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Versicherungsmakler / Zahnzusatzversicherung / Bedingungsarchiv

DFV ZahnSchutz: die Bedingungen im Volltext

Zahnzusatzversicherung für Zahnbehandlung, Zahnersatz, Kieferorthopädie KIG 1 bis 5, Prophylaxe und Bleaching mit Erstattungssätzen und Höchstbeträgen je Tarifstufe laut Anhang, ohne Wartezeit und mit Leistungsbegrenzung in den ersten 48 Monaten.

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Ich ermächtige DFV, Zahlungen von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von DFV auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Gläubiger-Identifikationsnummer und Mandatsreferenz teilt DFV mit der Bestätigung mit.

Ihr Maklerauftrag

Damit wir Ihren Antrag bei DFV einreichen dürfen, brauchen wir Ihren Auftrag und Ihre Vollmacht. Bitte lesen und unten unterschreiben.

Maklerauftrag und Maklervollmacht

Auftraggeber
(bitte oben ausfüllen), geboren am (bitte oben ausfüllen), (bitte oben ausfüllen), (bitte oben ausfüllen) (bitte oben ausfüllen)

Makler
Norman Nammert, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Deutschland, unter der Marke NAMMERT

1. Auftrag
Ich beauftrage den Makler, mir den Tarif DFV-ZahnSchutz von DFV (Zahnzusatzversicherung) zu vermitteln und diesen Vertrag danach zu betreuen. Der Makler reicht meinen Antrag bei diesem Versicherer ein, auch wenn er dort keine eigene Anbindung hat.

2. Vollmacht
Ich bevollmächtige den Makler, für diesen Vertrag in meinem Namen den Antrag zu stellen, alle dafür nötigen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, Versicherungsschein, Bedingungen und Schriftverkehr zu empfangen, Auskünfte einzuholen und Änderungen zu beantragen. Kündigen darf er den Vertrag nur auf meine ausdrückliche Weisung.

3. Untervollmacht
Der Makler darf Untervollmacht an andere zugelassene Versicherungsvermittler erteilen, etwa an einen Maklerverbund oder an einen Makler mit Anbindung an den Versicherer, soweit das für die Einreichung und Betreuung nötig ist.

4. Daten
Ich bin einverstanden, dass der Makler meine Angaben aus diesem Antrag für die Vermittlung verarbeitet und an den Versicherer und, falls nötig, an den eingebundenen Vermittler weitergibt. Näheres steht in der Datenschutzerklärung auf www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Vergütung
Der Makler wird vom Versicherer vergütet. Mir entstehen dafür keine Kosten.

6. Widerruf
Ich kann Auftrag und Vollmacht jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen, eine E-Mail an info@nammert.com genügt. Der Versicherungsvertrag selbst bleibt davon unberührt.

7. Erstinformation
Die Erstinformation des Maklers nach § 15 VersVermV konnte ich vor der Unterschrift lesen: www.nammert.com/erstinformation.php.

Ich unterschreibe elektronisch. Zeitpunkt und Herkunft der Unterschrift hält das Formular fest.

Hier unterschreiben, mit Finger oder Maus

Den unterschriebenen Auftrag bekommen Sie mit Ihren Antragsunterlagen. Datenschutzerklärung

Wir reichen Ihren Antrag an DFV weiter und melden uns mit der Bestätigung.

Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 72 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Leistungsmodell: Prozent vom Rechnungsbetrag, fester Betrag je Leistung oder Vielfaches des Festzuschussesja„in der je nach gewähltem Tarif vereinbarten Höhe (siehe Anhang“2.3.1, Seite 3
Cuadro médico (Vertragszahnärzte mit Preisliste) oder freie Zahnarztwahl mit Erstattung (reembolso)nicht geregelt
Freie Wahl des Zahnarztes, auch Privatzahnarztnicht geregelt
Leistung setzt Vorleistung der gesetzlichen Krankenkasse vorausja„den pauschal 30 % als Vorleistung angenommen und von den erstattungsfähigen Aufwendungen abgezogen.“2.3.1, Seite 3
Selbstbeteiligung je Jahr oder je Behandlung (franquicia)nicht geregelt
Zuzahlung je Leistung im Cuadro médico (copago)nicht geregelt
Jahreshöchstleistung nach Ablauf der Zahnstaffelnein„Unsere Leistungen sind insgesamt in den ersten“5, Seite 4
Erstattungssatz unabhängig vom Bonusheftnicht geregelt

Zahnersatz

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Erstattungssatz Zahnersatz in Prozent des Rechnungsbetrags einschließlich Kassenleistungja„in der je nach gewähltem Tarif vereinbarten Höhe (siehe Anhang“2.3.1, Seite 3
Erstattungssatz, wenn die Kasse nichts zahlt (kein Festzuschuss, reine Privatleistung)ja„den pauschal 30 % als Vorleistung angenommen und von den erstattungsfähigen Aufwendungen abgezogen.“2.3.1, Seite 3
Begrenzung der Leistung auf ein Vielfaches des Festzuschusses (Festzuschussregel)nicht geregelt
Regelversorgung: Übernahme des Eigenanteils bis 100 %nicht geregelt
Implantateja, bis zur Versicherungssumme„Implantate und auf Implantaten getragener Zahnersatz (Suprakonstruktion) einschließlich Knochenaufbau“2.3.1, Seite 3
Begrenzung der Zahl der Implantate je Kiefer oder Zahnlückenicht geregelt
Knochenaufbau vor Implantaten (Augmentation, Sinuslift)ja, bis zur Versicherungssumme„Implantate und auf Implantaten getragener Zahnersatz (Suprakonstruktion) einschließlich Knochenaufbau“2.3.1, Seite 3
Implantat zum festen Preis im Cuadro médico (precio tasado)nicht geregelt
Inlays und Onlays (Keramik, Gold)ja, bis zur Versicherungssumme„Einlagefüllungen (Inlays) einschließlich Onlays und Overlays“2.3.1, Seite 3
Kronen und Teilkronen, auch vollkeramischja, bis zur Versicherungssumme„Kronen und Teilkronen“2.3.1, Seite 3
Brückenja, bis zur Versicherungssumme„Stiftzähne; • Brücken; • Voll- und Teilprothesen“2.3.1, Seite 3
Herausnehmbarer Zahnersatz (Prothesen, Teleskop und Geschiebe)ja, bis zur Versicherungssumme„Stiftzähne; • Brücken; • Voll- und Teilprothesen“2.3.1, Seite 3
Veneers (Verblendschalen) bei medizinischer Notwendigkeitja, bis zur Versicherungssumme„Keramikverblendschalen (Veneers)“2.3.1, Seite 3
Provisorien und Langzeitprovisorienja, bis zur Versicherungssumme„Eingliederungen von Provisorien“2.3.1, Seite 3
Reparatur, Erneuerung und Unterfütterung von Zahnersatzja, bis zur Versicherungssumme„Wiederherstellung der Funktion des Zahnersatzes (Reparatur)“2.3.1, Seite 3

Zahnerhalt und Prophylaxe

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Hochwertige Füllungen (Kunststoff, Komposit, Keramik) über die Kassenleistung hinausja, bis zur Versicherungssumme„Kunststofffüllungen, Kompositfüllungen und Schmelz-Dentin-Adhäsivfüllungen“2.3.1, Seite 3
Wurzelbehandlung, auch wenn die Kasse sie nicht zahltja, bis zur Versicherungssumme„Wurzelbehandlungen; Wurzelkanalbehandlungen und Wurzelspitzenresektionen“2.3.1, Seite 3
Parodontitisbehandlung, auch ohne Kassenleistungja, bis zur Versicherungssumme„Behandlungen bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums“2.3.1, Seite 3
Professionelle Zahnreinigungja, bis zur Versicherungssumme„auch professionelle Zahnreinigungen und Fissurenversiegelungen, je nach gewähltem Tarif,“2.3.3, Seite 3
Anzahl der Zahnreinigungen je Jahrnicht geregelt
Höchstbetrag für Zahnreinigung je Jahrja, bis zur Versicherungssumme„bis zum vereinbarten Höchstbetrag je Kalenderjahr“2.3.3, Seite 3
Zahnreinigungen ohne Zuzahlung im Cuadro médico enthaltennicht geregelt
Fissurenversiegelung und Fluoridierungja, bis zur Versicherungssumme„auch professionelle Zahnreinigungen und Fissurenversiegelungen, je nach gewähltem Tarif,“2.3.3, Seite 3
Bleaching (Zahnaufhellung)ja, bis zur Versicherungssumme„Wir ersetzen zudem Aufwendungen für Zahnaufhellung (Bleaching) durch Zahnärzte alle drei Jahre“2.3.3, Seite 3
Prophylaxe außerhalb der Zahnstaffel und ohne Wartezeitja„Monaten finden keine Anwendung auf • Aufwendungen für Zahnprophylaxe und kosmetische Zahnbehandlungen gemäß Ziff. 2.3.3“5, Seite 4

Kieferorthopädie

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Kieferorthopädie für Kinder bei leichten Fehlstellungen (KIG 1 und 2, ohne Kassenleistung)ja, bis zur Versicherungssumme„auch kieferorthopädische Behandlungen nach den kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG) 1 und 2.“2.3.2, Seite 3
Mehrkosten der Kieferorthopädie für Kinder bei Kassenleistung (KIG 3 bis 5)ja, bis zur Versicherungssumme„Erbringt die GKV eine Vorleistung, ersetzen wir die erstattungsfähigen Aufwendungen für die“2.3.2, Seite 3
Altersgrenze bei Beginn der Kieferorthopädienicht geregelt
Kieferorthopädie für Erwachseneja, bis zur Versicherungssumme„Als Kieferorthopädie gelten kieferorthopädische Behandlungen durch approbierte Kieferorthopäden nach den kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG) 1 bis 5“2.3.2, Seite 3
Durchsichtige Zahnschienen (Aligner)nicht geregelt
Kieferorthopädie zum Festpreis im Cuadro médiconicht geregelt

Gebühren, Material und Nebenleistungen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Erstattung bis zum Höchstsatz der GOZ (3,5facher Satz)ja„bis zu den Höchstsätzen (3,5-facher Satz) der jeweils“2.3, Seite 2
Erstattung über den 3,5fachen Satz hinaus (Honorarvereinbarung)nein„bis zu den Höchstsätzen (3,5-facher Satz) der jeweils“2.3, Seite 2
Material und Laborkosten in voller Höheja, bis zur Versicherungssumme„zahntechnischen Laborarbeiten und Materialien.“2.3.1, Seite 3
Begrenzung von Material und Laborkosten durch ein Preisverzeichnisnicht geregelt
Örtliche Betäubungja, bis zur Versicherungssumme„anästhetischen Leistungen und sonstigen Leistungen zur Schmerzausschaltung“2.3.1, Seite 3
Vollnarkose und Dämmerschlaf (Sedierung)ja, bis zur Versicherungssumme„anästhetischen Leistungen und sonstigen Leistungen zur Schmerzausschaltung“2.3.1, Seite 3
Lachgasja, bis zur Versicherungssumme„anästhetischen Leistungen und sonstigen Leistungen zur Schmerzausschaltung“2.3.1, Seite 3
Funktionsanalyse und Funktionstherapie (auch Knirscherschiene)ja, bis zur Versicherungssumme„Eingliederungen von Aufbissbehelfen und Schienen;“2.3.1, Seite 3
Dreidimensionale Röntgenaufnahme (DVT)nicht geregelt
Behandlung im Auslandja„Dies gilt der Höhe nach auch für Behandlungen im Ausland.“2.3, Seite 2

Zahnstaffel

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Höchstleistung im ersten Versicherungsjahrja, bis zur Versicherungssumme„12 Monaten (1. Leistungsabschnitt)“5, Seite 4
Höchstleistung bis zum Ende des zweiten Versicherungsjahresja, bis zur Versicherungssumme„24 Monaten (2. Leistungsabschnitt)“5, Seite 4
Höchstleistung bis zum Ende des dritten Versicherungsjahresja, bis zur Versicherungssumme„36 Monaten (3. Leistungsabschnitt)“5, Seite 4
Höchstleistung bis zum Ende des vierten Versicherungsjahresja, bis zur Versicherungssumme„48 Monaten (4. Leistungsabschnitt)“5, Seite 4
Höchstleistung bis zum Ende des fünften Versicherungsjahreskeine„Die Leistungsbegrenzungen in den ersten 48 Monaten“5, Seite 4
Ab wann die Leistung unbegrenzt istja„Die Leistungsbegrenzungen in den ersten 48 Monaten“5, Seite 4
Leistung nach Unfall ohne Zahnstaffelja„eingetretenen Unfall zurückzuführen sind, werden zu 100 % ersetzt.“2.3, Seite 2

Wartezeiten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Allgemeine Wartezeitkeine„Wartezeiten bestehen nicht.“3, Seite 4
Wartezeit für Zahnersatz und Implantatekeine„Wartezeiten bestehen nicht.“3, Seite 4
Wartezeit für Kieferorthopädiekeine„Wartezeiten bestehen nicht.“3, Seite 4
Keine Wartezeit bei Unfallja„Wartezeiten bestehen nicht.“3, Seite 4

Laufende Behandlung und fehlende Zähne

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss laufender oder angeratener Behandlungen bei Abschlussja„für bereits vor Vertragsabschluss begonnene, ärztlich angeratene oder bekannte Behandlungen“6, Seite 4
Ausschluss bei Abschluss fehlender, nicht ersetzter Zähneja„für die Versorgung von bereits bei … beschädigten, fehlenden, nicht … oder noch nicht dauerhaft ersetzten“6, Seite 4
Mitversicherung fehlender Zähne gegen Zuschlagnicht geregelt
Gesundheitsfragen im Antragnicht geregelt

Vertrag und Beitrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Höchstes Eintrittsalternicht geregelt
Kinder ab Geburt versicherbarja„Im Falle der Kindernachversicherung im Sinne von § 198 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) gilt eine Vorversicherungszeit von 3 Monaten.“11.2, Seite 7
Altersrückstellungen (Beitrag nach Eintrittsalter kalkuliert)nicht geregelt
Beitragssprünge nach Altersstufenja„Die Höhe des Beitrages ist nach Altersstufen gestaffelt und richtet sich nach dem Alter der versicherten Person“8, Seite 6
Beitragsanpassung: Voraussetzungen und Häufigkeitja„Wir können die Beiträge anpassen, wenn wir nicht“9, Seite 6
Verzicht des Versicherers auf das ordentliche Kündigungsrechtja„Wir verzichten Ihnen gegenüber auf unser Recht, den Versicherungsvertrag ordentlich zu“13.2, Seite 7
Mindestvertragsdauerja„Die Mindestvertragslaufzeit beträgt 24 Monate.“13.1, Seite 7
Kündigungsfrist für den Versicherungsnehmerja„Sie haben das Recht, den Versicherungsvertrag nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit, täglich, ohne Einhaltung einer Frist, in Textform zu“13.2, Seite 7

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
DFV Deutsche Familienversicherung AG
Vertrieb
nur direkt beim Versicherer

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: Versicherungsbedingungen DFV-ZahnSchutz
[Seite 1] Versicherungsbedingungen für die Zahnzusatzversicherung DFV-ZahnSchutz in der Fassung vom 01.08.2025 Inhaltsverzeichnis 1. Versicherungsfähigkeit 2. Leistungsumfang 3. Wartezeiten 4. Geltungsbereich 5. Leistungsbegrenzungen 6. Leistungsausschlüsse 7. Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsverletzungen 8. Versicherungsbeiträge 9. Anpassung der Versicherungsbeiträge 10. Anpassung der Versicherungsbedingungen 11. Fälligkeit des Erstbeitrages, Beginn des Versicherungsschutzes und Folgen von nicht rechtzeitiger Zahlung des Erstbeitrages 12. Fälligkeit der Folgebeiträge und Folgen von nicht rechtzeitiger Zahlung der Folgebeiträge 13. Laufzeit, Kündigung und Beendigung des Versicherungsvertrages 14. Willenserklärungen und Anzeigen 15. Gerichtsstand 16. Anzuwendendes Recht KV_DFV_VB_0838_2507 Seite 1 von 8 [Seite 2] Sehr geehrte Versicherungsnehmerin, 2.2 Vorleistungen einer gesetzlichen Krankenversi- sehr geehrter Versicherungsnehmer, cherung (GKV) oder eines anderen Kostenträgers diese Versicherungsbedingungen inklusive Anhang Vorleistungen sind die Leistungen, die eine GKV konkretisieren den Versicherungsschutz des mit Ihnen oder ein anderer Kostenträger für den Versiche- abgeschlossenen Versicherungsvertrages über die Zahn- rungsfall erbringt. Ebenfalls als Vorleistung gilt ein zusatzversicherung DFV-ZahnSchutz in dem Umfang, wie für die versicherte Person mit der GKV vereinbar- er sich aus dem Versicherungsschein und den gesetzli- ter Selbstbehalt (GKV-Wahltarif mit Selbstbehalt) chen Bestimmungen ergibt. oder ein verbleibender Eigenanteil, weil eine kiefer- orthopädische Behandlung abgebrochen wurde. Um die Versicherungsbedingungen sprachlich verständ- lich abzufassen, werden Sie direkt angesprochen. Mit Vorleistungen sind vorrangig in Anspruch zu neh- der Anrede „Sie“ oder „Ihnen“ ist, soweit nichts anderes men und begründen alleine noch keinen Anspruch bestimmt ist, der Versicherungsnehmer, mit „wir“ oder auf Leistungen aus diesem Versicherungsvertrag. „uns“ die Deutsche Familienversicherung gemeint. Vorleistungen werden von den erstattungsfähigen Aufwendungen abgezogen. 1. Versicherungsfähigkeit 2.3 Versicherungsleistungen Der DFV-ZahnSchutz ersetzt nicht die Leistungen Die für die versicherte Person entstandenen Auf- der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung wendungen sind nach Maßgabe und bis zu den (GKV), sondern ergänzt diese sinnvoll. Höchstsätzen (3,5-facher Satz) der jeweils gülti- gen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. Versicherungsfähig ist daher nur, wer in einer Ärzte (GOÄ) erstattungsfähig. deutschen GKV versichert ist und seinen dauer- haften Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutsch- Dies gilt der Höhe nach auch für Behandlungen im land hat. Ist die versicherte Person nicht mehr in Ausland. Die in ausländischer Währung entstande- der deutschen GKV versichert oder hat sie keinen nen Kosten werden zum Kurs des Tages, an dem dauerhaften Wohnsitz mehr in der Bundesrepublik die Belege bei uns eingehen, in Euro umgerechnet. Deutschland entfällt die Versicherungsfähigkeit. Für selbstständige zahnärztliche Leistungen, die An dem Tag, an dem für die versicherte Person die nicht in der jeweils gültigen Gebührenordnung für Versicherung in der GKV endet, endet auch das Zahnärzte (GOZ) bzw. Ärzte (GOÄ) enthalten sind, Versicherungsverhältnis für diese Person. richtet sich die Erstattungsfähigkeit der entstande- nen Aufwendungen (Analogabrechnung) nach den 2. Leistungsumfang aktuellen Abrechnungsempfehlungen des „Bera- tungsforum für Gebührenordnungsfragen“, welches 2.1 Versicherungsfall sich aus dem Verband der Privaten Krankenversi- cherung e. V. und den Beihilfekostenträgern sowie Der Versicherungsfall ist die nach Abschluss des der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) zusammen- Versicherungsvertrages medizinisch notwendige setzt. zahnärztliche oder kieferorthopädische Heilbe- handlung an bei Vertragsschluss vorhandenen Nach Abzug der Vorleistung der GKV oder eines oder dauerhaft ersetzten Zähnen der versicherten anderen Kostenträgers verbleibende erstattungs- Person. fähige Aufwendungen, die nachweislich und aus- schließlich auf einen nach Versicherungsbeginn Herausnehmbare Teil- und Vollprothesen der ver- eingetretenen Unfall zurückzuführen sind, werden sicherten Person gelten nicht als dauerhaft er- zu 100 % ersetzt. setzte Zähne im Sinne dieser Bestimmungen. Unabhängig von einer medizinischen Notwendig- keit gelten zahnprophylaktische Leistungen und kieferorthopädische Behandlungen nach den kie- ferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG) 1 und 2 als Versicherungsfall. Seite 2 von 8 [Seite 3] 2.3.1 Zahnbehandlung und Zahnersatz 2.3.2 Kieferorthopädie Wir ersetzen nachfolgend genannte, erstattungs- Als Kieferorthopädie gelten kieferorthopädische fähige Aufwendungen für Zahnbehandlung und Behandlungen durch approbierte Kieferorthopä- Zahnersatz nach Abzug der Vorleistung einer GKV den nach den kieferorthopädischen Indikations- oder eines anderen Kostenträgers in der je nach gruppen (KIG) 1 bis 5 einschließlich der damit gewähltem Tarif vereinbarten Höhe (siehe Anhang verbundenen in der Fassung vom 01.08.2025). • Vor- und Nachbehandlungen; Wird für die gewählte Versorgung eine Vorleistung • anästhetischen Leistungen und sonstigen Leis- nicht erbracht oder in Anspruch genommen, wer- tungen zur Schmerzausschaltung; den pauschal 30 % als Vorleistung angenommen • funktionsanalytischen und funktionstherapeu- und von den erstattungsfähigen Aufwendungen tischen Leistungen (Gnathologie); abgezogen. Dies gilt nicht bei Implantaten (künst- • zahntechnischen Laborarbeiten und Materia- liche Zahnwurzeln). lien. Als Zahnbehandlung bzw. Zahnersatz gelten Erbringt die GKV eine Vorleistung, ersetzen wir die erstattungsfähigen Aufwendungen für die Be- • Mikroinvasive Kariesinfiltrationen; handlung einer Zahn- oder Kieferfehlstellung nach • Kunststofffüllungen, Kompositfüllungen und Abzug der Vorleistung der GKV oder eines anderen Schmelz-Dentin-Adhäsivfüllungen; Kostenträgers in der je nach gewähltem Tarif ver- • Einlagefüllungen (Inlays) einschließlich Onlays einbarten Höhe (siehe Anhang in der Fassung vom und Overlays; 01.08.2025). • Eingliederungen von Provisorien (hiervon aus- genommen und nicht versichert ist die Versor- Erbringt die GKV keine Vorleistung, ersetzen wir die gung mit Langzeitprovisorien); erstattungsfähigen Aufwendungen für die Behand- • Eingliederungen von Aufbissbehelfen und lung einer Zahn- oder Kieferfehlstellung in der je Schienen; nach gewähltem Tarif vereinbarten Höhe bis zum • Behandlungen bei Erkrankungen der Mund- vereinbarten Höchstbetrag je Versicherungsfall schleimhaut und des Parodontiums; (siehe Anhang in der Fassung vom 01.08.2025). • Wurzelbehandlungen; Wurzelkanalbehandlun- Dies umfasst – unabhängig von der medizini- gen und Wurzelspitzenresektionen; schen Notwendigkeit – auch kieferorthopädische • Kronen und Teilkronen; Behandlungen nach den kieferorthopädischen • Stiftzähne; Indikationsgruppen (KIG) 1 und 2. Die Begren- • Brücken; zung durch den Höchstbetrag entfällt, wenn die • Voll- und Teilprothesen; kieferorthopädische Behandlung nachweislich auf • Implantate und auf Implantaten getragener einen nach Versicherungsbeginn eingetretenen Zahnersatz (Suprakonstruktion) einschließlich Unfall zurückzuführen ist. Knochenaufbau (hiervon ausgenommen und nicht versichert ist die Versorgung von Milch- 2.3.3 Zahnprophylaxe und kosmetische Zahnbehand- zähnen sowie bei Teil- und Vollprothesen); lungen • Keramikverblendschalen (Veneers), Keramik- und Kunststoffverblendungen an sämtlichen Wir ersetzen die erstattungsfähigen Aufwendun- Zähnen; gen für zahnprophylaktische Leistungen, beispiels- • Wiederherstellung der Funktion des Zahnersat- weise auch professionelle Zahnreinigungen und zes (Reparatur); Fissurenversiegelungen, je nach gewähltem Tarif, bis zum vereinbarten Höchstbetrag je Kalenderjahr einschließlich der damit verbundenen (siehe Anhang in der Fassung vom 01.08.2025). • Vor- und Nachbehandlungen; Wir ersetzen zudem Aufwendungen für Zahnauf- • anästhetischen Leistungen und sonstigen hellung (Bleaching) durch Zahnärzte alle drei Jahre Leistungen zur Schmerzausschaltung; und, je nach gewähltem Tarif, zusammen mit zahn- • funktionsanalytischen und funktionstherapeu- prophylaktischen Leistungen, bis zum vereinbarten tischen Leistungen (Gnathologie); Höchstbetrag je Kalenderjahr (siehe Anhang in der • zahntechnischen Laborarbeiten und Materia- Fassung vom 01.08.2025). lien. Seite 3 von 8 [Seite 4] 2.3.4 GOZ-Garantie • für die Versorgung von bereits bei Vertrags- abschluss beschädigten, fehlenden, nicht an- Wir garantieren Ihnen mit vorstehenden Bestim- gelegten oder noch nicht dauerhaft ersetzten mungen, dass auch neu hinzukommende – also Zähnen; heute noch unbekannte – medizinisch notwen- • für die Versorgung von bereits bei Vertrags- dige zahnärztliche oder kieferorthopädische Heil- abschluss vorhandenen Zahn- oder Kieferfehl- behandlungsmaßnahmen zukünftig mitversichert stellungen. sind. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versi- 3. Wartezeiten cherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet. Nach Abschluss des Versicherungsver- Wartezeiten bestehen nicht. trages eingetretene Versicherungsfälle sind nur für den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlos- 4. Geltungsbereich sen, der in die Zeit vor Versicherungsbeginn fällt. Diese Regelung gilt auch entsprechend bei Der Versicherungsschutz gilt für medizinisch not- Vertragsänderungen. Das heißt, bei Ver- wendige zahnärztliche oder kieferorthopädische tragsänderungen gelten hinzukommende Heilbehandlungen auf der ganzen Welt. Versicherungsleistungen oder ein erhöhter Leis- tungsumfang nur für nach Beginn der Vertragsän- 5. Leistungsbegrenzungen derung eingetretene Versicherungsfälle. Unsere Leistungen sind insgesamt in den ersten Es besteht zudem kein Versicherungsschutz • 12 Monaten (1. Leistungsabschnitt), • für kosmetische Zahnbehandlungen (z.B. • 24 Monaten (2. Leistungsabschnitt), Veneers); • 36 Monaten (3. Leistungsabschnitt) und • für von der versicherten Person vorsätzlich • 48 Monaten (4. Leistungsabschnitt) herbeigeführte Krankheiten und Unfälle ein- schließlich deren Folgen; ab Versicherungsbeginn auf die je nach gewähl- • für durch Kriegsereignisse verursachte Krank- tem Tarifvereinbarten Höchstbeträge begrenzt heiten, Krankheitsfolgen oder Unfallfolgen; wird (siehe Anhang in der Fassung vom 01.08.2025). die versicherte Person außerhalb der Bundes- republik Deutschland vom Eintritt des Kriegs- Der Zeitpunkt der jeweiligen Behandlung (Be- ereignisses überrascht und kann das betroffene handlungsdatum) bestimmt die Zuordnung zu Gebiet aus Gründen, die sie nicht zu vertreten einem Leistungsabschnitt (Versicherungsjahr). hat, nicht verlassen, besteht Versicherungs- Aufwendungen, die wir nicht ersetzen, weil sie den schutz; terroristische Anschläge gelten nicht Höchstbetrag eines Leistungsabschnitts überstei- als Kriegsereignisse; gen, können nicht zu einem späteren Zeitpunkt mit • für Krankheiten, Krankheitsfolgen oder Unfall- dem Höchstbetrag eines folgenden Leistungsab- folgen, die als Wehrdienstbeschädigung an- schnitts verrechnet werden. erkannt worden sind; • wenn die Behandlung durch Ärzte, Zahnärzte, Die Leistungsbegrenzungen in den ersten 48 in Krankenhäusern oder in medizinischen Ver- Monaten finden keine Anwendung auf sorgungszentren durchgeführt wird, deren Rechnungen wir aus wichtigem Grund von • Aufwendungen für Zahnprophylaxe und kosme- der Erstattung ausgeschlossen haben; dies tische Zahnbehandlungen gemäß Ziff. 2.3.3 setzt voraus, dass wir Sie vor Eintritt des Ver- • erstattungsfähige Aufwendungen, die nach- sicherungsfalls über den Leistungsausschluss weislich auf einen nach Versicherungsbeginn benachrichtigt haben; sofern zum Zeitpunkt der eingetretenen Unfall zurückzuführen sind. Benachrichtigung ein schwebender Versiche- rungsfall vorliegt, leisten wir nicht für die Auf- 6. Leistungsausschlüsse wendungen, die nach Ablauf von 3 Monaten seit der Benachrichtigung entstanden sind; Wir ersetzen keine Aufwendungen • für Behandlungen durch Ehegatten, eingetra- gene Lebenspartner, Eltern oder Kinder; nach- • für bereits vor Vertragsabschluss begonnene, gewiesene Sachkosten und Auslagen ersetzen ärztlich angeratene oder bekannte Behandlungen; wir tarifgemäß; Seite 4 von 8 [Seite 5] • für Aufwendungen für Heilbehandlungen sowie durchgeführten Leistungen ergeben. Diese Belege zahntechnische Laborarbeiten und Materialien, werden unser Eigentum. die in einem auffälligen Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen stehen oder die das Kosten für Arztberichte (z.B. Patientendoku- medizinisch notwendige Maß übersteigen; in mentationen) sowie Übersetzungen von ausländi- diesen Fällen können wir unsere Versicherungs- schen Belegen ziehen wir von den Versicherungs- leistungen auf einen angemessenen Betrag leistungen ab. herabsetzen; • für gesetzliche Zuzahlungen im Sinne von § 61 Die versicherte Person ist auf unser Verlangen des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V). verpflichtet, die behandelnden Zahnärzte oder Kieferorthopäden von ihrer ärztlichen Schweige- 7. Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsver- pflicht zu entbinden und sich auf unsere Kosten letzungen durch einen neutralen Zahnarzt oder Kieferortho- päden untersuchen zu lassen, soweit dies zur 7.1 Obliegenheiten nach Vertragsabschluss Beurteilung unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Die Untersuchung beschränkt sich in jedem Die Beendigung der Versicherungsfähigkeit ist uns Fall auf die für die Beurteilung unserer Leistungs- innerhalb von 2 Monaten in Textform anzuzeigen. pflicht konkret in Frage stehende Heilbehand- lungsmaßnahme. Verlegen Sie unter Aufrechterhaltung der Versi- cherungsfähigkeit Ihren Hauptwohnsitz ins Aus- Die Kosten für die von uns veranlasste Unter- land, haben Sie uns unverzüglich nach Kenntnis suchung werden nicht auf die Leistungs- der Wohnortverlegung eine verbindliche Zustell- begrenzungen in den ersten 48 Monaten ab adresse innerhalb der Bundesrepublik Deutsch- Versicherungsbeginn angerechnet. land mitzuteilen, an die wir dann sämtlichen Schriftverkehr Ihren Versicherungsvertrag betref- Einen Erstattungsanspruch gegen einen anderen fend zusenden werden. Mit der Mitteilung einer privaten Versicherer wegen derselben Heilbe- Zustelladresse erklären Sie, dass unsere Zustel- handlungsmaßnahme haben Sie uns in dem Um- lungen an diese Adresse Ihnen gegenüber als fang abzutreten, wie wir hierfür erstattungsfähige wirksam zugegangen gelten. Aufwendungen ersetzt haben. Sie haben uns alle für die Geltendmachung des Anspruches erfor- Jeder Abschluss einer weiteren Zahnzusatzversi- derlichen Unterlagen und Informationen zur Ver- cherung für die versicherte Person ist uns unver- fügung zu stellen. züglich in Textform anzuzeigen. 7.2 Folgen von Obliegenheitsverletzungen nach Ver- Sie haben nach Eintritt eines Versicherungs- tragsabschluss falles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen Bei Verletzung einer der Obliegenheiten, die Sie und alle Handlungen zu unterlassen, die der vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen Genesung der versicherten Person hinder- haben, können wir binnen eines Monats, nachdem lich sind oder ihr entgegenstehen. Soweit es wir von der Verletzung Kenntnis erlangt haben, die Umstände gestatten, haben Sie hierfür den Versicherungsvertrag fristlos kündigen, es sei unsere Weisungen einzuholen und, soweit es denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder Ihnen zumutbar ist, danach auch zu handeln. grober Fahrlässigkeit. Auf unser Verlangen haben Sie uns jede Auskunft Verletzen Sie eine Obliegenheit vorsätzlich, sind zu erteilen, die für die Feststellung des Versiche- wir nicht zur Leistung verpflichtet. Im Falle einer rungsfalles und des Umfanges unserer Leistungs- grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit pflicht erforderlich ist. sind wir berechtigt, die Versicherungsleistung entsprechend der Schwere Ihres Verschuldens zu Sie haben uns - soweit dies für unsere Beurteilung kürzen. Wir bleiben zur Leistung verpflichtet, wenn erforderlich ist und Ihnen billigerweise zugemutet die Verletzung der Obliegenheit weder für den werden kann - sämtliche Belege mit Erstattungs- Eintritt oder die Feststellung des Versicherungs- vermerk der GKV oder eines anderen Kostenträ- falles noch für die Feststellung oder den Umfang gers (sofern eine Vorleistung erfolgt ist) auf Ihre Kosten im Original vorzulegen. Aus den Belegen müssen sich Vor- und Zuname der versicher- ten Person, die Behandlungsdaten sowie die Seite 5 von 8 [Seite 6] unserer Leistungspflicht ursächlich ist. Dies gilt 10. Anpassung der Versicherungsbedingungen nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben. Bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehen- den Veränderung der Verhältnisse des Gesund- Unsere vollständige oder teilweise Leistungs- heitswesens können Versicherungsbedingungen freiheit bei Verletzung einer der nach Eintritt des den veränderten Verhältnissen angepasst werden, Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- wenn die Änderungen zur hinreichenden Wahrung oder Aufklärungsobliegenheiten hat zur Voraus- der Belange der Versicherungsnehmer erforder- setzung, dass wir Sie durch gesonderte Mitteilung lich erscheinen und ein unabhängiger Treuhänder in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen die Voraussetzungen für die Änderungen über- haben. prüft und ihre Angemessenheit bestätigt hat. 8. Versicherungsbeiträge Die Änderungen von Versicherungsbedingungen werden wir Ihnen unter Angabe der maßgeblichen Die Höhe des Beitrages ist nach Altersstufen Gründe in Textform mitteilen. Die Änderungen gestaffelt und richtet sich nach dem Alter der werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, versicherten Person (siehe Anhang in der Fassung der auf unsere Mitteilung folgt. vom 01.08.2025). Ist eine Bestimmung in den Versicherungsbedin- Erreicht die versicherte Person die nächste gungen durch höchstrichterliche Entscheidung Altersstufe, ist vom Beginn des folgenden Monats oder durch einen bestandskräftigen Verwaltungs- an der entsprechend neue Beitrag zu zahlen. akt für unwirksam erklärt worden, können wir sie durch eine neue Regelung ersetzen, wenn dies Den zu zahlenden Versicherungsbeitrag können zur Fortführung des Vertrags notwendig ist oder Sie dem jeweils gültigen Versicherungsschein ent- wenn das Festhalten an dem Versicherungsver- nehmen. trag ohne neue Regelung für eine Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der Interessen der 9. Anpassung der Versicherungsbeiträge anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die Ausgaben für Heilbehandlungsmaßnahmen können sich, z.B. wegen steigender Kosten im Im Falle von Änderungen der Versicherungsbe- Gesundheitswesen oder einer häufigeren Inan- dingungen durch höchstrichterliche Entscheidung spruchnahme von Heilbehandlungsmaßnahmen, oder durch einen bestandskräftigen Verwaltungs- ändern. akt werden die neuen Regelungen 2 Wochen, nachdem wir Ihnen die neuen Regelungen unter Wir können die Beiträge anpassen, wenn wir nicht Angabe der maßgeblichen Gründe mitgeteilt nur als vorübergehend anzusehende Veränderun- haben, Bestandteil Ihres Versicherungsvertrages. gen des Leistungs- bzw. Schadenbedarfs gegen- über unseren technischen Berechnungsgrund- 11. Fälligkeit des Erstbeitrages, Beginn des Versi- lagen feststellen. Wir können die Beiträge dann cherungsschutzes und Folgen von nicht rechtzei- entsprechend den neuen Berechnungsgrundlagen tiger Zahlung des Erstbeitrages anpassen, um die Erfüllbarkeit der Versicherungs- leistungen zu gewährleisten. 11.1 Fälligkeit des Erstbeitrages Die Änderung der Beiträge werden wir Ihnen un- Der Erstbeitrag wird mit Zugang des Versiche- ter Angabe der maßgeblichen Gründe in Textform rungsscheines fällig, jedoch nicht vor dem in dem mitteilen. Die Änderungen werden zu Beginn des Versicherungsschein angegebenen Versiche- zweiten Monats wirksam, der auf unsere Mittei- rungsbeginn. lung folgt. Erhöht sich Ihr Beitrag, können Sie den Versiche- rungsvertrag in jedem Fall innerhalb von 2 Mona- ten nach Zugang der Änderungsmitteilung zu dem Zeitpunkt kündigen, zu dem die Beitragserhöhung wirksam wird. Das Recht der täglichen Kündi- gungsmöglichkeit bleibt unberührt. Seite 6 von 8 [Seite 7] 11.2 Beginn des Versicherungsschutzes 12.2 Folgen von nicht rechtzeitiger Zahlung der Folge- beiträge Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Ver- sicherungsschein genannten Versicherungsbe- Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, ginn. erhalten Sie eine Mahnung mit einer Zahlungsfrist von 2 Wochen. Wir sind berechtigt, die im Zusam- Unabhängig davon besteht jedoch kein Versiche- menhang mit der Mahnung entstandenen Kosten rungsschutz, solange der Erstbeitrag nicht gezahlt (z. B. Mahnkosten, Rücklastschriftgebühren) gel- wurde, es sei denn, Sie haben die Nichtzahlung tend zu machen. nicht zu vertreten. Sind Sie nach Ablauf der Zahlungsfrist noch mit Der Erstbeitrag gilt als rechtzeitig bezahlt, wenn der Zahlung der rückständigen Versicherungs- er bei Fälligkeit auf unserem Konto eingegangen beiträge und Kosten in Verzug und tritt ein Ver- ist oder im Falle eines erteilten SEPA-Lastschrift- sicherungsfall nach Fristablauf ein, sind wir nicht mandates oder durch einen angebotenen elekt- zur Leistung verpflichtet. Zudem können wir den ronischen Bezahldienst (z. B PayPal) von dem Versicherungsvertrag ohne Einhaltung einer Frist vereinbarten Konto abgebucht werden konnte außerordentlich kündigen, wenn Sie nach Ablauf und der Kontoinhaber der Abbuchung nicht wider- der Zahlungsfrist noch mit der Zahlung der ange- spricht. mahnten Versicherungsbeiträge und Kosten in Verzug sind. Im Falle der Kindernachversicherung im Sinne von § 198 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) gilt Haben wir den Versicherungsvertrag außeror- eine Vorversicherungszeit von 3 Monaten. dentlich gekündigt und zahlen Sie innerhalb eines Monats nach unserer Kündigung die angemahn- 11.3 Folgen von nicht rechtzeitiger Zahlung des Erst- ten Versicherungsbeiträge und Kosten, besteht beitrages der Versicherungsvertrag weiter. Für Versiche- rungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündi- Solange der fällige Erstbeitrag nicht gezahlt ist, gung und der Zahlung eingetreten sind, besteht können wir von dem Versicherungsvertrag zu- jedoch kein Versicherungsschutz. rücktreten. In diesem Fall können wir eine ange- messene Geschäftsgebühr verlangen. Unser 13. Laufzeit, Kündigung und Beendigung des Versi- Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie uns cherungsvertrages nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. 13.1 Laufzeit des Versicherungsvertrages Ist der fällige Erstbeitrag bei Eintritt des Versi- Der Versicherungsvertrag wird auf unbestimmte cherungsfalles nicht gezahlt, sind wir nicht zur Zeit geschlossen. Als Versicherungsperiode gilt Leistung verpflichtet, wenn wir Sie durch geson- ein Monat. derte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf Die Mindestvertragslaufzeit beträgt 24 Monate. diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Erstbei- trages aufmerksam gemacht haben, es sei denn, 13.2 Kündigung des Versicherungsvertrages Sie haben die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Sie haben das Recht, den Versicherungsvertrag 12. Fälligkeit der Folgebeiträge und Folgen von nicht nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit, täglich, rechtzeitiger Zahlung der Folgebeiträge ohne Einhaltung einer Frist, in Textform zu kündi- gen. 12.1 Fälligkeit der Folgebeiträge Für die Kündigung ist der von Ihnen angegebene Die Folgebeiträge sind, je nach vereinbarter Zah- Zeitpunkt, frühestens der Zugang Ihrer Kündi- lungsweise, jeweils monatlich, vierteljährlich, gungserklärung bei uns, maßgeblich. halbjährlich oder jährlich nach dem vereinbarten Versicherungsbeginn fällig. Sind mehrere Personen in einem Vertrag versi- chert, so können Sie Ihre Kündigung auch auf bestimmte versicherte Personen begrenzen. Wir verzichten Ihnen gegenüber auf unser Recht, den Versicherungsvertrag ordentlich zu Seite 7 von 8 [Seite 8] kündi-gen. Unser Recht, den Vertrag außerordentlich 16. Anzuwendendes Recht u.a. wegen Zahlungsverzuges zu kündigen, bleibt hiervon unberührt. Für diesen Versicherungsvertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, auch wenn Leistun- 13.3 Beendigung des Versicherungsvertrages gen im Ausland in Anspruch genommen werden. Der Versicherungsvertrag endet mit Wegfall der Versicherungsfähigkeit oder durch Kündigung. Der Versicherungsvertrag endet, wenn Sie verster- ben. Die versicherte Person hat dann das Recht, den Versicherungsvertrag unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Eine solche Erklärung ist uns gegenüber inner- halb von 2 Monaten nach Ihrem Tod in Textform abzugeben. Bei Tod einer versicherten Person endet der Ver- sicherungsvertrag in Bezug auf diese versicherte Person. Mit Beendigung des Versicherungsvertrages endet - auch für schwebende Versicherungs- fälle - der Versicherungsschutz. Ein schwebender Versicherungsfall liegt vor, wenn die versicherte, medizinisch notwendige Heilbehandlung im Zeit- punkt der Beendigung des Versicherungsvertra- ges noch nicht abgeschlossen ist. 14. Willenserklärungen und Anzeigen Willenserklärungen und Anzeigen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Für diese nutzen Sie aus Nachhaltigkeitsgründen und im Interesse einer zügigen Bearbeitung das DFV-Kundenportal. 15. Gerichtsstand Für alle Klagen aus dem Versicherungsvertrag ist das Gericht, in dessen Bezirk Sie Ihren Haupt- wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder bei Klagen gegen uns auch wahlweise das Gericht an unserem Geschäftssitz, zuständig. Verlegen Sie nach Vertragsabschluss Ihren Haupt- wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, oder ist Ihr Hauptwohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist das Gericht an unserem Geschäftssitz zuständig. Seite 8 von 8
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