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Insurance broker / Pet health insurance for dogs and cats in Germany / Policy wording archive

LVM MeineKlassik: the policy wording in full

LVM Tierkrankenversicherung MeineKlassik für Hunde und Katzen: OP-Schutz bis zum 4fachen GOT-Satz mit 14 Tagen Nachbehandlung, Heilbehandlung und Vorsorgepauschale als Zusatzbaustein.

German market: tariffs for people living in Germany.

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Broker mandate and power of attorney

Client
(please fill in above), born (please fill in above), (please fill in above), (please fill in above) (please fill in above)

Broker
Norman Nammert, insurance broker licensed under section 34d(1) GewO, register D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Germany, trading as NAMMERT

1. Mandate
I instruct the broker to arrange the policy LVM Tierkrankenversicherung MeineKlassik from LVM (Pet health insurance for dogs and cats in Germany) for me and to look after this contract afterwards. The broker submits my application to this insurer even if he has no direct agency agreement with it.

2. Power of attorney
For this contract I authorise the broker, in my name, to submit the application, to make and receive all declarations needed for it, to receive the policy schedule, terms and correspondence, to obtain information and to apply for changes. He may cancel the contract only on my express instruction.

3. Sub-delegation
The broker may delegate this authority to other licensed insurance intermediaries, for example a broker network or a broker with an agency agreement with the insurer, as far as this is needed to submit and service the contract.

4. Data
I agree that the broker processes the details in this application for arranging the insurance and passes them to the insurer and, where needed, to the intermediary involved. See the privacy notice at www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Remuneration
The broker is paid by the insurer. This costs me nothing.

6. Revocation
I can revoke this mandate and power of attorney at any time without giving reasons; an email to info@nammert.com is enough. The insurance contract itself is not affected.

7. Statutory disclosure
I was able to read the broker's statutory disclosure (section 15 VersVermV) before signing: www.nammert.com/erstinformation.php.

I sign electronically. The form records the time and origin of the signature.

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You will receive the signed mandate with your application documents. Privacy notice

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Everything about this policy

What the policy covers: 78 points, each with its clause

Basics

PointRuleWording (German)Clause
Plan type: surgery only or full health cover (surgery and outpatient treatment)yes„Ist der Zusatzbaustein Heilbehandlung vereinbart, entschädigen wir auch die Kosten einer veterinärmedizinisch notwendigen Heilbehandlung“Teil A § 4 Ziffer 2, page 7
Species insured (dog, cat) and link to one identified animalyes„Versicherbar sind gesunde Hunde und Katzen.“Teil A § 2, page 7
Annual maximum for all treatment combinedyes, up to the sum insured„Die Erstattung der versicherten Kosten ist für alle in einer Versicherungsperiode eintretenden Versicherungsfälle je nach Vereinbarung auf“Teil A § 6 Ziffer 9, page 9
Maximum per treatment case or per surgerynot addressed
Reduced limits in the first policy years (staggered limits)not addressed
Reimbursement up to which multiple of the German veterinary fee scale (GOT): 1x, 2x, 3x or 4xyes„Versichert sind die Gebühren bis zur 4-fachen Höhe des Gebührensatzes der GOT.“Teil A § 10 Ziffer 2, page 10
Reimbursement rate as a percentage of the invoice (for example 80 or 100 per cent)not addressed
Percentage excess (per invoice, per case or per year)yes„Eine Selbstbeteiligung ist der Anteil der Entschädigung oder der Betrag, den Sie je Versicherungsfall selbst zu tragen haben.“Teil A § 14, page 12
Fixed excess in euros (per case or per year)yes, up to the sum insured„Eine Selbstbeteiligung ist der Anteil der Entschädigung oder der Betrag, den Sie je Versicherungsfall selbst zu tragen haben.“Teil A § 14, page 12
Higher excess or lower reimbursement from a certain age of the animalnot addressed
Free choice of vet, specialist and animal hospitalyes„Sie können den Tierarzt frei wählen.“Teil A § 10 Ziffer 1, page 10
Direct settlement between insurer and vet or clinicnot addressed

Waiting periods and acceptance

PointRuleWording (German)Clause
General waiting period for illnessyes„Die allgemeine Wartezeit beträgt einen Monat.“Teil A § 11 Ziffer 2, page 10
Waiting period for surgeryyes„Die allgemeine Wartezeit beträgt einen Monat.“Teil A § 11 Ziffer 2, page 10
Waiting period for accidentsnone„Für Operationen und Heilbehandlungen, die durch einen Unfall notwendig werden, gilt keine Wartezeit.“Teil A § 11 Ziffer 1, page 10
Special waiting periods for certain conditions (for example hip and elbow dysplasia, cruciate ligament, teeth, tumours)yes„Die besondere Wartezeit beträgt 12 Monate.“Teil A § 11 Ziffer 3, page 10
Waiver of waiting periods when switching from another insureryes„Die allgemeine Wartezeit entfällt, wenn vor diesem Vertrag über einen anderen Vertrag Versicherungsschutz bestanden hat.“Teil A § 11 Ziffer 4 b), page 11
Minimum age of the animal at inception (for example from 8 weeks)yes„mindestens 8 Wochen und“Teil A § 2, page 7
Maximum age of the animal at inceptionyes„höchstens 8 Jahre alt sind.“Teil A § 2, page 7
Cover for older animals (taking out cover at senior age, continuation without an age limit)not addressed
End of cover or reduced benefits from a maximum agenot addressed
Health questions or veterinary certificate on applicationyes„Versicherbar sind gesunde Hunde und Katzen.“Teil A § 2, page 7
Identification requirement (microchip or tattoo) and registrationnot addressed
Exclusion or surcharge for certain breeds (listed dogs, short-nosed breeds, large breeds, cross-breeds)not addressed
Cats: indoor versus outdoor cat (premium, exclusions, accident cover)not addressed

Pre-existing and specific conditions

PointRuleWording (German)Clause
Cover for pre-existing conditions and symptoms known at inceptionno„Unfall und Krankheit und deren Folgen, die Ihnen bei Antragstellung bekannt waren.“Teil A § 12 Ziffer 2, page 11
Cover for former conditions after a symptom-free period (for example 24 months)not addressed
Hereditary diseasesnot addressed
Congenital diseases and malformationsnot addressed
Hip and elbow dysplasiano„Hüftgelenks- und Ellbogengelenksdysplasie (HD/ED), soweit nicht etwas anderes vereinbart ist;“Teil A § 12 Ziffer 20 n), page 11
Cruciate ligament rupture and surgerynot addressed
Patellar luxationno„Patellaluxation, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist;“Teil A § 12 Ziffer 20 t), page 12
Brachycephalic syndrome in short-nosed breeds (airway surgery)no„Brachycephales Syndrom;“Teil A § 12 Ziffer 20 m), page 11
Chronic conditions (for example diabetes, allergies, epilepsy) across several policy yearsnot addressed
Cancer treatment (surgery, chemotherapy, radiotherapy)yes, up to EUR 1,000„Chemotherapie und Radiotherapie Die Entschädigung ist je Versicherungsperiode auf 1.000 Euro begrenzt.“Teil A § 8 Ziffer 5 c), page 9
Behavioural therapy on veterinary referralno„Verhaltenstherapie;“Teil A § 12 Ziffer 22 e), page 12

Surgery and hospital

PointRuleWording (German)Clause
Surgery costs under anaesthesia (procedure, anaesthesia, materials)yes, up to the sum insured„Wir erstatten die Kosten der Operation.“Teil A § 6 Ziffer 2, page 8
Examination and diagnostics before surgery (how many days before)yes, up to the sum insured„Versichert sind die letzten 3 Untersuchungstage vor der Operation.“Teil A § 6 Ziffer 1, page 7
Aftercare after surgery (number of days)yes, up to the sum insured„Wenn Sie MeineKlassik versichert haben: 14 Tage“Teil A § 6 Ziffer 3, page 8
Medication and dressings after surgeryyes, up to the sum insured„Wir erstatten die Kosten für Medikamente und Verbrauchsmaterialien während der Untersuchung, Operation und Behandlung nach Ziffern 1 bis 3.“Teil A § 6 Ziffer 4, page 8
Inpatient stay at the animal hospitalyes, up to the sum insured„Wir erstatten die Kosten eines stationären Aufenthalts während der Untersuchung, Operation und Behandlung nach Ziffern 1 bis 3.“Teil A § 6 Ziffer 6, page 8
Neutering or spaying for medical reasonsyes, up to the sum insured„Abweichend hiervon erstatten wir die Kosten einer Kastration oder Sterilisation.“Teil A § 12 Ziffer 21 e), page 12
Elective neutering or spaying (contribution)no„Chirurgische Kastration und Sterilisation, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist;“Teil A § 12 Ziffer 21 e), page 12
Caesarean section and obstetricsno„Kaiserschnitt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist;“Teil A § 12 Ziffer 21 f), page 12
Gastric torsion and foreign body surgeryyes, up to the sum insured„Operative oder endoskopische Entfernung von Fremdkörpern;“Teil A § 5 Ziffer 4 b), page 7

Outpatient treatment

PointRuleWording (German)Clause
Outpatient treatment without surgery (examination, treatment)yes, up to the sum insured„Versichert sind ambulante und stationäre Heilbehandlungen.“Teil A § 8, page 9
Medication and dressings outside surgeryyes, up to the sum insured„Wir erstatten die Kosten für Medikamente und Verbrauchsmaterialien während der Untersuchung und Therapie nach Ziffern 1 und 2.“Teil A § 8 Ziffer 3, page 9
Laboratory tests, X-ray and ultrasoundyes, up to the sum insured„Dazu gehören Vorbericht (Anamnese) und klinische Untersuchungen, Labor und bildgebende Diagnostik.“Teil A § 8 Ziffer 1, page 7
Magnetic resonance imaging (MRI) and computed tomography (CT)yes, up to the sum insured„Röntgen, Ultraschall, Computertomographie, Magnetresonanztomographie und Szintigrafie.“Teil A § 8 Ziffer 1, page 8
Physiotherapy, hydrotherapy and rehabilitationyes, up to EUR 250„Die Entschädigung ist je Versicherungsperiode auf 250 Euro begrenzt.“Teil A § 8 Ziffer 5 b), page 9
Alternative medicine (homeopathy, acupuncture, osteopathy, animal naturopaths)yes, up to the sum insured„Wir erstatten die Kosten für eine homöopathische Behandlung während der Untersuchung, Operation und Behandlung nach Ziffern 1 bis 3.“Teil A § 6 Ziffer 5, page 8
Prescription diet foodyes, up to the sum insured„Ergänzungs- und Diätfuttermittel.“Teil A § 9 Ziffer 1 i), page 8
Aids and devices (cones, bandages, orthoses, wheelchairs)no„Hilfsmittel, Tragevorrichtungen, Gehhilfen und Geschirr.“Teil A § 12 Ziffer 12, page 11

Teeth

PointRuleWording (German)Clause
Dental treatment (tartar, filling, extraction)no„Zahnbehandlungen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.“Teil A § 12 Ziffer 22 h), page 12
Dental surgery under anaesthesia, including after an accidentyes, up to the sum insured„Zahnextraktion; Wurzelbehandlung;“Teil A § 5 Ziffer 4, page 7
Professional dental cleaning as preventionyes, up to EUR 100„Zahnreinigung und Zahnpolitur;“Teil A § 9 Ziffer 1 h), page 10

Prevention

PointRuleWording (German)Clause
Annual prevention allowance (for vaccination, worming, health check)yes, up to EUR 100„Die Vorsorgepauschale für die Maßnahmen nach Ziffer 1 ist in einer Versicherungsperiode auf insgesamt 100 Euro begrenzt.“Teil A § 9 Ziffer 2, page 10
Vaccinationsyes, up to EUR 100„Schutzimpfungen;“Teil A § 9 Ziffer 1 b), page 10
Worming and parasite control (fleas, ticks)yes, up to EUR 100„Mittel gegen Endoparasiten (Wurmkur); Mittel gegen Ektoparasiten (Floh- und Zeckenschutz);“Teil A § 9 Ziffer 1, page 10
Annual health checkyes, up to EUR 100„Vorsorgeuntersuchungen;“Teil A § 9 Ziffer 1 a), page 10

Emergency, travel and boarding

PointRuleWording (German)Clause
Out-of-hours emergency fee and surchargesyes, up to the sum insured„Wir erstatten auch die Notdienstgebühr nach der GOT.“Teil A § 10 Ziffer 2, page 10
Reimbursement for out-of-hours treatment up to 4x the GOT fee scaleyes„Versichert sind die Gebühren bis zur 4-fachen Höhe des Gebührensatzes der GOT.“Teil A § 10 Ziffer 2, page 10
Cover abroad (duration, Europe or worldwide)yes„Bei vorübergehendem Aufenthalt des Tieres im Ausland besteht Versicherungsschutz auch weltweit. Als vorübergehend gilt ein Zeitraum von maximal 12 Monaten.“Teil A § 13, page 12
Trip cancellation or curtailment due to the animal's illnessnot addressed
Boarding kennel or cattery fees if the owner is hospitalisednot addressed
Search for a lost pet (advertising, reward)not addressed
Theft or loss of the animal (purchase price or lump sum)not addressed

End of life

PointRuleWording (German)Clause
Euthanasia on veterinary adviceyes, up to the sum insured„Wir erstatten die Kosten einer Einschläferung des Tieres, um unzumutbares Leiden des Tieres zu beenden.“Teil A § 6 Ziffer 7, page 8
Disposal of the body, cremation or burialnot addressed
Benefit on death by accident or illness (purchase price or lump sum)not addressed

Contract and obligations

PointRuleWording (German)Clause
Pet owner's liability includednot addressed
Insurer's right to cancel after a claimyes„Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen.“Teil B § 8 Ziffer 1, page 16
Premium increase by age band of the animalyes„Wir passen den Beitrag während der Laufzeit an das steigende Alter des Tieres an.“Teil A § 16, page 12
Premium adjustment when treatment costs rise (for example a new fee scale)yes„Wir prüfen zum 1. Juli eines jeden Jahres, ob die der Tarifierung zugrunde liegenden Beiträge beibehalten werden können“Teil A § 17 Ziffer 1, page 13
Premium refund if no claims are madenot addressed
Contract term and notice periodsyes„Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr.“Teil B § 7 Ziffer 2, page 5
Deadline for submitting invoicesnot addressed
Duty to keep vaccinations up to date, otherwise reduction or exclusionyes„Krankheiten, die infolge einer nicht ausreichenden Impfung auftreten.“Teil A § 12 Ziffer 8, page 11

Evaluated by NAMMERT from published policy wordings. Despite care, a value may be misread; legally only the wording of your own contract in the edition stated there applies. Please report errors, we correct them the same day.

Policy wordings and provider

Legal entity
LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G.
Distribution
through tied agents

Full text of the wording

Converted from the insurer's PDF, page numbers in square brackets. Tables may have shifted; if in doubt, the original applies. As text (Markdown)

Show full text: LVM Vertragsgrundlagen und weitere Informationen Tierkrankenversicherung (ABTKV 2023)
[Seite 1] Vertragsgrundlagen und weitere Informationen Tierkrankenversicherung (ABTKV 2023) [Seite 2] 2 [Seite 3] Inhaltsübersicht Seite Vorwort4 Allgemeine Bedingungen für die Tierkrankenversicherung (ABTKV 2023) 6 Erklärung von Fachbegriffen 22 Satzung des LVM Landwirtschaftlichen Versicherungsvereins Münster a.G. 25 Hinweise zum Datenschutz 28 Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Versicherungswirtschaft (Code of Conduct)/Liste der Dienstleister im Rahmen der Datenverarbeitung 33 3 [Seite 4] Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde! Die nachfolgenden Informationen erhalten Sie aufgrund der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen. Neben den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die Sie im Anschluss vorfinden, handelt es sich um Informationen zum Versiche- rer, zur angebotenen Leistung, zum Vertrag und zum Rechtsweg. Vertragspartner Ihr Vertragspartner ist der LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G., Kolde-Ring 21, 48126 Münster. Der Verein hat seinen Sitz in Münster (Westf.). Registergericht: Amtsgericht Münster, HRB 178 Wir sind Erstversicherer im Bereich der Haftpflicht-, Kraftfahrt-, Unfall-, Tier-, Sach-, Rechtsschutz- und Kreditversicherungen. Aufsichtsbehörde Die für uns zuständige Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn oder Postfach 1308, 53003 Bonn Telefon: 0228 4108-0, Telefax: 0228 4108-1550 Wesentliche Merkmale Ihrer Versicherung, anwendbares Recht, Gesamtpreis und Einzelheiten der Zahlung und Erfüllung sowie zusätzlich anfallende Kosten Auf das Versicherungsverhältnis finden die dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen ggf. einschließlich der Tarif­ bestimmungen und das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Daraus ergeben sich auch die Regelungen über Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung unserer Leistung. Den zu entrichtenden Gesamtbeitrag können Sie entsprechend der gewünschten Zahlungsweise Ihrem Vorschlag/Antrag entnehmen. Erfüllt haben Sie Ihre Beitragsschuld, wenn wir den Beitrag erhalten haben. Beim Lastschriftverfahren tritt Erfüllung ein, wenn Ihr Konto wirksam belastet ist. Gültigkeitsdauer von Informationen Wenn unser Vorschlag, insbesondere im Hinblick auf den Beitrag, befristet ist, können Sie dies ggf. dem Vorschlag entnehmen. Zustandekommen des Vertrages, Bindefrist für Ihre Vertragserklärung Der Versicherungsvertrag kommt zustande, wenn wir Ihren Antrag annehmen. In der Regel geschieht dies durch Zugang des Versiche- rungsscheins bei Ihnen. Der Versicherungsschutz beginnt erst, wenn Sie den in Ihrem Versicherungsschein genannten fälligen Beitrag gezahlt haben, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt und nicht vor Ablauf der vereinbarten Wartezeiten. Bevor der Beitrag gezahlt ist, haben Sie vorläufigen Versicherungsschutz nur, wenn wir dies ausdrücklich zugesagt haben (vorläufige Deckung). Weitere Angaben zum Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes können Sie den dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen entnehmen. Sie sind an Ihre Vertragserklärung einen Monat gebunden. Die Bindefrist beginnt mit dem Tag der Antragstellung. Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungs­ bedingungen, die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung und die Belehrung jeweils in Textform erhalten haben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G., Kolde-Ring 21, 48126 Münster, E-Mail: info@lvm.de. Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter„https://www.lvm.de/vertrag-widerrufen“ ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs. Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist, endet im Falle eines wirksamen Widerrufs der Versicherungsschutz und wir haben Ihnen nur den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil des Beitrags zurückzugewähren. Den Teil des Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um einen Betrag, der sich wie folgt errechnet: Anzahl der Tage, an denen Versicherungsschutz bestanden hat, multipliziert mit dem Beitrag gemäß Zahlungsperiode (bei jährlicher Zahlung 1/360, bei halbjährlicher Zahlung 1/180, bei vierteljährlicher Zahlung 1/90, bei monatlicher Zahlung 1/30). Sie dürfen in diesem Fall Versicherungsleistungen, die Sie vor der Ausübung des Widerrufsrechts aufgrund eines Versicherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben, einbehalten. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leis- tungen unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzugewähren sind. Die Frist beginnt für uns mit dem Zugang und für Sie mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Haben Sie Ihr Widerrufsrecht nach § 8 des Versicherungsvertragsgesetzes wirksam ausgeübt, sind Sie auch an einem mit dem Versiche- rungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft. Ihnen dürfen durch die Ausübung des Widerrufsrechts keine Kosten entstehen. Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden. Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss. 4 [Seite 5] Das Widerrufsrecht besteht nicht 1. bei Versicherungsverträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat, 2. bei Versicherungsverträgen über vorläufige Deckung, es sei denn, es handelt sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312c Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 3. bei Versicherungsverträgen bei Pensionskassen, die auf arbeitsvertraglichen Regelungen beruhen, es sei denn, es handelt sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312b Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 4. bei Versicherungsverträgen über ein Großrisiko im Sinne des Artikels 10 Abs. 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Versicherungsver- tragsgesetz. Vertragsdauer und Kündigungsbedingungen Der Vertrag wird für die vereinbarte Dauer geschlossen. Der Versicherungsbeginn und der Versicherungsablauf sind in Ihrem Vorschlag/ Antrag angegeben. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der Vertragspartner spätestens 1 Monat vor Ablauf der jeweiligen Versicherungsperiode gekündigt hat. Besondere Kündigungsrechte kön- nen im Einzelfall bestehen. Einzelheiten entnehmen Sie den Ihrem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen. Anwendbares Recht, Gerichtsstand Auf Rechtsbeziehungen zwischen Ihnen und uns, insbesondere auf einen Versicherungsvertrag, ist ausschließlich das Recht der Bundes­republik Deutschland anwendbar. Regelungen bezüglich des zuständigen Gerichts können Sie Ihren Versicherungsbedingungen entnehmen. Sprache Die Vertragsbedingungen und die Vorabinformationen werden Ihnen in deutscher Sprache mitgeteilt. Wir werden die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrages ebenfalls in deutscher Sprache mit Ihnen führen. Außergerichtliche Beschwerdestelle/Schlichtungsstelle Der LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G. ist freiwilliges Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e. V. Sie können deshalb das kostenlose außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren vor dem neutralen Versicherungsombudsmann e. V. in Anspruch nehmen, wenn Sie mit einer Entscheidung von uns einmal nicht einverstanden sein sollten. Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080632, 10006 Berlin, Telefon: 0800 3696000, Telefax: 0800 3699000, E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Weitere Informationen: www.versicherungsombudsmann.de Die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt hiervon unberührt. Neben der Möglichkeit, die Hilfe des Versicherungsombudsmann e. V. in Anspruch zu nehmen, haben Sie auch die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an die o. a. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu wenden. Ihre LVM Versicherung 5 [Seite 6] Allgemeine Bedingungen für die Tierkrankenversicherung (ABTKV 2023) Seite Teil A §1 Für wen besteht Versicherungsschutz? 7 §2 Welche Tiere können versichert werden? 7 §3 Wann liegt ein Versicherungsfall vor? 7 §4 Was ist Gegenstand des Versicherungsschutzes? 7 §5 Was ist unter Operation zu verstehen? Welche Eingriffe sind versichert? 7 §6 Welche Kosten erstatten wir bei einer Operation? 7 §7 Was ist unter Heilbehandlung zu verstehen? 9 §8 Welche Kosten erstatten wir bei einer Heilbehandlung? 9 §9 Welche Kosten erstatten wir über die Vorsorgepauschale im Baustein Heilbehandlung? 10 § 10 Welche Vergütung des Tierarztes erstatten wir? 10 § 11 Was ist eine Wartezeit? Welche Wartezeiten gibt es? 10 § 12 Was ist nicht Gegenstand des Versicherungsschutzes? Welche Ausschlüsse gibt es? 11 § 13 Wo besteht Versicherungsschutz? 12 § 14 Was gilt für Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen im Versicherungsvertrag? 12 § 15 Wann gehen Ersatzansprüche auf uns über? 12 § 16 Was sind die Grundlagen der Anpassung des Beitrags aufgrund Alter des Tieres? 12 § 17 Was sind die Grundlagen der Anpassung des Beitrags? 13 Teil B §1 Wann beginnt der Versicherungsschutz? 14 §2 Wann ist der Beitrag zu zahlen? Was ist die Versicherungsperiode und wie lange dauert sie? 14 §3 Wann muss der Erstbeitrag gezahlt werden? Welche Folgen haben eine verspätete Zahlung oder Nichtzahlung? 14 §4 Wann muss ein Folgebeitrag gezahlt werden? Welche Folgen haben eine verspätete Zahlung oder Nichtzahlung? 14 §5 Was gilt für das Lastschriftverfahren? 15 §6 Was gilt für den Beitrag, wenn der Vertrag vorzeitig endet? 15 §7 Wie lange dauert der Vertrag und wann endet der Vertrag? 15 §8 Was gilt für die Kündigung nach einem Versicherungsfall? 16 §9 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht und welche Folgen hat ihre Verletzung? 16 § 10 Was ist eine Gefahrerhöhung? Was gilt für eine Gefahrerhöhung? 17 § 11 Welche Obliegenheiten haben Sie zu erfüllen? Welche Folgen hat eine Verletzung der Obliegenheiten? 17 § 12 Was gilt bei mehreren Versicherern oder einer Mehrfachversicherung? 18 § 13 Wie sind Erklärungen und Anzeigen abzugeben? Was gilt für eine Anschriftenänderung? 19 § 14 Welche Vollmachten hat der Versicherungsvertreter? 19 § 15 Wann verjähren die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag? 19 § 16 Was gilt bei Meinungsverschiedenheiten? Welches Gericht ist örtlich zuständig? 19 § 17 Welches Recht ist anzuwenden? 20 § 18 Was gilt für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen beziehungsweise Embargos? 20 § 19 Was gilt bei einer Versicherung für fremde Rechnung? 20 § 20 Wann sind wir aus besonderen Gründen nicht zu einer Leistung verpflichtet? 20 6 [Seite 7] Teil A ABTKV 2023 – Teil A §1 Für wen besteht Versicherungsschutz? Sie sind Versicherungsnehmer und Vertragspartner. Versichert ist das im Versicherungsschein genannte Tier. §2 Welche Tiere können versichert werden? Versicherbar sind gesunde Hunde und Katzen. Voraussetzung ist, dass diese Tiere bei Beginn des Vertrages a) mindestens 8 Wochen und b) höchstens 8 Jahre alt sind. §3 Wann liegt ein Versicherungsfall vor? 1. Versicherungsfall Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn durch einen Unfall oder eine Krankheit eine Operation oder eine Heilbehandlung des Tieres veterinärmedizinisch notwendig ist. Operation oder Heilbehandlung müssen nach aktuellem Stand der veterinärmedizinischen Wissenschaft durch einen staatlich zugelassenen Tierarzt erfolgen. Die Kosten einer Heilbehandlung sind nur versichert, wenn der Zusatzbaustein Heilbehandlung vereinbart ist. a) Unfall Ein Unfall ist ein Ereignis, das plötzlich von außen auf den Körper des Tieres einwirkt und eine Gesundheitsschädi- gung verursacht. b) Krankheit Eine Krankheit ist ein anormaler körperlicher Zustand des Tieres. Sie muss nach dem aktuellen Stand der veterinärme- dizinischen Wissenschaft in Deutschland anerkannt sein. Die Krankheit erfordert eine veterinärmedizinische Behand- lung. 2. Zusammenhängender Versicherungsfall bei Operationen Wenn durch einen Unfall oder eine Krankheit mehrere Operationen notwendig sind, gelten diese als ein Versicherungsfall (zusammenhängender Versicherungsfall). Der zusammenhängende Versicherungsfall endet spätestens mit Ablauf des versicherten Zeitraums für die Nachbehand- lung im Anschluss an die letzte Operation. §4 Was ist Gegenstand des Versicherungsschutzes? 1. Wir entschädigen die Kosten einer veterinärmedizinisch notwendigen Operation (§ 5 und § 6). 2. Ist der Zusatzbaustein Heilbehandlung vereinbart, entschädigen wir auch die Kosten einer veterinärmedizinisch notwen- digen Heilbehandlung (§ 7 und § 8). Mit Vereinbarung des Zusatzbausteins Heilbehandlung ist die Vorsorgepauschale versichert. Über die Vorsorgepauschale entschädigen wir die Kosten für versicherte Vorsorgemaßnahmen (§ 9). §5 Was ist unter Operation zu verstehen? Welche Eingriffe sind versichert? 1. Eine Operation ist ein veterinärmedizinisch notwendiger chirurgischer Eingriff. Er erfolgt am oder im Körper des Tieres unter Vollnarkose, Sedierung oder Lokalanästhesie. Die Operation soll der Wiederherstellung des Gesundheitszustandes dienen. 2. Versichert ist der Eingriff nach Ziffer 1, wenn die Haut und das darunter liegende Gewebe mehr als punktförmig durchtrennt werden. 3. Versichert sind auch minimalinvasive Eingriffe (zum Beispiel Endoskopie, Biopsie und Punktionen). 4. Versichert sind auch folgende Eingriffe, wenn für diese eine Vollnarkose, Sedierung oder Lokalanästhesie notwendig ist: a) Wundversorgung durch Nähen oder Klammern; b) Operative oder endoskopische Entfernung von Fremdkörpern; c) Richten von Brüchen; d) Zahnextraktion; e) Wurzelbehandlung; f) Operationen am Herzen; g) Veterinärmedizinisch notwendige Operation verletzter Wolfskrallen oder Krallenreste. §6 Welche Kosten erstatten wir bei einer Operation? Wir erstatten die Kosten einer versicherten Operation, wenn diese durch einen Unfall oder eine Krankheit veterinärmedizi- nisch notwendig ist. Versichert sind die folgenden Kosten: 1. Operationsvorbereitende Untersuchungen Wir erstatten die Kosten für diagnostische und operationsvorbereitende Untersuchungen. Versichert sind die letzten 3 Untersuchungstage vor der Operation. Dazu gehören Vorbericht (Anamnese) und klinische Untersuchungen, Labor und bildgebende Diagnostik. Unter bildge- 7 [Seite 8] bende Diagnostik fallen zum Beispiel Röntgen, Ultraschall, Computertomographie, Magnetresonanztomographie und ABTKV 2023 – Teil A Szintigrafie. Wir erstatten die Kosten nur, wenn die Operation tatsächlich durchgeführt wird. Stirbt das Tier nach Beginn der Narkose oder während der Operation, gilt die Operation als durchgeführt. 2. Operation Wir erstatten die Kosten der Operation. Wir erstatten die angefallenen Kosten auch, wenn das Tier nach Beginn der Narkose oder während der Operation verstirbt. 3. Nachbehandlung Wir erstatten die Kosten für eine notwendige Nachbehandlung. Sie muss im unmittelbaren Anschluss an die Operation beginnen. Durch die Nachbehandlung soll die Gesundheit des Tieres wiederhergestellt, verbessert oder eine Verschlechte- rung verhindert werden. Zur Nachbehandlung gehören klinische Untersuchungen, Labor, bildgebende Diagnostik und Wundversorgung. Unter bildgebende Diagnostik fallen zum Beispiel Röntgen, Ultraschall, Computertomographie, Magnetresonanztomographie und Szintigrafie. Wir erstatten die Kosten nach jeder Operation längstens für den folgenden Zeitraum: a) Wenn Sie MeineKlassik versichert haben: 14 Tage b) Wenn Sie MeinPremium versichert haben: 28 Tage Der Zeitraum beginnt mit dem ersten Tag nach der Operation. Endet der Versicherungsvertrag vor Abschluss der Nachbehandlung, ist diese Nachbehandlung bis zum Ende des verein- barten Zeitraums versichert. 4. Medikamente und Verbrauchsmaterialien Wir erstatten die Kosten für Medikamente und Verbrauchsmaterialien während der Untersuchung, Operation und Behandlung nach Ziffern 1 bis 3. Voraussetzung ist, dass die Medikamente und Verbrauchsmaterialien vom Tierarzt verordnet wurden. 5. Homöopathie Wir erstatten die Kosten für eine homöopathische Behandlung während der Untersuchung, Operation und Behandlung nach Ziffern 1 bis 3. Voraussetzung ist, dass die homöopathische Behandlung vom Tierarzt angewandt oder verordnet wurde. 6. Stationärer Aufenthalt Wir erstatten die Kosten eines stationären Aufenthalts während der Untersuchung, Operation und Behandlung nach Ziffern 1 bis 3. Voraussetzung ist, dass der stationäre Aufenthalt vom Tierarzt verordnet wurde. Hierzu gehören auch die Kosten für Verpflegung und notwendige Ergänzungs- und Diätfuttermittel während des stationären Aufenthalts. 7. Euthanasie (Einschläferung) Wir erstatten die Kosten einer Einschläferung des Tieres, um unzumutbares Leiden des Tieres zu beenden. Die Einschläfe- rung muss tierärztlich angeraten sein. 8. Besondere Leistungen Wir erstatten die Kosten für folgende Operationen und Behandlungen, a) wenn Sie MeineKlassik versichert haben: Es sind keine besonderen Leistungen versichert. b) wenn Sie MeinPremium versichert haben: aa) Operationen aufgrund von Hüftgelenks- und Ellbogengelenksdysplasie (HD/ED); bb) Chirurgische Kastration oder Sterilisation; cc) Kaiserschnitt; Voraussetzung ist, dass der Kaiserschnitt wegen Komplikationen bei der Geburt veterinärmedizinisch notwendig ist. Unsere Leistungen sind begrenzt auf einen Kaiserschnitt während der Vertragslaufzeit. dd) Operationen aufgrund von folgenden Krankheiten: - Nabelbruch und Leistenbruch - Kryptorchismus - Distichiasis - Entropium und Ektropium - Erkrankungen der Nickhaut - Patellaluxation Für jede dieser Krankheiten sind unsere Leistungen jeweils begrenzt auf eine Operation während der Vertrags- laufzeit. ee) Endoprothesen; Voraussetzung ist, dass die Endoprothesen aufgrund einer versicherten Operation notwendig sind. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt. 8 [Seite 9] ff) Physiotherapie; ABTKV 2023 – Teil A Voraussetzung ist, dass die Physiotherapie aufgrund einer versicherten Operation notwendig ist. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt. gg) Lasertherapie. Voraussetzung ist, dass die Lasertherapie aufgrund einer versicherten Operation notwendig ist. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt. 9. Höchstentschädigung je Versicherungsperiode Die Erstattung der versicherten Kosten ist für alle in einer Versicherungsperiode eintretenden Versicherungsfälle je nach Vereinbarung auf a) 2.500 Euro begrenzt, b) 5.000 Euro begrenzt oder c) nicht begrenzt. Maßgeblich für die Zuordnung der versicherten Kosten zu einer Versicherungsperiode ist der Tag der Operation. Bei einem zusammenhängenden Versicherungsfall ist der Tag der ersten Operation maßgeblich. Eine Versicherungsperiode dauert ein Jahr. Die erste Versicherungsperiode beginnt mit dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt (Versicherungsbeginn). §7 Was ist unter Heilbehandlung zu verstehen? Eine Heilbehandlung ist eine veterinärmedizinisch notwendige Behandlung des Tieres. Sie soll geeignet sein, die Gesundheit wiederherzustellen, den Gesundheitszustand zu verbessern oder eine Verschlechterung zu verhindern. §8 Welche Kosten erstatten wir bei einer Heilbehandlung? Wir erstatten die Kosten einer versicherten Heilbehandlung, wenn diese durch einen Unfall oder eine Krankheit veterinärme- dizinisch notwendig ist. Versichert sind ambulante und stationäre Heilbehandlungen. Versichert sind die folgenden Kosten: 1. Diagnose Wir erstatten die Kosten einer Untersuchung, die veterinärmedizinisch notwendig ist, um eine Krankheit festzustellen oder auszuschließen. Dazu gehören Vorbericht (Anamnese) und klinische Untersuchungen, Labor und bildgebende Diagnostik. Unter bildge- bende Diagnostik fallen zum Beispiel Röntgen, Ultraschall, Computertomographie, Magnetresonanztomographie und Szintigrafie. 2. Therapie Wir erstatten die Kosten für eine notwendige Therapie im Anschluss an die Diagnose. Durch die Therapie soll die Gesund- heit des Tieres wiederhergestellt, verbessert oder eine Verschlechterung verhindert werden. Zur Therapie gehören klinische Untersuchungen, Labor und bildgebende Diagnostik. Unter bildgebende Diagnostik fallen zum Beispiel Röntgen, Ultraschall, Computertomographie, Magnetresonanztomographie und Szintigrafie. 3. Medikamente und Verbrauchsmaterialien Wir erstatten die Kosten für Medikamente und Verbrauchsmaterialien während der Untersuchung und Therapie nach Ziffern 1 und 2. Voraussetzung ist, dass die Medikamente und Verbrauchsmaterialien vom Tierarzt verordnet wurden. 4. Stationärer Aufenthalt Wir erstatten die Kosten eines stationären Aufenthalts während der Untersuchung und Therapie nach Ziffern 1 und 2. Voraussetzung ist, dass der stationäre Aufenthalt vom Tierarzt verordnet wurde. Hierzu gehören auch die Kosten für Verpflegung und notwendige Ergänzungs- und Diätfuttermittel während des stationären Aufenthalts. 5. Besondere Leistungen Wir erstatten die Kosten für folgende Heilbehandlungen: a) Homöopathie Voraussetzung ist, dass die homöopathische Behandlung durch einen Tierarzt angewandt oder verordnet wurde. b) Physiotherapie Voraussetzung ist, dass die physiotherapeutische Behandlung durch einen Tierarzt angewandt oder verordnet wurde. Die Entschädigung ist je Versicherungsperiode auf 250 Euro begrenzt. c) Chemotherapie und Radiotherapie Die Entschädigung ist je Versicherungsperiode auf 1.000 Euro begrenzt. 6. Euthanasie (Einschläferung) Wir erstatten die Kosten einer Einschläferung des Tieres, um unzumutbares Leiden des Tieres zu beenden. Die Einschläfe- rung muss tierärztlich angeraten sein. 7. Höchstentschädigung je Versicherungsperiode Die Erstattung der versicherten Kosten ist in einer Versicherungsperiode je nach Vereinbarung auf a) 2.500 Euro begrenzt, 9 [Seite 10] b) 5.000 Euro begrenzt oder ABTKV 2023 – Teil A c) nicht begrenzt. Maßgeblich für die Zuordnung der versicherten Kosten zu einer Versicherungsperiode ist der Tag der Heilbehandlung. Eine Versicherungsperiode dauert ein Jahr. Die erste Versicherungsperiode beginnt mit dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt (Versicherungsbeginn). 8. Ende der Kostenerstattung bei Vertragsende Kosten einer Heilbehandlung, die nach dem Vertragsende entstehen, sind nicht versichert. Das gilt auch für Heilbehand- lungen, die während der Vertragslaufzeit begonnen wurden und zum Vertragsende noch nicht abgeschlossen sind. §9 Welche Kosten erstatten wir über die Vorsorgepauschale im Baustein Heilbehandlung? 1. Wir beteiligen uns mit einer Vorsorgepauschale an den Kosten für folgende Vorsorgemaßnahmen: a) Vorsorgeuntersuchungen; b) Schutzimpfungen; c) Tierärztliche Kennzeichnung durch Mikrochip nach ISO-Norm; d) Ausstellen des EU-Heimtierausweises; e) Mittel gegen Endoparasiten (Wurmkur); f) Mittel gegen Ektoparasiten (Floh- und Zeckenschutz); g) Krallen schneiden; h) Zahnreinigung und Zahnpolitur; i) Ergänzungs- und Diätfuttermittel. Voraussetzung ist, dass die Vorsorgemaßnahmen durch einen Tierarzt durchgeführt oder verordnet wurden. Die Vorsorgemaßnahmen müssen nicht veterinärmedizinisch notwendig sein. 2. Höhe der Vorsorgepauschale Die Vorsorgepauschale für die Maßnahmen nach Ziffer 1 ist in einer Versicherungsperiode auf insgesamt 100 Euro begrenzt. Eine Versicherungsperiode dauert ein Jahr. Die erste Versicherungsperiode beginnt mit dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt (Versicherungsbeginn). Die vereinbarte Höchstentschädigung je Versicherungsperiode für Heilbehandlungen wird nicht berücksichtigt. Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird diese nicht angerechnet. § 10 Welche Vergütung des Tierarztes erstatten wir? 1. Sie können den Tierarzt frei wählen. 2. Wir erstatten die Vergütung des Tierarztes nach der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT). Versichert sind die Gebühren bis zur 4-fachen Höhe des Gebührensatzes der GOT. Wir erstatten auch die Notdienstgebühr nach der GOT. Voraussetzung ist, dass Operationen oder Heilbehandlungen im Nacht- und Wochenenddienst oder außerhalb der regulären Praxiszeiten notwendig waren. Der Tierarzt hat das Vorliegen eines Notfalls zu bestätigen. 3. Versichert sind auch die Kosten einer Telediagnostik oder Teletherapie. Voraussetzung ist, dass diese durch einen Tierarzt durchgeführt wurden. Bei Telediagnostik oder Teletherapie erfolgt keine Übernahme der Notdienstgebühr nach GOT. 4. Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. § 11 Was ist eine Wartezeit? Welche Wartezeiten gibt es? 1. Für Operationen und Heilbehandlungen, die durch eine Krankheit notwendig werden, gilt die vereinbarte Wartezeit. Für Operationen und Heilbehandlungen, die durch einen Unfall notwendig werden, gilt keine Wartezeit. Die Wartezeit beginnt mit dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt (Versicherungsbeginn). Tritt ein Versicherungsfall innerhalb der Wartezeit ein, besteht kein Versicherungsschutz. Das gilt auch für Behandlungen, die in einem ursächlichen Zusammenhang zu einem Versicherungsfall stehen, der in der Wartezeit eingetreten ist. Wenn die Diagnostik oder die operationsvorbereitenden Untersuchungen innerhalb der Wartezeit erfolgt sind, dann besteht auch für eine Operation nach Ablauf der Wartezeit kein Versicherungsschutz. 2. Allgemeine Wartezeit Die allgemeine Wartezeit beträgt einen Monat. 3. Besondere Wartezeit Die besondere Wartezeit beträgt 12 Monate. Sie gilt für folgende Krankheiten oder Eingriffe, wenn diese nach § 6 Ziffer 8 b) und § 8 Ziffer 5 c) versichert sind: a) Hüftgelenks- und Ellbogengelenksdysplasie (HD/ED); b) Chirurgische Kastration oder Sterilisation; c) Nabelbruch und Leistenbruch; d) Kryptorchismus; 10 [Seite 11] e) Distichiasis; ABTKV 2023 – Teil A f) Entropium und Ektropium; g) Erkrankungen der Nickhaut; h) Patellaluxation; i) Chemotherapie und Radiotherapie. 4. Wegfall der Wartezeit a) Die Wartezeit entfällt bei der Vorsorgepauschale nach § 9, wenn diese versichert ist. b) Die allgemeine Wartezeit entfällt, wenn vor diesem Vertrag über einen anderen Vertrag Versicherungsschutz bestanden hat. Der Versicherungsschutz muss ohne zeitliche Unterbrechung durch diesen Vertrag fortgesetzt werden. § 12 Was ist nicht Gegenstand des Versicherungsschutzes? Welche Ausschlüsse gibt es? Nicht Gegenstand des Versicherungsschutzes sind 1. Versicherungsfälle, die innerhalb der Wartezeit eingetreten sind. 2. Unfall und Krankheit und deren Folgen, die Ihnen bei Antragstellung bekannt waren. 3. Behandlungen, die nicht veterinärmedizinisch notwendig sind. 4. wissenschaftlich nicht anerkannte Diagnose- oder Therapiemaßnahmen. 5. Behandlungen durch Personen, die keine staatlich zugelassenen Tierärzte sind. 6. die Erstellung von Gesundheitszeugnissen, Gutachten und vergleichbare Bescheinigungen. 7. Folgen von nicht versicherten Eingriffen. 8. Krankheiten, die infolge einer nicht ausreichenden Impfung auftreten. Impfungen gelten als ausreichend, wenn Core-Impfungen nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission Veterinärmedizin (StIKo Vet) vorgenommen wurden. 9. Transportkosten des Tieres, auch wenn diese veterinärmedizinisch notwendig sind. 10. Wege-, Verweilgeld und Reisekosten des behandelnden Tierarztes (zum Beispiel für Hausbesuche). 11. Orthesen, Goldimplantate und Zahnersatz. 12. Hilfsmittel, Tragevorrichtungen, Gehhilfen und Geschirr. 13. vorbeugende Vitamin- und Mineralstoffpräparate und Pflegemittel. 14. Diät- und Ergänzungsfutter, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. 15. Prothesen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. 16. Physiotherapie, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. 17. Lasertherapie, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. 18. Chemotherapie und Radiotherapie, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. 19. Operationen und Heilbehandlungen von Unfällen oder Krankheiten, a) infolge von Panzootien und Epizootien. b) die durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Innere Unruhen, Rebellion oder Aufstand entstehen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Kampfmittel aus dem 2. Weltkrieg (Blindgängerschäden). c) die durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen entstehen. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen. d) die durch Erdbeben oder Überschwemmung entstehen. e) die Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Wir sind nach Teil B § 20 Ziffer 1 ganz oder teilweise leistungsfrei. 20. Operationen und Heilbehandlungen aufgrund folgender Krankheiten: a) Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalte; b) Degenerative Myelopathie (DM); c) Wobbler-Syndrom; d) Progressive Retinaatrophie (PRA); e) Urachusoperationen; f) Lebershunt; g) Persistierender Ductus arteriosus botalli (PDA); h) Megaösophagus; i) Hydrocephalus; j) Chiari-Malformation; k) Atresia ani; l) Kleinwuchs; m) Brachycephales Syndrom; n) Hüftgelenks- und Ellbogengelenksdysplasie (HD/ED), soweit nicht etwas anderes vereinbart ist; o) Nabelbruch und Leistenbruch, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist; 11 [Seite 12] p) Kryptorchismus, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist; ABTKV 2023 – Teil A q) Distichiasis, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist; r) Entropium und Ektropium, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist; s) Erkrankungen der Nickhaut, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist; t) Patellaluxation, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist; 21. folgende Operationen: a) Operationen, die der Herstellung des jeweiligen Rassestandards dienen oder ästhetischen Charakter haben (Schön- heitsoperationen); b) Operationen, zur Zahn- oder Gebisskorrektur, auch wenn diese veterinärmedizinisch notwendig sind. Hierzu zählen auch Zahnprothesen, Überkronungen und Füllungen. c) Goldimplantation; d) Lidspaltenplastik; e) Chirurgische Kastration und Sterilisation, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist; Abweichend hiervon erstatten wir die Kosten einer Kastration oder Sterilisation. Voraussetzung ist, dass diese aufgrund gynäkologischer, andrologischer, onkologischer oder sonstiger hormonbedingter Krankheitsbilder veterinär- medizinisch notwendig waren. f) Kaiserschnitt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist; 22. folgende Heilbehandlungen: a) Trächtigkeitsuntersuchungen und Geburtshilfe; b) Zuchthygienische Maßnahmen; c) Regenerative Therapien (zum Beispiel Stammzellentherapie); d) Alternative Behandlungsmethoden mit Ausnahme von Homöopathie; e) Verhaltenstherapie; f) Behandlung von Endo- und Ektoparasiten insbesondere Floh-, Zeckenbekämpfung sowie Entwurmung; g) hormonell durchgeführte Östrusverschiebungen bei weiblichen Tieren sowie die chemische Kastration bei männlichen Tieren. Dies gilt unabhängig von einer veterinärmedizinischen Notwendigkeit. h) Zahnbehandlungen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. § 13 Wo besteht Versicherungsschutz? Versicherungsschutz besteht in Deutschland. Bei vorübergehendem Aufenthalt des Tieres im Ausland besteht Versicherungs- schutz auch weltweit. Als vorübergehend gilt ein Zeitraum von maximal 12 Monaten. Bei einem Versicherungsfall im Ausland erstatten wir die im jeweiligen Land geltende übliche Vergütung der Tierärzte. Die Entschädigung ist begrenzt auf die Vergütung nach der in Deutschland geltenden Gebührenordnung für Tierärzte (GOT). § 14 Was gilt für Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen im Versicherungsvertrag? Eine Selbstbeteiligung ist der Anteil der Entschädigung oder der Betrag, den Sie je Versicherungsfall selbst zu tragen haben. Im Versicherungsschein wird diese ausgewiesen. Wenn eine Selbstbeteiligung und eine Entschädigungsgrenze zu berücksichtigen sind, gilt Folgendes: Zunächst wird die ermittelte Entschädigung auf die Entschädigungsgrenze gekürzt. Anschließend wird hiervon die Selbstbeteiligung abgezogen. § 15 Wann gehen Ersatzansprüche auf uns über? 1. Übergang von Ersatzansprüchen Steht Ihnen ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf uns über, soweit wir den Schaden ersetzen. Der Übergang kann nicht zu Ihrem Nachteil geltend gemacht werden. Richtet sich Ihr Ersatzanspruch gegen eine Person, mit der Sie bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft leben, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht. 2. Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Sie haben Ihren Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf uns bei dessen Durchsetzung durch uns soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzen Sie diese Obliegenheit vorsätzlich, sind wir zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als wir infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen können. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit tragen Sie. § 16 Was sind die Grundlagen der Anpassung des Beitrags aufgrund Alter des Tieres? Wir passen den Beitrag während der Laufzeit an das steigende Alter des Tieres an. Hierdurch erhöht sich der Beitrag zu Beginn einer neuen Versicherungsperiode. Die Entwicklung des Beitrags finden Sie im Antrag. 12 [Seite 13] § 17 Was sind die Grundlagen der Anpassung des Beitrags? ABTKV 2023 – Teil A 1. Wir prüfen zum 1. Juli eines jeden Jahres, ob die der Tarifierung zugrunde liegenden Beiträge beibehalten werden können oder ob die Notwendigkeit einer Anpassung (Erhöhung oder Absenkung) besteht. Hierdurch wird die risikoadäquate Tarifierung und die dauerhafte Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Verträgen sichergestellt, denen die Allgemeinen Bedingungen für die Tierkrankenversicherung 2023 (ABTKV 2023) zugrunde liegen. 2. Der Beitrag wird unter Berücksichtigung von Schadenaufwand, Kosten und Gewinnansatz kalkuliert. 3. Bei einer Neukalkulation des Beitrags wird der Bedarf nach Ziffer 2 anhand einer ausreichend großen Anzahl gleichartiger Risiken, die Gegenstand der Verträge nach ABTKV 2023 sind, errechnet. Dabei wird auch die voraussichtliche künftige Entwicklung des unternehmensindividuellen Schadenaufwands für das nächste Kalenderjahr für diese Verträge berück- sichtigt. Der Gewinnansatz bleibt dabei unverändert. Bei der Neukalkulation sind die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik anzuwenden. 4. Die sich aus Ziffer 3 ergebenden Änderungen des Beitrags gelten für bestehende Verträge mit Beginn der nächsten Versicherungsperiode. Obergrenze für eine Erhöhung ist der Tarifbeitrag für vergleichbaren Versicherungsschutz im Neugeschäft. Im Falle einer Erhöhung sind wir berechtigt, im Falle einer Absenkung verpflichtet, den Beitrag entsprechend anzupassen. 5. Eine sich aus Ziffer 3 ergebende Beitragserhöhung teilen wir Ihnen spätestens einen Monat vor Beitragsfälligkeit mit. Sie können den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung, kündigen. Sie haben das Recht, binnen eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung in Textform (zum Beispiel E-Mail oder Brief) zu kündigen. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang bei uns. 6. Eine sich aus Ziffer 3 ergebende Beitragssenkung teilen wir Ihnen in Textform (zum Beispiel E-Mail oder Brief) mit. 13 [Seite 14] Teil B §1 Wann beginnt der Versicherungsschutz? Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt (Versicherungsbeginn). Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erstbeitrags nach § 3. Der Versicherungsschutz beginnt nicht vor Ablauf einer Wartezeit nach Teil A § 11. §2 Wann ist der Beitrag zu zahlen? Was ist die Versicherungsperiode und wie lange dauert sie? 1. Beitragszahlung Je nach Vereinbarung werden die Beiträge durch laufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich im Voraus gezahlt. 2. Versicherungsperiode Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. § 3 Wann muss der Erstbeitrag gezahlt werden? Welche Folgen haben eine verspätete Zahlung oder Nichtzahlung? ABTKV 2023 – Teil B 1. Fälligkeit des Erstbeitrags Der erste Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufsrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlen Sie nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist. Weicht der Versicherungsschein von Ihrem Antrag oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. 2. Unser Rücktrittsrecht Wird der erste Beitrag nicht rechtzeitig nach Ziffer 1 gezahlt, so können wir vom Vertrag zurücktreten, solange Sie die Zahlung nicht veranlasst haben. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. 3. Unsere Leistungsfreiheit Wenn Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig nach Ziffer 1 zahlen, so sind wir für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass wir Sie durch zusätzliche Mitteilung in Textform (zum Beispiel E-Mail oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht haben. Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn Sie die Nichtzahlung zu vertreten haben. § 4 Wann muss ein Folgebeitrag gezahlt werden? Welche Folgen haben eine verspätete Zahlung oder Nichtzahlung? 1. Fälligkeit Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird. 2. Verzug und Schadensersatz Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, geraten Sie ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn Sie die verspätete Zahlung zu vertreten haben. Sind Sie mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, sind wir berechtigt, Ersatz des uns durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. 3. Mahnung Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, können wir Sie auf Ihre Kosten in Textform (zum Beispiel E-Mail oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen. Die Mahnung ist nur wirksam, wenn wir je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffern und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweisen. 4. Leistungsfreiheit nach Mahnung Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und sind Sie bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei. 5. Kündigung nach Mahnung Sind Sie mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, können wir nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug sind. Hierauf müssen wir Sie bei der Kündigung ausdrücklich hinweisen. 14 [Seite 15] 6. Zahlung des Beitrags nach Kündigung Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird. Unsere Leistungsfreiheit nach Ziffer 4 bleibt bis zur Zahlung bestehen. §5 Was gilt für das Lastschriftverfahren? 1. Ihre Pflichten Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, haben Sie zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen. Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer von uns in Textform (zum Beispiel E-Mail oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung erfolgt. 2. Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug Haben Sie zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, sind wir berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat in Textform (zum Beispiel E-Mail oder Brief) zu kündigen. ABTKV 2023 – Teil B Wir haben in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass Sie verpflichtet sind, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln. Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können wir Ihnen in Rechnung stellen. §6 Was gilt für den Beitrag, wenn der Vertrag vorzeitig endet? 1. Allgemeiner Grundsatz Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht uns nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat. 2. Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse a) Widerrufen Sie Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, haben wir nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass wir in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und Sie zuge- stimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. b) Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, haben wir zusätzlich den für die erste Versicherungsperiode gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn Sie Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben. c) Treten wir wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht uns der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. d) Wird der Versicherungsvertrag durch unseren Rücktritt beendet, weil der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht uns eine angemessene Geschäftsgebühr zu. e) Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht uns der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. f) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht uns der Beitrag zu, den wir hätten beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem wir vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt haben. g) Sie sind nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Wir können aber eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. h) Haben Sie ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögens- vorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Uns steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem wir von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt haben. §7 Wie lange dauert der Vertrag und wann endet der Vertrag? 1. Vertragsdauer Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen. 2. Stillschweigende Verlängerung Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens einen Monat vor dem Ablauf der jeweiligen Vertrags- laufzeit eine Kündigung zugegangen ist. 3. Beendigung des Vertrags aufgrund von Tod, Veräußerung oder Abgabe Bei Tod, Veräußerung oder dauerhafter Abgabe Ihres Tieres endet der Vertrag. Er endet spätestens an dem Tag, an dem Sie uns über den Tod, die Veräußerung oder die dauerhafte Abgabe informieren. Wir erstatten Ihnen die Beiträge, die Sie über den Beendigungszeitraum hinaus gezahlt haben. 4. Beendigung des Vertrags aufgrund von Umzug ins Ausland Bei Verlagerung Ihres ständigen Wohnsitzes ins Ausland endet der Vertrag mit Beginn des Umzugs. Wir erstatten Ihnen die Beiträge, die Sie über den Beendigungszeitraum hinaus gezahlt haben. 15 [Seite 16] §8 Was gilt für die Kündigung nach einem Versicherungsfall? 1. Kündigungsrecht Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Textform (zum Beispiel E-Mail oder Brief) zu erklären. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform (zum Beispiel E-Mail oder Brief) spätestens einen Monat nach der Zahlung, der Ablehnung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein. 2. Ihre Kündigung Kündigen Sie, wird Ihre Kündigung mit ihrem Zugang bei uns wirksam. Sie können aber bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens aber zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. 3. Unsere Kündigung Wir verzichten auf das Kündigungsrecht nach Ziffer 1. §9 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht und welche Folgen hat ihre Verletzung? 1. Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Sie haben bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung uns alle Ihnen bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen wir ABTKV 2023 – Teil B in Textform (zum Beispiel E-Mail oder Brief) gefragt haben und die für unseren Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn wir Ihnen nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellen. Wird der Vertrag von Ihrem Vertreter geschlossen, so sind bei der Anwendung von Absatz 1 und Ziffer 2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch Ihre Kenntnis und Ihre Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Vertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. 2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht a) Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Verletzen Sie Ihre Anzeigepflicht nach Ziffer 1, können wir vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz. Wir haben aber kein Rücktrittsrecht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht haben. Unser Rücktrittsrecht wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlos- sen hätten. Treten wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, dürfen wir den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn Sie nachweisen, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben. b) Kündigung Verletzen Sie Ihre Anzeigepflicht nach Ziffer 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätten. c) Vertragsänderung Haben Sie Ihre Anzeigepflicht nach Ziffer 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätten wir bei Kenntnis der nicht angezeig- ten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer von Ihnen unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließen wir die Gefahrabsiche- rung für den nicht angezeigten Umstand aus, so können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung haben wir Sie auf Ihr Kündigungsrecht hinzuweisen. 3. Frist und Form für die Ausübung unserer Rechte Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung müssen wir innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt haben, die das von uns jeweils geltend gemachte Recht begründen. 4. Unsere Hinweispflicht Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen uns nur zu, wenn wir Sie durch zusätzliche Mitteilung in Textform (zum Beispiel E-Mail oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen haben. 5. Ausschluss von unseren Rechten Wir können uns auf unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. 6. Anfechtung Unser Recht, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen. 16 [Seite 17] 7. Erlöschen unserer Rechte Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie oder Ihr Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben. § 10 Was ist eine Gefahrerhöhung? Was gilt für eine Gefahrerhöhung? 1. Begriff der Gefahrerhöhung a) Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder unsere unge- rechtfertigte Inanspruchnahme wahrscheinlicher wird. b) Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem wir vor Vertragsschluss gefragt haben. c) Eine Gefahrerhöhung nach a) liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll. 2. Ihre Pflichten a) Nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung dürfen Sie ohne unsere vorherige Zustimmung keine Gefahrerhöhung vorneh- men oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. ABTKV 2023 – Teil B b) Erkennen Sie nachträglich, dass Sie ohne unsere vorherige Zustimmung eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet haben, so müssen Sie uns diese unverzüglich anzeigen. c) Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung unabhängig von Ihrem Willen eintritt, müssen Sie uns unverzüglich anzeigen, nachdem Sie von ihr Kenntnis erlangt haben. 3. Kündigung oder Vertragsänderung durch uns a) Kündigungsrecht Verletzen Sie Ihre Verpflichtung nach Ziffer 2 a), können wir den Vertrag fristlos kündigen, wenn Sie Ihre Verpflich- tung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haben Sie zu beweisen. Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, können wir unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Wird uns eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach Ziffer 2 b) und c) bekannt, können wir den Vertrag unter Einhal- tung einer Frist von einem Monat kündigen. b) Vertragsänderung Statt der Kündigung können wir ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen unseren Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen. Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließen wir die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In unserer Mitteilung haben wir Sie auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen. 4. Erlöschen unserer Rechte Unsere Rechte zur Kündigung oder Vertragsänderung nach Ziffer 3 erlöschen, wenn wir diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Gefahrerhöhung ausüben oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrer- höhung bestanden hat. 5. Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so sind wir nicht zur Leistung verpflichtet, wenn Sie Ihre Pflichten nach Ziffer 2 a) vorsätzlich verletzt haben. Verletzen Sie diese Pflichten grob fahrlässig, so sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Das Nichtvor- liegen einer groben Fahrlässigkeit haben Sie zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach Ziffer 2 b) und c) sind wir für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem uns die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn Sie Ihre Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt haben. Haben Sie Ihre Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gelten a) Satz 2 und 3 entsprechend. Unsere Leistungspflicht bleibt bestehen, wenn uns die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem uns die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Unsere Leistungspflicht bleibt bestehen, aa) soweit Sie nachweisen, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht war oder bb) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für unsere Kündigung abgelaufen und eine Kündi- gung nicht erfolgt war oder cc) wenn wir statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen unseren Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangen. § 11 Welche Obliegenheiten haben Sie zu erfüllen? Welche Folgen hat eine Verletzung der Obliegen- heiten? 1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls a) Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen haben, sind: aa) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften; bb) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten. b) Rechtsfolgen 17 [Seite 18] Verletzen Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfalls uns gegenüber zu erfüllen haben, so können wir innerhalb eines Monats, nachdem wir von der Verletzung Kenntnis erlangt haben, den Vertrag fristlos kündigen. Wir haben kein Kündigungsrecht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt haben. 2. Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls a) Sie haben bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen: aa) Sie haben nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei haben Sie unsere Weisungen, soweit für Sie zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. bb) Sie haben uns den Schadeneintritt, nachdem Sie von ihm Kenntnis erlangt haben, unverzüglich – gegebenen- falls auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen. cc) Sie haben Schäden durch strafbare Handlungen Dritter unverzüglich der Polizei anzuzeigen. dd) Sie haben uns, soweit möglich, unverzüglich jede Auskunft – auf Verlangen in Textform (zum Beispiel E-Mail oder Brief) – zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfanges unserer Leistungspflicht erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten. ABTKV 2023 – Teil B ee) Sie haben vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung Ihnen billigerweise zugemutet werden kann. b) Steht das Recht auf unsere vertragliche Leistung einem anderen als Ihnen zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach Ziffer 2 a) ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist. 3. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung a) Verletzen Sie eine Obliegenheit nach Ziffer 1 oder Ziffer 2 vorsätzlich, so sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. b) Verletzen Sie eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, sind wir nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn wir Sie durch zusätzliche Mitteilung in Textform (zum Beispiel E-Mail oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. c) Wir bleiben zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben. Dies gilt auch, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Fest- stellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich ist. Das gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben. § 12 Was gilt bei mehreren Versicherern oder einer Mehrfachversicherung? 1. Anzeigepflicht Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben. 2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht Verletzen Sie die Anzeigepflicht nach Ziffer 1 vorsätzlich oder grob fahrlässig, sind wir unter den in § 11 Ziffer 1 b) beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn wir vor Eintritt des Versicherungsfalls Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt haben. 3. Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssum- men zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor. b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; Sie können aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihnen entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen. Erlangen Sie oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Entschädigung errechnet wurde, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungs- grenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. c) Haben Sie eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvor- teil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Uns steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem wir von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt haben. 4. Beseitigung der Mehrfachversicherung a) Haben Sie den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, können Sie verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem uns die Erklärung zugeht. 18 [Seite 19] b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, können Sie nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen. § 13 Wie sind Erklärungen und Anzeigen abzugeben? Was gilt für eine Anschriftenänderung? 1. Form, zuständige Stelle Die für uns bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegen- über uns erfolgen, sind in Textform (zum Beispiel E-Mail oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist. Erklärungen und Anzeigen sollen an unsere Hauptverwaltung oder an die im Versicherungsschein oder in unseren Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen. 2. Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung Haben Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die Ihnen gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte uns bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. ABTKV 2023 – Teil B Dies gilt entsprechend für den Fall einer uns nicht angezeigten Namensänderung von Ihnen. 3. Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Haben Sie die Versicherung unter der Anschrift Ihres Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Ziffer 2 entsprechend Anwendung. § 14 Welche Vollmachten hat der Versicherungsvertreter? 1. Ihre Erklärungen Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, von Ihnen abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend a) den Abschluss beziehungsweise den Widerruf eines Versicherungsvertrages; b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung; c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages und während des Versicherungsverhältnisses. 2. Unsere Erklärungen Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Ihnen von uns ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge zu übermitteln. 3. Zahlungen an den Versicherungsvertreter Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die Sie im Zusammenhang mit der Vermitt- lung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leisten. Eine Beschränkung dieser Vollmacht müssen Sie nur gegen sich gelten lassen, wenn Sie die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannten oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannten. § 15 Wann verjähren die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag? Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang unserer in Textform (zum Beispiel E-Mail oder Brief) mitgeteilten Entscheidung beim Anspruchsteller nicht mit. Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). § 16 Was gilt bei Meinungsverschiedenheiten? Welches Gericht ist örtlich zuständig? 1. Unser Interesse ist es, Sie mit unseren Leistungen zufriedenzustellen. Sollte uns das einmal nicht gelingen, nehmen Sie am besten direkt Kontakt zu uns auf, um die Sache zu klären: LVM Versicherung Kolde-Ring 21 48151 Münster Telefon: 0800 5863876 (kostenfrei) E-Mail: beschwerde@lvm.de Darüber hinaus haben Sie auch folgende Möglichkeiten: 2. Versicherungsombudsmann e.V. Wenn Sie als Verbraucher oder als Person in verbraucherähnlicher Lage mit unserer Entscheidung nicht zufrieden sind, können Sie sich an den Versicherungsombudsmann e.V. wenden. Versicherungsombudsmann e. V. Postfach 080632 10006 Berlin Telefon: 0800 3696000 Fax: 0800 3699000 E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Internet: www.versicherungsombudsmann.de Der Versicherungsombudsmann e.V. ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. 19 [Seite 20] Wir haben uns verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. 3. Versicherungsaufsicht Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden, können Sie sich auch an die für uns zuständige Aufsicht wenden. Als Versicherungsunternehmen unterliegen wir der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Sektor Versicherungsaufsicht Graurheindorfer Straße 108 53117 Bonn Telefon: 0800 2 100 500 E-Mail: poststelle@bafin.de Internet: https://www.bafin.de Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann. 4. Rechtsweg Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten. 5. Gerichtsstände a) Ihre Klagen ABTKV 2023 – Teil B Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns ist der Gerichtsstand Münster (Westfalen). Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Sitz, den Sitz Ihrer Niederlassung oder Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Verlegen Sie nach Vertragsschluss Ihren Sitz, den Sitz Ihrer Niederlassung, Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, ist der Gerichtsstand Münster (Westfalen). b) Unsere Klagen Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach Ihrem Sitz, dem Sitz Ihrer Niederlassung oder Ihrem Wohnsitz; fehlt ein solcher, nach Ihrem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind Ihr Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist der Gerichtstand für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie Münster (Westfalen). Wenn Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben, ist der Gerichtsstand Münster (Westfalen). § 17 Welches Recht ist anzuwenden? Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. § 18 Was gilt für Wirtschafts­, Handels­oder Finanzsanktionen beziehungsweise Embargos? Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen beziehungsweise Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen beziehungsweise Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. § 19 Was gilt bei einer Versicherung für fremde Rechnung? 1. Rechte aus dem Vertrag Sie können den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur Ihnen und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt. 2. Zahlung der Entschädigung Wir können vor Zahlung der Entschädigung an Sie den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Ihrer Zustimmung verlangen. 3. Kenntnis und Verhalten a) Soweit Ihre Kenntnis und Ihr Verhalten von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. b) Soweit der Vertrag Ihre Interessen und Interessen des Versicherten umfasst, müssen Sie sich für Ihr Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Ihr Repräsentant ist. c) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder es ihm nicht möglich oder nicht zumutbar war, Sie rechtzeitig zu benachrichtigen. d) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn Sie den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und uns nicht darüber informiert haben. § 20 Wann sind wir aus besonderen Gründen nicht zu einer Leistung verpflichtet? 1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls Führen Sie den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so sind wir von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in Ihrer Person festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen. Führen Sie den Schaden grob fahrlässig herbei, sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. 20 [Seite 21] 2. Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls Wir sind von der Entschädigungspflicht frei, wenn Sie uns arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuschen oder zu täuschen versuchen. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen Sie wegen Betruges oder Betrugs- versuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen. ABTKV 2023 – Teil B 21 [Seite 22] Erklärung von Fachbegriffen Wir möchten, dass Sie Ihre Versicherung gut verstehen. Deshalb erklären wir die Fachbegriffe. Bitte beachten Sie, dass diese Erklärungen lediglich ein Hilfsmittel und nicht Bestandteil des Vertrages sind. Anamnese (Vorbericht) Die Anamnese ist eine Befragung, die den Gesundheitszustand des Tieres beschreibt. Hierbei geht es um die gesundheitliche Vorgeschichte und um aktuelle Beschwerden. Atresia ani Die Analatresie oder lateinisch Atresia ani, allgemeiner anorektale Fehlbildung, ist eine angeborene Fehlbildung des Enddarms. Es fehlt dabei der Anus zum Ausscheiden des Darminhalts. Biopsie Eine Biopsie ist die chirurgische Entnahme und Untersuchung von Gewebeproben. Brachycephales Syndrom Mit Brachycephalie bezeichnet man die sogenannte „Kurzköpfigkeit“ bei Hunden und Katzen. Bei den betroffenen Tieren ist der Schädel verkürzt und oft verbreitert, die Nase und auch die Kieferknochen sind kürzer. Das brachycephale Syndrom umfasst unter anderem • verengte Nasenlöcher, • zu dicke Nasenmuscheln, • ein zu langes und verdicktes Gaumensegel, • Veränderung der Gaumenmandeln und • häufig auch Veränderungen an Kehlkopf und der Luftröhre. Chiari-Malformation Bei der Chiari-Malformation handelt es sich um eine Gruppe von Entwicklungsstörungen. Hierbei kommt es zu einer Verschiebung von Kleinhirnanteilen durch das Hinterhauptsloch in den Spinalkanal bei gleichzeitig bestehender verkleinerter hinterer Schädelgrube. Degenerative Myelopathie Die degenerative Myelopathie ist eine langsam fortschreitende Zerstörung des Rückenmarks. Diagnose Die Diagnose ist die Feststellung einer Krankheit. Diagnostik Mit Diagnostik sind die Methoden oder Maßnahmen gemeint, die der Tierarzt anwenden muss, um zu einer Diagnose kommen zu können. Distichiasis Als Distichiasis bezeichnet man zusätzliche Wimpern, die am Lidrand in Richtung Auge wachsen und zu einer Reizung der Hornhaut führen können. Ektoparasiten Ektoparasiten sind Parasiten, deren Entwicklung ganz oder teilweise auf dem Körper des Tieres stattfindet. Ektoparasiten sind zum Beispiel Zecken, Flöhe, Milben und Stechmücken. Ektropium Ein Ektropium ist eine Fehlstellung des Augenlids. Dieses ist nach außen gerollt, sodass der Lidrand das Auge nicht berührt. Ellbogengelenksdysplasie Die Ellbogengelenksdysplasie ist eine Missbildung/Fehlentwicklung des Ellbogengelenks. Sie umfasst mehrere Erkrankungen. Endoparasiten Endoparasiten sind Parasiten, die im Inneren des Körpers leben. Endoparasiten sind zum Beispiel Würmer oder Giardien. Endoprothesen Eine Prothese ersetzt ein Gelenk oder ein anderes Körperteil. Eine Endoprothese wird im Körperinneren implantiert und befindet sich dauerhaft im Körper. Endoskopie Die Endoskopie ist eine Untersuchung von Organen und Organsystemen im Körperinneren. Hierbei wird das Endoskop in eine Körperhöhle oder in ein Hohlorgan eingeführt. Während der Endoskopie können auch kleine Eingriffe vorgenommen oder Gewebeproben entnommen werden. Entropium Ein Entropium ist eine Fehlstellung des Augenlids. Dieses ist nach innen gerollt, sodass die Wimpern auf dem Auge reiben. 22 [Seite 23] Epizootie Eine Epizootie ist das epidemische Auftreten seuchenhafter Erkrankungen bei Tieren. Euthanasie Als Euthanasie bezeichnet man die schmerzlose Tötung von Tieren mit Schlafmittel. EU-Heimtierausweis Der EU-Heimtierausweis (oder EU-Pass) ist ein einheitliches blaues Dokument, welches Hunde und Katzen bei Grenzübertritt innerhalb der EU benötigen. Im EU-Heimtierausweis werden eingetragen: • der Halter des Tieres mit Adresse • Name, Art, Geschlecht, Geburtsdatum und Fellfarbe des Tieres • Mikrochipnummer und Datum der Kennzeichnung mit Implantationsstelle (diese Seite wird durch Folie laminiert) • alle Impfungen mit Datum, Gültigkeit und dem ermächtigten Tierarzt (jede Tollwut-Impfung muss durch Folie laminiert werden) GOT Die GOT ist die Gebührenordnung für Tierärzte. Alle niedergelassenen Tierärztinnen und Tierärzte sind gesetzlich dazu verpflichtet, die (Mindest-) Sätze der GOT einzuhalten. Hüftgelenksdysplasie Die Hüftdysplasie ist eine Sammelbezeichnung für verschiedene Ausprägungen der fehlerhaften Entwicklung des Hüftgelenks. Dysplasie bedeutet allgemein eine Missbildung/Fehlentwicklung eines Gewebes. Hydrocephalus Hydrocephalus (oder Wasserkopf) ist die krankhafte Ansammlung von Hirnwasser im Gehirn, wodurch der Druck im Gehirn ansteigt. Kaiserschnitt Ein Kaiserschnitt ist ein operatives Verfahren, um die Föten zu entbinden. Er erfolgt durch einen Schnitt in der Bauchhöhle und der Gebärmutter. Kastration und Sterilisation Eine Kastration ist die Entfernung der Fortpflanzungsorgane (Eierstock oder Hoden). Eine Sterilisation ist das Abbinden oder Durchtrennen der Fortpflanzungsorgane (Eileiter oder Samenleiter). Kleinwuchs Kleinwuchs bedeutet, dass die körperliche Entwicklung beeinträchtigt ist und betroffene Tiere kleiner sind als der Durchschnitt. Klinische Untersuchung Die klinische Untersuchung ist eine körperliche Untersuchung des Tieres. Sie erfolgt durch die Sinne (Sehen, Hören, Riechen, Tasten) des Tierarztes. Es werden einfache Hilfsmittel (zum Beispiel Stethoskop) verwendet. Die klinische Untersuchung wird oft als allgemeine Untersuchung bezeichnet. Kryptorchismus Kryptorchismus (oder Hodenhochstand) ist das Nichtabsteigen eines oder beider Hoden in den Hodensack. Hierbei wird zwischen inguina- lem (Hoden befindet sich in der Leistengegend) und abdominalem (Hoden befindet sich in der Bauchhöhle) Kryptorchismus unterschieden. Lebershunt Der Lebershunt ist eine Lebergefäßmissbildung, die den Verlust der normalen Leberfunktion zur Folge hat. Lippen-Kiefer-Gaumenspalte Unter dem Begriff Lippen-Kiefer-Gaumenspalten werden alle Spaltbildungen der Lippe, des Kiefers und des Gaumens zusammengefasst. Megaösophagus Als Megaösophagus bezeichnet man eine erweiterte Speiseröhre, mit der Folge, dass das Tier die Nahrung nicht bei sich behalten kann. Mikrochip nach ISO-Norm Der Mikrochip (auch Transponder) dient zur Kennzeichnung des Tieres. Auf diesem ist eine einmalig vergebende 15-stellige Nummer gespeichert, die mithilfe eines elektronischen Lesegeräts ausgelesen werden kann. Mithilfe dieser Nummer können Sie ihr Tier bei einem Haustierregister anmelden. Nabelbruch, Leistenbruch Ein Nabel- oder Leistenbruch ist ein Durchbruch in der Bauchwand. Hierbei kommt es zur Ausstülpung von Gewebe und Organen rund um den Nabel oder die Leistengegend. Nickhautoperationen Operationen an der Nickhaut des Auges, zum Beispiel bei einem Nickhautdrüsenvorfall (Cherry Eye). Notfall Ein Notfall ist ein lebensbedrohlicher Zustand, Unfall oder akute Erkrankung des Tieres. Panzootie Eine Panzootie ist die pandemische Ausbreitung einer Infektionskrankheit bei Tieren. Die Ausbreitung geht über Länder- und Kontinent- grenzen hinweg. 23 [Seite 24] Patellaluxation Die Patellaluxation ist eine Kniegelenksverletzung, bei der die Kniescheibe aus ihrer Führung springt. Persistierender Ductus Arteriosus Botalli (PDA) Der PDA stellt eine Gefäßmissbildung dar. Nach der Geburt bleibt eine Gefäßverbindung zwischen Hauptschlagader und Lungenarterie bestehen. Diese Gefäßverbindung besteht immer beim Embryo. Normalerweise verschließt sie sich kurz nach der Geburt. Progressive Retinaatrophie Unter der Progressiven Retinaatrophie (PRA) wird eine Gruppe von Erkrankungen der Augen zusammengefasst. Sie werden durch Veränderungen in der Netzhaut (Retina) hervorgerufen. Punktion Eine Punktion ist das gezielte Setzen einer Nadel zur Entnahme von Gewebeflüssigkeit. Regenerative Therapien Unter regenerative Therapien werden verschiedene therapeutische Ansätze zusammengefasst. Es werden bestimmte körpereigene Substanzen, Zellen und Botenstoffe eingesetzt. Hierdurch werden körpereigene Regeneration- und Reparaturprozesse angeregt. Einige Beispiele hierfür sind: IRAP, ACP (Autologes Konditioniertes Plasma) und Hyaluronsäure zur Therapie von Arthrose. Therapie Als Therapie bezeichnet man die Behandlung einer Krankheit. Urachusoperationen Urachusoperationen sind Operationen aufgrund von Fehlbildungen im Nabel-Blasenbereich. Vorbericht (Anamnese) Der Vorbericht oder die Anamnese ist eine Befragung, die den Gesundheitszustand des Tieres beschreibt. Hierbei geht es um die gesund- heitliche Vorgeschichte und um aktuelle Beschwerden. Wobbler-Syndrom Das Wobbler-Syndrom beschreibt eine Sammlung von Symptomen. Diese werden durch eine Nervenschädigung im Bereich der Halswirbel- säule und des Hals-Rückenmarks hervorgerufen. 24 [Seite 25] Satzung [Fassung 09/2023] Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird erfolgt die Versicherung gegen festen Bei- B. Der Aufsichtsrat jeweils nur die männliche Form verwendet, trag und ohne dass die Versicherungsneh- die weibliche ist dabei jeweils mit einge- mer Mitglieder des Vereins werden, soweit §6 schlossen. die Allgemeinen Versicherungsbedingungen 1. Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Per- dies vorsehen. Außer in den zuvor genann- sonen. ten Fällen kann der Verein Versicherungs- Die Mitgliederversammlung kann gleich- I. Allgemeines verträge gegen festen Beitrag abschließen, zeitig mit den ordentlichen Aufsichtsrats- § 1 Name, Sitz, Zweck, Geschäfts- ohne dass die Versicherungsnehmer Mit- mitgliedern für ein bestimmtes Aufsichts- bereich und Geschäftsjahr glieder des Vereins werden, sofern auf ratsmitglied oder für mehrere bestimmte das Nichtmitgliedergeschäft insgesamt Aufsichtsratsmitglieder ein Ersatzmitglied 1. Der im Jahre 1896 gegründete Verein ist wählen, das für die Dauer der restlichen ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit höchstens ein Zehntel der Gesamtbeitrags- einnahmen des Vereins entfällt. Amtszeit des ausscheidenden ordentlichen im Sinne der gesetzlichen Vorschriften und Mitgliedes an dessen Stelle tritt. führt den Namen: 3. Die Mitgliedschaft endet, wenn das Ver- sicherungsverhältnis des Mitgliedes aufhört. 2. Die Aufsichtsratsmitglieder werden bis LVM Landwirtschaftlicher Versiche- zur Beendigung derjenigen Mitglieder- rungsverein Münster a.G. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft ver- lieren die ausscheidenden Mitglieder alle versammlung gewählt, die über die Ent- 2. Der Verein hat seinen Sitz in Münster auf der Mitgliedschaft beruhenden Rechte, lastung für das vierte Geschäftsjahr nach (Westf.). sie bleiben jedoch für die Verbindlichkeiten dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das 3. Das sachliche Arbeitsgebiet erstreckt des Vereins aus dem Geschäftsjahr, in dem Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, sich auf den unmittelbaren Betrieb aller sie ausscheiden, haftbar. wird nicht mitgerechnet. Wird in Ermange- Zweige des privaten Versicherungswesens lung eines Ersatzmitgliedes ein Aufsichts- mit Ausnahme der Lebens- und Kranken- ratsmitglied anstelle eines vorzeitig aus- versicherung. III. Organe scheidenden Mitgliedes gewählt, so gilt 4. Das räumliche Arbeitsgebiet erstreckt §4 sein Amt für den Rest der Amtsdauer des sich auf das In- und Ausland. Die Organe des Vereins sind: ausscheidenden Mitgliedes. 5. Der Verein ist berechtigt: A. der Vorstand Jedes Mitglied bzw. Ersatzmitglied des Auf- a) sich an Versicherungsgemeinschaften B. der Aufsichtsrat sichtsrates kann, sofern nicht ein wichtiger zur Tragung schwererer Wagnisse zu Grund zur fristlosen Niederlegung des C. die Mitgliederversammlung. Amtes berechtigt, sein Amt unter Einhal- beteiligen, Die Organe des Vereins nehmen ihre Auf- tung einer Kündigungsfrist von drei Mona- b) Rückversicherung zu nehmen und zu gaben im Unternehmensinteresse zum gewähren, ten durch schriftliche Erklärung gegenüber Wohle der Mitglieder und der Versicherten dem Vorstand niederlegen. c) Versicherungen in solchen Zweigen zu wahr. Zu dem Unternehmensinteresse des vermitteln, die er selbst nicht betreibt, 3. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte Vereins gehört auch ein Konzerninteresse einen Vorsitzenden und einen oder mehrere d) Bausparverträge zu vermitteln und sons- im Sinne der konzernweiten Wahrnehmung Stellvertreter. Scheidet im Laufe der Wahl- tige Vermittlungsgeschäfte zu betreiben, von Beteiligungsrechten des Vereins. periode der Vorsitzende oder einer der die mit Versicherungsgeschäften in gewählten Stellvertreter aus seinem Amt unmittelbarem Zusammenhang stehen, A. Der Vorstand aus, so hat der Aufsichtsrat innerhalb von e) sich an anderen Versicherungsunterneh- sechs Monaten eine Neuwahl für den Aus- men oder solchen Kapitalgesellschaften §5 geschiedenen vorzunehmen. anderer Art, deren Gegenstand mit dem 1. Der Vorstand besteht aus mindestens 4. Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhal- Zweck der Gesellschaft in wirtschaftli- zwei Personen. ten für jedes Geschäftsjahr eine feste Auf- chem Zusammenhang steht, zu beteiligen. 2. Der Aufsichtsrat bestellt die Vorstands- sichtsratsvergütung. Darüber hinaus erhal- In allen Fällen wird eine Mitgliedschaft zum mitglieder und bestimmt ihre Zahl. Er kann ten die Mitglieder von Ausschüssen für Verein nicht begründet. Die Beschränkun- auch stellvertretende Vorstandsmitglieder jedes Geschäftsjahr eine feste Ausschuss- gen des sachlichen Geltungsbereiches (§ 1 bestellen. Der Aufsichtsrat kann ein Vor- vergütung. Die jeweilige Höhe der Vergü- Nr. 3) entfallen in den Fällen b, c, d und e. standsmitglied zum Vorsitzenden und eines tungen wird von der Mitgliederversamm- 6. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. zum stellvertretenden Vorsitzenden des lung bestimmt. Der Vorsitzende des Vorstandes ernennen. Sofern der Aufsichts- Aufsichtsrates erhält das Doppelte der Auf- § 2 Bekanntmachungen rat nicht eine Geschäftsordnung für den sichtsratsvergütung. Den Aufsichtsratsmit- Vorstand erlässt, kann der Vorstand sich gliedern werden außerdem Reisekosten Die Bekanntmachungen des Vereins erfol- mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine erstattet. Die Mitgliederversammlung kann gen im elektronischen Bundesanzeiger. Geschäftsordnung geben. Der Vorstand weitere Leistungen an Aufsichtsratsmitglie- leitet den Verein nach Maßgabe der der beschließen, die angemessen und im II. Mitgliedschaft gesetzlichen Bestimmungen, der Satzung Verhältnis zur Festvergütung von unterge- und der Geschäftsordnung. ordneter Bedeutung sein müssen, allen §3 3. Die Beschlüsse des Vorstandes werden Aufsichtsratsmitgliedern nach gleichen 1. Mitglied wird jeder, der mit dem Verein mit Stimmenmehrheit gefasst. Ist ein Kriterien gewährt werden und nicht gegen einen Versicherungsvertrag abschließt oder Vorstandsvorsitzender ernannt, so gibt Rechtsvorschriften oder die für die Gesell- in einen bereits bestehenden Versiche- bei Stimmengleichheit seine Stimme den schaft geltenden Compliance-Regelungen rungsvertrag eintritt (Ausnahme siehe Zif- Ausschlag. Satz 2 gilt nicht bei einem verstoßen dürfen. Soweit die Aufsichtsrats- fer 2). In der Kraftfahrtversicherung kön- zweigliedrigen Vorstand. mitglieder für ihre Aufsichtsratstätigkeit nen für folgende Wagnisse keine Verträge 4. Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Umsatzsteuer zu zahlen haben, wird diese mit dem Verein abgeschlossen werden: Unterstützung einen beratenden Beirat zu von der Gesellschaft erstattet. a) Kraftomnibusse jeder Art einschließlich berufen und den Umfang seiner Rechte deren Anhänger, und Pflichten durch eine Geschäftsordnung §7 b) Wagnisse der Kraftfahrzeughersteller. zu bestimmen. 1. Beschlüsse des Aufsichtsrates werden in 2. Den unter Ziffer 1 Aufgeführten kann 5. Der Verein wird vertreten durch: der Regel in Sitzungen gefasst. Abwesende kurzfristiger Versicherungsschutz (unter- a) zwei Vorstandsmitglieder oder Aufsichtsratsmitglieder können dadurch an jährige Versicherung) gegen festen Beitrag b) ein Vorstandsmitglied und einen Proku- der Beschlussfassung in einer Sitzung des A 100 (09/2023) gewährt werden, ohne dass sie Mitglieder risten. Aufsichtsrats teilnehmen, dass sie schriftli- des Vereins werden. In der Tierversicherung che Stimmabgaben überreichen lassen oder 25 [Seite 26] telefonisch oder per Videokonferenz zuge- festzulegen, dass bestimmte Geschäfte nur rates, bei dessen Verhinderung ein Stell- schaltet sind. Die schriftlichen Stimmabga- mit seiner Zustimmung vom Vorstand vor- vertreter oder ein anderes Mitglied des ben können durch andere Aufsichtsratsmit- genommen werden können. Insbesondere Aufsichtsrates. glieder überreicht werden. Für die Stimm- ist die Zustimmung des Aufsichtsrates 2. Der Versammlungsleiter kann eine von abgabe ausreichend ist die Überreichung erforderlich: der Ankündigung in der Tagesordnung eines Telegramms, eines Telefaxes oder 1. zur Erteilung von Prokuren, abweichende Reihenfolge der Verhand- einer Bilddatei, die jeweils im Original 2. zum Erwerb und zur Veräußerung von lungsgegenstände bestimmen. Er bestimmt unterschrieben sind, oder einer mit einer Grundstücken, die nach Art, Umfang oder ferner die Art und Form der Abstimmung. elektronischen Signatur versehenen E-Mail. damit verbundenem Risiko von besonderer 2. Außerhalb von Sitzungen ist eine Bedeutung sind, Beschlussfassung in schriftlicher, fern- § 14 3. zur Beleihung von Grundstücken, 1. Soweit nicht zwingende gesetzliche Vor- mündlicher und anderer vergleichbarer 4. zur Anlegung von Vermögenswerten, die Form zulässig, wenn der Vorsitzende des schriften oder die Satzung etwas Abwei- nach Art, Umfang oder damit verbunde- chendes bestimmen, werden die Beschlüsse Aufsichtsrates eine solche Beschlussfassung nem Risiko von besonderer Bedeutung sind, anordnet und kein Mitglied des Aufsichts- der Mitgliederversammlung mit einfacher rates diesem Verfahren widerspricht. Einer 5. zur Festsetzung der zu zahlenden Nach- Mehrheit der abgegebenen Stimmen Beschlussfassung per Videokonferenz kann schüsse, gefasst. nicht widersprochen werden. 6. zur Festsetzung von Beitragsrückerstat- 2. Wird bei der Vornahme der Wahlen 3. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn tungen. durch die Mitgliederversammlung eine mindestens die Hälfte der Mitglieder an der einfache Stimmenmehrheit bei der ersten Beschlussfassung teilnimmt. Der Aufsichts- C. Die Mitgliederversammlung Wahlhandlung nicht erreicht, findet eine rat fasst seine Beschlüsse mit Stimmen- engere Wahl unter denjenigen Personen mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei § 10 statt, denen die beiden größten Stimmen- Stimmengleichheit gibt die Stimme des Die Mitgliederversammlungen des Vereins zahlen zugefallen sind. Bei Stimmengleich- Vorsitzenden den Ausschlag. Die Art der finden in Münster (Westf.) statt, die heit entscheidet das Los. Abstimmung bestimmt der Vorsitzende. ordentlichen spätestens im Monat August. 4. Über die Sitzungen des Aufsichtsrates ist § 15 eine Niederschrift zu fertigen, die von dem § 11 Die nach Gesetzen oder Verordnungen der Vorsitzenden des Aufsichtsrates, bei dessen 1. Die Mitgliederversammlung wird vom staatlichen Versicherungsaufsicht bestimm- Verhinderung von einem Stellvertreter und Vorstand oder Aufsichtsrat einberufen. ten Rechte einer Minderheit von Mitglie- jeweils einem weiteren Aufsichtsratsmit- dern der Mitgliederversammlung stehen glied, zu unterzeichnen ist. Bei Hinzuzie- einer Minderheit von einem Zwanzigstel hung eines Protokollführers, der nicht Mit- 2. Der Vorstand ist ermächtigt, unter Wah- rung der Vorgaben des § 191 Satz 1 VAG der stimmberechtigten Mitglieder zu. glied des Aufsichtsrats ist, ist die Nieder- schrift von diesem und dem Aufsichtsrats- i.V.m. § 118a AktG vorzusehen, dass die vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von Versammlung ohne physische Präsenz der § 16 einem Stellvertreter, zu unterzeichnen. Mitglieder oder ihrer Bevollmächtigten am Der Mitgliederversammlung steht die Ent- Über Beschlüsse, die außerhalb von Sitzun- Ort der Mitgliederversammlung abgehalten scheidung über Beitragserhöhungen inso- gen gefasst worden sind, ist eine Nieder- wird (virtuelle Mitgliederversammlung). Die weit zu, als die Erhöhungen mit Wirkung schrift zu fertigen, die von dem Vorsitzen- Ermächtigung gilt befristet für einen Zeit- für bestehende Versicherungsverhältnisse den des Aufsichtsrats, bei dessen raum von fünf Jahren nach Eintragung der erfolgen sollen. Ausgenommen hiervon Verhinderung von einem Stellvertreter, zu Satzungsänderung. sind Beitragserhöhungen aufgrund von unterzeichnen ist. 3. Der Vorstand und der Versammlungslei- Festpreisvorschriften. Satz 1 gilt ferner 5. Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte ter sind dazu ermächtigt, vorzusehen, die nicht für Beitragserhöhungen, die mit einen oder mehrere Ausschüsse bestellen. Bild- und Tonübertragung der Versamm- dem Versicherungsnehmer frei vereinbart Ihnen können Aufgaben zugewiesen wer- lung zuzulassen. werden, und für solche Beitragserhöhun- den, soweit es das Gesetz zulässt. An den gen, zu denen der Verein bereits aufgrund Ausschusssitzungen können Aufsichtsrats- der Allgemeinen Versicherungsbedingungen mitglieder, die dem Ausschuss nicht ange- § 12 berechtigt ist. hören, teilnehmen, wenn der Aufsichtsrats- 1. Zur Teilnahme an der Mitgliederver- vorsitzende nichts anderes bestimmt. Für sammlung ist jedes Mitglied berechtigt. Sitzungen und Beschlussfassungen der Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Teil- § 17 Ausschüsse gelten die Regelungen zum nahme an der Mitgliederversammlung ist Für Fristen und Termine, die von der Ver- Aufsichtsrat entsprechend. davon abhängig, dass die Mitglieder sich sammlung zurückberechnet werden, gilt vor der Mitgliederversammlung unter § 121 Absatz 7 AktG entsprechend. Angabe der Nummer des Versicherungs- §8 scheines anmelden. Die Anmeldung muss 1. Die Einberufung der Sitzungen des Auf- dem Verein unter Verwendung der in der IV. Rechnungs- und Buch- sichtsrates erfolgt durch den Vorsitzenden, Einladung hierfür mitgeteilten Adresse führungswesen im Verhinderungsfalle durch einen Stellver- mindestens sechs Tage vor der Mitglieder- treter. Die Einberufung erfolgt in Textform versammlung in Textform (§ 126b BGB) § 18 unter Mitteilung der Tagesordnung. In zugehen. Der Vorstand hat in den ersten vier Mona- dringenden Fällen kann sie auch mündlich ten des Geschäftsjahres den Jahresab- 2. Das Stimmrecht kann auch durch einen oder fernmündlich erfolgen. schluss sowie den Lagebericht für das ver- Bevollmächtigten, der selbst Mitglied des 2. Der Aufsichtsrat hat zwei Sitzungen im gangene Geschäftsjahr aufzustellen und Vereins sein muss, ausgeübt werden. Die Kalenderhalbjahr abzuhalten. Er kann Bevollmächtigten müssen eine vom Vertre- den Abschlussprüfern einzureichen. Er hat beschließen, dass eine Sitzung im Kalen- tenen eigenhändig unterschriebene Voll- den Jahresabschluss und den Lagebericht derhalbjahr abzuhalten ist. Im Übrigen fin- macht vorlegen, in der die Nummer seines unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem den Aufsichtsratssitzungen statt, sooft es Versicherungsscheines angegeben ist. Ein Aufsichtsrat vorzulegen. die Geschäfte erfordern. Die Einberufung Bevollmächtigter kann höchstens drei Nach Eingang des Berichts des Aufsichts- muss unverzüglich erfolgen, wenn der Vor- andere Mitglieder vertreten. Der Verein ist rates hat der Vorstand die Mitglieder- stand oder ein Aufsichtsratsmitglied es ver- von der Ausstellung der Vollmacht spätes- versammlung zur Entgegennahme des langt. Die Sitzung hat binnen zwei Wochen tens sechs Tage vor der Mitgliederver- festgestellten Jahresabschlusses und des nach der Einberufung stattzufinden. sammlung in Textform zu unterrichten. Lageberichtes unverzüglich einzuberufen. Die Mitgliederversammlung beschließt all- jährlich in den ersten acht Monaten des §9 § 13 Geschäftsjahres über die Entlastung des Der Aufsichtsrat hat die Befugnis, durch 1. Den Vorsitz in den Mitgliederversamm- Vorstandes und des Aufsichtsrates und in Geschäftsordnung oder durch Beschluss lungen führt der Vorsitzende des Aufsichts- den im Gesetz vorgesehenen Fällen über 26 [Seite 27] die Feststellung des Jahresabschlusses und des Vereins übersteigt. Im Laufe des Äquivalenzverhältnis zwischen der Leistung des Lageberichtes. Geschäftsjahres beigetretene oder ausge- des Vereins und den dafür zu zahlenden schiedene Mitglieder sind von jeglicher Beiträgen der von der Beitragsanpassung Beitragsrückerstattung ausgeschlossen. betroffenen Mitglieder durch Erhöhung V. Rücklage, Deckung der In der Kraftverkehrsversicherung können oder Reduzierung des Beitrages zu erhal- Ausgaben, Verwendung der abweichend von Satz 4 auch im Laufe des ten. Überschüsse Geschäftsjahres beigetretene oder ausge- 3. Die Änderung einer Beitragsanpassungs- schiedene Mitglieder bei der Beitragsrück- klausel nach Ziffer 1 kann erfolgen, wenn § 19 erstattung berücksichtigt werden. 1. Zur Deckung der sich aus dem Jahres- nach Vertragsschluss abschluss ergebenden Verluste und zur - die Beitragsanpassungsklausel durch tunlichsten Vermeidung von Nachschüssen VI. Vermögensanlage höchstrichterliche Rechtsprechung für ist eine Verlustrücklage anzusammeln. unwirksam erklärt wurde oder § 21 lhr werden zugeführt: - eine inhaltsgleiche Beitragsanpassungs- Die Anlage des Vermögens erfolgt nach a) mindestens der handelsrechtliche Jahres- den gesetzlichen Vorschriften. klausel durch höchstrichterliche Recht- überschuss, bis die Verlustrücklage 25 % sprechung für unwirksam erklärt wurde der Beitragseinnahme für eigene Rech- oder nung erreicht oder wieder erreicht hat, Vll. Änderung der Satzung sowie - ein neues oder geändertes Gesetz oder b) die Beiträge, die ihr weiterhin durch Einführung und Änderung eine sonstige für den Verein verbindliche Beschluss der Mitgliederversammlung der Allgemeinen Versicherungs- rechtliche Regelung oder eine neue oder überwiesen werden. geänderte höchstrichterliche Rechtspre- bedingungen chung erhebliche unmittelbare Auswir- 2. Die Verlustrücklage darf zur Deckung eines im Geschäftsjahr entstandenen Ver- § 22 kungen auf die bestehende Beitragsan- lustes nur bis zur Hälfte ihres jeweiligen 1. Änderungen der Satzung werden von passungsklausel hat oder Bestandes in Anspruch genommen werden, der Mitgliederversammlung beschlossen - die Bundesanstalt für Finanzdienstleis- wobei jedoch mindestens 1.000.000 Euro und bedürfen, sofern sie sich nicht auf tungsaufsicht (BaFin) die Verwendung in der Verlustrücklage verbleiben müssen. Allgemeine Versicherungsbedingungen der Beitragsanpassungsklausel durch Ein danach noch bestehender Verlust ist, beziehen, der Genehmigung der Aufsichts- bestandskräftigen Verwaltungsakt im wenn er nicht mit Genehmigung der Ver- behörde. Wege der Missstandsaufsicht beanstan- sicherungsaufsichtsbehörde vorgetragen 2. Zur Vornahme von Änderungen der det hat. wird, durch Nachschüsse zu decken, zu Satzung, die nur die Fassung betreffen, 4. Die Änderung der Beitragsanpassungs- deren Entrichtung sämtliche Mitglieder ist der Aufsichtsrat ermächtigt. klausel darf nicht über das zur Wahrung im Verhältnis ihrer Beiträge im letzten 3. Der Aufsichtsrat ist ferner ermächtigt, des wirtschaftlichen Äquivalenzverhältnis- Geschäftsjahr verpflichtet sind. für den Fall, dass die Aufsichtsbehörde vor ses erforderliche Maß hinausgehen und das Verbleibt nach Ausschöpfung der Nach- der Genehmigung des Abänderungsbe- Mitglied nicht benachteiligen. schusspflicht noch ein Verlust, so darf zu schlusses die Vornahme von Änderungen 5. Die geänderte Beitragsanpassungsklausel seiner Deckung die Verlustrücklage restlos verlangt, dem zu entsprechen. wirkt ab Mitteilung über die Änderung für in Anspruch genommen werden. 4. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustim- die Zukunft. Eine auf Grundlage der geän- Die Mitglieder sind auch dann im Verhält- mung des Aufsichtsrates Allgemeine Ver- derten Beitragsanpassungsklausel erfolgen- nis ihrer Beiträge im letzten Geschäftsjahr sicherungsbedingungen einzuführen oder de rückwirkende Beitragsanpassung für zu Nachschüssen verpflichtet, wenn die zu ändern. Beitragszeiträume, die der Änderung der aufsichtsrechtliche Solvabilitätskapital- 5. Beitragsanpassungsklauseln in Allgemei- Beitragsanpassungsklausel vorangegangen anforderung oder die Mindestkapital- nen Versicherungsbedingungen können sind, ist nicht möglich. anforderung nicht mehr bedeckt werden. nach Maßgabe von § 23 auch mit Wirkung Die Nachschusspflicht wird jeweils auf die für bestehende Versicherungsverhältnisse Höhe der Jahresbeiträge beschränkt. geändert werden. Sonstige Änderungen der VlII. Auflösung des Vereins Der Nachschussbetrag wird für jedes ein- Allgemeinen Versicherungsbedingungen § 24 zelne Mitglied gemäß den vorstehenden berühren die durch Versicherungsvertrag 1. Beschlüsse über die Auflösung des Ver- Bestimmungen durch den Vorstand mit begründeten Rechte und Pflichten der Ver- eins müssen in zwei Mitgliederversamm- Zustimmung des Aufsichtsrates festgesetzt sicherungsnehmer nur dann, wenn diese lungen gefasst werden, die mindestens vier und jedem einzelnen Mitglied schriftlich nach Mitteilung der Änderungen binnen Wochen auseinanderliegen. Erforderlich ist mitgeteilt mit der Aufforderung zur Zah- einer ihnen vom Vorstand gesetzten Frist eine Stimmenmehrheit von drei Viertel der lung binnen einer Frist von vier Wochen ihre Zustimmung erteilen. erschienenen Mitglieder. Eine Bevollmäch- und dem Hinweis, dass bei Nichtzahlung 6. Die Bestimmungen der §§ 3 Ziffer 1 tigung bei der Stimmabgabe gemäß § 12 die Verzugsfolgen des § 38 Versicherungs- und 3; 9 Ziffer 5 und 6; 12; 15; 16; 19 Ziff. 2 ist nicht zulässig. Die Auflösung vertragsgesetz eintreten. Ziffer 2 und 20 Ziffer 2 der Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichts- können auch mit Wirkung für bestehende behörde. Versicherungsverhältnisse geändert werden. § 20 2. Über die Verwendung des bei der 1. Der nach Vornahme von Abschreibungen Abwicklung etwa vorhandenen Überschus- und Wertberichtigungen sowie nach Bil- § 23 ses beschließen die beiden Mitgliederver- dung von Rücklagen und Rückstellungen 1. Beitragsanpassungsklauseln in allgemei- sammlungen. Im Übrigen gelten für die verbleibende Überschuss ist in voller Höhe nen Versicherungsbedingungen aller Auflösung und Abwicklung die gesetzlichen der Rückstellung für Beitragsrückerstat- gegenwärtig und zukünftig vom Verein Bestimmungen. tung zuzuweisen. Die Rückstellung für betriebenen Versicherungszweige können Beitragsrückerstattung ist ausschließlich auch mit Wirkung für bestehende Versiche- zur Gewährung von Beitragsrückerstattun- rungsverhältnisse geändert werden. Dies Letzte Änderung genehmigt durch gen bestimmt. gilt nur für Beitragsanpassungsklauseln, die Verfügung der Bundesanstalt für 2. Die Beitragsrückerstattungen können nach dem Inkrafttreten dieser Vorschrift Finanzdienstleistungsaufsicht vom für alle oder einzelne versicherte Wagnisse vereinbart werden. 9. August 2023, Geschäftszeichen: erfolgen. Sie können beschränkt werden 2. Beitragsanpassungsklauseln im Sinne VA 36-I 5002/00068#00007. auf im letzten Geschäftsjahr schadenfrei dieser Vorschrift sind Klauseln, die es dem verlaufene Risiken oder auch gestaffelt Verein ermöglichen, die Beiträge für Versi- nach der Dauer der Schadenfreiheit vor- cherungsverhältnisse an einen sich nach genommen werden. Erfolgt eine Beitrags- Vertragsabschluss verändernden Schaden- rückerstattung auch an schadenbehaftete aufwand oder an sich verändernde sonstige Risiken, so kann ihr Anteil auf den Betrag für die Beitragskalkulation relevante Auf- beschränkt werden, um den die Beitrags- wendungen anzupassen, um das bei Ver- rückerstattung die Entschädigungsleistung tragsschluss bestehende wirtschaftliche 27 [Seite 28] LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G. Information über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G. LVM Lebensversicherungs-AG Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch das jeweils verantwortliche LVM Versiche- rungsunternehmen (LVM) und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte. Ihre Rechte können Sie bei der für die Verarbeitung verant- wortlichen Stelle geltend machen. Die jeweils aktuellen Datenschutzhinweise und weitere Informationen zum Datenschutz finden Sie unter www.lvm.de/ datenschutz. Wer ist für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten verantwortlich? Für die Verarbeitung ist das LVM-Versicherungsunternehmen verantwortlich, bei dem Sie ein konkretes Versicherungsprodukt beantragt haben. Sie erreichen den LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G., oder die LVM Lebensversicherungs-AG unter folgender Anschrift: Kolde-Ring 21 48126 Münster Tel.: 0251 702-0, E-Mail: info@lvm.de Wo können Sie sich über den Datenschutz informieren? Sie können allgemeine Fragen zum Thema Datenschutz an das Team Datenschutz unter der oben genannten Anschrift mit dem Zusatz „Datenschutz“ oder per E-Mail an datenschutz@lvm.de richten. Wie erreichen Sie den Datenschutzbeauftragten der LVM? Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie per Post unter der oben genannten Anschrift mit dem Zusatz „Datenschutzbeauftragter“ oder per E-Mail unter datenschutzbeauftragter@lvm.de. Warum benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten? Wenn Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz stellen, benötigen wir die von Ihnen gemachten Angaben für den Abschluss des Vertrags und zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt der Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des Vertragsverhältnisses, z.B. zum Vertragsabschluss oder zur Rechnungsstellung. Angaben zu Schäden oder zu Leistungsfällen benötigen wir etwa, um prüfen zu können, ob ein Versicherungsfall eingetreten und wie hoch der Schaden ist. Der Abschluss bzw. die Durchführung des Versicherungsvertrags ist ohne die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht möglich. Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von versicherungsspezifischen Statistiken, z.B. für die Entwicklung neuer Tarife oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Die Daten der mit der LVM bestehenden Verträge nutzen wir für eine Betrachtung der gesam- ten Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung bei Vertragsanpassungen, Vertragsergänzungen, für Ermessensentscheidungen oder für umfassende Auskunftserteilungen. Sind Sie Anspruchsteller aufgrund eines Haftpflichtgeschehens und machen in diesem Zuge Ansprüche gegen die LVM geltend, benötigen wir die von Ihnen gemachten Angaben zur Prüfung des Haftungsgrundes und der Haftungshöhe. Werden Ihre Daten für andere Zwecke genutzt? Ihre Daten verarbeiten wir im Rahmen der rechtlichen Rahmenbedingungen auch, um berechtigte Interessen der LVM oder von Dritten zu wahren. Dies kann insbesondere erforderlich sein: • zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs, • zur Werbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte und für andere Produkte der Unternehmen der LVM und der Kooperationspartner sowie für Markt- und Meinungsumfragen, • zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten; insbesondere nutzen wir Datenanalysen zur Erkennung von Hinweisen, die auf Versicherungsmissbrauch hindeuten können. Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen, wie z.B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben, verpflich- tende Auskunft gegenüber Behörden, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten oder im Rahmen unserer Beratungspflicht. Weiterhin können wir Ihre Daten verarbeiten, sofern Sie Ihre Rechte nach Kapitel 3 der DSGVO gegenüber der LVM geltend machen. Dies umfasst insbeson- dere die Negativauskunft bei einem Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO. Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten für einen oben nicht genannten Zweck verarbeiten wollen, werden wir Sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen darüber zuvor informieren. Woher erhalten wir Ihre personenbezogenen Daten? Ihre personenbezogenen Daten erhalten wir insbesondere durch Sie im Rahmen der Antragstellung sowie im weiteren Vertragsverlauf des Versiche- A 102L (02/2026) rungsproduktes. Daneben können wir Ihre personenbezogenen Daten auch von Dritten erhalten. Beispiele dafür sind der Adressabgleich bei der Deutsche Post Adress GmbH & Co. KG oder die Abfrage von Bonitätsdaten bei einer der unten genannten Wirtschaftsauskunfteien. 28 [Seite 29] Wann löschen/sperren wir Ihre gespeicherten Daten? Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten, sobald sie für die oben genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Dabei kann es vorkommen, dass personenbezogene Daten so lange aufbewahrt werden, wie Ansprüche gegen unser Unternehmen geltend gemacht werden können (z.B. im Rahmen von gesetzlichen Verjährungsfristen von 3 oder bis zu 30 Jahren). Darüber hinaus speichern wir Ihre personenbezogenen Daten, soweit wir dazu gesetzlich ver- pflichtet sind. Entsprechende Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich unter anderem aus dem Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung und dem Geldwäschegesetz. Die Speicherfristen betragen danach bis zu 10 Jahre. Ihre vertragsbezogenen Daten sperren wir 10 Jahre nach Ablauf Ihres Vertrags, sofern dem keine weitergehenden Aufbewahrungspflichten, Nachmeldefristen oder Leistungsversprechen unsererseits entgegenstehen. Damit stehen diese Daten der Sachbearbeitung nicht mehr zu Verfügung und können auch nicht weiterverarbeitet werden. Da Kunden aber häufiger auf ältere Unterlagen zurückgreifen wollen oder müssen, können gesperrte Daten nach einem Prüfprozess durch das Team Datenschutz im Kundeninteresse für einen kurzen Zeitraum wieder entsperrt werden. Angebote und Anträge, die nicht zum Abschluss eines Versicherungsvertrags führen, werden 3 Jahre nach Eingang physisch gelöscht, sofern diese nicht mehr, beispielsweise für aktuelle Vertragsverhandlungen, benötigt werden. Welche Rechtsgrundlagen liegen der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu Grunde? Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist gesetzlich geregelt. Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten beruht in der Regel auf Basis von Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (Vorvertragliche Maßnahmen oder Erfüllung eines Vertrages). Sollte die Verarbeitung auf Basis einer Einwilligung erfolgen, so ist Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO maßgeblich. Eine Einwilligung können Sie jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Bei einer Verarbeitung Ihrer personen- bezogenen Daten im Rahmen des berechtigen Interesses der LVM beziehen wir uns auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Werden besondere Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 Abs. 1 DSGVO) verarbeitet, z.B. Gesundheitsdaten, so sind insbesondere Art. 9 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 7 DSGVO maßgeblich. Für die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen ist Art. 9 Abs. 2 lit. f DSGVO einschlägig. Gibt es weitere Regelungen für die Verarbeitung? Über die gesetzlichen Regelungen hinaus hat sich die deutsche Versicherungswirtschaft in eigenen Verhaltensregeln – dem sogenannten Code of Conduct – verpflichtet, weitere Maßnahmen zur Förderung des Datenschutzes zu ergreifen. Diese Verhaltensregeln sind mit den zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörden abgestimmt und gelten für alle beigetretenen Versicherungsunternehmen. Die „Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Versicherungswirtschaft“ können Sie im Internet unter www.lvm.de/datenschutz abrufen oder direkt unter datenschutz@lvm.de anfordern. Die oben genannten Gesellschaften haben sich frühzeitig zur Einhaltung dieser Verhaltensregeln verpflichtet. Tauschen wir Daten mit Ihrem früheren Versicherer aus? Um Ihre Angaben bei Abschluss des Versicherungsvertrages (z.B. zur Mitnahme eines Schadensfreiheitsrabattes in der Kfz-Haftpflichtversicherung) bzw. bei Eintritt des Versicherungsfalls überprüfen zu können, kann im dafür erforderlichen Umfang ein Austausch von personenbezogenen Daten mit dem von Ihnen im Antrag benannten, früheren Versicherer erfolgen. Wann holen wir Auskünfte über Ihre Bonität ein? Soweit es zur Wahrung unserer berechtigten Interessen notwendig ist, fragen wir bei Verein Creditreform Münster, Scharnhorststr. 46, 48151 Münster, Infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstr. 99, 76532 Baden-Baden, sind Sie Anspruchsteller aufgrund eines Haftpflichtgeschehens und machen in diesem Zuge Ansprüche gegen die LVM geltend, fragen wir bei Schufa Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden Informationen zur Beurteilung Ihres allgemeines Zahlungsverhalten ab. Ein berechtigtes Interesse liegt unsererseits mindestens dann vor, wenn bereits vor der ersten Beitragszahlung Versicherungsschutz bestehen soll. Nähere Informationen gemäß Art. 14 DSGVO zur Verarbeitung Ihrer Daten bei der Wirt- schaftsauskunftei Verein Creditreform Münster stellt Ihnen diese unter https://www.creditreform.de/muenster/datenschutz zur Verfügung. Die Infoscore Consumer Data GmbH stellt Ihnen diese Informationen unter https://www.experian.de/icd-infoblatt zur Verfügung. Gleiches gilt für Regressforderungen im Rahmen von Versicherungsschutzversagungen. Sind Sie Anspruchsteller aufgrund eines Haftpflichtgeschehens und machen in diesem Zuge Ansprüche gegen die LVM geltend, so besteht insbesondere dann ein berechtigtes Interesse, wenn die Anfrage zur Ermittlung eines vergangenen oder zukünftigen Schadens der Höhe nach dienlich ist. Wann geben wir Ihre Daten an Dritte weiter? Vermittler: Soweit Sie hinsichtlich Ihrer Versicherungsverträge von einem Vermittler betreut werden, übermittelt unser Unternehmen die notwendigen Daten an die Sie betreuenden Vermittler. Dies erfolgt nur in dem für die Betreuung und Beratung benötigten Umfang. Dienstleister: Die LVM nutzt Dienstleister für die Erfüllung spezieller Aufgaben. Beispiele hierfür sind Abschleppunternehmen, Gutachter oder Unter- stützungsleistungen im Schadenfall. Eine Auflistung der von uns eingesetzten Dienstleister können Sie in der jeweils aktuellen Version auf unserer Internetseite unter www.lvm.de/datenschutz entnehmen. Rückversicherer: Von uns übernommene Risiken versichern wir gegebenenfalls bei speziellen Versicherungsunternehmen (Rückversicherer). Dafür kann es erforderlich sein, Ihre Vertrags- und ggf. Schadendaten an den Rückversicherer zu übermitteln, damit dieser sich ein eigenes Bild über das Risiko oder den Versicherungsfall machen kann. Darüber hinaus ist es möglich, dass der Rückversicherer unser Unternehmen aufgrund seiner besonderen Sachkunde bei der Risiko- oder Leistungsprüfung sowie bei der Bewertung von Verfahrensabläufen unterstützt. Wir übermitteln Ihre Daten an den Rückversicherer nur soweit dies für die Wahrung unserer berechtigten Interessen oder zur Absicherung Ihres Vertrags erforderlich ist. Sie können weitere Informationen unter den eingangs genannten Kontaktinformationen beim Verantwortlichen oder Team Datenschutz anfordern. Verarbeitung innerhalb der Unternehmensgruppe: Spezialisierte Bereiche unserer Unternehmensgruppe nehmen Aufgaben für die in der Gruppe verbundenen Unternehmen zentral wahr. Soweit ein Versicherungsvertrag zwischen Ihnen und einem oder mehreren Unternehmen unserer Unternehmensgruppe besteht, können Ihre Daten etwa zur zentralen Verwaltung von Anschriftendaten, für den telefonischen Kundenservice, zur Vertrags- und Leistungsbearbeitung, für In- und Exkasso oder zur gemeinsamen Postbearbeitung in übergreifenden Datenbeständen verarbeitet werden. In unserer Dienstleisterliste finden Sie die Unternehmen, die an einer zentralisierten Verarbeitung teilnehmen. Die jeweils aktuelle Dienstleisterliste können Sie unter www.lvm.de/datenschutz abrufen oder unter datenschutz@lvm.de anfordern. 29 [Seite 30] Datenübermittlung in ein Drittland: Sollten wir Daten an Dritte außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) übermitteln, erfolgt die Übermittlung nur, soweit dem Drittland durch die EU-Kommission ein angemessenes Datenschutzniveau bestätigt wurde oder andere angemessene Datenschutzgarantien (z. B. EU-Standardvertragsklauseln) vorhanden sind. In wenigen Ausnahmen können wir Daten in Drittstaaten auf Grundlage von Art. 49 DSGVO übermitteln. Sie können weitere Informationen beim Verantwortlichen oder beim Team Datenschutz unter den eingangs genannten Kontaktinformationen anfordern. Weitere Empfänger: Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere Empfänger übermitteln, wie etwa an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten (z. B. Sozialversicherungsträger, Finanzbehörden oder Strafverfolgungsbehörden). HIS (Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft): Für Versicherungsprodukte der Sparten Haftpflicht, Kraftfahrt, Rechtsschutz, Sach, Unfall wird zur Unterstützung der Risikobeurteilung von Anträgen, zur Sachverhaltsaufklärung, bei der Leistungsprüfung sowie bei der Bekämpfung von Versicherungsmissbrauch das HIS eingesetzt. Dafür ist ein Austausch bestimmter personenbezogener Daten z.B. über Versicherungsobjekte mit dem HIS erforderlich. Über eine Meldung an das HIS werden Sie informiert. Nähere Informationen dazu entnehmen Sie bitte den ergänzenden Hinweisen zum HIS. Verimi GmbH, Oranienstraße 91, 10969 Berlin: Bei online durchgeführten Vertragsabschlüssen oder Vertragsänderungen nutzen wir zur Identifizierung und Verifizierung den Dienstleister Verimi GmbH. Damit Ihre Identität eindeutig festgestellt werden kann, übermitteln wir hierfür bestimmte personenbezogene Daten (z.B. Stammdaten, Vertragsdaten) an die Verimi GmbH. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte den Datenschutzhinweisen der Verimi GmbH. Gibt es automatisierte Entscheidungsprozesse? Auf Basis Ihrer Angaben zum Risiko oder zu Schäden entscheiden wir unter Umständen vollautomatisiert etwa über das Zustandekommen oder die Kündigung des Vertrags, mögliche Risikoausschlüsse, über die Höhe des von Ihnen zu zahlenden Versicherungsbeitrags oder über unsere Leistungspflicht auf Basis von verabschiedeten Regeln. Sollten vollautomatisierte Entscheidungen ohne menschliche Einflussnahme durchgeführt werden, werden Sie mit der Rückmeldung darauf hingewiesen, sofern Ihrem Begehren nicht stattgegeben wurde (Negativentscheidung). Sie haben das Recht, weitere Informationen über Art und Umfang der Verarbeitung zu erhalten und eine Prüfung durch einen Mitarbeiter vornehmen zu lassen. Welche Rechte haben Sie gegenüber der LVM? Ihre Rechte können Sie unter der eingangs angegebenen Anschrift der verantwortlichen Stelle oder beim Team Datenschutz über den eingangs angegebenen Kontaktweg geltend machen. Auskunft, Berichtigung, Löschung: Sie können Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. Darüber hinaus können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Berichtigung oder die Löschung Ihrer Daten verlangen. Einschränkung der Verarbeitung: Ihnen kann weiterhin ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten zustehen. Datenübertragung: Darüber hinaus steht Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen das Recht zu, die Herausgabe der von Ihnen bereitgestellten Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu verlangen. Widerspruchsrechte: Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu Zwecken der Direktwerbung ohne Angabe von Gründen zu widersprechen. Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interessen, können Sie dieser Verarbeitung widersprechen, wenn sich aus Ihrer besonde- ren Situation Gründe ergeben, die gegen die Verarbeitung sprechen. Wo können Sie sich über den Datenschutz beschweren? Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den eingangs genannten Datenschutzbeauftragten der LVM oder an eine Datenschutzaufsichts- behörde zu wenden. Die für die LVM zuständige Aufsichtsbehörde erreichen Sie unter LDI NRW Postfach 20 04 44 40102 Düsseldorf. 30 [Seite 31] LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G. Informationen zur Besurance HIS GmbH im Sinne des Art. 13 und 14 DSGVO Zwecke der Datenverarbeitung der Besurance HIS GmbH Die Besurance HIS GmbH betreibt als datenschutzrechtlich Verantwortliche das „Hinweis- und Informationssystem HIS der Versicherungswirtschaft“ (HIS). Sie verarbeitet darin personenbezogene Daten, um die Versicherungswirtschaft bei der Bearbeitung von Versicherungsanträgen und -schäden zu unter- stützen. Es handelt sich bei diesen Daten um Angaben zu erhöhten Risiken oder um Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten (z. B. Mehrfachabrechnung eines Versicherungsschadens bei verschiedenen Versicherungsunternehmen) hindeuten können. Die Besurance HIS GmbH überprüft anhand dieser Daten, ob zu Ihrer Person und/oder zu Ihrem Versicherungsobjekt im HIS Informationen gespeichert sind, die auf ein erhöhtes Risiko oder Unregelmäßigkeiten in einem Versicherungsfall hindeuten können und übermittelt diese ggf. an anfragende Versicherungsunternehmen. Solche Informationen können nur aufgrund einer früheren Meldung eines Versicherungsunternehmens an das HIS vorliegen (HIS-Einmeldung), über die Sie ggf. von dem einmeldenden Versicherungsunternehmen gesondert informiert worden sind. Nähere Informationen zum HIS finden Sie auf folgenden Internetseiten: www.besurance-his.de Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung Die Besurance HIS GmbH verarbeitet personenbezogene Daten auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Dies ist zulässig, soweit die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Die Besurance HIS GmbH selbst trifft keine Entscheidungen über den Abschluss eines Versicherungsvertrages oder über die Regulierung von Schäden. Sie stellt den Versicherungs-unternehmen lediglich die Informationen für die diesbezügliche Entscheidungsfindung zur Verfügung. Herkunft der Daten der Besurance HIS GmbH Die Daten im HIS stammen ausschließlich von Versicherungsunternehmen, die diese in das HIS einmelden. Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage werden von der Besurance HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage mit den dazu genutzten personenbezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung, über die Sie gege- benenfalls von dem Versicherungsunternehmen gesondert informiert werden, speichert die Besurance HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informationen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden. Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten Empfänger sind ausschließlich Versicherungsunternehmen mit Sitz in Deutschland sowie im Einzelfall im Rahmen von Ermittlungsverfahren staatliche Ermittlungsbehörden. • Dauer der Datenspeicherung o Die Besurance HIS GmbH speichert Informationen über Personen gem. Art. 17 Abs. 1 lit. a) DSGVO nur für eine bestimmte Zeit. o Angaben über HIS-Anfragen werden taggenau nach zwei Jahren gelöscht. • Für HIS-Einmeldungen gelten folgende Speicherfristen: o Personenbezogene Daten (Name, Adresse und Geburtsdatum) sowie Fahrzeug- und Gebäudedaten werden am Ende des vierten Kalenderjahres nach erstmaliger Speicherung gelöscht. Sofern in dem genannten Zeitraum eine erneute Einmeldung zu einer Person erfolgt, führt dies zur Verlängerung der Speicherung der personenbezogenen Daten um weitere vier Jahre. Die maximale Speicherdauer beträgt in diesen Fällen 10 Jahre. o Daten aus der Versicherungssparte Leben werden bei nicht zustande gekommenen Verträgen am Ende des dritten Jahres nach der erstmaligen Speicherung gelöscht. A 099 (04/2025) 31 [Seite 32] Betroffenenrechte Jede betroffene Person hat das Recht auf Auskunft, auf Berichtigung, auf Löschung sowie auf Einschränkung der Verarbeitung. Diese Rechte nach Art. 15 bis 18 DSGVO können gegenüber der Besurance HIS GmbH unter der unten genannten Adresse geltend gemacht werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sich an die für die für die Besurance HIS GmbH zuständige Aufsichtsbehörde – Der Hessische Datenschutzbeauftragte, Gustav-Stresemann-Ring 1, 65189 Wiesbaden – zu wenden. Hinsichtlich der Meldung von Daten an das HIS ist die für das Versicherungsunternehmen zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde zuständig. Nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO kann der Datenverarbeitung aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation der betroffenen Person ergeben, unter der unten genannten Adresse widersprochen werden. Sofern Sie wissen wollen, welche Daten die Besurance HIS GmbH zu Ihrer Person, zu Ihrem Fahrzeug oder zu Ihrem Gebäude gespeichert hat und an wen welche Daten übermittelt worden sind, teilt Ihnen die Besurance HIS GmbH dies gerne mit. Sie können dort unentgeltlich eine sog. Selbstauskunft anfor- dern. Wir bitten Sie, zu berücksichtigen, dass die Besurance HIS GmbH aus datenschutzrechtlichen Gründen keinerlei telefonische Auskünfte erteilen darf, da eine eindeutige Identifizierung Ihrer Person am Telefon nicht möglich ist. Um einen Missbrauch durch Dritte zu vermeiden, benötigt die Besurance HIS GmbH folgende Angaben von Ihnen: • Name (ggf. Geburtsname), Vorname(n), Geburtsdatum • Aktuelle Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort) sowie ggf. Voranschriften der letzten fünf Jahre • Ggf. FIN des Fahrzeugs. Bei Anfragen zum Fahrzeug ist die Beifügung einer Kopie der Zulassungsbescheinigung I. oder II. zum Nachweis der Haltereigenschaft erforderlich. • Bei Anfragen zum Gebäude ist die Beifügung des letzten Versicherungsscheins oder eines sonstigen Dokuments erforderlich, das das Eigentum belegt (z. B. Kopie des Grundbuchauszugs oder Kaufvertrags). Wenn Sie eine Kopie Ihres Ausweises (Vorder- und Rückseite) beifügen, erleichtern Sie der Besurance HIS GmbH die Identifizierung Ihrer Person und ver- meiden damit mögliche Rückfragen. Sie können die Selbstauskunft auch via Internet unter: www.besurance-his.de/selbstauskunft/ bei der Besurance HIS GmbH beantragen. Kontaktdaten des Unternehmens und des Datenschutzbeauftragten: Besurance HIS GmbH Daimlerring 4 65205 Wiesbaden Telefon: 0151 / 506 918 44 Der betriebliche Datenschutzbeauftragte der Besurance HIS GmbH ist zudem unter der o. a. Anschrift, zu Hd. Abteilung Datenschutz, oder per E-Mail unter folgender Adresse erreichbar: his-datenschutz@besurance-his.de.de. 32 [Seite 33] Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Versicherungswirtschaft – Code of Conduct (Stand: 08/2018) I. Einleitung Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) mit Sitz in Berlin ist die Dachorganisation der privaten Versicherer in Deutschland. Ihm gehören über 450 Mitgliedsunternehmen an. Diese bieten als Risikoträger Risikoschutz und Unterstützung sowohl für private Haushalte als auch für Industrie, Gewerbe und öffentliche Einrichtungen. Der Verband setzt sich für alle die Versicherungswirtschaft betreffenden Fachfragen und für ordnungspolitische Rahmenbedingungen ein, die den Versicherern die optimale Erfüllung ihrer Aufgaben ermöglichen. Die Versicherungswirtschaft ist von jeher darauf angewiesen, in großem Umfang personenbezogene Daten der Versicherten zu verwenden. Sie werden zur Antrags-, Vertrags- und Leistungsabwicklung erhoben, verarbeitet und genutzt, um Versicherte zu beraten und zu betreuen sowie um das zu versichernde Risiko einzuschätzen, die Leistungspflicht zu prüfen und Versiche- rungsmissbrauch im Interesse der Versichertengemeinschaft zu verhindern. Versicherungen können dabei heute ihre Auf- gaben nur noch mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung erfüllen. Die Wahrung der informationellen Selbstbestimmung und der Schutz der Privatsphäre sowie die Sicherheit der Daten- verarbeitung sind für die Versicherungswirtschaft ein Kernanliegen, um das Vertrauen der Versicherten zu gewährleisten. Alle Regelungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten müssen nicht nur im Einklang mit den Bestimmungen der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes und aller einschlägigen bereichs- spezifischen Vorschriften über den Datenschutz stehen, sondern die beigetretenen Unternehmen der Versicherungswirtschaft verpflichten sich darüber hinaus, den Grundsätzen der Transparenz, der Erforderlichkeit der verarbeiteten Daten und der Datenminimierung in besonderer Weise nachzukommen. Hierzu hat der GDV im Einvernehmen mit seinen Mitgliedsunternehmen die folgenden Verhaltensregeln für den Umgang mit den personenbezogenen Daten der Versicherten aufgestellt. Sie schaffen für die Versicherungswirtschaft weitestgehend einheitliche Standards und fördern die Einhaltung von datenschutzrechtlichen Regelungen. Unternehmen, die die branchen- internen Verhaltensregeln anwenden, stellen damit nach Auffassung der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder damit sicher, dass die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung für die Versicherungswirtschaft branchen- spezifisch konkretisiert werden. Die Mitgliedsunternehmen des GDV, die diesen Verhaltensregeln gemäß Artikel 30 beigetreten sind, verpflichten sich damit zu deren Einhaltung. Die Verhaltensregeln sollen den Versicherten der beigetretenen Unternehmen die Gewähr bieten, dass Datenschutz- und Datensicherheitsbelange bei der Gestaltung und Bearbeitung von Produkten und Dienstleistungen berücksichtigt werden. Der GDV versichert seine Unterstützung bei diesem Anliegen. Die beigetretenen Unternehmen weisen ihre Führungskräfte und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an, die Verhaltensregeln einzuhalten. Antragsteller und Versicherte werden über die Verhaltensregeln informiert. Darüber hinaus sollen mit den Verhaltensregeln zusätzliche Einwilligungen möglichst entbehrlich gemacht werden. Grundsätzlich sind solche nur noch für die Verarbeitung von besonders sensiblen Arten personenbezogener Daten – wie Gesundheitsdaten – sowie für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der Werbung oder der Markt- und Meinungsforschung erforderlich. Für die Verarbeitung von besonders sensiblen Arten personenbezogener Daten – wie Gesundheitsdaten – hat der GDV gemeinsam mit den zuständigen Aufsichtsbehörden Mustererklärungen mit Hinweisen zu deren Verwendung erarbeitet. Die beigetretenen Unternehmen sind von den Datenschutzbehörden aufgefordert – angepasst an ihre Geschäftsabläufe – Einwilligungstexte zu verwenden, die der Musterklausel entsprechen. Die vorliegenden Verhaltensregeln konkretisieren und ergänzen die datenschutzrechtlichen Regelungen für die Versiche- rungsbranche. Als Spezialregelungen für die beigetretenen Mitgliedsunternehmen des GDV erfassen sie die wichtigsten Verarbeitungen personenbezogener Daten, welche die Unternehmen im Zusammenhang mit der Begründung, Durchführung, Beendigung oder Akquise von Versicherungsverträgen sowie zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen vornehmen. Da die Verhaltensregeln geeignet sein müssen, die Datenverarbeitung aller beigetretenen Unternehmen zu regeln, sind sie möglichst allgemeingültig formuliert. Deshalb kann es erforderlich sein, dass die einzelnen Unternehmen diese in unterneh- mensspezifischen Regelungen konkretisieren. Das mit den Verhaltensregeln erreichte Datenschutz- und Datensicherheitsni- veau wird dabei nicht unterschritten. Darüber hinaus ist es den Unternehmen unbenommen, Einzelregelungen mit daten- schutzrechtlichem Mehrwert, z. B. für besonders sensible Daten wie Gesundheitsdaten oder für die Verarbeitung von Daten im Internet, zu treffen. Haben die beigetretenen Unternehmen bereits solche besonders datenschutzfreundliche Regelungen getroffen oder bestehen mit den zuständigen Aufsichtsbehörden spezielle Vereinbarungen oder Absprachen zu besonders datenschutzgerechten Verfahrensweisen, behalten diese selbstverständlich auch nach dem Beitritt zu diesen Verhaltensregeln ihre Gültigkeit. Unbeschadet der hier getroffenen Regelungen gelten die Vorschriften der DSGVO und des Bundesdatenschutzgesetzes. Unberührt bleiben die Vorschriften zu Rechten und Pflichten von Beschäftigten der Versicherungswirtschaft. II. Begriffsbestimmungen Für die Verhaltensregeln gelten die Begriffsbestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutz- gesetzes. Darüber hinaus sind: Unternehmen: A 101 (06/2020) die Mitgliedsunternehmen des GDV, soweit sie das Versicherungsgeschäft als Erstversicherer betreiben sowie mit diesem in einer Gruppe von Versicherungs- und Finanzdienstleistungsunternehmen verbundene Erstversicherungsunternehmen, einschließlich Pensionsfonds, die diesen Verhaltensregeln beigetreten sind, 33 [Seite 34] Versicherungsverhältnis: Versicherungsvertrag einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden vorvertraglichen Maßnahmen und rechtlichen Verpflichtungen, Betroffene Personen: Versicherte, Antragsteller oder weitere Personen, deren personenbezogene Daten im Zusammenhang mit dem Versicherungs- geschäft verarbeitet werden, Versicherte: - Versicherungsnehmer und Versicherungsnehmerinnen des Unternehmens, - versicherte Personen einschließlich der Teilnehmer an Gruppenversicherungen, Antragsteller: Personen, die ein Angebot angefragt haben oder einen Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrages stellen, unabhängig davon, ob der Versicherungsvertrag zustande kommt, weitere Personen: außerhalb des Versicherungsverhältnisses stehende betroffene Personen, wie Geschädigte, Zeugen und sonstige Personen, deren Daten das Unternehmen im Zusammenhang mit der Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Versicherungs- verhältnisses verarbeitet, Geschädigte: Personen, die einen Schaden erlitten haben oder erlitten haben könnten, wie z. B. Anspruchsteller in der Haftpflichtversiche- rung, Datenverarbeitung: Erheben, Erfassen, Organisieren, Ordnen, Speichern, Anpassen oder Verändern, Auslesen, Abfragen, Verwenden, Offenlegen durch Übermitteln, Verbreiten oder Bereitstellen in einer anderen Form, Abgleichen oder Verknüpfen oder Einschränken der Verarbeitung sowie Löschen oder Vernichten personenbezogener Daten, Datenerhebung: das Beschaffen von Daten über die betroffenen Personen, Automatisierte Verarbeitung: Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen, Automatisierte Entscheidung: Eine Entscheidung gegenüber einer einzelnen Person, die auf eine ausschließlich automatisierte Verarbeitung gestützt wird, ohne dass eine inhaltliche Bewertung und darauf gestützte Entscheidung durch eine natürliche Person stattgefunden hat, Stammdaten: die allgemeinen Daten der betroffenen Personen: Name, Adresse, Geburtsdatum, Geburtsort, Kundennummer, Beruf, Familienstand, gesetzliche Vertreter, Angaben über die Art der bestehenden Verträge (wie Vertragsstatus, Beginn- und Ablaufdaten, Versicherungsnummer(n), Zahlungsart, Rollen der betroffenen Person (z. B. Versicherungsnehmer, versicherte Person, Beitragszahler, Anspruchsteller), sowie Kontoverbindung, Telekommunikationsdaten, Authentifizierungsdaten für die elektronische oder telefonische Kommunikation, Werbesperren und andere Widersprüche, Werbeeinwilligung und Sperren für Markt- und Meinungsforschung, Vollmachten und Betreuungsregelungen, zuständige Vermittler und mit den genannten Beispielen vergleichbare Daten, Dienstleister: andere Unternehmen oder Personen, die eigenverantwortlich Aufgaben für das Unternehmen wahrnehmen, Auftragsverarbeiter: eine natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des verant- wortlichen Unternehmens verarbeitet, Vermittler: selbstständig handelnde natürliche Personen (Handelsvertreter) und Gesellschaften, welche als Versicherungsvertreter, oder -makler im Sinne des § 59 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) Versicherungsverträge vermitteln oder abschließen. Schutzwürdige Interessen: Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfor- dern, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. III. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Geltungsbereich (1) Die Verhaltensregeln gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dem Versicherungs- geschäft durch die Unternehmen. Dazu gehört neben dem Versicherungsverhältnis insbesondere die Erfüllung gesetz- licher Ansprüche, auch wenn ein Versicherungsvertrag nicht zustande kommt, nicht oder nicht mehr besteht. Zum Versicherungsgeschäft gehören auch die Gestaltung und Kalkulation von Tarifen und Produkten. (2) Unbeschadet der hier getroffenen Regelungen gelten die gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz, insbesondere die EU-Datenschutz-Grundverordnung und das Bundesdatenschutzgesetz. Art. 2 Zwecke der Verarbeitung (1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt für die Zwecke des Versicherungsgeschäfts grundsätzlich nur, soweit dies zur Begründung, Durchführung und Beendigung von Versicherungsverhältnissen erforderlich ist, insbesondere zur Bearbeitung eines Antrags, zur Beurteilung des zu versichernden Risikos, zur Erfüllung der Beratungspflichten nach dem 34 [Seite 35] Versicherungsvertragsgesetz (VVG), zur Prüfung einer Leistungspflicht und zur internen Prüfung des fristgerechten Forderungsausgleichs. Sie erfolgt auch zur Prüfung und Regulierung der Ansprüche Geschädigter in der Haftpflicht- versicherung, zur Prüfung und Abwicklung von Regressforderungen, zum Abschluss und zur Durchführung von Rück- versicherungsverträgen, zur Entwicklung von Tarifen, Produkten und Services, zur Erstellung von Statistiken, für versicherungsrelevante Forschungszwecke, z. B. Unfallforschung, zur Missbrauchsbekämpfung oder zur Erfüllung gesetzlicher und aufsichtsrechtlicher Verpflichtungen oder zu Zwecken der Werbung sowie der Markt- und Meinungs- forschung. (2) Die personenbezogenen Daten werden grundsätzlich im Rahmen der den betroffenen Personen bekannten Zweck- bestimmung verarbeitet. Eine Änderung oder Erweiterung der Zweckbestimmung erfolgt nur, wenn sie rechtlich zulässig ist und die betroffenen Personen nach Artikel 7 bzw. 8 dieser Verhaltensregeln darüber informiert wurden oder wenn die betroffenen Personen eingewilligt haben. Art. 3 Grundsätze zur Qualität der Datenverarbeitung (1) Die Unternehmen verpflichten sich, alle personenbezogenen Daten in rechtmäßiger und den schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person entsprechender und nachvollziehbarer Weise zu verarbeiten. (2) Die Datenverarbeitung richtet sich an dem Ziel der Datenminimierung und Speicherbegrenzung aus. Personenbezogene Daten werden vorbehaltlich der Zwecke Forschung und Statistik nach Maßgabe des Art. 5 Abs. 1 lit. e) DSGVO in einer Form gespeichert, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke der Verarbeitung erforderlich ist. Insbesondere werden die Möglichkeiten zur Anonymisierung und Pseudonymisierung genutzt, soweit dies möglich ist und der Aufwand nicht unverhältnismäßig zu dem angestrebten Schutzzweck ist. Dabei wird die Anonymisierung der Pseudonymisierung vorgezogen. (3) Das Unternehmen trägt dafür Sorge, dass die vorhandenen personenbezogenen Daten richtig und erforderlichenfalls auf dem aktuellen Stand gespeichert sind. Es werden alle angemessenen Maßnahmen dafür getroffen, dass nicht zutreffende oder unvollständige Daten unverzüglich berichtigt, gelöscht oder in der Verarbeitung eingeschränkt werden. (4) Die Maßnahmen nach den vorstehenden Absätzen werden dokumentiert. Grundsätze hierfür werden in das Datenschutz- konzept der Unternehmen aufgenommen (Art. 4 Abs. 2). Art. 4 Grundsätze der Datensicherheit (1) Zur Gewährleistung der Datensicherheit werden die erforderlichen technisch-organisatorischen Maßnahmen unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeiten und Schwere der mit der Verarbei- tung verbundenen Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen getroffen, um ein dem Risiko angemesse- nes Schutzniveau zu gewährleisten. Dabei werden angemessene Maßnahmen getroffen, die insbesondere gewährleisten können, dass 1. nur Befugte personenbezogene Daten zur Kenntnis nehmen können (Vertraulichkeit). Mittel hierzu sind insbesondere Berechtigungskonzepte, Pseudonymisierung oder Verschlüsselung personenbezogener Daten. 2. personenbezogene Daten während der Verarbeitung unversehrt, vollständig und aktuell bleiben (Integrität). 3. personenbezogene Daten zeitgerecht zur Verfügung stehen und ordnungsgemäß verarbeitet werden können (Verfügbarkeit, Belastbarkeit). 4. jederzeit personenbezogene Daten ihrem Ursprung zugeordnet werden können (Authentizität). 5. festgestellt werden kann, wer wann welche personenbezogenen Daten in welcher Weise eingegeben, übermittelt und verändert hat (Revisionsfähigkeit). 6. die Verfahrensweisen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten vollständig, aktuell und in einer Weise doku- mentiert sind, dass sie in zumutbarer Zeit nachvollzogen werden können (Transparenz). (2) Die in den Unternehmen veranlassten Maßnahmen werden in ein umfassendes, die Verantwortlichkeiten regelndes Datenschutz- und -sicherheitskonzept integriert, welches unter Einbeziehung der betrieblichen Datenschutzbeauftragten erstellt wird. Es beinhaltet insbesondere Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung und Bewertung der Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen. Art. 5 Einwilligung (1) Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten auf eine Einwilligung sowie – soweit erforderlich – auf eine Schwei- gepflichtentbindungserklärung der betroffenen Personen gestützt wird, stellt das Unternehmen sicher, dass diese freiwillig, in informierter Weise und unmissverständlich bekundet wird, wirksam und nicht widerrufen ist. Soweit besondere Kategorien personenbezogener Daten – insbesondere Daten über die Gesundheit – verarbeitet werden, muss die diesbezügliche Einwilligung ausdrücklich abgegeben sein. (2) Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten von Minderjährigen auf eine Einwilligung sowie – soweit erforder- lich – auf eine Schweigepflichtentbindungserklärung gestützt wird, werden diese Erklärungen von dem gesetzlichen Vertreter eingeholt. Frühestens mit Vollendung des 16. Lebensjahres werden diese Erklärungen bei entsprechender Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen von diesem selbst eingeholt. (3) Das einholende Unternehmen bzw. der die Einwilligung einholende Vermittler stellt sicher und dokumentiert, dass die betroffenen Personen zuvor über die Verantwortliche(n), den Umfang, die Form und den Zweck der Datenverarbeitung sowie die Möglichkeit der Verweigerung und die Widerruflichkeit der Einwilligung und deren Folgen informiert sind. Art. 7 Abs. 3 dieser Verhaltensregeln bleibt unberührt. (4) Die Einwilligung und die Schweigepflichtentbindung können jederzeit mit Wirkung für die Zukunft ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. Die betroffenen Personen werden über die Möglichkeiten und Folgen des Widerrufs einer Einwilligungserklärung informiert. Mögliche Folge eines wirksamen Widerrufs kann insbesondere sein, dass eine Leistung nicht erbracht werden kann. (5) Wird die Einwilligung schriftlich oder elektronisch zusammen mit anderen Erklärungen eingeholt, wird sie so hervorgeho- ben, dass sie ins Auge fällt. (6) Eine Einwilligung kann schriftlich, elektronisch oder mündlich erteilt werden. Das Unternehmen wird die Erklärung so dokumentieren, dass der Inhalt der jeweils erteilten Einwilligungserklärung nachgewiesen werden kann. Auf Verlangen wird den betroffenen Personen der Erklärungsinhalt zur Verfügung gestellt. 35 [Seite 36] (7) Wird die Einwilligung mündlich eingeholt, ist dies den betroffenen Personen unverzüglich schriftlich oder in Textform zu bestätigen. Art. 6 Besondere Kategorien personenbezogener Daten (1) Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne der EU-Datenschutz-Grundverordnung (insbesondere Angaben über die Gesundheit) werden auf gesetzlicher Grundlage (insbesondere Art. 6 i. V. m. Art. 9 Datenschutz-Grundverord- nung) oder mit Einwilligung der betroffenen Personen nach Artikel 5 und – soweit erforderlich – aufgrund einer Schweigepflichtentbindung erhoben und verarbeitet. Eine Einwilligung muss sich ausdrücklich auf diese Daten beziehen. (2) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten auf gesetzlicher Grundlage ist zulässig, insbesondere wenn es zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist. Das gilt beispielsweise für die Prüfung und Abwicklung der Ansprüche von Versicherten sowie von Geschädigten in der Haftpflichtversicherung. (3) Darüber hinaus kann die Verarbeitung von Gesundheitsdaten betroffener Personen ohne deren Einwilligung erfolgen zur Geltendmachung, Prüfung und Abwicklung von gesetzlich geregelten Regressforderungen einerseits des Unternehmens oder andererseits eines Dritten, der gegenüber den betroffenen Personen eine Leistung erbracht hat, wie beispielsweise zur Prüfung und Abwicklung der Regressforderungen eines Sozialversicherungsträgers, Arbeitgebers oder privaten Krankenversicherers. (4) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten kann im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben auch dann zulässig sein, soweit es zur Gesundheitsvorsorge bzw. -versorgung erforderlich ist. (5) Ebenso kann die Verarbeitung von Gesundheitsdaten ohne Einwilligung erfolgen zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen oder anderer Personen, wenn diese aus körperlichen oder rechtlichen Gründen außerstande sind, ihre Einwilligung zu geben, insbesondere wenn für diese Personen Assistance-Leistungen (z. B. Notrufdienste, Krankentrans- port aus dem Ausland oder Koordination der medizinischen Behandlung) vereinbart und sie im Leistungsfall außer Stande sind, ihre Einwilligung abzugeben, z. B. weil nach einem Unfall ein Krankentransport für eine bewusstlose Person nötig ist. (6) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten erfolgt auch auf gesetzlicher Grundlage zu statis- tischen Zwecken sowie zu Forschungszwecken nach Maßgabe von Artikel 10 dieser Verhaltensregeln. IV. Datenerhebung Art. 7 Grundsätze zur Datenerhebung und Informationen bei Datenerhebung bei der betroffenen Person (1) Personenbezogene Daten werden in nachvollziehbarer Weise erhoben. Bei Versicherten und Antragstellern werden die Mitwirkungspflichten nach §§ 19, 31 VVG berücksichtigt. (2) Personenbezogene Daten weiterer Personen im Sinne dieser Verhaltensregeln werden erhoben und verarbeitet, wenn es zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflich- tung erforderlich ist. Das gilt insbesondere für die Erhebung von Daten von Zeugen oder von Geschädigten anlässlich einer Leistungsprüfung und -erbringung in der Haftpflichtversicherung und für Datenverarbeitungen zur Erfüllung von Direktansprüchen in der Kfz-Haftpflichtversicherung oder zur Erfüllung von gesetzlichen Meldepflichten. Daten nach Satz 1 können auch erhoben und verarbeitet werden, wenn dies im Zusammenhang mit der Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Versicherungsverhältnisses erforderlich ist und die schutzwürdigen Interessen dieser Personen nicht überwiegen, beispielsweise wenn Daten eines Rechtsanwalts oder einer Reparaturwerkstatt zur Korrespondenz im Leistungsfall benötigt werden. (3) Die Unternehmen stellen sicher, dass die betroffenen Personen zur Gewährleistung der Transparenz und zur Wahrung ihrer Rechte über Folgendes unterrichtet werden: a) die Identität des Verantwortlichen (Name, Sitz, Kontaktdaten, Vertretungsberechtigte), b) die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten, c) die Zwecke und Rechtsgrundlagen (ggf. einschließlich der berechtigten Interessen) der Datenverarbeitung, d) ggf. Empfänger oder die Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten, e) ggf. beabsichtigte Übermittlungen der personenbezogenen Daten in ein Drittland oder an eine internationale Organisation nach Maßgabe des Art. 13 Abs. 1 lit. f) DSGVO, f) die Speicherdauer (oder deren Kriterien) der personenbezogenen Daten, g) die im Abschnitt VIII dieser Verhaltensregeln geregelten Rechte der betroffenen Personen einschließlich der Beschwerdemöglichkeiten bei einer Aufsichtsbehörde sowie über ein ggf. bestehendes Widerspruchsrecht, h) wenn die Verarbeitung auf einer Einwilligung beruht: über das Recht zum Widerruf der Einwilligung und dessen Folgen, i) eine ggf. gesetzlich oder vertraglich bestehende oder für einen Vertragsschluss erforderliche Pflicht zur Angabe der Daten und die Folgen der Nichtangabe und j) bei Einsatz automatisierter Entscheidungen aussagekräftige Informationen über die eingesetzte Logik, Tragweite und Auswirkungen dieser Verarbeitung. Die Information unterbleibt, wenn und soweit die betroffenen Personen bereits auf andere Weise Kenntnis von ihr erlangt haben. Art. 8 Datenerhebung ohne Mitwirkung der betroffenen Personen (1) Daten werden ohne Mitwirkung der betroffenen Personen erhoben, wenn dies im Zusammenhang mit der Begründung, Durchführung oder Beendigung von Versicherungsverhältnissen und insbesondere auch zur Prüfung und Bearbeitung von Leistungsansprüchen erforderlich ist. Das gilt beispielsweise, wenn der Versicherungsnehmer bei Gruppenversiche- rungen zulässigerweise die Daten der versicherten Personen oder bei Lebens- und Unfallversicherungen die Daten der Bezugsberechtigten angibt oder er in der Haftpflichtversicherung Angaben über den Geschädigten oder Zeugen macht. Ohne Mitwirkung der betroffenen Person können personenbezogene Daten auch zu Zwecken nach Art. 10 Abs. 1 erhoben werden. 36 [Seite 37] (2) Die Erhebung von Gesundheitsdaten oder genetischen Daten bei Dritten erfolgt – soweit erforderlich – mit wirksamer Schweigepflichtentbindungserklärung der betroffenen Personen und nach Maßgabe des § 213 VVG und § 18 GenDG, soweit diese Vorschriften anzuwenden sind. Die Erhebung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten bei Dritten kann auch erforderlich sein in den in Artikel 6 Absatz 2 bis 5 dieser Verhaltensregeln genannten Fällen. (3) Das Unternehmen, das personenbezogene Daten ohne Mitwirkung der betroffenen Personen erhebt, stellt sicher, dass die betroffenen Personen innerhalb einer im Einzelfall angemessenen Frist, längstens jedoch innerhalb eines Monats, nach der ersten Erlangung der Daten informiert werden über: a) die Identität des Verantwortlichen (Name, Sitz, Kontaktdaten, Vertretungsberechtigte), b) die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten, c) die Zwecke und Rechtsgrundlagen (ggf. einschließlich der berechtigten Interessen) der Datenverarbeitung, d) die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden, e) ggf. Empfänger oder die Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten, f) ggf. beabsichtigte Übermittlungen der personenbezogenen Daten in ein Drittland oder an eine internationale Organisation nach Maßgabe des Art. 14 Abs. 1 lit. f) DSGVO, g) die Speicherdauer (oder deren Kriterien) der personenbezogenen Daten, h) die im Abschnitt VIII dieser Verhaltensregeln geregelten Rechte der betroffenen Personen einschließlich der Beschwerdemöglichkeiten bei einer Aufsichtsbehörde, i) wenn die Verarbeitung auf einer Einwilligung beruht: über das Recht zum Widerruf der Einwilligung und dessen Folgen, j) die Quelle der personenbezogenen Daten bzw. ob sie aus einer öffentlich zugänglichen Quelle stammen und k) bei Einsatz automatisierter Entscheidungen aussagekräftige Informationen über die eingesetzte Logik, Tragweite und Auswirkungen dieser Verarbeitung. Falls die Daten zur Kommunikation mit den betroffenen Personen verwendet werden sollen, erfolgt die Information spätestens mit der ersten Mitteilung an sie, zum Beispiel in Fällen der Benennung von Bezugsberechtigten in der Lebensversicherung bei Eintritt des Leistungsfalls oder in Fällen der Benennung von Berechtigten für Notfälle, wenn dieser eintritt. Falls die Offenlegung an einen anderen Empfänger beabsichtigt ist, erfolgt die Information spätestens zum Zeitpunkt der ersten Offenlegung. (4) Die Information unterbleibt, wenn und soweit die betroffenen Personen bereits über die Informationen verfügen, sich die Erteilung der Informationen als unmöglich erweist oder die Information einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, insbesondere wenn Daten für statistische oder wissenschaftliche Zwecke verarbeitet werden oder wenn gespei- cherte Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen sind und eine Benachrichtigung wegen der Vielzahl der betroffenen Fälle unverhältnismäßig ist. Die Information unterbleibt auch, wenn die Daten nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen des überwiegenden berechtigten Interesses eines Dritten, geheim gehalten werden müssen. Dies betrifft beispielsweise Fälle in der Lebensversicherung, in denen sich der Versicherungsnehmer wünscht, dass ein Bezugsberechtigter nicht informiert wird. (5) Ebenso unterbleibt die Information nach Maßgabe des § 33 Abs. 1 Nr. 2 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 lit. j) DSGVO, wenn: – sie die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche beeinträchtigen würde oder die Verarbeitung von personenbezogenen Daten aus zivilrechtlichen Verträgen beinhaltet und der Verhütung von Schäden durch Straftaten dient, sofern nicht das berechtigte Interesse der betroffenen Person an der Informations- erteilung überwiegt oder – das Bekanntwerden der Informationen die behördliche Strafverfolgung gefährden würde. Daher erfolgt regelmäßig keine Information über Datenerhebungen zur Aufklärung von Widersprüchlichkeiten gemäß Artikel 15 dieser Verhaltensregeln. (6) In den Fällen des Absatzes 5 ergreift das Unternehmen geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Personen (z. B. Prüfung und gegebenenfalls Veranlassung weiterer Zugriffsbeschränkungen). Sofern das Unternehmen von einer Information absieht, dokumentiert es die Gründe dafür. V. Verarbeitung Personenbezogener Daten Art. 9 Verarbeitung von Stammdaten in der Unternehmensgruppe (1) Wenn das Unternehmen einer Gruppe von Versicherungs- und Finanzdienstleistungsunternehmen angehört, können die Stammdaten von Antragstellern, Versicherten und weiteren Personen sowie Angaben über den Zusammenhang mit bestehenden Verträgen zur zentralisierten Bearbeitung von bestimmten Verfahrensabschnitten im Geschäftsablauf (z. B. Telefonate, Post, Inkasso) in einem von Mitgliedern der Gruppe gemeinsam nutzbaren Datenverarbeitungsverfahren verarbeitet werden, wenn sichergestellt ist, dass die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach Maßgabe des Art. 4 dieser Verhaltensregeln (z. B. Berechtigungskonzepte) den datenschutzrechtlichen Anforderungen entsprechen und die Einhaltung dieser Verhaltensregeln durch den oder die für das Verfahren Verantwortlichen gewährleistet ist. (2) Stammdaten werden aus gemeinsam nutzbaren Datenverarbeitungsverfahren nur weiterverarbeitet, soweit dies für den jeweiligen Zweck erforderlich ist. Dies ist technisch und organisatorisch zu gewährleisten. (3) Erfolgt eine gemeinsame Verarbeitung von Daten gemäß Absatz 1, werden die Versicherten darüber bei Vertragsabschluss oder bei Neueinrichtung eines solchen Verfahrens in Textform informiert. Dazu hält das Unternehmen eine aktuelle Liste aller Unternehmen der Gruppe bereit, die an einer zentralisierten Bearbeitung teilnehmen und macht diese in geeigneter Form bekannt. (4) Nimmt ein Unternehmen für ein anderes Mitglied der Gruppe weitere Datenverarbeitungen vor oder finden gemeinsame Verarbeitungen mehrerer Mitglieder der Gruppe statt, richtet sich dies nach Artikel 21 bis 22a dieser Verhaltensregeln. 37 [Seite 38] Art. 10 Statistik, Tarifkalkulation und Prämienberechnung (1) Die Versicherungswirtschaft errechnet auf der Basis von Statistiken und Erfahrungswerten mit Hilfe versicherungs- mathematischer Methoden die Wahrscheinlichkeit des Eintritts von Versicherungsfällen sowie deren Schadenhöhe und entwickelt auf dieser Grundlage Tarife. Dazu werten Unternehmen neben Daten aus Versicherungsverhältnissen, Leistungs- und Schadenfällen auch andere Daten von Dritten (z. B. des Kraftfahrtbundesamtes) aus. (2) Die Unternehmen stellen durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sicher, dass die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen gemäß der Datenschutz-Grundverordnung gewahrt werden, insbesondere dass die Verarbeitung personenbezogener Daten auf das für die jeweilige Statistik notwendige Maß beschränkt wird. Zu diesen Maßnahmen gehört die frühzeitige Anonymisierung oder Pseudonymisierung der Daten, sofern es möglich ist, den Statistikzweck auf diese Weise zu erfüllen. (3) Eine Übermittlung von Daten an den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V., den Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. oder andere Stellen zur Errechnung unternehmensübergreifender Statistiken oder Risikoklassifizierungen erfolgt grundsätzlich nur in anonymisierter oder – soweit für den Statistikzweck erforderlich – pseudonymisierter Form. Ein Rückschluss auf die betroffenen Personen durch diese Verbände erfolgt nicht. Absatz 2 gilt entsprechend. Für Kraftfahrt- und Sachversicherungsstatistiken können auch Datensätze mit personenbeziehbaren Sachangaben wie z. B. Kfz-Kennzeichen, Fahrzeugidentifikationsnummern oder Standortdaten von Risikoobjekten wie beispielsweise Gebäuden übermittelt werden. (4) Für Datenverarbeitungen zu statistischen Zwecken können Unternehmen auch besondere Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere Gesundheitsdaten, verarbeiten, wenn dies für den jeweiligen Statistikzweck erforderlich ist und die Interessen des Unternehmens an der Verarbeitung die Interessen der betroffenen Personen an einem Ausschluss von der Verarbeitung erheblich überwiegen. Das gilt z. B. für Statistiken zur Entwicklung und Überprüfung von Tarifen oder zum gesetzlich vorgeschriebenen Risikomanagement. Die Unternehmen treffen in diesen Fällen angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Personen und insbesondere der in Artikel 3 und 4 geregelten Grundsätze. Zu den spezifischen Maßnahmen gehören wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit der Daten beispiels- weise: – die Sensibilisierung der an den Verarbeitungen beteiligten Mitarbeiter und Dienstleister, – die Pseudonymisierung personenbezogener Daten nach Absatz 2 Satz 2, – die Beschränkung des Zugangs zu den personenbezogenen Daten innerhalb der Unternehmen oder beim Dienstleister und – Verschlüsselung beim Transport personenbezogener Daten. Alle personenbezogenen Daten werden anonymisiert, sobald dies nach dem Statistikzweck möglich ist, es sei denn, der Anonymisierung stehen berechtigte Interessen der betroffenen Personen entgegen. Bis dahin werden die Identifikations- merkmale, mit denen Einzelangaben einer betroffenen Person zugeordnet werden könnten, gesondert gespeichert. Diese Identifikationsmerkmale dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Statistikzweck dies erfordert. (5) Die betroffenen Personen können der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten für eine Statistik widersprechen, wenn aufgrund ihrer persönlichen Situation Gründe vorliegen, die der Verarbeitung ihrer Daten zu diesem Zweck entgegenstehen. Das Widerspruchsrecht besteht nicht, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe (z. B. der Beantwortung von Anfragen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) erforderlich ist. (6) Zur Ermittlung der risikogerechten Prämie werden Tarife nach Absatz 1 auf die individuelle Situation des Antragstellers angewandt. Darüber hinaus kann eine Bewertung des individuellen Risikos des Antragstellers durch spezialisierte Risikoprüfer, z. B. Ärzte, in die Prämienermittlung einfließen. Hierzu werden auch personenbezogene Daten einschließlich ggf. besonderer Kategorien personenbezogener Daten, wie Gesundheitsdaten, verwendet, die nach Maßgabe dieser Verhaltensregeln verarbeitet worden sind. (7) Die Versicherungswirtschaft verarbeitet personenbezogene Daten entsprechend den vorstehenden Absätzen auch für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, zum Beispiel zur Unfallforschung. Art. 11 Scoring Für das Scoring gelten die gesetzlichen Regelungen. Art. 12 Bonitätsdaten Für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Bonitätsdaten gelten die gesetzlichen Regelungen. Art. 13 Automatisierte Einzelentscheidungen (1) Automatisierte Entscheidungen, die für die betroffenen Personen eine rechtliche Wirkung nach sich ziehen oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigen, werden nur unter den in Absatz 2, 3 und 4 genannten Voraussetzungen getroffen. (2) Eine Entscheidung, die für den Abschluss oder die Erfüllung eines Versicherungsvertrags mit der betroffenen Person oder im Rahmen der Leistungserbringung erforderlich ist, kann automatisiert erfolgen. Eine Erforderlichkeit ist insbesondere in folgenden Fällen gegeben: 1. Entscheidungen gegenüber Antragstellern über den Abschluss und die Konditionen eines Versicherungsvertrages, 2. Entscheidungen gegenüber Versicherungsnehmern über Leistungsfälle im Rahmen eines Versicherungsverhältnisses, 3. Entscheidungen über die Erfüllung von Merkmalen bei verhaltensbezogenen Tarifen, z. B. das Fahrverhalten honorie- rende Rabatte in der Kfz-Versicherung. (3) Automatisierte Entscheidungen über Leistungsansprüche nach einem Versicherungsvertrag, z. B. Entscheidungen gegenüber mitversicherten Personen oder Geschädigten in der Haftpflichtversicherung, sind auch dann zulässig, wenn dem Begehren der betroffenen Person stattgegeben wird. Die Entscheidung kann im Rahmen der Leistungserbringung nach einem Versicherungsvertrag auch automatisiert ergehen, wenn die Entscheidung auf der Anwendung verbindlicher Entgeltregelungen für Heilbehandlungen beruht und das Unternehmen für den Fall, dass dem Antrag nicht vollumfäng- lich stattgegeben wird, angemessene Maßnahmen zur Wahrung der berechtigten Interessen der betroffenen Person trifft, 38 [Seite 39] wozu mindestens das Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person seitens des Unternehmens, auf Darlegung des eigenen Standpunktes und auf Anfechtung der Entscheidung zählt. (4) Darüber hinaus kann eine automatisierte Entscheidung mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person erfolgen. (5) Besondere Kategorien personenbezogener Daten werden im Rahmen einer automatisierten Entscheidungsfindung verarbeitet, wenn die betroffenen Personen ihre Einwilligung erteilt haben. Automatisierte Entscheidungen mit besonde- ren Kategorien personenbezogener Daten sind auch ohne Einwilligung in den Fällen des Absatzes 3 möglich. (6) Sofern automatisierte Entscheidungen zu Lasten der betroffenen Personen getroffen werden, wird mindestens das Folgende veranlasst: Das Unternehmen teilt den betroffenen Personen mit, dass eine automatisierte Entscheidung getroffen wurde. Dabei werden ihnen, sofern sie nicht bereits informiert wurden, aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen der automatisierten Entscheidungsfindung mitgeteilt. Auf Verlangen werden den betroffenen Personen auch die wesentlichen Gründe der Entscheidungsfindung mitgeteilt und erläutert, um ihnen die Darlegung ihres Standpunktes, das Eingreifen einer Person seitens des Unterneh- mens und die Anfechtung der Entscheidung zu ermöglichen. Dies umfasst auch die verwendeten Datenarten sowie ihre Bedeutung für die automatisierte Entscheidung. Die betroffenen Personen haben das Recht, die Entscheidung anzufech- ten. Dann wird die Entscheidung auf dieser Grundlage in einem nicht ausschließlich automatisierten Verfahren erneut geprüft. Artikel 28 Absatz 1 dieser Verhaltensregeln gilt entsprechend. (7) Der Einsatz automatisierter Entscheidungsverfahren wird dokumentiert. (8) Die Unternehmen stellen sicher, dass technische und organisatorische Maßnahmen getroffen werden, damit Faktoren, die zu unrichtigen personenbezogenen Daten führen, korrigiert werden können und das Risiko von Fehlern minimiert wird. In Hinblick auf Gesundheitsdaten werden auch die gesetzlichen Vorgaben der §§ 37 Abs. 2, 22 Abs. 2 BDSG beachtet. Art. 14 Hinweis- und Informationssystem (HIS) (1) Die Unternehmen der deutschen Versicherungswirtschaft – mit Ausnahme der privaten Krankenversicherer – nutzen ein Hinweis- und Informationssystem (HIS) zur Unterstützung der Risikobeurteilung im Antragsfall, zur Sachverhaltsaufklä- rung bei der Leistungsprüfung sowie bei der Bekämpfung der missbräuchlichen Erlangung von Versicherungsleistungen. Der Betrieb und die Nutzung des HIS erfolgen auf Basis von Interessenabwägungen und festgelegten Einmeldekriterien. (2) Das HIS wird getrennt nach Versicherungssparten betrieben. In allen Sparten wird der Datenbestand in jeweils zwei Datenpools getrennt verarbeitet: in einem Datenpool für die Abfrage zur Risikoprüfung im Antragsfall (A-Pool) und in einem Pool für die Abfrage zur Leistungsprüfung (L-Pool). Die Unternehmen richten die Zugriffsberechtigungen für ihre Mitarbeiter entsprechend nach Sparten und Aufgaben getrennt ein. (3) Die Unternehmen melden Daten zu Fahrzeugen, Immobilien oder Personen an den Betreiber des HIS, wenn ein erhöhtes Risiko vorliegt oder wenn eine Auffälligkeit festgestellt wurde, soweit dies zur gegenwärtigen oder künftigen Aufde- ckung oder zur Verhinderung der missbräuchlichen Erlangung von Versicherungsleistungen erforderlich ist und nicht überwiegende schutzwürdige Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen dagegen sprechen. Eine Einwilligung der betroffenen Personen ist nicht erforderlich. Vor einer Einmeldung von Daten zu Personen erfolgt eine Abwägung der Interessen der Unternehmen und des Betroffenen. Bei Vorliegen der festgelegten Meldekriterien ist regelmäßig von einem überwiegenden berechtigten Interesse des Unternehmens an der Einmeldung auszugehen. Die Abwägung ist hinreichend aussagekräftig zu dokumentieren. Besondere Kategorien personenbezogener Daten, wie z. B. Gesundheitsda- ten, werden nicht an das HIS gemeldet. Wenn erhöhte Risiken in der Personenversicherung als „Erschwernis“ gemeldet werden, geschieht dies ohne die Angabe, ob sie auf Gesundheitsdaten oder einem anderen Grund, z. B. einem gefährli- chen Beruf oder Hobby, beruhen. Personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten werden ebenfalls nicht an das HIS gemeldet, es sei denn, die Verarbeitung wird unter behördlicher Aufsicht vorgenommen oder dies ist nach dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht, das geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen vorsieht, zulässig. (4) Die Unternehmen informieren die Versicherungsnehmer bereits bei Vertragsabschluss in allgemeiner Form über das HIS unter Angabe des Verantwortlichen mit dessen Kontaktdaten. Sie benachrichtigen spätestens anlässlich der Einmeldung die betroffenen Personen mit den nach Art. 8 Absatz 3 relevanten Informationen. Eine Benachrichtigung kann in den Fällen des Art. 8 Abs. 5 dieser Verhaltensregelungen unterbleiben. (5) Ein Abruf von Daten aus dem HIS kann bei Antragstellung und im Leistungsfall erfolgen, nicht jedoch bei Auszahlung einer Kapitallebensversicherung im Erlebensfall. Der Datenabruf ist nicht die alleinige Grundlage für eine Entscheidung im Einzelfall. Die Informationen werden lediglich als Hinweis dafür gewertet, dass der Sachverhalt einer näheren Prüfung bedarf. Alle Datenabrufe erfolgen im automatisierten Abrufverfahren und werden protokolliert für Revisionszwecke und den Zweck, stichprobenartig deren Berechtigung prüfen zu können. (6) Soweit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung erforderlich, können im Leistungsfall auch Daten zwischen dem einmelden- den und dem abrufenden Unternehmen ausgetauscht werden, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung hat. So werden beispielsweise Daten und Gutachten über Kfz- oder Gebäude-Schäden bei dem Unternehmen angefordert, welches einen Schaden in das HIS eingemeldet hatte. Der Datenaustausch wird dokumentiert. Soweit der Datenaustausch nicht gemäß Artikel 15 dieser Verhaltensregeln erfolgt, werden die betroffenen Personen über den Datenaustausch informiert. Eine Information ist nicht erforderlich, solange die Aufklärung des Sachverhalts dadurch gefährdet würde oder wenn die betroffenen Personen auf andere Weise Kenntnis vom Datenaustausch erlangt haben. (7) Die im HIS gespeicherten Daten werden spätestens am Ende des 4. Jahres nach dem Vorliegen der Voraussetzung für die Einmeldung gelöscht. Zu einer Verlängerung der Speicherdauer auf maximal 10 Jahre kommt es in der Lebensversiche- rung im Leistungsbereich oder bei erneuter Einmeldung innerhalb der regulären Speicherzeit gemäß Satz 1. Daten zu Anträgen, bei denen kein Vertrag zustande gekommen ist, werden im HIS spätestens am Ende des 3. Jahres nach dem Jahr der Antragstellung gelöscht. (8) Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft gibt unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorgaben einen detaillierten Leitfaden zur Nutzung des HIS an die Unternehmen heraus. Art. 15 Aufklärung von Widersprüchlichkeiten (1) Die Unternehmen können jederzeit bei entsprechenden Anhaltspunkten prüfen, ob bei der Antragstellung oder bei Aktualisierungen von Antragsdaten während des Versicherungsverhältnisses unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht wurden und damit die Risikobeurteilung beeinflusst wurde oder ob falsche oder unvollständige Sachverhalts- 39 [Seite 40] angaben bei der Feststellung eines entstandenen Schadens gemacht wurden. Zu diesem Zweck nehmen die Unternehmen Datenerhebungen und -verarbeitungen vor, soweit dies zur Aufklärung der Widersprüchlichkeiten erforderlich ist. Bei der Entscheidung, welche Daten die Unternehmen benötigen, um ihre Entscheidung auf ausreichender Tatsachenbasis zu treffen, kommt ihnen ein Beurteilungsspielraum zu. (2) Im Leistungsfall kann auch ohne Vorliegen von Anhaltspunkten die Prüfung nach Abs. 1 erfolgen. Dies umfasst die Einholung von Vorinformationen (z. B. Zeiträume, in denen Behandlungen oder Untersuchungen stattfanden), die es dem Unternehmen ermöglichen einzuschätzen, ob und welche Informationen im Weiteren tatsächlich für die Prüfung relevant sind. (3) Datenverarbeitungen zur Überprüfung der Angaben zur Risikobeurteilung bei Antragstellung erfolgen nur innerhalb von fünf Jahren, bei Krankenversicherungen innerhalb von drei Jahren nach Vertragsschluss. Die Angaben können auch nach Ablauf dieser Zeit noch überprüft werden, wenn der Versicherungsfall vor Ablauf der Frist eingetreten ist. Für die Prüfung, ob der Versicherungsnehmer bei der Antragstellung vorsätzlich oder arglistig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat, verlängert sich dieser Zeitraum auf 10 Jahre. (4) Ist die Erhebung und Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere von Daten über die Gesundheit, nach Absatz 1 erforderlich, werden die betroffenen Personen entsprechend ihrer Erklärung im Versiche- rungsantrag vor einer Datenerhebung bei Dritten nach § 213 Abs. 2 VVG unterrichtet und auf ihr Widerspruchsrecht hingewiesen oder von den betroffenen Personen wird zuvor eine eigenständige Einwilligungs- und Schweigepflichtent- bindungserklärung eingeholt. (5) Die Möglichkeit, die Abgabe der Einwilligungs- und Schweigepflichtentbindungserklärung zu verweigern, bleibt unbenommen und das Unternehmen informiert die betroffene Person diesbezüglich. Verweigert die betroffene Person die Abgabe der Einwilligungs- und Schweigepflichtentbindungserklärung, obliegt es der betroffenen Person als Vorausset- zung für die Schadenregulierung alle erforderlichen Informationen zu beschaffen und dem Unternehmen zur Verfügung zu stellen. Das Unternehmen hat in diesem Fall darzulegen, welche Informationen es bei Verweigerung der Einwilligungs- und Schweigepflichtentbindungserklärung für erforderlich hält. Art. 16 Datenaustausch mit anderen Versicherern (1) Ein Datenaustausch zwischen einem Vorversicherer und seinem nachfolgenden Versicherer wird zur Erhebung tarifrele- vanter oder leistungsrelevanter Angaben unter Beachtung des Artikels 8 Abs. 1 vorgenommen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Angaben erforderlich sind: 1. bei der Risikoeinschätzung zur Überprüfung von Schadenfreiheitsrabatten, insbesondere der Schadensfreiheitsklassen in der Kfz-Haftpflichtversicherung und Vollkaskoversicherung, 2. zur Übertragung von Ansprüchen auf Altersvorsorge bei Anbieter- oder Arbeitgeberwechsel, 3. zur Übertragung von Altersrückstellungen in der Krankenversicherung auf den neuen Versicherer, 4. zur Ergänzung oder Verifizierung der Angaben der Antragsteller oder Versicherten. In den Fällen der Nummern 1 und 4 ist der Datenaustausch zum Zweck der Risikoprüfung nur zulässig, wenn die betroffenen Personen bei Datenerhebung im Antrag über den möglichen Datenaustausch und dessen Zweck und Gegenstand informiert werden. Nach einem Datenaustausch zum Zweck der Leistungsprüfung werden die betroffenen Personen vom Daten erhebenden Unternehmen über einen erfolgten Datenaustausch im gleichen Umfang informiert. Artikel 15 dieser Verhaltensregeln bleibt unberührt. (2) Ein Datenaustausch mit anderen Versicherern außerhalb der für das Hinweis- und Informationssystem der Versicherungs- wirtschaft (HIS) getroffenen Regelungen erfolgt darüber hinaus, soweit dies zur Antrags- und Leistungsprüfung und -erbringung, einschließlich der Regulierung von Schäden bei gemeinsamer, mehrfacher oder kombinierter Absicherung von Risiken, des gesetzlichen Übergangs einer Forderung gegen eine andere Person oder zur Regulierung von Schäden zwischen mehreren Versicherern über bestehende Teilungs- und Regressverzichtsabkommen erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der betroffenen Person dem entgegen- steht. (3) Der Datenaustausch wird dokumentiert. (4) Kfz-Versicherer nutzen die bei der GDV Dienstleistungs-GmbH geführte Schadenklassendatei als Gemeinschaftseinrich- tung zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch. Einmeldungen erfolgen, um eine korrekte Einstufung im Schaden- freiheitsrabatt-System zu ermöglichen. Das ist der Fall, wenn ein Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag gekündigt wird, diese Vorversicherung bei Vertragsschluss nicht angegeben wird und die unbelastete Neueinstufung in die Schadenfrei- heitsklassen tarifsystemwidrig wäre. Der Kfz-Versicherer übermittelt dazu den Namen und die Anschrift des Versiche- rungsnehmers, die Versicherungsscheinnummer, das amtliche Kennzeichen des bisher versicherten Fahrzeugs, das Datum der Beendigung des Versicherungsvertrags mit Schadenfreiheitsklasse sowie die Anzahl der noch nicht berücksichtigten Schäden im Meldejahr. Die Daten werden nur im Antragsfall abgefragt, wenn ein Versicherungsnehmer keine Übernahme eines Schadenfreiheitsrabatts aus dem Vorvertrag beantragt. Die Kfz-Versicherer informieren die Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss in den Versicherungsinformationen über die Schadenklassendatei und die Kontaktdaten der Gemeinschaftseinrichtung. Werden bei Beendigung des Versicherungsvertrages Daten eingemeldet, benachrichtigen die Kfz-Versicherer die Versicherungsnehmer über die Art der gemeldeten Daten, den Zweck der Meldung, den Datenemp- fänger (Name und Sitz der Gemeinschaftseinrichtung) und den möglichen Abruf der Daten. Datenabrufe aus der Schadenklassendatei erfolgen in einem automatisierten Verfahren. Sie werden für Revisionszwecke und stichprobenartige Berechtigungsprüfungen protokolliert. Die in der Schadenklassendatei gespeicherten Daten werden spätestens am Ende des 3. Jahres nach dem Vorliegen der Voraussetzungen für die Einmeldung gelöscht.1) Art. 17 Datenübermittlung an Rückversicherer (1) Um jederzeit zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus den Versicherungsverhältnissen in der Lage zu sein, geben Unter- nehmen einen Teil ihrer Risiken aus den Versicherungsverträgen an Rückversicherer weiter. Zum weiteren Risikoausgleich bedienen sich in einigen Fällen diese Rückversicherer ihrerseits weiterer Rückversicherer. Zur ordnungsgemäßen Begrün- dung, Durchführung oder Beendigung des Rückversicherungsvertrages werden in anonymisierter oder – soweit dies für die vorgenannten Zwecke nicht ausreichend ist – pseudonymisierter Form Daten aus dem Versicherungsantrag oder 1) Die Schadenklassendatei ist Ende 2018 eingestellt worden. Seitdem waren keine Datenübermittlungen in die Schadenklassendatei oder Abfragen aus der Datei mehr möglich. Eine eingeschränkte Verarbeitung der Daten erfolgt noch bis zum Ablauf der Speicherfrist nach Art. 16 Abs. 4 Satz 10 Code of Conduct zur Erfüllung der Betroffenenrechte, insbesondere von Auskunftsersuchen. 40 [Seite 41] –verhältnis, insbesondere Versicherungsnummer, Beitrag, Art und Höhe des Versicherungsschutzes und des Risikos sowie etwaige Risikozuschläge weitergegeben. (2) Personenbezogene Daten erhalten die Rückversicherer nur, soweit dies a) für den Abschluss oder die Erfüllung des Versicherungsvertrages erforderlich ist oder b) zur Sicherstellung der Erfüllbarkeit der Verpflichtungen des Unternehmens aus den Versicherungsverhältnissen erfolgt und kein Grund zu der Annahme besteht, dass ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der betroffenen Person dem Unternehmensinteresse entgegensteht. Dies kann der Fall sein, wenn im Rahmen des konkreten Rückversicherungsverhältnisses die Übermittlung personen- bezogener Daten an Rückversicherer aus folgenden Gründen erfolgt: a) Die Rückversicherer führen z. B. bei hohen Vertragssummen oder bei einem schwer einzustufenden Risiko im Einzelfall die Risikoprüfung und die Leistungsprüfung durch. b) Die Rückversicherer unterstützen die Unternehmen bei der Risiko- und Schadenbeurteilung sowie bei der Bewertung von Verfahrensabläufen. c) Die Rückversicherer erhalten zur Bestimmung des Umfangs der Rückversicherungsverträge einschließlich der Prüfung, ob und in welcher Höhe sie an ein und demselben Risiko beteiligt sind (Kumulkontrolle) sowie zu Abrechnungs- zwecken Listen über den Bestand der unter die Rückversicherung fallenden Verträge. d) Die Risiko- und Leistungsprüfung durch den Erstversicherer wird von den Rückversicherern stichprobenartig oder in Einzelfällen kontrolliert zur Prüfung ihrer Leistungspflicht gegenüber dem Erstversicherer. (3) Die Unternehmen vereinbaren mit den Rückversicherern, dass personenbezogene Daten von diesen nur zu den in Absatz 2 genannten Zwecken sowie mit diesen kompatiblen Zwecken (z. B. Statistiken und wissenschaftliche Forschung) verwendet werden. Außerdem vereinbaren sie, ob der Rückversicherer eine gesetzlich erforderliche Information an die betroffene Person selbst vornimmt oder ob das Unternehmen die Information des Rückversicherers an die betroffene Person weiterleitet. Im Fall der Weiterleitung vereinbaren sie auch, wie die Information erfolgt. Soweit die Unternehmen einer Verschwiegenheitspflicht gemäß § 203 StGB unterliegen, verpflichten sie die Rückversicherer hinsichtlich der Daten, die sie nach Absatz 2 erhalten, Verschwiegenheit zu wahren und weitere Rückversicherer sowie Stellen, die für sie tätig sind, zur Verschwiegenheit zu verpflichten. (4) Besondere Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere Gesundheitsdaten, erhalten die Rückversicherer nur, wenn die Voraussetzungen des Artikels 6 dieser Verhaltensregeln erfüllt sind. VI. Verarbeitung personenbezogener Daten für Vertriebszwecke und zur Markt- und Meinungsforschung Art. 18 Verwendung von Daten für Zwecke der Werbung (1) Personenbezogene Daten werden für Zwecke der Werbung nur auf der Grundlage von Artikel 6 Abs. 1 lit. a) oder f) Datenschutz-Grundverordnung und unter Beachtung von § 7 UWG verarbeitet. (2) Betroffene Personen können der Verwendung ihrer personenbezogenen Daten zu Zwecken der Direktwerbung wider- sprechen. Die personenbezogenen Daten werden dann nicht mehr für diese Zwecke verarbeitet. Das Unternehmen trifft zur Umsetzung geeignete technische und organisatorische Maßnahmen. Art. 19 Marktumfragen (1) Die Unternehmen führen Markt- und Meinungsumfragen unter besonderer Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen durch. (2) Soweit die Unternehmen andere Stellen mit Markt- und Meinungsumfragen beauftragen, ist diese Stelle unter Nachweis der Einhaltung der Datenschutzstandards auszuwählen. Vor der Datenweitergabe sind die Einzelheiten des Vorhabens vertraglich nach den Vorgaben der Artikel 21, 22 oder 22a dieser Verhaltensregeln zu regeln. Dabei ist insbesondere festzulegen: a) dass die übermittelten und zusätzlich erhobenen Daten frühestmöglich pseudonymisiert und sobald nach dem Zweck der Umfrage möglich anonymisiert werden, b) dass die Auswertung der Daten sowie die Übermittlung der Ergebnisse der Markt- und Meinungsumfragen an die Unternehmen in möglichst anonymisierter oder in pseudonymisierter Form, wenn dies für die Zwecke erforderlich ist (z. B. Folgebefragungen), erfolgen. (3) Soweit die Unternehmen selbst personenbezogene Daten zum Zweck der Durchführung von Markt- und Meinungs- umfragen verarbeiten oder nutzen, werden die Daten frühestmöglich pseudonymisiert und sobald nach dem Zweck der Umfrage möglich anonymisiert. Die Ergebnisse werden ausschließlich in möglichst anonymisierter oder in pseudo- nymisierter Form, wenn dies für die Zwecke erforderlich ist (z. B. Folgebefragungen), gespeichert oder genutzt. (4) Soweit im Rahmen der Markt- und Meinungsumfragen geschäftliche Handlungen vorgenommen werden, die als Werbung zu werten sind, beispielsweise wenn bei der Datenerhebung auch absatzfördernde Äußerungen erfolgen, richtet sich die Verarbeitung personenbezogener Daten dafür nach den in Artikel 18 dieser Verhaltensregeln getroffenen Regelungen. Art. 20 Datenübermittlung an selbstständige Vermittler (1) Eine Übermittlung personenbezogener Daten erfolgt an den betreuenden Vermittler nur, soweit es zur bedarfsgerechten Vorbereitung oder Bearbeitung eines konkreten Antrags bzw. Vertrags oder zur ordnungsgemäßen Durchführung der Versicherungsangelegenheiten der betroffenen Personen erforderlich ist. Die Vermittler werden auf ihre besonderen Verschwiegenheitspflichten hingewiesen. (2) Vor der erstmaligen Übermittlung personenbezogener Daten an einen Versicherungsvertreter oder im Falle eines Wechsels vom betreuenden Versicherungsvertreter auf einen anderen Versicherungsvertreter informiert das Unternehmen die Versicherten oder Antragsteller vorbehaltlich der Regelung des Absatz 3 möglichst frühzeitig, mindestens aber zwei Wochen vor der Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten über den bevorstehenden Datentransfer, die Identität (Name, Sitz) des neuen Versicherungsvertreters und ihr Widerspruchsrecht. Die Benachrichtigung erfolgt nicht, wenn der Wechsel von der betroffenen Person selbst gewünscht ist. Eine Information durch den bisherigen Versicherungsvertreter 41 [Seite 42] steht einer Information durch das Unternehmen gleich. Im Falle eines Widerspruchs findet die Datenübermittlung grundsätzlich nicht statt. In diesem Fall wird die Betreuung durch einen anderen Versicherungsvertreter oder das Unternehmen selbst angeboten. (3) Eine Ausnahme von Absatz 2 besteht, wenn die ordnungsgemäße Betreuung der Versicherten im Einzelfall oder wegen des unerwarteten Wegfalls der Betreuung der Bestand der Vertragsverhältnisse gefährdet ist. (4) Personenbezogene Daten von Versicherten oder Antragstellern dürfen an einen Versicherungsmakler oder eine Dienstleis- tungsgesellschaft von Versicherungsmaklern übermittelt werden, wenn die Versicherten oder Antragsteller dem Makler dafür eine Maklervollmacht oder eine vergleichbare Bevollmächtigung erteilt haben, die die Datenübermittlung abdeckt. Für den Fall des Wechsels des Maklers gilt zudem Absatz 2 entsprechend. (5) Eine Übermittlung von Gesundheitsdaten durch das Unternehmen an den betreuenden Vermittler erfolgt grundsätzlich nicht, es sei denn, es liegt eine Einwilligung der betroffenen Personen vor. Gesetzliche Übermittlungsbefugnisse bleiben hiervon unberührt. VII. Datenverarbeitung durch Auftragsverarbeiter, Dienstleister und gemeinsam Verantwortliche Art. 21 Pflichten bei der Verarbeitung im Auftrag (1) Sofern ein Unternehmen personenbezogene Daten gemäß Artikel 28 Datenschutz-Grundverordnung im Auftrag verarbeiten lässt (z. B. elektronische Datenverarbeitung, Scannen und Zuordnung von Eingangspost, Adressverwaltung, Antrags- und Vertragsbearbeitung, Schaden- und Leistungsbearbeitung, Sicherstellung der korrekten Verbuchung von Zahlungseingängen, Zahlungsausgang, Entsorgung von Dokumenten), wird der Auftragnehmer mindestens gemäß Art. 28 Abs. 3 Datenschutz-Grundverordnung verpflichtet. Es wird nur ein solcher Auftragnehmer ausgewählt, der hinreichende Garantien dafür bietet, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung erfolgt und den Schutz der Rechte der betroffenen Personen gewährleistet. Das Unternehmen verlangt alle erforderlichen Informationen zum Nachweis und zur Überprü- fung der Einhaltung der beim Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen, zum Beispiel durch geeignete Zertifikate. Die Ergebnisse werden dokumentiert. (2) Jede Datenverarbeitung beim Auftragsverarbeiter erfolgt nur für die Zwecke und im Rahmen der dokumentierten Weisungen des Unternehmens. Vertragsklauseln sollen den Beauftragten für den Datenschutz vorgelegt werden, die bei Bedarf beratend mitwirken. (3) Das Unternehmen hält eine aktuelle Liste der Auftragnehmer bereit. Ist die automatisierte Verarbeitung personenbezoge- ner Daten nicht Hauptgegenstand des Auftrags oder werden viele verschiedene Auftragnehmer (z. B. Dienstleister zur Aktenvernichtung an verschiedenen Unternehmensstandorten oder regionale Werkstätten) mit gleichartigen Aufgaben betraut, können die Auftragsverarbeiter – unbeschadet interner Dokumentationspflichten – in Kategorien zusammen- gefasst werden unter Bezeichnung ihrer Aufgabe. Dies gilt auch für Auftragnehmer, die nur gelegentlich tätig werden. Die Liste wird in geeigneter Form bekannt gegeben. Werden personenbezogene Daten bei den betroffenen Personen erhoben, sind sie grundsätzlich bei Erhebung über die Liste zu unterrichten. (4) Ein Vertrag oder ein anderes Rechtsinstrument im Sinne von Art. 28 Abs. 3 und 4 Datenschutz-Grundverordnung zur Verarbeitung im Auftrag ist schriftlich abzufassen, was auch in einem elektronischen Format erfolgen kann. Art. 22 Datenverarbeitung durch Dienstleister ohne Auftragsverarbeitung (1) Ohne Vereinbarung einer Auftragsverarbeitung können personenbezogene Daten an Dienstleister zur eigenverantwort- lichen Aufgabenerfüllung übermittelt und von diesen verarbeitet werden, soweit dies für die Zweckbestimmung des Versicherungsverhältnisses mit den Betroffenen erforderlich ist. Das ist insbesondere möglich, wenn Sachverständige mit der Begutachtung eines Versicherungsfalls beauftragt sind oder wenn Dienstleister zur Ausführung der vertraglich vereinbarten Versicherungsleistungen, die eine Sachleistung beinhalten, eingeschaltet werden, z. B. Krankentransport- dienstleister, Haushaltshilfen, Schlüsseldienste und ähnliche Dienstleister. (2) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten an Dienstleister und deren Verarbeitung zur eigenverantwortlichen Erfüllung von Datenverarbeitungs- oder sonstigen Aufgaben kann auch dann erfolgen, wenn dies zur Wahrung der berechtigten Interessen des Unternehmens erforderlich ist und die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen nicht überwiegen. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Dienstleister Aufgaben übernehmen, die der Geschäfts- abwicklung des Unternehmens dienen, wie beispielsweise die Risikoprüfung, Schaden- und Leistungsbearbeitung und Inkasso, sofern dies keine Auftragsverarbeitung ist und die Voraussetzungen der Absätze 4 bis 8 erfüllt sind. (3) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten an Dienstleister nach Absatz 2 unterbleibt, soweit die betroffene Person aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen persönlichen Situation ergeben, dieser widerspricht und eine Prüfung ergibt, dass seitens des übermittelnden Unternehmens keine zwingenden schutzwürdigen Gründe für die Verarbeitung beim Dienstleister vorliegen, die die Interessen der betroffenen Person überwiegen. Die Übermittlung an den Dienstleister erfolgt trotz des Widerspruchs auch dann, wenn sie der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsan- sprüchen dient. Die betroffenen Personen werden in geeigneter Weise auf ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen. (4) Das Unternehmen schließt mit den Dienstleistern, die nach Absatz 2 tätig werden, eine vertragliche Vereinbarung, die mindestens folgende Punkte enthalten muss: – Eindeutige Beschreibung der Aufgaben des Dienstleisters; – Sicherstellung, dass die übermittelten Daten nur im Rahmen der vereinbarten Zweckbestimmung verarbeitet oder genutzt werden; – Gewährleistung eines Datenschutz- und Datensicherheitsstandards, der diesen Verhaltensregeln entspricht; – Verpflichtung des Dienstleisters, dem Unternehmen alle Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung einer beim Unterneh- men verbleibenden Auskunftspflicht erforderlich sind oder der betroffenen Person direkt Auskunft zu erteilen. (5) Diese Aufgabenauslagerungen nach Absatz 2 werden dokumentiert. (6) Unternehmen und Dienstleister vereinbaren in den Fällen des Absatzes 2 zusätzlich, dass betroffene Personen, welche durch die Übermittlung ihrer Daten an den Dienstleister oder die Verarbeitung ihrer Daten durch diesen einen Schaden erlitten haben, berechtigt sind, von beiden Parteien Schadenersatz zu verlangen. Vorrangig tritt gegenüber den betroffe- nen Personen das Unternehmen für den Ersatz des Schadens ein. Die Parteien vereinbaren, dass sie gesamtschuldnerisch 42 [Seite 43] haften und sie nur von der Haftung befreit werden können, wenn sie nachweisen, dass keine von ihnen für den erlitte- nen Schaden verantwortlich ist. (7) Das Unternehmen hält eine aktuelle Liste der Dienstleister nach Absatz 2 bereit, an die Aufgaben im Wesentlichen übertragen werden. Ist die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten nicht Hauptgegenstand des Vertrages, können die Dienstleister in Kategorien zusammengefasst werden unter Bezeichnung ihrer Aufgabe. Dies gilt auch für Stellen, die nur einmalig tätig werden. Die Liste wird in geeigneter Form bekannt gegeben. Werden personenbezogene Daten bei den Betroffenen erhoben, sind sie grundsätzlich bei Erhebung über die Liste zu unterrichten. (8) Das Unternehmen stellt sicher, dass die Rechte der betroffenen Personen gemäß Artikel 23 bis 24c durch die Einschaltung des Dienstleisters nach Absatz 2 nicht geschmälert werden. (9) Übermittlungen von personenbezogenen Daten an Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer im Rahmen von deren Aufgabenerfüllungen bleiben von den zuvor genannten Regelungen unberührt. (10) Besondere Arten personenbezogener Daten dürfen in diesem Rahmen nur verarbeitet werden, wenn die betroffenen Personen eingewilligt haben oder eine gesetzliche Grundlage vorliegt. Soweit die Unternehmen einer Verschwiegenheits- pflicht gemäß § 203 StGB unterliegen, verpflichten sie die Dienstleister hinsichtlich der Daten, die sie nach den Absätzen 1 und 2 erhalten, Verschwiegenheit zu wahren und weitere Dienstleister sowie Stellen, die für sie tätig sind, zur Ver- schwiegenheit zu verpflichten. Art. 22a Gemeinsam verantwortliche Stellen (1) Eine Gruppe von Versicherungs- und Finanzdienstleistungsunternehmen kann für gemeinsame Geschäftszwecke gemeinsame Datenverarbeitungsverfahren nach Maßgabe des Art. 26 Datenschutz-Grundverordnung einrichten. (2) Die Unternehmen legen bei gemeinsamen Datenverarbeitungsverfahren mit zwei oder mehr Verantwortlichen in einer vertraglichen Vereinbarung in transparenter Form fest, wer von ihnen welche Verpflichtung gemäß der Datenschutz- Grundverordnung erfüllt, insbesondere welche Stelle welche Funktionen zur Erfüllung der Rechte der betroffenen Personen übernimmt. Geregelt werden auch die Verantwortlichkeiten für die Information der betroffenen Personen. (3) Das Unternehmen hält eine aktuelle Liste der Zwecke der gemeinsamen Datenverarbeitungsverfahren mit den jeweils verantwortlichen Unternehmen bereit und gibt sie den betroffenen Personen in geeigneter Form bekannt. (4) Betroffene Personen können ihre datenschutzrechtlich begründeten Rechte gegenüber jedem einzelnen Verantwortlichen geltend machen. VIII. Rechte der betroffenen Personen Art. 23 Auskunftsanspruch (1) Betroffene Personen haben das Recht zu erfahren, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden und sie können Auskunft über die beim Unternehmen über sie gespeicherten Daten verlangen. (2) Verarbeitet ein Unternehmen eine große Menge von Informationen über die betroffene Person oder wird ein Auskunfts- ersuchen im Hinblick auf die zu beauskunftenden personenbezogenen Daten unspezifisch gestellt, erteilt das Unterneh- men zunächst Auskunft über die zur betroffenen Person gespeicherten Stammdaten sowie zusammenfassende Informa- tionen über die Verarbeitung und bittet die betroffene Person zu präzisieren, auf welche Information oder welche Verarbeitungsvorgänge sich ihr Verlangen bezieht. (3) Der betroffenen Person wird entsprechend ihrer Anfrage Auskunft erteilt. Die Auskunft wird so erteilt, dass sich die betroffene Person über Art und Umfang der Verarbeitung bewusst werden und ihre Rechtmäßigkeit überprüfen kann. Es wird sichergestellt, dass die betroffene Person alle gesetzlich vorgesehenen Informationen erhält. Im Falle einer (geplanten) Weitergabe wird der betroffenen Person auch über die Empfänger oder die Kategorien von Empfängern, an die ihre Daten weitergegeben werden (sollen), Auskunft erteilt. (4) Es wird sichergestellt, dass nur die berechtigte Person die Auskunft erhält. Daher wird die Auskunft, auch wenn ein Bevollmächtigter sie verlangt, der betroffenen Person oder ihrem gesetzlichen Vertreter erteilt. (5) Eine Auskunft erfolgt schriftlich oder in anderer Form, insbesondere auch elektronisch, beispielsweise in einem Kunden- portal. Im Falle einer elektronischen Antragstellung werden die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung gestellt. Dies erfolgt nicht, wenn etwas anderes gewünscht ist oder die Authentizität des Empfängers oder die sichere Übermittlung nicht gewährleistet werden kann. Sie kann auf Verlangen der betroffenen Personen auch mündlich erfolgen, aber nur sofern die Identität der betroffenen Personen nachgewiesen wurde. (6) Durch die Auskunft dürfen nicht die Rechte und Freiheiten weiterer Personen beeinträchtigt werden. Geschäftsgeheim- nisse des Unternehmens können berücksichtigt werden. (7) Eine Auskunft kann unterbleiben, wenn die Daten nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen des überwiegenden berechtigten Interesses eines Dritten geheim gehalten werden müssen oder wenn das Bekanntwerden der Information die Strafverfolgung gefährden würde. Eine Auskunft unterbleibt ferner über Daten, die nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen oder die ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder Datenschutzkontrolle dienen, wenn die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde sowie eine Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist. Ein Beispiel sind wegen Aufbewah- rungspflichten in der Verarbeitung eingeschränkte Daten und zugriffsgeschützte Sicherungskopien (Backups). (8) In Fällen des Absatzes 7 werden die Gründe der Auskunftsverweigerung dokumentiert. Die Ablehnung der Auskunfts- erteilung wird gegenüber der betroffenen Person begründet. Die Begründung erfolgt nicht, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen oder rechtlichen Gründe für die Auskunftsverweigerung der damit verfolgte Zweck gefährdet würde, insbesondere wenn die Mitteilung der Gründe die überwiegenden berechtigten Interessen Dritter oder die Strafverfol- gung beeinträchtigen würde. (9) Im Falle einer Rückversicherung (Artikel 17), Datenverarbeitung durch Dienstleister ohne Auftragsverarbeitung (Arti- kel 22) oder einer Verarbeitung durch gemeinsam Verantwortliche (Artikel 22a) nimmt das Unternehmen die Auskunfts- verlangen entgegen und erteilt auch alle Auskünfte, zu denen der Rückversicherer, Dienstleister oder alle Verantwort- lichen verpflichtet sind oder es stellt die Auskunftserteilung durch diese sicher. 43 [Seite 44] Art. 23a Recht auf Datenübertragbarkeit (1) Die betroffene Person bekommt vom Unternehmen die von ihr bereitgestellten personenbezogenen Daten übertragen, wenn deren Verarbeitung auf ihrer Einwilligung oder auf einem Vertrag mit ihr beruht und die Verarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren erfolgt. (2) Das Recht umfasst die Daten, die die betroffene Person gegenüber dem Unternehmen angegeben oder bereitgestellt hat. Das sind insbesondere die Daten, die von der betroffenen Person in Anträgen angegeben wurden, wie Name, Adresse und die zum zu versichernden Risiko erfragten Angaben sowie alle weiteren im Laufe des Versicherungsverhältnisses gemachten personenbezogenen Angaben, zum Beispiel bei Schadenmeldungen bereitgestellte Daten. (3) Die betroffene Person erhält die Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format. (4) Die betroffenen Personen können auch verlangen, dass die personenbezogenen Daten vom Unternehmen direkt an einen anderen Verantwortlichen übermittelt werden, soweit dies technisch machbar ist und die Anforderungen an die Sicher- heit der Übermittlung erfüllt werden können. (5) Die Daten werden nicht direkt einem anderen Verantwortlichen zur Verfügung gestellt, wenn die Rechte und Freiheiten anderer Personen beeinträchtigt würden. Art. 24 Anspruch auf Berichtigung Erweisen sich die gespeicherten personenbezogenen Daten als unrichtig oder unvollständig, werden diese berichtigt. Art. 24a Anspruch auf Einschränkung der Verarbeitung (1) Das Unternehmen schränkt auf Verlangen der betroffenen Personen die Verarbeitung von deren Daten ein: a) solange die Richtigkeit bestrittener Daten überprüft wird, b) wenn die Verarbeitung unrechtmäßig ist und die betroffenen Personen die weitere Speicherung der Daten verlangen, c) wenn das Unternehmen die personenbezogenen Daten für die Zwecke der Verarbeitung nicht länger benötigt, die betroffenen Personen sie jedoch zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigen oder d) wenn die betroffenen Personen der Verarbeitung widersprochen haben, solange nicht feststeht, ob die berechtigten Gründe des Unternehmens gegenüber denen der betroffenen Personen überwiegen. (2) Machen die betroffenen Personen ihr Recht auf Einschränkung der Verarbeitung geltend, werden die Daten währenddes- sen nur noch verarbeitet: a) mit Einwilligung der betroffenen Personen, b) zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen, c) zum Schutz der Rechte einer anderen natürlichen oder juristischen Person oder d) aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses der Europäischen Union oder eines ihrer Mitgliedstaaten. (3) Betroffene Personen, die eine Einschränkung der Verarbeitung erwirkt haben, werden vom Unternehmen unterrichtet, bevor die Einschränkung aufgehoben wird. Art. 24b Löschung (1) Personenbezogene Daten werden unverzüglich gelöscht, wenn die Erhebung oder Verarbeitung von Anfang an unzulässig war, die Verarbeitung sich auf Grund nachträglich eingetretener Umstände als unzulässig erweist oder die Kenntnis der Daten durch das Unternehmen zur Erfüllung des Zwecks der Verarbeitung nicht mehr erforderlich ist. Eine Löschung erfolgt auch, wenn sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist oder wenn die personenbezogenen Daten in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft an ein Kind gemäß Art. 8 Abs. 1 der Datenschutz- Grundverordnung erhoben worden sind. (2) Die Prüfung des Datenbestandes auf die Notwendigkeit einer Löschung nach Absatz 1 erfolgt in regelmäßigen Abstän- den, mindestens einmal jährlich. Auf Verlangen der betroffenen Person wird unverzüglich geprüft, ob die von dem Verlangen erfassten Daten zu löschen sind. (3) Eine Löschung nach Absatz 2 erfolgt nicht, soweit die Daten erforderlich sind: a) zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung des Unternehmens, insbesondere zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewah- rungspflichten, b) für die in Artikel 10 genannten Verarbeitungen für statistische Zwecke, c) für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke (z. B. zur Aufarbeitung des Holocaust) oder d) zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen. Eine Löschung von Daten unterbleibt auch dann, wenn die Daten nicht automatisiert verarbeitet werden, sie wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand gelöscht werden können und das Interesse der betroffenen Personen an der Löschung als gering anzusehen ist. In diesem Fall oder wenn personenbezo- gene Daten nur noch zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten gespeichert werden müssen, wird deren Verarbeitung nach dem Grundsatz der Datenminimierung eingeschränkt. Art. 24c Benachrichtigungen über Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung (1) Das Unternehmen benachrichtigt alle Empfänger, insbesondere Rückversicherer und Versicherungsvertreter über eine auf Verlangen der betroffenen Person erforderliche Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung oder Löschung der Daten, es sei denn, dies erweist sich als unmöglich oder ist mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. Das ist zum Beispiel auch der Fall, wenn der Empfänger die Daten aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung bereits gelöscht haben muss. Auf Verlangen unterrichtet das Unternehmen die betroffene Person über diese Empfänger. (2) Soweit die Berichtigung, Löschung oder Sperrung der Daten aufgrund eines Verlangens der betroffenen Personen erfolgte, werden diese nach der Ausführung hierüber unterrichtet. (3) Sonstige Mitteilungspflichten bei Berichtigungen oder Löschungen personenbezogener Daten sowie bei Einschränkungen der Verarbeitung ohne Verlangen der betroffenen Person bleiben hiervon unberührt. 44 [Seite 45] Art. 24d Frist (1) Das Unternehmen kommt den Rechten gemäß Art. 23 bis 24b dieser Verhaltensregeln möglichst unverzüglich, jedenfalls innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags auf Ausübung des Rechts der betroffenen Person nach. Die Frist kann um weitere 2 Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. In diesem Fall unterrichtet das Unternehmen die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über die Fristverlängerung und nennt die Gründe für die Verzögerung. IX. Einhaltung und Kontrolle Art. 25 Verantwortlichkeit (1) Die Unternehmen gewährleisten als Verantwortliche, dass die Anforderungen des Datenschutzes und der Datensicherheit beachtet werden. (2) Beschäftigte, die mit der Verarbeitung personenbezogener Daten betraut sind, werden zur Vertraulichkeit hinsichtlich personenbezogener Daten, zur Einhaltung des Datenschutzes und der diesbezüglichen Weisungen des Unternehmens sowie zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten verpflichtet. Sie werden darüber unterrichtet, dass Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften auch als Ordnungswidrigkeit geahndet oder strafrechtlich verfolgt werden und Schadensersatzansprüche nach sich ziehen können. Verletzungen datenschutzrechtlicher Vorschriften durch Beschäftigte können entsprechend dem jeweils geltenden Recht arbeitsrechtliche Sanktionen nach sich ziehen. (3) Die Verpflichtung der Beschäftigten nach Absatz 2 Satz 1 gilt auch über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses hinaus. Art. 26 Transparenz (1) Texte, die sich an betroffene Personen richten, werden informativ, transparent, verständlich und präzise sowie in klarer und einfacher Sprache formuliert. Sie werden den betroffenen Personen in leicht zugänglicher Form zur Verfügung gestellt. (2) Die Unternehmen führen ein Verzeichnis über die eingesetzten Datenverarbeitungsverfahren (Verarbeitungsverzeichnis). Sie machen es den Datenschutz-Aufsichtsbehörden auf Anforderung zugänglich. Überdies ist das Verarbeitungsverzeich- nis eine interne Grundlage der Unternehmen zur Erfüllung der Informations- und Auskunftspflichten gegenüber den betroffenen Personen. Art. 26a Datenschutz-Folgenabschätzung (1) Die Unternehmen prüfen insbesondere vor dem erstmaligen oder maßgeblich erweiterten Einsatz folgender Verarbeitun- gen die Erforderlichkeit einer Datenschutz-Folgenabschätzung: a) Verfahren mit automatisierten Einzelentscheidungen, die sich auf Verfahren zur systematischen und umfassenden Auswertung mehrerer persönlicher Merkmale der betroffenen Personen stützen, wenn sie eine Rechtswirkung gegenüber den betroffenen Personen entfalten oder diese in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigen, wie beispiels- weise Verfahren zur automatisierten Risiko- oder Leistungsprüfung. b) Verfahren mit umfangreichen Verarbeitungen besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten, zum Beispiel Verfahren zur Risiko- oder Leistungsprüfung in der Krankenversicherung, zur Risikoprüfung in der Lebensversicherung oder zur Leistungsprüfung in der Berufsunfähigkeitsversicherung oder c) Verfahren zur Prämienberechnung unter Verwendung verhaltensbasierter Daten betroffener Personen (z. B. für sog. Telematiktarife in der Kraftfahrtversicherung oder mit Daten aus Wearables). (2) Die Entscheidung darüber, ob eine Datenschutzfolgenabschätzung vorgenommen wird oder nicht und die Gründe dafür werden dokumentiert. Die Unternehmen stellen durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicher, dass bei der Durch- führung der Datenschutz-Folgenabschätzungen der Rat der Beauftragten für den Datenschutz eingeholt wird. Art. 27 Beauftragte für den Datenschutz (1) Die Unternehmen oder eine Gruppe von Versicherungs- und Finanzdienstleistungsunternehmen benennen entsprechend den gesetzlichen Vorschriften Beauftragte für den Datenschutz. Sie sind weisungsunabhängig und überwachen die Einhaltung der anwendbaren nationalen und internationalen Datenschutzvorschriften sowie dieser Verhaltensregeln. Das Unternehmen trägt der Unabhängigkeit vertraglich Rechnung. (2) Die Beauftragten überwachen die Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung und anderer datenschutzrechtlicher Vorschriften einschließlich der im Unternehmen bestehenden Konzepte für den Schutz personenbezogener Daten und werden zu diesem Zweck vor der Einrichtung oder nicht nur unbedeutenden Veränderung eines Verfahrens zur automa- tisierten Verarbeitung personenbezogener Daten rechtzeitig unterrichtet und wirken hieran beratend mit. (3) Dazu können sie in Abstimmung mit der jeweiligen Unternehmensleitung alle Unternehmensbereiche zu den notwen- digen Datenschutzmaßnahmen veranlassen. Insoweit haben sie ungehindertes Kontrollrecht im Unternehmen. (4) Die Beauftragten für den Datenschutz unterrichten und beraten die Unternehmen und die bei der Verarbeitung perso- nenbezogener Daten tätigen Beschäftigten über die jeweiligen besonderen Erfordernisse des Datenschutzes. (5) Daneben können sich alle betroffenen Personen jederzeit mit Anregungen, Anfragen, Auskunftsersuchen oder Beschwer- den im Zusammenhang mit Fragen des Datenschutzes oder der Datensicherheit auch an die Beauftragten für den Datenschutz wenden. Anfragen, Ersuchen und Beschwerden werden vertraulich behandelt. Die für die Kontaktaufnahme erforderlichen Daten werden in geeigneter Form bekannt gegeben. (6) Die für den Datenschutz verantwortlichen Geschäftsführungen der Unternehmen unterstützen die Beauftragten für den Datenschutz bei der Ausübung ihrer Tätigkeit und arbeiten mit ihnen vertrauensvoll zusammen, um die Einhaltung der anwendbaren nationalen und internationalen Datenschutzvorschriften und dieser Verhaltensregeln zu gewährleisten. (7) Die Unternehmen stellen den Datenschutzbeauftragten die für die Aufgabenerfüllung und die zur Erhaltung des Fachwissens erforderlichen Ressourcen zur Verfügung. (8) Die Datenschutzbeauftragten arbeiten mit der für das Unternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde zusammen. Sie können sich dazu jederzeit mit der jeweils zuständigen datenschutzrechtlichen Aufsichtsbehörde vertrauensvoll beraten und stehen der Aufsichtsbehörde in allen Angelegenheiten des Datenschutzes als Ansprechpartner zur Verfügung. 45 [Seite 46] Art. 28 Beschwerden und Reaktion bei Verstößen (1) Die Unternehmen werden Beschwerden von Versicherten oder sonstigen betroffenen Personen wegen Verstößen gegen datenschutzrechtliche Regelungen sowie diese Verhaltensregeln unverzüglich bearbeiten und innerhalb einer Frist von einem Monat beantworten oder einen Zwischenbescheid geben. Ein Bericht über die ergriffenen Maßnahmen kann auch noch bis zu drei Monaten nach Antragstellung erteilt werden, wenn diese Fristverlängerung unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Die für die Kontaktaufnahme erforderlichen Daten werden in geeigneter Form bekannt gegeben. Kann der verantwortliche Fachbereich nicht zeitnah Abhilfe schaffen, hat er sich umgehend an den Beauftragten für den Datenschutz zu wenden. (2) Die Geschäftsführungen der Unternehmen werden bei begründeten Beschwerden so schnell wie möglich Abhilfe schaffen. (3) Sollte dies einmal nicht der Fall sein, können sich die Beauftragten für den Datenschutz an die zuständige Aufsichts- behörde für den Datenschutz wenden. Sie teilen dies den betroffenen Personen unter Benennung der zuständigen Aufsichtsbehörde mit. Art. 29 Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten (1) Im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, z. B. wenn sie unrechtmäßig übermittelt worden oder Dritten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind, informieren die Unternehmen unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden, nachdem ihnen die Verletzung bekannt wurde, die zuständige Aufsichtsbehörde, es sei denn, die Verletzung führt voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen. Risiken für die Rechte und Freiheiten betroffener Personen bestehen insbesondere dann, wenn zu befürchten ist, dass die Verletzung zu einem Identitätsdiebstahl, einem finanziellen Verlust oder einer Rufschädigung führt. (2) Das Unternehmen dokumentiert Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten einschließlich aller im Zusammen- hang damit stehenden Fakten, Auswirkungen und ergriffenen Abhilfemaßnahmen. Diese Dokumentation ermöglicht der Aufsichtsbehörde die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Artikels. (3) Die betroffenen Personen werden benachrichtigt, wenn die Datenschutzverletzung voraussichtlich ein hohes Risiko für ihre persönlichen Rechte und Freiheiten zur Folge hat. Dies erfolgt unverzüglich. Dabei wird entsprechend der Gefahren- lage entschieden, ob zunächst Maßnahmen zur Sicherung der Daten oder zur Verhinderung künftiger Verletzungen ergriffen werden. Würde eine Benachrichtigung unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, z. B. wegen der Vielzahl der betroffenen Fälle oder wenn eine Feststellung der betroffenen Personen nicht in vertretbarer Zeit oder mit vertretbarem technischem Aufwand möglich ist, tritt an ihre Stelle eine Information der Öffentlichkeit. (4) Die Benachrichtigung der betroffenen Personen unterbleibt, wenn der Verantwortliche durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sichergestellt hat, dass das hohe Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen aller Wahrscheinlichkeit nach nicht oder nicht mehr besteht. Die Benachrichtigung der betroffenen Personen unterbleibt auch, soweit durch die Benachrichtigung Informationen offenbart würden, die nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen, es sei denn, dass die Interessen der betroffenen Personen an der Benachrichtigung, insbesondere unter Berücksichtigung drohender Schäden, gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse überwiegen. (5) Die Benachrichtigung der betroffenen Personen beschreibt in klarer einfacher Sprache die Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und enthält zumindest: a) den Namen und die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten oder einer sonstigen Anlaufstelle für weitere Informationen, b) eine Beschreibung der wahrscheinlichen Folgen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, c) eine Beschreibung der vom Unternehmen ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Verlet- zung des Schutzes personenbezogener Daten und gegebenenfalls Maßnahmen zur Abmilderung ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen. (6) Die Unternehmen verpflichten ihre Auftragsverarbeiter, sie unverzüglich über Vorfälle nach Absatz 1 bei diesen zu unterrichten. (7) Die Unternehmen erstellen ein Konzept für den Umgang mit Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten. Sie stellen sicher, dass alle Verletzungen den betrieblichen Datenschutzbeauftragten zur Kenntnis gelangen. Die betrieblichen Datenschutzbeauftragten berichten unmittelbar der höchsten Managementebene des Unternehmens. X. Formalia Art. 30 Beitritt (1) Die Unternehmen, die diesen Verhaltensregeln beigetreten sind, verpflichten sich zu deren Einhaltung ab dem Zeitpunkt des Beitritts. Der Beitritt der Unternehmen wird vom GDV dokumentiert und in geeigneter Form bekanntgegeben. (2) Versicherungsnehmer, deren Verträge vor dem Beitritt des Unternehmens zu diesen Verhaltensregeln bereits bestanden, werden über den Beitritt zu diesen Verhaltensregeln über den Internetauftritt des Unternehmens sowie spätestens mit der nächsten Vertragspost in Textform informiert. (3) Hat ein Unternehmen seinen Beitritt zu diesen Verhaltensregeln erklärt, ist die jeweils gültige Fassung wirksam. Eine Rücknahme des Beitritts ist jederzeit möglich durch Erklärung gegenüber dem GDV. Wenn ein Unternehmen die Rücknahme des Beitritts erklärt, wird dies durch die Löschung des Unternehmens in der Beitrittsliste vom GDV dokumen- tiert und in Form einer aktualisierten Beitrittsliste in geeigneter Weise bekannt gegeben. Das Unternehmen wird zudem die für das Unternehmen zuständige Datenschutzbehörde und die Versicherten über die Rücknahme informieren. Art. 31 Evaluierung Diese Verhaltensregeln werden bei jeder ihren Regelungsgehalt betreffenden Rechtsänderung in Bezug auf diese, spätestens aber drei Jahre nach Anwendungebeginn der Datenschutz-Grundverordnung insgesamt evaluiert. Art. 32 Inkrafttreten Diese Fassung der Verhaltensregeln gilt ab dem 1. August 2018 und ersetzt die Fassung vom 7. September 2012. 46 [Seite 47] Liste der Dienstleister Stand: 1. Januar 2026 Die jeweils aktuelle Fassung wird Ihnen mit dem Antrag ausgehändigt und kann abgerufen werden unter: www.lvm.de/Datenschutz Konzerngesellschaften innerhalb der LVM Versicherung, die gemeinsame Datenverarbeitungsverfahren nutzen \ LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a. G. \ LVM Pensionsfonds-AG \ LVM Krankenversicherungs-AG \ LVM Pensionsmanagement GmbH \ LVM Lebensversicherungs-AG \ LVM Unterstützungskasse GmbH \ LVM Rechtsschutz-Service GmbH \ LVM Finanzdienstleistungen GmbH \ LVM Vermittlungs GmbH Dienstleister, die Daten für die LVM Versicherung verarbeiten könnten (Teil 1): Auftraggeber Auftragnehmer Datenkategorien/Gegenstand und Zweck Alle Gesellschaften LVM Landwirtschaftlicher Anschriften, Briefe/Versand von Postsendungen der LVM Versicherung Versicherungsverein Münster a. G. Betrieb Rechenzentrum/Anwendungsentwicklung IT-Dienstleistungen/Anwendersupport Wartung von Systemen/Anwendungen Aufbereiten, Sortieren, Scannen der Eingangspost LVM Landwirtschaftlicher Deutsche Post Adress GmbH & Co. KG Anschriften/Adressermittlung Versicherungsverein Branchennetz, Unfallmeldedienst, Zentralruf und Münster a. G. Notruf der Autoversicherer (inkl. aus dem Ausland), Austausch der elektronischen Versicherungs- bestätigung (eVB), Datentransfer mit Behörden, Erstellung von Rentenbezugsmitteilungen, Erstellung von Bescheinigungen, Anschriftenverzeichnis, GDV Dienstleistungs-GmbH Kennzeichendatenbank, Koordinierung von schwersten Ereignissen mit Kfz, Dienstleistungen im Schadensfall, Zonierung für Überschwemmungsrisiko und Einschätzung von Umweltrisiken, Wohngebäude-Vorversichereranfrage, Forschungs- und Entwicklungsverträge Cloud-Dienste/KI/Maschinelles Lernen/Datenanalyse- Microsoft Ireland Operation Ltd. tools/Kollaborations- und Produktivitätslösungen Forensische Ermittlungen von Cyberangriffen und Perseus Technologies GmbH Beseitigung von Einschränkungen nach Cyberangriffen Lieferung von Wetterdaten im Schaden-und Vds Schadenverhütung GmbH Leistungsfall Beschaffung und Vergütung von Arztberichten für Kraftfahrt-, Haftpflicht- und Unfall- Verisk Med GmbH Personenschäden, Prüfung von Rechnungen von Sozialversicherungsträgern Zusätzlich für die Bereitstellung Video Chat Assistent zur COREVAS GmbH & Co. KG Sachversicherung Unterstützung der Sachbearbeitung MD Medicus Assistance Service GmbH Medizinische Assistance und Serviceleistungen Roland Schutzbrief-Versicherung AG Abwicklung von Fahrradschutzbriefschäden 47 [Seite 48] Kategorien von Dienstleistern, die Daten für die LVM Versicherung verarbeiten könnten (Teil 2): Auftraggeber Auftragnehmer Datenkategorien/Gegenstand und Zweck LVM Krankenversicherungs-AG Geförderte Ergänzende Pflegeversicherung, GDV Dienstleistungs-GmbH Abrechnung für die Krankenhausleistungen, Erstellung von Bescheinigungen MD Medicus Assistance Service GmbH Medizinische Assistance und Serviceleistungen Morgen & Morgen GmbH Erstellung von Tarifvergleichen Beschaffung von RVNR und KVNR für die Teilnahme PAV Card GmbH an der Telematikinfrastruktur LVM Lebensversicherungs-AG Datentransfer mit Behörden, Erstellung von Rentenbezugsmitteilungen, Verfahren zum GDV Dienstleistungs-GmbH internationalen Austausch von (Steuer-)Informationen, Riester-Service LVM Pensionsmanagement GmbH Dienstleistungen zur betrieblichen Altersversorgung Morgen & Morgen GmbH Erstellung von Tarifvergleichen LVM Finanzdienstleistungen Incore Asset Management Solution AG Betrieb der Anwendung „MyWebDepot“ GmbH Interhyp AG Betrieb der Finanzierungsplattform „eHyp“ LVM Pensionsfonds-AG Datentransfer mit Behörden, Erstellung von GDV Dienstleistungs-GmbH Rentenbezugsmitteilungen LVM Unterstützungskasse GmbH Datenaustausch mit Behörden im Rahmen von GDV Dienstleistungs-GmbH gesetzlich vorgeschriebenen Meldeverfahren 48 [Seite 49] Kategorien von Dienstleistern, die Daten für die LVM Versicherung verarbeiten könnten: Auftraggeber Auftragnehmer Datenkategorien/Gegenstand und Zweck Alle Gesellschaften Prüfung von Gutachten/Begutachtung der LVM Versicherung Ärzte, Gutachter Versicherungsobjekte/Antrags- und Leistungsprüfung/Ärztliche Stellungnahmen Assistance-/Dienstleistungen im Schaden- Assistanceunternehmer /Leistungsfall Auslandsregulierungsbüros Abwicklung von Schäden im Ausland Anlassbezogene Betrugsbekämpfung in Detekteien begründeten Einzelfällen Wartung/Betrieb/Entwicklung von IT-Systemen, IT-Dienstleister Anwendungen und Onlineservices Erstellung von Wertgutachten und Ermittlung von Dienstleister zur Markt- und Beleihungswerten im Bereich der Immobilienfinanzierung Immobilienfinanzierung Vernichtung von vertraulichen Unterlagen auf Entsorger Papier und elektronischen Datenträgern Heil- und Hilfsmittellieferanten Lieferung von Heil- und Hilfsmitteln Inkassounternehmen Forderungsbearbeitung Durchführung von Marketingkampagnen und Marketingdienstleister Versand von Werbemitteln Kundenbefragungen/Kundenzufriedenheits- Marktforschungsinstitute messungen Prüfdienstleister Prüfung von Rechnungen und Gutachten Rechtsanwälte Juristische Beratung, Anwaltshotline Rehabilitationsdienste Rehabilitationsmanagement Rückversicherer Monitoring von Risiken/Risikoprüfung Temporärer Kundendienst/Terminvereinbarung in Telefondienstleister bestimmten Geschäftsfeldern Übersetzungsbüros Übersetzung von Schriftstücken Antrags-, Leistungs- und Schadenbearbeitung, Vermittler Beratung [Seite 52] S 260 (09/2025) / S Tierkranken 2025/09 Bedarfsgerechte Vorsorge braucht fachkundige Beratung. 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