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Insurance broker / Legal expenses insurance in Germany (Rechtsschutzversicherung) / Policy wording archive

ROLAND Rechtsschutz ROLAND TOP Basis: the policy wording in full

Paket aus Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz mit unbegrenzter Versicherungssumme, telefonischer Meldepflicht und Bonus-Selbstbeteiligung ab 300 Euro, die je schadenfreiem Jahr um 100 Euro sinkt; Wohnen nur mit Immobilien-Baustein.

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Broker mandate and power of attorney

Client
(please fill in above), born (please fill in above), (please fill in above), (please fill in above) (please fill in above)

Broker
Norman Nammert, insurance broker licensed under section 34d(1) GewO, register D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Germany, trading as NAMMERT

1. Mandate
I instruct the broker to arrange the policy ROLAND TOP Rechtsschutz Basis from ROLAND Rechtsschutz (Legal expenses insurance in Germany (Rechtsschutzversicherung)) for me and to look after this contract afterwards. The broker submits my application to this insurer even if he has no direct agency agreement with it.

2. Power of attorney
For this contract I authorise the broker, in my name, to submit the application, to make and receive all declarations needed for it, to receive the policy schedule, terms and correspondence, to obtain information and to apply for changes. He may cancel the contract only on my express instruction.

3. Sub-delegation
The broker may delegate this authority to other licensed insurance intermediaries, for example a broker network or a broker with an agency agreement with the insurer, as far as this is needed to submit and service the contract.

4. Data
I agree that the broker processes the details in this application for arranging the insurance and passes them to the insurer and, where needed, to the intermediary involved. See the privacy notice at www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Remuneration
The broker is paid by the insurer. This costs me nothing.

6. Revocation
I can revoke this mandate and power of attorney at any time without giving reasons; an email to info@nammert.com is enough. The insurance contract itself is not affected.

7. Statutory disclosure
I was able to read the broker's statutory disclosure (section 15 VersVermV) before signing: www.nammert.com/erstinformation.php.

I sign electronically. The form records the time and origin of the signature.

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Everything about this policy

What the policy covers: 82 points, each with its clause

Basics

PointRuleWording (German)Clause
Sum insured per legal expenses claimas stated in the policy schedule„Die Höhe der vereinbarten Versicherungssumme je Versicherungsfall können Sie Ihrem Antrag oder auch Ihrem Versicherungsschein entnehmen. Bis auf wenige Ausnahmen ist sie unbegrenzt.“Informationsblatt, Wie hoch ist die Versicherungssumme?, page 4
Annual aggregate limit for all claimsyes, up to the sum insured„Wir zahlen in jedem Versicherungsfall höchstens die in unserem Vertrag vereinbarte Versicherungssumme.“Ziffer A 5, page 21
Loan for criminal bail to avoid custodyyes, up to the sum insured„Dies geschieht in Form eines zinslosen Darlehens bis zu der in unserem Vertrag vereinbarten Höhe.“Ziffer A 5.3.6, page 24
Excess per claimEUR 300„Sie starten mit einer Selbstbeteiligung (SB) von 300 Euro.“Top-Rechtsschutz Basis, Bonus-Selbstbeteiligung, page 6
Excess rising after claimsEUR 500„Bei einem leistungspflichtigen Schadenfall innerhalb der nächsten zwölf Monate steigt sie auf maximal 500 Euro an.“Top-Rechtsschutz Basis, Bonus-Selbstbeteiligung, page 6
Excess reduced or waived after claim-free yearsyes„Die Selbstbeteiligung reduziert sich je schadenfreiem Versicherungsjahr um 100 Euro, bis auf 0 Euro.“Top-Rechtsschutz Basis, Bonus-Selbstbeteiligung, page 6
No excess for advice, mediation or early settlementyes„Wir ziehen die Selbstbeteiligung auch dann nicht ab, wenn der Versicherungsfall mit Kosten bis 250 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer abgeschlossen wird.“Ziffer A 7.4, page 28
Territorial scope and place of jurisdictionyes„Sie haben Versicherungsschutz, wenn ein Gericht oder eine Behörde in folgenden Gebieten gesetzlich zuständig ist oder wäre und Sie Ihre Rechtsinteressen dort verfolgen: in Europa, in den Anliegerstaaten des Mittelmeers, auf den Kanarischen Inseln, auf Madeira, auf den Azoren.“Ziffer A 4.1, page 20
Guarantee against model wording (German or Austrian ARB)yes„Wir garantieren, dass die im Versicherungsfall zu erbringenden Leistungen mindestens dem gleichartigen Versicherungsumfang der Musterbedingungen entsprechen, die zum Eintrittszeitpunkt Ihres Versicherungsfalls aktuell sind.“Ziffer A 2.1, page 14

Waiting periods and prior causes

PointRuleWording (German)Clause
General waiting period from inceptionnone„Für alle weiteren in Ihrem Baustein gewählten Leistungsarten gilt keine Wartezeit.“Ziffer A 6.1.1, page 24
Waiting period for employment lawyes„Im Berufs-Bereich sechs Monate Wartezeit in der Leistungsart Arbeits-Rechtsschutz“Top-Rechtsschutz Basis, Abweichungen, page 6
Waiting period for tenancy and property lawyes„In folgender Leistungsart gilt eine Wartezeit von drei Monaten nach Versicherungsbeginn Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz“Ziffer Ip 6.1.1, page 124
Waiting period for contract lawyes„Im Privat-Bereich sechs Monate Wartezeit in der Leistungsart Vertrags- und Sachenrecht“Top-Rechtsschutz Basis, Abweichungen, page 6
No waiting period for damages, criminal, minor offences and trafficyes„Im Verkehrs-Bereich drei Monate Wartezeit in den folgenden Leistungsarten: Vertrags- und Sachenrecht, Steuer-Rechtsschutz, Verwaltungs-Rechtsschutz und Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz“Top-Rechtsschutz Basis, Abweichungen, page 6
Credit for previous insurance against waiting periodsnot addressed
Waiver of the prior-cause objectionyes„Unberücksichtigt bleiben dabei zu Ihren Gunsten tatsächliche oder behauptete einzelne Verstöße, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes zurückliegen.“Ziffer A 9.2.7, page 30

Areas of law covered

PointRuleWording (German)Clause
Pursuing claims for damagesyes, up to the sum insured„Schadenersatz-Rechtsschutz für die Durchsetzung Ihrer Schadenersatzansprüche.“Ziffer A 3.1, page 14
Employment lawyes, up to the sum insured„Sie haben als Arbeitnehmer:in Versicherungsschutz bereits für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aufgrund eines schriftlichen Angebots Ihres Arbeitgebers zur Aufhebung des Arbeitsvertrags (Aufhebungs-Vertrag). Wir übernehmen die Kosten bis zu 1.000 Euro je Kalenderjahr.“Ziffer B 3.2, page 109
Tenancy law as tenant of own homeyes, up to the sum insured„Sie haben in diesem Baustein Versicherungsschutz, wenn Sie Ihre als Wohneinheit selbst ge“Ziffer Ip 1.1, page 123
Property law as owner-occupieryes, up to the sum insured„Sie haben in diesem Baustein Versicherungsschutz, wenn Sie Ihre als Wohneinheit selbst ge“Ziffer Ip 1.1, page 123
Property law for let units (landlord)yes, up to the sum insured„Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Immobilien-Rechtsschutz für Vermieter:innen (Iv)“Inhaltsverzeichnis, Baustein Iv, page 13
Contract and property law (purchases, repairs, travel, insurance)yes, up to the sum insured„um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten.“Ziffer A 3.4, page 15
Tax law before tax and administrative courtsyes, up to the sum insured„ausschließlich in privaten Angelegenheiten, um Ihre rechtlichen Interessen in steuerrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsbehörden, sowie Finanz- und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen.“Ziffer P 3.5, page 106
Tax law already in the objection procedureyes, up to the sum insured„um Ihre rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit Steuern und Abgaben in Einspruchsverfahren vor deutschen Finanzbehörden sowie in Klageverfahren vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen.“Ziffer A 3.5, page 15
Social security law before social courtsyes, up to the sum insured„um Ihre rechtlichen Interessen in Widerspruchsverfahren vor deutschen Behörden sowie in Klageverfahren vor deutschen Sozialgerichten wahrzunehmen.“Ziffer A 3.6, page 15
Social security law already in the objection procedureyes, up to the sum insured„um Ihre rechtlichen Interessen in Widerspruchsverfahren vor deutschen Behörden sowie in Klageverfahren vor deutschen Sozialgerichten wahrzunehmen.“Ziffer A 3.6, page 15
Administrative law (schools, universities, authorities)yes, up to the sum insured„Ausschließlich um Ihre rechtlichen Interessen aus dem privaten Lebensbereich in Widerspruchsverfahren vor deutschen Verwaltungsbehörden sowie in Klageverfahren vor deutschen Verwaltungsgerichten wahrzunehmen.“Ziffer P 3.7, page 106
Disciplinary and professional conduct proceedingsyes, up to the sum insured„Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz für die Verteidigung in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren.“Ziffer A 3.8, page 15
Criminal defence for offencesyes, up to the sum insured„Wird Ihnen jedoch ein vorsätzliches Verhalten vorgeworfen, erhalten Sie zunächst keinen Versicherungsschutz. Wenn Sie nicht wegen vorsätzlichen Verhaltens verurteilt werden, erhalten Sie rückwirkend Versicherungsschutz.“Ziffer A 3.9, page 15
Defence against administrative finesyes, up to the sum insured„Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz für Ihre Verteidigung, wenn Ihnen eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird.“Ziffer A 3.10, page 15
Victim protection (joining criminal proceedings)yes, up to the sum insured„als Opfer einer Gewaltstraftat haben Sie Versicherungsschutz für die Beistandsleistung eines:einer Rechtsanwält:in in Ermittlungsverfahren, Nebenklageverfahren“Ziffer A 3.12, page 16
Data protection rights (GDPR)no„Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der für den privaten Lebensbereich in diesem Baustein versicherten Rechtsbereiche.“Ziffer P 3, page 105
Legal advice in family and inheritance lawyes, up to the sum insured„für einen Rat oder eine Auskunft eines:einer in Deutschland zugelassenen Rechtsanwält:in in Familien-, Lebenspartnerschafts- und erbrechtlichen Angelegenheiten.“Ziffer A 3.11, page 16
Family law beyond advice (maintenance, custody)yes, up to EUR 5,000„Wir übernehmen dafür die Kosten bis zu 5.000 Euro je Kalenderjahr. Ausnahme: Sie haben keinen Versicherungsschutz für Scheidungs- und Scheidungsfolgesachen“Ziffer +p 3.11, page 126
Inheritance law beyond adviceyes, up to EUR 5,000„um Ihre rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit Familien-, Lebenspartnerschafts- und erbrechtlichen Angelegenheiten wahrzunehmen. Wir übernehmen dafür die Kosten bis zu 5.000 Euro je Kalenderjahr.“Ziffer +p 3.11, page 126

Traffic legal expenses

PointRuleWording (German)Clause
Damages after traffic accidentsyes, up to the sum insured„Das bedeutet zum Beispiel, dass wir Schadenersatzansprüche wegen eines Autounfalls gegen den:die Unfallgegner:in abdecken“Ziffer V1p 3.1, page 112
Vehicle contracts (purchase, repair, leasing)yes, up to the sum insured„Es besteht auch Versicherungsschutz für Verträge, mit denen Sie Motorfahrzeuge und Anhänger zur Eigennutzung erwerben wollen, auch wenn diese später nicht auf Sie zugelassen werden.“Ziffer V1p 3.4, page 112
Traffic criminal defenceyes, up to the sum insured„Sie haben Versicherungsschutz für die Verteidigung, wenn Ihnen ein verkehrsrechtliches Vergehen vorgeworfen wird. Ausnahme: Ein Gericht stellt rechtskräftig fest, dass Sie das Vergehen vorsätzlich begangen haben.“Ziffer V1p 3.9, page 113
Traffic fine proceedingsyes, up to the sum insured„Für Ihre Verteidigung, wenn Ihnen eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird.“Ziffer A 3.10 mit V1p 3.10, page 15
Driving licence proceedings (revocation, points)yes, up to the sum insured„ausschließlich in Verkehrssachen, um Ihre rechtlichen Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen.“Ziffer V1p 3.7, page 113
Cover as pedestrian, cyclist and passengeryes„Versicherungsschutz haben Sie auch, wenn Sie am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, und zwar als Fußgänger:in, Radfahrer:in oder Fahrer:in von E-Bikes, Pedelecs und Elektrokleinstfahrzeugen.“Ziffer V1p 1.2, page 111
Watercraft (motor and sailing boats, jet skis) covered as vehiclesyes„von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser und in der Luft einschließlich solcher mit Elektro-, Erdgas-, Hybrid- oder sonstigem alternativem Antrieb, bei Wasser- und Luftfahrzeugen auch ohne Motorantrieb, sowie Anhängern.“Ziffer V1p 1.1, page 111
Light electric vehicles and e-bikesyes„Versicherungsschutz haben Sie auch, wenn Sie am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, und zwar als Insass:in, Fußgänger:in, Radfahrer:in oder Fahrer:in von E-Bikes, Pedelecs und Elektrokleinstfahrzeugen.“Ziffer P 1.1, page 104

Extended modules

PointRuleWording (German)Clause
Special criminal defence (intentional offences)yes, up to EUR 1 million„Es besteht auch Rechtsschutz, wenn Ihnen ein Vergehen vorgeworfen wird, das nur vorsätzlich begangen werden kann.“Ziffer S+p 3.9, page 132
Identity theft onlineyes, up to the sum insured„Wir tragen die Kosten eines:einer für Sie tätigen Rechtsanwält:in für die Erstattung einer Strafanzeige in folgenden Fällen: Schädigung Ihrer E-Reputation inkl. Cyber-Mobbing Identitätsmissbrauch“Ziffer P 3.9, page 106
Personality rights and cyberbullying incl. removal costsyes, up to EUR 800„Über A 3.18 hinaus übernehmen wir einmal je Kalenderjahr die Kosten eines:einer Rechtsanwält:in für sachdienliche Maßnahmen zur Löschung von reputationsschädigenden Internetinhalten bis zu insgesamt 800 Euro je Versicherungsfall.“Ziffer P 3.18, page 106
Copyright (defence against cease and desist letters)yes, up to EUR 500„Wir übernehmen die Kosten bis zu 500 Euro je Kalenderjahr.“Ziffer A 3.18, page 17
Investment disputes (securities, funds)yes, up to the sum insured„haben Sie im privaten Bereich Versicherungsschutz auch für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Kapitalanlagegeschäften, wenn der Anlagebetrag, um den es in dem Versicherungsfall geht, die Summe von 50.000 Euro nicht übersteigt.“Ziffer +p 3.4, page 126
Construction disputes (planning, building, alteration)no„der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils, das sich in Ihrem Eigentum oder Besitz befindet oder das Sie erwerben oder in Besitz nehmen möchten“Ziffer A 6.2.2, page 25

Costs and services

PointRuleWording (German)Clause
Mediationyes, up to the sum insured„Sie wählen unsere:n Mediator:in? Wir schlagen Ihnen einen Dienstleister zur Durchführung des Konfliktbeilegungsverfahrens in Deutschland vor und übernehmen die auf Sie entfallenden Kosten.“Ziffer A 5.1.1, page 22
Telephone legal adviceyes„telefonische Rechtsberatung“Ziffer A 3.21.1, page 17
Preventive legal advice before a disputeyes, up to EUR 250„Wir übernehmen die Kosten für alle Beratungen eines Kalenderjahres zusammen bis maximal 250 Euro.“Ziffer A 3.19, page 17
Expert costsyes, up to the sum insured„Wir übernehmen Ihre Kosten für eine:n Sachverständige:n, soweit diese:r über die erforderliche technische Sachkunde verfügt.“Ziffer V1p 5.1, page 113
Travel costs to a foreign courtyes, up to the sum insured„Wir tragen Ihre Kosten für eine Reise zu einem ausländischen Gericht, wenn Sie dort als Beschuldigte:r oder Prozesspartei erscheinen müssen“Ziffer A 5.2.2, page 23
Translation and interpreter costsyes, up to the sum insured„Wir sorgen für die Übersetzung der Unterlagen sowie für die Bestellung eines:einer Dolmetscher:in, wenn dies notwendig ist, um Ihre rechtlichen Interessen im Ausland wahrzunehmen.“Ziffer A 5.2.3, page 23
Enforcement measuresyes„die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen“Ziffer A 7.5, page 28
Settlement costs without pro rata reductionno„Kosten, die bei einer gütlichen Einigung entstanden sind und die nicht dem Verhältnis des von Ihnen angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen.“Ziffer A 7.2, page 27
Lawyer fees above statutory ratesno„Wir erstatten maximal die gesetzliche Vergütung eines:einer Rechtsanwält:in, der:die am Ort des zuständigen Gerichts ansässig ist oder wäre.“Ziffer A 5.1.2, page 22

Abroad

PointRuleWording (German)Clause
Cover in Europe and Mediterranean countriesyes, up to the sum insured„in Europa, in den Anliegerstaaten des Mittelmeers, auf den Kanarischen Inseln, auf Madeira, auf den Azoren.“Ziffer A 4.1, page 20
Worldwide cover (limit)yes, up to EUR 250,000„Für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen außerhalb des Geltungsbereichs nach Ziffer A 4.1 tragen wir die Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 250.000 Euro.“Ziffer A 4.2, page 21

Choice of lawyer and coverage disputes

PointRuleWording (German)Clause
Free choice of lawyeryes„Den:die Rechtsanwält:in können Sie auswählen.“Ziffer A 11.3, page 31
Fee cap for freely chosen lawyersnot addressed
Binding lawyer's opinion on prospects of successyes„Die Entscheidung des:der Rechtsanwält:in ist für Sie und für uns bindend, es sei denn, dass diese Entscheidung offenbar von der tatsächlichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht.“Ziffer A 10.2, page 30
Arbitration opinion instead of lawyer's opinionnone„In diesem Fall können Sie eine:n für Sie tätige:n oder noch zu beauftragende:n Rechtsanwält:in veranlassen, eine begründete Stellungnahme abzugeben“Ziffer A 10.2, page 30

Insured persons and policy types

PointRuleWording (German)Clause
Single policyyes„Ausnahme: Wenn Sie den Single-Tarif abgeschlossen haben, ist kein:e Ehe-, eingetragene:r oder sonstige:r Partner:in oder Elternteil mitversichert.“Ziffer P 2, page 105
Family policy with spouse or partneryes„Mitversicherte Personen sind Ihr:e eheliche:r/eingetragene:r Lebenspartner:in“Ziffer P 2, page 105
Children covered (age limit, education)yes„Die Mitversicherung von volljährigen Kindern endet in jedem Fall zu dem Zeitpunkt, zu dem diese erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkommen erhalten.“Ziffer P 2, page 105
Senior policy for retired personsyes„Besondere Bedingungen für den Zielgruppen-Baustein Rechtsschutz 55+ (55+)“Inhaltsverzeichnis, Baustein 55+, page 13
Self-employed clause: exclusion of business disputesyes„Jegliche Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit einer geplanten oder ausgeübten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit.“Ziffer A 6.2.23, page 27
Side business covered up to a turnover limitno„Sie haben hier keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten wahrnehmen: einer gewerblichen Tätigkeit, einer freiberuflichen Tätigkeit, einer sonstigen selbstständigen Tätigkeit.“Ziffer P 1.1, page 104

Exclusions

PointRuleWording (German)Clause
Exclusion: construction riskyes„der genehmigungspflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils.“Ziffer A 6.2.2, page 25
Exclusion: gambling and bettingyes„Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit der Vergabe von verzinslichen Darlehen, Spiel- oder Wettverträgen, Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften und Gewinnzusagen.“Ziffer A 6.2.9, page 26
Exclusion: investments and speculationyes„Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung, der Verwaltung oder der Finanzierung von Kapitalanlagen aller Art.“Ziffer A 6.2.8, page 26
Exclusion: divorce beyond adviceyes„Streitigkeiten aus dem Bereich des Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrechts. Ausnahme: Sie haben die Beratung nach Ziffer A 3.11 vereinbart.“Ziffer A 6.2.10, page 26
Exclusion: disputes between insured personsyes„von Mitversicherten gegen Sie, von Mitversicherten untereinander.“Ziffer A 6.2.18, page 27
Exclusion: intentionally caused casesyes„Sie haben in den Leistungsarten nach Ziffer A 3.1 bis A 3.8 die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen vorsätzlich und rechtswidrig verursacht.“Ziffer A 6.2.22, page 27

Contract and obligations

PointRuleWording (German)Clause
Insurer's right to cancel after claimsyes„Sind mindestens zwei Versicherungsfälle innerhalb von zwölf Monaten eingetreten und besteht für diese Versicherungsschutz? In diesem Fall können sowohl Sie als auch wir den Vertrag vorzeitig kündigen.“Ziffer A 14.2.5.2, page 34
Run-off cover for cases reported after expiryyes„Sie melden uns einen Versicherungsfall, sind aber zu diesem Zeitpunkt länger als drei Jahre für den betroffenen Bereich nicht mehr bei uns versichert.“Ziffer A 6.1.3, page 25
Premium waiver on unemployment, incapacity or care needyes„Wir bieten Ihnen als Privatkund:in die Möglichkeit, Ihren Versicherungsschutz aufrecht zu erhalten, ohne dass Sie Ihren Versicherungsbeitrag zahlen müssen.“Ziffer A 18.1, page 38
Premium-free continuation for survivorsnot addressed
Minimum amount in disputenot addressed
Legal expenses as separate contract or separate section (Spain: art. 76c LCS)not addressed

Evaluated by NAMMERT from published policy wordings. Despite care, a value may be misread; legally only the wording of your own contract in the edition stated there applies. Please report errors, we correct them the same day.

Policy wordings and provider

Legal entity
ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG
Distribution
brokers and direct

Full text of the wording

Converted from the insurer's PDF, page numbers in square brackets. Tables may have shifted; if in doubt, the original applies. As text (Markdown)

Show full text: ROLAND TOP Rechtsschutz Basis, Vertragsunterlagen mit ARB 2022 und IPID
[Seite 1] Informationen für Verbraucher:innen zu den Rechtsschutz-Bedingungen ARB 2022 Version 22.11.2021 [Seite 3] Herzlich willkommen bei ROLAND! Wir freuen uns, dass Sie sich für eine Rechtsschutz-Versicherung bei uns entschieden haben. Mit uns haben Sie ei- nen erfahrenen Partner an Ihrer Seite. Wir stehen für nachhaltige, chancengleiche und faire Konfliktlösung – unab- hängig von Geschlecht, Alter oder Herkunft. Sie haben eine Frage oder einen rechtlichen Konflikt? Rufen Sie uns an. Unter 0221 8277-500 sind wir rund um die Uhr für Sie erreichbar. Wir unterstützen Sie zielgerichtet auf Ihrem Weg zum Recht und einer nachhaltigen Konflikt- lösung. Sie stehen dabei für uns im Mittelpunkt. Wir bieten Ihnen nicht nur eine Kostenerstattung. Wir vermitteln Ihnen jederzeit schnelle, unkomplizierte und nachhaltige Hilfe: • Soforthilfe am Telefon • Mediation • weitere außergerichtliche Konfliktbeilegungs-Verfahren • auf Ihr Anliegen spezialisierte Rechtsanwält:innen Ein rechtlicher Konflikt muss nicht immer vor Gericht enden. Viele Fälle lassen sich auch auf andere Weise klären. Aber wenn Ihr Fall vor Gericht geht, sorgen wir für die Unterstützung, die Sie brauchen. Gehen Sie mit einem sicheren Gefühl durchs Leben: Wir setzen uns als Ihr starker Partner in Rechtsfragen für Sie ein. Freundliche Grüße Ihr Team der ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG Beachten Sie bitte: Diese Bedingungen sind nach dem Bausteinprinzip aufgebaut. Die konkreten Inhalte/der konkrete Bedingungstext sind den Produkt-Bausteinen durch Kürzel zugeordnet. Jeder Baustein deckt Ihr Rechtsschutzbedürfnis in einem Lebensbereich und kann durch weitere ergänzt werden. Eine erste Übersicht über die Kürzel finden Sie im Anschluss an diesen Text. Abschnitte, die für alle Produkt-Bausteine gelten, sind unter „Allgemein“ (A.) zusammengefasst. Privat-Rechtsschutz P. Berufs-Rechtsschutz B. Verkehrs-Rechtsschutz für alle Privat-Fahrzeuge V1p. Firmen-Rechtsschutz F. Diese Liste mit Bausteinen und den entsprechenden Kürzeln ist unabhängig von Ihrem Vertrag. Es handelt sich nur um ein allgemeines Beispiel. Im Folgenden sind vollständig alle Passagen zusammengestellt. Die für Sie relevanten Kürzel entnehmen Sie bitte Ihrem Versicherungsschein. Daraus ergibt sich der für Sie gültige Bedingungstext [Seite 4] Rechtsschutz-Versicherung Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Unternehmen: Produkt: ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG Rechtsschutz- Deutschland Versicherung Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte Ihrer Versiche- rung. Die vollständigen Informationen finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch. Um welche Art von Versicherung handelt es sich? Wir bieten Ihnen eine Rechtsschutz-Versicherung an. Mit dieser sorgen wir dafür, dass Sie Ihre rechtlichen Interessen in den von Ihnen versicherten Lebensbereichen wahrnehmen können. Was ist versichert? Was ist nicht versichert? Mit der Rechtsschutz-Versicherung bieten wir Wir haben eine Wartezeit vereinbart: Versi- Ihnen einen bedarfsgerechten Rechtsschutz, cherungsschutz erhalten Sie nur für Streitig- zum Beispiel im privaten Lebensbereich, im be- keiten, deren erste Ursache nach Ablauf der ruflichen und/oder verkehrsrechtlichen Bereich. Wartezeit eingetreten ist. Der Rechtsschutz erstreckt sich auf Leistungs- Eine Streitigkeit hat mehrere Ursachen. Versi- arten. Diese decken die wichtigsten Rechtsbe- cherungsschutz haben Sie nur, wenn die erste reiche ab (zum Beispiel Schadenersatz- oder Ursache nach Versicherungsbeginn liegt. Arbeitsrecht). Wir haben eine Selbstbeteiligung vereinbart: In Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung Welche Kosten übernehmen wir?* müssen Sie die Kosten eines jeden Versiche- Gesetzliche Gebühren für Ihre:n Rechtsan- rungsfalls selbst tragen. wält:in. Kosten für Gerichte und Gerichtsvollzieher:in- nen. Gibt es Deckungsbeschränkungen? Entschädigung für Zeug:innen und Sachver- Wir können nicht alle denkbaren Streitigkeiten ständige, die das Gericht heranzieht. versichern. Sonst müssten wir einen erheblich höheren Beitrag verlangen. Deshalb umfasst Kosten der:des Prozessgegner:in, wenn Sie der Rechtsschutz einige Rechtsangelegenhei- verpflichtet sind, diese zu tragen. ten nicht, zum Beispiel: Im außergerichtlichen Verfahren die übliche Streitigkeiten um Kauf, Verkauf oder Finanzie- Vergütung von technisch sachkundigen Sach- rung eines Grundstücks, das bebaut werden verständigen. soll, Kosten eines außergerichtlichen Konfliktbei- Streitigkeiten um Erwerb, Veräußerung, legungsverfahrens wie zum Beispiel einer Verwaltung und Finanzierung von Kapital- Mediation. Ihre sowie die Kosten Ihres:Ihrer anlagen, Gegner:in im Falle von telefonischer oder Streitigkeiten um die Vergabe von Darlehen, online geführter Konfliktbeilegung. um Spiel- oder Wettverträge oder um Ge- * Bei Sonderkonzepten können Abweichungen bestehen. winnzusagen. Wie hoch ist die Versicherungssumme? Die Höhe der vereinbarten Versicherungs- summe je Versicherungsfall können Sie Ihrem Antrag oder auch Ihrem Versicherungsschein entnehmen. Bis auf wenige Ausnahmen ist sie unbegrenzt. Wo bin ich versichert? Sie haben Versicherungsschutz, wenn ein Gericht oder eine Behörde in Europa, in den Anliegerstaaten des Mittelmeers, auf den kanarischen Inseln oder auf Madeira gesetzlich zuständig ist und Sie Ihre rechtlichen In- teressen dort verfolgen. Das gilt nicht, wenn ein versicherter Rechtsbereich (zum Beispiel Steuer-Rechtsschutz) auf deutsche Gerichte beschränkt ist. Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt auch weltweit Versicherungsschutz. Die Kosten tragen wir dann grundsätzlich bis zu 250.000 Euro. [Seite 5] Welche Verpflichtungen habe ich? Sie müssen alle Fragen im Antragsformular wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Dies betrifft auch die Fragen nach früheren Rechtsschutz-Verträgen und Versicherungsfällen. Sprechen Sie uns bitte an, wenn Ihre Angaben zum Versicherungsantrag oder zum Vertrag geändert werden müssen. Sie müssen uns und Ihre:n Anwält:in vollständig und wahrheitsgemäß über den Sachverhalt informieren. Kostenverursachende Maßnahmen müssen Sie mit uns abstimmen, soweit dies für Sie zumutbar ist. Sie müssen dafür Sorge tragen, dass die Kosten der Rechtsverfolgung so gering wie möglich gehalten werden. Hierzu sollten Sie uns oder Ihre:n Rechtsanwält:in befragen. Sie müssen uns Ihren Rechtsschutzfall unverzüglich telefonisch, per E-Mail oder online melden.* Wann und wie zahle ich? Den ersten Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen, teilen wir Ihnen mit. Sie können die Beiträge überweisen oder uns ermächtigen, sie von Ihrem Konto einzuziehen. Je nach Vereinbarung zwischen uns kann das monatlich, vierteljährlich, halb- jährlich oder jährlich sein. Wann beginnt und endet die Deckung? Wann die Versicherung beginnt, ist im Versicherungsschein angegeben. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben. Die Versicherung gilt für die zunächst vereinbarte Dauer. Wenn nicht anders vereinbart, verlängert sie sich danach automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, wenn Sie oder wir sie nicht kündigen. Wie kann ich den Vertrag kündigen? Sie oder wir können den Vertrag zum Ablauf der zunächst vereinbarten Vertragsdauer und zum Ablauf jedes Verlängerungsjahres kündigen (das muss spätestens drei Monate vor dem Ende der Vertragsdauer geschehen). Es sind mindestens zwei Versicherungsfälle innerhalb von zwölf Monaten eingetreten und für diese besteht Ver- sicherungsschutz: Dann können Sie oder wir den Versicherungsvertrag vorzeitig kündigen. Sie können auch kündigen, wenn wir den Versicherungsschutz unberechtigt ablehnen oder den Beitrag erhöhen. * Wenn ein Rechtsschutzfall eingetreten ist, melden Sie sich unverzüglich bei uns, bevor Sie eine:n Rechtsanwält:in mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen beauftragen. Sie müssen den Rechtsschutzfall auf einem der folgenden Wege melden und zwar: telefonisch bei einem:einer Mitarbeiter:in unseres Hauses, per E-Mail an leistung@roland-rechtsschutz.de oder über das Schadenmeldeformular im ROLAND Serviceportal. Bitte beachten Sie, dass die Inanspruch- nahme einer telefonischen Rechtsberatung über die ROLAND Hotline allein keine telefonische Schadenmeldung im Sinne dieser Obliegenheit darstellt. Haben Sie bereits eine:n Rechtsanwält:in beauftragt, wenn Sie den Rechtsschutzfall melden, verletzen Sie Ihre Obliegenheit. Geschieht dies mindestens grob fahrlässig, führt das zu einer sofortigen Erhöhung Ihrer Selbstbeteiligung um 200 Euro, höchstens jedoch auf 500 Euro. Ihre Selbstbeteiligung bleibt bestehen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben. Wenn Sie Ihre Obliegenheit nicht arglistig verletzt haben, bleibt die Selbstbeteiligung auch in folgendem Fall unverändert: Sie weisen nach, dass die Obliegenheitsverletzung weder die Ursache war für die Feststellung des Versichrungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistung. [Seite 6] Top-Rechtsschutz Basis Telefonischer Meldetarif Übersicht PBV/PBVI Obliegenheit zur telefonischen oder Online-Schadenmeldung: Wenn ein Rechtsschutzfall eingetreten ist, melden Sie sich unverzüglich bei uns, bevor Sie eine:n Rechtsanwält:in mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen beauftragen. Sie müssen den Rechtsschutzfall auf einem der folgenden Wege melden und zwar: • telefonisch bei einem:einer Mitarbeiter:in unseres Hauses, • per E-Mail an leistung@roland-rechtsschutz.de oder • über das Schadenmeldeformular im ROLAND Serviceportal. Bitte beachten Sie, dass die Inanspruchnahme einer telefonischen Rechtsberatung über die ROLAND Hotline allein keine telefonische Schadenmeldung im Sinne dieser Obliegenheit darstellt. Haben Sie bereits eine:n Rechtsanwält:in beauftragt, wenn Sie den Rechtsschutzfall melden, verletzen Sie Ihre Obliegenheit. Geschieht dies mindestens grob fahrlässig, führt das zu einer sofortigen Erhöhung Ihrer Selbstbeteiligung um 200 Euro, höchstens jedoch auf 500 Euro. Ihre Selbstbeteiligung bleibt bestehen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben. Wenn Sie Ihre Obliegenheit nicht arglistig verletzt haben, bleibt die Selbstbeteiligung auch in folgendem Fall unver- ändert: Sie weisen nach, dass die Obliegenheitsverletzung weder die Ursache war für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistung. Folgende Abweichungen gelten zu den Tarif-Leistungen: Obliegenheit  zur telefonischen oder Online-Schadenmeldung (siehe oben) Im  Privat-Bereich sechs Monate Wartezeit in der Leistungsart Vertrags- und Sachenrecht Im  Berufs-Bereich sechs Monate Wartezeit in der Leistungsart Arbeits-Rechtsschutz Im  Verkehrs-Bereich drei Monate Wartezeit in den folgenden Leistungsarten: Vertrags- und Sachenrecht, Steuer-Rechtsschutz, Verwaltungs-Rechtsschutz und Ordnungswidrigkeiten-Rechts- schutz Bonus-Selbstbeteiligung: Sie starten mit einer Selbstbeteiligung (SB) von 300 Euro. Die Selbstbeteiligung reduziert sich je schadenfreiem Versicherungsjahr um 100 Euro, bis auf 0 Euro. Bei einem leistungspflichtigen Scha- denfall innerhalb der nächsten zwölf Monate steigt sie auf maximal 500 Euro an. ROLAND Telefon 0221 8277- 500 Rechtsschutz-Versicherungs-AG E-Mail service@roland-rechtsschutz.de 50664 Köln www.roland-rechtsschutz.de [Seite 7] Allgemeine Informationen für Kund:innen nach § 1 VVG-Informationspflichtenverordnung (VVG-InfoV) 1. Gesellschaftsangaben A ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG Rechtsform Aktiengesellschaft Postanschrift 50664 Köln Hausanschrift und Sitz der Deutz-Kalker Straße 46, Gesellschaft 50679 Köln (ladungsfähige Anschrift) Vorstandsvorsitzender Rainer Brune Vorstand Dr. Ulrich Eberhardt, Tobias von Mäßenhausen Registergericht Amtsgericht Köln Registernummer HRB 2164 ROLAND Schutzbrief-Versicherung AG 55+ Rechtsform Aktiengesellschaft Postanschrift 50664 Köln Hausanschrift und Sitz der Deutz-Kalker Straße 46, Gesellschaft 50679 Köln (ladungsfähige Anschrift) Vorstand Andreas Tiedtke, Dr. Sebastian Lütje Registergericht Amtsgericht Köln Registernummer HRB 9084 2. Hauptgeschäftstätigkeit A Die ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG ist durch Erlaubnis der zuständigen Aufsichtsbe- hörde zum Betrieb der Rechtsschutz-Versicherung berechtigt. Die ROLAND Schutzbrief-Versicherung AG ist durch Erlaubnis der zuständigen 55+ Aufsichtsbehörde zum Betrieb der Beistandsleistungs-Versicherung berechtigt. 3. Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung A Wir bieten Ihnen eine Rechtsschutz-Versicherung an. Im vereinbarten Rahmen übernehmen wir die Kosten Ihrer rechtlichen Interessenwahrnehmung und erbringen weitere Service-Leis- tungen. Der Umfang Ihres Versicherungsschutzes richtet sich nach den individuell ausgewählten Bau- steinen, Leistungen und Selbstbehalten. Grundlage unseres Vertrags sind die beigefügten All- gemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB) einschließlich der jeweils ver- einbarten Klauseln und Sonderbedingungen sowie die Allgemeinen Tarifbestimmungen. Einzelheiten zum Umfang der Versicherungsleistungen finden Sie in Ziffer A 3 der ARB. Wir erbringen unsere Versicherungsleistungen nach Vorliegen eines Versicherungsfalls (siehe Ziffer A 9 der ARB) durch Übernahme der Ihnen für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen entste- henden Kosten. Der Versicherungsfall gilt im Rahmen der ARB als eingetreten a) im Schadenersatz-Rechtsschutz von dem Ereignis an, das den Schaden ausgelöst hat/ha- ben soll, b) im Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht mit Änderung der per- sönlichen Rechtslage, c) im Beratungs-Rechtsschutz für Vorsorgeverfügungen sowie bei JurWay, JurLine,der Bonus- Konfliktbeilegung und Bonus-Rechtsberatung durch das Ereignis, das aufgrund konkreter Lebensumstände das Beratungsbedürfnis erstmals hat entstehen lassen, d) im Fall von JurMoneyPlus durch die Beauftragung des Inkasso-Unternehmens, e) im Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz, Straf- und Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz der Zeitpunkt, in dem die vorgeworfene Tat begangen worden ist oder begangen wor- den sein soll, f) soweit keine andere Regelung besteht, der Zeitpunkt, zu dem Sie oder der:die Gegner:in erstmalig gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften verstoßen haben oder verstoßen haben sollen. 4 [Seite 8] Die Voraussetzungen müssen zudem nach Beginn des Versicherungsschutzes und vor dessen Beendigung eingetreten sein. Für Versicherungsfälle, die während einer Wartezeit eintreten, besteht jedoch kein Kostenschutz. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 4. Zu zahlender Gesamtbeitrag A Die Beitragsberechnung erfolgt unter anderem auf Basis der gewählten Selbstbeteiligung. Dieser Beitrag wird neben gegebenenfalls sonstigen in die Beitragsberechnung einfließenden Faktoren (zum Beispiel Zuschläge/Nachlässe) im Vorschlag/Antrag oder Versicherungsschein konkret ausgewiesen. Gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten Bei halbjährlicher Zahlungsweise beträgt der Zuschlag drei Prozent, bei vierteljährlicher Zah- lungsweise fünf Prozent und bei monatlicher Zahlungsweise sieben Prozent. Monatliche Zah- lung setzt ein zu unseren Gunsten erteiltes SEPA-Mandat und eine Mindestrate in Höhe von fünf Euro voraus. Die Risikozuschläge ergeben sich aus risikorelevanten Merkmalen sowie dem erhöhten Verwaltungsaufwand. Zahlungsweise Die vereinbarte Zahlungsweise, das heißt jährliche, halbjährliche, vierteljährliche oder monatli- che Zahlung des Beitrags, entnehmen Sie bitte Ihrem Antrag/Vorschlag.  Erstbeitrag Ihre Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags gilt als rechtzeitig, wenn sie unverzüg- lich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins erfolgt.  Folgebeitrag Ihre Zahlung von Folgebeiträgen gilt als rechtzeitig, wenn sie jeweils zum Monatsersten der im Versicherungsschein genannten Fälligkeiten geleistet wird.  SEPA-Lastschriftmandat Ist mit Ihnen alternativ zur Beitragsrechnung die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt Ihre Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem im Versiche- rungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Fälligkeitstag eingezogen wer- den kann und Sie einer berechtigten Einziehung nichtwidersprechen. 5. Gültigkeitsdauer von Vorschlägen A Grundsätzlich haben die Informationen, die Ihnen vor Abschluss eines Versicherungs-Vertrags zur Verfügung gestellt wurden, eine befristete Gültigkeitsdauer, falls kein entsprechender Ver- sicherungs-Vertrag abgeschlossen wird. Dies gilt sowohl bei unverbindlichen Werbemaßnah- men (Broschüren, Annoncen etc.) als auch bei Vorschlägen und Preisangaben. Soweit Sie den betreffenden Informationen nichts anderes entnehmen können, sind wir Ihnen gegenüber an die darin enthaltenen Angaben vier Wochen gebunden. 6. Zustandekommen des Vertrags Grundsätzlich kommt der Versicherungs-Vertrag durch Ihre und unsere inhaltlich übereinstim- menden Vertragserklärungen (Willenserklärungen) zustande, wenn Sie Ihre Vertragserklärung nicht innerhalb von zwei Wochen widerrufen. Den Versicherungsbeginn entnehmen Sie bitte Ihrem Versicherungsschein. 7. Beginn des Versicherungsschutzes A Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Erstbeitrag oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins bezahlt worden ist. Für den Fall, dass Sie den ersten oder einmaligen Beitrag aus von Ihnen zu vertretenden Gründen nicht unverzüglich, sondern zu einem späteren Zeitpunkt zahlen, beginnt der Versicherungsschutz erst zu diesem Zeitpunkt. Für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen besteht in einigen Fällen eine Wartezeit von drei oder sechs Monaten ab Versicherungsbeginn. 5 [Seite 9] 8. Vorläufige Deckung A Der Versicherungsschutz kann (weil zum Beispiel noch Einzelheiten der Vertragsgestaltung zu klären sind) auch aufgrund einer vorläufigen Deckungszusage in Kraft treten. Diese ist zu- nächst ein eigenständiger Versicherungs-Vertrag, der insbesondere nach endgültigem Ab- schluss der Vertragsverhandlungen oder Vorlage des Versicherungsscheins über den endgülti- gen Versicherungsschutz endet. Vorläufiger Deckungsschutz wird unsererseits stets frei von bekannten Schäden gewährt. 9. Bindefristen A Sie sind an Ihren Antrag auf Abschluss des Versicherungs-Vertrags einen Monat gebunden. 10. Widerrufsbelehrung A Abschnitt 1: Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax oder E-Mail) widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen  der Versicherungsschein,  die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedin- gungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen,  diese Belehrung,  das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten  und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen jeweils in Textform zugegangen sind. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG Deutz-Kalker Straße 46 50679 Köln E-Mail: service@roland-rechtsschutz.de Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Wider- rufs entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um einen Betrag in Höhe von 1/360 der Jahresprämie (bei jährlicher Prämienzahlung) bzw. 1/180 der Halbjahresprämie (bei halbjährlicher Prämienzahlung) bzw. 1/90 der Viertel- jahresprämie (bei vierteljährlicher Prämienzahlung) oder 1/30 der Monatsprämie (bei monatlicher Prämienzahlung) multipliziert mit der Anzahl der Tage, an denen Versiche- rungsschutz bestanden hat. Ihre vereinbarte Prämie als Grundlage dieser Berechnung ist in Ihrem Versicherungsantrag ausgewiesen. Der Versicherer hat zurückzuzahlende Be- träge unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs, zu erstatten. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirk- same Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezo- gene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind. Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. 6 [Seite 10] Abschnitt 2: Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informa- tionspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt: Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: 1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abge- schlossen werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer; 2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Ge- schäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsbe- rechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen ein- schließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informatio- nen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers; 4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers; 5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbe- standteile, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhält- nis mehrere selbständige Versicherungs-verträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen; 6. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Prämien; 7. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispiels- weise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises; 8. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll; 9. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzel- heiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Infor- mationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen ha- ben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 10. a) Angaben zur Laufzeit des Vertrages; b) Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages; 11. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungs- bedingungen; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen ein- schließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informatio- nen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 12. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrages zugrunde legt; 13. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag an- wendbare Recht oder über das zuständige Gericht; 14. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Ver- trages zu führen; 15. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechts- behelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu be- schreiten, hiervon unberührt bleibt; 16. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Be- schwerde bei dieser Aufsichtsbehörde. Ende der Widerrufsbelehrung 7 [Seite 11] 11. Laufzeit, Mindestlaufzeit, Beendigung des Vertrags A Zu Laufzeit und Beendigung des Vertrags verweisen wir auf die Hinweise im Antrag sowie auf Ziffer A 14.2 dieser Bedingungen. 12. Anwendbares Recht/Gerichtsstand A Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. Klagen gegen den Versicherer können Sie am Sitz des Versicherers oder an Ihrem Wohnsitz einreichen. Klagen des Versicherers gegen Sie können bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Gericht erhoben werden. Einzelheiten sind in Ziffer 19.2 und 19.3 der ARB geregelt. 13. Vertragssprache A Sämtliche das Vertragsverhältnis betreffenden Informationen und die Kommunikation finden in deutscher Sprache statt, es sei denn, dass im Einzelfall besondere Bestimmungen gelten oder anderslautende Vereinbarungen getroffen werden. 14. Zuständige Aufsichtsbehörde A Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Bereich Versicherungen Graurheindorfer Straße 108 53117 Bonn 15. Ansprechpartner für außergerichtliche Schlichtungsstellen A Unser Ziel ist es, Ihnen einen optimalen Service zu bieten. Sollten Sie einmal nicht zufrieden sein, rufen Sie uns unter 0221 8277-500 an. Wir kümmern uns schnell um Ihr Anliegen und versuchen, eine Lösung zu finden. Sie können sich auch schriftlich an uns wenden: ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG, vertreten durch die Vorstände Rainer Brune (Vorsit- zender), Dr. Ulrich Eberhardt und Tobias von Mäßenhausen Deutz-Kalker Straße 46, 50679 Köln. Wenn Sie mit unserer Entscheidung nicht einverstanden sind, haben Sie zur außergerichtli- chen Streitbeilegung die Möglichkeit, als unabhängigen und neutralen Schlichter den Versi- cherungsombudsmann anzusprechen: Versicherungsombudsmann e. V. Postfach 080632 10006 Berlin Telefon: 0800 3696000 Telefax: 0800 3699000 E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Internet: www.versicherungsombudsmann.de Verbraucher:innen, die diesen Vertrag online (zum Beispiel über eine Webseite oder per E- Mail) abgeschlossen haben, können sich mit ihrer Beschwerde auch an folgende Plattform wenden: http://ec.europa.eu/consumers/odr/. Ihre Beschwerde wird dann über diese Platt- form an den Versicherungsombudsmann weitergeleitet. Zusätzlich haben Sie die Möglichkeit, sich bei folgender Aufsichtsbehörde zu beschweren: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Bereich Versicherungen Graurheindorfer Straße 108 53117 Bonn Tel: 0800 2100500 E-Mail: poststelle@bafin.de Internet: https://www.bafin.de Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne Streitfälle nicht verbind- lich entscheiden kann. Ihr Recht, unmittelbar den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt bestehen. Bitte beachten Sie je- doch, dass hierfür kein Versicherungsschutz besteht (siehe A 6.2.11). 8 [Seite 12] A Inhaltsverzeichnis Allgemeiner Teil zur Leistungsbeschreibung der ARB 2022 11 1. Was sind die Aufgaben einer Rechtsschutz-Versicherung? 11 2. Was ist grundsätzlich zu beachten? 11 3. In welchen Rechtsbereichen sind Sie versichert? (Leistungsarten) 11 4. In welchen Ländern sind Sie versichert? 17 5. Wie sieht der Leistungsumfang aus/Welche Kosten übernehmen wir? 18 6. Was ist nicht versichert? 21 7. In welchen Fällen ist unsere Leistungspflicht eingeschränkt? Wann ziehen wir eine Selbstbeteiligung ab? 24 8. Wie sehen die variablen Selbstbeteiligungen aus? 25 9. Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit Sie Anspruch auf Versicherungsschutz haben? 26 10. Wann können wir den Versicherungsschutz wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder wegen Mutwilligkeit ablehnen? (Stichentscheidverfahren) 27 11. Wie müssen Sie sich im Versicherungsfall verhalten? (Erfüllung von Obliegenheiten) 27 12. Wann verjähren Ansprüche aus dem Versicherungs-Vertrag? 29 Allgemeiner Teil zum Vertragsverhältnis der ARB 2022 30 13. Welche Anzeigepflichten müssen Sie bei Antragstellung erfüllen? 30 14. Wann beginnt und endet Ihre Rechtsschutz-Versicherung? 31 15. Wann und wie müssen Sie Ihren Beitrag zahlen? 32 16. Wie erfolgt eine Beitragsanpassung? 34 17. Änderung wesentlicher Umstände der Beitragsfestsetzung 34 18. Zahlungspause – Unter welchen Voraussetzungen bieten wir eine Beitragsfreiheit bei Arbeitslosigkeit an? 35 19. Welches Recht ist anzuwenden und wo ist der Gerichtsstand? 36 20. Wie können Sie Ihren Versicherungsvertrag an neue Risiken anpassen? 37 21. Unter welchen Umständen gelten die neusten ARB für Sie? 37 22. Unter welchen Voraussetzungen bieten wir eine Differenzdeckung an? 38 23. Wie erfolgt eine Bonitätsprüfung? 39 Besondere Bedingungen der ARB 2022 Im Folgenden listen wir alle versicherbaren Bausteine auf. Welche Besonderen Bedingungen Sie erhalten, ist abhängig von den geählten Bausteinen. Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Firmen-Rechtsschutz (F) Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Verkehrs-Rechtsschutz für alle Firmenfahrzeuge (V1g) Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Verkehrs-Rechtsschutz für alle Firmen-Einzelfahrzeuge (V2g) Besondere Bedingungen für den Fahrer:innen-Rechtsschutz für Unternehmen (Fag) Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Immobilien-Rechtsschutz für Geschäftskunden (Ig) Besondere Bedingungen für den Ergänzungs-Baustein Plus-Baustein Gewerbe (+g) Besondere Bedingungen für den Ergänzungs-Baustein JurWay Gewerbe (JWg) Besondere Bedingungen für den Ergänzungs-Baustein StrafrechtPlus Gewerbe (S+g) Besondere Bedingungen für den StrafrechtPlus für Steuerberater:innen (S+St) Besondere Bedingungen für den Ergänzungs-Baustein Reputations-Rechtsschutz (R) Besondere Bedingungen für JurCyber (CY) Besondere Bedingungen für den Ergänzungs-Baustein JurMoneyPlus (JM) Besondere Bedingungen für den Zielgruppen-Baustein Rechtsschutz für niedergelassene Ärzt:innen und Heilberufe (nÄ) Besondere Bedingungen für den Zielgruppen-Baustein Rechtsschutz für Architekt:innen und Ingenieur:innen (AI) 9 [Seite 13] A Besondere Bedingungen für den Zielgruppen-Baustein Rechtsschutz für Steuerberater:innen (St) Besondere Bedingungen für den Ergänzungs-Baustein Firmen-Vertrags-Rechtsschutz (FVRS) Besondere Bedingungen für den Ergänzungs-Baustein JurContract (JC) Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Privat-Rechtsschutz (P) Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Berufs-Rechtsschutz (B) Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Verkehrs-Rechtsschutz für alle Privatfahrzeuge (V1p) Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Verkehrs-Rechtsschutz für nicht auf den Kunden zugelassene Privatfahrzeuge (V2p) Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Verkehrs-Rechtsschutz für das einzige Privatfahrzeug (V3p) Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Immobilien-Rechtsschutz für Privatkund:innen (Ip) Besondere Bedingungen für den Ergänzungs-Baustein Plus-Baustein Privat (+p) Besondere Bedingungen für den Ergänzungs-Baustein JurWay Privat (JWp) Besondere Bedingungen für den Ergänzungs-Baustein StrafrechtPlus Privat (S+p) Besondere Bedingungen für den Zielgruppen-Baustein Rechtsschutz für angestellte Ärzt:innen und Apotheker:innen (aÄ) Besondere Bedingungen für den Zielgruppen-Baustein Rechtsschutz für angestellte Steuerberater:innen (aSt) Besondere Bedingungen für den Zielgruppen-Baustein Rechtsschutz 55+ (55+) Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Immobilien-Rechtsschutz für Vermieter:innen (Iv) Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Landwirtschafts-Rechtsschutz (L) Besondere Bedingungen für den Ergänzungs-Baustein Plus-Baustein Landwirt:innen (+L) Besondere Bedingungen für den Ergänzungs-Baustein Rechtsschutz für landwirtschaftlichen Nebenbetriebe (LN) Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Vereins-Rechtsschutz (Ver) Glossar 10 [Seite 14] A Allgemeine Rechtsschutz-Bedingungen ARB 2022 Für Ihren Versicherungsvertrag gelten die nachfolgend aufgeführten Regelungen. Im jeweiligen Besonderen Teil der Bedingun- gen finden Sie die abweichenden und ergänzenden Regelungen zu den versicherten Bausteinen. Die im Text unterstrichenen Begriffe erläutern wir im Glossar. Allgemeiner Teil zur Leistungsbeschreibung der ARB 2022 1. Was sind die Auf- Sie möchten Ihre rechtlichen Interessen wahrnehmen. Wir erbringen die dafür erforderlichen Leistungen. Der Umfang unserer Leistungen ist im Versicherungsantrag, im Versicherungsschein gaben einer Rechts- und in diesen Versicherungsbedingungen beschrieben. schutz-Versiche- rung? 2. Was ist grund- 2.1 Der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) gibt in unregelmäßigen Abständen unverbindlich Musterbedingungen zur Rechtsschutz-Versicherung bekannt. Wir ga- sätzlich zu beach- rantieren, dass die im Versicherungsfall zu erbringenden Leistungen mindestens dem gleicharti- ten? gen Versicherungsumfang der Musterbedingungen entsprechen, die zum Eintrittszeitpunkt Ihres Versicherungsfalls aktuell sind. 2.2 Aus rechtlichen Gründen weisen wir Sie auf Folgendes hin: Versicherungsschutz haben Sie nur, soweit a) aufsichtsrechtliche Regelungen nicht entgegenstehen und dem nicht die folgenden, auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Maßnahmen entgegenstehen:  Wirtschaftssanktionen,  Handelssanktionen,  Finanzsanktionen oder  Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland. Die übrigen Bestimmungen unseres Vertrags sind davon nicht betroffen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bun- desrepublik Deutschland entgegenstehen. b) das versicherte Risiko in Deutschland belegen ist. 3. In welchen Je nach Vereinbarung umfasst Ihr Versicherungsschutz folgende Leistungsarten, ergänzt durch die ROLAND Rechts-Services und ROLAND Support-Services. Den konkreten Umfang der für Sie Rechtsbereichen geltenden Leistungen entnehmen Sie dem Besonderen Teil der Bedingungen im jeweiligen Bau- sind Sie versichert? stein. (Leistungsarten) 3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz für die Durchsetzung Ihrer Schadenersatzansprüche. Solche Schadenersatzansprüche dürfen allerdings nicht auch auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines dinglichen Rechts an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beru- hen. 3.2 Arbeits-Rechtsschutz um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen aus  Arbeitsverhältnissen,  öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen hinsichtlich dienstrechtlicher und versorgungs- rechtlicher Ansprüche. 3.3 Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen aus  Miet- und Pachtverhältnissen (zum Beispiel Streitigkeiten wegen Mieterhöhung),  sonstigen Nutzungsverhältnissen (zum Beispiel Streit um ein Wohnrecht),  dinglichen Rechten, die Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile betreffen (zum Beispiel Streit mit dem:der Nachbar:in um den Verlauf der Grundstücksgrenze). 11 [Seite 15] A 3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten. Dieser Versicherungsschutz gilt für folgende Lebensbereiche (siehe Besondere Bedingungen der jeweiligen Produkte):  Privat-Rechtsschutz,  Verkehrs-Rechtsschutz und  Landwirtschafts-Rechtsschutz. Dieser Versicherungsschutz besteht nicht, soweit es sich um eine Angelegenheit handelt, die in einem der folgenden Bereiche versichert gilt:  Schadenersatz-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.1; zum Beispiel Streit um den Ersatz für Ihr ge- stohlenes Handy),  Arbeits-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.2; zum Beispiel Streit aus Ihrem oder um Ihr Arbeitsver- hältnis) oder  Wohnungs- oder Grundstücks-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.3; zum Beispiel Streit aus Ihrem Mietverhältnis oder wenn Sie als Eigentümer:in oder Besitzer:in eines Grundstücks oder Ge- bäudes betroffen sind). 3.5 Steuer-Rechtsschutz um Ihre rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit Steuern und Abgaben in Einspruchsver- fahren vor deutschen Finanzbehörden sowie in Klageverfahren vor deutschen Finanz- und Ver- waltungsgerichten wahrzunehmen. 3.6 Sozial-Rechtsschutz um Ihre rechtlichen Interessen in Widerspruchsverfahren vor deutschen Behörden sowie in Kla- geverfahren vor deutschen Sozialgerichten wahrzunehmen. 3.7 Verwaltungs-Rechtsschutz  in Verkehrssachen, um Ihre rechtlichen Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen.  im privaten Bereich, um Ihre rechtlichen Interessen aus dem privaten Lebensbereich in Wi- derspruchsverfahren vor deutschen Verwaltungsbehörden sowie in Klageverfahren vor deut- schen Verwaltungsgerichten wahrzunehmen.  im beruflichen Bereich, um Ihre rechtlichen Interessen aus dem angestellten sowie selbststän- digen, freiberuflichen oder sonstigen gewerblichen Bereich in Widerspruchsverfahren vor deutschen Verwaltungsbehörden sowie in Klageverfahren vor deutschen Verwaltungsgerich- ten wahrzunehmen. 3.8 Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz für die Verteidigung in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren. 3.9 Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung, wenn Ihnen ein strafrechtliches Vergehen vorgeworfen wird. Sie haben Ver- sicherungsschutz unter folgenden Voraussetzungen:  Das Vergehen ist vorsätzlich und fahrlässig nach dem Gesetz strafbar und  Ihnen wird ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen. Wird Ihnen jedoch ein vorsätzliches Verhalten vorgeworfen, erhalten Sie zunächst keinen Versi- cherungsschutz. Wenn Sie nicht wegen vorsätzlichen Verhaltens verurteilt werden, erhalten Sie rückwirkend Versicherungsschutz. Ändert sich der Vorwurf während des Verfahrens auf fahrlässi- ges Verhalten, besteht ab diesem Zeitpunkt Versicherungsschutz. In folgenden Fällen haben Sie also keinen Versicherungsschutz:  Ihnen wird ein Verbrechen vorgeworfen.  Ihnen wird ein Vergehen vorgeworfen, das nur vorsätzlich begangen werden kann (zum Bei- spiel Beleidigung, Diebstahl, Betrug). Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Vorwurf berechtigt ist oder wie das Strafverfahren aus- geht. 3.10 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz für Ihre Verteidigung, wenn Ihnen eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird. (Beispiel: Sie verursachen unzulässigen Lärm.) 12 [Seite 16] A 3.11 Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht für einen Rat oder eine Auskunft eines:einer in Deutschland zugelassenen Rechtsanwält:in in Fa- milien-, Lebenspartnerschafts- und erbrechtlichen Angelegenheiten. Wir erstatten die Kosten für eine Beratung auch dann, wenn der:die Rechtsanwält:in über die Beratung hinaus tätig wird. Es besteht Versicherungsschutz für ein Mediations-Verfahren gemäß Ziffer A 5.1.1. 3.12 Opfer-Rechtsschutz als Opfer einer Gewaltstraftat haben Sie Versicherungsschutz für die Beistandsleistung eines:einer Rechtsanwält:in in  Ermittlungsverfahren,  Nebenklageverfahren,  für den Antrag nach § 1 Gewaltschutzgesetz,  für den sogenannten Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46 a Ziffer 1 Strafgesetzbuch (StGB) in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten. Sie haben zusätzlich Versicherungsschutz für die außergerichtliche Durchsetzung von Ansprü- chen nach dem Sozialgesetzbuch und dem Opferentschädigungsgesetz. Aber nur unter folgen- den Voraussetzungen:  Sie sind nebenklageberechtigt,  Sie wurden durch eine der oben genannten Straftaten verletzt und  es sind dadurch dauerhafte Körperschäden eingetreten. Ausnahme: Wenn Sie die kostenlose Beiordnung eines:einer Rechtsanwält:in als Beistand gemäß §§ 397 a Absatz 1, 406 g Absatz 3 Strafprozessordnung (StPO) in Anspruch nehmen können, be- steht kein Versicherungsschutz. 3.13 Daten-Rechtsschutz  für die gerichtliche Abwehr von Ansprüchen Betroffener nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) oder der EU Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO EU 2016/679) sowie Daten- schutz-Regelungen in anderen deutschen Gesetzen auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung,  für die Verteidigung, wenn Ihnen vorgeworfen wird, eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 42, 43 BDSG oder gemäß einer Datenschutz-Regelung aus anderen deutschen Ge- setzen begangen zu haben. Versicherungsschutz erhalten natürliche und juristische Personen, soweit sie personenbezogene Daten im Sinne des BDSG verarbeiten oder verarbeiten lassen. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Organe und Mitarbeiter:innen Ihres Unternehmens, zu denen auch der:die Daten- schutzbeauftragte zählt. Wenn Ihnen vorgeworfen wird, eine Straftat gemäß § 42 BDSG begangen zu haben, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend, wenn Sie wegen dieser Straftat rechtskräftig verurteilt werden. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, die uns entstandenen Kosten zurückzuerstatten. 3.14 Rechtsschutz in Betreuungsverfahren um Ihre rechtlichen Interessen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Anordnung Ihrer Be- treuung nach §§ 1896 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wahrzunehmen. 3.15 JurMoneyPlus für die Einforderung von unstreitigen und fälligen Vertragsforderungen von bis zu 100.000 Euro. Voraussetzung ist, dass im Fall der gerichtlichen Geltendmachung ein deutsches Gericht zustän- dig ist und dass die Forderungen in unmittelbarem Zusammenhang mit Ihrer versicherten ge- werblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit einschließlich Immobilien- Vermietung stehen. Die Einforderung erfolgt durch ein von uns benanntes Inkasso-Unterneh- men. Wir tragen im Fall der teilweisen oder vollständigen Uneinbringlichkeit der Hauptforderung die hierfür anfallenden Kosten gemäß Ziffer JM 5 bzw. F 5. 3.16 Beratungs-Rechtsschutz in privaten Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungs- Verfahren für Rat oder Auskunft eines:einer in Deutschland zugelassenen Rechtsanwält:in in privaten Ver- braucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungs-Verfahren. Wir übernehmen die Kosten bis zu 500 Euro je Versicherungsfall. Wir erstatten die Kosten für eine Beratung auch dann, wenn der:die Rechtsanwält:in über die Beratung hinaus tätig wird. 13 [Seite 17] A 3.17 Beratungs-Rechtsschutz bei beantragtem Insolvenzverfahren des Arbeitsgebers für versicherte Personen in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer:in für Rat oder Auskunft eines:einer in Deutschland zugelassenen Rechtsanwält:in bei beantragtem Insolvenzverfahren des Arbeitge- bers und dadurch drohender Aufhebung ihres Arbeitsverhältnisses. Wir übernehmen die Kosten bis zu 500 Euro je Versicherungsfall. Wird der:die Rechtsanwält:in über die Beratung hinaus tätig, erstatten wir nur die Kosten für die erfolgte Beratung. 3.18 Beratungs-Rechtsschutz bei privaten Urheberrechtsverstößen im Internet für Rat oder Auskunft eines:einer in Deutschland zugelassenen Rechtsanwält:in als Reaktion auf eine Abmahnung, die Sie als Privatperson wegen eines angeblichen Urheberrechtsverstoßes im Internet erhalten haben. Wir übernehmen die Kosten bis zu 500 Euro je Kalenderjahr. Wir erstatten die Kosten für eine Be- ratung auch dann, wenn der:die Rechtsanwält:in über die Beratung hinaus tätig wird. 3.19 Beratungs-Rechtsschutz für Vorsorgeverfügungen für einen Rat oder eine Auskunft durch einen:einer in Deutschland zugelassenen Rechtsanwält:in in Bezug auf ein(e)  Betreuungsverfügung,  Vorsorgevollmacht,  Patientenverfügung,  Testament. Wir übernehmen die Kosten für alle Beratungen eines Kalenderjahres zusammen bis maximal 250 Euro. Wir erstatten die Kosten für eine Beratung auch dann, wenn der:die Rechtsanwält:in über die Beratung hinaus tätig wird. 3.20 Bonus-Konfliktbeilegung oder Bonus-Rechtsberatung Sie benötigen rechtliche Unterstützung in einem Bereich, der über den Leistungsumfang Ihres Vertrages hinausgeht? Wir bieten Ihnen eine außergerichtliche Konfliktbeilegung (siehe Ziffer A 3.22.1) oder Rechtsberatung als Bonus-Leistung bei schadenfreien Verträgen an. Voraussetzungen sind, dass:  Ihr Vertrag seit drei Jahren schadenfrei ist und  die Rechtsberatung durch eine:n in Deutschland zugelassene:n Rechtsanwält:in in Angele- genheiten, auf die deutsches Recht anwendbar ist, erfolgt oder  die telefonische Mediation durch eine:n von uns vermittelte:n Mediator:in erfolgt. Der Vertrag gilt so lange als schadenfrei, bis wir aufgrund eines gemeldeten Versicherungsfalls eine Kostenzusage erteilen. Danach beginnt die Frist neu zu laufen. Hierbei zählt nicht als Versicherungsfall  Bonus-Konfliktbeilegung oder Bonus-Rechtsberatung,  JurWay Basic,  JurWay Privat,  JurWay Gewerbe,  Service-Leistungen im Zielgruppen-Baustein Rechtsschutz 55+ und  Reputations-Service in den Zielgruppen-Bausteinen Rechtsschutz für niedergelassene Ärzt:in- nen und Heilberufe sowie Rechtsschutz für Architekt:innen und Ingenieur:innen. Wir übernehmen die Kosten für diese Leistung bis zu 1.000 Euro je Kalenderjahr. Wir erstatten die Kosten für eine Beratung auch dann, wenn der:die Rechtsanwält:in über die Beratung hinaus tätig wird. Die Ausschlüsse gemäß Ziffer A 6.2 gelten hier nicht. Ausnahme Die Bonus-Leistungen aus 3.20 können Sie nicht in Anspruch nehmen, um aus dem Rechtsschutz-Vertrag gegen uns vorzugehen (siehe Ziffer A 6.2.11). 3.21 ROLAND Rechts-Services Sie profitieren von unseren umfangreichen Rechts-Services, die Ihnen eine schnelle und nachhal- tige Hilfe bieten. Unser Ziel ist es, für Ihr persönliches Anliegen gemeinsam die beste Lösung zu finden. 3.21.1 JurWay Basic Die folgenden Leistungen sind in jedem Baustein enthalten. • JurLine – telefonische Rechtsberatung für einen ersten telefonischen Rat oder eine erste telefonische Auskunft durch einen in 14 [Seite 18] A Deutschland zugelassene:n Rechtsanwält:in in privaten Rechtsangelegenheiten sowie in Rechtsangelegenheiten, die Ihre versicherte selbstständige oder freiberufliche Tätigkeit be- treffen. Es muss deutsches Recht anwendbar sein.  JurLine Call-Back-Service Im ROLAND Service-Portal (www.roland-service.de) schildern Sie in einem Online-Formular vorab Ihr Rechtsproblem und Sie erhalten einen Rückruf durch eine:n Rechtsanwält:in (JurLine).  JurLoad für den Download von rechtlichen Mustervorlagen und -verträgen aus dem privaten Lebens- bereich sowie aus dem gewerblichen Bereich über das ROLAND Service-Portal im Internet (www.roland-service.de). Die Ausschlüsse gemäß Ziffer A 6.2. gelten nicht. Ausnahme: Sie können JurWay Basic nicht ver- wenden, um aus dem Versicherungs-Vertrag gegen uns vorzugehen (siehe Ziffer A 6.2.11). Eine Selbstbeteiligung fällt für diese Leistung nicht an. 3.21.2 JurWay Privat Die folgenden Leistungen erhalten Sie, wenn Sie den Baustein JurWay Privat abgeschlossen ha- ben • JurLine – telefonische Rechtsberatung für einen ersten telefonischen Rat oder eine erste telefonische Auskunft durch eine:n in Deutschland zugelassenen Rechtsanwält:in in privaten Rechtsangelegenheiten sowie in Rechtsangelegenheiten, die Ihre versicherte selbstständige oder freiberufliche Tätigkeit be- treffen. Es muss deutsches Recht anwendbar sein. • JurLine Call-Back-Service Im ROLAND Service-Portal (www.roland-service.de) schildern Sie in einem Online-Formular vorab Ihr Rechtsproblem und Sie erhalten einen Rückruf durch eine:n Rechtsanwält:in (JurLine) . • JurOnline – Online-Rechtsberatung für einen ersten Rat oder eine erste Auskunft durch eine:n in Deutschland zugelassene:n Rechtsanwält:in in privaten Rechtsangelegenheiten. Es muss deutsches Recht anwendbar sein. Die Beratung erfolgt über das ROLAND Service-Portal (www.roland-service.de) durch eine:n in Deutschland zugelassene:n Rechtsanwält:in. Sie muss aufgrund eines einfach zu er- fassenden Sachverhalts ohne weitere Akteneinsicht und umfassende Rückfragen zur Online- Beratung geeignet sein. • JurCheck – präventive Vertragsprüfung für eine allgemeine anwaltliche Prüfung von Verbraucherverträgen, die Sie im privaten Le- bensbereich zu schließen beabsichtigen und auf die deutsches Recht anwendbar ist. Geprüft wird, ob der Vertrag für Sie als Verbraucher:in rechtlich unwirksame Vertragsklauseln enthält. Die Beratung erfolgt über das ROLAND Service-Portal (www.roland-service.de) durch eine:n in Deutschland zugelassene:n Rechtsanwält:in. Sie muss aufgrund eines einfach zu erfassen- den Sachverhalts ohne weitere Akteneinsicht und umfassende Rückfragen zur Online-Bera- tung geeignet sein. • JurLoad für den Download von rechtlichen Mustervorlagen und -verträgen aus dem privaten Lebens- bereich über das ROLAND-Beratungsportal im Internet • JurRadar/Online-Schutz-Radar Der Online-Schutz-Radar ist eine Service-Leistung von ROLAND Rechtsschutz, die über das ROLAND Service-Portal (www.roland-service.de) zur Erkennung, Aufdeckung und Feststel- lung von Risiken im Internet in Anspruch genommen werden kann. Hierbei wird das Internet sieben Tage die Woche und rund um die Uhr von unserem Dienstleister zu den von Ihnen gewählten Suchtermini „gescannt“, um etwaige Risiken durch die Offenlegung persönlicher Daten zu erkennen. Sie können folgende Suchtermini überwachen lassen: • Name, Vorname, • Anschrift (postalische Adresse), • E-Mail-Adresse, • Telefonnummer (Handy und Festnetz), • Kreditkartennummer, • Debit-Card-Nummer (z.B. Maestro Card), • Social Media Accounts (vorausgesetzt, dass Login-Daten von Ihnen bereitgestellt wer- den), • Personalausweisnummer, • Reisepassnummer, • Bankkonto-Nummer (IBAN). 15 [Seite 19] A Sie haben hierbei die freie Wahl, insgesamt 10 Suchtermini zu hinterlegen und dürfen dabei einzelne Kriterien mehrmals einrichten, solange die Gesamtsumme von 10 Termini nicht überschritten wird. Die identifizierten Risiken rund um Ihre persönlichen Daten erhalten Sie proaktiv in Form ei- ner E-Mail. Es gelten nur die speziell auf JurWay Privat zugeschnittenen Ausschlüsse. Eine Selbstbeteiligung fällt für diese Leistung nicht an. 3.21.3 JurWay Gewerbe Die folgenden Leistungen erhalten Sie, wenn Sie den Baustein JurWay Gewerbe abgeschlossen haben.  JurLine – telefonische Rechtsberatung für einen ersten telefonischen Rat oder eine erste telefonische Auskunft durch eine:n in Deutschland zugelassene:n Rechtsanwält:in in privaten Rechtsangelegenheiten sowie in Rechtsangelegenheiten, die Ihre versicherte selbstständige oder freiberufliche Tätigkeit be- treffen. Es muss deutsches Recht anwendbar sein.  JurLine Call-Back-Service Im ROLAND Service-Portal (www.roland-service.de) schildern Sie in einem Online-Formular vorab Ihr Rechtsproblem und Sie erhalten einen Rückruf durch eine:n Rechtsanwält:in (JurLine).  JurOnline – Online-Rechtsberatung für einen ersten Rat oder eine erste Auskunft durch eine:n in Deutschland zugelassene:n Rechtsanwält:in in Rechtsangelegenheiten, die Ihre versicherte selbstständige oder freiberufli- che Tätigkeit betreffen. Es muss deutsches Recht anwendbar sein. Die Beratung erfolgt über das ROLAND Service-Portal (www.roland-service.de) durch eine:n in Deutschland zugelas- sene:n Rechtsanwält:in. Sie muss aufgrund eines einfach zu erfassenden Sachverhalts ohne weitere Akteneinsicht und umfassende Rückfragen zur Online-Beratung geeignet sein.  JurCheck – präventive Vertragsprüfung für eine allgemeine anwaltliche Prüfung von Verträgen, die Sie im versicherten selbstständi- gen oder freiberuflichen Bereich zu schließen beabsichtigen und auf die deutsches Recht an- wendbar ist. Geprüft wird, ob der Vertrag für Sie rechtlich unwirksame Vertragsklauseln ent- hält. Die Beratung erfolgt über das ROLAND Service-Portal (www.roland-service.de) durch eine:n in Deutschland zugelassene:n Rechtsanwält:in. Sie muss aufgrund eines einfach zu er- fassenden Sachverhalts ohne weitere Akteneinsicht und umfassende Rückfragen zur Online- Beratung geeignet sein.  JurLoad für den Download von rechtlichen Mustervorlagen und -verträgen aus dem gewerblichen Be- reich über das ROLAND Service-Portal (www.roland-service.de) im Internet.  JurWebCheck für eine anwaltliche Prüfung der Website, mit der Ihre versicherte selbstständige oder freibe- rufliche Tätigkeit im Internet präsentiert wird oder werden soll. Geprüft wird Ihre Internet- seite auf die rechtlichen Anforderungen an Impressum und Datenschutzerklärung, soweit deutsches Recht anwendbar ist. Die Prüfung kann alle drei Jahre einmal in Anspruch genom- men werden und erfolgt über das ROLAND Service-Portal (www.roland-service.de) durch eine:n in Deutschland zugelassene:n Rechtsanwält:in. Es gelten nur die speziell auf JurWay Gewerbe zugeschnittenen Ausschlüsse. Eine Selbstbeteiligung fällt für diese Leistung nicht an. 3.22 Rechtsdienstleistungen Wir stehen für nachhaltige und zielgerichtete Problemlösung. Um langwierige und nervenaufrei- bende Auseinandersetzungen zu vermeiden, vermitteln wir Ihnen daher im Leistungsfall schnelle und unkomplizierte Hilfe. Denn wir sind überzeugt, dass im Interesse eines guten sozialen Mitei- nanders rechtliche Konflikte auch ohne ein Gerichtsverfahren gerecht und nachhaltig gelöst wer- den können. 3.22.1 Außergerichtliche Konfliktbeilegung Ein Gerichtsverfahren führt häufig nicht zum gewünschten Ergebnis. Oftmals entstehen durch Gerichtsurteile Gewinner und Verlierer. Gleichzeitig wird nicht immer eine nachhaltige Konflikt- lösung erreicht. Denn häufig spielen andere Aspekte eine große Rolle, die das Recht alleine nicht lösen kann. Finden Sie mit den von uns vermittelten Anwalts-Mediator:innen eine akzeptable und faire Lösung, die den Interessen und Bedürfnissen aller Beteiligten entspricht. Nutzen Sie die außergerichtliche Konfliktbeilegung, um in geeigneten Fällen ohne Gerichtsverfahren schnell, 16 [Seite 20] A konstruktiv und nachhaltig zum Ziel zu kommen. Sollten Sie keine einvernehmliche Lösung finden, ist das für Sie kein Nachteil. Wir empfehlen Ihnen dann auf Wunsch gerne geeinete Rechtsanwält:innen zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche (s. auch A 3.22.3). Für die Inanspruchnahme fällt keine vereinbarte Selbstbeteiligung an. 3.22.2 Spezialisierte Interessenvertretung Für eine spezialisierte Interessenvertretung im versicherten Lebensbereich vermitteln wir Ihnen in ausgewählten Rechtsgebieten – schnell und unkompliziert – einen passenden Rechtsdienstleister zur Prüfung und Geltendmachung Ihrer Ansprüche. Für die Inanspruchnahme fällt keine vereinbarte Selbstbeteiligung an, wenn die Angelegenheit außergerichtlich erledigt wird. 3.22.3 Anwaltsempfehlung Wir empfehlen Ihnen unverbindlich eine:n unabhängige:n Rechtsanwält:in aus unserem Partner- anwaltsnetzwerk. Selbstverständlich können Sie auch eine:n Anwält:in Ihrer Wahl beauftragen. 3.23 ROLAND Support-Services Wir verfügen über ein großes Dienstleisternetzwerk und bieten Ihnen Services von externen Dienstleistern. Die genauen Inhalte entnehmen Sie der Leistungsbeschreibung in den Bausteinen im Besonderen Teil der Bedingungen.  Vermittlung eines Forderungsmanagement-Büros,  Reputationsmanagement,  Datenrettung,  IT-Erste-Hilfe,  Beratung zur Datensicherheit „Daten-Assist“,  Präventationsworkshop zur Reputation,  Professionelles Krisenmanagement,  Reputationsmanagement,  Psychologische Beratung,  Löschungskosten im Internet,  BonitätsService,  Lebenslagenberatung,  Service-Leistungen Reisen,  Service-Leistungen Alltag,  Service-Leistungen Gesundheit,  Service-Leistungen für Vermieter:innen. 4. In welchen 4.1 Hier haben Sie Versicherungsschutz Sie haben Versicherungsschutz, wenn ein Gericht oder eine Behörde in folgenden Gebieten ge- Ländern sind Sie setzlich zuständig ist oder wäre und Sie Ihre Rechtsinteressen dort verfolgen: versichert?  in Europa,  in den Anliegerstaaten des Mittelmeers,  auf den Kanarischen Inseln,  auf Madeira,  auf den Azoren. Ausnahme: Haben Sie  Steuer-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.5),  Sozial-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.6),  Verwaltungs-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.7),  Opfer-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.12) oder  Wettbewerbs-Rechtsschutz (als Bestandteil des Plus-Bausteins Gewerbe +g) versichert, gilt dieser nur vor deutschen Gerichten und Behörden. Eine Einschränkung auf Deutschland ergibt sich auch aus den Leistungsarten 17 [Seite 21] A  Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (siehe Ziffer A 3.4) in den Zielgruppen- Bausteinen  Architekt:innen und Ingenieur:innen (AI.),  Niedergelassene Ärzt:innen (nÄ.),  Landwirtschaftliche Nebenbetriebe (LN) sowie in den Bausteinen  Firmen-Vertrags-Rechtsschutz (FVRS),  JurContract (JC) und  im Zusammenhang mit Streitigkeiten aus Verstößen gegen das Mindestlohngesetz (als Bestandteil des Plus-Bausteins Gewerbe +g),  Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (siehe Ziffer A 3.11),  Daten-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.13),  Rechtsschutz in Betreuungsverfahren (siehe Ziffer A 3.14),  JurMoneyPlus (siehe Ziffer A 3.15),  JurWay Basic (siehe Ziffer A 3.21.1),  JurWay Privat (siehe Ziffer A 3.21.2),  JurWay Gewerbe (siehe Ziffer A 3.21.3),  aus allen Leistungsarten, die ausschließlich in der Beratungsleistung eines:einer in Deutsch- land zugelassenen Rechtsanwält:in bestehen (siehe Ziffern A 3.16 bis A 3.20). 4.2 Hier haben Sie Versicherungsschutz mit Einschränkungen Für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen außerhalb des Geltungsbereichs nach Ziffer A 4.1 tragen wir die Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 250.000 Euro. Dies tun wir unter fol- genden Voraussetzungen:  Ihr Versicherungsfall muss dort während eines höchstens einjährigen Aufenthalts eingetreten sein,  der Versicherungsschutz darf nicht auf deutsche Gerichte beschränkt sein (siehe Ausnahmen zu Ziffer A 4.1)  Sie nehmen nicht Interessen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von dinglichen Rechten wahr,  Sie nehmen nicht Interessen im Zusammenhang mit schuldrechtlichen Verträgen aus einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit wahr. 5. Wie sieht der Wir erbringen und vermitteln Dienstleistungen, damit Sie Ihre Interessen im nachfolgend erläu- terten Umfang wahrnehmen können. Leistungsumfang aus/Welche Kosten Wir zahlen in jedem Versicherungsfall höchstens die in unserem Vertrag vereinbarte Versiche- übernehmen wir? rungssumme. Zahlungen für Sie selbst und für mitversicherte Personen in demselben Versicherungsfall rechnen wir zusammen. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Versicherungsfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. 5.1 Leistungsumfang im Inland Es ist ein Versicherungsfall (siehe Ziffer A 9) eingetreten? Wir erbringen die dafür erforderlichen Leistungen. Der Umfang unserer Leistungen ist im Versicherungsantrag, im Versicherungsschein und in diesen Versicherungsbedingungen beschrieben. 5.1.1 Wir bieten Ihnen verschiedene Möglichkeiten, Ihre rechtlichen Interessen schnell, un- kompliziert und nachhaltig außergerichtlich zu regeln:  Wir übernehmen die Kosten im hier aufgeführten Rahmen für:  JurWay Basic: JurLine – 24 Stunden telefonische Rechtsberatung (siehe Ziffer A 3.21.1). Wir überneh- men die Kosten für die von uns vermittelte Beratung. JurLoad – Download von Musterverträgen (siehe Ziffer A 3.21.1).  JurWay – nutzen Sie unsere Online-Services in dem von Ihnen versicherten Lebensbe- reich (siehe Ziffer A 3.21.2 für JurWay Privat bzw. A 3.21.3 für JurWay Gewerbe). Wir übernehmen die Kosten für die über unser Service-Portal genutzte Online-Beratung. 18 [Seite 22] A  In allen versicherten Leistungsarten haben Sie in geeigneten Fällen folgende Möglichkeiten:  Außergerichtliche Konfliktbeilegung (siehe Ziffer A 3.22.1). Wir übernehmen die Kosten für alle Beteiligten,  Spezialisierte Interessenvertretung (siehe Ziffer 3.22.2)  Schieds- oder Schlichtungsverfahren, gerichtsnahe Mediation,  Außergerichtliche Mediation: Beispiel: Sie und Ihr:e Ehe-  Sie wählen unsere:n Mediator:in? partner:in haben einen Kon- Wir schlagen Ihnen einen Dienstleister zur Durchführung des Konfliktbeilegungs- flikt mit einem Dritten. Die verfahrens in Deutschland vor und übernehmen die auf Sie entfallenden Kosten. Kosten des:der Mediator:in Sind an dem Verfahren auch nicht versicherte Personen beteiligt, übernehmen wir werden hälftig zwischen den die Kosten anteilig für Sie und die mitversicherten Personen. Diese Kosten überneh- Parteien geteilt. Die Kosten, men wir auch, wenn der Rechtsschutzfall im Ausland eingetreten ist, beide Konflikt- die auf Sie und Ihre:n Ehe- parteien in Deutschland wohnen und das Verfahren nach deutschem Recht stattfin- partner:in als Streitpartei ent- det. fallen, tragen wir. Der Dritte muss seinen Kostenanteil, Abweichend von den in Ziffer A 6.2.2 (zum Beispiel Konflikt aus dem Hausbau mit also 50 %, selbst bezahlen. Handwerker:innen), Ziffer A 6.2.16 (zum Beispiel öffentlich-rechtliche Nachbarstrei- tigkeiten), Ziffer A 6.2.19 (Konflikt unter mitversicherten Personen) beschriebenen Ausschlüssen übernehmen wir auch in diesen Fällen die Kosten des von uns vorge- schlagenen Dienstleisters, zum Beispiel des:der Mediator:in .  Sie wählen selbst eine:n Mediator:in? Haben Sie sich mit der anderen Partei bereits auf eine:n Mediator:in geeinigt? Dann übernehmen wir ebenfalls die auf Sie entfallenden Kosten. Diese tragen wir bis zur Höhe der Gebühren, die im Falle der Anrufung eines zuständigen staatli- chen Gerichts erster Instanz entstehen würden. Für die Tätigkeit der vermittelten Dienstleister und Rechtsanwält:innen sind wir nicht verantwortlich. Dies bedeutet, dass diese Ihnen gegenüber selbst und unmit- telbar haften. Was ist ein Mediationsverfahren? Die Mediation ist ein strukturiertes, freiwilliges Verfahren zur konstruktiven, nachhaltigen Beile- gung eines Konfliktes. Ein:e unabhängige:r Mediator:in unterstützt Sie und Ihre Konfliktpartei, eine gemeinsame Lösung für Ihren Konflikt zu finden, die Ihren Bedürfnissen und Interessen ent- spricht. Die Mediation kann in Anwesenheit der Beteiligten, telefonisch oder auch online erfol- gen. 5.1.2 Vergütung eines:einer Rechtsanwält:in – Beratung, außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeit durch eine:n Rechtsanwält:in Wenn Sie mehr als eine:n Wir übernehmen die Vergütung eines:einer Rechtsanwält:in, der:die Ihre Interessen vertritt. Rechtsanwält:in beauftragen, tragen wir die dadurch ent- Wir erstatten maximal die gesetzliche Vergütung eines:einer Rechtsanwält:in, der:die am Ort stehenden Mehrkosten nicht. des zuständigen Gerichts ansässig ist oder wäre. Die gesetzliche Vergütung richtet sich nach Auch Mehrkosten aufgrund dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. eines Wechsels des:der Rechtsanwält:in tragen wir Wohnen Sie mehr als 100 Kilometer Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt? Dann überneh- nicht. men wir bei Ihrer gerichtlichen Streitigkeit weitere anwaltliche Kosten, und zwar bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines:einer anderen Rechtsanwält:in ,der:die nur den Schriftverkehr mit dem:der Rechtsanwält:in am Ort des zuständigen Gerichts führt (sogenannten Verkehrsan- wält:in). Diese weiteren Kosten übernehmen wir nur in der ersten Instanz. Ausnahme: Im Straf-, Ordnungswidrigkeiten- und Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz tragen wir diese weiteren Kosten nicht. Wohnen Sie mehr als 50 Kilometer Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt? Dann überneh- men wir bei Ihrer gerichtlichen Streitigkeit zusätzlich die tatsächlich entstandenen notwendigen Reisekosten zum zuständigen Gericht, wenn Sie als Beschuldigte:r oder Partei dort erscheinen müssen. Die Kosten werden bis zur Höhe der Sätze für Geschäftsreisen deutscher Rechtsanwält:innen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) übernommen. Können Sie den:die Rechtsanwält:in wegen Unfall, Krankheit oder sonstiger körperlicher Gebre- chen nicht selbst aufsuchen? In diesem Fall tragen wir die gesetzlichen Fahrtkosten und 19 [Seite 23] A Abwesenheitsgelder eines:einer Rechtsanwält:in für den Besuch bei Ihnen. Der:die Rechtsan- wält:in muss im Landgerichtsbezirk des Besuchsorts zugelassen sein. Wenn sich die Tätigkeit des:der Rechtsanwält:in auf die folgenden Leistungen beschränkt, tra- gen wir, soweit in diesen Bedingungen nichts anderes vereinbart ist, je Versicherungsfall Kosten von höchstens 250 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer:  Ihr:e Rechtsanwält:in erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat,  gibt Ihnen eine Auskunft oder  erarbeitet für Sie ein Gutachten. 5.1.3 Alle Bestimmungen, die den:die Rechtsanwält:in betreffen, gelten auch  im Steuer-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.5) für Angehörige der steuerberatenden Berufe (zum Beispiel: Steuerberater:innen),  in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Rechtsschutz im Familien-, Le- benspartnerschafts- und Erbrecht (siehe Ziffer A 3.11) für Notare. 5.2 Leistungsumfang im Ausland 5.2.1 Bei einem Versicherungsfall im Ausland tragen wir die Kosten für eine:n Rechtsanwält:in , der für Sie am zuständigen Gericht tätig wird. Dies kann entweder  ein:e am Ort des zuständigen Gerichts ansässige:r ausländische:r Rechtsanwält:in oder  ein:e Rechtsanwält:in in Deutschland sein. Den:die Rechtsanwält:in in Deutschland vergüten wir so, als wäre der Rechtsstreit am Ort des Anwaltsbüros in Deutschland. Diese Vergütung ist begrenzt auf die gesetzliche Vergütung. Wir tragen die Kosten des:der ausländischen Rechtsanwält:in maximal bis zur Höhe der gesetzli- chen Vergütung eines:einer in Deutschland ansässigen Rechtsanwält:in, sofern es um versicherte Streitigkeiten im Zusammenhang mit Kapitalanlagen geht. Ist ein:e ausländische:r Rechtsanwält:in für Sie tätig und wohnen Sie mehr als 100 Kilometer Luft- linie vom zuständigen Gericht (im Ausland) entfernt? Dann übernehmen wir zusätzlich die Kos- ten eines:einer Rechtsanwält:in an Ihrem Wohnort. Diese:n Rechtsanwält:in bezahlen wir dann bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines:einer Rechtsanwält:in, der:die den Schriftverkehr mit dem:der Rechtsanwält:in am Ort des zuständigen Gerichts führt (sogenannte Verkehrsan- wält:in). Diese weiteren Kosten übernehmen wir nur in der ersten Instanz. Wenn sich die Tätigkeit des:der Rechtsanwält:in auf die folgenden Leistungen beschränkt, dann tragen wir je Versicherungsfall Kosten von höchstens 250 Euro:  Ihr:e Rechtsanwält:in erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat,  gibt Ihnen eine Auskunft oder  erarbeitet für Sie ein Gutachten. 5.2.2 Wir tragen Ihre Kosten für eine Reise zu einem ausländischen Gericht, wenn  Sie dort als Beschuldigte:r oder Prozesspartei erscheinen müssen und  Sie Rechtsnachteile nur durch Ihr persönliches Erscheinen vermeiden können. Wir übernehmen die tatsächlich entstehenden Kosten bis zur Höhe der für Geschäftsreisen deut- scher Rechtsanwält:innen geltenden Sätze. 5.2.3 Wir sorgen für die Übersetzung der Unterlagen sowie für die Bestellung eines:einer Dol- metscher:in, wenn dies notwendig ist, um Ihre rechtlichen Interessen im Ausland wahrzuneh- men. Wir übernehmen dabei auch die Kosten, die für die Übersetzung oder die Tätigkeit des:der Dolmetscher:in anfallen. 5.2.4 Alle Bestimmungen, die den:die Rechtsanwält:in betreffen, gelten auch für im Ausland an- sässige rechts- und sachkundige Bevollmächtigte. 5.2.5 Wenn Sie zuvor genannte Kosten in fremder Währung bezahlt haben, erstatten wir Ihnen diese in Euro. Als Abrechnungsgrundlage benutzen wir den Wechselkurs des Tages, an dem Sie den Betrag vorgestreckt haben. 5.3 Darüber hinaus leisten wir im In- und Ausland Folgendes: 5.3.1 Wir tragen 20 [Seite 24] A  die Gerichtskosten, einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden,  die Kosten des:der Gerichtsvollzieher:in,  die Verfahrenskosten vor Verwaltungsbehörden, die Ihnen von der Behörde in Rechnung ge- stellt werden, einschließlich der Entschädigung für Zeug:innen und Sachverständige, die von der Verwaltungsbehörde herangezogen werden, sowie die Kosten der Vollstreckung im Ver- waltungsweg. 5.3.2 Wir übernehmen die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens, und zwar bis zur Höhe der Gebühren, die im Fall der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichts erster Instanz entstünden. Versicherungsschutz für Mediation besteht nur nach Ziffer A 5.1.1 und beschränkt sich auf das Inland. 5.3.3 Wir übernehmen die Anwalts- und Gerichtskosten Ihres:Ihrer Prozessgegner:in wenn Sie zur Erstattung dieser Verfahrenskosten aufgrund gerichtlicher Festsetzung verpflichtet sind. 5.3.4 Wir sorgen für die Bestellung eines:einer Dolmetscher:in für Gebärdensprache, wenn dies notwendig ist, um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen und übernehmen dessen Kosten. 5.3.5 Wir erstatten die von uns zu tragenden Kosten, wenn Sie nachweisen, dass Sie  zu deren Zahlung verpflichtet sind oder  diese Kosten bereits gezahlt haben. 5.3.6 Damit Sie vorübergehend von Strafverfolgungsmaßnahmen verschont bleiben, zahlen wir für Sie – wenn nötig – eine Kaution. Dies geschieht in Form eines zinslosen Darlehens bis zu der in unserem Vertrag vereinbarten Höhe. 5.3.7 Wir übernehmen die von Ihnen zu tragenden Kosten der versicherten Verfahren einschließ- lich Strafvollstreckungsverfahren. 6. Was ist nicht ver- Nachfolgend listen wir allgemein geltende Ausschlüsse auf. Abweichungen für Ihren Vertrag ent- nehmen Sie Ziffer 6 der Besonderen Bedingungen zum jeweiligen Baustein. sichert? 6.1 Zeitliche Ausschlüsse 6.1.1 Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall innerhalb der Wartezeit Dies kann sich sowohl aus ei- eingetreten ist. ner zeitlichen Komponente, z.B. der Wartezeit, als auch In folgenden Leistungsarten gilt eine Wartezeit von drei Monaten nach Versicherungsbeginn. aus einer inhaltlichen Kom- ponente ergeben. Greifen  Arbeits-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.2) eine Wartezeit oder ein in-  Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.3), es sei denn, es handelt sich haltlicher Ausschluss, so be- um die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen der Verletzung dinglicher steht kein Versicherungs- Rechte an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen schutz.  Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (siehe Ziffer A 3.4), wenn es sich um Auseinan- dersetzungen im Zusammenhang mit einer selbstständigen oder gelegentlichen selbstständi- gen Tätigkeit handelt  Verwaltungs-Rechtsschutz im privaten, nicht selbstständigen sowie beruflichen, selbstständi- gen Bereich und in Cross-Compliance-Verfahren (siehe Ziffer A 3.7)  Rechtsschutz in Betreuungsverfahren (siehe Ziffer A 3.14)  Beratungs-Rechtsschutz in privaten Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungs-Verfah- ren (siehe Ziffer A 3.16)  Beratungs-Rechtsschutz bei beantragtem Insolvenzverfahren des Arbeitgebers (siehe Ziffer A 3.17) In den folgenden Produkten gilt eine Wartezeit von sechs Monaten nach Vertragsbeginn.  JurContract  Firmen-Vertrags-Rechtsschutz Für alle weiteren in Ihrem Baustein gewählten Leistungsarten gilt keine Wartezeit. Sie haben Ver- sicherungsschutz für Versicherungsfälle, die ab Versicherungsbeginn eintreten. 6.1.2 Der Versicherungsfall liegt zwar nach Beginn des Versicherungsschutzes, diesem ging je- doch voraus, dass Sie vor Versicherungsbeginn 21 [Seite 25] A  einen Antrag bei einer Behörde gestellt haben. Beispiele:  einen Antrag auf Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag gestellt • Bestimmung des Grades haben. einer Behinderung, Un-  ein Kündigungsrecht ausgeübt haben und der Versicherungsfall mit der Beendigung des ge- fallanzeige bei einer Be- kündigten Vertrages zusammenhängt. rufsgenossenschaft, Wie- dererteilung der Fahrer- 6.1.3 Sie melden uns einen Versicherungsfall, sind aber zu diesem Zeitpunkt länger als drei Jahre laubnis für den betroffenen Bereich nicht mehr bei uns versichert. • Anspruch auf BU-Rente Ausnahme: oder Unfall Invaliditäts- Sie konnten Ihre Ansprüche mangels Kenntnis der den Versicherungsfall begründenden Tatsa- leistung chen nicht eher geltend machen und melden uns den Versicherungsfall unverzüglich nach • Sie haben einen Mietver- Kenntniserlangung. trag gekündigt und nach Versicherungsbeginn gibt 6.1.4 Sie üben ein Recht (Beispiel: Widerruf, Widerspruch, Anfechtung) aus oder wollen es ausü- es Streit um die Kaution ben. Dabei berufen Sie sich als Voraussetzung auf die Mangelhaftigkeit oder Schönheitsreparatu-  der Aufklärung, ren  Belehrung oder  Beratung Beispiel: Sie üben Ihr Wider- über dieses Recht anlässlich eines Vertragsabschlusses, der vor Beginn des Versicherungsschutzes rufsrecht für Ihre Lebensver- geschlossen worden ist. sicherung aus, die Sie vor Be- ginn der Rechtsschutzversi- 6.1.5 Im Steuer-Rechtsschutz (siehe Ziffer 3.5) liegen die tatsächlichen oder behaupteten Voraus- cherung geschlossen haben. setzungen für die Festsetzung Ihrer Abgaben (zum Beispiel Steuern, Gebühren) vor Vertragsbe- Dabei machen Sie geltend, ginn. dass die Widerrufsbelehrung bei Abschluss der Lebensver- 6.2 Inhaltliche Ausschlüsse sicherung mangelhaft war. In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz 6.2.1 Jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit  Krieg, feindseligen oder terroristischen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aus- sperrung oder Erdbeben,  Nuklearschäden und genetischen Schäden. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus einer medizinischen Behandlung und nicht für Schäden, die im Zusammenhang mit Ihrem Arbeits- verhältnis stehen.  Gesundheitsschäden sowie Schäden an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen auf- grund von Fracking oder von durch dieses Verfahren verursachten Emissionen,  Bergbauschäden und Beeinträchtigungen aufgrund von bergbaubedingten Immissionen an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen. 6.2.2 Jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit  dem Kauf oder Verkauf eines Grundstücks, das bebaut werden soll,  dem Kauf oder Verkauf eines von Ihnen nicht ausschließlich selbst zu nutzenden bzw. ge- nutzten Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils,  der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils, das sich in Ihrem Eigentum oder Besitz befindet oder das Sie erwerben oder in Besitz nehmen möchten,  der genehmigungspflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstücks, Gebäudes oder Ge- bäudeteils. Dieses Grundstück, Gebäude oder dieser Gebäudeteil befindet sich in Ihrem Ei- gentum oder Besitz oder Sie möchten es oder ihn erwerben oder in Besitz nehmen. Auch für die Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit der Finanzierung ei- nes der unter Ziffer A 6.2.2 genannten Vorhaben haben Sie keinen Versicherungsschutz. 6.2.3 Sie wollen Schadenersatzansprüche abwehren. Ausnahme:  Der Schadenersatzanspruch beruht auf einer Vertragsverletzung. 6.2.4 Streitigkeiten aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht 6.2.5 Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften oder aus Anstellungsverhältnissen gesetzliche:r Vertreter:innen juristischer Personen 6.2.6 Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Ge- schmacksmuster-/Gebrauchsmuster-/Designrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Ei- gentum. 6.2.7 Streitigkeiten aus dem Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrecht. 22 [Seite 26] A 6.2.8 Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung, der Ver- waltung oder der Finanzierung von Kapitalanlagen aller Art. Hierzu zählen auch Direktinvest- ments. Ausgenommen hiervon sind:  Güter zum eigenen Ge- oder Verbrauch,  Geld- und Vermögensanlagen, soweit Lebens- und Rentenversicherungen oder Sparverträge betroffen sind,  Gebäude oder Gebäudeteile, soweit diese zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden oder genutzt werden sollen,  Werkverträge mit Handwerker:innen und der Dienstleistungsvertrag mit der Hausverwaltung bezüglich vermieteter Wohneinheiten, wenn Sie insgesamt nicht mehr als 10 Wohneinheiten vermieten. 6.2.9 Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit  der Vergabe von verzinslichen Darlehen,  Spiel- oder Wettverträgen,  Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften und  Gewinnzusagen. 6.2.10 Streitigkeiten aus dem Bereich des Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrechts. Ausnahme: Sie haben die Beratung nach Ziffer A 3.11 vereinbart. 6.2.11 Sie wollen gegen uns oder unser Schadenabwicklungsunternehmen vorgehen. Sie wollen gegen den Versicherungsvermittler wegen der Vermittlung dieses Vertrags und der Beratung darüber vorgehen. 6.2.12 Streitigkeiten wegen  Der steuerlichen Bewertung von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen,  Erschließungs- und sonstiger Anliegerabgaben. Ausnahmen:  Es handelt sich um laufend erhobene Gebühren für die Grundstücksversorgung. 6.2.13 Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit gelöschten Inhalten in sozialen Me- dien und auf Online-Plattformen, deren Verfasser:in Sie sind oder sein sollen. 6.2.14 Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen wahr  vor Verfassungsgerichten oder  vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen (zum Beispiel dem Europäischen Ge- richtshof) Ausnahmen: Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen wahr als Bedienstete:r internationaler oder supranationa- ler Organisationen aus Arbeitsverhältnissen oder öffentliche-rechtlichen Dienstverhältnissen. 6.2.15 Jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzver- fahren, das über Ihr Vermögen oder das Vermögen einer mitversicherten Person eröffnet wurde Beispiel: Zwangsversteige- oder eröffnet werden soll. rung des Fahrzeugs infolge Ihres Insolvenzantrags Ausnahme: Das gilt nicht, soweit Sie den Beratungs-Rechtsschutz in privaten Verbraucherinsol- venz- und Restschuldbefreiungs-Verfahren (siehe Ziffer A 3.16) in Anspruch nehmen wollen. 6.2.16 Streitigkeiten  in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs-Angelegenheiten sowie  in Angelegenheiten, die im Baugesetzbuch geregelt sind. 6.2.17 Gegen Sie wird ein Ordnungswidrigkeiten- bzw. Verwaltungsverfahren wegen eines Halt- Das heißt, dass Ihnen als Hal- oder Parkverstoßes geführt, das mit einer Einstellung mit der Kostenfolge gemäß § 25 a Straßen- ter:in des Kraftfahrzeugs von verkehrsgesetz (StVG) endet. In diesen Fällen müssen Sie die bis dahin von uns geleisteten Zah- der Behörde Kosten auferlegt lungen zurückerstatten. Auch das Rechtsbehelfsverfahren nach § 25 a Absatz 3 StVG ist vom Ver- werden, weil der:die Fah- sicherungsschutz ausgeschlossen. rer:in nicht ermittelt werden konnte 6.2.18 Es bestehen Streitigkeiten 23 [Seite 27] A  zwischen Ihnen und weiteren Versicherungsnehmer:innen desselben Versicherungs-Vertrags,  von Mitversicherten gegen Sie,  von Mitversicherten untereinander.  von mitversicherten Personen untereinander in ursächlichem Zusammenhang mit einer von diesen gebildeten Büro-, Berufsausübungsgemeinschaft, Sozietät oder Gesellschaft, auch nach deren Beendigung. 6.2.19 Streitigkeiten sonstiger Lebenspartner:innen (nicht eheliche und nicht eingetragene Le- benspartner:innen, gleich welchen Geschlechts) untereinander, wenn diese Streitigkeiten in ur- sächlichem Zusammenhang mit der Partnerschaft stehen. Dies gilt auch, wenn die Partnerschaft beendet ist. Beispiel: Ihr:e Arbeitskolleg:in 6.2.20 Ansprüche oder Verbindlichkeiten werden auf Sie übertragen oder sind auf Sie überge- hat einen Verkehrsunfall und gangen, nachdem ein Versicherungsfall bereits eingetreten ist. überträgt seine:ihre Scha- denersatzansprüche auf Sie. Diese wollen Sie gegenüber dem:der Unfallgegner:in gel- tend machen. Dies ist nicht versichert. 6.2.21 Sie wollen die Ansprüche eines anderen geltend machen. Oder Sie sollen für Verbindlich- Beispiel: Ihr:e Arbeitskol- keiten eines anderen einstehen. leg:in kauft ein Fahrzeug. Sie bürgen für den Darlehens- vertrag mit dem Autohaus. Streitigkeiten aus dem Bürg- schaftsvertrag sind nicht ver- sichert. 6.2.22 Sie haben in den Leistungsarten nach Ziffer A 3.1 bis A 3.8 die Wahrnehmung Ihrer recht- Dies gilt zum Beispiel, wenn lichen Interessen vorsätzlich und rechtswidrig verursacht. Sie eine Straftat vorsätzlich und rechtswidrig begangen Wird dies erst später bekannt, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend. Sie sind verpflichtet, haben oder wenn Sie bei Ab- die von uns erbrachten Leistungen zurückzuzahlen. schluss eines Vertrags vor- sätzlich und rechtswidrig fal- 6.2.23 Jegliche Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit einer geplanten sche Angaben gemacht ha- oder ausgeübten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit. Hierzu ben. zählen auch Streitigkeiten, die mit der Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit im Zusammenhang stehen. 6.2.24 Sie wollen außerhalb des Geltungsbereichs nach Ziffer A 4 Interessen wahrnehmen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von Teilnutzungsrechten (Timesharing) an:  Grundstücken,  Gebäuden,  Gebäudeteilen. 6.2.25 Streitigkeiten in Verfahren aus dem Bereich des Asyl- und Ausländer-/Migrationsrechts so- wie aus dem Bereich des Rechts zur Sicherung des Lebensunterhalts. 6.2.26 Streitigkeiten in Verfahren über die Vergabe von Studienplätzen. 6.2.27 Streitigkeiten in Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit der Gewährung oder der Versagung einer Subvention im gewerblichen Bereich. 6.2.28 Kein Versicherungsschutz besteht für die Verteidigung gegen den Vorwurf der Verletzung einer Vorschrift des Kartellrechts sowie einer anderen Straf- oder Ordnungswidrigkeitenvorschrift, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Kartellverfahren verfolgt wird. Wir können folgende Kosten nicht erstatten: 7. In welchen Fällen 7.1 Kosten, die Sie übernommen haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein. ist unsere Leistungs- pflicht einge- 7.2 Kosten, die bei einer gütlichen Einigung entstanden sind und die nicht dem Verhältnis des schränkt? Wann von Ihnen angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen. Dies bezieht sich auf die gesamten Kosten der Streitigkeit. 24 [Seite 28] A ziehen wir eine Ausnahme: Es ist gesetzlich eine andere Kostenregelung vorgeschrieben. (Beispiel: In der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht) Selbstbeteiligung ab? Beispiel: Sie verlangen Scha- denersatz in Höhe von 10.000 Euro. In einem Ver- gleich mit dem:der Geg- ner:in erlangen Sie einen Be- trag von 8.000 Euro (= 80 Prozent des angestrebten Er- gebnisses). In diesem Fall übernehmen wir 20 Prozent der entstandenen Kosten – nämlich für den Teil, den Sie nicht durchsetzen konnten. Beispiel: Streit ums Zeugnis 7.3 Sie einigen sich auch über unstreitige oder nicht versicherte Ansprüche. In diesem Fall zahlen im Zusammenhang mit einer wir die darauf entfallenden Kosten nicht. Kündigung Ausnahme: Die unstreitigen Ansprüche stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Aus- gangsstreit. 7.4 Von den von uns zu tragenden Kosten ziehen wir die vereinbarte Selbstbeteiligung (siehe Versicherungsschein) je Versicherungsfall ab. Ausnahmen:  Hängen mehrere Versicherungsfälle zeitlich und ursächlich zusammen, ziehen wir zu Ihren Gunsten die Selbstbeteiligung nur einmal ab.  Wir ziehen die Selbstbeteiligung nicht ab, wenn sich die Leistung auf eine der folgenden Leis- tungsarten beschränkt:  JurMoneyPlus (siehe Ziffer A 3.15),  Bonus-Konfliktbeilegung/Bonus-Rechtsberatung (siehe Ziffer A 3.20),  JurWay Basic (siehe Ziffer A 3.21.1),  JurWay Privat (siehe Ziffer A 3.21.2),  JurWay Gewerbe (siehe Ziffer A 3.21.3),  Spezialisierte Interessenvertretung, wenn die Angelegenheit außergerichlich erledigt wird (siehe Ziffer A 3.22.2)  Service-Leistungen (im Zielgruppen-Baustein Rechtsschutz 55+) oder  Reputations-Service (in den Zielgruppen-Bausteinen Niedergelassene Ärzt:innen und Heilberufe, Architekt:innen und Ingenieur:innen sowie Steuerberater:innen),  Mediation (siehe Ziffer A 5.1.1). Wir ziehen die Selbstbeteiligung auch dann nicht ab, wenn der Versicherungsfall mit Kosten bis 250 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer abgeschlossen wird. Ist Ihre Haftpflichtversiche- 7.5 Kosten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, rung zur Zahlung von Ge-  die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstre- bühren von Rechtsanwält:in- ckungstitel entstehen, nen verpflichtet, kann diese  die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden. die Zahlung nicht mit der Begründung verweigern, 7.6 Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn der Rechtsschutz-Versiche- dass Sie eine Rechtsschutz- rungs-Vertrag nicht bestünde. versicherung abgeschlossen haben. 8. Wie sehen die 8.1 Die Bonus-Selbstbeteiligung Wenn Ihrem Vertrag die Bonus-Selbstbeteiligung zugrunde liegt, startet diese bei 300 €. Bestand variablen Selbstbe- bereits eine schadenfreie Vorversicherung mit gleichartigem Versicherungsumfang, kann Ihre an- teiligungen aus? fängliche Selbstbeteiligung auch niedriger ausfallen (siehe Versicherungsschein). Was führt zur Veränderung der Selbstbeteiligungshöhe? Haben Sie seit Vertragsbeginn von uns ein Jahr lang keine Kostenzusage erhalten, reduziert sich Ihre Selbstbeteiligung um 100 Euro, in jedem weiteren Jahr ohne Kostenzusage um jeweils 100 Euro bis auf 0 Euro. 25 [Seite 29] A Melden Sie einen Versicherungsfall, auf den eine Kostenzusage erfolgt, erhöht sich Ihre Selbstbe- teiligung auf 500 Euro. Melden Sie seit der letzten Hochstufung ein Jahr lang keinen Versicherungsfall mit Kostenzusage, reduziert sich auch in diesem Fall die Selbstbeteiligung um 100 Euro, in jedem weiteren Jahr ohne Versicherungsfall mit Kostenzusage um jeweils 100 Euro bis auf 0 Euro. Nutzen Sie die folgenden Leistungen, führt dies nicht zu einer Hochstufung:  JurMoneyPlus,  Bonus-Konfliktbeilegung/Bonus-Rechtsberatunng,  JurWay Basic,  JurWay Privat,  JurWay Gewerbe,  Außergerichtliche Konfliktbeilegung,  Spezialisierte Interessenvertretung,  Mediation,  Service-Leistungen 55+  Reputations-Service in den Zielgruppen-Bausteine für Niedergelassene Ärzt:innen und Heilbe- rufe, Architekt:innen und Ingenieur:innen sowie Steuerberater:innen  bei Deckungszusagen für eine Beratung. Auf welchen Zeitpunkt kommt es an? Maßgeblicher Zeitpunkt für die Selbstbeteiligungshöhe im Versicherungsfall ist die Meldung des Versicherungsfalls. 8.2 Die 0 Euro variable Selbstbeteiligung Sofern die 0 Euro variable Selbstbeteiligung vereinbart wurde, beträgt diese bei Abschluss des Vertrags 0 Euro. Sie erhöht sich nach einem Versicherungsfall um 100 Euro, bei jedem weiteren Versicherungsfall innerhalb eines Jahres um weitere 100 Euro. Die Selbstbeteiligung kann maxi- mal 300 Euro betragen und senkt sich je schadenfreiem Jahr um 100 Euro ab. 9. Welche Voraus- 9.1 Sie haben Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall eingetreten ist. setzungen müssen Diesen Anspruch haben Sie aber nur, wenn der Versicherungsfall nach Beginn des Versicherungs- vorliegen, damit Sie schutzes und vor dessen Ende – also im versicherten Zeitraum – eingetreten ist. Anspruch auf Versi- cherungsschutz ha- Ausnahme: Sie haben Anspruch auf Versicherungsschutz auch für Versicherungsfälle, die vor Be- ginn der Vertragslaufzeit oder während der Wartezeit eingetreten sind. Dies gilt abweichend von ben? den Regelungen unter Ziffern A 6.1.2 bis A 6.1.5. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:  Der Versicherungsfall betrifft ein Risiko, das bei der erstmaligen Geltendmachung eines An- spruchs seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen bei uns versichert ist.  Sie konnten Ihre Ansprüche mangels Kenntnis der den Versicherungsfall begründenden Tat- sachen nicht eher geltend machen. Der Umfang des Versicherungsschutzes richtet sich nach Ihrem bei uns bestehenden Rechts- schutz-Vertrag. 9.2 Was gilt als Versicherungsfall? 9.2.1 In den folgenden Leistungsarten das Ereignis, das aufgrund konkreter Lebensumstände das Beratungsbedürfnis erstmals hat entstehen lassen:  JurWay (siehe Ziffern A 3.21.1, A 3.21.2 und A 3.21.3),  Bonus-Konfliktbeilegung oder Bonus-Rechtsberatung (siehe Ziffer A 3.20). 9.2.2 Im Schadenersatz-Rechtsschutz das erste Ereignis, durch das der Schaden eingetreten ist Beispiel: Sie sind durch oder eingetreten sein soll. Maßgebend ist der Zeitpunkt des Beginns der Rechtsgutverletzung. schlecht verlegte Pflaster- Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es steine auf dem Bürgersteig nicht an. gestürzt und haben sich da- bei verletzt. Sie wollen Scha- 9.2.3 Im Rechtsschutz für Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht das Ereignis, das zur Än- denersatzansprüche bei der derung Ihrer Rechtslage oder der Rechtslage einer mitversicherten Person geführt hat. Gemeinde geltend machen. Versicherungsfall ist der Zeit- punkt des Sturzes und nicht 26 [Seite 30] A etwa der Zeitpunkt, zu dem 9.2.4 Im Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz, Straf- und Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz das Pflaster mangelhaft ver- der Zeitpunkt, in dem die vorgeworfene Tat begangen worden ist oder begangen worden sein legt wurde soll. 9.2.5 Soweit keine andere Regelung besteht, der Zeitpunkt, zu dem Sie oder der:die Gegner:in erstmalig gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften verstoßen haben oder verstoßen haben sollen. 9.2.6 Wenn sich Ihr Versicherungsfall über einen Zeitraum erstreckt (Dauerverstoß), ist nur des- sen Beginn maßgeblich. Ein solcher Dauerverstoß liegt vor  bei sich gleichmäßig wiederholenden Verstößen oder  wenn ein andauernder rechtswidriger Zustand herbeigeführt worden sein soll. 9.2.7 Sind mehrere tatsächliche oder behauptete Rechtsverstöße für Ihren Anspruch auf Versi- cherungsschutz ursächlich, dann ist der erste entscheidend. Wenn dieser erste Rechtsverstoß in- nerhalb der Vertragslaufzeit eintritt, erhalten Sie Versicherungsschutz. Wenn dieser erste Rechts- verstoß vor Vertragsbeginn eingetreten ist, haben Sie keinen Anspruch auf Versicherungsschutz. Unberücksichtigt bleiben dabei zu Ihren Gunsten tatsächliche oder behauptete einzelne Ver- stöße, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes zurückliegen. Ausnahme: Dies gilt nicht bei einem Dauerverstoß. 10. Wann können 10.1 Wir können den Versicherungsschutz ablehnen, wenn unserer Auffassung nach wir den Versiche- 10.1.1 die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen nach Ziffer A 3.1 bis A 3.7 keine hinrei- rungsschutz wegen chende Aussicht auf Erfolg hat oder mangelnder Erfolgs- 10.1.2 Sie Ihre rechtlichen Interessen mutwillig wahrnehmen wollen. Mutwilligkeit liegt dann aussichten oder vor, wenn die voraussichtlich entstehenden Kosten in einem groben Missverhältnis zum ange- wegen Mutwilligkeit strebten Erfolg stehen. In diesem Fall können wir nicht behilflich sein, weil die berechtigten Inte- ablehnen? ressen der Versichertengemeinschaft beeinträchtigt würden. (Stichentscheidver- Die Ablehnung müssen wir Ihnen in diesen Fällen unverzüglich schriftlich mitteilen, und zwar mit fahren) Begründung. 10.2 Was geschieht, wenn wir eine Leistungspflicht nach Ziffer A 10.1 ablehnen und Sie damit nicht einverstanden sind? In diesem Fall können Sie eine:n für Sie tätige:n oder noch zu beauftragende:n Rechtsanwält:in veranlassen, eine begründete Stellungnahme abzugeben, und zwar zu folgenden Fragen:  Besteht eine hinreichende Aussicht auf Erfolg und  steht die Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg Die Kosten für diese Stellungnahme übernehmen wir. Die Entscheidung des:der Rechtsanwält:in ist für Sie und für uns bindend, es sei denn, dass diese Entscheidung offenbar von der tatsächlichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht. 10.3 Damit der:die Rechtsanwält:in die Stellungnahme abgeben kann, müssen Sie ihn vollstän- dig und wahrheitsgemäß über die Sachlage unterrichten. Außerdem müssen Sie die Beweismittel angeben. Wenn Sie diesen Verpflichtungen nicht nachkommen, entfällt Ihr Versicherungsschutz. 11. Wie müssen Sie Obliegenheiten bezeichnen sämtliche Verhaltensregeln, die Sie und die versicherten Personen beachten müssen, um den Anspruch auf Versicherungsschutz zu erhalten. sich im Versiche- rungsfall verhalten? 11.1 Was müssen Sie tun, wenn ein Versicherungsfall eintritt und Sie Versicherungsschutz (Erfüllung von brauchen? Obliegenheiten) 11.1.1 Sie müssen uns den Versicherungsfall unverzüglich mitteilen. Gerne können Sie uns unter 0221 8277-500 anrufen, so können wir Sie schnellstmöglich unterstützen. 11.1.2 Sie müssen uns  vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalls unterrich- ten,  alle Beweismittel angeben und  uns Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung stellen. 27 [Seite 31] A 11.1.3 Kosten verursachende Maßnahmen müssen Sie nach Möglichkeit mit uns abstimmen, so- weit dies für Sie zumutbar ist. 11.2 Wir bestätigen Ihnen den Umfang des Versicherungsschutzes, der für den konkreten Versi- cherungsfall besteht. Ergreifen Sie jedoch Maßnahmen zur Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen,  bevor wir den Umfang des Versicherungsschutzes bestätigt haben, und  entstehen durch solche Maßnahmen Kosten? Dann tragen wir nur die Kosten, die wir bei einer Bestätigung des Versicherungsschutzes vor Ein- leitung dieser Maßnahmen zu tragen gehabt hätten. 11.3 Den:die Rechtsanwält:in können Sie auswählen. Wir wählen den:die Rechtsanwält:in aus,  wenn Sie das wünschen oder  wenn Sie keine:n Rechtsanwält:in benennen und uns die umgehende Beauftragung eines:ei- ner Rechtsanwält:in notwendig erscheint. Wir beauftragen den:die Rechtsanwält:in in Ihrem Namen. Das Mandatsverhältnis besteht allein zwischen Ihnen und dem:der Rechtsanwält:in, d.h. wir sind für die Tätigkeit des:der Rechtsan- wält:in nicht verantwortlich 11.4 Sie müssen nach der Beauftragung des:der Rechtsanwält:in Folgendes tun: Ihre:n Rechtsanwält:in  vollständig und wahrheitsgemäß unterrichten,  die Beweismittel angeben,  die möglichen Auskünfte erteilen,  die notwendigen Unterlagen beschaffen und  uns auf Verlangen Auskunft über den Stand Ihrer Angelegenheit geben. 11.5 Wenn Sie eine der in Ziffern A 11.1 und A 11.4 genannten Obliegenheiten vorsätzlich ver- letzen, verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis. Wenn Sie eine Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalls ver- letzen, kann auch dies zum vollständigen oder teilweisen Wegfall des Versicherungsschutzes füh- ren. Dies setzt jedoch voraus, dass wir Sie vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform über diese Pflichten informiert haben. Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheiten nicht grob fahrlässig verletzt haben. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgendem Fall bestehen: Beispiel: Sie haben die Einle- Sie weisen nach, dass die Obliegenheitsverletzung nicht die Ursache war gung des Rechtsmittels mit  für den Eintritt des Versicherungsfalls, uns nicht abgestimmt. Bei  für die Feststellung des Versicherungsfalls oder nachträglicher Prüfung hät-  für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistung. ten wir jedoch auch bei rechtzeitiger Abstimmung Der Versicherungsschutz bleibt nicht bestehen, wenn Sie Ihre Obliegenheit arglistig verletzt ha- die Kostenübernahme bestä- ben. tigt. 11.6 Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistungen können Sie nur mit unserem Einverständnis ab- treten. Unser Einverständnis bedarf der Textform. Beispiel: Sie sind mit der Be- Ausnahme: Das Zustimmungserfordernis entfällt, wenn Sie auf Geld gerichtete Ansprüche ge- zahlung einer Gerichtskos- gen uns haben. tenrechnung ausnahmsweise in Vorleistung getreten Wenn wir Sie von noch nicht bezahlten Kostenrechnungen freistellen sollen, liegt kein auf Geld gerichteter Anspruch vor. 11.7 Wenn ein anderer Ihnen Kosten der Rechtsverfolgung erstatten muss, dann geht dieser An- spruch auf uns über. Aber nur soweit wir die Kosten bereits beglichen haben. Sie müssen uns die 28 [Seite 32] A Unterlagen aushändigen, die wir brauchen, um diesen Anspruch durchzusetzen. Bei der Durch- setzung des Anspruchs müssen Sie auch mitwirken, wenn wir Sie dazu auffordern. Wenn Sie diese Pflicht vorsätzlich verletzen und wir deshalb die Kosten von den anderen nicht erstattet bekommen, dann entfällt unsere Kostenverpflichtung insoweit rückwirkend und wir sind berechtigt, die bereits getragenen Kosten zurückzuverlangen. Wenn Sie grob fahrlässig gehandelt haben, sind wir berechtigt, die Leistungen in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Sie müssen beweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben. Bereits von uns übernommene Kosten müssen Sie uns zu- rückerstatten. 11.8 Hat Ihnen eine andere Person Kosten der Rechtsverfolgung erstattet und wurden diese zu- vor von uns gezahlt? Dann müssen Sie uns diese Kosten zurückzahlen. 12. Wann verjähren 12.1 Gesetzliche Verjährung Die Ansprüche aus dem Versicherungs-Vertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung rich- Ansprüche aus dem tet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Versicherungs- Vertrag? 12.2 Wann wird die Verjährung ausgesetzt? Wenn Sie einen Anspruch aus Ihrem Versicherungs-Vertrag bei uns angemeldet haben, ist die Das heißt: Bei der Berech- Verjährung ausgesetzt. Die Aussetzung wirkt von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem nung der Verjährungsfrist be- Ihnen unsere Entscheidung in Textform zugeht. rücksichtigen wir zu Ihren Gunsten den Zeitraum von der Meldung bis zum Eintref- fen unserer Entscheidung bei Ihnen nicht. 29 [Seite 33] A Allgemeiner Teil zum Vertragsverhältnis der ARB 2022 13. Welche Anzeige- 13.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände pflichten müssen Sie Sie haben uns bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung (Antrag) alle Ihnen bekannten Gefahrum- bei Antragstellung stände in Textform anzuzeigen, nach denen wir in Textform gefragt haben und die für unseren erfüllen? Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Sie sind auch zur Anzeige verpflichtet, wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform Fragen stellen. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf unseren Entschluss Einfluss auszu- üben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem:einer für uns tätigen Vertreter:in geschlossen und kennt diese:r den gefahrerheblichen Umstand, müssen Sie sich so behandeln lassen, als hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen. 13.2 Rücktritt vom Vertrag  Voraussetzungen für den Rücktritt Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen uns, vom Versicherungs-Vertrag zurückzutreten.  Ausschluss des Rücktrittsrechts Wir haben kein Rücktrittsrecht, wenn Sie nachweisen, dass Sie oder Ihr:e Vertreter:in die un- richtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht ha- ben. Unser Rücktrittsrecht wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.  Folgen des Rücktritts Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Treten wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, dürfen wir den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn Sie nachweisen, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Um- stand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben. Uns steht der Teil des Beitrags zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. 13.3 Kündigung Ist unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vor- satz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Textform kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. 13.4 Rückwirkende Vertragsanpassung Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen hin rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versi- cherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als zehn Prozent oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag in- nerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung fristlos in Textform kündigen. 13.5 Ausübung der Rechte Wir müssen die uns nach Ziffern A 13.2 bis A 13.4 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangen. Wir haben die Umstände anzugeben, auf die wir unsere 30 [Seite 34] A Erklärung stützen; wir dürfen nachträglich weitere Umstände zur Begründung unserer Erklärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist. Uns stehen die Rechte nach Ziffern A 13.2 bis A 13.4 nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte Mit- teilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben. Wir können uns auf die genannten Rechte nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Ge- fahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. 13.6 Anfechtung Unser Recht, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. Im Fall der Anfechtung steht uns der Teil des Beitrags zu, der der bis zum Wirksamwerden der Anfechtungs- erklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. 14. Wann beginnt 14.1 Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Vo- und endet Ihre raussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass Sie den ersten oder den einmaligen Beitrag un- Rechtsschutz- verzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zahlen (siehe Ziffer Versicherung? 15.4.1). Eine vereinbarte Wartezeit bleibt unberührt. 14.2 Dauer und Ende des Vertrags 14.2.1 Vertragsdauer Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen. Verträge können für die Dauer von einem, zwei, drei, vier und fünf Jahren abgeschlossen wer- den. Die Beiträge beziehen sich auf eine Laufzeit von fünf Jahren. Bei Ein- bis Vierjahresverträgen wird ein Beitragszuschlag berechnet. 14.2.2 Stillschweigende Verlängerung Der Vertrag verlängert sich um jeweils ein weiteres Jahr, wenn er nicht gekündigt wird. Kündigen können sowohl Sie als auch wir. Die Kündigung muss Ihnen oder uns spätestens drei Monate vor dem Ablauf der Vertragszeit in Textform zugehen. 14.2.3 Vertragsbeendigung Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vorgesehenen Zeit- punkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren können Sie den Vertrag schon zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres kündigen. Die Kündigung muss uns spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Jahres in Textform zugehen. Beispiel: Sie teilen uns mit, 14.2.4 Ist der Versicherungsschutz nicht mehr nötig, weil sich die äußeren Umstände nach Ver- dass Sie kein Auto mehr ha- tragsschluss geändert haben, sodass das versicherte Risiko nicht mehr besteht? Dann gilt Folgen- ben oder die versicherte des: Wohnung verkauft haben. 14.2.4.1 Der Vertrag endet, sobald wir erfahren haben, dass sich die äußeren Umstände geän- dert haben. Beiträge stehen uns nur anteilig bis zu diesem Zeitpunkt zu. 14.2.4.2 Der Versicherungsschutz besteht über Ihren Tod hinaus bis zum Ende der Versiche- rungsperiode. Dies gilt, wenn der Beitrag am Todestag gezahlt war und die Versicherung nicht aus sonstigen Gründen beendet ist. Wenn der nächste fällige Beitrag bezahlt wird, bleibt der Ver- sicherungsschutz bestehen. Die Person, die den Beitrag gezahlt hat oder für den gezahlt wurde, wird anstelle des:der verstor- benen Versicherungsnehmer:in. Er:Sie kann innerhalb eines Jahres nach dem Todestag verlan- gen, dass der Versicherungs-Vertrag zum Todestag beendet wird. 14.2.5 Kündigung nach Versicherungsfall 14.2.5.1 Wenn wir Ihren Versicherungsschutz endgültig ablehnen, obwohl wir zur Leistung ver- pflichtet sind, können Sie den Vertrag vorzeitig kündigen. Die Kündigung muss uns innerhalb eines Monats in Textform zugehen, nachdem Sie unsere Ablehnung erhalten haben. 14.2.5.2 Sind mindestens zwei Versicherungsfälle innerhalb von zwölf Monaten eingetreten und besteht für diese Versicherungsschutz? In diesem Fall können sowohl Sie als auch wir den Vertrag vorzeitig kündigen. 31 [Seite 35] A Wann müssen Sie oder wir kündigen? Die Kündigung muss uns bzw. Ihnen innerhalb eines Mo- nats zugehen, nachdem wir unsere Leistungspflicht für den zweiten Versicherungsfall bestätigt haben. Die Kündigung muss in Textform erfolgen. Wenn Sie kündigen, wird Ihre Kündigung wirksam, sobald sie uns zugeht. Sie können jedoch be- stimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird; spätestens jedoch am Ende des Versicherungsjahres. Unsere Kündigung wird einen Monat, nachdem Sie sie erhalten haben, wirksam. 14.2.6 Versichererwechsel Damit Sie bei einem Versichererwechsel möglichst keine Nachteile haben, haben Sie uns gegen- über Anspruch auf Versicherungsschutz in folgenden Fällen (dies gilt abweichend von den Rege- lungen unter Ziffer A 6.1.2, 6.1.4. und 6.1.5,):  Der Versicherungsfall ist in unserer Vertragslaufzeit eingetreten. Der Versicherungsschutz gilt auch dann, wenn ein Fall von Ziffern A 6.1.2, 6.1.4, und A 6.1.5 vorliegt.  Der Versicherungsfall liegt zwar in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers, der Anspruch wird aber erstmals später als drei Jahre nach Beendigung der Vorversicherung geltend gemacht. Die Meldung beim Vorversicherer darf jedoch nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt worden sein. Beispiel Steuerbescheid: Sie  Der Versicherungsfall im Steuer-Rechtsschutz (Beispiel: Steuerbescheid) fällt in unsere Ver- erhalten in unserer Vertrags- tragslaufzeit, die Grundlagen für Ihre Steuer- oder Abgabenfestsetzung sind aber in der Ver- laufzeit einen Steuerbe- tragslaufzeit des Vorversicherers eingetreten. scheid, der ein Steuerjahr in  Der Vorversicherer und wir haben unterschiedliche Regelungen zur Bestimmung des Versi- der Vertragszeit des Vorversi- cherungsfalls: Der Versicherungsfall ist nach den Bedingungen des Vorversicherers nach Be- cherers betrifft. endigung seines Vertrages eingetreten. Nach unseren Bedingungen ist der Versicherungsfall in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers eingetreten. Voraussetzung für Versicherungsschutz ist in allen eben genannten Fällen, dass  Sie bei Ihrer vorherigen Versicherung gegen dieses Risiko versichert waren und,  Sie bei uns zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme gegen dieses Risiko versichert sind und  der Wechsel des Risikos zu uns lückenlos erfolgt ist. In diesen Fällen haben Sie Versicherungsschutz in genau dem Umfang, den Sie bei Ihrem Vorver- sicherer versichert hatten; höchstens jedoch im Umfang des von Ihnen mit uns geschlossenen Vertrags. 15. Wann und wie 15.1 Beitragszahlung Es handelt sich um Jahresbeiträge, die im Voraus zu entrichten sind. Nebengebühren werden müssen Sie Ihren nicht erhoben. Alle Beiträge mit Zuschlägen, Nachlässen und unterjährigen Zahlungen werden Beitrag zahlen? auf zwei Nachkommastellen berechnet. Bei der Berechnung von Baustein-Kombinationen, Nach- lässen, Zuschlägen und unterjährigen Zahlungen kann es durch Rundungsdifferenzen systembe- dingt zu geringfügigen Abweichungen gegenüber dem im Antrag genannten Beitrag kommen. Die Beiträge können Sie je nach Vereinbarung monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jähr- lich bezahlen. Für unterjährige Zahlungsweise fallen Risikozuschläge an. Diese ergeben sich aus risikorelevanten Merkmalen sowie dem erhöhten Verwaltungsaufwand. 15.2 Versicherungsjahr Beispiel: Bei einer Vertrags- Das Versicherungsjahr dauert grundsätzlich zwölf Monate. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer dauer von 15 Monaten be- jedoch nicht aus ganzen Jahren, wird das erste Versicherungsjahr entsprechend verkürzt. Die fol- trägt das erste Versiche- genden Versicherungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils ganze Jahre. rungsjahr drei Monate, das folgende Versicherungsjahr 15.3 Versicherungssteuer zwölf Monate. Der Versicherungsbeitrag enthält die Versicherungssteuer, die Sie in der jeweils vom Gesetz be- stimmten Höhe zu entrichten haben. 15.4 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung (erster Beitrag) 15.4.1 Fälligkeit der Zahlung Wenn Sie den Versicherungsschein von uns erhalten, müssen Sie den ersten Beitrag unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen bezahlen. 15.4.2 Späterer Beginn des Versicherungsschutzes Wenn Sie den ersten Beitrag zu einem späteren Zeitpunkt bezahlen, beginnt der Versicherungs- schutz erst zu diesem späteren Zeitpunkt. Auf diese Folge einer verspäteten Zahlung müssen wir Sie allerdings aufmerksam gemacht haben, und zwar in Textform oder durch einen auffallenden Hinweis im Versicherungsschein. 32 [Seite 36] A Wenn Sie nachweisen, dass Sie die verspätete Zahlung nicht verschuldet haben, beginnt der Ver- sicherungsschutz zum vereinbarten Zeitpunkt. 15.4.3 Rücktritt Wenn Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig bezahlen, können wir vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht bezahlt ist. Wir können nicht zurücktreten, wenn Sie nachweisen, dass Sie die verspätete Zahlung nicht verschuldet haben. 15.5 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung (Folgebeitrag) 15.5.1 Die Folgebeiträge werden am Ersten des Monats fällig, für den die Fälligkeit vereinbart ist. 15.5.2 Verzug Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig bezahlen, geraten Sie in Verzug, auch ohne dass Sie eine Mahnung von uns erhalten haben. Wir sind dann berechtigt, Ersatz für den Schaden zu verlangen, der uns durch den Verzug entstanden ist (siehe Ziffer 15.5.3). Ist die Zahlung des Jah- resbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn Sie mit der Zahlung einer Rate im Verzug sind. Ferner können wir für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen. Sie geraten nicht in Verzug, wenn Sie die verspätete Zahlung nicht verschuldet ha- ben. 15.5.3 Zahlungsaufforderung Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig bezahlen, können wir Ihnen eine Zahlungsfrist ein- räumen. Das geschieht in Textform und auf Ihre Kosten. Diese Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen betragen. Unsere Zahlungsaufforderung ist nur wirksam, wenn sie folgende Informationen enthält:  Die ausstehenden Beträge, die Zinsen und die Kosten müssen im Einzelnen beziffert sein und  die Rechtsfolgen müssen angegeben sein, die nach Ziffer 15.5.4 mit der Fristüberschreitung verbunden sind. 15.5.4 Welche rechtlichen Folgen hat die Fristüberschreitung?  Verlust des Versicherungsschutzes Wenn Sie nach Ablauf der Zahlungsfrist immer noch nicht bezahlt haben, haben Sie für Versi- cherungsfälle, die ab dem Ablauf der Zahlungsfrist und Ihrer verspäteten Zahlung eingetre- ten sind, keinen Versicherungsschutz. Allerdings müssen wir Sie bei unserer Zahlungsauffor- derung nach Ziffer 15.5.3 auf den Verlust des Versicherungsschutzes hingewiesen haben.  Kündigung des Versicherungs-Vertrags Wenn Sie nach Ablauf der Zahlungsfrist immer noch nicht bezahlt haben, können wir den Vertrag in Textform kündigen, ohne eine Frist einzuhalten. Allerdings müssen wir Sie bei un- serer Zahlungsaufforderung nach Ziffer 15.5.3 auf die Möglichkeit der fristlosen Kündigung hingewiesen haben. Wenn wir Ihren Vertrag gekündigt haben und Sie danach innerhalb ei- nes Monats den angemahnten Betrag bezahlen, besteht der Vertrag fort. Dann aber haben Sie für Versicherungsfälle, die zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist und Ihrer verspäteten Zahlung eingetreten sind, keinen Versicherungsschutz. 15.6 Rechtzeitige Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat Ankündigung des SEPA-Lastschrifteinzugs Wir kündigen Ihnen spätestens fünf Kalendertage vor der Fälligkeit der ersten SEPA-Lastschrift- zahlung den SEPA-Lastschrifteinzug an (zum Beispiel durch Rechnungsstellung). Bei wiederkeh- renden Lastschriften mit gleichen Lastschriftbeträgen erhalten Sie eine einmalige Unterrichtung vor dem ersten Lastschrifteinzug mit Angabe der Fälligkeitstermine. 15.6.1 Wenn wir die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart haben, gilt die Zah- lung als rechtzeitig, wenn  der Beitrag zu dem Fälligkeitstag eingezogen werden kann und  Sie der Einziehung nicht widersprechen. Was geschieht, wenn der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden nicht eingezogen werden kann? In diesem Fall ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn Sie nach einer Aufforderung in Textform unverzüglich zahlen. 15.6.2 Beendigung des SEPA-Lastschriftverfahrens Wenn Sie dafür verantwortlich sind, dass der fällige Beitrag nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig eine andere Zahlungsweise zu verlangen. Sie müssen allerdings erst dann zahlen, wenn wir Sie hierzu in Textform aufgefordert haben. 33 [Seite 37] A 15.7 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung In diesem Fall haben wir nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der dem Zeitraum des Versiche- rungsschutzes entspricht. Das gilt, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. 16. Wie erfolgt eine 16.1 Bei bestehenden Versicherungsverträgen sind wir mindestens einmal im Kalenderjahr be- rechtigt und verpflichtet, die Beiträge dahingehend zu überprüfen, ob sie beibehalten werden Beitragsanpassung? können oder ob eine Anpassung vorgenommen werden muss. Zweck der Überprüfung ist es, Folgendes sicher zu stellen: Eine Anpassung führt zu ei-  die dauerhafte Erfüllbarkeit unserer Verpflichtungen aus den ner Erhöhung oder Absen- Versicherungsverträgen, kung der Beiträge.  die sachgemäße Berechnung der Beiträge (Tarifierung) und  das bei Vertragsschluss bestehende Gleichgewicht von Leistung (Versicherungsschutz bieten) und Gegenleistung (Versicherungsbeitrag zahlen). Bei der Überprüfung wenden wir die aner- kannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik an. Versiche- rungsverträge, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen einen gleichartigen Risi- koverlauf erwarten lassen, werden bei der Überprüfung zusammengefasst. 16.2 Wir sind nur berechtigt, Veränderungen der seit der letzten Festsetzung der Beiträge tat- sächlich eingetretenen und der danach bis zur nächsten Überprüfung erwarteten Entwicklung der Schadenkosten (einschließlich Schadenregulierungskosten) zu berücksichtigen. Hierbei grei- fen wir auch auf die Zahlen zurück, die ein unabhängiger Treuhänder im Auftrag des Gesamtver- bands der Versicherungswirtschaft (GDV) auf der Grundlage einer möglichst großen Zahl von Rechtsschutz-Versicherern festgestellt hat. Der Ansatz für Gewinn sowie individuelle Beitragszuschläge und -abschläge bleibt unverändert. 16.3 Ergibt die Überprüfung höhere Beiträge als die bisherigen, sind wir berechtigt, sie um die Differenz anzuheben. Ergibt die Überprüfung niedrigere Beiträge als die bisherigen, sind wir ver- pflichtet, sie um die Differenz abzusenken. 16.4 Sind die ermittelten Beiträge für bestehende Verträge höher als die Beiträge für neu abzu- schließende Verträge und enthalten die Tarife für die bestehenden und für die neu abzuschlie- ßenden Verträge die gleichen Tarifmerkmale, die gleichen Angaben zu Tarifmerkmalen und den gleichen Versicherungsumfang, können wir auch für die bestehenden Verträge nur die Beiträge für neu abzuschließende Verträge verlangen. 16.5 Die Beitragsänderung wird mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres wirksam. 16.6 Besteht die Anpassung in einer Erhöhung des bisherigen Beitrags, so wird sie nur wirksam, wenn wir Ihnen die Erhöhung mindestens einen Monat vor deren Wirksamwerden in Textform mitteilen. Sie können das Versicherungsverhältnis innerhalb eines Monats nach Zugang der Mit- teilung mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch mit Wirkung zu dem Zeitpunkt kündigen, in- dem die Erhöhung wirksam werden soll (siehe Ziffer 16.5). Wir haben Sie in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kün- digungsrecht. 17. Änderung we- 17.1 Wenn nach Vertragsabschluss ein Umstand eintritt, der einen höheren als den vereinbarten Versicherungsbeitrag rechtfertigt, können wir von da an diesen höheren Beitrag verlangen. Denn sentlicher Umstände damit sichern wir eine höhere Gefahr ab. der Beitragsfestset- zung Wenn wir diese höhere Gefahr auch gegen einen höheren Beitrag nicht versichern können, müs- Beispiel: Sie haben ein Auto sen wir die Absicherung gegen diese Gefahr ausschließen. bei uns versichert und schaf- fen sich jetzt zusätzlich ein In folgenden Fällen können Sie den Versicherungs-Vertrag in Textform kündigen: Motorrad an.  Ihr Beitrag erhöht sich um mehr als zehn Prozent oder  wir lehnen die Absicherung der höheren Gefahr ab. In diesen Fällen können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem Ihnen unsere Mitteilung zugegangen ist, ohne eine Frist kündigen. In unserer Mitteilung müssen wir Sie auf Ihr Kündigungsrecht hinweisen. Nach- dem wir von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erhalten haben, müssen wir unser Recht auf Beitragsänderung innerhalb eines Monats ausüben. 17.2 Wenn nach Vertragsabschluss ein Umstand eintritt, der einen niedrigeren als den vereinbar- ten Versicherungsbeitrag rechtfertigt, können wir von da an nur noch diesen niedrigeren Beitrag verlangen. Sie müssen uns diesen Umstand innerhalb von zwei Monaten anzeigen. Wenn Sie uns 34 [Seite 38] A nach Ablauf von zwei Monaten informieren, wird Ihr Versicherungsbeitrag erst zu dem Zeitpunkt herabgesetzt, zu dem Sie uns informiert haben. 17.3 Meldepflichten zur Beitragsfestsetzung 17.3.1 Sie haben uns nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicher- ten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf unseren Wunsch hin nachzuweisen. Bei unrichtigen oder fehlenden Angaben zu unserem Nachteil können wir von Ihnen eine Ver- tragsstrafe in Höhe Ihres letzten Jahresbeitrags verlangen. Das bedeutet, dass Sie im laufenden Jahr den doppelten Jahresbeitrag bezahlen müssen. Dies gilt nicht, wenn Sie beweisen, dass Sie an der Unrichtigkeit oder dem Unterlassen der Angaben kein Verschulden trifft. 17.3.2 Aufgrund Ihrer Änderungsmitteilung wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Hauptfällig- keit Ihres Vertrags berichtigt. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht un- terschritten werden. 17.3.3 Wenn Sie uns die richtigen Angaben innerhalb eines Monats nach Erhebung der Vertrags- strafe nachmelden, wird diese hinfällig. 18. Zahlungspause – 18.1 Wir bieten Ihnen als Privatkund:in die Möglichkeit, Ihren Versicherungsschutz aufrecht zu erhalten, ohne dass Sie Ihren Versicherungsbeitrag zahlen müssen. Unter welchen Voraussetzungen Die Voraussetzungen hierfür sind: bieten wir eine  Sie oder Ihr:e Ehe-/Lebenspartner:in sind arbeitslos gemeldet (§ 137 Sozialgesetzbuch III) bzw. berufs- oder erwerbsunfähig (§ 43 Sozialgesetzbuch VI). Beitragsfreiheit bei  Sie haben die Zahlungspause während der Laufzeit Ihres Vertrags bisher noch nicht in An- Arbeitslosigkeit an? spruch genommen.  Sie sind Privatkund:in und haben die Einzel-Bausteine P, B, V1p, V2p, V3p oder Ip (also Pri- vat-, Berufs-, Verkehrs- oder Immobilien-Rechtsschutz als Eigentümer:in oder Mieter:in) oder den Landwirtschafts-Rechtsschutz (L) ohne Kombination mit Produkten für Gewerbekunden abgeschlossen.  Die Zahlungspause muss zwischen uns vereinbart sein. Sie gilt höchstens für ein Jahr. Dies gilt auch dann, wenn während der Zahlungspause mehrere dieser Voraussetzungen gegeben sind (Beispiel: erst Arbeitslosigkeit, dann Erwerbsunfähigkeit). Nach Ihrem Tod gilt die Zah- lungspause für die Person, die den Versicherungs-Vertrag mit uns fortführt. 18.2 Eine Zahlungspause nach Ziffer 22.1. tritt nicht ein, 18.2.1 wenn eine andere Person verpflichtet ist oder verpflichtet wäre, den Beitrag zu zahlen – davon ausgenommen ist eine gesetzliche Unterhaltspflicht –, oder 18.2.2 wenn Sie bereits vor Versicherungsbeginn arbeitslos bzw. berufs- oder erwerbsunfähig geworden sind oder 18.2.3 wenn Ihnen zum Zeitpunkt der Vereinbarung eine Kündigung oder ein(e) sonstige(s) auf (einvernehmliche) Aufhebung des Arbeitsverhältnisses gerichtete(s) Maßnahme/Angebot be- kannt ist oder 18.2.4 wenn die Arbeitslosigkeit oder die Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit innerhalb von zwölf Monaten nach Versicherungsbeginn eintritt oder 18.2.5 wenn die Arbeitslosigkeit oder Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit verursacht ist durch  militärische Konflikte,  innere Unruhen,  Streiks oder  Nuklearschäden (ausgenommen durch eine medizinische Behandlung) oder 18.2.6 wenn die Arbeitslosigkeit oder Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit von Ihnen vorsätzlich ver- ursacht wurde oder in ursächlichem Zusammenhang mit einer von Ihnen begangenen vorsätzli- chen Straftat steht oder 18.2.7 wenn Sie bis zum Eintritt der Voraussetzungen nach Ziffer 18.1 nicht alle fälligen Versi- cherungsbeiträge gezahlt haben. 18.3 Den Anspruch auf Zahlungspause müssen Sie unverzüglich geltend machen. Sie müssen 35 [Seite 39] A  uns Auskunft über alle Umstände Ihres Anspruchs erteilen und  nachweisen, dass die Voraussetzung für eine Zahlungspause nach Ziffer 18.1. gegeben ist. Zum Nachweis müssen Sie eine amtliche Bescheinigung vorlegen. 18.4 Wir können Sie höchstens alle drei Monate auffordern, aktuelle Nachweise dafür vorzule- gen, ob Sie noch die Voraussetzung für eine Zahlungspause erfüllen. Wenn Sie dieser Aufforde- rung nicht unverzüglich nachkommen, beenden wir die Zahlungspause. Diese Zahlungspause tritt jedoch mit sofortiger Wirkung wieder in Kraft, wenn die Auskünfte und Nachweise nachge- reicht werden. Die Ziffern 18.1. bis 18.3. gelten nicht im Todesfall oder solange ein anderer be- reits erbrachter Nachweis für die Zahlungspause noch vorliegt. 18.5 Die Zahlungspause kann nicht vereinbart werden, wenn Sie Versicherungsschutz für Gewer- berisiken – auch in Kombination mit Produkten für Privatkund:innen – abgeschlossen haben. 18.6 Sie gilt nicht für den Immobilien-Rechtsschutz für Vermieter:innen und nicht für Erweiterun- gen des Versicherungsumfangs, die während der Zahlungspause eventuell vereinbart werden. 19. Welches Recht 19.1 Anzuwendendes Recht Für diesen Versicherungs-Vertrag gilt deutsches Recht. ist anzuwenden und wo ist der Gerichts- 19.2 Klagen gegen das Versicherungsunternehmen stand? Wenn Sie uns verklagen wollen, können Sie die Klage an folgenden Orten einreichen:  Am Sitz des Versicherungsunternehmens oder am Sitz der für Ihren Vertrag zuständigen Nie- derlassung oder  wenn Sie eine natürliche Person sind, auch am Gericht Ihres Wohnsitzes. Haben Sie keinen Wohnsitz, können Sie die Klage am Gericht Ihres gewöhnlichen Aufenthalts einreichen. 19.3 Klagen gegen den:die Versicherungsnehmer:in Wenn wir Sie verklagen müssen, können wir die Klage an folgenden Orten einreichen:  Wenn Sie eine natürliche Person sind, am Gericht Ihres Wohnsitzes. Haben Sie keinen Wohn- sitz, können wir die Klage am Gericht Ihres gewöhnlichen Aufenthalts einreichen.  Wenn Ihr Wohnsitz oder Ihr gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, am Sitz unseres Versicherungsunternehmens oder am Sitz der für Ihren Ver- trag zuständigen Niederlassung.  Wenn Sie eine juristische Person sind oder eine offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesell- schaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft, ist das Gericht an Ihrem Sitz oder Ihrer Niederlassung zuständig. 19.4 Außergerichtliche Schlichtungsstellen Unser Ziel ist es, Ihnen einen optimalen Service zu bieten. Sollten Sie einmal nicht zufrieden sein, rufen Sie uns unter 0221 8277-500 an. Wir kümmern uns schnell um Ihr Anliegen und versu- chen, eine Lösung zu finden. Sie können sich auch schriftlich an uns wenden: ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG, vertreten durch die Vorstände Rainer Brune (Vorsitzen- der), Dr. Ulrich Eberhardt und Tobias von Mäßenhausen Deutz-Kalker Straße 46, 50679 Köln. Wenn Sie mit unserer Entscheidung nicht einverstanden sind, haben Sie zur außergerichtlichen Streitbeilegung die Möglichkeit, als unabhängigen und neutralen Schlichter den Versiche- rungsombudsmann anzusprechen: Versicherungsombudsmann e. V. Postfach 080632 10006 Berlin Telefon: 0800 3696000 Telefax: 0800 3699000 E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Internet: www.versicherungsombudsmann.de Verbraucher:innen, die diesen Vertrag online (zum Beispiel über eine Webseite oder per E-Mail) abgeschlossen haben, können sich mit ihrer Beschwerde auch online an folgende Plattform wen- den: http://ec.europa.eu/consumers/odr/. Ihre Beschwerde wird dann über diese Plattform an den Versicherungsombudsmann weitergeleitet. Zusätzlich haben Sie die Möglichkeit, sich bei folgender Aufsichtsbehörde zu beschweren: 36 [Seite 40] A Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Bereich Versicherungen Graurheindorfer Straße 108 53117 Bonn Tel: 0800 2100500 E-Mail: poststelle@bafin.de Internet: https://www.bafin.de Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann. Ihr Recht, unmittelbar den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt bestehen. Bitte beachten Sie jedoch, dass hierfür kein Versicherungsschutz besteht (siehe Ziffer A 6.2.11). 20. Wie können Sie Vorsorge-Versicherung Ist für Sie ein neues Rechtsschutz-Risiko entstanden? Das könnte zum Beispiel der Fall sein, wenn Ihren Versicherungs- Sie oder eine mitversicherte Person ein neues Fahrzeug oder eine Immobilie gekauft haben. Es vertrag an neue kann sich auch um die Aufnahme einer versicherbaren gewerblichen, freiberuflichen oder sonsti- Risiken anpassen? gen selbstständigen Tätigkeit handeln. Auch die Voraussetzungen für die Mitversicherung einer weiteren Person können entstehen (zum Beispiel, Sie heiraten) oder entfallen (zum Beispiel, Ihr mitversichertes volljähriges Kind nimmt eine Berufstätigkeit auf). Dann versichern wir auf Ihren Wunsch hin Ihr neues Risiko rückwirkend ab Entstehung. Ihr Ver- trag wird entsprechend angepasst oder wir schließen einen neuen oder weiteren Vertrag ab. Es gilt dann keine erneute Wartezeit für gleichartige Bausteine, das heißt für solche, die bereits in Ihrem Vertrag enthalten sind. Lediglich für neu hinzukommende Bausteine können Wartezeiten entstehen, wenn sie für Risiken abgeschlossen werden, die bereits vorher bestanden oder die vom bisherigen Versicherungsschutz stark abweichen, also nicht gleichartig sind. Ausnahmen:  Besteht das neue Risiko in einer erstmaligen oder weiteren Firmengründung, entfällt die War- tezeit nicht nur, wenn Sie in Ihrem bisherigen Rechtsschutz-Vertrag bei uns den Baustein F (das ist der gleichartige Baustein) abgeschlossen haben. Es fällt auch dann keine Wartezeit an, wenn Ihrem Vertrag der Einzel-Baustein P, B oder L zugrunde liegt (das heißt, dass P, B und L bei Firmengründungen ausnahmsweise wie gleichartige Bausteine behandelt werden).  Im Fall einer neu hinzukommenden Gewerbeeinheit besteht keine Vorsorgeversicherung. Der neu zu berechnende Versicherungsbeitrag richtet sich nach dem aktuellen Tarif zu dem Zeit- punkt, zu dem das neue Risiko entstanden ist. Wenn Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben, gilt diese weiter, auch in einem etwaigen neuen oder weiteren Vertrag. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:  Ihr Versicherungs-Vertrag besteht bei uns seit mindestens einem Jahr,  Sie teilen uns spätestens sechs Monate nach Entstehung des neuen Risikos mit, dass Sie Versi- cherungsschutz hierfür wünschen. Werden die Voraussetzungen nicht erfüllt, können Sie die Anpassung oder Übertragung Ihres Vertrags bzw. die Begründung eines weiteren Vertrags nur noch mit Wirkung für die Zukunft verlangen. Dann gelten die Wartezeiten gemäß Ziffer A 6.1.1 und der neue Beitrag richtet sich nach unserem aktuellen Tarif zu dem Zeitpunkt, zu dem wir Ihre Mitteilung erhalten. 21. Unter welchen Leistungs-Update-Garantie Bieten wir unseren Neukund:innen in einem nachfolgenden Tarif neue Allgemeine Rechtsschutz- Umständen gelten Bedingungen (ARB) mit abweichenden Regelungen zu Ihrem vertraglich vereinbarten Leistungs- die neusten ARB umfang an, so gelten die neuen ARB mit Datum ihrer Einführung auf dem Markt auch für Ihren für Sie? Vertrag. Voraussetzung: Änderung Tarifbeitrag: Außer  Der Tarifbeitrag bleibt gegenüber dem zu diesem Vertrag geltenden Tarif gleich und durch eine Beitragsanpas-  der Leistungsumfang bringt nach den neuen ARB im Vergleich zum Leistungsumfang nach sung nach Ziffer 16 den zum Vertrag geltenden ARB ausschließlich Vorteile für Sie mit sich. Änderung Leistungsumfang: Ausschließlich Leistungsver- Werden diese Voraussetzungen mit einem nachfolgenden Tarif und den dazugehörigen ARB besserungen, also keine Ver- nicht für alle im Vertrag versicherten Risiken erfüllt, entfällt die Vereinbarung dauerhaft. schlechterungen in einem 37 [Seite 41] A Baustein Ihres Versicherungs- Vertrags 22. Unter welchen 22.1 Vertragsgrundlage/Gegenstand der Differenzdeckung Sie haben bereits einen Rechtsschutz-Vertrag bei einem anderen Versicherungsunternehmen? Voraussetzungen Dann können Sie bei uns die Differenzdeckung abschließen. Dies ist eine Anschlussdeckung, die bieten wir eine Dif- Ihren Versicherungsschutz aus dem anderen Rechtsschutz-Vertrag ergänzt. ferenzdeckung an? Voraussetzung dafür ist, dass der Versicherungsschutz des anderen Vertrags wenigstens teilweise die bei uns ebenfalls versicherten Lebensbereiche umfasst. Der Versicherungsschutz aus dem anderen Vertrag geht bis zu dessen Ablauf dem Versicherungs- schutz aus diesem Vertrag bei ROLAND Rechtsschutz vor. Die Differenzdeckung können Sie mit Das heißt, wenn Sie zum Bei- uns vereinbaren, wenn Sie als Privatkund:in mindestens den Baustein P abgeschlossen haben. spiel bei dem anderen Versi- Die Differenzdeckung können Sie mit uns vereinbaren, wenn Sie als Unternehmen mindestens cherer einen Privat-Rechts- den Baustein F abgeschlossen haben. Die Differenzdeckung können Sie mit uns vereinbaren, schutz versichert haben und wenn Sie als Land- oder Forstwirt:in mindestens den Baustein L abgeschlossen haben. bei uns die Bausteine Privat, Beruf und Verkehr abschlie- 22.2 Sie haben in der Differenzdeckung für solche Schadenereignisse Versicherungsschutz, die ßen. nach Ihrem anderen Rechtsschutz-Vertrag nicht oder nicht in vollem Umfang versichert sind, und zwar bis zur Höhe des im vorliegenden Vertrag vereinbarten Versicherungsschutzes. Die von der anderen Rechtsschutz-Versicherung erbrachten oder nach Ihrem anderen Vertrag zu erbrin- genden Leistungen ziehen wir von unseren Leistungen ab. 22.3 Dabei ist für uns der Umfang des Versicherungsschutzes maßgeblich, der bestanden hat, als Sie die Differenzdeckung bei uns abgeschlossen haben. Der Umfang der Differenzdeckung kann Wenn Sie zum Beispiel bei nicht durch nachträglich vorgenommene Änderungen an der anderen Versicherung geändert der anderen Versicherung werden. den Verkehrs-Rechtsschutz nachträglich ausschließen, Die Differenzdeckung bezieht sich nicht auf Leistungen, die durch die andere Versicherung nicht heißt das nicht, dass Sie bei erbracht wurden, weil uns den vollen Versiche- rungsschutz des Bausteins  Sie mit der Zahlung des Beitrags in Verzug waren oder der andere Versicherer sich wegen Verkehr erhalten. vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit oder arglistigen Verhaltens Ihrerseits auf seine Leistungsfreiheit beruft,  grob fahrlässiges Verhalten zu einer Leistungskürzung entsprechend der Schwere Ihres Ver- schuldens geführt hat,  zwischen Ihnen und dem anderen Versicherer ein Vergleich stattgefunden hat oder  aufgrund fehlender Nachweise über die Schadenhöhe lediglich eine pauschale Entschädi- gung erbracht wurde. 22.4 Ferner wird keine Entschädigung geleistet, wenn zum Zeitpunkt der Beantragung der Diffe- renzdeckung keine andere Versicherung bestanden hat. 22.5 Besondere Obliegenheiten In Erweiterung der vertraglich vereinbarten Obliegenheiten gilt für die Differenzdeckung:  Sie haben Unterlagen über den zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen Versiche- rungsumfang der anderen Versicherung zu beschaffen, aufzubewahren und auf Verlangen einzureichen.  Sie haben bei und nach Eintritt eines Versicherungsfalls zunächst dem Versicherer der ande- ren Versicherung den Schadeneintritt anzuzeigen und dort Ihre Ansprüche geltend zu ma- chen.  Sobald Sie von dem anderen Versicherer informiert werden, dass ein gemeldeter Versiche- rungsfall dort nicht oder nicht in vollem Umfang unter die Leistungspflicht fällt, haben Sie uns den Versicherungsfall unverzüglich anzuzeigen. 22.6 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung  Verletzen Sie eine Obliegenheit nach Ziffer 22.5 vorsätzlich, sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, un- sere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit haben Sie zu beweisen.  Außer im Fall einer arglistigen Obliegenheitsverletzung sind wir jedoch zur Leistung verpflich- tet, soweit Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder 38 [Seite 42] A die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich ist.  Verletzen Sie eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklä- rungsobliegenheit, sind wir nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. 22.7 Der vorliegende Vertrag wird zu dem im Versicherungsschein genannten Ablauftermin der anderweitig bestehenden Versicherung durch den Wegfall der Bestimmungen über die Diffe- renzdeckung auf den vollen Versicherungsschutz im Rahmen dieses Vertrags umgestellt. Endet die anderweitig bestehende Versicherung vor dem genannten Ablauftermin, müssen Sie uns un- verzüglich darüber informieren. Sie erhalten dann vollen Versicherungsschutz im Rahmen dieses Vertrags. Der für die Differenzdeckung vereinbarte Beitrag gilt bis zur Beendigung der anderweitig beste- henden Versicherung, längstens jedoch für die Dauer von drei Jahren. Ab dem Zeitpunkt der Umstellung unseres Vertrags auf den vollen Versicherungsschutz ist der hierfür zu zahlende Bei- trag zu entrichten. 23. Wie erfolgt eine 23.1 Name und Kontaktdaten der ICD (verantwortliche Stelle) sowie der:des betrieblichen Datenschutzbeauftragten Bonitätsprüfung? infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstr. 99, 76532 Baden-Baden Der:die betriebliche Datenschutzbeauftragte der ICD ist unter der o.a. Anschrift, zu Hd. Abtei- lung Datenschutz, oder per E-Mail unter: datenschutz@arvato-infoscore.de erreichbar. 23.2 Zwecke der Datenverarbeitung der ICD Die ICD verarbeitet und speichert personenbezogene Daten, um ihren Vertragspartnern Informa- tionen zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von natürlichen und juristischen Personen sowie zur Prüfung der Erreichbarkeit von Personen unter den von diesen angegebenen Adressen zu geben. Hierzu werden auch Wahrscheinlichkeits- bzw. Scoringwerte errechnet und übermittelt. Solche Auskünfte sind notwendig und erlaubt, um das Zahlungsausfallrisiko z.B. bei einer Kreditvergabe, beim Rechnungskauf oder bei Abschluss eines Versicherungsvertrages vorab einschätzen zu kön- nen. Die Datenverarbeitung und die darauf basierenden Auskunftserteilungen der ICD dienen gleichzeitig der Bewahrung der Auskunftsempfängervor wirtschaftlichen Verlusten und schützen Verbraucher:innen gleichzeitig vor der Gefahr der übermäßigen Verschuldung. Die Verarbeitung der Daten erfolgt darüber hinaus zur Betrugsprävention, zur Risikosteuerung, zur Festlegung von Zahlarten oder Konditionen sowie zur Tarifierung. 23.3 Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung der ICD Die ICD ist ein Auskunfteiunternehmen, das als solches bei der zuständigen Datenschutzauf- sichtsbehörde gemeldet ist. Die Verarbeitung der Daten durch die ICD erfolgt auf Basis einer Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1a i.V.m. Art. 7 Datenschutzgrundverord- nung (DSGVO) oder auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 f DSGVO, soweit die Verarbeitung zur Wah- rung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist und so- fern die Interessen und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezoge- ner Daten erfordern, nicht überwiegen. Die ICD stellt ihren Vertragspartnern die Informationen nur dann zur Verfügung, wenn eine Einwilligung des:der Betroffenen vorliegt oder von den Ver- tragspartner n ein berechtigtes Interesse hieran im Einzelfall glaubhaft dargelegt wurde und eine Verarbeitung nach Abwägung aller Interessen zulässig ist. Das berechtigte Interesse ist insbeson- dere vor Eingehung von Geschäften mit wirtschaftlichem Risiko gegeben. 23.4 Kategorien der personenbezogenen Daten der ICD Von der ICD werden personenbezogene Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften), Informationen zum vertragswidrigen Zahlungsverhalten (siehe auch Ziff. 23.5), zu Schuldnerverzeichniseintragungen, (Privat-) Insolvenzverfahren und zur (Nicht-)Erreich- barkeit unter der angegebenen Adresse sowie entsprechende Scorewerte verarbeitet bzw. ge- speichert. 23.5 Herkunft der Daten der ICD Die Daten der ICD stammen aus den amtlichen Insolvenzveröffentlichungen sowie den Schuld- nerverzeichnissen, die bei den zentralen Vollstreckungsgerichten geführt werden. Dazu kommen Informationen von Vertragspartnern der ICD über vertragswidriges Zahlungsverhalten basierend auf gerichtlichen sowie außergerichtlichen Inkassomaßnahmen. Darüber hinaus werden perso- nenbezogene Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) aus den Anfragen von Vertragspartnern der ICD gespeichert. 39 [Seite 43] A 23.6 Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten der ICD Empfänger sind ausschließlich Vertragspartner der ICD. Dies sind insbesondere Unternehmen, die ein wirtschaftliches Risiko tragen und ihren Sitz im europäischen Wirtschaftsraum, in Großbri- tannien und in der Schweiz haben. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um Versandhandels- bzw. eCommerce-, Telekommunikations- und Versicherungsunternehmen, Finanzdienstleister (z.B. Banken, Kreditkartenanbieter), Energieversorgungs- und Dienstleistungsunternehmen. Dar- über hinaus gehören zu den Vertragspartnern der ICD Unternehmen, die Forderungen einzie- hen, wie etwa Inkassounternehmen, Abrechnungsstellen oder Rechtsanwält:innen e. 23.7 Dauer der Datenspeicherung der ICD Die ICD speichert Informationen über Personen nur für eine bestimmte Zeit, nämlich solange, wie deren Speicherung i.S.d. Art. 17 Abs. 1 lit. a) DSGVO notwendig ist. Die bei ICD zur Anwen- dung kommenden Prüf- und Löschfristen entsprechen einer Selbstverpflichtung (Code of Conduct) der im Verband Die Wirtschaftsauskunfteien e.V. zusammengeschlossenen Auskunftei- unternehmen.  Informationen über fällige und unbestrittene Forderungen bleiben gespeichert, solange de- ren Ausgleich nicht bekannt gegeben wurde; die Erforderlichkeit der fortwährenden Speiche- rung wird jeweils taggenau nach vier Jahren überprüft. Wird der Ausgleich der Forderung be- kannt gegeben, erfolgt eine Löschung der personenbezogenen Daten taggenau drei Jahre danach.  Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte (Eintragungen nach § 882c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 ZPO) werden taggenau nach drei Jahren gelöscht, je- doch vorzeitig, wenn der ICD eine Löschung durch das zentrale Vollstreckungsgericht nach- gewiesen wird.  Informationen über Verbraucher-/Insolvenzverfahren oder Restschuldbefreiungsverfahren werden taggenau drei Jahre nach Beendigung des Insolvenzverfahrens oder nach Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung gelöscht.  Informationen über die Abweisung eines Insolvenzantrages mangels Masse, die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen oder über die Versagung der Restschuldbefreiung werden tagge- nau nach drei Jahren gelöscht.  Angaben über Anfragen werden spätestens taggenau nach drei Jahren gelöscht.  Voranschriften bleiben taggenau drei Jahre gespeichert; danach erfolgt die Prüfung der Erfor- derlichkeit der fortwährenden Speicherung für weitere drei Jahre. Danach werden sie tagge- nau gelöscht, sofern nicht zum Zwecke der Identifizierung eine länger währende Speiche- rung erforderlich ist. 23.8 Betroffenenrechte gegenüber der ICD Jede betroffene Person hat gegenüber der ICD das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO, das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO, das Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sich an die für die ICD zuständige Aufsichtsbehörde - Der Landesdatenschutzbeauf- tragte für den Datenschutz Baden-Württemberg, Königstr. 10a, 70173 Stuttgart- zu wenden. Einwilligungen können jederzeit gegenüber dem betreffenden Vertragspartner widerrufen wer- den. Dies gilt auch für Einwilligungen, die bereits vor Inkrafttreten der DSGVO erteilt wurden. Der Widerruf der Einwilligung berührt nicht die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf verarbeite- ten personenbezogenen Daten. Nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO kann der Datenverarbeitung aus Gründen, die sich aus der be- sonderen Situation der betroffenen Person ergeben, gegenüber der ICD widersprochen werden. Sofern Sie wissen wollen, welche Daten die ICD zu Ihrer Person gespeichert und an wen sie wel- che Daten übermittelt hat, teilt Ihnen die ICD das gerne im Rahmen einer - unentgeltlichen - schriftlichen Selbstauskunft mit. Die ICD bittet um Ihr Verständnis, dass sie aus datenschutzrecht- lichen Gründen keinerlei telefonische Auskünfte erteilen darf, da eine eindeutige Identifizierung Ihrer Person am Telefon nicht möglich ist. Um einen Missbrauch des Auskunftsrechts durch Dritte zu vermeiden, benötigt die ICD folgende Angabe von Ihnen: Name (ggf. Geburtsname), Vorname(n), Geburtsdatum, Aktuelle Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort), ggf. Voranschriften der letzten fünf Jahre (dies dient der Vollständigkeit der zu erteilenden Auskunft) Wenn Sie – auf freiwilliger Basis – eine Kopie Ihres Ausweises beifügen, erleichtern Sie der ICD die Identifizierung Ihrer Person und vermeiden damit mögliche Rückfragen. Sie können die Selbstauskunft auch via Internet unter https://www.arvato.com/finance/de/verbraucher/selbst- auskunft/selbstauskunft-anfordern.html beantragen. 23.9 Profilbildung/Profiling/Scoring Die ICD-Auskunft kann um sogenannte Scorewerte ergänzt werden. Beim Scoring der ICD wird anhand von Informationen und Erfahrungen aus der Vergangenheit eine Prognose insbesondere 40 [Seite 44] A über Zahlungswahrscheinlichkeiten erstellt. Das Scoring basiert primär auf Basis der zu einer be- troffenen Person bei der ICD gespeicherten Informationen. Anhand dieser Daten, von adressbe- zogenen Daten sowie von Anschriftendaten erfolgt auf Basis mathematisch-statistischer Verfah- ren (insbes. Verfahren der logistischen Regression) eine Zuordnung zu Personengruppen, die in der Vergangenheit ähnliches Zahlungsverhalten aufwiesen. Folgende Datenarten werden bei der ICD für das Scoring verwendet, wobei nicht jede Datenart auch in jede einzelne Berechnung mit einfließt: Daten zum vertragswidrigen Zahlungsverhalten (siehe Ziff. 22.4. und 22.5.), zu Schuld- nerverzeichnis-Eintragungen und Insolvenzverfahren (siehe Ziff. 22.4. u. 22.5.), Geschlecht und Alter der Person, adressbezogene Daten (Bekanntsein des Namens bzw. des Haushalts an der Ad- resse, Anzahl bekannter Personen im Haushalt (Haushaltsstruktur), Bekanntsein der Adresse), An- schriftendaten (Informationen zu vertragswidrigem Zahlungsverhalten in Ihrem Wohnumfeld (Straße/Haus)), Daten aus Anfragen von Vertragspartnern der ICD. Besondere Kategorien von Daten i.S.d. Art. 9 DSGVO (z.B. Angaben zur Staatsangehörigkeit, ethnischen Herkunft oder zu politischen oder religiösen Einstellungen) werden von ICD weder gespeichert noch bei der Berechnung von Wahrscheinlichkeitswerten berücksichtigt. Auch die Geltendmachung von Rechten nach der DSGVO, also z.B. die Einsichtnahme in die bei der ICD gespeicherten Informationen nach Art. 15 DSGVO, hat keinen Einfluss auf das Scoring. Die ICD selbst trifft keine Entscheidungen über den Abschluss eines Rechtsgeschäfts oder dessen Rah- menbedingungen (wie z.B. angebotene Zahlarten), sie unterstützt die ihr angeschlossenen Ver- tragspartner lediglich mit ihren Informationen bei der diesbezüglichen Entscheidungsfindung. Die Risikoeinschätzung und Beurteilung der Kreditwürdigkeit sowie die darauf basierende Ent- scheidung erfolgt allein durch Ihren Geschäftspartner. 41 [Seite 45] F Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Firmen-Rechtsschutz (F) 1. Welchen Rechts- 1.1 Sie haben in diesem Baustein Versicherungsschutz für Ihre im Versicherungsschein bezeich- nete gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit. Sie haben hier keinen schutz haben Sie? umfassenden Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (Firmen-Vertrags-Rechtsschutz). Sie haben in diesem Baustein keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahr- nehmen als  Eigentümer:in,  Halter:in,  Erwerber:in,  Leasingnehmer:in/Mieter:in,  Fahrer:in eines Motorfahrzeugs sowie Anhängers. 1.2 Im Antidiskriminierungs-Rechtsschutz Sie haben Versicherungsschutz für die Abwehr von Ansprüchen nach dem Allgemeinen Gleich- behandlungsgesetz (AGG) bzw. gleichartiger Ansprüche nach anderen in- oder ausländischen Rechtsvorschriften wegen der Verletzung von Benachteiligungsverboten. Der Versicherungs- schutz erstreckt sich auf Handlungen und Unterlassungen, die sich im Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein beschriebenen Tätigkeit ergeben. 1.3 In JurMoneyPlus Sie haben Versicherungsschutz für die Einforderung von unstreitigen und fälligen Vertragsforde- rungen von bis zu 100.000 Euro. Voraussetzung ist,  dass im Fall der gerichtlichen Geltendmachung ein deutsches Gericht zuständig ist und  dass die Forderungen in unmittelbarem Zusammenhang mit Ihrer versicherten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit oder Immobilien-Vermietung stehen. Die Einforderung erfolgt durch ein von uns benanntes Inkasso-Unternehmen. Wir tragen im Fall der teilweisen oder vollständigen Uneinbringlichkeit der Hauptforderung die hierfür anfallenden Kosten gemäß Ziffer F 5. 1.4 Versicherungsschutz haben Sie nur, solange das versicherte Risiko in Deutschland belegen ist. Das heißt, dass Sie Ihren (Haupt-)Firmensitz in Deutschland haben müssen. Die Einschätzung eines Wohn-, Firmen-, Vereins- und landwirtschaftlichen Betriebssitzes als Hauptsitz erfolgt nach steuerrechtlichen Grundsätzen. Folgende Bereiche sind mit einem separaten Baustein zu versichern und nicht im Firmen-Rechts- schutz enthalten:  Ergänzungs-Bausteine und Zielgruppen-Bausteine sowie  die Grund-Bausteine  Verkehrs-Rechtsschutz  Immobilien-Rechtsschutz,  außerdem die Bausteine für Privatkund:innen und sonstige Bausteine wie zum Beispiel Jur- Contract. 2. Wer ist Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die mitversicherten Perso- nen. mitversichert? Mitversicherte Personen sind  Inhaber:innen  geschäftsführende Gesellschafter:innen  die von Ihnen beschäftigten Mitarbeiter:innen Voraussetzung: Die mitversicherten Personen sind  für Sie beruflich im versicherten Betrieb tätig und  in Ausübung dieser Tätigkeit betroffen 42 Version 09.09.2021 [Seite 46] F Widerspruchsrecht: Wenn eine mitversicherte Person oder ein mitversichertes Unternehmen Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem widersprechen. Als Versicherungsnehmer:in kön- nen Sie bestimmen, ob wir Kosten für mitversicherte Personen übernehmen sollen. Im Antidiskriminierungs-Rechtsschutz:  sind Sie im Rahmen Ihrer betrieblichen und beruflichen Tätigkeit versichert. Ist ein Unterneh- men unser Kunde, sind Zweig-Niederlassungen mitversichert.  In Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für Sie besteht Versicherungsschutz auch für  Mitglieder des Vorstands, der Geschäftsführung, des Aufsichtsrats oder Beirats Ihres Un- ternehmens,  Ihre sonstigen Beschäftigten, soweit Sie der Rechtsschutz-Leistung zustimmen.  Versichert sind ferner Ehegatt:innen, Erb:innen sowie Nachlassverwalter:innen der oben ge- nannten versicherten Personen, sofern sich gegen diese gerichtete Ansprüche auf einen Rechtsverstoß versicherter Personen beziehen.  Versicherungsschutz besteht des Weiteren für Ihre Liquidator:innen bzw. diejenigen eines mitversicherten Unternehmens für Fälle der freiwilligen Liquidation, sofern die Liquidator:in- nen nicht aufgrund eines externen Dienstleistungsvertrags tätig sind. Ändert sich Ihre vom Versicherungsschutz erfasste Tätigkeit bzw. diejenige mitversicherter Unternehmen nach Ab- schluss des Vertrags oder tritt eine weitere hinzu, besteht im Rahmen des Vertrags sofortiger Versicherungsschutz. Sie müssen uns die Veränderung spätestens drei Monate nach der nächsten Hauptfälligkeit der Prämienzahlung mitteilen. Anschließend wird Ihre Prämie gege- benenfalls neu berechnet. Tritt ein Versicherungsfall ein und haben Sie uns die Veränderung nicht spätestens drei Monate nach der Hauptfälligkeit der Prämienzahlung mitgeteilt, entfällt dieser Versicherungsschutz rückwirkend.  Soweit vereinbart und im Versicherungs-Vertrag benannt, sind rechtlich selbstständige Toch- ter- und Beteiligungsunternehmen Ihres versicherten Unternehmens mitversichert. Tochter- gesellschaften sind Unternehmen, bei denen Ihnen die Leitung oder Kontrolle direkt oder in- direkt zusteht, entweder durch  die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter:innen oder  das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Aufsichtsrats oder sonstigen Leitungsorgans zu bestellen oder abzuberufen, und Sie gleichzeitig Gesellschafter:in sind, oder  durch das Recht, einen beherrschenden Einfluss auszuüben. Grundlage hierfür kann ein mit diesem Unternehmen geschlossener Beherrschungsvertrag oder eine Satzungsbe- stimmung des Unternehmens sein. Beteiligungsunternehmen sind Unternehmen, an denen Sie mehr als ein Fünftel des Nennkapitals halten. Bitte beachten Sie: Die Abgabe von Willenserklärungen zum Versicherungs-Vertrag erfolgt nur zwischen Ihnen und uns. Sie sind allein Beitragsschuldner:in. Im Übrigen aber werden alle Be- stimmungen, die für Sie gelten, auf die vom Versicherungsschutz erfassten mitversicherten Un- ternehmen entsprechend angewendet. Soweit vereinbart, besteht Versicherungsschutz auch für alle während der Vertragslaufzeit neu gegründeten oder neu hinzukommenden Tochter- und/oder Mehrheits- beteiligungsunterneh- men ab dem Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit des Erwerbs bzw. der Neugründung. Sie sind ver- pflichtet, uns diese Unternehmen spätestens zur nächsten Hauptfälligkeit der Prämienzahlung zu melden. Tun Sie das nicht oder kommt innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung bei uns keine Vereinbarung über die Prämie für die neuen Gesellschaften zustande, entfällt dieser Versicherungsschutz rückwirkend.  Wird ein mitversichertes Unternehmen veräußert, besteht für dieses Unternehmen der Versi- cherungsschutz fort. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen innerhalb von sechs Monaten nach der Veräußerung bei uns eine eigene ab dem Zeitpunkt der Veräußerung geltende Anti- diskriminierungs-Rechtsschutz-Versicherung abschließt. Widerspruchsrecht: Wenn eine mitversicherte Person oder ein mitversichertes Unternehmen Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem widersprechen. Als Versicherungsnehmer:in kön- nen Sie bestimmen, ob wir Kosten für mitversicherte Personen übernehmen sollen. 3. In welchen Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Überschrif- Rechtsbereichen ten finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Firmen-Rechtsschutz sind Sie versichert? aufgezeigt. (Leistungsarten) Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden. 43 [Seite 47] F 3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz für die Durchsetzung Ihrer Schadenersatzansprüche. Im Antidiskriminierungs-Rechtsschutz gilt der Schadenersatz-Rechtsschutz für die Abwehr von Ansprüchen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bzw. gleichartiger Ansprü- che nach anderen in- oder ausländischen Rechtsvorschriften wegen der Verletzung von Benach- teiligungsverboten. Dies kann die Abwehr von Unterlassungs-, Beseitigungs-, Widerrufs-, Dul- dungs-, Entschädigungs- oder Schadenersatzansprüchen sowie von Ansprüchen auf Vornahme von Handlungen sein. 3.2 Arbeits-Rechtsschutz 3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht abweichend von Ziffer A. 3.4 für Mediations-Verfahren nach Ziffer A 5.1.1 bei Konflikten zwi- schen Ihnen und Ihren Vertragspartner:innen (zum Beispiel Kund:innen, Lieferant:innen, Bera- ter:innen) aus schuldrechtlichen Verträgen im versicherten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Bereich (Wirtschaftsmediation). Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht besteht außerdem im Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein bezeichneten Tätigkeit für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen aus folgenden schuldrechtlichen Verträgen:  über Investitionsgütergeschäfte. Wir übernehmen die Kosten bis zu 10.000 Euro je Kalenderjahr.  über Nebengeschäfte. Wir übernehmen die Kosten bis zu einer Million Euro je Versicherungsfall. Ausnahme: Im Rechtsschutz für Investitionsgüter- und Nebengeschäfte ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus der Anschaffung, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, Ge- bäuden, Betrieben sowie Praxen und Teilen davon nicht versichert.  für personenbezogene Versicherungs-Verträge (zum Beispiel Lebens-, Kranken-, Berufsunfä- higkeits-Versicherung)  sowie für Versicherungs-Verträge, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Ihrer versicher- ten Tätigkeit stehen. Wir übernehmen die Kosten bis zu einer Million Euro je Versicherungsfall. Ausnahme: Kein Rechtsschutz besteht insgesamt für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Handelsvertreterrechts. 3.5 Steuer-Rechtsschutz ausschließlich im Zusammenhang mit Ihrer versicherten Tätigkeit, um Ihre rechtlichen Interessen in steuerrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsbehörden, sowie Finanz- und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen. 3.6 Sozial-Rechtsschutz 3.7 Verwaltungs-Rechtsschutz um Ihre rechtlichen Interessen aus dem versichertenselbstständigen, freiberuflichen oder sonsti- gen gewerblichen Bereich in Widerspruchsverfahren vor deutschen Verwaltungsbehörden sowie in Klageverfahren vor deutschen Verwaltungsgerichten wahrzunehmen. 3.8 Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz 3.9 Straf-Rechtsschutz 3.10 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz 3.13 Daten-Rechtsschutz 3.15 JurMoneyPlus 44 [Seite 48] F 3.20 Bonus-Konfliktbeilegung oder Bonus-Rechtsberatung 3.21.1 JurWay Basic 3.22 Rechtsdienstleistungen 3.23 ROLAND Support-Service Wir verfügen über ein großes Dienstleisternetzwerk und bieten Ihnen Services von externen Dienstleistern. In diesem Baustein ist Folgendes versichert: Vermittlung eines Forderungsmanagement-Büros Wir vermitteln Ihnen ein Forderungsmanagement-Büro zur Beitreibung von unstreitigen und fäl- ligen Forderungen Ihrer im Versicherungsschein genannten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit. 4. In welchen Län- Ergänzend zu Ziffer A 4 gilt Folgendes: Für den Antidiskriminierungs-Rechtsschutz gilt ausschließlich der Geltungsbereich nach Ziffer A dern haben Sie Ver- 4.1 der Allgemeinen Bedingungen. sicherungsschutz? 5. Wie sieht der Ergänzend zu Ziffer A 5 gilt Folgendes: Leistungsumfang 5.1 Leistungsumfang im Inland aus/Welche Kosten Abweichend von Ziffer A 5.1.1 übernehmen wir im Antidiskriminierungs-Rechtsschutz die Ge- übernehmen wir? bühren eines Mediations-Verfahrens bis zur Höhe der Gebühren, die entstehen würden, wenn ein zuständiges staatliches Gericht erster Instanz angerufen würde. Im Antidiskriminierungs-Rechtsschutz tragen wir zusätzlich zum:zur Rechtsanwält:in vor Ort die Kosten eines:einer Verkehrsanwält:in unabhängig davon, wie weit Sie vom Ort des Prozessge- richts entfernt wohnen bzw. wo Ihr Unternehmen seinen Hauptsitz hat. 5.2 Leistungsumfang im Ausland Wenn im Ausland keine gesetzliche Vergütungsregelung besteht, tragen wir im Antidiskrimi- nierungs-Rechtsschutz die Kosten für Rechtsanwält:innen maximal bis zur Höhe des Betrags, der nach der deutschen Vergütungsregelung zu erstatten wäre. Wir tragen Ihre Kosten für Reisen an den Ort des zuständigen ausländischen Gerichts, wenn die- ses Ihr persönliches Erscheinen angeordnet hat. Die Reisekosten werden bis zur Höhe der für Ge- schäftsreisen deutscher Rechtsanwält:innen geltenden Sätze nach dem Rechtsanwaltsvergü- tungsgesetz (RVG) übernommen. Abweichend von Ziffer A 5 gilt ausschließlich zum JurMoneyPlus Folgendes: Wir übernehmen die Kosten des Inkasso-Verfahrens für unstreitige, fällige vertragliche Forderun- gen von bis zu 100.000 Euro durch das von uns benannte Inkasso-Unternehmen. Dies beinhaltet die Kosten für  die außergerichtliche Mahnung,  die gerichtliche Titulierung im Mahnverfahren sowie  bis zu fünf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in Deutschland. Kosten für Rechtsanwält:innen werden nicht getragen. 6. Was ist nicht ver- In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Firmen-Rechtsschutz aufgezeigt. sichert? 6.1 Zeitliche Ausschlüsse (Wartezeiten) 6.1.1 Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall innerhalb der Wartezeit eingetreten ist. In folgenden Leistungsarten gilt eine Wartezeit von drei Monaten nach Versicherungsbeginn 45 [Seite 49] F  Arbeits-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.2)  Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (siehe Ziffer A 3.4), wenn es sich um Auseinan- dersetzungen im Rahmen einer selbstständigen oder gelegentlichen selbstständigen Tätigkeit handelt  Verwaltungs-Rechtsschutz im beruflichen, selbstständigen Bereich und in Cross-Compliance- Verfahren (siehe Ziffer A 3.7) Für alle weiteren im Baustein Firmen-Rechtsschutz enthaltenen Leistungsarten gilt keine Warte- zeit. Sie haben Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die ab Versicherungsbeginn eintreten. 6.2 Inhaltliche Ausschlüsse 6.2.3 Sie wollen Schadenersatzansprüche abwehren. Ausnahmen: Im Antidiskriminierungs-Rechtsschutz besteht Versicherungsschutz auch für die Ab- wehr von Schadenersatzansprüchen. Voraussetzung: der Schadenersatzanspruch beruht auf dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bzw. auf anderen in- oder ausländischen Rechtsvorschriften wegen der Verletzung von Benachteiligungsverboten. 6.2.4 Streitigkeiten aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht (zum Beispiel das Mitbestimmungs- recht in Unternehmen und Betrieben). Ausnahme: Im Antidiskriminierungs-Rechtsschutz besteht dafür Versicherungsschutz. Vorausset- zung: Es geht um Ansprüche, die auf dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bzw. auf anderen in- oder ausländischen Rechtsvorschriften wegen der Verletzung von Benachteili- gungsverboten beruhen. 6.2.27 Streitigkeiten in Verwaltungsverfahren zum Schutz der natürlichen Umwelt und zur Erhal- tung der Funktionsfähigkeit der Ökosysteme (Umweltrecht). Inhaltliche Ausschlüsse zu JurMoneyPlus Abweichend von Ziffer A 6.2 gelten für JurMoneyPlus ausschließlich die folgenden Aus- schlüsse:  für Forderungen, von denen Ihnen zum Zeitpunkt der Erteilung des Inkasso-Auftrags bekannt war, dass sie nicht durchsetzbar sind (zum Beispiel, weil Sie wussten, dass über das Vermö- gen des:der Schuldner:in ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde), sowie  für Forderungen, die zum Zeitpunkt der Beauftragung des Inkasso-Unternehmens gerichtlich an- oder rechtshängig oder tituliert sind, oder  wenn eine durch das Inkasso-Unternehmen einzuholende Bonitätsauskunft über den:die Schuldner:in nicht positiv ausfällt oder  wenn die Forderung verjährt oder noch nicht fällig ist oder  wenn der:die Schuldner:in während des Verfahrens Einwendungen gegen die Forderung er- hebt. 7. In welchen Fällen Abweichend von Ziffer A 7 gilt ausschließlich für JurMoneyPlus Folgendes: ist unsere Leistungs- 7.5 pflicht einge- Wir übernehmen nicht die Kosten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die aufgrund der schränkt? sechsten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen. 7.7 Wir übernehmen keine Kosten, wenn  nach der Bonitätsauskunft über den:die Schuldner:in Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Forderung nicht beigebracht werden kann, oder  der:die Schuldner:in Einwände gegen die Forderung erhebt oder  im gerichtlichen Mahnverfahren Widerspruch einlegt. 9. Welche Voraus- Abweichend von Ziffer A 9 gilt Folgendes: setzungen müssen 9.1 Was gilt als Versicherungsfall? vorliegen, damit Sie Sie haben Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall nach Beginn des Versi- Anspruch auf Versi- cherungsschutzes und vor dessen Ende - also im versicherten Zeitraum - eingetreten ist. cherungsschutz ha- Ausnahme: Endet Ihr Versicherungs-Vertrag durch Berufsaufgabe oder Tod, besteht für Sie oder ben? Ihre Erb:innen Versicherungsschutz auch für Versicherungsfälle, die  innerhalb eines Jahres nach der Beendigung des Versicherungs-Vertrags eintreten und  im Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein genannten Tätigkeit stehen. 46 [Seite 50] F 9.2 Was gilt als Versicherungsfall? Abweichend von Ziffer A 9.2 gilt ausschließlich für JurMoneyPlus als Versicherungsfall die Beauf- tragung des Inkasso-Unternehmens aufgrund einer fälligen Forderung, wenn der:die Schuld- ner:in mit der Leistung in Verzug ist (§ 286 BGB). 47 [Seite 51] V1g Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Verkehrs-Rechtsschutz für alle Firmen- fahrzeuge (V1g) 1 Welchen Rechts- 1.1 Sie haben Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen als  Eigentümer:in, schutz haben Sie?  Halter:in,  Erwerber:in,  Leasingnehmer:in/Mieter:in,  Fahrer:in von der im Versicherungsschein genannten Anzahl an Motorfahrzeugen zu Lande einschließ- lich solcher mit Elektro-, Erdgas-, Hybrid- oder sonstigem alternativem Antrieb sowie Anhängern. Veränderungen müssen im Rahmen des Stichtagverfahrens gemeldet werden. Ausnahme: Wenn Sie die Kombination V1g mit dem Einzel-Baustein F abgeschlossen haben, sind alle Motorfahrzeuge zu Lande Ihres Unternehmens mitversichert, und zwar unabhängig da- von, wie viele Fahrzeuge vorhanden sind. Hiervon ausgenommen sind Schienenfahrzeuge. Die Motorfahrzeuge oder Anhänger müssen entweder  bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf Sie als Unternehmen zugelassen sein oder  auf Ihren Namen bzw. auf den Namen Ihres Unternehmens mit einem Versicherungskennzei- chen (sogenanntes Nummernschild) versehen sein oder  zum vorübergehenden Gebrauch von Ihnen oder Ihrem Unternehmen gemietet sein oder  zum vorübergehenden Gebrauch von Ihnen oder Ihrem Unternehmen als Carsharing-Nut- zer:in gebucht sein. Die von Ihnen beschäftigten Mitarbeiter:innen sind in der Kombination von V1g und dem Grund-Baustein F auch als Fahrer:innen in fremden Fahrzeugen versichert, wenn diese geschäft- lich für Sie unterwegs sind. Die genutzten Fahrzeuge sind nicht versichert. 1.2 Sie sind ferner als Fahrer:in von und als Insass:in in fremden oder eigenen Fahrzeugen versi- chert. Versicherungsschutz haben Sie auch, wenn Sie am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, und zwar als  Fußgänger:in,  Radfahrer:in oder  Fahrer:in von E-Bikes, Pedelecs und Elektrokleinstfahrzeugen Die dabei genutzten Fahrzeuge sind nicht versichert. Dies gilt ebenso für die mitversicherten Personen des:der im Versicherungsschein für den priva- ten Bereich genannten Inhaber:in oder Geschäftsführer:in . 1.3 Versicherungsschutz haben Sie nur, solange das versicherte Risiko in Deutschland belegen ist. Das heißt, dass versicherte Fahrzeuge in Deutschland zugelassen sein müssen. 2. Wer ist Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die mitversicherten Perso- nen. mitversichert? Mitversicherte Personen sind  Versichert sind alle Personen (mitversicherte Personen) in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer:innen oder Insass:innen der versicherten Motorfahrzeuge.  Die mitversicherten Personen des im Versicherungsschein für den privaten Bereich genannte Inhaber- oder Geschäftsführer:in. Dessen mitversicherte Personen sind  Der:die eheliche/eingetragene Lebenspartner:in,  Der:die im Versicherungsschein genannte sonstige Lebenspartner:in, wenn beide unter derselben Adresse mit Erstwohnsitz gemeldet sind. Sofern der:die Inhaber- oder Ge- schäftsführer:in oder der:die mitversicherte:r Lebenspartner:in noch anderweitig 48 Version 05.08.2021 [Seite 52] V1g verheiratet oder verpartnert sind, sind diese anderen Ehe- oder eingetragenen Part- ner:innen (Ex-Partner:innen) nicht mitversichert.  die minderjährigen Kinder einschließlich Stief-, Adoptiv- und bei dem:der Inhaber- oder Geschäftsführer:in lebende Pfleg  ekinder.  die unverheirateten volljährigen Kinder einschließlich Stief-, Adoptiv- und bei dem:der Inhaber:in/Geschäftsführer:in lebende Pflegekinder. Die Kinder dürfen nicht in einer ein- getragenen Lebenspartnerschaft leben. Die Mitversicherung von volljährigen Kindern endet in jedem Fall zu dem Zeitpunkt, zu dem diese erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkommen erhalten. Sie endet auch dann, wenn Ihr volljähriges Kind eine Ausbildung abgeschlossen hat und Sozialleistungen (z.B. Arbeitslosengeld, „Hartz IV“) in Anspruch nimmt.  die im Versicherungsschein genannten Eltern des:der Inhaber- oder Geschäftsführer:in. Voraussetzung: Die Eltern  sind mindestens 65 Jahre alt,  leben im Haushalt des:der Inhaber- oder Geschäftsführer:in, d.h. in der Wohnein- heit des:der Inhaber- oder Geschäftsführer:in oder in einer Einliegerwohnung im Haus des:der Inhaber- oder Geschäftsführer:in  sind dort mit ihrem Erstwohnsitz amtlich gemeldet und  sind nicht berufstätig. Es können nur die eigenen Eltern oder diejenigen des:der mitversicherten Ehe-, einge- tragenen oder sonstigen Lebenspartner:in mitversichert werden, nicht jedoch die Eltern Beispiel: Wenn Sie bei einem sonstiger mitversicherter Personen. Verkehrsunfall schwer ver- letzt werden, haben Ihre Widerspruchsrecht: nächsten Angehörigen Versi- Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem widersprechen. cherungsschutz und können Als Versicherungsnehmer:in können Sie bestimmen, ob wir Kosten für mitversicherte Personen damit Unterhaltsansprüche übernehmen sollen. gegen den:die Unfallgeg- ner:in geltend machen. Versicherungsschutz besteht außerdem für Ansprüche, die natürlichen Personen kraft Gesetzes dann zustehen, wenn Sie oder eine mitversicherte Person verletzt oder getötet wurden. 3. In welchen Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Überschrif- Rechtsbereichen ten finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Verkehrs-Rechtsschutz sind Sie versichert? für alle Firmenfahrzeuge aufgezeigt. (Leistungsarten) Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden. 3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz Das bedeutet zum Beispiel, dass wir Schadenersatzansprüche wegen eines Autounfalls gegen den:die Unfallgegner:in abdecken, nicht aber Ansprüche bei einer mangelhaften Handwerksleis- tung – wie aus einer Autoreparatur. Diese sind, soweit vereinbart, über den Vertrags-Rechts- schutz nach Ziffer A 3.4 versichert. 3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht Es besteht auch Versicherungsschutz für Verträge, mit denen Sie Motorfahrzeuge und Anhänger zur Eigennutzung erwerben wollen, auch wenn diese später nicht auf Sie zugelassen werden. Ausnahme: Sollten Sie ausschließlich den Verkehrs-Rechtsschutz versichert haben, haben Sie kei- nen Versicherungsschutz im Vertrags- und Sachenrecht, wenn Sie Teilnehmerin im öffentlichen Straßenverkehr sind, zum Beispiel bei einem Streit um eine Taxirechnung. Betreiben Sie einen Kfz-Handel, ein Kfz-Handwerk, eine Fahrschule oder eine Tankstelle? Dann besteht kein Rechtsschutz für Motorfahrzeuge, die nicht auf Sie oder Ihre Firma zugelassen oder nur mit einem roten Kennzeichen bzw. einer Kurzzeitzulassung versehen sind. Es besteht beim Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht kein Versicherungsschutz im Zusammenhang mit Ih- rer gewerblichen freiberuflichen oder selbstständigen Tätigkeit. Ausnahme: Im Verkehrs-Rechtsschutz für Firmenfahrzeuge: Sie sind als Eigentümer:in, Halter:in, Erwerber:in, Leasingnehmer:in von Kraftfahrzeugen sowie Anhängern betroffen, nicht aber als Vermieter:in von Selbstfahrer-Vermietfahrzeugen. 3.5 Steuer-Rechtsschutz ausschließlich in Verkehrssachen um Ihre rechtlichen Interessen in steuerrechtlichen Angelegen- heiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsbehörden, sowie Finanz- und Verwaltungsgerich- ten wahrzunehmen. 49 [Seite 53] V1g 3.6 Sozial-Rechtsschutz 3.7 Verwaltungs-Rechtsschutz ausschließlich in Verkehrssachen, um Ihre rechtlichen Interessen in verkehrsrechtlichen Angele- genheiten vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen. 3.8 Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz 3.9 Straf-Rechtsschutz abweichend von Ziffer A 3.9 gilt Folgendes: Sie haben Versicherungsschutz für die Verteidigung, wenn Ihnen ein verkehrsrechtliches Verge- hen vorgeworfen wird. Ausnahme: Ein Gericht stellt rechtskräftig fest, dass Sie das Vergehen vorsätzlich begangen ha- ben. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, uns die entstandenen Kosten zu erstatten. Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Ihnen ein Verbrechen vorgeworfen wird. Dabei ist es egal, ob der Vorwurf berechtigt ist oder wie das Strafverfahren ausgeht. 3.10 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz Wenn Sie zum Beispiel als 3.12 Opfer-Rechtsschutz Halter:in für einen Parkver- stoß belangt werden sollen, 3.20 Bonus-Konfliktbeilegung oder Bonus-Rechtsberatung den ein:e Freund:in mit Ih- rem Auto begangen hat. 3.21.1 JurWay Basic 3.22 Rechtsdienstleistungen 5. Wie sieht der Ergänzend zu Ziffer A 5 gilt Folgendes: Leistungsumfang 5.1 Kostenübernahme im Inland aus/ Welche Kosten Wir übernehmen Ihre Kosten für eine:n Sachverständige:n, soweit diese:r über die erforderliche übernehmen wir? technische Sachkunde verfügt. Als technisch sachkundig gelten Sachverständige, die von einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle bestellt oder von einer nach den jeweils gültigen DIN/ISO-Normen akkreditierten Stelle zertifiziert worden sind (Beispiel: TÜV oder Dekra). Die Kostenübernahme gilt für folgende Fälle:  in Fällen der Verteidigung in einem verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren,  wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen aus Verträgen über den Kauf und die Reparatur von Mo- torfahrzeugen und Anhängern wahrnehmen. 5.2 Kostenübernahme im Ausland 5.2.1 Haben Sie einen Versicherungsfall, der aufgrund eines Verkehrsunfalls im europäischen Ausland eingetreten ist, und haben Sie daraus Ansprüche? Dann muss zunächst eine Regulierung mit dem Schadenregulierungsbeauftragten bzw. mit der Entschädigungsstelle im Inland erfolgen. Erst wenn diese Regulierung erfolglos geblieben ist, tra- gen wir auch Kosten für eine Rechtsverfolgung im Ausland. Die zusätzlichen Kosten der Regulierung im Inland übernehmen wir im Rahmen der gesetzlichen Gebühren, und zwar bis zur Höhe einer Gebühr des:der Verkehrsanwält:in. 5.2.2 Wir tragen die übliche Vergütung eines:einer im Ausland ansässigen Sachverständigen. Dies tun wir, wenn Sie Ersatzansprüche wegen der im Ausland eingetretenen Beschädigung ei- nes Motorfahrzeugs oder eines Anhängers geltend machen wollen. 6. Was ist nicht ver- In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Verkehrs-Rechtsschutz für alle Firmenfahrzeuge aufgezeigt. sichert? 6.1 Zeitliche Ausschlüsse (Wartezeiten) Es bestehen keine Wartezeiten. Sie haben Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die ab Ver- sicherungsbeginn eintreten. 11. Wie sehen Ergänzend zu Ziffer A 11. gilt Folgendes: besondere 50 [Seite 54] V1g Verhaltensregeln/ 11.10 Wenn wir einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingun- gen erfüllt sein: Obliegenheiten im  Der:die Fahrer:in muss bei Eintritt des Versicherungsfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis Verkehrs-Rechts- haben. schutz aus?  Der:die Fahrer:in muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen.  Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (sog. Nummern- schild) und eine Betriebserlaubnis haben. Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird? Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Ver- stoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Leis- tung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen be- stehen: Die versicherte Person oder der:die Fahrer:in weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für  den Eintritt des Versicherungsfalls,  die Feststellung des Versicherungsfalls oder  die Feststellung oder den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung. 11.11 Besonderheiten im Verkehrs-Rechtsschutz bei Fahrzeugwechsel oder -verkauf Beispiel: Sie leisten eine An- Sie haben Versicherungsschutz auch für ein Folgefahrzeug. Wir gehen davon aus, dass Sie ein zahlung für ein Fahrzeug, Folgefahrzeug haben, wenn Sie innerhalb eines Monats vor oder nach dem Verkauf Ihres bei uns der:die Verkäufer:in weigert versicherten Fahrzeugs ein neues Fahrzeug erwerben. Ihr altes Fahrzeug versichern wir maximal sich aber, dieses auszuliefern. einen Monat ohne zusätzlichen Beitrag mit. Versicherungsschutz besteht auch für die Durchsetzung Ihrer Interessen im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Fahrzeugkauf. Sie müssen uns den Verkauf oder Verlust Ihres Fahrzeugs innerhalb von zwei Monaten melden. Außerdem müssen Sie uns über Ihr Folgefahrzeug informieren. Bei Verstoß gegen diese Oblie- genheiten haben Sie Versicherungsschutz nur dann, wenn Sie die Meldung ohne Verschulden oder leicht fahrlässig versäumt haben. Wenn Sie grob fahrlässig gehandelt haben, sind wir berechtigt, unsere Leistungen zu kürzen, und zwar je nach Schwere des Verschuldens. Wenn Sie nachweisen, dass Sie nicht grob fahrläs- sig gehandelt haben, bleibt Ihr Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgendem Fall bestehen: Sie weisen nach, dass der Verstoß gegen die genannten Obliegenheiten nicht die Ursache war  für den Eintritt des Versicherungsfalls oder  für die Feststellung des Versicherungsfalls oder  für den Umfang unserer Leistung. Unter zwei Bedingungen können Sie Ihren Versicherungs-Vertrag mit uns sofort kündigen:  Es ist seit mindestens sechs Monaten kein Fahrzeug auf Ihren Namen zugelassen.  Es ist auch kein Fahrzeug mit einem Versicherungskennzeichen (sog. Nummernschild) auf Ih- ren Namen versehen. Unabhängig davon haben Sie das Recht, von uns eine Herabsetzung Ihres Versicherungsbeitrags nach Ziffer A 17.2 zu verlangen. 20. Wie können Sie Die generellen Voraussetzungen zur Vorsorge-Versicherung entnehmen Sie bitte Ziffer A 20. Nachfolgend sind die Besonderheiten zum Verkehrs-Rechtsschutz aufgezeigt. Ihren Versicherungs- vertrag an neue Risi- Neu hinzukommende Motorfahrzeuge zu Lande, die die Voraussetzungen nach Ziffer V1g 1.1 ken anpassen? erfüllen, sind bis zur nächsten Hauptfälligkeit Ihres Vertrags beitragsfrei mitversichert. Voraussetzung dafür ist, dass Sie uns zur Hauptfälligkeit die geänderte Anzahl und die Art der zu versichernden Fahrzeuge melden. Sie erhalten dann eine geänderte Beitragsabrechnung auf der Grundlage Ihrer Angaben und un- seres dann geltenden Tarifs. 51 [Seite 55] V2g Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Verkehrs-Rechtsschutz für alle Firmen- Einzelfahrzeuge (V2g) 1 Welchen Rechts- 1.1 Sie haben Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen als  Eigentümer:in, schutz haben Sie?  Halter:in,  Erwerber:in,  Leasingnehmer:in/Mieter:in,  Fahrer:in  Insass:in von den im Versicherungsschein mit Kennzeichen genannten Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser und in der Luft einschließlich solcher mit Elektro-, Erdgas-, Hybrid- oder sonstigem alter- nativem Antrieb, bei Wasser- und Luftfahrzeugen auch ohne Motorantrieb, sowie Anhängern. Dabei kommt es nicht darauf an, ob  die Fahrzeuge auf Sie als Unternehmen zugelassen sind oder  die Fahrzeuge mit einem Versicherungskennzeichen (sogenannten Nummernschild) auf Sie als Unternehmen versehen sind. 1.2 Sie sind ferner als Fahrer:in von und als Insass:in in fremden oder eigenen Fahrzeugen versi- chert. Versicherungsschutz haben Sie auch, wenn Sie am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, und zwar als  Fußgänger:in,  Radfahrer:in oder  Fahrer:in von E-Bikes, Pedelecs und Elektrokleinstfahrzeugen Die dabei genutzten Fahrzeuge sind nicht versichert. 1.3 Versicherungsschutz haben Sie nur, solange das versicherte Risiko in Deutschland belegen ist. Das heißt, dass versicherte Fahrzeuge in Deutschland zugelassen sein müssen. 2. Wer ist Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die mitversicherten Perso- nen. mitversichert? Mitversicherte Personen sind  Versichert sind alle Personen (mitversicherte Personen) in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer:innen oder Insass:innen der versicherten Motorfahrzeuge.  Die mitversicherten Personen des im Versicherungsschein für den privaten Bereich genannte Inhaber- oder Geschäftsführer:in. Dessen mitversicherte Personen sind  Der:die eheliche/eingetragene Lebenspartner:in,  Der:die im Versicherungsschein genannte sonstige Lebenspartner:in, wenn beide unter derselben Adresse mit Erstwohnsitz gemeldet sind. Sofern der:die Inhaber- oder Ge- schäftsführer:in oder der:die mitversicherte:r Lebenspartner:in noch anderweitig verhei- ratet oder verpartnert sind, sind diese anderen Ehe- oder eingetragenen Partner:in (Ex- Partner:in) nicht mitversichert.  die minderjährigen Kinder einschließlich Stief-, Adoptiv- und bei dem:der Inhaber- oder Geschäftsführer:in lebende Pflegekinder.  die unverheirateten volljährigen Kinder einschließlich Stief-, Adoptiv- und bei dem:der Inhaber:in/Geschäftsführer:in lebende Pflegekinder. Die Kinder dürfen nicht in einer ein- getragenen Lebenspartnerschaft leben. Die Mitversicherung von volljährigen Kindern endet in jedem Fall zu dem Zeitpunkt, zu dem diese erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkommen erhalten. Sie endet auch dann, 52 Version 05.08.2021 [Seite 56] V2g wenn Ihr volljähriges Kind eine Ausbildung abgeschlossen hat und Sozialleistungen (z.B. Arbeitslosengeld, „Hartz IV“) in Anspruch nimmt.  die im Versicherungsschein genannten Eltern des:der Inhaber- oder Geschäftsführer:in. Voraussetzung: Die Eltern  sind mindestens 65 Jahre alt,  leben im Haushalt des:der Inhaber- oder Geschäftsführer:in, d.h. in der Wohnein- heit des:der Inhaber- oder Geschäftsführer:in oder in einer Einliegerwohnung im Haus des:der Inhaber- oder Geschäftsführer:in  sind dort mit ihrem Erstwohnsitz amtlich gemeldet und  sind nicht berufstätig. Es können nur die eigenen Eltern oder diejenigen des:der mitversicherten Ehe-, einge- tragenen oder sonstigen Lebenspartner:in mitversichert werden, nicht jedoch die Eltern sonstiger mitversicherter Personen. Widerspruchsrecht: Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, kön- nen Sie dem widersprechen. Als Versicherungsnehmer:in können Sie bestimmen, ob wir Kosten für mitversicherte Personen übernehmen sollen. Beispiel: Wenn Sie bei einem Versicherungsschutz besteht außerdem für Ansprüche, die natürlichen Personen kraft Gesetzes Verkehrsunfall schwer ver- dann zustehen, wenn Sie oder eine mitversicherte Person verletzt oder getötet wurden. letzt werden, haben Ihre nächsten Angehörigen Versi- cherungsschutz und können damit Unterhaltsansprüche gegen den:die Unfallgeg- ner:in geltend machen. 3. In welchen Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Überschrif- Rechtsbereichen ten finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Verkehrs-Rechtsschutz sind Sie versichert? für Firmen-Einzelfahrzeuge aufgezeigt. (Leistungsarten) Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden. 3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz Das bedeutet zum Beispiel, dass wir Schadenersatzansprüche wegen eines Autounfalls gegen den:die Unfallgegner:in abdecken, nicht aber Ansprüche bei einer mangelhaften Handwerksleis- tung – wie aus einer Autoreparatur. Diese sind, soweit vereinbart, über den Vertrags-Rechts- schutz nach Ziffer A 3.4 versichert. 3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht Es besteht auch Versicherungsschutz für Verträge, mit denen Sie Motorfahrzeuge und Anhänger zur Eigennutzung erwerben wollen, auch wenn diese später nicht auf Sie zugelassen werden. Ausnahme: Sollten Sie ausschließlich den Verkehrs-Rechtsschutz versichert haben, haben Sie kei- nen Versicherungsschutz im Vertrags- und Sachenrecht, wenn Sie als Teilnehmer im öffentlichen Straßenverkehr betroffen sind, zum Beispiel bei einem Streit um eine Taxirechnung. Betreiben Sie einen Kfz-Handel, ein Kfz-Handwerk, eine Fahrschule oder eine Tankstelle? Dann besteht kein Rechtsschutz für Motorfahrzeuge, die nicht auf Sie oder Ihre Firma zugelassen oder nur mit einem roten Kennzeichen bzw. einer Kurzzeitzulassung versehen sind. Es besteht beim Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht kein Versicherungsschutz im Bereich Firmen-Rechtsschutz. Ausnahme: Im Verkehrs-Rechtsschutz für Firmen-Einzelfahrzeuge: Sie sind als Eigentümer:in, Halter:in, Erwerber:in, Leasingnehmer:in von Kraftfahrzeugen sowie Anhängern betroffen, nicht aber als Vermieter:in von Selbstfahrer-Vermietfahrzeugen. 3.5 Steuer-Rechtsschutz ausschließlich in Verkehrssachen, um Ihre rechtlichen Interessen in steuerrechtlichen Angelegen- heiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsbehörden, sowie Finanz- und Verwaltungsgerich- ten wahrzunehmen. 53 [Seite 57] V2g 3.6 Sozial-Rechtsschutz 3.7 Verwaltungs-Rechtsschutz ausschließlich in Verkehrssachen, um Ihre rechtlichen Interessen in verkehrsrechtlichen Angele- genheiten vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen. 3.8 Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz 3.9 Straf-Rechtsschutz abweichend von Ziffer A 3.9 gilt Folgendes: Sie haben Versicherungsschutz für die Verteidigung, wenn Ihnen ein verkehrsrechtliches Verge- hen vorgeworfen wird. Ausnahme: Ein Gericht stellt rechtskräftig fest, dass Sie das Vergehen vorsätzlich begangen ha- ben. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, uns die entstandenen Kosten zu erstatten. Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Ihnen ein Verbrechen vorgeworfen wird. Dabei ist es egal, ob der Vorwurf berechtigt ist oder wie das Strafverfahren ausgeht. Wenn Sie zum Beispiel als Halter:in für einen Parkver- 3.10 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz stoß belangt werden sollen, den ein:e Freund:in mit Ih- 3.12 Opfer-Rechtsschutz rem Auto begangen hat. 3.20 Bonus-Konfliktbeilegung oder Bonus-Rechtsberatung 3.21.1 JurWay Basic 3.22 Rechtsdienstleistungen 5. Wie sieht der Ergänzend zu Ziffer A 5 gilt Folgendes: Leistungsumfang 5.1 Kostenübernahme im Inland aus/Welche Kosten Wir übernehmen Ihre Kosten für eine:n Sachverständige:n, soweit dieser über die erforderliche übernehmen wir? technische Sachkunde verfügt. Als technisch sachkundig gelten Sachverständige, die von einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle bestellt oder von einer nach den jeweils gültigen DIN/ISO-Normen akkreditierten Stelle zertifiziert worden sind (Beispiel: TÜV oder Dekra). Die Kostenübernahme gilt für folgende Fälle:  in Fällen der Verteidigung in einem verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren,  wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen aus Verträgen über den Kauf und die Reparatur von Mo- torfahrzeugen und Anhängern wahrnehmen. 5.2 Kostenübernahme im Ausland 5.2.1 Haben Sie einen Versicherungsfall, der aufgrund eines Verkehrsunfalls im europäischen Ausland eingetreten ist, und haben Sie daraus Ansprüche? Dann muss zunächst eine Regulierung mit dem Schadenregulierungsbeauftragten bzw. mit der Entschädigungsstelle im Inland erfolgen. Erst wenn diese Regulierung erfolglos geblieben ist, tra- gen wir auch Kosten für eine Rechtsverfolgung im Ausland. Die zusätzlichen Kosten der Regulierung im Inland übernehmen wir im Rahmen der gesetzlichen Gebühren, und zwar bis zur Höhe einer Gebühr des:der Verkehrsanwält:in. 5.2.2 Wir tragen die übliche Vergütung eines:einer im Ausland ansässigen Sachverständigen. Dies tun wir, wenn Sie Ersatzansprüche wegen der im Ausland eingetretenen Beschädigung ei- nes Motorfahrzeugs oder eines Anhängers geltend machen wollen. 6. Was ist nicht ver- In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Verkehrs-Rechtsschutz für Firmen-Einzelfahrzeuge aufgezeigt. sichert? 6.1 Zeitliche Ausschlüsse (Wartezeiten) Es bestehen keine Wartezeiten. Sie haben Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die ab Ver- sicherungsbeginn eintreten. 54 [Seite 58] V2g 11. Wie sehen Ergänzend zu Ziffer A 11 gilt Folgendes: besondere Verhal- 11.10 Wenn wir einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingun- tensregeln/ gen erfüllt sein: Obliegenheiten im  Der:die Fahrer:in muss bei Eintritt des Versicherungsfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben. Verkehrs-Rechts-  Der:die Fahrer:in muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen. schutz aus?  Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (sog. Nummern- schild) und eine Betriebserlaubnis haben. Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird? Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Ver- stoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Leis- tung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen be- stehen: Die versicherte Person oder der:die Fahrer:in weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für  den Eintritt des Versicherungsfalls,  die Feststellung des Versicherungsfalls oder  die Feststellung oder den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung. 11.11 Besonderheiten im Verkehrs-Rechtsschutz bei Fahrzeugwechsel oder -verkauf Sie haben Versicherungsschutz auch für ein Folgefahrzeug. Wir gehen davon aus, dass Sie ein Folgefahrzeug haben, wenn Sie innerhalb eines Monats vor oder nach dem Verkauf Ihres bei uns versicherten Fahrzeugs ein neues Fahrzeug erwerben. Ihr altes Fahrzeug versichern wir maximal einen Monat ohne zusätzlichen Beitrag mit. Versicherungsschutz besteht auch für die Durchsetzung Ihrer Interessen im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Fahrzeugkauf. Beispiel: Sie machen eine An- zahlung für ein Fahrzeug, Sie müssen uns den Verkauf oder Verlust Ihres Fahrzeugs innerhalb von zwei Monaten melden. der:die Verkäufer:in weigert Außerdem müssen Sie uns über Ihr Folgefahrzeug informieren. Bei Verstoß gegen diese Oblie- sich aber, dieses auszuliefern. genheiten haben Sie Versicherungsschutz nur dann, wenn Sie die Meldung ohne Verschulden oder leicht fahrlässig versäumt haben. Wenn Sie grob fahrlässig gehandelt haben, sind wir berechtigt, unsere Leistungen zu kürzen, und zwar je nach Schwere des Verschuldens. Wenn Sie nachweisen, dass Sie nicht grob fahrläs- sig gehandelt haben, bleibt Ihr Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgendem Fall bestehen: Sie weisen nach, dass der Verstoß gegen die genannten Obliegenheiten nicht die Ursache war  für den Eintritt des Versicherungsfalls oder  für die Feststellung des Versicherungsfalls oder  für den Umfang unserer Leistung. Unter zwei Bedingungen können Sie Ihren Versicherungs-Vertrag mit uns sofort kündigen:  Es ist seit mindestens sechs Monaten kein Fahrzeug auf Ihren Namen zugelassen.  Es ist auch kein Fahrzeug mit einem Versicherungskennzeichen (sogenannten Nummern- schild) auf Ihren Namen versehen. Unabhängig davon haben Sie das Recht, von uns eine Herabsetzung Ihres Versicherungsbeitrags nach Ziffer A 17.2 zu verlangen. 55 [Seite 59] Fag Besondere Bedingungen für den Fahrer:innen-Rechtsschutz für Unternehmen (Fag) 1 Welchen Rechts- 1.1 Ihre Fahrer:innen haben in diesem Baustein Versicherungsschutz in Ausübung ihrer berufli- chen Tätigkeit für Ihr Unternehmen bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr mit einem schutz haben Sie? Motorfahrzeug zu Lande, zu Wasser oder in der Luft einschließlich solcher mit Elektro-, Erdgas-, Hybrid- oder sonstigem alternativem Antrieb sowie Anhänger. Versicherungsschutz haben Ihre Fahrer:innen auch, wenn sie für Sie am öffentlichen Straßenver- kehr teilnehmen, und zwar als  Insass:in ,  Fußgänger:in,  Radfahrer:in oder  Fahrer:in von E-Bikes, Pedelecs und Elektrokleinstfahrzeugen. Die genutzten Fahrzeuge sind nicht versichert. 1.2 Versicherungsschutz haben Sie nur, solange das versicherte Risiko in Deutschland belegen ist. Das heißt, dass Sie Ihren (Haupt-)Firmensitz in Deutschland haben müssen. Die Einschätzung eines Firmen- und Betriebssitzes als Hauptsitz erfolgt nach steuerrechtlichen Grundsätzen. 2. Wer ist Versichert sind ausschließlich Ihre Fahrer:innen. mitversichert? 3. In welchen Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Überschrif- Rechtsbereichen ten finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Fahrer:innen-Rechts- sind Sie versichert? schutz für Unternehmen aufgezeigt. (Leistungsarten) Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden. 3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz Das bedeutet zum Beispiel, dass wir Schadenersatzansprüche wegen eines Autounfalls gegen den:die Unfallgegner:in abdecken, nicht aber Ansprüche bei einer mangelhaften Handwerksleis- tung – wie aus einer Autoreparatur. 3.5 Steuer-Rechtsschutz ausschließlich in Ihrer versicherten Eigenschaft, um Ihre rechtlichen Interessen in steuerrechtli- chen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsbehörden, sowie Finanz- und Ver- waltungsgerichten wahrzunehmen. 3.6 Sozial-Rechtsschutz 3.7 Verwaltungs-Rechtsschutz ausschließlich in Verkehrssachen, um Ihre rechtlichen Interessen in verkehrsrechtlichen Angele- genheiten vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen. 3.8 Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz 3.9 Straf-Rechtsschutz abweichend von Ziffer A 3.9 gilt Folgendes: Sie haben Versicherungsschutz für die Verteidigung, wenn Ihnen ein verkehrsrechtliches Verge- hen vorgeworfen wird. Ausnahme: Ein Gericht stellt rechtskräftig fest, dass Sie das Vergehen vorsätzlich begangen ha- ben. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, uns die entstandenen Kosten zu erstatten. Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Ihnen ein Verbrechen vorgeworfen wird. Dabei ist es egal, ob der Vorwurf berechtigt ist oder wie das Strafverfahren ausgeht. 3.10 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz 3.12 Opfer-Rechtsschutz 56 Version 05.08.2021 [Seite 60] Fag Wenn Sie zum Beispiel als 3.20 Bonus-Konfliktbeilegung oder Bonus-Rechtsberatung Halter:in für einen Parkver- stoß belangt werden sollen, 3.21.1 JurWay Basic den ein:e Freund:in mit Ih- rem Auto begangen hat. 3.22 Rechtsdienstleistungen 5. Wie sieht der Ergänzend zu Ziffer A 5 gilt Folgendes: Leistungsumfang 5.1 Kostenübernahme im Inland aus/Welche Kosten Wir übernehmen Ihre Kosten für eine:n Sachverständige:n, soweit dieser über die erforderliche übernehmen wir? technische Sachkunde verfügt. Als technisch sachkundig gelten Sachverständige, die von einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle bestellt oder von einer nach den jeweils gültigen DIN/ISO-Normen akkreditierten Stelle zertifiziert worden sind (Beispiel: TÜV oder Dekra). Die Kostenübernahme gilt für folgende Fälle:  in Fällen der Verteidigung in einem verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren,  wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen aus Verträgen über den Kauf und die Reparatur von Mo- torfahrzeugen und Anhängern wahrnehmen. 5.2 Kostenübernahme im Ausland  Haben Sie einen Versicherungsfall, der aufgrund eines Verkehrsunfalls im europäischen Aus- land eingetreten ist, und haben Sie daraus Ansprüche? Dann muss zunächst eine Regulierung mit dem Schadenregulierungsbeauftragten bzw. mit der Entschädigungsstelle im Inland erfolgen. Erst wenn diese Regulierung erfolglos geblieben ist, tragen wir auch Kosten für eine Rechtsverfolgung im Ausland. Die zusätzlichen Kosten der Regulierung im Inland übernehmen wir im Rahmen der gesetzli- chen Gebühren, und zwar bis zur Höhe einer Gebühr des:der Verkehrsanwält:in. Wir tragen die übliche Vergütung eines:einer im Ausland ansässigen Sachverständigen. Dies tun wir, wenn Sie Ersatzansprüche wegen der im Ausland eingetretenen Beschädigung eines Motor- fahrzeugs oder eines Anhängers geltend machen wollen. 6. Was ist nicht In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Fahrer-Rechtsschutz für Unternehmen aufgezeigt. versichert? 6.1 Zeitliche Ausschlüsse (Wartezeiten) Es bestehen keine Wartezeiten. Sie haben Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die ab Ver- sicherungsbeginn eintreten. 11. Wie sehen Ergänzend zu Ziffer A 11. gilt Folgendes: besondere Verhal- 11.10 Wenn wir einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingun- tensregeln/ gen erfüllt sein: Obliegenheiten im  Der:die Fahrer:in muss bei Eintritt des Versicherungsfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben. Verkehrs-Rechts-  Der:die Fahrer:in muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen. schutz aus?  Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (sog. Nummern- schild) und eine Betriebserlaubnis haben. Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird? Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Ver- stoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Leis- tung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen be- stehen: Die versicherte Person oder der:die Fahrer:in weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für  den Eintritt des Versicherungsfalls,  die Feststellung des Versicherungsfalls oder  die Feststellung oder den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung. 57 [Seite 61] Ig Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Immobilien-Rechtsschutz für Geschäfts- kunden (Ig) 1. Welchen Rechts- 1.1 Sie haben in diesem Baustein Versicherungsschutz, wenn Sie Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile als Gewerbeeinheiten in folgenden Eigenschaften ausschließlich selbst nutzen als: schutz haben Sie?  Eigentümer:in,  Mieter:in,  Pächter:in,  sonstige:r Nutzungsberechtigte:r. Die jeweils zu versichernden Eigenschaften und das zu versichernde Grundstück, Gebäude oder der zu versichernde Gebäudeteil müssen im Versicherungsschein angegeben sein. Wenn Sie die Basisabsicherung F, V1g und Ig (also Firmen-, Verkehrs- und Immobilien-Rechts- schutz) abgeschlossen haben, sind alle Ihre ausschließlich selbstgenutzten Gewerbeeinheiten so- wie unbebaute gewerblich und ausschließlich selbstgenutzte Grundstücke mitversichert. Wenn Sie eine Gewerbeeinheit wechseln, die Sie ausschließlich selbst nutzen, geht der Versiche- rungsschutz mit Einzug auf das neue Objekt über und umfasst auch Versicherungsfälle,  die erst nach dem Auszug aus dem bisherigen Objekt eintreten oder  die sich auf das neue Objekt beziehen und vor dem geplanten oder tatsächlichen Einzug ein- treten. Dies gilt nur unter folgender Voraussetzung: Das neue Objekt darf nach unserem Tarif nicht teurer werden als das bisherige Objekt – weder nach Größe noch nach Miet- oder Pachthöhe. Ansonsten bedarf es einer Anpassung des Rechts- schutz-Vertrags. 1.2 Versicherungsschutz haben Sie nur, solange das versicherte Risiko (versicherte Immobilie) in Deutschland belegen ist. 3. In welchen Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Überschrif- Rechtsbereichen ten finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Immobilien-Rechts- sind Sie versichert? schutz für Geschäftskunden aufgezeigt. (Leistungsarten) Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden. 3.3 Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz 3.5 Steuer-Rechtsschutz ausschließlich in Immobiliensachen, um Ihre rechtlichen Interessen in steuerrechtlichen Angele- genheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsbehörden, sowie Finanz- und Verwaltungsge- richten wahrzunehmen. 3.9 Straf-Rechtsschutz ausschließlich im Zusammenhang mit der versicherten Immobilie für die Verteidigung, wenn Ihnen ein strafrechtliches Vergehen vorgeworfen wird. Sie haben Versicherungsschutz unter fol- genden Voraussetzungen:  Das Vergehen ist vorsätzlich und fahrlässig nach dem Gesetz strafbar und  Ihnen wird ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen. Wird Ihnen jedoch ein vorsätzliches Verhalten vorgeworfen, erhalten Sie zunächst keinen Versi- cherungsschutz. Wenn Sie nicht wegen vorsätzlichen Verhaltens verurteilt werden, erhalten Sie rückwirkend Versicherungsschutz. Ändert sich der Vorwurf während des Verfahrens auf fahrlässi- ges Verhalten, besteht ab diesem Zeitpunkt Versicherungsschutz. In folgenden Fällen haben Sie also keinen Versicherungsschutz:  Ihnen wird ein Verbrechen vorgeworfen.  Ihnen wird ein Vergehen vorgeworfen, das nur vorsätzlich begangen werden kann. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Vorwurf berechtigt ist oder wie das Strafverfahren aus- geht. 58 Version 05.08.2021 [Seite 62] Ig 3.10 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz ausschließlich im Zusammenhang mit der versicherten Immobilie für Ihre Verteidigung, wenn Ihnen eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird. (Beispiel: Sie verursachen unzulässigen Lärm.) Wenn Sie zum Beispiel ein 3.20 Bonus-Konfliktbeilegung oder Bonus-Rechtsberatung Objekt kaufen und dies ver- mieten wollen 3.21.1 JurWay Basic 3.22 Rechtsdienstleistungen 6. Was ist nicht ver- In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. Im Folgenden sichert? sind die Besonderheiten zum Immobilien-Rechtsschutz für Geschäftskunden aufgezeigt. 6.1 Zeitliche Ausschlüsse (Wartezeiten) 6.1.1 In den folgenden Leistungsarten gilt eine Wartezeit von drei Monaten. Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall innerhalb von drei Monaten nach Versicherungsbeginn eintritt.  Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.3), es sei denn, es handelt sich um die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen der Verletzung dinglicher Rechte an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen. Für alle weiteren im Baustein Immobilien-Rechtsschutz enthaltenen Leistungsarten gilt keine Wartezeit. Sie haben Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die ab Versicherungsbeginn ein- treten. 59 [Seite 63] +g Besondere Bedingungen für den Ergänzungs-Baustein Plus-Baustein Gewerbe (+g) 1. Welchen Rechts- 1.1 Sie haben in diesem Baustein Leistungserweiterungen für Ihren Versicherungsschutz im ge- werblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Bereich versichert. schutz haben Sie? Der Umfang der Leistungserweiterungen richtet sich nach den abgeschlossenen Grund-Baustei- nen (F, V1g, Ig). 1.2 Mindestlohn-Rechtsschutz Als Geschäftskunde haben Sie gerichtlichen Rechtsschutz, wenn Sie aufgrund des in Deutschland gültigen Mindestlohngesetzes (MiLoG) anstelle des Arbeitgebers in Anspruch genommen wer- den. Dies gilt auch für die Geltendmachung Ihrer Regressansprüche gegen Ihre Subunterneh- mer, nachdem deren Arbeitnehmer:innen Sie erfolgreich in Anspruch genommen haben. 1.3 Drohnen-Rechtsschutz Wenn Sie den Grund-Baustein Verkehrs-Rechtsschutz für alle Firmenfahrzeuge (V1g) abgeschlos- sen haben, haben Sie außerdem Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interes- sen als  Eigentümer:in,  Halter:in,  Erwerber:in,  Leasingnehmer:in/Mieter:in,  Pilot:in/Führer:in/Lenker:in von Drohnen und Coptern mit einem Abfluggewicht bis 25 kg. Wir übernehmen die Kosten bis zu 10.000 Euro je Kalenderjahr. 1.4 Anlagen zur umweltfreundlichen Stromerzeugung Wenn Sie den Grund-Baustein Immobilien-Rechtsschutz für Gewerbeeinheiten (Ig) abgeschlos- sen haben, haben Sie außerdem Versicherungsschutz im Zusammenhang mit dem Betreiben von Anlagen zur umweltfreundlichen Erzeugung von Energie, um Strom gegen Bezahlung in das öf- fentliche Netz einzuspeisen. Wie zum Beispiel Photovoltaik-, Windkraft-, Biothermieanlagen oder Mühlräder. Die versicherte Anlage muss fester Bestandteil der bereits bestehenden, in Ihrem Ei- gentum befindlichen, überwiegend selbst genutzten Gewerbeeinheiten und/oder des dazugehö- rigen Grundstücks sein. Wir übernehmen die Kosten bis zu 10.000 Euro je Kalenderjahr. 1.5 JurWay Gewerbe Sie haben Versicherungsschutz für Rechtsberatung und verschiedene andere Rechtsdienste über unser Service-Portal (www.roland-service.de) rund um Ihre versicherte, gewerbliche, freiberufli- che oder sonstige selbstständige Tätigkeit. 1.6 Versicherungsschutz haben Sie nur, solange das versicherte Risiko in Deutschland belegen ist. Das heißt, dass Sie Ihren (Haupt-)Firmensitz in Deutschland haben müssen. Die Einschätzung eines Wohn-, Firmen-, Vereins- und landwirtschaftlichen Betriebssitzes als Hauptsitz erfolgt nach steuerrechtlichen Grundsätzen. 2. Wer ist Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die mitversicherten Perso- nen. mitversichert? Mitversicherte Personen sind  Inhaber:in  geschäftsführende Gesellschafter:innen  die von Ihnen beschäftigten Mitarbeiter:innen Voraussetzung: Die mitversicherten Personen sind  für Sie beruflich im versicherten Betrieb tätig und  in Ausübung dieser Tätigkeit betroffen Widerspruchsrecht: Wenn eine mitversicherte Person oder ein mitversichertes Unternehmen Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem widersprechen. Als Versicherungsnehmer:in können Sie bestimmen, ob wir Kosten für mitversicherte Personen oder Unternehmen übernehmen sollen. 60 Version 09.09.2021 [Seite 64] +g 3. In welchen Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Überschrif- Rechtsbereichen ten finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Plus-Baustein Ge- sind Sie versichert? werbe aufgezeigt. (Leistungsarten) Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden. Folgende Leistungen erweitern den Versicherungsschutz zum Grund-Baustein Firmen- Rechtsschutz: 3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz auch für die gerichtliche Durchsetzung Ihrer Regressansprüche gegen einen Ihrer Subunterneh- mer, nachdem Sie auf der Grundlage des Mindestlohngesetzes in Anspruch genommen wurden. Außerdem haben Sie abweichend von Ziffer A 6.2.7 Versicherungsschutz für die Geltendma- chung und die Abwehr von Ansprüchen aus dem deutschen Wettbewerbsrecht nach dem Ge- setz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) mit Ausnahme des Kartellrechts. Die Kostenüber- nahme ist auf maximal 10.000 Euro je Kalenderjahr begrenzt. 3.2 Arbeits-Rechtsschutz Sie haben als Arbeitgeber:in auch Versicherungsschutz bereits für die Beratung hinsichtlich eines schriftlichen Angebots zur Aufhebung eines Arbeitsvertrags oder mehrerer Arbeitsverträge (Auf- hebungs-Vertrag). Die Beratung muss tatsächlich erbracht und separat abrechenbar sein. Abwei- chend von Ziffer A 9.2.3 gilt das Angebot zur Aufhebung als Versicherungsfall. Wir übernehmen die Kosten bis zu 1.000 Euro je Kalenderjahr. Ebenso haben Sie Versicherungsschutz zur gerichtlichen Abwehr von Lohn- und Schadenersatz- Ansprüchen nach § 13 Mindestlohngesetz (MiLoG), die ein:e Arbeitnehmer:in eines von Ihnen beauftragten Subunternehmens oder von weiteren unterbeauftragten Subunternehmen gegen Sie als Geschäftskunde oder gegen Ihr versichertes Unternehmen erhebt. Abweichend von Ziffer A 6.2.4 besteht auch Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtli- cher Interessen aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht für Sie als Arbeitgeber. 3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht Es besteht ausschließlich Versicherungsschutz, um Ihre rechtlichen Interessen aus privatrechtli- chen Schuldverhältnissen im Zusammenhang mit dem deutschen Mindestlohngesetz (MiLoG) vor deutschen Gerichten wahrzunehmen. Die Leistung übernehmen wir bis zu 300.000 Euro je Kalenderjahr. 3.6 Sozial-Rechtsschutz Ausschließlich vor Gerichten für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit dem deutschen Mindestlohngesetz (MiLoG). 3.13 Daten-Rechtsschutz  um die Ansprüche Betroffener nach BDSG oder EU-Datenschutzgrundverordnung auf Unter- lassung gerichtlich abzuwehren,  um datenschutzrechtliche Unterlassungsansprüche seitens Verbraucherverbänden und ande- ren nach Unterlassungsklagegesetz (UKLaG) berechtigten Stellen gerichtlich abzuwehren. 3.19 Beratungs-Rechtsschutz für Vorsorgeverfügungen Abweichend von A 3.19 für einen Rat oder eine Auskunft durch eine:n in Deutschland zugelas- sene:n Rechtsanwält:in für alle Verfügungen in Zusammenhang mit Ihrer versicherten selbst- ständigen beruflichen Tätigkeiten. Wir übernehmen die Kosten bis 500 Euro je Kalenderjahr. Wir erstatten die Kosten für eine Beratung auch dann, wenn der:die Rechtsanwält:in über die Bera- tung hinaus tätig wird. 3.21.3 JurWay Gewerbe  JurLine – telefonische Rechtsberatung  JurLine Call-Back-Service  JurOnline – Online-Rechtsberatung  JurCheck – präventive Vertragsprüfung  JurLoad  JurWebCheck 61 [Seite 65] +g 3.23 ROLAND Support-Services Wir verfügen über ein großes Dienstleisternetzwerk und bieten Ihnen Services von externen Dienstleistern. In diesem Baustein ist Folgendes versichert: Reputationsmanagement Sollte Ihr versichertes Unternehmen durch herabwürdigende Einträge in sozialen Medien oder durch sonstige falsche oder rufschädigende Äußerungen im Internet an Glaubwürdigkeit, Zuver- lässigkeit, Vertrauenswürdigkeit oder Verantwortung in der öffentlichen Wahrnehmung erheblich leiden, vermitteln wir Ihnen die Hilfestellung unseres Dienstleisters, der Ihr Problem analysieren und gegebenenfalls einen ersten Löschungsversuch durchführen wird. Wir gehen davon aus, dass Ihre Reputation erheblich leidet, wenn Sie z.B. in einem Bewertungs- portal Rezensionen erhalten, von denen mindestens 30% ungerechtfertigt schlecht ausfallen, das heißt Schulnote 4 und schlechter oder unsachliche, verunglimpfende Nachrichten über sie in ei- nem Ausmaß verbreitet werden, dass dieses geeignet ist, geschäftsschädigend zu wirken. Sie müssen dem:der Rechtsanwält:in bzw. dem:der Berater:in Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. Datenrettung  Wir organisieren die Datenrettung von der im Gerät installierten Festplatte eines Ihrer folgen- den für das versicherte Unternehmen genutzten Geräte:  PC,  Notebook/Laptop,  Smartphone oder  Tablet. Unter der Voraussetzung, dass:  die Daten nach einem Hardwaredefekt nicht mehr abrufbar sind und gesichert werden müssen oder  ein Datenverlust aufgrund schädlicher Programme (z.B. Viren oder Würmer) eingetre- ten ist.  Im Falle des Verlusts von gespeicherten Webseiten und Cloudservices aufgrund schädlicher Programme (z.B. Viren oder Würmer) organisieren wir einen professionellen Datenrettungs- versuch. Wir übernehmen die Kosten für den von uns beauftragten Dienstleister zur Datenrettung bis ma- ximal 1.000 EUR, jedoch nicht öfter als für einen Schadenfall in drei Kalenderjahren. IT-Erste-Hilfe Wenn Ihr versicherter Betrieb nach einem sogenannten Hackerangriff stark eingeschränkt oder betriebsunfähig ist, gibt unser Dienstleister Ihnen telefonische Hilfestellung durch professionelle IT Forensiker:innen, um geeignete Sofortmaßnahmen einleiten zu können. Wir übernehmen die Kosten bis maximal 1.000 EUR je Schadenfall. Folgende Leistungen erweitern den Versicherungsschutz zum Grund-Baustein Immobilien- Rechtsschutz: 3.3 Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz Abweichend von Ziffer A 6.2.16 haben Sie Versicherungsschutz in Enteignungs-, Planfeststel- lungs-, Flurbereinigungs-Angelegenheiten sowie in Angelegenheiten, die im Baugesetzbuch ge- regelt sind. Die Kosten übernehmen wir bis zu 50.000 Euro je Versicherungsfall. Voraussetzung ist, dass Sie den Baustein Immobilien-Rechtsschutz Ig mit abgeschlossen haben. 3.5 Steuer-Rechtsschutz Abweichend von Ziffer A 6.2.12 besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten sowie in Widerspruchsverfahren vor Deutschen Verwaltungsbehörden wegen der Heranziehung zu Anlieger- und Erschließungsabga- ben. 4. In welchen Län- Für die Ergänzung der Grund-Bausteine Firmen- und Verkehrs-Rechtsschutz gilt Folgendes: dern haben Sie Ver- Abweichend von Ziffer A 4.2 gilt Folgendes: sicherungsschutz? Für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen außerhalb des Geltungsbereichs nach Ziffer A 4 tragen wir die Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 500.000 Euro. Dies tun wir unter folgen- den Voraussetzungen: 62 [Seite 66] +g  Ihr Versicherungsfall muss dort während eines höchstens zweijährigen Aufenthalts eingetre- ten sein,  der Versicherungsschutz darf nicht auf deutsche Gerichte beschränkt sein (siehe Ausnahmen zu Ziffer A 4.1),  Sie nehmen nicht Interessen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von dinglichen Rechten wahr,  Sie nehmen nicht Interessen im Zusammenhang mit schuldrechtlichen Verträgen aus einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit wahr. 5. Wie sieht der Ergänzend zu Ziffer A 5 gilt im Zusammenhang mit den Grund-Bausteinen Firmen- und Verkehrs-Rechtsschutz Folgendes: Leistungsumfang aus/ Welche Kosten Abweichend von Ziffer A 5.3.6 stellen wir Ihnen ein zinsloses Darlehen bis zu 500.000 Euro für übernehmen wir? eine Kaution zur Verfügung. Voraussetzung ist, dass die Kaution gestellt werden muss, damit Sie vorerst von Strafverfolgungsmaßnahmen verschont bleiben. 6. Was ist nicht ver- In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. sichert? Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Plus-Baustein Gewerbe in Verbindung mit dem Grund-Baustein Firmen-Rechtsschutz aufgezeigt. 6.1 Zeitliche Ausschlüsse (Wartezeiten) 6.1.1 Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall innerhalb der Wartezeit eingetreten ist. In folgenden Leistungsarten gilt eine Wartezeit von drei Monaten nach Versicherungsbeginn  Arbeits-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.2)  Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.3), es sei denn, es handelt sich um die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen der Verletzung dinglicher Rechte an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen  Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (siehe Ziffer A 3.4), wenn es sich um Auseinan- dersetzungen im Rahmen einer selbstständigen oder gelegentlichen selbstständigen Tätigkeit handelt Für alle weiteren im Plus-Baustein Gewerbe enthaltenen Leistungsarten gilt keine Wartezeit. Sie haben Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die ab Versicherungsbeginn eintreten. 6.2 Inhaltliche Ausschlüsse 6.2.3 Sie wollen Schadenersatzansprüche abwehren. Ausnahme: Es besteht Versicherungsschutz auch für die Abwehr von Schadenersatzansprüchen. Voraussetzung: der Schadenersatzanspruch beruht auf dem deutschen Mindestlohngesetz (MiLoG). 6.2.4 Streitigkeiten aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht Ausnahme: Dieser Ausschluss gilt nicht im Plus-Baustein Gewerbe (siehe Ziffer +g 3.2). 6.2.6 Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Ge- schmacksmuster-/Gebrauchsmuster-/Designrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Ei- gentum. Ausnahme: Dieser Ausschluss gilt nicht im Plus-Baustein Gewerbe. Wir übernehmen Anwaltskos- ten bis 1.000 Euro je Kalenderjahr. 6.2.7 Streitigkeiten aus dem Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrecht. Ausnahme: Der Ausschluss gilt nicht für die Abwehr und die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem deutschen Wettbewerbsrecht (UWG) (siehe Ziffer +g 3.1). Wir übernehmen die Kosten bis 10.000 Euro je Kalenderjahr. 6.2.20 Ansprüche oder Verbindlichkeiten werden auf Sie übertragen oder sind auf Sie überge- gangen, nachdem ein Versicherungsfall bereits eingetreten ist. 63 [Seite 67] +g Ausnahme: Dies gilt nicht, soweit die Pflicht Ihrer Subunternehmen zur Zahlung des Mindest- lohns nach dem Mindestlohngesetz auf Sie übergegangen ist. 6.2.21 Sie wollen die Ansprüche eines:einer anderen geltend machen. Oder Sie sollen für Ver- bindlichkeiten eines:einer anderen einstehen. Ausnahme: Dieser Ausschluss gilt nicht, sofern Sie nach dem Mindestlohngesetz verpflichtet sind, für Verbindlichkeiten der von Ihnen beauftragten Subunternehmer und deren Subunter- nehmer einzustehen. Kein Rechtsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen  aus dem Bereich des Handelsvertreter- und Maklerrechts,  von Personen, die im selben Rechtsschutz-Vertrag mitversichert sind, wenn sie gegeneinan- der in ursächlichem Zusammenhang mit einer von ihnen gebildeten Büro-/ Praxisgemein- schaft, Sozietät oder Gesellschaft vorgehen, auch nach Beendigung der Gemeinschaft,  aus Verträgen über Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Plus-Baustein Gewerbe in Verbindung mit dem Grund-Baustein Immobilien-Rechtsschutz aufgezeigt. 6.1 Zeitliche Ausschlüsse (Wartezeiten) 6.1.1 In den folgenden Leistungsarten gilt eine Wartezeit von drei Monaten. Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall innerhalb von drei Monaten nach Versicherungsbeginn eintritt.  Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.3), es sei denn, es handelt sich um die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen der Verletzung dinglicher Rechte an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen Für alle weiteren im Plus-Baustein Gewerbe enthaltenen Leistungsarten gilt keine Wartezeit. Sie haben Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die ab Versicherungsbeginn eintreten. 6.2 Inhaltliche Ausschlüsse 6.2.12 Streitigkeiten wegen  der steuerlichen Bewertung von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen,  Erschließungs- und sonstiger Anliegerabgaben. Ausnahme: Dieser Ausschluss gilt hinsichtlich der Heranziehung zu Anlieger- und Erschließungs- abgaben nicht für den Plus-Baustein Gewerbe, wenn der Baustein Ig mit abgeschlossen wurde (siehe Ziffer +g 3.5). 6.2.16 Streitigkeiten  in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs-Angelegenheiten sowie  in Angelegenheiten, die im Baugesetzbuch geregelt sind. Ausnahme: Dieser Ausschluss gilt teilweise nicht im Plus-Baustein Gewerbe (siehe Ziffer +g 3.3). 64 [Seite 68] +g Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Plus-Baustein Gewerbe in Verbindung JurWay Gewerbe aufgezeigt. Abweichend von Ziffer A 6.2 gelten im JurWay Gewerbe ausschließlich die folgenden Aus- schlüsse: Kein Rechtsschutz besteht im Rahmen der Online-Rechtsberatung sowie JurCheck im gewerbli- chen Bereich,  um aus dem Rechtsschutz-Vertrag gegen uns vorzugehen  für die Neugestaltung von Verträgen oder wesentlichen Vertragsteilen,  die Bewertung steuerrechtlicher Sachverhalte,  die Bewertung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie von Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen,  die Beratung zu Kapitalanlage- und Gesellschaftsverträgen, Verträgen des Vergabe-, des Le- bensmittel- und Arzneimittelrechts sowie zu Betriebsübergaben und Betriebsnachfolgen,  die Beratung im Zusammenhang mit Asyl- und Ausländerrecht sowie Patent-, Urheber-, Li- zenz-, Marken-, Geschmacksmuster-, Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum sowie Kartellrecht,  in Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit der Gewährung und der teilweisen oder vollständigen Versagung einer Subvention. 9. Welche Voraus- Zusätzlich zu den in Ziffer A 9 geregelten Fällen gilt für den Plus-Baustein Gewerbe Folgendes: setzungen müssen 9.1 Was gilt als Versicherungsfall? vorliegen, damit Sie Anspruch auf Versi- 9.2.1 In der folgenden Leistungsart das Ereignis, das aufgrund konkreter Lebensumstände das Beratungsbedürfnis erstmals hat entstehen lassen: cherungsschutz ha-  Beratungs-Rechtsschutz für Vorsorgeverfügungen (siehe Ziffer A 3.19). ben? 65 [Seite 69] JWg Besondere Bedingungen für den Ergänzungs-Baustein JurWay Gewerbe (JWg) 1. Welchen Rechts- 1.1 Sie haben in diesem Baustein Versicherungsschutz für Rechtsberatung und verschiedene an- dere Rechtsdienste über unser Service-Portal www.roland-service.de rund um Ihre versicherte, schutz haben Sie? gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit. 1.2 Versicherungsschutz haben Sie nur, solange das versicherte Risiko in Deutschland belegen ist. Das heißt, dass Sie Ihren (Haupt-)Firmensitz in Deutschland haben müssen. Die Einschätzung eines Wohn-, Firmen-, Vereins- und landwirtschaftlichen Betriebssitzes als Hauptsitz erfolgt nach steuerrechtlichen Grundsätzen. 2. Wer ist Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die mitversicherten Perso- nen. mitversichert? Mitversicherte Personen sind  Inhaber:innen  geschäftsführende Gesellschafter:innen  die von Ihnen beschäftigten Mitarbeiter:innen Voraussetzung: Die mitversicherten Personen sind  für Sie beruflich im versicherten Betrieb tätig und  in Ausübung dieser Tätigkeit betroffen Widerspruchsrecht: Wenn eine mitversicherte Person oder ein mitversichertes Unternehmen Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem widersprechen. Als Versicherungsnehmer:in können Sie bestimmen, ob wir Kosten für mitversicherte Personen übernehmen sollen. Versicherungsschutz besteht außerdem für Ansprüche, die natürlichen Personen kraft Gesetzes dann zustehen, wenn Sie oder eine mitversicherte Person verletzt oder getötet wurden. 3. In welchen Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Überschrif- Rechtsbereichen ten finden Sie unter Ziffer A 3. sind Sie versichert? (Leistungsarten) 3.21.3 JurWay Gewerbe  JurLine – telefonische Rechtsberatung  JurOnline – Online-Rechtsberatung  JurCheck – präventive Vertragsprüfung  JurLoad  JurWebCheck 6. Was ist nicht ver- In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. Im Folgenden sind die Besonderheiten zu JurWay Gewerbe aufgezeigt. sichert? 6.1 Zeitliche Ausschlüsse (Wartezeiten) 6.1.1 Es bestehen keine Wartezeiten. Sie haben Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die ab Versicherungsbeginn eintreten. 6.2 Inhaltliche Ausschlüsse Abweichend von Ziffer A 6.2 gelten im Bausteins JurWay Gewerbe ausschließlich die folgenden Ausschlüsse: Kein Rechtsschutz besteht im Rahmen der telefonischen und Online-Rechtsberatung sowie JurCheck im gewerblichen Bereich, 66 Version 05.08.2021 [Seite 70] JWg  um aus dem Rechtsschutz-Vertrag gegen uns vorzugehen  für die Neugestaltung von Verträgen oder wesentlichen Vertragsteilen,  die Bewertung steuerrechtlicher Sachverhalte,  die Bewertung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie von Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen,  die Beratung zu Kapitalanlage- und Gesellschaftsverträgen, Verträgen des Vergabe-, des Le- bensmittel- und Arzneimittelrechts sowie zu Betriebsübergaben und Betriebsnachfolgen,  die Beratung im Zusammenhang mit Asyl- und Ausländerrecht sowie Patent-, Urheber-, Li- zenz-, Marken-, Geschmacksmuster-, Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum sowie Kartellrecht,  in Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit der Gewährung und der teilweisen oder vollständigen Versagung einer Subvention. 67 [Seite 71] S+g Besondere Bedingungen für den Ergänzungs-Baustein StrafrechtPlus Gewerbe (S+g) 1. Welchen Rechts- 1.1 Sie haben in diesem Baustein Versicherungsschutz, wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen wahrnehmen als Beschuldigte:r in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie in diszipli- schutz haben Sie? nar- und standesrechtlichen Verfahren. Dies gilt für Ihre versicherte selbstständige Tätigkeit. Wir übernehmen die Kosten solcher Verfahren bis zu 500.000 Euro je Versicherungsfall. 1.2 Versicherungsschutz haben Sie nur, solange das versicherte Risiko in Deutschland belegen ist. Das heißt, dass Sie Ihren (Haupt-)Firmensitz in Deutschland haben müssen. Auch für Ihre Mit- arbeiter muss das Risiko in Deutschland belegen sein. Die Einschätzung eines Wohn-, Firmen-, Vereins- und landwirtschaftlichen Betriebssitzes als Hauptsitz erfolgt nach steuerrechtlichen Grundsätzen. 2. Wer ist Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die mitversicherten Perso- nen bzw. Unternehmen. mitversichert? Mitversicherte Personen und Unternehmen sind  (Zweig-)Niederlassungen, soweit sie nicht rechtlich selbstständig sind und unser Kunde ein Unternehmen ist.  Soweit vereinbart und im Versicherungs-Vertrag benannt, sind rechtlich selbstständige Toch- ter- und Beteiligungsunternehmen mit Hauptsitz in Deutschland mitversichert. Die Abgabe von Willenserklärungen zum Versicherungs-Vertrag erfolgt nur zwischen Ihnen und uns.  Sie sind allein Beitragsschuldner:in. Im Übrigen aber sind alle Bestimmungen, die für Sie gel- ten, auf das vom Versicherungsschutz erfasste rechtlich selbstständige Unternehmen entspre- chend anwendbar.  Versichert sind  Sie  die mitversicherten Unternehmen,  die gesetzlichen Vertreter:innen  sämtliche Beschäftigten einschließlich freier und externer Mitarbeiter:innen bei Verstößen, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtung für Sie bzw. die mitversi- cherten Unternehmen begehen oder begangen haben sollen.  Soweit es sich bei Ihrem Unternehmen um eine juristische Person handelt, für die ein Auf- sichtsrat bestellt ist oder ein beratendes Organ besteht, sind auch dessen Mitglieder versi- chert.  Es besteht eine Vorsorge-Versicherung für neu hinzutretende Personen.  Versichert sind darüber hinaus auch die aus den Diensten Ihres Unternehmens bzw. der mit- versicherten Unternehmen ausgeschiedenen Personen für Versicherungsfälle, die sich aus ih- rer früheren Tätigkeit für das versicherte Unternehmen ergeben, soweit Sie der Rechtsschutz- Gewährung zustimmen. Widerspruchsrecht: Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem widersprechen. Als Versicherungsnehmer:in können Sie bestimmen, ob wir Kosten für mitversicherte Personen übernehmen sollen. 3. In welchen Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Überschrif- Rechtsbereichen ten finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum StrafrechtPlus Ge- sind Sie versichert? werbe aufgezeigt. (Leistungsarten) Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden. 3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz ausschließlich zur Abwehr eines gegen versicherte Personen gerichteten zivilrechtlichen An- spruchs, soweit dieser in einem Adhäsionsverfahren nach §§ 403 ff. der Strafprozessordnung vor einem Gericht der Bundesrepublik Deutschland geltend gemacht wird. Der Anspruch muss auf einem vom Versicherungsschutz umfassten Straftatbestand beruhen. 3.7 Verwaltungs-Rechtsschutz Der Verwaltungs-Rechtsschutz besteht ausschließlich:  in Verkehrssachen, um Ihre rechtlichen Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor 68 Version 05.08.2021 [Seite 72] S+g Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen, um Sie bei der Verteidi- gung in einem eingeleiteten und vom Versicherungsschutz erfassten Straf- oder Ordnungs- widrigkeitenverfahren zu unterstützen. Ausnahme: Es besteht kein Versicherungsschutz für mitversicherte Fahrer:innen eines zugelas- senen Motorfahrzeugs.  in Verwaltungsverfahren für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen in verwaltungsrechtlichen Angelegenhei- ten vor deutschen Verwaltungsbehörden und -gerichten, um Sie bei der Verteidigung in ei- nem eingeleiteten und vom Versicherungsschutz erfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeiten- verfahren zu unterstützen.  zur Vermeidung von Verwaltungsverfahren für die Inanspruchnahme eines:einer Rechtsanwält:in für die Wahrnehmung rechtlicher Inte- ressen gegenüber deutschen Verwaltungsbehörden, um die als unmittelbare Folge eines ver- sicherten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens drohende Einleitung eines Verwal- tungsverfahrens zu vermeiden.  für Verwaltungsgutachten durch eine:n Rechtsanwält:in für die gutachterliche Klärung verwaltungsrechtlicher Fragen deutschen Rechts, soweit diese für die Verteidigung in einem eingeleiteten und vom Versi- cherungsschutz erfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren erforderlich ist.  in Aussetzungsverfahren für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in einem Verwaltungsstreitverfahren (das ist ein Verwaltungsgerichtsprozess), soweit die Durchführung des vom Versicherungsschutz erfass- ten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens von der Beurteilung einer verwaltungsrecht- lichen Vorfrage abhängt und aus diesem Grunde eine Aussetzung im Ermittlungs-, Haupt- o- der Zwischenverfahren gemäß den §§ 154 d, 262 Strafprozessordnung (StPO) stattfindet. 3.8 Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz 3.9 Straf-Rechtsschutz  Es besteht auch Rechtsschutz für die Kosten Ihrer Verteidigung und des Zeugenbeistands der versicherten Personen in Verfahren wegen des Vorwurfs der Verletzung einer Vorschrift des  Strafrechts,  Ordnungswidrigkeitenrechts,  Disziplinar- und Standesrechts in unmittelbarem Zusammenhang mit der im Versicherungs-Vertrag beschriebenen Tätig- keit. Wird Ihnen vorgeworfen, eine Vorschrift des Strafrechts verletzt zu haben, besteht Versi- cherungsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfs  eines fahrlässig begehbaren Vergehens,  eines vorsätzlich begehbaren Vergehens, wenn die Tat nach dem Gesetz auch bei fahr- lässiger Begehung als Vergehen oder als Ordnungswidrigkeit verfolgt wird. Versicherungsschutz besteht auch für die Verteidigung in Verfahren wegen des Vorwurfs der Verletzung nur vorsätzlich begehbarer Straftatbestände (Vergehen und Verbrechen). Wird rechtskräftig festgestellt, dass Sie die Straftat vorsätzlich begangen haben, entfällt der Versi- cherungsschutz rückwirkend. Dann müssen Sie uns die Kosten erstatten, die wir für die Ver- teidigung wegen des Vorwurfs des vorsätzlichen Delikts getragen haben. Bei Abschluss des Verfahrens durch einen Strafbefehl bleibt der Versicherungsschutz darüber hinaus auch bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Vorsatzstraftat (auch direkter Vor- satz) bestehen. Strafvollstreckungsverfahren sind mitversichert.  Bei Ordnungswidrigkeiten (Bußgeldverfahren) besteht auch für vorsätzliches Handeln Versi- cherungsschutz.  Verkehrsrisiko Der Versicherungsschutz umfasst auch die Verteidigung gegen den Vorwurf, eine verkehrs- rechtliche Vorschrift des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrechts verletzt zu haben. Ausnahme: Für den:die Fahrer:in eines zugelassenen Motorfahrzeugs besteht jedoch kein Versicherungsschutz, wenn ihm nur die Verletzung einer Vorschrift des Straßenverkehrsge- setzes oder der Straßenverkehrsordnung bzw. entsprechender Vorschriften im Ausland vor- geworfen wird.  Privatklageverfahren Wir tragen die Kosten für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen in Ihrer Eigenschaft als Angeklagter in einem Privatklageverfahren gemäß §§ 374 ff. Strafprozessordnung (StPO) einschließlich des vorangehenden Sühneversuchs vor der zuständigen Vergleichsbehörde.  Aktive Strafverfolgung Wir tragen die Kosten eines:einer für Sie tätigen Rechtsanwält:in für die Erstattung einer Strafanzeige durch Sie gegen versicherte Personen, soweit sich die vorgeworfene Straftat un- mittelbar gegen Ihre Vermögensinteressen oder die der mitversicherten Unternehmen ge- richtet hat. 69 [Seite 73] S+g 3.21.1 JurWay Basic 3.22 Rechtsdienstleistungen 4. In welchen Län- Hier haben Sie Versicherungsschutz mit Einschränkungen Im StrafrechtPlus Gewerbe besteht Versicherungsschutz weltweit. dern haben Sie Ver- sicherungsschutz? 5. Wie sieht der Ergänzend zu Ziffer A 5 gilt Folgendes: Leistungsumfang 5.1.2 Wir tragen anstelle der gesetzlichen Vergütung auch Leistungen aus einer schriftlichen Ho- aus/Welche Kosten norarvereinbarung mit einem:einer für Sie tätigen Rechtsanwält:in . übernehmen wir? Ausnahme: Wenn die Gebühren für Rechtsanwält:innen nach der Honorarvereinbarung die ge- setzlich vorgesehene Vergütung überschreiten, dann erstatten wir nur die angemessene Vergü- tung. Die Angemessenheit bestimmt sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs der Leistungen des:der Rechtsan- wält:in und der Schwierigkeit der Sache. Wir prüfen die Angemessenheit von Honorarvereinbarung und anwaltlicher Abrechnung. Auf die Unangemessenheit der Honorarvereinbarung können wir uns nicht berufen,  wenn wir der Honorarvereinbarung schriftlich zugestimmt haben, oder  Sie eine:n von uns vorgeschlagene:n Rechtsanwält:in beauftragt haben. Ausnahme: Sind Sie bzw. Ihre gesetzlichen Vertreter:innen von einem Strafverfahren betroffen, tragen wir nach unserer vorherigen Zustimmung auch die Kosten für Ihre Interessenwahrneh- mung durch mehrere Strafverteidiger:innen, falls deren Beauftragung sachdienlich ist. Beauftragung eines:einer Koordinator:in Versichert sind nach vorheriger Zustimmung durch uns auch die Kosten eines:einer Rechtsan- wält:in, die dadurch entstehen, dass dieser die Verteidigung einer versicherten Person mit den Verteidiger:innen anderer im gleichen Verfahren betroffener – versicherter oder nicht versicherter – Personen abstimmt. 5.2.2 Wir übernehmen die Kosten für notwendige Reisen des:der Rechtsanwält:in an den Ort des zuständigen Gerichts oder den Sitz der Ermittlungs- bzw. Verwaltungsbehörde. Die Kosten wer- den bis zur Höhe der Sätze für Geschäftsreisen deutscher Rechtsanwält:innen übernommen. Wir tragen Ihre Kosten für Reisen an den Ort des zuständigen ausländischen Gerichts, wenn die- ses Ihr persönliches Erscheinen angeordnet hat. Die Reisekosten werden bis zur Höhe der für Ge- schäftsreisen deutscher Rechtsanwält:innen geltenden Sätze nach dem Rechtsanwaltsvergü- tungsgesetz (RVG) übernommen. 5.3 Darüber hinaus leisten wir im In- und Ausland Folgendes: 5.3.1 Wir tragen auch die angemessenen Kosten für solche Sachverständigen- und Rechtsgut- achten, die Sie selbst zur notwendigen Unterstützung Ihrer Verteidigung in Auftrag gegeben ha- ben. Hinsichtlich der Angemessenheit gelten die Kriterien für die Vergütung von Anwält:innen sinngemäß. 5.3.2 Wir übernehmen die einem:einer Nebenkläger:in in einem Ermittlungs- oder Strafverfahren gegen Sie entstandenen Kosten, soweit Sie diese freiwillig übernehmen, um zu erreichen, dass das Verfahren eingestellt wird, obwohl ein hinreichender Tatverdacht fortbesteht. Die Kosten des:der Rechtsanwält:in des:der gegnerischen Nebenkläger:in tragen wir bis zur Höhe der ge- setzlichen Vergütung. Wir übernehmen die Kosten für folgende Tätigkeiten des:der Rechtsanwält:in :  Firmenstellungnahme Ist ein Unternehmen Versicherungsnehmer und erstreckt sich das Ermittlungsverfahren auf dieses oder ein mitversichertes Unternehmen, ohne dass zunächst namentlich benannte 70 [Seite 74] S+g Personen beschuldigt werden, besteht Versicherungsschutz für eine notwendige anwaltliche Stellungnahme des Unternehmens.  Verteidigung in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren Wir tragen die Kosten Ihrer anwaltlichen Verteidigung in Straf- und Ordnungswidrigkeiten- verfahren einschließlich Strafvollstreckungsverfahren.  Verteidigung in Disziplinar- und Standesverfahren Wir übernehmen die Kosten Ihrer anwaltlichen Verteidigung in disziplinar- und standesrecht- lichen Verfahren.  Zeugenbeistand Der Versicherungsschutz umfasst die Beistandsleistung durch eine:n Rechtsanwält:in, wenn Sie in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren als Zeug:in vernommen werden und die Gefahr einer Selbstbelastung annehmen müssen. Versichert ist ferner im Einvernehmen mit dem Versicherer die Beistandsleistung durch eine:n Rechtsanwält:in für eine dritte Person, die als Entlastungszeug:in in einem gegen Versicherte eingeleiteten und vom Versicherungs- schutz umfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren vernommen wird.  Verwaltungsrechtliche Tätigkeit Wir tragen die Kosten für die verwaltungsrechtliche Tätigkeit des:der für Sie tätigen Rechtsan- wält:in in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren. 6. Was ist nicht ver- In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum StrafrechtPlus Gewerbe aufgezeigt. sichert? 6.1 Zeitliche Ausschlüsse (Wartezeiten) Es bestehen keine Wartezeiten. Sie haben Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die ab Ver- sicherungsbeginn eintreten. 6.2 inhaltliche Ausschlüsse Abweichend von Ziffer A 6.2 gelten im Baustein StrafrechtPlus Gewerbe ausschließlich die fol- genden Ausschlüsse. 6.2.3 Sie wollen Schadenersatzansprüche abwehren. Ausnahme: Es besteht Versicherungsschutz für die Abwehr von Schadenersatzansprüchen, wenn der Schadenersatzanspruch im Rahmen eines Adhäsionsverfahrens aufgrund eines versicherten Straftatbestands geltend gemacht wird. 6.2.28 Kein Versicherungsschutz besteht für die Verteidigung gegen den Vorwurf der Verletzung einer Vorschrift des Kartellrechts sowie einer anderen Straf- oder Ordnungswidrigkeitenvorschrift, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Kartellverfahren verfolgt wird. 9. Welche Voraus- Abweichend von Ziffer A 9 gilt Folgendes: setzungen müssen 9.1 Sie haben Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall eingetreten ist. vorliegen, damit Sie Diesen Anspruch haben Sie aber nur, wenn der Versicherungsfall nach Beginn des Versicherungs- Anspruch auf Versi- schutzes und vor dessen Ende - also im versicherten Zeitraum - eingetreten ist. cherungsschutz ha- Ausnahme: ben? Ist innerhalb der letzten drei Jahre vor Beendigung des Vertrags kein Versicherungsfall eingetre- ten und wurden in dieser Zeit auch keine freiwilligen Zahlungen erbracht, gewähren wir Ihnen bzw. Ihren gesetzlichen Vertretern eine prämienfreie Nachhaftungszeit von einem Jahr nach Ver- tragsbeendigung (Nachhaftung). Voraussetzung ist, dass die dem Tatvorwurf zugrunde liegende Handlung oder Unterlassung während der Vertragslaufzeit begangen wurde oder begangen worden sein soll. Leistungen aus einem anderen Rechtsschutz- Vertrag sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Die Nachhaftung entfällt, wenn zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrags Prämienrückstände be- stehen oder der Vertrag weniger als drei Jahre bestanden hat. 9.2 Was gilt als Versicherungsfall?  in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen Sie. Ein Ermittlungsverfahren gilt als eingeleitet, wenn es behördlich als solches verfügt wird. Versicherungsschutz besteht auch für vor Abschluss des Rechtsschutz-Vertrags eingetre- tene Vorfälle, soweit ihretwegen noch kein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde.  in Disziplinar- und Standesverfahren die Einleitung eines disziplinar- oder standesrechtli- chen Verfahrens gegen Sie. Wird in demselben Ermittlungsverfahren gegen mehrere versi- cherte Personen ermittelt oder werden in demselben Ermittlungs-, Straf- oder 71 [Seite 75] S+g Ordnungswidrigkeitenverfahren mehrere Versicherte zur Zeugenaussage aufgefordert, han- delt es sich um denselben und nicht um jeweils einen neuen Versicherungsfall.  Für den Zeugenbeistand gilt als Versicherungsfall die behördliche oder gerichtliche Auffor- derung an den:die Versicherte:n zur Zeugenaussage .  Für die aktive Strafverfolgung und die Einlegung einer Dienstaufsichtsbeschwerde gilt der Rechtsschutzfall zu dem Zeitpunkt als eingetreten, zu dem die beschuldigte Person begon- nen hat oder begonnen haben soll, den angezeigten Straftatbestand bzw. die Dienstvor- schrift zu verletzen. Der Anspruch auf Rechtsschutz setzt ferner voraus, dass zum Zeitpunkt der Erstattung der Strafanzeige bzw. der Einlegung der Dienstaufsichtsbeschwerde der Versi- cherungs-Vertrag noch besteht.  In Adhäsionsverfahren gilt als Rechtsschutzfall die Stellung des Antrags, durch den zivil- rechtliche Ansprüche gerichtlich gegen Versicherte geltend gemacht werden.  In Privatklageverfahren gilt als Rechtsschutzfall die Anrufung der Vergleichsbehörde durch den:die Privatkläger:in oder in den Fällen, in denen ein Sühneversuch nicht erfolgt, die Klage- erhebung nach § 381 Strafprozessordnung (StPO) oder nach entsprechenden ausländischen Rechtsvorschriften.  In Verwaltungsverfahren gilt als Rechtsschutzfall die förmliche Einleitung des Verfahrens. 72 [Seite 76] S+St Besondere Bedingungen für den StrafrechtPlus für Steuerberater:innen (S+St) 1. Welchen Rechts- 1.1 Sie haben in diesem Baustein Versicherungsschutz für Handlungen und Unterlassungen, wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen wahrnehmen als Beschuldigte:r in Straf- und Ordnungswid- schutz haben Sie? rigkeitenverfahren sowie in disziplinar- und standesrechtlichen Verfahren, die sich im Zusam- menhang mit der Tätigkeit einer Praxis für Steuerberatung und/oder Wirtschaftsprüfung erge- ben. Ebenfalls vom Versicherungsschutz erfasst sind Tätigkeiten, die mit dem Beruf eines:einer Steuerberater:in nach § 57 Absatz 3 Nummer 2, 3 und 6 Steuerberatungsgesetz (StBerG) verein- bar sind. Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die versicherten Organe und Organmitglieder (Praxis- inhaber:innen) des Unternehmens auch auf Handlungen und Unterlassungen im Zusammen- hang mit Tätigkeiten, die nicht für das versicherte Unternehmen erfolgten, sondern anlässlich eines eintrittspflichtigen Rechtsschutzfalls des Versicherungsnehmers offenbar geworden sind. Versicherungsschutz besteht nur, soweit die offenbar gewordenen Handlungen und Unterlassun- gen zu einem Ermittlungsverfahren wegen einer Steuerstraftat führen. Wir tragen die Kosten bis zu einer Höhe von 100.000 Euro je Versicherungsfall. Ändert sich die vom Versicherungsschutz erfasste Tätigkeit für Sie bzw. mitversicherte Unterneh- men nach Abschluss des Vertrages oder tritt eine weitere hinzu, besteht im Rahmen des Vertrags sofortiger Versicherungsschutz. Der vorsorgliche Versicherungsschutz setzt voraus, dass Sie uns innerhalb eines Monats nach Zugang einer Aufforderung die geänderten oder neu hinzugetrete- nen Tätigkeiten mitgeteilt haben. 1.2 Versicherungsschutz haben Sie nur, solange das versicherte Risiko in Deutschland belegen ist. Das heißt, dass Sie Ihren (Haupt-)Firmensitz in Deutschland haben müssen. Die Einschätzung eines Wohn-, Firmen-, Vereins- und landwirtschaftlichen Betriebssitzes als Hauptsitz erfolgt nach steuerrechtlichen Grundsätzen. 2. Wer ist Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die mitversicherten Perso- nen bzw. Unternehmen. mitversichert? Mitversicherte Personen und Unternehmen sind  Niederlassungen, soweit sie nicht rechtlich selbstständig sind und unser Kunde ein Unterneh- men ist.  Soweit vereinbart und im Versicherungs-Vertrag benannt, sind rechtlich selbstständige Toch- ter- und Beteiligungsunternehmen mit Hauptsitz in Deutschland mitversichert. Die Abgabe von Willenserklärungen zum Versicherungs-Vertrag erfolgt nur zwischen Ihnen und uns.  Sie sind allein Beitragsschuldner:in. Im Übrigen aber sind alle Bestimmungen, die für Sie gel- ten, auf das vom Versicherungsschutz erfasste rechtlich selbstständige Unternehmen entspre- chend anwendbar.  Versichert sind  Ihr Unternehmen als unser Versicherungsnehmer  die mitversicherten Unternehmen  die gesetzlichen Vertreter:innen  sämtliche Beschäftigten einschließlich freier und externer Mitarbeiter:innen bei Verstößen, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtung für Sie bzw. die mitversi- cherten Unternehmen begehen oder begangen haben sollen.  Soweit es sich bei Ihrem Unternehmen um eine juristische Person handelt, für die ein Auf- sichtsrat bestellt ist oder ein beratendes Organ besteht, sind auch dessen Mitglieder versi- chert.  Es besteht eine Vorsorge-Versicherung für neu hinzutretende Personen.  Versichert sind darüber hinaus auch die aus den Diensten Ihres Unternehmens bzw. der mit- versicherten Unternehmen ausgeschiedenen Personen für Versicherungsfälle, die sich aus ih- rer früheren Tätigkeit für das versicherte Unternehmen ergeben, soweit Sie der Rechtsschutz- Gewährung zustimmen. Widerspruchsrecht: Wenn eine mitversicherte Person oder ein mitversichertes Unternehmen Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem widersprechen. Als Versicherungsnehmer:in können Sie bestimmen, ob wir Kosten für mitversicherte Personen übernehmen sollen. Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den 73 Version 05.08.2021 [Seite 77] S+St 3. In welchen Überschriften finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Strafrecht- Plus für Steuerberater:innen aufgezeigt. Rechtsbereichen sind Sie versichert? Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die (Leistungsarten) Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden. 3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz ausschließlich zur Abwehr eines gegen versicherte Personen gerichteten zivilrechtlichen An- spruchs, soweit dieser in einem Adhäsionsverfahren nach §§ 403 ff. Strafprozessordnung vor ei- nem Gericht der Bundesrepublik Deutschland geltend gemacht wird. Der Anspruch muss auf ei- nem vom Versicherungsschutz umfassten Straftatbestand beruhen. 3.4 Steuer-Rechtsschutz für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen in steuerrechtlichen Verfahren vor deutschen Finanzbehörden und -gerichten, um Sie bei der Verteidigung in einem eingeleiteten und vom Versicherungsschutz erfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren zu unterstützen. 3.7 Verwaltungs-Rechtsschutz Der Verwaltungs-Rechtsschutz besteht ausschließlich:  in Verkehrssachen, um Ihre rechtlichen Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor Verwaltungsbe- hörden und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen, um Sie bei der Verteidigung in einem eingeleiteten und vom Versicherungsschutz erfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenver- fahren zu unterstützen. Ausnahme: Es besteht kein Versicherungsschutz für mitversicherte Fahrer:innen eines zuge- lassenen Motorfahrzeugs.  in Verwaltungsverfahren für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen in verwaltungsrechtlichen Angelegenhei- ten vor deutschen Verwaltungsbehörden und -gerichten, um Sie bei der Verteidigung in ei- nem eingeleiteten und vom Versicherungsschutz erfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeiten- verfahren zu unterstützen.  zur Vermeidung von Verwaltungsverfahren für die Inanspruchnahme eines:einer Rechtsanwält:in für die Wahrnehmung rechtlicher Inte- ressen gegenüber deutschen Verwaltungsbehörden, um die als unmittelbare Folge eines ver- sicherten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens drohende Einleitung eines Verwal- tungsverfahrens zu vermeiden.  für Verwaltungsgutachten durch eine:n Rechtsanwält:in für die gutachterliche Klärung verwaltungsrechtlicher Fragen deutschen Rechts, soweit diese für die Verteidigung in einem eingeleiteten und vom Versi- cherungsschutz erfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren erforderlich ist.  in Aussetzungsverfahren für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in einem Verwaltungsstreitverfahren (das ist ein Verwaltungsgerichtsprozess), soweit die Durchführung des vom Versicherungsschutz erfass- ten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens von der Beurteilung einer verwaltungsrecht- lichen Vorfrage abhängt und aus diesem Grunde eine Aussetzung im Ermittlungs-, Haupt- o- der Zwischenverfahren gemäß den §§ 154 d, 262 Strafprozessordnung (StPO) stattfindet. 3.8 Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz 3.9 Straf-Rechtsschutz Es besteht auch Rechtsschutz für die Kosten Ihrer Verteidigung und des Zeugenbeistands der versicherten Personen in Verfahren wegen des Vorwurfs der Verletzung einer Vorschrift des  Strafrechts,  Ordnungswidrigkeitenrechts,  Disziplinar- und Standesrechts in unmittelbarem Zusammenhang mit der im Versicherungs-Vertrag beschriebenen Tätigkeit. Wird Ihnen vorgeworfen, eine Vorschrift des Strafrechts verletzt zu haben, besteht Versiche- rungsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfs  eines fahrlässig begehbaren Vergehens,  eines vorsätzlich begehbaren Vergehens, wenn die Tat nach dem Gesetz auch bei fahrlässiger Begehung als Vergehen oder als Ordnungswidrigkeit verfolgt wird. Versicherungsschutz besteht auch für die Verteidigung in Verfahren wegen des Vorwurfs der Ver- letzung nur vorsätzlich begehbarer Straftatbestände (Vergehen und Verbrechen). Wird rechts- kräftig festgestellt, dass Sie die Straftat vorsätzlich begangen haben, entfällt der Versicherungs- schutz rückwirkend. Dann müssen Sie uns die Kosten erstatten, die wir für die Verteidigung we- gen des Vorwurfs des vorsätzlichen Delikts getragen haben. 74 [Seite 78] S+St Der Versicherungsschutz bleibt auch bei einer rechtskräftigen Verurteilung lediglich wegen be- dingten Vorsatzes (dolus eventualis) bestehen, sofern ausschließlich eine Geldstrafe verhängt wird. Bei Abschluss des Verfahrens durch einen Strafbefehl bleibt der Versicherungsschutz darüber hin- aus auch bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Vorsatzstraftat (auch direkter Vorsatz) be- stehen. Strafvollstreckungsverfahren sind mitversichert. Bei Ordnungswidrigkeiten (Bußgeldverfahren) besteht auch für vorsätzliches Handeln Versiche- rungsschutz. Verkehrsrisiko Der Versicherungsschutz umfasst auch die Verteidigung gegen den Vorwurf, eine verkehrsrechtli- che Vorschrift des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrechts verletzt zu haben. Ausnahme: Für den:die Fahrer:in eines zugelassenen Motorfahrzeugs besteht jedoch kein Versi- cherungsschutz, wenn ihm nur die Verletzung einer Vorschrift des Straßenverkehrsgesetzes oder der Straßenverkehrsordnung bzw. entsprechender Vorschriften im Ausland vorgeworfen wird. Privatklageverfahren Wir tragen die Kosten für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen in Ihrer Eigenschaft als Angeklagte:r in einem Privatklageverfahren gemäß §§ 374 ff. Strafprozessordnung (StPO) ein- schließlich des vorangehenden Sühneversuchs vor der zuständigen Vergleichsbehörde. Untersuchungsausschüsse Wir tragen die Kosten eines für Sie tätige:n Rechtsanwält:in als Beistand in Verfahren vor parla- mentarischen Untersuchungsausschüssen. Aktive Strafverfolgung Wir tragen die Kosten eines für Sie tätige:n Rechtsanwält:in für die Erstattung einer Strafanzeige durch Sie gegen versicherte Personen, soweit sich die vorgeworfene Straftat unmittelbar gegen Ihre Vermögensinteressen oder die der mitversicherten Unternehmen gerichtet hat. Kronzeugenregelung Wir tragen die Kosten für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des:der Versicherten wenn diese:r als (Mit-)Täter:in freiwillig zur Aufklärung oder Verhinderung der Tat beiträgt und daher Strafe gemildert bzw. ganz von Strafe abgesehen werden kann. 3.21.1 JurWay Basic 3.22 Rechtsdienstleistungen 3.23 ROLAND Support-Services Wir verfügen über ein großes Dienstleisternetzwerk und bieten Ihnen Services von externen Dienstleistern. In diesem Baustein ist Folgendes versichert: Beratung zur Datensicherheit „Daten-Assist“ Bei Vorliegen eines eintrittspflichtigen Rechtsschutzfalls wegen des Vorwurfs eines Verstoßes ge- gen das Datenschutzgesetz bieten wir die Vermittlung einer Beratung zur Datensicherheit und/o- der einer IT-Sicherheitsinspektion für Sie durch eine:n von uns ausgewählte:n Spezialist:in. Bei Inanspruchnahme der vermittelten Beratung und/oder IT-Sicherheitsinspektion durch Sie über- nehmen wir die Kosten für die Beratung und/oder IT-Sicherheitsinspektion bis zu einer Höhe von insgesamt 2.500 Euro je Versicherungsfall. 4. In welchen Län- Hier haben Sie Versicherungsschutz mit Einschränkungen Im StrafrechtPlus für Steuerberater:innen besteht Versicherungsschutz weltweit. dern haben Sie Ver- sicherungsschutz? 5. Wie sieht der Ergänzend zu Ziffer A 5 gilt Folgendes: Leistungsumfang 5.1.1 Wir tragen anstelle der gesetzlichen Vergütung auch Leistungen aus einer schriftlichen Ho- norarvereinbarung mit einem für Sie tätigen Rechtsanwält:in 75 [Seite 79] S+St aus/Welche Kosten Ausnahme: Wenn die Gebühren für den:die Rechtsanwält:in nach der Honorarvereinbarung die übernehmen wir? gesetzlich vorgesehene Vergütung überschreiten, dann erstatten wir nur die angemessene Ver- gütung. Die Angemessenheit bestimmt sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzel- falls, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs der Leistungen des:der Rechtsanwält:in und der Schwierigkeit der Sache. Wir prüfen die Angemessenheit von Honorarvereinbarung und anwaltlicher Abrechnung. Auf die Unangemessenheit der Honorarvereinbarung können wir uns nicht berufen, wenn  wir der Honorarvereinbarung schriftlich zugestimmt haben, oder  Sie eine:n von uns vorgeschlagene:n Rechtsanwält:in beauftragt haben. 5.1.2 Ausnahme: Sind Sie bzw. Ihre gesetzliche:n Vertreter:in von einem Strafverfahren betrof- fen, tragen wir nach unserer vorherigen Zustimmung auch die Kosten für Ihre Interessenwahr- nehmung durch mehrere Strafverteidiger:innen, falls deren Beauftragung sachdienlich ist. Beauftragung eines Koordinators Versichert sind nach vorheriger Zustimmung durch uns auch die Kosten eines:einer Rechtsan- wält:in, die dadurch entstehen, dass dieser die Verteidigung einer versicherten Person mit den Verteidiger:innen anderer im gleichen Verfahren betroffener – versicherter oder nicht versicherter – Personen abstimmt. 5.2 Wir übernehmen die Kosten für notwendige Reisen des:der Rechtsanwält:in an den Ort des zuständigen Gerichts oder den Sitz der Ermittlungs- bzw. Verwaltungsbehörde. Die Kosten wer- den bis zur Höhe der Sätze für Geschäftsreisen deutscher Rechtsanwält:innen übernommen. Wir tragen Ihre Kosten für Reisen an den Ort des zuständigen ausländischen Gerichts, wenn die- ses Ihr persönliches Erscheinen angeordnet hat. Die Reisekosten werden bis zur Höhe der für Ge- schäftsreisen deutscher Rechtsanwält:innen geltenden Sätze nach dem Rechtsanwaltsvergü- tungsgesetz (RVG) übernommen. 5.3 Darüber hinaus leisten wir im In- und Ausland Folgendes: 5.3.1 Wir tragen auch die angemessenen Kosten für solche Sachverständigengutachten, die Sie selbst zur notwendigen Unterstützung Ihrer Verteidigung in Auftrag gegeben haben. Hinsichtlich der Angemessenheit gelten die Kriterien für die Vergütung für Rechtsanwält:innen sinngemäß. 5.3.2 Wir übernehmen die einem:einer Nebenkläger:in in einem Ermittlungs- oder Strafverfahren gegen Sie entstandenen Kosten, soweit Sie diese freiwillig übernehmen, um zu erreichen, dass das Verfahren eingestellt wird, obwohl ein hinreichender Tatverdacht fortbesteht. Die Kosten ei- nes:einer Rechtsanwält:in des:der gegnerischen Nebenkläger:in tragen wir bis zur Höhe der ge- setzlichen Vergütung. Wir übernehmen die Kosten für folgende Tätigkeiten des:der Rechtsanwält:in:  Firmenstellungnahme Ist ein Unternehmen Versicherungsnehmer und erstreckt sich das Ermittlungsverfahren auf dieses oder ein mitversichertes Unternehmen, ohne dass zunächst namentlich benannte Per- sonen beschuldigt werden, besteht Versicherungsschutz für eine notwendige anwaltliche Stellungnahme des Unternehmens.  Verteidigung in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren Wir tragen die Kosten Ihrer anwaltlichen Verteidigung in Straf- und Ordnungswidrigkeiten- verfahren einschließlich Strafvollstreckungsverfahren.  Verteidigung in Disziplinar- und Standesverfahren Wir übernehmen die Kosten Ihrer anwaltlichen Verteidigung in disziplinar- und standesrecht- lichen Verfahren.  Zeugenbeistand Der Versicherungsschutz umfasst die Beistandsleistung durch eine:n Rechtsanwält:in, wenn Sie in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren als Zeug:in vernommen werden und die Gefahr einer Selbstbelastung annehmen müssen. Versichert ist ferner im Einvernehmen mit dem Versicherer die Beistandsleistung durch eine:n Rechtsanwält:in für eine dritte Person, die als Entlastungszeug:in in einem gegen Versicherte eingeleiteten und vom Versicherungs- schutz umfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren vernommen wird.  Verwaltungsrechtliche Tätigkeit Wir tragen die Kosten für die verwaltungsrechtliche Tätigkeit des:der für Sie tätigen Rechtsan- wält:in in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren.  Durchsuchungen und Beschlagnahmen Finden bei Ihnen Durchsuchungs- oder Beschlagnahmemaßnahmen statt, besteht 76 [Seite 80] S+St Versicherungsschutz für eine notwendige anwaltliche Interessenwahrnehmung unabhängig davon, ob Sie von der Maßnahme als Verdächtige:r oder in sonstiger Eigenschaft betroffen sind. 6. Was ist nicht ver- In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum StrafrechtPlus für Steuerberater aufgezeigt. sichert? 6.1 Zeitliche Ausschlüsse (Wartezeiten) Es bestehen keine Wartezeiten. Sie haben Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die ab Ver- sicherungsbeginn eintreten. 6.1.4 Sie können uns nach Beendigung des Vertrags unbegrenzt Rechtsschutzfälle melden, die während der Laufzeit des Vertrags eingetreten sind (unbegrenzte Nachmeldefrist). 6.2 Inhaltliche Ausschlüsse Abweichend von Ziffer A 6.2 gelten im Baustein StrafrechtPlus für Steuerberater:innen aus- schließlich die folgenden Ausschlüsse. 6.2.3 Sie wollen Schadenersatzansprüche abwehren. Ausnahme: Es besteht Versicherungsschutz für die Abwehr von Schadenersatzansprüchen, wenn der Schadenersatzanspruch im Rahmen eines Adhäsionsverfahrens aufgrund eines versicherten Straftatbestands geltend gemacht wird. 6.2.14 Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen wahr  vor Verfassungsgerichten oder  vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen (zum Beispiel dem Europäischen Ge- richtshof) Ausnahme: Sie haben Versicherungsschutz für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen in Verfahren vor Verfassungsgerichten, soweit diese der Verteidigung in einem eingeleiteten und vom Versicherungsschutz umfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren dienen. 6.2.28 Kein Versicherungsschutz besteht für die Verteidigung gegen den Vorwurf der Verletzung einer Vorschrift des Kartellrechts sowie einer anderen Straf- oder Ordnungswidrigkeitenvorschrift, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Kartellverfahren verfolgt wird. 9. Welche Voraus- Abweichend von Ziffer A 9 gilt Folgendes: setzungen müssen 9.1 Sie haben Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall eingetreten ist. Die- vorliegen, damit Sie sen Anspruch haben Sie aber nur, wenn der Versicherungsfall nach Beginn des Versicherungs- Anspruch auf Versi- schutzes und vor dessen Ende – also im versicherten Zeitraum – eingetreten ist. cherungsschutz ha- Ausnahme: ben? Ist innerhalb der letzten drei Jahre vor Beendigung des Vertrags kein Versicherungsfall eingetre- ten und wurden in dieser Zeit auch keine freiwilligen Zahlungen erbracht, gewähren wir Ihnen bzw. Ihren gesetzlichen Vertreter:innen eine prämienfreie Nachhaftungszeit von einem Jahr nach Vertragsbeendigung (Nachhaftung). Voraussetzung ist, dass die dem Tatvorwurf zugrunde lie- gende Handlung oder Unterlassung während der Vertragslaufzeit begangen wurde oder began- gen worden sein soll. Leistungen aus einem anderen Rechtsschutz- Vertrag sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Die Nachhaftung entfällt, wenn zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrags Prämienrückstände be- stehen oder der Vertrag weniger als drei Jahre bestanden hat. 9.2 Was gilt als Versicherungsfall?  in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ge- gen Sie. Ein Ermittlungsverfahren gilt als eingeleitet, wenn es behördlich als solches verfügt wird. Versicherungsschutz besteht auch für vor Abschluss des Rechtsschutz-Vertrags eingetre- tene Vorfälle, soweit ihretwegen noch kein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde.  in Disziplinar- und Standesverfahren die Einleitung eines disziplinar- oder standesrechtlichen Verfahrens gegen Sie. Wird in demselben Ermittlungsverfahren gegen mehrere versicherte Personen ermittelt oder werden in demselben Ermittlungs-, Straf- oder Ordnungswidrigkei- tenverfahren mehrere Versicherte zur Zeugenaussage aufgefordert, handelt es sich um den- selben und nicht um jeweils einen neuen Versicherungsfall.  Versicherungsschutz besteht bereits vor der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, wenn die Wahrnehmung rechtlicher Interessen der Vermeidung eines unmittelbar drohenden bzw. der 77 [Seite 81] S+St Vorbereitung der Strafverteidigung in einem unmittelbar bevorstehenden Ermittlungsverfah- ren dient. Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten der notwendigen ersten Beratung durch eine:n Rechtsanwält:in oder sonstige:n Verteidiger:in im Sinne von Ziffern A 5.1.2 und A 5.3.2.  Für den Zeugenbeistand gilt als Versicherungsfall die behördliche oder gerichtliche Aufforde- rung an den Versicherten zur Zeugenaussage.  Für die aktive Strafverfolgung und die Einlegung einer Dienstaufsichtsbeschwerde gilt der Rechtsschutzfall zu dem Zeitpunkt als eingetreten, zu dem die beschuldigte Person begon- nen hat oder begonnen haben soll, den angezeigten Straftatbestand bzw. die Dienstvor- schrift zu verletzen. Der Anspruch auf Rechtsschutz setzt ferner voraus, dass zum Zeitpunkt der Erstattung der Strafanzeige bzw. der Einlegung der Dienstaufsichtsbeschwerde der Versi- cherungs-Vertrag noch besteht.  In Adhäsionsverfahren gilt als Rechtsschutzfall die Stellung des Antrags, durch den zivilrechtli- che Ansprüche gerichtlich gegen Versicherte geltend gemacht werden.  In Privatklageverfahren gilt als Rechtsschutzfall die Anrufung der Vergleichsbehörde durch den:die Privatkläger:in oder in den Fällen, in denen ein Sühneversuch nicht erfolgt, die Klage- erhebung nach § 381 Strafprozessordnung (StPO) oder nach entsprechenden ausländischen Rechtsvorschriften.  in Verfahren vor Untersuchungsausschüssen die Aufforderung zur Aussage an den Versicher- ten  bei Durchsuchungen und Beschlagnahmen in Ihrer Praxis – obwohl nur gegen Ihre:n Man- dant:in ermittelt wird – der Beginn der Durchführung dieser Maßnahmen.  In Verwaltungsverfahren gilt als Rechtsschutzfall die förmliche Einleitung des Verfahrens. 78 [Seite 82] R Besondere Bedingungen für den Ergänzungs-Baustein Reputations-Rechtsschutz (R) 1. Welchen Rechts- Der Versicherungsschutz umfasst die außergerichtliche und gerichtliche Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen, wenn Ihnen durch Veröffentlichungen in den Medien ein Reputations- schutz haben Sie? schaden entsteht. Ein Reputationsschaden liegt vor, wenn Ihr Ansehen geschädigt wird. Unsere Höchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr eintretenden Rechtsschutzfälle ist auf die im Versicherungsschein genannte Versicherungssumme begrenzt. 2. Wer ist Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die mitversicherten Perso- nen bzw. Unternehmen. mitversichert? Mitversicherte Personen und Unternehmen sind  Ihr Unternehmen als unser Versicherungsnehmer sowie  die gesetzlichen Vertrer:innen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für Sie.  Niederlassungen im Inland sind mitversichert, soweit sie nicht rechtlich selbständig sind.  Aufgrund besonderer Vereinbarung können Ihre Tochtergesellschaften und rechtlich selb- ständige Niederlassungen sowie Beteiligungsgesellschaften und/oder ihre gesetzlichen Ver- treter:innen im Inland in den Versicherungsschutz mit einbezogen werden. Tochtergesellschaften sind Unternehmen, auf die Sie unmittelbar oder mittelbar einen beherr- schenden Einfluss ausüben können; entweder durch  die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter:innen oder  das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Aufsichtsrats oder sonstigen Lei- tungsorgans zu bestellen oder abzuberufen, und der:die Versicherungsnehmer:in gleichzeitig Gesellschafter:in ist oder  durch einen Beherrschungsvertrag oder eine Satzungsbestimmung des Unternehmens. Beteiligungsgesellschaften sind Unternehmen, an denen Sie mehr als ein Fünftel des Nennkapi- tals halten. Widerspruchsrecht: Wenn eine mitversicherte Person oder Unternehmen Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem widersprechen. Als Versicherungsnehmer:in können Sie bestimmen, ob wir Kosten für mit- versicherte Personen übernehmen sollen. 3. In welchen Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Überschrif- Rechtsbereichen ten finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Reputations-Rechts- sind Sie versichert? schutz aufgezeigt. (Leistungsarten) Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden. 3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz für die Durchsetzung Ihrer folgenden Schadenersatzansprüche, soweit der Schaden durch die Veröffentlichung in den Medien entstanden ist. 3.1.1.Unterlassung der schädigenden Ereignisse für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Unterlassung der rufschädigenden und verletzen- den Äußerung. Vom Versicherungsschutz umfasst ist auch der vorbeugende Unterlassungsanspruch. Hierzu muss die Gefahr der Verletzung der Reputation unmittelbar bevorstehen. 3.1.2. Löschung für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Löschung der rufschädigenden und verletzenden Äußerung. Hiervon umfasst sind das Vorgehen gegen den:die Verursacher:in und das Vorgehen gegen den Provider oder Bewertungsportale. 79 Version 05.08.2021 [Seite 83] R 3.1.3. Widerruf, Berichtigung, Ergänzung der schädigenden Ereignisse für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Widerruf, Berichtigung oder Ergänzung zur Ab- wehr von Äußerungen, die rufschädigend für ein Unternehmen sind. Voraussetzung ist, dass es sich bei der schädigenden Äußerung um eine unwahre Tatsachenbe- hauptung handelt, welche geeignet ist, einen Zustand der fortbestehenden rechtswidrigen Stö- rung zu schaffen. 3.1.4. Gegendarstellung für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Gegendarstellung. 3.1.5. Geldentschädigung für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Geldentschädigung, wenn die durch eine schwer- wiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung entstandenen Nachteile anders nicht hinreichend aus- geglichen werden können. Beispiel: Hierzu gehören zum 3.1.6. Herausgabe Beispiel Gewinne, die der:die Für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Herausgabe dessen, was der:die Verletze durch die Verletze durch die Persön- Verletzung des Persönlichkeitsrechts auf Kosten des Verletzten ohne rechtlichen Grund erlangt lichkeitsrechtsverletzung er- hat. halten hat. 3.9 Straf-Rechtsschutz Abweichend von Ziffer A 3.9 umfasst der Straf-Rechtsschutz ausschließlich: Privatklageverfahren Wir tragen die Kosten für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen in Ihrer Eigenschaft als Angeklagte:r in einem Privatklageverfahren gemäß §§ 374 ff. Strafprozessordnung (StPO) ein- schließlich des vorangehenden Sühneversuchs vor der zuständigen Vergleichsbehörde. Aktive Strafverfolgung Wir tragen die Kosten eines:einer für Sie tätige:n Rechtsanwält:in für die Erstattung einer Strafan- zeige durch Sie gegen versicherte Personen, soweit sich die vorgeworfene Straftat unmittelbar gegen Ihre Vermögensinteressen oder die der mitversicherten Unternehmen gerichtet hat. 3.21.1 JurWay Basic 3.22 Rechtsdienstleistungen 3.23 ROLAND Support-Services Wir verfügen über ein großes Dienstleisternetzwerk und bieten Ihnen Services von externen Dienstleistern. In diesem Baustein ist Folgendes versichert: Präventionsworkshop zur Reputation Wir stellen Ihnen einen kostenfreien eintägigen Workshop zu einem von uns zur Auswahl gestell- ten Veranstaltungstermin und -ort zur Verfügung. Der Workshop wird durch von uns ausge- wählte externe Experten durchgeführt. Wir übersenden Ihnen mit dem Versicherungsschein eine entsprechende Einladung. Während der Vertragslaufzeit können Sie einmalig an dem Workshop teilnehmen. Professionelles Krisenmanagement Das Professionelle Krisenmanagement beinhaltet folgende Service Leistungen: Reputationsmanagement Beispiel: Wir vermitteln Im Rahmen eines eintrittspflichtigen Versicherungsfalles tragen wir die Kosten für ein professio- eine:n Expert:in, der:die mit nelles Reputationsmanagement durch eine:n von uns vermittelte:n Kommunikationsberater:in. Ihnen einen individuellen Fahrplan durch die Krise er- Dies gilt auch, wenn die Beratung durch eine:n von uns vermittelte:n Rechtsanwält:in erfolgt. stellt. Das professionelle Reputationsmanagement umfasst insbesondere:  die Erstellung und Durchführung einer PR-Strategie  journalistische Beratung und juristische Überprüfung einer Presseerklärung  Beratung zur Rechtskommunikation Die Tätigkeit muss notwendig sein, um einer Rufschädigung entgegenzuwirken oder den ent- standenen Schaden für das Ansehen in der Öffentlichkeit zu mindern. 80 [Seite 84] R Wir tragen die Kosten bis zu einer Höhe von 5% der Deckungssumme. Psychologische Beratung Benötigen Sie oder eine versicherte Person im Rahmen eines eintrittspflichtigen Versicherungsfal- les zur Bewältigung der daraus resultierenden persönlichen Stress-Situation psychologische Un- terstützung, so bieten wir nach einer Bedarfsanalyse die Beratung durch eine:n von uns ausge- wählte:n, spezialisierte:n Psycholog:in an. Je nach Bedarf wird die Beratung in folgenden Stufen zur Verfügung gestellt:  Telefonische Beratung durch eine:n Psycholog:in ,  Persönliche Beratung durch eine:n Psycholog:in nach Terminvereinbarung,  Akutbetreuung durch eine:n Psycholog:in auch am Wohnort des:der Versicherten. Wir tragen die Kosten für eine psychologische Beratung durch eine:n von uns ausgewählte:n Psycholog:in für maximal fünf Beratungsstunden. Die psychologische Beratung wird bei Rechtsschutzfällen, die im zeitlichen und ursächlichen Zu- sammenhang stehen, einmalig gewährt. Löschungskosten im Internet Wir tragen die Kosten für die Löschung rufschädigender Inhalte. Je Versicherungsfall ist maximal das Vorgehen gegen eine:n Absender:in versichert. Es werden bis zu drei Löschungsversuche je Versicherungsfall unternommen. Absender:in können  Verfasser:in rufschädigender Inhalte,  Betreiber:in von Websites, Portalen, Internetforen, Blogs oder  Betreiber:in von Social-Media-Plattformen sein. Als Absender:in gilt die bei Versand oder Bekanntgabe genannte Adresse, der Nutzername oder das Synonym. Handelt es sich um eine identifizierbare Person, die mehrere Synonyme bzw. „Tarnadressen“ verwendet, gilt die Person mit allen bekannten Absenderadressen als ein:e Ab- sender:in. Sofern eine Löschung der rufschädigenden Inhalte nicht möglich ist, übernehmen wir die Kosten bis zu einer Höhe von 750 Euro je Versicherungsfall, um die negativen Inhalte mit vielen positi- ven Einträgen in der Platzierung der Internetdarstellung nach hinten zu verdrängen. 4. In welchen Län- Abweichend von Ziffer A 4 gilt Folgendes: dern haben Sie Ver- Rechtsschutz besteht, soweit die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen in Deutschland er- sicherungsschutz? folgt und ein deutsches Gericht zuständig ist oder wäre. 5. Wie sieht der Abweichend von Ziffer A 5 gilt Folgendes: Leistungsumfang 5.1 Leistungsumfang im Inland aus/Welche Kosten 5.1.1 Mediationsverfahren übernehmen wir? Wir tragen den auf Sie entfallenden Anteil an den Kosten des:der von uns vermittelten Media- tor:in bis zu einem Betrag von 10.000 Euro je Mediation, für alle in einem Versicherungsjahr ein- geleiteten Mediationen jedoch nicht mehr als 20.000 Euro. Sind am Mediationsverfahren auch nicht versicherte Personen beteiligt, übernehmen wir die Kosten anteilig im Verhältnis versicher- ter zu nicht versicherten Personen. 5.1.2 Kosten für Rechtsanwält:innen Wir tragen anstelle der gesetzlichen Vergütung auch Leistungen aus einer schriftlichen Honorar- vereinbarung mit einem:einer für Sie tätigen Rechtsanwält:in . Ausnahme: Wenn die Gebühren für die Rechtsanwält:in nach der Honorarvereinbarung die ge- setzlich vorgesehene Vergütung überschreiten, dann erstatten wir nur die angemessene Vergü- tung. Die Angemessenheit bestimmt sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs der Leistungen des:der Rechtsan- wält:in und der Schwierigkeit der Sache. Wir prüfen die Angemessenheit von Honorarvereinbarung und anwaltlicher Abrechnung. Auf die Unangemessenheit der Honorarvereinbarung können wir uns nicht berufen, 81 [Seite 85] R  wenn wir der Honorarvereinbarung schriftlich zugestimmt haben, oder  Sie eine:n von uns vorgeschlagene:n Rechtsanwält:in beauftragt haben. Wir tragen die Kosten für notwendige Reisen des:der Rechtsanwält:in an den Ort des zuständi- gen Gerichtes, zu Ihnen oder an den Sitz der Gegenseite. Die Reisekosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwält:innen geltenden Sätze übernommen. 5.1.4 Darüber hinaus leisten wir im Inland folgendes:  Verfahrenskosten Wir tragen die Ihnen entstehenden Kosten der versicherten Verfahren sowie die Ihnen aufer- legten Kosten der Gegenseite, soweit Sie zu deren Erstattung verpflichtet sind.  Einstweiliger Rechtsschutz Ist Eil-Rechtsschutz geboten, um weitere Schäden zu verhindern oder ist Ihnen ein langes Klageverfahren nicht zumutbar, so übernehmen wir auch die notwendigen Kosten für den Erlass einer einstweiligen Verfügung.  Sachverständigen- und Rechtsgutachten Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für die Erstellung von Sachverständigen- und Rechtsgutachten, soweit dies zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche erforderlich ist.  Schieds- und Schlichtungsverfahren Tritt anstelle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichts ein Schieds- oder Schlich- tungsverfahren, tragen wir diese Kosten bis zur Höhe der Gebühren, die im Fall der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichts erster Instanz entstehen würden.  Abmahnung Sofern vor einem Klageverfahren eine Abmahnung geboten ist, tragen wir auch die hier- durch entstandenen Kosten. 6. Was ist nicht ver- In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Reputations-Rechtsschutz aufgezeigt. sichert? 6.1 zeitliche Ausschlüsse (Wartezeiten) Es bestehen keine Wartezeiten. Sie haben Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die ab Ver- sicherungsbeginn eintreten. 6.2 inhaltliche Ausschlüsse In den in Ziffer 6.2 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Reputations-Rechtsschutz aufgezeigt. Kein Rechtsschutz besteht für  die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrerer Versicherter desselben Rechtsschutzvertra- ges untereinander,  Streitigkeiten im Zusammenhang mit gelöschten Inhalten in sozialen Medien und auf Online- Plattformen, deren Verfasser:in eine mitversicherte Person ist. 9. Welche Voraus- Abweichend von Ziffer A 9 gilt Folgendes: setzungen müssen 9.2 Was gilt als Versicherungsfall? vorliegen, damit Sie Anspruch auf Versi- Versicherungsfall ist der Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung in den Medien, die den Re- putationsschaden ausgelöst hat oder haben soll. cherungsschutz ha- ben? Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, wenn diese auf derselben Ursache oder auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang beruhen. Für die Beurteilung des versi- cherten Zeitraums ist der erste Versicherungsfall maßgeblich. Vorsorglicher Rechtsschutz Der Versicherungsschutz umfasst vor Eintritt des Versicherungsfalles die Kosten der notwendigen ersten Beratung durch eine:n Rechtsanwält:in, wenn die Wahrnehmung rechtlicher Interessen der Vermeidung eines Reputationsschadens dient oder dienen könnte. 82 [Seite 86] CY Besondere Bedingungen für JurCyber (CY) 1. Welchen Rechts- 1.1 Sie haben in diesem Baustein Versicherungsschutz für Risiken der Digitalisierung und IT. Die- ser gilt, wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen wahrnehmen im Zusammenhang mit schutz haben Sie?  Informationssicherheitsverletzungen von elektronischen Daten oder von informationsverar- beitenden Systemen Ihres versicherten Betriebes sowie  dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), der europäischen Datenschutzgrundverordnung (EU- DSGVO) oder Datenschutz-Regelungen in anderen deutschen Gesetzen Der Begriff „elektronische Daten“ umfasst auch Software und Programme. Zu den informations- verarbeitenden Systemen gehören neben den mit dem Internet verbundenen elektronischen Ge- räten auch Ihre  sonstigen funktechnischen Geräte,  externen Speichermedien (zum Beispiel externe Festplatten, USB-Sticks) sowie  Kommunikationsanlagen. Die Informationssicherheit der Daten und Systeme wird verletzt durch die Beeinträchtigung der  Verfügbarkeit  Integrität oder  Vertraulichkeit als Ergebnis eines der folgenden Ereignisse: Unberechtigte Angriffe auf Ihre o.g. Daten und Systeme durch sogenannte Hackerangriffe oder sonstige Akte von Cyberkriminalität. Unberechtigte Angriffe in diesem Sinne liegen auch vor, wenn diese nicht von außen, sondern von Angehörigen Ihres Betriebes ausgehen. Dies gilt auch für unwissentlich verursachte Informa- tionssicherheitsbeeinträchtigungen. Allgemeine Telefonische Beratung zur IT Sicherheit Wir bieten Ihnen eine ganzheitliche telefonische Beratung für Ihr Unternehmen in Bezug auf Cy- ber Sicherheit. Denn IT-Sicherheit braucht heute ein Sicherheitskonzept über die gesamte Wert- schöpfungskette hinweg- vom Rechenzentrum über das Netz bis hin zum Smartphone. Sie erreichen uns über die Telefonnummer 0221 8277-9698. Unsere Mitarbeiter:innen sind rund um die Uhr für Sie erreichbar. Wir helfen Ihnen sofort weiter. 1.2 Versicherungsschutz haben Sie nur, solange das versicherte Risiko in Deutschland belegen ist. Das heißt, dass Sie Ihren (Haupt-)Firmensitz in Deutschland haben müssen. Die Einschätzung eines Wohn-, Firmen-, Vereins- und landwirtschaftlichen Betriebssitzes als Hauptsitz erfolgt nach steuerrechtlichen Grundsätzen. 2. Wer ist Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die mitversicherten Perso- nen bzw. Unternehmen. mitversichert? Mitversicherte Personen und Unternehmen sind  Niederlassungen, soweit sie nicht rechtlich selbstständig sind und unser Kunde ein Unterneh- men ist.  Soweit vereinbart und im Versicherungs-Vertrag benannt, sind rechtlich selbstständige Toch- ter- und Beteiligungsunternehmen mitversichert. Die Abgabe von Willenserklärungen zum Versicherungs-Vertrag erfolgt nur zwischen Ihnen und uns.  Sie sind allein Beitragsschuldner:in.  Versichert sind  Sie  die mitversicherten Unternehmen  die gesetzlichen Vertreter:innen  sämtliche Beschäftigten einschließlich freier und externer Mitarbeiter:innen bei Verstößen, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtung für Sie bzw. die mitversi- cherten Unternehmen begehen oder begangen haben sollen.  Soweit es sich bei Ihrem Unternehmen um eine juristische Person handelt, für die ein Auf- sichtsrat bestellt ist oder ein beratendes Organ besteht, sind auch dessen Mitglieder versi- chert.  Es besteht eine Vorsorge-Versicherung für neu hinzutretende Personen.  Versichert sind darüber hinaus auch die aus den Diensten Ihres Unternehmens bzw. der mit- versicherten Unternehmen ausgeschiedenen Personen für Versicherungsfälle, die sich aus 83 Version 05.08.2021 [Seite 87] CY ihrer früheren Tätigkeit für das versicherte Unternehmen ergeben, soweit Sie der Rechts- schutz-Gewährung zustimmen. Widerspruchsrecht: Wenn eine mitversicherte Person oder Unternehmen Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem widersprechen. Als Versicherungsnehmer:in können Sie bestimmen, ob wir Kosten für mit- versicherte Personen übernehmen sollen. 3. In welchen Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Überschrif- Rechtsbereichen ten finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zu JurCyber aufgezeigt. sind Sie versichert? (Leistungsarten) Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden. 3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz ausschließlich für die Durchsetzung Ihrer Schadenersatzansprüche. Darüber hinaus besteht Versi- zum Beispiel zur Geltendma- cherungsschutz auch für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die sich aus da- chung von Unterlassungs- tenschutzrechtlichen Pflichtverletzungen ergeben. Solche Schadenersatzansprüche dürfen aller- und Schadenersatzansprü- dings nicht auch auf einer Vertragsverletzung beruhen. chen gegenüber Dritten nach einem Hackerangriff 3.2 Arbeits-Rechtsschutz zum Beispiel im Fall einer Kündigung eines:einer Mitarbeiter:in aufgrund Computersabotage oder Datenabschöpfung. 3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht abweichend von Ziffer A 3.4 ausschließlich: zum Beispiel nach Betriebs- stilllegung aufgrund einer  um Ihre rechtlichen Interessen bei Vorliegen von Informationssicherheitsverletzungen von Cyberattacke elektronischen Daten oder von informationsverarbeitenden Systemen wahrzunehmen. Hierzu zählt auch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen für die Geltendmachung und Ab- wehr vertraglicher Schadenersatzansprüche  für Mediations-Verfahren nach Ziffer A 5.1.1 bei Konflikten zwischen Ihnen und Ihren Ver- tragspartner:innen (zum Beispiel Kund:innen, Lieferant:innen, Berater:innen) aus schuldrecht- lichen Verträgen im versicherten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständi- gen Bereich (Wirtschaftsmediation).  Wir übernehmen die Kosten bis zu 300.000 Euro je Kalenderjahr.  Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz im gerichtlichen und außergerichtlichen Be- reich, um Ihre Deckungsansprüche aus Versicherungsverträgen über Cyber-Risiken rechtlich durchzusetzen.  Wir übernehmen die Kosten hierfür bis zu einer Million Euro je Versicherungsfall. 3.7 Verwaltungs-Rechtsschutz im beruflichen Bereich und ausschließlich:  für Anhörungen und Widerspruchsverfahren vor deutschen Verwaltungsbehörden (zum Bei- spiel vor der zuständigen Landesdatenschutzbehörde) sowie in Klageverfahren vor deutschen Verwaltungsgerichten im Zusammenhang mit einer unter Ziffer 1.1 genannten Vorausset- zung oder sonstigen Datenschutzpflichtverletzung.  Kürzung, Rückforderung oder vollständiger Versagung von Subventionen zur Förderung der Digitalisierung und IT-Sicherheit von Unternehmen, soweit diese in Form von Direktzahlun- gen gewährt werden (inkl. Darlehen).  Wir übernehmen die Kosten bis zu 10.000 Euro je Versicherungsfall und Versicherungsjahr. Ausnahme: Es wird rechtskräftig festgestellt, dass Sie den Verstoß vorsätzlich begangen ha- ben. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, die von uns gezahlten Kosten zu erstatten. 3.8 Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz 3.9 Straf-Rechtsschutz Es besteht auch Rechtsschutz für die Kosten Ihrer Verteidigung und des Zeugenbeistands in Ver- fahren wegen des Vorwurfs der Verletzung einer Vorschrift des  Strafrechts,  Ordnungswidrigkeitenrechts,  Disziplinar- und Standesrechts bei Vorliegen von Informationssicherheitsverletzungen von elektronischen Daten oder von infor- mationsverarbeitenden Systemen oder in Bezug auf sonstige datenschutzrechtliche Pflichtver- stöße. 84 [Seite 88] CY Abweichend von Ziffer A 6.2.27 haben Sie Versicherungsschutz auch für strafrechtliche Verfah- zum Beispiel bei Vorwurf von ren, die sich im Zusammenhang mit der Beantragung einer Subvention zur Förderung der Digi- Subventionsbetrug talisierung und IT-Sicherheit von Unternehmen ergeben. Es besteht Versicherungsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfs  eines fahrlässig begehbaren Vergehens,  eines vorsätzlich begehbaren Vergehens, wenn die Tat nach dem Gesetz auch bei fahrlässiger Begehung als Vergehen oder als Ordnungswidrigkeit verfolgt wird. Wird rechtskräftig festge- stellt, dass Sie die Straftat vorsätzlich begangen haben, entfällt der Versicherungsschutz rück- wirkend. Dann müssen Sie uns die Kosten erstatten, die wir für die Verteidigung wegen des Vorwurfs des vorsätzlichen Delikts getragen haben.  nur vorsätzlich begehbarer Straftatbestände (Vergehen und Verbrechen). Wird rechtskräftig festgestellt, dass Sie die Straftat vorsätzlich begangen haben, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend. Dann müssen Sie uns die Kosten erstatten, die wir für die Verteidigung wegen des Vorwurfs des vorsätzlichen Delikts getragen haben. Bei Abschluss des Verfahrens durch einen Strafbefehl bleibt der Versicherungsschutzdarüber hin- aus auch bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Vorsatzstraftat (auch direkter Vorsatz) be- stehen. Strafvollstreckungsverfahren sind mitversichert. Bei Ordnungswidrigkeiten (Bußgeldverfahren) besteht auch für vorsätzliches Handeln Versiche- rungsschutz. Privatklageverfahren Wir tragen die Kosten für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen in Ihrer Eigenschaft als Angeklagte:r in einem Privatklageverfahren gemäß §§ 374 ff. Strafprozessordnung (StPO) ein- schließlich des vorangehenden Sühneversuchs vor der zuständigen Vergleichsbehörde. Aktive Strafverfolgung Wir tragen die Kosten eines:einer für Sie tätige:n Rechtsanwält:in für die Erstattung einer Strafan- zeige durch Sie gegen versicherte Personen, soweit sich die vorgeworfene Straftat unmittelbar gegen Ihre Vermögensinteressen oder die der mitversicherten Unternehmen gerichtet hat. 3.10 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz zum Beispiel, wenn Ihnen ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Meldepflichten vorgeworfen wird. 3.13 Daten-Rechtsschutz Ergänzend zu Ziffer A 3.13, um Unterlassungsansprüche seitens Verbraucherverbänden und an- deren nach Unterlassungsklagegesetz (UKLaG) berechtigten Stellen gerichtlich abzuwehren. 3.21.1 JurWay Basic 3.22 Rechtsdienstleistungen 3.23 ROLAND Support-Services Wir verfügen über ein großes Dienstleisternetzwerk und bieten Ihnen Services von externen Dienstleistern. In diesem Baustein ist Folgendes versichert: Beratung zur Datensicherheit „Daten-Assist“ Bei Vorliegen eines eintrittspflichtigen Rechtsschutzfalls wegen des Vorwurfs eines Verstoßes ge- gen das Datenschutzgesetz bieten wir die Vermittlung einer Beratung zur Datensicherheit und / oder einer IT-Sicherheitsinspektion für Sie durch einen:einer von uns ausgewählten Spezialist:in. Bei Inanspruchnahme der vermittelten Beratung und/oder IT-Sicherheitsinspektion durch Sie übernehmen wir die Kosten für die Beratung und/oder IT-Sicherheitsinspektion bis zu einer Höhe von insgesamt 2.500 Euro je Versicherungsfall. 6. Was ist nicht ver- In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. Im Folgenden sind die Besonderheiten zu JurCyber aufgezeigt. sichert? 6.1 Zeitliche Ausschlüsse (Wartezeiten) 6.1.1 Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall innerhalb der Wartezeit eingetreten ist. 85 [Seite 89] CY In folgenden Leistungsarten gilt eine Wartezeit von drei Monaten nach Versicherungsbeginn  Arbeits-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.2)  Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (siehe Ziffer CY 3.4)  Verwaltungs-Rechtsschutz im beruflichen, selbstständigen Bereich (siehe Ziffer A 3.7) Für alle weiteren in Ihrem Baustein gewählten Leistungsarten gilt keine Wartezeit. Sie haben Ver- sicherungsschutz für Versicherungsfälle, die ab Versicherungsbeginn eintreten. 6.2 inhaltliche Ausschlüsse 6.2.3 Sie wollen Schadenersatzansprüche abwehren. Ausnahme: Versicherungsschutz besteht für die Abwehr eines gegen versicherte Personen ge- richteten zivilrechtlichen Anspruchs, soweit dieser in einem Adhäsionsverfahren nach §§ 403 ff. Strafprozessordnung vor einem Gericht der Bundesrepublik Deutschland geltend gemacht wird. Der Anspruch muss auf einem vom Versicherungsschutz umfassten Straftatbestand im Zusam- menhang mit Datenschutzrecht beruhen. 6.2.6 Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Ge- schmacksmuster-/Gebrauchsmuster-/Designrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Ei- gentum. Ausnahme: Versicherungsschutz besteht für Rat oder Auskunft eines:einer in Deutschland zuge- lassenen Rechtsanwält:in bei Marken-, Urheber- oder Patentrechtsverletzungen in Folge eines eingetretenen Rechtsschutzfalles. Voraussetzung ist, dass diese Rechtsberatung tatsächlich erfolgt und separat abrechenbar ist. Wir übernehmen die Kosten bis zu 1.000 Euro. 6.2.15 Jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzver- fahren, das über Ihr Vermögen oder das Vermögen einer mitversicherten Person eröffnet wurde oder eröffnet werden soll (zum Beispiel Zwangsversteigerung des Fahrzeugs infolge Ihres Insol- venzantrags). Ausnahme: Versicherungsschutz besteht für Rat oder Auskunft eines:einer in Deutschland zuge- lassenen Rechtsanwält:in bei drohender Insolvenz in Folge eines eingetretenen Rechtsschutzfal- les. Wird der:die Rechtsanwält:in über die Beratung hinaus tätig, erstatten wir nur die Kosten für die erfolgte Beratung. Wir übernehmen die Kosten bis zu 1.000 Euro. 6.2.27 Streitigkeiten in Verwaltungsverfahren  zum Schutz der natürlichen Umwelt und zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Ökosys- teme (Umweltrecht),  im Zusammenhang mit der Gewährung und der vollständigen Versagung einer Subvention im gewerblichen Bereich,  Im Zusammenhang mit Bürgschaften, Beteiligungen und Garantien. Ausnahme: Es besteht Rechtsschutz für Subventionen zur Förderung der Digitalisierung und IT- Sicherheit gemäß Ziffer CY 3.7. 6.2.28 Kein Rechtsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Versicherungs- Verträgen Ausnahme: Es besteht Rechtsschutz für Deckungsansprüche aus Versicherungsverträgen über Cyber-Risiken gemäß Ziffer CY 3.4. 86 [Seite 90] JM Besondere Bedingungen für den Ergänzungs-Baustein JurMoneyPlus (JM) 1. Welchen Rechts- 1.1 Sie haben in diesem Baustein Versicherungsschutz für die Einforderung von unstreitigen und fälligen Vertragsforderungen von bis zu 100.000 Euro. Voraussetzung ist, dass im Fall der ge- schutz haben Sie? richtlichen Geltendmachung ein deutsches Gericht zuständig ist und dass die Forderungen in unmittelbarem Zusammenhang mit Ihrer versicherten gewerblichen, freiberuflichen oder sonsti- gen selbstständigen Tätigkeit oder Immobilien-Vermietung stehen. Die Einforderung erfolgt durch ein von uns benanntes Inkasso-Unternehmen. Wir tragen im Fall der teilweisen oder voll- ständigen Uneinbringlichkeit der Hauptforderung die hierfür anfallenden Kosten gemäß Ziffer JM 5. 1.2 Versicherungsschutz haben Sie nur, solange das versicherte Risiko in Deutschland belegen ist. Das heißt, dass Sie Ihren (Haupt-)Firmensitz in Deutschland haben müssen. Die Einschätzung eines Wohn-, Firmen-, Vereins- und landwirtschaftlichen Betriebssitzes als Hauptsitz erfolgt nach steuerrechtlichen Grundsätzen. 3. In welchen Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Überschrif- Rechtsbereichen ten finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zu JurMoneyPlus aufge- sind Sie versichert? zeigt. (Leistungsarten) Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden. 3.15 JurMoneyPlus 5. Wie sieht der Abweichend von Ziffer A 5 gilt Folgendes: Leistungsumfang Wir übernehmen die Kosten des Inkasso-Verfahrens für unstreitige, fällige vertragliche Forderun- aus/Welche Kosten gen von bis zu 100.000 Euro durch das von uns benannte Inkasso-Unternehmen. Dies beinhaltet übernehmen wir? die Kosten für  die außergerichtliche Mahnung,  die gerichtliche Titulierung im Mahnverfahren sowie  bis zu fünf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in Deutschland. Kosten für Rechtsanwält:innen werden nicht getragen. 6. Was ist nicht ver- In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. Im Folgenden sind die Besonderheiten zu JurMoneyPlus aufgezeigt. sichert? 6.1 Zeitliche Ausschlüsse (Wartezeiten) 6.1.1 Es bestehen keine Wartezeiten. Sie haben Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die ab Versicherungsbeginn eintreten. 6.2 Inhaltliche Ausschlüsse Abweichend von Ziffer A 6.2 gelten im Baustein JurMoneyPlus ausschließlich die folgenden Ausschlüsse:  für Forderungen, von denen Ihnen zum Zeitpunkt der Erteilung des Inkasso-Auftrags bekannt war, dass sie nicht durchsetzbar sind (zum Beispiel, weil Sie wussten, dass über das Vermö- gen des:der Schuldner:in ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde), sowie  für Forderungen, die zum Zeitpunkt der Beauftragung des Inkasso-Unternehmens gerichtlich an- oder rechtshängig oder tituliert sind, oder  wenn eine durch das Inkasso-Unternehmen einzuholende Bonitätsauskunft über den:die Schuldner:in nicht positiv ausfällt oder  wenn die Forderung verjährt oder noch nicht fällig ist oder  wenn der:die Schuldner:in während des Verfahrens Einwendungen gegen die Forderung er- hebt. 7. In welchen Fällen Abweichend von Ziffer A 7 gilt Folgendes: ist unsere Leistungs- 7.5 pflicht einge- Wir übernehmen nicht die Kosten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die aufgrund der schränkt? sechsten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen. 87 Version 05.08.2021 [Seite 91] JM 7.7 Wir übernehmen keine Kosten, wenn  nach der Bonitätsauskunft über den:die Schuldner:in Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Forderung nicht beigebracht werden kann, oder  der:die Schuldner:in Einwände gegen die Forderung erhebt oder  im gerichtlichen Mahnverfahren Widerspruch einlegt. 9. Welche Voraus- Abweichend von Ziffer A 9.2 gilt als Versicherungsfall die Beauftragung des Inkasso-Unterneh- mens aufgrund einer fälligen Forderung, wenn der:die Schuldner:in mit der Leistung in Verzug setzungen müssen ist (§ 286 BGB). vorliegen, damit Sie Anspruch auf Versi- cherungsschutz ha- ben? 88 [Seite 92] nÄ Besondere Bedingungen für den Zielgruppen-Baustein Rechtsschutz für niedergelassene Ärzt:innen und Heilberufe (nÄ) 1. Welchen Rechts- 1.1 Sie haben in diesem Baustein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen im beruflichen Bereich für Ihre im Versicherungsschein genannte Tätigkeit. schutz haben Sie? 1.2 Versicherungsschutz besteht, wenn Sie Ihre (Haupt-)Praxisniederlassung in Deutschland ha- ben. Die Einschätzung eines Firmensitzes als Hauptsitz erfolgt nach steuerrechtlichen Grundsätzen. 2. Wer ist Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die mitversicherten Perso- nen. mitversichert? Mitversicherte Personen sind  Inhaber:in  geschäftsführende Gesellschafter:innen  die von Ihnen beschäftigten Mitarbeiter:innen Voraussetzung: Die mitversicherten Personen sind  für Sie beruflich im versicherten Betrieb tätig und  in Ausübung dieser Tätigkeit betroffen Widerspruchsrecht: Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem widersprechen. Als Versicherungsnehmer:in können Sie bestimmen, ob wir Kosten für mitversicherte Personen übernehmen sollen. 3. In welchen Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Überschrif- Rechtsbereichen ten finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Rechtsschutz für Nie- sind Sie versichert? dergelassene Ärzt:innen und Heilberufe aufgezeigt. (Leistungsarten) Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden. 3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz Sie haben Versicherungsschutz für die Löschung rufschädigender Inhalte, die über Sie oder eine mitversicherte Person verbreitet werden (Unterstützung bei Schädigung der E-Reputation und bei Cyber-Mobbing). Je Versicherungsfall  ist maximal das Vorgehen gegen eine:n Absender:in versichert.  Werden bis zu drei Löschungsversuche je Absender:in unternommen. 3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht Sie haben Versicherungsschutz für die gerichtliche Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen. Voraussetzung: Die Verträge stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein be- zeichneten Tätigkeit. Wir übernehmen die Kosten bis zu einer Million Euro. Sind Sie Apotheker:in? Dann haben Sie im Zielgruppen-Baustein Niedergelassene Ärzt:innen und Heilberufe Versiche- rungsschutz auch für die gerichtliche Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen aus der Pro- duktion und dem Vertrieb eigener Heil- und Pflegemittel sowie sonstiger pharmazeutischer Pro- dukte. Dies gilt nicht, wenn Sie hierzu einen rechtlich selbstständigen Gewerbebetrieb unterhal- ten. Wir übernehmen die Kosten bis zu einer Million Euro. 89 Version 05.08.2021 [Seite 93] nÄ 3.6 Sozial-Rechtsschutz Versicherungsschutz besteht auch für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen, die sich aus Regressen seitens der zuständigen Gremien der kassenärztlichen Vereinigungen und der Trä- ger der gesetzlichen Krankenversicherung wegen unwirtschaftlicher Verordnungs- und Behand- lungsweise ergeben. Sind Sie Apotheker:in? Dann gilt Gleiches für Sie, wenn Maßnahmen aus dem Rahmenvertrag zwischen dem Spitzen- verband Bund der Krankenkassen und der Spitzenorganisation der Apotheker:innen wegen un- wirtschaftlicher Abgabe von Arzneimitteln gegen Sie eingeleitet werden. 3.13 Daten-Rechtsschutz Wenn Sie zum Beispiel Ihre Praxis an eine:n Nachfol- 3.20 Bonus-Konfliktbeilegung oder Bonus-Rechtsberatung ger:in übergeben und sich über die Modalitäten infor- 3.21.1 JurWay Basic mieren möchten. 3.22 Rechtsdienstleistungen 6. Was ist nicht ver- In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Rechtsschutz für niedergelassene Ärzt:innen und Heilberufe aufge- sichert? zeigt. 6.1 Zeitliche Ausschlüsse (Wartezeiten) 6.1.1 Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall innerhalb der Wartezeit eingetreten ist. In folgender Leistungsart gilt eine Wartezeit von drei Monaten nach Versicherungsbeginn  Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (siehe Ziffer A 3.4) Für alle weiteren in Ihrem Baustein gewählten Leistungsarten gilt keine Wartezeit. Sie haben Ver- sicherungsschutz für Versicherungsfälle, die ab Versicherungsbeginn eintreten. 6.2 Inhaltliche Ausschlüsse In den in Ziffer 6.2 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Rechtsschutz für niedergelassene Ärzt:innen und Heilberufe aufge- zeigt. Kein Rechtsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen  aus dem Bereich des Handelsvertreter- und Maklerrechts,  von Personen, die im selben Rechtsschutz-Vertrag mitversichert sind, wenn sie gegeneinan- der in ursächlichem Zusammenhang mit einer von ihnen gebildeten Büro-/Praxisgemein- schaft, Sozietät oder Gesellschaft vorgehen, auch nach Beendigung der Gemeinschaft,  aus Verträgen über Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger. 7. In welchen Fällen Ergänzend zu Ziffer A 7 gilt Folgendes: Es besteht kein Rechtsschutz, soweit Ihre Berufshaftpflichtversicherung eintrittspflichtig ist. In ist unsere Leistungs- diesem Fall geht der Versicherungsschutz aus der Berufshaftpflichtversicherung dem aus der pflicht einge- Rechtsschutzversicherung vor (Subsidiarität). schränkt? 9. Welche Voraus- Über Ziffer A 9 hinaus gilt Folgendes: setzungen müssen Sie haben Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall eingetreten ist. Diesen vorliegen, damit Sie Anspruch haben Sie aber nur, wenn der Versicherungsfall nach Beginn des Versicherungsschut- Anspruch auf Versi- zes und vor dessen Ende – also im versicherten Zeitraum – eingetreten ist. cherungsschutz ha- Ausnahme: Endet Ihr Versicherungs-Vertrag durch Berufsaufgabe oder Tod, besteht für Sie oder ben? Ihre Erb:innen Versicherungsschutz auch für Versicherungsfälle, die  innerhalb eines Jahres nach der Beendigung des Versicherungs-Vertrags eintreten und  im Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein genannten Tätigkeit stehen. 90 [Seite 94] AI Besondere Bedingungen für den Zielgruppen-Baustein Rechtsschutz für Architekt:innen und Ingenieur:innen (AI) 1. Welchen Rechts- 1.1 Sie haben in diesem Baustein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein genannten Tätigkeit. schutz haben Sie? 1.2 Versicherungsschutz besteht, wenn Sie Ihren (Haupt-)Firmensitz in Deutschland haben. Die Einschätzung eines Firmensitzes als Hauptsitz erfolgt nach steuerrechtlichen Grundsätzen. 2. Wer ist Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die mitversicherten Perso- nen. mitversichert? Mitversicherte Personen sind  Inhaber:in  geschäftsführende Gesellschafter:innen  die von Ihnen beschäftigten Mitarbeiter:innen Voraussetzung: Die mitversicherten Personen sind  für Sie beruflich im versicherten Betrieb tätig und  in Ausübung dieser Tätigkeit betroffen Widerspruchsrecht: Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem widersprechen. Als Versicherungsnehmer:in können Sie bestimmen, ob wir Kosten für mitversicherte Personen übernehmen sollen. 3. In welchen Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Überschrif- Rechtsbereichen ten finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Rechtsschutz für Ar- sind Sie versichert? chitekt:innen und Ingenieur:innen aufgezeigt. (Leistungsarten) Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden. 3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz für die Löschung rufschädigender Inhalte, die über Sie oder eine mitversicherte Person verbreitet werden (Unterstützung bei Schädigung der E-Reputation und bei Cyber-Mobbing). Je Versicherungsfall  ist maximal das Vorgehen gegen eine:n Absender:in versichert.  Werden bis zu drei Löschungsversuche je Absender:in unternommen. 3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht 3.4.1 Sie haben Versicherungsschutz vor deutschen Gerichten für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen Voraussetzung: Die Verträge stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein be- zeichneten Tätigkeit. Wir übernehmen die Kosten bis zu einer Million Euro je Kalenderjahr. Ausnahme: Der Versicherungsschutz entfällt rückwirkend, wenn rechtskräftig festgestellt wird, dass  Die Gegenseite gegen den geltend gemachten Honoraranspruch berechtigte Einwendungen oder Einreden erhoben hat, die ihren Grund haben  in der Überschreitung der Bauzeit sowie vereinbarter Fristen und Termine oder  in der Überschreitung von Kostenvoranschlägen.  Bei frei verhandelten Honorarvereinbarungen die Orientierungswerte der HOAI oder einer vergleichbaren Honorarordnung für den jeweiligen Berufsstand überschritten wurden. Sie sind verpflichtet, diesbezüglich erbrachte Leistungen an uns zurückzuerstatten. 91 Version 09.09.2021 [Seite 95] AI 3.4.2 Prüfung der Schlussrechnung Wir übernehmen vorgerichtlich die Kosten für die formelle Prüfung Ihrer Schlussrechnung in Höhe von maximal 500 Euro. Dafür benennen wir Ihnen eine:n spezialisierte:n Rechtsanwält:in, der:die die streitgegenständliche Rechnung daraufhin prüft, ob die formellen Anforderungen an eine korrekte Schlussrechnung eingehalten wurden. Voraussetzungen:  Es ist ein Versicherungsfall im unmittelbaren Zusammenhang mit der Geltendmachung Ihrer Honoraransprüche eingetreten,  die Schlussrechnung ist in dem Versicherungsfall streitgegenständlich,  es ist diesbezüglich noch keine Klage eingereicht. 3.20 Bonus-Konfliktbeilegung oder Bonus-Rechtsberatung Wenn Sie zum Beispiel eine 3.21.1 JurWay Basic Kooperationsgemeinschaft Die JurLine können Sie auch unabhängig von einem Versicherungsfall durch eine:n von uns ver- gründen oder es in der Ko- mittelte:n spezialisierte:n Rechtsanwält:in zu Fragen aus dem Architekten- und Ingenieurrecht in operationsgemeinschaft zwi- Anspruch nehmen. Dies gilt für maximal zwei Anfragen je Kalenderjahr. schen Ihnen und Ihren Kol- leg:innen zu Missverständnis- 3.22 Rechtsdienstleistungen sen gekommen ist. 5. Wie sieht der Ergänzend zu Ziffer A 5 gilt Folgendes: Leistungsumfang 5.1.1 Der Leistungsumfang gilt auch für Mediationsverfahren nach der Streitlösungsordnung für aus/Welche Kosten das Bauwesen (SL Bau) oder vergleichbarer außergerichtlicher Streitbeilegungsverfahren. übernehmen wir? 5.3.2 Ebenfalls vom Leistungsumfang umfasst sind Adjudikationsverfahren nach der Streitlö- sungsordnung für das Baugewerbe (SL Bau) oder vergleichbarer außergerichtlicher Streitbeile- gungsverfahren. Wir tragen die anteilig auf Sie entfallenden Kosten bis zu 10.000 Euro je Kalen- derjahr. Gleiches gilt für die Geltendmachung Ihrer Honoraransprüche vor der Architektenkam- mer und nach der SL Bau sowie vergleichbarer außergerichtlicher Streitbeilegungsverfahren. 6. Was ist nicht ver- In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Rechtsschutz für Architekt:innen und Ingenieur:innen aufgezeigt. sichert? 6.1 Zeitliche Ausschlüsse (Wartezeiten) 6.1.1 Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall innerhalb der Wartezeit eingetreten ist. In folgender Leistungsart gilt eine Wartezeit von drei Monaten nach Versicherungsbeginn  Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (siehe Ziffer A 3.4) Für alle weiteren in Ihrem Baustein gewählten Leistungsarten gilt keine Wartezeit. Sie haben Ver- sicherungsschutz für Versicherungsfälle, die ab Versicherungsbeginn eintreten. 6.2 Inhaltliche Ausschlüsse In den in Ziffer 6.2 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Rechtsschutz für Architekt:innen und Ingenieur:innen aufgezeigt. Kein Rechtsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen  aus dem Bereich des Handelsvertreter- und Maklerrechts,  von Personen, die im selben Rechtsschutz-Vertrag mitversichert sind, wenn sie gegeneinan- der in ursächlichem Zusammenhang mit einer von ihnen gebildeten Büro-/Praxisgemein- schaft, Sozietät oder Gesellschaft vorgehen, auch nach Beendigung der Gemeinschaft,  aus Verträgen über Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger. 7. In welchen Fällen Ergänzend zu Ziffer A 7 gilt Folgendes: ist unsere Leistungs- Es besteht kein Rechtsschutz, soweit Ihre Berufshaftpflichtversicherung eintrittspflichtig ist. In pflicht einge- diesem Fall geht der Versicherungsschutz aus der Berufshaftpflichtversicherung dem aus der schränkt? Rechtsschutzversicherung vor (Subsidiarität). 92 [Seite 96] AI 9. Welche Voraus- Über Ziffer A 9 hinaus gilt Folgendes: setzungen müssen Sie haben Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall eingetreten ist. Diesen vorliegen, damit Sie Anspruch haben Sie aber nur, wenn der Versicherungsfall nach Beginn des Versicherungsschut- Anspruch auf Versi- zes und vor dessen Ende – also im versicherten Zeitraum – eingetreten ist. cherungsschutz ha- Ausnahme: Endet Ihr Versicherungs-Vertrag durch Berufsaufgabe oder Tod, besteht für Sie oder ben? Ihre Erb:innen Versicherungsschutz auch für Versicherungsfälle, die  innerhalb eines Jahres nach der Beendigung des Versicherungs-Vertrags eintreten und  im Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein genannten Tätigkeit stehen. 93 [Seite 97] St Besondere Bedingungen für den Zielgruppen-Baustein Rechtsschutz für Steuerberater:innen (St) 1. Welchen Rechts- 1.1 Sie haben in diesem Baustein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein genannten Tätigkeit. schutz haben Sie? 1.2 Versicherungsschutz besteht, wenn Sie Ihren (Haupt-)Firmensitz in Deutschland haben. Die Einschätzung eines Firmensitzes als Hauptsitz erfolgt nach steuerrechtlichen Grundsätzen. 2. Wer ist Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die mitversicherten Perso- nen. mitversichert? Mitversicherte Personen sind  Inhaber:innen  geschäftsführende Gesellschafter:innen  die von Ihnen beschäftigten Mitarbeiter:innen Voraussetzung: Die mitversicherten Personen sind  für Sie beruflich im versicherten Betrieb tätig und  in Ausübung dieser Tätigkeit betroffen Widerspruchsrecht: Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem widersprechen. Als Versicherungsnehmer:in können Sie bestimmen, ob wir Kosten für mitversicherte Personen übernehmen sollen. 3. In welchen Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Überschrif- Rechtsbereichen ten finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Rechtsschutz für Steu- sind Sie versichert? erberater:innen aufgezeigt. (Leistungsarten) Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden. 3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz ausschließlich für:  die Durchsetzung der Schadenersatzansprüche Ihrer mitversicherten Arbeitnehmer:innen während von Ihnen angeordneter Dienstfahrten (Dienstreise-Rechtsschutz). Dies gilt auch bei der regelmäßigen Benutzung eigener, auf Sie zugelassener Motorfahrzeuge oder bei der ge- legentlichen Nutzung von Mietfahrzeugen. Entsprechendes gilt auch für weitere mitversi- cherte Arbeitnehmer:innen Ihrer Kanzlei als berechtigte Insass:innen dieser Fahrzeuge. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Antritt der Fahrt von der Wohnung des:der Arbeit- nehmer:in beziehungsweise des Abstellplatzes des Fahrzeuges und endet mit der Rückkehr nach dort. Der Versicherungsschutz ruht in der Zeit, in welcher der Hin und Rückweg zum beziehungsweise vom Zielort zu persönlichen oder geschäftlichen Zwecken, die mit der versi- cherten Tätigkeit in keinem Zusammenhang stehen, unterbrochen wird. Das Gleiche gilt für die Verlängerung des Aufenthaltes am Zielort. Ausnahme: Soweit aus einer zugunsten der mitversicherten Arbeitnehmer:in oder für die be- nutzten Kraftfahrzeuge anderweitig bestehenden Rechtsschutzversicherung bedingungsge- mäß Leistungen beansprucht werden können, besteht kein Rechtsschutz.  die Löschung rufschädigender Inhalte (Reputations-Service), die über Sie oder eine mitversi- cherte Person verbreitet werden (Unterstützung bei Schädigung der E-Reputation und bei Cyber-Mobbing). Je Versicherungsfall ist maximal das Vorgehen gegen einen Absender versi- chert. 3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht Sie haben Versicherungsschutz vor deutschen Gerichten für die Wahrnehmung Ihrer rechtli- chen Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen. 94 Version 22.11.2021 [Seite 98] St Voraussetzung: Die Verträge stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein be- zeichneten Tätigkeit. Wir übernehmen die Kosten bis zu einer Million Euro je Kalenderjahr. 3.5 Steuer-Rechtsschutz ausschließlich im Zusammenhang mit Ihrer versicherten Tätigkeit, um Ihre rechtlichen Interessen in steuerrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz-/Verwaltungsbehörden und Finanz- sowie Verwaltungsgerichten wahrzunehmen. 3.6 Sozial-Rechtsschutz Versicherungsschutz besteht auch für Ihre mitversicherten Arbeitnehmer:innen  während einer von Ihnen angeordneten Dienstfahrt (Dienstreise-Rechtsschutz)  bei der regelmäßigen Benutzung eigener, auf Sie zugelassener Motorfahrzeuge,  bei der gelegentlichen Nutzung von Mietfahrzeugen. Dies gilt auch für weitere mitversicherte Arbeitnehmer:innen Ihrer Kanzlei als berechtigte In- sass:innen dieser Fahrzeuge. Beginn, Ende und Ruhen des Versicherungsschutzes:  Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Antritt der Fahrt von der Wohnung des:der Arbeit- nehmer:in beziehungsweise des Abstellplatzes des Fahrzeugs. Er endet mit der Rückkehr dort- hin.  Der Versicherungsschutz ruht in der Zeit, in welcher der Hin- und Rückweg zum beziehungs- weise vom Zielort zu persönlichen oder geschäftlichen Zwecken, die mit der versicherten Tä- tigkeit in keinem Zusammenhang stehen, unterbrochen wird. Das Gleiche gilt für die Verlän- gerung des Aufenthaltes am Zielort. Ausnahme: Es besteht kein Rechtsschutz, wenn anderweitig eine Rechtsschutzversicherung  Zugunsten der mitversicherten Arbeitnehmer:innen oder  Für die benutzten Kraftfahrzeuge besteht, nach der bedingungsgemäß Leistungen beansprucht werden können. 3.7 Verwaltungs-Rechtsschutz ausschließlich um Ihre rechtlichen Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor Verwal- tungsbehörden und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen Versicherungsschutz besteht für Ihre mitversicherten Arbeitnehmer:innen  während einer von Ihnen angeordneten Dienstfahrt (Dienstreise-Rechtsschutz),  bei der regelmäßigen Benutzung eigener, auf Sie zugelassener Motorfahrzeuge,  bei der gelegentlichen Nutzung von Mietfahrzeugen. Dies gilt auch für weitere mitversicherte Arbeitnehmer:innen Ihrer Kanzlei als berechtigte In- sass:innen dieser Fahrzeuge. Beginn, Ende und Ruhen des Versicherungsschutzes:  Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Antritt der Fahrt von der Wohnung des:der Arbeit- nehmer:in beziehungsweise des Abstellplatzes des Fahrzeugs. Er endet mit der Rückkehr dort- hin.  Der Versicherungsschutz ruht in der Zeit, in welcher der Hin- und Rückweg zum beziehungs- weise vom Zielort zu persönlichen oder geschäftlichen Zwecken, die mit der versicherten Tä- tigkeit in keinem Zusammenhang stehen, unterbrochen wird. Das Gleiche gilt für die Verlän- gerung des Aufenthaltes am Zielort. Ausnahme: Es besteht kein Rechtsschutz, wenn anderweitig eine Rechtsschutzversicherung  zugunsten der mitversicherten Arbeitnehmer:innen oder  für die benutzten Kraftfahrzeuge besteht, nach der bedingungsgemäß Leistungen beansprucht werden können. 3.8 Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz 3.9 Straf-Rechtsschutz Versicherungsschutz besteht für Ihre mitversicherten Arbeitnehmer:innen  während einer von Ihnen angeordneten Dienstfahrt (Dienstreise-Rechtsschutz),  bei der regelmäßigen Benutzung eigener, auf Sie zugelassener Motorfahrzeuge,  bei der gelegentlichen Nutzung von Mietfahrzeugen. Dies gilt auch für weitere mitversicherte Arbeitnehmer:innen Ihrer Kanzlei als berechtigte In- sass:innen dieser Fahrzeuge. 95 [Seite 99] St Beginn, Ende und Ruhen des Versicherungsschutzes:  Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Antritt der Fahrt von der Wohnung des:der Arbeit- nehmer:in beziehungsweise des Abstellplatzes des Fahrzeugs. Er endet mit der Rückkehr dorthin.  Der Versicherungsschutz ruht in der Zeit, in welcher der Hin- und Rückweg zum beziehungs- weise vom Zielort zu persönlichen oder geschäftlichen Zwecken, die mit der versicherten Tä- tigkeit in keinem Zusammenhang stehen, unterbrochen wird. Das Gleiche gilt für die Verlän- gerung des Aufenthaltes am Zielort. Ausnahme: Es besteht kein Rechtsschutz, wenn anderweitig eine Rechtsschutzversicherung  zugunsten der mitversicherten Arbeitnehmer:innen oder  für die benutzten Kraftfahrzeuge besteht, nach der bedingungsgemäß Leistungen beansprucht werden können. 3.10 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz Versicherungsschutz besteht für Ihre mitversicherten Arbeitnehmer:innen  während einer von Ihnen angeordneten Dienstfahrt (Dienstreise-Rechtsschutz),  bei der regelmäßigen Benutzung eigener, auf Sie zugelassener Motorfahrzeuge,  bei der gelegentlichen Nutzung von Mietfahrzeugen. Dies gilt auch für weitere mitversicherte Arbeitnehmer:innen Ihrer Kanzlei als berechtigte In- sass:innen dieser Fahrzeuge. Beginn, Ende und Ruhen des Versicherungsschutzes:  Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Antritt der Fahrt von der Wohnung des:der Arbeit- nehmer:in beziehungsweise des Abstellplatzes des Fahrzeugs. Er endet mit der Rückkehr dort- hin.  Der Versicherungsschutz ruht in der Zeit, in welcher der Hin- und Rückweg zum beziehungs- weise vom Zielort zu persönlichen oder geschäftlichen Zwecken, die mit der versicherten Tä- tigkeit in keinem Zusammenhang stehen, unterbrochen wird. Das Gleiche gilt für die Verlän- gerung des Aufenthaltes am Zielort. Ausnahme: Es besteht kein Rechtsschutz, wenn anderweitig eine Rechtsschutzversicherung  zugunsten der mitversicherten Arbeitnehmer:innen oder  für die benutzten Kraftfahrzeuge besteht, nach der bedingungsgemäß Leistungen beansprucht werden können. 3.20 Bonus-Konfliktbeilegung oder Bonus-Rechtsberatung 3.21.1 JurWay Basic 3.22 Rechtsdienstleistungen 6. Was ist nicht ver- In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Rechtsschutz für Steuerberater:innen aufgezeigt. sichert? 6.1 Zeitliche Ausschlüsse (Wartezeiten) 6.1.1 Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall innerhalb der Wartezeit eingetreten ist. In folgender Leistungsart gilt eine Wartezeit von drei Monaten nach Versicherungsbeginn  Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (siehe Ziffer A 3.4) Für alle weiteren in Ihrem Baustein gewählten Leistungsarten gilt keine Wartezeit. Sie haben Ver- sicherungsschutz für Versicherungsfälle, die ab Versicherungsbeginn eintreten. 6.2 Inhaltliche Ausschlüsse In den in Ziffer A 6.2 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Rechtsschutz für Steuerberater:innen aufgezeigt. Kein Rechtsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen  aus dem Bereich des Handelsvertreter- und Maklerrechts,  von Personen, die im selben Rechtsschutz-Vertrag mitversichert sind, wenn sie gegeneinan- der in ursächlichem Zusammenhang mit einer von ihnen gebildeten Büro-/Praxisgemein- schaft, Sozietät oder Gesellschaft vorgehen, auch nach Beendigung der Gemeinschaft,  aus Verträgen über Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger. 96 [Seite 100] St 7. In welchen Fällen Abweichend von Ziffer A 7.4 gilt Folgendes: ist unsere Leistungs- Werden im Rahmen eines bestehenden Dauerschuldverhältnisses zwischen Steuerberater:innen pflicht einge- und Mandant:innen mehrere erbrachte Leistungen im Rahmen einer Sammelrechnung abge- schränkt? rechnet, wird die vereinbarte Selbstbeteiligung nur einmal in Abzug gebracht, wenn die abge- rechneten Leistungen im Rahmen des letzten halben Jahres vor Rechnungstellung erfolgt sind. Erfolgt die Rechnungstellung im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses monatlich, wird die Selbstbeteiligung für alle innerhalb eines Halbjahres geltend gemachten Rechnungen nur einmal in Ansatz gebracht. 9. Welche Voraus- Über Ziffer A 9 hinaus gilt Folgendes: setzungen müssen Sie haben Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall eingetreten ist. Diesen vorliegen, damit Sie Anspruch haben Sie aber nur, wenn der Versicherungsfall nach Beginn des Versicherungsschut- Anspruch auf Versi- zes und vor dessen Ende – also im versicherten Zeitraum – eingetreten ist. cherungsschutz ha- Ausnahme: Endet Ihr Versicherungs-Vertrag durch Berufsaufgabe oder Tod, besteht für Sie oder ben? Ihre Erb:innen Versicherungsschutz auch für Versicherungsfälle, die  innerhalb eines Jahres nach der Beendigung des Versicherungs-Vertrags eintreten und  im Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein genannten Tätigkeit stehen. 97 [Seite 101] FVRS Besondere Bedingungen für den Ergänzungs-Baustein Firmen-Vertrags-Rechtsschutz (FVRS) 1. Welchen Rechts- 1.1 Sie haben in diesem Baustein Versicherungsschutz für Ihre im Versicherungsschein bezeich- nete gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit. schutz haben Sie? Sie haben in diesem Baustein keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahr- nehmen als  Eigentümer:in,  Halter:in,  Erwerber:in,  Leasingnehmer:in/Mieter:in,  Fahrer:in eines Motorfahrzeugs sowie Anhängers. 1.2 Versicherungsschutz haben Sie nur, solange das versicherte Risiko in Deutschland belegen ist. Das heißt, dass Sie Ihren (Haupt-)Firmensitz in Deutschland haben müssen. Die Einschätzung eines Firmensitzes als Hauptsitz erfolgt nach steuerrechtlichen Grundsätzen. 2. Wer ist Der Versicherungsschutz im Firmen-Vertrags-Rechtsschutz gilt ausschließlich für Sie als unseren Versicherungsnehmer. mitversichert? Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem 3. In welchen Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Überschrif- ten finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Firmen-Vertrags- Rechtsbereichen Rechtsschutz aufgezeigt. sind Sie versichert? (Leistungsarten) Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden. 3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht Sie haben abweichend von Ziffer A. 3.4 ausschließlich Versicherungsschutz vor deutschen Ge- Ein „Schuldverhältnis“ be- richten für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen, die steht zum Beispiel zwischen im unmittelbaren Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein bezeichneten Tätigkeit ste- Käufer:in und Verkäufer:in. hen. Wir übernehmen die Kosten bis zu 300.000 Euro je Kalenderjahr. 6. Was ist nicht ver- In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Firmen-Vertrags-Rechtsschutz aufgezeigt. sichert? 6.1 Zeitliche Ausschlüsse (Wartezeiten) 6.1.2 Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall innerhalb der Wartezeit eingetreten ist. In folgenden Leistungsarten gilt eine Wartezeit von sechs Monaten nach Versicherungsbeginn  Firmen-Vertrags-Rechtsschutz (siehe Ziffer FVRS 3.4) 6.2. Inhaltliche Ausschlüsse Kein Rechtsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen  aus Versicherungs-Verträgen,  aus dem Bereich des Handelsvertreter- und Maklerrechts,  von Personen, die im selben Rechtsschutz-Vertrag mitversichert sind, wenn sie gegeneinan- der in ursächlichem Zusammenhang mit einer von ihnen gebildeten Büro-/Praxisgemein- schaft, Sozietät oder Gesellschaft vorgehen, auch nach Beendigung der Gemeinschaft,  aus Verträgen über Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger. 98 Version 05.08.2021 [Seite 102] JC Besondere Bedingungen für den Ergänzungs-Baustein JurContract (JC) 1. Welchen Rechts- 1.1 Sie haben in diesem Baustein Versicherungsschutz für Ihre im Versicherungsschein bezeich- nete gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit. schutz haben Sie? Sie haben in diesem Baustein keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahr- nehmen als  Eigentümer:in,  Halter:in,  Erwerber:in,  Leasingnehmer:in/Mieter:in,  Fahrer:in eines Motorfahrzeugs sowie Anhängers. 1.2 Versicherungsschutz haben Sie nur, solange das versicherte Risiko in Deutschland belegen ist. Das heißt, dass Sie Ihren (Haupt-)Firmensitz in Deutschland haben müssen. Die Einschätzung eines Firmensitzes als Hauptsitz erfolgt nach steuerrechtlichen Grundsätzen. 2. Wer ist mitversi- Der Versicherungsschutz im JurContract gilt ausschließlich für Sie als unseren Versicherungsneh- mer. chert? 3. In welchen Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Überschrif- Rechtsbereichen ten finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zu JurContract aufgezeigt. sind Sie versichert? (Leistungsarten) Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden. 3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht Ein „Schuldverhältnis“ be- Sie haben abweichend von Ziffer A. 3.4 ausschließlich Versicherungsschutz vor deutschen Ge- steht zum Beispiel zwischen richten für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen, die Käufer:in und Verkäufer:in. im unmittelbaren Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein bezeichneten Tätigkeit ste- hen. Wir übernehmen die Kosten bis zu 300.000 Euro je Kalenderjahr. 3.23 ROLAND Support-Services Wir verfügen über ein großes Dienstleisternetzwerk und bieten Ihnen Services von externen Dienstleistern. In diesem Baustein ist Folgendes versichert: BonitätsService – Sie können bis zu fünf telefonische Auskünfte je Kalenderjahr über die Bonität Ihrer möglichen gewerblichen Vertragspartner einholen. Den BonitätsService erreichen Sie unter 0221 8277-500. 6. Was ist nicht ver- In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. Im Folgenden sind die Besonderheiten zu JurContract aufgezeigt. sichert? 6.1 Zeitliche Ausschlüsse (Wartezeiten) 6.1.2 Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall innerhalb der Wartezeit eingetreten ist. In folgender Leistungsart gilt eine Wartezeit von sechs Monaten nach Versicherungsbeginn  JurContract Für alle weiteren in Ihrem Baustein gewählten Leistungsarten gilt keine Wartezeit. Sie haben Ver- sicherungsschutz für Versicherungsfälle, die ab Versicherungsbeginn eintreten. 6.2. Inhaltliche Ausschlüsse Abweichend von Ziffer A 6.2.2 ARB besteht Versicherungsschutz, sofern die versicherte Tätigkeit Am Bauwesen beteiligt sind dem Bauwesen zuzurechnen ist und die Errichtung oder genehmigungspflichtige bauliche Ver- zum Beispiel Architekt:innen änderung von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen im Auftrag für andere erfolgt. und Dachdecker:innen 99 Version 05.08.2021 [Seite 103] JC Kein Rechtsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen  aus Versicherungs-Verträgen,  aus dem Bereich des Handelsvertreter- und Maklerrechts,  von Personen, die im selben Rechtsschutz-Vertrag mitversichert sind, wenn sie gegeneinan- der in ursächlichem Zusammenhang mit einer von ihnen gebildeten Büro-/ Praxisgemein- schaft, Sozietät oder Gesellschaft vorgehen, auch nach Beendigung der Gemeinschaft,  aus Verträgen über Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger. 100 [Seite 104] P Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Privat-Rechtsschutz (P) 1. Welchen Rechts- 1.1 Sie haben in diesem Baustein Versicherungsschutz für Ihren privaten Lebensbereich. schutz haben Sie? Versicherungsschutz haben Sie auch, wenn Sie am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, und zwar als  Insass:in,  Fußgänger:in,  Radfahrer:in oder  Fahrer:in von E-Bikes, Pedelecs und Elektrokleinstfahrzeugen. Ausnahme: Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Ihnen durch Ihr Fehlverhalten bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr der Entzug des Führerscheins droht. Dafür benötigen Sie den Verkehrs-Rechtsschutz. Sie haben hier keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten wahrnehmen:  einer gewerblichen Tätigkeit,  einer freiberuflichen Tätigkeit,  einer sonstigen selbstständigen Tätigkeit. Wann liegt eine sonstige selbstständige Tätigkeit vor? Wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder werden sollen, die keine Ein- künfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit oder Einkünfte aus Rente sind. Die Vermietung von Wohneinheiten gilt grundsätzlich nicht als sonstige selbstständige Tätigkeit. Ausnahme: Sie ver- mieten mehr als 10 Wohneinheiten. Hinweis: Für die Streitigkeiten aus der Vermietung benöti- gen Sie den Vermieter:innen-Rechtsschutz. Sie haben in diesem Baustein auch Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahr- nehmen wollen im Zusammenhang mit der Anschaffung, der Installation und dem Betrieb einer Das heißt zum Beispiel, die Anlage zur umweltfreundlichen Erzeugung von Energie, um Strom gegen Bezahlung in das öf- Anlage des:der Eigentü- fentliche Netz einzuspeisen. Wie zum Beispiel eine Photovoltaik-, Windkraft-, Biothermieanlage mer:in eines Zweifamilien- oder ein Mühlrad. hauses ist versichert, wenn sie dem:der Eigentümer:in Voraussetzung dafür ist: des Hauses alleine gehört,  Sie sind alleinige:r Eigentümer:in, Betreiber:in und Nutznießer:in der Anlage und die Anlage einer Eigentümer-  die Anlage ist fester Bestandteil des ausschließlich oder teilweise selbst genutzten Wohnge- gemeinschaft auf einem bäudes. Mehrfamilienhaus dagegen Folgende Lebensbereiche sind mit einem separaten Baustein zu versichern und nicht im Privat- nicht. Rechtsschutz enthalten:  Ergänzungs-Bausteine und Zielgruppen-Bausteine sowie  die Grund-Bausteine  Berufs-Rechtsschutz,  Verkehrs-Rechtsschutz,  Immobilien-Rechtsschutz,  außerdem die Bausteine für Geschäftskunden und sonstige Bausteine. Sie haben in diesem Baustein keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahr- nehmen als  Eigentümer:in,  Halter:in,  Erwerber:in,  Leasingnehmer:in/Mieter:in,  Fahrer:in von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser und in der Luft einschließlich solcher mit Elektro-, Erdgas-, Hybrid- oder sonstigen alternativem Antrieb, bei Wasser- und Luftfahrzeugen auch ohne Motorantrieb, sowie Anhängern. Dieses Risiko können Sie in einem separaten Baustein absichern. 1.2 Versicherungsschutz haben Sie nur, solange das versicherte Risiko in Deutschland belegen ist. Das heißt, dass Sie Ihren Hauptwohnsitz in Deutschland haben müssen. Die Einschätzung eines Wohnsitzes als Hauptsitz erfolgt nach steuerrechtlichen Grundsätzen. 101 Version 05.08.2021 [Seite 105] P 2. Wer ist Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die mitversicherten Perso- nen. mitversichert? Mitversicherte Personen sind  Ihr:e eheliche:r/eingetragene:r Lebenspartner:in,  Ihr:e im Versicherungsschein genannte:r sonstige:r Lebenspartner:in, wenn Sie beide unter derselben Adresse mit Erstwohnsitz gemeldet sind. Sofern Sie oder Ihr:e mitversicherte:r Le- benspartner:in noch anderweitig verheiratet oder verpartnert sind, sind diese anderen Ehe- oder eingetragenen Partner:innen (Ex-Partner:innen) nicht mitversichert. Ausnahme: Wenn Sie den Single-Tarif abgeschlossen haben, ist kein:e Ehe-, eingetragene:r oder sonstige:r Partner:in oder Elternteil mitversichert. Heiraten Sie später, gehen Sie eine eingetragene Lebenspartnerschaft ein oder begründen Sie mit einem:einer sonstigen Part- ner:in oder einem Elternteil einen gemeinsamen Haushalt, kann der Versicherungsschutz auf den:die Partner:in oder Elternteil nach Ziffer A 20 (Vorsorge-Versicherung) erweitert werden.  Ihre minderjährigen Kinder einschließlich Stief-, Adoptiv- und bei Ihnen lebender Pflegekin- der.  Ihre unverheirateten volljährigen Kinder einschließlich Stief-, Adoptiv- und bei Ihnen lebender Pflegekinder. Die Kinder dürfen nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Die Mitversicherung von volljährigen Kindern endet in jedem Fall zu dem Zeitpunkt, zu dem diese erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkom- men erhalten. Sie endet auch dann, wenn Ihr volljähriges Kind eine Ausbildung abgeschlos- sen hat und Sozialleistungen (z.B. Arbeitslosengeld, „Hartz IV“) in Anspruch nimmt.  Ihre im Versicherungsschein genannten Eltern. Voraussetzung: Ihre Eltern  sind mindestens 65 Jahre alt,  leben in Ihrem Haushalt, d.h. in Ihrer Wohneinheit oder in einer Einliegerwohnung in Ihrem Haus  sind dort mit ihrem Erstwohnsitz amtlich gemeldet und  sind nicht berufstätig. Sie können Ihre eigenen Eltern oder diejenigen Ihres:Ihrer mitversicherten Ehe-, eingetrage- nen oder sonstigen Lebenspartner:in mitversichern, nicht jedoch die Eltern eventueller sons- tiger mitversicherter Personen. Widerspruchsrecht: Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem widersprechen. Als Versicherungsnehmer:in können Sie bestimmen, ob wir Kosten für mitversicherte Personen übernehmen sollen. Ausnahme: Bei Ihrem:Ihrer mitversicherten ehelichen/eingetragenen oder im Versicherungs- schein genannten sonstigen Lebenspartner:in können Sie nicht widersprechen. Versicherungsschutz besteht außerdem für Ansprüche, die natürlichen Personen kraft Gesetzes Beispiel: Wenn Sie bei einem dann zustehen, wenn Sie oder eine mitversicherte Person verletzt oder getötet wurden. Verkehrsunfall schwer ver- letzt werden, haben Ihre nächsten Angehörigen Versi- cherungsschutz und können damit Unterhaltsansprüche gegen den:die Unfallgeg- ner:in geltend machen. 3. In welchen Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der für den privaten Lebensbereich in diesem Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungs- Rechtsbereichen beschreibungen zu den Überschriften finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Beson- sind Sie versichert? derheiten zum Privat-Rechtsschutz aufgezeigt. (Leistungsarten) Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden. Das bedeutet zum Beispiel, 3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz dass wir Schadenersatzan- sprüche wegen der Beschädi- gung eines Fernsehers gegen den:die Schädiger:in abde- cken, nicht aber Ansprüche bei einer mangelhaften 102 [Seite 106] P Fernseherreparatur. Diese sind über den Vertrags- Rechtsschutz versichert. 3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht Sie haben auch Versicherungsschutz, um Ihre rechtlichen Interessen aus schuldrechtlichen Ver- trägen wahrzunehmen, und zwar im Zusammenhang mit dem Kauf und Einbau von maßgefer- tigten Möbeln in eine neu errichtete oder umgebaute selbstbewohnte Wohneinheit (zum Bei- spiel einer Küche oder einem Einbauschrank). 3.5 Steuer-Rechtsschutz ausschließlich in privaten Angelegenheiten, um Ihre rechtlichen Interessen in steuerrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsbehörden, sowie Finanz- und Verwal- tungsgerichten wahrzunehmen. 3.6 Sozial-Rechtsschutz 3.7 Verwaltungs-Rechtsschutz Ausschließlich um Ihre rechtlichen Interessen aus dem privaten Lebensbereich in Widerspruchs- verfahren vor deutschen Verwaltungsbehörden sowie in Klageverfahren vor deutschen Verwal- tungsgerichten wahrzunehmen. 3.8 Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz 3.9 Straf-Rechtsschutz Der Versicherungsschutz umfasst auch den aktiven Straf-Rechtsschutz. Wir tragen die Kosten ei- nes:einer für Sie tätigen Rechtsanwält:in für die Erstattung einer Strafanzeige in folgenden Fällen:  Schädigung Ihrer E-Reputation inkl. Cyber-Mobbing  Identitätsmissbrauch  Opfer von Stalking-Attacken 3.10 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz 3.11 Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht 3.12 Opfer-Rechtsschutz 3.14 Rechtsschutz in Betreuungsverfahren 3.16 Beratungs-Rechtsschutz in privaten Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungs- verfahren 3.18 Beratungs-Rechtsschutz bei privaten Urheberrechtsverstößen im Internet Über A 3.18 hinaus übernehmen wir einmal je Kalenderjahr die Kosten eines:einer Rechtsan- wält:in für sachdienliche Maßnahmen zur Löschung von reputationsschädigenden Internetinhal- ten bis zu insgesamt 800 Euro je Versicherungsfall. 3.19 Beratungs-Rechtsschutz für Vorsorgeverfügungen Wenn Sie sich zum Beispiel 3.20 Bonus-Konfliktbeilegung oder Bonus-Rechtsberatung durch eine Firmengründung selbstständig machen möch- 3.21.1 JurWay Basic ten. 3.22 Rechtsdienstleistungen 3.23 ROLAND Support-Services Wir verfügen über ein großes Dienstleisternetzwerk und bieten Ihnen Services von externen Beispiel: Sie brauchen nicht Dienstleistern. In diesem Baustein ist Folgendes versichert: warten bis ein kleines Prob- lem groß geworden ist. Lebenslagenberatung Nutzen Sie unseren Service Die Lebenslagenberatung ist ein Beratungswegweiser mit dem Sie schnelle und effiziente Hilfe bei einer Veränderung im bei psychosozialen Angelegenheiten erhalten. Die Beratung erfolgt sofort (telefonisch) oder im Job die Sie belastet, bei fami- Rahmen von maximal drei Beratungskontakten durch einen professionellen Dienstleister. liären Sorgen, bei Trauer u.v.m. Nach einem Erstgespräch mit ausführlicher Ziel- und Auftragsklärung werden passende Maßnah- men eingeleitet. Dafür stehen pro Anliegen zwei weitere Gespräche zur Verfügung. Reicht eine Kurzzeitberatung nicht aus, um Ihr Problem zu lösen, werden Anlaufstellen für eine Anschlussbe- ratung oder eine notwendige längerfristige Begleitung oder Behandlung vermittelt. 103 [Seite 107] P Sie erreichen den Service unter 0221 8277-5533. 6. Was ist nicht ver- In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Privat-Rechtsschutz aufgezeigt. sichert? 6.1 Zeitliche Ausschlüsse (Wartezeiten) 6.1.1 Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall innerhalb der Wartezeit eingetreten ist. In folgenden Leistungsarten gilt eine Wartezeit von drei Monaten nach Versicherungsbeginn  Verwaltungs-Rechtsschutz im privaten, nicht selbstständigen Bereich (siehe Ziffer A 3.7)  Rechtsschutz in Betreuungsverfahren (siehe Ziffer A 3.14)  Beratungs-Rechtsschutz in privaten Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungs-Verfah- ren (siehe Ziffer A 3.16) Für alle weiteren in Ihrem Baustein gewählten Leistungsarten gilt keine Wartezeit. Sie haben Ver- sicherungsschutz für Versicherungsfälle, die ab Versicherungsbeginn eintreten. 6.2 Inhaltliche Ausschlüsse 6.2.4 Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Ge- schmacksmuster-/Gebrauchsmuster-/ Designrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Ei- gentum. Ausnahme: Im Rahmen des Beratungs-Rechtsschutzes bei privaten Urheberrechtsverstößen im Internet (siehe Ziffer A 3.18) gilt dieser Ausschluss teilweise nicht. 6.2.7 Streitigkeiten aus dem Bereich des Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrechts. Ausnahme: Im Privat-Rechtsschutz besteht Versicherungsschutz für eine Beratung nach Ziffer A 3.11. 6.2.9 Jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfah- ren, das über Ihr Vermögen oder das Vermögen einer mitversicherten Person eröffnet wurde o- der eröffnet werden soll. Ausnahme: Das gilt nicht, soweit Sie den Beratungs-Rechtsschutz in privaten Verbraucherinsol- venz- und Restschuldbefreiungs-Verfahren (siehe Ziffer A 3.16) in Anspruch nehmen wollen. 9. Welche Voraus- Zusätzlich zu den in Ziffer A 9 geregelten Fällen gilt für den Privat-Rechtsschutz Folgendes: setzungen müssen 9.1 Was gilt als Versicherungsfall? vorliegen, damit Sie Anspruch auf Versi- 9.1.1 Im Rechtsschutz für Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (siehe Ziffer A 3.11) das Ereignis, das zur Änderung Ihrer Rechtslage oder der Rechtslage einer mitversicherten Person ge- cherungsschutz ha- führt hat. ben? 9.2.1 In der folgenden Leistungsart das Ereignis, das aufgrund konkreter Lebensumstände das Beispiele: Tod einer ver- Beratungsbedürfnis erstmals hat entstehen lassen: wandten Person – dieses Er-  Beratungs-Rechtsschutz für Vorsorgeverfügungen (siehe Ziffer A 3.19). eignis kann für Sie erbrechtli- che Ansprüche begründen; Trennung von dem:der Ehe- partner:in – dieses Ereignis kann für Sie u.a. unterhalts- rechtliche Ansprüche oder Pflichten begründen oder verändern 104 [Seite 108] B Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Berufs-Rechtsschutz (B) 1. Welchen Rechts- 1.1 Sie haben in diesem Baustein Rechtsschutz für Ihre berufliche, nichtselbstständige Tätigkeit (zum Beispiel als Arbeitnehmer:in, verbeamtete Person, Richter:in). schutz haben Sie? Sie haben hier keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten wahrnehmen:  einer gewerblichen Tätigkeit,  einer freiberuflichen Tätigkeit,  einer sonstigen selbstständigen Tätigkeit. Diese Tätigkeiten zählen dann nicht mehr zu dem hier abgesicherten beruflichen Lebensbereich, sondern werden dem selbstständigen Lebensbereich zugeordnet. Wann liegt eine sonstige selbstständige Tätigkeit vor? Wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder werden sollen, die keine Ein- künfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit oder Einkünfte aus Rente sind. Sie haben in diesem Baustein keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahr- nehmen als  Eigentümer:in,  Halter:in,  Erwerber:in,  Leasingnehmer:in/Mieter:in,  Fahrer:in von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser und in der Luft einschließlich solcher mit Elektro-, Erdgas-, Hybrid- oder sonstigen alternativem Antrieb, bei Wasser- und Luftfahrzeugen auch ohne Motorantrieb, sowie Anhängern. 1.2 Versicherungsschutz haben Sie nur, solange das versicherte Risiko in Deutschland belegen ist. Das heißt, dass Sie Ihren Hauptwohnsitz in Deutschland haben müssen. Die Einschätzung eines Wohnsitzes als Hauptsitz erfolgt nach steuerrechtlichen Grundsätzen. 2. Wer ist Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die mitversicherten Perso- nen. mitversichert? Mitversicherte Personen sind  Ihr:e eheliche:r/eingetragene:r Lebenspartner:in,  Ihr:e im Versicherungsschein genannte:r sonstige:r Lebenspartner:in, wenn Sie beide unter derselben Adresse mit Erstwohnsitz gemeldet sind. Sofern Sie oder Ihr:e mitversicherte:r Le- benspartner:in noch anderweitig verheiratet oder verpartnert sind, sind diese anderen Ehe- oder eingetragenen Partner:innen (Ex-Partner:innen) nicht mitversichert. Ausnahme: Wenn Sie den Single-Tarif abgeschlossen haben, ist kein:e Ehe-, eingetragene:r oder sonstige:r Partner:in oder Eltern mitversichert. Heiraten Sie später, gehen Sie eine einge- tragene Lebenspartnerschaft ein oder begründen Sie mit einem:einer sonstigen Partner:in o- der einem Elternteil einen gemeinsamen Haushalt, kann der Versicherungsschutz auf den Partner oder Elternteil nach Ziffer A 20 (Vorsorge-Versicherung) erweitert werden.  Ihre minderjährigen Kinder einschließlich Stief-, Adoptiv- und bei Ihnen lebender Pflegekin- der.  Ihre unverheirateten volljährigen Kinder einschließlich Stief-, Adoptiv- und bei Ihnen lebender Pflegekinder. Die Kinder dürfen nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Die Mitversicherung von volljährigen Kindern endet in jedem Fall zu dem Zeitpunkt, zu dem diese erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkom- men erhalten. Sie endet auch dann, wenn Ihr volljähriges Kind eine Ausbildung abgeschlos- sen hat und Sozialleistungen (z.B. Arbeitslosengeld, „Hartz IV“) in Anspruch nimmt. Widerspruchsrecht: Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem widersprechen. Als Versicherungsnehmer:in können Sie bestimmen, ob wir Kosten für mitversicherte Personen übernehmen sollen. Ausnahme: Bei Ihrem:Ihrer mitversicherten ehelichen/eingetragenen oder im Versicherungsschein genannten sonstigen Lebenspartner:in können Sie nicht widersprechen. Versicherungsschutz besteht außerdem für Ansprüche, die natürlichen Personen kraft Gesetzes dann zustehen, wenn Sie oder eine mitversicherte Person verletzt oder getötet wurden. 105 Version 05.08.2021 [Seite 109] B Beispiel: Wenn Sie bei einem Verkehrsunfall schwer ver- letzt werden, haben Ihre nächsten Angehörigen Versi- cherungsschutz und können damit Unterhaltsansprüche gegen den:die Unfallgeg- ner:in geltend machen. 3. In welchen Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Überschrif- Rechtsbereichen ten finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Berufs-Rechtsschutz sind Sie versichert? aufgezeigt. (Leistungsarten) Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden. 3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz 3.2 Arbeits-Rechtsschutz Zu den versicherten Arbeitsverhältnissen zählen auch hauswirtschaftliche Beschäftigungs- und Pflegeverhältnisse für Sie als Arbeitgeber. Sie haben als Arbeitnehmer:in Versicherungsschutz bereits für die Wahrnehmung rechtlicher In- teressen aufgrund eines schriftlichen Angebots Ihres Arbeitgebers zur Aufhebung des Arbeitsver- trags (Aufhebungs-Vertrag). Wir übernehmen die Kosten bis zu 1.000 Euro je Kalenderjahr. 3.5 Steuer-Rechtsschutz ausschließlich im beruflichen Bereich, um Ihre rechtlichen Interessen in steuerrechtlichen Angele- genheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsbehörden, sowie Finanz- und Verwaltungsge- richten wahrzunehmen. 3.6 Sozial-Rechtsschutz 3.7 Verwaltungs-Rechtsschutz ausschließlich im beruflichen Bereich, um Ihre rechtlichen Interessen aus dem angestellten Be- reich in Widerspruchsverfahren vor deutschen Verwaltungsbehörden sowie in Klageverfahren vor deutschen Verwaltungsgerichten wahrzunehmen. 3.8 Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz 3.12 Opfer-Rechtsschutz 3.17 Beratungs-Rechtsschutz bei beantragtem Insolvenzverfahren des Arbeitgebersfür ver- sicherte Personen in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer:in Wenn Sie sich zum Beispiel 3.20 Bonus-Konfliktbeilegung oder Bonus-Rechtsberatung durch eine Firmengründung selbstständig machen wol- 3.21.1 JurWay Basic len. 3.22 Rechtsdienstleistungen 6. Was ist nicht ver- In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Berufs-Rechtsschutz aufgezeigt. sichert? 6.1 Zeitliche Ausschlüsse (Wartezeiten) 6.1.1 Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall innerhalb der Wartezeit ein- getreten ist. In folgenden Leistungsarten gilt eine Wartezeit von drei Monaten nach Versicherungsbeginn 106 [Seite 110] B  Arbeits-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.2)  Verwaltungs-Rechtsschutz im beruflichen Bereich (siehe Ziffer A 3.7)  Beratungs-Rechtsschutz bei beantragtem Insolvenzverfahren des Arbeitgebers (siehe Ziffer A 3.17)  Rechtsschutz in Betreuungsverfahren (siehe Ziffer A 3.14)  Beratungs-Rechtsschutz in privaten Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungs-Verfah- ren (siehe Ziffer A 3.16) Für alle weiteren in Ihrem Baustein gewählten Leistungsarten gilt keine Wartezeit. Sie haben Ver- sicherungsschutz für Versicherungsfälle, die ab Versicherungsbeginn eintreten. 6.2 Inhaltliche Ausschlüsse 6.2.14 Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen wahr  vor Verfassungsgerichten oder  vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen (zum Beispiel dem Europäischen Ge- richtshof). Ausnahme: Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen wahr als Bedienstete:r internationaler oder supranationaler Organisationen aus Arbeitsverhältnissen oder öffentlich-rechtlichen Dienstver- hältnissen. 9. Welche Voraus- Zusätzlich zu den in Ziffer A 9 geregelten Fällen gilt für den Berufs-Rechtsschutz Folgen- des: setzungen müssen vorliegen, damit Sie Nach Ziffer A 9.2.3 gilt das Angebot zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags (siehe Ziffer B 3.2) Anspruch auf Versi- als Versicherungsfall. cherungsschutz ha- ben? 107 [Seite 111] V1p Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Verkehrs-Rechtsschutz für alle Privatfahr- zeuge (V1p) 1 Welchen 1.1 Sie haben Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen als  Eigentümer:in, Rechtsschutz  Halter:in, haben Sie?  Erwerber:in,  Leasingnehmer:in/Mieter:in,  Fahrer:in  Insasse:in von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser und in der Luft einschließlich solcher mit Elektro-, Erdgas-, Hybrid- oder sonstigem alternativem Antrieb, bei Wasser- und Luftfahr- zeugen auch ohne Motorantrieb, sowie Anhängern. Die Motorfahrzeuge oder Anhänger müssen entweder  bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf Sie privat zugelassen sein oder  auf Ihren Namen privat mit einem Versicherungskennzeichen (sog. Nummernschild) versehen sein oder  zum vorübergehenden Gebrauch von Ihnen privat gemietet sein oder  zum vorübergehenden Gebrauch von Ihnen als privater Carsharing-Nutzer:in gebucht sein. Sie haben auch Versicherungsschutz auf Fahrten mit dem versicherten Privat-Fahrzeug zur Ausübung einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit. 1.2 Sie sind ferner als Fahrer:in von und als Insass:in in fremden Fahrzeugen versichert. Versicherungsschutz haben Sie auch, wenn Sie am öffentlichen Straßenverkehr teilneh- men, und zwar als  Fußgänger:in,  Radfahrer:in oder  Fahrer:in von E-Bikes, Pedelecs und Elektrokleinstfahrzeugen. Schäden an Ihrem Die dabei genutzten Fahrzeuge sind nicht versichert. Fahrrad sind damit nicht versichert. Hier- 1.3 Versicherungsschutz haben Sie nur, solange das versicherte Risiko in Deutschland be- für hilft Ihnen der Pri- legen ist. Das heißt, dass versicherte Fahrzeuge in Deutschland zugelassen sein müssen. vat-Rechtsschutz. Die Einschätzung eines Wohnsitzes als Hauptsitz erfolgt nach steuerrechtlichen Grundsät- zen. 2. Wer ist Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die mitversicherten Personen. mitversichert? Mitversicherte Personen sind  Ihr:e eheliche:r/eingetragene:r Lebenspartner:in,  Ihr:e im Versicherungsschein genannte:r sonstige:r Lebenspartner:in, wenn Sie beide unter derselben Adresse mit Erstwohnsitz gemeldet sind. Sofern Sie oder Ihr:e mitver- sicherte:r Lebenspartner:in noch anderweitig verheiratet oder verpartnert sind, sind diese anderen Ehe- oder eingetragenen Partner:innen (Ex-Partner:innen) nicht mitver- sichert. Ausnahme: Wenn Sie den Single-Tarif abgeschlossen haben, ist kein:e Ehe-, eingetra- gene:r oder sonstige:r Partner:in oder Eltern mitversichert. Heiraten Sie später, gehen Sie eine eingetragene Lebenspartnerschaft ein oder begründen Sie mit einem:einer sonstigen Partner:in oder einem Elternteil einen gemeinsamen Haushalt, kann der Ver- sicherungsschutz auf den:die Partner:in oder Elternteil nach Ziffer A 20 (Vorsorge-Ver- sicherung) erweitert werden.  Ihre minderjährigen Kinder einschließlich Stief-, Adoptiv- und bei Ihnen lebender Pfle- gekinder.  Ihre unverheirateten volljährigen Kinder einschließlich Stief-, Adoptiv- und bei Ihnen lebender Pflegekinder. Die Kinder dürfen nicht in einer eingetragenen Lebenspartner- schaft leben. Die Mitversicherung von volljährigen Kindern endet in jedem Fall zu dem Zeitpunkt, 108 Version 05.08.2021 [Seite 112] V1p zu dem diese erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkommen erhalten. Sie endet auch dann, wenn Ihr volljähriges Kind eine Ausbildung abgeschlossen hat und Sozialleistungen (z.B. Arbeitslosengeld, „Hartz IV“) in Anspruch nimmt.  Ihre im Versicherungsschein genannten Eltern. Voraussetzung: Ihre Eltern  sind mindestens 65 Jahre alt,  leben in Ihrem Haushalt, d.h. in Ihrer Wohneinheit oder in einer Einliegerwoh- nung in Ihrem Haus  sind dort mit ihrem Erstwohnsitz amtlich gemeldet und  sind nicht berufstätig. Sie können Ihre eigenen Eltern oder diejenigen Ihres:Ihrer mitversicherten Ehe-, ein- getragenen oder sonstigen Lebenspartner:in mitversichern, nicht jedoch die Eltern eventueller sonstiger mitversicherter Personen. Versichert sind alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer:innen oder In- sass:innen der versicherten Motorfahrzeuge. Widerspruchsrecht: Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem wider- sprechen. Als Versicherungsnehmer:in können Sie bestimmen, ob wir Kosten für mitversi- cherte Personen übernehmen sollen. Ausnahme: Bei Ihrem:Ihrer mitversicherten eheli- chen/eingetragenen oder im Versicherungsschein genannten sonstigen Lebenspartner:in können Sie nicht widersprechen. Versicherungsschutz besteht außerdem für Ansprüche, die natürlichen Personen kraft Ge- Beispiel: Wenn Sie bei setzes dann zustehen, wenn Sie oder eine mitversicherte Person verletzt oder getötet einem Verkehrsunfall wurden. schwer verletzt wer- den, haben Ihre nächsten Angehörigen Versicherungsschutz und können damit Unterhaltsansprüche gegen den:die Unfall- gegner:in geltend ma- chen. 3. In welchen Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu Rechtsberei- den Überschriften finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum chen sind Sie Verkehrs-Rechtsschutz für alle Privatfahrzeuge aufgezeigt. versichert? Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können (Leistungsar- Sie die Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden. ten) 3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz Das bedeutet zum Beispiel, dass wir Schadenersatzansprüche wegen eines Autounfalls ge- gen den:die Unfallgegner:in abdecken, nicht aber Ansprüche bei einer mangelhaften Handwerksleistung – wie aus einer Autoreparatur. Diese sind, soweit vereinbart, über den Vertrags-Rechtsschutz nach Ziffer A 3.4 versichert. 3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht Es besteht auch Versicherungsschutz für Verträge, mit denen Sie Motorfahrzeuge und An- hänger zur Eigennutzung erwerben wollen, auch wenn diese später nicht auf Sie zugelas- sen werden. Ausnahme: Sollten Sie ausschließlich den Verkehrs-Rechtsschutz versichert haben, haben Sie keinen Versicherungsschutz im Vertrags- und Sachenrecht, wenn Sie Teilnehmer:in im öffentlichen Straßenverkehr sind, zum Beispiel bei einem Streit um eine Taxirechnung. 3.5 Steuer-Rechtsschutz ausschließlich in Verkehrssachen, um Ihre rechtlichen Interessen in steuerrechtlichen An- gelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsbehörden, sowie Finanz- und Ver- waltungsgerichten wahrzunehmen. 109 [Seite 113] V1p 3.6 Sozial-Rechtsschutz 3.7 Verwaltungs-Rechtsschutz ausschließlich in Verkehrssachen, um Ihre rechtlichen Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen. 3.8 Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz 3.9 Straf-Rechtsschutz Abweichend von Ziffer A 3.9 gilt Folgendes: Sie haben Versicherungsschutz für die Vertei- digung, wenn Ihnen ein verkehrsrechtliches Vergehen vorgeworfen wird. Ausnahme: Ein Gericht stellt rechtskräftig fest, dass Sie das Vergehen vorsätzlich began- gen haben. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, uns die entstandenen Kosten zu erstatten. Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Ihnen ein Verbrechen vorgeworfen wird. Dabei ist es egal, ob der Vorwurf berechtigt ist oder wie das Strafverfahren ausgeht. 3.10 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz 3.12 Opfer-Rechtsschutz Wenn Sie zum Beispiel 3.20 Bonus-Konfliktbeilegung oder Bonus-Rechtsberatung als Halter:in für einen Parkverstoß belangt 3.21.1 JurWay Basic werden sollen, den ein:e Freund:in mit Ih- 3.22 Rechtsdienstleistungen rem Auto begangen hat. 5. Wie sieht der Ergänzend zu Ziffer A 5 gilt Folgendes: Leistungsum- 5.1 Kostenübernahme im Inland fang aus/Wel- Wir übernehmen Ihre Kosten für eine:n Sachverständige:n, soweit diese:r über die erfor- che Kosten derliche technische Sachkunde verfügt. Als technisch sachkundig gelten Sachverständige, die von einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle bestellt oder von einer nach übernehmen den jeweils gültigen DIN/ISO-Normen akkreditierten Stelle zertifiziert worden sind (Bei- wir? spiel: TÜV oder Dekra). Die Kostenübernahme gilt für folgende Fälle:  in Fällen der Verteidigung in einem verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren,  wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen aus Verträgen über den Kauf und die Reparatur von Motorfahrzeugen und Anhängern wahrnehmen. 5.2 Kostenübernahme im Ausland 5.2.1 Haben Sie einen Versicherungsfall, der aufgrund eines Verkehrsunfalls im europäi- schen Ausland eingetreten ist, und haben Sie daraus Ansprüche? Dann muss zunächst eine Regulierung mit dem Schadenregulierungsbeauftragten bzw. mit der Entschädigungsstelle im Inland erfolgen. Erst wenn diese Regulierung erfolglos geblieben ist, tragen wir auch Kosten für eine Rechtsverfolgung im Ausland. Die zusätzlichen Kosten der Regulierung im Inland übernehmen wir im Rahmen der ge- setzlichen Gebühren, und zwar bis zur Höhe einer Verkehrsanwaltsgebühr. 5.2.2 Wir tragen die übliche Vergütung eines:einer im Ausland ansässigen Sachverständi- gen. Dies tun wir, wenn Sie Ersatzansprüche wegen der im Ausland eingetretenen Be- schädigung eines Motorfahrzeugs oder eines Anhängers geltend machen wollen. 6. Was ist nicht In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. Im Fol- genden sind die Besonderheiten zum Verkehrs-Rechtsschutz für alle Privatfahrzeuge auf- versichert? gezeigt. 6.1 Zeitliche Ausschlüsse (Wartezeiten) Es bestehen keine Wartezeiten. Sie haben Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die ab Versicherungsbeginn eintreten. 110 [Seite 114] V1p 11. Wie sehen Ergänzend zu Ziffer A 11 gilt Folgendes: besondere Ver- 11.10 Wenn wir einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Be- haltensregeln/ dingungen erfüllt sein: Obliegenheiten  Der:die Fahrer:in muss bei Eintritt des Versicherungsfalls die vorgeschriebene Fahrer- laubnis haben. im Verkehrs-  Der:die Fahrer:in muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen. Rechtsschutz  Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (sog. Num- aus? mernschild) haben.  Das Fahrzeug muss eine Betriebserlaubnis besitzen. Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird? Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von die- sem Verstoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschul- dens. Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgen- den Fällen bestehen: Die versicherte Person oder der:die Fahrer:in weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für  den Eintritt des Versicherungsfalls,  die Feststellung des Versicherungsfalls oder  die Feststellung oder den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung. 11.11 Besonderheiten im Verkehrs-Rechtsschutz bei Fahrzeugwechsel oder -verkauf Sie haben Versicherungsschutz auch für ein Folgefahrzeug. Wir gehen davon aus, dass Sie ein Folgefahrzeug haben, wenn Sie innerhalb eines Monats vor oder nach dem Verkauf Ihres bei uns versicherten Fahrzeugs ein neues Fahrzeug erwerben. Ihr altes Fahrzeug ver- sichern wir maximal einen Monat ohne zusätzlichen Beitrag mit. Versicherungsschutz besteht auch für die Durchsetzung Ihrer Interessen im Zusammen- Beispiel: Sie machen hang mit dem beabsichtigten Fahrzeugkauf. eine Anzahlung für ein Fahrzeug, der:die Ver- Sie müssen uns den Verkauf oder Verlust Ihres Fahrzeugs innerhalb von zwei Monaten käufer:in weigert sich melden. Außerdem müssen Sie uns über Ihr Folgefahrzeug informieren. Bei Verstoß ge- aber, dieses auszulie- gen diese Obliegenheiten haben Sie Versicherungsschutz nur dann, wenn Sie die Mel- fern. dung ohne Verschulden oder leicht fahrlässig versäumt haben. Wenn Sie grob fahrlässig gehandelt haben, sind wir berechtigt, unsere Leistungen zu kür- zen, und zwar je nach Schwere des Verschuldens. Wenn Sie nachweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben, bleibt Ihr Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgendem Fall bestehen: Sie weisen nach, dass der Verstoß gegen die genannten Obliegenheiten nicht die Ursache war  für den Eintritt des Versicherungsfalls oder  für die Feststellung des Versicherungsfalls oder  für den Umfang unserer Leistung. Unter zwei Bedingungen können Sie Ihren Versicherungs-Vertrag mit uns sofort kündi- gen:  Es ist seit mindestens sechs Monaten kein Fahrzeug auf Ihren Namen zugelassen.  Es ist auch kein Fahrzeug mit einem Versicherungskennzeichen (sog. Nummern- schild) auf Ihren Namen versehen. Unabhängig davon haben Sie das Recht, von uns eine Herabsetzung Ihres Versicherungs- beitrags nach Ziffer A 17.2 zu verlangen. 111 [Seite 115] V2p Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Verkehrs-Rechtsschutz für nicht auf den Kunden zugelassene Privatfahrzeuge (V2p) 1 Welchen Rechts- 1.1 Sie haben Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen als  Eigentümer:in, schutz haben Sie?  Erwerber:in,  Leasingnehmer:in/Mieter:in,  Fahrer:in  Insasse:in der privat genutzten, im Versicherungsschein genannten Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser und in der Luft einschließlich solcher mit Elektro-, Erdgas-, Hybrid- oder sonstigem alternativem Antrieb, bei Wasser- und Luftfahrzeugen auch ohne Motorantrieb, sowie Anhängern. 1.2 Versicherungsschutz haben Sie nur, solange das versicherte Risiko in Deutschland belegen ist. Das heißt, dass versicherte Fahrzeuge in Deutschland zugelassen sein müssen. Sie haben auch Versicherungsschutz auf Fahrten mit dem versicherten Privat-Fahrzeug zur Aus- übung einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit. 1.3 Sie sind ferner als Fahrer:in von und als Insass:in in fremden oder eigenen Fahrzeugen versi- chert. Versicherungsschutz haben Sie auch, wenn Sie am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, und zwar als  Fußgänger:in,  Radfahrer:in oder  Fahrer:in von E-Bikes, Pedelecs und Elektrokleinstfahrzeugen. Schäden an Ihrem Fahrrad sind damit nicht versichert. Die dabei genutzten Fahrzeuge sind nicht versichert. Hierfür hilft Ihnen der Privat- Rechtsschutz. 2. Wer ist Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die mitversicherten Perso- nen. mitversichert? Mitversichert sind  Ihr:e eheliche:r/eingetragene:r Lebenspartner:in,  Ihr:e im Versicherungsschein genannte:r sonstige:r Lebenspartner:in, wenn Sie beide unter derselben Adresse mit Erstwohnsitz gemeldet sind. Sofern Sie oder Ihr:e mitversicherter Le- benspartner:in noch anderweitig verheiratet oder verpartnert sind, sind diese anderen Ehe- oder eingetragenen Partner:innen (Ex-Partner:innen) nicht mitversichert. Ausnahme: Wenn Sie den Single-Tarif abgeschlossen haben, ist kein:e Ehe-, eingetragene:r oder sonstige:r Partner:in oder Eltern mitversichert. Heiraten Sie später, gehen Sie eine einge- tragene Lebenspartnerschaft ein oder begründen Sie mit einem:einer sonstigen Partner:in o- der einem Elternteil einen gemeinsamen Haushalt, kann der Versicherungsschutz auf den Partner oder Elternteil nach Ziffer A 20 (Vorsorge-Versicherung) erweitert werden.  Ihre minderjährigen Kinder einschließlich Stief-, Adoptiv- und bei Ihnen lebender Pflegekin- der.  Ihre unverheirateten volljährigen Kinder einschließlich Stief-, Adoptiv- und bei Ihnen lebender Pflegekinder. Die Kinder dürfen nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Die Mitversicherung von volljährigen Kindern endet in jedem Fall zu dem Zeitpunkt, zu dem diese erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein 112 Version 05.08.2021 [Seite 116] V2p Einkommen erhalten. Sie endet auch dann, wenn Ihr volljähriges Kind eine Ausbildung abge- schlossen hat und Sozialleistungen (z.B. Arbeitslosengeld, „Hartz IV“) in Anspruch nimmt.  Ihre im Versicherungsschein genannten Eltern. Voraussetzung: Ihre Eltern  sind mindestens 65 Jahre alt,  leben in Ihrem Haushalt, d.h. in Ihrer Wohneinheit oder in einer Einliegerwohnung in Ihrem Haus  sind dort mit ihrem Erstwohnsitz amtlich gemeldet und  sind nicht berufstätig. Sie können Ihre eigenen Eltern oder diejenigen Ihres:Ihrer mitversicherten Ehe-, eingetrage- nen oder sonstigen Lebenspartner:in mitversichern, nicht jedoch die Eltern eventueller sons- tiger mitversicherter Personen. Versichert sind alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer:innen oder Insass:innen der versicherten Motorfahrzeuge. Widerspruchsrecht: Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem widersprechen. Als Versicherungsnehmer:in können Sie bestimmen, ob wir Kosten für mitversicherte Personen übernehmen sollen. Ausnahme: Bei Ihrem:Ihrer mitversicherten ehelichen/eingetragenen oder Beispiel: Wenn Sie bei einem im Versicherungsschein genannten sonstigen Lebenspartner:in können Sie nicht widersprechen. Verkehrsunfall schwer ver- letzt werden, haben Ihre Versicherungsschutz besteht außerdem für Ansprüche, die natürlichen Personen kraft Gesetzes nächsten Angehörigen Versi- dann zustehen, wenn Sie oder eine mitversicherte Person verletzt oder getötet wurden. cherungsschutz und können damit Unterhaltsansprüche gegen den:die Unfallgeg- ner:in geltend machen. 3. In welchen Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Überschrif- Rechtsbereichen ten finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Verkehrs-Rechtsschutz sind Sie versichert? für nicht auf den Kunden zugelassene Privatfahrzeuge aufgezeigt. (Leistungsarten) Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden. 3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz Das bedeutet zum Beispiel, 3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht dass wir Schadenersatzan- Es besteht auch Versicherungsschutz für Verträge, mit denen Sie Motorfahrzeuge und Anhänger sprüche wegen eines Auto- zur Eigennutzung erwerben wollen, auch wenn diese später nicht auf Sie zugelassen werden. unfalls gegen den:die Unfall- gegner:in abdecken, nicht Ausnahme: Sollten Sie ausschließlich den Verkehrs-Rechtsschutz versichert haben, haben Sie kei- aber Ansprüche bei einer nen Versicherungsschutz im Vertrags- und Sachenrecht, wenn Sie Teilnehmer:in im öffentlichen mangelhaften Handwerks- Straßenverkehr sind, zum Beispiel bei einem Streit um eine Taxirechnung. leistung – wie aus einer Au- toreparatur. Diese sind, so- 3.5 Steuer-Rechtsschutz weit vereinbart, über den ausschließlich in Verkehrssachen, um Ihre rechtlichen Interessen in steuerrechtlichen Angelegen- Vertrags-Rechtsschutz versi- heiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsbehörden, sowie Finanz- und Verwaltungsgerich- chert. ten wahrzunehmen. 3.6 Sozial-Rechtsschutz 3.7 Verwaltungs-Rechtsschutz ausschließlich in Verkehrssachen, um Ihre rechtlichen Interessen in verkehrsrechtlichen Angele- genheiten vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen. 3.8 Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz 3.9 Straf-Rechtsschutz Abweichend von Ziffer A 3.9 gilt Folgendes: Sie haben Versicherungsschutz für die Verteidigung, wenn Ihnen ein verkehrsrechtliches Vergehen vorgeworfen wird. 113 [Seite 117] V2p Ausnahme: Ein Gericht stellt rechtskräftig fest, dass Sie das Vergehen vorsätzlich begangen ha- ben. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, uns die entstandenen Kosten zu erstatten. Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Ihnen ein Verbrechen vorgeworfen wird. Dabei ist es egal, ob der Vorwurf berechtigt ist oder wie das Strafverfahren ausgeht. 3.10 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz 3.12 Opfer-Rechtsschutz 3.20 Bonus-Konfliktbeilegung oder Bonus-Rechtsberatung 3.21.1 JurWay Basic 3.22 Rechtsdienstleistungen 5. Wie sieht der Ergänzend zu Ziffer A 5 gilt Folgendes: Leistungsumfang 5.1 Kostenübernahme im Inland aus/Welche Kosten Wir übernehmen Ihre Kosten für eine:n Sachverständige:n, soweit dieser über die erforderliche übernehmen wir? technische Sachkunde verfügt. Als technisch sachkundig gelten Sachverständige, die von einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle bestellt oder von einer nach den jeweils gültigen DIN/ISO-Normen akkreditierten Stelle zertifiziert worden sind (Beispiel: TÜV oder Dekra). Die Kostenübernahme gilt für folgende Fälle:  in Fällen der Verteidigung in einem verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren,  wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen aus Verträgen über den Kauf und die Reparatur von Motorfahrzeugen und Anhängern wahrnehmen. 5.2 Kostenübernahme im Ausland 5.2.1 Haben Sie einen Versicherungsfall, der aufgrund eines Verkehrsunfalls im europäischen Ausland eingetreten ist, und haben Sie daraus Ansprüche? Dann muss zunächst eine Regulierung mit dem Schadenregulierungsbeauftragten bzw. mit der Entschädigungsstelle im Inland erfolgen. Erst wenn diese Regulierung erfolglos geblieben ist, tra- gen wir auch Kosten für eine Rechtsverfolgung im Ausland. Die zusätzlichen Kosten der Regulierung im Inland übernehmen wir im Rahmen der gesetzlichen Gebühren, und zwar bis zur Höhe einer Verkehrsanwaltsgebühr. 5.2.2 Wir tragen die übliche Vergütung eines:einer im Ausland ansässigen Sachverständigen. Dies tun wir, wenn Sie Ersatzansprüche wegen der im Ausland eingetretenen Beschädigung ei- nes Motorfahrzeugs oder eines Anhängers geltend machen wollen. 6. Was ist nicht ver- In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Verkehrs-Rechtsschutz für nicht auf den:die Kund:in zugelassene sichert? Privatfahrzeuge aufgezeigt. 6.1 Zeitliche Ausschlüsse (Wartezeiten) 6.1.1 Es bestehen keine Wartezeiten. Sie haben Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die ab Versicherungsbeginn eintreten. 11. Wie sehen Ergänzend zu Ziffer A 11 gilt Folgendes: besondere Verhal- 11.10 Wenn wir einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingun- tensregeln/ gen erfüllt sein: Obliegenheiten im  Der:die Fahrer:in muss bei Eintritt des Versicherungsfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben. Verkehrs-Rechts-  Der:die Fahrer:in muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen. schutz aus?  Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (sog. Nummern- schild) haben.  Das Fahrzeug muss eine Betriebserlaubnis besitzen. Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird? Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Ver- stoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht 114 [Seite 118] V2p fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Leis- tung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen be- stehen: Die versicherte Person oder der:die Fahrer:in weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für  den Eintritt des Versicherungsfalls,  die Feststellung des Versicherungsfalls oder  die Feststellung oder den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung. 11.11 Besonderheiten im Verkehrs-Rechtsschutz bei Fahrzeugwechsel oder -verkauf Sie haben Versicherungsschutz auch für ein Folgefahrzeug. Wir gehen davon aus, dass Sie ein Folgefahrzeug haben, wenn Sie innerhalb eines Monats vor oder nach dem Verkauf Ihres bei uns versicherten Fahrzeugs ein neues Fahrzeug erwerben. Ihr altes Fahrzeug versichern wir maximal einen Monat ohne zusätzlichen Beitrag mit. Beispiel: Sie machen eine Versicherungsschutz besteht auch für die Durchsetzung Ihrer Interessen im Zusammenhang mit Anzahlung für ein Fahrzeug, dem beabsichtigten Fahrzeugkauf. der:die Verkäufer:in weigert sich aber, dieses auszuliefern. Sie müssen uns den Verkauf oder Verlust Ihres Fahrzeugs innerhalb von zwei Monaten melden. Außerdem müssen Sie uns über Ihr Folgefahrzeug informieren. Bei Verstoß gegen diese Oblie- genheiten haben Sie Versicherungsschutz nur dann, wenn Sie die Meldung ohne Verschulden oder leicht fahrlässig versäumt haben. Wenn Sie grob fahrlässig gehandelt haben, sind wir berechtigt, unsere Leistungen zu kürzen, und zwar je nach Schwere des Verschuldens. Wenn Sie nachweisen, dass Sie nicht grob fahrläs- sig gehandelt haben, bleibt Ihr Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgendem Fall bestehen: Sie weisen nach, dass der Verstoß gegen die genannten Obliegenheiten nicht die Ursache war  für den Eintritt des Versicherungsfalls oder  für die Feststellung des Versicherungsfalls oder  für den Umfang unserer Leistung. Unter zwei Bedingungen können Sie Ihren Versicherungs-Vertrag mit uns sofort kündigen:  Es ist seit mindestens sechs Monaten kein Fahrzeug auf Ihren Namen zugelassen.  Es ist auch kein Fahrzeug mit einem Versicherungskennzeichen (sog. Nummernschild) auf Ihren Namen versehen. Unabhängig davon haben Sie das Recht, von uns eine Herabsetzung Ihres Versicherungsbeitrags nach Ziffer A 17.2 zu verlangen. 115 [Seite 119] V3p Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Verkehrs-Rechtsschutz für das einzige Privatfahrzeug (V3p) 1 Welchen Rechts- 1.1 Sie haben Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen als  Eigentümer:in, schutz haben Sie?  Halter:in  Erwerber:in,  Leasingnehmer:in/Mieter:in,  Fahrer:in  Insass:in Ihres Motorfahrzeugs zu Lande, zu Wasser oder in der Luft einschließlich solcher mit Elektro-, Erdgas-, Hybrid- oder sonstigem alternativem Antrieb sowie Anhängern. Das Motorfahrzeug oder der Anhänger muss entweder  bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf Sie privat zugelassen sein oder  auf Ihren Namen privat mit einem Versicherungskennzeichen (sog. Nummernschild) verse- hen sein oder  zum vorübergehenden Gebrauch von Ihnen privat gemietet sein oder  zum vorübergehenden Gebrauch von Ihnen als privater Carsharing-Nutzer:in gebucht sein. Sie haben auch Versicherungsschutz auf Fahrten mit dem versicherten Privat-Fahrzeug zur Aus- übung einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit. 1.2 Sie sind ferner als Fahrer:in von und als Insass:in in fremden Fahrzeugen versichert. Versicherungsschutz haben Sie auch, wenn Sie am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, und zwar als  Fußgänger:in,  Radfahrer:in oder Schäden an Ihrem Fahrrad  Fahrer:in von E-Bikes, Pedelecs und Elektrokleinstfahrzeugen. sind damit nicht versichert. Die dabei genutzten Fahrzeuge sind nicht versichert. Hierfür hilft Ihnen der Privat- Rechtsschutz. 1.3 Versicherungsschutz haben Sie nur, solange das versicherte Risiko in Deutschland belegen ist. Das heißt, dass versicherte Fahrzeuge in Deutschland zugelassen sein müssen. Die Einschätzung eines Wohnsitzes als Hauptsitz erfolgt nach steuerrechtlichen Grundsätzen. 2. Wer ist mitversi- Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die mitversicherten Perso- nen. chert? Mitversicherte Personen sind  Ihr:e ehelicher/eingetragener Lebenspartner:in,  Ihr:e im Versicherungsschein genannter sonstiger Lebenspartner:in, wenn Sie beide unter derselben Adresse mit Erstwohnsitz gemeldet sind. Sofern Sie oder Ihr:e mitversicherter Le- benspartner:in noch anderweitig verheiratet oder verpartnert sind, sind diese anderen Ehe- oder eingetragenen Partner:innen (Ex-Partner:innen) nicht mitversichert. Ausnahme: Wenn Sie den Single-Tarif abgeschlossen haben, ist kein:e Ehe-, eingetragener oder sonstiger Partner:in oder Eltern mitversichert. Heiraten Sie später, gehen Sie eine einge- tragene Lebenspartnerschaft ein oder begründen Sie mit einem:einer sonstigen Partner:in o- der einem Elternteil einen gemeinsamen Haushalt, kann der Versicherungsschutz auf den Partner oder Elternteil nach Ziffer A 20 (Vorsorge-Versicherung) erweitert werden.  Ihre minderjährigen Kinder einschließlich Stief-, Adoptiv- und bei Ihnen lebender Pflegekin- der.  Ihre unverheirateten volljährigen Kinder einschließlich Stief-, Adoptiv- und bei Ihnen lebender Pflegekinder. Die Kinder dürfen nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Die Mitversicherung von volljährigen Kindern endet in jedem Fall zu dem Zeitpunkt, zu dem diese erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein 116 Version 05.08.2021 [Seite 120] V3p Einkommen erhalten. Sie endet auch dann, wenn Ihr volljähriges Kind eine Ausbildung abge- schlossen hat und Sozialleistungen (z.B. Arbeitslosengeld, „Hartz IV“) in Anspruch nimmt.  Ihre im Versicherungsschein genannten Eltern. Voraussetzung: Ihre Eltern  sind mindestens 65 Jahre alt,  leben in Ihrem Haushalt, d.h. in Ihrer Wohneinheit oder in einer Einliegerwohnung in Ihrem Haus  sind dort mit ihrem Erstwohnsitz amtlich gemeldet und  sind nicht berufstätig. Sie können Ihre eigenen Eltern oder diejenigen Ihres:Ihrer mitversicherten Ehe-, eingetrage- nen oder sonstigen Lebenspartner:in mitversichern, nicht jedoch die Eltern eventueller sons- tiger mitversicherter Personen. Versichert sind alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer:in oder Insass:in der versi- cherten Motorfahrzeuge. Widerspruchsrecht: Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem widersprechen. Als Versicherungsnehmer:in können Sie bestimmen, ob wir Kosten für mitversicherte Personen übernehmen sollen. Ausnahme: Bei Ihrem:Ihrer mitversicherten ehelichen/eingetragenen oder im Versicherungsschein genannten sonstigen Lebenspartner:in können Sie nicht widersprechen. Beispiel: Wenn Sie bei einem Versicherungsschutz besteht außerdem für Ansprüche, die natürlichen Personen kraft Gesetzes Verkehrsunfall schwer ver- dann zustehen, wenn Sie oder eine mitversicherte Person bei der Teilnahme am öffentlichen Ver- letzt werden, haben Ihre kehr verletzt oder getötet wurden. nächsten Angehörigen Versi- cherungsschutz und können damit Unterhaltsansprüche gegen den:die Unfallgeg- ner:in geltend machen. 3. In welchen Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Überschrif- Rechtsbereichen ten finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Verkehrs-Rechtsschutz sind Sie versichert? für das einzige Privatfahrzeug aufgezeigt. (Leistungsarten) Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden. 3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz Das bedeutet zum Beispiel, dass wir Schadenersatzansprüche wegen eines Autounfalls gegen den:die Unfallgegner:in abdecken, nicht aber Ansprüche bei einer mangelhaften Handwerksleis- tung – wie aus einer Autoreparatur. Diese sind, soweit vereinbart, über den Vertrags-Rechts- schutz nach Ziffer A 3.4 versichert. 3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht Es besteht auch Versicherungsschutz für Verträge, mit denen Sie Motorfahrzeuge und Anhänger zur Eigennutzung erwerben wollen, auch wenn diese später nicht auf Sie zugelassen werden. Ausnahme: Sollten Sie ausschließlich den Verkehrs-Rechtsschutz versichert haben, haben Sie kei- nen Versicherungsschutz im Vertrags- und Sachenrecht, wenn Sie Teilnehmer:in im öffentlichen Straßenverkehr sind, zum Beispiel bei einem Streit um eine Taxirechnung. 3.5 Steuer-Rechtsschutz ausschließlich in Verkehrssachen, um Ihre rechtlichen Interessen in steuerrechtlichen Angelegen- heiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsbehörden, sowie Finanz- und Verwaltungsgerich- ten wahrzunehmen. 3.6 Sozial-Rechtsschutz 3.7 Verwaltungs-Rechtsschutz ausschließlich in Verkehrssachen, um Ihre rechtlichen Interessen in verkehrsrechtlichen Angele- genheiten vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen. 117 [Seite 121] V3p 3.8 Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz 3.9 Straf-Rechtsschutz abweichend von Ziffer A 3.9 gilt Folgendes: Sie haben Versicherungsschutz für die Verteidigung, wenn Ihnen ein verkehrsrechtliches Verge- hen vorgeworfen wird. Ausnahme: Ein Gericht stellt rechtskräftig fest, dass Sie das Vergehen vorsätzlich begangen ha- ben. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, uns die entstandenen Kosten zu erstatten. Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Ihnen ein Verbrechen vorgeworfen wird. Dabei ist es egal, ob der Vorwurf berechtigt ist oder wie das Strafverfahren ausgeht. 3.10 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz 3.12 Opfer-Rechtsschutz Wenn Sie zum Beispiel als Halter für einen Parkverstoß 3.20 Bonus-Konfliktbeilegung oder Bonus-Rechtsberatung belangt werden sollen, den ein:e Freund:in mit Ihrem 3.21.1 JurWay Basic Auto begangen hat. 3.22 Rechtsdienstleistungen 5. Wie sieht der Ergänzend zu Ziffer A 5 gilt Folgendes: Leistungsumfang 5.1 Kostenübernahme im Inland aus/Welche Kosten Wir übernehmen Ihre Kosten für eine:n Sachverständige:n, soweit dieser über die erforderliche übernehmen wir? technische Sachkunde verfügt. Als technisch sachkundig gelten Sachverständige, die von einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle bestellt oder von einer nach den jeweils gültigen DIN/ISO-Normen akkreditierten Stelle zertifiziert worden sind (Beispiel: TÜV oder Dekra). Die Kostenübernahme gilt für folgende Fälle:  in Fällen der Verteidigung in einem verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren,  wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen aus Verträgen über den Kauf und die Reparatur von Motorfahrzeugen und Anhängern wahrnehmen. 5.2 Kostenübernahme im Ausland 5.2.1 Haben Sie einen Versicherungsfall, der aufgrund eines Verkehrsunfalls im europäischen Ausland eingetreten ist, und haben Sie daraus Ansprüche? Dann muss zunächst eine Regulierung mit dem Schadenregulierungsbeauftragten bzw. mit der Entschädigungsstelle im Inland erfolgen. Erst wenn diese Regulierung erfolglos geblieben ist, tra- gen wir auch Kosten für eine Rechtsverfolgung im Ausland. Die zusätzlichen Kosten der Regulierung im Inland übernehmen wir im Rahmen der gesetzlichen Gebühren, und zwar bis zur Höhe einer Verkehrsanwaltsgebühr. 5.2.2 Wir tragen die übliche Vergütung eines:einer im Ausland ansässigen Sachverständigen. Dies tun wir, wenn Sie Ersatzansprüche wegen der im Ausland eingetretenen Beschädigung ei- nes Motorfahrzeugs oder eines Anhängers geltend machen wollen. 6. Was ist nicht ver- In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Verkehrs-Rechtsschutz für das einzige Privatfahrzeug aufgezeigt. sichert? 6.1 Zeitliche Ausschlüsse (Wartezeiten) 6.1.1 Es bestehen keine Wartezeiten. Sie haben Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die ab Versicherungsbeginn eintreten. 11. Wie sehen Ergänzend zu Ziffer A 11gilt Folgendes: besondere Verhal- 11.10 Wenn wir einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingun- tensregeln/ gen erfüllt sein: Obliegenheiten im  Der:die Fahrer:in muss bei Eintritt des Versicherungsfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben. Verkehrs-Rechts-  Der:die Fahrer:in muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen. schutz aus?  Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (sog. Nummern- schild) haben.  Das Fahrzeug muss eine Betriebserlaubnis besitzen. 118 [Seite 122] V3p Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird? Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Ver- stoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Leis- tung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen be- stehen: Die versicherte Person oder der:die Fahrer:in weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für  den Eintritt des Versicherungsfalls,  die Feststellung des Versicherungsfalls oder  die Feststellung oder den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung. 11.11 Besonderheiten im Verkehrs-Rechtsschutz bei Fahrzeugwechsel oder -verkauf Sie haben Versicherungsschutz auch für ein Folgefahrzeug. Wir gehen davon aus, dass Sie ein Folgefahrzeug haben, wenn Sie innerhalb eines Monats vor oder nach dem Verkauf Ihres bei uns versicherten Fahrzeugs ein neues Fahrzeug erwerben. Ihr altes Fahrzeug versichern wir maximal einen Monat ohne zusätzlichen Beitrag mit. Versicherungsschutz besteht auch für die Durchsetzung Ihrer Interessen im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Fahrzeugkauf. Sie müssen uns den Verkauf oder Verlust Ihres Fahrzeugs innerhalb von zwei Monaten melden. Außerdem müssen Sie uns über Ihr Folgefahrzeug informieren. Bei Verstoß gegen diese Oblie- genheiten haben Sie Versicherungsschutz nur dann, wenn Sie die Meldung ohne Verschulden Beispiel: Sie machen eine An- oder leicht fahrlässig versäumt haben. zahlung für ein Fahrzeug, der:die Verkäufer:in weigert Wenn Sie grob fahrlässig gehandelt haben, sind wir berechtigt, unsere Leistungen zu kürzen, sich aber, dieses auszuliefern. und zwar je nach Schwere des Verschuldens. Wenn Sie nachweisen, dass Sie nicht grob fahrläs- sig gehandelt haben, bleibt Ihr Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgendem Fall bestehen: Sie weisen nach, dass der Verstoß gegen die genannten Obliegenheiten nicht die Ursache war  für den Eintritt des Versicherungsfalls oder  für die Feststellung des Versicherungsfalls oder  für den Umfang unserer Leistung. Unter zwei Bedingungen können Sie Ihren Versicherungs-Vertrag mit uns sofort kündigen:  Es ist seit mindestens sechs Monaten kein Fahrzeug auf Ihren Namen zugelassen.  Es ist auch kein Fahrzeug mit einem Versicherungskennzeichen (sog. Nummernschild) auf Ihren Namen versehen. Unabhängig davon haben Sie das Recht, von uns eine Herabsetzung Ihres Versicherungsbeitrags nach Ziffer A 17.2 zu verlangen. 20. Wie können Sie Die generellen Voraussetzungen zur Vorsorge-Versicherung entnehmen Sie bitte Ziffer A 20. Nachfolgend sind die Besonderheiten zum Verkehrs-Rechtsschutz aufgezeigt. Ihren Versicherungs- vertrag an neue Risi- Neu hinzukommende Motorfahrzeuge, die die Voraussetzungen nach Ziffer V1p 1.1 erfüllen, ken anpassen? sind bis zur nächsten Hauptfälligkeit Ihres Vertrags beitragsfrei mitversichert. Voraussetzung dafür ist, dass Sie uns zur Hauptfälligkeit die geänderte Anzahl und die Art der zu versichernden Fahrzeuge melden. Sie erhalten dann eine geänderte Beitragsabrechnung auf der Grundlage Ihrer Angaben und un- seres dann geltenden Tarifs. Ihr Vertrag wandelt sich dann in einen Vertrag mit dem Einzel-Baustein Verkehrs-Rechtsschutz für alle Privat-Fahrzeuge nach V1p um und Sie erhalten einen neuen Versicherungsschein mit neuem Beitrag auf der Grundlage des dann geltenden Tarifs. 119 [Seite 123] Ip Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Immobilien-Rechtsschutz für Privatkund:innen (Ip) 1. Welchen Rechts- 1.1 Sie haben in diesem Baustein Versicherungsschutz, wenn Sie Ihre als Wohneinheit selbst ge- nutzten Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile in folgenden Eigenschaften nutzen: als schutz haben Sie?  Eigentümer:in,  Mieter:in,  Pächter:in,  Sonstige:r Nutzungsberechtigte:r. Dies bedeutet, dass eine se- Die jeweils zu versichernde Eigenschaft und das zu versichernde Grundstück, Gebäude oder der parat angemietete Garage zu versichernde Gebäudeteil müssen im Versicherungsschein angegeben sein. Einer Wohneinheit nicht mitversichert ist. zuzurechnende Garagen oder Kraftfahrzeug-Abstellplätze sind eingeschlossen. Des Weiteren haben Sie Versicherungsschutz im Zusammenhang mit dem Betreiben von Anla- Das heißt zum Beispiel, die gen zur umweltfreundlichen Erzeugung von Energie, um Strom gegen Bezahlung in das öffentli- Anlage des:der Eigentü- che Netz einzuspeisen. Wie zum Beispiel Photovoltaik-, Windkraft-, Biothermieanlagen oder mer:in eines Zweifamilien- Mühlräder. hauses ist versichert, wenn sie dem:der Hauseigentü- Voraussetzung dafür ist: mer:in alleine gehört, die An-  Sie sind alleinige:r Eigentümer:in, Betreiber:in und Nutznießer:in der versicherten Anlage und lage einer Eigentümerge-  diese ist fester Bestandteil des ausschließlich oder teilweise selbst genutzten Gebäudes, in meinschaft auf einem Mehr- dem sich die versicherte Wohneinheit befindet. familienhaus dagegen nicht. Wenn Sie das im Versicherungsschein bezeichnete, ausschließlich selbst genutzte Wohnobjekt wechseln, geht der Versicherungsschutz auf das neue Wohnobjekt über und umfasst auch Versi- cherungsfälle,  die erst nach dem Auszug aus dem bisherigen Wohnobjekt eintreten oder  die sich auf das neue Wohnobjekt beziehen und vor dem geplanten oder tatsächlichen Ein- zug eintreten. 1.2 Versicherungsschutz haben Sie nur, solange das versicherte Risiko in Deutschland belegen ist. Das heißt, dass sich versicherte Immobilien in Deutschland befinden müssen. Die Einschätzung eines Wohnsitzes als Hauptsitz erfolgt nach steuerrechtlichen Grundsätzen. 2. Wer ist mitversi- Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die mitversicherten Perso- nen. chert? Mitversicherte Personen sind  Ihr:e eheliche:r/eingetragene:r Lebenspartner:in,  Ihr:e im Versicherungsschein genannter sonstiger Lebenspartner:in, wenn Sie beide unter derselben Adresse mit Erstwohnsitz gemeldet sind. Sofern Sie oder Ihr:e mitversicherte:r Le- benspartner:in noch anderweitig verheiratet oder verpartnert sind, sind diese anderen Ehe- oder eingetragenen Partner:innen (Ex-Partner:innen) nicht mitversichert. Ausnahme: Wenn Sie den Single-Tarif abgeschlossen haben, ist kein:e Ehe-, eingetragener oder sonstiger Partner:in oder Eltern mitversichert. Heiraten Sie später, gehen Sie eine einge- tragene Lebenspartnerschaft ein oder begründen Sie mit einem sonstigen Partner oder einem Elternteil einen gemeinsamen Haushalt, kann der Versicherungsschutz auf den:die Partner:in oder Elternteil nach Ziffer A 20 (Vorsorge-Versicherung) erweitert werden.  Ihre minderjährigen Kinder einschließlich Stief-, Adoptiv- und bei Ihnen lebender Pflegekin- der.  Ihre unverheirateten volljährigen Kinder einschließlich Stief-, Adoptiv- und bei Ihnen lebender Pflegekinder. Die Kinder dürfen nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Die Mitversicherung von volljährigen Kindern endet in jedem Fall zu dem Zeitpunkt, zu dem diese erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkom- men erhalten. Sie endet auch dann, wenn Ihr volljähriges Kind eine Ausbildung abgeschlos- sen hat und Sozialleistungen (z.B. Arbeitslosengeld, „Hartz IV“) in Anspruch nimmt. Widerspruchsrecht: Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem widersprechen. Als Versicherungsnehmer:in können Sie bestimmen, ob wir Kosten für mitversicherte Personen 120 Version 05.08.2021 [Seite 124] Ip Beispiel: Wenn Sie bei einem übernehmen sollen. Ausnahme: Bei Ihrem:Ihrer mitversicherten ehelichen/eingetragenen oder Verkehrsunfall schwer ver- im Versicherungsschein genannten sonstigen Lebenspartner:in können Sie nicht widersprechen. letzt werden, haben Ihre nächsten Angehörigen Versi- Versicherungsschutz besteht außerdem für Ansprüche, die natürlichen Personen kraft Gesetzes cherungsschutz und können dann zustehen, wenn Sie oder eine mitversicherte Person verletzt oder getötet wurden. damit Unterhaltsansprüche gegen den:die Unfallgeg- ner:in geltend machen. 3. In welchen Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Überschrif- Rechtsbereichen ten finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Immobilien-Rechts- sind Sie versichert? schutz für Privatkund:innen aufgezeigt. (Leistungsarten) Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden. 3.3 Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz 3.5 Steuer-Rechtsschutz ausschließlich im Immobilienbereich, um Ihre rechtlichen Interessen in steuerrechtlichen Angele- genheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsbehörden, sowie Finanz- und Verwaltungsge- richten wahrzunehmen. 3.9 Straf-Rechtsschutz ausschließlich in Immobiliensachen für die Verteidigung, wenn Ihnen ein strafrechtliches Verge- hen vorgeworfen wird. Sie haben Versicherungsschutz unter folgenden Voraussetzungen:  Das Vergehen ist vorsätzlich und fahrlässig nach dem Gesetz strafbar und  Ihnen wird ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen. Wird Ihnen jedoch ein vorsätzliches Verhalten vorgeworfen, erhalten Sie zunächst keinen Versi- cherungsschutz. Wenn Sie nicht wegen vorsätzlichen Verhaltens verurteilt werden, erhalten Sie rückwirkend Versicherungsschutz. Ändert sich der Vorwurf während des Verfahrens auf fahrlässi- ges Verhalten, besteht ab diesem Zeitpunkt Versicherungsschutz. In folgenden Fällen haben Sie also keinen Versicherungsschutz:  Ihnen wird ein Verbrechen vorgeworfen.  Ihnen wird ein Vergehen vorgeworfen, das nur vorsätzlich begangen werden kann (zum Bei- spiel Beleidigung, Diebstahl, Betrug). Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Vorwurf berechtigt ist oder wie das Strafverfahren aus- geht. 3.10 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz ausschließlich in Immobiliensachen für Ihre Verteidigung, wenn Ihnen eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird. (Beispiel: Sie verursachen unzulässigen Lärm.) Wenn Sie sich zum Beispiel 3.20 Bonus-Konfliktbeilegung oder Bonus-Rechtsberatung ein Haus kaufen und dies vermieten wollen 3.21.1 JurWay Basic 3.22 Rechtsdienstleistungen 6. Was ist nicht ver- In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Immobilien-Rechtsschutz für Privatkund:innen aufgezeigt. sichert? 6.1 Zeitliche Ausschlüsse (Wartezeiten) 6.1.1 Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall innerhalb der Wartezeit eingetreten ist. In folgender Leistungsart gilt eine Wartezeit von drei Monaten nach Versicherungsbeginn  Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.3), es sei denn, es handelt sich um die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen der Verletzung dinglicher Rechte an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen. Für alle weiteren in Ihrem Baustein gewählten Leistungsarten gilt keine Wartezeit. Sie haben Ver- sicherungsschutz für Versicherungsfälle, die ab Versicherungsbeginn eintreten. 121 [Seite 125] +p Besondere Bedingungen für den Ergänzungs-Baustein Plus-Baustein Privat (+p) 1. Welchen Rechts- 1.1 Sie haben in diesem Baustein Leistungserweiterungen für Ihren Versicherungsschutz als Pri- vatperson versichert. schutz haben Sie? Der Umfang der Leistungserweiterungen richtet sich nach den abgeschlossenen Grund-Baustei- nen (P, B, V1p, Ip). In der Kombination P, B, V1p und Ip bzw. P, V1p, Ip und 55+ sind alle selbst genutzten Wohneinheiten sowie Ihre unbebauten privat und ausschließlich selbst genutzten Grundstücke innerhalb Deutschlands versichert. In Verbindung mit Ip haben Sie auch Versicherungsschutz als Vermieter einer Ihnen gehöhren- den Einliegerwohnung. 1.2 Versicherungsschutz haben Sie nur, solange das versicherte Risiko in Deutschland belegen ist. Das heißt, dass Sie Ihren Hauptwohnsitz in Deutschland haben müssen, die versicherten Fahrzeuge in Deutschland zugelassen sein müssen und sich die Immobilien in Deutschland befin- den müssen. Die Einschätzung eines Wohnsitzes als Hauptsitz erfolgt nach steuerrechtlichen Grundsätzen. 2. Wer ist mitversi- Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die mitversicherten Perso- nen. chert? Mitversicherte Personen sind  Ihr:e eheliche:r/eingetragene:r Lebenspartner:in,  Ihr:e im Versicherungsschein genannte:r sonstige:r Lebenspartner:in, wenn Sie beide unter derselben Adresse mit Erstwohnsitz gemeldet sind. Sofern Sie oder Ihr:e mitversicherte:r Le- benspartner:in noch anderweitig verheiratet oder verpartnert sind, sind diese anderen Ehe- oder eingetragenen Partner:innen (Ex-Partner:innen) nicht mitversichert. Ausnahme: Wenn Sie den Single-Tarif abgeschlossen haben, ist kein:e Ehe-, eingetragene:r oder sonstige:r Partner:in oder Eltern mitversichert. Heiraten Sie später, gehen Sie eine einge- tragene Lebenspartnerschaft ein oder begründen Sie mit einem:einer sonstigen Partner:in o- der einem Elternteil einen gemeinsamen Haushalt, kann der Versicherungsschutz auf den:die Partner:in oder Elternteil nach Ziffer A 20 (Vorsorge-Versicherung) erweitert werden.  Ihre minderjährigen Kinder einschließlich Stief-, Adoptiv- und bei Ihnen lebender Pflegekin- der.  Ihre unverheirateten volljährigen Kinder einschließlich Stief-, Adoptiv- und bei Ihnen lebender Pflegekinder. Die Kinder dürfen nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Die Mitversicherung von volljährigen Kindern endet in jedem Fall zu dem Zeitpunkt, zu dem diese erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkom- men erhalten. Sie endet auch dann, wenn Ihr volljähriges Kind eine Ausbildung abgeschlos- sen hat und Sozialleistungen (z.B. Arbeitslosengeld, „Hartz IV“) in Anspruch nimmt. Im Privat- und Verkehrsbereich zusätzlich:  Ihre im Versicherungsschein genannten Eltern. Voraussetzung: Ihre Eltern  sind mindestens 65 Jahre alt,  leben in Ihrem Haushalt, d.h. in Ihrer Wohneinheit oder in einer Einliegerwohnung in Ihrem Haus  sind dort mit ihrem Erstwohnsitz amtlich gemeldet und  sind nicht berufstätig. Sie können Ihre eigenen Eltern oder diejenigen Ihres:Ihrer mitversicherten Ehe-, eingetragenen oder sonstigen Lebenspartner:in mitversichern, nicht jedoch die Eltern eventueller sonstiger mit- versicherter Personen.  Ihre pflegebedürftigen Verwandten Voraussetzungen:  Ihre Verwandten sind dauerhaft pflegebedürftig und besitzen einen Pflegegrad  Die Verwandtschaft besteht mit Ihnen oder Ihrem:Ihrer mitversicherten Ehe-, eingetra- gen oder sonstigen Lebenspartner:in  Es handelt sich um ein Verwandtschaftsverhältnis in gerader Linie 122 Version 22.11.2021 [Seite 126] +p Widerspruchsrecht: Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem widersprechen. Als Versicherungsnehmer:in können Sie bestimmen, ob wir Kosten für mitversicherte Personen übernehmen sollen. Ausnahme: Bei Ihrem:Ihrer mitversicherten ehelichen/eingetragenen oder im Versicherungsschein genannten sonstigen Lebenspartner:in können Sie nicht widersprechen. Versicherungsschutz besteht außerdem für Ansprüche, die natürlichen Personen kraft Gesetzes Beispiel: Wenn Sie bei einem dann zustehen, wenn Sie oder eine mitversicherte Person verletzt oder getötet wurden. Verkehrsunfall schwer ver- letzt werden, haben Ihre nächsten Angehörigen Versi- cherungsschutz und können damit Unterhaltsansprüche gegen den:die Unfallgeg- ner:in geltend machen. 3. In welchen Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Überschrif- Rechtsbereichen ten finden Sie unter Ziffer A 3. sind Sie versichert? (Leistungsarten) Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden. Folgende Leistungen erweitern den Versicherungsschutz zum Grund-Baustein Privat- Rechtsschutz: 3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht Entgegen Ziffer A 6.2.8 (Kapitalanlage-Ausschluss) haben Sie im privaten Bereich Versicherungs- schutz auch für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Kapitalanlagegeschäften, wenn der Anlagebetrag, um den es in dem Versicherungsfall geht, die Summe von 50.000 Euro nicht übersteigt. Bei einem höheren Anlagebetrag besteht anteilig Versicherungsschutz. Entgegen Ziffer A 6.2.9 (Ausschluss Darlehensvergabe) haben Sie Versicherungsschutz für die private Vergabe von Darlehen bis zu einer Darlehenssumme von 50.000 Euro. Bei einer höheren Darlehenssumme besteht anteilig Versicherungsschutz. 3.11 Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht  Entgegen Ziffer A 6.2.10 (Ausschluss von Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht) ha- ben Sie Versicherungsschutz, um Ihre rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit Fami- lien-, Lebenspartnerschafts- und erbrechtlichen Angelegenheiten wahrzunehmen. Wir über- nehmen dafür die Kosten bis zu 5.000 Euro je Kalenderjahr. Ausnahme: Sie haben keinen Versicherungsschutz für Scheidungs- und Scheidungsfolgesa- chen bzw. für die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft und deren Folgesachen.  Es besteht Rechtsschutz für einen Rat oder eine Auskunft eines:einer in Deutschland zugelas- senen Rechtsanwält:in in Überleitungsangelegenheiten nach dem Sozialgesetzbuch - SGB XII - wegen der Verpflichtung zum Elternunterhalt. Voraussetzung für die Kostenübernahme ist, dass die Beratung tatsächlich erfolgt ist. Die erste Kontaktaufnahme des Sozialamts bei Ihnen wegen der Prüfung oder Geltendmachung von Überleitungsansprüchen gilt abweichend von Ziffer A 9 bereits als Eintritt des Versicherungsfalls. 3.14 Rechtsschutz in Betreuungsverfahren Vorsorge-Rechtsschutz bei Pflegebedürftigkeit der Eltern: für einen Rat oder eine Auskunft durch eine:n in Deutschland zugelassene:n Rechtsanwält:in im Zusammenhang mit einer bevorstehenden Pflegebedürftigkeit Ihrer Eltern. Es muss deutsches Recht anwendbar sein. 3.18 Beratungs-Rechtsschutz bei privaten Urheberrechtsverstößen im Internet ergänzend zu A 3.18 gilt Folgendes: Wir übernehmen über die Beratung hinaus die Kosten für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen bis zu 1.000 Euro je Kalenderjahr. 123 [Seite 127] +p Folgende Leistungen erweitern den Versicherungsschutz zum Grund-Baustein Berufs- Rechtsschutz: 3.2 Arbeits-Rechtsschutz Sie haben als Arbeitnehmer:in Versicherungsschutz bereits für die Wahrnehmung rechtlicher In- teressen aufgrund eines schriftlichen Angebots Ihres Arbeitgebers zur Aufhebung des Arbeitsver- trags (Aufhebungs-Vertrag). Wir übernehmen die Kosten bis zu 5.000 Euro je Kalenderjahr. Folgende Leistungen erweitern den Versicherungsschutz zum Grund-Baustein Immobilien- Rechtsschutz: 3.3 Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz Sie haben Versicherungsschutz auch:  als Vermieter:in einer Ihnen gehörenden Einliegerwohnung. Eine Einliegerwohnung ist eine zweite Wohnung von untergeordneter Bedeutung, die sich in Ihrem versicherten selbstbe- wohnten Eigenheim befindet und die von Ihnen als Eigentümer:in vermietet wird,  für die gelegentliche entgeltliche Überlassung Ihrer selbst genutzten, versicherten Wohnein- heit (Erstwohnsitz). Gelegentlich bedeutet, Sie vermieten Ihre Wohneinheit lediglich im Ein- zelfall, die Vermietung stellt keine dauerhafte Erwerbsquelle für Sie dar und erfolgt nicht öfter als dreimal im Kalenderjahr für insgesamt nicht länger als zwölf Wochen im Kalenderjahr.  Abweichend von Ziffer A 6.2.16 haben Sie Versicherungsschutz in Enteignungs-, Planfeststel- lungs-, Flurbereinigungs-Angelegenheiten sowie in Angelegenheiten, die im Baugesetzbuch geregelt sind. Die Kosten übernehmen wir bis zu 50.000 Euro je Versicherungsfall. 3.5 Steuer-Rechtsschutz Abweichend von Ziffer A 6.2.12 besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten sowie in Widerspruchsverfahren vor Deutschen Verwaltungsbehörden wegen der Heranziehung zu Anlieger- und Erschließungsabga- ben. 4. In welchen Län- Für die Ergänzung der Grund-Bausteine Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz gilt Fol- gendes: dern haben Sie Ver- sicherungsschutz? 4.2 Hier haben Sie Versicherungsschutz mit Einschränkungen Für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen außerhalb des Geltungsbereichs nach Ziffer A 4 tragen wir die Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 500.000 Euro. Dies tun wir unter folgen- den Voraussetzungen:  Ihr Versicherungsfall muss dort während eines höchstens zweijährigen Aufenthalts eingetre- ten sein oder die Interessenwahrnehmung muss dort notwendig sein, weil Sie einen Vertrag im Internet abgeschlossen haben,  der Versicherungsschutz darf nicht auf deutsche Gerichte beschränkt sein (siehe Ausnahmen zu Ziffer A 4),  Sie nehmen nicht Interessen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von dinglichen Rechten wahr,  Sie nehmen nicht Interessen im Zusammenhang mit schuldrechtlichen Verträgen aus einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit wahr. 5. Wie sieht der Ergänzend zu Ziffer A 5 gilt im Zusammenhang mit dem Privat- und Verkehrs-Rechtsschutz Folgendes: Leistungsumfang aus/ Welche Kosten Abweichend von Ziffer A 5.3.6 stellen wir Ihnen ein zinsloses Darlehen bis zu 500.000 Euro für übernehmen wir? eine Kaution zur Verfügung. Voraussetzung ist, dass die Kaution gestellt werden muss, damit Sie vorerst von Strafverfolgungsmaßnahmen verschont bleiben. 6. Was ist nicht ver- In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. sichert? Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Plus-Baustein in Verbindung mit dem Grund- Baustein Privat-Rechtsschutz (P) aufgezeigt. 6.1 Zeitliche Ausschlüsse (Wartezeiten) 6.1.1 Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall innerhalb der Wartezeit eingetreten ist.  In folgender Leistungsart gilt eine Wartezeit von drei Monaten nach Versicherungsbeginn- Rechtsschutz in Betreuungsverfahren (siehe Ziffer A 3.14) 124 [Seite 128] +p Für alle weiteren in Ihrem Baustein gewählten Leistungsarten gilt keine Wartezeit. Sie haben Ver- sicherungsschutz für Versicherungsfälle, die ab Versicherungsbeginn eintreten. 6.2 Inhaltliche Ausschlüsse 6.2.4 Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Ge- schmacksmuster-/Gebrauchsmuster-/Designrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Ei- gentum. Ausnahme: Im Rahmen des Beratungs-Rechtsschutzes bei privaten Urheberrechtsverstößen im Internet (siehe Ziffer +p 3.18) gilt dieser Ausschluss teilweise nicht. 6.2.5 Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung, der Ver- waltung oder der Finanzierung von Kapitalanlagen. Ausnahme: In Verbindung mit dem Plus-Baustein Privat gilt dieser Ausschluss teilweise nicht (siehe Ziffer +p 3.4). Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Plus-Baustein in Verbindung mit dem Grund- Baustein Berufs-Rechtsschutz (B) aufgezeigt. 6.1 Zeitliche Ausschlüsse (Wartezeiten) 6.1.1 Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall innerhalb der Wartezeit eingetreten ist. In folgender Leistungsart gilt eine Wartezeit von drei Monaten nach Versicherungsbeginn  Arbeits-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.2) Für alle weiteren in Ihrem Baustein gewählten Leistungsarten gilt keine Wartezeit. Sie haben Ver- sicherungsschutz für Versicherungsfälle, die ab Versicherungsbeginn eintreten. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Plus-Baustein in Verbindung mit dem Grund- Baustein Immobilien-Rechtsschutz (Ip) aufgezeigt. 6.1 Zeitliche Ausschlüsse (Wartezeiten) 6.1.1 Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall innerhalb der Wartezeit eingetreten ist. In folgender Leistungsart gilt eine Wartezeit von drei Monaten nach Versicherungsbeginn  Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.3), es sei denn, es handelt sich um die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen der Verletzung dinglicher Rechte an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen Für alle weiteren in Ihrem Baustein gewählten Leistungsarten gilt keine Wartezeit. Sie haben Ver- sicherungsschutz für Versicherungsfälle, die ab Versicherungsbeginn eintreten. 6.2 Inhaltliche Ausschlüsse 6.2.5 Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung, der Ver- waltung oder der Finanzierung von Kapitalanlagen. Ausnahme: Unter den in Ziffern +p 1.2 und +p 3.3 genannten Voraussetzungen gilt dieser Aus- schluss nicht für die Vermietung Ihrer Einliegerwohnung und die gelegentliche Vermietung Ihrer selbst genutzten Wohneinheit. 6.2.12 Abweichend von Ziffer A 6.2.12 besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten sowie in Widerspruchs- verfahren vor deutschen Verwaltungsbehörden wegen der Heranziehung zu Anlieger- und Er- schließungsabgaben. 6.2.16 Abweichend von Ziffer A 6.2.16 haben Sie auch Versicherungsschutz in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs-Angelegenheiten sowie in Angelegenheiten, die im Bauge- setzbuch geregelt sind. Wir übernehmen die Kosten bis zu 50.000 Euro je Versicherungsfall. 125 [Seite 129] JWp Besondere Bedingungen für den Ergänzungs-Baustein JurWay Privat (JWp) 1. Welchen Rechts- 1.1 Sie haben in diesem Baustein Versicherungsschutz für Rechtsberatung und verschiedene an- dere Rechtsdienste über unser Service-Portal www.roland-service.de rund um Ihren Privatbe- schutz haben Sie? reich. 1.2 Versicherungsschutz haben Sie nur, solange das versicherte Risiko in Deutschland belegen ist. Das heißt, dass Sie Ihren Hauptwohnsitz in Deutschland haben müssen. Die Einschätzung eines Wohn-, Firmen-, Vereins- und landwirtschaftlichen Betriebssitzes als Hauptsitz erfolgt nach steuerrechtlichen Grundsätzen. 2. Wer ist mitversi- Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die mitversicherten Perso- nen. chert? Mitversichert sind  Ihr:e eheliche:r/eingetragene:r Lebenspartner:in,  Ihr:e im Versicherungsschein genannte:r sonstige:r Lebenspartner:in, wenn Sie beide unter derselben Adresse mit Erstwohnsitz gemeldet sind. Sofern Sie oder Ihr:e mitversicherte:r Le- benspartner:in noch anderweitig verheiratet oder verpartnert sind, sind diese anderen Ehe- oder eingetragenen Partner:innen (Ex-Partner:innen) nicht mitversichert. Ausnahme: Wenn Sie den Single-Tarif abgeschlossen haben, ist kein:e Ehe-, eingetragene:r oder sonstige:r Partner:in oder Eltern mitversichert. Heiraten Sie später, gehen Sie eine einge- tragene Lebenspartnerschaft ein oder begründen Sie mit einem:einer sonstigen Partner:in o- der einem Elternteil einen gemeinsamen Haushalt, kann der Versicherungsschutz auf den:die Partner:in oder Elternteil nach Ziffer A 20 (Vorsorge-Versicherung) erweitert werden.  Ihre minderjährigen Kinder einschließlich Stief-, Adoptiv- und bei Ihnen lebender Pflegekin- der.  Ihre unverheirateten volljährigen Kinder einschließlich Stief-, Adoptiv- und bei Ihnen lebender Pflegekinder. Die Kinder dürfen nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Die Mitversicherung von volljährigen Kindern endet in jedem Fall zu dem Zeitpunkt, zu dem diese erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkom- men erhalten. Sie endet auch dann, wenn Ihr volljähriges Kind eine Ausbildung abgeschlos- sen hat und Sozialleistungen (z.B. Arbeitslosengeld, „Hartz IV“) in Anspruch nimmt.  Ihre im Versicherungsschein genannten Eltern. Voraussetzung: Ihre Eltern  sind mindestens 65 Jahre alt,  leben in Ihrem Haushalt, d.h. in Ihrer Wohneinheit oder in einer Einliegerwohnung in Ihrem Haus  sind dort mit ihrem Erstwohnsitz amtlich gemeldet und  sind nicht berufstätig. Sie können Ihre eigenen Eltern oder diejenigen Ihres:Ihrer mitversicherten Ehe-, eingetrage- nen oder sonstigen Lebenspartner:in mitversichern, nicht jedoch die Eltern eventueller sons- tiger mitversicherter Personen. Widerspruchsrecht: Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem widersprechen. Als Versicherungsnehmer:in können Sie bestimmen, ob wir Kosten für mitversicherte Personen übernehmen sollen. Ausnahme: Bei Ihrem:Ihrer mitversicherten ehelichen/eingetragenen oder im Versicherungsschein genannten sonstigen Lebenspartner:in können Sie nicht widersprechen. Beispiel: Wenn Sie bei einem Versicherungsschutz besteht außerdem für Ansprüche, die natürlichen Personen kraft Gesetzes Verkehrsunfall schwer ver- dann zustehen, wenn Sie oder eine mitversicherte Person verletzt oder getötet wurden. letzt werden, haben Ihre nächsten Angehörigen Versi- cherungsschutz und können damit Unterhaltsansprüche gegen den:die Unfallgeg- ner:in geltend machen. 126 Version 05.08.2021 [Seite 130] JWp 3. In welchen Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Überschrif- Rechtsbereichen ten finden Sie unter Ziffer A 3. sind Sie versichert? Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die (Leistungsarten) Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden. 3.21.2 JurWay Privat  JurLine – telefonische Rechtsberatung  JurLine Call-Back-Service  JurOnline – Online Rechtsberatung  JurCheck – präventive Vertragsprüfung  JurLoad  JurRadar/Online-Schutz-Radar 6. Was ist nicht ver- In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. Im Folgenden sind die Besonderheiten zu JurWay Privat aufgezeigt. sichert? 6.1 Zeitliche Ausschlüsse (Wartezeiten) 6.1.1 Es bestehen keine Wartezeiten. Sie haben Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die ab Versicherungsbeginn eintreten. 6.2 Inhaltliche Ausschlüsse Abweichend von Ziffer A 6.2 gelten im Baustein JurWay Privat ausschließlich die folgenden Aus- schlüsse: Kein Rechtsschutz besteht im Rahmen der präventiven Vertragsprüfung JurCheck im privaten Lebensbereich gemäß Ziffer A 3.21.2 für  die Neugestaltung von Verträgen oder wesentlichen Vertragsteilen,  die Bewertung steuerrechtlicher Auswirkungen im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Verbrauchervertrags,  die Bewertung von Verträgen über die Anschaffung, Veräußerung, Verwaltung von Wertpa- pieren (zum Beispiel Aktien, Rentenwerte, Fondsanteile), Wertrechten, die Wertpapieren gleichstehen, Beteiligungen (zum Beispiel an Kapitalanlagemodellen, stillen Gesellschaften, Genossenschaften) und deren Finanzierungen (Bank- und Kapitalanlagerecht),  die Bewertung von Verträgen mit Bauträgern und Fertighausanbietern sowie aus dem Be- reich des Ehe-, Lebenspartnerschafts- und Erbrechts, soweit Eheverträge, Unterhaltsvereinba- rungen, Adoptionsverträge, Güterstandsbeendigungsverträge oder Erbverträge Gegenstand der Prüfung sind,  die Bewertung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie von Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen. Außerdem können Sie JurWay nicht verwenden, um aus dem Versicherungs-Vertrag gegen uns vorzugehen (siehe Ziffer A 6.2.11). 127 [Seite 131] S+p Besondere Bedingungen für den Ergänzungs-Baustein StrafrechtPlus Privat (S+p) 1. Welchen Rechts- 1.1 Sie haben in diesem Baustein Versicherungsschutz, wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen wahrnehmen als Beschuldigter in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie in disziplinar- schutz haben Sie? und standesrechtlichen Verfahren. Dies gilt im privaten, im ehrenamtlichen und im beruflichen, nicht selbstständigen Bereich. Wir übernehmen die Kosten solcher Verfahren bis zu einer Million Euro je Versicherungsfall. 1.2 Versicherungsschutz haben Sie nur, solange das versicherte Risiko in Deutschland belegen ist. Das heißt, dass Sie Ihren Hauptwohnsitz in Deutschland haben müssen. Die Einschätzung eines Wohn-, Firmen-, Vereins- und landwirtschaftlichen Betriebssitzes als Hauptsitz erfolgt nach steuerrechtlichen Grundsätzen. 2. Wer ist mitversi- Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die mitversicherten Perso- nen. chert? Mitversichert sind  Ihr:e eheliche:r/eingetragene:r Lebenspartner:in,  Ihr im Versicherungsschein genannte:r sonstige:r Lebenspartner:in, wenn Sie beide unter der- selben Adresse mit Erstwohnsitz gemeldet sind. Sofern Sie oder Ihr:e mitversicherter Lebens- partner:in noch anderweitig verheiratet oder verpartnert sind, sind diese anderen Ehe- oder eingetragenen Partner:innen (Ex-Partner:innen) nicht mitversichert. Ausnahme: Wenn Sie den Single-Tarif abgeschlossen haben, ist kein:e Ehe-, eingetragener oder sonstiger Partner:in oder Eltern mitversichert. Heiraten Sie später, gehen Sie eine einge- tragene Lebenspartnerschaft ein oder begründen Sie mit einem:einer sonstigen Partner:in o- der einem Elternteil einen gemeinsamen Haushalt, kann der Versicherungsschutz auf den:die Partner:in oder Elternteil nach Ziffer A 20 (Vorsorge-Versicherung) erweitert werden.  Ihre minderjährigen Kinder einschließlich Stief-, Adoptiv- und bei Ihnen lebender Pflegekin- der.  Ihre unverheirateten volljährigen Kinder einschließlich Stief-, Adoptiv- und bei Ihnen lebender Pflegekinder. Die Kinder dürfen nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Die Mitversicherung von volljährigen Kindern endet in jedem Fall zu dem Zeitpunkt, zu dem diese erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkom- men erhalten. Sie endet auch dann, wenn Ihr volljähriges Kind eine Ausbildung abgeschlos- sen hat und Sozialleistungen (z.B. Arbeitslosengeld, „Hartz IV“) in Anspruch nimmt.  Ihre im Versicherungsschein genannten Eltern. Voraussetzung: Ihre Eltern  sind mindestens 65 Jahre alt,  leben in Ihrem Haushalt, d.h. in Ihrer Wohneinheit oder in einer Einliegerwohnung in Ihrem Haus  sind dort mit ihrem Erstwohnsitz amtlich gemeldet und  sind nicht berufstätig. Sie können Ihre eigenen Eltern oder diejenigen Ihres:Ihrer mitversicherten Ehe-, eingetrage- nen oder sonstigen Lebenspartner:in mitversichern, nicht jedoch die Eltern eventueller sons- tiger mitversicherter Personen. Widerspruchsrecht: Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem widersprechen. Als Versicherungsnehmer:in können Sie bestimmen, ob wir Kosten für mitversicherte Personen übernehmen sollen. Ausnahme: Bei Ihrem:Ihrer mitversicherten ehelichen/eingetragenen oder im Versicherungsschein genannten sonstigen Lebenspartner:in können Sie nicht widersprechen. Beispiel: Wenn Sie bei einem Versicherungsschutz besteht außerdem für Ansprüche, die natürlichen Personen kraft Gesetzes Verkehrsunfall schwer ver- dann zustehen, wenn Sie oder eine mitversicherte Person verletzt oder getötet wurden. letzt werden, haben Ihre nächsten Angehörigen Versi- cherungsschutz und können damit Unterhaltsansprüche gegen den:die Unfallgeg- ner:in geltend machen. 128 Version 05.08.2021 [Seite 132] S+p 3. In welchen Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Überschrif- Rechtsbereichen ten finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum StrafrechtPlus Privat sind Sie versichert? aufgezeigt. (Leistungsarten) Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden. 3.8 Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz 3.9 Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung, wenn Ihnen ein strafrechtliches Vergehen vorgeworfen wird. Sie haben Versicherungsschutz unter folgenden Voraussetzungen:  Das Vergehen ist vorsätzlich und fahrlässig nach dem Gesetz strafbar und  Ihnen wird ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen. Es besteht auch Rechtsschutz, wenn Ihnen ein Vergehen vorgeworfen wird, das nur vorsätzlich begangen werden kann. Ebenso besteht Rechtsschutz für die Verteidigung gegen den Vorwurf eines Verbrechens, wenn der Vorwurf auf einer ehrenamtlichen oder beruflichen, nicht selbst- ständigen Tätigkeit basiert. Voraussetzung ist,  dass es nicht zu einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Vorsatzes kommt und  dass Sie außerdem selbst betroffen sind oder sich vorab damit einverstanden erklärt haben, dass eine mitversicherte Person den Rechtsschutz in Anspruch nimmt. Wird rechtskräftig festgestellt, dass Sie das Vergehen vorsätzlich begangen haben, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend. Dann müssen Sie uns die Kosten erstatten, die wir für die Ver- teidigung wegen des Vorwurfs des vorsätzlichen Delikts getragen haben. Bei Abschluss des Verfahrens durch einen Strafbefehl bleibt der Versicherungsschutz darüber hin- aus auch bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Vorsatzstraftat (auch direkter Vorsatz) be- stehen. Strafvollstreckungsverfahren sind mitversichert. Bei Ordnungswidrigkeiten (Bußgeldverfahren) besteht auch für vorsätzliches Handeln Versiche- rungsschutz. 3.10 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz 4. In welchen Län- Hier haben Sie Versicherungsschutz Im StrafrechtPlus Privat besteht weltweit Versicherungsschutz. dern haben Sie Ver- sicherungsschutz? 5. Wie sieht der 5.1.2 Abweichend von Ziffer A 5.1.2 werden die dort aufgeführten Kosten für einen Verkehrsan- walt nicht übernommen. Leistungsumfang aus/Welche Kosten Ergänzend zu Ziffer A 5.1.2 übernehmen wir die Kosten für notwendige Reisen des:der Rechtsan- übernehmen wir? wält:in an den Ort deszuständigen Gerichts oder den Sitz der Ermittlungs- bzw. Verwaltungsbe- hörde. Die Kosten werden bis zur Höhe der Sätze für Geschäftsreisen deutscher Rechtsanwält:in- nen übernommen. 5.2.1 Ergänzend zu Ziffer A 5.2.1 tragen wir Ihre Kosten für Reisen an den Ort des zuständigen ausländischen Gerichts, wenn dieses Ihr persönliches Erscheinen angeordnet hat. Die Reisekosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen deutscher Rechtsanwält:innen geltenden Sätze nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) übernommen. 5.3.1 Ergänzend zu Ziffer A 5.3.1 tragen wir auch die angemessenen Kosten für solche Sachver- ständigengutachten, die Sie selbst zur notwendigen Unterstützung Ihrer Verteidigung in Auftrag gegeben haben. Hinsichtlich der Angemessenheit gelten die Kriterien von Ziffer 5.3.6.1 sinnge- mäß. 129 [Seite 133] S+p 5.3.6 Wir übernehmen die von Ihnen zu tragenden Kosten der versicherten Verfahren einschließ- lich Strafvollstreckungsverfahren. 5.3.6.1 Wir tragen anstelle der gesetzlichen Vergütung auch Leistungen aus einer schriftlichen Honorarvereinbarung mit einem:einer für Sie tätigen Rechtsanwält:in. Ausnahme: Wenn die Gebühren des:der Rechtsanwält:in nach der Honorarvereinbarung die ge- setzlich vorgesehene Vergütung überschreiten, dann erstatten wir nur die angemessene Vergü- tung. Die Angemessenheit bestimmt sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs der Leistungen des:der Rechtsan- wält:in und der Schwierigkeit der Sache. Wir prüfen die Angemessenheit von Honorarvereinbarung und anwaltlicher Abrechnung. Auf die Unangemessenheit der Honorarvereinbarung können wir uns nicht berufen, wenn  wir der Honorarvereinbarung schriftlich zugestimmt haben, bevor Sie diese unterzeichnet hatten, oder  Sie eine:n von uns vorgeschlagene:n Rechtsanwält:inbeauftragt haben. 5.3.6.2 Wir übernehmen außerdem die einem:einer Nebenkläger:in in einem Ermittlungs- oder Strafverfahren gegen Sie entstandenen Kosten, soweit Sie diese freiwillig übernehmen, um zu er- reichen, dass das Verfahren eingestellt wird, obwohl ein hinreichender Tatverdacht fortbesteht. Die Kosten für den:die Rechtsanwält:in des:der gegnerischen Nebenkläger:in tragen wir bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung. 6. Was ist nicht ver- In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum StrafrechtPlus Privat aufgezeigt. sichert? 6.1 Zeitliche Ausschlüsse (Wartezeiten) 6.1.1 Es bestehen keine Wartezeiten. Sie haben Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die ab Versicherungsbeginn eintreten. 6.2 Inhaltliche Ausschlüsse Abweichend von Ziffer A 6.2 gelten im Baustein StrafrechtPlus Privat ausschließlich die folgen- den Ausschlüsse: Kein Rechtsschutz besteht  für die Verteidigung gegen den Vorwurf eines Verbrechens im privaten Bereich; dabei ist es egal, ob der Vorwurf berechtigt ist oder wie das Strafverfahren ausgeht,  für die Verteidigung gegen den Vorwurf der Verletzung einer verkehrsrechtlichen Vorschrift des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts im Zusammenhang mit zulassungspflichtigen Motorfahrzeugen,  bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Vorsatzstraftat (siehe Ziffer A 3.9),  für die Verteidigung gegen den Vorwurf einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aus den Rechtsbereichen des Patent-, Urheber-, Marken-, Geschmacksmuster-, Gebrauchsmuster- rechts oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum sowie aus dem Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrecht oder in unmittelbarem Zusammenhang mit Verfahren aus diesen Berei- chen.  für die Verteidigung gegen den Vorwurf einer Steuerstraftat, wenn das Ermittlungsverfahren durch eine Selbstanzeige von Ihnen ausgelöst wird,  für die Verteidigung gegen den Vorwurf einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die in der Eigenschaft als Organ einer juristischen Person (Beispiel: Geschäftsführer:in einer GmbH oder Vorstandsmitglied) begangen wurde oder begangen worden sein soll, es sei denn, es handelt sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit bei einem Geselligkeitsverein ohne wirtschaftliche Ge- winnerzielungsabsicht. 9. Welche Voraus- 9.1 Was gilt als Versicherungsfall? 9.4 Abweichend von Ziffer A 9.2 gilt als Versicherungsfall setzungen müssen  in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ge- vorliegen, damit Sie gen Sie. Ein Ermittlungsverfahren gilt als eingeleitet, wenn es behördlich als solches verfügt Anspruch auf Versi- wird. Versicherungsschutz besteht auch für vor Abschluss des Rechtsschutz-Vertrags eingetre- tene Vorfälle, wenn ihretwegen noch kein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. cherungsschutz ha-  in Disziplinar- und Standesverfahren die Einleitung eines disziplinar- oder standesrechtlichen ben? Verfahrens gegen Sie. Wird in demselben Ermittlungsverfahren gegen mehrere versicherte Personen ermittelt oder werden in demselben Ermittlungs-, Straf- oder Ordnungswidrigkei- tenverfahren mehrere Versicherte zur Zeugenaussage aufgefordert, handelt es sich um den- selben und nicht um jeweils einen neuen Versicherungsfall. 130 [Seite 134] aÄ Besondere Bedingungen für den Zielgruppen-Baustein Rechtsschutz für angestellte Ärzt:innen und Apotheker:innen (aÄ) 1. Welchen Rechts- 1.1 Sie haben in diesem Baustein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen im beruflichen Bereich als angestellte:r Ärzt:in; Zahnärzt:in ,Tierärzt:in und Apothe- schutz haben Sie? ker:in. Sie haben hier keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten wahrnehmen:  einer gewerblichen Tätigkeit,  einer freiberuflichen Tätigkeit,  einer sonstigen selbstständigen Tätigkeit. Wann liegt eine sonstige selbstständige Tätigkeit vor? Wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder werden sollen, die keine Ein- künfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit oder Einkünfte aus Rente sind. Ausnahme: Sollten Sie gelegentlich selbstständige oder freiberufliche Nebentätigkeiten als Ärzt:in oder Apotheker:in ausüben, sind diese mitversichert. Dazu zählen Ihre gelegentlichen Tätigkeiten  als Gutachter:in und beratender Konsiliarärzt:in sowie  im Fall von nicht operativen kosmetischen Eingriffen.  im Rahmen von nicht operativen Praxisvertretungen  im Notfall-/Notarztdienst (nicht leitend),  im Bereitschafts- und Notdienst nach der Bereitschaftsdienstordnung der Kassenärztlichen Vereinigung,  im Rahmen von ärztlichen Freundschaftsdiensten im Bekannten- und Verwandtenkreis, als Ärzt:in auf Veranstaltungen sowie  im Rahmen von Behandlungen und Erste-Hilfe-Leistungen bei Not- und Unfällen. „Gelegentlich“ bedeutet:  Sie üben die Tätigkeiten lediglich im Einzelfall aus.  Die Tätigkeiten stellen keine dauerhafte Erwerbsquelle dar.  Nicht operative kosmetische Eingriffe sowie Gutachter- sowie beratende Konsiliartätigkeiten üben Sie nicht öfter als an 60 Tagen je Kalenderjahr aus.  Die übrigen gelegentlichen Tätigkeiten üben Sie nicht öfter als an 90 Tagen je Kalenderjahr aus. Nehmen Sie und/oder Ihr:e mitversicherte:r Lebenspartner:in freiberufliche Tätigkeiten als Ärzt:innen auf? Dann erstreckt sich Ihr Versicherungsschutz auch auf die Vorbereitungszeit, die Sie und/oder Ihr:e Partner:in als freiberuflich Tätige in Vorbereitung auf die kassenärztliche Tätigkeit ableisten. Unter den Versicherungsschutz fallen alle dazugehörigen Vorbereitungstätigkeiten einschließlich eines Praxisankaufs, jedoch für längstens 24 Monate. Mit der Niederlassung wandelt sich der Versicherungs-Vertrag automatisch in eine Kombination aus Rechtsschutz für gewerbliche und private Risiken (F, V1g, Ig sowie P, B, V1p, Ip und JWp) mit Zielgruppen-Baustein Niedergelassene Ärzt:innen und Heilberufe (nÄ) um. Falls Ihr:e mitversicherte:r Ehe-/Lebenspartner:in weiter angestellte:r Ärzt:in oder Apotheker:in ist und hierfür Versicherungsschutz wünscht, muss zusätzlich der Zielgruppen-Baustein Angestellte Ärzt:innen und Apotheker:innen (aÄ) abgeschlossen werden. Versicherungsschutz besteht im Fall der Niederlassung auch für Versicherungsfälle im Zusam- menhang mit der Aufnahme der freiberuflichen Tätigkeit als Ärzt:in oder Apotheker:in, die vor Aufnahme dieser Tätigkeit eingetreten sind. Ebenfalls gilt der Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die nach Aufnahme dieser Tätigkeit eingetreten sind, ohne Berücksichtigung einer erneuten Wartezeit (siehe Ziffer A 6.1.1). Voraus- setzung ist, dass Sie oder Ihr:e Lebenspartner:in die Tätigkeit als niedergelassene:r Ärzt:in tat- sächlich aufnehmen. 131 Version 08.10.2021 [Seite 135] aÄ Sollte die Niederlassung nach vorherigen Bemühungen endgültig nicht zustande kommen, ha- ben Sie Versicherungsschutz für die Beratung hinsichtlich des abgebrochenen Zulassungsverfah- rens und den damit im Zusammenhang stehenden Anbahnungen von Verträgen. Wird der/die Rechtsanwält:in über die Beratung hinaus tätig, erstatten wir nur die Kosten für die erfolgte Bera- tung. Wir übernehmen die Kosten bis 1.000 Euro. Voraussetzung ist, dass  Ihr Rechtsschutz-Vertrag mit dem Zielgruppen-Baustein Angestellte Ärzt:innn und Apothe- ker:innen (aÄ) bei Eintritt des Versicherungsfalls seit mindestens zwei Jahren besteht und  Sie uns Ihre konkreten Bemühungen um die Niederlassung anhand von Unterlagen nachwei- sen. Weisen Sie uns Ihre konkreten Bemühungen um die Niederlassung anhand von Unterlagen nach, haben Sie zudem die Möglichkeit, ein Mediationsverfahren nach Ziffer A 5.1.1 in Anspruch zu nehmen, auch wenn Ihr Vertrag mit dem Zielgruppen-Baustein Angestellte Ärzt:innen und Apo- theker:innen (aÄ) noch keine zwei Jahre bei uns besteht. Kann die Mediation nicht stattfinden, weil Ihr:e Anspruchsgegner:in der Mediation nicht zu- stimmt, oder verläuft sie erfolglos, besteht Versicherungsschutz, und zwar ausschließlich für die gerichtliche Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit Miet-, Arbeits- und Kaufverträgen, die Sie wegen der geplanten Niederlassung verhandelt oder abgeschlosse- nen haben sowie für Streitigkeiten um die Zulassung mit der Kassenärztlichen Vereinigung (KV). Wir übernehmen die Kosten bis 10.000 Euro je Niederlassungsversuch. Sie können innerhalb von sechs Monaten nach Umwandlung des Vertrags verlangen, dass  Ihr Vertrag beendet wird,  der Vertrag in ein Rechtsschutz-Produkt für Privatkund:innen geändert wird,  der Vertrag unverändert fortgeführt wird – Voraussetzung ist, dass Ihr:e Ehe- oder Lebens- partner:in weiterhin angestellte:r ist –,  die Umstellung auf die neuen Risiken erst greift, wenn uns die Änderung bekannt ist. In die- sem Fall entfällt der Versicherungsschutz für Vorbereitungstätigkeiten und es besteht eine Wartezeit für die neuen Risiken (siehe Ziffer A 6.1.1). 1.2 Versicherungsschutz haben Sie nur, solange das versicherte Risiko in Deutschland belegen ist. Das heißt, dass Sie Ihren Hauptwohnsitz bzw. Ihre zukünftige Praxis in Deutschland haben müssen. Die Einschätzung eines Wohn- oder Praxissitzes als Hauptsitz erfolgt nach steuerrechtlichen Grundsätzen. 2. Wer ist Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die mitversicherten Perso- nen. mitversichert? Mitversicherte Personen sind  Ihr:e eheliche:r/eingetragene:r Lebenspartner:in,  Ihr:e im Versicherungsschein genannter sonstiger Lebenspartner:in, wenn Sie beide unter derselben Adresse mit Erstwohnsitz gemeldet sind. Sofern Sie oder Ihr mitversicherter Leben- spartner:in noch anderweitig verheiratet oder verpartnert sind, sind diese anderen Ehe- oder eingetragenen Partner:innen (Ex-Partner:innen) nicht mitversichert. Ausnahme: Wenn Sie den Single-Tarif abgeschlossen haben, ist kein:e Ehe-, eingetragene:r oder sonstige:r Partner:in mitversichert. Heiraten Sie später, gehen Sie eine eingetragene Le- benspartnerschaft ein oder begründen Sie mit einem:einer sonstigen Partner:in einen ge- meinsamen Haushalt, kann der Versicherungsschutz auf den Partner nach Ziffer A 20 (Vor- sorge-Versicherung) erweitert werden. 3. In welchen Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Überschrif- Rechtsbereichen ten finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Rechtsschutz für an- sind Sie versichert? gestellte Ärzt:innen und Apotheker:innen aufgezeigt. (Leistungsarten) Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden. 132 [Seite 136] aÄ 3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz 3.2 Arbeits-Rechtsschutz 3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht ausschließlich für die gerichtliche Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen aus privatrechtli- chen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten im Zusammenhang mit Ihrer gelegentlichen gewerblichen, selbstständigen oder freiberuflichen Tätigkeit sowie dem Erwerb einer Arztpraxis oder Apotheke im Rahmen einer von Ihnen geplanten Niederlassung. 3.5 Steuer-Rechtsschutz Ausschließlich in Ihrer versicherten beruflichen Tätigkeit, um Ihre rechtlichen Interessen in steuer- rechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsbehörden, sowie Finanz- und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen. 3.6 Sozial-Rechtsschutz 3.7 Verwaltungs-Rechtsschutz Ausschließlich im beruflichen Bereich, um Ihre rechtlichen Interessen aus dem angestellten sowie selbstständigen, freiberuflichen oder sonstigen gewerblichen Bereich in Widerspruchsverfahren vor deutschen Verwaltungsbehörden sowie in Klageverfahren vor deutschen Verwaltungsgerich- ten wahrzunehmen. 3.8 Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz 3.9 Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung, wenn Ihnen ein strafrechtliches Vergehen vorgeworfen wird. Sie haben Versicherungsschutz unter folgenden Voraussetzungen:  Das Vergehen ist vorsätzlich und fahrlässig nach dem Gesetz strafbar und  Ihnen wird ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen. Es besteht Versicherungsschutz für Ihre Verteidigung wegen des Vorwurfs eines Vergehens in ur- sächlichem Zusammenhang mit Ihrer Berufsausübung als Ärzt:in. Das gilt, wenn Ihnen Vorsatz zur Last gelegt wird, unabhängig davon, ob es sich um ein Vergehen handelt, das sowohl fahr- lässig als auch vorsätzlich oder nur vorsätzlich begangen werden kann. Wird rechtskräftig festgestellt, dass Sie das Vergehen vorsätzlich begangen haben, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend. Dann müssen Sie uns die Kosten erstatten, die wir für die Ver- teidigung wegen des Vorwurfs des vorsätzlichen Delikts getragen haben. 3.10 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz 3.13 Daten-Rechtsschutz Wenn Sie sich zum Beispiel durch eine Niederlassung 3.20 Bonus-Konfliktbeilegung oder Bonus-Rechtsberatung selbstständig machen 3.21.1 JurWay Basic 3.22 Rechtsdienstleistungen 6. Was ist nicht ver- In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Rechtsschutz für angestellte Ärzt:innen und Apotheker:innen aufge- sichert? zeigt. 6.1 Zeitliche Ausschlüsse (Wartezeiten) 6.1.1 Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall innerhalb der Wartezeit ein- getreten ist. In folgenden Leistungsarten gilt eine Wartezeit von drei Monaten nach Versicherungsbeginn  Arbeits-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.2)  Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (siehe Ziffer A 3.4), wenn es sich um Auseinan- dersetzungen im Rahmen einer selbstständigen oder gelegentlichen selbstständigen Tätigkeit handelt Für alle weiteren in Ihrem Baustein gewählten Leistungsarten gilt keine Wartezeit. Sie haben Ver- sicherungsschutz für Versicherungsfälle, die ab Versicherungsbeginn eintreten. 133 [Seite 137] aSt Besondere Bedingungen für den Zielgruppen-Baustein Rechtsschutz für angestellte Steu- erberater:innen (aSt) 1. Welchen Rechts- 1.1 Sie haben in diesem Baustein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen im beruflichen Bereich als angestellte:r Steuerberater:in. schutz haben Sie? Sie haben hier keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten wahrnehmen:  einer gewerblichen Tätigkeit,  einer freiberuflichen Tätigkeit,  einer sonstigen selbstständigen Tätigkeit. Wann liegt eine sonstige selbstständige Tätigkeit vor? Wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder werden sollen, die keine Ein- künfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit oder Einkünfte aus Rente sind. Nehmen Sie und/oder Ihr:e mitversicherte:r Lebenspartner:in freiberufliche Tätigkeiten als Steuerberater:in auf? So gilt diese als mitversichert, soweit der Gesamt-Bruttoumsatz dieser Tätigkeit einen Betrag in Höhe von 20.000 Euro – bezogen auf das letzte Kalenderjahr – nicht übersteigt. Dieser Versiche- rungsschutz erstreckt sich auf die freiberufliche Nebentätigkeit im Rahmen der folgenden Bau- steine:  Grund-Baustein Firmen-Rechtsschutz (F).  StrafrechtPlus für Steuerberater:innen (S+St.). Dann erstreckt sich Ihr Versicherungsschutz auch auf die Vorbereitungszeit, die Sie und/oder Ihr:e Partner:in als freiberuflich Tätige in Vorbereitung auf die geplante Tätigkeit ableisten. Unter den Versicherungsschutz fallen alle dazugehörigen Vorbereitungstätigkeiten, jedoch für längs- tens 24 Monate. Mit der Gründung Ihrer Praxis für Steuerberatung wandelt sich der Versicherungs-Vertrag auto- matisch in eine Kombination aus Rechtsschutz für gewerbliche und private Risiken (S+St, F, V1g, Ig sowie P, B, V1p, Ip und JWp) mit dem Zielgruppen-Baustein Steuerberater:innen (St) um. Falls Ihr:e mitversicherte:e Ehe-/Lebenspartner:in weiter angestellte:r Steuerberater:in ist und hierfür Versicherungsschutz wünscht, muss zusätzlich der Zielgruppen-Baustein Angestellte Steuerbera- ter:innnen (aSt) abgeschlossen werden. Voraussetzung ist, dass Sie und/oder Ihr:e Lebenspartner:in die Tätigkeit als Steuerberater:innen tatsächlich aufnehmen. Sie können innerhalb von sechs Monaten nach Umwandlung des Vertrags verlangen, dass  Ihr Vertrag beendet wird,  der Vertrag in ein Rechtsschutz-Produkt für Privatkund:innen geändert wird,  der Vertrag unverändert fortgeführt wird - Voraussetzung ist, dass Ihr:e Ehe- oder Lebens- partner:in weiterhin angestellte:r Steuerberater:in ist,  die Umstellung auf die neuen Risiken erst greift, wenn uns die Änderung bekannt gegeben worden ist. In diesem Fall entfällt der Versicherungsschutz für Vorbereitungstätigkeiten und es besteht eine Wartezeit für die neuen Risiken (siehe Ziffer 6.1.1 des Allgemeinen Teils). 1.2 Versicherungsschutz haben Sie nur, solange das versicherte Risiko in Deutschland belegen ist. Das heißt, dass Sie Ihren Hauptwohnsitz, sowie die Praxis für Steuerberatung ihren Sitz in Deutschland haben müssen. Die Einschätzung eines Wohn-, Firmen-, Vereins- und landwirtschaftlichen Betriebssitzes als Hauptsitz erfolgt nach steuerrechtlichen Grundsätzen. 2. Wer ist mitversi- Der Versicherungsschutz in diesem Baustein gilt ausschließlich für Sie als Versicherungsneh- mer:in. chert? 3. In welchen Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Überschrif- Rechtsbereichen ten finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Rechtsschutz für an- gestellte Steuerberater:innen aufgezeigt. 134 Version 05.08.2021 [Seite 138] aSt sind Sie versichert? Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden. (Leistungsarten) 3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz 3.2 Arbeits-Rechtsschutz 3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht ausschließlich für die gerichtliche Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen aus privatrechtli- chen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten im Zusammenhang mit Ihrer gelegentlichen gewerblichen, selbstständigen oder freiberuflichen Tätigkeit sowie dem Erwerb einer Praxis für Steuerberatung im Rahmen einer von Ihnen geplanten Niederlassung. 3.5 Steuer-Rechtsschutz ausschließlich in der versicherten beruflichen Tätigkeit, um Ihre rechtlichen Interessen in steuer- rechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsbehörden, sowie Finanz- und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen. 3.6 Sozial-Rechtsschutz 3.7 Verwaltungs-Rechtsschutz ausschließlich im beruflichen Bereich, um Ihre rechtlichen Interessen aus dem angestellten Be- reich in Widerspruchsverfahren vor deutschen Verwaltungsbehörden sowie in Klageverfahren vor deutschen Verwaltungsgerichten wahrzunehmen. 3.8 Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz 3.9 Straf-Rechtsschutz 3.10 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz Wenn Sie sich zum Beispiel 3.20 Bonus-Konfliktbeilegung oder Bonus-Rechtsberatung durch eine Firmengründung selbstständig machen 3.21.1 JurWay Basic 3.22 Rechtsdienstleistungen 6. Was ist nicht ver- In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Rechtsschutz für angestellte Steuerberater:innen aufgezeigt. sichert? 6.1 Zeitliche Ausschlüsse (Wartezeiten) 6.1.1 Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall innerhalb der Wartezeit eingetreten ist. In folgenden Leistungsarten gilt eine Wartezeit von drei Monaten nach Versicherungsbeginn  Arbeits-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.2)  Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (siehe Ziffer A 3.4), wenn es sich um Auseinan- dersetzungen im Rahmen einer selbstständigen oder gelegentlichen selbstständigen Tätigkeit handelt  Verwaltungs-Rechtsschutz im privaten, nicht selbstständigen sowie beruflichen, selbstständi- gen Bereich und in Cross-Compliance-Verfahren (siehe Ziffer A 3.7) Für alle weiteren in Ihrem Baustein gewählten Leistungsarten gilt keine Wartezeit. Sie haben Ver- sicherungsschutz für Versicherungsfälle, die ab Versicherungsbeginn eintreten. 135 [Seite 139] 55+ Besondere Bedingungen für den Zielgruppen-Baustein Rechtsschutz 55+ (55+) 1. Welchen Rechts- 1.1 Sie haben in diesem Baustein auf Ihre Lebenssituation besonders abgestimmten Versiche- rungsschutz für den privaten Bereich, geringfügige Beschäftigungen sowie für gelegentliche schutz haben Sie? selbstständige oder freiberufliche Referent:innen- oder Vortragstätigkeiten. „Gelegentlich" bedeutet:  Sie üben die Tätigkeiten lediglich im Einzelfall aus,  die Tätigkeiten stellen keine dauerhafte Erwerbsquelle für Sie dar,  Sie üben die Tätigkeiten nicht öfter als zwölfmal je Kalenderjahr aus. Der Versicherungsschutz wird ergänzt um Service-Leistungen zu den Themen Reise, Alltag und Gesundheit (siehe Ziffer 55+ 3.23). 1.2 Versicherungsschutz haben Sie nur, solange das versicherte Risiko in Deutschland belegen ist. Das heißt, dass Sie Ihren Hauptwohnsitz in Deutschland haben müssen. Die Einschätzung eines Wohn-, Firmen-, Vereins- und landwirtschaftlichen Betriebssitzes als Hauptsitz erfolgt nach steuerrechtlichen Grundsätzen. 2. Wer ist mitversi- Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die mitversicherten Perso- nen. chert? Mitversicherte Personen sind  Ihr:e eheliche:r/eingetragene:r Lebenspartner:in,  Ihr:e im Versicherungsschein genannte:r sonstige:r Lebenspartner:in, wenn Sie beide unter derselben Adresse mit Erstwohnsitz gemeldet sind. Sofern Sie oder Ihr:e mitversicherte:r Le- benspartner:in noch anderweitig verheiratet oder verpartnert sind, sind diese anderen Ehe- oder eingetragenen Partner:innen (Ex-Partner:innen) nicht mitversichert. Ausnahme: Wenn Sie den Single-Tarif abgeschlossen haben, ist kein:e Ehe-, eingetragener oder sonstige:r Partner:in oder Eltern mitversichert. Heiraten Sie später, gehen Sie eine einge- tragene Lebenspartnerschaft ein oder begründen Sie mit einem:einer sonstigen Partner:in o- der einem Elternteil einen gemeinsamen Haushalt, kann der Versicherungsschutz auf den:die Partner:in oder Elternteil nach Ziffer A 20 (Vorsorge-Versicherung) erweitert werden.  Ihre minderjährigen Kinder einschließlich Stief-, Adoptiv- und bei Ihnen lebender Pflegekin- der.  Ihre unverheirateten volljährigen Kinder einschließlich Stief-, Adoptiv- und bei Ihnen lebender Pflegekinder. Die Kinder dürfen nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Die Mitversicherung von volljährigen Kindern endet in jedem Fall zu dem Zeitpunkt, zu dem diese erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkom- men erhalten. Sie endet auch dann, wenn Ihr volljähriges Kind eine Ausbildung abgeschlos- sen hat und Sozialleistungen (z.B. Arbeitslosengeld, „Hartz IV“) in Anspruch nimmt. Widerspruchsrecht: Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem widersprechen. Als Versicherungsnehmer:in können Sie bestimmen, ob wir Kosten für mitversicherte Personen übernehmen sollen. Ausnahme: Bei Ihrem:Ihrer mitversicherten ehelichen/eingetragenen oder im Versicherungsschein genannten sonstigen Lebenspartner:in können Sie nicht widersprechen. Beispiel: Wenn Sie bei einem Verkehrsunfall schwer ver- Versicherungsschutz besteht außerdem für Ansprüche, die natürlichen Personen kraft Gesetzes letzt werden, haben Ihre dann zustehen, wenn Sie oder eine mitversicherte Person verletzt oder getötet wurden. nächsten Angehörigen Versi- cherungsschutz und können damit Unterhaltsansprüche gegen den:die Unfallgeg- ner:in geltend machen. 3. In welchen Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Überschrif- Rechtsbereichen ten finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Rechtsschutz 55+ auf- gezeigt. 136 Version 05.08.2021 [Seite 140] 55+ sind Sie versichert? Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden. (Leistungsarten) 3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz 3.2 Arbeits-Rechtsschutz Im Zielgruppen-Baustein Rechtsschutz 55+ setzen wir voraus, dass Sie nicht mehr berufstätig sind. Deshalb gilt der Arbeits-Rechtsschutz für Sie ausschließlich für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen aus geringfügig entlohnter Beschäftigung sowie auf dem Gebiet der be- trieblichen bzw. beruflichen Altersversorgung sowie des Beihilferechts. Zu den versicherten Arbeitsverhältnissen zählen auch hauswirtschaftliche Beschäftigungs- und Pflegeverhältnisse für Sie als Arbeitgeber:in. Auch als Arbeitgeber:in von Beschäftigungsverhältnissen haben Sie ausschließlich Versicherungs- schutz, wenn es sich um eine geringfügige Beschäftigung handelt. (Das heißt, dass Auseinander- setzungen mit einer hauptberuflich angestellten Haushaltshilfe oder Pflegekraft nicht versichert sind). Dies gilt auch für mitversicherte Personen. Sollten diese noch berufstätig sein, muss der Grund- Baustein B versichert werden, damit sie den vollen Versicherungsschutz im Arbeits-Rechtsschutz erhalten. 3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht für die gerichtliche Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen aus privatrechtlichen Schuldver- hältnissen und dinglichen Rechten im Zusammenhang mit Ihrer gelegentlichen gewerblichen, selbstständigen oder freiberuflichen Tätigkeit. „Gelegentlich“ bedeutet:  Sie üben die Tätigkeiten lediglich im Einzelfall aus,  die Tätigkeiten stellen keine dauerhafte Erwerbsquelle dar und  Sie üben nicht öfter als zwölfmal je Kalenderjahr eine selbstständige Tätigkeit aus. 3.14 Rechtsschutz in Betreuungsverfahren Diese Leistung kann auch von Ihren nicht mitversicherten Kindern in Anspruch genommen wer- den. Voraussetzung ist, dass es dabei um Ihre Betreuung geht. Ausnahme: Auseinandersetzungen zwischen Ihren Kindern (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekin- der) und die Wahrnehmung der Interessen Ihrer Kinder gegen Sie sind nicht mitversichert. 3.20 Bonus-Konfliktbeilegung oder Bonus-Rechtsberatung 3.21.1 JurWay Basic 3.22 Rechtsdienstleistungen 3.23 ROLAND Support-Services Wir verfügen über ein großes Dienstleisternetzwerk und bieten Ihnen Services von externen Dienstleistern. In diesem Baustein ist Folgendes versichert: Service-Leistungen Reisen Außerplanmäßige Rückreise Ist Ihnen die planmäßige Beendigung Ihrer Auslandsreise nicht oder nur zu einem anderen als dem ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt zuzumuten, sorgen wir für Ihre Rückreise, sofern Sie von einem der folgenden Ereignisse überrascht worden sind:  Ein:e Mitreisender:e oder ein:e nahe:r Verwandter ist lebensbedrohlich erkrankt oder verstor- ben,  eine erhebliche Schädigung Ihres Vermögens ist eingetreten,  am Zielort sind Krieg oder innere Unruhen ausgebrochen,  am jeweiligen Aufenthaltsort sind unvorhergesehene Naturkatastrophen eingetreten und da- her ist die Weiterreise nicht möglich oder auf behördliche Anordnung nicht erlaubt. Wir erstatten die gegenüber der ursprünglich vorgesehenen Rückreise entstehenden höheren Reisekosten bzw. nachgewiesene außerplanmäßige Verpflegungs- und Übernachtungskosten bis maximal 2.600 Euro je Leistungsfall und Person. 137 [Seite 141] 55+ Service bei Flugverspätung und Gepäckverlust Bei einer Flugverspätung ersetzen wir die nachgewiesenen Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft bis zu 210 Euro je Ereignis. Alternativ übernehmen wir die Kosten für die Ersatzbeför- derung bis zu 210 Euro je Leistungsfall. Voraussetzung ist, dass  sich der Abflug des gebuchten Flugs um mehr als vier Stunden verzögert oder  der gebuchte Flug annulliert wird oder  Ihre Beförderung wegen Überbuchung des Flugs verweigert wird oder  der gebuchte Flug auf einen anderen Flughafen als den gebuchten Zielflughafen umgeleitet wird oder  der gebuchte Anschlussflug wegen verspäteter Ankunft des vorausgehenden Flugs versäumt wird und Ihnen innerhalb von vier Stunden nach Ankunft keine andere zumutbare Beförde- rung angeboten wird. Bei Gepäckverlust ersetzen wir die nachgewiesenen Aufwendungen für Ihre notwendigen Er- satzkäufe von persönlichem Reisebedarf, wenn aufgegebenes Gepäck nach tatsächlicher Ankunft des Flugs am planmäßigen Bestimmungsort (nicht auf Heimflügen) verspätet oder nicht an- kommt (das müssen Sie uns durch Gepäckermittlungsbogen nachweisen). Wir übernehmen  ab vier Stunden bis zu 160 Euro je Leistungsfall,  ab sechs Stunden bis zu 310 Euro je Leistungsfall,  ab 48 Stunden bis zu 520 Euro je Leistungsfall. Versichert sind in beiden Fällen Flüge, die mit einer staatlich zugelassenen und registrierten Flug- gesellschaft nach einem allgemein zugänglichen, zeitlich festgelegten und auf Anzeigetafeln im Flughafen veröffentlichten Plan durchgeführt werden. Hilfe bei Verlust von medizinischen Hilfsmitteln Haben Sie auf einer Reise im Ausland Ihre Kontaktlinsen, Ihre Brille oder Prothese verloren oder wurde Ihr Rollstuhl beschädigt, helfen wir Ihnen – in Abstimmung mit Ihnen nahestehenden Per- sonen – bei der Beschaffung und Zusendung von Ersatzkontaktlinsen, einer Ersatzbrille, -prothese oder eines Ersatzrollstuhls. Wir übernehmen die hierbei entstehenden Versandkosten, nicht aber die Kosten des Hilfsmittels selbst. Service-Leistungen Alltag Schlüsseldienst-Service  Haben Sie die Schlüssel für Ihr selbst genutztes Haus/Ihre selbst genutzte Wohnung an Ihrem ständigen Wohnsitz im Inland verloren? Dann helfen wir bei der Beschaffung von Ersatz- schlüsseln. Die Kosten für die Ersatzschlüssel werden nicht übernommen.  Ist eine Ersatzbeschaffung nicht möglich, organisieren wir einen Schlüsselnotdienst und über- nehmen die Kosten bis maximal 260 Euro im Jahr. Haus- und Tierhüter-Service  Steht Ihnen unerwartet ein Krankenhausaufenthalt bevor, vermitteln wir Ihnen auf Anfrage einen Haus- und gegebenenfalls auch Tierhüter:in.  Die Kosten des Haus-/Tierhüters übernehmen wir für die Dauer von maximal sieben Tagen.  Für die Leistungen des Haus-/Tierhüters übernehmen wir keine Haftung. Informations-Service Auf Anfrage benennen wir Ihnen Anschriften für:  Notar:innen,  Rentenberater:innen,  Anlaufstellen für altersgerechtes Wohnen,  Schlüsselnachsendedienste bzw. Zweitschlüsseldepot-Anbieter:innen. Service-Leistungen Gesundheit Ärztliche Zweitmeinung Benötigen Sie oder die mitversicherten Personen nach einer medizinischen Diagnose und ärztli- chen Behandlungsempfehlung eine zweite ärztliche Einschätzung, begutachten wir die Erstmei- nung auf Grundlage des Arztberichts, erläutern Ihnen diese und holen bei Bedarf eine ärztliche Zweitmeinung ein. Die hierfür anfallenden Kosten übernehmen wir. Reha-Manager Sind Sie oder die mitversicherten Personen nach einer Heilbehandlung infolge von Unfall oder Erkrankung auf Rehabilitations-Maßnahmen angewiesen, informieren wir Sie über entsprechende 138 [Seite 142] 55+ Möglichkeiten und vermitteln Ihnen geeignete Einrichtungen. Die Kosten für die Rehabilitations- Maßnahmen werden nicht übernommen. Pflegemanagement Wir vermitteln und organisieren einen Platz in einer vollstationären Pflegeeinrichtung.  Voraussetzung ist, dass eine häusliche bzw. teilstationäre Pflege im Sinne der sozialen Pflege- pflicht-Versicherung bzw. eine häusliche Pflege hierdurch vermieden oder zeitlich reduziert werden kann, nicht möglich ist oder wegen Besonderheit des einzelnen Falls nicht in Be- tracht kommt. Wir garantieren Ihre Unterbringung in einer vollstationären Pflegeeinrichtung innerhalb von 24 Stunden. Der Pflegeplatz wird möglichst im nahen Umkreis Ihres bisherigen Wohnsitzes zur Verfügung gestellt. Sofern ein bereits vorhandener oder durch uns zur Verfügung gestellter Pflegeheim- platz nicht den gewünschten Anforderungen entspricht, unterstützen wir Sie, indem wir ei- nen geeigneten Pflegeheimplatz suchen bzw. organisieren. Weitere Voraussetzung ist, dass Sie diese Service-Leistungen unverzüglich geltend machen, indem Sie sich so schnell wie möglich bei uns melden. Zusätzlich müssen Sie uns ein ärztli- ches Attest über die Pflegebedürftigkeit vorlegen. Der Anspruch auf die Leistungen besteht während der Dauer der Anspruchsprüfung der Pfle- gebedürftigkeit nach Sozialgesetzbuch 11(SGB XI) sowie bei Krankheit, Unfall oder nach ei- nem Krankenhausaufenthalt. Die Leistungen werden im Fall der Pflegebedürftigkeit bis zur endgültigen Pflegeeinstufung erbracht, in den anderen Fällen so lange, bis Sie Ihre eigene Leistungsfähigkeit wiedererlangt haben. Maximal erbringen wir die Leistungen für eine Dauer von drei Monaten und bis zur Erreichung der jährlichen Höchstsummen. Die Übernahme von Kosten im Zusammenhang mit der Unterbringung in einer vollstationä- ren Pflegeeinrichtung ist auf insgesamt 2.500 Euro für alle Unterbringungsfälle begrenzt, die uns innerhalb eines Versicherungsjahres gemeldet werden. Wir erbringen keine Leistungen in Fällen, in denen die Hilfsbedürftigkeit bereits vor Vertragsbeginn vorhanden war.  Können Sie oder die mitversicherten Personen wegen eines eigenen akuten Krankenhausauf- enthalts die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger nicht fortsetzen, vermitteln wir Ihnen einen geeigneten Pflegedienst und übernehmen hierfür die Kosten für maximal fünf Tage.  Werden Sie oder ein:e mitversicherter Angehörige:r pflegebedürftig, vermitteln wir für die pflegenden Angehörigen eine Pflegeschulung und übernehmen hierfür die Kosten bis zu 250 Euro.  Werden Sie oder eine mitversicherte Person pflegebedürftig, unterstützen wir Sie durch eine allgemeine Beratung zu den Leistungen der Pflegeversicherung, durch die Beratung und Be- gleitung bei der Pflegeeinstufung und die Beratung zur Finanzierung von Pflegemaßnahmen. 5. Wie sieht der Ergänzend zu Ziffer A 5.1.2 gilt Folgendes: Leistungsumfang Wir tragen die gesetzlichen Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder eines:einer Rechtsanwält:in für aus/Welche Kosten den Besuch bei Ihnen. Der:die Rechtsanwält:inmuss im Landgerichtsbezirk des Besuchsorts zuge- übernehmen wir? lassen sein. Wir tragen diese Kosten für den Besuch des:der Rechtsanwält:in bei Ihnen auch un- abhängig von Unfall, Krankheit oder sonstigen körperlichen Gebrechen. 6. Was ist nicht ver- In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Rechtsschutz 55+ aufgezeigt. sichert? 6.1 Zeitliche Ausschlüsse (Wartezeiten) 6.1.1 Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall innerhalb der Wartezeit eingetreten ist. In folgenden Leistungsarten gilt eine Wartezeit von drei Monaten nach Versicherungsbeginn  Arbeits-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.2)  Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (siehe Ziffer A 3.4), wenn es sich um Auseinan- dersetzungen im Rahmen einer selbstständigen oder gelegentlichen selbstständigen Tätigkeit handelt  Rechtsschutz in Betreuungsverfahren (siehe Ziffer A 3.14) Für alle weiteren in Ihrem Baustein gewählten Leistungsarten gilt keine Wartezeit. Sie haben Ver- sicherungsschutz für Versicherungsfälle, die ab Versicherungsbeginn eintreten. 139 [Seite 143] Iv Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Immobilien-Rechtsschutz für Vermieter:innen (Iv) 1. Welchen Rechts- 1.1 Sie haben in diesem Baustein Versicherungsschutz, wenn Sie Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile in folgenden Eigenschaften nutzen: als schutz haben Sie?  Vermieter:in,  Verpächter:in. Dies bedeutet, dass eine se- Die jeweils zu versichernde Eigenschaft und das zu versichernde Grundstück, Gebäude oder der parat vermietete Garage zu versichernde Gebäudeteil müssen im Versicherungsschein angegeben sein. Einer Wohneinheit nicht mitversichert ist. zuzurechnende Garagen oder Kraftfahrzeug-Abstellplätze sind eingeschlossen. Darüber hinaus sind Sie in Ihrer Eigenschaft als Eigentümer:in versichert, wenn die Gesamtheit der Ihnen gehörenden Einheiten innerhalb eines Gebäudes versichert ist. Im Versicherungsschein angegebene nicht vermietete, leerstehende Wohneinheiten sind ab ihrer Vermietung versichert. 1.2 Versicherungsschutz haben Sie nur, solange das versicherte Risiko in Deutschland belegen ist. Das heißt, dass sich versicherte Immobilien in Deutschland befinden müssen. Die Einschätzung eines Wohn-, Firmen-, Vereins- und landwirtschaftlichen Betriebssitzes als Hauptsitz erfolgt nach steuerrechtlichen Grundsätzen. 3. In welchen Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Überschrif- Rechtsbereichen ten finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Immobilien-Rechts- sind Sie versichert? schutz für Vermieter aufgezeigt. (Leistungsarten) Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden. 3.3 Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz 3.5 Steuer-Rechtsschutz ausschließlich im Immobilien-Bereich, um Ihre rechtlichen Interessen in steuerrechtlichen Ange- legenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsbehörden, sowie Finanz- und Verwaltungs- gerichten wahrzunehmen. 3.9 Straf-Rechtsschutz ausschließlich in Immobiliensachen für die Verteidigung, wenn Ihnen ein strafrechtliches Verge- hen vorgeworfen wird. Sie haben Versicherungsschutz unter folgenden Voraussetzungen:  Das Vergehen ist vorsätzlich und fahrlässig nach dem Gesetz strafbar und  Ihnen wird ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen. Wird Ihnen jedoch ein vorsätzliches Verhalten vorgeworfen, erhalten Sie zunächst keinen Versi- cherungsschutz. Wenn Sie nicht wegen vorsätzlichen Verhaltens verurteilt werden, erhalten Sie rückwirkend Versicherungsschutz. Ändert sich der Vorwurf während des Verfahrens auf fahrlässi- ges Verhalten, besteht ab diesem Zeitpunkt Versicherungsschutz. In folgenden Fällen haben Sie also keinen Versicherungsschutz:  Ihnen wird ein Verbrechen vorgeworfen.  Ihnen wird ein Vergehen vorgeworfen, das nur vorsätzlich begangen werden kann (zum Bei- spiel Beleidigung, Diebstahl, Betrug). Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Vorwurf berechtigt ist oder wie das Strafverfahren aus- geht. 3.10 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz ausschließlich in Immobiliensachen für Ihre Verteidigung, wenn Ihnen eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird. (Beispiel: Sie verursachen unzulässigen Lärm.) 140 Version 05.08.2021 [Seite 144] Iv 3.13 Daten-Rechtsschutz 3.20 Bonus-Konfliktbeilegung oder Bonus-Rechtsberatung 3.21.1 JurWay Basic 3.22 Rechtsdienstleistungen 3.23 ROLAND Support-Services Wir verfügen über ein großes Dienstleisternetzwerk und bieten Ihnen Services von externen Dienstleistern. In diesem Baustein ist Folgendes versichert: Service-Leistungen für Vermieter:innen  BonitätsCheck Sie können vor einer anstehenden Vermietung mit dem BonitätsCheck die Zahlungsfähigkeit Ihrer möglichen Mieter:innen besser einschätzen. Rufen Sie einfach unsere-ServiceLine unter der Telefonnummer 0221 8277-500 an. Ihnen stehen kompetente Ansprechpartner:innen montags bis freitags von 9.00 bis 17.00 Uhr zur Verfügung. Wir schicken Ihnen die notwen- digen Unterlagen zu, die Sie mit Mietinteressent:innen ausfüllen. Anhand dieser Unterlagen veranlassen wir eine Bonitäts-Auskunft und Sie erfahren innerhalb von zwei Werktagen, wel- che Informationen über Ihre Mietinteressent:innen gespeichert sind.  Bonitäts-Prüfung von Handwerker:innen Sie können bis zu fünf telefonische Auskünfte jeKalenderjahr über die Bonität Ihrer mögli- chen Handwerker:innen einholen, die die versicherte vermietete Wohn- bzw. Gewerbeein- heit renovieren oder sanieren sollen.  Vermittlung von Handwerks-Notdiensten Wenn Sie dringend und kurzfristig eine:n Handwerker:in für die versicherte und vermietete Wohnung bzw. Gewerbeeinheit benötigen, vermitteln wir Ihnen auf Wunsch einen Hand- werks -Notdienst. 6. Was ist nicht ver- In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Immobilien-Rechtsschutz für Vermieter aufgezeigt. sichert? 6.1 Zeitliche Ausschlüsse (Wartezeiten) 6.1.1 Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall innerhalb der Wartezeit eingetreten ist. In folgender Leistungsart gilt eine Wartezeit von drei Monaten nach Versicherungsbeginn  Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.3), es sei denn, es handelt sich um die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen der Verletzung dinglicher Rechte an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen. Für alle weiteren in Ihrem Baustein gewählten Leistungsarten gilt keine Wartezeit. Sie haben Ver- sicherungsschutz für Versicherungsfälle, die ab Versicherungsbeginn eintreten. 9. Welche Voraus- Abweichend von Ziffer A 9 gilt Folgendes: setzungen müssen 9.1 Nachhaftung vorliegen, damit Sie Sie haben auch Anspruch auf Versicherungsschutz für Rechtsschutzfälle, die bis zu einem Jahr Anspruch auf Versi- nach Beendigung des Vertrags eintreten. Voraussetzung dafür ist, dass sie in ursächlichem Zu- sammenhang mit einem Sachverhalt stehen, der sich im versicherten Zeitraum ereignet hat. cherungsschutz ha- ben? Leistungen aus einem anderen Rechtsschutz- Vertrag sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Die Nachhaftung entfällt, wenn zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrags Prämienrückstände be- stehen oder der Vertrag weniger als drei Jahre bestanden hat. 141 [Seite 145] L Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Landwirtschafts-Rechtsschutz (L) 1. Welchen Rechts- 1.1 Sie haben in diesem Baustein Versicherungsschutz  als Inhaber:in für Ihren im Versicherungsschein bezeichneten land- oder forstwirtschaftlichen schutz haben Sie? Betrieb,  als Inhaber:in für Ihre nicht gewerbesteuerpflichtigen land- oder forstwirtschaftlichen Neben- betriebe,  für den privaten Bereich und  für die Ausübung nicht selbstständiger Tätigkeiten. Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen im Zusammenhang mit einer sonstigen selbstständigen, gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit wahrnehmen. Wann liegt eine sonstige selbstständige Tätigkeit vor? Wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder werden sollen, die keine Ein- künfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit oder Einkünfte aus Rente sind. Die Vermietung von Wohneinheiten gilt grundsätzlich nicht als sonstige selbstständige Tätigkeit. Ausnahme: Sie vermieten mehr als 10 Wohneinheiten. Hinweis: Für die Streitigkeiten aus der Vermietung benötigen Sie den Vermieter:innen-Rechts- schutz. Sie haben in diesem Baustein auch Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahr- Eine Photovoltaikanlage kann nehmen wollen im Zusammenhang mit der Anschaffung, der Installation und dem Betrieb von zum Beispiel auf dem Scheu- Anlagen zur umweltfreundlichen Erzeugung von Energie, um Strom gegen Bezahlung in das öf- fentliche Netz einzuspeisen. Die versicherte Anlage muss fester Bestandteil der bereits bestehen- nendach oder Viehstall ange- den, selbst genutzten, auf dem versicherten Hof befindlichen Wohneinheit und/oder des dazu- bracht sein. gehörigen Grundstücks sein. Wie zum Beispiel Photovoltaikanlagen auf dem Wohnhaus, Wind- kraft-, Biothermieanlagen oder Mühlräder im Garten des Wohnhauses. Die jeweilige Anlage kann auch auf den Gebäuden des landwirtschaftlichen Betriebs angebracht sein. Voraussetzung ist, dass Sie oder der landwirtschaftliche Betrieb Eigentümer:in der versicherten Anlage sind. Ausnahme: Sie haben in diesem Baustein keinen Versicherungsschutz für Anlagen auf dem sons- tigen landwirtschaftlichen Grundstück sowie auf Feldern und Äckern. Diesen Bereich können Sie mit dem separaten Ergänzungs-Baustein für landwirtschaftliche Nebenbetriebe (LN) versichern. Sie sind ferner als Fahrer:in von und als Insass:in in fremden oder eigenen Fahrzeugen versichert. Die fremden Fahrzeuge sind nicht versichert. Versicherungsschutz haben Sie auch, wenn Sie am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, und zwar als  Insass:in,  Fußgänger:in,  Radfahrer:in oder  Fahrer:in von E-Bikes, Pedelecs und Elektrokleinstfahrzeugen. Versicherungsschutz besteht für Sie als  Eigentümer:in,  Halter:in,  Erwerber:in,  Leasingnehmer:in/Mieter:in,  Fahrer:in von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser und in der Luft einschließlich solcher mit Elektro-, Erdgas-, Hybrid- oder sonstigem alternativem Antrieb sowie Anhängern. Ausnahme: Lkw mit schwarzem Kennzeichen sind ausschließlich mitversichert, wenn diese auf den versicherten land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb zugelassen sind. Die Motorfahrzeuge oder der Anhänger müssen entweder 142 Version 05.08.2021 [Seite 146] L  bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf Sie oder die mitversicherten Perso- nen zugelassen sein oder  auf Ihren Namen oder auf den Namen einer der mitversicherten Personen mit einem Versi- cherungskennzeichen (sog. Nummernschild) versehen sein oder  zum vorübergehenden Gebrauch von Ihnen oder den mitversicherten Personen gemietet sein oder  zum vorübergehenden Gebrauch von Ihnen oder den mitversicherten Personen als Carsha- ring-Nutzer:in gebucht sein. Für andere Fahrzeuge besteht kein Versicherungsschutz. Ausnahme: Nicht versichert sind Fahrzeuge, die auf die in Ihrem Betrieb beschäftigten Personen zugelassen sind. Gleiches gilt für die mit Versicherungskennzeichen auf den Namen dieser Perso- nen versehenen oder gemieteten oder im Rahmen von Carsharing gebuchten Fahrzeuge. 1.2 Im Antidiskriminierungs-Rechtsschutz Sie haben Versicherungsschutz für die Abwehr von Ansprüchen anderer nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bzw. gleichartiger Ansprüche nach anderen in- oder ausländi- schen Rechtsvorschriften wegen der Verletzung von Benachteiligungsverboten. Der Versiche- rungsschutz erstreckt sich auf Handlungen und Unterlassungen, die sich im Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein beschriebenen Tätigkeit ergeben. 1.3 Versicherungsschutz haben Sie nur, solange das versicherte Risiko in Deutschland belegen ist. Das heißt, dass Sie Ihren landwirtschaftlichen Betrieb in Deutschland haben müssen. Die Einschätzung eines Wohn-, Firmen-, Vereins- und landwirtschaftlichen Betriebssitzes als Hauptsitz erfolgt nach steuerrechtlichen Grundsätzen. 2. Wer ist mitversi- Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die mitversicherten Perso- nen. chert? Mitversicherte Personen sind  Ihr:e eheliche:r/eingetragene:r Lebenspartner:in,  Ihr:e im Versicherungsschein genannte:r sonstige:r Lebenspartner:in, wenn Sie beide unter derselben Adresse mit Erstwohnsitz gemeldet sind. Sofern Sie oder Ihr:e mitversicherte:r Le- benspartner:in noch anderweitig verheiratet oder verpartnert sind, sind diese anderen Ehe- oder eingetragenen Partner:innen (Ex-Partner:innen) nicht mitversichert.  Ihre minderjährigen Kinder einschließlich Stief-, Adoptiv- und bei Ihnen lebender Pflegekin- der.  Ihre unverheirateten volljährigen Kinder einschließlich Stief-, Adoptiv- und bei Ihnen lebender Pflegekinder. Die Kinder dürfen nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Die Mitversicherung von volljährigen Kindern endet in jedem Fall zu dem Zeitpunkt, zu dem diese erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkom- men erhalten. Sie endet auch dann, wenn Ihr volljähriges Kind eine Ausbildung abgeschlos- sen hat und Sozialleistungen (z.B. Arbeitslosengeld, „Hartz IV“) in Anspruch nimmt.  Ihre im Versicherungsschein genannten Eltern. Voraussetzung: Ihre Eltern  sind mindestens 65 Jahre alt,  leben in Ihrem Haushalt, d.h. in Ihrer Wohneinheit oder in einer Einliegerwohnung in Ihrem Haus  sind dort mit ihrem Erstwohnsitz amtlich gemeldet und  sind nicht berufstätig. Sie können Ihre eigenen Eltern oder diejenigen Ihres:Ihrer mitversicherten Ehe-, eingetrage- nen oder sonstigen Lebenspartner:in mitversichern, nicht jedoch die Eltern eventueller sons- tiger mitversicherter Personen.  im Versicherungsschein genannte, in Ihrem Betrieb tätige Mitinhaber:innen, Altenteiler:innen und Hoferb:innen sowie deren eheliche/eingetragene oder im Versicherungsschein genannte 143 [Seite 147] L sonstige Lebenspartner:innen, sofern diese auf dem Gelände Ihres versicherten Betriebs (Ih- rem Hof) wohnen,  die minderjährigen Kinder dieser Personen sowie  die unverheirateten volljährigen Kinder dieser Personen, sofern die Kinder auf Ihrem Hof wohnen. Die volljährigen Kinder dürfen nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Die Mitversicherung von volljährigen Kindern endet in jedem Fall zu dem Zeitpunkt, zu dem sie erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkommen erhalten. Sie endet auch dann, wenn Ihr volljähriges Kind eine Ausbildung abgeschlossen hat und Sozialleistungen (z.B. Arbeitslosengeld, „Hartz IV“) in Anspruch nimmt.  die von Ihnen beschäftigten Mitarbeiter:innen sowie geschäftsführende Gesellschafter:innen und Inhaber:innen, soweit sie für Sie beruflich im versicherten Betrieb tätig und in Ausübung dieser Tätigkeit betroffen sind. Im Antidiskriminierungs-Rechtsschutz:  sind Sie im Rahmen Ihrer betrieblichen und beruflichen Tätigkeit versichert. Ist ein Unterneh- men unser Kunde, sind Niederlassungen mitversichert.  In Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für Sie besteht Versicherungsschutz auch für Mitglie- der des Vorstands, der Geschäftsführung, des Aufsichtsrats oder Beirats Ihres Unternehmens, Ihre sonstigen Beschäftigten, soweit Sie der Rechtsschutz-Leistung zustimmen.  Versichert sind ferner Ehegatt:innen, Erb:innen sowie Nachlassverwalter:innen der obenge- nannten versicherten Personen, sofern sich gegen diese gerichtete Ansprüche auf einen Rechtsverstoß versicherter Personen beziehen.  Versicherungsschutz besteht des Weiteren für Ihre Liquidator:innen bzw. diejenigen eines mitversicherten Unternehmens für Fälle der freiwilligen Liquidation, sofern die Liquidator:in- nen nicht aufgrund eines externen Dienstleistungsvertrags tätig sind. Ändert sich Ihre vom Versicherungsschutz erfasste Tätigkeit bzw. diejenige mitversicherter Unternehmen nach Ab- schluss des Vertrags oder tritt eine weitere hinzu, besteht im Rahmen des Vertrags sofortiger Versicherungsschutz. Sie müssen uns die Veränderung spätestens drei Monate nach der nächsten Hauptfälligkeit der Prämienzahlung mitteilen. Anschließend wird Ihre Prämie gege- benenfalls neu berechnet. Tritt ein Versicherungsfall ein und haben Sie uns die Veränderung nicht spätestens drei Monate nach der Hauptfälligkeit der Prämienzahlung mitgeteilt, entfällt dieser Versicherungsschutz rückwirkend.  Soweit vereinbart und im Versicherungs-Vertrag benannt, sind rechtlich selbstständige Toch- ter- und Beteiligungsunternehmen Ihres versicherten Unternehmens mitversichert. Tochter- gesellschaften sind Unternehmen, bei denen Ihnen die Leitung oder Kontrolle direkt oder in- direkt zusteht, entweder durch  die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter:innen oder  das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Aufsichtsrats oder sonstigen Leitungsorgans zu bestellen oder abzuberufen, und Sie gleichzeitig Gesellschafter:in sind, oder  durch das Recht, einen beherrschenden Einfluss auszuüben. Grundlage hierfür kann ein mit diesem Unternehmen geschlossener Beherrschungsvertrag oder eine Satzungsbe- stimmung des Unternehmens sein. Beteiligungsunternehmen sind Unternehmen, an denen Sie mehr als ein Fünftel des Nennkapitals halten. Bitte beachten Sie: Die Abgabe von Willenserklärungen zum Versicherungs-Vertrag erfolgt nur zwischen Ihnen und uns. Sie sind allein Beitragsschuldner:in. Soweit vereinbart, besteht Versicherungsschutz auch für alle während der Vertragslaufzeit neu gegründeten oder neu hinzukommenden Tochter- und/oder Mehrheitsbeteiligungsun- ternehmen ab dem Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit des Erwerbs bzw. der Neugründung. Sie sind verpflichtet, uns diese Unternehmen spätestens zur nächsten Hauptfälligkeit der Prä- mienzahlung zu melden. Tun Sie das nicht oder kommt innerhalb eines Monats nach Ein- gang der Meldung bei uns keine Vereinbarung über die Prämie für die neuen Gesellschaften zustande, entfällt dieser Versicherungsschutz rückwirkend. Wird ein mitversichertes Unternehmen veräußert, besteht für dieses Unternehmen der Versi- cherungsschutz fort. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen innerhalb von sechs Monaten nach der Veräußerung bei uns eine eigene ab dem Zeitpunkt der Veräußerung geltende An- tidiskriminierungs-Rechtsschutz-Versicherung abschließt. Widerspruchsrecht: Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem widersprechen. Beispiel: Wenn Sie bei einem Als Versicherungsnehmer:in können Sie bestimmen, ob wir Kosten für mitversicherte Personen Verkehrsunfall schwer ver- letzt werden, haben Ihre 144 [Seite 148] L nächsten Angehörigen Versi- übernehmen sollen. Ausnahme: Bei Ihrem:Ihrer mitversicherten ehelichen/eingetragenen oder cherungsschutz und können im Versicherungsschein genannten sonstigen Lebenspartner:in können Sie nicht widersprechen. damit Unterhaltsansprüche gegen den:die Unfallgeg- Versicherungsschutz besteht außerdem für Ansprüche, die natürlichen Personen kraft Gesetzes ner:in geltend machen. dann zustehen, wenn Sie oder eine mitversicherte Person verletzt oder getötet wurden. 3. In welchen Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Überschrif- Rechtsbereichen ten finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Landwirtschafts- sind Sie versichert? Rechtsschutz aufgezeigt. (Leistungsarten) Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden. 3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz Das bedeutet zum Beispiel,  dass wir Schadenersatzansprüche wegen der Beschädigung eines Fernsehers gegen den:die Schädiger:in abdecken, nicht aber Ansprüche bei einer mangelhaften Fernseherreparatur. Diese sind, soweit vereinbart, über den Vertrags-Rechtsschutz versichert (siehe Ziffer A 3.4) oder  dass wir Schadenersatzansprüche wegen eines Autounfalls gegen den:die Unfallgegner:in ab- decken, nicht aber Ansprüche bei einer mangelhaften Handwerksleistung – wie aus einer Au- toreparatur. Diese sind, soweit vereinbart, über den Vertrags-Rechtsschutz nach Ziffer A 3.4 versichert.  Im Antidiskriminierungs-Rechtsschutz gilt der Schadenersatz-Rechtsschutz für die Abwehr von Ansprüchen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bzw. gleichartiger An- sprüche nach anderen in- oder ausländischen Rechtsvorschriften wegen der Verletzung von Benachteiligungsverboten. Dies kann die Abwehr von Unterlassungs-, Beseitigungs-, Wider- rufs-, Duldungs-, Entschädigungs- oder Schadenersatzansprüchen sowie von Ansprüchen auf Vornahme von Handlungen sein. 3.2 Arbeits-Rechtsschutz Zu den versicherten Arbeitsverhältnissen zählen auch hauswirtschaftliche Beschäftigungs- und Pflegeverhältnisse für Sie als Arbeitgeber:in. Sie haben als Arbeitnehmer:in Versicherungsschutz bereits für die Wahrnehmung rechtlicher In- teressen aufgrund eines schriftlichen Angebots Ihres Arbeitgebers zur Aufhebung des Arbeitsver- trags (Aufhebungs-Vertrag). Wir übernehmen die Kosten bis zu 1.000 Euro je Kalenderjahr. 3.3 Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz ausschließlich für land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke, Gebäude oder Gebäude- teile sowie die selbst genutzten, auf dem landwirtschaftlichen Betriebsgelände befindlichen Wohneinheiten. Die vorübergehende Vermietung von bis zu acht auf dem versicherten Betriebs- gelände befindlichen Betten an Feriengäste ist mitversichert. 3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht ausschließlich für folgende Lebensbereiche (siehe Ziffer L 1):  Privat-Rechtsschutz,  Verkehrs-Rechtsschutz und  Landwirtschafts-Rechtsschutz. Das bedeutet, es besteht beim Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht kein Versicherungs- schutz im Bereich Firmen-Rechtsschutz. Gewerbesteuerpflichtige Nebenbetriebe können separat über den entsprechenden Baustein versichert werden. Sie haben Versicherungsschutz, um Ihre rechtlichen Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen wahrzunehmen, und zwar im Zusammenhang mit dem Kauf und Einbau von maßgefertigten Möbeln in eine neu errichtete oder umgebaute selbstbewohnte Wohneinheit (zum Beispiel einer Küche oder einem Einbauschrank). Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz, um Ihre rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit schuldrechtlichen Verträgen aus körperschaftlichen Rechtsverhältnissen wahrzunehmen. Voraussetzung ist, dass diese Verträge im Zusammenhang mit der Vermarktung landwirtschaftli- cher Produkte stehen. 145 [Seite 149] L  für Mediations-Verfahren nach Ziffer A 5.1.1 bei Konflikten zwischen Ihnen und Ihren Ver- tragspartner:innen (zum Beispiel Kund:innen, Lieferant:innen, Berater:innen) aus schuldrecht- lichen Verträgen im versicherten Bereich (Wirtschaftsmediation). Es besteht auch Versicherungsschutz für Verträge, mit denen Sie Motorfahrzeuge und Anhänger zur Eigennutzung erwerben wollen, auch wenn diese später nicht auf Sie zugelassen werden. 3.5 Steuer-Rechtsschutz um Ihre rechtlichen Interessen in steuerrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsbehörden, sowie Finanz- und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen. 3.6 Sozial-Rechtsschutz 3.7 Verwaltungs-Rechtsschutz Sie haben auch Versicherungsschutz, um Ihre Interessen vor Verwaltungsbehörden und Verwal- tungsgerichten im Zusammenhang mit Cross-Compliance-Verfahren wahrzunehmen. Das heißt, dass die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit der Kürzung oder Rückfor- derung von nationalen und EU-Fördergeldern für den landwirtschaftlichen Betrieb erfolgt. Ausnahme: Es wird rechtskräftig festgestellt, dass Sie den Verstoß vorsätzlich begangen haben. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, die von uns gezahlten Kosten zu erstatten. 3.8 Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz 3.9 Straf-Rechtsschutz Sie haben auch Versicherungsschutz für die Verteidigung, wenn Ihnen ein verkehrsrechtliches Vergehen vorgeworfen wird. Ausnahme: Ein Gericht stellt rechtskräftig fest, dass Sie das Vergehen vorsätzlich begangen ha- ben. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, uns die entstandenen Kosten zu erstatten. Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Ihnen ein Verbrechen vorgeworfen wird. Dabei ist es egal, ob der Vorwurf berechtigt ist oder wie das Strafverfahren ausgeht. 3.10 Ordnungwidrigkeiten-Rechtsschutz 3.11 Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht 3.12 Opfer-Rechtsschutz 3.13 Daten-Rechtsschutz 3.14 Rechtsschutz in Betreuungsverfahren 3.16 Beratungs-Rechtsschutz in privaten Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungs- verfahren 3.17 Beratungs-Rechtsschutz bei beantragtem Insolvenzverfahren des Arbeitgebers für ver- sicherte Personen in Ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer 3.18 Beratungs-Rechtsschutz bei privaten Urheberrechtsverstößen im Internet 3.19 Beratungs-Rechtsschutz für Vorsorgeverfügungen Wenn Sie zum Beispiel Ihren 3.20 Bonus-Konfliktbeilegung oder Bonus-Rechtsberatung Betrieb an den:die Unterneh- mensnachfolger:in überge- 3.21.1 JurWay Basic ben. 3.22 Rechtsdienstleistungen 5. Wie sieht der Ergänzend zu Ziffer A 5 gilt Folgendes: Leistungsumfang 5.1 Leistungsumfang im Inland aus/Welche Kosten Wir übernehmen Ihre Kosten für eine:n Sachverständige:n, soweit dieser über die erforderliche übernehmen wir? technische Sachkunde verfügt. Als technisch sachkundig gelten Sachverständige, die von einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle bestellt oder von einer nach den jeweils gültigen DIN/ISO-Normen akkreditierten Stelle zertifiziert worden sind (Beispiel: TÜV oder Dekra). 146 [Seite 150] L Die Kostenübernahme gilt für folgende Fälle:  in Fällen der Verteidigung in einem verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitenver- fahren,  wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen aus Verträgen über den Kauf und die Reparatur von Mo- torfahrzeugen und Anhängern wahrnehmen. Im Antidiskriminierungs-Rechtsschutz tragen wir die Gebühren eines Mediations-Verfahrens bis zur Höhe der Gebühren, die entstehen würden, wenn ein zuständiges staatliches Gericht erster Instanz angerufen würde. Des Weiteren tragen wir zusätzlich zum:zur Rechtsanwält:in vor Ort die Kosten eines:einer Ver- kehrsanwält:in unabhängig davon, wie weit Sie vom Ort des Prozessgerichts entfernt wohnen bzw. wo Ihr Unternehmen seinen Sitz hat. 5.2 Leistungsumfang im Ausland Wir tragen die übliche Vergütung eines:einer im Ausland ansässigen Sachverständigen. Dies tun wir, wenn Sie Ersatzansprüche wegen der im Ausland eingetretenen Beschädigung eines Motor- fahrzeugs oder eines Anhängers geltend machen wollen. Wenn im Ausland keine gesetzliche Vergütungsregelung besteht, tragen wir im Antidiskrimi- nierungs-Rechtsschutz die Kosten für Rechtsanwält:innen maximal bis zur Höhe des Betrags, der nach der deutschen Vergütungsregelung zu erstatten wäre. Wir tragen Ihre Kosten für Reisen an den Ort des zuständigen ausländischen Gerichts, wenn die- ses Ihr persönliches Erscheinen angeordnet hat. Die Reisekosten werden bis zur Höhe der für Ge- schäftsreisen deutscher Rechtsanwält:innen geltenden Sätze nach dem Rechtsanwaltsvergü- tungsgesetz (RVG) übernommen. 6. Was ist nicht ver- In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Landwirtschafts-Rechtsschutz aufgezeigt. sichert? 6.1 Zeitliche Ausschlüsse (Wartezeiten) 6.1.1 Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall innerhalb der Wartezeit eingetreten ist. In folgenden Leistungsarten gilt eine Wartezeit von drei Monaten nach Versicherungsbeginn  Arbeits-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.2)  Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.3), es sei denn, es handelt sich um die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen der Verletzung dinglicher Rechte an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen  Verwaltungs-Rechtsschutz im privaten, nicht selbstständigen sowie beruflichen, selbstständi- gen Bereich und in Cross-Compliance-Verfahren (siehe Ziffer A 3.7)  Rechtsschutz in Betreuungsverfahren (siehe Ziffer A 3.14)  Beratungs-Rechtsschutz in privaten Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungs-Verfah- ren (siehe Ziffer A 3.16)  Beratungs-Rechtsschutz bei beantragtem Insolvenzverfahren des Arbeitgebers (siehe Ziffer A 3.17) Für alle weiteren in Ihrem Baustein gewählten Leistungsarten gilt keine Wartezeit. Sie haben Ver- sicherungsschutz für Versicherungsfälle, die ab Versicherungsbeginn eintreten. 6.2 Inhaltliche Ausschlüsse 6.2.3 Sie wollen Schadenersatzansprüche abwehren. Ausnahmen: im Antidiskriminierungs-Rechtsschutz besteht Versicherungsschutz auch für die Ab- wehr von Schadenersatzansprüchen. Voraussetzung: der Schadenersatzanspruch beruht auf dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bzw. auf anderen in- oder ausländischen Rechts- vorschriften wegen der Verletzung von Benachteiligungsverboten. 6.2.4 Streitigkeiten aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht (zum Beispiel das Mitbestimmungs- recht in Unternehmen und Betrieben). Ausnahme: Im Antidiskriminierungs-Rechtsschutz besteht dafür Versicherungsschutz. Vorausset- zung: Es geht um Ansprüche, die auf dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bzw. auf anderen in- oder ausländischen Rechtsvorschriften wegen der Verletzung von Benachteili- gungsverboten beruhen. 147 [Seite 151] L 6.2.6 Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Ge- schmacksmuster-/Gebrauchsmuster-/Designrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Ei- gentum. Ausnahme: Im Rahmen des Beratungs-Rechtsschutzes bei privaten Urheberrechtsverstößen im Internet (siehe Ziffer A 3.18) gilt dieser Ausschluss teilweise nicht. 6.2.10 Streitigkeiten aus dem Bereich des Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrechts. Ausnahme: Im Landwirtschafts-Rechtsschutz besteht Versicherungsschutz für eine Beratung nach Ziffer A 3.11. 6.2.14 Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen wahr  vor Verfassungsgerichten oder  vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen (zum Beispiel dem Europäischen Ge- richtshof). Ausnahme: Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen wahr als Bedienstete:r internationaler oder supranationaler Organisationen aus Arbeitsverhältnissen oder öffentlich-rechtlichen Dienstver- hältnissen. 6.2.15 Jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzver- fahren, das über Ihr Vermögen oder das Vermögen einer mitversicherten Person eröffnet wurde oder eröffnet werden soll. Ausnahme: Das gilt nicht, soweit Sie den Beratungs-Rechtsschutz in privaten Verbraucherinsol- venz- und Restschuldbefreiungs-Verfahren (siehe Ziffer A 3.16) in Anspruch nehmen wollen. 6.2.27 Streitigkeiten in Verwaltungsverfahren  zum Schutz der natürlichen Umwelt und zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Ökosys- teme (Umweltrecht).  im Zusammenhang mit der Gewährung und der vollständigen Versagung einer Subvention im gewerblichen Bereich, soweit nicht Cross-Compliance-Rechtsschutz greift. 9. Welche Voraus- Ergänzend zu Ziffer A 9 gilt Folgendes: setzungen müssen 9.1 Was gilt als Versicherungsfall? vorliegen, damit Sie Anspruch auf Versi- 9.1.1 Im Rechtsschutz für Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (siehe Ziffer A 3.11) das Ereignis, das zur Änderung Ihrer Rechtslage oder der Rechtslage einer mitversicherten Person ge- cherungsschutz ha- führt hat. ben? In der folgenden Leistungsart das Ereignis, das aufgrund konkreter Lebensumstände das Bera- tungsbedürfnis erstmals hat entstehen lassen:  Beratungs-Rechtsschutz für Vorsorgeverfügungen (siehe Ziffer A 3.19) 11. Wie sehen die Ergänzend zu Ziffer A 11 gilt Folgendes: besonderen 11.10 Wenn wir einen Versicherungsfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingun- Verhaltensregeln/ gen erfüllt sein: Obliegenheiten im  Der:die Fahrer:in muss bei Eintritt des Versicherungsfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben. Verkehrsbereich  Der:die Fahrer:in muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen. aus?  Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (sog. Nummern- schild) und eine Betriebserlaubnis haben. Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird? Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Ver- stoß nichts wussten. Das heißt, die Personen haben ohne Verschulden oder höchstens leicht fahrlässig gehandelt. Wenn der Verstoß grob fahrlässig war, sind wir berechtigt, unsere Leis- tung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen be- stehen: Die versicherte Person oder der:die Fahrer:in weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für  den Eintritt des Versicherungsfalls,  die Feststellung des Versicherungsfalls oder  die Feststellung oder den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung. 148 [Seite 152] +L Besondere Bedingungen für den Ergänzungs-Baustein Plus-Baustein Landwirt:innen (+L) 1. Welchen Rechts- 1.1 Sie haben in diesem Baustein Leistungserweiterungen für Ihren Landwirtschafts-Rechtsschutz versichert. schutz haben Sie? 1.2 Versicherungsschutz haben Sie nur, solange das versicherte Risiko in Deutschland belegen ist. Das heißt, dass Sie Ihren landwirtschaftlichen Betrieb in Deutschland haben müssen. Die Einschätzung eines Wohn-, Firmen-, Vereins- und landwirtschaftlichen Betriebssitzes als Hauptsitz erfolgt nach steuerrechtlichen Grundsätzen. 2. Wer ist Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die mitversicherten Perso- nen. mitversichert? Mitversicherte Personen sind  Ihr:e eheliche:r/eingetragene:r Lebenspartner:in,  Ihr im Versicherungsschein genannte:r sonstige:r Lebenspartner:in, wenn Sie beide unter der- selben Adresse mit Erstwohnsitz gemeldet sind. Sofern Sie oder Ihr:e mitversicherte:r Lebens- partner:in noch anderweitig verheiratet oder verpartnert sind, sind diese anderen Ehe- oder eingetragenen Partner:innen (Ex-Partner:innen) nicht mitversichert.  Ihre minderjährigen Kinder einschließlich Stief-, Adoptiv- und bei Ihnen lebender Pflegekin- der.  Ihre unverheirateten volljährigen Kinder einschließlich Stief-, Adoptiv- und bei Ihnen lebender Pflegekinder. Die Kinder dürfen nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Die Mitversicherung von volljährigen Kindern endet in jedem Fall zu dem Zeitpunkt, zu dem diese erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkom- men erhalten. Sie endet auch dann, wenn Ihr volljähriges Kind eine Ausbildung abgeschlos- sen hat und Sozialleistungen (z.B. Arbeitslosengeld, „Hartz IV“) in Anspruch nimmt.  Ihre im Versicherungsschein genannten Eltern. Voraussetzung: Ihre Eltern  sind mindestens 65 Jahre alt,  leben in Ihrem Haushalt, d.h. in Ihrer Wohneinheit oder in einer Einliegerwohnung in Ihrem Haus  sind dort mit ihrem Erstwohnsitz amtlich gemeldet und  sind nicht berufstätig. Sie können Ihre eigenen Eltern oder diejenigen Ihres:Ihrer mitversicherten Ehe-, eingetrage- nen oder sonstigen Lebenspartner:in mitversichern, nicht jedoch die Eltern eventueller sons- tiger mitversicherter Personen.  Ihre pflegebedürftigen Verwandten Voraussetzungen:  Ihre Verwandten sind dauerhaft pflegebedürftig und besitzen einen Pflegegrad  Die Verwandtschaft besteht mit Ihnen oder Ihrem:Ihrer mitversicherten Ehe-, eingetra- genen oder sonstigen Lebenspartner:in  Es handelt sich um ein Verwandtschaftsverhältnis in gerader Linie  Die im Versicherungsschein genannten und in Ihrem Betrieb tätigen Mitinhaber:innen und ehemals dort tätigen Altenteiler:innen sind auch dann versichert, wenn sie nicht auf Ihrem Hof, sondern im Umkreis von 50 Kilometer Luftlinie zu Ihrem Betrieb wohnen. Die dort selbst genutzten Wohneinheiten der Altenteiler:innen und Mitinhaber:innen sind dann ebenfalls versichert.  die minderjährigen Kinder dieser Personen sowie  die unverheirateten volljährigen Kinder dieser Personen, sofern die Kinder auf Ihrem Hof wohnen. Die volljährigen Kinder dürfen nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Die Mitversicherung von volljährigen Kindern endet in jedem Fall zu dem Zeitpunkt, zu dem sie erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein 149 Version 05.08.2021 [Seite 153] +L Einkommen erhalten. Sie endet auch dann, wenn Ihr volljähriges Kind eine Ausbildung ab- geschlossen hat und Sozialleistungen (z.B. Arbeitslosengeld, „Hartz IV“) in Anspruch nimmt.  die von Ihnen beschäftigten Mitarbeiter:innen sowie geschäftsführende Gesellschafter:innen und Inhaber:innen, soweit sie für Sie beruflich im versicherten Betrieb tätig und in Ausübung dieser Tätigkeit betroffen sind, Widerspruchsrecht: Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem widersprechen. Beispiel: Wenn Sie bei einem Als Versicherungsnehmer:in können Sie bestimmen, ob wir Kosten für mitversicherte Personen Verkehrsunfall schwer ver- übernehmen sollen. Ausnahme: Bei Ihrem:Ihrer mitversicherten ehelichen/eingetragenen oder letzt werden, haben Ihre im Versicherungsschein genannten sonstigen Lebenspartner:in können Sie nicht widersprechen. nächsten Angehörigen Versi- cherungsschutz und können Versicherungsschutz besteht außerdem für Ansprüche, die natürlichen Personen kraft Gesetzes damit Unterhaltsansprüche dann zustehen, wenn Sie oder eine mitversicherte Person verletzt oder getötet wurden. gegen den:die Unfallgeg- ner:in geltend machen. 3. In welchen Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Überschrif- Rechtsbereichen ten finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Plus-Baustein Land- sind Sie versichert? wirt:innen aufgezeigt. (Leistungsarten) Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden. 3.2 Arbeits-Rechtsschutz Sie haben als Arbeitgeber auch Versicherungsschutz bereits für die Beratung hinsichtlich eines schriftlichen Angebots zur Aufhebung eines Arbeitsvertrags oder mehrerer Arbeitsverträge (Auf- hebungs-Vertrag). Die Beratung muss tatsächlich erbracht und separat abrechenbar sein. Wir übernehmen die Kosten bis zu 5.000 Euro je Kalenderjahr. 3.3 Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz ausschließlich für land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke, Gebäude oder Gebäude- teile sowie die selbst genutzten, auf dem landwirtschaftlichen Betriebsgelände befindlichen Wohneinheiten. Die vorübergehende Vermietung von bis zu acht Betten an Feriengäste ist mit- versichert.  Abweichend von Ziffer A 6.2.16 haben Sie auch Versicherungsschutz in Enteignungs-, Plan- feststellungs-, Flurbereinigungs-Angelegenheiten sowie in Angelegenheiten, die im Bauge- setzbuch geregelt sind. Die Kostenübernahme ist auf 50.000 Euro je Versicherungsfall be- grenzt.  Außerdem haben Sie Versicherungsschutz als Vermieter:in einer Ihnen gehörenden Einlieger- wohnung. Eine Einliegerwohnung ist eine zweite Wohnung von untergeordneter Bedeutung, die sich in Ihrem selbstbewohnten Eigenheim befindet und die von Ihnen als Eigentümer:in vermietet wird.  Außerdem haben Sie Versicherungsschutz  für die vorübergehende Vermietung von bis zu fünf Ferienwohnungen, die sich auf Ih- rem Betriebsgelände befinden,  für selbst genutzte Wohneinheiten, die sich außerhalb Ihres Betriebs – aber innerhalb Deutschlands – befinden. Voraussetzung ist, dass sie Ihnen, Ihrem:Ihrer mitversicherten Ehe- bzw. Lebenspartner:in oder Ihren mitversicherten Kindern gehören. 3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht Entgegen Ziffer A 6.2.8 (Kapitalanlage-Ausschluss) haben Sie im privaten Bereich Versicherungs- schutz auch für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Kapitalanlagegeschäften, wenn der Anlagebetrag, um den es in dem Versicherungsfall geht, die Summe von 50.000 Euro nicht übersteigt. Bei einem höheren Anlagebetrag besteht anteilig Versicherungsschutz. Entgegen Ziffer A 6.2.9 (Ausschluss Darlehensvergabe) haben Sie Versicherungsschutz für die private Vergabe von Darlehen bis zu einer Darlehenssumme von 50.000 Euro. Bei einer höheren Darlehenssumme besteht anteilig Versicherungsschutz. 3.5 Steuer-Rechtsschutz Abweichend von Ziffer A 6.2.12 besteht Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten sowie in Widerspruchsverfahren vor 150 [Seite 154] +L deutschen Verwaltungsbehörden wegen der Heranziehung zu Anlieger- und Erschließungsabga- ben. 3.9 Straf-Rechtsschutz auch für die Erstattung der Strafanzeige wegen einer Verletzung Ihres allgemeinen Persönlich- keitsrechts durch Rufschädigung über moderne Kommunikationsmittel, sog. Cyber-Mobbing. 3.11 Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht  Entgegen Ziffer A 6.2.10 (Ausschluss von Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht) ha- ben Sie Versicherungsschutz, um Ihre rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit Fami- lien-, Lebenspartnerschafts- und erbrechtlichen Angelegenheiten wahrzunehmen. Wir übernehmen dafür die Kosten bis zu 5.000 Euro je Kalenderjahr. Ausnahme: Sie haben keinen Versicherungsschutz für Scheidungs- und Scheidungsfolgesa- chen bzw. für die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft und deren Folgesachen.  Außerdem besteht Rechtsschutz für einen Rat oder eine Auskunft eines:einer in Deutschland zugelassenen Rechtsanwält:inin Überleitungsangelegenheiten nach dem Sozialgesetzbuch - SGB XII - wegen der Verpflichtung zum Elternunterhalt. Voraussetzung ist, dass die Beratung tatsächlich erfolgt und separat abrechenbar ist. Die erste Kontaktaufnahme des Sozialamts bei Ihnen wegen der Prüfung oder Geltendmachung von Überleitungsansprüchen gilt abwei- chend von Ziffer A 8. bereits als Eintritt des Rechtsschutz-Falls. 3.13 Daten-Rechtsschutz  um die Ansprüche Betroffener nach BDSG oder EU-Datenschutz-Grundverordnung auf Unter- lassung gerichtlich abzuwehren,  um datenschutzrechtliche Unterlassungsansprüche seitens Verbraucherverbänden und ande- ren nach Unterlassungsklagegesetz (UKLaG) berechtigten Stellen gerichtlich abzuwehren. 3.14 Rechtsschutz in Betreuungsverfahren Vorsorge-Rechtsschutz bei Pflegebedürftigkeit der Eltern: für einen Rat oder eine Auskunft durch eine:n in Deutschland zugelassene:n Rechtsanwält:in im Zusammenhang mit einer bevorstehenden Pflegebedürftigkeit Ihrer Eltern. Es muss deutsches Recht anwendbar sein. 3.18 Beratungs-Rechtsschutz bei privaten Urheberrechtsverstößen im Internet Ergänzend zu A 3.18 gilt Folgendes: Wir übernehmen über die Beratung hinaus die Kosten für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen bis zu 1.000 Euro je Kalenderjahr. 4. In welchen Län- Abweichend von Ziffer A 4.2 gilt Folgendes: dern haben Sie Ver- Hier haben Sie Versicherungsschutz mit Einschränkungen sicherungsschutz? Für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen außerhalb des Geltungsbereichs nach Ziffer A 4 tragen wir die Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 500.000 Euro. Dies tun wir unter folgen- den Voraussetzungen:  Ihr Versicherungsfall muss dort während eines höchstens zweijährigen Aufenthalts eingetre- ten sein oder die Interessenwahrnehmung muss dort notwendig sein, weil Sie einen Vertrag im Internet abgeschlossen haben,  der Versicherungsschutz darf nicht auf deutsche Gerichte beschränkt sein (siehe Ausnahmen zu Ziffer A 4),  Sie nehmen nicht Interessen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von dinglichen Rechten wahr,  Sie nehmen nicht Interessen im Zusammenhang mit schuldrechtlichen Verträgen aus einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit wahr. 5. Wie sieht der Ergänzend zu Ziffer A 5.1 gilt Folgendes: Leistungsumfang Wir übernehmen Ihre Kosten für eine:n Sachverständige:n, soweit diese:r über die erforderliche aus/Welche Kosten technische Sachkunde verfügt. Als technisch sachkundig gelten Sachverständige, die von einer übernehmen wir? staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle bestellt oder von einer nach den jeweils gültigen DIN/ISO-Normen akkreditierten Stelle zertifiziert worden sind (Beispiel: TÜV oder Dekra). Die Kostenübernahme gilt für folgende Fälle: 151 [Seite 155] +L  in Fällen der Verteidigung in einem verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitenver- fahren,  wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen aus Verträgen über den Kauf und die Reparatur von Mo- torfahrzeugen und Anhängern wahrnehmen. Wir tragen die übliche Vergütung eines:einer im Ausland ansässigen Sachverständigen. Dies tun wir, wenn Sie Ersatzansprüche wegen der im Ausland eingetretenen Beschädigung eines Motorfahrzeugs oder eines Anhängers geltend machen wollen. Abweichend zu Ziffer A 5.3.6 gilt Folgendes: Wir stellen Ihnen ein zinsloses Darlehen bis zu 500.000 Euro für eine Kaution zur Verfügung. Vo- raussetzung ist, dass die Kaution gestellt werden muss, damit Sie vorerst von Strafverfolgungs- maßnahmen verschont bleiben. 6. Was ist nicht ver- In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Plus-Baustein für Landwirt:innen aufgezeigt. sichert? 6.1 Zeitliche Ausschlüsse (Wartezeiten) 6.1.1 Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall innerhalb der Wartezeit eingetreten ist. In folgenden Leistungsarten gilt eine Wartezeit von drei Monaten nach Versicherungsbeginn  Arbeits-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.2)  Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.3), es sei denn, es handelt sich um die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen der Verletzung dinglicher Rechte an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen  Rechtsschutz in Betreuungsverfahren (siehe Ziffer A 3.14) Für alle weiteren in Ihrem Baustein gewählten Leistungsarten gilt keine Wartezeit. Sie haben Ver- sicherungsschutz für Versicherungsfälle, die ab Versicherungsbeginn eintreten. 6.2 Inhaltliche Ausschlüsse 6.2.6 Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Ge- schmacksmuster-/Gebrauchsmuster-/ Designrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Ei- gentum. Ausnahme: Im Rahmen des Beratungs-Rechtsschutzes bei privaten Urheberrechtsverstößen im Internet (siehe Ziffer A 3.18) gilt dieser Ausschluss teilweise nicht. 6.2.10 Streitigkeiten aus dem Bereich des Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrechts. Ausnahme: Im Plus-Baustein für Landwirt:innen besteht Versicherungsschutz für eine Beratung nach Ziffer A 3.11. 6.2.12 Streitigkeiten wegen  der steuerlichen Bewertung von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen,  Erschließungs- und sonstiger Anliegerabgaben. Ausnahme: Dies gilt teilweise nicht in Verbindung mit dem Plus-Baustein Landwirt:innen. 6.2.14 Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen wahr  vor Verfassungsgerichten oder  vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen (zum Beispiel dem Europäischen Ge- richtshof). Ausnahme: Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen wahr als Bedienstete:r internationaler oder supranationaler Organisationen aus Arbeitsverhältnissen oder öffentlich-rechtlichen Dienstver- hältnissen. 6.2.15 Jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzver- fahren, das über Ihr Vermögen oder das Vermögen einer mitversicherten Person eröffnet wurde oder eröffnet werden soll. Ausnahme: Das gilt nicht, soweit Sie den Beratungs-Rechtsschutz in privaten Verbraucherinsol- venz- und Restschuldbefreiungs-Verfahren (siehe Ziffer A 3.16) in Anspruch nehmen wollen. 152 [Seite 156] +L 6.2.16 Streitigkeiten  in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs-Angelegenheiten sowie  in Angelegenheiten, die im Baugesetzbuch geregelt sind. Ausnahme: In Verbindung mit dem Plus-Baustein Landwirte gilt dieser Ausschluss teilweise nicht. 9. Welche Voraus- Zusätzlich zu Ziffer A 9 gilt Folgendes: setzungen müssen 9.2 Was gilt als Versicherungsfall? vorliegen, damit Sie Anspruch auf Versi- 9.2.1 In der folgenden Leistungsart das Ereignis, das aufgrund konkreter Lebensumstände das Beratungsbedürfnis erstmals hat entstehen lassen: cherungsschutz ha-  Beratungs-Rechtsschutz für Vorsorgeverfügungen (siehe Ziffer A 3.19) ben? Im Rechtsschutz für Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (siehe Ziffer A 3.11) das Ereig- nis, das zur Änderung Ihrer Rechtslage oder der Rechtslage einer mitversicherten Person geführt hat. 9.2.3 Ergänzend gilt das Angebot zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages seitens des Arbeit- gebers als Versicherungsfall. 153 [Seite 157] LN Besondere Bedingungen für den Ergänzungs-Baustein Rechtsschutz für landwirtschaftli- chen Nebenbetriebe (LN) 1. Welchen Rechts- 1.1 Sie haben in diesem Baustein Versicherungsschutz für Ihren im Versicherungsschein bezeich- neten gewerbesteuerpflichtigen Nebenbetrieb zur Landwirtschaft. schutz haben Sie? Des Weiteren haben Sie Versicherungsschutz als Erzeuger von regenerativer Energie durch einen nicht land- oder forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb (dies sind Photovoltaik-, Biogas- und Wind- kraftanlagen). Voraussetzung ist, dass der Nebenbetrieb auf der versicherten land- oder forstwirtschaftlichen Fläche unterhalten wird und ausschließlich Ihnen gehört. Sie haben in diesem Baustein keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahr- nehmen als  Eigentümer:in,  Halter:in,  Erwerber:in,  Leasingnehmer:in/Mieter:in,  Fahrer:in eines Motorfahrzeugs sowie Anhängers. 1.2 Im Antidiskriminierungs-Rechtsschutz Sie haben Versicherungsschutz für die Abwehr von Ansprüchen anderer nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bzw. gleichartiger Ansprüche nach anderen in- oder ausländi- schen Rechtsvorschriften wegen der Verletzung von Benachteiligungsverboten. Der Versiche- rungsschutz erstreckt sich auf Handlungen und Unterlassungen, die sich im Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein beschriebenen Tätigkeit ergeben. 1.3 Versicherungsschutz haben Sie nur, solange das versicherte Risiko in Deutschland belegen ist. Das heißt, dass Sie Ihren Firmensitz in Deutschland haben müssen. Die Einschätzung eines Wohn-, Firmen-, Vereins- und landwirtschaftlichen Betriebssitzes als Hauptsitz erfolgt nach steuerrechtlichen Grundsätzen. 2. Wer ist Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die mitversicherten Perso- nen bzw. Unternehmen. mitversichert? Mitversicherte Personen und Unternehmen sind  die von Ihnen beschäftigten Mitarbeiter:innen sowie  geschäftsführende Gesellschafter:innen und Inhaber:innen, soweit sie für Sie beruflich im versicherten Betrieb tätig und in Ausübung dieser Tätigkeit betrof- fen sind Im Antidiskriminierungs-Rechtsschutz:  sind Sie im Rahmen Ihrer betrieblichen und beruflichen Tätigkeit versichert. Ist ein Unterneh- men unser Kunde, sind Niederlassungen mitversichert.  In Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für Sie besteht Versicherungsschutz auch für-Mitglie- der des Vorstands, der Geschäftsführung, des Aufsichtsrats oder Beirats Ihres Unternehmens, Ihre sonstigen Beschäftigten, soweit Sie der Rechtsschutz-Leistung zustimmen.  Versichert sind ferner Ehegatt:innen, Erb:innen sowie Nachlassverwalter:innen der obenge- nannten versicherten Personen, sofern sich gegen diese gerichtete Ansprüche auf einen Rechtsverstoß versicherter Personen beziehen.  Versicherungsschutz besteht des Weiteren für Ihre Liquidator:innen bzw. diejenigen eines mitversicherten Unternehmens für Fälle der freiwilligen Liquidation, sofern die Liquidator:in- nen nicht aufgrund eines externen Dienstleistungsvertrags tätig sind. Ändert sich Ihre vom Versicherungsschutz erfasste Tätigkeit bzw. diejenige mitversicherter Unternehmen nach Ab- schluss des Vertrags oder tritt eine weitere hinzu, besteht im Rahmen des Vertrags sofortiger Versicherungsschutz. Sie müssen uns die Veränderung spätestens drei Monate nach der nächsten Hauptfälligkeit der Prämienzahlung mitteilen. Anschließend wird Ihre Prämie gege- benenfalls neu berechnet. Tritt ein Versicherungsfall ein und haben Sie uns die Veränderung nicht spätestens drei Monate nach der Hauptfälligkeit der Prämienzahlung mitgeteilt, entfällt dieser Versicherungsschutz rückwirkend.  Soweit vereinbart und im Versicherungs-Vertrag benannt, sind rechtlich selbstständige Toch- ter- und Beteiligungsunternehmen Ihres versicherten Unternehmens mitversichert. 154 Version 05.08.2021 [Seite 158] LN Tochtergesellschaften sind Unternehmen, bei denen Ihnen die Leitung oder Kontrolle direkt oder indirekt zusteht, entweder durch  die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter:innen oder  das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Aufsichtsrats oder sonstigen Leitungsorgans zu bestellen oder abzuberufen, und Sie gleichzeitig Gesellschafter:in sind, oder  durch das Recht, einen beherrschenden Einfluss auszuüben. Grundlage hierfür kann ein mit diesem Unternehmen geschlossener Beherrschungsvertrag oder eine Satzungsbe- stimmung des Unternehmens sein. Beteiligungsunternehmen sind Unternehmen, an denen Sie mehr als ein Fünftel des Nennkapitals halten. Bitte beachten Sie: Die Abgabe von Willenserklärungen zum Versicherungs-Vertrag erfolgt nur zwischen Ihnen und uns. Sie sind allein Beitragsschuldner:in. Soweit vereinbart, besteht Versicherungsschutz auch für alle während der Vertragslaufzeit neu gegründeten oder neu hinzukommenden Tochter- und/oder Mehrheitsbeteiligungsunterneh- men ab dem Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit des Erwerbs bzw. der Neugründung. Sie sind ver- pflichtet, uns diese Unternehmen spätestens zur nächsten Hauptfälligkeit der Prämienzahlung zu melden. Tun Sie das nicht oder kommt innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung bei uns keine Vereinbarung über die Prämie für die neuen Gesellschaften zustande, entfällt dieser Versicherungsschutz rückwirkend. Wird ein mitversichertes Unternehmen veräußert, besteht für dieses Unternehmen der Versiche- rungsschutz fort. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen innerhalb von sechs Monaten nach der Veräußerung bei uns eine eigene ab dem Zeitpunkt der Veräußerung geltende Antidiskrimi- nierungs-Rechtsschutz-Versicherung abschließt. Widerspruchsrecht: Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem widersprechen. Als Versicherungsnehmer können Sie bestimmen, ob wir Kosten für mitversicherte Personen übernehmen sollen. Ausnahme: Bei Ihrem:Ihrer mitversicherten ehelichen/eingetragenen oder im Versicherungsschein genannten sonstigen Lebenspartner:in können Sie nicht widersprechen. 3. In welchen Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Überschrif- Rechtsbereichen ten finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Rechtsschutz für land- sind Sie versichert? wirtschaftliche Nebenbetriebe aufgezeigt. (Leistungsarten) Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden. 3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz für die Durchsetzung Ihrer Schadenersatzansprüche. Im Antidiskriminierungs-Rechtsschutz gilt der Schadenersatz-Rechtsschutz für die Abwehr von Ansprüchen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bzw. gleichartiger Ansprü- che nach anderen in- oder ausländischen Rechtsvorschriften wegen der Verletzung von Benach- teiligungsverboten. Dies kann die Abwehr von Unterlassungs-, Beseitigungs-, Widerrufs-, Dul- dungs-, Entschädigungs- oder Schadenersatzansprüchen sowie von Ansprüchen auf Vornahme von Handlungen sein. 3.2 Arbeits-Rechtsschutz 3.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht Abweichend von Ziffer A 3.4 gilt ausschließlich Folgendes:  Sie haben Versicherungsschutz vor deutschen Gerichten für die Wahrnehmung Ihrer rechtli- chen Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit Ihrem versicherten gewerbesteuerpflichtigen Nebenbetrieb zur Landwirtschaft stehen.  Sie haben Versicherungsschutz, um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen im Zusam- menhang mit  dem Verkauf des in Ihrer Energieanlage (Photovoltaik-, Biogas- oder Windkraftanlage) erzeugten Stroms sowie mit  Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an dieser Anlage. Wir übernehmen die Kosten bis zu 300.000 Euro je Kalenderjahr.  für Mediationsverfahren nach Ziffer A 5.1.1 bei Konflikten zwischen Ihnen und Ihren Ver- tragspartner:innen (zum Beispiel Kund:innen, Lieferant:innen, Berater:innen) aus 155 [Seite 159] LN schuldrechtlichen Verträgen im versicherten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Bereich (Wirtschaftsmediation). 3.5 Steuer-Rechtsschutz um Ihre rechtlichen Interessen in steuerrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsbehörden, sowie Finanz- und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen. 3.6 Sozial-Rechtsschutz 3.7 Verwaltungs-Rechtsschutz ausschließlich im beruflichen Bereich, um Ihre rechtlichen Interessen aus dem angestellten sowie selbstständigen, freiberuflichen oder sonstigen gewerblichen Bereich in Widerspruchsverfahren vor deutschen Verwaltungsbehörden sowie in Klageverfahren vor deutschen Verwaltungsgerich- ten wahrzunehmen. 3.8 Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz 3.9 Straf-Rechtsschutz 3.10 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz 3.13 Daten-Rechtsschutz 3.20 Bonus-Konfliktbeilegung oder Bonus-Rechtsberatung 3.21.1 JurWay Basic 3.22 Rechtsdienstleistungen 3.23 ROLAND Support-Services Wir verfügen über ein großes Dienstleisternetzwerk und bieten Ihnen Services von externen Dienstleistern. In diesem Baustein ist Folgendes versichert: Vermittlung eines Forderungsmanagement-Büros Wir vermitteln Ihnen ein Forderungsmanagement-Büro zur Beitreibung von unstreitigen und fäl- ligen Forderungen Ihrer im Versicherungsschein genannten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit. 4. In welchen Län- Abweichend von Ziffer A 4 gilt Folgendes: dern haben Sie Ver- Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht besteht ausschließlich für die Interessenwahr- sicherungsschutz? nehmung vor deutschen Gerichten. Der Antidiskriminierungs-Rechtsschutz ist auf den Geltungsbereich nach Ziffer A 4.1 der Allge- meinen Bedingungen beschränkt. 5. Wie sieht der Ergänzend zu Ziffer A 5 gilt Folgendes: Leistungsumfang 5.1 Leistungsumfang im Inland aus/Welche Kosten Abweichend von Ziffer A 5.1.1 übernehmen wir im Antidiskriminierungs-Rechtsschutz die Ge- übernehmen wir? bühren eines Mediationsverfahrens bis zur Höhe der Gebühren, die entstehen würden, wenn ein zuständiges staatliches Gericht erster Instanz angerufen würde. Im Antidiskriminierungs-Rechtsschutz tragen wir zusätzlich zum:zur Rechtsanwält:in vor Ort die Kosten eines:einer Verkehrsanwält:in Verkehrsanwalts unabhängig davon, wie weit Sie vom Ort des Prozessgerichts entfernt wohnen bzw. wo Ihr Unternehmen seinen Sitz hat. 5.2 Leistungsumfang im Ausland Wenn im Ausland keine gesetzliche Vergütungsregelung besteht, tragen wir im Antidiskrimi- nierungs-Rechtsschutz die Kosten für Rechtsanwält:innen maximal bis zur Höhe des Betrags, der nach der deutschen Vergütungsregelung zu erstatten wäre. Wir tragen Ihre Kosten für Reisen an den Ort des zuständigen ausländischen Gerichts, wenn die- ses Ihr persönliches Erscheinen angeordnet hat. Die Reisekosten werden bis zur Höhe der für Ge- schäftsreisen deutscher Rechtsanwält:innen geltenden Sätze nach dem Rechtsanwaltsvergü- tungsgesetz (RVG) übernommen. 156 [Seite 160] LN 6. Was ist nicht ver- In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Rechtsschutz für landwirtschaftliche Nebenbetriebe aufgezeigt. sichert? 6.1 Zeitliche Ausschlüsse (Wartezeiten) 6.1.1 Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall innerhalb der Wartezeit eingetreten ist. In folgenden Leistungsarten gilt eine Wartezeit von drei Monaten nach Versicherungsbeginn  Arbeits-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.2)  Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (siehe Ziffer A 3.4), wenn es sich um Auseinan- dersetzungen im Rahmen einer selbstständigen oder gelegentlichen selbstständigen Tätigkeit handelt  Verwaltungs-Rechtsschutz im privaten, nicht selbstständigen sowie beruflichen, selbstständi- gen Bereich und in Cross-Compliance-Verfahren (siehe Ziffer A 3.7) Für alle weiteren in Ihrem Baustein gewählten Leistungsarten gilt keine Wartezeit. Sie haben Ver- sicherungsschutz für Versicherungsfälle, die ab Versicherungsbeginn eintreten. 6.2 Inhaltliche Ausschlüsse 6.2.3 Sie wollen Schadenersatzansprüche abwehren. Ausnahmen: Im Antidiskriminierungs-Rechtsschutz besteht Versicherungsschutz auch für die Ab- wehr von Schadenersatzansprüchen. Voraussetzung: der Schadenersatzanspruch beruht auf dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bzw. auf anderen in- oder ausländischen Rechts- vorschriften wegen der Verletzung von Benachteiligungsverboten. 6.2.4 Streitigkeiten aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht (zum Beispiel das Mitbestimmungs- recht in Unternehmen und Betrieben). Ausnahme: Im Antidiskriminierungs-Rechtsschutz besteht dafür Versicherungsschutz. Vorausset- zung: Es geht um Ansprüche, die auf dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bzw. auf anderen in- oder ausländischen Rechtsvorschriften wegen der Verletzung von Benachteili- gungsverboten beruhen. 6.2.27 Streitigkeiten in Verwaltungsverfahren  zum Schutz der natürlichen Umwelt und zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Ökosys- teme (Umweltrecht).  im Zusammenhang mit der Gewährung und der vollständigen Versagung einer Subvention im gewerblichen Bereich, soweit nicht Cross-Compliance-Rechtsschutz greift. Kein Rechtsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen  aus Versicherungs-Verträgen,  aus dem Bereich des Handelsvertreter- und Maklerrechts,  von Personen, die im selben Rechtsschutz-Vertrag mitversichert sind, wenn sie gegeneinan- der in ursächlichem Zusammenhang mit einer von ihnen gebildeten Büro-/Praxisgemein- schaft, Sozietät oder Gesellschaft vorgehen, auch nach Beendigung der Gemeinschaft,  aus Verträgen über Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger. 9. Welche Voraus- Ergänzend zu Ziffer A 9 gilt Folgendes: setzungen müssen 9.1 Was gilt als Versicherungsfall? vorliegen, damit Sie Anspruch auf Versi- Sie haben Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall nach Beginn des Versi- cherungsschutzes und vor dessen Ende – also im versicherten Zeitraum – eingetreten ist. cherungsschutz ha- ben? Ausnahme: Endet Ihr Versicherungs-Vertrag durch Berufsaufgabe oder Tod, besteht für Sie oder Ihre Erb:innen Versicherungsschutz auch für Versicherungsfälle, die  innerhalb eines Jahres nach der Beendigung des Versicherungs-Vertrags eintreten und  im Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein genannten Tätigkeit stehen. 157 [Seite 161] Ver Besondere Bedingungen für den Grund-Baustein Vereins-Rechtsschutz (Ver) 1. Welchen Rechts- 1.1 Sie haben in diesem Baustein Versicherungsschutz für den im Versicherungsschein bezeich- neten Verein. schutz haben Sie? Sie haben in diesem Baustein keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahr- nehmen als  Eigentümer:in,  Halter:In,  Erwerber:in,  Leasingnehmer:in/Mieter:in,  Fahrer:in eines Motorfahrzeugs sowie Anhängers. 1.2 Versicherungsschutz haben Sie nur, solange das versicherte Risiko in Deutschland belegen ist. Das heißt, dass Sie Ihren (Haupt-)Vereinssitz in Deutschland haben müssen. Die Einschätzung eines Vereinssitzes als Hauptsitz erfolgt nach steuerrechtlichen Grundsätzen. 2. Wer ist mitversi- Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutz-Vertrag gelten auch für die mitversicherten Perso- nen. chert? Mitversicherte Personen sind  die gesetzlichen Vertreter:innen,  Angestellte und  Mitglieder des Vereins im Rahmen der Aufgaben, die sie nach der Satzung zu erfüllen haben. Widerspruchsrecht: Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie dem widersprechen. Als Versicherungsnehmer:in können Sie bestimmen, ob wir Kosten für mitversicherte Personen übernehmen sollen. 3. In welchen Die nachfolgend aufgeführten Leistungsarten sind eine abschließende Aufzählung der in diesem Baustein versicherten Rechtsbereiche. Die konkreten Leistungsbeschreibungen zu den Überschrif- Rechtsbereichen ten finden Sie unter Ziffer A 3. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Vereins-Rechtsschutz sind Sie versichert? aufgezeigt. (Leistungsarten) Der besseren Übersicht wegen haben wir die Nummerierung übernommen. So können Sie die Beschreibung immer unter dem gleichen Punkt im Allgemeinen Teil finden. 3.1 Schadenersatz-Rechtsschutz 3.2 Arbeits-Rechtsschutz 3.5 Steuer-Rechtsschutz um Ihre rechtlichen Interessen in steuerrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsbehörden, sowie Finanz- und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen. 3.6 Sozial-Rechtsschutz 3.7 Verwaltungs-Rechtsschutz ausschließlich um Ihre rechtlichen Interessen als Verein in Widerspruchsverfahren vor deutschen Verwaltungsbehörden sowie in Klageverfahren vor deutschen Verwaltungsgerichten wahrzuneh- men. 158 Version 05.08.2021 [Seite 162] Ver 3.8 Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz 3.9 Straf-Rechtsschutz 3.10 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz 3.13 Daten-Rechtsschutz Wenn Sie zum Beispiel Ihre 3.20 Bonus-Konfliktbeilegung oder Bonus-Rechtsberatung Satzung überarbeiten müs- sen. 3.21.1 JurWay Basic 3.22 Rechtsdienstleistungen 5. Wie sieht der Zusätzlich zu Ziffer A 5.2 tragen wir Ihre Kosten für Reisen an den Ort des zuständigen ausländi- schen Gerichts, wenn dieses Ihr persönliches Erscheinen angeordnet hat. Die Reisekosten werden Leistungsumfang bis zur Höhe der für Geschäftsreisen deutscher Rechtsanwält:innen geltenden Sätze nach dem aus/Welche Kosten Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) übernommen. übernehmen wir? 6. Was ist nicht ver- In den in Ziffer A 6 beschriebenen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz. Im Folgenden sind die Besonderheiten zum Vereins-Rechtsschutz aufgezeigt. sichert? 6.1 Zeitliche Ausschlüsse (Wartezeiten) 6.1.1 Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall innerhalb der Wartezeit eingetreten ist. In folgenden Leistungsarten gilt eine Wartezeit von drei Monaten nach Versicherungsbeginn  Arbeits-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.2)  Verwaltungs-Rechtsschutz (siehe Ziffer A 3.7) Für alle weiteren in Ihrem Baustein gewählten Leistungsarten gilt keine Wartezeit. Sie haben Ver- sicherungsschutz für Versicherungsfälle, die ab Versicherungsbeginn eintreten. 6.2 Inhaltliche Ausschlüsse In folgenden Fällen haben sie keinen Versicherungsschutz: 6.2.27 Streitigkeiten in Verwaltungsverfahren zum Schutz der natürlichen Umwelt und zur Erhal- tung der Funktionsfähigkeit der Ökosysteme (Umweltrecht). 9. Welche Voraus- Zusätzlich zu Ziffer A 9 gilt Folgendes: setzungen müssen Sie haben Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall nach Beginn des Versi- vorliegen, damit Sie cherungsschutzes und vor dessen Ende – also im versicherten Zeitraum – eingetreten ist. Anspruch auf Versi- Ausnahme: Endet Ihr Versicherungs-Vertrag durch Berufsaufgabe oder Tod, besteht für Sie oder cherungsschutz ha- Ihre Erben Versicherungsschutz auch für Versicherungsfälle, die ben?  innerhalb eines Jahres nach der Beendigung des Versicherungs-Vertrags eintreten und  im Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein genannten Tätigkeit stehen. 159 [Seite 163] Glossar Hier finden Sie Begriffe aus den Bedingungen, die wir Ihnen hier näher erläutern und teilweise mit Beispielen ergänzen. Im Be- dingungstext sind diese Stellen auch hervorgehoben. Absender:innen im Zusammenhang mit Schädigung der E-Reputation Absender:innen können Verfasser:innen rufschädigender Inhalte, Betreiber von Websites, Portalen, Internetforen, Blogs oder Betreiber:innen von Social-Media-Plattformen sein. Als Absender:in gilt die bei Versand oder Bekanntgabe genannte Adresse, der Nutzername oder das Synonym. Handelt es sich um eine identifizierbare Person, die mehrere Synonyme bzw. „Tarnadressen“ verwendet, gilt die Person mit allen bekannten Absenderadressen als ein:e Absender:in. Abtreten Heißt, Sie übertragen Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistung, die Sie uns gegenüber haben, auf Ihre:n Rechtsanwält:in oder eine andere Person – eine:n Dritte:n. Änderung der Rechtslage Im Rahmen des Beratungs-Rechtsschutzes für Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrechts: Beispiele: Tod einer verwandten Person – dieses Ereignis kann für Sie erbrechtliche Ansprüche begründen; Trennung von dem:der Ehe-partner:in – dieses Ereignis kann für Sie u.a. unterhaltsrechtliche Ansprüche oder Pflichten begründen oder verän- dern Ausschlüsse Dies kann sich sowohl aus einer zeitlichen Komponente, z.B. der Wartezeit, als auch aus einer inhaltlichen Komponente erge- ben. Greift eine Wartezeit oder ein inhaltlicher Ausschluss, so besteht kein Versicherungsschutz. Berechtigte Fahrer:in Berechtigt ist jede Person, die das Motorfahrzeug mit Ihrem Einverständnis führt oder nutzt. Cyberkriminalität ist Internetkriminalität, d.h. Straftaten, die auf der Nutzung des Internets basieren oder mit dessen Technologien erfolgen. Cyber-Mobbing Als Cyber-Mobbing gilt die schwerwiegende oder über einen längeren Zeit-raum anhaltende Verletzung des allgemeinen Per- sönlichkeitsrechts durch absichtliches Beleidigen, Bedrohen, Bloßstellen oder Belästigen gegenüber ausgewählten Adressat:in- nen. Dies geschieht mithilfe moderner Kommunikationsmittel, zum Beispiel im Internet, durch E-Mails, Instant Messenger, sozi- ale Netzwerke, Videos, Portale oder per Handy-SMS. Cyber-Mobbing wird auch Cyber-Bullying, E-Mobbing und Ähnliches ge- nannt. Dingliche Rechte sind Rechte, die gegenüber jedermann wirken und von jedem respektiert werden müssen, zum Beispiel das Eigentum. Ein Streit über ein dingliches Recht kann beispielsweise zwischen dem:der Eigentümer:in und dem:der Besitzer:in auf Heraus- gabe einer beweglichen Sache bestehen. Direktinvestments Dabei handelt es sich um Anlageprodukte, bei denen Sie (Teil-) Eigentümer von Investitionsgütern werden zur Einnahme von Mietzins oder Pacht und ggfs. von späterem Resterlös durch vorab vereinbarten Rückverkauf der Investitionsgüter. Investitions- güter sind z. B. Container, Güterwagons, Baumplantagen, Windräder oder Immobilien. Disziplinarrecht Es geht um Dienstvergehen von zum Beispiel verbeamteteten Personen oder Soldat:innen. Eigenheim Ein Eigenheim ist ein Grundstück mit einem Wohngebäude, das nicht mehr als zwei Wohnungen umfasst. Emissionen Emissionen bezeichnen die Aussendung von Störfaktoren wie z.B giftige und umweltschädliche Stoffe (Schadstoffe und Reiz- stoffe), aber auch Erschütterungen. 160 Version 09.09.2021 [Seite 164] erstmals eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben Das heißt, solange Ihr volljähriges Kind noch keine Ausbildung abgeschlossen hat, besteht die Mitversicherung. Die Mitversiche- rung Ihres Kindes besteht also während der ersten Ausbildung, des Studiums oder der Beamtenanwärterschaft sowie während einer vorübergehenden nicht erlernten beruflichen Tätigkeit bis zur Aufnahme eines Erst-Studiums (ein Studium gilt auch nach einem Fachwechsel so lange als Erst-Studium, wie noch kein anderes Studium abgeschlossen wurde). Eine Tätigkeit in Behinder- ten- oder Reha-Werkstätten zum Zwecke der Eingliederung bzw. Integration von Menschen mit Behinderung in das Arbeitsle- ben zählt nicht als berufliche Tätigkeit im Sinne der Klausel. Folgesachen Folgesachen im Zusammenhang mit Scheidung sind zum Beispiel: Streit um Trennungsunterhalt, Vermögensauseinanderset- zung, Versorgungsausgleich oder Sorgerecht für Kinder Fracking Fracking, auch Hydraulic Fracturing, ist ein Verfahren zur Erschließung von Öl- und Gasressourcen aus unkonventionellen La- gerstätten durch tiefe Senkrecht- und Querbohrungen in das Erdreich und Einpumpen von Frack-Fluids (mit Chemikalien ange- reichertes Wasser) unter hohem Druck. Freiberufliche Tätigkeiten Freiberufliche Tätigkeiten sind nicht der Gewerbeordnung unterliegende selbstständig ausgeübte Berufe wie zum Beispiel Ärzt:in, Ingenieur:in, Rechtsanwält:in und Steuerberater:in. Freie Mitarbeiter:innen Freie Mitarbeiter:innnen sind natürliche Personen, die selbstständig und weisungsunabhängig Dienstleistungen oder Werkser- stellung für den:die Auftraggeber:in erbringen. Gelegentliche selbstständige Tätigkeiten „Gelegentlich" bedeutet:  Sie üben die Tätigkeiten lediglich im Einzelfall aus,  die Tätigkeiten stellen keine dauerhafte Erwerbsquelle für Sie dar,  Gutachter- sowie beratende Konsiliartätigkeiten und Praxisvertretungen üben Sie nicht öfter als an 60 Tagen jeKalen- derjahr aus und  Bereitschafts- und Notdienste üben Sie nicht öfter als an 90 Tagen je Kalenderjahr aus. Gesetzliche:r Vertreter:in juristischer Personen Beispiel: Geschäftsführer:in einer GmbH oder Vorstände einer Aktiengesellschaft Gewaltstraftat Eine Gewaltstraftat liegt vor bei Mord, Totschlag, Tötung auf Verlangen, gefährliche und schwere Körperverletzung, Körperver- letzung mit Todesfolge, Beteiligung an einer Schlägerei, Vergewaltigung, schwere sexuelle Nötigung, Raubdelikte, erpresseri- scher Menschenraub, Angriff auf See- und Luftverkehr und Geiselnahme gewerbesteuerpflichtigen Nebenbetrieb zur Landwirtschaft Zum Beispiel ein Hofladen oder eine Straußenwirtschaft jeweils mit Zukaufsware Grob fahrlässiges Verhalten Grob fahrlässiges Verhalten bedeutet: Jemand verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße. Hackerangriff Sogenannter Hackerangriff: darunter versteht man illegale Angriffe auf informationsverarbeitende Systeme, z.B. mit Schadsoft- ware. Immissionen Immissionen bedeutet "Einwirkung" von Störfaktoren aus der Umwelt auf den Menschen und die natürliche Umwelt. Investitionsgüter Investitionsgüter sind z. B. Container, Güterwagons, Baumplantagen, Windräder oder Immobilien. Bei Direktinvests handelt es sich um Anlageprodukte, bei denen Sie (Teil-) Eigentümer:in von Investitionsgütern werden zur Einnahme von Mietzins oder Pacht und ggfs. von späterem Resterlös durch vorab vereinbarten Rückverkauf der Investitionsgüter. 161 [Seite 165] Glossar Investitionsgütergeschäfte Dies sind Geschäfte, die die berufsspezifische Einrichtung und Erhaltung von Büro-, Praxis-, Werkstatt- oder Betriebsräumlichkei- ten oder dazugehöriger unbebauter Flächen betreffen. Zum Beispiel: Erwerb oder Reparatur von technischen Anlagen, Produkti- onsmaschinen oder Werkzeugen. Diese Geschäfte dürfen nicht zum Hauptgeschäft zählen. So ist bei einem Bäcker zum Beispiel eine vertragliche Auseinandersetzung wegen mangelhafter Reparatur das Backofens versichert, der Streit mit dem Backmittel- Lieferanten wegen schlechter Ware jedoch nicht. Hierfür ist ein Firmen-Vertrags-Rechtsschutz oder JurContract notwendig. Juristische Person Eine juristische Person ist zum Beispiel eine GmbH, eine AG oder ein Verein. Kollektives Arbeits- und Dienstrecht Beispiel: das Mitbestimmungsrecht in Unternehmen und Betrieben Kostenverursachende Maßnahmen Beispiele für Kosten verursachende Maßnahmen: Erhebung einer Klage oder Einlegung eines Rechtsmittels Mediationsverfahren Ein Mediationsverfahren ist ein strukturiertes, freiwilliges Verfahren zur konstruktiven Beilegung eines Konfliktes. Ein:e unab- hängige:r Mediator:in unterstützt Sie und Ihre Konfliktpartei, eine gemeinsame Lösung für ihren Konflikt zu finden, die ihren Bedürfnissen und Interessen entspricht. Das Konfliktbeilegungsverfahren kann in Anwesenheit der Beteiligten, telefonisch oder auch online erfolgen. Sind an dem Verfahren auch nicht versicherte Personen beteiligt, übernehmen wir die Kosten anteilig. Beispiel: Sie und Ihr Ehepartner haben einen Konflikt mit einem Dritten. Die Kosten des:der Mediator:in werden hälftig zwischen den Parteien geteilt. Die Kosten, die auf Sie und Ihre:n Ehepartner:in als Streitpartei entfallen, tragen wir. Der:die Dritte muss seinen Kostenanteil, also 50 %, selbst bezahlen. Mitarbeiter:innen Mitarbeiter:innen sind zum Beispiel: Angestellte, freie Mitarbeiter:innen und Leiharbeitskräfte. Moderne Kommunikationsmittel Moderne Kommunikationsmittel sind zum Beispiel E-Mails, Instant Messenger, soziale Netzwerke, Videos, Portale oder Handy- SMS. Natürliche Person Eine natürliche Person ist ein Mensch. Nebengeschäfte Dies sind Geschäfte, die die nicht zum Hauptgeschäft gehörende Einrichtung und Erhaltung von Büro-, Praxis-, Werkstatt- oder Betriebsräumlichkeiten oder dazugehöriger unbebauter Flächen betreffen, sowie Geschäfte, die der internen Verwaltung des Betriebes dienen. Zum Beispiel: Anschaffung von Büromaterial, Zimmerpflanzen, Seife oder Einkauf von ausschließlich selbst genutzten Telekommunikationsdienstleistungen, ordnungsgemäßer Aktenentsorgung oder Raumpflege durch einen Dienstleis- ter. Für manche Unternehmen gehört der Einkauf von Telekommunikationsanlagen zum Nebengeschäft. Hier wären Streitigkei- ten in diesem Zusammenhang versichert. Handelt es sich bei dem Unternehmen jedoch um eine Telefon-Hotline sind Streitig- keiten aus dem Kauf einer Telekommunikationsanlage nicht über die Nebengeschäfte, sondern vielmehr über die Investitionsgü- tergeschäfte versichert, da die Telefonanlage grundlegend zur Ausführung des Unternehmenszwecks notwendig ist. Für einen umfassenden vertraglichen Versicherungsschutz wird ein Firmen-Vertrags-Rechtsschutz oder JurContract benötigt. Schädigung der E-Reputation Als Schädigung der E-Reputation gilt die schwerwiegende oder über einen längeren Zeitraum anhaltende Verletzung des all- gemeinen Persönlichkeitsrechts, zum Beispiel durch Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung, wenn dies mithilfe von Fo- tografien, Texten, Videos oder öffentlichen Erklärungen, die über einen Blog, ein Diskussionsforum, ein soziales Netzwerk oder eine Website verbreitet werden, geschieht. Schadenersatzansprüche abwehren Beispiel: Sie haben einen Verkehrsunfall und der:die Gegner:in verlangt Schadenersatz von Ihnen. Dies ist nicht durch die Rechtsschutz-Versicherung, sondern im Rahmen der Haftpflicht-Versicherung versichert. 162 [Seite 166] Schadenersatz aus Vertrag Beispiel: Versicherungsschutz im Rahmen Ihrer Rechtsschutzversicherung haben Sie jedoch für den Fall, dass der.die Vermie- ter:in des Mietfahrzeugs von Ihnen wegen verspäteter Rückgabe Schadenersatz verlangt. Dies ist aufgrund des Mietvertrags über den Vertrags-Rechtsschutz im Baustein Verkehr versichert. Schuldverhältnis Ein Schuldverhältnis ist zwischen zwei (oder mehreren) Personen bestehendes Rechtsverhältnis, aufgrund dessen die eine von der anderen Person eine Leistung fordern kann zum Beispiel zwischen Käufer:in und Verkäufer:in. Sicherung des Lebensunterhalts Grundsicherung für Arbeitssuchende/Sozialhilfe Standesrecht Unter Standesrecht fallen berufsrechtliche Belange von freien Berufen, zum Beispiel von Ärzt:innen oder Rechtsanwält:innen. Stalking Stalking bezeichnet wiederholtes widerrechtliches Verfolgen, Nachstellen, penetrantes Belästigen, Bedrohen und Terrorisieren einer Person gegen deren Willen bis hin zu körperlicher und psychischer Gewalt. Subvention Subvention ist eine Leistung aus öffentlichen Mitteln, die ganz oder teilweise ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und der Förderung der Wirtschaft oder sonstiger Gemeinwohlinteressen dienen soll. Textform Textform heißt per Brief, Fax, E-Mail, aber nicht mündlich oder telefonisch. unverzüglich Unverzüglich „ohne schuldhaftes Zögern“ bzw. „innerhalb einer angemessenen Prüfungsfrist“ Nicht „sofort“ Verbrechen Verbrechen sind Straftaten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht sind. Vergehen Vergehen sind Straftaten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von unter einem Jahr oder Geldstrafe bedroht sind, zum Beispiel Beleidigung, Diebstahl, Betrug. Verkehrsrechtliches Vergehen Ein verkehrsrechtliches Vergehen ist eine Straftat, die die Verletzung der Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr unter Strafe stellt und im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von unter einem Jahr oder Geldstrafe bedroht ist. Verkehrs:anwält:in/Korrespondenz:anwält:in Ein:e Verkehrsanwält:in, auch Korrespondenanwält:in, ist ein:e Rechtanwält:in, der:die in einem Gerichtsverfahren neben dem:der Verfahrens- oder Hauptbevollmächtigten tätig ist. Sein:ihr Auftrag beschränkt sich auf die Führung des Verkehrs des:der Mandant:in: mit dem:der Verfahrensbevollmächtigten. Vollstreckungstitel Vollstreckungstitel sind zum Beispiel ein Vollstreckungsbescheid oder ein Urteil. Wartezeit Es besteht Versicherungsschutz erst nach Ablauf einer Frist nach Versicherungsbeginn (Wartezeit). Erst die Versicherungsfälle, die nach Ablauf der Wartezeit eintreten, können unter den Versicherungsschutz fallen. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Zum Beispiel: Der:die Gerichtsvollzieher:in wird mit der Vollstreckung einer Geldforderung beauftragt. Er:sie pfändet daraufhin Wertgegenstände des:der Schuldner:in in dessen:deren Wohnung. 163 [Seite 167] ROLAND. Wenn’s um Ihre Rechte geht! Rechtsschutz ist Expertensache. Als Rechtsschutz- Spezi- alist verhelfen wir Ihnen als einem:einer von 1,8 Millionen Kund:innen zu Ihrem Recht. Und das seit über 60 Jahren. Unsere Leistungen machen uns einzigartig in Deutsch- land: Wir unterstützen Sie bei Konflikten und finden indivi- duelle Lösungen. Ihr Fall steht im Mittelpunkt. Wir finden zusammen die beste Lösung für Sie. Über unsere 24-Stunden-ServiceLine 0221 8277-500 be- kommen Sie jederzeit eine schnelle und kostenfreie Rechtsauskunft für Ihr Problem. Falls nötig, vermitteln wir eine:n Expert:in, der:die Sie auf Ihrem Weg zum Recht unterstützt. Gehen Sie mit einem sicheren Gefühl durchs Leben: Wir setzen uns als Ihr starker Partner in Rechtsfragen für Sie ein. Wir beraten Sie gerne – zu den Produkten und zu un- serem komfortablen Service! ROLAND. SICHER IM RECHT. SEIT 1957. ROLAND Telefon 0221 8277- 500 Rechtsschutz-Versicherungs-AG Deutz-Kalker Straße 46 www.roland-rechtsschutz.de 50679 Köln service@roland-rechtsschutz.de [Seite 168] Wesentliche Vertragsgrundlagen Bedingungs- und Beitragsanpassung Bestimmungen Die gegenseitigen Rechte und Pflichten regeln sich nach den Während der Vertragsdauer können nach Ziffer A 20 ARB Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung einzelne Bedingungen aufgrund von Gesetzesänderungen (ARB 2022) und/oder den Allgemeinen Bedingungen für die u. Ä. ergänzt, ersetzt oder geändert sowie nach Ziffer A 16 Schutzbrief-Versicherung (ASB 2016), die mit dem Antrag ARB und/oder Ziffer 2 § 4 ASB Beitragsanpassungen vorge- ausgehändigt werden. Die Verträge für die Rechtsschutz- und nommen werden. Bei den Beiträgen ist die zurzeit gültige Schutzbrief-Versicherung sind rechtlich selbstständig und Versicherungssteuer von 19 % eingeschlossen. Wir empfeh- voneinander unabhängig. Es werden getrennte Versiche- len eine Abbuchung im SEPA-Lastschriftverfahren, wobei eine rungsscheine erstellt. monatliche Zahlung grundsätzlich nur mit SEPA-Lastschrift- verfahren möglich ist (Mindestrate 5 EUR). Nebengebühren Versicherungssumme, Strafkaution und Geltungsbereich werden nicht erhoben. für die Bausteine P, B, V1p, Ip – unbegrenzte Versicherungssumme, bis zu 500.000 EUR Nebenabreden außerhalb Europas (auch für Internetstreitigkeiten) Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. abhängig von der Produkt-Variante – 200.000 EUR darlehensweise für Strafkaution Anzeigepflicht Als unser Versicherungsnehmer sind Sie verpflichtet, bis für den Baustein JWp zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung die Ihnen bekannten – unbegrenzte Versicherungssumme innerhalb Gefahrumstände, nach denen der Versicherer ausdrücklich Deutschlands in Textform gefragt hat, dem Versicherer mitzuteilen. Bitte – keine Strafkaution überprüfen Sie in Ihrem eigenen Interesse, ob zum Beispiel bei den Fragen zur Vorversicherung im Antrag nichts verges- für den Baustein S+p sen wurde. Falsche oder unvollständige Angaben berechti- – 1 Million EUR Versicherungssumme weltweit gen den Versicherer, vom Vertrag zurückzutreten oder den – 200.000 EUR darlehensweise für Strafkaution Vertrag anzufechten und in bestimmten Fällen die Leistung zu verweigern. Genauere Informationen können Sie Ziffer 300 Euro Bonus-Selbstbeteiligung (SB): A 13 ARB entnehmen. Zur Überprüfung und Ergänzung Ihrer Die Bonus-SB startet bei 300 Euro, wobei leistungsfreie Vorver- Angaben kann ein Datenaustausch mit anderen Versicherern sicherungen angerechnet werden können. Sie reduziert sich erforderlich werden. bei Schadenfreiheit jedes Jahr um 100 Euro. Melden Sie einen Versicherungsfall, in dem wir eine Kostenzusage ertei- len, beträgt die Selbstbeteiligung im nächsten Versicherungsfall Selbstständige Tätigkeit innerhalb eines Jahres 500 Euro. Melden Sie ein Jahr keinen Für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammen- eintrittspflichtigen Versicherungsfall, reduziert sich die Selbst- hang mit einer selbstständigen Tätigkeit besteht im Rahmen beteiligung wieder jedes Jahr um 100 Euro. der Privatkunden-Produkte kein Versicherungsschutz. Unser Tipp: Rufen Sie uns an. Wir helfen Ihnen bei der Lösung Widerspruch gegen telefonische, schriftliche und E-Mail- Ihres Rechtsproblems weiter. Ihr Vorteil: Für eine durch uns Angebote vermittelte telefonische Rechtsberatung oder durch unsere Der Nutzung meiner Daten zu Werbezwecken kann ich Konfliktlösungsunterstützung erfolgt keine Hochstufung der jederzeit und ohne Einfluss auf den Vertrag bei der ROLAND Selbstbeteiligung. Weitere Informationen zur Selbstbeteili- Rechtsschutz-Versicherungs-AG (Kontaktdaten siehe unter gungshöhe können Sie der Tabelle entnehmen. Widerrufsbelehrung) widersprechen. Versiche- Rückstufung Ansprechpartner für außergerichtliche Schlichtungsstellen SF-Klasse SB rungsjahr in SF-Klasse Unser Ziel ist es, Ihnen einen optimalen Service zu bieten. Sollten Sie einmal nicht zufrieden sein, rufen Sie uns unter 3 0 500 0 EUR 0221 8277-500 an. Wir kümmern uns schnell um Ihr Anlie- gen und versuchen, eine Lösung zu finden. 2 100 500 100 EUR Sie können sich auch schriftlich an uns wenden: 1 200 500 200 EUR ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG, vertreten durch die Vorstände Rainer Brune (Vorsitzender), Dr. Ulrich Eberhardt und Tobias von Mäßenhausen, Start 300 500 300 EUR Deutz-Kalker Str. 46, 50679 Köln. – 400 500 400 EUR Wenn Sie mit unserer Entscheidung nicht einverstanden sind, haben Sie zur außergerichtlichen Streitbeilegung die – 500 500 500 EUR Möglichkeit, als unabhängigen und neutralen Schlichter den Versicherungsombudsmann anzusprechen: Vertragsdauer Versicherungsombudsmann e. V. Der Vertrag wird für die im Antrag und Versicherungsschein Postfach 080632 angegebene Zeit abgeschlossen. Die Vertragsdauer beträgt 10006 Berlin in der Regel fünf Jahre. Bei Ein- bis Vierjahresverträgen ist ein Telefon: 0800 3696000 Beitragszuschlag von 5 % auf den Fünfjahresbeitrag zu berech- Telefax: 0800 3699000 nen. E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de www.versicherungsombudsmann.de Fristgerechte Kündigung Ein Vertrag, der für eine Dauer von mehr als drei Jahren ein- gegangen worden ist, kann vom Versicherungsnehmer zum Ende des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Ein- haltung einer Frist von drei Monaten in Textform gekündigt werden. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag stillschweigend jeweils um ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor Ablauf eine Kündigung in Textform zugegangen ist. ROLAND ROLAND Hausanschrift: Rechtsschutz-Versicherungs-AG, Köln Schutzbrief-Versicherung AG, Köln Deutz-Kalker Str. 46 Vorsitzender des Aufsichtsrats: Dr. Thilo Schumacher Vorsitzender des Aufsichtsrats: Rainer Brune 50679 Köln Vorstand: Rainer Brune (Vorsitzender), Vorstand: Dr. Sebastian Lütje, Andreas Tiedtke Telefon: 0221 8277-500 Dr. Ulrich Eberhardt, Tobias von Mäßenhausen Sitz der Gesellschaft: Köln www.roland-rechtsschutz.de Sitz der Gesellschaft: Köln Handelsregister Köln HRB 9048 service@roland-rechtsschutz.de Handelsregister Köln HRB 2164 [Seite 169] Wesentliche Widerrufsbelehrung Bestimmungen Abschnitt 1 Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax oder E-Mail) widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen • der Versicherungsschein, • die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestim mungen, • diese Belehrung, • das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten • und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen jeweils in Textform zugegangen sind. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG Deutz-Kalker Straße 46 50679 Köln E-Mail: service@roland-rechtsschutz.de Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Wider- rufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um einen Betrag in Höhe von 1/360 der Jahresprämie (bei jährlicher Prämienzahlung) bzw. 1/180 der Halbjahresprämie (bei halbjährlicher Prämienzahlung) bzw. 1/90 der Vierteljahresprämie (bei vierteljährlicher Prämienzahlung) oder 1/30 der Monatsprämie (bei monatlicher Prämienzahlung) multipliziert mit der Anzahl der Tage, an denen Versicherungsschutz bestanden hat. Ihre vereinbarte Prämie als Grundlage dieser Berechnung ist in Ihrem Versicherungsantrag ausgewiesen. Der Versicherer hat zurückzuzahlende Beträge unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs, zu erstatten. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistun- gen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind. Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Abschnitt 2 Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt: Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: 1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das Handels- register, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer; 2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers; 4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers; 5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungs-verträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen; 6. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Prämien; 7. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbe- sondere hinsichtlich des Preises; 8. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll; 9. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließ- lich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 10. a) Angaben zur Laufzeit des Vertrages;  b) Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages; 11. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgeho- benen und deutlich gestalteten Form; 12. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versiche- rungsvertrages zugrunde legt; 13. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht; 14. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Spra- chen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrages zu führen; 15. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt; 16. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde. Ende der Widerrufsbelehrung ROLAND ROLAND Hausanschrift: Rechtsschutz-Versicherungs-AG, Köln Schutzbrief-Versicherung AG, Köln Deutz-Kalker Str. 46 Vorsitzender des Aufsichtsrats: Dr. Thilo Schumacher Vorsitzender des Aufsichtsrats: Rainer Brune 50679 Köln Vorstand: Rainer Brune (Vorsitzender), Vorstand: Dr. Sebastian Lütje, Andreas Tiedtke Telefon: 0221 8277-500 Dr. Ulrich Eberhardt, Tobias von Mäßenhausen Sitz der Gesellschaft: Köln www.roland-rechtsschutz.de Sitz der Gesellschaft: Köln Handelsregister Köln HRB 9048 service@roland-rechtsschutz.de Handelsregister Köln HRB 2164 [Seite 170] Informationen Das Thema „Datenschutz“ ist uns sehr wichtig. Daher infor- zur Werbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte zum mieren wir Sie im Folgenden darüber, wie wir Ihre personen- und für andere Produkte der Unternehmen der ROLAND- Datenschutz bezogenen Daten verarbeiten und welche Rechte Sie in diesem Gruppe sowie für Markt- und Meinungsumfragen, Zusammenhang haben: zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbe- sondere nutzen wir Datenanalysen zur Erkennung von Verantwortlicher für die Datenverarbeitung Hinweisen, die auf Versicherungsmissbrauch hindeuten Die verantwortliche Stelle ist Ihr Vertragspartner: können. ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Deutz-Kalker Str. 46 Daten zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen wie z. B. 50679 Köln aufsichtsrechtlicher Vorgaben, handels- und steuerrechtlicher Telefon: 0221 8277-500 Aufbewahrungspflichten oder unserer Beratungspflicht. Als Mail to: service@roland-rechtsschutz.de Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dienen in diesem Fall die jeweiligen gesetzlichen Regelungen i. V. m. Art. 6 Abs. 1 c) und/oder DSGVO. ROLAND Schutzbrief-Versicherung AG Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten für einen oben Deutz-Kalker Str. 46 nicht genannten Zweck verarbeiten wollen, werden wir Sie im 50679 Köln Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen darüber zuvor infor- Telefon: 0221 8277-500 mieren. Mail to: service@roland-schutzbrief.de Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Den Datenschutzbeauftragten erreichen Sie per Post unter Daten der o.g. Adresse mit dem Zusatz – Datenschutzbeauftragter – Rückversicherer: oder per E-Mail unter: datenschutz@roland-ag.de Von uns übernommene Risiken versichern wir bei speziellen Versicherungsunternehmen (Rückversicherer). Dafür kann Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung es erforderlich sein, Ihre Vertrags- und ggf. Schadendaten an Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beach- einen Rückversicherer zu übermitteln, damit dieser sich ein tung der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des eigenes Bild über den Versicherungsfall machen kann. Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes Vermittler: (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Darüber Soweit Sie hinsichtlich Ihrer Versicherungsverträge von einem hinaus hat sich unser Unternehmen auf die „Verhaltensregeln Vermittler betreut werden, verarbeitet Ihr Vermittler die zum für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die Abschluss und zur Durchführung des Vertrages benötigten deutsche Versicherungswirtschaft“ verpflichtet, die die oben Antrags-, Vertrags- und Schadendaten. Auch übermittelt unser genannten Gesetze für die Versicherungswirtschaft präzisieren. Unternehmen diese Daten an die Sie betreuenden Vermittler, Diese können Sie im Internet für beide Gesellschaften abrufen soweit diese die Informationen zu Ihrer Betreuung und Bera- unter: www.roland-rechtsschutz.de/datenschutz tung in Ihren Versicherungsangelegenheiten benötigen. Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe: wir die von Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Ab- Spezialisierte Unternehmen bzw. Bereiche unserer Unter- schluss des Vertrages und zur Einschätzung des von uns zu nehmensgruppe nehmen bestimmte Datenverarbeitungs- übernehmenden Risikos. Kommt der Versicherungsvertrag aufgaben für die in der Gruppe verbundenen Unternehmen zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des zentral wahr. Soweit ein Versicherungsvertrag zwischen Ihnen Vertragsverhältnisses, z. B. zur Policierung oder Rechnungs- und einem oder mehreren Unternehmen unserer Gruppe stellung. Angaben zum Schaden benötigen wir etwa, um besteht, können Ihre Daten etwa zur zentralen Verwaltung von prüfen zu können, ob ein Versicherungsfall eingetreten und Anschriftendaten, für den telefonischen Kundenservice, zur wie hoch der Schaden ist. Vertrags- und Leistungsbearbeitung, für In- und Exkasso oder zur gemeinsamen Postbearbeitung zentral durch ein Unterneh- Der Abschluss bzw. die Durchführung des Versicherungs- men der Gruppe verarbeitet werden. In unserer Dienstleister- vertrages ist ohne die Verarbeitung Ihrer personenbezo- liste finden Sie die Unternehmen, die an einer zentralisierten genen Daten nicht möglich. Datenverarbeitung teilnehmen. Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von versicherungsspezifischen Statistiken, z. B. Externe Dienstleister: für die Entwicklung neuer Tarife oder zur Erfüllung aufsichts- Wir bedienen uns zur Erfüllung unserer vertraglichen und rechtlicher Vorgaben. Die Daten aller mit einer der genannten gesetzlichen Pflichten zum Teil externer Dienstleister. Eine Auf- ROLAND-Gesellschaft bestehenden Verträge nutzen wir für listung der von uns eingesetzten Auftragnehmer und Dienst- eine Betrachtung der gesamten Kundenbeziehung, beispiels- leister, zu denen nicht nur vorübergehende Geschäftsbezie- weise zur Beratung hinsichtlich einer Vertragsanpassung, hungen bestehen, können Sie in der jeweils aktuellen Version -ergänzung, für Kulanzentscheidungen oder für umfassende auf unserer Internetseite unter www.roland-rechtsschutz.de/ Auskunftserteilungen. datenschutz (für beide Gesellschaften) entnehmen. Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezo- Weitere Empfänger: gener Daten für vorvertragliche und vertragliche Zwecke ist Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO. Soweit dafür besondere Kategorien an weitere Empfänger übermitteln, wie etwa an Behörden personenbezogener Daten (z. B. Ihre Gesundheitsdaten bei zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten (z. B. Sozial- Schutzbrief-Schadenfällen) erforderlich sind, holen wir Ihre versicherungsträger, Finanzbehörden oder Strafverfolgungs- Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 a) i. V. m. Art. 7 DSGVO ein. behörden). Erstellen wir Statistiken mit diesen Datenkategorien, erfolgt dies auf Grundlage von Art. 9 Abs. 2 j) DSGVO i. V. m. § 27 Dauer der Datenspeicherung BDSG. Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten sobald sie für die oben genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, wenn Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interessen von sich dies nicht nachteilig für Sie im Sinne von Art. 18 Abs. 1 c) uns oder von Dritten zu wahren (Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO). Dies DSGVO auswirken kann. Dabei kann es vorkommen, dass kann insbesondere erforderlich sein: personenbezogene Daten für die Zeit aufbewahrt werden, in zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs, der Ansprüche gegen unser Unternehmen geltend gemacht ROLAND ROLAND Hausanschrift: Rechtsschutz-Versicherungs-AG, Köln Schutzbrief-Versicherung AG, Köln Deutz-Kalker Str. 46 Vorsitzender des Aufsichtsrats: Dr. Thilo Schumacher Vorsitzender des Aufsichtsrats: Rainer Brune 50679 Köln Vorstand: Rainer Brune (Vorsitzender), Vorstand: Dr. Sebastian Lütje, Andreas Tiedtke Telefon: 0221 8277-500 Dr. Ulrich Eberhardt, Tobias von Mäßenhausen Sitz der Gesellschaft: Köln www.roland-rechtsschutz.de Sitz der Gesellschaft: Köln Handelsregister Köln HRB 9048 service@roland-rechtsschutz.de Handelsregister Köln HRB 2164 [Seite 171] Informationen werden können (gesetzliche Verjährungsfrist von drei oder Datenübermittlung in ein Drittland (gilt nur für Schutz- zum bis zu dreißig Jahren). Zudem speichern wir Ihre personen- brief-Kunden) Datenschutz bezogenen Daten, soweit wir dazu gesetzlich verpflichtet Sollten wir personenbezogene Daten an Dienstleister außer- sind. Entsprechende Nachweis- und Aufbewahrungspflichten halb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) übermitteln, ergeben sich unter anderem aus dem Handelsgesetzbuch, der erfolgt die Übermittlung nur, soweit dem Drittland durch die Abgabenordnung und dem Geldwäschegesetz. Die Speicher- EU-Kommission ein angemessenes Datenschutzniveau bestä- fristen betragen danach bis zu zehn Jahren. tigt wurde oder andere angemessene Datenschutzgarantien (z. B. verbindliche unternehmensinterne Datenschutzvorschrif- Betroffenenrechte ten oder EU-Standardvertragsklauseln) vorhanden sind. Detail- Sie können unter der o. g. Adresse Auskunft über die zu Ihrer lierte Informationen dazu sowie über das Datenschutzniveau Person gespeicherten Daten verlangen. Darüber hinaus kön- bei unseren Dienstleistern in Drittländern finden Sie hier: nen Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Berichtigung www.roland-rechtsschutz.de/datenschutz oder die Löschung Ihrer Daten verlangen. Ihnen kann weiterhin Sie können die Informationen auch unter den oben genannten ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten Kontaktinformationen anfordern. sowie ein Recht auf Herausgabe der von Ihnen bereitgestellten Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenles- Automatisierte Einzelfallentscheidungen baren Format zustehen. Auf Basis Ihrer Angaben zum Risiko und zur Vorversicherung, zu denen wir Sie bei Antragstellung befragen, sowie auf der Grundlage des vereinbarten Vertragsumfangs und der Informa- Widerspruchsrecht tionen im Leistungsfall, die wir von Ihnen oder dem von Ihnen Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personenbezo- beauftragten Rechtsanwalt erhalten, entscheiden wir vollau- genen Daten zu Zwecken der Direktwerbung zu widerspre- tomatisiert über einzelne Vorgänge. Die vollautomatisierten chen. Entscheidungen beruhen auf vom Unternehmen vorher fest- gelegten Regeln zur Gewichtung der Informationen. Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interes- sen, können Sie dieser Verarbeitung widersprechen, wenn sich aus Ihrer besonderen Situation Gründe ergeben, die gegen die Datenverarbeitung sprechen. Beschwerderecht Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den oben genannten Datenschutzbeauftragten oder an eine Daten- schutzaufsichtsbehörde zu wenden. Die für uns zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde ist: Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Kavalleriestraße 2-4 40213 Düsseldorf Bonitätsauskünfte (betrifft nur Rechtsschutz-Kunden) Soweit es zur Wahrung unserer berechtigten Interessen not- wendig ist, fragen wir bei der infoscore Consumer Data GmbH (ICD), Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden Informationen zur Beurteilung Ihres Zahlungsausfallrisikos auf der Basis mathema- tisch-statistischer Verfahren unter Verwendung von Anschrif- tendaten ab. Dafür übermitteln wir Ihre Daten (Name, Adresse und ggf. Geburtsdatum) an ICD. Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Artikel 6 Abs. 1 b) und Art. 6 Abs. 1 f) der Europäischen Datenschutzgrundverordnung („DSGVO“). Übermittlungen auf der Grundlage dieser Bestimmungen dür- fen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrnehmung berechtigter Interessen unseres Unternehmens oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interessen der Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Detaillierte Informationen zur ICD i. S. d. Art. 14 DSGVO, d.h. Informationen zum Geschäfts- zweck, zu Zwecken der Datenspeicherung, zu den Daten- empfängern, zum Selbstauskunftsrecht, zum Anspruch auf Löschung oder Berichtigung etc. finden Sie in der Anlage 3 der Allgemeinen Rechtsschutz-Bedingungen (ARB) sowie im Internet unter diesem Link www.roland-rechtsschutz.de/ datenschutz Sie können die Informationen auch unter den oben genannten Kontaktinformationen anfordern. ROLAND ROLAND Hausanschrift: Rechtsschutz-Versicherungs-AG, Köln Schutzbrief-Versicherung AG, Köln Deutz-Kalker Str. 46 Vorsitzender des Aufsichtsrats: Dr. Thilo Schumacher Vorsitzender des Aufsichtsrats: Rainer Brune 50679 Köln Vorstand: Rainer Brune (Vorsitzender), Vorstand: Dr. Sebastian Lütje, Andreas Tiedtke Telefon: 0221 8277-500 Dr. Ulrich Eberhardt, Tobias von Mäßenhausen Sitz der Gesellschaft: Köln www.roland-rechtsschutz.de Sitz der Gesellschaft: Köln Handelsregister Köln HRB 9048 service@roland-rechtsschutz.de Handelsregister Köln HRB 2164

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