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Insurance broker / Dental insurance in Germany / Policy wording archive

DFV ZahnSchutz: the policy wording in full

Zahnzusatzversicherung für Zahnbehandlung, Zahnersatz, Kieferorthopädie KIG 1 bis 5, Prophylaxe und Bleaching mit Erstattungssätzen und Höchstbeträgen je Tarifstufe laut Anhang, ohne Wartezeit und mit Leistungsbegrenzung in den ersten 48 Monaten.

German market: tariffs for people living in Germany.

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Broker mandate and power of attorney

Client
(please fill in above), born (please fill in above), (please fill in above), (please fill in above) (please fill in above)

Broker
Norman Nammert, insurance broker licensed under section 34d(1) GewO, register D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Germany, trading as NAMMERT

1. Mandate
I instruct the broker to arrange the policy DFV-ZahnSchutz from DFV (Dental insurance in Germany) for me and to look after this contract afterwards. The broker submits my application to this insurer even if he has no direct agency agreement with it.

2. Power of attorney
For this contract I authorise the broker, in my name, to submit the application, to make and receive all declarations needed for it, to receive the policy schedule, terms and correspondence, to obtain information and to apply for changes. He may cancel the contract only on my express instruction.

3. Sub-delegation
The broker may delegate this authority to other licensed insurance intermediaries, for example a broker network or a broker with an agency agreement with the insurer, as far as this is needed to submit and service the contract.

4. Data
I agree that the broker processes the details in this application for arranging the insurance and passes them to the insurer and, where needed, to the intermediary involved. See the privacy notice at www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Remuneration
The broker is paid by the insurer. This costs me nothing.

6. Revocation
I can revoke this mandate and power of attorney at any time without giving reasons; an email to info@nammert.com is enough. The insurance contract itself is not affected.

7. Statutory disclosure
I was able to read the broker's statutory disclosure (section 15 VersVermV) before signing: www.nammert.com/erstinformation.php.

I sign electronically. The form records the time and origin of the signature.

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You will receive the signed mandate with your application documents. Privacy notice

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Everything about this policy

What the policy covers: 72 points, each with its clause

Basics

PointRuleWording (German)Clause
Benefit model: percentage of the invoice, fixed amount per treatment or multiple of the statutory fixed allowanceyes„in der je nach gewähltem Tarif vereinbarten Höhe (siehe Anhang“2.3.1, page 3
Provider network with price list (cuadro médico) or free choice with reimbursementnot addressed
Free choice of dentist, including private practicesnot addressed
Benefit requires prior payment by the statutory health fundyes„den pauschal 30 % als Vorleistung angenommen und von den erstattungsfähigen Aufwendungen abgezogen.“2.3.1, page 3
Annual or per-treatment excessnot addressed
Co-payment per treatment in the provider networknot addressed
Annual maximum after the staggered limits expireno„Unsere Leistungen sind insgesamt in den ersten“5, page 4
Reimbursement rate independent of the dental bonus bookletnot addressed

Dental prosthetics

PointRuleWording (German)Clause
Prosthetics reimbursement as a percentage of the invoice including the statutory shareyes„in der je nach gewähltem Tarif vereinbarten Höhe (siehe Anhang“2.3.1, page 3
Reimbursement rate where the statutory fund pays nothing (no fixed allowance)yes„den pauschal 30 % als Vorleistung angenommen und von den erstattungsfähigen Aufwendungen abgezogen.“2.3.1, page 3
Benefit capped at a multiple of the statutory fixed allowancenot addressed
Standard care: patient's share covered up to 100%not addressed
Implantsyes, up to the sum insured„Implantate und auf Implantaten getragener Zahnersatz (Suprakonstruktion) einschließlich Knochenaufbau“2.3.1, page 3
Limit on the number of implants per jaw or gapnot addressed
Bone augmentation before implants (bone graft, sinus lift)yes, up to the sum insured„Implantate und auf Implantaten getragener Zahnersatz (Suprakonstruktion) einschließlich Knochenaufbau“2.3.1, page 3
Implant at a fixed network pricenot addressed
Inlays and onlays (ceramic, gold)yes, up to the sum insured„Einlagefüllungen (Inlays) einschließlich Onlays und Overlays“2.3.1, page 3
Crowns and partial crowns, including all ceramicyes, up to the sum insured„Kronen und Teilkronen“2.3.1, page 3
Bridgesyes, up to the sum insured„Stiftzähne; • Brücken; • Voll- und Teilprothesen“2.3.1, page 3
Removable dentures (including telescopic and attachment dentures)yes, up to the sum insured„Stiftzähne; • Brücken; • Voll- und Teilprothesen“2.3.1, page 3
Veneers where medically necessaryyes, up to the sum insured„Keramikverblendschalen (Veneers)“2.3.1, page 3
Temporary and long-term temporary restorationsyes, up to the sum insured„Eingliederungen von Provisorien“2.3.1, page 3
Repair, replacement and relining of prostheticsyes, up to the sum insured„Wiederherstellung der Funktion des Zahnersatzes (Reparatur)“2.3.1, page 3

Tooth preservation and prevention

PointRuleWording (German)Clause
Tooth-coloured fillings beyond the statutory benefityes, up to the sum insured„Kunststofffüllungen, Kompositfüllungen und Schmelz-Dentin-Adhäsivfüllungen“2.3.1, page 3
Root canal treatment, including where the statutory fund does not payyes, up to the sum insured„Wurzelbehandlungen; Wurzelkanalbehandlungen und Wurzelspitzenresektionen“2.3.1, page 3
Periodontitis treatment, including without statutory benefityes, up to the sum insured„Behandlungen bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums“2.3.1, page 3
Professional dental cleaningyes, up to the sum insured„auch professionelle Zahnreinigungen und Fissurenversiegelungen, je nach gewähltem Tarif,“2.3.3, page 3
Number of cleanings per yearnot addressed
Annual cap for dental cleaningyes, up to the sum insured„bis zum vereinbarten Höchstbetrag je Kalenderjahr“2.3.3, page 3
Cleanings included at no charge in the networknot addressed
Fissure sealing and fluoride treatmentyes, up to the sum insured„auch professionelle Zahnreinigungen und Fissurenversiegelungen, je nach gewähltem Tarif,“2.3.3, page 3
Teeth whiteningyes, up to the sum insured„Wir ersetzen zudem Aufwendungen für Zahnaufhellung (Bleaching) durch Zahnärzte alle drei Jahre“2.3.3, page 3
Prevention outside the staggered limits and without waiting periodyes„Monaten finden keine Anwendung auf • Aufwendungen für Zahnprophylaxe und kosmetische Zahnbehandlungen gemäß Ziff. 2.3.3“5, page 4

Orthodontics

PointRuleWording (German)Clause
Orthodontics for children with minor misalignment (KIG 1 and 2, no statutory benefit)yes, up to the sum insured„auch kieferorthopädische Behandlungen nach den kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG) 1 und 2.“2.3.2, page 3
Additional orthodontic costs for children with statutory benefit (KIG 3 to 5)yes, up to the sum insured„Erbringt die GKV eine Vorleistung, ersetzen wir die erstattungsfähigen Aufwendungen für die“2.3.2, page 3
Age limit at start of orthodontic treatmentnot addressed
Orthodontics for adultsyes, up to the sum insured„Als Kieferorthopädie gelten kieferorthopädische Behandlungen durch approbierte Kieferorthopäden nach den kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG) 1 bis 5“2.3.2, page 3
Clear alignersnot addressed
Orthodontics at a fixed network pricenot addressed

Fees, materials and ancillary services

PointRuleWording (German)Clause
Reimbursement up to the maximum fee scale rate (3.5 times)yes„bis zu den Höchstsätzen (3,5-facher Satz) der jeweils“2.3, page 2
Reimbursement above 3.5 times the fee scale (fee agreement)no„bis zu den Höchstsätzen (3,5-facher Satz) der jeweils“2.3, page 2
Material and laboratory costs in fullyes, up to the sum insured„zahntechnischen Laborarbeiten und Materialien.“2.3.1, page 3
Material and laboratory costs capped by a price listnot addressed
Local anaesthesiayes, up to the sum insured„anästhetischen Leistungen und sonstigen Leistungen zur Schmerzausschaltung“2.3.1, page 3
General anaesthesia and sedationyes, up to the sum insured„anästhetischen Leistungen und sonstigen Leistungen zur Schmerzausschaltung“2.3.1, page 3
Nitrous oxide sedationyes, up to the sum insured„anästhetischen Leistungen und sonstigen Leistungen zur Schmerzausschaltung“2.3.1, page 3
Functional analysis and therapy (including bite splints)yes, up to the sum insured„Eingliederungen von Aufbissbehelfen und Schienen;“2.3.1, page 3
3D dental imaging (cone beam CT)not addressed
Treatment abroadyes„Dies gilt der Höhe nach auch für Behandlungen im Ausland.“2.3, page 2

Staggered benefit limits

PointRuleWording (German)Clause
Maximum benefit in the first policy yearyes, up to the sum insured„12 Monaten (1. Leistungsabschnitt)“5, page 4
Maximum benefit up to the end of year 2yes, up to the sum insured„24 Monaten (2. Leistungsabschnitt)“5, page 4
Maximum benefit up to the end of year 3yes, up to the sum insured„36 Monaten (3. Leistungsabschnitt)“5, page 4
Maximum benefit up to the end of year 4yes, up to the sum insured„48 Monaten (4. Leistungsabschnitt)“5, page 4
Maximum benefit up to the end of year 5none„Die Leistungsbegrenzungen in den ersten 48 Monaten“5, page 4
From when benefits are unlimitedyes„Die Leistungsbegrenzungen in den ersten 48 Monaten“5, page 4
Accident-related treatment outside the staggered limitsyes„eingetretenen Unfall zurückzuführen sind, werden zu 100 % ersetzt.“2.3, page 2

Waiting periods

PointRuleWording (German)Clause
General waiting periodnone„Wartezeiten bestehen nicht.“3, page 4
Waiting period for prosthetics and implantsnone„Wartezeiten bestehen nicht.“3, page 4
Waiting period for orthodonticsnone„Wartezeiten bestehen nicht.“3, page 4
No waiting period after an accidentyes„Wartezeiten bestehen nicht.“3, page 4

Ongoing treatment and missing teeth

PointRuleWording (German)Clause
Exclusion of treatment ongoing or recommended at inceptionyes„für bereits vor Vertragsabschluss begonnene, ärztlich angeratene oder bekannte Behandlungen“6, page 4
Exclusion of teeth missing and not replaced at inceptionyes„für die Versorgung von bereits bei … beschädigten, fehlenden, nicht … oder noch nicht dauerhaft ersetzten“6, page 4
Cover for missing teeth against a surchargenot addressed
Health questions on the applicationnot addressed

Contract and premium

PointRuleWording (German)Clause
Maximum entry agenot addressed
Children insurable from birthyes„Im Falle der Kindernachversicherung im Sinne von § 198 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) gilt eine Vorversicherungszeit von 3 Monaten.“11.2, page 7
Ageing reserves (premium calculated on entry age)not addressed
Premium steps by age bandyes„Die Höhe des Beitrages ist nach Altersstufen gestaffelt und richtet sich nach dem Alter der versicherten Person“8, page 6
Premium adjustment: conditions and frequencyyes„Wir können die Beiträge anpassen, wenn wir nicht“9, page 6
Insurer waives its ordinary right to cancelyes„Wir verzichten Ihnen gegenüber auf unser Recht, den Versicherungsvertrag ordentlich zu“13.2, page 7
Minimum contract termyes„Die Mindestvertragslaufzeit beträgt 24 Monate.“13.1, page 7
Notice period for the policyholderyes„Sie haben das Recht, den Versicherungsvertrag nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit, täglich, ohne Einhaltung einer Frist, in Textform zu“13.2, page 7

Evaluated by NAMMERT from published policy wordings. Despite care, a value may be misread; legally only the wording of your own contract in the edition stated there applies. Please report errors, we correct them the same day.

Policy wordings and provider

Legal entity
DFV Deutsche Familienversicherung AG
Distribution
direct from the insurer only

Full text of the wording

Converted from the insurer's PDF, page numbers in square brackets. Tables may have shifted; if in doubt, the original applies. As text (Markdown)

Show full text: Versicherungsbedingungen DFV-ZahnSchutz
[Seite 1] Versicherungsbedingungen für die Zahnzusatzversicherung DFV-ZahnSchutz in der Fassung vom 01.08.2025 Inhaltsverzeichnis 1. Versicherungsfähigkeit 2. Leistungsumfang 3. Wartezeiten 4. Geltungsbereich 5. Leistungsbegrenzungen 6. Leistungsausschlüsse 7. Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsverletzungen 8. Versicherungsbeiträge 9. Anpassung der Versicherungsbeiträge 10. Anpassung der Versicherungsbedingungen 11. Fälligkeit des Erstbeitrages, Beginn des Versicherungsschutzes und Folgen von nicht rechtzeitiger Zahlung des Erstbeitrages 12. Fälligkeit der Folgebeiträge und Folgen von nicht rechtzeitiger Zahlung der Folgebeiträge 13. Laufzeit, Kündigung und Beendigung des Versicherungsvertrages 14. Willenserklärungen und Anzeigen 15. Gerichtsstand 16. Anzuwendendes Recht KV_DFV_VB_0838_2507 Seite 1 von 8 [Seite 2] Sehr geehrte Versicherungsnehmerin, 2.2 Vorleistungen einer gesetzlichen Krankenversi- sehr geehrter Versicherungsnehmer, cherung (GKV) oder eines anderen Kostenträgers diese Versicherungsbedingungen inklusive Anhang Vorleistungen sind die Leistungen, die eine GKV konkretisieren den Versicherungsschutz des mit Ihnen oder ein anderer Kostenträger für den Versiche- abgeschlossenen Versicherungsvertrages über die Zahn- rungsfall erbringt. Ebenfalls als Vorleistung gilt ein zusatzversicherung DFV-ZahnSchutz in dem Umfang, wie für die versicherte Person mit der GKV vereinbar- er sich aus dem Versicherungsschein und den gesetzli- ter Selbstbehalt (GKV-Wahltarif mit Selbstbehalt) chen Bestimmungen ergibt. oder ein verbleibender Eigenanteil, weil eine kiefer- orthopädische Behandlung abgebrochen wurde. Um die Versicherungsbedingungen sprachlich verständ- lich abzufassen, werden Sie direkt angesprochen. Mit Vorleistungen sind vorrangig in Anspruch zu neh- der Anrede „Sie“ oder „Ihnen“ ist, soweit nichts anderes men und begründen alleine noch keinen Anspruch bestimmt ist, der Versicherungsnehmer, mit „wir“ oder auf Leistungen aus diesem Versicherungsvertrag. „uns“ die Deutsche Familienversicherung gemeint. Vorleistungen werden von den erstattungsfähigen Aufwendungen abgezogen. 1. Versicherungsfähigkeit 2.3 Versicherungsleistungen Der DFV-ZahnSchutz ersetzt nicht die Leistungen Die für die versicherte Person entstandenen Auf- der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung wendungen sind nach Maßgabe und bis zu den (GKV), sondern ergänzt diese sinnvoll. Höchstsätzen (3,5-facher Satz) der jeweils gülti- gen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. Versicherungsfähig ist daher nur, wer in einer Ärzte (GOÄ) erstattungsfähig. deutschen GKV versichert ist und seinen dauer- haften Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutsch- Dies gilt der Höhe nach auch für Behandlungen im land hat. Ist die versicherte Person nicht mehr in Ausland. Die in ausländischer Währung entstande- der deutschen GKV versichert oder hat sie keinen nen Kosten werden zum Kurs des Tages, an dem dauerhaften Wohnsitz mehr in der Bundesrepublik die Belege bei uns eingehen, in Euro umgerechnet. Deutschland entfällt die Versicherungsfähigkeit. Für selbstständige zahnärztliche Leistungen, die An dem Tag, an dem für die versicherte Person die nicht in der jeweils gültigen Gebührenordnung für Versicherung in der GKV endet, endet auch das Zahnärzte (GOZ) bzw. Ärzte (GOÄ) enthalten sind, Versicherungsverhältnis für diese Person. richtet sich die Erstattungsfähigkeit der entstande- nen Aufwendungen (Analogabrechnung) nach den 2. Leistungsumfang aktuellen Abrechnungsempfehlungen des „Bera- tungsforum für Gebührenordnungsfragen“, welches 2.1 Versicherungsfall sich aus dem Verband der Privaten Krankenversi- cherung e. V. und den Beihilfekostenträgern sowie Der Versicherungsfall ist die nach Abschluss des der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) zusammen- Versicherungsvertrages medizinisch notwendige setzt. zahnärztliche oder kieferorthopädische Heilbe- handlung an bei Vertragsschluss vorhandenen Nach Abzug der Vorleistung der GKV oder eines oder dauerhaft ersetzten Zähnen der versicherten anderen Kostenträgers verbleibende erstattungs- Person. fähige Aufwendungen, die nachweislich und aus- schließlich auf einen nach Versicherungsbeginn Herausnehmbare Teil- und Vollprothesen der ver- eingetretenen Unfall zurückzuführen sind, werden sicherten Person gelten nicht als dauerhaft er- zu 100 % ersetzt. setzte Zähne im Sinne dieser Bestimmungen. Unabhängig von einer medizinischen Notwendig- keit gelten zahnprophylaktische Leistungen und kieferorthopädische Behandlungen nach den kie- ferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG) 1 und 2 als Versicherungsfall. Seite 2 von 8 [Seite 3] 2.3.1 Zahnbehandlung und Zahnersatz 2.3.2 Kieferorthopädie Wir ersetzen nachfolgend genannte, erstattungs- Als Kieferorthopädie gelten kieferorthopädische fähige Aufwendungen für Zahnbehandlung und Behandlungen durch approbierte Kieferorthopä- Zahnersatz nach Abzug der Vorleistung einer GKV den nach den kieferorthopädischen Indikations- oder eines anderen Kostenträgers in der je nach gruppen (KIG) 1 bis 5 einschließlich der damit gewähltem Tarif vereinbarten Höhe (siehe Anhang verbundenen in der Fassung vom 01.08.2025). • Vor- und Nachbehandlungen; Wird für die gewählte Versorgung eine Vorleistung • anästhetischen Leistungen und sonstigen Leis- nicht erbracht oder in Anspruch genommen, wer- tungen zur Schmerzausschaltung; den pauschal 30 % als Vorleistung angenommen • funktionsanalytischen und funktionstherapeu- und von den erstattungsfähigen Aufwendungen tischen Leistungen (Gnathologie); abgezogen. Dies gilt nicht bei Implantaten (künst- • zahntechnischen Laborarbeiten und Materia- liche Zahnwurzeln). lien. Als Zahnbehandlung bzw. Zahnersatz gelten Erbringt die GKV eine Vorleistung, ersetzen wir die erstattungsfähigen Aufwendungen für die Be- • Mikroinvasive Kariesinfiltrationen; handlung einer Zahn- oder Kieferfehlstellung nach • Kunststofffüllungen, Kompositfüllungen und Abzug der Vorleistung der GKV oder eines anderen Schmelz-Dentin-Adhäsivfüllungen; Kostenträgers in der je nach gewähltem Tarif ver- • Einlagefüllungen (Inlays) einschließlich Onlays einbarten Höhe (siehe Anhang in der Fassung vom und Overlays; 01.08.2025). • Eingliederungen von Provisorien (hiervon aus- genommen und nicht versichert ist die Versor- Erbringt die GKV keine Vorleistung, ersetzen wir die gung mit Langzeitprovisorien); erstattungsfähigen Aufwendungen für die Behand- • Eingliederungen von Aufbissbehelfen und lung einer Zahn- oder Kieferfehlstellung in der je Schienen; nach gewähltem Tarif vereinbarten Höhe bis zum • Behandlungen bei Erkrankungen der Mund- vereinbarten Höchstbetrag je Versicherungsfall schleimhaut und des Parodontiums; (siehe Anhang in der Fassung vom 01.08.2025). • Wurzelbehandlungen; Wurzelkanalbehandlun- Dies umfasst – unabhängig von der medizini- gen und Wurzelspitzenresektionen; schen Notwendigkeit – auch kieferorthopädische • Kronen und Teilkronen; Behandlungen nach den kieferorthopädischen • Stiftzähne; Indikationsgruppen (KIG) 1 und 2. Die Begren- • Brücken; zung durch den Höchstbetrag entfällt, wenn die • Voll- und Teilprothesen; kieferorthopädische Behandlung nachweislich auf • Implantate und auf Implantaten getragener einen nach Versicherungsbeginn eingetretenen Zahnersatz (Suprakonstruktion) einschließlich Unfall zurückzuführen ist. Knochenaufbau (hiervon ausgenommen und nicht versichert ist die Versorgung von Milch- 2.3.3 Zahnprophylaxe und kosmetische Zahnbehand- zähnen sowie bei Teil- und Vollprothesen); lungen • Keramikverblendschalen (Veneers), Keramik- und Kunststoffverblendungen an sämtlichen Wir ersetzen die erstattungsfähigen Aufwendun- Zähnen; gen für zahnprophylaktische Leistungen, beispiels- • Wiederherstellung der Funktion des Zahnersat- weise auch professionelle Zahnreinigungen und zes (Reparatur); Fissurenversiegelungen, je nach gewähltem Tarif, bis zum vereinbarten Höchstbetrag je Kalenderjahr einschließlich der damit verbundenen (siehe Anhang in der Fassung vom 01.08.2025). • Vor- und Nachbehandlungen; Wir ersetzen zudem Aufwendungen für Zahnauf- • anästhetischen Leistungen und sonstigen hellung (Bleaching) durch Zahnärzte alle drei Jahre Leistungen zur Schmerzausschaltung; und, je nach gewähltem Tarif, zusammen mit zahn- • funktionsanalytischen und funktionstherapeu- prophylaktischen Leistungen, bis zum vereinbarten tischen Leistungen (Gnathologie); Höchstbetrag je Kalenderjahr (siehe Anhang in der • zahntechnischen Laborarbeiten und Materia- Fassung vom 01.08.2025). lien. Seite 3 von 8 [Seite 4] 2.3.4 GOZ-Garantie • für die Versorgung von bereits bei Vertrags- abschluss beschädigten, fehlenden, nicht an- Wir garantieren Ihnen mit vorstehenden Bestim- gelegten oder noch nicht dauerhaft ersetzten mungen, dass auch neu hinzukommende – also Zähnen; heute noch unbekannte – medizinisch notwen- • für die Versorgung von bereits bei Vertrags- dige zahnärztliche oder kieferorthopädische Heil- abschluss vorhandenen Zahn- oder Kieferfehl- behandlungsmaßnahmen zukünftig mitversichert stellungen. sind. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versi- 3. Wartezeiten cherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet. Nach Abschluss des Versicherungsver- Wartezeiten bestehen nicht. trages eingetretene Versicherungsfälle sind nur für den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlos- 4. Geltungsbereich sen, der in die Zeit vor Versicherungsbeginn fällt. Diese Regelung gilt auch entsprechend bei Der Versicherungsschutz gilt für medizinisch not- Vertragsänderungen. Das heißt, bei Ver- wendige zahnärztliche oder kieferorthopädische tragsänderungen gelten hinzukommende Heilbehandlungen auf der ganzen Welt. Versicherungsleistungen oder ein erhöhter Leis- tungsumfang nur für nach Beginn der Vertragsän- 5. Leistungsbegrenzungen derung eingetretene Versicherungsfälle. Unsere Leistungen sind insgesamt in den ersten Es besteht zudem kein Versicherungsschutz • 12 Monaten (1. Leistungsabschnitt), • für kosmetische Zahnbehandlungen (z.B. • 24 Monaten (2. Leistungsabschnitt), Veneers); • 36 Monaten (3. Leistungsabschnitt) und • für von der versicherten Person vorsätzlich • 48 Monaten (4. Leistungsabschnitt) herbeigeführte Krankheiten und Unfälle ein- schließlich deren Folgen; ab Versicherungsbeginn auf die je nach gewähl- • für durch Kriegsereignisse verursachte Krank- tem Tarifvereinbarten Höchstbeträge begrenzt heiten, Krankheitsfolgen oder Unfallfolgen; wird (siehe Anhang in der Fassung vom 01.08.2025). die versicherte Person außerhalb der Bundes- republik Deutschland vom Eintritt des Kriegs- Der Zeitpunkt der jeweiligen Behandlung (Be- ereignisses überrascht und kann das betroffene handlungsdatum) bestimmt die Zuordnung zu Gebiet aus Gründen, die sie nicht zu vertreten einem Leistungsabschnitt (Versicherungsjahr). hat, nicht verlassen, besteht Versicherungs- Aufwendungen, die wir nicht ersetzen, weil sie den schutz; terroristische Anschläge gelten nicht Höchstbetrag eines Leistungsabschnitts überstei- als Kriegsereignisse; gen, können nicht zu einem späteren Zeitpunkt mit • für Krankheiten, Krankheitsfolgen oder Unfall- dem Höchstbetrag eines folgenden Leistungsab- folgen, die als Wehrdienstbeschädigung an- schnitts verrechnet werden. erkannt worden sind; • wenn die Behandlung durch Ärzte, Zahnärzte, Die Leistungsbegrenzungen in den ersten 48 in Krankenhäusern oder in medizinischen Ver- Monaten finden keine Anwendung auf sorgungszentren durchgeführt wird, deren Rechnungen wir aus wichtigem Grund von • Aufwendungen für Zahnprophylaxe und kosme- der Erstattung ausgeschlossen haben; dies tische Zahnbehandlungen gemäß Ziff. 2.3.3 setzt voraus, dass wir Sie vor Eintritt des Ver- • erstattungsfähige Aufwendungen, die nach- sicherungsfalls über den Leistungsausschluss weislich auf einen nach Versicherungsbeginn benachrichtigt haben; sofern zum Zeitpunkt der eingetretenen Unfall zurückzuführen sind. Benachrichtigung ein schwebender Versiche- rungsfall vorliegt, leisten wir nicht für die Auf- 6. Leistungsausschlüsse wendungen, die nach Ablauf von 3 Monaten seit der Benachrichtigung entstanden sind; Wir ersetzen keine Aufwendungen • für Behandlungen durch Ehegatten, eingetra- gene Lebenspartner, Eltern oder Kinder; nach- • für bereits vor Vertragsabschluss begonnene, gewiesene Sachkosten und Auslagen ersetzen ärztlich angeratene oder bekannte Behandlungen; wir tarifgemäß; Seite 4 von 8 [Seite 5] • für Aufwendungen für Heilbehandlungen sowie durchgeführten Leistungen ergeben. Diese Belege zahntechnische Laborarbeiten und Materialien, werden unser Eigentum. die in einem auffälligen Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen stehen oder die das Kosten für Arztberichte (z.B. Patientendoku- medizinisch notwendige Maß übersteigen; in mentationen) sowie Übersetzungen von ausländi- diesen Fällen können wir unsere Versicherungs- schen Belegen ziehen wir von den Versicherungs- leistungen auf einen angemessenen Betrag leistungen ab. herabsetzen; • für gesetzliche Zuzahlungen im Sinne von § 61 Die versicherte Person ist auf unser Verlangen des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V). verpflichtet, die behandelnden Zahnärzte oder Kieferorthopäden von ihrer ärztlichen Schweige- 7. Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsver- pflicht zu entbinden und sich auf unsere Kosten letzungen durch einen neutralen Zahnarzt oder Kieferortho- päden untersuchen zu lassen, soweit dies zur 7.1 Obliegenheiten nach Vertragsabschluss Beurteilung unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Die Untersuchung beschränkt sich in jedem Die Beendigung der Versicherungsfähigkeit ist uns Fall auf die für die Beurteilung unserer Leistungs- innerhalb von 2 Monaten in Textform anzuzeigen. pflicht konkret in Frage stehende Heilbehand- lungsmaßnahme. Verlegen Sie unter Aufrechterhaltung der Versi- cherungsfähigkeit Ihren Hauptwohnsitz ins Aus- Die Kosten für die von uns veranlasste Unter- land, haben Sie uns unverzüglich nach Kenntnis suchung werden nicht auf die Leistungs- der Wohnortverlegung eine verbindliche Zustell- begrenzungen in den ersten 48 Monaten ab adresse innerhalb der Bundesrepublik Deutsch- Versicherungsbeginn angerechnet. land mitzuteilen, an die wir dann sämtlichen Schriftverkehr Ihren Versicherungsvertrag betref- Einen Erstattungsanspruch gegen einen anderen fend zusenden werden. Mit der Mitteilung einer privaten Versicherer wegen derselben Heilbe- Zustelladresse erklären Sie, dass unsere Zustel- handlungsmaßnahme haben Sie uns in dem Um- lungen an diese Adresse Ihnen gegenüber als fang abzutreten, wie wir hierfür erstattungsfähige wirksam zugegangen gelten. Aufwendungen ersetzt haben. Sie haben uns alle für die Geltendmachung des Anspruches erfor- Jeder Abschluss einer weiteren Zahnzusatzversi- derlichen Unterlagen und Informationen zur Ver- cherung für die versicherte Person ist uns unver- fügung zu stellen. züglich in Textform anzuzeigen. 7.2 Folgen von Obliegenheitsverletzungen nach Ver- Sie haben nach Eintritt eines Versicherungs- tragsabschluss falles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen Bei Verletzung einer der Obliegenheiten, die Sie und alle Handlungen zu unterlassen, die der vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen Genesung der versicherten Person hinder- haben, können wir binnen eines Monats, nachdem lich sind oder ihr entgegenstehen. Soweit es wir von der Verletzung Kenntnis erlangt haben, die Umstände gestatten, haben Sie hierfür den Versicherungsvertrag fristlos kündigen, es sei unsere Weisungen einzuholen und, soweit es denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder Ihnen zumutbar ist, danach auch zu handeln. grober Fahrlässigkeit. Auf unser Verlangen haben Sie uns jede Auskunft Verletzen Sie eine Obliegenheit vorsätzlich, sind zu erteilen, die für die Feststellung des Versiche- wir nicht zur Leistung verpflichtet. Im Falle einer rungsfalles und des Umfanges unserer Leistungs- grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit pflicht erforderlich ist. sind wir berechtigt, die Versicherungsleistung entsprechend der Schwere Ihres Verschuldens zu Sie haben uns - soweit dies für unsere Beurteilung kürzen. Wir bleiben zur Leistung verpflichtet, wenn erforderlich ist und Ihnen billigerweise zugemutet die Verletzung der Obliegenheit weder für den werden kann - sämtliche Belege mit Erstattungs- Eintritt oder die Feststellung des Versicherungs- vermerk der GKV oder eines anderen Kostenträ- falles noch für die Feststellung oder den Umfang gers (sofern eine Vorleistung erfolgt ist) auf Ihre Kosten im Original vorzulegen. Aus den Belegen müssen sich Vor- und Zuname der versicher- ten Person, die Behandlungsdaten sowie die Seite 5 von 8 [Seite 6] unserer Leistungspflicht ursächlich ist. Dies gilt 10. Anpassung der Versicherungsbedingungen nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben. Bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehen- den Veränderung der Verhältnisse des Gesund- Unsere vollständige oder teilweise Leistungs- heitswesens können Versicherungsbedingungen freiheit bei Verletzung einer der nach Eintritt des den veränderten Verhältnissen angepasst werden, Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- wenn die Änderungen zur hinreichenden Wahrung oder Aufklärungsobliegenheiten hat zur Voraus- der Belange der Versicherungsnehmer erforder- setzung, dass wir Sie durch gesonderte Mitteilung lich erscheinen und ein unabhängiger Treuhänder in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen die Voraussetzungen für die Änderungen über- haben. prüft und ihre Angemessenheit bestätigt hat. 8. Versicherungsbeiträge Die Änderungen von Versicherungsbedingungen werden wir Ihnen unter Angabe der maßgeblichen Die Höhe des Beitrages ist nach Altersstufen Gründe in Textform mitteilen. Die Änderungen gestaffelt und richtet sich nach dem Alter der werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, versicherten Person (siehe Anhang in der Fassung der auf unsere Mitteilung folgt. vom 01.08.2025). Ist eine Bestimmung in den Versicherungsbedin- Erreicht die versicherte Person die nächste gungen durch höchstrichterliche Entscheidung Altersstufe, ist vom Beginn des folgenden Monats oder durch einen bestandskräftigen Verwaltungs- an der entsprechend neue Beitrag zu zahlen. akt für unwirksam erklärt worden, können wir sie durch eine neue Regelung ersetzen, wenn dies Den zu zahlenden Versicherungsbeitrag können zur Fortführung des Vertrags notwendig ist oder Sie dem jeweils gültigen Versicherungsschein ent- wenn das Festhalten an dem Versicherungsver- nehmen. trag ohne neue Regelung für eine Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der Interessen der 9. Anpassung der Versicherungsbeiträge anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die Ausgaben für Heilbehandlungsmaßnahmen können sich, z.B. wegen steigender Kosten im Im Falle von Änderungen der Versicherungsbe- Gesundheitswesen oder einer häufigeren Inan- dingungen durch höchstrichterliche Entscheidung spruchnahme von Heilbehandlungsmaßnahmen, oder durch einen bestandskräftigen Verwaltungs- ändern. akt werden die neuen Regelungen 2 Wochen, nachdem wir Ihnen die neuen Regelungen unter Wir können die Beiträge anpassen, wenn wir nicht Angabe der maßgeblichen Gründe mitgeteilt nur als vorübergehend anzusehende Veränderun- haben, Bestandteil Ihres Versicherungsvertrages. gen des Leistungs- bzw. Schadenbedarfs gegen- über unseren technischen Berechnungsgrund- 11. Fälligkeit des Erstbeitrages, Beginn des Versi- lagen feststellen. Wir können die Beiträge dann cherungsschutzes und Folgen von nicht rechtzei- entsprechend den neuen Berechnungsgrundlagen tiger Zahlung des Erstbeitrages anpassen, um die Erfüllbarkeit der Versicherungs- leistungen zu gewährleisten. 11.1 Fälligkeit des Erstbeitrages Die Änderung der Beiträge werden wir Ihnen un- Der Erstbeitrag wird mit Zugang des Versiche- ter Angabe der maßgeblichen Gründe in Textform rungsscheines fällig, jedoch nicht vor dem in dem mitteilen. Die Änderungen werden zu Beginn des Versicherungsschein angegebenen Versiche- zweiten Monats wirksam, der auf unsere Mittei- rungsbeginn. lung folgt. Erhöht sich Ihr Beitrag, können Sie den Versiche- rungsvertrag in jedem Fall innerhalb von 2 Mona- ten nach Zugang der Änderungsmitteilung zu dem Zeitpunkt kündigen, zu dem die Beitragserhöhung wirksam wird. Das Recht der täglichen Kündi- gungsmöglichkeit bleibt unberührt. Seite 6 von 8 [Seite 7] 11.2 Beginn des Versicherungsschutzes 12.2 Folgen von nicht rechtzeitiger Zahlung der Folge- beiträge Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Ver- sicherungsschein genannten Versicherungsbe- Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, ginn. erhalten Sie eine Mahnung mit einer Zahlungsfrist von 2 Wochen. Wir sind berechtigt, die im Zusam- Unabhängig davon besteht jedoch kein Versiche- menhang mit der Mahnung entstandenen Kosten rungsschutz, solange der Erstbeitrag nicht gezahlt (z. B. Mahnkosten, Rücklastschriftgebühren) gel- wurde, es sei denn, Sie haben die Nichtzahlung tend zu machen. nicht zu vertreten. Sind Sie nach Ablauf der Zahlungsfrist noch mit Der Erstbeitrag gilt als rechtzeitig bezahlt, wenn der Zahlung der rückständigen Versicherungs- er bei Fälligkeit auf unserem Konto eingegangen beiträge und Kosten in Verzug und tritt ein Ver- ist oder im Falle eines erteilten SEPA-Lastschrift- sicherungsfall nach Fristablauf ein, sind wir nicht mandates oder durch einen angebotenen elekt- zur Leistung verpflichtet. Zudem können wir den ronischen Bezahldienst (z. B PayPal) von dem Versicherungsvertrag ohne Einhaltung einer Frist vereinbarten Konto abgebucht werden konnte außerordentlich kündigen, wenn Sie nach Ablauf und der Kontoinhaber der Abbuchung nicht wider- der Zahlungsfrist noch mit der Zahlung der ange- spricht. mahnten Versicherungsbeiträge und Kosten in Verzug sind. Im Falle der Kindernachversicherung im Sinne von § 198 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) gilt Haben wir den Versicherungsvertrag außeror- eine Vorversicherungszeit von 3 Monaten. dentlich gekündigt und zahlen Sie innerhalb eines Monats nach unserer Kündigung die angemahn- 11.3 Folgen von nicht rechtzeitiger Zahlung des Erst- ten Versicherungsbeiträge und Kosten, besteht beitrages der Versicherungsvertrag weiter. Für Versiche- rungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündi- Solange der fällige Erstbeitrag nicht gezahlt ist, gung und der Zahlung eingetreten sind, besteht können wir von dem Versicherungsvertrag zu- jedoch kein Versicherungsschutz. rücktreten. In diesem Fall können wir eine ange- messene Geschäftsgebühr verlangen. Unser 13. Laufzeit, Kündigung und Beendigung des Versi- Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie uns cherungsvertrages nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. 13.1 Laufzeit des Versicherungsvertrages Ist der fällige Erstbeitrag bei Eintritt des Versi- Der Versicherungsvertrag wird auf unbestimmte cherungsfalles nicht gezahlt, sind wir nicht zur Zeit geschlossen. Als Versicherungsperiode gilt Leistung verpflichtet, wenn wir Sie durch geson- ein Monat. derte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf Die Mindestvertragslaufzeit beträgt 24 Monate. diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Erstbei- trages aufmerksam gemacht haben, es sei denn, 13.2 Kündigung des Versicherungsvertrages Sie haben die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Sie haben das Recht, den Versicherungsvertrag 12. Fälligkeit der Folgebeiträge und Folgen von nicht nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit, täglich, rechtzeitiger Zahlung der Folgebeiträge ohne Einhaltung einer Frist, in Textform zu kündi- gen. 12.1 Fälligkeit der Folgebeiträge Für die Kündigung ist der von Ihnen angegebene Die Folgebeiträge sind, je nach vereinbarter Zah- Zeitpunkt, frühestens der Zugang Ihrer Kündi- lungsweise, jeweils monatlich, vierteljährlich, gungserklärung bei uns, maßgeblich. halbjährlich oder jährlich nach dem vereinbarten Versicherungsbeginn fällig. Sind mehrere Personen in einem Vertrag versi- chert, so können Sie Ihre Kündigung auch auf bestimmte versicherte Personen begrenzen. Wir verzichten Ihnen gegenüber auf unser Recht, den Versicherungsvertrag ordentlich zu Seite 7 von 8 [Seite 8] kündi-gen. Unser Recht, den Vertrag außerordentlich 16. Anzuwendendes Recht u.a. wegen Zahlungsverzuges zu kündigen, bleibt hiervon unberührt. Für diesen Versicherungsvertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, auch wenn Leistun- 13.3 Beendigung des Versicherungsvertrages gen im Ausland in Anspruch genommen werden. Der Versicherungsvertrag endet mit Wegfall der Versicherungsfähigkeit oder durch Kündigung. Der Versicherungsvertrag endet, wenn Sie verster- ben. Die versicherte Person hat dann das Recht, den Versicherungsvertrag unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Eine solche Erklärung ist uns gegenüber inner- halb von 2 Monaten nach Ihrem Tod in Textform abzugeben. Bei Tod einer versicherten Person endet der Ver- sicherungsvertrag in Bezug auf diese versicherte Person. Mit Beendigung des Versicherungsvertrages endet - auch für schwebende Versicherungs- fälle - der Versicherungsschutz. Ein schwebender Versicherungsfall liegt vor, wenn die versicherte, medizinisch notwendige Heilbehandlung im Zeit- punkt der Beendigung des Versicherungsvertra- ges noch nicht abgeschlossen ist. 14. Willenserklärungen und Anzeigen Willenserklärungen und Anzeigen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Für diese nutzen Sie aus Nachhaltigkeitsgründen und im Interesse einer zügigen Bearbeitung das DFV-Kundenportal. 15. Gerichtsstand Für alle Klagen aus dem Versicherungsvertrag ist das Gericht, in dessen Bezirk Sie Ihren Haupt- wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder bei Klagen gegen uns auch wahlweise das Gericht an unserem Geschäftssitz, zuständig. Verlegen Sie nach Vertragsabschluss Ihren Haupt- wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, oder ist Ihr Hauptwohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist das Gericht an unserem Geschäftssitz zuständig. Seite 8 von 8