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Versicherungsbedingungen
für die Zahnzusatzversicherung DFV-ZahnSchutz
in der Fassung vom 01.08.2025
Inhaltsverzeichnis
1. Versicherungsfähigkeit
2. Leistungsumfang
3. Wartezeiten
4. Geltungsbereich
5. Leistungsbegrenzungen
6. Leistungsausschlüsse
7. Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsverletzungen
8. Versicherungsbeiträge
9. Anpassung der Versicherungsbeiträge
10. Anpassung der Versicherungsbedingungen
11. Fälligkeit des Erstbeitrages, Beginn des Versicherungsschutzes und Folgen von nicht rechtzeitiger Zahlung
des Erstbeitrages
12. Fälligkeit der Folgebeiträge und Folgen von nicht rechtzeitiger Zahlung der Folgebeiträge
13. Laufzeit, Kündigung und Beendigung des Versicherungsvertrages
14. Willenserklärungen und Anzeigen
15. Gerichtsstand
16. Anzuwendendes Recht
KV_DFV_VB_0838_2507
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Sehr geehrte Versicherungsnehmerin, 2.2 Vorleistungen einer gesetzlichen Krankenversi-
sehr geehrter Versicherungsnehmer, cherung (GKV) oder eines anderen Kostenträgers
diese Versicherungsbedingungen inklusive Anhang Vorleistungen sind die Leistungen, die eine GKV
konkretisieren den Versicherungsschutz des mit Ihnen oder ein anderer Kostenträger für den Versiche-
abgeschlossenen Versicherungsvertrages über die Zahn- rungsfall erbringt. Ebenfalls als Vorleistung gilt ein
zusatzversicherung DFV-ZahnSchutz in dem Umfang, wie für die versicherte Person mit der GKV vereinbar-
er sich aus dem Versicherungsschein und den gesetzli- ter Selbstbehalt (GKV-Wahltarif mit Selbstbehalt)
chen Bestimmungen ergibt. oder ein verbleibender Eigenanteil, weil eine kiefer-
orthopädische Behandlung abgebrochen wurde.
Um die Versicherungsbedingungen sprachlich verständ-
lich abzufassen, werden Sie direkt angesprochen. Mit Vorleistungen sind vorrangig in Anspruch zu neh-
der Anrede „Sie“ oder „Ihnen“ ist, soweit nichts anderes men und begründen alleine noch keinen Anspruch
bestimmt ist, der Versicherungsnehmer, mit „wir“ oder auf Leistungen aus diesem Versicherungsvertrag.
„uns“ die Deutsche Familienversicherung gemeint. Vorleistungen werden von den erstattungsfähigen
Aufwendungen abgezogen.
1. Versicherungsfähigkeit 2.3 Versicherungsleistungen
Der DFV-ZahnSchutz ersetzt nicht die Leistungen Die für die versicherte Person entstandenen Auf-
der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung wendungen sind nach Maßgabe und bis zu den
(GKV), sondern ergänzt diese sinnvoll. Höchstsätzen (3,5-facher Satz) der jeweils gülti-
gen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw.
Versicherungsfähig ist daher nur, wer in einer Ärzte (GOÄ) erstattungsfähig.
deutschen GKV versichert ist und seinen dauer-
haften Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutsch- Dies gilt der Höhe nach auch für Behandlungen im
land hat. Ist die versicherte Person nicht mehr in Ausland. Die in ausländischer Währung entstande-
der deutschen GKV versichert oder hat sie keinen nen Kosten werden zum Kurs des Tages, an dem
dauerhaften Wohnsitz mehr in der Bundesrepublik die Belege bei uns eingehen, in Euro umgerechnet.
Deutschland entfällt die Versicherungsfähigkeit.
Für selbstständige zahnärztliche Leistungen, die
An dem Tag, an dem für die versicherte Person die nicht in der jeweils gültigen Gebührenordnung für
Versicherung in der GKV endet, endet auch das Zahnärzte (GOZ) bzw. Ärzte (GOÄ) enthalten sind,
Versicherungsverhältnis für diese Person. richtet sich die Erstattungsfähigkeit der entstande-
nen Aufwendungen (Analogabrechnung) nach den
2. Leistungsumfang aktuellen Abrechnungsempfehlungen des „Bera-
tungsforum für Gebührenordnungsfragen“, welches
2.1 Versicherungsfall sich aus dem Verband der Privaten Krankenversi-
cherung e. V. und den Beihilfekostenträgern sowie
Der Versicherungsfall ist die nach Abschluss des der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) zusammen-
Versicherungsvertrages medizinisch notwendige setzt.
zahnärztliche oder kieferorthopädische Heilbe-
handlung an bei Vertragsschluss vorhandenen Nach Abzug der Vorleistung der GKV oder eines
oder dauerhaft ersetzten Zähnen der versicherten anderen Kostenträgers verbleibende erstattungs-
Person. fähige Aufwendungen, die nachweislich und aus-
schließlich auf einen nach Versicherungsbeginn
Herausnehmbare Teil- und Vollprothesen der ver- eingetretenen Unfall zurückzuführen sind, werden
sicherten Person gelten nicht als dauerhaft er- zu 100 % ersetzt.
setzte Zähne im Sinne dieser Bestimmungen.
Unabhängig von einer medizinischen Notwendig-
keit gelten zahnprophylaktische Leistungen und
kieferorthopädische Behandlungen nach den kie-
ferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG) 1 und
2 als Versicherungsfall.
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2.3.1 Zahnbehandlung und Zahnersatz 2.3.2 Kieferorthopädie
Wir ersetzen nachfolgend genannte, erstattungs- Als Kieferorthopädie gelten kieferorthopädische
fähige Aufwendungen für Zahnbehandlung und Behandlungen durch approbierte Kieferorthopä-
Zahnersatz nach Abzug der Vorleistung einer GKV den nach den kieferorthopädischen Indikations-
oder eines anderen Kostenträgers in der je nach gruppen (KIG) 1 bis 5 einschließlich der damit
gewähltem Tarif vereinbarten Höhe (siehe Anhang verbundenen
in der Fassung vom 01.08.2025).
• Vor- und Nachbehandlungen;
Wird für die gewählte Versorgung eine Vorleistung • anästhetischen Leistungen und sonstigen Leis-
nicht erbracht oder in Anspruch genommen, wer- tungen zur Schmerzausschaltung;
den pauschal 30 % als Vorleistung angenommen • funktionsanalytischen und funktionstherapeu-
und von den erstattungsfähigen Aufwendungen tischen Leistungen (Gnathologie);
abgezogen. Dies gilt nicht bei Implantaten (künst- • zahntechnischen Laborarbeiten und Materia-
liche Zahnwurzeln). lien.
Als Zahnbehandlung bzw. Zahnersatz gelten Erbringt die GKV eine Vorleistung, ersetzen wir
die erstattungsfähigen Aufwendungen für die Be-
• Mikroinvasive Kariesinfiltrationen; handlung einer Zahn- oder Kieferfehlstellung nach
• Kunststofffüllungen, Kompositfüllungen und Abzug der Vorleistung der GKV oder eines anderen
Schmelz-Dentin-Adhäsivfüllungen; Kostenträgers in der je nach gewähltem Tarif ver-
• Einlagefüllungen (Inlays) einschließlich Onlays einbarten Höhe (siehe Anhang in der Fassung vom
und Overlays; 01.08.2025).
• Eingliederungen von Provisorien (hiervon aus-
genommen und nicht versichert ist die Versor- Erbringt die GKV keine Vorleistung, ersetzen wir die
gung mit Langzeitprovisorien); erstattungsfähigen Aufwendungen für die Behand-
• Eingliederungen von Aufbissbehelfen und lung einer Zahn- oder Kieferfehlstellung in der je
Schienen; nach gewähltem Tarif vereinbarten Höhe bis zum
• Behandlungen bei Erkrankungen der Mund- vereinbarten Höchstbetrag je Versicherungsfall
schleimhaut und des Parodontiums; (siehe Anhang in der Fassung vom 01.08.2025).
• Wurzelbehandlungen; Wurzelkanalbehandlun- Dies umfasst – unabhängig von der medizini-
gen und Wurzelspitzenresektionen; schen Notwendigkeit – auch kieferorthopädische
• Kronen und Teilkronen; Behandlungen nach den kieferorthopädischen
• Stiftzähne; Indikationsgruppen (KIG) 1 und 2. Die Begren-
• Brücken; zung durch den Höchstbetrag entfällt, wenn die
• Voll- und Teilprothesen; kieferorthopädische Behandlung nachweislich auf
• Implantate und auf Implantaten getragener einen nach Versicherungsbeginn eingetretenen
Zahnersatz (Suprakonstruktion) einschließlich Unfall zurückzuführen ist.
Knochenaufbau (hiervon ausgenommen und
nicht versichert ist die Versorgung von Milch- 2.3.3 Zahnprophylaxe und kosmetische Zahnbehand-
zähnen sowie bei Teil- und Vollprothesen); lungen
• Keramikverblendschalen (Veneers), Keramik-
und Kunststoffverblendungen an sämtlichen Wir ersetzen die erstattungsfähigen Aufwendun-
Zähnen; gen für zahnprophylaktische Leistungen, beispiels-
• Wiederherstellung der Funktion des Zahnersat- weise auch professionelle Zahnreinigungen und
zes (Reparatur); Fissurenversiegelungen, je nach gewähltem Tarif,
bis zum vereinbarten Höchstbetrag je Kalenderjahr
einschließlich der damit verbundenen (siehe Anhang in der Fassung vom 01.08.2025).
• Vor- und Nachbehandlungen; Wir ersetzen zudem Aufwendungen für Zahnauf-
• anästhetischen Leistungen und sonstigen hellung (Bleaching) durch Zahnärzte alle drei Jahre
Leistungen zur Schmerzausschaltung; und, je nach gewähltem Tarif, zusammen mit zahn-
• funktionsanalytischen und funktionstherapeu- prophylaktischen Leistungen, bis zum vereinbarten
tischen Leistungen (Gnathologie); Höchstbetrag je Kalenderjahr (siehe Anhang in der
• zahntechnischen Laborarbeiten und Materia- Fassung vom 01.08.2025).
lien.
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2.3.4 GOZ-Garantie • für die Versorgung von bereits bei Vertrags-
abschluss beschädigten, fehlenden, nicht an-
Wir garantieren Ihnen mit vorstehenden Bestim- gelegten oder noch nicht dauerhaft ersetzten
mungen, dass auch neu hinzukommende – also Zähnen;
heute noch unbekannte – medizinisch notwen- • für die Versorgung von bereits bei Vertrags-
dige zahnärztliche oder kieferorthopädische Heil- abschluss vorhandenen Zahn- oder Kieferfehl-
behandlungsmaßnahmen zukünftig mitversichert stellungen.
sind.
Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versi-
3. Wartezeiten cherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht
geleistet. Nach Abschluss des Versicherungsver-
Wartezeiten bestehen nicht. trages eingetretene Versicherungsfälle sind nur
für den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlos-
4. Geltungsbereich sen, der in die Zeit vor Versicherungsbeginn fällt.
Diese Regelung gilt auch entsprechend bei
Der Versicherungsschutz gilt für medizinisch not- Vertragsänderungen. Das heißt, bei Ver-
wendige zahnärztliche oder kieferorthopädische tragsänderungen gelten hinzukommende
Heilbehandlungen auf der ganzen Welt. Versicherungsleistungen oder ein erhöhter Leis-
tungsumfang nur für nach Beginn der Vertragsän-
5. Leistungsbegrenzungen derung eingetretene Versicherungsfälle.
Unsere Leistungen sind insgesamt in den ersten Es besteht zudem kein Versicherungsschutz
• 12 Monaten (1. Leistungsabschnitt), • für kosmetische Zahnbehandlungen (z.B.
• 24 Monaten (2. Leistungsabschnitt), Veneers);
• 36 Monaten (3. Leistungsabschnitt) und • für von der versicherten Person vorsätzlich
• 48 Monaten (4. Leistungsabschnitt) herbeigeführte Krankheiten und Unfälle ein-
schließlich deren Folgen;
ab Versicherungsbeginn auf die je nach gewähl- • für durch Kriegsereignisse verursachte Krank-
tem Tarifvereinbarten Höchstbeträge begrenzt heiten, Krankheitsfolgen oder Unfallfolgen; wird
(siehe Anhang in der Fassung vom 01.08.2025). die versicherte Person außerhalb der Bundes-
republik Deutschland vom Eintritt des Kriegs-
Der Zeitpunkt der jeweiligen Behandlung (Be- ereignisses überrascht und kann das betroffene
handlungsdatum) bestimmt die Zuordnung zu Gebiet aus Gründen, die sie nicht zu vertreten
einem Leistungsabschnitt (Versicherungsjahr). hat, nicht verlassen, besteht Versicherungs-
Aufwendungen, die wir nicht ersetzen, weil sie den schutz; terroristische Anschläge gelten nicht
Höchstbetrag eines Leistungsabschnitts überstei- als Kriegsereignisse;
gen, können nicht zu einem späteren Zeitpunkt mit • für Krankheiten, Krankheitsfolgen oder Unfall-
dem Höchstbetrag eines folgenden Leistungsab- folgen, die als Wehrdienstbeschädigung an-
schnitts verrechnet werden. erkannt worden sind;
• wenn die Behandlung durch Ärzte, Zahnärzte,
Die Leistungsbegrenzungen in den ersten 48 in Krankenhäusern oder in medizinischen Ver-
Monaten finden keine Anwendung auf sorgungszentren durchgeführt wird, deren
Rechnungen wir aus wichtigem Grund von
• Aufwendungen für Zahnprophylaxe und kosme- der Erstattung ausgeschlossen haben; dies
tische Zahnbehandlungen gemäß Ziff. 2.3.3 setzt voraus, dass wir Sie vor Eintritt des Ver-
• erstattungsfähige Aufwendungen, die nach- sicherungsfalls über den Leistungsausschluss
weislich auf einen nach Versicherungsbeginn benachrichtigt haben; sofern zum Zeitpunkt der
eingetretenen Unfall zurückzuführen sind. Benachrichtigung ein schwebender Versiche-
rungsfall vorliegt, leisten wir nicht für die Auf-
6. Leistungsausschlüsse wendungen, die nach Ablauf von 3 Monaten seit
der Benachrichtigung entstanden sind;
Wir ersetzen keine Aufwendungen • für Behandlungen durch Ehegatten, eingetra-
gene Lebenspartner, Eltern oder Kinder; nach-
• für bereits vor Vertragsabschluss begonnene, gewiesene Sachkosten und Auslagen ersetzen
ärztlich angeratene oder bekannte Behandlungen; wir tarifgemäß;
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• für Aufwendungen für Heilbehandlungen sowie durchgeführten Leistungen ergeben. Diese Belege
zahntechnische Laborarbeiten und Materialien, werden unser Eigentum.
die in einem auffälligen Missverhältnis zu den
erbrachten Leistungen stehen oder die das Kosten für Arztberichte (z.B. Patientendoku-
medizinisch notwendige Maß übersteigen; in mentationen) sowie Übersetzungen von ausländi-
diesen Fällen können wir unsere Versicherungs- schen Belegen ziehen wir von den Versicherungs-
leistungen auf einen angemessenen Betrag leistungen ab.
herabsetzen;
• für gesetzliche Zuzahlungen im Sinne von § 61 Die versicherte Person ist auf unser Verlangen
des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V). verpflichtet, die behandelnden Zahnärzte oder
Kieferorthopäden von ihrer ärztlichen Schweige-
7. Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsver- pflicht zu entbinden und sich auf unsere Kosten
letzungen durch einen neutralen Zahnarzt oder Kieferortho-
päden untersuchen zu lassen, soweit dies zur
7.1 Obliegenheiten nach Vertragsabschluss Beurteilung unserer Leistungspflicht erforderlich
ist. Die Untersuchung beschränkt sich in jedem
Die Beendigung der Versicherungsfähigkeit ist uns Fall auf die für die Beurteilung unserer Leistungs-
innerhalb von 2 Monaten in Textform anzuzeigen. pflicht konkret in Frage stehende Heilbehand-
lungsmaßnahme.
Verlegen Sie unter Aufrechterhaltung der Versi-
cherungsfähigkeit Ihren Hauptwohnsitz ins Aus- Die Kosten für die von uns veranlasste Unter-
land, haben Sie uns unverzüglich nach Kenntnis suchung werden nicht auf die Leistungs-
der Wohnortverlegung eine verbindliche Zustell- begrenzungen in den ersten 48 Monaten ab
adresse innerhalb der Bundesrepublik Deutsch- Versicherungsbeginn angerechnet.
land mitzuteilen, an die wir dann sämtlichen
Schriftverkehr Ihren Versicherungsvertrag betref- Einen Erstattungsanspruch gegen einen anderen
fend zusenden werden. Mit der Mitteilung einer privaten Versicherer wegen derselben Heilbe-
Zustelladresse erklären Sie, dass unsere Zustel- handlungsmaßnahme haben Sie uns in dem Um-
lungen an diese Adresse Ihnen gegenüber als fang abzutreten, wie wir hierfür erstattungsfähige
wirksam zugegangen gelten. Aufwendungen ersetzt haben. Sie haben uns alle
für die Geltendmachung des Anspruches erfor-
Jeder Abschluss einer weiteren Zahnzusatzversi- derlichen Unterlagen und Informationen zur Ver-
cherung für die versicherte Person ist uns unver- fügung zu stellen.
züglich in Textform anzuzeigen.
7.2 Folgen von Obliegenheitsverletzungen nach Ver-
Sie haben nach Eintritt eines Versicherungs- tragsabschluss
falles nach Möglichkeit für die Abwendung
und Minderung des Schadens zu sorgen Bei Verletzung einer der Obliegenheiten, die Sie
und alle Handlungen zu unterlassen, die der vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen
Genesung der versicherten Person hinder- haben, können wir binnen eines Monats, nachdem
lich sind oder ihr entgegenstehen. Soweit es wir von der Verletzung Kenntnis erlangt haben,
die Umstände gestatten, haben Sie hierfür den Versicherungsvertrag fristlos kündigen, es sei
unsere Weisungen einzuholen und, soweit es denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder
Ihnen zumutbar ist, danach auch zu handeln. grober Fahrlässigkeit.
Auf unser Verlangen haben Sie uns jede Auskunft Verletzen Sie eine Obliegenheit vorsätzlich, sind
zu erteilen, die für die Feststellung des Versiche- wir nicht zur Leistung verpflichtet. Im Falle einer
rungsfalles und des Umfanges unserer Leistungs- grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit
pflicht erforderlich ist. sind wir berechtigt, die Versicherungsleistung
entsprechend der Schwere Ihres Verschuldens zu
Sie haben uns - soweit dies für unsere Beurteilung kürzen. Wir bleiben zur Leistung verpflichtet, wenn
erforderlich ist und Ihnen billigerweise zugemutet die Verletzung der Obliegenheit weder für den
werden kann - sämtliche Belege mit Erstattungs- Eintritt oder die Feststellung des Versicherungs-
vermerk der GKV oder eines anderen Kostenträ- falles noch für die Feststellung oder den Umfang
gers (sofern eine Vorleistung erfolgt ist) auf Ihre
Kosten im Original vorzulegen. Aus den Belegen
müssen sich Vor- und Zuname der versicher-
ten Person, die Behandlungsdaten sowie die
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unserer Leistungspflicht ursächlich ist. Dies gilt 10. Anpassung der Versicherungsbedingungen
nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt
haben. Bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehen-
den Veränderung der Verhältnisse des Gesund-
Unsere vollständige oder teilweise Leistungs- heitswesens können Versicherungsbedingungen
freiheit bei Verletzung einer der nach Eintritt des den veränderten Verhältnissen angepasst werden,
Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- wenn die Änderungen zur hinreichenden Wahrung
oder Aufklärungsobliegenheiten hat zur Voraus- der Belange der Versicherungsnehmer erforder-
setzung, dass wir Sie durch gesonderte Mitteilung lich erscheinen und ein unabhängiger Treuhänder
in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen die Voraussetzungen für die Änderungen über-
haben. prüft und ihre Angemessenheit bestätigt hat.
8. Versicherungsbeiträge Die Änderungen von Versicherungsbedingungen
werden wir Ihnen unter Angabe der maßgeblichen
Die Höhe des Beitrages ist nach Altersstufen Gründe in Textform mitteilen. Die Änderungen
gestaffelt und richtet sich nach dem Alter der werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam,
versicherten Person (siehe Anhang in der Fassung der auf unsere Mitteilung folgt.
vom 01.08.2025).
Ist eine Bestimmung in den Versicherungsbedin-
Erreicht die versicherte Person die nächste gungen durch höchstrichterliche Entscheidung
Altersstufe, ist vom Beginn des folgenden Monats oder durch einen bestandskräftigen Verwaltungs-
an der entsprechend neue Beitrag zu zahlen. akt für unwirksam erklärt worden, können wir sie
durch eine neue Regelung ersetzen, wenn dies
Den zu zahlenden Versicherungsbeitrag können zur Fortführung des Vertrags notwendig ist oder
Sie dem jeweils gültigen Versicherungsschein ent- wenn das Festhalten an dem Versicherungsver-
nehmen. trag ohne neue Regelung für eine Vertragspartei
auch unter Berücksichtigung der Interessen der
9. Anpassung der Versicherungsbeiträge anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härte
darstellen würde.
Die Ausgaben für Heilbehandlungsmaßnahmen
können sich, z.B. wegen steigender Kosten im Im Falle von Änderungen der Versicherungsbe-
Gesundheitswesen oder einer häufigeren Inan- dingungen durch höchstrichterliche Entscheidung
spruchnahme von Heilbehandlungsmaßnahmen, oder durch einen bestandskräftigen Verwaltungs-
ändern. akt werden die neuen Regelungen 2 Wochen,
nachdem wir Ihnen die neuen Regelungen unter
Wir können die Beiträge anpassen, wenn wir nicht Angabe der maßgeblichen Gründe mitgeteilt
nur als vorübergehend anzusehende Veränderun- haben, Bestandteil Ihres Versicherungsvertrages.
gen des Leistungs- bzw. Schadenbedarfs gegen-
über unseren technischen Berechnungsgrund- 11. Fälligkeit des Erstbeitrages, Beginn des Versi-
lagen feststellen. Wir können die Beiträge dann cherungsschutzes und Folgen von nicht rechtzei-
entsprechend den neuen Berechnungsgrundlagen tiger Zahlung des Erstbeitrages
anpassen, um die Erfüllbarkeit der Versicherungs-
leistungen zu gewährleisten. 11.1 Fälligkeit des Erstbeitrages
Die Änderung der Beiträge werden wir Ihnen un- Der Erstbeitrag wird mit Zugang des Versiche-
ter Angabe der maßgeblichen Gründe in Textform rungsscheines fällig, jedoch nicht vor dem in dem
mitteilen. Die Änderungen werden zu Beginn des Versicherungsschein angegebenen Versiche-
zweiten Monats wirksam, der auf unsere Mittei- rungsbeginn.
lung folgt.
Erhöht sich Ihr Beitrag, können Sie den Versiche-
rungsvertrag in jedem Fall innerhalb von 2 Mona-
ten nach Zugang der Änderungsmitteilung zu dem
Zeitpunkt kündigen, zu dem die Beitragserhöhung
wirksam wird. Das Recht der täglichen Kündi-
gungsmöglichkeit bleibt unberührt.
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11.2 Beginn des Versicherungsschutzes 12.2 Folgen von nicht rechtzeitiger Zahlung der Folge-
beiträge
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Ver-
sicherungsschein genannten Versicherungsbe- Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt,
ginn. erhalten Sie eine Mahnung mit einer Zahlungsfrist
von 2 Wochen. Wir sind berechtigt, die im Zusam-
Unabhängig davon besteht jedoch kein Versiche- menhang mit der Mahnung entstandenen Kosten
rungsschutz, solange der Erstbeitrag nicht gezahlt (z. B. Mahnkosten, Rücklastschriftgebühren) gel-
wurde, es sei denn, Sie haben die Nichtzahlung tend zu machen.
nicht zu vertreten.
Sind Sie nach Ablauf der Zahlungsfrist noch mit
Der Erstbeitrag gilt als rechtzeitig bezahlt, wenn der Zahlung der rückständigen Versicherungs-
er bei Fälligkeit auf unserem Konto eingegangen beiträge und Kosten in Verzug und tritt ein Ver-
ist oder im Falle eines erteilten SEPA-Lastschrift- sicherungsfall nach Fristablauf ein, sind wir nicht
mandates oder durch einen angebotenen elekt- zur Leistung verpflichtet. Zudem können wir den
ronischen Bezahldienst (z. B PayPal) von dem Versicherungsvertrag ohne Einhaltung einer Frist
vereinbarten Konto abgebucht werden konnte außerordentlich kündigen, wenn Sie nach Ablauf
und der Kontoinhaber der Abbuchung nicht wider- der Zahlungsfrist noch mit der Zahlung der ange-
spricht. mahnten Versicherungsbeiträge und Kosten in
Verzug sind.
Im Falle der Kindernachversicherung im Sinne von
§ 198 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) gilt Haben wir den Versicherungsvertrag außeror-
eine Vorversicherungszeit von 3 Monaten. dentlich gekündigt und zahlen Sie innerhalb eines
Monats nach unserer Kündigung die angemahn-
11.3 Folgen von nicht rechtzeitiger Zahlung des Erst- ten Versicherungsbeiträge und Kosten, besteht
beitrages der Versicherungsvertrag weiter. Für Versiche-
rungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündi-
Solange der fällige Erstbeitrag nicht gezahlt ist, gung und der Zahlung eingetreten sind, besteht
können wir von dem Versicherungsvertrag zu- jedoch kein Versicherungsschutz.
rücktreten. In diesem Fall können wir eine ange-
messene Geschäftsgebühr verlangen. Unser 13. Laufzeit, Kündigung und Beendigung des Versi-
Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie uns cherungsvertrages
nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu
vertreten haben. 13.1 Laufzeit des Versicherungsvertrages
Ist der fällige Erstbeitrag bei Eintritt des Versi- Der Versicherungsvertrag wird auf unbestimmte
cherungsfalles nicht gezahlt, sind wir nicht zur Zeit geschlossen. Als Versicherungsperiode gilt
Leistung verpflichtet, wenn wir Sie durch geson- ein Monat.
derte Mitteilung in Textform oder durch einen
auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf Die Mindestvertragslaufzeit beträgt 24 Monate.
diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Erstbei-
trages aufmerksam gemacht haben, es sei denn, 13.2 Kündigung des Versicherungsvertrages
Sie haben die Nichtzahlung nicht zu vertreten.
Sie haben das Recht, den Versicherungsvertrag
12. Fälligkeit der Folgebeiträge und Folgen von nicht nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit, täglich,
rechtzeitiger Zahlung der Folgebeiträge ohne Einhaltung einer Frist, in Textform zu kündi-
gen.
12.1 Fälligkeit der Folgebeiträge
Für die Kündigung ist der von Ihnen angegebene
Die Folgebeiträge sind, je nach vereinbarter Zah- Zeitpunkt, frühestens der Zugang Ihrer Kündi-
lungsweise, jeweils monatlich, vierteljährlich, gungserklärung bei uns, maßgeblich.
halbjährlich oder jährlich nach dem vereinbarten
Versicherungsbeginn fällig. Sind mehrere Personen in einem Vertrag versi-
chert, so können Sie Ihre Kündigung auch auf
bestimmte versicherte Personen begrenzen.
Wir verzichten Ihnen gegenüber auf unser
Recht, den Versicherungsvertrag ordentlich zu
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kündi-gen. Unser Recht, den Vertrag außerordentlich 16. Anzuwendendes Recht
u.a. wegen Zahlungsverzuges zu kündigen, bleibt
hiervon unberührt. Für diesen Versicherungsvertrag gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland, auch wenn Leistun-
13.3 Beendigung des Versicherungsvertrages gen im Ausland in Anspruch genommen werden.
Der Versicherungsvertrag endet mit Wegfall der
Versicherungsfähigkeit oder durch Kündigung.
Der Versicherungsvertrag endet, wenn Sie verster-
ben. Die versicherte Person hat dann das Recht,
den Versicherungsvertrag unter Benennung des
künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen.
Eine solche Erklärung ist uns gegenüber inner-
halb von 2 Monaten nach Ihrem Tod in Textform
abzugeben.
Bei Tod einer versicherten Person endet der Ver-
sicherungsvertrag in Bezug auf diese versicherte
Person.
Mit Beendigung des Versicherungsvertrages
endet - auch für schwebende Versicherungs-
fälle - der Versicherungsschutz. Ein schwebender
Versicherungsfall liegt vor, wenn die versicherte,
medizinisch notwendige Heilbehandlung im Zeit-
punkt der Beendigung des Versicherungsvertra-
ges noch nicht abgeschlossen ist.
14. Willenserklärungen und Anzeigen
Willenserklärungen und Anzeigen bedürfen zu
ihrer Wirksamkeit der Textform. Für diese nutzen
Sie aus Nachhaltigkeitsgründen und im Interesse
einer zügigen Bearbeitung das DFV-Kundenportal.
15. Gerichtsstand
Für alle Klagen aus dem Versicherungsvertrag
ist das Gericht, in dessen Bezirk Sie Ihren Haupt-
wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben,
oder bei Klagen gegen uns auch wahlweise das
Gericht an unserem Geschäftssitz, zuständig.
Verlegen Sie nach Vertragsabschluss Ihren Haupt-
wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen
Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum ist, oder ist
Ihr Hauptwohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt
im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist
das Gericht an unserem Geschäftssitz zuständig.
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