Skip to content

Insurance broker / Dog and horse liability insurance in Germany (Tierhalterhaftpflicht) / Policy wording archive

Domcura Tierhalterhaftpflicht (Hund): the policy wording in full

Tierhalterhaftpflichtkonzept mit 20 oder 50 Mio. Euro, Welpen bis 18 Monate, Hundeschule, Hundesport, Forderungsausfall auch bei Vorsatz, Leistungs- und Marktgarantie und täglicher Kündbarkeit; Listenrassen sind ausgeschlossen.

German market: tariffs for people living in Germany.

Done in two minutes: your details are enough, we take care of the rest.

  • Free for you, same price as going direct
  • 4.97 out of 5 stars from 5,042 reviews
  • On your side when you claim

Take out this policy through NAMMERT

You have already worked out with your AI what fits you. All we need now are your details. We pass your application on to Domcura.

  1. AI has advised
  2. 2Your details
  3. Application to Domcura

Payment by direct debit

The premium is collected from your account. We check the IBAN for errors as you type.

I authorise Domcura to collect payments from my account by direct debit. At the same time, I instruct my bank to pay the direct debits it draws on my account. Note: I may request a refund of the amount debited within eight weeks of the debit date, under the terms agreed with my bank. Domcura will send the creditor identifier and the mandate reference with the confirmation.

Your broker mandate

To submit your application to Domcura on your behalf, we need your mandate and power of attorney. Please read it and sign below.

Broker mandate and power of attorney

Client
(please fill in above), born (please fill in above), (please fill in above), (please fill in above) (please fill in above)

Broker
Norman Nammert, insurance broker licensed under section 34d(1) GewO, register D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Germany, trading as NAMMERT

1. Mandate
I instruct the broker to arrange the policy Domcura Tierhalterhaftpflicht (Hund) from Domcura (Dog and horse liability insurance in Germany (Tierhalterhaftpflicht)) for me and to look after this contract afterwards. The broker submits my application to this insurer even if he has no direct agency agreement with it.

2. Power of attorney
For this contract I authorise the broker, in my name, to submit the application, to make and receive all declarations needed for it, to receive the policy schedule, terms and correspondence, to obtain information and to apply for changes. He may cancel the contract only on my express instruction.

3. Sub-delegation
The broker may delegate this authority to other licensed insurance intermediaries, for example a broker network or a broker with an agency agreement with the insurer, as far as this is needed to submit and service the contract.

4. Data
I agree that the broker processes the details in this application for arranging the insurance and passes them to the insurer and, where needed, to the intermediary involved. See the privacy notice at www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Remuneration
The broker is paid by the insurer. This costs me nothing.

6. Revocation
I can revoke this mandate and power of attorney at any time without giving reasons; an email to info@nammert.com is enough. The insurance contract itself is not affected.

7. Statutory disclosure
I was able to read the broker's statutory disclosure (section 15 VersVermV) before signing: www.nammert.com/erstinformation.php.

I sign electronically. The form records the time and origin of the signature.

Sign here with your finger or mouse

You will receive the signed mandate with your application documents. Privacy notice

We pass your application on to Domcura and get back to you with the confirmation.

Everything about this policy

What the policy covers: 60 points, each with its clause

Basics

PointRuleWording (German)Clause
Combined limit for bodily injury, property damage and financial lossyes, up to EUR 20 million„Pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden 20 Mio. EUR oder 50 Mio. EUR (Personenschäden max. 15 Mio. EUR je geschädigte Person)“Leistungsübersicht, Versicherungssummen, page 2
Pure financial loss (without prior injury or property damage)yes„Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.“B1 Ziffer 4.6, page 39
Annual aggregate limit for all claims in one policy yearyes„Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.“B1 Ziffer 3.3.2, page 35
Excess per claimnone„Falls vereinbart, beteiligen Sie sich bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung).“B1 Ziffer 3.3.4, page 35
Co-insured persons (spouse or partner, children and other household members owning or walking the dog)yes„Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht Ihrer Familienangehörigen, aller sonstigen mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen, des nicht gewerbsmäßig tätigen Tierhüters des versicherten Tieres in dieser Eigenschaft.“B1 Ziffer 2.1.1, page 33
Territorial scope (home country, Europe, worldwide)yes„Die Tierhalterhaftpflichtversicherung gilt weltweit.“Informationsblatt, Wo bin ich versichert?, page 5
Temporary stays abroad with the dog: maximum duration and countries coveredyes„Auslandsaufenthalt (europa- und weltweit) unbegrenzte Dauer“Leistungsübersicht, Auslandsaufenthalt, page 3
Automatic cover for new risks (for example an additional dog) until notifiedyes„Im Umfang des bestehenden Vertrags ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert.“B1 Ziffer 6.2.1, page 46
Previous cover guarantee: better terms of the former policy continue to applyyes„so garantiert der Versicherer, dass Versicherungsschutz nach dem Deckungsumfang des angesprochenen Vorversicherers gegeben ist.“A Ziffer 4.5.1, page 22
Best cover guarantee: better terms offered by another insurer also applyyes„Bietet zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls ein anderer, zum Betrieb in Deutschland zugelassener Versicherer eine Tierhalterhaftpflichtversicherung mit einem weitergehenden Versicherungsschutz an“A Ziffer 4.6.1, page 25
Automatic update: future improvements of the terms apply to existing policies at no extra premiumyes„ausschließlich zu Gunsten des Versicherungsnehmers geändert, ohne dass dafür ein Zusatzbeitrag berechnet wird, so gelten diese neuen Bedingungen ab ihrem Gültigkeitstag auch für diesen Vertrag“A Ziffer 4.1.1, page 21
Premium waiver on unemployment, incapacity for work or death of the policyholderyes„so wird der Versicherungsvertrag von Beginn der Arbeitslosigkeit bis zur zweiten auf diesen Zeitpunkt folgenden Hauptfälligkeit beitragsfrei gestellt.“A Ziffer 1.4.7, page 15

Dogs insured

PointRuleWording (German)Clause
Several dogs in one policy and discount from the second dogyes„Sämtliche vorhandenen Tiere derselben Gattung müssen zur Beitragsberechnung angegeben werden.“B1 Ziffer 1.1, page 31
Puppies from the insured dog's litter covered at no extra premium, up to what ageyes„Die Mitversicherung beginnt ab der Geburt der Tiere und besteht bis zu einem Alter von 18 Monaten.“B1 Ziffer 1.2.1, page 31
Restricted breeds under regional law insurable (in Spain dangerous dogs, PPP)no„Trotz Beitragszahlung besteht kein Versicherungsschutz für die Haftpflicht als Halter oder Hüter von Hunden folgender Rassen sowie Kreuzungen daraus:“B1 Ziffer 1.3, page 32
Dogs that have bitten before or are officially classed as dangerousnot addressed
Minimum and maximum age of the dog at inceptionnot addressed
Foster dogs from animal welfare organisations and dogs on trialnot addressed
Assistance dogs, guide dogs and other dogs supporting people with disabilitiesyes„Schäden aus der privaten, unentgeltlichen Verwendung bzw. Überlassung des Tieres als Therapie-, Assistenz-, Rettungs- oder Suchhund.“B1 Ziffer 1.2.2, page 32
Therapy and visiting dogs (schools, care homes, practices)yes„Schäden aus der privaten, unentgeltlichen Verwendung bzw. Überlassung des Tieres als Therapie-, Assistenz-, Rettungs- oder Suchhund.“B1 Ziffer 1.2.2, page 32
Rescue and search dogs on duty and in trainingyes„Schäden aus der privaten, unentgeltlichen Verwendung bzw. Überlassung des Tieres als Therapie-, Assistenz-, Rettungs- oder Suchhund.“B1 Ziffer 1.2.2, page 32
Hunting dogs on hunts and in hunting trainingno„Nicht versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Halter von Jagdhunden, wenn bereits Versicherungsschutz durch eine Jagdhaftpflichtversicherung besteht.“B1 Ziffer 1.1, page 31
Protection dogs, protection work and bite work trainingyes„Mitversichert sind Schäden an Figuranten (Scheinverbrechen).“B1 Ziffer 1.2.2, page 31

Dog sitters and family

PointRuleWording (German)Clause
Liability of non-professional dog sitters (friends, neighbours, relatives) coveredyes„des nicht gewerbsmäßig tätigen Tierhüters des versicherten Tieres in dieser Eigenschaft.“B1 Ziffer 2.1.1, page 33
Professional dog sitters, dog walkers and boarding kennelsno„des nicht gewerbsmäßig tätigen Tierhüters des versicherten Tieres in dieser Eigenschaft.“B1 Ziffer 2.1.1, page 33
Bodily injury to the dog sitter (the dog bites the person looking after it)yes„Mitversichert sind Haftpflichtansprüche des nicht gewerbsmäßig tätigen Tierhüters in dieser Eigenschaft gegenüber Ihnen als Versicherungsnehmer.“B1 Ziffer 2.3.1, page 34
Claims between relatives and co-insured persons (injury within the family)yes„gegenüber Ihnen als Versicherungsnehmer nur, soweit es sich um Personenschäden oder übergangsfähige gesetzliche Rückgriffsansprüche aus Personen- und Sachschäden“B1 Ziffer 2.3.1, page 33
Dog walked by minors and liability for supervisionnot addressed

Damage caused by the dog

PointRuleWording (German)Clause
Bite injuries to people including pain and suffering and treatment costsyes„das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte“B1 Ziffer 1.4, page 32
Injury to third-party animals (for example in a dog fight)yes„das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte“B1 Ziffer 1.4, page 32
Veterinary costs for injured third-party animalsnot addressed
Unintended mating (resulting costs for a third party's bitch)yes„Schäden, die durch Deckakte (gewollt/ungewollt) des versicherten Tieres, entstehen.“B1 Ziffer 1.2.1, page 31
Intended mating (damage during agreed breeding)yes„Schäden, die durch Deckakte (gewollt/ungewollt) des versicherten Tieres, entstehen.“B1 Ziffer 1.2.1, page 31
Damage to fields, meadows and farmlandyes„Versichert sind Flurschäden durch das versicherte Tier.“B1 Ziffer 1.2.1, page 31
Road accidents caused by the dog (damage to third-party vehicles and people)not addressed
Damage by the dog to borrowed or hired vehicles (cars, motorhomes, boats)yes, up to EUR 5,000, excess EUR 250„Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter von versicherten Tieren wegen Schäden an Kraftfahrzeugen, die zu privaten Zwecken geliehen wurden.“B1 Ziffer 4.3.4, page 37
Environmental damage under environmental liability law (for example protected species or waters)yes, up to EUR 5 million„Der Versicherungsschutz für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang von Abschnitt II B1 und den folgenden Bedingungen.“B2 Ziffer 1, page 50

Rented and borrowed property

PointRuleWording (German)Clause
Damage to rented living space (doors, floors, walls)yes„Wohnräumen, Gebäuden und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten Räumen in Gebäuden, Schiffen, Zügen oder Grundstücken“B1 Ziffer 4.3.1, page 37
Damage to hotel rooms and their furnishings while travellingyes„wegen Schäden an beweglichen Einrichtungsgegenständen (z. B. Mobiliar, Gardinen, Geschirr) von gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten Ferienwohnungen, Ferienhäusern, sowie Hotelzimmern“B1 Ziffer 4.3.2, page 37
Damage to holiday flats and holiday homes including contentsyes„wegen Schäden an beweglichen Einrichtungsgegenständen (z. B. Mobiliar, Gardinen, Geschirr) von gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten Ferienwohnungen, Ferienhäusern, sowie Hotelzimmern“B1 Ziffer 4.3.2, page 37
Damage to rented, borrowed or leased movable propertyyes, up to EUR 5,000„Die Höchstentschädigung ist auf 5.000,- Euro je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt.“B1 Ziffer 4.3.3, page 37
Gradual damage from scratching, chewing or urineyes„Schäden, die durch tierische Ausscheidungen entstehen.“B1 Ziffer 1.2.1, page 31

Training, sport and use

PointRuleWording (German)Clause
Dog school and training (including owner competence courses)yes„Schäden durch das versicherte Tier, die während der Teilnahme am Unterricht einer Hundeschule oder deren unentgeltliche Erteilung, entstehen.“B1 Ziffer 1.2.2, page 31
Dog sport, agility, competitions, shows and trialsyes„Schäden bei Ausübung von Hundesport sowie aus dem dazugehörigen Training.“B1 Ziffer 1.2.2, page 32
Breach of leash rules (claim remains covered)yes„Versichert sind Schäden aus dem Führen des versicherten Tieres ohne Leine oder Maulkorb.“B1 Ziffer 1.2.2, page 32
Breach of muzzle rules (claim remains covered)yes„Versichert sind Schäden aus dem Führen des versicherten Tieres ohne Leine oder Maulkorb.“B1 Ziffer 1.2.2, page 32
Commercial or professional use of the dog (for example guard dog, office dog)yes„Voraussetzung ist, dass mit der Nutzung der versicherten Tiere eine Jahresumsatzsumme von 15.000,- Euro nicht überschritten wird.“B1 Ziffer 4.12, page 42
Dog breeding (hobby and commercial breeding)not addressed

Protection and defence

PointRuleWording (German)Clause
Default cover: payment when another dog owner cannot pay for damage caused to the insuredyes„der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte seiner Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen kann“B1 Ziffer 4.7.1, page 39
Defence against unjustified claims (passive legal protection) including court and legal feesyes„Soweit die gegen Sie oder eine mitversicherte Person erhobenen Schadensersatzansprüche unberechtigt sind, wehren wir sie ab.“B1 Ziffer 3.1, page 34
Defence costs in criminal or administrative fine proceedings after a dog incidentyes„die Bestellung eines Verteidigers für Sie von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.“B1 Ziffer 3.2.2, page 35

Contract and obligations

PointRuleWording (German)Clause
Meets compulsory insurance rules under regional dog laws in Germany and Austria or Spanish law (Ley 7/2023, PPP)not addressed
Insurance certificate for the authoritiesnot addressed
Duty to register the dog, pay dog tax, microchip it and record itnot addressed
Duty to pass a temperament test or owner competence testnot addressed
Duty to hold an official permit for dangerous dogs (in Spain the PPP licence)not addressed
Obligations after a claim (notification period, no admission of liability without consent)yes„Jeder Versicherungsfall ist von Ihnen innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind.“B1 Ziffer 7, page 47
Death, rehoming or replacement of the dog (end of contract or transfer)yes„Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt.“A Ziffer 2.2.6, page 18
Term and cancellation (notice period, cancel any day, cancellation after a claim)yes„Der Versicherungsnehmer hat das Recht den Vertrag jederzeit zu kündigen, bei mehrjährigen Verträgen jedoch erstmalig zum vereinbarten Ablauf.“A Ziffer 2.1.4, page 18
Special exclusions (for example intent, certain breeds, dog fights, damage to own property)no„Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.“B1 Ziffer 5.1, page 43

Evaluated by NAMMERT from published policy wordings. Despite care, a value may be misread; legally only the wording of your own contract in the edition stated there applies. Please report errors, we correct them the same day.

Policy wordings and provider

Legal entity
Domcura AG (Assekuradeur)
Distribution
available through brokers

Full text of the wording

Converted from the insurer's PDF, page numbers in square brackets. Tables may have shifted; if in doubt, the original applies. As text (Markdown)

Show full text: Vertragsgrundlagen Tierhalterhaftpflicht
[Seite 1] *B* VERTRAGSGRUNDLAGEN Tierhalterhaftpflichtversicherung Stand: 01.02.2025 [Seite 2] LEISTUNGSÜBERSICHT Tierhalterhaftpflichtkonzept Die Tierhalterhaftpflichtversicherung bietet Ihnen einen umfassenden Schutz vor Schadensersatzansprüchen, die durch größere Haustiere wie Hunde oder Pferde verursacht werden können. Sie sichert Sie zuverlässig ab, wenn Ihr Tier Personen verletzt, Sachschäden verursacht oder unerwartete Kosten entstehen. Versicherungssummen Pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden 20 Mio. EUR oder 50 Mio. EUR (Personenschäden max. 15 Mio. EUR je geschädigte Person) Garantien • Garantie auf dem Standard des GDV und des Arbeitskreises „Beratungsprozesse“ ja • Innovationsgarantie (Automatische Anpassung an unsere künftigen Leistungsverbesserungen) ja • Konditionsdifferenzdeckung (Ergänzung der Leistungen einer bestehenden Vorversicherung bis zum beantragten Umfang) ja • Summendifferenzdeckung (Ergänzung der Summen einer bestehenden Vorversicherung – bis zu weiteren 10 % der vom Vorversicherer geleisteten Entschädigungssumme) ja • Leistungsgarantie (Garantiert den Versicherungsschutz des Vorvertrages) ja • Marktgarantie (Im Schadensfall gelten auf unseren Umfang die bestmöglichen Leistungen des deutschen Versicherungsmarktes) ja Mitversicherte Personen TO P • Versicherungsnehmer und Familienangehörige ja HIGHLIGHT • Sonstige mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen ja • Tierhüter (nicht gewerbsmäßig) ja • Ansprüche der Tierhüter, (Fremd-) Reiter und Reitbeteiligten gegen den Versicherungsnehmer ja • Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, Arbeitgebern, ja privaten Versicherern wegen Personenschäden Mietsachschäden • Mietsachschäden an gemieteten, gepachteten, geleasten Wohnräumen/Gebäuden ja • Mietsachschäden an zur Haltung oder Hütung genutzten Räume, Stallungen, Reithallen oder Weiden ja • Mietsachschäden an mobilen Einrichtungsgegenständen (z. B. Mobiliar, Gardinen, Geschirr) in gemieteten Ferienwohnungen, Ferienhäusern, Hotelzimmern und sonstigen privat gemieteten ja Unterkünften • Mietsachschäden an sonstigen fremden beweglichen Sachen (z. B. geliehenes Reitzubehör) 5.000,- • Mietsachschäden an Kfz-Anhängern 5.000,- 5.000,- • Mietsachschäden an geliehenen Kraftfahrzeugen SB 250,- Versicherte Eigenschaften/Tätigkeiten • Besuch einer Hundeschule ja • Figuranten (Scheinverbrechen) ja • Training ja • Ausübung von Hundesport (z. B. Agility, Dog Dance, Zughundesport) ja • Reitunterricht (Teilnahme und unentgeltliche Erteilung) ja • Private Teilnahme an Schauvorführungen und Turnieren ja • Teilnahme an Hunderennen und Hundeveranstaltungen ja • Teilnahme an Pferderennen und reitsportlichen Veranstaltungen ja • Private Kutsch- und Schlittenfahrten ja • Einsatz als Therapie-, Assistenz-, Rettungs- oder Suchtier ja • Weiderisiko ja • Unentgeltlicher Verleih ja TO P • Welpen/Fohlen des versicherten Tieres 18 Monate HIGHLIGHT DC | THV | LUE | 2025/02 | V01 • Deckakte (gewollte/ungewollte) ja • Tierische Ausscheidungen ja • Flurschäden ja • Führen ohne Leine/Maulkorb ja [Seite 3] • Reiten/Führen mit gebissloser oder ungewöhnlicher Zäumung ja • Reiten ohne Sattel ja • Gewässerschäden ja Deckungserweiterungen TO P • Nebenberufliche Tätigkeiten 15.000,- HIGHLIGHT • Such-, Rettungs- und Bergungskosten 10.000,- 2.500,- • Be- und Entladeschäden von Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeug-Anhängern SB 250,- • Allmählichkeitsschäden ja Auslandsaufenthalt • Auslandsaufenthalt (europa- und weltweit) unbegrenzte Dauer • Kaution im Ausland 150.000,- Forderungsausfall • Ersatz für nicht vollstreckbare Ansprüche, z. B. bei Mittelosigkeit des Schädigers ja • Versicherungsschutz auch bei vorsätzlich herbeigeführten Schäden ja 5.000,- • Tierarztkosten-Ausfalldeckung (z. B. Giftköder, Pferderipper und Wolfriss) SB 200,- Sonstiges • Versehensklausel ja TO P HIGHLIGHT • Tägliches Kündigungsrecht ja • Vorsorgeversicherung ja • Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit bis zu 2 Jahre Die Leistungsübersicht bezieht sich auf die Vertragsgrundlagen Ihres Assekuradeurs zur Tierhalterhaftpflichtversicherung (Stand 01.02.2025) und ist stark verkürzt wiedergegeben. Eventuell fehlende und in vorherigen Übersichten enthaltene Leistungen bedeuten nicht zwingend, dass diese nicht mehr abgedeckt sind. Maßgeblich ist ausschließlich der Wortlaut der Versicherungsbedingungen. [Seite 4] Tierhalter-Haftpflichtversicherung DOMCURA / NORDVERS Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Tierhalterhaftpflicht- konzept Versicherer: Barmenia Allgemeine Versicherungs-AG, Baloise Sachversicherung AG, Rhion Versicherungs AG, RheinLand Versicherungs AG; Deutschland Den für Ihren Vertrag gültigen Versicherer entnehmen Sie bitte dem Versicherungsschein. Dieses Informationsblatt ist ein kurzer Überblick. Es ist daher nicht abschließend. Die vollständigen Informationen und Ihren konkreten Versicherungsumfang finden Sie in den Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen) für die Tierhalterhaftpflichtversicherung. Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch. . Um welche Art von Versicherung handelt es sich? Wir bieten Ihnen eine Tierhalterhaftpflichtversicherung für private Risiken an. Was ist versichert? Gibt es Deckungsbeschränkungen?  Gegenstand der Tierhalterhaftpflichtversicherung Wir können nicht alle denkbaren Streitigkeiten versi- ist es, gegen Sie geltend gemachte Haftpflichtan- chern. Sonst müssten wir einen erheblich höheren sprüche zu prüfen, berechtigte Ansprüche zu be- Beitrag verlangen. Deshalb haben wir einige Fälle aus friedigen und unberechtigte Ansprüche abzuweh- dem Versicherungsschutz herausgenommen, z. B. alle ren. Schäden  Versichert sind Schäden an Personen oder Sa- ! aus vorsätzlicher Handlung des Tierhalters oder chen, die auf Ihr Tier zurückzuführen sind und für die Sie als Halter oder von Ihnen bestimmte Hüter ! durch den Gebrauch eines versicherungspflichti- des Tieres einstehen müssen. gen Fahrzeuges  Dazu gehören auch Jagdgebrauchshunde, die allerdings unter Umständen auch über Ihre Jagd- Haftpflichtversicherung erfasst sein können. Wie hoch ist die Versicherungssumme?  Die Höhe der vereinbarten Versicherungssummen können Sie Ihrem Antrag oder auch Ihrem Versi- cherungsschein entnehmen. Was ist nicht versichert? Bestimmte Risiken sind jedoch nicht versichert. Hierfür benötigen Sie eine separate Absicherung. Dazu gehö- ren z. B.: x gewerblich oder landwirtschaftlich gehaltene Tie- re, die über eine gesonderte gewerbliche Tierhal- terhaftpflichtversicherung versichert werden. x Wir leisten für Schäden überdies nur bis zu den vereinbarten Versicherungssummen. Wenn Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben, ist diese bei jedem Versicherungsfall zu berücksichtigen. [Seite 5] Wo bin ich versichert?  Die Tierhalterhaftpflichtversicherung gilt weltweit. Auch wenn Sie während eines vorübergehenden Auslandsauf- enthalts einen Haftpflichtschaden verursachen, sind Sie geschützt. Welche Verpflichtungen habe ich? Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten:  Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben.  Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat.  Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu beseitigen.  Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht worden sind.  Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der Schadenermittlung und –regulierung zu unterstützen. Wann und wie zahle ich? Den ersten Beitrag müssen Sie spätestens 14 Tage nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns die Beiträge überweisen oder uns ermächtigen, die Beiträge von Ihrem Konto einzuziehen. Wann beginnt und endet die Deckung? Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben. Anderenfalls beginnt der Versicherungsschutz mit der vollständigen Zahlung. Hat der Vertrag eine Laufzeit von mindestens 1 Jahr, verlängert er sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr (Verlängerungsjahr), außer Sie oder wir kündigen den Vertrag. Wie kann ich den Vertrag kündigen? Sie haben das Recht den Vertrag jederzeit zu kündigen, bei einem mehrjährigen Vertrag jedoch erstmalig zum vereinbarten Ablauf. Für die Wirksamkeit Ihrer Kündigung ist der von Ihnen angegebene Zeitpunkt, frühestens der Zugang des Kündi- gungsschreiben bei uns maßgeblich. Eine Kündigung bedarf grundsätzlich der Textform (z. B. per E-Mail, Telefax oder Brief) [Seite 6] Hinweise für Ihre Tierhalterhaftpflichtversicherung Das Wichtigste in Kürze: Ihre Tierhalterhaftpflichtversicherung schützt Sie als Tierhalter vor Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die Ihr Tier verursacht - auch wenn Sie selbst keine Schuld tragen. Soweit die Ansprüche berechtigt sind, übernehmen wir die Regulierung des Schadens. Falls die Ansprüche unberechtigt sind, wehren wir sie ab und führen auch einen etwaigen Rechtsstreit auf unsere Kosten. Wenn Ihr Hund oder Ihr Pferd andere Personen verletzt oder deren Eigentum beschädigt, benachrichtigen Sie uns bitte unverzüglich. Wir klären dann mit Ihnen das weitere Vorgehen. Wie Sie uns erreichen können, finden Sie auf Ihrem Versicherungsschein. Oder informieren Sie sich online auf www.domcura.de. Grundlage für Ihren Vertrag sind diese Versicherungsbedingungen. Sie setzen sich zusammen aus den Regelungen zur Tierhalterhaftpflichtversicherung. Die Versicherungs- bedingungen, der Antrag und der Versicherungsschein legen den Inhalt Ihrer Tierhalterhaftpflichtversicherung fest. Sie sind wichtige Dokumente. Genial Vor allem nach einen durch Ihr Tier verursachten Schaden können Sie alles Wichtige noch einmal nachlesen. Sie können hierfür ganz einfach in die jeweilige Spalte der Leistungsübersicht oder auf die jeweilige Überschrift klicken (sowie die Taste „Strg“ gedrückt halten) und gelangen zu der dazugehörigen Regelung. Einfach Auch wir kommen nicht ganz ohne Fachbegriffe aus. Diese sind nicht immer leicht verständlich. Wir möchten aber, dass Sie Ihre Versicherung gut verstehen. Deshalb erklären wir bestimmte Fachbegriffe oder erläutern sie durch Beispiele. Wenn wir Beispiele verwenden, sind diese nicht abschließend. Sicher Auch für die Zukunft sind Sie sicher mit uns aufgestellt. Hierfür sprechen wir verschiedene Garantien aus. Beispielsweise profitieren Sie durch unsere Innovationsgarantie automatisch an künftigen Verbesserungen im Versicherungsschutz. Wichtige Begriffe: Versicherungsnehmer Das sind Sie als unserer Vertragspartner. Versicherte Person Versicherte Person ist jeder, für den Sie Versicherungsschutz mit uns vereinbart haben. Das können Sie selbst und andere Personen sein. Ausschlüsse Nicht alles was passiert, ist vom Versicherungsschutz Ihrer Tierhalterhaft- pflichtversicherung umfasst. Was nicht versichert ist, erklären wir Ihnen in den jeweiligen Ausschlüssen und Begrenzungen. Weitere Leistungseinschränkungen können sich unter anderem auch aus Beschreibung von versicherten Risiken sowie Leistungen ergeben. Obliegenheiten Obliegenheiten beschreiben sämtliche Verhaltenspflichten, die Sie und die versicherten Personen beachten müssen. Wenn Sie Obliegenheiten verletzen, gefährden Sie Ihren Versicherungsschutz. C1 – Öffentlich [Seite 7] Vertragsgrundlagen Ihres Assekuradeurs zur Tierhalterhaftpflichtversicherung (Stand 01.02.2025) Inhaltsübersicht I. Allgemeine Kundeninformationen .............................................................................................................................. 2 II. Bedingungen zur privaten Tierhalterhaftpflichtversicherung .................................................................................... 7 A Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) ...................................................................................................... 7 B1 Allgemeine Versicherungsbedingungen zur privaten Tierhalterhaftpflichtversicherung (AVB 2025 THV) ........23 B2 Besondere Bedingungen zu Umweltrisiken (BB-Umwelt) ................................................................................. 43 B3 Gemeinsame Bestimmungen zu Teil B (GB-B) ................................................................................................. 46 Je nach individueller Ausgestaltung Ihres Vertrages ist es möglich, dass einzelne Teile der Kundendokumente für Ihre Versicherung nicht relevant sind. Die genauen für Sie relevanten Bestandteile entnehmen Sie bitte Ihrem Antrag bzw. dem Versicherungsschein. DC/THV/P02029/2025/02/V03 1 C1 – Öffentlich [Seite 8] I Allgemeine Kundeninformation I. Allgemeine Kundeninformationen Angaben der Gesellschaften Nachfolgend erhalten Sie eine Übersicht der für Ihren Vertrag möglichen Gesellschaften. Die speziell für Ihren Vertrag zutreffende Gesellschaft entnehmen Sie bitte Ihrem Versicherungsschein. 1. Barmenia Allgemeine Versicherungs-AG 1. Identität des Versicherers: Name: Barmenia Allgemeine Versicherungs-AG Anschrift: Barmenia-Allee 1 42119 Wuppertal Telefon: +49 202 438-00 Fax: +49 202 438-2846 Internet: www.barmenia.de Rechtsform: Aktiengesellschaft Sitz: Wuppertal Handelsregister: Amtsgericht Wuppertal HRB 3033 2. Identität des Versicherers im Ausland Entfällt 3. Ladungsfähige Anschrift des Versicherers Barmenia Allgemeine Versicherungs-AG Barmenia-Allee 1 42119 Wuppertal Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. h. c. Josef Beutelmann Vorstand: Thomas Bischof (Vorsitzender), Dr. Sylvia Eichelberg, Harald Epple, Dr. Andreas Eurich, Frank Lamsfuß, Christian Ritz, Oliver Schoeller 4. Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers / Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde Der Versicherer betreibt die Schaden- und Unfallversicherung. Die Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn. 2. Baloise Sachversicherung AG Deutschland 1. Identität des Versicherers: Name: Baloise Sachversicherung AG Deutschland Anschrift Basler Straße 4 61352 Bad Homburg v.d.H. Telefon: +49 6172 125-4600 Fax: +49 6172 125-4056 E-Mail: info@baloise.de Internet: www.helvetia.de Rechtsform: Aktiengesellschaft Sitz: Bad Homburg v.d.H. Handelsregister: Amtsgericht Bad Homburg v.d.H. HRB 9357 2. Identität des Versicherers im Ausland Entfällt 3. Ladungsfähige Anschrift des Versicherers Baloise Sachversicherung AG Deutschland Basler Straße 4 61352 Bad Homburg v.d.H. Aufsichtsratsvorsitzender: Andreas Burki Vorstand: Dr. Jürg Schiltknecht (Vorsitzender), Annette Elzenheimer, Burkhard Gierse, Dr. Matthias Hilgert, Dr. Barbara Ries, Christoph Willi DC/THV/P02029/2025/02/V03 4. Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers / Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde Der Versicherer betreibt die Schaden- und Unfallversicherung. Die Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn. 2 C1 – Öffentlich [Seite 9] I Allgemeine Kundeninformation 3. RheinLand Versicherungs AG 1. Identität des Versicherers: Name: RheinLand Versicherungs AG Anschrift: RheinLandplatz 41460 Neuss Telefon: +49 2131 290-0 Fax: +49 2131 290-13300 E-Mail: info@rheinland-versicherungen.de Internet: www.rheinland-versicherungen.de Rechtsform: Aktiengesellschaft Sitz: Neuss Handelsregister: Amtsgericht Neuss HRB 1477 2. Identität des Versicherers im Ausland Entfällt 3. Ladungsfähige Anschrift des Versicherers RheinLand Versicherungs AG RheinLandplatz 41460 Neuss Aufsichtsratsvorsitzender: Anton Werhahn Vorstand: Dr. Arne Barinka, Lutz Bittermann, Dr. Ulrich Hilp, Andreas Schwarz 4. Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers / Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde Der Versicherer betreibt die Schaden- und Unfallversicherung. Die Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn. 4. Rhion Versicherung AG 1. Identität des Versicherers: Name: Rhion Versicherung AG Anschrift: RheinLandplatz 41460 Neuss Telefon: +49 2131 6099 -0 Fax: +49 2131 6099-13300 E-Mail: info@rhion.digital Internet: www.rhion.de Rechtsform: Aktiengesellschaft Sitz: Neuss Handelsregister: Amtsgericht Neuss HRB 13420 2. Identität des Versicherers im Ausland Entfällt 3. Ladungsfähige Anschrift des Versicherers Rhion Versicherung AG RheinLandplatz 41460 Neuss Aufsichtsratsvorsitzender: Wilhelm Ferdinand Thywissen Vorstand: Dr. Arne Barinka, Lutz Bittermann, Dr. Ulrich Hilp, Andreas Schwarz 4. Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers / Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde Der Versicherer betreibt die Schaden- und Unfallversicherung. DC/THV/P02029/2025/02/V03 Die Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn. 3 C1 – Öffentlich [Seite 10] I Allgemeine Kundeninformation Für die vorgenannten Versicherer handeln wir namens und in Vollmacht als Ihr Assekuradeur aus Kiel: DOMCURA AG Anschrift: Theodor-Heuss-Ring 49 24113 Kiel Aufsichtsratsvorsitzender: Manfred Bauer Vorstand: Lars Fuchs (Vorsitzender), Marcus Wollny, Nadja Koch-Schuffenhauer Handelsregister: Amtsgericht Kiel – HRB 5548 Nordvers GmbH Anschrift: Theodor-Heuss-Ring 49 24113 Kiel Geschäftsführung: Lars Fuchs (Hauptgeschäftsführer), Marcus Wollny, Nadja Koch-Schuffenhauer Handelsregister: Amtsgericht Kiel – HRB 4275 Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung Auf das Versicherungsverhältnis findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten ergeben sich nach vorliegendem Antrag aus den hierfür maßgebenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, sowie ggf. Besonderen Bedingungen, Risikobeschreibungen, Klauseln, Pauschaldeklarationen und Sicherungsrichtlinien sowie den gesetzlichen Bestimmungen. Diese Unterlagen enthalten auch Angaben über Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung der Leistung. Gesamtpreis Der konkrete Gesamtpreis (Beitrag) zur Versicherung ist im Angebot bzw. Antrag detailliert ausgewiesen. Beitragszahlung Grundsätze: Die Grundsätze der Beitragszahlung sind in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen beschrieben. Die Folgebeiträge sind jeweils am Ersten des Monats fällig, in dem die neue Versicherungsperiode beginnt. Bei Vereinbarung von Ratenzahlungen sind diese am Ersten des jeweiligen Monats zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Für monatliche Zahlungsweise ist die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates Voraussetzung. Ist monatliche Zahlungsweise vereinbart und entfällt das SEPA-Lastschriftmandat oder kann eine Abbuchung nicht durchgeführt werden, so wird auf vierteljährliche Zahlungsweise umgestellt. SEPA-Lastschriftmandat: Im Falle einer Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates gilt Folgendes: Sie ermächtigen uns widerruflich, die zu entrichtenden Versicherungsbeiträge zu Lasten des von Ihnen genannten Kontos mittels Einziehungsauftrag (Lastschrift) einzuziehen. Wenn das Konto die erforderliche Deckung nicht aufweist, besteht seitens des kontoführenden Kreditinstituts keine Verpflichtung zur Einlösung. Kosten aus dem Widerspruch gegen eine berechtigte Abbuchung oder Rücklastschrift mangels ausreichender Kontodeckung gehen zu Ihren Lasten. Sie können innerhalb von acht Wochen – beginnend mit dem Belastungsdatum – die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit Ihrem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Gültigkeit Die Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Angebotsinformationen bzgl. der Bedingungen, Bestimmungen und Beiträge ist auf zwei Monate befristet, sofern nicht im Angebot ein anderer Zeitraum benannt ist. Zustandekommen des Vertrages / Beginn des Versicherungsschutzes Der Vertrag kommt mit Zugang des Versicherungsscheins beim Versicherungsnehmer zustande. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, sofern der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag unverzüglich nach Ablauf der Widerspruchsfrist zahlt. An Ihren Antrag sind Sie einen Monat gebunden. DC/THV/P02029/2025/02/V03 4 C1 – Öffentlich [Seite 11] I Allgemeine Kundeninformation Widerrufsbelehrung Abschnitt 1 Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen • der Versicherungsschein, • die Vertragsbestimmungen einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen, • diese Belehrung, • das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten • und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen jeweils in Textform zugegangen sind. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: DOMCURA AG / Theodor-Heuss-Ring 49 / 24113 Kiel Telefax: +49 431 54654-666 – E-Mail: info@domcura.de bzw. an: Nordvers GmbH / Theodor-Heuss-Ring 49 / 24113 Kiel Telefax: +49 431 54654-666 – E-Mail: info@nordvers.com Widerrufsfolgen Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist, endet im Falle eines wirksamen Widerrufs der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen nur den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien zurückzugewähren. Auf unser Recht, den Teil der Prämie einzubehalten, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, verzichten wir hiermit. Sie dürfen in diesem Fall Versicherungsleistungen, die Sie vor der Ausübung des Widerrufsrechts aufgrund eines Versicherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben, einbehalten. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren sind. Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzugewähren. Die Frist beginnt für den Versicherer mit dem Zugang und für den Versicherungsnehmer mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Besondere Hinweise Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden. Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss. Abschnitt 2 Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt: DC/THV/P02029/2025/02/V03 Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: 1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer; 5 C1 – Öffentlich [Seite 12] I Allgemeine Kundeninformation 2. die Identität einer Vertreterin oder eines Vertreters des Versicherers in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem Sie Ihren Wohnsitz haben, wenn es eine solche Vertreterin oder einen solchen Vertreter gibt, oder die Identität einer anderen gewerblich tätigen Person als dem Versicherer, wenn Sie mit dieser geschäftlich zu tun haben, und die Eigenschaft, in der diese Person gegenüber Ihnen tätig wird; 3. a) die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; b) jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen einer Vertreterin oder einem Vertreter des Versicherers oder einer anderen gewerblich tätigen Person gemäß Nummer 2 und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 4. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers; 5. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers; 6. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen; 7. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Prämien; 8. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises; 9 Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während welcher der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll; 10. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 11. a) Angaben zur Laufzeit des Vertrages; b) Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages; 12. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 13. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrages zugrunde legt; 14. das auf den Vertrag anwendbare Recht; 15. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrages zu führen; 16. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang, dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt; 17. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde. Ende der Widerrufsbelehrung Vertragslaufzeit des Vertrages Versicherungsverträge von ein- und mehrjähriger Dauer verlängern sich um ein Jahr und weiter von Jahr zu Jahr, wenn nicht eine Kündigung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) vor dem jeweiligen Ablauf einem der beiden Vertragspartner zugegangen ist. Beendigung bzw. Kündigung des Vertrages Der Versicherungsnehmer hat das Recht den Vertrag jederzeit zu kündigen, bei mehrjährigen Verträgen jedoch erstmalig zum vereinbarten Ablauf. Für die Wirksamkeit seiner Kündigung ist der vom Versicherungsnehmer angegebene Zeitpunkt, frühestens der Zugang des DC/THV/P02029/2025/02/V03 Kündigungsschreibens beim Versicherer maßgeblich. Der Versicherer hat das Recht den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum jeweiligen Ablauf zu kündigen. Die Kündigung muss in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) erfolgen. Weitere Möglichkeiten der Vertragsbeendigung enthalten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen. 6 C1 – Öffentlich [Seite 13] A. Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) II. Bedingungen zur privaten Tierhalterhaftpflichtversicherung A Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Soweit im Versicherungsschein und seinen Nachträgen nichts anderes bestimmt ist, gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für alle beantragten und im Versicherungsschein dokumentierten Sparten. Inhaltsübersicht 1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung 1.1 Beginn des Versicherungsschutzes 1.2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode 1.3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbetrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung 1.4 Folgebeitrag 1.5 Lastschriftverfahren 1.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 1.7 Teilzahlung und Folgen verspäteter Zahlung 1.8 Anpassung des Beitrags 2 Dauer und Ende des Vertrags, Kündigung 2.1 Dauer und Ende des Vertrags 2.2 Kündigung nach Versicherungsfall 2.3 Veräußerung und deren Rechtsfolgen 3 Anzeigepflichten bis zum Vertragsschluss, Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls 3.1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss 3.2 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls 4 Garantien 4.1 Innovationsklausel – Änderung des Leistungsumfangs 4.2 GDV-Basis-Garantie 4.3 Arbeitskreisgarantie 4.4 Summen- und Konditionsdifferenzdeckung 4.5 Leistungsgarantie 4.6 Marktgarantie 5 Weitere Bestimmungen 5.1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung 5.2 Erklärung und Anzeigen, Anschriftenänderung 5.3 Vollmacht des Versicherungsvertreters 5.4 Verjährung 5.5 Wechsel des Versicherers 5.6 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände DC/THV/P02029/2025/02/V03 5.7 Anzuwendendes Recht 5.8 Rechtsweg – Örtlich zuständiges Gericht 5.9 Embargobestimmung 7 C1 – Öffentlich [Seite 14] A. Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) 1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung 1.1 Beginn des Versicherungsschutzes Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags. 1.2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode 1.2.1 Beitragszahlung Je nach Vereinbarung werden die Beiträge entweder durch laufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag im Voraus gezahlt. 1.2.2 Versicherungsperiode Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer. 1.3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbetrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung 1.3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen 1.3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach Ziffer 1.3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht veranlasst ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. 1.3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach Ziffer 1.3.1 zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat. 1.4 Folgebeitrag 1.4.1 Fälligkeit Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird. DC/THV/P02029/2025/02/V03 1.4.2 Verzug und Schadenersatz Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat. Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. 8 C1 – Öffentlich [Seite 15] A. Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) 1.4.3 Mahnung Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen. Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweist. 1.4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. 1.4.5 Kündigung nach Mahnung Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. 1.4.6 Zahlung des Beitrages nach Kündigung Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziffer 1.4.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen 1.4.7 Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit Wird der Versicherungsnehmer während der Versicherungsdauer arbeitslos, gilt für die Zahlung des Folgebeitrags gemäß Ziffer 1.4.1 Folgendes vereinbart: Für die beitragsfreie Weiterführung des Vertrages ist Voraussetzung, dass der Versicherungsnehmer als Arbeitnehmer vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 2 Jahre ununterbrochen in einem sozialversicherungspflichtigen und außerdem bei Antragsunterzeichnung in einem ungekündigten und nicht befristeten Arbeitsverhältnis stand. Als Selbstständiger mindestens 2 Jahre lang ununterbrochen im Rahmen desselben Unternehmens oder Betriebs tätig gewesen. Für geringfügig Beschäftigte gilt diese Möglichkeit der Beitragsbefreiung nicht. Wird der Versicherungsnehmer während der Laufzeit des Vertrages ohne eigenes Verschulden arbeitslos und weist er dies entsprechend nach, so wird der Versicherungsvertrag von Beginn der Arbeitslosigkeit bis zur zweiten auf diesen Zeitpunkt folgenden Hauptfälligkeit beitragsfrei gestellt. Bereits bezahlte Beiträge werden ab Eintritt der Arbeitslosigkeit zeitanteilig für den Zeitraum der Arbeitslosigkeit zurückerstattet. Der beitragsfreie Zeitraum endet mit der Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses oder einer selbstständigen Tätigkeit des Versicherungsnehmers, spätestens mit der dritten auf den Beginn der Arbeitslosigkeit folgenden Hauptfälligkeit. Danach wird der Vertrag unverändert jedoch beitragspflichtig weitergeführt. Die Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses oder einer selbstständigen Tätigkeit ist vom Versicherungsnehmer während des beitragsfreien Zeitraumes unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Versicherungsnehmer es, die Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses oder einer DC/THV/P02029/2025/02/V03 selbstständigen Tätigkeit während des beitragsfreien Zeitraumes unverzüglich anzuzeigen und ereignet sich nach dem Zeitpunkt, zu dem Versicherer diese Anzeige hätte zugehen müssen, ein Versicherungsfall, so besteht unter der Voraussetzung Versicherungsschutz, dass die Beitragszahlungen, die vom Versicherungsnehmer seit diesem Zeitpunkt hätten geleistet werden müssen, unverzüglich nachgeholt werden. 9 C1 – Öffentlich [Seite 16] A. Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Befindet sich der Versicherungsnehmer mit der Beitragszahlung in Verzug, gelten die Ziffern 1.4.2 und 1.4.5 fort. 1.5 Lastschriftverfahren 1.5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. 1.5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA- Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln. Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden. 1.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 1.6.1 Allgemeiner Grundsatz Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat. 1.6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse 1.6.2.1 Widerruf Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. 1.6.2.2 Rücktritt Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. 1.6.2.3 Anfechtung Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. 1.6.2.4 Fehlendes versichertes Interesse DC/THV/P02029/2025/02/V03 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer 10 C1 – Öffentlich [Seite 17] A. Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt 1.7 Teilzahlung und Folgen verspäteter Zahlung Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist. Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen. 1.8 Anpassung des Beitrags 1.8.1 Allgemeines Die Beiträge werden unter Berücksichtigung von Schadenaufwand, Kosten (insbesondere Vertriebskosten, Verwaltungskosten, Schadenregulierungskosten) und Gewinnansatz kalkuliert. Der Versicherer ist berechtigt, die Kalkulation für bestehende Versicherungsverträge zu überprüfen und den Beitrag aufgrund der Neukalkulation nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen anzupassen. 1.8.2 Beitragsanpassungsklausel Jeweils zu Beginn eines Versicherungsjahres ist der Versicherer bei einer Schadenquote über 90% berechtigt, den Beitrag zu erhöhen und bei einer Schadenquote unter 70% verpflichtet, den Beitrag zu vermindern. Maßgeblich sind die beim bevollmächtigten Assekuradeur verwalteten Bestände des vorliegenden Konzeptes. Die Schadenquote ergibt sich aus dem Quotienten aus Schadenzahlungen und -reserven zuzüglich externer Schadenregulierungsaufwendungen und den Beitragseinnahmen nach Abzug der Vertriebskosten sowie eines Verwaltungskostenanteiles des Versicherers von 10%. Berechnungsbasis ist der Schadenverlauf des - bezogen auf den Anpassungszeitpunkt - vorvergangenen Kalenderjahres. Hierfür wird der Datenstand zum Stichtag 01.07. des hierauf folgenden Kalenderjahres herangezogen Der unter den vorgenannten Voraussetzungen geänderte Beitrag darf den zum Zeitpunkt der Änderung geltenden Tarifbeitrag im Neugeschäft für vergleichbaren Versicherungsschutz nicht überschreiten. 1.8.3 Kündigungsrecht bei Beitragserhöhung Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsanpassung, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte, schriftlich kündigen. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. 2 Dauer und Ende des Vertrags, Kündigung 2.1 Dauer und Ende des Vertrags 2.1.1 Vertragsdauer Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen. DC/THV/P02029/2025/02/V03 2.1.2 Stillschweigende Verlängerung Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist. 11 C1 – Öffentlich [Seite 18] A. Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) 2.1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. 2.1.4 Kündigung des Versicherungsnehmers Der Versicherungsnehmer hat das Recht den Vertrag jederzeit zu kündigen, bei mehrjährigen Verträgen jedoch erstmalig zum vereinbarten Ablauf. Für die Wirksamkeit seiner Kündigung ist der vom Versicherungsnehmer angegebene Zeitpunkt, frühestens der Zugang des Kündigungsschreibens beim Versicherer maßgeblich. Die Kündigung muss in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) erfolgen. 2.1.5 Kündigung des Versicherers Der Versicherer hat das Recht den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum vereinbarten Ablauf der Versicherung oder jedes darauffolgenden Jahres zu kündigen. Die Kündigung muss in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) erfolgen. 2.2.6 Wegfall des versicherten Interesses Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt. 2.2 Kündigung nach Versicherungsfall 2.2.1 Kündigungsrecht Der Versicherungsnehmer oder der Versicherer können den Vertrag kündigen, wenn  vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung oder eine Zahlung von Sanierungskosten von Umweltschäden geleistet wurde,  der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Freistellung zu Unrecht, oder  dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen versicherten Anspruch gerichtlich zugestellt wird. 2.2.2 Kündigungserklärung, Frist und Form der Kündigung Die Kündigung ist in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erklären. Die Kündigung muss dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherer spätestens einen Monat nach der Zahlung, der Ablehnung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein. 2.2.3 Wirksamwerden der Kündigung Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. 2.3 Veräußerung und deren Rechtsfolgen 2.3.1 Übergang der Versicherung Wird ein Unternehmen veräußert, tritt der Erwerber an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten ein. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages odereines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird. 2.3.2 Kündigung Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegenüber den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Dieses DC/THV/P02029/2025/02/V03 Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird. Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung oder bis zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode in Textform zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht 12 C1 – Öffentlich [Seite 19] A. Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird. 2.3.3 Beitrag Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Gesamtschuldner, wenn der Übergang auf den Erwerber während einer laufenden Versicherungsperiode erfolgt. Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags. 2.3.4 Anzeigepflichten Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen. Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. Der Versicherer muss hierzu nachweisen, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Der Versicherer bleibt ebenfalls zur Leistung verpflichtet, wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für seine Kündigung abgelaufen war und er nicht gekündigt hat. 3 Anzeigepflichten bis zum Vertragsschluss, Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls 3.1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss 3.1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinne von Satz 1 in Textform stellt. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von Absatz 1 und Ziffer 3.1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. 3.1.2 Rechtsfolgen bei Verletzung der Anzeigepflicht 3.1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ziffer 3.1.1 Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz. Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht DC/THV/P02029/2025/02/V03 angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder 13 C1 – Öffentlich [Seite 20] A. Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. 3.1.2.2 Kündigung Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ziffer 3.1.1 Absatz 1 einfach fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte. 3.1.2.3 Vertragsänderung Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ziffer 3.1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen. 3.1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen. 3.1.4. Hinweispflicht des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat. 3.1.5. Ausschluss von Rechten des Versicherers Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. 3.1.6. Anfechtung Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen. 3.1.7. Erlöschen der Rechte des Versicherers Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat. 3.1.8. Erweiterte Anerkennung Der Versicherer erkennt an, dass ihm alle Umstände bekannt geworden sind, die im Zeitpunkt der Antragstellung gegeben und für die Übernahme der Gefahr erheblich waren. Dies gilt jedoch nicht für Umstände, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verschwiegen worden sind. DC/THV/P02029/2025/02/V03 3.2 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls 3.2.1 Besonders gefahrdrohende Umstände Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend. 14 C1 – Öffentlich [Seite 21] A. Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) 3.2.2 Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzung 3.2.2.1 Fristloses Kündigungsrecht des Versicherers Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. 3.2.2.2 Leistungsfreiheit Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Ziffer 3.2.1 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat (Versehensklausel). Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. 4 Garantien 4.1 Innovationsklausel – Änderung des Leistungsumfangs 4.1.1 Änderung des Leistungsumfangs – Innovationsklausel bei Beitragsneutralität Werden im Laufe der Versicherungsdauer für neue Versicherungsverträge die Allgemeinen Versicherungsbedingungen, Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur privaten Tierhalterhaftpflicht- versicherung oder vereinbarten Besonderen Bedingungen ausschließlich zu Gunsten des Versicherungsnehmers geändert, ohne dass dafür ein Zusatzbeitrag berechnet wird, so gelten diese neuen Bedingungen ab ihrem Gültigkeitstag auch für diesen Vertrag für alle ab diesem Zeitpunkt neu eintretenden Leistungsfälle. Über die Änderungen / Verbesserungen wird der Versicherungsnehmer informiert. 4.1.2 Änderung des Leistungsumfangs mit Tarifanpassung – Innovationsklausel bei Beitragsänderung Werden im Laufe der Versicherungsdauer für neue Versicherungsverträge dieses Tierhalterhaftpflichtkonzeptes die Allgemeinen Versicherungsbedingungen, Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur privaten Tierhalterhaftpflichtversicherung oder vereinbarten Besonderen Bedingungen geändert und hierfür ein neuer Beitrag ermittelt, wird der Versicherungsvertrag ab der ersten Hauptfälligkeit nach der Änderung auf das neue Tarif- und Bedingungswerk umgestellt. Die im Bedingungswerk enthaltenen Änderungen beurteilen sich nicht individuell, sondern sind auf die Bedürfnisse aller Versicherten ausgelegt. Durch sie kann sich der Beitrag für diese Versicherung verändern, wobei eine Erhöhung auf 10% des Jahresbeitrags begrenzt bleibt. Der Versicherungsnehmer ist sowohl über Beitragsunterschiede als auch über wesentliche Änderungen des Versicherungs- und Leistungsumfangs, vor allem auch Schlechterstellungen, zu informieren. Widerspricht der Versicherungsnehmer einer Umstellung auf das neue Tarif- und Bedingungswerk, so besteht der bisherige Vertrag unverändert zu den bis dahin geltenden Bedingungen fort; gleichzeitig entfallen die Regelungen der Ziffer 4.1, sodass künftige Änderungen im Leistungsumfang für diesen Vertrag keine Berücksichtigung mehr finden. Tritt zwischen der Einführung des neuen Tarif- und Bedingungswerkes und der ersten Hauptfälligkeit ein DC/THV/P02029/2025/02/V03 Versicherungsfall ein, der nur nach dem neuen Tarif- und Bedingungswerk versichert ist, wird dem Versicherungsnehmer die Umstellung des Vertrages bereits ab der Einführung des neuen (geänderten) Tarif- und Bedingungswerks angeboten. 15 C1 – Öffentlich [Seite 22] A. Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) 4.2 GDV-Basis-Garantie Der Versicherer garantiert dem Versicherungsnehmer, dass die dem Versicherungsvertag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen (z. B. Allgemeine Versicherungsbedingungen, Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Tierhalterhaftpflichtversicherung, Besondere Bedingungen zu Umweltrisiken) ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers von den durch den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen aktuellen Bedingungen (Stand Mai 2020) abweichen. 4.3 Arbeitskreisgarantie Der Versicherer garantiert dem Versicherungsnehmer, dass die dem Versicherungsvertag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen (z. B. Allgemeine Versicherungsbedingungen, Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Tierhalterhaftpflichtversicherung sowie vereinbarte Besondere Bedingungen zu Umweltrisiken) die Mindestleistungsstandards erfüllen, wie sie vom Arbeitskreis „Beratungsprozesse“ (Stand Juni 2024) empfohlen werden. Der Arbeitskreis Beratungsprozesse (www.beratungsprozesse.de) ist eine Initiative mehrerer Vermittlerverbände und Servicegesellschaften und empfiehlt Risikoanalysen und Mindestleistungsstandards für die Vermittler. 4.4 Summen- und Konditionsdifferenzdeckung 4.4.1 Vertragsgrundlagen Es gelten die vereinbarten Vertragsgrundlagen, (Allgemeine Bedingungen, Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Tierhalterhaftpflichtversicherung, Besondere Bedingungen zur Umweltrisiken), soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt. 4.4.2 Gegenstand Diese Differenzdeckung ergänzt eine anderweitig bestehende Versicherung für das gleiche Risiko und die gleiche Sparte im nachstehend beschriebenen Umfang. Der Versicherungsschutz aus dem anderweitig bestehenden Versicherungsvertag geht dem Versicherungsschutz aus dem vorliegenden Vertrag der Differenzdeckung vor. Die Differenzdeckung leistet für solche Schadenereignisse, die in der anderweitig bestehenden Versicherung nicht oder nicht in vollem Umfang versichert sind, bis zur Höhe des im vorliegenden Vertrag vereinbarten Versicherungsschutzes abzüglich der vertraglich vereinbarten und sonstigen Leistungen aus der anderweitig bestehenden Versicherung. Maßgeblich für die vertraglich vereinbarten Leistungen aus der anderweitig bestehenden Versicherung ist der Umfang des Versicherungsschutzes des anderen Vertrages, der zum Zeitpunkt der Antragstellung der Differenzdeckung bestanden hat. Nachträglich vorgenommene Änderungen an der anderweitig bestehenden Versicherung für das gleiche Risiko und der gleichen Sparte bewirken keine Erweiterung der Differenzdeckung. 4.4.3 Ausschlüsse Ergänzend zu den vereinbarten Vertragsgrundlagen werden Leistungen aus der Differenzdeckung nicht erbracht,  wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung der Differenzdeckung keine anderweitige Versicherung für das gleiche Risiko und der gleichen Sparte bestanden hat.  die Leistung des anderen Versicherers infolge eines Vergleichs zwischen dem anderweitigen Versicherer und dem Versicherungsnehmer und/oder einem Dritten nicht zum vollen Ersatz des Schadens führt Gleiches gilt, wenn aufgrund fehlender Nachweise über die Schadenhöhe durch den anderweitigen Versicherer lediglich eine pauschale Entschädigung erbracht wird. Ist der anderweitige Versicherer infolge DC/THV/P02029/2025/02/V03  Nichtzahlung der Beiträge,  Obliegenheitsverletzung,  arglistiger Täuschung 16 C1 – Öffentlich [Seite 23] A. Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) von seiner Leistungspflicht ganz oder teilweise befreit, so wird dadurch keine Erweiterung des Leistungsumfangs der Differenzdeckung bewirkt. Leistungen aus der Differenzdeckung werden dann nur insoweit erbracht, wie sie entstanden wären, wenn keiner der vorgenannten Gründe für den Wegfall oder die Reduzierung der Leistung vorgelegen hätte. 4.4.4 Besondere Obliegenheiten im Versicherungsfall Der Versicherungsnehmer hat den Versicherungsfall zunächst dem Versicherer der anderweitig bestehenden Versicherung anzuzeigen und dort seine Ansprüche geltend zu machen. Der Versicherungsnehmer hat den Versicherungsfall zur Differenzdeckung unverzüglich zu melden, sobald er von dem anderweitigen Versicherer informiert wird, dass ein gemeldeter Schadenfall dort nicht oder nicht in vollem Umfang unter die Leistungspflicht fällt. Die übrigen in den Bedingungen genannten Obliegenheiten, die vom Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zu beachten sind, bleiben unberührt. Insbesondere hat der Versicherungsnehmer nach Aufforderung durch den Versicherer die erforderlichen Auskünfte zur Feststellung der Entschädigungspflicht zu erteilen, sowie die zur Feststellung der Leistungshöhe notwendigen Unterlagen des anderen Versicherers einzureichen. Auf die in den vereinbarten Vertragsgrundlagen aufgeführten Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten wird besonders hingewiesen. 4.4.5 Umstellung auf den vollen Versicherungsschutz Der vorliegende Versicherungsvertrag wird zu dem im Versicherungsschein genannten Beendigungstermin der anderweitig bestehenden Versicherung durch den Wegfall der Bestimmungen über die Differenzdeckung auf den vollen Versicherungsschutz umgestellt. Gleiches gilt, wenn die anderweitig bestehende Versicherung vor dem genannten Ablauftermin endet. Die vorzeitige Beendigung der anderweitig bestehenden Versicherung ist dem Versicherer unverzüglich mitzuteilen. Ab dem Zeitpunkt der Umstellung von der Differenzdeckung auf den vollen Versicherungsschutz ist die hierfür vereinbarter Beitrag zu entrichten. Der für die Differenzdeckung gewährte Beitragsnachlass entfällt ab diesem Zeitpunkt. Der Wegfall dieses Beitragsnachlasses begründet kein Kündigungsrecht wegen Beitragserhöhung. 4.5 Leistungsgarantie 4.5.1 Definition Wäre im Schadenfall, nach dem Deckungsumfang des auf den Namen des Versicherungsnehmers abgeschlossenen unmittelbaren Vorvertrages Versicherungsschutz gegeben, nach dem Deckungsumfang des vorliegenden Vertrages jedoch nicht oder nicht ausreichend, so garantiert der Versicherer, dass Versicherungsschutz nach dem Deckungsumfang des angesprochenen Vorversicherers gegeben ist. 4.5.2 Voraussetzungen Voraussetzung hierfür ist, dass  der unmittelbare Vorvertrag mindestens für ein volles Versicherungsjahr bestanden hat;  der Zeitraum zwischen Erlöschen des unmittelbaren Vorvertrags und Beginn des neuen Vertrages nicht mehr als drei Monate beträgt. 4.5.3 Grenzen 4.5.3.1 Allgemeine Grenzen Nach Ablauf des Vorvertrags vorgenommene Änderungen desselben bewirken keine Erweiterung DC/THV/P02029/2025/02/V03 der „Leistungsgarantie“. Der Vorvertrag muss dem deutschen Versicherungsvertragsrecht unterliegen, d.h. es werden keine ausländischen Vorversicherungen berücksichtigt. Die „Leistungsgarantie“ findet keine Anwendung sofern der Versicherer des vorliegenden Vertrages wegen  Nichtzahlung des Beitrags, 17 C1 – Öffentlich [Seite 24] A. Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)  Obliegenheitsverletzung durch den Versicherungsnehmer,  arglistiger Täuschung oder Betrug,  Vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls ganz oder teilweise leistungsfrei ist, oder der unmittelbare Vorvertrag vom Vorversicherer gekündigt wurde. Der Versicherer des vorliegenden Vertrages leistet nicht für Differenzen zwischen den Versicherungssummen des Vorvertrags und des vorliegenden Versicherungsvertrags. Individuelle einzelvertraglich geregelte Vereinbarungen, die nach Vertragsabschluss erfolgen, werden als vorrangig angesehen und können die Leistungsgarantie nachträglich einschränken bzw. ausschließen. Einzelvertragliche, tariflich vereinbarte Selbstbehalte, die bei Vertragsabschluss mit dem jeweiligen Versicherungsnehmer vereinbart wurden, gehen der Leistungsgarantie vor. Assistance- und sonstige versicherungsfremde sowie vom Versicherungsunternehmen extern zugekaufte Dienstleistungen fallen generell nicht unter die Leistungsgarantie. Höchstgrenze der von Ihrer Versicherung zu erbringende Leistung ist generell die im aktuellen Versicherungsvertrag mit der Versicherung vereinbarte Versicherungssumme unter Berücksichtigung einer ggf. vorhandenen Vorsorgeregelung. 4.5.3.2 Begrenzung für die private Tierhalterhaftpflichtversicherung Es gilt ein Deckungslimit von 250.000,- Euro für Leistungen aus der Leistungsgarantie gemäß Ziffer 4.5.1. Unter Deckungslimit ist im Rahmen der Leistungsgarantie der pro Schadenfall maximal mögliche Auszahlungsbetrag zu verstehen. Für Leistungen, die im vorliegenden Vertrag nur gegen Beitragszuschlag versicherbar sind, gilt die Leistungsgarantie nur dann, wenn diese Leistungen im aktuellen Versicherungsvertrag eingeschlossen wurden. 4.5.4 Nachweispflicht Bei Antragstellung muss der Vorversicherer inkl. Versicherungsscheinnummer angegeben werden. Im Schadenfall obliegt die Nachweispflicht für die Anwendung der Leistungsgarantie dem Versicherungsnehmer. Hierzu sind dem Versicherer des vorliegenden Vertrages vom Versicherungsnehmer auf Anforderung alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen unverzüglich einzureichen. Als Nachweis sind der Versicherungsschein, die Allgemeinen Bedingungen sowie die Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) des Vorvertrags vorzulegen und die Anspruchsgrundlage zu nennen. Die vertraglich vereinbarten und in den Versicherungsbedingungen festgelegten Obliegenheiten zum Schadenfall bleiben durch die „Leistungsgarantie“ unberührt. 4.5.5 Kündigung Sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer des vorliegenden Vertrages können diese Leistungsgarantie jederzeit in Textform kündigen. Die Kündigung wird eine Woche nach Zugang wirksam. Kündigt der Versicherer die Leistungsgarantie, hat der Versicherungsnehmer das Recht die gesamte DC/THV/P02029/2025/02/V03 Tierhalterhaftpflichtversicherung (Hauptvertrag) innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum selben Zeitpunkt zu kündigen. 18 C1 – Öffentlich [Seite 25] A. Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) 4.6 Marktgarantie 4.6.1 Gegenstand Bietet zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls ein anderer, zum Betrieb in Deutschland zugelassener Versicherer eine Tierhalterhaftpflichtversicherung mit einem weitergehenden Versicherungsschutz an, als es gemäß dem mit uns abgeschlossenen Vertrag der Fall ist, so erweitern wir für die versicherten Personen dementsprechend auch unsere Leistung im nachfolgend genannten Umfang, wenn  der Versicherungsnehmer durch Vorlage geeigneter Unterlagen, insbesondere der Versicherungsbedingungen, den weitergehenden Versicherungsschutz und die Identität des betreffenden Versicherers nachweist,  es sich bei dem Tarif des anderen Versicherers um einen, beim Eintritt des Versicherungsfalles aktuellen, für jedermann zugänglichen Tarif handelt und der Versicherungsnehmer hiernach bei dem anderen Versicherer versicherbar gewesen wäre. 4.6.2 Umfang 4.6.2.1 Versicherte Risiken Diese Marktgarantie erstreckt sich auf die gesetzliche Haftpflicht der Versicherten als private Tierhalter. 4.6.2.2 Entschädigungsgrenzen unterhalb der Versicherungssumme (Sublimits) Ist die Höchstleistung für einen Versicherungsfall auf einen Betrag begrenzt, der unterhalb der in diesem Vertrag vereinbarten allgemeinen Versicherungssumme(n) liegt, erhöhen wir unsere Entschädigungsleistung entsprechend der für den betreffenden Versicherungsfall nachgewiesenen Höchstleistung des anderen Versicherers. 4.6.2.3 Versicherungssumme Unsere Entschädigungsleistung für den einzelnen Versicherungsfall bleibt auf die mit uns vereinbarte Versicherungssumme begrenzt. Des Weiteren bleibt es bei der mit uns vereinbarten Begrenzung der Entschädigungsleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. 4.6.2.4 Selbstbehalte Ist mit uns ein Selbstbehalt vereinbart, der über dem nachgewiesenen Selbstbehalt des anderen Versicherers liegt, erfolgt unsere Entschädigungsleistung unter Anrechnung des Selbstbehaltes des anderen Versicherers. Bietet der andere Versicherer nachweislich den Versicherungsschutz ohne Selbstbehalt, erfolgt unsere Entschädigungsleistung unter Streichung unseres Selbstbehaltes. Dies gilt nicht, wenn  der Versicherungsnehmer bei Abschluss des Vertrages durch Wahl einer entsprechenden Tarifvariante den Selbstbehalt mit uns vereinbart hat oder  dem Versicherungsnehmer der Abschluss oder die Fortführung des Vertrages nur unter Zugrundelegung des Selbstbehaltes angeboten wurde. In diesen Fällen erfolgt unsere Entschädigungsleistung unter Anrechnung des mit uns vereinbarten Selbstbehaltes. 4.6.3 Ausschlüsse Von dieser Marktgarantie bleibt/bleiben ausgeschlossen:  Die Haftpflicht  aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes sowie die Haftpflicht aus einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art.  aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft oder DC/THV/P02029/2025/02/V03 Wasserfahrzeugen.  Ansprüche  aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen.  die auf Vertragserfüllung oder anstelle der Erfüllungsleistung tretende Leistungen gerichtet sind (II B1 Ziffer 3.2).  soweit sie über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen. 19 C1 – Öffentlich [Seite 26] A. Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)  wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.  wegen Vermögensschäden.  Versicherungsansprüche  aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben (II B1 Ziffer 6.1).  wegen Schäden, welche die Versicherten selbst erlitten haben (Eigenschäden).  welche die Versicherten bei einem anderen Versicherer deshalb gehabt hätten, weil dieser auf sein Leistungskürzungs- bzw. Leistungsverweigerungsrecht, welches ihm nach dem Versicherungsvertragsgesetz bei Obliegenheitsverletzungen durch die Versicherten zusteht, verzichtet.  Risiken, die nach Abschluss dieses Vertrages neu entstehen. Für diese gelten ausschließlich die im vorliegenden Vertrag getroffenen Bestimmungen zur Vorsorgeversicherung. 4.6.4 Kündigung der Marktgarantie Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können jederzeit unter Einhaltung einer Frist von einem Monat diese Marktgarantie in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) kündigen. Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer die Tierhalterhaftpflichtversicherung innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen. Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine Kündigung erst zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres wirksam wird. 4.6.5 Beendigung des Hauptversicherungsvertrages Mit Beendigung der privaten Tierhalterhaftpflichtversicherung erlischt auch diese Marktgarantie. 5 Weitere Bestimmungen 5.1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist. Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrages verlangen. Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht. 5.2 Erklärung und Anzeigen, Anschriftenänderung 5.2.1 Form, zuständige Stelle Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzliche Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist. Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt. 5.2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung DC/THV/P02029/2025/02/V03 eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers. 20 C1 – Öffentlich [Seite 27] A. Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) 5.2.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmung nach Ziffer 5.1.2 entsprechend Anwendung. 5.3 Vollmacht des Versicherungsvertreters 5.3.1 Erklärungen des Versicherungsvertreters Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend  den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrages,  ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung  Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages und während des Versicherungsverhältnisses. 5.3.2 Erklärungen des Versicherers Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln. 5.4 Verjährung Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit. Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 5.5 Wechsel des Versicherers Die Bevollmächtigte ist berechtigt zur nächsten Hauptfälligkeit des Versicherungsvertrages den Versicherer zu wechseln. Dies ist jedoch nur bei gleichbleibendem Versicherungsschutz und bei gleichbleibendem Beitrag / gleichbleibendem Beitragssatz möglich. Der Wechsel des Versicherers ist dem Versicherungsnehmer spätestens innerhalb von 4 Wochen nach erfolgtem Wechsel mitzuteilen. 5.6 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände Treten Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer auf, kann sich der Versicherungsnehmer jederzeit an die Beschwerdestelle wenden: DOMCURA AG / Abteilung Beschwerdemanagement / Theodor-Heuss-Ring 49 / 24113 Kiel bzw. an: Nordvers GmbH / Abteilung Beschwerdemanagement / Theodor-Heuss-Ring 49 / 24113 Kiel 5.6.1 Versicherungsombudsmann Sofern im Falle einer Kundenbeschwerde ausnahmsweise keine einvernehmliche Lösung mit dem Versicherer gefunden werden kann, ist der Versicherer bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Die vorgesehene Schlichtungsstelle für Verbraucher zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten ist der Versicherungsombudsmann e.V.: Kontakt: Postfach 080632, 10006 Berlin DC/THV/P02029/2025/02/V03 Internet: www.versicherungsombudsmann.de E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de 5.6.2 Versicherungsaufsicht Wenn der Versicherungsnehmer mit der Betreuung des Versicherers nicht zufrieden ist oder Meinungs- verschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auftreten, kann er sich auch an die Bundesanstalt für 21 C1 – Öffentlich [Seite 28] A. Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Finanzdienstleistungsaufsicht wenden. Der Versicherer unterliegt der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Sektor Versicherungsaufsicht Graurheindorfer Straße 108 53117 Bonn Telefon: 0800 2 100 500 E-Mail: poststelle@bafin.de Internet: https://www.bafin.de Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden. 5.7 Anzuwendendes Recht Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. 5.8 Rechtsweg – Örtlich zuständiges Gericht 5.8.1 Klagen gegen den Versicherer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständige Niederlassung. Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat. 5.8.2 Klagen gegen den Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. 5.9 Embargobestimmung Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen. DC/THV/P02029/2025/02/V03 22 C1 – Öffentlich [Seite 29] II.B1 Allgemeine Versicherungsbedingungen zur privaten Tierhalterhaftpflichtversicherung (AVB 2025 THV) B1 Allgemeine Versicherungsbedingungen zur privaten Tierhalterhaftpflichtversicherung (AVB 2025 THV) Es gelten folgende Bedingungen aus dem Hauptvertrag, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt: 1. II A - Allgemeine Versicherungsbedingungen Inhaltsübersicht 1 Was ist versichert und was nicht? 1.1 Versichertes Risiko 1.2 Mitversicherte Eigenschaften und Tätigkeiten 1.3 Ausschluss bestimmter Hunderassen 1.4 Versicherungsschutz und Versicherungsfall 1.5 Begrenzungen vom Versicherungsschutz 2 Welche Personen sind mitversichert und wie ist das Verhältnis zwischen den Versicherten? 2.1 Mitversicherte Personen 2.2 Umfang 2.3 Verhältnis zwischen den Versicherten 3 Welche Leistungen umfasst der Versicherungsschutz? Wozu ist der Versicherer bevollmächtigt? Welche Begrenzungen der Leistungen bestehen? 3.1 Leistung der Versicherung 3.2 Vollmacht des Versicherers 3.3 Begrenzungen der Leistungen 4 Welche besonderen Regelungen gelten für einzelne Risiken des privaten Tierhalters? 4.1 Allgemeines Umweltrisiko 4.2 Abwässer- und Allmählichkeitsschäden 4.3 Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden) 4.4 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger 4.5 Schäden im Ausland 4.6 Vermögensschäden 4.7 Forderungsausfallrisiko 4.8 Ausfalldeckung bei Schäden durch Giftköder oder unbekannte Personen 4.9 Ausfalldeckung bei Schäden durch Wolfsriss 4.10 Such-, Rettungs- und Bergungskosten 4.11 Be- und Entladeschäden 4.12 Gewerbliche Nutzung in geringem Umfang 5 Was ist allgemein vom Versicherungsschutz ausgeschlossen? 5.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden DC/THV/P02029/2025/02/V03 5.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen 5.3 Ansprüche der Versicherten untereinander 5.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen 5.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag 5.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen 23 C1 – Öffentlich [Seite 30] II.B1 Allgemeine Versicherungsbedingungen zur privaten Tierhalterhaftpflichtversicherung (AVB 2025 THV) 5.7 Asbest 5.8 Gentechnik 5.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen 5.10 Anfeindungen, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung 5.11 Übertragung von Krankheiten 5.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen 5.13 Strahlen 5.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhängern 5.15 Luft und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze 5.16 Wasserfahrzeuge 5.17 Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten 6 Was passiert bei Änderungen oder Hinzukommen von Risiken und im Todesfall? 6.1 Erhöhungen und Erweiterungen 6.2 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) 6.3 Fortsetzung der Versicherung im Todesfall 7 Was ist bei und nach einem Versicherungsfall zu beachten (Obliegenheiten)? 8 Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten? DC/THV/P02029/2025/02/V03 24 C1 – Öffentlich [Seite 31] II.B1 Allgemeine Versicherungsbedingungen zur privaten Tierhalterhaftpflichtversicherung (AVB 2025 THV) 1 Was ist versichert und was nicht? 1.1 Versichertes Risiko Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der nicht gewerbsmäßigen Haltung der im Versicherungsschein bezeichneten Tiere. Beispiele: Hundehalter, Halter von Reit- und Zugtieren (Pferde, Kleinpferde, Ponys, Maultiere, Esel) Sämtliche vorhandenen Tiere derselben Gattung müssen zur Beitragsberechnung angegeben werden. Ausgenommen sind Jagdhunde, für die Versicherungsschutz durch eine Jagdhaftpflichtversicherung besteht. Nicht versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Halter von Jagdhunden, wenn bereits Versicherungsschutz durch eine Jagdhaftpflichtversicherung besteht. 1.2 Mitversicherte Eigenschaften und Tätigkeiten 1.2.1 Allgemeines Mitversichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus folgenden privaten Tätigkeiten: Versicherte Risiken Was fällt darunter? Deckakte Schäden, die durch Deckakte (gewollt/ungewollt) des versicherten Tieres, entstehen. Jungtiere Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter von Jungtieren des versicherten Muttertiers. Die Mitversicherung beginnt ab der Geburt der Tiere und besteht bis zu einem Alter von 18 Monaten. Voraussetzung ist, dass sich die Tiere bis dahin in Ihrem Besitz befinden. Ältere Welpen/ Fohlen stellen eine Erweiterung im Sinne von Ziffer 6.1 dar und müssen zur Beitragsregulierung nach Ziffer 6.2 angemeldet werden. Flurschäden Versichert sind Flurschäden durch das versicherte Tier. Tierische Schäden, die durch tierische Ausscheidungen entstehen. Ausscheidungen Verleih/ Schäden durch das versicherte Tier, die während der Dauer der Leihe oder Überlassung unentgeltlichen Überlassung auftreten. Teilnahme an Schäden aus privater Teilnahme mit dem versicherten Tier an sportlichen Veranstaltungen Veranstaltungen wie Rennen, Schauvorführungen und Turnieren sowie aus dem dazugehörigen Training. Beispiele: Hunderennen, Pferderennen, Dressurreiten Kutsch- und Mitversichert sind Schäden aus privaten Kutsch- und Schlittenfahrten Schlittenfahrten einschließlich der gelegentlichen unentgeltlichen Beförderung von Gästen. Wird das Gespann durch fremde Tiere ergänzt, ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht des Tierhalters des fremden Tieres mitversichert. Erlangt der fremde Tierhalter Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, so entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. 1.2.2 Besonderheiten beim Hund Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus folgenden privaten Tätigkeiten: DC/THV/P02029/2025/02/V03 Versicherte Risiken Was fällt darunter? Teilnahme am Schäden durch das versicherte Tier, die während der Teilnahme am Unterricht einer Unterricht einer Hundeschule oder deren unentgeltliche Erteilung, Hundeschule entstehen. Mitversichert sind Schäden an Figuranten (Scheinverbrechen). 25 C1 – Öffentlich [Seite 32] II.B1 Allgemeine Versicherungsbedingungen zur privaten Tierhalterhaftpflichtversicherung (AVB 2025 THV) Teilnahme am Schäden bei Ausübung von Hundesport sowie aus dem dazugehörigen Hundesport Training. Beispiele: Agility, Dog Dance, Zughundesport, Canicross Führen ohne Leine/ Versichert sind Schäden aus dem Führen des versicherten Tieres ohne Maulkorb Leine oder Maulkorb. Private Nutzung als Schäden aus der privaten, unentgeltlichen Verwendung bzw. Überlassung Therapiehund des Tieres als Therapie-, Assistenz-, Rettungs- oder Suchhund. 1.2.3 Besonderheiten beim Pferd Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus folgenden privaten Tätigkeiten: Versicherte Risiken Was fällt darunter? Teilnahme am Schäden durch das versicherte Tier, die während der Teilnahme am Reitunterricht Reitunterricht oder deren unentgeltliche Erteilung, entstehen. Teilnahme am Schäden bei Ausübung von Pferdesport sowie aus dem dazugehörigen Pferdesport Training. Reitbeteiligungen Schäden aus Reitbeteiligungen sowie unentgeltlichen Verleih an fremde (Fremdreiterrisiko) Reittiernutzer (Fremdreiterrisiko). Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche der Reitbeteiligten und der Reittiernutzer Ihnen gegenüber. Reiten oder Führen Versichert sind Schäden aus dem Führen oder Reiten des versicherten mit ungewöhnlicher Tieres ohne Zaumzeug oder Sattel sowie gebissloser oder ungewöhnlicher Zäumung Zäumung. Private Nutzung als Schäden aus der privaten, unentgeltlichen Verwendung bzw. Überlassung Therapiepferd des versicherten Tieres als Therapiepferd. Weidehaltung/ Versichert sind Schäden aus dem Weidegang einschließlich des Hin- und Weiderisiko Zurückbringens des versicherten Tieres. Mitversichert sind auch Schäden aus Offen- oder Laufstallhaltung. 1.3 Ausschluss bestimmter Hunderassen Trotz Beitragszahlung besteht kein Versicherungsschutz für die Haftpflicht als Halter oder Hüter von Hunden folgender Rassen sowie Kreuzungen daraus: Alano, American Bulldog, American Pitbull-Terrier, American Staffordshire Terrier, Bandog, Bordeauxdogge, Bullmastiff, Bullterrier, Cane Corso, Chinesischer Kampfhund, Dobermann, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Kangal (Karabash), Kaukasischer Owtscharka, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Perro de Presa Canario, Perro de Presa Mallorquin, Pitbull-Terrier, Römischer Kampfhund, Rottweiler, Staffordshire Bullterrier, Tosa Inu. 1.4 Versicherungsschutz und Versicherungsfall Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass Sie wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichenInhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Schadenereignis ist das Ereignis, DC/THV/P02029/2025/02/V03 als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an. 1.5 Begrenzungen vom Versicherungsschutz Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, 26 C1 – Öffentlich [Seite 33] II.B1 Allgemeine Versicherungsbedingungen zur privaten Tierhalterhaftpflichtversicherung (AVB 2025 THV)  auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung.  wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können.  wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges.  auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung.  auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung.  wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen. Kein Versicherungsschutz besteht auch für Ansprüche, soweit sie auf Grund Vertrags oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen. 2 Welche Personen sind mitversichert und wie ist das Verhältnis zwischen den Versicherten? 2.1 Mitversicherte Personen 2.1.1 Allgemeines Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht  Ihrer Familienangehörigen,  aller sonstigen mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen,  des nicht gewerbsmäßig tätigen Tierhüters des versicherten Tieres in dieser Eigenschaft. 2.1.2 Besonderheiten beim Pferd Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht  des Fremdreiters/Gastreiters des versicherten Tieres,  der Reitbeteiligung des versicherten Tieres. Reitbeteiligungen sind Verträge über die regelmäßige Benutzung des versicherten Reitpferdes gegen Beteiligung an den Unterhaltskosten (auch wenn die Beteiligung in Form von Naturalleistungen erbracht wird). 2.2 Umfang Alle für Sie als Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziffer 6.2), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht. Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für Sie als auch für die mitversicherte Personen. Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag müssen Sie als Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl Sie als Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich. Mitversichert sind auch etwaige übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern, öffentlichen und privaten Arbeitgebern und sonstigen Versicherern, wegen Personenschäden, soweit diese nicht durch Gesetz ausgeschlossen sind. 2.3 Verhältnis zwischen den Versicherten 2.3.1 Allgemeines Mitversichert sind Haftpflichtansprüche von DC/THV/P02029/2025/02/V03  Ihren Familienangehörigen,  aller sonstigen mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen, gegenüber Ihnen als Versicherungsnehmer nur, soweit  es sich um Personenschäden oder 27 C1 – Öffentlich [Seite 34] II.B1 Allgemeine Versicherungsbedingungen zur privaten Tierhalterhaftpflichtversicherung (AVB 2025 THV)  übergangsfähige gesetzliche Rückgriffsansprüche aus Personen- und Sachschäden von z. B. Arbeitgebern und Versicherern handelt. Der Ausschluss von Ziffer 5.3 und Ziffer 5.4 gilt insoweit nicht. Mitversichert sind Haftpflichtansprüche des nicht gewerbsmäßig tätigen Tierhüters in dieser Eigenschaft gegenüber Ihnen als Versicherungsnehmer. Voraussetzung ist auch, dass ein Dritter (z. B. anderer Haftpflichtversicherer) keinen Versicherungs- schutz für den Versicherungsfall gewährt oder seine Leistungspflicht bestreitet. 2.3.2 Besonderheiten beim Pferd Mitversichert sind Haftpflichtansprüche der Tierhüter (z. B. Fremdreiter) oder der Reitbeteiligung gegen- über Ihnen als Versicherungsnehmer. Voraussetzung ist auch, dass ein Dritter (z. B. anderer Haftpflichtversicherer) keinen Versicherungs- schutz für den Versicherungsfall gewährt oder seine Leistungspflicht bestreitet. Der Ausschluss von Ziffer 5.3 gilt insoweit nicht. 3 Welche Leistungen umfasst der Versicherungsschutz? Wozu ist der Versicherer bevollmächtigt? Welche Begrenzungen der Leistungen bestehen? 3.1 Leistung der Versicherung Der Versicherungsschutz umfasst folgende Leistungen: Leistung Was fällt darunter? Prüfung der Haftpflichtfrage Wir prüfen, ob die gegen Sie oder eine mitversicherte Person erhobenen Schadensersatzansprüche berechtigt sind. Abwehr unberechtigter Soweit die gegen Sie oder eine mitversicherte Person erhobenen Schadensersatzansprüche Schadensersatzansprüche unberechtigt sind, wehren wir sie ab. Der Versicherer führt den Rechtsstreit auf seine Kosten. Freistellung oder Erstattung Soweit die gegen Sie oder eine mitversicherte Person gestellten berechtigter Ansprüche Ansprüche berechtigt sind, stellen wir sie frei oder zahlen den erstattungsfähigen Schaden. Wenn Sie einen Gegenstand beschädigen, ersetzen wir die Reparaturkosten. Wenn die voraussichtlichen Kosten der Reparatur den Zeitwert der Sache übersteigen, zahlen wir anstatt der Reparaturkosten den Zeitwert. Unter dem Zeitwert versteht man den Neuwert einer Sache abzüglich eines Geldbetrages für Alter, Gebrauch und Abnutzung. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn Sie aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet sind und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die von Ihnen ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung von Ihnen mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer Sie binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. DC/THV/P02029/2025/02/V03 3.2 Vollmacht des Versicherers 3.2.1 Grundsatz Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen von Ihnen abzugeben. 28 C1 – Öffentlich [Seite 35] II.B1 Allgemeine Versicherungsbedingungen zur privaten Tierhalterhaftpflichtversicherung (AVB 2025 THV) Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen Sie, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen von Ihnen. 3.2.2 Strafverfahren Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für Sie von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. 3.2.3 Vollmacht des Versicherers bei einer zu zahlenden Rente Erlangen Sie oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben. 3.3 Begrenzungen der Leistungen 3.3.1 Versicherungssumme Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Die Versicherungssumme beträgt für Personen und – Sachschäden die im Versicherungsvertrag vereinbarte Versicherungssumme. 3.3.2 Jahreshöchstersatzleistung Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. 3.3.3 Serienschaden Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese  auf derselben Ursache,  auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang, oder  auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. 3.3.4 Selbstbeteiligung Falls vereinbart, beteiligen Sie sich bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. Ziffer 3.3.1 bleibt unberührt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet. 3.3.5 Aufwendungen des Versicherers Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. 3.3.6 Anteilige Prozesskosten bei Übersteigen der Versicherungssumme DC/THV/P02029/2025/02/V03 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche. 29 C1 – Öffentlich [Seite 36] II.B1 Allgemeine Versicherungsbedingungen zur privaten Tierhalterhaftpflichtversicherung (AVB 2025 THV) 3.3.7 Anteilige Rentenzahlung bei Übersteigen der Versicherungssumme Haben Sie an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Bei der Berechnung des Betrags, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. 3.3.8 Verhaltensbedingte Mehrkosten trotz verlangter Erledigung durch den Versicherer Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten von Ihnen scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. 4 Was für Besonderheiten gelten für einzelne Risiken des privaten Tierhalters? Nachfolgend finden Sie besondere Regelungen zum Versicherungsschutz für einzelne Risiken des privaten Tierhalters, deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse. Hinweis: Soweit hier keine abweichenden Regelungen enthalten sind, finden alle anderen Vertragsbestimmungen Anwendung. Beispielsweise kann Ihnen der Versicherungsschutz auch dann versagt werden, wenn allgemeine Ausschlüsse (Ziffer 5) eingreifen. 4.1 Allgemeines Umweltrisiko Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser (auch Gewässer) ausgebreitet haben. Zu Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe Abschnitt II B2 (BB- Umwelt). 4.2 Abwässer- und Allmählichkeitsschäden 4.2.1 Abwässer Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden  durch Abwässer, auch aus dem Rückstau des Straßenkanals. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden durch häusliche Abwässer.  als Inhaber einer privat genutzten Abwassergrube ausschließlich für häusliche Abwässer ohne Einleitung in ein Gewässer. 4.2.2 Allmählichkeitsschäden Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden durch allmähliche Einwirkungen der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen). DC/THV/P02029/2025/02/V03 30 C1 – Öffentlich [Seite 37] II.B1 Allgemeine Versicherungsbedingungen zur privaten Tierhalterhaftpflichtversicherung (AVB 2025 THV) 4.3 Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden) Mietsachschäden sind grundsätzlich nicht versichert. Mietsachschäden sind Schäden an fremden, von Ihnen gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Eine Ausnahme besteht im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen: Versicherte Risiken Was fällt darunter? 4.3.1 Schäden an Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter unbeweglichen Sachen von versicherten Tieren wegen Schäden ausschließlich an (Immobilien)  Wohnräumen, Gebäuden und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten Räumen in Gebäuden, Schiffen, Zügen oder Grundstücken sowie an zur Haltung oder Hütung genutzten Räumen, Stallungen, Reithallen oder Weiden  dazugehörigen außen am Gebäude angebrachten Sachen, an Balkonen oder Terrassen sowie an mit dem gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten Grundstück fest verbundenen Sachen (z. B. Zäune, Bäume, Schwimmbecken, gemauerten Grillanlagen). Beispiel: Ihr Hund stößt einen Gegenstand um, der das Parkett beschädigt. 4.3.2 Schäden an Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter Einrichtungsgegenständen von versicherten Tieren wegen Schäden an beweglichen Einrichtungsgegenständen (z. B. Mobiliar, Gardinen, Geschirr) von  gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten Ferienwohnungen, Ferienhäusern, sowie Hotel- zimmern  zu privaten Zwecken gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten sonstigen Unterkünften. Beispiel: Ihr Hund beschädigt die Stehlampe in einem Hotelzimmer. 4.3.3 Schäden an sonstigen Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter beweglichen Sachen von versicherten Tieren wegen Schäden an fremden beweglichen Sachen, die zu privaten Zwecken gemietet, gepachtet, geleast, geliehen wurden oder Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden an Kraftfahr- zeugen oder Kraftfahrzeuganhängern. Beispiel: Sie mieten für Ihren Hund eine Transportbox oder für Ihr Pferd einen Sattel. Ihr Tier verursacht an dem Gegenstand einen Schaden. Die Höchstentschädigung ist auf 5.000,- Euro je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt. 4.3.4 Schäden an geliehenen Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter von versicherten Tieren wegen Schäden an Kraftfahrzeugen, DC/THV/P02029/2025/02/V03 Kraftfahrzeugen die zu privaten Zwecken geliehen wurden. Die Höchstentschädigung ist auf 5.000,- Euro je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt. Sie tragen von jedem Versicherungsfall 250,- Euro selbst. 31 C1 – Öffentlich [Seite 38] II.B1 Allgemeine Versicherungsbedingungen zur privaten Tierhalterhaftpflichtversicherung (AVB 2025 THV) 4.3.5 Schäden an Kraftfahrzeug- Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter Anhängern von versicherten Tieren wegen Schäden an Kraftfahrzeug- Anhängern, die zu privaten Zwecken gemietet, gepachtet, geleast, geliehen wurden oder Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind. Die Höchstentschädigung ist auf 5.000 € je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt. 4.3.5 Ausschlüsse Mietsachschäden Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen  Abnutzung, Verschleiß, übermäßiger Beanspruchung, sowie Schäden, die im Zusammenhang mit der Nutzung der Sache durch ein Tier üblicherweise entstehen (z. B. Kratzspuren).  Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden.  Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann.  Schäden infolge von Schimmelbildung. 4.4 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger Versichert ist – abweichend von Ziffer 5.14 – Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern:  nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;  Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;  selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;  Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren;  alle anderen nicht selbst fahrenden Landfahrzeuge, soweit sie nicht versicherungspflichtig sind;  Strand- Land- und Eissegler. Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Sie sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von unberechtigten Fahrern gebraucht werden. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Sie sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von einem Fahrer benutzt werden, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Wenn Sie eine dieser Obliegenheiten verletzen, gilt Ziffer 8. 4.5 Schäden im Ausland Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt eingetreten sind. Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen Sie aus § 110 Sozialgesetzbuch VII. Hat die versicherte Person bei einem Versicherungsfall innerhalb Europas durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer Ihnen den erforderlichen Betrag bis zur Höhe von 150.000,- Euro zur Verfügung. Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzzahlung angerechnet. DC/THV/P02029/2025/02/V03 Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, sind Sie verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem 32 C1 – Öffentlich [Seite 39] II.B1 Allgemeine Versicherungsbedingungen zur privaten Tierhalterhaftpflichtversicherung (AVB 2025 THV) Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. 4.6 Vermögensschäden Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden  durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen.  aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit.  aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen.  aus Vermittlungsgeschäften aller Art.  aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung.  aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung.  aus Rationalisierung und Automatisierung.  aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts.  aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen.  aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen.  aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung.  aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen,  aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen). 4.7 Forderungsausfallrisiko 4.7.1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass Sie oder eine mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall) und der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte seiner Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen kann, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert ist. Ein Versicherungsfall ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter). Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadensersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz hätte, und zwar in dem Rahmen und Umfang wie die von Ihnen abgeschlossene Tierhalterhaftpflichtversicherung besteht. Beispiel: Sie werden von einem fremden Hund gebissen. Der Halter des Hundes ist nicht versichert und kann den Schaden auch privat nicht ersetzen. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat. DC/THV/P02029/2025/02/V03 Mitversichert sind - abweichend von Ziffer 5.1 - gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des Schädigers als Privatperson, wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat. 33 C1 – Öffentlich [Seite 40] II.B1 Allgemeine Versicherungsbedingungen zur privaten Tierhalterhaftpflichtversicherung (AVB 2025 THV) 4.7.2 Leistungsvoraussetzungen Der Versicherer ist gegenüber Ihnen als Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn  die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island und Liechtenstein festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte.  der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass  eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,  eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadensersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder  ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde und  an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken. 4.7.3 Umfang der Forderungsausfalldeckung Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtigen Personen erstreckt. Die Höchstersatzleistung für derartige Schäden je Schadenereignis beträgt die für Sachschäden genommene Versicherungssumme. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Sachschaden- Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung. Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu. 4.7.4 Räumlicher Geltungsbereich Versicherungsschutz besteht für Schadensersatzansprüche aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts die anlässlich von weltweit eingetretenen Schadenereignissen eintreten. 4.7.5 Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an  Kraft-, Kraftfahrzeuganhänger, Luft- und Wasserfahrzeugen,  Immobilien,  Tieren,  Sachen, die ganz oder teilweise dem Bereich eines Betriebes, Gewerbes, Berufes, Dienstes oder Amtes des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zuzurechnen sind. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für  DC/THV/P02029/2025/02/V03 Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung,  Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs,  Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden,  Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz  ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (z. B. der Schadens- versicherer des Versicherungsnehmers) oder 34 C1 – Öffentlich [Seite 41] II.B1 Allgemeine Versicherungsbedingungen zur privaten Tierhalterhaftpflichtversicherung (AVB 2025 THV)  ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat, auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von Dritten handelt. 4.8 Ausfalldeckung bei Schäden durch Giftköder oder unbekannte Personen Wird das über diesen Vertrag versicherte Tier durch  Aufnahme eines Giftköders oder sonstigen Köder mit verletzendem Inhalt (z. B. Metallgegenstände),  eine unbekannte Person widerrechtlich (z. B. sog. “Pferderipper“) verletzt oder getötet, ersetzt der Versicherer die Kosten der Heilbehandlung des Tieres oder den unmittelbar vor dem tödlichen Ereignis bestehenden Wert des Tieres sowie die Kosten für die Abholung und Beseitigung des Tieres. Zu den wertbestimmenden Merkmalen gehören insbesondere Rasse, Alter und Gesundheitszustand des Tieres. Nicht zu ersetzen sind allgemeine und spezielle Ausbildungskosten des Tieres. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass Ihr Schadenersatzanspruch nicht durchgesetzt werden kann, weil der Schädiger nicht bekannt ist. Der Versicherer ist gegenüber Ihnen nur dann leistungspflichtig, wenn  Sie aufgrund dessen eine Strafanzeige gestellt haben und  das polizeiliche Ermittlungsverfahren eingestellt wurde und der schriftliche Einstellungsbescheid vorliegt. Die Höchstentschädigung ist auf 5.000,- Euro je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt. Voraussetzung ist auch, dass ein Dritter (z. B. anderer Haftpflichtversicherer oder Tierkrankenversicherer) keinen Versicherungsschutz für den Versicherungsfall gewährt oder seine Leistungspflicht bestreitet. Sie tragen von jedem Versicherungsfall 200,- Euro selbst. 4.9 Ausfalldeckung bei Schäden durch Wolfsriss Wird das über diesen Vertrag versicherte Tier in Deutschland durch Wolfsriss verletzt oder getötet, ersetzt der Versicherer die Kosten der Heilbehandlung des Tieres oder den unmittelbar vor dem tödlichen Ereignis bestehenden Wert des Tieres und die Kosten für die Abholung und Beseitigung des Tieres. Zu den wertbestimmenden Merkmalen gehören insbesondere Rasse, Alter und Gesundheitszustand des Tieres. Nicht zu ersetzen sind allgemeine und spezielle Ausbildungskosten des Tieres. Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist auf 5.000,- Euro je Versicherungsfall und -jahr begrenzt. Sie tragen von jedem Versicherungsfall 200,- Euro selbst. 4.10 Such-, Rettungs- und Bergungskosten Der Versicherer übernimmt die Ihnen entstehenden Such-, Rettungs- und Bergungskosten für das versicherte Tier inklusive der Kosten für den Einsatz von speziell ausgebildeten Suchhunden, wenn das Tier entläuft und auch nach 24 Stunden nicht wieder aufgetaucht ist. Beispiel: Ihr Tier verläuft sich und kann sich an einem Steilhang nicht mehr sicher fortbewegen. Ein Bergungsunternehmen rettet Ihr Tier. Die Höchstentschädigung ist auf 10.000,- Euro je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt. 4.11 Be- und Entladeschäden Mitversichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die im Zusammenhang mit dem Be- und Entladen der versicherten Tiere verursacht werden. DC/THV/P02029/2025/02/V03 Beispiel: Ihr Tier springt beim Abladen aus dem Fahrzeug oder von einem Anhänger und stößt gegen ein fremdes Fahrzeug. Die Höchstentschädigung ist auf 2.500,- Euro je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt. Sie tragen von jedem Versicherungsfall 250,- Euro selbst. 35 C1 – Öffentlich [Seite 42] II.B1 Allgemeine Versicherungsbedingungen zur privaten Tierhalterhaftpflichtversicherung (AVB 2025 THV) 4.12 Gewerbliche Nutzung in geringem Umfang Ihre gesetzliche Haftpflicht als Tierhalter sowie Tierhüter aus Nutzung der versicherten Tiere für eine selbstständige, freiberufliche Tätigkeit ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen mitversichert. Beispiel: Sie nutzen Ihr Tier für eine nachfolgend aufgezählte Tätigkeit und das Tier verursacht dabei einen Schaden. Schäden, die Sie selbst bei dieser Tätigkeit verursachen sind dagegen nicht versichert. Voraussetzung ist, dass mit der Nutzung der versicherten Tiere eine Jahresumsatzsumme von 15.000,- Euro nicht überschritten wird. Maßgeblich ist die Summe aller Tätigkeiten. Wird der Gesamtumsatz im vorangegangenen Versicherungsjahr überschritten oder voraussichtlich im laufenden Versicherungsjahr bei einer zeitanteilmäßigen Vorausberechnung überschritten, entfällt die Mitversicherung vollständig. Voraussetzung ist auch, dass ein Dritter (z. B. anderer Haftpflichtversicherer, Vereins- oder Betriebs- haftpflichtversicherer) keinen Versicherungsschutz für den Versicherungsfall gewährt oder seine Leistungspflicht bestreitet. Nicht vom Versicherungsschutz umfasst ist das Produkthaftpflichtrisiko aus hergestellten und/oder gehandelten Produkten. 4.12.1 Besonderheiten beim Hund Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus folgenden Tätigkeiten: Versicherte Risiken Was fällt darunter? 4.12.1.1 Schäden aus der Nutzung des versicherten Hundes im Rahmen der Hundetraining Tätigkeit als Hundetrainer. Versichert sind:  Erteilung von Unterricht in Theorie und Praxis  Durchführung, Leitung und/ oder Beaufsichtigung von Veranstaltungen, wie Turnieren, Prüfungen, Umzüge  Durchführung, Leitung und/oder Beaufsichtigung von Hunde- ausflügen inkl. Aufenthalt/ Übernachtung in Unterkünften;  Verwendung von Übungsgeräten  geführte Wanderungen. Beispiel: Sie verwenden Ihr Hund als Trainingshund in der Welpenschule oder für geführte Spaziergänge. Ihr Hund beißt eine andere Person, die sich verletzt. 4.12.1.2 Schäden aus dem Einsatz des versicherten Hundes zu therapeutischen Therapiehund Zwecken bzw. als Therapiehund. Beispiele: Einsatz bei Menschen mit Behinderung, in Altersheimen, Kindergärten, Schulen, Krankenhäusern 4.12.1.3 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Tätigkeit als Tierhüter, Hundesitting insbesondere aus  Hundesitting zur Urlaubsvertretung oder im Krankheitsfall des Halters oder  Pflege, Beschäftigung und Bewegen der gehüteten Tiere. Schäden an den gehüteten Hunden sind mitversichert. 4.12.2 Besonderheiten beim Pferd Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus folgenden Tätigkeiten: DC/THV/P02029/2025/02/V03 Versicherte Risiken Was fällt darunter? 4.12.2.1 Ritte und Schäden, die das versicherte Pferd während der Leihe oder Vermietung Kutschfahrten der für Ritte oder Kutschfahrten (auch Mitnahme von Personen in der Kutsche), verursacht. 36 C1 – Öffentlich [Seite 43] II.B1 Allgemeine Versicherungsbedingungen zur privaten Tierhalterhaftpflichtversicherung (AVB 2025 THV) 4.12.2.2 Tätigkeit als Schäden aus der Nutzung des versicherten Pferdes im Rahmen der Reitlehrer mit den Tätigkeit als Reitlehrer. Versichert sind: versicherten Tieren  Erteilung von Unterricht in Theorie und Praxis sowie die Aufsicht über die Reitschüler Beispiele: Bodenarbeit, Fahrunterricht für Kutschen/ Fuhrwerke, Longen-Unterricht, Voltigieren  Durchführung, Leitung und Beaufsichtigung von Veranstaltungen, Beispiele: Turniere, Prüfungen, Umzüge  Durchführung, Leitung und Beaufsichtigung von Reitausflügen inklusive Aufenthaltes/ Übernachtung in Unterkünften  Verwendung von Übungsgeräten  geführte Ausritte. Beispiel: Sie verwenden Ihr Pferd als Reitschulpferd. Ihr Pferd wirft einen Schüler ab, der sich verletzt. 4.12.2.3 Nutzung als Schäden aus dem Einsatz des versicherten Pferdes zu therapeutischen Schul- oder Zwecken. Therapiepferd Beispiele: Einsatz bei Menschen mit Behinderung, in Altersheimen, Kindergärten, Schulen, Krankenhäusern 4.12.2.4 Tätigkeit als Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Tätigkeit als Tierhüter, Pferdesitter insbesondere aus  “Pferdesitting“ zur Urlaubsvertretung oder im Krankheitsfall des Halters  Koppeldienste  die Pflege, Beschäftigung und das Bewegen der gehüteten Tiere. Schäden an den gehüteten Pferden sind mitversichert. 4.12.2.5 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Tätigkeit als Bereiter, Beritt fremder insbesondere aus Pferde  dem Hüten in Obhut genommener Berittpferde  dem Beritt und der Ausbildung der Pferde  der Pflege, Beschäftigung und das Bewegen der in Beritt genommenen Pferde  dem Vorstellen der Pferde auf Turnieren oder ähnlichen. Schäden an den gehüteten Pferden sind mitversichert. Ebenfalls mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht von Hilfspersonen. 5 Was ist allgemein vom Versicherungsschutz ausgeschlossen? Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten folgende Ausschlüsse vom Versicherungsschutz: Ausschlüsse Was fällt darunter? 5.1 Vorsätzlich Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die herbeigeführte Schäden den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. Ziffer 2.3 findet keine Anwendung. 5.2 Kenntnis der Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die DC/THV/P02029/2025/02/V03 Mangelhaftigkeit oder den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von Schädlichkeit von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit Erzeugnissen, Arbeiten  Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder und sonstigen Leistungen  Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben. Ziffer 2.3 findet keine Anwendung. 37 C1 – Öffentlich [Seite 44] II.B1 Allgemeine Versicherungsbedingungen zur privaten Tierhalterhaftpflichtversicherung (AVB 2025 THV) 5.3 Ansprüche der Ausgeschlossen sind Ansprüche Versicherten untereinander  Von Ihnen selbst oder der in Ziffer 5.4 benannten Personen gegen die mitversicherten Personen,  zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrages,  zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrages. Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der vorgenannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. 5.4 Schadenfälle von Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer Angehörigen des  aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in Versicherungsnehmers häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im und von wirtschaftlich Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören. verbundenen Personen Als Angehörige gelten  Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten,  Eltern und Kinder,  Adoptiveltern und -kinder,  Schwiegereltern und -kinder,  Stiefeltern und -kinder,  Großeltern und Enkel,  Geschwister sowie  Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).  von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn Sie eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist.  von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist.  von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist.  von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist.  von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern. Die Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. 5.5 Leasing, Pacht, Leihe, Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden verbotene Eigenmacht, Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, besonderer wenn Sie oder ein von Ihnen Bevollmächtigter oder Beauftragter diese Sachen geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene DC/THV/P02029/2025/02/V03 Verwahrungsvertrag Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind. 5.6 Schäden an Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an von Ihnen hergestellten oder hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen gelieferten Sachen, Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung 38 C1 – Öffentlich [Seite 45] II.B1 Allgemeine Versicherungsbedingungen zur privaten Tierhalterhaftpflichtversicherung (AVB 2025 THV) Arbeiten und sonstigen liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Leistungen Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt. Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben. 5.7 Asbest Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind. 5.8 Gentechnik Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind, auf  gentechnische Arbeiten,  gentechnisch veränderte Organismen (GVO),  Erzeugnisse, die  Bestandteile aus GVO enthalten,  aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden. 5.9 Persönlichkeits- und Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Namensrechtsverletzungen Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen. 5.10 Anfeindungen, Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung und Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen sonstige Diskriminierung Diskriminierungen. 5.11 Übertragung von Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Krankheiten  Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit von Ihnen resultieren,  Sachschäden, die durch Krankheit der Ihnen gehörenden, gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn Sie beweisen, dass Sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt haben. 5.12 Senkungen, Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich Erdrutschungen, daraus ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen durch Überschwemmungen  Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,  Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer. 5.13 Strahlen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen). 5.14 Kraft-, Luft-, Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigentümer, Besitzer, Wasserfahrzeuge und Halter oder Führer eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhänger Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden. DC/THV/P02029/2025/02/V03 Hierfür muss eine gesonderte (Fahrzeug-) Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden. 39 C1 – Öffentlich [Seite 46] II.B1 Allgemeine Versicherungsbedingungen zur privaten Tierhalterhaftpflichtversicherung (AVB 2025 THV) 5.15 Schäden im Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus dem Zusammenhang mit der Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Übertragung Daten, soweit es sich handelt um Schäden aus elektronischer Daten  Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten,  Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten,  Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch,  Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen. 6 Was passiert bei Änderungen oder Hinzukommen von Risiken und im Todesfall? 6.1 Erhöhungen und Erweiterungen der versicherten Risiken Versichert ist auch Ihre gesetzliche Haftpflicht  aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Dies gilt nicht  für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie  für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen,  aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat. 6.2 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) 6.2.1 Grundsatz Im Umfang des bestehenden Vertrags ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Sie sind verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlassen Sie die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so haben Sie zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. 6.2.2 Versicherungssumme der Vorsorgeversicherung Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Ziffer 6.2.1 Absatz 4 auf die bisher versicherten Versicherungssummen für Personenschäden und für Sachschäden, sowie für Vermögensschäden begrenzt. 6.2.3 Begrenzungen der Vorsorgeversicherung Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für  DC/THV/P02029/2025/02/V03 Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;  Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;  Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;  Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind;  Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit. 40 C1 – Öffentlich [Seite 47] II.B1 Allgemeine Versicherungsbedingungen zur privaten Tierhalterhaftpflichtversicherung (AVB 2025 THV) 6.3 Fortsetzung der Versicherung im Todesfall Nach Ihrem Tod als Versicherungsnehmer besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort. Dies gilt für  mitversicherte Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner,  mitversicherten Partner in häuslicher Gemeinschaft,  mitversicherte Kinder. Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner beglichen, so wird dieser Versicherungsnehmer. 7 Was ist bei und nach einem Versicherungsfall zu beachten (Obliegenheiten)? Sie haben bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen: Obliegenheiten Was fällt darunter? Anzeige des Jeder Versicherungsfall ist von Ihnen innerhalb einer Woche Versicherungsfalls anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen Sie Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden. Mögliche und zumutbare Sie haben nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Abwendung sowie Schadens zu sorgen. Minderung des Schadens Dabei haben Sie zumutbare Weisungen des Versicherers zu befolgen sowie Weisungen einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, haben Sie nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. Auskunft- und Sie haben den Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Aufklärungsobliegenheit Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadensermittlung und -regulierung unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. Besondere Mitteilungs- Wird gegen Sie ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, und Prozesskostenhilfe beantragt oder wird Ihnen gerichtlich der Streit Mitwirkungsobliegenheiten verkündet, haben Sie dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn gegen Sie wegen des den Anspruch begründenden Schadensereignisses ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird. Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. Wird gegen Sie ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, haben Sie die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers DC/THV/P02029/2025/02/V03 einen Rechtsanwalt. Sie müssen dem Rechtsanwalt eine Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. 41 C1 – Öffentlich [Seite 48] II.B1 Allgemeine Versicherungsbedingungen zur privaten Tierhalterhaftpflichtversicherung (AVB 2025 THV) 8 Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten? Verletzen Sie eine Obliegenheit nach Ziffer 7 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Verletzen Sie eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben (Versehensklausel). Dies gilt auch, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben. DC/THV/P02029/2025/02/V03 42 C1 – Öffentlich [Seite 49] II.B 2 Besondere Bedingungen zu Umweltrisiken (BB-Umwelt) B2 Besondere Bedingungen zu Umweltrisiken (BB-Umwelt) Voraussetzung für den Versicherungsschutz im nachfolgenden Umfang ist die Beantragung der Tierhalterhaftpflichtversicherung sowie derer Dokumentation im Versicherungsschein. Es gelten folgende Bedingungen aus dem Hauptvertrag, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt: 1. II A - Allgemeine Versicherungsbedingungen 2. II B1 - Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Tierhalterhaftpflichtversicherung Inhaltsübersicht 1 Was ist versichert? 1.1 Gewässerschäden 1.2 Umweltschaden 2 Wie hoch ist die Versicherungssumme? DC/THV/P02029/2025/02/V03 43 C1 – Öffentlich [Seite 50] II.B 2 Besondere Bedingungen zu Umweltrisiken (BB-Umwelt) 1 Was ist versichert? Der Versicherungsschutz für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang von Abschnitt II B1 und den folgenden Bedingungen. Zur Ihrer gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen (Allgemeines Umweltrisiko) siehe II B1 Ziffer 4.1. 1.1 Gewässerschäden 1.1.1 Definition Gewässerschaden Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschaden). 1.1.2 Umfang Vermögensschäden werden wie Sachschäden behandelt. Sofern die Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 100 l/ kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1.000 l/ kg nicht übersteigt. Wenn mit den Anlagen die o.g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (II B1 Ziffer 6.2). 1.1.3 Rettungskosten Der Versicherer übernimmt  Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie  außergerichtliche Gutachterkosten. Diese Kosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die vereinbarte Versicherungssumme nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die vereinbarte Versicherungssumme übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers. 1.1.4 Ausschlüsse 1.1.4.1 Bewusstes Abweichen von Rechtsnormen oder behördlichen Maßnahmen Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen. II B1 Ziffer 2.2 Absatz 2 findet keine Anwendung. 1.2.4.2 Umwelteinwirkungen und Vorrang von anderen Versicherungsverträgen Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden  die auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder  unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen beruhen. 1.2 Umweltschaden DC/THV/P02029/2025/02/V03 1.2.1 Definition Umweltschaden Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine  Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,  Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,  Schädigung des Bodens. 44 C1 – Öffentlich [Seite 51] II.B 2 Besondere Bedingungen zu Umweltrisiken (BB-Umwelt) 1.2.2 Versicherungsschutz, Versicherungsfall Versichert sind – abweichend von II B1 Ziffer 3.1 - den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich- rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags  die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder  die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist. Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrages erfasst sind. 1.2.3 Ausland Versichert sind im Umfang von II B1 Ziffer 4.3 die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle. 1.2.4 Ausschlüsse 1.2.4.1 Bewusstes Abweichen von Rechtsnormen oder behördlichen Maßnahmen Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen. II B1 Ziffer 2.2 Absatz 2 findet keine Anwendung. 1.2.4.2 Umwelteinwirkungen und Vorrang von anderen Versicherungsverträgen Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden  die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen.  für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können. 2 Wie hoch ist die Versicherungssumme? Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall 5.000.000,- Euro und stellt gleichzeitig die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar. DC/THV/P02029/2025/02/V03 45 C1 – Öffentlich [Seite 52] II.B 3 Gemeinsame Bestimmungen zu Teil B (GB-B) B3 Gemeinsame Bestimmungen zu Teil B (GB-B) Die nachfolgenden Bestimmungen gelten bei Beantragung der Tierhalterhaftpflichtversicherung sowie derer Dokumentation im Versicherungsschein für den gesamten Teil B. Inhaltsübersicht 1 Wofür gelten die gemeinsamen Bestimmungen? 2 Welche gemeinsamen Bestimmungen gibt es? 2.1 Abtretungsverbot 2.2 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkungen auf den Beitrag (Beitragsregulierung) 2.3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung DC/THV/P02029/2025/02/V03 46 C1 – Öffentlich [Seite 53] II.B 3 Gemeinsame Bestimmungen zu Teil B (GB-B) 1 Wofür gelten die gemeinsamen Bestimmungen? Die Bestimmungen gelten für die vorstehenden Abschnitte II B1 bis B2 gleichermaßen. 2 Welche gemeinsamen Bestimmungen gibt es? 2.1 Abtretungsverbot Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig. 2.2 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkungen auf den Beitrag (Beitragsregulierung) Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft. Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen der Mindestbeitrag werden berücksichtigt. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe, der für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrag, verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Eine vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten. Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre. 2.3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung 2.2.1 Gegenstand Der Versicherungsbeitrag unterliegt der Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung. 2.2.2 Verfahren / Ermittlung der Höhe der Beitragsangleichung Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächstniedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen. Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle. 2.2.3 Erhöhung und Minderung vom Beitrag DC/THV/P02029/2025/02/V03 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Beitrag des Folgejahres um den sich aus Ziffer 2.2.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung). Der veränderte Beitrag des Folgejahres wird dem Versicherungsnehmer mit der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben. 47 C1 – Öffentlich [Seite 54] II.B 3 Gemeinsame Bestimmungen zu Teil B (GB-B) Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach Ziffer 2.2.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer den Beitrag des Folgejahres nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat, diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde. 2.2.4 Wegfall der Beitragsangleichung bei geringfügiger Veränderung Liegt die Veränderung nach Ziffer 2.2.2 oder Ziffer unter 5 Prozent entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen. 2.2.5 Mitteilung über die Beitragsanpassung und Hinweis auf Kündigungsrecht Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß Ziffer 2.2.3, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht. DC/THV/P02029/2025/02/V03 48 C1 – Öffentlich

Your broker: Norman Nammert, trading as NAMMERT.

Insurance broker licensed under section 34d(1) of the German Trade Regulation Act.

Broker register no. D-C08Q-TOSD4-37.

NAMMERT Assekuradeur GmbH is a separate company.

It does not arrange your contract.

Statutory disclosure (German)