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Versicherungsmakler / Bauherrenversicherung / Bedingungsarchiv

GEV Bauherrenhaftpflicht (Altfassung BB BH 2008): die Bedingungen im Volltext

Ältere Bauherrenhaftpflicht der GEV nach AHB 2008 und BB BH 2008 mit Eigenleistung auf Antrag, Vermögensschäden, Erdleitungs- und Senkungsschäden und Gewässerschaden-Restrisiko.

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Ihr Maklerauftrag

Damit wir Ihren Antrag bei GEV einreichen dürfen, brauchen wir Ihren Auftrag und Ihre Vollmacht. Bitte lesen und unten unterschreiben.

Maklerauftrag und Maklervollmacht

Auftraggeber
(bitte oben ausfüllen), geboren am (bitte oben ausfüllen), (bitte oben ausfüllen), (bitte oben ausfüllen) (bitte oben ausfüllen)

Makler
Norman Nammert, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Deutschland, unter der Marke NAMMERT

1. Auftrag
Ich beauftrage den Makler, mir den Tarif GEV Bauherrenhaftpflicht (Altfassung BB BH 2008) von GEV (Bauherrenversicherung) zu vermitteln und diesen Vertrag danach zu betreuen. Der Makler reicht meinen Antrag bei diesem Versicherer ein, auch wenn er dort keine eigene Anbindung hat.

2. Vollmacht
Ich bevollmächtige den Makler, für diesen Vertrag in meinem Namen den Antrag zu stellen, alle dafür nötigen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, Versicherungsschein, Bedingungen und Schriftverkehr zu empfangen, Auskünfte einzuholen und Änderungen zu beantragen. Kündigen darf er den Vertrag nur auf meine ausdrückliche Weisung.

3. Untervollmacht
Der Makler darf Untervollmacht an andere zugelassene Versicherungsvermittler erteilen, etwa an einen Maklerverbund oder an einen Makler mit Anbindung an den Versicherer, soweit das für die Einreichung und Betreuung nötig ist.

4. Daten
Ich bin einverstanden, dass der Makler meine Angaben aus diesem Antrag für die Vermittlung verarbeitet und an den Versicherer und, falls nötig, an den eingebundenen Vermittler weitergibt. Näheres steht in der Datenschutzerklärung auf www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Vergütung
Der Makler wird vom Versicherer vergütet. Mir entstehen dafür keine Kosten.

6. Widerruf
Ich kann Auftrag und Vollmacht jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen, eine E-Mail an info@nammert.com genügt. Der Versicherungsvertrag selbst bleibt davon unberührt.

7. Erstinformation
Die Erstinformation des Maklers nach § 15 VersVermV konnte ich vor der Unterschrift lesen: www.nammert.com/erstinformation.php.

Ich unterschreibe elektronisch. Zeitpunkt und Herkunft der Unterschrift hält das Formular fest.

Hier unterschreiben, mit Finger oder Maus

Den unterschriebenen Auftrag bekommen Sie mit Ihren Antragsunterlagen. Datenschutzerklärung

Wir reichen Ihren Antrag an GEV weiter und melden uns mit der Bestätigung.

Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 63 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Deckungssumme pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden je Schadenereignislaut Versicherungsschein
Höchstersatzleistung für alle Schäden eines Versicherungsjahres oder der gesamten Bauzeit (Maximierung)ja, bis zur Versicherungssumme„Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle während der Versicherungsdauer beträgt höchstens das Doppelte der vereinbarten Versicherungssummen.“1.8, Seite 1
Echte Vermögensschäden (ohne vorangehenden Personen- oder Sachschaden)ja, bis zur Versicherungssumme„Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziff. 2.1 AHB 2008“3.1, Seite 2
Selbstbeteiligung je Schadenfall (allgemein und bei Sachschäden an Nachbargebäuden)nicht geregelt
Höchstgrenze der Bausumme (Gesamtbaukosten), bis zu der das Bauvorhaben versicherbar istnicht geregelt
Versicherbare Bauvorhaben: Neubau, Umbau, Anbau, Sanierung, Renovierung, Abrissja„Bauherr ist, wer auf sei-nem Grundstück Bau-, Umbau-, Instand-setzungs- oder Renovierungsarbeiten ausführen lässt“1.1, Seite 1
Zulässige Nutzung des Gebäudes (selbst genutztes Ein- oder Zweifamilienhaus, Mehrfamilienhaus, Ferienhaus, Garage, Nebengebäude)nicht geregelt
Örtlicher Geltungsbereich (Baustelle im Inland, im Ausland, Versicherungsort)nicht geregelt
Mitversicherte Personen (Ehe- oder Lebenspartner als Mitbauherr, Miteigentümer, Bauherrengemeinschaft)nicht geregelt
Leistungsupdate und Besitzstandsgarantie: Verbesserungen der Bedingungen und bessere Leistungen des Vorvertrags gelten mitja„aufgenommene spätere Leistungsverbesserungen gelten automatisch für den Bestand, sofern die Leistungserweiterung nicht mit einer Beitragserhöhung verbunden war.“5.2, Seite 2

Bauweise und Eigenleistung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Voraussetzung: Planung, Bauleitung und Ausführung sind an befugte Fachleute vergeben (Architekt, Bauunternehmer, in Österreich befugter Ziviltechniker oder Gewerbetreibender)ja„deren Planung, Leitung und Ausführung an einen Architekten und/oder selbstständige Handwerker vergeben wurden und wer nicht selbst Leute für die Ausführung dieser Arbeiten stellt.“1.1, Seite 1
Eigenleistung des Bauherrn mitversichert (Bauen in Eigenregie, Selbsthilfe am Bau)ja, bis zur Versicherungssumme„Versicherungsschutz besteht im bedingungsgemäßen Umfang auch beim Bauen in Eigenleistung, sofern hierfür Mitversicherung beantragt wurde und die Ausführung des Baus nach behördlich genehmigten Bauplänen erfolgt.“1.2, Seite 1
Grenze der Eigenleistung (Betrag oder Anteil an der Bausumme, ab dem ein Zuschlag oder kein Schutz gilt)nicht geregelt
Bauleitung in eigener Regie zulässig (ohne beauftragten Bauleiter)nein„Voraussetzung für die Wirksamkeit dieses Versicherungsschutzes ist, dass auch die Bauarbeiten in Eigenleistung unter der regelmäßigen Kontrolle fachlich geeigneter Personen“1.2, Seite 1
Haftpflicht der unentgeltlichen Bauhelfer (Familie, Freunde, Nachbarschaftshilfe) mitversichertja, bis zur Versicherungssumme„Die persönliche gesetzliche Haftpflicht der im Rahmen der Bauarbeiten in Eigenleistung tätig werdenden Personen ist mitversichert, soweit sie nicht selbst Berechtigte eines Haftpflichtversicherungsvertrages sind.“1.2, Seite 1
Personenschäden der Bauhelfer untereinander und Ansprüche von Helfern gegen den Bauherrnnein„Ausgenommen sind Schadenfälle, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.“1.2, Seite 1
Rückgriffsansprüche der Berufsgenossenschaft Bau, Sozialversicherung oder Unfallversicherung (in Österreich AUVA, in Spanien Seguridad Social) gegen den Bauherrnja, bis zur Versicherungssumme„Regressansprüche der Sozialversicherungsträger sind jedoch mitversichert.“1.2, Seite 1
Pflichten des Bauherrn als Auftraggeber nach Baustellenverordnung, Bauarbeitenkoordinationsgesetz oder Real Decreto 1627/1997 (Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator)nicht geregelt
Gebrauch eigener, gemieteter oder geliehener selbstfahrender Arbeitsmaschinen (Bagger, Radlader, Minibagger) auf der Baustelleja, bis zur Versicherungssumme„selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit.“2.3, Seite 1
Kräne, Aufzüge, Gerüste und sonstige Baustelleneinrichtung des Bauherrnnicht geregelt

Schäden aus dem Bauvorhaben

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf der Baustelle (Absicherung, Beleuchtung, Zugang Unbefugter, spielende Kinder)nicht geregelt
Sachschäden an Nachbargrundstücken und Nachbargebäuden durch die Bauarbeitennicht geregelt
Schäden durch Senkungen, Erdrutsch, Erschütterungen und Rammarbeiten an Grundstücken und Gebäudenja, bis zur Versicherungssumme„Haftpflichtansprüche wegen Senkungen eines Grundstücks oder Erdrutschungen.“1.4, Seite 1
Erdarbeiten, Unterfangungen und Unterfahrungen an Nachbargebäudennicht geregelt
Abbruch- und Einreißarbeiten (Abstand zum Nachbarn, Ausschluss im Radius, Grenze)nicht geregelt
Sprengungen auf der Baustellenein„Ist die Herstellung, Verarbeitung, Beförderung und Lagerung von Sprengstoffen“2.4, Seite 2
Nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche ohne Verschulden (§ 906 BGB, in Österreich § 364b ABGB, in Spanien relaciones de vecindad)nicht geregelt
Schäden an Erdleitungen, Kabeln, Rohren und Kanälen (unterirdische Versorgungsleitungen) und deren Folgeschädenja, bis zur Versicherungssumme„Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.7 AHB 2008 – die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an Erdleitungen (Kabel, unterirdische Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen)“1.7, Seite 1
Tätigkeits- und Bearbeitungsschäden an fremden Sachen (zum Beispiel am Nachbarzaun oder an einer gemeinsamen Grenzwand)nicht geregelt
Schäden an gemieteten, geliehenen oder geleasten Baugeräten und Baustelleneinrichtungennicht geregelt
Brand- und Explosionsschäden an Sachen Dritter, die von der Baustelle ausgehennicht geregelt
Allmählichkeitsschäden (durch allmähliche Einwirkung von Staub, Feuchtigkeit, Abwasser)nicht geregelt
Schäden nach Ende der Bauzeit, die noch aus dem Bauvorhaben stammen (Nachhaftung)nicht geregelt

Umwelt und Gewässer

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Gewässerschäden durch Stoffe auf der Baustelle (Heizöl, Diesel, Baustoffe), auch Rettungskostenja, bis zur Versicherungssumme„Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen“4.1, Seite 2
Schäden durch Grundwasserabsenkung oder Wasserhaltungnein„sind Haftpflichtansprüche durch Veränderung der Grundwasserverhältnisse.“2.1, Seite 1
Umweltschäden nach Umweltschadensgesetz, österreichischem B-UHG oder spanischer Ley 26/2007 (Boden, Gewässer, geschützte Arten)nicht geregelt
Boden- und Grundstücksverunreinigung durch die Bauarbeiten (Altlasten ausgeschlossen oder versichert)nicht geregelt

Erweiterungen und Abgrenzung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Haftpflicht als Eigentümer des Baugrundstücks (Grundstücks- und Hausbesitzerhaftpflicht während der Bauzeit)ja, bis zur Versicherungssumme„Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Haus- und/oder Grundbesitzer für das zu bebauende Grundstück und das zu errichtende Bauwerk.“1.3, Seite 1
Unbebautes Grundstück vor Baubeginn mitversichert (ab Kauf oder Antrag bis Baubeginn)nicht geregelt
Anschlussdeckung als Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht nach Bezugsfertigkeit (beitragsfrei, Dauer)nicht geregelt
Bauherrenrisiko in der Privathaftpflicht oder Eigenheimversicherung mit eigener Grenze (Bausumme bis Betrag X)nicht geregelt
Bauleistungsversicherung im selben Werk geregelt (Schäden am eigenen Bauwerk, nur Hinweis, eigene Sparte)nicht geregelt
Bauhelfer-Unfallversicherung im selben Werk geregeltnicht geregelt
Ausschluss von Schäden am eigenen Bauvorhaben und an eigenen Sachen (Abgrenzung zur Bauleistung)nicht geregelt
Ausschluss von Baumängeln, Gewährleistung und Erfüllungsansprüchennicht geregelt

Abwehr und Kosten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Abwehr unberechtigter Ansprüche (passiver Rechtsschutz) einschließlich Gerichts-, Anwalts- und Gutachterkostennicht geregelt
Kosten der Abwehr und Zinsen werden nicht auf die Deckungssumme angerechnetnicht geregelt
Kosten der Verteidigung im Straf- oder Bußgeldverfahren nach einem Unfall auf der Baustellenicht geregelt
Rettungskosten und Kosten zur Abwendung eines unmittelbar drohenden Schadens (zum Beispiel Abstützung eines Nachbargebäudes)ja, bis zur Versicherungssumme„Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungs-nehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten)“4.2, Seite 2
Kosten der Beweissicherung am Nachbargebäude vor Baubeginnnicht geregelt

Vertrag und Pflichten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungsdauer: Beginn, Höchstdauer der Bauzeit (zum Beispiel zwei Jahre) und Ende mit Bezugsfertigkeit oder Abnahmeja„Sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, endet die Ver-sicherung mit Beendigung der Bauarbeiten, spätestens aber 2 Jahre nach Versicherungsbeginn.“1.9, Seite 1
Verlängerung bei längerer Bauzeit (beitragsfrei, gegen Zuschlag oder nur auf Antrag)nicht geregelt
Beitragsberechnung nach Bausumme, Einmalbeitrag für die Bauzeit, Nachberechnung bei höherer Bausummenicht geregelt
Spielraum bei Überschreitung der angegebenen Bausumme ohne Anzeige oder Kürzungnicht geregelt
Obliegenheit, Bauvorschriften, Baugenehmigung und Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten (Folgen eines Verstoßes)nicht geregelt
Anzeigepflichten bei Änderungen (Bausumme, Bauweise, Eigenleistung, Baubeginn)nicht geregelt
Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, kein Anerkenntnis ohne Zustimmung, Mitwirkung)nicht geregelt
Leistung bei grober Fahrlässigkeit (zum Beispiel bewusster Verstoß gegen Sicherheitsauflagen)nicht geregelt
Kündigung (nach Schaden, vorzeitige Beendigung bei Abbruch des Bauvorhabens, Beitragserstattung)nicht geregelt
Besondere Ausschlüsse (zum Beispiel Vorsatz, Asbest, Arbeiten ohne Genehmigung, Schwarzarbeit, Gebäude über einer bestimmten Größe)ja„die Haftpflicht aus Tätigkeiten, die weder dem versicherten Risiko eigen noch sonst ihm zuzurechnen sind, insbesondere die Haftpflicht aus jeder Erwerbstätigkeit.“2.2, Seite 1

Besonderheiten der Märkte

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Spanien: Haftung als promotor nach Art. 17 Ley de Ordenación de la Edificación gegenüber Dritten während der Bauzeit erfasstnicht geregelt
Spanien: Verhältnis zur Zehnjahresversicherung (seguro decenal) und zur Befreiung des autopromotor individual, falls im selben Werk geregeltnicht geregelt
Versicherungsbestätigung für Baubehörde, Bank oder Gemeinde (in Spanien certificado para la licencia de obras)nicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
GRUNDEIGENTÜMER-VERSICHERUNG Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, Covomo / Hiscox / Grundeigentümer-Konzepte
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: GEV Besondere Bedingungen für die Bauherrenhaftpflichtversicherung (BB BH 2008)
[Seite 1] BEDINGUNGEN Besondere Bedingungen für die Bauherrenhaftpflichtversicherung (BB BH 2008) Soweit nicht im Versicherungsvertrag etwas anderes vereinbart wurde, gilt Folgendes: Sämtliche Regelungen und Leistungen aus den AHB 2008 und BB BH 2008 gelten subsidiär, soweit eine Entschädigung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann. 1. Deckungsumfang Heben auf Land- und Wasserfahrzeuge durch Kräne oder 1.1 Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Be­dingungen für Winden zum Zwecke des Be- und Entladens. Dies gilt nicht, die Haftpflichtversicherung (AHB 2008) und der nachstehen­ wenn die Container selbst Gegenstand von Verkehrs­ den Besonderen Bedingungen die gesetzliche Haft­pflicht des verträgen (Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen) sind. Versicherungsnehmers als Bauherr für das im Ver­­ siche­  Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen der Beschä­ rungs­vertrag benannte Bauvorhaben. Bauherr ist, wer auf digung der Ladung von Fahrzeugen und Containern. sei­­ nem Grundstück Bau-, Umbau-, Instand­ setzungs- oder 1.7 Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.7 AHB 2008 – die Reno­vie­r­ungs­­arbeiten ausführen lässt, deren P­lanung, gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an Erdleitungen Leitung und Ausführung an einen Architekten und/oder (Kabel, unterirdische Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und selbstständige Hand­­­­­werker vergeben wurden und wer nicht andere Leitungen) sowie Frei- und/oder Oberleitungen und selbst Leute für die Ausführung dieser Arbeiten stellt. alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. 1.2  Versicherungsschutz besteht im bedingungsgemäßen Die Regelungen der Ziff. 1.2 AHB 2008 (Erfüllungsansprüche) Umfang auch beim Bauen in Eigenleistung, sofern hierfür und der Ziff. 7.8 AHB 2008 (Schäden an hergestellten oder Mitversicherung beantragt wurde und die Ausführung des gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen. Baus nach behördlich genehmigten Bauplänen erfolgt. 1.8 Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle während der Voraussetzung für die Wirksamkeit dieses Versicherungs­ Ver­sicherungsdauer beträgt höchstens das Doppelte der ver­ schut­ zes ist, dass auch die Bauarbeiten in Eigenleistung einbarten Versicherungssummen. unter der regelmäßigen Kontrolle fachlich geeigneter 1.9  Sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, endet die Personen (z. B. Archi­ tekten, selbstständigen Handwerks­ Ver­ sicherung mit Beendigung der Bauarbeiten, spätestens meistern aus dem Bau­fach) stehen. aber 2 Jahre nach Versicherungsbeginn. Die persönliche gesetzliche Haftpflicht der im Rahmen der 2. Nicht versichert Bau­arbeiten in Eigenleistung tätig werdenden Personen ist mitversichert, soweit sie nicht selbst Berechtigte eines 2.1  sind Haftpflichtansprüche durch Veränderung der Grund­ Haftpflicht­versiche­rungsvertrages sind. Ausgenommen sind wasser­verhältnisse. Schadenfälle, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und 2.2 ist, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gegeben oder nach dem Versicherungsschein bzw. den gemäß dem Sozialge­setzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt Beson­deren Bedin­gungen ausdrücklich mitversichert ist, ins­ für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen besondere die Haftpflicht aus Tätigkeiten, die weder dem Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes versicherten Risiko eigen noch sonst ihm zuzurechnen sind, Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. insbesondere die Haftpflicht aus jeder Erwerbs­tätigkeit. Regressansprüche der Sozialversiche­ rungs­ träger sind 2.3 ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder jedoch mitversichert. Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs wegen 1.3  Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche­ Schä­­­­den, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs oder eines rungsnehmers als Haus- und/oder Grundbesitzer für das zu An­­hängers verursacht werden. bebauende Grundstück und das zu errichtende Bauwerk. Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die ver­ Haus- und/oder Grundstücksbesitzer ist z. B. der Eigentümer, ursacht werden durch den Gebrauch von Mieter, Pächter, Leasingnehmer oder Nießbraucher. (1)  nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkeh­ ­1.4 Eingeschlossen sind – abweichend von Ziff. 7.14 (2) und Ziff. renden Kfz und Anhängern ohne Rücksicht auf eine 7.10 (b) AHB 2008 – Haftpflichtansprüche wegen Senkun­gen Höchstge­schwin­­digkeit; eines Grundstücks oder Erdrutschungen. Ausgeschlossen bleiben Sachschäden und alle sich daraus ergebenden (2)  Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h Höchstge­ Vermö­gensschäden am Baugrundstück selbst und/oder den schwin­digkeit; darauf befindlichen Gebäuden oder Anlagen. (3) Hub- und Gabelstapler mit mehr als 6 km/h und nicht 1.5  Eingeschlossen sind – abweichend von Ziff. 7.14 (1) AHB mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit; 2008 -Haftpflichtansprüche aus Sachschaden durch Ab­ ­ (4) selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 wässer. Ausgeschlossen bleiben jedoch Schäden an km/h Höchstgeschwindigkeit. Ent­ ­ wässe­rungsleitungen durch Verschmutzungen und Ver­ Hierfür gilt: stopfun­ gen und alle sich daraus ergebenden Vermögens­ schäden. Ziff. 7.10 (b) AHB 2008 bleibt unberührt. Für diese Kfz gelten nicht die Ausschlüsse in Ziff. 3.1 (2) und Ziff. 4.3 (1) AHB 2008. 1.6 Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.7 AHB 2008 – die gesetzliche Haftpflicht wegen der Beschädigung von Land- und Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt: Wasserfahrzeugen, Containern durch/oder beim Be- und Das Fahr­zeug darf nur von einem berechtigten Fahrer ge­ ­ Entladen und alle sich daraus ergebenden Vermögens­schäden. braucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug B-60/08-1220 Für Schäden an Containern besteht auch dann Versiche­ mit Wissen und Willen des Verfügungs­be­rechtigten gebrau­ rungsschutz, wenn diese entstehen beim Abheben von oder chen darf. Der Versicherungs­neh­mer ist verpflichtet, dafür zu 1 [Seite 2] sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten 4.2 Rettungskosten Fahrer ge­­braucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das (1) Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versiche­rungs­ Fahr­zeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der nehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Ver­ siche­ rungs­ Minderung des Schadens für geboten halten durfte nehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachter­ nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforder­ kosten werden vom Ver­sicherer inso­weit übernommen, liche Fahr­erlaubnis hat. als sie zusammen mit der Entschädigungs­ leistung die 2.4 Ist die Herstellung, Verarbeitung, Beförderung und Lagerung Versicherungssumme für Sach­ schäden nicht überstei­ von Sprengstoffen, die Veranstaltung oder das Abbrennen gen. Für Gerichts- und An­waltskosten bleibt es bei der von Feuer­werken und die Haftung aus dem bewusst gesetz- Regelung der Allgemeinen Versiche­ rungs­ bedingungen oder vor­ schrifts­ widrigen Umgang mit brennbaren oder für die Haftpflichtversicherung. explosiblen Stoffen. (2)  Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- 2.5 sind auch die unmittelbaren und mittelbaren Folgeschäden und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch der in diesen Bedingungen ausgeschlossenen Sach-, Perso­ insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Ent­ ­ nen- und Vermögensschäden. schädigung die Ver­siche­rungs­summe für Sach­schä­den 3. Besondere Bedingungen für die Mitversicherung von übersteigen. Eine Billi­ gung des Versicherers von Maß­ Vermögensschäden nahmen des Versiche­ rungs­ nehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als 3.1 Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Weisung des Versicherers. Haft­pflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziff. 2.1 AHB 2008 wegen Versicherungsfällen, die während der 4.3 Vorsätzliche Verstöße Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind.  Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die 3.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicher­ ten), die den Scha­den durch vorsätzliches Abweichen von (1)  durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auf­ dem Gewässer­ schutz die­ nenden Gesetzen, Verordnungen, trag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte an den Versiche­ rungsnehmer gerichteten behördlichen oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sons­tige Anordnungen oder Ver­fügungen herbeigeführt haben. Leistungen; 4.4 Gemeingefahren (2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit; Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die mittelbar oder unmittelbar auf Kriegsereignissen, ande­ (3)  aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an ren feindseligen Handlungen, Aufruhr, Terror, inneren wirt­schaftlich verbundene Unternehmen; Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik oder in (4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art; einem Bundes­land) oder unmittelbar auf Verfügungen oder (5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reisever­an­ Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für stal­tung; Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. (6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Lea­ sing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus 4.5 Kleingebinde Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Lagerung aus Untreue oder Unterschlagung; von gewässerschädlichen Stoffen in Kleingebinden bis 100 l/ (7) aus Rationalisierung und Automatisierung; kg Inhalt soweit das Gesamtfassungsvermögen der vor­ handenen Behälter 1.000 l/kg nicht übersteigt. Kein (8) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Versicherungsschutz – auch nicht über Ziff. 3.1 (3) und 4 AHB Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbs­ 2008 – besteht für Anlagen, die über die Begrenzung des rechts; Fassungsvermögens je Einzelgebinde bzw. der Gesamt­ (9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und menge hinausgehen. Kostenanschlägen; 5. Leistungsgarantie und Geltung von (10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehema­ Leistungsverbesserungen lige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, 5.1  Der Versicherer garantiert, dass die dieser ­ Bauherrenhaft- Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer ver­ pflichtversicherung zugrunde liegenden Allgemeinen Bedin­ gleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Or­ga­ne im gungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 2008) und Zusammenhang stehen; Besonderen Bedingungen für die Bauherrenhaftpflicht­ ver­ (11)  aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder be­ ­ sicherung (BB BH 2008) ausschließlich zum Vorteil der hördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedin­ Versicherungsnehmer von den durch den Gesamtverband gun­gen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewuss­ter der Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Bedin­ Pflichtverletzung; gungen AHB 2008 abweichen. (12) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von 5.2 In die AHB 2008 oder die BB BH 2008 aufgenommene spä­ Geld, Wertpapieren und Wertsachen; tere Leistungsverbesserungen gelten automatisch für den (13)  aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Ge­­ räu­ Bestand, sofern die Leistungserweiterung nicht mit einer sche, Gerüche, Erschütterungen). Beitragserhöhung verbunden war. 4. Besondere Bedingungen für die Versicherung der 5.3 Der Versicherer garantiert die Einhaltung der in den Mindest­ Haftpflicht aus Gewässerschäden im Rahmen der Haus- und standards des Arbeitskreises Beratungsprozesse für die Grundbesitzerhaftpflichtversicherung – außer Anlagenrisiko – Bauherrenhaftpflichtversicherung (Stand 28.09.2015) aufge­ (Gilt also z. B. nicht für Heizöltanks.) führten Leistungen auch ohne ausdrückliche Erwähnung in 4.1 Gegenstand der Versicherung den AHB 2008 oder BB BH 2008.  Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Ver­ 6. Embargobestimmung mögensschä­ den wie Sachschäden behandelt werden, die  Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestim­ gesetzliche Haft­pflicht des Versicherungsnehmers für unmit­ mungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem telbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der phy­ keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirt­ sikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit schafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewäs­ Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland serschäden) mit Aus­nah­me der Haftpflicht als Inhaber von entgegenstehen. Anlagen zur Lage­rung von gewässerschädlichen Stoffen und Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanz­sanktionen aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe (Versiche­ bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika rungsschutz hierfür wird aus­schließ­lich durch einen beson­ im Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht deren Vertrag ge­währt). europäische oder deutsche Rechts­vorschriften entgegenstehen. 2
Volltext aufklappen: GEV Besondere Bedingungen Bauherrenhaftpflicht (B 60 08, Ausgabe 01/2018)
[Seite 1] Besondere Bedingungen für die Bauherrenhaftpflichtversicherung (BB BH 2008) Soweit nicht im Versicherungsvertrag etwas anderes vereinbart wurde, gilt Folgendes: deren Bedin­gungen ausdrücklich mitversichert ist, insbesonde­ 1. Deckungsumfang re die Haftpflicht aus Tätigkeiten, die weder dem versicherten 1.1  Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Be­ dingungen für Risiko eigen noch sonst ihm zuzurechnen sind, insbesondere die Haftpflichtversicherung (AHB 2008) und der nachstehen­ die Haftpflicht aus jeder Erwerbs­tätigkeit. den Besonderen Bedingungen die gesetzliche Haft­ pflicht des 2.3  ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Versicherungsnehmers als Bauherr für das im Ver­­ siche­rungs­ Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs wegen Schä­­­­ vertrag benannte Bauvorhaben. Bauherr ist, wer auf sei­­ nem den, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs oder eines An­ ­ Grundstück Bau-, Umbau-, Instand­ setzungs- oder Reno­ vie­ hängers verursacht werden. r­ ungs­­ arbeiten ausführen lässt, deren Planung, Leitung und Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verur­ Ausführung an einen Architekten und/oder selbstständige sacht werden durch den Gebrauch von Hand­­­­­werker vergeben wurden und wer nicht selbst Leute für die Ausführung dieser Arbeiten stellt. (1)  nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren­ den Kfz und Anhängern ohne Rücksicht auf eine Höchstge­ 1.2  Versicherungsschutz besteht im bedingungsgemäßen schwin­­digkeit; Umfang auch beim Bauen in Eigenleistung, sofern hierfür Mitversicherung beantragt wurde und die Ausführung des Baus (2) Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h Höchstge­schwin­ nach behördlich genehmigten Bauplänen erfolgt. digkeit; Voraussetzung für die Wirksamkeit dieses Versicherungs­schut­zes (3) Hub- und Gabelstapler mit mehr als 6 km/h und nicht mehr ist, dass auch die Bauarbeiten in Eigenleistung unter der regelmä­ als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit; ßigen Kontrolle fachlich geeigneter Personen (z. B. Archi­ tekten, (4) selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h selbstständigen Handwerksmeistern aus dem Bau­fach) stehen. Höchstgeschwindigkeit. Die persönliche gesetzliche Haftpflicht der im Rahmen der Bau­ Hierfür gilt: arbeiten in Eigenleistung tätig werdenden Personen ist mitver­ Für diese Kfz gelten nicht die Ausschlüsse in Ziff. 3.1 (2) und sichert, soweit sie nicht selbst Berechtigte eines Haftpflicht­ Ziff. 4.3 (1) AHB 2008. versiche­rungsvertrages sind. Ausgenommen sind Schadenfälle, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt: im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialge­  Das Fahr­ zeug darf nur von einem berechtigten Fahrer ge­ ­ setzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle braucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung Wissen und Willen des Verfügungs­be­rechtigten gebrauchen darf. oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle Der Versicherungs­ neh­mer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, zugefügt werden. Regressansprüche der Sozialversiche­ rungs­ dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer ge­­ träger sind jedoch mitversichert. braucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahr­zeug auf 1.3  Bei Neubauten ist die gesetzliche Eigenschaft des Versiche­ öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen rungs­nehmers als Eigentümer, Pächter usw. des zu bebauenden Fahrerlaubnis benutzen. Der Ver­siche­rungs­nehmer ist verpflich­ Grundstücks bis zur Fertigstellung des Baus mitversichert. tet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahr­erlaubnis hat. 1.4  Eingeschlossen sind - abweichend von Ziff. 7.14 (2) und Ziff. 7.10 (b) AHB 2008 - Haftpflichtansprüche wegen Senkun­ 2.4 Ist die Herstellung, Verarbeitung, Beförderung und Lagerung von gen eines Grundstücks oder Erdrutschungen. Ausgeschlossen Sprengstoffen, die Veranstaltung oder das Abbrennen von Feuer­ bleiben Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermö­ werken und die Haftung aus dem bewusst gesetz- oder vor­schrifts­ gensschäden am Baugrundstück selbst und/oder den darauf widrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen. befindlichen Gebäuden oder Anlagen. 2.5  sind Sachschäden und Vermögensschäden beim Baumfällen 1.5  Eingeschlossen sind - abweichend von Ziff. 7.14 (1) oder Einreißen von Gebäudeteilen, aus der Beschädigung von AHB 2008 - Haftpflichtansprüche aus Sachschaden durch Ab­­ Bauwerken, Leitungen, Masten und dgl. in einem Umkreis, des­ wässer. Ausgeschlossen bleiben jedoch Schäden an Ent­wässe­ sen Radius der Höhe des zu fällenden Baumes bzw. einzurei­ rungsleitungen durch Verschmutzungen und Ver­ stopfun­gen ßenden Gegenstandes entspricht. und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Ziff. 7.10 2.6 sind auch die unmittelbaren und mittelbaren Folgeschäden der (b) AHB 2008 bleibt unberührt. in diesen Bedingungen ausgeschlossenen Sach-, Personen- und 1.6 Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle während der Ver­ Vermögensschäden. sicherungsdauer beträgt höchstens das Doppelte der vereinbar­ ten Versicherungssummen. 3. Besondere Bedingungen für die Mitversicherung von 1.7 Sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, endet die Ver­ Vermögensschäden sicherung mit Beendigung der Bauarbeiten, spätestens aber 2 Jahre nach Versicherungsbeginn. 3.1 Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haft­ pflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziff. 2.1 AHB 2008 wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind. 2. Nicht versichert 3.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden 2.1 sind Haftpflichtansprüche durch Veränderung der Grundwasser­ (1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auf­ B-60/08-0118 verhältnisse. trag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte 2.2  ist, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sons­tige gegeben oder nach dem Versicherungsschein bzw. den Beson­ Leistungen; [Seite 2] (2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, 4.4 Gemeingefahren prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit; Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, (3)  aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an die mittelbar oder unmittelbar auf Kriegsereignissen, anderen wirt­schaftlich verbundene Unternehmen; feindseligen Handlungen, Aufruhr, Terror, inneren Unruhen, (4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art; Generalstreik (in der Bundesrepublik oder in einem Bundes­ (5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reisever­an­ land) oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von stal­tung; hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. (6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Lea­ sing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus 4.5 Kleingebinde Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Lagerung aus Untreue oder Unterschlagung; von gewässerschädlichen Stoffen in Kleingebinden bis 50 l/kg (7) aus Rationalisierung und Automatisierung; Inhalt soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen (8)  aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten Behälter 250 l/kg nicht übersteigt. Kein Versicherungsschutz - und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wett­ auch nicht über Ziff. 3.1 (3) und 4 AHB 2008 - besteht für bewerbsrechts; Anlagen, die über die Begrenzung des Fassungsvermögens je (9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Einzelgebinde bzw. der Gesamtmenge hinausgehen. Kostenanschlägen; (10)  aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehe­ malige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer ver­ gleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Or­ga­ne im Zusammenhang stehen; (11)  aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder be­ ­ hördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedin­ gun­gen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewuss­ter Pflichtverletzung; (12) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen; (13)  aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Ge­­ räu­ sche, Gerüche, Erschütterungen). 4. Besondere Bedingungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden im Rahmen der Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung – außer Anlagenrisiko – (Gilt also z.B. nicht für Heizöltanks.) 4.1 Gegenstand der Versicherung Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögens­ schä­den wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haft­ pflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, che­ mischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden) mit Aus­ nah­me der Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lage­rung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe (Versicherungsschutz hierfür wird aus­ schließ­lich durch einen besonderen Vertrag ge­währt). 4.2 Rettungskosten (1) Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungs­neh­ mer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Ver­ sicherer inso­weit übernommen, als sie zusammen mit der Entschä­di­gungsleistung die Versicherungssumme für Sach­ schäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und An­waltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versiche­rungs­bedingungen für die Haftpflichtversicherung. (2) Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Ver­ siche­rungs­summe für Sachschäden übersteigen. Eine Billi­ gung des Versicherers von Maßnahmen des Versiche­rungs­ nehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minde­rung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers. 4.3 Vorsätzliche Verstöße Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Scha­den durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässer­ schutz die­nenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versiche­ rungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Ver­fügungen herbeigeführt haben.
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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