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Insurance broker / Self-build insurance for homeowners in Germany (Bauherrenversicherung) / Policy wording archive

GEV Bauherrenhaftpflicht (Altfassung BB BH 2008): the policy wording in full

Ältere Bauherrenhaftpflicht der GEV nach AHB 2008 und BB BH 2008 mit Eigenleistung auf Antrag, Vermögensschäden, Erdleitungs- und Senkungsschäden und Gewässerschaden-Restrisiko.

German market: tariffs for people living in Germany.

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Broker mandate and power of attorney

Client
(please fill in above), born (please fill in above), (please fill in above), (please fill in above) (please fill in above)

Broker
Norman Nammert, insurance broker licensed under section 34d(1) GewO, register D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Germany, trading as NAMMERT

1. Mandate
I instruct the broker to arrange the policy GEV Bauherrenhaftpflicht (Altfassung BB BH 2008) from GEV (Self-build insurance for homeowners in Germany (Bauherrenversicherung)) for me and to look after this contract afterwards. The broker submits my application to this insurer even if he has no direct agency agreement with it.

2. Power of attorney
For this contract I authorise the broker, in my name, to submit the application, to make and receive all declarations needed for it, to receive the policy schedule, terms and correspondence, to obtain information and to apply for changes. He may cancel the contract only on my express instruction.

3. Sub-delegation
The broker may delegate this authority to other licensed insurance intermediaries, for example a broker network or a broker with an agency agreement with the insurer, as far as this is needed to submit and service the contract.

4. Data
I agree that the broker processes the details in this application for arranging the insurance and passes them to the insurer and, where needed, to the intermediary involved. See the privacy notice at www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Remuneration
The broker is paid by the insurer. This costs me nothing.

6. Revocation
I can revoke this mandate and power of attorney at any time without giving reasons; an email to info@nammert.com is enough. The insurance contract itself is not affected.

7. Statutory disclosure
I was able to read the broker's statutory disclosure (section 15 VersVermV) before signing: www.nammert.com/erstinformation.php.

I sign electronically. The form records the time and origin of the signature.

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Everything about this policy

What the policy covers: 63 points, each with its clause

Basics

PointRuleWording (German)Clause
Combined limit for bodily injury, property damage and financial loss per occurrenceas stated in the policy schedule
Aggregate limit for all claims in one policy year or the whole construction periodyes, up to the sum insured„Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle während der Versicherungsdauer beträgt höchstens das Doppelte der vereinbarten Versicherungssummen.“1.8, page 1
Pure financial loss (without prior injury or property damage)yes, up to the sum insured„Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziff. 2.1 AHB 2008“3.1, page 2
Excess per claim (general and for damage to neighbouring buildings)not addressed
Maximum construction cost (total building costs) up to which the project can be insurednot addressed
Insurable projects: new build, conversion, extension, refurbishment, renovation, demolitionyes„Bauherr ist, wer auf sei-nem Grundstück Bau-, Umbau-, Instand-setzungs- oder Renovierungsarbeiten ausführen lässt“1.1, page 1
Permitted use of the building (owner occupied one or two family house, multi family house, holiday home, garage, outbuildings)not addressed
Territorial scope (construction site at home, abroad, location insured)not addressed
Co-insured persons (spouse or partner as co-owner of the project, joint owners, owners' association)not addressed
Automatic update and previous cover guarantee: improved terms and better terms of a former policy applyyes„aufgenommene spätere Leistungsverbesserungen gelten automatisch für den Bestand, sofern die Leistungserweiterung nicht mit einer Beitragserhöhung verbunden war.“5.2, page 2

Way of building and self build

PointRuleWording (German)Clause
Requirement: planning, site management and execution are contracted to licensed professionals (architect, building contractor)yes„deren Planung, Leitung und Ausführung an einen Architekten und/oder selbstständige Handwerker vergeben wurden und wer nicht selbst Leute für die Ausführung dieser Arbeiten stellt.“1.1, page 1
Self build work by the owner covered (own construction work on site)yes, up to the sum insured„Versicherungsschutz besteht im bedingungsgemäßen Umfang auch beim Bauen in Eigenleistung, sofern hierfür Mitversicherung beantragt wurde und die Ausführung des Baus nach behördlich genehmigten Bauplänen erfolgt.“1.2, page 1
Self build limit (amount or share of the construction cost above which a surcharge applies or cover ends)not addressed
Site management by the owner permitted (no appointed site manager)no„Voraussetzung für die Wirksamkeit dieses Versicherungsschutzes ist, dass auch die Bauarbeiten in Eigenleistung unter der regelmäßigen Kontrolle fachlich geeigneter Personen“1.2, page 1
Liability of unpaid helpers (family, friends, neighbours) coveredyes, up to the sum insured„Die persönliche gesetzliche Haftpflicht der im Rahmen der Bauarbeiten in Eigenleistung tätig werdenden Personen ist mitversichert, soweit sie nicht selbst Berechtigte eines Haftpflichtversicherungsvertrages sind.“1.2, page 1
Injury among helpers and claims of helpers against the ownerno„Ausgenommen sind Schadenfälle, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.“1.2, page 1
Recourse claims of the statutory accident insurer or social security against the owneryes, up to the sum insured„Regressansprüche der Sozialversicherungsträger sind jedoch mitversichert.“1.2, page 1
Duties of the owner as client under construction site safety rules (health and safety coordinator)not addressed
Use of own, hired or borrowed self propelled machinery (excavators, loaders) on siteyes, up to the sum insured„selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit.“2.3, page 1
Cranes, hoists, scaffolding and other site equipment of the ownernot addressed

Damage arising from the project

PointRuleWording (German)Clause
Breach of the duty to keep the site safe (fencing, lighting, unauthorised access, children playing)not addressed
Damage to neighbouring land and buildings caused by the worksnot addressed
Damage from subsidence, landslip, vibration and pile driving to land and buildingsyes, up to the sum insured„Haftpflichtansprüche wegen Senkungen eines Grundstücks oder Erdrutschungen.“1.4, page 1
Excavation, underpinning and tunnelling under neighbouring buildingsnot addressed
Demolition work (distance to neighbours, exclusion radius, limit)not addressed
Blasting on the construction siteno„Ist die Herstellung, Verarbeitung, Beförderung und Lagerung von Sprengstoffen“2.4, page 2
Neighbour law compensation claims without fault (nuisance claims under civil law)not addressed
Damage to underground cables, pipes and sewers and resulting lossyes, up to the sum insured„Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.7 AHB 2008 – die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an Erdleitungen (Kabel, unterirdische Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen)“1.7, page 1
Damage to third party property being worked on (for example a neighbour's fence or a shared party wall)not addressed
Damage to hired, borrowed or leased construction equipmentnot addressed
Fire and explosion damage to third party property originating from the sitenot addressed
Gradual damage (from gradual exposure to dust, moisture, waste water)not addressed
Damage after completion that still arises from the project (run off cover)not addressed

Environment and water

PointRuleWording (German)Clause
Water pollution from substances on site (heating oil, diesel, building materials), including mitigation costsyes, up to the sum insured„Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen“4.1, page 2
Damage from groundwater lowering or dewateringno„sind Haftpflichtansprüche durch Veränderung der Grundwasserverhältnisse.“2.1, page 1
Environmental damage under environmental liability law (soil, water, protected species)not addressed
Soil contamination caused by the works (pre existing contamination excluded or covered)not addressed

Extensions and boundaries

PointRuleWording (German)Clause
Liability as owner of the building plot during constructionyes, up to the sum insured„Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Haus- und/oder Grundbesitzer für das zu bebauende Grundstück und das zu errichtende Bauwerk.“1.3, page 1
Undeveloped plot covered before construction starts (from purchase or application to start of works)not addressed
Follow on cover as property owner's liability after completion (premium free, duration)not addressed
Owner's construction risk in a personal liability or homeowner policy with its own limit (construction cost up to amount X)not addressed
Construction all risks insurance governed in the same wording (damage to the works itself, separate line)not addressed
Accident insurance for unpaid helpers governed in the same wordingnot addressed
Exclusion of damage to the owner's own project and property (boundary to construction all risks)not addressed
Exclusion of construction defects, warranty and performance claimsnot addressed

Defence and costs

PointRuleWording (German)Clause
Defence against unjustified claims (passive legal protection) including court, legal and expert feesnot addressed
Defence costs and interest are paid in addition to the limitnot addressed
Defence costs in criminal or administrative fine proceedings after a site accidentnot addressed
Mitigation costs to avert imminent damage (for example shoring a neighbouring building)yes, up to the sum insured„Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungs-nehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten)“4.2, page 2
Cost of a pre construction condition survey of neighbouring buildingsnot addressed

Contract and obligations

PointRuleWording (German)Clause
Period of cover: start, maximum construction period (for example two years) and end on completion or acceptanceyes„Sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, endet die Ver-sicherung mit Beendigung der Bauarbeiten, spätestens aber 2 Jahre nach Versicherungsbeginn.“1.9, page 1
Extension if construction takes longer (free, with surcharge or only on request)not addressed
Premium based on construction cost, single premium for the whole project, adjustment if costs risenot addressed
Tolerance if the declared construction cost is exceeded without notice or reductionnot addressed
Duty to comply with building regulations, planning permission and accident prevention rules (consequences of breach)not addressed
Duty to notify changes (construction cost, way of building, self build, start of works)not addressed
Obligations after a claim (notification period, no admission of liability without consent, cooperation)not addressed
Cover in case of gross negligence (for example knowingly breaching safety requirements)not addressed
Cancellation (after a claim, early end if the project is abandoned, premium refund)not addressed
Special exclusions (for example intent, asbestos, works without permit, undeclared work, buildings above a certain size)yes„die Haftpflicht aus Tätigkeiten, die weder dem versicherten Risiko eigen noch sonst ihm zuzurechnen sind, insbesondere die Haftpflicht aus jeder Erwerbstätigkeit.“2.2, page 1

Market specifics

PointRuleWording (German)Clause
Spain: liability as developer (promotor) under Article 17 of the Building Act (LOE) towards third parties during worksnot addressed
Spain: relation to decennial insurance (seguro decenal) and the exemption for individual self developers, if governed in the same wordingnot addressed
Insurance certificate for the building authority, bank or municipalitynot addressed

Evaluated by NAMMERT from published policy wordings. Despite care, a value may be misread; legally only the wording of your own contract in the edition stated there applies. Please report errors, we correct them the same day.

Policy wordings and provider

Legal entity
GRUNDEIGENTÜMER-VERSICHERUNG Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, Covomo / Hiscox / Grundeigentümer-Konzepte
Distribution
brokers and direct

Full text of the wording

Converted from the insurer's PDF, page numbers in square brackets. Tables may have shifted; if in doubt, the original applies. As text (Markdown)

Show full text: GEV Besondere Bedingungen für die Bauherrenhaftpflichtversicherung (BB BH 2008)
[Seite 1] BEDINGUNGEN Besondere Bedingungen für die Bauherrenhaftpflichtversicherung (BB BH 2008) Soweit nicht im Versicherungsvertrag etwas anderes vereinbart wurde, gilt Folgendes: Sämtliche Regelungen und Leistungen aus den AHB 2008 und BB BH 2008 gelten subsidiär, soweit eine Entschädigung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann. 1. Deckungsumfang Heben auf Land- und Wasserfahrzeuge durch Kräne oder 1.1 Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Be­dingungen für Winden zum Zwecke des Be- und Entladens. Dies gilt nicht, die Haftpflichtversicherung (AHB 2008) und der nachstehen­ wenn die Container selbst Gegenstand von Verkehrs­ den Besonderen Bedingungen die gesetzliche Haft­pflicht des verträgen (Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen) sind. Versicherungsnehmers als Bauherr für das im Ver­­ siche­  Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen der Beschä­ rungs­vertrag benannte Bauvorhaben. Bauherr ist, wer auf digung der Ladung von Fahrzeugen und Containern. sei­­ nem Grundstück Bau-, Umbau-, Instand­ setzungs- oder 1.7 Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.7 AHB 2008 – die Reno­vie­r­ungs­­arbeiten ausführen lässt, deren P­lanung, gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an Erdleitungen Leitung und Ausführung an einen Architekten und/oder (Kabel, unterirdische Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und selbstständige Hand­­­­­werker vergeben wurden und wer nicht andere Leitungen) sowie Frei- und/oder Oberleitungen und selbst Leute für die Ausführung dieser Arbeiten stellt. alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. 1.2  Versicherungsschutz besteht im bedingungsgemäßen Die Regelungen der Ziff. 1.2 AHB 2008 (Erfüllungsansprüche) Umfang auch beim Bauen in Eigenleistung, sofern hierfür und der Ziff. 7.8 AHB 2008 (Schäden an hergestellten oder Mitversicherung beantragt wurde und die Ausführung des gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen. Baus nach behördlich genehmigten Bauplänen erfolgt. 1.8 Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle während der Voraussetzung für die Wirksamkeit dieses Versicherungs­ Ver­sicherungsdauer beträgt höchstens das Doppelte der ver­ schut­ zes ist, dass auch die Bauarbeiten in Eigenleistung einbarten Versicherungssummen. unter der regelmäßigen Kontrolle fachlich geeigneter 1.9  Sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, endet die Personen (z. B. Archi­ tekten, selbstständigen Handwerks­ Ver­ sicherung mit Beendigung der Bauarbeiten, spätestens meistern aus dem Bau­fach) stehen. aber 2 Jahre nach Versicherungsbeginn. Die persönliche gesetzliche Haftpflicht der im Rahmen der 2. Nicht versichert Bau­arbeiten in Eigenleistung tätig werdenden Personen ist mitversichert, soweit sie nicht selbst Berechtigte eines 2.1  sind Haftpflichtansprüche durch Veränderung der Grund­ Haftpflicht­versiche­rungsvertrages sind. Ausgenommen sind wasser­verhältnisse. Schadenfälle, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und 2.2 ist, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gegeben oder nach dem Versicherungsschein bzw. den gemäß dem Sozialge­setzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt Beson­deren Bedin­gungen ausdrücklich mitversichert ist, ins­ für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen besondere die Haftpflicht aus Tätigkeiten, die weder dem Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes versicherten Risiko eigen noch sonst ihm zuzurechnen sind, Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. insbesondere die Haftpflicht aus jeder Erwerbs­tätigkeit. Regressansprüche der Sozialversiche­ rungs­ träger sind 2.3 ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder jedoch mitversichert. Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs wegen 1.3  Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche­ Schä­­­­den, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs oder eines rungsnehmers als Haus- und/oder Grundbesitzer für das zu An­­hängers verursacht werden. bebauende Grundstück und das zu errichtende Bauwerk. Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die ver­ Haus- und/oder Grundstücksbesitzer ist z. B. der Eigentümer, ursacht werden durch den Gebrauch von Mieter, Pächter, Leasingnehmer oder Nießbraucher. (1)  nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkeh­ ­1.4 Eingeschlossen sind – abweichend von Ziff. 7.14 (2) und Ziff. renden Kfz und Anhängern ohne Rücksicht auf eine 7.10 (b) AHB 2008 – Haftpflichtansprüche wegen Senkun­gen Höchstge­schwin­­digkeit; eines Grundstücks oder Erdrutschungen. Ausgeschlossen bleiben Sachschäden und alle sich daraus ergebenden (2)  Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h Höchstge­ Vermö­gensschäden am Baugrundstück selbst und/oder den schwin­digkeit; darauf befindlichen Gebäuden oder Anlagen. (3) Hub- und Gabelstapler mit mehr als 6 km/h und nicht 1.5  Eingeschlossen sind – abweichend von Ziff. 7.14 (1) AHB mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit; 2008 -Haftpflichtansprüche aus Sachschaden durch Ab­ ­ (4) selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 wässer. Ausgeschlossen bleiben jedoch Schäden an km/h Höchstgeschwindigkeit. Ent­ ­ wässe­rungsleitungen durch Verschmutzungen und Ver­ Hierfür gilt: stopfun­ gen und alle sich daraus ergebenden Vermögens­ schäden. Ziff. 7.10 (b) AHB 2008 bleibt unberührt. Für diese Kfz gelten nicht die Ausschlüsse in Ziff. 3.1 (2) und Ziff. 4.3 (1) AHB 2008. 1.6 Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.7 AHB 2008 – die gesetzliche Haftpflicht wegen der Beschädigung von Land- und Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt: Wasserfahrzeugen, Containern durch/oder beim Be- und Das Fahr­zeug darf nur von einem berechtigten Fahrer ge­ ­ Entladen und alle sich daraus ergebenden Vermögens­schäden. braucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug B-60/08-1220 Für Schäden an Containern besteht auch dann Versiche­ mit Wissen und Willen des Verfügungs­be­rechtigten gebrau­ rungsschutz, wenn diese entstehen beim Abheben von oder chen darf. Der Versicherungs­neh­mer ist verpflichtet, dafür zu 1 [Seite 2] sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten 4.2 Rettungskosten Fahrer ge­­braucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das (1) Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versiche­rungs­ Fahr­zeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der nehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Ver­ siche­ rungs­ Minderung des Schadens für geboten halten durfte nehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachter­ nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforder­ kosten werden vom Ver­sicherer inso­weit übernommen, liche Fahr­erlaubnis hat. als sie zusammen mit der Entschädigungs­ leistung die 2.4 Ist die Herstellung, Verarbeitung, Beförderung und Lagerung Versicherungssumme für Sach­ schäden nicht überstei­ von Sprengstoffen, die Veranstaltung oder das Abbrennen gen. Für Gerichts- und An­waltskosten bleibt es bei der von Feuer­werken und die Haftung aus dem bewusst gesetz- Regelung der Allgemeinen Versiche­ rungs­ bedingungen oder vor­ schrifts­ widrigen Umgang mit brennbaren oder für die Haftpflichtversicherung. explosiblen Stoffen. (2)  Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- 2.5 sind auch die unmittelbaren und mittelbaren Folgeschäden und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch der in diesen Bedingungen ausgeschlossenen Sach-, Perso­ insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Ent­ ­ nen- und Vermögensschäden. schädigung die Ver­siche­rungs­summe für Sach­schä­den 3. Besondere Bedingungen für die Mitversicherung von übersteigen. Eine Billi­ gung des Versicherers von Maß­ Vermögensschäden nahmen des Versiche­ rungs­ nehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als 3.1 Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Weisung des Versicherers. Haft­pflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziff. 2.1 AHB 2008 wegen Versicherungsfällen, die während der 4.3 Vorsätzliche Verstöße Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind.  Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die 3.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicher­ ten), die den Scha­den durch vorsätzliches Abweichen von (1)  durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auf­ dem Gewässer­ schutz die­ nenden Gesetzen, Verordnungen, trag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte an den Versiche­ rungsnehmer gerichteten behördlichen oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sons­tige Anordnungen oder Ver­fügungen herbeigeführt haben. Leistungen; 4.4 Gemeingefahren (2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit; Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die mittelbar oder unmittelbar auf Kriegsereignissen, ande­ (3)  aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an ren feindseligen Handlungen, Aufruhr, Terror, inneren wirt­schaftlich verbundene Unternehmen; Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik oder in (4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art; einem Bundes­land) oder unmittelbar auf Verfügungen oder (5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reisever­an­ Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für stal­tung; Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. (6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Lea­ sing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus 4.5 Kleingebinde Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Lagerung aus Untreue oder Unterschlagung; von gewässerschädlichen Stoffen in Kleingebinden bis 100 l/ (7) aus Rationalisierung und Automatisierung; kg Inhalt soweit das Gesamtfassungsvermögen der vor­ handenen Behälter 1.000 l/kg nicht übersteigt. Kein (8) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Versicherungsschutz – auch nicht über Ziff. 3.1 (3) und 4 AHB Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbs­ 2008 – besteht für Anlagen, die über die Begrenzung des rechts; Fassungsvermögens je Einzelgebinde bzw. der Gesamt­ (9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und menge hinausgehen. Kostenanschlägen; 5. Leistungsgarantie und Geltung von (10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehema­ Leistungsverbesserungen lige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, 5.1  Der Versicherer garantiert, dass die dieser ­ Bauherrenhaft- Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer ver­ pflichtversicherung zugrunde liegenden Allgemeinen Bedin­ gleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Or­ga­ne im gungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 2008) und Zusammenhang stehen; Besonderen Bedingungen für die Bauherrenhaftpflicht­ ver­ (11)  aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder be­ ­ sicherung (BB BH 2008) ausschließlich zum Vorteil der hördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedin­ Versicherungsnehmer von den durch den Gesamtverband gun­gen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewuss­ter der Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Bedin­ Pflichtverletzung; gungen AHB 2008 abweichen. (12) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von 5.2 In die AHB 2008 oder die BB BH 2008 aufgenommene spä­ Geld, Wertpapieren und Wertsachen; tere Leistungsverbesserungen gelten automatisch für den (13)  aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Ge­­ räu­ Bestand, sofern die Leistungserweiterung nicht mit einer sche, Gerüche, Erschütterungen). Beitragserhöhung verbunden war. 4. Besondere Bedingungen für die Versicherung der 5.3 Der Versicherer garantiert die Einhaltung der in den Mindest­ Haftpflicht aus Gewässerschäden im Rahmen der Haus- und standards des Arbeitskreises Beratungsprozesse für die Grundbesitzerhaftpflichtversicherung – außer Anlagenrisiko – Bauherrenhaftpflichtversicherung (Stand 28.09.2015) aufge­ (Gilt also z. B. nicht für Heizöltanks.) führten Leistungen auch ohne ausdrückliche Erwähnung in 4.1 Gegenstand der Versicherung den AHB 2008 oder BB BH 2008.  Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Ver­ 6. Embargobestimmung mögensschä­ den wie Sachschäden behandelt werden, die  Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestim­ gesetzliche Haft­pflicht des Versicherungsnehmers für unmit­ mungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem telbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der phy­ keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirt­ sikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit schafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewäs­ Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland serschäden) mit Aus­nah­me der Haftpflicht als Inhaber von entgegenstehen. Anlagen zur Lage­rung von gewässerschädlichen Stoffen und Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanz­sanktionen aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe (Versiche­ bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika rungsschutz hierfür wird aus­schließ­lich durch einen beson­ im Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht deren Vertrag ge­währt). europäische oder deutsche Rechts­vorschriften entgegenstehen. 2
Show full text: GEV Besondere Bedingungen Bauherrenhaftpflicht (B 60 08, Ausgabe 01/2018)
[Seite 1] Besondere Bedingungen für die Bauherrenhaftpflichtversicherung (BB BH 2008) Soweit nicht im Versicherungsvertrag etwas anderes vereinbart wurde, gilt Folgendes: deren Bedin­gungen ausdrücklich mitversichert ist, insbesonde­ 1. Deckungsumfang re die Haftpflicht aus Tätigkeiten, die weder dem versicherten 1.1  Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Be­ dingungen für Risiko eigen noch sonst ihm zuzurechnen sind, insbesondere die Haftpflichtversicherung (AHB 2008) und der nachstehen­ die Haftpflicht aus jeder Erwerbs­tätigkeit. den Besonderen Bedingungen die gesetzliche Haft­ pflicht des 2.3  ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Versicherungsnehmers als Bauherr für das im Ver­­ siche­rungs­ Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs wegen Schä­­­­ vertrag benannte Bauvorhaben. Bauherr ist, wer auf sei­­ nem den, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs oder eines An­ ­ Grundstück Bau-, Umbau-, Instand­ setzungs- oder Reno­ vie­ hängers verursacht werden. r­ ungs­­ arbeiten ausführen lässt, deren Planung, Leitung und Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verur­ Ausführung an einen Architekten und/oder selbstständige sacht werden durch den Gebrauch von Hand­­­­­werker vergeben wurden und wer nicht selbst Leute für die Ausführung dieser Arbeiten stellt. (1)  nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren­ den Kfz und Anhängern ohne Rücksicht auf eine Höchstge­ 1.2  Versicherungsschutz besteht im bedingungsgemäßen schwin­­digkeit; Umfang auch beim Bauen in Eigenleistung, sofern hierfür Mitversicherung beantragt wurde und die Ausführung des Baus (2) Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h Höchstge­schwin­ nach behördlich genehmigten Bauplänen erfolgt. digkeit; Voraussetzung für die Wirksamkeit dieses Versicherungs­schut­zes (3) Hub- und Gabelstapler mit mehr als 6 km/h und nicht mehr ist, dass auch die Bauarbeiten in Eigenleistung unter der regelmä­ als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit; ßigen Kontrolle fachlich geeigneter Personen (z. B. Archi­ tekten, (4) selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h selbstständigen Handwerksmeistern aus dem Bau­fach) stehen. Höchstgeschwindigkeit. Die persönliche gesetzliche Haftpflicht der im Rahmen der Bau­ Hierfür gilt: arbeiten in Eigenleistung tätig werdenden Personen ist mitver­ Für diese Kfz gelten nicht die Ausschlüsse in Ziff. 3.1 (2) und sichert, soweit sie nicht selbst Berechtigte eines Haftpflicht­ Ziff. 4.3 (1) AHB 2008. versiche­rungsvertrages sind. Ausgenommen sind Schadenfälle, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt: im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialge­  Das Fahr­ zeug darf nur von einem berechtigten Fahrer ge­ ­ setzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle braucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung Wissen und Willen des Verfügungs­be­rechtigten gebrauchen darf. oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle Der Versicherungs­ neh­mer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, zugefügt werden. Regressansprüche der Sozialversiche­ rungs­ dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer ge­­ träger sind jedoch mitversichert. braucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahr­zeug auf 1.3  Bei Neubauten ist die gesetzliche Eigenschaft des Versiche­ öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen rungs­nehmers als Eigentümer, Pächter usw. des zu bebauenden Fahrerlaubnis benutzen. Der Ver­siche­rungs­nehmer ist verpflich­ Grundstücks bis zur Fertigstellung des Baus mitversichert. tet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahr­erlaubnis hat. 1.4  Eingeschlossen sind - abweichend von Ziff. 7.14 (2) und Ziff. 7.10 (b) AHB 2008 - Haftpflichtansprüche wegen Senkun­ 2.4 Ist die Herstellung, Verarbeitung, Beförderung und Lagerung von gen eines Grundstücks oder Erdrutschungen. Ausgeschlossen Sprengstoffen, die Veranstaltung oder das Abbrennen von Feuer­ bleiben Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermö­ werken und die Haftung aus dem bewusst gesetz- oder vor­schrifts­ gensschäden am Baugrundstück selbst und/oder den darauf widrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen. befindlichen Gebäuden oder Anlagen. 2.5  sind Sachschäden und Vermögensschäden beim Baumfällen 1.5  Eingeschlossen sind - abweichend von Ziff. 7.14 (1) oder Einreißen von Gebäudeteilen, aus der Beschädigung von AHB 2008 - Haftpflichtansprüche aus Sachschaden durch Ab­­ Bauwerken, Leitungen, Masten und dgl. in einem Umkreis, des­ wässer. Ausgeschlossen bleiben jedoch Schäden an Ent­wässe­ sen Radius der Höhe des zu fällenden Baumes bzw. einzurei­ rungsleitungen durch Verschmutzungen und Ver­ stopfun­gen ßenden Gegenstandes entspricht. und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Ziff. 7.10 2.6 sind auch die unmittelbaren und mittelbaren Folgeschäden der (b) AHB 2008 bleibt unberührt. in diesen Bedingungen ausgeschlossenen Sach-, Personen- und 1.6 Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle während der Ver­ Vermögensschäden. sicherungsdauer beträgt höchstens das Doppelte der vereinbar­ ten Versicherungssummen. 3. Besondere Bedingungen für die Mitversicherung von 1.7 Sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, endet die Ver­ Vermögensschäden sicherung mit Beendigung der Bauarbeiten, spätestens aber 2 Jahre nach Versicherungsbeginn. 3.1 Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haft­ pflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziff. 2.1 AHB 2008 wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind. 2. Nicht versichert 3.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden 2.1 sind Haftpflichtansprüche durch Veränderung der Grundwasser­ (1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auf­ B-60/08-0118 verhältnisse. trag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte 2.2  ist, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sons­tige gegeben oder nach dem Versicherungsschein bzw. den Beson­ Leistungen; [Seite 2] (2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, 4.4 Gemeingefahren prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit; Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, (3)  aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an die mittelbar oder unmittelbar auf Kriegsereignissen, anderen wirt­schaftlich verbundene Unternehmen; feindseligen Handlungen, Aufruhr, Terror, inneren Unruhen, (4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art; Generalstreik (in der Bundesrepublik oder in einem Bundes­ (5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reisever­an­ land) oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von stal­tung; hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. (6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Lea­ sing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus 4.5 Kleingebinde Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Lagerung aus Untreue oder Unterschlagung; von gewässerschädlichen Stoffen in Kleingebinden bis 50 l/kg (7) aus Rationalisierung und Automatisierung; Inhalt soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen (8)  aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten Behälter 250 l/kg nicht übersteigt. Kein Versicherungsschutz - und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wett­ auch nicht über Ziff. 3.1 (3) und 4 AHB 2008 - besteht für bewerbsrechts; Anlagen, die über die Begrenzung des Fassungsvermögens je (9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Einzelgebinde bzw. der Gesamtmenge hinausgehen. Kostenanschlägen; (10)  aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehe­ malige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer ver­ gleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Or­ga­ne im Zusammenhang stehen; (11)  aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder be­ ­ hördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedin­ gun­gen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewuss­ter Pflichtverletzung; (12) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen; (13)  aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Ge­­ räu­ sche, Gerüche, Erschütterungen). 4. Besondere Bedingungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden im Rahmen der Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung – außer Anlagenrisiko – (Gilt also z.B. nicht für Heizöltanks.) 4.1 Gegenstand der Versicherung Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögens­ schä­den wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haft­ pflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, che­ mischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden) mit Aus­ nah­me der Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lage­rung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe (Versicherungsschutz hierfür wird aus­ schließ­lich durch einen besonderen Vertrag ge­währt). 4.2 Rettungskosten (1) Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungs­neh­ mer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Ver­ sicherer inso­weit übernommen, als sie zusammen mit der Entschä­di­gungsleistung die Versicherungssumme für Sach­ schäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und An­waltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versiche­rungs­bedingungen für die Haftpflichtversicherung. (2) Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Ver­ siche­rungs­summe für Sachschäden übersteigen. Eine Billi­ gung des Versicherers von Maßnahmen des Versiche­rungs­ nehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minde­rung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers. 4.3 Vorsätzliche Verstöße Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Scha­den durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässer­ schutz die­nenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versiche­ rungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Ver­fügungen herbeigeführt haben.