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Insurance broker / Legal expenses insurance in Germany (Rechtsschutzversicherung) / Policy wording archive

HUK-COBURG Privat-, Berufs- und Verkehrs: the policy wording in full

Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz nach ARB 2026 mit 5 Mio. Euro je Fall, Schadenfreiheitssystem mit variabler Selbstbeteiligung, Motorbooten bis 5.000 Euro und Rechtsschutz PLUS sowie Wohnen als Zusatz.

German market: tariffs for people living in Germany.

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Broker mandate and power of attorney

Client
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Broker
Norman Nammert, insurance broker licensed under section 34d(1) GewO, register D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Germany, trading as NAMMERT

1. Mandate
I instruct the broker to arrange the policy HUK-COBURG Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz from HUK-COBURG (Legal expenses insurance in Germany (Rechtsschutzversicherung)) for me and to look after this contract afterwards. The broker submits my application to this insurer even if he has no direct agency agreement with it.

2. Power of attorney
For this contract I authorise the broker, in my name, to submit the application, to make and receive all declarations needed for it, to receive the policy schedule, terms and correspondence, to obtain information and to apply for changes. He may cancel the contract only on my express instruction.

3. Sub-delegation
The broker may delegate this authority to other licensed insurance intermediaries, for example a broker network or a broker with an agency agreement with the insurer, as far as this is needed to submit and service the contract.

4. Data
I agree that the broker processes the details in this application for arranging the insurance and passes them to the insurer and, where needed, to the intermediary involved. See the privacy notice at www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Remuneration
The broker is paid by the insurer. This costs me nothing.

6. Revocation
I can revoke this mandate and power of attorney at any time without giving reasons; an email to info@nammert.com is enough. The insurance contract itself is not affected.

7. Statutory disclosure
I was able to read the broker's statutory disclosure (section 15 VersVermV) before signing: www.nammert.com/erstinformation.php.

I sign electronically. The form records the time and origin of the signature.

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Everything about this policy

What the policy covers: 82 points, each with its clause

Basics

PointRuleWording (German)Clause
Sum insured per legal expenses claimyes, up to EUR 5 million„Wir zahlen in jedem Rechtsschutzfall höchstens die vereinbarte Versicherungssumme. Diese beträgt 5 Mio. €. Haben Sie Rechtsschutz PLUS gegen Mehrbeitrag mit uns vereinbart? Dann ist die Versicherungssumme unbegrenzt.“B.4, page 15
Annual aggregate limit for all claimsyes, up to the sum insured„Wir zahlen in jedem Rechtsschutzfall höchstens die vereinbarte Versicherungssumme.“B.4, page 15
Loan for criminal bail to avoid custodyyes, up to EUR 2 million„Muss eine Kaution gestellt werden, um Sie vorläufig von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen? Dann sorgen wir für die Zahlung eines zinslosen Darlehens bis zur Höhe von 2 Mio. €.“B.4.3.6, page 17
Excess per claimEUR 150„Aus der konkreten SF-Klasse ergibt sich Ihre Selbstbeteiligung.“G.1, page 26
Excess rising after claimsyes, up to the sum insured„Wird Ihr Vertrag schadenbelastet (siehe G.5.2.1), stufen wir ihn ab diesem Zeitpunkt zurück.“G.4.1, page 27
Excess reduced or waived after claim-free yearsyes„Ist Ihr Vertrag während eines Versicherungsjahres schadenfrei verlaufen (siehe G.5.1) und hat der Versicherungsschutz während dieser Zeit ununterbrochen bestanden? Dann stufen wir Ihren Vertrag in die nächst bessere SF-Klasse ein.“G.3.1, page 26
No excess for advice, mediation or early settlementyes„Der Rechtsschutzfall wird mit einer Erstberatung erledigt, oder mit Hilfe eines Services nach B.3.8. Oder mit einer außergerichtlichen Konfliktbeilegung durch einen von uns vorgeschlagenen Dienstleister nach B.4.1.2.“C.3.1, page 22
Territorial scope and place of jurisdictionyes„Sie haben Versicherungsschutz in folgenden Gebieten: • In Europa. • In den Anliegerstaaten des Mittelmeers. • Auf den Kanarischen Inseln. • Auf Madeira. • Auf den Azoren.“D.1, page 23
Guarantee against model wording (German or Austrian ARB)not addressed

Waiting periods and prior causes

PointRuleWording (German)Clause
General waiting period from inceptionyes„Drei Monate Wartezeit gelten bei den folgenden Leistungsarten:“C.1.1.1, page 18
Waiting period for employment lawyes„Drei Monate Wartezeit gelten bei den folgenden Leistungsarten: • Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (siehe B.3.2). • Erweiterter Verwaltungs-Rechtsschutz (siehe B.3.4.2). • Arbeits-Rechtsschutz (siehe B.3.9).“C.1.1.1, page 18
Waiting period for tenancy and property lawyes„Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (siehe B.3.17), falls Sie den Rechtsschutz nach B.1.4 oder B.1.5 gegen Mehrbeitrag versichert haben.“C.1.1.1, page 18
Waiting period for contract lawyes„Drei Monate Wartezeit gelten bei den folgenden Leistungsarten: • Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (siehe B.3.2).“C.1.1.1, page 18
No waiting period for damages, criminal, minor offences and trafficyes„Ausnahme: Sie nehmen rechtliche Interessen wahr, die im Zusammenhang mit dem Verkehrs-Rechtsschutz stehen.“C.1.1.1, page 18
Credit for previous insurance against waiting periodsyes„Hatten Sie eine Vorversicherung? Und beginnt Ihr Vertrag in unmittelbarem Anschluss an den vorausgegangenen Versicherungsvertrag? Dann rechnen wir Wartezeiten an, die Sie beim Vorversicherer für das betroffene Risiko erfüllt haben.“C.1.1.1, page 18
Waiver of the prior-cause objectionyes„Wir berücksichtigen diese Rechtsverstöße nicht, wenn sie länger als ein Jahr vor Beginn der Rechtsschutzversicherung für das betroffene Risiko zurückliegen.“B.5.4, page 18

Areas of law covered

PointRuleWording (German)Clause
Pursuing claims for damagesyes, up to the sum insured„Sie haben Rechtsschutz, um Ihre Schadenersatzansprüche geltend zu machen.“B.3.1, page 10
Employment lawyes, up to the sum insured„Sie haben Versicherungsschutz, um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen: • Aus Arbeitsverhältnissen.“B.3.9, page 12
Tenancy law as tenant of own homeyes, up to the sum insured„Der Rechtsschutz für selbst genutzte Wohneinheiten besteht nur, wenn Sie ihn gegen Mehrbeitrag ausdrücklich mit uns vereinbart haben.“B.1.4, page 8
Property law as owner-occupieryes, up to the sum insured„Ist dies der Fall, haben Sie Versicherungsschutz für alle selbst, ausschließlich zu Wohnzwecken genutzten Wohneinheiten in Deutschland.“B.1.4, page 8
Property law for let units (landlord)yes, up to the sum insured„Der Rechtsschutz für nicht selbst genutzte Wohneinheiten, gewerbliche Einheiten und Grundstücke besteht nur, wenn Sie ihn gegen Mehrbeitrag ausdrücklich mit uns vereinbart haben.“B.1.5, page 8
Contract and property law (purchases, repairs, travel, insurance)yes, up to the sum insured„Sie haben Rechtsschutz, um Ihre rechtlichen Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten wahrzunehmen.“B.3.2, page 10
Tax law before tax and administrative courtsyes, up to the sum insured„Der Steuer-Rechtsschutz gilt in Verfahren vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten.“B.3.3, page 10
Tax law already in the objection procedureyes, up to the sum insured„Versicherungsschutz besteht auch, um rechtliche Interessen in Einspruchs- oder Widerspruchsverfahren wahrzunehmen, die solchen Verfahren vorgeschaltet sind.“B.3.3, page 10
Social security law before social courtsyes, up to the sum insured„Sie haben Versicherungsschutz, um Ihre rechtlichen Interessen in Verfahren vor deutschen Sozialgerichten wahrzunehmen.“B.3.10, page 12
Social security law already in the objection procedureyes, up to the sum insured„Versicherungsschutz besteht auch, um rechtliche Interessen in Widerspruchsverfahren wahrzunehmen, die solchen Verfahren vorgeschaltet sind.“B.3.10, page 12
Administrative law (schools, universities, authorities)yes, up to the sum insured„Sie haben Rechtsschutz, um Ihre rechtlichen Interessen auch in nicht verkehrsrechtlichen Angelegenheiten wahrzunehmen. Dies umfasst sowohl Verfahren vor deutschen Verwaltungsgerichten als auch Widerspruchsverfahren“B.3.4.2, page 10
Disciplinary and professional conduct proceedingsyes, up to the sum insured„Sie haben Versicherungsschutz für Ihre Verteidigung in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren.“B.3.11, page 13
Criminal defence for offencesyes, up to the sum insured„Wird Ihnen ein vorsätzliches Verhalten vorgeworfen? Dann haben Sie zunächst keinen Versicherungsschutz. Sie erhalten aber rückwirkend Versicherungsschutz, wenn Sie nicht wegen vorsätzlichen Verhaltens verurteilt werden.“B.3.5.2, page 11
Defence against administrative finesyes, up to the sum insured„Sie haben Rechtsschutz für Ihre Verteidigung, wenn Ihnen eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird.“B.3.6, page 11
Victim protection (joining criminal proceedings)yes, up to the sum insured„Sie haben Rechtsschutz als Nebenkläger für eine erhobene öffentliche Klage vor einem deutschen Strafgericht.“B.3.7, page 11
Data protection rights (GDPR)not addressed
Legal advice in family and inheritance lawyes, up to the sum insured„Sie haben Versicherungsschutz, um sich durch einen Rechtsanwalt in familien-, lebenspartnerschafts- und erbrechtlichen Angelegenheiten beraten zu lassen.“B.3.12, page 13
Family law beyond advice (maintenance, custody)yes, up to EUR 1,500„Wird der Rechtsanwalt über die Beratung nach B.3.12 hinaus tätig? Dann erstatten wir Kosten für die Interessenwahrnehmung bis zu 1.500 € je Rechtsschutzfall.“B.3.18.4 a., page 14
Inheritance law beyond adviceyes, up to EUR 1,500„Wird der Rechtsanwalt über die Beratung nach B.3.12 hinaus tätig? Dann erstatten wir Kosten für die Interessenwahrnehmung bis zu 1.500 € je Rechtsschutzfall.“B.3.18.4 a., page 14

Traffic legal expenses

PointRuleWording (German)Clause
Damages after traffic accidentsyes, up to the sum insured„Sie haben Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen als • Eigentümer, • Halter, • Leasingnehmer, • Erwerber (nach B.5.5), • Fahrer, • Insasse“B.1.1.1 a., page 7
Vehicle contracts (purchase, repair, leasing)yes, up to the sum insured„Der Rechtsschutz besteht auch für Verträge, mit denen Sie zum nicht nur vorübergehenden Eigengebrauch Motorfahrzeuge zu Lande oder Anhänger erwerben wollen.“B.3.2, page 10
Traffic criminal defenceyes, up to the sum insured„Sie haben Rechtsschutz für Ihre Verteidigung, wenn Ihnen ein verkehrsrechtliches Vergehen vorgeworfen wird.“B.3.5.1, page 11
Traffic fine proceedingsyes, up to the sum insured„Für die Verteidigung gegen den Vorwurf von Halt- und Parkverstößen, die in Deutschland begangen worden sein sollen, gilt: Wir erstatten die Kosten für Ihre Verteidigung bis zu einem Betrag von höchstens 1.000 € je Rechtsschutzfall.“C.2.3.4, page 21
Driving licence proceedings (revocation, points)yes, up to the sum insured„Sie haben Rechtsschutz, um Ihre rechtlichen Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten wahrzunehmen. Dieser gilt sowohl vor Verwaltungsgerichten als auch vor Verwaltungsbehörden.“B.3.4.1, page 10
Cover as pedestrian, cyclist and passengeryes„Als Fußgänger, Rollstuhlfahrer, Rollschuh-, Skateboard-, Kickboardfahrer und Inlineskater. • Als Fahrer von Fahrrädern.“B.1.1.1 d., page 8
Watercraft (motor and sailing boats, jet skis) covered as vehiclesyes, up to EUR 5,000„Sie haben Versicherungsschutz, um rechtliche Interessen als deren Eigentümer, Halter oder Leasingnehmer wahrzunehmen. Voraussetzung ist, dass Sie die Wasserfahrzeuge ausschließlich zur privaten Freizeitgestaltung nutzen. Die Kostenerstattung ist auf 5.000 € je Rechtsschutzfall begrenzt.“B.1.1.1 c., page 8
Light electric vehicles and e-bikesyes„Als Fahrer von Fahrrädern. Hierzu zählen auch nicht versicherungspflichtige Pedelecs.“B.1.1.1 d., page 8

Extended modules

PointRuleWording (German)Clause
Special criminal defence (intentional offences)yes, up to the sum insured„Sie haben auch Versicherungsschutz, um sich gegen den Vorwurf eines Vergehens zu verteidigen, das nur vorsätzlich begangen werden kann.“B.3.18.6, page 14
Identity theft onlineyes, up to the sum insured„Ein Identitätsmissbrauch liegt vor, wenn Merkmale zur Identifizierung oder Authentifizierung ungenehmigt und in betrügerischer Absicht verwendet werden.“B.3.1 b., page 10
Personality rights and cyberbullying incl. removal costsyes, up to the sum insured„Als Schädigung der Online-Reputation gilt die Verletzung Ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts über soziale Netzwerke, Blogs, Diskussionsforen oder Webseiten.“B.3.1 a., page 10
Copyright (defence against cease and desist letters)yes, up to EUR 5,000„Wir erstatten in diesen Fällen Kosten bis zu 5.000 € pro Versicherungsjahr.“B.3.16, page 13
Investment disputes (securities, funds)yes, up to EUR 20,000„Versicherungsschutz besteht, um rechtliche Interessen aus den in C.2.2.9 b. aufgeführten Kapitalanlagegeschäften wahrzunehmen.“B.3.18.1 a., page 13
Construction disputes (planning, building, alteration)no„Nicht versichert ist jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit einem der folgenden Vorhaben:“C.2.2.4, page 20

Costs and services

PointRuleWording (German)Clause
Mediationyes, up to the sum insured„Die Kosten des Dienstleisters, die auf Sie persönlich entfallen, übernehmen wir in voller Höhe.“B.4.1.2 c., page 16
Telephone legal adviceyes„Der Versicherungsschutz umfasst von uns vermittelte telefonische anwaltliche Erstberatungsgespräche durch unabhängige Rechtsanwälte.“B.3.8.2, page 12
Preventive legal advice before a disputeyes, up to the sum insured„Der Rechtsschutzfall tritt ein, wenn ein Beratungsbedarf in eigenen Angelegenheiten vorliegt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich Ihre Rechtslage geändert hat.“B.5.1.5, page 17
Expert costsyes, up to the sum insured„Wir tragen die übliche Vergütung für einen öffentlich bestellten, technischen Sachverständigen.“B.4.1.3, page 16
Travel costs to a foreign courtyes, up to the sum insured„Wir tragen Ihre tatsächlich entstandenen Kosten für eine Reise zu einem ausländischen Gericht.“B.4.2.2, page 17
Translation and interpreter costsyes, up to the sum insured„Wurden Sie im Ausland verhaftet, oder werden Sie dort mit Haft bedroht? Dann übernehmen wir die übliche Vergütung eines Dolmetschers“B.4.2.3 b., page 17
Enforcement measuresyes„Kosten, die für die vierte oder jede weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen.“C.3.2.4, page 22
Settlement costs without pro rata reductionno„Kosten einer gütlichen Einigung, die nicht dem Verhältnis des von Ihnen angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen.“C.3.2.2, page 22
Lawyer fees above statutory ratesno„Wir erstatten maximal die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts, der am Ort des zuständigen Gerichts ansässig ist oder wäre.“B.4.1.1 a., page 15

Abroad

PointRuleWording (German)Clause
Cover in Europe and Mediterranean countriesyes, up to the sum insured„Sie haben Versicherungsschutz in folgenden Gebieten: • In Europa. • In den Anliegerstaaten des Mittelmeers.“D.1, page 23
Worldwide cover (limit)yes, up to EUR 1 million„Nehmen Sie Ihre rechtlichen Interessen außerhalb des Geltungsbereichs nach D.1 wahr? Dann tragen wir Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 1 Mio. €.“D.2, page 23

Choice of lawyer and coverage disputes

PointRuleWording (German)Clause
Free choice of lawyeryes„Sie haben das Recht auf freie Rechtsanwaltswahl.“E.2.3, page 24
Fee cap for freely chosen lawyersnot addressed
Binding lawyer's opinion on prospects of successyes„Die Entscheidung des Rechtsanwalts ist für Sie und uns bindend.“C.4.2, page 22
Arbitration opinion instead of lawyer's opinionnone„Was können Sie dagegen unternehmen („Stichentscheid“)?“C.4.2, page 22

Insured persons and policy types

PointRuleWording (German)Clause
Single policyyes„Wenn Sie es wünschen, können Sie mit uns den Single Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz vereinbaren.“M.2 a., page 33
Family policy with spouse or partneryes„Mitversicherter Lebenspartner ist: a. Ihr ehelicher oder eingetragener Lebenspartner.“B.2.1.1, page 9
Children covered (age limit, education)yes„Die Mitversicherung eines volljährigen Kindes endet spätestens zu folgendem Zeitpunkt: Sobald das Kind erstmalig eine berufliche Tätigkeit ausübt, die auf Dauer angelegt ist“B.2.1.2 b., page 9
Senior policy for retired personsyes„Voraussetzung für den Abschluss des Rechtsschutz60 ist, dass Sie Ihr 60. Lebensjahr vollendet haben.“M.1, page 33
Self-employed clause: exclusion of business disputesyes„Kein Versicherungsschutz besteht, um rechtliche Interessen im Zusammenhang mit einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit wahrzunehmen. Dieser Ausschluss gilt nicht im Verkehrsbereich.“C.2.2.11, page 20
Side business covered up to a turnover limitno„Kein Versicherungsschutz besteht, um rechtliche Interessen im Zusammenhang mit einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit wahrzunehmen.“C.2.2.11, page 20

Exclusions

PointRuleWording (German)Clause
Exclusion: construction riskyes„Nicht versichert ist jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit einem der folgenden Vorhaben:“C.2.2.4, page 20
Exclusion: gambling and bettingyes„Spiel- oder Wettverträgen, Gewinnzusagen, Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften“C.2.2.9 a., page 20
Exclusion: investments and speculationyes„Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften (zum Beispiel auch spekulative Geschäfte mit sog. Kryptowährungen)“C.2.2.9 a., page 20
Exclusion: divorce beyond adviceyes„Nicht versichert sind Streitigkeiten aus dem Bereich des Familien-, Lebenspartnerschafts- oder Erbrechts.“C.2.2.10, page 20
Exclusion: disputes between insured personsyes„Streitigkeiten von Mitversicherten untereinander oder gegen Sie.“C.2.4.1, page 21
Exclusion: intentionally caused casesyes„Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn ein ursächlicher Zusammenhang mit einer von Ihnen vorsätzlich begangenen Straftat besteht.“C.2.5, page 21

Contract and obligations

PointRuleWording (German)Clause
Insurer's right to cancel after claimsyes„Sind mindestens drei Rechtsschutzfälle innerhalb von zwölf Monaten eingetreten, für die Versicherungsschutz besteht? In diesem Fall können auch wir den Vertrag vorzeitig kündigen.“F.3.2, page 26
Run-off cover for cases reported after expiryyes„Sie machen den Anspruch auf Rechtsschutz später als drei Jahre nach Beendigung dieses Versicherungsschutzes erstmals geltend.“C.1.3, page 19
Premium waiver on unemployment, incapacity or care neednot addressed
Premium-free continuation for survivorsyes„Der Versicherungsschutz besteht unter folgenden Voraussetzungen über Ihren Tod hinaus bis zum Ende der Versicherungsperiode“F.2.4, page 25
Minimum amount in disputenot addressed
Legal expenses as separate contract or separate section (Spain: art. 76c LCS)not addressed

Evaluated by NAMMERT from published policy wordings. Despite care, a value may be misread; legally only the wording of your own contract in the edition stated there applies. Please report errors, we correct them the same day.

Policy wordings and provider

Legal entity
HUK-COBURG-Rechtsschutzversicherung AG
Distribution
brokers and direct

Full text of the wording

Converted from the insurer's PDF, page numbers in square brackets. Tables may have shifted; if in doubt, the original applies. As text (Markdown)

Show full text: HUK-COBURG Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2025)
[Seite 1] Rechtsschutzversicherung Allgemeine Bedingungen für die Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz­ versicherung mit optionalem Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz ARB 2026 mit Kundeninformation Stand 01.10.2026 RARB26PBV, Stand: 01.10.26 HUK-COBURG-Rechtsschutzversicherung AG HUK-COBURG-Platz 1, 96443 Coburg [Seite 2] Kundeninformation Identität des Versicherers Versicherer ist die HUK-COBURG-Rechtsschutzversicherung AG. Register-Gericht Coburg. Handelsregister-Nr. 240. Sitz des Unternehmens: HUK-COBURG-Platz 1, 96444 Coburg. Ladungsfähige Anschrift des Versicherers Unsere ladungsfähige Anschrift ist: HUK-COBURG-Rechtsschutzversicherung AG, HUK-COBURG-Platz 1, 96444 Coburg. Vertretungsberechtigt sind Dr. Anne von Häfen, Michael Müller und Dr. Nico Zachert. Ladungsfähige Anschrift des Schadenabwicklungsunternehmens Wir, die HUK-COBURG-Rechtsschutzversicherung AG, haben mit der Bearbeitung von Rechtsschutzfällen die HUK-COBURG Rechtsschutz-Schadenregulierung GmbH (Register-Gericht Coburg, HRB 6386) beauftragt. Deren ladungsfähige Anschrift lautet: HUK-COBURG Rechtsschutz-Schadenregulierung GmbH, Bahnhofsplatz, 96444 Coburg. Vertretungsberechtigt ist Antje Schaarschmidt. Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers Die HUK-COBURG-Rechtsschutzversicherung betreibt das Rechtsschutzversicherungsgeschäft. Vertragsgrundlagen und Art und Umfang der Versicherungsleistung Grundlagen des Versicherungsvertrags werden der Antrag, der Versicherungsschein und etwaige Nachträge sowie die jeweils maßgeblichen Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2026). Bei Eintritt eines versicherten Rechtsschutzfalls tragen wir bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme insbesondere • die Kosten einer außergerichtlichen Konfliktbeilegung (zum Beispiel Mediation) in Deutschland; • die Kosten des für Sie tätigen Rechtsanwalts; • Gerichtskosten und Kosten für Sachverständige; • die gegnerischen Rechtsanwaltskosten, soweit Sie diese zu tragen haben; • Übersetzungskosten; • Kautionsdarlehen bis zur Höhe von 2 Mio. €; • auf Wunsch zusätzlich die Kosten einer von uns vermittelten telefonischen Erstberatung. Sie können die Übernahme der von uns zu tragenden Kosten verlangen, sobald Sie nachweisen, dass Sie zu deren Zahlung ver- pflichtet sind oder die Verpflichtung bereits erfüllt haben. Versicherungsbeitrag Die Höhe des Beitrags können Sie dem Versicherungsantrag entnehmen. Ändern sich die für die Beitragsberechnung maßgeblichen Angaben oder der Tarif, kann sich der Beitrag ändern. Im Endbeitrag ist die Versicherungsteuer enthalten – in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe. Der erste Beitrag wird mit Zugang des Versicherungsscheins fällig. Er ist dann unverzüglich (das heißt spätestens innerhalb von zwei Wochen) zu zahlen. Ein Folgebeitrag ist zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt zur Zahlung fällig. Ist Lastschrifteinzug von Ihrem Konto vereinbart, erfolgt die Abbuchung nach Fälligkeit. Gültigkeitsdauer des Angebots Liegt zwischen Angebot und Vertragsbeginn ein Zeitraum von mehr als vier Wochen, können sich die Beiträge verändern, wenn zwischenzeitlich ein neuer Tarif eingeführt wird oder auf Grund von I. ARB eine Beitragsanpassung stattfindet. Zustandekommen des Versicherungsvertrags und Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsvertrag kommt dadurch zustande, dass wir Ihren Antrag annehmen. Regelmäßig geschieht dies durch Zugang des Versicherungsscheins. Der Versicherungsschutz beginnt erst, wenn Sie den in Ihrem Versicherungsschein genannten fälligen Beitrag gezahlt haben, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt. Widerrufsbelehrung Abschnitt 1 Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen • der Versicherungsschein, • die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum einschließ- lich der Tarifbestimmungen, • diese Belehrung, • das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten –2– [Seite 3] • und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen jeweils in Textform zugegangen sind. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: HUK-COBURG-Rechtsschutzversicherung AG HUK-COBURG-Platz 1 96443 Coburg E-Mail: info@huk-coburg.de Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter www.huk.de/widerruf ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs. Widerrufsfolgen Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist, endet im Falle eines wirksamen Widerrufs der Versicherungs- schutz. Der Versicherer hat Ihnen nur den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien zurückzugewähren. Haben Sie den Vertrag ausschließlich mittels Fernkommunikationsmitteln (wie z.B. Telefonanrufe, E-Mails, über das Internet o.ä.) im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems mit dem Versicherer abgeschlossen, gilt dies nur, wenn Sie dem Beginn des Versicherungsschutzes vor Ende der Widerrufsfrist ausdrück- lich zugestimmt haben. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang der Widerrufserklärung entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehal- ten; dabei handelt es sich um einen Betrag, der sich wie folgt berechnet: 1/360 der Jahresprämie (bei jährlicher Prämienzahlung) oder 1/180 der Halbjahresprämie (bei halbjährlicher Prämienzahlung) oder 1/90 der Vierteljahresprämie (bei vierteljährlicher Prämienzahlung) oder 1/30 der Monatsprämie (bei monatlicher Prämienzahlung) multipliziert mit der Anzahl der Tage, an denen Versicherungsschutz bestanden hat. Sie dürfen in diesem Fall Versicherungsleistungen, die Sie vor der Ausübung des Widerrufs- rechts aufgrund eines Versicherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben, einbehalten. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfan- gene Leistungen zurückzugewähren sind. Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzugewähren. Die Frist beginnt für den Versicherer mit dem Zugang und für den Versicherungsnehmer mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Haben Sie Ihr Widerrufsrecht hinsichtlich des Versicherungsvertrages wirksam ausgeübt, so sind Sie auch an einen mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers oder eines Dritten auf der Grund- lage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft. Ihnen dürfen durch die Ausübung des Widerrufs- rechts keine Kosten entstehen. Besondere Hinweise Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden. Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss. Abschnitt 2 Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt: Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: 1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer; 2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalte- ten Form; 3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers; 4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers; 5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen; 6. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Prämien; 7. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises; 8. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und des Versicherungs- schutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll; 9. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 10. Angaben zur Laufzeit des Vertrages; 11. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; –3– [Seite 4] 12. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrags zugrunde legt; 13. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht; 14. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrags zu führen; 15. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt; 16. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbe- hörde. Ende der Widerrufsbelehrung Dauer des Vertrags Der Versicherungsvertrag wird für den vereinbarten Zeitraum geschlossen, längstens für ein Jahr. Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht Sie oder wir den Vertrag rechtzeitig kündigen. Beendigung des Vertrags Sie können den Vertrag mit einer Frist von einem Monat, wir mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des jeweiligen Versiche- rungsjahres ordentlich und ohne Angabe von Gründen kündigen (F.2 ARB). Weitere Kündigungsrechte sind in F.3, I. und J. ARB gere- gelt. Vertragsstrafen sind nicht vereinbart. Mitgliedsstaaten der EU, deren Recht der Versicherer vor Abschluss des Vertrags zu Grunde legt Wir legen der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrags das Recht der Bundesrepublik Deutschland zu Grunde. Auf den Vertrag anwendbares Recht Für das Vertragsverhältnis gilt deutsches Recht. Zuständiges Gericht Klagen gegen uns als Versicherer oder gegen das für uns tätige Schadenabwicklungsunternehmen: Wenn Sie uns verklagen wollen, können Sie die Klage an folgenden Orten einreichen: Am Sitz des Versicherungsunternehmens oder am Sitz der für Ihren Vertrag zuständigen Niederlassung. Wenn Sie Ihren Anspruch auf Rechtsschutz gerichtlich geltend machen wollen, müssen Sie Ihre Klage gegen das von uns beauf- tragte Schadenabwicklungsunternehmen richten. Sie können die Klage am Sitz des Unternehmens einreichen. In beiden Fällen können Sie, wenn Sie eine natürliche Person sind, auch am Gericht Ihres Wohnsitzes klagen. Haben Sie keinen Wohnsitz, können Sie die Klage am Gericht Ihres gewöhnlichen Aufenthalts einreichen. Klagen gegen Sie als Versicherungsnehmer: Wenn wir Sie verklagen müssen, können wir die Klage an folgenden Orten einreichen: • Wenn Sie eine natürliche Person sind, am Gericht Ihres Wohnsitzes. Haben Sie keinen Wohnsitz, können wir die Klage am Gericht Ihres gewöhnlichen Aufenthalts einreichen. • Wenn Sie eine juristische Person sind oder eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft, ist das Gericht an Ihrem Sitz oder Ihrer Niederlassung zuständig. Sprachen Die Versicherungsbedingungen und Informationen teilen wir in deutscher Sprache mit. Während der Laufzeit dieses Vertrags kommunizieren wir mit Ihnen auf Deutsch. Meinungsverschiedenheiten Versicherungsombudsmann e.V. Sind Sie als Verbraucher mit unserer Entscheidung nicht zufrieden? Oder hat eine Verhandlung mit uns nicht zu dem gewünschten Ergebnis geführt? Dann können Sie sich an den Versicherungsombudsmann e.V. wenden: Versicherungs­ombudsmann e. V., Postfach 080632, 10006 Berlin, E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de, Online: www.versicherungsombudsmann.de, Telefon: 0800 369 60 00 *, Fax: 0800 369 90 00 * (*kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen). Der Versicherungsombudsmann e.V. ist eine unabhängige Schlichtungsstelle, die für Verbraucher kostenfrei arbeitet. Wir haben uns verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Weitere Infos erhalten Sie bei uns oder im Internet: www.versicherungsombudsmann.de. –4– [Seite 5] Versicherungsaufsicht Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden? Oder treten Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auf? Dann können Sie sich auch an die für uns zuständige Aufsicht wenden. Als Versicherungsunternehmen unterliegen wir der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Sektor Versicherungsaufsicht, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn, E-Mail: poststelle@bafin.de, Online: www.bafin.de, Telefon: 0228 41080, Fax: 0228 41 08 15 50. Die BaFin kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden. Rechtsweg Außerdem steht Ihnen der Rechtsweg offen. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter www.huk.de/beschwerde. –5– [Seite 6] Inhaltsverzeichnis A. Welche Aufgabe hat die Rechtsschutzversicherung? 7 B. Welchen Rechtsschutz haben Sie? 7 B.1 Welche Lebensbereiche umfasst Ihr Versicherungsschutz? 7 B.2 Welche Rechtsstellung haben mitversicherte Personen? 9 B.3 Für welche Rechtsangelegenheiten besteht Rechtsschutz? 10 B.4 Welche Kosten übernehmen wir? 15 B.5 Wann entsteht der Anspruch auf eine Rechtsschutzleistung? 17 C. Welche Rechtsangelegenheiten umfasst der Rechtsschutz nicht? 18 C.1 Welche zeitlichen Ausschlüsse gelten? 18 C.2 Welche inhaltlichen Ausschlüsse gelten? 19 C.3 In welchen Fällen ist unsere Leistungspflicht eingeschränkt? 22 C.4 Ablehnung wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder Mutwilligkeit – Was können Sie dagegen tun? 22 D. Wo gilt die Rechtsschutzversicherung? 23 D.1 Wo gilt Ihr Versicherungsschutz? 23 D.2 Wo haben Sie Versicherungsschutz mit Einschränkungen? 23 E. Was müssen Sie beachten? 23 E.1 Was ist bei Anzeigen und Erklärungen uns gegenüber zu beachten? Was gilt bei einer Änderung Ihrer Anschrift oder Ihres Namens? 23 E.2 Was ist im Rechtsschutzfall zu beachten? 23 E.3 Welche weiteren besonderen Obliegenheiten sind zu beachten? 25 F. Nach welchen Regeln richtet sich das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und uns? 25 F.1 Wann beginnt der Versicherungsschutz? 25 F.2 Für welche Dauer ist der Vertrag abgeschlossen und wann endet er? 25 F.3 In welchen Fällen kann der Vertrag vorzeitig gekündigt werden? 25 F.4 Was gilt bei einem Versichererwechsel? 26 G. Wie wirkt sich die Schadenfreiheit auf Ihre Selbstbeteiligung aus? 26 G.1 Wie funktioniert unser Schadenfreiheitssystem mit variabler Selbstbeteiligung? 26 G.2 Wie stufen wir Ihren Vertrag bei Vertragsbeginn ein? 26 G.3 Wie wirkt sich ein schadenfreier Verlauf aus? 26 G.4 Wie wirkt sich ein schadenbelasteter Verlauf aus? 27 G.5 Was ist ein schadenfreier oder schadenbelasteter Verlauf im Sinne unseres Schadenfreiheitssystems? 27 G.6 Nach welchen Tabellen richtet sich unser Schadenfreiheitssystem? 28 H. Was ist bei der Zahlung des Beitrags zu beachten? 28 H.1 Was gilt für die Versicherungsteuer und die mit uns vereinbarte Zahlungsperiode? 28 H.2 Was gilt für die Zahlung des Erstbeitrags und welche Folgen kann eine verspätete Zahlung haben? 29 H.3 Was gilt für die Zahlung des Folgebeitrags und welche Folgen kann eine verspätete Zahlung haben? 29 H.4 Was gilt bei vereinbartem Lastschriftverfahren (SEPA-Lastschriftmandat)? 29 H.5 Was gilt für den Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung? 29 –6– [Seite 7] I. Wie erfolgt die Beitragsberechnung und welche Anpassungsregelungen gibt es hinsichtlich des Beitrags bzw. der Bedingungen (ARB)? 30 I.1 Berechnung und Änderung des Beitrags – Beitragskalkulation 30 I.2 Wann können wir die Beiträge anpassen? 30 I.3 Welche Regelungen zur Beitragsanpassung gelten für den Rechtsschutz nach B.1.5? 30 I.4 Wann können wir die Versicherungsbedingungen (ARB) anpassen? 31 J. Wie wirkt sich eine wesentliche Veränderung Ihrer persönlichen oder sachlichen Verhältnisse auf den Beitrag aus? 31 J.1 Was gilt bei einer Veränderung Ihrer Risikolage? 31 J.2 Was gilt im Fall eines Wohnortwechsels? 32 K. Welche Möglichkeiten haben Sie, wenn Sie mit uns einmal nicht zufrieden sind? 32 K.1 Versicherungsombudsmann e.V. 32 K.2 Versicherungsaufsicht 33 K.3 Rechtsweg 33 L. Welches Recht gilt? 33 M. Sonderklauseln 33 M.1 Rechtsschutz60 (Privat- und Verkehrs-Rechtsschutz) 33 M.2 Single Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz 33 Bitte beachten Sie: Zugunsten einer besseren Lesbarkeit sehen wir davon ab, die Sprachformen weiblich, männlich und divers (w/m/d) gleichzeitig zu nennen. Mit unseren Formulierungen wenden wir uns gleichermaßen an alle Geschlechter. Allgemeine Bedingungen für die Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutzversicherung (ARB 2026) A. Welche Aufgabe hat die Rechtsschutzversicherung? Sie möchten Ihre rechtlichen Interessen wahrnehmen? Oder im Vorfeld einer rechtlichen Auseinandersetzung versuchen, einen Konflikt außergerichtlich zu lösen, bspw. mit Hilfe einer Mediation? Wir unterstützen Sie hierbei mit den Leistungen, die Sie mit uns vereinbart haben. Deren Umfang ist im Versicherungsantrag, im Versicherungsschein und in diesen Versicherungsbedingungen (ARB) beschrieben. Unsere Leistungen werden erbracht von der HUK-COBURG Rechtsschutz- Schadenregulierung GmbH (HRS GmbH). Bitte wenden Sie sich daher im Rechtsschutzfall an die HRS GmbH. B. Welchen Rechtsschutz haben Sie? B.1 Welche Lebensbereiche umfasst Ihr Versicherungsschutz? Stets versichert sind die Lebensbereiche nach B.1.1 bis B.1.3. Das sind der Verkehrs-Rechtsschutz, der Privat-Rechts- schutz und der Berufs-Rechtsschutz. Versicherungsschutz für Wohneinheiten, gewerbliche Einheiten und Grundstücke nach B.1.4 oder B.1.5 besteht nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gegen Mehrbeitrag. Den Umfang Ihres Versicherungs- schutzes finden Sie in Ihrem Versicherungsschein. B.1.1 Verkehrs-Rechtsschutz B.1.1.1 Großer Verkehrs-Rechtsschutz a. Sie haben Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen als • Eigentümer, • Halter, • Leasingnehmer, • Erwerber (nach B.5.5), • Fahrer, • Insasse –7– [Seite 8] von Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern. Das schließt auch solche Motorfahrzeuge mit Elektro-, Erdgas-, Hybrid- oder sonstigem alternativen Antrieb mit ein. Die Fahrzeuge oder Anhänger müssen: • entweder bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf Sie zugelassen sein oder • auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (sogenanntes Nummernschild) versehen sein b. A  ußerdem besteht Versicherungsschutz für Sie als Mieter von Motorfahrzeugen zu Lande. Das schließt auch solche mit Elektro-, Erdgas-, Hybrid- oder sonstigem alternativen Antrieb mit ein. Voraussetzung ist, dass Sie das Fahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug gemietet haben. Das Gleiche gilt für zum vorübergehen- den Eigengebrauch gemietete Anhänger. c. F  ür Motorfahrzeuge zu Wasser gilt: Sie haben Versicherungsschutz, um rechtliche Interessen als deren Eigentümer, Halter oder Leasingnehmer wahrzunehmen. Voraussetzung ist, dass Sie die Wasserfahrzeuge ausschließlich zur privaten Freizeitgestaltung nutzen. Die Kostenerstattung ist auf 5.000 € je Rechtsschutzfall begrenzt. Kein Versiche- rungsschutz besteht insoweit für Angelegenheiten aus dem Bereich des Vertrags- und Sachenrechts. Kein Versicherungsschutz besteht für Sie in Ihrer Eigenschaft als deren Erwerber, Mieter oder Vermieter. Für Motorfahrzeuge in der Luft gilt: Sie haben keinen Versicherungsschutz, um rechtliche Interessen als deren Eigentü- mer, Halter, Erwerber, Vermieter, Mieter oder Leasingnehmer wahrzunehmen. d. Versicherungsschutz besteht für Sie, wenn Sie in folgenden Eigenschaften am öffentlichen Verkehr teilnehmen: • A  ls Fahrer von fremden Fahrzeugen. „Fremd“ heißt, dass diese Ihnen nicht gehören, nicht auf Sie zugelassen und nicht auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen sind. • Als Fahrgast. • Als Fußgänger, Rollstuhlfahrer, Rollschuh-, Skateboard-, Kickboardfahrer und Inlineskater. • Als Fahrer von Fahrrädern. Hierzu zählen auch nicht versicherungspflichtige Pedelecs. B.1.2 Privat-Rechtsschutz Sie haben Versicherungsschutz für den privaten Bereich. Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung von: • Rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit. • Rechtlichen Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Vermieter, Mieter, Leasingnehmer oder Fahrer eines Motorfahr- zeugs. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um ein Motorfahrzeug zu Lande, zu Wasser oder in der Luft handelt. B.1.3 Berufs-Rechtsschutz Sie haben Versicherungsschutz für den nichtselbstständigen beruflichen Bereich. Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung von: • Rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit. •Rechtlichen Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Vermieter, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer eines Motorfahr- zeugs. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um ein Motorfahrzeug zu Lande, zu Wasser oder in der Luft handelt. B.1.4 Rechtsschutz für selbst genutzte Wohneinheiten Der Rechtsschutz für selbst genutzte Wohneinheiten besteht nur, wenn Sie ihn gegen Mehrbeitrag ausdrücklich mit uns vereinbart haben. Ist dies der Fall, haben Sie Versicherungsschutz für alle selbst, ausschließlich zu Wohnzwecken genutzten Wohneinheiten in Deutschland. Versichert sind Rechtsschutzfälle, die im Zusammenhang mit der Eigennutzung stehen. Für diese haben Sie auch dann Versicherungsschutz, wenn sie erst nach dem Auszug aus einem versicherten Objekt eintreten. Das Gleiche gilt für Rechtsschutzfälle, die sich auf ein Nachfolgeobjekt beziehen und vor dessen geplantem oder tatsächlichem Bezug eintreten. Der Versicherungsschutz schließt Garagen oder Kraftfahrzeug-Abstellplätze ein, die einer Wohneinheit zuzurechnen sind. Nicht versichert sind Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit einer vermieteten Wohneinheit stehen. Oder im Zusam- menhang mit einer Wohneinheit, die einer freiberuflichen, gewerblichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit dient. Sie können den Rechtsschutz für selbst genutzte Wohneinheiten auch dann abschließen, wenn die Wohneinheit teilweise gewerblich genutzt wird. Das setzt aber voraus, dass der Anteil der gewerblichen Nutzung höchstens 20% beträgt. Auch in diesem Fall haben Sie keinen Versicherungsschutz, um Ihre rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit einer gewerblichen Nutzung wahrzunehmen. B.1.5 Rechtsschutz für nicht selbst genutzte Wohneinheiten, gewerbliche Einheiten und Grundstücke Der Rechtsschutz für nicht selbst genutzte Wohneinheiten, gewerbliche Einheiten und Grundstücke besteht nur, wenn Sie ihn gegen Mehrbeitrag ausdrücklich mit uns vereinbart haben. Ist dies der Fall, haben Sie Versicherungsschutz für die im Versicherungsschein bezeichneten Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile. Der Versicherungsschutz besteht für Sie in Ihrer Eigenschaft als deren: • Eigentümer. • Vermieter. • Verpächter. • Mieter. • Pächter. • Nutzungsberechtigter. Der Versicherungsschutz schließt Garagen oder Kraftfahrzeug-Abstellplätze ein, die einer Wohneinheit zuzurechnen sind. –8– [Seite 9] B.2 Welche Rechtsstellung haben mitversicherte Personen? Für mitversicherte Personen gelten die Bestimmungen, die Sie als Versicherungsnehmer betreffen, sinngemäß. Wenn eine mitversicherte Person Rechtsschutz verlangt, können Sie aber widersprechen. Ausnahme: Ihr ehelicher oder eingetragener Lebenspartner verlangt Rechtsschutz. In diesem Fall können Sie nicht  widersprechen. B.2.1 Mitversichert sind: B.2.1.1 Ihr Lebenspartner. Mitversicherter Lebenspartner ist: a. Ihr ehelicher oder eingetragener Lebenspartner. b. Ihr nicht ehelicher oder nicht eingetragener Lebenspartner. Voraussetzung ist, dass Sie miteinander in häuslicher Lebensgemeinschaft leben. Zudem dürfen weder Sie noch Ihr Lebenspartner anderweitig verheiratet sein. Auch darf für keinen von Ihnen anderweitig eine eingetragene Lebenspartnerschaft bestehen. B.2.1.2 Ihre Kinder. Mitversicherte Kinder sind: a. Ihre minderjährigen Kinder. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um leibliche Kinder, Adoptiv-, Stief- oder Pflegekinder handelt. b. Ihre volljährigen Kinder. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um leibliche Kinder, Adoptiv-, Stief- oder Pflegekinder handelt. Voraussetzung ist aber, dass diese unverheiratet sind und auch nicht in einer eingetragenen Lebenspartner- schaft leben. Die Mitversicherung eines volljährigen Kindes endet spätestens zu folgendem Zeitpunkt: Sobald das Kind erstmalig eine berufliche Tätigkeit ausübt, die auf Dauer angelegt ist und für die es ein leistungsbezogenes Entgelt erhält. Das schließt auch selbstständige Tätigkeiten mit ein. c. Ihre Enkelkinder. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um leibliche Enkel, Adoptiv- oder Stiefenkel oder Pflegekinder handelt. Voraussetzung ist, dass diese mit Ihnen im selben Haushalt leben und dort gemeldet sind. Der Versicherungs- schutz setzt außerdem voraus, dass die Enkel unverheiratet sind und auch nicht in einer eingetragenen Lebenspartner- schaft leben. Die Mitversicherung eines Enkels endet spätestens zu folgendem Zeitpunkt: Sobald das Enkelkind erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausübt, für die es ein leistungsbezogenes Entgelt erhält. Das schließt auch selbstständige Tätigkeiten mit ein. B.2.1.3 Ihre Eltern und Großeltern. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um leibliche Eltern/Großeltern oder Adoptiv- Stiefeltern/-großeltern handelt. Oder um Ihre ehemaligen Pflegeeltern. Voraussetzung ist, dass diese mit Ihnen im selben Haushalt leben und dort gemeldet sind. Außerdem müssen sie sich im Ruhestand befinden. B.2.1.4 Mitversicherte Personen im Rechtsschutz PLUS: Haben Sie den Rechtsschutz PLUS gegen Mehrbeitrag versichert? Dann sind zudem mitversichert: a. Ihre Geschwister. Voraussetzung ist, dass diese mit Ihnen im selben Haushalt leben und dort gemeldet sind. b. Ihre weiteren Verwandten, für die ein Pflegegrad nach der Sozialen Pflegeversicherung anerkannt wurde. Voraussetzung ist, dass diese Verwandten mit Ihnen im selben Haushalt leben und dort gemeldet sind. c. Ihre pflegebedürftigen Verwandten, für die ein Pflegegrad nach der Sozialen Pflegeversicherung anerkannt wurde und die in einem Pflegeheim leben. Voraussetzungen für den Versicherungsschutz sind: Diese Personen haben zuvor mit Ihnen im selben Haushalt gelebt und waren dort gemeldet. Die Unterbringung im Pflegeheim hat sich daran unmittel- bar angeschlossen. Es besteht zudem kein Versicherungsschutz über eine anderweitige Rechtsschutzversicherung. d. Ihr pflegebedürftiger nichtehelicher Lebenspartner nach B.2.1.1 b., für den ein Pflegegrad der Sozialen Pflegeversiche- rung anerkannt wurde und der in einem Pflegeheim lebt. Voraussetzungen für den Versicherungsschutz sind: Ihr nichtehelicher Lebenspartner hat zuvor mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft gelebt und war dort gemeldet. Die Unterbringung im Pflegeheim hat sich daran unmittelbar angeschlossen. B.2.1.5 Mitversicherte Personen im Rechtsschutz für Wohneinheiten, gewerbliche Einheiten und Grundstücke: Haben Sie den Rechtsschutz für selbst genutzte Wohneinheiten nach B.1.4 gegen Mehrbeitrag versichert? Oder den Rechtsschutz für nicht selbst genutzte Wohneinheiten, gewerbliche Einheiten und Grundstücke nach B.1.5? Dann sind insoweit auch Miteigentümer und Mitmieter versichert. B.2.2 Mitversicherung Dritter im Verkehrsbereich: Mitversichert im Verkehrsbereich sind alle Personen als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen folgender Motor- fahrzeuge zu Lande oder Anhänger: • Solche, die bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf Sie zugelassen oder auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen waren. Oder auf Ihren mitversicherten Lebenspartner, die mitversicherten Kinder oder Eltern. • Solche, die Sie bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorüberge- henden Gebrauch gemietet haben. Oder Ihr mitversicherter Lebenspartner, die mitversicherten Kinder oder Eltern. B.2.3 Ansprüche Dritter bei Tötung oder Verletzung einer versicherten Person: Außerdem besteht Versicherungsschutz für Ansprüche, die natürlichen Personen kraft Gesetzes in folgenden Fällen zustehen: • Sie als Versicherungsnehmer wurden verletzt oder getötet. • Eine mitversicherte Person wurde verletzt oder getötet. –9– [Seite 10] B.2.4 Beteiligung als Nebenkläger bei Tötung einer versicherten Person durch eine Straftat: Wurden Sie als Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person durch eine Straftat nach B.3.7 getötet? Dann besteht zudem Versicherungsschutz, um sich als Nebenkläger nach B.3.7 am Strafverfahren zu beteiligen. Dieser gilt für folgende Personen: • Den jeweiligen ehelichen oder eingetragenen Lebenspartner oder • eine andere Person aus dem Kreis der jeweiligen Kinder, Eltern und Geschwister. B.3 Für welche Rechtsangelegenheiten besteht Rechtsschutz? Stets versichert sind die Leistungsarten nach B.3.1 bis B.3.16. Für die Leistungsarten nach B.3.17 (Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz) und B.3.18 (Rechtsschutz PLUS) gilt: Sie haben nur dann Versicherungsschutz, wenn Sie diesen ausdrücklich gegen Mehrbeitrag mit uns vereinbart haben. B.3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz Sie haben Rechtsschutz, um Ihre Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Über den Schadenersatz-Rechtsschutz sind diese Ansprüche aber nur versichert, wenn sie nicht gleichzeitig auf einer Vertragsverletzung beruhen. Auch dürfen sie nicht auf einer Verletzung eines dinglichen Rechts an Grundstücken, Gebäuden oder Teilen von Gebäuden beruhen. (Das bedeutet zum Beispiel: • Wir decken die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen der Beschädigung eines Fernsehers gegen den Schädiger. Wir decken aber nicht Ansprüche bei einer mangelhaften Fernseherreparatur. • Wir decken die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen eines Autounfalls gegen den Unfallgegner. Wir decken aber nicht Ansprüche bei einer mangelhaften Handwerkerleistung – wie aus einer Autoreparatur. Solche Ansprüche fallen unter den Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht nach B.3.2.) Versicherungsschutz besteht auch, um Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche geltend zu machen wegen: a. Schädigung Ihrer Online-Reputation: Als Schädigung der Online-Reputation gilt die Verletzung Ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts über soziale Netzwerke, Blogs, Diskussionsforen oder Webseiten. Zum Beispiel durch Beleidigung, üble Nachrede oder Verleum- dung mit Hilfe von Fotografien, Texten, Videos oder öffentlichen Erklärungen. b. Identitätsmissbrauchs: Ein Identitätsmissbrauch liegt vor, wenn Merkmale zur Identifizierung oder Authentifizierung ungenehmigt und in betrügerischer Absicht verwendet werden. Solche Merkmale sind zum Beispiel: Anschrift, Telefonnummer, Ausweisdo- kumente, Login-Daten, Passwörter oder Ihr digitaler Fingerabdruck. c. Missbrauchs von Zahlungsmitteln: Ein Missbrauch von Zahlungsmitteln liegt beispielsweise vor, wenn Ihre Kreditkartendaten für Online-Einkäufe von unbefugten Dritten verwendet werden. B.3.2 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht Sie haben Rechtsschutz, um Ihre rechtlichen Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten wahrzunehmen. Dieser Versicherungsschutz gilt nicht, soweit es sich um eine Angelegenheit aus einem der folgenden Bereiche handelt: • Schadenersatz-Rechtsschutz (siehe B.3.1). • Arbeits-Rechtsschutz (siehe B.3.9). • Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (siehe B.3.17). In diesen Fällen haben Sie Versicherungsschutz über die genannten Leistungsarten, soweit diese vereinbart sind. Der Rechtsschutz besteht auch für Verträge, mit denen Sie zum nicht nur vorübergehenden Eigengebrauch Motorfahr- zeuge zu Lande oder Anhänger erwerben wollen. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Fahrzeuge auf Sie zugelassen oder auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen werden. Haben Sie den Rechtsschutz PLUS gegen Mehrbeitrag versichert? Dann erweitert sich Ihr Versicherungsschutz nach B.3.18.1. B.3.3 Steuer-Rechtsschutz Sie haben Rechtsschutz, um Ihre rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit Steuern und Abgaben wahrzunehmen. Der Steuer-Rechtsschutz gilt in Verfahren vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten. Versicherungsschutz besteht auch, um rechtliche Interessen in Einspruchs- oder Widerspruchsverfahren wahrzunehmen, die solchen Verfahren vorgeschaltet sind. B.3.4 Verwaltungs-Rechtsschutz B.3.4.1 Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen Sie haben Rechtsschutz, um Ihre rechtlichen Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten wahrzunehmen. Dieser gilt sowohl vor Verwaltungsgerichten als auch vor Verwaltungsbehörden. B.3.4.2 Erweiterter Verwaltungs-Rechtsschutz Sie haben Rechtsschutz, um Ihre rechtlichen Interessen auch in nicht verkehrsrechtlichen Angelegenheiten wahrzuneh- men. Dies umfasst sowohl Verfahren vor deutschen Verwaltungsgerichten als auch Widerspruchsverfahren, die den Gerichtsverfahren vorangehen. Dies gilt nur, soweit der Versicherungsschutz nicht bereits in einer der folgenden Leistungsarten enthalten ist: – 10 – [Seite 11] • Steuer-Rechtsschutz (siehe B.3.3). • Arbeits-Rechtsschutz (siehe B.3.9). • Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (siehe B.3.11). • Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (siehe B.3.17). In diesen Fällen haben Sie Versicherungsschutz über die genannten Leistungsarten, soweit diese vereinbart sind. B.3.5 Straf-Rechtsschutz B.3.5.1 Rechtsschutz für verkehrsrechtliche Vergehen: Sie haben Rechtsschutz für Ihre Verteidigung, wenn Ihnen ein verkehrsrechtliches Vergehen vorgeworfen wird. Ausnahme: Ein Gericht stellt rechtskräftig fest, dass Sie das Vergehen vorsätzlich begangen haben. In diesem Fall müssen  Sie die entstandenen Kosten an uns zurückzahlen. Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Ihnen ein Verbrechen vorgeworfen wird. B.3.5.2 Rechtsschutz für sonstige Vergehen: Sie haben Rechtsschutz für Ihre Verteidigung, wenn Ihnen ein sonstiges, das heißt ein nicht verkehrsrechtliches, Vergehen vorgeworfen wird. Dieser Versicherungsschutz besteht unter den folgenden Voraussetzungen: • Das Vergehen ist vorsätzlich und fahrlässig nach dem Gesetz strafbar. • Ihnen wird nur ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen. Wird Ihnen ein vorsätzliches Verhalten vorgeworfen? Dann haben Sie zunächst keinen Versicherungsschutz. Sie erhalten aber rückwirkend Versicherungsschutz, wenn Sie nicht wegen vorsätzlichen Verhaltens verurteilt werden. Ändert sich der Vorwurf während des Verfahrens auf fahrlässiges Verhalten? Dann besteht schon ab diesem Zeitpunkt Versicherungsschutz. In folgenden Fällen haben Sie also keinen Versicherungsschutz: • Ihnen wird ein Verbrechen vorgeworfen. (Verbrechen sind zum Beispiel: Totschlag, Raub, sexuelle Nötigung, Vergewalti- gung oder Brandstiftung.) • Ihnen wird ein Vergehen vorgeworfen, das nur vorsätzlich begangen werden kann. (Nur vorsätzlich begehbare Vergehen sind zum Beispiel: Beleidigung, Diebstahl oder Betrug.) In diesen Fällen ist es egal, ob der Vorwurf berechtigt ist oder wie das Strafverfahren ausgeht. Haben Sie den Rechtsschutz PLUS gegen Mehrbeitrag versichert? Dann erweitert sich Ihr Versicherungsschutz nach B.3.18.6. B.3.6 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz Sie haben Rechtsschutz für Ihre Verteidigung, wenn Ihnen eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird. (Beispiel: Sie verstoßen gegen die Gurtpflicht. Oder Sie verursachen unzulässigen Lärm.) B.3.7 Opfer-Rechtsschutz Sie haben Rechtsschutz als Nebenkläger für eine erhobene öffentliche Klage vor einem deutschen Strafgericht. Voraus- setzung ist, dass Sie oder eine mitversicherte Person Opfer einer Gewaltstraftat wurden. Eine Gewaltstraftat liegt vor bei: • Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung. • Schwerer Verletzung der körperlichen Unversehrtheit. • Schwerer Verletzung der persönlichen Freiheit. • Mord oder Totschlag. Sie haben in diesen Fällen auch Versicherungsschutz für die Beistandsleistung eines Rechtsanwalts. Das gilt für folgende Angelegenheiten: • Ermittlungsverfahren vor einer deutschen Behörde. • Strafverfahren vor einem deutschen Gericht. • Den Antrag nach § 1 Gewaltschutzgesetz. • Den Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46 a Ziffer 1 Strafgesetzbuch in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten. Mitversichert ist in diesen Fällen auch die Beistandsleistung eines Rechtsanwalts als Zeugenbeistand für Sie oder eine mitversicherte Person. Sie haben zusätzlich Versicherungsschutz, um Ansprüche nach dem Sozialgesetzbuch außergerichtlich durchzusetzen. Das gilt auch für Ansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz. Dafür müssen die folgenden Voraussetzungen alle vorliegen: • Sie sind nebenklageberechtigt. • Sie wurden durch eine der oben genannten Straftaten verletzt. • Dadurch sind dauerhafte Körperschäden eingetreten. Ausnahme: Sie haben nach der Strafprozessordnung Anspruch darauf, dass Ihnen kostenlos ein Rechtsanwalt als  Beistand beigeordnet wird. In diesem Fall besteht kein Versicherungsschutz, auch wenn die genannten Voraussetzungen vorliegen. B.3.8 Beratungs- und Online-Services B.3.8.1 Mustervorlagen und -verträge Wir stellen Ihnen rechtliche Mustervorlagen und -verträge aus dem privaten Bereich zum Download über unseren Dienstleister bereit. Den Zugang zu diesem Service erhalten Sie über einen Link auf unserer Webseite. – 11 – [Seite 12] B.3.8.2 Anwaltliche Sofortberatung Der Versicherungsschutz umfasst von uns vermittelte telefonische anwaltliche Erstberatungsgespräche durch unabhän- gige Rechtsanwälte. Versicherungsschutz besteht: • Für den privaten Bereich. • Für den nichtselbstständigen beruflichen Bereich. Mit Ausnahme von C.2.2.11 wenden wir die Ausschlüsse nach C. nicht an. Die Voraussetzungen für die telefonische Erstberatung prüfen wir nach Ihrer telefonischen Anfrage. Auf Ihren Wunsch hin verbinden wir Sie auf unsere Kosten mit einer unabhängigen Rechtsanwaltskanzlei. Für deren Tätigkeit sind wir nicht verantwortlich. B.3.8.3 Online-Rechtsberatung Der Versicherungsschutz umfasst von uns vermittelte Online-Rechtsberatungen (Erstberatungen) durch unabhängige Rechtsanwälte. Den Zugang hierzu erhalten Sie über einen Link auf unserer Webseite. Versicherungsschutz besteht: •Für den privaten Bereich. • Für den nichtselbstständigen beruflichen Bereich. Mit Ausnahme von C.2.2.11 wenden wir die Ausschlüsse nach C. nicht an. Wenn die Voraussetzungen für die Online-Rechtsberatung vorliegen, nimmt eine unabhängige Rechtsanwaltskanzlei die Online-Rechtsberatung vor. Für deren Tätigkeit sind wir nicht verantwortlich. B.3.8.4 Vertrags-Check Der Versicherungsschutz umfasst die von uns vermittelte Prüfung von Verträgen und Vertragsentwürfen durch unabhän- gige Rechtsanwälte. Den Zugang hierzu erhalten Sie über einen Link auf unserer Webseite. Versicherungsschutz besteht für Verträge, die Sie abschließen wollen oder abgeschlossen haben: • Im privaten Bereich. • Im nichtselbstständigen beruflichen Bereich. Mit Ausnahme von C.2.2.11 wenden wir die Ausschlüsse nach C. nicht an. Versicherungsschutz besteht für eine Prüfung je Vertrag. Auf den Vertrag muss deutsches Recht anwendbar sein, und er muss in deutscher Sprache abgefasst sein. Wenn die Voraussetzungen für den Vertrags-Check vorliegen, führt eine unabhängige Rechtsanwaltskanzlei die rechtliche Prüfung des Vertrags durch. Für deren Tätigkeit sind wir nicht verantwortlich. B.3.8.5 Psychologische Hilfe am Telefon Der Versicherungsschutz umfasst die von uns vermittelte psychologische Hilfe am Telefon. Dies setzt voraus, dass bei Ihnen seelische Belastungen als Folge einer der hier genannten Sachverhalte hervorgerufen wurden: • Nach einem Verkehrsunfall. • Wenn Sie Opfer von Cybermobbing sind. • Wenn Sie Opfer einer Nachstellung nach § 238 StGB („Stalking“) sind. • Wenn Sie Opfer von Mobbing am Arbeitsplatz sind. • Wenn Ihr Arbeitsplatz gekündigt wurde. • Wenn Sie sich in ärztlicher Behandlung befinden und dabei der Verdacht eines ärztlichen Behandlungsfehlers besteht. Liegen die Voraussetzungen für eine psychologische Hilfe am Telefon vor, vermitteln wir Sie an einen unabhängigen Dienstleister. Dieser berät Sie über die Möglichkeiten Ihre seelische Situation zu verbessern. Für dessen Tätigkeit sind wir nicht verantwortlich. Über den Inhalt der Beratung werden keine Informationen an uns oder Dritte weitergegeben. Wir übernehmen die Kosten einmal pro Versicherungsjahr. B.3.8.6 Reputations-Check Ihr Ruf als Privatperson wurde im Internet geschädigt? Dies geschieht zum Beispiel durch • beleidigende Äußerungen oder • bloßstellende Bilder oder Videos, die in Blogs, Diskussionsforen oder auf Websites verbreitet werden. Wir vermitteln Sie an einen spezialisierten Dienstleister. Für dessen Tätigkeit sind wir nicht verantwortlich. Dieser prüft, ob rufschädigende Inhalte im Internet auf öffentlichen Seiten vorhanden sind. Werden solche Inhalte gefunden, dann sind bis zu drei Löschversuche versichert. Wir übernehmen die Kosten einmal pro Versicherungsjahr. B.3.9 Arbeits-Rechtsschutz Sie haben Versicherungsschutz, um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen: • Aus Arbeitsverhältnissen. • Aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen, soweit es um dienstrechtliche oder versorgungsrechtliche Ansprüche geht. Darüber hinaus haben Sie auch als Arbeitgeber Ihrer hauswirtschaftlichen Hilfen und Pflegekräfte Versicherungsschutz. B.3.10 Sozial-Rechtsschutz Sie haben Versicherungsschutz, um Ihre rechtlichen Interessen in Verfahren vor deutschen Sozialgerichten wahrzuneh- men. Versicherungsschutz besteht auch, um rechtliche Interessen in Widerspruchsverfahren wahrzunehmen, die solchen Verfahren vorgeschaltet sind. – 12 – [Seite 13] B.3.11 Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz Sie haben Versicherungsschutz für Ihre Verteidigung in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren. (Im Disziplinarrecht geht es um Dienstvergehen, zum Beispiel von Beamten oder Soldaten. Im Standesrecht geht es um berufsrechtliche Belange von freien Berufen. Dies betrifft zum Beispiel angestellte Ärzte oder angestellte Rechtsanwälte.) B.3.12 Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht Sie haben Versicherungsschutz, um sich durch einen Rechtsanwalt in familien-, lebenspartnerschafts- und erbrechtlichen Angelegenheiten beraten zu lassen. Wird der Rechtsanwalt über die Beratung oder eine Auskunft hinaus tätig? Dann erstatten wir nur die durch den Rat oder die Auskunft entstandenen Kosten. Dies tun wir im Rahmen der dafür vorgesehe- nen gesetzlichen Gebühren (siehe B.4.1.1). Die mit Ihnen vereinbarte Selbstbeteiligung ziehen wir nicht ab. Hat Sie ein im Ausland zugelassener Rechtsanwalt beraten? Dann erstatten wir die Kosten in folgendem Umfang: Bis zur Höhe des Betrags, der entstanden wäre, wenn die Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ermittelt worden wäre. Haben Sie den Rechtsschutz PLUS gegen Mehrbeitrag versichert? Dann erweitert sich Ihr Versicherungsschutz nach B.3.18.4. B.3.13 Rechtsschutz für Photovoltaikanlagen Sie haben Versicherungsschutz, um Ihre rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit der Anschaffung, der Installation oder dem Betrieb einer Photovoltaikanlage wahrzunehmen. Die Ausschlüsse nach C.2.2.4 und C.2.2.12 wenden wir insoweit nicht an. Voraussetzungen für den Versicherungsschutz sind: • Die Anlage ist nach der jeweils einschlägigen Landesbauordnung genehmigungs- beziehungsweise verfahrensfrei. • Außerdem muss sich die Anlage auf der Dachfläche eines Objekts befinden, dessen Eigentümer Sie oder eine mitversi- cherte Person sind. Wir erstatten in diesen Fällen Kosten bis zu 10.000 € je Rechtsschutzfall. Über diesen Betrag hinaus haben Sie nur dann Versicherungsschutz, wenn Sie den Rechtsschutz PLUS gegen Mehrbeitrag mit uns vereinbart haben. Sehen Sie hierzu unter B.3.18.2. B.3.14 Beratungs-Rechtsschutz bei beantragtem Insolvenzverfahren des Arbeitgebers Wurde über das Vermögen Ihres Arbeitgebers das Insolvenzverfahren beantragt, aber der Rechtsschutzfall ist noch nicht eingetreten? Dann haben Sie trotzdem Versicherungsschutz, um sich durch einen in Deutschland zugelassenen Rechts- anwalt beraten zu lassen. Wird der Rechtsanwalt über die Beratung oder eine Auskunft hinaus tätig? Dann erstatten wir nur die durch den Rat oder die Auskunft entstandenen Kosten. Dies tun wir im Rahmen der dafür vorgesehenen gesetzli- chen Gebühren (siehe B.4.1.1). Die mit Ihnen vereinbarte Selbstbeteiligung ziehen wir nicht ab. B.3.15 Rechtsschutz in Betreuungsverfahren Möchten Sie rechtliche Interessen in unmittelbarem Zusammenhang mit Betreuungsanordnungen nach §§ 1814 ff. BGB wahrnehmen? Dann haben Sie Versicherungsschutz, wenn die Anordnung gegen Sie oder eine mitversicherte Person ergeht. B.3.16 Beratungs-Rechtsschutz bei privaten Urheberrechtsverstößen im Internet Bei Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit Urheberrechten haben Sie Versicherungsschutz für ein Erstbera- tungsgespräch mit einem in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt. Den Ausschluss nach C.2.2.7 wenden wir insoweit nicht an. Voraussetzung ist, dass Ihnen oder einer mitversicherten Person als Privatperson ein Urheberrechtsverstoß im Internet vorgeworfen wird. Wird der Rechtsanwalt über die Beratung hinaus tätig? Dann erstatten wir auch die über die Erstberatung hinausgehen- den, außergerichtlich entstandenen Kosten. Dies tun wir im Rahmen der dafür vorgesehenen gesetzlichen Gebühren (siehe B.4.1.1). Wir erstatten in diesen Fällen Kosten bis zu 5.000 € pro Versicherungsjahr. B.3.17 Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz Haben Sie gegen Mehrbeitrag den Rechtsschutz für selbst genutzte Wohneinheiten nach B.1.4 mit uns vereinbart? Oder den Rechtsschutz für nicht selbst genutzte Wohneinheiten, gewerbliche Einheiten und Grundstücke nach B.1.5? Dann haben Sie Versicherungsschutz, um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen aus: • Miet- und Pachtverhältnissen (Beispiel: Streitigkeiten wegen Mieterhöhung). • Sonstigen Nutzungsverhältnissen (Beispiel: Streitigkeit um ein Wohnrecht). • Dinglichen Rechten. Dieser Versicherungsschutz gilt nur dann, wenn Ihre Interessenwahrnehmung Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile betrifft. (Beispiel: Streitigkeiten um den Verlauf der Grundstücksgrenze.) B.3.18 Rechtsschutz PLUS Haben Sie gegen Mehrbeitrag den Rechtsschutz PLUS mit uns vereinbart? Dann haben Sie zusätzlichen Versicherungs- schutz in folgendem Umfang: B.3.18.1 Erweiterter Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht nach B.3.2 a. Versicherungsschutz besteht, um rechtliche Interessen aus den in C.2.2.9 b. aufgeführten Kapitalanlagegeschäften wahrzunehmen. Das gilt auch für die dort aufgeführten Geld- und Vermögensanlagen. – 13 – [Seite 14] b. Versicherungsschutz besteht, um rechtliche Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit Teilzeitnutzungsrechten (Timesharing) an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen wahrzunehmen. Das betrifft gleichermaßen deren Erwerb als auch deren Veräußerung. Den Ausschluss nach C.2.2.13 wenden wir dann nicht an. Wir erstatten in diesen Fällen Kosten bis zu 20.000 € je Rechtsschutzfall. Zahlungen für Sie und mitversicherte Personen auf Grund desselben Rechtsschutzfalls rechnen wir hierbei zusammen. Für folgende Geld- oder Vermögensanlagen nach C.2.2.9 b., B.3.18.1 a. tragen wir auch Kosten, die über 20.000 € hinausge- hen: • Sparbücher, Girokonten, Tagesgeldkonten und Festgeldkonten. • Bausparverträge mit Bausparkassen. • Vermögenswirksame Leistungen nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz (5. VermGB). • S  teuerlich nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) geförderte Altersvorsorgeprodukte („Rürup-Rente“, „Riester- Rente“). • K  lassische Kapitallebensversicherungen mit einem klassischen Kapitalstock und klassische Rentenversicherungen mit einem klassischen Kapitalstock. Nicht erfasst sind Produkte, bei denen die Kundengelder direkt in Fondsanlagen investiert werden. B.3.18.2 Erweiterter Rechtsschutz für Photovoltaikanlagen und Rechtsschutz für das Einspeisen von Strom mit Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien a. Für Rechtsschutzfälle im Zusammenhang mit der Anschaffung, der Installation oder dem Betrieb einer Photovoltaikan- lage nach B.3.13 gilt: Sie haben auch dann Versicherungsschutz, wenn die entstehenden Kosten 10.000 € überschreiten. b. Sie haben zudem Versicherungsschutz, um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen, wenn Sie mit sonstigen Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien Strom ins öffentliche Netz einspeisen. Sonstige Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien sind zum Beispiel Kleinwindkraftanlagen. Die Ausschlüsse nach C.2.2.4 und C.2.2.11 wenden wir insoweit nicht an. Voraussetzungen für den Versicherungsschutz sind: • Die Anlage ist nach der einschlägigen Landesbauordnung genehmigungs- beziehungsweise verfahrensfrei. • D  ie Anlage muss sich auf einem Grundstück befinden, dessen Eigentümer Sie oder eine mitversicherte Person sind. Außerdem müssen Sie das Grundstück, auf dem sich die Anlage befindet, zu privaten Zwecken nutzen. Wir erstatten in diesen Fällen Kosten bis zu 1.000 € je Rechtsschutzfall. B.3.18.3 Rechtsschutz für außergerichtliche Konfliktbeilegung in Bausachen Für die in C.2.2.4 geregelten Angelegenheiten gilt: Sie haben je Bausache Versicherungsschutz für eine von uns vermittelte außergerichtliche Konfliktbeilegung nach B.4.1.2. Beispielsweise für eine Mediation. B.3.18.4 Erweiterter Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht a. Wird der Rechtsanwalt über die Beratung nach B.3.12 hinaus tätig? Dann erstatten wir Kosten für die Interessenwahr- nehmung bis zu 1.500 € je Rechtsschutzfall. b. Versicherungsschutz besteht auch für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts, wenn es um eines der folgenden Anliegen geht: • E  ine Patientenverfügung zu erstellen oder zu ändern. Auf Wunsch unterstützen wir Sie auch bei der Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister. • E  ine Vorsorgevollmacht zu erstellen oder zu ändern. Auf Wunsch unterstützen wir Sie auch bei der Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister. • Ein Testament zu erstellen oder zu ändern. • Eine Bestattungsverfügung zu erstellen oder zu ändern. • E  ine Betreuungsverfügung zu erstellen oder zu ändern. Auf Wunsch unterstützen wir Sie auch bei der Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister. • Eine Sorgerechtsverfügung zu erstellen oder zu ändern. • Eine Regelung zum digitalen Nachlass zu erstellen oder zu ändern. Wir erstatten in diesen Fällen Kosten bis zu insgesamt 500 € pro Versicherungsjahr. Die mit Ihnen vereinbarte Selbstbe- teiligung ziehen wir nicht ab. c. Ist die Tätigkeit nach a. oder b. durch einen im Ausland zugelassenen Rechtsanwalt erfolgt? Dann übernehmen wir die Vergütung in folgendem Umfang: Bis zur Höhe des Betrags, der entstanden wäre, wenn die Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ermittelt worden wäre. B.3.18.5 Rechtsschutz für außergerichtliche Konfliktbeilegung im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht In Angelegenheiten des Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrechts haben Sie Versicherungsschutz für ein von uns vorgeschlagenes außergerichtliches Konfliktbeilegungsverfahren nach B.4.1.2 je Rechtsschutzfall. Beispielsweise für eine Mediation. Den Ausschluss nach C.2.2.10 wenden wir insoweit nicht an. Geht es um einen Rechtsschutzfall, der in ursächlichem Zusammenhang mit einer Ehe oder Partnerschaft steht? Dann können Sie in Angelegenheiten des Familien- und Lebenspartnerschaftsrechts nur einmalig ein von uns vorgeschlagenes außergerichtliches Konfliktbeilegungsverfahren nach B.4.1.2 in Anspruch nehmen. Das gilt auch dann, wenn die Ehe oder Partnerschaft bereits beendet ist. B.3.18.6 Erweiterter Straf-Rechtsschutz nach B.3.5 Sie haben auch Versicherungsschutz, um sich gegen den Vorwurf eines Vergehens zu verteidigen, das nur vorsätzlich begangen werden kann. (Nur vorsätzlich begehbare Vergehen sind zum Beispiel Beleidigung, Diebstahl oder Betrug.) Dies setzt voraus, dass es sich um ein Vergehen handelt, das Sie in einem der folgenden Bereiche begangen haben sollen: • Im privaten Bereich. • Im nichtselbstständigen beruflichen Bereich. • Bei Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit. Sie haben Versicherungsschutz, solange Sie nicht wegen einer Vorsatztat rechtskräftig verurteilt werden. Steht dies aber rechtskräftig fest, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend. Dann müssen Sie die von uns für Ihre Verteidigung getragenen Kosten zurückerstatten. – 14 – [Seite 15] Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Ihnen ein Verbrechen vorgeworfen wird. (Verbrechen sind zum Beispiel Totschlag, Raub, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung oder Brandstiftung.) B.3.18.7 Aktiver Straf-Rechtsschutz a. W  urden Sie oder eine mitversicherte Person Opfer eines Identitätsmissbrauchs? Oder wurde Ihre Online-Reputation (siehe B.3.1 a.) geschädigt? Dann haben Sie Versicherungsschutz, um mit Hilfe eines Rechtsanwalts Strafanzeige zu erstatten. Der Versicherungsschutz setzt voraus, dass die Tat in unmittelbarem Zusammenhang mit der privaten Internetnutzung begangen wurde. Beispiel: Sie wurden Opfer von Cyber-Mobbing in einem sozialen Netzwerk. Wir erstatten in diesen Fällen Kosten von bis zu 1.000 € je Versicherungsjahr. b. Wurden Sie oder eine mitversicherte Person Opfer einer Nachstellung im Sinne von § 238 StGB („Stalking“)? Dann haben Sie Versicherungsschutz, um mit Hilfe eines Rechtsanwalts Strafanzeige zu erstatten. Wir erstatten in diesen Fällen Kosten von bis zu 1.000 € je Versicherungsjahr. B.3.18.8 Beratungs-Rechtsschutz in Verbraucherinsolvenzverfahren Sie haben Versicherungsschutz, um sich durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt in privaten Verbrau- cherinsolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren beraten zu lassen. Wird der Rechtsanwalt über die Beratung hinaus tätig? Dann erstatten wir auch die über die Erstberatung hinausgehen- den, außergerichtlich entstandenen Kosten. Dies tun wir im Rahmen der dafür vorgesehenen gesetzlichen Gebühren (siehe B.4.1.1). Wir erstatten in diesen Fällen Kosten bis 1.000 € je Rechtsschutzfall. B.3.18.9 Rechtsschutz für Studienplatzklagen Sie haben Versicherungsschutz für Streitigkeiten über den Zugang zum Hochschulstudium. Wir tragen dabei folgende Kosten: Die Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren und für ein dazugehörendes Eilverfahren. Jede versicherte Person kann diese Leistung einmal während der gesamten Vertragsdauer für sich in Anspruch nehmen. B.4 Welche Kosten übernehmen wir? Ist der Rechtsschutzfall eingetreten? Dann erbringen und vermitteln wir Dienstleistungen, damit Sie Ihre Interessen wahrnehmen können. Dies tun wir im nachfolgend erläuterten Umfang. Wir zahlen in jedem Rechtsschutzfall höchstens die vereinbarte Versicherungssumme. Diese beträgt 5 Mio. €. Haben Sie Rechtsschutz PLUS gegen Mehrbeitrag mit uns vereinbart? Dann ist die Versicherungssumme unbegrenzt. Dies gilt, soweit nicht für einzelne Leistungsarten Höchstbeträge vereinbart sind. Zahlungen für Sie und mitversicherte Personen auf Grund desselben Rechtsschutzfalls rechnen wir zusammen. Dies gilt auch für Zahlungen auf Grund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. B.4.1 Leistungsumfang für Rechtsschutzfälle in Deutschland B.4.1.1 Wir übernehmen folgende Anwaltskosten: a. Bei einem Rechtsschutzfall in Deutschland tragen wir die Vergütung eines für Sie tätigen Rechtsanwalts. Wir erstatten maximal die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts, der am Ort des zuständigen Gerichts ansässig ist oder wäre. Die gesetzliche Vergütung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Können Sie den Rechtsanwalt nicht selbst aufsuchen, weil Sie auf Grund eines Unfalls oder wegen körperlicher Gebrechen daran gehindert sind? Dann übernehmen wir die gesetzlichen Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder für den Hausbesuch eines Rechtsanwalts bei Ihnen. Übernommen werden die innerhalb des Landgerichtsbezirks entstande- nen Besuchskosten. Wir tragen diese bis zur Höhe der Sätze, die nach dem RVG für Geschäftsreisen von Rechtsanwäl- ten gelten. Beschränkt sich die Tätigkeit Ihres Rechtsanwalts auf eine der folgenden Leistungen? • Ihr Rechtsanwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat. • Ihr Rechtsanwalt gibt Ihnen eine Auskunft. • Ihr Rechtsanwalt erarbeitet für Sie ein Gutachten. Dann tragen wir je Rechtsschutzfall Kosten bis zu den Obergrenzen, die nach dem RVG für die Beratung eines Verbrau- chers gelten. Diese Grenzen sind derzeit in § 34 Absatz 1 Satz 3 RVG geregelt. Maßgeblich ist die Fassung des RVG, die bei Eintritt des Rechtsschutzfalls gültig ist. Auf Ihren Wunsch hin tragen wir im Rechtsschutzfall (siehe B.5) zusätzlich die Kosten für: • Eine von uns vermittelte telefonische anwaltliche Erstberatung. • Eine von uns vermittelte Online-Rechtsberatung. Die Beratung bieten wir im Rahmen Ihres vereinbarten Deckungsumfangs. b. Darüber hinaus übernehmen wir in folgenden Fällen die Vergütung eines weiteren Rechtsanwalts: aa. Der erste Rechtsanwalt wurde von uns empfohlen und Sie waren nicht zufrieden. Ihr Rechtsanwaltswechsel erfolgt spätestens nach der Erstberatung. bb. Das ursprüngliche Mandat endete auf Grund einer Schließung der Kanzlei, Verlust der Anwaltszulassung oder Tod des Rechtsanwalts. Ausnahme: Das Mandat kann innerhalb der Kanzlei fortgeführt werden, oder von deren Abwickler. cc. Wohnen Sie mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt? Dann übernehmen wir bei Ihrer gerichtlichen Streitigkeit in folgenden Leistungsarten weitere anwaltliche Kosten: • Schadenersatz-Rechtsschutz (siehe B.3.1). • Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (siehe B.3.2). • Steuer-Rechtsschutz (siehe B.3.3). • Verwaltungs-Rechtsschutz (siehe B.3.4). – 15 – [Seite 16] • Opfer-Rechtsschutz (siehe B.3.7). • Arbeits-Rechtsschutz (siehe B.3.9). • Sozial-Rechtsschutz (siehe B.3.10). •F  alls Sie den Rechtsschutz nach B.1.4 oder B.1.5 gegen Mehrbeitrag versichert haben, Wohnungs- und Grund- stücks-Rechtsschutz (siehe B.3.17). Übernommen werden die Kosten für einen sogenannten Verkehrsanwalt. Das ist ein zusätzlicher Rechtsanwalt, der nur den Schriftwechsel mit dem Rechtsanwalt am Ort des zuständigen Gerichts führt. Wir erstatten diese Kosten bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung. Dies gilt allerdings nur für die erste Instanz. B.4.1.2 Wir übernehmen auch Kosten für außergerichtliche Konfliktbeilegungen im nachfolgend beschriebenen Umfang: a. Es gibt eine Vielzahl von Verfahren zur außergerichtlichen Konfliktbeilegung. (Solche Verfahren sind zum Beispiel Schieds- oder Schlichtungsverfahren, alternative Konfliktlösungsunterstützung, außergerichtliche oder gerichtsnahe Mediation.) Ist ein Rechtsschutzfall (siehe B.5) eingetreten? Und möchten Sie zunächst versuchen, den Konflikt außergerichtlich beizulegen? Dann prüfen wir, ob Ihr konkretes Anliegen Potential für eine außergerichtliche Konfliktbeilegung hat. b. In nach B.4.1.2 a. geeigneten Fällen unterstützen wir Sie folgendermaßen: • W  ir helfen Ihnen dabei, ein Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung auszuwählen, das Ihrem konkreten Anliegen am besten gerecht wird. • W  ir schlagen Ihnen einen geeigneten Dienstleister vor, wenn Sie das wünschen. Das kann zum Beispiel ein Schlichter, eine Schiedsperson oder ein Mediator sein. Wir schlagen Ihnen ausschließlich Dienstleister vor, die die jeweils aktuellen gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Zudem muss der Dienstleister ausreichend Erfahrung in dem konkret ausgewählten Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorweisen können. Alle Verfahren zur außergerichtlichen Konfliktbeilegung können nur freiwillig erfolgen. Das heißt, mit dem vorgeschla- genen Verfahren und dem vorgeschlagenen Dienstleister müssen alle Parteien einverstanden sein. Also sowohl Sie als auch Ihr Konfliktpartner. c. Die Kosten des Dienstleisters, die auf Sie persönlich entfallen, übernehmen wir in voller Höhe. Ausnahme: Sie und die andere Partei haben sich bereits auf einen anderen Dienstleister geeinigt. Dann tragen wir die  auf Sie entfallenden Kosten bis zur Höhe der Gerichtsgebühren, die in erster Instanz entstünden. In der Regel sind an der Konfliktbeilegung auch nicht versicherte Personen beteiligt. In diesem Fall übernehmen wir anteilig die Kosten, die auf Sie und mitversicherte Personen entfallen. (Beispiel: Sie und Ihr Ehepartner haben einen Konflikt mit einem Dritten. Die Kosten des Mediators werden hälftig zwischen den Parteien geteilt. Die Kosten, die auf Sie und Ihren Ehepartner entfallen, tragen wir. Der Dritte muss seinen Kostenanteil, also 50 %, selbst zahlen). d. Möchten Sie sich im Rahmen der außergerichtlichen Konfliktbeilegung auch rechtlich beraten lassen? Dann dürfen Sie die außergerichtliche Konfliktbeilegung gerne durch einen Parteianwalt Ihrer Wahl begleiten lassen. Der für die außergerichtliche Konfliktbeilegung hinzugezogene Dienstleister ist aus rechtlichen Gründen daran gehindert, Sie in dieser Angelegenheit zu beraten. Auf Ihren Wunsch hin empfehlen wir Ihnen gerne einen geeigneten Anwalt. Wir tragen die Kosten für den beratenden Rechtsanwalt im Rahmen der gesetzlichen Gebühren. Falls während der Konfliktbeilegung eine weitere rechtliche Beratung erforderlich wird, gilt das Gleiche. In beiden Fällen tragen wir die Kosten für den beratenden Rechtsanwalt im Rahmen der gesetzlichen Gebühren. Wünschen Sie während einer außergerichtlichen Konfliktbeilegung noch zusätzlich eine telefonische anwaltliche Beratung? Dann vermitteln wir diese und tragen deren Kosten. e. Bei Rechtsschutzfällen im Ausland haben Sie keinen Versicherungsschutz für eine außergerichtliche Konfliktbeilegung. Ausnahme: Sie und Ihr Konfliktpartner sind beide in Deutschland wohnhaft. Außerdem muss das Verfahren der  außergerichtlichen Konfliktbeilegung in Deutschland nach deutschem Recht stattfinden. f. Für die Tätigkeit des Dienstleisters sind wir nicht verantwortlich. B.4.1.3 Wir tragen die übliche Vergütung für einen öffentlich bestellten, technischen Sachverständigen. Oder für eine rechtsfä- hige, technische Sachverständigenorganisation (Beispiel: TÜV oder Dekra). Dies gilt in folgenden Fällen: • Sie möchten sich in verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren verteidigen. • Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen aus Kauf- oder Reparaturverträgen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern wahr. B.4.1.4 Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten entsprechend für folgende Berufe: • Für Notare, soweit es um Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geht, oder den Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (siehe B.3.12). • Für Angehörige der steuerberatenden Berufe, soweit es um den Steuer-Rechtsschutz geht (siehe B.3.3). • Für Rentenberater, soweit es um den Sozial-Rechtsschutz geht (siehe B.3.10). B.4.2 Leistungsumfang für Rechtsschutzfälle im Ausland B.4.2.1 a. Bei einem Rechtsschutzfall im Ausland tragen wir die Kosten eines für Sie tätigen Rechtsanwalts. Dies kann sein: • Ein im Ausland tätiger Anwalt, der am Ort des zuständigen Gerichts ansässig ist. • Ein Rechtsanwalt in Deutschland. Den Rechtsanwalt in Deutschland vergüten wir folgendermaßen: Als wäre der Rechtsstreit am Ort seiner Kanzlei in Deutschland gerichtlich geltend zu machen. Die Vergütung ist begrenzt auf die gesetzliche Vergütung. b. Ist ein ausländischer Rechtsanwalt für Sie tätig? Und wohnen Sie mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht (im Ausland) entfernt? Dann übernehmen wir zusätzlich die Kosten eines weiteren Rechtsanwalts an Ihrem Wohnort. Diese tragen wir bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines sogenannten Verkehrsanwalts. Das ist ein Rechtsanwalt, der nur den Schriftver- kehr mit dem Rechtsanwalt am Ort des zuständigen Gerichts führt. Dies gilt allerdings nur für die erste Instanz. c. Ist der Rechtsschutzfall durch einen Kraftfahrtunfall mit einem Fahrzeug aus einem EU-Staat eingetreten? Und ist dies im europäischen Ausland geschehen? Dann tragen wir zusätzlich Kosten für einen in Deutschland zugelassenen – 16 – [Seite 17] Rechtsanwalt bei der Regulierung mit dem Schadenregulierungsbeauftragten oder der Entschädigungsstelle in Deutschland. Wir vergüten diese Tätigkeit im Rahmen der gesetzlichen Gebühren. B.4.2.2 Wir tragen Ihre tatsächlich entstandenen Kosten für eine Reise zu einem ausländischen Gericht. Voraussetzungen dafür sind: • Sie müssen dort als Beschuldigter oder Prozesspartei erscheinen. • Außerdem können Sie Rechtsnachteile nur durch Ihr persönliches Erscheinen vermeiden. Wir übernehmen diese Kosten bis zur Höhe der Sätze, die nach dem RVG für Geschäftsreisen von Rechtsanwälten gelten. B.4.2.3 a. Müssen Unterlagen übersetzt werden, damit Sie Ihre rechtlichen Interessen im Ausland wahrnehmen können? Dann sorgen wir für deren Übersetzung. Wir übernehmen dabei auch die Kosten, die für die Übersetzung anfallen. b. Wurden Sie im Ausland verhaftet, oder werden Sie dort mit Haft bedroht? Dann übernehmen wir die übliche Vergütung eines Dolmetschers, damit Sie Ihre Interessen wahrnehmen können. B.4.2.4 Haben Sie Kosten in fremder Währung gezahlt? Dann erstatten wir Ihnen diese in Euro (€). Abrechnungsgrundlage ist der Wechselkurs des Tages, an dem Sie die Kosten vorgestreckt haben. B.4.2.5 Wollen Sie Ersatzansprüche geltend machen, weil ein Kraftfahrzeug oder ein Anhänger im Ausland beschädigt wurde? Dann tragen wir die übliche Vergütung für einen im Ausland ansässigen Sachverständigen. B.4.2.6 Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten entsprechend für im Ausland ansässige rechts- und sachkun- dige Bevollmächtigte. B.4.3 Gemeinsame Regelungen für Rechtsschutzfälle in Deutschland und im Ausland Über die Bestimmungen in B.4.1 und B.4.2 hinaus gilt sowohl in Deutschland als auch im Ausland Folgendes: B.4.3.1 Wir übernehmen die Gerichtskosten. Das schließt auch Entschädigungen für Zeugen und Sachverständige mit ein, die vom Gericht herangezogen werden. Zudem übernehmen wir die Kosten eines Gerichtsvollziehers. B.4.3.2 Wir übernehmen die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehörden. Das schließt auch Entschädigungen für Zeugen und Sachverständige mit ein, die von der Verwaltungsbehörde herangezogen werden. Zudem übernehmen wir die Kosten einer Vollstreckung im Verwaltungswege. B.4.3.3 Gebühren für ein außergerichtliches Konfliktbeilegungsverfahren erstatten wir ausschließlich nach B.4.1.2. (Dies betrifft zum Beispiel Schieds-, Schlichtungsverfahren oder Mediation.) B.4.3.4 Sind Sie verpflichtet, dem Gegner Kosten zu erstatten, die ihm durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen entstanden sind? Dann tragen wir diese Kosten. B.4.3.5 Wir erstatten die von uns zu tragenden Kosten, wenn Sie Folgendes nachweisen: • Sie sind zu deren Zahlung verpflichtet oder • Sie haben diese Kosten bereits gezahlt. B.4.3.6 Muss eine Kaution gestellt werden, um Sie vorläufig von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen? Dann sorgen wir für die Zahlung eines zinslosen Darlehens bis zur Höhe von 2 Mio. €. Im Verkehrsbereich stellen wir als Teil der Kautionsleistung auch eine gesetzlich bedingte Sicherheitsleistung zur Verfügung. Dies tun wir, soweit die Sicherheitsleistung einen Betrag von 300 € übersteigt, den Sie selbst tragen müssen. B.4.3.7 Wir übernehmen die Kosten eines Dolmetschers für Gebärdensprache, wenn dies notwendig ist, um Ihre rechtlichen Interessen im außergerichtlichen Bereich wahrzunehmen. Dies gilt jedoch nur, soweit die Kosten nicht durch einen Dritten (zum Beispiel gesetzliche Krankenkasse) zu tragen sind. B.5 Wann entsteht der Anspruch auf eine Rechtsschutzleistung? Sie haben Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Rechtsschutzfall eingetreten ist. Diesen Anspruch haben Sie aber nur, wenn der Rechtsschutzfall nach Beginn des Versicherungsschutzes (siehe F.1) und vor dessen Ende eingetreten ist. B.5.1 Eintritt des Rechtsschutzfalls in den einzelnen Leistungsarten Für die Frage, wann der Rechtsschutzfall eingetreten ist, gibt es je nach Leistungsart unterschiedliche Regelungen. B.5.1.1 Im Schadenersatz-Rechtsschutz nach B.3.1 gilt: Der Rechtsschutzfall tritt mit dem Schadenereignis ein, das dem Anspruch zu Grunde liegt. B.5.1.2 Im Beratungs-Rechtsschutz für Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht nach B.3.12 gilt: Der Rechtsschutzfall tritt mit dem Ereignis ein, das die Änderung Ihrer Rechtslage zur Folge hat. Oder die Änderung der Rechtslage einer mitversi- cherten Person. B.5.1.3 Im Erweiterten Beratungs-Rechtsschutz nach B.3.18.4 gilt: Der Rechtsschutzfall tritt ein, wenn ein Beratungsbedarf in eigenen Angelegenheiten vorliegt. B.5.1.4 Im Rechtsschutz in Betreuungsverfahren nach B.3.15 gilt: Der Rechtsschutzfall tritt ein, sobald ein Betreuungsverfahren eingeleitet wurde. B.5.1.5 Im Rahmen der Anwaltlichen Sofortberatung, der Online-Rechtsberatung, des Vertrags-Checks, der Psychologischen Hilfe am Telefon und des Reputations-Checks nach B.3.8.2 bis B.3.8.6 gilt: Der Rechtsschutzfall tritt ein, wenn ein Beratungsbedarf in eigenen Angelegenheiten vorliegt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich Ihre Rechtslage geändert hat. Genauso wenig ist erforderlich, dass ein Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften vorliegt. B.5.1.6 In allen anderen Fällen tritt der Rechtsschutzfall zu folgendem Zeitpunkt ein: Zu dem Zeitpunkt, in dem Sie oder ein anderer gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften verstoßen haben oder verstoßen haben sollen. B.5.1.7 Im Arbeits-Rechtsschutz gilt ergänzend zu B.5.1.6: • Der Rechtsschutzfall tritt auch durch das Angebot eines Aufhebungsvertrags durch den Arbeitgeber ein. • Der Rechtsschutzfall tritt auch durch die individuelle Androhung einer Kündigung durch den Arbeitgeber ein. – 17 – [Seite 18] B.5.2 Fünfjahresregel Ist ein Rechtsschutzfall vor Beginn des Versicherungsschutzes nach F.1 oder während der Wartezeit eingetreten? Dann haben Sie trotzdem Rechtsschutz, wenn die folgenden beiden Voraussetzungen erfüllt sind: • Das betroffene Risiko ist seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen bei uns versichert. • Der Vertrag ist bis zur Meldung des Rechtsschutzfalls ohne Schadenaufwendungen verlaufen. B.5.3 Dauerverstoß Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum, ist dessen Beginn maßgeblich. B.5.4 Ursächlichkeit mehrerer Rechtsverstöße Sind für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrere tatsächliche oder behauptete Rechtsverstöße ursächlich? Dann ist der erste davon entscheidend. Liegt bei mehreren ursächlichen Rechtsverstößen einer oder mehrere vor Beginn Ihres Versicherungsschutzes? Dann gilt zu Ihren Gunsten: Wir berücksichtigen diese Rechtsverstöße nicht, wenn sie länger als ein Jahr vor Beginn der Rechts- schutzversicherung für das betroffene Risiko zurückliegen. Bei einem Dauerverstoß gilt Folgendes: Bei ursächlichen Rechtsverstößen, die sich über einen Zeitraum erstrecken, kommt es auf den Zeitpunkt ihrer Beendigung an. Liegt die Beendigung mehr als ein Jahr vor Beginn der Rechtsschutzversicherung für das betroffene Risiko zurück? Dann gilt zu Ihren Gunsten: Wir lassen diese Rechtsverstöße unberücksichtigt. Das heißt, wir wenden wegen dieser Fälle keine Vorvertraglichkeit ein. B.5.5 Besonderheit bei Zulassung eines Motorfahrzeugs zu Lande Wurde ein Motorfahrzeug zu Lande zugelassen und beginnt der Versicherungsschutz danach innerhalb von einer Woche (siehe F.1)? Dann gilt im Verkehrs-Rechtsschutz zu Ihren Gunsten: Sie haben Versicherungsschutz auch für Rechtsschutz- fälle, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vertrag über den Erwerb des Fahrzeugs stehen. Hierfür stellen wir nicht darauf ab, ob der Rechtsschutzfall vor oder nach Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten ist. C. Welche Rechtsangelegenheiten umfasst der Rechtsschutz nicht? C.1 Welche zeitlichen Ausschlüsse gelten? C.1.1 Wartezeit Für bestimmte Leistungsarten besteht eine Wartezeit (siehe C.1.1.1 und C.1.1.2). Wartezeit bedeutet: Der Versicherungs- schutz beginnt erst mit Ablauf des angegebenen Zeitraumes (zum Beispiel drei Monate), gerechnet ab Versicherungsbe- ginn. Kein Versicherungsschutz besteht somit für Rechtsschutzfälle, die vor Ablauf der Wartezeit eingetreten sind. C.1.1.1 Drei Monate Wartezeit gelten bei den folgenden Leistungsarten: • Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (siehe B.3.2). • Erweiterter Verwaltungs-Rechtsschutz (siehe B.3.4.2). • Arbeits-Rechtsschutz (siehe B.3.9). • Sozial-Rechtsschutz (siehe B.3.10). • Rechtsschutz für Photovoltaikanlagen (siehe B.3.13). • Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (siehe B.3.17), falls Sie den Rechtsschutz nach B.1.4 oder B.1.5 gegen Mehrbeitrag versichert haben. Ausnahme: Sie nehmen rechtliche Interessen wahr, die im Zusammenhang mit dem Verkehrs-Rechtsschutz stehen.  Hatten Sie eine Vorversicherung? Und beginnt Ihr Vertrag in unmittelbarem Anschluss an den vorausgegangenen Versicherungsvertrag? Dann rechnen wir Wartezeiten an, die Sie beim Vorversicherer für das betroffene Risiko erfüllt haben. C.1.1.2 Im Rechtsschutz PLUS gelten zusätzlich folgende Wartezeiten: a. Drei Monate Wartezeit bei folgenden Leistungsarten: aa. E  rweiterter Rechtsschutz für Photovoltaikanlagen und Rechtsschutz für das Einspeisen von Strom mit Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien (siehe B.3.18.2). bb. E  rweiterter Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (siehe B.3.18.4 a.). Die Wartezeit besteht aber nur, wenn es sich um eine Trennungs- oder Scheidungsangelegenheit handelt, oder um eine Aufhe- bungsangelegenheit in Lebenspartnerschaftssachen. Das Gleiche gilt für deren Folgeangelegenheiten. cc. Rechtsschutz für außergerichtliche Konfliktbeilegung im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (siehe B.3.18.5). Die Wartezeit besteht aber nur, wenn es sich um eine Trennungs- oder Scheidungsangelegenheit handelt, oder um eine Aufhebungsangelegenheit in Lebenspartnerschaftssachen. Das Gleiche gilt für deren Folgeangelegen- heiten. b. Drei Jahre Wartezeit beim Rechtsschutz für Studienplatzklagen (siehe B.3.18.9). C.1.2 Vor Vertragsbeginn angelegte Rechtsschutzfälle Kein Versicherungsschutz besteht in folgenden Konstellationen: Der Rechtsschutzfall liegt zwar nach Beginn des Versicherungsschutzes. Diesem ging jedoch eines der folgenden Ereignisse voraus: a. Vor Versicherungsbeginn haben Sie einen Antrag auf eine öffentlich-rechtliche Leistung gestellt. Der Rechtsschutzfall hängt mit dieser Antragstellung ursächlich zusammen. (Beispiel: Sie haben vor Versicherungsbeginn einen Antrag auf Feststellung eines Grads der Behinderung (GdB) beim Versorgungsamt gestellt. Das Versorgungsamt lehnt Ihren Antrag zu einem Zeitpunkt ab, zu dem schon Versicherungs- schutz bestand. Für den Streit mit dem Versorgungsamt um die Ablehnung besteht kein Versicherungsschutz.) – 18 – [Seite 19] b. Vor Versicherungsbeginn haben Sie einen Antrag auf Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag gestellt. Der Rechtsschutzfall hängt mit dieser Antragstellung ursächlich zusammen. (Beispiele: • S  ie können aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten. Vor Beginn Ihrer Rechtsschutzversicherung stellen Sie deshalb bei Ihrem Berufsunfähigkeitsversicherer einen Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente. Diesen Antrag lehnt der Versicherer zu einem Zeitpunkt ab, zu dem Sie schon bei uns rechtsschutzversichert waren. Für den hieraus entste- henden Streit besteht kein Versicherungsschutz. • N  ach einem Unfall haben Sie aus Ihrer privaten Unfallversicherung einen Antrag auf Invaliditätsleistung gestellt. In der Folgezeit schließen Sie eine Rechtsschutzversicherung ab. Innerhalb der rechtsschutzversicherten Zeit kommt es zu Streitigkeiten mit Ihrem Unfallversicherer über die Höhe der Invaliditätsleistung. Hierfür besteht kein Versicherungs- schutz.) c. Vor Versicherungsbeginn haben Sie oder Ihr Vertragspartner ein Kündigungsrecht ausgeübt. Der Rechtsschutzfall hängt mit der Beendigung des gekündigten Vertrags ursächlich zusammen. (Beispiele: • I hr Arbeitgeber hat Ihnen vor Versicherungsbeginn gekündigt. Nach Versicherungsbeginn kommt es zu einem Streit um das Endzeugnis. Für diesen Streit besteht kein Versicherungsschutz. • S  ie haben vor Versicherungsbeginn einen Mietvertrag gekündigt. Nach Versicherungsbeginn gibt es Streit um die Kaution. Für den Streit um die Kaution besteht kein Versicherungsschutz.) Zu Ihren Gunsten gilt aber Folgendes: Unberücksichtigt bleiben Anträge und Kündigungen, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes gestellt oder ausgesprochen wurden. C.1.3 Ablauf des Nachhaftungszeitraums Keinen Versicherungsschutz haben Sie in folgendem Fall: Der Versicherungsschutz für den betroffenen Gegenstand der Versicherung besteht nicht mehr. Sie machen den Anspruch auf Rechtsschutz später als drei Jahre nach Beendigung dieses Versicherungsschutzes erstmals geltend. Ausnahme: Sie konnten Ihre Ansprüche nicht geltend machen, weil Sie noch keine Kenntnis von den Umständen hatten, die den Rechtsschutzfall begründen. Der Versicherungsschutz setzt voraus, dass Sie uns den Rechtsschutzfall unverzüg- lich nach Kenntniserlangung melden. C.1.4 Ausübung von Gestaltungsrechten bei Verträgen, die vor Beginn des Versicherungsschutzes geschlossen wurden Kein Versicherungsschutz besteht in folgendem Fall: Sie haben vor Beginn des Versicherungsschutzes einen Darlehens-, Leasing- oder Versicherungsvertrag geschlossen. Sie üben ein damit verbundenes Widerrufs-, Widerspruchs-, Rücktritts- oder Anfechtungsrecht aus. Dafür berufen Sie sich darauf, dass es bei Abschluss des Vertrags zu einer der folgenden Unzulänglichkeiten gekommen sei: • Sie wurden nicht, nur unzureichend oder fehlerhaft aufgeklärt oder beraten. • Sie wurden über ein Widerrufs- oder Widerspruchsrecht nicht, nur unzureichend oder fehlerhaft aufgeklärt oder belehrt. Dies gilt auch, wenn Widerruf, Widerspruch, Rücktritt oder Anfechtung nach Beginn des Versicherungsschutzes erfolgen. (Beispiel: Vor Beginn der Rechtsschutzversicherung kaufen Sie ein Auto. Sie finanzieren das Fahrzeug über ein Bankdarle- hen. Nach Beginn des Versicherungsschutzes widerrufen Sie den Darlehensvertrag, weil die Widerrufsbelehrung bei Vertragsabschluss mangelhaft war.) C.1.5 Besonderheit im Steuer-Rechtsschutz Im Steuer-Rechtsschutz nach B.3.3 gilt: Es besteht kein Rechtsschutz, wenn die tatsächlichen oder behaupteten Voraussetzungen für die Festsetzung Ihrer Abgaben vor Versicherungsbeginn liegen. (Abgaben sind beispielsweise Steuern oder Gebühren.) C.2 Welche inhaltlichen Ausschlüsse gelten? C.2.1 Ausschluss besonderer Risiken: Sie haben keinen Versicherungsschutz für jede Interessenwahrnehmung, die in ursächlichem Zusammenhang mit einem der folgenden Ereignisse oder Schäden steht: C.2.1.1 Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben. „Krieg“ schließt auch rein digital geführte Kriege ein (Cyberkrieg). Ausnahme: Der Kriegsausschluss gilt nicht für Schäden in ursächlichem Zusammenhang mit der Explosion eines Bomben- blindgängers aus dem 2. Weltkrieg. Diese bleiben versichert. C.2.1.2 Nuklear- und genetischen Schäden. Ausnahme: Nuklear- und genetische Schäden, die in ursächlichem Zusammenhang mit einer medizinischen Behandlung stehen, bleiben versichert. C.2.1.3 Bergbauschäden und Beeinträchtigungen auf Grund von bergbaubedingten Immissionen an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen. (Solche Einwirkungen sind zum Beispiel Erschütterungen.) C.2.2 Ausschluss bestimmter Rechtsangelegenheiten: Sie haben keinen Versicherungsschutz für folgende Rechtsangelegenheiten: C.2.2.1 Sie wollen aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag gegen uns als Rechtsschutzversicherer vorgehen, oder gegen das für unser Unternehmen tätige Schadenabwicklungsunternehmen. C.2.2.2 Sie wollen Schadenersatzansprüche abwehren. (Beispiel: Sie haben einen Verkehrsunfall und der Gegner will Schadener- satz von Ihnen. Dies ist nicht durch die Rechtsschutzversicherung gedeckt, sondern im Rahmen einer Haftpflichtversi- cherung versicherbar.) – 19 – [Seite 20] Ausnahme: Der Schadenersatzanspruch beruht auf einer Vertragsverletzung. (Beispiel: Der Vermieter eines Mietfahrzeugs  verlangt Schadenersatz wegen verspäteter Rückgabe. Auf Grund des Mietvertrags greift hier der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht.) C.2.2.3 Nicht versichert sind Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit rassistischen, extremistischen, pornografischen oder sonst sittenwidrigen Angeboten, Äußerungen oder Darstellungen. Dies gilt nur, soweit diese durch Sie vorgenommen oder veranlasst worden sein sollen. C.2.2.4 Nicht versichert ist jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit einem der folgenden Vorhaben: a. Dem Kauf oder Verkauf von: • Einem Grundstück, das bebaut werden soll. • E  inem von Ihnen oder einer mitversicherten Person nicht ausschließlich selbst zu Wohnzwecken genutzten Gebäude oder Gebäudeteil. b. Der Planung oder Errichtung von: • Einem Gebäude oder Gebäudeteil, das Ihr Eigentum oder Ihr Besitz ist. • Einem Gebäude oder Gebäudeteil, das Sie erwerben oder in Besitz nehmen möchten. c. Der genehmigungs- oder anzeigepflichtigen baulichen Veränderung von: • Einem Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteil, das Ihr Eigentum oder Besitz ist. • Einem Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteil, das Sie erwerben oder in Besitz nehmen möchten. Auch bei der Finanzierung eines der unter C.2.2.4 genannten Vorhaben haben Sie keinen Versicherungsschutz. C.2.2.5 Nicht versichert sind Streitigkeiten aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht. (Beispiel: das Mitbestimmungsrecht in Unternehmen und Betrieben.) C.2.2.6 Nicht versichert sind Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften oder aus Anstellungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen. C.2.2.7 Nicht versichert sind Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit Rechten aus geistigem Eigentum. Dazu zählen insbesondere Patent-, Urheber-, Marken-, Geschmacks- und Gebrauchsmusterrechte. Ausnahme: Für den Vorwurf privater Urheberrechtsverstöße im Internet haben Sie Versicherungsschutz im Umfang von  B.3.16. C.2.2.8 Nicht versichert sind Streitigkeiten aus dem Kartell- oder sonstigem Wettbewerbsrecht. C.2.2.9 Nicht versichert sind Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit folgenden Geschäften: a. Spiel- oder Wettverträgen, Gewinnzusagen, Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften (zum Beispiel auch spekulative Geschäfte mit sog. Kryptowährungen) sowie deren Finanzierung. Dies erfasst auch Fälle, in denen Ihre Vermögenswerte absprachewidrig nicht oder nicht wie vereinbart investiert wurden. b. Dem Ankauf, dem Abschluss, der Veräußerung, der Verwaltung, der Beendigung oder der Finanzierung von folgenden Anlageformen: • Wertpapieren. (Das sind zum Beispiel Aktien, Rentenwerte oder Fondsanteile.) • Wertrechten, die Wertpapieren gleichstehen. • Beteiligungen (zum Beispiel an Kapitalanlagemodellen, stillen Gesellschaften, Genossenschaften). • G  eld- oder Vermögensanlagen. (Dazu zählen zum Beispiel Lebens- und Rentenversicherungen, Sparverträge und vermögenswirksame Leistungen. Nicht dazu zählen Güter zum eigenen Ge- oder Verbrauch. Auch zählen nicht dazu Gebäude oder Gebäudeteile, die Sie oder eine mitversicherte Person ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken nutzen.) Dies erfasst auch Fälle, in denen Ihre anzulegenden Vermögenswerte absprachewidrig nicht oder nicht in die verein- barte Anlage investiert wurden. Ausnahme: Sie haben Rechtsschutz PLUS gegen Mehrbeitrag versichert. Dann haben Sie Versicherungsschutz nach  B.3.18.1 für Streitigkeiten im Zusammenhang mit den unter C.2.2.9 b. aufgezählten Anlageformen. C.2.2.10 Nicht versichert sind Streitigkeiten aus dem Bereich des Familien-, Lebenspartnerschafts- oder Erbrechts. Ausnahmen: • Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht nach B.3.12. • Sie haben Rechtsschutz PLUS gegen Mehrbeitrag versichert. Dann besteht auch Erweiterter Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht nach B.3.18.4. C.2.2.11 Kein Versicherungsschutz besteht, um rechtliche Interessen im Zusammenhang mit einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit wahrzunehmen. Dieser Ausschluss gilt nicht im Verkehrsbereich. C.2.2.12 Nicht versichert sind Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anschaffung, der Installation und dem Betrieb einer Photovoltaikanlage. Ausnahmen: • Rechtsschutz für Photovoltaikanlagen nach B.3.13. • Sie haben Rechtsschutz PLUS gegen Mehrbeitrag versichert. Dann besteht auch Erweiterter Rechtsschutz für Photovol- taikanlagen nach B.3.18.2. C.2.2.13 Sie haben keinen Versicherungsschutz, um Interessen wahrzunehmen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräu- ßerung von Teilzeitnutzungsrechten (Timesharing) an: • Grundstücken. • Gebäuden. • Gebäudeteilen. Ausnahme: Sie haben Rechtsschutz PLUS gegen Mehrbeitrag versichert. Dann besteht Versicherungsschutz nach B.3.18.1  b. – 20 – [Seite 21] C.2.2.14 Nicht versichert sind Streitigkeiten wegen: • Der steuerlichen Bewertung von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen. • Erschließungs- und sonstiger Anliegerabgaben. Ausnahme: Es handelt sich um laufend erhobene Gebühren für die Grundstücksversorgung. C.2.3 Ausschluss bestimmter Verfahren: C.2.3.1 Nicht versichert sind Verfahren vor Verfassungsgerichten. C.2.3.2 Nicht versichert sind Verfahren vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen. (Beispiel: Europäischer Gerichtshof.) Ausnahme: Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen aus Arbeitsverhältnissen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhält-  nissen als Bediensteter internationaler oder supranationaler Organisationen wahr. C.2.3.3 Nicht versichert sind Streitigkeiten, die in ursächlichem Zusammenhang mit folgenden Insolvenzverfahren stehen: Solchen, die über Ihr Vermögen eröffnet wurden oder werden sollen. (Beispiel: Zwangsversteigerung Ihres Fahrzeugs infolge Ihres Insolvenzantrags.) Ausnahme: Sie haben Rechtsschutz PLUS gegen Mehrbeitrag versichert. Dann besteht Beratungs-Rechtsschutz in Verbraucherinsolvenzverfahren nach B.3.18.8. C.2.3.4 Nicht versichert sind: • Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes im Ausland. • Verwaltungsverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes im Ausland. Für die Verteidigung gegen den Vorwurf von Halt- und Parkverstößen, die in Deutschland begangen worden sein sollen, gilt: Wir erstatten die Kosten für Ihre Verteidigung bis zu einem Betrag von höchstens 1.000 € je Rechtsschutzfall. Über diesen Betrag hinaus besteht kein Versicherungsschutz. C.2.3.5 Nicht versichert sind Asyl- und/oder Ausländerrechts-, sowie Migrationsrechtsverfahren. C.2.3.6 Nicht versichert sind Streitigkeiten, die in ursächlichem Zusammenhang mit der Vergabe von Studienplätzen stehen. Ausnahme: Sie haben Rechtsschutz PLUS gegen Mehrbeitrag versichert. Dann besteht Rechtsschutz für Studienplatzkla- gen nach B.3.18.9. C.2.3.7 Nicht versichert sind Streitigkeiten in Verwaltungsverfahren, die dem Schutz der Umwelt (vor allem von Boden, Luft und Wasser) dienen. C.2.3.8 Nicht versichert sind Streitigkeiten in: • Enteignungs- und Planfeststellungsangelegenheiten. • Angelegenheiten, die im Baugesetzbuch geregelt sind. C.2.4 Ausschluss Mitversicherter und bei Drittbeteiligung: C.2.4.1 Nicht versichert sind: • Streitigkeiten zwischen Ihnen und weiteren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags. • Streitigkeiten von Mitversicherten untereinander oder gegen Sie. C.2.4.2 Nicht versichert sind Streitigkeiten nicht ehelicher und nicht eingetragener Lebenspartner untereinander, wenn ein ursächlicher Zusammenhang mit der Partnerschaft besteht. Dies gilt auch, wenn die Partnerschaft beendet ist. C.2.4.3 Nicht versichert ist folgender Fall: Ein Anspruch oder eine Verbindlichkeit wird auf Sie übertragen oder ist auf Sie übergegangen, nachdem ein Rechtsschutzfall bereits eingetreten ist. (Beispiel: Ihr Arbeitskollege hat einen Verkehrsun- fall und überträgt seine Schadenersatzansprüche auf Sie. Diese wollen Sie gegenüber dem Unfallgegner geltend machen.) C.2.4.4 Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Sie die Ansprüche eines anderen geltend machen wollen. (Beispiel: Sie lassen sich die Schadenersatzansprüche eines Freundes gegen einen Dritten abtreten, um diese geltend zu machen.) Sie haben auch keinen Versicherungsschutz, wenn Sie für Verbindlichkeiten eines anderen haften sollen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob Sie sich vertraglich dazu bereit erklärt haben, für die Verbindlichkeit einstehen zu wollen, oder ob Sie aufgrund gesetzlicher Vorschriften haften. (Beispiel für eine Streitigkeit aus einem vertraglich vereinbarten Einstehen: Ihr Arbeitskollege kauft ein Fahrzeug. Sie bürgen für den Darlehensvertrag mit dem Autoverkäufer. Es kommt zu Streitig- keiten aus dem Bürgschaftsvertrag. Beispiel für eine gesetzliche bedingte Haftung: Um einer Zwangsvollstreckung zu entgehen, überträgt ein Freund Vermögenswerte auf Sie. Der Gläubiger will dagegen vorgehen und nimmt Sie nach dem Anfechtungsgesetz in Anspruch.) C.2.4.5 Nicht versichert sind Streitigkeiten unter Miteigentümern oder Mitmietern desselben versicherten Objekts. C.2.5 Ausschluss bei Vorsatztat: Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn ein ursächlicher Zusammenhang mit einer von Ihnen vorsätzlich begange- nen Straftat besteht. Der Ausschluss gilt bei folgenden Leistungsarten: • Schadenersatz-Rechtsschutz (siehe B.3.1). • Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (siehe B.3.2). • Steuer-Rechtsschutz (siehe B.3.3). • Verwaltungs-Rechtsschutz (siehe B.3.4). • Arbeits-Rechtsschutz (siehe B.3.9). • Sozial-Rechtsschutz (siehe B.3.10). • Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (siehe B.3.11). • Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (siehe B.3.17). Wird erst später bekannt, dass solch ein Zusammenhang besteht, müssen Sie uns die erbrachten Leistungen zurückzah- len. – 21 – [Seite 22] C.3 In welchen Fällen ist unsere Leistungspflicht eingeschränkt? C.3.1 Abzug der Selbstbeteiligung Von den Kosten, die wir tragen müssen, ziehen wir die vereinbarte Selbstbeteiligung nach G. ab. Ausnahmen: • Der Rechtsschutzfall wird mit einer Erstberatung erledigt, oder mit Hilfe eines Services nach B.3.8. Oder mit einer außergerichtlichen Konfliktbeilegung durch einen von uns vorgeschlagenen Dienstleister nach B.4.1.2. In diesen Fällen übernehmen wir die entstehenden Kosten, ohne die Selbstbeteiligung abzuziehen. • Mehrere Rechtsschutzfälle hängen zeitlich und ursächlich zusammen. In diesem Fall ziehen wir zu Ihren Gunsten die Selbstbeteiligung nur einmal ab. C.3.2 Nicht erstattungsfähige Kosten Folgende Kosten erstatten wir nicht: C.3.2.1 Kosten, die Sie übernommen haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein. C.3.2.2 Kosten einer gütlichen Einigung, die nicht dem Verhältnis des von Ihnen angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen. (Beispiel: Sie fordern Schadenersatz in Höhe von 1.000 € (= 100 %). Sie einigen sich mit dem Gegner und erhalten einen Betrag in Höhe von 800 € (= 80 %). In diesem Fall übernehmen wir 20 % der entstandenen Kosten – nämlich für den Teil, den Sie nicht durchsetzen konnten.) Wir tragen diese Kosten nur, soweit die abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist. C.3.2.3 Kosten, die für eine Einigung über unstrittige oder nicht versicherte Ansprüche anfallen. C.3.2.4 Kosten, die für die vierte oder jede weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen. Geht es um Kosten für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die im Zusammenhang mit dem Opfer-Rechtsschutz nach B.3.7 stehen? Dann greift der Ausschluss erst ab der sechsten Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel. C.3.2.5 Kosten für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden. Geht es um Kosten für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die im Zusammenhang mit dem Opfer-Rechtsschutz nach B.3.7 stehen? Dann greift der Ausschluss nur bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als zehn Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden. C.3.2.6 Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art nach Rechtskraft einer Geldstrafe oder -buße unter 250 €. C.3.2.7 Kosten, die ein anderer übernehmen müsste, wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht bestünde. C.4 Ablehnung wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder Mutwilligkeit - Was können Sie dagegen tun? C.4.1 Unter welchen Voraussetzungen können wir wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder Mutwilligkeit ablehnen? Wir können den Versicherungsschutz auch ablehnen, wenn unserer Auffassung nach einer der folgenden Fälle vorliegt: a. Die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Wegen mangelnder Erfolgsaussichten können wir aber nur bei den folgenden Leistungsarten ablehnen: • Schadenersatz-Rechtsschutz nach B.3.1. • Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht nach B.3.2. • Steuer-Rechtsschutz nach B.3.3. • Verwaltungs-Rechtsschutz nach B.3.4. • Arbeits-Rechtsschutz nach B.3.9. • Sozial-Rechtsschutz nach B.3.10. • Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz nach B.3.17. b. Sie wollen Ihre rechtlichen Interessen mutwillig wahrnehmen. (Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn die voraussichtlich entstehenden Kosten in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg stehen.) In diesem Fall lehnen wir Ihren Antrag auf Versicherungsschutz ab, weil sonst die berechtigten Interessen der Versichertengemeinschaft beeinträch- tigt würden. Die Ablehnung müssen wir Ihnen in diesen beiden Fällen unverzüglich in Textform mitteilen, und zwar mit Begründung. C.4.2 Was können Sie dagegen unternehmen („Stichentscheid“)? Haben wir eine Leistungspflicht nach C.4.1 abgelehnt und sind Sie damit nicht einverstanden? In diesem Fall können Sie den für Sie tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt veranlassen, eine begründete Stellungnahme abzugeben. Diese muss zu den beiden folgenden Fragen Stellung beziehen: • Besteht eine hinreichende Aussicht auf Erfolg? • Steht die Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg? Die Kosten für diese Stellungnahme übernehmen wir. Die Entscheidung des Rechtsanwalts ist für Sie und uns bindend. Dies gilt aber nicht, wenn die Entscheidung des Rechtsanwalts offenbar von der tatsächlichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht. C.4.3 Welche Mitwirkungspflichten Ihrerseits setzt der Stichentscheid voraus? Damit der Rechtsanwalt die Stellungnahme abgeben kann, müssen Sie ihn vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage unterrichten. Außerdem müssen Sie die Beweismittel angeben. Kommen Sie diesen Verpflichtungen nicht nach, entfällt Ihr Versicherungsschutz. – 22 – [Seite 23] D. Wo gilt die Rechtsschutzversicherung? D.1 Wo gilt Ihr Versicherungsschutz? Sie haben Versicherungsschutz in folgenden Gebieten: • In Europa. • In den Anliegerstaaten des Mittelmeers. • Auf den Kanarischen Inseln. • Auf Madeira. • Auf den Azoren. Für den Versicherungsschutz müssen die folgenden beiden Voraussetzungen erfüllt sein: Ein Gericht oder eine Behörde ist oder wäre in einem dieser Gebiete gesetzlich zuständig. Außerdem verfolgen Sie Ihre Rechtsinteressen dort. Ausnahmen: Für die folgenden Leistungsarten haben Sie nur vor deutschen Gerichten bzw. Behörden Versicherungsschutz: • Steuer-Rechtsschutz nach B.3.3. • Opfer-Rechtsschutz nach B.3.7. • Sozial-Rechtsschutz nach B.3.10. • Erweiterter Verwaltungs-Rechtsschutz nach B.3.4.2. Bei den folgenden Leistungsarten können Sie sich nur von einem in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt beraten lassen: • Beratungs-Rechtsschutz bei beantragtem Insolvenzverfahren des Arbeitgebers nach B.3.14. • Beratungs-Rechtsschutz bei privaten Urheberrechtsverstößen im Internet nach B.3.16. • Beratungs-Rechtsschutz in Verbraucherinsolvenzverfahren nach B.3.18.8. Versicherungsschutz besteht, solange Sie Ihren Hauptwohnsitz in Deutschland haben (siehe F.2.5). D.2 Wo haben Sie Versicherungsschutz mit Einschränkungen? Nehmen Sie Ihre rechtlichen Interessen außerhalb des Geltungsbereichs nach D.1 wahr? Dann tragen wir Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 1 Mio. €. Wir übernehmen diese Kosten im Rahmen der vereinbarten Leistungsarten und unter folgenden Voraussetzungen: • Ihr Rechtsschutzfall ist dort während eines Aufenthalts von höchstens drei Jahren eingetreten. Oder Sie möchten rechtliche Interessen aus einem privaten Vertrag wahrnehmen, den Sie über das Internet geschlossen haben. • Unser Versicherungsschutz ist nicht auf deutsche Gerichte beschränkt (siehe Ausnahme zu D.1). Versicherungsschutz besteht, solange Sie Ihren Hauptwohnsitz in Deutschland haben (siehe F.2.5). E. Was müssen Sie beachten? E.1 Was ist bei Anzeigen und Erklärungen uns gegenüber zu beachten? Was gilt bei einer Änderung Ihrer An- schrift oder Ihres Namens? E.1.1 Wohin müssen Sie Anzeigen und Erklärungen richten, und in welcher Form sind sie abzugeben? Alle für uns bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind in Textform abzugeben. Richten Sie diese bitte an unsere Hauptverwaltung oder an die zuständige Geschäftsstelle. Welche das ist, finden Sie im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen. E.1.2 Was gilt im Fall einer Anschrifts- oder Namensänderung? Bitte teilen Sie uns umgehend mit, wenn sich Ihre Anschrift oder Ihr Name geändert hat. Haben Sie versäumt, uns darüber zu informieren, dass sich Ihre Anschrift geändert hat? Dann genügt es für eine Willens- erklärung (bspw. Kündigung), wenn wir diese mit eingeschriebenem Brief an Ihre letzte uns bekannte Anschrift senden. Das trifft auch für eine Namensänderung zu, die Sie uns nicht mitgeteilt haben. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. E.2 Was ist im Rechtsschutzfall zu beachten? Sie und die versicherten Personen müssen verschiedene Obliegenheiten beachten. Wenn Sie das nicht tun, gefährden Sie Ihren Versicherungsschutz. E.2.1 Was müssen Sie tun, wenn ein Rechtsschutzfall eintritt und Sie Versicherungsschutz brauchen? E.2.1.1 Sie müssen uns den Rechtsschutzfall unverzüglich mitteilen. Das können Sie auch telefonisch tun. E.2.1.2 Sie müssen uns zum Rechtsschutzfall informieren: • Unterrichten Sie uns vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalls. • Geben Sie die Beweismittel an. – 23 – [Seite 24] • Stellen Sie uns Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung. E.2.1.3 Kosten verursachende Maßnahmen müssen Sie nach Möglichkeit mit uns abstimmen, soweit dies für Sie zumutbar ist. (Solche Maßnahmen sind zum Beispiel die Erhebung einer Klage oder die Einlegung eines Rechtsmittels.) E.2.2 Wer übernimmt die Kosten für Maßnahmen, die Sie vor Bestätigung des Versicherungsschutzes durch uns ergreifen? Haben Sie schon Maßnahmen ergriffen, um Ihre rechtlichen Interessen durchzusetzen, bevor wir den Versicherungs- schutz bestätigt haben? Und entstehen durch diese Maßnahmen Kosten? Dann tragen wir nur folgende Kosten: Diejenigen Kosten, die wir hätten übernehmen müssen, wenn wir den Versiche- rungsschutz schon bestätigt hätten, bevor Sie die Maßnahmen eingeleitet haben. E.2.3 Was bedeutet die freie Anwaltswahl für Sie? Sie haben das Recht auf freie Rechtsanwaltswahl. Das heißt: Den Rechtsanwalt können Sie aus dem Kreis der Rechtsan- wälte auswählen, deren Vergütung wir nach B.4.1.1 und B.4.2.1 tragen. An eine Empfehlung durch uns sind Sie nicht gebunden. E.2.4 In welchen Fällen dürfen wir den Rechtsanwalt auswählen? In den folgenden Fällen wählen ausnahmsweise wir den Rechtsanwalt aus: • Sie bitten uns darum. • Sie haben noch keinen Rechtsanwalt benannt und es erscheint uns notwendig, umgehend einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Wenn wir den Rechtsanwalt auswählen, beauftragen wir ihn in Ihrem Namen. Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts sind wir nicht verantwortlich. E.2.5 Was müssen Sie tun, sobald der Rechtsanwalt beauftragt ist? Sobald der Rechtsanwalt beauftragt ist, müssen Sie Folgendes tun: • Unterrichten Sie Ihren Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß. • Geben Sie die Beweismittel an. • Erteilen Sie die möglichen Auskünfte. • Beschaffen Sie die notwendigen Unterlagen. • Geben Sie uns auf Verlangen Auskunft über den Stand Ihrer Angelegenheit. E.2.6 Welche Rechtsfolgen sind bei Verletzung Ihrer Obliegenheiten möglich? Wenn Sie eine der in E.2.1 und E.2.5 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie Ihren Versicherungs- schutz. Wenn Sie eine dieser Obliegenheiten grob fahrlässig verletzen, können wir unsere Leistung kürzen. Der Umfang der Kürzung richtet sich danach, wie schwer Ihr Verschulden wiegt. Im Einzelfall kann dies auch dazu führen, dass wir gar nicht leisten. Haben Sie eine nach Eintritt des Rechtsschutzfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit verletzt? Dann sind wir nur unter folgender Voraussetzung vollständig oder teilweise leistungsfrei: Wenn wir Sie vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. Wir dürfen unsere Leistung nicht kürzen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben. Wir bleiben auch insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie nachweisen, dass die Obliegenheitsverletzung für keinen der folgenden Fälle ursächlich war: • Weder für den Eintritt oder die Feststellung des Rechtsschutzfalls, • noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht. (Beispiel: Sie haben die Einlegung eines Rechtsmit- tels mit uns nicht abgestimmt. Bei nachträglicher Prüfung hätten wir jedoch auch bei rechtzeitiger Abstimmung die Kostenübernahme bestätigt.) Dies gilt aber nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben. E.2.7 Was ist bei der Abtretung von Ansprüchen auf Versicherungsleistungen zu beachten? Ihr Anspruch auf Versicherungsleistungen ist in der Regel auf Freistellung gerichtet. Das heißt, wir stellen Sie von Forderungen Dritter frei, zum Beispiel von noch nicht gezahlten Kostenrechnungen. Freistellungsansprüche können Sie nur mit unserem Einverständnis abtreten. („Abtreten“ heißt: Sie übertragen Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistung, die Sie uns gegenüber haben, auf Ihren Rechtsanwalt oder eine andere Person.) Unser Einverständnis bedarf der Textform. Ist Ihr Anspruch gegen uns auf Geld gerichtet? Zum Beispiel, weil Sie mit der Zahlung einer Gerichtskostenrechnung ausnahmsweise in Vorleistung getreten sind? Auf Geld gerichtete Ansprüche können Sie auch ohne unser Einverständnis abtreten. E.2.8 Was gilt für den Übergang von Erstattungsansprüchen auf uns und welche Mitwirkungspflichten haben Sie bei deren Durchsetzung? Muss ein anderer (Beispiel: Ihr Prozessgegner) Ihnen Kosten der Rechtsverfolgung erstatten? Dann geht dieser Anspruch kraft Gesetzes auf uns über, soweit wir diese Kosten bereits beglichen haben. Sie müssen uns die Unterlagen aushändigen, die wir brauchen, um diesen Anspruch durchzusetzen. Bei der Durchsetzung des Anspruchs müssen Sie auch mitwirken, wenn wir das verlangen. Haben Sie eine dieser Pflichten vorsätzlich verletzt und können wir deshalb diese Kosten von dem anderen nicht erstattet bekommen? Dann müssen wir über die geleisteten Kosten hinaus keine weiteren Kosten mehr erstatten. Haben – 24 – [Seite 25] Sie grob fahrlässig gehandelt? Dann sind wir berechtigt, die Kosten in einem der Schwere Ihres Verschuldens entspre- chenden Verhältnis zu kürzen. Wir dürfen nicht kürzen, wenn Sie beweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben. E.2.9 Was ist bei Rückzahlungen nach Abschluss des Rechtsschutzfalls zu beachten? Ist es nach Abschluss eines Rechtsschutzfalls zu Rückzahlungen an Sie gekommen? Dann kann es sein, dass Sie uns diese ganz oder teilweise zurückzahlen müssen, wenn sie uns zustehen. Bitte setzen Sie sich daher bei einem Geldeingang unverzüglich mit uns in Verbindung. Wir klären dann gemeinsam ab, wem der Betrag zusteht, und vermeiden so spätere Rückforderungen. E.3 Welche weiteren besonderen Obliegenheiten sind zu beachten? Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben. Außerdem muss er zum Führen des Fahrzeugs berechtigt sein. Das Fahrzeug muss zugelassen oder mit einem Versicherungskennzeichen versehen sein. Bei Verstoß gegen eine dieser Obliegenheiten gilt: Rechtsschutz besteht nur für diejenigen Personen, die von diesem Verstoß keine Kenntnis hatten. (Insoweit verzichten wir auf den Einwand grob fahrlässiger Unkenntnis). Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, soweit die versicherte Person oder der Fahrer Folgendes nachweist: Die Verletzung der Obliegenheit war für keinen der folgenden Fälle ursächlich: • Weder für den Eintritt oder die Feststellung des Rechtsschutzfalls, • noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht. F. Nach welchen Regeln richtet sich das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und uns? F.1 Wann beginnt der Versicherungsschutz? Der Versicherungsschutz beginnt erst, wenn Sie den in Ihrem Versicherungsschein genannten fälligen Beitrag gezahlt haben, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt. Eine vereinbarte Wartezeit gilt in jedem Fall. F.2 Für welche Dauer ist der Vertrag abgeschlossen und wann endet er? F.2.1 Vertragsdauer: Der Vertrag ist für die Dauer von einem Jahr abgeschlossen (= Versicherungsperiode). F.2.2 Stillschweigende Verlängerung: Der Vertrag verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn nicht Sie oder wir den Vertrag rechtzeitig kündigen. F.2.3 Ordentliche Kündigung: Kündigen Sie den Versicherungsvertrag, muss uns die Kündigung spätestens einen Monat vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugegangen sein. Kündigen wir den Versicherungsvertrag, muss Ihnen die Kündigung spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugegangen sein. F.2.4 Tod des Versicherungsnehmers: Der Versicherungsschutz besteht unter folgenden Voraussetzungen über Ihren Tod hinaus bis zum Ende der Versiche- rungsperiode: • Der Beitrag war am Todestag gezahlt. • Die Versicherung war nicht aus sonstigen Gründen beendet. • Es war kein Wegfall des Gegenstands der Versicherung gegeben. Wenn auch der nächste fällige Beitrag gezahlt wird, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Derjenige, der den Beitrag gezahlt hat oder für den gezahlt wurde, wird dann anstelle des Verstorbenen Versicherungsnehmer. Er kann innerhalb eines Jahres nach dem Todestag verlangen, dass der Versicherungsvertrag vom Todestag an beendet wird. F.2.5 Umzug ins Ausland Der Vertrag endet, sobald Sie Ihren Hauptwohnsitz in Deutschland aufgeben. Einer Kündigung bedarf es nicht. Als Hauptwohnsitz gilt der Wohnsitz, der den Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen darstellt. Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen inne hat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. F.3 In welchen Fällen kann der Vertrag vorzeitig gekündigt werden? F.3.1 Ihr Kündigungsrecht im Rechtsschutzfall Nach jedem Eintritt eines Rechtsschutzfalls haben Sie im Nachgang zu unserer Rechtsschutzentscheidung das Recht, den Vertrag vorzeitig zu kündigen. Wenn Sie kündigen möchten, haben Sie dafür einen Monat Zeit, gerechnet ab unserer Entscheidung. Ihre Kündigung muss uns innerhalb dieses Monats zugehen. – 25 – [Seite 26] F.3.2 Unser Kündigungsrecht im Rechtsschutzfall Sind mindestens drei Rechtsschutzfälle innerhalb von zwölf Monaten eingetreten, für die Versicherungsschutz besteht? In diesem Fall können auch wir den Vertrag vorzeitig kündigen. Dafür haben wir einen Monat Zeit, nachdem wir unsere Leistungspflicht für den dritten oder einen weiteren Rechtsschutzfall bestätigt haben. Die Kündigung muss in Textform erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es auf den Zugang bei Ihnen an. F.3.3 Wirksamwerden der Kündigung Wenn Sie kündigen, wird Ihre Kündigung wirksam, sobald sie uns zugeht. Sie können aber bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird. Der späteste mögliche Zeitpunkt ist das Ende des Versicherungsjahres. Unsere Kündigung wird einen Monat, nachdem sie Ihnen zugegangen ist, wirksam. F.4 Was gilt bei einem Versichererwechsel? Bei einem Versichererwechsel sollen Sie möglichst keine Nachteile haben. Deshalb haben Sie uns gegenüber Anspruch auf Versicherungsschutz in den nachfolgend beschriebenen Fällen. Die Ausschlüsse nach C.1.2 bis C.1.5 wenden wir insoweit nicht an. • Der Rechtsschutzfall ist in unserer Vertragslaufzeit eingetreten. Ein in C.1.2 beschriebenes Ereignis, mit dem der Rechtsschutzfall ursächlich zusammenhängt, fällt aber in die Vertragslaufzeit des Vorversicherers. • Der Rechtsschutzfall liegt zwar in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers. Sie machen den Anspruch aber erstmals später als drei Jahre nach Beendigung der Vorversicherung geltend. Die Meldung beim Vorversicherer darf dabei nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt worden sein. • Der Rechtsschutzfall im Steuer-Rechtsschutz (Beispiel: Steuerbescheid) fällt in unsere Vertragslaufzeit. Die Grundlagen für Ihre Steuer- oder Abgabenfestsetzung sind aber in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers eingetreten. (Beispiel: Sie erhalten in unserer Vertragslaufzeit einen Steuerbescheid. Dieser betrifft ein Steuerjahr in der Vertragszeit des Vorversi- cherers.) • Der Vorversicherer und wir haben unterschiedliche Regelungen zur Bestimmung des Rechtsschutzfalls: Der Rechts- schutzfall ist den Bedingungen des Vorversicherers zufolge nach Beendigung des mit ihm geschlossenen Vertrags eingetreten. Nach unseren Bedingungen ist der Rechtsschutzfall in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers eingetreten. Der Versicherungsschutz für die genannten Fälle setzt voraus, dass die folgenden Voraussetzungen alle erfüllt sind: • Sie sind bei uns gegen dieses Risiko versichert. • Sie waren bei Ihrer vorherigen Versicherung gegen dieses Risiko versichert. • Ihr Versicherungsschutz bei uns schließt sich zeitlich nahtlos an den Ihrer Vorversicherung an. Versicherungsschutz haben Sie in dem Umfang, den Sie bei Ihrem Vorversicherer versichert hatten. Höchstens leisten wir aber im Umfang des von Ihnen mit uns geschlossenen Vertrags. G. Wie wirkt sich Schadenfreiheit auf Ihre Selbstbeteiligung aus? G.1 Wie funktioniert unser Schadenfreiheitssystem mit variabler Selbstbeteiligung? Anknüpfungspunkt für unser Schadenfreiheitssystem (SF-System) ist Ihre Selbstbeteiligung. Je nach Schadenverlauf stufen wir Ihren Vertrag in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) ein. Diese können sich während der Vertragslaufdauer verändern. Aus der konkreten SF-Klasse ergibt sich Ihre Selbstbeteiligung. (Näheres hierzu finden Sie in den Tabellen nach G.6.) G.2 Wie stufen wir Ihren Vertrag bei Vertragsbeginn ein? G.2.1 Ersteinstufung in SF-Klasse 0: Vereinbaren Sie das SF-System mit variabler Selbstbeteiligung erstmalig mit uns? Dann stufen wir Ihren Vertrag in die SF-Klasse 0 ein. G.2.2 Schadenverlauf aus Vorverträgen: Bei der Festlegung Ihrer SF-Klasse rechnen wir den Schadenverlauf aus Vorverträgen bei anderen Versicherern nicht an. Das Gleiche gilt, wenn der Vorvertrag bei uns ohne SF-System bestanden hat. G.2.3 Anrechnung des Schadenverlaufs nach Vertragsunterbrechung bei uns: Liegen zwischen Beendigung und Neuabschluss Ihres Versicherungsvertrags höchstens vier Jahre? Dann stufen wir Ihren Versicherungsvertrag in die SF-Klasse ein, die zum Zeitpunkt der Beendigung maßgeblich war. Bei einem Zeitraum von mehr als vier Jahren erhält Ihr Vertrag die SF-Klasse 0. G.3 Wie wirkt sich ein schadenfreier Verlauf aus? G.3.1 Jährliche Besserstufung: Ist Ihr Vertrag während eines Versicherungsjahres schadenfrei verlaufen (siehe G.5.1) und hat der Versicherungsschutz während dieser Zeit ununterbrochen bestanden? Dann stufen wir Ihren Vertrag in die nächst bessere SF-Klasse ein. Näheres hierzu finden Sie in der Tabelle unter G.6.1. – 26 – [Seite 27] G.3.2 Wirksamwerden: Die Besserstufung gilt ab Beginn des neuen Versicherungsjahres. G.4 Wie wirkt sich ein schadenbelasteter Verlauf aus? G.4.1 Laufende Verträge: Wird Ihr Vertrag schadenbelastet (siehe G.5.2.1), stufen wir ihn ab diesem Zeitpunkt zurück. Näheres hierzu finden Sie in der Tabelle unter G.6.2. Die neue Selbstbeteiligung gilt für den nächsten Rechtsschutzfall, den Sie melden. G.4.2 Beendete Verträge: Für Rechtsschutzfälle, für die wir nach Vertragsbeendigung eine Deckungszusage erteilen, gilt: Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt der Abrechnung bestehende Einstufung. Eine Rückstufung erfolgt nicht. G.5 Was ist ein schadenfreier oder schadenbelasteter Verlauf im Sinne unseres Schadenfreiheitssystems? G.5.1 Schadenfreier Verlauf: G.5.1.1 Ein schadenfreier Verlauf Ihres Vertrags liegt unter folgenden Voraussetzungen vor: • Wir haben in außergerichtlichen Verfahren keine Zahlung geleistet. • Außerdem haben wir für gerichtliche Verfahren keine Deckungszusage erteilt. Auch sind keine Maßnahmen eingeleitet, die ein Kostenrisiko für uns auslösen. (Solche Maßnahmen sind zum Beispiel die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder die Einreichung einer Klage.) G.5.1.2 In folgenden Fällen wirkt sich ein Rechtsschutzfall auf die Schadenfreiheit Ihres Vertrags nicht aus: • Der Rechtsschutzfall ist durch eine Erstberatung abgeschlossen. • Der Rechtsschutzfall ist mit Hilfe eines Services nach B.3.8 abgeschlossen. • Der Rechtsschutzfall ist mit Hilfe einer außergerichtlichen Konfliktbeilegung durch einen von uns vorgeschlagenen Dienstleister nach B.4.1.2 erledigt. G.5.2 Schadenbelasteter Verlauf: G.5.2.1 Ein schadenbelasteter Verlauf Ihres Vertrags liegt in folgenden Fällen vor: • Wir haben im außergerichtlichen Verfahren Zahlung geleistet. • Oder wir haben für gerichtliche Verfahren eine Deckungszusage erteilt. Außerdem sind Maßnahmen eingeleitet, die ein Kostenrisiko für uns auslösen. (Solche Maßnahmen sind zum Beispiel die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder die Einreichung einer Klage.) Haben Sie in einem Versicherungsjahr mehrere Rechtsschutzfälle gemeldet, die zu einem schadenbelasteten Verlauf führen? Dann löst dies eine mehrfache Schadenbelastung aus. Damit verbunden sind dann auch mehrfache Rückstufun- gen nach der Tabelle unter G.6.2. G.5.2.2 In folgenden Fällen wirkt sich ein Rechtsschutzfall nicht als schadenbelastend auf Ihren Vertrag aus: • Der Rechtsschutzfall ist durch eine Erstberatung abgeschlossen. • Der Rechtsschutzfall ist mit Hilfe eines Services nach B.3.8 abgeschlossen. • Der Rechtsschutzfall ist mit Hilfe einer außergerichtlichen Konfliktbeilegung durch einen von uns vorgeschlagenen Dienstleister nach B.4.1.2 erledigt. G.5.3 Kündigungsrechte bleiben vom SF-System unberührt. – 27 – [Seite 28] G.6 Nach welchen Tabellen richtet sich unser Schadenfreiheitssystem? G.6.1 Einstufung und Selbstbeteiligung: Dauer des schadenfreien ununterbrochenen Verlaufs Selbstbeteiligung € Selbstbeteiligung € Versicherungsjahre SF-Klasse Start 300 € Start 150 € 10 10 0 0 9 9 50 0 8 8 100 50 7 7 100 50 6 6 150 50 5 5 150 100 4 4 200 100 3 3 200 100 2 2 250 150 1 1 250 150 0 300 150 M0 350 300 M1 400 350 M2 450 400 M3 500 450 M4 550 500 G.6.2 Rückstufung im Rechtsschutzfall: aus SF-Klasse nach SF-Klasse 10 0 9 M0 8 M0 7 M0 6 M0 5 M0 4 M0 3 M0 2 M0 1 M0 0 M0 M0 M4 M1 M4 M2 M4 M3 M4 M4 M4 H. Was ist bei der Zahlung des Beitrags zu beachten? H.1 Was gilt für die Versicherungsteuer und die mit uns vereinbarte Zahlungsperiode? H.1.1 Versicherungsteuer: Der Versicherungsbeitrag enthält die Versicherungsteuer, die Sie in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu zahlen haben. – 28 – [Seite 29] H.1.2 Zahlungsperiode: Den Beitrag für Ihre Versicherung müssen Sie für die jeweilige Zahlungsperiode im Voraus zahlen. Ob Ihre Zahlungsperi- ode ein Jahr oder einen kürzeren Zeitraum beträgt, steht in Ihrem Versicherungsschein. H.2 Was gilt für die Zahlung des Erstbeitrags und welche Folgen kann eine verspätete Zahlung haben? H.2.1 Rechtzeitige Zahlung und Fälligkeit: Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit bewirkt wird. Der Erstbeitrag wird mit Zugang des Versicherungsscheins fällig. Dieser Beitrag ist dann unverzüglich (das heißt spätestens innerhalb von zwei Wochen) zu zahlen. H.2.2 Späterer Beginn des Versicherungsschutzes: Wenn Sie den ersten Beitrag zu einem späteren Zeitpunkt zahlen, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das setzt aber voraus, dass wir Sie auf diese Folge einer verspäteten Zahlung aufmerksam gemacht haben. Dies muss in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein geschehen sein. Können Sie uns nachweisen, dass Sie die verspätete Zahlung nicht verschuldet haben? Dann beginnt der Versicherungs- schutz zum vereinbarten Zeitpunkt. H.2.3 Rücktritt: Wenn Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig zahlen, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies ist uns aber nur möglich, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Weisen Sie nach, dass Sie die verspätete Zahlung nicht verschuldet haben? Dann können wir nicht zurücktreten. H.3 Was gilt für die Zahlung des Folgebeitrags und welche Folgen kann eine verspätete Zahlung haben? H.3.1 Rechtzeitige Zahlung und Fälligkeit: Ein Folgebeitrag ist zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt fällig und zu zahlen. H.3.2 Verzug: Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig zahlen, geraten Sie in Verzug. Eine Mahnung durch uns ist nicht erforderlich. Wir sind berechtigt, Ersatz für den Schaden zu verlangen, der uns durch den Verzug entstanden ist. Sie geraten nicht in Verzug, wenn Sie die verspätete Zahlung nicht verschuldet haben. H.3.3 Zahlungsaufforderung: Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig zahlen, können wir Ihnen eine Zahlungsfrist einräumen. Das geschieht in Textform und auf Ihre Kosten. Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen betragen. Unsere Zahlungsaufforderung ist nur wirksam, wenn sie folgende Informationen enthält: • Die offenen Beträge, die Zinsen und die Kosten sind im Einzelnen beziffert. • Die Rechtsfolgen sind angegeben, die nach H.3.4 mit der Fristüberschreitung verbunden sind. H.3.4 Fristüberschreitung: a. Verlust des Versicherungsschutzes: Haben Sie nach Ablauf der Zahlungsfrist immer noch nicht gezahlt? Dann haben Sie ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung keinen Versicherungsschutz. Das setzt aber voraus, dass wir Sie bei unserer Zahlungsaufforderung nach H.3.3 auf den Verlust des Versicherungsschutzes hingewiesen haben. b. Kündigung des Versicherungsvertrags: Haben Sie nach Ablauf der Zahlungsfrist immer noch nicht gezahlt? Dann können wir den Vertrag kündigen, ohne eine Frist einzuhalten. Allerdings müssen wir Sie in unserer Zahlungsaufforderung nach H.3.3 auf die fristlose Kündigungs- möglichkeit hingewiesen haben. Haben wir Ihren Vertrag gekündigt und Sie zahlen danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag? Dann besteht der Vertrag fort. Für Rechtsschutzfälle, die zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist und Ihrer Zahlung eingetre- ten sind, haben Sie aber keinen Versicherungsschutz. H.4 Was gilt bei vereinbartem Lastschriftverfahren (SEPA-Lastschriftmandat)? H.4.1 Rechtzeitigkeit der Zahlung: Haben Sie mit uns das Lastschriftverfahren vereinbart? Dann gilt die Zahlung unter folgenden Voraussetzungen als rechtzeitig: • Der Beitrag kann zum Fälligkeitstag eingezogen werden und • der Einziehung wird nicht widersprochen. Was geschieht, wenn der fällige Beitrag nicht eingezogen werden kann, Sie dies aber nicht verschuldet haben? In diesem Fall ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn Sie nach einer Aufforderung in Textform unverzüglich zahlen. H.4.2 Beendigung des Lastschriftverfahrens: Konnten wir den fälligen Beitrag nicht einziehen und haben Sie dies verschuldet? Dann haben wir folgendes Recht: Wir können verlangen, dass Sie künftig außerhalb des Lastschriftverfahrens zahlen. Sie müssen allerdings erst dann zahlen, wenn wir Sie hierzu in Textform aufgefordert haben. H.5 Was gilt für den Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung? Wurde der Vertrag vorzeitig beendet? In diesem Fall haben wir nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. Das gilt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. – 29 – [Seite 30] I. Wie erfolgt die Beitragsberechnung und welche Anpassungsregelungen gibt es hinsichtlich des Beitrags bzw. der Bedingungen (ARB)? I.1 Berechnung und Änderung des Beitrags – Beitragskalkulation Wir wenden die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik an. Unser Ziel sind faire und risikogerechte Beiträge. Wir müssen sicherstellen, dass wir die Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen dauerhaft erfüllen können. Für jeden mit uns abgeschlossenen Versicherungsvertrag nennen wir Ihnen den Versicherungsbeitrag. Bei diesem berück- sichtigen wir auch Merkmale, die sich auf Sie oder Ihre Verhältnisse beziehen. Beitragsberechnungsmerkmale können sein: • Auskünfte Dritter (zum Beispiel Auskunft des Vorversicherers zum Vertragsverlauf). • Tarifierungsmerkmale. Das sind Umstände, die wir von Ihnen erfragen und die wir im Versicherungsschein ausdrücklich als „Tarifierungsmerkmale“ ausweisen. • Weitere Berechnungsgrundlagen für den Beitrag (zum Beispiel, ob Sie einmal im Jahr oder in kürzeren Zeitabständen zahlen). Im Beitrag enthalten ist auch die gesetzliche Versicherungsteuer. Nach welchen Merkmalen wir Ihren Versicherungsbeitrag berechnen, steht in Ihrem Antrag und in Ihrem Versicherungs- schein. I.2 Wann können wir die Beiträge anpassen? I.2.1 Jährliche Überprüfung Mindestens einmal im Kalenderjahr überprüfen wir die Beiträge von bestehenden Verträgen. Dazu sind wir berechtigt, aber auch verpflichtet. Zweck der Überprüfung ist, zu ermitteln, ob die Beiträge beibehalten werden können oder angepasst werden müssen. Eine Anpassung kann dazu führen, dass die Beiträge erhöht werden, aber auch dazu, dass wir sie absenken müssen. Zweck der Überprüfung ist es, Folgendes sicher zu stellen: a. Wir können unsere Verpflichtungen aus den Verträgen dauerhaft erfüllen. b. Die Beiträge sind sachgemäß berechnet (tarifiert). c. Das bei Vertragsschluss bestehende Gleichgewicht zwischen Leistung (d. h. Versicherungsschutz bieten) und Gegen- leistung (d. h. Beitrag zahlen) bleibt erhalten. I.2.2 Zu beachtende Regeln Bei der Überprüfung gilt: • Wir wenden die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik an. • Wir fassen solche Versicherungsverträge zusammen, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen einen gleichartigen Risikoverlauf erwarten lassen. • Wir berücksichtigen die Entwicklung von Schadenkosten (einschließlich Schadenregulierungskosten) der Vergangenheit und ihre zu erwartende Entwicklung bis zur nächsten Überprüfung. Unverändert bleibt der Ansatz für Gewinn. Das gilt auch für individuelle Beitragszuschläge und -abschläge. • Wir berücksichtigen auch unternehmensübergreifende Statistiken. Das sind beispielsweise die statistischen Erkennt- nisse des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. Aber wir berücksichtigen sie nur, falls konzernei- gene Statistiken keine ausreichend sichere Grundlage bieten. I.2.3 Mögliche Folgen Ergibt die Überprüfung höhere Beiträge als die bisherigen, sind wir berechtigt, sie um die Differenz anzuheben. Ergibt die Überprüfung niedrigere Beiträge als die bisherigen, sind wir verpflichtet, sie um die Differenz abzusenken. I.2.4 Wirksamwerden der Anpassung Wir können die Anpassung erst für die nächste Versicherungsperiode vornehmen. I.2.5 Rechtzeitige Mitteilung der Erhöhung Eine Beitragserhöhung wird nur wirksam, wenn wir sie Ihnen mindestens einen Monat im Voraus mitteilen. Wir haben Sie in der Mitteilung auf Ihr Kündigungsrecht nach I.2.6 hinzuweisen. I.2.6 Ihre Rechte bei einer Anpassung Sie können den Vertrag kündigen, wenn eine Tarifänderung zu einer Beitragserhöhung führt. Der Vertrag endet dann zu dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung wirksam werden sollte (siehe I.2.4). Ihr Kündigungsrecht können Sie nur innerhalb eines Monats ausüben, nachdem Ihnen unsere Mitteilung zugegangen ist. Eine Erhöhung nur der Versicherungsteuer führt zu keinem Kündigungsrecht. I.3 Welche Regelungen zur Beitragsanpassung gelten für den Rechtsschutz nach B.1.5? Haben Sie den Rechtsschutz für nicht selbst genutzte Wohneinheiten, gewerbliche Einheiten und Grundstücke (siehe B.1.5) gegen Mehrbeitrag versichert? Und handelt es sich um ein vermietetes Objekt, für das der Beitrag auf Grund des Bruttojahresmietwerts berechnet wird? Dann gilt noch Folgendes: Ihr Beitrag ist abhängig davon, wie sich der Bruttojahresmietwert entwickelt hat. Der Bruttojahresmietwert erhöht oder vermindert sich anhand der Entwicklung eines bestimmten Preisindexes. Das ist der Preisindex für Wohnungsmieten des Statistischen Bundesamts. Maßgebend ist der Prozentsatz, um den sich der genannte Index gegenüber dem Vorjahres- wert verändert hat. Grundlage ist der jeweils für den Monat Juni veröffentlichte Index. Die Anpassung Ihres Beitrags wird wirksam mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres. – 30 – [Seite 31] Sie können der Anpassung innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung widersprechen. Im Fall eines Wider- spruchs sind wir berechtigt, die Leistungen im Verhältnis vom bisherigen Beitrag zum angepassten Beitrag zu kürzen. Voraussetzung dafür ist aber, dass die Anpassung bei Eintritt des Rechtsschutzfalls schon wirksam geworden ist. I.4 Wann können wir die Versicherungsbedingungen (ARB) anpassen? I.4.1 Welche Voraussetzungen müssen für eine Bedingungsanpassung vorliegen? Bei bestehenden Verträgen sind wir berechtigt, ausnahmsweise einzelne Regelungen zu ändern, zu ergänzen oder zu ersetzen. Für eine solche Anpassung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: I.4.1.1 Unwirksamkeit einer Regelung Eine Regelung in Ihren ARB ist unwirksam geworden durch eines der folgenden Ereignisse: • Ein Gesetz wurde geändert. Diese Änderung wirkt sich unmittelbar auf einzelne Regelungen des Versicherungsvertrags aus. • Es ändert sich die höchstrichterliche Rechtsprechung zu Regelungen aus dem Versicherungsvertrag. • Ein bestandskräftiger Verwaltungsakt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) oder einer Kartellbe- hörde beanstandet einzelne Regelungen als mit geltendem Recht nicht vereinbar. Dies gilt auch, wenn sich die gerichtliche oder behördliche Entscheidung gegen eine Regelung eines anderen Unterneh- mens richtet. Voraussetzung ist, dass deren beanstandeter Regelungsgehalt inhaltsgleich mit der anzupassenden Regelung in Ihren ARB ist. I.4.1.2 Anpassungsfähige Regelungen Wir dürfen nur Regelungen anpassen über: • Gegenstand und Umfang der Versicherung. • Ausschlüsse. • Ihre Obliegenheiten nach Vertragsschluss. • Beitragsanpassung. • Vertragsdauer, Beendigung und Kündigung des Vertrags. I.4.1.3 Lückenfüllende Regelung nicht vorhanden Die Unwirksamkeit der Regelung hat zu einer Lücke im Vertrag geführt. Diese Lücke stört das Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung, das bei Vertragsschluss bestand, in erheblichem Maß. Außerdem sieht das Gesetz keine konkrete Bestimmung vor, mit der die Vertragslücke geschlossen werden kann. Deshalb würde ein Festhalten am Vertrag eine unzumutbare Härte für Sie oder uns darstellen. I.4.1.4 Angemessene Neuregelung Die Anpassung erfolgt nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung. Dabei müssen Ihre und unsere Interessen gewahrt sein. I.4.1.5 Keine Verschlechterung Die geänderte Regelung darf Sie nicht schlechter stellen als die Regelung, die bei Vertragsschluss galt. Das betrifft die geänderte Regelung sowohl für sich allein betrachtet als auch im Zusammenwirken mit anderen Bedingungen des Vertrags. I.4.1.6 Rechtzeitige Mitteilung Die angepassten Regelungen müssen wir Ihnen bis spätestens sechs Wochen vor dem beabsichtigten Änderungstermin mitteilen und erläutern. Dafür haben wir die Textform einzuhalten. In der Mitteilung müssen wir Sie über Ihr Wider- spruchsrecht nach I.4.2 belehrt haben. I.4.2 Welche Rechte haben Sie bei einer Anpassung? Sie können der Anpassung innerhalb von sechs Wochen ab Zugang unserer Mitteilung widersprechen. Das müssen Sie in Textform tun. Der Widerspruch gilt als rechtzeitig, wenn Sie ihn innerhalb der sechswöchigen Frist absenden. Die Anpassung tritt nicht in Kraft, wenn Sie form- und fristgerecht Widerspruch eingelegt haben. Anderenfalls gilt die Anpassung als genehmigt. Haben Sie widersprochen, können wir den Versicherungsvertrag kündigen. Voraussetzung hierfür ist, dass es uns ohne die Anpassung unzumutbar wäre, am Vertrag festzuhalten. Wollen wir kündigen, müssen wir das innerhalb von vier Wochen ab Zugang Ihres Widerspruchs tun. Unsere Kündigung erfolgt dann mit einer Frist von acht Wochen zum jeweiligen Monatsende. J. Wie wirkt sich eine wesentliche Veränderung Ihrer persönlichen oder sachlichen Verhältnisse auf den Beitrag aus? J.1 Was gilt bei einer Veränderung Ihrer Risikolage? J.1.1 Wie verändert sich der Beitrag bei einer Erhöhung Ihrer Risikolage? Welche Rechte haben Sie? Tritt nach Vertragsabschluss ein gefahrerhöhender Umstand ein, der nach unserem Tarif einen höheren als den vereinbar- ten Beitrag rechtfertigt? In diesem Fall können wir den höheren Beitrag ab dem Eintritt dieses Umstands verlangen. Übernehmen wir die höhere Gefahr nach unserem Tarif auch gegen einen höheren Beitrag nicht? Dann können wir deren Absicherung ausschließen. Diese Rechte können wir nur innerhalb eines Monats ausüben, nachdem wir Kenntnis von der höheren Gefahr erlangt haben. Wenn einer der folgenden Fälle vorliegt, können Sie den Vertrag kündigen: • Ihr Beitrag erhöht sich um mehr als 10 Prozent. • Wir lehnen die Absicherung der höheren Gefahr ab. Sie können den Vertrag dann innerhalb eines Monats fristlos kündigen, nachdem Ihnen unsere Mitteilung zugegangen ist. In der Mitteilung müssen wir Sie auf dieses Kündigungsrecht hinweisen. – 31 – [Seite 32] J.1.2 Wie verändert sich der Beitrag bei einer Verminderung Ihrer Risikolage? Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach unserem Tarif einen geringeren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt? In diesem Fall können wir vom Eintritt dieses Umstands an nur noch den geringeren Beitrag verlangen. Zeigen Sie uns diesen Umstand später als zwei Monate, nachdem er eingetreten ist, an? Dann setzen wir den Beitrag erst vom Eingang der Anzeige an herab. J.1.3 Wie müssen Sie sich verhalten? Wenn wir Sie dazu auffordern, müssen Sie uns die Angaben machen, die erforderlich sind, um den Beitrag zu berechnen. Dazu haben Sie einen Monat Zeit, nachdem Ihnen unsere Aufforderung zugegangen ist. J.1.4 Welche Rechtsfolgen sind bei Gefahrerhöhung möglich? Wenn Sie diese Pflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzen, können wir den Vertrag kündigen. Dabei müssen wir die Textform einhalten. Es ist uns nicht möglich zu kündigen, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrläs- sigkeit vorgelegen hat. Wenn Sie die erforderlichen Angaben vorsätzlich nicht rechtzeitig oder vorsätzlich unrichtig erteilen, haben Sie in folgendem Fall keinen Versicherungsschutz: Wenn der Rechtsschutzfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem uns die Angaben hätten zugehen müssen. Unsere Leistungspflicht bleibt bestehen, wenn uns der Eintritt des Umstands zu diesem Zeitpunkt bekannt war. Wenn Sie die erforderlichen Angaben grob fahrlässig nicht rechtzeitig oder grob fahrlässig unrichtig erteilen, können wir unsere Leistung kürzen. Der Umfang der Kürzung richtet sich danach, wie schwer Ihr Verschulden wiegt. Im Einzelfall kann dies auch dazu führen, dass wir gar nicht leisten. Wir dürfen unsere Leistung nicht kürzen, wenn Sie nachweisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorgelegen hat. Unabhängig davon haben Sie insoweit Versicherungsschutz, als einer der folgenden Fälle gegeben ist: • Zum Zeitpunkt des Rechtsschutzfalls war die Frist für unsere Kündigung abgelaufen und wir haben nicht gekündigt. • Die Gefahrerhöhung war weder für den Eintritt des Rechtsschutzfalls noch den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich. J.1.5 Welche Besonderheiten gelten? Die Regelungen nach J.1.1, J.1.3 und J.1.4 sind nicht anzuwenden, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat. Ist nach den Umständen als vereinbart anzusehen, dass die Gefahrerhöhung mitversichert sein soll? Dann gilt das Gleiche. J.2 Was gilt im Fall eines Wohnortwechsels? Sie müssen uns spätestens bei Umzugsbeginn mitteilen, wenn Sie Ihren Wohnort wechseln. Je nach Wohnort kann der Beitrag variieren, soweit er sich nach Regionen berechnet. Eine Region besteht aus einem Postleitzahlenbereich oder mehreren Postleitzahlenbereichen. Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, ob der Beitrag nach Regionen berechnet wird. Die Region ist nie alleiniges, sondern eines von mehreren weiteren Merkmalen zur Berechnung des Beitrags. Ist Ihr Vertrag einer anderen Region nach unserem Tarif zuzuordnen als bisher? Dann berechnen wir den Beitrag nach der neuen Region, und zwar ab Umzugsbeginn. Ihr Beitrag kann sich dadurch erhöhen oder verringern. Erhöhen wir den Beitrag aufgrund Ihres Umzugs, können Sie den Vertrag fristlos kündigen. Das müssen Sie innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung tun. Ihre Kündigung wirkt frühestens zu dem Zeitpunkt, in dem sie uns zugegangen ist. Haben Sie fristgerecht gekündigt? Dann schulden Sie den Beitrag nur in der Höhe, die für Ihren bisherigen Wohnort maßgeblich ist. K. Welche Möglichkeiten haben Sie, wenn Sie mit uns einmal nicht zufrieden sind? K.1 Versicherungsombudsmann e.V. Sind Sie als Verbraucher mit unserer Entscheidung nicht zufrieden? Oder hat eine Verhandlung mit uns nicht zu dem gewünschten Ergebnis geführt? Dann können Sie sich an den Versicherungsombudsmann e.V. wenden: Versicherungsombudsmann e.V. Postfach 080632, 10006 Berlin Telefon: 0800 369 60 00, Fax: 0800 369 90 00 E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Online: www.versicherungsombudsmann.de Der Versicherungsombudsmann e.V. ist eine unabhängige Schlichtungsstelle, die für Verbraucher kostenfrei arbeitet. Wir haben uns verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Weitere Infos erhalten Sie bei uns oder im Internet unter: www.versicherungsombudsmann.de. – 32 – [Seite 33] K.2 Versicherungsaufsicht Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden? Oder treten Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auf? Dann können Sie sich auch an die für uns zuständige Aufsicht wenden. Als Versicherungsunternehmen unterliegen wir der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Sektor Versicherungsaufsicht Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn Telefon: 0228 41080, Fax: 0228 41 08 15 50 E-Mail: poststelle@bafin.de Online: www.bafin.de Die BaFin kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden. K.3 Rechtsweg Außerdem steht Ihnen der Rechtsweg offen. Hierfür haben Sie aber keinen Versicherungsschutz aus diesem Vertrag (siehe C.2.2.1). L. Welches Recht gilt? Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. M. Sonderklauseln Nachfolgende Klauseln gelten nur dann, wenn Sie diese ausdrücklich mit uns vereinbart haben. Eine Kombination des Rechtsschutz60 nach M.1 mit dem Single Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz nach M.2 ist nicht möglich. M.1 Rechtsschutz60 (Privat- und Verkehrs-Rechtsschutz):  Wenn Sie es wünschen, können Sie mit uns einen eingeschränkten Arbeits-Rechtsschutz vereinbaren. Voraussetzung für den Abschluss des Rechtsschutz60 ist, dass Sie Ihr 60. Lebensjahr vollendet haben. Abweichend von B.3.9 können Sie dann ausschließlich rechtliche Interessen wahrnehmen, die Folgendes betreffen: • Eine betriebliche Altersversorgung. • Ruhestandsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. • Beihilferechtliche Ansprüche aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Darüber hinaus haben Sie auch als Arbeitgeber Ihrer hauswirtschaftlichen Hilfen und Pflegekräfte Rechtsschutz. Sie haben keinen Versicherungsschutz, um rechtliche Interessen aus bestehenden Arbeits- oder Dienstverhältnissen wahrzunehmen. Zudem besteht kein Versicherungsschutz für den Beratungs-Rechtsschutz bei beantragtem Insolvenz- verfahren des Arbeitgebers nach B.3.14. Das gilt auch für die mitversicherten Personen. M.2 Single Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz: a. Wenn Sie es wünschen, können Sie mit uns den Single Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz vereinbaren. Der Versicherungsschutz bezieht sich dann auf Sie. Haben Sie Kinder? Ihre Kinder nach B.2.1.2 sind unter den dort genann- ten Voraussetzungen im Single-Tarif mitversichert. Für die in B.2.1.1, B.2.1.3 und B.2.1.4 genannten Personen besteht dagegen kein Versicherungsschutz. b. Sie können den Rechtsschutz für Singles nur dann abschließen, wenn die folgenden Voraussetzungen alle vorliegen: • Sie sind unverheiratet. • Sie haben keinen eingetragenen Lebenspartner. • S  ie haben keinen nicht ehelichen oder nicht eingetragenen Lebenspartner, der nach B.2.1.1 b. mitversichert wäre. c. Die Regelungen nach B.2.2 und – sofern Rechtsschutz nach B.1.4 oder B.1.5 vereinbart ist – B.2.1.5 gelten in verändertem Umfang: Für den Verkehrsbereich bleiben Fahrer und berechtigte Insassen mitversichert. Die Mitversicherung gilt abweichend von B.2.2 aber nur bei folgenden Motorfahrzeugen zu Lande oder Anhängern: Solchen, die bei Vertragsschluss oder während der Vertragsdauer auf Sie zugelassen oder auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen waren. Oder die Sie während dieser Zeit als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemietet hatten. Das bedeutet: Die Mitversicherung gilt nicht bei Fahrzeugen, die auf andere Personen zugelassen, mit einem Versicherungskennzeichen versehen oder gemietet sind. Haben Sie den Rechtsschutz für selbst genutzte Wohneinheiten nach B.1.4 mitversichert? Oder den Rechtsschutz für nicht selbst genutzte Wohneinheiten, gewerbliche Einheiten und Grundstücke nach B.1.5? Dann bleiben Miteigentü- mer insoweit jeweils mitversichert. Der Versicherungsschutz gilt abweichend von B.2.1.5 aber nicht für Mitmieter. d. Was passiert, wenn sich Ihre Lebenssituation ändert und eine oder mehrere der genannten Voraussetzungen nicht mehr auf Sie zutreffen? Dann wandelt sich Ihr Versicherungsschutz in den Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz um. Die Einschränkung des Versicherungsschutzes auf Sie und - soweit vorhanden - Ihre Kinder entfällt. Wir erheben den Mehrbeitrag rückwirkend zum Zeitpunkt Ihrer veränderten Lebenssituation. Erhöht sich durch die Umwandlung Ihr Beitrag um mehr als 10 %? Dann steht Ihnen ein Kündigungsrecht nach J.1.1 zu. – 33 – [Seite 34] Information zur Verwendung Ihrer Daten Verantwortlicher für die Datenverarbeitung HUK-COBURG Rechtsschutzversicherung AG HUK-COBURG-Platz 1 96443 Coburg Telefon 09561 96100 Fax 09561 961 19 00 E-Mail-Adresse: info@huk-coburg.de Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie mit Post unter der o. g. Adresse mit dem Zusatz – Datenschutzbeauftragter – oder mit E-Mail unter: datenschutz@huk-coburg.de Zwecke der Datenverarbeitung Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdaten­schutz­gesetzes (BDSG), der datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsgeset- zes (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Darüber hinaus hat sich unser Unternehmen auf die „Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Versicherungswirtschaft“ verpflichtet, die die oben genannten Gesetze für die Versicherungswirtschaft präzisieren. Diese können Sie im Internet unter www.huk.de/datenschutz abrufen. Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir die von Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Abschluss des Vertrages und zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt der Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durch­führung des Vertragsverhältnisses, z. B. zur Policierung oder Rechnungs­stellung. Angaben zum Schaden benötigen wir etwa, um prüfen zu können, ob ein Versicherungsfall eingetreten und wie hoch der Schaden ist. Die Schadenbearbeitung erfolgt in unserem Auftrag durch die HUK-COBURG Rechtsschutz-Schadenregulierung GmbH. Der Abschluss bzw. die Durchführung des Versicherungsvertrages ist ohne die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht möglich. Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von versicherungsspezifischen Statistiken und für die Entwicklung neuer Tarife, Produkte, Services, etc. sowie zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Ihre individuelle Situation und Ihre Bedürfnisse sind uns sehr wichtig. Wir versuchen daher, Ihnen Informationen zu geben und Produkte und Dienstleistungen anzubieten, die zu Ihnen passen. Auch deshalb nutzen wir Ihre Daten für eine umfassende Analyse und Bewertung Ihrer Person und der gesamten Kundenbeziehung. Die Ergebnisse der Analyse können wir für verschiedene Zwecke verwenden, insbesondere um Ihr potentielles Interesse an Produkten und Leistungen der HUK-­COBURG­- Unternehmensgruppe zu ermitteln oder entsprechend Ihrem Risikoprofil zur Ergänzung oder Anpassung bestehender Verträge sowie für Kulanzentscheidungen. Zur Weiterentwicklung und Optimierung unserer Prozesse, Tarife, Produkte und Services entwickeln und verwenden wir auch eigene und fremde Anwendungen der Künstlichen Intelligenz. Die Verarbeitung erfolgt unter Heranziehung der aktuellen Kundendaten und solcher aus der Vergangenheit. Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interessen von uns oder von Dritten zu wahren. Dies kann insbesondere erforderlich sein: • zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs, • zur Werbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte und für andere Produkte der Unternehmen der HUK-COBURG-Unter- nehmensgruppe und deren Kooperationspartner sowie für Markt- und Meinungs­um­fragen, soweit Sie der Nutzung Ihrer Daten dafür nicht widersprochen haben, • zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbesondere nutzen wir Datenanalysen zur Erkennung von Hinweisen, die auf Versicherungs­missbrauch hindeuten können, • zur Prüfung und Optimierung von Verfahren zur Bedarfsanalyse und direkter Kundenansprache, • für versicherungsrelevante Forschungszwecke, z. B. Unfallforschung. Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen wie z. B. aufsichts- rechtlicher Vor­ga­ben, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten oder unserer Beratungspflicht. Betroffenenrechte RBDS_KURZ Stand: 10.2025 Sie können unter der o. g. Adresse Auskunft über die zu Ihrer Person ge­­spei­cherten Daten verlangen. Darüber hinaus können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Berichtigung oder die Löschung Ihrer Daten verlangen. Ihnen kann weiterhin ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten sowie ein Recht auf Herausgabe der von Ihnen bereitgestellten Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zustehen. Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an unseren Daten­schutz­beauftragten oder das Bayerische Landesamt für Datenschutz­aufsicht, Postfach 606, 91511 Ansbach, zu wenden. – 34 – [Seite 35] Widerspruchsrecht Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu Zwecken der Direktwerbung zu widersprechen. Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interessen, können Sie dieser Verarbeitung widersprechen, wenn sich aus Ihrer besonderen Situation Gründe ergeben, die gegen die Daten­­­verarbeitung sprechen. Datenaustausch mit Ihrem früheren Versicherer Um Ihre Angaben bei Abschluss oder bei Eintritt des Versicherungsfalls überprüfen und bei Bedarf ergänzen zu können, kann im dafür erforderlichen Umfang ein Austausch von personenbezogenen Daten mit dem von Ihnen im Antrag benannten früheren Versicherer erfolgen. Automatisierte Einzelfallentscheidungen Auf Basis Ihrer Angaben zum Risiko, zu denen wir Sie bei Antragstellung befragen, entscheiden wir vollautomatisiert über die Höhe der von Ihnen zu zahlenden Versicherungsprämie. Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten finden Sie im Internet unter www.huk.de/daten- schutz. Auf Wunsch händigen wir Ihnen auch gerne einen Ausdruck der vollständigen Informationen aus. – 35 – [Seite 36] Glossar – Erklärung wichtiger Fachwörter Ganz ohne das „Kleingedruckte“ geht es leider nicht. Sie fragen sich an der einen oder anderen Stelle sicherlich, was mit einem bestimmten Begriff gemeint ist. Mit dem Glossar erklären wir Ihnen einige wichtige Fachwörter. Dieser Abschnitt ist kein Bestandteil Ihrer Bedingungen (ARB). Die nachfolgenden Erläuterungen stellen auch keinen Auslegungs- maßstab hierfür dar. Unser Glossar erhebt nicht den Anspruch, die Begriffe rechtlich abschließend zu beschreiben. Wir wollen vielmehr unvermeidbare Fachwörter anschaulich darstellen, damit Sie ein möglichst klares Bild von deren Bedeutung haben. 1. Unverzüglich „Unverzüglich“ heißt nicht unbedingt „sofort“, sondern meint vielmehr „ohne schuldhaftes Zögern“. Es ist also so schnell wie möglich zu handeln. 2. Textform Für einige rechtserhebliche Erklärungen müssen Sie die Textform einhalten. Das gilt auch für uns. Anders als bei der Schriftform ist eine eigenhändige Unterschrift nicht nötig. Sie können uns Ihre Erklärung als Brief, aber auch als Fax, Computerfax oder beispiels- weise als E-Mail zukommen lassen. Hauptsache, Sie haben die Erklärung lesbar auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben. Wichtig ist, dass Sie als Erklärender für uns erkennbar sind. Außerdem müssen Sie deutlich machen, wo Ihre Erklärung endet. Das ist beispielsweise durch eine Grußformel möglich. 3. Grobe Fahrlässigkeit „Fahrlässigkeit“ bezeichnet unachtsames Verhalten. „Grobe Fahrlässigkeit“ ist – einfach ausgedrückt – eine schwere Form von Fahrlässigkeit. Also besonders nachlässiges oder ausgesprochen leichtsinniges Verhalten. Die Rechtsprechung formuliert das kompliziert: Sie stellt darauf ab, dass die „im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt“ wurde. Dabei muss unbeachtet gelassen worden sein, „was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen“. Ein grob fahrlässiges Verhalten setzt nach der Rechtsprechung zudem ein Fehlverhalten voraus, das „auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbar“ ist. Dieses muss „ein gewöhnliches Maß erheblich“ übersteigen. 4. Obliegenheiten Ihr Vertrag enthält verschiedene Obliegenheiten. Obliegenheiten sind typisch für das Versicherungsrecht und finden sich auch im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) wieder. Eine Obliegenheit ist einer Pflicht ähnlich. Sie stellt eine Verhaltensregel auf, der Sie als Versicherungsnehmer nachkommen müssen, wenn Sie bestimmte Rechte aus dem Vertrag nicht verlieren wollen. Obliegenheiten können z. B. darauf gerichtet sein, den Rechtsschutzfall anzuzeigen und dabei mitzuhelfen, ihn aufzuklären. Beispiele: Sie müssen uns den Rechtsschutzfall unverzüglich melden. Außerdem müssen Sie Ihren Anwalt und uns bei der Geltendmachung Ihrer Rechte unterstützen und uns immer wahrheitsgemäß und vollständig über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalls unterrichten. Wir können Sie nicht zwingen, Ihre Obliegenheiten einzuhalten. Trotzdem ist es für Sie in Ihrem eigenen Interesse wichtig, diese sorgfältig zu erfüllen. Denn wenn Sie das nicht tun, setzen Sie Ihre Ansprüche gegen uns aufs Spiel: Verletzen Sie Obliegenheiten vorsätzlich, müssen wir grundsätzlich gar nicht leisten. Verletzen Sie Obliegenheiten grob fahrlässig, haben wir in der Regel das Recht, unsere Leistung zu kürzen. 5. Natürliche Person und juristische Person Eine „natürliche Person“ ist der Mensch als Träger von Rechten und Pflichten, also z. B. auch Sie als Privatperson. Im Gegensatz dazu ist eine „juristische Person“ ein künstliches rechtliches Gebilde – oft eine Personenvereinigung –, die ebenfalls Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Im Rechtsverkehr kann sie nur durch ihre gesetzlichen Vertreter handeln. Das sind z. B. der Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstände einer Aktiengesellschaft. 6. Verbrechen und Vergehen; verkehrsrechtliches Vergehen Im Strafgesetzbuch (StGB) ist genau geregelt, wann eine Straftat ein Verbrechen ist, und wann ein Vergehen. Danach ist ein Verbrechen eine Straftat, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht ist. Beispiel: Mord. Vergehen sind Straftaten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von unter einem Jahr oder Geldstrafe bedroht sind. Beispiel: Fahrlässige Körperverletzung. Ein verkehrsrechtliches Vergehen ist ein Vergehen, bei dem die Verletzung der Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr unter Strafe gestellt ist. Beispiele: Gefährdung des Straßenverkehrs, Nötigung, Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (umgangssprachlich: „Unfallflucht“). – 36 – [Seite 37] 7. Vollstreckungstitel Vollstreckungstitel ist z. B. ein Vollstreckungsbescheid oder ein Urteil. Ein wirksamer Vollstreckungstitel ist Voraussetzung für die Durchführung einer Zwangsvollstreckung. 8. Selbstfahrer-Vermietfahrzeug Ein „Selbstfahrer-Vermietfahrzeug“ wird gewerblich vermietet und zum selbst Fahren, d. h. ohne Fahrer, zur Verfügung gestellt. Landläufig werden solche Fahrzeuge auch als „Mietwagen“ bezeichnet. 9. Schuldverhältnis Ein „Schuldverhältnis“ ist eine Sonderbeziehung, die zwischen zwei oder mehreren Personen besteht und Pflichten begründet. Ein Schuldverhältnis besteht zum Beispiel zwischen Käufer und Verkäufer einer Sache. 10. Dingliches Recht Dingliche Rechte sind Rechte, die gegenüber jedermann wirken und von jedem respektiert werden müssen. Ein solches dingliches Recht ist auch das Eigentum. Ein Streit über ein dingliches Recht besteht bspw., wenn der Eigentümer einer Sache vom aktuellen Besitzer die Herausgabe verlangt, der Besitzer die Sache aber nicht herausgeben möchte. 11. Haushalt Die ARB setzen für eine Mitversicherung bestimmter Personen voraus, dass diese mit Ihnen im selben Haushalt leben. Beispiels- weise, wenn es um die Mitversicherung Ihrer Eltern geht. Der Begriff „Haushalt“ meint eine Haushaltsgemeinschaft. Das bedeutet einerseits, dass die betreffenden Personen mit Ihnen zusammenwohnen müssen. Andererseits ist aber auch erforderlich, dass sie eine wirtschaftliche Einheit mit Ihnen bilden. Daher sind bspw. Eltern dann mitversichert, wenn sie zusammen mit Ihnen in einer Wohnung leben und wirtschaften. Wohnen Sie und Ihre Eltern im gleichen Haus, aber in baulich strikt voneinander getrennten Wohneinheiten? Dann liegt kein gemeinsamer Haushalt im Sinne der ARB vor. Beispiele: Sie und Ihre Eltern wohnen im selben Zweifamilienhaus, aber in getrennten Wohnungen. Oder Ihre Eltern wohnen in einer eigenen Einliegerwohnung innerhalb Ihres Wohnhauses. – 37 –

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