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Show full text: Versicherungsbedingungen, Rahmenbedingungen und Tarife mit Tarifbedingungen für Zusatzversicherte nach der Einzel- und Familienversicherung (Tarif StartZ)
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Versicherungsbedingungen
Rahmenbedingungen und Tarife mit Tarifbedingungen für
Zusatzversicherte nach der Einzel- und Familienversicherung
Stand: 01.01.2025
Continentale Krankenversicherung a.G.
Ein Unternehmen des Continentale Versicherungsverbundes auf Gegenseitigkeit
Direktion: Continentale-Allee 1, 44269 Dortmund
www.continentale.de
Inhalt:
Seite
1. Allgemeine Versicherungsbedingungen (Teil I: Rahmenbedingungen) 3
2. Tarife mit Tarifbedingungen (Teil II der Allgemeinen Versicherungsbedingungen),
Liste der Vorsorgeuntersuchungen und Leistungsverzeichnis Naturheilverfahren 7
3. Anhang mit Gesetzesauszügen 18
4. Satzung 24
5. Datenschutzhinweise und sonstige Informationen 28
6. Hinweis auf die Verbraucherschlichtungsstelle Ombudsmann Private Kranken- und
Pflegeversicherung, die Versicherungsaufsicht und den Rechtsweg 32
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Inhaltsverzeichnis
Kurzbeschreibung Seite
RB/EF 2011 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Einzel- und Familienversicherung
Teil I: Rahmenbedingungen für die Einzel- und Familienversicherung (RB/EF 2011) 3
Tarif StartK Ergänzungstarif für Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung 7
Tarif StartA Ergänzungstarif für Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung 10
Liste der Vorsorgeuntersuchungen 12
Leistungsverzeichnis Naturheilverfahren 13
Tarif StartZ Ergänzungstarif für Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung 14
Tarif StartS Ergänzungstarif für Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung 15
Anhang Gesetzesauszüge aus dem VVG und dem SGB V 18
Satzung 24
Datenschutzhinweise und sonstige Informationen28
Hinweis auf die Verbraucherschlichtungsstelle Ombudsmann Private Kranken- und
Pflegeversicherung, die Versicherungsaufsicht und den Rechtsweg32
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Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Einzel- und Familienversicherung
Teil I: R
ahmenbedingungen für die Einzel- und Familienversicherung der Continentale Krankenversicherung a.G. 2011
(RB/EF 2011)
Der Versicherungsschutz Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antre-
ten kann, längstens aber für weitere zwei Monate.
§ 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Ver-
sicherungsschutzes (7) Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufent-
halt in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
(1) Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für Krankhei- oder in einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über
ten, Unfälle und andere im Vertrag genannte Ereignisse. Er den Europäischen Wirtschaftsraum, so setzt sich das Ver-
erbringt, sofern vereinbart, damit unmittelbar zusammen- sicherungsverhältnis in der Weise fort, dass der Versicherer
hängende zusätzliche Dienstleistungen. Im Versicherungs- höchstens zu denjenigen Leistungen verpflichtet bleibt, die
fall erbringt der Versicherer er bei einem Aufenthalt im Inland zu erbringen hätte.
a) in der Krankheitskostenversicherung Ersatz von Auf-
wendungen für Heilbehandlung und sonst vereinbarte
§ 2 Beginn des Versicherungsschutzes
Leistungen,
b) in der Krankenhaustagegeldversicherung bei stationärer (1)
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Ver-
Heilbehandlung ein Krankenhaustagegeld. sicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungs-
(2)
Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heil- beginn), jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungs-
behandlung einer versicherten Person wegen Krankheit vertrages (insbesondere Zugang des Versicherungsschei-
oder Unfallfolgen. Der Versicherungsfall beginnt mit der nes oder einer schriftlichen Annahmeerklärung), nicht vor
Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Beginn der Mitgliedschaft bzw. der Familienversicherung
Befund Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht. Muss nach § 10 SGB V (siehe Anhang) in der GKV und nicht
die Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolge vor Ablauf von Wartezeiten. Für Versicherungsfälle, die vor
ausgedehnt werden, die mit der bisher behandelten nicht Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird
ursächlich zusammenhängt, so entsteht insoweit ein neuer nicht geleistet. Nach Abschluss des Versicherungsvertra-
Versicherungsfall. Als Versicherungsfall gelten auch ges eingetretene Versicherungsfälle sind nur für den Teil
a) Untersuchung und medizinisch notwendige Behandlung von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in die Zeit
wegen Schwangerschaft und die Entbindung, vor Versicherungsbeginn oder in Wartezeiten fällt. Bei Ver-
b) ambulante Untersuchungen zur Früherkennung von tragsänderungen gelten die Sätze 1 bis 3 für den hinzu-
Krankheiten nach gesetzlich eingeführten Programmen kommenden Teil des Versicherungsschutzes.
(gezielte Vorsorgeuntersuchungen), (2) Das Versicherungsjahr rechnet vom Tag des Versiche-
c) Tod, soweit hierfür Leistungen vereinbart sind. rungsbeginns an.
(3)
Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus Bei Abschluss einer Versicherung nach diesen Allgemeinen
dem Versicherungsschein, späteren schriftlichen Verein- Versicherungsbedingungen zu bzw. anstelle einer beste-
barungen, den Allgemeinen Versicherungsbedingungen henden Versicherung oder bei der Mitversicherung weiterer
(Teil I: Rahmenbedingungen mit Anhang, Teil II: Tarif mit Personen wird das Versicherungsjahr dem bereits laufen-
Tarifbedingungen) sowie den gesetzlichen Vorschriften. Das den Versicherungsjahr angeglichen.
Versicherungsverhältnis unterliegt deutschem Recht. (3) Für Personen, die einen Anspruch auf Familienversiche-
(4)
Aufnahmefähig sind alle im Tätigkeitsgebiet des Versi- rung nach § 10 SGB V (siehe Anhang) erlangen, beginnt
cherers wohnenden Personen. Versicherungsfähig sind der Versicherungsschutz nach diesen Allgemeinen Ver-
ausschließlich Mitglieder in der deutschen gesetzlichen sicherungsbedingungen rückwirkend zum Ersten des
Krankenversicherung (GKV). Darüber hinaus können Monats, in dem der Anspruch auf Familienversicherung
Personen mitversichert werden, die nach § 10 SGB V entsteht.
(siehe Anhang) über das Mitglied familienversichert sind. Die Wartezeiten entfallen, wenn die Anmeldung zur Ver-
sicherung spätestens sechs Monate nach dem Tag des
(5) Die Versicherung nach diesen Allgemeinen Versicherungs- Beginns des Anspruchs auf Familienversicherung
bedingungen kann nach den Tarifstufen S, SK, P und PK erfolgt und das Mitglied zum Zeitpunkt des Beginns des
vereinbart werden. Anspruchs auf Familienversicherung mindestens acht
Monate nach diesen Allgemeinen Versicherungsbedingun-
S - Mitglied in der GKV
gen versichert ist.
SK - Mitglied in der GKV und In den Tarifstufen SK und PK verlängert sich diese Frist für
- dessen familienversicherte Kinder familienversicherte Kinder nach § 10 SGB V (siehe
Anhang) von sechs Monaten auf zwei Jahre.
P - Mitglied in der GKV und
- dessen familienversicherter Ehegatte oder einge-
§ 3 Wartezeiten
tragener Lebenspartner nach dem Lebenspart-
nerschaftesgesetz (LPartG) (1) Die Wartezeiten rechnen vom Versicherungsbeginn an.
PK - Mitglied in der GKV, (2) Die allgemeine Wartezeit beträgt drei Monate.
- dessen familienversicherte Kinder sowie (3) Die besonderen Wartezeiten betragen für Entbindung, Psy-
-der familienversicherte Ehegatte oder eingetra- chotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferor-
gene Lebenspartner nach dem LPartG thopädie acht Monate.
(4) Die Wartezeiten entfallen bei nach Versicherungsbeginn
(6)
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Heilbehand- eingetretenen Unfällen.
lung in Europa. Er kann durch Vereinbarung auf außer-
europäische Länder ausgedehnt werden (vgl. aber § 15 (5) Bei Vertragsänderungen gelten die Wartezeitregelungen
Abs. 3). Während des ersten Monats eines vorübergehen- für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes.
den Aufenthaltes im außereuropäischen Ausland besteht (6) Bei Wechsel in eine andere Tarifstufe (vgl. § 1 Abs. 5) be-
auch ohne besondere Vereinbarung Versicherungsschutz. ginnen für bereits versicherte Personen keine erneuten
Muss der Aufenthalt wegen notwendiger Heilbehandlung Wartezeiten.
über einen Monat hinaus ausgedehnt werden, besteht
Versicherungsschutz, solange die versicherte Person die
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§ 4 Umfang der Leistungspflicht Auskunftsverlangens beim Versicherer. Ist die Auskunft
innerhalb der Frist nicht erteilt, wird bis zum Beweis des
(1) Art und Höhe der Versicherungsleistungen ergeben sich
Gegenteils durch den Versicherer vermutet, dass die beab-
aus dem Tarif mit Tarifbedingungen (Teil II der Allgemeinen
sichtigte medizinische Heilbehandlung notwendig ist.
Versicherungsbedingungen).
(2) Der versicherten Person steht die Wahl unter den niederge- (10) Der Versicherer gibt auf Verlangen des Versicherungs-
lassenen approbierten Ärzten und Zahnärzten frei. Darüber nehmers oder der versicherten Person Auskunft über und
hinaus steht der versicherten Person auch die Wahl unter Einsicht in Gutachten oder Stellungnahmen, die der Versi-
den approbierten Ärzten und Zahnärzten frei, die in ei- cherer bei der Prüfung der Leistungspflicht über die Not-
nem medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) nach § 95 wendigkeit einer medizinischen Behandlung eingeholt hat.
SGB V (siehe Anhang) tätig sind. Zudem steht der versi- Wenn der Auskunft an oder der Einsicht durch den Versi-
cherten Person auch die Wahl unter den approbierten liqui- cherungsnehmer oder die versicherte Person erhebliche
dationsberechtigten Ärzten und Zahnärzten frei, die jeweils therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Gründe
in Krankenhaus- oder Hochschulambulanzen tätig sind. entgegenstehen, kann nur verlangt werden, einem be-
Soweit die Tarifbedingungen nichts anderes bestimmen, nannten Arzt oder Rechtsanwalt Auskunft oder Einsicht zu
dürfen Heilpraktiker im Sinne des deutschen Heilpraktiker- geben. Der Anspruch kann nur von der jeweils betroffenen
gesetzes in Anspruch genommen werden. Person oder ihrem gesetzlichen Vertreter geltend gemacht
werden. Hat der Versicherungsnehmer das Gutachten oder
(3) Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel müssen von den in die Stellungnahme auf Veranlassung des Versicherers ein-
Abs. 2 genannten Leistungserbringern verordnet, Arznei- geholt, erstattet der Versicherer die entstandenen Kosten.
mittel außerdem aus der Apotheke bezogen werden.
(4) Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung § 5 Einschränkung der Leistungspflicht
hat die versicherte Person freie Wahl unter den öffentlichen
(1) Keine Leistungspflicht besteht für
Krankenhäusern, auf die das Krankenhausentgeltrecht
(Bundespflegesatzverordnung, Krankenhausentgeltgesetz a) solche Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie für
und Krankenhausfinanzierungsgesetz) Anwendung findet. Folgen von Unfällen und für Todesfälle, die durch Kriegs-
In Erweiterung des Satzes 1 hat die versicherte Person bei ereignisse verursacht oder als Wehrdienstbeschädigung
Leistungen während Auslandsaufenthalten freie Wahl unter anerkannt und nicht ausdrücklich in den Versicherungs-
den öffentlichen und privaten Krankenhäusern. Die Kran- schutz eingeschlossen sind;
kenhäuser müssen unter ständiger ärztlicher Leitung ste- b) auf Vorsatz beruhende Krankheiten und Unfälle ein-
hen, über ausreichende diagnostische und therapeutische schließlich deren Folgen sowie für Entziehungsmaßnah-
Möglichkeiten verfügen und Krankengeschichten führen. men einschließlich Entziehungskuren;
(5) Für medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung in c) Behandlung durch Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker und
Krankenanstalten, die auch Kuren bzw. Sanatoriumsbe- in Krankenanstalten, deren Rechnungen der Versiche-
handlung durchführen oder Rekonvaleszenten aufnehmen, rer aus wichtigem Grunde von der Erstattung ausge-
im übrigen aber die Voraussetzungen von Abs. 4 erfüllen, schlossen hat, wenn der Versicherungsfall nach der
werden die tariflichen Leistungen nur dann gewährt, wenn Benachrichtigung des Versicherungsnehmers über den
der Versicherer diese vor Beginn der Behandlung schriftlich Leistungsausschluss eintritt. Sofern im Zeitpunkt der
zugesagt hat. Bei Tbc-Erkrankungen wird im vertraglichen Benachrichtigung ein Versicherungsfall schwebt, be-
Umfang auch für die stationäre Behandlung in Tbc-Heilstät- steht keine Leistungspflicht für die nach Ablauf von drei
ten und Sanatorien geleistet. Monaten seit der Benachrichtigung entstandenen Auf-
(6) Der Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für Unter- wendungen. Dies gilt auch für Behandlungen in einem
suchungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, MVZ sowie in einer Krankenhaus- oder Hochschulam-
die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Er bulanz;
leistet darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel, die d) Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie für Rehabilitati-
sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt onsmaßnahmen der gesetzlichen Rehabilitationsträger,
haben oder die angewandt werden, weil keine schulme- wenn der Tarif nichts anderes vorsieht;
dizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung e) ambulante Heilbehandlung in einem Heilbad oder Kur-
stehen; der Versicherer kann jedoch seine Leistungen ort. Die Einschränkung entfällt, wenn die versicherte
auf den Betrag herabsetzen, der bei der Anwendung vor- Person dort ihren ständigen Wohnsitz hat oder während
handener schulmedizinischer Methoden oder Arzneimittel eines vorübergehenden Aufenthaltes durch eine vom
angefallen wäre. Aufenthaltszweck unabhängige Erkrankung oder einen
(7) Wird eine Leistung der GKV auf einen bei ihr bestehenden dort eingetretenen Unfall Heilbehandlung notwendig
Selbstbehalt angerechnet, werden diese Erstattungsan- wird;
sprüche als fiktive Leistung der GKV anerkannt. Die An- f) Behandlungen durch Ehegatten oder eingetragenen
rechnung der Erstattungsansprüche auf den Selbstbehalt Lebenspartner nach dem LPartG, Eltern oder Kinder.
gilt somit als Vorleistung der GKV. Nachgewiesene Sachkosten werden tarifgemäß erstat-
(8) Bestehen Ansprüche auf Erstattung der Leistungen gegen- tet;
über der GKV, anderen Erstattungsverpflichteten sowie g) eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung beding-
weiteren Krankheitskostenversicherungen bei dem Versi- te Unterbringung.
cherer, ist der Versicherer im Rahmen des tariflichen Leis-
tungsumfanges ausschließlich für darüber hinausgehende (2) Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme,
Aufwendungen leistungspflichtig. für die Leistungen vereinbart sind, das medizinisch notwen-
dige Maß, so kann der Versicherer seine Leistungen auf
(9) Vor Beginn einer Heilbehandlung, deren Kosten voraus- einen angemessenen Betrag herabsetzen.
sichtlich 2000 Euro überschreiten werden, kann der Ver- Stehen die Aufwendungen für die Heilbehandlung oder
sicherungsnehmer in Textform Auskunft über den Umfang sonstigen Leistungen in einem auffälligen Missverhältnis
des Versicherungsschutzes für die beabsichtigte Heilbe- zu den erbrachten Leistungen, ist der Versicherer insoweit
handlung verlangen. Der Versicherer erteilt die Auskunft nicht zur Leistung verpflichtet.
spätestens nach vier Wochen; ist die Durchführung der
Heilbehandlung dringend, wird die Auskunft unverzüglich, (3) Besteht auch Anspruch auf Leistungen aus der gesetzli-
spätestens nach zwei Wochen erteilt. Der Versicherer chen Unfallversicherung oder der gesetzlichen Rentenver-
geht dabei auf einen vorgelegten Kostenvoranschlag und sicherung, auf eine gesetzliche Heilfürsorge oder Unfallfür-
andere Unterlagen ein. Die Frist beginnt mit Eingang des sorge, so ist der Versicherer, unabhängig von Ansprüchen
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des Versicherungsnehmers auf Krankenhaustagegeld, nur Pflichten des Versicherungsnehmers
für die Aufwendungen leistungspflichtig, welche trotz der § 8 Beitragszahlung
gesetzlichen Leistungen notwendig bleiben.
(1) Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und wird vom Versiche-
(4) Sofern der Anspruch auf Leistungen der GKV nach § 16
rungsbeginn an berechnet. Er ist zu Beginn eines jeden
Abs. 3 a SGB V (siehe Anhang) ruht, besteht keine Leis-
Versicherungsjahres zu entrichten, kann aber auch in
tungspflicht.
gleichen monatlichen Beitragsraten gezahlt werden, die
(5) Hat die versicherte Person wegen desselben Versiche- jeweils bis zur Fälligkeit der Beitragsrate als gestundet
rungsfalles Ansprüche gegen mehrere Erstattungsver- gelten. Die Beitragsraten sind am Ersten eines jeden Monats
pflichtete, darf die Gesamterstattung die Gesamtaufwen- fällig. Wird der Jahresbeitrag während des Versicherungs-
dungen nicht übersteigen. jahres neu festgesetzt, ist der Unterschiedsbetrag vom
Änderungszeitpunkt an bis zum Beginn des nächsten
§ 6 Auszahlung der Versicherungsleistungen Versicherungsjahres nachzuzahlen bzw. vom Versicherer
(1) Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die zurückzuzahlen.
von ihm geforderten Nachweise erbracht sind; diese wer- (2) Der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate ist unverzüg-
den Eigentum des Versicherers. Die entstandenen Aufwen- lich nach Zugang des Versicherungsscheines zu zahlen,
dungen sind durch Original- oder Duplikatrechnungen mit jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein ausgewiese-
einem Original-Vorleistungsvermerk der GKV bzw. anderer nen Zeitpunkt des Versicherungsbeginns.
gegebenenfalls vorleistungspflichtiger Erstattungsverpflich- (3) Kommt der Versicherungsnehmer mit der Zahlung
teter nachzuweisen. Aus dem Original-Vorleistungsvermerk einer Beitragsrate in Verzug, so werden die gestundeten
muss die Höhe dieser Leistung hervorgehen. Beitragsraten des laufenden Versicherungsjahres fällig. Sie
Sofern die GKV keine Leistung erbringt, muss dies auf den gelten jedoch erneut als gestundet, wenn der rückständige
Original-Rechnungsbelegen durch die GKV bestätigt sein. Beitragsteil einschließlich der Beitragsrate für den am Tage
(2) Die Rechnungsbelege müssen den Namen der behandel- der Zahlung laufenden Monat und die Mahnkosten entrich-
ten Person, die Bezeichnung der Krankheit, die Behand- tet sind. Die Mahnkosten betragen je rückständige monatli-
lungstage und die Honorare der einzelnen Behandlungen che Beitragsrate 0,50 Euro.
sowie bei Zahnersatz den zahnprothetischen Befund ent- (4) Die nicht rechtzeitige Zahlung des Erstbeitrages oder
halten. eines Folgebeitrages kann unter den Voraussetzungen der
Bei Aufwendungen, die während eines Auslandsaufenthal- §§ 37 und 38 VVG (siehe Anhang) zum Verlust des
tes entstehen, müssen darüber hinaus aus den Rezepten Versicherungsschutzes führen. Ist ein Beitrag bzw. eine
das verordnete Arzneimittel, der Preis und der Quittungs- Beitragsrate nicht rechtzeitig gezahlt und wird der Versiche-
vermerk deutlich hervorgehen. Bei Zahnbehandlungen rungsnehmer in Textform gemahnt, ist er zur Zahlung der
müssen die Belege die Bezeichnung der behandelten Mahnkosten verpflichtet, deren Höhe sich aus Abs. 3 ergibt.
Zähne und der an diesen Zähnen vorgenommenen Be-
(5) Wird das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Ver-
handlungen enthalten.
tragslaufzeit beendet, steht dem Versicherer für diese
(3) Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die Vertragslaufzeit nur derjenige Teil des Beitrags bzw. der
Fälligkeit der Leistungen des Versicherers aus § 14 VVG Beitragsrate zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem
(siehe Anhang). der Versicherungsschutz bestanden hat. Wird das Ver-
(4) Der Versicherer ist verpflichtet, an die versicherte Person sicherungsverhältnis durch Rücktritt auf Grund des § 19
zu leisten, wenn der Versicherungsnehmer ihm diese in Abs. 2 VVG (siehe Anhang) oder durch Anfechtung des
Textform als Empfangsberechtigte für deren Versiche- Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, steht
rungsleistungen benannt hat. Liegt diese Voraussetzung dem Versicherer der Beitrag bzw. die Beitragsrate bis zum
nicht vor, kann nur der Versicherungsnehmer die Leistung Wirksamwerden der Rücktritts- oder Anfechtungserklärung
verlangen. zu. Tritt der Versicherer zurück, weil der erste Beitrag bzw.
(5) Die in ausländischer Währung entstandenen Kosten im die erste Beitragsrate nicht rechtzeitig gezahlt wird, kann er
Zusammenhang mit dem Versicherungsfall werden zum eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Kurs des Tages, an dem die Belege beim Versicherer (6) Die Beiträge sind an die vom Versicherer zu bezeichnende
eingehen, in Euro umgerechnet. Stelle zu entrichten.
(6) Die Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der Versi-
cherer Überweisungen in das Ausland vornimmt oder auf § 8a Beitragsberechnung
Verlangen des Versicherungsnehmers besondere Über- (1) Die Beiträge werden nach Art der Schadenversicherung be-
weisungsformen wählt sowie die Kosten für notwendige rechnet und sind in den Technischen Berechnungsgrundla-
Übersetzungen, können von den Versicherungsleistungen gen des Versicherers festgelegt; eine Alterungsrückstellung
abgezogen werden. wird nicht gebildet.
(7) Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder (2) Der Beitrag richtet sich nach der vereinbarten Tarifstufe
abgetreten noch verpfändet werden. Das Abtretungsverbot (vgl. § 1 Abs. 5) und der Altersgruppe des Lebensalters des
nach Satz 1 gilt nicht für ab dem 1. Oktober 2021 abge- Mitglieds der GKV. Die Altersgruppen können aus einem
schlossene Verträge; gesetzliche Abtretungsverbote blei- einzigen Alter bestehen oder mehrere Alter umfassen. Das
ben unberührt. Lebensalter des Mitglieds der GKV errechnet sich aus dem
(8) Die Kostenerstattungen des Versicherers werden dem Unterschied zwischen dem Geburtsjahr und dem aktuel-
Kalenderjahr zugerechnet, in dem die erstattungsfähigen len Kalenderjahr. Ab Beginn des Kalenderjahres, in dem
Leistungen erbracht bzw. Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfs- das Mitglied der GKV das erste Alter der jeweils folgenden
mittel bezogen werden. Altersgruppe erreicht, ist der für diese Altersgruppe gelten-
de Beitrag zu zahlen.
§ 7 Ende des Versicherungsschutzes
§ 8b Beitragsanpassung
Der Versicherungsschutz endet – auch für schwebende Ver-
sicherungsfälle – mit der Beendigung des Versicherungsver- (1) Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können
hältnisses. sich die Leistungen des Versicherers z. B. wegen stei-
gender Heilbehandlungskosten oder einer häufigeren
Inanspruchnahme medizinischer Leistungen erhöhen. Um
eine dauerhafte Erfüllbarkeit der Versicherungsverträge zu
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gewährleisten, vergleicht der Versicherer dementspre- (3) Verletzt der Versicherungsnehmer oder eine versicherte
chend zumindest jährlich für jeden Tarif die erforderli- Person vorsätzlich die in den Absätzen 1 und 2 genannten
chen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen Obliegenheiten, ist der Versicherer zur Leistung insoweit
kalkulierten Versicherungsleistungen. Ergibt diese nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von
Gegenüberstellung eine Abweichung von mehr als dem Dritten erlangen kann. Im Falle einer grob fahrlässigen
10 %, werden die Beiträge des Tarifs vom Versicherer über- Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt,
prüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treu- seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens
händers angepasst. Unter den gleichen Voraussetzungen entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
kann auch eine betragsmäßig festgelegte Selbstbeteiligung (4) Steht dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten
angepasst und ein vereinbarter Risikozuschlag entspre- Person ein Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen
chend geändert werden. Grund gezahlter Entgelte gegen den Erbringer von Leis-
(2) (entfallen) tungen zu, für die der Versicherer auf Grund des Versiche-
(3) Beitragsanpassungen nach Abs. 1 werden zu Beginn des rungsvertrages Erstattungsleistungen erbracht hat, sind die
zweiten Monats wirksam, der auf die Benachrichtigung des Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
Versicherungsnehmers folgt.
§ 12 Aufrechnung
§ 9 Obliegenheiten Ein Mitglied eines Versicherungsvereins kann gegen eine
(1) Jede Krankenhausbehandlung ist binnen 10 Tagen nach Forderung aus der Beitragspflicht nicht aufrechnen. Gegen
ihrem Beginn anzuzeigen. Forderungen des Versicherers kann der Versicherungsneh-
mer nur aufrechnen, soweit die Gegenforderung unbestritten
(2) Der Versicherungsnehmer und die versicherte Person ha- oder rechtskräftig festgestellt ist.
ben auf Verlangen des Versicherers jede Auskunft zu er-
teilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder
Ende der Versicherung
der Leistungspflicht des Versicherers und ihres Umfanges
erforderlich ist. § 13 Kündigung durch den Versicherungsnehmer
(3) Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person (1) Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungsverhält-
verpflichtet, sich durch einen vom Versicherer beauftragten nis zum Ende eines jeden Versicherungsjahres, frühes-
Arzt untersuchen zu lassen. tens aber zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer von
(4) Die versicherte Person hat nach Möglichkeit für die Min- zwei Versicherungsjahren, mit einer Frist von drei Monaten
derung des Schadens zu sorgen und alle Handlungen zu kündigen.
unterlassen, die der Genesung hinderlich sind. (2) Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen
(5) Wird für eine versicherte Person bei einem weiteren Ver- oder Tarife beschränkt werden. In diesem Fall werden die
sicherer ein Krankheitskostenversicherungsvertrag abge- verbliebenen versicherten Personen in die dann zutreffen-
schlossen, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den de Tarifstufe (vgl. § 1 Abs. 5) eingestuft, sofern diese die
Versicherer von der anderen Versicherung unverzüglich zu Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit erfüllen.
unterrichten. (3) Wenn sich der Beitrag bei Erreichen einer bestimmten
(6) Eine weitere Krankenhaustagegeldversicherung darf nur Altersgruppe (vgl. § 8a Abs. 2) erhöht, kann der Versi-
mit Einwilligung des Versicherers abgeschlossen werden. cherungsnehmer das insoweit betroffene Versicherungs-
verhältnis binnen zwei Monaten nach der Änderung des
§ 10 Folgen von Obliegenheitsverletzungen Beitrages zum Zeitpunkt des Inkrafttretens kündigen.
(4) Erhöht der Versicherer die Beiträge aufgrund der
(1) Der Versicherer ist mit den in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG (sie-
Beitragsanpassungsklausel (vgl. § 8b Abs. 1) oder
he Anhang) vorgeschriebenen Einschränkungen ganz oder
vermindert er seine Leistungen nach § 18 Abs. 1, kann der
teilweise von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn eine
Versicherungsnehmer das insoweit betroffene Versiche-
der in § 9 Abs. 1 bis 6 genannten Obliegenheiten verletzt
rungsverhältnis innerhalb von zwei Monaten nach Zugang
wird.
der Änderungsmitteilung zum Zeitpunkt des Wirksam
(2) Wird eine der in § 9 Abs. 5 und 6 genannten Obliegenheiten werdens der Änderung kündigen. Bei einer Beitrags
verletzt, kann der Versicherer das Versicherungsverhältnis erhöhung kann der Versicherungsnehmer das Versi-
unter der Voraussetzung des § 28 Abs. 1 VVG (siehe An- cherungsverhältnis auch bis und zum Zeitpunkt des
hang) innerhalb eines Monats nach dem Bekanntwerden Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen.
der Obliegenheitsverletzung ohne Einhaltung einer Frist
(5) Kündigt der Versicherungsnehmer das Versicherungs-
kündigen.
verhältnis, ist die Kündigung nur wirksam, wenn der Ver-
(3) Die Kenntnis und das Verschulden der versicherten Person sicherungsnehmer nachweist, dass die betroffenen versi-
stehen der Kenntnis und dem Verschulden des Versiche- cherten Personen von der Kündigungserklärung Kenntnis
rungsnehmers gleich. erlangt haben. Die versicherten Personen haben das Recht
– sofern diese die Voraussetzungen für die Versicherungs-
§ 11 Obliegenheiten und Folgen bei Obliegenheits- fähigkeit erfüllen – das Versicherungsverhältnis unter Be-
verletzungen bei Ansprüchen gegen Dritte nennung des künftigen Versicherungsnehmers in der dann
(1) Hat der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Per- zutreffenden Tarifstufe (vgl. § 1 Abs. 5) fortzusetzen. Die
son Ersatzansprüche gegen Dritte, so besteht, unbescha- Erklärung muss dem Versicherer innerhalb von zwei Mona-
det des gesetzlichen Forderungsüberganges nach § 86 ten nach der Kündigung zugegangen sein.
VVG (siehe Anhang), die Verpflichtung, diese Ansprüche
bis zur Höhe, in der aus dem Versicherungsvertrag Ersatz § 14 Kündigung durch den Versicherer
(Kostenerstattung sowie Sach- und Dienstleistung) geleis- (1) Der Versicherer verzichtet auf das ihm nach § 206 Abs. 2
tet wird, an den Versicherer schriftlich abzutreten. VVG (siehe Anhang) zustehende ordentliche Kündigungs-
(2) Der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person recht.
hat seinen (ihren) Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung (2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unbe-
dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der rührt.
geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei
dessen Durchsetzung durch den Versicherer – soweit er-
forderlich – mitzuwirken.
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§ 15 Sonstige Beendigungsgründe § 17 Gerichtsstand
(1) Das Versicherungsverhältnis endet (1) Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen den
– für Mitglieder der GKV zum Ende des Monats, in dem die Versicherungsnehmer ist das Gericht des Ortes zuständig,
Mitgliedschaft bei der GKV endet. Soweit die Vorausset- an dem der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder in
zungen der Versicherungsfähigkeit weiter gegeben sind, Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufent-
kann das Versicherungsverhältnis im unmittelbaren halt hat.
Anschluss in der dann zutreffenden Tarifstufe (vgl. § 1 (2) Klagen gegen den Versicherer können bei dem Gericht
Abs. 5) fortgesetzt werden. Die Erklärung muss dem am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versiche-
Versicherer innerhalb von zwei Monaten nach Beendi- rungsnehmers oder bei dem Gericht am Sitz des Versiche-
gung der Mitgliedschaft bei der GKV zugegangen sein; rers anhängig gemacht werden.
– für familienversicherte Personen zum Ende des Monats, (3) Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss
in dem der Anspruch auf Familienversicherung nach seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen
§ 10 SGB V (siehe Anhang) endet. Soweit die Voraus- Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
setzungen der Versicherungsfähigkeit weiter gegeben Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
sind, kann das Versicherungsverhältnis im unmittelba- Wirtschaftsraum ist, oder ist sein Wohnsitz oder gewöhn-
ren Anschluss in der dann zutreffenden Tarifstufe (vgl. licher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht be-
§ 1 Abs. 5) fortgesetzt werden. Die Erklärung muss dem kannt, ist das Gericht am Sitz des Versicherers zuständig.
Versicherer innerhalb von zwei Monaten nach Beendi-
gung der Familienversicherung nach § 10 SGB V (siehe § 18 Ä
nderungen der Allgemeinen Versicherungs-
Anhang) bei der GKV zugegangen sein; bedingungen
– mit dem Tod des Versicherungsnehmers. Die versicher- (1) Bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden
ten Personen haben jedoch das Recht - sofern diese die Veränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens
Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit erfül- können die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und
len - das Versicherungsverhältnis unter Benennung des die Tarifbestimmungen den veränderten Verhältnissen
künftigen Versicherungsnehmers in der dann zutreffen- angepasst werden, wenn die Änderungen zur hinreichen-
den Tarifstufe (vgl. § 1 Abs. 5) fortzusetzen. Die Erklä- den Wahrung der Belange der Versicherungsnehmer erfor-
rung muss dem Versicherer innerhalb von zwei Monaten derlich erscheinen und ein unabhängiger Treuhänder die
nach dem Tod des Versicherungsnehmers zugegangen Voraussetzungen für die Änderungen überprüft und ihre
sein. Angemessenheit bestätigt hat. Die Änderungen werden zu
(2) Beim Tod einer versicherten Person endet insoweit das Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung
Versicherungsverhältnis. der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe an
(3) Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufent- den Versicherungsnehmer folgt.
halt in einen anderen Staat als die in § 1 Absatz 6 genann- (2) Ist eine Bestimmung in den Allgemeinen Versicherungs-
ten, endet insoweit das Versicherungsverhältnis, es sei bedingungen durch höchstrichterliche Entscheidung oder
denn, dass es aufgrund einer anderweitigen Vereinbarung durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirk-
fortgesetzt wird. Der Versicherer kann im Rahmen dieser sam erklärt worden, kann sie der Versicherer durch eine
anderweitigen Vereinbarung einen angemessenen Bei- neue Regelung ersetzen, wenn dies zur Fortführung des
tragszuschlag verlangen. Vertrags notwendig ist oder wenn das Festhalten an dem
Vertrag ohne neue Regelung für eine Vertragspartei auch
Sonstige Bestimmungen unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Ver-
tragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die
§ 16 Willenserklärungen und Anzeigen neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung
Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer des Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmer
bedürfen der Textform. angemessen berücksichtigt. Sie wird zwei Wochen, nach-
dem die neue Regelung und die hierfür maßgeblichen
Gründe dem Versicherungsnehmer mitgeteilt worden sind,
Vertragsbestandteil.
Tarif Start Kompakt (StartK)
Allgemeine Versicherungsbedingungen des Tarifs StartK für Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)
Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen
A) Allgemeine Bestimmungen wegen notwendiger Heilbehandlung über drei Monate
hinaus ausgedehnt werden, besteht Versicherungs-
1. Versicherungsbedingungen schutz für den Zeitraum, in dem die versicherte Person
nicht transportfähig ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht
Inhalt des Versicherungsvertrages sind die Allgemeinen
für den Versicherungsschutz bei Auslandsaufenthalten
Versicherungsbedingungen für die Einzel- und Familien-
nach Abschnitt B IV.
versicherung,
Teil I: Rahmenbedingungen für die Einzel- und Familien- b) Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in die
versicherung der Continentale Krankenversicherung Schweiz
a.G. 2011 (RB/EF 2011) und
In Erweiterung des § 1 Abs. 7 RB/EF 2011 wird die
Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen.
Schweiz den dort aufgeführten Staaten gleichgestellt.
a) Versicherungsschutz im außereuropäischen Aus-
c) Internet- und Versandapotheken
land
Als Apotheke im Sinne des § 4 Abs. 3 RB/EF 2011 gelten
In Erweiterung des § 1 Abs. 6 RB/EF 2011 besteht
auch Internet- und Versandapotheken, die eine behördli-
für drei Monate eines vorübergehenden Aufenthaltes
che Erlaubnis zum Versandhandel in der Europäischen
im außereuropäischen Ausland ohne besondere Ver-
Union haben.
einbarung Versicherungsschutz. Muss der Aufenthalt
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[Seite 8]
d) Leistungspflicht in anerkannten Heilbädern / II. Kosten stationärer Heilbehandlung
Kurorten 1. Leistungspauschale bei einer stationären Heilbehand-
Abweichend von § 5 Abs. 1 e RB/EF 2011 besteht Leis- lung infolge eines Unfalles
tungspflicht für ambulante Heilbehandlung in einem an- Gezahlt wird eine Leistungspauschale von 150,– Euro je
erkannten Heilbad oder anerkannten Kurort. Versicherungsfall bei einem stationären Aufenthalt infolge
eines Unfalles. Der stationäre Aufenthalt muss mindestens
e) Umrechnung ausländischer Währung fünf aufeinanderfolgende vollstationäre Tage umfassen.
Als Kurs des Tages im Sinne des § 6 Abs. 5 RB/EF 2011 Aufnahme- und Entlassungstag gelten jeweils als voll-
gilt für gehandelte Währungen der offizielle Euro-Wech- stationär. Die Leistungspauschale wird nur für Unfälle ge-
selkurs der Europäischen Zentralbank. Für nicht gehan- zahlt, die bis zum Ende des Kalenderjahres eingetreten
delte Währungen, für die keine Referenzkurse festgelegt sind, in dem die versicherte Person 75 Jahre alt wird.
werden, gilt der Kurs nach „Devisenkursstatistik“, Ver- Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein
öffentlichungen der Deutschen Bundesbank, Frankfurt/ plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis
Main, nach jeweils neuestem Stand, es sei denn, es wird (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung
durch Bankbelege nachgewiesen, dass die zur Bezah- erleidet.
lung der Rechnungen notwendigen Devisen zu einem
ungünstigeren Kurs erworben wurden. 2. Mehrkosten für Krankenhausleistungen
Erstattet werden die Mehrkosten für Krankenhausleistun-
2. Wartezeiten
gen nach § 39 Abs. 2 SGB V (siehe Anhang), die durch
a) Für Brillen oder Kontaktlinsen, Vorsorgeuntersuchun- die Wahl eines anderen als in der ärztlichen Einweisung
gen, Schutzimpfungen sowie für Mehrkosten für Kran- genannten Krankenhauses entstehen, soweit sie die Leis-
kenhausleistungen (vgl. Abschnitt B I sowie Abschnitt tungen der GKV übersteigen. Das gewählte Krankenhaus
B II 2) gilt die allgemeine Wartezeit von drei Monaten. muss in der Bundesrepublik Deutschland liegen. Wenn die
b) Für Zahnprophylaxe / Professionelle Zahnreinigung und GKV nachweislich keine Leistung erbringt, entfällt eine Er-
Zahnersatz (vgl. Abschnitt B III) gilt die besondere War- stattung nach diesem Tarif.
tezeit von acht Monaten.
Krankenhausleistungen umfassen die allgemeinen Kran-
c) Die Wartezeiten entfallen für den Versicherungsschutz kenhausleistungen im Sinne der Bundespflegesatzverord-
bei Auslandsaufenthalten nach Abschnitt B IV und bei nung bzw. des Krankenhausentgeltgesetzes.
nach Versicherungsbeginn eingetretenen Unfällen. Die ausdrückliche Leistungszusage des Versicherers nach
§ 4 Abs. 5 RB/EF 2011 ist nicht erforderlich.
B) Leistungen des Versicherers
III. Kosten zahnärztlicher Leistungen
Die Behandlungen dürfen nur von Ärzten und Zahnärzten mit 1. Zahnprophylaxe / Professionelle Zahnreinigung (PZR)
Kassenzulassung nach § 95 SGB V (siehe Anhang) durchge-
Die Kosten für Maßnahmen zur Zahnprophylaxe / PZR
führt werden. Dies gilt nicht für Leistungen nach Abs. IV und werden mit 100 % bis zu 50,– Euro je Kalenderjahr und je
§ 1 Abs. 6 RB/EF 2011. versicherte Person erstattet.
Die Einschränkung der Leistungspflicht nach § 5 Abs. 4 Erstattungsfähig sind Aufwendungen zur Verhütung von
RB/EF 2011 entfällt, mit Ausnahme der Leistung nach Zahnerkrankungen. Dazu zählen die Erstellung eines
Abs. III 2. Mundhygienestatus sowie die eingehende Untersuchung
Beginnt die Versicherung nach diesem Tarif nicht am auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, die Beurteilung
1. Januar eines Jahres, ermäßigen sich die nachfolgenden der Mundhygiene und des Zahnfleischzustandes, die Kon-
Höchsterstattungsbeträge für dieses Jahr um jeweils 1/12 für trolle des Übungserfolges, die Aufklärung über Krankheits-
jeden Monat, in dem die Versicherung nicht bestanden hat. ursachen der Zähne, die Beseitigung von harten und wei-
Dies gilt nicht für die Höchsterstattungsbeträge bei Brillen oder chen Zahnbelägen sowie die Behandlung, die Fluoridierung
Kontaktlinsen (vgl. Abs. I 1), bei Zahnersatz (vgl. Abs. III 2) und und die Versiegelung von überempfindlichen Zahnflächen.
bei Auslandsaufenthalten (vgl. Abs. IV).
2. Zahnersatz
I. Kosten ambulanter Heilbehandlungen Erstattet werden 35 % des nach § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB V
(siehe Anhang) festgesetzten Betrages für die jeweilige Re-
1. Brillen oder Kontaktlinsen gelversorgung mit Zahnersatz (zahnärztliche Behandlung
Die Kosten für ärztlich verordnete Brillen (einschließlich und zahntechnische Leistungen).
Brillengläser) oder Kontaktlinsen werden je Leistungsperi- Die Kosten für Zahnersatz werden ab dem Zeitpunkt, zu
ode mit 100 % bis zu insgesamt 100,– Euro je versicherte dem Versicherungsschutz nach diesem Tarif besteht, je
Person erstattet. Jede Leistungsperiode umfasst zwei auf- versicherte Person auf folgende maximale Erstattungsbe-
einander folgende Kalenderjahre. Das Jahr des Versiche- träge (Leistungsstaffel) begrenzt:
rungsbeginns gilt als erstes Kalenderjahr der ersten Leis- – in den ersten beiden Kalenderjahren bis zu einem Er-
tungsperiode. stattungsbetrag von insgesamt 200,– Euro
2. Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen – in den ersten drei Kalenderjahren bis zu einem Erstat-
tungsbetrag von insgesamt 300,– Euro
Die Kosten für ambulante Vorsorgeuntersuchungen und – in den ersten vier Kalenderjahren bis zu einem Erstat-
Impfstoffe für Schutzimpfungen, die von der Ständigen tungsbetrag von insgesamt 400,– Euro
Impfkommission (STIKO) als Standard- bzw. Reiseschutz- – in den ersten fünf Kalenderjahren bis zu einem Erstat-
impfung empfohlen werden, werden mit 100 % bis zu tungsbetrag von insgesamt 500,– Euro
insgesamt 150,– Euro je Kalenderjahr und je versicherte
Ab dem 6. Kalenderjahr wird ohne betragsmäßige Begren-
Person erstattet.
zung im tariflichen Rahmen geleistet.
Die erstattungsfähigen ambulanten Vorsorgeuntersuchun-
Die aufgeführte Leistungsstaffel gilt nicht für Leistungen
gen sind in der anhängenden Liste der Vorsorgeuntersu-
aufgrund von Unfällen, die sich nachweislich nach Beginn
chungen aufgeführt. des Versicherungsschutzes der versicherten Person ereig-
net haben. Als Unfall gilt nicht, wenn der Versicherungsfall
durch die Nahrungsaufnahme eintritt.
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[Seite 9]
Das Jahr des Beginns des Versicherungsschutzes der ver- tet, sofern diese Begleitung medizinisch notwendig war
sicherten Person gilt als erstes volles Kalenderjahr. bzw. von den zuständigen Behörden oder der Flugge-
In den Versicherungsschutz sind nur die bei Antragstellung sellschaft angeordnet wurde.
für die jeweilige versicherte Person vorhandenen Zähne
sowie mit Zahnersatz versorgte Zähne eingeschlossen. c) Überführungs- oder Bestattungskosten
Zähne, die aufgrund des Kindesalters noch nicht sichtbar Überführungskosten sind die Kosten, die im Todesfall
sind, gelten als vorhanden. Bei Antragstellung notwendige, eines Versicherten während des Auslandsaufenthaltes
angeratene oder beabsichtigte Zahnersatzmaßnahmen durch Überführung in die Bundesrepublik Deutschland
sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. oder durch die Bestattung am Sterbeort entstehen, bis
Wenn die GKV nachweislich keine Leistung erbringt, ent- zu 10.000,– Euro je versicherte Person; dies sind aus-
fällt eine Erstattung nach diesem Tarif. schließlich die Transportkosten und die unmittelbaren
Kosten zur Veranlassung dieser Überführung durch ein
IV. Kosten bei Auslandsaufenthalten Bestattungsunternehmen oder ausschließlich die Bei-
1. Leistungsumfang setzungskosten, die ein ortsansässiges Bestattungsun-
ternehmen berechnet.
Erstattet werden die während eines Auslandsaufenthaltes
entstehenden
d) Kosten bei einer Rettung von Unfallverletzten im
a) Kosten für medizinisch notwendige Heilbehandlung für: Ausland
– ambulante ärztliche Heilbehandlung (nicht für Be-
handlung durch Heilpraktiker), einschließlich Rönt- Kosten bei einer Rettung von Unfallverletzten im Aus-
gendiagnostik; land sind die in Verbindung mit unmittelbarer ärztlicher
Hilfe entstehenden Kosten zur Rettung von Unfallver-
– Arznei-, Verband- und Heilmittel aufgrund ärztlicher
letzten bis zu einer Höhe von 2.500,– Euro je versicherte
Verordnung außer Massagen, Bäder und medizini-
Person.
sche Packungen.
Als Arzneimittel gelten nicht, auch wenn sie ärzt- 2. Dauer des Versicherungsschutzes
lich verordnet sind und heilwirksame Stoffe ent-
halten: Badezusätze, kosmetische Mittel (auch Abweichend von § 1 Abs. 6 RB/EF 2011 besteht der Versi-
zur Behandlung des Haarausfalles), Desinfekti- cherungsschutz für alle vorübergehenden, die Dauer von
onsmittel, Vitamine, Nähr- und Stärkungsmittel, 42 Tagen nicht überschreitenden Auslandsaufenthalte, die
Präparate zur Behandlung der erektilen Dysfunktion von der versicherten Person nach Versicherungsbeginn
und zur Gewichtsreduktion, Weine, Mineralwässer, angetreten werden. Bei einem Auslandsaufenthalt über
Mineralstoffpräparate u.ä. einen Zeitraum von 42 Tagen hinaus besteht Versiche-
Präparate und Mittel für die enterale Ernährung (Son- rungsschutz nur für die ersten 42 Tage des Auslands-
dennahrung) und parenterale Ernährung sind erstat- aufenthaltes.
tungsfähig, wenn eine Nahrungsaufnahme auf natür- Ist die Rückreise bis zum Ende des vereinbarten Zeitrau-
lichem Weg aufgrund medizinischer Indikation nicht mes ohne Gefährdung der Gesundheit der versicherten
möglich ist; Person (Transportunfähigkeit) nicht möglich, verlängert
– schmerzstillende Zahnbehandlungen und Zahnfüllun- sich – abweichend von § 1 Abs. 6 RB/EF 2011 – der Ver-
gen in einfacher Ausführung sowie Reparaturen von sicherungsschutz bis zum Wegfall der Transportunfähig-
Zahnersatz, nicht aber Neuanfertigung von Zahner- keit. Ist zu diesem Zeitpunkt eine medizinisch notwendige
satz einschließlich Kronen und Kieferorthopädie; stationäre Heilbehandlung über einen Zeitraum von zwei
Wochen hinaus erforderlich, werden die Kosten eines vom
– stationäre Heilbehandlung einschließlich Operationen
Versicherer veranlassten Rücktransportes übernommen.
und Operationsnebenkosten. Ist die versicherte Per-
Findet der Rücktransport nicht statt, werden die Kosten ei-
son transportfähig und anschließend eine stationäre
ner medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung
Heilbehandlung nach ärztlichem Befund von mehr als
bis zu zwei Wochen übernommen.
drei Wochen erforderlich, werden die Kosten eines
vom Versicherer veranlassten Rücktransportes über- Die die Transportunfähigkeit verursachende Erkrankung ist
nommen. dem Versicherer unverzüglich in Textform – mit einer die
Diagnose und die Begründung der Transportunfähigkeit
Anstelle des Kostenersatzes für eine vollstationäre
enthaltenden ärztlichen Bescheinigung – anzuzeigen. Bei
Heilbehandlung kann ein Krankenhaustagegeld von
Verstoß gegen diese sich aus § 9 Abs. 2 RB/EF 2011 erge-
25,– Euro gewählt werden. Es wird für jeden vollen
bende Anzeigepflicht kann der Versicherer die Leistungen
Tag des Krankenhausaufenthaltes gezahlt.
mit der in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG (siehe Anhang) genannten
Bei Kindern bis zu 12 Jahren übernimmt der Versiche-
Einschränkung ablehnen (vgl. § 10 Abs. 1 RB/EF 2011).
rer die Kosten der Unterkunft einer nahe stehenden
Person; für Kinder von 9 bis 12 Jahren nur, wenn die
Unterkunft der nahe stehenden Person medizinisch 3. Einschränkung der Leistungspflicht
notwendig ist; Keine Leistungspflicht besteht für
– den Transport zur stationären Behandlung mit einem – Behandlungen, von denen bei Reiseantritt bekannt
speziellen Krankenfahrzeug (Land-, Luft- und Was- war, dass sie bei planmäßiger Durchführung der Reise
serfahrzeuge) in das nächsterreichbare, für die Heil- stattfinden mussten, es sei denn, dass die Reise wegen
behandlung nach medizinischen Kriterien geeignete des Todes des Ehegatten bzw. des eingetragenen Le-
Krankenhaus. benspartners nach dem LPartG oder eines Verwandten
ersten Grades unternommen wurde;
b) Rücktransportkosten – Krankheiten und deren Folgen sowie für Unfallfolgen, zu
Rücktransportkosten sind die Kosten, die durch den me- deren Behandlung die Auslandsreise angetreten wird;
dizinisch notwendigen Rücktransport einer erkrankten – Krankheiten und deren Folgen sowie für Folgen von
Person in die Bundesrepublik Deutschland entstehen, Unfällen und für Todesfälle, die durch aktive Teilnahme
wenn aufgrund des Krankheitsbildes oder eventueller an Kriegsereignissen oder inneren Unruhen verursacht
medizinischer Unterversorgung eine Heilbehandlung im worden sind;
Ausland nicht durchgeführt werden kann und eine an- – Behandlung geistiger und seelischer Störungen und Er-
schließende stationäre Heilbehandlung vorgenommen krankungen sowie für Psychotherapie;
wird. Die Kosten für eine Begleitperson werden erstat-
9
[Seite 10]
– Untersuchung und Behandlung wegen Schwanger- C) Leistungen des Versicherungsnehmers
schaft, Entbindung und Schwangerschaftsabbruch
sowie deren Folgen. Kostenersatz wird aber insoweit 1. Beitrag
geleistet, als ärztliche Hilfe im Aufenthaltsland bei akut
auftretenden Schwangerschaftskomplikationen ein- Ab Beginn des Kalenderjahres, in dem das Mitglied der
schließlich Fehlgeburt notwendig ist; GKV 66 Jahre alt wird, ist der Beitrag der folgenden Alters-
gruppe zu zahlen.
– Maßnahmen bei Sterilität oder Infertilität einschließlich
künstlicher Befruchtung;
2. Leistungsunterlagen
– Hilfsmittel (z. B. Brillen, Kontaktlinsen, Einlagen usw.),
mit Ausnahme von Gehstützen und Liegeschalen, die Für die Erstattung der Kosten für Zahnersatz muss zusätz-
wegen akuter Erkrankungen oder unfallbedingt erforder- lich zu den in § 6 RB/EF 2011 aufgeführten Unterlagen
lich sind; ein Heil- und Kostenplan eingereicht werden, auf dem die
Höhe der Vorleistung der GKV vermerkt sein muss.
– Behandlungen, die bei der aktiven Teilnahme von Be-
rufssportlern an sportlichen oder sonstigen Wettkämp- Zur Erstattung der Leistungspauschale (vgl. Abschnitt
fen oder deren Vorbereitungen notwendig werden. B II 1) sind eine Bescheinigung des Krankenhausarztes
über Beginn und Ende der stationären Behandlung mit Be-
4. Geltungsbereich zeichnung der Diagnose und ein Unfallbericht erforderlich.
Werden Arzneimittel aus einer Internet- oder Versandapo-
Geltungsbereich für diesen Versicherungsschutz ist das
theke bezogen, ist neben der Arzneimittelrechnung der da-
Ausland. Als Ausland gelten alle Länder außer demjenigen,
zugehörige Zahlungsbeleg einzureichen.
in dem die versicherte Person ihren ständigen Wohnsitz
hat. Die Bundesrepublik Deutschland gilt als Inland.
D) Überschussverwendung
Die Möglichkeiten der Überschussverwendung sind in der Sat-
zung geregelt.
Tarif Start Ambulant (StartA)
Allgemeine Versicherungsbedingungen des Tarifs StartA für Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)
Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen
A) Allgemeine Bestimmungen e) Umrechnung ausländischer Währung
Als Kurs des Tages im Sinne von § 6 Abs. 5 RB/EF 2011
1. Versicherungsbedingungen gilt für gehandelte Währungen der offizielle Euro-Wech-
Inhalt des Versicherungsvertrages sind die Allgemeinen selkurs der Europäischen Zentralbank. Für nicht gehan-
Versicherungsbedingungen für die Einzel- und Familien- delte Währungen, für die keine Referenzkurse festgelegt
versicherung, werden, gilt der Kurs nach „Devisenkursstatistik“, Ver-
öffentlichungen der Deutschen Bundesbank, Frankfurt/
Teil I: Rahmenbedingungen für die Einzel- und Familien-
Main, nach jeweils neuestem Stand, es sei denn, es wird
versicherung der Continentale Krankenversiche-
durch Bankbelege nachgewiesen, dass die zur Bezah-
rung a.G. 2011 (RB/EF 2011) und
lung der Rechnungen notwendigen Devisen zu einem
Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen. ungünstigeren Kurs erworben wurden.
a) Versicherungsschutz im außereuropäischen Aus- 2. Wartezeiten
land
a) Für Brillen oder Kontaktlinsen, Vorsorgeuntersuchun-
In Erweiterung des § 1 Abs. 6 RB/EF 2011 besteht für gen, Schutzimpfungen sowie für Naturheilverfahren
drei Monate eines vorübergehenden Aufenthaltes im (vgl. Abschnitt B I) gilt die allgemeine Wartezeit von drei
außereuropäischen Ausland ohne besondere Verein- Monaten.
barung Versicherungsschutz. Muss der Aufenthalt we-
b) Die Wartezeiten entfallen für den Versicherungsschutz
gen notwendiger Heilbehandlung über drei Monate hi-
bei Auslandsaufenthalten nach Abschnitt B II und bei
naus ausgedehnt werden, besteht Versicherungsschutz
nach Versicherungsbeginn eingetretenen Unfällen.
für den Zeitraum, in dem die versicherte Person nicht
transportfähig ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für den
Versicherungsschutz bei Auslandsaufenthalten nach B) Leistungen des Versicherers
Abschnitt B II.
Die Einschränkung der Leistungspflicht nach § 5 Abs. 4
b) Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in die RB/EF 2011 entfällt.
Schweiz Beginnt die Versicherung nach diesem Tarif nicht am 1. Januar
In Erweiterung des § 1 Abs. 7 RB/EF 2011 wird die eines Jahres, ermäßigen sich die nachfolgenden Höchsterstat-
Schweiz den dort aufgeführten Staaten gleichgestellt. tungsbeträge für dieses Jahr um jeweils 1/12 für jeden Monat,
in dem die Versicherung nicht bestanden hat. Dies gilt nicht für
c) Internet- und Versandapotheken die Höchsterstattungsbeträge bei Brillen oder Kontaktlinsen
(vgl. Abs. I 1) und bei Auslandsaufenthalten (vgl. Abs. II).
Als Apotheke im Sinne des § 4 Abs. 3 RB/EF 2011 gelten
auch Internet- und Versandapotheken, die eine behördli-
I. Kosten ambulanter Heilbehandlungen
che Erlaubnis zum Versandhandel in der Europäischen
Union haben. 1. Brillen oder Kontaktlinsen
Die Kosten für ärztlich verordnete Brillen (einschließlich
d) Leistungspflicht bei anerkannten Heilbädern / Brillengläser) oder Kontaktlinsen werden je Leistungsperio-
Kurorten de mit 100 % bis zu insgesamt
Abweichend von § 5 Abs. 1 e RB/EF 2011 besteht Leis- – 150,– Euro je versicherte Person ab dem 01.01. des
tungspflicht für ambulante Heilbehandlung in einem an- Kalenderjahres, in dem die versicherte Person das
erkannten Heilbad oder anerkannten Kurort. 18. Lebensjahr vollendet, erstattet;
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[Seite 11]
– 75,– Euro je versicherte Person bis zum 31.12. des des Haarausfalles), Desinfektionsmittel, Vitamine,
Kalenderjahres vor Vollendung des 18. Lebensjahres Nähr- und Stärkungsmittel, Präparate zur Behandlung
erstattet. der erektilen Dysfunktion und zur Gewichtsreduktion,
Jede Leistungsperiode umfasst zwei aufeinander folgende Weine, Mineralwässer, Mineralstoffpräparate u.ä.
Kalenderjahre. Das Jahr des Versicherungsbeginns gilt als Präparate und Mittel für die enterale Ernährung (Son-
erstes Kalenderjahr der ersten Leistungsperiode. dennahrung) und parenterale Ernährung sind erstat-
Für die Leistungsperiode, in der die versicherte Person das tungsfähig, wenn eine Nahrungsaufnahme auf natür-
18. Lebensjahr vollendet, werden die Kosten insgesamt bis lichem Weg aufgrund medizinischer Indikation nicht
zu 150,– Euro erstattet. möglich ist;
– schmerzstillende Zahnbehandlungen und Zahnfüllun-
2. Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen gen in einfacher Ausführung sowie Reparaturen von
Zahnersatz, nicht aber Neuanfertigung von Zahner-
Die Kosten für ambulante Vorsorgeuntersuchungen und satz einschließlich Kronen und Kieferorthopädie;
Impfstoffe für Schutzimpfungen, die von der Ständigen
Impfkommission (STIKO) als Standard- bzw. Reiseschutz- – stationäre Heilbehandlung einschließlich Operationen
impfung empfohlen werden, werden mit 100 % bis zu ins- und Operationsnebenkosten. Ist die versicherte Per-
gesamt 150,– Euro je Kalenderjahr und je versicherte Per- son transportfähig und anschließend eine stationäre
son erstattet. Heilbehandlung nach ärztlichem Befund von mehr als
drei Wochen erforderlich, werden die Kosten eines
Die erstattungsfähigen ambulanten Vorsorgeuntersuchun- vom Versicherer veranlassten Rücktransportes über-
gen sind in der anhängenden Liste der Vorsorgeuntersu- nommen.
chungen aufgeführt.
Anstelle des Kostenersatzes für eine vollstationäre
Heilbehandlung kann ein Krankenhaustagegeld von
3. Naturheilverfahren
25,– Euro gewählt werden. Es wird für jeden vollen
Naturheilverfahren umfassen sämtliche Verrichtungen des Tag des Krankenhausaufenthaltes gezahlt.
Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker in der von den
Bei Kindern bis zu 12 Jahren übernimmt der Versiche-
Heilpraktikerverbänden der Bundesrepublik Deutschland
rer die Kosten der Unterkunft einer nahe stehenden
herausgegebenen jeweils gültigen Fassung (GebüH) und
Person; für Kinder von 9 bis 12 Jahren nur, wenn die
darüber hinaus sonstige Untersuchungs- und Behand-
Unterkunft der nahe stehenden Person medizinisch
lungsmethoden, soweit sie sich aus dem anhängenden
notwendig ist;
Leistungsverzeichnis Naturheilverfahren ergeben.
– den Transport zur stationären Behandlung mit einem
Die Kosten für Naturheilverfahren und verordnete Arznei-
speziellen Krankenfahrzeug (Land-, Luft- und Was-
mittel (einschließlich Zuzahlungen) im Rahmen von Natur-
serfahrzeuge) in das nächsterreichbare, für die Heil-
heilverfahren werden insgesamt bis zu 150,– Euro je Ka-
behandlung nach medizinischen Kriterien geeignete
lenderjahr und je versicherte Person wie folgt erstattet:
Krankenhaus.
– Die Kosten für Naturheilverfahren bis zu den Mindest-
b) Rücktransportkosten
sätzen des jeweils gültigen GebüH bzw. bis zu den
Mindestsätzen der im Leistungsverzeichnis Naturheil- Rücktransportkosten sind die Kosten, die durch den me-
verfahren genannten Gebührenziffern werden zu 50 % dizinisch notwendigen Rücktransport einer erkrankten
erstattet. Person in die Bundesrepublik Deutschland entstehen,
wenn aufgrund des Krankheitsbildes oder eventueller
– Im Rahmen von Naturheilverfahren verordnete, von der
medizinischer Unterversorgung eine Heilbehandlung im
GKV nicht erstattungsfähige Arzneimittel werden zu
Ausland nicht durchgeführt werden kann und eine an-
50 % erstattet.
schließende stationäre Heilbehandlung vorgenommen
– Im Rahmen von Naturheilverfahren anfallende Zuzah- wird. Die Kosten für eine Begleitperson werden erstat-
lungen zu von der GKV erstattungsfähigen Arzneimitteln tet, sofern diese Begleitung medizinisch notwendig war
nach § 31 Abs. 3 Satz 1 SGB V (siehe Anhang) werden bzw. von den zuständigen Behörden oder der Flugge-
zu 100 % erstattet. sellschaft angeordnet wurde.
Insgesamt werden unter Anrechnung einer eventuellen c) Überführungs- oder Bestattungskosten
Leistung der GKV maximal 100 % des Rechnungsbetrages
Überführungskosten sind die Kosten, die im Todesfall
erstattet.
eines Versicherten während des Auslandsaufenthaltes
Erstattungsfähig sind die Kosten für Naturheilverfahren, die durch Überführung in die Bundesrepublik Deutschland
durch die in § 4 Abs. 2 RB/EF 2011 genannten Leistungser- oder durch die Bestattung am Sterbeort entstehen, bis
bringer entstehen. zu 10.000,– Euro je versicherte Person; dies sind aus-
Nicht erstattungsfähig sind Aufwendungen für psychothera- schließlich die Transportkosten und die unmittelbaren
peutische und psychiatrische Leistungen. Kosten zur Veranlassung dieser Überführung durch ein
Bestattungsunternehmen oder ausschließlich die Bei-
II. Kosten bei Auslandsaufenthalten setzungskosten, die ein ortsansässiges Bestattungsun-
ternehmen berechnet.
1. Leistungsumfang
d) Kosten bei einer Rettung von Unfallverletzten im
Erstattet werden die während eines Auslandsaufenthaltes Ausland
entstehenden
Kosten bei einer Rettung von Unfallverletzten im Aus-
a) Kosten für medizinisch notwendige Heilbehandlung für: land sind die in Verbindung mit unmittelbarer ärztlicher
–
ambulante ärztliche Heilbehandlung (nicht für Be- Hilfe entstehenden Kosten zur Rettung von Unfallver-
handlung durch Heilpraktiker), einschließlich Rönt- letzten bis zu einer Höhe von 2.500,– Euro je versicherte
gendiagnostik; Person.
– Arznei-, Verband- und Heilmittel aufgrund ärztlicher
Verordnung außer Massagen, Bäder und medizini- 2. Dauer des Versicherungsschutzes
sche Packungen. Abweichend von § 1 Abs. 6 RB/EF 2011 besteht der Versi-
Als Arzneimittel gelten nicht, auch wenn sie ärztlich cherungsschutz für alle vorübergehenden, die Dauer von
verordnet sind und heilwirksame Stoffe enthalten: Ba- 42 Tagen nicht überschreitenden Auslandsaufenthalte, die
dezusätze, kosmetische Mittel (auch zur Behandlung von der versicherten Person nach Versicherungsbeginn
11
[Seite 12]
angetreten werden. Bei einem Auslandsaufenthalt über ei- – Untersuchung und Behandlung wegen Schwanger-
nen Zeitraum von 42 Tagen hinaus besteht Versicherungs- schaft, Entbindung und Schwangerschaftsabbruch
schutz nur für die ersten 42 Tage des Auslandsaufenthal- sowie deren Folgen. Kostenersatz wird aber insoweit
tes. geleistet, als ärztliche Hilfe im Aufenthaltsland bei akut
Ist die Rückreise bis zum Ende des vereinbarten Zeitrau- auftretenden Schwangerschaftskomplikationen ein-
mes ohne Gefährdung der Gesundheit der versicherten schließlich Fehlgeburt notwendig ist;
Person (Transportunfähigkeit) nicht möglich, verlängert – Maßnahmen bei Sterilität oder Infertilität einschließlich
sich – abweichend von § 1 Abs. 6 RB/EF 2011 – der Ver- künstlicher Befruchtung;
sicherungsschutz bis zum Wegfall der Transportunfähigkeit. – Hilfsmittel (z. B. Brillen, Kontaktlinsen, Einlagen usw.),
Ist zu diesem Zeitpunkt eine medizinisch notwendige statio- mit Ausnahme von Gehstützen und Liegeschalen, die
näre Heilbehandlung über einen Zeitraum von zwei Wochen wegen akuter Erkrankungen oder unfallbedingt erforder-
hinaus erforderlich, werden die Kosten eines vom Versiche- lich sind;
rer veranlassten Rücktransportes übernommen. Findet der
– Behandlungen, die bei der aktiven Teilnahme von Be-
Rücktransport nicht statt, werden die Kosten einer medizi-
rufssportlern an sportlichen oder sonstigen Wettkämp-
nisch notwendigen stationären Heilbehandlung bis zu zwei
fen oder deren Vorbereitungen notwendig werden.
Wochen übernommen.
Die die Transportunfähigkeit verursachende Erkrankung ist 4. Geltungsbereich
dem Versicherer unverzüglich in Textform – mit einer die
Diagnose und die Begründung der Transportunfähigkeit Geltungsbereich für diesen Versicherungsschutz ist das
enthaltenden ärztlichen Bescheinigung – anzuzeigen. Bei Ausland. Als Ausland gelten alle Länder außer demjenigen,
Verstoß gegen diese sich aus § 9 Abs. 2 RB/EF 2011 erge- in dem die versicherte Person ihren ständigen Wohnsitz
bende Anzeigepflicht kann der Versicherer die Leistungen hat. Die Bundesrepublik Deutschland gilt als Inland.
mit der in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG (siehe Anhang) genannten
Einschränkung ablehnen (vgl. § 10 Abs. 1 RB/EF 2011). C) Leistungen des Versicherungsnehmers
3. Einschränkung der Leistungspflicht 1. Beitrag
Keine Leistungspflicht besteht für Ab Beginn des Kalenderjahres, in dem das Mitglied der
– Behandlungen, von denen bei Reiseantritt bekannt GKV 66 Jahre alt wird, ist der Beitrag der folgenden Alters-
war, dass sie bei planmäßiger Durchführung der Reise gruppe zu zahlen.
stattfinden mussten, es sei denn, dass die Reise wegen
des Todes des Ehegatten bzw. des eingetragenen Le- 2. Leistungsunterlagen
benspartners nach dem LPartG oder eines Verwandten
ersten Grades unternommen wurde; Sofern die GKV im Rahmen von Naturheilverfahren nach
Abschnitt B I 3 keine Vorleistung erbringt, sind abweichend
– Krankheiten und deren Folgen sowie für Unfallfolgen, zu von § 6 Abs. 1 RB/EF 2011 die Original-Rechnungen einzu-
deren Behandlung die Auslandsreise angetreten wird; reichen. Ein Vorleistungsvermerk der GKV ist insoweit nicht
– Krankheiten und deren Folgen sowie für Folgen von erforderlich.
Unfällen und für Todesfälle, die durch aktive Teilnahme Werden Arzneimittel aus einer Internet- oder Versandapo-
an Kriegsereignissen oder inneren Unruhen verursacht theke bezogen, ist neben der Arzneimittelrechnung der da-
worden sind; zugehörige Zahlungsbeleg einzureichen.
– Behandlung geistiger und seelischer Störungen und Er-
krankungen sowie für Psychotherapie;
D) Überschussverwendung
Die Möglichkeiten der Überschussverwendung sind in der Sat-
zung geregelt.
Liste der Vorsorgeuntersuchungen, die nach den Tarifen StartK und StartA erstattungsfähig sind:
• Früherkennungs-Untersuchung U6a im 15. bis 18. Lebens- • Früherkennung des Glaukoms (Grüner Star) mittels Peri-
monat metrie, Ophtalmoskopie und/oder Tonometrie („Glaukom-
• Untersuchung zur Früherkennung von Schwachsichtigkeit Vorsorge“)
und Schielen im Kleinkind- und Vorschulalter durch instru- • Große Krebsvorsorge für Frauen: Klinische Untersuchung,
mentelle Untersuchung („Schiel-Vorsorge“) einschließlich Untersuchung von Urin und V aginalsekret,
• Früherkennungs-Untersuchung U9a im 8. Lebensjahr Blutuntersuchung und Ultraschalluntersuchung der Organe
• Früherkennungs-Untersuchung U9b im 10. Lebensjahr des kleinen Beckens und der Nieren
• Früherkennungs-Untersuchung J2 im 14. bis 17. Lebens- • Große Krebsvorsorge für Männer: Klinische Untersuchung,
jahr einschließlich Urinuntersuchung (ggf. mit Urinzytologie),
• Großer Gesundheits-Check: Untersuchungen mit Blutuntersuchung (PSA) und Ultraschalluntersuchung der
1. Anamnese Prostata und Nieren
Erhebung der Eigen-, Familien- und Sozialanamnese, • Hautkrebs-Vorsorgeuntersuchung, einschließlich Dermato-
insbesondere Erfassung des Risikoprofils skopie
2. Klinische Untersuchung • Mammographie zur Brustkrebs-Früherkennung
Untersuchung zur Erhebung des vollständigen Status • Ultraschalluntersuchung zur Brustkrebs-Früherkennung
(Ganzkörperstatus) auf besonderen Wunsch der Frau
ggf. einschließlich Belastungs-EKG, Lungenfunktionsprü- • Untersuchung zur Früherkennung des Prostatakarzinoms
fung, Ultraschalluntersuchung sowie Untersuchung ver- durch Bestimmung des prostataspezifischen Antigens
schiedener Blut- und Stoffwechselwerte („PSA-Test“)
• Lungenfunktionstest • Sonographische Untersuchung auf Vitalität des Fötus in der
• Schilddrüsen – Vorsorgeuntersuchung mittels Bestimmung 6. bis 8. Schwangerschaftswoche
des schilddrüsenstimulierenden Hormons (TSH) und Ultra- • Triple-Test zur Risikoabschätzung eines Morbus Down oder
schalluntersuchung des Organs Neuralrohrdefektes des Fötus auf Wunsch der Schwange-
ren außerhalb der GKV-Leistungspflicht
12
[Seite 13]
Leistungsverzeichnis Naturheilverfahren
Anlage zu den Tarifen mit ambulantem Versicherungsschutz
Über die im Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker in der 1985 von den Heilpraktikerverbänden der Bundesrepublik Deutschland
herausgegebenen Fassung (GebüH) enthaltenen Verrichtungen hinaus sind folgende Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
analog der jeweils aufgeführten Gebührenziffer des GebüH tarifgemäß erstattungsfähig:
Untersuchungs- oder Behandlungsmethode Erstattung analog Gebührenziffer
Akupressur 21.1
Akupunkturmassage 20.2
Augendiagnostik 14.1
Bach-Blüten-Therapie 19.5
Bioresonanztherapie 16.3
Blutsedimentationstest 12.14
Clusterdiagnostik 12.14
Colon-Hydro-Therapie 36.3
CO2-Quellgastherapie 25.9
Dermapunkturmassage 20.4 bzw. 20.5
Eigenblutbehandlung nach Garthe/mit UVB 25.10
Elektrohauttest 16.4
Elektromagnetischer Bluttest 13.1
Elektroneuraldiagnostik und -therapie nach Croon (ENTH) 16.1
Erhebung der homöopathischen Erstanamnese mit einer
Mindestdauer von einer Stunde je Behandlungsfall 2 (2x)
Farblichttherapie/Farbpunktur 39.2
Feldenkrais-Methode 19.1
Fußreflexzonentherapie 20.6
Gegensensibilisierung nach Theurer 25.1 + 26.1
Haarmineralanalyse 12.14
Harnschau, traditionell 12.2
HLB-Bradford-Bluttest 13.1
Kaelin-Test 12.15
Kinesiologie 21.1
Laser-Akupunktur 21.1
Laser-Therapie (Soft-Laser und Mid-Power-Laser) 39.9
Matrixregenerationstherapie 16.1
Mikromagnetfeldtherapie 16.3
Mikroökologische Therapie 2
Mora-Therapie 16.3
Neobioelektrische Therapie (NBT) 16.3
Ohrkerzenbehandlung 30.1
Regulationstherapie 16.3
Sauerstoff-Mehrschritt-Therapie 25.11
Sauerstoffzelt 23.1
Signaltherapien 39.10
Spenglersan-Test 13.1
Stoffwechselregulation mit STT 16.1
Terminalpunktdiagnostik 15.1
Thermoregulationsdiagnostik 16.1
Vega-Test 16.1
Des Weiteren sind auch für nachstehende Verfahren, die eine Analogbewertung nach dem GebüH nicht zulassen, Leistungen vor-
gesehen:
Die Kosten für Ayurveda, Organotherapie und Orthomolekulare Therapie, einschließlich Diagnostik, Arzneimittel und Physiotherapie
sind tarifgemäß bis zu 150,– Euro je Kalenderjahr für alle drei Verfahren zusammen erstattungsfähig. Die Jahreshöchstleistung er-
rechnet sich aus dem versicherten Prozentsatz.
Das Leistungsverzeichnis wird neuen Erkenntnissen angepasst.
13
[Seite 14]
Tarif Start Zahn (StartZ)
Allgemeine Versicherungsbedingungen des Tarifs StartZ für Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)
Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen
A) Allgemeine Bestimmungen Die Fissurenversiegelung nach Satz 1 ist nur bis zum Ende
des Kalendermonats erstattungsfähig, in dem die versi-
1. Versicherungsbedingungen cherte Person 18 Jahre alt wird. Die Fissurenversiegelung
ist nur für die Zähne erstattungsfähig, für die dem Grunde
Inhalt des Versicherungsvertrages sind die Allgemeinen nach kein Leistungsanspruch gegenüber der GKV besteht.
Versicherungsbedingungen für die Einzel- und Familien-
Beginnt die Versicherung nach diesem Tarif nicht am 1. Ja-
versicherung,
nuar, ermäßigt sich der Höchsterstattungsbetrag für dieses
Teil I: Rahmenbedingungen für die Einzel- und Familien- Jahr um jeweils 1/12 für jeden Monat, in dem die Versiche-
versicherung der Continentale Krankenversicherung rung nicht bestanden hat.
a.G. 2011 (RB/EF 2011) und
Die Einschränkung der Leistungspflicht nach § 5 Abs. 4
Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen. RB/EF 2011 entfällt.
a) Versicherungsschutz im außereuropäischen Aus- 2. Zahnersatz
land
Erstattet wird der gleiche Betrag, den die GKV für im Rah-
In Erweiterung des § 1 Abs. 6 RB/EF 2011 besteht für men der kassenzahnärztlichen Versorgung durchgeführ-
drei Monate eines vorübergehenden Aufenthaltes im te Zahnersatzmaßnahmen als Festzuschuss nach § 55
außereuropäischen Ausland ohne besondere Vereinba- Abs. 1 SGB V (siehe Anhang) einschließlich bonusbeding-
rung Versicherungsschutz. Muss der Aufenthalt wegen ter Erhöhungen nach § 55 Abs. 1 SGB V (siehe Anhang)
notwendiger Heilbehandlung über drei Monate hinaus gezahlt hat. Zusammen mit der Leistung der GKV, anderen
ausgedehnt werden, besteht Versicherungsschutz für Erstattungsverpflichteten sowie weiteren Krankheitskosten-
den Zeitraum, in dem die versicherte Person nicht trans- versicherungen des Versicherers werden insgesamt bis zu
portfähig ist. 100 % des Rechnungsbetrages erstattet.
Erstattungsfähig sind die Kosten für Zahnersatz. Als Zahn-
b) Umrechnung ausländischer Währung
ersatz gelten Kronen, prothetische zahnärztliche Leistun-
Als Kurs des Tages im Sinne des § 6 Abs. 5 RB/EF 2011 gen, Brücken, implantatgetragener Zahnersatz einschließ-
gilt für gehandelte Währungen der offizielle Euro-Wech- lich deren Reparatur sowie Material- und Laborkosten.
selkurs der Europäischen Zentralbank. Für nicht gehan- Die Kosten für Zahnersatz werden ab dem Zeitpunkt,
delte Währungen, für die keine Referenzkurse festgelegt zu dem Versicherungsschutz nach diesem Tarif besteht,
werden, gilt der Kurs nach „Devisenkursstatistik“, Ver- je versicherte Person für die ersten vier Kalenderjahre auf
öffentlichungen der Deutschen Bundesbank, Frankfurt/ folgende maximale Erstattungsbeträge (Leistungsstaffel)
Main, nach jeweils neuestem Stand, es sei denn, es wird begrenzt:
durch Bankbelege nachgewiesen, dass die zur Bezahlung
der Rechnungen notwendigen Devisen zu einem ungün- – in den ersten beiden Kalenderjahren bis zu einem Er-
stigeren Kurs erworben wurden. stattungsbetrag von insgesamt 750,– Euro
– in den ersten drei Kalenderjahren bis zu einem Erstat-
2. Wartezeiten
tungsbetrag von insgesamt 1.000,– Euro
Für Zahnprophylaxe / Professionelle Zahnreinigung, Fissu-
– in den ersten vier Kalenderjahren bis zu einem Erstat-
renversiegelung und Zahnersatz gilt die besondere Warte-
tungsbetrag von insgesamt 1.250,– Euro
zeit von acht Monaten.
Die aufgeführte Leistungsstaffel gilt nicht für Leistungen
B) Leistungen des Versicherers aufgrund von Unfällen, die sich nachweislich nach Beginn
des Versicherungsschutzes der versicherten Person ereig-
Die zahnärztlichen Maßnahmen dürfen nur von Zahnärzten net haben. Als Unfall gilt nicht, wenn der Versicherungsfall
mit einer Kassenzulassung nach § 95 SGB V (siehe Anhang) durch die Nahrungsaufnahme eintritt.
durchgeführt werden. Das Jahr des Beginns des Versicherungsschutzes der ver-
sicherten Person gilt als erstes volles Kalenderjahr.
1. Zahnprophylaxe / Professionelle Zahnreinigung (PZR) In den Versicherungsschutz sind nur die bei Antragstellung
und Fissurenversiegelung für die jeweilige versicherte Person vorhandenen Zähne
Erstattet werden die Kosten für Maßnahmen zur Zahnpro- sowie mit Zahnersatz versorgte Zähne eingeschlossen.
phylaxe / PZR und Fissurenversiegelung mit 100 % bis Zähne, die aufgrund des Kindesalters noch nicht sichtbar
zu insgesamt 50,– Euro je Kalenderjahr und je versicherte sind, gelten als vorhanden. Bei Antragstellung notwendige,
Person. angeratene oder beabsichtigte Zahnersatzmaßnahmen
sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Erstattungsfähig sind Aufwendungen zur Verhütung von
Zahnerkrankungen. Dazu zählen die Erstellung eines Wenn die GKV nachweislich keine Leistung erbringt, ent-
Mundhygienestatus sowie die eingehende Untersuchung fällt eine Erstattung nach diesem Tarif.
auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, die Beurteilung
der Mundhygiene und des Zahnfleischzustandes, die Kon-
trolle des Übungserfolges, die Aufklärung über Krankheits-
ursachen der Zähne, die Beseitigung von harten und wei-
chen Zahnbelägen sowie die Behandlung, die Fluoridierung
und die Versiegelung von überempfindlichen Zahnflächen.
14
[Seite 15]
C) Leistungen des Versicherungsnehmers D) Überschussverwendung
1. Beitrag Die Möglichkeiten der Überschussverwendung sind in der
Satzung geregelt.
Ab Beginn des Kalenderjahres, in dem das Mitglied der
GKV 51 und 66 Jahre alt wird, ist der Beitrag der jeweils
folgenden Altersgruppe zu zahlen.
2. Leistungsunterlagen
Für die Erstattung der Kosten für Zahnersatz muss zusätz-
lich zu den in § 6 RB/EF 2011 aufgeführten Unterlagen
ein Heil- und Kostenplan eingereicht werden, auf dem die
Höhe der Vorleistung der GKV vermerkt sein muss.
Tarif Start Stationär (StartS)
Allgemeine Versicherungsbedingungen des Tarifs StartS für Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)
Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen
A) Allgemeine Bestimmungen a) Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch
ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereig-
1. Versicherungsbedingungen nis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädi-
gung erleidet. Vergiftungen durch plötzlich ausströmende
Inhalt des Versicherungsvertrages sind die Allgemeinen gasförmige Stoffe gelten als Unfall, wenn die versicherte
Versicherungsbedingungen für die Einzel- und Familien- Person unbewusst oder unentrinnbar den Einwirkungen bis
versicherung, zu mehreren Stunden lang ausgesetzt war.
Teil I: Rahmenbedingungen für die Einzel- und Familien- b) Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstren-
versicherung der Continentale Krankenversiche- gung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt
rung a.G. 2011 (RB/EF 2011) und wird oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt
Teil II: Tarif mit Tarifbedingungen. oder zerrissen werden.
Die sportliche Betätigung in den vom Deutschen Olym-
a) Versicherungsschutz im außereuropäischen Aus- pischen Sportbund anerkannten Sportarten gilt auch als
land erhöhte Kraftanstrengung. Dies gilt jedoch nicht für Boxen
In Erweiterung des § 1 Abs. 6 RB/EF 2011 besteht für und andere Kampfsportarten (vgl. Abs. IV Nr. 7).
drei Monate eines vorübergehenden Aufenthaltes im Wenn für die versicherte Person bei Eintritt des Versiche-
außereuropäischen Ausland ohne besondere Vereinba- rungsfalls ein Anspruch auf Leistungen von der SPV bzw.
rung Versicherungsschutz. Muss der Aufenthalt wegen der PPV besteht, hat diese nur einen Anspruch auf ein Kran-
notwendiger Heilbehandlung über drei Monate hinaus kenhaustagegeld von 50,– Euro je Tag des vollstationären
ausgedehnt werden, besteht Versicherungsschutz für Krankenhausaufenthaltes sowie auf Leistungen nach
den Zeitraum, in dem die versicherte Person nicht trans- Abs. I Nr. 5 und Abs. II. Aufnahme- und Entlassungstag gelten
portfähig ist. jeweils als vollstationär.
Aufwendungen für stationäre psychotherapeutische und
b) Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in stationäre psychiatrische Leistungen sowie Anschlussrehabi-
die Schweiz litationen/Anschlussheilbehandlungen sind nicht erstattungs-
fähig.
In Erweiterung des § 1 Abs. 7 RB/EF 2011 wird die
Schweiz den dort aufgeführten Staaten gleichgestellt. Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf Erstattung der Mehr-
kosten für Krankenhausleistungen nach Abs. II auch dann,
wenn kein Unfall eingetreten ist.
2. Wartezeiten
Die Einschränkung der Leistungspflicht nach § 5 Abs. 4
Die Wartezeiten entfallen. RB/EF 2011 entfällt.
3. Personenkreis I. Kosten stationärer Heilbehandlungen in Deutschland
Abweichend von § 1 Abs. 4 RB/EF 2011 sind Mitglieder in infolge eines Unfalls
der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung und de- 1. Gesondert berechnete Unterkunft im Ein- oder Zwei-
ren nach § 10 SGB V (siehe Anhang) familienversicherte Bett-Zimmer
Angehörige nicht aufnahmefähig, wenn für die versicherte
Person zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein An- Erstattet werden die Kosten für die gesondert berechnete
spruch auf Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung Unterkunft im Ein- oder Zwei-Bett-Zimmer. Die Kosten für
(SPV) bzw. privaten Pflegepflichtversicherung (PPV) be- die gesondert berechnete Unterkunft sind die Kosten der
steht. Unterkunft, die als Wahlleistung im Sinne der Bundespfle-
gesatzverordnung bzw. des Krankenhausentgeltgesetzes
gesondert berechnet worden sind.
B) Leistungen des Versicherers
2. Privatärztliche Behandlung
Erstattet werden die auf einen nach Versicherungsbeginn ein- Erstattet werden die Kosten für gesondert berechnete ärzt-
getretenen Unfall (vgl. Buchstabe a und b) zurückzuführenden liche Leistungen (privatärztliche Behandlung) im Rahmen
Kosten für stationäre Heilbehandlung. der voll- und teilstationären Krankenhausbehandlung sowie
15
[Seite 16]
der vor- und nachstationären Krankenhausbehandlung im Krankenhausleistungen umfassen die allgemeinen Kranken-
Sinne des § 115 a SGB V (siehe Anhang). hausleistungen im Sinne der Bundespflegesatzverordnung
Die Kosten für gesondert berechnete ärztliche Leistungen bzw. des Krankenhausentgeltgesetzes.
nach Satz 1 sind im Rahmen der jeweils gültigen amtlichen Die ausdrückliche Leistungszusage des Versicherers nach
Gebührenordnungen für Ärzte und Zahnärzte erstattungs- § 4 Abs. 5 RB/EF 2011 ist nicht erforderlich.
fähig. Damit sind auch die Kosten aufgrund rechtswirk-
samer Honorarvereinbarungen, mit denen die jeweiligen III. Kosten stationärer Heilbehandlung im Ausland infolge
Höchstsätze überschritten werden, erstattungsfähig. eines Unfalls
Gezahlt wird ein Krankenhaustagegeld von 50,– Euro je Tag
3. Ersatz-Krankenhaustagegeld
des vollstationären Krankenhausaufenthaltes im Ausland. Auf-
Gezahlt wird ein Krankenhaustagegeld von 50,– Euro je nahme- und Entlassungstag gelten jeweils als vollstationär.
Tag des vollstationären Krankenhausaufenthaltes, wenn
für die versicherte Person Anspruch auf Versicherungs- IV. Einschränkung der Leistungspflicht
schutz für die gesondert berechnete Unterkunft (Ein- oder
Zwei-Bett-Zimmer) nach Nr. 1 und privatärztliche Behand- In Erweiterung von § 5 RB/EF 2011 besteht kein Versiche-
lung nach Nr. 2 besteht und sie auf diese Ansprüche ver- rungsschutz für folgende Unfälle:
zichtet. Aufnahme- und Entlassungstag gelten jeweils als 1. Unfälle der versicherten Person durch Geistes- oder Be-
vollstationär. wusstseinsstörungen, auch soweit diese auf Trunkenheit
oder Rauschmittelkonsum beruhen, sowie durch Schlag-
4. Ambulante Operationen anfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die
den ganzen Körper der versicherten Person ergreifen. Ver-
Erstattet werden die Kosten für ambulante Operationen im sicherungsschutz besteht jedoch, wenn diese Störungen
Krankenhaus. Die Kosten für ambulante Operationen und oder Anfälle durch ein unter diesen Vertrag fallendes Un-
für gesondert berechnete ärztliche Leistungen bei ambu- fallereignis verursacht wurden. In den Versicherungsschutz
lanten Operationen werden erstattet, soweit sie die Leistun- sind Unfälle infolge von alkoholbedingten Bewusstseinsstö-
gen der GKV übersteigen. rungen eingeschlossen, bei denen zum Unfallzeitpunkt der
Erstattungsfähig sind nur ambulante Operationen von im Blutalkoholgehalt
Krankenhaus angestellten Ärzten und von Belegärzten im – beim Lenken von Kraftfahrzeugen unter 1,1 Promille
Krankenhaus. (Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit) liegt. Der Ver-
Die erstattungsfähigen ambulanten Operationen ergeben sicherer hat das Recht, den Promillewert anzupassen,
sich aus dem nach § 115 b SGB V (siehe Anhang) erstell- wenn durch ein höchstrichterliches Urteil eine Neufest-
ten Katalog. Darüber hinaus sind auch ambulante Opera- legung erfolgt,
tionen, die mit den im Katalog aufgeführten Operationen – bei allen sonstigen Fällen unter 1,5 Promille liegt.
vergleichbar sind, mitversichert. 2. Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen,
dass sie vorsätzlich eine Straftat ausführt oder auszuführen
Die Kosten für gesondert berechnete ärztliche Leistungen
versucht.
bei ambulanten Operationen im Krankenhaus (privatärzt-
liche Leistungen) sind im Rahmen der jeweils gültigen 3. Unfälle der versicherten Person
amtlichen Gebührenordnung für Ärzte und Zahnärzte er- – als Luftfahrzeugführer (auch Luftsportgeräteführer),
stattungsfähig. Damit sind auch die Kosten aufgrund rechts- soweit er nach deutschem Recht dafür eine Erlaubnis
wirksamer Honorarvereinbarungen, mit denen die jeweili- benötigt, sowie als sonstiges Besatzungsmitglied eines
gen Höchstsätze überschritten werden, erstattungsfähig. Luftfahrzeugs;
– bei einer mit Hilfe eines Luftfahrzeugs auszuübenden
5. Gesetzliche Zuzahlungen beruflichen Tätigkeit;
– bei der Benutzung von Raumfahrzeugen.
Erstattet werden
4. Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen,
a) die nach § 39 Abs. 4 SGB V (siehe Anhang) vorgesehe- dass sie sich als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines Mo-
nen Zuzahlungen je Tag eines vollstationären Kranken- torfahrzeugs an Fahrtveranstaltungen einschließlich der
hausaufenthaltes und dazugehörigen Übungsfahrten beteiligt, bei denen es auf
b) die nach § 60 Abs. 2 SGB V (siehe Anhang) vorgesehe- die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt.
nen Zuzahlungen zu Fahrkosten. 5. Unfälle der versicherten Person, die unmittelbar oder mittel-
bar durch Kernenergie verursacht sind.
6. Leistungspauschale bei mindestens fünftägigem 6. Unfälle der versicherten Person in Ausübung von Sportar-
stationären Aufenthalt ten, die
Gezahlt wird eine Leistungspauschale von 150,– Euro je – als Berufs-, Vertrags-, Lizenz- oder sonstiger profiähnli-
Versicherungsfall bei einem stationären Aufenthalt. Der cher Sportler oder
stationäre Aufenthalt muss mindestens fünf aufeinanderfol- – im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit, mit der überwie-
gende vollstationäre Tage umfassen. Aufnahme- und Ent- gend (mindestens zu 50 %) das Einkommen erzielt wird,
lassungstag gelten jeweils als vollstationär.
betrieben werden.
Für die Leistungspauschale entfällt die Einschränkung der
Leistungspflicht nach Abschnitt IV. 7. Unfälle der versicherten Person in Ausübung von risikorei-
chen Sportarten (z. B. Bungee-Jumping, Skysurfing, Para-
gliding, Drachenfliegen, Canyoning, Freeclimbing, Boxen
II. Mehrkosten für Krankenhausleistungen in
und andere Kampfsportarten).
Deutschland
8. Unfälle der versicherten Person in Ausübung von folgenden
Erstattet werden die Mehrkosten für Krankenhausleistungen beruflichen Tätigkeiten: Artisten, Dompteure, Tierbändiger
nach § 39 Abs. 2 SGB V (siehe Anhang), die durch die Wahl und -pfleger, Brückenbauer, Munitions- und Räumtrupps,
eines anderen als in der ärztlichen Einweisung genannten Sprengmeister, Berufstaucher, Rennreiter, Untertage Täti-
Krankenhauses entstehen, soweit sie die Leistungen der GKV ge, Fallschirmsportlehrer sowie Stuntmen.
übersteigen. Das gewählte Krankenhaus muss in der Bun-
desrepublik Deutschland liegen. Wenn die GKV nachweislich
keine Leistung erbringt, entfällt eine Erstattung nach diesem
Tarif.
16
[Seite 17]
In Erweiterung von § 5 RB/EF 2011 sind folgende Beeinträch- C) Leistungen des Versicherungsnehmers
tigungen ausgeschlossen:
1. Schäden an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren 1. Beitrag
Organen und Gehirnblutungen. Versicherungsschutz be-
Ab Beginn des Kalenderjahres, in dem das Mitglied der
steht jedoch, wenn ein unter diesen Vertrag fallendes Un-
GKV 51, 66 und 76 Jahre alt wird, ist der Beitrag der jeweils
fallereignis nach Abschnitt B Buchstabe a Satz 1 die über-
folgenden Altersgruppe zu zahlen.
wiegende Ursache ist.
2. Bauch- und Unterleibsbrüche. Versicherungsschutz besteht 2. Leistungsunterlagen
jedoch, wenn sie durch eine unter diesen Vertrag fallende
gewaltsame von außen kommende Einwirkung entstanden Sofern die GKV im Rahmen der Leistungen nach Abschnitt
sind. B I 1 und 2 keine Vorleistung erbringt, sind abweichend von
§ 6 Abs. 1 RB/EF 2011 die Original-Rechnungen einzurei-
3. Gesundheitsschäden durch Strahlen.
chen. Ein Vorleistungsvermerk der GKV ist insoweit nicht
4. Gesundheitsschäden durch erforderlich.
– medizinische oder sonstige Eingriffe am Körper der ver- Bei Meldung des Unfalls übersendet der Versicherer einen
sicherten Person; Unfallbericht. Für die unverzügliche Prüfung der Leistungs-
– Heilmaßnahmen. pflicht des Versicherers ist die Rücksendung des vollstän-
Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die medizini- dig ausgefüllten Unfallberichtes sowie eventuell weiterer
schen Eingriffe oder Heilmaßnahmen, auch strahlendiag- vom Versicherer benannter Unterlagen erforderlich.
nostische und -therapeutische, durch einen unter diesen
Vertrag fallenden Unfall veranlasst wurden.
D) Überschussverwendung
5. Infektionen. Infektionen, die während der unfallbedingten
Krankenhausbehandlung entstehen und diesen Kranken- Die Möglichkeiten der Überschussverwendung sind in der
hausaufenthalt verlängern, sind jedoch versichert. Ein er- Satzung geregelt.
neuter Krankenhausaufenthalt zur Behandlung dieser In-
fektion ist nicht versichert.
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[Seite 18]
Anhang zu den RB/EF 2011 sowie zu den Tarifen StartK, StartA, StartZ und StartS
Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
§ 14 Fälligkeit der Geldleistung (2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung
einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertragli-
(1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendi-
chen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er
gung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des
leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegen-
Umfanges der Leistung des Versicherers notwendigen Er-
heit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen
hebungen.
Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt,
(2) Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens
seit der Anzeige des Versicherungsfalles beendet, kann des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu
der Versicherungsnehmer Abschlagszahlungen in Höhe kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben
des Betrags verlangen, den der Versicherer voraussichtlich Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
mindestens zu zahlen hat. Der Lauf der Frist ist gehemmt,
(3)
Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leis-
solange die Erhebungen infolge eines Verschuldens des
tung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit
Versicherungsnehmers nicht beendet werden können.
weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versiche-
(3) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von der Ver- rungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der
pflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen befreit wird, ist Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt
unwirksam. nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit
arglistig verletzt hat.
§ 19 Anzeigepflicht
(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Ver-
(1)
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner sicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach
Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts-
die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der
dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte
nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen
Versicherer anzuzeigen. Stellt der Versicherer nach der hat.
Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor
Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der Ver- § 37 Zahlungsverzug bei Erstprämie
sicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
(1) Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig
(2)
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht gezahlt, ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht be-
nach Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurück- wirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn,
treten. der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu
(3) Das Rücktrittsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, vertreten.
wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht weder (2)
Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt des
vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. In diesem Fall Versicherungsfalles nicht gezahlt, ist der Versicherer
hat der Versicherer das Recht, den Vertrag unter Einhal- nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versiche-
tung einer Frist von einem Monat zu kündigen. rungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Der
(4) Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrläs- Versicherer ist nur leistungsfrei, wenn er den Versiche-
siger Verletzung der Anzeigepflicht und sein Kündigungs- rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder
recht nach Absatz 3 Satz 2 sind ausgeschlossen, wenn durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf
er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerk-
Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlos- sam gemacht hat.
sen hätte. Die anderen Bedingungen werden auf Verlan-
gen des Versicherers rückwirkend, bei einer vom Versiche- § 38 Zahlungsverzug bei Folgeprämie
rungsnehmer nicht zu vertretenden Pflichtverletzung ab der (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der
laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten
(5) Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Absätzen in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens
2 bis 4 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirk-
gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer sam, wenn sie die rückständigen Beträge der Prämie, Zin-
Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Die Rechte sind sen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen
ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht ange- angibt, die nach den Absätzen 2 und 3 mit dem Fristablauf
zeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige verbunden sind; bei zusammengefassten Verträgen sind
kannte. die Beträge jeweils getrennt anzugeben.
(6) Erhöht sich im Fall des Absatzes 4 Satz 2 durch eine Ver- (2)
Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist
tragsänderung die Prämie um mehr als 10 Prozent oder der Versicherungsnehmer bei Eintritt mit der Zahlung der
schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der
nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungs- Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
nehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang (3) Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne
der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist Einhaltung einer Frist kündigen, sofern der Versicherungs-
kündigen. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in nehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in
der Mitteilung auf dieses Recht hinzuweisen. Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung
der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit
§ 28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer
(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist; hierauf
Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrück-
gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Ver- lich hinzuweisen. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der
sicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der
von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbun-
einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht den worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die
nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit. Zahlung leistet; Absatz 2 bleibt unberührt.
18
[Seite 19]
§ 86 Übergang von Ersatzansprüchen § 206 Kündigung des Versicherers
(1)
Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch (1)
Jede Kündigung einer Krankheitskostenversicherung,
gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den die eine Pflicht nach § 193 Abs. 3 Satz 1 erfüllt, ist durch
Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden den Versicherer ausgeschlossen. Darüber hinaus ist die
ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versi- ordentliche Kündigung einer Krankheitskosten-, Kranken-
cherungsnehmers geltend gemacht werden. tagegeld- und einer Pflegekrankenversicherung durch den
(2)
Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch Versicherer ausgeschlossen, wenn die Versicherung ganz
oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht oder teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungs-
unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschrif- system vorgesehenen Kranken- oder Pflegeversicherungs-
ten zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den schutz ersetzen kann. Sie ist weiterhin ausgeschlossen für
Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der eine Krankenhaustagegeld-Versicherung, die neben einer
Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist Krankheitskostenvollversicherung besteht. Eine Kranken-
der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als tagegeldversicherung, für die kein gesetzlicher Anspruch
er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen auf einen Beitragszuschuss des Arbeitgebers besteht, kann
kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Ob- der Versicherer abweichend von Satz 2 in den ersten drei
liegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in Jahren unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum
einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungs- Ende eines jeden Versicherungsjahres kündigen.
nehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Be- (2) Liegen bei einer Krankenhaustagegeldversicherung oder
weislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit einer Krankheitskostenteilversicherung die Voraussetzun-
trägt der Versicherungsnehmer. gen nach Absatz 1 nicht vor, kann der Versicherer das
(3)
Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsneh- Versicherungsverhältnis nur innerhalb der ersten drei Ver-
mers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Scha- sicherungsjahre zum Ende eines Versicherungsjahres kün-
dens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang digen. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate.
nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn,
diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
Auszug aus dem Sozialgesetzbuch
Fünftes Buch (SGB V) Gesetzliche Krankenversicherung
§ 10 Familienversicherung Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen
Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert,
(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die
besteht die Versicherung auch für einen der Dauer die-
Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversi-
ses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das fünf-
cherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen
undzwanzigste Lebensjahr hinaus; dies gilt auch bei
1. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
einer Unterbrechung oder Verzögerung durch den frei-
haben,
willigen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes,
2. nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 oder
einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligen-
nicht freiwillig versichert sind,
dienstgesetz, dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder
3. nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versiche-
einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst
rungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungs-
oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sin-
freiheit nach § 7 außer Betracht,
ne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes
4. nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und
für die Dauer von höchstens zwölf Monaten; wird als
5. kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im
Berufsausbildung ein Studium an einer staatlichen oder
Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach
staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossen, be-
§ 18 des Vierten Buches überschreitet; bei Abfindungen,
steht die Versicherung bis zum Ablauf des Semesters
Entschädigungen oder ähnlichen Leistungen (Entlas-
fort, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres;
sungsentschädigungen), die wegen der Beendigung ei-
§ 186 Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt entsprechend,
nes Arbeitsverhältnisses in Form nicht monatlich wieder-
4. ohne Altersgrenze, wenn sie als Menschen mit Behinde-
kehrender Leistungen gezahlt werden, wird das zuletzt
rungen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches) außer-
erzielte monatliche Arbeitsentgelt für die der Auszahlung
stande sind, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung
der Entlassungsentschädigung folgenden Monate bis zu
ist, dass die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag,
dem Monat berücksichtigt, in dem im Fall der Fortzah-
in dem das Kind innerhalb der Altersgrenzen nach den
lung des Arbeitsentgelts die Höhe der gezahlten Entlas-
Nummern 1, 2 oder 3 familienversichert war oder die
sungsentschädigung erreicht worden wäre; bei Renten
Familienversicherung nur wegen einer Vorrangversiche-
wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kin-
rung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ausgeschlossen
dererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt.
war.
Eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit im Sinne des
(3)
Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern
Satzes 1 Nr. 4 ist nicht deshalb anzunehmen, weil eine Versi-
verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds
cherung nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Alterssiche-
nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamt-
rung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891)
einkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahres-
besteht. Ehegatten und Lebenspartner sind für die Dauer
arbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als
der Schutzfristen nach § 3 des Mutterschutzgesetzes sowie
das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird
der Elternzeit nicht versichert, wenn sie zuletzt vor diesen
der Zahlbetrag berücksichtigt.
Zeiträumen nicht gesetzlich krankenversichert waren.
(4)
Als Kinder im Sinne der Absätze 1 bis 3 gelten auch
(2) Kinder sind versichert
Stiefkinder und Enkel, die das Mitglied überwiegend un-
1. bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres,
terhält oder in seinen Haushalt aufgenommen hat, so-
2. bis zur Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjah-
wie Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches).
res, wenn sie nicht erwerbstätig sind,
Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die
3. bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebens-
Obhut des Annehmenden aufgenommen sind und für
jahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung
die die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern
befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein
erteilt ist, gelten als Kinder des Annehmenden und nicht
freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfrei-
mehr als Kinder der leiblichen Eltern. Stiefkinder im
willigendienstegesetzes leisten; wird die Schul- oder
19
[Seite 20]
Sinne des Satzes 1 sind auch die Kinder des Lebenspartners nach Satz 2 auf 70 Prozent. Die Erhöhung entfällt, wenn der
eines Mitglieds. Gebisszustand des Versicherten regelmäßige Zahnpfle-
(5) Sind die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 mehrfach ge nicht erkennen lässt und der Versicherte während der
erfüllt, wählt das Mitglied die Krankenkasse. letzten fünf Jahre vor Beginn der Behandlung
1. die Untersuchungen nach § 22 Abs. 1 nicht in jedem Ka-
(6) Das Mitglied hat die nach den Absätzen 1 bis 4 Versicher- lenderhalbjahr in Anspruch genommen hat und
ten mit den für die Durchführung der Familienversicherung 2. sich nach Vollendung des 18. Lebensjahres nicht we-
notwendigen Angaben sowie die Änderung dieser Angaben nigstens einmal in jedem Kalenderjahr hat zahnärztlich
an die zuständige Krankenkasse zu melden. Der Spitzen- untersuchen lassen.
verband Bund der Krankenkassen legt für die Meldung Die Festzuschüsse nach Satz 2 erhöhen sich auf
nach Satz 1 ein einheitliches Verfahren und einheitliche 75 Prozent, wenn der Versicherte seine Zähne regelmä-
Meldevordrucke fest. ßig gepflegt und in den letzten zehn Kalenderjahren vor
Beginn der Behandlung die Untersuchungen nach Satz 4
§ 16 Ruhen des Anspruchs
Nr. 1 und 2 ohne Unterbrechung in Anspruch genommen
(3a) Der Anspruch auf Leistungen für nach dem Künstler- hat. Abweichend von den Sätzen 4 und 5 entfällt die Er-
sozialversicherungsgesetz Versicherte, die mit einem höhung der Festzuschüsse nicht aufgrund einer Nicht-
Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im inanspruchnahme der Untersuchungen nach Satz 4
Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen, ruht im Kalenderjahr 2020. In begründeten Ausnahmefällen
nach näherer Bestimmung des § 16 Abs. 2 des Künstler- können die Krankenkassen abweichend von Satz 5 und
sozialversicherungsgesetzes. Satz 1 gilt entsprechend unabhängig von Satz 6 die Festzuschüsse nach Satz 2
für Mitglieder nach den Vorschriften dieses Buches, die auf 75 Prozent erhöhen, wenn der Versicherte seine
mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Zähne regelmäßig gepflegt und in den letzten zehn
Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht Jahren vor Beginn der Behandlungen die Untersuchun-
zahlen, ausgenommen sind Untersuchungen zur Früh- gen nach Satz 4 Nummer 1 und 2 nur mit einer einma-
erkennung von Krankheiten nach den §§ 25 und 26 und ligen Unterbrechung in Anspruch genommen hat. Dies
Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen gilt nicht in den Fällen des Absatzes 2. Bei allen vor
und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und dem 20. Juli 2021 bewilligten Festzuschüssen, die sich
Mutterschaft erforderlich sind; das Ruhen endet, wenn durch die Anwendung des Satzes 6 rückwirkend erhö-
alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens hen, ist die Krankenkasse gegenüber dem Versicherten
entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind. Ist eine wirksa- zur Erstattung des Betrages verpflichtet, um den sich
me Ratenzahlungsvereinbarung zu Stande gekommen, der Festzuschuss nach Satz 6 erhöht; dies gilt auch in
hat das Mitglied ab diesem Zeitpunkt wieder Anspruch auf den Fällen, in denen die von der Krankenkasse geneh-
Leistungen, solange die Raten vertragsgemäß entrich- migte Versorgung mit zahnärztlichen und zahntechni-
tet werden. Das Ruhen tritt nicht ein oder endet, wenn schen Leistungen zwar begonnen, aber noch nicht be-
Versicherte hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder
endet worden ist. Das Nähere zur Erstattung regeln die
Zwölften Buches sind oder werden. Bundesmantelvertragspartner.
§ 31 Arznei- und Verbandmittel, Verordnungsermächtigung § 60 Fahrkosten
(3) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet ha- (2) Die Krankenkasse übernimmt die Fahrkosten in Höhe des
ben, leisten an die abgebende Stelle zu jedem zu Lasten sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages je Fahrt über-
der gesetzlichen Krankenversicherung verordneten Arznei- steigenden Betrages
und Verbandmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 1 1. bei Leistungen, die stationär erbracht werden; dies gilt
ergebenden Betrag, jedoch jeweils nicht mehr als die Kos- bei einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus nur,
ten des Mittels. (...) wenn die Verlegung aus zwingenden medizinischen
Gründen erforderlich ist, oder bei einer mit Einwilligung
§ 39 Krankenhausbehandlung der Krankenkasse erfolgten Verlegung in ein wohnortna-
(2) Wählen Versicherte ohne zwingenden Grund ein anderes hes Krankenhaus,
als ein in der ärztlichen Einweisung genanntes Kranken- 2. bei Rettungsfahrten zum Krankenhaus auch dann, wenn
haus, können ihnen die Mehrkosten ganz oder teilweise eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist,
auferlegt werden. 3. bei anderen Fahrten von Versicherten, die während der
Fahrt einer fachlichen Betreuung oder der besonderen
(4) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet
Einrichtungen eines Krankenkraftwagens bedürfen oder
haben, zahlen vom Beginn der vollstationären Kranken-
bei denen dies auf Grund ihres Zustandes zu erwarten
hausbehandlung an innerhalb eines Kalenderjahres für
ist (Krankentransport),
längstens 28 Tage den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden
4. bei Fahrten von Versicherten zu einer ambulanten Kran-
Betrag je Kalendertag an das Krankenhaus. Die inner-
kenbehandlung sowie zu einer Behandlung nach § 115a
halb des Kalenderjahres bereits an einen Träger der ge-
oder § 115b, wenn dadurch eine an sich gebotene voll-
setzlichen Rentenversicherung geleistete Zahlung nach
stationäre oder teilstationäre Krankenhausbehandlung
§ 32 Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches sowie die nach
(§ 39) vermieden oder verkürzt wird oder diese nicht
§ 40 Abs. 6 Satz 1 geleistete Zahlung sind auf die Zahlung
ausführbar ist, wie bei einer stationären Krankenhaus-
nach Satz 1 anzurechnen.
behandlung.
§ 55 Leistungsanspruch Soweit Fahrten nach Satz 1 von Rettungsdiensten durch-
geführt werden, zieht die Krankenkasse die Zuzahlung in
(1) Versicherte haben nach den Vorgaben in den Sätzen 2 bis Höhe des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages je
7 Anspruch auf befundbezogene Festzuschüsse bei ei- Fahrt von dem Versicherten ein.
ner medizinisch notwendigen Versorgung mit Zahnersatz
einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen (zahn- § 95 Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung
ärztliche und zahntechnische Leistungen) in den Fällen,
(1) An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen zugelas-
in denen eine zahnprothetische Versorgung notwendig ist
sene Ärzte und zugelassene medizinische Versorgungs-
und die geplante Versorgung einer Methode entspricht,
zentren sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte Ein-
die gemäß § 135 Abs. 1 anerkannt ist. Die Festzuschüsse
richtungen teil. Medizinische Versorgungszentren sind
umfassen 60 Prozent der nach § 57 Abs. 1 Satz 3 und
ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte, die in
Absatz 2 Satz 5 und 6 festgesetzten Beträge für die jewei-
das Arztregister nach Absatz 2 Satz 3 eingetragen sind,
lige Regelversorgung. Für eigene Bemühungen zur Ge-
als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. Der ärztli-
sunderhaltung der Zähne erhöhen sich die Festzuschüsse
20
[Seite 21]
che Leiter muss in dem medizinischen Versorgungszen- Hierzu haben die Kassenzahnärztlichen Vereinigun-
trum selbst als angestellter Arzt oder als Vertragsarzt gen umfassende und vergleichbare Übersichten zum
tätig sein; er ist in medizinischen Fragen weisungsfrei. allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrad und
Sind in einem medizinischen Versorgungszentrum An- zum Stand der vertragszahnärztlichen Versorgung
gehörige unterschiedlicher Berufsgruppen, die an der am 31. Dezember eines jeden Jahres zu erstellen. Die
vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, tätig, ist auch Übersichten sind bis zum 30. Juni des jeweils folgen-
eine kooperative Leitung möglich. Die Zulassung erfolgt den Jahres zu erstellen und in geeigneter Weise in den
für den Ort der Niederlassung als Arzt oder den Ort der amtlichen Mitteilungsblättern der Kassenzahnärztli-
Niederlassung als medizinisches Versorgungszentrum chen Vereinigungen zu veröffentlichen. Die Sätze 1
(Vertragsarztsitz). bis 6 gelten auch für die Erweiterung bestehender
(1a) Medizinische Versorgungszentren können von zugelas- zahnärztlicher medizinischer Versorgungszentren ei-
senen Ärzten, von zugelassenen Krankenhäusern, von nes Krankenhauses.
Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 (2)
Um die Zulassung als Vertragsarzt kann sich jeder
Absatz 3, von anerkannten Praxisnetzen nach § 87b Ab- Arzt bewerben, der seine Eintragung in ein Arzt- oder
satz 2 Satz 3, von gemeinnützigen Trägern, die aufgrund Zahnarztregister (Arztregister) nachweist. Die Arzt-
von Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärzt- register werden von den Kassenärztlichen Verei-
lichen Versorgung teilnehmen, oder von Kommunen nigungen für jeden Zulassungsbezirk geführt. Die
gegründet werden. Erbringer nichtärztlicher Dialyseleis- Eintragung in ein Arztregister erfolgt auf Antrag
tungen nach § 126 Absatz 3 sind jedoch nur zur Grün- 1. nach Erfüllung der Voraussetzungen nach § 95a für
dung fachbezogener medizinischer Versorgungszentren Vertragsärzte und nach § 95c für Psychotherapeuten,
berechtigt; ein Fachbezug besteht auch für die mit Dia- 2. nach Ableistung einer zweijährigen Vorbereitungszeit
lyseleistungen zusammenhängenden ärztlichen Leis- für Vertragszahnärzte.
tungen im Rahmen einer umfassenden Versorgung der Das Nähere regeln die Zulassungsverordnungen. Um
Dialysepatienten. Die Gründung eines medizinischen die Zulassung kann sich ein medizinisches Versorgungs-
Versorgungszentrums ist nur in der Rechtsform der Per- zentrum bewerben, dessen Ärzte in das Arztregister
sonengesellschaft, der eingetragenen Genossenschaft nach Satz 3 eingetragen sind. Für die Zulassung eines
oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder in medizinischen Versorgungszentrums in der Rechtsform
einer öffentlich rechtlichen Rechtsform möglich. Die Zu- einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist außer-
lassung von medizinischen Versorgungszentren, die am dem Voraussetzung, dass die Gesellschafter entweder
1. Januar 2012 bereits zugelassen sind, gilt unabhän- selbstschuldnerische Bürgschaftserklärungen oder an-
gig von der Trägerschaft und der Rechtsform des me- dere Sicherheitsleistungen nach § 232 des Bürgerlichen
dizinischen Versorgungszentrums unverändert fort; die Gesetzbuchs für Forderungen von Kassenärztlichen
Zulassung von medizinischen Versorgungszentren, die Vereinigungen und Krankenkassen gegen das medizini-
von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach sche Versorgungszentrum aus dessen vertragsärztlicher
§ 126 Absatz 3 gegründet wurden und am 10. Mai 2019 Tätigkeit abgeben; dies gilt auch für Forderungen, die
bereits zugelassen sind, gilt unabhängig von ihrem Ver- erst nach Auflösung des medizinischen Versorgungs-
sorgungsangebot unverändert fort. Für die Gründung zentrums fällig werden. Die Anstellung eines Arztes in ei-
von medizinischen Versorgungszentren durch Kommu- nem zugelassenen medizinischen Versorgungszentrum
nen findet § 105 Absatz 5 Satz 1 bis 4 keine Anwendung. bedarf der Genehmigung des Zulassungsausschusses.
(1b) Ein zahnärztliches medizinisches Versorgungszentrum Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Vorausset-
kann von einem Krankenhaus nur gegründet werden, zungen des Satzes 5 erfüllt sind; Absatz 9b gilt ent-
soweit der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus sprechend. Anträge auf Zulassung eines Arztes und auf
damit insgesamt gegründeten zahnärztlichen medizi- Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums
nischen Versorgungszentren an der vertragszahnärzt- sowie auf Genehmigung der Anstellung eines Arztes
lichen Versorgung in dem Planungsbereich der Kas- in einem zugelassenen medizinischen Versorgungs-
senzahnärztlichen Vereinigung, in dem die Gründung zentrum sind abzulehnen, wenn bei Antragstellung für
des zahnärztlichen medizinischen Versorgungszent- die dort tätigen Ärzte Zulassungsbeschränkungen nach
rums beabsichtigt ist, 10 Prozent nicht überschreitet. § 103 Abs. 1 Satz 2 angeordnet sind oder der Zulas-
In Planungsbereichen, in denen der allgemeine be- sung oder der Anstellungsgenehmigung Festlegungen
darfsgerechte Versorgungsgrad um bis zu 50 Prozent nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen. Abwei-
unterschritten ist, umfasst die Gründungsbefugnis des chend von Satz 9 ist einem Antrag trotz einer nach
Krankenhauses für zahnärztliche medizinische Versor- § 103 Absatz 1 Satz 2 angeordneten Zulassungsbe-
gungszentren mindestens fünf Vertragszahnarztsitze schränkung stattzugeben, wenn mit der Zulassung oder
oder Anstellungen. Abweichend von Satz 1 kann ein Anstellungsgenehmigung Festlegungen nach § 101
Krankenhaus ein zahnärztliches medizinisches Versor- Absatz 1 Satz 8 befolgt werden. Für die in den medi-
gungszentrum unter den folgenden Voraussetzungen zinischen Versorgungszentren angestellten Ärzte gilt
gründen: § 135 entsprechend.
1. in einem Planungsbereich, in dem der allgemeine be- (2a) (weggefallen)
darfsgerechte Versorgungsgrad um mehr als 50 Pro-
(3) Die Zulassung bewirkt, dass der Vertragsarzt Mitglied
zent unterschritten ist, sofern der Versorgungsanteil
der für seinen Kassenarztsitz zuständigen Kassenärzt-
der vom Krankenhaus damit insgesamt gegründeten
lichen Vereinigung wird und zur Teilnahme an der ver-
zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren an
tragsärztlichen Versorgung im Umfang seines aus der
der vertragszahnärztlichen Versorgung in diesem Pla-
Zulassung folgenden Versorgungsauftrages berechtigt
nungsbereich 20 Prozent nicht überschreitet,
und verpflichtet ist. Die Zulassung des medizinischen
2. in einem Planungsbereich, in dem der allgemeine be-
Versorgungszentrums bewirkt, dass die in dem Versor-
darfsgerechte Versorgungsgrad um mehr als 10 Pro-
gungszentrum angestellten Ärzte Mitglieder der für den
zent überschritten ist, sofern der Versorgungsanteil
Vertragsarztsitz des Versorgungszentrums zuständigen
der vom Krankenhaus gegründeten zahnärztlichen
Kassenärztlichen Vereinigung sind und dass das zu-
medizinischen Versorgungszentren an der vertrags-
gelassene medizinische Versorgungszentrum insoweit
zahnärztlichen Versorgung in diesem Planungsbe-
zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung
reich 5 Prozent nicht überschreitet.
berechtigt und verpflichtet ist. Die vertraglichen Be-
Der Zulassungsausschuss ermittelt den jeweils gel-
stimmungen über die vertragsärztliche Versorgung sind
tenden Versorgungsanteil auf Grundlage des allge-
verbindlich. Die Einhaltung der sich aus den Sätzen 1
meinen bedarfsgerechten Versorgungsgrades und
und 2 ergebenden Versorgungsaufträge sind von der
des Standes der vertragszahnärztlichen Versorgung.
21
[Seite 22]
Kassenärztlichen Vereinigung bundeseinheitlich, insbe- des zugelassenen medizinischen Versorgungszentrums
sondere anhand der abgerechneten Fälle und anhand aus dem Bezirk des Vertragsarztsitzes.
der Gebührenordnungspositionen mit den Angaben für (8) (weggefallen)
den zur ärztlichen Leistungserbringung erforderlichen
(9) Der Vertragsarzt kann mit Genehmigung des Zu-
Zeitaufwand nach § 87 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halb-
lassungsausschusses Ärzte, die in das Arztregister
satz, zu prüfen. Die Ergebnisse sowie eine Übersicht
eingetragen sind, anstellen, sofern für die Arztgruppe, der
über die gegebenenfalls getroffenen Maßnahmen sind
der anzustellende Arzt angehört, keine Zulassungsbe-
den Landes- und Zulassungsausschüssen sowie der für
schränkungen angeordnet sind und der Anstellung keine
die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung zuständigen
Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenste-
Aufsichtsbehörde jeweils zum 30. Juni des Jahres zu
hen; hiervon abweichend ist eine Anstellungsgenehmi-
übermitteln.
gung trotz einer angeordneten Zulassungsbeschränkung
(4) Die Ermächtigung bewirkt, dass der ermächtigte Arzt zu erteilen, wenn mit der Anstellung Festlegungen nach
oder die ermächtigte Einrichtung zur Teilnahme an § 101 Absatz 1 Satz 8 befolgt werden. Sind Zulassungs-
der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt und ver- beschränkungen angeordnet, gilt Satz 1 mit der Maßga-
pflichtet ist. Die vertraglichen Bestimmungen über die be, dass die Voraussetzungen des § 101 Abs. 1 Satz 1
vertragsärztliche Versorgung sind für sie verbindlich. Die Nr. 5 erfüllt sein müssen. Das Nähere zu der Anstel-
Absätze 5 bis 7, § 75 Abs. 2 und § 81 Abs. 5 gelten lung von Ärzten bei Vertragsärzten bestimmen die
entsprechend. Zulassungsverordnungen. Absatz 5 gilt entsprechend.
(5) Die Zulassung ruht auf Beschluss des Zulassungsaus- (9a) Der an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen-
schusses, wenn der Vertragsarzt seine Tätigkeit nicht de Vertragsarzt kann mit Genehmigung des Zulas-
aufnimmt oder nicht ausübt, ihre Aufnahme aber in an- sungsausschusses Ärzte, die von einer Hochschule
gemessener Frist zu erwarten ist, oder auf Antrag eines mindestens halbtags als angestellte oder beamtete
Vertragsarztes, der in den hauptamtlichen Vorstand Hochschullehrer für Allgemeinmedizin oder als deren
nach § 79 Abs. 1 gewählt worden ist. Unter den glei- wissenschaftliche Mitarbeiter beschäftigt werden und in
chen Voraussetzungen kann bei vollem Versorgungs- das Arztregister eingetragen sind, unabhängig von Zu-
auftrag das Ruhen der Hälfte oder eines Viertels der lassungsbeschränkungen anstellen. Bei der Ermittlung
Zulassung beschlossen werden; bei einem drei Viertel des Versorgungsgrades in einem Planungsbereich sind
Versorgungsauftrag kann das Ruhen eines Viertels der diese angestellten Ärzte nicht mitzurechnen.
Zulassung beschlossen werden.
(9b) Eine genehmigte Anstellung nach Absatz 9 Satz 1 ist
(6) Die Zulassung ist zu entziehen, wenn ihre Vorausset- auf Antrag des anstellenden Vertragsarztes vom Zulas-
zungen nicht oder nicht mehr vorliegen, der Vertragsarzt sungsausschuss in eine Zulassung umzuwandeln, so-
die vertragsärztliche Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht fern der Umfang der Tätigkeit des angestellten Arztes
mehr ausübt oder seine vertragsärztlichen Pflichten einem ganzen, einem halben oder einem drei Viertel
gröblich verletzt. Der Zulassungsausschuss kann in die- Versorgungsauftrag entspricht; beantragt der anstellen-
sen Fällen statt einer vollständigen auch die Entziehung de Vertragsarzt nicht zugleich bei der Kassenärztlichen
der Hälfte oder eines Viertels der Zulassung beschlie- Vereinigung die Durchführung eines Nachbesetzungs-
ßen. Einem medizinischen Versorgungszentrum ist die verfahrens nach § 103 Absatz 3a, wird der bisher ange-
Zulassung auch dann zu entziehen, wenn die Grün- stellte Arzt Inhaber der Zulassung.
dungsvoraussetzungen des Absatzes 1a Satz 1 bis 3
(10) (weggefallen)
länger als sechs Monate nicht mehr vorliegen. Die Grün-
dereigenschaft nach Absatz 1a Satz 1 bleibt auch für (11) (weggefallen)
die angestellten Ärzte bestehen, die auf ihre Zulassung (11a) (weggefallen)
zugunsten der Anstellung in einem medizinischen Ver- (11b) (weggefallen)
sorgungszentrum verzichtet haben, solange sie in dem
medizinischen Versorgungszentrum tätig sind und Ge- (12) (weggefallen)
sellschafter des medizinischen Versorgungszentrums (13) In Zulassungssachen der Psychotherapeuten und der
sind. Die Gründungsvoraussetzung nach Absatz 1a überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch
Satz 1 liegt weiterhin vor, sofern angestellte Ärzte die tätigen Ärzte (§ 101 Abs. 3 Satz 1) treten abweichend
Gesellschafteranteile der Ärzte nach Absatz 1a Satz 1 von § 96 Abs. 2 Satz 1 und § 97 Abs. 2 Satz 1 an die
oder der Ärzte nach Satz 4 übernehmen und solange Stelle der Vertreter der Ärzte Vertreter der Psycho-
sie in dem medizinischen Versorgungszentrum tätig therapeuten und der Ärzte in gleicher Zahl; unter den
sind; die Übernahme von Gesellschafteranteilen durch Vertretern der Psychotherapeuten muss mindestens ein
angestellte Ärzte ist jederzeit möglich. Medizinischen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut oder ein Psy-
Versorgungszentren, die unter den in Absatz 1a Satz 4 chotherapeut mit einer Weiterbildung für die Behandlung
erster Halbsatz geregelten Bestandsschutz fallen, ist von Kindern und Jugendlichen sein. Für die erstmalige
die Zulassung zu entziehen, wenn die Gründungsvor- Besetzung der Zulassungsausschüsse und der Beru-
aussetzungen des Absatzes 1 Satz 6 zweiter Halbsatz fungsausschüsse nach Satz 1 werden die Vertreter der
in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung Psychotherapeuten von der zuständigen Aufsichtsbe-
seit mehr als sechs Monaten nicht mehr vorliegen oder hörde auf Vorschlag der für die beruflichen Interessen
das medizinische Versorgungszentrum gegenüber dem maßgeblichen Organisationen der Psychotherapeuten
Zulassungsausschuss nicht bis zum 30. Juni 2012 nach- auf Landesebene berufen.
weist, dass die ärztliche Leitung den Voraussetzungen
des Absatzes 1 Satz 3 entspricht. § 115a Vor- und nachstationäre Behandlung im Kranken-
haus
(7) Die Zulassung endet, wenn die vertragsärztliche Tätig-
keit in einem von Zulassungsbeschränkungen betroffe- (1) Das Krankenhaus kann bei Verordnung von Krankenhaus-
nen Planungsbereich nicht innerhalb von drei Monaten behandlung Versicherte in medizinisch geeigneten Fällen
nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung ohne Unterkunft und Verpflegung behandeln, um
aufgenommen wird, mit dem Tod, mit dem Wirksamwer- 1. die Erforderlichkeit einer vollstationären Krankenhaus-
den eines Verzichts, mit dem Ablauf des Befristungs- behandlung zu klären oder die vollstationäre Kranken-
zeitraumes oder mit dem Wegzug des Berechtigten aus hausbehandlung vorzubereiten (vorstationäre Behand-
dem Bezirk seines Kassenarztsitzes. Die Zulassung ei- lung) oder
nes medizinischen Versorgungszentrums endet mit dem
2. im Anschluß an eine vollstationäre Krankenhausbe-
Wirksamwerden eines Verzichts, der Auflösung, dem
handlung den Behandlungserfolg zu sichern oder zu
Ablauf des Befristungszeitraumes oder mit dem Wegzug
festigen (nachstationäre Behandlung).
22
[Seite 23]
Das Krankenhaus kann die Behandlung nach Satz 1 auch den können, sowie allgemeine Tatbestände zu bestimmen,
durch hierzu ausdrücklich beauftragte niedergelassene bei deren Vorliegen eine stationäre Durchführung erfor-
Vertragsärzte in den Räumen des Krankenhauses oder der derlich sein kann. Die Vergütung nach Satz 1 Nummer 2
Arztpraxis erbringen. Absatz 2 Satz 5 findet insoweit keine ist nach dem Schweregrad der Fälle zu differenzieren und
Anwendung. erfolgt auf betriebswirtschaftlicher Grundlage, ausgehend
(2) Die vorstationäre Behandlung ist auf längstens drei Behand- vom einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leis-
lungstage innerhalb von fünf Tagen vor Beginn der statio- tungen unter ergänzender Berücksichtigung der nichtärzt-
nären Behandlung begrenzt. Die nachstationäre Behand- lichen Leistungen, der Sachkosten sowie der spezifischen
lung darf sieben Behandlungstage innerhalb von 14 Tagen, Investitionsbedingungen. In der Vereinbarung sind die
bei Organübertragungen nach § 9 Absatz 2 des Trans- Qualitätsvoraussetzungen nach § 135 Abs. 2 sowie die
plantationsgesetzes drei Monate nach Beendigung der Richtlinien und Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesaus-
stationären Krankenhausbehandlung nicht überschreiten. schusses nach § 92 Abs. 1 Satz 2 und den §§ 136 bis 136b
Die Frist von 14 Tagen oder drei Monaten kann in medizi- zu berücksichtigen. In der Vereinbarung ist vorzusehen,
nisch begründeten Einzelfällen im Einvernehmen mit dem dass die Leistungen nach Satz 1 auch auf der Grundla-
einweisenden Arzt verlängert werden. Kontrolluntersu- ge einer vertraglichen Zusammenarbeit des Krankenhau-
chungen bei Organübertragungen nach § 9 Absatz 2 des ses mit niedergelassenen Vertragsärzten ambulant im
Transplantationsgesetzes dürfen vom Krankenhaus auch Krankenhaus erbracht werden können. Die Vereinbarung
nach Beendigung der nachstationären Behandlung fort- nach Satz 1 ist mindestens alle zwei Jahre, erstmals zum
geführt werden, um die weitere Krankenbehandlung oder 31. Dezember 2023, durch Vereinbarung an den Stand der
Maßnahmen der Qualitätssicherung wissenschaftlich zu medizinischen Erkenntnisse anzupassen. Der Vereinba-
begleiten oder zu unterstützen. Eine notwendige ärztliche rungsteil nach Satz 1 Nummer 1 bedarf der Genehmigung
Behandlung außerhalb des Krankenhauses während der des Bundesministeriums für Gesundheit.
vor- und nachstationären Behandlung wird im Rahmen (1a) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deut-
des Sicherstellungsauftrags durch die an der vertragsärzt- sche Krankenhausgesellschaft und die Kassenärztlichen
lichen Versorgung teilnehmenden Ärzte gewährleistet. Das Bundesvereinigungen leiten bis zum 30. Juni 2020 das
Krankenhaus hat den einweisenden Arzt über die vor- oder Verfahren für die Vergabe eines gemeinsamen Gutachtens
nachstationäre Behandlung sowie diesen und die an der ein, in dem der Stand der medizinischen Erkenntnisse zu
weiteren Krankenbehandlung jeweils beteiligten Ärzte über ambulant durchführbaren Operationen, stationsersetzen-
die Kontrolluntersuchungen und deren Ergebnis unverzüg- den Eingriffen und stationsersetzenden Behandlungen
lich zu unterrichten. Die Sätze 2 bis 6 gelten für die Nach- untersucht wird. Das Gutachten hat ambulant durchführ-
betreuung von Organspendern nach § 8 Abs. 3 Satz 1 des bare Operationen, stationsersetzende Eingriffe und stati-
Transplantationsgesetzes entsprechend. onsersetzende Behandlungen konkret zu benennen und in
Verbindung damit verschiedene Maßnahmen zur Differen-
(3) Die Landesverbände der Krankenkassen, die Ersatzkas-
zierung der Fälle nach dem Schweregrad zu analysieren.
sen und der Landesausschuß des Verbandes der privaten
Im Gutachtensauftrag ist vorzusehen, dass das Gutachten
Krankenversicherung gemeinsam vereinbaren mit der Lan-
spätestens innerhalb eines Jahres, nachdem das Gutach-
deskrankenhausgesellschaft oder mit den Vereinigungen
ten in Auftrag gegeben worden ist, fertigzustellen ist.
der Krankenhausträger im Land gemeinsam und im Beneh-
men mit der kassenärztlichen Vereinigung die Vergütung (2)
Die Krankenhäuser sind zur ambulanten Durchführung
der Leistungen mit Wirkung für die Vertragsparteien nach der in dem Katalog genannten Operationen, stationser-
§ 18 Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. Die setzenden Eingriffe und stationsersetzenden Behand-
Vergütung soll pauschaliert werden und geeignet sein, eine lungen zugelassen. Hierzu bedarf es einer Mitteilung
Verminderung der stationären Kosten herbeizuführen. Der des Krankenhauses an die Landesverbände der Kran-
Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche kenkassen und die Ersatzkassen, die Kassenärztliche
Krankenhausgesellschaft oder die Bundesverbände der Vereinigung und den Zulassungsausschuß (§ 96); die
Krankenhausträger gemeinsam geben im Benehmen mit Kassenärztliche Vereinigung unterrichtet die Landeskran-
der Kassenärztlichen Bundesvereinigung Empfehlungen kenhausgesellschaft über den Versorgungsgrad in der
zur Vergütung ab. Diese gelten bis zum Inkrafttreten einer vertragsärztlichen Versorgung. Das Krankenhaus ist zur
Vereinbarung nach Satz 1. Kommt eine Vereinbarung über Einhaltung des Vertrages nach Absatz 1 verpflichtet. Die
die Vergütung innerhalb von drei Monaten nicht zustande, Leistungen werden unmittelbar von den Krankenkassen
nachdem eine Vertragspartei schriftlich zur Aufnahme der vergütet. Die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität
Verhandlungen aufgefordert hat, setzt die Schiedsstelle erfolgt durch die Krankenkassen; die Krankenhäuser über-
nach § 18a Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes mitteln den Krankenkassen die Daten nach § 301, soweit
auf Antrag einer Vertragspartei oder der zuständigen Lan- dies für die Erfüllung der Aufgaben der Krankenkassen
desbehörde die Vergütung fest. erforderlich ist. Leistungen, die Krankenhäuser auf Grund-
lage des Katalogs nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 am-
§ 115b Ambulantes Operieren im Krankenhaus bulant erbringen, unterliegen nicht der Prüfung durch den
Medizinischen Dienst nach § 275c Absatz 1 in Verbindung
(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deut-
mit § 275 Absatz 1 Nummer 1.
sche Krankenhausgesellschaft und die Kassenärztlichen
Bundesvereinigungen vereinbaren auf der Grundlage des (3)
Kommt eine der Vereinbarungen nach Absatz 1 nicht
Gutachtens nach Absatz 1a bis zum 31. Januar 2022 fristgerecht zustande oder wird eine Vereinbarung nach
Absatz 1 ganz oder teilweise beendet und kommt bis zum
1.
einen Katalog ambulant durchführbarer Operationen,
Ablauf der Vereinbarungszeit keine neue Vereinbarung
sonstiger stationsersetzender Eingriffe und stationser-
zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei das
setzender Behandlungen,
sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebe-
2.
einheitliche Vergütungen für Krankenhäuser und ne gemäß § 89a. Absatz 1 Satz 7 gilt entsprechend für die
Vertragsärzte. Festsetzung nach Satz 1 durch das sektorenübergreifende
Die Vereinbarung nach Satz 1 tritt mit ihrem Wirksamwer- Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a.
den an die Stelle der am 31. Dezember 2019 geltenden
(4) In der Vereinbarung nach Absatz 1 können Regelungen
Vereinbarung. In die Vereinbarung nach Satz 1 Nummer 1
über ein gemeinsames Budget zur Vergütung der ambu-
sind die in dem Gutachten nach Absatz 1a benannten am-
lanten Operationsleistungen der Krankenhäuser und der
bulant durchführbaren Operationen und die stationserset-
Vertragsärzte getroffen werden. Die Mittel sind aus der
zenden Eingriffe und stationsersetzenden Behandlungen
Gesamtvergütung und den Budgets der zum ambulanten
aufzunehmen, die in der Regel ambulant durchgeführt wer-
Operieren zugelassenen Krankenhäuser aufzubringen.
23
[Seite 24]
Satzung
Continentale Krankenversicherung a. G. • Continentale-Allee 1 • 44269 Dortmund
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsgebiet § 5 Geschäftsjahr
1. Das Unternehmen führt den Namen Continentale Kranken- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
versicherung a.G.
2. Das Unternehmen hat seinen Sitz in Dortmund. § 6 Vorstand
3. Geschäftsgebiet ist das In- und Ausland. 1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen. Im
Übrigen bestimmt der Aufsichtsrat die Zahl der Mitglieder
§ 2 Gegenstand des Unternehmens des Vorstandes.
1. Das Unternehmen ist ein Versicherungsverein auf Gegen- 2. Der Aufsichtsrat kann ein Mitglied des Vorstandes zum Vor-
seitigkeit, der mittelbar und unmittelbar die Krankenversi- standsvorsitzenden ernennen.
cherung in allen ihren Arten betreibt. Das Unternehmen
übernimmt auch die Versicherung für Nichtmitglieder gegen § 7 Vertretung des Unternehmens
feste Entgelte bis zu einem Zehntel seiner Beitragseinnah- Das Unternehmen wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder
men. durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Pro-
2. Das Unternehmen ist berechtigt, alle Geschäfte durchzu- kuristen vertreten.
führen, die nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz zuläs-
sig sind. Es ist insoweit berechtigt, sich an anderen Unter- § 8 Geschäftsführung
nehmen im In- und Ausland zu beteiligen.
Der Vorstand führt in eigener Verantwortung die Geschäfte
des Unternehmens nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung
§ 3 Mitgliedschaft und der Geschäftsordnung, die der Aufsichtsrat erlässt.
1. Mitglieder des Vereins werden
a) alle Personen, die einen Versicherungsvertrag mit dem § 9 Aufsichtsrat
Verein abschließen, sofern sie nicht schon Mitglied sind; 1. Der Aufsichtsrat besteht aus neun Mitgliedern.
die Mitgliedschaft beginnt mit dem Inkrafttreten des Ver-
2. Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt für die Zeit bis
sicherungsvertrages;
zur Beendigung der Mitgliedervertreterversammlung, die
und über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem
b) alle Personen, sofern sie nicht schon aufgrund lit. a) Mit- Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem
glied sind, die im Falle der Verschmelzung eines ande- die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.
ren Versicherungsvereins auf den Verein im Zeitpunkt 3. Die Wiederwahl ausscheidender Aufsichtsratsmitglieder ist
der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregis- zulässig.
ter des Vereins Mitglied des übertragenden Versiche-
4. Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf seiner Amts-
rungsvereins sind.
zeit aus, so ist ein Nachfolger nur für die restliche Amtszeit
2. Die Mitgliedschaft erlischt – je nachdem, was als Letztes des ausgeschiedenen Mitgliedes zu wählen.
eintritt –,
entweder § 10 Aufgaben des Aufsichtsrates
a) mit der Beendigung des letzten Versicherungsvertrages 1. Der Aufsichtsrat bestellt die Mitglieder des Vorstandes.
des Mitglieds mit dem Verein
2. Der Aufsichtsrat stellt den Jahresabschluss fest und erteilt
oder dem Abschlussprüfer den Prüfungsauftrag.
b) mit der Beendigung des letzten Versicherungsvertrages 3. Der Aufsichtsrat bestellt und entlässt den Verantwortlichen
des Mitglieds, der im Zeitpunkt der Eintragung der Ver- Aktuar.
schmelzung in das Handelsregister des Vereins beim
4. Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung nach
übertragenden Versicherungsverein bereits bestanden
Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Seiner vorheri-
hat,
gen Zustimmung bedürfen:
oder
a) Kapitalanlagen, die durch ihren Gegenstand, ihren Um-
c) wenn für das Mitglied bei keinem Versicherungsunter- fang oder das mit ihnen verbundene Risiko von beson-
nehmen, das mit dem Verein gem. §§ 15 ff. AktG ver- derer Bedeutung sind,
bunden ist, ein Versicherungsvertrag mehr besteht, der
b) die Bestellung von Prokuristen und
im Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung in das
Handelsregister des Vereins beim übertragenden Versi- c) die Einführung und Änderung Allgemeiner Versiche-
cherungsverein bereits bestanden hat. rungsbedingungen.
3. Die Mitglieder haben wiederkehrende Beiträge nach Maß- 5. Der Aufsichtsrat kann bestimmte Aufgaben Ausschüssen
gabe der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu ent- übertragen.
richten. Zu Nachschüssen sind sie nicht verpflichtet. Die 6. Der Aufsichtsrat ist berechtigt, Änderungen der Satzung
Versicherungsansprüche dürfen nicht gekürzt werden. Die zu beschließen, welche nur deren Fassung betreffen oder
Mitglieder, deren Mitgliedschaft ausschließlich nach Nr. 1 welche die Aufsichtsbehörde verlangt, bevor sie den Än-
lit. b) besteht, sind von der vorgenannten Beitragspflicht derungsbeschluss der Mitgliedervertreterversammlung ge-
befreit. nehmigt.
4. Die Rechte der Mitglieder werden durch Mitgliedervertreter
in der Mitgliedervertreterversammlung ausgeübt. § 11 Vorsitz im Aufsichtsrat
1. Der Aufsichtsrat wählt für die Dauer der Amtszeit aus seiner
§ 4 Bekanntmachungen Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
Bekanntmachungen des Unternehmens erfolgen im elektroni- 2. Scheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter aus, so hat
schen Bundesanzeiger. der Aufsichtsrat unverzüglich eine Neuwahl vorzunehmen.
24
[Seite 25]
3. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates leitet die Aufsichtsrats- zung entsprechend, sofern in diesem § 15a der Satzung
sitzungen, bei Verhinderung sein Stellvertreter. nichts Abweichendes geregelt ist. Die Anwendbarkeit von
§ 15 Nr. 2 Satz 2, 2. Alt. der Satzung setzt das Vorliegen
§ 12 Einberufung des Aufsichtsrates eines wichtigen Grundes zur Abwahl voraus.
1. Der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall sein Stellvertre- a) Es sind so viele weitere Mitgliedervertreter hinzuzuwäh-
ter beruft den Aufsichtsrat schriftlich, telegrafisch, münd- len, dass das Verhältnis der weiteren Mitgliedervertreter
lich, fernmündlich oder per E-Mail ein, so oft die Geschäfte zu den im Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung
es erfordern oder wenn es unter Angabe des Zwecks und in das Handelsregister des Vereins bereits vorhandenen
der Gründe von einem Mitglied oder vom Vorstand verlangt Mitgliedervertretern des Vereins dem Verhältnis der ver-
wird, mindestens jedoch einmal pro Kalenderhalbjahr. dienten Beiträge für eigene Rechnung des übertragen-
den Versicherungsvereins zu den verdienten Beiträgen
2. Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Mit-
für eigene Rechnung des Vereins entspricht („Mindest-
glied oder der Vorstand unter Mitteilung des Sachverhalts
zahl“). Zur Bestimmung der verdienten Beiträge für ei-
und der Angabe einer Tagesordnung selbst den Aufsichts-
gene Rechnung ist der jeweils letzte geprüfte Jahres-
rat einberufen.
abschluss des übertragenden Versicherungsvereins
3. Sind Vorsitzender und Stellvertreter verhindert, so wird und des Vereins maßgeblich. Dabei ist die Anzahl der
der Aufsichtsrat von dem nach Lebensjahren ältesten Auf- weiteren Mitgliedervertreter unter Berücksichtigung der
sichtsratsmitglied einberufen. Grundsätze der kaufmännischen Rundung zu bestim-
men. Dezimalstellen werden in gleicher Weise gerundet.
§ 13 Beschlüsse des Aufsichtsrates b) Zum weiteren Mitgliedervertreter kann nur gewählt wer-
1. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglie- den, wer im Zeitpunkt der Eintragung der Verschmel-
der ordnungsgemäß eingeladen sind und mindestens zwei zung in das Handelsregister des Vereins bereits Mitglied
Drittel der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein des übertragenden Versicherungsvereins war. Bei der
Stellvertreter, an der Beschlussfassung teilnehmen. Wahl der weiteren Mitgliedervertreter darf die in § 15
2. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit Nr. 1 der Satzung enthaltene Höchstzahl an Mitglieder-
gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme vertretern zur Erreichung der Mindestzahl gemäß lit. a)
des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die seines überschritten werden. Die weiteren Mitgliedervertreter
Stellvertreters. werden für eine Amtszeit von längstens 12 Jahren, ge-
rechnet ab Eintragung der Verschmelzung in das Han-
3. Schriftlich, telegrafisch, fernmündlich oder per E-Mail ge- delsregister des Vereins, gewählt. Die Amtszeit der wei-
fasste Beschlüsse des Aufsichtsrates oder eines Ausschus- teren Mitgliedervertreter endet bereits früher, wenn ihre
ses sind nur zulässig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren Mitgliedschaft gemäß § 3 Nr. 2 der Satzung endet.
widerspricht.
c) Scheidet ein weiterer Mitgliedervertreter vor Ablauf der
Amtszeit gemäß lit. b) aus, so ist nur dann ein neuer
§ 14 Niederschrift über die Aufsichtsratssitzung
weiterer Mitgliedervertreter nachzuwählen, wenn die
Über die Aufsichtsratssitzungen sind Niederschriften anzuferti- gemäß lit. a) ermittelte Mindestzahl durch das Ausschei-
gen, die der Vorsitzende zu unterschreiben hat. den unterschritten wird. Wählbar sind nur Personen, die
im Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung in das
§ 15 Mitgliedervertreterversammlung Handelsregister des Vereins bereits Mitglied des über-
tragenden Versicherungsvereins waren. Die Amtszeit
1. Die Mitgliedervertreterversammlung ist das oberste Organ
eines nachgewählten weiteren Mitgliedervertreters en-
des Unternehmens. Sie besteht aus fünfzehn bis fünfund-
det mit dem Ablauf der Amtszeit der übrigen weiteren
zwanzig volljährigen Vereinsmitgliedern, die in keinem
Mitgliedervertreter, spätestens aber nach Ablauf von
Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen.
12 Jahren nach Eintragung der Verschmelzung in das
In Fällen des § 15a Nr. 1 der Satzung kann auch eine grö- Handelsregister des Vereins.
ßere Anzahl Mitgliedervertreter der Mitgliedervertreterver-
2. Jeder Mitgliedervertreter des Vereins, der im Zeitpunkt der
sammlung angehören. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre,
Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister des
Wiederwahl ist zulässig.
Vereins auch Mitgliedervertreter des übertragenden Ver-
2. Das Amt als Mitgliedervertreter erlischt durch freiwilligen sicherungsvereins war, wird zum „Doppelrepräsentanten“.
Rücktritt. Es erlischt ferner, wenn die persönlichen Voraus- Abweichend von Nr. 1 wird für jeden Doppelrepräsentanten
setzungen der Wählbarkeit gemäß § 15 Nr. 1 der Satzung kein weiterer Mitgliedervertreter hinzugewählt. Sämtliche
wegfallen oder durch einen mit einfacher Mehrheit gefass- Doppelrepräsentanten repräsentieren für die Dauer von
ten Beschluss der Mitgliedervertreterversammlung. 12 Jahren ab Eintragung der Verschmelzung in das Han-
3. Scheidet ein Mitgliedervertreter aus und wird dadurch die delsregister des Vereins auch die Interessen der Mitglieder
Mindestzahl von fünfzehn Mitgliedervertretern unterschrit- des übertragenden Versicherungsvereins in der Mitglieder-
ten, so ist von der nächsten ordentlichen Mitgliedervertre- vertreterversammlung. Dieses Recht endet bereits vor Ab-
terversammlung eine neue Ergänzungswahl vorzunehmen. lauf von 12 Jahren, wenn die Mitgliedschaft eines Doppel-
4. Die ordentliche Mitgliedervertreterversammlung findet in repräsentanten gemäß § 3 Nr. 2 der Satzung endet. Für die
den ersten acht Monaten des Geschäftsjahres am Sitz der Doppelrepräsentanten gelten die übrigen Regelungen der
Gesellschaft oder in München statt. Satzung entsprechend, sofern in diesem § 15a der Satzung
nichts Abweichendes geregelt ist. Die Anwendbarkeit von
§ 15 Nr. 2 Satz 2, 2. Alt. der Satzung setzt das Vorliegen
§ 15a Weitere Mitgliedervertreter und Doppelrepräsentanten
eines wichtigen Grundes zur Abwahl voraus. Scheidet vor
1. Im Fall der Verschmelzung durch Aufnahme eines anderen Ablauf von 12 Jahren nach Eintragung der Verschmelzung
Versicherungsvereins, in dem zum Zeitpunkt der Eintra- in das Handelsregister des Vereins ein Doppelrepräsentant
gung der Verschmelzung in das Handelsregister des Ver- aus, so ist ein weiterer Mitgliedervertreter nachzuwählen,
eins keine Versicherungsverhältnisse, sondern nur noch wenn die gemäß Nr. 1 lit. a) ermittelte Mindestzahl durch
die daraus resultierenden Mitgliedschaften vorhanden sind, das Ausscheiden unterschritten wird. Im Übrigen gilt Nr. 1
werden zusätzliche Mitgliedervertreter hinzugewählt („wei- lit. c) Satz 2 und 3 entsprechend.
tere Mitgliedervertreter“). Die weiteren Mitgliedervertreter 3. Zur Wahrung der Rechte der Mitglieder des übertragenden
sollen auch die Interessen der Mitglieder des übertragen- Versicherungsvereins sind bis zum Ablauf der Amtszeit
den Versicherungsvereins repräsentieren. Für die weiteren der weiteren Mitgliedervertreter bzw. solange den Dop-
Mitgliedervertreter gelten die übrigen Regelungen der Sat-
25
[Seite 26]
pelrepräsentanten das Recht gemäß Nr. 2 Satz 3 zusteht, Änderungen der Satzung können nur mit Dreiviertelmehr-
sämtliche Beschlüsse der Mitgliedervertreterversammlung, heit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
die mindestens einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen 3. Über die Form der Abstimmung entscheidet die Mitglieder-
Stimmen bedürfen, nur dann wirksam, wenn mehr als ein vertreterversammlung.
Viertel der bei der Beschlussfassung anwesenden weiteren
Mitgliedervertreter und/oder Doppelrepräsentanten dem je- § 21 Niederschrift über die Mitgliedervertreterversammlung
weiligen Beschluss zugestimmt hat.
Über die Mitgliedervertreterversammlung ist eine Niederschrift
§ 16 Aufgaben der Mitgliedervertreterversammlung zu fertigen.
1. Die Mitgliedervertreterversammlung nimmt den Jahresab- § 22 Minderheitsrechte
schluss, den Lagebericht des Vorstandes und den Bericht
des Aufsichtsrates sowie den Konzernabschluss und den Soweit das Gesetz einer Minderheit Rechte gewährt, stehen
Konzernlagebericht entgegen. diese einer Minderheit von vier Mitgliedervertretern zu.
2. Die Mitgliedervertreterversammlung beschließt insbeson-
dere über: § 23 Anträge zur Beschlussfassung
a) Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und des Auf- Anträge zur Beschlussfassung (u. a. Vorschläge zur Ergän-
sichtsrates, zungswahl von Mitgliedervertretern), die von mindestens ein-
hundert Mitgliedern unterzeichnet sind und spätestens zwei
b) Wahl derjenigen Aufsichtsratsmitglieder, die nach den
Monate vor der Mitgliedervertreterversammlung dem Vorstand
gesetzlichen Bestimmungen von der Mitgliedervertreter-
zugehen, müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die
versammlung und nicht von den Arbeitnehmern zu wäh-
Antragsteller sind berechtigt, aus ihrer Mitte einen Sprecher zu
len sind, sowie deren Abberufung,
benennen, der den Antrag in der Mitgliedervertreterversamm-
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder der Mitgliederver- lung begründet. An der Abstimmung nimmt der Sprecher nicht
treterversammlung, teil.
d) Änderungen der Satzung,
e) Verwendung der Rückstellung für die erfolgsabhängige § 24 Rechnungswesen, Jahresabschluss
Beitragsrückerstattung gemäß § 24 Nr. 4 der Satzung, 1. Für die Buchführung, den Jahresabschluss und den Lage-
f) Vergütungen für die Mitglieder des Aufsichtsrates und bericht sowie die Prüfung und Bekanntmachung des Jah-
g) Auflösung oder Verschmelzung des Unternehmens. resabschlusses gelten die gesetzlichen Vorschriften und
die von der Aufsichtsbehörde aufgestellten Grundsätze.
§ 17 Einberufung der Mitgliedervertreterversammlung 2. Das Unternehmen bildet eine Verlustrücklage in Höhe von
mindestens einem Zwanzigstel der tariflichen Leistungen
1. Die Einberufung der Mitgliedervertreterversammlung er- der beiden letzten Geschäftsjahre. Der Verlustrücklage
folgt durch den Vorstand im Einvernehmen mit dem Vor- sind bis zur Erreichung dieser Höhe jährlich wenigstens
sitzenden des Aufsichtsrates. Sie erfolgt spätestens einen fünf vom Hundert der Summe aus Jahresüberschuss und
Monat vor dem Tage der Versammlung schriftlich und durch Zuführung zur Rückstellung für die erfolgsabhängige Bei-
Bekanntmachung gemäß § 4 der Satzung unter Angabe der tragsrückerstattung zuzuführen. Außerdem können als Ei-
Firma, des Sitzes des Unternehmens, der Zeit, des Ortes genkapital auch andere Gewinnrücklagen gebildet werden.
und der Tagesordnung nach den gesetzlichen Vorschriften. Dem Eigenkapital soll mindestens der Betrag zugeführt
2. Weitere Mitgliedervertreterversammlungen müssen auf werden, der nach den Vorschriften des Körperschaftsteuer-
Verlangen des Aufsichtsrates oder des Vorstandes oder auf gesetzes nicht steuerfrei in die Rückstellung für die erfolgs-
begründeten, an den Vorsitzenden des Aufsichtsrates zu abhängige Beitragsrückerstattung eingestellt werden kann.
richtenden schriftlichen Antrag von mindestens vier Mitglie- 3. Der Jahresabschluss ist in der Weise aufzustellen, dass der
dervertretern einberufen werden. § 15 Nr. 4 und § 17 Nr. 1 von dem Geschäftsergebnis nach Einstellung in das Eigen-
der Satzung finden entsprechende Anwendung. kapital verbleibende Überschuss in voller Höhe der Rück-
stellung für die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung
§ 18 Teilnahme an der Mitgliedervertreterversammlung zugewiesen wird. Die dieser Rückstellung zugewiesenen
Zur Teilnahme an der Mitgliedervertreterversammlung sind Beträge dürfen nur für die Versicherten verwendet werden.
nur die gewählten Mitgliedervertreter befugt. Stellvertretung 4. Die Verwendung von Beträgen aus der Rückstellung für die
ist ausgeschlossen. Aufsichtsrat und Vorstand nehmen an der erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung, die nach Nr. 3
Versammlung teil; sie sind nicht stimmberechtigt. gebildet worden ist, erfolgt u. a. in Form von Auszahlungen,
Leistungserhöhungen, Beitragssenkungen oder zur Ab-
§ 19 Vorsitz in der Mitgliedervertreterversammlung wendung bzw. Milderung von Beitragserhöhungen.
Den Vorsitz in der Mitgliedervertreterversammlung führt der 5. Das Unternehmen ist jedoch berechtigt, mit Zustimmung
Vorsitzende des Aufsichtsrates, im Falle seiner Verhinderung der Aufsichtsbehörde in Ausnahmefällen die Rückstellung
sein Stellvertreter oder – falls dieser verhindert ist – der Vorsit- für die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung, soweit
zende des Vorstandes. über sie nicht zugunsten der Versicherten bereits beschlos-
sen worden ist, im Interesse der Versicherten zur Abwen-
§ 20 Beschlüsse der Mitgliedervertreterversammlung dung eines drohenden Notstandes heranzuziehen.
1. Die Mitgliedervertreterversammlung ist beschlussfähig,
§ 25 Vermögensanlage
wenn mindestens die Hälfte der Mitgliedervertreter anwe-
send ist. Bei Beschlussunfähigkeit wird innerhalb von sechs Die Anlage des Vermögens des Unternehmens erfolgt nach
Wochen eine weitere Mitgliedervertreterversammlung ein- den gesetzlichen Bestimmungen und den von der Aufsichts-
berufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden behörde aufgestellten Grundsätzen.
beschließt.
2. Die Beschlüsse der Mitgliedervertreterversammlung wer- § 26 Satzungsänderungen und Einführung oder Änderun-
den mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Wahlen gen von Allgemeinen Versicherungsbedingungen
entscheidet im Falle der Stimmengleichheit das vom Vor- 1. Satzungsänderungen, die Bestimmungen über Namen,
sitzenden der Mitgliedervertreterversammlung zu ziehende Sitz, Geschäftsgebiet, Gegenstand des Unternehmens,
Los. Mitgliedschaft, Bekanntmachungen, Geschäftsjahr, Orga-
26
[Seite 27]
ne, Rechnungswesen, Jahresabschluss, Vermögensanla- Mehrheit von drei Vierteln der Erschienenen beschließen
gen und Auflösung betreffen, haben Wirkung für alle beste- kann.
henden Versicherungsverhältnisse. 3. Im Falle der Auflösung bestellt die Mitgliedervertreterver-
2. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichts- sammlung die Abwickler und regelt deren Vergütung. Sie
rates Allgemeine Versicherungsbedingungen einzuführen bestimmt auch über die Verteilung des restlichen Vermö-
oder zu ändern. Über ein solches Vorhaben informiert der gens. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Vorstand die Mitgliedervertreter, bevor er den Aufsichtsrat
um Zustimmung bittet.
§ 27 Auflösung
1. Über die Auflösung des Unternehmens kann nur beschlos- Letzte Änderung genehmigt durch Verfügung der
sen werden, wenn in einer zu diesem Zweck einberufenen
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Mitgliedervertreterversammlung mindestens zwei Drittel
der Mitgliedervertreter anwesend sind und mindestens drei vom 26.07.2022,
Viertel der stimmberechtigten Mitgliedervertreter für die Geschäftszeichen: VA 36 – I 5002/00074#0003
Auflösung stimmen.
2. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist eine wei-
tere Versammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht
auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten mit einer
27
[Seite 28]
Datenschutzhinweise
1. Allgemeines und für andere Produkte des Continentale Versicherungs-
Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbei- verbundes auf Gegenseitigkeit und deren Kooperationspart-
tung Ihrer personenbezogenen Daten durch die Continentale ner sowie für Markt- und Meinungsumfragen,
Krankenversicherung a.G. und die Ihnen nach dem Daten- – zur Verhinderung und Aufklärung von Straftraten, insbeson-
schutzrecht zustehenden Rechte. dere nutzen wir Datenanalysen zur Erkennung von Hinwei-
Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie unter sen, um missbräuchliche oder betrügerische Handlungen
www.continentale.de/datenschutz. gegen ein Unternehmen des Continentale Versicherungs-
verbundes zu entdecken, aufzuklären oder zu verhindern,
2. Verantwortlicher für die Datenverarbeitung / Kontakt
– zur Geschäftssteuerung und Weiterentwicklung von Produk-
zum Datenschutzbeauftragten
ten, Dienstleistungen und Prozessen,
Continentale Krankenversicherung a.G. I Continentale-Allee 1 I
– zur Risikosteuerung innerhalb des Unternehmens sowie des
44269 Dortmund
Continentale Versicherungsverbundes auf Gegenseitigkeit
Telefon: 0231/919-0 I E-Mail: info@continentale.de
insgesamt.
Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie mit dem Zu-
Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Da-
satz - Datenschutzbeauftragter - unter der o. g. Anschrift oder
ten zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen. Als Rechts-
per E-Mail unter datenschutz@continentale.de.
grundlage für die Verarbeitung dienen in diesen Fällen die je-
3. Zweck und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung weiligen gesetzlichen Regelungen in Verbindung mit Artikel 6
Absatz 1 lit. c) DS-GVO.
Der Abschluss bzw. die Durchführung des Versicherungs-
vertrages ist ohne die Verarbeitung Ihrer personenbezo- Dies ist insbesondere erforderlich:
genen Daten nicht möglich. – aufgrund aufsichtsrechtlicher Vorgaben,
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Be – aufgrund handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungs-
achtung der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), pflichten,
des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der datenschutz- – zur Erfüllung unserer Beratungspflicht.
rechtlich relevanten Bestimmungen des Versicherungsver Aufgrund gesetzlicher und regulatorischer Vorgaben sind wir
tragsgesetzes (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Ge- zudem zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinan-
setze. Darüber hinaus hat sich unser Unternehmen auf die zierung und vermögensgefährdende Straftaten sowie zur Er-
„Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen füllung der Sanktions-Compliance verpflichtet. Dabei werden
Daten durch die deutsche Versicherungswirtschaft“ verpflichtet, auch Datenauswertungen vorgenommen.
die die oben genannten Gesetze für die Versicherungs -
wirtschaft präzisieren. Diese können Sie im Internet unter Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten für einen oben
www.continentale.de/datenschutz abrufen. nicht genannten Zweck verarbeiten wollen, werden wir Sie
darüber zuvor informieren, soweit Sie nicht bereits über die-
Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen se Informationen verfügen (Art. 13 Abs. 4 DS-GVO) oder eine
wir die von Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Ab- Information gesetzlich nicht erforderlich ist (Art. 13 Abs. 4 und
schluss des Vertrages und zur Einschätzung des von uns zu 14 Abs. 5 DS-GVO).
übernehmenden Risikos. Kommt der Versicherungsvertrag zu-
stande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des Ver- 4. Kategorien und Einzelne Stellen von Empfängern der
tragsverhältnisses, z. B. zur Policierung oder Rechnungsstel- personenbezogenen Daten
lung. Angaben zum Schaden/Leistungsfall benötigen wir etwa,
4.1 Spezialisierte Unternehmen des Continentale Versi-
um prüfen zu können, ob ein Versicherungsfall eingetreten und
cherungsverbundes auf Gegenseitigkeit
wie hoch der Schaden/Leistungsfall ist.
Innerhalb unseres Versicherungsverbundes nehmen spezi-
Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Da-
alisierte Unternehmen oder Bereiche bestimmte Datenverar-
ten zur Erstellung von versicherungsspezifischen Statistiken,
beitungsaufgaben für die verbundenen Unternehmen zentral
z. B. für die Entwicklung neuer Tarife oder zur Erfüllung auf-
wahr. Soweit ein Versicherungsvertrag zwischen Ihnen und
sichtsrechtlicher Vorgaben. Die Daten aller mit der Continen-
einem oder mehreren Unternehmen unseres Verbundes be-
tale Krankenversicherung a.G. bestehenden Verträge nutzen
steht, können Ihre Daten etwa zur zentralen Verwaltung von
wir für eine Betrachtung der gesamten Kundenbeziehung,
Anschriftendaten, für den telefonischen Kundenservice, zur
beispielsweise zur Beratung hinsichtlich einer Vertragsanpas-
Vertrags- und Leistungsbearbeitung, für In- und Exkasso oder
sung, -ergänzung, Gesundheitsvorsorge oder für umfassende
zur gemeinsamen Postbearbeitung zentral oder dezentral
Auskunftserteilungen.
durch ein oder mehrere Unternehmen der Gruppe verarbeitet
Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezo- werden. Die Unternehmen, die eine zentrale Datenverarbei-
gener Daten für vorvertragliche und vertragliche Zwecke ist tung vornehmen, können Sie der Liste der Unternehmen des
Art. 6 Abs. 1 lit. b) DS-GVO. Soweit dafür besondere Katego Continentale Versicherungsverbundes auf Gegenseitigkeit im
rien personenbezogener Daten erforderlich sind, holen wir Ihre Anhang zu diesen Hinweisen entnehmen.
Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 lit. a) i. V. m. Art. 7 DS-GVO
ein. Erstellen wir Statistiken mit diesen Datenkategorien, er- 4.2 Externe Dienstleister
folgt dies auf Grundlage von Art. 9 Abs. 2 lit. j) DS-GVO i. V. m. Wir bedienen uns zur Erfüllung unserer vertraglichen
§ 27 BDSG. und gesetzlichen Pflichten zum Teil externer Dienstleis-
Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interessen ter. Eine Auflistung der von uns eingesetzten Auftrag-
von uns oder von Dritten zu wahren (Art. 6 Abs. 1 lit. f) oder nehmer und Dienstleister, zu denen nicht nur vorüber-
Art. 9 Absatz 2 lit. f) i. V. m. Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO). Dies gehende Geschäftsbeziehungen bestehen, können Sie
kann insbesondere erforderlich sein: jeweils aktuell unseren Datenschutzhinweisen unter
www.continentale.de/datenschutz entnehmen.
– zur Identifizierung und kundenfreundlichen Ansprache,
– zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebes,
– zur Aktualisierung von Adressdaten unserer Kunden und In-
teressenten,
– zur Werbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte
28
[Seite 29]
4.3 Weitere Empfänger 4.8 Adressaktualisierung
Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten Zur Aktualisierung unserer Adressbestände erhalten wir
an weitere Empfänger übermitteln, wie etwa an Behörden zur Adressdaten auftragsbezogen von der Deutsche Post
Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten (z. B. Sozialversi- Adress GmbH & Co. KG, Am Anger 33, 33332 Gütersloh. Er-
cherungsträger, Implantateregister Deutschland (IRG), Ver- halten wir dabei zu Ihrer Person eine neue Anschrift, ändern
trauensstelle der ITSG, Finanzbehörden, Bundesanstalt für wir Ihre Adressdaten bei uns entsprechend. Eine gesonderte
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) oder Strafverfolgungs- Information zu derartigen Adressänderungen erfolgt nicht.
behörden).
4.9 Bonitätsauskunft zur Wahrung berechtigter Interessen
4.4 Vermittler Soweit es zur Wahrung unserer berechtigten wirtschaftlichen
Soweit Sie hinsichtlich Ihres Versicherungsvertrags von einem Interessen z. B. im Zusammenhang mit offenen Beitragsforde-
Vermittler betreut werden, verarbeitet Ihr Vermittler die zum rungen oder zur Aufklärung von betrügerischen Handlungen
Abschluss und zur Durchführung des Vertrags benötigten gegen unser Unternehmen notwendig ist, fragen wir bei Boni-
Antrags-, Vertrags- und – soweit erforderlich – Schaden-/Leis- tätsdienstleistern Informationen zur Beurteilung Ihres allgemei-
tungsfalldaten. Auch übermittelt unser Unternehmen solche nen Zahlungsverhaltens ab. Rechtsgrundlagen dieser Über-
Daten an die Sie betreuenden Vermittler, soweit diese die mittlungen sind Artikel 6 Abs. 1 lit. b) und Artikel 6 Abs. 1 lit. f)
Informationen zu Ihrer Betreuung und Beratung in Ihren Ver- der DS-GVO. Übermittlungen auf der Grundlage dieser Be-
sicherungs- und Finanzdienstleistungsangelegenheiten benö- stimmungen dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrneh-
tigen. mung berechtigter Interessen unseres Unternehmens oder
Dritter erforderlich ist und nicht die Interessen der Grundrechte
4.5 Datenaustausch mit Versicherern
und Grundfreiheiten der betroffenen Personen, die den Schutz
Um Ihre Angaben bei Abschluss des Versicherungsvertrages personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.
(z. B. zur Angabe von vorvertraglichen Versicherungsver-
läufen) bzw. Ihre Angaben bei Eintritt des Versicherungsfalls 5. Automatisierte Einzelfallentscheidungen
überprüfen und bei Bedarf ergänzen zu können, kann im dafür Auf Basis Ihrer Angaben zum Risiko, zu denen wir Sie bei An-
erforderlichen Umfang ein Austausch von personenbezoge- tragstellung befragen, entscheiden wir ggf. über das Zustande-
nen Daten mit den von Ihnen im Antrag benannten Versiche- kommen oder die Kündigung des Vertrages, mögliche Risiko-
rern erfolgen. ausschlüsse oder über die Höhe der von Ihnen zu zahlenden
Versicherungsprämie.
4.6 Rückversicherer
Die vollautomatisierten Entscheidungen beruhen auf von uns
Um die Erfüllung Ihrer Ansprüche abzusichern, können wir
vorher festgelegten Regeln und Gewichtung der Informati-
Rückversicherer einschalten, die das Risiko ganz oder teilwei-
onen. Die Regeln richten sich unter anderem nach unseren
se übernehmen. In einigen Fällen bedienen sich die Rückver-
Annahmegrundsätzen, gesetzlichen und vertraglichen Rege-
sicherer weiterer Rückversicherer, denen Sie ebenfalls Ihre
lungen sowie den vereinbarten Tarifen. Des Weiteren kommen
Daten übergeben. Damit sich die Rückversicherer ein eigenes
versicherungsmathematische Kriterien und Kalkulationen je
Bild über das Risiko oder den Leistungsfall machen können,
nach Entscheidung zur Anwendung.
ist es möglich, dass wir ihnen Ihren Versicherungs- oder Leis-
tungsantrag vorlegen. Dies ist insbesondere dann der Fall, Wenn beispielsweise im Zusammenhang mit dem Abschluss
wenn es sich um ein schwer einzustufendes Risiko handelt. eines Versicherungsvertrages eine Bonitätsprüfung erfolgt,
Darüber hinaus ist es möglich, dass die Rückversicherer uns entscheidet unser System in bestimmten Fällen aufgrund der
aufgrund ihrer besonderen Sachkunde bei der Risiko- und erhaltenen Informationen vollautomatisiert über das Zustan-
Leistungsprüfung unterstützen. Wir übermitteln Ihre Daten an dekommen des Vertrages, mögliche Risikoausschlüsse oder
den Rückversicherer nur, soweit dies für die Erfüllung unse- über Modalitäten zu der von Ihnen zu zahlenden Versiche-
res Versicherungsvertrages mit Ihnen erforderlich ist bzw. im rungsprämie. Wir nutzen die automatisierte Entscheidung im
zur Wahrung unserer berechtigten Interessen notwendigen Zusammenhang mit der Bonitätsprüfung, um uns und die Ver-
Umfanges. Zu den genannten Zwecken werden möglichst sichertengemeinschaft vor möglichen Zahlungsausfällen und
anonymisierte bzw. pseudonymisierte Daten verwendet. Ihre deren Folgen zu schützen.
personenbezogenen Daten werden von den Rückversicherern Aufgrund Ihrer Angaben zum Versicherungsfall und der zu
nur zu den vorgenannten sowie mit diesen kompatiblen Zwe- Ihrem Vertrag gespeicherten Daten (z. B. zum Versicherungs
cken (z. B. Statistik, wissenschaftliche Forschung) verwendet. umfang, Selbstbehaltsvereinbarungen, Prämienzahlung) sowie
Über die Übermittlung besonderer Kategorien personenbezo- ggf. von Dritten hierzu erhaltene Informationen, entscheiden
gener Daten (z. B. Gesundheitsdaten) werden Sie durch uns wir unter Umständen vollautomatisiert über unsere Leistungs-
unterrichtet. pflicht sowie die Höhe der Leistung, Bonifikationen und Zu-
satzdienstleistungen. Die vollautomatisierten Entscheidungen
4.7 Datenübermittlung an Auskunfteien
beruhen auf den zuvor beschriebenen Regeln.
Wir übermitteln die im Rahmen der Begründung dieses Ver-
Soweit wir eine vollautomatisierte Einzelfallentscheidung in
tragsverhältnisses erhobenen, personenbezogene Daten zur
den zuvor beschriebenen Fällen ohne menschliche Einfluss-
Einschätzung des Zahlungsausfallrisikos an die SCHUFA
nahme abschließend durchgeführt haben, werden Sie mit
Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden und an die
unserer Mitteilung der Entscheidung darauf hingewiesen. Sie
infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstraße 99, 76532 Ba-
haben das Recht, zum Beispiel über unsere Service-Hotline,
den-Baden.
weitere Informationen sowie eine Erklärung zu dieser Ent-
Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Artikel 6 Abs. 1 scheidung zu erhalten und sie durch einen Mitarbeiter von uns
lit. b) und Artikel 6 Abs. 1 lit. f) der Datenschutz-Grundverord- überprüfen zu lassen. Dieses Recht besteht nicht, wenn Ihrem
nung (DS-GVO). Übermittlungen auf der Grundlage von Artikel 6 Begehren vollumfänglich stattgegeben wurde. Vollautomati-
Abs. 1 lit. f) DS-GVO dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wah- sierte Einzelfallentscheidungen, die ein Mitarbeiter von uns für
rung unserer berechtigten Interessen erforderlich ist und nicht seine abschließende Entscheidung nur zu einem untergeord-
die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der be- neten Teil berücksichtigt hat, sind ebenfalls nicht betroffen.
troffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten
erfordern, überwiegen. Nähere Informationen zur Tätigkeit der 6. Datenübermittlung in ein Drittland
oben genannten Auskunfteien können Sie den Informations- Zur Prüfung und Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtung
blättern der SCHUFA unter www.schufa.de/datenschutz und im Versicherungsfall kann es erforderlich sein, im Einzelfall
der infoscore Consumer Data GmbH unter https://finance.ar- Ihre personenbezogenen Daten an Dienstleister weiterzuge-
vato.com/de/verbraucher/selbstauskunft.html entnehmen. ben. Bei einem Versicherungsfall außerhalb des Europäischen
Wirtschaftsraums (EWR) kann es zu diesem Zweck erforder-
29
[Seite 30]
lich sein, dass wir oder unsere Dienstleister in Ihrem Interesse 8.2 Widerspruchsrecht
Ihre Daten an Dienstleister außerhalb des Europäischen Wirt-
Sie haben uns gegenüber jederzeit das Recht, einer Ver-
schaftsraums (EWR) geben müssen. Wir und unsere Dienst-
arbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu Zwecken
leister übermitteln Ihre Daten planmäßig nur, wenn diesem
der Direktwerbung jederzeit formlos zu widersprechen
Drittland durch die EU-Kommission ein angemessenes Daten-
(Art. 21 Abs. 2 DS-GVO).
schutzniveau bestätigt wurde oder andere angemessene Da-
tenschutzgarantien (z. B. verbindliche unternehmensinterne Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter In-
Datenschutzvorschriften oder EU-Standardvertragsklauseln teressen, können Sie uns gegenüber dieser Verarbeitung
mit weiteren Garantieerklärungen) vorhanden sind, oder die widersprechen, wenn sich aus Ihrer besonderen Situation
Übermittlung auf einer Einwilligung von Ihnen beruht. Gründe ergeben, die gegen die Datenverarbeitung spre-
chen (Art. 21 Abs. 1 DS-GVO).
7. Dauer der Speicherung Ihrer Daten
Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten nach Beendigung 8.3 Beschwerderecht
des Versicherungsverhältnisses, sobald sie für die oben ge- Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an un-
nannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Dabei kann es seren Datenschutzbeauftragten oder an die für uns zuständige
vorkommen, dass personenbezogene Daten für die Zeit auf- Datenschutzaufsichtsbehörde zu wenden:
bewahrt werden, in der Ansprüche gegen unser Unternehmen Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationssicherheit
geltend gemacht werden können (gesetzliche Verjährungsfrist
Nordrhein-Westfalen Telefon: 0211 / 38424-0
von drei oder bis zu dreißig Jahren). Darüber hinaus speichern
Postfach 20 04 44 Telefax: 0211 / 38424-10
wir Ihre personenbezogenen Daten, soweit wir dazu gesetzlich
40102 Düsseldorf E-Mail: poststelle@ldi.nrw.de
verpflichtet sind. Entsprechende Nachweis- und Aufbewah-
rungspflichten ergeben sich unter anderem aus dem Handels- 9. Aktualisierung der Datenschutzhinweise
gesetzbuch, der Abgabenordnung und dem Geldwäschege- Diese Datenschutzhinweise können aufgrund von Ände-
setz. Die Speicherfristen betragen danach bis zu zehn Jahren. rungen, z. B. der gesetzlichen Bestimmungen, zu einem
8. Betroffenenrechte späteren Zeitpunkt angepasst werden. Eine jeweils aktuel-
le Fassung dieser Hinweise inkl. der Liste der Unternehmen
8.1 Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Ein- des Continentale Versicherungsverbundes auf Gegensei-
schränkung oder Herausgabe tigkeit, die untereinander auch als Auftragnehmer und Ko-
Sie können uns gegenüber Auskunft über die zu Ihrer Person operationspartner tätig werden und eine zentrale Datenver-
gespeicherten Daten verlangen. Darüber hinaus können Sie arbeitung vornehmen sowie die Liste der Dienstleister der
unter bestimmten Voraussetzungen die Berichtigung oder die Continentale Krankenversicherung a.G. erhalten Sie unter
Löschung Ihrer Daten verlangen. Ihnen kann weiterhin ein www.continentale.de/datenschutz.
Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten sowie
ein Recht auf Herausgabe der von Ihnen bereitgestellten Da-
ten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren
Format zustehen.
30
[Seite 31]
10. Anhang
10.1 Unternehmen des Continentale Versicherungsverbundes auf Gegenseitigkeit, die untereinander auch als Auftragnehmer und
Kooperationspartner tätig werden und eine zentrale Datenverarbeitung vornehmen
Continentale Krankenversicherung a.G. Rechenzentrum, Rechnungswesen, Inkasso, Exkasso, Forderungseinzug, Recht, Kommunikation,
Beschwerdebearbeitung, Qualitätsmanagement, Statistiken, Medizinischer Beratungsdienst,
Revision, Compliance, Betriebsorganisation, verbundübergreifende Vertragsauskünfte allgemeiner
Art, Empfang/Telefonservice, Postservice inklusive Scannen und Zuordnung von Eingangspost,
Antrags-, Vertrags- und Schaden-/ Leistungsbearbeitung, Betrugsmanagement, Aktenentsorgung,
Druck- und Versanddienstleistungen, zentrale Datenverarbeitung
Continentale Sachversicherung AG Antrags-, Vertrags- und Schaden-/Leistungsbearbeitung, verbundübergreifende Vertragsauskünfte
allgemeiner Art, Interner Service (Empfang, Telefonservice, Postservice inklusive Scannen und
Zuordnen von Eingangspost), zentrale Datenverarbeitung
Continentale Lebensversicherung AG Antrags-, Vertrags- und Schaden-/Leistungsbearbeitung, Sanktions-Compliance, verbundüber
greifende Vertragsauskünfte allgemeiner Art, Interner Service (Empfang, Telefonservice,
Postservice inklusive Scannen und Zuordnen von Eingangspost), Darlehensverwaltung, zentrale
Datenverarbeitung
EUROPA Versicherung AG Antrags-, Vertrags- und Schaden-/Leistungsbearbeitung, verbundübergreifende Vertragsauskünfte
allgemeiner Art, Interner Service (Empfang, Telefonservice, Postservice inklusive Scannen und
Zuordnen von Eingangspost), zentrale Datenverarbeitung
EUROPA Lebensversicherung AG Antrags-, Vertrags- und Schaden-/Leistungsbearbeitung, verbundübergreifende Vertragsauskünfte
allgemeiner Art, Interner Service (Empfang, Telefonservice, Postservice inklusive Scannen und
Zuordnen von Eingangspost), zentrale Datenverarbeitung
Mannheimer Versicherung AG Antrags-, Vertrags- und Schaden-/Leistungsbearbeitung, verbundübergreifende Vertragsauskünfte
allgemeiner Art, Interner Service (Empfang, Telefonservice, Postservice inklusive Scannen und
Zuordnen von Eingangspost), zentrale Datenverarbeitung
10.2 Liste der Dienstleister der Continentale Krankenversicherung a.G.
Für jede Datenverarbeitung, Datenerhebung und Datenübermittlung wird im Einzelfall geprüft, ob und wenn ja, welcher Dienstleister/Auftragnehmer
beauftragt wird. Eine automatische Datenübermittlung an jeden der in den Listen genannten Dienstleister erfolgt nicht.
Dienstleister mit Datenverarbeitung als Hauptgegenstand des Auftrags
Einzelne Stellen als Auftragnehmer und Übertragene Aufgaben, Funktionen
Kooperationspartner
Continentale Business Services GmbH Rechnungswesen in Österreich (nur bei Versicherungsverträgen mit Versicherungsnehmern mit
Hauptwohnsitz / Geschäftssitz in Österreich)
Deutsche Post Adress GmbH & Co. KG Adressaktualisierung
Dortmunder Allfinanz Versicherungs- Vertrieb und Vermittlung von Versicherungen und anderen Finanzdienstleistungen
vermittlungs-GmbH
MD Medicus Gesellschaft für medizinische Telefonservice im Gesundheitsservice und Demand-Management
Serviceleistungen mbH
PAV Card GmbH Erstellung von Versicherten-Karten; Beschaffung der Kranken- und Rentenversicherungsnummer
Poolrevision des PKV-Verbandes Überprüfung zur Regelungseinhaltung sowie Erstellung von Vertrags- und Leistungsstatistiken zur
Pflegepflichtversicherung, zum Standard- und zum Basistarif
Kategorien von Dienstleistern, bei denen die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht Hauptgegenstand des Auftrags ist und
Auftragnehmer, die nur gelegentlich tätig werden
Kategorien von Auftragnehmern und Übertragene Aufgaben, Funktionen
Kooperationspartnern
Adressermittler Adressprüfung
Akten- und Datenvernichter Vernichtung von vertraulichen Unterlagen auf Papier und elektronischen Datenträgern
Assisteure Telefonservice, Durchführung und Vermittlung von Assistance-Leistungen
Auskunfteien und Bonitätsdienstleister Wirtschaftsauskünfte, Identitäts- und Bonitätsprüfungen (SCHUFA, infoscore Consumer Data
GmbH und andere)
Cloud-Dienstleister Hosten von Servern / Web-Diensten
Gutachter, Sachverständige und Ärzte Belegprüfung; Erstellung von Gutachten; Beratungsdienstleistungen
Inkassounternehmen, Rechtsanwaltskanzleien Forderungseinzug, Prozessführung
IT-Dienstleister Sicherheitssysteme inkl. Wartungs- und Servicearbeiten
IT-Druckdienstleister Druck- und Versanddienstleistungen
Kreditinstitute Einzug der Versicherungsprämien, Leistungs- und Schadenauszahlungen
Marktforschungsunternehmen Marktforschung
Rehabilitationsdienste Hilfs- und Pflegeleistungen
Rückversicherer Risikoprüfung; Leistungsprüfung
Sanitätshäuser Hilfsmittelversorgung
Übersetzer Übersetzung
Vermittler Angebotserstellung, Antrags- und Risikoprüfung, Postservice inklusive Scannen und Zuordnung
von Eingangspost; Bestandsverwaltung
Stand: 01/2025
31
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Hinweis auf die Verbraucherschlichtungsstelle Ombudsmann Private Kranken- und Pflege
versicherung, die Versicherungsaufsicht und den Rechtsweg
Hinweis auf die Verbraucherschlichtungsstelle Ombuds- Hinweis auf die Versicherungsaufsicht
mann Private Kranken- und Pflegeversicherung Sind Versicherungsnehmer mit der Betreuung durch den Ver-
Versicherungsnehmer, die mit Entscheidungen des Versiche- sicherer nicht zufrieden oder treten Meinungsverschiedenhei-
rers nicht zufrieden sind, oder deren Verhandlungen mit dem ten bei der Vertragsabwicklung auf, können sie sich auch an
Versicherer nicht zu dem gewünschten Ergebnis geführt ha- die für den Versicherer zuständige Aufsichtsbehörde wenden.
ben, können sich an den Ombudsmann Private Kranken- und Als Versicherungsunternehmen unterliegt der Versicherer der
Pflegeversicherung wenden. Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Postfach 06 02 22 Sektor Versicherungsaufsicht
10052 Berlin Graurheindorfer Straße 108
Internet: www.pkv-ombudsmann.de 53117 Bonn
E-Mail: poststelle@bafin.de
Der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung
ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeiten- Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne
de Schlichtungsstelle. Der Versicherer hat sich verpflichtet, an Streitfälle nicht verbindlich entscheiden.
dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Hinweis auf den Rechtsweg
Verbraucher, die ihren Vertrag online (z. B. über eine Websei- Unabhängig von der Möglichkeit, sich an die Verbraucher-
te) abgeschlossen haben, können sich mit ihrer Beschwerde schlichtungsstelle oder die Versicherungsaufsicht zu wenden,
auch online an die Plattform http://ec.europa.eu/consumers/ steht dem Versicherungsnehmer der Rechtsweg offen.
odr/ wenden. Ihre Beschwerde wird dann über diese Plattform
an den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversiche-
rung weitergeleitet.
Hinweis: Der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegever-
sicherung ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle
nicht verbindlich entscheiden.
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7e.2782/01.25
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