Converted from the insurer's PDF, page numbers in square brackets. Tables may have shifted; if in doubt, the original applies. As text (Markdown)
Show full text: Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Photovoltaikanlagen (ABPV 2020)
[Seite 1]
ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft
Vertragsbestandteil PV 01.7
Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Photovoltaikanlagen
(ABPV 2020)
Fassung Juli 2020
Abschnitt A §5 Lastschriftverfahren
§ 1 Versicherte und nicht versicherte Sachen §6 Ratenzahlung
§ 2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden §7 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
§ 3 Versicherte Interessen §8 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
§ 4 Versicherungsort §9 Gefahrerhöhung
§ 5 Versicherungswert; Versicherungssumme; Unterversicherung § 10 Überversicherung
§ 6 Versicherte und nicht versicherte Kosten § 11 Mehrere Versicherer
§ 7 Umfang der Entschädigung § 12 Versicherung für fremde Rechnung
§ 8 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung § 13 Übergang von Ersatzansprüchen
§ 9 Wiederherbeigeschaffte Sachen § 14 Kündigung nach dem Versicherungsfall
§ 10 Wechsel der versicherten Sachen § 15 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
§ 16 Anzeigen; Willenserklärungen; Anschriftenänderungen
Abschnitt B § 17 Vollmacht des Versicherungsvertreters
§ 1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertre- § 18 Verjährung
ters bis zum Vertragsschluss § 19 Zuständiges Gericht
§ 2 Beginn des Versicherungsschutzes; Fälligkeit; Folgen verspäte- § 20 Anzuwendendes Recht
ter Zahlung oder Nichtzahlung der Erst- oder Einmalprämie § 21 Schlussbestimmung
§ 3 Dauer und Ende des Vertrages
§ 4 Folgeprämie
Abschnitt A (Sachschaden) und bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch
Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung.
§1 Versicherte und nicht versicherte Sachen
Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine
1 Versicherte Sachen Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für
Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten netzgekoppelten die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten
Photovoltaikanlagen, sobald diese betriebsfertig sind, bestehend aus: vorhersehen können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den
Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des
Photovoltaikmodulen inkl. Montagesystem, Wechselrichter, Überspan- Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
nungs- und Blitzschutzeinrichtung, Gleich- und Wechselstromverkabe-
lung, Einspeise- und Verbrauchszähler. Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschäden durch
Mitversichert gelten auch mobil und stationär eingesetzte Überwachungs- a) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter;
komponenten, die ausschließlich der Überwachung der Photovoltaikanlage b) Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung;
dienen, sofern diese Sachen bei Bildung der Versicherungssumme berück-
sichtigt sind. c) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahr-
zeuges, seiner Teile oder seiner Ladung sowie Schwelen, Glimmen, Sen-
Betriebsfertig sind die Photovoltaikanlagen, sobald sie nach beendeter gen, Glühen oder Implosion;
Erprobung und soweit vorgesehen nach beendetem Probebetrieb entweder
zur Arbeitsaufnahme bereit sind oder sich in Betrieb befinden. Eine späte- d) Wasser, Feuchtigkeit;
re Unterbrechung der Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungs-
e) Frost, Eisgang, Überschwemmung;
schutz nicht. Dies gilt auch während einer De- oder Remontage sowie
während eines Transportes der Sache innerhalb des Versicherungsortes. f) Hagel und Sturm;
2 Zusätzlich versicherbare Sachen g) Innere Unruhen.
Nur wenn dies besonders vereinbart ist, sind zusätzlich versichert: Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile
der Bevölkerung in einer die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden
a) Stromspeichersysteme inkl. dazugehöriger Wechselrichter;
Weise in Bewegung geraten und Gewalt gegen Personen oder Sachen
b) Transformatoren; verüben.
c) Ladestationen für Elektrofahrzeuge, die mit der versicherten Photo- Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden
voltaikanlage gekoppelt sind. durch Verfügung von hoher Hand.
Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, als Schadenersatz
3 Nicht versicherte Sachen
aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts beansprucht werden
Nicht versichert sind kann.
a) Wechseldatenträger; Die Grenze der Entschädigung beträgt 25 % der Versicherungssumme,
b) Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel; maximal jedoch 50.000 EUR.
c) Werkzeuge aller Art; Die Versicherung dieser Gefahr kann jederzeit gekündigt werden. Die
Kündigung wird zwei Wochen nach Zugang wirksam.
d) sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Sa-
chen erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen. 2 Unterbrechungsschaden
Der Versicherer ersetzt auch die entgangene Einspeisevergütung, die nicht
§2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden erwirtschaftet werden kann, weil die versicherte Photovoltaikanlage oder
1 Versicherte Gefahren und Schäden das mitversicherte Stromspeichersystem infolge eines dem Grunde nach
ersatzpflichtigen Sachschadens gemäß Nr. 1 beschädigt oder zerstört
Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende wurde (Unterbrechungsschaden).
Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen
Seite 1
[Seite 2]
Darüber hinaus wird Ersatz für die entstandenen Fremdstrombezugskosten behält der Versicherungsnehmer zunächst die bereits gezahlte Entschädi-
geleistet, die dadurch entstehen, dass die zur Eigenbedarfsdeckung genutz- gung.
te Leistung der Photovoltaikanlage infolge eines ersatzpflichtigen Sach-
schadens gemäß Nr. 1 nicht zur Verfügung steht. § 86 VVG – Übergang von Ersatzansprüchen – gilt für diese Fälle nicht.
Der Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch auf Kosten und nach den
Die Ersatzpflicht entsteht nur, wenn und soweit die Photovoltaikanlage Weisungen des Versicherers außergerichtlich und erforderlichenfalls
ohne den ersatzpflichtigen Sachschaden gemäß Nr. 1 zur Stromproduktion gerichtlich geltend zu machen.
fähig gewesen wäre.
Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der Versicherungsnehmer
Der Unterbrechungsschaden wird gemäß § 7 Nr. 6 entschädigt – längstens einer Weisung des Versicherers nicht folgt oder soweit der Dritte dem
jedoch für die Dauer der vereinbarten Haftzeit. Sofern keine anders lauten- Versicherungsnehmer Schadenersatz leistet.
de Vereinbarung besteht, beträgt die Haftzeit sechs Monate. Abweichend
dazu beträgt die Haftzeit für Schäden gemäß Nr. 1 c) und f) zwölf Monate, j) an Teilen der versicherten Sache durch Konstruktions-, Material-
wenn an der Photovoltaikanlage ein Totalschaden eingetreten ist. Jeweils oder Ausführungsfehler, ohne dass eine äußere Einwirkung vorliegt. Für
30 Kalendertage gelten als ein Monat. Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten (im Reparaturfall üblicher-
weise auszutauschende Einheit) wird jedoch Entschädigung geleistet;
Die Haftzeit beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Sachschaden für den
Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik und unter k) optische Beeinträchtigungen, die die technische Nutzbarkeit der
Nutzung der Überwachungsmöglichkeiten – Monitoring oder manuelle versicherten Sache nicht einschränken.
Kontrolle der Ertragsdaten – frühestens erkennbar war und nur bei unver-
züglicher Meldung des Unterbrechungsschadens durch den Versicherungs- 5 Gefahrendefinitionen
nehmer (vgl. Abschnitt B § 8 Nrn. 1 c) und 2 b)). Im Sinne dieser Bedingungen gilt:
Sie endet mit dem Zeitpunkt, von dem an kein Unterbrechungsschaden a) Raub
mehr entsteht. Bei mehreren Sachschäden an derselben Sache, beginnt die
Haftzeit mit dem ersten Schaden. Raub liegt vor, wenn gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet
oder angedroht wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versi-
Im Rahmen der vereinbarten Haftzeit gelten Verzögerungen bei der Wie- cherter Sachen auszuschalten. Dem Versicherungsnehmer stehen geeignete
derherstellung der beschädigten Photovoltaikanlage durch Reparatur Personen gleich, die vorübergehend die Obhut über die versicherten Sa-
beziehungsweise Wiederaufbau des Gebäudes als Träger der Photovoltaik- chen ausüben.
anlage mitversichert. Dieses gilt nicht in den Fällen gemäß § 7 Nr. 6.3 b)
und c) oder wenn und soweit die Reparatur oder der Wiederaufbau nicht b) Einbruchdiebstahl
innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt. Einbruchdiebstahl im Sinne dieses Vertrages liegt vor, wenn jemand
fremde Sachen wegnimmt, nachdem er in einen Raum eines Gebäudes
3 Elektronische Bauelemente einbricht, einsteigt oder mittels
Entschädigung für elektronische Bauelemente (Bauteile) der versicherten
Sache wird nur geleistet, wenn eine versicherte Gefahr nachweislich von aa) richtiger Schlüssel, die er durch Einbruchdiebstahl oder durch
außen auf eine Austauscheinheit (im Reparaturfall üblicherweise auszutau- Raub an sich gebracht hatte;
schende Einheit) oder auf die versicherte Sache insgesamt eingewirkt hat. bb) falscher Schlüssel oder
Ist dieser Beweis nicht zu erbringen, so genügt die überwiegende Wahr-
scheinlichkeit, dass der Schaden auf die Einwirkung einer versicherten cc) anderer Werkzeuge eindringt.
Gefahr von außen zurückzuführen ist.
c) Brand, Blitzschlag, Explosion
Für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädi-
aa) Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd
gung geleistet.
entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener
4 Nicht versicherte Gefahren und Schäden Kraft auszubreiten vermag.
Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine bb) Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf
Entschädigung für Schäden Sachen.
a) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder dessen Repräsentan- cc) Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen
ten; oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung.
b) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, d) Leitungswasser
Rebellion, Aufstand;
Leitungswasser ist Wasser, das aus den Zu- oder Ableitungsrohren, den
c) durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen; sonstigen Einrichtungen der Wasserversorgung oder der Warmwasserhei-
zungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanla-
d) durch Erdbeben; gen bestimmungswidrig ausgetreten ist. Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel
e) durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhan- aus Klima-, Wärmepumpen- und Solarheizungsanlagen sowie Wasser-
den waren und dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten dampf stehen Leitungswasser gleich.
bekannt sein mussten;
§3 Versicherte Interessen
f) durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige 1 Versichert ist das Interesse des Versicherungsnehmers. Ist der
Abnutzung oder Alterung; für Folgeschäden an weiteren Austauscheinhei- Versicherungsnehmer nicht Eigentümer, so ist auch das Interesse des
ten wird jedoch Entschädigung geleistet. Nr. 3 bleibt unberührt; Eigentümers versichert. Die Bestimmungen zu versicherten Schäden und
g) durch korrosive Angriffe oder Abzehrungen; Gefahren bleiben unberührt.
h) durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versi- 2 Bei Sicherungsübereignung gilt dies auch dann, wenn der Versiche-
cherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein musste; der rungsnehmer das Eigentum nach Abschluss der Versicherung überträgt.
Versicherer leistet jedoch Entschädigung, wenn der Schaden nicht durch Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen gemäß §§ 95 ff VVG zur
die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit Veräußerung der versicherten Sache.
des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig
repariert war; 3 Hat der Versicherungsnehmer die Sache unter Eigentumsvorbehalt
verkauft, so ist auch das Interesse des Käufers versichert. Der Versicherer
i) soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), leistet jedoch keine Entschädigung für Schäden, für die der Versicherungs-
Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutreten hat. nehmer als Lieferant (Hersteller oder Händler) gegenüber dem Käufer
Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zu- einzutreten hat oder ohne auf den Einzelfall bezogene Sonderabreden
nächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass einzutreten hätte.
ein Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies, so
Seite 2
[Seite 3]
ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft
4 Hat der Versicherungsnehmer die Sache einem Dritten als Mieter, verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht
Pächter, Entleiher oder Verwahrer übergeben, so ist auch das Interesse werden.
dieses Dritten versichert.
d) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen
5 Hat der Versicherungsnehmer die versicherte Sache, die er in seinem Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
Betrieb verwendet oder Dritten überlässt (Nr. 4), selbst hergestellt, so
leistet der Versicherer keine Entschädigung für Schäden, für die bei 2 Kosten für die Wiederherstellung von Daten
Fremdbezug üblicherweise der Lieferant (Hersteller oder Händler) einzu- a) Versichert sind Kosten für die Wiederherstellung von Daten des
treten hätte. Betriebssystems, welche für die Grundfunktion der versicherten Sache
Im Übrigen gelten die Bestimmungen zur Versicherung für fremde Rech- notwendig sind, sofern der Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfüg-
nung. barkeit der Daten infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens an
dem Datenträger eingetreten ist, auf dem diese Daten gespeichert waren.
§4 Versicherungsort b) Andere Daten sind nur nach besonderer Vereinbarung versichert.
a) Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsortes.
Versicherungsort sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Betriebs- c) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versi-
grundstücke. cherte Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je
vereinbarter Position.
b) Abweichend davon besteht Versicherungsschutz auch außerhalb des
Versicherungsortes jedoch innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, 3 Zusätzliche Kosten
sofern einzelne Teile der Photovoltaikanlage zum Zweck der Reparatur 3.1 Soweit im Versicherungsvertrag nichts anderes vereinbart ist, sind
oder der Überholung zeitweise demontiert und bewegt/transportiert wer- über die Wiederherstellungskosten hinaus die nachfolgend genannten
den müssen und soweit der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt. Kosten mit insgesamt 10 % der Versicherungssumme, mindestens
25.000 EUR und maximal 250.000 EUR auf Erstes Risiko versichert.
§5 Versicherungswert; Versicherungssumme; Unterversicherung
a) Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten
1 Versicherungswert
a) Versicherungswert ist der Neuwert. aa) Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines
dem Grunde nach versicherten Schadens aufwenden muss, um
Der Neuwert entspricht der Investitionssumme der versicherten Sache und versicherte und nicht versicherte Sachen, deren Teile oder
setzt sich zusammen aus den Materialkosten sowie allen Bezugs- und Reste, die sich innerhalb des Versicherungsortes befinden
Installationskosten (z. B. Montage, Verpackung, Fracht und Zölle) der
versicherten Photovoltaikanlage sowie der zusätzlich versicherbaren - aufzuräumen und nötigenfalls zu dekontaminieren;
Sachen jeweils im Neuzustand. - zu vernichten oder in die nächstgelegene geeignete Abfall-
b) Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, beseitigungsanlage zu transportieren und dort zu beseiti-
so ist die Umsatzsteuer einzubeziehen. gen.
bb) Nicht versichert sind jedoch Kosten für die Dekontamination
2 Versicherungssumme und Entsorgung von Erdreich oder Gewässern, Kosten für die
a) Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Beseitigung von Beeinträchtigungen des Grundwassers oder der
Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen. Natur sowie von Emissionen in der Luft.
b) Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert zur Nicht versichert sind ferner Aufwendungen des Versicherungs-
Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles, so besteht Unterversicherung. nehmers aufgrund der Einliefererhaftung.
c) Der Versicherer verzichtet auf den Einwand der Unterversicherung, cc) Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungs-
sofern die Abweichung zwischen Versicherungssumme und Versiche- nehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz bean-
rungswert nicht größer als 30 % ist und diese weder vorsätzlich noch spruchen kann.
arglistig herbeigeführt wurde.
b) Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich
3 Vorsorgeversicherung aa) Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge einer
a) Eintretende Veränderungen oder Erweiterungen an der Photovoltaik- Kontamination durch einen dem Grunde nach versicherten
anlage während eines Versicherungsjahres gelten mitversichert. Dadurch Schaden aufgrund behördlicher Anordnungen aufwenden muss,
bedingte Änderungen der Versicherungssumme sind spätestens drei Mona- um
te nach Beginn des auf die Änderungen folgenden Versicherungsjahres
dem Versicherer in Textform mitzuteilen. - Erdreich des Versicherungsortes zu untersuchen und
nötigenfalls zu dekontaminieren oder auszutauschen;
b) Die Prämie für die Änderungen wird ab Beginn des auf die Ände-
rung folgenden Versicherungsjahres berechnet. - den Aushub zu vernichten oder in die nächstgelegene
geeignete Deponie zu transportieren und dort abzulagern;
c) Der Versicherungsschutz im Rahmen der Vorsorgeversicherung
erlischt, sofern die Meldung nicht fristgerecht erfolgt. - insoweit den Zustand des Versicherungsortes vor Eintritt
des Schadens wiederherzustellen.
d) Die Vorsorgeversicherung ist begrenzt auf 50 % der Versicherungss-
umme. bb) Die Aufwendungen gemäß aa) sind nur versichert, sofern die
behördlichen Anordnungen
§6 Versicherte und nicht versicherte Kosten - aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind,
1 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens die vor Eintritt des Schadens erlassen wurden;
a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versiche- - eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge
rungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur dieses Schadens entstanden ist;
Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder
die er auf Weisung des Versicherers macht. - innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Schadens
ergangen sind und dem Versicherer ohne Rücksicht auf
b) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versi- Rechtsmittelfristen innerhalb von drei Monaten seit Kennt-
cherte Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je niserhalt gemeldet wurden.
vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf
Weisung des Versicherers entstanden sind. cc) Wird durch den Schaden eine bereits bestehende Kontamination
des Erdreiches erhöht, so sind nur die Aufwendungen versi-
c) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr chert, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamina-
oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung tion erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rück-
Seite 3
[Seite 4]
sicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Schaden durch Technologiefortschritt entstehen, wenn die Wiederherstellung der
aufgewendet worden wäre. Sache in derselben Art und Güte nicht möglich oder nicht sinnvoll ist.
Die hiernach zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch c) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für den Ersatz unbe-
Sachverständige festgestellt. schädigt gebliebener Anlagenteile, die aufgrund des Einbaus anderer
Komponenten ersetzt werden müssen, weil sie nicht kompatibel zu den
dd) Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen neuen Komponenten sind.
oder aufgrund sonstiger Verpflichtungen des Versicherungsneh-
mers einschließlich der Einliefererhaftung sind nicht versichert. d) Die Grenze der Entschädigung beträgt 20 % der Versicherungssum-
me, maximal jedoch 5.000 EUR.
ee) Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungs-
nehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz bean- §7 Umfang der Entschädigung
spruchen kann. 1 Wiederherstellungskosten
c) Bewegungs- und Schutzkosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschie-
den.
Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde
nach versicherten Schadens aufwenden muss, wenn zum Zwecke der Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich
Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten Sache andere des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versi-
Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen, insbesondere cherten Sache.
Aufwendungen für De- und Remontage, für Durchbruch, Abriss oder
Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder für das Erweitern von Öffnungen. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor.
d) Kosten für Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten, Gerüstge- Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesonde-
stellung, Bergungsarbeiten, Bereitstellung eines Provisoriums, Luftfracht re für Alter, Abnutzung und technischen Zustand.
Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind,
nach versicherten Schadens aufwenden muss. gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich
zusammengehören.
e) Schadenbedingte Arbeiten an Dächern und Fassaden
Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten
Dies sind erforderliche Aufwendungen für Arbeiten an Dächern und sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet
Fassaden, die infolge eines ersatzpflichtigen Schadenfalles an der versi- werden können.
cherten Photovoltaikanlage aufgewendet werden müssen, sofern nicht aus
einem anderen Vertrag ein Ersatz beansprucht werden kann. 2 Teilschaden
f) Feuerlöschkosten Entschädigt werden alle für die Wiederherstellung des früheren, betriebs-
fertigen Zustandes notwendigen Aufwendungen abzüglich des Wertes des
Entschädigung wird nicht geleistet, sofern aus einem anderen Vertrag ein Altmaterials.
Ersatz beansprucht werden kann.
a) Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbesondere
g) Schadensuchkosten
aa) Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe;
h) Sachen im Gefahrenbereich
bb) Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, auch übertarifliche
Versichert gelten auch Sachen, die sich im Gefahrenbereich der Photovol- Lohnanteile und Zulagen, ferner Mehrkosten durch tarifliche
taikanlage befinden und infolge eines versicherten Sachschadens beschä- Zuschläge für Überstunden sowie für Sonntags-, Feiertags- und
digt oder zerstört werden. Nachtarbeiten;
Entschädigung wird nicht geleistet, sofern der Versicherungsnehmer von cc) De- und Remontagekosten;
einem Dritten nicht in Anspruch genommen wird oder aus einem anderen
Versicherungsvertrag ein Ersatz beansprucht werden kann. dd) Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Expressfrach-
ten;
3.2 Soweit im Versicherungsvertrag nichts anderes vereinbart ist, sind ee) Kosten für die Wiederherstellung des Betriebssystems, welches
über die Wiederherstellungskosten hinaus die nachfolgend genannten für die Grundfunktion der versicherten Sache notwendig ist;
Kosten mit jeweils 5.000 EUR auf Erstes Risiko versichert:
a) Zuwegungskosten ff) Kosten für das Aufräumen und das Dekontaminieren der versi-
cherten Sache oder deren Teile sowie Kosten für das Vernich-
Zuwegungskosten sind notwendige Kosten, um die Schadenstelle zugäng- ten von Teilen der Sache, ferner Kosten für den Abtransport
lich zu machen, sofern diese in einem unmittelbaren Zusammenhang mit von Teilen in die nächstgelegene geeignete Abfallbeseitigungs-
einem versicherten Sachschaden an der versicherten Photovoltaikanlage anlage, jedoch nicht Kosten aufgrund der Einliefererhaftung.
stehen.
b) Ein Abzug von den Wiederherstellungskosten in Höhe der Wertver-
b) Rückbaukosten besserung wird vorgenommen an Hilfs- und Betriebsstoffen, Verbrauchs-
materialien und Arbeitsmitteln sowie sonstigen Teilen, die während der
Rückbaukosten sind Kosten für den Rückbau der Photovoltaikanlage, Lebensdauer der versicherten Sache erfahrungsgemäß mehrfach ausge-
sofern diese in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einem versicher- wechselt werden müssen, soweit diese Teile zur Wiederherstellung der
ten Sachschaden stehen. versicherten Sache zerstört oder beschädigt werden.
3.3 Mehrkosten infolge Preissteigerungen c) Im Falle eines Teil- oder Totalschadens nach Nr. 1 wird ab dem
Mitversichert gelten tatsächlich entstandene Mehrkosten durch Preissteige- 5. Betriebsjahr bei der Entschädigung eines Wechselrichters ein Abzug
rungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und der von den Kosten für Ersatzteile gemäß Nr. 2 a) aa) bzw. Nr. 3 in Höhe von
Wiederherstellung/Wiederbeschaffung der versicherten Sachen. Wird die 1 % je angefangenem weiteren Monat vorgenommen.
Wiederbeschaffung/Wiederherstellung durch den Versicherungsnehmer Der Abzug beträgt maximal 70 %.
nicht unverzüglich veranlasst, werden nur die Mehrkosten ersetzt, die auch
bei unverzüglicher Wiederbeschaffung/Wiederherstellung entstanden d) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
wären.
aa) Kosten einer Überholung oder sonstiger Maßnahmen, die auch
3.4 Mehrkosten durch Technologiefortschritt unabhängig von dem Versicherungsfall notwendig gewesen
wären;
a) Abweichend zu § 7 Nr. 2 d) bb) ersetzt der Versicherer auch tatsäch-
lich entstandene Mehrkosten durch Technologiefortschritt. bb) Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über
die Wiederherstellung hinausgehen;
b) Mehrkosten durch Technologiefortschritt sind Kosten, die bei der
Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sache
Seite 4
[Seite 5]
ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft
cc) Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, soweit die c) Mehrkosten durch Fremdstrombezug
Kosten nicht auch durch Arbeiten in fremder Regie entstanden
wären; Bei Photovoltaikanlagen, die anteilig oder vollständig Strom für die Eigen-
nutzung bereitstellen, gelten zusätzlich die Mehrkosten, die durch Fremd-
dd) entgangener Gewinn infolge von Arbeiten in eigener Regie; strombezug am Versicherungsort entstehen, bis zu einer Versicherungss-
umme von 1.000 EUR auf Erstes Risiko mitversichert.
ee) Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederher-
stellung; Zur Ermittlung des für die Eigennutzung nicht zur Verfügung stehenden
Stroms werden die Monitoringdaten des betroffenen Zeitraums der letzten
ff) Kosten für Arbeiten, die zwar für die Wiederherstellung erfor- drei Jahre gemittelt zu Grunde gelegt.
derlich sind, aber nicht an der versicherten Sache selbst ausge-
führt werden; Alternativ kann der Nachweis über die Eigennutzungsquote und die
Strom-/Einspeiseabrechnungen der letzten drei Jahre erfolgen.
gg) Vermögensschäden, soweit nicht nach Nr. 6 Ersatz geleistet
wird. Bei einem Teilausfall der Photovoltaikanlage oder des Stromspeichersys-
tems erfolgen die Entschädigungen gemäß Nr. 6.1 a) bis c) anteilig.
3 Totalschaden
6.2 Garantie-/Gewährleistungsfälle
Entschädigt wird der Neuwert abzüglich des Wertes des Altmaterials.
Der Versicherer leistet bis zu einer Versicherungssumme von 2.500 EUR
4 Entschädigungsbegrenzung auf den Zeitwert auf Erstes Risiko Ersatz für den Unterbrechungsschaden gemäß Nr. 6.1 a)
Abweichend von Nrn. 2 und 3 ist die Entschädigungsleistung auf den bis c), sofern versicherte Sachen auf Basis der Garantiebestimmungen des
Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles begrenzt, wenn Herstellers oder gesetzlicher Gewährleistungsansprüche durch den Herstel-
ler, Lieferant oder Monteur getauscht oder repariert werden müssen und
a) die Wiederherstellung (Teilschaden) oder Wiederbeschaffung hierdurch ein Unterbrechungsschaden entsteht.
(Totalschaden) unterbleibt.
Der Versicherer ist leistungsfrei, sofern der Versicherungsnehmer durch
Der Versicherungsnehmer erwirbt einen Anspruch auf den Teil der Ent- den Garantiegeber oder auf Basis des Gewährleistungsanspruchs eine
schädigung, der den Zeitwert übersteigt, nur, soweit und sobald er inner- Ersatzleistung erlangen kann.
halb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt
hat, dass er die Entschädigung zur Wiederherstellung der beschädigten 6.3 Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit der Unterbre-
oder Wiederbeschaffung der zerstörten oder abhanden gekommenen chungsschaden vergrößert wird durch
Sachen verwenden wird. a) Ursachen gemäß § 2 Nr. 4 a) bis d) oder durch außergewöhnliche,
b) für die versicherte Sache serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht während dem Zeitraum der Unterbrechung oder Beeinträchtigung der
mehr zu beziehen sind. technischen Einsatzmöglichkeit hinzutretende Ereignisse, mit deren Ein-
tritt als Folge des Sachschadens nach der allgemeinen Lebenserfahrung
5 Weitere Kosten nicht gerechnet werden muss;
Weitere Kosten, die infolge eines ersatzpflichtigen Schadens über die b) behördlich angeordnete Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschrän-
Wiederherstellungskosten hinaus aufgewendet werden müssen, ersetzt der kungen;
Versicherer im Rahmen der hierfür vereinbarten Versicherungssummen.
c) den Umstand, dass dem Versicherungsnehmer zur Wiederherstel-
6 Unterbrechungsschaden lung oder Wiederbeschaffung beschädigter oder zerstörter Sachen bzw.
Daten nicht rechtzeitig genügend Kapital zur Verfügung steht;
6.1 Für den Unterbrechungsschaden gemäß § 2 Nr. 2 leistet der Versi-
cherer Ersatz wie folgt: d) den Umstand, dass beschädigte oder zerstörte Sachen bzw. Daten
anlässlich der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung geändert, ver-
a) Einspeisevergütung bessert oder überholt werden;
Der Versicherer ersetzt auch die entgangene Einspeisevergütung, die nicht e) Schäden an Sachen ausländischer Herkunft und soweit der Unterbre-
erwirtschaftet werden kann, weil die versicherten Photovoltaikanlagen chungsschaden darauf beruht, dass die Wiederherstellung länger dauert als
infolge eines ersatzpflichtigen Sachschadens gemäß § 2 Nr. 1 beschädigt die Wiederherstellung einer in den Mitgliedsländern der Europäischen
oder zerstört wurden (Unterbrechungsschaden). Union hergestellten Sache mit gleichwertigen, technischen Eigenschaften.
Die Einspeisevergütung wird gemäß der für die versicherte Photovoltaik-
anlage gültigen Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare-Energien- 7 Grenze der Entschädigung
Gesetz EEG entschädigt. Nach Ablauf der Garantievergütung nach EEG Grenze der Entschädigung ist der auf die betroffene Sache entfallende Teil
wird der tatsächliche und nachweisbare Erlös für die erzeugte elektrische der Versicherungssumme.
Arbeit entschädigt.
8 Entschädigungsberechnung bei Unterversicherung
Zur Ermittlung der entgangenen Stromproduktion werden die Monitoring-
daten des betroffenen Zeitraums der letzten drei Jahre gemittelt zu Grunde Wenn Unterversicherung vorliegt und die Regelung gemäß § 5 Nr. 2 c)
gelegt. keine Anwendung findet, wird nur der Teil des nach Nrn. 1 bis 5 und 7
ermittelten Betrages ersetzt, der sich zu dem ganzen Betrag verhält, wie
b) Ertragsausfall bei nicht nach EEG geförderten Photovoltaikanlagen die Versicherungssumme zu dem Versicherungswert.
Handelt es sich bei der versicherten Photovoltaikanlage um eine solche, Dies gilt nicht für Versicherungssummen auf Erstes Risiko.
die nicht oder nicht mehr nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz EEG
gefördert wird und kann der Strom infolge eines ersatzpflichtigen Sach- 9 Entschädigungsberechnung bei grober Fahrlässigkeit
schadens gemäß § 2 Nr. 1 durch die Beschädigung oder Zerstörung der
versicherten Photovoltaikanlage nicht geliefert werden, so liegt ein Unter- Eine Kürzung der Entschädigung bei Herbeiführung des Versicherungsfal-
brechungsschaden vor. Ersetzt werden für den Unterbrechungszeitraum die les durch grobe Fahrlässigkeit durch den Versicherungsnehmer oder seines
mit den vereinbarten Verkaufspreisen pro Kilowattstunde aus den mittle- Repräsentanten erfolgt nicht.
ren Strommengen entsprechend der Monitoring- und Ertragsdaten der Die Einhaltung gesetzlicher und vertraglicher Obliegenheiten bleiben
letzten drei Betriebsjahre berechneten Erträge, jedoch pro Kilowattstunde hiervon unberührt.
nicht mehr als die feste Einspeisevergütung nach EEG, die entsprechend
dem Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme für die versicherte Anlage pro Kilo- 10 Selbstbehalt
wattstunde anwendbar gewesen wäre. a) Sachschaden und Abhandenkommen
Nicht ersetzt werden Strafzahlungen oder andere über die Zahlungen Sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, wird der nach Nrn. 1 bis 5
gemäß Satz 1 hinausgehende Ansprüche des Belieferten oder Aufwendun- und 7 bis 9 ermittelte Betrag je Versicherungsfall um einen Selbstbehalt in
gen des Versicherungsnehmers. Höhe von 250 EUR gekürzt.
Bei Photovoltaikanlagen dieses Typs wird kein Ersatz für Mehrkosten
durch Fremdstrombezug gemäß c) geleistet.
Seite 5
[Seite 6]
Entstehen mehrere Schäden, so wird der Selbstbehalt jeweils einzeln §9 Wiederherbeigeschaffte Sachen
abgezogen.
1 Anzeigepflicht
Entstehen mehrere Schäden jedoch an derselben Sache und besteht außer- Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, so hat der
dem ein Ursachenzusammenhang zwischen diesen Schäden, so wird der Versicherungsnehmer dies nach Kenntniserlangung dem Versicherer
Selbstbehalt nur einmal abgezogen. unverzüglich in Textform anzuzeigen.
b) Unterbrechungsschaden
2 Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung
Bei Photovoltaikanlagen mit einer Leistung größer als 20 Kilowatt Peak Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen
(kWp) wird der nach Nr. 6 ermittelte Betrag je Versicherungsfall um einen Sache zurückerlangt, bevor die volle Entschädigung für diese Sache ge-
zeitlichen Selbstbehalt von zwei Tagen gekürzt. Bei Photovoltaikanlagen zahlt worden ist, so behält er den Anspruch auf die Entschädigung, falls er
mit einer geringeren Leistung entfällt dieser Selbstbehalt. die Sache innerhalb von zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung
Bei einem zeitlichen Selbstbehalt hat der Versicherungsnehmer denjenigen stellt. Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Zahlung zurückzuge-
Teil selbst zu tragen, der sich zu dem Gesamtbetrag verhält wie der zeitli- ben.
che Selbstbehalt zu dem Gesamtzeitraum der Unterbrechung oder Beein-
trächtigung der technischen Einsatzmöglichkeit. 3 Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung
a) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekomme-
§8 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung nen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung in
voller Höhe ihres Versicherungswertes gezahlt worden ist, so hat der
1 Fälligkeit der Entschädigung Versicherungsnehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache
a) Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versi- dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat
cherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. dieses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schrift-
lichen Aufforderung des Versicherers auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf
Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache
mindestens zu zahlen ist. b) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekomme-
nen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung
b) Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädi- gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß geringer als der Versicherungs-
gung wird fällig, nachdem der Versicherungsnehmer gegenüber dem wert ist, so kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten und muss
Versicherer den Nachweis geführt hat, dass er die Wiederherstellung oder sodann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb
Wiederbeschaffung sichergestellt hat. von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des
Versicherers nicht bereit, so hat der Versicherungsnehmer die Sache im
2 Rückzahlung des Neuwert- oder Zeitwertanteils Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen zu
Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vom Versicherer nach lassen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält der Versiche-
Nr. 1 b) geleisteten Entschädigung verpflichtet, wenn die Sache infolge rer den Anteil, welcher der von ihm geleisteten bedingungsgemäßen
eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht innerhalb einer Entschädigung entspricht.
angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist.
4 Beschädigte Sachen
3 Verzinsung Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versiche-
Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine rungsnehmer die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Wieder-
weitergehende Zinspflicht besteht: herstellungskosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen in
den Fällen von Nrn. 2 oder 3 bei ihm verbleiben.
a) die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach
Meldung des Schadens geleistet wird – ab Fälligkeit zu verzinsen; 5 Gleichstellung
b) der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versi-
ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem der Versicherungsnehmer die cherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaf-
Sicherstellung der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter fen.
Sachen gegenüber dem Versicherer nachgewiesen hat;
6 Übertragung der Rechte
c) der Zinssatz beträgt 4 Prozent;
Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur
d) die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig. Verfügung zu stellen, so hat er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum
und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf diese
4 Hemmung Sachen zustehen.
Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nrn. 1, 3 a) und 3 b) ist der Zeit-
raum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens des Versiche- § 10 Wechsel der versicherten Sachen
rungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden Erhält der Versicherungsnehmer anstelle der im Versicherungsvertrag
kann. bezeichneten Sache eine andere, jedoch technisch vergleichbare Sache, so
besteht nach entsprechender Anzeige des Versicherungsnehmers hierfür
5 Aufschiebung der Zahlung vorläufige Deckung.
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange Die vorläufige Deckung endet
a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers a) mit dem Abschluss des neuen Versicherungsvertrages oder
bestehen;
b) mit Beginn eines weiteren Vertrages über vorläufige Deckung mit
b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versi- gleichartigem Versicherungsschutz oder
cherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versiche-
rungsfalles noch läuft. c) mit der Beendigung der Vertragsverhandlungen,
6 Abtretung des Entschädigungsanspruches spätestens jedoch nach 3 Monaten.
Der Entschädigungsanspruch kann vor Fälligkeit nur mit Zustimmung des
Versicherers abgetreten werden. Die Zustimmung muss erteilt werden, Abschnitt B
wenn der Versicherungsnehmer sie aus wichtigem Grund verlangt.
§ 1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertre-
ters bis zum Vertragsschluss
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung
dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach
denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Ent-
Seite 6
[Seite 7]
ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft
schluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schlie- endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall
ßen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, des Risikos Kenntnis erlangt.
als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versi-
cherer Fragen in Textform im Sinne des Satzes 1 stellt. §4 Folgeprämie
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Abs. 1, so Eine Folgeprämie wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen
kann der Versicherer nach Maßgabe der §§ 19-21 VVG vom Vertrag Versicherungsperiode fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie
zurücktreten, kündigen oder eine Vertragsänderung vornehmen. Der innerhalb des im Versicherungsschein oder in der Prämienrechnung ange-
Versicherer kann nach § 21 Abs. 2 VVG auch leistungsfrei sein. gebenen Zeitraums bewirkt ist. Die Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung
ergeben sich aus § 38 VVG.
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers ge-
schlossen, so sind gemäß § 20 VVG sowohl die Kenntnis und Arglist des Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Folgeprämie in Ver-
Vertreters als auch die Kenntnis und Arglist des Versicherungsnehmers zu zug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug
berücksichtigen. entstandenen Schadens zu verlangen.
Das Recht des Versicherers, den Vertrag nach § 22 VVG wegen arglistiger §5 Lastschriftverfahren
Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.
1 Pflichten des Versicherungsnehmers
§ 2 Beginn des Versicherungsschutzes; Fälligkeit; Folgen verspäte- Ist zur Einziehung der Prämie das Lastschriftverfahren vereinbart worden,
ter Zahlung oder Nichtzahlung der Erst- oder Einmalprämie hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Prämie für
eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.
1 Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelung in Nr. 3 zu 2 Änderung des Zahlungsweges
dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass eine oder mehrere
Prämien trotz wiederholtem Einziehungsversuch nicht eingezogen werden
2 Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie können, ist der Versicherer berechtigt, die Lastschriftvereinbarung in
Die erste oder einmalige Prämie ist – unabhängig von dem Bestehen eines Textform zu kündigen.
Widerrufrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und
im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versi-
cherungsnehmer verpflichtet ist, die ausstehende Prämie und zukünftige
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertrags- Prämien selbst zu übermitteln.
schluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach Vertrags-
schluss zu zahlen. Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen
Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 werden.
oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nach-
dem die Zahlung bewirkt ist. §6 Ratenzahlung
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers Ist Ratenzahlung vereinbart, so gelten die ausstehenden Raten bis zu den
oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige vereinbarten Zahlungsterminen als gestundet.
Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu Die gestundeten Raten der laufenden Versicherungsperiode werden sofort
zahlen. fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit einer Rate ganz oder teilweise
Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten gilt die erste Rate als erste in Verzug gerät oder wenn eine Entschädigung fällig wird.
Prämie.
§7 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
3 Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der Erst- oder Ein- Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Versicherungsperiode
malprämie oder wird es nach Beginn rückwirkend aufgehoben oder von Anfang an
Wird die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr. 2 maßgeben- wegen arglistiger Täuschung nichtig, so gebührt dem Versicherer die
den Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, ist der Versicherer nach Maßgabe des Prämie oder die Geschäftsgebühr nach Maßgabe der §§ 39 und 80 VVG.
§ 37 VVG berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder auch leistungsfrei.
§8 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
§3 Dauer und Ende des Vertrages 1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
1 Dauer Der Versicherungsnehmer hat vor Eintritt des Versicherungsfalles
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum a) alle vertraglich vereinbarten Obliegenheiten einzuhalten;
abgeschlossen.
b) alle Vorgaben der jeweiligen Hersteller- und Sicherheitsdatenblätter,
2 Stillschweigende Verlängerung der Betriebsanleitung sowie der Wartungsvorgaben und -empfehlungen
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der einzuhalten;
Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der Vertragsparteien spätes- c) die Photovoltaikanlage regelmäßig – mindestens alle 14 Tage – auf
tens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine ihre Funktionstüchtigkeit und ihren Ertrag zu überprüfen. Dabei festge-
Kündigung zugegangen ist. stellte Störungen sind unverzüglich zu beheben;
3 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen d) Unterlagen über die Energielieferungen, Monitoringdaten sowie
Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren zum sämtliche Abrechnungen mindestens der vergangenen drei Jahre aufzube-
Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung wahren.
einer Frist von drei Monaten vom Versicherungsnehmer gekündigt wer- Verletzt der Versicherungsnehmer eine der genannten Obliegenheiten, so
den. ist der Versicherer nach Maßgabe des § 28 VVG zur Kündigung berech-
Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem tigt. Eine Kündigung des Versicherers wird mit Zugang wirksam.
Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen.
2 Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalles
4 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, a) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens
ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt. zu sorgen;
5 Wegfall des versicherten Interesses b) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis
Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, erlangt hat, unverzüglich – gegebenenfalls auch mündlich oder telefo-
nisch – anzuzeigen;
Seite 7
[Seite 8]
c) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung – § 11 Mehrere Versicherer
gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die
Umstände dies gestatten; 1 Anzeigepflicht
Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versi-
d) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung, chert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüg-
soweit für ihn zumutbar, zu befolgen; erteilen mehrere an dem Versiche- lich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die
rungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungssumme anzugeben.
Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln;
e) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüg- 2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
lich der Polizei anzuzeigen; Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe Nr. 1), ist der
Versicherer nach Maßgabe des § 28 VVG zur Kündigung berechtigt oder
f) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der auch leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird mit Zugang
abhanden gekommenen Sachen einzureichen; wirksam.
g) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstel- Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor dem Eintritt des
le oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben wor- Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.
den sind; sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nach-
vollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versiche-
Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren; rer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit
weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch
h) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft – auf für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versiche-
Verlangen in Schriftform – zu erteilen, die zur Feststellung des Versiche- rers ursächlich ist.
rungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers
erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des 3 Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten;
a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr
i) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaf- versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den
fung ihm billigerweise zugemutet werden kann. Insbesondere sind dies die Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der
in Nr. 1 d) genannten Unterlagen und Nachweise. Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen
Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfach-
Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem versicherung vor.
Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten gemäß a) bis i) ebenfalls zu
erfüllen, soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umstän- b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet,
den möglich ist. dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach
seinem Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen
3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1 oder 2, so Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer
ist der Versicherer nach Maßgabe der §§ 28 und 82 VVG leistungsfrei. bestehen.
Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versiche- Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versi-
rer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit cherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich
weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Ent-
für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versiche- schädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der
rers ursächlich ist. Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Prämien errechnet
wurden, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei
4 Reparaturbeginn Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in
der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung
Bei Schäden, die eine Schadenhöhe von 10.000 EUR nicht überschreiten, zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in
kann mit der Reparatur sofort begonnen werden, sofern die Schadenmel- diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.
dung an den Versicherer unverzüglich erfolgt.
c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der
Die Verpflichtung zur Schadenminderung bleibt hiervon unberührt. Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil
Die Beschädigungen sind zu dokumentieren (z. B. mittels Befundbericht zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig.
und durch aussagefähige Fotos etc.). Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von
Die beschädigten, nicht zu reparierenden Teile sind zur Beweissicherung den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
aufzubewahren.
4 Beseitigung der Mehrfachversicherung
§9 Gefahrerhöhung Eine Mehrfachversicherung kann auf Verlangen des Versicherungsneh-
Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer mers nach Maßgabe des § 79 VVG durch Aufhebung oder Herabsetzung
ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung der Versicherungssumme des später geschlossenen Vertrages beseitigt
vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. werden.
Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahrerhöhung, die ihm bekannt wird, Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungss-
dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn sie umme und Anpassung der Prämie werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu
ohne seinen Willen eintritt. Im Übrigen gelten die §§ 23 bis 27 VVG. dem die Erklärung dem Versicherer zugeht.
Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt sein, eine Ver-
tragsänderung vornehmen oder auch leistungsfrei sein. § 12 Versicherung für fremde Rechnung
1 Rechte aus dem Vertrag
§ 10 Überversicherung
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen
1 Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Aus-
Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versi- übung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer
cherungsnehmer nach Maßgabe des § 74 VVG die Herabsetzung der und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte
Versicherungssumme und der Prämie verlangen. den Versicherungsschein besitzt.
2 Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht
geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu 2 Zahlung der Entschädigung
verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht die Prämie bis Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versiche-
zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden rungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustim-
Umständen Kenntnis erlangt. mung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädi-
gung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.
Seite 8
[Seite 9]
ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft
3 Kenntnis und Verhalten § 16 Anzeigen; Willenserklärungen; Anschriftenänderungen
Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von 1 Form
rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rech- Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in diesem
nung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksich- Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die für den Versicherer
tigen. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die das Versicherungsverhältnis
Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interes- betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, in
se das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur dann zurechnen Textform abzugeben.
lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.
Im Übrigen gilt § 47 VVG. Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versiche-
rers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als
§ 13 Übergang von Ersatzansprüchen zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelun-
gen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt.
1 Übergang von Ersatzansprüchen
Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten 2 Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung
zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift oder seines
den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versiche- Namens dem Versicherer nicht mitgeteilt, findet § 13 VVG Anwendung.
rungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch
des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des § 17 Vollmacht des Versicherungsvertreters
Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht gel-
tend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätz- 1 Erklärungen des Versicherungsnehmers
lich verursacht. Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungs-
Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen nehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend
Mitarbeiter (ausgenommen Repräsentanten) oder gegen anderweitige a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrages;
berechtigte Benutzer (außer Mitarbeitern von Wartungs- oder Reparatur-
unternehmen) der versicherten Sache, verzichtet der Versicherer auf den b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen
Übergang des Ersatzanspruches, es sei denn Beendigung;
a) der Verursacher hat den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages
herbeigeführt oder und während des Versicherungsverhältnisses.
b) für den Schaden kann Ersatz aus einer Haftpflichtversicherung 2 Erklärungen des Versicherers
beansprucht werden.
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer
2 Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versiche-
rungsnehmer zu übermitteln.
Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Siche-
rung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden 3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter
Form- und Fristvorschriften zu wahren und nach Übergang des Ersatzan-
spruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versiche- Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen, die der
rer soweit erforderlich mitzuwirken. Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem
Abschluss eines Versicherungsvertrages an ihn leistet, anzunehmen. Eine
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, ist der Versicherer Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen
nach Maßgabe des § 86 Abs. 2 VVG leistungsfrei. sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zah-
lung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
§ 14 Kündigung nach dem Versicherungsfall
§ 18 Verjährung
1 Kündigungsrecht
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragspartei- Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch
en den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Schriftform entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Um-
zu erklären. Sie muss der anderen Vertragspartei spätestens einen Monat ständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe
nach Auszahlung oder Ablehnung der Entschädigung zugegangen sein. Fahrlässigkeit erlangen müsste.
2 Kündigung durch Versicherungsnehmer Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen
ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann Anmeldung und Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des
jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam
wird. § 19 Zuständiges Gericht
Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen
3 Kündigung durch Versicherer Gerichtsstände nach §§ 13, 17, 21, 29 ZPO sowie § 215 VVG.
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang
beim Versicherungsnehmer wirksam. § 20 Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
§ 15 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versiche- § 21 Schlussbestimmung
rungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund Werden die, diesem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen und Klau-
oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu seln durch den Versicherer dieses Vertrages während der Versicherungs-
täuschen versucht. dauer geändert, so gelten diese zugunsten des Versicherungsnehmers
geänderten Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für den bestehenden
Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Vertrag.
Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugs-
versuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als
bewiesen.
Seite 9