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Krankheitskostenteilversicherung
Teil III
Zahn-Zusatzversicherung: Tarif ZZ Pro90
Inhalt
1. Allgemeine Regelungen
1.1 Welche Vertragsgrundlagen gelten für diesen Tarif?
1.2 Um welche Art der Versicherung handelt es sich?
1.3 Wer kann versichert werden?
2. Wartezeiten
3. Unsere Leistungen – allgemeine Grundsätze
3.1 Welche Gebührenordnungen gelten?
3.2 Wann gelten die Aufwendungen als entstanden?
3.3 Was gilt für die Anrechnung von Leistungen der GKV oder eines anderen Kostenträgers?
3.4 Welche Vorteile haben Sie bei der Nutzung eines Gesundheitspartners?
4. Unsere Leistungen – Höhe der Erstattungen
4.1 Was leisten wir für Zahnbehandlung?
4.2 Was leisten wir für Zahnprophylaxe?
4.3 Was leisten wir für Inlays (Einlagefüllungen)?
4.4 Was leisten wir für besondere Maßnahmen zur Schmerzausschaltung?
4.5 Was leisten wir für Zahnersatz?
4.6 Was leisten wir für kieferorthopädische Behandlungen?
4.7 Welche Höchstbeträge gelten für Material- und Laborkosten?
5. Leistungseinschränkungen
5.1 Was gilt bei der Leistung für fehlende und noch nicht ersetzte Zähne?
5.2 Was gilt bei der Leistung für laufende bzw. angeratene oder beabsichtigte Behandlungen?
5.3 Was gilt bei Tarifwechsel?
5.4 Ist es sinnvoll, einen Heil- und Kostenplan vorzulegen?
5.5 Welche Höchstbeträge gelten für die versicherten Leistungen?
6. Services
6.1 Gesundheitsportal
6.2 Unterstützung
6.3 Schnelligkeitsgarantie
7. Beiträge
8. Glossar
AP00352U, Stand: 07.2026
HUK-COBURG-Krankenversicherung AG
Vorsitzender des Aufsichtsrats: Prof. Dr. Heinrich R. Schradin. Vorstand: Klaus-Jürgen Heitmann, Stefan Gronbach, Dr. Degenhard Meier, Dr. Helen Reck, Dr. Jörg Rheinländer, Thomas Sehn, Daniel Thomas.
Sitz der Aktiengesellschaft: HUK-COBURG-Platz 1, 96444 Coburg; Reg.-Gericht Coburg HRB 1537; St.-Nr. 9212/101/00021; E-Mail: info@huk-coburg.de
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1. Allgemeine Regelungen des Abbruchs bzw. erfolgloser Beendigung einer kieferorthopädischen Be-
handlung gilt als Vorleistung und wird nicht erstattet.
1.1 Welche Vertragsgrundlagen gelten für diesen Tarif?
Wichtig: Bitte weisen Sie die GKV- oder sonstigen Vorleistungen durch einen
Grundlage für Ihren Versicherungsschutz sind die Allgemeinen Versicherungs- Erstattungsvermerk auf den eingereichten Kostenbelegen nach.
bedingungen (AVB) für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversi-
cherung. Diese bestehen aus: Bei Zahnersatzmaßnahmen (Ziffer 4.5) ziehen wir die Leistung der GKV oder
eines anderen Kostenträgers von unserem Erstattungsbetrag ab.
Teil I Musterbedingungen des Verbandes der Privaten Krankenversicherung
(MB/KK 2009), Wenn Ihre GKV keine Leistung für den Zahnersatz erbringt, z. B. weil die Be-
handlung durch Zahnärzte bzw. Ärzte ohne kassenärztliche Zulassung erfolgt,
Teil II Allgemeine Tarifbedingungen der HUK-COBURG-Krankenversicherung AG gelten fiktiv als Leistung der GKV pauschal 40 % der erstattungsfähigen Auf-
und wendungen. In diesem Fall ersetzen wir die erstattungsfähigen Aufwendungen
Teil III Tarifbedingungen des Tarifs ZZ Pro90. für Zahnersatz zu 90 % abzüglich dieser fiktiven Leistung.
Die Teile I und II gelten, soweit sie nicht durch die Bestimmungen des Teils III 3.4 Welche Vorteile haben Sie bei der Nutzung eines Gesundheits-
ergänzt oder geändert werden. partners?
Der Teil III liegt Ihnen hier vor. Gesundheitspartner der HUK-COBURG-Krankenversicherung bzw. einer Toch-
tergesellschaft der HUK-COBURG stehen für eine medizinisch hochwertige
1.2 Um welche Art der Versicherung handelt es sich? und kostengünstige Versorgung der Kunden. Die regionale Verteilung der
Es handelt sich um eine Zahn-Zusatzversicherung. Sie ergänzt die Leistungen Gesundheitspartner ist unterschiedlich ausgeprägt. Die Adressen teilen wir
der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). gerne auf Anfrage mit. Sie sind darüber hinaus unter www.huk.de einseh-
bar.
Für Empfänger der Heilfürsorge tritt an Stelle der GKV-Leistung die Leistung
der Heilfürsorge. Soweit in diesen Bedingungen von GKV bzw. Leistungen der Durch Inanspruchnahme dieser Gesundheitspartner kann sich der tarifliche
GKV gesprochen wird, sind hiervon auch die Empfänger der Heilfürsorge Erstattungsanspruch (wie im Tarif genannt) erhöhen.
betroffen.
Wir bieten Versicherungsschutz für: 4. Unsere Leistungen – Höhe der Erstattungen
• Zahnbehandlung 4.1 Was leisten wir für Zahnbehandlung?
• Zahnprophylaxe Wir ersetzen die erstattungsfähigen Aufwendungen für Zahnbehandlung zu
• Besondere Maßnahmen zur Schmerzausschaltung 100 %. Diese sind auf 200 € pro Kalenderjahr begrenzt.
• Zahnersatz
Als erstattungsfähige Zahnbehandlungen gelten z. B.:
• unfallbedingte Kieferorthopädie
• besondere Füllungen (hierzu zählen z. B. Komposit-, Kunststoff- oder
Die genauen Leistungen haben wir unter Ziffer 4 beschrieben. Wurzelkanalfüllungen)
• Wurzelbehandlungen
1.3 Wer kann versichert werden?
• Parodontalbehandlungen
Sie können sich versichern, wenn Sie Anspruch auf Leistungen der GKV haben • chirurgische Maßnahmen (z. B. Wurzelspitzenresektion)
oder Empfänger der Heilfürsorge sind. • Laserbehandlungen
Wenn die jeweilige Eigenschaft wegfällt, endet das Versicherungsverhältnis • OP-Mikroskop (nach GOZ-Ziffer 0110)
zum Ende des Monats, in dem die Voraussetzung weggefallen ist. Wenn die • PACT - Photoaktivierte Chemotherapie
Voraussetzung wegfällt, müssen Sie uns das unverzüglich in Textform mitteilen. • VECTOR-Ultraschall-Behandlungen
2. Wartezeiten 4.2 Was leisten wir für Zahnprophylaxe?
Die Wartezeiten gemäß § 3 der AVB entfallen. Wir ersetzen die erstattungsfähigen Aufwendungen für Zahnprophylaxe zu
100 %. Diese sind auf 200 € pro Kalenderjahr begrenzt.
3. Unsere Leistungen – allgemeine Grundsätze Zur Zahnprophylaxe zählen z. B.:
• Professionelle Zahnreinigung
3.1 Welche Gebührenordnungen gelten?
• Zahnsteinentfernung
Die Aufwendungen sind nur erstattungsfähig, wenn sie nach den jeweils gül- • Prothesenreinigung
tigen Gebührenordnungen berechnet werden. Für ärztliche Leistungen ist das
• Erstellung eines Mundhygienestatus
die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und für zahnärztliche Leistungen die
Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). • Fluoridierung zur Zahnschmelzhärtung
• Medikamententrägerschiene zur Kariesprophylaxe
Wir übernehmen die Leistungen bis zu den jeweiligen Höchstsätzen der Ge-
• Fissurenversiegelung
bührenordnung.
Für die GOÄ bzw. GOZ handelt es sich um Höchstsätze im Sinne des § 5 der 4.3 Was leisten wir für Inlays (Einlagefüllungen)?
Gebührenordnung. Ein Inlay ist eine in einem zahntechnischen Labor hergestellte Zahnfüllung.
3.2 Wann gelten die Aufwendungen als entstanden? Wir ersetzen die erstattungsfähigen Aufwendungen für Inlays zu 90 %.
Die Aufwendungen rechnen wir jeweils dem Kalenderjahr zu, in dem die Be- Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen zählen:
handlung erfolgte. • die mit der Behandlung verbundenen Vor- und Nachbehandlungen
(z. B. provisorische Versorgung, besondere Maßnahmen beim Füllen)
3.3 Was gilt für die Anrechnung von Leistungen der GKV oder eines • die dabei anfallenden Honorar-, Material- und Laborkosten (Ziffer 4.7)
anderen Kostenträgers?
Wenn Sie ein mit uns kooperierendes zahntechnisches Labor oder einen mit
Bei Aufwendungen nach den Ziffern 4.1 bis 4.4 ist keine Vorleistung Ihrer GKV uns kooperierenden Zahnarzt (Gesundheitspartner) nutzen, erhöht sich der
oder eines anderen Kostenträgers (z. B. Heilfürsorge) erforderlich. Wenn Ihre tarifliche Erstattungsanspruch für Material- und Laborkosten bzw. Honorar-
GKV oder ein anderer Kostenträger jedoch eine Vorleistung erbringt, überneh- kosten auf 100 %.
men wir maximal die Differenz zwischen den Gesamtkosten und der GKV-
Vorleistung. Sie können die Gesamtkosten maximal zu 100 % erstattet be- 4.4 Was leisten wir für besondere Maßnahmen zur Schmerzausschal-
kommen. tung?
Wenn Sie in der GKV (z. B. im Rahmen eines Wahltarifs) oder in der Heilfür- Wir ersetzen die erstattungsfähigen Aufwendungen für besondere Maßnahmen
sorge einen Selbstbehalt vereinbart haben, gilt dieser ebenfalls als Vorleistung. zur Schmerzausschaltung zu 100 %. Diese sind auf 200 € pro Kalenderjahr
Er kann also nicht erstattet werden. Auch ein verbleibender Eigenanteil wegen begrenzt.
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Als besondere Maßnahmen zur Schmerzausschaltung gelten: Als Mehrkosten gelten insbesondere:
• Analgo-Sedierung (Dämmerschlaf) • Mini-Metallbrackets, Keramik- und Kunststoffbrackets
• Vollnarkose • unsichtbare Zahnspange (Invisalign)
• Lachgas-Sedierung • Lingualtechnik
• Akupunktur • festsitzender Retainer
• Hypnose • konfektionierte herausnehmbare Geräte
• festsitzender Lückenhalter
Voraussetzung ist, dass die Leistung in direktem Zusammenhang
• farbige oder farblose Bögen und Teilbögen
• mit einer Zahnbehandlung (z. B. Wurzelspitzenresektion, Entfernung
• thermisch programmierbare oder plastische Bögen und Teilbögen
von Weisheitszähnen) oder
• Pendulum
• mit Zahnersatzmaßnahmen steht.
• Distal-Jet
Diese Voraussetzungen entfallen bei Kindern bis zu ihrem 18. Geburtstag. • funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen
Nicht erstattet werden Maßnahmen zur Schmerzausschaltung im Zusammen- Für alle kieferorthopädischen Maßnahmen gilt:
hang mit Zahnprophylaxe-Maßnahmen nach Ziffer 4.2.
Der Erstattungsbetrag ist über die gesamte Vertragslaufzeit auf maximal
4.5 Was leisten wir für Zahnersatz? 1.500 € pro versicherte Person begrenzt. Er bezieht sich auf sämtliche wäh-
rend der Vertragslaufzeit stattfindenden kieferorthopädischen Behandlungen
Wenn Ihre GKV eine Leistung für Zahnersatz erbringt, ersetzen wir die er- bzw. Mehrkosten.
stattungsfähigen Aufwendungen für Zahnersatz zu 90 % abzüglich der Leis-
tung Ihrer GKV. Für die im Zusammenhang mit der kieferorthopädischen Behandlung anfal-
lenden Material- und Laborkosten gelten die Höchstbeträge gemäß Ziffer 4.7.
Beispiel:
Ein eventuell verbleibender Eigenanteil wegen des Abbruchs bzw. erfolgloser
Erstattungsfähige Aufwendungen: 1.500 €
Beendigung einer kieferorthopädischen Behandlung wird nicht erstattet.
davon 90 %: 1.350 €
abzgl. Festzuschuss der GKV: 450 € 4.7 Welche Höchstbeträge gelten für Material- und Laborkosten?
unsere Leistung: 900 € Bei der Erstattung der zahntechnischen Leistungen (Material- und Laborkosten)
Wenn Ihre GKV keine Leistung für den Zahnersatz erbringt, z. B. weil die legen wir maximal die jeweils teuersten Höchstsätze des Bundeseinheitlichen
Behandlung durch Zahnärzte bzw. Ärzte ohne kassenärztliche Zulassung Leistungsverzeichnisses für zahntechnische Leistungen (BEL) in seiner jeweils
erfolgt, gelten fiktiv als Leistung der GKV pauschal 40 % der erstattungsfä- gültigen Fassung zu Grunde.
higen Aufwendungen. In diesem Fall ersetzen wir die erstattungsfähigen Die Erstattungshöchstsätze finden Sie im beigefügten Preis-Leistungsver-
Aufwendungen für Zahnersatz zu 90 % abzüglich dieser fiktiven Leistung. zeichnis für zahntechnische Leistungen (PLV).
Beispiel: Darüber hinaus finden Sie dort auch Erstattungshöchstsätze für nicht im BEL
Erstattungsfähige Aufwendungen: 1.500 € geregelte zahntechnische Leistungen, wie z. B. Inlays oder Keramikkronen.
davon 90 %: 1.350 € Soweit sich die jeweils teuersten Höchstsätze des BEL verändern, verändert
GKV zahlt nichts, sich damit auch die Höhe der entsprechenden Positionen des PLV.
dann abzgl. 40 % von 1.500 €: 600 € Bei Positionen des PLV, die nicht vom BEL erfasst sind, gilt: Wir passen diese
unsere Leistung: 750 € Positionen nach Maßgabe der durchschnittlichen Veränderung der Höchstsätze
des BEL an.
Wenn Sie ein mit uns kooperierendes zahntechnisches Labor oder einen mit
uns kooperierenden Zahnarzt (Gesundheitspartner) nutzen, erhöht sich der Die jeweils aktuelle Fassung des PLV können Sie über www.huk.de abrufen.
tarifliche Erstattungsanspruch für Material- und Laborkosten bzw. Honorar-
kosten auf 100 %. 5. Leistungseinschränkungen
Als Zahnersatz gelten: 5.1 Was gilt bei der Leistung für fehlende und noch nicht ersetzte Zähne?
• prothetische, implantologische und augmentative Leistungen (Knochen- ir leisten nicht für Behandlungsmaßnahmen von Zähnen, die bereits bei
W
aufbau) Vertragsschluss fehlen und noch nicht ersetzt wurden. Weisheitszähne sind
• Versorgung mit Kronen jeder Art hiervon ausgenommen. Ein sogenannter „vollständiger Lückenschluss“ gilt
• Verblendungen nicht als fehlender Zahn.
• Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen (z. B. Knirscherschiene, enn bei einer medizinisch notwendigen Kronen-Brücken-Versorgung eine
W
DROS-Schiene) vor dem Vertragsschluss vorhandene Lücke geschlossen wird, ersetzen wir die
• funktionsanalytische und -therapeutische Leistungen einschließlich der erstattungsfähigen Aufwendungen anteilig. Dafür berechnen wir den Anteil der
damit im Zusammenhang stehenden Vor- und Nachbehandlungen, wie behandelten, vorhandenen Zähne an allen an der Zahnersatzmaßnahme be-
z. B. Entfernen von Zähnen oder Provisorien teiligten Zähnen.
• die dabei anfallenden Honorar-, Material- und Laborkosten (Ziffer 4.7) Beispiel:
Eine Begrenzung der Anzahl von Implantaten sieht der Tarif nicht vor. Wir An drei Zähnen erfolgt eine Kronen-Brücken-Kronenversorgung, bei der der
erstatten die Anzahl der Implantate, die medizinisch notwendig ist. mittlere Zahn bei Vertragsschluss fehlte. Die anteilige Erstattung für diese
Kosten für Verblendungen sind bis einschließlich Zahn 8 (letzter Zahn) erstat- Gesamtversorgung beträgt daher 2/3 der Tarifleistung (2 von 3 Zähnen).
tungsfähig. Sie gelten als Teil des Zahnersatzes. Wenn sich die erstattungsfähigen Aufwendungen auf 2.500 € belaufen und
sich die GKV mit einem Betrag von 800 € beteiligt, erstatten wir folgender-
Wir ergänzen die Leistung Ihrer GKV auf 100 % der erstattungsfähigen Auf-
maßen:
wendungen, wenn Kronen, Brücken, Prothesen sowie deren Reparaturen im
Rahmen der gesetzlichen Regelversorgung durchgeführt werden. • Tarifleistung: 90 % von 2.500 € abzgl. 800 € (GKV-Leistung) = 1.450 €
• Erstattung: 2/3 von 1.450 € = 966,67 €
4.6 Was leisten wir für kieferorthopädische Behandlungen? • Zusammen mit der Leistung der GKV erhalten Sie: 966,67 € + 800 €
Wir erstatten ausschließlich Aufwendungen für kieferorthopädische Leistun- = 1.766,67 €
gen, die wegen eines Unfalls erforderlich werden und medizinisch notwen-
5.2 Was gilt bei der Leistung für laufende bzw. angeratene oder beab-
dig sind.
sichtigte Behandlungen?
Wenn Ihre GKV keine Leistung erbringt, ersetzen wir die erstattungsfähigen
Wir leisten nicht für zahnärztliche und kieferorthopädische Behandlungen,
kieferorthopädischen Behandlungskosten zu 90 %.
die bereits bei Vertragsschluss geplant oder angeraten sind bzw. zu diesem
Wenn Ihre GKV eine Leistung erbringt, ersetzen wir 90 % der Mehrkosten, Zeitpunkt durchgeführt werden – ausgenommen sind Zahnprophylaxe-Maß-
die nicht unter den Leistungsanspruch der GKV fallen. nahmen nach Ziffer 4.2.
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5.3 Was gilt bei Tarifwechsel? Für die Höhe der Erstbeiträge ist Ihr tatsächliches Alter am Monatsende vor
Soweit der neue Versicherungsschutz höher oder umfassender ist, gilt für die dem Versicherungsbeginn ausschlaggebend. Der Beitrag richtet sich nach
Mehrleistung: der Altersgruppe dieses Alters.
Wir leisten nicht für Behandlungsmaßnahmen von Zähnen, die bereits bei Während der Vertragslaufzeit verändert sich der Beitrag ab dem Monatsers-
Tarifwechsel fehlen und noch nicht ersetzt wurden. Weisheitszähne sind hier- ten nach Ihrem 21. bzw. 56. Geburtstag. Sie müssen dann den Beitrag der
von ausgenommen. Ein sogenannter „vollständiger Lückenschluss“ gilt nicht jeweils erreichten, nächsthöheren Altersgruppe zahlen.
als fehlender Zahn.
Durch Beitragsanpassungen gemäß § 8 b der AVB können sich die
Außerdem leisten wir nicht für zahnärztliche und kieferorthopädische Be- genannten Beiträge verändern.
handlungen, die bereits bei Tarifwechsel geplant oder angeraten sind bzw. zu
diesem Zeitpunkt durchgeführt werden – ausgenommen sind Zahnprophy- Der zu zahlende Beitrag ergibt sich aus dem gültigen Versicherungsschein
laxe-Maßnahmen nach Ziffer 4.2.
8. Glossar
5.4 Ist es sinnvoll, einen Heil- und Kostenplan vorzulegen?
Im folgenden Abschnitt erläutern wir verschiedene medizinische und in der
Wenn Sie rechtzeitig vor Beginn Ihrer Behandlung eine Kopie des Heil- und
Versicherung gebräuchliche Fachbegriffe. Das Glossar enthält keine Leistungs-
Kostenplans einreichen, informieren wir Sie gerne über die Höhe der voraus-
versprechen.
sichtlichen Erstattung. Der Heil- und Kostenplan muss den Kostenvoranschlag
des Zahnlabors mit den spezifischen Kosten für Material- und Laborkosten Alterungsrückstellungen
enthalten. Bitte lassen Sie im Falle von Zahnersatz und Kieferorthopädie den
Plan von Ihrer GKV genehmigen. Als Alterungsrückstellungen werden Rücklagen in der privaten Krankenversi-
cherung für die Absicherung von Altersrisiken bezeichnet.
Eine Kürzung der Tarifleistung allein auf Grund eines fehlenden Heil- und
Kostenplanes erfolgt nicht. Augmentative Leistungen
5.5 Welche Höchstbeträge gelten für die versicherten Leistungen? Augmentative Maßnahmen dienen dem Knochenaufbau in Verbindung mit
einer Implantatbehandlung.
Während der ersten fünf Versicherungsjahre gelten für die Erstattungen für
Zahnersatz und Inlays pro versicherte Person folgende Höchstbeträge: Bundeseinheitliches Leistungsverzeichnis für zahntechnische Leistun-
• 1.000 € im ersten Versicherungsjahr gen (BEL)
• 2.000 € in den ersten beiden Versicherungsjahren
Das BEL enthält alle zahntechnischen Leistungen, die im Rahmen der ver-
• 3.000 € in den ersten drei Versicherungsjahren
tragszahnärztlichen Versorgung bei gesetzlich Krankenversicherten erbracht
• 4.000 € in den ersten vier Versicherungsjahren werden können.
• 5.000 € in den ersten fünf Versicherungsjahren
Diese Begrenzungen entfallen bei Unfall. Befundbezogene Festzuschüsse
Das erste Versicherungsjahr beginnt mit dem vereinbarten Datum (Versiche- Für Zahnersatz erstatten die gesetzlichen Krankenkassen nur noch „Festzu-
rungsbeginn) und endet am 31. Dezember des betreffenden Kalenderjahres. schüsse". Diese Festzuschüsse orientieren sich an über 50 verschiedenen
Die folgenden Versicherungsjahre fallen mit dem Kalenderjahr zusammen. Befunden. Man spricht daher auch von „befundorientierten Festzuschüssen".
Für jeden dieser Befunde sieht die gesetzliche Krankenversicherung eine ein-
fache und günstige Zahnersatzversorgung vor.
6. Services
6.1 Gesundheitsportal Erstattungsfähige Aufwendungen
Unter der Internetadresse www.huk.de können Sie sich zu den Themen Im Idealfall entspricht der Rechnungsbetrag den erstattungsfähigen Gesamt-
Gesundheit, Aktuelles aus Medizin, Forschung und Reisemedizin informieren. kosten. Wenn der Zahnarzt aber zum Beispiel einen höheren Gebührensatz
als den Höchstsatz der Gebührenordnung verlangt, dann gibt es eine Diffe-
6.2 Unterstützung renz zwischen Rechnungsbetrag und erstattungsfähigen Aufwendungen.
Wir unterstützen Sie mit einem vielfältigen Angebot im Leistungsfall und rund Gleiches gilt beispielweise, wenn höhere Material- oder Laborkosten in Rech-
um Ihren Vertrag. nung gestellt werden, als die in dem zugrundeliegenden Preis-Leistungs-
verzeichnis.
Nähere Informationen erhalten Sie unter www.huk.de
Erstattungsvermerk
6.3 Schnelligkeitsgarantie
Als Erstattungsvermerk wird die Bestätigung der GKV oder eines anderen
Wir garantieren Ihnen eine Bearbeitung der Leistungsanträge innerhalb von
Kostenträgers bezeichnet. Daraus muss sich ergeben, ob und ggf. in welcher
zwei Wochen. Sollten wir dieses Versprechen nicht einhalten, zahlen wir Ihnen
Höhe die berechneten Kosten erstattet werden/wurden.
als „Entschuldigung“ 10 €.
Die zwei Wochen zählen ab Posteingang bei uns. Liegen Feiertage innerhalb Fissurenversiegelung
dieses Zeitraums, verlängert sich die Frist entsprechend. Es handelt sich hierbei um eine kariesvorbeugende Behandlung zum Schutz
Voraussetzung für unser Versprechen ist lediglich, dass Sie zum Einreichen der Fissuren (spaltartige Vertiefung in den großen und kleinen Backenzähnen)
Ihrer Rechnungen den Leistungsscheck verwenden. – vorwiegend bei Kindern und Jugendlichen.
Bitte informieren Sie sich außerdem auf www.huk.de über weitere Ein-
Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) / Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)
reichungsmöglichkeiten, die Ihnen die Schnelligkeitsgarantie sichern.
Die GOÄ bzw. GOZ regelt die Abrechnung der (zahn-) ärztlichen Leistungen im
Rahmen einer privatärztlichen Behandlung.
7. Beiträge
Der Tarif wird nach Art der Schadenversicherung kalkuliert. Es werden keine Heilfürsorge
Alterungsrückstellungen gebildet. Die Heilfürsorge ist eine besondere Form der Fürsorge des Dienstherrn (Bund
Die Höhe des Beitrages ist nach Altersgruppen gestaffelt und richtet sich nach oder Land) gegenüber seinen Beamten. Sie gehört weder zur gesetzlichen
dem Alter der versicherten Person: noch zur privaten Krankenversicherung. Heilfürsorge wird speziell denjenigen
Berufsgruppen gewährt, deren Tätigkeit besonders risikoreich und gefährlich
Altersgruppe Monatsbeitrag ist, z. B. Polizeibeamte.
0 bis 20 Jahre 6,50 €
Implantologische Leistungen
21 bis 55 Jahre 25,60 €
Implantate sind künstliche Zahnwurzeln, die in den Kieferknochen eingepflanzt
Ab 56 Jahre 40,40 € werden. Auf ihnen lassen sich z. B. Kronen oder Brücken verankern.
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Krankenversicherung nach Art der Schaden Unfall
Die Prämie wird auf Basis einer jährlichen Betrachtung berechnet und kalku- Ein Unfall ist ein plötzlich, von außen auf den Körper wirkendes Ereignis, bei
liert keine Alterungsrückstellungen ein. dem die versicherte Person unfreiwillig einen Schaden erleidet. Die häufigsten
Unfälle sind z. B. Stürze, Verkehrs- und Sportunfälle.
Preis-Leistungsverzeichnis für zahntechnische Leistungen (PLV)
Unverzüglich
Das Preis-Leistungsverzeichnis legt die maximalen Obergrenzen für Material-
und Laborkosten fest, bis zu denen wir die Kosten anerkennen. Unverzüglich bedeutet nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes
Zögern“.
Rechnungsbetrag
Versicherte Person
Dabei handelt es sich um den Betrag, den der Zahnarzt dem Patienten direkt
in Rechnung stellt – weil er ihn nicht über die Chip-Karte bei der GKV abrech- Die versicherte Person ist diejenige Person, für die der vereinbarte Versiche-
nen kann. rungsschutz abgeschlossen wurde.
Regelversorgung Vollständiger Lückenschluss
Die Regelversorgung bezeichnet den als zweckmäßig, ausreichend, wirt- Von einem vollständigen Lückenschluss spricht man, wenn die Zähne so
schaftlich und notwendig angesehenen Zahnersatz für den jeweiligen Gebiss- zusammenrücken, dass keine Lücke mehr vorhanden ist.
zustand.
Verblendung
Schriftform
Mit einer Verblendung wird die Farbe einer Krone an die Farbe der anderen
Schriftform bedeutet: Schriftlich und mit eigenhändiger Unterschrift unter- Zähne angepasst. Dabei wird zum Beispiel Kunststoff oder Metallkeramik
zeichnet. verwendet.
Textform Wahltarif
Textform bedeutet: Schriftlich, aber hier ist im Gegensatz zur Schriftform keine Wahltarife sind ein teils freiwilliges, teils gesetzlich vorgeschriebenes Angebot
eigenhändige Unterschrift notwendig, z. B. reicht ein Fax, eine SMS oder eine von gesetzlichen Krankenkassen, das von den gesetzlich Versicherten genutzt
E-Mail. werden kann.