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INTER Allgemeine Versicherung AG Seite 1
Besondere Vereinbarung
Maschinenversicherung (stationäre Maschinen)
PREMIUM (BV 9971)
1. Versicherte und nicht versicherte Sachen 4.20 Überschwemmungsschäden durch
1.1 Anlagen / Geräte Witterungsniederschläge
1.2 Zusätzlich versicherbare Sachen 4.21 Innere Betriebsschäden elektronischer Bauteile
1.3 Nicht versicherte Sachen 4.22 Sofortiger Reparaturbeginn
2. Versicherungsort 5. Vorsorgeversicherung
2.1 Versicherungsschutz außerhalb der 6. Jahresmeldung für Veränderungen
Betriebsgrundstücke 7. Unterversicherungsverzicht
3. Versicherungswert 8. Werkstattaufenthalte und Transporte
4. Versicherte Kosten 9. Schäden durch Terrorismus
4.1 Standardkosten 10. Leistungs-Upgrade-Garantie
4.2 Aufräum-, Dekontaminations- und 11. Bestklausel
Entsorgungskosten 12. Mitversicherung von Ersatzgeräten im
4.3 Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Versicherungsfall
Erdreich; Bewegungs- und Schutzkosten 13. Ersatzleistung bei Nichtwiederherstellung im
4.4 Luftfrachtkosten Teilschadenfall
4.5 Feuerlöschkosten inklusive Gebühren 14. Reparaturen durch eigenes Fachpersonal
4.6 Sachverständigenkosten 15. Neuwertentschädigung im Totalschadenfall
4.7 Eichkosten inklusive der Eichamtsgebühren 16. Mindestzeitwert im Totalschadenfall
4.8 Mehrkosten vorläufiger Wiederinstandsetzung 17. Spindeln und Motorspindeln
4.9 Mehrkosten durch Cyberangriffe 18. Restschuldentschädigung im Totalschadenfall
4.10 Schadensuchkosten (nur sofern gesondert vereinbart)
4.11 Erdbeben 19. Gefahrerhöhung
4.12 Innere Unruhen (Klausel 2236) 20. Verzicht auf die Einrede der Vorvertraglichkeit bei
4.13 Sachen im Gefahrenbereich Versichererwechsel
4.14 Fundamente 21. Verzicht auf den Einwand der groben
4.15 Werkzeuge Fahrlässigkeit
4.16 Werkstücke 22. Besserstellungsklausel
4.17 Zusatzgeräte und Reserveteile 23. Garantie GDV-Mindeststandard
BV 9971 Form 01/18 Stand: 01.10.2018
4.18 Feuer (subsidiär) 24. Forderungsmanagement
4.19 Diebstahl (subsidiär) (Assistanceleistung)
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INTER Allgemeine Versicherung AG Seite 2
1. Versicherte und nicht versicherte Sachen
1.1 Anlagen / Geräte
Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten stationären Maschinen, maschinellen Einrichtungen
und sonstigen technischen Anlagen, sobald sie betriebsfertig sind.
Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beendeter Erprobung und soweit vorgesehen nach beendetem
Probebetrieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet. Eine spätere Unterbrechung
der Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt auch während einer De- oder
Remontage sowie während eines Transportes der Sache innerhalb des Versicherungsortes.
1.2 Zusätzlich versicherbare Sachen
Sofern vereinbart, sind zusätzlich versichert:
Leitungen, Erdkabel, sowie der Leitungsführung dienende Vorrichtungen innerhalb der versicherten
Betriebsgrundstücke; Ausmauerungen, Auskleidungen und Beschichtungen von Öfen, Feuerungs- und
sonstigen Erhitzungsanlagen, Dampferzeugern und Behältern, die während der Lebensdauer der versicherten
Sachen erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen.
1.3 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind
a) Wechseldatenträger;
b) Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel;
c) Werkzeuge aller Art;
d) sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Sachen erfahrungsgemäß mehrfach
ausgewechselt werden müssen.
2. Versicherungsort
2.1 Versicherungsschutz außerhalb der Betriebsgrundstücke
Versicherungsschutz besteht gemäß Abschnitt "A" § 4 AMB 2011 nur innerhalb des im Versicherungsvertrag
bezeichneten Versicherungsgrundstückes (Versicherungsort).
Ergänzend zu Abschnitt "A" § 4 AMB 2011 besteht Versicherungsschutz auch außerhalb des
Versicherungsortes, soweit Teile der versicherten Maschinen zum Zweck von Reparatur- oder
Überholungsmaßnahmen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bewegt oder transportiert werden müssen.
3. Versicherungswert
In Abweichung zu Abschnitt "A" § 5 Nr. 1 a) und b) AMB 2011 gilt als Versicherungswert der Neuwert wie folgt
vereinbart:
a) Bei neuen Maschinen der durch die Anschaffungsrechnung nachgewiesene Kauf- oder Lieferpreis,
b) bei gebrauchten Maschinen der marktübliche Wiederbeschaffungswert im Neuzustand,
jeweils zuzüglich der Bezugskosten (z. B. Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle und Montage).
Wenn kein Nachweis zu a) erfolgt oder der Wiederbeschaffungswert gemäß b) nicht beziffert werden kann,
dann gilt als Versicherungswert der jeweils gültige Listenpreis der versicherten Sache im Neuzustand zuzüglich
der Bezugskosten.
Wird die versicherte Sache nicht mehr in Preislisten geführt, so ist der letzte Listenpreis der Sache im
Neuzustand zuzüglich der Bezugskosten maßgebend; dieser Betrag ist entsprechend der Preisentwicklung für
vergleichbare Sachen zu vermindern oder zu erhöhen. Kann weder ein Listenpreis noch ein Kauf- oder
Lieferpreis ermittelt werden, so ist die Summe der Kosten maßgebend, die jeweils notwendig war, um die Sache
in der vorliegenden gleichen Art und Güte (z. B. Konstruktion, Abmessung, Leistung) zuzüglich der
Handelsspanne und der Bezugskosten wiederherzustellen. Dieser Betrag ist entsprechend der Preisentwicklung
zu vermindern oder zu erhöhen.
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INTER Allgemeine Versicherung AG Seite 3
4. Versicherte Kosten
4.1 Standardkosten
Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des
Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten
durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.
Ebenfalls versichert sind Kosten für die Wiederherstellung von Daten des Betriebssystems, welche für die
Grundfunktion der versicherten Sache notwendig sind, sofern der Verlust, die Veränderung oder die
Nichtverfügbarkeit der Daten infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens an dem Datenträger
eingetreten ist, auf dem diese Daten gespeichert waren.
Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen
höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf
Weisung des Versicherers entstanden sind.
Zusätzlich sind bis zu einer Versicherungssumme in Höhe von 10.000 EUR auf Erstes Risiko auch Daten und
Programme inklusive Datenträger gemäß Klausel 2911 (Datenversicherung) mitversichert.
Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die versicherten Daten und Programme infolge eines dem Grunde
nach versicherten Schadens an dem Datenträger, auf dem sie gespeichert waren, oder an der Anlage, durch
die sie verarbeitet wurden, oder nachweislich infolge einer Blitzeinwirkung vom Benutzer nicht mehr maschinell
gelesen oder verarbeitet werden können. Außerdem ersetzt der Versicherer die notwendigen Kosten für die
Wiederbeschaffung und Wiedereingabe der Daten, höchstens jedoch für die manuelle Wiedereingabe aus
Urbelegen bzw. damit vergleichbaren Unterlagen oder aus dem Ursprungsprogramm bis zum ablauffähigen
Zustand.
4.2 Aufräum-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten
Über die Wiederherstellungskosten hinaus sind die nachfolgend aufgeführten Kosten insgesamt je
Versicherungsfall bis 50.000 EUR auf Erstes Risiko versichert:
a) Aufräum-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten (Abschnitt "A" § 6 Nr. 3 a) AMB 2011)
4.3 Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich; Bewegungs- und Schutzkosten
Über die Wiederherstellungskosten hinaus sind die nachfolgend aufgeführten Kosten je Versicherungsfall wie
folgt versichert:
a) Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich (Abschnitt "A" § 6 Nr. 3 b) AMB 2011) bis
50.000 EUR auf Erstes Risiko
b) Bewegungs- und Schutzkosten (Abschnitt "A" § 6 Nr. 3 c) AMB 2011) bis 50.000 EUR auf Erstes
Risiko
4.4 Luftfrachtkosten
Über die Wiederherstellungskosten hinaus sind die nachfolgend aufgeführten Kosten insgesamt je
Versicherungsfall bis 50.000 EUR auf Erstes Risiko versichert:
a) Luftfrachtkosten (Abschnitt "A" § 6 Nr. 3 d) AMB 2011)
4.5 Feuerlöschkosten inklusive Gebühren
Feuerlöschkosten gelten bis zu einer Versicherungssumme von 25.000 EUR auf Erstes Risiko mitversichert.
Hierzu zählen insbesondere die Löschmittel, das Wiederauffüllen der Feuerlöscheinrichtungen und sonstige
Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Brandbekämpfung für geboten halten durfte. Dazu zählen
auch Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehren oder anderer im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung
Verpflichteter.
4.6 Sachverständigenkosten
Sachverständigenkosten gelten bis zu einer Versicherungssumme von 25.000 EUR auf Erstes Risiko
mitversichert.
4.7 Eichkosten inklusive der Eichamtsgebühren
Mitversichert gelten bis 10.000 EUR auf Erstes Risiko Eichkosten inklusive der Eichamtsgebühren.
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INTER Allgemeine Versicherung AG Seite 4
4.8 Mehrkosten vorläufiger Wiederinstandsetzung
In Abänderung zu Abschnitt "A" § 7 Nr. 2 c) ee) AMB 2011 sind Mehrkosten durch behelfsmäßige oder
vorläufige Wiederherstellung bis zu einer Versicherungssumme von 10.000 EUR auf Erstes Risiko
mitversichert.
4.9 Mehrkosten durch Cyberangriffe
a) Mitversichert gelten im Falle einer Cyber-Attacke bis 10.000 EUR auf Erstes Risiko
aa) Kosten für die Reparatur oder - sofern sich die schädliche Software oder der Virus von den
betroffenen Systemen technisch nicht entfernen lässt - die Wiederbeschaffung beschädigter oder
unbrauchbar gewordener Geräte bzw. Geräteteile einschließlich mit diesen verbundener
Peripheriegeräte (z. B. Steuerungstechnik, Drucker, Wechseldatenträger, Router) gleicher Art und
Güte zum Zeitwert.
bb) Kosten für einen Energiemehrverbrauch, der infolge einer Cyber-Attacke auf die versicherten
Maschinen entstanden ist.
cc) Kosten für die Systemwiederherstellung der betroffenen versicherten Maschinen einschließlich
Wiederherstellung des Internetzugangs bis zur Betriebsbereitschaft und für die Rückübertragung
gesicherter elektronischer, ausschließlich für gewerbliche Zwecke genutzter Daten von einem
Sicherungsmedium oder einer Sicherungs-Cloud auf die von der Cyber-Attacke betroffene
Maschine, sofern deren Beschaffung, Speicherung oder Nutzung durch die versicherte Person
keinen Straftatbestand erfüllt. Nicht versichert sind die Kosten eines infolge der Wiederherstellung
erforderlichen Lizenzerwerbs.
b) Unter einer Cyber-Attacke bzw. einem Cyberangriff versteht man das unbefugte Eindringen Dritter in
die Daten und Programme von computergesteuerten Maschinen (NC-/CNC-Maschinen) unter Einsatz
einer Schadsoftware, die über das Internet (einschließlich E-Mail) transportiert wird. Einer Cyber-
Attacke steht das Einschleusen einer Schadsoftware über ein Speichermedium (z. B. USB-Stick)
gleich.
c) Ergänzend zu Abschnitt "B" § 8 Nr. 1 a) AMB 2011 hat der Versicherungsnehmer vor Eintritt des
Versicherungsfalles
aa) eine übliche, jedoch mindestens einmal wöchentliche Datensicherung vorzunehmen, d. h.
Duplikate der Daten und Programme anzufertigen und so aufzubewahren, dass bei einem
Versicherungsfall Originale und Duplikate nicht gleichzeitig beschädigt werden oder abhanden
kommen können. Die technischen Einrichtungen zur Datensicherung müssen jeweils dem Stand
der Technik entsprechen;
bb) sicherzustellen, dass Form und Struktur der Daten auf dem Sicherungsdatenträger so beschaffen
sind, dass deren Rücksicherung technisch möglich ist, z. B. durch Sicherung mit Prüfoption
(Verify) und Durchführung von Rücksicherungstests;
cc) die Vorschriften und Hinweise des Herstellers zur Installation, Wartung und Pflege der
Datenverarbeitungsanlage / Datenträger zu beachten und übliche, ständig aktualisierte
Schutzmaßnahmen gegen die bestimmungswidrige Veränderung und Löschung gespeicherter
Daten vorzunehmen (z. B. durch Firewalls, Zugriffsschutzprogramme);
dd) seine Mitarbeiter schriftlich zu verpflichten, die Datenverarbeitungsanlage ausschließlich zu
betrieblichen Zwecken zu nutzen und nur Daten und Programme zu verwenden, zu deren Nutzung
der Versicherungsnehmer berechtigt ist.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in a) genannten Obliegenheiten vorsätzlich oder grob
fahrlässig, so kann der Versicherer nach Maßgabe von Abschnitt "B" § 8 AMB 2011 zur Kündigung
berechtigt oder auch leistungsfrei sein. Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhöhung,
gilt Abschnitt "B" § 9 AMB 2011. Danach kann der Versicherer kündigen oder leistungsfrei sein.
4.10 Schadensuchkosten
Mitversichert gelten bis 10.000 EUR - auf Erstes Risiko - die infolge eines Versicherungsfalles anfallenden
Kosten, um die Schadenursache zu lokalisieren bzw. aufzuspüren (Schadenortungskosten).
4.11 Erdbeben
In Abänderung zu Abschnitt "A" § 2 Nr. 4 e) der AMB 2011 leistet der Versicherer Entschädigung für Schäden
durch Erdbeben bis zur Höhe der Versicherungssumme, maximal 100.000 EUR.
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INTER Allgemeine Versicherung AG Seite 5
4.12 Innere Unruhen (Klausel 2236)
In Abänderung zu Abschnitt "A" § 2 Nr. 4 c) der AMB 2011 leistet der Versicherer Entschädigung für Schäden
durch Innere Unruhen bis zur Höhe der Versicherungssumme, maximal 100.000 EUR.
4.13 Sachen im Gefahrenbereich
Werden infolge eines dem Grunde nach versicherten Sachschadens gemäß Abschnitt "A" § 2 Nr. 1 AMB 2011
im Gefahrenbereich der versicherten Maschine befindliche Sachen beschädigt oder zerstört, so sind die Kosten
für Ihre Wiederherstellung bis zu 25.000 EUR auf Erstes Risiko mitversichert.
Entschädigung wird nicht geleistet, sofern der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag
Ersatz beanspruchen kann. Als im Gefahrenbereich der versicherten Sache gelten nicht Objekte und
Fundamente, für die eine Maschinenversicherung abgeschlossen werden kann.
4.14 Fundamente
In Abänderung zu Abschnitt "A" § 1 Nr. 2 a) AMB 2011 sind die Fundamente der versicherten Sachen bis zu
25.000 EUR auf Erstes Risiko mitversichert.
4.15 Werkzeuge
In Abänderung zu Abschnitt "A" § 1 Nr. 4 c) AMB 2011 werden auch Schäden an Werkzeugen ersetzt, die als
Folge eines ersatzpflichtigen Maschinenschadens eintreten.
Werkzeuge sind bis zu 10.000 EUR auf Erstes Risiko versichert. Die Ersatzleistung erfolgt zum Zeitwert.
4.16 Werkstücke
In Abänderung zu Abschnitt "A" § 1 AMB 2011 werden auch Schäden an Werkstücken ersetzt, die als Folge
eines ersatzpflichtigen Maschinenschadens eintreten.
Werkstücke sind bis zu 10.000 EUR auf Erstes Risiko versichert.
4.17 Zusatzgeräte und Reserveteile
Für vom Versicherungsnehmer vorgehaltene Zusatzgeräte und Reserveteile sind bis zu 10.000 EUR auf Erstes
Risiko versichert.
4.18 Feuer (subsidiär)
Der Versicherer leistet Entschädigung bis zu einem Betrag von 10.000 EUR auf Erstes Risiko auch für Schäden
gemäß Abschnitt "A" § 2 Nr. 3 AMB 2011, soweit nicht aus einem anderweitigen Versicherungsvertrag
Entschädigung erlangt wird.
4.19 Diebstahl (subsidiär)
Der Versicherer leistet Entschädigung bis zu einem Betrag von 10.000 EUR auf Erstes Risiko auch für Schäden
gemäß Abschnitt "A" § 2 Nr. 4 k) AMB 2011, soweit nicht aus einem anderweitigen Versicherungsvertrag
Entschädigung erlangt wird.
4.20 Überschwemmungsschäden durch Witterungsniederschläge
In Abänderung zu Abschnitt "A" § 2 Nr. 4 f) bb) AMB 2011 sind Schäden durch Überschwemmung infolge von
Witterungsniederschlägen bis zu 10.000 EUR auf Erstes Risiko mitversichert.
4.21 Innere Betriebsschäden elektronischer Bauteile
In Abänderung zu Abschnitt "A" § 2 Nr. 2 AMB 2011 leistet der Versicherer bis zu 5.000 EUR - auf Erstes
Risiko - auch Entschädigung für elektronische Bauelemente (Bauteile) der versicherten Sache, ohne dass der
Schaden nachweislich auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist.
4.22 Sofortiger Reparaturbeginn
Bei Schäden bis zu einer Höhe von voraussichtlich nicht mehr als 20.000 EUR kann mit der Reparatur sofort
begonnen werden; die beschädigten Teile sind jedoch zur Beweissicherung aufzubewahren. Unabhängig davon
bleibt der Versicherungsnehmer zur Erfüllung seiner Obliegenheiten im Versicherungsfall (Abschnitt "B" § 8 Nr.
2 AMB 2011), insbesondere zur Schadenminderung, verpflichtet.
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INTER Allgemeine Versicherung AG Seite 6
5. Vorsorgeversicherung
Während des Versicherungsjahres eintretende Veränderungen (gemäß Nr. 6) innerhalb der versicherten
Maschinen sind mitversichert. Entschädigt wird bis zur zuletzt dokumentierten Versicherungssumme zuzüglich
50 %, sofern keine anderen Entschädigungsgrenzen vereinbart wurden.
6. Jahresmeldung für Veränderungen
(Erweiterungen, Austausch, hinzukommende Anlagen, Geräte und Betriebsgrundstücke)
Der Versicherungsnehmer meldet dem Versicherer innerhalb von drei Monaten nach Beginn eines jeden
Versicherungsjahres die aufgrund der im vorhergehenden Versicherungsjahr eingetretenen Veränderungen
erforderliche Anhebung/Reduzierung der Versicherungssummen. Dies gilt auch für hinzugekommene/weg-
gefallene Betriebsgrundstücke. Falls keine Veränderungen eingetreten sind, ist eine Meldung entbehrlich.
Die Prämie infolge der Anhebung/Reduzierung wird aus der Differenz zwischen alter und neuer
Versicherungssumme ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres berechnet/gutgeschrieben.
Erfolgt die Jahresmeldung nicht innerhalb von drei Monaten, obwohl sie aufgrund im vorhergehenden
Versicherungsjahr eingetretener Veränderung (Erweiterung/Austausch) abzugeben gewesen wäre, so entfällt
die Vorsorgeversicherung (Nr. 5) für das laufende Jahr.
7. Unterversicherungsverzicht
Maßgeblich für die Bildung der Versicherungssumme ist der Neuwert gemäß Nr. 3 unter Berücksichtigung der
Bezugskosten (z. B. Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle und Montage). In Abänderung zu Abschnitt "A" § 7
Nr. 6 AMB 2011 verzichtet der Versicherer auf den Einwand der Unterversicherung dann, wenn die Abweichung
nicht mehr als 30 % beträgt und weder vorsätzlich noch arglistig herbeigeführt wurde.
8. Werkstattaufenthalte und Transporte
Aufwendungen, die aufgrund eines ersatzpflichtigen Teilschadens durch einen Werkstattaufenthalt oder den
Transport dorthin entstehen, gelten für versicherte Sachen mitversichert.
9. Schäden durch Terrorismus
Schäden durch Terrorismus innerhalb Deutschlands gelten mitversichert. Unter Terrorismus sind Gewalt und
Gewaltaktionen (wie z. B. Entführungen, Attentate, Sprengstoffanschläge etc.) gegen eine politische Ordnung
zu verstehen, um einen politischen Wandel herbeizuführen.
10. Leistungs-Upgrade-Garantie
Werden die diesem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Besonderen Vereinbarungen während der
Vertragsdauer zum Vorteil des Versicherungsnehmers und ohne Mehrprämie geändert, so gelten die Inhalte der
neuen Vereinbarung mit sofortiger Wirkung auch für diesen Versicherungsvertrag.
11. Bestklausel
Sollten während der Dauer des vorliegenden Versicherungsvertrages die Prämien (Nachlässe und Zuschläge)
von der INTER Allgemeine Versicherung AG allgemein derart abgeändert werden, dass sich nach dem neuen
Tarif für die vorliegende Versicherung eine geringere Prämienzahlung ergeben würde, ist der
Versicherungsnehmer berechtigt, eine Herabsetzung der in vorliegender Police und eventuellen Nachträgen
berechneten Prämien auf das geringere Ausmaß gemäß den neuen Tarifbestimmungen zu verlangen.
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INTER Allgemeine Versicherung AG Seite 7
Die Einräumung dieser Begünstigung erfolgt mit Wirkung vom nächsten auf das Verlangen folgenden
Prämienfälligkeitstermin.
12. Mitversicherung von Ersatzgeräten im Versicherungsfall
Wird im Versicherungsfall ein Gerät nicht am Versicherungsort repariert, sondern vorübergehend gegen ein
Ersatzgerät ausgetauscht, dann gewährt der Versicherer Versicherungsschutz auch für das zur Verfügung
gestellte Ersatzgerät.
13. Ersatzleistung bei Nichtwiederherstellung im Teilschadenfall
Erfolgt keine Wiederherstellung der beschädigten Sache, so ist vereinbarungsgemäß der Betrag zu
entschädigen, der nach einer etwa erfolgten Wiederherstellung zu vergüten gewesen wäre.
14. Reparaturen durch eigenes Fachpersonal
Entschädigungspflichtige Schäden an den versicherten Sachen kann der Versicherungsnehmer auch durch
eigenes Fachpersonal beheben lassen. Für die aufgewendete Arbeitsstunde vergütet der Versicherer die
tatsächlich angefallenen Kosten, höchstens jedoch 50 EUR je Stunde.
15. Neuwertentschädigung im Totalschadenfall
In Abänderung zu Abschnitt "A" § 7 Nr. 3 AMB 2011 wird im Falle eines Totalschadens für bis zu 24 Monate alte
Maschinen der Neuwert (Abschnitt "A" § 5 Nr. 1 AMB 2011) abzüglich der Werte der Reste erstattet, höchstens
jedoch die Versicherungssumme.
Maßgeblich für die Festlegung des Alters der zerstörten Maschine ist das Datum der Erstinbetriebnahme. Ist die
Maschine bei Schadeneintritt älter als 24 Monate oder unterbleibt die Wiederbeschaffung, so wird der Zeitwert
(Abschnitt "A" § 7 Nr. 1 AMB 2011) erstattet.
16. Mindestzeitwert im Totalschadenfall
In Abänderung zu Abschnitt "A" § 7 Nr. 3 AMB 2011 wird im Falle eines Totalschadens der Zeitwert abzüglich
des Wertes des Altmaterials entschädigt, mindestens jedoch 50 % des Neuwertes (Abschnitt "A" § 5 Nr. 1 AMB
2011). Diese Regelung entfällt für Maschinen ab dem 6. Betriebsjahr.
Maßgeblich für die Festlegung des Alters der zerstörten Maschine ist das Datum der Erstinbetriebnahme. Ist die
Maschine zum Zeitpunkt des Schadeneintritts bereits älter als 5 Jahre oder unterbleibt die Wiederbeschaffung,
so wird der Zeitwert gemäß Abschnitt "A" § 7 Nr. 1 AMB 2011 erstattet.
17. Spindeln und Motorspindeln von Werkzeugmaschinen (sofern vorhanden)
Bei Schäden an Hauptspindeln (Arbeitsspindeln) bzw. Motorspindeln und Kugelrollenspindeln von
Werkzeugmaschinen wird die Entschädigung gemäß Abschnitt "A" § 7 der zu Grunde liegenden
Allgemeinen Bedingungen für die Maschinenversicherung von stationären Maschinen (AMB 2011) gemäß
nachstehender Entschädigungsstaffel gekürzt:
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Der Abzug erfolgt dabei sowohl aus den Ersatzteilkosten als auch von den Lohnkosten.
Die Benutzungsdauer wird immer von dem Zeitpunkt der Erstanschaffung bzw. Erstnutzung an
gerechnet. Bei generalüberholten Spindeln gilt anstelle dieses Zeitpunktes das nachgewiesene
Datum der erfolgten Generalüberholung als Berechnungsbasis.
18. Restschuldentschädigung im Totalschadenfall (nur sofern gesondert vereinbart)
Sofern gesondert vereinbart, ersetzt der Versicherer abweichend von Abschnitt "A" § 7 Nr. 3 AMB 2011 im Falle
eines Totalschadens, sofern die Wiederherstellung der versicherten Maschine unterbleibt, den Zeitwert der
versicherten Maschine, mindestens die Restschuld aus einem bestehenden Kreditvertrag zur Finanzierung der
versicherten Maschine. Dabei bildet die ursprüngliche im Antrag angegebene Versicherungssumme die Grenze
der Entschädigung.
Der Zeitwert ergibt sich maximal aus der ursprünglichen im Antrag angegebenen Investitionssumme durch
einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand der versicherten Maschine am
Schadentag.
19. Gefahrerhöhung
Gefahrerhöhungen sind mitversichert. Sie sind dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Der Versicherer hat
Anspruch auf eine angemessene Prämienerhöhung vom Tage des Eintritts der Gefahrerhöhung an. Verletzt der
Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei
denn, die Obliegenheitsverletzung beruhte nicht auf Vorsatz oder sie hatte weder Einfluss auf den Eintritt des
Versicherungsfalls noch auf den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers. Bei Nichteinigung über die
Prämienerhöhung ist die Gefahrerhöhung nicht versichert.
20. Verzicht auf die Einrede der Vorvertraglichkeit bei Versichererwechsel
Ist zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar, ob ein Sachschaden während der Gültigkeit dieser Versicherung
eingetreten ist oder in die Zuständigkeit der bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Vorversicherung fällt, wird der
Versicherer die Schadenbearbeitung nicht wegen des fehlenden Nachweises seiner Zuständigkeit ablehnen.
Kann sich der Versicherer nicht mit dem Vorversicherer einigen, welche Gesellschaft für den Schaden
zuständig ist, tritt der Versicherer im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes in Vorleistung, sofern
und soweit die Leistung auch im Falle einer unverändert fortgeführten Vorversicherung erbracht worden wäre.
Dies setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer den Versicherer soweit wie möglich bei der Klärung des
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INTER Allgemeine Versicherung AG Seite 9
Sachverhaltes unterstützt und seine diesbezüglichen Ansprüche gegen den Vorversicherer an den Versicherer
abtritt.
Sollte sich im Rahmen der Geltendmachung der an den Versicherer abgetretenen Ansprüche herausstellen,
dass der Schaden tatsächlich nicht in seine Zuständigkeit fiel und der Vorversicherer ebenfalls nicht oder nur
eingeschränkt zur Leistung verpflichtet war, kann der Versicherer vom Versicherungsnehmer die zu viel
erbrachte Leistung zurückverlangen.
Bleibt hingegen unklar, welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist, erbringt der Versicherer auch eine
sich gegenüber der Vorversicherung ergebende Mehrleistung, sofern festgestellt werden kann, dass es zum
Zeitpunkt des Abschlusses beim Versicherer noch keine Anzeichen für einen bereits eingetretenen Schaden
gab.
21. Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit
a) Der Versicherer verzichtet bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den
Versicherungsnehmer bis zu einer Schadenhöhe von 50.000 EUR auf den Einwand der grob
fahrlässigen Herbeiführung des Schadens und eine Leistungskürzung gemäß Abschnitt “A“ § 7 Nr. 7
AMB 2011. Der Versicherungsnehmer hat die anspruchsbegründende Schadenhöhe nachzuweisen.
Bei Schäden über 50.000 EUR entfällt dieser besondere Leistungseinschluss.
Die Bestimmungen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen und Besonderen Vereinbarungen
über die Rechtsfolgen der Verletzung von gesetzlichen und vertraglichen Obliegenheiten (z. B.
Einhaltung von Sicherheitsvorschriften) bleiben hiervon unberührt.
b) Der Versicherer verzichtet im Versicherungsfall bei grob fahrlässiger Verletzung von Obliegenheiten
vor Eintritt des Versicherungsfalles bis zu einer Schadenhöhe von 10.000 EUR auf den
Einwand der grob fahrlässigen Verletzung von Obliegenheiten und eine Leistungskürzung gemäß
Abschnitt “B“ § 8 Nr. 1 AMB 2011. Der Versicherungsnehmer hat die anspruchsbegründende
Schadenhöhe nachzuweisen. Bei Schäden über 10.000 EUR entfällt dieser besondere
Leistungseinschluss.
22. Besserstellungsklausel
Sollte sich bei konkreten Schadenfällen herausstellen, dass die Versicherungsbedingungen des Vorvertrages
beim Vorversicherer für den Versicherungsnehmer günstiger sind, wird der Versicherer nach den
Versicherungsbedingungen des Vorvertrages regulieren. Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall die
Versicherungsbedingungen des Vorvertrages zur Verfügung zu stellen.
Die Besserstellungsklausel gilt nur, falls bei einem Versichererwechsel die betroffene Gefahr weiter versichert
und im Falle einer unzureichenden Versicherungssumme keine Reduzierung der Versicherungssumme
vorgenommen wurde.
Die Besserstellung gilt für einen Zeitraum von 5 Jahren ab Vertragsbeginn bei der INTER Allgemeine
Versicherung AG.
23. Garantie GDV-Mindeststandard
Die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen weichen
ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers von den entsprechenden Musterbedingungen, wie sie
zum 01.01.2011 vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) unverbindlich
empfohlen wurden, ab.
24. Forderungsmanagement (Assistanceleistung)
Als Ergänzung zu Ihrem Versicherungsvertrag bietet Ihnen der Versicherer einen Vermittlungsservice für
Forderungsbeitreibung:
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INTER Allgemeine Versicherung AG Seite 10
Auf Anfrage des Versicherungsnehmers benennt der Versicherer einen Dienstleister für
Forderungsmanagement, der für Versicherungsnehmer der Maschinenversicherung zu rabattierten Konditionen
die Beitreibung von Forderungen, die aus der versicherten Tätigkeit resultieren, gegen säumige Schuldner
übernimmt.
Dieses Serviceangebot gilt, solange die entsprechende Vereinbarung zwischen dem Versicherer und dem
Dienstleister besteht. Die Leistung des Versicherers beschränkt sich auf die Benennung des Dienstleisters. Ein
Anspruch auf die Übernahme eines Auftrags durch den Dienstleister im Einzelfall besteht nicht. Kosten, die mit
der Forderungsbeitreibung verbunden sind, sind nicht Gegenstand des Versicherungsschutzes und werden vom
Versicherer nicht übernommen.