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Volltext aufklappen: Vertragsgrundlagen Tierhalterhaftpflicht
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*B*
VERTRAGSGRUNDLAGEN
Tierhalterhaftpflichtversicherung
Stand: 01.02.2025
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LEISTUNGSÜBERSICHT
Tierhalterhaftpflichtkonzept
Die Tierhalterhaftpflichtversicherung bietet Ihnen einen umfassenden Schutz vor Schadensersatzansprüchen, die durch größere Haustiere wie
Hunde oder Pferde verursacht werden können. Sie sichert Sie zuverlässig ab, wenn Ihr Tier Personen verletzt, Sachschäden verursacht oder
unerwartete Kosten entstehen.
Versicherungssummen
Pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden
20 Mio. EUR oder 50 Mio. EUR
(Personenschäden max. 15 Mio. EUR je geschädigte Person)
Garantien
• Garantie auf dem Standard des GDV und des Arbeitskreises „Beratungsprozesse“ ja
• Innovationsgarantie
(Automatische Anpassung an unsere künftigen Leistungsverbesserungen)
ja
• Konditionsdifferenzdeckung
(Ergänzung der Leistungen einer bestehenden Vorversicherung bis zum beantragten Umfang)
ja
• Summendifferenzdeckung
(Ergänzung der Summen einer bestehenden Vorversicherung – bis zu weiteren 10 % der vom Vorversicherer geleisteten Entschädigungssumme)
ja
• Leistungsgarantie
(Garantiert den Versicherungsschutz des Vorvertrages)
ja
• Marktgarantie
(Im Schadensfall gelten auf unseren Umfang die bestmöglichen Leistungen des deutschen Versicherungsmarktes)
ja
Mitversicherte Personen
TO P
• Versicherungsnehmer und Familienangehörige ja HIGHLIGHT
• Sonstige mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen ja
• Tierhüter (nicht gewerbsmäßig) ja
• Ansprüche der Tierhüter, (Fremd-) Reiter und Reitbeteiligten gegen den Versicherungsnehmer ja
• Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, Arbeitgebern, ja
privaten Versicherern wegen Personenschäden
Mietsachschäden
• Mietsachschäden an gemieteten, gepachteten, geleasten Wohnräumen/Gebäuden ja
• Mietsachschäden an zur Haltung oder Hütung genutzten Räume, Stallungen, Reithallen oder Weiden ja
• Mietsachschäden an mobilen Einrichtungsgegenständen (z. B. Mobiliar, Gardinen, Geschirr) in
gemieteten Ferienwohnungen, Ferienhäusern, Hotelzimmern und sonstigen privat gemieteten ja
Unterkünften
• Mietsachschäden an sonstigen fremden beweglichen Sachen (z. B. geliehenes Reitzubehör) 5.000,-
• Mietsachschäden an Kfz-Anhängern 5.000,-
5.000,-
• Mietsachschäden an geliehenen Kraftfahrzeugen SB 250,-
Versicherte Eigenschaften/Tätigkeiten
• Besuch einer Hundeschule ja
• Figuranten (Scheinverbrechen) ja
• Training ja
• Ausübung von Hundesport (z. B. Agility, Dog Dance, Zughundesport) ja
• Reitunterricht (Teilnahme und unentgeltliche Erteilung) ja
• Private Teilnahme an Schauvorführungen und Turnieren ja
• Teilnahme an Hunderennen und Hundeveranstaltungen ja
• Teilnahme an Pferderennen und reitsportlichen Veranstaltungen ja
• Private Kutsch- und Schlittenfahrten ja
• Einsatz als Therapie-, Assistenz-, Rettungs- oder Suchtier ja
• Weiderisiko ja
• Unentgeltlicher Verleih ja
TO P
• Welpen/Fohlen des versicherten Tieres 18 Monate HIGHLIGHT
DC | THV | LUE | 2025/02 | V01
• Deckakte (gewollte/ungewollte) ja
• Tierische Ausscheidungen ja
• Flurschäden ja
• Führen ohne Leine/Maulkorb ja
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• Reiten/Führen mit gebissloser oder ungewöhnlicher Zäumung ja
• Reiten ohne Sattel ja
• Gewässerschäden ja
Deckungserweiterungen
TO P
• Nebenberufliche Tätigkeiten 15.000,- HIGHLIGHT
• Such-, Rettungs- und Bergungskosten 10.000,-
2.500,-
• Be- und Entladeschäden von Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeug-Anhängern SB 250,-
• Allmählichkeitsschäden ja
Auslandsaufenthalt
• Auslandsaufenthalt (europa- und weltweit) unbegrenzte Dauer
• Kaution im Ausland 150.000,-
Forderungsausfall
• Ersatz für nicht vollstreckbare Ansprüche, z. B. bei Mittelosigkeit des Schädigers ja
• Versicherungsschutz auch bei vorsätzlich herbeigeführten Schäden ja
5.000,-
• Tierarztkosten-Ausfalldeckung (z. B. Giftköder, Pferderipper und Wolfriss) SB 200,-
Sonstiges
• Versehensklausel ja TO P
HIGHLIGHT
• Tägliches Kündigungsrecht ja
• Vorsorgeversicherung ja
• Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit bis zu 2 Jahre
Die Leistungsübersicht bezieht sich auf die Vertragsgrundlagen Ihres Assekuradeurs zur Tierhalterhaftpflichtversicherung (Stand 01.02.2025) und ist stark verkürzt wiedergegeben.
Eventuell fehlende und in vorherigen Übersichten enthaltene Leistungen bedeuten nicht zwingend, dass diese nicht mehr abgedeckt sind. Maßgeblich ist ausschließlich der Wortlaut
der Versicherungsbedingungen.
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Tierhalter-Haftpflichtversicherung DOMCURA / NORDVERS
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Tierhalterhaftpflicht-
konzept
Versicherer:
Barmenia Allgemeine Versicherungs-AG, Baloise Sachversicherung AG, Rhion Versicherungs AG,
RheinLand Versicherungs AG; Deutschland
Den für Ihren Vertrag gültigen Versicherer entnehmen Sie bitte dem Versicherungsschein.
Dieses Informationsblatt ist ein kurzer Überblick. Es ist daher nicht abschließend. Die vollständigen Informationen und Ihren
konkreten Versicherungsumfang finden Sie in den Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und
Versicherungsbedingungen) für die Tierhalterhaftpflichtversicherung. Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte
alle Unterlagen durch.
.
Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Wir bieten Ihnen eine Tierhalterhaftpflichtversicherung für private Risiken an.
Was ist versichert? Gibt es Deckungsbeschränkungen?
Gegenstand der Tierhalterhaftpflichtversicherung Wir können nicht alle denkbaren Streitigkeiten versi-
ist es, gegen Sie geltend gemachte Haftpflichtan- chern. Sonst müssten wir einen erheblich höheren
sprüche zu prüfen, berechtigte Ansprüche zu be- Beitrag verlangen. Deshalb haben wir einige Fälle aus
friedigen und unberechtigte Ansprüche abzuweh- dem Versicherungsschutz herausgenommen, z. B. alle
ren. Schäden
Versichert sind Schäden an Personen oder Sa- ! aus vorsätzlicher Handlung des Tierhalters oder
chen, die auf Ihr Tier zurückzuführen sind und für
die Sie als Halter oder von Ihnen bestimmte Hüter
! durch den Gebrauch eines versicherungspflichti-
des Tieres einstehen müssen. gen Fahrzeuges
Dazu gehören auch Jagdgebrauchshunde, die
allerdings unter Umständen auch über Ihre Jagd-
Haftpflichtversicherung erfasst sein können.
Wie hoch ist die Versicherungssumme?
Die Höhe der vereinbarten Versicherungssummen
können Sie Ihrem Antrag oder auch Ihrem Versi-
cherungsschein entnehmen.
Was ist nicht versichert?
Bestimmte Risiken sind jedoch nicht versichert. Hierfür
benötigen Sie eine separate Absicherung. Dazu gehö-
ren z. B.:
x gewerblich oder landwirtschaftlich gehaltene Tie-
re, die über eine gesonderte gewerbliche Tierhal-
terhaftpflichtversicherung versichert werden.
x Wir leisten für Schäden überdies nur bis zu den
vereinbarten Versicherungssummen. Wenn Sie
eine Selbstbeteiligung vereinbart haben, ist diese
bei jedem Versicherungsfall zu berücksichtigen.
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Wo bin ich versichert?
Die Tierhalterhaftpflichtversicherung gilt weltweit. Auch wenn Sie während eines vorübergehenden Auslandsauf-
enthalts einen Haftpflichtschaden verursachen, sind Sie geschützt.
Welche Verpflichtungen habe ich?
Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten:
Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben.
Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat.
Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu beseitigen.
Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadensersatzansprüche geltend
gemacht worden sind.
Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheitsgemäße
Schadenberichte bei der Schadenermittlung und –regulierung zu unterstützen.
Wann und wie zahle ich?
Den ersten Beitrag müssen Sie spätestens 14 Tage nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen.
Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung
kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns die Beiträge
überweisen oder uns ermächtigen, die Beiträge von Ihrem Konto einzuziehen.
Wann beginnt und endet die Deckung?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den
ersten Versicherungsbeitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben. Anderenfalls beginnt der Versicherungsschutz mit
der vollständigen Zahlung.
Hat der Vertrag eine Laufzeit von mindestens 1 Jahr, verlängert er sich automatisch um jeweils ein weiteres
Jahr (Verlängerungsjahr), außer Sie oder wir kündigen den Vertrag.
Wie kann ich den Vertrag kündigen?
Sie haben das Recht den Vertrag jederzeit zu kündigen, bei einem mehrjährigen Vertrag jedoch erstmalig zum vereinbarten
Ablauf. Für die Wirksamkeit Ihrer Kündigung ist der von Ihnen angegebene Zeitpunkt, frühestens der Zugang des Kündi-
gungsschreiben bei uns maßgeblich.
Eine Kündigung bedarf grundsätzlich der Textform (z. B. per E-Mail, Telefax oder Brief)
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Hinweise für Ihre
Tierhalterhaftpflichtversicherung
Das Wichtigste in Kürze:
Ihre Tierhalterhaftpflichtversicherung schützt Sie als Tierhalter vor Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die
Ihr Tier verursacht - auch wenn Sie selbst keine Schuld tragen. Soweit die Ansprüche berechtigt sind, übernehmen
wir die Regulierung des Schadens. Falls die Ansprüche unberechtigt sind, wehren wir sie ab und führen auch einen
etwaigen Rechtsstreit auf unsere Kosten.
Wenn Ihr Hund oder Ihr Pferd andere Personen verletzt oder deren Eigentum beschädigt, benachrichtigen Sie uns
bitte unverzüglich. Wir klären dann mit Ihnen das weitere Vorgehen. Wie Sie uns erreichen können, finden Sie auf
Ihrem Versicherungsschein. Oder informieren Sie sich online auf www.domcura.de.
Grundlage für Ihren Vertrag sind diese Versicherungsbedingungen.
Sie setzen sich zusammen aus den Regelungen zur Tierhalterhaftpflichtversicherung. Die Versicherungs-
bedingungen, der Antrag und der Versicherungsschein legen den Inhalt Ihrer Tierhalterhaftpflichtversicherung fest.
Sie sind wichtige Dokumente.
Genial Vor allem nach einen durch Ihr Tier verursachten Schaden können Sie alles Wichtige noch einmal
nachlesen.
Sie können hierfür ganz einfach in die jeweilige Spalte der Leistungsübersicht oder auf die jeweilige
Überschrift klicken (sowie die Taste „Strg“ gedrückt halten) und gelangen zu der dazugehörigen
Regelung.
Einfach Auch wir kommen nicht ganz ohne Fachbegriffe aus. Diese sind nicht immer leicht verständlich. Wir
möchten aber, dass Sie Ihre Versicherung gut verstehen. Deshalb erklären wir bestimmte
Fachbegriffe oder erläutern sie durch Beispiele. Wenn wir Beispiele verwenden, sind diese nicht
abschließend.
Sicher Auch für die Zukunft sind Sie sicher mit uns aufgestellt.
Hierfür sprechen wir verschiedene Garantien aus.
Beispielsweise profitieren Sie durch unsere Innovationsgarantie automatisch an künftigen
Verbesserungen im Versicherungsschutz.
Wichtige Begriffe:
Versicherungsnehmer Das sind Sie als unserer Vertragspartner.
Versicherte Person Versicherte Person ist jeder, für den Sie Versicherungsschutz mit uns
vereinbart haben. Das können Sie selbst und andere Personen sein.
Ausschlüsse Nicht alles was passiert, ist vom Versicherungsschutz Ihrer Tierhalterhaft-
pflichtversicherung umfasst. Was nicht versichert ist, erklären wir Ihnen in den
jeweiligen Ausschlüssen und Begrenzungen. Weitere Leistungseinschränkungen
können sich unter anderem auch aus Beschreibung von versicherten Risiken sowie
Leistungen ergeben.
Obliegenheiten Obliegenheiten beschreiben sämtliche Verhaltenspflichten, die Sie und die
versicherten Personen beachten müssen. Wenn Sie Obliegenheiten verletzen,
gefährden Sie Ihren Versicherungsschutz.
C1 – Öffentlich
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Vertragsgrundlagen Ihres Assekuradeurs
zur
Tierhalterhaftpflichtversicherung
(Stand 01.02.2025)
Inhaltsübersicht
I. Allgemeine Kundeninformationen .............................................................................................................................. 2
II. Bedingungen zur privaten Tierhalterhaftpflichtversicherung .................................................................................... 7
A Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) ...................................................................................................... 7
B1 Allgemeine Versicherungsbedingungen zur privaten Tierhalterhaftpflichtversicherung (AVB 2025 THV) ........23
B2 Besondere Bedingungen zu Umweltrisiken (BB-Umwelt) ................................................................................. 43
B3 Gemeinsame Bestimmungen zu Teil B (GB-B) ................................................................................................. 46
Je nach individueller Ausgestaltung Ihres Vertrages ist es möglich, dass einzelne Teile der
Kundendokumente für Ihre Versicherung nicht relevant sind. Die genauen für Sie relevanten Bestandteile
entnehmen Sie bitte Ihrem Antrag bzw. dem Versicherungsschein.
DC/THV/P02029/2025/02/V03
1
C1 – Öffentlich
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I Allgemeine Kundeninformation
I. Allgemeine Kundeninformationen
Angaben der Gesellschaften
Nachfolgend erhalten Sie eine Übersicht der für Ihren Vertrag möglichen Gesellschaften. Die speziell für
Ihren Vertrag zutreffende Gesellschaft entnehmen Sie bitte Ihrem Versicherungsschein.
1. Barmenia Allgemeine Versicherungs-AG
1. Identität des Versicherers:
Name: Barmenia Allgemeine Versicherungs-AG
Anschrift: Barmenia-Allee 1
42119 Wuppertal
Telefon: +49 202 438-00
Fax: +49 202 438-2846
Internet: www.barmenia.de
Rechtsform: Aktiengesellschaft
Sitz: Wuppertal
Handelsregister: Amtsgericht Wuppertal HRB 3033
2. Identität des Versicherers im Ausland
Entfällt
3. Ladungsfähige Anschrift des Versicherers
Barmenia Allgemeine Versicherungs-AG
Barmenia-Allee 1
42119 Wuppertal
Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. h. c. Josef Beutelmann
Vorstand: Thomas Bischof (Vorsitzender), Dr. Sylvia Eichelberg, Harald Epple, Dr. Andreas Eurich,
Frank Lamsfuß, Christian Ritz, Oliver Schoeller
4. Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers / Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde
Der Versicherer betreibt die Schaden- und Unfallversicherung.
Die Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn.
2. Baloise Sachversicherung AG Deutschland
1. Identität des Versicherers:
Name: Baloise Sachversicherung AG Deutschland
Anschrift Basler Straße 4
61352 Bad Homburg v.d.H.
Telefon: +49 6172 125-4600
Fax: +49 6172 125-4056
E-Mail: info@baloise.de
Internet: www.helvetia.de
Rechtsform: Aktiengesellschaft
Sitz: Bad Homburg v.d.H.
Handelsregister: Amtsgericht Bad Homburg v.d.H. HRB 9357
2. Identität des Versicherers im Ausland
Entfällt
3. Ladungsfähige Anschrift des Versicherers
Baloise Sachversicherung AG Deutschland
Basler Straße 4
61352 Bad Homburg v.d.H.
Aufsichtsratsvorsitzender: Andreas Burki
Vorstand: Dr. Jürg Schiltknecht (Vorsitzender), Annette Elzenheimer, Burkhard Gierse, Dr. Matthias Hilgert, Dr.
Barbara Ries, Christoph Willi
DC/THV/P02029/2025/02/V03
4. Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers / Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde
Der Versicherer betreibt die Schaden- und Unfallversicherung.
Die Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn.
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C1 – Öffentlich
[Seite 9]
I Allgemeine Kundeninformation
3. RheinLand Versicherungs AG
1. Identität des Versicherers:
Name: RheinLand Versicherungs AG
Anschrift: RheinLandplatz
41460 Neuss
Telefon: +49 2131 290-0
Fax: +49 2131 290-13300
E-Mail: info@rheinland-versicherungen.de
Internet: www.rheinland-versicherungen.de
Rechtsform: Aktiengesellschaft
Sitz: Neuss
Handelsregister: Amtsgericht Neuss HRB 1477
2. Identität des Versicherers im Ausland
Entfällt
3. Ladungsfähige Anschrift des Versicherers
RheinLand Versicherungs AG
RheinLandplatz
41460 Neuss
Aufsichtsratsvorsitzender: Anton Werhahn
Vorstand: Dr. Arne Barinka, Lutz Bittermann, Dr. Ulrich Hilp, Andreas Schwarz
4. Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers / Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde
Der Versicherer betreibt die Schaden- und Unfallversicherung.
Die Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn.
4. Rhion Versicherung AG
1. Identität des Versicherers:
Name: Rhion Versicherung AG
Anschrift: RheinLandplatz
41460 Neuss
Telefon: +49 2131 6099 -0
Fax: +49 2131 6099-13300
E-Mail: info@rhion.digital
Internet: www.rhion.de
Rechtsform: Aktiengesellschaft
Sitz: Neuss
Handelsregister: Amtsgericht Neuss HRB 13420
2. Identität des Versicherers im Ausland
Entfällt
3. Ladungsfähige Anschrift des Versicherers
Rhion Versicherung AG
RheinLandplatz
41460 Neuss
Aufsichtsratsvorsitzender: Wilhelm Ferdinand Thywissen
Vorstand: Dr. Arne Barinka, Lutz Bittermann, Dr. Ulrich Hilp, Andreas Schwarz
4. Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers / Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde
Der Versicherer betreibt die Schaden- und Unfallversicherung.
DC/THV/P02029/2025/02/V03
Die Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn.
3
C1 – Öffentlich
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I Allgemeine Kundeninformation
Für die vorgenannten Versicherer handeln wir namens und in Vollmacht als Ihr Assekuradeur aus Kiel:
DOMCURA AG
Anschrift: Theodor-Heuss-Ring 49
24113 Kiel
Aufsichtsratsvorsitzender: Manfred Bauer
Vorstand: Lars Fuchs (Vorsitzender), Marcus Wollny, Nadja Koch-Schuffenhauer
Handelsregister: Amtsgericht Kiel – HRB 5548
Nordvers GmbH
Anschrift: Theodor-Heuss-Ring 49
24113 Kiel
Geschäftsführung: Lars Fuchs (Hauptgeschäftsführer), Marcus Wollny, Nadja Koch-Schuffenhauer
Handelsregister: Amtsgericht Kiel – HRB 4275
Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung
Auf das Versicherungsverhältnis findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
Die gegenseitigen Rechte und Pflichten ergeben sich nach vorliegendem Antrag aus den hierfür maßgebenden Allgemeinen
Versicherungsbedingungen, sowie ggf. Besonderen Bedingungen, Risikobeschreibungen, Klauseln, Pauschaldeklarationen und
Sicherungsrichtlinien sowie den gesetzlichen Bestimmungen. Diese Unterlagen enthalten auch Angaben über Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung
der Leistung.
Gesamtpreis
Der konkrete Gesamtpreis (Beitrag) zur Versicherung ist im Angebot bzw. Antrag detailliert ausgewiesen.
Beitragszahlung
Grundsätze:
Die Grundsätze der Beitragszahlung sind in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen beschrieben.
Die Folgebeiträge sind jeweils am Ersten des Monats fällig, in dem die neue Versicherungsperiode beginnt. Bei Vereinbarung von Ratenzahlungen
sind diese am Ersten des jeweiligen Monats zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Für monatliche Zahlungsweise ist die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates Voraussetzung. Ist monatliche Zahlungsweise vereinbart und
entfällt das SEPA-Lastschriftmandat oder kann eine Abbuchung nicht durchgeführt werden, so wird auf vierteljährliche Zahlungsweise umgestellt.
SEPA-Lastschriftmandat:
Im Falle einer Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates gilt Folgendes:
Sie ermächtigen uns widerruflich, die zu entrichtenden Versicherungsbeiträge zu Lasten des von Ihnen genannten Kontos mittels
Einziehungsauftrag (Lastschrift) einzuziehen. Wenn das Konto die erforderliche Deckung nicht aufweist, besteht seitens des kontoführenden
Kreditinstituts keine Verpflichtung zur Einlösung. Kosten aus dem Widerspruch gegen eine berechtigte Abbuchung oder Rücklastschrift mangels
ausreichender Kontodeckung gehen zu Ihren Lasten.
Sie können innerhalb von acht Wochen – beginnend mit dem Belastungsdatum – die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten
dabei die mit Ihrem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen.
Gültigkeit
Die Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Angebotsinformationen bzgl. der Bedingungen, Bestimmungen und Beiträge ist auf zwei Monate
befristet, sofern nicht im Angebot ein anderer Zeitraum benannt ist.
Zustandekommen des Vertrages / Beginn des Versicherungsschutzes
Der Vertrag kommt mit Zugang des Versicherungsscheins beim Versicherungsnehmer zustande. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im
Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, sofern der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag unverzüglich nach Ablauf der
Widerspruchsfrist zahlt.
An Ihren Antrag sind Sie einen Monat gebunden.
DC/THV/P02029/2025/02/V03
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C1 – Öffentlich
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I Allgemeine Kundeninformation
Widerrufsbelehrung
Abschnitt 1
Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
oder Brief) widerrufen.
Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
• der Versicherungsschein,
• die Vertragsbestimmungen
einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum
einschließlich der Tarifbestimmungen,
• diese Belehrung,
• das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
• und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen
jeweils in Textform zugegangen sind.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
DOMCURA AG / Theodor-Heuss-Ring 49 / 24113 Kiel
Telefax: +49 431 54654-666 – E-Mail: info@domcura.de
bzw. an:
Nordvers GmbH / Theodor-Heuss-Ring 49 / 24113 Kiel
Telefax: +49 431 54654-666 – E-Mail: info@nordvers.com
Widerrufsfolgen
Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist, endet im Falle eines wirksamen Widerrufs der
Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen nur den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil
der Prämien zurückzugewähren. Auf unser Recht, den Teil der Prämie einzubehalten, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs
entfällt, verzichten wir hiermit. Sie dürfen in diesem Fall Versicherungsleistungen, die Sie vor der Ausübung des Widerrufsrechts
aufgrund eines Versicherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben, einbehalten.
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene
Leistungen zurückzugewähren sind.
Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzugewähren. Die Frist beginnt für den Versicherer mit dem
Zugang und für den Versicherungsnehmer mit der Abgabe der Widerrufserklärung.
Besondere Hinweise
Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden.
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig
erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.
Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss.
Abschnitt 2
Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen
Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt:
DC/THV/P02029/2025/02/V03
Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen
Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch
das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer;
5
C1 – Öffentlich
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I Allgemeine Kundeninformation
2. die Identität einer Vertreterin oder eines Vertreters des Versicherers in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem Sie Ihren
Wohnsitz haben, wenn es eine solche Vertreterin oder einen solchen Vertreter gibt, oder die Identität einer anderen gewerblich tätigen
Person als dem Versicherer, wenn Sie mit dieser geschäftlich zu tun haben, und die Eigenschaft, in der diese Person gegenüber Ihnen
tätig wird;
3. a) die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer
und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines
Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
b) jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen einer Vertreterin oder einem Vertreter des Versicherers oder einer
anderen gewerblich tätigen Person gemäß Nummer 2 und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen
oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen
einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich
gestalteten Form;
4. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
5. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des
Versicherers;
6. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Prämien einzeln
auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein
genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises
ermöglichen;
7. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Prämien;
8. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote,
insbesondere hinsichtlich des Preises;
9 Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes
sowie die Dauer der Frist, während welcher der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll;
10. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen
und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich
Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch
Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen
einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
11. a) Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
b) Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages;
12. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger
Vertragsstrafen; soweit Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
13. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des
Versicherungsvertrages zugrunde legt;
14. das auf den Vertrag anwendbare Recht;
15. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie
die Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses
Vertrages zu führen;
16. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die
Voraussetzungen für diesen Zugang, dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu
beschreiten, hiervon unberührt bleibt;
17. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde.
Ende der Widerrufsbelehrung
Vertragslaufzeit des Vertrages
Versicherungsverträge von ein- und mehrjähriger Dauer verlängern sich um ein Jahr und weiter von Jahr zu Jahr, wenn nicht eine Kündigung in
Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) vor dem jeweiligen Ablauf einem der beiden Vertragspartner zugegangen ist.
Beendigung bzw. Kündigung des Vertrages
Der Versicherungsnehmer hat das Recht den Vertrag jederzeit zu kündigen, bei mehrjährigen Verträgen jedoch erstmalig zum vereinbarten Ablauf.
Für die Wirksamkeit seiner Kündigung ist der vom Versicherungsnehmer angegebene Zeitpunkt, frühestens der Zugang des
DC/THV/P02029/2025/02/V03
Kündigungsschreibens beim Versicherer maßgeblich.
Der Versicherer hat das Recht den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum jeweiligen Ablauf zu kündigen. Die Kündigung muss in Textform
(z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) erfolgen. Weitere Möglichkeiten der Vertragsbeendigung enthalten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
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C1 – Öffentlich
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A. Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)
II. Bedingungen zur privaten Tierhalterhaftpflichtversicherung
A Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)
Soweit im Versicherungsschein und seinen Nachträgen nichts anderes bestimmt ist, gelten die Allgemeinen
Versicherungsbedingungen für alle beantragten und im Versicherungsschein dokumentierten Sparten.
Inhaltsübersicht
1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
1.1 Beginn des Versicherungsschutzes
1.2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode
1.3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbetrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
1.4 Folgebeitrag
1.5 Lastschriftverfahren
1.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
1.7 Teilzahlung und Folgen verspäteter Zahlung
1.8 Anpassung des Beitrags
2 Dauer und Ende des Vertrags, Kündigung
2.1 Dauer und Ende des Vertrags
2.2 Kündigung nach Versicherungsfall
2.3 Veräußerung und deren Rechtsfolgen
3 Anzeigepflichten bis zum Vertragsschluss, Obliegenheiten vor Eintritt des
Versicherungsfalls
3.1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
3.2 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
4 Garantien
4.1 Innovationsklausel – Änderung des Leistungsumfangs
4.2 GDV-Basis-Garantie
4.3 Arbeitskreisgarantie
4.4 Summen- und Konditionsdifferenzdeckung
4.5 Leistungsgarantie
4.6 Marktgarantie
5 Weitere Bestimmungen
5.1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
5.2 Erklärung und Anzeigen, Anschriftenänderung
5.3 Vollmacht des Versicherungsvertreters
5.4 Verjährung
5.5 Wechsel des Versicherers
5.6 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände
DC/THV/P02029/2025/02/V03
5.7 Anzuwendendes Recht
5.8 Rechtsweg – Örtlich zuständiges Gericht
5.9 Embargobestimmung
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C1 – Öffentlich
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A. Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)
1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
1.1 Beginn des Versicherungsschutzes
Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich
der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags.
1.2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode
1.2.1 Beitragszahlung
Je nach Vereinbarung werden die Beiträge entweder durch laufende Zahlungen monatlich,
vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag im Voraus gezahlt.
1.2.2 Versicherungsperiode
Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als
ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode
der Vertragsdauer.
1.3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbetrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
1.3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im
Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem
Bestehen eines Widerrufrechts.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder
einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt,
beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist.
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen
Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des
Versicherungsscheins zu zahlen
1.3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach Ziffer 1.3.1 gezahlt, so kann der Versicherer
vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht veranlasst ist.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten
hat.
1.3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers
Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach Ziffer 1.3.1
zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur
Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung
in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein
auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat.
Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
1.4 Folgebeitrag
1.4.1 Fälligkeit
Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-,
Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig.
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird.
DC/THV/P02029/2025/02/V03
1.4.2 Verzug und Schadenersatz
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in
Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat.
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer
berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
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A. Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)
1.4.3 Mahnung
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Versicherungsnehmer auf
dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist
bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der
Zahlungsaufforderung betragen.
Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags
sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und
Kündigungsrecht) hinweist.
1.4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der
Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen
oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
1.4.5 Kündigung nach Mahnung
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versicherer
nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen.
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die
Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist.
Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.
1.4.6 Zahlung des Beitrages nach Kündigung
Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung
veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam,
wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird.
Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziffer 1.4.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen
1.4.7 Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit
Wird der Versicherungsnehmer während der Versicherungsdauer arbeitslos, gilt für die Zahlung des
Folgebeitrags gemäß Ziffer 1.4.1 Folgendes vereinbart:
Für die beitragsfreie Weiterführung des Vertrages ist Voraussetzung, dass der Versicherungsnehmer
als Arbeitnehmer vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 2 Jahre ununterbrochen in einem
sozialversicherungspflichtigen und außerdem bei Antragsunterzeichnung in einem ungekündigten und
nicht befristeten Arbeitsverhältnis stand.
Als Selbstständiger mindestens 2 Jahre lang ununterbrochen im Rahmen desselben Unternehmens oder
Betriebs tätig gewesen.
Für geringfügig Beschäftigte gilt diese Möglichkeit der Beitragsbefreiung nicht.
Wird der Versicherungsnehmer während der Laufzeit des Vertrages ohne eigenes Verschulden
arbeitslos und weist er dies entsprechend nach, so wird der Versicherungsvertrag von Beginn der
Arbeitslosigkeit bis zur zweiten auf diesen Zeitpunkt folgenden Hauptfälligkeit beitragsfrei gestellt.
Bereits bezahlte Beiträge werden ab Eintritt der Arbeitslosigkeit zeitanteilig für den Zeitraum der
Arbeitslosigkeit zurückerstattet. Der beitragsfreie Zeitraum endet mit der Aufnahme eines neuen
Arbeitsverhältnisses oder einer selbstständigen Tätigkeit des Versicherungsnehmers, spätestens mit der
dritten auf den Beginn der Arbeitslosigkeit folgenden Hauptfälligkeit. Danach wird der Vertrag
unverändert jedoch beitragspflichtig weitergeführt.
Die Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses oder einer selbstständigen Tätigkeit ist vom
Versicherungsnehmer während des beitragsfreien Zeitraumes unverzüglich anzuzeigen.
Unterlässt der Versicherungsnehmer es, die Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses oder einer
DC/THV/P02029/2025/02/V03
selbstständigen Tätigkeit während des beitragsfreien Zeitraumes unverzüglich anzuzeigen und ereignet
sich nach dem Zeitpunkt, zu dem Versicherer diese Anzeige hätte zugehen müssen, ein
Versicherungsfall, so besteht unter der Voraussetzung Versicherungsschutz, dass die
Beitragszahlungen, die vom Versicherungsnehmer seit diesem Zeitpunkt hätten geleistet werden
müssen, unverzüglich nachgeholt werden.
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A. Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)
Befindet sich der Versicherungsnehmer mit der Beitragszahlung in Verzug, gelten die Ziffern 1.4.2 und
1.4.5 fort.
1.5 Lastschriftverfahren
1.5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers
Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der
Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende Deckung des
Kontos zu sorgen.
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht
eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in
Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
1.5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem
Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-
Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen.
Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet
ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln.
Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können
dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.
1.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
1.6.1 Allgemeiner Grundsatz
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der
dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
1.6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten
Interesse
1.6.2.1 Widerruf
Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der
Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge
zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das
Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der
Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist
beginnt.
Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste
Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer
Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.
1.6.2.2 Rücktritt
Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom
Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.
Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der
erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene
Geschäftsgebühr zu.
1.6.2.3 Anfechtung
Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung
beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.
1.6.2.4 Fehlendes versichertes Interesse
DC/THV/P02029/2025/02/V03
Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg,
steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung
nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des
Interesses Kenntnis erlangt hat.
Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte
Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer
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A. Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)
Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen
ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich
dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem
Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die
Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt
1.7 Teilzahlung und Folgen verspäteter Zahlung
Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn
der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist. Ferner kann der Versicherer für die
Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.
1.8 Anpassung des Beitrags
1.8.1 Allgemeines
Die Beiträge werden unter Berücksichtigung von Schadenaufwand, Kosten (insbesondere
Vertriebskosten, Verwaltungskosten, Schadenregulierungskosten) und Gewinnansatz kalkuliert.
Der Versicherer ist berechtigt, die Kalkulation für bestehende Versicherungsverträge zu überprüfen und
den Beitrag aufgrund der Neukalkulation nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen anzupassen.
1.8.2 Beitragsanpassungsklausel
Jeweils zu Beginn eines Versicherungsjahres ist der Versicherer bei einer Schadenquote über 90%
berechtigt, den Beitrag zu erhöhen und bei einer Schadenquote unter 70% verpflichtet, den Beitrag zu
vermindern.
Maßgeblich sind die beim bevollmächtigten Assekuradeur verwalteten Bestände des vorliegenden
Konzeptes.
Die Schadenquote ergibt sich aus dem Quotienten aus Schadenzahlungen und -reserven zuzüglich
externer Schadenregulierungsaufwendungen und den Beitragseinnahmen nach Abzug der
Vertriebskosten sowie eines Verwaltungskostenanteiles des Versicherers von 10%.
Berechnungsbasis ist der Schadenverlauf des - bezogen auf den Anpassungszeitpunkt -
vorvergangenen Kalenderjahres. Hierfür wird der Datenstand zum Stichtag 01.07. des hierauf folgenden
Kalenderjahres herangezogen
Der unter den vorgenannten Voraussetzungen geänderte Beitrag darf den zum Zeitpunkt der Änderung
geltenden Tarifbeitrag im Neugeschäft für vergleichbaren Versicherungsschutz nicht überschreiten.
1.8.3 Kündigungsrecht bei Beitragserhöhung
Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsanpassung, ohne dass sich der Umfang des
Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb
eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu
dem Zeitpunkt, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte, schriftlich kündigen.
Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen.
2 Dauer und Ende des Vertrags, Kündigung
2.1 Dauer und Ende des Vertrags
2.1.1 Vertragsdauer
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.
DC/THV/P02029/2025/02/V03
2.1.2 Stillschweigende Verlängerung
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er
verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine
Kündigung zugegangen ist.
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A. Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)
2.1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne
dass es einer Kündigung bedarf.
2.1.4 Kündigung des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsnehmer hat das Recht den Vertrag jederzeit zu kündigen, bei mehrjährigen Verträgen
jedoch erstmalig zum vereinbarten Ablauf. Für die Wirksamkeit seiner Kündigung ist der vom
Versicherungsnehmer angegebene Zeitpunkt, frühestens der Zugang des Kündigungsschreibens beim
Versicherer maßgeblich. Die Kündigung muss in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) erfolgen.
2.1.5 Kündigung des Versicherers
Der Versicherer hat das Recht den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum vereinbarten Ablauf der
Versicherung oder jedes darauffolgenden Jahres zu kündigen. Die Kündigung muss in Textform (z. B.
E-Mail, Telefax oder Brief) erfolgen.
2.2.6 Wegfall des versicherten Interesses
Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet
der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des
Interesses Kenntnis erlangt.
2.2 Kündigung nach Versicherungsfall
2.2.1 Kündigungsrecht
Der Versicherungsnehmer oder der Versicherer können den Vertrag kündigen, wenn
vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung oder eine Zahlung von Sanierungskosten von
Umweltschäden geleistet wurde,
der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Freistellung zu Unrecht, oder
dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen versicherten Anspruch gerichtlich zugestellt
wird.
2.2.2 Kündigungserklärung, Frist und Form der Kündigung
Die Kündigung ist in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erklären. Die Kündigung muss dem
Versicherungsnehmer oder dem Versicherer spätestens einen Monat nach der Zahlung, der Ablehnung
oder der Zustellung der Klage zugegangen sein.
2.2.3 Wirksamwerden der Kündigung
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam.
Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt,
spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer
wirksam.
2.3 Veräußerung und deren Rechtsfolgen
2.3.1 Übergang der Versicherung
Wird ein Unternehmen veräußert, tritt der Erwerber an Stelle des Versicherungsnehmers in die während
der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten ein.
Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages odereines
ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.
2.3.2 Kündigung
Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegenüber den Versicherungsvertrag unter Einhaltung
einer Frist von einem Monat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Dieses
DC/THV/P02029/2025/02/V03
Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von
der Veräußerung ausgeübt wird.
Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung oder bis zum Schluss der
laufenden Versicherungsperiode in Textform zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht
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A. Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)
innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der
Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird.
2.3.3 Beitrag
Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Gesamtschuldner, wenn der Übergang auf
den Erwerber während einer laufenden Versicherungsperiode erfolgt.
Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags.
2.3.4 Anzeigepflichten
Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform (z. B. E-
Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen.
Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der
Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem
Versicherer hätte zugehen müssen. Der Versicherer muss hierzu nachweisen, dass er den mit dem
Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt
war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Der Versicherer bleibt ebenfalls zur Leistung
verpflichtet, wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für seine Kündigung abgelaufen
war und er nicht gekündigt hat.
3 Anzeigepflichten bis zum Vertragsschluss, Obliegenheiten vor Eintritt des
Versicherungsfalls
3.1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
3.1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten
Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten
Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer
nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinne von Satz 1 in Textform stellt.
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung
von Absatz 1 und Ziffer 3.1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und
Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.
Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig
verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
3.1.2 Rechtsfolgen bei Verletzung der Anzeigepflicht
3.1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ziffer 3.1.1 Absatz 1, kann der Versicherer
vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein
Versicherungsschutz.
Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die
unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht,
wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht
DC/THV/P02029/2025/02/V03
angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht
versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte
Umstand weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder
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A. Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)
den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein
Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
3.1.2.2 Kündigung
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ziffer 3.1.1 Absatz 1 einfach fahrlässig oder
schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Das
Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer
den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen
geschlossen hätte.
3.1.2.3 Vertragsänderung
Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Ziffer 3.1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt
und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu
anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers
rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung
werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der
Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der
Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers
ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer
auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.
3.1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines
Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt.
Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren
Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der
Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte
Recht begründen.
3.1.4. Hinweispflicht des Versicherers
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn
er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf
die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
3.1.5. Ausschluss von Rechten des Versicherers
Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht
berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
3.1.6. Anfechtung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen.
3.1.7. Erlöschen der Rechte des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf
von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf
dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter
die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.
3.1.8. Erweiterte Anerkennung
Der Versicherer erkennt an, dass ihm alle Umstände bekannt geworden sind, die im Zeitpunkt der
Antragstellung gegeben und für die Übernahme der Gefahr erheblich waren. Dies gilt jedoch nicht für
Umstände, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verschwiegen worden sind.
DC/THV/P02029/2025/02/V03
3.2 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
3.2.1 Besonders gefahrdrohende Umstände
Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers
innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der
beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne
weiteres als besonders gefahrdrohend.
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A. Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)
3.2.2 Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzung
3.2.2.1 Fristloses Kündigungsrecht des Versicherers
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt
des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb
eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen.
Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die
Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
3.2.2.2 Leistungsfreiheit
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Ziffer 3.2.1 vorsätzlich, so ist der Versicherer
von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der
Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens
des Versicherungsnehmers entspricht.
Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die
Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat (Versehensklausel). Dies gilt auch, wenn der
Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die
Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer
obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit
arglistig verletzt hat.
4 Garantien
4.1 Innovationsklausel – Änderung des Leistungsumfangs
4.1.1 Änderung des Leistungsumfangs – Innovationsklausel bei Beitragsneutralität
Werden im Laufe der Versicherungsdauer für neue Versicherungsverträge die Allgemeinen
Versicherungsbedingungen, Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur privaten Tierhalterhaftpflicht-
versicherung oder vereinbarten Besonderen Bedingungen ausschließlich zu Gunsten des
Versicherungsnehmers geändert, ohne dass dafür ein Zusatzbeitrag berechnet wird, so gelten diese
neuen Bedingungen ab ihrem Gültigkeitstag auch für diesen Vertrag für alle ab diesem Zeitpunkt neu
eintretenden Leistungsfälle.
Über die Änderungen / Verbesserungen wird der Versicherungsnehmer informiert.
4.1.2 Änderung des Leistungsumfangs mit Tarifanpassung – Innovationsklausel bei Beitragsänderung
Werden im Laufe der Versicherungsdauer für neue Versicherungsverträge dieses
Tierhalterhaftpflichtkonzeptes die Allgemeinen Versicherungsbedingungen, Allgemeinen
Versicherungsbedingungen zur privaten Tierhalterhaftpflichtversicherung oder vereinbarten Besonderen
Bedingungen geändert und hierfür ein neuer Beitrag ermittelt, wird der Versicherungsvertrag ab der
ersten Hauptfälligkeit nach der Änderung auf das neue Tarif- und Bedingungswerk umgestellt.
Die im Bedingungswerk enthaltenen Änderungen beurteilen sich nicht individuell, sondern sind auf die
Bedürfnisse aller Versicherten ausgelegt. Durch sie kann sich der Beitrag für diese Versicherung
verändern, wobei eine Erhöhung auf 10% des Jahresbeitrags begrenzt bleibt.
Der Versicherungsnehmer ist sowohl über Beitragsunterschiede als auch über wesentliche Änderungen
des Versicherungs- und Leistungsumfangs, vor allem auch Schlechterstellungen, zu informieren.
Widerspricht der Versicherungsnehmer einer Umstellung auf das neue Tarif- und Bedingungswerk, so
besteht der bisherige Vertrag unverändert zu den bis dahin geltenden Bedingungen fort; gleichzeitig
entfallen die Regelungen der Ziffer 4.1, sodass künftige Änderungen im Leistungsumfang für diesen
Vertrag keine Berücksichtigung mehr finden.
Tritt zwischen der Einführung des neuen Tarif- und Bedingungswerkes und der ersten Hauptfälligkeit ein
DC/THV/P02029/2025/02/V03
Versicherungsfall ein, der nur nach dem neuen Tarif- und Bedingungswerk versichert ist, wird dem
Versicherungsnehmer die Umstellung des Vertrages bereits ab der Einführung des neuen (geänderten)
Tarif- und Bedingungswerks angeboten.
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A. Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)
4.2 GDV-Basis-Garantie
Der Versicherer garantiert dem Versicherungsnehmer, dass die dem Versicherungsvertag zugrunde
liegenden Versicherungsbedingungen (z. B. Allgemeine Versicherungsbedingungen, Allgemeine
Versicherungsbedingungen zur Tierhalterhaftpflichtversicherung, Besondere Bedingungen zu
Umweltrisiken) ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers von den durch den Gesamtverband
der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen aktuellen Bedingungen (Stand Mai 2020)
abweichen.
4.3 Arbeitskreisgarantie
Der Versicherer garantiert dem Versicherungsnehmer, dass die dem Versicherungsvertag zugrunde
liegenden Versicherungsbedingungen (z. B. Allgemeine Versicherungsbedingungen, Allgemeine
Versicherungsbedingungen zur Tierhalterhaftpflichtversicherung sowie vereinbarte Besondere Bedingungen
zu Umweltrisiken) die Mindestleistungsstandards erfüllen, wie sie vom Arbeitskreis „Beratungsprozesse“
(Stand Juni 2024) empfohlen werden. Der Arbeitskreis Beratungsprozesse (www.beratungsprozesse.de) ist
eine Initiative mehrerer Vermittlerverbände und Servicegesellschaften und empfiehlt Risikoanalysen und
Mindestleistungsstandards für die Vermittler.
4.4 Summen- und Konditionsdifferenzdeckung
4.4.1 Vertragsgrundlagen
Es gelten die vereinbarten Vertragsgrundlagen, (Allgemeine Bedingungen, Allgemeine
Versicherungsbedingungen zur Tierhalterhaftpflichtversicherung, Besondere Bedingungen zur
Umweltrisiken), soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt.
4.4.2 Gegenstand
Diese Differenzdeckung ergänzt eine anderweitig bestehende Versicherung für das gleiche Risiko und
die gleiche Sparte im nachstehend beschriebenen Umfang.
Der Versicherungsschutz aus dem anderweitig bestehenden Versicherungsvertag geht dem
Versicherungsschutz aus dem vorliegenden Vertrag der Differenzdeckung vor. Die Differenzdeckung
leistet für solche Schadenereignisse, die in der anderweitig bestehenden Versicherung nicht oder nicht
in vollem Umfang versichert sind, bis zur Höhe des im vorliegenden Vertrag vereinbarten
Versicherungsschutzes abzüglich der vertraglich vereinbarten und sonstigen Leistungen aus der
anderweitig bestehenden Versicherung.
Maßgeblich für die vertraglich vereinbarten Leistungen aus der anderweitig bestehenden Versicherung
ist der Umfang des Versicherungsschutzes des anderen Vertrages, der zum Zeitpunkt der Antragstellung
der Differenzdeckung bestanden hat. Nachträglich vorgenommene Änderungen an der anderweitig
bestehenden Versicherung für das gleiche Risiko und der gleichen Sparte bewirken keine Erweiterung
der Differenzdeckung.
4.4.3 Ausschlüsse
Ergänzend zu den vereinbarten Vertragsgrundlagen werden Leistungen aus der Differenzdeckung nicht
erbracht,
wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung der Differenzdeckung keine anderweitige Versicherung
für das gleiche Risiko und der gleichen Sparte bestanden hat.
die Leistung des anderen Versicherers infolge eines Vergleichs zwischen dem anderweitigen
Versicherer und dem Versicherungsnehmer und/oder einem Dritten nicht zum vollen Ersatz des
Schadens führt
Gleiches gilt, wenn aufgrund fehlender Nachweise über die Schadenhöhe durch den
anderweitigen Versicherer lediglich eine pauschale Entschädigung erbracht wird.
Ist der anderweitige Versicherer infolge
DC/THV/P02029/2025/02/V03
Nichtzahlung der Beiträge,
Obliegenheitsverletzung,
arglistiger Täuschung
16
C1 – Öffentlich
[Seite 23]
A. Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)
von seiner Leistungspflicht ganz oder teilweise befreit, so wird dadurch keine Erweiterung des
Leistungsumfangs der Differenzdeckung bewirkt. Leistungen aus der Differenzdeckung werden dann nur
insoweit erbracht, wie sie entstanden wären, wenn keiner der vorgenannten Gründe für den Wegfall oder
die Reduzierung der Leistung vorgelegen hätte.
4.4.4 Besondere Obliegenheiten im Versicherungsfall
Der Versicherungsnehmer hat den Versicherungsfall zunächst dem Versicherer der anderweitig
bestehenden Versicherung anzuzeigen und dort seine Ansprüche geltend zu machen.
Der Versicherungsnehmer hat den Versicherungsfall zur Differenzdeckung unverzüglich zu melden,
sobald er von dem anderweitigen Versicherer informiert wird, dass ein gemeldeter Schadenfall dort nicht
oder nicht in vollem Umfang unter die Leistungspflicht fällt.
Die übrigen in den Bedingungen genannten Obliegenheiten, die vom Versicherungsnehmer im
Versicherungsfall zu beachten sind, bleiben unberührt.
Insbesondere hat der Versicherungsnehmer nach Aufforderung durch den Versicherer die erforderlichen
Auskünfte zur Feststellung der Entschädigungspflicht zu erteilen, sowie die zur Feststellung der
Leistungshöhe notwendigen Unterlagen des anderen Versicherers einzureichen.
Auf die in den vereinbarten Vertragsgrundlagen aufgeführten Rechtsfolgen bei Verletzung von
Obliegenheiten wird besonders hingewiesen.
4.4.5 Umstellung auf den vollen Versicherungsschutz
Der vorliegende Versicherungsvertrag wird zu dem im Versicherungsschein genannten
Beendigungstermin der anderweitig bestehenden Versicherung durch den Wegfall der Bestimmungen
über die Differenzdeckung auf den vollen Versicherungsschutz umgestellt.
Gleiches gilt, wenn die anderweitig bestehende Versicherung vor dem genannten Ablauftermin endet.
Die vorzeitige Beendigung der anderweitig bestehenden Versicherung ist dem Versicherer unverzüglich
mitzuteilen.
Ab dem Zeitpunkt der Umstellung von der Differenzdeckung auf den vollen Versicherungsschutz ist die
hierfür vereinbarter Beitrag zu entrichten. Der für die Differenzdeckung gewährte Beitragsnachlass
entfällt ab diesem Zeitpunkt. Der Wegfall dieses Beitragsnachlasses begründet kein Kündigungsrecht
wegen Beitragserhöhung.
4.5 Leistungsgarantie
4.5.1 Definition
Wäre im Schadenfall, nach dem Deckungsumfang des auf den Namen des Versicherungsnehmers
abgeschlossenen unmittelbaren Vorvertrages Versicherungsschutz gegeben, nach dem
Deckungsumfang des vorliegenden Vertrages jedoch nicht oder nicht ausreichend, so garantiert der
Versicherer, dass Versicherungsschutz nach dem Deckungsumfang des angesprochenen
Vorversicherers gegeben ist.
4.5.2 Voraussetzungen
Voraussetzung hierfür ist, dass
der unmittelbare Vorvertrag mindestens für ein volles Versicherungsjahr bestanden hat;
der Zeitraum zwischen Erlöschen des unmittelbaren Vorvertrags und Beginn des neuen
Vertrages nicht mehr als drei Monate beträgt.
4.5.3 Grenzen
4.5.3.1 Allgemeine Grenzen
Nach Ablauf des Vorvertrags vorgenommene Änderungen desselben bewirken keine Erweiterung
DC/THV/P02029/2025/02/V03
der „Leistungsgarantie“.
Der Vorvertrag muss dem deutschen Versicherungsvertragsrecht unterliegen, d.h. es werden keine
ausländischen Vorversicherungen berücksichtigt.
Die „Leistungsgarantie“ findet keine Anwendung sofern der Versicherer des vorliegenden Vertrages
wegen
Nichtzahlung des Beitrags,
17
C1 – Öffentlich
[Seite 24]
A. Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)
Obliegenheitsverletzung durch den Versicherungsnehmer,
arglistiger Täuschung oder Betrug,
Vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls
ganz oder teilweise leistungsfrei ist, oder der unmittelbare Vorvertrag vom Vorversicherer gekündigt
wurde.
Der Versicherer des vorliegenden Vertrages leistet nicht für Differenzen zwischen den
Versicherungssummen des Vorvertrags und des vorliegenden Versicherungsvertrags.
Individuelle einzelvertraglich geregelte Vereinbarungen, die nach Vertragsabschluss erfolgen,
werden als vorrangig angesehen und können die Leistungsgarantie nachträglich einschränken bzw.
ausschließen.
Einzelvertragliche, tariflich vereinbarte Selbstbehalte, die bei Vertragsabschluss mit dem jeweiligen
Versicherungsnehmer vereinbart wurden, gehen der Leistungsgarantie vor.
Assistance- und sonstige versicherungsfremde sowie vom Versicherungsunternehmen extern
zugekaufte Dienstleistungen fallen generell nicht unter die Leistungsgarantie.
Höchstgrenze der von Ihrer Versicherung zu erbringende Leistung ist generell die im aktuellen
Versicherungsvertrag mit der Versicherung vereinbarte Versicherungssumme unter
Berücksichtigung einer ggf. vorhandenen Vorsorgeregelung.
4.5.3.2 Begrenzung für die private Tierhalterhaftpflichtversicherung
Es gilt ein Deckungslimit von 250.000,- Euro für Leistungen aus der Leistungsgarantie gemäß Ziffer
4.5.1. Unter Deckungslimit ist im Rahmen der Leistungsgarantie der pro Schadenfall maximal mögliche
Auszahlungsbetrag zu verstehen.
Für Leistungen, die im vorliegenden Vertrag nur gegen Beitragszuschlag versicherbar sind, gilt die
Leistungsgarantie nur dann, wenn diese Leistungen im aktuellen Versicherungsvertrag eingeschlossen
wurden.
4.5.4 Nachweispflicht
Bei Antragstellung muss der Vorversicherer inkl. Versicherungsscheinnummer angegeben werden.
Im Schadenfall obliegt die Nachweispflicht für die Anwendung der Leistungsgarantie dem
Versicherungsnehmer. Hierzu sind dem Versicherer des vorliegenden Vertrages vom
Versicherungsnehmer auf Anforderung alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen unverzüglich
einzureichen.
Als Nachweis sind der Versicherungsschein, die Allgemeinen Bedingungen sowie die Besonderen
Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) des Vorvertrags vorzulegen und die
Anspruchsgrundlage zu nennen.
Die vertraglich vereinbarten und in den Versicherungsbedingungen festgelegten Obliegenheiten zum
Schadenfall bleiben durch die „Leistungsgarantie“ unberührt.
4.5.5 Kündigung
Sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer des vorliegenden Vertrages können diese
Leistungsgarantie jederzeit in Textform kündigen. Die Kündigung wird eine Woche nach Zugang
wirksam.
Kündigt der Versicherer die Leistungsgarantie, hat der Versicherungsnehmer das Recht die gesamte
DC/THV/P02029/2025/02/V03
Tierhalterhaftpflichtversicherung (Hauptvertrag) innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des
Versicherers zum selben Zeitpunkt zu kündigen.
18
C1 – Öffentlich
[Seite 25]
A. Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)
4.6 Marktgarantie
4.6.1 Gegenstand
Bietet zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls ein anderer, zum Betrieb in Deutschland
zugelassener Versicherer eine Tierhalterhaftpflichtversicherung mit einem weitergehenden
Versicherungsschutz an, als es gemäß dem mit uns abgeschlossenen Vertrag der Fall ist, so erweitern
wir für die versicherten Personen dementsprechend auch unsere Leistung im nachfolgend genannten
Umfang, wenn
der Versicherungsnehmer durch Vorlage geeigneter Unterlagen, insbesondere der
Versicherungsbedingungen, den weitergehenden Versicherungsschutz und die Identität des
betreffenden Versicherers nachweist,
es sich bei dem Tarif des anderen Versicherers um einen, beim Eintritt des Versicherungsfalles
aktuellen, für jedermann zugänglichen Tarif handelt und der Versicherungsnehmer hiernach bei
dem anderen Versicherer versicherbar gewesen wäre.
4.6.2 Umfang
4.6.2.1 Versicherte Risiken
Diese Marktgarantie erstreckt sich auf die gesetzliche Haftpflicht der Versicherten als private
Tierhalter.
4.6.2.2 Entschädigungsgrenzen unterhalb der Versicherungssumme (Sublimits)
Ist die Höchstleistung für einen Versicherungsfall auf einen Betrag begrenzt, der unterhalb der in
diesem Vertrag vereinbarten allgemeinen Versicherungssumme(n) liegt, erhöhen wir unsere
Entschädigungsleistung entsprechend der für den betreffenden Versicherungsfall nachgewiesenen
Höchstleistung des anderen Versicherers.
4.6.2.3 Versicherungssumme
Unsere Entschädigungsleistung für den einzelnen Versicherungsfall bleibt auf die mit uns
vereinbarte Versicherungssumme begrenzt. Des Weiteren bleibt es bei der mit uns vereinbarten
Begrenzung der Entschädigungsleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
4.6.2.4 Selbstbehalte
Ist mit uns ein Selbstbehalt vereinbart, der über dem nachgewiesenen Selbstbehalt des anderen
Versicherers liegt, erfolgt unsere Entschädigungsleistung unter Anrechnung des Selbstbehaltes des
anderen Versicherers.
Bietet der andere Versicherer nachweislich den Versicherungsschutz ohne Selbstbehalt, erfolgt
unsere Entschädigungsleistung unter Streichung unseres Selbstbehaltes.
Dies gilt nicht, wenn
der Versicherungsnehmer bei Abschluss des Vertrages durch Wahl einer entsprechenden
Tarifvariante den Selbstbehalt mit uns vereinbart hat
oder
dem Versicherungsnehmer der Abschluss oder die Fortführung des Vertrages nur unter
Zugrundelegung des Selbstbehaltes angeboten wurde.
In diesen Fällen erfolgt unsere Entschädigungsleistung unter Anrechnung des mit uns vereinbarten
Selbstbehaltes.
4.6.3 Ausschlüsse
Von dieser Marktgarantie bleibt/bleiben ausgeschlossen:
Die Haftpflicht
aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes sowie die
Haftpflicht aus einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art.
aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft oder
DC/THV/P02029/2025/02/V03
Wasserfahrzeugen.
Ansprüche
aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen.
die auf Vertragserfüllung oder anstelle der Erfüllungsleistung tretende Leistungen
gerichtet sind (II B1 Ziffer 3.2).
soweit sie über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen.
19
C1 – Öffentlich
[Seite 26]
A. Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)
wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse
zurückzuführen sind.
wegen Vermögensschäden.
Versicherungsansprüche
aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben (II B1 Ziffer 6.1).
wegen Schäden, welche die Versicherten selbst erlitten haben (Eigenschäden).
welche die Versicherten bei einem anderen Versicherer deshalb gehabt hätten, weil
dieser auf sein Leistungskürzungs- bzw. Leistungsverweigerungsrecht, welches ihm
nach dem Versicherungsvertragsgesetz bei Obliegenheitsverletzungen durch die
Versicherten zusteht, verzichtet.
Risiken, die nach Abschluss dieses Vertrages neu entstehen.
Für diese gelten ausschließlich die im vorliegenden Vertrag getroffenen Bestimmungen zur
Vorsorgeversicherung.
4.6.4 Kündigung der Marktgarantie
Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können jederzeit unter Einhaltung einer Frist von einem
Monat diese Marktgarantie in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) kündigen.
Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer die Tierhalterhaftpflichtversicherung
innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine Kündigung erst zum Schluss des
laufenden Versicherungsjahres wirksam wird.
4.6.5 Beendigung des Hauptversicherungsvertrages
Mit Beendigung der privaten Tierhalterhaftpflichtversicherung erlischt auch diese Marktgarantie.
5 Weitere Bestimmungen
5.1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist.
Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste,
kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrages verlangen.
Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend
macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem
Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.
5.2 Erklärung und Anzeigen, Anschriftenänderung
5.2.1 Form, zuständige Stelle
Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen
und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder
Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzliche Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes
bestimmt ist.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im
Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die
gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt.
5.2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt
für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung
DC/THV/P02029/2025/02/V03
eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei
Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem
Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
20
C1 – Öffentlich
[Seite 27]
A. Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)
5.2.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs
abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmung nach Ziffer
5.1.2 entsprechend Anwendung.
5.3 Vollmacht des Versicherungsvertreters
5.3.1 Erklärungen des Versicherungsvertreters
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen
entgegenzunehmen betreffend
den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrages,
ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung
Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages und während des
Versicherungsverhältnisses.
5.3.2 Erklärungen des Versicherers
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine
oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.
5.4 Verjährung
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren, sofern nicht etwas anderes bestimmt
ist. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der
Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt.
Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der
Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder
Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
5.5 Wechsel des Versicherers
Die Bevollmächtigte ist berechtigt zur nächsten Hauptfälligkeit des Versicherungsvertrages den Versicherer
zu wechseln. Dies ist jedoch nur bei gleichbleibendem Versicherungsschutz und bei gleichbleibendem
Beitrag / gleichbleibendem Beitragssatz möglich.
Der Wechsel des Versicherers ist dem Versicherungsnehmer spätestens innerhalb von 4 Wochen nach
erfolgtem Wechsel mitzuteilen.
5.6 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände
Treten Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer auf, kann sich
der Versicherungsnehmer jederzeit an die Beschwerdestelle wenden:
DOMCURA AG / Abteilung Beschwerdemanagement / Theodor-Heuss-Ring 49 / 24113 Kiel
bzw. an:
Nordvers GmbH / Abteilung Beschwerdemanagement / Theodor-Heuss-Ring 49 / 24113 Kiel
5.6.1 Versicherungsombudsmann
Sofern im Falle einer Kundenbeschwerde ausnahmsweise keine einvernehmliche Lösung mit dem
Versicherer gefunden werden kann, ist der Versicherer bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor
einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Die vorgesehene Schlichtungsstelle für Verbraucher
zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten ist der Versicherungsombudsmann e.V.:
Kontakt: Postfach 080632, 10006 Berlin
DC/THV/P02029/2025/02/V03
Internet: www.versicherungsombudsmann.de
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
5.6.2 Versicherungsaufsicht
Wenn der Versicherungsnehmer mit der Betreuung des Versicherers nicht zufrieden ist oder Meinungs-
verschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auftreten, kann er sich auch an die Bundesanstalt für
21
C1 – Öffentlich
[Seite 28]
A. Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)
Finanzdienstleistungsaufsicht wenden. Der Versicherer unterliegt der Aufsicht der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht.
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Sektor Versicherungsaufsicht
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
Telefon: 0800 2 100 500
E-Mail: poststelle@bafin.de
Internet: https://www.bafin.de
Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden.
5.7 Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
5.8 Rechtsweg – Örtlich zuständiges Gericht
5.8.1 Klagen gegen den Versicherer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche
Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständige
Niederlassung.
Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der
Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung
eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner
Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt
ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat.
5.8.2 Klagen gegen den Versicherungsnehmer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die
gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des
Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt.
Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt
sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den
Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag
zuständigen Niederlassung.
5.9 Embargobestimmung
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und
solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder
Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland
entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten
Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche
Rechtsvorschriften entgegenstehen.
DC/THV/P02029/2025/02/V03
22
C1 – Öffentlich
[Seite 29]
II.B1 Allgemeine Versicherungsbedingungen zur privaten Tierhalterhaftpflichtversicherung (AVB 2025 THV)
B1 Allgemeine Versicherungsbedingungen zur privaten
Tierhalterhaftpflichtversicherung (AVB 2025 THV)
Es gelten folgende Bedingungen aus dem Hauptvertrag, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas
anderes ergibt:
1. II A - Allgemeine Versicherungsbedingungen
Inhaltsübersicht
1 Was ist versichert und was nicht?
1.1 Versichertes Risiko
1.2 Mitversicherte Eigenschaften und Tätigkeiten
1.3 Ausschluss bestimmter Hunderassen
1.4 Versicherungsschutz und Versicherungsfall
1.5 Begrenzungen vom Versicherungsschutz
2 Welche Personen sind mitversichert und wie ist das Verhältnis zwischen den
Versicherten?
2.1 Mitversicherte Personen
2.2 Umfang
2.3 Verhältnis zwischen den Versicherten
3 Welche Leistungen umfasst der Versicherungsschutz? Wozu ist der Versicherer
bevollmächtigt? Welche Begrenzungen der Leistungen bestehen?
3.1 Leistung der Versicherung
3.2 Vollmacht des Versicherers
3.3 Begrenzungen der Leistungen
4 Welche besonderen Regelungen gelten für einzelne Risiken des privaten Tierhalters?
4.1 Allgemeines Umweltrisiko
4.2 Abwässer- und Allmählichkeitsschäden
4.3 Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden)
4.4 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
4.5 Schäden im Ausland
4.6 Vermögensschäden
4.7 Forderungsausfallrisiko
4.8 Ausfalldeckung bei Schäden durch Giftköder oder unbekannte Personen
4.9 Ausfalldeckung bei Schäden durch Wolfsriss
4.10 Such-, Rettungs- und Bergungskosten
4.11 Be- und Entladeschäden
4.12 Gewerbliche Nutzung in geringem Umfang
5 Was ist allgemein vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
5.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
DC/THV/P02029/2025/02/V03
5.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
5.3 Ansprüche der Versicherten untereinander
5.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich verbundenen
Personen
5.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag
5.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
23
C1 – Öffentlich
[Seite 30]
II.B1 Allgemeine Versicherungsbedingungen zur privaten Tierhalterhaftpflichtversicherung (AVB 2025 THV)
5.7 Asbest
5.8 Gentechnik
5.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
5.10 Anfeindungen, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung
5.11 Übertragung von Krankheiten
5.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
5.13 Strahlen
5.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhängern
5.15 Luft und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze
5.16 Wasserfahrzeuge
5.17 Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten
6 Was passiert bei Änderungen oder Hinzukommen von Risiken und im Todesfall?
6.1 Erhöhungen und Erweiterungen
6.2 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
6.3 Fortsetzung der Versicherung im Todesfall
7 Was ist bei und nach einem Versicherungsfall zu beachten (Obliegenheiten)?
8 Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten?
DC/THV/P02029/2025/02/V03
24
C1 – Öffentlich
[Seite 31]
II.B1 Allgemeine Versicherungsbedingungen zur privaten Tierhalterhaftpflichtversicherung (AVB 2025 THV)
1 Was ist versichert und was nicht?
1.1 Versichertes Risiko
Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen Ihre gesetzliche Haftpflicht aus der nicht
gewerbsmäßigen Haltung der im Versicherungsschein bezeichneten Tiere.
Beispiele: Hundehalter, Halter von Reit- und Zugtieren (Pferde, Kleinpferde, Ponys, Maultiere, Esel)
Sämtliche vorhandenen Tiere derselben Gattung müssen zur Beitragsberechnung angegeben werden.
Ausgenommen sind Jagdhunde, für die Versicherungsschutz durch eine Jagdhaftpflichtversicherung
besteht. Nicht versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Halter von Jagdhunden, wenn bereits
Versicherungsschutz durch eine Jagdhaftpflichtversicherung besteht.
1.2 Mitversicherte Eigenschaften und Tätigkeiten
1.2.1 Allgemeines
Mitversichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus folgenden privaten Tätigkeiten:
Versicherte Risiken Was fällt darunter?
Deckakte Schäden, die durch Deckakte (gewollt/ungewollt) des versicherten Tieres,
entstehen.
Jungtiere Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter von Jungtieren des
versicherten Muttertiers.
Die Mitversicherung beginnt ab der Geburt der Tiere und besteht bis zu einem
Alter von 18 Monaten. Voraussetzung ist, dass sich die Tiere bis dahin in Ihrem
Besitz befinden.
Ältere Welpen/ Fohlen stellen eine Erweiterung im Sinne von Ziffer 6.1 dar und
müssen zur Beitragsregulierung nach Ziffer 6.2 angemeldet werden.
Flurschäden Versichert sind Flurschäden durch das versicherte Tier.
Tierische Schäden, die durch tierische Ausscheidungen entstehen.
Ausscheidungen
Verleih/ Schäden durch das versicherte Tier, die während der Dauer der Leihe oder
Überlassung unentgeltlichen Überlassung auftreten.
Teilnahme an Schäden aus privater Teilnahme mit dem versicherten Tier an sportlichen
Veranstaltungen Veranstaltungen wie Rennen, Schauvorführungen und Turnieren sowie aus
dem dazugehörigen Training.
Beispiele: Hunderennen, Pferderennen, Dressurreiten
Kutsch- und Mitversichert sind Schäden aus privaten Kutsch- und Schlittenfahrten
Schlittenfahrten einschließlich der gelegentlichen unentgeltlichen Beförderung von Gästen.
Wird das Gespann durch fremde Tiere ergänzt, ist die gleichartige gesetzliche
Haftpflicht des Tierhalters des fremden Tieres mitversichert. Erlangt der fremde
Tierhalter Versicherungsschutz aus einem anderen
Haftpflichtversicherungsvertrag, so entfällt der Versicherungsschutz aus
diesem Vertrag.
1.2.2 Besonderheiten beim Hund
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus folgenden privaten Tätigkeiten:
DC/THV/P02029/2025/02/V03
Versicherte Risiken Was fällt darunter?
Teilnahme am Schäden durch das versicherte Tier, die während der Teilnahme am
Unterricht einer Unterricht einer Hundeschule oder deren unentgeltliche Erteilung,
Hundeschule entstehen.
Mitversichert sind Schäden an Figuranten (Scheinverbrechen).
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C1 – Öffentlich
[Seite 32]
II.B1 Allgemeine Versicherungsbedingungen zur privaten Tierhalterhaftpflichtversicherung (AVB 2025 THV)
Teilnahme am Schäden bei Ausübung von Hundesport sowie aus dem dazugehörigen
Hundesport Training.
Beispiele: Agility, Dog Dance, Zughundesport, Canicross
Führen ohne Leine/ Versichert sind Schäden aus dem Führen des versicherten Tieres ohne
Maulkorb Leine oder Maulkorb.
Private Nutzung als Schäden aus der privaten, unentgeltlichen Verwendung bzw. Überlassung
Therapiehund des Tieres als Therapie-, Assistenz-, Rettungs- oder Suchhund.
1.2.3 Besonderheiten beim Pferd
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus folgenden privaten Tätigkeiten:
Versicherte Risiken Was fällt darunter?
Teilnahme am Schäden durch das versicherte Tier, die während der Teilnahme am
Reitunterricht Reitunterricht oder deren unentgeltliche Erteilung, entstehen.
Teilnahme am Schäden bei Ausübung von Pferdesport sowie aus dem dazugehörigen
Pferdesport Training.
Reitbeteiligungen Schäden aus Reitbeteiligungen sowie unentgeltlichen Verleih an fremde
(Fremdreiterrisiko) Reittiernutzer (Fremdreiterrisiko).
Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche der Reitbeteiligten und der
Reittiernutzer Ihnen gegenüber.
Reiten oder Führen Versichert sind Schäden aus dem Führen oder Reiten des versicherten
mit ungewöhnlicher Tieres ohne Zaumzeug oder Sattel sowie gebissloser oder ungewöhnlicher
Zäumung Zäumung.
Private Nutzung als Schäden aus der privaten, unentgeltlichen Verwendung bzw. Überlassung
Therapiepferd des versicherten Tieres als Therapiepferd.
Weidehaltung/ Versichert sind Schäden aus dem Weidegang einschließlich des Hin- und
Weiderisiko Zurückbringens des versicherten Tieres. Mitversichert sind auch Schäden
aus Offen- oder Laufstallhaltung.
1.3 Ausschluss bestimmter Hunderassen
Trotz Beitragszahlung besteht kein Versicherungsschutz für die Haftpflicht als Halter oder Hüter von Hunden
folgender Rassen sowie Kreuzungen daraus:
Alano, American Bulldog, American Pitbull-Terrier, American Staffordshire Terrier, Bandog, Bordeauxdogge,
Bullmastiff, Bullterrier, Cane Corso, Chinesischer Kampfhund, Dobermann, Dogo Argentino, Fila Brasileiro,
Kangal (Karabash), Kaukasischer Owtscharka, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Perro de Presa
Canario, Perro de Presa Mallorquin, Pitbull-Terrier, Römischer Kampfhund, Rottweiler, Staffordshire
Bullterrier, Tosa Inu.
1.4 Versicherungsschutz und Versicherungsfall
Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass Sie wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung
eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus
ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund
gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen
privatrechtlichenInhalts
von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Schadenereignis ist das Ereignis,
DC/THV/P02029/2025/02/V03
als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der
Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
1.5 Begrenzungen vom Versicherungsschutz
Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt,
26
C1 – Öffentlich
[Seite 33]
II.B1 Allgemeine Versicherungsbedingungen zur privaten Tierhalterhaftpflichtversicherung (AVB 2025 THV)
auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf
Schadensersatz statt der Leistung.
wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können.
wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit
der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges.
auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung.
auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung.
wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
Kein Versicherungsschutz besteht auch für Ansprüche, soweit sie auf Grund Vertrags oder Zusagen über
den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.
2 Welche Personen sind mitversichert und wie ist das Verhältnis zwischen den
Versicherten?
2.1 Mitversicherte Personen
2.1.1 Allgemeines
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht
Ihrer Familienangehörigen,
aller sonstigen mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen,
des nicht gewerbsmäßig tätigen Tierhüters des versicherten Tieres in dieser Eigenschaft.
2.1.2 Besonderheiten beim Pferd
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht
des Fremdreiters/Gastreiters des versicherten Tieres,
der Reitbeteiligung des versicherten Tieres.
Reitbeteiligungen sind Verträge über die regelmäßige Benutzung des versicherten Reitpferdes
gegen Beteiligung an den Unterhaltskosten (auch wenn die Beteiligung in Form von
Naturalleistungen erbracht wird).
2.2 Umfang
Alle für Sie als Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten
Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung
(Ziffer 6.2), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht.
Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person des
Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl
für Sie als auch für die mitversicherte Personen.
Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag müssen Sie als Versicherungsnehmer ausüben. Für die
Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl Sie als Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten
Personen verantwortlich.
Mitversichert sind auch etwaige übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern,
Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern, öffentlichen und privaten Arbeitgebern und
sonstigen Versicherern, wegen Personenschäden, soweit diese nicht durch Gesetz ausgeschlossen sind.
2.3 Verhältnis zwischen den Versicherten
2.3.1 Allgemeines
Mitversichert sind Haftpflichtansprüche von
DC/THV/P02029/2025/02/V03
Ihren Familienangehörigen,
aller sonstigen mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen,
gegenüber Ihnen als Versicherungsnehmer nur, soweit
es sich um Personenschäden oder
27
C1 – Öffentlich
[Seite 34]
II.B1 Allgemeine Versicherungsbedingungen zur privaten Tierhalterhaftpflichtversicherung (AVB 2025 THV)
übergangsfähige gesetzliche Rückgriffsansprüche aus Personen- und Sachschäden von z. B.
Arbeitgebern und Versicherern
handelt.
Der Ausschluss von Ziffer 5.3 und Ziffer 5.4 gilt insoweit nicht.
Mitversichert sind Haftpflichtansprüche des nicht gewerbsmäßig tätigen Tierhüters in dieser Eigenschaft
gegenüber Ihnen als Versicherungsnehmer.
Voraussetzung ist auch, dass ein Dritter (z. B. anderer Haftpflichtversicherer) keinen Versicherungs-
schutz für den Versicherungsfall gewährt oder seine Leistungspflicht bestreitet.
2.3.2 Besonderheiten beim Pferd
Mitversichert sind Haftpflichtansprüche der Tierhüter (z. B. Fremdreiter) oder der Reitbeteiligung gegen-
über Ihnen als Versicherungsnehmer.
Voraussetzung ist auch, dass ein Dritter (z. B. anderer Haftpflichtversicherer) keinen Versicherungs-
schutz für den Versicherungsfall gewährt oder seine Leistungspflicht bestreitet.
Der Ausschluss von Ziffer 5.3 gilt insoweit nicht.
3 Welche Leistungen umfasst der Versicherungsschutz? Wozu ist der Versicherer
bevollmächtigt? Welche Begrenzungen der Leistungen bestehen?
3.1 Leistung der Versicherung
Der Versicherungsschutz umfasst folgende Leistungen:
Leistung Was fällt darunter?
Prüfung der Haftpflichtfrage Wir prüfen, ob die gegen Sie oder eine mitversicherte Person
erhobenen Schadensersatzansprüche berechtigt sind.
Abwehr unberechtigter Soweit die gegen Sie oder eine mitversicherte Person erhobenen
Schadensersatzansprüche Schadensersatzansprüche unberechtigt sind, wehren wir sie ab.
Der Versicherer führt den Rechtsstreit auf seine Kosten.
Freistellung oder Erstattung Soweit die gegen Sie oder eine mitversicherte Person gestellten
berechtigter Ansprüche Ansprüche berechtigt sind, stellen wir sie frei oder zahlen den
erstattungsfähigen Schaden.
Wenn Sie einen Gegenstand beschädigen, ersetzen wir die
Reparaturkosten. Wenn die voraussichtlichen Kosten der Reparatur
den Zeitwert der Sache übersteigen, zahlen wir anstatt der
Reparaturkosten den Zeitwert.
Unter dem Zeitwert versteht man den Neuwert einer Sache abzüglich
eines Geldbetrages für Alter, Gebrauch und Abnutzung.
Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn Sie aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils,
Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet sind und der Versicherer hierdurch
gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die von Ihnen ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben
oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis
oder Vergleich bestanden hätte.
Ist die Schadensersatzverpflichtung von Ihnen mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat
der Versicherer Sie binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
DC/THV/P02029/2025/02/V03
3.2 Vollmacht des Versicherers
3.2.1 Grundsatz
Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der
Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen von Ihnen abzugeben.
28
C1 – Öffentlich
[Seite 35]
II.B1 Allgemeine Versicherungsbedingungen zur privaten Tierhalterhaftpflichtversicherung (AVB 2025 THV)
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen Sie,
ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit
auf seine Kosten im Namen von Ihnen.
3.2.2 Strafverfahren
Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den
Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines
Verteidigers für Sie von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die
gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
3.2.3 Vollmacht des Versicherers bei einer zu zahlenden Rente
Erlangen Sie oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu
zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.
3.3 Begrenzungen der Leistungen
3.3.1 Versicherungssumme
Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten
Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere
entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
Die Versicherungssumme beträgt für Personen und – Sachschäden die im Versicherungsvertrag
vereinbarte Versicherungssumme.
3.3.2 Jahreshöchstersatzleistung
Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungsleistungen des Versicherers für
alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten
Versicherungssummen begrenzt.
3.3.3 Serienschaden
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein
Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten
ist, wenn diese
auf derselben Ursache,
auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang,
oder
auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln
beruhen.
3.3.4 Selbstbeteiligung
Falls vereinbart, beteiligen Sie sich bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des
Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag
(Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die
Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten
Haftpflichtansprüche abgezogen. Ziffer 3.3.1 bleibt unberührt.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die
Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet.
3.3.5 Aufwendungen des Versicherers
Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen
angerechnet.
3.3.6 Anteilige Prozesskosten bei Übersteigen der Versicherungssumme
DC/THV/P02029/2025/02/V03
Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die
Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme
zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
29
C1 – Öffentlich
[Seite 36]
II.B1 Allgemeine Versicherungsbedingungen zur privaten Tierhalterhaftpflichtversicherung (AVB 2025 THV)
3.3.7 Anteilige Rentenzahlung bei Übersteigen der Versicherungssumme
Haben Sie an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente
die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem
Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende
Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente
vom Versicherer erstattet.
Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den
Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum
Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
Bei der Berechnung des Betrags, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden
Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die
nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die
sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.
3.3.8 Verhaltensbedingte Mehrkosten trotz verlangter Erledigung durch den Versicherer
Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis,
Befriedigung oder Vergleich am Verhalten von Ihnen scheitert, hat der Versicherer für den von der
Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht
aufzukommen.
4 Was für Besonderheiten gelten für einzelne Risiken des privaten Tierhalters?
Nachfolgend finden Sie besondere Regelungen zum Versicherungsschutz für einzelne Risiken des privaten
Tierhalters, deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse.
Hinweis: Soweit hier keine abweichenden Regelungen enthalten sind, finden alle anderen Vertragsbestimmungen
Anwendung. Beispielsweise kann Ihnen der Versicherungsschutz auch dann versagt werden, wenn allgemeine
Ausschlüsse (Ziffer 5) eingreifen.
4.1 Allgemeines Umweltrisiko
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.
Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck,
Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft
oder Wasser (auch Gewässer) ausgebreitet haben.
Zu Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe Abschnitt II B2 (BB- Umwelt).
4.2 Abwässer- und Allmählichkeitsschäden
4.2.1 Abwässer
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden
durch Abwässer, auch aus dem Rückstau des Straßenkanals. Bei Sachschäden gilt dies
ausschließlich für Schäden durch häusliche Abwässer.
als Inhaber einer privat genutzten Abwassergrube ausschließlich für häusliche Abwässer ohne
Einleitung in ein Gewässer.
4.2.2 Allmählichkeitsschäden
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden durch allmähliche Einwirkungen der
Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und
dergleichen).
DC/THV/P02029/2025/02/V03
30
C1 – Öffentlich
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II.B1 Allgemeine Versicherungsbedingungen zur privaten Tierhalterhaftpflichtversicherung (AVB 2025 THV)
4.3 Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden)
Mietsachschäden sind grundsätzlich nicht versichert. Mietsachschäden sind Schäden an fremden, von Ihnen
gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten Sachen und alle sich daraus ergebenden
Vermögensschäden.
Eine Ausnahme besteht im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen:
Versicherte Risiken Was fällt darunter?
4.3.1 Schäden an Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter
unbeweglichen Sachen von versicherten Tieren wegen Schäden ausschließlich an
(Immobilien) Wohnräumen, Gebäuden und sonstigen zu privaten
Zwecken gemieteten, geliehenen, gepachteten oder
geleasten Räumen in Gebäuden, Schiffen, Zügen oder
Grundstücken sowie an zur Haltung oder Hütung
genutzten Räumen, Stallungen, Reithallen oder
Weiden
dazugehörigen außen am Gebäude angebrachten
Sachen, an Balkonen oder Terrassen sowie an mit dem
gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten
Grundstück fest verbundenen Sachen (z. B. Zäune,
Bäume, Schwimmbecken, gemauerten Grillanlagen).
Beispiel: Ihr Hund stößt einen Gegenstand um, der das Parkett
beschädigt.
4.3.2 Schäden an Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter
Einrichtungsgegenständen von versicherten Tieren wegen Schäden an beweglichen
Einrichtungsgegenständen (z. B. Mobiliar, Gardinen, Geschirr)
von
gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten
Ferienwohnungen, Ferienhäusern, sowie Hotel-
zimmern
zu privaten Zwecken gemieteten, geliehenen,
gepachteten oder geleasten sonstigen Unterkünften.
Beispiel: Ihr Hund beschädigt die Stehlampe in einem
Hotelzimmer.
4.3.3 Schäden an sonstigen Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter
beweglichen Sachen von versicherten Tieren wegen Schäden an fremden
beweglichen Sachen, die zu privaten Zwecken gemietet,
gepachtet, geleast, geliehen wurden oder Gegenstand eines
besonderen Verwahrungsvertrages sind.
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden an Kraftfahr-
zeugen oder Kraftfahrzeuganhängern.
Beispiel: Sie mieten für Ihren Hund eine Transportbox oder für
Ihr Pferd einen Sattel. Ihr Tier verursacht an dem Gegenstand
einen Schaden.
Die Höchstentschädigung ist auf 5.000,- Euro je
Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt.
4.3.4 Schäden an geliehenen Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter
von versicherten Tieren wegen Schäden an Kraftfahrzeugen,
DC/THV/P02029/2025/02/V03
Kraftfahrzeugen
die zu privaten Zwecken geliehen wurden.
Die Höchstentschädigung ist auf 5.000,- Euro je
Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt.
Sie tragen von jedem Versicherungsfall 250,- Euro selbst.
31
C1 – Öffentlich
[Seite 38]
II.B1 Allgemeine Versicherungsbedingungen zur privaten Tierhalterhaftpflichtversicherung (AVB 2025 THV)
4.3.5 Schäden an Kraftfahrzeug- Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter
Anhängern von versicherten Tieren wegen Schäden an Kraftfahrzeug-
Anhängern, die zu privaten Zwecken gemietet, gepachtet,
geleast, geliehen wurden oder Gegenstand eines besonderen
Verwahrungsvertrages sind.
Die Höchstentschädigung ist auf 5.000 € je Versicherungsfall
und Versicherungsjahr begrenzt.
4.3.5 Ausschlüsse Mietsachschäden
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
Abnutzung, Verschleiß, übermäßiger Beanspruchung, sowie Schäden, die im Zusammenhang
mit der Nutzung der Sache durch ein Tier üblicherweise entstehen (z. B. Kratzspuren).
Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an
Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann.
Schäden infolge von Schimmelbildung.
4.4 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
Versichert ist – abweichend von Ziffer 5.14 – Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht
werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen
und Kraftfahrzeug-Anhängern:
nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf
eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit;
Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter
Höchstgeschwindigkeit;
Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen
und Plätzen verkehren;
alle anderen nicht selbst fahrenden Landfahrzeuge, soweit sie nicht versicherungspflichtig sind;
Strand- Land- und Eissegler.
Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer
das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Sie sind verpflichtet,
dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von unberechtigten Fahrern gebraucht werden.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen
Fahrerlaubnis benutzen. Sie sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von einem Fahrer
benutzt werden, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Wenn Sie eine dieser Obliegenheiten verletzen, gilt Ziffer 8.
4.5 Schäden im Ausland
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich,
wenn diese bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt eingetreten sind. Versichert sind hierbei auch
Ansprüche gegen Sie aus § 110 Sozialgesetzbuch VII.
Hat die versicherte Person bei einem Versicherungsfall innerhalb Europas durch behördliche Anordnung eine
Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der
Versicherer Ihnen den erforderlichen Betrag bis zur Höhe von 150.000,- Euro zur Verfügung.
Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzzahlung angerechnet.
DC/THV/P02029/2025/02/V03
Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, sind Sie verpflichtet, den Differenzbetrag
zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht
versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist.
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der
Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem
32
C1 – Öffentlich
[Seite 39]
II.B1 Allgemeine Versicherungsbedingungen zur privaten Tierhalterhaftpflichtversicherung (AVB 2025 THV)
Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen
Geldinstitut angewiesen ist.
4.6 Vermögensschäden
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch
Sachschäden entstanden sind.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden
durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten)
hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen.
aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit.
aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen.
aus Vermittlungsgeschäften aller Art.
aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung.
aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen
Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder
Unterschlagung.
aus Rationalisierung und Automatisierung.
aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder
Wettbewerbsrechts.
aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen.
aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von
Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder
Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen.
aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen
oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung.
aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen,
aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).
4.7 Forderungsausfallrisiko
4.7.1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass Sie oder eine mitversicherte Person während der
Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall) und der wegen
dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte seiner Schadensersatzverpflichtung ganz
oder teilweise nicht nachkommen kann, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des
schadensersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und die Durchsetzung der Forderung gegen ihn
gescheitert ist.
Ein Versicherungsfall ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden
Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter).
Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadensersatzpflichtige Dritte
Versicherungsschutz hätte, und zwar in dem Rahmen und Umfang wie die von Ihnen abgeschlossene
Tierhalterhaftpflichtversicherung besteht.
Beispiel: Sie werden von einem fremden Hund gebissen. Der Halter des Hundes ist nicht versichert und
kann den Schaden auch privat nicht ersetzen.
Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die
Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So
besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner
beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat.
DC/THV/P02029/2025/02/V03
Mitversichert sind - abweichend von Ziffer 5.1 - gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der
Eigenschaft des Schädigers als Privatperson, wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich
herbeigeführt hat.
33
C1 – Öffentlich
[Seite 40]
II.B1 Allgemeine Versicherungsbedingungen zur privaten Tierhalterhaftpflichtversicherung (AVB 2025 THV)
4.7.2 Leistungsvoraussetzungen
Der Versicherer ist gegenüber Ihnen als Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person
leistungspflichtig, wenn
die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem
ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der
Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island und Liechtenstein festgestellt worden ist.
Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der
vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser
Titel bestanden hätte.
der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der
Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass
eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,
eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der
schadensersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche
Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat
oder
ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes
Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches
Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde
und
an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der
Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder
Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels
auf den Versicherer mitzuwirken.
4.7.3 Umfang der Forderungsausfalldeckung
Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung.
Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im
Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt
auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtigen Personen
erstreckt.
Die Höchstersatzleistung für derartige Schäden je Schadenereignis beträgt die für Sachschäden
genommene Versicherungssumme. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Sachschaden-
Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.
Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.
4.7.4 Räumlicher Geltungsbereich
Versicherungsschutz besteht für Schadensersatzansprüche aufgrund gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts die anlässlich von weltweit eingetretenen
Schadenereignissen eintreten.
4.7.5 Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an
Kraft-, Kraftfahrzeuganhänger, Luft- und Wasserfahrzeugen,
Immobilien,
Tieren,
Sachen, die ganz oder teilweise dem Bereich eines Betriebes, Gewerbes, Berufes, Dienstes
oder Amtes des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zuzurechnen sind.
Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
DC/THV/P02029/2025/02/V03
Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung,
Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs,
Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete
Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden,
Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz
ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (z. B. der Schadens-
versicherer des Versicherungsnehmers) oder
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C1 – Öffentlich
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II.B1 Allgemeine Versicherungsbedingungen zur privaten Tierhalterhaftpflichtversicherung (AVB 2025 THV)
ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu
erbringen hat, auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche
oder ähnliche von Dritten handelt.
4.8 Ausfalldeckung bei Schäden durch Giftköder oder unbekannte Personen
Wird das über diesen Vertrag versicherte Tier durch
Aufnahme eines Giftköders oder sonstigen Köder mit verletzendem Inhalt (z. B. Metallgegenstände),
eine unbekannte Person widerrechtlich (z. B. sog. “Pferderipper“)
verletzt oder getötet, ersetzt der Versicherer die Kosten der Heilbehandlung des Tieres oder den unmittelbar
vor dem tödlichen Ereignis bestehenden Wert des Tieres sowie die Kosten für die Abholung und Beseitigung
des Tieres.
Zu den wertbestimmenden Merkmalen gehören insbesondere Rasse, Alter und Gesundheitszustand des
Tieres. Nicht zu ersetzen sind allgemeine und spezielle Ausbildungskosten des Tieres.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass Ihr Schadenersatzanspruch nicht durchgesetzt werden
kann, weil der Schädiger nicht bekannt ist.
Der Versicherer ist gegenüber Ihnen nur dann leistungspflichtig, wenn
Sie aufgrund dessen eine Strafanzeige gestellt haben und
das polizeiliche Ermittlungsverfahren eingestellt wurde und der schriftliche Einstellungsbescheid
vorliegt.
Die Höchstentschädigung ist auf 5.000,- Euro je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt.
Voraussetzung ist auch, dass ein Dritter (z. B. anderer Haftpflichtversicherer oder Tierkrankenversicherer)
keinen Versicherungsschutz für den Versicherungsfall gewährt oder seine Leistungspflicht bestreitet.
Sie tragen von jedem Versicherungsfall 200,- Euro selbst.
4.9 Ausfalldeckung bei Schäden durch Wolfsriss
Wird das über diesen Vertrag versicherte Tier in Deutschland durch Wolfsriss verletzt oder getötet, ersetzt
der Versicherer die Kosten der Heilbehandlung des Tieres oder den unmittelbar vor dem tödlichen Ereignis
bestehenden Wert des Tieres und die Kosten für die Abholung und Beseitigung des Tieres.
Zu den wertbestimmenden Merkmalen gehören insbesondere Rasse, Alter und Gesundheitszustand des
Tieres. Nicht zu ersetzen sind allgemeine und spezielle Ausbildungskosten des Tieres.
Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist auf 5.000,- Euro je Versicherungsfall und -jahr begrenzt.
Sie tragen von jedem Versicherungsfall 200,- Euro selbst.
4.10 Such-, Rettungs- und Bergungskosten
Der Versicherer übernimmt die Ihnen entstehenden Such-, Rettungs- und Bergungskosten für das
versicherte Tier inklusive der Kosten für den Einsatz von speziell ausgebildeten Suchhunden, wenn das Tier
entläuft und auch nach 24 Stunden nicht wieder aufgetaucht ist.
Beispiel: Ihr Tier verläuft sich und kann sich an einem Steilhang nicht mehr sicher fortbewegen. Ein
Bergungsunternehmen rettet Ihr Tier.
Die Höchstentschädigung ist auf 10.000,- Euro je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt.
4.11 Be- und Entladeschäden
Mitversichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die im Zusammenhang mit dem Be- und
Entladen der versicherten Tiere verursacht werden.
DC/THV/P02029/2025/02/V03
Beispiel: Ihr Tier springt beim Abladen aus dem Fahrzeug oder von einem Anhänger und stößt gegen ein
fremdes Fahrzeug.
Die Höchstentschädigung ist auf 2.500,- Euro je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt.
Sie tragen von jedem Versicherungsfall 250,- Euro selbst.
35
C1 – Öffentlich
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II.B1 Allgemeine Versicherungsbedingungen zur privaten Tierhalterhaftpflichtversicherung (AVB 2025 THV)
4.12 Gewerbliche Nutzung in geringem Umfang
Ihre gesetzliche Haftpflicht als Tierhalter sowie Tierhüter aus Nutzung der versicherten Tiere für eine
selbstständige, freiberufliche Tätigkeit ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen mitversichert.
Beispiel: Sie nutzen Ihr Tier für eine nachfolgend aufgezählte Tätigkeit und das Tier verursacht dabei einen
Schaden. Schäden, die Sie selbst bei dieser Tätigkeit verursachen sind dagegen nicht versichert.
Voraussetzung ist, dass mit der Nutzung der versicherten Tiere eine Jahresumsatzsumme von 15.000,- Euro
nicht überschritten wird. Maßgeblich ist die Summe aller Tätigkeiten. Wird der Gesamtumsatz im
vorangegangenen Versicherungsjahr überschritten oder voraussichtlich im laufenden Versicherungsjahr bei
einer zeitanteilmäßigen Vorausberechnung überschritten, entfällt die Mitversicherung vollständig.
Voraussetzung ist auch, dass ein Dritter (z. B. anderer Haftpflichtversicherer, Vereins- oder Betriebs-
haftpflichtversicherer) keinen Versicherungsschutz für den Versicherungsfall gewährt oder seine
Leistungspflicht bestreitet.
Nicht vom Versicherungsschutz umfasst ist das Produkthaftpflichtrisiko aus hergestellten und/oder
gehandelten Produkten.
4.12.1 Besonderheiten beim Hund
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus folgenden Tätigkeiten:
Versicherte Risiken Was fällt darunter?
4.12.1.1 Schäden aus der Nutzung des versicherten Hundes im Rahmen der
Hundetraining Tätigkeit als Hundetrainer. Versichert sind:
Erteilung von Unterricht in Theorie und Praxis
Durchführung, Leitung und/ oder Beaufsichtigung von
Veranstaltungen, wie Turnieren, Prüfungen, Umzüge
Durchführung, Leitung und/oder Beaufsichtigung von Hunde-
ausflügen inkl. Aufenthalt/ Übernachtung in Unterkünften;
Verwendung von Übungsgeräten
geführte Wanderungen.
Beispiel: Sie verwenden Ihr Hund als Trainingshund in der Welpenschule
oder für geführte Spaziergänge. Ihr Hund beißt eine andere Person, die
sich verletzt.
4.12.1.2 Schäden aus dem Einsatz des versicherten Hundes zu therapeutischen
Therapiehund Zwecken bzw. als Therapiehund.
Beispiele: Einsatz bei Menschen mit Behinderung, in Altersheimen,
Kindergärten, Schulen, Krankenhäusern
4.12.1.3 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Tätigkeit als Tierhüter,
Hundesitting insbesondere aus
Hundesitting zur Urlaubsvertretung oder im Krankheitsfall des
Halters oder
Pflege, Beschäftigung und Bewegen der gehüteten Tiere.
Schäden an den gehüteten Hunden sind mitversichert.
4.12.2 Besonderheiten beim Pferd
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus folgenden Tätigkeiten:
DC/THV/P02029/2025/02/V03
Versicherte Risiken Was fällt darunter?
4.12.2.1 Ritte und Schäden, die das versicherte Pferd während der Leihe oder Vermietung
Kutschfahrten der für Ritte oder Kutschfahrten (auch Mitnahme von Personen in der
Kutsche), verursacht.
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C1 – Öffentlich
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II.B1 Allgemeine Versicherungsbedingungen zur privaten Tierhalterhaftpflichtversicherung (AVB 2025 THV)
4.12.2.2 Tätigkeit als Schäden aus der Nutzung des versicherten Pferdes im Rahmen der
Reitlehrer mit den Tätigkeit als Reitlehrer. Versichert sind:
versicherten Tieren Erteilung von Unterricht in Theorie und Praxis sowie die Aufsicht
über die Reitschüler
Beispiele: Bodenarbeit, Fahrunterricht für Kutschen/ Fuhrwerke,
Longen-Unterricht, Voltigieren
Durchführung, Leitung und Beaufsichtigung von Veranstaltungen,
Beispiele: Turniere, Prüfungen, Umzüge
Durchführung, Leitung und Beaufsichtigung von Reitausflügen
inklusive Aufenthaltes/ Übernachtung in Unterkünften
Verwendung von Übungsgeräten
geführte Ausritte.
Beispiel: Sie verwenden Ihr Pferd als Reitschulpferd. Ihr Pferd wirft einen
Schüler ab, der sich verletzt.
4.12.2.3 Nutzung als Schäden aus dem Einsatz des versicherten Pferdes zu therapeutischen
Schul- oder Zwecken.
Therapiepferd
Beispiele: Einsatz bei Menschen mit Behinderung, in Altersheimen,
Kindergärten, Schulen, Krankenhäusern
4.12.2.4 Tätigkeit als Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Tätigkeit als Tierhüter,
Pferdesitter insbesondere aus
“Pferdesitting“ zur Urlaubsvertretung oder im Krankheitsfall des
Halters
Koppeldienste
die Pflege, Beschäftigung und das Bewegen der gehüteten Tiere.
Schäden an den gehüteten Pferden sind mitversichert.
4.12.2.5 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Tätigkeit als Bereiter,
Beritt fremder insbesondere aus
Pferde dem Hüten in Obhut genommener Berittpferde
dem Beritt und der Ausbildung der Pferde
der Pflege, Beschäftigung und das Bewegen der in Beritt
genommenen Pferde
dem Vorstellen der Pferde auf Turnieren oder ähnlichen.
Schäden an den gehüteten Pferden sind mitversichert. Ebenfalls
mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht von Hilfspersonen.
5 Was ist allgemein vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten
folgende Ausschlüsse vom Versicherungsschutz:
Ausschlüsse Was fällt darunter?
5.1 Vorsätzlich Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die
herbeigeführte Schäden den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.
Ziffer 2.3 findet keine Anwendung.
5.2 Kenntnis der Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die
DC/THV/P02029/2025/02/V03
Mangelhaftigkeit oder den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von
Schädlichkeit von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
Erzeugnissen, Arbeiten Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
und sonstigen Leistungen Arbeiten oder sonstige Leistungen
erbracht haben.
Ziffer 2.3 findet keine Anwendung.
37
C1 – Öffentlich
[Seite 44]
II.B1 Allgemeine Versicherungsbedingungen zur privaten Tierhalterhaftpflichtversicherung (AVB 2025 THV)
5.3 Ansprüche der Ausgeschlossen sind Ansprüche
Versicherten untereinander Von Ihnen selbst oder der in Ziffer 5.4 benannten Personen
gegen die mitversicherten Personen,
zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben
Versicherungsvertrages,
zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben
Versicherungsvertrages.
Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von
Angehörigen der vorgenannten Personen, die mit diesen in
häuslicher Gemeinschaft leben.
5.4 Schadenfälle von Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer
Angehörigen des aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in
Versicherungsnehmers häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im
und von wirtschaftlich Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören.
verbundenen Personen Als Angehörige gelten
Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des
Lebenspartnerschaftsgesetzes oder
vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht
anderer Staaten,
Eltern und Kinder,
Adoptiveltern und -kinder,
Schwiegereltern und -kinder,
Stiefeltern und -kinder,
Großeltern und Enkel,
Geschwister sowie
Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein
familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes
Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander
verbunden sind).
von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn
Sie eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige
oder betreute Person ist.
von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der
Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten
oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger
Verein ist.
von seinen unbeschränkt persönlich haftenden
Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine
Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder
Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist.
von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine
eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist.
von seinen Liquidatoren, Zwangs- und
Insolvenzverwaltern.
Die Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von
Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in
häuslicher Gemeinschaft leben.
5.5 Leasing, Pacht, Leihe, Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden
verbotene Eigenmacht, Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
besonderer wenn Sie oder ein von Ihnen Bevollmächtigter oder Beauftragter
diese Sachen geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene
DC/THV/P02029/2025/02/V03
Verwahrungsvertrag
Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen
Verwahrungsvertrags sind.
5.6 Schäden an Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an von Ihnen
hergestellten oder hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen
gelieferten Sachen, Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung
38
C1 – Öffentlich
[Seite 45]
II.B1 Allgemeine Versicherungsbedingungen zur privaten Tierhalterhaftpflichtversicherung (AVB 2025 THV)
Arbeiten und sonstigen liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden
Leistungen Vermögensschäden.
Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem
mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften
Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der
Sache oder Leistung führt.
Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im
Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die
Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder
sonstigen Leistungen übernommen haben.
5.7 Asbest Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest,
asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
5.8 Gentechnik Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die
zurückzuführen sind, auf
gentechnische Arbeiten,
gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
Erzeugnisse, die
Bestandteile aus GVO enthalten,
aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt
wurden.
5.9 Persönlichkeits- und Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus
Namensrechtsverletzungen Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.
5.10 Anfeindungen, Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung,
Schikane, Belästigung und Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen
sonstige Diskriminierung Diskriminierungen.
5.11 Übertragung von Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
Krankheiten Personenschäden, die aus der Übertragung einer
Krankheit von Ihnen resultieren,
Sachschäden, die durch Krankheit der Ihnen gehörenden,
gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind.
In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn Sie beweisen,
dass Sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt haben.
5.12 Senkungen, Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich
Erdrutschungen, daraus ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen durch
Überschwemmungen Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,
Überschwemmungen stehender oder fließender
Gewässer.
5.13 Strahlen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in
unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit
energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. B. Strahlen von
radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).
5.14 Kraft-, Luft-, Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigentümer, Besitzer,
Wasserfahrzeuge und Halter oder Führer eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder
Kraftfahrzeuganhänger Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch
des Fahrzeugs verursacht werden.
DC/THV/P02029/2025/02/V03
Hierfür muss eine gesonderte (Fahrzeug-) Haftpflichtversicherung
abgeschlossen werden.
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C1 – Öffentlich
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II.B1 Allgemeine Versicherungsbedingungen zur privaten Tierhalterhaftpflichtversicherung (AVB 2025 THV)
5.15 Schäden im Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus dem
Zusammenhang mit der Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer
Übertragung Daten, soweit es sich handelt um Schäden aus
elektronischer Daten Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder
Veränderung von Daten,
Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten,
Störung des Zugangs zum elektronischen
Datenaustausch,
Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.
6 Was passiert bei Änderungen oder Hinzukommen von Risiken und im Todesfall?
6.1 Erhöhungen und Erweiterungen der versicherten Risiken
Versichert ist auch Ihre gesetzliche Haftpflicht
aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Dies gilt nicht
für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder
Wasserfahrzeugen sowie
für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen,
aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer
Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis
unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn
es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer
von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
6.2 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
6.2.1 Grundsatz
Im Umfang des bestehenden Vertrags ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus Risiken, die nach Abschluss
des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert.
Sie sind verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats
anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlassen Sie die
rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen
Entstehung.
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so haben Sie zu beweisen, dass
das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu
dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt
eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der
Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen
Entstehung.
6.2.2 Versicherungssumme der Vorsorgeversicherung
Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Ziffer
6.2.1 Absatz 4 auf die bisher versicherten Versicherungssummen für Personenschäden und für
Sachschäden, sowie für Vermögensschäden begrenzt.
6.2.3 Begrenzungen der Vorsorgeversicherung
Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für
DC/THV/P02029/2025/02/V03
Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs,
soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen
Versicherungsverträgen zu versichern sind;
Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.
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C1 – Öffentlich
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II.B1 Allgemeine Versicherungsbedingungen zur privaten Tierhalterhaftpflichtversicherung (AVB 2025 THV)
6.3 Fortsetzung der Versicherung im Todesfall
Nach Ihrem Tod als Versicherungsnehmer besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz bis zum
nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort. Dies gilt für
mitversicherte Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner,
mitversicherten Partner in häuslicher Gemeinschaft,
mitversicherte Kinder.
Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner
beglichen, so wird dieser Versicherungsnehmer.
7 Was ist bei und nach einem Versicherungsfall zu beachten (Obliegenheiten)?
Sie haben bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
Obliegenheiten Was fällt darunter?
Anzeige des Jeder Versicherungsfall ist von Ihnen innerhalb einer Woche
Versicherungsfalls anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche
erhoben worden sind.
Das Gleiche gilt, wenn gegen Sie Haftpflichtansprüche geltend
gemacht werden.
Mögliche und zumutbare Sie haben nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des
Abwendung sowie Schadens zu sorgen.
Minderung des Schadens
Dabei haben Sie zumutbare Weisungen des Versicherers zu befolgen
sowie Weisungen einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten.
Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer
unterschiedliche Weisungen, haben Sie nach pflichtgemäßem
Ermessen zu handeln.
Auskunft- und Sie haben den Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße
Aufklärungsobliegenheit Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadensermittlung und
-regulierung unterstützen.
Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung
des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür
angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
Besondere Mitteilungs- Wird gegen Sie ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht,
und Prozesskostenhilfe beantragt oder wird Ihnen gerichtlich der Streit
Mitwirkungsobliegenheiten verkündet, haben Sie dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
Dies gilt auch, wenn gegen Sie wegen des den Anspruch
begründenden Schadensereignisses ein Ermittlungsverfahren
eingeleitet wird.
Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von
Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz muss der
Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst
erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des
Versicherers bedarf es nicht.
Wird gegen Sie ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht,
haben Sie die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen.
Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers
DC/THV/P02029/2025/02/V03
einen Rechtsanwalt. Sie müssen dem Rechtsanwalt eine Vollmacht
sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten
Unterlagen zur Verfügung stellen.
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C1 – Öffentlich
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II.B1 Allgemeine Versicherungsbedingungen zur privaten Tierhalterhaftpflichtversicherung (AVB 2025 THV)
8 Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten?
Verletzen Sie eine Obliegenheit nach Ziffer 7 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung
frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis
zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
Verletzen Sie eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der
Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform
(z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig
verletzt haben (Versehensklausel). Dies gilt auch, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder
für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem
Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben.
DC/THV/P02029/2025/02/V03
42
C1 – Öffentlich
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II.B 2 Besondere Bedingungen zu Umweltrisiken (BB-Umwelt)
B2 Besondere Bedingungen zu Umweltrisiken (BB-Umwelt)
Voraussetzung für den Versicherungsschutz im nachfolgenden Umfang ist die Beantragung der
Tierhalterhaftpflichtversicherung sowie derer Dokumentation im Versicherungsschein.
Es gelten folgende Bedingungen aus dem Hauptvertrag, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas
anderes ergibt:
1. II A - Allgemeine Versicherungsbedingungen
2. II B1 - Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Tierhalterhaftpflichtversicherung
Inhaltsübersicht
1 Was ist versichert?
1.1 Gewässerschäden
1.2 Umweltschaden
2 Wie hoch ist die Versicherungssumme?
DC/THV/P02029/2025/02/V03
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C1 – Öffentlich
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II.B 2 Besondere Bedingungen zu Umweltrisiken (BB-Umwelt)
1 Was ist versichert?
Der Versicherungsschutz für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang von
Abschnitt II B1 und den folgenden Bedingungen.
Zur Ihrer gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen (Allgemeines
Umweltrisiko) siehe II B1 Ziffer 4.1.
1.1 Gewässerschäden
1.1.1 Definition Gewässerschaden
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen
Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers
(Gewässerschaden).
1.1.2 Umfang
Vermögensschäden werden wie Sachschäden behandelt.
Sofern die Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren
Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für
Anlagen bis 100 l/ kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen
Behälter 1.000 l/ kg nicht übersteigt.
Wenn mit den Anlagen die o.g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser
Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (II B1 Ziffer 6.2).
1.1.3 Rettungskosten
Der Versicherer übernimmt
Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur
Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie
außergerichtliche Gutachterkosten.
Diese Kosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der
Entschädigungsleistung die vereinbarte Versicherungssumme nicht übersteigen.
Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind
auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die vereinbarte
Versicherungssumme übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des
Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung
des Versicherers.
1.1.4 Ausschlüsse
1.1.4.1 Bewusstes Abweichen von Rechtsnormen oder behördlichen Maßnahmen
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht
haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer
gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen,
abweichen.
II B1 Ziffer 2.2 Absatz 2 findet keine Anwendung.
1.2.4.2 Umwelteinwirkungen und Vorrang von anderen Versicherungsverträgen
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
die auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen,
Generalstreik, illegalem Streik oder
unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen
beruhen.
1.2 Umweltschaden
DC/THV/P02029/2025/02/V03
1.2.1 Definition Umweltschaden
Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine
Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
Schädigung des Bodens.
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C1 – Öffentlich
[Seite 51]
II.B 2 Besondere Bedingungen zu Umweltrisiken (BB-Umwelt)
1.2.2 Versicherungsschutz, Versicherungsfall
Versichert sind – abweichend von II B1 Ziffer 3.1 - den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-
rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit
während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags
die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die
Umwelt gelangt sind oder
die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für
Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter
ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder
Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz,
wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft
und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen
Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit
diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrages erfasst sind.
1.2.3 Ausland
Versichert sind im Umfang von II B1 Ziffer 4.3 die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie
(2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle.
1.2.4 Ausschlüsse
1.2.4.1 Bewusstes Abweichen von Rechtsnormen oder behördlichen Maßnahmen
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht
haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer
gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen,
abweichen.
II B1 Ziffer 2.2 Absatz 2 findet keine Anwendung.
1.2.4.2 Umwelteinwirkungen und Vorrang von anderen Versicherungsverträgen
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die
Umwelt entstehen.
für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B.
Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen
können.
2 Wie hoch ist die Versicherungssumme?
Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall 5.000.000,- Euro und stellt gleichzeitig die
Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar.
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II.B 3 Gemeinsame Bestimmungen zu Teil B (GB-B)
B3 Gemeinsame Bestimmungen zu Teil B (GB-B)
Die nachfolgenden Bestimmungen gelten bei Beantragung der Tierhalterhaftpflichtversicherung sowie derer
Dokumentation im Versicherungsschein für den gesamten Teil B.
Inhaltsübersicht
1 Wofür gelten die gemeinsamen Bestimmungen?
2 Welche gemeinsamen Bestimmungen gibt es?
2.1 Abtretungsverbot
2.2 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkungen auf den Beitrag (Beitragsregulierung)
2.3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung
DC/THV/P02029/2025/02/V03
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II.B 3 Gemeinsame Bestimmungen zu Teil B (GB-B)
1 Wofür gelten die gemeinsamen Bestimmungen?
Die Bestimmungen gelten für die vorstehenden Abschnitte II B1 bis B2 gleichermaßen.
2 Welche gemeinsamen Bestimmungen gibt es?
2.1 Abtretungsverbot
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers
weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
2.2 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkungen auf den Beitrag (Beitragsregulierung)
Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten
Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen
Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der
Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum
Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des
festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist,
dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.
Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der
Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken
jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte
Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend nach dem
Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen der Mindestbeitrag werden
berücksichtigt.
Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für
den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe, der für diesen Zeitraum bereits in Rechnung
gestellten Beitrag, verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung
statt. Eine vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben
innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung
für mehrere Jahre.
2.3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung
2.2.1 Gegenstand
Der Versicherungsbeitrag unterliegt der Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder
Umsatzsumme berechnet werden, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen
unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung.
2.2.2 Verfahren / Ermittlung der Höhe der Beitragsangleichung
Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um
welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller
zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem
vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die
nächstniedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab.
Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten
Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen.
Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten
Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.
2.2.3 Erhöhung und Minderung vom Beitrag
DC/THV/P02029/2025/02/V03
Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den
Beitrag des Folgejahres um den sich aus Ziffer 2.2.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern
(Beitragsangleichung). Der veränderte Beitrag des Folgejahres wird dem Versicherungsnehmer mit der
nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben.
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II.B 3 Gemeinsame Bestimmungen zu Teil B (GB-B)
Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf
Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für
diese Jahre nach Ziffer 2.2.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer den Beitrag des Folgejahres nur um
den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen
unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat, diese Erhöhung darf diejenige nicht
überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde.
2.2.4 Wegfall der Beitragsangleichung bei geringfügiger Veränderung
Liegt die Veränderung nach Ziffer 2.2.2 oder Ziffer unter 5 Prozent entfällt eine Beitragsangleichung.
Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
2.2.5 Mitteilung über die Beitragsanpassung und Hinweis auf Kündigungsrecht
Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß Ziffer 2.2.3, ohne dass sich der
Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag
innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens
jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte.
Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen.
Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der
Beitragserhöhung zugehen.
Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht.
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