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Versicherungsmakler / Drohnenversicherung (Drohnenhaftpflicht und Kasko) / Bedingungsarchiv

WWK plus: die Bedingungen im Volltext

Die WWK Privathaftpflichtversicherung plus schließt den privaten Gebrauch versicherungspflichtiger Flugmodelle und Drohnen bis 250 Gramm Startmasse ein, im Rahmen der Versicherungssumme des Hauptvertrags.

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Ich ermächtige WWK, Zahlungen von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von WWK auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Gläubiger-Identifikationsnummer und Mandatsreferenz teilt WWK mit der Bestätigung mit.

Ihr Maklerauftrag

Damit wir Ihren Antrag bei WWK einreichen dürfen, brauchen wir Ihren Auftrag und Ihre Vollmacht. Bitte lesen und unten unterschreiben.

Maklerauftrag und Maklervollmacht

Auftraggeber
(bitte oben ausfüllen), geboren am (bitte oben ausfüllen), (bitte oben ausfüllen), (bitte oben ausfüllen) (bitte oben ausfüllen)

Makler
Norman Nammert, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Deutschland, unter der Marke NAMMERT

1. Auftrag
Ich beauftrage den Makler, mir den Tarif WWK Privathaftpflichtversicherung plus (Drohnen-Einschluss) von WWK (Drohnenversicherung (Drohnenhaftpflicht und Kasko)) zu vermitteln und diesen Vertrag danach zu betreuen. Der Makler reicht meinen Antrag bei diesem Versicherer ein, auch wenn er dort keine eigene Anbindung hat.

2. Vollmacht
Ich bevollmächtige den Makler, für diesen Vertrag in meinem Namen den Antrag zu stellen, alle dafür nötigen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, Versicherungsschein, Bedingungen und Schriftverkehr zu empfangen, Auskünfte einzuholen und Änderungen zu beantragen. Kündigen darf er den Vertrag nur auf meine ausdrückliche Weisung.

3. Untervollmacht
Der Makler darf Untervollmacht an andere zugelassene Versicherungsvermittler erteilen, etwa an einen Maklerverbund oder an einen Makler mit Anbindung an den Versicherer, soweit das für die Einreichung und Betreuung nötig ist.

4. Daten
Ich bin einverstanden, dass der Makler meine Angaben aus diesem Antrag für die Vermittlung verarbeitet und an den Versicherer und, falls nötig, an den eingebundenen Vermittler weitergibt. Näheres steht in der Datenschutzerklärung auf www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Vergütung
Der Makler wird vom Versicherer vergütet. Mir entstehen dafür keine Kosten.

6. Widerruf
Ich kann Auftrag und Vollmacht jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen, eine E-Mail an info@nammert.com genügt. Der Versicherungsvertrag selbst bleibt davon unberührt.

7. Erstinformation
Die Erstinformation des Maklers nach § 15 VersVermV konnte ich vor der Unterschrift lesen: www.nammert.com/erstinformation.php.

Ich unterschreibe elektronisch. Zeitpunkt und Herkunft der Unterschrift hält das Formular fest.

Hier unterschreiben, mit Finger oder Maus

Den unterschriebenen Auftrag bekommen Sie mit Ihren Antragsunterlagen. Datenschutzerklärung

Wir reichen Ihren Antrag an WWK weiter und melden uns mit der Bestätigung.

Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 66 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Deckungssumme für Personen- und Sachschäden je Schadenereignislaut Versicherungsschein„Die Versicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermögensschäden ist auf den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag begrenzt.“A1-5.1, Seite 18
Mindestdeckung nach Luftrecht erfüllt (750.000 Sonderziehungsrechte nach VO (EG) 785/2004, in Österreich nach LFG, in Spanien nach RD 517/2024)nicht geregelt
Vertragsform: eigenständige Drohnenhaftpflicht oder Einschluss in der Privathaftpflichtnein„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden durch den privaten Gebrauch von versicherungspflichtigen Luftfahrzeugen und Flugmodellen (auch Drohnen, unbemannte Ballone und Lenkdrachen) sofern deren Startmasse 250 Gramm nicht übersteigt.“A4-1.23, Seite 33
Gefährdungshaftung des Halters versichert (§ 33 LuftVG, in Österreich nach dem Luftfahrtgesetz), nicht nur Verschuldenshaftungja„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden durch den privaten Gebrauch von versicherungspflichtigen Luftfahrzeugen und Flugmodellen (auch Drohnen, unbemannte Ballone und Lenkdrachen) sofern deren Startmasse 250 Gramm nicht übersteigt.“A4-1.23, Seite 33
Halten und Gebrauch der Drohne versichert (Halter- und Piloten-Haftpflicht)ja„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden durch den privaten Gebrauch von versicherungspflichtigen Luftfahrzeugen und Flugmodellen (auch Drohnen, unbemannte Ballone und Lenkdrachen) sofern deren Startmasse 250 Gramm nicht übersteigt.“A4-1.23, Seite 33
Versicherungsbestätigung für die Pflichtversicherung (§ 106 LuftVZO, Nachweis für Austro Control oder AESA)nicht geregelt
Anzahl versicherter Drohnen und Flugmodelle (alle Geräte des Haushalts oder nur benannte)nicht geregelt
Mehrere Drohnen gleichzeitig im Betrieb versichertnicht geregelt

Fluggeräte und Einsatz

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Höchstes versichertes Startgewicht (Startmasse) der Drohneja„sofern deren Startmasse 250 Gramm nicht übersteigt.“A4-1.23, Seite 33
Drohnen und Flugmodelle mit Motor (Elektromotor) versichertja„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden durch den privaten Gebrauch von versicherungspflichtigen Luftfahrzeugen und Flugmodellen (auch Drohnen, unbemannte Ballone und Lenkdrachen) sofern deren Startmasse 250 Gramm nicht übersteigt.“A4-1.23, Seite 33
Flugmodelle mit Verbrennungsmotor oder Treibsatz versichertnicht geregelt
Flugmodelle ohne Motor, Drachen und unbemannte Balloneja„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die durch den Gebrauch ausschließlich von solchen Luftfahrzeugen verursacht werden, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen.“A1-6.12.1, Seite 21
Spielzeugdrohnen (unter 250 g, Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG)ja„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden durch den privaten Gebrauch von versicherungspflichtigen Luftfahrzeugen und Flugmodellen (auch Drohnen, unbemannte Ballone und Lenkdrachen) sofern deren Startmasse 250 Gramm nicht übersteigt.“A4-1.23, Seite 33
Versicherte EU-Klassen (C0 bis C4) und Kategorie offen (A1, A2, A3)nicht geregelt
Betrieb in der Kategorie speziell (mit Betriebsgenehmigung) versichertnicht geregelt
FPV-Flüge (Videobrille) und Flüge mit Beobachter versichertnicht geregelt
Flüge in Hallen und geschlossenen Räumennicht geregelt
Wettbewerbe, Drohnenrennen und Vorführungennicht geregelt
Versicherungsschutz nur auf Modellflugplätzen oder Vereinsgeländenicht geregelt
Fremde, geliehene oder gemietete Drohnen versichertnicht geregelt

Personen und Nutzung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Familienangehörige und Haushaltsmitglieder als Piloten mitversichertja„des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder,“A1-2.1.4, Seite 17
Fremde Piloten mit Erlaubnis des Halters mitversichertnicht geregelt
Mindestalter des Piloten oder Aufsichtspflicht bei Minderjährigennicht geregelt
Versicherungsschutz nur bei rein privater Nutzung (Freizeit und Sport)ja„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden durch den privaten Gebrauch von versicherungspflichtigen Luftfahrzeugen und Flugmodellen (auch Drohnen, unbemannte Ballone und Lenkdrachen) sofern deren Startmasse 250 Gramm nicht übersteigt.“A4-1.23, Seite 33
Gelegentliche gewerbliche Nutzung (zum Beispiel Verkauf einzelner Fotos) mitversichertnein„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden durch den privaten Gebrauch von versicherungspflichtigen Luftfahrzeugen und Flugmodellen (auch Drohnen, unbemannte Ballone und Lenkdrachen) sofern deren Startmasse 250 Gramm nicht übersteigt.“A4-1.23, Seite 33
Flüge im Verein und auf Vereinsveranstaltungennicht geregelt

Leistungen der Haftpflicht

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Personenschädenja„Die Versicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermögensschäden ist auf den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag begrenzt.“A1-5.1, Seite 18
Sachschäden (auch an Fahrzeugen, Gebäuden und Tieren)ja„Die Versicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermögensschäden ist auf den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag begrenzt.“A1-5.1, Seite 18
Reine Vermögensschädenja„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.“A1-6.16.1, Seite 22
Verletzung von Persönlichkeits- und Datenschutzrechten durch Foto- und Filmaufnahmenja„Mitversichert ist -abweichend von A1-7.9- die gesetzliche Haftpflicht aus der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten.“A4-1.7, Seite 29
Mietsachschäden (an gemieteten Räumen und Hallen)ja, bis 5 Mio. €„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Mietsachschäden an zu privaten Zwecken gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, Gebäuden, Wohnungen oder Räumen in Gebäuden einschließlich fest verankerter Sachen“A1-6.7.1 und A4-1.5.1, Seite 20
Flurschäden und Schäden bei Landung oder Bergung auf fremdem Grundnicht geregelt
Umweltschäden nach Umweltschadensgesetz (in Spanien Ley 26/2007)ja, bis 5 Mio. €„den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG“A2-2.1, Seite 27
Zusammenstoß mit anderen Flugmodellen oder Drohnen in der Luftnicht geregelt
Geltungsbereich (Inland, Europa, weltweit)ja„während eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes außerhalb Europas bis zu 5 Jahren“A1-6.15 (3), Seite 21
USA und Kanada eingeschlossenja„während eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes außerhalb Europas bis zu 5 Jahren“A1-6.15 (3), Seite 21
Abwehr unberechtigter Ansprüche (passiver Rechtsschutz) und Kosten außerhalb der Deckungssummeja„Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen.“A1-4.1, Seite 18
Forderungsausfalldeckung (wenn ein Schädiger nicht zahlen kann)ja„Versicherungsschutz besteht im Rahmen der für diese Privathaftpflichtversicherung vereinbarten Versicherungssumme bis zur Höhe der titulierten Forderung.“A3-3.1, Seite 28
Such- und Bergungskosten für die abgestürzte Drohnenicht geregelt

Kasko für das eigene Gerät

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Kasko für die eigene Drohne (eigene Linie oder Baustein)nicht geregelt
Absturz und Bruch durch Bedienfehlernicht geregelt
Absturz ins Wassernicht geregelt
Diebstahl und Raub der Drohnenicht geregelt
Verlust durch Fly-away (Verbindungsabbruch, Abflug ohne Rückkehr)nicht geregelt
Kurzschluss, Überspannung und Elektronikschädennicht geregelt
Schäden beim Transport und auf Reisennicht geregelt
Zubehör mitversichert (Kamera, Gimbal, Akkus, Fernsteuerung, Brille)nicht geregelt
Entschädigung zum Neuwert (statt Zeitwert)nicht geregelt
Abzug neu für alt oder Zeitwertstaffelnicht geregelt
Verzicht auf Kürzung bei grober Fahrlässigkeitnicht geregelt

Pflichten und Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Registrierung als Betreiber (LBA, Austro Control, AESA) als Voraussetzung des Schutzesnicht geregelt
Kompetenznachweis oder Fernpilotenzeugnis als Voraussetzungnicht geregelt
Leistungsfreiheit oder Kürzung bei Verstoß gegen Luftrecht und behördliche Auflagennicht geregelt
Ausschluss bei Flügen in Flugverbotszonen und kontrolliertem Luftraumnicht geregelt
Pflicht zum Flug in Sichtweite (VLOS)nicht geregelt
Ausschluss bei Alkohol oder Drogen des Pilotennicht geregelt
Schäden an der eigenen Drohne in der Haftpflicht ausgeschlossennicht geregelt
Frist und Form der Schadenmeldung (auch Meldung an Behörden)ja„Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind.“B3-2.2.2, Seite 39

Vertrag und Selbstbeteiligung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbeteiligung in der Haftpflichtnicht geregelt
Selbstbeteiligung in der Kaskonicht geregelt
Laufzeit und Kündigungsfristja„Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist.“B2-1.2, Seite 38
Kurzzeit- oder Tagesschutz möglichnicht geregelt
Subsidiär gegenüber anderen Verträgen (zum Beispiel Privathaftpflicht oder Vereinsversicherung)nicht geregelt
Innovations- oder Aktualisierungsklausel (künftige Verbesserungen gelten automatisch)ja„ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers und ohne Mehrprämie geändert, so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag.“B4-9, Seite 41
Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schadenfallja„Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung oder eine Zahlung von Sanierungskosten von Umweltschäden geleistet wurde,“B2-2.1.2, Seite 38
Beitragsmerkmale laut Werk (Gewicht, Anzahl, Nutzung, Summe), ohne Preisenicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
WWK Allgemeine Versicherung Aktiengesellschaft
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: WWK Privathaftpflichtversicherung und Privathaftpflichtversicherung plus: AVB PHV 2018 (Stand 01.02.2022) mit Produktübersicht
[Seite 1] Privathaftpflicht- versicherung Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Unternehmen: Produkt: WWK Allgemeine Versicherung AG WWK Privathaftpflichtversicherung Deutschland (AVB PHV 2018) Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen In- halte Ihrer Versicherung. Die vollständigen Informationen finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend in- formiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch. Um welche Art von Versicherung handelt es sich? Wir bieten Ihnen eine Privathaftpflichtversicherung an. Diese schützt Sie gegen finanzielle Risiken, die im Zu- sammenhang mit Schadenersatzforderungen Dritter aus Schäden stehen, für die Sie verantwortlich sind. Was ist versichert? Was ist nicht versichert? ü Gegenstand der Privathaftpflichtversiche- x Bestimmte Risiken sind jedoch nicht rung ist es, gegen Sie geltend gemachte versichert. Hierfür benötigen Sie eine Haftpflichtansprüche zu prüfen, berechtigte separate Absicherung. Dazu gehören Ansprüche zu befriedigen und unberechtigte z.B.: Ansprüche abzuwehren. ü Die Privathaftpflichtversicherung umfasst die x berufliche Tätigkeit, wesentlichen Haftungsrisiken Ihres Privatle- x das Führen von Kraftfahrzeugen bens, dazu gehören auch beispielsweise: oder ü Von Ihnen verursachte Schäden als x das Halten von Hunden und Pfer- Teilnehmer im Straßenverkehr als Fuß- den. gänger oder Radfahrer; ü Von Ihnen verursachte Schäden bei der x Wir leisten für Schäden überdies nur bis zu den vereinbarten Deckungs- Ausübung von Sport; summen. Wenn Sie eine Selbstbeteili- ü Für Schäden durch Ihre kleinen, zahmen gung vereinbart haben, ist diese bei Haustiere; jedem Versicherungsfall zu berücksich- ü Von Ihnen verursachte Schäden als Be- tigen. wohner einer Wohnung oder eines Ein- familienhauses – egal, ob Sie Mieter o- der Eigentümer sind. Gibt es Deckungsbeschränkun- ü Ihr Versicherungsschutz kann sich je nach gen? gewähltem Tarif auch auf weitere Personen Wir können nicht alle denkbaren Vor- erstrecken, wie z.B. Ihren Ehe- oder Leben- kommnisse versichern. Sonst müssten wir spartner und Ihre Kinder. einen erheblich höheren Beitrag verlangen. Deshalb haben wir einige Fälle aus dem Wie hoch ist die Deckungssumme? Versicherungsschutz herausgenommen, ü Die Höhe der vereinbarten Deckungssum- z.B. alle Schäden: men können Sie Ihrem Antrag oder auch Ih- rem Versicherungsschein entnehmen. ! aus vorsätzlicher Handlung; ! zwischen Mitversicherten; ! durch den Gebrauch eines versiche- rungspflichtigen Kraft- oder Luftfahr- zeugs; ! aus ungewöhnlicher und gefährlicher Beschäftigung. Nur im Rahmen von besonderen Vereinba- rungen versichert sind z.B. ! Schäden an gemieteten , gepachteten oder geliehenen Sachen und Immobi- lien; ! Sachschäden infolge Gefälligkeits- handlungen; 1_PHV_IPID_20180101 1 [Seite 2] ! Abhandenkommen von Schlüsseln. Wo bin ich versichert? ü Die Privathaftpflichtversicherung gilt weltweit. Auch wenn Sie während eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts (z.B. Urlaub, Schüleraustausch) einen Haftpflichtschaden verursachen, sind Sie geschützt. Die maximale Versicherungsdauer für vorübergehende Auslandsaufenthalte ist abhängig von dem gewählten Leistungspaket. Welche Verpflichtungen habe ich? Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten: - Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben. - Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat. - Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu be- seitigen. - Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadenser- satzansprüche geltend gemacht worden sind. - Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der Schadenermittlung und –regulierung zu unterstützen. Wann und wie zahle ich? Den ersten oder den einmaligen Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versiche- rungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein ge- nannt. Je nach Vereinbarung kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie kön- nen uns den Beitrag überweisen oder uns ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzuziehen. Wann beginnt und endet die Deckung? Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Vorausset- zung ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben. Hat der Vertrag eine Laufzeit von mindestens 1 Jahr, verlängert er sich automatisch um jeweils ein weite- res Jahr (Verlängerungsjahr), außer Sie oder wir kündigen den Vertrag. Wie kann ich den Vertrag kündigen? Sie oder wir können den Vertrag zum Ablauf der zunächst vereinbarten Vertragsdauer und zum Ablauf jedes Verlängerungsjahres kündigen (das muss spätestens drei Monate vor dem Ende der Vertragsdauer geschehen). Daneben können Sie oder wir den Vertrag vorzeitig kündigen. Das ist z. B. nach einem Versicherungsfall möglich. Weitere Kündigungsrechte können sich auch durch endgültiges Wegfallen Ihres Versicherungsri- sikos – etwa durch Umzug ins Ausland - ergeben. 1_PHV_IPID_20180101 2 [Seite 3] Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, damit die WWK Ihnen Versicherungsschutz anbieten kann, ist es notwendig, dass Sie die Fragen im Antrag wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Es sind auch solche Umstände anzugeben, denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen. Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie unrichtige oder unvollständige Angaben machen. Nähere Einzelheiten zu den Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden Information entnehmen. Welche Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten vorvertraglichen gefahrerheblichen Umstände, nach denen die WWK in Textform gefragt hat, wahrheitsgemäß und Anzeigepflichten vollständig anzuzeigen. Wenn die WWK nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme bestehen? in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragt, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet. Welche Folgen 1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes können eintreten, wenn Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, kann die WWK vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt eine nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt. vorvertragliche Anzeigepflicht Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht hat die WWK kein Rücktrittsrecht, wenn die verletzt wird? WWK den Vertrag auch bei Kenntnis der nichtangezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklärt die WWK den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleibt die WWK dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand · weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles · noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht der WWK ursächlich war. Die Leistungspflicht der WWK entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben. Bei einem Rücktritt steht der WWK der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. Zusätzlich haben Sie Anspruch auf die Auszahlung eines ggf. vorhandenen Rückkaufswertes. 2. Kündigung Kann die WWK nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, kann die WWK den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Der Versicherungsvertrag wandelt sich dann in eine beitragsfreie Versicherung um, sofern die dafür vereinbarte Mindestversicherungsleistung erreicht wird. Das Kündigungsrecht der WWK ist ausgeschlossen, wenn die WWK den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. 3. Vertragsänderung Kann die WWK nicht zurücktreten oder kündigen, weil die WWK den Vertrag auch bei Kenntnis der 2 ANZEIGEPFLICHT_20150701 1 [Seite 4] nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedingungen auf Verlangen der WWK Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend .Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10% oder schließt die WWK die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang dieser Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht wird die WWK Sie in dieser Mitteilung hinweisen. 4. Ausübung unserer Rechte Die WWK kann ihre Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die WWK von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von der WWK geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Bei der Ausübung der Rechte hat die WWK die Umstände anzugeben, auf die sie die Erklärung stützt. Zur Begründung kann die WWK nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist. Die WWK kann sich auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn die WWK den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. Wenn falsche oder unvollständige Angaben von Ihnen oder der versicherten Person nicht schuldhaft gemacht wurden, verzichtet die WWK auf die Vertragsanpassung oder Kündigung. Die Rechte der WWK zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben. 5. Stellvertretung durch eine andere Person Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung der Rechte der WWK die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. 2 ANZEIGEPFLICHT_20150701 2 [Seite 5] WWK Privathaftpflichtversicherung Informationen nach § 1 der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen Identität des Versicherers WWK Allgemeine Versicherung AG Marsstr. 37, 80292 München Sitz München, Registergericht München HR B 5553 Telefon (0 89) 51 14-0 • Fax (0 89) 51 14-23 37 E-Mail: info@wwk.de • Internet: www.wwk.de Die WWK hat in keinem Mitgliedsstaat der Europäischen Union eine Niederlassung. Anschrift des Versicherers WWK Allgemeine Versicherung AG Marsstr. 37, 80292 München Vorstand: Jürgen Schrameier (V.), Rainer Gebhart (stv.V.), Dirk Fassott, Vorsitzender des Aufsichtsrats: Prof. Dr. Peter Reiff Hauptgeschäftstätigkeit Betrieb der Haftpflicht-, Unfall-, Kraftfahrt- und Sachversicherung Anschrift der Aufsichtsbe- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hörde Bereich Versicherungen Graurheindorfer Straße 108 53117 Bonn Vertriebspartner im Au- ßendienst Umsatzsteuer Unsere Steuernummer für die Umsatzsteuer: DE181215896 Wesentliche Merkmale Diesem Antrag liegen die „Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung (AVB PHV)“ zu Grunde. der Versicherungs- leistung Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Versicherungsumfang Versicherungsgegenstand der Allgemeinen Haftpflichtversicherung ist Versicherungsschutz, die der Versicherer dem Versicherungsnehmer für den Fall gewährt, dass er wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses, das den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden), die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachscha- den) oder von Vermögen (Vermögensschäden) zur Folge hatte, für diese Folgen auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privat- rechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Beitrag gemäß Zahlungs- Prämie inklusive Versicherungssteuer gemäß Zahlungsweise _____________________ EUR weise Zahlungsweise  jährlich  halbjährlich  vierteljährlich  vierteljährlich mit monatlicher Abbuchung Ihr Versicherungsbeitrag ist zu Vertragsbeginn fällig und jeweils für das laufende Versicherungsjahr im Voraus zu zahlen. Gerne räumen wir Ihnen eine Teilzahlungsmöglichkeit ein. Nachdem in diesem Fall jedoch höhere Kosten für die Verwaltung Ihres Vertrages entste- hen, werden dem ermittelten Jahresbeitrag Zuschlagssätze hinzugerechnet. Erstmals zum Versicherungsbeginn am _____________________ Vertragsablauf _____________________ Denken Sie bitte daran, dass Sie die erste Prämie unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen haben. Ihr Widerrufsrecht bleibt hiervon selbstverständlich unberührt. Bei verspäteter Zahlung beginnt der Versicherungsschutz erst mit dem Eingang der verspäteten Zahlung bei uns. Außerdem können wir bis zum Eingang der verspäteten Zahlung vom Vertrag zurücktre- ten. Die Fälligkeiten der weiteren Prämien richten sich nach dem von Ihnen gewählten Versicherungsbeginn und der Zahlungsweise der Versi- cherung. Zahlen Sie eine der weiteren Prämien nicht rechtzeitig, gefährden Sie Ihren Versicherungsschutz. Außerdem können wir den Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen kündigen. Falls Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen, sorgen Sie bitte rechtzeitig für ausreichend Deckung auf Ihrem Konto. Bitte beachten Sie, dass sich die Prämie während der Laufzeit ändern kann. 3_HAFT_PRIVAT_INFOPFLICHT_D_20220101 Seite 1 von 3 [Seite 6] Nähere Einzelheiten finden Sie in Ihrem Antrag und Ihrem Versicherungsschein sowie dem Abschnitt B1-1 bis B1-6 der beigefügten „Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung (AVB PHV)“. Befristung An die genannten Konditionen halten wir uns drei Tage gebunden. Der Antragsteller hält sich an seinen Antrag vier Wochen ab Antrags- unterschrift gebunden. Beginn des Versiche- Ihr Versicherungsschutz beginnt, wenn der Vertrag abgeschlossen ist, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten, im Antrag und im rungsschutzes Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Allerdings entfällt unter bestimmten Voraussetzungen unsere Leistungspflicht bei nicht rechtzeitiger Beitragszahlung. Der Vertrag kommt zustande mit der Zusendung des Versicherungsscheins. Widerrufsbelehrung Abschnitt 1 Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E- Mail) widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen  der Versicherungsschein,  die Vertragsbestimmungen einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum einschließ- lich der Tarifbestimmungen,  diese Belehrung,  das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,  und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen jeweils in Textform zugegangen sind. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: WWK Allgemeine Versicherung AG, Marsstr. 37, 80335 München oder per Fax: (089) 51 14-23 37 oder per E-Mail: info@wwk.de Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um den entsprechenden Anteil des im Versicherungsschein/im Nachtrag/in der Beitragsrechnung genannten Jahresbeitrags; berechnet nach folgender Formel: Jahresbeitrag: 360 x Anzahl der Tage bis zum Eingang des Widerrufs beim Versicherer. Der Versicherer hat zurückzuzahlende Beträge unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs, zu erstatten. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfan- gene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind. Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Abschnitt 2 Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt: Unterabschnitt 1 Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: 1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer; 2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versi- cherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers; 4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers; 5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn [Seite 7] ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprü- fung des Preises ermöglichen; 6. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Prämien; 7. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises; 8. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und des Versicherungs- schutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll; 9. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs ein- schließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mittei- lung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedür- fen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 10. Angaben zur Laufzeit des Vertrages; 11. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 12. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Ab- schluss des Versicherungsvertrags zugrunde legt; 13. das auf den Vertrag anwendbare Recht; 14. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Unterabschnitt genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrags zu führen; 15. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechts- weg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt; 16. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde. Ende der Widerrufsbelehrung Beendigung des Vertrags Mit Ablauf der Vertragslaufzeit verlängert sich das Versicherungsverhältnis um ein Jahr und weiter von Jahr zu Jahr stillschweigend, wenn nicht drei Monate vor dem jeweiligen Ablauf der anderen Partei eine Kündigung in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) zugegangen ist. Anwendbares Recht Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Sprache Die Vertragsbedingungen und weitere Informationen werden Ihnen in deutscher Sprache mitgeteilt. Während der Laufzeit des Vertrages kommunizieren wir mit Ihnen in deutscher Sprache. Streitbeilegungsverfahren Unser Unternehmen ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e. V. Wir sind bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor vor einer Verbraucher- dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Sie können damit das kostenlose, außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren in An- schlichtungsstelle spruch nehmen. Sie können Ihre Anfragen richten an: Versicherungsombudsmann e. V. Postfach 08 06 32 10006 Berlin www.versicherungsombudsmann.de Wir nehmen an Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teil. Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten. Beschwerdestelle Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Bereich Versicherungen Graurheindorfer Straße 108 53117 Bonn Seite 3 von 3 [Seite 8] Merkblatt zur Datenverarbeitung Vorbemerkung Versicherungen können heute ihre Aufgaben nur noch mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) erfüllen. Nur so lassen sich Vertragsverhältnisse korrekt, schnell und wirtschaftlich abwickeln; auch bietet die EDV einen besseren Schutz der Versicherten-gemeinschaft vor missbräuchlichen Handlungen als die bisherigen manuellen Verfahren. Die Verarbeitung der uns bekannt gegebenen Daten zu Ihrer Person wird durch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt. Danach ist die Datenverarbeitung und -nutzung zulässig, wenn das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder wenn der Betroffene eingewilligt hat. Das BDSG erlaubt die Datenverarbeitung und -nutzung stets, wenn dies im Rahmen der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses geschieht oder soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der speichernden Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. Einwilligungs- Unabhängig von dieser im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung und im Hinblick auf eine sichere Rechtsgrundlage erklärung für die Datenverarbeitung ist in Ihren Versicherungsantrag eine Einwilligungserklärung nach dem BDSG aufgenommen worden. Diese gilt über die Beendigung des Versicherungsvertrages hinaus, endet jedoch – außer in der Lebens- und Unfallversicherung – schon mit Ablehnung des Antrags oder durch Ihren jederzeit möglichen Widerruf, der allerdings den Grundsätzen von Treu und Glauben unterliegt. Wird die Einwilligungserklärung bei Antragstellung ganz oder teilweise gestrichen, kommt es u.U. nicht zu einem Vertragsabschluss. Trotz Widerruf oder ganz bzw. teilweise gestrichener Einwilligungserklärung kann eine Datenverarbeitung und -nutzung in dem begrenzten gesetzlich zulässigen Rahmen, wie in der Vorbemerkung beschrieben, erfolgen. Schweigepflicht- Daneben setzt auch die Übermittlung von Daten, die, wie z. B. beim Arzt, einem Berufsgeheimnis unterliegen, eine spezielle entbindungs- Erlaubnis des Betroffenen (Schweigepflicht-entbindung) voraus. In der Lebens-, Kranken- und Unfallversicherung erklärung (Personenversicherung) ist daher im Antrag auch eine Schweigepflichtentbindungsklausel enthalten. Im Folgenden wollen wir Ihnen einige wesentliche Beispiele für die Datenverarbeitung und -nutzung nennen. 1. Datenspeicher- Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im Antrag ung bei Ihrem (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag versicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Partnernummer), Versicherer Versicherungssumme, Versicherungsdauer, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vertragspartners im Außendienst, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertragsdaten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Berufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerkstatt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leistungsdaten). 2. Datenübermitt- Im Interesse seiner Versicherungsnehmer wird ein Versicherer stets auf einen Ausgleich der von ihm übernommenen Risiken lung an achten. Deshalb geben wir in vielen Fällen einen Teil der Risiken an Rückversicherer im In- und Ausland ab. Diese Rückversicherer Rückversicherer benötigen ebenfalls entsprechende versicherungstechnische Angaben von uns wie Versicherungsnummer, Beitrag, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos und Risikozuschlags sowie im Einzelfall auch Ihre Personalien. Soweit Rückversicherer bei der Risiko- und Schadenbeurteilung mitwirken, werden ihnen auch die dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt. In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherer weiterer Rückversicherer, denen sie ebenfalls entsprechende Daten übergeben. 3. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall Datenübermittlung dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu an andere gehören z. B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Versicherer Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, evtl. Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden wie Schadenhöhe und Schadentag. 4. Zentrale Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des Hinweissysteme Sachverhalts oder zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Anfragen an den zuständigen Fachverband bzw. an andere Versicherer zu richten oder auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Dazu bestehen beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. und beim Verband der privaten Krankenversicherer e.V. zentrale Hinweissysteme. Die Aufnahme in diese Hinweissysteme und deren Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken, die mit dem jeweiligen System verfolgt werden dürfen, also nur soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Beispiele: Kfz-Versicherung – Registrierung von auffälligen Schadensfällen, Kfz-Diebstählen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und –verhütung MERKBLATT_DV_20210901 Seite 1 [Seite 9] Lebensversicherung – Aufnahme von Sonderrisiken z. B. Ablehnung des Risikos bzw. Annahme mit Beitragszuschlag  aus versicherungsmedizinischen Gründen  auf Grund der Auskünfte anderer Versicherer  wegen verweigerter Nachuntersuchung – Aufhebung des Vertrages durch Rücktritt oder Anfechtung seitens des Versicherers – Ablehnung des Vertrages seitens des Versicherungsnehmers wegen erforderlicher Beitragszuschläge Zweck: Risikoprüfung Sachversicherung – Aufnahme von Schäden und Personen, wenn Brandstiftung vorliegt oder wenn auf Grund des Verdachts des Versicherungsmissbrauchs der Vertrag gekündigt wird und bestimmte Schadensummen erreicht sind Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und Verhinderung weiteren Missbrauchs Unfallversicherung – Meldung bei erheblicher Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht – Leistungsablehnung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung im Schadenfall, wegen Vortäuschung eines Unfalls oder von Unfallfolgen – Außerordentlicher Kündigung durch den Versicherer nach Leistungserbringung oder Klageerhebung auf Leistung Zweck: Risikoprüfung und Aufdeckung von Versicherungsmissbrauch Haftpflichtversicherung – Registrierung von auffälligen Schadensfällen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung 5. Einzelne Versicherungsbranchen (z.B. Lebens-, Kranken-, Sachversicherung) und andere Finanzdienstleistungen, z. B. Datenverarbeitung Kredite, Bausparen, Kapitalanlagen, Immobilien werden durch rechtlich selbstständige Unternehmen betrieben. Um den in und außerhalb Kunden einen umfassenden Versicherungsschutz anbieten zu können, arbeiten die Unternehmen häufig in Unternehmensgruppen zusammen. der Zur Kostenersparnis werden dabei einzelne Bereiche zentralisiert wie das Inkasso oder die Datenverarbeitung. So wird z. B. Unternehmensgrup Ihre Adresse nur einmal gespeichert, auch wenn Sie Verträge mit verschiedenen Unternehmen der Gruppe abschließen; und pe auch Ihre Versicherungsnummer, die Art der Verträge, ggf. Ihr Geburtsdatum, IBAN und BIC, d.h. Ihre allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, werden in einer zentralen Datensammlung geführt. Dabei sind die sog. Partnerdaten (z.B. Name, Adresse, Kundennummer, IBAN, BIC, bestehende Verträge) von allen Unternehmen der Gruppe abfragbar. Auf diese Weise kann eingehende Post immer richtig zugeordnet und bei telefonischen Anfragen sofort der zuständige Partner genannt werden. Auch Geldeingänge können so in Zweifelsfällen ohne Rückfragen korrekt verbucht werden. Die übrigen allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten sind dagegen nur von den Versicherungsunternehmen der Gruppe abfragbar. Obwohl alle diese Daten nur zur Beratung und Betreuung des jeweiligen Kunden durch die einzelnen Unternehmen verwendet werden, spricht das Gesetz auch hier von „Datenübermittlung“, bei der die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes zu beachten sind. Branchenspezifische Daten – wie z. B. Gesundheits- oder Bonitätsdaten – bleiben dagegen unter ausschließlicher Verfügung der jeweiligen Unternehmen. Unserer Unternehmensgruppe gehören zurzeit folgende Unternehmen an: WWK Lebensversicherung a. G., München WWK Allgemeine Versicherung AG, München WWK Vermögensverwaltungs und Dienstleistungs GmbH, München WWK IT GmbH, München WWK Investment S.A., Luxemburg WWK Pensionsfonds AG, München Daneben arbeiten unsere Versicherungsunternehmen und Vertragspartner im Außendienst zur umfassenden Beratung und Betreuung ihrer Kunden in weiteren Finanzdienstleistungen (z. B. Kredite, Bausparverträge, Kapitalanlagen, Immobilien) auch mit Kreditinstituten, Bausparkassen, Kapitalanlage- und Immobiliengesellschaften außerhalb der Gruppe zusammen. Zurzeit kooperieren wir mit: – Aachener Bausparkasse AG, Aachen – Franklin Templeton International Services S.à.r.l., Kronberg – ACMBernstein Investments, Luxemburg – GAM Luxembourg S.A., Luxembourg – ADIG Fondsvertrieb, Allianz Global Investors – Generali Versicherungen, München GmbH – Hauck & Aufhäuser Fund Services S.A. – Allianz Global Investors GmbH, Frankfurt – Internationales Immobilieninstitut, München – Allgemeine Rentenanstalt Pensionskasse, – INVESCO Management S.A. Stuttgart – J.P. Morgan Asset Management (Europe) S.a r.l., Frankfurt am – Allianz Private Krankenversicherung, München Main – Allianz Versicherungen, München – KRAVAG Allgemeine, Hamburg – Ampega Investment GmbH – LOYS Investment S.A. – Amundi Luxembourg S.A. – Mediolanum International Funds Limited – ARAG Allgemeine, Düsseldorf – M & G International Investments Ltd. – ARAG Krankenversicherung, Düsseldorf – M & G Luxembourg S.A. – ARAG Rechtsschutz, Düsseldorf – M & G Securitis Limited – Barmenia Krankenversicherung a.G., Wuppertal – Morgan Stanley SICAV, Luxemburg – BlackRock (Luxemburg) S.A., Luxemburg – Münchner Kapitalanlage AG, München – Carmignac Gestion SA, Luxemburg – Nordea Investment Funds S.A., Luxemburg – Comgest SA – ODDO BHF Asset Management GmbH MERKBLATT_DV_20210901 Seite 2 [Seite 10] – DBV Krankenversicherung AG, Offenbach – Pictet Asset Management (Europe) SA – Deka Vermögensmanagement GmbH – RREEF Investment GmbH, Eschborn – DJE Investment S.A. – Sarasin Investmentfonds SICAV, Basel – DWS Investment GmbH, Frankfurt am Main – Schroder Investment Management SA, Luxemburg – DWS Investment S.A. – Swiss & Global Asset Management SA, Luxemburg Universal- – Elvia Reiseversicherung, München Investment-Gesellschaft mbH, Frankfurt am MainWarburg – ETHENEA Independent Investors S.A. – Invest Kapitalanlagegesellschaft mbH, Frankfurt am Main – Fidelity Investment Services GmbH, Kronberg – Württembergische Versicherung, Stuttgart – Flossbach von Storch Invest S.A. – Württembergische Krankenversicherung, Stuttgart Die Zusammenarbeit besteht dabei in der gegenseitigen Vermittlung der jeweiligen Produkte und der weiteren Betreuung der so gewonnenen Kunden. So vermitteln z. B. die genannten Kreditinstitute im Rahmen einer Kundenberatung/-betreuung Versicherungen als Ergänzung zu den eigenen Finanzdienstleistungsprodukten. Für die Datenverarbeitung der vermittelnden Stelle gelten die folgenden Ausführungen unter Punkt 6. 6. Betreuung durch In Ihren Versicherungsangelegenheiten sowie im Rahmen des sonstigen Dienstleistungsangebots unserer Vertragspartner im Unternehmensgruppe bzw. unseres Kooperationspartners werden Sie durch einen unserer Vertragspartner im Außendienst Außendienst betreut, der Sie mit Ihrer Einwilligung auch in sonstigen Finanzdienstleistungen berät. Vertragspartner im Außendienst in diesem Sinn sind neben Einzelpersonen auch Vermittlungsgesellschaften sowie im Rahmen der Zusammenarbeit bei Finanzdienstleistungen auch Kreditinstitute, Bausparkassen, Kapitalanlage- und Immobiliengesellschaften u.a. Um seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können, erhält der Vertragspartner im Außendienst zu diesen Zwecken von uns die für die Betreuung und Beratung notwendigen Angaben aus Ihren Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, z. B. Versicherungsnummer, Beiträge, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos, Zahl der Versicherungsfälle und Höhe von Versicherungsleistungen sowie von unseren Partnerunternehmen Angaben über andere finanzielle Dienstleistungen, z. B. Abschluss und Stand Ihres Bausparvertrages. Ausschließlich zum Zweck von Vertragsanpassungen in der Personenversicherung können an den zuständigen Vertragspartner im Außendienst auch Gesundheitsdaten übermittelt werden. Unsere Vertragspartner im Außendienst verarbeiten und nutzen selbst diese personenbezogenen Daten im Rahmen der genannten Beratung und Betreuung des Kunden. Auch werden Sie von uns über Änderungen der kundenrelevanten Daten informiert. Jeder Vertragspartner im Außendienst ist gesetzlich und vertraglich verpflichtet, die Bestimmungen des BDSG und seine besonderen Verschwiegenheitspflichten (z.B. Berufsgeheimnis und Datengeheimnis) zu beachten. Der für Ihre Betreuung zuständige Vertragspartner im Außendienst wird Ihnen mitgeteilt. Endet seine Tätigkeit für unser Unternehmen (z.B. durch Kündigung des Vermittlervertrages oder bei Pensionierung) regelt das Unternehmen Ihre Betreuung neu; Sie werden hierüber informiert. 7. Weitere Sie haben als Betroffener nach dem Bundesdatenschutzgesetz neben dem eingangs erwähnten Widerrufsrecht ein Recht auf Auskünfte Auskunft sowie unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung Ihrer in einer Datei und Erläuterungen gespeicherten Daten. über Ihre Rechte Wegen evtl. weiterer Auskünfte und Erläuterungen wenden Sie sich bitte an den betrieblichen Datenschutzbeauftragten Ihres Versicherers. Richten Sie auch ein etwaiges Verlangen auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung oder Löschung wegen der beim Rückversicherer gespeicherten Daten stets an Ihren Versicherer. MERKBLATT_DV_20210901 Seite 3 [Seite 11] Datenschutzhinweise DATENSCHUTZRECHT FÜR DIE EUROPÄISCHE UNION Liebe Kundin, lieber Kunde, wir möchten Sie und ggf. andere Personen über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten der unter „Verantwortlicher für die Datenverarbeitung“ angegebenen Gesellschaften der WWK Gruppe (WWK Versicherungen) und die Ihnen nach dem Datenschutz zustehenden Ansprüche und Rechte informieren. Verantwortlicher für die Datenverarbeitung WWK Lebensversicherung a. G. WWK Allgemeine Versicherung AG WWK Pensionsfonds AG WWK Unterstützungskasse e.V. Marsstraße 37 80335 München Telefon: +49 89 5114 0 Fax: +49 89 5114 2337 Unseren gemeinsamen Datenschutzbeauftragten erreichen Sie per Post unter der o. g. Adresse mit dem Zusatz – Datenschutzbeauftragter – oder per E-Mail unter: datenschutz@wwk.de Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes-Neu (BDSG), der datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen des Versiche- rungsvertragsgesetzes (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Darüber hinaus haben sich die WWK Versicherungen auf die „Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Versi- cherungswirtschaft (Code of Conduct)“ verpflichtet, welche die oben genannten Gesetze für die Versicherungswirt- schaft präzisieren. WIR NUTZEN IHRE DATEN ZUR ERFÜLLUNG VON VERTRAGLICHEN PFLICHTEN Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir die von Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Abschluss des Vertrages und zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt der Versicherungs- vertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des Vertragsverhältnisses, z. B. zur Policierung oder Rechnungsstellung. Angaben, zum Beispiel zu Ihrem Gesundheitszustand, benötigen wir etwa, um prüfen zu können, ob ein Versicherungsfall eingetreten und wie hoch die Leistung ist. Als Rechtsgrundlage hierfür dient Art. 6 Abs. 1 b DSGVO. WIR NUTZEN IHRE DATEN ZUR WAHRUNG VON BERECHTIGTEM INTERESSE Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigtes Interesse von uns oder von Dritten zu wahren. Dies kann insbe- sondere erforderlich sein zur Geltendmachung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche, zur Ermittlung von Boni- täts- bzw. Ausfallrisiken oder zur Ermittlung von aktuellen Adressen. Die Interessenabwägung wird geregelt in Art. 6 Abs. 1 f DSGVO. WIR NUTZEN IHRE DATEN IM RAHMEN IHRER EINWILLIGUNG Liegt uns eine Einwilligung zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten vor, kann diese, soweit erforderlich, in dem vereinbarten Umfang genutzt werden. Soweit dafür besondere Kategorien personenbezogener Daten, z. B. Gesundheitsdaten bei Abschluss eines Lebens- versicherungsvertrages, erforderlich sind, holen wir Ihre Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 a, Art. 9 Abs. 2 a i. V .m. Art. 7 DSGVO ein. Erstellen wir Statistiken mit diesen Datenkategorien, erfolgt dies auf Grundlage von Art. 9 Abs. 2 j DSG- VO i. V. m. § 27 BDSG. [Seite 12] Eine erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. Der Widerruf wirkt erst für die Zukunft. Verarbeitungen vor dem Widerruf sind davon nicht betroffen. WIR NUTZEN IHRE DATEN AUFGRUND GESETZLICHER VORGABEN Dazu gehören zum Beispiel aufsichtsrechtliche Vorgaben, handels- und steuerrechtliche Aufbewahrungs- sowie Be- ratungs- bzw. Nachweispflichten unsererseits gemäß Art. 6 Abs. 1 c DSGVO. Bitte beachten Sie, dass der Abschluss bzw. die Durchführung des Versicherungsvertrages ohne die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht möglich ist. Herkunft der Daten Wir verarbeiten personenbezogene Daten, die wir im Rahmen unserer Geschäftsbeziehung von Ihnen erhalten. Zu- dem verarbeiten wir – soweit für die Erbringung unserer Dienstleistungen erforderlich – personenbezogene Daten, die wir von für Sie zuständigen Vermittlern/Beratern/Partnern oder sonstigen Dritten (z. B. einer Kreditauskunftei) zulässigerweise (z. B. zur Ausführung von Aufträgen, zur Erfüllung von Verträgen oder aufgrund einer von Ihnen erteilten Einwilligung) erhalten. Weiterhin verarbeiten wir personenbezogene Daten, die wir aus öffentlich zugäng- lichen Quellen (z. B. Schuldnerverzeichnisse, Handels- und Vereinsregister, Presse, Medien) zulässigerweise gewon- nen haben und verarbeiten dürfen. Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten RÜCKVERSICHERER: Um die Erfüllung von Ansprüchen absichern zu können, schalten wir Rückversicherungen ein. Es ist deshalb möglich, dass wir Ihre Vertrags- und Leistungsdaten weitergeben, damit sich der Rückversicherer ein eigenes Bild über den Versicherungsfall machen kann. VERMITTLER: Unser Unternehmen übermittelt Daten an die Sie betreuenden Vermittler, soweit diese die Informationen zu Ihrer Betreuung und Beratung in Ihren Versicherungs- und Finanzdienstleistungsangelegenheiten benötigen. Das sind Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, die zum Abschluss und zur Durchführung des Vertrages benötigt werden. Setzt der Sie betreuende Vermittler Untervermittler oder auch eine Maklerservice-Gesellschaft (Maklerpool) für die Betreuung und Beratung ein, werden Ihre personenbezogenen Daten auch an diese Stelle übermittelt. DATENVERARBEITUNG IN DEN WWK VERSICHERUNGEN UND DEN DAMIT VERBUNDENEN UNTERNEHMEN: Einzelne Unternehmen der WWK Versicherungen nehmen bestimmte Datenverarbeitungsaufgaben auch für die anderen Unternehmen zentral wahr. Soweit ein Versicherungsvertrag zwischen Ihnen und einem oder mehreren Unternehmen der WWK Versicherungen besteht, können Ihre Daten etwa zur zentralen Verwaltung von Anschrif- tendaten, für den telefonischen Kundenservice, zur Vertrags- und Leistungsbearbeitung, für In- und Exkasso, zur Provisionsbearbeitung oder zur gemeinsamen Postbearbeitung zentral durch ein WWK Unternehmen verarbeitet werden. EXTERNE DIENSTLEISTER UND EMPFÄNGER: Wir bedienen uns zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten zum Teil externer Dienstleister. Eine Auflistung der von uns eingesetzten Auftragnehmer, Dienstleister und Empfänger, zu denen nicht nur vorü- bergehende Geschäftsbeziehungen bestehen, können Sie in der jeweils aktuellen Version der Übersicht im Internet entnehmen, zu finden unter https://www.wwk.de/datenschutz/. WEITERE EMPFÄNGER: Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere Empfänger übermitteln, wie etwa an Behör- den zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten (z. B. Sozialversicherungsträger oder Strafverfolgungsbehörden). Datenaustausch mit einem früheren Versicherer Bei Abschluss eines Versicherungsvertrages bzw. bei Eintritt des Versicherungsfalles kann es nötig sein, Ihre Anga- ben zu überprüfen und zu ergänzen. Hierfür kann im erforderlichen Umfang ein Austausch von personenbezogenen Daten mit dem von Ihnen im Antrag benannten früheren Versicherer erfolgen. [Seite 13] Dauer der Datenspeicherung Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten, sobald sie für die oben genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Dabei kann es vorkommen, dass personenbezogene Daten für die Zeit aufbewahrt werden, in der Ansprüche gegen unser Unternehmen geltend gemacht werden können (gesetzliche Verjährungsfrist von drei oder bis zu dreißig Jahren). Zudem speichern wir Ihre personenbezogenen Daten, soweit wir dazu gesetzlich verpflichtet sind. Entspre- chende Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich unter anderem aus dem Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung und dem Geldwäschegesetz. Diesbezügliche Speicherfristen betragen bis zu zehn Jahre. Betroffenenrechte Als Betroffener haben Sie das Recht, Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu verlangen. Unter bestimmten Voraussetzungen steht Ihnen die Berichtigung oder die Löschung Ihrer Daten sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit und die Einschränkung der Verarbeitung zu. Beschwerderecht Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den oben genannten Datenschutzbeauftragten oder an eine Datenschutzaufsichtsbehörde zu wenden. Die für uns zuständige Datenschutzbehörde ist: Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht Promenade 18 91522 Ansbach Widerspruchsrecht Erfolgt die Datenverarbeitung auf Grundlage einer Interessenabwägung können Sie gegen diese Verarbeitung Widerspruch einlegen. Grundsätzlich werden Ihre Daten dann nicht mehr verarbeitet, es sei denn, es liegen zwin- gende schutzwürdige Gründe vor. Einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten zu Zwecken der Direktwerbung können Sie widersprechen. Eine Verarbeitung erfolgt dann nicht mehr. Bonitätsauskünfte/Scoring Soweit es zur Wahrung unserer berechtigten Interessen notwendig ist, fragen wir bei einer Auskunftei Informatio- nen zur Beurteilung Ihres allgemeinen Zahlungsverhaltens ab. Beim Scoring wird die Wahrscheinlichkeit berechnet, mit der ein Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen vertragsgemäß nachkommen kann. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte unserer Dienstleisterliste, zu finden unter https://www.wwk.de/datenschutz/. Datenübermittlung in ein Drittland Wir sind bemüht, die Datenverarbeitung in Drittländern so gering wie möglich zu halten, indem wir europäischen Anbie- tern den Vorzug geben. Soweit es keine europäische Alternative gibt, lässt sich im Einzelfall eine Übertragung in ein Dritt- land nicht ausschließen. In diesen Fällen haben wir mit den Empfängern in den Drittstaaten EU-Standardvertragsklauseln sowie ergänzende technische und organisatorische Maßnahmen auf der Grundlage eines Transfer Impact Assessments getroffen oder verbindliche Unternehmensregelungen beziehungsweise andere zulässige Mechanismen eingeführt, um entsprechend den gesetzlichen Anforderungen ein „angemessenes Schutzniveau“ zu schaffen. Soweit wir Auftragsverar- beiter einsetzen und diese auf Subauftragnehmer in Drittländern zugreifen, verpflichten wir diese, den oben beschriebe- nen Standard zu belegen, bevor wir unsere Zustimmung für den Einsatz des Subauftragnehmers geben. Unsere Datenver- arbeitungen werden regelmäßig geprüft, auch in Bezug auf die Erforderlichkeit des Drittstaatentransfers. Automatische Einzelfallentscheidungen Zur Begründung und Durchführung der Geschäftsbeziehung nutzen wir eine teilweise automatisierte Entschei- dungsfindung. Eine vollautomatisierte Entscheidungsfindung gemäß Art. 22 DSGVO findet regelmäßig nicht statt. WWK Versicherungen Marsstr. 37, 80335 München info@wwk.de. wwk.de datenschutz@wwk.de 6531- [Seite 14] Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung (AVB PHV 2018) - Stand 01.02.2022 - Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung Teil A enthält Regelungen zur Ausgestaltung des Versicherungsschutzes in der Haftpflichtversicherung. - Abschnitt A1 gilt für die allgemeinen und besonderen privaten Risiken (Privathaftpflichtrisiken). - Abschnitt A2 gilt für Gewässerschäden und Schäden nach Umweltschadensgesetz (besondere Umweltrisiken). - Abschnitt A3 gilt für Forderungsausfallrisiken. - Abschnitt A4 enthält Regelungen zu Zusatzbausteinen/Deckungserweiterungen zur Privathaftpflichtversicherung, die nur gelten, sofern diese ausdrücklich im Versicherungsschein vereinbart sind. Die gemeinsamen Bestimmungen zu Teil A enthalten Regelungen zum Abtretungsverbot, zur Beitragsangleichung und zu Schiedsgerichtsvereinbarungen. Teil B enthält Regelungen über allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien. - Abschnitt B1 regelt Beginn des Versicherungsschutzes und Beitragszahlung. - Abschnitt B2 regelt Dauer und Ende des Vertrags / Kündigung. - Die Abschnitte B3 und B4 enthalten Obliegenheiten des Versicherungsnehmers und weitere Bestimmungen. Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind der gesamte Bedingungstext, der Versicherungsschein und seine Nachträge. Inhaltsverzeichnis Teil A Abschnitt A1-Privathaftpflichtrisiko A1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) A1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen) A1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall A1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers A1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung) A1-6 Besondere Regelungen für einzelne private Risiken (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse) A1-6.1 Familie und Haushalt A1-6.2 Versicherte Tätigkeiten A1-6.3 Haus- und Grundbesitz A1-6.4 Allgemeines Umweltrisiko A1-6.5 Abwässer A1-6.6 Allmählichkeitsschäden A1-6.7 Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden) A1-6.8 Sportausübung A1-6.9 Waffen und Munition A1-6.10 Tiere A1-6.11 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger A1-6.12 Gebrauch von Luftfahrzeugen A1-6.13 Gebrauch von Wasserfahrzeugen A1-6.14 Gebrauch von Modellfahrzeugen A1-6.15 Schäden im Ausland A1-6.16 Vermögensschäden A1-6.17 Übertragung elektronischer Daten A1-6.18 Ansprüche aus Benachteiligungen A1-6.19 Abhandenkommen von fremden Schlüsseln und Codekarten A1-6.20 Schäden aus Gefälligkeitsverhältnissen A1-6.21 Deliktsunfähigkeit A1-6.22 Führen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge im Ausland („Mallorca-Police“) A1-7 Allgemeine Ausschlüsse A1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden A1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen A1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander A1-7.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen A1-7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag A1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen A1-7.7 Asbest A1-7.8 Gentechnik A1-7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen A1-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung 5_HAFT_PHV_AVB_ 20220201 Seite 1 von 28 [Seite 15] A1-7.11 Übertragung von Krankheiten A1-7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen A1-7.13 Strahlen A1-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger A1-7.15 Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung A1-7.16 Verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art A1-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) A1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) A1-10 Fortsetzung der Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers A1-11 Nachversicherungsschutz Abschnitt A2-Besondere Umweltrisiken A2-1 Gewässerschäden A2-2 Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG) Abschnitt A3-Forderungsausfallrisiko A3-1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung A3-2 Leistungsvoraussetzungen A3-3 Umfang der Forderungsausfalldeckung A3-4 Räumlicher Geltungsbereich A3-5 Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko Abschnitt A4-Deckungserweiterungen und Zusatzbedingungen zur WWK Privathaftpflichtversicherung -sofern ausdrücklich vereinbart- A4-1 Deckungserweiterungen der WWK Privathaftpflichtversicherung plus (PHV plus) A4-1.1 Gegenseitige Ansprüche A4-1.2 Betreute Person A4-1.3 Notfallhelfer A4-1.4 Nachversicherungsschutz A4-1.5 Mietsachschäden A4-1.6 Tiere A4-1.7 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen A4-1.8 Nebenberufliche Tätigkeit A4-1.9 Sachschäden von Arbeitskollegen, Arbeitgebern/Dienstherren A4-1.10 Abhandenkommen von fremden Schlüsseln und Codekarten A4-1.11 Schäden aus Gefälligkeitsverhältnissen A4-1.12 Deliktsunfähigkeit A4-1.13 Auslandsschäden A4-1.14 Neuwertentschädigung A4-1.15 Forderungsausfalldeckung, Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz A4-1.16 Haus- und Grundbesitz A4-1.17 Bauherrenrisiko A4-1.18 Photovoltaik- und Solarthermieanlagen, Einspeisung von Strom A4-1.19 Gewässerschäden – Anlagenrisiko Heizöltank A4-1.20 Schadenfreiheitsrabatt-Rückstufungsschaden bei geliehenen Kraftfahrzeugen (SFR-Schutz) A4-1.21 Sonstige Kraftfahrzeugschäden A4-1.22 Wassersportfahrzeuge und Segelboote A4-1.23 Luftfahrzeuge und Flugmodelle A4-2 Zusatzbedingungen für die Amtshaftpflichtversicherung A4-2.1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) A4-2.2 Versicherungsfall A4-2.3 Versicherungsumfang A4-2.4 Besondere Deckungserweiterungen für die Amtshaftpflichtversicherung A4-2.5 Ausschlüsse A4-2.6 Subsidiarität A4-2.7 Nachhaftung A4-2.8 Berufsgruppenverzeichnis Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A A(GB)-1 Abtretungsverbot A(GB)-2 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung A(GB)-3 Schiedsgerichtsvereinbarungen (gilt nicht für private Haftpflichtrisiken) Teil B Abschnitt B1-Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung B1-1 Beginn des Versicherungsschutzes B1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode, Ratenzahlung B1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung 5_HAFT_PHV_AVB_ 20220201 Seite 2 von 28 [Seite 16] B1-4 Folgebeitrag B1-5 Lastschriftverfahren B1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Abschnitt B2-Dauer und Ende des Vertrags / Kündigung B2-1 Dauer und Ende des Vertrags B2-2 Kündigung nach Versicherungsfall B2-3 Veräußerung und deren Rechtsfolgen Abschnitt B3-Anzeigepflicht, Obliegenheiten B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss B3-2 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers Abschnitt B4-Weitere Regelungen B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung B4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung B4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters B4-4 Verjährung B4-5 Örtlich zuständiges Gericht B4-6 Anzuwendendes Recht B4-7 Embargobestimmung B4-8 Abweichungen gegenüber den GDV-Musterbedingungen (Leistungsgarantie) B4-9 Künftige Bedingungsverbesserungen (Update-Garantie) B4-10 Differenzdeckung 5_HAFT_PHV_AVB_ 20220201 Seite 3 von 28 [Seite 17] Teil A (1) Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner müssen unverheiratet sein. Abschnitt A1-Privathaftpflichtrisiko (2) Der mitversicherte Partner muss im Versiche- rungsschein oder seinen Nachträgen namentlich benannt sein. A1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) (3) Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder gegen den Versicherungsnehmer sind Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestim- ausgeschlossen, sofern nicht etwas anderes ver- mungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- einbart ist –siehe A1-2.1.9 bzw. A4-1.1. nehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens als (4) Die Mitversicherung für den Partner und dessen Privatperson Kinder, die nicht auch die Kinder des Versiche- und nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, rungsnehmers sind, endet mit der Aufhebung der Dienstes oder Amtes. häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Versi- cherungsnehmer und dem Partner, sofern nicht A1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum etwas anderes vereinbart ist –siehe A1-11. Verhältnis zwischen den Versicherten (Versiche- rungsnehmer und mitversicherten Personen) (5) Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers gilt für den überlebenden Partner und dessen Entsprechend dem im Versicherungsschein ausdrück- Kinder A1-10 sinngemäß. lich vereinbarten versicherten Personenkreis gelten A1-2.1.5 der mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Ge- folgende Regelungen: meinschaft lebenden sonstigen Familienangehörigen A1-2.1 Mehrpersonenhaushalt (Single mit Kind, Paar, Familie) soweit aus einem anderen Vertrag kein Anspruch auf Versicherungsschutz besteht. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht Familienangehörige sind -in Erweiterung zu A1-2.1.1 A1-2.1.1 des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners bis A1-2.1.4- die Eltern (auch Schwieger-, Adoptiv-, des Versicherungsnehmers. Stief- und Pflegeeltern), Großeltern, Enkel und Ge- Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer schwister des Versicherungsnehmers und des mitver- eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Le- sicherten Ehe- oder Lebenspartners. benspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren A1-2.1.6 der in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versiche- Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt. rungsnehmer lebenden, mitversicherten Personen mit A1-2.1.2 ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen geistiger oder körperlicher Behinderung oder nachge- Lebenspartnerschaft lebenden, minderjährigen und wiesener, anerkannter Pflegebedürftigkeit (gemäß § 14 volljährigen Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflege- SGB XI) soweit aus einem anderen Vertrag kein An- kinder) solange sie in häuslicher Gemeinschaft mit dem spruch auf Versicherungsschutz besteht. Versicherungsnehmer leben. Versicherungsschutz besteht auch, wenn diese Perso- Sofern mitversicherte Kinder kraft Gesetz zur Aufsicht nen in einer entsprechenden Betreuungs- oder Pflege- über eigene minderjährige Kinder (Enkelkinder) ver- einrichtung (auch betreutes Wohnen) untergebracht pflichtet sind, sind diese ebenfalls mitversichert. sind. A1-2.1.3 ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen A1-2.1.7 von sonstigen vorübergehend, nicht länger als ein Jahr, Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, in den Familienverbund des Versicherungsnehmers Adoptiv- und Pflegekinder) auch wenn diese nicht in eingegliederten Personen (z.B. Au-pair, Austausch- häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungs- und Gastschüler), soweit aus einem anderen Vertrag nehmer leben, kein Anspruch auf Versicherungsschutz besteht. (1) solange sie minderjährig sind. Versicherungsschutz besteht auch für minderjährige (2) solange sie sich in einer Schul- oder sich unmit- Übernachtungsgäste während des Aufenthalts im telbar anschließenden Berufsausbildung befinden Haushalt des Versicherungsnehmers. (berufliche Erstausbildung/Lehre und/oder Stu- A1-2.1.8 der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftig- dium, auch Bachelor- und unmittelbar ange- ten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. schlossener Masterstudiengang-, nicht Referen- Das Gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag darzeit, Fortbildungsmaßnahmen und derglei- oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten chen). betreuen oder den Streudienst versehen. Versicherungsschutz besteht auch, wenn im Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschä- Rahmen des Nachversicherungsschutzes nach den, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufs- A1-11 nach Beendigung der beruflichen Erstaus- krankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers bildung eine Zweitausbildung begonnen wird. Der gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Versicherungsschutz besteht dann für den Zeit- A1-2.1.9 Haftpflichtansprüche mitversicherter Personen unterei- raum der Zweitausbildung fort. nander / Regressansprüche (3) während der Ableistung  von Grundwehrdienst, freiwilligem Wehr- Mitversichert sind -abweichend von A1-7.4- gesetzliche dienst, Bundesfreiwilligendienst, Haftpflichtansprüche Dritter, z.B. etwaige übergangsfä-  eines freiwilligen sozialen oder ökologischen hige Regressansprüche von Sozialversicherungsträ- Jahres gern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherern, öffentlichen und privaten Arbeitgebern sowie Rück- vor, während oder im Anschluss an die Schul- o- griffsansprüche sonstiger Versicherer wegen Perso- der Berufsausbildung. nenschäden der versicherten Personen untereinander. (4) im Rahmen des Nachversicherungsschutzes nach A1-11, wenn unmittelbar nach Beendigung A1-2.2 Single (Einpersonenhaushalt) der Schul- oder beruflichen Erstausbildung eine Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- Arbeitslosigkeit oder Wartezeit (z.B. bis zum Er- rungsnehmers. halt eines Ausbildungs-, Studien- oder Arbeits- Mitversichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haft- platzes) eintritt, auch wenn zur Überbrückung pflicht der unter A1-2.1.7 bis A1-2.1.8 genannten Per- eine Aushilfstätigkeit ausgeübt wird. sonen und Haftpflichtansprüche gemäß A1-2.1.9. A1-2.1.4 des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versiche- rungsnehmer lebenden Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder, diese ent- sprechend A1-2.1.2 und A1-2.1.3: 5_HAFT_PHV_AVB_ 20220201 Seite 4 von 28 [Seite 18] Zur Vermeidung von Versicherungslücken sind Änderungen zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer des versicherten Personenkreises (z.B. wegen Heirat, Geburt hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Verglei- eines Kindes) dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Es che, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung gelten die Bestimmungen nach A1-8 Veränderungen des ver- des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen). sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch A1-2.3 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertrags- auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden bestimmungen sind auf die mitversicherten Personen hätte. entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Be- Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versiche- stimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9), rungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versiche- wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Per- rer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungs- son entsteht. nehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Drit- ten freizustellen. A1-2.4 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für die Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person A1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwick- des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten lung des Schadens oder Abwehr der Schadenersatz- Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz ansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. mitversicherten Personen. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadenersatzansprüche gegen den A1-2.5 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmäch- der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung tigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungs- den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Ver- nehmer als auch die mitversicherten Personen verant- sicherungsnehmers. wortlich. A1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadens- A1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall ereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz A1-3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirk- die Bestellung eines Verteidigers für den Versiche- samkeit der Versicherung eingetretenen Schadener- rungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder eignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenord- Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögens- nungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbar- schaden zur Folge hatte, aufgrund ten höheren Kosten des Verteidigers. gesetzlicher A1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversi- Haftpflichtbestimmungen cherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minde- privatrechtlichen Inhalts rung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben. genommen wird. A1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf Selbstbeteiligung) den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum A1-5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an. jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versiche- A1-3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch rungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungs- (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus pflichtige Personen erstreckt. Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Scha- Die Versicherungssumme für Personen-, Sach- und denersatz statt der Leistung; Vermögensschäden ist auf den im Versicherungs- schein vereinbarten Betrag begrenzt. (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können; A1-5.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt: Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsge- für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres genstandes oder wegen des Ausbleibens des mit auf das zweifache der vereinbarten Versicherungs- der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges; summen begrenzt. (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Ver- A1-5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung trauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versiche- (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Ver- rungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten zögerung der Leistung; dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung treten-  auf derselben Ursache, der Ersatzleistungen.  auf gleichen Ursachen mit innerem, insbeson- dere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang A1-3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, oder soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung  auf der Lieferung von Waren mit gleichen Män- oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haft- geln pflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen. beruhen. A1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des A1-5.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsneh- Versicherers mer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädi- A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst gungsleistung des Versicherers mit einem im Versiche-  die Prüfung der Haftpflichtfrage, rungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Be-  die Abwehr unberechtigter Schadenersatzan- trag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten sprüche und Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die  die Freistellung des Versicherungsnehmers von Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbe- berechtigten Schadenersatzverpflichtungen. teiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtan- Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, sprüche abgezogen. A1-5.1 Satz 1 bleibt unberührt. wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnis oder Vergleichs Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbst- 5_HAFT_PHV_AVB_ 20220201 Seite 5 von 28 [Seite 19] beteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Besteht Anspruch auf Entschädigung des geltend ge- Schadenersatzansprüche verpflichtet. machten Schadens aus einem anderen Haftpflichtversi- A1-5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden cherungsvertrag (z.B. Vereins- oder Betriebshaftpflicht- nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. versicherung), entfällt insoweit der Versicherungs- schutz aus diesem Vertrag. A1-5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, A1-6.2.2 Gerichtlich bestellter Betreuer/Vormund trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Tätig- der Versicherungssumme zur Gesamthöhe der An- keit als ein vom Betreuungsgericht bestellter, nicht sprüche. beruflicher Betreuer/Vormund. A1-5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten A1-6.2.3 Tagesmutter/-eltern, Babysitter, Au-pair Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapi- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Tätig- talwert der Rente die Versicherungssumme oder den keit als Tagesmutter/-eltern, Babysitter oder Au-pair nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem insbesondere aus der übernommenen Betreuung und Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Aufsichtspflicht für bis zu sieben minderjährigen Kin- Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente dern im Rahmen des eigenen Haushalts und/oder des nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Haushalts der zu betreuenden Kinder, auch außerhalb Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versi- der Wohnung, z.B. bei Spielen, Ausflügen. cherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entspre- Abweichend zu A1-1 besteht auch Versicherungs- chende Vorschrift der Verordnung über den Versiche- schutz, wenn diese Tätigkeit beruflich (entgeltlich) rungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche- ausgeübt wird. rung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Nicht versichert ist die Ausübung der Tätigkeit für Be- Versicherungsfalls. triebe oder Institutionen, z.B. Kindertagesstätte, Kin- Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der derhort, Kindergarten. Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche der beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Kinder bzw. ihrer Erziehungsberechtigten für Schäden, Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger die die zu betreuenden Kinder erleiden. Leistungen verbleibende Restversicherungssumme Nicht versichert sind die persönliche gesetzliche Haft- übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem pflicht der Kinder sowie die Haftpflicht wegen Abhan- vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. denkommens von Sachen und der Verlust von Geld A1-5.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung der zu betreuenden Kinder. eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befrie- A1-6.2.4 Teilnahme an Betriebspraktika und Ferienjobs digung oder Vergleich am Verhalten des Versiche- rungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Teil- von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an nahme an Betriebspraktika und Ferienjobs -auch Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht auf- Gelegenheitsjobs im Rahmen eines Work & Travel- zukommen. Programms-, soweit aus einem anderen Vertrag kein Anspruch auf Versicherungsschutz besteht. A1-6 Besondere Regelungen für einzelne private Risiken (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und A1-6.2.5 Teilnahme an fachpraktischem Unterricht besondere Ausschlüsse) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- A1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne pri- rungsnehmers aus der Teilnahme an fachpraktischem vate Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für Unterricht (z.B. Laborarbeiten) in Ausbildungsstätten diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse. (z.B. Schulen, Fach- oder Berufsakademien/- hochschulen oder Universitäten). Soweit A1-6 keine abweichenden Regelungen enthält, Mitversichert ist hierbei die gesetzliche Haftpflicht finden auch auf die in A1-6 geregelten Risiken alle wegen Schäden an Gebäuden, Einrichtungen und anderen Vertragsbestimmungen Anwendung (z.B. A1-4 Lehrgeräten (auch Maschinen) der Ausbildungsstätten. – Leistungen der Versicherung oder A1-7 – Allgemeine Ausschlüsse). A1-6.3 Haus- und Grundbesitz A1-6.1 Familie und Haushalt A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber (Mieter oder Eigentümer) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht (1) einer oder mehrerer Wohnungen (bei Wohnungs- (1) als Familien- und Haushaltsvorstand (z.B. aus eigentum als Sondereigentümer), einschließlich der Aufsichtspflicht über Minderjährige); Ferienwohnungen innerhalb Europas, (2) als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen. Bei Sondereigentümern sind versichert Haft- pflichtansprüche der Gemeinschaft der Woh- A1-6.2 Versicherte Tätigkeiten nungseigentümer wegen Beschädigung des Ge- A1-6.2.1 Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit meinschaftseigentums. Die Leistungspflicht er- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus den Gefah- streckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsan- ren einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenar- teil an dem gemeinschaftlichen Eigentum. beit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engage- (2) eines selbstbewohnten Einfamilienhauses inner- ments. halb Europas, Hierunter fällt zum Beispiel die Mitarbeit in (3) eines Wochenend-/Ferienhauses oder eines auf (1) der Kranken- und Altenpflege, der Behinderten-, Dauer und ohne Unterbrechung fest installierten, Kirchen- und Jugendarbeit; nicht zugelassenen Wohnwagens (Dauercam- (2) Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interes- ping) innerhalb Europas, senverbänden; sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu (3) bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Wohnzwecken verwendet werden, einschließlich der Musikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig zugehörigen Garagen und Gärten, auch Carports, Kfz- organisierten Gruppen. Stellplätze, Swimming-Pools, Teiche, Biotope sowie ei- nes Schrebergartens (inklusive Garten- oder Gewächs- haus). 5_HAFT_PHV_AVB_ 20220201 Seite 6 von 28 [Seite 20] A1-6.3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1- A1-6.6 Allmählichkeitsschäden 6.3.1 genannten Risiken auch auf die gesetzliche Haft- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Sach- pflicht schäden, die durch allmähliche Einwirkung von Tem- (1) aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versi- peratur, Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit oder Nieder- cherungsnehmer in den oben genannten Eigen- schlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen) entste- schaften obliegen (z.B. bauliche Instandhaltung, hen. Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schnee- A1-6.7 Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden) räumen auf Gehwegen). Das gilt auch für die durch Vertrag vom Versicherungsnehmer aus- Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Ver- schließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher sicherungsnehmer oder von seinen Bevollmächtigten übernommene gesetzliche Haftpflicht für Ver- oder Beauftragten gemieteten Sachen und alle sich kehrssicherungspflichten des Vertragspartners daraus ergebenden Vermögensschäden. (Vermieter, Verleiher, Verpächter) in dieser Ei- A1-6.7.1 Mietsachschäden an Immobilien genschaft; Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Miet- (2) aus der Vermietung von nicht mehr als drei ein- sachschäden an zu privaten Zwecken gemieteten, ge- zeln vermieteten Wohnräumen; nicht jedoch von leasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, Wohnungen, Räumen zu gewerblichen Zwecken Gebäuden, Wohnungen oder Räumen in Gebäuden und Garagen. Wenn die Anzahl der vermieteten einschließlich fest verankerter Sachen (z.B. Balkone, Wohnräume überschritten wird, entfällt dieser Terrassen, technische Anlagen). Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestim- Die Höchstersatzleistung für Mietsachschäden an Im- mungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9); mobilien ist je Versicherungsfall auf den im Versiche- (3) als Inhaber von stationären Anlagen zur Erzeu- rungsschein vereinbarten Betrag begrenzt. gung von Strom und Wärme durch erneuerbare A1-6.7.2 Mietsachschäden an Inventar von Reiseunterkünften Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung, wie zum Beispiel Solarthermie-, Photovoltaik-, Geother- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Miet- mieanlagen, Kleinwindanlagen, Mini-Blockheiz- sachschäden an mobilen Einrichtungs- und Ausstat- kraftwerke ausschließlich zur privaten Nutzung tungsgegenständen (Inventar, z.B. Mobiliar, Heimtexti- und Eigenversorgung. Der Versicherungsschutz lien, Geschirr) während des Aufenthalts in Reiseunter- umfasst die Verkehrssicherungspflichten; künften (z.B. Hotel- oder Pensionszimmer, Ferienwoh- nung/-haus, Schiffskabine). (4) als privater Inhaber und Betreiber von Treppenlif- ten; Die Höchstersatzleistung für Mietsachschäden an Inventar von Reiseunterkünften ist je Versicherungsfall (5) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten auf den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, begrenzt. Grabearbeiten) bis zu der im Versicherungs- schein vereinbarten Bausumme je Bauvorhaben. A1-6.7.3 Schäden an sonstigen gemieteten, geleasten, gepach- Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt teten, geliehenen beweglichen Sachen dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Versichert ist -abweichend von A1-7.5- die gesetzliche Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Beschä- (A1-9); digung, Vernichtung oder Abhandenkommen von frem Mitversichert gilt die gesetzliche Haftpflicht aller den beweglichen Sachen, die vom Versicherungs- Personen, die mit den Bauarbeiten unentgeltlich nehmer zu privaten Zwecken gemietet, geleast, ge- beschäftigt sind (z.B. Nachbarschaftshelfer). Der pachtet oder geliehen wurden oder die Gegenstand Versicherungsschutz gilt nur für Schäden, die eines besonderen Verwahrungsvertrags waren. diese Personen in Ausführung der Eigenleistung verursachen. Kein Versicherungsschutz besteht Die Höchstersatzleistung für Schäden an sonstigen für Personenschäden wegen eines Arbeitsunfalls gemieteten, geleasten, gepachteten, geliehenen be- nach dem Sozialgesetzbuch VII; weglichen Sachen ist je Versicherungsfall auf den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag begrenzt. (6) als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel A1-6.7.4 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haft- bestand; pflichtansprüche (7) der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in (1) nach A1-6.7.1 und A1-6.7.2 wegen dieser Eigenschaft. a) Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Be- anspruchung; A1-6.4 Allgemeines Umweltrisiko b) Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtli- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie chen Inhalts wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. an Elektro- und Gasgeräten; Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie c) Glasschäden, soweit sich der Versicherungs- durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, nehmer hiergegen besonders versichern Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Er- kann; scheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft (2) nach A1-6.7.3 wegen oder Wasser ausgebreitet haben. a) Schäden an Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeu- Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind An- gen. sprüche aus Gewässerschäden. A1-6.8 Sportausübung Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umwelt- A1-6.8.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Aus- schadensgesetz siehe Abschnitt A2 (besondere Um- übung von Sport. weltrisiken). A1-6.5 Abwässer A1-6.8.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haft- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schä- pflichtansprüche aus den durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies aus- (1) einer jagdlichen Betätigung; schließlich für Schäden durch häusliche Abwässer und durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals. (2) der Teilnahme an Pferde-, Rad- oder Kraftfahr- zeug-Rennen sowie ein zur Vorbereitung des 5_HAFT_PHV_AVB_ 20220201 Seite 7 von 28 [Seite 21] Rennens von einem Veranstalter organisiertes o- (6) Selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr der vorgeschriebenes Training, bei dem die Er- als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindig- zielung von Höchstgeschwindigkeiten geübt wird. keit, z.B. auch Aufsitzrasenmäher oder Schnee- Versicherungsschutz besteht jedoch für Schä- räumgeräte; den, die bei der privaten Teilnahme an einem (7) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungs- Radrennen/-Wettkampf (z.B. Straßenrundfahrt, pflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen We- Triathlon) oder dem Training dazu verursacht gen und Plätzen verkehren. werden. Der Versicherungsschutz entfällt, soweit A1-6.11.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: Anspruch auf Versicherungsschutz aus einem anderen Vertrag besteht. Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer A1-6.9 Waffen und Munition das Fahrzeug mit Wissen und Wollen des Verfügungs- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- berechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsneh- rungsnehmers aus dem erlaubten privaten Besitz und mer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahr- Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie zeuge nicht von unberechtigten Fahrern gebraucht Munition, Geschossen oder Feuerwerkskörpern. werden. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist der Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öf- Gebrauch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Hand- fentlichen Wegen und Plätzen nur mit der erforderli- lungen. chen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsneh- A1-6.10 Tiere mer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahr- zeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erfor- A1-6.10.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versich- derliche Fahrerlaubnis hat. rungsnehmers als Halter oder Hüter von zahmen Hau- stieren, gezähmten Kleintieren und Bienen. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegen- heiten verletzt, gilt Teil B, B3-2.3 (Rechtsfolgen bei Ver- Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die ge- letzung einer Obliegenheit). setzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter von A1-6.12 Gebrauch von Luftfahrzeugen (1) Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren; A1-6.12.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schä- den, die durch den Gebrauch ausschließlich von sol- (2) wilden Tieren; chen Luftfahrzeugen verursacht werden, die nicht der (3) Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftli- Versicherungspflicht unterliegen. chen Zwecken gehalten werden. A1-6.12.2 Versichert ist darüber hinaus die gesetzliche Haftpflicht A1-6.10.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- wegen Schäden, die durch den Gebrauch versiche- rungsnehmers rungspflichtiger Luftfahrzeuge verursacht werden, so- (1) als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde weit der Versicherungsnehmer nicht als deren Eigentü- oder Pferde, mer, Besitzer, Halter oder Führer in Anspruch genom- men wird. (2) als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde, A1-6.13 Gebrauch von Wasserfahrzeugen (3) als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken, Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schä- den, die verursacht werden durch den Gebrauch aus- soweit Versicherungsschutz nicht über eine Tierhalter- schließlich von folgenden Wasserfahrzeugen: Haftpflichtversicherung besteht. (1) eigene und fremde Wasserfahrzeuge ohne Se- Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haft- gel, Motoren (auch ohne Hilfs- oder Außenbord- pflichtansprüche der Tierhalter oder –eigentümer sowie motoren) oder Treibsätze; Fuhrwerkseigentümer wegen Sach- und Vermögens- (2) fremde Segelboote -ohne Begrenzung der Segel- schäden. fläche- ohne Motoren (auch ohne Hilfs- oder Au- A1-6.11 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, ßenbordmotoren) oder Treibsätze; Kraftfahrzeug-Anhänger (3) eigene und fremde Windsurfbretter, Kitesportge- A1-6.11.1 Versichert ist -abweichend von A1-7.14- die gesetzli- räte (Boards, Drachen, Buggys) sowie Strand- che Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden und Eissegler; durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden (4) fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren – nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und ohne Begrenzung der Motorleistung-, soweit Kraftfahrzeug-Anhängern:  diese nur gelegentlich gebraucht werden und  für das Führen keine behördliche Erlaubnis (1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen ver- erforderlich ist. kehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit, z.B. auch A1-6.14 Gebrauch von Modellfahrzeugen Golfcarts/-buggys auf dem Golfplatz während des Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schä- Golfspiels; den, die verursacht werden durch den Gebrauch von (2) Pedelecs oder E-Bikes bis zu einer Höchstge- ferngelenkten Land- und Wasser-Modellfahrzeugen. schwindigkeit von 25 km/h bzw. bis zu einer Mo- A1-6.15 Schäden im Ausland torleistung von 0,25 kW (250 Watt). Dabei spielt Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen im es keine Rolle, ob eine Anfahrhilfe besteht; Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, (3) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauart- wenn diese bedingter Höchstgeschwindigkeit; (1) auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf (4) Motorgetriebene Kinderspielfahrzeuge und Kran- ein im Inland bestehendes versichertes Risiko kenfahrstühle mit nicht mehr als 20 km/h bauart- zurückzuführen sind oder bedingter Höchstgeschwindigkeit, soweit kein An- (2) während eines unbegrenzten Auslandsaufent- spruch auf Versicherungsschutz aus einem ande- haltes innerhalb Europas, ren Vertrag besteht; (3) während eines vorübergehenden Auslandsauf- enthaltes außerhalb Europas bis zu 5 Jahren (5) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbeding- eingetreten sind. ter Höchstgeschwindigkeit; 5_HAFT_PHV_AVB_ 20220201 Seite 8 von 28 [Seite 22] Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den Ver- (2) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch VII und sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Spei- die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden cherung von Daten bei Dritten und zwar wegen Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von a) sich daraus ergebender Personen- und im Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern ge- Sachschäden, nicht jedoch weiterer Daten- mäß A1-6.3.1 (1) bis (3). veränderungen sowie Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. b) der Kosten zur Wiederherstellung der verän- Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der derten Daten bzw. Erfassung / korrekter Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt Daten; als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der (3) der Störung des Zugangs Dritter zum elektroni- Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut schen Datenaustausch. angewiesen ist. Für (1) bis (3) gilt: A1-6.16 Vermögensschäden Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dafür zu sor- gen, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, A1-6.16.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- bereitgestellten Daten durch Sicherungsmaßnahmen rungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder und/oder –techniken (z.B. Virenscanner, Firewall) gesi- durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden chert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem sind. Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen A1-6.16.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind An- können auch durch Dritte erfolgen: sprüche wegen Vermögensschäden Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, (1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem so gilt Teil B, B3-2.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung einer Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) her- Obliegenheit). gestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbei- A1-6.17.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus ten oder sonstige Leistungen; nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen: (2) aus planender, beratender, bau- oder montage- (1) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, leitender, prüfender oder gutachterlicher Tätig- -Pflege; keit; (2) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Ein-wei- (3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisun- sung, -Schulung; gen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen; (3) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege; (4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art; (4) Bereithaltung fremder Inhalte, z.B. Access-, (5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Rei- Host-, Full-Service-Providing; severanstaltung; (5) Betrieb von Datenbanken. (6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grund- A1-6.17.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung stücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versiche- Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, rungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versiche- aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Un- rungsfälle eingetreten ist, wenn diese terschlagung;  auf derselben Ursache, (7) aus Rationalisierung und Automatisierung;  auf gleichen Ursachen mit innerem, insbeson- dere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang (8) aus der Verletzung von gewerblichen Schutz- oder rechten und Urheberrechten sowie des Kartell- o-  auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereit- der Wettbewerbsrechts; stellung elektronischer Daten mit gleichen Män- (9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, geln beruhen. Kostenvoranschlägen; A1-5.3 findet insoweit keine Anwendung. (10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als A1-6.17.4 Für Versicherungsfälle im Ausland besteht – insoweit ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vor- abweichend von A1-6.15- Versicherungsschutz aus- stand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat o- schließlich, soweit die versicherten Haftpflichtansprü- der anderer vergleichbarer Leitungs- oder Auf- che in europäischen Staaten und nach dem Recht eu- sichtsgremien / Organe im Zusammenhang ste- ropäischer Staaten geltend gemacht werden. hen; A1-6.17.5 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind An- (11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen o- sprüche der behördlichen Vorschriften, von Anweisungen (1) wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus der Versicherungsnehmer bewusst sonstiger bewusster Pflichtverletzung; a) unbefugt in fremde Datenverarbeitungs- (12) aus Abhandenkommen von Sachen, auch z.B. systeme/Datennetze eingreift (z.B. Ha- von Geld, Wertpapieren und Wertsachen; cker-Attacken, Denial of Service Attacks), b) Software einsetzt, die geeignet ist, die (13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z.B. Datenordnung zu zerstören oder zu ver- Geräusche, Gerüche, Erschütterungen). ändern (z.B. Software-Viren, Trojanische A1-6.17 Übertragung elektronischer Daten Pferde); A1-6.17.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- (2) die in engem Zusammenhang stehen mit rungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, a) massenhaft versandten, vom Empfänger der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer ungewollten elektronisch übertragenen Daten, z.B. im Internet, per E-Mail oder mittels Daten- Informationen (z.B. Spamming), träger. b) Dateien (z.B. Cookies), mit denen wider- rechtlich bestimmte Informationen über Dies gilt ausschließlich für Schäden aus Internet-Nutzer gesammelt werden sol- (1) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarma- len; chung oder Veränderung von Daten (Datenver- (3) aller Personen, die den Schaden durch bewuss- änderung) bei Dritten durch Computer-Viren tes Abweichen von gesetzlichen oder behördli- und/oder andere Schadprogramme; 5_HAFT_PHV_AVB_ 20220201 Seite 9 von 28 [Seite 23] chen Vorschriften (z.B. Teilnahme an rechtswidri- (4) Vorsorgliche Meldung von möglichen Inanspruch- gen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige nahmen bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt ha- Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, ben. dem Versicherer während der Laufzeit des Ver- A1-2.4 findet keine Anwendung. trags konkrete Umstände zu melden, die seine A1-6.18 Ansprüche aus Benachteiligungen Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich er- scheinen lassen. A1-6.18.1 Versichert ist -insoweit abweichend von A1-7.10- die Im Fall einer tatsächlich späteren Inanspruch- gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als nahme, die aufgrund eines gemeldeten Umstan- Dienstherr der in seinem Privathaushalt oder sonstigen des spätestens innerhalb einer Frist von drei Jah- privaten Lebensbereichen beschäftigten Personen we- ren erfolgen muss, gilt die Inanspruchnahme als gen Personen-, Sach- oder Vermögensschäden (ein- zu dem Zeitpunkt der Meldung der Umstände er- schließlich immaterieller Schäden) aus Benachteiligun- folgt. gen. Gründe für eine Benachteiligung sind A1-6.18.4 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind  die Rasse, (1) Versicherungsansprüche aller Personen, soweit  die ethnische Herkunft, sie den Schaden durch wissentliches Abweichen  das Geschlecht, von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht o- der Weisung oder durch sonstige wissentliche  die Religion, Pflichtverletzung herbeigeführt haben.  die Weltanschauung, A1-2.4 findet keine Anwendung;  eine Behinderung, (2) Ansprüche auf Entschädigung und/oder Scha- densersatz mit Strafcharakter; hierunter fallen  das Alter, auch Strafen, Buß- und Ordnungs- oder Zwangs-  oder die sexuelle Identität. gelder, die gegen den Versicherungsnehmer o- Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deutschem der die mitversicherten Personen verhängt wor- Recht, insbesondere dem Allgemeinen Gleichbehand- den sind; lungsgesetz (AGG). Soweit diese Ansprüche gerichtlich (3) Ansprüche wegen verfolgt werden, besteht Versicherungsschutz aus- a) Gehalt, schließlich, wenn sie vor deutschen Gerichten geltend b) rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensio- gemacht werden. nen, Renten, Ruhegeldern, betrieblicher Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen Altersversorgung, und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie c) Abfindungszahlungen im Zusammen- die Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet hang mit der Beendigung von Arbeitsver- ist. hältnissen und Sozial-plänen sowie d) Ansprüche aus Personenschäden, bei A1-6.18.2 Versicherungsfall denen es sich um Arbeitsunfälle und Be- Versicherungsfall ist -abweichend von A1-3.1- die erst- rufskrankheiten im Betrieb des Versiche- malige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs ge- rungsnehmers gemäß dem Sozialgesetz- gen den Versicherungsnehmer während der Dauer des buch VII handelt. Versicherungsvertrags. Im Sinne dieses Vertrags ist ein A1-6.19 Abhandenkommen von fremden Schlüsseln und Haftpflichtanspruch geltend gemacht, wenn gegen den Codekarten Versicherungsnehmer ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter dem Versicherungsnehmer schrift- A1-6.19.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schä- lich mitteilt, einen Anspruch gegen den Versicherungs- den aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüs- nehmer zu haben. seln und Codekarten (auch Fernbedienungen/Trans- ponder) -sofern sie eine Schlüsselfunktion haben-, die A1-6.18.3 Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes zu privaten -auch ehrenamtlichen- Zwecken oder im (1) Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhe- Rahmen einer beruflichen Tätigkeit überlassen wurden bung und sich rechtmäßig in Gewahrsam des Versicherungs- Die Anspruchserhebung sowie die zugrundelie- nehmers befunden haben. gende Benachteiligung müssen während der Hierzu zählen insbesondere: Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlas- (1) private Haus- und Wohnungstürschlüssel ein- sung verursacht, gilt sie im Zweifelsfall als an schließlich Garagen-, Keller-, Nebenraumschlüs- dem Tag begangen, an welchem die versäumte sel zur Mietwohnung (auch General-/ Haupt- Handlung spätestens hätte vorgenommen wer- schlüssel für eine zentrale Schließanlage) den müssen, um den Eintritt des Schadens abzu- Bei Verlust des Schlüssels zu einer Eigentums- wenden. wohnung mit Zentralschließanlage wird der auf (2) Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Be- die eigene Wohnung entfallende Anteil des Scha- nachteiligungen dens (Eigenschaden) von der Entschädigungs- Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für leistung abgezogen. Benachteiligungen, die innerhalb eines Zeitraums (2) Hotelschlüssel und –Chipkarten, Zimmersafe- von drei Jahren vor Vertragsbeginn begangen schlüssel wurden. Dies gilt jedoch nicht für solche Benach- teiligungen, die der Versicherungsnehmer bei Ab- (3) Vereinsschlüssel schluss dieses Versicherungsvertrags kannte. (4) Schlüssel die in Zusammenhang mit einer ehren- (3) Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach Ver- amtlichen Tätigkeit / Freiwilligentätigkeit zur Ver- tragsbeendigung fügung gestellt wurden Der Versicherungsschutz umfasst auch solche (5) fremde Schlüssel zu Kraftfahrzeugen (z.B. von Anspruchserhebungen, die auf Benachteiligun- Miet- / Dienstfahrzeugen) gen beruhen, die bis zur Beendigung des Versi- cherungsvertrags begangen und innerhalb eines (6) Tresorschlüssel und sonstige Schlüssel zu Wert- Zeitraums von drei Jahren nach Beendigung des behältnissen oder –räumen (z.B. von Geldinstitu- Versicherungsvertrags erhoben und dem Versi- ten) cherer gemeldet worden sind. 5_HAFT_PHV_AVB_ 20220201 Seite 10 von 28 [Seite 24] (7) Schlüssel, die in Zusammenhang mit einer beruf- zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehö- lichen, dienstlichen oder amtlichen Tätigkeit ren, eintreten, soweit kein oder kein ausreichender Ver- durch den Arbeitgeber oder Dienstherrn überlas- sicherungsschutz aus einer für das Fahrzeug abge- sen wurden (z.B. für den Zutritt zu den Firmen- schlossenen Haftpflichtversicherung besteht. räumen oder zur Zeiterfassung) A1-6.22.2 Als Kraftfahrzeuge gelten: (8) fremde Haus- und Wohnungsschlüssel, die für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit als Ange- (1) Personenkraftwagen, stellter überlassen wurden (2) Krafträder/-roller, Quads, Trikes, Klein- und A1-6.19.2 Der Versicherungsschutz umfasst Kosten Leichtkrafträder/-roller (auch E-Bikes mit Motor- leistungen über 250 Watt bzw. Höchstgeschwin- (1) für den Ersatz der Schlüssel und Codekarten; digkeiten über 25 km/h), Elektronische Zugangsberechtigungskarten (3) Camping(kraft)fahrzeuge/Wohnmobile (bis 4 t zu- (Code-/Chipkarten) sowie sonstige Geräte mit lässiges Gesamtgewicht), der Funktion eines Schlüssels (z.B. elektronische Schlüssel / Transponder / Fernbedienung) wer- soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beför- den Schlüsseln gleichgesetzt. derung von nicht mehr als 9 Personen (einschließlich Führer) bestimmt sind. (2) für die notwendige Auswechslung oder Änderung von Schlössern und Schließanlagen; Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus dem Mitführen von Wohn- (3) für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen wagen-, Gepäck- oder Bootsanhängern. (Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde. in A1-8 (Erhöhungen und Erweiterungen) und A1-9 (Vorsorgeversicherung). A1-6.19.3 Nicht versichert sind (1) Folgeschäden, die sich aus dem Schlüsselverlust A1-6.22.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtan- ergeben (z.B. Diebstahl, Vandalismus). sprüche (2) der Verlust von Schlüsseln zu sonstigen bewegli- (1) des Eigentümers oder Halters des Fahrzeugs / chen Sachen (z.B. Möbelschlüssel). Anhängers, es sei denn, es handelt sich um Per- (3) fremde Schlüssel, die versicherten Personen im sonenschäden; Rahmen einer selbständigen oder freiberuflichen (2) wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhan- Tätigkeit überlassen denkommen des genutzten Fahrzeugs / Anhä- wurden. Dieser Ausschluss entfällt, soweit es ngers oder der mit diesem Fahrzeug verbunde- sich um eine mitversicherte selbständige, neben- nen oder beförderten Sachen. berufliche Tätigkeit nach A4-1.8 handelt. A1-6.22.4 Der Versicherungsschutz setzt voraus, dass A1-6.19.4 Die Höchstersatzleistung für Schäden aus dem Abhan- (1) das Fahrzeug nur von einem berechtigten Fahrer denkommen fremder Schlüssel ist je Versicherungsfall gebraucht wird. Berechtigter Fahrer ist, wer das auf den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungs- begrenzt. berechtigten gebraucht. Der Versicherungsnehmer hat je Versicherungsfall Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür EUR 150 selbst zu tragen. zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem A1-6.20 Schäden aus Gefälligkeitsverhältnissen unberechtigten Fahrer gebraucht wird. (2) der Fahrer des Fahrzeugs das Fahrzeug auf öf- Schäden aus einem Gefälligkeitsverhältnis (z.B. Um- fentlichen Wegen und Plätzen nur mit erforderli- zugshilfe) sind mitversichert. cher Fahrerlaubnis benutzt. Der Versicherer verzichtet im Schadenfall auf den Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür Einwand, dass es sich um einen Schaden aus einem zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Gefälligkeitsverhältnis handelt, sofern der Versiche- Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche rungsnehmer dies wünscht und ein anderer Versicherer Fahrerlaubnis besitzt. nicht leistungspflichtig ist. (3) das Fahrzeug nicht gefahren wird, wenn der Fah- Die Höchstersatzleistung für Schäden infolge Gefällig- rer durch alkoholische Getränke oder andere be- keitshandlungen ist auf den im Versicherungsschein rauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahr- vereinbarten Betrag begrenzt. zeug sicher zu führen. A1-6.21 Deliktsunfähigkeit Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür Schäden durch mitversicherte, gesetzlich deliktsunfähi- zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem ge Personen sind versichert (z.B. Minderjährigkeit, Fahrer benutzt wird, der durch alkoholische Ge- Geistes- oder Bewußtseinsstörung / Demenz). tränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Der Versicherer verzichtet im Schadenfall auf den Einwand der Deliktsunfähigkeit, sofern der Versiche- Wird eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt Teil B, B3- rungsnehmer dies wünscht und ein anderer Versicherer 2.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten) nicht leistungspflichtig ist. entsprechend. Die Höchstersatzleistung für Schäden durch mitversi- A1-6.22.5 Besteht Anspruch auf Versicherungsschutz aus einem cherte, gesetzlich deliktsunfähige Personen ist auf den bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag, so im Versicherungsschein vereinbarten Betrag begrenzt gilt der Versicherungsschutz dieser Privathaftpflichtver- sicherung nur subsidiär. A1-6.22 Führen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahr- zeuge im Ausland („Mallorca-Police“) A1-7 Allgemeine Ausschlüsse A1-6.22.1 Versichert ist -abweichend von A1-6.11 und A1-7.14- Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen die gesetzliche Haftpflicht als Führer eines fremden nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind versicherungspflichtigen Kraftfahrzeuges wegen Schä- vom Versicherungsschutz ausgeschlossen: den, die auf einer Reise in den geografischen Grenzen A1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die 5_HAFT_PHV_AVB_ 20220201 Seite 11 von 28 [Seite 25] Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller genden Ursache und alle sich daraus ergebenden Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die haben. Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der A1-2.4 findet keine Anwendung. Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und A1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen Leistung führt. Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Versiche- Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, rungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sa- dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder chen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen Schädlichkeit übernommen haben.  Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder  Arbeiten oder sonstige Leistungen A1-7.7 Asbest erbracht haben. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die A1-2.4 findet keine Anwendung. auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnis- A1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander se zurückzuführen sind. Ausgeschlossen sind Ansprüche A1-7.8 Gentechnik (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in A1- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die 7.4 benannten Personen gegen die mitversicher- zurückzuführen sind auf ten Personen; (1) gentechnische Arbeiten, (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern des- (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO), selben Versicherungsvertrags; (3) Erzeugnisse, die (3) zwischen mehreren mitversicherten Personen  Bestandteile aus GVO enthalten, desselben Versicherungsvertrags.  aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche wurden. von Angehörigen der vorgenannten Personen, die mit A1-7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus A1-7.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungs- Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen. nehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen A1-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Dis- Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versiche- kriminierung rungsnehmer (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehand- den im Versicherungsvertrag mitversicherten lung oder sonstigen Diskriminierungen. Personen gehören –siehe Regelungen in A1-2; A1-7.11 Übertragung von Krankheiten (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreu- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen ern, wenn der Versicherungsnehmer eine ge- (1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer schäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige o- Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren, der betreute Person ist; (2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Ver- (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der sicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehalte- Versicherungsnehmer eine juristische Person nen oder veräußerten Tiere entstanden sind. des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn nicht rechtsfähiger Verein ist; der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vor- (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden sätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat. Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditge- A1-7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen sellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden ist; und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungs- welche entstehen durch nehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesell- (1) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschun- schaft ist; gen -sofern nicht etwas anderes vereinbart ist- (6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenz- siehe A4-1.17). verwaltern. (2) Überschwemmungen stehender oder fließender Die Ausschlüsse unter (2) bis (6) gelten auch für An- Gewässer. sprüche von Angehörigen der dort genannten Perso- A1-7.13 Strahlen nen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die A1-7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, beson- in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit derer Verwahrungsvertrag energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z.B. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrah- fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden len). Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer A1-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versi- cherungsnehmers diese Sachen geleast, gepachtet, Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsver- oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person trags sind. durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraft- fahrzeug-Anhängers verursachen. A1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, A1-2.4 findet keine Anwendung. Arbeiten und sonstigen Leistungen A1-7.15 Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder geliefer- Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller ten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge Personen wegen Schäden durch eine ungewöhnliche einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung lie- und gefährliche Beschäftigung. A1-2.4 findet keine Anwendung. 5_HAFT_PHV_AVB_ 20220201 Seite 12 von 28 [Seite 26] A1-7.16 Verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art A1-9.4.1 Abweichend von A1-9.3 (3) gilt die Vorsorgeversiche- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus rung für die private Hundehaltung, wenn eine Versiche- einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen rungspflicht für den/die neu hinzu kommenden Hund/e aller Art. besteht. A1-8 Veränderungen des versicherten Risikos A1-10 Fortsetzung der Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers (Erhöhungen und Erweiterungen) Nach dem Tod des Versicherungsnehmers besteht der Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Ver- bedingungsgemäße Versicherungsschutz bis zum sicherungsnehmers nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort. Das gilt A1-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten  für den mitversicherten Ehegatten und eingetra- Risikos. genen Lebenspartner des Versicherungsnehmers Dies gilt nicht und/oder  für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von  unverheiratete und nicht in einer eingetragenen versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Was- Lebenspartnerschaft lebenden Kinder des Versi- serfahrzeugen sowie cherungsnehmers.  für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überle- Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. benden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner A1-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Ände- beglichen, so wird dieser Versicherungsnehmer. rung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschrif- A1-11 Nachversicherungsschutz ten. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, Entfallen die Voraussetzungen für die Mitversicherung das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer der in A1-2 genannten Personen weil Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungs- recht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats (1) die Ehe rechtskräftig geschieden bzw. die einge- von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der tragene Lebenspartnerschaft rechtskräftig aufge- Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat. hoben ist, A1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversiche- (2) die häusliche Gemeinschaft mit dem Lebens- rung) partner oder einer sonstigen mitversicherten Per- son beendet ist, A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzli- che Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, (3) Kinder nach der Ausbildung berufstätig werden o- die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu der heiraten, entstehen, sofort versichert. besteht Nachversicherungsschutz bis zum Ende des Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Auffor- laufenden Versicherungsjahres, maximal für 6 Monate. derung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb Wird bis dahin für die ausscheidende Person kein neu- eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch er Versicherungsschutz bei der WWK Allgemeine mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Ver- Versicherung AG beantragt, entfällt der Nachversiche- sicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der rungsschutz rückwirkend. Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Abschnitt A2 Besondere Umweltrisiken Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko Der Versicherungsschutz für Gewässerschäden -abweichend von angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu A1-6.4- und für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss (USchadG) besteht im Umfang von Abschnitt A1 und den folgen- der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzuge- den Bedingungen. Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen kommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstri- Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Um- chen war. welteinwirkungen (Allgemeines Umweltrisiko) siehe A1-6.4. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt A2-1 Gewässe3rschäden eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb A2-1.1 Umfang des Versicherungsschutzes einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das rungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaf- A1-9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer fenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwas- Entstehung bis zur Einigung im Sinne von A1-9.1 Ab- sers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögens- satz 4 auf die im Versicherungsschein vereinbarte schäden wie Sachschäden behandelt. Versicherungssumme für Personen-, Sach- und Ver- Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von mögensschäden begrenzt. gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren A1-9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anla- Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, gen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Ge- soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führer- samtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter schein- oder Versicherungspflicht unterliegen; 1.000 l/kg nicht übersteigt. (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Wenn mit den Anlagen die o.g. Beschränkungen über- Führen von Bahnen; schritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungs- Es gelten die Bestimmungen über die Vorsorgeversi- vorsorgepflicht unterliegen; cherung (A1-9). (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden A2-1.2 Rettungskosten und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versi- cherungsverträgen zu versichern sind; Der Versicherer übernimmt (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher  Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versi- und amtlicher Tätigkeit, sofern nicht etwas ande- cherungsnehmer im Versicherungsfall zur Ab- res vereinbart ist. wendung oder Minderung des Schadens für ge- boten halten durfte (Rettungskosten), sowie A1-9.4 Vorsorgeversicherung für versicherungspflichtige  außergerichtliche Gutachterkosten. Hunde 5_HAFT_PHV_AVB_ 20220201 Seite 13 von 28 [Seite 27] Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutach- Versichert sind insoweit auch die den Versicherungs- terkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung nehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche gemäß die Versicherungssumme für Sachschäden nicht über- nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU- steigen. Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- den Umfang der o.g. EU-Richtlinie nicht überschreiten. und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch A2-2.3 Ausschlüsse insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sach- A2-2.3.1 Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller schäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen gilt nicht als Weisung des Versicherers. Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umwelt schutz dienen, abweichen. A2-1.3 Ausschlüsse A1-2.4 findet keine Anwendung. Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller A2-2.3.2 Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Ab- Schäden weichen von dem Gewässerschutz dienenden Ge- a) die durch unvermeidbare, notwendige oder in setzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfü- entstehen. gungen herbeigeführt haben. b) für die der Versicherungsnehmer aus einem an- A1-2.4 findet keine Anwendung. deren Versicherungsvertrag (z.B. Gewässerscha- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die denhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz nachweislich hat oder hätte erlangen können.  auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen A2-2.4 Die Versicherungssumme für Umweltschäden ist für Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, General- alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf streik, illegalem Streik oder den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag be-  unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder grenzt. Maßnahmen beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, so- weit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. Abschnitt A3 Forderungsausfallrisiko A2-2 Sanierung von Umweltschäden gemäß Umwelt- A3-1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung schadensgesetz (USchadG) A3-1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadens- Versicherungsnehmer oder eine gemäß A1-2 mitversi- cherte Person während der Wirksamkeit der Versiche- gesetzes (USchadG) ist eine rung von einem Dritten geschädigt wird (Versiche- (1) Schädigung von geschützten Arten und natürli- rungsfall) unter folgenden Voraussetzungen: chen Lebensräumen, (2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grund- (1) der wegen dieses Schadenereignisses in An- wasser, spruch genommene Dritte kann seiner Scha- (3) Schädigung des Bodens. densersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen, weil die Zahlungs- oder Leistungs- A2-2.1 Versichert sind -abweichend von A1-3.1- den Versiche- unfähigkeit des schadensersatzpflichtigen Dritten rungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten festgestellt worden ist und oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit des (2) die Durchsetzung der Forderung gegen den Drit- Versicherungsvertrags ten gescheitert ist.  die schadenverursachenden Emissionen plötz- Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Perso- lich, unfallartig und bestimmungswidrig in die nen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögens- Umwelt gelangt sind oder schaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund  die sonstige Schadenverursachung plötzlich, un- gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen fallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist. Inhalts zum Schadensersatz verpflichtet ist (schädi- Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursa- gender Dritter). chung besteht Versicherungsschutz für Umweltschä- A3-1.2 Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in den durch Lagerung, Verwendung oder anderen Um- dem der schadensersatzpflichtige Dritte Versiche- gang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich rungsschutz im Rahmen und Umfang der in Abschnitt dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstrukti- A1 geregelten Privathaftpflichtversicherung des Versi- ons-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Er- cherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der zeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädi- Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt gers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte er- So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, kannt werden können (Entwicklungsrisiko). wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner Versichert sind darüber hinaus den Versicherungs- beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat nehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen oder wenn der Schädiger den Versicherungsfall vor- Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten sätzlich herbeigeführt hat. oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grund Mitversichert sind – abweichend von A1-6.10 – gesetz- stücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags er- liche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigen- fasst sind. schaft des Schädigers als privater Halter eines Hundes A2-2.2 Ausland oder Pferdes. Versichert sind im Umfang von A1-6.15 die im Gel- A3-2 Leistungsvoraussetzungen tungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungs- (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle. nehmer oder einer gemäß A1-2 mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn 5_HAFT_PHV_AVB_ 20220201 Seite 14 von 28 [Seite 28] A3-2.1 die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder ei- Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorge- nen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen bracht oder eingelegt wurden; Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem (4) Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, in Nor-  ein anderer Versicherer Leistungen zu erbrin- wegen, Island, Liechtenstein, der Schweiz sowie im gen hat (z.B. der Schadensversicherer des vereinigten Königreich (UK) festgestellt worden ist. An- Versicherungsnehmers) oder erkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Verglei-  ein Sozialversicherungsträger oder Sozial- che sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder leistungsträger Leistungen zu erbringen hat, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Be- ohne einen dieser Titel bestanden hätte. teiligungs- oder ähnliche Ansprüche von Drit- A3-2.2 der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ten handelt. ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass Abschnitt A4 Deckungserweiterungen und Zusatz-  eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befrie- bedingungen zur WWK Privathaftpflichtversicherung digung geführt hat, A4-1 Deckungserweiterungen der WWK Privathaft-  eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, pflichtversicherung plus (PHV plus) da der schadensersatzpflichtige Dritte in den letz- ten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung (Stand 01.03.2018) über seine Vermögensverhältnisse abgegeben Die folgenden Deckungserweiterungen gelten zusätzlich zu hat oder den Regelungen in A1-A3, sofern das Deckungspaket PHV  ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten plus ausdrücklich im Versicherungsschein vereinbart ist. durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vol- len Befriedigung geführt hat oder ein solches Das Deckungspaket WWK Privathaftpflichtversicherung plus Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde, umfasst folgende Deckungserweiterungen: und A4-1.1 Gegenseitige Ansprüche A3-2.3 an den Versicherer die Ansprüche gegen den scha- denersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungs- Versichert sind abweichend von A1-7.3 und in Erweite- leistung abgetreten werden und die vollstreckbare rung von A1-2.1.9 Schadensersatzansprüche aus Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt Personenschäden der mitversicherten Personen unter wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschrei- einander. bung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken. A4-1.2 Betreute Person A3-3 Umfang der Forderungsausfalldeckung Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht A3-3.1 Versicherungsschutz besteht im Rahmen der für diese der betreuten Person, sofern der Versicherungsnehmer Privathaftpflichtversicherung vereinbarten Versiche- oder eine mitversicherte Person vom Betreuungsge- rungssumme bis zur Höhe der titulierten Forderung. richt als nicht beruflicher Betreuer / Vormund bestellt ist. A3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungs- Versicherungsschutz besteht nur, sofern kein Anspruch schein und seinen Nachträgen vereinbarten Versiche- auf Versicherungsschutz aus einem anderen Vertrag rungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich (z.B. eigene Privathaftpflichtversicherung der betreuten der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungs- Person) besteht. pflichtige Personen erstreckt. A4-1.3 Notfallhelfer A3-3.3 Dem schadenersatzpflichtigen Dritten stehen keine Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht von Personen, Rechte aus diesem Vertrag zu. die in einer Notfallsituation dem Versicherungsnehmer A3-4 Räumlicher Geltungsbereich oder einer mitversicherten Person freiwillig Hilfe leisten (Notfallhelfer). Versichert sind Schadensersatz- Versicherungsschutz besteht -abweichend von A1- ansprüche Dritter, die sich aus der Hilfeleistung erge- 6.15- für Schadenereignisse, die in einem Mitgliedstaat ben soweit aus einem anderen Vertrag kein Anspruch der Europäischen Union, in Norwegen, Island, Liech- auf Versicherungsschutz besteht. tenstein, der Schweiz sowie im vereinigten Königreich (UK) eintreten. Ersetzt werden auch Aufwendungen, die dem Notfall- helfer durch die freiwillige Hilfeleistung entstanden sind. A3-5 Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfall- risiko Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aus Personen- schäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und A3-5.1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind -sofern Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsneh- nicht im Rahmen und Umfang dieser Privathaftpflicht- mers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. versicherung mitversichert- Ansprüche wegen Schäden an A4-1.4 Nachversicherungsschutz (1) Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeug-Anhängern, Luft- Entfallen die Voraussetzungen für die Mitversicherung und Wasserfahrzeugen, der in A1-2 genannten Personen weil (2) eigengenutzten Immobilien, (1) die Ehe rechtskräftig geschieden bzw. die einge- (3) Tieren, tragene Lebenspartnerschaft rechtskräftig aufge- (4) Sachen, die ganz oder teilweise einem Betrieb, hoben ist, Gewerbe, Beruf, Dienst oder Amt des Versiche- (2) die häusliche Gemeinschaft mit dem Lebens- rungsnehmers oder einer mitversicherten Person partner oder einer sonstigen mitversicherten Per- zuzurechnen sind. son beendet ist, A3-5.2 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für (3) Kinder nach der Ausbildung berufstätig werden o- (1) Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der der heiraten, Rechtsverfolgung; besteht Nachversicherungsschutz bis zum Ende des (2) Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder laufenden Versicherungsjahres, maximal für 12 Mona- vertraglichen Forderungsübergangs; te. (3) Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass be- Wird bis dahin für die ausscheidende Person kein rechtigte Einwendungen oder begründete neuer Versicherungsschutz bei der WWK Allgemeine Versicherung AG beantragt, entfällt der Nachversiche- 5_HAFT_PHV_AVB_ 20220201 Seite 15 von 28 [Seite 29] rungsschutz rückwirkend. Versichert ist abweichend von A1-1 die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Aus A4-1.5 Mietsachschäden übung einer selbständigen, nebenberuflichen Tätigkeit bis zu einem Gesamtjahresumsatz von maximal 12.000 A4-1.5.1 Mietsachschäden an Immobilien EUR. Wird dieser Betrag überschritten, entfällt die In Erweiterung von A1-6.7.1 wird die Versicherungs- Mitversicherung. summe je Versicherungsfall für Mietsachschäden an zu Kein Versicherungsschutz besteht für medizinische/ privaten Zwecken gemieteten, geleasten, gepachteten heilende oder planende/bauleitende Tätigkeiten oder oder geliehenen Grundstücken, Gebäuden, Wohnun- wenn Angestellte beschäftigt werden. gen oder Räumen in Gebäuden einschließlich fest ver- A4-1.9 Sachschäden von Arbeitskollegen, Arbeitgebern/ ankerter Sachen (z.B. Balkone, Terrassen, technische Dienstherren Anlagen) auf den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag erweitert. Versichert ist -abweichend von A1-1- die gesetzliche Haftpflicht aus betrieblich und arbeitsvertraglich veran- Abschnitt A1-6.7.4 (1) gilt entsprechend. lassten Tätigkeiten für unmittelbar dem Arbeitskollegen A4-1.5.2 Mietsachschäden an Inventar von Reiseunterkünften oder Arbeitgeber/Dienstherrn zugefügte Sachschäden, In Erweiterung von A1-6.7.2 wird die Versicherungs- sofern aus einem anderen Vertrag kein Anspruch auf summe je Versicherungsfall für Mietsachschäden an Versicherungsschutz besteht. mobilen Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall für Sach- (Inventar, z.B. Mobiliar, Heimtextilien, Geschirr) wäh- schäden von Arbeitskollegen, Arbeitgebern oder rend des Aufenthalts in Reiseunterkünften (z.B. Hotel- Dienstherren ist auf den im Versicherungsschein ver- oder Pensionszimmer, Ferienwohnung/-haus, einbarten Betrag begrenzt. Schiffskabine) auf den im Versicherungsschein verein- Ausgeschlossen bleiben Schäden an Kraft-, Luft- und barten Betrag erweitert. Wasserfahrzeugen. Abschnitt A1-6.7.4 (1) gilt entsprechend. A4-1.10 Abhandenkommen von fremden Schlüsseln und A4-1.5.3 Sachschäden an sonstigen gemieteten, geleasten, Codekarten gepachteten, geliehenen beweglichen Sachen In Erweiterung von A1-6.19 besteht Versicherungs- In Erweiterung von A1-6.7.3 wird die Versicherungs- schutz auch für Folgeschäden aus dem Verlust versi- summe je Versicherungsfall für Schäden an sonstigen cherter fremder Schlüssel und Codekarten wegen beweglichen Sachen, die zu privaten Zwecken gemie- Entwendung, Beschädigung oder Vernichtung fremder tet, geleast, gepachtet oder geliehen wurden oder die Sachen. Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall für Schä- waren, auf den im Versicherungsschein vereinbarten den aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüs- Betrag erweitert. seln und Codekarten ist auf den im Versicherungs- schein vereinbarten Betrag erweitert. Ein Selbstbehalt Abschnitt A1-6.7.4 (2) gilt entsprechend. je Versicherungsfall gilt nicht vereinbart. A4-1.6 Tiere A4-1.11 Schäden aus Gefälligkeitsverhältnissen In Ergänzung von A1-6.10 besteht Versicherungs- In Ergänzung von A1-6.20 ist die Höchstersatzleistung schutz als Halter oder Hüter je Versicherungsfall für Schäden aus einem Gefällig- A4-1.6.1 wilder Kleintiere keitsverhältnis auf den im Versicherungsschein verein- aus der erlaubten und nicht genehmigungspflichtigen barten Betrag erweitert. Haltung und Hütung von im Haushalt des Versiche- A4-1.12 Deliktsunfähigkeit rungsnehmers befindlichen wilden Kleintieren (z.B. in In Ergänzung von A1-6.21 ist die Höchstersatzleistung Terrarien untergebrachte Spinnen, Schlangen, Skorpi- je Versicherungsfall für Schäden durch mitversicherte, one) zu privaten Zwecken. gesetzlich deliktunfähige Personen auf den im Versi- Nicht mitversichert sind Aufwendungen in Zusammen- cherungsschein vereinbarten Betrag erweitert. hang mit dem Wiedereinfangen der Tiere. A4-1.13 Auslandsschäden A-1.6.2 eines ausgebildeten Assistenzhundes (z.B. Blinden A4.1.13.1 Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund führ-, Behindertenbegleit- oder Signalhund) zu eigenen gesetzlicher Haftpflicht Zwecken, soweit aus einem anderen Vertrag kein Anspruch auf Versicherungsschutz besteht (z.B. Tier- Hat der Versicherungsnehmer bei einem Versiche- halterhaftpflichtversicherung) rungsfall innerhalb der Europäischen Union, in Norwe- gen, Island, Liechtenstein, der Schweiz sowie im verei- A-1.6.3 von zu eigenwirtschaftlichen Zwecken gehaltenen nigten Königreich (UK) eine durch den Versicherungs- Nutztieren (z.B. Schafe, Ziegen, Schweine, Geflügel) nehmer nachzuweisende behördliche Anordnung eine soweit aus einem anderen Vertrag kein Anspruch auf Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund Versicherungsschutz besteht (z.B. Tierhalterhaftpflicht- seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der versicherung). Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderli- Nicht versichert ist die Tierhaltung zu gewerblichen chen Kautionsbetrag bis zur Höhe von 100.000 EUR oder landwirtschaftlichen Zwecken. zur Verfügung. A4-1.7 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu Mitversichert ist -abweichend von A1-7.9- die gesetzli- leistende Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist die che Haftpflicht aus der Verletzung von Persönlichkeits- Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, ist und Namensrechten. der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbe- trag, spätestens innerhalb eines Monats nach Auszah- Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche wegen lung des Kautionsbetrags, an den Versicherer zurück- der Verletzung von Urheberrechten. zuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall für Schä- Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter den aus der Verletzung von Persönlichkeits- oder Na- Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die mensrechten ist auf den im Versicherungsschein ver- Kaution verfallen ist. einbarten Betrag begrenzt. A4-1.14 Neuwertentschädigung A4-1.8 Nebenberufliche Tätigkeit 5_HAFT_PHV_AVB_ 20220201 Seite 16 von 28 [Seite 30] Der Versicherer leistet auf Wunsch des Versicherungs- nach Abschnitt A3 dieser Privathaftpflichtversicherung nehmers für Sachschäden Schadenersatz zum Neu nicht durch eine anderweitig bestehende Rechtsschutz- wert. versicherung gedeckt, leistet der Versicherer Schaden- Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall ist auf ersatz-Rechtsschutz gemäß den nachfolgenden Bedin- EUR 2.500 begrenzt. gungen (subsidiäre Deckung), sofern der Streitwert Die irreparabel beschädigte/zerstörte Sache darf zum EUR 2.500 übersteigt. Zeitpunkt des Versicherungsfalls nicht älter als 12 Anspruch auf Rechtsschutz besteht nicht in Zusam- Monate ab Kaufdatum sein. Der Nachweis des Kaufda- menhang mit den Regelungen nach A4-1.15.1 a) und tums obliegt dem Versicherungsnehmer. Kann das b). Kaufdatum nicht nachgewiesen werden, besteht nur Anspruch auf Zeitwertentschädigung. Anspruch auf Rechtsschutz besteht, wenn ein Rechts- schutzfall eingetreten ist, aber auch dann nur, wenn Ausgeschlossen bleiben Schäden an elektrischen, der Rechtsschutzfall nach Beginn des Versicherungs- elektronischen und optischen Geräten sowie Brillen schutzes und vor dessen Ende eingetreten ist. jeder Art. Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über einen Zeit- A4-1.15 Forderungsausfalldeckung, Spezial-Schadenersatz- raum, ist dessen Beginn maßgeblich. Rechtsschutz Sind mehrere Rechtsschutzfälle für den Anspruch auf A4-1.15.1 Erweiterte Schadensersatzansprüche Versicherungsschutz ursächlich, ist der erste entschei- Mitversichert sind Schadenersatzansprüche dend. a) wegen vorsätzlicher Schädigung Wenn der erste Rechtsschutzfall innerhalb der Ver- Versicherungsschutz besteht -in Erweiterung von tragslaufzeit eintritt, besteht Versicherungsschutz. Ist A3-1.2- wenn der Schädiger den Versicherungs- der erste Rechtsschutzfall vor Vertragsbeginn eingetre- fall vorsätzlich herbeigeführt hat. ten, besteht kein Anspruch auf Versicherungsschutz. b) aus der Eigenschaft als Kraftfahrzeugführer oder A4-1.15.2.5 Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten –halter Kein Rechtsschutz besteht für jede Interessenwahrneh- Versicherungsschutz besteht –in Abweichung mung in ursächlichem Zusammenhang mit von A1-7.14 und A3-5.1- wenn der Schädiger (1) dem Kauf oder Verkauf eines Grundstücks, das den Versicherungsfall in seiner Eigenschaft als bebaut werden soll, der Planung oder Errichtung Kraftfahrzeugführer oder –halter herbeigeführt eines Gebäudes oder Gebäudeteils, der geneh- hat, soweit aus einem anderen Vertrag kein An- migungs-/anzeigepflichtigen baulichen Verände- spruch auf Versicherungsschutz besteht. rung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäu- deteils. A4-1.15.2 Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz (2) Bergbauschäden und Beeinträchtigungen auf- Die WWK Allgemeine Versicherung AG hat bei der grund von bergbaubedingten Immissionen an ARAG SE für die Versicherten dieser Privathaftpflicht- Grundstücken und Gebäuden. versicherung einen Gruppenvertrag über eine Spezial- (3) Streitigkeiten mehrerer Versicherungsnehmer o- Schadenersatz-Rechtsschutz-Versicherung abge- der mitversicherter Personen desselben Versi- schlossen. Diesem Gruppenvertrag liegen die nachste- cherungsvertrages untereinander, Streitigkeiten henden Bedingungen zugrunde. Der Beitrag für die sonstiger Lebenspartner (nicht eheliche und nicht Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz-Versicherung ist eingetragene Lebenspartner gleich welchen Ge- im Beitrag für diese Privathaftpflichtversicherung ent- schlechts) untereinander, wenn diese im ursächli- halten. Im Falle der Beendigung dieser Privathaftpflicht- chen Zusammenhang mit der Partnerschaft ste- versicherung endet auch der Versicherungsschutz der hen. Dies gilt auch dann, wenn die Partnerschaft Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz-Versicherung. beendet ist. A4-1.15.2.1 Versicherungsnehmerin: (4) Streitigkeiten in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungsangelegenheiten sowie in Ange- Versicherungsnehmerin der Spezial-Schadenersatz- legenheiten, die im Baugesetzbuch geregelt sind. Rechtsschutz-Versicherung ist die (5) Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang WWK Allgemeine Versicherung AG, mit Patent-, Urheber-, Marken-, Domain-, Ge- Marsstrasse 37, 80335 München. schmacksmuster-/Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum. A4-1.15.2.2 Versicherte Personen: (6) aus Streitigkeiten in ursächlichem Zusammen- Versicherte Personen der Spezial-Schadenersatz- hang mit dem Erwerb, der Veräußerung, der Ver- Rechtsschutzversicherung sind der im Versicherungs- waltung und der Finanzierung von Kapitalanla- schein genannte Versicherungsnehmer und die mitver- gen. sicherten Personen dieser Privathaftpflichtversiche- (7) aus Streitigkeiten in ursächlichem Zusammen- rung. hang mit Spiel- oder Wettverträgen sowie Ge- A4-1.15.2.3 Rechtsschutz-Versicherer: winnzusagen. (8) vor Verfassungsgerichten, internationalen oder Versicherer zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Pri- supranationalen Gerichten. vathaftpflichtversicherung ist die A4-1.15.2.6 Leistungsumfang (§ 5 ARB 2013): ARAG SE Der Rechtsschutz-Versicherer trägt die zur rechtlichen ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf Interessenwahrnehmung erforderlichen Kosten Die WWK Allgemeine Versicherung AG als Versiche- (1) eines für den Versicherten tätigen Rechtsanwalts rungsnehmerin behält sich vor, den Versicherer dieser bis zur maximalen Höhe der gesetzlichen Vergü- Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz-Versicherung tung eines Rechtsanwalts, der am Ort des zu- während der Laufzeit des Vertrages zu wechseln. Der ständigen Gerichts ansässig ist oder wäre. Die Umfang der Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz-Ver- gesetzliche Vergütung richtet sich nach dem sicherung bleibt dabei unverändert. Rechtsanwaltsvergütungsgesetz; A4-1.15.2.4 Hinweis auf die zugrunde liegenden Bedingungen (2) des Gerichts einschließlich der Entschädigung für Ist die gerichtliche Durchsetzung eines Schadenersatz- Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht anspruches im Rahmen der Forderungsausfalldeckung 5_HAFT_PHV_AVB_ 20220201 Seite 17 von 28 [Seite 31] herangezogen werden, sowie die Kosten des Ge- der Versicherte nach, dass er die Obliegenheit nicht richtsvollziehers; grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Rechtsschutz be- (3) für eine Reise des Versicherten zu einem auslän- stehen. dischen Gericht, wenn sein Erscheinen als Be- Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn schuldigter oder Prozesspartei angeordnet ist; der Versicherte nachweist, dass die Verletzung der Ob- (4) Anwalts- und Gerichtskosten des Prozessgeg- liegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung ners, soweit der Versicherte zur Erstattung dieser des Rechtsschutzfalls noch für die Feststellung oder Verfahrenskosten aufgrund gerichtlicher Festset- den Umfang der dem Rechtsschutz-Versicherer oblie- zung verpflichtet ist. genden Leistung ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Die Versicherungssumme je Rechtsschutzfall beträgt der Versicherte die Obliegenheit arglistig verletzt hat. EUR 250.000. Zahlungen für den Versicherten und für Der Rechtsschutz-Versicherer bestätigt dem Versicher- mitversicherte Personen in demselben Rechtsschutzfall ten den Umfang des für den Rechtsschutzfall beste- werden zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlun- henden Versicherungsschutzes. Ergreift der Versi- gen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich cherte Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtli- und ursächlich zusammenhängen. chen Interessen, bevor der Rechtsschutz-Versicherer den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt und entste- Der Rechtsschutz-Versicherer trägt nicht hen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt der (1) Kosten, die bei einer gütlichen Einigung entstanden Rechtsschutz-Versicherer nur die Kosten, die er bei ei- sind und die nicht dem Verhältnis des vom Versi- ner Rechtsschutzbestätigung vor Einleitung dieser cherten angestrebten Ergebnisses zum erzielten Maßnahmen zu tragen hätte. Ergebnis entsprechen, es sei denn, es ist gesetz- lich eine andere Kostenregelung vorgeschrieben. A4-1.15.2.8 Stichentscheid (2) Kosten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die (1) Lehnt der Rechtsschutz-Versicherer den Rechts- aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangs- schutz ab, vollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel ent- a) weil der durch die Wahrnehmung der rechtli- stehen sowie Kosten von Vollstreckungsmaßnah- chen Interessen voraussichtlich entstehende men, die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Kostenaufwand unter Berücksichtigung der Vollstreckungstitels eingeleitet werden. berechtigten Belange der Versichertenge- (3) Kosten, die der Versicherungsnehmer dieser Pri- meinschaft in einem groben Missverhältnis vathaftpflichtversicherung übernommen hat, ohne zum angestrebten Erfolg steht oder rechtlich dazu verpflichtet zu sein. b) weil die Wahrnehmung der rechtlichen Inte- (4) Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflich- ressen keine hinreichende Aussicht auf Er- tet wäre, wenn die Spezial-Schadenersatz-Rechts- folg hat, ist dies der versicherten Person un- schutz-Versicherung nicht bestünde. verzüglich unter Angabe der Gründe schrift- Bei Auslandsbezug sorgt der Rechtsschutz-Versicherer lich mitzuteilen. für (2) Hat der Rechtsschutz-Versicherer seine Leis- a) die Übersetzung der Unterlagen, wenn dies not- tungspflicht verneint und stimmt die versicherte wendig ist für die Wahrnehmung der rechtlichen Person der Auffassung des Rechtsschutz-Versi- Interessen des Versicherten im Ausland und cherers nicht zu, kann die versicherte Person den übernimmt dabei die Kosten, die für die Überset- für sie tätigen oder noch von ihr zu beauftragen- zung anfallen. den Rechtsanwalt auf Kosten des Rechtsschutz- b) die Auswahl und Beauftragung eines Dolmet- Versicherers veranlassen, der versicherten Per- schers und trägt die für dessen Tätigkeit entste- son gegenüber eine begründete Stellungnahme henden Kosten. abzugeben, ob die Wahrnehmung rechtlicher In- A4-1.15.2.7 Verhalten im Versicherungsfall, Erfüllung von Oblie- teressen in einem angemessenen Verhältnis zum genheiten angestrebten Erfolg steht und hinreichende Aus- Der Versicherte hat sichten auf Erfolg verspricht. Die Entscheidung (1) den mit der Wahrnehmung seiner Interessen be- ist für beide Teile bindend, es sei denn, dass sie auftragten Rechtsanwalt vollständig über die offenbar von der wirklichen Sach- oder Rechts- Sachlage zu unterrichten, ihm die Beweismittel lage erheblich abweicht. anzugeben, die möglichen Auskünfte zu erteilen (3) Der Rechtsschutz-Versicherer kann der versi- und die notwendigen Unterlagen zu beschaffen. cherten Person eine Frist von mindestens einem (2) soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträch- Monat setzen. Damit der Rechtsanwalt die Stel- tigt werden lungnahme abgeben kann, muss der Versicherte a) vor Erhebung von Klagen oder Einlegung von den Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsge- Rechtsmitteln die Zustimmung des Rechts- mäß über die Sachlage unterrichten und Beweis- schutz-Versicherers einzuholen; mittel angeben. Kommt die versicherte Person b) alles zu vermeiden, was die unnötige Erhö- dieser Verpflichtung nicht innerhalb der vom hung von Kosten oder die Erschwerung ihrer Rechtsschutz-Versicherer gesetzten Frist nach, Erstattung verursachen könnte. entfällt der Versicherungsschutz. Der Rechts- Ansprüche des Versicherten gegen Dritte auf Erstat- schutz-Versicherer ist verpflichtet, die versicherte tung von Kosten, die der Rechtsschutz-Versicherer ge- Person ausdrücklich auf die mit dem Fristablauf tragen hat, gehen mit ihrer Erstattung auf den Rechts- verbundene Rechtsfolge hinzuweisen. schutz-Versicherer über. Die für die Geltendmachung A4-1.16 Haus- und Grundbesitz der Ansprüche notwendigen Unterlagen hat der Versi- Versichert ist in Erweiterung von A1-6.3.1 die gesetzli- cherte auszuhändigen und bei dessen Maßnahmen auf che Haftpflicht Verlangen mitzuwirken. A4-1.16.1 als Inhaber eines in Europa gelegenen Wird eine dieser genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherte seinen Rechtsschutz. (1) selbst- bzw. mitbewohnten Zweifamilienhauses, Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist (2) unbebauten Grundstücks bis zu einer Grundflä- der Rechtsschutz-Versicherer berechtigt, seine Leis- che von maximal 10.000 Quadratmetern. tung in einem der Schwere des Verschuldens des Ver- sicherten entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist 5_HAFT_PHV_AVB_ 20220201 Seite 18 von 28 [Seite 32] A4-1.16.2 als Inhaber eines Flüssiggastanks für das versicherte, (3) Erstattet wird der Vermögensschaden, der durch selbstgenutzte Ein- oder Zweifamilienhaus bis zu ei- die Rückstufung des Schadenfreiheitsrabatts in nem Gesamtfassungsvermögen von maximal 15.000 der für das geliehene Kraftfahrzeug bestehenden Liter. Kfz-Haftpflichtversicherung entsteht. A4-1.16.3 aus der Vermietung folgender, im Inland gelegener Im- Die Entschädigung ist auf die Mehrprämie der mobilien: ersten fünf Jahre begrenzt, wie sie sich aus den (1) Einer Einliegerwohnung oder Wohneinheit im für die betreffende Kfz-Haftpflichtversicherung selbst- bzw. mitbewohnten Ein- oder Zweifamili- gültigen Tarifbestimmungen ergibt. enhaus Mehr als die vom Kfz-Haftpflichtversicherer er- (2) Maximal zwei Eigentumswohnungen, einschließ- brachte Entschädigungsleistung wird jedoch nicht lich zugehöriger Garagen und Gärten ersetzt. (3) Maximal zwei separate Garagen (4) Voraussetzung für die Entschädigung ist ein Re- A4-1.17 Bauherrenrisiko gulierungsnachweis des Kfz-Haftpflichtversiche- rers, welchem die Rückstufung des Schadenfrei- In Erweiterung zu A1-6.3 gilt die gesetzliche Haftpflicht heitsrabatts in der Kfz-Haftpflichtversicherung als Bauherr für Bauvorhaben am selbstgenutzten Ein- entnommen werden kann. oder Zweifamilienhaus ohne Begrenzung einer Bau- summe mitversichert. (5) Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden von Fahrzeugen, die dem Versicherungsnehmer Mitversichert ist dabei die gesetzliche Haftpflicht oder einer mitversicherten Person zum dauerhaf- (1) wegen Senkungen eines Grundstücks sowie Erd- ten oder regelmäßigen Gebrauch überlassen rutschungen. Ausgeschlossen bleiben Sachschä- wurden. den am Baugrundstück selbst oder an den darauf A4-1.21 Sonstige Kraftfahrzeugschäden befindlichen Gebäuden oder Anlagen. A4-1.21.1 Betankungsschäden (2) wegen Schäden, die durch den Gebrauch von Kränen, Winden und sonstigen Be- und Entlade- (1) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen vorrichtungen verursacht werden, auch soweit es Schäden, die an einem fremden zu privaten Zwe- sich um Schäden an fremden Kraftfahrzeugen cken geliehenen, gemieteten oder gefälligkeits- handelt. Schäden beim Auf- und Abbau sind nicht halber überlassenen Kraftfahrzeug durch verse- mitversichert. hentliche Betankung mit für das Fahrzeug nicht geeignetem Kraftstoff entstehen. A4-1.18 Photovoltaik- und Solarthermieanlagen, Einspei- sung von Strom (2) Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall für Betankungsschäden ist auf den im Versiche- A4-1.18.1 Versichert ist -in Erweiterung zu A1-6.3.2 (3)- die ge- rungsschein vereinbarten Betrag begrenzt. Der setzliche Haftpflicht als Inhaber und Betreiber von stati- Versicherungsnehmer hat von den Aufwendun- onären Photovoltaik- oder Solarthermieanlagen bis zu gen je Versicherungsfall EUR 150 selbst zu tra- einer Maximalleistung von 15 kW-Peak einschließlich gen. Stromeinspeisung in das elektrische Versorgungsnetz (gilt auch bei einer Gewerbeanmeldung). (3) Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden an Fahrzeugen, die dem Versicherungsnehmer A4-1.18.2 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen oder einer mitversicherten Person zum dauerhaf- Rückgriffsansprüchen der stromabnehmenden Netzbe- ten oder regelmäßigen Gebrauch überlassen treiber oder Dritter aus Versorgungsstörungen. wurden. A4-1.18.3 Kein Versicherungsschutz besteht für A4-1.21.2 Türöffner-Schäden, Be- und Entladeschäden, Schäden (1) die unmittelbare Versorgung von Endverbrau- durch Pflege- und Reparaturarbeiten chern mit Strom sowie (1) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als priva- (2) Schäden an elektrischen Leitungen auf fremden ter Eigentümer, Besitzer, Halter, Führer eines Grundstücken. Kraftfahrzeugs oder Anhängers wegen Schäden, A4-1.19 Gewässerschäden – Anlagenrisiko Heizöltank die Dritten zufügt werden a) beim Öffnen von Kraftfahrzeugtüren, Versichert ist in Erweiterung zu A2-1 die gesetzliche b) beim Be- oder Entladen des eigenen Kraft- Haftpflicht als Inhaber eines Heizöltanks (Batterietanks fahrzeugs oder Anhängers, gelten als ein Tank) für das selbstgenutzte Ein- oder c) bei manuellen Pflege- und Reparaturarbeiten Zweifamilienhaus bis zu einem Gesamtfassungsver- am eigenen Kraftfahrzeug oder Anhänger. mögen von 15.000 Litern, soweit aus einem anderen Vertrag kein Anspruch auf Versicherungsschutz be- (2) Schäden am eigenen Kraftfahrzeug oder Anhä- steht. nger bleiben vom Versicherungsschutz ausge- schlossen. Die Bestimmungen gemäß A2-1.2 (Rettungskosten) und A2-1.3 (Ausschlüsse) gelten entsprechend. (3)Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall ist auf den im Versicherungsschein vereinbarten Be- A4-1.20 Schadenfreiheitsrabatt-Rückstufungsschaden bei trag begrenzt. Der Versicherungsnehmer hat von geliehenen Kraftfahrzeugen (SFR-Schutz) den Aufwendungen je Versicherungsfall EUR 150 (1) Versichert ist -abweichend von A1-7.14- die ge- selbst zu tragen. setzliche Haftpflicht wegen Schäden aus dem A4-1.22 Wassersportfahrzeuge und Segelboote Gebrauch eines fremden versicherungspflichti- gen Kraftfahrzeugs, das dem Versicherungsneh- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- mer oder einer mitversicherten Person von einem rungsnehmers wegen Schäden durch den Gebrauch Dritten zu privaten Zwecken unentgeltlich gelie- von Wassersportfahrzeugen und Segelbooten. hen oder gefälligkeitshalber überlassen wurde. A4-1.22.1 Motorboote und sonstige Wasserfahrzeuge mit Motor (2) Als Kraftfahrzeug gelten: (1) eigene, bis zu einer Motorleistung von 15 PS  Personenkraftwagen bzw. 11 kW (z.B. auch Jet-Ski, Jet-Boards, Was-  Krafträder/-roller, Quads, Trikes, Klein- und ser- oder Tauch-Skooter) Leichtkrafträder/-roller, (2) fremde, bis zu einer Motorleistung von 80 PS  Camping(kraft)fahrzeuge/Wohnmobile (bis 4t bzw. 58 kW zulässiges Gesamtgewicht) 5_HAFT_PHV_AVB_ 20220201 Seite 19 von 28 [Seite 33] A4-1.22.2 Eigene Segelboote bis zu einer Segelfläche von 25 A4-2.3 Versicherungsumfang Quadratmetern A4-2.3.1 Die Versicherung umfasst unabhängig von der Dauer der Nutzung oder dem Vor- liegen einer behördlichen Erlaubnis, sofern aus einem (1) Schadenersatzansprüche Dritter; anderen Vertrag kein Anspruch auf Versicherungs- (2) Regressansprüche des Dienstherrn wegen Schä- schutz besteht. den, die er einem Dritten zu ersetzen hatte; (3) Schadenersatzansprüche des Dienstherrn wegen A4-1.23 Luftfahrzeuge und Flugmodelle ihm unmittelbar zugefügter Schäden Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schä- für die der Versicherte aufgrund gesetzlicher Haft- den durch den privaten Gebrauch von versicherungs- pflichtbestimmungen privatrechtlichen oder öffentlich- pflichtigen Luftfahrzeugen und Flugmodellen (auch rechtlichen Inhalts einzustehen hat. Drohnen, unbemannte Ballone und Lenkdrachen) sofern deren Startmasse 250 Gramm nicht übersteigt. A4-2.3.2 Die Versicherungssumme je Versicherungsfall (1) für Personen- und Sachschäden pauschal sowie A4-2 Zusatzbedingungen für die Amtshaftpflicht- (2) für Vermögensschäden versicherung (ZB AHV 2018) ist auf den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag (Stand 01.03.2018) für die Amtshaftpflichtversicherung begrenzt. Die folgenden Zusatzbedingungen gelten, sofern diese aus- Die Entschädigungsleistungen für alle Versicherungs- drücklich im Versicherungsschein vereinbart sind, zusätz- fälle eines Versicherungsjahres sind auf das Zweifache lich zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Privathaftpflichtversicherung (AVB PHV 2018). A4-2.4 Besondere Deckungserweiterungen für die Amts- haftpflichtversicherung Soweit im Versicherungsschein und seinen Nachträgen sowie im A4-2.4.1 Elektronischer Datenaustausch und Internetnutzung folgenden Abschnitt A4-2.4 nicht etwas anderes bestimmt ist, fin- den für den Baustein Amtshaftpflichtversicherung zusätzlich fol- Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem gende Regelungen aus Teil A und B der Allgemeinen Versiche- Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung rungsbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung (AVB elektronischer Daten. Die Bestimmungen in A1-6.17 PHV 2018) Anwendung: gelten entsprechend. Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall ist auf Regelungen des Teil A den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag be- (1) Abschnitt A1-2.3 bis A1-2.5; grenzt. (2) Abschnitt A1-3 bis A1-5; A4-2.4.2 Abhandenkommen von Dienstschlüsseln (3) Abschnitt A1-7 bis A1-9; Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicher- (4) Abschnitt A2-1 und A2-2. ten aus dem Abhandenkommen von Dienstschlüsseln. Regelungen des Teil B. Die Bestimmungen in A1-6.19 gelten entsprechend. A4-2.1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall ist auf (Versichertes Risiko) den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag be- grenzt. A4-2.1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- rungsnehmers und/oder der in Abschnitt A1-2.1.1 bis A4-2.4.3 Abhandenkommen von fiskalischem Eigentum A1-2.1.5 benannten Personen wegen Versichert ist das Abhandenkommen von fiskalischem (staatlichem) Eigentum und persönlichen Ausrüstungs-  Personenschäden gegenständen.  Sachschäden und  Vermögensschäden Nicht versichert ist das Abhandenkommen von Geld, Wertpapieren und anderen Wertsachen. (reine Vermögensschäden, die weder durch ei- nen Personen- noch durch einen Sachschaden Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall ist auf entstanden sind) den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag be- aus der Eigenschaft oder Tätigkeit als Richter, Beam- grenzt. ter, Angestellter oder Arbeiter des Öffentlichen Diens- Bei Schäden durch Abhandenkommen von persönli- tes sowie als Soldat, sofern es sich um eine/n versi- chen Ausrüstungsgegenständen hat der Versiche- cherbare/n Tätigkeit/Beruf gemäß Berufsgruppenver- rungsnehmer je Versicherungsfall einen Betrag von zeichnis nach A4-2.8 handelt. EUR 150 selbst zu tragen. A4-2.1.2 Mitversichert ist auch die Haftpflicht des dienstlichen Vertreters des Versicherten, es sei denn, der Vertreter A4-2.4.4 Dienstfahrzeug- und Regresshaftpflicht ist selbst entsprechend versichert. (1) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Ver- A4-2.2 Versicherungsfall sicherten aus dem erlaubten oder angeordneten dienstlichen Gebrauch eines Kraftfahrzeugs des Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit Dienstherrn oder eines durch den Dienstherrn zu der Versicherung eingetreten sein. dienstlichen Zwecken gemieteten oder geleasten Kraftfahrzeugs. A4-2.2.1 Für Personen- und Sachschäden gilt: (2) Der Versicherungsschutz umfasst Versicherungsfall (Schadenereignis) ist das Ereignis,  Schadenersatzansprüche des Dienstherrn das unmittelbar die Schädigung eines Dritten zur Folge wegen Schäden am Dienstfahrzeug hat. Auf den Zeitpunkt der Schadensverursachung,  Regressansprüche des Dienstherrn, wegen die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht Personen- oder Sachschäden, die er einem an. Dritten zu ersetzen hatte sofern aus einem anderen Vertrag kein Anspruch A4-2.2.2 Für Vermögensschäden gilt: auf Versicherungsschutz besteht. Versicherungsfall ist der den Schaden verursachende Verstoß, z.B. gegen Gesetze, Weisungen, Fristen. 5_HAFT_PHV_AVB_ 20220201 Seite 20 von 28 [Seite 34] (3) Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall ist Ämtern, insbesondere Tätigkeiten des Versicherungs- auf den im Versicherungsschein vereinbarten Be- nehmers in oder für privatrechtlich organisierte Unter- trag begrenzt. nehmungen, eigenwirtschaftlich geführte Betriebe (z.B. (4) Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden Krankenanstalten, Energieversorgungs- oder Ver- als Fahrer von Kranken-, Rettungs-, Feuerwehr-, kehrsbetriebe), in Verbänden, Vereinen und derglei- Entsorgungs- oder kettenbetriebenen Fahrzeu- chen sowie aus der Tätigkeit als Syndikus. gen. Versicherungsschutz besteht aber, wenn die Ausübung A4-2.4.5 Waffenbesitz und Waffengebrauch der Nebentätigkeit oder des Nebenamtes dienstlich Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicher- angeordnet war. Dies gilt auch für die Nachhilfetätigkeit ten wegen Schäden aus dem erlaubten Besitz, dem als Lehrer. Tragen und dem Gebrauch von Waffen (einschließlich A4-2.5.4 Haftpflichtansprüche aus Vermögensschäden, in Zu- Munition) zu dienstlichen Zwecken. Das gilt auch für sammenhang mit dienstlich angeordnete Übungen.  der Verletzung von gewerblichen Schutz- oder A4-2.4.6 Halten, Hüten oder Führen von Tieren Urheberrechten Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter,  der Verletzung von Kartell- oder Wettbewerbs- Hüter oder Führer von Tieren zu dienstlichen Zwecken. rechten  dem wissentlichen Abweichen von Gesetzen, be- Der Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn hördlichen Vorschriften, Anweisungen, Bedingun- gen oder sonstigen obliegenden Pflichten  dienstlich anvertraute Tiere außerhalb der dienst-  der Nichteinhaltung von Kostenvoranschlägen lichen Tätigkeit betreut werden, und Krediten  eigene/private Tiere regelmäßig für dienstliche  der Vermittlung oder Empfehlung von Geld-, Zwecke verwendet werden, Grundstücks- oder anderen wirtschaftlichen Ge- sofern kein Anspruch auf Versicherungsschutz aus schäften einem anderen Vertrag besteht.  Fehlbeträgen bei der Kassenführung, Verstoß beim Zahlungsakt, Untreue oder Unterschlagung A4-2.4.7 Auslandsschäden  der Verletzung oder Nichtbeachtung ausländi- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicher- schen Rechts. Versicherungsschutz besteht aber ten wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle nach A4-2.4.7 Absatz 2 während eines vorübergehenden, zu dienstlichen Zwe-  Schadenersatzansprüchen aus Banktätigkeiten cken angeordneten Auslandsaufenthalts bis zu einem (§ 1 Kreditwesengesetz) oder nach § 69 Abga- Jahr (zum Beispiel Dienstreise, Klassenreise, Schul- benordnung ausflüge). A4-2.6 Subsidiarität Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz wenn in Soweit der Versicherte über eine durch seinen Dienst- der Eigenschaft oder bei Ausübung der Tätigkeit als herren abgeschlossene Haftpflichtversicherung Versi- Richter oder Rechtspfleger gegen rechtliche Vorschrif- cherungsschutz genießt, gilt der Versicherungsschutz ten europäischer Staaten (einschließlich Türkei) ver- der Amtshaftpflichtversicherung nur subsidiär. stoßen wird. A4-2.7 Nachhaftung A4-2.4.8 Tätigkeits- und Bearbeitungsschäden Scheidet der Versicherte alters- oder krankheitsbedingt oder aus anderen nicht unehrenhaften Gründen aus Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicher- dem Öffentlichen Dienst aus, so besteht noch für die ten wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich Dauer von 5 Jahren Versicherungsschutz für Schäden daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn diese aus der früheren versicherten Tätigkeit. In allen sonsti- Schäden in Ausübung einer dienstlichen Tätigkeit an gen Fällen der Vertragsaufhebung erlischt der Versi- oder mit diesen Sachen (z.B. Bedienung, Montage, cherungsschutz für Personen- und Sachschäden mit Instandhaltung oder vergleichbare Tätigkeiten) verur- dem Zeitpunkt der Vertragsbeendigung. Für Vermö- sacht wurden. gensschäden besteht Versicherungsschutz für alle Die Versicherungssumme je Versicherungsfall ist auf während der Wirksamkeit der Versicherung begange- den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag be- nen Verstöße –siehe A4-2.2.2. grenzt. A4-2.8 Berufsgruppenverzeichnis A4-2.4.9 Mietsachschäden Die Vereinbarung der Amtshaftpflichtversicherung setzt voraus, dass Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicher- ten wegen Schäden an zu dienstlichen Zwecken (z.B.  eine WWK Privathaftpflichtversicherung nach den Dienst- und Geschäftsreisen) gemieteten Räumen und Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Gebäuden, einschließlich mobiler Einrichtungs- und Privathaftpflichtversicherung (AVB PHV 2018) Ausstattungsgegenstände (Inventar). vereinbart ist und  der Dienstherr/Arbeitgeber der zu versichernden Die Versicherungssumme je Versicherungsfall ist auf Person/en dem Öffentlichen Dienst zugeordnet den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag be ist. Hierzu zählen insbesondere Gebietskörper- grenzt. schaften, Körperschaften sowie Anstalten und A4-2.5 Ausschlüsse Stiftungen des öffentlichen Rechts. In Erweiterung von A1-7 besteht kein Versicherungs- Maßgebend für die Einstufung in die Berufsgruppen schutz für nach A4-2.8.1 bis A4-2.8.3 und die Beitragsberech- nung der Amtshaftpflicht-versicherung ist A4-2.5.1 Haftpflichtansprüche aus einer jagdlichen Betätigung.  die tatsächlich ausgeübte berufliche Tätigkeit A4-2.5.2 Haftpflichtansprüche aus dem vorschriftswidrigen Um- bzw. Beschäftigung (nicht der erlernte Beruf) der gang mit brennbaren oder explosiven Stoffen. versicherten Person;  bei einer oder mehreren versicherten Personen A4-2.5.3 Haftpflichtansprüche aus Nebentätigkeiten oder mit unterschiedlichen Tätigkeiten, die Tätigkeit, die der höchsten Berufsgruppe zuzuordnen ist; 5_HAFT_PHV_AVB_ 20220201 Seite 21 von 28 [Seite 35]  bei Personen in Ausbildung, der Ausbildungsbe- (4) Forschungstätigkeit, wissenschaftliche Tätigkeit ruf. oder leitende Tätigkeit auf dem Gebiet der Medi- Für Tätigkeiten nach A4-2.8.4 besteht kein Versiche- zin, Pharmazie oder Gentechnologie rungsschutz. (5) Architekten, Bauingenieure, Statiker und sonstige A4-2.8.1 Berufsgruppe I Tätigkeiten im Bereich der Baupla nung/-leitung (1) Lehrer (6) Flugsicherungs- und Lotsentätigkeit (2) Kindergärtner und Erzieher Zur Vermeidung von Versicherungslücken sind Änderungen (3) Personen in wissenschaftlichen Einrichtungen im zur beruflichen Tätigkeit dem Versicherer unverzüglich anzu- Bereich der Sozial- und Geisteswissenschaften zeigen. Es gelten die Bestimmungen nach A1-8 Veränderun- (andere Bereiche siehe Berufsgruppe III) gen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterun- A4-2.8.2 Berufsgruppe II gen). (1) Angehörige der Polizei, des Zolls und der Bun- deswehr (ausgenommen mit einer technischen Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A Tätigkeit – siehe Berufsgruppe III) A(GB)-1 Abtretungsverbot (2) Personen mit reiner Verwaltungstätigkeit, z.B. Angestellte von Sozialversicherungsträgern, Ver- Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen waltungsbeamte/-angestellte Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder (3) Personen mit technischer Tätigkeit abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an (4) Richter, Staatsanwälte, Rechtspfleger, Bewäh- den geschädigten Dritten ist zulässig. rungshelfer und andere Angehörige des Justiz- A(GB)-2 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach dienstes (ausgenommen Gerichtsvollzieher und Beitragsangleichung Vollziehungsbeamte –siehe Berufsgruppe III) (1) Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Bei- (5) Kirchlich Bedienstete, z.B. Pfarrer/Priester tragsangleichung. Soweit die Beiträge nach A4-2.8.3 Berufsgruppe III Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet wer- (1) Personen in wissenschaftlichen Einrichtungen im den, findet keine Beitragsangleichung statt. Min- Bereich der Natur-, Agrar- und technischen Wis- destbeiträge unterliegen unabhängig von der Art senschaften der Beitragsberechnung der Beitragsanglei- (2) Gerichtsvollzieher, Vollziehungsbeamte chung. (3) Abnahme- und Güteprüfer (2) Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich (4) Leitende Kommunalbeamte; Mitglieder der Ge- mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Bei- schäftsführung öffentlich-rechtlicher Körperschaf- träge, um welchen Prozentsatz sich im vergange- ten/Anstalten/Stiftungen; Leiter und Geschäfts- nen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schaden- führer von Sozialversicherungsträgern sowie de- zahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen ren Sektionen, Bezirksverwaltungen und Landes- Haftpflichtversicherung zugelassenen Versiche- geschäftsstellen rer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht (5) Personen mit Tätigkeiten im Umweltbereich oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz (auch Müllentsorgung, Klärwerk usw.) rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf (6) Personen, die in Bau-, Vermessungs-, Wasser- teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen wirtschafts- und Gewerbeaufsichtsämtern tätig gelten dabei auch die speziell durch den einzel- sind (nicht versicherbare Tätigkeiten siehe A4- nen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die 2.8.4) Ermittlung von Grund und Höhe der Versiche- (7) Spezialisten für die Datenverarbeitung mit Tätig- rungsleistungen. Durchschnitt der Schadenzah- keiten in den Bereichen lungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen  Software (Erstellung, Implementierung, geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum Pflege) neu angemeldeten Schadenfälle.  IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, (3) Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer be- -Einweisung, -Schulung rechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet,  Netzwerk (Planung, Installation, Integra- den Folgejahresbeitrag um den sich aus A(GB)- tion, Betrieb, Wartung, Pflege) 2.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Bei- tragsangleichung). Der veränderte Folgejahres-  Rechenzentren und Verwaltung von Daten- beitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der banken nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben.  Betrieb von Telekommunikations- und Da- Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen tennetzen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalen- (8) Angehörige der Polizei, des Zolls und der Bun- derjahre um einen geringeren Prozentsatz als deswehr mit einer technischen Tätigkeit (z.B. denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils Montage, Wartung, Inspektion, Reparatur) für diese Jahr nach A(GB)-2.2 ermittelt hat, so A4-2.8.4 Nicht versicherte Tätigkeiten und Berufe darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Nicht versichert sind ohne Ausnahme alle Tätigkeiten Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach sei- und Berufe, die nicht in einer der oben aufgeführten nen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Ka- Berufsgruppen I bis III genannt sind. Insbesondere sind lenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf dieje- das nige nicht überschreiten, die sich nach dem vor- (1) Führung oder Leitung von Krankenhäusern, Klini- stehenden Absatz ergeben würde. ken, Sanatorien oder Heilanstalten (4) Liegt die Veränderung nach A(GB)-2.2 oder (2) Psychologen, Physiker oder Ingenieure in Kran- A(GB)-2.3 unter 5 Prozent, entfällt eine Bei- kenhäusern, Kliniken, Sanatorien oder Heilanstal- tragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch ten in den folgenden Jahren zu berücksichtigen. (5) Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsan- (3) Medizinische Tätigkeiten (auch Krankenschwes- gleichung gemäß A(GB)-2.3, ohne dass sich der tern, -pfleger) Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann 5_HAFT_PHV_AVB_ 20220201 Seite 22 von 28 [Seite 36] der Versicherungsnehmer den Versicherungsver- Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt trag innerhalb eines Monats nach Zugang der auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wir- ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als kung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündi- ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode der gen, in dem die Beitragserhöhung wirksam wer- Vertragsdauer. den sollte. Der Versicherer hat den Versiche- B1-2.3 Ratenzahlung rungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündi- Ist Ratenzahlung vereinbart, so gelten die ausstehen- gungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss den Raten bis zu den vereinbarten Zahlungsterminen dem Versicherungsnehmer spätestens einen Mo- als gestundet. Die gestundeten Raten der laufenden nat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhö- Versicherungsperiode werden sofort fällig, wenn der hung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherung- Versicherungsnehmer mit einer Rate ganz oder teil- steuer begründet kein Kündigungsrecht. weise in Verzug gerät. Ferner kann der Versicherer für A(GB)-3 Schiedsgerichtsvereinbarungen (gilt nicht für pri- die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen. vate Haftpflichtrisiken) B1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung Eintritt eines Versicherungsfalls beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht B1-3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags folgenden Mindestanforderungen entspricht: Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach (1) Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungs- Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist schein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. sein und soll die Befähigung zum Richteramt Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Wider- haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in rufsrechts. verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbe- Parteien angehören. ginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige (2) Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Recht und nicht lediglich nach billigem Ermessen Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich (ausgenommen im Falle eines Vergleichs, sofern nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren er- beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die möglicht wurde). Das anzuwendende materielle Zahlung veranlasst ist. Recht muss bei Abschluss der Schiedsgerichts- Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Ver- vereinbarung festgelegt sein. sicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen (3) Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens und begründet. In seiner Begründung sind die die einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzuge- zu zahlen. ben. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versi- B1-3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug cherer die Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren un- Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig verzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwir- nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom kung am Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsneh- Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des ordentli- mer die Zahlung nicht veranlasst hat. chen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versiche- Auswahl des vom Versicherungsnehmer zu benennen- rungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. den Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entschei- B1-3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers dende Mitwirkung einzuräumen. Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder ein- maligen Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 zahlt, so Teil B Allgemeiner Teil ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versiche- Abschnitt B1 Beginn des Versicherungsschut- rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform zes, Beitragszahlung (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auf B1-1 Beginn des Versicherungsschutzes fälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerk- Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versiche- sam gemacht hat. rungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbe- Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versiche- haltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter rungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat. Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbei- B1-3.4 Wegfall / Reduzierung von Nachlässen trags. Um eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes Falls der Versicherungsbeitrag zu diesem Vertrag (bei Versichererwechsel) zu vermeiden, beginnt der einen Nachlass/Rabatt enthält, kann dieser sich redu- Versicherungsschutz abweichend von den Angaben im zieren oder entfallen, wenn sich die zur Erlangung Versicherungsschein nicht um 12 Uhr, sondern bereits desselben erforderlichen Gegebenheiten verändern um 0 Uhr, sofern die Vorversicherung um 24 Uhr des (z.B. Wegfall eines oder mehrerer Verträge). Vortages endet. B1-4 Folgebeitrag B1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode, Ratenzah- B1-4.1 Fälligkeit lung Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten B1-2.1 Beitragszahlung Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen gezahlt, entweder durch laufende Zahlungen monat- vereinbarten Zeitpunkt fällig. lich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Ein- Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit malbeitrag. veranlasst wird. B1-2.2 Versicherungsperiode 5_HAFT_PHV_AVB_ 20220201 Seite 23 von 28 [Seite 37] B1-4.2 Verzug und Schadensersatz Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuwei- Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät sen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertre- selbst zu übermitteln. ten hat. Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden. Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Scha- B1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung dens zu verlangen. B1-6.1 Allgemeiner Grundsatz B1-4.3 Mahnung Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz Kosten in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) bestanden hat. zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestim- B1-6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, men (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen. B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragser- Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je klärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklä- der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf rung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Vo- die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungs- raussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufs- recht) hinweist. belehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewie- B1-4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung sen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zah- dass der Versicherungsschutz vor Ende der Wider- lungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versiche- rufsfrist beginnt. rungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls mit Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versi- in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung cherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt zur Leistung frei. nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus B1-4.5 Kündigung nach Mahnung dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der ge- B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorver- schuldeten Beiträge in Verzug, kann der Versicherer traglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungs- zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der frist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist Rücktrittserklärung zu. mit sofortiger Wirkung kündigen. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungs- Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste frist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündi- Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht gung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf zu. ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung aus- B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des drücklich hinzuweisen. Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so B1-4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist ver- Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem bunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zah- Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen lung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veran- können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeit- lasst wird. punkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B1-4.4 vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. bleibt bis zur Zahlung bestehen. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des B1-5 Lastschriftverfahren Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn B1-5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künfti- Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfah- ges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Inte- ren vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer resse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine aus- kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr reichende Deckung des Kontos zu sorgen. verlangen. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versi- Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes cherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (z.B. E- Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungsauffor- der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von derung des Versicherers erfolgt. den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis B1-5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug erlangt. Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einzie- Abschnitt B2 Dauer und Ende des Vertrags / hungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist Kündigung der Versicherer berechtigt, das SEPA-Lastschrift- B2-1 Dauer und Ende des Vertrags mandat in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. B2-1.1 Vertragsdauer 5_HAFT_PHV_AVB_ 20220201 Seite 24 von 28 [Seite 38] Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein ange- fenden Versicherungsperiode in Textform zu kündigen. gebenen Zeitraum abgeschlossen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb B2-1.2 Stillschweigende Verlängerung eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung inner- Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr halb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausge- verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er übt wird. verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen B2-3.3 Beitrag Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist. Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Bei- B2-1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr trag als Gesamtschuldner, wenn der Übergang auf den Erwerber während einer laufenden Versicherungsperi- Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr ode erfolgt. endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haftet dass es einer Kündigung bedarf. der Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags. B2-1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen B2-3.4 Anzeigepflichten Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer der Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des oder Erwerber unverzüglich in Textform (z.B. E-Mail, dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres Telefax oder Brief) anzuzeigen. kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer spä- Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht testens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versiche- Jahres zugegangen sein. rungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt B2-1.5 Wegfall des versicherten Interesses eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der zugehen müssen. Der Versicherer muss hierzu nach Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der weisen, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn Kenntnis erlangt. ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Der B2-2 Kündigung nach Versicherungsfall Versicherer bleibt ebenfalls zur Leistung verpflichtet, B2-2.1 Kündigungsrecht wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die B2-2.1.2 Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, Frist für seine Kündigung abgelaufen war und er nicht wenn gekündigt hat.  vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung o- der eine Zahlung von Sanierungskosten von Um- Abschnitt B3 Anzeigepflichten, Obliegenheiten weltschäden geleistet wurde,  dem Versicherer eine Klage über einen versi- B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder cherten Anspruch gerichtlich zugestellt wird. seines Vertreters bis zum Vertragsschluss Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) spätestens einen Mo- B3-1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über ge- nat nach der Zahlung, der Ablehnung oder der Zustel- fahrerhebliche Umstände lung der Klage zugegangen sein. Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner B2-2.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versi- Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündi- cherer in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) gung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätes- zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, tens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungspe- wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach riode, wirksam wird. seiner Vertragserklärung, aber vor der Vertragsan- B2-2.3 Kündigung durch Versicherer nahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versiche- nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirk- rungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwen- sam. dung von Absatz 1 und B3-1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters, als auch die Kenntnis und die B2-3 Veräußerung und deren Rechtsfolgen Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. B2-3.1 Übergang der Versicherung Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Wird ein Unternehmen veräußert, tritt der Erwerber an Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig Stelle des Versicherungsnehmers in die während der verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungs- Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder vertrag ergebenden Rechte und Pflichten ein. grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines B3-1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen B3-1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht B2-3.2 Kündigung nach B3-1.1 Absatz 1, kann der Versicherer vom Ver Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegen trag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch über den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz. Frist von einem Monat in Textform (z.B. E-Mail, Telefax Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn oder Brief) zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht er- der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die un- lischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab richtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätz- Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung aus- lich noch grob fahrlässig gemacht hat. geübt wird. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahr- Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag lässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, mit sofortiger Wirkung oder bis zum Schluss der lau- wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der 5_HAFT_PHV_AVB_ 20220201 Seite 25 von 28 [Seite 39] Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht B3-1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Be- Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt (B3-1.2.1), dingungen geschlossen hätte. zur Kündigung (B3-1.2.2) und zur Vertragsänderung Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungs- (B3.1.2.3) erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach falls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetre- dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Um- ten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versi- stand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls cherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht noch für die Feststellung oder den Umfang der Leis- vorsätzlich oder arglistig verletzt hat. tung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungs- B3-2 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. B3-2.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls B3-1.2.2 Kündigung B3-2.1.1 Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versi- Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht cherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers in- nach B3-1.1 Absatz 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, nerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Mo- nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der nats ab Kenntniserlangung kündigen. beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer als besonders gefahrdrohend. den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten B3-2.1.2 Rechtsfolgen Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder geschlossen hätte. grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des B3-1.2.3 Vertragsänderung Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines nach B3-1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeig- erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. ten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Oblie- Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwir- genheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt kend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versiche- hat. rungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung wer- B3-2.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versiche- den die anderen Bedingungen ab der laufenden Versi- rungsfalls cherungsperiode Vertragsbestandteil. Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen: um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Um- B3-2.2.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Möglichkeit für die stand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mit- Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des teilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen, kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den sowie Weisungen -ggf. auch mündlich oder telefonisch- Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Ertei- hinzuweisen. len mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versi- B3-1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versi- cherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu cherers handeln. Die Rechte zum Rücktritt (B3-1.2.1), zur Kündigung B3-2.2.2 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb (B3-1.2.2) oder zur Vertragsänderung (B3-1.2.3) muss einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich Schadensersatzansprüche erhoben worden sind. Das geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzuge- Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer ben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden. kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die B3-2.2.3 Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer aus- Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der führliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und – der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach geltend gemachte Recht begründen. Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle B3-1.4 Hinweispflicht des Versicherers dafür geforderten Schriftstücke übersandt werden. Die Rechte zum Rücktritt (B3-1.2.1), zur Kündigung B3-2.2.4 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsan- (B3-1.2.2) oder zur Vertragsänderung (B3-1.2.3) ste- waltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Ver- hen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versiche- fahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der anzuzeigen. Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat. B3-2.2.5 Gegen den Mahnbescheid oder eine Verfügung von B3-1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz muss der Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rück- Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die tritt (B3-1.2.1), zur Kündigung (B3-1.2.2) oder zur Ver- sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer tragsänderung (B3-1.2.3) nicht berufen, wenn er den Weisung des Versicherers bedarf es nicht. nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtig- B3-2.2.6 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflicht- keit der Anzeige kannte. anspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Füh- B3-1.6 Anfechtung rung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglis- Der Versicherer beauftragt im Namen des Versiche- tiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen. rungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versiche- 5_HAFT_PHV_AVB_ 20220201 Seite 26 von 28 [Seite 40] rungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie B4-2.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Nieder- alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angefor- lassung derten Unterlagen zur Verfügung stellen. Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter B3-2.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, B3-2.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit findet bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlas- nach B3-2.1 oder B3-2.2 vorsätzlich, so ist der Versi- sung B4-2.2 entsprechend Anwendung. cherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob B4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versi- B4-3.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers cherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versi- Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom cherungsnehmers entspricht. Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen ent- gegenzunehmen betreffend B3-2.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt  den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versi- des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder cherungsvertrags; Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann  ein bestehendes Versicherungsverhältnis ein- vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den schließlich dessen Beendigung; Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in  Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese des Vertrags und während des Versicherungs- Rechtsfolge hingewiesen hat. verhältnisses. B3-2.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn B4-3.2 Erklärungen des Versicherers der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Ob- liegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu über- oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für mitteln. die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer B4-3.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arg- Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, listig verletzt hat. Zahlungen anzunehmen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Ab- schluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet. Abschnitt B4 Weitere Regelungen Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Ver- sicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung B4-1.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kann- in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist. te. B4-1.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen B4-4 Verjährung ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjäh- kann er die Aufhebung des später geschlossenen ren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Vertrags verlangen. Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden B4-1.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versiche ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden rungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeit Kenntnis gleich. punkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie ver Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei langt wird, dem Versicherer zugeht. dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung B4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung und Zugang der in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder B4-2.1 Form, zuständige Stelle Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit. Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allge- Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und meinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzu- B4-5 Örtlich zuständiges Gericht geben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist. B4-5.1 Klagen gegen den Versicherer Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwal- Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den tung des Versicherers oder an die im Versicherungs- Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständig schein oder in dessen Nachträgen als zuständige be- keit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den zeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk Anzeigen bleiben bestehen. der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung B4-2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner gewöhnlichen Aufenthalt hat. Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Ver- eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer tragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlas gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines einge- sung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines schriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer be- solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, kannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt ent- Versicherer seinen Sitz hat. sprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungs- B4-5.2 Klagen gegen den Versicherungsnehmer nehmers. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche 5_HAFT_PHV_AVB_ 20220201 Seite 27 von 28 [Seite 41] Zuständigkeit nach dem Sitz, der Niederlassung oder pflichtversicherung ist der Umfang des Versiche- dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein rungsschutzes des anderen Vertrags, der zum solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Zeitpunkt der Antragstellung der Differenzde- Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeit ckung bestanden hat. Nachträglich vor- punkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich genommene Änderungen an der anderweitig be- die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem stehenden Haftpflichtversicherung bewirken Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer keine Erweiterungen der Differenzde- nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den ckung. Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. (3) Leistungen aus der Differenzdeckung werden B4-6 Anzuwendendes Recht nicht erbracht, wenn Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. a) zum Zeitpunkt der Antragstellung der Diffe- B4-7 Embargobestimmung renzdeckung keine anderweitige Haftpflicht- versicherung für das gleiche Risiko bestan- Es besteht -unbeschadet der übrigen Vertragsbe- den hat; stimmungen- Versicherungsschutz nur, soweit und b) die Leistung des anderen Versicherers in- solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt folge eines Vergleichs zwischen diesem Ver- anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsank- sicherer und dem Versicherungsnehmer nicht tionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder zum vollen Ersatz des Schadens führt. Glei- der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. ches gilt, wenn aufgrund fehlender Nach- Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanz- weise über die Schadenhöhe durch den an- sanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten derweitigen Versicherer eine geringere als von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der die geforderte Entschädigung erbracht wird. Europäischen Union oder Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. (4) Ist der anderweitige Versicherer infolge Nichtzah- lung der Beiträge, Obliegenheitsverletzung, Ge- B4-8 Abweichungen gegenüber den GDV- Musterbedin- fahrerhöhung, arglistiger Täuschung oder Herbei- gungen (Leistungsgarantie) führung des Versicherungsfalls von seiner Leis- Der Versicherer garantiert, dass der Leistungsumfang, tungspflicht ganz oder teilweise befreit, so wird der diesem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen dadurch keine Erweiterung des Leistungsum- Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflichtver- fangs der Differenzdeckung bewirkt. Leistungen sicherung (AVB PHV 2018) ausschließlich zum Vorteil aus der Differenzdeckung werden dann nur inso- des Versicherungsnehmers von den durch den Ge- weit erbracht, wie sie entstanden wären, wenn samtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) emp- keiner der vorgenannten Gründe für den Wegfall fohlenen (aktuellsten) Versicherungsbedingungen - oder die Reduzierung der Entschädigungsleis- (bzw.) Stand April 2016- abweicht. tung vorgelegen hätte. B4-9 Künftige Bedingungsverbesserungen (Update- B4-10.4 Verhalten im Versicherungsfall Garantie) (1) Ein Versicherungsfall ist Werden die dieser Privathaftpflichtversicherung zugrun- a) zunächst dem Versicherer der anderweitig deliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen bestehenden Haftpflichtversicherung anzu- für die Privathaftpflichtversicherung (AVB PHV 2018) zeigen und dort geltend zu machen. ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers und ohne Mehrprämie geändert, so gelten die neuen b) zur Differenzdeckung unverzüglich zu mel- Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen den, sobald der Versicherungsnehmer von Vertrag. dem anderweitigen Versicherer darüber infor- miert wurde, dass ein gemeldeter Versiche- B4-10 Differenzdeckung rungsfall dort nicht oder nicht in vollem Um- B4-10.1 Vertragsgrundlage fang unter die Leistungspflicht fällt. Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (2) Die übrigen in B3-2 genannten Obliegenheiten für die Privathaftpflichtversicherung (AVB PHV 2018) mit deren Rechtsfolgen bleiben unberührt; insbe- soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht sondere sind nach Aufforderung durch uns die etwas anderes ergibt. erforderlichen Auskünfte zur Feststellung der B4-10.2 Gegenstand der Versicherung Entschädigungspflicht zu erteilen sowie die zur Die Differenzdeckung ergänzt eine anderweitig beste- Feststellung der Leistungshöhe notwendigen Un- hende Haftpflichtversicherung für das gleiche Risiko terlagen des anderen Versicherers einzureichen. (Vorvertrag) im nachstehend beschriebenen Umfang. B4-10.5 Beginn und Ende der Versicherung Der Versicherungsschutz aus der anderweitig beste- Die Differenzdeckung beginnt mit Eingang des Antrags henden Haftpflichtversicherung geht dem Versiche- auf Haftpflichtversicherung beim Versicherer. rungsschutz aus dem vorliegenden Vertrag vor. Zu dem im Versicherungsschein genannten Versiche- B4-10.3 Versicherungsumfang rungsbeginn wird die Haftpflichtversicherung, mit Weg- (1) Die Differenzdeckung leistet für solche Schaden- fall der Bestimmungen über die Differenzdeckung, auf ereignisse, die in der anderweitig bestehenden den beantragten, vollen Versicherungsschutz umge- Haftpflichtversicherung nicht oder nicht in vollem stellt und dafür Beitrag erhoben. Umfang versichert sind, bis zur Höhe des im vor- Falls der Haftpflichtversicherungsvertrag aus nicht vom liegenden Vertrag vereinbarten Versicherungs- Versicherer zu vertretenden Gründen nicht zustande schutzes (z.B. Leistungserweiterungen, Entschä- kommt oder der erste Beitrag nicht fristgerecht entrich- digungsgrenzen, Selbstbehalte) abzüglich der tet wird, erlischt die Differenzdeckung rückwirkend ab vertraglich vereinbarten und sonstigen Leistun- deren Beginn. Vom Versicherer hieraus erbrachte gen aus der anderweitig bestehenden Haftpflicht- Leistungen sind an den Versicherer zurückzuerstatten. versicherung. (2) Maßgeblich für die vertraglich vereinbarten Leis- tungen aus der anderweitig bestehenden Haft- 5_HAFT_PHV_AVB_ 20220201 Seite 28 von 28 [Seite 42] Produktübersicht WWK Privathaftpflichtversicherung / WWK Privathaftpflichtversicherung plus Produktübersicht WWK Privathaftpflichtversicherung Diese Produktübersicht stellt einen verkürzten Leistungsüberblick dar. Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind die Ihrem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung (AVB PHV 2018) sowie die vereinbarten Zusatzbedingungen. Diese finden Sie unter www.wwk.de. Alternativ können diese jederzeit angefordert oder eingesehen werden. Versicherungssummen (zwei Varianten zur Auswahl) Versicherungssummenvariante 1 15.000.000 EUR pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden Versicherungssummenvariante 2 50.000.000 EUR pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden (Personenschadenlimit: 15.000.000 EUR / verletzte Person) Vorsorgeversicherung 15.000.000 EUR Versicherte Personen Mehrpersonenhaushalt Single (Single mit Kind, Paar, Familie) Versicherungsnehmer ● ● Au-pair, Austausch- und Gastschüler, minderjährige ● ● Übernachtungsgäste im Haushalt beschäftigte Personen ● ● Regressansprüche wegen Personenschäden von z.B. Sozialversicherungs-/Sozialhilfeträgern, privaten ● ● Krankenversicherern, öffentlichen oder privaten Arbeitgebern, sonstigen Versicherern Ehepartner und eingetragener Lebenspartner ○ ● Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, sofern in ○ ● häuslicher Gemeinschaft unverheiratete minderjährige und volljährige Kinder, sofern in ○ ● häuslicher Gemeinschaft unverheiratete minderjährige und volljährige Kinder, auch außerhalb einer häuslichen Gemeinschaft, sofern minderjährig, in Schul- oder Berufsausbildung (auch Zweitausbildung), während Grundwehrdienst, freiwilligen Wehrdienst, Bundesfreiwilligendienst, während eines ○ ● freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres, während Arbeitslosigkeit oder Wartezeit nach Beendigung der Schul- oder Berufsausbildung im Rahmen des Nachversicherungsschutzes sonstige Familienangehörige (z.B. Eltern, Großeltern, Enkel, Geschwister des VN und mitversicherten Partners), sofern in ○ ● häuslicher Gemeinschaft mitversicherte Personen mit geistiger oder körperlicher Behinderung oder anerkannter Pflegebedürftigkeit, auch bei ○ ● Unterbringung in einer Betreuungseinrichtung Produktvarianten/ Privathaftpflicht- Privathaftpflicht- Leistungspakete versicherung versicherung plus Gegenseitige Ansprüche mitversicherter Personen wegen ○ ● Personenschäden Persönliche gesetzliche Haftpflicht betreuter Personen ○ ● Notfallhelfer ○ ● Produktübersicht Stand 01.02.2022 Seite 1 von 5 [Seite 43] Produktvarianten/ Privathaftpflicht- Privathaftpflicht- Leistungspakete versicherung versicherung plus Familie und Haushalt als Familien- und Haushaltsvorstand (z.B. Aufsichtspflicht über ● ● Minderjährige) als Dienstherr im Haushalt tätiger Personen ● ● Verstöße gegen das AGG ● ● Abhandenkommen von fremden Schlüsseln und Codekarten 25.000 EUR 100.000 EUR zu Gebäuden, Räumen, Garagen, Kraftfahrzeugen Der Selbstbehalt je Ohne Selbstbehalt Schadenfall beträgt 150 EUR. Einschließlich Folgeschäden Gefälligkeitshandlungen 25.000 EUR 50.000 EUR Deliktsunfähigkeit mitversicherter Personen z.B. auch wegen 5.000 EUR 100.000 EUR Demenz* Forderungsausfall ● ● auch bei Schädigung durch auch bei Schäden durch private Tierhalter Vorsatz und Kfz Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz bei Forderungsausfall ○ ● Ehrenamtliche und berufliche Tätigkeiten Ehrenamtliche Tätigkeit / Freiwilligentätigkeit ● ● Fachpraktischer Unterricht, Betriebspraktika und Ferienjobs ● ● (auch Work&Travel) Tageseltern/-mutter, Babysitter, Au-Pair (bis max. 7 betreute ● ● Kinder) Gerichtlich bestellter, nicht beruflicher Betreuer / Vormund ● ● Selbständige, nebenberufliche Tätigkeit (Gesamtjahresumsatz ○ ● max.12.000 EUR) Sachschäden von Arbeitskollegen, Arbeitgebern/Dienstherren ○ 100.000 EUR Haus- und Grundbesitz selbstgenutzte Wohnung/en, Einfamilienhaus, Ferienimmobilien -auch festinstallierter Wohnwagen- innerhalb ● ● Europas zu den versicherten Immobilien gehörende Garagen und Gärten, auch z.B. Carports, Kfz-Stellplätze, Swimming-Pools, ● ● Teiche, Biotope Schrebergarten, einschließlich Garten-/Gewächshaus ● ● Miteigentum an Gemeinschaftsanlagen ● ● Vermietung von bis zu 3 einzelnen Wohnräumen ● ● Selbstgenutztes Zweifamilienhaus in Europa ○ ● Unbebautes Grundstück bis ○ ● 10.000 qm in Europa Verletzung von Verkehrssicherungspflichten -auch bei vertraglich übernommener Haftung-, insbesondere Räum- und ● ● Streupflichten, bauliche Instandhaltung (auch z.B. von Solar-, Photovoltaik-, Geothermieanlagen, Treppenlift) Betrieb von Photovoltaik- und Solarthermieanlagen bis 15 kW- Peak einschließlich Stromeinspeisung in das elektrische ○ ● Versorgungsnetz, einschließlich Rückgriffsansprüche stromabnehmender Netzbetreiber Produktübersicht Stand 01.02.2022 Seite 2 von 5 [Seite 44] Produktvarianten/ Privathaftpflicht- Privathaftpflicht- Leistungspakete versicherung versicherung plus Haus- und Grundbesitz Baumaßnahmen an mitversicherten Immobilien und ● ● Grundstücken bis Bausumme von 100.000 ohne Begrenzung einer EUR Bausumme einschließlich Haftung der einschließlich Haftung bei Bauhelfer  Grundstückssen kung/ Erdrutsch  Gebrauch von Be-und Entladevorrichtu ngen Häusliche Abwässer, einschließlich aus dem Rückstau des ● ● Strassenkanals Allmählichkeitsschäden ● ● Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen in Kleingebinden ● ● bis 1.000 l/kg (Gesamtfassungsvermögen) Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG) 5.000.000 EUR 5.000.000 EUR Heizöltank/Flüssiggastank bis ○ ● 15.000 Liter Fassungsvermögen Vermietung einer Einliegerwohnung oder Wohneinheit im ○ ● selbst- bzw. mitbewohnten Ein-/Zweifamilienhaus Vermietung von maximal zwei Eigentumswohnungen, ○ ● einschließlich zugehöriger Garagen und Gärten Vermietung von maximal zwei separaten Garagen ○ ● Mietsachschäden an Grundstücken, Gebäuden, Wohnungen oder Räumen in 500.000 EUR 5.000.000 EUR Gebäuden, einschließlich fest verankerter Sachen an Inventar von Reiseunterkünften (z.B. Hotel, Pension, 500.000 EUR 5.000.000 EUR Ferienwohnung/-haus, Schiffskabine) an fremden beweglichen Sachen durch Beschädigung, 5.000 EUR 50.000 EUR Vernichtung oder Abhandenkommen Freizeit Ausübung von Sport, einschließlich Teilnahme an privaten ● ● Radrennen Erlaubter privater Besitz und Gebrauch von Waffen und ● ● Munition Elektronischer Datenaustausch / Internetnutzung ● ● Tiere Halten zahmer Haus- und Kleintiere (außer: Hunde, Reit- und ● ● Zugtiere) Hüten fremder Hunde und Pferde ● ● Reiten fremder Pferde und Nutzung fremder Fuhrwerke ● ● Halten wilder Kleintiere (z.B. in Terrarien untergebrachte ○ ● Schlangen, Spinnen, Skorpione) Halten eines Assistenzhundes (Blindenführ-, ○ ● Behindertenbegleit- oder Signalhund) Halten von Nutztieren (z.B. Schaf, Ziege, Schwein, Geflügel) ○ ● zu eigenwirtschaftlichen Zwecken Produktübersicht Stand 01.02.2022 Seite 3 von 5 [Seite 45] Produktvarianten/ Privathaftpflicht- Privathaftpflicht- Leistungspakete versicherung versicherung plus Versicherte Fahrzeuge Kfz auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen ● ● Kfz bis 6 km/h ● ● Stapler und selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 20 km/h, ● ● auch Aufsitzrasenmäher/Schneeräumgeräte nicht versicherungspflichtige Pedelecs/E-Bikes ● ● Golfcarts auf dem Golfplatz, motorisierte Kinderspielfahrzeuge ● ● und Krankenfahrstühle nicht versicherungspflichtige Luftfahrzeuge ● ● Windsurfbretter, Kitesportgeräte, Strand- und Eissegler ● ● Ruder-, Paddel-, Schlauchboote und fremde Segelboote ohne ● ● Motor oder Treibsätze fremde Wassersportfahrzeuge mit Motor, sofern -nur gelegentlicher Gebrauch und ● ● -keine behördliche Erlaubnis erforderlich ferngelenkte Land- und Wasser-Modellfahrzeuge ● ● Flugmodelle (auch Drohnen) mit einer Startmasse bis max. ○ ● 250 Gramm Motorboote und sonstige Wassersportfahrzeuge mit Motor,  eigene, bis zu einer Motorleistung von 15 PS (11 kW), ○ ●  fremde, bis zu einer Motorleistung von 80 PS (58 kW) eigene Segelboote bis zu einer Segelfläche von 25 qm ○ ● SFR-Schutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung fremder, geliehener Kraftfahrzeuge ○ ● erstattet wird die nachgewiesene Mehrpämie für maximal 5 Jahre Sonstige Kraftfahrzeugschäden 2.500 EUR durch Falschbetankung fremder geliehener, gemieteter oder gefälligkeitshalber überlassener Kraftfahrzeuge, beim Öffnen ○ Der Selbstbehalt je der Kraftfahrzeugtüre, beim Be- und Entladen, bei Pflege- und Schadenfall beträgt 150 Reparaturarbeiten EUR. Ausland Auslandsaufenthalt innerhalb Europas unbegrenzt unbegrenzt Auslandsaufenthalt außerhalb Europas, vorübergehend bis 5 Jahre 5 Jahre Schäden aus der Anmietung von Wohnungen/Häusern im ● ● Ausland Führen fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge im ● ● europäischen Ausland ("Mallorca-Police") Kaution zur Sicherstellung von Leistungen innerhalb EU, Schweiz, Norwegen, Island, Liechtenstein und vereinigtes ○ 100.000 EUR Königreich (UK) Sonstiges Fortsetzung des Versicherungsschutzes nach dem Tod des ● ● Versicherungsnehmers* Nachversicherungsschutz für ausscheidende mitversicherte bis max. 6 Monate bis max. 12 Monate Personen* Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzung ○ 50.000 EUR Neuwertentschädigung (außer elektrische/elektronische ○ 2.500 EUR Geräte und Brillen aller Art) Produktübersicht Stand 01.02.2022 Seite 4 von 5 [Seite 46] Produktvarianten/ Privathaftpflicht- Privathaftpflicht- Leistungspakete versicherung versicherung plus Differenzdeckung ● ● Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen ● ● Update-Garantie bei beitragsfreien Leistungsverbesserungen ● ● Optionale Erweiterung WWK Amtshaftpflichtversicherung -gilt nur, sofern ausdrücklich vereinbart- Versicherungssummen für Personen- und Sachschäden, pauschal 15.000.000 EUR für Vermögensschäden (Erhöhung gegen Beitragszuschlag 50.000 EUR möglich) Besondere Deckungserweiterungen Übertragung elektronischer Daten ● Abhandenkommen von Dienstschlüsseln 50.000 EUR Abhandenkommen von fiskalischem Eigentum / persönlichen 10.000 EUR Ausrüstungsgegenständen Der Selbstbehalt je Schadenfall beträgt 150 EUR für persönliche Ausrüstungsgegenstände. Dienstfahrzeug-und Regresshaftpflicht ● Dienstlicher Waffenbesitz und -gebrauch ● Dienstlicher Tierhalter, -hüter oder -führer ● Tätigkeits- und Bearbeitungsschäden 10.000 EUR Mietsachschäden 500.000 EUR * = Mitversichert sofern ein Mehrpersonenhaushalt versichert ist ● = Mitversichert im Rahmen der vertraglich vereinbarten Versicherungssummen und Entschädigungsgrenzen Produktübersicht Stand 01.02.2022 Seite 5 von 5
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