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Versicherungsmakler / Bauherrenversicherung / Bedingungsarchiv

WWK Bauherrenhaftpflicht: die Bedingungen im Volltext

Bauherrenhaftpflicht der WWK nach AHB 2008 und BBR Bau 2008 mit Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht für das Baugrundstück und Umweltschadensversicherung; Eigenleistung, Arbeitsmaschinen und Kräne nur nach Vereinbarung, Laufzeit höchstens zwei Jahre.

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Ich ermächtige WWK, Zahlungen von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von WWK auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Gläubiger-Identifikationsnummer und Mandatsreferenz teilt WWK mit der Bestätigung mit.

Ihr Maklerauftrag

Damit wir Ihren Antrag bei WWK einreichen dürfen, brauchen wir Ihren Auftrag und Ihre Vollmacht. Bitte lesen und unten unterschreiben.

Maklerauftrag und Maklervollmacht

Auftraggeber
(bitte oben ausfüllen), geboren am (bitte oben ausfüllen), (bitte oben ausfüllen), (bitte oben ausfüllen) (bitte oben ausfüllen)

Makler
Norman Nammert, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Deutschland, unter der Marke NAMMERT

1. Auftrag
Ich beauftrage den Makler, mir den Tarif WWK Bauherrenhaftpflicht von WWK (Bauherrenversicherung) zu vermitteln und diesen Vertrag danach zu betreuen. Der Makler reicht meinen Antrag bei diesem Versicherer ein, auch wenn er dort keine eigene Anbindung hat.

2. Vollmacht
Ich bevollmächtige den Makler, für diesen Vertrag in meinem Namen den Antrag zu stellen, alle dafür nötigen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, Versicherungsschein, Bedingungen und Schriftverkehr zu empfangen, Auskünfte einzuholen und Änderungen zu beantragen. Kündigen darf er den Vertrag nur auf meine ausdrückliche Weisung.

3. Untervollmacht
Der Makler darf Untervollmacht an andere zugelassene Versicherungsvermittler erteilen, etwa an einen Maklerverbund oder an einen Makler mit Anbindung an den Versicherer, soweit das für die Einreichung und Betreuung nötig ist.

4. Daten
Ich bin einverstanden, dass der Makler meine Angaben aus diesem Antrag für die Vermittlung verarbeitet und an den Versicherer und, falls nötig, an den eingebundenen Vermittler weitergibt. Näheres steht in der Datenschutzerklärung auf www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Vergütung
Der Makler wird vom Versicherer vergütet. Mir entstehen dafür keine Kosten.

6. Widerruf
Ich kann Auftrag und Vollmacht jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen, eine E-Mail an info@nammert.com genügt. Der Versicherungsvertrag selbst bleibt davon unberührt.

7. Erstinformation
Die Erstinformation des Maklers nach § 15 VersVermV konnte ich vor der Unterschrift lesen: www.nammert.com/erstinformation.php.

Ich unterschreibe elektronisch. Zeitpunkt und Herkunft der Unterschrift hält das Formular fest.

Hier unterschreiben, mit Finger oder Maus

Den unterschriebenen Auftrag bekommen Sie mit Ihren Antragsunterlagen. Datenschutzerklärung

Wir reichen Ihren Antrag an WWK weiter und melden uns mit der Bestätigung.

Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 63 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Deckungssumme pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden je Schadenereignislaut Versicherungsschein„Die Höhe der vereinbarten Deckungssummen können Sie Ihrem Antrag oder auch Ihrem Versicherungsschein entnehmen.“Wie hoch ist die Versicherungssumme?, Seite 1
Höchstersatzleistung für alle Schäden eines Versicherungsjahres oder der gesamten Bauzeit (Maximierung)ja, bis zur Versicherungssumme„die Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf ein Mehrfaches der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.“6.2, Seite 22
Echte Vermögensschäden (ohne vorangehenden Personen- oder Sachschaden)nicht geregelt
Selbstbeteiligung je Schadenfall (allgemein und bei Sachschäden an Nachbargebäuden)ja, bis zur Versicherungssumme„Wenn Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben, ist diese bei jedem Versicherungsfall zu berücksichtigen.“Was ist nicht versichert?, Seite 1
Höchstgrenze der Bausumme (Gesamtbaukosten), bis zu der das Bauvorhaben versicherbar istnicht geregelt
Versicherbare Bauvorhaben: Neubau, Umbau, Anbau, Sanierung, Renovierung, Abrissja„Im Zuge der versicherten Gefahren bei Baumaßnahmen an Ihrem Objekt (Neubau, Umbau, Reparaturen, Abbruch- und Grabearbeiten)“Was ist versichert?, Seite 1
Zulässige Nutzung des Gebäudes (selbst genutztes Ein- oder Zweifamilienhaus, Mehrfamilienhaus, Ferienhaus, Garage, Nebengebäude)nicht geregelt
Örtlicher Geltungsbereich (Baustelle im Inland, im Ausland, Versicherungsort)ja„Die Bauherrenhaftpflichtversicherung gilt für die Baumaßnahme auf dem im Versicherungsschein genannten Grundstück.“Wo bin ich versichert?, Seite 1
Mitversicherte Personen (Ehe- oder Lebenspartner als Mitbauherr, Miteigentümer, Bauherrengemeinschaft)nicht geregelt
Leistungsupdate und Besitzstandsgarantie: Verbesserungen der Bedingungen und bessere Leistungen des Vorvertrags gelten mitnicht geregelt

Bauweise und Eigenleistung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Voraussetzung: Planung, Bauleitung und Ausführung sind an befugte Fachleute vergeben (Architekt, Bauunternehmer, in Österreich befugter Ziviltechniker oder Gewerbetreibender)ja„wenn Sie die Arbeiten durch einen Dritten (z. B. Architekt, Bauunternehmen) verrichten lassen (ohne gesonderte Vereinbarung ist Bauen in Eigenleistung oder mit Nachbarschaftshilfe nicht versichert).“Was ist versichert?, Seite 1
Eigenleistung des Bauherrn mitversichert (Bauen in Eigenregie, Selbsthilfe am Bau)ja, bis zur Versicherungssumme„ohne gesonderte Vereinbarung ist Bauen in Eigenleistung oder mit Nachbarschaftshilfe nicht versichert“Was ist versichert?, Seite 1
Grenze der Eigenleistung (Betrag oder Anteil an der Bausumme, ab dem ein Zuschlag oder kein Schutz gilt)nicht geregelt
Bauleitung in eigener Regie zulässig (ohne beauftragten Bauleiter)nicht geregelt
Haftpflicht der unentgeltlichen Bauhelfer (Familie, Freunde, Nachbarschaftshilfe) mitversichertnicht geregelt
Personenschäden der Bauhelfer untereinander und Ansprüche von Helfern gegen den Bauherrnnein„Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.“2.2, Seite 49
Rückgriffsansprüche der Berufsgenossenschaft Bau, Sozialversicherung oder Unfallversicherung (in Österreich AUVA, in Spanien Seguridad Social) gegen den Bauherrnnicht geregelt
Pflichten des Bauherrn als Auftraggeber nach Baustellenverordnung, Bauarbeitenkoordinationsgesetz oder Real Decreto 1627/1997 (Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator)nicht geregelt
Gebrauch eigener, gemieteter oder geliehener selbstfahrender Arbeitsmaschinen (Bagger, Radlader, Minibagger) auf der Baustelleja, bis zur Versicherungssumme„der Verwendung von Kraftfahrzeugen, Kfz-Anhängern, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Baggern, Kränen und Winden, sofern nicht ausdrücklich Versicherungsschutz vereinbart ist.“3.1, Seite 49
Kräne, Aufzüge, Gerüste und sonstige Baustelleneinrichtung des Bauherrnja, bis zur Versicherungssumme„der Verwendung von Kraftfahrzeugen, Kfz-Anhängern, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Baggern, Kränen und Winden, sofern nicht ausdrücklich Versicherungsschutz vereinbart ist.“3.1, Seite 49

Schäden aus dem Bauvorhaben

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf der Baustelle (Absicherung, Beleuchtung, Zugang Unbefugter, spielende Kinder)ja, bis zur Versicherungssumme„umstürzendes Baumaterial und ungesicherte Schächte“Was ist versichert?, Seite 1
Sachschäden an Nachbargrundstücken und Nachbargebäuden durch die Bauarbeitennicht geregelt
Schäden durch Senkungen, Erdrutsch, Erschütterungen und Rammarbeiten an Grundstücken und Gebäudennicht geregelt
Erdarbeiten, Unterfangungen und Unterfahrungen an Nachbargebäudennicht geregelt
Abbruch- und Einreißarbeiten (Abstand zum Nachbarn, Ausschluss im Radius, Grenze)ja, bis zur Versicherungssumme„Baumaßnahmen an Ihrem Objekt (Neubau, Umbau, Reparaturen, Abbruch- und Grabearbeiten)“Was ist versichert?, Seite 1
Sprengungen auf der Baustellenicht geregelt
Nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche ohne Verschulden (§ 906 BGB, in Österreich § 364b ABGB, in Spanien relaciones de vecindad)nicht geregelt
Schäden an Erdleitungen, Kabeln, Rohren und Kanälen (unterirdische Versorgungsleitungen) und deren Folgeschädennicht geregelt
Tätigkeits- und Bearbeitungsschäden an fremden Sachen (zum Beispiel am Nachbarzaun oder an einer gemeinsamen Grenzwand)nein„die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dgl.) entstanden sind;“7.7, Seite 23
Schäden an gemieteten, geliehenen oder geleasten Baugeräten und Baustelleneinrichtungennein„Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer [...] diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen, durch [...] verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen“7.6, Seite 23
Brand- und Explosionsschäden an Sachen Dritter, die von der Baustelle ausgehennicht geregelt
Allmählichkeitsschäden (durch allmähliche Einwirkung von Staub, Feuchtigkeit, Abwasser)nicht geregelt
Schäden nach Ende der Bauzeit, die noch aus dem Bauvorhaben stammen (Nachhaftung)nicht geregelt

Umwelt und Gewässer

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Gewässerschäden durch Stoffe auf der Baustelle (Heizöl, Diesel, Baustoffe), auch Rettungskostennicht geregelt
Schäden durch Grundwasserabsenkung oder Wasserhaltungnein„Haftpflichtansprüche aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse.“3.2, Seite 49
Umweltschäden nach Umweltschadensgesetz, österreichischem B-UHG oder spanischer Ley 26/2007 (Boden, Gewässer, geschützte Arten)ja, bis zur Versicherungssumme„Mitversichert sind abweichend von Ziff. 1.1 AHB öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)“4.1, Seite 49
Boden- und Grundstücksverunreinigung durch die Bauarbeiten (Altlasten ausgeschlossen oder versichert)ja, bis zur Versicherungssumme„Umweltschaden ist eine Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser, Schädigung des Bodens.“4.1, Seite 49

Erweiterungen und Abgrenzung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Haftpflicht als Eigentümer des Baugrundstücks (Grundstücks- und Hausbesitzerhaftpflicht während der Bauzeit)ja, bis zur Versicherungssumme„des Versicherungsnehmers als Haus- und Grundstücksbesitzer für das zu bebauende Grundstück und das zu errichtende Bauwerk.“2.1, Seite 49
Unbebautes Grundstück vor Baubeginn mitversichert (ab Kauf oder Antrag bis Baubeginn)nicht geregelt
Anschlussdeckung als Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht nach Bezugsfertigkeit (beitragsfrei, Dauer)nicht geregelt
Bauherrenrisiko in der Privathaftpflicht oder Eigenheimversicherung mit eigener Grenze (Bausumme bis Betrag X)ja, bis 25.000 €„als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer veranschlagten Bausumme von 25.000 EUR je Bauvorhaben.“BBR Grundbesitz 2008, 2.1 a), Seite 50
Bauleistungsversicherung im selben Werk geregelt (Schäden am eigenen Bauwerk, nur Hinweis, eigene Sparte)nicht geregelt
Bauhelfer-Unfallversicherung im selben Werk geregeltnicht geregelt
Ausschluss von Schäden am eigenen Bauvorhaben und an eigenen Sachen (Abgrenzung zur Bauleistung)nicht geregelt
Ausschluss von Baumängeln, Gewährleistung und Erfüllungsansprüchenja„Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf“1.2, Seite 21

Abwehr und Kosten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Abwehr unberechtigter Ansprüche (passiver Rechtsschutz) einschließlich Gerichts-, Anwalts- und Gutachterkostenja„Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen.“5.1, Seite 21
Kosten der Abwehr und Zinsen werden nicht auf die Deckungssumme angerechnetja„Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet.“6.5, Seite 22
Kosten der Verteidigung im Straf- oder Bußgeldverfahren nach einem Unfall auf der Baustelleja, bis zur Versicherungssumme„Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz [...] fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer [...] gewünscht oder genehmigt, so [...] trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder“5.3, Seite 22
Rettungskosten und Kosten zur Abwendung eines unmittelbar drohenden Schadens (zum Beispiel Abstützung eines Nachbargebäudes)nicht geregelt
Kosten der Beweissicherung am Nachbargebäude vor Baubeginnnicht geregelt

Vertrag und Pflichten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungsdauer: Beginn, Höchstdauer der Bauzeit (zum Beispiel zwei Jahre) und Ende mit Bezugsfertigkeit oder Abnahmeja„Die Versicherung endet mit Beendigung der Bauarbeiten, spätestens zwei Jahre nach Versicherungsbeginn.“5, Seite 49
Verlängerung bei längerer Bauzeit (beitragsfrei, gegen Zuschlag oder nur auf Antrag)nicht geregelt
Beitragsberechnung nach Bausumme, Einmalbeitrag für die Bauzeit, Nachberechnung bei höherer Bausummenicht geregelt
Spielraum bei Überschreitung der angegebenen Bausumme ohne Anzeige oder Kürzungnicht geregelt
Obliegenheit, Bauvorschriften, Baugenehmigung und Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten (Folgen eines Verstoßes)nicht geregelt
Anzeigepflichten bei Änderungen (Bausumme, Bauweise, Eigenleistung, Baubeginn)ja„Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat.“Welche Verpflichtungen habe ich?, Seite 1
Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, kein Anerkenntnis ohne Zustimmung, Mitwirkung)ja„Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben wurden.“25.1, Seite 28
Leistung bei grober Fahrlässigkeit (zum Beispiel bewusster Verstoß gegen Sicherheitsauflagen)ja„Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.“26.2, Seite 28
Kündigung (nach Schaden, vorzeitige Beendigung bei Abbruch des Bauvorhabens, Beitragserstattung)ja„Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn - vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung geleistet wurde oder -“19.1, Seite 26
Besondere Ausschlüsse (zum Beispiel Vorsatz, Asbest, Arbeiten ohne Genehmigung, Schwarzarbeit, Gebäude über einer bestimmten Größe)ja„Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.“7.1, Seite 22

Besonderheiten der Märkte

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Spanien: Haftung als promotor nach Art. 17 Ley de Ordenación de la Edificación gegenüber Dritten während der Bauzeit erfasstnicht geregelt
Spanien: Verhältnis zur Zehnjahresversicherung (seguro decenal) und zur Befreiung des autopromotor individual, falls im selben Werk geregeltnicht geregelt
Versicherungsbestätigung für Baubehörde, Bank oder Gemeinde (in Spanien certificado para la licencia de obras)nicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
WWK Allgemeine Versicherung Aktiengesellschaft
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: WWK Bedingungen Haftpflichtversicherungen (mit Bauherrenhaftpflicht, AHB 2008 und BBR Bau 2008)
[Seite 1] Bauherrenhaftpflichtversi- cherung Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Unternehmen: Produkt: WWK Allgemeine Versicherung AG WWK Bauherrenhaftpflicht- Deutschland versicherung (AHB 2008, BBR Bau 2008) Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen In- halte Ihrer Versicherung. Die vollständigen Informationen finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend in- formiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch. Um welche Art von Versicherung handelt es sich? Wir bieten Ihnen eine Bauherrenhaftpflichtversicherung an. Was ist versichert? Was ist nicht versichert? ü Die Bauherrenhaftpflichtversicherung bietet x Bestimmte Risiken sind jedoch nicht Ihnen Versicherungsschutz während eines versichert. Hierfür benötigen Sie eine Bauvorhabens. Gegenstand der Bauherren- separate Absicherung. Dazu gehört haftpflichtversicherung ist es, gegen Sie gel- z.B. berufliche Tätigkeit. tend gemachte Haftpflichtansprüche zu prü- fen, berechtigte Ansprüche zu befriedigen x Zur gesetzlichen Haftpflicht gehört und unberechtigte Ansprüche abzuwehren. darüber hinaus nicht, wenn Sie sich al- lein durch eine vertragliche Zusage ü Der Versicherungsschutz umfasst die we- gegenüber einem anderen zu einer sentlichen Haftungsrisiken, die für Sie als Leistung verpflichten. Auftraggeber einer Baumaßnahme (Bauherr) bestehen, wenn Sie die Arbeiten durch einen x Wir leisten für Schäden überdies nur Dritten (z. B. Architekt, Bauunternehmen) bis zu den vereinbarten Versiche- verrichten lassen (ohne gesonderte Verein- rungssummen. Wenn Sie eine Selbst- barung ist Bauen in Eigenleistung oder mit beteiligung vereinbart haben, ist diese Nachbarschaftshilfe nicht versichert). bei jedem Versicherungsfall zu be- ü Versichert sind die Schäden an Personen rücksichtigen. und Sachen, die von Ihrer Baustelle, Ihrem Grundstück und den darauf stehenden Ge- bäuden ausgehen. Gibt es Deckungsbeschränkun- gen? ü Im Zuge der versicherten Gefahren bei Wir können nicht alle denkbaren Vor- Baumaßnahmen an Ihrem Objekt (Neubau, kommnisse versichern. Sonst müssten wir Umbau, Reparaturen, Abbruch- und Grabe- einen erheblich höheren Beitrag verlangen. arbeiten) sind beispielsweise Schäden er- Deshalb haben wir einige Fälle aus dem fasst durch Versicherungsschutz herausgenommen, ü umstürzendes Baumaterial und ungesi- z.B. alle Schäden: cherte Schächte oder ü berechtigte Benutzung von nichtversi- ! aus vorsätzlicher Handlung cherungspflichtigen Nutz- und selbstfah- ! zwischen Mitversicherten renden Arbeitsmaschinen. ! durch den Gebrauch eines versiche- rungspflichtigen Kraft- oder Luftfahr- Wie hoch ist die Versicherungssumme? zeugs ü Die Höhe der vereinbarten Deckungssum- men können Sie Ihrem Antrag oder auch Ih- ! an gepachteten oder geliehenen Sa- rem Versicherungsschein entnehmen. chen. Wo bin ich versichert? ü Die Bauherrenhaftpflichtversicherung gilt für die Baumaßnahme auf dem im Versicherungsschein genannten Grundstück. Welche Verpflichtungen habe ich? Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten: - Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben. - Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat. 1_HAFT_BAUHERR_IPID_20180101 1 [Seite 2] - Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu be- seitigen. - Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadenser- satzansprüche geltend gemacht worden sind. - Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich, den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der Schadenermittlung und –regulierung zu unterstützen. Wann und wie zahle ich? Den ersten oder den einmaligen Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versiche- rungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein ge- nannt. Je nach Vereinbarung kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie kön- nen uns den Beitrag überweisen oder uns ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzuziehen. Wann beginnt und endet die Deckung? Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Vorausset- zung ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag gezahlt haben. Anderenfalls beginnt der Versiche- rungsschutz mit der Zahlung. Die Versicherung endet mit Beendigung der Bauarbeiten, spätestens zwei Jahre nach Versicherungsbe- ginn. Wie kann ich den Vertrag kündigen? Sie oder wir können den Vertrag vorzeitig nach einem Versicherungsfall kündigen. Ein weiteres Kündi- gungsrecht kann sich auch durch endgültiges Wegfallen Ihres Versicherungsrisikos – etwa durch Nichtrea- lisierung des Bauvorhabens - ergeben. 1_HAFT_BAUHERR_IPID_20180101 2 [Seite 3] Gewässerschadenhaft- pflichtversicherung Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Unternehmen: Produkt: WWK Allgemeine Versicherung AG WWK Gewässerschadenhaftpflicht Deutschland (AHB 2008, Zusatzbedingungen Ge- wässerschäden 2008) Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen In- halte Ihrer Versicherung. Die vollständigen Informationen finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend in- formiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch. Um welche Art von Versicherung handelt es sich? Wir bieten Ihnen eine Gewässerschadenhaftpflichtversicherung an. Was ist versichert? Was ist nicht versichert? ü Gegenstand der Gewässerschadenhaft- x Bestimmte Risiken sind jedoch nicht pflichtversicherung ist es, gegen Sie geltend versichert. Hierfür benötigen Sie eine gemachte Haftpflichtansprüche zu prüfen, separate Absicherung. Dazu gehören berechtigte Ansprüche zu befriedigen und z.B.: gewerblich genutzte Anlagen. unberechtigte Ansprüche abzuwehren. ü Versichert ist Ihre Haftpflicht als Inhaber von x Zur gesetzlichen Haftpflicht gehört nicht, wenn Sie sich allein durch eine Anlagen zur Lagerung von gewässerschädli- vertragliche Zusage gegenüber einem chen Stoffen (z. B. Öltank) und aus der Ver- anderen zu einer Leistung verpflichten. wendung dieser gelagerten Stoffe. Versiche- rungsschutz besteht für Personen-, Sach- x Wir leisten für Schäden überdies nur und Vermögensschäden als Folge von Ge- bis zu den vereinbarten Versiche- wässerschäden. rungssummen. Wenn Sie eine Selbst- ü Vertragsgegenstand sind insbesondere beteiligung vereinbart haben, ist diese Schäden durch die Verschmutzung des bei jedem Versicherungsfall zu be- Grundwassers durch Ihren Heizöltank. rücksichtigen. ü Der Versicherungsschutz gilt auch für ü Personen, die Sie durch Arbeitsvertrag Gibt es Deckungsbeschränkun- mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuch- gen? tung und sonstigen Betreuung der Wir können nicht alle denkbaren Vor- Grundstücke beauftragt haben kommnisse versichern. Sonst müssten wir ü gebotene Aufwendungen zur Minderung einen erheblich höheren Beitrag verlan- oder Vermeidung von Schäden. gen. Deshalb haben wir einige Fälle aus dem Versicherungsschutz herausgenom- Wie hoch ist die Versicherungssumme? men, z.B. alle Schäden: ü Die Höhe der vereinbarten Deckungssum- ! aus vorsätzlicher Handlung men können Sie Ihrem Antrag oder auch Ih- rem Versicherungsschein entnehmen. ! zwischen Mitversicherten ! durch den Gebrauch eines versiche- rungspflichtigen Kraft- oder Luftfahr- zeugs ! an gepachteten oder geliehenen Sa- chen. Wo bin ich versichert? ü In der Gewässerschadenhaftpflichtversicherung gilt die im Antrag und Versicherungsschein be- zeichnete Anlage zur Lagerung von gewässergefährlichen Stoffen versichert. Welche Verpflichtungen habe ich? Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten: - Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben. - Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat. - Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu be- 1_HAFT_GEWÄSSER_IPID_20180101 1 [Seite 4] seitigen. - Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadenser- satzansprüche geltend gemacht worden sind. - Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der Schadenermittlung und –regulierung zu unterstützen. Wann und wie zahle ich? Den ersten oder den einmaligen Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versiche- rungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein ge- nannt. Je nach Vereinbarung zwischen uns kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns den Beitrag überweisen oder uns ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzu- ziehen. Wann beginnt und endet die Deckung? Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Vorausset- zung ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben. Hat der Vertrag eine Laufzeit von mindestens 1 Jahr, verlängert er sich automatisch um jeweils ein weite- res Jahr (Verlängerungsjahr), außer Sie oder wir kündigen den Vertrag. Wie kann ich den Vertrag kündigen? Sie oder wir können den Vertrag zum Ablauf der zunächst vereinbarten Vertragsdauer und zum Ablauf jedes Verlängerungsjahres kündigen (das muss spätestens drei Monate vor dem Ende der Vertragsdauer geschehen). Daneben können Sie oder wir den Vertrag vorzeitig kündigen. Das ist z. B. nach einem Versicherungsfall möglich. Weitere Kündigungsrechte können sich auch durch endgültiges Wegfallen Ihres Versicherungsri- sikos – etwa durch Abschaffung des Öltanks - ergeben. 1_HAFT_GEWÄSSER_IPID_20180101 2 [Seite 5] Haus- und Grundbesitzer- haftpflichtversicherung Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Unternehmen: Produkt: WWK Allgemeine Versicherung AG WWK Haus- und Grundbesitzerhaft- Deutschland pflicht (AHB 2008, BBR Grundbesitz 2008) Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen In- halte Ihrer Versicherung. Die vollständigen Informationen finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend in- formiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch. Um welche Art von Versicherung handelt es sich? Wir bieten Ihnen eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung an. Was ist versichert? Was ist nicht versichert? ü Gegenstand der Haus- und Grundbesitzer- x Bestimmte Risiken sind jedoch nicht haftpflichtversicherung ist es, gegen Sie gel- versichert. Hierfür benötigen Sie eine tend gemachte Haftpflichtansprüche zu prü- separate Absicherung. Dazu gehört fen, berechtigte Ansprüche zu befriedigen z.B.: berufliche Tätigkeit. und unberechtigte Ansprüche abzuwehren. ü Versichert sind die Schäden an Personen x Zur gesetzlichen Haftpflicht gehört nicht, wenn Sie sich allein durch eine und Sachen, die von Ihrem Grundstück und vertragliche Zusage gegenüber einem den darauf stehenden Gebäuden ausgehen. anderen zu einer Leistung verpflichten. ü Der Haftpflichtschutz für Haus- und Grund- besitzer (z. B. als Eigentümer, Mieter, Päch- x Wir leisten für Schäden überdies nur ter, Leasingnehmer oder Nutznießer) um- bis zu den vereinbarten Versiche- fasst beispielsweise Schäden: rungssummen. Wenn Sie eine Selbst- beteiligung vereinbart haben, ist diese ü durch Schadhaftigkeit von Treppen und bei jedem Versicherungsfall zu be- Wegen, rücksichtigen. ü infolge der Verletzung der Verkehrssi- cherungspflicht z.B. durch mangelhafte Beleuchtung oder Glätte bzw. Ver- Gibt es Deckungsbeschränkun- schmutzung von Gehwegen, gen? ü durch sich lösende Gebäudeteile, Wir können nicht alle denkbaren Vor- ü bei kleineren Bauvorhaben. kommnisse versichern. Sonst müssten wir ü Im Falle von Wohnungseigentümergemein- einen erheblich höheren Beitrag verlan- schaften erstreckt sich der Versicherungs- gen. Deshalb haben wir einige Fälle aus schutz auch auf Schäden u.a. aus den Ge- dem Versicherungsschutz herausgenom- fahren des gemeinschaftlichen Eigentums men, z.B. alle Schäden: (Treppenhaus, Einfahrt, Dach). ! aus vorsätzlicher Handlung, Wie hoch ist die Versicherungssumme? ! zwischen Mitversicherten, ü Die Höhe der vereinbarten Deckungssum- ! durch den Gebrauch eines versiche- men können Sie Ihrem Antrag oder auch Ih- rungspflichtigen Kraft- oder Luftfahr- rem Versicherungsschein entnehmen. zeugs, ! an gepachteten oder geliehenen Sa- chen. Wo bin ich versichert? ü Die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung gilt für die im Antrag bzw. Versicherungsschein bezeichneten Gebäude und Grundstücke. Welche Verpflichtungen habe ich? Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten: - Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben. - Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat. 1_HAFT_HUG_IPID_20180101 1 [Seite 6] - Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu be- seitigen. - Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadenser- satzansprüche geltend gemacht worden sind. - Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der Schadenermittlung und –regulierung zu unterstützen. Wann und wie zahle ich? Den ersten oder den einmaligen Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versiche- rungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein ge- nannt. Je nach Vereinbarung kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie kön- nen uns den Beitrag überweisen oder uns ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzuziehen. Wann beginnt und endet die Deckung? Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Vorausset- zung ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben. Hat der Vertrag eine Laufzeit von mindestens 1 Jahr, verlängert er sich automatisch um jeweils ein weite- res Jahr (Verlängerungsjahr), außer Sie oder wir kündigen den Vertrag. Wie kann ich den Vertrag kündigen? Sie oder wir können den Vertrag zum Ablauf der zunächst vereinbarten Vertragsdauer und zum Ablauf jedes Verlängerungsjahres kündigen (das muss spätestens drei Monate vor dem Ende der Vertragsdauer geschehen). Daneben können Sie oder wir den Vertrag vorzeitig kündigen. Das ist z. B. nach einem Versicherungsfall möglich. Weitere Kündigungsrechte können sich auch durch endgültiges Wegfallen Ihres Versicherungsri- sikos – etwa durch Veräußerung des Hauses - ergeben. 1_HAFT_HUG_IPID_20180101 2 [Seite 7] Tierhalterhaftpflicht- versicherung für Hunde / Reittiere Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Unternehmen: Produkt: WWK Allgemeine Versicherung AG WWK Tierhalterhaftpflichtversiche- Deutschland rung (AVB THV 2018) Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen In- halte Ihrer Versicherung. Die vollständigen Informationen finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend in- formiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch. Um welche Art von Versicherung handelt es sich? Wir bieten Ihnen eine Tierhalterhaftpflichtversicherung an. Was ist versichert? Was ist nicht versichert? ü Gegenstand der Tierhalterhaftpflichtversi- x Bestimmte Risiken sind jedoch nicht cherung ist es, gegen Sie geltend gemachte versichert. Hierfür benötigen Sie eine Haftpflichtansprüche zu prüfen, berechtigte separate Absicherung. Dazu gehören Ansprüche zu befriedigen und unberechtigte z.B.: Ansprüche abzuwehren. ü Versichert sind Schäden an Personen oder x Gewerblich oder landwirtschaftlich gehaltene Tiere, die über eine ge- Sachen, die auf Ihre versicherten Tiere zu- sonderte gewerbliche Tierhalter- rückzuführen sind und für die Sie als Halter haftpflichtversicherung versichert oder von Ihnen bestimmte Hüter des Tieres werden. einstehen müssen. x Schäden durch gefährliche Hunde (Kampfhunde), wenn diese nicht Wie hoch ist die Versicherungssumme? behördlich angemeldet sind oder ü Die Höhe der vereinbarten Versicherungs- gegen Haltungsauflagen verstoßen summen können Sie Ihrem Antrag oder auch wird. Ihrem Versicherungsschein entnehmen. x Wir leisten für Schäden überdies nur bis zu den vereinbarten Versiche- rungssummen. Wenn Sie eine Selbst- beteiligung vereinbart haben, ist diese bei jedem Versicherungsfall zu be- rücksichtigen. Gibt es Deckungsbeschränkun- gen? Wir können nicht alle denkbaren Vor- kommnisse versichern. Sonst müssten wir einen erheblich höheren Beitrag verlangen. Deshalb haben wir einige Fälle aus dem Versicherungsschutz herausgenommen, z.B. alle Schäden: ! aus vorsätzlicher Handlung; ! zwischen Mitversicherten; ! durch den Gebrauch eines versiche- rungspflichtigen Kraft- oder Luftfahr- zeugs. Nur im Rahmen von besonderen Vereinba- rungen versichert sind z.B. ! Schäden an gemieteten , gepachteten oder geliehenen Sachen und Immobi- lien. 1_HAFT_TIER_IPID_20180101 1 [Seite 8] Wo bin ich versichert? ü Die Tierhalterhaftpflichtversicherung gilt weltweit. Auch wenn Sie während eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts (z.B. im Urlaub) einen Haftpflichtschaden verursachen, sind Sie geschützt. Die maximale Versicherungsdauer für vorübergehende Auslandsaufenthalte im außereuropäischen Aus- land beträgt 5 Jahre. Welche Verpflichtungen habe ich? Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten: - Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben. - Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat. - Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu be- seitigen. - Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadenser- satzansprüche geltend gemacht worden sind. - Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich, den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der Schadenermittlung und –regulierung zu unterstützen. Wann und wie zahle ich? Den ersten oder den einmaligen Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versiche- rungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein ge- nannt. Je nach Vereinbarung zwischen uns kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns den Beitrag überweisen oder uns ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzu- ziehen. Wann beginnt und endet die Deckung? Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Vorausset- zung ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben. Hat der Vertrag eine Laufzeit von mindestens 1 Jahr, verlängert er sich automatisch um jeweils ein weite- res Jahr (Verlängerungsjahr), außer Sie oder wir kündigen den Vertrag. Wie kann ich den Vertrag kündigen? Sie oder wir können den Vertrag zum Ablauf der zunächst vereinbarten Vertragsdauer und zum Ablauf jedes Verlängerungsjahres kündigen (das muss spätestens drei Monate vor dem Ende der Vertragsdauer geschehen). Daneben können Sie oder wir den Vertrag vorzeitig kündigen. Das ist z. B. nach einem Versicherungsfall möglich. Weitere Kündigungsrechte können sich auch durch endgültiges Wegfallen Ihres Versicherungsri- sikos – etwa durch endgültiges Abschaffen Ihres Tieres - ergeben. 1_HAFT_TIER_IPID_20180101 2 [Seite 9] Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, damit die WWK Ihnen Versicherungsschutz anbieten kann, ist es notwendig, dass Sie die Fragen im Antrag wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Es sind auch solche Umstände anzugeben, denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen. Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie unrichtige oder unvollständige Angaben machen. Nähere Einzelheiten zu den Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden Information entnehmen. Welche Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten vorvertraglichen gefahrerheblichen Umstände, nach denen die WWK in Textform gefragt hat, wahrheitsgemäß und Anzeigepflichten vollständig anzuzeigen. Wenn die WWK nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme bestehen? in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragt, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet. Welche Folgen 1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes können eintreten, wenn Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, kann die WWK vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt eine nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt. vorvertragliche Anzeigepflicht Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht hat die WWK kein Rücktrittsrecht, wenn die verletzt wird? WWK den Vertrag auch bei Kenntnis der nichtangezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklärt die WWK den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleibt die WWK dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand · weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles · noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht der WWK ursächlich war. Die Leistungspflicht der WWK entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben. Bei einem Rücktritt steht der WWK der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. Zusätzlich haben Sie Anspruch auf die Auszahlung eines ggf. vorhandenen Rückkaufswertes. 2. Kündigung Kann die WWK nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, kann die WWK den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Der Versicherungsvertrag wandelt sich dann in eine beitragsfreie Versicherung um, sofern die dafür vereinbarte Mindestversicherungsleistung erreicht wird. Das Kündigungsrecht der WWK ist ausgeschlossen, wenn die WWK den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. 3. Vertragsänderung Kann die WWK nicht zurücktreten oder kündigen, weil die WWK den Vertrag auch bei Kenntnis der 2 ANZEIGEPFLICHT_20150701 1 [Seite 10] nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedingungen auf Verlangen der WWK Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend .Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10% oder schließt die WWK die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang dieser Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht wird die WWK Sie in dieser Mitteilung hinweisen. 4. Ausübung unserer Rechte Die WWK kann ihre Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die WWK von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von der WWK geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Bei der Ausübung der Rechte hat die WWK die Umstände anzugeben, auf die sie die Erklärung stützt. Zur Begründung kann die WWK nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist. Die WWK kann sich auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn die WWK den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. Wenn falsche oder unvollständige Angaben von Ihnen oder der versicherten Person nicht schuldhaft gemacht wurden, verzichtet die WWK auf die Vertragsanpassung oder Kündigung. Die Rechte der WWK zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben. 5. Stellvertretung durch eine andere Person Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung der Rechte der WWK die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. 2 ANZEIGEPFLICHT_20150701 2 [Seite 11] WWK Haftpflichtversicherung (sonstige Risiken) Informationen nach § 1 der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen Identität des Versicherers WWK Allgemeine Versicherung AG Marsstr. 37, 80292 München Sitz München, Registergericht München HR B 5553 Telefon (0 89) 51 14-0 • Fax (0 89) 51 14-23 37 E-Mail: info@wwk.de • Internet: www.wwk.de Die WWK hat in keinem Mitgliedsstaat der Europäischen Union eine Niederlassung. Anschrift des Versicherers WWK Allgemeine Versicherung AG Marsstr. 37, 80292 München Vorstand: Jürgen Schrameier (V.), Rainer Gebhart (stv.V.), Dirk Fassott, Vorsitzender des Aufsichtsrats: Prof. Dr. Peter Reiff Hauptgeschäftstätigkeit Betrieb der Haftpflicht-, Unfall-, Kraftfahrt- und Sachversicherung Anschrift der Aufsichtsbe- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hörde Bereich Versicherungen Graurheindorfer Straße 108 53117 Bonn Vertriebspartner im Au- ßendienst Umsatzsteuer Unsere Steuernummer für die Umsatzsteuer: DE181215896 Wesentliche Merkmale der Diesem Antrag liegen folgende Versicherungsbedingungen zugrunde: Versicherungsleistung Für die Tierhalterhaftpflichtversicherung die „Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Private Tierhalterhaftpflichtversicherung (AVB THV). Für alle sonstigen Haftpflichtversicherungen die „Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)“ sowie, sofern beantragt, -Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Bauherrenhaftpflichtversicherung -Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Grundstückshaftpflichtversicherung -Besondere Bedingungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden -Zusatzbedingungen zur Privat- sowie Haus- oder Grundbesitzerhaftpflichtversicherung für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässer- schäden (Anlagenrisiko) -Besondere Bedingungen für die Mitversicherung von Vermögensschäden Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Versicherungsumfang Versicherungsgegenstand der Allgemeinen Haftpflichtversicherung ist Versicherungsschutz, die der Versicherer dem Versicherungsnehmer für den Fall gewährt, dass er wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses, das den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden), die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachscha- den) oder von Vermögen (Vermögensschäden) zur Folge hatte, für diese Folgen auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privat- rechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Beitrag gemäß Zahlungs- Prämie inklusive Versicherungssteuer gemäß Zahlungsweise _____________________ EUR weise Zahlungsweise  jährlich  halbjährlich  vierteljährlich  vierteljährlich mit monatlicher Abbuchung Erstmals zum Versicherungsbeginn am _____________________ Vertragsablauf _____________________ Ihr Versicherungsbeitrag ist zu Vertragsbeginn fällig und jeweils für das laufende Versicherungsjahr im Voraus zu zahlen. Gerne räumen wir Ihnen eine Teilzahlungsmöglichkeit ein. Nachdem in diesem Fall jedoch höhere Kosten für die Verwaltung Ihres Vertrages entste- hen, werden dem ermittelten Jahresbeitrag Zuschlagssätze hinzugerechnet. Denken Sie bitte daran, dass Sie die erste Prämie unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen haben. Ihr Widerrufsrecht bleibt hiervon selbstverständlich unberührt. Bei verspäteter Zahlung beginnt der Versicherungsschutz erst mit dem Eingang der verspäteten Zahlung bei uns. Außerdem können wir bis zum Eingang der verspäteten Zahlung vom Vertrag zurücktre- ten. Die Fälligkeiten der weiteren Prämien richten sich nach dem von Ihnen gewählten Versicherungsbeginn und der Zahlungsweise der Versi- cherung. 3_HAFT_INFOPFLICHT_D_20220101 Seite 1 von 3 [Seite 12] Zahlen Sie eine der weiteren Prämien nicht rechtzeitig, gefährden Sie Ihren Versicherungsschutz. Außerdem können wir den Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen kündigen. Falls Sie uns ein SEPA- Lastschriftmandat erteilen, sorgen Sie bitte rechtzeitig für ausreichend Deckung auf Ihrem Konto. Bitte beachten Sie, dass sich die Prämie während der Laufzeit ändern kann. Nähere Einzelheiten finden Sie in Ihrem Antrag und Ihrem Versicherungsschein sowie den Ziffern 8 bis 15 der beigefügten „Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)“ oder Abschnitt B1-1 bis B1-6 der beigefügten „Allgemeine Versicherungs- bedingungen für die Tierhalterhaftpflichtversicherung (AVB THV)“. Befristung An die genannten Konditionen halten wir uns drei Tage gebunden. Der Antragsteller hält sich an seinen Antrag vier Wochen ab Antrags- unterschrift gebunden. Beginn des Versiche- Ihr Versicherungsschutz beginnt, wenn der Vertrag abgeschlossen ist, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten, im Antrag und im rungsschutzes Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Allerdings entfällt unter bestimmten Voraussetzungen unsere Leistungspflicht bei nicht rechtzeitiger Beitragszahlung. Der Vertrag kommt zustande mit der Zusendung des Versicherungsscheins. Widerrufsbelehrung Abschnitt 1 Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E- Mail) widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen  der Versicherungsschein,  die Vertragsbestimmungen einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum einschließ- lich der Tarifbestimmungen,  diese Belehrung,  das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,  und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen jeweils in Textform zugegangen sind. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: WWK Allgemeine Versicherung AG, Marsstr. 37, 80335 München oder per Fax: (089) 51 14-23 37 oder per E-Mail: info@wwk.de Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um den entsprechenden Anteil des im Versicherungsschein/im Nachtrag/in der Beitragsrechnung genannten Jahresbeitrags; berechnet nach folgender Formel: Jahresbeitrag: 360 x Anzahl der Tage bis zum Eingang des Widerrufs beim Versicherer. Der Versicherer hat zurückzuzahlende Beträge unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs, zu erstatten. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfan- gene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind. Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Abschnitt 2 Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt: Unterabschnitt 1 Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: 1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer; 2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versi- cherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers; Seite 2 von 3 [Seite 13] 4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers; 5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprü- fung des Preises ermöglichen; 6. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Prämien; 7. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises; 8. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und des Versicherungs- schutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll; 9. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs ein- schließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mittei- lung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedür- fen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 10. Angaben zur Laufzeit des Vertrages; 11. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 12. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Ab- schluss des Versicherungsvertrags zugrunde legt; 13. das auf den Vertrag anwendbare Recht; 14. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Unterabschnitt genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrags zu führen; 15. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechts- weg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt; 16. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde. Ende der Widerrufsbelehrung Beendigung des Vertrags Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr, verlängert er sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, wenn Sie oder wir den Vertrag nicht spätestens drei Monate vor dem Ende der Vertragslaufzeit kündigen (siehe Punkt 16 der „Allgemeine Versicherungs- bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)“ sowie Punkt 21 der „Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Umweltschadens- Basisversicherung (USV-Basis)“). Neben dieser Kündigungsmöglichkeit zum Ablauf des Vertrages können Sie oder wir den Vertrag auch aus anderen Anlässen vorzeitig kündigen. So besteht z. B. nach Eintritt eines Versicherungsfalles eine beiderseitige Kündigungsmöglich- keit (siehe Punkt 19 der „Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)“ sowie Punkt 23 der „Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Umweltschadens-Basisversicherung (USV-Basis)“). Anwendbares Recht Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Sprache Die Vertragsbedingungen und weitere Informationen werden Ihnen in deutscher Sprache mitgeteilt. Während der Laufzeit des Vertrages kommunizieren wir mit Ihnen in deutscher Sprache. Streitbeilegungsverfahren Unser Unternehmen ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e. V. Wir sind bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor vor einer Verbraucher- dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Sie können damit das kostenlose, außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren in An- schlichtungsstelle spruch nehmen. Sie können Ihre Anfragen richten an: Versicherungsombudsmann e. V. Postfach 08 06 32 10006 Berlin www.versicherungsombudsmann.de Wir nehmen an Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teil. Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten. Beschwerdestelle Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Bereich Versicherungen Graurheindorfer Straße 108 53117 Bonn Seite 3 von 3 [Seite 14] Merkblatt zur Datenverarbeitung Vorbemerkung Versicherungen können heute ihre Aufgaben nur noch mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) erfüllen. Nur so lassen sich Vertragsverhältnisse korrekt, schnell und wirtschaftlich abwickeln; auch bietet die EDV einen besseren Schutz der Versicherten-gemeinschaft vor missbräuchlichen Handlungen als die bisherigen manuellen Verfahren. Die Verarbeitung der uns bekannt gegebenen Daten zu Ihrer Person wird durch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt. Danach ist die Datenverarbeitung und -nutzung zulässig, wenn das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder wenn der Betroffene eingewilligt hat. Das BDSG erlaubt die Datenverarbeitung und -nutzung stets, wenn dies im Rahmen der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses geschieht oder soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der speichernden Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. Einwilligungs- Unabhängig von dieser im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung und im Hinblick auf eine sichere Rechtsgrundlage erklärung für die Datenverarbeitung ist in Ihren Versicherungsantrag eine Einwilligungserklärung nach dem BDSG aufgenommen worden. Diese gilt über die Beendigung des Versicherungsvertrages hinaus, endet jedoch – außer in der Lebens- und Unfallversicherung – schon mit Ablehnung des Antrags oder durch Ihren jederzeit möglichen Widerruf, der allerdings den Grundsätzen von Treu und Glauben unterliegt. Wird die Einwilligungserklärung bei Antragstellung ganz oder teilweise gestrichen, kommt es u.U. nicht zu einem Vertragsabschluss. Trotz Widerruf oder ganz bzw. teilweise gestrichener Einwilligungserklärung kann eine Datenverarbeitung und -nutzung in dem begrenzten gesetzlich zulässigen Rahmen, wie in der Vorbemerkung beschrieben, erfolgen. Schweigepflicht- Daneben setzt auch die Übermittlung von Daten, die, wie z. B. beim Arzt, einem Berufsgeheimnis unterliegen, eine spezielle entbindungs- Erlaubnis des Betroffenen (Schweigepflicht-entbindung) voraus. In der Lebens-, Kranken- und Unfallversicherung erklärung (Personenversicherung) ist daher im Antrag auch eine Schweigepflichtentbindungsklausel enthalten. Im Folgenden wollen wir Ihnen einige wesentliche Beispiele für die Datenverarbeitung und -nutzung nennen. 1. Datenspeicher- Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im Antrag ung bei Ihrem (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag versicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Partnernummer), Versicherer Versicherungssumme, Versicherungsdauer, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vertragspartners im Außendienst, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertragsdaten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Berufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerkstatt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leistungsdaten). 2. Datenübermitt- Im Interesse seiner Versicherungsnehmer wird ein Versicherer stets auf einen Ausgleich der von ihm übernommenen Risiken lung an achten. Deshalb geben wir in vielen Fällen einen Teil der Risiken an Rückversicherer im In- und Ausland ab. Diese Rückversicherer Rückversicherer benötigen ebenfalls entsprechende versicherungstechnische Angaben von uns wie Versicherungsnummer, Beitrag, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos und Risikozuschlags sowie im Einzelfall auch Ihre Personalien. Soweit Rückversicherer bei der Risiko- und Schadenbeurteilung mitwirken, werden ihnen auch die dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt. In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherer weiterer Rückversicherer, denen sie ebenfalls entsprechende Daten übergeben. 3. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall Datenübermittlung dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu an andere gehören z. B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Versicherer Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, evtl. Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden wie Schadenhöhe und Schadentag. 4. Zentrale Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des Hinweissysteme Sachverhalts oder zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Anfragen an den zuständigen Fachverband bzw. an andere Versicherer zu richten oder auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Dazu bestehen beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. und beim Verband der privaten Krankenversicherer e.V. zentrale Hinweissysteme. Die Aufnahme in diese Hinweissysteme und deren Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken, die mit dem jeweiligen System verfolgt werden dürfen, also nur soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Beispiele: Kfz-Versicherung – Registrierung von auffälligen Schadensfällen, Kfz-Diebstählen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und –verhütung MERKBLATT_DV_20210901 Seite 1 [Seite 15] Lebensversicherung – Aufnahme von Sonderrisiken z. B. Ablehnung des Risikos bzw. Annahme mit Beitragszuschlag  aus versicherungsmedizinischen Gründen  auf Grund der Auskünfte anderer Versicherer  wegen verweigerter Nachuntersuchung – Aufhebung des Vertrages durch Rücktritt oder Anfechtung seitens des Versicherers – Ablehnung des Vertrages seitens des Versicherungsnehmers wegen erforderlicher Beitragszuschläge Zweck: Risikoprüfung Sachversicherung – Aufnahme von Schäden und Personen, wenn Brandstiftung vorliegt oder wenn auf Grund des Verdachts des Versicherungsmissbrauchs der Vertrag gekündigt wird und bestimmte Schadensummen erreicht sind Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und Verhinderung weiteren Missbrauchs Unfallversicherung – Meldung bei erheblicher Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht – Leistungsablehnung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung im Schadenfall, wegen Vortäuschung eines Unfalls oder von Unfallfolgen – Außerordentlicher Kündigung durch den Versicherer nach Leistungserbringung oder Klageerhebung auf Leistung Zweck: Risikoprüfung und Aufdeckung von Versicherungsmissbrauch Haftpflichtversicherung – Registrierung von auffälligen Schadensfällen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung 5. Einzelne Versicherungsbranchen (z.B. Lebens-, Kranken-, Sachversicherung) und andere Finanzdienstleistungen, z. B. Datenverarbeitung Kredite, Bausparen, Kapitalanlagen, Immobilien werden durch rechtlich selbstständige Unternehmen betrieben. Um den in und außerhalb Kunden einen umfassenden Versicherungsschutz anbieten zu können, arbeiten die Unternehmen häufig in Unternehmensgruppen zusammen. der Zur Kostenersparnis werden dabei einzelne Bereiche zentralisiert wie das Inkasso oder die Datenverarbeitung. So wird z. B. Unternehmensgrup Ihre Adresse nur einmal gespeichert, auch wenn Sie Verträge mit verschiedenen Unternehmen der Gruppe abschließen; und pe auch Ihre Versicherungsnummer, die Art der Verträge, ggf. Ihr Geburtsdatum, IBAN und BIC, d.h. Ihre allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, werden in einer zentralen Datensammlung geführt. Dabei sind die sog. Partnerdaten (z.B. Name, Adresse, Kundennummer, IBAN, BIC, bestehende Verträge) von allen Unternehmen der Gruppe abfragbar. Auf diese Weise kann eingehende Post immer richtig zugeordnet und bei telefonischen Anfragen sofort der zuständige Partner genannt werden. Auch Geldeingänge können so in Zweifelsfällen ohne Rückfragen korrekt verbucht werden. Die übrigen allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten sind dagegen nur von den Versicherungsunternehmen der Gruppe abfragbar. Obwohl alle diese Daten nur zur Beratung und Betreuung des jeweiligen Kunden durch die einzelnen Unternehmen verwendet werden, spricht das Gesetz auch hier von „Datenübermittlung“, bei der die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes zu beachten sind. Branchenspezifische Daten – wie z. B. Gesundheits- oder Bonitätsdaten – bleiben dagegen unter ausschließlicher Verfügung der jeweiligen Unternehmen. Unserer Unternehmensgruppe gehören zurzeit folgende Unternehmen an: WWK Lebensversicherung a. G., München WWK Allgemeine Versicherung AG, München WWK Vermögensverwaltungs und Dienstleistungs GmbH, München WWK IT GmbH, München WWK Investment S.A., Luxemburg WWK Pensionsfonds AG, München Daneben arbeiten unsere Versicherungsunternehmen und Vertragspartner im Außendienst zur umfassenden Beratung und Betreuung ihrer Kunden in weiteren Finanzdienstleistungen (z. B. Kredite, Bausparverträge, Kapitalanlagen, Immobilien) auch mit Kreditinstituten, Bausparkassen, Kapitalanlage- und Immobiliengesellschaften außerhalb der Gruppe zusammen. Zurzeit kooperieren wir mit: – Aachener Bausparkasse AG, Aachen – Franklin Templeton International Services S.à.r.l., Kronberg – ACMBernstein Investments, Luxemburg – GAM Luxembourg S.A., Luxembourg – ADIG Fondsvertrieb, Allianz Global Investors – Generali Versicherungen, München GmbH – Hauck & Aufhäuser Fund Services S.A. – Allianz Global Investors GmbH, Frankfurt – Internationales Immobilieninstitut, München – Allgemeine Rentenanstalt Pensionskasse, – INVESCO Management S.A. Stuttgart – J.P. Morgan Asset Management (Europe) S.a r.l., Frankfurt am – Allianz Private Krankenversicherung, München Main – Allianz Versicherungen, München – KRAVAG Allgemeine, Hamburg – Ampega Investment GmbH – LOYS Investment S.A. – Amundi Luxembourg S.A. – Mediolanum International Funds Limited – ARAG Allgemeine, Düsseldorf – M & G International Investments Ltd. – ARAG Krankenversicherung, Düsseldorf – M & G Luxembourg S.A. – ARAG Rechtsschutz, Düsseldorf – M & G Securitis Limited – Barmenia Krankenversicherung a.G., Wuppertal – Morgan Stanley SICAV, Luxemburg – BlackRock (Luxemburg) S.A., Luxemburg – Münchner Kapitalanlage AG, München – Carmignac Gestion SA, Luxemburg – Nordea Investment Funds S.A., Luxemburg – Comgest SA – ODDO BHF Asset Management GmbH MERKBLATT_DV_20210901 Seite 2 [Seite 16] – DBV Krankenversicherung AG, Offenbach – Pictet Asset Management (Europe) SA – Deka Vermögensmanagement GmbH – RREEF Investment GmbH, Eschborn – DJE Investment S.A. – Sarasin Investmentfonds SICAV, Basel – DWS Investment GmbH, Frankfurt am Main – Schroder Investment Management SA, Luxemburg – DWS Investment S.A. – Swiss & Global Asset Management SA, Luxemburg Universal- – Elvia Reiseversicherung, München Investment-Gesellschaft mbH, Frankfurt am MainWarburg – ETHENEA Independent Investors S.A. – Invest Kapitalanlagegesellschaft mbH, Frankfurt am Main – Fidelity Investment Services GmbH, Kronberg – Württembergische Versicherung, Stuttgart – Flossbach von Storch Invest S.A. – Württembergische Krankenversicherung, Stuttgart Die Zusammenarbeit besteht dabei in der gegenseitigen Vermittlung der jeweiligen Produkte und der weiteren Betreuung der so gewonnenen Kunden. So vermitteln z. B. die genannten Kreditinstitute im Rahmen einer Kundenberatung/-betreuung Versicherungen als Ergänzung zu den eigenen Finanzdienstleistungsprodukten. Für die Datenverarbeitung der vermittelnden Stelle gelten die folgenden Ausführungen unter Punkt 6. 6. Betreuung durch In Ihren Versicherungsangelegenheiten sowie im Rahmen des sonstigen Dienstleistungsangebots unserer Vertragspartner im Unternehmensgruppe bzw. unseres Kooperationspartners werden Sie durch einen unserer Vertragspartner im Außendienst Außendienst betreut, der Sie mit Ihrer Einwilligung auch in sonstigen Finanzdienstleistungen berät. Vertragspartner im Außendienst in diesem Sinn sind neben Einzelpersonen auch Vermittlungsgesellschaften sowie im Rahmen der Zusammenarbeit bei Finanzdienstleistungen auch Kreditinstitute, Bausparkassen, Kapitalanlage- und Immobiliengesellschaften u.a. Um seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können, erhält der Vertragspartner im Außendienst zu diesen Zwecken von uns die für die Betreuung und Beratung notwendigen Angaben aus Ihren Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, z. B. Versicherungsnummer, Beiträge, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos, Zahl der Versicherungsfälle und Höhe von Versicherungsleistungen sowie von unseren Partnerunternehmen Angaben über andere finanzielle Dienstleistungen, z. B. Abschluss und Stand Ihres Bausparvertrages. Ausschließlich zum Zweck von Vertragsanpassungen in der Personenversicherung können an den zuständigen Vertragspartner im Außendienst auch Gesundheitsdaten übermittelt werden. Unsere Vertragspartner im Außendienst verarbeiten und nutzen selbst diese personenbezogenen Daten im Rahmen der genannten Beratung und Betreuung des Kunden. Auch werden Sie von uns über Änderungen der kundenrelevanten Daten informiert. Jeder Vertragspartner im Außendienst ist gesetzlich und vertraglich verpflichtet, die Bestimmungen des BDSG und seine besonderen Verschwiegenheitspflichten (z.B. Berufsgeheimnis und Datengeheimnis) zu beachten. Der für Ihre Betreuung zuständige Vertragspartner im Außendienst wird Ihnen mitgeteilt. Endet seine Tätigkeit für unser Unternehmen (z.B. durch Kündigung des Vermittlervertrages oder bei Pensionierung) regelt das Unternehmen Ihre Betreuung neu; Sie werden hierüber informiert. 7. Weitere Sie haben als Betroffener nach dem Bundesdatenschutzgesetz neben dem eingangs erwähnten Widerrufsrecht ein Recht auf Auskünfte Auskunft sowie unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung Ihrer in einer Datei und Erläuterungen gespeicherten Daten. über Ihre Rechte Wegen evtl. weiterer Auskünfte und Erläuterungen wenden Sie sich bitte an den betrieblichen Datenschutzbeauftragten Ihres Versicherers. Richten Sie auch ein etwaiges Verlangen auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung oder Löschung wegen der beim Rückversicherer gespeicherten Daten stets an Ihren Versicherer. MERKBLATT_DV_20210901 Seite 3 [Seite 17] Datenschutzhinweise DATENSCHUTZRECHT FÜR DIE EUROPÄISCHE UNION Liebe Kundin, lieber Kunde, wir möchten Sie und ggf. andere Personen über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten der unter „Verantwortlicher für die Datenverarbeitung“ angegebenen Gesellschaften der WWK Gruppe (WWK Versicherungen) und die Ihnen nach dem Datenschutz zustehenden Ansprüche und Rechte informieren. Verantwortlicher für die Datenverarbeitung WWK Lebensversicherung a. G. WWK Allgemeine Versicherung AG WWK Pensionsfonds AG WWK Unterstützungskasse e.V. Marsstraße 37 80335 München Telefon: +49 89 5114 0 Fax: +49 89 5114 2337 Unseren gemeinsamen Datenschutzbeauftragten erreichen Sie per Post unter der o. g. Adresse mit dem Zusatz – Datenschutzbeauftragter – oder per E-Mail unter: datenschutz@wwk.de Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes-Neu (BDSG), der datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen des Versiche- rungsvertragsgesetzes (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Darüber hinaus haben sich die WWK Versicherungen auf die „Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Versi- cherungswirtschaft (Code of Conduct)“ verpflichtet, welche die oben genannten Gesetze für die Versicherungswirt- schaft präzisieren. WIR NUTZEN IHRE DATEN ZUR ERFÜLLUNG VON VERTRAGLICHEN PFLICHTEN Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir die von Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Abschluss des Vertrages und zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt der Versicherungs- vertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des Vertragsverhältnisses, z. B. zur Policierung oder Rechnungsstellung. Angaben, zum Beispiel zu Ihrem Gesundheitszustand, benötigen wir etwa, um prüfen zu können, ob ein Versicherungsfall eingetreten und wie hoch die Leistung ist. Als Rechtsgrundlage hierfür dient Art. 6 Abs. 1 b DSGVO. WIR NUTZEN IHRE DATEN ZUR WAHRUNG VON BERECHTIGTEM INTERESSE Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigtes Interesse von uns oder von Dritten zu wahren. Dies kann insbe- sondere erforderlich sein zur Geltendmachung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche, zur Ermittlung von Boni- täts- bzw. Ausfallrisiken oder zur Ermittlung von aktuellen Adressen. Die Interessenabwägung wird geregelt in Art. 6 Abs. 1 f DSGVO. WIR NUTZEN IHRE DATEN IM RAHMEN IHRER EINWILLIGUNG Liegt uns eine Einwilligung zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten vor, kann diese, soweit erforderlich, in dem vereinbarten Umfang genutzt werden. Soweit dafür besondere Kategorien personenbezogener Daten, z. B. Gesundheitsdaten bei Abschluss eines Lebens- versicherungsvertrages, erforderlich sind, holen wir Ihre Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 a, Art. 9 Abs. 2 a i. V .m. Art. 7 DSGVO ein. Erstellen wir Statistiken mit diesen Datenkategorien, erfolgt dies auf Grundlage von Art. 9 Abs. 2 j DSG- VO i. V. m. § 27 BDSG. [Seite 18] Eine erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. Der Widerruf wirkt erst für die Zukunft. Verarbeitungen vor dem Widerruf sind davon nicht betroffen. WIR NUTZEN IHRE DATEN AUFGRUND GESETZLICHER VORGABEN Dazu gehören zum Beispiel aufsichtsrechtliche Vorgaben, handels- und steuerrechtliche Aufbewahrungs- sowie Be- ratungs- bzw. Nachweispflichten unsererseits gemäß Art. 6 Abs. 1 c DSGVO. Bitte beachten Sie, dass der Abschluss bzw. die Durchführung des Versicherungsvertrages ohne die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht möglich ist. Herkunft der Daten Wir verarbeiten personenbezogene Daten, die wir im Rahmen unserer Geschäftsbeziehung von Ihnen erhalten. Zu- dem verarbeiten wir – soweit für die Erbringung unserer Dienstleistungen erforderlich – personenbezogene Daten, die wir von für Sie zuständigen Vermittlern/Beratern/Partnern oder sonstigen Dritten (z. B. einer Kreditauskunftei) zulässigerweise (z. B. zur Ausführung von Aufträgen, zur Erfüllung von Verträgen oder aufgrund einer von Ihnen erteilten Einwilligung) erhalten. Weiterhin verarbeiten wir personenbezogene Daten, die wir aus öffentlich zugäng- lichen Quellen (z. B. Schuldnerverzeichnisse, Handels- und Vereinsregister, Presse, Medien) zulässigerweise gewon- nen haben und verarbeiten dürfen. Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten RÜCKVERSICHERER: Um die Erfüllung von Ansprüchen absichern zu können, schalten wir Rückversicherungen ein. Es ist deshalb möglich, dass wir Ihre Vertrags- und Leistungsdaten weitergeben, damit sich der Rückversicherer ein eigenes Bild über den Versicherungsfall machen kann. VERMITTLER: Unser Unternehmen übermittelt Daten an die Sie betreuenden Vermittler, soweit diese die Informationen zu Ihrer Betreuung und Beratung in Ihren Versicherungs- und Finanzdienstleistungsangelegenheiten benötigen. Das sind Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten, die zum Abschluss und zur Durchführung des Vertrages benötigt werden. Setzt der Sie betreuende Vermittler Untervermittler oder auch eine Maklerservice-Gesellschaft (Maklerpool) für die Betreuung und Beratung ein, werden Ihre personenbezogenen Daten auch an diese Stelle übermittelt. DATENVERARBEITUNG IN DEN WWK VERSICHERUNGEN UND DEN DAMIT VERBUNDENEN UNTERNEHMEN: Einzelne Unternehmen der WWK Versicherungen nehmen bestimmte Datenverarbeitungsaufgaben auch für die anderen Unternehmen zentral wahr. Soweit ein Versicherungsvertrag zwischen Ihnen und einem oder mehreren Unternehmen der WWK Versicherungen besteht, können Ihre Daten etwa zur zentralen Verwaltung von Anschrif- tendaten, für den telefonischen Kundenservice, zur Vertrags- und Leistungsbearbeitung, für In- und Exkasso, zur Provisionsbearbeitung oder zur gemeinsamen Postbearbeitung zentral durch ein WWK Unternehmen verarbeitet werden. EXTERNE DIENSTLEISTER UND EMPFÄNGER: Wir bedienen uns zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten zum Teil externer Dienstleister. Eine Auflistung der von uns eingesetzten Auftragnehmer, Dienstleister und Empfänger, zu denen nicht nur vorü- bergehende Geschäftsbeziehungen bestehen, können Sie in der jeweils aktuellen Version der Übersicht im Internet entnehmen, zu finden unter https://www.wwk.de/datenschutz/. WEITERE EMPFÄNGER: Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere Empfänger übermitteln, wie etwa an Behör- den zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten (z. B. Sozialversicherungsträger oder Strafverfolgungsbehörden). Datenaustausch mit einem früheren Versicherer Bei Abschluss eines Versicherungsvertrages bzw. bei Eintritt des Versicherungsfalles kann es nötig sein, Ihre Anga- ben zu überprüfen und zu ergänzen. Hierfür kann im erforderlichen Umfang ein Austausch von personenbezogenen Daten mit dem von Ihnen im Antrag benannten früheren Versicherer erfolgen. [Seite 19] Dauer der Datenspeicherung Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten, sobald sie für die oben genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Dabei kann es vorkommen, dass personenbezogene Daten für die Zeit aufbewahrt werden, in der Ansprüche gegen unser Unternehmen geltend gemacht werden können (gesetzliche Verjährungsfrist von drei oder bis zu dreißig Jahren). Zudem speichern wir Ihre personenbezogenen Daten, soweit wir dazu gesetzlich verpflichtet sind. Entspre- chende Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich unter anderem aus dem Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung und dem Geldwäschegesetz. Diesbezügliche Speicherfristen betragen bis zu zehn Jahre. Betroffenenrechte Als Betroffener haben Sie das Recht, Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu verlangen. Unter bestimmten Voraussetzungen steht Ihnen die Berichtigung oder die Löschung Ihrer Daten sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit und die Einschränkung der Verarbeitung zu. Beschwerderecht Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den oben genannten Datenschutzbeauftragten oder an eine Datenschutzaufsichtsbehörde zu wenden. Die für uns zuständige Datenschutzbehörde ist: Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht Promenade 18 91522 Ansbach Widerspruchsrecht Erfolgt die Datenverarbeitung auf Grundlage einer Interessenabwägung können Sie gegen diese Verarbeitung Widerspruch einlegen. Grundsätzlich werden Ihre Daten dann nicht mehr verarbeitet, es sei denn, es liegen zwin- gende schutzwürdige Gründe vor. Einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten zu Zwecken der Direktwerbung können Sie widersprechen. Eine Verarbeitung erfolgt dann nicht mehr. Bonitätsauskünfte/Scoring Soweit es zur Wahrung unserer berechtigten Interessen notwendig ist, fragen wir bei einer Auskunftei Informatio- nen zur Beurteilung Ihres allgemeinen Zahlungsverhaltens ab. Beim Scoring wird die Wahrscheinlichkeit berechnet, mit der ein Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen vertragsgemäß nachkommen kann. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte unserer Dienstleisterliste, zu finden unter https://www.wwk.de/datenschutz/. Datenübermittlung in ein Drittland Wir sind bemüht, die Datenverarbeitung in Drittländern so gering wie möglich zu halten, indem wir europäischen Anbie- tern den Vorzug geben. Soweit es keine europäische Alternative gibt, lässt sich im Einzelfall eine Übertragung in ein Dritt- land nicht ausschließen. In diesen Fällen haben wir mit den Empfängern in den Drittstaaten EU-Standardvertragsklauseln sowie ergänzende technische und organisatorische Maßnahmen auf der Grundlage eines Transfer Impact Assessments getroffen oder verbindliche Unternehmensregelungen beziehungsweise andere zulässige Mechanismen eingeführt, um entsprechend den gesetzlichen Anforderungen ein „angemessenes Schutzniveau“ zu schaffen. Soweit wir Auftragsverar- beiter einsetzen und diese auf Subauftragnehmer in Drittländern zugreifen, verpflichten wir diese, den oben beschriebe- nen Standard zu belegen, bevor wir unsere Zustimmung für den Einsatz des Subauftragnehmers geben. Unsere Datenver- arbeitungen werden regelmäßig geprüft, auch in Bezug auf die Erforderlichkeit des Drittstaatentransfers. Automatische Einzelfallentscheidungen Zur Begründung und Durchführung der Geschäftsbeziehung nutzen wir eine teilweise automatisierte Entschei- dungsfindung. Eine vollautomatisierte Entscheidungsfindung gemäß Art. 22 DSGVO findet regelmäßig nicht statt. WWK Versicherungen Marsstr. 37, 80335 München info@wwk.de. wwk.de datenschutz@wwk.de 6531- [Seite 20] Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 2008) (Stand 01.06.2020) Inhaltsverzeichnis Umfang des Versicherungsschutzes 1. Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall 2. Vermögensschäden, Abhandenkommen von Sachen 3. Versichertes Risiko 4. Vorsorgeversicherung 5. Leistungen der Versicherung / Vollmacht des Versicherers 6. Begrenzung der Leistungen 7. Ausschlüsse Beginn des Versicherungsschutzes 8. Beginn des Versicherungsschutzes / Beitrag und Versicherungssteuer 9. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / erster oder einmaliger Beitrag 10. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / Folgebeitrag 11. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftverfahren 12. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung 13. Beitragsregulierung 14. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 15. Beitragsangleichung Dauer und Ende des Vertrages, Kündigung 16. Dauer und Ende des Vertrages 17. Wegfall des versicherten Interesses 18. Kündigung nach Beitragsangleichung 19. Kündigung nach Versicherungsfall 20. Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen 21. Kündigung nach Risikoerhöhung auf Grund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften 22. Mehrfachversicherung Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 23. Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 24. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles 25. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles 26. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten Weitere Bedingungen 27. Mitversicherte Personen 28. Abtretungsverbot 29. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung 30. Verjährung 31. Zuständiges Gericht 32. Anzuwendendes Recht 33. Sanktionsklausel 34. Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle 5_HAFT_AVB_20200601 Seite 1 von 10 [Seite 21] Umfang des Versicherungsschutzes 4. Vorsorgeversicherung 1. Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall 4.1. Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsver- trages neu entstehen, sind im Rahmen des bestehen- 1.1. Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versi- den Vertrages sofort versichert. cherten Risikos für den Fall, dass der Versicherungs- nehmer wegen eines während der Wirksamkeit der (1) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Versicherung eingetretenen Schadenereignisses Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforde- sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Fol- rung kann auch mit der Beitragsrechnung erfol- ge hatte, auf Grund gen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungs- gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtli- schutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen chen Inhalts Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Ri- von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch siko angezeigt wurde, so hat der Versicherungs- genommen wird. nehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge Zeitpunkt hinzu-gekommen ist, zu dem die Anzei- die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. gefrist noch nicht verstrichen war. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum (2) Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an. einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe dieses Bei- 1.2. Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, trages innerhalb eines Monats nach Eingang der auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, Anzeige nicht zu Stande, entfällt der Versiche- rungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus dessen Entstehung. Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung; 4.2. Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ih- (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die rer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Ziff. 4.1 Nacherfüllung durchführen zu können; (2) auf den Betrag von 250.000 EUR für Personen- (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertrags- schäden und 75.000 EUR für Sachschäden begrenzt, gegenstandes oder wegen des Ausbleibens des sofern nicht im Versicherungsschein geringere Versi- mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges; cherungssummen festgesetzt sind. (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Ver- trauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; 4.3. Die Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Ver- zögerung der Leistung; (1) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen ei- (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tre- nes Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit die- tender Ersatzleistungen. se Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; 2. Vermögensschäden, Abhandenkommen von Sachen (2) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; Dieser Versicherungsschutz kann durch besondere Verein- (3) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorge- barung erweitert werden auf die gesetzliche Haftpflicht privat- pflicht unterliegen; rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen (4) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und des- halb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungs- 2.1. Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch verträgen zu versichern sind. durch Sachschäden entstanden sind; 5. Leistungen der Versicherung / Vollmacht des Versiche- 2.2. Schäden durch Abhandenkommen von Sachen; hie- rers rauf finden dann die Bestimmungen über Sachschä- den Anwendung. 5.1. Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadens- 3. Versichertes Risiko ersatzansprüche und die Freistellung des Versiche- rungsnehmers von berechtigten Schadenersatz- 3.1. Der Versicherungsschutz umfasst die gesetzliche verpflichtungen. Haftpflicht Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, (1) aus den im Versicherungsschein und seinen wenn der Versicherungsnehmer auf Grund Gesetzes, Nachträgen angegebenen Risiken des Versiche rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Verglei- rungsnehmers, ches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versi- (2) aus Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versi cherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und cherungsschein und seinen Nachträgen angege Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zu- benen Risiken. Dies gilt nicht für Risiken aus dem stimmung des Versicherers abgegeben oder ge- Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen schlossen worden sind, binden den Versicherer nur, Kraft- oder Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder De Vergleich bestanden hätte. ckungs-vorsorgepflicht unterliegen, (3) aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versiche- nach Abschluss der Versicherung neu entstehen rungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versi- (Vorsorgeversicherung) und die in Ziff. 4 näher ge cherer festgestellt, hat der Versicherer den Versiche- regelt sind. rungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. 3.2. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Er- höhungen des versicherten Risikos durch Änderung 5.2. Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Ab- bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. wicklung des Schadens oder Abwehr der Schadens- Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den ersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklä- Voraussetzungen von Ziff. 21 kündigen. rungen im Namen des Versicherungsnehmers abzu- 5_HAFT_AVB_20200601 Seite 2 von 10 [Seite 22] geben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu ei- sprechende Vorschrift der Verordnung über den Ver- nem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche ge- sicherungsschutz in der Kraftfahrzeug- Haftpflichtver- gen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer zur sicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeit- Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den Rechts- punkt des Versicherungsfalles. streit im Namen des Versicherungsnehmers auf seine Kosten. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen 5.3. Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schaden- beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die sereignisses, das einen unter den Versicherungs- Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger schutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben Leistungen verbleibende Restversicherungssumme kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versi- übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem cherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht o- vollen Betrag von der Versicherungssumme abge- der genehmigt, so trägt der Versicherer die gebühren- setzt. ordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders verein- barten höheren Kosten des Verteidigers. 6.8. Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Be- 5.4. Erlangt der Versicherungsnehmer oder ein Mitversi- friedigung oder Vergleich am Verhalten des Versiche- cherter das Recht, die Aufhebung oder Minderung ei- rungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den ner zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versi- von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an cherer zur Ausübung dieses Rechts bevollmächtigt. Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht auf- zukommen. 6. Begrenzung der Leistungen 7. Ausschlüsse 6.1. Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versi- Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht cherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind von der Versi- wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere ent- cherung ausgeschlossen: schädigungspflichtige Personen erstreckt. 7.1. Versicherungsansprüche aller Personen, die den 6.2. Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf ein 7.2. Versicherungsansprüche aller Personen, die den Mehrfaches der vereinbarten Versicherungssummen Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in begrenzt. Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlich- keit 6.3. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versi- - Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder cherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Ver- - Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht ha- sicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese ben. - auf derselben Ursache, 7.3. Haftpflichtansprüche, soweit sie auf Grund Vertrags - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesonde- oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen re sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen. oder - auf der Lieferung von Waren mit gleichen Män- 7.4. Haftpflichtansprüche geln beruhen. (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziff. 6.4. Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versiche- 7.5 benannten Personen gegen die Mitversicher- rungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem ten, im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern des- Schadensersatzleistung (Selbstbehalt). Soweit nicht selben Versicherungsvertrages, etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer (3) zwischen mehreren Mitversicherten desselben auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Versicherungsvertrages. Schadens-ersatzansprüche verpflichtet. 7.5. Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsneh- 6.5. Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten wer- mer den nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit 6.6. Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu aus einem Versicherungsfall die Versicherungssum- den im Versicherungsvertrag mitversicherten Per- me, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Ver- sonen gehören; als Angehörige gelten Ehegatten, hältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe Lebenspartner im Sinne des Lebenspartner- dieser Ansprüche. schaftsgesetzes oder vergleichbarer Partner- schaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern 6.7. Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwieger- Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapi- eltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großel- talwert der Rente die Versicherungssumme oder den tern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem und -kinder (Personen, die durch ein familien- Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der ähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhält- Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres sind). Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versi- (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreu- cherer erstattet. ern, wenn der Versicherungsnehmer eine ge- schäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die ent- betreute Person ist; 5_HAFT_AVB_20200601 Seite 3 von 10 [Seite 23] (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Versicherungsnehmer eine juristische Person des Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht und zur Beschädigung oder Vernichtung der gesam- rechtsfähiger Verein ist; ten Sache oder Leistung führt. (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditge- wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Versi- sellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts cherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der ist; Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungs- übernommen haben. nehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesell- schaft ist; 7.9. Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden (6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenz- Schadenereignissen; Ansprüche aus § 110 Sozialge- verwaltern; setzbuch VII sind jedoch mitversichert. zu Ziff. 7.4 und Ziff. 7.5: 7.10. a) Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer Die Ausschlüsse unter Ziff. 7.4 und Ziff. 7.5 (2) bis (6) erstre- wegen Umweltschäden gemäß Umweltscha- cken sich auch auf Haftpflichtansprüche von Angehörigen der densgesetz oder anderer auf der EU Umwelthaf- dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Ge- tungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden natio- meinschaft leben. nalen Umsetzungs-gesetzen geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn der Versiche- 7.6. Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sa- rungsnehmer von einem Dritten aufgrund gesetz- chen und allen sich daraus ergebenden Vermögens- licher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen schäden, wenn der Versicherungsnehmer diese Sa- Inhalts auf Erstattung der durch solche Umwelt- chen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen, durch schäden entstandenen Kosten in Anspruch ge- verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegen- nommen wird. stand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind. Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche 7.7. Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sa- Ansprüche erhalten, die auch ohne Bestehen des chen und allen sich daraus ergebenden Vermögens- Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der schäden, wenn EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basie- render nationaler Umsetzungsgesetze bereits (1) die Schäden durch eine gewerbliche oder berufli- aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen che Tätigkeit des Versicherungsnehmers an die- privatrechtlichen Inhalts gegen den Versiche- sen Sachen (Bearbeitung, Reparatur, Beförde- rungsnehmer geltend gemacht werden könnten. rung, Prüfung und dgl.) entstanden sind; bei un- beweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur Dieser Ausschluss gilt nicht im Rahmen der Ver- insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen sicherung privater Haftpflichtrisiken. unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren; (2) die Schäden dadurch entstanden sind, dass der b) Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Um- Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durch- welteinwirkung. führung seiner gewerblichen oder beruflichen Tä- tigkeiten (als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialabla- Dieser Ausschluss gilt nicht gefläche und dgl.) benutzt hat; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als (1) im Rahmen der Versicherung privater Haft- diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar pflichtrisiken von der Benutzung betroffen waren; (3) die Schäden durch eine gewerbliche oder berufli- oder che Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstan- den sind und sich diese Sachen oder – sofern es (2) für Schäden, die durch vom Versicherungs- sich um unbewegliche Sachen handelt – deren nehmer hergestellte oder gelieferte Erzeug- Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tä- nisse (auch Abfälle), durch Arbeiten oder tigkeit befunden haben; dieser Ausschluss gilt sonstige Leistungen nach Ausführung der nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten dass er zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich entstehen (Produkthaftpflicht). notwendige Schutz-vorkehrungen zur Vermeidung von Schäden getroffen hatte. Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für Schäden durch Umwelteinwirkung, die zu Ziff. 7.6 und Ziff. 7.7: aus der Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung oder Sind die Voraussetzungen der Ausschlüsse in Ziff. 7.6 und Wartung von Ziff. 7.7 in der Person von Angestellten, Arbeitern, Bedienste- ten, Bevollmächtigten oder Beauftragten des Versicherungs- - Anlagen, die bestimmt sind, gewässer- nehmers gegeben, so entfällt gleichfalls der Versicherungs- schädliche Stoffe herzustellen, zu verarbei- schutz, und zwar sowohl für den Versicherungsnehmer als ten, zu lagern, abzulagern, zu befördern auch für die durch den Versicherungsvertrag etwa mitversi- oder wegzuleiten (WHG-Anlagen); cherten Personen. - Anlagen gem. Anhang 1 oder 2 zum Um- welthaftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen); 7.8. Haftpflichtansprüche wegen Schäden an vom Versi- - Anlagen, die nach dem Umweltschutz die- cherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sa- nenden Bestimmungen einer Genehmi- chen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge ei- gungs- oder Anzeigepflicht unterliegen; ner in der Herstellung, Lieferung oder Leistung lie- - Abwasseranlagen genden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die oder Teilen resultieren, die ersichtlich für 5_HAFT_AVB_20200601 Seite 4 von 10 [Seite 24] solche Anlagen bestimmt sind. 7.11. Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, 9. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / erster oder asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurück- einmaliger Beitrag zuführen sind. 9.1. Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich 7.12. Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittel- nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Ver- barem oder mittelbarem Zusammenhang stehen mit sicherungsscheins fällig. energiereichen ionisierenden Strahlen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen). Ist Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten 7.13. Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die zurückzu- Jahresbeitrags. führen sind auf 9.2. Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder ein- (1) gentechnische Arbeiten, maligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO), späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz (3) Erzeugnisse, die erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versicherungs-nehmer nachweist, dass er die Nicht- - Bestandteile aus GVO enthalten, zahlung nicht zu vertreten hat. Für Versicherungsfälle, - aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden. die bis zur Zahlung des Beitrags eintreten, ist der Ver- sicherer nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn 7.14. Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, welche ent- er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mittei- stehen durch lung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der (1) Abwässer, soweit es sich nicht um häusliche Ab- Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. wässer handelt, (2) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschun- 9.3. Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder ein- gen, maligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer (3) Überschwemmungen stehender oder fließender vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht Gewässer. gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er 7.15. Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Aus- die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. tausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elekt- ronischer Daten, soweit es sich handelt um Schäden 10. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / Folgebeitrag aus 10.1. 10.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas ande- (1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung res bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten oder Veränderung von Daten, Beitragszeitraums fällig. (2) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten, Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im (3) Störung des Zugangs zum elektronischen Daten- Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung austausch, angegebenen Zeitpunkt erfolgt. (4) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informatio- nen. 10.2. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, 7.16. Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlich- es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu keits- oder Namensrechtsverletzungen. vertreten hat. 7.17. Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. sonstigen Diskriminierungen. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann 7.18. Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, die der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf des- aus der Übertragung einer Krankheit des Versiche- sen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, rungsnehmers resultieren. Das Gleiche gilt für Sach- die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Be- schäden, die durch Krankheit der dem Versiche- stimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen rungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzel- veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen nen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach besteht Versicherungsschutz, wenn der Versiche- Ziff. 10.3 und 10.4 mit dem Fristablauf verbunden rungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch sind. grob fahrlässig gehandelt hat. 10.3. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zah- Beginn des Versicherungsschutzes (Beitragszahlung) lungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungs- schutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach 8. Beginn des Versicherungs-schutzes / Beitrag und Ziff. 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen wurde. Versicherungssteuer 10.4. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zah- Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungs- lungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der schein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungs- Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist nehmer den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig im kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Sinne von Ziff. 9.1 zahlt. Der in Rechnung gestellte Beitrag Zahlungsaufforderung nach Ziff. 10.2 Abs. 3 darauf enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer hingewiesen hat. in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat. 5_HAFT_AVB_20200601 Seite 5 von 10 [Seite 25] Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versi- der Mitteilung des erhöhten Beitrages erfolgten. cherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für 13.4. Die vorstehenden Bestimmungen finden auch An- Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der wendung auf Versicherungen mit Beitragsvorauszah- Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht lung für mehrere Jahre. jedoch kein Versicherungsschutz. 14. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 11. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftverfahren Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versiche- Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, rer, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fällig- nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum keitstag eingezogen werden kann und der Versicherungs- entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. nehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versiche- 15. Beitragsangleichung rungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüg- 15.1. Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Bei- lich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforde- tragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, rung des Versicherers erfolgt. Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findet Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge un- Versicherungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerru- terliegen unabhängig von der Art der Beitragsberech- fen hat , oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen nung der Beitragsangleichung. Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung 15.2. Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versi- Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um cherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst ver- welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalender- pflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufge- jahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller fordert worden ist. zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorver- 12. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung gangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermit- telten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzah- die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Versi- lungen gelten dabei auch die speziell durch den ein- cherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist. zelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Bei- Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungs- tragszahlung verlangen leistungen. 13. Beitragsregulierung Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalender- jahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten 13.1. Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mit- Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im zuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle. Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hin- 15.3. Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, weis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folge- sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Auffor- jahresbeitrag um den sich aus Ziff. 15.2 ergebenden derung zu machen und auf Wunsch des Versicherers Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung). Der nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versiche- des Versicherers kann dieser vom Versicherungs- rungsnehmer mit der nächsten Beitragsrechnung be- nehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des kannt gegeben. festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Ver- Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre schulden trifft. um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen er- höht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach 13.2. Auf Grund der Änderungsmitteilung des Versiche- Ziff. 15.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer den rungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlun- (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter Risi- gen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im ken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbar- diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vor- te Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten stehenden Absatz ergeben würde. werden. Alle entsprechend Ziff. 15.1 nach dem Versi- cherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und 15.4. Liegt die Veränderung nach Ziff. 15.2 oder 15.3 unter Ermäßigungen des Mindestbeitrags werden berück- 5 Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese sichtigt. Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen. 13.3. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzah- Dauer und Ende des Vertrages / Kündigung lung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rech- nung gestellten Beitrages verlangen. Werden die An- 16. Dauer und Ende des Vertrages gaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregu- lierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die 16.1. Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein ange- Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang gebene Zeit abgeschlossen. 5_HAFT_AVB_20200601 Seite 6 von 10 [Seite 26] 16.2. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr 20.1. Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversi- verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn cherung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt die- nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor ser an Stelle des Versicherungsnehmers in die wäh- dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine rend der Dauer seines Eigentums sich aus dem Ver- Kündigung zugegangen ist. sicherungs-verhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten ein. 16.3. Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung be- Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen auf Grund ei- darf, zum vorgesehenen Zeitpunkt. nes Nießbrauchs, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernom- 16.4. Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren men wird. kann der Vertrag schon zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres gekündigt wer- 20.2. Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle den; die Kündigung muss dem Vertragspartner spä- testens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen - durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit Versicherungsjahres zugegangen sein. einer Frist von einem Monat, 17. Wegfall des versicherten Interesses - durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der lau- Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft wegfal- fenden Versicherungsperiode len, so erlischt die Versicherung bezüglich dieser Risiken. Dem Versicherer steht der Beitrag zu, den er hätte erheben in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) gekündigt werden. können, wenn die Versicherung dieser Risiken nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem er vom Weg- 20.3. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn fall Kenntnis erlangt - der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats 18. Kündigung nach Beitragsangleichung von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er vom Übergang auf den Dritten Kenntnis erlangt; Erhöht sich der Beitrag auf Grund der Beitragsangleichung gemäß Ziff. 15.3, ohne dass sich der Umfang des Versiche- - der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach rungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den dem Übergang ausübt, wobei das Kündigungs- Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang recht bis zum Ablauf eines Monats von dem Zeit- der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frü- punkt an bestehen bleibt, in dem der Dritte von hestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Bei- der Versicherung Kenntnis erlangt. tragserhöhung wirksam werden sollte. 20.4. Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mittei- laufenden Versicherungsperiode und wird das Versi- lung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung cherungsverhältnis nicht gekündigt, haften der bishe- muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor rige Versicherungsnehmer und der Dritte für den Ver- dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen. sicherungsbeitrag dieser Periode als Gesamtschuld- ner. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kün- digungsrecht. 20.5. Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versiche- rer durch den bisherigen Versicherungsnehmer oder 19. Kündigung nach Versicherungsfall den Dritten unverzüglich anzuzeigen. 19.1. Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht wenn besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versi- cherungsfall später als einen Monat nach dem Zeit- - vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung punkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer geleistet wurde oder hätte zugehen müssen und der Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Er- - dem Versicherungsnehmer eine Klage über ei- werber nicht geschlossen hätte. nen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch gerichtlich zugestellt wird. Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Versicherungsfälle, die frühestens einen Mo- Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform nat nach dem Zeitpunkt eintreten, in dem der Versi- (z.B. Brief, Fax, E-Mail) spätestens einen Monat nach cherer von der Veräußerung Kenntnis erlangt. Dies der Schadens-ersatzzahlung oder der Zustellung der gilt nur, wenn der Versicherer in diesem Monat von Klage zugegangen sein. seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. 19.2. Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündi- gung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der An- wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch be- zeigepflicht nicht weg, wenn dem Versicherer die Ver- stimmen, dass die Kündigung zu einem späteren äußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in dem ihm Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden die Anzeige hätte zugehen müssen. Versicherungsperiode, wirksam wird. 21. Kündigung nach Risikoerhöhung auf Grund Änderung Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat oder Erlass von Rechtsvorschriften nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirk- sam. Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften ist der 20. Kündigung nach Veräußerung versicherter Unterneh- Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter men Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Mo- 5_HAFT_AVB_20200601 Seite 7 von 10 [Seite 27] nats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat. (3) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versiche- rungsschutz. 22. Mehrfachversicherung Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versiche- 22.1. Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko rungsfalls zurück, darf er den Versicherungs- in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist. schutz nicht versagen, wenn der Versicherungs- nehmer nachweist, dass der unvollständig oder 22.2. Wenn die Mehrfachversicherung zu Stande gekom- unrichtig angezeigte Umstand weder für den Ein- men ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies tritt des Versicherungsfalls noch für die Feststel- wusste, kann er die Aufhebung des später geschlos- lung oder den Umfang der Leistung ursächlich senen Vertrages verlangen. war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versi- cherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer 22.3. Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versiche- die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. rungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittser- Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie klärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. verlangt wird, dem Versicherer zugeht. 23.3. Beitragsänderung oder Kündigungsrecht Obliegenheiten des Versicherungsnehmers Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlos- sen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht weder 23. Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungs- auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, nehmers kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung ei- ner Frist von einem Monat in Schriftform kündigen. 23.1. Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über ge- Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der fahrerhebliche Umstände Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versiche- rer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeig- Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner ten Umstände, wann auch zu anderen Bedingungen, Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekann- geschlossen hätte. ten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündi- Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Ver- gen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht trag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingun- Versicherungs-nehmer ist auch insoweit zur Anzeige gen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedin- verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber gungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Vertragsbestandteil. Hat der Versicherungsnehmer Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Ent- anderen Bedingungen ab der laufenden Versiche- schluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den rungsperiode Vertragsbestandteil. Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versiche- Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Um- rungsnehmers geschlossen und kennt dieser den ge- stand aus, kann der Versicherungsnehmer den Ver- fahrerheblichen Umstand, muss sich der Versiche- trag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mittei- rungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst lung des Versicherers fristlos kündigen. davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwie- gen. Der Versicherer muss die ihm nach Ziff. 23.2 und 23.3 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schrift- 23.2. Rücktritt lich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeit- punkt, zu dem er von der Verletzung der Anzeige- (1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den pflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht be- gefahrerheblichen Umständen berechtigen den gründet, Kenntnis erlangt. Er hat die Umstände anzu- Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzu- geben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nach- treten. Dies gilt auch dann, wenn ein Umstand träglich weitere Umstände zur Begründung seiner Er- nicht oder unrichtig angezeigt wurde, weil sich klärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht der Versicherungsnehmer der Kenntnis der verstrichen ist. Wahrheit arglistig entzogen hat. Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziff. (2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn 23.2 und 23.3 nur zu, wenn er den Versicherungs- der Versicherungsnehmer nachweist, dass er nehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvoll- die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewie- ständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob sen hat. fahrlässig gemacht hat. Der Versicherer kann sich auf die in den Ziff. 23.2 und Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob 23.3 genannten Rechte nicht berufen, wenn er den fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht be- nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtig- steht nicht, wenn der Versicherungsnehmer keit der Anzeige kannte. nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Um- 23.4. Anfechtung stände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. 5_HAFT_AVB_20200601 Seite 8 von 10 [Seite 28] Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arg- listiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. Im Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versiche- Fall der Anfechtung steht dem Versicherer der Teil rungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- und Anfechtungserklärung abgelaufenen Vertragszeit ent- Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der spricht. Versicherer den Versicherungsnehmer durch geson- derte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge 24. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles hingewiesen hat. Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versiche- Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die rungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb an- Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt gemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die der Versicherungsschutz bestehen. Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend. der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verlet- zung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die 25. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Fest- stellung oder den Umfang der dem Versicherer oblie- 25.1. Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüg- genden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn lich anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadenser- der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig satzansprüche erhoben wurden. verletzt hat. 25.2. Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. davon, ob der Versicherer ein ihm nach Ziff. 26.1 zu- Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, stehendes Kündigungsrecht ausübt. soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheits- Weitere Bestimmungen gemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für 27. Mitversicherte Personen die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. 27.1. Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflicht- ansprüche gegen andere Personen als den Versiche- 25.3. Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflicht- rungs-nehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Best- anspruch erhoben, ein staatsanwaltschaftliches, be- immungen auf die Mitversicherten entsprechend an- hördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein zuwenden. Die Bestimmungen über die Vorsorgever- Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit sicherung (Ziff. 4.) gelten nicht, wenn das neue Risiko verkündet, hat er dies ebenfalls unverzüglich anzuzei- nur in der Person eines Mitversicherten entsteht. gen. 27.2. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsver- 25.4. Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von trag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz muss der zu. Er ist neben den Mitversicherten für die Erfüllung Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder der Obliegenheiten verantwortlich. die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. 28. Abtretungsverbot 25.5. Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflicht- Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Fest- anspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Füh- stellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetre- rung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. ten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschä- Der Versicherer beauftragt im Namen des Versiche- digten Dritten ist zulässig. rungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versiche- rungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht so- 29. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung wie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die an- geforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. 29.1. Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Er- klärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versi- 26. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten cherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Ge- 26.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit schäftsstelle gerichtet werden. aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versiche- rungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den 29.2. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versi- eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer cherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versiche- gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines ein- rungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsver- geschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer letzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrläs- bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach sigkeit beruhte. der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung des 26.2. Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich Versicherungsnehmers. verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung 29.3. Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, sei- seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei ei- ne Leistung in einem der Schwere des Verschuldens ner Verlegung der gewerblichen Niederlassung die des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhält- Bestimmungen der Ziff. 29.2 entsprechende Anwen- nis zu kürzen. dung. 5_HAFT_AVB_20200601 Seite 9 von 10 [Seite 29] 30. Verjährung Versicherungsombudsmann e. V. Postfach 08 06 32 30.1. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjäh- 10006 Berlin ren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich www.versicherungsombudsmann.de nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Wir nehmen an Streitbeilegungsverfahren vor dieser Ver- braucherschlichtungsstelle teil. 30.2. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjäh- Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit, den Rechtsweg zu rung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt ge- beschreiten. hemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. 31. Zuständiges Gericht 31.1. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständig- keit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Be- zirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhe- bung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 31.2. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, be- stimmt sich das zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsneh- mers. Das gleiche gilt, wenn der Versicherungsneh- mer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditge- sellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist. 31.3. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsneh- mer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Neiderlassung. 32. Anzuwendendes Recht Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 33. Sanktionsklausel Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmun- gen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirt- schafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutsch- land entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktio- nen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Uni- on oder Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. 34. Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlich- tungsstelle Unser Unternehmen ist Mitglied im Verein Versicherungsom- budsmann e. V. Wir sind bereit und verpflichtet, an Streitbei- legungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Sie können damit das kostenlose, außerge- richtliche Streitbeilegungsverfahren in Anspruch nehmen. Sie können Ihre Anfragen richten an: 5_HAFT_AVB_20200601 Seite 10 von 10 [Seite 30] Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Private Tierhalterhaftpflichtversi- cherung (AVB THV 2018) - Stand 01.02.2022 - Hinweis zum Aufbau und zur Anwendung Teil A enthält Regelungen zur Ausgestaltung des Versicherungsschutzes in der Haftpflichtversicherung. - Abschnitt A1 gilt für die allgemeinen und besonderen Risiken als privater Tierhalter. - Abschnitt A2 gilt für Schäden nach Umweltschadensgesetz (Besonderes Umweltrisiko). - Abschnitt A3 gilt für Forderungsausfallrisiken. Die gemeinsamen Bestimmungen zu Teil A enthalten Regelungen zum Abtretungsverbot, zur Beitragsangleichung und Schieds- gerichtsvereinbarungen. Teil B enthält Regelungen über allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien. - Abschnitt B1 regelt Beginn des Versicherungsschutzes und Beitragszahlung. - Abschnitt B2 regelt Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung. - Die Abschnitte B3 und B4 enthalten Obliegenheiten des Versicherungsnehmers und weitere Bestimmungen. Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind der gesamte Bedingungstext, der Versicherungsschein und seine Nachträge. Inhaltsverzeichnis Teil A Abschnitt A1 - Privates Tierhalterrisiko A1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) A1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mit- versicherten Personen) A1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall A1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers A1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung) A1-6 Besondere Regelungen für einzelne Risiken des privaten Tierhalters (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und be- sondere Ausschlüsse) A1-6.1 Allgemeines Umweltrisiko A1-6.2 Abwässer A1-6.3 Allmählichkeitsschäden A1-6.4 Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden) A1-6.5 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger A1-6.6 Schäden im Ausland A1-6.7 Vermögensschäden A1-6.8 Besondere Regelungen zur WWK Tierhalterhaftpflichtversicherung (allgemein) A1-6.8.1 Deckschäden A1-6.8.2 Mitversicherung von Jungtieren A1-6.8.3 Tierische Ausscheidungen A1-6.8.4 Nicht versicherungspflichtige Tiertransportanhänger A1-6.8.5 Rückstufungsschaden in der Kfz-Haftpflichtversicherung fremder Kraftfahrzeuge A1-6.8.6 Erstattung des Selbstbehalts in der Vollkaskoversicherung fremder Kraftfahrzeuge A1-6.8.7 Kosten zur Schadenabwendung und –minderung, Bergungs- und Rettungskosten A1-6.8.8 Keine Anrechnung einer Mithaftung A1-6.9 Besondere Regelungen zur WWK Tierhalterhaftpflichtversicherung speziell für Hunde A1-6.9.1 Keine Leinen- oder Maulkorbpflicht A1-6.9.2 Teilnahme an Veranstaltungen, Figuranten A1-6.9.3 Fuhrwerke A1-6.9.4 Nutzung als Therapie-, Besuchs- oder Personenspürhund A1-6.9.5 Erteilung von Hundetraining A1-6.9.6 Biss-Schäden an der Inneneinrichtung fremder Personenkraftwagen A1-6.10 Besondere Regelungen zur WWK Tierhalterhaftpflichtversicherung speziell für Reit- und Zugtiere A1-6.10.1 Flurschäden A1-6.10.2 Reitbeteiligung A1-6.10.3 Fremdreiter A1-6.10.4 Reiten ohne Sattel A1-6.10.5 Erteilung von Reitunterricht A1-6.10.6 Führen von Handpferden A1-6.10.7 Teilnahme an Veranstaltungen A1-6.10.8 Fuhrwerke A1-6.10.9 Nutzung zu therapeutischen Zwecken A1-7 Allgemeine Ausschlüsse 6_HAFT_THV_AVB_20220201 Seite 1 von 19 [Seite 31] A1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden A1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen A1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander A1-7.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen A1-7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag A1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen A1-7.7 Asbest A1-7.8 Gentechnik A1-7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen A1-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung A1-7.11 Übertragung von Krankheiten A1-7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen A1-7.13 Strahlen A1-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger A1-7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze A1-7.16 Wasserfahrzeuge A1-7.17 Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten A1-7.18 Abweichen von für die Haltung von Hunden geltenden Verordnungen und behördlichen Vorschriften, Verfügungen und An- ordnungen A1-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) A1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) A1-10 Fortsetzung des Versicherungsschutzes nach dem Tod des Versicherungsnehmers Abschnitt A2 Besonderes Umweltrisiko Abschnitt A3 Forderungsausfallrisiko, Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A A(GB)-1 Abtretungsverbot A(GB)-2 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung A(GB)-3 Schiedsgerichtsvereinbarungen (gilt nicht für private Haftpflichtrisiken) Teil B Abschnitt B1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung B1-1 Beginn des Versicherungsschutzes B1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode, Ratenzahlung B1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung B1-4 Folgebeitrag B1-5 Lastschriftverfahren B1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Abschnitt B2 Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung B2-1 Dauer und Ende des Vertrags B2-2 Kündigung nach Versicherungsfall B2-3 Veräußerung und deren Rechtsfolgen Abschnitt B3 Anzeigepflicht, Obliegenheiten B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss B3-2 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers Abschnitt B4 Weitere Regelungen B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung B4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung B4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters B4-4 Verjährung B4-5 Örtlich zuständiges Gericht B4-6 Anzuwendendes Recht B4-7 Embargobestimmung B4-8 Abweichungen gegenüber den GDV-Musterbedingungen (Leistungsgarantie) B4-9 Künftige Bedingungsverbesserungen (Update-Garantie) B4-10 Differenzdeckung 6_HAFT_THV_AVB_20220201 Seite 2 von 19 [Seite 32] Teil A (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können; (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsge- Abschnitt A1-Privates Tierhalterrisiko genstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges; A1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Ver- (versichertes Risiko) trauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Be- (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Ver- stimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- zögerung der Leistung; rungsnehmers als privater Tierhalter der im Versiche- (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung treten- rungsschein bezeichneten Tiere. der Ersatzleistungen. Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des A1-3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, Versicherungsnehmers als Halter von Jagdhunden, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung wenn bereits Versicherungsschutz durch eine Jagd- oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haft- haftpflichtversicherung besteht. pflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen. A1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und A1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Ver- Versicherers sicherungsnehmer und mitversicherten A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst Personen)  die Prüfung der Haftpflichtfrage, A1-2.1 Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht  die Abwehr unberechtigter Schadenersatzan- (1) der Familienangehörigen des Versicherungsneh- sprüche und mers,  die Freistellung des Versicherungsnehmers von (2) aller sonstigen mit dem Versicherungsnehmer in berechtigten Schadenersatzverpflichtungen. häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen, Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, (3) des nicht gewerbsmäßig tätigen Tierhüters in die- wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, ser Eigenschaft. rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnis oder Vergleichs A1-2.1.1 Mitversichert sind -abweichend von A1-7.4- zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Verglei- (1) gesetzliche Haftpflichtansprüche der Tierhüter che, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustim- gemäß A1-2.1, Reitbeteiligten gemäß A1-6.10.2 mung des Versicherers abgegeben oder geschlossen und Fremdreiter gemäß A1-6.10.3 gegen den worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Versicherungsnehmer. Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich be- (2) etwaige übergangsfähige Regressansprüche von standen hätte. Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherern, öffentlichen und Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versiche- privaten Arbeitgebern sowie Rückgriffsansprüche rungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versi- sonstiger Versicherer wegen Personenschäden. cherer festgestellt, hat der Versicherer den Versiche- rungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch A1-2.2 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Ver- des Dritten freizustellen. tragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht A1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Scha- (A1-9), wenn das neue Risiko nur für eine mitversi- denersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Er- cherte Person entsteht. klärungen im Namen des Versicherungsnehmers ab- zugeben. A1-2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risi- Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem kobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person Rechtsstreit über Schadenersatzansprüche gegen des Versicherungsnehmers oder einer mitversicher- den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevoll- ten Person vorliegen, entfällt der Versicherungs- mächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer schutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im für die mitversicherten Personen. Namen des Versicherungsnehmers. A1-2.4 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf A1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadens- nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Er- ereignisses, das einen unter den Versicherungs- füllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versi- schutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben cherungsnehmer als auch die mitversicherten Per- kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versi- sonen verantwortlich. cherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht o- A1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall der genehmigt, so trägt der Versicherer die gebüh- A1-3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der renordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders Versicherungsnehmer wegen eines während der vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Scha- A1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversi- denereignisses (Versicherungsfall), das einen Per- cherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minde- sonen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermö- rung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der gensschaden zur Folge hatte, aufgrund Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben. gesetzlicher A1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungs- Haftpflichtbestimmungen summe, Jahreshöchstersatzleistung, Serien- privatrechtlichen Inhalts schaden, Selbstbeteiligung) von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch A1-5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei genommen wird. jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versi- Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge cherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die entschädigungspflichtige Personen erstreckt. zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an. Die Versicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermögensschäden ist auf den im Versicherungs- A1-3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, schein vereinbarten Betrag begrenzt. auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus A1-5.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt: Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Scha- Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind denersatz statt der Leistung; für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres 6_HAFT_THV_AVB_20220201 Seite 3 von 19 [Seite 33] auf das zweifache der vereinbarten Versicherungs- A1-6.1 Allgemeines Umweltrisiko summen begrenzt. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrecht- A1-5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung lichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versi- Schäden durch Umwelteinwirkung. cherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, wenn diese Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Er-  auf derselben Ursache, scheinungen verursacht werden, die sich in Boden,  auf gleichen Ursachen mit innerem, insbeson- Luft oder Wasser (auch Gewässern) ausgebreitet dere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang haben. oder  auf der Lieferung von Waren mit gleichen Män- Zu Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe geln beruhen. Abschnitt A2 (besondere Umweltrisiken). A1-5.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungs- A1-6.2 Abwässer nehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschä- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen digungsleistung des Versicherers mit einem im Versi- Schäden durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies cherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten ausschließlich für Schäden durch häusliche Ab- Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründe- wässer und durch Abwässer aus dem Rückstau des ten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall Straßenkanals. die Versicherungssumme übersteigen, wird die A1-6.3 Allmählichkeitsschäden Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haft- pflichtansprüche abgezogen. A1-5.1 Satz 1 bleibt Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen unberührt. Schäden, die durch allmähliche Einwirkung von Tem- Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt peratur, Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit oder Nieder- der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die schlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen) ent- Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unbe- stehen. rechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtet. A1-6.4 Schäden an gemieteten Sachen A1-5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten (Mietsachschäden) werden nicht auf die Versicherungssummen ange- Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom rechnet. Versicherungsnehmer oder von seinen Bevollmäch- A1-5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche tigten oder Beauftragten gemieteten Sachen und alle aus einem Versicherungsfall die Versicherungs- sich daraus ergebenden Vermögensschäden. summe, trägt der Versicherer die Prozesskosten im A1-6.4.1 Mietsachschäden an Immobilien Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthö- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Miet- he der Ansprüche. sachschäden A1-5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten (1) an zu privaten Zwecken gemieteten, geleasten, Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapi- gepachteten oder geliehenen Grundstücken, Ge- talwert der Rente die Versicherungssumme oder den bäuden, Wohnungen oder Räumen in Gebäuden nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem einschließlich fest verankerter Sachen. Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag (2) an z.B. Stallungen, Boxen, Reithallen, Weiden der Versicherungssumme, so wird die zu leistende und Koppeln (einschließlich Einfriedungen), Führ- Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme anlagen sowie an Außenreitplätzen/Rennbahnen bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente (einschließlich fest installierter Beregnungs- vom Versicherer erstattet. /Sprinkleranlagen). Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die ent- sprechende Vorschrift der Verordnung über den Die Höchstersatzleistung für Mietsachschäden an Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug- Immobilien ist je Versicherungsfall auf den im Versi- Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen cherungsschein vereinbarten Betrag begrenzt. Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. A1-6.4.2 Mietsachschäden an Inventar von Reiseunterkünften Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Miet- Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlun- sachschäden an mobilen Einrichtungs- und Aus- gen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente stattungs-Gegenständen (Inventar, z.B. Mobiliar, die Versicherungssumme oder die nach Abzug Heimtextilien, Geschirr) während des Aufenthalts in sonstiger Leistungen verbleibende Restversiche- Reiseunterkünften (z.B. Hotel- oder Pensionszimmer, rungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leis- Ferienwohnung/-haus, Schiffskabine). tungen mit ihrem vollen Betrag von der Versiche- rungssumme abgesetzt. Die Höchstersatzleistung für Mietsachschäden an Inventar von Reiseunterkünften ist je Versicherungs- A1-6 Besondere Regelungen für einzelne Risiken des fall auf den im Versicherungsschein vereinbarten privaten Tierhalters (Versicherungsschutz, Betrag begrenzt. Risikobegrenzungen und besondere Aus- schlüsse) A1-6.4.3 Mietsachschäden an sonstigen zu privaten Zwecken geliehenen, gemieteten, geleasten oder gepachteten A1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne beweglichen Sachen private Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüs- Versichert ist -abweichend von A1-7.5- die gesetzli- se. che Haftpflicht Soweit A1-6 keine abweichenden Regelungen ent- (1) wegen Beschädigung, Vernichtung oder Abhan- hält, finden auch auf die in A1-6 geregelten Risiken denkommen von fremden beweglichen Sachen, alle anderen Vertragsbestimmungen Anwendung die zu privaten Zwecken gemietet, geleast, ge- pachtet oder geliehen wurden oder die Gegen- (z.B. A1-4 – Leistungen der Versicherung oder A1-7 stand eines besonderen Verwahrungsvertrags – Allgemeine Ausschlüsse). waren. (2) auch wegen Schäden z.B. an 6_HAFT_THV_AVB_20220201 Seite 4 von 19 [Seite 34]  fremden Reitutensilien, wie Reitsattel, -helm A1-6.6 Schäden im Ausland oder -stiefel A1-6.6.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen im  fremden Tierfuhrwerken, wie Kutsche, Schlit- Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließ- ten/Hundeschlitten, Planwagen, Buggy, Cart lich, wenn diese  fremden Tiertransportanhängern (1) auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes Risiko sofern aus einem anderen Vertrag kein Anspruch zurückzuführen sind oder auf Versicherungsschutz besteht. (2) während eines unbegrenzten Auslandsaufenthal- Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche tes innerhalb Europas wegen Schäden, deren Ursache in der Konstruk- (3) während eines vorübergehenden Auslandsauf- tion und/oder Mangelhaftigkeit des Tiertrans- enthaltes außerhalb Europas bis zu 5 Jahren portanhängers- oder -fuhrwerks liegt. eingetreten sind. Die Höchstersatzleistung für Schäden an sonsti- Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den gen geliehenen, gemieteten, geleasten oder ge- Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch pachteten beweglichen Sachen ist auf den im VII. Versicherungsschein vereinbarten Betrag be- A1-6.6.2 Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund grenzt. gesetzlicher Haftpflicht A1-6.4.4 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Hat der Versicherungsnehmer bei einem Versiche- Haftpflichtansprüche wegen rungsfall innerhalb der Europäischen Union, in Nor-  Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Bean- wegen, Island, Liechtenstein, der Schweiz sowie im spruchung; vereinigten Königreich (UK) durch eine durch den  Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Versicherungsnehmer nachzuweisende behördliche Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leis- Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus tungen aufgrund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu ergebenden Vermögensschäden; hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versiche- rungsnehmer den erforderlichen Kautionsbetrag bis  Glasschäden, soweit sich der Versicherungsneh- zu dem im Versicherungsschein benannten Betrag mer hiergegen besonders versichern kann; zur Verfügung.  Schäden an Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen. Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu A1-6.5 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, leistende Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist die Kraftfahrzeug-Anhänger Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, ist A1-6.5.1 Versichert ist –abweichend von A1-7.14- die gesetzli- der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenz che Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen betrag, spätestens innerhalb eines Monats nach Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch Auszahlung des Kautionsbetrags an den Versicherer ausschließlich von folgenden nicht versicherungs- zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution pflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug- als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht Anhängern: versicherter Schadenersatzforderungen einbehalten (1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen ver- wird oder die Kaution verfallen ist. kehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit; Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten liegt, (2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauart- die der Europäischen Währungsunion angehören, bedingter Höchstgeschwindigkeit; gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei (3) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbeding- einem in der Europäischen Währungsunion gelege- ter Höchstgeschwindigkeit; nen Geldinstitut angewiesen ist. (4) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr A1-6.7 Vermögensschäden als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindig- keit; A1-6.7.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versi- cherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die (5) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungs- weder durch Personen- noch durch Sachschäden pflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen We- entstanden sind. gen und Plätzen verkehren. A1-6.7.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind A1-6.5.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: Ansprüche wegen Vermögensschäden Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten (1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) her- wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfü- gestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbei- gungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versiche- ten oder sonstige Leistungen; rungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass (2) aus planender, beratender, bau- oder montage- das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer leitender, prüfender oder gutachterlicher Tätig- gebraucht wird. keit; Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf (3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisun- öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforder- gen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen; lichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungs- (4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art; nehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das (5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Rei- Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die severanstaltung; erforderliche Fahrerlaubnis hat. (6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grund- stücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Oblie- Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, genheiten verletzt, gilt B3-2.3 (Rechtsfolgen bei aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Un- Verletzung von Obliegenheiten). terschlagung; (7) aus Rationalisierung und Automatisierung; 6_HAFT_THV_AVB_20220201 Seite 5 von 19 [Seite 35] (8) aus der Verletzung von gewerblichen Schutz- A1-6.8.6 Erstattung des Selbstbehalts in der Vollkasko- rechten und Urheberrechten sowie des Kartell- o- versicherung fremder Kraftfahrzeuge der Wettbewerbsrechts; (1) Versichert sind Schäden, die beim Be- und Entla- (9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, den eines Tiertransportanhängers durch das ver- Kostenvoranschlägen; sicherte Tier an einem fremden vollkaskoversi- (10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als cherten Kraftfahrzeug entstehen, das dem Versi- ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vor- cherungsnehmer oder einer mitversicherten Per- stand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat o- son von einem Dritten unentgeltlich geliehen oder der anderer vergleichbarer Leitungs- oder Auf- gefälligkeitshalber überlassen wurde. sichtsgremien/Organe im Zusammenhang ste- hen; (2) Erstattet wird die vereinbarte Selbstbeteiligung in (11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen der für das beschädigte Kraftfahrzeug bestehen- oder behördlichen Vorschriften, von Anweisun- den Vollkaskoversicherung, maximal der im Ver- gen oder Bedingungen des Auftraggebers oder sicherungsschein genannte Betrag je Versiche- aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung; rungsfall und Versicherungsjahr. Der Versiche- (12) aus Abhandenkommen von Sachen, auch z.B. rungsnehmer hat von den Aufwendungen je Ver- von Geld, Wertpapieren und Wertsachen; sicherungsfall EUR 150 selbst zu tragen. (13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z.B. (3) Voraussetzung für die Erstattung ist ein Regulie- Geräusche, Gerüche, Erschütterungen). rungsnachweis des Vollkasko-Versicherers, wel- chem die in Abzug gebrachte Selbstbeteiligung A1-6.8 Besondere Regelungen zur privaten Tierhalter- entnommen werden kann. haftpflichtversicherung (allgemein) (4) Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht an Fahrzeugen, die dem Versicherungsnehmer A1-6.8.1 Deckschäden oder einer mitversicherten Person zum dauerhaf- wegen Schäden durch gewollten und ungewollten ten oder regelmäßigen Gebrauch überlassen Deckakt. wurden. A1-6.8.2 Mitversicherung von Jungtieren A1-6.8.7 Kosten zur Schadenabwendung und -minderung, Bergungs- und Rettungskosten als Halter von Jungtieren (Welpen / Fohlen) ab deren Geburt bis zum Ende des ersten Lebensjahres, (1) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, sofern sich diese im Besitz des Versicherungs- die der Versicherungsnehmer zur Abwendung o- nehmers befinden und das Muttertier über diesen der Minderung des Schadens für geboten halten Vertrag versichert ist. Versicherungsschutz über durfte. diesen Zeitraum hinaus ist gesondert zu vereinbaren. (2) Mitversichert sind insbesondere auch Aufwen- A1-6.8.3 Tierische Ausscheidungen dungen, die der Versicherungsnehmer zur Ret- tung oder Bergung des im Versicherungsschein wegen Schäden durch tierische Ausscheidungen. bezeichneten Tieres zu erbringen hat. A1-6.8.4 Nicht versicherungspflichtige Tiertransport- Die Höchstersatzleistung für derartige Aufwendungen anhänger ist auf den im Versicherungsschein vereinbarten in Erweiterung von A1-6.5 aus dem Besitz und Ge- Betrag begrenzt. brauch von nicht versicherungspflichtigen Tiertrans- A1-6.8.8 Keine Anrechnung einer Mithaftung portanhängern. Eine Mithaftung gemäß § 254 BGB wird, sofern der A1-6.8.5 Rückstufungsschaden in der Kfz- Haftpflichtver- Versicherungsnehmer dies wünscht, bis zu einem sicherung fremder Kraftfahrzeuge Schadenbetrag von EUR 500 nicht angerechnet. (1) Versichert ist –abweichend von A1-7.14.– die ge- setzliche Haftpflicht wegen Schäden aus dem A1-6.9 Besondere Regelungen zur Tierhalterhaftpflicht- Gebrauch eines fremden versicherungspflichti- versicherung speziell für Hunde gen Tiertransportanhängers, der dem Versiche- A1-6.9.1 Keine Leinen- oder Maulkorbpflicht rungsnehmer oder einer mitversicherten Person Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem von einem Dritten zu privaten Zwecken unent- Führen des versicherten Hundes ohne Leine geltlich geliehen oder gefälligkeitshalber überlas- und/oder ohne Maulkorb/-schlaufe. Die Regelungen sen wurde. unter A1-7.18 gelten entsprechend. (2) Erstattet wird der Vermögensschaden, der durch die Rückstufung des Schadenfreiheitsrabatts in A1-6.9.2 Teilnahme an Veranstaltungen, Figuranten der für den geliehenen Tiertransportanhänger be- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der stehenden Kfz-Haftpflichtversicherung entsteht. privaten Teilnahme des im Versicherungsschein Die Höchstentschädigung ist auf den im Versi- bezeichneten Hundes an Hundesportveranstaltungen cherungsschein ausgewiesenen Betrag begrenzt. (beispielsweise Hunderennen, Schlittenhunderennen, Mehr als die vom Kfz-Haftpflichtversicherer er- Agility, Dog-Dancing, Flyball, Dog Frisbee) Turnieren, brachte Entschädigungsleistung wird jedoch nicht Schauvorführungen, Unterricht und Prüfungen in ersetzt. Hundeschulen und Hundevereinen sowie Vorberei- (3) Voraussetzung für die Entschädigung ist ein Re- tungen hierzu (Training). gulierungsnachweis des Kfz-Haftpflichtversiche- Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche rers, welchem die Rückstufung des Schadenfrei- der anderen Veranstaltungsteilnehmer sowie von heitsrabatts in der Kfz-Haftpflichtversicherung Figuranten (Scheinverbrechern). entnommen werden kann. A1-6.9.3 Fuhrwerke (4) Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der von Tiertransportanhängern, die dem Versiche- Verwendung des im Versicherungsschein bezeichne- rungsnehmer oder einer mitversicherten Person ten Hundes als Zugtier bei privaten Fahrten mit eige- zum dauerhaften oder regelmäßigen Gebrauch nen oder fremden Tierfuhrwerken (beispielsweise überlassen wurden. Hundeschlitten, Buggy, Cart) einschließlich der gele- 6_HAFT_THV_AVB_20220201 Seite 6 von 19 [Seite 36] gentlichen unentgeltlichen Beförderung von Perso- Schauvorführungen, Reitunterricht und Prüfungen in nen. Reitschulen oder Reitvereinen sowie Vorbereitungen Ausgeschlossen bleiben Schäden an eigenen Fuhr- hierzu (Training). werken sowie Haftpflichtansprüche wegen Schäden, Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche deren Ursache in der Konstruktion und / oder Man- der anderen Veranstaltungsteilnehmer. gelhaftigkeit des Fuhrwerks liegt. A1-6.10.8 Fuhrwerke A1-6.9.4 Nutzung als Therapie-, Besuchs- oder Personen- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der spürhund Verwendung des im Versicherungsschein bezeichne- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der nicht ten Reittiers als Zugtier bei privaten Fahrten mit gewerblichen Nutzung des im Versicherungsschein eigenen oder fremden Tierfuhrwerken (beispiels- bezeichneten Hundes zu therapeutischen Zwecken weise Kutsche, Planwagen, Schlitten, Buggy) ein- (beispielsweise als Therapiehund im Rahmen einer schließlich der gelegentlichen unentgeltlichen Beför- Psycho-, Ergo-, Physio-, Sprach-/Sprechtherapie derung von Personen. oder Heilpädagogik), als Besuchshund zur Förderung Ausgeschlossen bleiben Schäden an eigenen Fuhr sozialer Kontakte pflegebedürftiger Personen sowie werken sowie Haftpflichtansprüche wegen Schäden, als Personenspürhund (Mantrailing). deren Ursache in der Konstruktion und / oder Man- A1-6.9.5 Erteilung von Hundetraining gelhaftigkeit des Fuhrwerks liegt. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der A1-6.10.9 Nutzung zu therapeutischen Zwecken Erteilung von Hundetraining, sofern dies nicht zu Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der gewerblichen Zwecken erfolgt. Nutzung des im Versicherungsschein bezeichneten Reittiers zu therapeutischen Zwecken (beispiels- A1-6.9.6 Biss-Schäden an der Inneneinrichtung fremder weise Hippotherapie, heilpädagogisches Reiten). Personenkraftwagen A1-7 Allgemeine Ausschlüsse Versichert sind –abweichend von A1-6.4.4- Schäden Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträ- durch Hundebiss an der Inneneinrichtung von frem- gen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, den, gemieteten oder geliehenen Personenkraftwa- sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen: gen. A1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden Die Höchstersatzleistung für Biss-Schäden an der Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Inneneinrichtung fremder Personenkraftwagen ist auf Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag je haben. Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt. A1-2.3 findet keine Anwendung. Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendun- A1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von gen je Versicherungsfall EUR 150 selbst zu tragen. Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen A1-6.10 Besondere Regelungen zur Tierhalterhaftpflicht- Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller versicherung speziell für Reit- und Zugtiere Personen, die den Schaden dadurch verursacht A1-6.10.1 Flurschäden haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaf- tigkeit oder Schädlichkeit Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Flur- schäden.  Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder  Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht ha- A1-6.10.2 Reitbeteiligung ben. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht der nicht A1-2.3 findet keine Anwendung. gewerbsmäßigen Reitbeteiligung. Reitbeteiligungen sind auf gewisse Dauer angelegte Rechtsverhältnis- A1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander se über die regelmäßige Benutzung/ Nutzungsver- Ausgeschlossen sind Ansprüche einbarungen des versicherten Reitpferdes gegen (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in A1- Beteiligung an den Unterhaltskosten. 7.4 benannten Personen gegen die mitversicher- A1-6.10.3 Fremdreiter ten Personen, Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern des- der/dem unentgeltlichen Überlassung/Verleih von selben Versicherungsvertrags, versicherten Reittieren an Dritte (Fremdreiter). (3) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrags. A1-6.10.4 Reiten ohne Sattel Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem von Angehörigen der vorgenannten Personen, die mit Reiten mit und ohne Sattel sowie aus dem Reiten diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. und Führen von Reittieren mit gebissloser Zäumung. A1-7.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungs- A1-6.10.5 Erteilung von Reitunterricht nehmers und von wirtschaftlich verbundenen Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Personen Erteilung von Reitunterricht, sofern dieser nicht zu Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versi- gewerblichen Zwecken erfolgt. cherungsnehmer A1-6.10.6 Führen von Handpferden (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu Führen von Handpferden. den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören; A1-6.10.7 Teilnahme an Veranstaltungen Als Angehörige gelten Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der  Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Le- privaten Teilnahme des im Versicherungsschein benspartnerschaftsgesetzes oder vergleich- bezeichneten Reit- oder Zugtiers an Pferdesportver- bare Partnerschaften nach dem Recht ande- anstaltungen (beispielsweise Reit- und Fahrsport, rer Staaten, Voltigieren, Bodenarbeit), Rennen, Turnieren, 6_HAFT_THV_AVB_20220201 Seite 7 von 19 [Seite 37]  Eltern und Kinder, A1-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige  Adoptiveltern und –kinder, Diskriminierung  Schwiegereltern und –kinder, Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden  Stiefeltern und –kinder, aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbe-  Großeltern und Enkel, handlung oder sonstigen Diskriminierungen.  Geschwister sowie  Pflegeeltern und –kinder (Personen, die A1-7.11 Übertragung von Krankheiten durch ein familienähnliches, auf längere Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und (1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Kinder miteinander verbunden sind). Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren, (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreu- (2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Ver- ern, wenn der Versicherungsnehmer eine ge- sicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehalte- schäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige nen oder veräußerten Tiere entstanden sind. oder betreute Person ist; In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vor- Versicherungsnehmer eine juristische Person sätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat. des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein A1-7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen nicht rechtsfähiger Verein ist; (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschä- Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer den und alle sich daraus ergebenden Vermögens- eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditge- schäden, welche entstehen durch sellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts (1) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschun- ist; gen, (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungs- (2) Überschwemmungen stehender oder fließender nehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesell- Gewässer. schaft ist; A1-7.13 Strahlen (6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenz- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, verwaltern. die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammen- A1-7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, be- hang mit energiereichen ionisierenden Strahlen sonderer Verwahrungsvertrag stehen (z.B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an Röntgenstrahlen). fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden A1-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigen- oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des tümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahr- Versicherungsnehmers diese Sachen geleast, ge- zeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers wegen Schä- pachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht er- den, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verur- langt hat oder sie Gegenstand eines besonderen sacht werden. Verwahrungsvertrags sind. A1-2.3 findet keine Anwendung. A1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, A1-7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze Arbeiten und sonstigen Leistungen Ausgeschlossen sind Ansprüche Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an (1) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelie- eine mitversicherte Person oder eine von ihnen ferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen bestellte oder beauftragte Person durch den Ge- infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leis- brauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursa- tung liegenden Ursache und alle sich daraus erge- chen oder für die sie als Halter oder Besitzer ei- benden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, nes Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch ge- wenn die Schadenursache in einem mangelhaften nommen werden. Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften (2) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernich- der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen tung der Sache oder Leistung führt. und allen sich daraus ergebenden Vermögens- Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, schäden sowie wegen sonstiger Schäden durch wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Versi- Luft- oder Raumfahrzeuge aus cherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der  der Planung oder Konstruktion, Herstellung Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeu- übernommen haben. gen oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeu- A1-7.7 Asbest gen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Er- Einbau in Luft- oder Raumfahrzeugen be- zeugnisse zurückzuführen sind. stimmt waren,  Tätigkeiten (z.B. Montage, Wartung, Inspek- A1-7.8 Gentechnik tion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Tei- die zurückzuführen sind auf len. (1) gentechnische Arbeiten, (3) gegen den Versicherungsnehmer als Eigentü- (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO), mer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutz- (3) Erzeugnisse, die nießer von Luftlandeplätzen.  Bestandteile aus GVO enthalten, Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen  aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt an einem Luft- oder Raumfahrzeug ist kein Gebrauch wurden. im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Per A1-7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen sonen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt aus Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen. wird. 6_HAFT_THV_AVB_20220201 Seite 8 von 19 [Seite 38] A1-7.16 Wasserfahrzeuge welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, erlangt hat. die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte A1-8.3 Versicherungsschutz für versicherungspflichtige Person oder eine von ihnen bestellt oder beauftragte Hunde Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs Abweichend von A1-8.1 besteht Versicherungsschutz verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer als privater Hundehalter, wenn eine Versicherungs- eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen pflicht für den/die neu hinzu kommenden Hund/e werden. besteht. Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen A1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversiche- an einem Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im rung) Sinne dieser Bestimmungen, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetz- ist und wenn das Wasserfahrzeug hierbei nicht in liche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Betrieb gesetzt wird. Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsver- trags neu entstehen, sofort versichert. A1-7.17 Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Auf- forderung des Versicherers jedes neue Risiko inner- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden halb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung aus dem Austausch, der Übermittlung und der Be- kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unter reitstellung elektronischer Daten, soweit es sich lässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige An- handelt um Schäden aus zeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue (1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. oder Veränderung von Daten, Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko (2) Nichterfassung oder fehlerhaftem Speichern von angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu Daten, beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss (3) Störung des Zugangs zum elektronischen Daten- der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzuge- austausch, kommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht ver- (4) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informatio- strichen war. nen. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko A1-7.18 Abweichen von für die Haltung von Hunden gelten- einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt den Verordnungen und behördlichen Vorschriften, eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb Verfügungen und Anordnungen einer Frist von einem Monat nach Eingang der An- Ausgeschlossen sind –abweichend von A1- 6.9.1- zeige nicht zustande, entfällt der Versicherungs- Ansprüche wegen Schäden durch Hunde schutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen A1-7.18.1 welche im Rahmen der für den ständigen Haupt- Entstehung. wohnsitz des Halters geltenden Verordnung über A1-9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlich- ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von A1- keit (z.B. Listenhund, Kampfhund) eingestuft werden, 9.1 Absatz 4 auf die im Versicherungsschein verein- wenn barte Versicherungssumme für Personen-, Sach- und (1) deren Haltung nicht bei der für den ständigen Vermögensschäden begrenzt. Wohnsitz des Halters zuständigen Verwaltungs- A1-9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für behörde angemeldet ist oder (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder (2) zum Zeitpunkt des Schadeneintritts die von der Führen eines Kraft-, Luft-, oder Wasserfahr- vorgenannten Verwaltungsbehörde auferlegten zeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Haltungs- und Führungsvorschriften (z.B. Leinen- Führerschein- oder Versicherungspflicht unterlie- oder Maulkorbpflicht) nicht eingehalten wurden. gen; A1-7.18.2 für die von Verwaltungsbehörden aufgrund indivi- (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder dueller Verhaltensweisen spezielle Haltungs- und Führen von Bahnen; Führungsvorschriften (z.B. Leinen- oder Maulkorb (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungs- pflicht) auferlegt wurden und diese zum Zeitpunkt des vorsorgepflicht unterliegen; Schadeneintritts nicht eingehalten wurden. (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versi- A1-8 Veränderungen des versicherten Risikos cherungsverträgen zu versichern sind; (Erhöhungen und Erweiterungen) (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des und amtlicher Tätigkeit –sofern nicht etwas ande- Versicherungsnehmers res bestimmt ist. A1-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicher- A1-9.4 Vorsorgeversicherung für versicherungspflichtige ten Risikos. Dies gilt nicht Hunde  für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von Abweichend von A1-9.3 (3) gilt die Vorsorgeversiche- versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder rung für die private Hundehaltung, wenn eine Versi- Wasserfahrzeugen sowie cherungspflicht für den/die neu hinzu kommenden  für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Hund/e besteht. Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. Für Hunde, A1-10 Fortsetzung der Tierhalter-Haftpflicht- die einer Versicherungspflicht unterliegen, gilt die versicherung nach dem Tod des Versicherungs- Ausnahmeregelung nach A1-8.3. nehmers A1-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Nach dem Tod des Versicherungsnehmers besteht Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvor- der bedingungsgemäße Versicherungsschutz bis schriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berech- zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort. Das gilt tigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung  für den mitversicherten Ehegatten und eingetra- einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das genen Lebenspartner des Versicherungsnehmers Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb und/oder eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in 6_HAFT_THV_AVB_20220201 Seite 9 von 19 [Seite 39]  unverheiratete und nicht in einer eingetragenen a) die durch unvermeidbare, notwendige oder in Lebenspartnerschaft lebenden Kinder des Versi- Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt cherungsnehmers. entstehen. Wird die nächste Beitragsrechnung durch den über- b) für die der Versicherungsnehmer aus einem an- lebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebens- deren Versicherungsvertrag (z.B. Gewässerscha- partner beglichen, so wird dieser Versicherungs- denhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz nehmer. hat oder hätte erlangen können. Wird der nächste Beitrag durch eine der genannten A2-3.3 Die Versicherungssumme für Umweltschäden ist für Personen eingelöst, wird diese Versicherungs- alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres nehmer. auf den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag begrenzt. Abschnitt A2-Besonderes Umweltrisiko Der Versicherungsschutz für Schäden nach dem Umweltscha- Abschnitt A3-Forderungsausfallrisiko, Spezial-Scha- densgesetz (USchadG) besteht im Umfang von Abschnitt A1 und denersatz-Rechtsschutz den folgenden Bedingungen. A3-1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versi- A3-1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der cherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen Versicherungsnehmer oder eine gemäß A1-2 mitver- (Allgemeines Umweltrisiko) siehe A1-6.1. sicherte Person während der Wirksamkeit der Versi- Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes cherung von einem Dritten geschädigt wird (Versi (USchadG) ist eine cherungsfall) unter folgenden Voraussetzungen: (1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Le-  der wegen dieses Schadenereignisses in An- bensräumen, spruch genommene Dritte kann seiner Scha- (2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser, densersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht (3) Schädigung des Bodens. nachkommen, weil die Zahlungs- oder Leistungs- unfähigkeit des schadensersatzpflichtigen Dritten A2-1 Versichert sind – abweichend von A1-3.1 – den Ver- festgestellt worden ist und sicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche  die Durchsetzung der Forderung gegen den Drit- Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umwelt- ten ist gescheitert. schäden gemäß USchadG, soweit während der Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Per- Wirksamkeit des Versicherungsvertrags sonen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermö-  die schadenverursachenden Emissionen plötz- gensschaden zur Folge hat und für den der Dritte lich, unfallartig und bestimmungswidrig in die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen Umwelt gelangt sind oder privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz ver-  die sonstige Schadenverursachung plötzlich, un- pflichtet ist (schädigender Dritter). fallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist. A3-1.2 Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverur- in dem der schadensersatzpflichtige Dritte Versiche- sachung besteht Versicherungsschutz für Umwelt- rungsschutz im Rahmen und Umfang der in Abschnitt schäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen A1 geregelten Tierhalter-Haftpflichtversicherung des Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter aus- Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im schließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Per- Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler son des Schädigers auch die Risikobeschreibungen dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch be- und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versiche- steht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im rungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerb- hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). lichen Tätigkeit verursacht hat. Versichert sind darüber hinaus den Versicherungs- Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche nehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen gegen Dritte Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grund- (1) aus der Eigenschaft des Schädigers als privater stücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags Halter eines Hundes oder Pferdes. erfasst sind. (2) bei vorsätzlicher Herbeiführung des Versiche- rungsfalls durch den Schädiger. A2-2 Ausland Versichert sind im Umfang von A1-6.3 die im Gel- A3-2 Leistungsvoraussetzungen tungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungs- (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle. Ver- nehmer oder einer mitversicherten Person leistungs- sichert sind insoweit auch die den Versicherungs- pflichtig, wenn nehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche gemäß A3-2.1 die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU- einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordent- Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder An- lichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland o- sprüche den Umfang der o.g. EU-Richtlinie nicht der einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen überschreiten. Union, in Norwegen, Island, Liechtenstein, der A2-3 Ausschlüsse Schweiz sowie im vereinigten Königreich (UK) festge- A2-3.1 Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller stellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile Personen, die den Schaden dadurch verursacht und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnun- der vorgenannten Länder binden den Versicherer gen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Ti- behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die tel bestanden hätte. dem Umweltschutz dienen, abweichen. A1-2.3 findet keine Anwendung. A3-2.2 der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungs- A2-3.2 Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden 6_HAFT_THV_AVB_20220201 Seite 10 von 19 [Seite 40] unfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versiche teiligungsansprüche oder ähnliche von Drit- rungsnehmer oder eine mitversicherte Person nach ten handelt. weist, dass  eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befrie- digung geführt hat, A3-6 Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz  eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, Die WWK Allgemeine Versicherung AG hat bei der da der schadensersatzpflichtige Dritte in den letz- ARAG SE für die Versicherten dieser Tierhalter haft- ten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung pflichtversicherung einen Gruppenvertrag über eine über seine Vermögensverhältnisse abgegeben Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz-Versicherung hat oder abgeschlossen. Diesem Gruppenvertrag liegen die  ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten nachstehenden Bedingungen zugrunde. Der Beitrag durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vol- für die Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz- len Befriedigung geführt hat oder ein solches Versicherung ist im Beitrag für diese Tierhalterhaft- Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde, pflichtversicherung enthalten. Im Falle der Beendi- gung dieser Tierhalterhaftpflichtversicherung endet und auch der Versicherungsschutz der Spezial- A3-2.3 an den Versicherer die Ansprüche gegen den Schadenersatz-Rechtsschutz-Versicherung. schadenersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versi- A3-6.1 Versicherungsnehmer: cherungsleistung abgetreten werden und die voll- streckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs Versicherungsnehmer der Spezial-Schadenersatz- ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an Rechtsschutz-Versicherung ist die der Umschreibung des Titels auf den Versicherer WWK Allgemeine Versicherung AG, mitzuwirken. Marsstrasse 37, 80335 München. A3-3 Umfang der Forderungsausfalldeckung A3-6.2 Versicherte Personen: A3-3.1 Versicherungsschutz besteht im Rahmen der für Versicherte Personen der Spezial-Schadenersatz- diese private Tierhalter-Haftpflichtversicherung Rechtsschutz-Versicherung sind der im Versiche- vereinbarten Versicherungssumme bis zur Höhe der rungsschein genannte Versicherungsnehmer und die titulierten Forderung. mitversicherten Personen dieser Tierhalterhaftpflicht- versicherung. A3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungs- A3-6-3 Rechtsschutz-Versicherer: schein und seinen Nachträgen vereinbarten Versi- Versicherer zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser cherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, Tierhalterhaftpflichtversicherung ist die wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere ARAG SE entschädigungspflichtige Personen erstreckt. ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf A3-3.3 Dem schadenersatzpflichtigen Dritten stehen keine Die WWK Allgemeine Versicherung AG als Versiche- Rechte aus diesem Vertrag zu. rungsnehmerin behält sich vor, den Versicherer A3-4 Räumlicher Geltungsbereich dieser Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz- Versicherungsschutz besteht für Schadenereignisse, Versicherung während der Laufzeit des Vertrages zu die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in wechseln. Der Umfang der Spezial-Schadenersatz- Norwegen, Island, Liechtenstein, der Schweiz sowie Rechtsschutz-Versicherung bleibt dabei unverändert. im vereinigten Königreich (UK) eintreten. A3-6.4 Hinweis auf die zugrunde liegenden Bedingungen A3-5 Besondere Ausschlüsse für das Forderungsaus- Ist die gerichtliche Durchsetzung eines Schadener- fallrisiko satzanspruches im Rahmen der Forderungsausfall- A3-5.1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind - deckung nach Abschnitt A3 dieser Tierhalterhaft- sofern nicht im Rahmen und Umfang dieser privaten pflichtversicherung nicht durch eine anderweitig Tierhalter-Haftpflichtversicherung mitversichert- bestehende Rechtsschutzversicherung gedeckt, Ansprüche wegen Schäden an leistet der Versicherer Schadenersatz-Rechtsschutz (1) Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeug-Anhängern, Luft- gemäß den nachfolgenden Bedingungen (subsidiäre und Wasserfahrzeugen; Deckung), sofern der Streitwert EUR 2.500 über- (2) eigengenutzten Immobilien; steigt. (3) Tieren; Anspruch auf Rechtsschutz besteht nicht in Zu- (4) Sachen, die ganz oder teilweise einem Betrieb, sammenhang mit den Regelungen nach A3-1.2 (2). Gewerbe, Beruf, Dienst oder Amt des Versiche- Anspruch auf Rechtsschutz besteht, wenn ein rungsnehmers oder einer mitversicherten Person Rechtsschutzfall eingetreten ist, aber auch dann nur, zuzurechnen sind. wenn der Rechtsschutzfall nach Beginn des Versi- A3-5.2 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für cherungsschutzes und vor dessen Ende eingetreten (1) Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der ist. Rechtsverfolgung; Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über einen Zeit- (2) Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder raum, ist dessen Beginn maßgeblich. vertraglichen Forderungsübergangs; Sind mehrere Rechtsschutzfälle für den Anspruch auf (3) Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass be- Versicherungsschutz ursächlich, ist der erste ent- rechtigte Einwendungen oder begründete scheidend. Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorge- Wenn der erste Rechtsschutzfall innerhalb der Ver- bracht oder eingelegt wurden; tragslaufzeit eintritt, besteht Versicherungsschutz. Ist (4) Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz der erste Rechtsschutzfall vor Vertragsbeginn einge-  ein anderer Versicherer Leistungen zu erbrin- treten, besteht kein Anspruch auf Versicherungs- gen hat (z.B. der Schadensversicherer des schutz. Versicherungsnehmers) oder  ein Sozialversicherungsträger oder Sozial- A3-6.5 Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten leistungsträger Leistungen zu erbringen hat, Kein Rechtsschutz besteht für jede Interessenwahr- auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Be- nehmung in ursächlichem Zusammenhang mit 6_HAFT_THV_AVB_20220201 Seite 11 von 19 [Seite 41]  dem Kauf oder Verkauf eines Grundstücks, das (3) Kosten, die der Versicherungsnehmer dieser Tier- bebaut werden soll, der Planung oder Errichtung halterhaftpflichtversicherung übernommen hat, eines Gebäudes oder Gebäudeteils, der geneh- ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein. migungs-/anzeigepflichtigen baulichen Verände- (4) Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflich- rung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäu- tet wäre, wenn die Spezial-Schadensersatz- deteils. Rechtsschutz-Versicherung nicht bestünde.  Bergbauschäden und Beeinträchtigungen auf- Bei Auslandsbezug sorgt der Rechtsschutz- grund von bergbaubedingten Immissionen an Versicherer für Grundstücken und Gebäuden. a) die Übersetzung der Unterlagen, wenn dies not-  Streitigkeiten mehrerer Versicherungsnehmer o- wendig ist für die Wahrnehmung der rechtlichen der mitversicherter Personen desselben Versi- Interessen des Versicherten im Ausland und cherungsvertrages untereinander, Streitigkeiten übernimmt dabei die Kosten, die für die Überset- sonstiger Lebenspartner (nicht eheliche und nicht zung anfallen. eingetragene Lebenspartner gleich welchen Ge- b) die Auswahl und Beauftragung eines Dolmet- schlechts) untereinander, wenn diese im ursächli- schers und trägt die für dessen Tätigkeit entste- chen Zusammenhang mit der Partnerschaft ste- henden Kosten. hen. Dies gilt auch dann, wenn die Partnerschaft beendet ist. A3-6.7 Verhalten im Versicherungsfall, Erfüllung von Oblie-  Streitigkeiten in Enteignungs-, Planfeststellungs-, genheiten Flurbereinigungsangelegenheiten sowie in Ange- Der Versicherte hat legenheiten, die im Baugesetzbuch geregelt sind. a) den mit der Wahrnehmung seiner Interessen be-  Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang auftragen Rechtsanwalt vollständig über die mit Patent-, Urheber-, Marken-, Domain-, Ge- Sachlage zu unterrichten, ihm die Beweismittel schmacksmuster-/Gebrauchsmusterrechten oder anzugeben, die möglichen Auskünfte zu erteilen sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum. und die notwendigen Unterlagen zu beschaffen.  aus Streitigkeiten in ursächlichem Zusammen- b) soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträch- hang mit dem Erwerb, der Veräußerung, der Ver- tigt werden waltung und der Finanzierung von Kapitalanla- (1) vor Erhebung von Klagen oder Einlegung von gen. Rechtsmitteln die Zustimmung des Rechts-  aus Streitigkeiten in ursächlichem Zusammen- schutz-Versicherers einzuholen; hang mit Spiel- oder Wettverträgen sowie Ge- (2) alles zu vermeiden, was die unnötige Erhö- winnzusagen. hung von Kosten oder die Erschwerung ihrer  vor Verfassungsgerichten, internationalen oder Erstattung verursachen könnte. supranationalen Gerichten. Ansprüche des Versicherten gegen Dritte auf Erstat- A3-6.6 Leistungsumfang (§ 5 ARB 2013): tung von Kosten, die der Rechtsschutz-Versicherer Der Rechtsschutz-Versicherer trägt die zur rechtli- getragen hat, gehen mit ihrer Erstattung auf den chen Interessenwahrnehmung erforderlichen Kosten Rechtsschutz-Versicherer über. Die für die Geltend-  eines für den Versicherten tätigen Rechtsanwalts machung der Ansprüche notwendigen Unterlagen hat bis zur maximalen Höhe der gesetzlichen Vergü- der Versicherte auszuhändigen und bei dessen Maß- tung eines Rechtsanwalts, der am Ort des zustän- nahmen auf Verlangen mitzuwirken. digen Gerichts ansässig ist oder wäre. Die gesetzli- Wird eine dieser genannten Obliegenheiten vorsätz- che Vergütung richtet sich nach dem Rechtsan- lich verletzt, verliert der Versicherte seinen Rechts waltsvergütungsgesetz; schutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Oblie-  des Gerichts einschließlich der Entschädigung für genheit ist der Rechtsschutz-Versicherer berechtigt, Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht her- seine Leistung in einem der Schwere des Verschul- angezogen werden, sowie die Kosten des Gerichts- dens des Versicherten entsprechenden Verhältnis zu vollziehers; kürzen. Weist der Versicherte nach, dass er die  für eine Reise des Versicherten zu einem ausländi- Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt schen Gericht, wenn sein Erscheinen als Beschul- der Rechtsschutz bestehen. digter oder Prozesspartei angeordnet ist; Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn  Anwalts- und Gerichtskosten des Prozessgegners, der Versicherte nachweist, dass die Verletzung der soweit der Versicherte zur Erstattung dieser Ver- Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Fest- fahrenskosten aufgrund gerichtlicher Festsetzung stellung des Rechtsschutzfalls noch für die Fest- verpflichtet ist. stellung oder den Umfang der dem Rechtsschutz- Die Versicherungssumme je Rechtsschutzfall beträgt Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. EUR 250.000. Zahlungen für den Versicherten und Dies gilt nicht, wenn der Versicherte die Obliegenheit für mitversicherte Personen in demselben Rechts- arglistig verletzt hat. schutzfall werden zusammengerechnet. Dies gilt Der Rechtsschutz-Versicherer bestätigt dem Versi- auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechts- cherten den Umfang des für den Rechtsschutzfall schutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammen- bestehenden Versicherungsschutzes. Ergreift der hängen. Versicherte Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner Der Rechtsschutz-Versicherer trägt nicht rechtlichen Interessen, bevor der Rechtsschutz- Ver- (1) Kosten, die bei einer gütlichen Einigung entstanden sicherer den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt sind und die nicht dem Verhältnis des vom Versi- und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, cherten angestrebten Ergebnisses zum erzielten trägt der Rechtsschutz-Versicherer nur die Kosten, Ergebnis entsprechen, es sei denn, es ist gesetz- die er bei einer Rechtsschutzbestätigung vor Einlei- lich eine andere Kostenregelung vorgeschrieben. tung dieser Maßnahmen zu tragen hätte. (2) Kosten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die A3-6.8 Stichentscheid aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangs- (1) Lehnt der Rechtsschutz-Versicherer den Rechts- vollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel ent- schutz ab, stehen sowie Kosten von Vollstreckungsmaßnah- men, die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des a) weil der durch die Wahrnehmung der rechtli- Vollstreckungstitels eingeleitet werden. chen Interessen voraussichtlich entstehende Kostenaufwand unter Berücksichtigung der 6_HAFT_THV_AVB_20220201 Seite 12 von 19 [Seite 42] berechtigten Belange der Versichertenge- den Folgejahresbeitrag um den sich aus A(GB)-2 meinschaft in einem groben Missverhältnis (2) ergebenden Prozentsatz zu verändern (Bei- zum angestrebten Erfolg steht oder tragsangleichung). Der veränderte Folgejahres- b) weil die Wahrnehmung der rechtlichen Inte- beitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der ressen keine hinreichende Aussicht auf Er- nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben. folg hat, ist dies der versicherten Person un- Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen verzüglich unter Angabe der Gründe schrift- des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalen- lich mitzuteilen. derjahre um einen geringeren Prozentsatz als (2) Hat der Rechtsschutz-Versicherer seine Leis- denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils tungspflicht verneint und stimmt die versicherte für diese Jahr nach A(GB)-2 (2) ermittelt hat, so Person der Auffassung des Rechtsschutz-Versi- darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag nur cherers nicht zu, kann die versicherte Person den um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der für sie tätigen oder noch von ihr zu beauftragen- Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach sei- den Rechtsanwalt auf Kosten des Rechtsschutz- nen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Ka- Versicherers veranlassen, der versicherten Per- lenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf dieje- son gegenüber eine begründete Stellungnahme nige nicht überschreiten, die sich nach dem vor- abzugeben, ob die Wahrnehmung rechtlicher In- stehenden Absatz ergeben würde. teressen in einem angemessenen Verhältnis zum (4) Liegt die Veränderung nach A(GB)-2 (2) oder angestrebten Erfolg steht und hinreichende Aus- A(GB)-2 (3) unter 5 Prozent entfällt eine Bei- sichten auf Erfolg verspricht. Die Entscheidung tragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch ist für beide Teile bindend, es sei denn, dass sie in den folgenden Jahren zu berücksichtigen. offenbar von der wirklichen Sach- oder Rechts- (5) Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsan- lage erheblich abweicht. gleichung gemäß A(GB)-2 (3), ohne dass sich (3) Der Rechtsschutz-Versicherer kann der versi- der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, cherten Person eine Frist von mindestens einem kann der Versicherungsnehmer den Versiche- Monat setzen. Damit der Rechtsanwalt die Stel- rungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zu- lungnahme abgeben kann, muss der Versicherte gang der Mitteilung des Versicherers mit soforti- den Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsge- ger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt mäß über die Sachlage unterrichten und Beweis- kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam mittel angeben. Kommt die versicherte Person werden sollte. Der Versicherer hat den Versiche- dieser Verpflichtung nicht innerhalb der vom rungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündi- Rechtsschutz-Versicherer gesetzten Frist nach, gungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss entfällt der Versicherungsschutz. Der Rechts- dem Versicherungsnehmer spätestens einen Mo- schutz-Versicherer ist verpflichtet, die versicherte nat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhö- Person ausdrücklich auf die mit dem Fristablauf hung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherung- verbundene Rechtsfolge hinzuweisen. steuer begründet kein Kündigungsrecht. A(GB)-3 Schiedsgerichtsvereinbarungen (gilt nicht für private Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A Haftpflichtrisiken) A(GB)-1 Abtretungsverbot Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgülti- Eintritt eines Versicherungsfalls beeinträchtigt den gen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine folgenden Mindestanforderungen entspricht: Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.  Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei A(GB)-2 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist Beitragsangleichung sein und soll die Befähigung zum Richteramt ha- ben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in ver- (1) Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Bei- schiedenen Ländern, darf er keinem Land der tragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Parteien angehören. Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet wer- den, findet keine Beitragsangleichung statt. Min-  Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem destbeiträge unterliegen unabhängig von der Art Recht und nicht lediglich nach billigem Ermessen der Beitragsberechnung der Beitragsanglei- (ausgenommen im Falle eines Vergleichs, sofern chung. dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren er- möglicht wurde). Das anzuwendende materielle (2) Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich Recht muss bei Abschluss der Schiedsgerichts- mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Bei- vereinbarung festgelegt sein. träge, um welchen Prozentsatz sich im vergange- nen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schaden-  Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt zahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen und begründet. In seiner Begründung sind die die Haftpflichtversicherung zugelassenen Versiche- Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzuge- rer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht ben. oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versi- rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf cherer die Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die gelten dabei auch die speziell durch den einzel- Mitwirkung am Schiedsgerichtsverfahren entspre- nen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die chend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren Ermittlung von Grund und Höhe der Versiche- des ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen. Hin- rungsleistungen. Durchschnitt der Schadenzah- sichtlich der Auswahl des vom Versicherungsnehmer lungen eines Kalenderjahres ist die Summe der zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen. geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle. (3) Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer be- rechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, 6_HAFT_THV_AVB_20220201 Seite 13 von 19 [Seite 43] Teil B Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Abschnitt B1- Beginn des Versicherungsschutzes, Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch Beitragszahlung einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags B1-1 Beginn des Versicherungsschutzes aufmerksam gemacht hat. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versi- Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versiche- cherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt rungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat. vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen ver- B1-3.4 Entfall / Reduzierung von Nachlässen späteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Falls der Versicherungsbeitrag zu diesem Vertrag Einmalbeitrags. einen Nachlass/Rabatt enthält, kann dieser sich Um eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes reduzieren oder entfallen, wenn sich die zur Erlan- (bei Versichererwechsel) zu vermeiden, beginnt der gung desselben erforderlichen Gegebenheiten ver- Versicherungsschutz abweichend von den Angaben ändern (z.B. Wegfall eines oder mehrerer Verträge). im Versicherungsschein nicht um 12 Uhr, sondern bereits um 0 Uhr, sofern die Vorversicherung um 24 B1-4 Folgebeitrag Uhr des Vortages endet. B1-4.1 Fälligkeit B1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode, Raten- Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten zahlung Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem B1-2.1 Beitragszahlung anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig. Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit gezahlt, entweder durch laufende Zahlungen monat- veranlasst wird. lich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag. B1-4.2 Verzug und Schadensersatz Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät B1-2.2 Versicherungsperiode der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung zu auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als vertreten hat. ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer berech- der Vertragsdauer. tigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen B1-2.3 Ratenzahlung Schadens zu verlangen. Ist Ratenzahlung vereinbart, so gelten die ausstehen- B1-4.3 Mahnung den Raten bis zu den vereinbarten Zahlungsterminen Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann als gestundet. Die gestundeten Raten der laufenden der Versicherer den Versicherungsnehmer auf Versicherungsperiode werden sofort fällig, wenn der dessen Kosten in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Versicherungsnehmer mit einer Rate ganz oder teil- Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist weise in Verzug gerät. Ferner kann der Versicherer bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss min- für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen. destens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsauf- B1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen forderung betragen. verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags B1-3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versi- und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kün- digungsrecht) hinweist. cherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen B1-4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung eines Widerrufsrechts. Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungs- beginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder ein Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungs- malige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu falls mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der zahlen. Verpflichtung zur Leistung frei. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, B1-4.5 Kündigung nach Mahnung Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist. geschuldeten Beiträge in Verzug, kann der Versiche- rer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinba- Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen. rungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag Die Kündigung kann mit der Bestimmung der frühestens einen Monat nach Zugang des Versiche- Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird rungsscheins zu zahlen. die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungs- B1-3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug nehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Ver- Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzei- zug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der tig nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungs- B1-4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung nehmer die Zahlung nicht veranlasst hat. Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versiche- innerhalb eines Monats nach der Kündigung veran- rungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. lasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist B1-3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 veranlasst wird. zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des 6_HAFT_THV_AVB_20220201 Seite 14 von 19 [Seite 44] Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B1-4.4 Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis bleibt bis zur Zahlung bestehen. erlangt hat. B1-5 Lastschriftverfahren B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des B1-5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftver- bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder fahren vereinbart worden, hat der Versicherungs- wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für nehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen. künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherer kann jedoch eine angemessene Ge- Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht einge schäftsgebühr verlangen. zogen werden, ist die Zahlung auch dann noch Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Text- Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch form (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu ver- Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. schaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt B1-5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass Umständen Kenntnis erlangt. ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Ein- ziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-Lastschrift- Abschnitt B2- Dauer und Ende des Vertrags / Kündi- mandat in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) gung zu kündigen. B2-1 Dauer und Ende des Vertrags Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzu- weisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet B2-1.1 Vertragsdauer ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Bei- Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein an- träge selbst zu übermitteln. gegebenen Zeitraum abgeschlossen. Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren B2-1.2 Stillschweigende Verlängerung für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden. verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er B1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der je- B1-6.1 Allgemeiner Grundsatz weiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zuge- Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem gangen ist. Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungs- B2-1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr schutz bestanden hat. Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne B1-6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, dass es einer Kündigung bedarf. Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B2-1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertrags- Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren erklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versiche- kann der Versicherungsnehmer den Vertrag zum rer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufs- Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgen- erklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. den Jahres kündigen; die Kündigung muss dem Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Wider- Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf rufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfol- des jeweiligen Jahres zugegangen sein. gen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zuge- B2-1.5 Wegfall des versicherten Interesses stimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der der Widerrufsfrist beginnt. Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Ver- Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des sicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies Interesses Kenntnis erlangt. gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen B2-2 Kündigung nach Versicherungsfall aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch ge- B2-2.1 Kündigungsrecht nommen hat. B2-2.1.1 Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorver- wenn traglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag  vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung o- zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der der eine Zahlung von Sanierungskosten von Um- Rücktrittserklärung zu. weltschäden geleistet wurde, Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des  dem Versicherer eine Klage über einen versi- Versicherers beendet, weil der einmalige oder der cherten Anspruch gerichtlich zugestellt wird. erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Text- steht dem Versicherer eine angemessene Ge- form (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) spätestens schäftsgebühr zu. einen Monat nach der Zahlung, der Ablehnung oder B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des der Zustellung der Klage zugegangen sein. Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, B2-2.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündi- der Anfechtungserklärung zu. gung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte bean- spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versiche- spruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu rungsperiode, wirksam wird. dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der B2-2.3 Kündigung durch Versicherer 6_HAFT_THV_AVB_20220201 Seite 15 von 19 [Seite 45] Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer Satz 1 in Textform stellt. wirksam. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versiche- B2-3 Veräußerung und deren Rechtsfolgen rungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwen- dung von Absatz 1 und B3-1.2 sowohl die Kenntnis B2-3.1 Übergang der Versicherung und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis Wird ein Unternehmen veräußert, tritt der Erwerber und die Arglist des Versicherungsnehmers zu be- an Stelle des Versicherungsnehmers in die während rücksichtigen. der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versiche- Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die rungsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten ein. Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten über- oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. nommen wird. B3-1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht B2-3.2 Kündigung Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegen B3-1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes über den Versicherungsvertrag unter Einhaltung Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeige- einer Frist von einem Monat in Textform (z.B. E-Mail, pflicht nach B3-1.1 Absatz 1, kann der Versicherer Telefax oder Brief) zu kündigen. Dieses Kündigungs- vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts recht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats besteht auch für die Vergangenheit kein Versiche- ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräuße- rungsschutz. rung ausgeübt wird. Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsver- der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die trag mit sofortiger Wirkung oder bis zum Schluss der unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder laufenden Versicherungsperiode in Textform zu vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der Kenntnis, ausgeübt wird. der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte. B2-3.3 Beitrag Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungs- Der Veräußerer und der Erwerber haften für den falls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht Beitrag als Gesamtschuldner, wenn der Übergang versagen, wenn der Versicherungsnehmer nach auf den Erwerber während einer laufenden Versiche- weist, dass der unvollständig oder unrichtig ange rungsperiode erfolgt. zeigte Umstand weder für den Eintritt des Versiche- Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, rungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall Beitrags. besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der B2-3.4 Anzeigepflichten Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräuße- verletzt hat. rer oder Erwerber unverzüglich in Textform (z.B. B3-1.2.2 Kündigung E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeige- Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht pflicht nach B3-1.1 Absatz 1 leicht fahrlässig oder besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versi- schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag inner- cherungsfall später als einen Monat nach dem Zeit halb eines Monats ab Kenntniserlangung kündigen. punkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der hätte zugehen müssen. Der Versicherer muss hierzu Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versiche- nachweisen, dass er den mit dem Veräußerer beste- rer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeig- henden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen ten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingun- hätte. gen geschlossen hätte. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, B3-1.2.3 Vertragsänderung zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Der Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht Versicherer bleibt ebenfalls zur Leistung verpflichtet, nach B3-1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht ange- Frist für seine Kündigung abgelaufen war und er nicht zeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu ande- gekündigt hat. ren Bedingungen geschlossen, so werden die ande- ren Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Ver- Abschnitt B3 -Anzeigepflicht, Obliegenheiten sicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers werden die anderen Bedingungen ab der laufenden oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag B3-1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer gefahrerhebliche Umstände die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekann- Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der ten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Versicherer in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versiche- Brief) gefragt hat und die für den Entschluss des rer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündi- Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem gungsrecht hinzuweisen. vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeige- pflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer dem B3-1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, Versicherers 6_HAFT_THV_AVB_20220201 Seite 16 von 19 [Seite 46] Die Rechte zum Rücktritt (B3-1.2.1), zur Kündigung gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungs- (B3-1.2.2) oder zur Vertragsänderung (B3-1.2.3) vertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Wei- muss der Versicherer innerhalb eines Monats schrift- sungen, hat der Versicherungsnehmer nach lich geltend machen. Dabei hat er die Umstände pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur B3-2.2.2 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb Begründung kann er nachträglich weitere Umstände einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlan- Schadensersatzansprüche erhoben worden sind. gung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungs- Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung nehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis er- werden. langt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen. B3-2.2.3 Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer aus- führliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu B3-1.4 Hinweispflicht des Versicherers erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und – Die Rechte zum Rücktritt (B3-1.2.1), zur Kündigung regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach (B3-1.2.2) oder zur Vertragsänderung (B3-1.2.3) Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versi- Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie für cherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in alle dafür geforderten Schriftstücke übersandt Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die werden. Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hinge- wiesen hat. B3-2.2.4 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsan- waltschaftliches, behördliches oder gerichtliches B3-1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies Rücktritt (B3-1.2.1), zur Kündigung (B3-1.2.2) oder unverzüglich anzuzeigen. zur Vertragsänderung (B3-1.2.3) nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die B3-2.2.5 Gegen den Mahnbescheid oder eine Verfügung von Unrichtigkeit der Anzeige kannte. Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder B3-1.6 Anfechtung die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen. B3-2.2.6 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haft- B3-1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers pflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt (B3- die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu 1.2.1), zur Kündigung (B3-1.2.2) und zur Vertragsän- überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen derung (B3.1.2.3) erlöschen mit Ablauf von fünf des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte er- Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Voll- löschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf macht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig B3-2.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung verletzt hat. B3-2.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit B3-2 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nach B3-2.1 oder B3-2.2 vorsätzlich, so ist der Versi- cherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei B3-2.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungs- grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der falls Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Ver- B3-2.1.1 Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versi- hältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschul- cherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers dens des Versicherungsnehmers entspricht. innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt B3-2.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Um- Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann stand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den weiteres als besonders gefahrdrohend. Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in B3-2.1.2 Rechtsfolgen Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder Rechtsfolge hingewiesen hat. grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt B3-2.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies eines Monats, nachdem er von der Verletzung gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Oblie- noch für die Feststellung oder den Umfang der dem genheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig ver- Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. letzt hat. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die B3-2.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versi- Obliegenheit arglistig verletzt hat. cherungsfalls Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt Abschnitt B4 - Weitere Regelungen des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen: B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung B3-2.2.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Möglichkeit für B4-1.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das die Abwendung und Minderung des Schadens zu Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versi- sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Wei- chert ist. sungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu B4-1.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande ge- befolgen, sowie Weisungen -ggf. auch mündlich oder telefonisch- einzuholen, wenn die Umstände dies 6_HAFT_THV_AVB_20220201 Seite 17 von 19 [Seite 47] kommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ver- dies wusste, kann er die Aufhebung des später ge- jähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem schlossenen Vertrags verlangen. Schluss des Jahres, in dem Anspruch entstanden ist B4-1.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versi- und der Gläubiger von den Anspruch begründenden cherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversi- erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der cherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu Kenntnis gleich. dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht. dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung B4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung und Zugang der in Textform (z.B. E-Mail, Telefax B4-2.1 Form, zuständige Stelle oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versiche- Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und rers beim Anspruchsteller nicht mit. Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz- erfolgen, sind in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder buchs. Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich B4-5 Örtlich zuständiges Gericht Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist. B4-5.1 Klagen gegen den Versicherer Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptver- Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen waltung des Versicherers oder an die im Versiche- den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zu- rungsschein oder in dessen Nachträgen als zustän- ständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder dig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzli- seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen chen Regelungen über den Zugang von Erklärungen Niederlassung. und Anzeigen bleiben bestehen. Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klage- B4-2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensände- erhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung rung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Ver- eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer tragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Nieder- gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines lassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versiche- eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins rer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in nach der Absendung des Briefs als zugegangen. dem der Versicherer seinen Sitz hat. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versi- cherer nicht angezeigten Namensänderung des B4-5.2 Klagen gegen den Versicherungsnehmer Versicherungsnehmers. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gericht- B4-2.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Nie- liche Zuständigkeit nach dem Sitz, der Niederlassung derlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. der Anschrift seines Gewerbebetriebs abge- Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im schlossen, findet bei einer Verlegung der gewerbli- Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt chen Niederlassung B4-2.2 entsprechend Anwen- sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dung. dem Versicherungsvertrag gegen den Versiche- B4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters rungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder B4-3.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Niederlassung. vom Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen B4-6 Anzuwendendes Recht entgegenzunehmen betreffend Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. (1) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versi- cherungsvertrags; B4-7 Embargobestimmung (2) ein bestehendes Versicherungsverhältnis ein- Es besteht-unbeschadet der übrigen Vertragsbe- schließlich dessen Beendigung; stimmungen-Versicherungsschutz nur, soweit und (3) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt des Vertrags und während des Versicherungs- anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanz- verhältnisses. sanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union B4-3.2 Erklärungen des Versicherers oder der Bundesrepublik Deutschland entgegen- Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, stehen. vom Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanz- oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu sanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten übermitteln. von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften B4-3.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter der Europäischen Union oder Bundesrepublik Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Deutschland entgegenstehen. Zahlungen anzunehmen, die der Versicherungs- B4-8 Abweichungen gegenüber den GDV-Musterbe- nehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dingungen (Leistungsgarantie) dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn Der Versicherer garantiert, dass der Leistungsum- leistet. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss fang, der diesem Vertrag zugrundeliegenden Allge- der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten meinen Versicherungsbedingungen für die Private lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme Tierhalter-Haftpflicht-versicherung (AVB THV 2018) der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässig- ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsneh- keit nicht kannte. mers von den durch den Gesamtverband der Versi- B4-4 Verjährung cherungswirtschaft (GDV) empfohlenen (aktuellsten) 6_HAFT_THV_AVB_20220201 Seite 18 von 19 [Seite 48] Versicherungsbedingungen -(bzw.) Stand April 2016- Differenzdeckung werden dann nur insoweit abweicht. erbracht, wie sie entstanden wären, wenn B4-9 Künftige Bedingungsverbesserungen (Update- keiner der vorgenannten Gründe für den Garantie) Wegfall oder die Reduzierung der Ent-schä- digungsleistung vorgelegen hätte. Werden die dieser Tierhalter-Haftpflichtversicherung zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbe- (4) Verhalten im Versicherungsfall dingungen für die Private Tierhalter-Haftpflicht-versi- Ein Versicherungsfall ist cherung (AVB THV 2018) ausschließlich zum Vorteil a) zunächst dem Versicherer der anderweitig des Versicherungsnehmers und ohne Mehrprämie bestehenden Haftpflichtversicherung anzu- geändert, so gelten die neuen Bedingungen mit so- zeigen und dort geltend zu machen. fortiger Wirkung auch für diesen Vertrag. b) zur Differenzdeckung unverzüglich zu mel- den, sobald der Versicherungsnehmer von dem anderweitigen Versicherer darüber infor- B4-10 Differenzdeckung miert wurde, dass ein gemeldeter Versiche- (1) Vertragsgrundlage rungsfall dort nicht oder nicht in vollem Um- Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedin- fang unter die Leistungspflicht fällt. gungen für die Tierhalter-Haftpflichtversicherung Die übrigen in B3-2 genannten Obliegenhei- (AVB THV 2018), soweit sich aus den folgenden ten mit deren Rechtsfolgen bleiben unbe- Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt. rührt; insbesondere sind nach Aufforderung durch uns die erforderlichen Auskünfte zur (2) Gegenstand der Versicherung Feststellung der Entschädigungspflicht zu er- Die Differenzdeckung ergänzt eine anderweitig teilen sowie die zur Feststellung der Leis- bestehende Haftpflichtversicherung für das glei- tungshöhe notwendigen Unterlagen des an- che Risiko (Vorvertrag) im nachstehend beschrie- deren Versicherers einzureichen. benen Umfang. Der Versicherungsschutz aus der anderweitig bestehenden Haftpflichtversicherung (5) Beginn und Ende der Versicherung geht dem Versicherungsschutz aus dem vorlie- Die Differenzdeckung beginnt mit Eingang des genden Vertrag vor. Antrags auf Haftpflichtversicherung beim Versi- cherer. (3) Versicherungsumfang Zu dem im Versicherungsschein genannten Ver- a) Die Differenzdeckung leistet für solche Scha- sicherungsbeginn wird die Haftpflichtversiche- denereignisse, die in der anderweitig beste- rung, mit Wegfall der Bestimmungen über die Dif- henden Haftpflichtversicherung nicht oder ferenzdeckung, auf den beantragten, vollen Ver- nicht in vollem Umfang versichert sind, bis sicherungsschutz umgestellt und dafür Beitrag zur Höhe des im vorliegenden Vertrag verein- erhoben. barten Versicherungsschutzes (z.B. Leis- Falls der Haftpflichtversicherungsvertrag aus tungserweiterungen, Entschädigungsgren- nicht vom Versicherer zu vertretenden Gründen zen, Selbstbehalte) abzüglich der vertraglich nicht zustande kommt oder der erste Beitrag vereinbarten und sonstigen Leistungen aus nicht fristgerecht entrichtet wird, erlischt die Diffe- der anderweitig bestehenden Haftpflicht-ver- renzdeckung rückwirkend ab deren Beginn. sicherung. Vom Versicherer hieraus erbrachte Leistungen b) Maßgeblich für die vertraglich vereinbarten sind an den Versicherer zurückzuerstatten. Leistungen aus der anderweitig bestehenden Haftpflichtversicherung ist der Umfang des Versicherungsschutzes des anderen Ver- trags, der zum Zeitpunkt der Antragstellung der Differenzdeckung bestanden hat. Nach- träglich vorgenommene Änderungen an der anderweitig bestehenden Haftpflichtversiche- rung bewirken keine Erweiterungen der Diffe- renzdeckung. c) Leistungen aus der Differenzdeckung werden nicht erbracht, wenn  zum Zeitpunkt der Antragstellung der Dif- ferenzdeckung keine anderweitige Haft- pflichtversicherung für das gleiche Risiko bestanden hat;  die Leistung des anderen Versicherers infolge eines Vergleichs zwischen die- sem Versicherer und dem Versiche- rungsnehmer nicht zum vollen Ersatz des Schadens führt. Gleiches gilt, wenn auf- grund fehlender Nachweise über die Schadenhöhe durch den anderweitigen Versicherer eine geringere als die gefor- derte Entschädigung erbracht wird. d) Ist der anderweitige Versicherer infolge Nichtzahlung der Beiträge, Obliegenheits- verletzung, Gefahrerhöhung, arglistiger Täu- schung oder Herbeiführung des Versiche- rungsfalls von seiner Leistungspflicht ganz o- der teilweise befreit, so wird dadurch keine Erweiterung des Leistungsumfangs der Diffe- renzdeckung bewirkt. Leistungen aus der 6_HAFT_THV_AVB_20220201 Seite 19 von 19 [Seite 49] Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Bau 2008) zur Bauherrenhaftpflichtver- sicherung - Stand 01.11.2009 - 1. Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungs- Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 2008) und des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haft- Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte er- pflicht des Versicherungsnehmers als Bauherr (z. B. aus kannt werden können (Entwicklungsrisiko). Verletzung der erforderlichen Sorgfalt bei Auswahl oder Überwachung des Architekten, des Bauunternehmens und Umweltschaden ist eine der Bauhandwerker) für das im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebene Bauvorhaben. - Schädigung von geschützten Arten und natürli- chen Lebensräumen, 2. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht - Schädigung der Gewässer einschließlich Grund- 2.1. des Versicherungsnehmers als Haus- und Grund- wasser, stücksbesitzer für das zu bebauende Grundstück und - Schädigung des Bodens. das zu errichtende Bauwerk. Mitversichert sind, teilweise abweichend von Ziff. 7.6 Hierbei sind Ansprüche aus der Verletzung von Pflich- AHB, Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden ten versichert, die dem Versicherungsnehmer in den an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauli- geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke che Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Be- vom Versicherungsschutz dieses Vertrages erfasst streuung der Gehwege bei Winterglätte, Schneeräu- sind. men auf Bürgersteig und Straße). 4.2. Nicht versichert sind 2.2. der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reini- 4.2.1. Pflichten oder Ansprüche soweit sich diese ge- gung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der gen die Personen (Versicherungsnehmer oder Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, ein Mitversicherter) richten, die den Schaden die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Ver- dadurch verursacht haben, dass sie bewusst richtungen erhoben werden. von Gesetzen, Verordnungen oder an den Ver- sicherungsnehmer gerichteten behördlichen Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Per- Anordnungen oder Verfügungen, die dem Um- sonenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle weltschutz dienen, abweichen. und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungs- nehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. 4.2.2. Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung o- der infolge des Dienstes Angehörigen derselben a) die durch unvermeidbare, notwendige oder Dienststelle zugefügt werden. in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen. 2.3. des Insolvenzverwalters dieser Eigenschaft. b) die durch gewerbliche Abwässer von un- terirdischen Abwasseranlagen ausgehen. 3. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus c) für die der Versicherungsnehmer aus ei- 3.1. der Verwendung von Kraftfahrzeugen, Kfz- nem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Anhängern, selbstfahrenden Arbeits-maschinen, Bag- Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) gern, Kränen und Winden, sofern nicht ausdrücklich Versicherungsschutz hat oder hätte erlan- Versicherungsschutz vereinbart ist. gen können. 3.2. Haftpflichtansprüche aus dem Verändern der Grund- wasserverhältnisse. 4.3. Die Versicherungssumme und die Jahreshöchster- satzleistung sind dem Versicherungsschein zu ent- 4. Für private Risiken gilt zusätzlich: nehmen. Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sa- nierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadenge- 4.4. Ausland setz (USchadG) 4.1. Mitversichert sind abweichend von Ziff. 1.1 AHB öf- Versichert sind abweichend von Ziff. 7.9 AHB im Um- fentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanie- fang dieses Versicherungsvertrages im Geltungsbe- rung von Umweltschäden gemäß Umweltschadens- reich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) gesetz (USchadG), soweit während der Wirksamkeit eintretende Versicherungsfälle. des Versicherungsvertrages Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Ziff. 7.9 AHB auch für Pflichten oder Ansprüche - die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU- unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprü- gelangt sind oder che den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht über- - die sonstige Schadenverursachung plötzlich, un- schreiten. fallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist. Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursa- 5. Die Versicherung endet mit Beendigung der Bauarbeiten, chung besteht Versicherungsschutz für Umweltschä- spätestens zwei Jahre nach Versicherungsbeginn. den durch Lagerung, Verwendung oder anderen Um- gang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstrukti- ons-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Er- zeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein 7_HAFT_BAUHERREN_BVB_20091101 Seite 1 von 1 [Seite 50] Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR Grundbesitz 2008) zur Grundstückshaftpflichtversicherung - Stand 01.11.2009 - 1. Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungs- 2008 – bedingungen (AHB 2008) die gesetzliche Haftpflicht des a) Ansprüche eines einzelnen Wohnungsei- Versicherungsnehmers als Haus- und/oder Grundstücks- gentümers gegen den Verwalter; besitzer, z. B. als Eigentümer, Mieter, Leasingnehmer b) Ansprüche eines einzelnen Wohnungsei- Nießbraucher, Pächter, Mieter oder Nutznießer für das im gentümers gegen die Gemeinschaft der Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebene Wohnungseigentümer; Gebäude oder Grundstück. c) gegenseitige Ansprüche von Wohnungsei- Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von gentümern bei Betätigung im Interesse und Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben ge- für Zwecke der Gemeinschaft. nannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche In- Ausgeschlossen bleiben Schäden am Gemeinschafts-, standhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Bestreuung der Sonder- und Teileigentum und alle sich daraus erge- Gehwege bei Winterglätte, Schneeräumen auf Bürgersteig benden Vermögensschäden. und Fahrdamm). 2. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht 6. Nicht versichert sind 2.1 des Versicherungsnehmers 6.1 Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeuge a) als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die Grabearbeiten) bis zu einer veranschlagten Bau- der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder ei- summe von 25.000 EUR je Bauvorhaben. Wenn ne von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch dieser Betrag überschritten wird, entfällt die Mitver- den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahr- sicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über zeuganhängers verursachen. die Vorsorgeversicherung (Ziff. 4 AHB 2008); b) als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder ei- ne von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch 2.2. der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reini- den Gebrauch eines Wasserfahrzeuges verursachen gung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasser- Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, fahrzeuges in Anspruche genommen werden. die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Ver- richtungen erhoben werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versi- cherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Per- kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle an- sonenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle deren Versicherten. und Berufskrankheiten im Betrieb des Versiche- rungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII Eine Tätigkeit der in Abs. 1 und 2 genannten Personen handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle ge- an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und mäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Aus- Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch i. S. dieser Bestim- übung oder infolge des Dienstes Angehörigen dersel- mung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besit- ben Dienststelle zugefügt werden. zer dieses Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug 2.3. des Insolvenzverwalters in dieser Eigenschaft. hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. 3. Eingeschlossen sind - abweichend von Ziff. 7.14 (1) AHB 2008 - Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch Falls im Rahmen und Umfang des Vertrages eine ab- häusliche Abwässer, die im Gebäude selbst anfallen (also weichende Regelung getroffen wurde, gilt dieser Aus- keine industriellen und gewerblichen Abwässer) und Haft- schluss insoweit nicht. pflichtansprüche wegen Sachschäden, die durch Abwässer 6.2 Luft-/Raumfahrzeuge aus dem Rückstau des Straßenkanals auftreten. Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die Ziff. 7.10 (b) AHB 2008 bleibt unberührt. der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder ei- Diese Deckungserweiterung findet für die Umwelthaftpflicht- ne von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch Basisversicherung keine Anwendung. den Gebrauch eines Luftfahrzeuges verursachen oder 4. Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.3 AHB 2008 - für die sie als Halter oder Besitzer eines Luftfahrzeu- die vom VN als Mieter, Entleiher, Pächter oder Leasing- ges in Anspruch genommen werden. nehmer durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht des jeweiligen Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Ver- Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versi- pächter, Leasinggeber) in dieser Eigenschaft. cherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle an- 5. Bei Gemeinschaften von Wohnungseigentümern im deren Versicherten Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes gilt außerdem: 5.1 Versicherungsnehmer ist die Gemeinschaft der Woh- Nicht versichert ist die Haftpflicht aus nungseigentümer. 5.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Gemein- - der Planung oder Konstruktion, Herstellung schaft der Wohnungseigentümer aus dem gemein- oder Lieferung von Luft- oder Raumfahr- schaftlichen Eigentum. zeugen oder Teilen für Luft- oder Raum- 5.3 Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht fahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für des Verwalters und der Wohnungseigentümer bei Be- den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen tätigung im Interesse und für Zwecke der Gemein- oder den Einbau in Luft- oder Raumfahr- schaft. zeuge bestimmt waren, 5.4 Eingeschlossen sind - abweichend von Ziff. 7.4 AHB - Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung Inspek- 8_HAFT_HAUSBESITZER_BVB_20091101 Seite 1 von 2 [Seite 51] tion, Überholung, Reparatur, Beförderung) b. die durch gewerbliche Abwässer von un- an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren terirdischen Abwasseranlagen ausge- Teilen hen. c. für die der Versicherungsnehmer aus ei- und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeu- nem anderen Versicherungsvertrag (z. gen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen B. Gewässerschadenhaftpflichtversiche- und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden rung) Versicherungsschutz hat oder hät- sowie wegen sonstigere Schäden durch Luft- oder te erlangen können. Raumfahrzeuge. 7.3 Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatz- 7. Für private Risiken gilt zusätzlich: leistung sind dem Versicherungsschein zu entnehmen. Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sa- 7.4 Ausland nierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadenge- setz (USchadG) Versichert sind abweichend von Ziff. 7.9 AHB im Um- fang dieses Versicherungsvertrages im Geltungsbe- 7.1 Mitversichert sind abweichend von Ziff. 1.1 AHB öffent- reich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) lich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung eintretende Versicherungsfälle. von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG), soweit während der Wirksamkeit des Ver- Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von sicherungsvertrages Ziff. 7.9 AHB auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-  die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten. gelangt sind oder  die sonstige Schadenverursachung plötzlich, un- fallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist. Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursa- chung besteht Versicherungsschutz für Umweltschä- den durch Lagerung, Verwendung oder anderen Um- gang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstrukti- ons-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Er- zeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte er- kannt werden können (Entwicklungsrisiko). Umweltschaden ist eine  Schädigung von geschützten Arten und natürli- chen Lebensräumen,  Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,  Schädigung des Bodens. Mitversichert sind, teilweise abweichend von Ziff. 7.6 AHB, Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrages erfasst sind. 7.2 Nicht versichert sind 7.2.1 Pflichten oder Ansprüche soweit sich diese gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder ein Mit- versicherter) richten, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Geset- zen, Verordnungen oder an den Versicherungs- nehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen. 7.2.2 Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden a. die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen. 8_HAFT_HAUSBESITZER_BVB_20091101 Seite 2 von 2 [Seite 52] Besondere Bedingungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden – soweit diese ausdrücklich vereinbart sind bzw. das Risiko versichert ist – im Rahmen der Privat- sowie Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung – außer Anlagenrisiko - Stand 01.01.2008 - 1. Gegenstand der Versicherung Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögens- schäden wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzli- che Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physikali- schen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässer- schäden) mit Ausnahme der Haftpflicht als Inhaber von An- lagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe. (Versiche- rungsschutz hierfür wird ausschließlich durch besonderen Vertrag gewährt.) 2. Rettungskosten Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsneh- mer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Ver- sicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung ie Versicherungssumme für Sach- schäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungs- bedingungen für die Haftpflichtversicherung. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu er- setzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versi- cherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billi- gung des Versicherers von Maßnahmen des Versiche- rungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers. 3. Ausschlüsse 3.1. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversi- cherten), die den Schaden durch vorsätzliches Abwei- chen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerich- teten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben. 3.2. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die mittelbar oder unmittelbar auf Kriegser- eignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepub- lik oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand be- ruhen. Das gleiche gilt für Schäden durch höhere Ge- walt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. 9_HAFT_HAUSBESITZER_BVB_GEWAESSER_20080101 Seite 1 von 1 [Seite 53] Zusatzbedingungen zur Haftpflichtversicherung – soweit diese ausdrücklich vereinbart sind bzw. das Risiko versichert ist – Zusatzbedingungen zur Privat- sowie Haus- oder Grundbesitzerhaftpflichtversicherung für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden 2008 (gilt nicht für gewerbliche Versicherungen) – Stand 01.01.2008 – Anlagenrisiko Entschädigung die Einheitsdeckungssumme überstei- gen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwen- 1. Gegenstand der Versicherung dung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers. 1.1. Versichert ist die Haftpflicht des Versicherungsneh- mers als Inhaber der im Versicherungsschein oder 4. Vorsätzliche Verstöße seinen Nachträgen angegebenen Anlagen zur Lage- rung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Perso- Verwendung dieser gelagerten Stoffe für unmittelbare nen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die oder mittelbare Folgen (Personen-, Sach- und Ver- den Schaden durch mögensschäden) von Veränderungen der physikali- vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienen- schen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit den Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer eines Gewässers einschließlich des Grundwassers gerichteten behördlichen (Gewässerschaden). Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben. 1.2. Soweit im Versicherungsschein und seinen Nachträ- 5. Vorsorgeversicherung gen sowie im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, finden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Die Bestimmungen der Ziff. 3.1 (3) und 4 der Allgemeinen die Haftpflichtversicherung (AHB 2008) Anwendung. Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 2008) – Vorsorgeversicherung – finden keine Anwen- 1.3. Mitversichert sind die Personen, die der Versiche- dung. rungsnehmer durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der 6. Gemeingefahren Grundstücke beauftragt hat, für den Fall, dass sie aus Anlass dieser Verrichtungen in Anspruch genommen Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, werden. die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Gene- Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Per- ralstreik (in der Bundesrepublik oder in einem Bundesland) sonenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von ho- und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungs- her Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhe- nehmers gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt. Das re Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt ha- gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beam- ben. tenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder in- folge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststel- 7. Eingeschlossene Schäden le zugefügt werden. Eingeschlossen sind abweichend von Ziff. 1.1 AHB 2008 – 2. Versicherungsleistungen auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt – Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsneh- Der Versicherungsschutz wird im Rahmen der beantragten mers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässer- Einheitsdeckungssumme (gleichgültig, ob Personen-, Sach- schädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage (ge- oder Vermögensschäden) je Schadenereignis gewährt. Die mäß Ziff. 1.1 der Zusatzbedingungen) ausgetreten sind. Der Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versiche- Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung rungsjahres (Personen-, Sach- und Vermögensschäden) be- des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Ein- trägt das Doppelte dieser Einheitsdeckungssumme. tretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. 3. Rettungskosten Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage (gemäß Ziff. 1.1 der Zusatzbedingungen) selbst. 3.1. Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versiche- rungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 250,00 oder Minderung des Schadens für geboten halten EUR selbst zu tragen. durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gut- achterkosten werden vom Versicherer insoweit über- nommen, als sie zusammen mit der Entschädigungs- Risikobeschreibung leistung die Einheitsdeckungssumme nicht überstei- gen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der 1. Die Gewässerschadenversicherung im Umfange der Zu- Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingun- satzbedingungen bezieht sich nicht nur auf die Haftpflicht gen für die Haftpflichtversicherung. aus § 22 des Wasserhaushaltsgesetzes, sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privat- 3.2. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Ret- rechtlichen Inhalts. tungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind 2. Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht nach dem auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach be- 10_HAFT_ GEWAESSER _ZB_20080101 Seite 1 von 2 [Seite 54] sonderen Bedingungen prämienfrei eingeschlossen ist. Ins- stellung des Zustands von Grundstücks- und Gebäudeteilen besondere gilt: – auch des Versicherungsnehmers –, wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen bestand. Eintretende Wertverbesse- Kraft- und Wasserfahrzeuge rungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur oder Er- neuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind a) Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die abzuziehen der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder ei- ne von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahr- zeuganhängers verursachen. b) Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder ei- ne von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasser- fahrzeuges in Anspruch genommen werden. c) Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versi- cherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle an- deren Versicherten. d) Eine Tätigkeit der in a) und b) genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Was- serfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Be- stimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. Luftfahrzeuge a) Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder ei- ne von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luftfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luftfahrzeu- ges in Anspruch genommen werden. b) Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versi- cherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle an- deren Versicherten. c) Nicht versichert ist die Haftpflicht aus aa) der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luftfahrzeugen oder Teilen für Luft- fahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luftfahrzeugen oder den Einbau in Luftfahr- zeuge bestimmt waren, bb) Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luftfahr- zeugen oder Luftfahrzeugteilen, und zwar wegen Schäden an Luftfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luftfahrzeuge. 3. Nach den Zusatzbedingungen ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden mitversichert, die dadurch entstehen, dass aus den versicherten Behältern gewässerschädliche Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen. 4. Rettungskosten im Sinne von Ziff. 3 der Zusatzbedingungen entstehen bereits dann, wenn der Eintritt des Schadener- eignisses ohne Einleitung von Rettungsmaßnahmen als un- vermeidbar angesehen werden durfte. Für die Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich oder privat-rechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten verpflich- tet ist. Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederher- 10_HAFT_ GEWAESSER _ZB_20080101 Seite 2 von 2 [Seite 55] Besondere Bedingungen für die Mitversicherung von Vermögensschäden 2008 – Stand 01.01.2008 – 1. Falls besonders vereinbart, ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziff. 2.1 AHB 2008 wegen Versicherungsfällen mitversichert, die während der Wirksamkeit der Versiche- rung eingetreten sind. Rettungskosten 2. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden 2.1. durch vom VN (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen; 2.2. aus planender, beratender, Bau oder Montage leiten- der, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit; 2.3. aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen; 2.4. aus Vermittlungsgeschäften aller Art; 2.5. aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reisever- anstaltung; 2.6. aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung; 2.7. aus  Rationalisierung und Automatisierung,  Datenerfassung, -speicherung,  Datensicherung, -wiederherstellung  Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektro- nischer Daten; 2.8. aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten, gewerblichen Schutzrechten und Ur- heberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbs- rechts; 2.9. aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen; 2.10. aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehe- malige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremi- en/Organen im Zusammenhang stehen; 2.11. aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder be- hördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Be- dingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger be- wusster Pflichtverletzung; 2.12. aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen. Die AHB 2008 finden sinngemäß Anwendung, soweit nicht die Besonderen Bedingungen für die Mitversicherung von Vermö- gensschäden entgegenstehen. 11_HAFT_BVB_VERMOEGEN_20080101 Seite 1 von 1 [Seite 56] Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Versicherung der Haftpflicht wegen Schäden durch Umwelteinwirkung (Umwelthaftpflicht- Basisversicherung) - Stand 01.11.2009 - 1. Gegenstand der Versicherung Hierfür gilt: 1.1 Der Versicherungsschutz richtet sich nach den Hinsichtlich Ziff. 2.7 dieser Bedingungen gelten Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die für die vorgenannten Kfz nicht die Ausschlüsse Haftpflichtversicherung (AHB) und den nachfolgenden in Ziff. 3.1 (2) und 4.3 (1) AHB. Vereinbarungen. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten 1.2 Versichert ist – abweichend von Ziff. 7.10 (b) AHB – die Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen Versicherungsnehmers wegen Personen- und des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Sachschäden durch Umwelteinwirkung für die gem. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür Ziff. 2 in Versicherung gegebenen Risiken. zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Mitversichert sind gem. Ziff. 2.1 AHB unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Vermögensschäden aus der Verletzung von Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug Aneignungsrechten, des Rechts am eingerichteten und auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit ausgeübten Gewerbebetrieb, wasserrechtlichen der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Benutzungsrechten oder -befugnissen. Sie werden wie Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu Sachschäden behandelt. sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem 1.3 Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche 1.3.1 der gesetzlichen Vertreter des Fahrerlaubnis hat. Versicherungsnehmers und solcher Personen, 1.4.2 Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.6 die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen versicherten Betriebes oder eines Teiles Schäden an gemieteten, gepachteten desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft; Gebäuden und/oder Räumlichkeiten durch 1.3.2 sämtlicher übriger Betriebsangehörigen für Brand und Explosion und alle sich daraus Schäden, die sie in Ausführung ihrer ergebenden Vermögensschäden. dienstlichen Verrichtungen für den Ausgeschlossen bleiben die unter den Versicherungsnehmer verursachen. Regressverzicht nach dem Abkommen der Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Feuerversicherer bei übergreifenden Personenschäden, bei denen es sich um Schadenereignissen fallenden Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Rückgriffsansprüche. Betrieb des Versicherungsnehmers gem. dem 1.4.3 Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.3 Sozialgesetzbuch VII handelt. Das gleiche gilt AHB – die der Deutsche Bahn AG gegenüber für solche Dienstunfälle gem. den gemäß den Allgemeinen Bedingungen für beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Privatgleisanschlüsse (PAB) übernommene Ausübung oder infolge des Dienstes Haftpflicht des Versicherungsnehmers (nicht Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt jedoch eine darüber hinaus zusätzlich werden. vereinbarte Haftung). 1.4 Falls besonders vereinbart, sind eingeschlossen im Für Ärzte gilt: Umfang der gem. Ziff. 2 versicherten Risiken folgende Deckungserweiterungen: Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus der 1.4.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Beschädigung von gemieteten Praxisräumen dem Gebrauch von folgenden, nicht und alle sich daraus ergebenden versicherungspflichtigen Kfz: Vermögensschäden. – Kfz und Anhänger ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit, die nur auf nicht 1.5 Ausgeschlossen sind öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren; 1.5.1 Haftpflichtansprüche wegen – Kfz mit nicht mehr als 6 km/h a) Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Höchstgeschwindigkeit; Beanspruchung, – selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit b) Schäden an Heizungs-, Maschinen-, (Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Kessel- und Warmwasserbereitungs- Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren anlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten, besonderen, mit dem Fahrzeug fest c) Glasschäden, soweit sich der verbundenen Einrichtungen zur Leistung Versicherungsnehmer hiergegen von Arbeit, nicht zur Beförderung von besonders versichern kann; Personen oder Gütern bestimmt und 1.5.2 die unter den Regressverzicht nach dem geeignet sind und die zu einer vom Abkommen der Feuerversicherer bei Bundesminister für Verkehr bestimmten Art übergreifenden Schadenereignissen fallenden solcher Fahrzeuge gehören). Rückgriffsansprüche. 12_UMWELT_BVB_20091101 Seite 1 von 5 [Seite 57] 1.6 Für Gemeinschaften von Wohnungseigentümern gilt: 2.6 Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Eingeschlossen sind – abweichend von Ziff. 7.4 Instandhaltung und Wartung von Anlagen gem. Ziff. 2.1 AHB - – 2.5 oder Teilen, die ersichtlich für Anlagen gem. Ziff. 2.1 – 2.5 bestimmt sind, wenn der a) Ansprüche eines einzelnen Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen Wohnungseigentümers gegen den ist. Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gem. Verwalter; Ziff. 7.14 (1) AHB findet insoweit keine Anwendung. b) Ansprüche eines einzelnen Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls Wohnungseigentümers gegen die werden unter den in Ziff. 5 genannten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer; Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern c) gegenseitige Ansprüche von Regressansprüche des Inhabers der Anlage gegen den Wohnungseigentümern bei Betätigung im Versicherungsnehmer bestehen können. Interesse und für Zwecke der 2.7 Umwelteinwirkungen, die im Zusammenhang mit dem Gemeinschaft. im Versicherungsschein beschriebenen Risiko stehen, Ausgeschlossen bleiben Schäden am soweit diese Umwelteinwirkungen nicht von Anlagen Gemeinschafts-, Sonder- und Teileigentum und oder Tätigkeiten ausgehen oder ausgegangen sind, die alle sich daraus ergebenden unter den Anwendungsbereich der Risikobausteine Ziff. Vermögensschäden. 2.1 – 2.6 fallen, unabhängig davon, ob diese Risikobausteine vereinbart wurden oder nicht. 1.7 Für Bahnhofsgaststätten und Bahnhofshotels gilt: Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.6 AHB – gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räumlichen die von der Deutsche Bahn AG gemäß den und gegen ständlichen Zusammenhang mit Allgemeinen Vertragsbedingungen für Nebenbetriebe versicherten Anlagen gem. Ziff. 2.1 – 2.5 und 2.7 in der DB (AVN) übernommene gesetzliche Haftpflicht Boden, Luft oder Wasser (einschl. Gewässer) privatrechtlichen Inhalts (nicht jedoch eine darüber gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu hinaus zusätzlich vereinbarte Haftung). sein. Ausgeschlossen bleibt die Beschädigung der gepachteten Gegenstände (Ziff. 7.6 AHB). Der Versicherungsschutz gem. Ziff. 2.1 – 2.7 bezieht sich auch auf die Haftpflicht wegen Schäden eines 1.8 Für Bauhandwerker gilt im Rahmen von Ziff. 2.7: Dritten, die dadurch entstehen, dass Stoffe in Falls besonders vereinbart, sind eingeschlossen – in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen. teilweiser Abweichung von Ziff. 7.14 (1) AHB – 3. Vorsorgeversicherung / Erhöhungen und Erweiterungen Haftpflichtansprüche aus Schäden, die entstehen durch Abwässer. Ausgeschlossen bleiben Schäden an 3.1 Die Bestimmungen der Ziff. 3.1 (3) und 4 AHB – Entwässerungsleitungen durch Verschmutzungen und Vorsorgeversicherung – finden für die Ziff. 2.1 – 2.6 Verstopfungen. keine Anwendung. Der Versicherungsschutz für neue Risiken bedarf insoweit besonderer Vereinbarung. 2. Umfang der Versicherung 3.2 Ziff. 3.1 (2) und 3.2 AHB – Erhöhungen und Die Versicherung erstreckt sich ausschließlich auf die im Erweiterungen – findet für die Ziff. 2.1 – 2.6 ebenfalls Versicherungsschein aufgeführten Risiken. keine Anwendung; hiervon unberührt bleiben Versicherungsschutz besteht für die unter Ziff. 2.1 – 2.7 mengenmäßige Veränderungen von Stoffen innerhalb aufgeführten, jeweils ausdrücklich zu vereinbarenden der unter Ziff. 2 versicherten Risiken. Risikobausteine: 4. Versicherungsfall 2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt Versicherungsfall ist – abweichend von Ziff. 1.1 AHB – die sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu nachprüfbare erste Feststellung des Personenschadens verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder (Tod, Verletzung oder Gesundheitsschädigung von wegzuleiten (WHG-Anlagen). Menschen), Sachschadens (Beschädigung oder Vernichtung Ausgenommen sind solche WHG-Anlagen, die in von Sachen) oder eines gem. Ziff. 1.2 mitversicherten Anhang 1 oder 2 zum UHG aufgeführt sind, Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie sonstigen Dritten oder den Versicherungsnehmer. Der Schäden durch Abwässer. Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der 2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers gem. Anhang 1 Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf zum UHG (UHG-Anlagen). Ausgenommen sind an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Schäden durch Abwässer. Haftpflichtansprüchen erkennbar war. 2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem 5. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer 5.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen, soweit Versicherungsfall eingetreten ist, es sich nicht um WHG- oder UHG-Anlagen handelt – nach einer Störung des Betriebes (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen). Ausgenommen sind Abwasseranlagen, Einwirkungen oder auf Gewässer und Schäden durch Abwässer. – aufgrund behördlicher Anordnung 2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- physikalische, chemische oder biologische oder gem. Ziff. 1.2 mitversicherten Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Vermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen- und Betriebes oder die behördliche Anordnung müssen in Einwirkungsrisiko). Der Ausschluss von Schäden durch die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei Abwässer gem. Ziff. 7.14 AHB findet insoweit keine maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist. Anwendung. 5.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im 2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers gem. Anhang 2 Sinne der Ziff. 5.1 werden unter den dort genannten zum UHG (UHG-Anlagen / Pflichtversicherung). Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache 12_UMWELT_BVB_20091101 Seite 2 von 5 [Seite 58] übernommen, dass die Maßnahmen durch den mitversicherten Vermögensschadens, falls Versicherungsnehmer oder im Wege der Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden. Versicherungsnehmers, die von einer 5.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind 5.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer abzuziehen. derartigen Störung des Betriebes oder eine behördliche Anordnung unverzüglich 6. Nicht versicherte Tatbestände anzuzeigen und Nicht versichert sind alles zu tun, was erforderlich ist, die 6.1 Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, oder entstanden sind, dass beim Umgang mit der notwendig und objektiv geeignet ist, den wassergefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet Schadeneintritt zu verhindern oder den werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten Schadenumfang zu mindern und oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden oder ein auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Gewässer gelangen. Widerspruch gegen behördliche Anordnungen Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer einzulegen Störung des Betriebes beruhen. oder 6.2 Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt 5.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene abzustimmen. Umwelteinwirkungen entstehen. 5.4 erletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. 5.3 Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der im Rahmen des für Aufwendungen gem. Ziff. 5 Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen vereinbarten Gesamtbetrages nur die notwendigen und Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Einzelfalles die Möglichkeiten derartiger Schäden nicht erkennen musste. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. 5.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der 6.3 Ansprüche wegen bei Vertragsbeginn bereits Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen eingetretener Schäden. und objektiv geeigneten Aufwendungen 6.4 Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere früherer Versicherungsverträge Versicherungsschutz des Verschuldens des Versicherungsnehmers besteht oder hätte beantragt werden können. entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast 6.5 Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des der Versicherungsnehmer. Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder Abweichend von Abs. 1 und 2 bleibt der Versicherer in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits von zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv einer Umwelteinwirkung betroffen waren. geeigneten Aufwendungen hinausgehender 6.6 Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht Endablagerung von Abfällen. des Versicherers ursächlich ist. 6.7 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom 5.5 Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Versicherungssumme und der Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen Jahreshöchstersatzleistung bis zu einem nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss Gesamtbetrag in Höhe von 300.000 EUR je Störung der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht). des Betriebes oder behördlicher Anordnung, pro Versicherungsjahr jedoch nur bis zu der im Wird Versicherungsschutz nach Risikobaustein Ziff. 2.6 Versicherungsschein genannten Versicherungssumme genommen, gilt dieser Ausschluss insoweit nicht. ersetzt. 6.8 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte 10 %, höchstens 10.000 EUR selbst zu tragen. Abfälle nach Auslieferung entstehen. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu 6.9 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer einem Schaden, so werden die vom Versicherer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch ersetzten Aufwendungen auf die für den verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser gerichteten behördlichen Anordnungen oder Aufwendungen im Rahmen der Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, Jahreshöchstersatzleistung eines früheren abweichen. Versicherungsjahres die Ersatzleistung für 6.10 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat. oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch 5.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen – verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne der Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Ziff. 5.1 decken – zur Erhaltung, Reparatur, Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dgl.) des oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen. Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im 6.11 Ansprüche wegen genetischer Schäden. Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers 6.12 Ansprüche standen. – wegen Bergschäden (i. S. d. § 114 BBergG), Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur soweit es sich handelt um die Beschädigung von Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör; eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziff. 1.2 12_UMWELT_BVB_20091101 Seite 3 von 5 [Seite 59] – wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (i. S. d. § Höchstersatzleistung des Versicherers für alle 114 BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser- Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. und Kohlensäureeinbrüche sowie Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung Kohlenstaubexplosionen. eintretende Versicherungsfälle 6.13 Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung – durch dieselbe Umwelteinwirkung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens. – durch mehrere unmittelbar auf derselben Ursache oder unmittelbar auf den gleichen Ursachen 6.14 Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf beruhenden Umwelteinwirkungen, wenn zwischen Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem sachlicher und zeitlicher, Zusammenhang besteht, Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt. 6.15 Ansprüche wegen Schäden, die der Ziff. 6.3 AHB wird gestrichen. Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine 7.2 Der Versicherungsnehmer hat bei jedem von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Versicherungsfall von der Schadenersatzleistung 10 %, Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder höchstens jedoch 5.000 EUR selbst zu tragen. Kraftfahrzeuganhängers verursachen. 7.3 Beruhen mehrere Versicherungsfälle Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die – auf derselben Ursache oder der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch – auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein den Gebrauch eines Wasserfahrzeuges verursachen innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Zusammenhang besteht, Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden. und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherungsschutz nach dieser Versicherten (Versicherungsnehmer oder Umwelthaftpflichtversicherung und für den anderen Teil Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach auch für alle anderen Versicherten. der Umweltschadensversicherung und/oder Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung, so steht für diese Eine Tätigkeit der in Abs. 1 und Abs. 2 genannten Versicherungsfälle nicht der Gesamtbetrag aus allen Personen an einem Kraftfahrzeug, drei Versicherungssummen, sondern bei gleichen Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Versicherungssummen höchstens eine Gebrauch i. S. dieser Bestimmung, wenn keine dieser Versicherungssumme, ansonsten maximal die höchste Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und Versicherungssumme zur Verfügung. wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. Sofern die in der Umweltschadensversicherung bzw. in der Umwelthaftpflicht- und/oder Betriebs- und Falls im Rahmen und Umfang dieses Vertrages eine Berufshaftpflichtversicherung gedeckten abweichende Regelung getroffen wurde, gilt dieser Versicherungsfälle in unterschiedliche Ausschluss insoweit nicht. Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung der 6.16 Ansprüche wegen Schäden, die der maßgeblichen Versicherungssumme für diese Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine Versicherungsfälle das Versicherungsjahr maßgeblich, von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den in dem der erste im Rahmen der Umwelthaftpflicht- Gebrauch eines Luftfahrzeuges verursachen oder für oder Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung die sie als Halter oder Besitzer eines Luftfahrzeuges in gedeckte Versicherungsfall eingetreten ist. Anspruch genommen werden. 8. Nachhaftung Besteht nach diesen Bestimmungen für einen 8.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des Versicherten (Versicherungsnehmer oder vollständigen oder dauernden Wegfalls des Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das versicherten Risikos oder durch Kündigung des auch für alle anderen Versicherten. Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so Nicht versichert ist die Haftpflicht aus besteht der Versicherungsschutz für solche Personen-, – der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Sach- oder gem. Ziff. 1.2 mitversicherte Lieferung von Luftfahrzeugen oder Teilen für Vermögensschäden weiter, die während der Luftfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber Bau von Luftfahrzeugen oder den Einbau in zum Zeitpunkt der Beendigung des Luftfahrzeuge bestimmt waren, Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: – Tätigkeiten (z.B. Montage,Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an – Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Luftfahrzeugen oder Luftfahrzeugteilen, Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet. und zwar wegen Schäden an Luftfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen sowie wegen – Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte sonstiger Schäden durch Luftfahrzeuge. Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden 7. Versicherungssummen/Maximierung/ Versicherungsumfanges, und zwar in Höhe des Serienschadenklausel/Selbstbehalt unverbrauchten Teils der Versicherungssumme 7.1 Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet des Versicherungsjahres, in dem das die im Versicherungsschein angegebene Versicherungsverhältnis endet. Versicherungssumme die Höchstgrenze bei jedem 8.2 Ziff. 8.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses ein Versicherungsschutz auf mehrere versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Diese Versicherungssumme bildet auch die 12_UMWELT_BVB_20091101 Seite 4 von 5 [Seite 60] dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des versicherten französischen Code Civil oder gleichartigen Risikos abzustellen ist. Bestimmungen anderer Länder. 9. Versicherungsfälle im Ausland 9.4 Aufwendungen des Versicherers für Kosten 9.1 Eingeschlossen sind im Umfang von Ziff. 1 dieser werden – abweichend von Ziff. 6.5 AHB – als Bedingungen – abweichend von Ziff. 7.9 AHB – auch Leistungen auf die V-Summe angerechnet. im Ausland eintretende Versicherungsfälle, Kosten sind: – die auf den Betrieb einer im Inland belegenen Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Anlage oder eine Tätigkeit im Inland im Sinne der Gerichtskosten, Aufwendungen zur Ziff. 2.1 – 2.7 zurückzuführen sind. Dies gilt für Abwendung oder Minderung des Schadens bei Tätigkeiten im Sinne der Ziff. 2.6 nur, wenn die oder nach Eintritt des Versicherungsfalles Anlagen oder Teile nicht ersichtlich für das Ausland sowie Schadenermittlungskosten, auch bestimmt waren; Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst – aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Teilnahme an Ausstellungen und Messen, wenn Kosten auf Weisung des Versicherers Versicherungsschutz gem. Ziff. 2.7 vereinbart entstanden sind. wurde. 9.5 Bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien 9.2 Nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung sind und Kanada oder in den USA/US-Territorien eingeschlossen im Umfang von Ziff. 1 dieser und Kanada geltend gemachten Ansprüchen, Bedingungen – abweichend von Ziff. 7.9 AHB – auch gilt: im Ausland eintretende Versicherungsfälle, Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers 9.2.1 die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung an jedem Schaden: 10 %, mindestens 500 von Anlagen oder Teilen im Sinne von Ziff. 2.6 EUR, höchstens 10.000 EUR. Kosten gelten zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder als Schadensersatzleistungen. Teile ersichtlich für das Ausland bestimmt 9.6 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in waren; Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der die auf die Montage, Demontage, Staaten, die der Europäischen Währungsunion Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen Teilen im Sinne von Ziff. 2.6 zurückzuführen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland in dem der Euro-Betrag bei einem in der erfolgen; Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. 9.2.3 die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung zurückzuführen 10. Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland gemacht werden erfolgen und Versicherungsschutz gemäß Ziff. Für Ansprüche, die im Ausland geltend gemacht werden, gilt: 2.7 vereinbart wurde. 10.1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben zu Ziff. 9.2: Ansprüche Der Versicherungsschutz besteht nur für solche 10.1.1 auf Entschädigung mit Strafcharakter, Personen- und Sachschäden, die Folgen einer insbesondere punitive oder exemplary plötzlichen und unfallartigen Störung des damages; bestimmungsgemäßen Betriebes sind. 10.1.2 nach den Artikeln 1792ff. und 2270 und den Aufwendungen vor Eintritt des damit im Zusammenhang stehenden Versicherungsfalles gemäß Ziff. 5 werden nicht Regressansprüchen nach Art. 1147 des ersetzt. französischen Code Civil oder gleichartiger zu Ziff. 9.2.2 und 9.2.3: Bestimmungen anderer Länder. Besonderer Vereinbarung bedarf die 10.2 Aufwendungen des Versicherers für Kosten – Versicherung der Haftpflicht für im Ausland abweichend von Ziff. 6.5 AHB – werden als Leistungen belegene Anlagen oder Betriebsstätten, z.B. auf die Versicherungssumme angerechnet. Produktionsoder Vertriebsniederlassungen, Kosten sind: Läger und dgl. Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und 9.3 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder 9.3.1 aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Personen, die vom Versicherungsnehmer im Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, Ausland eingestellt oder dort mit der auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst Durchführung von Arbeiten betraut worden entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf sind. Weisung des Versicherers entstanden sind; Eingeschlossen bleiben jedoch 10.3 Bei Versicherungsfällen, die in USA/US-Territorien und Haftpflichtansprüche gegen den Kanada geltend gemacht werden, gilt: Versicherungsnehmer und die unter Ziff. Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem 7.1.2.3 genannten Personen aus Schaden: 10%, mindestens 500 EUR, höchstens Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den 10.000 EUR. Kosten gelten als Bestimmungen des Sozialgesetzbuches VII Schadensersatzleistungen. unterliegen (siehe Ziff. 7.9 AHB). 10.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. 9.3.2 auf Entschädigung mit Strafcharakter, Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der insbesondere punitive oder exemplary Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten damages. die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt 9.3.3 nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der damit im Zusammenhang stehenden Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut Regressansprüchen nach Art. 1147 des angewiesen ist. 12_UMWELT_BVB_20091101 Seite 5 von 5 [Seite 61] Produktübersicht WWK Tierhalterhaftpflichtversicherung Produktübersicht WWK Tierhalterhaftpflichtversicherung Diese Produktübersicht stellt einen verkürzten Leistungsüberblick dar. Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind die Ihrem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Private Tierhalter-haftpflichtversicherung (AVB THV 2018). Diese finden Sie unter www.wwk.de. Alternativ können diese jederzeit angefordert oder eingesehen werden. Versicherungssummen Pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden 15.000.000 EUR Vorsorgeversicherung 15.000.000 EUR Versicherte Personen und Ansprüche Versicherungsnehmer (VN) ● Familienangehörige und sonstige mit dem VN in häuslicher ● Gemeinschaft lebende Personen Tierhüter (nicht gewerbsmäßig) ● Regressansprüche wegen Personenschäden, z.B. von ● Sozialversicherungs-/Sozialhilfeträgern Ansprüche der mitversicherten Tierhüter, Reitbeteiligten und ● Fremdreiter gegen den Versicherungsnehmer Versicherungsumfang –allgemein- Häusliche Abwässer, einschließlich aus dem Rückstau des ● Strassenkanals Allmählichkeitsschäden ● Mietsachschäden an Grundstücken und Immobilien, z.B. 5.000.000 EUR Weiden, Koppeln, Stallungen Mietsachschäden am Inventar von Reiseunterkünften 50.000 EUR Mietsachschäden an sonstigen gemieteten, geliehenen beweglichen fremden Sachen, z.B. Sattel, 50.000 EUR Tiertransportanhänger Gebrauch nicht versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge, ● Kraftfahrzeug-Anhänger und Tiertransportanhänger Auslandsaufenthalt innerhalb Europas, unbegrenzt ● außerhalb Europas, bis 5 Jahre Kaution bei Auslandsschäden 100.000 EUR Deckschäden ● Mitversicherung von Jungtieren bis Vollendung 1. Lebensjahr Tierische Ausscheidungen ● SFR-Schutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung fremder 1.500 EUR Tiertransportanhänger SB-Schutz in der Vollkaskoversicherung fremder Kfz wegen Schäden beim Be- oder Entladen von Tiertransportan- 1.500 EUR hängern. Der Selbstbehalt je Schadenfall beträgt 150 EUR. Bergungs- und Rettungskosten 15.000 EUR Keine Anrechnung einer Mithaftung bis zu einem ● Schadenbetrag von 500 EUR Umweltschäden nach USchadG 5.000.000 EUR Fortsetzung der Tierhalterhaftpflichtversicherung nach dem ● Tod des Versicherungsnehmers Forderungsausfall, auch bei Schäden durch Vorsatz ● Spezial-Schadenersatz-Rechtsschutz bei Forderungsausfall ● Produktübersicht Stand 01.03.2018 Seite 1 von 2 [Seite 62] Produktübersicht WWK Tierhalterhaftpflichtversicherung Teilnahme an Hunde- oder Pferde-Sportveranstaltungen, ● Turnieren, Schauvorführungen, Unterricht oder Prüfungen Nutzung als Zugtier von Tierfuhrwerken, einschließlich ● unentgeltlicher Personenbeförderung Nutzung zu therapeutischen Zwecken ● Erteilung von Hundetraining oder Reitunterricht, sofern nicht ● gewerbsmäßig Sonstiges Differenzdeckung ● Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen ● Update-Garantie bei beitragsfreien Leistungsverbesserungen ● Speziell für Halter von Hunden kein Leinen- / Maulkorbzwang ● Ansprüche von Figuranten ● Biss-Schäden an der Inneneinrichtung eines fremden KFZ. 1.500 EUR Der Selbstbehalt je Schadenfall beträgt 150 EUR. Speziell für Halter von Reit- und Zugtieren Flurschäden ● Reitbeteiligung ● Fremdreiter ● Reiten ohne Sattel oder mit gebissloser Zäumung ● Führen von Handpferden ● ● = Mitversichert im Rahmen der vertraglich vereinbarten Versicherungssummen und Entschädigungsgrenze. Produktübersicht Stand 01.03.2018 Seite 2 von 2
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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