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BEDINGUNGEN
Besondere Bedingungen für die Bauherrenhaftpflichtversicherung
(BB BH 2008)
Soweit nicht im Versicherungsvertrag etwas anderes vereinbart wurde, gilt Folgendes:
Sämtliche Regelungen und Leistungen aus den AHB 2008 und BB BH 2008 gelten subsidiär, soweit eine Entschädigung aus einem
anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann.
1. Deckungsumfang Heben auf Land- und Wasserfahrzeuge durch Kräne oder
1.1 Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen für Winden zum Zwecke des Be- und Entladens. Dies gilt nicht,
die Haftpflichtversicherung (AHB 2008) und der nachstehen wenn die Container selbst Gegenstand von Verkehrs
den Besonderen Bedingungen die gesetzliche Haftpflicht des verträgen (Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen) sind.
Versicherungsnehmers als Bauherr für das im Ver siche
Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen der Beschä
rungsvertrag benannte Bauvorhaben. Bauherr ist, wer auf digung der Ladung von Fahrzeugen und Containern.
sei
nem Grundstück Bau-, Umbau-, Instand setzungs- oder 1.7 Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.7 AHB 2008 – die
Renovierungsarbeiten ausführen lässt, deren Planung, gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an Erdleitungen
Leitung und Ausführung an einen Architekten und/oder (Kabel, unterirdische Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und
selbstständige Handwerker vergeben wurden und wer nicht andere Leitungen) sowie Frei- und/oder Oberleitungen und
selbst Leute für die Ausführung dieser Arbeiten stellt. alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
1.2
Versicherungsschutz besteht im bedingungsgemäßen Die Regelungen der Ziff. 1.2 AHB 2008 (Erfüllungsansprüche)
Umfang auch beim Bauen in Eigenleistung, sofern hierfür und der Ziff. 7.8 AHB 2008 (Schäden an hergestellten oder
Mitversicherung beantragt wurde und die Ausführung des gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.
Baus nach behördlich genehmigten Bauplänen erfolgt.
1.8 Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle während der
Voraussetzung für die Wirksamkeit dieses Versicherungs Versicherungsdauer beträgt höchstens das Doppelte der ver
schut
zes ist, dass auch die Bauarbeiten in Eigenleistung einbarten Versicherungssummen.
unter der regelmäßigen Kontrolle fachlich geeigneter
1.9
Sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, endet die
Personen (z. B. Archi tekten, selbstständigen Handwerks
Ver
sicherung mit Beendigung der Bauarbeiten, spätestens
meistern aus dem Baufach) stehen.
aber 2 Jahre nach Versicherungsbeginn.
Die persönliche gesetzliche Haftpflicht der im Rahmen der
2. Nicht versichert
Bauarbeiten in Eigenleistung tätig werdenden Personen ist
mitversichert, soweit sie nicht selbst Berechtigte eines 2.1
sind Haftpflichtansprüche durch Veränderung der Grund
Haftpflichtversicherungsvertrages sind. Ausgenommen sind wasserverhältnisse.
Schadenfälle, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und 2.2 ist, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung
Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gegeben oder nach dem Versicherungsschein bzw. den
gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt Besonderen Bedingungen ausdrücklich mitversichert ist, ins
für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen besondere die Haftpflicht aus Tätigkeiten, die weder dem
Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes versicherten Risiko eigen noch sonst ihm zuzurechnen sind,
Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. insbesondere die Haftpflicht aus jeder Erwerbstätigkeit.
Regressansprüche der Sozialversiche rungs
träger sind
2.3 ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder
jedoch mitversichert.
Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs wegen
1.3
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs oder eines
rungsnehmers als Haus- und/oder Grundbesitzer für das zu Anhängers verursacht werden.
bebauende Grundstück und das zu errichtende Bauwerk.
Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die ver
Haus- und/oder Grundstücksbesitzer ist z. B. der Eigentümer,
ursacht werden durch den Gebrauch von
Mieter, Pächter, Leasingnehmer oder Nießbraucher.
(1)
nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkeh
1.4 Eingeschlossen sind – abweichend von Ziff. 7.14 (2) und Ziff.
renden Kfz und Anhängern ohne Rücksicht auf eine
7.10 (b) AHB 2008 – Haftpflichtansprüche wegen Senkungen
Höchstgeschwindigkeit;
eines Grundstücks oder Erdrutschungen. Ausgeschlossen
bleiben Sachschäden und alle sich daraus ergebenden (2)
Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h Höchstge
Vermögensschäden am Baugrundstück selbst und/oder den schwindigkeit;
darauf befindlichen Gebäuden oder Anlagen. (3) Hub- und Gabelstapler mit mehr als 6 km/h und nicht
1.5
Eingeschlossen sind – abweichend von Ziff. 7.14 (1) AHB mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit;
2008 -Haftpflichtansprüche aus Sachschaden durch Ab (4) selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20
wässer. Ausgeschlossen bleiben jedoch Schäden an km/h Höchstgeschwindigkeit.
Ent
wässerungsleitungen durch Verschmutzungen und Ver Hierfür gilt:
stopfun
gen und alle sich daraus ergebenden Vermögens
schäden. Ziff. 7.10 (b) AHB 2008 bleibt unberührt. Für diese Kfz gelten nicht die Ausschlüsse in Ziff. 3.1 (2) und
Ziff. 4.3 (1) AHB 2008.
1.6 Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.7 AHB 2008 – die
gesetzliche Haftpflicht wegen der Beschädigung von Land- und Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt:
Wasserfahrzeugen, Containern durch/oder beim Be- und Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer ge
Entladen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. braucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug
B-60/08-1220
Für Schäden an Containern besteht auch dann Versiche mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrau
rungsschutz, wenn diese entstehen beim Abheben von oder chen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
1
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sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten 4.2 Rettungskosten
Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das (1) Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungs
Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der nehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder
erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Ver siche
rungs Minderung des Schadens für geboten halten durfte
nehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachter
nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforder kosten werden vom Versicherer insoweit übernommen,
liche Fahrerlaubnis hat. als sie zusammen mit der Entschädigungs leistung die
2.4 Ist die Herstellung, Verarbeitung, Beförderung und Lagerung Versicherungssumme für Sach schäden nicht überstei
von Sprengstoffen, die Veranstaltung oder das Abbrennen gen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der
von Feuerwerken und die Haftung aus dem bewusst gesetz- Regelung der Allgemeinen Versiche rungs
bedingungen
oder vor schrifts
widrigen Umgang mit brennbaren oder für die Haftpflichtversicherung.
explosiblen Stoffen. (2)
Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs-
2.5 sind auch die unmittelbaren und mittelbaren Folgeschäden und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch
der in diesen Bedingungen ausgeschlossenen Sach-, Perso insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Ent
nen- und Vermögensschäden. schädigung die Versicherungssumme für Sachschäden
3. Besondere Bedingungen für die Mitversicherung von übersteigen. Eine Billi
gung des Versicherers von Maß
Vermögensschäden nahmen des Versiche rungs
nehmers oder Dritter zur
Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als
3.1 Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Weisung des Versicherers.
Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziff. 2.1
AHB 2008 wegen Versicherungsfällen, die während der 4.3 Vorsätzliche Verstöße
Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die
3.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicher
ten), die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von
(1)
durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auf dem Gewässer schutz die
nenden Gesetzen, Verordnungen,
trag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte an den Versiche rungsnehmer gerichteten behördlichen
oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
Leistungen;
4.4 Gemeingefahren
(2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender,
prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit; Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden,
die mittelbar oder unmittelbar auf Kriegsereignissen, ande
(3)
aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an ren feindseligen Handlungen, Aufruhr, Terror, inneren
wirtschaftlich verbundene Unternehmen; Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik oder in
(4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art; einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfügungen oder
(5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveran Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für
staltung; Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare
Naturkräfte ausgewirkt haben.
(6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Lea
sing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus 4.5 Kleingebinde
Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Lagerung
aus Untreue oder Unterschlagung; von gewässerschädlichen Stoffen in Kleingebinden bis 100 l/
(7) aus Rationalisierung und Automatisierung; kg Inhalt soweit das Gesamtfassungsvermögen der vor
handenen Behälter 1.000 l/kg nicht übersteigt. Kein
(8) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und
Versicherungsschutz – auch nicht über Ziff. 3.1 (3) und 4 AHB
Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbs
2008 – besteht für Anlagen, die über die Begrenzung des
rechts;
Fassungsvermögens je Einzelgebinde bzw. der Gesamt
(9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und menge hinausgehen.
Kostenanschlägen;
5. Leistungsgarantie und Geltung von
(10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehema Leistungsverbesserungen
lige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand,
5.1
Der Versicherer garantiert, dass die dieser
Bauherrenhaft-
Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer ver
pflichtversicherung zugrunde liegenden Allgemeinen Bedin
gleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im
gungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 2008) und
Zusammenhang stehen;
Besonderen Bedingungen für die Bauherrenhaftpflicht ver
(11)
aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder be sicherung (BB BH 2008) ausschließlich zum Vorteil der
hördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedin Versicherungsnehmer von den durch den Gesamtverband
gungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster der Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Bedin
Pflichtverletzung; gungen AHB 2008 abweichen.
(12) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von 5.2 In die AHB 2008 oder die BB BH 2008 aufgenommene spä
Geld, Wertpapieren und Wertsachen; tere Leistungsverbesserungen gelten automatisch für den
(13)
aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Ge
räu Bestand, sofern die Leistungserweiterung nicht mit einer
sche, Gerüche, Erschütterungen). Beitragserhöhung verbunden war.
4. Besondere Bedingungen für die Versicherung der 5.3 Der Versicherer garantiert die Einhaltung der in den Mindest
Haftpflicht aus Gewässerschäden im Rahmen der Haus- und standards des Arbeitskreises Beratungsprozesse für die
Grundbesitzerhaftpflichtversicherung – außer Anlagenrisiko – Bauherrenhaftpflichtversicherung (Stand 28.09.2015) aufge
(Gilt also z. B. nicht für Heizöltanks.) führten Leistungen auch ohne ausdrückliche Erwähnung in
4.1 Gegenstand der Versicherung den AHB 2008 oder BB BH 2008.
Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Ver 6. Embargobestimmung
mögensschä den wie Sachschäden behandelt werden, die
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestim
gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmit mungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem
telbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der phy keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirt
sikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit schafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der
eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewäs Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland
serschäden) mit Ausnahme der Haftpflicht als Inhaber von entgegenstehen.
Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen
aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe (Versiche bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika
rungsschutz hierfür wird ausschließlich durch einen beson im Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht
deren Vertrag gewährt). europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.
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Besondere Bedingungen für die Bauherrenhaftpflichtversicherung
(BB BH 2008)
Soweit nicht im Versicherungsvertrag etwas anderes vereinbart wurde, gilt Folgendes:
deren Bedingungen ausdrücklich mitversichert ist, insbesonde
1. Deckungsumfang
re die Haftpflicht aus Tätigkeiten, die weder dem versicherten
1.1
Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Be dingungen für Risiko eigen noch sonst ihm zuzurechnen sind, insbesondere
die Haftpflichtversicherung (AHB 2008) und der nachstehen die Haftpflicht aus jeder Erwerbstätigkeit.
den Besonderen Bedingungen die gesetzliche Haft pflicht des 2.3
ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder
Versicherungsnehmers als Bauherr für das im Ver sicherungs Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs wegen Schä
vertrag benannte Bauvorhaben. Bauherr ist, wer auf sei nem den, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs oder eines An
Grundstück Bau-, Umbau-, Instand setzungs- oder Reno vie hängers verursacht werden.
r
ungs
arbeiten ausführen lässt, deren Planung, Leitung und
Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verur
Ausführung an einen Architekten und/oder selbstständige
sacht werden durch den Gebrauch von
Handwerker vergeben wurden und wer nicht selbst Leute für
die Ausführung dieser Arbeiten stellt. (1)
nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren
den Kfz und Anhängern ohne Rücksicht auf eine Höchstge
1.2
Versicherungsschutz besteht im bedingungsgemäßen
schwindigkeit;
Umfang auch beim Bauen in Eigenleistung, sofern hierfür
Mitversicherung beantragt wurde und die Ausführung des Baus (2) Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwin
nach behördlich genehmigten Bauplänen erfolgt. digkeit;
Voraussetzung für die Wirksamkeit dieses Versicherungsschutzes (3) Hub- und Gabelstapler mit mehr als 6 km/h und nicht mehr
ist, dass auch die Bauarbeiten in Eigenleistung unter der regelmä als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit;
ßigen Kontrolle fachlich geeigneter Personen (z. B. Archi tekten, (4) selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h
selbstständigen Handwerksmeistern aus dem Baufach) stehen. Höchstgeschwindigkeit.
Die persönliche gesetzliche Haftpflicht der im Rahmen der Bau Hierfür gilt:
arbeiten in Eigenleistung tätig werdenden Personen ist mitver
Für diese Kfz gelten nicht die Ausschlüsse in Ziff. 3.1 (2) und
sichert, soweit sie nicht selbst Berechtigte eines Haftpflicht
Ziff. 4.3 (1) AHB 2008.
versicherungsvertrages sind. Ausgenommen sind Schadenfälle,
bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt:
im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialge
Das Fahr zeug darf nur von einem berechtigten Fahrer ge
setzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle braucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit
gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf.
oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle Der Versicherungs nehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
zugefügt werden. Regressansprüche der Sozialversiche rungs dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer ge
träger sind jedoch mitversichert. braucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf
1.3
Bei Neubauten ist die gesetzliche Eigenschaft des Versiche öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen
rungsnehmers als Eigentümer, Pächter usw. des zu bebauenden Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflich
Grundstücks bis zur Fertigstellung des Baus mitversichert. tet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer
benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
1.4
Eingeschlossen sind - abweichend von Ziff. 7.14 (2) und
Ziff. 7.10 (b) AHB 2008 - Haftpflichtansprüche wegen Senkun 2.4 Ist die Herstellung, Verarbeitung, Beförderung und Lagerung von
gen eines Grundstücks oder Erdrutschungen. Ausgeschlossen Sprengstoffen, die Veranstaltung oder das Abbrennen von Feuer
bleiben Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermö werken und die Haftung aus dem bewusst gesetz- oder vorschrifts
gensschäden am Baugrundstück selbst und/oder den darauf widrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen.
befindlichen Gebäuden oder Anlagen. 2.5
sind Sachschäden und Vermögensschäden beim Baumfällen
1.5
Eingeschlossen sind - abweichend von Ziff. 7.14 (1) oder Einreißen von Gebäudeteilen, aus der Beschädigung von
AHB 2008 - Haftpflichtansprüche aus Sachschaden durch Ab Bauwerken, Leitungen, Masten und dgl. in einem Umkreis, des
wässer. Ausgeschlossen bleiben jedoch Schäden an Entwässe sen Radius der Höhe des zu fällenden Baumes bzw. einzurei
rungsleitungen durch Verschmutzungen und Ver stopfungen ßenden Gegenstandes entspricht.
und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Ziff. 7.10 2.6 sind auch die unmittelbaren und mittelbaren Folgeschäden der
(b) AHB 2008 bleibt unberührt. in diesen Bedingungen ausgeschlossenen Sach-, Personen- und
1.6 Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle während der Ver Vermögensschäden.
sicherungsdauer beträgt höchstens das Doppelte der vereinbar
ten Versicherungssummen. 3. Besondere Bedingungen für die Mitversicherung von
1.7 Sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, endet die Ver Vermögensschäden
sicherung mit Beendigung der Bauarbeiten, spätestens aber
2 Jahre nach Versicherungsbeginn. 3.1 Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haft
pflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziff. 2.1 AHB
2008 wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit
der Versicherung eingetreten sind.
2. Nicht versichert
3.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden
2.1 sind Haftpflichtansprüche durch Veränderung der Grundwasser (1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auf
B-60/08-0118
verhältnisse. trag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte
2.2
ist, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige
gegeben oder nach dem Versicherungsschein bzw. den Beson Leistungen;
[Seite 2]
(2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, 4.4 Gemeingefahren
prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit; Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden,
(3)
aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an die mittelbar oder unmittelbar auf Kriegsereignissen, anderen
wirtschaftlich verbundene Unternehmen; feindseligen Handlungen, Aufruhr, Terror, inneren Unruhen,
(4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art; Generalstreik (in der Bundesrepublik oder in einem Bundes
(5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveran land) oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von
staltung; hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere
Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
(6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Lea
sing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus 4.5 Kleingebinde
Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Lagerung
aus Untreue oder Unterschlagung; von gewässerschädlichen Stoffen in Kleingebinden bis 50 l/kg
(7) aus Rationalisierung und Automatisierung; Inhalt soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen
(8)
aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten Behälter 250 l/kg nicht übersteigt. Kein Versicherungsschutz -
und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wett auch nicht über Ziff. 3.1 (3) und 4 AHB 2008 - besteht für
bewerbsrechts; Anlagen, die über die Begrenzung des Fassungsvermögens je
(9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Einzelgebinde bzw. der Gesamtmenge hinausgehen.
Kostenanschlägen;
(10)
aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehe
malige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand,
Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer ver
gleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im
Zusammenhang stehen;
(11)
aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder be
hördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedin
gungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster
Pflichtverletzung;
(12) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von
Geld, Wertpapieren und Wertsachen;
(13)
aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Ge
räu
sche, Gerüche, Erschütterungen).
4. Besondere Bedingungen für die Versicherung der
Haftpflicht aus Gewässerschäden im Rahmen der Haus-
und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung – außer
Anlagenrisiko – (Gilt also z.B. nicht für Heizöltanks.)
4.1 Gegenstand der Versicherung
Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögens
schäden wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche
Haft
pflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder
mittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, che
mischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers
einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden) mit Aus
nahme der Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung
von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung
dieser gelagerten Stoffe (Versicherungsschutz hierfür wird aus
schließlich durch einen besonderen Vertrag gewährt).
4.2 Rettungskosten
(1) Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsneh
mer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung
des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten),
sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Ver
sicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der
Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sach
schäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und
Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung.
(2) Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und
außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu
ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Ver
sicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billi
gung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungs
nehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des
Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
4.3 Vorsätzliche Verstöße
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen
(Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den
Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässer
schutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versiche
rungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder
Verfügungen herbeigeführt haben.