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Show full text: WWK Bedingungen Haftpflichtversicherungen (mit Bauherrenhaftpflicht, AHB 2008 und BBR Bau 2008)
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Bauherrenhaftpflichtversi-
cherung
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
Unternehmen: Produkt:
WWK Allgemeine Versicherung AG WWK Bauherrenhaftpflicht-
Deutschland versicherung (AHB 2008, BBR Bau
2008)
Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen In-
halte Ihrer Versicherung. Die vollständigen Informationen finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen
(Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend in-
formiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.
Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Wir bieten Ihnen eine Bauherrenhaftpflichtversicherung an.
Was ist versichert? Was ist nicht versichert?
ü Die Bauherrenhaftpflichtversicherung bietet x Bestimmte Risiken sind jedoch nicht
Ihnen Versicherungsschutz während eines versichert. Hierfür benötigen Sie eine
Bauvorhabens. Gegenstand der Bauherren- separate Absicherung. Dazu gehört
haftpflichtversicherung ist es, gegen Sie gel- z.B. berufliche Tätigkeit.
tend gemachte Haftpflichtansprüche zu prü-
fen, berechtigte Ansprüche zu befriedigen x Zur gesetzlichen Haftpflicht gehört
und unberechtigte Ansprüche abzuwehren. darüber hinaus nicht, wenn Sie sich al-
lein durch eine vertragliche Zusage
ü Der Versicherungsschutz umfasst die we-
gegenüber einem anderen zu einer
sentlichen Haftungsrisiken, die für Sie als
Leistung verpflichten.
Auftraggeber einer Baumaßnahme (Bauherr)
bestehen, wenn Sie die Arbeiten durch einen x Wir leisten für Schäden überdies nur
Dritten (z. B. Architekt, Bauunternehmen) bis zu den vereinbarten Versiche-
verrichten lassen (ohne gesonderte Verein- rungssummen. Wenn Sie eine Selbst-
barung ist Bauen in Eigenleistung oder mit beteiligung vereinbart haben, ist diese
Nachbarschaftshilfe nicht versichert). bei jedem Versicherungsfall zu be-
ü Versichert sind die Schäden an Personen rücksichtigen.
und Sachen, die von Ihrer Baustelle, Ihrem
Grundstück und den darauf stehenden Ge-
bäuden ausgehen. Gibt es Deckungsbeschränkun-
gen?
ü Im Zuge der versicherten Gefahren bei
Wir können nicht alle denkbaren Vor-
Baumaßnahmen an Ihrem Objekt (Neubau,
kommnisse versichern. Sonst müssten wir
Umbau, Reparaturen, Abbruch- und Grabe-
einen erheblich höheren Beitrag verlangen.
arbeiten) sind beispielsweise Schäden er-
Deshalb haben wir einige Fälle aus dem
fasst durch
Versicherungsschutz herausgenommen,
ü umstürzendes Baumaterial und ungesi- z.B. alle Schäden:
cherte Schächte oder
ü berechtigte Benutzung von nichtversi- ! aus vorsätzlicher Handlung
cherungspflichtigen Nutz- und selbstfah- ! zwischen Mitversicherten
renden Arbeitsmaschinen. ! durch den Gebrauch eines versiche-
rungspflichtigen Kraft- oder Luftfahr-
Wie hoch ist die Versicherungssumme? zeugs
ü Die Höhe der vereinbarten Deckungssum-
men können Sie Ihrem Antrag oder auch Ih- ! an gepachteten oder geliehenen Sa-
rem Versicherungsschein entnehmen. chen.
Wo bin ich versichert?
ü Die Bauherrenhaftpflichtversicherung gilt für die Baumaßnahme auf dem im Versicherungsschein
genannten Grundstück.
Welche Verpflichtungen habe ich?
Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten:
- Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben.
- Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat.
1_HAFT_BAUHERR_IPID_20180101 1
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- Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu be-
seitigen.
- Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadenser-
satzansprüche geltend gemacht worden sind.
- Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich, den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch
wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der Schadenermittlung und –regulierung zu unterstützen.
Wann und wie zahle ich?
Den ersten oder den einmaligen Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versiche-
rungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein ge-
nannt. Je nach Vereinbarung kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie kön-
nen uns den Beitrag überweisen oder uns ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzuziehen.
Wann beginnt und endet die Deckung?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Vorausset-
zung ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag gezahlt haben. Anderenfalls beginnt der Versiche-
rungsschutz mit der Zahlung.
Die Versicherung endet mit Beendigung der Bauarbeiten, spätestens zwei Jahre nach Versicherungsbe-
ginn.
Wie kann ich den Vertrag kündigen?
Sie oder wir können den Vertrag vorzeitig nach einem Versicherungsfall kündigen. Ein weiteres Kündi-
gungsrecht kann sich auch durch endgültiges Wegfallen Ihres Versicherungsrisikos – etwa durch Nichtrea-
lisierung des Bauvorhabens - ergeben.
1_HAFT_BAUHERR_IPID_20180101 2
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Gewässerschadenhaft-
pflichtversicherung
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
Unternehmen: Produkt:
WWK Allgemeine Versicherung AG WWK Gewässerschadenhaftpflicht
Deutschland (AHB 2008, Zusatzbedingungen Ge-
wässerschäden 2008)
Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen In-
halte Ihrer Versicherung. Die vollständigen Informationen finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen
(Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend in-
formiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.
Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Wir bieten Ihnen eine Gewässerschadenhaftpflichtversicherung an.
Was ist versichert? Was ist nicht versichert?
ü Gegenstand der Gewässerschadenhaft- x Bestimmte Risiken sind jedoch nicht
pflichtversicherung ist es, gegen Sie geltend versichert. Hierfür benötigen Sie eine
gemachte Haftpflichtansprüche zu prüfen, separate Absicherung. Dazu gehören
berechtigte Ansprüche zu befriedigen und z.B.: gewerblich genutzte Anlagen.
unberechtigte Ansprüche abzuwehren.
ü Versichert ist Ihre Haftpflicht als Inhaber von
x Zur gesetzlichen Haftpflicht gehört
nicht, wenn Sie sich allein durch eine
Anlagen zur Lagerung von gewässerschädli-
vertragliche Zusage gegenüber einem
chen Stoffen (z. B. Öltank) und aus der Ver-
anderen zu einer Leistung verpflichten.
wendung dieser gelagerten Stoffe. Versiche-
rungsschutz besteht für Personen-, Sach- x Wir leisten für Schäden überdies nur
und Vermögensschäden als Folge von Ge- bis zu den vereinbarten Versiche-
wässerschäden. rungssummen. Wenn Sie eine Selbst-
ü Vertragsgegenstand sind insbesondere beteiligung vereinbart haben, ist diese
Schäden durch die Verschmutzung des bei jedem Versicherungsfall zu be-
Grundwassers durch Ihren Heizöltank. rücksichtigen.
ü Der Versicherungsschutz gilt auch für
ü Personen, die Sie durch Arbeitsvertrag Gibt es Deckungsbeschränkun-
mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuch- gen?
tung und sonstigen Betreuung der Wir können nicht alle denkbaren Vor-
Grundstücke beauftragt haben kommnisse versichern. Sonst müssten wir
ü gebotene Aufwendungen zur Minderung einen erheblich höheren Beitrag verlan-
oder Vermeidung von Schäden. gen. Deshalb haben wir einige Fälle aus
dem Versicherungsschutz herausgenom-
Wie hoch ist die Versicherungssumme? men, z.B. alle Schäden:
ü Die Höhe der vereinbarten Deckungssum- ! aus vorsätzlicher Handlung
men können Sie Ihrem Antrag oder auch Ih-
rem Versicherungsschein entnehmen. ! zwischen Mitversicherten
! durch den Gebrauch eines versiche-
rungspflichtigen Kraft- oder Luftfahr-
zeugs
! an gepachteten oder geliehenen Sa-
chen.
Wo bin ich versichert?
ü In der Gewässerschadenhaftpflichtversicherung gilt die im Antrag und Versicherungsschein be-
zeichnete Anlage zur Lagerung von gewässergefährlichen Stoffen versichert.
Welche Verpflichtungen habe ich?
Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten:
- Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben.
- Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat.
- Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu be-
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seitigen.
- Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadenser-
satzansprüche geltend gemacht worden sind.
- Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch
wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der Schadenermittlung und –regulierung zu unterstützen.
Wann und wie zahle ich?
Den ersten oder den einmaligen Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versiche-
rungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein ge-
nannt. Je nach Vereinbarung zwischen uns kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich
sein. Sie können uns den Beitrag überweisen oder uns ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzu-
ziehen.
Wann beginnt und endet die Deckung?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Vorausset-
zung ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben.
Hat der Vertrag eine Laufzeit von mindestens 1 Jahr, verlängert er sich automatisch um jeweils ein weite-
res Jahr (Verlängerungsjahr), außer Sie oder wir kündigen den Vertrag.
Wie kann ich den Vertrag kündigen?
Sie oder wir können den Vertrag zum Ablauf der zunächst vereinbarten Vertragsdauer und zum Ablauf
jedes Verlängerungsjahres kündigen (das muss spätestens drei Monate vor dem Ende der Vertragsdauer
geschehen).
Daneben können Sie oder wir den Vertrag vorzeitig kündigen. Das ist z. B. nach einem Versicherungsfall
möglich. Weitere Kündigungsrechte können sich auch durch endgültiges Wegfallen Ihres Versicherungsri-
sikos – etwa durch Abschaffung des Öltanks - ergeben.
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Haus- und Grundbesitzer-
haftpflichtversicherung
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
Unternehmen: Produkt:
WWK Allgemeine Versicherung AG WWK Haus- und Grundbesitzerhaft-
Deutschland pflicht (AHB 2008, BBR Grundbesitz
2008)
Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen In-
halte Ihrer Versicherung. Die vollständigen Informationen finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen
(Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend in-
formiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.
Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Wir bieten Ihnen eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung an.
Was ist versichert? Was ist nicht versichert?
ü Gegenstand der Haus- und Grundbesitzer- x Bestimmte Risiken sind jedoch nicht
haftpflichtversicherung ist es, gegen Sie gel- versichert. Hierfür benötigen Sie eine
tend gemachte Haftpflichtansprüche zu prü- separate Absicherung. Dazu gehört
fen, berechtigte Ansprüche zu befriedigen z.B.: berufliche Tätigkeit.
und unberechtigte Ansprüche abzuwehren.
ü Versichert sind die Schäden an Personen
x Zur gesetzlichen Haftpflicht gehört
nicht, wenn Sie sich allein durch eine
und Sachen, die von Ihrem Grundstück und
vertragliche Zusage gegenüber einem
den darauf stehenden Gebäuden ausgehen.
anderen zu einer Leistung verpflichten.
ü Der Haftpflichtschutz für Haus- und Grund-
besitzer (z. B. als Eigentümer, Mieter, Päch- x Wir leisten für Schäden überdies nur
ter, Leasingnehmer oder Nutznießer) um- bis zu den vereinbarten Versiche-
fasst beispielsweise Schäden: rungssummen. Wenn Sie eine Selbst-
beteiligung vereinbart haben, ist diese
ü durch Schadhaftigkeit von Treppen und bei jedem Versicherungsfall zu be-
Wegen,
rücksichtigen.
ü infolge der Verletzung der Verkehrssi-
cherungspflicht z.B. durch mangelhafte
Beleuchtung oder Glätte bzw. Ver- Gibt es Deckungsbeschränkun-
schmutzung von Gehwegen, gen?
ü durch sich lösende Gebäudeteile, Wir können nicht alle denkbaren Vor-
ü bei kleineren Bauvorhaben. kommnisse versichern. Sonst müssten wir
ü Im Falle von Wohnungseigentümergemein- einen erheblich höheren Beitrag verlan-
schaften erstreckt sich der Versicherungs- gen. Deshalb haben wir einige Fälle aus
schutz auch auf Schäden u.a. aus den Ge- dem Versicherungsschutz herausgenom-
fahren des gemeinschaftlichen Eigentums men, z.B. alle Schäden:
(Treppenhaus, Einfahrt, Dach). ! aus vorsätzlicher Handlung,
Wie hoch ist die Versicherungssumme?
! zwischen Mitversicherten,
ü Die Höhe der vereinbarten Deckungssum- ! durch den Gebrauch eines versiche-
men können Sie Ihrem Antrag oder auch Ih- rungspflichtigen Kraft- oder Luftfahr-
rem Versicherungsschein entnehmen. zeugs,
! an gepachteten oder geliehenen Sa-
chen.
Wo bin ich versichert?
ü Die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung gilt für die im Antrag bzw. Versicherungsschein
bezeichneten Gebäude und Grundstücke.
Welche Verpflichtungen habe ich?
Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten:
- Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben.
- Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat.
1_HAFT_HUG_IPID_20180101 1
[Seite 6]
- Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu be-
seitigen.
- Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadenser-
satzansprüche geltend gemacht worden sind.
- Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch
wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der Schadenermittlung und –regulierung zu unterstützen.
Wann und wie zahle ich?
Den ersten oder den einmaligen Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versiche-
rungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein ge-
nannt. Je nach Vereinbarung kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie kön-
nen uns den Beitrag überweisen oder uns ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzuziehen.
Wann beginnt und endet die Deckung?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Vorausset-
zung ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben.
Hat der Vertrag eine Laufzeit von mindestens 1 Jahr, verlängert er sich automatisch um jeweils ein weite-
res Jahr (Verlängerungsjahr), außer Sie oder wir kündigen den Vertrag.
Wie kann ich den Vertrag kündigen?
Sie oder wir können den Vertrag zum Ablauf der zunächst vereinbarten Vertragsdauer und zum Ablauf
jedes Verlängerungsjahres kündigen (das muss spätestens drei Monate vor dem Ende der Vertragsdauer
geschehen).
Daneben können Sie oder wir den Vertrag vorzeitig kündigen. Das ist z. B. nach einem Versicherungsfall
möglich. Weitere Kündigungsrechte können sich auch durch endgültiges Wegfallen Ihres Versicherungsri-
sikos – etwa durch Veräußerung des Hauses - ergeben.
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Tierhalterhaftpflicht-
versicherung
für Hunde / Reittiere
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
Unternehmen: Produkt:
WWK Allgemeine Versicherung AG WWK Tierhalterhaftpflichtversiche-
Deutschland rung (AVB THV 2018)
Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen In-
halte Ihrer Versicherung. Die vollständigen Informationen finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen
(Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend in-
formiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.
Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Wir bieten Ihnen eine Tierhalterhaftpflichtversicherung an.
Was ist versichert? Was ist nicht versichert?
ü Gegenstand der Tierhalterhaftpflichtversi- x Bestimmte Risiken sind jedoch nicht
cherung ist es, gegen Sie geltend gemachte versichert. Hierfür benötigen Sie eine
Haftpflichtansprüche zu prüfen, berechtigte separate Absicherung. Dazu gehören
Ansprüche zu befriedigen und unberechtigte z.B.:
Ansprüche abzuwehren.
ü Versichert sind Schäden an Personen oder
x Gewerblich oder landwirtschaftlich
gehaltene Tiere, die über eine ge-
Sachen, die auf Ihre versicherten Tiere zu-
sonderte gewerbliche Tierhalter-
rückzuführen sind und für die Sie als Halter
haftpflichtversicherung versichert
oder von Ihnen bestimmte Hüter des Tieres
werden.
einstehen müssen.
x Schäden durch gefährliche Hunde
(Kampfhunde), wenn diese nicht
Wie hoch ist die Versicherungssumme? behördlich angemeldet sind oder
ü Die Höhe der vereinbarten Versicherungs- gegen Haltungsauflagen verstoßen
summen können Sie Ihrem Antrag oder auch wird.
Ihrem Versicherungsschein entnehmen. x Wir leisten für Schäden überdies nur
bis zu den vereinbarten Versiche-
rungssummen. Wenn Sie eine Selbst-
beteiligung vereinbart haben, ist diese
bei jedem Versicherungsfall zu be-
rücksichtigen.
Gibt es Deckungsbeschränkun-
gen?
Wir können nicht alle denkbaren Vor-
kommnisse versichern. Sonst müssten wir
einen erheblich höheren Beitrag verlangen.
Deshalb haben wir einige Fälle aus dem
Versicherungsschutz herausgenommen,
z.B. alle Schäden:
! aus vorsätzlicher Handlung;
! zwischen Mitversicherten;
! durch den Gebrauch eines versiche-
rungspflichtigen Kraft- oder Luftfahr-
zeugs.
Nur im Rahmen von besonderen Vereinba-
rungen versichert sind z.B.
! Schäden an gemieteten , gepachteten
oder geliehenen Sachen und Immobi-
lien.
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Wo bin ich versichert?
ü Die Tierhalterhaftpflichtversicherung gilt weltweit. Auch wenn Sie während eines vorübergehenden
Auslandsaufenthalts (z.B. im Urlaub) einen Haftpflichtschaden verursachen, sind Sie geschützt. Die
maximale Versicherungsdauer für vorübergehende Auslandsaufenthalte im außereuropäischen Aus-
land beträgt 5 Jahre.
Welche Verpflichtungen habe ich?
Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten:
- Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben.
- Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat.
- Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu be-
seitigen.
- Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadenser-
satzansprüche geltend gemacht worden sind.
- Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich, den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch
wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der Schadenermittlung und –regulierung zu unterstützen.
Wann und wie zahle ich?
Den ersten oder den einmaligen Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versiche-
rungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein ge-
nannt. Je nach Vereinbarung zwischen uns kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich
sein. Sie können uns den Beitrag überweisen oder uns ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzu-
ziehen.
Wann beginnt und endet die Deckung?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Vorausset-
zung ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben.
Hat der Vertrag eine Laufzeit von mindestens 1 Jahr, verlängert er sich automatisch um jeweils ein weite-
res Jahr (Verlängerungsjahr), außer Sie oder wir kündigen den Vertrag.
Wie kann ich den Vertrag kündigen?
Sie oder wir können den Vertrag zum Ablauf der zunächst vereinbarten Vertragsdauer und zum Ablauf
jedes Verlängerungsjahres kündigen (das muss spätestens drei Monate vor dem Ende der Vertragsdauer
geschehen).
Daneben können Sie oder wir den Vertrag vorzeitig kündigen. Das ist z. B. nach einem Versicherungsfall
möglich. Weitere Kündigungsrechte können sich auch durch endgültiges Wegfallen Ihres Versicherungsri-
sikos – etwa durch endgültiges Abschaffen Ihres Tieres - ergeben.
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[Seite 9]
Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer
Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
damit die WWK Ihnen Versicherungsschutz anbieten kann, ist es notwendig, dass Sie die Fragen
im Antrag wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Es sind auch solche Umstände
anzugeben, denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen.
Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie unrichtige oder
unvollständige Angaben machen. Nähere Einzelheiten zu den Folgen einer Verletzung der
Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden Information entnehmen.
Welche Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten
vorvertraglichen gefahrerheblichen Umstände, nach denen die WWK in Textform gefragt hat, wahrheitsgemäß und
Anzeigepflichten vollständig anzuzeigen. Wenn die WWK nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme
bestehen? in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragt, sind Sie auch insoweit zur Anzeige
verpflichtet.
Welche Folgen 1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
können
eintreten, wenn Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, kann die WWK vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt
eine nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
vorvertragliche
Anzeigepflicht Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht hat die WWK kein Rücktrittsrecht, wenn die
verletzt wird? WWK den Vertrag auch bei Kenntnis der nichtangezeigten Umstände, wenn auch zu anderen
Bedingungen, geschlossen hätte.
Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklärt die WWK den Rücktritt nach Eintritt
des Versicherungsfalles, bleibt die WWK dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen,
dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand
· weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles
· noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht der WWK
ursächlich war. Die Leistungspflicht der WWK entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig
verletzt haben.
Bei einem Rücktritt steht der WWK der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden
der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. Zusätzlich haben Sie Anspruch auf
die Auszahlung eines ggf. vorhandenen Rückkaufswertes.
2. Kündigung
Kann die WWK nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich
einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, kann die WWK den Vertrag unter Einhaltung einer
Frist von einem Monat kündigen. Der Versicherungsvertrag wandelt sich dann in eine beitragsfreie
Versicherung um, sofern die dafür vereinbarte Mindestversicherungsleistung erreicht wird.
Das Kündigungsrecht der WWK ist ausgeschlossen, wenn die WWK den Vertrag auch bei Kenntnis
der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
3. Vertragsänderung
Kann die WWK nicht zurücktreten oder kündigen, weil die WWK den Vertrag auch bei Kenntnis der
2 ANZEIGEPFLICHT_20150701 1
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nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte,
werden die anderen Bedingungen auf Verlangen der WWK Vertragsbestandteil. Haben Sie die
Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend
.Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen
Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10% oder schließt die WWK die
Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb
eines Monats nach Zugang dieser Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf
dieses Recht wird die WWK Sie in dieser Mitteilung hinweisen.
4. Ausübung unserer Rechte
Die WWK kann ihre Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb
eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die WWK von
der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von der WWK geltend gemachte Recht begründet,
Kenntnis erlangt. Bei der Ausübung der Rechte hat die WWK die Umstände anzugeben, auf die sie
die Erklärung stützt. Zur Begründung kann die WWK nachträglich weitere Umstände angeben,
wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.
Die WWK kann sich auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht
berufen, wenn die WWK den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige
kannte. Wenn falsche oder unvollständige Angaben von Ihnen oder der versicherten Person nicht
schuldhaft gemacht wurden, verzichtet die WWK auf die Vertragsanpassung oder Kündigung.
Die Rechte der WWK zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf
von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser
Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder
arglistig verletzt haben.
5. Stellvertretung durch eine andere Person
Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person vertreten, so sind bezüglich
der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für
die Ausübung der Rechte der WWK die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre
eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht
nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem
Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
2 ANZEIGEPFLICHT_20150701 2
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WWK Haftpflichtversicherung (sonstige Risiken)
Informationen nach § 1 der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen
Identität des Versicherers WWK Allgemeine Versicherung AG
Marsstr. 37, 80292 München
Sitz München, Registergericht München HR B 5553
Telefon (0 89) 51 14-0 • Fax (0 89) 51 14-23 37
E-Mail: info@wwk.de • Internet: www.wwk.de
Die WWK hat in keinem Mitgliedsstaat der Europäischen Union eine Niederlassung.
Anschrift des Versicherers WWK Allgemeine Versicherung AG
Marsstr. 37, 80292 München
Vorstand: Jürgen Schrameier (V.), Rainer Gebhart (stv.V.), Dirk Fassott,
Vorsitzender des Aufsichtsrats: Prof. Dr. Peter Reiff
Hauptgeschäftstätigkeit Betrieb der Haftpflicht-, Unfall-, Kraftfahrt- und Sachversicherung
Anschrift der Aufsichtsbe- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
hörde Bereich Versicherungen
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
Vertriebspartner im Au-
ßendienst
Umsatzsteuer Unsere Steuernummer für die Umsatzsteuer: DE181215896
Wesentliche Merkmale der Diesem Antrag liegen folgende Versicherungsbedingungen zugrunde:
Versicherungsleistung
Für die Tierhalterhaftpflichtversicherung die „Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Private Tierhalterhaftpflichtversicherung (AVB
THV).
Für alle sonstigen Haftpflichtversicherungen die „Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)“ sowie, sofern
beantragt,
-Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Bauherrenhaftpflichtversicherung
-Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Grundstückshaftpflichtversicherung
-Besondere Bedingungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden
-Zusatzbedingungen zur Privat- sowie Haus- oder Grundbesitzerhaftpflichtversicherung für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässer-
schäden (Anlagenrisiko)
-Besondere Bedingungen für die Mitversicherung von Vermögensschäden
Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
Versicherungsumfang Versicherungsgegenstand der Allgemeinen Haftpflichtversicherung ist Versicherungsschutz, die der Versicherer dem Versicherungsnehmer
für den Fall gewährt, dass er wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses, das den Tod, die
Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden), die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachscha-
den) oder von Vermögen (Vermögensschäden) zur Folge hatte, für diese Folgen auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privat-
rechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird.
Beitrag gemäß Zahlungs- Prämie inklusive Versicherungssteuer gemäß Zahlungsweise _____________________ EUR
weise
Zahlungsweise jährlich
halbjährlich
vierteljährlich
vierteljährlich mit monatlicher Abbuchung
Erstmals zum Versicherungsbeginn am _____________________
Vertragsablauf _____________________
Ihr Versicherungsbeitrag ist zu Vertragsbeginn fällig und jeweils für das laufende Versicherungsjahr im Voraus zu zahlen. Gerne räumen wir
Ihnen eine Teilzahlungsmöglichkeit ein. Nachdem in diesem Fall jedoch höhere Kosten für die Verwaltung Ihres Vertrages entste-
hen, werden dem ermittelten Jahresbeitrag Zuschlagssätze hinzugerechnet.
Denken Sie bitte daran, dass Sie die erste Prämie unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins zu
zahlen haben. Ihr Widerrufsrecht bleibt hiervon selbstverständlich unberührt. Bei verspäteter Zahlung beginnt der Versicherungsschutz erst
mit dem Eingang der verspäteten Zahlung bei uns. Außerdem können wir bis zum Eingang der verspäteten Zahlung vom Vertrag zurücktre-
ten.
Die Fälligkeiten der weiteren Prämien richten sich nach dem von Ihnen gewählten Versicherungsbeginn und der Zahlungsweise der Versi-
cherung.
3_HAFT_INFOPFLICHT_D_20220101 Seite 1 von 3
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Zahlen Sie eine der weiteren Prämien nicht rechtzeitig, gefährden Sie Ihren Versicherungsschutz. Außerdem können wir den Vertrag unter
bestimmten Voraussetzungen kündigen. Falls Sie uns ein SEPA- Lastschriftmandat erteilen, sorgen Sie bitte rechtzeitig für ausreichend
Deckung auf Ihrem Konto. Bitte beachten Sie, dass sich die Prämie während der Laufzeit ändern kann.
Nähere Einzelheiten finden Sie in Ihrem Antrag und Ihrem Versicherungsschein sowie den Ziffern 8 bis 15 der beigefügten „Allgemeine
Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)“ oder Abschnitt B1-1 bis B1-6 der beigefügten „Allgemeine Versicherungs-
bedingungen für die Tierhalterhaftpflichtversicherung (AVB THV)“.
Befristung An die genannten Konditionen halten wir uns drei Tage gebunden. Der Antragsteller hält sich an seinen Antrag vier Wochen ab Antrags-
unterschrift gebunden.
Beginn des Versiche- Ihr Versicherungsschutz beginnt, wenn der Vertrag abgeschlossen ist, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten, im Antrag und im
rungsschutzes Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Allerdings entfällt unter bestimmten Voraussetzungen unsere Leistungspflicht bei
nicht rechtzeitiger Beitragszahlung.
Der Vertrag kommt zustande mit der Zusendung des Versicherungsscheins.
Widerrufsbelehrung Abschnitt 1
Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-
Mail) widerrufen.
Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
der Versicherungsschein,
die Vertragsbestimmungen
einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum einschließ-
lich der Tarifbestimmungen,
diese Belehrung,
das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen
jeweils in Textform zugegangen sind.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
WWK Allgemeine Versicherung AG, Marsstr. 37, 80335 München
oder per Fax: (089) 51 14-23 37
oder per E-Mail: info@wwk.de
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen den auf die Zeit nach Zugang
des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem
Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, darf der Versicherer
in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um den entsprechenden Anteil des im Versicherungsschein/im Nachtrag/in der
Beitragsrechnung genannten Jahresbeitrags; berechnet nach folgender Formel: Jahresbeitrag: 360 x Anzahl der Tage bis zum
Eingang des Widerrufs beim Versicherer. Der Versicherer hat zurückzuzahlende Beträge unverzüglich, spätestens 30 Tage nach
Zugang des Widerrufs, zu erstatten.
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfan-
gene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind.
Besondere Hinweise
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer
vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.
Abschnitt 2
Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen
Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen
aufgeführt:
Unterabschnitt 1
Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen
Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu
stellen:
1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben
ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer;
2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versi-
cherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines
Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
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4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung
des Versicherers;
5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Prämien einzeln
auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn
ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprü-
fung des Preises ermöglichen;
6. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Prämien;
7. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter
Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises;
8. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und des Versicherungs-
schutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll;
9. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere
Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs ein-
schließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mittei-
lung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedür-
fen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
10. Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
11. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen; soweit die Mitteilung
durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen
die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
12. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Ab-
schluss des Versicherungsvertrags zugrunde legt;
13. das auf den Vertrag anwendbare Recht;
14. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Unterabschnitt genannten Vorabinformationen mitgeteilt
werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der
Laufzeit dieses Vertrags zu führen;
15. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls
die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechts-
weg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt;
16. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde.
Ende der Widerrufsbelehrung
Beendigung des Vertrags Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr, verlängert er sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, wenn Sie oder wir
den Vertrag nicht spätestens drei Monate vor dem Ende der Vertragslaufzeit kündigen (siehe Punkt 16 der „Allgemeine Versicherungs-
bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)“ sowie Punkt 21 der „Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Umweltschadens-
Basisversicherung (USV-Basis)“). Neben dieser Kündigungsmöglichkeit zum Ablauf des Vertrages können Sie oder wir den Vertrag auch
aus anderen Anlässen vorzeitig kündigen. So besteht z. B. nach Eintritt eines Versicherungsfalles eine beiderseitige Kündigungsmöglich-
keit (siehe Punkt 19 der „Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)“ sowie Punkt 23 der „Allgemeine
Versicherungsbedingungen für die Umweltschadens-Basisversicherung (USV-Basis)“).
Anwendbares Recht Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
Sprache Die Vertragsbedingungen und weitere Informationen werden Ihnen in deutscher Sprache mitgeteilt.
Während der Laufzeit des Vertrages kommunizieren wir mit Ihnen in deutscher Sprache.
Streitbeilegungsverfahren Unser Unternehmen ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e. V. Wir sind bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor
vor einer Verbraucher- dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Sie können damit das kostenlose, außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren in An-
schlichtungsstelle spruch nehmen.
Sie können Ihre Anfragen richten an:
Versicherungsombudsmann e. V.
Postfach 08 06 32
10006 Berlin
www.versicherungsombudsmann.de
Wir nehmen an Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teil. Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit, den
Rechtsweg zu beschreiten.
Beschwerdestelle Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Bereich Versicherungen
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
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Merkblatt zur Datenverarbeitung
Vorbemerkung Versicherungen können heute ihre Aufgaben nur noch mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) erfüllen. Nur so
lassen sich Vertragsverhältnisse korrekt, schnell und wirtschaftlich abwickeln; auch bietet die EDV einen besseren Schutz der
Versicherten-gemeinschaft vor missbräuchlichen Handlungen als die bisherigen manuellen Verfahren. Die Verarbeitung der
uns bekannt gegebenen Daten zu Ihrer Person wird durch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt. Danach ist die
Datenverarbeitung und -nutzung zulässig, wenn das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder wenn der
Betroffene eingewilligt hat. Das BDSG erlaubt die Datenverarbeitung und -nutzung stets, wenn dies im Rahmen der
Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses geschieht oder soweit es zur
Wahrung berechtigter Interessen der speichernden Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das
schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt.
Einwilligungs- Unabhängig von dieser im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung und im Hinblick auf eine sichere Rechtsgrundlage
erklärung für die Datenverarbeitung ist in Ihren Versicherungsantrag eine Einwilligungserklärung nach dem BDSG aufgenommen worden.
Diese gilt über die Beendigung des Versicherungsvertrages hinaus, endet jedoch – außer in der Lebens- und
Unfallversicherung – schon mit Ablehnung des Antrags oder durch Ihren jederzeit möglichen Widerruf, der allerdings den
Grundsätzen von Treu und Glauben unterliegt. Wird die Einwilligungserklärung bei Antragstellung ganz oder teilweise
gestrichen, kommt es u.U. nicht zu einem Vertragsabschluss. Trotz Widerruf oder ganz bzw. teilweise gestrichener
Einwilligungserklärung kann eine Datenverarbeitung und -nutzung in dem begrenzten gesetzlich zulässigen Rahmen, wie in der
Vorbemerkung beschrieben, erfolgen.
Schweigepflicht- Daneben setzt auch die Übermittlung von Daten, die, wie z. B. beim Arzt, einem Berufsgeheimnis unterliegen, eine spezielle
entbindungs- Erlaubnis des Betroffenen (Schweigepflicht-entbindung) voraus. In der Lebens-, Kranken- und Unfallversicherung
erklärung (Personenversicherung) ist daher im Antrag auch eine Schweigepflichtentbindungsklausel enthalten.
Im Folgenden wollen wir Ihnen einige wesentliche Beispiele für die Datenverarbeitung und -nutzung nennen.
1. Datenspeicher- Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im Antrag
ung bei Ihrem (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag versicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Partnernummer),
Versicherer Versicherungssumme, Versicherungsdauer, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B.
eines Vertragspartners im Außendienst, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertragsdaten). Bei einem
Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt
ermittelten Grad der Berufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerkstatt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf
einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leistungsdaten).
2. Datenübermitt- Im Interesse seiner Versicherungsnehmer wird ein Versicherer stets auf einen Ausgleich der von ihm übernommenen Risiken
lung an achten. Deshalb geben wir in vielen Fällen einen Teil der Risiken an Rückversicherer im In- und Ausland ab. Diese
Rückversicherer Rückversicherer benötigen ebenfalls entsprechende versicherungstechnische Angaben von uns wie Versicherungsnummer,
Beitrag, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos und Risikozuschlags sowie im Einzelfall auch Ihre Personalien. Soweit
Rückversicherer bei der Risiko- und Schadenbeurteilung mitwirken, werden ihnen auch die dafür erforderlichen Unterlagen zur
Verfügung gestellt.
In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherer weiterer Rückversicherer, denen sie ebenfalls entsprechende Daten
übergeben.
3. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall
Datenübermittlung dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu
an andere gehören z. B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen
(beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte).
Versicherer
Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, evtl. Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken
bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu
bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen.
Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei
Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des
Betroffenen weitergegeben wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder
Angaben zum Schaden wie Schadenhöhe und Schadentag.
4. Zentrale Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des
Hinweissysteme Sachverhalts oder zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Anfragen an den zuständigen Fachverband bzw. an andere
Versicherer zu richten oder auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Dazu bestehen beim
Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. und beim Verband der privaten Krankenversicherer e.V. zentrale
Hinweissysteme.
Die Aufnahme in diese Hinweissysteme und deren Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken, die mit dem jeweiligen System verfolgt
werden dürfen, also nur soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Beispiele:
Kfz-Versicherung
– Registrierung von auffälligen Schadensfällen, Kfz-Diebstählen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des
Versicherungsmissbrauchs besteht
Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und –verhütung
MERKBLATT_DV_20210901 Seite 1
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Lebensversicherung
– Aufnahme von Sonderrisiken z. B. Ablehnung des Risikos bzw. Annahme mit Beitragszuschlag
aus versicherungsmedizinischen Gründen
auf Grund der Auskünfte anderer Versicherer
wegen verweigerter Nachuntersuchung
– Aufhebung des Vertrages durch Rücktritt oder Anfechtung seitens des Versicherers
– Ablehnung des Vertrages seitens des Versicherungsnehmers wegen erforderlicher Beitragszuschläge
Zweck: Risikoprüfung
Sachversicherung
– Aufnahme von Schäden und Personen, wenn Brandstiftung vorliegt oder wenn auf Grund des Verdachts des
Versicherungsmissbrauchs der Vertrag gekündigt wird und bestimmte Schadensummen erreicht sind
Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und Verhinderung weiteren Missbrauchs
Unfallversicherung
– Meldung bei erheblicher Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht
– Leistungsablehnung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung im Schadenfall, wegen Vortäuschung eines
Unfalls oder von Unfallfolgen
– Außerordentlicher Kündigung durch den Versicherer nach Leistungserbringung oder Klageerhebung auf Leistung
Zweck: Risikoprüfung und Aufdeckung von Versicherungsmissbrauch
Haftpflichtversicherung
– Registrierung von auffälligen Schadensfällen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des
Versicherungsmissbrauchs besteht
Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung
5. Einzelne Versicherungsbranchen (z.B. Lebens-, Kranken-, Sachversicherung) und andere Finanzdienstleistungen, z. B.
Datenverarbeitung Kredite, Bausparen, Kapitalanlagen, Immobilien werden durch rechtlich selbstständige Unternehmen betrieben. Um den
in und außerhalb Kunden einen umfassenden Versicherungsschutz anbieten zu können, arbeiten die Unternehmen häufig in
Unternehmensgruppen zusammen.
der
Zur Kostenersparnis werden dabei einzelne Bereiche zentralisiert wie das Inkasso oder die Datenverarbeitung. So wird z. B.
Unternehmensgrup Ihre Adresse nur einmal gespeichert, auch wenn Sie Verträge mit verschiedenen Unternehmen der Gruppe abschließen; und
pe auch Ihre Versicherungsnummer, die Art der Verträge, ggf. Ihr Geburtsdatum, IBAN und BIC, d.h. Ihre allgemeinen Antrags-,
Vertrags- und Leistungsdaten, werden in einer zentralen Datensammlung geführt.
Dabei sind die sog. Partnerdaten (z.B. Name, Adresse, Kundennummer, IBAN, BIC, bestehende Verträge) von allen
Unternehmen der Gruppe abfragbar. Auf diese Weise kann eingehende Post immer richtig zugeordnet und bei telefonischen
Anfragen sofort der zuständige Partner genannt werden. Auch Geldeingänge können so in Zweifelsfällen ohne Rückfragen
korrekt verbucht werden.
Die übrigen allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten sind dagegen nur von den Versicherungsunternehmen der
Gruppe abfragbar. Obwohl alle diese Daten nur zur Beratung und Betreuung des jeweiligen Kunden durch die einzelnen
Unternehmen verwendet werden, spricht das Gesetz auch hier von „Datenübermittlung“, bei der die Vorschriften des
Bundesdatenschutzgesetzes zu beachten sind.
Branchenspezifische Daten – wie z. B. Gesundheits- oder Bonitätsdaten – bleiben dagegen unter ausschließlicher Verfügung
der jeweiligen Unternehmen.
Unserer Unternehmensgruppe gehören zurzeit folgende Unternehmen an:
WWK Lebensversicherung a. G., München
WWK Allgemeine Versicherung AG, München
WWK Vermögensverwaltungs und Dienstleistungs GmbH, München
WWK IT GmbH, München
WWK Investment S.A., Luxemburg
WWK Pensionsfonds AG, München
Daneben arbeiten unsere Versicherungsunternehmen und Vertragspartner im Außendienst zur umfassenden Beratung und
Betreuung ihrer Kunden in weiteren Finanzdienstleistungen (z. B. Kredite, Bausparverträge, Kapitalanlagen, Immobilien) auch
mit Kreditinstituten, Bausparkassen, Kapitalanlage- und Immobiliengesellschaften außerhalb der Gruppe zusammen.
Zurzeit kooperieren wir mit:
– Aachener Bausparkasse AG, Aachen – Franklin Templeton International Services S.à.r.l., Kronberg
– ACMBernstein Investments, Luxemburg – GAM Luxembourg S.A., Luxembourg
– ADIG Fondsvertrieb, Allianz Global Investors – Generali Versicherungen, München
GmbH – Hauck & Aufhäuser Fund Services S.A.
– Allianz Global Investors GmbH, Frankfurt – Internationales Immobilieninstitut, München
– Allgemeine Rentenanstalt Pensionskasse, – INVESCO Management S.A.
Stuttgart – J.P. Morgan Asset Management (Europe) S.a r.l., Frankfurt am
– Allianz Private Krankenversicherung, München Main
– Allianz Versicherungen, München – KRAVAG Allgemeine, Hamburg
– Ampega Investment GmbH – LOYS Investment S.A.
– Amundi Luxembourg S.A. – Mediolanum International Funds Limited
– ARAG Allgemeine, Düsseldorf – M & G International Investments Ltd.
– ARAG Krankenversicherung, Düsseldorf – M & G Luxembourg S.A.
– ARAG Rechtsschutz, Düsseldorf – M & G Securitis Limited
– Barmenia Krankenversicherung a.G., Wuppertal – Morgan Stanley SICAV, Luxemburg
– BlackRock (Luxemburg) S.A., Luxemburg – Münchner Kapitalanlage AG, München
– Carmignac Gestion SA, Luxemburg – Nordea Investment Funds S.A., Luxemburg
– Comgest SA – ODDO BHF Asset Management GmbH
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– DBV Krankenversicherung AG, Offenbach – Pictet Asset Management (Europe) SA
– Deka Vermögensmanagement GmbH – RREEF Investment GmbH, Eschborn
– DJE Investment S.A. – Sarasin Investmentfonds SICAV, Basel
– DWS Investment GmbH, Frankfurt am Main – Schroder Investment Management SA, Luxemburg
– DWS Investment S.A. – Swiss & Global Asset Management SA, Luxemburg Universal-
– Elvia Reiseversicherung, München Investment-Gesellschaft mbH, Frankfurt am MainWarburg
– ETHENEA Independent Investors S.A. – Invest Kapitalanlagegesellschaft mbH, Frankfurt am Main
– Fidelity Investment Services GmbH, Kronberg – Württembergische Versicherung, Stuttgart
– Flossbach von Storch Invest S.A. – Württembergische Krankenversicherung, Stuttgart
Die Zusammenarbeit besteht dabei in der gegenseitigen Vermittlung der jeweiligen Produkte und der weiteren Betreuung der
so gewonnenen Kunden. So vermitteln z. B. die genannten Kreditinstitute im Rahmen einer Kundenberatung/-betreuung
Versicherungen als Ergänzung zu den eigenen Finanzdienstleistungsprodukten. Für die Datenverarbeitung der vermittelnden
Stelle gelten die folgenden Ausführungen unter Punkt 6.
6. Betreuung durch In Ihren Versicherungsangelegenheiten sowie im Rahmen des sonstigen Dienstleistungsangebots unserer
Vertragspartner im Unternehmensgruppe bzw. unseres Kooperationspartners werden Sie durch einen unserer Vertragspartner im Außendienst
Außendienst betreut, der Sie mit Ihrer Einwilligung auch in sonstigen Finanzdienstleistungen berät. Vertragspartner im Außendienst in
diesem Sinn sind neben Einzelpersonen auch Vermittlungsgesellschaften sowie im Rahmen der Zusammenarbeit bei
Finanzdienstleistungen auch Kreditinstitute, Bausparkassen, Kapitalanlage- und Immobiliengesellschaften u.a.
Um seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können, erhält der Vertragspartner im Außendienst zu diesen Zwecken von
uns die für die Betreuung und Beratung notwendigen Angaben aus Ihren Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, z. B.
Versicherungsnummer, Beiträge, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos, Zahl der Versicherungsfälle und Höhe von
Versicherungsleistungen sowie von unseren Partnerunternehmen Angaben über andere finanzielle Dienstleistungen, z. B.
Abschluss und Stand Ihres Bausparvertrages. Ausschließlich zum Zweck von Vertragsanpassungen in der
Personenversicherung können an den zuständigen Vertragspartner im Außendienst auch Gesundheitsdaten übermittelt
werden.
Unsere Vertragspartner im Außendienst verarbeiten und nutzen selbst diese personenbezogenen Daten im Rahmen der
genannten Beratung und Betreuung des Kunden. Auch werden Sie von uns über Änderungen der kundenrelevanten Daten
informiert. Jeder Vertragspartner im Außendienst ist gesetzlich und vertraglich verpflichtet, die Bestimmungen des BDSG und
seine besonderen Verschwiegenheitspflichten (z.B. Berufsgeheimnis und Datengeheimnis) zu beachten.
Der für Ihre Betreuung zuständige Vertragspartner im Außendienst wird Ihnen mitgeteilt. Endet seine Tätigkeit für unser
Unternehmen (z.B. durch Kündigung des Vermittlervertrages oder bei Pensionierung) regelt das Unternehmen Ihre Betreuung
neu; Sie werden hierüber informiert.
7. Weitere Sie haben als Betroffener nach dem Bundesdatenschutzgesetz neben dem eingangs erwähnten Widerrufsrecht ein Recht auf
Auskünfte Auskunft sowie unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung Ihrer in einer Datei
und Erläuterungen gespeicherten Daten.
über Ihre Rechte
Wegen evtl. weiterer Auskünfte und Erläuterungen wenden Sie sich bitte an den betrieblichen Datenschutzbeauftragten Ihres
Versicherers. Richten Sie auch ein etwaiges Verlangen auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung oder Löschung wegen der beim
Rückversicherer gespeicherten Daten stets an Ihren Versicherer.
MERKBLATT_DV_20210901 Seite 3
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Datenschutzhinweise
DATENSCHUTZRECHT
FÜR DIE EUROPÄISCHE UNION
Liebe Kundin, lieber Kunde,
wir möchten Sie und ggf. andere Personen über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten der unter
„Verantwortlicher für die Datenverarbeitung“ angegebenen Gesellschaften der WWK Gruppe (WWK Versicherungen)
und die Ihnen nach dem Datenschutz zustehenden Ansprüche und Rechte informieren.
Verantwortlicher für die Datenverarbeitung
WWK Lebensversicherung a. G.
WWK Allgemeine Versicherung AG
WWK Pensionsfonds AG
WWK Unterstützungskasse e.V.
Marsstraße 37
80335 München
Telefon: +49 89 5114 0
Fax: +49 89 5114 2337
Unseren gemeinsamen Datenschutzbeauftragten erreichen Sie per Post unter der o. g. Adresse mit dem Zusatz
– Datenschutzbeauftragter – oder per E-Mail unter: datenschutz@wwk.de
Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO),
des Bundesdatenschutzgesetzes-Neu (BDSG), der datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen des Versiche-
rungsvertragsgesetzes (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Darüber hinaus haben sich die WWK
Versicherungen auf die „Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Versi-
cherungswirtschaft (Code of Conduct)“ verpflichtet, welche die oben genannten Gesetze für die Versicherungswirt-
schaft präzisieren.
WIR NUTZEN IHRE DATEN ZUR ERFÜLLUNG VON VERTRAGLICHEN PFLICHTEN
Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir die von Ihnen hierbei gemachten Angaben für den
Abschluss des Vertrages und zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt der Versicherungs-
vertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des Vertragsverhältnisses, z. B. zur Policierung
oder Rechnungsstellung. Angaben, zum Beispiel zu Ihrem Gesundheitszustand, benötigen wir etwa, um prüfen zu
können, ob ein Versicherungsfall eingetreten und wie hoch die Leistung ist. Als Rechtsgrundlage hierfür dient Art. 6
Abs. 1 b DSGVO.
WIR NUTZEN IHRE DATEN ZUR WAHRUNG VON BERECHTIGTEM INTERESSE
Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigtes Interesse von uns oder von Dritten zu wahren. Dies kann insbe-
sondere erforderlich sein zur Geltendmachung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche, zur Ermittlung von Boni-
täts- bzw. Ausfallrisiken oder zur Ermittlung von aktuellen Adressen. Die Interessenabwägung wird geregelt in Art. 6
Abs. 1 f DSGVO.
WIR NUTZEN IHRE DATEN IM RAHMEN IHRER EINWILLIGUNG
Liegt uns eine Einwilligung zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten vor, kann diese, soweit erforderlich, in
dem vereinbarten Umfang genutzt werden.
Soweit dafür besondere Kategorien personenbezogener Daten, z. B. Gesundheitsdaten bei Abschluss eines Lebens-
versicherungsvertrages, erforderlich sind, holen wir Ihre Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 a, Art. 9 Abs. 2 a i. V .m. Art. 7
DSGVO ein. Erstellen wir Statistiken mit diesen Datenkategorien, erfolgt dies auf Grundlage von Art. 9 Abs. 2 j DSG-
VO i. V. m. § 27 BDSG.
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Eine erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. Der Widerruf wirkt erst für die Zukunft. Verarbeitungen
vor dem Widerruf sind davon nicht betroffen.
WIR NUTZEN IHRE DATEN AUFGRUND GESETZLICHER VORGABEN
Dazu gehören zum Beispiel aufsichtsrechtliche Vorgaben, handels- und steuerrechtliche Aufbewahrungs- sowie Be-
ratungs- bzw. Nachweispflichten unsererseits gemäß Art. 6 Abs. 1 c DSGVO.
Bitte beachten Sie, dass der Abschluss bzw. die Durchführung des Versicherungsvertrages ohne die Verarbeitung
Ihrer personenbezogenen Daten nicht möglich ist.
Herkunft der Daten
Wir verarbeiten personenbezogene Daten, die wir im Rahmen unserer Geschäftsbeziehung von Ihnen erhalten. Zu-
dem verarbeiten wir – soweit für die Erbringung unserer Dienstleistungen erforderlich – personenbezogene Daten,
die wir von für Sie zuständigen Vermittlern/Beratern/Partnern oder sonstigen Dritten (z. B. einer Kreditauskunftei)
zulässigerweise (z. B. zur Ausführung von Aufträgen, zur Erfüllung von Verträgen oder aufgrund einer von Ihnen
erteilten Einwilligung) erhalten. Weiterhin verarbeiten wir personenbezogene Daten, die wir aus öffentlich zugäng-
lichen Quellen (z. B. Schuldnerverzeichnisse, Handels- und Vereinsregister, Presse, Medien) zulässigerweise gewon-
nen haben und verarbeiten dürfen.
Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten
RÜCKVERSICHERER:
Um die Erfüllung von Ansprüchen absichern zu können, schalten wir Rückversicherungen ein. Es ist deshalb möglich,
dass wir Ihre Vertrags- und Leistungsdaten weitergeben, damit sich der Rückversicherer ein eigenes Bild über den
Versicherungsfall machen kann.
VERMITTLER:
Unser Unternehmen übermittelt Daten an die Sie betreuenden Vermittler, soweit diese die Informationen zu Ihrer
Betreuung und Beratung in Ihren Versicherungs- und Finanzdienstleistungsangelegenheiten benötigen. Das sind
Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, die zum Abschluss und zur Durchführung des Vertrages benötigt werden.
Setzt der Sie betreuende Vermittler Untervermittler oder auch eine Maklerservice-Gesellschaft (Maklerpool) für die
Betreuung und Beratung ein, werden Ihre personenbezogenen Daten auch an diese Stelle übermittelt.
DATENVERARBEITUNG IN DEN WWK VERSICHERUNGEN UND DEN DAMIT VERBUNDENEN UNTERNEHMEN:
Einzelne Unternehmen der WWK Versicherungen nehmen bestimmte Datenverarbeitungsaufgaben auch für die
anderen Unternehmen zentral wahr. Soweit ein Versicherungsvertrag zwischen Ihnen und einem oder mehreren
Unternehmen der WWK Versicherungen besteht, können Ihre Daten etwa zur zentralen Verwaltung von Anschrif-
tendaten, für den telefonischen Kundenservice, zur Vertrags- und Leistungsbearbeitung, für In- und Exkasso, zur
Provisionsbearbeitung oder zur gemeinsamen Postbearbeitung zentral durch ein WWK Unternehmen verarbeitet
werden.
EXTERNE DIENSTLEISTER UND EMPFÄNGER:
Wir bedienen uns zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten zum Teil externer Dienstleister.
Eine Auflistung der von uns eingesetzten Auftragnehmer, Dienstleister und Empfänger, zu denen nicht nur vorü-
bergehende Geschäftsbeziehungen bestehen, können Sie in der jeweils aktuellen Version der Übersicht im Internet
entnehmen, zu finden unter https://www.wwk.de/datenschutz/.
WEITERE EMPFÄNGER:
Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere Empfänger übermitteln, wie etwa an Behör-
den zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten (z. B. Sozialversicherungsträger oder Strafverfolgungsbehörden).
Datenaustausch mit einem früheren Versicherer
Bei Abschluss eines Versicherungsvertrages bzw. bei Eintritt des Versicherungsfalles kann es nötig sein, Ihre Anga-
ben zu überprüfen und zu ergänzen. Hierfür kann im erforderlichen Umfang ein Austausch von personenbezogenen
Daten mit dem von Ihnen im Antrag benannten früheren Versicherer erfolgen.
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Dauer der Datenspeicherung
Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten, sobald sie für die oben genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.
Dabei kann es vorkommen, dass personenbezogene Daten für die Zeit aufbewahrt werden, in der Ansprüche gegen
unser Unternehmen geltend gemacht werden können (gesetzliche Verjährungsfrist von drei oder bis zu dreißig
Jahren). Zudem speichern wir Ihre personenbezogenen Daten, soweit wir dazu gesetzlich verpflichtet sind. Entspre-
chende Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich unter anderem aus dem Handelsgesetzbuch, der
Abgabenordnung und dem Geldwäschegesetz. Diesbezügliche Speicherfristen betragen bis zu zehn Jahre.
Betroffenenrechte
Als Betroffener haben Sie das Recht, Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu verlangen. Unter
bestimmten Voraussetzungen steht Ihnen die Berichtigung oder die Löschung Ihrer Daten sowie das Recht auf
Datenübertragbarkeit und die Einschränkung der Verarbeitung zu.
Beschwerderecht
Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den oben genannten Datenschutzbeauftragten oder an
eine Datenschutzaufsichtsbehörde zu wenden. Die für uns zuständige Datenschutzbehörde ist:
Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht
Promenade 18
91522 Ansbach
Widerspruchsrecht
Erfolgt die Datenverarbeitung auf Grundlage einer Interessenabwägung können Sie gegen diese Verarbeitung
Widerspruch einlegen. Grundsätzlich werden Ihre Daten dann nicht mehr verarbeitet, es sei denn, es liegen zwin-
gende schutzwürdige Gründe vor.
Einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten zu Zwecken der Direktwerbung können Sie widersprechen. Eine
Verarbeitung erfolgt dann nicht mehr.
Bonitätsauskünfte/Scoring
Soweit es zur Wahrung unserer berechtigten Interessen notwendig ist, fragen wir bei einer Auskunftei Informatio-
nen zur Beurteilung Ihres allgemeinen Zahlungsverhaltens ab. Beim Scoring wird die Wahrscheinlichkeit berechnet,
mit der ein Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen vertragsgemäß nachkommen kann. Nähere Informationen
entnehmen Sie bitte unserer Dienstleisterliste, zu finden unter https://www.wwk.de/datenschutz/.
Datenübermittlung in ein Drittland
Wir sind bemüht, die Datenverarbeitung in Drittländern so gering wie möglich zu halten, indem wir europäischen Anbie-
tern den Vorzug geben. Soweit es keine europäische Alternative gibt, lässt sich im Einzelfall eine Übertragung in ein Dritt-
land nicht ausschließen. In diesen Fällen haben wir mit den Empfängern in den Drittstaaten EU-Standardvertragsklauseln
sowie ergänzende technische und organisatorische Maßnahmen auf der Grundlage eines Transfer Impact Assessments
getroffen oder verbindliche Unternehmensregelungen beziehungsweise andere zulässige Mechanismen eingeführt, um
entsprechend den gesetzlichen Anforderungen ein „angemessenes Schutzniveau“ zu schaffen. Soweit wir Auftragsverar-
beiter einsetzen und diese auf Subauftragnehmer in Drittländern zugreifen, verpflichten wir diese, den oben beschriebe-
nen Standard zu belegen, bevor wir unsere Zustimmung für den Einsatz des Subauftragnehmers geben. Unsere Datenver-
arbeitungen werden regelmäßig geprüft, auch in Bezug auf die Erforderlichkeit des Drittstaatentransfers.
Automatische Einzelfallentscheidungen
Zur Begründung und Durchführung der Geschäftsbeziehung nutzen wir eine teilweise automatisierte Entschei-
dungsfindung. Eine vollautomatisierte Entscheidungsfindung gemäß Art. 22 DSGVO findet regelmäßig nicht statt.
WWK Versicherungen
Marsstr. 37, 80335 München
info@wwk.de. wwk.de
datenschutz@wwk.de
6531-
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Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 2008)
(Stand 01.06.2020)
Inhaltsverzeichnis
Umfang des Versicherungsschutzes
1. Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall
2. Vermögensschäden, Abhandenkommen von Sachen
3. Versichertes Risiko
4. Vorsorgeversicherung
5. Leistungen der Versicherung / Vollmacht des Versicherers
6. Begrenzung der Leistungen
7. Ausschlüsse
Beginn des Versicherungsschutzes
8. Beginn des Versicherungsschutzes / Beitrag und Versicherungssteuer
9. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / erster oder einmaliger Beitrag
10. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / Folgebeitrag
11. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftverfahren
12. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung
13. Beitragsregulierung
14. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
15. Beitragsangleichung
Dauer und Ende des Vertrages, Kündigung
16. Dauer und Ende des Vertrages
17. Wegfall des versicherten Interesses
18. Kündigung nach Beitragsangleichung
19. Kündigung nach Versicherungsfall
20. Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen
21. Kündigung nach Risikoerhöhung auf Grund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften
22. Mehrfachversicherung
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
23. Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers
24. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
25. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
26. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten
Weitere Bedingungen
27. Mitversicherte Personen
28. Abtretungsverbot
29. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung
30. Verjährung
31. Zuständiges Gericht
32. Anzuwendendes Recht
33. Sanktionsklausel
34. Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle
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Umfang des Versicherungsschutzes
4. Vorsorgeversicherung
1. Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall 4.1. Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsver-
trages neu entstehen, sind im Rahmen des bestehen-
1.1. Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versi- den Vertrages sofort versichert.
cherten Risikos für den Fall, dass der Versicherungs-
nehmer wegen eines während der Wirksamkeit der (1) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach
Versicherung eingetretenen Schadenereignisses Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko
(Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforde-
sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Fol- rung kann auch mit der Beitragsrechnung erfol-
ge hatte, auf Grund gen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die
rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungs-
gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtli- schutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen
chen Inhalts Entstehung.
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Ri-
von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch siko angezeigt wurde, so hat der Versicherungs-
genommen wird. nehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst
nach Abschluss der Versicherung und zu einem
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge Zeitpunkt hinzu-gekommen ist, zu dem die Anzei-
die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. gefrist noch nicht verstrichen war.
Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum (2) Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko
Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an. einen angemessenen Beitrag zu verlangen.
Kommt eine Einigung über die Höhe dieses Bei-
1.2. Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, trages innerhalb eines Monats nach Eingang der
auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, Anzeige nicht zu Stande, entfällt der Versiche-
rungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab
(1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus dessen Entstehung.
Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf
Schadensersatz statt der Leistung; 4.2. Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ih-
(2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die rer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Ziff. 4.1
Nacherfüllung durchführen zu können; (2) auf den Betrag von 250.000 EUR für Personen-
(3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertrags- schäden und 75.000 EUR für Sachschäden begrenzt,
gegenstandes oder wegen des Ausbleibens des sofern nicht im Versicherungsschein geringere Versi-
mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges; cherungssummen festgesetzt sind.
(4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Ver-
trauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; 4.3. Die Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken
(5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Ver-
zögerung der Leistung; (1) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen ei-
(6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tre- nes Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit die-
tender Ersatzleistungen. se Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder
Versicherungspflicht unterliegen;
2. Vermögensschäden, Abhandenkommen von Sachen (2) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen
von Bahnen;
Dieser Versicherungsschutz kann durch besondere Verein- (3) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorge-
barung erweitert werden auf die gesetzliche Haftpflicht privat- pflicht unterliegen;
rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen (4) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und des-
halb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungs-
2.1. Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch verträgen zu versichern sind.
durch Sachschäden entstanden sind;
5. Leistungen der Versicherung / Vollmacht des Versiche-
2.2. Schäden durch Abhandenkommen von Sachen; hie- rers
rauf finden dann die Bestimmungen über Sachschä-
den Anwendung. 5.1. Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der
Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadens-
3. Versichertes Risiko ersatzansprüche und die Freistellung des Versiche-
rungsnehmers von berechtigten Schadenersatz-
3.1. Der Versicherungsschutz umfasst die gesetzliche verpflichtungen.
Haftpflicht
Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann,
(1) aus den im Versicherungsschein und seinen wenn der Versicherungsnehmer auf Grund Gesetzes,
Nachträgen angegebenen Risiken des Versiche rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Verglei-
rungsnehmers, ches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versi-
(2) aus Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versi cherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und
cherungsschein und seinen Nachträgen angege Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zu-
benen Risiken. Dies gilt nicht für Risiken aus dem stimmung des Versicherers abgegeben oder ge-
Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen schlossen worden sind, binden den Versicherer nur,
Kraft- oder Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder
sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder De Vergleich bestanden hätte.
ckungs-vorsorgepflicht unterliegen,
(3) aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versiche-
nach Abschluss der Versicherung neu entstehen rungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versi-
(Vorsorgeversicherung) und die in Ziff. 4 näher ge cherer festgestellt, hat der Versicherer den Versiche-
regelt sind. rungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des
Dritten freizustellen.
3.2. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Er-
höhungen des versicherten Risikos durch Änderung 5.2. Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Ab-
bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. wicklung des Schadens oder Abwehr der Schadens-
Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den ersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklä-
Voraussetzungen von Ziff. 21 kündigen. rungen im Namen des Versicherungsnehmers abzu-
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geben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu ei- sprechende Vorschrift der Verordnung über den Ver-
nem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche ge- sicherungsschutz in der Kraftfahrzeug- Haftpflichtver-
gen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer zur sicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeit-
Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den Rechts- punkt des Versicherungsfalles.
streit im Namen des Versicherungsnehmers auf seine
Kosten. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der
Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen
5.3. Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schaden- beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die
sereignisses, das einen unter den Versicherungs- Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger
schutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben Leistungen verbleibende Restversicherungssumme
kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versi- übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem
cherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht o- vollen Betrag von der Versicherungssumme abge-
der genehmigt, so trägt der Versicherer die gebühren- setzt.
ordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders verein-
barten höheren Kosten des Verteidigers. 6.8. Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung
eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Be-
5.4. Erlangt der Versicherungsnehmer oder ein Mitversi- friedigung oder Vergleich am Verhalten des Versiche-
cherter das Recht, die Aufhebung oder Minderung ei- rungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den
ner zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versi- von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an
cherer zur Ausübung dieses Rechts bevollmächtigt. Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht auf-
zukommen.
6. Begrenzung der Leistungen
7. Ausschlüsse
6.1. Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei
jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versi- Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht
cherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind von der Versi-
wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere ent- cherung ausgeschlossen:
schädigungspflichtige Personen erstreckt.
7.1. Versicherungsansprüche aller Personen, die den
6.2. Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.
Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle
Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf ein 7.2. Versicherungsansprüche aller Personen, die den
Mehrfaches der vereinbarten Versicherungssummen Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in
begrenzt. Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlich-
keit
6.3. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung
eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versi- - Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
cherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Ver- - Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht ha-
sicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese ben.
- auf derselben Ursache, 7.3. Haftpflichtansprüche, soweit sie auf Grund Vertrags
- auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesonde- oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen
re sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.
oder
- auf der Lieferung von Waren mit gleichen Män- 7.4. Haftpflichtansprüche
geln beruhen.
(1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziff.
6.4. Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versiche- 7.5 benannten Personen gegen die Mitversicher-
rungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem ten,
im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern des-
Schadensersatzleistung (Selbstbehalt). Soweit nicht selben Versicherungsvertrages,
etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer (3) zwischen mehreren Mitversicherten desselben
auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Versicherungsvertrages.
Schadens-ersatzansprüche verpflichtet.
7.5. Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsneh-
6.5. Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten wer- mer
den nicht auf die Versicherungssummen angerechnet.
(1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit
6.6. Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu
aus einem Versicherungsfall die Versicherungssum- den im Versicherungsvertrag mitversicherten Per-
me, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Ver- sonen gehören; als Angehörige gelten Ehegatten,
hältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe Lebenspartner im Sinne des Lebenspartner-
dieser Ansprüche. schaftsgesetzes oder vergleichbarer Partner-
schaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern
6.7. Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwieger-
Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapi- eltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großel-
talwert der Rente die Versicherungssumme oder den tern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern
nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem und -kinder (Personen, die durch ein familien-
Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der ähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhält-
Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden
nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres sind).
Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versi- (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreu-
cherer erstattet. ern, wenn der Versicherungsnehmer eine ge-
schäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder
Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die ent- betreute Person ist;
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(3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der
Versicherungsnehmer eine juristische Person des Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt
privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht und zur Beschädigung oder Vernichtung der gesam-
rechtsfähiger Verein ist; ten Sache oder Leistung führt.
(4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden
Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung,
eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditge- wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Versi-
sellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts cherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der
ist; Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen
(5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungs- übernommen haben.
nehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesell-
schaft ist; 7.9. Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden
(6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenz- Schadenereignissen; Ansprüche aus § 110 Sozialge-
verwaltern; setzbuch VII sind jedoch mitversichert.
zu Ziff. 7.4 und Ziff. 7.5: 7.10.
a) Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer
Die Ausschlüsse unter Ziff. 7.4 und Ziff. 7.5 (2) bis (6) erstre- wegen Umweltschäden gemäß Umweltscha-
cken sich auch auf Haftpflichtansprüche von Angehörigen der densgesetz oder anderer auf der EU Umwelthaf-
dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Ge- tungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden natio-
meinschaft leben. nalen Umsetzungs-gesetzen geltend gemacht
werden. Dies gilt auch dann, wenn der Versiche-
7.6. Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sa- rungsnehmer von einem Dritten aufgrund gesetz-
chen und allen sich daraus ergebenden Vermögens- licher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen
schäden, wenn der Versicherungsnehmer diese Sa- Inhalts auf Erstattung der durch solche Umwelt-
chen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen, durch schäden entstandenen Kosten in Anspruch ge-
verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegen- nommen wird.
stand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind.
Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche
7.7. Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sa- Ansprüche erhalten, die auch ohne Bestehen des
chen und allen sich daraus ergebenden Vermögens- Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der
schäden, wenn EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basie-
render nationaler Umsetzungsgesetze bereits
(1) die Schäden durch eine gewerbliche oder berufli- aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
che Tätigkeit des Versicherungsnehmers an die- privatrechtlichen Inhalts gegen den Versiche-
sen Sachen (Bearbeitung, Reparatur, Beförde- rungsnehmer geltend gemacht werden könnten.
rung, Prüfung und dgl.) entstanden sind; bei un-
beweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur Dieser Ausschluss gilt nicht im Rahmen der Ver-
insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen sicherung privater Haftpflichtrisiken.
unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren;
(2) die Schäden dadurch entstanden sind, dass der b) Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Um-
Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durch- welteinwirkung.
führung seiner gewerblichen oder beruflichen Tä-
tigkeiten (als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialabla- Dieser Ausschluss gilt nicht
gefläche und dgl.) benutzt hat; bei unbeweglichen
Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als (1) im Rahmen der Versicherung privater Haft-
diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar pflichtrisiken
von der Benutzung betroffen waren;
(3) die Schäden durch eine gewerbliche oder berufli- oder
che Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstan-
den sind und sich diese Sachen oder – sofern es (2) für Schäden, die durch vom Versicherungs-
sich um unbewegliche Sachen handelt – deren nehmer hergestellte oder gelieferte Erzeug-
Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tä- nisse (auch Abfälle), durch Arbeiten oder
tigkeit befunden haben; dieser Ausschluss gilt sonstige Leistungen nach Ausführung der
nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten
dass er zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich entstehen (Produkthaftpflicht).
notwendige Schutz-vorkehrungen zur Vermeidung
von Schäden getroffen hatte. Kein Versicherungsschutz besteht jedoch
für Schäden durch Umwelteinwirkung, die
zu Ziff. 7.6 und Ziff. 7.7: aus der Planung, Herstellung, Lieferung,
Montage, Demontage, Instandhaltung oder
Sind die Voraussetzungen der Ausschlüsse in Ziff. 7.6 und Wartung von
Ziff. 7.7 in der Person von Angestellten, Arbeitern, Bedienste-
ten, Bevollmächtigten oder Beauftragten des Versicherungs- - Anlagen, die bestimmt sind, gewässer-
nehmers gegeben, so entfällt gleichfalls der Versicherungs- schädliche Stoffe herzustellen, zu verarbei-
schutz, und zwar sowohl für den Versicherungsnehmer als ten, zu lagern, abzulagern, zu befördern
auch für die durch den Versicherungsvertrag etwa mitversi- oder wegzuleiten (WHG-Anlagen);
cherten Personen. - Anlagen gem. Anhang 1 oder 2 zum Um-
welthaftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen);
7.8. Haftpflichtansprüche wegen Schäden an vom Versi- - Anlagen, die nach dem Umweltschutz die-
cherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sa- nenden Bestimmungen einer Genehmi-
chen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge ei- gungs- oder Anzeigepflicht unterliegen;
ner in der Herstellung, Lieferung oder Leistung lie- - Abwasseranlagen
genden Ursache und alle sich daraus ergebenden
Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die oder Teilen resultieren, die ersichtlich für
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solche Anlagen bestimmt sind.
7.11. Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, 9. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / erster oder
asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurück- einmaliger Beitrag
zuführen sind.
9.1. Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich
7.12. Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittel- nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Ver-
barem oder mittelbarem Zusammenhang stehen mit sicherungsscheins fällig.
energiereichen ionisierenden Strahlen (z. B. Strahlen
von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen). Ist Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart,
gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten
7.13. Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die zurückzu- Jahresbeitrags.
führen sind auf
9.2. Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder ein-
(1) gentechnische Arbeiten, maligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem
(2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO), späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz
(3) Erzeugnisse, die erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der
Versicherungs-nehmer nachweist, dass er die Nicht-
- Bestandteile aus GVO enthalten, zahlung nicht zu vertreten hat. Für Versicherungsfälle,
- aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden. die bis zur Zahlung des Beitrags eintreten, ist der Ver-
sicherer nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn
7.14. Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, welche ent- er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mittei-
stehen durch lung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis
im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der
(1) Abwässer, soweit es sich nicht um häusliche Ab- Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat.
wässer handelt,
(2) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschun- 9.3. Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder ein-
gen, maligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer
(3) Überschwemmungen stehender oder fließender vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht
Gewässer. gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten,
wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er
7.15. Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Aus- die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
tausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elekt-
ronischer Daten, soweit es sich handelt um Schäden 10. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / Folgebeitrag
aus
10.1. 10.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas ande-
(1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung res bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten
oder Veränderung von Daten, Beitragszeitraums fällig.
(2) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von
Daten, Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im
(3) Störung des Zugangs zum elektronischen Daten- Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung
austausch, angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
(4) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informatio-
nen. 10.2. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät
der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug,
7.16. Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlich- es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu
keits- oder Namensrechtsverletzungen. vertreten hat.
7.17. Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch
Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
sonstigen Diskriminierungen.
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann
7.18. Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, die der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf des-
aus der Übertragung einer Krankheit des Versiche- sen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen,
rungsnehmers resultieren. Das Gleiche gilt für Sach- die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Be-
schäden, die durch Krankheit der dem Versiche- stimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen
rungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzel-
veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen nen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach
besteht Versicherungsschutz, wenn der Versiche- Ziff. 10.3 und 10.4 mit dem Fristablauf verbunden
rungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch sind.
grob fahrlässig gehandelt hat.
10.3. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zah-
Beginn des Versicherungsschutzes (Beitragszahlung) lungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab
diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungs-
schutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach
8. Beginn des Versicherungs-schutzes / Beitrag und Ziff. 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen wurde.
Versicherungssteuer
10.4. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zah-
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungs- lungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der
schein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungs- Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist
nehmer den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig im kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der
Sinne von Ziff. 9.1 zahlt. Der in Rechnung gestellte Beitrag Zahlungsaufforderung nach Ziff. 10.2 Abs. 3 darauf
enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer hingewiesen hat.
in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten
hat.
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Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versi- der Mitteilung des erhöhten Beitrages erfolgten.
cherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den
angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für 13.4. Die vorstehenden Bestimmungen finden auch An-
Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der wendung auf Versicherungen mit Beitragsvorauszah-
Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht lung für mehrere Jahre.
jedoch kein Versicherungsschutz.
14. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
11. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftverfahren
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versiche-
Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, rer, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist,
gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fällig- nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum
keitstag eingezogen werden kann und der Versicherungs- entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.
nehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht.
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versiche- 15. Beitragsangleichung
rungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist
die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüg- 15.1. Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Bei-
lich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforde- tragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-,
rung des Versicherers erfolgt. Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findet
Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge un-
Versicherungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerru- terliegen unabhängig von der Art der Beitragsberech-
fen hat , oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen nung der Beitragsangleichung.
Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen
werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung 15.2. Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit
außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versi- Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um
cherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst ver- welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalender-
pflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufge- jahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller
fordert worden ist. zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung
zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorver-
12. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung gangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermit-
telten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere,
Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzah-
die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Versi- lungen gelten dabei auch die speziell durch den ein-
cherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist. zelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die
Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Bei- Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungs-
tragszahlung verlangen leistungen.
13. Beitragsregulierung Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalender-
jahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten
13.1. Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mit- Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im
zuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.
Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten
sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hin- 15.3. Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt,
weis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folge-
sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Auffor- jahresbeitrag um den sich aus Ziff. 15.2 ergebenden
derung zu machen und auf Wunsch des Versicherers Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung). Der
nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versiche-
des Versicherers kann dieser vom Versicherungs- rungsnehmer mit der nächsten Beitragsrechnung be-
nehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des kannt gegeben.
festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies
gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des
dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Ver- Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre
schulden trifft. um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen er-
höht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach
13.2. Auf Grund der Änderungsmitteilung des Versiche- Ziff. 15.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer den
rungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen,
Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlun-
(Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter Risi- gen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im
ken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf
Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbar- diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vor-
te Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten stehenden Absatz ergeben würde.
werden. Alle entsprechend Ziff. 15.1 nach dem Versi-
cherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und 15.4. Liegt die Veränderung nach Ziff. 15.2 oder 15.3 unter
Ermäßigungen des Mindestbeitrags werden berück- 5 Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese
sichtigt. Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu
berücksichtigen.
13.3. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige
Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für
den die Angaben zu machen waren, eine Nachzah- Dauer und Ende des Vertrages / Kündigung
lung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rech-
nung gestellten Beitrages verlangen. Werden die An- 16. Dauer und Ende des Vertrages
gaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregu-
lierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel
gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die 16.1. Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein ange-
Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang gebene Zeit abgeschlossen.
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16.2. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr 20.1. Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversi-
verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn cherung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt die-
nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor ser an Stelle des Versicherungsnehmers in die wäh-
dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine rend der Dauer seines Eigentums sich aus dem Ver-
Kündigung zugegangen ist. sicherungs-verhältnis sich ergebenden Rechte und
Pflichten ein.
16.3. Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung be- Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen auf Grund ei-
darf, zum vorgesehenen Zeitpunkt. nes Nießbrauchs, eines Pachtvertrages oder eines
ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernom-
16.4. Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren men wird.
kann der Vertrag schon zum Ablauf des dritten Jahres
oder jedes darauf folgenden Jahres gekündigt wer- 20.2. Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle
den; die Kündigung muss dem Vertragspartner spä-
testens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen - durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit
Versicherungsjahres zugegangen sein. einer Frist von einem Monat,
17. Wegfall des versicherten Interesses - durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit
sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der lau-
Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft wegfal- fenden Versicherungsperiode
len, so erlischt die Versicherung bezüglich dieser Risiken.
Dem Versicherer steht der Beitrag zu, den er hätte erheben in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) gekündigt werden.
können, wenn die Versicherung dieser Risiken nur bis zu
dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem er vom Weg- 20.3. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn
fall Kenntnis erlangt
- der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats
18. Kündigung nach Beitragsangleichung von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er vom
Übergang auf den Dritten Kenntnis erlangt;
Erhöht sich der Beitrag auf Grund der Beitragsangleichung
gemäß Ziff. 15.3, ohne dass sich der Umfang des Versiche- - der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach
rungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den dem Übergang ausübt, wobei das Kündigungs-
Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang recht bis zum Ablauf eines Monats von dem Zeit-
der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frü- punkt an bestehen bleibt, in dem der Dritte von
hestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Bei- der Versicherung Kenntnis erlangt.
tragserhöhung wirksam werden sollte.
20.4. Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer
Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mittei- laufenden Versicherungsperiode und wird das Versi-
lung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung cherungsverhältnis nicht gekündigt, haften der bishe-
muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor rige Versicherungsnehmer und der Dritte für den Ver-
dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen. sicherungsbeitrag dieser Periode als Gesamtschuld-
ner.
Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kün-
digungsrecht. 20.5. Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versiche-
rer durch den bisherigen Versicherungsnehmer oder
19. Kündigung nach Versicherungsfall den Dritten unverzüglich anzuzeigen.
19.1. Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht
wenn besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versi-
cherungsfall später als einen Monat nach dem Zeit-
- vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung punkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer
geleistet wurde oder hätte zugehen müssen und der Versicherer den mit
dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Er-
- dem Versicherungsnehmer eine Klage über ei- werber nicht geschlossen hätte.
nen unter den Versicherungsschutz fallenden
Haftpflichtanspruch gerichtlich zugestellt wird. Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht
für alle Versicherungsfälle, die frühestens einen Mo-
Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform nat nach dem Zeitpunkt eintreten, in dem der Versi-
(z.B. Brief, Fax, E-Mail) spätestens einen Monat nach cherer von der Veräußerung Kenntnis erlangt. Dies
der Schadens-ersatzzahlung oder der Zustellung der gilt nur, wenn der Versicherer in diesem Monat von
Klage zugegangen sein. seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht
hat.
19.2. Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündi-
gung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der An-
wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch be- zeigepflicht nicht weg, wenn dem Versicherer die Ver-
stimmen, dass die Kündigung zu einem späteren äußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in dem ihm
Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden die Anzeige hätte zugehen müssen.
Versicherungsperiode, wirksam wird.
21. Kündigung nach Risikoerhöhung auf Grund Änderung
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat oder Erlass von Rechtsvorschriften
nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirk-
sam. Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung
bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften ist der
20. Kündigung nach Veräußerung versicherter Unterneh- Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter
men Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das
Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Mo-
5_HAFT_AVB_20200601 Seite 7 von 10
[Seite 27]
nats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der
Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat. (3) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versiche-
rungsschutz.
22. Mehrfachversicherung
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versiche-
22.1. Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko rungsfalls zurück, darf er den Versicherungs-
in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist. schutz nicht versagen, wenn der Versicherungs-
nehmer nachweist, dass der unvollständig oder
22.2. Wenn die Mehrfachversicherung zu Stande gekom- unrichtig angezeigte Umstand weder für den Ein-
men ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies tritt des Versicherungsfalls noch für die Feststel-
wusste, kann er die Aufhebung des später geschlos- lung oder den Umfang der Leistung ursächlich
senen Vertrages verlangen. war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versi-
cherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer
22.3. Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versiche- die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
rungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend
macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu,
Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittser-
Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie klärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
verlangt wird, dem Versicherer zugeht.
23.3. Beitragsänderung oder Kündigungsrecht
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlos-
sen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht weder
23. Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungs- auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte,
nehmers kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung ei-
ner Frist von einem Monat in Schriftform kündigen.
23.1. Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über ge- Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der
fahrerhebliche Umstände Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versiche-
rer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeig-
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner ten Umstände, wann auch zu anderen Bedingungen,
Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekann- geschlossen hätte.
ten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der
Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündi-
Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Ver- gen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht
trag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingun-
Versicherungs-nehmer ist auch insoweit zur Anzeige gen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedin-
verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber gungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend
vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Vertragsbestandteil. Hat der Versicherungsnehmer
Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die
sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Ent- anderen Bedingungen ab der laufenden Versiche-
schluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den rungsperiode Vertragsbestandteil.
Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt
abzuschließen. Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag
um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versiche- Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Um-
rungsnehmers geschlossen und kennt dieser den ge- stand aus, kann der Versicherungsnehmer den Ver-
fahrerheblichen Umstand, muss sich der Versiche- trag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mittei-
rungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst lung des Versicherers fristlos kündigen.
davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwie-
gen. Der Versicherer muss die ihm nach Ziff. 23.2 und 23.3
zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schrift-
23.2. Rücktritt lich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeit-
punkt, zu dem er von der Verletzung der Anzeige-
(1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den pflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht be-
gefahrerheblichen Umständen berechtigen den gründet, Kenntnis erlangt. Er hat die Umstände anzu-
Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzu- geben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nach-
treten. Dies gilt auch dann, wenn ein Umstand träglich weitere Umstände zur Begründung seiner Er-
nicht oder unrichtig angezeigt wurde, weil sich klärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht
der Versicherungsnehmer der Kenntnis der verstrichen ist.
Wahrheit arglistig entzogen hat.
Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziff.
(2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn 23.2 und 23.3 nur zu, wenn er den Versicherungs-
der Versicherungsnehmer nachweist, dass er nehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf
oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvoll- die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewie-
ständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob sen hat.
fahrlässig gemacht hat.
Der Versicherer kann sich auf die in den Ziff. 23.2 und
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob 23.3 genannten Rechte nicht berufen, wenn er den
fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht be- nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtig-
steht nicht, wenn der Versicherungsnehmer keit der Anzeige kannte.
nachweist, dass der Versicherer den Vertrag
auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Um- 23.4. Anfechtung
stände, wenn auch zu anderen Bedingungen,
geschlossen hätte.
5_HAFT_AVB_20200601 Seite 8 von 10
[Seite 28]
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arg-
listiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. Im Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versiche-
Fall der Anfechtung steht dem Versicherer der Teil rungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt
des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- und
Anfechtungserklärung abgelaufenen Vertragszeit ent- Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der
spricht. Versicherer den Versicherungsnehmer durch geson-
derte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge
24. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles hingewiesen hat.
Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versiche- Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die
rungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb an- Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt
gemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die der Versicherungsschutz bestehen.
Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen
unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn
hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend. der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verlet-
zung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die
25. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Fest-
stellung oder den Umfang der dem Versicherer oblie-
25.1. Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüg- genden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn
lich anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadenser- der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig
satzansprüche erhoben wurden. verletzt hat.
25.2. Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig
die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. davon, ob der Versicherer ein ihm nach Ziff. 26.1 zu-
Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, stehendes Kündigungsrecht ausübt.
soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist.
Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheits- Weitere Bestimmungen
gemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der
Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen.
Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für 27. Mitversicherte Personen
die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen
mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke
übersandt werden. 27.1. Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflicht-
ansprüche gegen andere Personen als den Versiche-
25.3. Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflicht- rungs-nehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Best-
anspruch erhoben, ein staatsanwaltschaftliches, be- immungen auf die Mitversicherten entsprechend an-
hördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein zuwenden. Die Bestimmungen über die Vorsorgever-
Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit sicherung (Ziff. 4.) gelten nicht, wenn das neue Risiko
verkündet, hat er dies ebenfalls unverzüglich anzuzei- nur in der Person eines Mitversicherten entsteht.
gen.
27.2. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsver-
25.4. Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von trag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer
Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz muss der zu. Er ist neben den Mitversicherten für die Erfüllung
Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder der Obliegenheiten verantwortlich.
die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer
Weisung des Versicherers bedarf es nicht. 28. Abtretungsverbot
25.5. Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflicht- Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Fest-
anspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Füh- stellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetre-
rung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. ten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschä-
Der Versicherer beauftragt im Namen des Versiche- digten Dritten ist zulässig.
rungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versiche-
rungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht so- 29. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung
wie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die an-
geforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. 29.1. Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Er-
klärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versi-
26. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten cherers oder an die im Versicherungsschein oder in
dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Ge-
26.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit schäftsstelle gerichtet werden.
aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versiche-
rungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den 29.2. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner
Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für
Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versi- eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer
cherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versiche- gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines ein-
rungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsver- geschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer
letzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrläs- bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach
sigkeit beruhte. der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt
entsprechend für den Fall einer Namensänderung des
26.2. Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich Versicherungsnehmers.
verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen
Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung 29.3. Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für
einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, sei- seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei ei-
ne Leistung in einem der Schwere des Verschuldens ner Verlegung der gewerblichen Niederlassung die
des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhält- Bestimmungen der Ziff. 29.2 entsprechende Anwen-
nis zu kürzen. dung.
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[Seite 29]
30. Verjährung Versicherungsombudsmann e. V.
Postfach 08 06 32
30.1. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjäh- 10006 Berlin
ren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich www.versicherungsombudsmann.de
nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuches. Wir nehmen an Streitbeilegungsverfahren vor dieser Ver-
braucherschlichtungsstelle teil.
30.2. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei
dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjäh- Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit, den Rechtsweg zu
rung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt ge- beschreiten.
hemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers
dem Anspruchsteller in Textform zugeht.
31. Zuständiges Gericht
31.1. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den
Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständig-
keit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für
den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person,
ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Be-
zirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhe-
bung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines
solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
31.2. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person,
müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen
ihn bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen
Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den
Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Ist
der Versicherungsnehmer eine juristische Person, be-
stimmt sich das zuständige Gericht auch nach dem
Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsneh-
mers. Das gleiche gilt, wenn der Versicherungsneh-
mer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditge-
sellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine
eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist.
31.3. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt
sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem
Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsneh-
mer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für
den Versicherungsvertrag zuständigen Neiderlassung.
32. Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland.
33. Sanktionsklausel
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmun-
gen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem
keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirt-
schafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos
der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutsch-
land entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktio-
nen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika,
soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Uni-
on oder Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
34. Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlich-
tungsstelle
Unser Unternehmen ist Mitglied im Verein Versicherungsom-
budsmann e. V. Wir sind bereit und verpflichtet, an Streitbei-
legungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle
teilzunehmen. Sie können damit das kostenlose, außerge-
richtliche Streitbeilegungsverfahren in Anspruch nehmen.
Sie können Ihre Anfragen richten an:
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[Seite 30]
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Private Tierhalterhaftpflichtversi-
cherung (AVB THV 2018)
- Stand 01.02.2022 -
Hinweis zum Aufbau und zur Anwendung
Teil A enthält Regelungen zur Ausgestaltung des Versicherungsschutzes in der Haftpflichtversicherung.
- Abschnitt A1 gilt für die allgemeinen und besonderen Risiken als privater Tierhalter.
- Abschnitt A2 gilt für Schäden nach Umweltschadensgesetz (Besonderes Umweltrisiko).
- Abschnitt A3 gilt für Forderungsausfallrisiken.
Die gemeinsamen Bestimmungen zu Teil A enthalten Regelungen zum Abtretungsverbot, zur Beitragsangleichung und Schieds-
gerichtsvereinbarungen.
Teil B enthält Regelungen über allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.
- Abschnitt B1 regelt Beginn des Versicherungsschutzes und Beitragszahlung.
- Abschnitt B2 regelt Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung.
- Die Abschnitte B3 und B4 enthalten Obliegenheiten des Versicherungsnehmers und weitere Bestimmungen.
Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind der gesamte Bedingungstext, der Versicherungsschein und seine Nachträge.
Inhaltsverzeichnis
Teil A
Abschnitt A1 - Privates Tierhalterrisiko
A1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
A1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mit-
versicherten Personen)
A1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall
A1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
A1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung)
A1-6 Besondere Regelungen für einzelne Risiken des privaten Tierhalters (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und be-
sondere Ausschlüsse)
A1-6.1 Allgemeines Umweltrisiko
A1-6.2 Abwässer
A1-6.3 Allmählichkeitsschäden
A1-6.4 Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden)
A1-6.5 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
A1-6.6 Schäden im Ausland
A1-6.7 Vermögensschäden
A1-6.8 Besondere Regelungen zur WWK Tierhalterhaftpflichtversicherung (allgemein)
A1-6.8.1 Deckschäden
A1-6.8.2 Mitversicherung von Jungtieren
A1-6.8.3 Tierische Ausscheidungen
A1-6.8.4 Nicht versicherungspflichtige Tiertransportanhänger
A1-6.8.5 Rückstufungsschaden in der Kfz-Haftpflichtversicherung fremder Kraftfahrzeuge
A1-6.8.6 Erstattung des Selbstbehalts in der Vollkaskoversicherung fremder Kraftfahrzeuge
A1-6.8.7 Kosten zur Schadenabwendung und –minderung, Bergungs- und Rettungskosten
A1-6.8.8 Keine Anrechnung einer Mithaftung
A1-6.9 Besondere Regelungen zur WWK Tierhalterhaftpflichtversicherung speziell für Hunde
A1-6.9.1 Keine Leinen- oder Maulkorbpflicht
A1-6.9.2 Teilnahme an Veranstaltungen, Figuranten
A1-6.9.3 Fuhrwerke
A1-6.9.4 Nutzung als Therapie-, Besuchs- oder Personenspürhund
A1-6.9.5 Erteilung von Hundetraining
A1-6.9.6 Biss-Schäden an der Inneneinrichtung fremder Personenkraftwagen
A1-6.10 Besondere Regelungen zur WWK Tierhalterhaftpflichtversicherung speziell für Reit- und Zugtiere
A1-6.10.1 Flurschäden
A1-6.10.2 Reitbeteiligung
A1-6.10.3 Fremdreiter
A1-6.10.4 Reiten ohne Sattel
A1-6.10.5 Erteilung von Reitunterricht
A1-6.10.6 Führen von Handpferden
A1-6.10.7 Teilnahme an Veranstaltungen
A1-6.10.8 Fuhrwerke
A1-6.10.9 Nutzung zu therapeutischen Zwecken
A1-7 Allgemeine Ausschlüsse
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A1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
A1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
A1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander
A1-7.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen
A1-7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag
A1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
A1-7.7 Asbest
A1-7.8 Gentechnik
A1-7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
A1-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung
A1-7.11 Übertragung von Krankheiten
A1-7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
A1-7.13 Strahlen
A1-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
A1-7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze
A1-7.16 Wasserfahrzeuge
A1-7.17 Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten
A1-7.18 Abweichen von für die Haltung von Hunden geltenden Verordnungen und behördlichen Vorschriften, Verfügungen und An-
ordnungen
A1-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)
A1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
A1-10 Fortsetzung des Versicherungsschutzes nach dem Tod des Versicherungsnehmers
Abschnitt A2 Besonderes Umweltrisiko
Abschnitt A3 Forderungsausfallrisiko, Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz
Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A
A(GB)-1 Abtretungsverbot
A(GB)-2 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung
A(GB)-3 Schiedsgerichtsvereinbarungen (gilt nicht für private Haftpflichtrisiken)
Teil B
Abschnitt B1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
B1-1 Beginn des Versicherungsschutzes
B1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode, Ratenzahlung
B1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
B1-4 Folgebeitrag
B1-5 Lastschriftverfahren
B1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Abschnitt B2 Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung
B2-1 Dauer und Ende des Vertrags
B2-2 Kündigung nach Versicherungsfall
B2-3 Veräußerung und deren Rechtsfolgen
Abschnitt B3 Anzeigepflicht, Obliegenheiten
B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
B3-2 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Abschnitt B4 Weitere Regelungen
B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
B4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
B4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters
B4-4 Verjährung
B4-5 Örtlich zuständiges Gericht
B4-6 Anzuwendendes Recht
B4-7 Embargobestimmung
B4-8 Abweichungen gegenüber den GDV-Musterbedingungen (Leistungsgarantie)
B4-9 Künftige Bedingungsverbesserungen (Update-Garantie)
B4-10 Differenzdeckung
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Teil A (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die
Nacherfüllung durchführen zu können;
(3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsge-
Abschnitt A1-Privates Tierhalterrisiko
genstandes oder wegen des Ausbleibens des mit
der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
A1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten
(4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Ver-
(versichertes Risiko)
trauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Be- (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Ver-
stimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- zögerung der Leistung;
rungsnehmers als privater Tierhalter der im Versiche- (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung treten-
rungsschein bezeichneten Tiere. der Ersatzleistungen.
Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des A1-3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche,
Versicherungsnehmers als Halter von Jagdhunden, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung
wenn bereits Versicherungsschutz durch eine Jagd- oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haft-
haftpflichtversicherung besteht. pflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.
A1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und A1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des
zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Ver- Versicherers
sicherungsnehmer und mitversicherten
A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst
Personen)
die Prüfung der Haftpflichtfrage,
A1-2.1 Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht die Abwehr unberechtigter Schadenersatzan-
(1) der Familienangehörigen des Versicherungsneh- sprüche und
mers, die Freistellung des Versicherungsnehmers von
(2) aller sonstigen mit dem Versicherungsnehmer in berechtigten Schadenersatzverpflichtungen.
häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen, Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann,
(3) des nicht gewerbsmäßig tätigen Tierhüters in die- wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes,
ser Eigenschaft. rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnis oder Vergleichs
A1-2.1.1 Mitversichert sind -abweichend von A1-7.4- zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer
hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Verglei-
(1) gesetzliche Haftpflichtansprüche der Tierhüter
che, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustim-
gemäß A1-2.1, Reitbeteiligten gemäß A1-6.10.2
mung des Versicherers abgegeben oder geschlossen
und Fremdreiter gemäß A1-6.10.3 gegen den
worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der
Versicherungsnehmer.
Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich be-
(2) etwaige übergangsfähige Regressansprüche von
standen hätte.
Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern,
privaten Krankenversicherern, öffentlichen und Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versiche-
privaten Arbeitgebern sowie Rückgriffsansprüche rungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versi-
sonstiger Versicherer wegen Personenschäden. cherer festgestellt, hat der Versicherer den Versiche-
rungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch
A1-2.2 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Ver-
des Dritten freizustellen.
tragsbestimmungen sind auf die mitversicherten
Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht A1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur
für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Scha-
(A1-9), wenn das neue Risiko nur für eine mitversi- denersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Er-
cherte Person entsteht. klärungen im Namen des Versicherungsnehmers ab-
zugeben.
A1-2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risi-
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem
kobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person
Rechtsstreit über Schadenersatzansprüche gegen
des Versicherungsnehmers oder einer mitversicher-
den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevoll-
ten Person vorliegen, entfällt der Versicherungs-
mächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer
schutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch
führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im
für die mitversicherten Personen.
Namen des Versicherungsnehmers.
A1-2.4 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf
A1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadens-
nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Er-
ereignisses, das einen unter den Versicherungs-
füllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versi-
schutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben
cherungsnehmer als auch die mitversicherten Per-
kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versi-
sonen verantwortlich.
cherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht o-
A1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall der genehmigt, so trägt der Versicherer die gebüh-
A1-3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der renordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders
Versicherungsnehmer wegen eines während der vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Scha- A1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversi-
denereignisses (Versicherungsfall), das einen Per- cherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minde-
sonen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermö- rung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der
gensschaden zur Folge hatte, aufgrund Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.
gesetzlicher A1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungs-
Haftpflichtbestimmungen summe, Jahreshöchstersatzleistung, Serien-
privatrechtlichen Inhalts schaden, Selbstbeteiligung)
von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch A1-5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei
genommen wird. jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versi-
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge cherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann,
die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere
ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an. Die Versicherungssumme für Personen-, Sach- und
Vermögensschäden ist auf den im Versicherungs-
A1-3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche,
schein vereinbarten Betrag begrenzt.
auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt,
(1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus A1-5.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt:
Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Scha- Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind
denersatz statt der Leistung; für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres
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auf das zweifache der vereinbarten Versicherungs- A1-6.1 Allgemeines Umweltrisiko
summen begrenzt. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrecht-
A1-5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung lichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen
eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versi- Schäden durch Umwelteinwirkung.
cherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn
ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck,
wenn diese Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Er-
auf derselben Ursache, scheinungen verursacht werden, die sich in Boden,
auf gleichen Ursachen mit innerem, insbeson- Luft oder Wasser (auch Gewässern) ausgebreitet
dere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang haben.
oder
auf der Lieferung von Waren mit gleichen Män- Zu Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe
geln beruhen. Abschnitt A2 (besondere Umweltrisiken).
A1-5.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungs- A1-6.2 Abwässer
nehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschä- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen
digungsleistung des Versicherers mit einem im Versi- Schäden durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies
cherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten ausschließlich für Schäden durch häusliche Ab-
Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründe- wässer und durch Abwässer aus dem Rückstau des
ten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall Straßenkanals.
die Versicherungssumme übersteigen, wird die A1-6.3 Allmählichkeitsschäden
Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haft-
pflichtansprüche abgezogen. A1-5.1 Satz 1 bleibt Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen
unberührt. Schäden, die durch allmähliche Einwirkung von Tem-
Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt peratur, Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit oder Nieder-
der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die schlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen) ent-
Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unbe- stehen.
rechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtet. A1-6.4 Schäden an gemieteten Sachen
A1-5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten (Mietsachschäden)
werden nicht auf die Versicherungssummen ange- Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom
rechnet. Versicherungsnehmer oder von seinen Bevollmäch-
A1-5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche tigten oder Beauftragten gemieteten Sachen und alle
aus einem Versicherungsfall die Versicherungs- sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
summe, trägt der Versicherer die Prozesskosten im A1-6.4.1 Mietsachschäden an Immobilien
Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthö- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Miet-
he der Ansprüche. sachschäden
A1-5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten (1) an zu privaten Zwecken gemieteten, geleasten,
Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapi- gepachteten oder geliehenen Grundstücken, Ge-
talwert der Rente die Versicherungssumme oder den bäuden, Wohnungen oder Räumen in Gebäuden
nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem einschließlich fest verankerter Sachen.
Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag (2) an z.B. Stallungen, Boxen, Reithallen, Weiden
der Versicherungssumme, so wird die zu leistende und Koppeln (einschließlich Einfriedungen), Führ-
Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme anlagen sowie an Außenreitplätzen/Rennbahnen
bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente (einschließlich fest installierter Beregnungs-
vom Versicherer erstattet. /Sprinkleranlagen).
Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die ent-
sprechende Vorschrift der Verordnung über den Die Höchstersatzleistung für Mietsachschäden an
Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug- Immobilien ist je Versicherungsfall auf den im Versi-
Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen cherungsschein vereinbarten Betrag begrenzt.
Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. A1-6.4.2 Mietsachschäden an Inventar von Reiseunterkünften
Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Miet-
Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlun- sachschäden an mobilen Einrichtungs- und Aus-
gen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente stattungs-Gegenständen (Inventar, z.B. Mobiliar,
die Versicherungssumme oder die nach Abzug Heimtextilien, Geschirr) während des Aufenthalts in
sonstiger Leistungen verbleibende Restversiche- Reiseunterkünften (z.B. Hotel- oder Pensionszimmer,
rungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leis- Ferienwohnung/-haus, Schiffskabine).
tungen mit ihrem vollen Betrag von der Versiche-
rungssumme abgesetzt. Die Höchstersatzleistung für Mietsachschäden an
Inventar von Reiseunterkünften ist je Versicherungs-
A1-6 Besondere Regelungen für einzelne Risiken des fall auf den im Versicherungsschein vereinbarten
privaten Tierhalters (Versicherungsschutz, Betrag begrenzt.
Risikobegrenzungen und besondere Aus-
schlüsse) A1-6.4.3 Mietsachschäden an sonstigen zu privaten Zwecken
geliehenen, gemieteten, geleasten oder gepachteten
A1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne beweglichen Sachen
private Risiken, deren Risikobegrenzungen und die
für diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüs- Versichert ist -abweichend von A1-7.5- die gesetzli-
se. che Haftpflicht
Soweit A1-6 keine abweichenden Regelungen ent- (1) wegen Beschädigung, Vernichtung oder Abhan-
hält, finden auch auf die in A1-6 geregelten Risiken denkommen von fremden beweglichen Sachen,
alle anderen Vertragsbestimmungen Anwendung die zu privaten Zwecken gemietet, geleast, ge-
pachtet oder geliehen wurden oder die Gegen-
(z.B. A1-4 – Leistungen der Versicherung oder A1-7 stand eines besonderen Verwahrungsvertrags
– Allgemeine Ausschlüsse). waren.
(2) auch wegen Schäden z.B. an
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fremden Reitutensilien, wie Reitsattel, -helm A1-6.6 Schäden im Ausland
oder -stiefel A1-6.6.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen im
fremden Tierfuhrwerken, wie Kutsche, Schlit- Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließ-
ten/Hundeschlitten, Planwagen, Buggy, Cart lich, wenn diese
fremden Tiertransportanhängern (1) auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf
ein im Inland bestehendes versichertes Risiko
sofern aus einem anderen Vertrag kein Anspruch zurückzuführen sind oder
auf Versicherungsschutz besteht. (2) während eines unbegrenzten Auslandsaufenthal-
Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche tes innerhalb Europas
wegen Schäden, deren Ursache in der Konstruk- (3) während eines vorübergehenden Auslandsauf-
tion und/oder Mangelhaftigkeit des Tiertrans- enthaltes außerhalb Europas bis zu 5 Jahren
portanhängers- oder -fuhrwerks liegt. eingetreten sind.
Die Höchstersatzleistung für Schäden an sonsti- Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den
gen geliehenen, gemieteten, geleasten oder ge- Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch
pachteten beweglichen Sachen ist auf den im VII.
Versicherungsschein vereinbarten Betrag be- A1-6.6.2 Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund
grenzt. gesetzlicher Haftpflicht
A1-6.4.4 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Hat der Versicherungsnehmer bei einem Versiche-
Haftpflichtansprüche wegen rungsfall innerhalb der Europäischen Union, in Nor-
Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Bean- wegen, Island, Liechtenstein, der Schweiz sowie im
spruchung; vereinigten Königreich (UK) durch eine durch den
Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Versicherungsnehmer nachzuweisende behördliche
Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leis-
Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus tungen aufgrund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu
ergebenden Vermögensschäden; hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versiche-
rungsnehmer den erforderlichen Kautionsbetrag bis
Glasschäden, soweit sich der Versicherungsneh- zu dem im Versicherungsschein benannten Betrag
mer hiergegen besonders versichern kann; zur Verfügung.
Schäden an Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen. Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu
A1-6.5 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, leistende Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist die
Kraftfahrzeug-Anhänger Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, ist
A1-6.5.1 Versichert ist –abweichend von A1-7.14- die gesetzli- der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenz
che Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen betrag, spätestens innerhalb eines Monats nach
Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch Auszahlung des Kautionsbetrags an den Versicherer
ausschließlich von folgenden nicht versicherungs- zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution
pflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug- als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht
Anhängern: versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten
(1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen ver- wird oder die Kaution verfallen ist.
kehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.
bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit; Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten liegt,
(2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauart- die der Europäischen Währungsunion angehören,
bedingter Höchstgeschwindigkeit; gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem
Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei
(3) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbeding- einem in der Europäischen Währungsunion gelege-
ter Höchstgeschwindigkeit; nen Geldinstitut angewiesen ist.
(4) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr A1-6.7 Vermögensschäden
als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindig-
keit; A1-6.7.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versi-
cherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die
(5) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungs- weder durch Personen- noch durch Sachschäden
pflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen We- entstanden sind.
gen und Plätzen verkehren.
A1-6.7.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
A1-6.5.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: Ansprüche wegen Vermögensschäden
Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten (1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem
Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) her-
wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfü- gestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbei-
gungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versiche- ten oder sonstige Leistungen;
rungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass (2) aus planender, beratender, bau- oder montage-
das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer leitender, prüfender oder gutachterlicher Tätig-
gebraucht wird. keit;
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf (3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisun-
öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforder- gen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
lichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungs- (4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
nehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das (5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Rei-
Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die severanstaltung;
erforderliche Fahrerlaubnis hat. (6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grund-
stücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen
Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Oblie- Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art,
genheiten verletzt, gilt B3-2.3 (Rechtsfolgen bei aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Un-
Verletzung von Obliegenheiten). terschlagung;
(7) aus Rationalisierung und Automatisierung;
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[Seite 35]
(8) aus der Verletzung von gewerblichen Schutz- A1-6.8.6 Erstattung des Selbstbehalts in der Vollkasko-
rechten und Urheberrechten sowie des Kartell- o- versicherung fremder Kraftfahrzeuge
der Wettbewerbsrechts; (1) Versichert sind Schäden, die beim Be- und Entla-
(9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, den eines Tiertransportanhängers durch das ver-
Kostenvoranschlägen; sicherte Tier an einem fremden vollkaskoversi-
(10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als cherten Kraftfahrzeug entstehen, das dem Versi-
ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vor- cherungsnehmer oder einer mitversicherten Per-
stand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat o- son von einem Dritten unentgeltlich geliehen oder
der anderer vergleichbarer Leitungs- oder Auf- gefälligkeitshalber überlassen wurde.
sichtsgremien/Organe im Zusammenhang ste-
hen; (2) Erstattet wird die vereinbarte Selbstbeteiligung in
(11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen der für das beschädigte Kraftfahrzeug bestehen-
oder behördlichen Vorschriften, von Anweisun- den Vollkaskoversicherung, maximal der im Ver-
gen oder Bedingungen des Auftraggebers oder sicherungsschein genannte Betrag je Versiche-
aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung; rungsfall und Versicherungsjahr. Der Versiche-
(12) aus Abhandenkommen von Sachen, auch z.B. rungsnehmer hat von den Aufwendungen je Ver-
von Geld, Wertpapieren und Wertsachen; sicherungsfall EUR 150 selbst zu tragen.
(13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z.B. (3) Voraussetzung für die Erstattung ist ein Regulie-
Geräusche, Gerüche, Erschütterungen). rungsnachweis des Vollkasko-Versicherers, wel-
chem die in Abzug gebrachte Selbstbeteiligung
A1-6.8 Besondere Regelungen zur privaten Tierhalter- entnommen werden kann.
haftpflichtversicherung (allgemein)
(4) Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht an Fahrzeugen, die dem Versicherungsnehmer
A1-6.8.1 Deckschäden oder einer mitversicherten Person zum dauerhaf-
wegen Schäden durch gewollten und ungewollten ten oder regelmäßigen Gebrauch überlassen
Deckakt. wurden.
A1-6.8.2 Mitversicherung von Jungtieren A1-6.8.7 Kosten zur Schadenabwendung und -minderung,
Bergungs- und Rettungskosten
als Halter von Jungtieren (Welpen / Fohlen) ab deren
Geburt bis zum Ende des ersten Lebensjahres, (1) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose,
sofern sich diese im Besitz des Versicherungs- die der Versicherungsnehmer zur Abwendung o-
nehmers befinden und das Muttertier über diesen der Minderung des Schadens für geboten halten
Vertrag versichert ist. Versicherungsschutz über durfte.
diesen Zeitraum hinaus ist gesondert zu vereinbaren. (2) Mitversichert sind insbesondere auch Aufwen-
A1-6.8.3 Tierische Ausscheidungen dungen, die der Versicherungsnehmer zur Ret-
tung oder Bergung des im Versicherungsschein
wegen Schäden durch tierische Ausscheidungen. bezeichneten Tieres zu erbringen hat.
A1-6.8.4 Nicht versicherungspflichtige Tiertransport- Die Höchstersatzleistung für derartige Aufwendungen
anhänger ist auf den im Versicherungsschein vereinbarten
in Erweiterung von A1-6.5 aus dem Besitz und Ge- Betrag begrenzt.
brauch von nicht versicherungspflichtigen Tiertrans- A1-6.8.8 Keine Anrechnung einer Mithaftung
portanhängern.
Eine Mithaftung gemäß § 254 BGB wird, sofern der
A1-6.8.5 Rückstufungsschaden in der Kfz- Haftpflichtver- Versicherungsnehmer dies wünscht, bis zu einem
sicherung fremder Kraftfahrzeuge Schadenbetrag von EUR 500 nicht angerechnet.
(1) Versichert ist –abweichend von A1-7.14.– die ge-
setzliche Haftpflicht wegen Schäden aus dem A1-6.9 Besondere Regelungen zur Tierhalterhaftpflicht-
Gebrauch eines fremden versicherungspflichti- versicherung speziell für Hunde
gen Tiertransportanhängers, der dem Versiche- A1-6.9.1 Keine Leinen- oder Maulkorbpflicht
rungsnehmer oder einer mitversicherten Person Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem
von einem Dritten zu privaten Zwecken unent- Führen des versicherten Hundes ohne Leine
geltlich geliehen oder gefälligkeitshalber überlas- und/oder ohne Maulkorb/-schlaufe. Die Regelungen
sen wurde. unter A1-7.18 gelten entsprechend.
(2) Erstattet wird der Vermögensschaden, der durch
die Rückstufung des Schadenfreiheitsrabatts in A1-6.9.2 Teilnahme an Veranstaltungen, Figuranten
der für den geliehenen Tiertransportanhänger be- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der
stehenden Kfz-Haftpflichtversicherung entsteht. privaten Teilnahme des im Versicherungsschein
Die Höchstentschädigung ist auf den im Versi- bezeichneten Hundes an Hundesportveranstaltungen
cherungsschein ausgewiesenen Betrag begrenzt. (beispielsweise Hunderennen, Schlittenhunderennen,
Mehr als die vom Kfz-Haftpflichtversicherer er- Agility, Dog-Dancing, Flyball, Dog Frisbee) Turnieren,
brachte Entschädigungsleistung wird jedoch nicht Schauvorführungen, Unterricht und Prüfungen in
ersetzt. Hundeschulen und Hundevereinen sowie Vorberei-
(3) Voraussetzung für die Entschädigung ist ein Re- tungen hierzu (Training).
gulierungsnachweis des Kfz-Haftpflichtversiche- Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche
rers, welchem die Rückstufung des Schadenfrei- der anderen Veranstaltungsteilnehmer sowie von
heitsrabatts in der Kfz-Haftpflichtversicherung Figuranten (Scheinverbrechern).
entnommen werden kann. A1-6.9.3 Fuhrwerke
(4) Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der
von Tiertransportanhängern, die dem Versiche- Verwendung des im Versicherungsschein bezeichne-
rungsnehmer oder einer mitversicherten Person ten Hundes als Zugtier bei privaten Fahrten mit eige-
zum dauerhaften oder regelmäßigen Gebrauch nen oder fremden Tierfuhrwerken (beispielsweise
überlassen wurden. Hundeschlitten, Buggy, Cart) einschließlich der gele-
6_HAFT_THV_AVB_20220201 Seite 6 von 19
[Seite 36]
gentlichen unentgeltlichen Beförderung von Perso- Schauvorführungen, Reitunterricht und Prüfungen in
nen. Reitschulen oder Reitvereinen sowie Vorbereitungen
Ausgeschlossen bleiben Schäden an eigenen Fuhr- hierzu (Training).
werken sowie Haftpflichtansprüche wegen Schäden, Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche
deren Ursache in der Konstruktion und / oder Man- der anderen Veranstaltungsteilnehmer.
gelhaftigkeit des Fuhrwerks liegt. A1-6.10.8 Fuhrwerke
A1-6.9.4 Nutzung als Therapie-, Besuchs- oder Personen- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der
spürhund Verwendung des im Versicherungsschein bezeichne-
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der nicht ten Reittiers als Zugtier bei privaten Fahrten mit
gewerblichen Nutzung des im Versicherungsschein eigenen oder fremden Tierfuhrwerken (beispiels-
bezeichneten Hundes zu therapeutischen Zwecken weise Kutsche, Planwagen, Schlitten, Buggy) ein-
(beispielsweise als Therapiehund im Rahmen einer schließlich der gelegentlichen unentgeltlichen Beför-
Psycho-, Ergo-, Physio-, Sprach-/Sprechtherapie derung von Personen.
oder Heilpädagogik), als Besuchshund zur Förderung Ausgeschlossen bleiben Schäden an eigenen Fuhr
sozialer Kontakte pflegebedürftiger Personen sowie werken sowie Haftpflichtansprüche wegen Schäden,
als Personenspürhund (Mantrailing). deren Ursache in der Konstruktion und / oder Man-
A1-6.9.5 Erteilung von Hundetraining gelhaftigkeit des Fuhrwerks liegt.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der A1-6.10.9 Nutzung zu therapeutischen Zwecken
Erteilung von Hundetraining, sofern dies nicht zu Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der
gewerblichen Zwecken erfolgt. Nutzung des im Versicherungsschein bezeichneten
Reittiers zu therapeutischen Zwecken (beispiels-
A1-6.9.6 Biss-Schäden an der Inneneinrichtung fremder weise Hippotherapie, heilpädagogisches Reiten).
Personenkraftwagen
A1-7 Allgemeine Ausschlüsse
Versichert sind –abweichend von A1-6.4.4- Schäden Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträ-
durch Hundebiss an der Inneneinrichtung von frem- gen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist,
den, gemieteten oder geliehenen Personenkraftwa- sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen:
gen.
A1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
Die Höchstersatzleistung für Biss-Schäden an der Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller
Inneneinrichtung fremder Personenkraftwagen ist auf Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt
den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag je haben.
Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt.
A1-2.3 findet keine Anwendung.
Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendun- A1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von
gen je Versicherungsfall EUR 150 selbst zu tragen. Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
A1-6.10 Besondere Regelungen zur Tierhalterhaftpflicht- Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller
versicherung speziell für Reit- und Zugtiere Personen, die den Schaden dadurch verursacht
A1-6.10.1 Flurschäden haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaf-
tigkeit oder Schädlichkeit
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Flur-
schäden. Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht ha-
A1-6.10.2 Reitbeteiligung ben.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht der nicht A1-2.3 findet keine Anwendung.
gewerbsmäßigen Reitbeteiligung. Reitbeteiligungen
sind auf gewisse Dauer angelegte Rechtsverhältnis- A1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander
se über die regelmäßige Benutzung/ Nutzungsver- Ausgeschlossen sind Ansprüche
einbarungen des versicherten Reitpferdes gegen (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in A1-
Beteiligung an den Unterhaltskosten. 7.4 benannten Personen gegen die mitversicher-
A1-6.10.3 Fremdreiter ten Personen,
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern des-
der/dem unentgeltlichen Überlassung/Verleih von selben Versicherungsvertrags,
versicherten Reittieren an Dritte (Fremdreiter). (3) zwischen mehreren mitversicherten Personen
desselben Versicherungsvertrags.
A1-6.10.4 Reiten ohne Sattel
Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem von Angehörigen der vorgenannten Personen, die mit
Reiten mit und ohne Sattel sowie aus dem Reiten diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
und Führen von Reittieren mit gebissloser Zäumung.
A1-7.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungs-
A1-6.10.5 Erteilung von Reitunterricht nehmers und von wirtschaftlich verbundenen
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Personen
Erteilung von Reitunterricht, sofern dieser nicht zu Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versi-
gewerblichen Zwecken erfolgt. cherungsnehmer
A1-6.10.6 Führen von Handpferden (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu
Führen von Handpferden. den im Versicherungsvertrag mitversicherten
Personen gehören;
A1-6.10.7 Teilnahme an Veranstaltungen
Als Angehörige gelten
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Le-
privaten Teilnahme des im Versicherungsschein benspartnerschaftsgesetzes oder vergleich-
bezeichneten Reit- oder Zugtiers an Pferdesportver- bare Partnerschaften nach dem Recht ande-
anstaltungen (beispielsweise Reit- und Fahrsport, rer Staaten,
Voltigieren, Bodenarbeit), Rennen, Turnieren,
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Eltern und Kinder, A1-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige
Adoptiveltern und –kinder, Diskriminierung
Schwiegereltern und –kinder, Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden
Stiefeltern und –kinder, aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbe-
Großeltern und Enkel, handlung oder sonstigen Diskriminierungen.
Geschwister sowie
Pflegeeltern und –kinder (Personen, die A1-7.11 Übertragung von Krankheiten
durch ein familienähnliches, auf längere Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und (1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer
Kinder miteinander verbunden sind). Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren,
(2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreu- (2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Ver-
ern, wenn der Versicherungsnehmer eine ge- sicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehalte-
schäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige nen oder veräußerten Tiere entstanden sind.
oder betreute Person ist; In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn
(3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vor-
Versicherungsnehmer eine juristische Person sätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein A1-7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
nicht rechtsfähiger Verein ist;
(4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschä-
Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer den und alle sich daraus ergebenden Vermögens-
eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditge- schäden, welche entstehen durch
sellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts (1) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschun-
ist; gen,
(5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungs- (2) Überschwemmungen stehender oder fließender
nehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesell- Gewässer.
schaft ist; A1-7.13 Strahlen
(6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenz- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden,
verwaltern. die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammen-
A1-7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, be- hang mit energiereichen ionisierenden Strahlen
sonderer Verwahrungsvertrag stehen (z.B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an Röntgenstrahlen).
fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden A1-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigen-
oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des tümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahr-
Versicherungsnehmers diese Sachen geleast, ge- zeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers wegen Schä-
pachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht er- den, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verur-
langt hat oder sie Gegenstand eines besonderen sacht werden.
Verwahrungsvertrags sind. A1-2.3 findet keine Anwendung.
A1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, A1-7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze
Arbeiten und sonstigen Leistungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an (1) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer,
vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelie- eine mitversicherte Person oder eine von ihnen
ferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen bestellte oder beauftragte Person durch den Ge-
infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leis- brauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursa-
tung liegenden Ursache und alle sich daraus erge- chen oder für die sie als Halter oder Besitzer ei-
benden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, nes Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch ge-
wenn die Schadenursache in einem mangelhaften nommen werden.
Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften (2) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen,
Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernich- der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen
tung der Sache oder Leistung führt. und allen sich daraus ergebenden Vermögens-
Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, schäden sowie wegen sonstiger Schäden durch
wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Versi- Luft- oder Raumfahrzeuge aus
cherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der der Planung oder Konstruktion, Herstellung
Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeu-
übernommen haben. gen oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeu-
A1-7.7 Asbest gen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den
die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Er- Einbau in Luft- oder Raumfahrzeugen be-
zeugnisse zurückzuführen sind. stimmt waren,
Tätigkeiten (z.B. Montage, Wartung, Inspek-
A1-7.8 Gentechnik tion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Tei-
die zurückzuführen sind auf len.
(1) gentechnische Arbeiten, (3) gegen den Versicherungsnehmer als Eigentü-
(2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO), mer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutz-
(3) Erzeugnisse, die nießer von Luftlandeplätzen.
Bestandteile aus GVO enthalten, Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen
aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt an einem Luft- oder Raumfahrzeug ist kein Gebrauch
wurden. im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Per
A1-7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen sonen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt
aus Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen. wird.
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[Seite 38]
A1-7.16 Wasserfahrzeuge welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, erlangt hat.
die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte A1-8.3 Versicherungsschutz für versicherungspflichtige
Person oder eine von ihnen bestellt oder beauftragte Hunde
Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs Abweichend von A1-8.1 besteht Versicherungsschutz
verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer als privater Hundehalter, wenn eine Versicherungs-
eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen pflicht für den/die neu hinzu kommenden Hund/e
werden. besteht.
Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen A1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversiche-
an einem Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im rung)
Sinne dieser Bestimmungen, wenn keine dieser
Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetz-
ist und wenn das Wasserfahrzeug hierbei nicht in liche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
Betrieb gesetzt wird. Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsver-
trags neu entstehen, sofort versichert.
A1-7.17 Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung
elektronischer Daten Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Auf-
forderung des Versicherers jedes neue Risiko inner-
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden halb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung
aus dem Austausch, der Übermittlung und der Be- kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unter
reitstellung elektronischer Daten, soweit es sich lässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige An-
handelt um Schäden aus zeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue
(1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
oder Veränderung von Daten, Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko
(2) Nichterfassung oder fehlerhaftem Speichern von angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu
Daten, beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss
(3) Störung des Zugangs zum elektronischen Daten- der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzuge-
austausch, kommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht ver-
(4) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informatio- strichen war.
nen.
Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko
A1-7.18 Abweichen von für die Haltung von Hunden gelten- einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt
den Verordnungen und behördlichen Vorschriften, eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb
Verfügungen und Anordnungen einer Frist von einem Monat nach Eingang der An-
Ausgeschlossen sind –abweichend von A1- 6.9.1- zeige nicht zustande, entfällt der Versicherungs-
Ansprüche wegen Schäden durch Hunde schutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen
A1-7.18.1 welche im Rahmen der für den ständigen Haupt- Entstehung.
wohnsitz des Halters geltenden Verordnung über A1-9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von
Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlich- ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von A1-
keit (z.B. Listenhund, Kampfhund) eingestuft werden, 9.1 Absatz 4 auf die im Versicherungsschein verein-
wenn barte Versicherungssumme für Personen-, Sach- und
(1) deren Haltung nicht bei der für den ständigen Vermögensschäden begrenzt.
Wohnsitz des Halters zuständigen Verwaltungs- A1-9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für
behörde angemeldet ist oder (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder
(2) zum Zeitpunkt des Schadeneintritts die von der Führen eines Kraft-, Luft-, oder Wasserfahr-
vorgenannten Verwaltungsbehörde auferlegten zeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-,
Haltungs- und Führungsvorschriften (z.B. Leinen- Führerschein- oder Versicherungspflicht unterlie-
oder Maulkorbpflicht) nicht eingehalten wurden. gen;
A1-7.18.2 für die von Verwaltungsbehörden aufgrund indivi- (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder
dueller Verhaltensweisen spezielle Haltungs- und Führen von Bahnen;
Führungsvorschriften (z.B. Leinen- oder Maulkorb (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungs-
pflicht) auferlegt wurden und diese zum Zeitpunkt des vorsorgepflicht unterliegen;
Schadeneintritts nicht eingehalten wurden. (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden
und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versi-
A1-8 Veränderungen des versicherten Risikos cherungsverträgen zu versichern sind;
(Erhöhungen und Erweiterungen) (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher
Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des und amtlicher Tätigkeit –sofern nicht etwas ande-
Versicherungsnehmers res bestimmt ist.
A1-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicher- A1-9.4 Vorsorgeversicherung für versicherungspflichtige
ten Risikos. Dies gilt nicht Hunde
für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von Abweichend von A1-9.3 (3) gilt die Vorsorgeversiche-
versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder rung für die private Hundehaltung, wenn eine Versi-
Wasserfahrzeugen sowie cherungspflicht für den/die neu hinzu kommenden
für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Hund/e besteht.
Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. Für Hunde, A1-10 Fortsetzung der Tierhalter-Haftpflicht-
die einer Versicherungspflicht unterliegen, gilt die versicherung nach dem Tod des Versicherungs-
Ausnahmeregelung nach A1-8.3. nehmers
A1-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Nach dem Tod des Versicherungsnehmers besteht
Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvor- der bedingungsgemäße Versicherungsschutz bis
schriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berech- zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort. Das gilt
tigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung für den mitversicherten Ehegatten und eingetra-
einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das genen Lebenspartner des Versicherungsnehmers
Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb und/oder
eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in
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unverheiratete und nicht in einer eingetragenen a) die durch unvermeidbare, notwendige oder in
Lebenspartnerschaft lebenden Kinder des Versi- Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt
cherungsnehmers. entstehen.
Wird die nächste Beitragsrechnung durch den über- b) für die der Versicherungsnehmer aus einem an-
lebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebens- deren Versicherungsvertrag (z.B. Gewässerscha-
partner beglichen, so wird dieser Versicherungs- denhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz
nehmer. hat oder hätte erlangen können.
Wird der nächste Beitrag durch eine der genannten A2-3.3 Die Versicherungssumme für Umweltschäden ist für
Personen eingelöst, wird diese Versicherungs- alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres
nehmer. auf den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag
begrenzt.
Abschnitt A2-Besonderes Umweltrisiko
Der Versicherungsschutz für Schäden nach dem Umweltscha- Abschnitt A3-Forderungsausfallrisiko, Spezial-Scha-
densgesetz (USchadG) besteht im Umfang von Abschnitt A1 und denersatz-Rechtsschutz
den folgenden Bedingungen. A3-1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versi- A3-1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der
cherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen Versicherungsnehmer oder eine gemäß A1-2 mitver-
(Allgemeines Umweltrisiko) siehe A1-6.1. sicherte Person während der Wirksamkeit der Versi-
Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes cherung von einem Dritten geschädigt wird (Versi
(USchadG) ist eine cherungsfall) unter folgenden Voraussetzungen:
(1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Le- der wegen dieses Schadenereignisses in An-
bensräumen, spruch genommene Dritte kann seiner Scha-
(2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser, densersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht
(3) Schädigung des Bodens. nachkommen, weil die Zahlungs- oder Leistungs-
unfähigkeit des schadensersatzpflichtigen Dritten
A2-1 Versichert sind – abweichend von A1-3.1 – den Ver-
festgestellt worden ist und
sicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche
die Durchsetzung der Forderung gegen den Drit-
Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umwelt-
ten ist gescheitert.
schäden gemäß USchadG, soweit während der
Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Per-
Wirksamkeit des Versicherungsvertrags
sonen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermö-
die schadenverursachenden Emissionen plötz-
gensschaden zur Folge hat und für den der Dritte
lich, unfallartig und bestimmungswidrig in die
aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
Umwelt gelangt sind oder
privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz ver-
die sonstige Schadenverursachung plötzlich, un-
pflichtet ist (schädigender Dritter).
fallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
A3-1.2 Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig,
Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverur-
in dem der schadensersatzpflichtige Dritte Versiche-
sachung besteht Versicherungsschutz für Umwelt-
rungsschutz im Rahmen und Umfang der in Abschnitt
schäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen
A1 geregelten Tierhalter-Haftpflichtversicherung des
Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter aus-
Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im
schließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen
Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Per-
Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler
son des Schädigers auch die Risikobeschreibungen
dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch be-
und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versiche-
steht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im
rungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein
Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse
Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den
nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht
Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerb-
hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
lichen Tätigkeit verursacht hat.
Versichert sind darüber hinaus den Versicherungs-
Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche
nehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen
gegen Dritte
Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten
oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grund- (1) aus der Eigenschaft des Schädigers als privater
stücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags Halter eines Hundes oder Pferdes.
erfasst sind. (2) bei vorsätzlicher Herbeiführung des Versiche-
rungsfalls durch den Schädiger.
A2-2 Ausland
Versichert sind im Umfang von A1-6.3 die im Gel- A3-2 Leistungsvoraussetzungen
tungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungs-
(2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle. Ver- nehmer oder einer mitversicherten Person leistungs-
sichert sind insoweit auch die den Versicherungs- pflichtig, wenn
nehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche gemäß
A3-2.1 die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder
nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-
einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordent-
Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder An-
lichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland o-
sprüche den Umfang der o.g. EU-Richtlinie nicht
der einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen
überschreiten.
Union, in Norwegen, Island, Liechtenstein, der
A2-3 Ausschlüsse Schweiz sowie im vereinigten Königreich (UK) festge-
A2-3.1 Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller stellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile
Personen, die den Schaden dadurch verursacht und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel
haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnun- der vorgenannten Länder binden den Versicherer
gen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Ti-
behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die tel bestanden hätte.
dem Umweltschutz dienen, abweichen.
A1-2.3 findet keine Anwendung. A3-2.2 der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungs-
A2-3.2 Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche
wegen Schäden
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unfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versiche teiligungsansprüche oder ähnliche von Drit-
rungsnehmer oder eine mitversicherte Person nach ten handelt.
weist, dass
eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befrie-
digung geführt hat, A3-6 Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz
eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, Die WWK Allgemeine Versicherung AG hat bei der
da der schadensersatzpflichtige Dritte in den letz- ARAG SE für die Versicherten dieser Tierhalter haft-
ten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung pflichtversicherung einen Gruppenvertrag über eine
über seine Vermögensverhältnisse abgegeben Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz-Versicherung
hat oder abgeschlossen. Diesem Gruppenvertrag liegen die
ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten nachstehenden Bedingungen zugrunde. Der Beitrag
durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vol- für die Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz-
len Befriedigung geführt hat oder ein solches Versicherung ist im Beitrag für diese Tierhalterhaft-
Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde, pflichtversicherung enthalten. Im Falle der Beendi-
gung dieser Tierhalterhaftpflichtversicherung endet
und auch der Versicherungsschutz der Spezial-
A3-2.3 an den Versicherer die Ansprüche gegen den Schadenersatz-Rechtsschutz-Versicherung.
schadenersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versi- A3-6.1 Versicherungsnehmer:
cherungsleistung abgetreten werden und die voll-
streckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs Versicherungsnehmer der Spezial-Schadenersatz-
ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an Rechtsschutz-Versicherung ist die
der Umschreibung des Titels auf den Versicherer WWK Allgemeine Versicherung AG,
mitzuwirken. Marsstrasse 37, 80335 München.
A3-3 Umfang der Forderungsausfalldeckung A3-6.2 Versicherte Personen:
A3-3.1 Versicherungsschutz besteht im Rahmen der für Versicherte Personen der Spezial-Schadenersatz-
diese private Tierhalter-Haftpflichtversicherung Rechtsschutz-Versicherung sind der im Versiche-
vereinbarten Versicherungssumme bis zur Höhe der rungsschein genannte Versicherungsnehmer und die
titulierten Forderung. mitversicherten Personen dieser Tierhalterhaftpflicht-
versicherung.
A3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei
jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungs- A3-6-3 Rechtsschutz-Versicherer:
schein und seinen Nachträgen vereinbarten Versi- Versicherer zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser
cherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, Tierhalterhaftpflichtversicherung ist die
wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere ARAG SE
entschädigungspflichtige Personen erstreckt. ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf
A3-3.3 Dem schadenersatzpflichtigen Dritten stehen keine Die WWK Allgemeine Versicherung AG als Versiche-
Rechte aus diesem Vertrag zu. rungsnehmerin behält sich vor, den Versicherer
A3-4 Räumlicher Geltungsbereich dieser Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz-
Versicherungsschutz besteht für Schadenereignisse, Versicherung während der Laufzeit des Vertrages zu
die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in wechseln. Der Umfang der Spezial-Schadenersatz-
Norwegen, Island, Liechtenstein, der Schweiz sowie Rechtsschutz-Versicherung bleibt dabei unverändert.
im vereinigten Königreich (UK) eintreten. A3-6.4 Hinweis auf die zugrunde liegenden Bedingungen
A3-5 Besondere Ausschlüsse für das Forderungsaus- Ist die gerichtliche Durchsetzung eines Schadener-
fallrisiko satzanspruches im Rahmen der Forderungsausfall-
A3-5.1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind - deckung nach Abschnitt A3 dieser Tierhalterhaft-
sofern nicht im Rahmen und Umfang dieser privaten pflichtversicherung nicht durch eine anderweitig
Tierhalter-Haftpflichtversicherung mitversichert- bestehende Rechtsschutzversicherung gedeckt,
Ansprüche wegen Schäden an leistet der Versicherer Schadenersatz-Rechtsschutz
(1) Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeug-Anhängern, Luft- gemäß den nachfolgenden Bedingungen (subsidiäre
und Wasserfahrzeugen; Deckung), sofern der Streitwert EUR 2.500 über-
(2) eigengenutzten Immobilien; steigt.
(3) Tieren; Anspruch auf Rechtsschutz besteht nicht in Zu-
(4) Sachen, die ganz oder teilweise einem Betrieb, sammenhang mit den Regelungen nach A3-1.2 (2).
Gewerbe, Beruf, Dienst oder Amt des Versiche- Anspruch auf Rechtsschutz besteht, wenn ein
rungsnehmers oder einer mitversicherten Person Rechtsschutzfall eingetreten ist, aber auch dann nur,
zuzurechnen sind. wenn der Rechtsschutzfall nach Beginn des Versi-
A3-5.2 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für cherungsschutzes und vor dessen Ende eingetreten
(1) Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der ist.
Rechtsverfolgung; Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über einen Zeit-
(2) Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder raum, ist dessen Beginn maßgeblich.
vertraglichen Forderungsübergangs; Sind mehrere Rechtsschutzfälle für den Anspruch auf
(3) Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass be- Versicherungsschutz ursächlich, ist der erste ent-
rechtigte Einwendungen oder begründete scheidend.
Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorge- Wenn der erste Rechtsschutzfall innerhalb der Ver-
bracht oder eingelegt wurden; tragslaufzeit eintritt, besteht Versicherungsschutz. Ist
(4) Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz der erste Rechtsschutzfall vor Vertragsbeginn einge-
ein anderer Versicherer Leistungen zu erbrin- treten, besteht kein Anspruch auf Versicherungs-
gen hat (z.B. der Schadensversicherer des schutz.
Versicherungsnehmers) oder
ein Sozialversicherungsträger oder Sozial- A3-6.5 Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten
leistungsträger Leistungen zu erbringen hat, Kein Rechtsschutz besteht für jede Interessenwahr-
auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Be- nehmung in ursächlichem Zusammenhang mit
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dem Kauf oder Verkauf eines Grundstücks, das (3) Kosten, die der Versicherungsnehmer dieser Tier-
bebaut werden soll, der Planung oder Errichtung halterhaftpflichtversicherung übernommen hat,
eines Gebäudes oder Gebäudeteils, der geneh- ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein.
migungs-/anzeigepflichtigen baulichen Verände- (4) Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflich-
rung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäu- tet wäre, wenn die Spezial-Schadensersatz-
deteils. Rechtsschutz-Versicherung nicht bestünde.
Bergbauschäden und Beeinträchtigungen auf- Bei Auslandsbezug sorgt der Rechtsschutz-
grund von bergbaubedingten Immissionen an Versicherer für
Grundstücken und Gebäuden. a) die Übersetzung der Unterlagen, wenn dies not-
Streitigkeiten mehrerer Versicherungsnehmer o- wendig ist für die Wahrnehmung der rechtlichen
der mitversicherter Personen desselben Versi- Interessen des Versicherten im Ausland und
cherungsvertrages untereinander, Streitigkeiten übernimmt dabei die Kosten, die für die Überset-
sonstiger Lebenspartner (nicht eheliche und nicht zung anfallen.
eingetragene Lebenspartner gleich welchen Ge- b) die Auswahl und Beauftragung eines Dolmet-
schlechts) untereinander, wenn diese im ursächli- schers und trägt die für dessen Tätigkeit entste-
chen Zusammenhang mit der Partnerschaft ste- henden Kosten.
hen. Dies gilt auch dann, wenn die Partnerschaft
beendet ist. A3-6.7 Verhalten im Versicherungsfall, Erfüllung von Oblie-
Streitigkeiten in Enteignungs-, Planfeststellungs-, genheiten
Flurbereinigungsangelegenheiten sowie in Ange- Der Versicherte hat
legenheiten, die im Baugesetzbuch geregelt sind. a) den mit der Wahrnehmung seiner Interessen be-
Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang auftragen Rechtsanwalt vollständig über die
mit Patent-, Urheber-, Marken-, Domain-, Ge- Sachlage zu unterrichten, ihm die Beweismittel
schmacksmuster-/Gebrauchsmusterrechten oder anzugeben, die möglichen Auskünfte zu erteilen
sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum. und die notwendigen Unterlagen zu beschaffen.
aus Streitigkeiten in ursächlichem Zusammen- b) soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträch-
hang mit dem Erwerb, der Veräußerung, der Ver- tigt werden
waltung und der Finanzierung von Kapitalanla- (1) vor Erhebung von Klagen oder Einlegung von
gen. Rechtsmitteln die Zustimmung des Rechts-
aus Streitigkeiten in ursächlichem Zusammen- schutz-Versicherers einzuholen;
hang mit Spiel- oder Wettverträgen sowie Ge- (2) alles zu vermeiden, was die unnötige Erhö-
winnzusagen. hung von Kosten oder die Erschwerung ihrer
vor Verfassungsgerichten, internationalen oder Erstattung verursachen könnte.
supranationalen Gerichten. Ansprüche des Versicherten gegen Dritte auf Erstat-
A3-6.6 Leistungsumfang (§ 5 ARB 2013): tung von Kosten, die der Rechtsschutz-Versicherer
Der Rechtsschutz-Versicherer trägt die zur rechtli- getragen hat, gehen mit ihrer Erstattung auf den
chen Interessenwahrnehmung erforderlichen Kosten Rechtsschutz-Versicherer über. Die für die Geltend-
eines für den Versicherten tätigen Rechtsanwalts machung der Ansprüche notwendigen Unterlagen hat
bis zur maximalen Höhe der gesetzlichen Vergü- der Versicherte auszuhändigen und bei dessen Maß-
tung eines Rechtsanwalts, der am Ort des zustän- nahmen auf Verlangen mitzuwirken.
digen Gerichts ansässig ist oder wäre. Die gesetzli- Wird eine dieser genannten Obliegenheiten vorsätz-
che Vergütung richtet sich nach dem Rechtsan- lich verletzt, verliert der Versicherte seinen Rechts
waltsvergütungsgesetz; schutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Oblie-
des Gerichts einschließlich der Entschädigung für genheit ist der Rechtsschutz-Versicherer berechtigt,
Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht her- seine Leistung in einem der Schwere des Verschul-
angezogen werden, sowie die Kosten des Gerichts- dens des Versicherten entsprechenden Verhältnis zu
vollziehers; kürzen. Weist der Versicherte nach, dass er die
für eine Reise des Versicherten zu einem ausländi- Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt
schen Gericht, wenn sein Erscheinen als Beschul- der Rechtsschutz bestehen.
digter oder Prozesspartei angeordnet ist; Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn
Anwalts- und Gerichtskosten des Prozessgegners, der Versicherte nachweist, dass die Verletzung der
soweit der Versicherte zur Erstattung dieser Ver- Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Fest-
fahrenskosten aufgrund gerichtlicher Festsetzung stellung des Rechtsschutzfalls noch für die Fest-
verpflichtet ist. stellung oder den Umfang der dem Rechtsschutz-
Die Versicherungssumme je Rechtsschutzfall beträgt Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war.
EUR 250.000. Zahlungen für den Versicherten und Dies gilt nicht, wenn der Versicherte die Obliegenheit
für mitversicherte Personen in demselben Rechts- arglistig verletzt hat.
schutzfall werden zusammengerechnet. Dies gilt Der Rechtsschutz-Versicherer bestätigt dem Versi-
auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechts- cherten den Umfang des für den Rechtsschutzfall
schutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammen- bestehenden Versicherungsschutzes. Ergreift der
hängen. Versicherte Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner
Der Rechtsschutz-Versicherer trägt nicht rechtlichen Interessen, bevor der Rechtsschutz- Ver-
(1) Kosten, die bei einer gütlichen Einigung entstanden sicherer den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt
sind und die nicht dem Verhältnis des vom Versi- und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten,
cherten angestrebten Ergebnisses zum erzielten trägt der Rechtsschutz-Versicherer nur die Kosten,
Ergebnis entsprechen, es sei denn, es ist gesetz- die er bei einer Rechtsschutzbestätigung vor Einlei-
lich eine andere Kostenregelung vorgeschrieben. tung dieser Maßnahmen zu tragen hätte.
(2) Kosten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die A3-6.8 Stichentscheid
aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangs- (1) Lehnt der Rechtsschutz-Versicherer den Rechts-
vollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel ent- schutz ab,
stehen sowie Kosten von Vollstreckungsmaßnah-
men, die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des a) weil der durch die Wahrnehmung der rechtli-
Vollstreckungstitels eingeleitet werden. chen Interessen voraussichtlich entstehende
Kostenaufwand unter Berücksichtigung der
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berechtigten Belange der Versichertenge- den Folgejahresbeitrag um den sich aus A(GB)-2
meinschaft in einem groben Missverhältnis (2) ergebenden Prozentsatz zu verändern (Bei-
zum angestrebten Erfolg steht oder tragsangleichung). Der veränderte Folgejahres-
b) weil die Wahrnehmung der rechtlichen Inte- beitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der
ressen keine hinreichende Aussicht auf Er- nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben.
folg hat, ist dies der versicherten Person un- Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen
verzüglich unter Angabe der Gründe schrift- des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalen-
lich mitzuteilen. derjahre um einen geringeren Prozentsatz als
(2) Hat der Rechtsschutz-Versicherer seine Leis- denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils
tungspflicht verneint und stimmt die versicherte für diese Jahr nach A(GB)-2 (2) ermittelt hat, so
Person der Auffassung des Rechtsschutz-Versi- darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag nur
cherers nicht zu, kann die versicherte Person den um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der
für sie tätigen oder noch von ihr zu beauftragen- Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach sei-
den Rechtsanwalt auf Kosten des Rechtsschutz- nen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Ka-
Versicherers veranlassen, der versicherten Per- lenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf dieje-
son gegenüber eine begründete Stellungnahme nige nicht überschreiten, die sich nach dem vor-
abzugeben, ob die Wahrnehmung rechtlicher In- stehenden Absatz ergeben würde.
teressen in einem angemessenen Verhältnis zum (4) Liegt die Veränderung nach A(GB)-2 (2) oder
angestrebten Erfolg steht und hinreichende Aus- A(GB)-2 (3) unter 5 Prozent entfällt eine Bei-
sichten auf Erfolg verspricht. Die Entscheidung tragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch
ist für beide Teile bindend, es sei denn, dass sie in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
offenbar von der wirklichen Sach- oder Rechts- (5) Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsan-
lage erheblich abweicht. gleichung gemäß A(GB)-2 (3), ohne dass sich
(3) Der Rechtsschutz-Versicherer kann der versi- der Umfang des Versicherungsschutzes ändert,
cherten Person eine Frist von mindestens einem kann der Versicherungsnehmer den Versiche-
Monat setzen. Damit der Rechtsanwalt die Stel- rungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zu-
lungnahme abgeben kann, muss der Versicherte gang der Mitteilung des Versicherers mit soforti-
den Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsge- ger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt
mäß über die Sachlage unterrichten und Beweis- kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam
mittel angeben. Kommt die versicherte Person werden sollte. Der Versicherer hat den Versiche-
dieser Verpflichtung nicht innerhalb der vom rungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündi-
Rechtsschutz-Versicherer gesetzten Frist nach, gungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss
entfällt der Versicherungsschutz. Der Rechts- dem Versicherungsnehmer spätestens einen Mo-
schutz-Versicherer ist verpflichtet, die versicherte nat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhö-
Person ausdrücklich auf die mit dem Fristablauf hung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherung-
verbundene Rechtsfolge hinzuweisen. steuer begründet kein Kündigungsrecht.
A(GB)-3 Schiedsgerichtsvereinbarungen (gilt nicht für private
Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A Haftpflichtrisiken)
A(GB)-1 Abtretungsverbot Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgülti- Eintritt eines Versicherungsfalls beeinträchtigt den
gen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht
weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine folgenden Mindestanforderungen entspricht:
Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig. Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei
A(GB)-2 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist
Beitragsangleichung sein und soll die Befähigung zum Richteramt ha-
ben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in ver-
(1) Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Bei- schiedenen Ländern, darf er keinem Land der
tragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Parteien angehören.
Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet wer-
den, findet keine Beitragsangleichung statt. Min- Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem
destbeiträge unterliegen unabhängig von der Art Recht und nicht lediglich nach billigem Ermessen
der Beitragsberechnung der Beitragsanglei- (ausgenommen im Falle eines Vergleichs, sofern
chung. dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren er-
möglicht wurde). Das anzuwendende materielle
(2) Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich Recht muss bei Abschluss der Schiedsgerichts-
mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Bei- vereinbarung festgelegt sein.
träge, um welchen Prozentsatz sich im vergange-
nen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schaden- Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt
zahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen und begründet. In seiner Begründung sind die die
Haftpflichtversicherung zugelassenen Versiche- Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzuge-
rer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht ben.
oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versi-
rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf cherer die Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren
teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die
gelten dabei auch die speziell durch den einzel- Mitwirkung am Schiedsgerichtsverfahren entspre-
nen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die chend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren
Ermittlung von Grund und Höhe der Versiche- des ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen. Hin-
rungsleistungen. Durchschnitt der Schadenzah- sichtlich der Auswahl des vom Versicherungsnehmer
lungen eines Kalenderjahres ist die Summe der zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer
in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen.
geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum
neu angemeldeten Schadenfälle.
(3) Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer be-
rechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet,
6_HAFT_THV_AVB_20220201 Seite 13 von 19
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Teil B Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur
Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den
Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in
Abschnitt B1- Beginn des Versicherungsschutzes, Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch
Beitragszahlung einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf
diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags
B1-1 Beginn des Versicherungsschutzes
aufmerksam gemacht hat.
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versi- Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versiche-
cherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt rungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen ver-
B1-3.4 Entfall / Reduzierung von Nachlässen
späteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder
Falls der Versicherungsbeitrag zu diesem Vertrag
Einmalbeitrags.
einen Nachlass/Rabatt enthält, kann dieser sich
Um eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes
reduzieren oder entfallen, wenn sich die zur Erlan-
(bei Versichererwechsel) zu vermeiden, beginnt der
gung desselben erforderlichen Gegebenheiten ver-
Versicherungsschutz abweichend von den Angaben
ändern (z.B. Wegfall eines oder mehrerer Verträge).
im Versicherungsschein nicht um 12 Uhr, sondern
bereits um 0 Uhr, sofern die Vorversicherung um 24 B1-4 Folgebeitrag
Uhr des Vortages endet. B1-4.1 Fälligkeit
B1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode, Raten- Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten
zahlung Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-,
Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem
B1-2.1 Beitragszahlung
anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig.
Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit
gezahlt, entweder durch laufende Zahlungen monat-
veranlasst wird.
lich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als
Einmalbeitrag. B1-4.2 Verzug und Schadensersatz
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät
B1-2.2 Versicherungsperiode
der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug.
Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt
Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung zu
auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als
vertreten hat.
ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines
als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode
Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer berech-
der Vertragsdauer.
tigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen
B1-2.3 Ratenzahlung Schadens zu verlangen.
Ist Ratenzahlung vereinbart, so gelten die ausstehen-
B1-4.3 Mahnung
den Raten bis zu den vereinbarten Zahlungsterminen
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann
als gestundet. Die gestundeten Raten der laufenden
der Versicherer den Versicherungsnehmer auf
Versicherungsperiode werden sofort fällig, wenn der
dessen Kosten in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder
Versicherungsnehmer mit einer Rate ganz oder teil-
Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist
weise in Verzug gerät. Ferner kann der Versicherer
bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss min-
für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.
destens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsauf-
B1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen forderung betragen.
verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer
je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags
B1-3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert
nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versi- und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kün-
digungsrecht) hinweist.
cherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns
zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen B1-4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung
eines Widerrufsrechts. Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten
Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungs-
beginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder ein Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungs-
malige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu falls mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen
oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der
zahlen.
Verpflichtung zur Leistung frei.
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich
nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, B1-4.5 Kündigung nach Mahnung
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der
beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die
Zahlung veranlasst ist. geschuldeten Beiträge in Verzug, kann der Versiche-
rer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer
Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinba- Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen.
rungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag Die Kündigung kann mit der Bestimmung der
frühestens einen Monat nach Zugang des Versiche- Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird
rungsscheins zu zahlen. die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungs-
B1-3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug nehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Ver-
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzei- zug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der
tig nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.
Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungs- B1-4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung
nehmer die Zahlung nicht veranlasst hat. Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versiche- innerhalb eines Monats nach der Kündigung veran-
rungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. lasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist
B1-3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die
Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf
einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 veranlasst wird.
zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des
6_HAFT_THV_AVB_20220201 Seite 14 von 19
[Seite 44]
Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B1-4.4 Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis
bleibt bis zur Zahlung bestehen. erlangt hat.
B1-5 Lastschriftverfahren B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des
B1-5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse
Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftver- bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder
fahren vereinbart worden, hat der Versicherungs- wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für
nehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes
eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen. künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherer kann jedoch eine angemessene Ge-
Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht einge schäftsgebühr verlangen.
zogen werden, ist die Zahlung auch dann noch Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes
rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Text- Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch
form (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu ver-
Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. schaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer
steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt
B1-5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden
Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass Umständen Kenntnis erlangt.
ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Ein-
ziehungsversuch, nicht eingezogen werden können,
ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-Lastschrift- Abschnitt B2- Dauer und Ende des Vertrags / Kündi-
mandat in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) gung
zu kündigen.
B2-1 Dauer und Ende des Vertrags
Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzu-
weisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet B2-1.1 Vertragsdauer
ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Bei- Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein an-
träge selbst zu übermitteln. gegebenen Zeitraum abgeschlossen.
Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren B2-1.2 Stillschweigende Verlängerung
für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr
Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden. verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er
B1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien
spätestens drei Monate vor dem Ablauf der je-
B1-6.1 Allgemeiner Grundsatz
weiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zuge-
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem
gangen ist.
Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der
dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungs- B2-1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
schutz bestanden hat. Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne
B1-6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt,
dass es einer Kündigung bedarf.
Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse
B2-1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertrags-
Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren
erklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versiche-
kann der Versicherungsnehmer den Vertrag zum
rer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufs-
Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgen-
erklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten.
den Jahres kündigen; die Kündigung muss dem
Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Wider-
Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf
rufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfol-
des jeweiligen Jahres zugegangen sein.
gen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag
hingewiesen und der Versicherungsnehmer zuge- B2-1.5 Wegfall des versicherten Interesses
stimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der
der Widerrufsfrist beginnt. Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet
Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem
hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Ver- Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des
sicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies Interesses Kenntnis erlangt.
gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen B2-2 Kündigung nach Versicherungsfall
aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch ge-
B2-2.1 Kündigungsrecht
nommen hat.
B2-2.1.1 Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden,
B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorver-
wenn
traglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag
vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung o-
zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der
der eine Zahlung von Sanierungskosten von Um-
Rücktrittserklärung zu.
weltschäden geleistet wurde,
Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des
dem Versicherer eine Klage über einen versi-
Versicherers beendet, weil der einmalige oder der
cherten Anspruch gerichtlich zugestellt wird.
erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so
Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Text-
steht dem Versicherer eine angemessene Ge-
form (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) spätestens
schäftsgebühr zu.
einen Monat nach der Zahlung, der Ablehnung oder
B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des der Zustellung der Klage zugegangen sein.
Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet,
B2-2.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer
so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündi-
der Anfechtungserklärung zu.
gung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam.
B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen,
Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt,
dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte bean- spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versiche-
spruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu rungsperiode, wirksam wird.
dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der
B2-2.3 Kündigung durch Versicherer
6_HAFT_THV_AVB_20220201 Seite 15 von 19
[Seite 45]
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von
nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer Satz 1 in Textform stellt.
wirksam. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versiche-
B2-3 Veräußerung und deren Rechtsfolgen rungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwen-
dung von Absatz 1 und B3-1.2 sowohl die Kenntnis
B2-3.1 Übergang der Versicherung und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis
Wird ein Unternehmen veräußert, tritt der Erwerber und die Arglist des Versicherungsnehmers zu be-
an Stelle des Versicherungsnehmers in die während rücksichtigen.
der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versiche- Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die
rungsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten ein. Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig
Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem
eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz
ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten über- oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
nommen wird.
B3-1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
B2-3.2 Kündigung
Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegen B3-1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
über den Versicherungsvertrag unter Einhaltung Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeige-
einer Frist von einem Monat in Textform (z.B. E-Mail, pflicht nach B3-1.1 Absatz 1, kann der Versicherer
Telefax oder Brief) zu kündigen. Dieses Kündigungs- vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts
recht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats besteht auch für die Vergangenheit kein Versiche-
ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräuße- rungsschutz.
rung ausgeübt wird. Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn
Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsver- der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die
trag mit sofortiger Wirkung oder bis zum Schluss der unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder
laufenden Versicherungsperiode in Textform zu vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.
kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob
nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht
fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,
Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis
der Kenntnis, ausgeübt wird. der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder
anderen Bedingungen geschlossen hätte.
B2-3.3 Beitrag Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungs-
Der Veräußerer und der Erwerber haften für den falls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht
Beitrag als Gesamtschuldner, wenn der Übergang versagen, wenn der Versicherungsnehmer nach
auf den Erwerber während einer laufenden Versiche- weist, dass der unvollständig oder unrichtig ange
rungsperiode erfolgt. zeigte Umstand weder für den Eintritt des Versiche-
Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, rungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang
haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall
Beitrags. besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der
B2-3.4 Anzeigepflichten Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig
Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräuße- verletzt hat.
rer oder Erwerber unverzüglich in Textform (z.B. B3-1.2.2 Kündigung
E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeige-
Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht pflicht nach B3-1.1 Absatz 1 leicht fahrlässig oder
besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versi- schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag inner-
cherungsfall später als einen Monat nach dem Zeit halb eines Monats ab Kenntniserlangung kündigen.
punkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der
hätte zugehen müssen. Der Versicherer muss hierzu Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versiche-
nachweisen, dass er den mit dem Veräußerer beste- rer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeig-
henden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen ten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingun-
hätte. gen geschlossen hätte.
Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn
ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, B3-1.2.3 Vertragsänderung
zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Der Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht
Versicherer bleibt ebenfalls zur Leistung verpflichtet, nach B3-1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und
wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht ange-
Frist für seine Kündigung abgelaufen war und er nicht zeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu ande-
gekündigt hat. ren Bedingungen geschlossen, so werden die ande-
ren Bedingungen auf Verlangen des Versicherers
rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Ver-
Abschnitt B3 -Anzeigepflicht, Obliegenheiten sicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung
B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers werden die anderen Bedingungen ab der laufenden
oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag
B3-1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer
gefahrerhebliche Umstände die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den
Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekann- Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der
ten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer
Versicherer in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versiche-
Brief) gefragt hat und die für den Entschluss des rer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündi-
Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem gungsrecht hinzuweisen.
vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeige-
pflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer dem B3-1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des
Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, Versicherers
6_HAFT_THV_AVB_20220201 Seite 16 von 19
[Seite 46]
Die Rechte zum Rücktritt (B3-1.2.1), zur Kündigung gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungs-
(B3-1.2.2) oder zur Vertragsänderung (B3-1.2.3) vertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Wei-
muss der Versicherer innerhalb eines Monats schrift- sungen, hat der Versicherungsnehmer nach
lich geltend machen. Dabei hat er die Umstände pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur B3-2.2.2 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb
Begründung kann er nachträglich weitere Umstände einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine
innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlan- Schadensersatzansprüche erhoben worden sind.
gung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungs-
Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung nehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht
der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis er- werden.
langt, die das von ihm jeweils geltend gemachte
Recht begründen. B3-2.2.3 Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer aus-
führliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu
B3-1.4 Hinweispflicht des Versicherers erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und –
Die Rechte zum Rücktritt (B3-1.2.1), zur Kündigung regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach
(B3-1.2.2) oder zur Vertragsänderung (B3-1.2.3) Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des
stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versi- Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie für
cherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in alle dafür geforderten Schriftstücke übersandt
Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die werden.
Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hinge-
wiesen hat. B3-2.2.4 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsan-
waltschaftliches, behördliches oder gerichtliches
B3-1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen
Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies
Rücktritt (B3-1.2.1), zur Kündigung (B3-1.2.2) oder unverzüglich anzuzeigen.
zur Vertragsänderung (B3-1.2.3) nicht berufen, wenn
er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die B3-2.2.5 Gegen den Mahnbescheid oder eine Verfügung von
Unrichtigkeit der Anzeige kannte. Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz muss der
Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder
B3-1.6 Anfechtung die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen.
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen.
B3-2.2.6 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haft-
B3-1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers pflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er
Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt (B3- die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu
1.2.1), zur Kündigung (B3-1.2.2) und zur Vertragsän- überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen
derung (B3.1.2.3) erlöschen mit Ablauf von fünf des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der
Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte er- Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Voll-
löschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf macht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und
dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein
Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig B3-2.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
verletzt hat. B3-2.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit
B3-2 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nach B3-2.1 oder B3-2.2 vorsätzlich, so ist der Versi-
cherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei
B3-2.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungs- grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der
falls Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Ver-
B3-2.1.1 Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versi- hältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschul-
cherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers dens des Versicherungsnehmers entspricht.
innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt B3-2.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt
nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder
beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Um- Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann
stand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den
weiteres als besonders gefahrdrohend. Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in
B3-2.1.2 Rechtsfolgen Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder Rechtsfolge hingewiesen hat.
grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt B3-2.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn
des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die
zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies
eines Monats, nachdem er von der Verletzung gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,
Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den
Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls
Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Oblie- noch für die Feststellung oder den Umfang der dem
genheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig ver- Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war.
letzt hat. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die
B3-2.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versi- Obliegenheit arglistig verletzt hat.
cherungsfalls
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt Abschnitt B4 - Weitere Regelungen
des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu
erfüllen: B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
B3-2.2.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Möglichkeit für B4-1.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das
die Abwendung und Minderung des Schadens zu Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versi-
sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Wei- chert ist.
sungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu B4-1.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande ge-
befolgen, sowie Weisungen -ggf. auch mündlich oder
telefonisch- einzuholen, wenn die Umstände dies
6_HAFT_THV_AVB_20220201 Seite 17 von 19
[Seite 47]
kommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ver-
dies wusste, kann er die Aufhebung des später ge- jähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem
schlossenen Vertrags verlangen. Schluss des Jahres, in dem Anspruch entstanden ist
B4-1.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versi- und der Gläubiger von den Anspruch begründenden
cherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis
geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversi- erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der
cherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu Kenntnis gleich.
dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei
der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht. dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der
Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung
B4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung und Zugang der in Textform (z.B. E-Mail, Telefax
B4-2.1 Form, zuständige Stelle oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versiche-
Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und rers beim Anspruchsteller nicht mit.
Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den
und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz-
erfolgen, sind in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder buchs.
Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich B4-5 Örtlich zuständiges Gericht
Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes
bestimmt ist. B4-5.1 Klagen gegen den Versicherer
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptver- Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen
waltung des Versicherers oder an die im Versiche- den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zu-
rungsschein oder in dessen Nachträgen als zustän- ständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder
dig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzli- seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen
chen Regelungen über den Zugang von Erklärungen Niederlassung.
und Anzeigen bleiben bestehen. Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen
Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klage-
B4-2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensände- erhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung
rung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Ver-
eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer tragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Nieder-
gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines lassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung
eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versiche- eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins
rer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in
nach der Absendung des Briefs als zugegangen. dem der Versicherer seinen Sitz hat.
Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versi-
cherer nicht angezeigten Namensänderung des B4-5.2 Klagen gegen den Versicherungsnehmer
Versicherungsnehmers. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen
den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gericht-
B4-2.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Nie- liche Zuständigkeit nach dem Sitz, der Niederlassung
derlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt.
der Anschrift seines Gewerbebetriebs abge- Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im
schlossen, findet bei einer Verlegung der gewerbli- Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt
chen Niederlassung B4-2.2 entsprechend Anwen- sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus
dung. dem Versicherungsvertrag gegen den Versiche-
B4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters rungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder
B4-3.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Niederlassung.
vom Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen B4-6 Anzuwendendes Recht
entgegenzunehmen betreffend Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
(1) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versi-
cherungsvertrags; B4-7 Embargobestimmung
(2) ein bestehendes Versicherungsverhältnis ein- Es besteht-unbeschadet der übrigen Vertragsbe-
schließlich dessen Beendigung; stimmungen-Versicherungsschutz nur, soweit und
(3) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt
des Vertrags und während des Versicherungs- anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanz-
verhältnisses. sanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union
B4-3.2 Erklärungen des Versicherers oder der Bundesrepublik Deutschland entgegen-
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, stehen.
vom Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanz-
oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu sanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten
übermitteln. von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften
B4-3.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter der Europäischen Union oder Bundesrepublik
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Deutschland entgegenstehen.
Zahlungen anzunehmen, die der Versicherungs- B4-8 Abweichungen gegenüber den GDV-Musterbe-
nehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dingungen (Leistungsgarantie)
dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn Der Versicherer garantiert, dass der Leistungsum-
leistet. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss fang, der diesem Vertrag zugrundeliegenden Allge-
der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten meinen Versicherungsbedingungen für die Private
lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme Tierhalter-Haftpflicht-versicherung (AVB THV 2018)
der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässig- ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsneh-
keit nicht kannte. mers von den durch den Gesamtverband der Versi-
B4-4 Verjährung cherungswirtschaft (GDV) empfohlenen (aktuellsten)
6_HAFT_THV_AVB_20220201 Seite 18 von 19
[Seite 48]
Versicherungsbedingungen -(bzw.) Stand April 2016- Differenzdeckung werden dann nur insoweit
abweicht. erbracht, wie sie entstanden wären, wenn
B4-9 Künftige Bedingungsverbesserungen (Update- keiner der vorgenannten Gründe für den
Garantie) Wegfall oder die Reduzierung der Ent-schä-
digungsleistung vorgelegen hätte.
Werden die dieser Tierhalter-Haftpflichtversicherung
zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbe- (4) Verhalten im Versicherungsfall
dingungen für die Private Tierhalter-Haftpflicht-versi- Ein Versicherungsfall ist
cherung (AVB THV 2018) ausschließlich zum Vorteil a) zunächst dem Versicherer der anderweitig
des Versicherungsnehmers und ohne Mehrprämie bestehenden Haftpflichtversicherung anzu-
geändert, so gelten die neuen Bedingungen mit so- zeigen und dort geltend zu machen.
fortiger Wirkung auch für diesen Vertrag. b) zur Differenzdeckung unverzüglich zu mel-
den, sobald der Versicherungsnehmer von
dem anderweitigen Versicherer darüber infor-
B4-10 Differenzdeckung miert wurde, dass ein gemeldeter Versiche-
(1) Vertragsgrundlage rungsfall dort nicht oder nicht in vollem Um-
Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedin- fang unter die Leistungspflicht fällt.
gungen für die Tierhalter-Haftpflichtversicherung Die übrigen in B3-2 genannten Obliegenhei-
(AVB THV 2018), soweit sich aus den folgenden ten mit deren Rechtsfolgen bleiben unbe-
Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt. rührt; insbesondere sind nach Aufforderung
durch uns die erforderlichen Auskünfte zur
(2) Gegenstand der Versicherung Feststellung der Entschädigungspflicht zu er-
Die Differenzdeckung ergänzt eine anderweitig teilen sowie die zur Feststellung der Leis-
bestehende Haftpflichtversicherung für das glei- tungshöhe notwendigen Unterlagen des an-
che Risiko (Vorvertrag) im nachstehend beschrie- deren Versicherers einzureichen.
benen Umfang. Der Versicherungsschutz aus der
anderweitig bestehenden Haftpflichtversicherung (5) Beginn und Ende der Versicherung
geht dem Versicherungsschutz aus dem vorlie- Die Differenzdeckung beginnt mit Eingang des
genden Vertrag vor. Antrags auf Haftpflichtversicherung beim Versi-
cherer.
(3) Versicherungsumfang Zu dem im Versicherungsschein genannten Ver-
a) Die Differenzdeckung leistet für solche Scha- sicherungsbeginn wird die Haftpflichtversiche-
denereignisse, die in der anderweitig beste- rung, mit Wegfall der Bestimmungen über die Dif-
henden Haftpflichtversicherung nicht oder ferenzdeckung, auf den beantragten, vollen Ver-
nicht in vollem Umfang versichert sind, bis sicherungsschutz umgestellt und dafür Beitrag
zur Höhe des im vorliegenden Vertrag verein- erhoben.
barten Versicherungsschutzes (z.B. Leis- Falls der Haftpflichtversicherungsvertrag aus
tungserweiterungen, Entschädigungsgren- nicht vom Versicherer zu vertretenden Gründen
zen, Selbstbehalte) abzüglich der vertraglich nicht zustande kommt oder der erste Beitrag
vereinbarten und sonstigen Leistungen aus nicht fristgerecht entrichtet wird, erlischt die Diffe-
der anderweitig bestehenden Haftpflicht-ver- renzdeckung rückwirkend ab deren Beginn.
sicherung. Vom Versicherer hieraus erbrachte Leistungen
b) Maßgeblich für die vertraglich vereinbarten sind an den Versicherer zurückzuerstatten.
Leistungen aus der anderweitig bestehenden
Haftpflichtversicherung ist der Umfang des
Versicherungsschutzes des anderen Ver-
trags, der zum Zeitpunkt der Antragstellung
der Differenzdeckung bestanden hat. Nach-
träglich vorgenommene Änderungen an der
anderweitig bestehenden Haftpflichtversiche-
rung bewirken keine Erweiterungen der Diffe-
renzdeckung.
c) Leistungen aus der Differenzdeckung werden
nicht erbracht, wenn
zum Zeitpunkt der Antragstellung der Dif-
ferenzdeckung keine anderweitige Haft-
pflichtversicherung für das gleiche Risiko
bestanden hat;
die Leistung des anderen Versicherers
infolge eines Vergleichs zwischen die-
sem Versicherer und dem Versiche-
rungsnehmer nicht zum vollen Ersatz des
Schadens führt. Gleiches gilt, wenn auf-
grund fehlender Nachweise über die
Schadenhöhe durch den anderweitigen
Versicherer eine geringere als die gefor-
derte Entschädigung erbracht wird.
d) Ist der anderweitige Versicherer infolge
Nichtzahlung der Beiträge, Obliegenheits-
verletzung, Gefahrerhöhung, arglistiger Täu-
schung oder Herbeiführung des Versiche-
rungsfalls von seiner Leistungspflicht ganz o-
der teilweise befreit, so wird dadurch keine
Erweiterung des Leistungsumfangs der Diffe-
renzdeckung bewirkt. Leistungen aus der
6_HAFT_THV_AVB_20220201 Seite 19 von 19
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Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Bau 2008) zur Bauherrenhaftpflichtver-
sicherung
- Stand 01.11.2009 -
1. Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungs- Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt
bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 2008) und des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem
der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haft- Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte er-
pflicht des Versicherungsnehmers als Bauherr (z. B. aus kannt werden können (Entwicklungsrisiko).
Verletzung der erforderlichen Sorgfalt bei Auswahl oder
Überwachung des Architekten, des Bauunternehmens und Umweltschaden ist eine
der Bauhandwerker) für das im Versicherungsschein und
seinen Nachträgen beschriebene Bauvorhaben. - Schädigung von geschützten Arten und natürli-
chen Lebensräumen,
2. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht - Schädigung der Gewässer einschließlich Grund-
2.1. des Versicherungsnehmers als Haus- und Grund- wasser,
stücksbesitzer für das zu bebauende Grundstück und - Schädigung des Bodens.
das zu errichtende Bauwerk.
Mitversichert sind, teilweise abweichend von Ziff. 7.6
Hierbei sind Ansprüche aus der Verletzung von Pflich- AHB, Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden
ten versichert, die dem Versicherungsnehmer in den an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder
oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauli- geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke
che Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Be- vom Versicherungsschutz dieses Vertrages erfasst
streuung der Gehwege bei Winterglätte, Schneeräu- sind.
men auf Bürgersteig und Straße).
4.2. Nicht versichert sind
2.2. der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reini- 4.2.1. Pflichten oder Ansprüche soweit sich diese ge-
gung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der gen die Personen (Versicherungsnehmer oder
Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, ein Mitversicherter) richten, die den Schaden
die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Ver- dadurch verursacht haben, dass sie bewusst
richtungen erhoben werden. von Gesetzen, Verordnungen oder an den Ver-
sicherungsnehmer gerichteten behördlichen
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Per- Anordnungen oder Verfügungen, die dem Um-
sonenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle weltschutz dienen, abweichen.
und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungs-
nehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. 4.2.2. Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den
beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung o-
der infolge des Dienstes Angehörigen derselben a) die durch unvermeidbare, notwendige oder
Dienststelle zugefügt werden. in Kauf genommene Einwirkungen auf die
Umwelt entstehen.
2.3. des Insolvenzverwalters dieser Eigenschaft.
b) die durch gewerbliche Abwässer von un-
terirdischen Abwasseranlagen ausgehen.
3. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus
c) für die der Versicherungsnehmer aus ei-
3.1. der Verwendung von Kraftfahrzeugen, Kfz- nem anderen Versicherungsvertrag (z. B.
Anhängern, selbstfahrenden Arbeits-maschinen, Bag- Gewässerschadenhaftpflichtversicherung)
gern, Kränen und Winden, sofern nicht ausdrücklich Versicherungsschutz hat oder hätte erlan-
Versicherungsschutz vereinbart ist. gen können.
3.2. Haftpflichtansprüche aus dem Verändern der Grund-
wasserverhältnisse. 4.3. Die Versicherungssumme und die Jahreshöchster-
satzleistung sind dem Versicherungsschein zu ent-
4. Für private Risiken gilt zusätzlich: nehmen.
Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sa-
nierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadenge- 4.4. Ausland
setz (USchadG)
4.1. Mitversichert sind abweichend von Ziff. 1.1 AHB öf- Versichert sind abweichend von Ziff. 7.9 AHB im Um-
fentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanie- fang dieses Versicherungsvertrages im Geltungsbe-
rung von Umweltschäden gemäß Umweltschadens- reich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG)
gesetz (USchadG), soweit während der Wirksamkeit eintretende Versicherungsfälle.
des Versicherungsvertrages
Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend
von Ziff. 7.9 AHB auch für Pflichten oder Ansprüche
- die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-
unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprü-
gelangt sind oder che den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht über-
- die sonstige Schadenverursachung plötzlich, un- schreiten.
fallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursa- 5. Die Versicherung endet mit Beendigung der Bauarbeiten,
chung besteht Versicherungsschutz für Umweltschä- spätestens zwei Jahre nach Versicherungsbeginn.
den durch Lagerung, Verwendung oder anderen Um-
gang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich
dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstrukti-
ons-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Er-
zeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein
7_HAFT_BAUHERREN_BVB_20091101 Seite 1 von 1
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Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Grundbesitz 2008)
zur Grundstückshaftpflichtversicherung - Stand 01.11.2009 -
1. Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungs- 2008 –
bedingungen (AHB 2008) die gesetzliche Haftpflicht des a) Ansprüche eines einzelnen Wohnungsei-
Versicherungsnehmers als Haus- und/oder Grundstücks- gentümers gegen den Verwalter;
besitzer, z. B. als Eigentümer, Mieter, Leasingnehmer b) Ansprüche eines einzelnen Wohnungsei-
Nießbraucher, Pächter, Mieter oder Nutznießer für das im gentümers gegen die Gemeinschaft der
Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebene Wohnungseigentümer;
Gebäude oder Grundstück.
c) gegenseitige Ansprüche von Wohnungsei-
Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von gentümern bei Betätigung im Interesse und
Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben ge- für Zwecke der Gemeinschaft.
nannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche In- Ausgeschlossen bleiben Schäden am Gemeinschafts-,
standhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Bestreuung der Sonder- und Teileigentum und alle sich daraus erge-
Gehwege bei Winterglätte, Schneeräumen auf Bürgersteig benden Vermögensschäden.
und Fahrdamm).
2. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht 6. Nicht versichert sind
2.1 des Versicherungsnehmers 6.1 Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeuge
a) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten
(Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die
Grabearbeiten) bis zu einer veranschlagten Bau- der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder ei-
summe von 25.000 EUR je Bauvorhaben. Wenn ne von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch
dieser Betrag überschritten wird, entfällt die Mitver- den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahr-
sicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über zeuganhängers verursachen.
die Vorsorgeversicherung (Ziff. 4 AHB 2008);
b) als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die
die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder ei-
ne von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch
2.2. der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reini- den Gebrauch eines Wasserfahrzeuges verursachen
gung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasser-
Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, fahrzeuges in Anspruche genommen werden.
die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Ver-
richtungen erhoben werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versi-
cherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten)
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Per- kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle an-
sonenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle deren Versicherten.
und Berufskrankheiten im Betrieb des Versiche-
rungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII Eine Tätigkeit der in Abs. 1 und 2 genannten Personen
handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle ge- an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und
mäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Aus- Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch i. S. dieser Bestim-
übung oder infolge des Dienstes Angehörigen dersel- mung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besit-
ben Dienststelle zugefügt werden. zer dieses Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug
2.3. des Insolvenzverwalters in dieser Eigenschaft. hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
3. Eingeschlossen sind - abweichend von Ziff. 7.14 (1) AHB
2008 - Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch Falls im Rahmen und Umfang des Vertrages eine ab-
häusliche Abwässer, die im Gebäude selbst anfallen (also weichende Regelung getroffen wurde, gilt dieser Aus-
keine industriellen und gewerblichen Abwässer) und Haft- schluss insoweit nicht.
pflichtansprüche wegen Sachschäden, die durch Abwässer 6.2 Luft-/Raumfahrzeuge
aus dem Rückstau des Straßenkanals auftreten.
Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die
Ziff. 7.10 (b) AHB 2008 bleibt unberührt. der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder ei-
Diese Deckungserweiterung findet für die Umwelthaftpflicht- ne von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch
Basisversicherung keine Anwendung. den Gebrauch eines Luftfahrzeuges verursachen oder
4. Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.3 AHB 2008 - für die sie als Halter oder Besitzer eines Luftfahrzeu-
die vom VN als Mieter, Entleiher, Pächter oder Leasing- ges in Anspruch genommen werden.
nehmer durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht
des jeweiligen Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Ver- Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versi-
pächter, Leasinggeber) in dieser Eigenschaft. cherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten)
kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle an-
5. Bei Gemeinschaften von Wohnungseigentümern im deren Versicherten
Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes gilt außerdem:
5.1 Versicherungsnehmer ist die Gemeinschaft der Woh- Nicht versichert ist die Haftpflicht aus
nungseigentümer.
5.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Gemein- - der Planung oder Konstruktion, Herstellung
schaft der Wohnungseigentümer aus dem gemein- oder Lieferung von Luft- oder Raumfahr-
schaftlichen Eigentum. zeugen oder Teilen für Luft- oder Raum-
5.3 Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht fahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für
des Verwalters und der Wohnungseigentümer bei Be- den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen
tätigung im Interesse und für Zwecke der Gemein- oder den Einbau in Luft- oder Raumfahr-
schaft. zeuge bestimmt waren,
5.4 Eingeschlossen sind - abweichend von Ziff. 7.4 AHB - Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung Inspek-
8_HAFT_HAUSBESITZER_BVB_20091101 Seite 1 von 2
[Seite 51]
tion, Überholung, Reparatur, Beförderung) b. die durch gewerbliche Abwässer von un-
an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren terirdischen Abwasseranlagen ausge-
Teilen hen.
c. für die der Versicherungsnehmer aus ei-
und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeu- nem anderen Versicherungsvertrag (z.
gen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen B. Gewässerschadenhaftpflichtversiche-
und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden rung) Versicherungsschutz hat oder hät-
sowie wegen sonstigere Schäden durch Luft- oder te erlangen können.
Raumfahrzeuge.
7.3 Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatz-
7. Für private Risiken gilt zusätzlich: leistung sind dem Versicherungsschein zu entnehmen.
Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sa- 7.4 Ausland
nierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadenge-
setz (USchadG) Versichert sind abweichend von Ziff. 7.9 AHB im Um-
fang dieses Versicherungsvertrages im Geltungsbe-
7.1 Mitversichert sind abweichend von Ziff. 1.1 AHB öffent- reich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG)
lich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung eintretende Versicherungsfälle.
von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz
(USchadG), soweit während der Wirksamkeit des Ver- Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von
sicherungsvertrages Ziff. 7.9 AHB auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß
nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-
die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche
unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.
gelangt sind oder
die sonstige Schadenverursachung plötzlich, un-
fallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursa-
chung besteht Versicherungsschutz für Umweltschä-
den durch Lagerung, Verwendung oder anderen Um-
gang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich
dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstrukti-
ons-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Er-
zeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein
Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt
des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem
Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte er-
kannt werden können (Entwicklungsrisiko).
Umweltschaden ist eine
Schädigung von geschützten Arten und natürli-
chen Lebensräumen,
Schädigung der Gewässer einschließlich
Grundwasser,
Schädigung des Bodens.
Mitversichert sind, teilweise abweichend von Ziff. 7.6
AHB, Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden
an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder
geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke
vom Versicherungsschutz dieses Vertrages erfasst
sind.
7.2 Nicht versichert sind
7.2.1 Pflichten oder Ansprüche soweit sich diese gegen
die Personen (Versicherungsnehmer oder ein Mit-
versicherter) richten, die den Schaden dadurch
verursacht haben, dass sie bewusst von Geset-
zen, Verordnungen oder an den Versicherungs-
nehmer gerichteten behördlichen Anordnungen
oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen,
abweichen.
7.2.2 Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
a. die durch unvermeidbare, notwendige
oder in Kauf genommene Einwirkungen
auf die Umwelt entstehen.
8_HAFT_HAUSBESITZER_BVB_20091101 Seite 2 von 2
[Seite 52]
Besondere Bedingungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden
– soweit diese ausdrücklich vereinbart sind bzw. das Risiko versichert ist –
im Rahmen der Privat- sowie Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung
– außer Anlagenrisiko - Stand 01.01.2008 -
1. Gegenstand der Versicherung
Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögens-
schäden wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzli-
che Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare
oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikali-
schen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines
Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässer-
schäden) mit Ausnahme der Haftpflicht als Inhaber von An-
lagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und
aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe. (Versiche-
rungsschutz hierfür wird ausschließlich durch besonderen
Vertrag gewährt.)
2. Rettungskosten
Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsneh-
mer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung
des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten)
sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Ver-
sicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der
Entschädigungsleistung ie Versicherungssumme für Sach-
schäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten
bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungs-
bedingungen für die Haftpflichtversicherung.
Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und
außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu er-
setzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versi-
cherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billi-
gung des Versicherers von Maßnahmen des Versiche-
rungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung
des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
3. Ausschlüsse
3.1. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die
Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversi-
cherten), die den Schaden durch vorsätzliches Abwei-
chen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen,
Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerich-
teten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen
herbeigeführt haben.
3.2. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
Schäden, die mittelbar oder unmittelbar auf Kriegser-
eignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr,
inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepub-
lik oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf
Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand be-
ruhen. Das gleiche gilt für Schäden durch höhere Ge-
walt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt
haben.
9_HAFT_HAUSBESITZER_BVB_GEWAESSER_20080101 Seite 1 von 1
[Seite 53]
Zusatzbedingungen zur Haftpflichtversicherung
– soweit diese ausdrücklich vereinbart sind bzw. das Risiko versichert ist –
Zusatzbedingungen zur Privat- sowie Haus- oder Grundbesitzerhaftpflichtversicherung für die
Versicherung der Haftpflicht aus
Gewässerschäden 2008
(gilt nicht für gewerbliche Versicherungen)
– Stand 01.01.2008 –
Anlagenrisiko Entschädigung die Einheitsdeckungssumme überstei-
gen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen
des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwen-
1. Gegenstand der Versicherung dung oder Minderung des Schadens gilt nicht als
Weisung des Versicherers.
1.1. Versichert ist die Haftpflicht des Versicherungsneh-
mers als Inhaber der im Versicherungsschein oder 4. Vorsätzliche Verstöße
seinen Nachträgen angegebenen Anlagen zur Lage-
rung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Perso-
Verwendung dieser gelagerten Stoffe für unmittelbare nen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die
oder mittelbare Folgen (Personen-, Sach- und Ver- den Schaden durch
mögensschäden) von Veränderungen der physikali- vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienen-
schen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit den Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer
eines Gewässers einschließlich des Grundwassers gerichteten behördlichen
(Gewässerschaden). Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
1.2. Soweit im Versicherungsschein und seinen Nachträ- 5. Vorsorgeversicherung
gen sowie im Folgenden nichts anderes bestimmt ist,
finden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Die Bestimmungen der Ziff. 3.1 (3) und 4 der Allgemeinen
die Haftpflichtversicherung (AHB 2008) Anwendung. Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung
(AHB 2008) – Vorsorgeversicherung – finden keine Anwen-
1.3. Mitversichert sind die Personen, die der Versiche- dung.
rungsnehmer durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung,
Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der 6. Gemeingefahren
Grundstücke beauftragt hat, für den Fall, dass sie aus
Anlass dieser Verrichtungen in Anspruch genommen Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden,
werden. die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen
feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Gene-
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Per- ralstreik (in der Bundesrepublik oder in einem Bundesland)
sonenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von ho-
und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungs- her Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhe-
nehmers gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt. Das re Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt ha-
gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beam- ben.
tenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder in-
folge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststel- 7. Eingeschlossene Schäden
le zugefügt werden.
Eingeschlossen sind abweichend von Ziff. 1.1 AHB 2008 –
2. Versicherungsleistungen auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt –
Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsneh-
Der Versicherungsschutz wird im Rahmen der beantragten mers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässer-
Einheitsdeckungssumme (gleichgültig, ob Personen-, Sach- schädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage (ge-
oder Vermögensschäden) je Schadenereignis gewährt. Die mäß Ziff. 1.1 der Zusatzbedingungen) ausgetreten sind. Der
Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versiche- Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung
rungsjahres (Personen-, Sach- und Vermögensschäden) be- des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Ein-
trägt das Doppelte dieser Einheitsdeckungssumme. tretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
3. Rettungskosten Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage (gemäß Ziff.
1.1 der Zusatzbedingungen) selbst.
3.1. Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versiche-
rungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 250,00
oder Minderung des Schadens für geboten halten EUR selbst zu tragen.
durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gut-
achterkosten werden vom Versicherer insoweit über-
nommen, als sie zusammen mit der Entschädigungs- Risikobeschreibung
leistung die Einheitsdeckungssumme nicht überstei-
gen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der 1. Die Gewässerschadenversicherung im Umfange der Zu-
Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingun- satzbedingungen bezieht sich nicht nur auf die Haftpflicht
gen für die Haftpflichtversicherung. aus § 22 des Wasserhaushaltsgesetzes, sondern auch auf
alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privat-
3.2. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Ret- rechtlichen Inhalts.
tungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind 2. Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht nach dem
auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach be-
10_HAFT_ GEWAESSER _ZB_20080101 Seite 1 von 2
[Seite 54]
sonderen Bedingungen prämienfrei eingeschlossen ist. Ins- stellung des Zustands von Grundstücks- und Gebäudeteilen
besondere gilt: – auch des Versicherungsnehmers –, wie er vor Beginn der
Rettungsmaßnahmen bestand. Eintretende Wertverbesse-
Kraft- und Wasserfahrzeuge rungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur oder Er-
neuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind
a) Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die abzuziehen
der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder ei-
ne von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch
den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahr-
zeuganhängers verursachen.
b) Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die
der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder ei-
ne von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch
den Gebrauch eines Wasserfahrzeuges verursachen
oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasser-
fahrzeuges in Anspruch genommen werden.
c) Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versi-
cherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten)
kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle an-
deren Versicherten.
d) Eine Tätigkeit der in a) und b) genannten Personen an
einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Was-
serfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Be-
stimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder
Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug
hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
Luftfahrzeuge
a) Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die
der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder ei-
ne von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch
den Gebrauch eines Luftfahrzeuges verursachen oder
für die sie als Halter oder Besitzer eines Luftfahrzeu-
ges in Anspruch genommen werden.
b) Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versi-
cherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten)
kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle an-
deren Versicherten.
c) Nicht versichert ist die Haftpflicht aus
aa) der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder
Lieferung von Luftfahrzeugen oder Teilen für Luft-
fahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau
von Luftfahrzeugen oder den Einbau in Luftfahr-
zeuge bestimmt waren,
bb) Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion,
Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luftfahr-
zeugen oder Luftfahrzeugteilen,
und zwar wegen Schäden an Luftfahrzeugen, der mit
diesen beförderten Sachen, der Insassen sowie wegen
sonstiger Schäden durch Luftfahrzeuge.
3. Nach den Zusatzbedingungen ist auch die Haftpflicht aus
Gewässerschäden mitversichert, die dadurch entstehen,
dass aus den versicherten Behältern gewässerschädliche
Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.
4. Rettungskosten im Sinne von Ziff. 3 der Zusatzbedingungen
entstehen bereits dann, wenn der Eintritt des Schadener-
eignisses ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als un-
vermeidbar angesehen werden durfte. Für die Erstattung
von Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem
Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich oder privat-rechtlich) der
Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten verpflich-
tet ist.
Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederher-
10_HAFT_ GEWAESSER _ZB_20080101 Seite 2 von 2
[Seite 55]
Besondere Bedingungen für die Mitversicherung von Vermögensschäden 2008
– Stand 01.01.2008 –
1. Falls besonders vereinbart, ist im Rahmen des Vertrages
die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im
Sinne der Ziff. 2.1 AHB 2008 wegen Versicherungsfällen
mitversichert, die während der Wirksamkeit der Versiche-
rung eingetreten sind. Rettungskosten
2. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
Schäden
2.1. durch vom VN (oder in seinem Auftrag oder für seine
Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte
Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
2.2. aus planender, beratender, Bau oder Montage leiten-
der, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
2.3. aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an
wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
2.4. aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
2.5. aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reisever-
anstaltung;
2.6. aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-,
Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften,
aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung
sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
2.7. aus
Rationalisierung und Automatisierung,
Datenerfassung, -speicherung,
Datensicherung, -wiederherstellung
Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektro-
nischer Daten;
2.8. aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und
Namensrechten, gewerblichen Schutzrechten und Ur-
heberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbs-
rechts;
2.9. aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor-
und Kostenanschlägen;
2.10. aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehe-
malige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand,
Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer
vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremi-
en/Organen im Zusammenhang stehen;
2.11. aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder be-
hördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Be-
dingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger be-
wusster Pflichtverletzung;
2.12. aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B.
von Geld, Wertpapieren und Wertsachen.
Die AHB 2008 finden sinngemäß Anwendung, soweit nicht die
Besonderen Bedingungen für die Mitversicherung von Vermö-
gensschäden entgegenstehen.
11_HAFT_BVB_VERMOEGEN_20080101 Seite 1 von 1
[Seite 56]
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Versicherung der
Haftpflicht wegen Schäden durch Umwelteinwirkung (Umwelthaftpflicht-
Basisversicherung)
- Stand 01.11.2009 -
1. Gegenstand der Versicherung Hierfür gilt:
1.1 Der Versicherungsschutz richtet sich nach den Hinsichtlich Ziff. 2.7 dieser Bedingungen gelten
Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die für die vorgenannten Kfz nicht die Ausschlüsse
Haftpflichtversicherung (AHB) und den nachfolgenden in Ziff. 3.1 (2) und 4.3 (1) AHB.
Vereinbarungen. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten
1.2 Versichert ist – abweichend von Ziff. 7.10 (b) AHB – die Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer
gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen
Versicherungsnehmers wegen Personen- und des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf.
Sachschäden durch Umwelteinwirkung für die gem. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür
Ziff. 2 in Versicherung gegebenen Risiken. zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem
Mitversichert sind gem. Ziff. 2.1 AHB unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Vermögensschäden aus der Verletzung von Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug
Aneignungsrechten, des Rechts am eingerichteten und auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit
ausgeübten Gewerbebetrieb, wasserrechtlichen der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der
Benutzungsrechten oder -befugnissen. Sie werden wie Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
Sachschäden behandelt. sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem
1.3 Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche
1.3.1 der gesetzlichen Vertreter des Fahrerlaubnis hat.
Versicherungsnehmers und solcher Personen, 1.4.2 Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.6
die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen
versicherten Betriebes oder eines Teiles Schäden an gemieteten, gepachteten
desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft; Gebäuden und/oder Räumlichkeiten durch
1.3.2 sämtlicher übriger Betriebsangehörigen für Brand und Explosion und alle sich daraus
Schäden, die sie in Ausführung ihrer ergebenden Vermögensschäden.
dienstlichen Verrichtungen für den Ausgeschlossen bleiben die unter den
Versicherungsnehmer verursachen. Regressverzicht nach dem Abkommen der
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Feuerversicherer bei übergreifenden
Personenschäden, bei denen es sich um Schadenereignissen fallenden
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Rückgriffsansprüche.
Betrieb des Versicherungsnehmers gem. dem 1.4.3 Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.3
Sozialgesetzbuch VII handelt. Das gleiche gilt AHB – die der Deutsche Bahn AG gegenüber
für solche Dienstunfälle gem. den gemäß den Allgemeinen Bedingungen für
beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Privatgleisanschlüsse (PAB) übernommene
Ausübung oder infolge des Dienstes Haftpflicht des Versicherungsnehmers (nicht
Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt jedoch eine darüber hinaus zusätzlich
werden. vereinbarte Haftung).
1.4 Falls besonders vereinbart, sind eingeschlossen im Für Ärzte gilt:
Umfang der gem. Ziff. 2 versicherten Risiken folgende
Deckungserweiterungen: Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.6
AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus der
1.4.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Beschädigung von gemieteten Praxisräumen
dem Gebrauch von folgenden, nicht und alle sich daraus ergebenden
versicherungspflichtigen Kfz: Vermögensschäden.
– Kfz und Anhänger ohne Rücksicht auf eine
Höchstgeschwindigkeit, die nur auf nicht 1.5 Ausgeschlossen sind
öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren; 1.5.1 Haftpflichtansprüche wegen
– Kfz mit nicht mehr als 6 km/h a) Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger
Höchstgeschwindigkeit; Beanspruchung,
– selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht
mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit b) Schäden an Heizungs-, Maschinen-,
(Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Kessel- und Warmwasserbereitungs-
Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren anlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten,
besonderen, mit dem Fahrzeug fest c) Glasschäden, soweit sich der
verbundenen Einrichtungen zur Leistung Versicherungsnehmer hiergegen
von Arbeit, nicht zur Beförderung von besonders versichern kann;
Personen oder Gütern bestimmt und 1.5.2 die unter den Regressverzicht nach dem
geeignet sind und die zu einer vom Abkommen der Feuerversicherer bei
Bundesminister für Verkehr bestimmten Art übergreifenden Schadenereignissen fallenden
solcher Fahrzeuge gehören). Rückgriffsansprüche.
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[Seite 57]
1.6 Für Gemeinschaften von Wohnungseigentümern gilt: 2.6 Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage,
Eingeschlossen sind – abweichend von Ziff. 7.4 Instandhaltung und Wartung von Anlagen gem. Ziff. 2.1
AHB - – 2.5 oder Teilen, die ersichtlich für Anlagen gem. Ziff.
2.1 – 2.5 bestimmt sind, wenn der
a) Ansprüche eines einzelnen Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen
Wohnungseigentümers gegen den ist. Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gem.
Verwalter; Ziff. 7.14 (1) AHB findet insoweit keine Anwendung.
b) Ansprüche eines einzelnen Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls
Wohnungseigentümers gegen die werden unter den in Ziff. 5 genannten
Gemeinschaft der Wohnungseigentümer; Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern
c) gegenseitige Ansprüche von Regressansprüche des Inhabers der Anlage gegen den
Wohnungseigentümern bei Betätigung im Versicherungsnehmer bestehen können.
Interesse und für Zwecke der 2.7 Umwelteinwirkungen, die im Zusammenhang mit dem
Gemeinschaft. im Versicherungsschein beschriebenen Risiko stehen,
Ausgeschlossen bleiben Schäden am soweit diese Umwelteinwirkungen nicht von Anlagen
Gemeinschafts-, Sonder- und Teileigentum und oder Tätigkeiten ausgehen oder ausgegangen sind, die
alle sich daraus ergebenden unter den Anwendungsbereich der Risikobausteine Ziff.
Vermögensschäden. 2.1 – 2.6 fallen, unabhängig davon, ob diese
Risikobausteine vereinbart wurden oder nicht.
1.7 Für Bahnhofsgaststätten und Bahnhofshotels gilt:
Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn
Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.6 AHB – gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räumlichen
die von der Deutsche Bahn AG gemäß den und gegen ständlichen Zusammenhang mit
Allgemeinen Vertragsbedingungen für Nebenbetriebe versicherten Anlagen gem. Ziff. 2.1 – 2.5 und 2.7 in
der DB (AVN) übernommene gesetzliche Haftpflicht Boden, Luft oder Wasser (einschl. Gewässer)
privatrechtlichen Inhalts (nicht jedoch eine darüber gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu
hinaus zusätzlich vereinbarte Haftung). sein.
Ausgeschlossen bleibt die Beschädigung der
gepachteten Gegenstände (Ziff. 7.6 AHB). Der Versicherungsschutz gem. Ziff. 2.1 – 2.7 bezieht
sich auch auf die Haftpflicht wegen Schäden eines
1.8 Für Bauhandwerker gilt im Rahmen von Ziff. 2.7: Dritten, die dadurch entstehen, dass Stoffe in
Falls besonders vereinbart, sind eingeschlossen – in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.
teilweiser Abweichung von Ziff. 7.14 (1) AHB – 3. Vorsorgeversicherung / Erhöhungen und Erweiterungen
Haftpflichtansprüche aus Schäden, die entstehen durch
Abwässer. Ausgeschlossen bleiben Schäden an 3.1 Die Bestimmungen der Ziff. 3.1 (3) und 4 AHB –
Entwässerungsleitungen durch Verschmutzungen und Vorsorgeversicherung – finden für die Ziff. 2.1 – 2.6
Verstopfungen. keine Anwendung. Der Versicherungsschutz für neue
Risiken bedarf insoweit besonderer Vereinbarung.
2. Umfang der Versicherung
3.2 Ziff. 3.1 (2) und 3.2 AHB – Erhöhungen und
Die Versicherung erstreckt sich ausschließlich auf die im Erweiterungen – findet für die Ziff. 2.1 – 2.6 ebenfalls
Versicherungsschein aufgeführten Risiken. keine Anwendung; hiervon unberührt bleiben
Versicherungsschutz besteht für die unter Ziff. 2.1 – 2.7 mengenmäßige Veränderungen von Stoffen innerhalb
aufgeführten, jeweils ausdrücklich zu vereinbarenden der unter Ziff. 2 versicherten Risiken.
Risikobausteine: 4. Versicherungsfall
2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt Versicherungsfall ist – abweichend von Ziff. 1.1 AHB – die
sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu nachprüfbare erste Feststellung des Personenschadens
verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder (Tod, Verletzung oder Gesundheitsschädigung von
wegzuleiten (WHG-Anlagen). Menschen), Sachschadens (Beschädigung oder Vernichtung
Ausgenommen sind solche WHG-Anlagen, die in von Sachen) oder eines gem. Ziff. 1.2 mitversicherten
Anhang 1 oder 2 zum UHG aufgeführt sind, Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen
Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie sonstigen Dritten oder den Versicherungsnehmer. Der
Schäden durch Abwässer. Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der
2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers gem. Anhang 1 Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf
zum UHG (UHG-Anlagen). Ausgenommen sind an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des
Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von
Schäden durch Abwässer. Haftpflichtansprüchen erkennbar war.
2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem 5. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles
Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer 5.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein
Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen, soweit Versicherungsfall eingetreten ist,
es sich nicht um WHG- oder UHG-Anlagen handelt – nach einer Störung des Betriebes
(sonstige deklarierungspflichtige Anlagen).
Ausgenommen sind Abwasseranlagen, Einwirkungen oder
auf Gewässer und Schäden durch Abwässer. – aufgrund behördlicher Anordnung
2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder Aufwendungen des Versicherungsnehmers für
Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines
oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach-
physikalische, chemische oder biologische oder gem. Ziff. 1.2 mitversicherten
Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Vermögensschadens. Die Feststellung der Störung des
Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen- und Betriebes oder die behördliche Anordnung müssen in
Einwirkungsrisiko). Der Ausschluss von Schäden durch die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei
Abwässer gem. Ziff. 7.14 AHB findet insoweit keine maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
Anwendung. 5.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im
2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers gem. Anhang 2 Sinne der Ziff. 5.1 werden unter den dort genannten
zum UHG (UHG-Anlagen / Pflichtversicherung). Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache
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[Seite 58]
übernommen, dass die Maßnahmen durch den mitversicherten Vermögensschadens, falls
Versicherungsnehmer oder im Wege der Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des
Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden. Versicherungsnehmers, die von einer
5.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt
werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind
5.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer abzuziehen.
derartigen Störung des Betriebes oder eine
behördliche Anordnung unverzüglich 6. Nicht versicherte Tatbestände
anzuzeigen und Nicht versichert sind
alles zu tun, was erforderlich ist, die 6.1 Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen
Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, oder entstanden sind, dass beim Umgang mit
der notwendig und objektiv geeignet ist, den wassergefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet
Schadeneintritt zu verhindern oder den werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten
Schadenumfang zu mindern und oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden oder ein
auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Gewässer gelangen.
Widerspruch gegen behördliche Anordnungen Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer
einzulegen Störung des Betriebes beruhen.
oder 6.2 Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt
5.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene
abzustimmen. Umwelteinwirkungen entstehen.
5.4 erletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. 5.3 Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den
genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der
im Rahmen des für Aufwendungen gem. Ziff. 5 Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen
vereinbarten Gesamtbetrages nur die notwendigen und Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des
objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Einzelfalles die Möglichkeiten derartiger Schäden nicht
erkennen musste.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. 5.3
genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der 6.3 Ansprüche wegen bei Vertragsbeginn bereits
Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen eingetretener Schäden.
und objektiv geeigneten Aufwendungen 6.4 Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe
hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere früherer Versicherungsverträge Versicherungsschutz
des Verschuldens des Versicherungsnehmers besteht oder hätte beantragt werden können.
entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast 6.5 Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben,
für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des
der Versicherungsnehmer. Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder
Abweichend von Abs. 1 und 2 bleibt der Versicherer in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits von
zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv einer Umwelteinwirkung betroffen waren.
geeigneten Aufwendungen hinausgehender 6.6 Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder
Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur
Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht Endablagerung von Abfällen.
des Versicherers ursächlich ist.
6.7 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom
5.5 Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte
Versicherungssumme und der Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen
Jahreshöchstersatzleistung bis zu einem nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss
Gesamtbetrag in Höhe von 300.000 EUR je Störung der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht).
des Betriebes oder behördlicher Anordnung, pro
Versicherungsjahr jedoch nur bis zu der im Wird Versicherungsschutz nach Risikobaustein Ziff. 2.6
Versicherungsschein genannten Versicherungssumme genommen, gilt dieser Ausschluss insoweit nicht.
ersetzt. 6.8 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom
Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte
10 %, höchstens 10.000 EUR selbst zu tragen. Abfälle nach Auslieferung entstehen.
Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu 6.9 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer
einem Schaden, so werden die vom Versicherer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch
ersetzten Aufwendungen auf die für den verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen,
Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer
angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser gerichteten behördlichen Anordnungen oder
Aufwendungen im Rahmen der Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen,
Jahreshöchstersatzleistung eines früheren abweichen.
Versicherungsjahres die Ersatzleistung für 6.10 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer
Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat. oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch
5.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen – verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom
auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne der Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der
Ziff. 5.1 decken – zur Erhaltung, Reparatur, Technik einzuhaltenden Richtlinien oder
Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige
von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen
(auch gemietete, gepachtete, geleaste und dgl.) des oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen.
Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im 6.11 Ansprüche wegen genetischer Schäden.
Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers 6.12 Ansprüche
standen.
– wegen Bergschäden (i. S. d. § 114 BBergG),
Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur soweit es sich handelt um die Beschädigung von
Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör;
eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziff. 1.2
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– wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (i. S. d. § Höchstersatzleistung des Versicherers für alle
114 BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser- Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
und Kohlensäureeinbrüche sowie Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung
Kohlenstaubexplosionen. eintretende Versicherungsfälle
6.13 Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung – durch dieselbe Umwelteinwirkung
der Lagerstätte des Grundwassers oder seines
Fließverhaltens. – durch mehrere unmittelbar auf derselben Ursache
oder unmittelbar auf den gleichen Ursachen
6.14 Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf beruhenden Umwelteinwirkungen, wenn zwischen
Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere
Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem sachlicher und zeitlicher, Zusammenhang besteht,
Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder
Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als
für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten
elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt.
6.15 Ansprüche wegen Schäden, die der Ziff. 6.3 AHB wird gestrichen.
Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine 7.2 Der Versicherungsnehmer hat bei jedem
von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Versicherungsfall von der Schadenersatzleistung 10 %,
Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder höchstens jedoch 5.000 EUR selbst zu tragen.
Kraftfahrzeuganhängers verursachen. 7.3 Beruhen mehrere Versicherungsfälle
Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die – auf derselben Ursache oder
der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder
eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch – auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein
den Gebrauch eines Wasserfahrzeuges verursachen innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher
oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Zusammenhang besteht,
Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden. und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherungsschutz nach dieser
Versicherten (Versicherungsnehmer oder Umwelthaftpflichtversicherung und für den anderen Teil
Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach
auch für alle anderen Versicherten. der Umweltschadensversicherung und/oder Betriebs-
und Berufshaftpflichtversicherung, so steht für diese
Eine Tätigkeit der in Abs. 1 und Abs. 2 genannten Versicherungsfälle nicht der Gesamtbetrag aus allen
Personen an einem Kraftfahrzeug, drei Versicherungssummen, sondern bei gleichen
Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Versicherungssummen höchstens eine
Gebrauch i. S. dieser Bestimmung, wenn keine dieser Versicherungssumme, ansonsten maximal die höchste
Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und Versicherungssumme zur Verfügung.
wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt
wird. Sofern die in der Umweltschadensversicherung bzw. in
der Umwelthaftpflicht- und/oder Betriebs- und
Falls im Rahmen und Umfang dieses Vertrages eine Berufshaftpflichtversicherung gedeckten
abweichende Regelung getroffen wurde, gilt dieser Versicherungsfälle in unterschiedliche
Ausschluss insoweit nicht. Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung der
6.16 Ansprüche wegen Schäden, die der maßgeblichen Versicherungssumme für diese
Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine Versicherungsfälle das Versicherungsjahr maßgeblich,
von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den in dem der erste im Rahmen der Umwelthaftpflicht-
Gebrauch eines Luftfahrzeuges verursachen oder für oder Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung
die sie als Halter oder Besitzer eines Luftfahrzeuges in gedeckte Versicherungsfall eingetreten ist.
Anspruch genommen werden. 8. Nachhaftung
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen 8.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des
Versicherten (Versicherungsnehmer oder vollständigen oder dauernden Wegfalls des
Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das versicherten Risikos oder durch Kündigung des
auch für alle anderen Versicherten. Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so
Nicht versichert ist die Haftpflicht aus besteht der Versicherungsschutz für solche Personen-,
– der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Sach- oder gem. Ziff. 1.2 mitversicherte
Lieferung von Luftfahrzeugen oder Teilen für Vermögensschäden weiter, die während der
Luftfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber
Bau von Luftfahrzeugen oder den Einbau in zum Zeitpunkt der Beendigung des
Luftfahrzeuge bestimmt waren, Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt
waren, mit folgender Maßgabe:
– Tätigkeiten (z.B. Montage,Wartung, Inspektion,
Überholung, Reparatur, Beförderung) an – Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3
Luftfahrzeugen oder Luftfahrzeugteilen, Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des
Versicherungsverhältnisses an gerechnet.
und zwar wegen Schäden an Luftfahrzeugen, der mit
diesen beförderten Sachen, der Insassen sowie wegen – Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte
sonstiger Schäden durch Luftfahrzeuge. Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung
des Versicherungsverhältnisses geltenden
7. Versicherungssummen/Maximierung/ Versicherungsumfanges, und zwar in Höhe des
Serienschadenklausel/Selbstbehalt unverbrauchten Teils der Versicherungssumme
7.1 Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet des Versicherungsjahres, in dem das
die im Versicherungsschein angegebene Versicherungsverhältnis endet.
Versicherungssumme die Höchstgrenze bei jedem 8.2 Ziff. 8.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während
Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses ein
Versicherungsschutz auf mehrere versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe,
entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Diese
Versicherungssumme bildet auch die
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dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des versicherten französischen Code Civil oder gleichartigen
Risikos abzustellen ist. Bestimmungen anderer Länder.
9. Versicherungsfälle im Ausland 9.4 Aufwendungen des Versicherers für Kosten
9.1 Eingeschlossen sind im Umfang von Ziff. 1 dieser werden – abweichend von Ziff. 6.5 AHB – als
Bedingungen – abweichend von Ziff. 7.9 AHB – auch Leistungen auf die V-Summe angerechnet.
im Ausland eintretende Versicherungsfälle, Kosten sind:
– die auf den Betrieb einer im Inland belegenen Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und
Anlage oder eine Tätigkeit im Inland im Sinne der Gerichtskosten, Aufwendungen zur
Ziff. 2.1 – 2.7 zurückzuführen sind. Dies gilt für Abwendung oder Minderung des Schadens bei
Tätigkeiten im Sinne der Ziff. 2.6 nur, wenn die oder nach Eintritt des Versicherungsfalles
Anlagen oder Teile nicht ersichtlich für das Ausland sowie Schadenermittlungskosten, auch
bestimmt waren; Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst
– aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der entstehen. Das gilt auch dann, wenn die
Teilnahme an Ausstellungen und Messen, wenn Kosten auf Weisung des Versicherers
Versicherungsschutz gem. Ziff. 2.7 vereinbart entstanden sind.
wurde. 9.5 Bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien
9.2 Nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung sind und Kanada oder in den USA/US-Territorien
eingeschlossen im Umfang von Ziff. 1 dieser und Kanada geltend gemachten Ansprüchen,
Bedingungen – abweichend von Ziff. 7.9 AHB – auch gilt:
im Ausland eintretende Versicherungsfälle, Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers
9.2.1 die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung an jedem Schaden: 10 %, mindestens 500
von Anlagen oder Teilen im Sinne von Ziff. 2.6 EUR, höchstens 10.000 EUR. Kosten gelten
zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder als Schadensersatzleistungen.
Teile ersichtlich für das Ausland bestimmt 9.6 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in
waren; Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der
die auf die Montage, Demontage, Staaten, die der Europäischen Währungsunion
Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen
Teilen im Sinne von Ziff. 2.6 zurückzuführen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt,
sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland in dem der Euro-Betrag bei einem in der
erfolgen; Europäischen Währungsunion gelegenen
Geldinstitut angewiesen ist.
9.2.3 die auf die sonstige Montage, Demontage,
Instandhaltung oder Wartung zurückzuführen 10. Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend
sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland gemacht werden
erfolgen und Versicherungsschutz gemäß Ziff. Für Ansprüche, die im Ausland geltend gemacht werden, gilt:
2.7 vereinbart wurde. 10.1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben
zu Ziff. 9.2: Ansprüche
Der Versicherungsschutz besteht nur für solche 10.1.1 auf Entschädigung mit Strafcharakter,
Personen- und Sachschäden, die Folgen einer insbesondere punitive oder exemplary
plötzlichen und unfallartigen Störung des damages;
bestimmungsgemäßen Betriebes sind. 10.1.2 nach den Artikeln 1792ff. und 2270 und den
Aufwendungen vor Eintritt des damit im Zusammenhang stehenden
Versicherungsfalles gemäß Ziff. 5 werden nicht Regressansprüchen nach Art. 1147 des
ersetzt. französischen Code Civil oder gleichartiger
zu Ziff. 9.2.2 und 9.2.3: Bestimmungen anderer Länder.
Besonderer Vereinbarung bedarf die 10.2 Aufwendungen des Versicherers für Kosten –
Versicherung der Haftpflicht für im Ausland abweichend von Ziff. 6.5 AHB – werden als Leistungen
belegene Anlagen oder Betriebsstätten, z.B. auf die Versicherungssumme angerechnet.
Produktionsoder Vertriebsniederlassungen, Kosten sind:
Läger und dgl.
Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und
9.3 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder
9.3.1 aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des
Personen, die vom Versicherungsnehmer im Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten,
Ausland eingestellt oder dort mit der auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst
Durchführung von Arbeiten betraut worden entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf
sind. Weisung des Versicherers entstanden sind;
Eingeschlossen bleiben jedoch 10.3 Bei Versicherungsfällen, die in USA/US-Territorien und
Haftpflichtansprüche gegen den Kanada geltend gemacht werden, gilt:
Versicherungsnehmer und die unter Ziff. Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem
7.1.2.3 genannten Personen aus Schaden: 10%, mindestens 500 EUR, höchstens
Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den 10.000 EUR. Kosten gelten als
Bestimmungen des Sozialgesetzbuches VII Schadensersatzleistungen.
unterliegen (siehe Ziff. 7.9 AHB).
10.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.
9.3.2 auf Entschädigung mit Strafcharakter, Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der
insbesondere punitive oder exemplary Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten
damages. die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt
9.3.3 nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der
damit im Zusammenhang stehenden Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut
Regressansprüchen nach Art. 1147 des angewiesen ist.
12_UMWELT_BVB_20091101 Seite 5 von 5
[Seite 61]
Produktübersicht
WWK Tierhalterhaftpflichtversicherung
Produktübersicht WWK Tierhalterhaftpflichtversicherung
Diese Produktübersicht stellt einen verkürzten Leistungsüberblick dar.
Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind die Ihrem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen
Versicherungsbedingungen für die Private Tierhalter-haftpflichtversicherung (AVB THV 2018). Diese finden Sie
unter www.wwk.de.
Alternativ können diese jederzeit angefordert oder eingesehen werden.
Versicherungssummen
Pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden 15.000.000 EUR
Vorsorgeversicherung 15.000.000 EUR
Versicherte Personen und Ansprüche
Versicherungsnehmer (VN) ●
Familienangehörige und sonstige mit dem VN in häuslicher
●
Gemeinschaft lebende Personen
Tierhüter (nicht gewerbsmäßig) ●
Regressansprüche wegen Personenschäden, z.B. von
●
Sozialversicherungs-/Sozialhilfeträgern
Ansprüche der mitversicherten Tierhüter, Reitbeteiligten und
●
Fremdreiter gegen den Versicherungsnehmer
Versicherungsumfang –allgemein-
Häusliche Abwässer, einschließlich aus dem Rückstau des
●
Strassenkanals
Allmählichkeitsschäden ●
Mietsachschäden an Grundstücken und Immobilien, z.B.
5.000.000 EUR
Weiden, Koppeln, Stallungen
Mietsachschäden am Inventar von Reiseunterkünften 50.000 EUR
Mietsachschäden an sonstigen gemieteten, geliehenen
beweglichen fremden Sachen, z.B. Sattel, 50.000 EUR
Tiertransportanhänger
Gebrauch nicht versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge,
●
Kraftfahrzeug-Anhänger und Tiertransportanhänger
Auslandsaufenthalt
innerhalb Europas, unbegrenzt ●
außerhalb Europas, bis 5 Jahre
Kaution bei Auslandsschäden 100.000 EUR
Deckschäden ●
Mitversicherung von Jungtieren bis Vollendung 1. Lebensjahr
Tierische Ausscheidungen ●
SFR-Schutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung fremder
1.500 EUR
Tiertransportanhänger
SB-Schutz in der Vollkaskoversicherung fremder Kfz wegen
Schäden beim Be- oder Entladen von Tiertransportan- 1.500 EUR
hängern. Der Selbstbehalt je Schadenfall beträgt 150 EUR.
Bergungs- und Rettungskosten 15.000 EUR
Keine Anrechnung einer Mithaftung bis zu einem
●
Schadenbetrag von 500 EUR
Umweltschäden nach USchadG 5.000.000 EUR
Fortsetzung der Tierhalterhaftpflichtversicherung nach dem
●
Tod des Versicherungsnehmers
Forderungsausfall, auch bei Schäden durch Vorsatz ●
Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz bei Forderungsausfall ●
Produktübersicht Stand 01.03.2018 Seite 1 von 2
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Produktübersicht WWK Tierhalterhaftpflichtversicherung
Teilnahme an Hunde- oder Pferde-Sportveranstaltungen,
●
Turnieren, Schauvorführungen, Unterricht oder Prüfungen
Nutzung als Zugtier von Tierfuhrwerken, einschließlich
●
unentgeltlicher Personenbeförderung
Nutzung zu therapeutischen Zwecken ●
Erteilung von Hundetraining oder Reitunterricht, sofern nicht
●
gewerbsmäßig
Sonstiges
Differenzdeckung ●
Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen ●
Update-Garantie bei beitragsfreien Leistungsverbesserungen ●
Speziell für Halter von Hunden
kein Leinen- / Maulkorbzwang ●
Ansprüche von Figuranten ●
Biss-Schäden an der Inneneinrichtung eines fremden KFZ.
1.500 EUR
Der Selbstbehalt je Schadenfall beträgt 150 EUR.
Speziell für Halter von Reit- und Zugtieren
Flurschäden ●
Reitbeteiligung ●
Fremdreiter ●
Reiten ohne Sattel oder mit gebissloser Zäumung ●
Führen von Handpferden ●
● = Mitversichert im Rahmen der vertraglich vereinbarten Versicherungssummen und Entschädigungsgrenze.
Produktübersicht Stand 01.03.2018 Seite 2 von 2