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Show full text: Vertragsgrundlagen und weitere Informationen, Verbundene Wohngebäudeversicherung (VGB 2022)
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Vertragsgrundlagen und weitere Informationen
Verbundene
Wohngebäudeversicherung
(VGB 2022)
[Seite 3]
Inhaltsverzeichnis
Seite
Vorwort4
Präambel zu den Allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedingungen (VGB 2022) 6
Allgemeine Wohngebäudeversicherungsbedingungen (VGB 2022) 7
Klauseln für die Allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedingungen (VGB 2022) 36
Satzung des LVM Landwirtschaftlichen Versicherungsvereins Münster a.G. 49
Hinweise zum Datenschutz 52
Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Versicherungswirtschaft (Code of Conduct)/
Liste der Dienstleister im Rahmen der Datenverarbeitung 57
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Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde!
Die nachfolgenden Informationen erhalten Sie aufgrund der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen.
Neben den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die Sie im Anschluss vorfinden, handelt es sich um Informationen zum Versiche-
rer, zur angebotenen Leistung, zum Vertrag und zum Rechtsweg.
Vertragspartner
Ihr Vertragspartner ist der LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G., Kolde-Ring 21, 48126 Münster. Der Verein hat
seinen Sitz in Münster (Westf.).
Registergericht: Amtsgericht Münster, HRB 178
Wir sind Erstversicherer im Bereich der Haftpflicht-, Kraftfahrt-, Unfall-, Tier-, Sach-, Rechtsschutz- und Kreditversicherungen.
Aufsichtsbehörde
Die für uns zuständige Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin),
Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn
oder Postfach 1308, 53003 Bonn
Telefon: 0228 4108-0,
Telefax: 0228 4108-1550
Wesentliche Merkmale Ihrer Versicherung, anwendbares Recht, Gesamtpreis und Einzelheiten der Zahlung und Erfüllung sowie
zusätzlich anfallende Kosten
Auf das Versicherungsverhältnis finden die dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen ggf. einschließlich der
Tarifbestimmungen und das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Daraus ergeben sich auch die Regelungen über Art,
Umfang, Fälligkeit und Erfüllung unserer Leistung. Den zu entrichtenden Gesamtbeitrag können Sie entsprechend der gewünschten
Zahlungsweise Ihrem Vorschlag/Antrag entnehmen.
Erfüllt haben Sie Ihre Beitragsschuld, wenn wir den Beitrag erhalten haben. Beim Lastschriftverfahren tritt Erfüllung ein, wenn Ihr
Konto wirksam belastet ist.
Gültigkeitsdauer von Informationen
Wenn unser Vorschlag, insbesondere im Hinblick auf den Beitrag, befristet ist, können Sie dies ggf. dem Vorschlag entnehmen.
Zustandekommen des Vertrages, Bindefrist für Ihre Vertragserklärung
Der Versicherungsvertrag kommt zustande, wenn wir Ihren Antrag annehmen. In der Regel geschieht dies durch Zugang des Versiche-
rungsscheins bei Ihnen. Der Versicherungsschutz beginnt erst, wenn Sie den in Ihrem Versicherungsschein genannten fälligen Beitrag
gezahlt haben, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt. Bevor der Beitrag gezahlt ist, haben Sie vorläufigen Versicherungsschutz
nur, wenn wir dies ausdrücklich zugesagt haben (vorläufige Deckung). Weitere Angaben zum Beginn der Versicherung und des
Versicherungsschutzes können Sie den dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen entnehmen. Sie sind an Ihre Vertragserklärung
einen Monat gebunden. Die Bindefrist beginnt mit dem Tag der Antragstellung.
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, E-Mail) widerrufen.
Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungs-
bedingungen, die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1 bis 4
der VVG-Informationspflichtenverordnung und die Belehrung jeweils in Textform erhalten haben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist
genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
Der Widerruf ist zu richten an:
LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G.,
Kolde-Ring 21, 48126 Münster,
E-Mail: info@lvm.de.
Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter„https://www.lvm.de/vertrag-widerrufen“ ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion
nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung
mit Informationen zum Inhalt der Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs.
Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist, endet im Falle eines wirksamen Widerrufs der Versicherungsschutz
und wir haben Ihnen nur den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil des Beitrags zurückzugewähren.
Den Teil des Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es
sich um einen Betrag, der sich wie folgt errechnet:
Anzahl der Tage, an denen Versicherungsschutz bestanden hat, multipliziert mit dem Beitrag gemäß Zahlungsperiode (bei jährlicher
Zahlung 1/360, bei halbjährlicher Zahlung 1/180, bei vierteljährlicher Zahlung 1/90, bei monatlicher Zahlung 1/30).
Sie dürfen in diesem Fall Versicherungsleistungen, die Sie vor der Ausübung des Widerrufsrechts aufgrund eines Versicherungsfalls aus
dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben, einbehalten.
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene
Leistungen unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzugewähren sind. Die Frist beginnt für uns mit dem Zugang und
für Sie mit der Abgabe der Widerrufserklärung.
Haben Sie Ihr Widerrufsrecht nach § 8 des Versicherungsvertragsgesetzes wirksam ausgeübt, sind Sie auch an einem mit dem
Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen
Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage einer
Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft. Ihnen dürfen durch die Ausübung des Widerrufsrechts keine Kosten
entstehen.
Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden.
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt
ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.
Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss.
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Das Widerrufsrecht besteht nicht
1. bei Versicherungsverträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat,
2. bei Versicherungsverträgen über vorläufige Deckung, es sei denn, es handelt sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312c
Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3. bei Versicherungsverträgen bei Pensionskassen, die auf arbeitsvertraglichen Regelungen beruhen, es sei denn, es handelt sich um einen
Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312b Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
4. bei Versicherungsverträgen über ein Großrisiko im Sinne des Artikels 10 Abs. 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Versicherungsver-
tragsgesetz.
Vertragsdauer und Kündigungsbedingungen
Der Vertrag wird für die vereinbarte Dauer geschlossen. Der Versicherungsbeginn und der Versicherungsablauf sind in Ihrem Vorschlag/
Antrag angegeben. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer
der Vertragspartner spätestens 3 Monate vor Ablauf der jeweiligen Versicherungsperiode gekündigt hat. Besondere Kündigungsrechte
können im Einzelfall bestehen. Einzelheiten entnehmen Sie den Ihrem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen.
Anwendbares Recht, Gerichtsstand
Auf Rechtsbeziehungen zwischen Ihnen und uns, insbesondere auf einen Versicherungsvertrag, ist ausschließlich das Recht der
Bundesrepublik Deutschland anwendbar. Regelungen bezüglich des zuständigen Gerichts können Sie Ihren Versicherungsbedingungen
entnehmen.
Sprache
Die Vertragsbedingungen und die Vorabinformationen werden Ihnen in deutscher Sprache mitgeteilt. Wir werden die Kommunikation
während der Laufzeit dieses Vertrages ebenfalls in deutscher Sprache mit Ihnen führen.
Außergerichtliche Beschwerdestelle/Schlichtungsstelle
Der LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G. ist freiwilliges Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e. V.
Sie können deshalb das kostenlose außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren vor dem neutralen Versicherungsombudsmann e. V. in
Anspruch nehmen, wenn Sie mit einer Entscheidung von uns einmal nicht einverstanden sein sollten.
Versicherungsombudsmann e. V.,
Postfach 080632, 10006 Berlin,
Telefon: 0800 3696000,
Telefax: 0800 3699000,
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Weitere Informationen: www.versicherungsombudsmann.de
Die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt hiervon unberührt.
Neben der Möglichkeit, die Hilfe des Versicherungsombudsmann e. V. in Anspruch zu nehmen, haben Sie auch die Möglichkeit, sich mit
einer Beschwerde an die o. a. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu wenden.
Ihre LVM Versicherung
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Präambel zu den Allgemeinen Wohngebäude
versicherungsbedingungen (VGB 2022)
Die Verbundene Wohngebäudeversicherung schützt Sie vor den finanziellen Folgen von Sachschäden an Ihrem Gebäude. Versicherbar
sind Schäden durch die in diesen Versicherungsbedingungen zusammengefassten (verbundenen) Gefahren. Welche der versicherbaren
Gefahren (zum Beispiel Brand, Sturm und Hagel, Leitungswasser) tatsächlich versichert sein sollen, vereinbaren Sie mit uns. Wird das
Gebäude zerstört oder beschädigt, entschädigen wir Sie für dessen Wiederherstellung nach den unten stehenden Bestimmungen. In der
Regel vereinbaren wir mit Ihnen die Wiederherstellung in gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand in der Form einer Gleitenden
Neuwertversicherung. Wir übernehmen auch eine Reihe von Folgekosten (zum Beispiel Aufräumungs- und Abbruchkosten), die ein
Schadenereignis auslöst.
Die „Allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedingungen (VGB 2022)“ sind die Vertragsgrundlage für Ihre Verbundene Wohngebäude-
versicherung.
Auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichten wir. Personenbezogene Formulierungen sind
geschlechtsneutral zu verstehen.
Ihrem besseren Verständnis dieser Versicherungsbedingungen dienen folgende rechtlich unverbindliche Begriffserläuterungen:
Versicherungsnehmer: Das sind Sie als unser Vertragspartner und Käufer des Versicherungsschutzes.
Versicherungsfall: Der Versicherungsfall ist das Ereignis, für das wir Entschädigung leisten.
Ausschlüsse: Ein Ausschluss beschreibt eine Gefahr, eine Schadenart oder eine Sache, für die kein Versicherungsschutz besteht. Aus-
schlüsse dienen der Abgrenzung des Leistungsversprechens und gewährleisten, dass der Versicherungsschutz kalkulierbar bleibt. Sie finden
sie in den Bedingungen entweder als generelle Ausschlüsse (zum Beispiel Krieg) oder in Bestimmungen zu einzelnen Gefahren und
Schäden sowie bei der Beschreibung der versicherten Sachen.
Bewertung des Gebäudes und Versicherungswert 1914: Zur besseren Vergleichbarkeit werden Wohngebäude in Preisen des Jahres 1914
bewertet. In diesem Jahr waren die Baukosten keinen nennenswerten Schwankungen unterworfen. Der Versicherungswert 1914 wird mit
Hilfe eines jährlich aktualisierten Faktors auf den aktuellen Neuwert hochgerechnet.
Gleitende Neuwertversicherung: Die Gleitende Neuwertversicherung geht von einem Betrag aus, der aufzuwenden ist, um ein Gebäude
in gleicher Art und Güte wiederherzustellen. Wir berücksichtigen dabei automatisch eventuelle Mehrkosten durch öffentlich-rechtliche
Wiederherstellungsbeschränkungen. Außerdem passen wir den Versicherungsschutz an die Preisveränderungen der Baukosten für das
Gebäude an. Dadurch wird eine Unterversicherung durch Preissteigerungen vermieden. Die Anpassung wirkt sich sowohl auf die Versiche-
rungsleistung als auch auf Ihren Versicherungsbeitrag aus.
Obliegenheiten: Das sind Ihre Verhaltenspflichten vor, während und nach dem Versicherungsfall. Zum Beispiel müssen Sie Sicherheits
vorschriften zum Brand- oder Frostschutz einhalten. Wenn Sie Obliegenheiten verletzen, gefährden Sie Ihren Versicherungsschutz.
Realgläubiger: Realgläubiger sind Kreditgeber, die ihre Forderung über ein im Grundbuch eingetragenes Grundpfandrecht (zum Beispiel
Hypothek, Grundschuld) gesichert haben. Das können zum Beispiel Banken oder Bausparkassen sein. Die Interessen der Realgläubiger sind
im Rahmen einer Wohngebäudeversicherung gesetzlich geschützt. Sie müssen unter anderem bei Zahlung von Versicherungsleistungen
und der Beendigung des Versicherungsvertrages einbezogen werden.
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Allgemeine Wohngebäude
versicherungsbedingungen (VGB 2022)
Seite
Teil A 9
§ 1 Welche Gefahren sind versicherbar? Welche Schäden sind versichert? Welche generellen Ausschlüsse gibt es? 9
§ 2 Was ist unter den Gefahren Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Verpuffung, Implosion,
Überschalldruckwellen, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, Fahrzeuganprall zu verstehen? Welche Schäden
sind nicht versichert? 9
§ 3 Was ist unter der Gefahr Leitungswasser zu verstehen? Welche Schäden sind nicht versichert? 10
§ 4 Was ist unter den Naturgefahren Sturm, Hagel und weitere Naturgefahren (Elementargefahren) zu verstehen?
Welche Schäden sind versichert? Welche Schäden sind nicht versichert? 11
§ 5 Welche Sachen sind versichert? Was versteht man unter Gebäuden, Gebäudebestandteilen, Gebäudezubehör,
Terrassen und baulichen Grundstücksbestandteilen? Welche Sachen sind nicht versichert? 13
§ 6 Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen? 14
§ 7 Was gilt für Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen im Versicherungsvertrag? 14
§ 8 Welche Regelungen gelten für Wohnungs- und Teileigentum? 14
§ 9 Welche Kosten sind versichert? Was ist unter diesen Kosten zu verstehen? In welchem Umfang sind sie versichert? 14
§ 10 Was ist unter Mietausfall und Mietwert zu verstehen? In welchem Umfang sind sie versichert? 20
§ 11 Welche Versicherungswerte gibt es? Was ist die Versicherungssumme? 20
§ 12 Wie wird die Versicherungssumme in der Gleitenden Neuwertversicherung ermittelt? Was ist der
Unterversicherungsverzicht?21
§ 13 Wie wird der Beitrag in der Gleitenden Neuwertversicherung ermittelt? 22
§ 14 Was sind die Grundlagen der Anpassung von Versicherungsschutz und Beitrag? 22
§ 15 Was sind die Grundlagen der Anpassung des Beitragssatzes? 22
§ 16 Wie wird die Entschädigung ermittelt? 22
§ 17 Welche Regeln gelten für das Sachverständigenverfahren? 24
§ 18 Wann wird die Entschädigung gezahlt und wie wird sie verzinst? 25
§ 19 Welche vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften (zusätzliche Obliegenheiten) haben Sie vor dem
Versicherungsfall zu erfüllen? 25
§ 20 Welche besonderen Umstände erhöhen die Gefahr? 26
§ 21 Welche Besonderheiten gelten bei Kündigungen und angemeldeten Realrechten? 26
§ 22 Was gilt, wenn versicherte Sachen veräußert werden? 26
7
[Seite 8]
Seite
Teil B 27
§ 1 Wann beginnt der Versicherungsschutz? 27
§ 2 Wann ist der Beitrag zu zahlen? Was ist die Versicherungsperiode und wie lange dauert sie? 27
§ 3 Wann muss der Erst- oder Einmalbeitrag gezahlt werden? Welche Folgen haben eine verspätete Zahlung oder
Nichtzahlung?27
§ 4 Wann muss ein Folgebeitrag gezahlt werden? Welche Folgen haben eine verspätete Zahlung oder Nichtzahlung? 27
§ 5 Was gilt für das Lastschriftverfahren? 28
§ 6 Was gilt für den Beitrag, wenn der Vertrag vorzeitig endet? 28
§ 7 Wie lange dauert der Vertrag und wann endet der Vertrag? 29
§ 8 Was gilt für die Kündigung nach einem Versicherungsfall? 29
§ 9 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht und welche Folgen hat ihre Verletzung? 29
§ 10 Was ist eine Gefahrerhöhung? Was gilt für eine Gefahrerhöhung? 30
§ 11 Welche Obliegenheiten haben Sie zu erfüllen? Welche Folgen hat eine Verletzung der Obliegenheiten? 31
§ 12 Was gilt bei mehreren Versicherern oder einer Mehrfachversicherung? 32
§ 13 Wie sind Erklärungen und Anzeigen abzugeben? Was gilt für eine Anschriftenänderung? 32
§ 14 Welche Vollmachten hat der Versicherungsvertreter? 32
§ 15 Wann verjähren die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag? 33
§ 16 Was gilt bei Meinungsverschiedenheiten? Welches Gericht ist örtlich zuständig? 33
§ 17 Welches Recht ist anzuwenden? 34
§ 18 Was gilt für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen beziehungsweise Embargos? 34
§ 19 Was gilt bei einer Überversicherung? 34
§ 20 Was gilt bei einer Versicherung für fremde Rechnung? 34
§ 21 Welche Aufwendungen werden ersetzt? 34
§ 22 Wann gehen Ersatzansprüche auf uns über? 35
§ 23 Wann sind wir aus besonderen Gründen nicht zu einer Leistung verpflichtet? 35
§ 24 Was gilt für die Kenntnis und das Verhalten eines Repräsentanten? 35
8
[Seite 9]
Teil A
VGB 2022 – Teil A
§ 1 Welche Gefahren sind versicherbar? Welche Schäden sind versichert? Welche generellen
Ausschlüsse gibt es?
1. Versicherungsfall
Wir entschädigen für versicherte Sachen nach § 5, die durch folgende Ereignisse (Gefahren) zerstört oder beschädigt
werden oder wegen solcher Ereignisse abhandenkommen:
a) Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Verpuffung, Implosion, Überschalldruckwellen, Anprall oder
Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung, Fahrzeuganprall (§ 2),
b) Leitungswasser (§ 3),
c) Naturgefahren (§ 4)
aa) Sturm, Hagel,
bb) weitere Naturgefahren (Elementargefahren) (Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdfall, Erdrutsch,
Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch).
Das gilt nur, wenn diese Gefahrengruppen vereinbart sind. Jede der Gefahrengruppen nach a), b) und c) aa) kann einzeln
versichert werden.
Die Gefahrengruppe nach c) bb) (weitere Naturgefahren [Elementargefahren]) kann nur in Verbindung mit der Natur
gefahr c) aa) (Sturm, Hagel) versichert werden.
2. Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie
a) Ausschluss Krieg
Nicht versichert sind Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder
Aufstand. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen. Der Ausschluss gilt nicht für Schäden durch
Kampfmittel aus dem 2. Weltkrieg (Blindgängerschäden).
b) Ausschluss Innere Unruhen
Nicht versichert sind Schäden durch Innere Unruhen. Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht
unerhebliche Teile der Bevölkerung in einer die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten
und Gewalt gegen Personen oder Sachen verüben. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
c) Ausschluss Kernenergie
Nicht versichert sind Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen. Das gilt ohne
Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
§ 2 Was ist unter den Gefahren Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion,
Verpuffung, Implosion, Überschalldruckwellen, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs,
Fahrzeuganprall zu verstehen? Welche Schäden sind nicht versichert?
1. Brand
Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus
eigener Kraft auszubreiten vermag.
Schäden durch Brand sind auch Schäden an versicherten Sachen, die dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder
der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden. Dies gilt auch für Sachen, in denen oder
durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird (Nutzwärmeschäden).
2. Blitzschlag
Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen.
3. Überspannung durch Blitz
Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch Überspannung, Überstrom oder Kurzschluss wegen eines Blitzes oder
durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten entsteht.
4. Explosion, Verpuffung
Explosion und Verpuffung sind plötzlich verlaufende Kraftäußerungen, die auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen
oder Dämpfen beruhen. Der Unterschied zwischen Explosion und Verpuffung liegt in der Intensität der Kraftäußerung.
Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang
zerrissen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet.
Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch chemische Reaktion hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner
Wandung nicht erforderlich.
5. Implosion
Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines
inneren Unterdrucks.
6. Überschalldruckwellen
Überschalldruckwellen sind Druckwellen, die durch den Überschallflug eines Flugzeugs entstehen.
7. Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs
Die Zerstörung oder Beschädigung der versicherten Sachen nach § 5 durch den Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs
ist versichert. Das gilt auch für den Anprall oder Absturz seiner Teile oder seiner Ladung. Feuerwerkskörper gelten nicht
als Luftfahrzeuge.
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8. Anprall von Kraft-, Schienen- und Wasserfahrzeugen
VGB 2022 – Teil A
Die Zerstörung oder Beschädigung der versicherten Sachen (§ 5) durch den Anprall von Kraftfahrzeugen, Schienen- oder
Wasserfahrzeugen ist versichert. Das gilt auch für den Anprall ihrer Teile oder ihrer Ladung.
Nicht versichert sind Schäden, die durch Kraftfahrzeuge entstehen,
a) die von Ihnen oder einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person gelenkt werden;
b) die auf Sie oder eine mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Person zugelassen sind.
Sie sind verpflichtet, uns und der Polizei den Schaden unverzüglich anzuzeigen. Verletzen Sie diese Obliegenheit, haben
wir folgende Rechte: Wir können unter den in Teil B § 11 Ziffer 3 beschriebenen Voraussetzungen ganz oder teilweise
leistungsfrei sein.
9. Sengschäden
Sengschäden sind örtlich begrenzte Schäden durch Hitzeeinwirkungen oder Glut.
a) Sengschäden, die durch eine versicherte Gefahr nach Ziffer 1 bis 8 entstehen, sind bis zur Versicherungssumme versichert.
b) Sengschäden in der von Ihnen selbst bewohnten Wohnung, die nicht durch eine versicherte Gefahr nach Ziffer 1 bis 8
entstehen, sind je Versicherungsfall bis zu einer Entschädigungsgrenze von 5.000 Euro versichert.
10. Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind
a) Schäden durch Erdbeben. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
b) Schäden an Verbrennungsmotoren durch die im Verbrennungsraum der Maschine auftretenden Explosionen. Ferner
Schäden, die an Schaltorganen von elektrischen Schaltern entstehen, und zwar durch den in ihnen auftretenden
Gasdruck. Versicherungsschutz besteht aber, wenn diese Schäden Folge eines versicherten Schadenereignisses nach
§ 2 sind.
§3 Was ist unter der Gefahr Leitungswasser zu verstehen? Welche Schäden sind nicht versichert?
1. Versicherte Gefahren und Schäden
Unter die Gefahr Leitungswasser fallen:
a) Leitungswasserschäden;
b) Bruchschäden innerhalb von Gebäuden;
c) Bruchschäden außerhalb von Gebäuden.
2. Leitungswasserschäden
a) Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist aus:
aa) Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen;
bb) den mit diesen Rohren beziehungsweise Schläuchen verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasser-
führenden Teilen;
cc) Fugen oder gefliesten Bereichen von Duschen oder Badewannen in privat genutzten Wohnräumen.
Das gilt auch für Fugen oder geflieste Bereiche von ebenerdigen oder offenen Duschen, nicht jedoch für
Duschräume.
Die Entschädigung ist für diese Schäden je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt.
dd) Heizungs- oder Klimaanlagen;
ee) Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen;
ff) Wasserbetten, Aquarien, Zimmerbrunnen und Wassersäulen.
b) Als Leitungswasser gelten auch
aa) Wasserdampf;
bb) Betriebsflüssigkeiten aus Heizungs- oder Klimaanlagen. Ausgenommen davon sind die Flüssigkeiten, die zur
Energieerzeugung bestimmt sind (zum Beispiel Kraftstoffe);
cc) Wasser aus innerhalb der Gebäude verlaufenden Regenwasserrohren;
dd) Wasser aus Zisternen, die sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden. Voraussetzung ist, dass die Zisterne
mit einem Überlauf ausgestattet ist, der ein kontrolliertes Abfließen sicherstellt.
3. Bruchschäden innerhalb von Gebäuden
Versichert sind innerhalb von Gebäuden:
a) frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren
aa) der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) oder den damit verbundenen Schläuchen;
bb) von Heizungs- oder Klimaanlagen;
cc) von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen;
dd) der Regenentwässerung.
Voraussetzung ist, dass diese Rohre kein Bauteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind.
b) frostbedingte Bruchschäden an folgenden Installationen:
aa) Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Geruchsver-
schlüsse, Wassermesser) sowie deren Anschlussschläuche;
bb) Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Heizungs- oder Klimaanlagen.
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c) sonstige Schäden an folgenden Armaturen:
VGB 2022 – Teil A
Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse und Wassermesser.
aa) Bruchschäden an den zuvor genannten Armaturen;
bb) Kosten für den Austausch der zuvor genannten Armaturen, wenn dieser Austausch wegen eines Versicherungs-
falls nach Ziffer 3 a) im Bereich der Bruchstelle erforderlich ist, auch wenn die Armaturen noch funktionsfähig
sind.
Die Entschädigung ist insgesamt auf 5.000 Euro je Versicherungsfall begrenzt.
Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte.
Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht
tragend) nicht versichert.
4. Bruchschäden außerhalb von Gebäuden
Versichert sind außerhalb von Gebäuden
a) frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Zuleitungsrohren der Wasserversorgung oder an Rohren von Heizungs-
oder Klimaanlagen, soweit Sie dafür die Gefahr tragen und
aa) diese Rohre der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen oder
bb) die Rohre sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden.
Zusätzlich versichert sind außerhalb von Gebäuden frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren von
Zisternenanlagen, die sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden. Nicht versichert sind Frost- und Bruchschäden
an der Zisterne selbst.
Nicht versichert sind Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen.
b) frostbedingte Bruchschäden an Teilen von Wärmepumpen- oder Klimaanlagen, wenn die Anlagen der Versorgung
versicherter Gebäude dienen und die Teile der Anlagen sich oberirdisch auf dem Versicherungsgrundstück befinden.
Nicht versichert sind frostbedingte Bruchschäden an Teilen von Wärmepumpen- oder Klimaanlagen, in denen
bestimmungsgemäß Gefrierprozesse stattfinden (zum Beispiel in einem Eisspeicher).
Nicht versichert sind Anlagen, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen.
5. Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen – es sei denn, im Folgenden sind solche genannt –
Schäden durch
a) Plansch- oder Reinigungswasser;
b) Schwamm sowie alle Arten von Hausfäulepilzen;
c) Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung, Sturmflut oder Witterungsniederschläge oder
einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau;
d) Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch;
e) Erdfall oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser nach Ziffer 2 den Erdfall oder den Erdrutsch verursacht hat;
f) Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Verpuffung, Implosion, Überschalldruckwellen, Anprall oder
Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung, Fahrzeuganprall;
g) Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines Brandes, durch Druckproben oder durch
Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem versicherten Gebäude oder an der Wasserlösch- oder Berieselungsanlage;
h) Sturm, Hagel;
i) Leitungswasser aus Eimern, Gießkannen oder sonstigen mobilen Behältnissen.
Nicht versichert sind Schäden an Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind. Dies gilt auch für die in
diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen.
§ 4 Was ist unter den Naturgefahren Sturm, Hagel und weitere Naturgefahren (Elementargefahren)
zu verstehen? Welche Schäden sind versichert? Welche Schäden sind nicht versichert?
1. Sturm
Ein Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach der Beaufortskala (Windgeschwin-
digkeit mindestens 62 km pro Stunde).
Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, wird Sturm unterstellt, wenn Sie einen der folgenden Sachver-
halte nachweisen:
a) Die Luftbewegung hat in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks Schäden an Gebäuden in einwandfreiem
Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet.
b) Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands des versicherten Gebäudes oder des Gebäudes, in dem sich die
versicherten Sachen befunden haben, nur durch Sturm entstanden sein. Das gilt auch für Gebäude, die baulich mit
dem versicherten Gebäude verbunden sind.
2. Hagel
Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern.
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3. Versicherte Sturm-/Hagelereignisse
VGB 2022 – Teil A
Versichert sind nur Schäden an versicherten Sachen, die wie folgt entstehen:
a) Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf versicherte Sachen oder auf Gebäude ein, in denen sich versicherte Sachen
befinden. Daraus entstehende Folgeschäden an versicherten Sachen sind versichert.
b) Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die mit dem versicherten Gebäude baulich verbunden sind.
c) Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die mit Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden,
baulich verbunden sind.
d) Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen oder auf Gebäude,
in denen sich versicherte Sachen befinden. Daraus entstehende Folgeschäden an versicherten Sachen sind versichert.
e) Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude, die mit dem versicherten
Gebäude baulich verbunden sind.
f) Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude, die mit Gebäuden, in denen
sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind.
4. Weitere Naturgefahren (Elementargefahren)
a) Überschwemmung
Überschwemmung ist die Überflutung von Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks oder von unmittelbar
angrenzenden Grund- und Bodenflächen, Straßen, Geh- und Radwegen mit erheblichen Mengen von Oberflächen-
wasser. Dies gilt nur, wenn
aa) eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder
bb) Witterungsniederschläge oder
cc) ein Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche als Folge von aa) oder bb)
die Überflutung verursacht haben.
Versichert sind nur Schäden an versicherten Sachen, die durch unmittelbare Einwirkung einer Überschwemmung
entstehen.
b) Rückstau
Rückstau liegt vor, wenn Wasser bestimmungswidrig aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren, damit verbundenen
Einrichtungen oder aus den innerhalb des Gebäudes liegenden Rohren der Regenentwässerung in das Gebäude
eindringt.
Dies gilt nur, wenn
aa) eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern
oder
bb) Witterungsniederschläge den Rückstau verursacht haben.
c) Erdbeben
Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren
ausgelöst wird.
Erdbeben wird unterstellt, wenn Sie einen der folgenden Sachverhalte nachweisen:
aa) Die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens hat in der Umgebung des Versicherungsorts Schäden an
Gebäuden im einwandfreien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet.
bb) Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstan-
den sein.
d) Erdfall
Erdfall ist eine plötzliche und naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen.
e) Erdrutsch
Erdrutsch ist ein plötzliches und naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen.
f) Schneedruck
Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen. Versichert sind auch Schäden durch
aa) von Dächern herabstürzende Schnee- oder Eismassen (Dachlawinen);
bb) Bäume oder Äste, die durch Schneedruck auf versicherte Sachen oder auf Gebäude fallen, in denen sich
versicherte Sachen befinden.
g) Lawinen
Lawinen sind Schnee- oder Eismassen, die an Berghängen niedergehen. Versichert sind auch Schäden durch die
Druckwelle, die beim Abgang entsteht.
h) Vulkanausbruch
Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen,
Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und von Gasen.
5. Nicht versicherte Schäden
a) Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen – es sei denn, im Folgenden sind solche
genannt – Schäden durch
aa) Sturmflut;
bb) Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außen
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türen oder andere Öffnungen. Versicherungsschutz besteht aber, wenn diese Öffnungen durch eine der ver
sicherten Naturgefahren entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen;
VGB 2022 – Teil A
cc) Grundwasser, soweit nicht infolge von Witterungsniederschlägen oder Ausuferung von oberirdischen Gewässern
an die Erdoberfläche gedrungen;
dd) Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Verpuffung, Implosion, Überschalldruckwellen, Anprall
oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung, Fahrzeuganprall. Versicherungsschutz besteht
aber, wenn diese Gefahren durch ein versichertes Erdbeben ausgelöst wurden;
ee) Trockenheit oder Austrocknung;
ff) die ausschließliche Überflutung von zum Gebäude gehörenden Freiflächen (zum Beispiel Terrassen, tiefer
liegende Garagenzufahrten, Kelleraußentüren oder Kellerschächte);
gg) die Überflutung von höher liegenden Gebäudeteilen (zum Beispiel Dachterrassen, Balkone oder Flachdächer).
b) Nicht versichert sind Schäden an
aa) nicht bezugsfertigen Gebäuden und Gebäudeteilen sowie an Sachen, die sich darin befinden;
bb) Laden- und Schaufensterscheiben.
6. Wartezeit für weitere Naturgefahren (Elementargefahren)
Der Versicherungsschutz beginnt abweichend von Teil B § 1 für die Naturgefahren Überschwemmung, Rückstau,
Erdbeben, Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch mit dem Ablauf von 14 Tagen ab Versicherungs-
beginn (Wartezeit). Die Wartezeit beginnt zu dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn),
frühestens aber mit dem Eingang des Antrags bei uns.
§ 5 Welche Sachen sind versichert? Was versteht man unter Gebäuden, Gebäudebestandteilen,
Gebäudezubehör, Terrassen und baulichen Grundstücksbestandteilen? Welche Sachen sind nicht
versichert?
1. Versicherte Sachen sind:
a) die im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude;
b) deren Gebäudebestandteile;
c) deren Gebäudezubehör;
d) Terrassen;
e) bauliche Grundstücksbestandteile auf dem Versicherungsgrundstück.
2. Beschreibung der versicherten Sachen
a) Gebäude sind mit dem Erdboden verbundene Bauwerke. Sie müssen gegen äußere Einflüsse schützen können und im
Sinne dieser Versicherungsbedingungen für die überwiegende Nutzung zu Wohnzwecken bestimmt sein.
b) Gebäudebestandteile sind in ein Gebäude eingefügte Sachen, die durch ihre feste Verbindung mit dem Gebäude ihre
Selbstständigkeit verloren haben. Dazu gehören auch Einbaumöbel beziehungsweise Einbauküchen, die individuell für
das Gebäude gefertigt und mit einem großen Einbauaufwand an das Gebäude angepasst sind. Dazu gehören nicht
Anbaumöbel oder Anbauküchen, die serienmäßig vorgefertigt sind.
c) Gebäudezubehör sind bewegliche Sachen, die sich im Gebäude befinden oder außen am Gebäude angebracht sind.
Sie müssen der Instandhaltung beziehungsweise überwiegenden Zweckbestimmung des versicherten Gebäudes
dienen.
Als Gebäudezubehör gelten auch
aa) Müllboxen und Mülltonnen;
bb) Klingel- und Briefkastenanlagen;
cc) Brennstofftanks, die der Versorgung versicherter Gebäude dienen;
dd) Brennstoffvorräte auf dem Versicherungsgrundstück, die der Versorgung versicherter Gebäude dienen;
ee) Ladestationen für Elektrofahrzeuge, die fest mit einem im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude verbun-
den sind.
d) Terrassen sind befestigte Flächen, die für den Aufenthalt im Freien vorgesehen sind.
e) Als bauliche Grundstücksbestandteile gelten ausschließlich folgende fest mit dem Grund und Boden des Versiche-
rungsgrundstücks verbundene Sachen:
aa) freistehende Antennen- und Satellitenanlagen;
bb) Wege- und Gartenbeleuchtung
cc) Mauern und Zäune inklusive deren Tore und Türen;
dd) elektrische (Frei-)Leitungen;
ee) gemauerte Gartenkamine;
ff) Hof- und Gehwegbefestigungen;
gg) Hundezwinger/-hütten;
hh) Masten;
ii) Kinderschaukeln, Rutschen, Klettertürme;
jj) Hausabwasser- und Kläranlagen der versicherten Gebäude;
kk) Wege- und Bildkreuze;
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ll) Schrankenanlagen;
VGB 2022 – Teil A
mm) Schutz- und Trennwände sowie Pergolen;
nn) Terrassenüberdachungen und Pavillons mit harter Bedachung (Nicht versichert sind Terrassenüberdachungen
und Pavillons mit Dächern aus Folien oder Textilien.);
oo) Gartenhäuser aus Holz, Stahlblech oder Kunststoff (Gewächshäuser gelten nicht als Gartenhäuser.);
pp) komplett ins Erdreich eingelassene Schwimmbecken und deren Abdeckungen (Versichert ist der reine Baukörper
des Schwimmbeckens ohne Zubehör, sofern nicht etwas anderes vereinbart wird. Nicht versichert sind
Schwimmteiche.);
qq) Ladestationen für Elektrofahrzeuge;
rr) Außengeräte von Klimaanlagen und Wärmepumpen, die der Nutzung versicherter Gebäude dienen (inklusiver
der Wärmequellenanlagen).
Die Entschädigung ist für Gartenhäuser nach oo) je Versicherungsfall auf 20.000 Euro und die für Abdeckungen von
Schwimmbecken nach pp) je Versicherungsfall auf 10.000 Euro begrenzt.
3. Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind
a) Photovoltaikanlagen sowie deren zugehörige Installationen (zum Beispiel Solarmodule, Montagerahmen, Befesti-
gungselemente, Mess-, Steuer- und Regeltechnik, Wechselrichter, Überspannungsschutzeinrichtungen, Stromspeicher
und Verkabelung), soweit nicht etwas anderes im Versicherungsvertrag vereinbart ist.
b) in das Gebäude nachträglich eingefügte Sachen, die ein Mieter oder Wohnungseigentümer auf seine Kosten beschafft
oder übernommen hat und für die er die Gefahr trägt. Werden Sachen dagegen nur ausgetauscht, sind die neu
eingefügten Sachen versichert. Eine anderweitige Vereinbarung über die Gefahrtragung ist von Ihnen nachzuweisen.
c) elektronisch gespeicherte Daten und Programme. Kosten für die Wiederherstellung von elektronisch gespeicherten
Daten und Programmen sind nur versichert, soweit dies zusätzlich im Versicherungsvertrag vereinbart ist.
§6 Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen?
Der Versicherungsort ist das Versicherungsgrundstück. Das Versicherungsgrundstück ist das Flurstück/sind die Flurstücke, auf
dem das versicherte Gebäude steht. Stehen auf einem Flurstück mehrere Gebäude, ist derjenige Teil des Flurstücks Versiche-
rungsort, der durch Einfriedung oder anderweitige Abgrenzung ausschließlich zu dem/den versicherten Gebäude(n) gehört.
§7 Was gilt für Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen im Versicherungsvertrag?
Eine Selbstbeteiligung ist der Anteil der Entschädigung oder der Betrag, den Sie je Versicherungsfall selbst zu tragen haben.
Eine Entschädigungsgrenze begrenzt die Entschädigungshöhe je Versicherungsfall nach oben.
Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen können individuell vereinbart werden. Sie können sich je nach versicherter
Gefahr und Versicherungsleistung voneinander unterscheiden.
Die Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen werden im Versicherungsschein genannt.
Wenn eine Selbstbeteiligung und eine Entschädigungsgrenze zu berücksichtigen sind, gilt Folgendes: Zunächst wird die
ermittelte Entschädigung auf die Entschädigungsgrenze gekürzt. Anschließend wird hiervon die Selbstbeteiligung abgezogen.
§8 Welche Regelungen gelten für Wohnungs- und Teileigentum?
1. Bei Verträgen mit Wohnungseigentümergemeinschaften gilt:
Wenn wir wegen des Verhaltens einzelner Wohnungseigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei sind, bleiben wir den
übrigen Wohnungseigentümern zur Leistung verpflichtet. Das gilt für deren Sondereigentum und deren Miteigentums
anteile.
2. Nicht oder teilweise entschädigt wird der Miteigentumsanteil desjenigen, gegenüber dem wir ganz oder teilweise
leistungsfrei sind. Die übrigen Wohnungseigentümer können dennoch Entschädigung für diesen Miteigentumsanteil
verlangen. Voraussetzung ist, dass diese zusätzliche Entschädigung verwendet wird, um das gemeinschaftliche Eigentum
wiederherzustellen. Der Wohnungseigentümer, gegenüber dem wir ganz oder teilweise leistungsfrei sind, muss uns diese
zusätzliche Entschädigung ersetzen.
3. Für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum gelten Ziffer 1 und Ziffer 2 entsprechend.
§ 9 Welche Kosten sind versichert? Was ist unter diesen Kosten zu verstehen? In welchem Umfang
sind sie versichert?
Wir ersetzen folgende Kosten, die wegen eines Versicherungsfalls erforderlich und tatsächlich angefallen sind:
1. Aufräumungs- und Abbruchkosten
a) Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen aufzuräumen und abzubrechen. Dies schließt Aufwendungen
ein, um Schutt und sonstige Reste dieser Sachen wegzuräumen, zum nächsten Ablagerungsplatz abzutransportieren,
sie abzulagern und zu vernichten.
b) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf die Versicherungssumme für versicherte Gebäude.
2. Bewegungs- und Schutzkosten
a) Das sind Kosten, die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter
Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen.
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b) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf die Versicherungssumme für versicherte Gebäude.
VGB 2022 – Teil A
3. Transport- und Lagerkosten
a) Das sind Kosten, die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter
Sachen andere versicherte Sachen transportiert und eingelagert werden müssen.
b) Voraussetzung ist, dass eine Lagerung auf dem Versicherungsgrundstück nicht zumutbar ist.
c) Die Kosten für die Lagerung werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem eine Lagerung auf dem Versicherungsgrund-
stück wieder zumutbar ist. Dies gilt längstens für die Dauer von 200 Tagen.
4. Feuerlöschkosten
a) Das sind Kosten, die Sie zur Brandbekämpfung für geboten halten durften, einschließlich der Kosten für Leistungen
der Feuerwehr oder anderer im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichteter Institutionen, wenn diese nicht
nach den Bestimmungen über die Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens nach Teil B § 21 zu
ersetzen sind.
b) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistungen
im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.
c) Freiwillige Zuwendungen an Personen, die sich bei der Brandbekämpfung eingesetzt haben, werden nur ersetzt, wenn
wir vorher zugestimmt haben.
d) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf die Versicherungssumme für versicherte Gebäude.
5. Aufräumungs- und Abbruchkosten für Hausrat von Mietern ohne Hausratversicherungsschutz
a) Das sind Kosten, die entstehen, um zerstörte und beschädigte Hausratgegenstände eines Mieters wegzuräumen, zum
nächsten Ablagerungsplatz abzutransportieren und zu vernichten.
b) Entschädigung wird nur geleistet, soweit nicht aus einer Hausratversicherung ein Erstattungsanspruch besteht.
c) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt.
6. Ersatz von Darlehenszinsen für ständig selbst bewohnte Ein- oder Zweifamilienhäuser
a) Das sind Kosten für den Ersatz Ihrer nachweislich gezahlten laufenden Darlehenszinsen.
Voraussetzung für den Ersatz der Darlehenszinsen ist, dass
aa) es sich bei dem versicherten Gebäude um ein von Ihnen ständig selbst bewohntes Ein- oder Zweifamilienhaus
handelt und
bb) die von Ihnen selbst bewohnte Wohnung durch einen Versicherungsfall unbewohnbar geworden ist und es Ihnen
nicht zugemutet werden kann, zumindest Teile der Wohnung zu nutzen, und
cc) das Darlehen der Finanzierung des versicherten Gebäudes dient, grundbuchamtlich abgesichert ist und
dd) Sie das beschädigte oder zerstörte Gebäude nach dem Versicherungsfall in gleicher Art und Zweckbestimmung
wiederherstellen.
Der Anspruch entsteht erst ab dem 201. Tag nach Eintritt des Versicherungsfalls. Die Darlehenszinsen werden
bis zu dem Zeitpunkt der Wiederherstellung gezahlt, ab dem es Ihnen zugemutet werden kann, zumindest Teile
des Gebäudes wieder zu nutzen. Die Zinsen werden maximal für die Dauer von 24 Monaten nach Eintritt des
Versicherungsfalls gezahlt. Für anteilig betroffene Monate wird die Entschädigung anteilig ermittelt.
Wird die Wiederherstellung von Ihnen schuldhaft verzögert, so leisten wir nur für den Zeitraum nach a) bb),
der für eine normale und störungsfreie Wiederherstellung anzusetzen ist. Es gelten die Regelungen zur Schaden-
abwendungs-/-minderungspflicht nach Teil B § 11 Ziffer 2 a) aa). Verletzen Sie diese Obliegenheit, haben wir
folgende Rechte: Wir können unter den in Teil B § 11 Ziffer 3 beschriebenen Voraussetzungen ganz oder
teilweise leistungsfrei sein.
Die Höhe der laufenden Zinsen ist durch eine entsprechende Bescheinigung des jeweiligen Kreditgebers
nachzuweisen.
ee) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 Euro begrenzt.
7. Rückreisekosten aus dem Urlaub
a) Das sind zusätzliche Reisekosten, die dadurch entstehen, dass Sie oder eine mitreisende Person, die mit Ihnen in
häuslicher Gemeinschaft lebt, wegen eines erheblichen Versicherungsfalls vorzeitig eine Urlaubsreise abbricht und an
den Versicherungsort nach § 6 reist.
b) Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden einen Betrag in Höhe von 2.500 Euro voraussichtlich übersteigt
und Ihre Anwesenheit oder die einer mitreisenden Person, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebt, am
Versicherungsort erforderlich macht.
c) Als Urlaubsreise gilt jede privat veranlasste Abwesenheit von Ihrem ständigen Wohnsitz bis zu einer Dauer von
höchstens sechs Wochen.
d) Sie sind verpflichtet, bei uns vor Antritt der Rückreise an den Versicherungsort Weisungen einzuholen. Dies gilt nur,
soweit es die Umstände gestatten.
e) Zusätzliche Reisekosten werden nur in angemessener Höhe ersetzt. Dies beurteilt sich nach dem ursprünglich vorgese-
henen Urlaubsreisemittel und der Dringlichkeit der Rückreise an den Versicherungsort.
f) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf die Versicherungssumme für versicherte Gebäude.
8. Reiserücktrittskosten
a) Das sind vertraglich geschuldete Stornokosten, die dadurch entstehen, dass Sie und mitreisende Personen, die mit
Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben, eine Urlaubsreise wegen eines erheblichen Versicherungsfalls nicht antreten
können.
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b) Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden einen Betrag in Höhe von 2.500 Euro voraussichtlich übersteigt
VGB 2022 – Teil A
und Ihre Anwesenheit oder die einer mitreisenden Person, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebt, am
Versicherungsort erforderlich macht.
c) Als Urlaubsreise gilt jede privat veranlasste Abwesenheit von Ihrem ständigen Wohnsitz bis zu einer Dauer von
höchstens sechs Wochen.
d) Sie sind verpflichtet, nach Eintritt des versicherten Rücktrittsgrundes die Reise unverzüglich zu stornieren, um die
Stornokosten möglichst niedrig zu halten.
e) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt.
9. Hotelkosten und Kosten für die Betreuung von Haustieren
a) Das sind Kosten, die entstehen für
aa) Hotel- oder ähnliche Unterbringung;
bb) Unterbringung von Haustieren, die sich in Ihrem Eigentum oder dem einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft
lebenden Person befinden.
b) Voraussetzung für den Ersatz der Kosten ist, dass die von Ihnen selbst bewohnte Wohnung durch einen Versiche-
rungsfall unbewohnbar geworden ist und Ihnen nicht zugemutet werden kann, zumindest Teile der Wohnung zu
nutzen.
c) Anfallende Nebenkosten (zum Beispiel für Frühstück, Telefon, Futtermittel) werden nicht erstattet.
d) Kosten für die Unterbringung von Haustieren werden nur erstattet, wenn eine Entschädigung nicht aus einem
anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann.
e) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall ab Beginn der Unbewohnbarkeit begrenzt auf 150 Euro pro Tag für
maximal 200 Tage.
10. Kosten für die Beseitigung von Aufbruchschäden zur Rettung von Menschenleben im Versicherungsfall
a) Das sind Kosten für die Beseitigung von Schäden an Fenstern und Türen, wenn sich die Polizei oder Feuerwehr zur
Rettung von Menschenleben gewaltsam Zugang zu einer oder mehreren Wohnungen verschafft hat und ein Versiche-
rungsfall vorliegt. Das gilt auch dann, wenn diese Wohnungen nicht direkt vom Versicherungsfall betroffen sind.
b) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt.
11. Kosten für die Beseitigung von Aufbruchschäden durch Fehlalarm von Rauch- und Gasmeldern
a) Das sind Kosten für die Beseitigung von Schäden an Fenstern und Türen, wenn sich die Polizei oder Feuerwehr
aufgrund des Fehlalarms eines Rauch- oder Gasmelders gewaltsam Zugang zu einer Wohnung verschafft hat.
b) Voraussetzung ist, dass der Rauch- oder Gasmelder nach den anerkannten Regeln der Technik eingebaut wurde.
c) Die Entschädigung ist auf 5.000 Euro begrenzt.
12. Kosten für die Dekontamination von Erdreich
a) Das sind Kosten, die Sie aufgrund behördlicher Anordnungen zu tragen haben, um
aa) das Erdreich des Versicherungsgrundstücks zu untersuchen, zu dekontaminieren oder auszutauschen;
bb) den Aushub in die nächstgelegene, geeignete Deponie zu transportieren und dort abzulagern oder zu ver
nichten;
cc) insoweit den Zustand des Versicherungsgrundstücks vor Eintritt des Versicherungsfalls wiederherzustellen.
b) Die Kosten werden nur ersetzt, wenn die behördlichen Anordnungen alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:
aa) Sie sind aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen, die vor Eintritt des Versicherungsfalls erlassen
waren.
bb) Sie betreffen eine Kontamination, die nachweislich durch diesen Versicherungsfall entstanden ist.
cc) Sie sind innerhalb von neun Monaten seit dem Versicherungsfall ergangen.
c) Ist das Erdreich bereits kontaminiert und wird es durch den Versicherungsfall zusätzlich verunreinigt, gilt Folgendes:
Es werden nur die Kosten ersetzt, die über die Aufwendungen für die Beseitigung der bestehenden Kontamination
hinausgehen. Unerheblich ist dabei, ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden
wäre.
d) Nicht ersetzt werden Aufwendungen wegen sonstiger behördlicher Anordnungen oder wegen sonstiger gesetzlicher
oder vertraglicher Verpflichtungen.
e) Die Kosten nach a) gelten nicht als Aufräumungskosten nach Ziffer 1.
f) Sie sind verpflichtet, uns unverzüglich zu melden, wenn Sie eine behördliche Anordnung erhalten. Das müssen Sie
auch dann unverzüglich tun, wenn längere Rechtsbehelfsfristen bestehen. Verletzen Sie diese Obliegenheit, haben wir
folgende Rechte: Wir können unter den in Teil B § 11 Ziffer 3 beschriebenen Voraussetzungen ganz oder teilweise
leistungsfrei sein.
g) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf die Versicherungssumme für versicherte Gebäude.
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13. Aufräumungs-und Entsorgungskosten für Bäume und Starkäste
VGB 2022 – Teil A
a) Das sind Kosten, die für das Entfernen, den Abtransport und das Entsorgen von Bäumen und Starkästen entstehen.
b) Es müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
aa) Die Bäume sind durch eine versicherte Gefahr umgestürzt (entwurzelt) oder abgeknickt und eine natürliche
Regeneration der Bäume ist nicht zu erwarten.
bb) Die Starkäste sind durch eine versicherte Gefahr abgebrochen. Starkäste sind Äste mit einem Durchmesser von
mindestens 10 cm.
cc) Die Kosten müssen wegen der Voraussetzungen nach aa) oder bb) erforderlich und tatsächlich angefallen sein.
c) Wir ersetzen
aa) für Bäume des Versicherungsgrundstücks und deren Starkäste die Kosten, um diese zu entfernen, abzutranspor-
tieren und zu entsorgen. Ersetzt werden auch die Kosten für eine Wiederaufforstung mit Jungbäumen. Als
Jungbäume gelten Bäume mit einem Stammumfang (StU) bis zu 14/16 cm.
bb) für Bäume von benachbarten Grundstücken und deren Starkäste, die auf das Versicherungsgrundstück gefallen
sind, die Kosten, um diese von dem Versicherungsgrundstück zu entfernen, abzutransportieren und zu entsorgen.
Nicht ersetzt werden die Kosten für das Entfernen, den Abtransport und das Entsorgen der Bäume und Äste auf
den benachbarten Grundstücken und die Kosten für eine Wiederaufforstung.
d) Nicht versichert sind bereits abgestorbene Bäume oder Starkäste.
e) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt
aa) für das Aufräumen und Entsorgen abgeknickter oder umgestürzter Bäume oder abgebrochener Starkäste, die
einen Schaden an versicherten Gebäuden oder an versicherten baulichen Grundstücksbestandteilen nach § 5
verursacht haben, auf die vereinbarte Versicherungssumme für versicherte Gebäude. Zusätzlich ist die Wieder-
aufforstung mit Jungbäumen bis 10.000 Euro versichert.
bb) für das Aufräumen und Entsorgen abgeknickter oder umgestürzter Bäume oder abgebrochener Starkäste auf
dem Versicherungsgrundstück und für die Wiederaufforstung mit Jungbäumen auf insgesamt 10.000 Euro.
14. Kosten für die Wiederbepflanzung nach einem Brand-oder Sturmschaden
a) Das sind Kosten für die Entsorgung der Pflanzenreste und die Wiederbepflanzung des Versicherungsgrundstücks mit
Jungpflanzen.
b) Voraussetzung ist, dass
aa) die Gefahrengruppe nach § 1 Ziffer 1 a) beziehungsweise § 1 Ziffer 1 c) aa) versichert ist und
bb) die Pflanzen als Folge eines Versicherungsfalls durch einen Brand nach § 2 Ziffer 1 oder einen Sturm nach § 4
Ziffer 1 so stark beschädigt worden sind, dass eine natürliche Regeneration nicht zu erwarten ist.
c) Versicherte Pflanzen sind Blumen, Sträucher, Büsche, Hecken und Grasflächen.
d) Nicht versichert sind
aa) Bäume;
bb) bereits abgestorbene Pflanzen und
cc) Pflanzen, für die Sie nicht die Gefahr tragen (zum Beispiel Pflanzen von Mietern und an öffentlichen Wegen).
e) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt.
15. Kosten für provisorische Maßnahmen
a) Das sind Kosten für provisorische Maßnahmen, die zum Schutz versicherter Sachen nach einem Versicherungsfall
entstehen, wenn
aa) bis zur Wiederherstellung der endgültigen Schutz- und Sicherungseinrichtungen Öffnungen vorläufig verschlos-
sen werden müssen oder
bb) versicherte Sachen beschädigt wurden und eine endgültige Reparatur noch nicht möglich ist.
b) Voraussetzung ist, dass die provisorischen Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zum Schaden stehen.
c) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf die Versicherungssumme für versicherte Gebäude.
16. Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen
a) Das sind Kosten zur Abwendung, Beseitigung oder Minderung einer durch den Eintritt eines Versicherungsfalls
entstandenen Gefahrenlage innerhalb oder außerhalb des Versicherungsgrundstücks. Sie müssen zu diesen Maßnah-
men aufgrund gesetzlicher oder öffentlich-rechtlicher Vorschriften verpflichtet sein (Verkehrssicherungspflicht).
b) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf die Versicherungssumme für versicherte Gebäude.
17. Kosten für die Entfernung beziehungsweise Umsiedlung von Wespen-, Hornissen-und Bienennestern
a) Das sind Kosten für die Entfernung von besiedelten Wespen-, Hornissen- oder Bienennestern vom Versicherungs-
grundstück beziehungsweise für die Umsiedlung der Nester durch einen Fachbetrieb (Schädlingsbekämpfer).
Versichert sind hierbei auch die Kosten für das Öffnen und Verschließen des Gebäudes.
b) Die Entschädigung ist begrenzt auf die Versicherungssumme für versicherte Gebäude.
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18. Kosten für die Beseitigung von Schäden an Kabeln, Dämmung und Unterspannbahnen durch Marder oder
VGB 2022 – Teil A
Waschbären
a) Das sind Kosten für die Beseitigung von Schäden innerhalb von versicherten Gebäuden an elektrischen Leitungen und
elektrischen Anlagen sowie an Dämmung und Unterspannbahnen, die durch unmittelbare Einwirkung von Mardern
oder Waschbären entstanden sind.
b) Nicht versichert sind
aa) Schäden durch Marder oder Waschbären, die bereits vor Versicherungsbeginn vorhanden waren, und
bb) Folgeschäden aller Art, zum Beispiel durch das Fehlen elektrischer Spannung.
c) Sie haben unverzüglich für die Vertreibung und dauerhafte Fernhaltung des Marders beziehungsweise Waschbären zu
sorgen.
d) Die Entschädigung ist auf 10.000 Euro begrenzt.
19. Reparaturkosten bei Undichtigkeiten an Gasleitungen, die zu einer verminderten Gebrauchsfähigkeit führen
a) Das sind Kosten, die für die Reparatur von Undichtigkeiten an Gasleitungen innerhalb von Gebäuden entstehen.
b) Erforderlich ist, dass die Undichtigkeiten zu einer verminderten Gebrauchsfähigkeit der Gasleitungen führen. Eine
verminderte Gebrauchsfähigkeit liegt ab einer Gasverlustmenge von einem Liter pro Stunde vor. Versichert sind nur
Gasleitungen, die kein Bauteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind. Nicht versichert sind
Armaturen (zum Beispiel Absperrventile und Gasmesser).
c) Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte.
d) Gasleitungen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) sind nicht versichert.
e) Die Entschädigung ist begrenzt auf die Versicherungssumme für versicherte Gebäude.
20. Reparaturkosten bei Defekten an der Verkabelung der Elektroinstallation
a) Das sind Kosten, die für die Reparatur von Defekten an der Verkabelung der Elektroinstallation in den Räumen der
versicherten Gebäude entstehen. Versichert sind zum Beispiel Schäden durch Nagerfraß oder Anbohren.
b) Nicht versichert sind Schäden an Elektrogeräten.
c) Die Entschädigung ist auf 1.000 Euro begrenzt.
21. Kosten für die Wiederbeschaffung und Instandsetzung bei Diebstahl von fest mit versicherten Gebäuden verbun
denen Sachen
a) Das sind Kosten, die dadurch entstehen, dass fest mit versicherten Gebäuden verbundene versicherte Sachen
entwendet werden. Verbundene Sachen sind zum Beispiel Außenlampen, Satelliten-/Antennenanlagen, Markisen,
Briefkästen und Hausnummern. Zusätzlich werden die erforderlichen Instandsetzungskosten am Gebäude ersetzt.
b) Sie sind verpflichtet, uns und der Polizei den Schaden unverzüglich anzuzeigen. Verletzen Sie diese Obliegenheit,
haben wir folgende Rechte: Wir können unter den in Teil B § 11 Ziffer 3 beschriebenen Voraussetzungen ganz oder
teilweise leistungsfrei sein.
c) Die Entschädigung ist auf 5.000 Euro begrenzt.
22. Wiederbeschaffungs-oder Reparaturkosten bei Diebstahl oder vorsätzlicher Beschädigung von Außengeräten von
Wärmepumpen und Klimaanlagen, Klingel-/Briefkastenanlagen, Wege-/Gartenbeleuchtung, Ladestationen für
Elektrofahrzeuge
a) Das sind Kosten für die Wiederbeschaffung oder die Reparatur von ausschließlich fest mit dem Erdboden des
Versicherungsgrundstücks verbundenen Außengeräten einer Wärmepumpe oder Klimaanlage, Klingel- oder Brief
kastenanlagen, Wege- oder Gartenbeleuchtung, Ladestationen für Elektrofahrzeuge.
b) Die Kosten werden ersetzt, wenn diese Sachen
aa) bei einem Diebstahl entwendet oder
bb) durch unbefugte Dritte vorsätzlich zerstört oder beschädigt wurden (inklusive Graffiti).
c) Sie sind verpflichtet, uns und der Polizei den Schaden unverzüglich anzuzeigen. Verletzen Sie diese Obliegenheit,
haben wir folgende Rechte: Wir können unter den in Teil B § 11 Ziffer 3 beschriebenen Voraussetzungen ganz oder
teilweise leistungsfrei sein.
d) Die Entschädigung ist auf 5.000 Euro begrenzt.
23. Mehrkosten für einen alters- oder behindertengerechten Wiederaufbau der selbst bewohnten Wohnung bei
Schäden über 20.000 Euro Schadenhöhe
a) Das sind Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass die versicherten und vom Schaden betroffenen Sachen alters- oder
behindertengerecht wieder aufgebaut werden.
b) Voraussetzung ist, dass
aa) Sie die Wohnung selbst bewohnen und
bb) der entschädigungspflichtige Schaden 20.000 Euro übersteigt.
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c) Ein alters- oder behindertengerechter Wiederaufbau liegt ausschließlich vor bei
VGB 2022 – Teil A
aa) einem schwellenlosen rollstuhl- beziehungsweise rollatorgerechten Umbau,
bb) der Installation von Handläufen im Treppenhaus,
cc) dem Einbau eines Treppenliftes,
dd) einem die Selbständigkeit unterstützenden Umbau in Badezimmer und Küche,
ee) der Verbreiterung von Türen und Türzargen.
d) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 Euro begrenzt.
24. Schäden durch Rauch oder Ruß, der plötzlich bestimmungswidrig ausgetreten ist
a) Das sind Kosten für die Reparatur oder Wiederherstellung versicherter Sachen, die durch Rauch oder Ruß beschädigt
oder zerstört werden. Als Schaden gilt jede unmittelbare Beschädigung oder Zerstörung der versicherten Sachen
durch Rauch oder Ruß.
b) Voraussetzung ist, dass
aa) die Gefahrengruppe nach § 1 Ziffer 1 a) versichert ist und
bb) der Rauch oder Ruß plötzlich bestimmungswidrig aus den auf dem Versicherungsgrundstück befindlichen
Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder Trocknungsanlagen sowie Elektrogeräten und -installationen ausgetreten ist.
c) Nicht versichert sind Schäden, die entstehen durch
aa) allmähliche Einwirkung von Rauch oder Ruß oder
bb) Emissionen beim ordnungsgemäßen Gebrauch dieser Anlagen.
d) Die Entschädigung ist begrenzt auf die Versicherungssumme für versicherte Gebäude.
25. Kosten für die Beseitigung von Verstopfungen, die einen ersatzpflichtigen Leitungswasserschaden verursacht
haben
a) Das sind Kosten für das Spülen oder Fräsen, um eine Verstopfung im Falle eines ersatzpflichtigen Leitungswasser
schadens nach § 3 Ziffer 2 zu beseitigen. Diese werden nur entschädigt, wenn der Leitungswasserschaden durch die
Verstopfung verursacht wurde und Sie für die verstopften Rohre die Gefahr tragen.
b) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf die Versicherungssumme für versicherte Gebäude.
26. Kosten für Wasser-, Gas- oder Heizölverlust
a) Das sind Kosten, die dadurch entstehen, dass Wasser, Gas oder Öl infolge eines Versicherungsfalls bestimmungswidrig
ausgetreten sind.
b) Als Nachweis gilt die Rechnung des Gas-, Wasserversorgers oder Öllieferanten.
c) Werden Ihnen nach einem Wasserverlust schadenbedingte Abwassergebühren in Rechnung gestellt, werden wir auch
diese entschädigen.
d) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 Euro begrenzt.
27. Leckortungskosten bei nicht versicherten Leitungswasserschäden
a) Das sind Kosten einer Leckortung durch einen Fachbetrieb, wenn ein Leitungswasserschaden nach § 3 an versicherten
Gebäuden vermutet, aber nicht festgestellt wird.
b) Voraussetzung für die Kostenübernahme ist, dass
aa) die Gefahrengruppe nach § 1 Ziffer 1 b) versichert ist und
bb) Sie vor Beauftragung eines Fachbetriebes unsere Zustimmung eingeholt haben.
28. Kosten für Schäden an mit dem Rohrsystem verbundenen Anlagen durch Unterbrechung der Wasserzufuhr
a) Das sind Kosten für die Beseitigung von Schäden an mit dem Rohrsystem verbundenen Anlagen innerhalb von
versicherten Gebäuden, die durch Unterbrechung der bestimmungsgemäßen Wasserzufuhr entstehen.
b) Voraussetzung ist, dass
aa) diese Anlagen Gebäudebestandteile nach § 5 Ziffer 2 b) sind und
bb) ein ersatzpflichtiger Bruchschaden nach § 3 Ziffer 3 die Wasserzufuhr unterbrochen hat.
c) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf insgesamt 1.000 Euro begrenzt.
29. Kosten für eine psychologische Erstberatung
a) Das sind Kosten für ein Beratungsgespräch mit einem Psychologen.
b) Wir entschädigen die Kosten für eine psychologische Erstberatung, ohne dass eine Überweisung durch einen Hausarzt
erforderlich ist.
c) Voraussetzung ist, dass die psychologische Erstberatung nach einem versicherten Brand- oder Elementarschaden
(weitere Naturgefahren) erfolgt.
d) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt.
30. Kosten für die Miete einer Notheizung bei Heizungsausfall aufgrund eines Versicherungsfalls
a) Das sind Kosten für die Miete einer Notheizung, wenn die gebäudeeigene Heizung durch einen Versicherungsfall
ausgefallen ist.
19
[Seite 20]
b) Nicht ersetzt werden die Kosten für den Betrieb der Notheizung (zum Beispiel Strom, Gas, Öl).
VGB 2022 – Teil A
c) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt.
31. Datenrettungskosten nach einem Versicherungsfall
a) Das sind Kosten für die technische Wiederherstellung – und nicht der Wiederbeschaffung – von elektronisch
gespeicherten Daten und Programmen. Ersetzt werden auch die Kosten einer versuchten technischen Wiederherstel-
lung.
b) Voraussetzung ist, dass
aa) die Daten und Programme ausschließlich privat genutzt werden und
bb) die Daten und Programme beschädigt oder nicht mehr verfügbar sind, weil der Datenträger durch einen
Versicherungsfall beschädigt worden ist.
c) Nicht ersetzt werden die Kosten für
aa) die Wiederherstellung von Daten und Programmen, zu deren Nutzung Sie nicht berechtigt sind (zum Beispiel
Raubkopien);
bb) die Wiederherstellung von Daten und Programmen, die Sie auf einem Sicherungs- oder Installationsmedium
vorhalten;
cc) einen erneuten Lizenzerwerb.
d) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.500 Euro begrenzt.
§ 10 Was ist unter Mietausfall und Mietwert zu verstehen? In welchem Umfang sind sie versichert?
1. Mietausfall, Mietwert für Wohnräume
Wir ersetzen
a) den Mietausfall, wenn Mieter von Wohnräumen wegen eines Versicherungsfalls zu Recht die Zahlung der Miete ganz
oder teilweise eingestellt haben. Das schließt die fortlaufenden Betriebskosten im Sinne des Mietrechts ein.
b) den ortsüblichen Mietwert von Wohnräumen, die Sie selbst bewohnen. Das schließt die fortlaufenden Betriebskosten
im Sinne des Mietrechts ein.
Voraussetzung für den Ersatz des Mietwerts ist, dass Ihnen wegen eines Versicherungsfalls nicht zugemutet werden
kann, zumindest Teile der Wohnung zu nutzen.
c) auch einen durch öffentlich-rechtliche Wiederherstellungsbeschränkungen verursachten zusätzlichen Mietausfall
nach a) beziehungsweise Mietwert nach b).
2. Mietausfall, Mietwert für gewerblich genutzte Räume
Wir ersetzen
a) den Mietausfall, wenn Mieter von gewerblich genutzten Räumen wegen eines Versicherungsfalls zu Recht die
Zahlung der Miete ganz oder teilweise eingestellt haben. Das schließt die fortlaufenden Betriebskosten im Sinne des
Mietrechts ein.
b) den ortsüblichen Mietwert von gewerblich genutzten Räumen, die Sie selbst gewerblich nutzen. Das schließt die
fortlaufenden Betriebskosten im Sinne des Mietrechts ein.
Voraussetzung für den Ersatz des Mietwerts ist, dass Ihnen wegen eines Versicherungsfalls nicht zugemutet werden
kann, zumindest Teile der gewerblich genutzten Räume zu nutzen.
c) auch einen durch öffentlich-rechtliche Wiederherstellungsbeschränkungen verursachten zusätzlichen Mietausfall
nach a) beziehungsweise Mietwert nach b).
3. Zeitraum für Mietausfall oder Mietwert
a) Mietausfall oder Mietwert werden für den Zeitraum ersetzt, in dem Räume nicht benutzbar sind, höchstens aber für
24 Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalls.
b) Mietausfall oder Mietwert werden nur insoweit ersetzt, wie Sie die mögliche Wiederbenutzung nicht schuldhaft
verzögern. Es gelten die Regelungen zur Schadenabwendungs-/-minderungspflicht nach Teil B § 11 Ziffer 2 a) aa).
§ 11 Welche Versicherungswerte gibt es? Was ist die Versicherungssumme?
1. Versicherungswerte
Der Versicherungswert bildet die Grundlage für die Berechnung der Entschädigung.
Als Versicherungswert können der Gleitende Neuwert, der Neuwert, der Zeitwert oder der Gemeine Wert vereinbart
werden.
Der für das Gebäude vereinbarte Versicherungswert gilt auch für Gebäudezubehör, Terrassen und bauliche Grundstücks-
bestandteile nach § 5.
a) Gleitender Neuwert
Der Gleitende Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem
Zustand herzustellen. Maßgebend ist der ortsübliche Neubauwert. Dazu gehören Architektenhonorare sowie sonstige
Konstruktions- und Planungskosten. Der Gleitende Neuwert wird ausgedrückt in Preisen des Jahres 1914.
Kann eine Sache wegen Technologiefortschritts in der gleichen Art und Güte nicht mehr oder nur mit unwirtschaft
lichem Aufwand wiederhergestellt werden, umfasst der Gleitende Neuwert auch Aufwendungen für Ersatzgüter.
Diese müssen den zu ersetzenden Sachen möglichst nahe kommen (Mehrkosten durch Technologiefortschritt).
Im Gleitenden Neuwert berücksichtigt sind:
20
[Seite 21]
aa) Mehrkosten durch öffentlich-rechtliche Wiederherstellungsbeschränkungen, die dadurch entstehen, dass
VGB 2022 – Teil A
versicherte und vom Schaden betroffene Sachen wegen öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in der gleichen
Art und Güte wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden können.
bb) Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und der unverzüglich veranlassten Wiederher-
stellung.
Wir passen den Versicherungsschutz an die Baukostenentwicklung an (§ 14). Insoweit besteht Versicherungsschutz
auf der Grundlage des ortsüblichen Neubauwerts zum Zeitpunkt der unverzüglich nach dem Versicherungsfall
veranlassten Wiederherstellung.
Wenn sich durch bauliche Maßnahmen innerhalb der laufenden Versicherungsperiode der Wert des Gebäudes erhöht,
besteht auch insoweit Versicherungsschutz bis zum Schluss dieses Jahres (Vorsorge für wertsteigernde bauliche
Maßnahmen).
b) Neuwert
Der Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand
herzustellen. Maßgebend ist der ortsübliche Neubauwert. Dazu gehören Architektenhonorare sowie sonstige
Konstruktions- und Planungskosten.
Kann eine Sache wegen Technologiefortschritts in der gleichen Art und Güte nicht mehr oder nur mit unwirtschaft
lichem Aufwand wiederhergestellt werden, umfasst der Neuwert auch Aufwendungen für Ersatzgüter. Diese müssen
den zu ersetzenden Sachen möglichst nahe kommen (Mehrkosten durch Technologiefortschritt).
Im Neuwert berücksichtigt sind:
aa) Mehrkosten durch öffentlich-rechtliche Wiederherstellungsbeschränkungen, die dadurch entstehen, dass
versicherte und vom Schaden betroffene Sachen wegen öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in der gleichen
Art und Güte wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden.
bb) Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und der unverzüglich veranlassten Wiederher-
stellung.
Wir passen den Versicherungsschutz nicht an die Baukostenentwicklung an.
c) Zeitwert
Der Zeitwert errechnet sich aus dem Neuwert des Gebäudes nach b) abzüglich der Wertminderung, die sich aus Alter
und Abnutzung ergibt.
d) Gemeiner Wert
Der Gemeine Wert ist der erzielbare Verkaufspreis für das Gebäude oder für das Altmaterial.
2. Abweichender Versicherungswert bei dauerhaft entwerteten Gebäuden
Auch wenn Gleitender Neuwert, Neuwert oder Zeitwert vereinbart ist, kann der Gemeine Wert Versicherungswert sein.
Das ist dann der Fall, wenn das Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dauerhaft entwertet ist. Eine dauerhafte
Entwertung liegt insbesondere vor, wenn das Gebäude für seinen Zweck nicht mehr zu verwenden ist.
3. Versicherungssumme
a) Die Versicherungssumme wird zwischen uns und Ihnen vereinbart. Sie soll dem Versicherungswert entsprechen.
b) Wenn bauliche Änderungen vorgenommen werden, sollen Sie die Versicherungssumme an den veränderten Versiche-
rungswert anpassen.
c) Ist Neuwert, Zeitwert oder Gemeiner Wert vereinbart, sind Sie für die zutreffende Höhe der Versicherungssumme für
die Dauer des Versicherungsvertrages verantwortlich.
d) Ist zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls die Versicherungssumme geringer als der Versicherungswert, kann die
Regelung über die Unterversicherung zur Anwendung kommen (§ 16 Ziffer 8).
§ 12 Wie wird die Versicherungssumme in der Gleitenden Neuwertversicherung ermittelt? Was ist der
Unterversicherungsverzicht?
1. Ermittlung der Versicherungssumme in der Gleitenden Neuwertversicherung
Die Versicherungssumme ist nach dem ortsüblichen Neubauwert nach § 11 Ziffer 1 a) zu ermitteln. Dieser wird in den
Preisen des Jahres 1914 ausgedrückt (Versicherungssumme „Wert 1914“).
Die Versicherungssumme gilt unter folgenden Voraussetzungen als richtig ermittelt:
a) Sie haben die Fragen im Antrag nach Größe, Ausbau und Ausstattung des Gebäudes zutreffend beantwortet und
b) wir haben nach diesen Angaben die Versicherungssumme „Wert 1914“ berechnet.
2. Geltung und Umfang des Unterversicherungsverzichts
a) Wenn die Versicherungssumme „Wert 1914“ nach Ziffer 1 ermittelt und nach § 11 Ziffer 1 a) vereinbart wird, gilt ein
Unterversicherungsverzicht. Wir verzichten dann auf einen Abzug wegen Unterversicherung. Das gilt auch für die
Kosten und den Mietausfall.
b) Ein Abzug wegen Unterversicherung erfolgt aber, wenn nach Vertragsschluss wertsteigernde bauliche Maßnahmen zu
Veränderungen der nach Ziffer 1 ermittelten Versicherungssumme führen und dies uns nicht unverzüglich angezeigt
wurde.
Kein Abzug wegen Unterversicherung erfolgt aber, wenn die wertsteigernden baulichen Maßnahmen in der Versiche-
rungsperiode vorgenommen wurden, in der ein Versicherungsfall eingetreten ist.
21
[Seite 22]
c) Haben Sie die Antragsfragen nach Ziffer 1 a) nicht zutreffend beantwortet und wurde dadurch die Versicherungs-
summe „Wert 1914“ zu niedrig bemessen, gilt der Unterversicherungsverzicht nach Ziffer 2 a) nicht. Dadurch können
VGB 2022 – Teil A
wir auch einen Abzug wegen Unterversicherung vornehmen.
d) Unsere Rechte nach den Regelungen Ihrer Anzeigepflichten oder Ihres Vertreters bis zum Vertragsschluss nach Teil B
§ 9 bleiben davon unberührt.
§ 13 Wie wird der Beitrag in der Gleitenden Neuwertversicherung ermittelt?
Grundlagen der Berechnung des Beitrags sind
1. die Versicherungssumme „Wert 1914“;
2. der Beitragssatz sowie
3. der Gleitende Neuwertfaktor.
Der jeweils zu zahlende Jahresbeitrag wird berechnet durch die Multiplikation dieser Werte.
§ 14 Was sind die Grundlagen der Anpassung von Versicherungsschutz und Beitrag?
Es gelten folgende Grundlagen
1. Wird der Versicherungsschutz nach § 11 Ziffer 1 a) angepasst, verändert sich der Beitrag. Dazu kommt es, wenn sich der
Gleitende Neuwertfaktor erhöht oder vermindert.
2. Der Gleitende Neuwertfaktor verändert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres für die in diesem Jahr beginnende
Versicherungsperiode. Er erhöht oder vermindert sich entsprechend dem Prozentsatz, um den sich folgende Indizes
geändert haben:
a) Der „Baupreisindex für Wohngebäude“ für den Monat Mai des Vorjahres und
b) der „Tariflohnindex für das Baugewerbe“ für das 2. Quartal des Vorjahres.
Beide Indizes gibt das Statistische Bundesamt bekannt.
Bei dieser Anpassung wird die Änderung des Baupreisindex zu 80 Prozent und die des Tariflohnindex zu 20 Prozent
berücksichtigt. Bei der Berechnung der Veränderungsraten zum Vorjahr und der anschließenden Gewichtung beider
Veränderungsraten wird jeweils auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.
Der Gleitende Neuwertfaktor wird auf eine Stelle nach dem Komma gerundet.
Soweit bei Rundungen die zweite Zahl nach dem Komma eine Fünf oder eine höhere Zahl ist, wird aufgerundet, sonst
abgerundet.
§ 15 Was sind die Grundlagen der Anpassung des Beitragssatzes?
1. Wir prüfen zum 1. Juli eines jeden Jahres, ob die der Tarifierung zugrunde liegenden Beiträge beibehalten werden können
oder ob die Notwendigkeit einer Anpassung (Erhöhung oder Absenkung) besteht.
Hierdurch wird die risikoadäquate Tarifierung und die dauerhafte Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Verträgen
sichergestellt, denen die Allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedingungen (VGB 2022) zugrunde liegen.
2. Der Beitragssatz und die Beitragszuschläge für erweiterten Versicherungsschutz werden unter Berücksichtigung von
Schadenaufwand, Mehrkosten durch öffentlich-rechtliche Wiederherstellungsbeschränkungen, Kosten, Feuerschutzsteuer
und Gewinnansatz kalkuliert.
3. Bei einer Neukalkulation des Beitragssatzes und der Beitragszuschläge für erweiterten Versicherungsschutz wird der
Bedarf nach Ziffer 2 anhand einer ausreichend großen Anzahl gleichartiger Risiken, die Gegenstand der Verträge nach
VGB 2022 sind, errechnet. Dabei wird auch die voraussichtliche künftige Entwicklung des unternehmensindividuellen
Schadenaufwands für das nächste Kalenderjahr für diese Verträge berücksichtigt. Der Gewinnansatz bleibt dabei
unverändert. Preisveränderungen, die bereits in die Entwicklung des Gleitenden Neuwertfaktors nach § 14 b) eingeflossen
sind, dürfen bei diesen Berechnungen nicht noch einmal berücksichtigt werden. Bei der Neukalkulation sind die aner-
kannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik anzuwenden.
4. Die sich aus Ziffer 3 ergebenden Änderungen des Beitragssatzes und der Beitragszuschläge für erweiterten Versicherungs-
schutz gelten für bestehende Verträge mit Beginn der nächsten Versicherungsperiode. Obergrenze für eine Erhöhung ist
der Tarifbeitragssatz für vergleichbaren Versicherungsschutz im Neugeschäft. Im Falle einer Erhöhung sind wir berechtigt,
im Falle einer Absenkung verpflichtet, den Beitrag entsprechend anzupassen.
5. Eine sich aus Ziffer 3 ergebende Beitragserhöhung teilen wir Ihnen spätestens einen Monat vor Beitragsfälligkeit mit.
Sie können den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
Erhöhung, kündigen. Sie haben das Recht, binnen eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung in
Textform (zum Beispiel E-Mail oder Brief) zu kündigen.
Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang bei uns.
6. Eine sich aus Ziffer 3 ergebende Beitragssenkung wird Ihnen durch die Beitragsrechnung mitgeteilt.
§ 16 Wie wird die Entschädigung ermittelt?
1. Gleitende Neuwertversicherung und Neuwertversicherung
a) Wir ersetzen
aa) bei zerstörten Gebäuden die ortsüblichen Wiederherstellungskosten und Mehrkosten nach § 11 Ziffer 1 a) und b)
zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Architektenhonorare sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten
gehören auch zur Entschädigung.
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bb) bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen beschädigten Sachen die erforderlichen Reparaturkosten zum
Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Wir ersetzen außerdem eine Wertminderung, die durch die Reparatur nicht
VGB 2022 – Teil A
ausgeglichen wird. Ersetzt wird aber höchstens der Versicherungswert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
cc) bei zerstörten oder abhandengekommenen sonstigen Sachen den Wiederbeschaffungspreis für Sachen gleicher
Art und Güte im neuwertigen Zustand zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
b) Wenn wegen öffentlich-rechtlicher Vorschriften technisch noch brauchbare Sachsubstanz der versicherten Sachen
für die Wiederherstellung nicht verwendet werden darf (Wiederherstellungsbeschränkungen für Restwerte), dann
erhalten Sie eine entsprechende Entschädigung nach a).
Voraussetzung ist, dass
aa) die behördlichen Anordnungen nicht vor Eintritt des Versicherungsfalls erteilt wurden oder
bb) die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls nicht aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften
ganz oder teilweise untersagt war.
c) Preissteigerungen zwischen dem Versicherungsfall und der Wiederherstellung werden entschädigt, wenn die Wieder-
herstellung innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt wird.
d) Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädigungsberechnung nach a) angerechnet.
2. Zeitwertversicherung
a) Wir ersetzten
aa) bei zerstörten Gebäuden den Neuwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls nach § 11 Ziffer 1 b) abzüglich der
Wertminderung insbesondere durch Alter und Abnutzungsgrad.
bb) bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen beschädigten Sachen die erforderlichen Reparaturkosten zum
Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Wir ersetzen außerdem eine Wertminderung, die durch die Reparatur nicht
ausgeglichen wird. Ersetzt wird aber höchstens der Zeitwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
cc) bei zerstörten oder abhandengekommenen sonstigen Sachen den Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher
Art und Güte im neuwertigen Zustand zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Davon abgezogen wird die
Wertminderung insbesondere durch Alter und Abnutzung.
b) Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädigungsberechnung nach a) angerechnet.
3. Gemeiner Wert
Soweit ein Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dauerhaft entwertet, werden versicherte Sachen zum erzielbaren
Verkaufspreis ohne den Grundstücksanteil entschädigt.
4. Kosten
Versicherte Kosten nach § 9 werden ersetzt, wenn sie nachweislich tatsächlich angefallen sind. Dabei werden die jeweils
vereinbarten Entschädigungsgrenzen berücksichtigt.
5. Mietausfall, Mietwert
Wir ersetzen den versicherten Mietausfall beziehungsweise Mietwert bis zum Ende des vereinbarten Zeitraums nach § 10
Ziffer 3.
6. Neuwertanteil
In der Gleitenden Neuwertversicherung und der Neuwertversicherung erwerben Sie den Anspruch auf Zahlung des Teils der
Entschädigung, der den Zeitwertschaden nach Ziffer 2 übersteigt (Neuwertanteil) nur unter folgenden Voraussetzungen:
a) Sie stellen sicher, dass Sie die Entschädigung verwenden, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestim-
mung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen, und
b) die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ist innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Eintritt des
Versicherungsfalls sichergestellt.
Ist die Wiederherstellung an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, genügt
es, das Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu errichten. Sie müssen den Neuwertanteil
zurückzahlen, wenn Sie verschuldet haben, dass die Sache nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt
oder wiederbeschafft wurde.
7. Gesamtentschädigung, Kosten auf unsere Weisung
In der Neu- und Zeitwertversicherung ist die Gesamtentschädigung für versicherte Sachen nach § 5, versicherte Kosten
nach § 9 und versicherten Mietausfall beziehungsweise Mietwert nach § 10 je Versicherungsfall auf die für den Zeitpunkt
des Versicherungsfalls geltende Versicherungssumme begrenzt. Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten, die
auf unsere Weisung entstanden sind, werden unbegrenzt ersetzt.
8. Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung
Für die
a) Gleitende Neuwertversicherung ohne Vereinbarung eines Unterversicherungsverzichts oder in den Fällen von § 12
Ziffer 2 b) und c)
b) Neuwertversicherung
c) Zeitwertversicherung
gilt für die Prüfung der Unterversicherung Folgendes:
Ist die Versicherungssumme zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls niedriger als der Versicherungswert, besteht eine
Unterversicherung. In diesem Fall wird die Entschädigung nach Ziffer 1 bis 3 in dem Verhältnis von Versicherungssumme
zum Versicherungswert gekürzt. Es gilt folgende Berechnungsformel: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit
der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert. Die Erstattung von versicherten Kosten nach § 9 und des
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versicherten Mietausfalls beziehungsweise Mietwerts nach § 10 wird nach der gleichen Berechnungsformel in dem
Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert gekürzt.
VGB 2022 – Teil A
9. Mehrwertsteuer
Mehrwertsteuer erstatten wir nur, wenn und soweit diese für Sie bei der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung
tatsächlich angefallen ist. Die Mehrwertsteuer erstatten wir nicht, wenn Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.
Das gilt auch für die Entschädigung versicherter Kosten nach § 9 und des versicherten Mietausfalls beziehungsweise
Mietwertes nach § 10.
10. Selbstbeteiligung
Selbstbeteiligungen werden in der vereinbarten Höhe von der Entschädigung abgezogen.
§ 17 Welche Regeln gelten für das Sachverständigenverfahren?
1. Feststellung der Schadenhöhe
Sie können nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigenverfahren
festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren können wir auch gemeinsam vereinbaren.
2. Weitere Feststellungen
Sie und wir können vereinbaren, das Sachverständigenverfahren auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall
auszudehnen.
3. Verfahren vor der Feststellung
Für das Sachverständigenverfahren gilt:
a) Jede Partei hat in Textform (zum Beispiel E-Mail oder Brief) einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die
ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in
Textform auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen.
Dabei muss sie den von ihr benannten Sachverständigen angeben. Der zweite Sachverständige muss innerhalb von
zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt werden. Wenn das nicht geschieht, kann die auffordernde
Partei den Sachverständigen durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In unserer
Aufforderung müssen wir Sie auf diese Folge hinweisen.
b) Wir dürfen folgende Personen nicht als Sachverständigen benennen:
aa) Ihre Mitbewerber;
bb) Personen, die mit Ihnen in dauernder Geschäftsverbindung stehen;
cc) Personen, die bei Ihren Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt sind oder mit ihnen in einem ähnlichen
Verhältnis stehen.
c) Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als
Obmann. Die Regelung nach b) gilt auch für seine Benennung. Wenn sich die Sachverständigen nicht einigen, wird
der Obmann durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. Dies geschieht auf Antrag einer der
beiden Parteien.
4. Feststellung
Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
a) ein Verzeichnis der abhandengekommenen, der zerstörten und der beschädigten versicherten Sachen mit den dazu
gehörigen Versicherungswerten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls;
b) die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten;
c) die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen;
d) die versicherten Kosten, Mehrleistungen und den versicherten Mietausfall beziehungsweise Mietwert.
Wenn kein Unterversicherungsverzicht gegeben ist, muss zudem der Versicherungswert der nicht vom Schaden betroffe-
nen versicherten Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls enthalten sein.
5. Verfahren nach Feststellung
Jeder Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig.
Weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, übergeben wir sie unverzüglich dem Obmann. Dieser
entscheidet über die darin streitig gebliebenen Punkte. Die Feststellungen der Sachverständigen bilden dabei die Grenzen
für den Entscheidungsspielraum des Obmanns. Seine Entscheidung übermittelt der Obmann beiden Parteien gleichzeitig.
Die Feststellungen der Sachverständigen beziehungsweise des Obmanns sind für die Vertragsparteien verbindlich. Sie sind
unverbindlich, wenn nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund
von verbindlichen Feststellungen berechnen wir die Entschädigung. Wenn die Feststellungen unverbindlich sind, trifft das
Gericht eine verbindliche Feststellung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können
oder wollen oder sie verzögern.
6. Kosten
a) Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.
b) Soweit der entschädigungspflichtige Schaden 25.000 Euro übersteigt, ersetzen wir Ihnen 80 Prozent Ihrer Kosten der
nach a) zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens.
7. Obliegenheiten
Durch das Sachverständigenverfahren werden Ihre Obliegenheiten nicht berührt.
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§ 18 Wann wird die Entschädigung gezahlt und wie wird sie verzinst?
VGB 2022 – Teil A
1. Fälligkeit der Entschädigung
a) Die Entschädigung wird fällig, wenn wir den Anspruch dem Grund und der Höhe nach abschließend festgestellt
haben. Sie können einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der
voraussichtlich mindestens zu zahlen ist.
b) Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung wird fällig, nachdem Sie nachgewiesen haben,
dass Sie die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sichergestellt haben.
2. Rückzahlung des Neuwertanteils
Sie sind zur Rückzahlung der nach Ziffer 1 b) geleisteten Entschädigung verpflichtet, wenn die Sache infolge Ihres
Verschuldens nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist. Das gilt auch
für Zinsen, die wir nach Ziffer 3 b) gezahlt haben.
3. Verzinsung
Für die Verzinsung gelten folgende Regelungen, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende
Zinspflicht besteht:
a) Die Entschädigung ist ab der Anzeige des Schadens zu verzinsen. Dies gilt nicht, soweit die Entschädigung innerhalb
eines Monats geleistet wurde.
b) Der Teil der Entschädigung, der über den Zeitwertschaden hinausgeht, ist zu verzinsen. Der Anspruch auf Verzinsung
beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem Sie die Sicherstellung für die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung
nachgewiesen haben.
c) Die Mehrwertsteuer nach § 16 Ziffer 9 ist zu verzinsen. Der Anspruch auf Verzinsung beginnt ab dem Zeitpunkt, an
dem Sie die tatsächliche Zahlung der Mehrwertsteuer anlässlich der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versi-
cherter Sachen nachgewiesen haben.
d) Der Zinssatz beträgt 4 Prozent pro Jahr.
e) Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
4. Hemmung
Bei der Berechnung der Fristen nach Ziffer 1 und Ziffer 3 gilt: Nicht zu berücksichtigen ist der Zeitraum, für den wegen
Ihres Verschuldens die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
5. Aufschiebung der Zahlung
Wir können die Zahlung aufschieben, solange
a) Zweifel an Ihrer Empfangsberechtigung bestehen;
b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen Sie oder Ihren Repräsentanten aus Anlass dieses Versiche-
rungsfalls noch läuft;
c) eine gesetzlich vorgesehene Mitwirkung des Realgläubigers nicht erfolgte.
§ 19 Welche vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften (zusätzliche Obliegenheiten) haben Sie
vor dem Versicherungsfall zu erfüllen?
1. Sicherheitsvorschriften
Als vertraglich vereinbarte, zusätzliche Obliegenheiten gelten folgende Sicherheitsvorschriften:
a) Versicherte Sachen sind stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten. Dies gilt insbesondere für wasserführende
Anlagen und Einrichtungen, Dächer und außen angebrachte Sachen. Mängel oder Schäden an diesen Sachen müssen
unverzüglich beseitigt werden.
b) Fugen und Fliesen sind regelmäßig zu kontrollieren und instand zu halten. Dies gilt insbesondere für geflieste
Bereiche von Duschen und Badewannen. Mängel oder Schäden an Fugen und Fliesen müssen unverzüglich beseitigt
werden.
c) Nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile müssen zu jeder Jahreszeit genügend häufig kontrolliert werden. Außer
dem sind dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.
d) In der kalten Jahreszeit müssen alle Gebäude und Gebäudeteile beheizt werden. Dies ist genügend häufig zu
kontrollieren. Alternativ sind dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und
entleert zu halten.
e) Zur Vermeidung von Überschwemmungs- beziehungsweise Rückstauschäden gilt:
aa) Bei rückstaugefährdeten Räumen müssen Rückstausicherungen funktionsbereit gehalten werden, wenn dies
durch öffentlich-rechtliche Vorschriften gefordert wird.
bb) Die Abflussleitungen auf dem Versicherungsgrundstück müssen frei gehalten werden.
f) In nicht ständig bewohnten Gebäuden (zum Beispiel Wochenend-, Ferien-, Land-, Jagd-, Garten- oder Weinberg
häusern) muss zu jeder Jahreszeit die Wasserzufuhr abgesperrt werden. Dies gilt nur dann, wenn ohne Unterbrechung
für einen Zeitraum von mehr als 48 Stunden keine Person in dem Gebäude anwesend ist.
2. Folgen einer Obliegenheitsverletzung
Verletzen Sie eine der in Ziffer 1 genannten Obliegenheiten, gilt unter den Voraussetzungen nach Teil B § 11 Ziffer 1 b)
und Teil B § 11 Ziffer 3 Folgendes: Wir sind berechtigt zu kündigen. Außerdem können wir ganz oder teilweise leistungs-
frei sein.
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§ 20 Welche besonderen Umstände erhöhen die Gefahr?
VGB 2022 – Teil A
1. Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung nach Teil B § 10 kann insbesondere in den folgenden Fällen vorliegen:
a) Es ändert sich ein Umstand, nach dem wir vor Vertragsschluss gefragt haben.
b) Das Gebäude oder der überwiegende Teil des Gebäudes wird länger als 90 Tage nicht mehr genutzt.
c) Am Gebäude werden Baumaßnahmen durchgeführt, in deren Verlauf das Dach ganz oder teilweise entfernt wird.
d) Baumaßnahmen am Gebäude führen dazu, dass es überwiegend unbenutzbar wird.
e) In das Gebäude wird ein Gewerbebetrieb aufgenommen.
f) In dem Gebäude wird ein Gewerbebetrieb verändert.
g) Das Gebäude wird nach Vertragsschluss unter Denkmalschutz gestellt.
2. Folgen einer Gefahrerhöhung
Die Folgen einer Gefahrerhöhung sind in Teil B § 10 Ziffer 3 bis Ziffer 5 geregelt.
§ 21 Welche Besonderheiten gelten bei Kündigungen und angemeldeten Realrechten?
1. Hat ein Realgläubiger sein Grundpfandrecht angemeldet, ist eine Kündigung des Versicherungsverhältnisses durch Sie für
die Gefahrengruppe Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Verpuffung, Implosion, Überschalldruck
wellen, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung, Fahrzeuganprall in folgenden Fällen
wirksam:
a) Sie haben mindestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsvertrags nachgewiesen, dass zu dem Zeitpunkt, zu
dem die Kündigung spätestens zulässig war, das Grundstück nicht mehr mit dem Grundpfandrecht belastet war, oder
b) Sie haben mindestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsvertrags nachgewiesen, dass der Realgläubiger der
Kündigung zugestimmt hat.
2. Das gilt auch, wenn wir dem Realrechtsgläubiger eine Sicherungsbestätigung für eine weitere Gefahrengruppe nach § 1
erteilt haben.
3. Ziffer 1 und Ziffer 2 gelten nicht für eine Kündigung nach Veräußerung oder im Versicherungsfall.
§ 22 Was gilt, wenn versicherte Sachen veräußert werden?
1. Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang
a) Veräußern Sie die versicherte Sache, tritt der Erwerber an Ihre Stelle in den Versicherungsvertrag ein. Dies geschieht
zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs. Bei Immobilien erfolgt dieser zum Datum des Grundbucheintrags. Ab diesem
Zeitpunkt übernimmt der Erwerber Ihre Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis.
b) Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Gesamtschuldner. Das gilt für den Beitrag der Versiche-
rungsperiode, in welcher der Eigentumsübergang erfolgt.
c) Wir müssen den Eintritt des Erwerbers erst gegen uns gelten lassen, wenn wir hiervon Kenntnis erlangen.
2. Kündigungsrechte
a) Wir sind berechtigt, gegenüber dem Erwerber den Versicherungsvertrag zu kündigen. Dabei müssen wir eine Frist von
einem Monat einhalten. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn wir es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis
von der Veräußerung ausüben.
b) Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung oder mit Wirkung zum Ende der
laufenden Versicherungsperiode in Textform (zum Beispiel E-Mail oder Brief) zu kündigen. Das Kündigungsrecht
erlischt, wenn er es nicht innerhalb eines Monats nach dem Eigentumsübergang ausübt. Fehlt dem Erwerber die
Kenntnis, dass eine Versicherung besteht, erlischt das Kündigungsrecht einen Monat nachdem er die Kenntnis erlangt
hat.
c) Im Falle der Kündigung nach a) und b) haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags.
3. Anzeigepflichten
a) Die Veräußerung ist uns vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform anzuzeigen.
b) Ist die Anzeige unterblieben, sind wir nicht verpflichtet im Versicherungsfall zu leisten. Dies gilt nur, wenn die beiden
folgenden Voraussetzungen vorliegen:
aa) Der Versicherungsfall ist später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eingetreten, zu dem die Anzeige hätte
zugehen müssen.
bb) Wir weisen nach, dass wir den bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätten.
c) Abweichend von b) sind wir in den folgenden Fällen verpflichtet zu leisten:
aa) Uns war die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt, zu dem uns die Anzeige hätte zugehen müssen.
bb) Zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls war die Frist für unsere Kündigung bereits abgelaufen, und wir hatten
nicht gekündigt.
26
[Seite 27]
Teil B
§1 Wann beginnt der Versicherungsschutz?
1. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der
Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags.
2. Versicherungsschutz bei unklarem Zeitpunkt des Versicherungsfalls nach Versichererwechsel
Ist der Zeitpunkt des Eintritts eines Versicherungsfalls nach einem Versichererwechsel unklar, besteht Versicherungsschutz
aus diesem Vertrag im vereinbarten Umfang.
Voraussetzung ist, dass
a) Sie nicht nachweisen können, ob der Versicherungsfall während der Laufzeit dieses Vertrages oder einer Vorversiche-
rung eingetreten ist, und
b) ohne Unterbrechung Versicherungsschutz für die betroffene Gefahrengruppe nach Teil A § 1 besteht und
c) Sie bei Antragstellung keine Kenntnis von dem Versicherungsfall hatten.
Sie haben die Entschädigung zurückzuzahlen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Versicherungsfall während der
VGB 2022 – Teil B
Laufzeit der Vorversicherung eingetreten ist.
§ 2 Wann ist der Beitrag zu zahlen? Was ist die Versicherungsperiode und wie lange dauert sie?
1. Beitragszahlung
Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt, entweder durch laufende Zahlungen monatlich, viertel
jährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag.
2. Versicherungsperiode
Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die
vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer.
§ 3 Wann muss der Erst- oder Einmalbeitrag gezahlt werden? Welche Folgen haben eine verspätete
Zahlung oder Nichtzahlung?
1. Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein
angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufsrechts.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag
unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Zahlen Sie nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst,
nachdem die Zahlung veranlasst ist.
Weicht der Versicherungsschein von Ihrem Antrag oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige
Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
2. Unser Rücktrittsrecht
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach Ziffer 1 gezahlt, so können wir vom Vertrag zurücktreten,
solange Sie die Zahlung nicht veranlasst haben.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.
3. Unsere Leistungsfreiheit
Wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach Ziffer 1 zahlen, so sind wir für einen vor Zahlung des
Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass wir Sie durch zusätzliche
Mitteilung in Textform (zum Beispiel E-Mail oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf
diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht haben.
Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn Sie die Nichtzahlung zu vertreten haben.
§ 4 Wann muss ein Folgebeitrag gezahlt werden? Welche Folgen haben eine verspätete Zahlung
oder Nichtzahlung?
1. Fälligkeit
Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder
Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig.
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird.
2. Verzug und Schadensersatz
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, geraten Sie ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn Sie die
verspätete Zahlung zu vertreten haben.
Sind Sie mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, sind wir berechtigt, Ersatz des uns durch den Verzug entstandenen
Schadens zu verlangen.
3. Mahnung
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, können wir Sie auf Ihre Kosten in Textform (zum Beispiel E-Mail oder
Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei
27
[Seite 28]
Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen.
Die Mahnung ist nur wirksam, wenn wir je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten
im Einzelnen beziffern und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweisen.
4. Leistungsfreiheit nach Mahnung
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und sind Sie bei Eintritt des
Versicherungsfalls mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so sind wir von der Verpflichtung
zur Leistung frei.
5. Kündigung nach Mahnung
Sind Sie mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, können wir nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten
Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen.
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung
wirksam, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug sind. Hierauf müssen wir Sie bei der Kündigung
ausdrücklich hinzuweisen.
6. Zahlung des Beitrags nach Kündigung
Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die
Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats
VGB 2022 – Teil B
nach Fristablauf veranlasst wird.
Unsere Leistungsfreiheit nach Ziffer 4 bleibt bis zur Zahlung bestehen.
§ 5 Was gilt für das Lastschriftverfahren?
1. Ihre Pflichten
Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, haben Sie zum Zeitpunkt der Fälligkeit des
Beitrags für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.
Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch
rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer von uns in Textform (zum Beispiel E-Mail oder Brief) abgegebenen
Zahlungsaufforderung erfolgt.
2. Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
Haben Sie zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden
können, sind wir berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat in Textform (zum Beispiel E-Mail oder Brief) zu kündigen.
Wir haben in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass Sie verpflichtet sind, den ausstehenden Beitrag und zukünftige
Beiträge selbst zu übermitteln.
Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können wir Ihnen in
Rechnung stellen.
§ 6 Was gilt für den Beitrag, wenn der Vertrag vorzeitig endet?
1. Allgemeiner Grundsatz
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht uns nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem
der Versicherungsschutz bestanden hat.
2. Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse
a) Widerrufen Sie Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, haben wir nur den auf die Zeit nach Zugang der
Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass wir in der Widerrufsbelehrung
auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und Sie zuge-
stimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, haben wir zusätzlich den für die erste Versicherungsperiode
gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn Sie Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch
genommen haben.
b) Treten wir wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht uns der
Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.
Wird der Versicherungsvertrag durch unseren Rücktritt beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht
rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht uns eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
c) Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht uns der Beitrag bis
zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.
d) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht uns der
Beitrag zu, den wir hätten beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden
wäre, zu dem wir vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt haben.
e) Sie sind nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht
besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes
künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Wir können aber eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Haben Sie ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögens-
vorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Uns steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem
wir von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt haben.
28
[Seite 29]
§ 7 Wie lange dauert der Vertrag und wann endet der Vertrag?
1. Vertragsdauer
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.
2. Stillschweigende Verlängerung
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich
nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine
Kündigung zugegangen ist.
3. Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer
Kündigung bedarf.
4. Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren können Sie den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf
folgenden Jahres kündigen. Die Kündigung muss uns spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres
zugegangen sein.
5. Wegfall des versicherten Interesses
VGB 2022 – Teil B
Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag
bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem wir vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt haben.
§8 Was gilt für die Kündigung nach einem Versicherungsfall?
1. Kündigungsrecht
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die
Kündigung ist in Textform (zum Beispiel E-Mail oder Brief) zu erklären. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines
Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig.
Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform (zum Beispiel E-Mail oder Brief) spätestens einen Monat nach der
Zahlung, der Ablehnung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein.
2. Ihre Kündigung
Kündigen Sie, wird Ihre Kündigung mit ihrem Zugang bei uns wirksam. Sie können aber bestimmen, dass die Kündigung
zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens aber zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.
3. Unsere Kündigung
Eine Kündigung durch uns wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.
§ 9 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht und welche Folgen hat ihre Verletzung?
1. Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
Sie haben bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung uns alle Ihnen bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen wir
in Textform (zum Beispiel E-Mail oder Brief) gefragt haben und die für unseren Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit
dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn wir Ihnen nach Ihrer Vertragserklärung,
aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellen.
Wird der Vertrag von Ihrem Vertreter geschlossen, so sind bei der Anwendung von Absatz 1 und Ziffer 2 sowohl die
Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch Ihre Kenntnis und Ihre Arglist zu berücksichtigen.
Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen,
wenn weder Ihrem Vertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
a) Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Verletzen Sie Ihre Anzeigepflicht nach Ziffer 1, können wir vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht
auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz.
Wir haben aber kein Rücktrittsrecht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die unrichtigen oder unvollständigen Angaben
weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht haben.
Unser Rücktrittsrecht wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn Sie nachweisen,
dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen
geschlossen hätten.
Treten wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, dürfen wir den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn Sie
nachweisen, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls
noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein
Versicherungsschutz, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben.
b) Kündigung
Verletzen Sie Ihre Anzeigepflicht nach Ziffer 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, können wir den Vertrag unter
Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen,
dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen
geschlossen hätten.
c) Vertragsänderung
Haben Sie Ihre Anzeigepflicht nach Ziffer 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätten wir bei Kenntnis der nicht angezeig-
ten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf
unser Verlangen rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer von Ihnen unverschuldeten Pflichtverletzung werden die
29
[Seite 30]
anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließen wir die Gefahrabsiche-
rung für den nicht angezeigten Umstand aus, so können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer
Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung haben wir Sie auf Ihr Kündigungsrecht
hinzuweisen.
3. Frist und Form für die Ausübung unserer Rechte
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung müssen wir innerhalb eines Monats schriftlich
geltend machen. Dabei haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung
können wir nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die
Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis
erlangt haben, die das von uns jeweils geltend gemachte Recht begründen.
4. Unsere Hinweispflicht
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen uns nur zu, wenn wir Sie durch zusätzliche
Mitteilung in Textform (zum Beispiel E-Mail oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen
haben.
5. Ausschluss von unseren Rechten
VGB 2022 – Teil B
Wir können uns auf unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den
nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
6. Anfechtung
Unser Recht, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen.
7. Erlöschen unserer Rechte
Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach
Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist
beträgt zehn Jahre, wenn Sie oder Ihr Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben.
§ 10 Was ist eine Gefahrerhöhung? Was gilt für eine Gefahrerhöhung?
1. Begriff der Gefahrerhöhung
a) Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung die tatsächlich vorhandenen Umstände so
verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder unsere unge-
rechtfertigte Inanspruchnahme wahrscheinlicher wird.
b) Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand
ändert, nach dem wir vor Vertragsschluss gefragt haben.
c) Eine Gefahrerhöhung nach a) liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den
Umständen als mitversichert gelten soll.
2. Ihre Pflichten
a) Nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung dürfen Sie ohne unsere vorherige Zustimmung keine Gefahrerhöhung vorneh-
men oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
b) Erkennen Sie nachträglich, dass Sie ohne unsere vorherige Zustimmung eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder
gestattet haben, so müssen Sie uns diese unverzüglich anzeigen.
c) Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung unabhängig von Ihrem Willen eintritt, müssen Sie uns
unverzüglich anzeigen, nachdem Sie von ihr Kenntnis erlangt haben.
3. Kündigung oder Vertragsänderung durch uns
a) Kündigungsrecht
Verletzen Sie Ihre Verpflichtung nach Ziffer 2 a), können wir den Vertrag fristlos kündigen, wenn Sie Ihre Verpflich-
tung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haben
Sie zu beweisen.
Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, können wir unter Einhaltung einer Frist von einem Monat
kündigen.
Wird uns eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach Ziffer 2 b) und c) bekannt, können wir den Vertrag unter Einhal-
tung einer Frist von einem Monat kündigen.
b) Vertragsänderung
Statt der Kündigung können wir ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen unseren Geschäftsgrundsätzen
entsprechenden erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen.
Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließen wir die Absicherung der
erhöhten Gefahr aus, so können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung ohne
Einhaltung einer Frist kündigen. In unserer Mitteilung haben wir Sie auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.
4. Erlöschen unserer Rechte
Unsere Rechte zur Kündigung oder Vertragsänderung nach Ziffer 3 erlöschen, wenn wir diese nicht innerhalb eines
Monats ab Kenntnis von der Gefahrerhöhung ausüben oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahr
erhöhung bestanden hat.
5. Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
a) Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so sind wir nicht zur Leistung verpflichtet, wenn Sie Ihre
Pflichten nach Ziffer 2 a) vorsätzlich verletzt haben. Verletzen Sie diese Pflichten grob fahrlässig, so sind wir
berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Das Nichtvor-
30
[Seite 31]
liegen einer groben Fahrlässigkeit haben Sie zu beweisen.
Wir verzichten auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit, wenn die Schadenhöhe den Betrag von 3.000 Euro nicht
übersteigt. Die Schadenhöhe ist die Entschädigung einschließlich Kosten, die sich nach Teil A § 16 ohne Feststellung
und Berechnung einer Unterversicherung ergibt.
b) Nach einer Gefahrerhöhung nach Ziffer 2 b) und c) sind wir für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat
nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem uns die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn Sie Ihre
Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt haben. Haben Sie Ihre Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt a) Satz 2 bis 5
entsprechend. Unsere Leistungspflicht bleibt bestehen, wenn uns die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem uns
die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
c) Unsere Leistungspflicht bleibt bestehen,
aa) soweit Sie nachweisen, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls oder den
Umfang der Leistungspflicht war, oder
bb) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für unsere Kündigung abgelaufen und eine Kündi-
gung nicht erfolgt war oder
cc) wenn wir statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen unseren Geschäftsgrundsätzen
entsprechend erhöhten Beitrag verlangen.
VGB 2022 – Teil B
§ 11 Welche Obliegenheiten haben Sie zu erfüllen? Welche Folgen hat eine Verletzung der Obliegen
heiten?
1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
a) Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen haben, sind:
aa) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften;
bb) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten.
b) Rechtsfolgen
Verletzen Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfalls uns
gegenüber zu erfüllen haben, so können wir innerhalb eines Monats, nachdem wir von der Verletzung Kenntnis
erlangt haben, den Vertrag fristlos kündigen.
Wir haben kein Kündigungsrecht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob
fahrlässig verletzt haben.
2. Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
a) Sie haben bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
aa) Sie haben nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei haben Sie unsere
Weisungen, soweit für Sie zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – gegebenenfalls auch mündlich oder
telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag
beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, haben Sie nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
bb) Sie haben uns den Schadeneintritt, nachdem Sie von ihm Kenntnis erlangt haben, unverzüglich – gegebenenfalls
auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen.
cc) Sie haben Schäden durch strafbare Handlungen Dritter unverzüglich der Polizei anzuzeigen.
dd) Sie haben uns und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhandengekommenen Sachen einzureichen.
ee) Sie haben das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen
durch uns freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, ist das Schadenbild nachvollziehbar zu
dokumentieren (zum Beispiel durch Fotos) und die beschädigten Sachen sind bis zu einer Besichtigung durch uns
aufzubewahren.
ff) Sie haben uns, soweit möglich, unverzüglich jede Auskunft – auf Verlangen in Textform (zum Beispiel E-Mail
oder Brief) – zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfanges unserer Leistungspflicht
erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der
Entschädigungspflicht zu gestatten.
gg) Sie haben vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung Ihnen billigerweise zugemutet
werden kann.
b) Steht das Recht auf unsere vertragliche Leistung einem anderen als Ihnen zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach
Ziffer 2 a) ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
3. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
a) Verletzen Sie eine Obliegenheit nach Ziffer 1 oder Ziffer 2 vorsätzlich, so sind wir von der Verpflichtung zur Leistung
frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu
kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht.
Wir verzichten auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit, wenn die Schadenhöhe den Betrag von 3.000 Euro nicht
übersteigt. Die Schadenhöhe ist die Entschädigung einschließlich Kosten, die sich nach Teil A § 16 ohne Feststellung
und Berechnung einer Unterversicherung ergibt.
b) Verletzen Sie eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, sind wir
nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn wir Sie durch zusätzliche Mitteilung in Textform (zum Beispiel
E-Mail oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben.
c) Wir bleiben zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt
haben. Dies gilt auch, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Fest-
stellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich ist. Das
gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben.
31
[Seite 32]
§ 12 Was gilt bei mehreren Versicherern oder einer Mehrfachversicherung?
1. Anzeigepflicht
Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere
Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme
anzugeben.
2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Verletzen Sie die Anzeigepflicht nach Ziffer 1 vorsätzlich oder grob fahrlässig, sind wir unter den in § 11 beschriebenen
Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein,
wenn wir vor Eintritt des Versicherungsfalls Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt haben.
3. Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssum-
men zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die
von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine
Mehrfachversicherung vor.
b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat,
VGB 2022 – Teil B
dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; Sie können aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihnen
entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen.
Erlangen Sie oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so
ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen
insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Entschädigung
errechnet wurde, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungs-
grenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu
leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.
c) Haben Sie eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvor-
teil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig.
Uns steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem wir von den die Nichtigkeit begründenden Umständen
Kenntnis erlangt haben.
4. Beseitigung der Mehrfachversicherung
a) Haben Sie den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der
Mehrfachversicherung geschlossen, können Sie verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die
Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch
die frühere Versicherung nicht gedeckt ist.
Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu
dem Zeitpunkt wirksam, zu dem uns die Erklärung zugeht.
b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach
Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren
Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, können Sie nur die
verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen.
§ 13 Wie sind Erklärungen und Anzeigen abzugeben? Was gilt für eine Anschriftenänderung?
1. Form, zuständige Stelle
Die für uns bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegen-
über uns erfolgen, sind in Textform (zum Beispiel E-Mail oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich
Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
Erklärungen und Anzeigen sollen an unsere Hauptverwaltung oder an die im Versicherungsschein oder in unseren
Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von
Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
2. Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
Haben Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die Ihnen gegenüber
abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte uns bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei
Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.
Dies gilt entsprechend für den Fall einer uns nicht angezeigten Namensänderung von Ihnen.
3. Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Haben Sie die Versicherung unter der Anschrift Ihres Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der
gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Ziffer 2 entsprechend Anwendung.
§ 14 Welche Vollmachten hat der Versicherungsvertreter?
1. Ihre Erklärungen
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, von Ihnen abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend
a) den Abschluss beziehungsweise den Widerruf eines Versicherungsvertrages;
b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung;
c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages und während des Versicherungsverhältnisses.
32
[Seite 33]
2. Unsere Erklärungen
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Ihnen von uns ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren
Nachträge zu übermitteln.
3. Zahlungen an den Versicherungsvertreter
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die Sie im Zusammenhang mit der Vermitt-
lung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leisten. Eine Beschränkung dieser Vollmacht müssen Sie nur
gegen sich gelten lassen, wenn Sie die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannten oder in Folge grober
Fahrlässigkeit nicht kannten.
§ 15 Wann verjähren die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag?
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in
dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des
Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum
zwischen Anmeldung und Zugang unserer in Textform (zum Beispiel E-Mail oder Brief) mitgeteilten Entscheidung beim
Anspruchsteller nicht mit.
VGB 2022 – Teil B
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).
§ 16 Was gilt bei Meinungsverschiedenheiten? Welches Gericht ist örtlich zuständig?
1. Unser Interesse ist es, Sie mit unseren Leistungen zufriedenzustellen. Sollte uns das einmal nicht gelingen, nehmen Sie am
besten direkt Kontakt zu uns auf, um die Sache zu klären:
LVM Versicherung
Kolde-Ring 21
48151 Münster
Telefon: 0800 5863876 (kostenfrei)
E-Mail: beschwerde@lvm.de
Darüber hinaus haben Sie auch folgende Möglichkeiten:
2. Versicherungsombudsmann e.V.
Wenn Sie als Verbraucher oder als Person in verbraucherähnlicher Lage mit unserer Entscheidung nicht zufrieden sind,
können Sie sich an den Versicherungsombudsmann e.V. wenden.
Versicherungsombudsmann e. V.
Postfach 080632
10006 Berlin
Telefon: 0800 3696000
Fax: 0800 3699000
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Internet: www.versicherungsombudsmann.de
Der Versicherungsombudsmann e.V. ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle.
Wir haben uns verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
3. Versicherungsaufsicht
Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden, können Sie sich auch an die für uns zuständige Aufsicht wenden. Als
Versicherungsunternehmen unterliegen wir der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht:
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Sektor Versicherungsaufsicht
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
Telefon: 0800 2100500
E-Mail: poststelle@bafin.de
Internet: https://www.bafin.de
Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann.
4. Rechtsweg
Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.
5. Gerichtsstände
a) Ihre Klagen
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns ist der Gerichtsstand Münster (Westfalen).
Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Sitz, den Sitz Ihrer
Niederlassung oder Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Verlegen Sie nach Vertragsschluss Ihren Sitz, den Sitz Ihrer Niederlassung, Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines
solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, ist der Gerichtsstand Münster (Westfalen).
b) Unsere Klagen
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach Ihrem Sitz,
dem Sitz Ihrer Niederlassung oder Ihrem Wohnsitz; fehlt ein solcher, nach Ihrem gewöhnlichen Aufenthalt.
Sind Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist der Gerichtstand
für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie Münster (Westfalen).
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[Seite 34]
Wenn Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben, ist der Gerichtsstand Münster
(Westfalen).
§ 17 Welches Recht ist anzuwenden?
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
§ 18 Was gilt für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen beziehungsweise Embargos?
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf
die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen beziehungsweise Embargos der
Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen beziehungsweise Embargos der Vereinigten Staaten von
Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
§ 19 Was gilt bei einer Überversicherung?
VGB 2022 – Teil B
Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so können sowohl wir als auch Sie
verlangen, dass zur Beseitigung der Überversicherung die Versicherungssumme mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. Ab
Zugang des Herabsetzungsverlangens, ist für die Höhe des Beitrags der Betrag maßgebend, den wir berechnet haben würden,
wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt geschlossen worden wäre.
Haben Sie die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaf-
fen, ist der Vertrag nichtig. Uns steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem wir von den die Nichtigkeit begründenden
Umständen Kenntnis erlangt haben.
§ 20 Was gilt bei einer Versicherung für fremde Rechnung?
1. Rechte aus dem Vertrag
Sie können den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die
Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur Ihnen und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der
Versicherte den Versicherungsschein besitzt.
2. Zahlung der Entschädigung
Wir können vor Zahlung der Entschädigung an Sie den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu
erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Ihrer Zustimmung verlangen.
3. Kenntnis und Verhalten
a) Soweit Ihre Kenntnis und Ihr Verhalten von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde
Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen.
Soweit der Vertrag Ihre Interessen und Interessen des Versicherten umfasst, müssen Sie sich für Ihr Interesse das
Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Ihr Repräsentant ist.
b) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist
oder es ihm nicht möglich oder nicht zumutbar war, Sie rechtzeitig zu benachrichtigen.
c) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn Sie den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten
geschlossen und uns nicht darüber informiert haben.
§ 21 Welche Aufwendungen werden ersetzt?
1. Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die Sie bei Eintritt des Versicherungsfalls den Umständen nach zur
Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durften oder die Sie auf unsere Weisung machen.
b) Machen Sie Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen
Auswirkungen zu mindern, geltend, so leisten wir Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer
nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen
auf unsere Weisung erfolgten.
c) Sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, können wir auch den Aufwendungsersatz nach a) und b) entsprechend
kürzen; dies gilt aber nicht, soweit Aufwendungen auf unsere Weisung entstanden sind.
d) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungs-
summe je vereinbarter Position; dies gilt aber nicht, soweit Aufwendungen auf unsere Weisung entstanden sind.
e) Wir haben den für die Aufwendungen nach a) erforderlichen Betrag auf Ihr Verlangen vorzuschießen.
f) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistungen
im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.
2. Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
a) Wir ersetzen bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von uns zu ersetzenden
Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren.
Ziehen Sie einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit Sie zur Zuziehung
vertraglich verpflichtet sind oder von uns aufgefordert wurden.
b) Sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, können wir auch den Kostenersatz nach a) entsprechend kürzen.
34
[Seite 35]
§ 22 Wann gehen Ersatzansprüche auf uns über?
1. Übergang von Ersatzansprüchen
Steht Ihnen ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf uns über, soweit wir den Schaden
ersetzen.
Der Übergang kann nicht zu Ihrem Nachteil geltend gemacht werden.
Richtet sich Ihr Ersatzanspruch gegen eine Person, mit der Sie bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft leben,
kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
2. Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
Sie haben Ihren Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden
Form- und Fristvorschriften zu wahren und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf uns bei dessen Durchsetzung durch
uns soweit erforderlich mitzuwirken.
Verletzen Sie diese Obliegenheit vorsätzlich, sind wir zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als wir infolge dessen
keinen Ersatz von dem Dritten erlangen können. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit sind wir
berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast
für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit tragen Sie.
Wir verzichten auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit, wenn die Schadenhöhe den Betrag von 3.000 Euro nicht
VGB 2022 – Teil B
übersteigt. Die Schadenhöhe ist die Entschädigung einschließlich Kosten, die sich nach Teil A § 16 ohne Feststellung und
Berechnung einer Unterversicherung ergibt.
§ 23 Wann sind wir aus besonderen Gründen nicht zu einer Leistung verpflichtet?
1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls
a) Führen Sie den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so sind wir von der Entschädigungspflicht frei.
Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in Ihrer Person festgestellt, so
gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
b) Führen Sie den Schaden grob fahrlässig herbei, verzichten wir auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit. Das gilt
nicht, wenn Sie auch gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Obliegenheiten nach Teil A § 19 und Teil B §§ 11 und 22
oder die Regelungen zur Gefahrerhöhung nach Teil B § 10 grob fahrlässig verletzt haben.
2. Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls
Wir sind von der Entschädigungspflicht frei, wenn Sie uns arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der
Entschädigung von Bedeutung sind, täuschen oder zu täuschen versuchen.
Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen Sie wegen Betruges oder Betrugs-
versuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.
§ 24 Was gilt für die Kenntnis und das Verhalten eines Repräsentanten?
Sie müssen sich die Kenntnis und das Verhalten Ihrer Repräsentanten zurechnen lassen.
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Klauseln für die Allgemeinen Wohngebäude
versicherungsbedingungen (VGB 2022)
Die nachstehenden Klauseln haben Gültigkeit, sofern sie vereinbart wurden.
6600 WohngebäudePlus
WohngebäudePlus bezeichnet ein Leistungspaket, das den Versicherungsschutz erweitert. In diesem Paket sind die folgenden
Klauseln enthalten:
– 7361 Gebäudebeschädigungen durch unbefugte Dritte bei Einbrüchen oder Einbruchversuchen (ohne selbst genutzte
Räume)
– 7366 Kosten für die Beseitigung von Graffiti
– 7392 Regiekosten bei Schäden über 25.000 Euro Schadenhöhe
– 7393 Beaufsichtigung von Reparaturarbeiten
– 7394 Kosten für die Beseitigung von mutwilligen Sachbeschädigungen (ohne Graffiti) an den Außenseiten der versicherten
Gebäude und Sachen
– 7400 Beitragserstattung bei Arbeitslosigkeit
– 7500 Schäden durch eindringenden Schnee oder Schmelzwasser
– 7550 Erweiterte Versicherung von Ableitungsrohren
– 8420 Mehrkosten für Gebäudewiederherstellung mit umweltfreundlichen oder energieeffizienten Materialien bei Schäden
über 20.000 Euro Schadenhöhe
– 8421 Schäden durch Innere Unruhen, Streik oder Aussperrung
– 8422 Leitungswasserschäden durch Pools, Whirlpools und Planschbecken
– 8424 Vermittlung und Kostenersatz der Prüfung von Handwerkerangeboten oder -rechnungen für Reparatur oder
Modernisierung der versicherten Gebäude
- 8432 Erhöhung der Entschädigungsgrenze bei Leitungswasserschäden durch undichte Fugen oder Fliesen
Die jeweiligen Entschädigungsgrenzen werden im Antrag geregelt.
6700 VermieterPlus
VermieterPlus bezeichnet ein Leistungspaket, das den Versicherungsschutz erweitert. In diesem Paket sind die folgenden
Klauseln enthalten:
– 8425 Kosten für die Müllentsorgung aus den versicherten Gebäuden und Desinfektion nach Auszug von Messies oder
Mietnomaden
– 8426 Gebäudeschäden durch unbemerkten Tod des Mieters
– 8427 Transport- und Lagerkosten für Hausrat von Mietern ohne Hausratversicherungsschutz
– 8428 Mietausfall bei Ende des Mietverhältnisses oder unterbliebener Vermietung
– 8429 Versicherungsschutz für Küchen in vermieteten Wohnungen
– 8430 Mietausfall nach Legionellen-Kontamination in der Trinkwasserinstallation
– 8431 Kosten für die Räumung einer Wohnung nach Tod eines Mieters und Ausschlagung des Erbes
Die jeweiligen Entschädigungsgrenzen werden im Antrag geregelt.
6690 Ergänzende Gefahren für Schäden an technischen Gebäudebestandteilen (ohne Photovoltaik
anlagen)
1. In Erweiterung von Teil A § 1 Ziffer 1 VGB 2022 sind ergänzende Gefahren für Schäden an technischen Gebäudebestand-
teilen versichert.
2. Ergänzende Gefahren
Ergänzende Gefahren für Schäden an technischen Gebäudebestandteilen sind
a) die unvorhergesehene Zerstörung oder die Beschädigung der technischen Gebäudebestandteile sowie der versicherten
Daten und Programme.
Unvorhergesehen sind Schäden, die Sie oder Ihre Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit
dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können, wobei nur grobe
Fahrlässigkeit schadet und diese uns dazu berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere des Verschuldens
entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschäden durch
aa) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter;
bb) Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler;
cc) Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung;
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dd) Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen;
ee) Schwelen, Glimmen, Sengen, oder Glühen;
ff) Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel;
gg) Wasser, Feuchtigkeit;
hh) Zerreißen infolge Fliehkraft;
ii) Überdruck oder Unterdruck;
jj) Frost oder Eisgang.
b) Das Abhandenkommen dieser Sachen durch Diebstahl. Diebstahl ist Bruch fremden Gewahrsams und Begründung
eigenen Gewahrsams in der Absicht rechtswidriger Zueignung.
3. Elektronische Bauelemente
Entschädigung für elektronische Bauelemente (Bauteile) der versicherten Sache wird nur geleistet, wenn eine versicherte
Gefahr nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit (im Reparaturfall üblicherweise auszutauschende Einheit) oder
auf die versicherte Sache insgesamt eingewirkt hat. Ist dieser Beweis nicht zu erbringen, so genügt die überwiegende
Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist.
Für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird aber Entschädigung geleistet.
4. Nicht versicherte Schäden
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf
a) Schäden, die nach Teil A § 1 VGB 2022 versicherbar sind.
b) Schäden durch
aa) betriebsbedingte normale Abnutzung;
bb) betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung;
cc) korrosive Angriffe oder Abzehrungen;
dd) übermäßigen Ansatz von Kesselstein, Schlamm oder sonstigen Ablagerungen.
Die Ausschlüsse nach aa) bis dd) gelten nicht für benachbarte Maschinenteile, die wegen eines solchen Schadens
beschädigt werden und nicht auch ihrerseits aus Gründen nach aa) bis dd) bereits erneuerungsbedürftig waren.
Die Ausschlüsse nach bb) bis dd) gelten ferner nicht in den Fällen von Ziffer 2 a) aa), bb), dd) und ff); ob ein
Konstruktionsfehler vorliegt, wird nach dem Stand der Technik zur Zeit der Konstruktion beurteilt, bei Material-
oder Ausführungsfehlern nach dem Stand der Technik zur Zeit der Herstellung, bei Bedienungsfehlern nach dem
Stand der geltenden Bedienungs-/Wartungsvorschriften.
c) Schäden durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit Ihnen oder Ihrem Repräsentanten bekannt sein
musste; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese uns dazu berechtigen, unsere Leistung in einem der
Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Wir leisten aber Entschädigung, wenn der Schaden
nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens mit unserer
Zustimmung wenigstens behelfsmäßig repariert war.
d) Schäden, soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparatur
auftrag einzutreten hat.
Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leisten wir zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der
Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies, so behalten Sie
zunächst die bereits gezahlte Entschädigung.
Der Übergang von Ersatzansprüchen nach § 86 VVG gilt für diese Fälle nicht. Sie haben Ihren Anspruch auf unsere
Kosten und nach unseren Weisungen außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu machen.
Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn Sie unserer Weisung nicht folgen oder soweit der Dritte Ihnen Schaden-
ersatz leistet.
e) Schäden an Transportbändern, Raupen, Kabeln, Stein- und Betonkübeln, Ketten, Seilen, Gurten, Riemen, Bürsten,
Kardenbelägen, Bereifungen sowie Öl- oder Gasfüllungen, die Isolationszwecken dienen, und Ölfüllungen von
versicherten Turbinen, es sei denn, dass an anderen Teilen der versicherten Sache ein versicherter Schaden (siehe
Ziffer 2) entstanden ist.
f) Schäden durch Abhandenkommen; Ziffer 2 b) bleibt unberührt.
g) Schäden durch den Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten oder Programme durch Pro-
gramme oder Dateien mit Schadenfunktion (zum Beispiel Computerviren, -würmer, Trojanische Pferde) oder wegen
unberechtigter Handlungen nach Eindringen in Computersysteme.
5. Versicherte Sachen
a) Technische Gebäudebestandteile
Technische Gebäudebestandteile sind maschinelle Einrichtungen, Anlagen und Geräte, die Bestandteile von Gebäuden
sind, wie zum Beispiel Heizungs- und Klimaanlagen (inklusive ihrer auf dem Versicherungsgrundstück befindlichen
Komponenten), Gas-, Elektro- und Fernsprechanlagen (ohne Endgeräte), Klingelanlagen, Aufzüge, Be- und Ent
lüftungsanlagen, Antennenanlagen, Einbruchmeldeanlagen, Wasserversorgungsanlagen (einschließlich Druckkessel
und Pumpen), Licht- und Kraftstromanlagen;
b) Datenträger
Datenträger sind Datenspeicher für maschinenlesbare Informationen, wenn sie vom Benutzer nicht auswechselbar
sind;
c) Daten und Programme
Das sind Daten und Programme, die für die Grundfunktion der versicherten technischen Gebäudebestandteile
erforderlich sind oder hierfür individuell erstellt wurden.
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[Seite 38]
6. Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist:
a) Photovoltaikanlagen einschließlich deren Peripheriegeräte;
b) sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Sachen erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt
werden müssen (zum Beispiel Ausmauerungen, Auskleidungen und Beschichtungen von Öfen, Feuerungs- und
sonstigen Erhitzungsanlagen, Dampferzeuger, Rohrstäbe und Brennerdüsen von Feuerungsanlagen, Siebe, Schläuche,
Bänder, Kabel, Ketten, Seile, Gummi-, Textil- und Kunststoffbeläge sowie Kugeln, Panzerungen, Sicherungen,
Lichtquellen, Röhren, Zwischenbildträger, Batterien);
c) Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel;
d) Wechseldatenträger;
e) Sachen, die noch nicht betriebsfertig sind. Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beendeter Erprobung und,
soweit vorgesehen, nach beendetem Probebetrieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb
befindet. Eine spätere Unterbrechung der Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt auch
während einer De- oder Remontage sowie während eines Transportes der Sache innerhalb des Versicherungsortes.
7. Umfang der Entschädigungsberechnung
Wir ersetzen Schäden nach Ziffer 2 an technischen Gebäudebestandteilen nach Teil A § 16 VGB 2022.
Abweichend davon ersetzen wir
a) maximal den Zeitwert, wenn für die versicherten Sachen serienmäßig erstellte Ersatzteile nicht mehr zu beziehen
sind;
b) für Schäden an Teilen nach Ziffer 4 e), Akkumulatorenbatterien sowie Verbrennungsmotoren nur den Zeitwert nach
Teil A § 16 Ziffer 2 VGB 2022 oder unter den dort genannten Voraussetzungen nur den gemeinen Wert nach Teil A
§ 16 Ziffer 3 VGB 2022;
c) die Kosten für Teile nach Ziffer 6 b) und c), aber unter Abzug einer Wertverbesserung und nur, wenn diese zur
Wiederherstellung einer Sache beschädigt oder zerstört und deshalb erneuert werden müssen;
d) für Schäden an Zylinderköpfen, Zylinderbuchsen, einteiligen Kolben, Kolbenböden und Kolbenringen von Kolben
maschinen maximal den Neuwert abzüglich 10 Prozent pro Jahr, höchstens aber 50 Prozent Abzug.
8. Selbstbeteiligung
Es gilt die vereinbarte Selbstbeteiligung.
6691 Ergänzende Gefahren für Schäden an Photovoltaikanlagen (ohne weitere technische Gebäude
bestandteile)
1. In Erweiterung von Teil A § 1 Ziffer 1 VGB 2022 sind ergänzende Gefahren für Schäden an Photovoltaikanlagen versichert.
2. Ergänzende Gefahren
Ergänzende Gefahren für Schäden an Photovoltaikanlagen sind
a) die unvorhergesehene Zerstörung oder die Beschädigung der Photovoltaikanlagen einschließlich der Peripheriegeräte,
der Daten und Programme.
Unvorhergesehen sind Schäden, die Sie oder Ihre Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit
dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können, wobei nur grobe
Fahrlässigkeit schadet und diese uns dazu berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere des Verschuldens
entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschäden durch
aa) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter;
bb) Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler;
cc) Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung;
dd) Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen;
ee) Schwelen, Glimmen, Sengen, oder Glühen;
ff) Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel;
gg) Wasser, Feuchtigkeit;
hh) Zerreißen infolge Fliehkraft;
ii) Überdruck oder Unterdruck;
jj) Frost oder Eisgang.
b) das Abhandenkommen dieser Sachen durch Diebstahl. Diebstahl ist Bruch fremden Gewahrsams und Begründung
eigenen Gewahrsams in der Absicht rechtswidriger Zueignung.
3. Elektronische Bauelemente
Entschädigung für elektronische Bauelemente (Bauteile) der versicherten Sache wird nur geleistet, wenn eine versicherte
Gefahr nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit (im Reparaturfall üblicherweise auszutauschende Einheit) oder
auf die versicherte Sache insgesamt eingewirkt hat. Ist dieser Beweis nicht zu erbringen, so genügt die überwiegende
Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist.
Für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird aber Entschädigung geleistet.
4. Nicht versicherte Schäden
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf
a) Schäden, die nach Teil A § 1 VGB 2022 versicherbar sind.
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b) Schäden durch
aa) betriebsbedingte normale Abnutzung;
bb) betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung;
cc) korrosive Angriffe oder Abzehrungen;
dd) übermäßigen Ansatz von Schmutz oder sonstigen Ablagerungen.
Die Ausschlüsse nach aa) bis dd) gelten nicht für benachbarte Anlagenteile, die wegen eines solchen Schadens
beschädigt werden und nicht auch ihrerseits aus Gründen nach aa) bis dd) bereits erneuerungsbedürftig waren.
Die Ausschlüsse nach bb) bis dd) gelten ferner nicht in den Fällen von Ziffer 2 a) aa), bb), dd) und ff); ob ein Konstruk
tionsfehler vorliegt, wird nach dem Stand der Technik zur Zeit der Konstruktion beurteilt, bei Material- oder
Ausführungsfehlern nach dem Stand der Technik zur Zeit der Herstellung, bei Bedienungsfehlern nach dem Stand der
geltenden Bedienungs-/Wartungsvorschriften.
c) Schäden durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsen-
tanten bekannt sein musste; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese uns dazu berechtigt, unsere Leistung in
einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Wir leisten aber Entschädigung, wenn der
Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens mit
unserer Zustimmung wenigstens behelfsmäßig repariert war.
d) Schäden, soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauf-
trag einzutreten hat.
Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leisten wir zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der
Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies, so behalten Sie
zunächst die bereits gezahlte Entschädigung.
Der Übergang von Ersatzansprüchen nach § 86 VVG gilt für diese Fälle nicht. Sie haben Ihren Anspruch auf unsere
Kosten und nach unseren Weisungen außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu machen.
Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn Sie unserer Weisung nicht folgen oder soweit der Dritte Ihnen Schaden-
ersatz leistet.
e) Schäden durch Abhandenkommen; Ziffer 2 b) bleibt unberührt.
f) Schäden durch den Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten oder Programme durch Pro-
gramme oder Dateien mit Schadenfunktion (zum Beispiel Computerviren, -würmer, Trojanische Pferde) oder wegen
unberechtigter Handlungen nach Eindringen in Computersysteme.
5. Versicherte Sachen
Versicherte Sache ist die im Antrag bezeichnete Photovoltaikanlage einschließlich der Peripheriegeräte, der Daten und
Programme.
Versichert gelten:
a) Solarmodule;
b) Wechselrichter bis zu einem Alter von 10 Jahren. Danach sind diese gegen die vereinbarten Gefahrengruppen nach
Teil A § 1 Ziffer 1 VGB 2022 versichert.
c) Modultragkonstruktionen;
d) Einspeise- und Bezugszähler, Laderegler;
e) Gleich- und Wechselstromverkabelungen;
f) Überspannungsschutzeinrichtungen;
g) Akkumulatoren und Batteriespeichersysteme ohne Prototypen, Erstausführungen und Eigenbauten;
h) Anschluss-, Befestigungs- und Verbindungssets;
i) Trafos;
j) Überwachungskomponenten;
k) Hausanschlüsse, sofern der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt, sowie die mobilen und fest installierten
Komponenten, sofern diese ausschließlich dem Betrieb oder der Überwachung der versicherten Anlage dienen.
l) Datenträger
Datenträger sind Datenspeicher für maschinenlesbare Informationen, wenn sie vom Benutzer nicht auswechselbar sind;
m) Daten und Programme
Das sind Daten und Programme, die für die Grundfunktion der versicherten technischen Gebäudebestandteile
erforderlich sind oder hierfür individuell erstellt wurden.
6. Nicht versicherte Sachen
a) technische Gebäudebestandteile (haustechnische Anlagen);
b) das zur Hausinstallation gehörende Stromleitungsnetz;
c) Bodenanlagen und Prototypen.
d) Sachen, die noch nicht betriebsfertig sind.
Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beendeter Erprobung und, soweit vorgesehen, nach beendetem
Probebetrieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet. Eine spätere Unterbrechung der
Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt auch während einer De- oder Remontage sowie
während eines Transportes der Sache innerhalb des Versicherungsortes.
7. Umfang der Entschädigungsberechnung
Wir ersetzen Schäden nach Ziffer 2 an Photovoltaikanlagen nach Teil A § 16 VGB 2022.
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[Seite 40]
Abweichend davon ersetzen wir
a) maximal den Zeitwert, wenn für die versicherten Sachen serienmäßig erstellte Ersatzteile nicht mehr zu beziehen
sind;
b) für Schäden an Akkumulatoren und Batteriespeichersystemen die Wiederbeschaffungskosten abzüglich 7,5 Prozent-
punkten pro Jahr des Alters des Akkumulators beziehungsweise Batteriespeichersystems.
8. Selbstbeteiligung
Es gilt die vereinbarte Selbstbeteiligung.
6692 Ergänzende Gefahren für Schäden an Solarthermie- und Wärmepumpenanlagen inklusive ihrer
geothermischen Bestandteile
1. In Erweiterung von Teil A § 1 Ziffer 1 VGB 2022 sind ergänzende Gefahren für Schäden an Solarthermie- und Wärme-
pumpenanlagen inklusive ihrer geothermischen Bestandteile versichert.
2. Ergänzende Gefahren
Ergänzende Gefahren für Schäden an Solarthermie- und Wärmepumpenanlagen inklusive ihrer geothermischen Bestand-
teile sind
a) die unvorhergesehene Zerstörung oder die Beschädigung der Solarthermie- und Wärmepumpenanlagen inklusive
ihrer geothermischen Bestandteile sowie der versicherten Daten und Programme.
Unvorhergesehen sind Schäden, die Sie oder Ihre Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit
dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können, wobei nur grobe
Fahrlässigkeit schadet und diese uns dazu berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere des Verschuldens
entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschäden durch
aa) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter;
bb) Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler;
cc) Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung;
dd) Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen;
ee) Schwelen, Glimmen, Sengen, oder Glühen;
ff) Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel;
gg) Wasser, Feuchtigkeit;
hh) Zerreißen infolge Fliehkraft;
ii) Überdruck oder Unterdruck;
jj) Frost oder Eisgang.
b) das Abhandenkommen dieser Sachen durch Diebstahl. Diebstahl ist Bruch fremden Gewahrsams und Begründung eigenen
Gewahrsams in der Absicht rechtswidriger Zueignung.
3. Elektronische Bauelemente
Entschädigung für elektronische Bauelemente (Bauteile) der versicherten Sache wird nur geleistet, wenn eine versicherte
Gefahr nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit (im Reparaturfall üblicherweise auszutauschende Einheit) oder
auf die versicherte Sache insgesamt eingewirkt hat. Ist dieser Beweis nicht zu erbringen, so genügt die überwiegende
Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist.
Für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird aber Entschädigung geleistet.
4. Nicht versicherte Schäden
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf
a) Schäden, die nach Teil A § 1 VGB 2022 versicherbar sind.
b) Schäden durch
aa) betriebsbedingte normale Abnutzung;
bb) betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung;
cc) korrosive Angriffe oder Abzehrungen;
dd) übermäßigen Ansatz von Kesselstein, Schlamm oder sonstigen Ablagerungen.
Die Ausschlüsse nach aa) bis dd) gelten nicht für benachbarte Anlagenteile, die wegen eines solchen Schadens
beschädigt werden und nicht auch ihrerseits aus Gründen nach aa) bis dd) bereits erneuerungsbedürftig waren.
Die Ausschlüsse nach bb) bis dd) gelten ferner nicht in den Fällen von Ziffer 2 a) aa), bb), dd) und ff); ob ein Konst-
ruktionsfehler vorliegt, wird nach dem Stand der Technik zur Zeit der Konstruktion beurteilt, bei Material oder
Ausführungsfehlern nach dem Stand der Technik zur Zeit der Herstellung, bei Bedienungsfehlern nach dem Stand der
geltenden Bedienungs-/Wartungsvorschriften.
c) Schäden durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit Ihnen oder Ihrem Repräsentanten bekannt sein
musste; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese uns dazu berechtigen, unsere Leistung in einem der
Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Wir leisten aber Entschädigung, wenn der Schaden
nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens mit unserer
Zustimmung wenigstens behelfsmäßig repariert war.
d) Schäden, soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauf-
trag einzutreten hat.
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Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leisten wir zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der
Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies, so behalten Sie
zunächst die bereits gezahlte Entschädigung.
Der Übergang von Ersatzansprüchen nach § 86 VVG gilt für diese Fälle nicht. Sie haben Ihren Anspruch auf unsere
Kosten und nach unseren Weisungen außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu machen.
Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn Sie unserer Weisung nicht folgen oder soweit der Dritte Ihnen Schaden-
ersatz leistet.
e) Schäden durch Abhandenkommen; Ziffer 2 b) bleibt unberührt.
f) Schäden durch den Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten oder Programme durch Pro-
gramme oder Dateien mit Schadenfunktion (zum Beispiel Computerviren, -würmer, Trojanische Pferde) oder wegen
unberechtigter Handlungen nach Eindringen in Computersysteme.
5. Versicherte Sachen
Versichert sind
a) auf den Dächern der im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude befestigte Solarthermieanlagen;
b) Wärmepumpenanlagen inklusive ihrer auf dem Versicherungsgrundstück befindlichen Geothermieanlagen bis zu einer
Tiefe von 150 Metern;
c) Datenträger
Datenträger sind Datenspeicher für maschinenlesbare Informationen, wenn sie vom Benutzer nicht auswechselbar
sind;
d) Daten und Programme
Das sind Daten und Programme, die für die Grundfunktion der versicherten technischen Gebäudebestandteile
erforderlich sind oder hierfür individuell erstellt wurden.
6. Nicht versicherte Sachen
a) sonstige technische Gebäudebestandteile (haustechnische Anlagen und sonstige Heizungsanlagen);
b) Heizkörper (auch Fußboden-, Wand-, Decken und sonstige Strahlungsheizungen) sowie Anlagen und Geräte, die nicht
dem direkten Betrieb der versicherten Anlage dienen, z. B. mobile Steuer- und Anzeigegeräte;
c) das zur Hausinstallation gehörende Stromleitungsnetz;
d) Solarthermie-Bodenanlagen;
e) Prototypen;
f) Sachen, die noch nicht betriebsfertig sind. Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beendeter Erprobung und,
soweit vorgesehen, nach beendetem Probebetrieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb
befindet. Eine spätere Unterbrechung der Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt auch
während einer De- oder Remontage sowie während eines Transportes der Sache innerhalb des Versicherungsortes.
7. Umfang der Entschädigungsberechnung
Wir ersetzen Schäden nach Ziffer 2 an Solarthermie- und Wärmepumpenanlagen inklusive ihrer geothermischen
Bestandteile nach Teil A § 16 VGB 2022.
Abweichend davon ersetzen wir maximal den Zeitwert, wenn für die versicherten Sachen serienmäßig erstellte Ersatzteile
nicht mehr zu beziehen sind.
8. Selbstbeteiligung
Es gilt die vereinbarte Selbstbeteiligung.
6695 Erweiterung der technischen Gebäudebestandteile um Photovoltaikanlagen
1. In Erweiterung von Klausel 6690 sind auch Schäden an Photovoltaikanlagen versichert.
Der Ausschluss aus Klausel 6690 Ziffer 4 e) gilt nicht für die Gleich- und Wechselstromverkabelungen von Photovoltaik-
anlagen.
Es gelten zusätzlich die Regelungen der Ziffern 2 bis 5.
2. Versicherte Sachen
Versicherte Sache ist die im Antrag bezeichnete Photovoltaikanlage einschließlich der Peripheriegeräte und der Daten
und Programme.
Versichert gelten:
a) Solarmodule;
b) Wechselrichter bis zu einem Alter von 10 Jahren. Danach sind diese nur noch gegen die vereinbarten Gefahren
gruppen nach Teil A § 1 Ziffer 1 VGB 2022 versichert.
c) Modultragkonstruktionen;
d) Einspeise- und Bezugszähler, Laderegler;
e) Gleich- und Wechselstromverkabelungen;
f) Überspannungsschutzeinrichtungen;
g) Akkumulatoren und Batteriespeichersysteme ohne Prototypen, Erstausführungen und Eigenbauten;
h) Anschluss-, Befestigungs- und Verbindungssets;
i) Trafos;
41
[Seite 42]
j) Überwachungskomponenten;
k) Hausanschlüsse, sofern der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt, sowie die mobilen und fest installierten
Komponenten, sofern diese ausschließlich dem Betrieb oder der Überwachung der versicherten Anlage dienen;
l) Datenträger
Datenträger sind Datenspeicher für maschinenlesbare Informationen, wenn sie vom Benutzer nicht auswechselbar sind;
m) Daten und Programme
Das sind Daten und Programme, die für die Grundfunktion der versicherten technischen Gebäudebestandteile
erforderlich sind oder hierfür individuell erstellt wurden.
3. Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind Bodenanlagen und Prototypen.
4. Umfang der Entschädigungsberechnung
Wir ersetzten Schäden nach Klausel 6690 Ziffer 2 an Photovoltaikanlagen nach Teil A § 16 VGB 2022.
Abweichend davon ersetzen wir
a) maximal den Zeitwert, wenn für die versicherten Sachen serienmäßig erstellte Ersatzteile nicht mehr zu beziehen sind;
b) die Kosten für Teile nach Klausel 6690 Ziffer 6 b) und c), aber unter Abzug einer Wertverbesserung und nur, wenn
diese zur Wiederherstellung einer Sache beschädigt oder zerstört und deshalb erneuert werden müssen;
c) für Schäden an Akkumulatoren und Batteriespeichersystemen die Wiederbeschaffungskosten abzüglich 7,5 Prozent-
punkten pro Jahr des Alters des Akkumulators beziehungsweise Batteriespeichersystems.
5. Selbstbeteiligung
Es gilt die vereinbarte Selbstbeteiligung.
7265 Schwimmbeckenzubehör
1. In Erweiterung von Teil A § 5 Ziffer 2 e) pp) VGB 2022 sind auch folgende Sachen von komplett ins Erdreich eingelasse-
nen Schwimmbecken versichert:
a) Zirkulationsleitungen der Filteranlage,
b) Filteranlage einschließlich Rückspülautomaten,
c) Pumpen,
d) Dosieranlagen,
e) Steuerung,
f) Duschen,
g) Leitern,
h) Rutschen,
i) Gegenstromanlagen,
j) Beleuchtungen.
2. In Erweiterung von Teil A § 3 Ziffer 4 VGB 2022 sind zusätzlich sonstige Bruchschäden an Zirkulationsleitungen der
Filteranlage nach Ziffer 1 a) versichert. Nicht versichert sind frostbedingte Bruchschäden.
3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 Euro begrenzt.
7361 ebäudebeschädigungen durch unbefugte Dritte bei Einbrüchen oder Einbruchversuchen (ohne
G
selbst genutzte Räume)
1. Versichert sind die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten für die Beseitigung von Schäden an Türen,
Schlössern, Fenstern, Rollläden und Schutzgittern eines versicherten, bezugsfertigen Gebäudes.
2. Diese Kosten werden ersetzt, wenn die Schäden dadurch entstanden sind, dass ein unbefugter Dritter in das Gebäude
oder den Raum eines Gebäudes eingebrochen, eingestiegen oder mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge
eingedrungen ist. Das gilt auch, wenn er es versucht hat.
3. Nicht versichert sind Schäden an Ihren selbst genutzten Räumen oder Räumen der Versicherten.
4. Eine Entschädigung wird nur geleistet, wenn eine Entschädigung nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag bean-
sprucht werden kann.
5. Sie sind verpflichtet, uns und der Polizei den Schaden unverzüglich anzuzeigen. Verletzen Sie diese Obliegenheit, haben
wir folgende Rechte: Wir können unter den in Teil B § 11 Ziffer 3 VGB 2022 beschriebenen Voraussetzungen ganz oder
teilweise leistungsfrei sein.
6. Die Entschädigung ist begrenzt auf die vereinbarte Versicherungssumme für versicherte Gebäude.
7366 Kosten für die Beseitigung von Graffiti
1. Wir ersetzen die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten, um Schäden durch Graffiti zu beseitigen. Ein
Graffitischaden liegt vor, wenn ein unbefugter Dritter Außenseiten von versicherten, bezugsfertigen Gebäuden und
Sachen nach Teil A § 5 VGB 2022 durch Farbe oder Lacke verunstaltet.
2. Sie sind verpflichtet, uns und der Polizei den Schaden unverzüglich anzuzeigen. Verletzen Sie diese Obliegenheit, haben
wir folgende Rechte: Wir können unter den in Teil B § 11 Ziffer 3 VGB 2022 beschriebenen Voraussetzungen ganz oder
teilweise leistungsfrei sein.
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[Seite 43]
3. Sie und wir können verlangen, dass der Versicherungsschutz für Graffiti mit Beginn der nächsten Versicherungsperiode
entfällt. Das müssen wir in Textform (zum Beispiel E-Mail oder Brief) erklären und dabei eine Frist von drei Monaten zum
Ende der laufenden Versicherungsperiode einhalten. Machen wir von diesem Recht Gebrauch, können Sie den gesamten
Vertrag zum Ende der laufenden Versicherungsperiode kündigen. Dafür haben Sie einen Monat Zeit, nachdem Ihnen
unsere Erklärung zugegangen ist.
4. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall und Versicherungsperiode auf 10.000 Euro begrenzt.
7387 Gebäudeverglasungen des allgemeinen Gebrauchs in Mehrfamilienhäusern
1. Entschädigt werden versicherte Sachen (Ziffer 5 in Verbindung mit Ziffer 7), die durch Bruch (Zerbrechen) zerstört oder
beschädigt werden.
2. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf
a) Beschädigungen von Oberflächen oder Kanten (zum Beispiel Schrammen, Muschelausbrüche);
b) Undichtwerden von Rahmenverbindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasungen.
3. Nicht versichert sind Schäden, die durch
a) Brand, Explosion, Implosion, Aufprall eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung;
b) Innere Unruhen, Streik, Aussperrung;
c) Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub oder den Versuch einer solchen Tat;
d) Sturm, Hagel;
e) Überschwemmung, Erdbeben, Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen oder Vulkanausbruch
entstehen und soweit für diese anderweitig Versicherungsschutz besteht.
Nicht versichert sind Schäden an Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind. Dies gilt auch für die in
diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen.
4. Ausgeschlossen sind Schäden durch Krieg nach Teil A § 1 Ziffer 2 a) VGB 2022 und Kernenergie nach Teil A § 1 Ziffer 2 c)
VGB 2022.
5. Versichert sind die mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Mehrfamilienhaus fest verbundenen Außen- und Innen-
verglasungen bis 10 m² Einzelgröße in Räumen und Gebäudeteilen, die dem allgemeinen Gebrauch dienen, insbesondere:
a) fertig eingesetzte oder montierte Scheiben, Platten, Spiegel und Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff (zum Beispiel
Fenster und Türen in Treppenhäusern, Gemeinschafts-, Keller- und Bodenräumen, Verglasungen von Wänden,
Windfängen, Wetterschutzvorbauten, Dächern, Brüstungen);
b) Glasbausteine und Profilbaugläser, Betongläser;
c) künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -platten und -spiegel;
d) nicht aus Glas bestehende Teile von Blei-, Messing- oder Eloxalverglasungen oder von transparentem Glasmosaik,
wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen an der zugehörigen Scheibe vorliegt (Ziffer 1) und
entweder beide Schäden auf derselben Ursache beruhen oder der Schaden an der Scheibe den anderen Schaden
verursacht hat.
6. Die Entschädigung ist für die Ziffer 5 c) und d) je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt.
7. Nicht versichert sind:
a) Außen- und Innenverglasungen von Wohnungen, Ladengeschäften und Gaststätten;
b) Gewächshäuser;
c) Werbeanlagen, Beleuchtungskörper;
d) Photovoltaikanlagen, Sonnenkollektoren;
e) Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind.
8. Versichert sind die wegen eines Versicherungsfalls erforderlichen Kosten für:
a) das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen, Notverglasungen);
b) das Abfahren von versicherten Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und für die Entsorgung (Entsorgungskosten);
c) zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und Montieren von versicherten Sachen durch deren Lage verteuert
(zum Beispiel Kran- oder Gerüstkosten, Kosten für die Beseitigung von Hindernissen);
d) die Erneuerung von Anstrich, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacken und Folien auf den versicherten
Sachen nach Ziffer 5;
e) die Beseitigung von Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz-und Alarmeinrichtungen.
9. Die Entschädigung ist für die Ziffer 8 c) je Versicherungsfall auf 5.000 Euro, für die Ziffer 8 d) und e) je Versicherungsfall
auf 500 Euro begrenzt.
7389 Gewächshäuser aus Glas oder Stegplatten auf dem Versicherungsgrundstück
1. In Erweiterung von Teil A § 5 Ziffer 1 VGB 2022 sind privat genutzte Gewächshäuser aus Glas oder Stegplatten auf dem
Versicherungsgrundstück eines ständig bewohnten Wohngebäudes versicherte Sachen.
2. Nicht versichert sind Glasscheiben und Stegplatten, die Bestandteile von Regalen, Theken oder Hängeboards sind.
3. Versichert sind die Gefahrengruppen:
a) Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Verpuffung, Implosion, Überschalldruckwellen, Anprall oder
Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung, Fahrzeuganprall;
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b) Sturm, Hagel.
4. Voraussetzung ist, dass die Gefahrengruppen nach 1. beziehungsweise 2. auch für das Wohngebäude vereinbart sind.
5. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt.
7390 Gebäudeverglasungen (auch von Ladengeschäften und Gaststätten)
1. Entschädigt werden versicherte Sachen nach Ziffer 5 in Verbindung mit Ziffer 7, die durch Bruch (Zerbrechen) zerstört
oder beschädigt werden.
2. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf
a) Beschädigungen von Oberflächen oder Kanten (zum Beispiel Schrammen, Muschelausbrüche),
b) Undichtwerden von Rahmenverbindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasungen.
3. Nicht versichert sind Schäden, die durch
a) Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Aufprall eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung;
b) Innere Unruhen, Streik, Aussperrung;
c) Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub oder den Versuch einer solchen Tat;
d) Sturm, Hagel;
e) Überschwemmung, Erdbeben, Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen oder Vulkanausbruch
entstehen und soweit für diese anderweitig Versicherungsschutz besteht.
Nicht versichert sind Schäden an Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind. Dies gilt auch für die in
diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen.
4. Ausgeschlossen sind Schäden durch Krieg nach Teil A § 1 Ziffer 2 a) VGB 2022 und Kernenergie nach Teil A § 1 Ziffer 2 c)
VGB 2022.
5. Versichert sind die mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude (mit Ausnahme von Gewächshäusern) fest
verbundenen Außen- und Innenverglasungen bis 10 m² Einzelgröße, insbesondere:
a) fertig eingesetzte oder montierte Scheiben, Platten, Spiegel und Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff (zum Beispiel
von Fenstern, Türen, Balkonen, Terrassen, Wänden, Wintergärten, Veranden, Wetterschutzvorbauten, Windfängen,
Dächern, Brüstungen, Duschkabinen);
b) Glasbausteine und Profilbaugläser, Betongläser;
c) Scheiben und Röhren von Sonnenkollektoren einschließlich deren Rahmen;
d) künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -platten und -spiegel;
e) nicht aus Glas bestehende Teile von Blei-, Messing- oder Eloxalverglasungen oder von transparentem Glasmosaik,
wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen an der zugehörigen Scheibe vorliegt (Ziffer 1) und
entweder beide Schäden auf derselben Ursache beruhen oder der Schaden an der Scheibe den anderen Schaden
verursacht hat.
6. Die Entschädigung ist für die Ziffer 5 d) und e) je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt.
7. Nicht versichert sind:
a) Gewächshäuser;
b) Werbeanlagen, Beleuchtungskörper;
c) Photovoltaikanlagen;
d) Mobiliarverglasung;
e) Platten aus Glaskeramik;
f) Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind.
8. Versichert sind die wegen eines Versicherungsfalls erforderlichen Kosten für:
a) das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen, Notverglasungen);
b) das Abfahren von versicherten Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und für die Entsorgung (Entsorgungskosten);
c) zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und Montieren von versicherten Sachen durch deren Lage verteuert
(zum Beispiel Kran- oder Gerüstkosten, Kosten für die Beseitigung von Hindernissen);
d) die Erneuerung von Anstrich, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacken und Folien auf den versicherten
Sachen (Ziffer 5);
e) die Beseitigung von Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen.
9. Die Entschädigung ist für die Ziffer 8 c) je Versicherungsfall auf 5.000 Euro, für die Ziffer 8 d) und e) je Versicherungsfall
auf 500 Euro begrenzt.
7391 Ersatz der Einspeisevergütung von Photovoltaikanlagen ab dem dritten Tag nach dem Ausfall
1. Wir ersetzen nach Eintritt eines ersatzpflichtigen Schadens an der versicherten Photovoltaikanlage die Einspeisevergü-
tung für Strom in dem Zeitraum, in dem schadenbedingt nicht eingespeist werden kann, in folgendem Umfang:
a) in der Zeit vom 01. 10. bis 31. 03. pauschal mit 1,50 Euro je versichertem kWp und Tag;
b) in der Zeit vom 01. 04. bis 30. 09. pauschal mit 2,50 Euro je versichertem kWp und Tag.
c) Ab dem 10. Ausfalltag der Anlage ist die Entschädigung für den Verlust der Einspeisevergütung auf den nachgewiese-
nen Ertragsausfall begrenzt.
44
[Seite 45]
2. Eine Entschädigung wird ab dem dritten Tag nach dem Ausfall, längstens für die Dauer von zwölf Monaten (Haftzeit)
gezahlt.
3. Wir leisten keine Entschädigung, soweit die Unterbrechung der Stromeinspeisung vergrößert wird durch
a) außergewöhnliche, während der Unterbrechung der technischen Einsatzmöglichkeit hinzutretende Ereignisse, mit
deren Eintritt als Folge des Sachschadens nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht gerechnet werden muss;
b) behördlich angeordnete Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkungen;
c) den Umstand, dass Ihnen zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung beschädigter oder zerstörter Sachen
beziehungsweise Daten nicht rechtzeitig genügend Kapital zur Verfügung steht;
d) den Umstand, dass beschädigte oder zerstörte Sachen beziehungsweise Daten anlässlich der Wiederherstellung oder
Wiederbeschaffung geändert, verbessert oder überholt werden.
7392 Regiekosten bei Schäden über 25.000 Euro Schadenhöhe
1. In Erweiterung von Teil A § 9 VGB 2022 ersetzen wir die tatsächlich entstandenen Kosten für die Abwicklung des
Schadens (zum Beispiel Einholung von Angeboten, Koordination der Handwerker), wenn der entschädigungspflichtige
Schaden 25.000 Euro übersteigt. Die Kosten durch den Einsatz eines Versicherungsmaklers oder Rechtsanwaltes werden
nicht ersetzt.
2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 Euro begrenzt.
7393 Beaufsichtigung von Reparaturarbeiten
1. In Erweiterung von Teil A § 9 VGB 2022 ersetzen wir den Gegenwert in Euro (netto), wenn Sie oder eine mit Ihnen in
häuslicher Gemeinschaft lebende Person zur Beaufsichtigung von Reparaturarbeiten eines versicherten Schadens durch
einen Handwerksbetrieb Urlaub nehmen müssen. Ein Nachweis des Arbeitgebers über den Urlaub und den Gegenwert ist
vorzulegen.
2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.500 Euro begrenzt.
7394 osten für die Beseitigung von mutwilligen Sachbeschädigungen (ohne Graffiti) an den Außen
K
seiten der versicherten Gebäude und Sachen
1. In Erweiterung von Teil A § 9 VGB 2022 sind die tatsächlich entstandenen Kosten für die Beseitigung von Schäden, die
durch vorsätzliche Zerstörung oder Beschädigung (ohne Graffiti) unbefugter Dritter an Sachen nach Ziffer 2 entstanden
sind, versichert.
2. Die Versicherung erstreckt sich auf Schäden an
a) den Außenseiten der versicherten, bezugsfertigen Gebäude;
b) versichertem Gebäudezubehör, sofern es sich nicht innerhalb eines Gebäudes befindet;
c) versicherten baulichen Grundstücksbestandteilen.
3. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf
a) Schäden, die von Ihnen selbst, Ihren Repräsentanten oder fremden im betroffenen Gebäude tätigen Personen
verursacht werden;
b) Schäden, die der Mieter an der eigenen Mietsache verursacht hat.
4. Sie sind verpflichtet, uns und der Polizei den Schaden unverzüglich anzuzeigen. Verletzen Sie diese Obliegenheit, haben
wir folgende Rechte: Wir können unter den in Teil B § 11 Ziffer 3 VGB 2022 beschriebenen Voraussetzungen ganz oder
teilweise leistungsfrei sein.
5. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 Euro begrenzt.
7400 Beitragserstattung bei Arbeitslosigkeit
1. Wir erstatten Ihnen den gezahlten Beitrag für diesen Vertrag, wenn Sie nach Versicherungsbeginn arbeitslos werden.
2. Voraussetzung ist, dass
a) das im Versicherungsschein bezeichnete Gebäude von Ihnen selbst bewohnt wird und
b) Sie unverschuldet für mindestens einen Monat arbeitslos geworden sind und
c) Sie bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend gemeldet sind und,
d) Sie vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens zwölf Monate ununterbrochen in einem sozialversicherungspflichtigen
Arbeitsverhältnis standen.
3. Eine geringfügige Beschäftigung gilt nicht als sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis.
4. In folgenden Fällen erstatten wir den Beitrag nur anteilig:
a) bei Mehrfamilienhäusern,
b) bei mehreren Versicherungsnehmern.
5. Die Arbeitslosigkeit ist durch eine Bescheinigung der Bundesagentur für Arbeit und durch das Kündigungsschreiben des
Arbeitgebers nachzuweisen.
6. Der Anspruch wird jeweils nach Ablauf eines Quartals geprüft.
7. Der Beitrag wird für den Zeitraum erstattet, in dem Sie arbeitslos sind, höchstens aber für zwölf Monate seit dem Beginn
der Arbeitslosigkeit.
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8. Sie und wir können verlangen, dass die Klausel „Beitragserstattung bei Arbeitslosigkeit“ mit Beginn der nächsten
Versicherungsperiode entfällt. Das müssen wir in Textform (zum Beispiel E-Mail oder Brief) erklären und dabei eine Frist
von drei Monaten zum Ende der laufenden Versicherungsperiode einhalten. Machen wir von diesem Recht Gebrauch,
können Sie den gesamten Vertrag zum Ende der laufenden Versicherungsperiode kündigen. Dafür haben Sie einen Monat
Zeit, nachdem Ihnen unsere Erklärung zugegangen ist.
7500 Schäden durch eindringenden Schnee oder Schmelzwasser
1. In Erweiterung von Teil A § 4 VGB 2022 sind Schäden an Bodenbelägen, Innenanstrichen, Tapeten und vergleichbaren
Wand- und Deckenverkleidungen (ohne Unterkonstruktion und Dämmmaterialien) durch das Eindringen von Schnee oder
Schmelzwasser in das versicherte Gebäude versichert.
2. Der Versicherungsschutz erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch
a) bekannte Baumängel bzw. bereits bekannte mangelhafte Instandhaltung an versicherten Gebäuden;
b) nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen;
c) Regen;
d) Schwamm (nach Teil A § 3 Ziffer 5 b) VGB 2022);
e) Schimmel;
f) Grund- und Bodenwasser;
g) Ausuferung von Gewässern und Sturmflut;
h) Schäden an versicherten Gebäuden bzw. an versicherten Sachen in oder an versicherten Gebäuden (nach Teil A § 5
VGB 2022), solange diese noch nicht bezugsfertig oder wegen Umbauarbeiten für ihren Zweck nicht benutzbar sind.
3. Die Entschädigung einschließlich Mietausfall und Mietwert (nach Teil A § 10 VGB 2022) ist je Versicherungsfall und
Versicherungsperiode auf 5.000 Euro begrenzt.
7550 Erweiterte Versicherung von Ableitungsrohren
1. In Erweiterung von Teil A § 3 Ziffer 4 VGB 2022 ersetzen wir Ihnen auch frostbedingte und sonstige Bruchschäden an
Ableitungsrohren der Wasserversorgung außerhalb versicherter Gebäude, soweit diese Rohre der Entsorgung versicherter
Gebäude oder versicherter Anlagen dienen und Sie hierfür die Gefahr tragen.
2. Nicht versichert sind Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen.
3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 Euro begrenzt.
7760 Mehrwertsteuer bei Gleitender Neuwertversicherung
Wurde der Mehrwertsteueranteil in der Versicherungssumme Wert 1914 nicht berücksichtigt, erstatten wir diesen Anteil im
Versicherungsfall nicht.
7770 Schadenabhängiger Beitragsnachlass
1. Der Beitrag für den Versicherungsvertrag wird um den vereinbarten Prozentsatz reduziert, wenn der Schadenverlauf des
Versicherungsvertrages in den letzten fünf Versicherungsperioden die folgenden Grenzen nicht überschritten hat:
Jahresnettobeitrag Schadenanzahl Gesamtschadenaufwand
bis 500 Euro 1 Schaden bis 1.000 Euro
bis 1.000 Euro 2 Schäden bis 1.500 Euro
bis 1.500 Euro 3 Schäden bis 2.000 Euro
über 1.500 Euro 3 Schäden bis 3.000 Euro
2. Der Jahresnettobeitrag ist der Jahresbeitrag des Vertrages ohne Versicherungsteuer.
3. Der Gesamtschadenaufwand ist die Summe aller unserer Schadenzahlungen in den letzten fünf Versicherungsperioden.
Als Schadenzahlungen in diesem Sinne gelten auch Aufwendungen zur Schadenfeststellung (zum Beispiel Schadensuch-
und Sachverständigenkosten).
3. Bei einem Versichererwechsel werden auch die Versicherungsperioden beim Vorversicherer berücksichtigt.
4. Der schadenabhängige Beitragsnachlass entfällt ab Beginn der nächsten Versicherungsperiode, wenn die Grenzen nach
Ziffer 1 überschritten werden.
8420 ehrkosten für Gebäudewiederherstellung mit umweltfreundlichen oder energieeffizienten
M
Materialien bei Schäden über 20.000 Euro Schadenhöhe
1. Versichert sind Mehrkosten, die zusätzlich zur versicherten Entschädigungsleistung entstehen, wenn bei der Wiederher-
stellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Gebäudeteile
a) umweltfreundliche Materialien verwendet werden. Umweltfreundliche Materialien sind zum Beispiel Baustoffe aus
nachwachsenden Rohstoffen und Naturfarben.
b) energetische Modernisierungen vorgenommen werden, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht
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vorgeschrieben sind. Diese Mehrkosten werden nur ersetzt, soweit sie dem Stand der Technik für Neubauten entspre-
chen. Energetische Modernisierungen sind zum Beispiel die Verwendung von energiesparender Technik für Heizung
und Wasserverbrauch sowie die Dämmung des Gebäudes.
2. Voraussetzung ist, dass der entschädigungspflichtige Schaden die Höhe von 20.000 Euro übersteigt und die Mehrkosten
tatsächlich angefallen sind.
3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt.
8421 Schäden durch Innere Unruhen, Streik oder Aussperrung
1. Abweichend von Teil A § 1 Ziffer 2 b) VGB 2022 leistet der Versicherer auch Entschädigung für versicherte Sachen, die
durch einen Versicherungsfall nach Teil A § 1 Ziffer 1 VGB 2022 im Zusammenhang mit Inneren Unruhen, Streik oder
Aussperrung zerstört oder beschädigt werden oder infolge dessen abhandenkommen.
a) Innere Unruhen sind gegeben, wenn in Deutschland zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile des Volkes in einer die
öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalt gegen Personen oder Sachen
verüben.
b) Streik ist die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf ein bestimmtes Ziel gerichtete Arbeitseinstellung einer
verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern.
c) Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete planmäßige Ausschließung einer verhältnismäßig großen Zahl
von Arbeitnehmern.
2. Voraussetzung ist, dass für die Schäden keine öffentlich-rechtliche Entschädigungsleistung verlangt werden kann.
3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf die Versicherungssumme für versicherte Gebäude.
8422 Leitungswasserschäden durch Pools, Whirlpools und Planschbecken
1. In Erweiterung von Teil A § 3 Ziffer 2 VGB 2022 gilt als Leitungswasser auch Wasser, das bestimmungswidrig aus Pools,
Whirlpools und Planschbecken ausgetreten ist.
2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf die Versicherungssumme für versicherte Gebäude.
8424 ermittlung und Kostenersatz der Prüfung von Handwerkerangeboten oder -rechnungen für
V
Reparatur oder Modernisierung der versicherten Gebäude
1. Wir vermitteln auf Ihren Wunsch die Prüfung von Angeboten oder Rechnungen von Handwerkern durch einen externen
Dienstleister. Die Kosten der Prüfung tragen wir. Hierbei handelt es sich um eine von den Versicherungsleistungen
unabhängige, kostenfreie Zusatzleistung, die nicht separat erworben werden kann.
2. Voraussetzung ist, dass die Angebote oder Rechnungen die Reparatur oder Modernisierung versicherter Gebäude
betreffen.
3. Der Dienstleister prüft im Auftrag des Versicherungsnehmers die Höhe der Material- und Lohnkosten auf der Grundlage
marktüblicher Durchschnittspreise.
4. Der Eintritt eines Versicherungsfalls ist nicht erforderlich, um diese Dienstleistung in Anspruch zu nehmen.
5. Pro Versicherungsperiode können Sie maximal zwei Angebote oder Rechnungen zur Prüfung einreichen.
8425 osten für die Müllentsorgung aus den versicherten Gebäuden und Desinfektion nach Auszug
K
von Messies oder Mietnomaden
1. Versichert sind die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten für die Müllentsorgung aus versicherten Gebäuden
und die Desinfektion der vermieteten Räume nach Auszug von Messies oder Mietnomaden.
2. Wir leisten Entschädigung für die unmittelbar aus der Vermüllung entstandenen Entsorgungs- und Desinfektionskosten.
Dazu gehören auch Schädlingsbekämpfungskosten.
a) Messie ist eine unter Vermüllungssyndrom leidende Person, die zwanghaft Gegenstände mit fraglichem Nutzwert
sammelt und hortet. Dies führt im Extremfall zu einer Vermüllung des gesamten Wohnbereichs.
b) Mietnomade ist ein Mieter, der nach dem Einzug keine Mietzahlung geleistet hat.
3. Sie sind verpflichtet, den Mietnomaden unverzüglich wegen Betrugs nach § 263 StGB bei der Polizei anzuzeigen.
Verletzen Sie diese Obliegenheit, haben wir folgende Rechte: Wir können unter den in Teil B § 11 Ziffer 3 VGB 2022
beschriebenen Voraussetzungen ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
4. Es gilt eine Wartezeit von sechs Monaten (Karenzzeit). Die Wartezeit beginnt zu dem im Versicherungsschein bezeichne-
ten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), frühestens aber mit dem Eingang des Antrags bei uns.
5. Die Entschädigung ist auf 5.000 Euro begrenzt.
8426 Gebäudeschäden durch unbemerkten Tod des Mieters
1. Versichert sind die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten für die Reparatur oder Instandsetzung von
Schäden am versicherten Gebäude, wenn diese durch den unbemerkten Tod des Mieters entstanden sind.
2. Zusätzlich versichert sind die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten für:
a) die Desinfektion der betroffenen Gebäudeteile;
b) das Öffnen der betroffenen Wohnung durch einen Schlüsseldienst;
c) die Reparatur der durch Polizei oder Feuerwehr verursachten Schäden an Fenstern oder Türen.
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3. Nicht versichert ist der Mietausfall.
4. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nur in dem Umfang, in dem kein Schadensersatz aus der hinterlegten Kaution
erlangt werden kann.
5. Die Entschädigung ist auf 5.000 Euro begrenzt.
8427 Transport- und Lagerkosten für Hausrat von Mietern ohne Hausratversicherungsschutz
1. Versichert sind die wegen eines Versicherungsfalls erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten für den Transport
und die Lagerung von Hausratgegenständen eines Mieters.
2. Voraussetzung ist, dass dem Mieter die Lagerung in einem benutzbaren Teil der Wohnung nicht zugemutet werden kann.
3. Eine Entschädigung wird nur geleistet, soweit nicht aus einer Hausratversicherung ein Erstattungsanspruch besteht.
4. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt.
8428 Mietausfall bei Ende des Mietverhältnisses oder unterbliebener Vermietung
1. In Erweiterung von Teil A § 10 VGB 2022 wird ein Mietausfall in folgenden Fällen ersetzt:
a) Endet das Mietverhältnis wegen des Versicherungsfalls und können Sie die Räume zum Zeitpunkt der Wiederherstel-
lung nicht vermieten, ersetzen wir den Mietausfall. Der Ersatz des Mietausfalls beginnt ab dem Zeitpunkt der
Wiederherstellung und endet mit dem vereinbarten Beginn der Neuvermietung. Der Mietausfall wird längstens für
den Zeitraum von 24 Monaten seit dem Eintritt des Versicherungsfalls ersetzt.
b) Kann ein Mietverhältnis wegen des Versicherungsfalls nicht angetreten werden, ersetzen wir den Mietausfall. Der
Ersatz des Mietausfalls beginnt ab dem Zeitpunkt des vertraglich vereinbarten Mietbeginns und endet mit dem
Zeitpunkt der Wiederherstellung. Der Mietausfall wird längstens für den Zeitraum von 24 Monaten seit dem Eintritt
des Versicherungsfalls ersetzt. Voraussetzung ist, dass der Mietvertrag zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls bereits
geschlossen war.
2. Mietausfall nach Ziffer 1 wird nur insoweit ersetzt, wie Sie die Neuvermietung oder Wiederherstellung nicht schuldhaft
verzögern. Es gelten die Regelungen zur Schadenabwendungs-/-minderungspflicht nach Teil B § 11 Ziffer 2 a) aa)
VGB 2022. Verletzen Sie diese Obliegenheit, haben wir folgende Rechte: Wir können unter den in Teil B § 11 Ziffer 3
VGB 2022 beschriebenen Voraussetzungen ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt.
8429 Versicherungsschutz für Küchen in vermieteten Wohnungen
1. In Erweiterung von Teil A § 5 Ziffer 1 b) und Ziffer 2 b) VGB 2022 gelten als versicherte Sachen auch Küchen (Möbel und
Einbaugeräte), die Sie auf Ihre Kosten dem Mieter zur Verfügung gestellt haben.
2. Eine Entschädigung wird nur geleistet, wenn eine Entschädigung nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag bean-
sprucht werden kann.
3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf die Versicherungssumme für versicherte Gebäude.
8430 Mietausfall nach Legionellen-Kontamination in der Trinkwasserinstallation
1. In Erweiterung von Teil A § 10 VGB 2022 ersetzen wir den Mietausfall, wenn Mieter von Wohnräumen wegen einer
Legionellen-Kontamination in der Trinkwasserinstallation zu Recht die Zahlung der Miete ganz oder teilweise eingestellt
haben. Das schließt die fortlaufenden Betriebskosten im Sinne des Mietrechts ein.
2. Der Mietausfall wird nur insoweit ersetzt, wie Sie die mögliche Wiederbenutzung nicht schuldhaft verzögern. Es gelten
die Regelungen zur Schadenabwendungs-/-minderungspflicht nach Teil B § 11 Ziffer 2 a) aa) VGB 2022. Verletzen Sie
diese Obliegenheit, haben wir folgende Rechte: Wir können unter den in Teil B § 11 Ziffer 3 VGB 2022 beschriebenen
Voraussetzungen ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
3. Die Entschädigung ist auf 5.000 Euro begrenzt.
8431 Kosten für die Räumung einer Wohnung nach Tod eines Mieters und Ausschlagung des Erbes
1. Versichert sind die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten für die Räumung einer Wohnung im versicherten
Gebäude, wenn der Mieter verstorben ist und die Erben das Erbe ausgeschlagen haben.
2. Nicht versichert ist der Mietausfall.
3. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nur in dem Umfang, in dem kein Schadensersatz aus der hinterlegten Kaution
erlangt werden kann.
4. Die Entschädigung ist auf 5.000 Euro begrenzt.
8432 Erhöhung der Entschädigungsgrenze bei Leitungswasserschäden durch undichte Fugen oder
Fliesen
1. In Erweiterung von Teil A § 3 Ziffer 2 a) cc) besteht über die Entschädigungsgrenze von 5.000 Euro hinaus Versicherungs-
schutz.
2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf die Versicherungssumme für versicherte Gebäude.
48
[Seite 49]
Satzung
[Fassung 09/2023]
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird erfolgt die Versicherung gegen festen Bei- B. Der Aufsichtsrat
jeweils nur die männliche Form verwendet, trag und ohne dass die Versicherungsneh-
die weibliche ist dabei jeweils mit einge- mer Mitglieder des Vereins werden, soweit §6
schlossen. die Allgemeinen Versicherungsbedingungen 1. Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Per-
dies vorsehen. Außer in den zuvor genann- sonen.
ten Fällen kann der Verein Versicherungs- Die Mitgliederversammlung kann gleich-
I. Allgemeines verträge gegen festen Beitrag abschließen, zeitig mit den ordentlichen Aufsichtsrats-
§ 1 Name, Sitz, Zweck, Geschäfts- ohne dass die Versicherungsnehmer Mit- mitgliedern für ein bestimmtes Aufsichts-
bereich und Geschäftsjahr glieder des Vereins werden, sofern auf ratsmitglied oder für mehrere bestimmte
das Nichtmitgliedergeschäft insgesamt Aufsichtsratsmitglieder ein Ersatzmitglied
1. Der im Jahre 1896 gegründete Verein ist wählen, das für die Dauer der restlichen
ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit höchstens ein Zehntel der Gesamtbeitrags-
einnahmen des Vereins entfällt. Amtszeit des ausscheidenden ordentlichen
im Sinne der gesetzlichen Vorschriften und Mitgliedes an dessen Stelle tritt.
führt den Namen: 3. Die Mitgliedschaft endet, wenn das Ver-
sicherungsverhältnis des Mitgliedes aufhört. 2. Die Aufsichtsratsmitglieder werden bis
LVM Landwirtschaftlicher Versiche- zur Beendigung derjenigen Mitglieder-
rungsverein Münster a.G. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft ver-
lieren die ausscheidenden Mitglieder alle versammlung gewählt, die über die Ent-
2. Der Verein hat seinen Sitz in Münster auf der Mitgliedschaft beruhenden Rechte, lastung für das vierte Geschäftsjahr nach
(Westf.). sie bleiben jedoch für die Verbindlichkeiten dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das
3. Das sachliche Arbeitsgebiet erstreckt des Vereins aus dem Geschäftsjahr, in dem Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt,
sich auf den unmittelbaren Betrieb aller sie ausscheiden, haftbar. wird nicht mitgerechnet. Wird in Ermange-
Zweige des privaten Versicherungswesens lung eines Ersatzmitgliedes ein Aufsichts-
mit Ausnahme der Lebens- und Kranken- ratsmitglied anstelle eines vorzeitig aus-
versicherung. III. Organe scheidenden Mitgliedes gewählt, so gilt
4. Das räumliche Arbeitsgebiet erstreckt §4 sein Amt für den Rest der Amtsdauer des
sich auf das In- und Ausland. Die Organe des Vereins sind: ausscheidenden Mitgliedes.
5. Der Verein ist berechtigt: A. der Vorstand Jedes Mitglied bzw. Ersatzmitglied des Auf-
a) sich an Versicherungsgemeinschaften B. der Aufsichtsrat sichtsrates kann, sofern nicht ein wichtiger
zur Tragung schwererer Wagnisse zu Grund zur fristlosen Niederlegung des
C. die Mitgliederversammlung. Amtes berechtigt, sein Amt unter Einhal-
beteiligen,
Die Organe des Vereins nehmen ihre Auf- tung einer Kündigungsfrist von drei Mona-
b) Rückversicherung zu nehmen und zu gaben im Unternehmensinteresse zum
gewähren, ten durch schriftliche Erklärung gegenüber
Wohle der Mitglieder und der Versicherten dem Vorstand niederlegen.
c) Versicherungen in solchen Zweigen zu wahr. Zu dem Unternehmensinteresse des
vermitteln, die er selbst nicht betreibt, 3. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte
Vereins gehört auch ein Konzerninteresse einen Vorsitzenden und einen oder mehrere
d) Bausparverträge zu vermitteln und sons- im Sinne der konzernweiten Wahrnehmung Stellvertreter. Scheidet im Laufe der Wahl-
tige Vermittlungsgeschäfte zu betreiben, von Beteiligungsrechten des Vereins. periode der Vorsitzende oder einer der
die mit Versicherungsgeschäften in
gewählten Stellvertreter aus seinem Amt
unmittelbarem Zusammenhang stehen,
A. Der Vorstand aus, so hat der Aufsichtsrat innerhalb von
e) sich an anderen Versicherungsunterneh- sechs Monaten eine Neuwahl für den Aus-
men oder solchen Kapitalgesellschaften §5 geschiedenen vorzunehmen.
anderer Art, deren Gegenstand mit dem 1. Der Vorstand besteht aus mindestens 4. Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhal-
Zweck der Gesellschaft in wirtschaftli- zwei Personen. ten für jedes Geschäftsjahr eine feste Auf-
chem Zusammenhang steht, zu beteiligen.
2. Der Aufsichtsrat bestellt die Vorstands- sichtsratsvergütung. Darüber hinaus erhal-
In allen Fällen wird eine Mitgliedschaft zum mitglieder und bestimmt ihre Zahl. Er kann ten die Mitglieder von Ausschüssen für
Verein nicht begründet. Die Beschränkun- auch stellvertretende Vorstandsmitglieder jedes Geschäftsjahr eine feste Ausschuss-
gen des sachlichen Geltungsbereiches (§ 1 bestellen. Der Aufsichtsrat kann ein Vor- vergütung. Die jeweilige Höhe der Vergü-
Nr. 3) entfallen in den Fällen b, c, d und e. standsmitglied zum Vorsitzenden und eines tungen wird von der Mitgliederversamm-
6. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. zum stellvertretenden Vorsitzenden des lung bestimmt. Der Vorsitzende des
Vorstandes ernennen. Sofern der Aufsichts- Aufsichtsrates erhält das Doppelte der Auf-
§ 2 Bekanntmachungen rat nicht eine Geschäftsordnung für den sichtsratsvergütung. Den Aufsichtsratsmit-
Vorstand erlässt, kann der Vorstand sich gliedern werden außerdem Reisekosten
Die Bekanntmachungen des Vereins erfol- mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine erstattet. Die Mitgliederversammlung kann
gen im elektronischen Bundesanzeiger. Geschäftsordnung geben. Der Vorstand weitere Leistungen an Aufsichtsratsmitglie-
leitet den Verein nach Maßgabe der der beschließen, die angemessen und im
II. Mitgliedschaft gesetzlichen Bestimmungen, der Satzung Verhältnis zur Festvergütung von unterge-
und der Geschäftsordnung. ordneter Bedeutung sein müssen, allen
§3 3. Die Beschlüsse des Vorstandes werden Aufsichtsratsmitgliedern nach gleichen
1. Mitglied wird jeder, der mit dem Verein mit Stimmenmehrheit gefasst. Ist ein Kriterien gewährt werden und nicht gegen
einen Versicherungsvertrag abschließt oder Vorstandsvorsitzender ernannt, so gibt Rechtsvorschriften oder die für die Gesell-
in einen bereits bestehenden Versiche- bei Stimmengleichheit seine Stimme den schaft geltenden Compliance-Regelungen
rungsvertrag eintritt (Ausnahme siehe Zif- Ausschlag. Satz 2 gilt nicht bei einem verstoßen dürfen. Soweit die Aufsichtsrats-
fer 2). In der Kraftfahrtversicherung kön- zweigliedrigen Vorstand. mitglieder für ihre Aufsichtsratstätigkeit
nen für folgende Wagnisse keine Verträge 4. Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Umsatzsteuer zu zahlen haben, wird diese
mit dem Verein abgeschlossen werden: Unterstützung einen beratenden Beirat zu von der Gesellschaft erstattet.
a) Kraftomnibusse jeder Art einschließlich berufen und den Umfang seiner Rechte
deren Anhänger, und Pflichten durch eine Geschäftsordnung §7
b) Wagnisse der Kraftfahrzeughersteller. zu bestimmen. 1. Beschlüsse des Aufsichtsrates werden in
2. Den unter Ziffer 1 Aufgeführten kann 5. Der Verein wird vertreten durch: der Regel in Sitzungen gefasst. Abwesende
kurzfristiger Versicherungsschutz (unter- a) zwei Vorstandsmitglieder oder Aufsichtsratsmitglieder können dadurch an
jährige Versicherung) gegen festen Beitrag b) ein Vorstandsmitglied und einen Proku- der Beschlussfassung in einer Sitzung des
A 100 (09/2023)
gewährt werden, ohne dass sie Mitglieder risten. Aufsichtsrats teilnehmen, dass sie schriftli-
des Vereins werden. In der Tierversicherung che Stimmabgaben überreichen lassen oder
49
[Seite 50]
telefonisch oder per Videokonferenz zuge- festzulegen, dass bestimmte Geschäfte nur rates, bei dessen Verhinderung ein Stell-
schaltet sind. Die schriftlichen Stimmabga- mit seiner Zustimmung vom Vorstand vor- vertreter oder ein anderes Mitglied des
ben können durch andere Aufsichtsratsmit- genommen werden können. Insbesondere Aufsichtsrates.
glieder überreicht werden. Für die Stimm- ist die Zustimmung des Aufsichtsrates 2. Der Versammlungsleiter kann eine von
abgabe ausreichend ist die Überreichung erforderlich: der Ankündigung in der Tagesordnung
eines Telegramms, eines Telefaxes oder 1. zur Erteilung von Prokuren, abweichende Reihenfolge der Verhand-
einer Bilddatei, die jeweils im Original 2. zum Erwerb und zur Veräußerung von lungsgegenstände bestimmen. Er bestimmt
unterschrieben sind, oder einer mit einer Grundstücken, die nach Art, Umfang oder ferner die Art und Form der Abstimmung.
elektronischen Signatur versehenen E-Mail. damit verbundenem Risiko von besonderer
2. Außerhalb von Sitzungen ist eine Bedeutung sind,
Beschlussfassung in schriftlicher, fern- § 14
3. zur Beleihung von Grundstücken, 1. Soweit nicht zwingende gesetzliche Vor-
mündlicher und anderer vergleichbarer 4. zur Anlegung von Vermögenswerten, die
Form zulässig, wenn der Vorsitzende des schriften oder die Satzung etwas Abwei-
nach Art, Umfang oder damit verbunde- chendes bestimmen, werden die Beschlüsse
Aufsichtsrates eine solche Beschlussfassung nem Risiko von besonderer Bedeutung sind,
anordnet und kein Mitglied des Aufsichts- der Mitgliederversammlung mit einfacher
rates diesem Verfahren widerspricht. Einer 5. zur Festsetzung der zu zahlenden Nach- Mehrheit der abgegebenen Stimmen
Beschlussfassung per Videokonferenz kann schüsse, gefasst.
nicht widersprochen werden. 6. zur Festsetzung von Beitragsrückerstat- 2. Wird bei der Vornahme der Wahlen
3. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn tungen. durch die Mitgliederversammlung eine
mindestens die Hälfte der Mitglieder an der einfache Stimmenmehrheit bei der ersten
Beschlussfassung teilnimmt. Der Aufsichts- C. Die Mitgliederversammlung Wahlhandlung nicht erreicht, findet eine
rat fasst seine Beschlüsse mit Stimmen- engere Wahl unter denjenigen Personen
mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei § 10 statt, denen die beiden größten Stimmen-
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Die Mitgliederversammlungen des Vereins zahlen zugefallen sind. Bei Stimmengleich-
Vorsitzenden den Ausschlag. Die Art der finden in Münster (Westf.) statt, die heit entscheidet das Los.
Abstimmung bestimmt der Vorsitzende. ordentlichen spätestens im Monat August.
4. Über die Sitzungen des Aufsichtsrates ist § 15
eine Niederschrift zu fertigen, die von dem § 11 Die nach Gesetzen oder Verordnungen der
Vorsitzenden des Aufsichtsrates, bei dessen 1. Die Mitgliederversammlung wird vom staatlichen Versicherungsaufsicht bestimm-
Verhinderung von einem Stellvertreter und Vorstand oder Aufsichtsrat einberufen. ten Rechte einer Minderheit von Mitglie-
jeweils einem weiteren Aufsichtsratsmit- dern der Mitgliederversammlung stehen
glied, zu unterzeichnen ist. Bei Hinzuzie- einer Minderheit von einem Zwanzigstel
hung eines Protokollführers, der nicht Mit- 2. Der Vorstand ist ermächtigt, unter Wah-
rung der Vorgaben des § 191 Satz 1 VAG der stimmberechtigten Mitglieder zu.
glied des Aufsichtsrats ist, ist die Nieder-
schrift von diesem und dem Aufsichtsrats- i.V.m. § 118a AktG vorzusehen, dass die
vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von Versammlung ohne physische Präsenz der § 16
einem Stellvertreter, zu unterzeichnen. Mitglieder oder ihrer Bevollmächtigten am
Der Mitgliederversammlung steht die Ent-
Über Beschlüsse, die außerhalb von Sitzun- Ort der Mitgliederversammlung abgehalten
scheidung über Beitragserhöhungen inso-
gen gefasst worden sind, ist eine Nieder- wird (virtuelle Mitgliederversammlung). Die
weit zu, als die Erhöhungen mit Wirkung
schrift zu fertigen, die von dem Vorsitzen- Ermächtigung gilt befristet für einen Zeit-
für bestehende Versicherungsverhältnisse
den des Aufsichtsrats, bei dessen raum von fünf Jahren nach Eintragung der
erfolgen sollen. Ausgenommen hiervon
Verhinderung von einem Stellvertreter, zu Satzungsänderung.
sind Beitragserhöhungen aufgrund von
unterzeichnen ist. 3. Der Vorstand und der Versammlungslei- Festpreisvorschriften. Satz 1 gilt ferner
5. Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte ter sind dazu ermächtigt, vorzusehen, die nicht für Beitragserhöhungen, die mit
einen oder mehrere Ausschüsse bestellen. Bild- und Tonübertragung der Versamm- dem Versicherungsnehmer frei vereinbart
Ihnen können Aufgaben zugewiesen wer- lung zuzulassen. werden, und für solche Beitragserhöhun-
den, soweit es das Gesetz zulässt. An den gen, zu denen der Verein bereits aufgrund
Ausschusssitzungen können Aufsichtsrats- der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
mitglieder, die dem Ausschuss nicht ange-
§ 12 berechtigt ist.
hören, teilnehmen, wenn der Aufsichtsrats- 1. Zur Teilnahme an der Mitgliederver-
vorsitzende nichts anderes bestimmt. Für sammlung ist jedes Mitglied berechtigt.
Sitzungen und Beschlussfassungen der Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Teil- § 17
Ausschüsse gelten die Regelungen zum nahme an der Mitgliederversammlung ist Für Fristen und Termine, die von der Ver-
Aufsichtsrat entsprechend. davon abhängig, dass die Mitglieder sich sammlung zurückberechnet werden, gilt
vor der Mitgliederversammlung unter § 121 Absatz 7 AktG entsprechend.
Angabe der Nummer des Versicherungs-
§8 scheines anmelden. Die Anmeldung muss
1. Die Einberufung der Sitzungen des Auf- dem Verein unter Verwendung der in der IV. Rechnungs- und Buch-
sichtsrates erfolgt durch den Vorsitzenden, Einladung hierfür mitgeteilten Adresse führungswesen
im Verhinderungsfalle durch einen Stellver- mindestens sechs Tage vor der Mitglieder-
treter. Die Einberufung erfolgt in Textform versammlung in Textform (§ 126b BGB)
§ 18
unter Mitteilung der Tagesordnung. In zugehen. Der Vorstand hat in den ersten vier Mona-
dringenden Fällen kann sie auch mündlich ten des Geschäftsjahres den Jahresab-
2. Das Stimmrecht kann auch durch einen
oder fernmündlich erfolgen. schluss sowie den Lagebericht für das ver-
Bevollmächtigten, der selbst Mitglied des
2. Der Aufsichtsrat hat zwei Sitzungen im gangene Geschäftsjahr aufzustellen und
Vereins sein muss, ausgeübt werden. Die
Kalenderhalbjahr abzuhalten. Er kann Bevollmächtigten müssen eine vom Vertre- den Abschlussprüfern einzureichen. Er hat
beschließen, dass eine Sitzung im Kalen- tenen eigenhändig unterschriebene Voll- den Jahresabschluss und den Lagebericht
derhalbjahr abzuhalten ist. Im Übrigen fin- macht vorlegen, in der die Nummer seines unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem
den Aufsichtsratssitzungen statt, sooft es Versicherungsscheines angegeben ist. Ein Aufsichtsrat vorzulegen.
die Geschäfte erfordern. Die Einberufung Bevollmächtigter kann höchstens drei Nach Eingang des Berichts des Aufsichts-
muss unverzüglich erfolgen, wenn der Vor- andere Mitglieder vertreten. Der Verein ist rates hat der Vorstand die Mitglieder-
stand oder ein Aufsichtsratsmitglied es ver- von der Ausstellung der Vollmacht spätes- versammlung zur Entgegennahme des
langt. Die Sitzung hat binnen zwei Wochen tens sechs Tage vor der Mitgliederver- festgestellten Jahresabschlusses und des
nach der Einberufung stattzufinden. sammlung in Textform zu unterrichten. Lageberichtes unverzüglich einzuberufen.
Die Mitgliederversammlung beschließt all-
jährlich in den ersten acht Monaten des
§9 § 13 Geschäftsjahres über die Entlastung des
Der Aufsichtsrat hat die Befugnis, durch 1. Den Vorsitz in den Mitgliederversamm- Vorstandes und des Aufsichtsrates und in
Geschäftsordnung oder durch Beschluss lungen führt der Vorsitzende des Aufsichts- den im Gesetz vorgesehenen Fällen über
50
[Seite 51]
die Feststellung des Jahresabschlusses und des Vereins übersteigt. Im Laufe des Äquivalenzverhältnis zwischen der Leistung
des Lageberichtes. Geschäftsjahres beigetretene oder ausge- des Vereins und den dafür zu zahlenden
schiedene Mitglieder sind von jeglicher Beiträgen der von der Beitragsanpassung
Beitragsrückerstattung ausgeschlossen. betroffenen Mitglieder durch Erhöhung
V. Rücklage, Deckung der In der Kraftverkehrsversicherung können oder Reduzierung des Beitrages zu erhal-
Ausgaben, Verwendung der abweichend von Satz 4 auch im Laufe des ten.
Überschüsse Geschäftsjahres beigetretene oder ausge- 3. Die Änderung einer Beitragsanpassungs-
schiedene Mitglieder bei der Beitragsrück- klausel nach Ziffer 1 kann erfolgen, wenn
§ 19 erstattung berücksichtigt werden.
1. Zur Deckung der sich aus dem Jahres- nach Vertragsschluss
abschluss ergebenden Verluste und zur - die Beitragsanpassungsklausel durch
tunlichsten Vermeidung von Nachschüssen VI. Vermögensanlage höchstrichterliche Rechtsprechung für
ist eine Verlustrücklage anzusammeln. unwirksam erklärt wurde oder
§ 21
lhr werden zugeführt: - eine inhaltsgleiche Beitragsanpassungs-
Die Anlage des Vermögens erfolgt nach
a) mindestens der handelsrechtliche Jahres- den gesetzlichen Vorschriften. klausel durch höchstrichterliche Recht-
überschuss, bis die Verlustrücklage 25 % sprechung für unwirksam erklärt wurde
der Beitragseinnahme für eigene Rech- oder
nung erreicht oder wieder erreicht hat, Vll. Änderung der Satzung sowie - ein neues oder geändertes Gesetz oder
b) die Beiträge, die ihr weiterhin durch Einführung und Änderung eine sonstige für den Verein verbindliche
Beschluss der Mitgliederversammlung der Allgemeinen Versicherungs- rechtliche Regelung oder eine neue oder
überwiesen werden. geänderte höchstrichterliche Rechtspre-
bedingungen chung erhebliche unmittelbare Auswir-
2. Die Verlustrücklage darf zur Deckung
eines im Geschäftsjahr entstandenen Ver- § 22 kungen auf die bestehende Beitragsan-
lustes nur bis zur Hälfte ihres jeweiligen 1. Änderungen der Satzung werden von passungsklausel hat oder
Bestandes in Anspruch genommen werden, der Mitgliederversammlung beschlossen - die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
wobei jedoch mindestens 1.000.000 Euro und bedürfen, sofern sie sich nicht auf tungsaufsicht (BaFin) die Verwendung
in der Verlustrücklage verbleiben müssen. Allgemeine Versicherungsbedingungen der Beitragsanpassungsklausel durch
Ein danach noch bestehender Verlust ist, beziehen, der Genehmigung der Aufsichts- bestandskräftigen Verwaltungsakt im
wenn er nicht mit Genehmigung der Ver- behörde. Wege der Missstandsaufsicht beanstan-
sicherungsaufsichtsbehörde vorgetragen 2. Zur Vornahme von Änderungen der det hat.
wird, durch Nachschüsse zu decken, zu Satzung, die nur die Fassung betreffen, 4. Die Änderung der Beitragsanpassungs-
deren Entrichtung sämtliche Mitglieder ist der Aufsichtsrat ermächtigt. klausel darf nicht über das zur Wahrung
im Verhältnis ihrer Beiträge im letzten 3. Der Aufsichtsrat ist ferner ermächtigt, des wirtschaftlichen Äquivalenzverhältnis-
Geschäftsjahr verpflichtet sind. für den Fall, dass die Aufsichtsbehörde vor ses erforderliche Maß hinausgehen und das
Verbleibt nach Ausschöpfung der Nach- der Genehmigung des Abänderungsbe- Mitglied nicht benachteiligen.
schusspflicht noch ein Verlust, so darf zu schlusses die Vornahme von Änderungen 5. Die geänderte Beitragsanpassungsklausel
seiner Deckung die Verlustrücklage restlos verlangt, dem zu entsprechen. wirkt ab Mitteilung über die Änderung für
in Anspruch genommen werden. 4. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustim- die Zukunft. Eine auf Grundlage der geän-
Die Mitglieder sind auch dann im Verhält- mung des Aufsichtsrates Allgemeine Ver- derten Beitragsanpassungsklausel erfolgen-
nis ihrer Beiträge im letzten Geschäftsjahr sicherungsbedingungen einzuführen oder de rückwirkende Beitragsanpassung für
zu Nachschüssen verpflichtet, wenn die zu ändern. Beitragszeiträume, die der Änderung der
aufsichtsrechtliche Solvabilitätskapital- 5. Beitragsanpassungsklauseln in Allgemei- Beitragsanpassungsklausel vorangegangen
anforderung oder die Mindestkapital- nen Versicherungsbedingungen können sind, ist nicht möglich.
anforderung nicht mehr bedeckt werden. nach Maßgabe von § 23 auch mit Wirkung
Die Nachschusspflicht wird jeweils auf die für bestehende Versicherungsverhältnisse
Höhe der Jahresbeiträge beschränkt. geändert werden. Sonstige Änderungen der VlII. Auflösung des Vereins
Der Nachschussbetrag wird für jedes ein- Allgemeinen Versicherungsbedingungen § 24
zelne Mitglied gemäß den vorstehenden berühren die durch Versicherungsvertrag 1. Beschlüsse über die Auflösung des Ver-
Bestimmungen durch den Vorstand mit begründeten Rechte und Pflichten der Ver- eins müssen in zwei Mitgliederversamm-
Zustimmung des Aufsichtsrates festgesetzt sicherungsnehmer nur dann, wenn diese lungen gefasst werden, die mindestens vier
und jedem einzelnen Mitglied schriftlich nach Mitteilung der Änderungen binnen Wochen auseinanderliegen. Erforderlich ist
mitgeteilt mit der Aufforderung zur Zah- einer ihnen vom Vorstand gesetzten Frist eine Stimmenmehrheit von drei Viertel der
lung binnen einer Frist von vier Wochen ihre Zustimmung erteilen. erschienenen Mitglieder. Eine Bevollmäch-
und dem Hinweis, dass bei Nichtzahlung 6. Die Bestimmungen der §§ 3 Ziffer 1 tigung bei der Stimmabgabe gemäß § 12
die Verzugsfolgen des § 38 Versicherungs- und 3; 9 Ziffer 5 und 6; 12; 15; 16; 19 Ziff. 2 ist nicht zulässig. Die Auflösung
vertragsgesetz eintreten. Ziffer 2 und 20 Ziffer 2 der Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichts-
können auch mit Wirkung für bestehende behörde.
Versicherungsverhältnisse geändert werden.
§ 20 2. Über die Verwendung des bei der
1. Der nach Vornahme von Abschreibungen Abwicklung etwa vorhandenen Überschus-
und Wertberichtigungen sowie nach Bil- § 23 ses beschließen die beiden Mitgliederver-
dung von Rücklagen und Rückstellungen 1. Beitragsanpassungsklauseln in allgemei- sammlungen. Im Übrigen gelten für die
verbleibende Überschuss ist in voller Höhe nen Versicherungsbedingungen aller Auflösung und Abwicklung die gesetzlichen
der Rückstellung für Beitragsrückerstat- gegenwärtig und zukünftig vom Verein Bestimmungen.
tung zuzuweisen. Die Rückstellung für betriebenen Versicherungszweige können
Beitragsrückerstattung ist ausschließlich auch mit Wirkung für bestehende Versiche-
zur Gewährung von Beitragsrückerstattun- rungsverhältnisse geändert werden. Dies Letzte Änderung genehmigt durch
gen bestimmt. gilt nur für Beitragsanpassungsklauseln, die Verfügung der Bundesanstalt für
2. Die Beitragsrückerstattungen können nach dem Inkrafttreten dieser Vorschrift Finanzdienstleistungsaufsicht vom
für alle oder einzelne versicherte Wagnisse vereinbart werden. 9. August 2023, Geschäftszeichen:
erfolgen. Sie können beschränkt werden 2. Beitragsanpassungsklauseln im Sinne VA 36-I 5002/00068#00007.
auf im letzten Geschäftsjahr schadenfrei dieser Vorschrift sind Klauseln, die es dem
verlaufene Risiken oder auch gestaffelt Verein ermöglichen, die Beiträge für Versi-
nach der Dauer der Schadenfreiheit vor- cherungsverhältnisse an einen sich nach
genommen werden. Erfolgt eine Beitrags- Vertragsabschluss verändernden Schaden-
rückerstattung auch an schadenbehaftete aufwand oder an sich verändernde sonstige
Risiken, so kann ihr Anteil auf den Betrag für die Beitragskalkulation relevante Auf-
beschränkt werden, um den die Beitrags- wendungen anzupassen, um das bei Ver-
rückerstattung die Entschädigungsleistung tragsschluss bestehende wirtschaftliche
51
[Seite 52]
LVM Landwirtschaftlicher
Versicherungsverein Münster a.G.
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A 102L (02/2026)
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zum Abschluss eines Versicherungsvertrags führen, werden 3 Jahre nach Eingang physisch gelöscht, sofern diese nicht mehr, beispielsweise für aktuelle
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Welche Rechtsgrundlagen liegen der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu Grunde?
Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist gesetzlich geregelt. Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten beruht in der Regel auf Basis von Art.
6 Abs. 1 lit. b DSGVO (Vorvertragliche Maßnahmen oder Erfüllung eines Vertrages). Sollte die Verarbeitung auf Basis einer Einwilligung erfolgen, so ist Art.
6 Abs. 1 lit. a DSGVO maßgeblich. Eine Einwilligung können Sie jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Bei einer Verarbeitung Ihrer personen-
bezogenen Daten im Rahmen des berechtigen Interesses der LVM beziehen wir uns auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.
Werden besondere Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 Abs. 1 DSGVO) verarbeitet, z.B. Gesundheitsdaten, so sind insbesondere Art. 9 Abs. 2 lit.
a i.V.m. Art. 7 DSGVO maßgeblich. Für die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen ist Art. 9 Abs. 2 lit. f DSGVO einschlägig.
Gibt es weitere Regelungen für die Verarbeitung?
Über die gesetzlichen Regelungen hinaus hat sich die deutsche Versicherungswirtschaft in eigenen Verhaltensregeln – dem sogenannten Code
of Conduct – verpflichtet, weitere Maßnahmen zur Förderung des Datenschutzes zu ergreifen. Diese Verhaltensregeln sind mit den zuständigen
Datenschutzaufsichtsbehörden abgestimmt und gelten für alle beigetretenen Versicherungsunternehmen. Die „Verhaltensregeln für den Umgang mit
personenbezogenen Daten durch die deutsche Versicherungswirtschaft“ können Sie im Internet unter www.lvm.de/datenschutz abrufen oder direkt unter
datenschutz@lvm.de anfordern.
Die oben genannten Gesellschaften haben sich frühzeitig zur Einhaltung dieser Verhaltensregeln verpflichtet.
Tauschen wir Daten mit Ihrem früheren Versicherer aus?
Um Ihre Angaben bei Abschluss des Versicherungsvertrages (z.B. zur Mitnahme eines Schadensfreiheitsrabattes in der Kfz-Haftpflichtversicherung) bzw. bei
Eintritt des Versicherungsfalls überprüfen zu können, kann im dafür erforderlichen Umfang ein Austausch von personenbezogenen Daten mit dem von Ihnen
im Antrag benannten, früheren Versicherer erfolgen.
Wann holen wir Auskünfte über Ihre Bonität ein?
Soweit es zur Wahrung unserer berechtigten Interessen notwendig ist, fragen wir bei
Verein Creditreform Münster, Scharnhorststr. 46, 48151 Münster,
Infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstr. 99, 76532 Baden-Baden,
sind Sie Anspruchsteller aufgrund eines Haftpflichtgeschehens und machen in diesem Zuge Ansprüche gegen die LVM geltend, fragen wir bei
Schufa Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden
Informationen zur Beurteilung Ihres allgemeines Zahlungsverhalten ab. Ein berechtigtes Interesse liegt unsererseits mindestens dann vor, wenn bereits vor
der ersten Beitragszahlung Versicherungsschutz bestehen soll. Nähere Informationen gemäß Art. 14 DSGVO zur Verarbeitung Ihrer Daten bei der Wirt-
schaftsauskunftei Verein Creditreform Münster stellt Ihnen diese unter https://www.creditreform.de/muenster/datenschutz zur Verfügung. Die Infoscore
Consumer Data GmbH stellt Ihnen diese Informationen unter https://www.experian.de/icd-infoblatt zur Verfügung.
Gleiches gilt für Regressforderungen im Rahmen von Versicherungsschutzversagungen.
Sind Sie Anspruchsteller aufgrund eines Haftpflichtgeschehens und machen in diesem Zuge Ansprüche gegen die LVM geltend, so besteht insbesondere dann
ein berechtigtes Interesse, wenn die Anfrage zur Ermittlung eines vergangenen oder zukünftigen Schadens der Höhe nach dienlich ist.
Wann geben wir Ihre Daten an Dritte weiter?
Vermittler: Soweit Sie hinsichtlich Ihrer Versicherungsverträge von einem Vermittler betreut werden, übermittelt unser Unternehmen die notwendigen Daten
an die Sie betreuenden Vermittler. Dies erfolgt nur in dem für die Betreuung und Beratung benötigten Umfang.
Dienstleister: Die LVM nutzt Dienstleister für die Erfüllung spezieller Aufgaben. Beispiele hierfür sind Abschleppunternehmen, Gutachter oder Unter-
stützungsleistungen im Schadenfall. Eine Auflistung der von uns eingesetzten Dienstleister können Sie in der jeweils aktuellen Version auf unserer
Internetseite unter www.lvm.de/datenschutz entnehmen.
Rückversicherer: Von uns übernommene Risiken versichern wir gegebenenfalls bei speziellen Versicherungsunternehmen (Rückversicherer). Dafür kann es
erforderlich sein, Ihre Vertrags- und ggf. Schadendaten an den Rückversicherer zu übermitteln, damit dieser sich ein eigenes Bild über das Risiko oder den
Versicherungsfall machen kann. Darüber hinaus ist es möglich, dass der Rückversicherer unser Unternehmen aufgrund seiner besonderen Sachkunde bei der
Risiko- oder Leistungsprüfung sowie bei der Bewertung von Verfahrensabläufen unterstützt. Wir übermitteln Ihre Daten an den Rückversicherer nur soweit
dies für die Wahrung unserer berechtigten Interessen oder zur Absicherung Ihres Vertrags erforderlich ist. Sie können weitere Informationen unter den
eingangs genannten Kontaktinformationen beim Verantwortlichen oder Team Datenschutz anfordern.
Verarbeitung innerhalb der Unternehmensgruppe: Spezialisierte Bereiche unserer Unternehmensgruppe nehmen Aufgaben für die in der Gruppe verbundenen
Unternehmen zentral wahr. Soweit ein Versicherungsvertrag zwischen Ihnen und einem oder mehreren Unternehmen unserer Unternehmensgruppe besteht,
können Ihre Daten etwa zur zentralen Verwaltung von Anschriftendaten, für den telefonischen Kundenservice, zur Vertrags- und Leistungsbearbeitung, für
In- und Exkasso oder zur gemeinsamen Postbearbeitung in übergreifenden Datenbeständen verarbeitet werden. In unserer Dienstleisterliste finden Sie die
Unternehmen, die an einer zentralisierten Verarbeitung teilnehmen. Die jeweils aktuelle Dienstleisterliste können Sie unter www.lvm.de/datenschutz abrufen
oder unter datenschutz@lvm.de anfordern.
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[Seite 54]
Datenübermittlung in ein Drittland: Sollten wir Daten an Dritte außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) übermitteln, erfolgt die Übermittlung
nur, soweit dem Drittland durch die EU-Kommission ein angemessenes Datenschutzniveau bestätigt wurde oder andere angemessene Datenschutzgarantien
(z. B. EU-Standardvertragsklauseln) vorhanden sind. In wenigen Ausnahmen können wir Daten in Drittstaaten auf Grundlage von Art. 49 DSGVO übermitteln.
Sie können weitere Informationen beim Verantwortlichen oder beim Team Datenschutz unter den eingangs genannten Kontaktinformationen anfordern.
Weitere Empfänger: Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere Empfänger übermitteln, wie etwa an Behörden zur Erfüllung
gesetzlicher Mitteilungspflichten (z. B. Sozialversicherungsträger, Finanzbehörden oder Strafverfolgungsbehörden).
HIS (Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft): Für Versicherungsprodukte der Sparten Haftpflicht, Kraftfahrt, Rechtsschutz, Sach,
Unfall wird zur Unterstützung der Risikobeurteilung von Anträgen, zur Sachverhaltsaufklärung, bei der Leistungsprüfung sowie bei der Bekämpfung von
Versicherungsmissbrauch das HIS eingesetzt. Dafür ist ein Austausch bestimmter personenbezogener Daten z.B. über Versicherungsobjekte mit dem HIS
erforderlich. Über eine Meldung an das HIS werden Sie informiert. Nähere Informationen dazu entnehmen Sie bitte den ergänzenden Hinweisen zum HIS.
Verimi GmbH, Oranienstraße 91, 10969 Berlin: Bei online durchgeführten Vertragsabschlüssen oder Vertragsänderungen nutzen wir zur Identifizierung und
Verifizierung den Dienstleister Verimi GmbH. Damit Ihre Identität eindeutig festgestellt werden kann, übermitteln wir hierfür bestimmte personenbezogene
Daten (z.B. Stammdaten, Vertragsdaten) an die Verimi GmbH. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte den Datenschutzhinweisen der Verimi GmbH.
Gibt es automatisierte Entscheidungsprozesse?
Auf Basis Ihrer Angaben zum Risiko oder zu Schäden entscheiden wir unter Umständen vollautomatisiert etwa über das Zustandekommen oder die Kündigung
des Vertrags, mögliche Risikoausschlüsse, über die Höhe des von Ihnen zu zahlenden Versicherungsbeitrags oder über unsere Leistungspflicht auf Basis von
verabschiedeten Regeln. Sollten vollautomatisierte Entscheidungen ohne menschliche Einflussnahme durchgeführt werden, werden Sie mit der Rückmeldung
darauf hingewiesen, sofern Ihrem Begehren nicht stattgegeben wurde (Negativentscheidung). Sie haben das Recht, weitere Informationen über Art und
Umfang der Verarbeitung zu erhalten und eine Prüfung durch einen Mitarbeiter vornehmen zu lassen.
Welche Rechte haben Sie gegenüber der LVM?
Ihre Rechte können Sie unter der eingangs angegebenen Anschrift der verantwortlichen Stelle oder beim Team Datenschutz über den eingangs angegebenen
Kontaktweg geltend machen.
Auskunft, Berichtigung, Löschung: Sie können Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. Darüber hinaus können Sie unter bestimmten
Voraussetzungen die Berichtigung oder die Löschung Ihrer Daten verlangen.
Einschränkung der Verarbeitung: Ihnen kann weiterhin ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten zustehen.
Datenübertragung: Darüber hinaus steht Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen das Recht zu, die Herausgabe der von Ihnen bereitgestellten Daten in
einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu verlangen.
Widerspruchsrechte: Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu Zwecken der Direktwerbung ohne Angabe von Gründen zu
widersprechen. Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interessen, können Sie dieser Verarbeitung widersprechen, wenn sich aus Ihrer besonde-
ren Situation Gründe ergeben, die gegen die Verarbeitung sprechen.
Wo können Sie sich über den Datenschutz beschweren?
Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den eingangs genannten Datenschutzbeauftragten der LVM oder an eine Datenschutzaufsichts-
behörde zu wenden. Die für die LVM zuständige Aufsichtsbehörde erreichen Sie unter
LDI NRW
Postfach 20 04 44
40102 Düsseldorf.
54
[Seite 55]
LVM Landwirtschaftlicher
Versicherungsverein Münster a.G.
Informationen zur Besurance HIS GmbH im Sinne des Art. 13 und 14 DSGVO
Zwecke der Datenverarbeitung der Besurance HIS GmbH
Die Besurance HIS GmbH betreibt als datenschutzrechtlich Verantwortliche das „Hinweis- und Informationssystem HIS der Versicherungswirtschaft“ (HIS).
Sie verarbeitet darin personenbezogene Daten, um die Versicherungswirtschaft bei der Bearbeitung von Versicherungsanträgen und -schäden zu unter-
stützen. Es handelt sich bei diesen Daten um Angaben zu erhöhten Risiken oder um Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten (z. B. Mehrfachabrechnung
eines Versicherungsschadens bei verschiedenen Versicherungsunternehmen) hindeuten können.
Die Besurance HIS GmbH überprüft anhand dieser Daten, ob zu Ihrer Person und/oder zu Ihrem Versicherungsobjekt im HIS Informationen gespeichert
sind, die auf ein erhöhtes Risiko oder Unregelmäßigkeiten in einem Versicherungsfall hindeuten können und übermittelt diese ggf. an anfragende
Versicherungsunternehmen. Solche Informationen können nur aufgrund einer früheren Meldung eines Versicherungsunternehmens an das HIS vorliegen
(HIS-Einmeldung), über die Sie ggf. von dem einmeldenden Versicherungsunternehmen gesondert informiert worden sind.
Nähere Informationen zum HIS finden Sie auf folgenden Internetseiten: www.besurance-his.de
Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung
Die Besurance HIS GmbH verarbeitet personenbezogene Daten auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Dies ist zulässig, soweit die Verarbeitung
zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und
Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.
Die Besurance HIS GmbH selbst trifft keine Entscheidungen über den Abschluss eines Versicherungsvertrages oder über die Regulierung von Schäden. Sie
stellt den Versicherungs-unternehmen lediglich die Informationen für die diesbezügliche Entscheidungsfindung zur Verfügung.
Herkunft der Daten der Besurance HIS GmbH
Die Daten im HIS stammen ausschließlich von Versicherungsunternehmen, die diese in das HIS einmelden.
Kategorien der personenbezogenen Daten
Basierend auf der HIS-Anfrage werden von der Besurance HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage mit den
dazu genutzten personenbezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt
(z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung, über die Sie gege-
benenfalls von dem Versicherungsunternehmen gesondert informiert werden, speichert die Besurance HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten,
die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informationen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies
z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf.
z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und
Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.
Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten
Empfänger sind ausschließlich Versicherungsunternehmen mit Sitz in Deutschland sowie im Einzelfall im Rahmen von Ermittlungsverfahren staatliche
Ermittlungsbehörden.
• Dauer der Datenspeicherung
o Die Besurance HIS GmbH speichert Informationen über Personen gem. Art. 17 Abs. 1 lit. a) DSGVO nur für eine bestimmte Zeit.
o Angaben über HIS-Anfragen werden taggenau nach zwei Jahren gelöscht.
• Für HIS-Einmeldungen gelten folgende Speicherfristen:
o Personenbezogene Daten (Name, Adresse und Geburtsdatum) sowie Fahrzeug- und Gebäudedaten werden am Ende des vierten Kalenderjahres nach
erstmaliger Speicherung gelöscht. Sofern in dem genannten Zeitraum eine erneute Einmeldung zu einer Person erfolgt, führt dies zur Verlängerung
der Speicherung der personenbezogenen Daten um weitere vier Jahre. Die maximale Speicherdauer beträgt in diesen Fällen 10 Jahre.
o Daten aus der Versicherungssparte Leben werden bei nicht zustande gekommenen Verträgen am Ende des dritten Jahres nach der erstmaligen
Speicherung gelöscht.
A 099 (04/2025)
55
[Seite 56]
Betroffenenrechte
Jede betroffene Person hat das Recht auf Auskunft, auf Berichtigung, auf Löschung sowie auf Einschränkung der Verarbeitung. Diese Rechte nach Art. 15 bis
18 DSGVO können gegenüber der Besurance HIS GmbH unter der unten genannten Adresse geltend gemacht werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit,
sich an die für die für die Besurance HIS GmbH zuständige Aufsichtsbehörde – Der Hessische Datenschutzbeauftragte, Gustav-Stresemann-Ring 1,
65189 Wiesbaden – zu wenden. Hinsichtlich der Meldung von Daten an das HIS ist die für das Versicherungsunternehmen zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde
zuständig.
Nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO kann der Datenverarbeitung aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation der betroffenen Person ergeben,
unter der unten genannten Adresse widersprochen werden.
Sofern Sie wissen wollen, welche Daten die Besurance HIS GmbH zu Ihrer Person, zu Ihrem Fahrzeug oder zu Ihrem Gebäude gespeichert hat und an wen
welche Daten übermittelt worden sind, teilt Ihnen die Besurance HIS GmbH dies gerne mit. Sie können dort unentgeltlich eine sog. Selbstauskunft anfor-
dern. Wir bitten Sie, zu berücksichtigen, dass die Besurance HIS GmbH aus datenschutzrechtlichen Gründen keinerlei telefonische Auskünfte erteilen darf,
da eine eindeutige Identifizierung Ihrer Person am Telefon nicht möglich ist. Um einen Missbrauch durch Dritte zu vermeiden, benötigt die Besurance HIS
GmbH folgende Angaben von Ihnen:
• Name (ggf. Geburtsname), Vorname(n), Geburtsdatum
• Aktuelle Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort) sowie ggf. Voranschriften der letzten fünf Jahre
• Ggf. FIN des Fahrzeugs. Bei Anfragen zum Fahrzeug ist die Beifügung einer Kopie der Zulassungsbescheinigung I. oder II. zum Nachweis der
Haltereigenschaft erforderlich.
• Bei Anfragen zum Gebäude ist die Beifügung des letzten Versicherungsscheins oder eines sonstigen Dokuments erforderlich, das das Eigentum belegt
(z. B. Kopie des Grundbuchauszugs oder Kaufvertrags).
Wenn Sie eine Kopie Ihres Ausweises (Vorder- und Rückseite) beifügen, erleichtern Sie der Besurance HIS GmbH die Identifizierung Ihrer Person und ver-
meiden damit mögliche Rückfragen. Sie können die Selbstauskunft auch via Internet unter: www.besurance-his.de/selbstauskunft/ bei der Besurance HIS
GmbH beantragen.
Kontaktdaten des Unternehmens und des Datenschutzbeauftragten:
Besurance HIS GmbH
Daimlerring 4
65205 Wiesbaden
Telefon: 0151 / 506 918 44
Der betriebliche Datenschutzbeauftragte der Besurance HIS GmbH ist zudem unter der o. a. Anschrift, zu Hd. Abteilung Datenschutz, oder per E-Mail unter
folgender Adresse erreichbar: his-datenschutz@besurance-his.de.de.
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[Seite 57]
Verhaltensregeln für den Umgang mit
personenbezogenen Daten durch die deutsche
Versicherungswirtschaft – Code of Conduct (Stand: 08/2018)
I. Einleitung
Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) mit Sitz in Berlin ist die Dachorganisation der privaten
Versicherer in Deutschland. Ihm gehören über 450 Mitgliedsunternehmen an. Diese bieten als Risikoträger Risikoschutz und
Unterstützung sowohl für private Haushalte als auch für Industrie, Gewerbe und öffentliche Einrichtungen. Der Verband setzt
sich für alle die Versicherungswirtschaft betreffenden Fachfragen und für ordnungspolitische Rahmenbedingungen ein, die
den Versicherern die optimale Erfüllung ihrer Aufgaben ermöglichen.
Die Versicherungswirtschaft ist von jeher darauf angewiesen, in großem Umfang personenbezogene Daten der Versicherten
zu verwenden. Sie werden zur Antrags-, Vertrags- und Leistungsabwicklung erhoben, verarbeitet und genutzt, um Versicherte
zu beraten und zu betreuen sowie um das zu versichernde Risiko einzuschätzen, die Leistungspflicht zu prüfen und Versiche-
rungsmissbrauch im Interesse der Versichertengemeinschaft zu verhindern. Versicherungen können dabei heute ihre Auf-
gaben nur noch mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung erfüllen.
Die Wahrung der informationellen Selbstbestimmung und der Schutz der Privatsphäre sowie die Sicherheit der Daten-
verarbeitung sind für die Versicherungswirtschaft ein Kernanliegen, um das Vertrauen der Versicherten zu gewährleisten.
Alle Regelungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten müssen nicht nur im Einklang mit den Bestimmungen der
Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes und aller einschlägigen bereichs-
spezifischen Vorschriften über den Datenschutz stehen, sondern die beigetretenen Unternehmen der Versicherungswirtschaft
verpflichten sich darüber hinaus, den Grundsätzen der Transparenz, der Erforderlichkeit der verarbeiteten Daten und der
Datenminimierung in besonderer Weise nachzukommen.
Hierzu hat der GDV im Einvernehmen mit seinen Mitgliedsunternehmen die folgenden Verhaltensregeln für den Umgang mit
den personenbezogenen Daten der Versicherten aufgestellt. Sie schaffen für die Versicherungswirtschaft weitestgehend
einheitliche Standards und fördern die Einhaltung von datenschutzrechtlichen Regelungen. Unternehmen, die die branchen-
internen Verhaltensregeln anwenden, stellen damit nach Auffassung der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes
und der Länder damit sicher, dass die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung für die Versicherungswirtschaft branchen-
spezifisch konkretisiert werden. Die Mitgliedsunternehmen des GDV, die diesen Verhaltensregeln gemäß Artikel 30 beigetreten
sind, verpflichten sich damit zu deren Einhaltung.
Die Verhaltensregeln sollen den Versicherten der beigetretenen Unternehmen die Gewähr bieten, dass Datenschutz- und
Datensicherheitsbelange bei der Gestaltung und Bearbeitung von Produkten und Dienstleistungen berücksichtigt werden.
Der GDV versichert seine Unterstützung bei diesem Anliegen. Die beigetretenen Unternehmen weisen ihre Führungskräfte
und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an, die Verhaltensregeln einzuhalten. Antragsteller und Versicherte werden über
die Verhaltensregeln informiert.
Darüber hinaus sollen mit den Verhaltensregeln zusätzliche Einwilligungen möglichst entbehrlich gemacht werden.
Grundsätzlich sind solche nur noch für die Verarbeitung von besonders sensiblen Arten personenbezogener Daten – wie
Gesundheitsdaten – sowie für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der Werbung oder der Markt- und
Meinungsforschung erforderlich. Für die Verarbeitung von besonders sensiblen Arten personenbezogener Daten – wie
Gesundheitsdaten – hat der GDV gemeinsam mit den zuständigen Aufsichtsbehörden Mustererklärungen mit Hinweisen zu
deren Verwendung erarbeitet. Die beigetretenen Unternehmen sind von den Datenschutzbehörden aufgefordert – angepasst
an ihre Geschäftsabläufe – Einwilligungstexte zu verwenden, die der Musterklausel entsprechen.
Die vorliegenden Verhaltensregeln konkretisieren und ergänzen die datenschutzrechtlichen Regelungen für die Versiche-
rungsbranche. Als Spezialregelungen für die beigetretenen Mitgliedsunternehmen des GDV erfassen sie die wichtigsten
Verarbeitungen personenbezogener Daten, welche die Unternehmen im Zusammenhang mit der Begründung, Durchführung,
Beendigung oder Akquise von Versicherungsverträgen sowie zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen vornehmen.
Da die Verhaltensregeln geeignet sein müssen, die Datenverarbeitung aller beigetretenen Unternehmen zu regeln, sind sie
möglichst allgemeingültig formuliert. Deshalb kann es erforderlich sein, dass die einzelnen Unternehmen diese in unterneh-
mensspezifischen Regelungen konkretisieren. Das mit den Verhaltensregeln erreichte Datenschutz- und Datensicherheitsni-
veau wird dabei nicht unterschritten. Darüber hinaus ist es den Unternehmen unbenommen, Einzelregelungen mit daten-
schutzrechtlichem Mehrwert, z. B. für besonders sensible Daten wie Gesundheitsdaten oder für die Verarbeitung von Daten
im Internet, zu treffen. Haben die beigetretenen Unternehmen bereits solche besonders datenschutzfreundliche Regelungen
getroffen oder bestehen mit den zuständigen Aufsichtsbehörden spezielle Vereinbarungen oder Absprachen zu besonders
datenschutzgerechten Verfahrensweisen, behalten diese selbstverständlich auch nach dem Beitritt zu diesen Verhaltensregeln
ihre Gültigkeit.
Unbeschadet der hier getroffenen Regelungen gelten die Vorschriften der DSGVO und des Bundesdatenschutzgesetzes.
Unberührt bleiben die Vorschriften zu Rechten und Pflichten von Beschäftigten der Versicherungswirtschaft.
II. Begriffsbestimmungen
Für die Verhaltensregeln gelten die Begriffsbestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutz-
gesetzes.
Darüber hinaus sind:
Unternehmen:
A 101 (06/2020)
die Mitgliedsunternehmen des GDV, soweit sie das Versicherungsgeschäft als Erstversicherer betreiben sowie mit diesem in
einer Gruppe von Versicherungs- und Finanzdienstleistungsunternehmen verbundene Erstversicherungsunternehmen,
einschließlich Pensionsfonds, die diesen Verhaltensregeln beigetreten sind,
57
[Seite 58]
Versicherungsverhältnis:
Versicherungsvertrag einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden vorvertraglichen Maßnahmen und rechtlichen
Verpflichtungen,
Betroffene Personen:
Versicherte, Antragsteller oder weitere Personen, deren personenbezogene Daten im Zusammenhang mit dem Versicherungs-
geschäft verarbeitet werden,
Versicherte:
- Versicherungsnehmer und Versicherungsnehmerinnen des Unternehmens,
- versicherte Personen einschließlich der Teilnehmer an Gruppenversicherungen,
Antragsteller:
Personen, die ein Angebot angefragt haben oder einen Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrages stellen, unabhängig
davon, ob der Versicherungsvertrag zustande kommt,
weitere Personen:
außerhalb des Versicherungsverhältnisses stehende betroffene Personen, wie Geschädigte, Zeugen und sonstige Personen,
deren Daten das Unternehmen im Zusammenhang mit der Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Versicherungs-
verhältnisses verarbeitet,
Geschädigte:
Personen, die einen Schaden erlitten haben oder erlitten haben könnten, wie z. B. Anspruchsteller in der Haftpflichtversiche-
rung,
Datenverarbeitung:
Erheben, Erfassen, Organisieren, Ordnen, Speichern, Anpassen oder Verändern, Auslesen, Abfragen, Verwenden, Offenlegen
durch Übermitteln, Verbreiten oder Bereitstellen in einer anderen Form, Abgleichen oder Verknüpfen oder Einschränken der
Verarbeitung sowie Löschen oder Vernichten personenbezogener Daten,
Datenerhebung:
das Beschaffen von Daten über die betroffenen Personen,
Automatisierte Verarbeitung:
Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen,
Automatisierte Entscheidung:
Eine Entscheidung gegenüber einer einzelnen Person, die auf eine ausschließlich automatisierte Verarbeitung gestützt wird,
ohne dass eine inhaltliche Bewertung und darauf gestützte Entscheidung durch eine natürliche Person stattgefunden hat,
Stammdaten:
die allgemeinen Daten der betroffenen Personen: Name, Adresse, Geburtsdatum, Geburtsort, Kundennummer, Beruf,
Familienstand, gesetzliche Vertreter, Angaben über die Art der bestehenden Verträge (wie Vertragsstatus, Beginn- und
Ablaufdaten, Versicherungsnummer(n), Zahlungsart, Rollen der betroffenen Person (z. B. Versicherungsnehmer, versicherte
Person, Beitragszahler, Anspruchsteller), sowie Kontoverbindung, Telekommunikationsdaten, Authentifizierungsdaten für die
elektronische oder telefonische Kommunikation, Werbesperren und andere Widersprüche, Werbeeinwilligung und Sperren für
Markt- und Meinungsforschung, Vollmachten und Betreuungsregelungen, zuständige Vermittler und mit den genannten
Beispielen vergleichbare Daten,
Dienstleister:
andere Unternehmen oder Personen, die eigenverantwortlich Aufgaben für das Unternehmen wahrnehmen,
Auftragsverarbeiter:
eine natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des verant-
wortlichen Unternehmens verarbeitet,
Vermittler:
selbstständig handelnde natürliche Personen (Handelsvertreter) und Gesellschaften, welche als Versicherungsvertreter, oder
-makler im Sinne des § 59 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) Versicherungsverträge vermitteln oder abschließen.
Schutzwürdige Interessen:
Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfor-
dern, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.
III. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
(1) Die Verhaltensregeln gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dem Versicherungs-
geschäft durch die Unternehmen. Dazu gehört neben dem Versicherungsverhältnis insbesondere die Erfüllung gesetz-
licher Ansprüche, auch wenn ein Versicherungsvertrag nicht zustande kommt, nicht oder nicht mehr besteht. Zum
Versicherungsgeschäft gehören auch die Gestaltung und Kalkulation von Tarifen und Produkten.
(2) Unbeschadet der hier getroffenen Regelungen gelten die gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz, insbesondere die
EU-Datenschutz-Grundverordnung und das Bundesdatenschutzgesetz.
Art. 2 Zwecke der Verarbeitung
(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt für die Zwecke des Versicherungsgeschäfts grundsätzlich nur, soweit
dies zur Begründung, Durchführung und Beendigung von Versicherungsverhältnissen erforderlich ist, insbesondere zur
Bearbeitung eines Antrags, zur Beurteilung des zu versichernden Risikos, zur Erfüllung der Beratungspflichten nach dem
58
[Seite 59]
Versicherungsvertragsgesetz (VVG), zur Prüfung einer Leistungspflicht und zur internen Prüfung des fristgerechten
Forderungsausgleichs. Sie erfolgt auch zur Prüfung und Regulierung der Ansprüche Geschädigter in der Haftpflicht-
versicherung, zur Prüfung und Abwicklung von Regressforderungen, zum Abschluss und zur Durchführung von Rück-
versicherungsverträgen, zur Entwicklung von Tarifen, Produkten und Services, zur Erstellung von Statistiken, für
versicherungsrelevante Forschungszwecke, z. B. Unfallforschung, zur Missbrauchsbekämpfung oder zur Erfüllung
gesetzlicher und aufsichtsrechtlicher Verpflichtungen oder zu Zwecken der Werbung sowie der Markt- und Meinungs-
forschung.
(2) Die personenbezogenen Daten werden grundsätzlich im Rahmen der den betroffenen Personen bekannten Zweck-
bestimmung verarbeitet. Eine Änderung oder Erweiterung der Zweckbestimmung erfolgt nur, wenn sie rechtlich zulässig
ist und die betroffenen Personen nach Artikel 7 bzw. 8 dieser Verhaltensregeln darüber informiert wurden oder wenn die
betroffenen Personen eingewilligt haben.
Art. 3 Grundsätze zur Qualität der Datenverarbeitung
(1) Die Unternehmen verpflichten sich, alle personenbezogenen Daten in rechtmäßiger und den schutzwürdigen Interessen
der betroffenen Person entsprechender und nachvollziehbarer Weise zu verarbeiten.
(2) Die Datenverarbeitung richtet sich an dem Ziel der Datenminimierung und Speicherbegrenzung aus. Personenbezogene
Daten werden vorbehaltlich der Zwecke Forschung und Statistik nach Maßgabe des Art. 5 Abs. 1 lit. e) DSGVO in einer
Form gespeichert, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke der
Verarbeitung erforderlich ist. Insbesondere werden die Möglichkeiten zur Anonymisierung und Pseudonymisierung
genutzt, soweit dies möglich ist und der Aufwand nicht unverhältnismäßig zu dem angestrebten Schutzzweck ist. Dabei
wird die Anonymisierung der Pseudonymisierung vorgezogen.
(3) Das Unternehmen trägt dafür Sorge, dass die vorhandenen personenbezogenen Daten richtig und erforderlichenfalls auf
dem aktuellen Stand gespeichert sind. Es werden alle angemessenen Maßnahmen dafür getroffen, dass nicht zutreffende
oder unvollständige Daten unverzüglich berichtigt, gelöscht oder in der Verarbeitung eingeschränkt werden.
(4) Die Maßnahmen nach den vorstehenden Absätzen werden dokumentiert. Grundsätze hierfür werden in das Datenschutz-
konzept der Unternehmen aufgenommen (Art. 4 Abs. 2).
Art. 4 Grundsätze der Datensicherheit
(1) Zur Gewährleistung der Datensicherheit werden die erforderlichen technisch-organisatorischen Maßnahmen unter
Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der
Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeiten und Schwere der mit der Verarbei-
tung verbundenen Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen getroffen, um ein dem Risiko angemesse-
nes Schutzniveau zu gewährleisten. Dabei werden angemessene Maßnahmen getroffen, die insbesondere gewährleisten
können, dass
1. nur Befugte personenbezogene Daten zur Kenntnis nehmen können (Vertraulichkeit). Mittel hierzu sind insbesondere
Berechtigungskonzepte, Pseudonymisierung oder Verschlüsselung personenbezogener Daten.
2. personenbezogene Daten während der Verarbeitung unversehrt, vollständig und aktuell bleiben (Integrität).
3. personenbezogene Daten zeitgerecht zur Verfügung stehen und ordnungsgemäß verarbeitet werden können
(Verfügbarkeit, Belastbarkeit).
4. jederzeit personenbezogene Daten ihrem Ursprung zugeordnet werden können (Authentizität).
5. festgestellt werden kann, wer wann welche personenbezogenen Daten in welcher Weise eingegeben, übermittelt und
verändert hat (Revisionsfähigkeit).
6. die Verfahrensweisen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten vollständig, aktuell und in einer Weise doku-
mentiert sind, dass sie in zumutbarer Zeit nachvollzogen werden können (Transparenz).
(2) Die in den Unternehmen veranlassten Maßnahmen werden in ein umfassendes, die Verantwortlichkeiten regelndes
Datenschutz- und -sicherheitskonzept integriert, welches unter Einbeziehung der betrieblichen Datenschutzbeauftragten
erstellt wird. Es beinhaltet insbesondere Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung und Bewertung der Wirksamkeit der
getroffenen Maßnahmen.
Art. 5 Einwilligung
(1) Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten auf eine Einwilligung sowie – soweit erforderlich – auf eine Schwei-
gepflichtentbindungserklärung der betroffenen Personen gestützt wird, stellt das Unternehmen sicher, dass diese
freiwillig, in informierter Weise und unmissverständlich bekundet wird, wirksam und nicht widerrufen ist. Soweit
besondere Kategorien personenbezogener Daten – insbesondere Daten über die Gesundheit – verarbeitet werden, muss
die diesbezügliche Einwilligung ausdrücklich abgegeben sein.
(2) Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten von Minderjährigen auf eine Einwilligung sowie – soweit erforder-
lich – auf eine Schweigepflichtentbindungserklärung gestützt wird, werden diese Erklärungen von dem gesetzlichen
Vertreter eingeholt. Frühestens mit Vollendung des 16. Lebensjahres werden diese Erklärungen bei entsprechender
Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen von diesem selbst eingeholt.
(3) Das einholende Unternehmen bzw. der die Einwilligung einholende Vermittler stellt sicher und dokumentiert, dass die
betroffenen Personen zuvor über die Verantwortliche(n), den Umfang, die Form und den Zweck der Datenverarbeitung
sowie die Möglichkeit der Verweigerung und die Widerruflichkeit der Einwilligung und deren Folgen informiert sind.
Art. 7 Abs. 3 dieser Verhaltensregeln bleibt unberührt.
(4) Die Einwilligung und die Schweigepflichtentbindung können jederzeit mit Wirkung für die Zukunft ohne Angabe von
Gründen widerrufen werden. Die betroffenen Personen werden über die Möglichkeiten und Folgen des Widerrufs einer
Einwilligungserklärung informiert. Mögliche Folge eines wirksamen Widerrufs kann insbesondere sein, dass eine Leistung
nicht erbracht werden kann.
(5) Wird die Einwilligung schriftlich oder elektronisch zusammen mit anderen Erklärungen eingeholt, wird sie so hervorgeho-
ben, dass sie ins Auge fällt.
(6) Eine Einwilligung kann schriftlich, elektronisch oder mündlich erteilt werden. Das Unternehmen wird die Erklärung so
dokumentieren, dass der Inhalt der jeweils erteilten Einwilligungserklärung nachgewiesen werden kann. Auf Verlangen
wird den betroffenen Personen der Erklärungsinhalt zur Verfügung gestellt.
59
[Seite 60]
(7) Wird die Einwilligung mündlich eingeholt, ist dies den betroffenen Personen unverzüglich schriftlich oder in Textform zu
bestätigen.
Art. 6 Besondere Kategorien personenbezogener Daten
(1) Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne der EU-Datenschutz-Grundverordnung (insbesondere Angaben
über die Gesundheit) werden auf gesetzlicher Grundlage (insbesondere Art. 6 i. V. m. Art. 9 Datenschutz-Grundverord-
nung) oder mit Einwilligung der betroffenen Personen nach Artikel 5 und – soweit erforderlich – aufgrund einer
Schweigepflichtentbindung erhoben und verarbeitet. Eine Einwilligung muss sich ausdrücklich auf diese Daten beziehen.
(2) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten auf gesetzlicher Grundlage ist zulässig, insbesondere
wenn es zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist. Das gilt beispielsweise
für die Prüfung und Abwicklung der Ansprüche von Versicherten sowie von Geschädigten in der Haftpflichtversicherung.
(3) Darüber hinaus kann die Verarbeitung von Gesundheitsdaten betroffener Personen ohne deren Einwilligung erfolgen zur
Geltendmachung, Prüfung und Abwicklung von gesetzlich geregelten Regressforderungen einerseits des Unternehmens
oder andererseits eines Dritten, der gegenüber den betroffenen Personen eine Leistung erbracht hat, wie beispielsweise
zur Prüfung und Abwicklung der Regressforderungen eines Sozialversicherungsträgers, Arbeitgebers oder privaten
Krankenversicherers.
(4) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten kann im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben auch
dann zulässig sein, soweit es zur Gesundheitsvorsorge bzw. -versorgung erforderlich ist.
(5) Ebenso kann die Verarbeitung von Gesundheitsdaten ohne Einwilligung erfolgen zum Schutz lebenswichtiger Interessen
der betroffenen oder anderer Personen, wenn diese aus körperlichen oder rechtlichen Gründen außerstande sind, ihre
Einwilligung zu geben, insbesondere wenn für diese Personen Assistance-Leistungen (z. B. Notrufdienste, Krankentrans-
port aus dem Ausland oder Koordination der medizinischen Behandlung) vereinbart und sie im Leistungsfall außer Stande
sind, ihre Einwilligung abzugeben, z. B. weil nach einem Unfall ein Krankentransport für eine bewusstlose Person nötig ist.
(6) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten erfolgt auch auf gesetzlicher Grundlage zu statis-
tischen Zwecken sowie zu Forschungszwecken nach Maßgabe von Artikel 10 dieser Verhaltensregeln.
IV. Datenerhebung
Art. 7 Grundsätze zur Datenerhebung und Informationen bei Datenerhebung bei der betroffenen Person
(1) Personenbezogene Daten werden in nachvollziehbarer Weise erhoben. Bei Versicherten und Antragstellern werden die
Mitwirkungspflichten nach §§ 19, 31 VVG berücksichtigt.
(2) Personenbezogene Daten weiterer Personen im Sinne dieser Verhaltensregeln werden erhoben und verarbeitet, wenn es
zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflich-
tung erforderlich ist. Das gilt insbesondere für die Erhebung von Daten von Zeugen oder von Geschädigten anlässlich
einer Leistungsprüfung und -erbringung in der Haftpflichtversicherung und für Datenverarbeitungen zur Erfüllung von
Direktansprüchen in der Kfz-Haftpflichtversicherung oder zur Erfüllung von gesetzlichen Meldepflichten. Daten nach
Satz 1 können auch erhoben und verarbeitet werden, wenn dies im Zusammenhang mit der Begründung, Durchführung
oder Beendigung eines Versicherungsverhältnisses erforderlich ist und die schutzwürdigen Interessen dieser Personen
nicht überwiegen, beispielsweise wenn Daten eines Rechtsanwalts oder einer Reparaturwerkstatt zur Korrespondenz im
Leistungsfall benötigt werden.
(3) Die Unternehmen stellen sicher, dass die betroffenen Personen zur Gewährleistung der Transparenz und zur Wahrung
ihrer Rechte über Folgendes unterrichtet werden:
a) die Identität des Verantwortlichen (Name, Sitz, Kontaktdaten, Vertretungsberechtigte),
b) die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten,
c) die Zwecke und Rechtsgrundlagen (ggf. einschließlich der berechtigten Interessen) der Datenverarbeitung,
d) ggf. Empfänger oder die Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten,
e) ggf. beabsichtigte Übermittlungen der personenbezogenen Daten in ein Drittland oder an eine internationale
Organisation nach Maßgabe des Art. 13 Abs. 1 lit. f) DSGVO,
f) die Speicherdauer (oder deren Kriterien) der personenbezogenen Daten,
g) die im Abschnitt VIII dieser Verhaltensregeln geregelten Rechte der betroffenen Personen einschließlich der
Beschwerdemöglichkeiten bei einer Aufsichtsbehörde sowie über ein ggf. bestehendes Widerspruchsrecht,
h) wenn die Verarbeitung auf einer Einwilligung beruht: über das Recht zum Widerruf der Einwilligung und dessen
Folgen,
i) eine ggf. gesetzlich oder vertraglich bestehende oder für einen Vertragsschluss erforderliche Pflicht zur Angabe der
Daten und die Folgen der Nichtangabe und
j) bei Einsatz automatisierter Entscheidungen aussagekräftige Informationen über die eingesetzte Logik, Tragweite und
Auswirkungen dieser Verarbeitung.
Die Information unterbleibt, wenn und soweit die betroffenen Personen bereits auf andere Weise Kenntnis von ihr
erlangt haben.
Art. 8 Datenerhebung ohne Mitwirkung der betroffenen Personen
(1) Daten werden ohne Mitwirkung der betroffenen Personen erhoben, wenn dies im Zusammenhang mit der Begründung,
Durchführung oder Beendigung von Versicherungsverhältnissen und insbesondere auch zur Prüfung und Bearbeitung
von Leistungsansprüchen erforderlich ist. Das gilt beispielsweise, wenn der Versicherungsnehmer bei Gruppenversiche-
rungen zulässigerweise die Daten der versicherten Personen oder bei Lebens- und Unfallversicherungen die Daten der
Bezugsberechtigten angibt oder er in der Haftpflichtversicherung Angaben über den Geschädigten oder Zeugen macht.
Ohne Mitwirkung der betroffenen Person können personenbezogene Daten auch zu Zwecken nach Art. 10 Abs. 1 erhoben
werden.
60
[Seite 61]
(2) Die Erhebung von Gesundheitsdaten oder genetischen Daten bei Dritten erfolgt – soweit erforderlich – mit wirksamer
Schweigepflichtentbindungserklärung der betroffenen Personen und nach Maßgabe des § 213 VVG und § 18 GenDG,
soweit diese Vorschriften anzuwenden sind. Die Erhebung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten bei
Dritten kann auch erforderlich sein in den in Artikel 6 Absatz 2 bis 5 dieser Verhaltensregeln genannten Fällen.
(3) Das Unternehmen, das personenbezogene Daten ohne Mitwirkung der betroffenen Personen erhebt, stellt sicher, dass die
betroffenen Personen innerhalb einer im Einzelfall angemessenen Frist, längstens jedoch innerhalb eines Monats, nach
der ersten Erlangung der Daten informiert werden über:
a) die Identität des Verantwortlichen (Name, Sitz, Kontaktdaten, Vertretungsberechtigte),
b) die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten,
c) die Zwecke und Rechtsgrundlagen (ggf. einschließlich der berechtigten Interessen) der Datenverarbeitung,
d) die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden,
e) ggf. Empfänger oder die Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten,
f) ggf. beabsichtigte Übermittlungen der personenbezogenen Daten in ein Drittland oder an eine internationale
Organisation nach Maßgabe des Art. 14 Abs. 1 lit. f) DSGVO,
g) die Speicherdauer (oder deren Kriterien) der personenbezogenen Daten,
h) die im Abschnitt VIII dieser Verhaltensregeln geregelten Rechte der betroffenen Personen einschließlich der
Beschwerdemöglichkeiten bei einer Aufsichtsbehörde,
i) wenn die Verarbeitung auf einer Einwilligung beruht: über das Recht zum Widerruf der Einwilligung und dessen
Folgen,
j) die Quelle der personenbezogenen Daten bzw. ob sie aus einer öffentlich zugänglichen Quelle stammen und
k) bei Einsatz automatisierter Entscheidungen aussagekräftige Informationen über die eingesetzte Logik, Tragweite und
Auswirkungen dieser Verarbeitung.
Falls die Daten zur Kommunikation mit den betroffenen Personen verwendet werden sollen, erfolgt die Information
spätestens mit der ersten Mitteilung an sie, zum Beispiel in Fällen der Benennung von Bezugsberechtigten in der
Lebensversicherung bei Eintritt des Leistungsfalls oder in Fällen der Benennung von Berechtigten für Notfälle, wenn
dieser eintritt. Falls die Offenlegung an einen anderen Empfänger beabsichtigt ist, erfolgt die Information spätestens
zum Zeitpunkt der ersten Offenlegung.
(4) Die Information unterbleibt, wenn und soweit die betroffenen Personen bereits über die Informationen verfügen, sich die
Erteilung der Informationen als unmöglich erweist oder die Information einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern
würde, insbesondere wenn Daten für statistische oder wissenschaftliche Zwecke verarbeitet werden oder wenn gespei-
cherte Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen sind und eine Benachrichtigung wegen der Vielzahl der
betroffenen Fälle unverhältnismäßig ist. Die Information unterbleibt auch, wenn die Daten nach einer Rechtsvorschrift
oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen des überwiegenden berechtigten Interesses eines Dritten, geheim gehalten
werden müssen. Dies betrifft beispielsweise Fälle in der Lebensversicherung, in denen sich der Versicherungsnehmer
wünscht, dass ein Bezugsberechtigter nicht informiert wird.
(5) Ebenso unterbleibt die Information nach Maßgabe des § 33 Abs. 1 Nr. 2 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit
Art. 23 Abs. 1 lit. j) DSGVO, wenn:
– sie die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche beeinträchtigen würde oder die
Verarbeitung von personenbezogenen Daten aus zivilrechtlichen Verträgen beinhaltet und der Verhütung von
Schäden durch Straftaten dient, sofern nicht das berechtigte Interesse der betroffenen Person an der Informations-
erteilung überwiegt oder
– das Bekanntwerden der Informationen die behördliche Strafverfolgung gefährden würde.
Daher erfolgt regelmäßig keine Information über Datenerhebungen zur Aufklärung von Widersprüchlichkeiten gemäß
Artikel 15 dieser Verhaltensregeln.
(6) In den Fällen des Absatzes 5 ergreift das Unternehmen geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen
der betroffenen Personen (z. B. Prüfung und gegebenenfalls Veranlassung weiterer Zugriffsbeschränkungen). Sofern das
Unternehmen von einer Information absieht, dokumentiert es die Gründe dafür.
V. Verarbeitung Personenbezogener Daten
Art. 9 Verarbeitung von Stammdaten in der Unternehmensgruppe
(1) Wenn das Unternehmen einer Gruppe von Versicherungs- und Finanzdienstleistungsunternehmen angehört, können die
Stammdaten von Antragstellern, Versicherten und weiteren Personen sowie Angaben über den Zusammenhang mit
bestehenden Verträgen zur zentralisierten Bearbeitung von bestimmten Verfahrensabschnitten im Geschäftsablauf (z. B.
Telefonate, Post, Inkasso) in einem von Mitgliedern der Gruppe gemeinsam nutzbaren Datenverarbeitungsverfahren
verarbeitet werden, wenn sichergestellt ist, dass die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach Maßgabe des
Art. 4 dieser Verhaltensregeln (z. B. Berechtigungskonzepte) den datenschutzrechtlichen Anforderungen entsprechen und
die Einhaltung dieser Verhaltensregeln durch den oder die für das Verfahren Verantwortlichen gewährleistet ist.
(2) Stammdaten werden aus gemeinsam nutzbaren Datenverarbeitungsverfahren nur weiterverarbeitet, soweit dies für den
jeweiligen Zweck erforderlich ist. Dies ist technisch und organisatorisch zu gewährleisten.
(3) Erfolgt eine gemeinsame Verarbeitung von Daten gemäß Absatz 1, werden die Versicherten darüber bei Vertragsabschluss
oder bei Neueinrichtung eines solchen Verfahrens in Textform informiert. Dazu hält das Unternehmen eine aktuelle Liste
aller Unternehmen der Gruppe bereit, die an einer zentralisierten Bearbeitung teilnehmen und macht diese in geeigneter
Form bekannt.
(4) Nimmt ein Unternehmen für ein anderes Mitglied der Gruppe weitere Datenverarbeitungen vor oder finden gemeinsame
Verarbeitungen mehrerer Mitglieder der Gruppe statt, richtet sich dies nach Artikel 21 bis 22a dieser Verhaltensregeln.
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[Seite 62]
Art. 10 Statistik, Tarifkalkulation und Prämienberechnung
(1) Die Versicherungswirtschaft errechnet auf der Basis von Statistiken und Erfahrungswerten mit Hilfe versicherungs-
mathematischer Methoden die Wahrscheinlichkeit des Eintritts von Versicherungsfällen sowie deren Schadenhöhe und
entwickelt auf dieser Grundlage Tarife. Dazu werten Unternehmen neben Daten aus Versicherungsverhältnissen,
Leistungs- und Schadenfällen auch andere Daten von Dritten (z. B. des Kraftfahrtbundesamtes) aus.
(2) Die Unternehmen stellen durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sicher, dass die Rechte und
Freiheiten der betroffenen Personen gemäß der Datenschutz-Grundverordnung gewahrt werden, insbesondere dass die
Verarbeitung personenbezogener Daten auf das für die jeweilige Statistik notwendige Maß beschränkt wird. Zu diesen
Maßnahmen gehört die frühzeitige Anonymisierung oder Pseudonymisierung der Daten, sofern es möglich ist, den
Statistikzweck auf diese Weise zu erfüllen.
(3) Eine Übermittlung von Daten an den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V., den Verband der
Privaten Krankenversicherung e. V. oder andere Stellen zur Errechnung unternehmensübergreifender Statistiken oder
Risikoklassifizierungen erfolgt grundsätzlich nur in anonymisierter oder – soweit für den Statistikzweck erforderlich –
pseudonymisierter Form. Ein Rückschluss auf die betroffenen Personen durch diese Verbände erfolgt nicht. Absatz 2 gilt
entsprechend. Für Kraftfahrt- und Sachversicherungsstatistiken können auch Datensätze mit personenbeziehbaren
Sachangaben wie z. B. Kfz-Kennzeichen, Fahrzeugidentifikationsnummern oder Standortdaten von Risikoobjekten wie
beispielsweise Gebäuden übermittelt werden.
(4) Für Datenverarbeitungen zu statistischen Zwecken können Unternehmen auch besondere Kategorien personenbezogener
Daten, insbesondere Gesundheitsdaten, verarbeiten, wenn dies für den jeweiligen Statistikzweck erforderlich ist und die
Interessen des Unternehmens an der Verarbeitung die Interessen der betroffenen Personen an einem Ausschluss von der
Verarbeitung erheblich überwiegen. Das gilt z. B. für Statistiken zur Entwicklung und Überprüfung von Tarifen oder zum
gesetzlich vorgeschriebenen Risikomanagement. Die Unternehmen treffen in diesen Fällen angemessene und spezifische
Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Personen und insbesondere der in Artikel 3 und 4 geregelten
Grundsätze. Zu den spezifischen Maßnahmen gehören wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit der Daten beispiels-
weise:
– die Sensibilisierung der an den Verarbeitungen beteiligten Mitarbeiter und Dienstleister,
– die Pseudonymisierung personenbezogener Daten nach Absatz 2 Satz 2,
– die Beschränkung des Zugangs zu den personenbezogenen Daten innerhalb der Unternehmen oder beim Dienstleister
und
– Verschlüsselung beim Transport personenbezogener Daten.
Alle personenbezogenen Daten werden anonymisiert, sobald dies nach dem Statistikzweck möglich ist, es sei denn, der
Anonymisierung stehen berechtigte Interessen der betroffenen Personen entgegen. Bis dahin werden die Identifikations-
merkmale, mit denen Einzelangaben einer betroffenen Person zugeordnet werden könnten, gesondert gespeichert. Diese
Identifikationsmerkmale dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Statistikzweck dies
erfordert.
(5) Die betroffenen Personen können der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten für eine Statistik widersprechen,
wenn aufgrund ihrer persönlichen Situation Gründe vorliegen, die der Verarbeitung ihrer Daten zu diesem Zweck
entgegenstehen. Das Widerspruchsrecht besteht nicht, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer im öffentlichen
Interesse liegenden Aufgabe (z. B. der Beantwortung von Anfragen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht)
erforderlich ist.
(6) Zur Ermittlung der risikogerechten Prämie werden Tarife nach Absatz 1 auf die individuelle Situation des Antragstellers
angewandt. Darüber hinaus kann eine Bewertung des individuellen Risikos des Antragstellers durch spezialisierte
Risikoprüfer, z. B. Ärzte, in die Prämienermittlung einfließen. Hierzu werden auch personenbezogene Daten einschließlich
ggf. besonderer Kategorien personenbezogener Daten, wie Gesundheitsdaten, verwendet, die nach Maßgabe dieser
Verhaltensregeln verarbeitet worden sind.
(7) Die Versicherungswirtschaft verarbeitet personenbezogene Daten entsprechend den vorstehenden Absätzen auch für
Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, zum Beispiel zur Unfallforschung.
Art. 11 Scoring
Für das Scoring gelten die gesetzlichen Regelungen.
Art. 12 Bonitätsdaten
Für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Bonitätsdaten gelten die gesetzlichen Regelungen.
Art. 13 Automatisierte Einzelentscheidungen
(1) Automatisierte Entscheidungen, die für die betroffenen Personen eine rechtliche Wirkung nach sich ziehen oder sie in
ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigen, werden nur unter den in Absatz 2, 3 und 4 genannten Voraussetzungen
getroffen.
(2) Eine Entscheidung, die für den Abschluss oder die Erfüllung eines Versicherungsvertrags mit der betroffenen Person oder
im Rahmen der Leistungserbringung erforderlich ist, kann automatisiert erfolgen. Eine Erforderlichkeit ist insbesondere in
folgenden Fällen gegeben:
1. Entscheidungen gegenüber Antragstellern über den Abschluss und die Konditionen eines Versicherungsvertrages,
2. Entscheidungen gegenüber Versicherungsnehmern über Leistungsfälle im Rahmen eines Versicherungsverhältnisses,
3. Entscheidungen über die Erfüllung von Merkmalen bei verhaltensbezogenen Tarifen, z. B. das Fahrverhalten honorie-
rende Rabatte in der Kfz-Versicherung.
(3) Automatisierte Entscheidungen über Leistungsansprüche nach einem Versicherungsvertrag, z. B. Entscheidungen
gegenüber mitversicherten Personen oder Geschädigten in der Haftpflichtversicherung, sind auch dann zulässig, wenn
dem Begehren der betroffenen Person stattgegeben wird. Die Entscheidung kann im Rahmen der Leistungserbringung
nach einem Versicherungsvertrag auch automatisiert ergehen, wenn die Entscheidung auf der Anwendung verbindlicher
Entgeltregelungen für Heilbehandlungen beruht und das Unternehmen für den Fall, dass dem Antrag nicht vollumfäng-
lich stattgegeben wird, angemessene Maßnahmen zur Wahrung der berechtigten Interessen der betroffenen Person trifft,
62
[Seite 63]
wozu mindestens das Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person seitens des Unternehmens, auf Darlegung des
eigenen Standpunktes und auf Anfechtung der Entscheidung zählt.
(4) Darüber hinaus kann eine automatisierte Entscheidung mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person erfolgen.
(5) Besondere Kategorien personenbezogener Daten werden im Rahmen einer automatisierten Entscheidungsfindung
verarbeitet, wenn die betroffenen Personen ihre Einwilligung erteilt haben. Automatisierte Entscheidungen mit besonde-
ren Kategorien personenbezogener Daten sind auch ohne Einwilligung in den Fällen des Absatzes 3 möglich.
(6) Sofern automatisierte Entscheidungen zu Lasten der betroffenen Personen getroffen werden, wird mindestens das
Folgende veranlasst: Das Unternehmen teilt den betroffenen Personen mit, dass eine automatisierte Entscheidung
getroffen wurde. Dabei werden ihnen, sofern sie nicht bereits informiert wurden, aussagekräftige Informationen über die
involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen der automatisierten Entscheidungsfindung
mitgeteilt. Auf Verlangen werden den betroffenen Personen auch die wesentlichen Gründe der Entscheidungsfindung
mitgeteilt und erläutert, um ihnen die Darlegung ihres Standpunktes, das Eingreifen einer Person seitens des Unterneh-
mens und die Anfechtung der Entscheidung zu ermöglichen. Dies umfasst auch die verwendeten Datenarten sowie ihre
Bedeutung für die automatisierte Entscheidung. Die betroffenen Personen haben das Recht, die Entscheidung anzufech-
ten. Dann wird die Entscheidung auf dieser Grundlage in einem nicht ausschließlich automatisierten Verfahren erneut
geprüft. Artikel 28 Absatz 1 dieser Verhaltensregeln gilt entsprechend.
(7) Der Einsatz automatisierter Entscheidungsverfahren wird dokumentiert.
(8) Die Unternehmen stellen sicher, dass technische und organisatorische Maßnahmen getroffen werden, damit Faktoren,
die zu unrichtigen personenbezogenen Daten führen, korrigiert werden können und das Risiko von Fehlern minimiert
wird. In Hinblick auf Gesundheitsdaten werden auch die gesetzlichen Vorgaben der §§ 37 Abs. 2, 22 Abs. 2 BDSG
beachtet.
Art. 14 Hinweis- und Informationssystem (HIS)
(1) Die Unternehmen der deutschen Versicherungswirtschaft – mit Ausnahme der privaten Krankenversicherer – nutzen ein
Hinweis- und Informationssystem (HIS) zur Unterstützung der Risikobeurteilung im Antragsfall, zur Sachverhaltsaufklä-
rung bei der Leistungsprüfung sowie bei der Bekämpfung der missbräuchlichen Erlangung von Versicherungsleistungen.
Der Betrieb und die Nutzung des HIS erfolgen auf Basis von Interessenabwägungen und festgelegten Einmeldekriterien.
(2) Das HIS wird getrennt nach Versicherungssparten betrieben. In allen Sparten wird der Datenbestand in jeweils zwei
Datenpools getrennt verarbeitet: in einem Datenpool für die Abfrage zur Risikoprüfung im Antragsfall (A-Pool) und in
einem Pool für die Abfrage zur Leistungsprüfung (L-Pool). Die Unternehmen richten die Zugriffsberechtigungen für ihre
Mitarbeiter entsprechend nach Sparten und Aufgaben getrennt ein.
(3) Die Unternehmen melden Daten zu Fahrzeugen, Immobilien oder Personen an den Betreiber des HIS, wenn ein erhöhtes
Risiko vorliegt oder wenn eine Auffälligkeit festgestellt wurde, soweit dies zur gegenwärtigen oder künftigen Aufde-
ckung oder zur Verhinderung der missbräuchlichen Erlangung von Versicherungsleistungen erforderlich ist und nicht
überwiegende schutzwürdige Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen dagegen sprechen. Eine Einwilligung der
betroffenen Personen ist nicht erforderlich. Vor einer Einmeldung von Daten zu Personen erfolgt eine Abwägung der
Interessen der Unternehmen und des Betroffenen. Bei Vorliegen der festgelegten Meldekriterien ist regelmäßig von
einem überwiegenden berechtigten Interesse des Unternehmens an der Einmeldung auszugehen. Die Abwägung ist
hinreichend aussagekräftig zu dokumentieren. Besondere Kategorien personenbezogener Daten, wie z. B. Gesundheitsda-
ten, werden nicht an das HIS gemeldet. Wenn erhöhte Risiken in der Personenversicherung als „Erschwernis“ gemeldet
werden, geschieht dies ohne die Angabe, ob sie auf Gesundheitsdaten oder einem anderen Grund, z. B. einem gefährli-
chen Beruf oder Hobby, beruhen. Personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten werden
ebenfalls nicht an das HIS gemeldet, es sei denn, die Verarbeitung wird unter behördlicher Aufsicht vorgenommen oder
dies ist nach dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht, das geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der
betroffenen Personen vorsieht, zulässig.
(4) Die Unternehmen informieren die Versicherungsnehmer bereits bei Vertragsabschluss in allgemeiner Form über das HIS
unter Angabe des Verantwortlichen mit dessen Kontaktdaten. Sie benachrichtigen spätestens anlässlich der Einmeldung
die betroffenen Personen mit den nach Art. 8 Absatz 3 relevanten Informationen. Eine Benachrichtigung kann in den
Fällen des Art. 8 Abs. 5 dieser Verhaltensregelungen unterbleiben.
(5) Ein Abruf von Daten aus dem HIS kann bei Antragstellung und im Leistungsfall erfolgen, nicht jedoch bei Auszahlung
einer Kapitallebensversicherung im Erlebensfall. Der Datenabruf ist nicht die alleinige Grundlage für eine Entscheidung
im Einzelfall. Die Informationen werden lediglich als Hinweis dafür gewertet, dass der Sachverhalt einer näheren Prüfung
bedarf. Alle Datenabrufe erfolgen im automatisierten Abrufverfahren und werden protokolliert für Revisionszwecke und
den Zweck, stichprobenartig deren Berechtigung prüfen zu können.
(6) Soweit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung erforderlich, können im Leistungsfall auch Daten zwischen dem einmelden-
den und dem abrufenden Unternehmen ausgetauscht werden, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass die
betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung hat. So werden beispielsweise Daten und
Gutachten über Kfz- oder Gebäude-Schäden bei dem Unternehmen angefordert, welches einen Schaden in das HIS
eingemeldet hatte. Der Datenaustausch wird dokumentiert. Soweit der Datenaustausch nicht gemäß Artikel 15 dieser
Verhaltensregeln erfolgt, werden die betroffenen Personen über den Datenaustausch informiert. Eine Information ist
nicht erforderlich, solange die Aufklärung des Sachverhalts dadurch gefährdet würde oder wenn die betroffenen
Personen auf andere Weise Kenntnis vom Datenaustausch erlangt haben.
(7) Die im HIS gespeicherten Daten werden spätestens am Ende des 4. Jahres nach dem Vorliegen der Voraussetzung für die
Einmeldung gelöscht. Zu einer Verlängerung der Speicherdauer auf maximal 10 Jahre kommt es in der Lebensversiche-
rung im Leistungsbereich oder bei erneuter Einmeldung innerhalb der regulären Speicherzeit gemäß Satz 1. Daten zu
Anträgen, bei denen kein Vertrag zustande gekommen ist, werden im HIS spätestens am Ende des 3. Jahres nach dem
Jahr der Antragstellung gelöscht.
(8) Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft gibt unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorgaben einen
detaillierten Leitfaden zur Nutzung des HIS an die Unternehmen heraus.
Art. 15 Aufklärung von Widersprüchlichkeiten
(1) Die Unternehmen können jederzeit bei entsprechenden Anhaltspunkten prüfen, ob bei der Antragstellung oder bei
Aktualisierungen von Antragsdaten während des Versicherungsverhältnisses unrichtige oder unvollständige Angaben
gemacht wurden und damit die Risikobeurteilung beeinflusst wurde oder ob falsche oder unvollständige Sachverhalts-
63
[Seite 64]
angaben bei der Feststellung eines entstandenen Schadens gemacht wurden. Zu diesem Zweck nehmen die Unternehmen
Datenerhebungen und -verarbeitungen vor, soweit dies zur Aufklärung der Widersprüchlichkeiten erforderlich ist. Bei der
Entscheidung, welche Daten die Unternehmen benötigen, um ihre Entscheidung auf ausreichender Tatsachenbasis zu
treffen, kommt ihnen ein Beurteilungsspielraum zu.
(2) Im Leistungsfall kann auch ohne Vorliegen von Anhaltspunkten die Prüfung nach Abs. 1 erfolgen. Dies umfasst die
Einholung von Vorinformationen (z. B. Zeiträume, in denen Behandlungen oder Untersuchungen stattfanden), die es dem
Unternehmen ermöglichen einzuschätzen, ob und welche Informationen im Weiteren tatsächlich für die Prüfung
relevant sind.
(3) Datenverarbeitungen zur Überprüfung der Angaben zur Risikobeurteilung bei Antragstellung erfolgen nur innerhalb von
fünf Jahren, bei Krankenversicherungen innerhalb von drei Jahren nach Vertragsschluss. Die Angaben können auch nach
Ablauf dieser Zeit noch überprüft werden, wenn der Versicherungsfall vor Ablauf der Frist eingetreten ist. Für die
Prüfung, ob der Versicherungsnehmer bei der Antragstellung vorsätzlich oder arglistig unrichtige oder unvollständige
Angaben gemacht hat, verlängert sich dieser Zeitraum auf 10 Jahre.
(4) Ist die Erhebung und Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere von Daten über
die Gesundheit, nach Absatz 1 erforderlich, werden die betroffenen Personen entsprechend ihrer Erklärung im Versiche-
rungsantrag vor einer Datenerhebung bei Dritten nach § 213 Abs. 2 VVG unterrichtet und auf ihr Widerspruchsrecht
hingewiesen oder von den betroffenen Personen wird zuvor eine eigenständige Einwilligungs- und Schweigepflichtent-
bindungserklärung eingeholt.
(5) Die Möglichkeit, die Abgabe der Einwilligungs- und Schweigepflichtentbindungserklärung zu verweigern, bleibt
unbenommen und das Unternehmen informiert die betroffene Person diesbezüglich. Verweigert die betroffene Person die
Abgabe der Einwilligungs- und Schweigepflichtentbindungserklärung, obliegt es der betroffenen Person als Vorausset-
zung für die Schadenregulierung alle erforderlichen Informationen zu beschaffen und dem Unternehmen zur Verfügung
zu stellen. Das Unternehmen hat in diesem Fall darzulegen, welche Informationen es bei Verweigerung der Einwilligungs-
und Schweigepflichtentbindungserklärung für erforderlich hält.
Art. 16 Datenaustausch mit anderen Versicherern
(1) Ein Datenaustausch zwischen einem Vorversicherer und seinem nachfolgenden Versicherer wird zur Erhebung tarifrele-
vanter oder leistungsrelevanter Angaben unter Beachtung des Artikels 8 Abs. 1 vorgenommen. Dies ist insbesondere der
Fall, wenn die Angaben erforderlich sind:
1. bei der Risikoeinschätzung zur Überprüfung von Schadenfreiheitsrabatten, insbesondere der Schadensfreiheitsklassen
in der Kfz-Haftpflichtversicherung und Vollkaskoversicherung,
2. zur Übertragung von Ansprüchen auf Altersvorsorge bei Anbieter- oder Arbeitgeberwechsel,
3. zur Übertragung von Altersrückstellungen in der Krankenversicherung auf den neuen Versicherer,
4. zur Ergänzung oder Verifizierung der Angaben der Antragsteller oder Versicherten.
In den Fällen der Nummern 1 und 4 ist der Datenaustausch zum Zweck der Risikoprüfung nur zulässig, wenn die
betroffenen Personen bei Datenerhebung im Antrag über den möglichen Datenaustausch und dessen Zweck und
Gegenstand informiert werden. Nach einem Datenaustausch zum Zweck der Leistungsprüfung werden die betroffenen
Personen vom Daten erhebenden Unternehmen über einen erfolgten Datenaustausch im gleichen Umfang informiert.
Artikel 15 dieser Verhaltensregeln bleibt unberührt.
(2) Ein Datenaustausch mit anderen Versicherern außerhalb der für das Hinweis- und Informationssystem der Versicherungs-
wirtschaft (HIS) getroffenen Regelungen erfolgt darüber hinaus, soweit dies zur Antrags- und Leistungsprüfung und
-erbringung, einschließlich der Regulierung von Schäden bei gemeinsamer, mehrfacher oder kombinierter Absicherung
von Risiken, des gesetzlichen Übergangs einer Forderung gegen eine andere Person oder zur Regulierung von Schäden
zwischen mehreren Versicherern über bestehende Teilungs- und Regressverzichtsabkommen erforderlich ist und kein
Grund zu der Annahme besteht, dass ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der betroffenen Person dem entgegen-
steht.
(3) Der Datenaustausch wird dokumentiert.
(4) Kfz-Versicherer nutzen die bei der GDV Dienstleistungs-GmbH geführte Schadenklassendatei als Gemeinschaftseinrich-
tung zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch. Einmeldungen erfolgen, um eine korrekte Einstufung im Schaden-
freiheitsrabatt-System zu ermöglichen. Das ist der Fall, wenn ein Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag gekündigt wird,
diese Vorversicherung bei Vertragsschluss nicht angegeben wird und die unbelastete Neueinstufung in die Schadenfrei-
heitsklassen tarifsystemwidrig wäre. Der Kfz-Versicherer übermittelt dazu den Namen und die Anschrift des Versiche-
rungsnehmers, die Versicherungsscheinnummer, das amtliche Kennzeichen des bisher versicherten Fahrzeugs, das Datum
der Beendigung des Versicherungsvertrags mit Schadenfreiheitsklasse sowie die Anzahl der noch nicht berücksichtigten
Schäden im Meldejahr. Die Daten werden nur im Antragsfall abgefragt, wenn ein Versicherungsnehmer keine Übernahme
eines Schadenfreiheitsrabatts aus dem Vorvertrag beantragt. Die Kfz-Versicherer informieren die Versicherungsnehmer
bei Vertragsabschluss in den Versicherungsinformationen über die Schadenklassendatei und die Kontaktdaten der
Gemeinschaftseinrichtung. Werden bei Beendigung des Versicherungsvertrages Daten eingemeldet, benachrichtigen die
Kfz-Versicherer die Versicherungsnehmer über die Art der gemeldeten Daten, den Zweck der Meldung, den Datenemp-
fänger (Name und Sitz der Gemeinschaftseinrichtung) und den möglichen Abruf der Daten. Datenabrufe aus der
Schadenklassendatei erfolgen in einem automatisierten Verfahren. Sie werden für Revisionszwecke und stichprobenartige
Berechtigungsprüfungen protokolliert. Die in der Schadenklassendatei gespeicherten Daten werden spätestens am Ende
des 3. Jahres nach dem Vorliegen der Voraussetzungen für die Einmeldung gelöscht.1)
Art. 17 Datenübermittlung an Rückversicherer
(1) Um jederzeit zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus den Versicherungsverhältnissen in der Lage zu sein, geben Unter-
nehmen einen Teil ihrer Risiken aus den Versicherungsverträgen an Rückversicherer weiter. Zum weiteren Risikoausgleich
bedienen sich in einigen Fällen diese Rückversicherer ihrerseits weiterer Rückversicherer. Zur ordnungsgemäßen Begrün-
dung, Durchführung oder Beendigung des Rückversicherungsvertrages werden in anonymisierter oder – soweit dies für
die vorgenannten Zwecke nicht ausreichend ist – pseudonymisierter Form Daten aus dem Versicherungsantrag oder
1)
Die Schadenklassendatei ist Ende 2018 eingestellt worden. Seitdem waren keine Datenübermittlungen in die Schadenklassendatei oder Abfragen
aus der Datei mehr möglich. Eine eingeschränkte Verarbeitung der Daten erfolgt noch bis zum Ablauf der Speicherfrist nach Art. 16 Abs. 4 Satz 10
Code of Conduct zur Erfüllung der Betroffenenrechte, insbesondere von Auskunftsersuchen.
64
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–verhältnis, insbesondere Versicherungsnummer, Beitrag, Art und Höhe des Versicherungsschutzes und des Risikos sowie
etwaige Risikozuschläge weitergegeben.
(2) Personenbezogene Daten erhalten die Rückversicherer nur, soweit dies
a) für den Abschluss oder die Erfüllung des Versicherungsvertrages erforderlich ist oder
b) zur Sicherstellung der Erfüllbarkeit der Verpflichtungen des Unternehmens aus den Versicherungsverhältnissen erfolgt
und kein Grund zu der Annahme besteht, dass ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der betroffenen Person
dem Unternehmensinteresse entgegensteht.
Dies kann der Fall sein, wenn im Rahmen des konkreten Rückversicherungsverhältnisses die Übermittlung personen-
bezogener Daten an Rückversicherer aus folgenden Gründen erfolgt:
a) Die Rückversicherer führen z. B. bei hohen Vertragssummen oder bei einem schwer einzustufenden Risiko im Einzelfall
die Risikoprüfung und die Leistungsprüfung durch.
b) Die Rückversicherer unterstützen die Unternehmen bei der Risiko- und Schadenbeurteilung sowie bei der Bewertung
von Verfahrensabläufen.
c) Die Rückversicherer erhalten zur Bestimmung des Umfangs der Rückversicherungsverträge einschließlich der Prüfung,
ob und in welcher Höhe sie an ein und demselben Risiko beteiligt sind (Kumulkontrolle) sowie zu Abrechnungs-
zwecken Listen über den Bestand der unter die Rückversicherung fallenden Verträge.
d) Die Risiko- und Leistungsprüfung durch den Erstversicherer wird von den Rückversicherern stichprobenartig oder in
Einzelfällen kontrolliert zur Prüfung ihrer Leistungspflicht gegenüber dem Erstversicherer.
(3) Die Unternehmen vereinbaren mit den Rückversicherern, dass personenbezogene Daten von diesen nur zu den in Absatz
2 genannten Zwecken sowie mit diesen kompatiblen Zwecken (z. B. Statistiken und wissenschaftliche Forschung)
verwendet werden. Außerdem vereinbaren sie, ob der Rückversicherer eine gesetzlich erforderliche Information an die
betroffene Person selbst vornimmt oder ob das Unternehmen die Information des Rückversicherers an die betroffene
Person weiterleitet. Im Fall der Weiterleitung vereinbaren sie auch, wie die Information erfolgt. Soweit die Unternehmen
einer Verschwiegenheitspflicht gemäß § 203 StGB unterliegen, verpflichten sie die Rückversicherer hinsichtlich der
Daten, die sie nach Absatz 2 erhalten, Verschwiegenheit zu wahren und weitere Rückversicherer sowie Stellen, die für sie
tätig sind, zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
(4) Besondere Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere Gesundheitsdaten, erhalten die Rückversicherer nur, wenn
die Voraussetzungen des Artikels 6 dieser Verhaltensregeln erfüllt sind.
VI. Verarbeitung personenbezogener Daten für Vertriebszwecke und zur Markt- und
Meinungsforschung
Art. 18 Verwendung von Daten für Zwecke der Werbung
(1) Personenbezogene Daten werden für Zwecke der Werbung nur auf der Grundlage von Artikel 6 Abs. 1 lit. a) oder f)
Datenschutz-Grundverordnung und unter Beachtung von § 7 UWG verarbeitet.
(2) Betroffene Personen können der Verwendung ihrer personenbezogenen Daten zu Zwecken der Direktwerbung wider-
sprechen. Die personenbezogenen Daten werden dann nicht mehr für diese Zwecke verarbeitet. Das Unternehmen trifft
zur Umsetzung geeignete technische und organisatorische Maßnahmen.
Art. 19 Marktumfragen
(1) Die Unternehmen führen Markt- und Meinungsumfragen unter besonderer Berücksichtigung der schutzwürdigen
Interessen der betroffenen Personen durch.
(2) Soweit die Unternehmen andere Stellen mit Markt- und Meinungsumfragen beauftragen, ist diese Stelle unter Nachweis
der Einhaltung der Datenschutzstandards auszuwählen. Vor der Datenweitergabe sind die Einzelheiten des Vorhabens
vertraglich nach den Vorgaben der Artikel 21, 22 oder 22a dieser Verhaltensregeln zu regeln. Dabei ist insbesondere
festzulegen:
a) dass die übermittelten und zusätzlich erhobenen Daten frühestmöglich pseudonymisiert und sobald nach dem Zweck
der Umfrage möglich anonymisiert werden,
b) dass die Auswertung der Daten sowie die Übermittlung der Ergebnisse der Markt- und Meinungsumfragen an die
Unternehmen in möglichst anonymisierter oder in pseudonymisierter Form, wenn dies für die Zwecke erforderlich ist
(z. B. Folgebefragungen), erfolgen.
(3) Soweit die Unternehmen selbst personenbezogene Daten zum Zweck der Durchführung von Markt- und Meinungs-
umfragen verarbeiten oder nutzen, werden die Daten frühestmöglich pseudonymisiert und sobald nach dem Zweck der
Umfrage möglich anonymisiert. Die Ergebnisse werden ausschließlich in möglichst anonymisierter oder in pseudo-
nymisierter Form, wenn dies für die Zwecke erforderlich ist (z. B. Folgebefragungen), gespeichert oder genutzt.
(4) Soweit im Rahmen der Markt- und Meinungsumfragen geschäftliche Handlungen vorgenommen werden, die als
Werbung zu werten sind, beispielsweise wenn bei der Datenerhebung auch absatzfördernde Äußerungen erfolgen, richtet
sich die Verarbeitung personenbezogener Daten dafür nach den in Artikel 18 dieser Verhaltensregeln getroffenen
Regelungen.
Art. 20 Datenübermittlung an selbstständige Vermittler
(1) Eine Übermittlung personenbezogener Daten erfolgt an den betreuenden Vermittler nur, soweit es zur bedarfsgerechten
Vorbereitung oder Bearbeitung eines konkreten Antrags bzw. Vertrags oder zur ordnungsgemäßen Durchführung der
Versicherungsangelegenheiten der betroffenen Personen erforderlich ist. Die Vermittler werden auf ihre besonderen
Verschwiegenheitspflichten hingewiesen.
(2) Vor der erstmaligen Übermittlung personenbezogener Daten an einen Versicherungsvertreter oder im Falle eines
Wechsels vom betreuenden Versicherungsvertreter auf einen anderen Versicherungsvertreter informiert das Unternehmen
die Versicherten oder Antragsteller vorbehaltlich der Regelung des Absatz 3 möglichst frühzeitig, mindestens aber zwei
Wochen vor der Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten über den bevorstehenden Datentransfer, die Identität
(Name, Sitz) des neuen Versicherungsvertreters und ihr Widerspruchsrecht. Die Benachrichtigung erfolgt nicht, wenn der
Wechsel von der betroffenen Person selbst gewünscht ist. Eine Information durch den bisherigen Versicherungsvertreter
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steht einer Information durch das Unternehmen gleich. Im Falle eines Widerspruchs findet die Datenübermittlung
grundsätzlich nicht statt. In diesem Fall wird die Betreuung durch einen anderen Versicherungsvertreter oder das
Unternehmen selbst angeboten.
(3) Eine Ausnahme von Absatz 2 besteht, wenn die ordnungsgemäße Betreuung der Versicherten im Einzelfall oder wegen
des unerwarteten Wegfalls der Betreuung der Bestand der Vertragsverhältnisse gefährdet ist.
(4) Personenbezogene Daten von Versicherten oder Antragstellern dürfen an einen Versicherungsmakler oder eine Dienstleis-
tungsgesellschaft von Versicherungsmaklern übermittelt werden, wenn die Versicherten oder Antragsteller dem Makler
dafür eine Maklervollmacht oder eine vergleichbare Bevollmächtigung erteilt haben, die die Datenübermittlung abdeckt.
Für den Fall des Wechsels des Maklers gilt zudem Absatz 2 entsprechend.
(5) Eine Übermittlung von Gesundheitsdaten durch das Unternehmen an den betreuenden Vermittler erfolgt grundsätzlich
nicht, es sei denn, es liegt eine Einwilligung der betroffenen Personen vor. Gesetzliche Übermittlungsbefugnisse bleiben
hiervon unberührt.
VII. Datenverarbeitung durch Auftragsverarbeiter, Dienstleister und gemeinsam Verantwortliche
Art. 21 Pflichten bei der Verarbeitung im Auftrag
(1) Sofern ein Unternehmen personenbezogene Daten gemäß Artikel 28 Datenschutz-Grundverordnung im Auftrag
verarbeiten lässt (z. B. elektronische Datenverarbeitung, Scannen und Zuordnung von Eingangspost, Adressverwaltung,
Antrags- und Vertragsbearbeitung, Schaden- und Leistungsbearbeitung, Sicherstellung der korrekten Verbuchung von
Zahlungseingängen, Zahlungsausgang, Entsorgung von Dokumenten), wird der Auftragnehmer mindestens gemäß Art. 28
Abs. 3 Datenschutz-Grundverordnung verpflichtet. Es wird nur ein solcher Auftragnehmer ausgewählt, der hinreichende
Garantien dafür bietet, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die
Verarbeitung im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung erfolgt und den Schutz der Rechte der betroffenen
Personen gewährleistet. Das Unternehmen verlangt alle erforderlichen Informationen zum Nachweis und zur Überprü-
fung der Einhaltung der beim Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen, zum Beispiel
durch geeignete Zertifikate. Die Ergebnisse werden dokumentiert.
(2) Jede Datenverarbeitung beim Auftragsverarbeiter erfolgt nur für die Zwecke und im Rahmen der dokumentierten
Weisungen des Unternehmens. Vertragsklauseln sollen den Beauftragten für den Datenschutz vorgelegt werden, die bei
Bedarf beratend mitwirken.
(3) Das Unternehmen hält eine aktuelle Liste der Auftragnehmer bereit. Ist die automatisierte Verarbeitung personenbezoge-
ner Daten nicht Hauptgegenstand des Auftrags oder werden viele verschiedene Auftragnehmer (z. B. Dienstleister zur
Aktenvernichtung an verschiedenen Unternehmensstandorten oder regionale Werkstätten) mit gleichartigen Aufgaben
betraut, können die Auftragsverarbeiter – unbeschadet interner Dokumentationspflichten – in Kategorien zusammen-
gefasst werden unter Bezeichnung ihrer Aufgabe. Dies gilt auch für Auftragnehmer, die nur gelegentlich tätig werden.
Die Liste wird in geeigneter Form bekannt gegeben. Werden personenbezogene Daten bei den betroffenen Personen
erhoben, sind sie grundsätzlich bei Erhebung über die Liste zu unterrichten.
(4) Ein Vertrag oder ein anderes Rechtsinstrument im Sinne von Art. 28 Abs. 3 und 4 Datenschutz-Grundverordnung zur
Verarbeitung im Auftrag ist schriftlich abzufassen, was auch in einem elektronischen Format erfolgen kann.
Art. 22 Datenverarbeitung durch Dienstleister ohne Auftragsverarbeitung
(1) Ohne Vereinbarung einer Auftragsverarbeitung können personenbezogene Daten an Dienstleister zur eigenverantwort-
lichen Aufgabenerfüllung übermittelt und von diesen verarbeitet werden, soweit dies für die Zweckbestimmung des
Versicherungsverhältnisses mit den Betroffenen erforderlich ist. Das ist insbesondere möglich, wenn Sachverständige mit
der Begutachtung eines Versicherungsfalls beauftragt sind oder wenn Dienstleister zur Ausführung der vertraglich
vereinbarten Versicherungsleistungen, die eine Sachleistung beinhalten, eingeschaltet werden, z. B. Krankentransport-
dienstleister, Haushaltshilfen, Schlüsseldienste und ähnliche Dienstleister.
(2) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten an Dienstleister und deren Verarbeitung zur eigenverantwortlichen
Erfüllung von Datenverarbeitungs- oder sonstigen Aufgaben kann auch dann erfolgen, wenn dies zur Wahrung der
berechtigten Interessen des Unternehmens erforderlich ist und die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen
nicht überwiegen. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Dienstleister Aufgaben übernehmen, die der Geschäfts-
abwicklung des Unternehmens dienen, wie beispielsweise die Risikoprüfung, Schaden- und Leistungsbearbeitung und
Inkasso, sofern dies keine Auftragsverarbeitung ist und die Voraussetzungen der Absätze 4 bis 8 erfüllt sind.
(3) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten an Dienstleister nach Absatz 2 unterbleibt, soweit die betroffene Person
aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen persönlichen Situation ergeben, dieser widerspricht und eine Prüfung ergibt,
dass seitens des übermittelnden Unternehmens keine zwingenden schutzwürdigen Gründe für die Verarbeitung beim
Dienstleister vorliegen, die die Interessen der betroffenen Person überwiegen. Die Übermittlung an den Dienstleister
erfolgt trotz des Widerspruchs auch dann, wenn sie der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsan-
sprüchen dient. Die betroffenen Personen werden in geeigneter Weise auf ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen.
(4) Das Unternehmen schließt mit den Dienstleistern, die nach Absatz 2 tätig werden, eine vertragliche Vereinbarung, die
mindestens folgende Punkte enthalten muss:
– Eindeutige Beschreibung der Aufgaben des Dienstleisters;
– Sicherstellung, dass die übermittelten Daten nur im Rahmen der vereinbarten Zweckbestimmung verarbeitet oder
genutzt werden;
– Gewährleistung eines Datenschutz- und Datensicherheitsstandards, der diesen Verhaltensregeln entspricht;
– Verpflichtung des Dienstleisters, dem Unternehmen alle Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung einer beim Unterneh-
men verbleibenden Auskunftspflicht erforderlich sind oder der betroffenen Person direkt Auskunft zu erteilen.
(5) Diese Aufgabenauslagerungen nach Absatz 2 werden dokumentiert.
(6) Unternehmen und Dienstleister vereinbaren in den Fällen des Absatzes 2 zusätzlich, dass betroffene Personen, welche
durch die Übermittlung ihrer Daten an den Dienstleister oder die Verarbeitung ihrer Daten durch diesen einen Schaden
erlitten haben, berechtigt sind, von beiden Parteien Schadenersatz zu verlangen. Vorrangig tritt gegenüber den betroffe-
nen Personen das Unternehmen für den Ersatz des Schadens ein. Die Parteien vereinbaren, dass sie gesamtschuldnerisch
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haften und sie nur von der Haftung befreit werden können, wenn sie nachweisen, dass keine von ihnen für den erlitte-
nen Schaden verantwortlich ist.
(7) Das Unternehmen hält eine aktuelle Liste der Dienstleister nach Absatz 2 bereit, an die Aufgaben im Wesentlichen
übertragen werden. Ist die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten nicht Hauptgegenstand des Vertrages,
können die Dienstleister in Kategorien zusammengefasst werden unter Bezeichnung ihrer Aufgabe. Dies gilt auch für
Stellen, die nur einmalig tätig werden. Die Liste wird in geeigneter Form bekannt gegeben. Werden personenbezogene
Daten bei den Betroffenen erhoben, sind sie grundsätzlich bei Erhebung über die Liste zu unterrichten.
(8) Das Unternehmen stellt sicher, dass die Rechte der betroffenen Personen gemäß Artikel 23 bis 24c durch die Einschaltung
des Dienstleisters nach Absatz 2 nicht geschmälert werden.
(9) Übermittlungen von personenbezogenen Daten an Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer im Rahmen von
deren Aufgabenerfüllungen bleiben von den zuvor genannten Regelungen unberührt.
(10) Besondere Arten personenbezogener Daten dürfen in diesem Rahmen nur verarbeitet werden, wenn die betroffenen
Personen eingewilligt haben oder eine gesetzliche Grundlage vorliegt. Soweit die Unternehmen einer Verschwiegenheits-
pflicht gemäß § 203 StGB unterliegen, verpflichten sie die Dienstleister hinsichtlich der Daten, die sie nach den Absätzen
1 und 2 erhalten, Verschwiegenheit zu wahren und weitere Dienstleister sowie Stellen, die für sie tätig sind, zur Ver-
schwiegenheit zu verpflichten.
Art. 22a Gemeinsam verantwortliche Stellen
(1) Eine Gruppe von Versicherungs- und Finanzdienstleistungsunternehmen kann für gemeinsame Geschäftszwecke
gemeinsame Datenverarbeitungsverfahren nach Maßgabe des Art. 26 Datenschutz-Grundverordnung einrichten.
(2) Die Unternehmen legen bei gemeinsamen Datenverarbeitungsverfahren mit zwei oder mehr Verantwortlichen in einer
vertraglichen Vereinbarung in transparenter Form fest, wer von ihnen welche Verpflichtung gemäß der Datenschutz-
Grundverordnung erfüllt, insbesondere welche Stelle welche Funktionen zur Erfüllung der Rechte der betroffenen
Personen übernimmt. Geregelt werden auch die Verantwortlichkeiten für die Information der betroffenen Personen.
(3) Das Unternehmen hält eine aktuelle Liste der Zwecke der gemeinsamen Datenverarbeitungsverfahren mit den jeweils
verantwortlichen Unternehmen bereit und gibt sie den betroffenen Personen in geeigneter Form bekannt.
(4) Betroffene Personen können ihre datenschutzrechtlich begründeten Rechte gegenüber jedem einzelnen Verantwortlichen
geltend machen.
VIII. Rechte der betroffenen Personen
Art. 23 Auskunftsanspruch
(1) Betroffene Personen haben das Recht zu erfahren, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden und
sie können Auskunft über die beim Unternehmen über sie gespeicherten Daten verlangen.
(2) Verarbeitet ein Unternehmen eine große Menge von Informationen über die betroffene Person oder wird ein Auskunfts-
ersuchen im Hinblick auf die zu beauskunftenden personenbezogenen Daten unspezifisch gestellt, erteilt das Unterneh-
men zunächst Auskunft über die zur betroffenen Person gespeicherten Stammdaten sowie zusammenfassende Informa-
tionen über die Verarbeitung und bittet die betroffene Person zu präzisieren, auf welche Information oder welche
Verarbeitungsvorgänge sich ihr Verlangen bezieht.
(3) Der betroffenen Person wird entsprechend ihrer Anfrage Auskunft erteilt. Die Auskunft wird so erteilt, dass sich die
betroffene Person über Art und Umfang der Verarbeitung bewusst werden und ihre Rechtmäßigkeit überprüfen kann.
Es wird sichergestellt, dass die betroffene Person alle gesetzlich vorgesehenen Informationen erhält. Im Falle einer
(geplanten) Weitergabe wird der betroffenen Person auch über die Empfänger oder die Kategorien von Empfängern, an
die ihre Daten weitergegeben werden (sollen), Auskunft erteilt.
(4) Es wird sichergestellt, dass nur die berechtigte Person die Auskunft erhält. Daher wird die Auskunft, auch wenn ein
Bevollmächtigter sie verlangt, der betroffenen Person oder ihrem gesetzlichen Vertreter erteilt.
(5) Eine Auskunft erfolgt schriftlich oder in anderer Form, insbesondere auch elektronisch, beispielsweise in einem Kunden-
portal. Im Falle einer elektronischen Antragstellung werden die Informationen in einem gängigen elektronischen Format
zur Verfügung gestellt. Dies erfolgt nicht, wenn etwas anderes gewünscht ist oder die Authentizität des Empfängers oder
die sichere Übermittlung nicht gewährleistet werden kann. Sie kann auf Verlangen der betroffenen Personen auch
mündlich erfolgen, aber nur sofern die Identität der betroffenen Personen nachgewiesen wurde.
(6) Durch die Auskunft dürfen nicht die Rechte und Freiheiten weiterer Personen beeinträchtigt werden. Geschäftsgeheim-
nisse des Unternehmens können berücksichtigt werden.
(7) Eine Auskunft kann unterbleiben, wenn die Daten nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere
wegen des überwiegenden berechtigten Interesses eines Dritten geheim gehalten werden müssen oder wenn das
Bekanntwerden der Information die Strafverfolgung gefährden würde. Eine Auskunft unterbleibt ferner über Daten, die
nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Aufbewahrungsvorschriften nicht
gelöscht werden dürfen oder die ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder Datenschutzkontrolle dienen, wenn die
Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde sowie eine Verarbeitung zu anderen Zwecken
durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist. Ein Beispiel sind wegen Aufbewah-
rungspflichten in der Verarbeitung eingeschränkte Daten und zugriffsgeschützte Sicherungskopien (Backups).
(8) In Fällen des Absatzes 7 werden die Gründe der Auskunftsverweigerung dokumentiert. Die Ablehnung der Auskunfts-
erteilung wird gegenüber der betroffenen Person begründet. Die Begründung erfolgt nicht, soweit durch die Mitteilung
der tatsächlichen oder rechtlichen Gründe für die Auskunftsverweigerung der damit verfolgte Zweck gefährdet würde,
insbesondere wenn die Mitteilung der Gründe die überwiegenden berechtigten Interessen Dritter oder die Strafverfol-
gung beeinträchtigen würde.
(9) Im Falle einer Rückversicherung (Artikel 17), Datenverarbeitung durch Dienstleister ohne Auftragsverarbeitung (Arti-
kel 22) oder einer Verarbeitung durch gemeinsam Verantwortliche (Artikel 22a) nimmt das Unternehmen die Auskunfts-
verlangen entgegen und erteilt auch alle Auskünfte, zu denen der Rückversicherer, Dienstleister oder alle Verantwort-
lichen verpflichtet sind oder es stellt die Auskunftserteilung durch diese sicher.
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Art. 23a Recht auf Datenübertragbarkeit
(1) Die betroffene Person bekommt vom Unternehmen die von ihr bereitgestellten personenbezogenen Daten übertragen,
wenn deren Verarbeitung auf ihrer Einwilligung oder auf einem Vertrag mit ihr beruht und die Verarbeitung mithilfe
automatisierter Verfahren erfolgt.
(2) Das Recht umfasst die Daten, die die betroffene Person gegenüber dem Unternehmen angegeben oder bereitgestellt hat.
Das sind insbesondere die Daten, die von der betroffenen Person in Anträgen angegeben wurden, wie Name, Adresse und
die zum zu versichernden Risiko erfragten Angaben sowie alle weiteren im Laufe des Versicherungsverhältnisses
gemachten personenbezogenen Angaben, zum Beispiel bei Schadenmeldungen bereitgestellte Daten.
(3) Die betroffene Person erhält die Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format.
(4) Die betroffenen Personen können auch verlangen, dass die personenbezogenen Daten vom Unternehmen direkt an einen
anderen Verantwortlichen übermittelt werden, soweit dies technisch machbar ist und die Anforderungen an die Sicher-
heit der Übermittlung erfüllt werden können.
(5) Die Daten werden nicht direkt einem anderen Verantwortlichen zur Verfügung gestellt, wenn die Rechte und Freiheiten
anderer Personen beeinträchtigt würden.
Art. 24 Anspruch auf Berichtigung
Erweisen sich die gespeicherten personenbezogenen Daten als unrichtig oder unvollständig, werden diese berichtigt.
Art. 24a Anspruch auf Einschränkung der Verarbeitung
(1) Das Unternehmen schränkt auf Verlangen der betroffenen Personen die Verarbeitung von deren Daten ein:
a) solange die Richtigkeit bestrittener Daten überprüft wird,
b) wenn die Verarbeitung unrechtmäßig ist und die betroffenen Personen die weitere Speicherung der Daten verlangen,
c) wenn das Unternehmen die personenbezogenen Daten für die Zwecke der Verarbeitung nicht länger benötigt, die
betroffenen Personen sie jedoch zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigen
oder
d) wenn die betroffenen Personen der Verarbeitung widersprochen haben, solange nicht feststeht, ob die berechtigten
Gründe des Unternehmens gegenüber denen der betroffenen Personen überwiegen.
(2) Machen die betroffenen Personen ihr Recht auf Einschränkung der Verarbeitung geltend, werden die Daten währenddes-
sen nur noch verarbeitet:
a) mit Einwilligung der betroffenen Personen,
b) zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen,
c) zum Schutz der Rechte einer anderen natürlichen oder juristischen Person oder
d) aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses der Europäischen Union oder eines ihrer Mitgliedstaaten.
(3) Betroffene Personen, die eine Einschränkung der Verarbeitung erwirkt haben, werden vom Unternehmen unterrichtet,
bevor die Einschränkung aufgehoben wird.
Art. 24b Löschung
(1) Personenbezogene Daten werden unverzüglich gelöscht, wenn die Erhebung oder Verarbeitung von Anfang an unzulässig
war, die Verarbeitung sich auf Grund nachträglich eingetretener Umstände als unzulässig erweist oder die Kenntnis der
Daten durch das Unternehmen zur Erfüllung des Zwecks der Verarbeitung nicht mehr erforderlich ist. Eine Löschung
erfolgt auch, wenn sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist oder wenn die personenbezogenen
Daten in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft an ein Kind gemäß Art. 8 Abs. 1 der Datenschutz-
Grundverordnung erhoben worden sind.
(2) Die Prüfung des Datenbestandes auf die Notwendigkeit einer Löschung nach Absatz 1 erfolgt in regelmäßigen Abstän-
den, mindestens einmal jährlich. Auf Verlangen der betroffenen Person wird unverzüglich geprüft, ob die von dem
Verlangen erfassten Daten zu löschen sind.
(3) Eine Löschung nach Absatz 2 erfolgt nicht, soweit die Daten erforderlich sind:
a) zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung des Unternehmens, insbesondere zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewah-
rungspflichten,
b) für die in Artikel 10 genannten Verarbeitungen für statistische Zwecke,
c) für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke (z. B. zur
Aufarbeitung des Holocaust) oder
d) zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
Eine Löschung von Daten unterbleibt auch dann, wenn die Daten nicht automatisiert verarbeitet werden, sie wegen der
besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand gelöscht werden können und das
Interesse der betroffenen Personen an der Löschung als gering anzusehen ist. In diesem Fall oder wenn personenbezo-
gene Daten nur noch zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten gespeichert werden müssen, wird deren
Verarbeitung nach dem Grundsatz der Datenminimierung eingeschränkt.
Art. 24c Benachrichtigungen über Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung
(1) Das Unternehmen benachrichtigt alle Empfänger, insbesondere Rückversicherer und Versicherungsvertreter über eine auf
Verlangen der betroffenen Person erforderliche Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung oder Löschung der Daten,
es sei denn, dies erweist sich als unmöglich oder ist mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. Das ist zum
Beispiel auch der Fall, wenn der Empfänger die Daten aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung bereits gelöscht haben
muss. Auf Verlangen unterrichtet das Unternehmen die betroffene Person über diese Empfänger.
(2) Soweit die Berichtigung, Löschung oder Sperrung der Daten aufgrund eines Verlangens der betroffenen Personen
erfolgte, werden diese nach der Ausführung hierüber unterrichtet.
(3) Sonstige Mitteilungspflichten bei Berichtigungen oder Löschungen personenbezogener Daten sowie bei Einschränkungen
der Verarbeitung ohne Verlangen der betroffenen Person bleiben hiervon unberührt.
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Art. 24d Frist
(1) Das Unternehmen kommt den Rechten gemäß Art. 23 bis 24b dieser Verhaltensregeln möglichst unverzüglich, jedenfalls
innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags auf Ausübung des Rechts der betroffenen Person nach. Die Frist kann
um weitere 2 Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von
Anträgen erforderlich ist. In diesem Fall unterrichtet das Unternehmen die betroffene Person innerhalb eines Monats
nach Eingang des Antrags über die Fristverlängerung und nennt die Gründe für die Verzögerung.
IX. Einhaltung und Kontrolle
Art. 25 Verantwortlichkeit
(1) Die Unternehmen gewährleisten als Verantwortliche, dass die Anforderungen des Datenschutzes und der Datensicherheit
beachtet werden.
(2) Beschäftigte, die mit der Verarbeitung personenbezogener Daten betraut sind, werden zur Vertraulichkeit hinsichtlich
personenbezogener Daten, zur Einhaltung des Datenschutzes und der diesbezüglichen Weisungen des Unternehmens
sowie zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten verpflichtet. Sie werden darüber unterrichtet, dass Verstöße
gegen datenschutzrechtliche Vorschriften auch als Ordnungswidrigkeit geahndet oder strafrechtlich verfolgt werden und
Schadensersatzansprüche nach sich ziehen können. Verletzungen datenschutzrechtlicher Vorschriften durch Beschäftigte
können entsprechend dem jeweils geltenden Recht arbeitsrechtliche Sanktionen nach sich ziehen.
(3) Die Verpflichtung der Beschäftigten nach Absatz 2 Satz 1 gilt auch über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses
hinaus.
Art. 26 Transparenz
(1) Texte, die sich an betroffene Personen richten, werden informativ, transparent, verständlich und präzise sowie in klarer
und einfacher Sprache formuliert. Sie werden den betroffenen Personen in leicht zugänglicher Form zur Verfügung
gestellt.
(2) Die Unternehmen führen ein Verzeichnis über die eingesetzten Datenverarbeitungsverfahren (Verarbeitungsverzeichnis).
Sie machen es den Datenschutz-Aufsichtsbehörden auf Anforderung zugänglich. Überdies ist das Verarbeitungsverzeich-
nis eine interne Grundlage der Unternehmen zur Erfüllung der Informations- und Auskunftspflichten gegenüber den
betroffenen Personen.
Art. 26a Datenschutz-Folgenabschätzung
(1) Die Unternehmen prüfen insbesondere vor dem erstmaligen oder maßgeblich erweiterten Einsatz folgender Verarbeitun-
gen die Erforderlichkeit einer Datenschutz-Folgenabschätzung:
a) Verfahren mit automatisierten Einzelentscheidungen, die sich auf Verfahren zur systematischen und umfassenden
Auswertung mehrerer persönlicher Merkmale der betroffenen Personen stützen, wenn sie eine Rechtswirkung
gegenüber den betroffenen Personen entfalten oder diese in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigen, wie beispiels-
weise Verfahren zur automatisierten Risiko- oder Leistungsprüfung.
b) Verfahren mit umfangreichen Verarbeitungen besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten, zum Beispiel
Verfahren zur Risiko- oder Leistungsprüfung in der Krankenversicherung, zur Risikoprüfung in der Lebensversicherung
oder zur Leistungsprüfung in der Berufsunfähigkeitsversicherung oder
c) Verfahren zur Prämienberechnung unter Verwendung verhaltensbasierter Daten betroffener Personen (z. B. für sog.
Telematiktarife in der Kraftfahrtversicherung oder mit Daten aus Wearables).
(2) Die Entscheidung darüber, ob eine Datenschutzfolgenabschätzung vorgenommen wird oder nicht und die Gründe dafür
werden dokumentiert. Die Unternehmen stellen durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicher, dass bei der Durch-
führung der Datenschutz-Folgenabschätzungen der Rat der Beauftragten für den Datenschutz eingeholt wird.
Art. 27 Beauftragte für den Datenschutz
(1) Die Unternehmen oder eine Gruppe von Versicherungs- und Finanzdienstleistungsunternehmen benennen entsprechend
den gesetzlichen Vorschriften Beauftragte für den Datenschutz. Sie sind weisungsunabhängig und überwachen die
Einhaltung der anwendbaren nationalen und internationalen Datenschutzvorschriften sowie dieser Verhaltensregeln.
Das Unternehmen trägt der Unabhängigkeit vertraglich Rechnung.
(2) Die Beauftragten überwachen die Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung und anderer datenschutzrechtlicher
Vorschriften einschließlich der im Unternehmen bestehenden Konzepte für den Schutz personenbezogener Daten und
werden zu diesem Zweck vor der Einrichtung oder nicht nur unbedeutenden Veränderung eines Verfahrens zur automa-
tisierten Verarbeitung personenbezogener Daten rechtzeitig unterrichtet und wirken hieran beratend mit.
(3) Dazu können sie in Abstimmung mit der jeweiligen Unternehmensleitung alle Unternehmensbereiche zu den notwen-
digen Datenschutzmaßnahmen veranlassen. Insoweit haben sie ungehindertes Kontrollrecht im Unternehmen.
(4) Die Beauftragten für den Datenschutz unterrichten und beraten die Unternehmen und die bei der Verarbeitung perso-
nenbezogener Daten tätigen Beschäftigten über die jeweiligen besonderen Erfordernisse des Datenschutzes.
(5) Daneben können sich alle betroffenen Personen jederzeit mit Anregungen, Anfragen, Auskunftsersuchen oder Beschwer-
den im Zusammenhang mit Fragen des Datenschutzes oder der Datensicherheit auch an die Beauftragten für den
Datenschutz wenden. Anfragen, Ersuchen und Beschwerden werden vertraulich behandelt. Die für die Kontaktaufnahme
erforderlichen Daten werden in geeigneter Form bekannt gegeben.
(6) Die für den Datenschutz verantwortlichen Geschäftsführungen der Unternehmen unterstützen die Beauftragten für den
Datenschutz bei der Ausübung ihrer Tätigkeit und arbeiten mit ihnen vertrauensvoll zusammen, um die Einhaltung der
anwendbaren nationalen und internationalen Datenschutzvorschriften und dieser Verhaltensregeln zu gewährleisten.
(7) Die Unternehmen stellen den Datenschutzbeauftragten die für die Aufgabenerfüllung und die zur Erhaltung des
Fachwissens erforderlichen Ressourcen zur Verfügung.
(8) Die Datenschutzbeauftragten arbeiten mit der für das Unternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde zusammen. Sie
können sich dazu jederzeit mit der jeweils zuständigen datenschutzrechtlichen Aufsichtsbehörde vertrauensvoll beraten
und stehen der Aufsichtsbehörde in allen Angelegenheiten des Datenschutzes als Ansprechpartner zur Verfügung.
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Art. 28 Beschwerden und Reaktion bei Verstößen
(1) Die Unternehmen werden Beschwerden von Versicherten oder sonstigen betroffenen Personen wegen Verstößen gegen
datenschutzrechtliche Regelungen sowie diese Verhaltensregeln unverzüglich bearbeiten und innerhalb einer Frist von
einem Monat beantworten oder einen Zwischenbescheid geben. Ein Bericht über die ergriffenen Maßnahmen kann auch
noch bis zu drei Monaten nach Antragstellung erteilt werden, wenn diese Fristverlängerung unter Berücksichtigung der
Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Die für die Kontaktaufnahme erforderlichen Daten werden in
geeigneter Form bekannt gegeben. Kann der verantwortliche Fachbereich nicht zeitnah Abhilfe schaffen, hat er sich
umgehend an den Beauftragten für den Datenschutz zu wenden.
(2) Die Geschäftsführungen der Unternehmen werden bei begründeten Beschwerden so schnell wie möglich Abhilfe
schaffen.
(3) Sollte dies einmal nicht der Fall sein, können sich die Beauftragten für den Datenschutz an die zuständige Aufsichts-
behörde für den Datenschutz wenden. Sie teilen dies den betroffenen Personen unter Benennung der zuständigen
Aufsichtsbehörde mit.
Art. 29 Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten
(1) Im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, z. B. wenn sie unrechtmäßig übermittelt worden oder
Dritten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind, informieren die Unternehmen unverzüglich und möglichst binnen
72 Stunden, nachdem ihnen die Verletzung bekannt wurde, die zuständige Aufsichtsbehörde, es sei denn, die Verletzung
führt voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen. Risiken für die Rechte
und Freiheiten betroffener Personen bestehen insbesondere dann, wenn zu befürchten ist, dass die Verletzung zu einem
Identitätsdiebstahl, einem finanziellen Verlust oder einer Rufschädigung führt.
(2) Das Unternehmen dokumentiert Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten einschließlich aller im Zusammen-
hang damit stehenden Fakten, Auswirkungen und ergriffenen Abhilfemaßnahmen. Diese Dokumentation ermöglicht der
Aufsichtsbehörde die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Artikels.
(3) Die betroffenen Personen werden benachrichtigt, wenn die Datenschutzverletzung voraussichtlich ein hohes Risiko für
ihre persönlichen Rechte und Freiheiten zur Folge hat. Dies erfolgt unverzüglich. Dabei wird entsprechend der Gefahren-
lage entschieden, ob zunächst Maßnahmen zur Sicherung der Daten oder zur Verhinderung künftiger Verletzungen
ergriffen werden. Würde eine Benachrichtigung unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, z. B. wegen der Vielzahl der
betroffenen Fälle oder wenn eine Feststellung der betroffenen Personen nicht in vertretbarer Zeit oder mit vertretbarem
technischem Aufwand möglich ist, tritt an ihre Stelle eine Information der Öffentlichkeit.
(4) Die Benachrichtigung der betroffenen Personen unterbleibt, wenn der Verantwortliche durch geeignete technische und
organisatorische Maßnahmen sichergestellt hat, dass das hohe Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen
Personen aller Wahrscheinlichkeit nach nicht oder nicht mehr besteht. Die Benachrichtigung der betroffenen Personen
unterbleibt auch, soweit durch die Benachrichtigung Informationen offenbart würden, die nach einer Rechtsvorschrift
oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten
werden müssen, es sei denn, dass die Interessen der betroffenen Personen an der Benachrichtigung, insbesondere unter
Berücksichtigung drohender Schäden, gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse überwiegen.
(5) Die Benachrichtigung der betroffenen Personen beschreibt in klarer einfacher Sprache die Art der Verletzung des
Schutzes personenbezogener Daten und enthält zumindest:
a) den Namen und die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten oder einer sonstigen Anlaufstelle für weitere
Informationen,
b) eine Beschreibung der wahrscheinlichen Folgen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten,
c) eine Beschreibung der vom Unternehmen ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Verlet-
zung des Schutzes personenbezogener Daten und gegebenenfalls Maßnahmen zur Abmilderung ihrer möglichen
nachteiligen Auswirkungen.
(6) Die Unternehmen verpflichten ihre Auftragsverarbeiter, sie unverzüglich über Vorfälle nach Absatz 1 bei diesen zu
unterrichten.
(7) Die Unternehmen erstellen ein Konzept für den Umgang mit Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten. Sie
stellen sicher, dass alle Verletzungen den betrieblichen Datenschutzbeauftragten zur Kenntnis gelangen. Die betrieblichen
Datenschutzbeauftragten berichten unmittelbar der höchsten Managementebene des Unternehmens.
X. Formalia
Art. 30 Beitritt
(1) Die Unternehmen, die diesen Verhaltensregeln beigetreten sind, verpflichten sich zu deren Einhaltung ab dem Zeitpunkt
des Beitritts. Der Beitritt der Unternehmen wird vom GDV dokumentiert und in geeigneter Form bekanntgegeben.
(2) Versicherungsnehmer, deren Verträge vor dem Beitritt des Unternehmens zu diesen Verhaltensregeln bereits bestanden,
werden über den Beitritt zu diesen Verhaltensregeln über den Internetauftritt des Unternehmens sowie spätestens mit
der nächsten Vertragspost in Textform informiert.
(3) Hat ein Unternehmen seinen Beitritt zu diesen Verhaltensregeln erklärt, ist die jeweils gültige Fassung wirksam. Eine
Rücknahme des Beitritts ist jederzeit möglich durch Erklärung gegenüber dem GDV. Wenn ein Unternehmen die
Rücknahme des Beitritts erklärt, wird dies durch die Löschung des Unternehmens in der Beitrittsliste vom GDV dokumen-
tiert und in Form einer aktualisierten Beitrittsliste in geeigneter Weise bekannt gegeben. Das Unternehmen wird zudem
die für das Unternehmen zuständige Datenschutzbehörde und die Versicherten über die Rücknahme informieren.
Art. 31 Evaluierung
Diese Verhaltensregeln werden bei jeder ihren Regelungsgehalt betreffenden Rechtsänderung in Bezug auf diese, spätestens
aber drei Jahre nach Anwendungebeginn der Datenschutz-Grundverordnung insgesamt evaluiert.
Art. 32 Inkrafttreten
Diese Fassung der Verhaltensregeln gilt ab dem 1. August 2018 und ersetzt die Fassung vom 7. September 2012.
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Liste der Dienstleister
Stand: 1. Januar 2026
Die jeweils aktuelle Fassung wird Ihnen mit dem Antrag ausgehändigt und kann abgerufen werden unter: www.lvm.de/Datenschutz
Konzerngesellschaften innerhalb der LVM Versicherung, die gemeinsame Datenverarbeitungsverfahren nutzen
\ LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a. G. \ LVM Pensionsfonds-AG
\ LVM Krankenversicherungs-AG \ LVM Pensionsmanagement GmbH
\ LVM Lebensversicherungs-AG \ LVM Unterstützungskasse GmbH
\ LVM Rechtsschutz-Service GmbH \ LVM Finanzdienstleistungen GmbH
\ LVM Vermittlungs GmbH
Dienstleister, die Daten für die LVM Versicherung verarbeiten könnten (Teil 1):
Auftraggeber Auftragnehmer Datenkategorien/Gegenstand und Zweck
Alle Gesellschaften LVM Landwirtschaftlicher Anschriften, Briefe/Versand von Postsendungen
der LVM Versicherung Versicherungsverein Münster a. G. Betrieb Rechenzentrum/Anwendungsentwicklung
IT-Dienstleistungen/Anwendersupport
Wartung von Systemen/Anwendungen
Aufbereiten, Sortieren, Scannen der Eingangspost
LVM Landwirtschaftlicher Deutsche Post Adress GmbH & Co. KG Anschriften/Adressermittlung
Versicherungsverein Branchennetz, Unfallmeldedienst, Zentralruf und
Münster a. G. Notruf der Autoversicherer (inkl. aus dem Ausland),
Austausch der elektronischen Versicherungs-
bestätigung (eVB), Datentransfer mit Behörden,
Erstellung von Rentenbezugsmitteilungen, Erstellung
von Bescheinigungen, Anschriftenverzeichnis,
GDV Dienstleistungs-GmbH Kennzeichendatenbank, Koordinierung von
schwersten Ereignissen mit Kfz, Dienstleistungen im
Schadensfall, Zonierung für Überschwemmungsrisiko
und Einschätzung von Umweltrisiken,
Wohngebäude-Vorversichereranfrage, Forschungs-
und Entwicklungsverträge
Cloud-Dienste/KI/Maschinelles Lernen/Datenanalyse-
Microsoft Ireland Operation Ltd.
tools/Kollaborations- und Produktivitätslösungen
Forensische Ermittlungen von Cyberangriffen und
Perseus Technologies GmbH Beseitigung von Einschränkungen nach
Cyberangriffen
Lieferung von Wetterdaten im Schaden-und
Vds Schadenverhütung GmbH
Leistungsfall
Beschaffung und Vergütung von Arztberichten für
Kraftfahrt-, Haftpflicht- und Unfall-
Verisk Med GmbH
Personenschäden, Prüfung von Rechnungen von
Sozialversicherungsträgern
Zusätzlich für die Bereitstellung Video Chat Assistent zur
COREVAS GmbH & Co. KG
Sachversicherung Unterstützung der Sachbearbeitung
MD Medicus Assistance Service GmbH Medizinische Assistance und Serviceleistungen
Roland Schutzbrief-Versicherung AG Abwicklung von Fahrradschutzbriefschäden
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Kategorien von Dienstleistern, die Daten für die LVM Versicherung verarbeiten könnten (Teil 2):
Auftraggeber Auftragnehmer Datenkategorien/Gegenstand und Zweck
LVM Krankenversicherungs-AG Geförderte Ergänzende Pflegeversicherung,
GDV Dienstleistungs-GmbH Abrechnung für die Krankenhausleistungen,
Erstellung von Bescheinigungen
MD Medicus Assistance Service GmbH Medizinische Assistance und Serviceleistungen
Morgen & Morgen GmbH Erstellung von Tarifvergleichen
Beschaffung von RVNR und KVNR für die Teilnahme
PAV Card GmbH
an der Telematikinfrastruktur
LVM Lebensversicherungs-AG Datentransfer mit Behörden, Erstellung von
Rentenbezugsmitteilungen, Verfahren zum
GDV Dienstleistungs-GmbH
internationalen Austausch von
(Steuer-)Informationen, Riester-Service
LVM Pensionsmanagement GmbH Dienstleistungen zur betrieblichen Altersversorgung
Morgen & Morgen GmbH Erstellung von Tarifvergleichen
LVM Finanzdienstleistungen Incore Asset Management Solution AG Betrieb der Anwendung „MyWebDepot“
GmbH Interhyp AG Betrieb der Finanzierungsplattform „eHyp“
LVM Pensionsfonds-AG Datentransfer mit Behörden, Erstellung von
GDV Dienstleistungs-GmbH
Rentenbezugsmitteilungen
LVM Unterstützungskasse GmbH Datenaustausch mit Behörden im Rahmen von
GDV Dienstleistungs-GmbH
gesetzlich vorgeschriebenen Meldeverfahren
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Kategorien von Dienstleistern, die Daten für die LVM Versicherung verarbeiten könnten:
Auftraggeber Auftragnehmer Datenkategorien/Gegenstand und Zweck
Alle Gesellschaften Prüfung von Gutachten/Begutachtung
der LVM Versicherung Ärzte, Gutachter Versicherungsobjekte/Antrags- und
Leistungsprüfung/Ärztliche Stellungnahmen
Assistance-/Dienstleistungen im Schaden-
Assistanceunternehmer
/Leistungsfall
Auslandsregulierungsbüros Abwicklung von Schäden im Ausland
Anlassbezogene Betrugsbekämpfung in
Detekteien
begründeten Einzelfällen
Wartung/Betrieb/Entwicklung von IT-Systemen,
IT-Dienstleister
Anwendungen und Onlineservices
Erstellung von Wertgutachten und Ermittlung von
Dienstleister zur
Markt- und Beleihungswerten im Bereich der
Immobilienfinanzierung
Immobilienfinanzierung
Vernichtung von vertraulichen Unterlagen auf
Entsorger
Papier und elektronischen Datenträgern
Heil- und Hilfsmittellieferanten Lieferung von Heil- und Hilfsmitteln
Inkassounternehmen Forderungsbearbeitung
Durchführung von Marketingkampagnen und
Marketingdienstleister
Versand von Werbemitteln
Kundenbefragungen/Kundenzufriedenheits-
Marktforschungsinstitute
messungen
Prüfdienstleister Prüfung von Rechnungen und Gutachten
Rechtsanwälte Juristische Beratung, Anwaltshotline
Rehabilitationsdienste Rehabilitationsmanagement
Rückversicherer Monitoring von Risiken/Risikoprüfung
Temporärer Kundendienst/Terminvereinbarung in
Telefondienstleister
bestimmten Geschäftsfeldern
Übersetzungsbüros Übersetzung von Schriftstücken
Antrags-, Leistungs- und Schadenbearbeitung,
Vermittler Beratung
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S 230 (07/2026) S Wohngebäude 2026-07
Bedarfsgerechte Vorsorge
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48126 Münster
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