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Bedingungen für die
PHOTOVOLTAIKVERSICHERUNG (Q CELLS)
Fassung Dezember 2022 – Baloise Sachversicherung AG Deutschland
INHALTSVERZEICHNIS
WESENTLICHE VERTRAGSMERKMALE .................................................................................................... 5
1 GEGENSTAND DER VERSICHERUNG ......................................................................................... 5
1.1 Elektronikversicherung ........................................................................................... 5
1.2 Datenträgerversicherung......................................................................................... 5
1.3 Datenversicherung .................................................................................................. 5
1.4 Betriebsunterbrechungsversicherung ...................................................................... 5
1.5 Erst-Risiko-Positionen.............................................................................................. 5
1.6 Grundlagen dieses Vertrages .................................................................................. 6
SPEZIELLE VEREINBARUNGEN ZUR ELEKTRONIKVERSICHERUNG .............................................. 6
2 VERSICHERTE UND NICHT VERSICHERTE SACHEN ............................................................ 6
2.1 Versicherte Sachen.................................................................................................. 6
2.2 Nicht versicherte Sachen ......................................................................................... 7
3 VERSICHERTE UND NICHT VERSICHERTE GEFAHREN UND SCHÄDEN ....................... 7
3.1 Versicherte Gefahren und Schäden .......................................................................... 7
3.2 Elektronische Bauelemente ..................................................................................... 7
3.3 Innere Unruhen ....................................................................................................... 8
3.4 Radioaktive Isotope................................................................................................. 8
3.5 72-Stunden-Klausel ................................................................................................. 8
3.6 Nicht versicherte Gefahren und Schäden ................................................................. 8
4 VERSICHERTE INTERESSEN ......................................................................................................... 8
5 VERSICHERUNGSORT .................................................................................................................... 8
5.1 Versicherungsschutz innerhalb des Versicherungsortes .......................................... 8
5.2 Versicherungsschutz außerhalb des Versicherungsortes ......................................... 9
6 VERSICHERUNGSWERT; VERSICHERUNGSSUMME; .............................................................. 9
6.1 Versicherungswert .................................................................................................. 9
6.2 Versicherungssummen und Entschädigungsgrenzen ............................................... 9
7 VERSICHERTE UND NICHT VERSICHERTE KOSTEN ............................................................ 9
7.1 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens ................................ 9
7.2 Mehrkosten durch Technologiefortschritt.............................................................. 10
7.3 Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten für nicht versicherte Sachen . 10
7.4 Beschleunigungskosten ........................................................................................ 10
7.5 Kosten für die Zugänglichmachung der Schadenstelle ........................................... 10
PHOTOVOLTAIKVERSICHERUNG (Q CELLS) / Baloise Sachversicherung AG Deutschland
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7.6 Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten .................................. 10
7.7 Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich ....................................... 10
7.8 Sonstige schadenbedingt anfallende Kosten.......................................................... 11
7.9 Rettungskosten ..................................................................................................... 11
7.10 Schadenbedingte Arbeiten an Dächern und Fassaden ............................................ 11
7.11 De- und Remontagekosten aufgrund von Gebäudeschäden ................................... 11
7.12 Reparatur durch den Versicherungsnehmer .......................................................... 11
7.13 Nicht versicherte Kosten ....................................................................................... 11
8 UMFANG DER ENTSCHÄDIGUNG............................................................................................ 11
8.1 Leistungen des Versicherers ................................................................................. 11
8.2 Teil- und Totalschaden.......................................................................................... 11
8.3 Begrenzung der Entschädigung auf den Zeitwert ................................................... 11
8.4 Limitierung der Abschreibung bei der Zeitwertermittlung ..................................... 12
8.5 Begrenzung der Entschädigung für Stromspeicher ................................................ 12
8.6 Begrenzung der Entschädigung inneren Betriebsschäden an Wechselrichtern ........ 12
8.7 Entschädigungsberechnung bei grober Fahrlässigkeit ........................................... 12
8.8 Selbstbehalt .......................................................................................................... 12
9 ZAHLUNG UND VERZINSUNG DER ENTSCHÄDIGUNG .................................................... 12
9.1 Fälligkeit der Entschädigung ................................................................................. 12
9.2 Verzinsung ........................................................................................................... 12
9.3 Hemmung ............................................................................................................. 12
9.4 Aufschiebung der Zahlung .................................................................................... 12
9.5 Abtretung der Entschädigungsleistung.................................................................. 13
10 SACHVERSTÄNDIGENVERFAHREN ......................................................................................... 13
11 WIEDERHERBEIGESCHAFFTE SACHEN .................................................................................. 13
11.1 Anzeigepflicht ...................................................................................................... 13
11.2 Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung ........................................................ 13
11.3 Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung ...................................................... 13
11.4 Beschädigte Sachen .............................................................................................. 14
11.5 Gleichstellung ....................................................................................................... 14
SPEZIELLE VEREINBARUNGEN ZUR BETRIEBSUNTERBRECHUNGSVERSICHERUNG ............. 14
12 GEGENSTAND DER VERSICHERUNG; UNTERBRECHUNGSSCHADEN; HAFTZEIT ... 14
12.1 Gegenstand der Versicherung ............................................................................... 14
12.2 Unterbrechungsschaden ....................................................................................... 14
12.3 Haftzeit ................................................................................................................ 14
13 VERSICHERUNGSSUMME; UNTERVERSICHERUNG; ........................................................... 14
13.1 Versicherungssumme............................................................................................ 14
13.2 Unterversicherung ................................................................................................ 14
14 SACHSCHADEN, VERSICHERTE UND NICHT VERSICHERTE GEFAHREN UND
SCHÄDEN ........................................................................................................................................ 14
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14.1 Versicherte Gefahren und Schäden ........................................................................ 14
14.2 Elektronische Bauelemente ................................................................................... 15
14.3 Versicherte Folgeschäden ..................................................................................... 15
14.4 Nicht versicherte Gefahren und Schäden ............................................................... 15
15 UMFANG DER ENSCHÄDIGUNG .............................................................................................. 15
15.1 Entschädigungsberechnung .................................................................................. 15
15.2 Selbstbehalt .......................................................................................................... 15
16 SACHVERSTÄNDIGENVERFAHREN ......................................................................................... 15
SPEZIELLE VEREINBARUNGEN ZUR DATENVERSICHERUNG ....................................................... 16
17 VERSICHERTE UND NICHT VERSICHERTE SACHEN ......................................................... 16
17.1 Versicherte Daten und Programme ........................................................................ 16
17.2 Nicht versicherte Daten und Programme ............................................................... 16
18 VERSICHERTE UND NICHT VERSICHERTE GEFAHREN UND SCHÄDEN .................... 16
18.1 Versicherte Gefahren und Schäden ........................................................................ 16
18.2 Nicht versicherte Gefahren und Schäden ............................................................... 17
19 UMFANG DER ENTSCHÄDIGUNG............................................................................................ 17
ALLGEMEINE VEREINBARUNG................................................................................................................. 18
20 ANZEIGEPFLICHT DES VERSICHERUNGSNEHMERS ODER SEINES VERTRETERS ... 18
20.1 Vorvertragliche Anzeigepflicht .............................................................................. 18
20.2 Anerkennung ........................................................................................................ 18
21 BEGINN DES VERSICHERUNGSSCHUTZES; FÄLLIGKEIT; FOLGEN VERSPÄTETER
ZAHLUNG ODER NICHTZAHLUNG DES ERST- ODER EINMALBEITRAGES ................ 18
21.1 Beginn des Versicherungsschutzes ....................................................................... 18
21.2 Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie ................................................................... 18
22 DAUER UND ENDE DES VERTRAGES ..................................................................................... 18
23 FOLGEBEITRAG ............................................................................................................................. 18
24 OBLIEGENHEITEN DES VERSICHERUNGSNEHMERS UND VERHALTEN IM
SCHADENFALL .............................................................................................................................. 18
24.1 Versehen .............................................................................................................. 18
24.2 Deckungsvoraussetzungen ................................................................................... 18
24.3 Ergänzende Obliegenheiten zur Datenversicherung .............................................. 18
24.4 Verhalten im Schadensfall ..................................................................................... 19
25 GEFAHRERHÖHUNGEN .............................................................................................................. 19
26 REGRESS .......................................................................................................................................... 19
27 KÜNDIGUNG IM VERSICHERUNGSFALL ................................................................................ 19
28 KEINE LEISTUNGSPFLICHT AUS BESONDEREN GRÜNDEN ............................................ 20
29 SCHRIFTLICHE FORM; ZURÜCKWEISUNG VON KÜNDIGUNGEN .................................. 20
30 VERTRAGSVERÄNDERUNGEN .................................................................................................. 20
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31 MAKLER ........................................................................................................................................... 20
32 VERJÄHRUNG ................................................................................................................................ 20
33 GERICHTSSTAND ......................................................................................................................... 20
34 DATENSCHUTZKLAUSEL ........................................................................................................... 20
KLAUSELN ZU DEN BEDINGEN FÜR DIE PHOTOVOLTAIKVERSICHERUNG (Q CELLS) ........ 21
KLAUSEL PV 001 – RÜCKWIRKUNGSSCHÄDEN ................................................................................. 21
KLAUSEL PV 002 – MINDERERTRAGSVERSICHERUNG ................................................................... 22
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WESENTLICHE VERTRAGSMERKMALE Daten sind im Rahmen der Speziellen Verein-
barungen zur Datenversicherung bis zu der im
1 GEGENSTAND DER VERSICHERUNG Teil Wesentliche Vertragsmerkmale (Ziffer 1.5)
genannten Erst-Risiko-Summe versichert.
1.1 Elektronikversicherung
Es gelten die Vereinbarungen zur Elektronikver-
1.1.1 Im Rahmen der Vereinbarungen zur Elektronik- sicherung (Ziffer 2), soweit sich aus den Spezi-
versicherung sind alle mit der versicherten ellen Vereinbarungen zur Datenversicherung
Photovoltaikanlage in Verbindung stehenden nicht etwas anderes ergibt.
Teile versichert, insbesondere:
1.4 Betriebsunterbrechungsversicherung
- Photovoltaiktechnik, wie Module, Kollekt-
oren, Wechselrichter, Schalt-, Regel- und Soweit nichts anderes vereinbart ist, leistet der
Überwachungselemente, Energiespeicher; Versicherer gemäß der Speziellen Vereinbarun-
gen zur Betriebsunterbrechungsversicherung
- Sicherungs- und Überwachungseinrichtun- Entschädigung für entgangene Einspeisevergü-
gen sowie mobile Peripherie- und Überwa- tung, wenn durch einen nach diesen Bestim-
chungskomponenten; mungen dem Grunde nach versicherten Scha-
- Leitungen und Leitungsnetze, Erdkabel so- den der Betrieb der in diesem Vertrag versicher-
wie der Leitungsführung dienende Vorrich- ten Anlagen eingeschränkt oder unterbrochen
tungen; wird.
- Montagesysteme und Aufständerungen, , Bei vollständigem oder teilweisem Eigenver-
Verbindungs- und Befestigungsmateria- brauch gelten Mehr-kosten für Fremdstrombe-
lien, Fundamente und sonstige Baulichkei- zug der entgangenen Einspeisevergütung
ten auf dem Betriebsgrundstück, die zum gleichgestellt.
Betrieb der versicherten Photovoltaikan- 1.5 Erst-Risiko-Positionen
lage vorhanden sind;
Über die Wiederherstellungskosten gemäß
- Infrastruktureinrichtungen, Trafos, Tra- § 85 VVG und ggf. die vereinbarte Ver-siche-
foeinhausungen, Übergabestationen sowie rungssumme hinaus sind nachfolgend aufge-
externe Verkabelung, beginnend mit der führte Sachen und Kosten bis zu der hierfür ver-
Grenzstelle der Stromeinspeisung (Aus- einbarten Versicherungssumme auf erstes Ri-
gangsklemme der Übergabestation) und siko zusätzlich mitversichert:
endet mit der Eingangsstelle des Umspann-
werkes (Eingangsklemme), sofern der Ver- 1.5.1 Je Schaden sind zusätzlich auf Erstes Risiko ver-
sicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt; sichert:
- Ladestationen für Elektrofahrzeuge inkl. - Auswechselbare Datenträger (Ziffern 1.2
Peripherie und 2.1.3) und Datenversicherung (Zif-
fern 1.3 und 17)
- Sonstige versicherte Sachen gemäß Zif-
fer 1.5 - zu den versicherten Sachen gehörende Lei-
tungsnetze und der Leitungsführung die-
1.1.2 Nicht versichert gelten: nende Vorrichtungen, soweit diese nicht be-
- Sonnenstandsnachgeführte Anlagen reits im Anlagenwert bzw. der Versiche-
rungssumme erfasst sind
- Anlagen mit Folienmodulen
Es gilt jeweils eine Versicherungssumme von
- Anlagen auf Gewässern (Floating) 10.000 EUR auf Erstes Risiko je Schadenfall ver-
sichert.
1.2 Datenträgerversicherung
- Reserve-/Austauschteile (Ziffer 2.1.4)
Im Rahmen der Vereinbarungen zur Elektronik-
versicherung besteht ergänzend Versiche- - Sachen im Gefahrenbereich (Ziffer 2.1.6)
rungsschutz für auswechselbare Datenträger
bis zu der unter Ziffer 1.5 genannten Versiche- Es gilt jeweils eine Versicherungssumme von
rungssumme auf Erstes Risiko je Schaden. 10.000 EUR auf Erstes Risiko je Schadenfall ver-
sichert.
Höhere Versicherungssummen können gegen
Prämienzuschlag vereinbart werden. 1.5.2 Je Schaden sind zusätzlich auf Erstes Risiko ver-
sichert:
Nicht auswechselbare Datenträger sind im
Rahmen der Pauschalversicherungssumme der - Entseuchungskosten für mittelbar vom
Hardware gemäß Ziffer 6.2.1 versichert. Schaden betroffenen Sachen (Ziffer 3.4)
1.3 Datenversicherung - Aufräumungs-, Dekontaminations- und Ent-
sorgungskosten (Ziffer 7.6)
Der Versicherer leistet im Rahmen der Speziel-
len Vereinbarungen zur Datenversicherung - Dekontaminations- und Entsorgungskosten
(Ziffern 17 ff.) Entschädigung für Schäden an für Erdreich (Ziffer 7.7)
versicherten Daten und Programme, die unvor- - Sonstige schadenbedingt anfallende Kosten
hergesehen nachteilig verändert werden oder (Ziffer 7.8)
unvorhergesehen abhandenkommen (Daten-
schaden). - Rettungskosten (Ziffer 7.9)
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Die Höchstentschädigung je versicherter Kos- SPEZIELLE VEREINBARUNGEN ZUR
tenposition beträgt 10 % der dokumentierten ELEKTRONIKVERSICHERUNG
Versicherungssumme, mindestens jedoch
10.000 EUR. 2 VERSICHERTE UND NICHT VERSICHERTE SA-
CHEN
1.5.3 Zusätzlich auf Erstes Risiko mitversichert gel-
ten: 2.1 Versicherte Sachen
- Schadenbedingte Arbeiten an Dächer und 2.1.1 Versichert sind die im Teil Wesentliche Vertrags-
Fassaden (Ziffer 7.10) merkmale (Ziffer 1) beschriebenen Anlagen und
Geräte.
- De- und Remontagekosten aufgrund von
Gebäudeschäden (Ziffer 7.11) Diese Sachen sind versichert, unabhängig da-
von, wem sie gehören.
Die Höchstentschädigung zu diesen Kostenpo-
sitionen beträgt jeweils 10.000 EUR. 2.1.2 Versichert sind auch die zu versicherten Sachen
gehörenden Anlagenteile und Infrastrukturein-
1.5.4 Die im Vertrag genannten Versicherungssum- richtungen (inkl. Baulichkeiten) auf dem Be-
men auf Erstes Risiko vermindern sich nicht triebsgrundstück, die zum Betrieb der versi-
dadurch, dass eine Entschädigung geleistet cherten Photovoltaikanlage vorhanden sind.
wurde. Das gilt insbesondere für Sicherungs- und Über-
Ein zusätzlicher Selbstbehalt wird nicht in Ab- wachungseinrichtungen wie Umzäunungen und
zug gebracht. Überwachungskameras sowie Trafos, Leitun-
gen, Erdkabel, Leitungsnetze und der Leitungs-
1.6 Grundlagen dieses Vertrages führung dienende Vorrichtungen bis zum EVU-
Einspeisepunkt ggf. inklusive eigener Umspann-
Sind die: werke und externer Parkverkabelung.
- Bedingungen für die Photovoltaikversiche-
rung (GGW-PV-S) in der jeweils aktuellen Fas- 2.1.3 Mitversichert sind nicht auswechselbare und
sung, inkl. der auswechselbare Datenträger (Datenspeicher für
maschinenlesbare Informationen).
- Wesentlichen Vertragsmerkmale
- Speziellen Vereinbarungen zur Elektro- Für auswechselbare Datenträger besteht De-
nikversicherung ckungsschutz bis zu der im Teil Wesentliche
Vertragsmerkmale (Ziffer 1.5) genannten
- Speziellen Vereinbarungen zur Betriebs- Summe auf Erstes Risiko je Schaden.
unterbrechungsversicherung
- Speziellen Vereinbarungen zur Daten- Auswechselbare Datenträger sind bestim-
versicherung mungsgemäß vom Benutzer auswechselbare
Datenträger für maschinenlesbare Informatio-
- Allgemeinen Vereinbarungen nen, wie z.B. Magnetwechselplatten, Magnet-
sowie bänder, Disketten, CD´s, DVD´s, externe oder
- die im Versicherungsschein als verein- Wechselfestplatten, Speicherkarten/-sticks, so-
bart ausgewiesenen Klauseln und/oder wie Schrift-, Bild- und Tonträger.
abweichenden Bestimmungen. 2.1.4 Reserve-/Austauschteile
Unklarheiten, die sich aus den Versicherungsbe-
dingungen ergeben, gehen zu Lasten des Versi- Versichert sind Reserve-/Austauschteile und Re-
cherers. serveaggregate, sofern sie nicht bereits in der
Versicherungssumme berücksichtigt sind, auch
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages un- wenn sie nicht fest mit der versicherten Sache
wirksam sein oder werden oder sollte der Ver- verbunden sind, bis zu der im Teil Wesentliche
trag eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechts- Vertragsmerkmale (Ziffer 1.5) genannten
wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon Summe auf Erstes Risiko.
unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestim-
mungen gilt eine wirksame Bestimmung als ver- 2.1.5 Betriebsfertigkeit/Baudeckung
einbart, die dem von den Parteien Gewollten
wirtschaftlich am nächsten kommt; das Gleiche Für die unter diesen Vertrag fallenden Sachen
gilt im Falle einer Lücke. Es gilt jedoch mindes- besteht Versicherungsschutz mit Betriebsfertig-
tens der Deckungsumfang gemäß den Allgemei- keit der versicherten Sache.
nen Bedingungen für die Elektronikversiche- Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach be-
rung (ABE 2011) – GDV-Version 0818 vom endeter Erprobung und - soweit vorgesehen -
01.01.2011, den Allgemeinen Bedingungen für nach beendetem Probebetrieb entweder am Ver-
die Maschinen-Betriebsunterbrechungsver-si- sicherungsort zur Arbeitsaufnahme bereit ist
cherung (AMBUB 2011) GDV-Version 0804 vom oder sich dort bereits in Betrieb befindet.
01.01.2011 sowie den dazugehörigen Klauseln.
Eine spätere Unterbrechung der Betriebsfertig-
keit unterbricht den Versicherungsschutz nicht;
dies gilt auch während De- und Remontagen,
Umbauten, Umsetzungen, damit zusammen-
hängenden Transporten, Inbetriebnahmen und
Erprobungen.
Befinden sich versicherte Sachen im Zusammen-
hang mit einem ersatzpflichtigen Schaden,
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einer Reparatur, einer Wartung oder einer Revi- 3 VERSICHERTE UND NICHT VERSICHERTE GE-
sion außerhalb des Versicherungsortes und wer- FAHREN UND SCHÄDEN
den vorrübergehend gegen ein Ersatzgerät aus-
getauscht, so besteht Versicherungsschutz 3.1 Versicherte Gefahren und Schäden
auch für das zur Verfügung gestellte Ersatzge- 3.1.1 Der Versicherer leistet Entschädigung für versi-
rät. cherte Sachen bei Zerstörung oder Beschädi-
Baudeckung gung durch ein unvorhergesehenes Ereignis
und bei Entwendung.
Der Versicherungsschutz beginnt bereits vor
der Betriebsfertigkeit der Photovoltaikanlage Schäden zu Lasten des Versicherungsnehmers
nach erfolgter Abladung der versicherten Sa- sind nur dann nicht unvorhergesehen, wenn
chen am Versicherungsort, sofern der Käu- diese Schäden von den Repräsentanten des Ver-
fer/Betreiber hierfür die Gefahr trägt. Der Versi- sicherungsnehmers vorsätzlich herbeigeführt
cherungsschutz im Rahmen der Baudeckung en- worden sind.
det mit der Betriebsfertigkeit der Photovoltaik- Schäden zu Lasten der mitversicherten Anlagen-
anlage in ihrer Gesamtheit und der mängel- käufer/-betreiber sind unvorhergesehen, wenn
freien Abnahme durch den Käufer/Betreiber. der Anlagenkäufer/-betreiber oder seine Reprä-
Der Versicherer leistet im Rahmen der Baude- sentanten den Schaden weder rechtzeitig vor-
ckung nur Entschädigung für Sachschäden hergesehen haben noch mit dem für den Betrieb
durch der versicherten Anlage erforderlichen Fachwis-
sen hätten vorhersehen können, wobei nur
a) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Ver-
oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile sicherer dazu berechtigt, seine Leistung in ei-
oder seiner Ladung sowie Schwelen, Glimmen, nem der Schwere des Verschuldens entspre-
Sengen, Glühen oder Implosion chenden Verhältnis zu kürzen.
b) Sturm oder Hagel Entschädigung wird geleistet für Beschädigun-
gen oder Zerstörungen (Sachschäden), insbe-
sowie bei Abhandenkommen infolge von Dieb- sondere durch
stahl verbauter Teile und Einbruchdiebstahl von
unter Verschluss gelagerten Teilen. a) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder
Fahrlässigkeit, Vorsatz Dritter, Sabotage
2.1.6 Sachen im Gefahrenbereich oder Vandalismus;
Mitversichert sind Sachen im Gefahrenbereich, b) Kurzschluss, Überstrom, Überspannung
und zwar unabhängig davon, wem sie gehören, oder Induktion;
bis zu der im Teil Wesentliche Vertragsmerk-
male (Ziffer 1.5) genannten Summe auf Erstes c) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder
Risiko, wenn sie anlässlich der Tätigkeiten zur Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile
Durchführung einer Reparatur, einer Überho- oder seiner Ladung sowie Schwelen, Glim-
lung, eines Umbaus, einer Revision, aus dem Be- men, Sengen, Glühen oder Implosion (ein-
trieb heraus oder infolge eines entschädigungs- schließlich der Schäden durch Löschen, Nie-
pflichtigen Schadens an der versicherten Sache derreißen, Ausräumen oder Abhandenkom-
beschädigt, zerstört oder entwendet werden. men infolge eines dieser Ereignisse);-
Soweit Ansprüche gegenüber Dritten oder an- d) Sturm, Hagel, Schneedruck, Eisgang oder
derweitigen Versicherungen bestehen und der Frost
Versicherungsnehmer/der Versicherte daraus
Entschädigung erlangt, gehen diese voran. e) Erdbeben
Nicht realisierte Entschädigungsleistungen wer- f) Wasser, Feuchtigkeit, Überschwemmung
den über diesen Vertrag reguliert.
g) Konstruktions-, Material- oder Ausführungs-
2.2 Nicht versicherte Sachen fehler;
2.2.1 Nicht versichert sind h) Innere Unruhen, Plünderung, Streik, Aus-
a) Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchsmateri- sperrung;
alien und Arbeitsmittel i) Tierverbiss.
b) Werkzeuge aller Art sowie bei Entwendung der versicherten Sachen,
c) Nicht wiederaufladbare Batterien, Filtermas- insbesondere durch Einbruchdiebstahl, Dieb-
sen, -einsätze, Lichtquellen sowie Sicherun- stahl, Raub oder Plünderung.
gen. 3.2 Elektronische Bauelemente
Diese Sachen sind jedoch versichert, wenn sie in Innere Betriebsschäden an Solarmodulen, Wech-
ursächlichem Zusammenhang mit einem dem selrichtern oder elektronischen Bauelementen
Grunde nach versicherten Schaden an anderen gelten mitversichert.
Teilen versicherter Sachen oder der anschlie-
ßenden Reparatur eines solchen Schadens aus- Die Entschädigung ist begrenzt auf 10.000 EUR
getauscht oder beschädigt werden. – kombiniert für Sach- und Betriebsunterbre-
chungsschäden gemäß Ziffer 14.2
Darüber hinaus gilt vereinbart:
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Versichert sind auch innere Betriebsschäden einzutreten hat und bestreitet der Dritte
elektrischer Bauelemente, die nicht auf Abnut- dies, so behält der Versicherungsnehmer
zung oder Alterung zurückzuführen sind. Für zunächst die bereits gezahlte Entschädi-
Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten gung.
besteht uneingeschränkter Versicherungs-
schutz. § 86 VVG – Übergang von Ersatzansprüchen
- gilt für diese Fälle nicht. Der Versiche-
3.3 Innere Unruhen rungsnehmer hat ihren Anspruch auf Kosten
und nach den Weisungen des Versicherers
Der Versicherungsschutz für Schäden und Ver- außergerichtlich und erforderlichenfalls ge-
luste durch Innere Unruhen kann jederzeit ge- richtlich geltend zu machen.
kündigt werden. Die Kündigung wird 14 Tage
nach Zugang wirksam. Dem Versicherungsneh- Die Entschädigung ist zurückzuzahlen,
mer steht danach das Recht auf Kündigung des wenn der Versicherungsnehmer einer Wei-
Versicherungsvertrages zu. sung des Versicherers nicht folgt oder so-
weit der Dritte dem Versicherungsnehmer
3.4 Radioaktive Isotope Schadenersatz leistet.
Arbeitet eine versicherte Sache mit radioaktiven 4 VERSICHERTE INTERESSEN
Isotopen, so leistet der Versicherer Entschädi-
gung auch für Schäden, die an der versicherten 4.1.1 Versichert ist das Interesse des Versicherungs-
Sache durch diese radioaktiven Isotope als nehmers, des Betreibers und der Mitversicher-
Folge eines dem Grunde nach entschädigungs- ten.
pflichtigen Schadens entstehen. Die Kosten für
die Entseuchung der versicherten Sache werden Ist der Versicherungsnehmer nicht Eigentümer
entschädigt. oder Betreiber, so ist auch das Interesse des Ei-
gentümers/Betreibers versichert. Die Bestim-
Werden durch radioaktive Isotope infolge eines mungen zu versicherten Schäden und Gefahren
dem Grunde nach entschädigungspflichtigen bleiben unberührt. Die gemäß diesem Vertrag
Schadens andere versicherte und nicht versi- geltenden vertraglichen oder gesetzlichen Ob-
cherte Sachen verseucht, so sind die Kosten für liegenheiten oder sonstige Verpflichtungen des
deren Entseuchung bis zu der im Teil Wesentli- Versicherungsnehmers (mit Ausnahme der Prä-
che Vertragsmerkmale (Ziffer 1.5) genannten mienzahlungsverpflichtung) gehen in diesem
Summe auf Erstes Risiko versichert. Fall auf den Eigentümer/Betreiber der versicher-
ten Anlage über. Der Eigentümer/Betreiber ist
3.5 72-Stunden-Klausel dem Versicherungsnehmer insofern gleichge-
Unter einem Schadenfall im Sinne dieses Vertra- stellt..
ges sind alle Schäden zu verstehen, die während 4.1.2 Bei Sicherungsübereignung gilt dies auch dann,
einer zusammenhängenden Periode von wenn der Versicherungsnehmer das Eigentum
72 Stunden aus ein und derselben Ursache ent- nach Abschluss der Versicherung überträgt.
standen sind.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen
3.6 Nicht versicherte Gefahren und Schäden gemäß §§ 95 ff VVG zur Veräußerung der versi-
Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mit- cherten Sache.
wirkende Ursachen keine Entschädigung für 4.1.3 Hat der Versicherungsnehmer die Sache unter
Schäden Eigentumsvorbehalt verkauft, so ist auch das In-
a) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers teresse des Käufers versichert. Der Versicherer
oder seiner Repräsentanten, bzw. des Eigen- leistet jedoch keine Entschädigung für Schäden,
tümers/Betreibers der versicherten Anlage; für die der Versicherungsnehmer als Lieferant
(Hersteller oder Händler) gegenüber dem Käufer
b) durch Kriegsereignisse jeder Art; einzutreten hat oder ohne auf den Einzelfall be-
zogene Sonderabreden einzutreten hätte.
c) durch Kernenergie;
4.1.4 Hat der Versicherungsnehmer die Sache einem
d) durch Terror;
Dritten als Mieter, Pächter, Entleiher oder Ver-
e) durch betriebsbedingte normale oder be- wahrer übergeben, so ist auch das Interesse die-
triebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder ses Dritten versichert.
Alterung; für Folgeschäden an weiteren Aus-
5 VERSICHERUNGSORT
tauscheinheiten wird jedoch Entschädigung
geleistet; 5.1 Versicherungsschutz innerhalb des Versiche-
rungsortes
f) soweit ein Dritter als Lieferant (Hersteller
oder Händler), Werkunternehmer oder aus Versicherungsschutz besteht innerhalb des Ver-
Reparaturauftrag für diese einzutreten hat. sicherungsortes.
Ein über einen solchen Schadenersatzan-
spruch hinausgehender Schadenanteil (z.B. Als Versicherungsort gelten alle vom Versiche-
Neuwertanteil) bleibt im Rahmen dieser Po- rungsnehmer oder von Versicherten für den Be-
lice ersatzpflichtig. trieb oder die Instandhaltung der versicherten
Anlagen genutzten Betriebsgrundstücke inner-
Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so halb der Europäischen Union inkl. der ggf. zur
leistet der Versicherer zunächst Entschädi- versicherten Anlage gehörenden Nebenanlagen,
gung. Ergibt sich nach Zahlung der Entschä- externen Kabeltrassen und Umspannwerke, un-
digung, dass ein Dritter für den Schaden abhängig davon, ob sie dem Versicherer
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bekannt sind. 6.2.1 Bildung der Pauschalversicherungssumme für
die Elektronikversicherung (Hardware)
Für alle versicherten Sachen besteht Freizügig-
keit zwischen den einzelnen Betriebsstätten des Auf die Festlegung von Einzelversicherungs-
Versicherungsnehmers oder der Versicherten, summen wird gegen die Vereinbarung einer
sowie zwischen allen versicherten Unterneh- Pauschalversicherungssumme verzichtet. Die
men. Pauschalversicherungssumme soll der Summe
der Einzelversicherungswerte der versicherten
Versicherungsschutz besteht auch, während die Sachen entsprechen.
versicherten Sachen innerhalb des Versiche-
rungsortes transportiert oder bewegt werden. Im Schadenfall gilt als Versicherungssumme der
Versicherungswert, der vom Schaden betroffe-
Für Reserve-/Austauschteile gilt abweichend: nen Sache. Als Sache gilt die technisch und wirt-
Als Versicherungsort gelten alle vom Versiche- schaftlich zusammengehörige größere Einheit.
rungsnehmer oder von Versicherten genutzten Bei dieser Form der Versicherung ist der Ein-
Betriebsgrundstücke, unabhängig davon, ob sie wand einer Unterversicherung nicht möglich.
dem Versicherer bekannt sind.
6.2.2 Entschädigungsgrenzen für Erst-Risiko-Positio-
5.2 Versicherungsschutz außerhalb des Versi- nen
cherungsortes
Für sonstige und/oder darüberhinausgehende
Versicherungsschutz besteht für versicherte Sa- auf Erstes Risiko versicherte Sachen und Kosten
chen bis zu dem im Teil Spezielle Vereinbarun- sowie die Datenversicherung gelten als Entschä-
gen zur Elektronikversicherung unter Zif- digungsgrenze die jeweiligen Versicherungs-
fer 6.2.3 genannten Haftungslimit auf Erstes Ri- summen zuzüglich der Rettungskosten.
siko auch außerhalb des Versicherungsortes
(Ziffer 5) weltweit. Beim Zusammentreffen von Schäden an Voll-
wert- und Erst-Risiko-Positionen werden die je-
Befinden sich versicherte Sachen im Zusammen- weils gültigen Entschädigungsbegrenzungen
hang mit der Behebung ersatzpflichtiger Schä- addiert.
den oder aufgrund von sonstigen Reparaturen,
Wartungen, Überholungen, Inspektionen oder 6.2.3 Sonstige Entschädigungsgrenzen
Revisionen außerhalb des Versicherungsortes,
so besteht abweichend von Ziffer 5.1 auch hier Unabhängig von der jeweils vereinbarten Versi-
und während der hierfür erforderlichen Trans- cherungs-/Deckungs-/Erst-Risiko-Summe sind
porte Versicherungsschutz innerhalb der Euro- folgende Haftungslimite auf Erstes Risiko je
päischen Union, ohne dass die vorstehend ge- Schaden vereinbart:
nannte Entschädigungsgrenze einschränkende - Für Schäden außerhalb des Versicherung-
Anwendung findet. sortes (weltweit) gilt ein Haftungslimit in
Während der Dauer von Transporten sind zu- Höhe von 25 % der Gesamt-Versicherungs-
sätzlich alle Gefahren/Schäden/Kosten gemäß summe der zum Vertrag angemeldeten ver-
ADS Güterversicherung 1973 in der Fassung sicherten Sache, mindestens jedoch
1984 - volle Deckung - versichert. 2.500 EUR, maximal 10.000 EUR vereinbart.
Für Reserve-/Austauschteile gilt abweichend: 6.2.4 Die Versicherungssummen vermindern sich
Für außerhalb des Versicherungsortes, bzw. der nicht dadurch, dass eine Entschädigung geleis-
Betriebsgrundstücke der Versicherungsnehme- tet wird.
rin gelagerte Reserve- /Austauschteile besteht 7 VERSICHERTE UND NICHT VERSICHERTE KOS-
ebenfalls Versicherungsschutz soweit die Teile TEN
unter Verschluss gehalten oder bewacht wer-
den. 7.1 Aufwendungen zur Abwendung und Minde-
rung des Schadens
6 VERSICHERUNGSWERT; VERSICHERUNGS-
SUMME; Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose,
die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des
6.1 Versicherungswert Versicherungsfalles den Umständen nach zur
Der Versicherungswert für die versicherte Sache Abwendung und Minderung des Schadens für
ist der Aufwand, den der Versicherungsnehmer geboten gehalten hat oder die er auf Weisung
für die Neuanschaffung der versicherten Sache des Versicherers macht.
im Neuzustand (Neuwert) einschließlich der Be- Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Ent-
zugskosten (Fracht, Verpackung, Montage und schädigung für versicherte Sachen betragen zu-
Zölle) aufwenden muss. sammen höchstens die Versicherungssumme je
Rabatte und Preiszugeständnisse sind nicht zu vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, so-
berücksichtigen. weit Aufwendungen auf Weisung des Versiche-
rers entstanden sind.
Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerab-
zug nicht berechtigt, so ist die Umsatzsteuer Nicht versichert sind Aufwendungen für Leis-
einzubeziehen. tungen der Feuerwehr oder anderer Institutio-
nen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleis-
6.2 Versicherungssummen und Entschädigungs- tung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen
grenzen im öffentlichen Interesse erbracht werden.
PHOTOVOLTAIKVERSICHERUNG (Q CELLS) / Baloise Sachversicherung AG Deutschland
Fassung Dezember 2022 Seite 9
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Der Versicherer hat den für die Aufwendungen eines Versicherungsfalles aufwenden muss, um
erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versi-
cherungsnehmers vorzuschießen. a) im Falle eines Totalschadens diese (vom To-
talschaden betroffene) versicherte Sache,
7.2 Mehrkosten durch Technologiefortschritt deren Teile oder Reste,
Der Versicherer ersetzt auch tatsächlich ent- b) andere im Versicherungsvertrag versicherte
standene Mehrkosten durch Technologiefort- Sachen, die sich innerhalb des Versiche-
schritt. Mehrkosten durch Technologiefort- rungsortes befinden, deren Teile oder
schritt sind Kosten, die bei der Wiederherstel- Reste,
lung oder Wiederbeschaffung der versicherten
und vom Schaden betroffenen Sache entstehen, c) nicht versicherte Sachen, die sich innerhalb
wenn die Wiederherstellung oder Wiederbe- des Versicherungsortes befinden, deren
schaffung der Sache in derselben Art und Güte Teile oder Reste,
nicht möglich oder nicht sinnvoll ist. aufzuräumen und nötigenfalls zu dekontami-
Maßgebend für die Entschädigungsleistung ist nieren, sowie Kosten um diese Sachen, deren
der Betrag, der aufzuwenden ist für ein Gerät Teile oder Reste in die nächstgelegene geeig-
der aktuellen Nachfolgegeneration, das der vom nete Deponie zu transportieren und dort abzu-
Schaden betroffenen Sache möglichst nahe lagern oder zu vernichten.
kommt. Nicht ersetzt werden jedoch Kosten für die De-
Abzüge für technische Verbesserungen werden kontamination und Entsorgung von Erdreich
in diesem Fall nicht vorgenommen, die Entschä- oder Gewässern, Kosten für die Beseitigung von
digung ist jedoch auf 120% des Neuwertes der Beeinträchtigungen des Grundwassers oder der
von Schaden betroffenen Sache begrenzt. Natur sowie von Emissionen in der Luft.
7.3 Wiederherstellungs- und Wiederbeschaf- Nicht ersetzt werden ferner Aufwendungen des
fungskosten für nicht versicherte Sachen Versicherungsnehmers aufgrund der Einliefer-
erhaftung.
Ersetzt werden auch notwendige zusätzliche
Kosten für die in Ziffer 2.2 genannten nicht ver- Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der
sicherten Sachen, jedoch unter Abzug einer Versicherungsnehmer aus einem anderen Versi-
Wertverbesserung und nur, wenn diese in ur- cherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.
sächlichem Zusammenhang mit einem dem 7.7 Dekontaminations- und Entsorgungskosten
Grunde nach versicherten Schaden an anderen für Erdreich
Teilen versicherter Sachen oder der anschlie-
ßenden Reparatur eines solchen Schadens aus- Der Versicherer ersetzt weiterhin bis zu der im
getauscht oder beschädigt werden. Teil Wesentliche Vertragsmerkmale (Ziffer 1.5)
genannten Summe auf Erstes Risiko Kosten, die
7.4 Beschleunigungskosten der Versicherungsnehmer aufgrund behördli-
Ersetzt werden auch notwendige zusätzliche cher Anordnungen infolge einer Kontamination
Kosten für Eilzustellungen, Luftfracht, Eil- und durch einen Versicherungsfall aufwenden muss,
Expressfracht sowie Überstunden und Lohnzu- um
schläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtar- a) Erdreich des Versicherungsortes zu untersu-
beiten. chen und nötigenfalls zu dekontaminieren
7.5 Kosten für die Zugänglichmachung der Scha- oder auszutauschen;
denstelle b) den Aushub in die nächstgelegene geeig-
Die Kosten zur Zugänglichmachung der Scha- nete Deponie zu transportieren und dort ab-
denstelle - bei geplanten Revisionen / Inspekti- zulagern oder zu vernichten;
onen jedoch nur der schadenbedingt angefal- c) insoweit den Zustand des Versicherungsor-
lene Mehraufwand - gehören auch dann zu den tes vor Eintritt des Versicherungsfalles wie-
sonstigen zur Wiederherstellung notwendigen derherzustellen.
Kosten, wenn sie zugleich anderen Maßnahmen
bzw. Zwecken dienen. Wird durch den Versicherungsfall eine bereits
bestehende Kontamination des Erdreiches er-
7.6 Aufräumungs-, Dekontaminations- und Ent- höht, so werden nur die Aufwendungen ersetzt,
sorgungskosten die den für eine Beseitigung der bestehenden
Der Versicherer ersetzt im Falle eines Teilscha- Kontamination erforderlichen Betrag überstei-
dens auch Kosten, die der Versicherungsneh- gen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und
mer infolge eines Versicherungsfalles aufwen- wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall
den muss, um diese (vom Teilschaden be- aufgewendet worden wäre.
troffene) versicherte Sache oder deren Teile auf- Die hiernach nicht zu ersetzenden Kosten wer-
zuräumen, nötigenfalls zu dekontaminieren, so- den nötigenfalls durch Sachverständige festge-
wie (einmalige) Kosten, um diese Teile in die stellt.
nächstgelegene geeignete Deponie zu transpor-
tieren und dort abzulagern oder zu vernichten. Aufwendungen aufgrund sonstiger behördli-
cher Anordnungen oder aufgrund sonstiger Ver-
Der Versicherer ersetzt darüber hinaus bis zu pflichtungen des Versicherungsnehmers ein-
der im Teil Wesentliche Vertragsmerkmale (Zif- schließlich der Einliefererhaftung werden nicht
fer 1.5) genannten Summe auf Erstes Risiko ersetzt.
Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge
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Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer/der Versicherte daraus
Versicherungsnehmer aus einem anderen Versi- Entschädigung erlangt, gehen diese voran.
cherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann. Nicht realisierte Entschädigungsleistungen wer-
den über diesen Vertrag reguliert.
7.8 Sonstige schadenbedingt anfallende Kosten
7.12 Reparatur durch den Versicherungsnehmer
Der Versicherer ersetzt sonstige schadenbe-
dingt anfallende Kosten, insbesondere Ist mit dem Versicherungsnehmer vereinbart,
dass er entschädigungspflichtige Schäden an
- Bewegungs- und Schutzkosten sowie Ber- den versicherten Sachen durch eigenes Fachper-
gungskosten; sonal beheben lassen muss, so vergütet der
- Schadensuch-, Schadensermittlungs- und Versicherer die tariflichen Stundensätze zuzüg-
Sachverständigenkosten; lich 100 % Gemeinkosten, es sei denn, dass in
begründeten Sonderfällen ein höherer Gemein-
- Kosten für vorläufige Wiederherstellung, kostensatz nachgewiesen wird.
Provisorien sowie Leih- oder Mietgeräte;
7.13 Nicht versicherte Kosten
- Kosten für Maurer-, Stemm-, Erd- und Pflas-
terarbeiten; Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
- Kosten für Gerüstgestellung oder Arbeits- - Kosten, die auch dann entstanden wären,
bühnen, Behelfsstraßen, Hilfsbauten und wenn der Schaden nicht eingetreten wäre
Bauhilfsstoffe; (z.B. für Wartung);
- Reisekosten, Eichkosten inklusive Eichamts- - zusätzliche Kosten, die dadurch entstehen,
gebühr, Feuerlöschkosten; dass anlässlich eines Versicherungsfalles
Änderungen oder Verbesserungen vorge-
- Rückbaukosten; nommen werden (hiervon abweichend gel-
ten Mehrkosten durch Technologiefort-
mit der im Teil Wesentliche Vertragsmerkmale
schritt gemäß Ziffer 7.2 mitversichert);
(Ziffer 1.5) genannten Summe auf Erstes Risiko
je Schaden. - Vermögensschäden, insbesondere nicht für
Vertragsstrafen, Schadenersatzleistungen
7.9 Rettungskosten
an Dritte und Nutzungsausfall versicherter
Sonstige Rettungsaufwendungen, auch wenn Sachen.
sie nicht auf Weisung des Versicherers erfolgen,
8 UMFANG DER ENTSCHÄDIGUNG
gehen gleichwohl - unabhängig von der Höhe
der Versicherungssumme - zu seinen Lasten. 8.1 Leistungen des Versicherers
Die Entschädigungsleistung ist begrenzt auf die
im Teil Wesentliche Vertragsmerkmale (Zif- Der Versicherer leistet
fer 1.5) genannte Summe auf Erstes Risiko je a) im Falle eines Teilschadens die Zahlung der
Schadenfall. für die Wiederherstellung der beschädigten
7.10 Schadenbedingte Arbeiten an Dächern und Sache am Schadentag notwendigen Kosten
Fassaden (Wiederherstellungskosten);
Mitversichert gelten Reparaturarbeiten an Dä- b) im Falle eines Totalschadens die Zahlung
chern und Fassaden, die als Folge eines dem des Wiederbeschaffungspreises einer neuen
Grunde nach versicherten Schadens an der ver- Sache gleicher Art und Güte.
sicherten Anlage notwendig geworden sind. Die Der Wert des Altmaterials (Teilschaden) bzw.
Entschädigung ist begrenzt auf die im Teil We- der Reste (Totalschaden) wird nur angerechnet,
sentliche Vertragsmerkmale (Ziffer 1.5) ge- sofern eine Verwertung durch den Versiche-
nannte Summe auf Erstes Risiko je Schadenfall. rungsnehmer oder versicherte möglich und
Soweit Ansprüche gegenüber Dritten oder an- wirtschaftlich sinnvoll ist.
derweitigen Versicherungen bestehen und der 8.2 Teil- und Totalschaden
Versicherungsnehmer/der Versicherte daraus
Entschädigung erlangt, gehen diese voran. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Kosten zur
Nicht realisierte Entschädigungsleistungen wer- Wiederherstellung des früheren betriebsfähigen
den über diesen Vertrag reguliert. Zustands der versicherten Sache (zuzüglich des
Wertes des Altmaterials) niedriger sind als ihr
7.11 De- und Remontagekosten aufgrund von Ge- Versicherungswert.
bäudeschäden
Andernfalls liegt ein Totalschaden vor.
Mitversichert gelten De- und Remontagekosten,
die unabhängig von einem versicherten Scha- 8.3 Begrenzung der Entschädigung auf den Zeit-
den an der Anlage dadurch anfallen, dass ein wert
Sachschaden am Gebäude, auf oder an dem die
versicherte Anlage installiert ist, behoben wer- Die Entschädigungsleistung ist auf den Zeitwert
den muss. Die Entschädigungsleistung ist be- begrenzt, wenn die Wiederherstellung (Teilscha-
grenzt auf die im Teil Wesentliche Vertrags- den) oder Wiederbeschaffung (Totalschaden)
merkmale (Ziffer 1.5) genannte Summe auf Ers- unterbleibt.
tes Risiko je Schadenfall. Der Versicherungsnehmer erwirbt einen An-
Soweit Ansprüche gegenüber Dritten oder an- spruch auf den Teil der Entschädigung, der den
derweitigen Versicherungen bestehen und der Zeitwert übersteigt, nur, soweit und sobald er
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innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Ver- entfällt vollständig, wenn die Gesamtmodulleis-
sicherungsfalles sichergestellt hat, dass er die tung größer ist als 100% der Wechselrichterleis-
Entschädigung zur Wiederherstellung der be- tung.
schädigten oder Wiederbeschaffung der zer-
störten oder abhanden gekommenen Sachen Alle anderen Schäden an Wechselrichtern wer-
verwenden wird. den zum Neuwert ersetzt.
Eine Entnahme aus dem Reservebestand gilt als 8.7 Entschädigungsberechnung bei grober Fahr-
Wiederherstellung / Wiederbeschaffung. lässigkeit
8.4 Limitierung der Abschreibung bei der Zeit- Hat der Käufer/Betreiber der versicherten An-
wertermittlung lage oder seine Repräsentanten den Schaden
grob fahrlässig herbeigeführt, wird die Entschä-
Der Zeitwert ist der Wiederbeschaffungspreis ei- digung in einem der Schwere des Verschuldens
ner gleichen neuen Sache, abzüglich einer entsprechenden Verhältnis gekürzt.
Amortisation, die aufgrund der technischen Ge-
gebenheiten der Sache festgelegt wird und 8.8 Selbstbehalt
höchstens 5 % p.a., max. 50 % beträgt. Der Versicherungsnehmer trägt von jedem ent-
Als Sachen im Sinne dieser Ziffer gilt die tech- schädigungspflichtigen Schaden den im Versi-
nisch und wirtschaftlich zusammengehörige cherungsschein genannten Selbstbehalt.
Gesamteinheit. Bei mehreren Schäden an derselben Anlage,
8.5 Begrenzung der Entschädigung für Strom- zwischen denen ein Ursachenzusammenhang
speicher besteht, wird der Selbstbehalt nur einmal abge-
zogen.
Ergänzend zu und abweichend von Ziffer 8.3
und 8.4 ist die Entschädigung für Stromspeicher 9 ZAHLUNG UND VERZINSUNG DER ENTSCHÄ-
in Anhängigkeit von deren Betriebszeit seit ers- DIGUNG
ter Inbetriebnahme wie folgt begrenzt: 9.1 Fälligkeit der Entschädigung
Monate ab erster Entschädigungsleitung Ist die Leistungspflicht des Versicherers dem
Inbetriebnahme in Prozent des Neuwer- Grunde und der Höhe nach festgestellt, so hat
tes die Auszahlung der Entschädigung binnen zwei
Wochen zu erfolgen. Jedoch kann einen Monat
nach Anzeige des Schadens als Abschlagszah-
bis 24 Monate 100 % lung der Betrag beansprucht werden, der nach
25 – 36 Monate 80 % Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
37 – 48 Monate 70 % 9.2 Verzinsung
49 – 60 Monate 60 % Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem
anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zins-
61 – 72 Monate 50 % pflicht besteht:
73 – 84 Monate 40 % - die Entschädigung ist - soweit sie nicht in-
nerhalb eines Monats nach Meldung des
ab 85 Monate 30 %
Schadens geleistet wird – ab Fälligkeit zu
verzinsen;
8.6 Begrenzung der Entschädigung innerer Be-
triebsschäden an Wechselrichtern - der über den Zeitwertschaden hinausge-
hende Teil der Entschädigung ist ab dem
Ergänzend zu und abweichend von Ziffer 8.3 Zeitpunkt zu verzinsen, in dem der Versi-
und 8.4 ist die Entschädigung für innere Be- cherungsnehmer die Sicherstellung der Wie-
triebsschäden an Wechselrichtern in Anhängig- derherstellung oder Wiederbeschaffung ver-
keit von deren Betriebszeit seit erster Inbetrieb- sicherter Sachen gegenüber dem Versiche-
nahme wie folgt begrenzt: rer nachgewiesen hat;
- der Zinssatz beträgt 4 Prozent soweit nicht
Monate ab erster Entschädigungsleitung
aus einem anderen Rechtsgrund ein höherer
Inbetriebnahme in Prozent des Neuwer-
Zins zu zahlen ist;
tes
- die Zinsen werden zusammen mit der Ent-
bis 36 Monate 100 % schädigung fällig.
37 – 48 Monate 90 % 9.3 Hemmung
49 – 60 Monate 80 % Der Lauf der obigen Fristen ist gehemmt, so-
lange infolge Verschuldens des Versicherungs-
61 – 72 Monate 65 % nehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder
73 – 84 Monate 50 % nicht gezahlt werden kann.
ab 85 Monate 30 % 9.4 Aufschiebung der Zahlung
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben,
Die Entschädigung für Wechselrichter mit einer
Betriebsdauer von 85 Monaten und mehr a) solange Zweifel an der
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Empfangsberechtigung des Versicherungs- Wiederbeschaffung;
nehmers bestehen;
c) den Versicherungswert der beschädigten,
b) wenn gegen den Versicherungsnehmer oder zerstörten oder abhanden gekommenen Sa-
einen ihrer Repräsentanten aus Anlass des chen;
Versicherungsfalles ein behördliches oder
strafgerichtliches Verfahren aus Gründen d) den Zeitwert für den Fall, dass eine Wieder-
eingeleitet worden ist, die auch für den Ent- herstellung oder Wiederbeschaffung unter-
schädigungsanspruch rechtserheblich sind, bleibt;
bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses e) den Wert des Altmaterials bzw. der Reste;
Verfahrens.
f) erforderliche Kosten und Mehrkosten.
9.5 Abtretung der Entschädigungsleistung
Die Sachverständigen übermitteln beiden Par-
Der Entschädigungsanspruch kann vor Fällig- teien gleichzeitig ihre Feststellungen. Weichen
keit nur mit Zustimmung des Versicherers ab- die Feststellungen voneinander ab, so übergibt
getreten werden. Die Zustimmung muss erteilt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann.
werden, wenn der Versicherungsnehmer sie aus Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen
wichtigem Grund verlangt. Punkte innerhalb der durch die Feststellungen
10 SACHVERSTÄNDIGENVERFAHREN der Sachverständigen gezogenen Grenzen und
übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien
Versicherungsnehmer und Versicherer können gleichzeitig.
nach Eintritt des Versicherungsfalles vereinba-
ren, dass die Höhe des Schadens durch Sachver- Der Versicherer trägt die gesamten Kosten die-
ständige festgestellt wird. Das Sachverständi- ses Verfahrens. Der Versicherungsnehmer trägt
genverfahren kann durch Vereinbarung auf nur dann die anteiligen Kosten des Verfahrens,
sonstige tatsächliche Voraussetzungen des Ent- wenn er selbst durch einseitige Erklärung das
schädigungsanspruchs sowie der Höhe der Ent- Sachverständigenverfahren verlangt. Die durch
schädigung ausgedehnt werden. Der Versiche- den Versicherungsnehmer zu tragenden Kosten
rungsnehmer kann ein Sachverständigenverfah- gelten jedoch im Rahmen der Ziffer 7.8 mitver-
ren auch durch einseitige Erklärung gegenüber sichert, soweit der Schaden 25.000 EUR über-
dem Versicherer verlangen. steigt.
Für das Sachverständigenverfahren gilt: Die Feststellungen der Sachverständigen oder
des Obmannes sind verbindlich, wenn nicht
a) Jede Partei benennt schriftlich einen Sach- nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der
verständigen und kann dann die andere un- wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Auf-
ter Angabe des von ihr benannten Sachver- grund dieser verbindlichen Feststellungen be-
ständigen schriftlich auffordern, den zwei- rechnet der Versicherer die Entschädigung im
ten Sachverständigen zu benennen. Wird Rahmen dieser Police.
der zweite Sachverständige nicht binnen
zwei Wochen nach Empfang der Aufforde- Durch das Sachverständigenverfahren werden
rung benannt, so kann ihn die auffordernde die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Partei durch das für den Schadenort zustän- nicht berührt.
dige Amtsgericht ernennen lassen. In der 11 WIEDERHERBEIGESCHAFFTE SACHEN
Aufforderung ist auf diese Folge hinzuwei-
sen. 11.1 Anzeigepflicht
b) Beide Sachverständige benennen schriftlich Wird der Verbleib abhanden gekommener Sa-
vor Beginn des Feststellungsverfahrens ei- chen ermittelt, so hat der Versicherungsnehmer
nen dritten Sachverständigen als Obmann. dies dem Versicherer unverzüglich schriftlich
Einigen sie sich nicht, so wird der Obmann anzuzeigen.
auf Antrag einer Partei durch das für den
11.2 Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung
Schadenort zuständige Amtsgericht er-
nannt. Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer
abhanden gekommenen Sache zurückerlangt,
c) Der Versicherer darf als Sachverständige
bevor die volle bedingungsgemäße Entschädi-
keine Personen benennen, die Mitbewerber
gung für diese Sache gezahlt worden ist, so be-
des Versicherungsnehmers sind oder mit
hält er den Anspruch auf die Entschädigung,
ihm in dauernder Geschäftsverbindung ste-
falls er die Sache innerhalb von vier Wochen
hen, ferner keine Personen, die bei Mitbe-
dem Versicherer zur Verfügung stellt. Andern-
werbern oder Geschäftspartnern angestellt
falls ist eine für diese Sache gewährte Ab-
sind oder mit ihnen in einem ähnlichen Ver-
schlagszahlung zurückzuzahlen.
hältnis stehen.
11.3 Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung
Dies gilt entsprechend für die Benennung ei-
nes Obmannes durch die Sachverständigen. Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer
abhanden gekommenen Sache zurückerlangt,
Die Feststellungen der Sachverständigen müs-
nachdem für diese Sache eine Entschädigung
sen enthalten:
gezahlt worden ist, so hat er die Entschädigung
a) den Umfang der Beschädigungen und Zer- zurückzuzahlen oder die Sache dem Versicherer
störungen; zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungs-
nehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb von vier
b) die Kosten der Wiederherstellung oder
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Wochen nach Empfang einer schriftlichen Auf- SPEZIELLE VEREINBARUNGEN ZUR BETRIEBSUN-
forderung des Versicherers auszuüben; nach TERBRECHUNGSVERSICHERUNG
fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahl-
recht auf den Versicherer über. 12 GEGENSTAND DER VERSICHERUNG; UNTER-
BRECHUNGSSCHADEN; HAFTZEIT
11.4 Beschädigte Sachen
12.1 Gegenstand der Versicherung
Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt wor-
den, so kann der Versicherungsnehmer die be- Wird die technische Einsatzfähigkeit von über
dingungsgemäße Entschädigung in Höhe der diesen Versicherungsvertrag versicherten Anla-
Wiederherstellungskosten auch dann verlangen gen infolge eines dem Grunde nach versicher-
oder behalten, wenn die Sachen in den Fällen ten Schadens unterbrochen oder beeinträchtigt,
der Ziffern 11.2 oder 11.3 bei ihm verbleiben. leistet der Versicherer Entschädigung für den
dadurch entstehenden Unterbrechungsschaden
11.5 Gleichstellung
12.2 Unterbrechungsschaden
Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht
es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die Der Unterbrechungsschaden besteht aus den
Möglichkeit hat, sich den Besitz mit wirtschaft- entgangenen Einspeisevergütungen der versi-
lich vertretbaren Mitteln wieder zu verschaffen. cherten Anlagen, die der Versicherungsnehmer
innerhalb des Unterbrechungszeitraumes,
längstens jedoch der Haftzeit nicht erwirtschaf-
ten kann, weil der frühere betriebsfertige Zu-
stand eine beschädigten Sache wiederherge-
stellt oder eine zerstörte oder abhandengekom-
mene Sache ersetzt werden muss.
In Falle des Energieeigenverbrauches sind die
Kosten für Fremdstrombezug dem Unterbre-
chungsschaden gleichgestellt.
12.3 Haftzeit
Der Versicherer haftet für den Unterbrechungs-
schaden innerhalb des vereinbarten Zeitraumes
(Haftzeit). Sofern die Haftzeit nicht ausreichend
ist, gilt eine Nachhaftung von bis zu einem Mo-
nat vereinbart.
Die Haftzeit beginnt mit dem Zeitpunkt, von
dem an der Sachschaden für den Versicherungs-
nehmer frühestens erkennbar war, spätestens
jedoch mit Beginn des Unterbrechungsscha-
dens. Bei mehreren Sachschäden an derselben
Sache, zwischen denen ein ursächlicher und
zeitlicher Zusammenhang besteht, beginnt die
Haftzeit mit dem Erstschaden.
Ist die Haftzeit nach Monaten bemessen, so gel-
ten jeweils 30 Kalendertage als ein Monat. Ist
jedoch ein Zeitraum von 12 Monaten vereinbart,
so beträgt die Haftzeit ein volles Kalenderjahr.
13 VERSICHERUNGSSUMME; UNTERVERSICHE-
RUNG;
13.1 Versicherungssumme
Die Versicherungssumme wird aus der Anlagen-
leistung in kWp unter Berücksichtigung der ver-
einbarten Ausfallentschädigung und der zu-
grunde liegenden Haftzeit ermittelt.
13.2 Unterversicherung
Der Versicherer verzichtet auf den Einwand der
Unterversicherung, sofern die tatsächlich instal-
lierte Anlagenleistung (Nennleistung) in kWp
zur Versicherung angezeigt wurde.
14 SACHSCHADEN, VERSICHERTE UND NICHT
VERSICHERTE GEFAHREN UND SCHÄDEN
14.1 Versicherte Gefahren und Schäden
Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die
Regelungen der Speziellen Vereinbarungen zur
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Elektronikversicherung sowie der der Speziellen verursachten Gebäudeschadens mitversichert.
Vereinbarungen zur Datenversicherung. Grenze ist die vertraglich vereinbarte Haftzeit.
14.2 Elektronische Bauelemente Voraussetzung hierfür ist, dass die Instandset-
zung oder der Wiederaufbau des Gebäudes vom
Unterbrechungsschäden infolge Innerer Be- Versicherungsnehmer nicht schuldhaft verzö-
triebsschäden an Solarmodulen, Wechselrich- gert wird.
tern oder elektronischen Bauelementen gelten
mitversichert. 15.1.2 Behördliche Wiederherstellungs- und Betriebs-
beschränkungen
Die Entschädigung ist begrenzt auf 10.000 EUR
– kombiniert für Betriebsunterbrechungs- und Versicherungsschutz besteht auch für die Ver-
Sachschäden gemäß Ziffer 3.2 größerung des Unterbrechungsschadens durch
behördliche Wiederherstellungs- oder Betriebs-
14.3 Versicherte Folgeschäden beschränkungen, die nach Eintritt des Versiche-
Ersetzt werden auch Verlängerungen von Unter- rungsfalles aufgrund von Gesetzen oder Verord-
brechungsschäden durch Schäden an den in Zif- nungen ergehen, die bereits vor Eintritt des Ver-
fer 2.2 genannten nicht versicherten Sachen, je- sicherungsfalles in Kraft getreten waren.
doch nur, wenn diese in ursächlichem Zusam- Die Haftzeit für diese Vergrößerung des Unter-
menhang mit einem dem Grunde nach versi- brechungsschadens beginnt mit dem Zugang
cherten Schaden an anderen Teilen versicherter der behördlichen Anordnung beim Versiche-
Sachen oder der anschließenden Reparatur ei- rungsnehmer und beträgt 3 Monate; sie verlän-
nes solchen Schadens ausgetauscht oder be- gert die vertraglich vereinbarte Haftzeit nicht.
schädigt werden.
Wenn die Wiederherstellung des Betriebes auf-
14.4 Nicht versicherte Gefahren und Schäden grund behördlicher Wiederherstellungsbe-
Es gelten die Regelungen der Speziellen Verein- schränkungen nur an anderer Stelle erfolgen
barungen zur Elektronikversicherung sowie der darf, leistet der Versicherer für die Vergröße-
der Speziellen Vereinbarungen zur Datenversi- rung des Unterbrechungsschadens in dem Um-
cherung. fang Entschädigung, in welchem der Schaden
auch bei Wiederherstellung an bisheriger Stelle
Der Ausschluss gemäß Ziffer 3.6 f) gilt im Rah- entstanden wäre.
men der Betriebsunterbrechungsversicherung
nicht. 15.1.3 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
die Vergrößerung des Unterbrechungsschadens
15 UMFANG DER ENSCHÄDIGUNG durch den Umstand, dass dem Versicherungs-
nehmer zur Wiederherstellung oder Wiederbe-
15.1 Entschädigungsberechnung
schaffung der beschädigten oder zerstörten An-
Nach einem ersatzpflichtigen Unterbrechungs- lage nicht rechtzeitig genügend Kapital zur Ver-
schaden an der versicherten Anlage ersetzt der fügung steht.
Versicherer nach Ablauf des vereinbarten zeitli-
15.2 Selbstbehalt
chen Selbstbehaltes für die Dauer der Haftzeit
pauschal Die bedingungsgemäß ermittelte Entschädi-
gung wird je Versicherungsfall um den verein-
- für den Zeitraum 01.04. bis 30.09.:
barten zeitlichen Selbstbehalt gekürzt.
2,00 EUR je kWp Anlagenleistung du Ausfall-
tag, Bei mehreren Schäden an derselben Anlage,
zwischen denen ein Ursachenzusammenhang
- für den Zeitraum 01.10. bis 31.03.:
besteht, wird der Selbstbehalt nur einmal abge-
1,00 EUR je kWp Anlagenleistung du Ausfall-
zogen.
tag,
16 SACHVERSTÄNDIGENVERFAHREN
maximal 120% des Vergleichsertrages aus dem
Vorjahr bzw. des Ertragsgutachtens bei Neuan- Ergänzend zu Ziffer 10 gilt vereinbart:
lagen. Die vorgenannte Entschädigungsgrenze
findet keine Anwendung bei Ertragsausfallschä- Die Feststellungen der Sachverständigen müs-
den bis 5.000 EUR. sen ferner enthalten:
Sollte ein höherer Ertragsausfall nachgewiesen g) Dauer und Umfang der Betriebsunterbre-
werden, gilt dieser. chung
15.1.1 Erweiterte Haftung für gebäudegebundene Pho-
tovoltaikanlagen
Bei auf, in oder an Gebäuden angebrachten Pho-
tovoltaikanlagen gilt die Verlängerung des Aus-
falls aufgrund der Wiederherstellung des Ge-
bäudes anlässlich eines durch
- Brand, Blitzschlag, Explosion etc. gemäß Zif-
fer 3.1.1 c);
- Sturm, Hagel oder Schneedruck;
- Erdbeben
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SPEZIELLE VEREINBARUNGEN ZUR wenn die von der Veränderung betroffenen Da-
DATENVERSICHERUNG ten oder Programme für die Zwecke der Versi-
cherungsnehmer nicht mehr geeignet sind oder
17 VERSICHERTE UND NICHT VERSICHERTE SA- eine Rekonstruktion oder Wiederherstellung
CHEN des zuvor bestehenden Zustandes objektiv er-
forderlich ist.
17.1 Versicherte Daten und Programme
Daten sind abhandengekommen, wenn der Ver-
Versicherbare Daten sind maschinenlesbare In-
sicherungsnehmer dauerhaft nicht mehr auf
formationen, die außerhalb des Arbeitsspei-
diese zugreifen kann. Abhandenkommen ist
chers der Zentraleinheit gespeichert sind, ins-
nicht das Kopieren der Daten.
besondere
Der Nachweis einer Veränderung oder eines Ab-
- Stamm- und Bewegungsdaten aus Da-
handenkommens von Daten ist geführt, wenn
teien/Datenbanken
sich dies aus einem Protokollsystem zur Über-
- System- Programmdaten aus Betriebssyste- prüfung der Datenkonsistenz (z.B. Log-Server-
men Protokollsystem; Datenbank-Monitor-system)
ergibt.
- Standard- Programmdaten aus serienmäßig
hergestellten Programmen Der Versicherer leistet Entschädigung für Ver-
lust oder Beschädigung, insbesondere bei Da-
- Anwender- Programmdaten aus individuell tenschäden
hergestellten Programmen.
- durch Sachschaden an dem Datenträger, auf
Versichert sind diese Daten und Programme dem die versicherten Daten gespeichert wa-
ren, etwa wenn der betroffenen Datenträger
- soweit sie im Unternehmen des Versiche-
dadurch nicht mehr maschinell gelesen wer-
rungsnehmers eingesetzt werden und sich
den kann (sachschadenabhängige Versiche-
dort planmäßig in Obhut und unter Kon-
rung von Daten);
trolle befinden und
- durch Entwendung der Datenträger;
- soweit für sie ein Datensicherungskonzept
besteht, nach welchem diese planmäßig von - durch Störung oder Ausfall der Hardware
einer regelmäßigen Datensicherung, d.h. der Datenverarbeitungsanlage, der Hard-
mindestens einmal pro Woche, erfasst wer- ware der Datenfernübertragungseinrichtun-
den. gen und -leitungen, der Stromversor-
gung/Stromversorgungsanlage oder der
17.2 Nicht versicherte Daten und Programme
Klimaanlage;
Nicht versichert sind
- infolge Schäden an anderen versicherten,
- Daten und Programme, zu deren Nutzung gemieteten, geleasten oder haftungsfreige-
der Versicherungsnehmer nicht berechtigt stellten Sachen;
ist (z.B. Raubkopien);
- durch Blitzeinwirkung oder Stromausfall,
- Daten und Programme, die sich nur im Ar- elektrostatische Aufladung, magnetische
beitsspeicher der Zentraleinheit (RAM/tem- und elektromagnetische Störung, Über-
porärer Speicher) befinden; oder Unterspannung;
- Daten und Programme in externen Netzen. - wenn der Verlust oder die Veränderung auf
Externe Netze sind technische Einrichtun- Transporten sowie in Auslagerungsstätten
gen zum Austausch von Informationen, die (z.B. zur Datensicherung) eingetreten ist;
nicht vom Versicherungsnehmer errichtet
- infolge Verlust, Beschädigung oder Zerstö-
und betrieben werden oder nicht ausschließ-
rung des Kopierschutzes;
lich durch den Versicherungsnehmer, die
Mitversicherten oder von diesen Beauftrag- - durch fehlerhafte Bedienung (z.B. falscher
ten genutzt werden. Insbesondere sind dies Einsatz von Datenträgern, falsche Befehls-
die von Netzbetreibern bereitgestellten eingabe), falsches Operating, falschen Pro-
Netze. grammeinsatz;
- Nicht oder noch nicht betriebsfertige oder - durch Vorsatz Dritter, Sabotage, Böswillig-
lauffähige Programme. keit, Programm- und Datenmanipulation
(siehe jedoch Ziffer 18.2.3);
18 VERSICHERTE UND NICHT VERSICHERTE GE-
FAHREN UND SCHÄDEN - durch höhere Gewalt.
18.1 Versicherte Gefahren und Schäden 18.1.2 Als Datenschaden im Sinne dieser Datenversi-
18.1.1 Der Versicherer leistet Entschädigung für Schä- cherung gilt auch:
den an versicherten Daten und Programme, die Unbrauchbarkeit der vorhandenen Daten und
unvorhergesehen nachteilig verändert werden Programmen, wenn diese zwar selbst nicht vom
oder unvorhergesehen abhandenkommen. Schaden betroffen sind, jedoch aufgrund eines
versicherten Hardwareschadens nicht mehr ver-
Eine Veränderung von Daten oder Programmen
wendet werden können. Diese Regelung be-
ist eingetreten, wenn deren datentechnischer
schränkt sich auf gemäß Ziffer 3.1 versicherte
Zustand von dem zuvor vorhandenen Zustand
Schäden an der Hardware, soweit diese einen
abweicht. Nachteilig ist diese Veränderung,
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Ersatz der versicherten Sache erforderlich ma- Sicherungsdatenträgern / Datensicherungs-
chen und die neue Hardware gleicher Art und programmen oder aus Ursprungsprogram-
Güte aufgrund von Technologiefortschritt nicht men,
in der Lage ist, die vorhandenen Daten und Pro-
gramme zu verarbeiten. - maschinelle oder manuelle Wiedereingabe
von Programmdaten individuell hergestell-
18.2 Nicht versicherte Gefahren und Schäden ter Programme und Programmerweiterun-
gen (z B. Konfigurationen, Funktionsblöcke)
18.2.1 Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwir- aus (bei dem Versicherungsnehmer) vorhan-
kende Ursachen Veränderungen oder Abhan- denen Informationen oder Belegen (z.B.
denkommen von Daten und Programmen durch Quellcodes), einschließlich deren Zusam-
- eine Umstellung auf oder Erprobung/Test menstellung und Aufbereitung;
von neuen Programmen oder IT- Verfahren, - maschinelle oder manuelle Wiedereingabe
jedoch nur mit Blick auf den Datenschaden aus bei Dritten (z.B. Systemhersteller) vor-
innerhalb eben dieser umgestellten oder er- handenen Informationen oder belegen, ein-
probten/getesteten Programme; schließlich deren Zusammenstellung und
- eine Überarbeitung oder Neukonfiguration Aufbereitung
der versicherten Daten oder Programme, je- - Wiederbeschaffung oder Wiedereingabe bei
doch nur mit Blick auf den Datenschaden in- System- oder Standard-Programmdaten.
nerhalb eben dieser überarbeiteten oder
neu konfigurierten Programme; Bei Schäden gemäß Ziffer 18.1.2 werden dar-
über hinaus Kosten ersetzt für erforderlichen
- den Einsatz von Daten und Programme, zu
deren Nutzung der Versicherungsnehmer - Beschaffung neuer Programme gleicher Art
nicht berechtigt ist (z.B. Raubkopien); und Güte deren Verwertbarkeit durch die
neue Hardware gegeben ist bzw. Umpro-
- den Einsatz nicht betriebsfähiger oder nicht grammierung vorhandener Programme oder
lauffähiger Programme; sonstige Maßnahmen zur Herstellung der
- Mängel oder Programmfehler der Hard- oder Kompatibilität;
Software, jedoch nur soweit durch den Ver- - Maschinelle oder manuelle Eingabe vorhan-
sicherungsnehmer nachweislich ein bekannt dener Daten in das neue System bzw. Um-
mangelhaftes Programm vorsätzlich weiter- programmierung vorhandener Daten oder
verwendet wurde. sonstige Maßnahmen zur Herstellung der
18.2.2 Nicht versichert sind Schäden, die aus gesetzli- Kompatibilität.
chen oder vertraglichen Ansprüchen Dritter ent- Bei Schäden an Anwender-Programmdaten ist
stehen. die Entschädigung begrenzt auf die Kosten für
18.2.3 Kumulschadenausschluss für Schäden durch die Wiedereingabe der Daten aus dem Ur-
Cyber-Attacken sprungsprogramm.
Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mit- 19.1.2 Der Versicherer leistet auch Entschädigung für
wirkende Ursachen keine Entschädigung für Kosten, die zusätzlich entstehen, weil die versi-
Veränderung oder Verlust sowie negative Beein- cherten Daten oder Programme durch Kopier-
flussung der Integrität, Vertraulichkeit oder Ver- schutz-, Zugriffsschutz- oder vergleichbare Vor-
fügbarkeit versicherter Daten oder Programme kehrungen (z.B. Kopierschutzstecker,
durch „Dongles“, Verschlüsselungsmaßnahmen) gesi-
chert sind (z.B. Kosten für den neuerlichen Li-
a) Programme oder Dateien mit Schadenfunk- zenzerwerb).
tion wie z.B. Computerviren, Würmer, Troja-
nische Pferde oder 19.1.3 Der Versicherer leistet auch Entschädigung für
notwendige Ermittlungskosten, die zusätzlich
b) sonstige Programme oder Dateien, welche entstehen, weil die zur maschinellen oder ma-
Schad- oder Störfunktionen enthalten oder nuellen Wiedereingabe von Daten und Program-
auslösen können und sich selbständig mit- men benötigten Belege (z.B. Rechnungen, Auf-
tels Trägermedien, Netzwerke oder Leitun- tragsbelege, Kontoauszüge etc.) bei den Versi-
gen aller Art (einschließlich Internet) über ei- cherten nicht mehr vorhanden sind.
nen einzelnen Computer hinaus verbreiten
oder verbreitet werden können oder sich 19.1.4 Erfolgt die Wiederbeschaffung oder Wiederher-
selbst reproduzieren oder reproduziert wer- stellung nicht innerhalb von 24 Monaten nach
den können. Eintritt des Schadens, so leistet der Versicherer
keine Entschädigung.
19 UMFANG DER ENTSCHÄDIGUNG
19.1.5 Der Versicherer leistet keine Entschädigung
19.1.1 Der Versicherer leistet Entschädigung in Höhe
der zur Rekonstruktion des datentechnischen - für die Korrektur von bereits vor Eintritt des
Zustands vor dem Datenschaden notwendigen Schadens vorhandenen Programmfehlern;
Kosten zur Wiederherstellung oder Wiederbe- - für die Korrektur von manuell fehlerhaft ein-
schaffung der Daten und Programme. gegebenen Daten.
Insbesondere sind dies die Kosten, für die je-
weils erforderliche
- maschinelle Wiedereingabe aus
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ALLGEMEINE VEREINBARUNG Eine Kündigung des Rahmenvertrages hat kei-
nen Einfluss auf die bereits angemeldeten Ein-
20 ANZEIGEPFLICHT DES VERSICHERUNGSNEH- zelrisiken
MERS ODER SEINES VERTRETERS
22.1.4 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
20.1 Vorvertragliche Anzeigepflicht
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem
Die vorvertragliche Anzeigepflicht gilt als er- Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kün-
füllt, wenn der Versicherungsnehmer alle digung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.
schriftlichen Fragen des Versicherers nach dem
Risiko beantwortet hat. 22.1.5 Wegfall des versicherten Interesses
20.2 Anerkennung Fällt das versicherte Interesse an einer zu die-
sem Vertrag anzumeldenden Photovoltaikan-
Der Versicherer erkennt an, dass ihm bei Ab- lage nach dem Beginn der Versicherung weg,
schluss des Vertrages alle Umstände bekannt endet der Versicherungsschutz für diese Anlage
waren, die für die Übernahme der Gefahr erheb- zu diesem Zeitpunkt, ohne dass es einer beson-
lich sind, es sei denn, dass von dem Versiche- deren Dokumentierung bedarf.
rungsnehmer derartige Umstände arglistig ver-
schwiegen wurden. Wird die versicherte Anlage nicht nur vorüber-
gehend demontiert gilt das versicherte Inte-
21 BEGINN DES VERSICHERUNGSSCHUTZES; FÄL- resse als erloschen und der Versicherungs-
LIGKEIT; FOLGEN VERSPÄTETER schutz erlischt automatisch. Dies gilt insbeson-
ZAHLUNG ODER NICHTZAHLUNG DES ERST- dere bei Weiterverkauf, Umsetzung oder Ersatz
ODER EINMALBEITRAGES der Anlage (auch im Falle des wirtschaftlichen
21.1 Beginn des Versicherungsschutzes Totalschadens).
Die Haftung des Versicherers beginnt mit dem 23 FOLGEBEITRAG
im Versicherungsschein vereinbarten Zeitpunkt, Zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres wird
und zwar auch dann, wenn zur Prämienzahlung die Prämie berechnet.
erst später aufgefordert, die Prämie aber unver-
züglich gezahlt wird. Die Regelungen der Ziffer Es gilt die im Versicherungsscheingenannte
2.1.5 bleiben hiervon unberührt. Zahlungsweise vereinbart. Ein etwaiger Raten-
zahlungszuschlag wird nicht erhoben.
Ist dem Versicherungsnehmer vor Vertragsab-
schluss bekannt, dass ein Versicherungsfall be- 24 OBLIEGENHEITEN DES VERSICHERUNGSNEH-
reits eingetreten ist, so entfällt hierfür die Haf- MERS UND VERHALTEN IM SCHADENFALL
tung.
24.1 Versehen
Der Versicherungsschutz für die einzelnen zu
Eine Unterlassung einer Anzeige oder die Vor-
diesem Vertrag anzumeldenden Anlagen be-
nahme einer unrichtigen oder verspäteten An-
ginnt frühestens mit Abschluss des Ablagevor-
zeige sowie sonstige Obliegenheitsverletzun-
ganges am Versicherungsort (Errichtungsort).
gen kann der Versicherer zum Nachteil des Ver-
21.2 Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie sicherungsnehmers und/oder der Mitversicher-
ten nicht geltend machen, es sei denn, dass Vor-
Alle Prämien zu diesem Vertrag gelten als Fol- satz der Repräsentanten vorliegt.
geprämie im Sinne des § 38 VVG
Der Versicherer hat jedoch Anspruch auf Nach-
22 DAUER UND ENDE DES VERTRAGES zahlung einer angemessenen Prämie, falls diese
22.1.1 Dauer vereinbart worden wäre, wenn die Obliegen-
heitsverletzung nicht vorgelegen hätte.
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein
angegebenen Zeitraum abgeschlossen. 24.2 Deckungsvoraussetzungen
22.1.2 Stillschweigende Verlängerung Die Abnahme der Photovoltaikanlage muss
durch einen Fachbetrieb erfolgen. Die versicher-
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem ten Sachen müssen nach den anerkannten Re-
Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein geln der Technik unter Einhaltung der VDE-
Jahr, wenn nicht einer der Vertragsparteien spä- Richtlinien installiert und abgenommen sein.
testens drei Monate vor dem Ablauf des jeweili-
gen Versicherungsjahres eine Kündigung zuge- Zugelassen sind zertifizierte PV-Module gemäß
gangen ist. IEC 61215 bzw. 61646. Wind-, Schnee- und Eis-
lasten gemäß DIN 1055 sind einzuhalten.
22.1.3 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
Die Wechselrichter sind Witterungsgeschützt
Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von (z.B. Sonne, Sturm, Regen, Hagel, Schnee, Eis,
mehr als drei Jahren zum Ablauf des dritten Taupunktunterschreitung) installiert.
oder jedes darauffolgenden Jahres unter Einhal-
tung einer Frist von drei Monaten vom Versiche- 24.3 Ergänzende Obliegenheiten zur Datenversi-
rungsnehmer gekündigt werden. cherung
Die Kündigung muss dem Versicherer spätes- Der Versicherungsnehmer hat Daten und Pro-
tens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen gramme durch Sicherungseinrichtungen zu
Versicherungsjahres zugehen. schützen. Dazu zählen insbesondere die nach
dem Stand der Technik erforderlichen Datensi-
cherungsmaßnahmen,
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Virenabwehrmaßnahmen ("Virenabwehrpro- Höhe des Schadens durch den Hersteller festge-
gramme") und strukturelle und organisatori- stellt wird/werden. Der Hersteller wird dann als
sche Maßnahmen zur Sicherstellung der Zu- gemeinsamer Gutachter tätig.
griffssicherheit. Die Datensicherung hat regel-
mäßig, d.h. mindestens einmal wöchentlich zu 25 GEFAHRERHÖHUNGEN
erfolgen; die Sicherungsdateien sind brand- Gefahrerhöhungen sind mitversichert, sie sind
schutztechnisch getrennt von den Originalda- anzuzeigen. Bei erheblicher Gefahrerhöhung
teien aufzubewahren. kann ein Prämienzuschlag vereinbart werden.
Der Versicherungsnehmer hat ein Protokollsys- Eine Verletzung dieser Anzeigepflicht hat keine
tem zur Überprüfung der Datenkonsistenz (z.B. Auswirkungen auf den Versicherungsschutz,
Log-Server-Protokollsystem; Datenbank-Moni- sofern diese Verletzung nicht auf Vorsatz des
torsystem) zu installieren und ständig betriebs- Versicherungsnehmers bzw. seiner Repräsen-
bereit zu halten. tanten beruht, oder die Gefahrtragung weder
24.4 Verhalten im Schadensfall Einfluss auf den Versicherungsfall noch auf den
Umfang der Leistungspflicht des Versicherers
24.4.1 Schadenanzeige hat. Im Übrigen gelten die §§ 23 bis 27 VVG.
Schäden, die unter diesen Vertrag fallen, sind 26 REGRESS
unverzüglich zu melden an
Der Versicherer wird einen Regress zu einem
GOSSLER, GOBERT & WOLTERS Schadenfall aus diesem Vertrag ausschließlich
Assekuranz-Makler GmbH in Abstimmung mit dem Versicherungsnehmer
Chilehaus B / Fischertwiete 1 führen.
20095 Hamburg
Telefon (040) 32 81 01-0 Abweichend von § 86 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 2.
Telefax (040)32 81 01-4066 VVG bleibt im Versicherungsfall der Versiche-
rungsschutz insoweit unberührt, als der Versi-
Schäden durch Feuer, Diebstahl, Einbruchdieb- cherungsnehmer gegenüber einem zur Firmen-
stahl, Raub oder Plünderung sind der zuständi- gruppe des Versicherungsnehmers zählenden
gen Polizeibehörde anzuzeigen. Unternehmen auf Ersatzansprüche verzichtet
hat.
24.4.2 Schadenminderungspflicht
Der Versicherungsschutz bleibt ferner unbe-
Nach Eintritt eines Versicherungsfalles hat der rührt, soweit der Versicherungsnehmer gegen-
Versicherungsnehmer den Schaden nach Mög- über Dritten - ausgenommen sie werden auf-
lichkeit abzuwenden oder zu mindern und da- grund eines Wartungs- oder Reparaturvertrages
bei die Weisungen des Versicherers zu befol- tätig - die mit Einwilligung des Versicherungs-
gen; Er hat, soweit die Umstände es gestatten, nehmers die versicherten Sachen bedienen oder
solche Weisungen einzuholen. mit ihnen umgehen, d.h. auch mit der Leitung,
24.4.3 Auskunftspflicht gegenüber dem Versicherer Führung, Verwaltung der Informationsverarbei-
tung betraut sind, Ersatzansprüche oder deren
Nach Eintritt eines Versicherungsfalles hat der Sicherung dienende Rechte
Versicherungsnehmer dem Versicherer auf des-
sen Verlangen im Rahmen des Zumutbaren jede - aufgibt,
Untersuchung über Ursache und Höhe des Scha- - im Voraus auf sie verzichtet hat, soweit kein
dens und über den Umfang seiner Entschädi- Vorsatz von Repräsentanten vorliegt.
gungspflicht zu gestatten, jede hierzu dienliche
Auskunft - auf Verlangen schriftlich - zu erteilen 27 KÜNDIGUNG IM VERSICHERUNGSFALL
und die erforderlichen Belege beizubringen.
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles
24.4.4 Reparaturbeginn kann jede der Vertragsparteien den Versiche-
rungsvertrag kündigen.
Nach Eintritt eines Schadens kann mit der Repa-
ratur sofort begonnen werden, sofern die Scha- Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie
denanzeige unverzüglich erfolgt. muss spätestens einen Monat nach Auszahlung
der Entschädigung zugehen. Der Zahlung steht
Die ausgewechselten Teile sind zur Beweissi- es gleich, wenn die Entschädigung aus Gründen
cherung bis zu einem Monat nach Eingang der abgelehnt wird, die den Eintritt des Versiche-
Schadenmeldung beim Versicherer aufzube- rungsfalles unberührt lassen.
wahren. Auf Verlangen des Versicherers sind
die Teile auf dessen Kosten zu übersenden. Die Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zu-
gang wirksam. Der Versicherungsnehmer kann
24.4.5 Maßnahmen zur Wiederherstellung bestimmen, dass seine Kündigung sofort oder
Im Schadenfall wird der Versicherer keine Maß- zu einem anderen Zeitpunkt wirksam wird, je-
nahmen zur Wiederherstellung der versicherten doch spätestens zum Schluss des laufenden
Sachen verlangen, die den technisch begründe- Versicherungsjahres.
ten Empfehlungen des Herstellers entgegenste- Eine Kündigung des Rahmenvertrages hat kei-
hen. nen Einfluss auf die bereits angemeldeten Ein-
24.4.6 Hersteller als gemeinsamer Gutachter zelrisiken
Versicherer und Versicherungsnehmer können
sich darauf einigen, dass Ursache und/oder
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28 KEINE LEISTUNGSPFLICHT AUS BESONDEREN 31 MAKLER
GRÜNDEN
Die GOSSLER, GOBERT & WOLTERS Assekuranz-
28.1.1 Arglistige Täuschung im Versicherungsfall Makler GmbH & Co. KG wickelt den Geschäfts-
verkehr zwischen dem Versicherungsnehmer
Versucht der Versicherungsnehmer oder der Ei- und dem Versicherer ab und ist daher von dem
gentümer/Betreiber der versicherten Anlage, Versicherer bevollmächtigt, Anzeigen, Deklara-
den Versicherer arglistig über Tatsachen zu täu- tionen, Willenserklärungen und Zahlungen ent-
schen, die für den Grund oder für die Höhe der gegenzunehmen, und verpflichtet, sie unver-
Entschädigung von Bedeutung sind, so ist der züglich an den Versicherer weiterzuleiten.
Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
32 VERJÄHRUNG
Ist eine solche Täuschung durch rechtskräftiges
Strafurteil wegen Betruges oder Betrugsver- Wird der Anspruch auf die Entschädigung nicht
suchs festgestellt, so gelten die Voraussetzun- innerhalb einer Frist von 3 Jahren gerichtlich
gen von Abs. 1 als bewiesen. geltend gemacht, nachdem ihn der Versicherer
unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist ver-
28.1.2 Vorsatz bundenen Rechtsfolge schriftlich abgelehnt hat,
Ist nach diesem Vertrag der Versicherer wegen so ist der Versicherer von der Entschädigungs-
der Kenntnis, des Wissens oder des Verhaltens pflicht frei. Durch ein Sachverständigenverfah-
der Versicherungsnehmers und/oder der Mit- ren wird der Ablauf der Frist für dessen Dauer
versicherten leistungsfrei, so gilt dies nur bei gehemmt.
Kenntnis, Wissen bzw. vorsätzlichem Verhalten 33 GERICHTSSTAND
der Repräsentanten.
Es gilt der Gerichtsstand des Versicherungsneh-
28.1.3 Repräsentanten mers innerhalb Deutschlands.
Als Repräsentanten gelten: 34 DATENSCHUTZKLAUSEL
bei Aktiengesellschaften Der Versicherungsnehmer willigt ein, dass die
die Mitglieder des Vorstandes und ihnen vom Makler angesprochenen Versicherer gege-
gleichgestellte Generalbevollmächtigte benenfalls und im erforderlichen Umfang Da-
bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung ten, die sich aus den Antragsunterlagen oder
die Geschäftsführer der Vertragsdurchführung (Beiträge, Versiche-
rungsfälle, Risiko-/Vertragsänderungen) erge-
bei Kommanditgesellschaften ben, an Rückversicherer zur Beurteilung des Ri-
die Komplementäre sikos und zur Abwicklung der Rückversicherung
sowie an ihren Fachverband und andere Versi-
bei offenen Handelsgesellschaften
cherer zur Beurteilung des Risikos und der An-
die Gesellschafter
sprüche übermitteln.
bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts
Der Versicherungsnehmer willigt ferner ein,
die Gesellschafter
dass diese Versicherer gegebenenfalls und so-
bei Einzelfirmen weit dies der ordnungsgemäßen Durchführung
die Inhaber seiner Versicherungsangelegenheiten dient, all-
gemeine Vertrags-, Abrechnungs- und Leis-
bei ausländischen Firmen tungsdaten in gemeinsamen Datensammlungen
der entsprechende Personenkreis ihrer Versicherungsgruppe führen und an den
Makler weitergeben.
bei anderen Unternehmungsformen (z.B. Ge-
nossenschaften, Verbänden, Vereinen, Körper- Auf Wunsch werden dem Versicherungsnehmer
schaften des öffentlichen Rechts, Kommunen zusätzliche Informationen zur Datenübermitt-
u.a.) die nach den gesetzlichen Vorschriften be- lung zugesandt. Etwaige Benachrichtigungen
rufenen obersten Vertretungsorgane. nach § 26 Abs. 1 BDSG sind an den Makler zu
richten.
29 SCHRIFTLICHE FORM; ZURÜCKWEISUNG VON
KÜNDIGUNGEN
Anzeigen und Erklärungen bedürfen der Schrift-
form.
Ist eine Kündigung des Versicherungsnehmers
unwirksam, ohne dass dies auf Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit beruht, so wird die Kündi-
gung wirksam, falls der Versicherer sie nicht un-
verzüglich zurückweist.
30 VERTRAGSVERÄNDERUNGEN
Vertragsveränderungen werden durch Aus-
tauschseiten dokumentiert, sofern nicht aus be-
sonderen Gründen Nachträge auszustellen sind.
Die Änderungen treten mit dem auf der Aus-
tauschseite angegebenen, mit den Versicherern
abgestimmten Datum in Kraft.
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KLAUSELN ZU DEN BEDINGEN FÜR DIE PHOTOVOL- Mitversichert gilt der Ausfall der automati-
TAIKVERSICHERUNG (Q CELLS) schen Wiederaufschaltung der versicherten
Photovoltaikanlage nach einem solchen
KLAUSEL PV 001 – RÜCKWIRKUNGSSCHÄ- versicherten Ereignis, soweit die manuelle
DEN Wiederaufschaltung unverzüglich nach
Kenntniserlangung erfolgt.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt
diese Deckung nur in Belgien, der Bundes- Der Versicherer haftet nicht, soweit der Ausfall
republik Deutschland, Frankreich, Luxem- durch vorausgeplante Abschaltungen verur-
burg, den Niederlanden und Österreich sacht wurde, es sei denn, diese Abschaltungen
werden durch einen unvorhergesehenen Sach-
1. Rückwirkungsschaden schaden innerhalb der Versorgungseinrichtun-
gen des EVU hervorgerufen.
Als Betriebsunterbrechungsschaden im Sinne
von Ziffer 1.4 GGW-PV-S gelten auch Ertrags- 2. Haftzeit
ausfälle aus nicht erwirtschafteter Einspeise-
vergütung aufgrund von Störungen in der Inf- Soweit nichts anderes vereinbart ist, beträgt
rastruktur des Energieversorgungsunterneh- die Haftzeit für Rückwirkungsschäden 1 Mo-
mens (EVU) soweit dieses hierfür nicht zu haf- nat.
ten hat. 3. Selbstbehalt
Insbesondere gelten Störungen an der versi- Es gilt ein zeitlicher Selbstbehalt von 2 Tagen
cherten Photovoltaikanlage in Folge von Sach- vereinbart
schäden an den Versorgungs- und Infrastruk-
tureinrichtungen des EVU versichert. Hierüber
hinaus gelten Ertragsausfallschäden an der
versicherten Photovoltaikanlage auch ohne vo-
rangegangenen Sachschaden an den Versor-
gungseinrichtungen des EVU versichert, soweit
es sich um ein EVU innerhalb Europas handelt
und die Ursache für die Störung nicht unter die
folgenden Ausschlüsse fällt.
a) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers
oder seiner Repräsentanten;
b) durch Kriegsereignisse jeder Art;
c) durch Kernenergie, nukleare Strahlung
oder radioaktive Substanzen;
d) die während der Dauer von Erdbeben als
deren Folge entstehen;
f) soweit ein Dritter als Lieferant (Hersteller
oder Händler), Werkunternehmer oder aus
Reparaturauftrag für diese einzutreten hat.
Ein über einen solchen Schadenersatzan-
spruch hinausgehender Schadenanteil (z.B.
Neuwertanteil) bleibt im Rahmen dieser Po-
lice ersatzpflichtig.
Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht,
so leistet der Versicherer zunächst Ent-
schädigung. Ergibt sich nach Zahlung der
Entschädigung, dass ein Dritter für den
Schaden einzutreten hat und bestreitet der
Dritte dies, so behält der Versicherungs-
nehmer zunächst die bereits gezahlte Ent-
schädigung.
§ 86 VVG – Übergang von Ersatzansprü-
chen - gilt für diese Fälle nicht. Der Versi-
cherungsnehmer hat seinen Anspruch auf
Kosten und nach den Weisungen des Versi-
cherers außergerichtlich und erforderli-
chenfalls gerichtlich geltend zu machen.
Die Entschädigung ist zurückzuzahlen,
wenn der Versicherungsnehmer einer Wei-
sung des Versicherers nicht folgt oder so-
weit der Dritte dem Versicherungsnehmer
Schadenersatz leistet.
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KLAUSEL PV 002 – MINDERERTRAGSVERSI- Minderertrag, der mit der vom zuständigen
CHERUNG Energieversorgungsunternehmen gezahl-
ten Einspeisevergütung multipliziert wird
1. Gegenstand der Versicherung (EUR/ kWh).
Wird der gemäß Ertragsgutachten prognosti- Von dem hieraus resultierenden Betrag wer-
zierte Jahresenergieertrag der versicherten den eventuelle Entschädigungsleistungen
Photovoltaikanlage um mehr als 10% unter- aus Betriebsunterbrechungsschäden – vor
schritten, so ersetzt der Versicherer den hier- Abzug des Selbstbehaltes – abgezogen.
durch entstehenden Minderertrag.
Die Entschädigungsleistung errechnet sich
2. Versicherte und nicht versicherte Minderer- somit wie folgt:
träge
Entschädigung = (EP-ET) x V – MBU
a) Versicherte Mindererträge
EP = 90% des prognostizierten Jahres-
Der Versicherer leistet Entschädigung für energieertrages gemäß Ertrags-
Mindererträge durch gutachten
o eine im Vergleich zum Ertragsgutach- ET = tatsächlicher Jahresenergieertrag
ten verminderte Globalstrahlung; gemäß Einspeisezählerstand in
o Mängel bei den Komponenten; kWh
o außergewöhnliche Abnutzung der V = Einspeisevergütung in EUR
Komponenten;
o außergewöhnliche Verschmutzung der MBU= Entschädigungsleistung aus Be-
Komponenten; triebsunterbrechungsschäden –
o innere Betriebsschäden an Photovoltaik- vor Abzug des Selbstbehaltes – in
modulen und elektronischen Bauteilen. EUR
b) Die Entschädigungsleistung ist auf 30% des
b) Nicht versicherte Mindererträge prognostizierten Jahresenergieertrages ge-
Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mäß Ertragsgutachten begrenzt.
mitwirkende Ursachen keine Entschädi- c) Über das Vertragsende hinaus wird keine
gung für Mindererträge durch Entschädigung geleistet.
o Die in Ziffer 3.6 der geschriebenen Be- 5. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
dingungen;
o unsachgemäße Handhabung durch den a) Ergänzend zu Ziffer 19 der geschriebenen
Anlagenbetreiber Bedingungen hat der Versicherungsneh-
o eigenmächtige Änderungen am versi- mer
cherten Objekt durch den Anlagenbe-
treiber; o die Verpflichtung, Bücher zu führen; In-
o Ausfall des Einspeisezählers; venturen, Bilanzen, Gewinn- und Ver-
o Unterbrechung des Stromversorgungs- lustrechnungen sowie Aufzeichnungen
netzes; zu Einspeisevergütungen der zuständi-
o Überprüfungen oder Wartungsarbeiten; gen Energieversorgungsunternehmen
o dauerhafte Verschattungen, die nicht für die drei Vorjahre vor Verlust, Be-
im Ertragsgutachten berücksichtigt schädigung oder Zerstörung zu schüt-
wurden. zen;
3. Versicherungssumme o Veränderungen der Einspeisevergütung
sind dem Versicherer unverzüglich mit-
Die Versicherungssumme errechnet sich aus zuteilen;
dem prognostizierten Jahresenergieertrag in
Kilowattstunden (kWh) gemäß Ertragsgutach- o soweit Unregelmäßigkeiten (z.B. auffäl-
ten, multipliziert mit der vom zuständigen liger Leistungsverfall) erkannt werden
Energieversorgungsunternehmen gezahlten oder die Anlage defekt ist, unverzüg-
Einspeisevergütung (EUR/kWh). Veränderun- lich, d.h. innerhalb von 3 Tagen, eine
gen der Einspeisevergütung sind vom Beginn Überprüfung und gegebenenfalls Repa-
der Änderung an mitversichert. Die Versiche- raturmaßnahmen einzuleiten;
rungssumme wird entsprechend angepasst. o die Anlagen – soweit erkenn- und zu-
4. Umfang der Entschädigung mutbar – verschmutzungsfrei zu betrei-
ben
a) Bei der Berechnung der Entschädigungs-
leistung werden 90% des prognostizierten o den Versicherer bei der Regressnahme
Jahresenergieertrages gemäß Ertragsgut- von Dritten (z.B. Komponentenherstel-
achten mit dem tatsächlichen Jahresener- lern, Lieferanten) zu unterstützen, die
gieertrag der versicherten Photovoltaikan- durch ihr Verschulden Ertragsverluste
lage verglichen, der an dem Einspeisezäh- ausgelöst haben.
ler gemessen wird. Dazu wird der Zähler- 6. Allgemeines
stand jeweils zu Beginn und Ende eines je-
weiligen Versicherungsjahres festgehalten. Ziffer 3.1, 3.2 und 3.6; 4; 6, 7, 8 und 12 der
geschriebenen Bedingungen gelten nicht.
Fällt der tatsächliche Jahresenergieertrag
hierbei geringer aus, ergibt sich ein
PHOTOVOLTAIKVERSICHERUNG (Q CELLS) / Baloise Sachversicherung AG Deutschland
Fassung Dezember 2022 Seite 22