Converted from the insurer's PDF, page numbers in square brackets. Tables may have shifted; if in doubt, the original applies. As text (Markdown)
Show full text: WWK Privathaftpflichtversicherung und Privathaftpflichtversicherung plus: AVB PHV 2018 (Stand 01.02.2022) mit Produktübersicht
[Seite 1]
Privathaftpflicht-
versicherung
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
Unternehmen: Produkt:
WWK Allgemeine Versicherung AG WWK Privathaftpflichtversicherung
Deutschland (AVB PHV 2018)
Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen In-
halte Ihrer Versicherung. Die vollständigen Informationen finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen
(Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend in-
formiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.
Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Wir bieten Ihnen eine Privathaftpflichtversicherung an. Diese schützt Sie gegen finanzielle Risiken, die im Zu-
sammenhang mit Schadenersatzforderungen Dritter aus Schäden stehen, für die Sie verantwortlich sind.
Was ist versichert? Was ist nicht versichert?
ü Gegenstand der Privathaftpflichtversiche- x Bestimmte Risiken sind jedoch nicht
rung ist es, gegen Sie geltend gemachte versichert. Hierfür benötigen Sie eine
Haftpflichtansprüche zu prüfen, berechtigte separate Absicherung. Dazu gehören
Ansprüche zu befriedigen und unberechtigte z.B.:
Ansprüche abzuwehren.
ü Die Privathaftpflichtversicherung umfasst die x berufliche Tätigkeit,
wesentlichen Haftungsrisiken Ihres Privatle- x das Führen von Kraftfahrzeugen
bens, dazu gehören auch beispielsweise: oder
ü Von Ihnen verursachte Schäden als x das Halten von Hunden und Pfer-
Teilnehmer im Straßenverkehr als Fuß- den.
gänger oder Radfahrer;
ü Von Ihnen verursachte Schäden bei der x Wir leisten für Schäden überdies nur
bis zu den vereinbarten Deckungs-
Ausübung von Sport; summen. Wenn Sie eine Selbstbeteili-
ü Für Schäden durch Ihre kleinen, zahmen gung vereinbart haben, ist diese bei
Haustiere; jedem Versicherungsfall zu berücksich-
ü Von Ihnen verursachte Schäden als Be- tigen.
wohner einer Wohnung oder eines Ein-
familienhauses – egal, ob Sie Mieter o-
der Eigentümer sind. Gibt es Deckungsbeschränkun-
ü Ihr Versicherungsschutz kann sich je nach gen?
gewähltem Tarif auch auf weitere Personen Wir können nicht alle denkbaren Vor-
erstrecken, wie z.B. Ihren Ehe- oder Leben- kommnisse versichern. Sonst müssten wir
spartner und Ihre Kinder. einen erheblich höheren Beitrag verlangen.
Deshalb haben wir einige Fälle aus dem
Wie hoch ist die Deckungssumme? Versicherungsschutz herausgenommen,
ü Die Höhe der vereinbarten Deckungssum- z.B. alle Schäden:
men können Sie Ihrem Antrag oder auch Ih-
rem Versicherungsschein entnehmen.
! aus vorsätzlicher Handlung;
! zwischen Mitversicherten;
! durch den Gebrauch eines versiche-
rungspflichtigen Kraft- oder Luftfahr-
zeugs;
! aus ungewöhnlicher und gefährlicher
Beschäftigung.
Nur im Rahmen von besonderen Vereinba-
rungen versichert sind z.B.
! Schäden an gemieteten , gepachteten
oder geliehenen Sachen und Immobi-
lien;
! Sachschäden infolge Gefälligkeits-
handlungen;
1_PHV_IPID_20180101 1
[Seite 2]
! Abhandenkommen von Schlüsseln.
Wo bin ich versichert?
ü Die Privathaftpflichtversicherung gilt weltweit. Auch wenn Sie während eines vorübergehenden
Auslandsaufenthalts (z.B. Urlaub, Schüleraustausch) einen Haftpflichtschaden verursachen, sind
Sie geschützt. Die maximale Versicherungsdauer für vorübergehende Auslandsaufenthalte ist
abhängig von dem gewählten Leistungspaket.
Welche Verpflichtungen habe ich?
Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten:
- Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben.
- Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat.
- Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu be-
seitigen.
- Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadenser-
satzansprüche geltend gemacht worden sind.
- Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch
wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der Schadenermittlung und –regulierung zu unterstützen.
Wann und wie zahle ich?
Den ersten oder den einmaligen Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versiche-
rungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein ge-
nannt. Je nach Vereinbarung kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie kön-
nen uns den Beitrag überweisen oder uns ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzuziehen.
Wann beginnt und endet die Deckung?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Vorausset-
zung ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben.
Hat der Vertrag eine Laufzeit von mindestens 1 Jahr, verlängert er sich automatisch um jeweils ein weite-
res Jahr (Verlängerungsjahr), außer Sie oder wir kündigen den Vertrag.
Wie kann ich den Vertrag kündigen?
Sie oder wir können den Vertrag zum Ablauf der zunächst vereinbarten Vertragsdauer und zum Ablauf
jedes Verlängerungsjahres kündigen (das muss spätestens drei Monate vor dem Ende der Vertragsdauer
geschehen).
Daneben können Sie oder wir den Vertrag vorzeitig kündigen. Das ist z. B. nach einem Versicherungsfall
möglich. Weitere Kündigungsrechte können sich auch durch endgültiges Wegfallen Ihres Versicherungsri-
sikos – etwa durch Umzug ins Ausland - ergeben.
1_PHV_IPID_20180101 2
[Seite 3]
Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer
Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
damit die WWK Ihnen Versicherungsschutz anbieten kann, ist es notwendig, dass Sie die Fragen
im Antrag wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Es sind auch solche Umstände
anzugeben, denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen.
Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie unrichtige oder
unvollständige Angaben machen. Nähere Einzelheiten zu den Folgen einer Verletzung der
Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden Information entnehmen.
Welche Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten
vorvertraglichen gefahrerheblichen Umstände, nach denen die WWK in Textform gefragt hat, wahrheitsgemäß und
Anzeigepflichten vollständig anzuzeigen. Wenn die WWK nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme
bestehen? in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragt, sind Sie auch insoweit zur Anzeige
verpflichtet.
Welche Folgen 1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
können
eintreten, wenn Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, kann die WWK vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt
eine nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
vorvertragliche
Anzeigepflicht Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht hat die WWK kein Rücktrittsrecht, wenn die
verletzt wird? WWK den Vertrag auch bei Kenntnis der nichtangezeigten Umstände, wenn auch zu anderen
Bedingungen, geschlossen hätte.
Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklärt die WWK den Rücktritt nach Eintritt
des Versicherungsfalles, bleibt die WWK dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen,
dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand
· weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles
· noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht der WWK
ursächlich war. Die Leistungspflicht der WWK entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig
verletzt haben.
Bei einem Rücktritt steht der WWK der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden
der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. Zusätzlich haben Sie Anspruch auf
die Auszahlung eines ggf. vorhandenen Rückkaufswertes.
2. Kündigung
Kann die WWK nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich
einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, kann die WWK den Vertrag unter Einhaltung einer
Frist von einem Monat kündigen. Der Versicherungsvertrag wandelt sich dann in eine beitragsfreie
Versicherung um, sofern die dafür vereinbarte Mindestversicherungsleistung erreicht wird.
Das Kündigungsrecht der WWK ist ausgeschlossen, wenn die WWK den Vertrag auch bei Kenntnis
der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
3. Vertragsänderung
Kann die WWK nicht zurücktreten oder kündigen, weil die WWK den Vertrag auch bei Kenntnis der
2 ANZEIGEPFLICHT_20150701 1
[Seite 4]
nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte,
werden die anderen Bedingungen auf Verlangen der WWK Vertragsbestandteil. Haben Sie die
Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend
.Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen
Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10% oder schließt die WWK die
Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb
eines Monats nach Zugang dieser Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf
dieses Recht wird die WWK Sie in dieser Mitteilung hinweisen.
4. Ausübung unserer Rechte
Die WWK kann ihre Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb
eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die WWK von
der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von der WWK geltend gemachte Recht begründet,
Kenntnis erlangt. Bei der Ausübung der Rechte hat die WWK die Umstände anzugeben, auf die sie
die Erklärung stützt. Zur Begründung kann die WWK nachträglich weitere Umstände angeben,
wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.
Die WWK kann sich auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht
berufen, wenn die WWK den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige
kannte. Wenn falsche oder unvollständige Angaben von Ihnen oder der versicherten Person nicht
schuldhaft gemacht wurden, verzichtet die WWK auf die Vertragsanpassung oder Kündigung.
Die Rechte der WWK zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf
von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser
Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder
arglistig verletzt haben.
5. Stellvertretung durch eine andere Person
Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person vertreten, so sind bezüglich
der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für
die Ausübung der Rechte der WWK die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre
eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht
nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem
Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
2 ANZEIGEPFLICHT_20150701 2
[Seite 5]
WWK Privathaftpflichtversicherung
Informationen nach § 1 der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen
Identität des Versicherers WWK Allgemeine Versicherung AG
Marsstr. 37, 80292 München
Sitz München, Registergericht München HR B 5553
Telefon (0 89) 51 14-0 • Fax (0 89) 51 14-23 37
E-Mail: info@wwk.de • Internet: www.wwk.de
Die WWK hat in keinem Mitgliedsstaat der Europäischen Union eine Niederlassung.
Anschrift des Versicherers WWK Allgemeine Versicherung AG
Marsstr. 37, 80292 München
Vorstand: Jürgen Schrameier (V.), Rainer Gebhart (stv.V.), Dirk Fassott,
Vorsitzender des Aufsichtsrats: Prof. Dr. Peter Reiff
Hauptgeschäftstätigkeit Betrieb der Haftpflicht-, Unfall-, Kraftfahrt- und Sachversicherung
Anschrift der Aufsichtsbe- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
hörde Bereich Versicherungen
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
Vertriebspartner im Au-
ßendienst
Umsatzsteuer Unsere Steuernummer für die Umsatzsteuer: DE181215896
Wesentliche Merkmale Diesem Antrag liegen die „Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung (AVB PHV)“ zu Grunde.
der Versicherungs-
leistung Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
Versicherungsumfang Versicherungsgegenstand der Allgemeinen Haftpflichtversicherung ist Versicherungsschutz, die der Versicherer dem Versicherungsnehmer
für den Fall gewährt, dass er wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses, das den Tod, die
Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden), die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachscha-
den) oder von Vermögen (Vermögensschäden) zur Folge hatte, für diese Folgen auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privat-
rechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird.
Beitrag gemäß Zahlungs- Prämie inklusive Versicherungssteuer gemäß Zahlungsweise _____________________ EUR
weise Zahlungsweise jährlich
halbjährlich
vierteljährlich
vierteljährlich mit monatlicher Abbuchung
Ihr Versicherungsbeitrag ist zu Vertragsbeginn fällig und jeweils für das laufende Versicherungsjahr im Voraus zu zahlen. Gerne räumen wir
Ihnen eine Teilzahlungsmöglichkeit ein. Nachdem in diesem Fall jedoch höhere Kosten für die Verwaltung Ihres Vertrages entste-
hen, werden dem ermittelten Jahresbeitrag Zuschlagssätze hinzugerechnet.
Erstmals zum Versicherungsbeginn am _____________________
Vertragsablauf _____________________
Denken Sie bitte daran, dass Sie die erste Prämie unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins zu
zahlen haben. Ihr Widerrufsrecht bleibt hiervon selbstverständlich unberührt. Bei verspäteter Zahlung beginnt der Versicherungsschutz erst
mit dem Eingang der verspäteten Zahlung bei uns. Außerdem können wir bis zum Eingang der verspäteten Zahlung vom Vertrag zurücktre-
ten.
Die Fälligkeiten der weiteren Prämien richten sich nach dem von Ihnen gewählten Versicherungsbeginn und der Zahlungsweise der Versi-
cherung.
Zahlen Sie eine der weiteren Prämien nicht rechtzeitig, gefährden Sie Ihren Versicherungsschutz. Außerdem können wir den Vertrag unter
bestimmten Voraussetzungen kündigen. Falls Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen, sorgen Sie bitte rechtzeitig für ausreichend
Deckung auf Ihrem Konto. Bitte beachten Sie, dass sich die Prämie während der Laufzeit ändern kann.
3_HAFT_PRIVAT_INFOPFLICHT_D_20220101 Seite 1 von 3
[Seite 6]
Nähere Einzelheiten finden Sie in Ihrem Antrag und Ihrem Versicherungsschein sowie dem Abschnitt B1-1 bis B1-6 der beigefügten
„Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung (AVB PHV)“.
Befristung An die genannten Konditionen halten wir uns drei Tage gebunden. Der Antragsteller hält sich an seinen Antrag vier Wochen ab Antrags-
unterschrift gebunden.
Beginn des Versiche- Ihr Versicherungsschutz beginnt, wenn der Vertrag abgeschlossen ist, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten, im Antrag und im
rungsschutzes Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Allerdings entfällt unter bestimmten Voraussetzungen unsere Leistungspflicht bei
nicht rechtzeitiger Beitragszahlung.
Der Vertrag kommt zustande mit der Zusendung des Versicherungsscheins.
Widerrufsbelehrung Abschnitt 1
Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-
Mail) widerrufen.
Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
der Versicherungsschein,
die Vertragsbestimmungen
einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum einschließ-
lich der Tarifbestimmungen,
diese Belehrung,
das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen
jeweils in Textform zugegangen sind.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
WWK Allgemeine Versicherung AG, Marsstr. 37, 80335 München
oder per Fax: (089) 51 14-23 37
oder per E-Mail: info@wwk.de
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen den auf die Zeit nach Zugang
des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem
Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, darf der Versicherer
in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um den entsprechenden Anteil des im Versicherungsschein/im Nachtrag/in der
Beitragsrechnung genannten Jahresbeitrags; berechnet nach folgender Formel: Jahresbeitrag: 360 x Anzahl der Tage bis zum
Eingang des Widerrufs beim Versicherer. Der Versicherer hat zurückzuzahlende Beträge unverzüglich, spätestens 30 Tage nach
Zugang des Widerrufs, zu erstatten.
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfan-
gene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind.
Besondere Hinweise
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer
vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.
Abschnitt 2
Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen
Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen
aufgeführt:
Unterabschnitt 1
Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen
Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu
stellen:
1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben
ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer;
2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versi-
cherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines
Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung
des Versicherers;
5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Prämien einzeln
auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn
[Seite 7]
ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprü-
fung des Preises ermöglichen;
6. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Prämien;
7. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter
Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises;
8. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und des Versicherungs-
schutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll;
9. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere
Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs ein-
schließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mittei-
lung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedür-
fen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
10. Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
11. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen; soweit die Mitteilung
durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen
die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
12. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Ab-
schluss des Versicherungsvertrags zugrunde legt;
13. das auf den Vertrag anwendbare Recht;
14. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Unterabschnitt genannten Vorabinformationen mitgeteilt
werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der
Laufzeit dieses Vertrags zu führen;
15. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls
die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechts-
weg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt;
16. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde.
Ende der Widerrufsbelehrung
Beendigung des Vertrags Mit Ablauf der Vertragslaufzeit verlängert sich das Versicherungsverhältnis um ein Jahr und weiter von Jahr zu Jahr stillschweigend,
wenn nicht drei Monate vor dem jeweiligen Ablauf der anderen Partei eine Kündigung in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) zugegangen
ist.
Anwendbares Recht Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
Sprache Die Vertragsbedingungen und weitere Informationen werden Ihnen in deutscher Sprache mitgeteilt.
Während der Laufzeit des Vertrages kommunizieren wir mit Ihnen in deutscher Sprache.
Streitbeilegungsverfahren Unser Unternehmen ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e. V. Wir sind bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor
vor einer Verbraucher- dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Sie können damit das kostenlose, außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren in An-
schlichtungsstelle spruch nehmen.
Sie können Ihre Anfragen richten an:
Versicherungsombudsmann e. V.
Postfach 08 06 32
10006 Berlin
www.versicherungsombudsmann.de
Wir nehmen an Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teil.
Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.
Beschwerdestelle Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Bereich Versicherungen
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
Seite 3 von 3
[Seite 8]
Merkblatt zur Datenverarbeitung
Vorbemerkung Versicherungen können heute ihre Aufgaben nur noch mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) erfüllen. Nur so
lassen sich Vertragsverhältnisse korrekt, schnell und wirtschaftlich abwickeln; auch bietet die EDV einen besseren Schutz der
Versicherten-gemeinschaft vor missbräuchlichen Handlungen als die bisherigen manuellen Verfahren. Die Verarbeitung der
uns bekannt gegebenen Daten zu Ihrer Person wird durch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt. Danach ist die
Datenverarbeitung und -nutzung zulässig, wenn das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder wenn der
Betroffene eingewilligt hat. Das BDSG erlaubt die Datenverarbeitung und -nutzung stets, wenn dies im Rahmen der
Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses geschieht oder soweit es zur
Wahrung berechtigter Interessen der speichernden Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das
schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt.
Einwilligungs- Unabhängig von dieser im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung und im Hinblick auf eine sichere Rechtsgrundlage
erklärung für die Datenverarbeitung ist in Ihren Versicherungsantrag eine Einwilligungserklärung nach dem BDSG aufgenommen worden.
Diese gilt über die Beendigung des Versicherungsvertrages hinaus, endet jedoch – außer in der Lebens- und
Unfallversicherung – schon mit Ablehnung des Antrags oder durch Ihren jederzeit möglichen Widerruf, der allerdings den
Grundsätzen von Treu und Glauben unterliegt. Wird die Einwilligungserklärung bei Antragstellung ganz oder teilweise
gestrichen, kommt es u.U. nicht zu einem Vertragsabschluss. Trotz Widerruf oder ganz bzw. teilweise gestrichener
Einwilligungserklärung kann eine Datenverarbeitung und -nutzung in dem begrenzten gesetzlich zulässigen Rahmen, wie in der
Vorbemerkung beschrieben, erfolgen.
Schweigepflicht- Daneben setzt auch die Übermittlung von Daten, die, wie z. B. beim Arzt, einem Berufsgeheimnis unterliegen, eine spezielle
entbindungs- Erlaubnis des Betroffenen (Schweigepflicht-entbindung) voraus. In der Lebens-, Kranken- und Unfallversicherung
erklärung (Personenversicherung) ist daher im Antrag auch eine Schweigepflichtentbindungsklausel enthalten.
Im Folgenden wollen wir Ihnen einige wesentliche Beispiele für die Datenverarbeitung und -nutzung nennen.
1. Datenspeicher- Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im Antrag
ung bei Ihrem (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag versicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Partnernummer),
Versicherer Versicherungssumme, Versicherungsdauer, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B.
eines Vertragspartners im Außendienst, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertragsdaten). Bei einem
Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt
ermittelten Grad der Berufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerkstatt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf
einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leistungsdaten).
2. Datenübermitt- Im Interesse seiner Versicherungsnehmer wird ein Versicherer stets auf einen Ausgleich der von ihm übernommenen Risiken
lung an achten. Deshalb geben wir in vielen Fällen einen Teil der Risiken an Rückversicherer im In- und Ausland ab. Diese
Rückversicherer Rückversicherer benötigen ebenfalls entsprechende versicherungstechnische Angaben von uns wie Versicherungsnummer,
Beitrag, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos und Risikozuschlags sowie im Einzelfall auch Ihre Personalien. Soweit
Rückversicherer bei der Risiko- und Schadenbeurteilung mitwirken, werden ihnen auch die dafür erforderlichen Unterlagen zur
Verfügung gestellt.
In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherer weiterer Rückversicherer, denen sie ebenfalls entsprechende Daten
übergeben.
3. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall
Datenübermittlung dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu
an andere gehören z. B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen
(beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte).
Versicherer
Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, evtl. Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken
bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu
bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen.
Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei
Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des
Betroffenen weitergegeben wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder
Angaben zum Schaden wie Schadenhöhe und Schadentag.
4. Zentrale Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des
Hinweissysteme Sachverhalts oder zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Anfragen an den zuständigen Fachverband bzw. an andere
Versicherer zu richten oder auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Dazu bestehen beim
Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. und beim Verband der privaten Krankenversicherer e.V. zentrale
Hinweissysteme.
Die Aufnahme in diese Hinweissysteme und deren Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken, die mit dem jeweiligen System verfolgt
werden dürfen, also nur soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Beispiele:
Kfz-Versicherung
– Registrierung von auffälligen Schadensfällen, Kfz-Diebstählen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des
Versicherungsmissbrauchs besteht
Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und –verhütung
MERKBLATT_DV_20210901 Seite 1
[Seite 9]
Lebensversicherung
– Aufnahme von Sonderrisiken z. B. Ablehnung des Risikos bzw. Annahme mit Beitragszuschlag
aus versicherungsmedizinischen Gründen
auf Grund der Auskünfte anderer Versicherer
wegen verweigerter Nachuntersuchung
– Aufhebung des Vertrages durch Rücktritt oder Anfechtung seitens des Versicherers
– Ablehnung des Vertrages seitens des Versicherungsnehmers wegen erforderlicher Beitragszuschläge
Zweck: Risikoprüfung
Sachversicherung
– Aufnahme von Schäden und Personen, wenn Brandstiftung vorliegt oder wenn auf Grund des Verdachts des
Versicherungsmissbrauchs der Vertrag gekündigt wird und bestimmte Schadensummen erreicht sind
Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und Verhinderung weiteren Missbrauchs
Unfallversicherung
– Meldung bei erheblicher Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht
– Leistungsablehnung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung im Schadenfall, wegen Vortäuschung eines
Unfalls oder von Unfallfolgen
– Außerordentlicher Kündigung durch den Versicherer nach Leistungserbringung oder Klageerhebung auf Leistung
Zweck: Risikoprüfung und Aufdeckung von Versicherungsmissbrauch
Haftpflichtversicherung
– Registrierung von auffälligen Schadensfällen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des
Versicherungsmissbrauchs besteht
Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung
5. Einzelne Versicherungsbranchen (z.B. Lebens-, Kranken-, Sachversicherung) und andere Finanzdienstleistungen, z. B.
Datenverarbeitung Kredite, Bausparen, Kapitalanlagen, Immobilien werden durch rechtlich selbstständige Unternehmen betrieben. Um den
in und außerhalb Kunden einen umfassenden Versicherungsschutz anbieten zu können, arbeiten die Unternehmen häufig in
Unternehmensgruppen zusammen.
der
Zur Kostenersparnis werden dabei einzelne Bereiche zentralisiert wie das Inkasso oder die Datenverarbeitung. So wird z. B.
Unternehmensgrup Ihre Adresse nur einmal gespeichert, auch wenn Sie Verträge mit verschiedenen Unternehmen der Gruppe abschließen; und
pe auch Ihre Versicherungsnummer, die Art der Verträge, ggf. Ihr Geburtsdatum, IBAN und BIC, d.h. Ihre allgemeinen Antrags-,
Vertrags- und Leistungsdaten, werden in einer zentralen Datensammlung geführt.
Dabei sind die sog. Partnerdaten (z.B. Name, Adresse, Kundennummer, IBAN, BIC, bestehende Verträge) von allen
Unternehmen der Gruppe abfragbar. Auf diese Weise kann eingehende Post immer richtig zugeordnet und bei telefonischen
Anfragen sofort der zuständige Partner genannt werden. Auch Geldeingänge können so in Zweifelsfällen ohne Rückfragen
korrekt verbucht werden.
Die übrigen allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten sind dagegen nur von den Versicherungsunternehmen der
Gruppe abfragbar. Obwohl alle diese Daten nur zur Beratung und Betreuung des jeweiligen Kunden durch die einzelnen
Unternehmen verwendet werden, spricht das Gesetz auch hier von „Datenübermittlung“, bei der die Vorschriften des
Bundesdatenschutzgesetzes zu beachten sind.
Branchenspezifische Daten – wie z. B. Gesundheits- oder Bonitätsdaten – bleiben dagegen unter ausschließlicher Verfügung
der jeweiligen Unternehmen.
Unserer Unternehmensgruppe gehören zurzeit folgende Unternehmen an:
WWK Lebensversicherung a. G., München
WWK Allgemeine Versicherung AG, München
WWK Vermögensverwaltungs und Dienstleistungs GmbH, München
WWK IT GmbH, München
WWK Investment S.A., Luxemburg
WWK Pensionsfonds AG, München
Daneben arbeiten unsere Versicherungsunternehmen und Vertragspartner im Außendienst zur umfassenden Beratung und
Betreuung ihrer Kunden in weiteren Finanzdienstleistungen (z. B. Kredite, Bausparverträge, Kapitalanlagen, Immobilien) auch
mit Kreditinstituten, Bausparkassen, Kapitalanlage- und Immobiliengesellschaften außerhalb der Gruppe zusammen.
Zurzeit kooperieren wir mit:
– Aachener Bausparkasse AG, Aachen – Franklin Templeton International Services S.à.r.l., Kronberg
– ACMBernstein Investments, Luxemburg – GAM Luxembourg S.A., Luxembourg
– ADIG Fondsvertrieb, Allianz Global Investors – Generali Versicherungen, München
GmbH – Hauck & Aufhäuser Fund Services S.A.
– Allianz Global Investors GmbH, Frankfurt – Internationales Immobilieninstitut, München
– Allgemeine Rentenanstalt Pensionskasse, – INVESCO Management S.A.
Stuttgart – J.P. Morgan Asset Management (Europe) S.a r.l., Frankfurt am
– Allianz Private Krankenversicherung, München Main
– Allianz Versicherungen, München – KRAVAG Allgemeine, Hamburg
– Ampega Investment GmbH – LOYS Investment S.A.
– Amundi Luxembourg S.A. – Mediolanum International Funds Limited
– ARAG Allgemeine, Düsseldorf – M & G International Investments Ltd.
– ARAG Krankenversicherung, Düsseldorf – M & G Luxembourg S.A.
– ARAG Rechtsschutz, Düsseldorf – M & G Securitis Limited
– Barmenia Krankenversicherung a.G., Wuppertal – Morgan Stanley SICAV, Luxemburg
– BlackRock (Luxemburg) S.A., Luxemburg – Münchner Kapitalanlage AG, München
– Carmignac Gestion SA, Luxemburg – Nordea Investment Funds S.A., Luxemburg
– Comgest SA – ODDO BHF Asset Management GmbH
MERKBLATT_DV_20210901 Seite 2
[Seite 10]
– DBV Krankenversicherung AG, Offenbach – Pictet Asset Management (Europe) SA
– Deka Vermögensmanagement GmbH – RREEF Investment GmbH, Eschborn
– DJE Investment S.A. – Sarasin Investmentfonds SICAV, Basel
– DWS Investment GmbH, Frankfurt am Main – Schroder Investment Management SA, Luxemburg
– DWS Investment S.A. – Swiss & Global Asset Management SA, Luxemburg Universal-
– Elvia Reiseversicherung, München Investment-Gesellschaft mbH, Frankfurt am MainWarburg
– ETHENEA Independent Investors S.A. – Invest Kapitalanlagegesellschaft mbH, Frankfurt am Main
– Fidelity Investment Services GmbH, Kronberg – Württembergische Versicherung, Stuttgart
– Flossbach von Storch Invest S.A. – Württembergische Krankenversicherung, Stuttgart
Die Zusammenarbeit besteht dabei in der gegenseitigen Vermittlung der jeweiligen Produkte und der weiteren Betreuung der
so gewonnenen Kunden. So vermitteln z. B. die genannten Kreditinstitute im Rahmen einer Kundenberatung/-betreuung
Versicherungen als Ergänzung zu den eigenen Finanzdienstleistungsprodukten. Für die Datenverarbeitung der vermittelnden
Stelle gelten die folgenden Ausführungen unter Punkt 6.
6. Betreuung durch In Ihren Versicherungsangelegenheiten sowie im Rahmen des sonstigen Dienstleistungsangebots unserer
Vertragspartner im Unternehmensgruppe bzw. unseres Kooperationspartners werden Sie durch einen unserer Vertragspartner im Außendienst
Außendienst betreut, der Sie mit Ihrer Einwilligung auch in sonstigen Finanzdienstleistungen berät. Vertragspartner im Außendienst in
diesem Sinn sind neben Einzelpersonen auch Vermittlungsgesellschaften sowie im Rahmen der Zusammenarbeit bei
Finanzdienstleistungen auch Kreditinstitute, Bausparkassen, Kapitalanlage- und Immobiliengesellschaften u.a.
Um seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können, erhält der Vertragspartner im Außendienst zu diesen Zwecken von
uns die für die Betreuung und Beratung notwendigen Angaben aus Ihren Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, z. B.
Versicherungsnummer, Beiträge, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos, Zahl der Versicherungsfälle und Höhe von
Versicherungsleistungen sowie von unseren Partnerunternehmen Angaben über andere finanzielle Dienstleistungen, z. B.
Abschluss und Stand Ihres Bausparvertrages. Ausschließlich zum Zweck von Vertragsanpassungen in der
Personenversicherung können an den zuständigen Vertragspartner im Außendienst auch Gesundheitsdaten übermittelt
werden.
Unsere Vertragspartner im Außendienst verarbeiten und nutzen selbst diese personenbezogenen Daten im Rahmen der
genannten Beratung und Betreuung des Kunden. Auch werden Sie von uns über Änderungen der kundenrelevanten Daten
informiert. Jeder Vertragspartner im Außendienst ist gesetzlich und vertraglich verpflichtet, die Bestimmungen des BDSG und
seine besonderen Verschwiegenheitspflichten (z.B. Berufsgeheimnis und Datengeheimnis) zu beachten.
Der für Ihre Betreuung zuständige Vertragspartner im Außendienst wird Ihnen mitgeteilt. Endet seine Tätigkeit für unser
Unternehmen (z.B. durch Kündigung des Vermittlervertrages oder bei Pensionierung) regelt das Unternehmen Ihre Betreuung
neu; Sie werden hierüber informiert.
7. Weitere Sie haben als Betroffener nach dem Bundesdatenschutzgesetz neben dem eingangs erwähnten Widerrufsrecht ein Recht auf
Auskünfte Auskunft sowie unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung Ihrer in einer Datei
und Erläuterungen gespeicherten Daten.
über Ihre Rechte
Wegen evtl. weiterer Auskünfte und Erläuterungen wenden Sie sich bitte an den betrieblichen Datenschutzbeauftragten Ihres
Versicherers. Richten Sie auch ein etwaiges Verlangen auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung oder Löschung wegen der beim
Rückversicherer gespeicherten Daten stets an Ihren Versicherer.
MERKBLATT_DV_20210901 Seite 3
[Seite 11]
Datenschutzhinweise
DATENSCHUTZRECHT
FÜR DIE EUROPÄISCHE UNION
Liebe Kundin, lieber Kunde,
wir möchten Sie und ggf. andere Personen über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten der unter
„Verantwortlicher für die Datenverarbeitung“ angegebenen Gesellschaften der WWK Gruppe (WWK Versicherungen)
und die Ihnen nach dem Datenschutz zustehenden Ansprüche und Rechte informieren.
Verantwortlicher für die Datenverarbeitung
WWK Lebensversicherung a. G.
WWK Allgemeine Versicherung AG
WWK Pensionsfonds AG
WWK Unterstützungskasse e.V.
Marsstraße 37
80335 München
Telefon: +49 89 5114 0
Fax: +49 89 5114 2337
Unseren gemeinsamen Datenschutzbeauftragten erreichen Sie per Post unter der o. g. Adresse mit dem Zusatz
– Datenschutzbeauftragter – oder per E-Mail unter: datenschutz@wwk.de
Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO),
des Bundesdatenschutzgesetzes-Neu (BDSG), der datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen des Versiche-
rungsvertragsgesetzes (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Darüber hinaus haben sich die WWK
Versicherungen auf die „Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Versi-
cherungswirtschaft (Code of Conduct)“ verpflichtet, welche die oben genannten Gesetze für die Versicherungswirt-
schaft präzisieren.
WIR NUTZEN IHRE DATEN ZUR ERFÜLLUNG VON VERTRAGLICHEN PFLICHTEN
Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir die von Ihnen hierbei gemachten Angaben für den
Abschluss des Vertrages und zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt der Versicherungs-
vertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des Vertragsverhältnisses, z. B. zur Policierung
oder Rechnungsstellung. Angaben, zum Beispiel zu Ihrem Gesundheitszustand, benötigen wir etwa, um prüfen zu
können, ob ein Versicherungsfall eingetreten und wie hoch die Leistung ist. Als Rechtsgrundlage hierfür dient Art. 6
Abs. 1 b DSGVO.
WIR NUTZEN IHRE DATEN ZUR WAHRUNG VON BERECHTIGTEM INTERESSE
Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigtes Interesse von uns oder von Dritten zu wahren. Dies kann insbe-
sondere erforderlich sein zur Geltendmachung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche, zur Ermittlung von Boni-
täts- bzw. Ausfallrisiken oder zur Ermittlung von aktuellen Adressen. Die Interessenabwägung wird geregelt in Art. 6
Abs. 1 f DSGVO.
WIR NUTZEN IHRE DATEN IM RAHMEN IHRER EINWILLIGUNG
Liegt uns eine Einwilligung zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten vor, kann diese, soweit erforderlich, in
dem vereinbarten Umfang genutzt werden.
Soweit dafür besondere Kategorien personenbezogener Daten, z. B. Gesundheitsdaten bei Abschluss eines Lebens-
versicherungsvertrages, erforderlich sind, holen wir Ihre Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 a, Art. 9 Abs. 2 a i. V .m. Art. 7
DSGVO ein. Erstellen wir Statistiken mit diesen Datenkategorien, erfolgt dies auf Grundlage von Art. 9 Abs. 2 j DSG-
VO i. V. m. § 27 BDSG.
[Seite 12]
Eine erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. Der Widerruf wirkt erst für die Zukunft. Verarbeitungen
vor dem Widerruf sind davon nicht betroffen.
WIR NUTZEN IHRE DATEN AUFGRUND GESETZLICHER VORGABEN
Dazu gehören zum Beispiel aufsichtsrechtliche Vorgaben, handels- und steuerrechtliche Aufbewahrungs- sowie Be-
ratungs- bzw. Nachweispflichten unsererseits gemäß Art. 6 Abs. 1 c DSGVO.
Bitte beachten Sie, dass der Abschluss bzw. die Durchführung des Versicherungsvertrages ohne die Verarbeitung
Ihrer personenbezogenen Daten nicht möglich ist.
Herkunft der Daten
Wir verarbeiten personenbezogene Daten, die wir im Rahmen unserer Geschäftsbeziehung von Ihnen erhalten. Zu-
dem verarbeiten wir – soweit für die Erbringung unserer Dienstleistungen erforderlich – personenbezogene Daten,
die wir von für Sie zuständigen Vermittlern/Beratern/Partnern oder sonstigen Dritten (z. B. einer Kreditauskunftei)
zulässigerweise (z. B. zur Ausführung von Aufträgen, zur Erfüllung von Verträgen oder aufgrund einer von Ihnen
erteilten Einwilligung) erhalten. Weiterhin verarbeiten wir personenbezogene Daten, die wir aus öffentlich zugäng-
lichen Quellen (z. B. Schuldnerverzeichnisse, Handels- und Vereinsregister, Presse, Medien) zulässigerweise gewon-
nen haben und verarbeiten dürfen.
Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten
RÜCKVERSICHERER:
Um die Erfüllung von Ansprüchen absichern zu können, schalten wir Rückversicherungen ein. Es ist deshalb möglich,
dass wir Ihre Vertrags- und Leistungsdaten weitergeben, damit sich der Rückversicherer ein eigenes Bild über den
Versicherungsfall machen kann.
VERMITTLER:
Unser Unternehmen übermittelt Daten an die Sie betreuenden Vermittler, soweit diese die Informationen zu Ihrer
Betreuung und Beratung in Ihren Versicherungs- und Finanzdienstleistungsangelegenheiten benötigen. Das sind
Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, die zum Abschluss und zur Durchführung des Vertrages benötigt werden.
Setzt der Sie betreuende Vermittler Untervermittler oder auch eine Maklerservice-Gesellschaft (Maklerpool) für die
Betreuung und Beratung ein, werden Ihre personenbezogenen Daten auch an diese Stelle übermittelt.
DATENVERARBEITUNG IN DEN WWK VERSICHERUNGEN UND DEN DAMIT VERBUNDENEN UNTERNEHMEN:
Einzelne Unternehmen der WWK Versicherungen nehmen bestimmte Datenverarbeitungsaufgaben auch für die
anderen Unternehmen zentral wahr. Soweit ein Versicherungsvertrag zwischen Ihnen und einem oder mehreren
Unternehmen der WWK Versicherungen besteht, können Ihre Daten etwa zur zentralen Verwaltung von Anschrif-
tendaten, für den telefonischen Kundenservice, zur Vertrags- und Leistungsbearbeitung, für In- und Exkasso, zur
Provisionsbearbeitung oder zur gemeinsamen Postbearbeitung zentral durch ein WWK Unternehmen verarbeitet
werden.
EXTERNE DIENSTLEISTER UND EMPFÄNGER:
Wir bedienen uns zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten zum Teil externer Dienstleister.
Eine Auflistung der von uns eingesetzten Auftragnehmer, Dienstleister und Empfänger, zu denen nicht nur vorü-
bergehende Geschäftsbeziehungen bestehen, können Sie in der jeweils aktuellen Version der Übersicht im Internet
entnehmen, zu finden unter https://www.wwk.de/datenschutz/.
WEITERE EMPFÄNGER:
Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere Empfänger übermitteln, wie etwa an Behör-
den zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten (z. B. Sozialversicherungsträger oder Strafverfolgungsbehörden).
Datenaustausch mit einem früheren Versicherer
Bei Abschluss eines Versicherungsvertrages bzw. bei Eintritt des Versicherungsfalles kann es nötig sein, Ihre Anga-
ben zu überprüfen und zu ergänzen. Hierfür kann im erforderlichen Umfang ein Austausch von personenbezogenen
Daten mit dem von Ihnen im Antrag benannten früheren Versicherer erfolgen.
[Seite 13]
Dauer der Datenspeicherung
Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten, sobald sie für die oben genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.
Dabei kann es vorkommen, dass personenbezogene Daten für die Zeit aufbewahrt werden, in der Ansprüche gegen
unser Unternehmen geltend gemacht werden können (gesetzliche Verjährungsfrist von drei oder bis zu dreißig
Jahren). Zudem speichern wir Ihre personenbezogenen Daten, soweit wir dazu gesetzlich verpflichtet sind. Entspre-
chende Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich unter anderem aus dem Handelsgesetzbuch, der
Abgabenordnung und dem Geldwäschegesetz. Diesbezügliche Speicherfristen betragen bis zu zehn Jahre.
Betroffenenrechte
Als Betroffener haben Sie das Recht, Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu verlangen. Unter
bestimmten Voraussetzungen steht Ihnen die Berichtigung oder die Löschung Ihrer Daten sowie das Recht auf
Datenübertragbarkeit und die Einschränkung der Verarbeitung zu.
Beschwerderecht
Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den oben genannten Datenschutzbeauftragten oder an
eine Datenschutzaufsichtsbehörde zu wenden. Die für uns zuständige Datenschutzbehörde ist:
Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht
Promenade 18
91522 Ansbach
Widerspruchsrecht
Erfolgt die Datenverarbeitung auf Grundlage einer Interessenabwägung können Sie gegen diese Verarbeitung
Widerspruch einlegen. Grundsätzlich werden Ihre Daten dann nicht mehr verarbeitet, es sei denn, es liegen zwin-
gende schutzwürdige Gründe vor.
Einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten zu Zwecken der Direktwerbung können Sie widersprechen. Eine
Verarbeitung erfolgt dann nicht mehr.
Bonitätsauskünfte/Scoring
Soweit es zur Wahrung unserer berechtigten Interessen notwendig ist, fragen wir bei einer Auskunftei Informatio-
nen zur Beurteilung Ihres allgemeinen Zahlungsverhaltens ab. Beim Scoring wird die Wahrscheinlichkeit berechnet,
mit der ein Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen vertragsgemäß nachkommen kann. Nähere Informationen
entnehmen Sie bitte unserer Dienstleisterliste, zu finden unter https://www.wwk.de/datenschutz/.
Datenübermittlung in ein Drittland
Wir sind bemüht, die Datenverarbeitung in Drittländern so gering wie möglich zu halten, indem wir europäischen Anbie-
tern den Vorzug geben. Soweit es keine europäische Alternative gibt, lässt sich im Einzelfall eine Übertragung in ein Dritt-
land nicht ausschließen. In diesen Fällen haben wir mit den Empfängern in den Drittstaaten EU-Standardvertragsklauseln
sowie ergänzende technische und organisatorische Maßnahmen auf der Grundlage eines Transfer Impact Assessments
getroffen oder verbindliche Unternehmensregelungen beziehungsweise andere zulässige Mechanismen eingeführt, um
entsprechend den gesetzlichen Anforderungen ein „angemessenes Schutzniveau“ zu schaffen. Soweit wir Auftragsverar-
beiter einsetzen und diese auf Subauftragnehmer in Drittländern zugreifen, verpflichten wir diese, den oben beschriebe-
nen Standard zu belegen, bevor wir unsere Zustimmung für den Einsatz des Subauftragnehmers geben. Unsere Datenver-
arbeitungen werden regelmäßig geprüft, auch in Bezug auf die Erforderlichkeit des Drittstaatentransfers.
Automatische Einzelfallentscheidungen
Zur Begründung und Durchführung der Geschäftsbeziehung nutzen wir eine teilweise automatisierte Entschei-
dungsfindung. Eine vollautomatisierte Entscheidungsfindung gemäß Art. 22 DSGVO findet regelmäßig nicht statt.
WWK Versicherungen
Marsstr. 37, 80335 München
info@wwk.de. wwk.de
datenschutz@wwk.de
6531-
[Seite 14]
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung
(AVB PHV 2018)
- Stand 01.02.2022 -
Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung
Teil A enthält Regelungen zur Ausgestaltung des Versicherungsschutzes in der Haftpflichtversicherung.
- Abschnitt A1 gilt für die allgemeinen und besonderen privaten Risiken (Privathaftpflichtrisiken).
- Abschnitt A2 gilt für Gewässerschäden und Schäden nach Umweltschadensgesetz (besondere Umweltrisiken).
- Abschnitt A3 gilt für Forderungsausfallrisiken.
- Abschnitt A4 enthält Regelungen zu Zusatzbausteinen/Deckungserweiterungen zur Privathaftpflichtversicherung, die nur
gelten, sofern diese ausdrücklich im Versicherungsschein vereinbart sind.
Die gemeinsamen Bestimmungen zu Teil A enthalten Regelungen zum Abtretungsverbot, zur Beitragsangleichung und zu
Schiedsgerichtsvereinbarungen.
Teil B enthält Regelungen über allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.
- Abschnitt B1 regelt Beginn des Versicherungsschutzes und Beitragszahlung.
- Abschnitt B2 regelt Dauer und Ende des Vertrags / Kündigung.
- Die Abschnitte B3 und B4 enthalten Obliegenheiten des Versicherungsnehmers und weitere Bestimmungen.
Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind der gesamte Bedingungstext, der Versicherungsschein und seine Nachträge.
Inhaltsverzeichnis
Teil A
Abschnitt A1-Privathaftpflichtrisiko
A1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
A1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten
(Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)
A1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall
A1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
A1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung)
A1-6 Besondere Regelungen für einzelne private Risiken (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)
A1-6.1 Familie und Haushalt
A1-6.2 Versicherte Tätigkeiten
A1-6.3 Haus- und Grundbesitz
A1-6.4 Allgemeines Umweltrisiko
A1-6.5 Abwässer
A1-6.6 Allmählichkeitsschäden
A1-6.7 Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden)
A1-6.8 Sportausübung
A1-6.9 Waffen und Munition
A1-6.10 Tiere
A1-6.11 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
A1-6.12 Gebrauch von Luftfahrzeugen
A1-6.13 Gebrauch von Wasserfahrzeugen
A1-6.14 Gebrauch von Modellfahrzeugen
A1-6.15 Schäden im Ausland
A1-6.16 Vermögensschäden
A1-6.17 Übertragung elektronischer Daten
A1-6.18 Ansprüche aus Benachteiligungen
A1-6.19 Abhandenkommen von fremden Schlüsseln und Codekarten
A1-6.20 Schäden aus Gefälligkeitsverhältnissen
A1-6.21 Deliktsunfähigkeit
A1-6.22 Führen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge im Ausland („Mallorca-Police“)
A1-7 Allgemeine Ausschlüsse
A1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
A1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
A1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander
A1-7.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen
A1-7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag
A1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
A1-7.7 Asbest
A1-7.8 Gentechnik
A1-7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
A1-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung
5_HAFT_PHV_AVB_ 20220201 Seite 1 von 28
[Seite 15]
A1-7.11 Übertragung von Krankheiten
A1-7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
A1-7.13 Strahlen
A1-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
A1-7.15 Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung
A1-7.16 Verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art
A1-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)
A1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
A1-10 Fortsetzung der Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers
A1-11 Nachversicherungsschutz
Abschnitt A2-Besondere Umweltrisiken
A2-1 Gewässerschäden
A2-2 Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)
Abschnitt A3-Forderungsausfallrisiko
A3-1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
A3-2 Leistungsvoraussetzungen
A3-3 Umfang der Forderungsausfalldeckung
A3-4 Räumlicher Geltungsbereich
A3-5 Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko
Abschnitt A4-Deckungserweiterungen und Zusatzbedingungen zur WWK Privathaftpflichtversicherung
-sofern ausdrücklich vereinbart-
A4-1 Deckungserweiterungen der WWK Privathaftpflichtversicherung plus (PHV plus)
A4-1.1 Gegenseitige Ansprüche
A4-1.2 Betreute Person
A4-1.3 Notfallhelfer
A4-1.4 Nachversicherungsschutz
A4-1.5 Mietsachschäden
A4-1.6 Tiere
A4-1.7 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
A4-1.8 Nebenberufliche Tätigkeit
A4-1.9 Sachschäden von Arbeitskollegen, Arbeitgebern/Dienstherren
A4-1.10 Abhandenkommen von fremden Schlüsseln und Codekarten
A4-1.11 Schäden aus Gefälligkeitsverhältnissen
A4-1.12 Deliktsunfähigkeit
A4-1.13 Auslandsschäden
A4-1.14 Neuwertentschädigung
A4-1.15 Forderungsausfalldeckung, Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz
A4-1.16 Haus- und Grundbesitz
A4-1.17 Bauherrenrisiko
A4-1.18 Photovoltaik- und Solarthermieanlagen, Einspeisung von Strom
A4-1.19 Gewässerschäden – Anlagenrisiko Heizöltank
A4-1.20 Schadenfreiheitsrabatt-Rückstufungsschaden bei geliehenen Kraftfahrzeugen (SFR-Schutz)
A4-1.21 Sonstige Kraftfahrzeugschäden
A4-1.22 Wassersportfahrzeuge und Segelboote
A4-1.23 Luftfahrzeuge und Flugmodelle
A4-2 Zusatzbedingungen für die Amtshaftpflichtversicherung
A4-2.1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
A4-2.2 Versicherungsfall
A4-2.3 Versicherungsumfang
A4-2.4 Besondere Deckungserweiterungen für die Amtshaftpflichtversicherung
A4-2.5 Ausschlüsse
A4-2.6 Subsidiarität
A4-2.7 Nachhaftung
A4-2.8 Berufsgruppenverzeichnis
Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A
A(GB)-1 Abtretungsverbot
A(GB)-2 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung
A(GB)-3 Schiedsgerichtsvereinbarungen (gilt nicht für private Haftpflichtrisiken)
Teil B
Abschnitt B1-Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
B1-1 Beginn des Versicherungsschutzes
B1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode, Ratenzahlung
B1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
5_HAFT_PHV_AVB_ 20220201 Seite 2 von 28
[Seite 16]
B1-4 Folgebeitrag
B1-5 Lastschriftverfahren
B1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Abschnitt B2-Dauer und Ende des Vertrags / Kündigung
B2-1 Dauer und Ende des Vertrags
B2-2 Kündigung nach Versicherungsfall
B2-3 Veräußerung und deren Rechtsfolgen
Abschnitt B3-Anzeigepflicht, Obliegenheiten
B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
B3-2 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Abschnitt B4-Weitere Regelungen
B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
B4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
B4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters
B4-4 Verjährung
B4-5 Örtlich zuständiges Gericht
B4-6 Anzuwendendes Recht
B4-7 Embargobestimmung
B4-8 Abweichungen gegenüber den GDV-Musterbedingungen (Leistungsgarantie)
B4-9 Künftige Bedingungsverbesserungen (Update-Garantie)
B4-10 Differenzdeckung
5_HAFT_PHV_AVB_ 20220201 Seite 3 von 28
[Seite 17]
Teil A (1) Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte
Partner müssen unverheiratet sein.
Abschnitt A1-Privathaftpflichtrisiko (2) Der mitversicherte Partner muss im Versiche-
rungsschein oder seinen Nachträgen namentlich
benannt sein.
A1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten
(versichertes Risiko) (3) Haftpflichtansprüche des Partners und dessen
Kinder gegen den Versicherungsnehmer sind
Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestim- ausgeschlossen, sofern nicht etwas anderes ver-
mungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- einbart ist –siehe A1-2.1.9 bzw. A4-1.1.
nehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens als (4) Die Mitversicherung für den Partner und dessen
Privatperson Kinder, die nicht auch die Kinder des Versiche-
und nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, rungsnehmers sind, endet mit der Aufhebung der
Dienstes oder Amtes. häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Versi-
cherungsnehmer und dem Partner, sofern nicht
A1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum etwas anderes vereinbart ist –siehe A1-11.
Verhältnis zwischen den Versicherten (Versiche-
rungsnehmer und mitversicherten Personen) (5) Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers
gilt für den überlebenden Partner und dessen
Entsprechend dem im Versicherungsschein ausdrück- Kinder A1-10 sinngemäß.
lich vereinbarten versicherten Personenkreis gelten A1-2.1.5 der mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Ge-
folgende Regelungen: meinschaft lebenden sonstigen Familienangehörigen
A1-2.1 Mehrpersonenhaushalt (Single mit Kind, Paar, Familie) soweit aus einem anderen Vertrag kein Anspruch auf
Versicherungsschutz besteht.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht
Familienangehörige sind -in Erweiterung zu A1-2.1.1
A1-2.1.1 des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners bis A1-2.1.4- die Eltern (auch Schwieger-, Adoptiv-,
des Versicherungsnehmers. Stief- und Pflegeeltern), Großeltern, Enkel und Ge-
Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer schwister des Versicherungsnehmers und des mitver-
eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Le- sicherten Ehe- oder Lebenspartners.
benspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren A1-2.1.6 der in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versiche-
Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt. rungsnehmer lebenden, mitversicherten Personen mit
A1-2.1.2 ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen geistiger oder körperlicher Behinderung oder nachge-
Lebenspartnerschaft lebenden, minderjährigen und wiesener, anerkannter Pflegebedürftigkeit (gemäß § 14
volljährigen Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflege- SGB XI) soweit aus einem anderen Vertrag kein An-
kinder) solange sie in häuslicher Gemeinschaft mit dem spruch auf Versicherungsschutz besteht.
Versicherungsnehmer leben. Versicherungsschutz besteht auch, wenn diese Perso-
Sofern mitversicherte Kinder kraft Gesetz zur Aufsicht nen in einer entsprechenden Betreuungs- oder Pflege-
über eigene minderjährige Kinder (Enkelkinder) ver- einrichtung (auch betreutes Wohnen) untergebracht
pflichtet sind, sind diese ebenfalls mitversichert. sind.
A1-2.1.3 ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen A1-2.1.7 von sonstigen vorübergehend, nicht länger als ein Jahr,
Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, in den Familienverbund des Versicherungsnehmers
Adoptiv- und Pflegekinder) auch wenn diese nicht in eingegliederten Personen (z.B. Au-pair, Austausch-
häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungs- und Gastschüler), soweit aus einem anderen Vertrag
nehmer leben, kein Anspruch auf Versicherungsschutz besteht.
(1) solange sie minderjährig sind. Versicherungsschutz besteht auch für minderjährige
(2) solange sie sich in einer Schul- oder sich unmit- Übernachtungsgäste während des Aufenthalts im
telbar anschließenden Berufsausbildung befinden Haushalt des Versicherungsnehmers.
(berufliche Erstausbildung/Lehre und/oder Stu- A1-2.1.8 der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftig-
dium, auch Bachelor- und unmittelbar ange- ten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit.
schlossener Masterstudiengang-, nicht Referen- Das Gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag
darzeit, Fortbildungsmaßnahmen und derglei- oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten
chen). betreuen oder den Streudienst versehen.
Versicherungsschutz besteht auch, wenn im Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschä-
Rahmen des Nachversicherungsschutzes nach den, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufs-
A1-11 nach Beendigung der beruflichen Erstaus- krankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers
bildung eine Zweitausbildung begonnen wird. Der gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
Versicherungsschutz besteht dann für den Zeit- A1-2.1.9 Haftpflichtansprüche mitversicherter Personen unterei-
raum der Zweitausbildung fort. nander / Regressansprüche
(3) während der Ableistung
von Grundwehrdienst, freiwilligem Wehr- Mitversichert sind -abweichend von A1-7.4- gesetzliche
dienst, Bundesfreiwilligendienst, Haftpflichtansprüche Dritter, z.B. etwaige übergangsfä-
eines freiwilligen sozialen oder ökologischen hige Regressansprüche von Sozialversicherungsträ-
Jahres gern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherern,
öffentlichen und privaten Arbeitgebern sowie Rück-
vor, während oder im Anschluss an die Schul- o- griffsansprüche sonstiger Versicherer wegen Perso-
der Berufsausbildung. nenschäden der versicherten Personen untereinander.
(4) im Rahmen des Nachversicherungsschutzes
nach A1-11, wenn unmittelbar nach Beendigung A1-2.2 Single (Einpersonenhaushalt)
der Schul- oder beruflichen Erstausbildung eine Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
Arbeitslosigkeit oder Wartezeit (z.B. bis zum Er- rungsnehmers.
halt eines Ausbildungs-, Studien- oder Arbeits- Mitversichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haft-
platzes) eintritt, auch wenn zur Überbrückung pflicht der unter A1-2.1.7 bis A1-2.1.8 genannten Per-
eine Aushilfstätigkeit ausgeübt wird. sonen und Haftpflichtansprüche gemäß A1-2.1.9.
A1-2.1.4 des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versiche-
rungsnehmer lebenden Partners einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft und dessen Kinder, diese ent-
sprechend A1-2.1.2 und A1-2.1.3:
5_HAFT_PHV_AVB_ 20220201 Seite 4 von 28
[Seite 18]
Zur Vermeidung von Versicherungslücken sind Änderungen zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer
des versicherten Personenkreises (z.B. wegen Heirat, Geburt hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Verglei-
eines Kindes) dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Es che, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung
gelten die Bestimmungen nach A1-8 Veränderungen des ver- des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden
sicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen). sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch
A1-2.3 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertrags- auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden
bestimmungen sind auf die mitversicherten Personen hätte.
entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Be- Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versiche-
stimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9), rungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versiche-
wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Per- rer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungs-
son entsteht. nehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Drit-
ten freizustellen.
A1-2.4 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für die
Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person A1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwick-
des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten lung des Schadens oder Abwehr der Schadenersatz-
Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz ansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im
sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
mitversicherten Personen. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem
Rechtsstreit über Schadenersatzansprüche gegen den
A1-2.5 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmäch-
der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung tigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann
der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungs- den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Ver-
nehmer als auch die mitversicherten Personen verant- sicherungsnehmers.
wortlich.
A1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadens-
A1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall ereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz
A1-3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann,
Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirk- die Bestellung eines Verteidigers für den Versiche-
samkeit der Versicherung eingetretenen Schadener- rungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder
eignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenord-
Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögens- nungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbar-
schaden zur Folge hatte, aufgrund ten höheren Kosten des Verteidigers.
gesetzlicher A1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversi-
Haftpflichtbestimmungen cherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minde-
privatrechtlichen Inhalts rung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der
von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.
genommen wird. A1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme,
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden,
Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf Selbstbeteiligung)
den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum A1-5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei
Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an. jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versiche-
A1-3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch rungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich
wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungs-
(1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus pflichtige Personen erstreckt.
Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Scha- Die Versicherungssumme für Personen-, Sach- und
denersatz statt der Leistung; Vermögensschäden ist auf den im Versicherungs-
schein vereinbarten Betrag begrenzt.
(2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die
Nacherfüllung durchführen zu können; A1-5.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt:
Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind
(3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsge- für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres
genstandes oder wegen des Ausbleibens des mit auf das zweifache der vereinbarten Versicherungs-
der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges; summen begrenzt.
(4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Ver- A1-5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung
trauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versiche-
(5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Ver- rungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten
zögerung der Leistung; dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
(6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung treten- auf derselben Ursache,
der Ersatzleistungen. auf gleichen Ursachen mit innerem, insbeson-
dere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang
A1-3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, oder
soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung auf der Lieferung von Waren mit gleichen Män-
oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haft- geln
pflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen. beruhen.
A1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des A1-5.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsneh-
Versicherers mer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädi-
A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst gungsleistung des Versicherers mit einem im Versiche-
die Prüfung der Haftpflichtfrage, rungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Be-
die Abwehr unberechtigter Schadenersatzan- trag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten
sprüche und Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die
die Freistellung des Versicherungsnehmers von Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbe-
berechtigten Schadenersatzverpflichtungen. teiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtan-
Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, sprüche abgezogen. A1-5.1 Satz 1 bleibt unberührt.
wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der
rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnis oder Vergleichs Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbst-
5_HAFT_PHV_AVB_ 20220201 Seite 5 von 28
[Seite 19]
beteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Besteht Anspruch auf Entschädigung des geltend ge-
Schadenersatzansprüche verpflichtet. machten Schadens aus einem anderen Haftpflichtversi-
A1-5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden cherungsvertrag (z.B. Vereins- oder Betriebshaftpflicht-
nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. versicherung), entfällt insoweit der Versicherungs-
schutz aus diesem Vertrag.
A1-5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus
einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, A1-6.2.2 Gerichtlich bestellter Betreuer/Vormund
trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Tätig-
der Versicherungssumme zur Gesamthöhe der An- keit als ein vom Betreuungsgericht bestellter, nicht
sprüche. beruflicher Betreuer/Vormund.
A1-5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten A1-6.2.3 Tagesmutter/-eltern, Babysitter, Au-pair
Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapi- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Tätig-
talwert der Rente die Versicherungssumme oder den keit als Tagesmutter/-eltern, Babysitter oder Au-pair
nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem insbesondere aus der übernommenen Betreuung und
Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Aufsichtspflicht für bis zu sieben minderjährigen Kin-
Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente dern im Rahmen des eigenen Haushalts und/oder des
nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Haushalts der zu betreuenden Kinder, auch außerhalb
Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versi- der Wohnung, z.B. bei Spielen, Ausflügen.
cherer erstattet.
Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entspre- Abweichend zu A1-1 besteht auch Versicherungs-
chende Vorschrift der Verordnung über den Versiche- schutz, wenn diese Tätigkeit beruflich (entgeltlich)
rungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche- ausgeübt wird.
rung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Nicht versichert ist die Ausübung der Tätigkeit für Be-
Versicherungsfalls. triebe oder Institutionen, z.B. Kindertagesstätte, Kin-
Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der derhort, Kindergarten.
Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche der
beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Kinder bzw. ihrer Erziehungsberechtigten für Schäden,
Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger die die zu betreuenden Kinder erleiden.
Leistungen verbleibende Restversicherungssumme Nicht versichert sind die persönliche gesetzliche Haft-
übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem pflicht der Kinder sowie die Haftpflicht wegen Abhan-
vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. denkommens von Sachen und der Verlust von Geld
A1-5.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung der zu betreuenden Kinder.
eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befrie- A1-6.2.4 Teilnahme an Betriebspraktika und Ferienjobs
digung oder Vergleich am Verhalten des Versiche-
rungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Teil-
von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an nahme an Betriebspraktika und Ferienjobs -auch
Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht auf- Gelegenheitsjobs im Rahmen eines Work & Travel-
zukommen. Programms-, soweit aus einem anderen Vertrag kein
Anspruch auf Versicherungsschutz besteht.
A1-6 Besondere Regelungen für einzelne private Risiken
(Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und A1-6.2.5 Teilnahme an fachpraktischem Unterricht
besondere Ausschlüsse) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
A1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne pri- rungsnehmers aus der Teilnahme an fachpraktischem
vate Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für Unterricht (z.B. Laborarbeiten) in Ausbildungsstätten
diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse. (z.B. Schulen, Fach- oder Berufsakademien/-
hochschulen oder Universitäten).
Soweit A1-6 keine abweichenden Regelungen enthält, Mitversichert ist hierbei die gesetzliche Haftpflicht
finden auch auf die in A1-6 geregelten Risiken alle wegen Schäden an Gebäuden, Einrichtungen und
anderen Vertragsbestimmungen Anwendung (z.B. A1-4 Lehrgeräten (auch Maschinen) der Ausbildungsstätten.
– Leistungen der Versicherung oder A1-7 – Allgemeine
Ausschlüsse). A1-6.3 Haus- und Grundbesitz
A1-6.1 Familie und Haushalt A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber
(Mieter oder Eigentümer)
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
(1) einer oder mehrerer Wohnungen (bei Wohnungs-
(1) als Familien- und Haushaltsvorstand (z.B. aus eigentum als Sondereigentümer), einschließlich
der Aufsichtspflicht über Minderjährige); Ferienwohnungen innerhalb Europas,
(2) als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen
Personen. Bei Sondereigentümern sind versichert Haft-
pflichtansprüche der Gemeinschaft der Woh-
A1-6.2 Versicherte Tätigkeiten nungseigentümer wegen Beschädigung des Ge-
A1-6.2.1 Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit meinschaftseigentums. Die Leistungspflicht er-
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus den Gefah- streckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsan-
ren einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenar- teil an dem gemeinschaftlichen Eigentum.
beit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engage- (2) eines selbstbewohnten Einfamilienhauses inner-
ments. halb Europas,
Hierunter fällt zum Beispiel die Mitarbeit in (3) eines Wochenend-/Ferienhauses oder eines auf
(1) der Kranken- und Altenpflege, der Behinderten-, Dauer und ohne Unterbrechung fest installierten,
Kirchen- und Jugendarbeit; nicht zugelassenen Wohnwagens (Dauercam-
(2) Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interes- ping) innerhalb Europas,
senverbänden; sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu
(3) bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Wohnzwecken verwendet werden, einschließlich der
Musikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig zugehörigen Garagen und Gärten, auch Carports, Kfz-
organisierten Gruppen. Stellplätze, Swimming-Pools, Teiche, Biotope sowie ei-
nes Schrebergartens (inklusive Garten- oder Gewächs-
haus).
5_HAFT_PHV_AVB_ 20220201 Seite 6 von 28
[Seite 20]
A1-6.3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1- A1-6.6 Allmählichkeitsschäden
6.3.1 genannten Risiken auch auf die gesetzliche Haft- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Sach-
pflicht schäden, die durch allmähliche Einwirkung von Tem-
(1) aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versi- peratur, Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit oder Nieder-
cherungsnehmer in den oben genannten Eigen- schlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen) entste-
schaften obliegen (z.B. bauliche Instandhaltung, hen.
Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schnee- A1-6.7 Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden)
räumen auf Gehwegen). Das gilt auch für die
durch Vertrag vom Versicherungsnehmer aus- Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Ver-
schließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher sicherungsnehmer oder von seinen Bevollmächtigten
übernommene gesetzliche Haftpflicht für Ver- oder Beauftragten gemieteten Sachen und alle sich
kehrssicherungspflichten des Vertragspartners daraus ergebenden Vermögensschäden.
(Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Ei- A1-6.7.1 Mietsachschäden an Immobilien
genschaft; Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Miet-
(2) aus der Vermietung von nicht mehr als drei ein- sachschäden an zu privaten Zwecken gemieteten, ge-
zeln vermieteten Wohnräumen; nicht jedoch von leasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken,
Wohnungen, Räumen zu gewerblichen Zwecken Gebäuden, Wohnungen oder Räumen in Gebäuden
und Garagen. Wenn die Anzahl der vermieteten einschließlich fest verankerter Sachen (z.B. Balkone,
Wohnräume überschritten wird, entfällt dieser Terrassen, technische Anlagen).
Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestim- Die Höchstersatzleistung für Mietsachschäden an Im-
mungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9); mobilien ist je Versicherungsfall auf den im Versiche-
(3) als Inhaber von stationären Anlagen zur Erzeu- rungsschein vereinbarten Betrag begrenzt.
gung von Strom und Wärme durch erneuerbare A1-6.7.2 Mietsachschäden an Inventar von Reiseunterkünften
Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung, wie zum
Beispiel Solarthermie-, Photovoltaik-, Geother- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Miet-
mieanlagen, Kleinwindanlagen, Mini-Blockheiz- sachschäden an mobilen Einrichtungs- und Ausstat-
kraftwerke ausschließlich zur privaten Nutzung tungsgegenständen (Inventar, z.B. Mobiliar, Heimtexti-
und Eigenversorgung. Der Versicherungsschutz lien, Geschirr) während des Aufenthalts in Reiseunter-
umfasst die Verkehrssicherungspflichten; künften (z.B. Hotel- oder Pensionszimmer, Ferienwoh-
nung/-haus, Schiffskabine).
(4) als privater Inhaber und Betreiber von Treppenlif-
ten; Die Höchstersatzleistung für Mietsachschäden an
Inventar von Reiseunterkünften ist je Versicherungsfall
(5) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten auf den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag
(Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, begrenzt.
Grabearbeiten) bis zu der im Versicherungs-
schein vereinbarten Bausumme je Bauvorhaben. A1-6.7.3 Schäden an sonstigen gemieteten, geleasten, gepach-
Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt teten, geliehenen beweglichen Sachen
dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Versichert ist -abweichend von A1-7.5- die gesetzliche
Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Beschä-
(A1-9); digung, Vernichtung oder Abhandenkommen von frem
Mitversichert gilt die gesetzliche Haftpflicht aller den beweglichen Sachen, die vom Versicherungs-
Personen, die mit den Bauarbeiten unentgeltlich nehmer zu privaten Zwecken gemietet, geleast, ge-
beschäftigt sind (z.B. Nachbarschaftshelfer). Der pachtet oder geliehen wurden oder die Gegenstand
Versicherungsschutz gilt nur für Schäden, die eines besonderen Verwahrungsvertrags waren.
diese Personen in Ausführung der Eigenleistung
verursachen. Kein Versicherungsschutz besteht Die Höchstersatzleistung für Schäden an sonstigen
für Personenschäden wegen eines Arbeitsunfalls gemieteten, geleasten, gepachteten, geliehenen be-
nach dem Sozialgesetzbuch VII; weglichen Sachen ist je Versicherungsfall auf den im
Versicherungsschein vereinbarten Betrag begrenzt.
(6) als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB,
wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel A1-6.7.4 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haft-
bestand; pflichtansprüche
(7) der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in (1) nach A1-6.7.1 und A1-6.7.2 wegen
dieser Eigenschaft. a) Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Be-
anspruchung;
A1-6.4 Allgemeines Umweltrisiko b) Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel-
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtli- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie
chen Inhalts wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. an Elektro- und Gasgeräten;
Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie c) Glasschäden, soweit sich der Versicherungs-
durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, nehmer hiergegen besonders versichern
Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Er- kann;
scheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft (2) nach A1-6.7.3 wegen
oder Wasser ausgebreitet haben. a) Schäden an Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeu-
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind An- gen.
sprüche aus Gewässerschäden. A1-6.8 Sportausübung
Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umwelt- A1-6.8.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Aus-
schadensgesetz siehe Abschnitt A2 (besondere Um- übung von Sport.
weltrisiken).
A1-6.5 Abwässer A1-6.8.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haft-
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schä- pflichtansprüche aus
den durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies aus- (1) einer jagdlichen Betätigung;
schließlich für Schäden durch häusliche Abwässer und
durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals. (2) der Teilnahme an Pferde-, Rad- oder Kraftfahr-
zeug-Rennen sowie ein zur Vorbereitung des
5_HAFT_PHV_AVB_ 20220201 Seite 7 von 28
[Seite 21]
Rennens von einem Veranstalter organisiertes o- (6) Selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr
der vorgeschriebenes Training, bei dem die Er- als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindig-
zielung von Höchstgeschwindigkeiten geübt wird. keit, z.B. auch Aufsitzrasenmäher oder Schnee-
Versicherungsschutz besteht jedoch für Schä- räumgeräte;
den, die bei der privaten Teilnahme an einem (7) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungs-
Radrennen/-Wettkampf (z.B. Straßenrundfahrt, pflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen We-
Triathlon) oder dem Training dazu verursacht gen und Plätzen verkehren.
werden. Der Versicherungsschutz entfällt, soweit A1-6.11.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
Anspruch auf Versicherungsschutz aus einem
anderen Vertrag besteht. Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten
Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer
A1-6.9 Waffen und Munition das Fahrzeug mit Wissen und Wollen des Verfügungs-
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- berechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsneh-
rungsnehmers aus dem erlaubten privaten Besitz und mer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahr-
Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie zeuge nicht von unberechtigten Fahrern gebraucht
Munition, Geschossen oder Feuerwerkskörpern. werden.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist der Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öf-
Gebrauch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Hand- fentlichen Wegen und Plätzen nur mit der erforderli-
lungen. chen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsneh-
A1-6.10 Tiere mer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahr-
zeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erfor-
A1-6.10.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versich- derliche Fahrerlaubnis hat.
rungsnehmers als Halter oder Hüter von zahmen Hau-
stieren, gezähmten Kleintieren und Bienen. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegen-
heiten verletzt, gilt Teil B, B3-2.3 (Rechtsfolgen bei Ver-
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die ge- letzung einer Obliegenheit).
setzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter von
A1-6.12 Gebrauch von Luftfahrzeugen
(1) Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und
Zugtieren; A1-6.12.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schä-
den, die durch den Gebrauch ausschließlich von sol-
(2) wilden Tieren; chen Luftfahrzeugen verursacht werden, die nicht der
(3) Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftli- Versicherungspflicht unterliegen.
chen Zwecken gehalten werden. A1-6.12.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht
A1-6.10.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- wegen Schäden, die durch den Gebrauch versiche-
rungsnehmers rungspflichtiger Luftfahrzeuge verursacht werden, so-
(1) als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde weit der Versicherungsnehmer nicht als deren Eigentü-
oder Pferde, mer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genom-
men wird.
(2) als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde,
A1-6.13 Gebrauch von Wasserfahrzeugen
(3) als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke
zu privaten Zwecken, Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schä-
den, die verursacht werden durch den Gebrauch aus-
soweit Versicherungsschutz nicht über eine Tierhalter- schließlich von folgenden Wasserfahrzeugen:
Haftpflichtversicherung besteht.
(1)
eigene und fremde Wasserfahrzeuge ohne Se-
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haft- gel, Motoren (auch ohne Hilfs- oder Außenbord-
pflichtansprüche der Tierhalter oder –eigentümer sowie motoren) oder Treibsätze;
Fuhrwerkseigentümer wegen Sach- und Vermögens- (2) fremde Segelboote -ohne Begrenzung der Segel-
schäden. fläche- ohne Motoren (auch ohne Hilfs- oder Au-
A1-6.11 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, ßenbordmotoren) oder Treibsätze;
Kraftfahrzeug-Anhänger (3) eigene und fremde Windsurfbretter, Kitesportge-
A1-6.11.1 Versichert ist -abweichend von A1-7.14- die gesetzli- räte (Boards, Drachen, Buggys) sowie Strand-
che Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden und Eissegler;
durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden (4) fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren –
nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und ohne Begrenzung der Motorleistung-, soweit
Kraftfahrzeug-Anhängern: diese nur gelegentlich gebraucht werden und
für das Führen keine behördliche Erlaubnis
(1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen ver- erforderlich ist.
kehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine
bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit, z.B. auch A1-6.14 Gebrauch von Modellfahrzeugen
Golfcarts/-buggys auf dem Golfplatz während des Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schä-
Golfspiels; den, die verursacht werden durch den Gebrauch von
(2) Pedelecs oder E-Bikes bis zu einer Höchstge- ferngelenkten Land- und Wasser-Modellfahrzeugen.
schwindigkeit von 25 km/h bzw. bis zu einer Mo- A1-6.15 Schäden im Ausland
torleistung von 0,25 kW (250 Watt). Dabei spielt Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen im
es keine Rolle, ob eine Anfahrhilfe besteht; Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich,
(3) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauart- wenn diese
bedingter Höchstgeschwindigkeit; (1) auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf
(4) Motorgetriebene Kinderspielfahrzeuge und Kran- ein im Inland bestehendes versichertes Risiko
kenfahrstühle mit nicht mehr als 20 km/h bauart- zurückzuführen sind oder
bedingter Höchstgeschwindigkeit, soweit kein An- (2) während eines unbegrenzten Auslandsaufent-
spruch auf Versicherungsschutz aus einem ande- haltes innerhalb Europas,
ren Vertrag besteht; (3) während eines vorübergehenden Auslandsauf-
enthaltes außerhalb Europas bis zu 5 Jahren
(5) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbeding- eingetreten sind.
ter Höchstgeschwindigkeit;
5_HAFT_PHV_AVB_ 20220201 Seite 8 von 28
[Seite 22]
Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den Ver- (2) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen
sicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII und sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Spei-
die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden cherung von Daten bei Dritten und zwar wegen
Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von a) sich daraus ergebender Personen- und
im Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern ge- Sachschäden, nicht jedoch weiterer Daten-
mäß A1-6.3.1 (1) bis (3). veränderungen sowie
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. b) der Kosten zur Wiederherstellung der verän-
Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der derten Daten bzw. Erfassung / korrekter
Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster
die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt Daten;
als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der (3) der Störung des Zugangs Dritter zum elektroni-
Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut schen Datenaustausch.
angewiesen ist. Für (1) bis (3) gilt:
A1-6.16 Vermögensschäden Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dafür zu sor-
gen, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden,
A1-6.16.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- bereitgestellten Daten durch Sicherungsmaßnahmen
rungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder und/oder –techniken (z.B. Virenscanner, Firewall) gesi-
durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden chert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem
sind. Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen
A1-6.16.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind An- können auch durch Dritte erfolgen:
sprüche wegen Vermögensschäden Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit,
(1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem so gilt Teil B, B3-2.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung einer
Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) her- Obliegenheit).
gestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbei- A1-6.17.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus
ten oder sonstige Leistungen; nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:
(2) aus planender, beratender, bau- oder montage- (1) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung,
leitender, prüfender oder gutachterlicher Tätig- -Pflege;
keit; (2) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Ein-wei-
(3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisun- sung, -Schulung;
gen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen; (3) Netzwerkplanung, -installation, -integration,
-betrieb, -wartung, -pflege;
(4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art; (4) Bereithaltung fremder Inhalte, z.B. Access-,
(5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Rei- Host-, Full-Service-Providing;
severanstaltung; (5) Betrieb von Datenbanken.
(6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grund- A1-6.17.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung
stücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versiche-
Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, rungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versiche-
aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Un- rungsfälle eingetreten ist, wenn diese
terschlagung; auf derselben Ursache,
(7) aus Rationalisierung und Automatisierung; auf gleichen Ursachen mit innerem, insbeson-
dere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang
(8) aus der Verletzung von gewerblichen Schutz- oder
rechten und Urheberrechten sowie des Kartell- o- auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereit-
der Wettbewerbsrechts; stellung elektronischer Daten mit gleichen Män-
(9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, geln beruhen.
Kostenvoranschlägen; A1-5.3 findet insoweit keine Anwendung.
(10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als A1-6.17.4 Für Versicherungsfälle im Ausland besteht – insoweit
ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vor- abweichend von A1-6.15- Versicherungsschutz aus-
stand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat o- schließlich, soweit die versicherten Haftpflichtansprü-
der anderer vergleichbarer Leitungs- oder Auf- che in europäischen Staaten und nach dem Recht eu-
sichtsgremien / Organe im Zusammenhang ste- ropäischer Staaten geltend gemacht werden.
hen; A1-6.17.5 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind An-
(11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen o- sprüche
der behördlichen Vorschriften, von Anweisungen (1) wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass
oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus der Versicherungsnehmer bewusst
sonstiger bewusster Pflichtverletzung; a) unbefugt in fremde Datenverarbeitungs-
(12) aus Abhandenkommen von Sachen, auch z.B. systeme/Datennetze eingreift (z.B. Ha-
von Geld, Wertpapieren und Wertsachen; cker-Attacken, Denial of Service Attacks),
b) Software einsetzt, die geeignet ist, die
(13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z.B. Datenordnung zu zerstören oder zu ver-
Geräusche, Gerüche, Erschütterungen). ändern (z.B. Software-Viren, Trojanische
A1-6.17 Übertragung elektronischer Daten Pferde);
A1-6.17.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- (2) die in engem Zusammenhang stehen mit
rungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, a) massenhaft versandten, vom Empfänger
der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer ungewollten elektronisch übertragenen
Daten, z.B. im Internet, per E-Mail oder mittels Daten- Informationen (z.B. Spamming),
träger. b) Dateien (z.B. Cookies), mit denen wider-
rechtlich bestimmte Informationen über
Dies gilt ausschließlich für Schäden aus Internet-Nutzer gesammelt werden sol-
(1) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarma-
len;
chung oder Veränderung von Daten (Datenver- (3) aller Personen, die den Schaden durch bewuss-
änderung) bei Dritten durch Computer-Viren tes Abweichen von gesetzlichen oder behördli-
und/oder andere Schadprogramme;
5_HAFT_PHV_AVB_ 20220201 Seite 9 von 28
[Seite 23]
chen Vorschriften (z.B. Teilnahme an rechtswidri- (4) Vorsorgliche Meldung von möglichen Inanspruch-
gen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige nahmen
bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt ha- Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit,
ben. dem Versicherer während der Laufzeit des Ver-
A1-2.4 findet keine Anwendung. trags konkrete Umstände zu melden, die seine
A1-6.18 Ansprüche aus Benachteiligungen Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich er-
scheinen lassen.
A1-6.18.1 Versichert ist -insoweit abweichend von A1-7.10- die Im Fall einer tatsächlich späteren Inanspruch-
gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als nahme, die aufgrund eines gemeldeten Umstan-
Dienstherr der in seinem Privathaushalt oder sonstigen des spätestens innerhalb einer Frist von drei Jah-
privaten Lebensbereichen beschäftigten Personen we- ren erfolgen muss, gilt die Inanspruchnahme als
gen Personen-, Sach- oder Vermögensschäden (ein- zu dem Zeitpunkt der Meldung der Umstände er-
schließlich immaterieller Schäden) aus Benachteiligun- folgt.
gen. Gründe für eine Benachteiligung sind
A1-6.18.4 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
die Rasse, (1) Versicherungsansprüche aller Personen, soweit
die ethnische Herkunft, sie den Schaden durch wissentliches Abweichen
das Geschlecht, von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht o-
der Weisung oder durch sonstige wissentliche
die Religion, Pflichtverletzung herbeigeführt haben.
die Weltanschauung, A1-2.4 findet keine Anwendung;
eine Behinderung, (2) Ansprüche auf Entschädigung und/oder Scha-
densersatz mit Strafcharakter; hierunter fallen
das Alter, auch Strafen, Buß- und Ordnungs- oder Zwangs-
oder die sexuelle Identität. gelder, die gegen den Versicherungsnehmer o-
Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deutschem der die mitversicherten Personen verhängt wor-
Recht, insbesondere dem Allgemeinen Gleichbehand- den sind;
lungsgesetz (AGG). Soweit diese Ansprüche gerichtlich (3) Ansprüche wegen
verfolgt werden, besteht Versicherungsschutz aus- a) Gehalt,
schließlich, wenn sie vor deutschen Gerichten geltend b) rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensio-
gemacht werden. nen, Renten, Ruhegeldern, betrieblicher
Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen Altersversorgung,
und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie c) Abfindungszahlungen im Zusammen-
die Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet hang mit der Beendigung von Arbeitsver-
ist. hältnissen und Sozial-plänen sowie
d) Ansprüche aus Personenschäden, bei
A1-6.18.2 Versicherungsfall denen es sich um Arbeitsunfälle und Be-
Versicherungsfall ist -abweichend von A1-3.1- die erst- rufskrankheiten im Betrieb des Versiche-
malige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs ge- rungsnehmers gemäß dem Sozialgesetz-
gen den Versicherungsnehmer während der Dauer des buch VII handelt.
Versicherungsvertrags. Im Sinne dieses Vertrags ist ein A1-6.19 Abhandenkommen von fremden Schlüsseln und
Haftpflichtanspruch geltend gemacht, wenn gegen den Codekarten
Versicherungsnehmer ein Anspruch schriftlich erhoben
wird oder ein Dritter dem Versicherungsnehmer schrift- A1-6.19.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schä-
lich mitteilt, einen Anspruch gegen den Versicherungs- den aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüs-
nehmer zu haben. seln und Codekarten (auch Fernbedienungen/Trans-
ponder) -sofern sie eine Schlüsselfunktion haben-, die
A1-6.18.3 Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes zu privaten -auch ehrenamtlichen- Zwecken oder im
(1) Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhe- Rahmen einer beruflichen Tätigkeit überlassen wurden
bung und sich rechtmäßig in Gewahrsam des Versicherungs-
Die Anspruchserhebung sowie die zugrundelie- nehmers befunden haben.
gende Benachteiligung müssen während der Hierzu zählen insbesondere:
Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird
eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlas- (1) private Haus- und Wohnungstürschlüssel ein-
sung verursacht, gilt sie im Zweifelsfall als an schließlich Garagen-, Keller-, Nebenraumschlüs-
dem Tag begangen, an welchem die versäumte sel zur Mietwohnung (auch General-/ Haupt-
Handlung spätestens hätte vorgenommen wer- schlüssel für eine zentrale Schließanlage)
den müssen, um den Eintritt des Schadens abzu- Bei Verlust des Schlüssels zu einer Eigentums-
wenden. wohnung mit Zentralschließanlage wird der auf
(2) Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Be- die eigene Wohnung entfallende Anteil des Scha-
nachteiligungen dens (Eigenschaden) von der Entschädigungs-
Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für leistung abgezogen.
Benachteiligungen, die innerhalb eines Zeitraums (2) Hotelschlüssel und –Chipkarten, Zimmersafe-
von drei Jahren vor Vertragsbeginn begangen schlüssel
wurden. Dies gilt jedoch nicht für solche Benach-
teiligungen, die der Versicherungsnehmer bei Ab- (3) Vereinsschlüssel
schluss dieses Versicherungsvertrags kannte. (4) Schlüssel die in Zusammenhang mit einer ehren-
(3) Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach Ver- amtlichen Tätigkeit / Freiwilligentätigkeit zur Ver-
tragsbeendigung fügung gestellt wurden
Der Versicherungsschutz umfasst auch solche (5) fremde Schlüssel zu Kraftfahrzeugen (z.B. von
Anspruchserhebungen, die auf Benachteiligun- Miet- / Dienstfahrzeugen)
gen beruhen, die bis zur Beendigung des Versi-
cherungsvertrags begangen und innerhalb eines (6) Tresorschlüssel und sonstige Schlüssel zu Wert-
Zeitraums von drei Jahren nach Beendigung des behältnissen oder –räumen (z.B. von Geldinstitu-
Versicherungsvertrags erhoben und dem Versi- ten)
cherer gemeldet worden sind.
5_HAFT_PHV_AVB_ 20220201 Seite 10 von 28
[Seite 24]
(7) Schlüssel, die in Zusammenhang mit einer beruf- zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehö-
lichen, dienstlichen oder amtlichen Tätigkeit ren, eintreten, soweit kein oder kein ausreichender Ver-
durch den Arbeitgeber oder Dienstherrn überlas- sicherungsschutz aus einer für das Fahrzeug abge-
sen wurden (z.B. für den Zutritt zu den Firmen- schlossenen Haftpflichtversicherung besteht.
räumen oder zur Zeiterfassung)
A1-6.22.2 Als Kraftfahrzeuge gelten:
(8) fremde Haus- und Wohnungsschlüssel, die für
die Ausübung der beruflichen Tätigkeit als Ange- (1) Personenkraftwagen,
stellter überlassen wurden (2) Krafträder/-roller, Quads, Trikes, Klein- und
A1-6.19.2 Der Versicherungsschutz umfasst Kosten Leichtkrafträder/-roller (auch E-Bikes mit Motor-
leistungen über 250 Watt bzw. Höchstgeschwin-
(1) für den Ersatz der Schlüssel und Codekarten; digkeiten über 25 km/h),
Elektronische Zugangsberechtigungskarten (3) Camping(kraft)fahrzeuge/Wohnmobile (bis 4 t zu-
(Code-/Chipkarten) sowie sonstige Geräte mit lässiges Gesamtgewicht),
der Funktion eines Schlüssels (z.B. elektronische
Schlüssel / Transponder / Fernbedienung) wer- soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beför-
den Schlüsseln gleichgesetzt. derung von nicht mehr als 9 Personen (einschließlich
Führer) bestimmt sind.
(2) für die notwendige Auswechslung oder Änderung
von Schlössern und Schließanlagen; Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die
gesetzliche Haftpflicht aus dem Mitführen von Wohn-
(3) für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen wagen-, Gepäck- oder Bootsanhängern.
(Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14
Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse
der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde. in A1-8 (Erhöhungen und Erweiterungen) und A1-9
(Vorsorgeversicherung).
A1-6.19.3 Nicht versichert sind
(1) Folgeschäden, die sich aus dem Schlüsselverlust A1-6.22.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtan-
ergeben (z.B. Diebstahl, Vandalismus). sprüche
(2) der Verlust von Schlüsseln zu sonstigen bewegli- (1) des Eigentümers oder Halters des Fahrzeugs /
chen Sachen (z.B. Möbelschlüssel). Anhängers, es sei denn, es handelt sich um Per-
(3) fremde Schlüssel, die versicherten Personen im sonenschäden;
Rahmen einer selbständigen oder freiberuflichen (2) wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhan-
Tätigkeit überlassen denkommen des genutzten Fahrzeugs / Anhä-
wurden. Dieser Ausschluss entfällt, soweit es ngers oder der mit diesem Fahrzeug verbunde-
sich um eine mitversicherte selbständige, neben- nen oder beförderten Sachen.
berufliche Tätigkeit nach A4-1.8 handelt. A1-6.22.4 Der Versicherungsschutz setzt voraus, dass
A1-6.19.4 Die Höchstersatzleistung für Schäden aus dem Abhan- (1) das Fahrzeug nur von einem berechtigten Fahrer
denkommen fremder Schlüssel ist je Versicherungsfall gebraucht wird. Berechtigter Fahrer ist, wer das
auf den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungs-
begrenzt. berechtigten gebraucht.
Der Versicherungsnehmer hat je Versicherungsfall Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür
EUR 150 selbst zu tragen. zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem
A1-6.20 Schäden aus Gefälligkeitsverhältnissen unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
(2) der Fahrer des Fahrzeugs das Fahrzeug auf öf-
Schäden aus einem Gefälligkeitsverhältnis (z.B. Um- fentlichen Wegen und Plätzen nur mit erforderli-
zugshilfe) sind mitversichert. cher Fahrerlaubnis benutzt.
Der Versicherer verzichtet im Schadenfall auf den Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür
Einwand, dass es sich um einen Schaden aus einem zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem
Gefälligkeitsverhältnis handelt, sofern der Versiche- Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche
rungsnehmer dies wünscht und ein anderer Versicherer Fahrerlaubnis besitzt.
nicht leistungspflichtig ist. (3) das Fahrzeug nicht gefahren wird, wenn der Fah-
Die Höchstersatzleistung für Schäden infolge Gefällig- rer durch alkoholische Getränke oder andere be-
keitshandlungen ist auf den im Versicherungsschein rauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahr-
vereinbarten Betrag begrenzt. zeug sicher zu führen.
A1-6.21 Deliktsunfähigkeit Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür
Schäden durch mitversicherte, gesetzlich deliktsunfähi- zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem
ge Personen sind versichert (z.B. Minderjährigkeit, Fahrer benutzt wird, der durch alkoholische Ge-
Geistes- oder Bewußtseinsstörung / Demenz). tränke oder andere berauschende Mittel nicht in
der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
Der Versicherer verzichtet im Schadenfall auf den
Einwand der Deliktsunfähigkeit, sofern der Versiche- Wird eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt Teil B, B3-
rungsnehmer dies wünscht und ein anderer Versicherer 2.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten)
nicht leistungspflichtig ist. entsprechend.
Die Höchstersatzleistung für Schäden durch mitversi- A1-6.22.5 Besteht Anspruch auf Versicherungsschutz aus einem
cherte, gesetzlich deliktsunfähige Personen ist auf den bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag, so
im Versicherungsschein vereinbarten Betrag begrenzt gilt der Versicherungsschutz dieser Privathaftpflichtver-
sicherung nur subsidiär.
A1-6.22 Führen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahr-
zeuge im Ausland („Mallorca-Police“) A1-7 Allgemeine Ausschlüsse
A1-6.22.1 Versichert ist -abweichend von A1-6.11 und A1-7.14- Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen
die gesetzliche Haftpflicht als Führer eines fremden nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind
versicherungspflichtigen Kraftfahrzeuges wegen Schä- vom Versicherungsschutz ausgeschlossen:
den, die auf einer Reise in den geografischen Grenzen A1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die
5_HAFT_PHV_AVB_ 20220201 Seite 11 von 28
[Seite 25]
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller genden Ursache und alle sich daraus ergebenden
Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die
haben. Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der
A1-2.4 findet keine Anwendung. Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und
A1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder
Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen Leistung führt.
Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Versiche-
Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, rungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sa-
dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder chen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen
Schädlichkeit übernommen haben.
Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
Arbeiten oder sonstige Leistungen A1-7.7 Asbest
erbracht haben. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die
A1-2.4 findet keine Anwendung. auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnis-
A1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander se zurückzuführen sind.
Ausgeschlossen sind Ansprüche A1-7.8 Gentechnik
(1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in A1- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die
7.4 benannten Personen gegen die mitversicher- zurückzuführen sind auf
ten Personen; (1) gentechnische Arbeiten,
(2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern des- (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
selben Versicherungsvertrags; (3) Erzeugnisse, die
(3) zwischen mehreren mitversicherten Personen Bestandteile aus GVO enthalten,
desselben Versicherungsvertrags. aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt
Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche wurden.
von Angehörigen der vorgenannten Personen, die mit A1-7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus
A1-7.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungs- Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen.
nehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen
A1-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Dis-
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versiche- kriminierung
rungsnehmer
(1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus
ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehand-
den im Versicherungsvertrag mitversicherten lung oder sonstigen Diskriminierungen.
Personen gehören –siehe Regelungen in A1-2; A1-7.11 Übertragung von Krankheiten
(2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreu- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
ern, wenn der Versicherungsnehmer eine ge- (1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer
schäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige o- Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren,
der betreute Person ist; (2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Ver-
(3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der sicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehalte-
Versicherungsnehmer eine juristische Person nen oder veräußerten Tiere entstanden sind.
des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn
nicht rechtsfähiger Verein ist; der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vor-
(4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden sätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer
eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditge- A1-7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
sellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden
ist; und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
(5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungs- welche entstehen durch
nehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesell- (1) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschun-
schaft ist; gen -sofern nicht etwas anderes vereinbart ist-
(6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenz- siehe A4-1.17).
verwaltern. (2) Überschwemmungen stehender oder fließender
Die Ausschlüsse unter (2) bis (6) gelten auch für An- Gewässer.
sprüche von Angehörigen der dort genannten Perso- A1-7.13 Strahlen
nen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die
A1-7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, beson- in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit
derer Verwahrungsvertrag energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z.B.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrah-
fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden len).
Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer A1-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versi-
cherungsnehmers diese Sachen geleast, gepachtet, Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die
geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person
sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsver- oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person
trags sind. durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraft-
fahrzeug-Anhängers verursachen.
A1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, A1-2.4 findet keine Anwendung.
Arbeiten und sonstigen Leistungen
A1-7.15 Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an
vom Versicherungsnehmer hergestellten oder geliefer- Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller
ten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge Personen wegen Schäden durch eine ungewöhnliche
einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung lie- und gefährliche Beschäftigung.
A1-2.4 findet keine Anwendung.
5_HAFT_PHV_AVB_ 20220201 Seite 12 von 28
[Seite 26]
A1-7.16 Verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art A1-9.4.1 Abweichend von A1-9.3 (3) gilt die Vorsorgeversiche-
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus rung für die private Hundehaltung, wenn eine Versiche-
einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen rungspflicht für den/die neu hinzu kommenden Hund/e
aller Art. besteht.
A1-8 Veränderungen des versicherten Risikos A1-10 Fortsetzung der Privathaftpflichtversicherung nach
dem Tod des Versicherungsnehmers
(Erhöhungen und Erweiterungen)
Nach dem Tod des Versicherungsnehmers besteht der
Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Ver- bedingungsgemäße Versicherungsschutz bis zum
sicherungsnehmers nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort. Das gilt
A1-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten für den mitversicherten Ehegatten und eingetra-
Risikos. genen Lebenspartner des Versicherungsnehmers
Dies gilt nicht und/oder
für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von unverheiratete und nicht in einer eingetragenen
versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Was- Lebenspartnerschaft lebenden Kinder des Versi-
serfahrzeugen sowie cherungsnehmers.
für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überle-
Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. benden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner
A1-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Ände- beglichen, so wird dieser Versicherungsnehmer.
rung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschrif- A1-11 Nachversicherungsschutz
ten. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, Entfallen die Voraussetzungen für die Mitversicherung
das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer der in A1-2 genannten Personen weil
Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungs-
recht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats (1) die Ehe rechtskräftig geschieden bzw. die einge-
von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der tragene Lebenspartnerschaft rechtskräftig aufge-
Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat. hoben ist,
A1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversiche- (2) die häusliche Gemeinschaft mit dem Lebens-
rung) partner oder einer sonstigen mitversicherten Per-
son beendet ist,
A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzli-
che Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, (3) Kinder nach der Ausbildung berufstätig werden o-
die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu der heiraten,
entstehen, sofort versichert. besteht Nachversicherungsschutz bis zum Ende des
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Auffor- laufenden Versicherungsjahres, maximal für 6 Monate.
derung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb Wird bis dahin für die ausscheidende Person kein neu-
eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch er Versicherungsschutz bei der WWK Allgemeine
mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Ver- Versicherung AG beantragt, entfällt der Nachversiche-
sicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der rungsschutz rückwirkend.
Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend
ab dessen Entstehung. Abschnitt A2 Besondere Umweltrisiken
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko Der Versicherungsschutz für Gewässerschäden -abweichend von
angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu A1-6.4- und für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz
beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss (USchadG) besteht im Umfang von Abschnitt A1 und den folgen-
der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzuge- den Bedingungen. Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen
kommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstri- Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Um-
chen war. welteinwirkungen (Allgemeines Umweltrisiko) siehe A1-6.4.
Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko
einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt A2-1 Gewässe3rschäden
eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb A2-1.1 Umfang des Versicherungsschutzes
einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das rungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen
neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaf-
A1-9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer fenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwas-
Entstehung bis zur Einigung im Sinne von A1-9.1 Ab- sers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögens-
satz 4 auf die im Versicherungsschein vereinbarte schäden wie Sachschäden behandelt.
Versicherungssumme für Personen-, Sach- und Ver- Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von
mögensschäden begrenzt. gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren
A1-9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren,
(1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anla-
Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, gen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Ge-
soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führer- samtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter
schein- oder Versicherungspflicht unterliegen; 1.000 l/kg nicht übersteigt.
(2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Wenn mit den Anlagen die o.g. Beschränkungen über-
Führen von Bahnen; schritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz.
(3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungs- Es gelten die Bestimmungen über die Vorsorgeversi-
vorsorgepflicht unterliegen; cherung (A1-9).
(4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden A2-1.2 Rettungskosten
und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versi-
cherungsverträgen zu versichern sind; Der Versicherer übernimmt
(5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versi-
und amtlicher Tätigkeit, sofern nicht etwas ande- cherungsnehmer im Versicherungsfall zur Ab-
res vereinbart ist. wendung oder Minderung des Schadens für ge-
boten halten durfte (Rettungskosten), sowie
A1-9.4 Vorsorgeversicherung für versicherungspflichtige außergerichtliche Gutachterkosten.
Hunde
5_HAFT_PHV_AVB_ 20220201 Seite 13 von 28
[Seite 27]
Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutach- Versichert sind insoweit auch die den Versicherungs-
terkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung nehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche gemäß
die Versicherungssumme für Sachschäden nicht über- nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-
steigen. Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche
Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- den Umfang der o.g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.
und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch A2-2.3 Ausschlüsse
insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit
der Entschädigung die Versicherungssumme für Sach- A2-2.3.1 Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller
schäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben,
von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder
Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen
gilt nicht als Weisung des Versicherers. Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umwelt
schutz dienen, abweichen.
A2-1.3 Ausschlüsse A1-2.4 findet keine Anwendung.
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller A2-2.3.2 Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen
Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Ab- Schäden
weichen von dem Gewässerschutz dienenden Ge- a) die durch unvermeidbare, notwendige oder in
setzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt
gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfü- entstehen.
gungen herbeigeführt haben. b) für die der Versicherungsnehmer aus einem an-
A1-2.4 findet keine Anwendung. deren Versicherungsvertrag (z.B. Gewässerscha-
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die denhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz
nachweislich hat oder hätte erlangen können.
auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen A2-2.4 Die Versicherungssumme für Umweltschäden ist für
Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, General- alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf
streik, illegalem Streik oder den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag be-
unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder grenzt.
Maßnahmen
beruhen.
Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, so-
weit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. Abschnitt A3 Forderungsausfallrisiko
A2-2 Sanierung von Umweltschäden gemäß Umwelt- A3-1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
schadensgesetz (USchadG) A3-1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der
Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadens- Versicherungsnehmer oder eine gemäß A1-2 mitversi-
cherte Person während der Wirksamkeit der Versiche-
gesetzes (USchadG) ist eine rung von einem Dritten geschädigt wird (Versiche-
(1) Schädigung von geschützten Arten und natürli- rungsfall) unter folgenden Voraussetzungen:
chen Lebensräumen,
(2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grund- (1) der wegen dieses Schadenereignisses in An-
wasser, spruch genommene Dritte kann seiner Scha-
(3) Schädigung des Bodens. densersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht
nachkommen, weil die Zahlungs- oder Leistungs-
A2-2.1 Versichert sind -abweichend von A1-3.1- den Versiche- unfähigkeit des schadensersatzpflichtigen Dritten
rungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten festgestellt worden ist und
oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden
gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit des (2) die Durchsetzung der Forderung gegen den Drit-
Versicherungsvertrags ten gescheitert ist.
die schadenverursachenden Emissionen plötz- Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Perso-
lich, unfallartig und bestimmungswidrig in die nen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögens-
Umwelt gelangt sind oder schaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund
die sonstige Schadenverursachung plötzlich, un- gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen
fallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist. Inhalts zum Schadensersatz verpflichtet ist (schädi-
Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursa- gender Dritter).
chung besteht Versicherungsschutz für Umweltschä- A3-1.2 Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in
den durch Lagerung, Verwendung oder anderen Um- dem der schadensersatzpflichtige Dritte Versiche-
gang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich rungsschutz im Rahmen und Umfang der in Abschnitt
dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstrukti- A1 geregelten Privathaftpflichtversicherung des Versi-
ons-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Er- cherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der
zeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädi-
Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt gers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse
des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten.
Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte er- So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz,
kannt werden können (Entwicklungsrisiko). wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner
Versichert sind darüber hinaus den Versicherungs- beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat
nehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen oder wenn der Schädiger den Versicherungsfall vor-
Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten sätzlich herbeigeführt hat.
oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grund Mitversichert sind – abweichend von A1-6.10 – gesetz-
stücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags er- liche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigen-
fasst sind. schaft des Schädigers als privater Halter eines Hundes
A2-2.2 Ausland oder Pferdes.
Versichert sind im Umfang von A1-6.15 die im Gel- A3-2 Leistungsvoraussetzungen
tungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungs-
(2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle. nehmer oder einer gemäß A1-2 mitversicherten Person
leistungspflichtig, wenn
5_HAFT_PHV_AVB_ 20220201 Seite 14 von 28
[Seite 28]
A3-2.1 die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder ei- Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorge-
nen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen bracht oder eingelegt wurden;
Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem (4) Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz
anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, in Nor- ein anderer Versicherer Leistungen zu erbrin-
wegen, Island, Liechtenstein, der Schweiz sowie im gen hat (z.B. der Schadensversicherer des
vereinigten Königreich (UK) festgestellt worden ist. An- Versicherungsnehmers) oder
erkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Verglei- ein Sozialversicherungsträger oder Sozial-
che sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder leistungsträger Leistungen zu erbringen hat,
binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Be-
ohne einen dieser Titel bestanden hätte. teiligungs- oder ähnliche Ansprüche von Drit-
A3-2.2 der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ten handelt.
ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer
oder eine mitversicherte Person nachweist, dass Abschnitt A4 Deckungserweiterungen und Zusatz-
eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befrie- bedingungen zur WWK Privathaftpflichtversicherung
digung geführt hat,
A4-1 Deckungserweiterungen der WWK Privathaft-
eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint,
pflichtversicherung plus (PHV plus)
da der schadensersatzpflichtige Dritte in den letz-
ten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung (Stand 01.03.2018)
über seine Vermögensverhältnisse abgegeben Die folgenden Deckungserweiterungen gelten zusätzlich zu
hat oder den Regelungen in A1-A3, sofern das Deckungspaket PHV
ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten plus ausdrücklich im Versicherungsschein vereinbart ist.
durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vol-
len Befriedigung geführt hat oder ein solches
Das Deckungspaket WWK Privathaftpflichtversicherung plus
Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde,
umfasst folgende Deckungserweiterungen:
und
A4-1.1 Gegenseitige Ansprüche
A3-2.3 an den Versicherer die Ansprüche gegen den scha-
denersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungs- Versichert sind abweichend von A1-7.3 und in Erweite-
leistung abgetreten werden und die vollstreckbare rung von A1-2.1.9 Schadensersatzansprüche aus
Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt Personenschäden der mitversicherten Personen unter
wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschrei- einander.
bung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken. A4-1.2 Betreute Person
A3-3 Umfang der Forderungsausfalldeckung Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht
A3-3.1 Versicherungsschutz besteht im Rahmen der für diese der betreuten Person, sofern der Versicherungsnehmer
Privathaftpflichtversicherung vereinbarten Versiche- oder eine mitversicherte Person vom Betreuungsge-
rungssumme bis zur Höhe der titulierten Forderung. richt als nicht beruflicher Betreuer / Vormund bestellt
ist.
A3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei
jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungs- Versicherungsschutz besteht nur, sofern kein Anspruch
schein und seinen Nachträgen vereinbarten Versiche- auf Versicherungsschutz aus einem anderen Vertrag
rungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich (z.B. eigene Privathaftpflichtversicherung der betreuten
der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungs- Person) besteht.
pflichtige Personen erstreckt. A4-1.3 Notfallhelfer
A3-3.3 Dem schadenersatzpflichtigen Dritten stehen keine Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht von Personen,
Rechte aus diesem Vertrag zu. die in einer Notfallsituation dem Versicherungsnehmer
A3-4 Räumlicher Geltungsbereich oder einer mitversicherten Person freiwillig Hilfe
leisten (Notfallhelfer). Versichert sind Schadensersatz-
Versicherungsschutz besteht -abweichend von A1-
ansprüche Dritter, die sich aus der Hilfeleistung erge-
6.15- für Schadenereignisse, die in einem Mitgliedstaat
ben soweit aus einem anderen Vertrag kein Anspruch
der Europäischen Union, in Norwegen, Island, Liech-
auf Versicherungsschutz besteht.
tenstein, der Schweiz sowie im vereinigten Königreich
(UK) eintreten. Ersetzt werden auch Aufwendungen, die dem Notfall-
helfer durch die freiwillige Hilfeleistung entstanden sind.
A3-5 Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfall-
risiko Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aus Personen-
schäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und
A3-5.1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind -sofern
Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsneh-
nicht im Rahmen und Umfang dieser Privathaftpflicht-
mers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
versicherung mitversichert- Ansprüche wegen Schäden
an A4-1.4 Nachversicherungsschutz
(1) Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeug-Anhängern, Luft- Entfallen die Voraussetzungen für die Mitversicherung
und Wasserfahrzeugen, der in A1-2 genannten Personen weil
(2) eigengenutzten Immobilien, (1) die Ehe rechtskräftig geschieden bzw. die einge-
(3) Tieren, tragene Lebenspartnerschaft rechtskräftig aufge-
(4) Sachen, die ganz oder teilweise einem Betrieb, hoben ist,
Gewerbe, Beruf, Dienst oder Amt des Versiche- (2) die häusliche Gemeinschaft mit dem Lebens-
rungsnehmers oder einer mitversicherten Person partner oder einer sonstigen mitversicherten Per-
zuzurechnen sind. son beendet ist,
A3-5.2 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für (3) Kinder nach der Ausbildung berufstätig werden o-
(1) Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der der heiraten,
Rechtsverfolgung; besteht Nachversicherungsschutz bis zum Ende des
(2) Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder laufenden Versicherungsjahres, maximal für 12 Mona-
vertraglichen Forderungsübergangs; te.
(3) Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass be- Wird bis dahin für die ausscheidende Person kein
rechtigte Einwendungen oder begründete neuer Versicherungsschutz bei der WWK Allgemeine
Versicherung AG beantragt, entfällt der Nachversiche-
5_HAFT_PHV_AVB_ 20220201 Seite 15 von 28
[Seite 29]
rungsschutz rückwirkend. Versichert ist abweichend von A1-1 die gesetzliche
Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Aus
A4-1.5 Mietsachschäden übung einer selbständigen, nebenberuflichen Tätigkeit
bis zu einem Gesamtjahresumsatz von maximal 12.000
A4-1.5.1 Mietsachschäden an Immobilien EUR. Wird dieser Betrag überschritten, entfällt die
In Erweiterung von A1-6.7.1 wird die Versicherungs- Mitversicherung.
summe je Versicherungsfall für Mietsachschäden an zu Kein Versicherungsschutz besteht für medizinische/
privaten Zwecken gemieteten, geleasten, gepachteten heilende oder planende/bauleitende Tätigkeiten oder
oder geliehenen Grundstücken, Gebäuden, Wohnun- wenn Angestellte beschäftigt werden.
gen oder Räumen in Gebäuden einschließlich fest ver- A4-1.9 Sachschäden von Arbeitskollegen, Arbeitgebern/
ankerter Sachen (z.B. Balkone, Terrassen, technische Dienstherren
Anlagen) auf den im Versicherungsschein vereinbarten
Betrag erweitert. Versichert ist -abweichend von A1-1- die gesetzliche
Haftpflicht aus betrieblich und arbeitsvertraglich veran-
Abschnitt A1-6.7.4 (1) gilt entsprechend. lassten Tätigkeiten für unmittelbar dem Arbeitskollegen
A4-1.5.2 Mietsachschäden an Inventar von Reiseunterkünften oder Arbeitgeber/Dienstherrn zugefügte Sachschäden,
In Erweiterung von A1-6.7.2 wird die Versicherungs- sofern aus einem anderen Vertrag kein Anspruch auf
summe je Versicherungsfall für Mietsachschäden an Versicherungsschutz besteht.
mobilen Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall für Sach-
(Inventar, z.B. Mobiliar, Heimtextilien, Geschirr) wäh- schäden von Arbeitskollegen, Arbeitgebern oder
rend des Aufenthalts in Reiseunterkünften (z.B. Hotel- Dienstherren ist auf den im Versicherungsschein ver-
oder Pensionszimmer, Ferienwohnung/-haus, einbarten Betrag begrenzt.
Schiffskabine) auf den im Versicherungsschein verein- Ausgeschlossen bleiben Schäden an Kraft-, Luft- und
barten Betrag erweitert. Wasserfahrzeugen.
Abschnitt A1-6.7.4 (1) gilt entsprechend. A4-1.10 Abhandenkommen von fremden Schlüsseln und
A4-1.5.3 Sachschäden an sonstigen gemieteten, geleasten, Codekarten
gepachteten, geliehenen beweglichen Sachen In Erweiterung von A1-6.19 besteht Versicherungs-
In Erweiterung von A1-6.7.3 wird die Versicherungs- schutz auch für Folgeschäden aus dem Verlust versi-
summe je Versicherungsfall für Schäden an sonstigen cherter fremder Schlüssel und Codekarten wegen
beweglichen Sachen, die zu privaten Zwecken gemie- Entwendung, Beschädigung oder Vernichtung fremder
tet, geleast, gepachtet oder geliehen wurden oder die Sachen.
Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall für Schä-
waren, auf den im Versicherungsschein vereinbarten den aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüs-
Betrag erweitert. seln und Codekarten ist auf den im Versicherungs-
schein vereinbarten Betrag erweitert. Ein Selbstbehalt
Abschnitt A1-6.7.4 (2) gilt entsprechend. je Versicherungsfall gilt nicht vereinbart.
A4-1.6 Tiere A4-1.11 Schäden aus Gefälligkeitsverhältnissen
In Ergänzung von A1-6.10 besteht Versicherungs- In Ergänzung von A1-6.20 ist die Höchstersatzleistung
schutz als Halter oder Hüter je Versicherungsfall für Schäden aus einem Gefällig-
A4-1.6.1 wilder Kleintiere keitsverhältnis auf den im Versicherungsschein verein-
aus der erlaubten und nicht genehmigungspflichtigen barten Betrag erweitert.
Haltung und Hütung von im Haushalt des Versiche- A4-1.12 Deliktsunfähigkeit
rungsnehmers befindlichen wilden Kleintieren (z.B. in In Ergänzung von A1-6.21 ist die Höchstersatzleistung
Terrarien untergebrachte Spinnen, Schlangen, Skorpi- je Versicherungsfall für Schäden durch mitversicherte,
one) zu privaten Zwecken. gesetzlich deliktunfähige Personen auf den im Versi-
Nicht mitversichert sind Aufwendungen in Zusammen- cherungsschein vereinbarten Betrag erweitert.
hang mit dem Wiedereinfangen der Tiere. A4-1.13 Auslandsschäden
A-1.6.2 eines ausgebildeten Assistenzhundes (z.B. Blinden A4.1.13.1 Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund
führ-, Behindertenbegleit- oder Signalhund) zu eigenen gesetzlicher Haftpflicht
Zwecken, soweit aus einem anderen Vertrag kein
Anspruch auf Versicherungsschutz besteht (z.B. Tier- Hat der Versicherungsnehmer bei einem Versiche-
halterhaftpflichtversicherung) rungsfall innerhalb der Europäischen Union, in Norwe-
gen, Island, Liechtenstein, der Schweiz sowie im verei-
A-1.6.3 von zu eigenwirtschaftlichen Zwecken gehaltenen nigten Königreich (UK) eine durch den Versicherungs-
Nutztieren (z.B. Schafe, Ziegen, Schweine, Geflügel) nehmer nachzuweisende behördliche Anordnung eine
soweit aus einem anderen Vertrag kein Anspruch auf Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund
Versicherungsschutz besteht (z.B. Tierhalterhaftpflicht- seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der
versicherung). Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderli-
Nicht versichert ist die Tierhaltung zu gewerblichen chen Kautionsbetrag bis zur Höhe von 100.000 EUR
oder landwirtschaftlichen Zwecken. zur Verfügung.
A4-1.7 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu
Mitversichert ist -abweichend von A1-7.9- die gesetzli- leistende Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist die
che Haftpflicht aus der Verletzung von Persönlichkeits- Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, ist
und Namensrechten. der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbe-
trag, spätestens innerhalb eines Monats nach Auszah-
Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche wegen lung des Kautionsbetrags, an den Versicherer zurück-
der Verletzung von Urheberrechten. zuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe,
Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall für Schä- Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter
den aus der Verletzung von Persönlichkeits- oder Na- Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die
mensrechten ist auf den im Versicherungsschein ver- Kaution verfallen ist.
einbarten Betrag begrenzt. A4-1.14 Neuwertentschädigung
A4-1.8 Nebenberufliche Tätigkeit
5_HAFT_PHV_AVB_ 20220201 Seite 16 von 28
[Seite 30]
Der Versicherer leistet auf Wunsch des Versicherungs- nach Abschnitt A3 dieser Privathaftpflichtversicherung
nehmers für Sachschäden Schadenersatz zum Neu nicht durch eine anderweitig bestehende Rechtsschutz-
wert. versicherung gedeckt, leistet der Versicherer Schaden-
Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall ist auf ersatz-Rechtsschutz gemäß den nachfolgenden Bedin-
EUR 2.500 begrenzt. gungen (subsidiäre Deckung), sofern der Streitwert
Die irreparabel beschädigte/zerstörte Sache darf zum EUR 2.500 übersteigt.
Zeitpunkt des Versicherungsfalls nicht älter als 12 Anspruch auf Rechtsschutz besteht nicht in Zusam-
Monate ab Kaufdatum sein. Der Nachweis des Kaufda- menhang mit den Regelungen nach A4-1.15.1 a) und
tums obliegt dem Versicherungsnehmer. Kann das b).
Kaufdatum nicht nachgewiesen werden, besteht nur
Anspruch auf Zeitwertentschädigung. Anspruch auf Rechtsschutz besteht, wenn ein Rechts-
schutzfall eingetreten ist, aber auch dann nur, wenn
Ausgeschlossen bleiben Schäden an elektrischen, der Rechtsschutzfall nach Beginn des Versicherungs-
elektronischen und optischen Geräten sowie Brillen schutzes und vor dessen Ende eingetreten ist.
jeder Art.
Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über einen Zeit-
A4-1.15 Forderungsausfalldeckung, Spezial-Schadenersatz- raum, ist dessen Beginn maßgeblich.
Rechtsschutz
Sind mehrere Rechtsschutzfälle für den Anspruch auf
A4-1.15.1 Erweiterte Schadensersatzansprüche Versicherungsschutz ursächlich, ist der erste entschei-
Mitversichert sind Schadenersatzansprüche dend.
a) wegen vorsätzlicher Schädigung Wenn der erste Rechtsschutzfall innerhalb der Ver-
Versicherungsschutz besteht -in Erweiterung von tragslaufzeit eintritt, besteht Versicherungsschutz. Ist
A3-1.2- wenn der Schädiger den Versicherungs- der erste Rechtsschutzfall vor Vertragsbeginn eingetre-
fall vorsätzlich herbeigeführt hat. ten, besteht kein Anspruch auf Versicherungsschutz.
b) aus der Eigenschaft als Kraftfahrzeugführer oder A4-1.15.2.5 Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten
–halter Kein Rechtsschutz besteht für jede Interessenwahrneh-
Versicherungsschutz besteht –in Abweichung mung in ursächlichem Zusammenhang mit
von A1-7.14 und A3-5.1- wenn der Schädiger (1) dem Kauf oder Verkauf eines Grundstücks, das
den Versicherungsfall in seiner Eigenschaft als bebaut werden soll, der Planung oder Errichtung
Kraftfahrzeugführer oder –halter herbeigeführt eines Gebäudes oder Gebäudeteils, der geneh-
hat, soweit aus einem anderen Vertrag kein An- migungs-/anzeigepflichtigen baulichen Verände-
spruch auf Versicherungsschutz besteht. rung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäu-
deteils.
A4-1.15.2 Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz (2) Bergbauschäden und Beeinträchtigungen auf-
Die WWK Allgemeine Versicherung AG hat bei der grund von bergbaubedingten Immissionen an
ARAG SE für die Versicherten dieser Privathaftpflicht- Grundstücken und Gebäuden.
versicherung einen Gruppenvertrag über eine Spezial- (3) Streitigkeiten mehrerer Versicherungsnehmer o-
Schadenersatz-Rechtsschutz-Versicherung abge- der mitversicherter Personen desselben Versi-
schlossen. Diesem Gruppenvertrag liegen die nachste- cherungsvertrages untereinander, Streitigkeiten
henden Bedingungen zugrunde. Der Beitrag für die sonstiger Lebenspartner (nicht eheliche und nicht
Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz-Versicherung ist eingetragene Lebenspartner gleich welchen Ge-
im Beitrag für diese Privathaftpflichtversicherung ent- schlechts) untereinander, wenn diese im ursächli-
halten. Im Falle der Beendigung dieser Privathaftpflicht- chen Zusammenhang mit der Partnerschaft ste-
versicherung endet auch der Versicherungsschutz der hen. Dies gilt auch dann, wenn die Partnerschaft
Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz-Versicherung. beendet ist.
A4-1.15.2.1 Versicherungsnehmerin: (4) Streitigkeiten in Enteignungs-, Planfeststellungs-,
Flurbereinigungsangelegenheiten sowie in Ange-
Versicherungsnehmerin der Spezial-Schadenersatz- legenheiten, die im Baugesetzbuch geregelt sind.
Rechtsschutz-Versicherung ist die (5) Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang
WWK Allgemeine Versicherung AG, mit Patent-, Urheber-, Marken-, Domain-, Ge-
Marsstrasse 37, 80335 München. schmacksmuster-/Gebrauchsmusterrechten oder
sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum.
A4-1.15.2.2 Versicherte Personen: (6) aus Streitigkeiten in ursächlichem Zusammen-
Versicherte Personen der Spezial-Schadenersatz- hang mit dem Erwerb, der Veräußerung, der Ver-
Rechtsschutzversicherung sind der im Versicherungs- waltung und der Finanzierung von Kapitalanla-
schein genannte Versicherungsnehmer und die mitver- gen.
sicherten Personen dieser Privathaftpflichtversiche- (7) aus Streitigkeiten in ursächlichem Zusammen-
rung. hang mit Spiel- oder Wettverträgen sowie Ge-
A4-1.15.2.3 Rechtsschutz-Versicherer: winnzusagen.
(8) vor Verfassungsgerichten, internationalen oder
Versicherer zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Pri- supranationalen Gerichten.
vathaftpflichtversicherung ist die
A4-1.15.2.6 Leistungsumfang (§ 5 ARB 2013):
ARAG SE
Der Rechtsschutz-Versicherer trägt die zur rechtlichen
ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf Interessenwahrnehmung erforderlichen Kosten
Die WWK Allgemeine Versicherung AG als Versiche- (1) eines für den Versicherten tätigen Rechtsanwalts
rungsnehmerin behält sich vor, den Versicherer dieser bis zur maximalen Höhe der gesetzlichen Vergü-
Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz-Versicherung tung eines Rechtsanwalts, der am Ort des zu-
während der Laufzeit des Vertrages zu wechseln. Der ständigen Gerichts ansässig ist oder wäre. Die
Umfang der Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz-Ver- gesetzliche Vergütung richtet sich nach dem
sicherung bleibt dabei unverändert. Rechtsanwaltsvergütungsgesetz;
A4-1.15.2.4 Hinweis auf die zugrunde liegenden Bedingungen (2) des Gerichts einschließlich der Entschädigung für
Ist die gerichtliche Durchsetzung eines Schadenersatz- Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht
anspruches im Rahmen der Forderungsausfalldeckung
5_HAFT_PHV_AVB_ 20220201 Seite 17 von 28
[Seite 31]
herangezogen werden, sowie die Kosten des Ge- der Versicherte nach, dass er die Obliegenheit nicht
richtsvollziehers; grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Rechtsschutz be-
(3) für eine Reise des Versicherten zu einem auslän- stehen.
dischen Gericht, wenn sein Erscheinen als Be- Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn
schuldigter oder Prozesspartei angeordnet ist; der Versicherte nachweist, dass die Verletzung der Ob-
(4) Anwalts- und Gerichtskosten des Prozessgeg- liegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung
ners, soweit der Versicherte zur Erstattung dieser des Rechtsschutzfalls noch für die Feststellung oder
Verfahrenskosten aufgrund gerichtlicher Festset- den Umfang der dem Rechtsschutz-Versicherer oblie-
zung verpflichtet ist. genden Leistung ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn
Die Versicherungssumme je Rechtsschutzfall beträgt der Versicherte die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
EUR 250.000. Zahlungen für den Versicherten und für Der Rechtsschutz-Versicherer bestätigt dem Versicher-
mitversicherte Personen in demselben Rechtsschutzfall ten den Umfang des für den Rechtsschutzfall beste-
werden zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlun- henden Versicherungsschutzes. Ergreift der Versi-
gen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich cherte Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtli-
und ursächlich zusammenhängen. chen Interessen, bevor der Rechtsschutz-Versicherer
den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt und entste-
Der Rechtsschutz-Versicherer trägt nicht hen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt der
(1) Kosten, die bei einer gütlichen Einigung entstanden Rechtsschutz-Versicherer nur die Kosten, die er bei ei-
sind und die nicht dem Verhältnis des vom Versi- ner Rechtsschutzbestätigung vor Einleitung dieser
cherten angestrebten Ergebnisses zum erzielten Maßnahmen zu tragen hätte.
Ergebnis entsprechen, es sei denn, es ist gesetz-
lich eine andere Kostenregelung vorgeschrieben. A4-1.15.2.8 Stichentscheid
(2) Kosten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die (1) Lehnt der Rechtsschutz-Versicherer den Rechts-
aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangs- schutz ab,
vollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel ent- a) weil der durch die Wahrnehmung der rechtli-
stehen sowie Kosten von Vollstreckungsmaßnah- chen Interessen voraussichtlich entstehende
men, die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Kostenaufwand unter Berücksichtigung der
Vollstreckungstitels eingeleitet werden. berechtigten Belange der Versichertenge-
(3) Kosten, die der Versicherungsnehmer dieser Pri- meinschaft in einem groben Missverhältnis
vathaftpflichtversicherung übernommen hat, ohne zum angestrebten Erfolg steht oder
rechtlich dazu verpflichtet zu sein. b) weil die Wahrnehmung der rechtlichen Inte-
(4) Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflich- ressen keine hinreichende Aussicht auf Er-
tet wäre, wenn die Spezial-Schadenersatz-Rechts- folg hat, ist dies der versicherten Person un-
schutz-Versicherung nicht bestünde. verzüglich unter Angabe der Gründe schrift-
Bei Auslandsbezug sorgt der Rechtsschutz-Versicherer lich mitzuteilen.
für (2) Hat der Rechtsschutz-Versicherer seine Leis-
a) die Übersetzung der Unterlagen, wenn dies not- tungspflicht verneint und stimmt die versicherte
wendig ist für die Wahrnehmung der rechtlichen Person der Auffassung des Rechtsschutz-Versi-
Interessen des Versicherten im Ausland und cherers nicht zu, kann die versicherte Person den
übernimmt dabei die Kosten, die für die Überset- für sie tätigen oder noch von ihr zu beauftragen-
zung anfallen. den Rechtsanwalt auf Kosten des Rechtsschutz-
b) die Auswahl und Beauftragung eines Dolmet- Versicherers veranlassen, der versicherten Per-
schers und trägt die für dessen Tätigkeit entste- son gegenüber eine begründete Stellungnahme
henden Kosten. abzugeben, ob die Wahrnehmung rechtlicher In-
A4-1.15.2.7 Verhalten im Versicherungsfall, Erfüllung von Oblie- teressen in einem angemessenen Verhältnis zum
genheiten angestrebten Erfolg steht und hinreichende Aus-
Der Versicherte hat sichten auf Erfolg verspricht. Die Entscheidung
(1) den mit der Wahrnehmung seiner Interessen be- ist für beide Teile bindend, es sei denn, dass sie
auftragten Rechtsanwalt vollständig über die offenbar von der wirklichen Sach- oder Rechts-
Sachlage zu unterrichten, ihm die Beweismittel lage erheblich abweicht.
anzugeben, die möglichen Auskünfte zu erteilen (3) Der Rechtsschutz-Versicherer kann der versi-
und die notwendigen Unterlagen zu beschaffen. cherten Person eine Frist von mindestens einem
(2) soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträch- Monat setzen. Damit der Rechtsanwalt die Stel-
tigt werden lungnahme abgeben kann, muss der Versicherte
a) vor Erhebung von Klagen oder Einlegung von den Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsge-
Rechtsmitteln die Zustimmung des Rechts- mäß über die Sachlage unterrichten und Beweis-
schutz-Versicherers einzuholen; mittel angeben. Kommt die versicherte Person
b) alles zu vermeiden, was die unnötige Erhö- dieser Verpflichtung nicht innerhalb der vom
hung von Kosten oder die Erschwerung ihrer Rechtsschutz-Versicherer gesetzten Frist nach,
Erstattung verursachen könnte. entfällt der Versicherungsschutz. Der Rechts-
Ansprüche des Versicherten gegen Dritte auf Erstat- schutz-Versicherer ist verpflichtet, die versicherte
tung von Kosten, die der Rechtsschutz-Versicherer ge- Person ausdrücklich auf die mit dem Fristablauf
tragen hat, gehen mit ihrer Erstattung auf den Rechts- verbundene Rechtsfolge hinzuweisen.
schutz-Versicherer über. Die für die Geltendmachung A4-1.16 Haus- und Grundbesitz
der Ansprüche notwendigen Unterlagen hat der Versi- Versichert ist in Erweiterung von A1-6.3.1 die gesetzli-
cherte auszuhändigen und bei dessen Maßnahmen auf che Haftpflicht
Verlangen mitzuwirken.
A4-1.16.1 als Inhaber eines in Europa gelegenen
Wird eine dieser genannten Obliegenheiten vorsätzlich
verletzt, verliert der Versicherte seinen Rechtsschutz. (1) selbst- bzw. mitbewohnten Zweifamilienhauses,
Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist (2) unbebauten Grundstücks bis zu einer Grundflä-
der Rechtsschutz-Versicherer berechtigt, seine Leis- che von maximal 10.000 Quadratmetern.
tung in einem der Schwere des Verschuldens des Ver-
sicherten entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist
5_HAFT_PHV_AVB_ 20220201 Seite 18 von 28
[Seite 32]
A4-1.16.2 als Inhaber eines Flüssiggastanks für das versicherte, (3) Erstattet wird der Vermögensschaden, der durch
selbstgenutzte Ein- oder Zweifamilienhaus bis zu ei- die Rückstufung des Schadenfreiheitsrabatts in
nem Gesamtfassungsvermögen von maximal 15.000 der für das geliehene Kraftfahrzeug bestehenden
Liter. Kfz-Haftpflichtversicherung entsteht.
A4-1.16.3 aus der Vermietung folgender, im Inland gelegener Im- Die Entschädigung ist auf die Mehrprämie der
mobilien: ersten fünf Jahre begrenzt, wie sie sich aus den
(1) Einer Einliegerwohnung oder Wohneinheit im für die betreffende Kfz-Haftpflichtversicherung
selbst- bzw. mitbewohnten Ein- oder Zweifamili- gültigen Tarifbestimmungen ergibt.
enhaus Mehr als die vom Kfz-Haftpflichtversicherer er-
(2) Maximal zwei Eigentumswohnungen, einschließ- brachte Entschädigungsleistung wird jedoch nicht
lich zugehöriger Garagen und Gärten ersetzt.
(3) Maximal zwei separate Garagen (4) Voraussetzung für die Entschädigung ist ein Re-
A4-1.17 Bauherrenrisiko gulierungsnachweis des Kfz-Haftpflichtversiche-
rers, welchem die Rückstufung des Schadenfrei-
In Erweiterung zu A1-6.3 gilt die gesetzliche Haftpflicht heitsrabatts in der Kfz-Haftpflichtversicherung
als Bauherr für Bauvorhaben am selbstgenutzten Ein- entnommen werden kann.
oder Zweifamilienhaus ohne Begrenzung einer Bau-
summe mitversichert. (5) Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden
von Fahrzeugen, die dem Versicherungsnehmer
Mitversichert ist dabei die gesetzliche Haftpflicht oder einer mitversicherten Person zum dauerhaf-
(1) wegen Senkungen eines Grundstücks sowie Erd- ten oder regelmäßigen Gebrauch überlassen
rutschungen. Ausgeschlossen bleiben Sachschä- wurden.
den am Baugrundstück selbst oder an den darauf A4-1.21 Sonstige Kraftfahrzeugschäden
befindlichen Gebäuden oder Anlagen.
A4-1.21.1 Betankungsschäden
(2) wegen Schäden, die durch den Gebrauch von
Kränen, Winden und sonstigen Be- und Entlade- (1) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen
vorrichtungen verursacht werden, auch soweit es Schäden, die an einem fremden zu privaten Zwe-
sich um Schäden an fremden Kraftfahrzeugen cken geliehenen, gemieteten oder gefälligkeits-
handelt. Schäden beim Auf- und Abbau sind nicht halber überlassenen Kraftfahrzeug durch verse-
mitversichert. hentliche Betankung mit für das Fahrzeug nicht
geeignetem Kraftstoff entstehen.
A4-1.18 Photovoltaik- und Solarthermieanlagen, Einspei-
sung von Strom (2) Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall für
Betankungsschäden ist auf den im Versiche-
A4-1.18.1 Versichert ist -in Erweiterung zu A1-6.3.2 (3)- die ge- rungsschein vereinbarten Betrag begrenzt. Der
setzliche Haftpflicht als Inhaber und Betreiber von stati- Versicherungsnehmer hat von den Aufwendun-
onären Photovoltaik- oder Solarthermieanlagen bis zu gen je Versicherungsfall EUR 150 selbst zu tra-
einer Maximalleistung von 15 kW-Peak einschließlich gen.
Stromeinspeisung in das elektrische Versorgungsnetz
(gilt auch bei einer Gewerbeanmeldung). (3) Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden
an Fahrzeugen, die dem Versicherungsnehmer
A4-1.18.2 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen oder einer mitversicherten Person zum dauerhaf-
Rückgriffsansprüchen der stromabnehmenden Netzbe- ten oder regelmäßigen Gebrauch überlassen
treiber oder Dritter aus Versorgungsstörungen. wurden.
A4-1.18.3 Kein Versicherungsschutz besteht für A4-1.21.2 Türöffner-Schäden, Be- und Entladeschäden, Schäden
(1) die unmittelbare Versorgung von Endverbrau- durch Pflege- und Reparaturarbeiten
chern mit Strom sowie (1) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als priva-
(2)
Schäden an elektrischen Leitungen auf fremden ter Eigentümer, Besitzer, Halter, Führer eines
Grundstücken. Kraftfahrzeugs oder Anhängers wegen Schäden,
A4-1.19 Gewässerschäden – Anlagenrisiko Heizöltank die Dritten zufügt werden
a) beim Öffnen von Kraftfahrzeugtüren,
Versichert ist in Erweiterung zu A2-1 die gesetzliche b) beim Be- oder Entladen des eigenen Kraft-
Haftpflicht als Inhaber eines Heizöltanks (Batterietanks fahrzeugs oder Anhängers,
gelten als ein Tank) für das selbstgenutzte Ein- oder c) bei manuellen Pflege- und Reparaturarbeiten
Zweifamilienhaus bis zu einem Gesamtfassungsver- am eigenen Kraftfahrzeug oder Anhänger.
mögen von 15.000 Litern, soweit aus einem anderen
Vertrag kein Anspruch auf Versicherungsschutz be- (2) Schäden am eigenen Kraftfahrzeug oder Anhä-
steht. nger bleiben vom Versicherungsschutz ausge-
schlossen.
Die Bestimmungen gemäß A2-1.2 (Rettungskosten)
und A2-1.3 (Ausschlüsse) gelten entsprechend. (3)Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall ist
auf den im Versicherungsschein vereinbarten Be-
A4-1.20 Schadenfreiheitsrabatt-Rückstufungsschaden bei trag begrenzt. Der Versicherungsnehmer hat von
geliehenen Kraftfahrzeugen (SFR-Schutz) den Aufwendungen je Versicherungsfall EUR 150
(1) Versichert ist -abweichend von A1-7.14- die ge- selbst zu tragen.
setzliche Haftpflicht wegen Schäden aus dem A4-1.22 Wassersportfahrzeuge und Segelboote
Gebrauch eines fremden versicherungspflichti-
gen Kraftfahrzeugs, das dem Versicherungsneh- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
mer oder einer mitversicherten Person von einem rungsnehmers wegen Schäden durch den Gebrauch
Dritten zu privaten Zwecken unentgeltlich gelie- von Wassersportfahrzeugen und Segelbooten.
hen oder gefälligkeitshalber überlassen wurde. A4-1.22.1 Motorboote und sonstige Wasserfahrzeuge mit Motor
(2) Als Kraftfahrzeug gelten: (1) eigene, bis zu einer Motorleistung von 15 PS
Personenkraftwagen bzw. 11 kW (z.B. auch Jet-Ski, Jet-Boards, Was-
Krafträder/-roller, Quads, Trikes, Klein- und ser- oder Tauch-Skooter)
Leichtkrafträder/-roller, (2) fremde, bis zu einer Motorleistung von 80 PS
Camping(kraft)fahrzeuge/Wohnmobile (bis 4t bzw. 58 kW
zulässiges Gesamtgewicht)
5_HAFT_PHV_AVB_ 20220201 Seite 19 von 28
[Seite 33]
A4-1.22.2 Eigene Segelboote bis zu einer Segelfläche von 25 A4-2.3 Versicherungsumfang
Quadratmetern
A4-2.3.1 Die Versicherung umfasst
unabhängig von der Dauer der Nutzung oder dem Vor-
liegen einer behördlichen Erlaubnis, sofern aus einem (1) Schadenersatzansprüche Dritter;
anderen Vertrag kein Anspruch auf Versicherungs- (2) Regressansprüche des Dienstherrn wegen Schä-
schutz besteht. den, die er einem Dritten zu ersetzen hatte;
(3) Schadenersatzansprüche des Dienstherrn wegen
A4-1.23 Luftfahrzeuge und Flugmodelle ihm unmittelbar zugefügter Schäden
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schä- für die der Versicherte aufgrund gesetzlicher Haft-
den durch den privaten Gebrauch von versicherungs- pflichtbestimmungen privatrechtlichen oder öffentlich-
pflichtigen Luftfahrzeugen und Flugmodellen (auch rechtlichen Inhalts einzustehen hat.
Drohnen, unbemannte Ballone und Lenkdrachen)
sofern deren Startmasse 250 Gramm nicht übersteigt. A4-2.3.2 Die Versicherungssumme je Versicherungsfall
(1) für Personen- und Sachschäden pauschal sowie
A4-2 Zusatzbedingungen für die Amtshaftpflicht- (2) für Vermögensschäden
versicherung (ZB AHV 2018)
ist auf den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag
(Stand 01.03.2018) für die Amtshaftpflichtversicherung begrenzt.
Die folgenden Zusatzbedingungen gelten, sofern diese aus- Die Entschädigungsleistungen für alle Versicherungs-
drücklich im Versicherungsschein vereinbart sind, zusätz- fälle eines Versicherungsjahres sind auf das Zweifache
lich zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.
Privathaftpflichtversicherung (AVB PHV 2018). A4-2.4 Besondere Deckungserweiterungen für die Amts-
haftpflichtversicherung
Soweit im Versicherungsschein und seinen Nachträgen sowie im A4-2.4.1 Elektronischer Datenaustausch und Internetnutzung
folgenden Abschnitt A4-2.4 nicht etwas anderes bestimmt ist, fin-
den für den Baustein Amtshaftpflichtversicherung zusätzlich fol- Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem
gende Regelungen aus Teil A und B der Allgemeinen Versiche- Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung
rungsbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung (AVB elektronischer Daten. Die Bestimmungen in A1-6.17
PHV 2018) Anwendung: gelten entsprechend.
Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall ist auf
Regelungen des Teil A den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag be-
(1) Abschnitt A1-2.3 bis A1-2.5; grenzt.
(2) Abschnitt A1-3 bis A1-5; A4-2.4.2 Abhandenkommen von Dienstschlüsseln
(3) Abschnitt A1-7 bis A1-9; Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicher-
(4) Abschnitt A2-1 und A2-2. ten aus dem Abhandenkommen von Dienstschlüsseln.
Regelungen des Teil B. Die Bestimmungen in A1-6.19 gelten entsprechend.
A4-2.1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall ist auf
(Versichertes Risiko) den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag be-
grenzt.
A4-2.1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
rungsnehmers und/oder der in Abschnitt A1-2.1.1 bis A4-2.4.3 Abhandenkommen von fiskalischem Eigentum
A1-2.1.5 benannten Personen wegen Versichert ist das Abhandenkommen von fiskalischem
(staatlichem) Eigentum und persönlichen Ausrüstungs-
Personenschäden gegenständen.
Sachschäden und
Vermögensschäden Nicht versichert ist das Abhandenkommen von Geld,
Wertpapieren und anderen Wertsachen.
(reine Vermögensschäden, die weder durch ei-
nen Personen- noch durch einen Sachschaden Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall ist auf
entstanden sind) den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag be-
aus der Eigenschaft oder Tätigkeit als Richter, Beam- grenzt.
ter, Angestellter oder Arbeiter des Öffentlichen Diens- Bei Schäden durch Abhandenkommen von persönli-
tes sowie als Soldat, sofern es sich um eine/n versi- chen Ausrüstungsgegenständen hat der Versiche-
cherbare/n Tätigkeit/Beruf gemäß Berufsgruppenver- rungsnehmer je Versicherungsfall einen Betrag von
zeichnis nach A4-2.8 handelt. EUR 150 selbst zu tragen.
A4-2.1.2 Mitversichert ist auch die Haftpflicht des dienstlichen
Vertreters des Versicherten, es sei denn, der Vertreter A4-2.4.4 Dienstfahrzeug- und Regresshaftpflicht
ist selbst entsprechend versichert. (1) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver-
A4-2.2 Versicherungsfall sicherten aus dem erlaubten oder angeordneten
dienstlichen Gebrauch eines Kraftfahrzeugs des
Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit Dienstherrn oder eines durch den Dienstherrn zu
der Versicherung eingetreten sein. dienstlichen Zwecken gemieteten oder geleasten
Kraftfahrzeugs.
A4-2.2.1 Für Personen- und Sachschäden gilt: (2) Der Versicherungsschutz umfasst
Versicherungsfall (Schadenereignis) ist das Ereignis, Schadenersatzansprüche des Dienstherrn
das unmittelbar die Schädigung eines Dritten zur Folge wegen Schäden am Dienstfahrzeug
hat. Auf den Zeitpunkt der Schadensverursachung, Regressansprüche des Dienstherrn, wegen
die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht Personen- oder Sachschäden, die er einem
an. Dritten zu ersetzen hatte
sofern aus einem anderen Vertrag kein Anspruch
A4-2.2.2 Für Vermögensschäden gilt: auf Versicherungsschutz besteht.
Versicherungsfall ist der den Schaden verursachende
Verstoß, z.B. gegen Gesetze, Weisungen, Fristen.
5_HAFT_PHV_AVB_ 20220201 Seite 20 von 28
[Seite 34]
(3) Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall ist Ämtern, insbesondere Tätigkeiten des Versicherungs-
auf den im Versicherungsschein vereinbarten Be- nehmers in oder für privatrechtlich organisierte Unter-
trag begrenzt. nehmungen, eigenwirtschaftlich geführte Betriebe (z.B.
(4) Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden Krankenanstalten, Energieversorgungs- oder Ver-
als Fahrer von Kranken-, Rettungs-, Feuerwehr-, kehrsbetriebe), in Verbänden, Vereinen und derglei-
Entsorgungs- oder kettenbetriebenen Fahrzeu- chen sowie aus der Tätigkeit als Syndikus.
gen.
Versicherungsschutz besteht aber, wenn die Ausübung
A4-2.4.5 Waffenbesitz und Waffengebrauch der Nebentätigkeit oder des Nebenamtes dienstlich
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicher- angeordnet war. Dies gilt auch für die Nachhilfetätigkeit
ten wegen Schäden aus dem erlaubten Besitz, dem als Lehrer.
Tragen und dem Gebrauch von Waffen (einschließlich A4-2.5.4 Haftpflichtansprüche aus Vermögensschäden, in Zu-
Munition) zu dienstlichen Zwecken. Das gilt auch für sammenhang mit
dienstlich angeordnete Übungen.
der Verletzung von gewerblichen Schutz- oder
A4-2.4.6 Halten, Hüten oder Führen von Tieren Urheberrechten
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter, der Verletzung von Kartell- oder Wettbewerbs-
Hüter oder Führer von Tieren zu dienstlichen Zwecken. rechten
dem wissentlichen Abweichen von Gesetzen, be-
Der Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn hördlichen Vorschriften, Anweisungen, Bedingun-
gen oder sonstigen obliegenden Pflichten
dienstlich anvertraute Tiere außerhalb der dienst- der Nichteinhaltung von Kostenvoranschlägen
lichen Tätigkeit betreut werden, und Krediten
eigene/private Tiere regelmäßig für dienstliche der Vermittlung oder Empfehlung von Geld-,
Zwecke verwendet werden, Grundstücks- oder anderen wirtschaftlichen Ge-
sofern kein Anspruch auf Versicherungsschutz aus schäften
einem anderen Vertrag besteht. Fehlbeträgen bei der Kassenführung, Verstoß
beim Zahlungsakt, Untreue oder Unterschlagung
A4-2.4.7 Auslandsschäden der Verletzung oder Nichtbeachtung ausländi-
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicher- schen Rechts. Versicherungsschutz besteht aber
ten wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle nach A4-2.4.7 Absatz 2
während eines vorübergehenden, zu dienstlichen Zwe- Schadenersatzansprüchen aus Banktätigkeiten
cken angeordneten Auslandsaufenthalts bis zu einem (§ 1 Kreditwesengesetz) oder nach § 69 Abga-
Jahr (zum Beispiel Dienstreise, Klassenreise, Schul- benordnung
ausflüge). A4-2.6 Subsidiarität
Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz wenn in Soweit der Versicherte über eine durch seinen Dienst-
der Eigenschaft oder bei Ausübung der Tätigkeit als herren abgeschlossene Haftpflichtversicherung Versi-
Richter oder Rechtspfleger gegen rechtliche Vorschrif- cherungsschutz genießt, gilt der Versicherungsschutz
ten europäischer Staaten (einschließlich Türkei) ver- der Amtshaftpflichtversicherung nur subsidiär.
stoßen wird. A4-2.7 Nachhaftung
A4-2.4.8 Tätigkeits- und Bearbeitungsschäden Scheidet der Versicherte alters- oder krankheitsbedingt
oder aus anderen nicht unehrenhaften Gründen aus
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicher- dem Öffentlichen Dienst aus, so besteht noch für die
ten wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich Dauer von 5 Jahren Versicherungsschutz für Schäden
daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn diese aus der früheren versicherten Tätigkeit. In allen sonsti-
Schäden in Ausübung einer dienstlichen Tätigkeit an gen Fällen der Vertragsaufhebung erlischt der Versi-
oder mit diesen Sachen (z.B. Bedienung, Montage, cherungsschutz für Personen- und Sachschäden mit
Instandhaltung oder vergleichbare Tätigkeiten) verur- dem Zeitpunkt der Vertragsbeendigung. Für Vermö-
sacht wurden. gensschäden besteht Versicherungsschutz für alle
Die Versicherungssumme je Versicherungsfall ist auf während der Wirksamkeit der Versicherung begange-
den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag be- nen Verstöße –siehe A4-2.2.2.
grenzt. A4-2.8 Berufsgruppenverzeichnis
A4-2.4.9 Mietsachschäden Die Vereinbarung der Amtshaftpflichtversicherung setzt
voraus, dass
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicher-
ten wegen Schäden an zu dienstlichen Zwecken (z.B. eine WWK Privathaftpflichtversicherung nach den
Dienst- und Geschäftsreisen) gemieteten Räumen und Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
Gebäuden, einschließlich mobiler Einrichtungs- und Privathaftpflichtversicherung (AVB PHV 2018)
Ausstattungsgegenstände (Inventar). vereinbart ist und
der Dienstherr/Arbeitgeber der zu versichernden
Die Versicherungssumme je Versicherungsfall ist auf Person/en dem Öffentlichen Dienst zugeordnet
den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag be ist. Hierzu zählen insbesondere Gebietskörper-
grenzt. schaften, Körperschaften sowie Anstalten und
A4-2.5 Ausschlüsse Stiftungen des öffentlichen Rechts.
In Erweiterung von A1-7 besteht kein Versicherungs- Maßgebend für die Einstufung in die Berufsgruppen
schutz für nach A4-2.8.1 bis A4-2.8.3 und die Beitragsberech-
nung der Amtshaftpflicht-versicherung ist
A4-2.5.1 Haftpflichtansprüche aus einer jagdlichen Betätigung.
die tatsächlich ausgeübte berufliche Tätigkeit
A4-2.5.2 Haftpflichtansprüche aus dem vorschriftswidrigen Um- bzw. Beschäftigung (nicht der erlernte Beruf) der
gang mit brennbaren oder explosiven Stoffen. versicherten Person;
bei einer oder mehreren versicherten Personen
A4-2.5.3 Haftpflichtansprüche aus Nebentätigkeiten oder mit unterschiedlichen Tätigkeiten, die Tätigkeit,
die der höchsten Berufsgruppe zuzuordnen ist;
5_HAFT_PHV_AVB_ 20220201 Seite 21 von 28
[Seite 35]
bei Personen in Ausbildung, der Ausbildungsbe- (4) Forschungstätigkeit, wissenschaftliche Tätigkeit
ruf. oder leitende Tätigkeit auf dem Gebiet der Medi-
Für Tätigkeiten nach A4-2.8.4 besteht kein Versiche- zin, Pharmazie oder Gentechnologie
rungsschutz. (5) Architekten, Bauingenieure, Statiker und sonstige
A4-2.8.1 Berufsgruppe I Tätigkeiten im Bereich der Baupla nung/-leitung
(1) Lehrer (6) Flugsicherungs- und Lotsentätigkeit
(2) Kindergärtner und Erzieher Zur Vermeidung von Versicherungslücken sind Änderungen
(3) Personen in wissenschaftlichen Einrichtungen im zur beruflichen Tätigkeit dem Versicherer unverzüglich anzu-
Bereich der Sozial- und Geisteswissenschaften zeigen. Es gelten die Bestimmungen nach A1-8 Veränderun-
(andere Bereiche siehe Berufsgruppe III) gen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterun-
A4-2.8.2 Berufsgruppe II gen).
(1) Angehörige der Polizei, des Zolls und der Bun-
deswehr (ausgenommen mit einer technischen Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A
Tätigkeit – siehe Berufsgruppe III)
A(GB)-1 Abtretungsverbot
(2) Personen mit reiner Verwaltungstätigkeit, z.B.
Angestellte von Sozialversicherungsträgern, Ver- Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen
waltungsbeamte/-angestellte Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder
(3) Personen mit technischer Tätigkeit abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an
(4) Richter, Staatsanwälte, Rechtspfleger, Bewäh- den geschädigten Dritten ist zulässig.
rungshelfer und andere Angehörige des Justiz- A(GB)-2 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach
dienstes (ausgenommen Gerichtsvollzieher und Beitragsangleichung
Vollziehungsbeamte –siehe Berufsgruppe III)
(1) Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Bei-
(5) Kirchlich Bedienstete, z.B. Pfarrer/Priester
tragsangleichung. Soweit die Beiträge nach
A4-2.8.3 Berufsgruppe III Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet wer-
(1) Personen in wissenschaftlichen Einrichtungen im den, findet keine Beitragsangleichung statt. Min-
Bereich der Natur-, Agrar- und technischen Wis- destbeiträge unterliegen unabhängig von der Art
senschaften der Beitragsberechnung der Beitragsanglei-
(2) Gerichtsvollzieher, Vollziehungsbeamte chung.
(3) Abnahme- und Güteprüfer (2) Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich
(4) Leitende Kommunalbeamte; Mitglieder der Ge- mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Bei-
schäftsführung öffentlich-rechtlicher Körperschaf- träge, um welchen Prozentsatz sich im vergange-
ten/Anstalten/Stiftungen; Leiter und Geschäfts- nen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schaden-
führer von Sozialversicherungsträgern sowie de- zahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen
ren Sektionen, Bezirksverwaltungen und Landes- Haftpflichtversicherung zugelassenen Versiche-
geschäftsstellen rer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht
(5) Personen mit Tätigkeiten im Umweltbereich oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz
(auch Müllentsorgung, Klärwerk usw.) rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf
(6) Personen, die in Bau-, Vermessungs-, Wasser- teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen
wirtschafts- und Gewerbeaufsichtsämtern tätig gelten dabei auch die speziell durch den einzel-
sind (nicht versicherbare Tätigkeiten siehe A4- nen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die
2.8.4) Ermittlung von Grund und Höhe der Versiche-
(7) Spezialisten für die Datenverarbeitung mit Tätig- rungsleistungen. Durchschnitt der Schadenzah-
keiten in den Bereichen lungen eines Kalenderjahres ist die Summe der
in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen
Software (Erstellung, Implementierung,
geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum
Pflege)
neu angemeldeten Schadenfälle.
IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, (3) Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer be-
-Einweisung, -Schulung rechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet,
Netzwerk (Planung, Installation, Integra- den Folgejahresbeitrag um den sich aus A(GB)-
tion, Betrieb, Wartung, Pflege) 2.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Bei-
tragsangleichung). Der veränderte Folgejahres-
Rechenzentren und Verwaltung von Daten- beitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der
banken nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben.
Betrieb von Telekommunikations- und Da- Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen
tennetzen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalen-
(8) Angehörige der Polizei, des Zolls und der Bun- derjahre um einen geringeren Prozentsatz als
deswehr mit einer technischen Tätigkeit (z.B. denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils
Montage, Wartung, Inspektion, Reparatur) für diese Jahr nach A(GB)-2.2 ermittelt hat, so
A4-2.8.4 Nicht versicherte Tätigkeiten und Berufe darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag nur
um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der
Nicht versichert sind ohne Ausnahme alle Tätigkeiten Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach sei-
und Berufe, die nicht in einer der oben aufgeführten nen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Ka-
Berufsgruppen I bis III genannt sind. Insbesondere sind lenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf dieje-
das nige nicht überschreiten, die sich nach dem vor-
(1) Führung oder Leitung von Krankenhäusern, Klini- stehenden Absatz ergeben würde.
ken, Sanatorien oder Heilanstalten (4) Liegt die Veränderung nach A(GB)-2.2 oder
(2) Psychologen, Physiker oder Ingenieure in Kran- A(GB)-2.3 unter 5 Prozent, entfällt eine Bei-
kenhäusern, Kliniken, Sanatorien oder Heilanstal- tragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch
ten in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
(5) Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsan-
(3) Medizinische Tätigkeiten (auch Krankenschwes- gleichung gemäß A(GB)-2.3, ohne dass sich der
tern, -pfleger) Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann
5_HAFT_PHV_AVB_ 20220201 Seite 22 von 28
[Seite 36]
der Versicherungsnehmer den Versicherungsver- Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt
trag innerhalb eines Monats nach Zugang der auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als
Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wir- ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als
kung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündi- ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode der
gen, in dem die Beitragserhöhung wirksam wer- Vertragsdauer.
den sollte. Der Versicherer hat den Versiche- B1-2.3 Ratenzahlung
rungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündi- Ist Ratenzahlung vereinbart, so gelten die ausstehen-
gungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss den Raten bis zu den vereinbarten Zahlungsterminen
dem Versicherungsnehmer spätestens einen Mo- als gestundet. Die gestundeten Raten der laufenden
nat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhö- Versicherungsperiode werden sofort fällig, wenn der
hung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherung- Versicherungsnehmer mit einer Rate ganz oder teil-
steuer begründet kein Kündigungsrecht. weise in Verzug gerät. Ferner kann der Versicherer für
A(GB)-3 Schiedsgerichtsvereinbarungen (gilt nicht für pri- die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.
vate Haftpflichtrisiken)
B1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen
Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
Eintritt eines Versicherungsfalls beeinträchtigt den
Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht B1-3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
folgenden Mindestanforderungen entspricht: Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach
(1) Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungs-
Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist schein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen.
sein und soll die Befähigung zum Richteramt Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Wider-
haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in rufsrechts.
verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbe-
Parteien angehören. ginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige
(2) Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Recht und nicht lediglich nach billigem Ermessen Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich
(ausgenommen im Falle eines Vergleichs, sofern nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt,
dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren er- beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die
möglicht wurde). Das anzuwendende materielle Zahlung veranlasst ist.
Recht muss bei Abschluss der Schiedsgerichts- Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Ver-
vereinbarung festgelegt sein. sicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen
(3) Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens
und begründet. In seiner Begründung sind die die einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins
Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzuge- zu zahlen.
ben.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versi- B1-3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
cherer die Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren un- Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig
verzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwir- nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom
kung am Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsneh-
Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des ordentli- mer die Zahlung nicht veranlasst hat.
chen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versiche-
Auswahl des vom Versicherungsnehmer zu benennen- rungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
den Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entschei- B1-3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers
dende Mitwirkung einzuräumen.
Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder ein-
maligen Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 zahlt, so
Teil B Allgemeiner Teil ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags
eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung
verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versiche-
Abschnitt B1 Beginn des Versicherungsschut-
rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform
zes, Beitragszahlung (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auf
B1-1 Beginn des Versicherungsschutzes fälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese
Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerk-
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versiche- sam gemacht hat.
rungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbe- Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versiche-
haltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter rungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbei- B1-3.4 Wegfall / Reduzierung von Nachlässen
trags.
Um eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes Falls der Versicherungsbeitrag zu diesem Vertrag
(bei Versichererwechsel) zu vermeiden, beginnt der einen Nachlass/Rabatt enthält, kann dieser sich redu-
Versicherungsschutz abweichend von den Angaben im zieren oder entfallen, wenn sich die zur Erlangung
Versicherungsschein nicht um 12 Uhr, sondern bereits desselben erforderlichen Gegebenheiten verändern
um 0 Uhr, sofern die Vorversicherung um 24 Uhr des (z.B. Wegfall eines oder mehrerer Verträge).
Vortages endet.
B1-4 Folgebeitrag
B1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode, Ratenzah- B1-4.1 Fälligkeit
lung
Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten
B1-2.1 Beitragszahlung Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-,
Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen
gezahlt, entweder durch laufende Zahlungen monat- vereinbarten Zeitpunkt fällig.
lich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Ein- Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit
malbeitrag. veranlasst wird.
B1-2.2 Versicherungsperiode
5_HAFT_PHV_AVB_ 20220201 Seite 23 von 28
[Seite 37]
B1-4.2 Verzug und Schadensersatz Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuwei-
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät sen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist,
der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge
Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertre- selbst zu übermitteln.
ten hat. Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem
Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.
Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Scha- B1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
dens zu verlangen. B1-6.1 Allgemeiner Grundsatz
B1-4.3 Mahnung Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem
der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz
Kosten in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) bestanden hat.
zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestim- B1-6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt,
men (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse
zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung
betragen. B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragser-
Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je klärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer
Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklä-
der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf rung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Vo-
die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungs- raussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufs-
recht) hinweist. belehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen
des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewie-
B1-4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung sen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat,
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zah- dass der Versicherungsschutz vor Ende der Wider-
lungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versiche- rufsfrist beginnt.
rungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls mit Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben,
der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versi-
in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung cherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt
zur Leistung frei. nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus
B1-4.5 Kündigung nach Mahnung dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der ge- B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorver-
schuldeten Beiträge in Verzug, kann der Versicherer traglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag
nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungs- zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der
frist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist Rücktrittserklärung zu.
mit sofortiger Wirkung kündigen. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungs- Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste
frist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündi- Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht
gung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr
diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf zu.
ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung aus- B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des
drücklich hinzuweisen. Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so
B1-4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der
Anfechtungserklärung zu.
Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung
innerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der
wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist ver- Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem
bunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zah- Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen
lung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veran- können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeit-
lasst wird. punkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer
Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B1-4.4 vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
bleibt bis zur Zahlung bestehen. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des
B1-5 Lastschriftverfahren Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse
bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn
B1-5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künfti-
Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfah- ges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Inte-
ren vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer resse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer
zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine aus- kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr
reichende Deckung des Kontos zu sorgen. verlangen.
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versi- Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes
cherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen
werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der
wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (z.B. E- Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall
Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungsauffor- der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von
derung des Versicherers erfolgt. den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis
B1-5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug erlangt.
Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein
oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einzie- Abschnitt B2 Dauer und Ende des Vertrags /
hungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist Kündigung
der Versicherer berechtigt, das SEPA-Lastschrift-
B2-1 Dauer und Ende des Vertrags
mandat in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu
kündigen. B2-1.1 Vertragsdauer
5_HAFT_PHV_AVB_ 20220201 Seite 24 von 28
[Seite 38]
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein ange- fenden Versicherungsperiode in Textform zu kündigen.
gebenen Zeitraum abgeschlossen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb
B2-1.2 Stillschweigende Verlängerung eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis
des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung inner-
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr halb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausge-
verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er übt wird.
verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien
spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen B2-3.3 Beitrag
Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist. Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Bei-
B2-1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr trag als Gesamtschuldner, wenn der Übergang auf den
Erwerber während einer laufenden Versicherungsperi-
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr ode erfolgt.
endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haftet
dass es einer Kündigung bedarf. der Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags.
B2-1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen B2-3.4 Anzeigepflichten
Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer
der Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des oder Erwerber unverzüglich in Textform (z.B. E-Mail,
dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres Telefax oder Brief) anzuzeigen.
kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer spä- Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht
testens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versiche-
Jahres zugegangen sein. rungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt
B2-1.5 Wegfall des versicherten Interesses eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte
Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der zugehen müssen. Der Versicherer muss hierzu nach
Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der weisen, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden
Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn
Kenntnis erlangt. ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu
dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Der
B2-2 Kündigung nach Versicherungsfall Versicherer bleibt ebenfalls zur Leistung verpflichtet,
B2-2.1 Kündigungsrecht wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die
B2-2.1.2 Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, Frist für seine Kündigung abgelaufen war und er nicht
wenn gekündigt hat.
vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung o-
der eine Zahlung von Sanierungskosten von Um- Abschnitt B3 Anzeigepflichten, Obliegenheiten
weltschäden geleistet wurde,
dem Versicherer eine Klage über einen versi- B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder
cherten Anspruch gerichtlich zugestellt wird. seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform
(z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) spätestens einen Mo- B3-1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über ge-
nat nach der Zahlung, der Ablehnung oder der Zustel- fahrerhebliche Umstände
lung der Klage zugegangen sein. Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner
B2-2.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten
Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versi-
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündi- cherer in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief)
gung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers
Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt
die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätes- zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann,
tens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungspe- wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach
riode, wirksam wird. seiner Vertragserklärung, aber vor der Vertragsan-
B2-2.3 Kündigung durch Versicherer nahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt.
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versiche-
nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirk- rungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwen-
sam. dung von Absatz 1 und B3-1.2 sowohl die Kenntnis und
die Arglist des Vertreters, als auch die Kenntnis und die
B2-3 Veräußerung und deren Rechtsfolgen Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.
B2-3.1 Übergang der Versicherung Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die
Wird ein Unternehmen veräußert, tritt der Erwerber an Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig
Stelle des Versicherungsnehmers in die während der verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem
Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungs- Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder
vertrag ergebenden Rechte und Pflichten ein. grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines B3-1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen B3-1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht
B2-3.2 Kündigung nach B3-1.1 Absatz 1, kann der Versicherer vom Ver
Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegen trag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch
über den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz.
Frist von einem Monat in Textform (z.B. E-Mail, Telefax Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn
oder Brief) zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht er- der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die un-
lischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab richtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätz-
Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung aus- lich noch grob fahrlässig gemacht hat.
geübt wird. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahr-
Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag lässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht,
mit sofortiger Wirkung oder bis zum Schluss der lau- wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der
5_HAFT_PHV_AVB_ 20220201 Seite 25 von 28
[Seite 39]
Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht B3-1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers
angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Be- Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt (B3-1.2.1),
dingungen geschlossen hätte. zur Kündigung (B3-1.2.2) und zur Vertragsänderung
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungs- (B3.1.2.3) erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach
falls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für
versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetre-
dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Um- ten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versi-
stand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls cherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht
noch für die Feststellung oder den Umfang der Leis- vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.
tung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber
kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungs- B3-2 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
nehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. B3-2.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
B3-1.2.2 Kündigung B3-2.1.1 Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versi-
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht cherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers in-
nach B3-1.1 Absatz 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, nerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt
kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Mo- nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der
nats ab Kenntniserlangung kündigen. beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand,
Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres
Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer als besonders gefahrdrohend.
den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten B3-2.1.2 Rechtsfolgen
Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder
geschlossen hätte. grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des
B3-1.2.3 Vertragsänderung Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu
Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines
nach B3-1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis
hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeig- erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen.
ten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der
Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Oblie-
Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwir- genheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt
kend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versiche- hat.
rungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung wer- B3-2.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versiche-
den die anderen Bedingungen ab der laufenden Versi- rungsfalls
cherungsperiode Vertragsbestandteil. Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer
die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Um- B3-2.2.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Möglichkeit für die
stand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.
Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mit- Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des
teilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen,
kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den sowie Weisungen -ggf. auch mündlich oder telefonisch-
Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Ertei-
hinzuweisen. len mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte
Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versi-
B3-1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versi- cherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu
cherers handeln.
Die Rechte zum Rücktritt (B3-1.2.1), zur Kündigung B3-2.2.2 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb
(B3-1.2.2) oder zur Vertragsänderung (B3-1.2.3) muss einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine
der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich Schadensersatzansprüche erhoben worden sind. Das
geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzuge- Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer
ben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.
kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines
Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die B3-2.2.3 Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer aus-
Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der führliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu
Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und –
der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach
geltend gemachte Recht begründen. Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des
Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle
B3-1.4 Hinweispflicht des Versicherers dafür geforderten Schriftstücke übersandt werden.
Die Rechte zum Rücktritt (B3-1.2.1), zur Kündigung B3-2.2.4 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsan-
(B3-1.2.2) oder zur Vertragsänderung (B3-1.2.3) ste- waltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Ver-
hen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versiche- fahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm
rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich
(z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der anzuzeigen.
Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
B3-2.2.5 Gegen den Mahnbescheid oder eine Verfügung von
B3-1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz muss der
Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rück- Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die
tritt (B3-1.2.1), zur Kündigung (B3-1.2.2) oder zur Ver- sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer
tragsänderung (B3-1.2.3) nicht berufen, wenn er den Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtig- B3-2.2.6 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflicht-
keit der Anzeige kannte. anspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Füh-
B3-1.6 Anfechtung rung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen.
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglis- Der Versicherer beauftragt im Namen des Versiche-
tiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen. rungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versiche-
5_HAFT_PHV_AVB_ 20220201 Seite 26 von 28
[Seite 40]
rungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie B4-2.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Nieder-
alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angefor- lassung
derten Unterlagen zur Verfügung stellen. Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter
B3-2.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen,
B3-2.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit findet bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlas-
nach B3-2.1 oder B3-2.2 vorsätzlich, so ist der Versi- sung B4-2.2 entsprechend Anwendung.
cherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob B4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters
fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versi- B4-3.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers
cherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu
kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versi- Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom
cherungsnehmers entspricht. Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen ent-
gegenzunehmen betreffend
B3-2.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versi-
des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder cherungsvertrags;
Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann ein bestehendes Versicherungsverhältnis ein-
vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den schließlich dessen Beendigung;
Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss
Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese des Vertrags und während des Versicherungs-
Rechtsfolge hingewiesen hat. verhältnisses.
B3-2.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn B4-3.2 Erklärungen des Versicherers
der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Ob-
liegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom
auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder
die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu über-
oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für mitteln.
die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer B4-3.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter
obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht,
wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arg- Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt,
listig verletzt hat. Zahlungen anzunehmen, die der Versicherungsnehmer
im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Ab-
schluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet.
Abschnitt B4 Weitere Regelungen Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Ver-
sicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn
B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung
B4-1.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kann-
in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist. te.
B4-1.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen B4-4 Verjährung
ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjäh-
kann er die Aufhebung des später geschlossenen ren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem
Vertrags verlangen. Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden
B4-1.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versiche ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden
rungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis
macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der
Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeit Kenntnis gleich.
punkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie ver Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei
langt wird, dem Versicherer zugeht. dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der
Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung
B4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung und Zugang der in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder
B4-2.1 Form, zuständige Stelle Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim
Anspruchsteller nicht mit.
Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allge-
Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und
meinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen,
sind in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzu- B4-5 Örtlich zuständiges Gericht
geben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform
oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist. B4-5.1 Klagen gegen den Versicherer
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwal- Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den
tung des Versicherers oder an die im Versicherungs- Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständig
schein oder in dessen Nachträgen als zuständige be- keit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den
zeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk
Anzeigen bleiben bestehen. der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung
B4-2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen
Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner
gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für
Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Ver-
eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer
tragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlas
gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines einge-
sung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines
schriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer be-
solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland,
kannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der
sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der
Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt ent-
Versicherer seinen Sitz hat.
sprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht
angezeigten Namensänderung des Versicherungs- B4-5.2 Klagen gegen den Versicherungsnehmer
nehmers. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den
Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche
5_HAFT_PHV_AVB_ 20220201 Seite 27 von 28
[Seite 41]
Zuständigkeit nach dem Sitz, der Niederlassung oder pflichtversicherung ist der Umfang des Versiche-
dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein rungsschutzes des anderen Vertrags, der zum
solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Zeitpunkt der Antragstellung der Differenzde-
Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeit ckung bestanden hat. Nachträglich vor-
punkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich genommene Änderungen an der anderweitig be-
die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem stehenden Haftpflichtversicherung bewirken
Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer keine Erweiterungen der Differenzde-
nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den ckung.
Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. (3) Leistungen aus der Differenzdeckung werden
B4-6 Anzuwendendes Recht nicht erbracht, wenn
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. a) zum Zeitpunkt der Antragstellung der Diffe-
B4-7 Embargobestimmung renzdeckung keine anderweitige Haftpflicht-
versicherung für das gleiche Risiko bestan-
Es besteht -unbeschadet der übrigen Vertragsbe- den hat;
stimmungen- Versicherungsschutz nur, soweit und b) die Leistung des anderen Versicherers in-
solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt folge eines Vergleichs zwischen diesem Ver-
anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsank- sicherer und dem Versicherungsnehmer nicht
tionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder zum vollen Ersatz des Schadens führt. Glei-
der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. ches gilt, wenn aufgrund fehlender Nach-
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanz- weise über die Schadenhöhe durch den an-
sanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten derweitigen Versicherer eine geringere als
von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der die geforderte Entschädigung erbracht wird.
Europäischen Union oder Bundesrepublik Deutschland
entgegenstehen. (4) Ist der anderweitige Versicherer infolge Nichtzah-
lung der Beiträge, Obliegenheitsverletzung, Ge-
B4-8 Abweichungen gegenüber den GDV- Musterbedin- fahrerhöhung, arglistiger Täuschung oder Herbei-
gungen (Leistungsgarantie) führung des Versicherungsfalls von seiner Leis-
Der Versicherer garantiert, dass der Leistungsumfang, tungspflicht ganz oder teilweise befreit, so wird
der diesem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen dadurch keine Erweiterung des Leistungsum-
Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflichtver- fangs der Differenzdeckung bewirkt. Leistungen
sicherung (AVB PHV 2018) ausschließlich zum Vorteil aus der Differenzdeckung werden dann nur inso-
des Versicherungsnehmers von den durch den Ge- weit erbracht, wie sie entstanden wären, wenn
samtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) emp- keiner der vorgenannten Gründe für den Wegfall
fohlenen (aktuellsten) Versicherungsbedingungen - oder die Reduzierung der Entschädigungsleis-
(bzw.) Stand April 2016- abweicht. tung vorgelegen hätte.
B4-9 Künftige Bedingungsverbesserungen (Update- B4-10.4 Verhalten im Versicherungsfall
Garantie) (1) Ein Versicherungsfall ist
Werden die dieser Privathaftpflichtversicherung zugrun- a) zunächst dem Versicherer der anderweitig
deliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen bestehenden Haftpflichtversicherung anzu-
für die Privathaftpflichtversicherung (AVB PHV 2018) zeigen und dort geltend zu machen.
ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers
und ohne Mehrprämie geändert, so gelten die neuen b) zur Differenzdeckung unverzüglich zu mel-
Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen den, sobald der Versicherungsnehmer von
Vertrag. dem anderweitigen Versicherer darüber infor-
miert wurde, dass ein gemeldeter Versiche-
B4-10 Differenzdeckung rungsfall dort nicht oder nicht in vollem Um-
B4-10.1 Vertragsgrundlage fang unter die Leistungspflicht fällt.
Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (2) Die übrigen in B3-2 genannten Obliegenheiten
für die Privathaftpflichtversicherung (AVB PHV 2018) mit deren Rechtsfolgen bleiben unberührt; insbe-
soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht sondere sind nach Aufforderung durch uns die
etwas anderes ergibt. erforderlichen Auskünfte zur Feststellung der
B4-10.2 Gegenstand der Versicherung Entschädigungspflicht zu erteilen sowie die zur
Die Differenzdeckung ergänzt eine anderweitig beste- Feststellung der Leistungshöhe notwendigen Un-
hende Haftpflichtversicherung für das gleiche Risiko terlagen des anderen Versicherers einzureichen.
(Vorvertrag) im nachstehend beschriebenen Umfang. B4-10.5 Beginn und Ende der Versicherung
Der Versicherungsschutz aus der anderweitig beste- Die Differenzdeckung beginnt mit Eingang des Antrags
henden Haftpflichtversicherung geht dem Versiche- auf Haftpflichtversicherung beim Versicherer.
rungsschutz aus dem vorliegenden Vertrag vor.
Zu dem im Versicherungsschein genannten Versiche-
B4-10.3 Versicherungsumfang rungsbeginn wird die Haftpflichtversicherung, mit Weg-
(1) Die Differenzdeckung leistet für solche Schaden- fall der Bestimmungen über die Differenzdeckung, auf
ereignisse, die in der anderweitig bestehenden den beantragten, vollen Versicherungsschutz umge-
Haftpflichtversicherung nicht oder nicht in vollem stellt und dafür Beitrag erhoben.
Umfang versichert sind, bis zur Höhe des im vor- Falls der Haftpflichtversicherungsvertrag aus nicht vom
liegenden Vertrag vereinbarten Versicherungs- Versicherer zu vertretenden Gründen nicht zustande
schutzes (z.B. Leistungserweiterungen, Entschä- kommt oder der erste Beitrag nicht fristgerecht entrich-
digungsgrenzen, Selbstbehalte) abzüglich der tet wird, erlischt die Differenzdeckung rückwirkend ab
vertraglich vereinbarten und sonstigen Leistun- deren Beginn. Vom Versicherer hieraus erbrachte
gen aus der anderweitig bestehenden Haftpflicht- Leistungen sind an den Versicherer zurückzuerstatten.
versicherung.
(2) Maßgeblich für die vertraglich vereinbarten Leis-
tungen aus der anderweitig bestehenden Haft-
5_HAFT_PHV_AVB_ 20220201 Seite 28 von 28
[Seite 42]
Produktübersicht
WWK Privathaftpflichtversicherung /
WWK Privathaftpflichtversicherung plus
Produktübersicht WWK Privathaftpflichtversicherung
Diese Produktübersicht stellt einen verkürzten Leistungsüberblick dar.
Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind die Ihrem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen
Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung (AVB PHV 2018) sowie die vereinbarten
Zusatzbedingungen. Diese finden Sie unter www.wwk.de.
Alternativ können diese jederzeit angefordert oder eingesehen werden.
Versicherungssummen
(zwei Varianten zur Auswahl)
Versicherungssummenvariante 1
15.000.000 EUR
pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden
Versicherungssummenvariante 2 50.000.000 EUR
pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden (Personenschadenlimit: 15.000.000 EUR / verletzte Person)
Vorsorgeversicherung 15.000.000 EUR
Versicherte Personen Mehrpersonenhaushalt
Single (Single mit Kind, Paar,
Familie)
Versicherungsnehmer ● ●
Au-pair, Austausch- und Gastschüler, minderjährige
● ●
Übernachtungsgäste
im Haushalt beschäftigte Personen ● ●
Regressansprüche wegen Personenschäden von z.B.
Sozialversicherungs-/Sozialhilfeträgern, privaten
● ●
Krankenversicherern, öffentlichen oder privaten Arbeitgebern,
sonstigen Versicherern
Ehepartner und eingetragener Lebenspartner ○ ●
Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, sofern in
○ ●
häuslicher Gemeinschaft
unverheiratete minderjährige und volljährige Kinder, sofern in
○ ●
häuslicher Gemeinschaft
unverheiratete minderjährige und volljährige Kinder, auch
außerhalb einer häuslichen Gemeinschaft, sofern
minderjährig, in Schul- oder Berufsausbildung (auch
Zweitausbildung), während Grundwehrdienst, freiwilligen
Wehrdienst, Bundesfreiwilligendienst, während eines ○ ●
freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres, während
Arbeitslosigkeit oder Wartezeit nach Beendigung der Schul-
oder Berufsausbildung im Rahmen des
Nachversicherungsschutzes
sonstige Familienangehörige (z.B. Eltern, Großeltern, Enkel,
Geschwister des VN und mitversicherten Partners), sofern in ○ ●
häuslicher Gemeinschaft
mitversicherte Personen mit geistiger oder körperlicher
Behinderung oder anerkannter Pflegebedürftigkeit, auch bei ○ ●
Unterbringung in einer Betreuungseinrichtung
Produktvarianten/ Privathaftpflicht- Privathaftpflicht-
Leistungspakete versicherung versicherung plus
Gegenseitige Ansprüche mitversicherter Personen wegen
○ ●
Personenschäden
Persönliche gesetzliche Haftpflicht betreuter Personen ○ ●
Notfallhelfer ○ ●
Produktübersicht Stand 01.02.2022 Seite 1 von 5
[Seite 43]
Produktvarianten/ Privathaftpflicht- Privathaftpflicht-
Leistungspakete versicherung versicherung plus
Familie und Haushalt
als Familien- und Haushaltsvorstand (z.B. Aufsichtspflicht über
● ●
Minderjährige)
als Dienstherr im Haushalt tätiger Personen ● ●
Verstöße gegen das AGG ● ●
Abhandenkommen von fremden Schlüsseln und Codekarten 25.000 EUR 100.000 EUR
zu Gebäuden, Räumen, Garagen, Kraftfahrzeugen Der Selbstbehalt je Ohne Selbstbehalt
Schadenfall beträgt 150 EUR. Einschließlich Folgeschäden
Gefälligkeitshandlungen 25.000 EUR 50.000 EUR
Deliktsunfähigkeit mitversicherter Personen z.B. auch wegen
5.000 EUR 100.000 EUR
Demenz*
Forderungsausfall ● ●
auch bei Schädigung durch auch bei Schäden durch
private Tierhalter Vorsatz und Kfz
Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz bei Forderungsausfall ○ ●
Ehrenamtliche und berufliche Tätigkeiten
Ehrenamtliche Tätigkeit / Freiwilligentätigkeit ● ●
Fachpraktischer Unterricht, Betriebspraktika und Ferienjobs
● ●
(auch Work&Travel)
Tageseltern/-mutter, Babysitter, Au-Pair (bis max. 7 betreute
● ●
Kinder)
Gerichtlich bestellter, nicht beruflicher Betreuer / Vormund ● ●
Selbständige, nebenberufliche Tätigkeit (Gesamtjahresumsatz
○ ●
max.12.000 EUR)
Sachschäden von Arbeitskollegen, Arbeitgebern/Dienstherren ○ 100.000 EUR
Haus- und Grundbesitz
selbstgenutzte Wohnung/en, Einfamilienhaus,
Ferienimmobilien -auch festinstallierter Wohnwagen- innerhalb ● ●
Europas
zu den versicherten Immobilien gehörende Garagen und
Gärten, auch z.B. Carports, Kfz-Stellplätze, Swimming-Pools, ● ●
Teiche, Biotope
Schrebergarten, einschließlich Garten-/Gewächshaus ● ●
Miteigentum an Gemeinschaftsanlagen ● ●
Vermietung von bis zu 3 einzelnen Wohnräumen ● ●
Selbstgenutztes Zweifamilienhaus in Europa ○ ●
Unbebautes Grundstück bis
○ ●
10.000 qm in Europa
Verletzung von Verkehrssicherungspflichten -auch bei
vertraglich übernommener Haftung-, insbesondere Räum- und
● ●
Streupflichten, bauliche Instandhaltung (auch z.B. von Solar-,
Photovoltaik-, Geothermieanlagen, Treppenlift)
Betrieb von Photovoltaik- und Solarthermieanlagen bis 15 kW-
Peak
einschließlich Stromeinspeisung in das elektrische ○ ●
Versorgungsnetz, einschließlich Rückgriffsansprüche
stromabnehmender Netzbetreiber
Produktübersicht Stand 01.02.2022 Seite 2 von 5
[Seite 44]
Produktvarianten/ Privathaftpflicht- Privathaftpflicht-
Leistungspakete versicherung versicherung plus
Haus- und Grundbesitz
Baumaßnahmen an mitversicherten Immobilien und ● ●
Grundstücken bis Bausumme von 100.000 ohne Begrenzung einer
EUR Bausumme
einschließlich Haftung der einschließlich Haftung bei
Bauhelfer Grundstückssen
kung/ Erdrutsch
Gebrauch von
Be-und
Entladevorrichtu
ngen
Häusliche Abwässer, einschließlich aus dem Rückstau des
● ●
Strassenkanals
Allmählichkeitsschäden ● ●
Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen in Kleingebinden
● ●
bis 1.000 l/kg (Gesamtfassungsvermögen)
Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG) 5.000.000 EUR 5.000.000 EUR
Heizöltank/Flüssiggastank bis
○ ●
15.000 Liter Fassungsvermögen
Vermietung einer Einliegerwohnung oder Wohneinheit im
○ ●
selbst- bzw. mitbewohnten Ein-/Zweifamilienhaus
Vermietung von maximal zwei Eigentumswohnungen,
○ ●
einschließlich zugehöriger Garagen und Gärten
Vermietung von maximal zwei separaten Garagen ○ ●
Mietsachschäden
an Grundstücken, Gebäuden, Wohnungen oder Räumen in
500.000 EUR 5.000.000 EUR
Gebäuden, einschließlich fest verankerter Sachen
an Inventar von Reiseunterkünften (z.B. Hotel, Pension,
500.000 EUR 5.000.000 EUR
Ferienwohnung/-haus, Schiffskabine)
an fremden beweglichen Sachen durch Beschädigung,
5.000 EUR 50.000 EUR
Vernichtung oder Abhandenkommen
Freizeit
Ausübung von Sport, einschließlich Teilnahme an privaten
● ●
Radrennen
Erlaubter privater Besitz und Gebrauch von Waffen und
● ●
Munition
Elektronischer Datenaustausch / Internetnutzung ● ●
Tiere
Halten zahmer Haus- und Kleintiere (außer: Hunde, Reit- und
● ●
Zugtiere)
Hüten fremder Hunde und Pferde ● ●
Reiten fremder Pferde und Nutzung fremder Fuhrwerke ● ●
Halten wilder Kleintiere (z.B. in Terrarien untergebrachte
○ ●
Schlangen, Spinnen, Skorpione)
Halten eines Assistenzhundes (Blindenführ-,
○ ●
Behindertenbegleit- oder Signalhund)
Halten von Nutztieren (z.B. Schaf, Ziege, Schwein, Geflügel)
○ ●
zu eigenwirtschaftlichen Zwecken
Produktübersicht Stand 01.02.2022 Seite 3 von 5
[Seite 45]
Produktvarianten/ Privathaftpflicht- Privathaftpflicht-
Leistungspakete versicherung versicherung plus
Versicherte Fahrzeuge
Kfz auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen ● ●
Kfz bis 6 km/h ● ●
Stapler und selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 20 km/h,
● ●
auch Aufsitzrasenmäher/Schneeräumgeräte
nicht versicherungspflichtige Pedelecs/E-Bikes ● ●
Golfcarts auf dem Golfplatz, motorisierte Kinderspielfahrzeuge
● ●
und Krankenfahrstühle
nicht versicherungspflichtige Luftfahrzeuge ● ●
Windsurfbretter, Kitesportgeräte, Strand- und Eissegler ● ●
Ruder-, Paddel-, Schlauchboote und fremde Segelboote ohne
● ●
Motor oder Treibsätze
fremde Wassersportfahrzeuge mit Motor, sofern
-nur gelegentlicher Gebrauch und ● ●
-keine behördliche Erlaubnis erforderlich
ferngelenkte Land- und Wasser-Modellfahrzeuge ● ●
Flugmodelle (auch Drohnen) mit einer Startmasse bis max.
○ ●
250 Gramm
Motorboote und sonstige Wassersportfahrzeuge mit Motor,
eigene, bis zu einer Motorleistung von 15 PS (11
kW), ○ ●
fremde, bis zu einer Motorleistung von 80 PS (58
kW)
eigene Segelboote bis zu einer Segelfläche von 25 qm ○ ●
SFR-Schutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung fremder,
geliehener Kraftfahrzeuge
○ ●
erstattet wird die nachgewiesene Mehrpämie für maximal 5
Jahre
Sonstige Kraftfahrzeugschäden 2.500 EUR
durch Falschbetankung fremder geliehener, gemieteter oder
gefälligkeitshalber überlassener Kraftfahrzeuge, beim Öffnen ○ Der Selbstbehalt je
der Kraftfahrzeugtüre, beim Be- und Entladen, bei Pflege- und Schadenfall beträgt 150
Reparaturarbeiten EUR.
Ausland
Auslandsaufenthalt innerhalb Europas unbegrenzt unbegrenzt
Auslandsaufenthalt außerhalb Europas, vorübergehend bis 5 Jahre 5 Jahre
Schäden aus der Anmietung von Wohnungen/Häusern im
● ●
Ausland
Führen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge im
● ●
europäischen Ausland ("Mallorca-Police")
Kaution zur Sicherstellung von Leistungen innerhalb EU,
Schweiz, Norwegen, Island, Liechtenstein und vereinigtes ○ 100.000 EUR
Königreich (UK)
Sonstiges
Fortsetzung des Versicherungsschutzes nach dem Tod des
● ●
Versicherungsnehmers*
Nachversicherungsschutz für ausscheidende mitversicherte
bis max. 6 Monate bis max. 12 Monate
Personen*
Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzung ○ 50.000 EUR
Neuwertentschädigung (außer elektrische/elektronische
○ 2.500 EUR
Geräte und Brillen aller Art)
Produktübersicht Stand 01.02.2022 Seite 4 von 5
[Seite 46]
Produktvarianten/ Privathaftpflicht- Privathaftpflicht-
Leistungspakete versicherung versicherung plus
Differenzdeckung ● ●
Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen ● ●
Update-Garantie bei beitragsfreien Leistungsverbesserungen ● ●
Optionale Erweiterung WWK Amtshaftpflichtversicherung
-gilt nur, sofern ausdrücklich vereinbart-
Versicherungssummen
für Personen- und Sachschäden, pauschal 15.000.000 EUR
für Vermögensschäden (Erhöhung gegen Beitragszuschlag 50.000 EUR
möglich)
Besondere Deckungserweiterungen
Übertragung elektronischer Daten ●
Abhandenkommen von Dienstschlüsseln 50.000 EUR
Abhandenkommen von fiskalischem Eigentum / persönlichen 10.000 EUR
Ausrüstungsgegenständen Der Selbstbehalt je Schadenfall beträgt 150 EUR für
persönliche Ausrüstungsgegenstände.
Dienstfahrzeug-und Regresshaftpflicht ●
Dienstlicher Waffenbesitz und -gebrauch ●
Dienstlicher Tierhalter, -hüter oder -führer ●
Tätigkeits- und Bearbeitungsschäden 10.000 EUR
Mietsachschäden 500.000 EUR
* = Mitversichert sofern ein Mehrpersonenhaushalt versichert ist
● = Mitversichert im Rahmen der vertraglich vereinbarten Versicherungssummen und Entschädigungsgrenzen
Produktübersicht Stand 01.02.2022 Seite 5 von 5