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Versicherungsmakler / Zahnzusatzversicherung / Bedingungsarchiv

HUK-COBURG ZZ Pro90: die Bedingungen im Volltext

Zahnzusatztarif mit 90 Prozent für Zahnersatz einschließlich GKV-Leistung, Zahnbehandlung und Prophylaxe bis je 200 Euro im Jahr, Kieferorthopädie nur nach Unfall, ohne Wartezeit und mit Zahnstaffel über fünf Versicherungsjahre.

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Ich ermächtige HUK-COBURG, Zahlungen von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von HUK-COBURG auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Gläubiger-Identifikationsnummer und Mandatsreferenz teilt HUK-COBURG mit der Bestätigung mit.

Ihr Maklerauftrag

Damit wir Ihren Antrag bei HUK-COBURG einreichen dürfen, brauchen wir Ihren Auftrag und Ihre Vollmacht. Bitte lesen und unten unterschreiben.

Maklerauftrag und Maklervollmacht

Auftraggeber
(bitte oben ausfüllen), geboren am (bitte oben ausfüllen), (bitte oben ausfüllen), (bitte oben ausfüllen) (bitte oben ausfüllen)

Makler
Norman Nammert, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Deutschland, unter der Marke NAMMERT

1. Auftrag
Ich beauftrage den Makler, mir den Tarif HUK-COBURG Zahnzusatz ZZ Pro90 von HUK-COBURG (Zahnzusatzversicherung) zu vermitteln und diesen Vertrag danach zu betreuen. Der Makler reicht meinen Antrag bei diesem Versicherer ein, auch wenn er dort keine eigene Anbindung hat.

2. Vollmacht
Ich bevollmächtige den Makler, für diesen Vertrag in meinem Namen den Antrag zu stellen, alle dafür nötigen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, Versicherungsschein, Bedingungen und Schriftverkehr zu empfangen, Auskünfte einzuholen und Änderungen zu beantragen. Kündigen darf er den Vertrag nur auf meine ausdrückliche Weisung.

3. Untervollmacht
Der Makler darf Untervollmacht an andere zugelassene Versicherungsvermittler erteilen, etwa an einen Maklerverbund oder an einen Makler mit Anbindung an den Versicherer, soweit das für die Einreichung und Betreuung nötig ist.

4. Daten
Ich bin einverstanden, dass der Makler meine Angaben aus diesem Antrag für die Vermittlung verarbeitet und an den Versicherer und, falls nötig, an den eingebundenen Vermittler weitergibt. Näheres steht in der Datenschutzerklärung auf www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Vergütung
Der Makler wird vom Versicherer vergütet. Mir entstehen dafür keine Kosten.

6. Widerruf
Ich kann Auftrag und Vollmacht jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen, eine E-Mail an info@nammert.com genügt. Der Versicherungsvertrag selbst bleibt davon unberührt.

7. Erstinformation
Die Erstinformation des Maklers nach § 15 VersVermV konnte ich vor der Unterschrift lesen: www.nammert.com/erstinformation.php.

Ich unterschreibe elektronisch. Zeitpunkt und Herkunft der Unterschrift hält das Formular fest.

Hier unterschreiben, mit Finger oder Maus

Den unterschriebenen Auftrag bekommen Sie mit Ihren Antragsunterlagen. Datenschutzerklärung

Wir reichen Ihren Antrag an HUK-COBURG weiter und melden uns mit der Bestätigung.

Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 72 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Leistungsmodell: Prozent vom Rechnungsbetrag, fester Betrag je Leistung oder Vielfaches des Festzuschussesja„für Zahnersatz zu 90 % abzüglich der Leistung Ihrer GKV.“4.5, Seite 3
Cuadro médico (Vertragszahnärzte mit Preisliste) oder freie Zahnarztwahl mit Erstattung (reembolso)nicht geregelt
Freie Wahl des Zahnarztes, auch Privatzahnarztnicht geregelt
Leistung setzt Vorleistung der gesetzlichen Krankenkasse vorausja„gelten fiktiv als Leistung der GKV pauschal 40 % der erstattungsfähigen Aufwendungen.“3.3, Seite 2
Selbstbeteiligung je Jahr oder je Behandlung (franquicia)nicht geregelt
Zuzahlung je Leistung im Cuadro médico (copago)nicht geregelt
Jahreshöchstleistung nach Ablauf der Zahnstaffelnein„Während der ersten fünf Versicherungsjahre gelten für die Erstattungen für Zahnersatz und Inlays pro versicherte Person folgende Höchstbeträge:“5.5, Seite 4
Erstattungssatz unabhängig vom Bonusheftnicht geregelt

Zahnersatz

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Erstattungssatz Zahnersatz in Prozent des Rechnungsbetrags einschließlich Kassenleistungja„für Zahnersatz zu 90 % abzüglich der Leistung Ihrer GKV.“4.5, Seite 3
Erstattungssatz, wenn die Kasse nichts zahlt (kein Festzuschuss, reine Privatleistung)ja„gelten fiktiv als Leistung der GKV pauschal 40 % der erstattungsfähigen Aufwendungen.“4.5, Seite 2
Begrenzung der Leistung auf ein Vielfaches des Festzuschusses (Festzuschussregel)keine„für Zahnersatz zu 90 % abzüglich der Leistung Ihrer GKV.“4.5, Seite 3
Regelversorgung: Übernahme des Eigenanteils bis 100 %ja„Wir ergänzen die Leistung Ihrer GKV auf 100 % der erstattungsfähigen Aufwendungen, wenn Kronen, Brücken, Prothesen sowie deren Reparaturen im Rahmen der gesetzlichen Regelversorgung durchgeführt werden.“4.5, Seite 3
Implantateja, bis zur Versicherungssumme„prothetische, implantologische und augmentative Leistungen“4.5, Seite 3
Begrenzung der Zahl der Implantate je Kiefer oder Zahnlückekeine„Eine Begrenzung der Anzahl von Implantaten sieht der Tarif nicht vor.“4.5, Seite 3
Knochenaufbau vor Implantaten (Augmentation, Sinuslift)ja, bis zur Versicherungssumme„prothetische, implantologische und augmentative Leistungen“4.5, Seite 3
Implantat zum festen Preis im Cuadro médico (precio tasado)nicht geregelt
Inlays und Onlays (Keramik, Gold)ja, bis zur Versicherungssumme„Wir ersetzen die erstattungsfähigen Aufwendungen für Inlays zu 90 %.“4.3, Seite 2
Kronen und Teilkronen, auch vollkeramischja, bis zur Versicherungssumme„Versorgung mit Kronen jeder Art“4.5, Seite 3
Brückenja, bis zur Versicherungssumme„wenn Kronen, Brücken, Prothesen sowie deren Reparaturen im Rahmen der gesetzlichen Regelversorgung“4.5, Seite 3
Herausnehmbarer Zahnersatz (Prothesen, Teleskop und Geschiebe)ja, bis zur Versicherungssumme„wenn Kronen, Brücken, Prothesen sowie deren Reparaturen im Rahmen der gesetzlichen Regelversorgung“4.5, Seite 3
Veneers (Verblendschalen) bei medizinischer Notwendigkeitnicht geregelt
Provisorien und Langzeitprovisorienja, bis zur Versicherungssumme„z. B. Entfernen von Zähnen oder Provisorien“4.5, Seite 3
Reparatur, Erneuerung und Unterfütterung von Zahnersatzja, bis zur Versicherungssumme„wenn Kronen, Brücken, Prothesen sowie deren Reparaturen im Rahmen der gesetzlichen Regelversorgung“4.5, Seite 3

Zahnerhalt und Prophylaxe

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Hochwertige Füllungen (Kunststoff, Komposit, Keramik) über die Kassenleistung hinausja, bis 200 €„besondere Füllungen (hierzu zählen z. B. Komposit-, Kunststoff- oder Wurzelkanalfüllungen)“4.1, Seite 2
Wurzelbehandlung, auch wenn die Kasse sie nicht zahltja, bis 200 €„Wurzelkanalfüllungen) • Wurzelbehandlungen • Parodontalbehandlungen“4.1, Seite 2
Parodontitisbehandlung, auch ohne Kassenleistungja, bis 200 €„Wurzelbehandlungen • Parodontalbehandlungen“4.1, Seite 2
Professionelle Zahnreinigungja, bis 200 €„Zur Zahnprophylaxe zählen z. B.: • Professionelle Zahnreinigung • Zahnsteinentfernung“4.2, Seite 2
Anzahl der Zahnreinigungen je Jahrnicht geregelt
Höchstbetrag für Zahnreinigung je Jahrja, bis 200 €„Diese sind auf 200 € pro Kalenderjahr begrenzt.“4.2, Seite 2
Zahnreinigungen ohne Zuzahlung im Cuadro médico enthaltennicht geregelt
Fissurenversiegelung und Fluoridierungja, bis 200 €„Fluoridierung zur Zahnschmelzhärtung • Medikamententrägerschiene zur Kariesprophylaxe • Fissurenversiegelung“4.2, Seite 2
Bleaching (Zahnaufhellung)nicht geregelt
Prophylaxe außerhalb der Zahnstaffel und ohne Wartezeitja„Während der ersten fünf Versicherungsjahre gelten für die Erstattungen für Zahnersatz und Inlays pro versicherte Person folgende Höchstbeträge:“5.5, Seite 4

Kieferorthopädie

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Kieferorthopädie für Kinder bei leichten Fehlstellungen (KIG 1 und 2, ohne Kassenleistung)nein„Wir erstatten ausschließlich Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen, die wegen eines Unfalls erforderlich werden“4.6, Seite 3
Mehrkosten der Kieferorthopädie für Kinder bei Kassenleistung (KIG 3 bis 5)nein„Wir erstatten ausschließlich Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen, die wegen eines Unfalls erforderlich werden“4.6, Seite 3
Altersgrenze bei Beginn der Kieferorthopädienicht geregelt
Kieferorthopädie für Erwachseneja, bis 1.500 €„Wir erstatten ausschließlich Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen, die wegen eines Unfalls erforderlich werden“4.6, Seite 3
Durchsichtige Zahnschienen (Aligner)ja, bis zur Versicherungssumme„unsichtbare Zahnspange (Invisalign)“4.6, Seite 3
Kieferorthopädie zum Festpreis im Cuadro médiconicht geregelt

Gebühren, Material und Nebenleistungen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Erstattung bis zum Höchstsatz der GOZ (3,5facher Satz)ja„Wir übernehmen die Leistungen bis zu den jeweiligen Höchstsätzen der Gebührenordnung.“3.1, Seite 2
Erstattung über den 3,5fachen Satz hinaus (Honorarvereinbarung)nein„Wir übernehmen die Leistungen bis zu den jeweiligen Höchstsätzen der Gebührenordnung.“3.1, Seite 2
Material und Laborkosten in voller Höheja, bis zur Versicherungssumme„legen wir maximal die jeweils teuersten Höchstsätze des Bundeseinheitlichen Leistungsverzeichnisses für zahntechnische Leistungen (BEL) in seiner jeweils gültigen Fassung zu Grunde.“4.7, Seite 3
Begrenzung von Material und Laborkosten durch ein Preisverzeichnisja„Die Erstattungshöchstsätze finden Sie im beigefügten Preis-Leistungsverzeichnis für zahntechnische Leistungen (PLV).“4.7, Seite 3
Örtliche Betäubungnicht geregelt
Vollnarkose und Dämmerschlaf (Sedierung)ja, bis 200 €„Analgo-Sedierung (Dämmerschlaf) • Vollnarkose • Lachgas-Sedierung“4.4, Seite 3
Lachgasja, bis 200 €„Analgo-Sedierung (Dämmerschlaf) • Vollnarkose • Lachgas-Sedierung“4.4, Seite 3
Funktionsanalyse und Funktionstherapie (auch Knirscherschiene)ja, bis zur Versicherungssumme„Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen (z. B. Knirscherschiene, DROS-Schiene)“4.5, Seite 3
Dreidimensionale Röntgenaufnahme (DVT)nicht geregelt
Behandlung im Auslandnicht geregelt

Zahnstaffel

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Höchstleistung im ersten Versicherungsjahrja, bis 1.000 €„1.000 € im ersten Versicherungsjahr“5.5, Seite 4
Höchstleistung bis zum Ende des zweiten Versicherungsjahresja, bis 2.000 €„2.000 € in den ersten beiden Versicherungsjahren“5.5, Seite 4
Höchstleistung bis zum Ende des dritten Versicherungsjahresja, bis 3.000 €„3.000 € in den ersten drei Versicherungsjahren“5.5, Seite 4
Höchstleistung bis zum Ende des vierten Versicherungsjahresja, bis 4.000 €„4.000 € in den ersten vier Versicherungsjahren“5.5, Seite 4
Höchstleistung bis zum Ende des fünften Versicherungsjahresja, bis 5.000 €„5.000 € in den ersten fünf Versicherungsjahren“5.5, Seite 4
Ab wann die Leistung unbegrenzt istja„Während der ersten fünf Versicherungsjahre gelten für die Erstattungen für Zahnersatz und Inlays pro versicherte Person folgende Höchstbeträge:“5.5, Seite 4
Leistung nach Unfall ohne Zahnstaffelja„Diese Begrenzungen entfallen bei Unfall.“5.5, Seite 4

Wartezeiten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Allgemeine Wartezeitkeine„Die Wartezeiten gemäß § 3 der AVB entfallen.“2, Seite 2
Wartezeit für Zahnersatz und Implantatekeine„Die Wartezeiten gemäß § 3 der AVB entfallen.“2, Seite 2
Wartezeit für Kieferorthopädiekeine„Die Wartezeiten gemäß § 3 der AVB entfallen.“2, Seite 2
Keine Wartezeit bei Unfallja„Die Wartezeiten gemäß § 3 der AVB entfallen.“2, Seite 2

Laufende Behandlung und fehlende Zähne

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss laufender oder angeratener Behandlungen bei Abschlussja„Wir leisten nicht für zahnärztliche und kieferorthopädische Behandlungen, die bereits bei Vertragsschluss geplant oder angeraten sind“5.2, Seite 3
Ausschluss bei Abschluss fehlender, nicht ersetzter Zähneja„leisten nicht für Behandlungsmaßnahmen von Zähnen, die bereits bei Vertragsschluss fehlen und noch nicht ersetzt wurden.“5.1, Seite 3
Mitversicherung fehlender Zähne gegen Zuschlagnicht geregelt
Gesundheitsfragen im Antragnicht geregelt

Vertrag und Beitrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Höchstes Eintrittsalternicht geregelt
Kinder ab Geburt versicherbarja„Altersgruppe Monatsbeitrag 0 bis 20 Jahre“7, Seite 4
Altersrückstellungen (Beitrag nach Eintrittsalter kalkuliert)nein„Es werden keine Alterungsrückstellungen gebildet.“7, Seite 4
Beitragssprünge nach Altersstufenja„Sie müssen dann den Beitrag der jeweils erreichten, nächsthöheren Altersgruppe zahlen.“7, Seite 4
Beitragsanpassung: Voraussetzungen und Häufigkeitja„Durch Beitragsanpassungen gemäß § 8 b der AVB können sich die genannten Beiträge verändern.“7, Seite 4
Verzicht des Versicherers auf das ordentliche Kündigungsrechtnicht geregelt
Mindestvertragsdauernicht geregelt
Kündigungsfrist für den Versicherungsnehmernicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
HUK-COBURG-Krankenversicherung AG
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: Tarifbedingungen Zahnzusatz ZZ Pro90
[Seite 1] Krankheitskostenteilversicherung Teil III Zahn-Zusatzversicherung: Tarif ZZ Pro90 Inhalt 1. Allgemeine Regelungen 1.1 Welche Vertragsgrundlagen gelten für diesen Tarif? 1.2 Um welche Art der Versicherung handelt es sich? 1.3 Wer kann versichert werden? 2. Wartezeiten 3. Unsere Leistungen – allgemeine Grundsätze 3.1 Welche Gebührenordnungen gelten? 3.2 Wann gelten die Aufwendungen als entstanden? 3.3 Was gilt für die Anrechnung von Leistungen der GKV oder eines anderen Kostenträgers? 3.4 Welche Vorteile haben Sie bei der Nutzung eines Gesundheitspartners? 4. Unsere Leistungen – Höhe der Erstattungen 4.1 Was leisten wir für Zahnbehandlung? 4.2 Was leisten wir für Zahnprophylaxe? 4.3 Was leisten wir für Inlays (Einlagefüllungen)? 4.4 Was leisten wir für besondere Maßnahmen zur Schmerzausschaltung? 4.5 Was leisten wir für Zahnersatz? 4.6 Was leisten wir für kieferorthopädische Behandlungen? 4.7 Welche Höchstbeträge gelten für Material- und Laborkosten? 5. Leistungseinschränkungen 5.1 Was gilt bei der Leistung für fehlende und noch nicht ersetzte Zähne? 5.2 Was gilt bei der Leistung für laufende bzw. angeratene oder beabsichtigte Behandlungen? 5.3 Was gilt bei Tarifwechsel? 5.4 Ist es sinnvoll, einen Heil- und Kostenplan vorzulegen? 5.5 Welche Höchstbeträge gelten für die versicherten Leistungen? 6. Services 6.1 Gesundheitsportal 6.2 Unterstützung 6.3 Schnelligkeitsgarantie 7. Beiträge 8. Glossar AP00352U, Stand: 07.2026 HUK-COBURG-Krankenversicherung AG Vorsitzender des Aufsichtsrats: Prof. Dr. Heinrich R. Schradin. Vorstand: Klaus-Jürgen Heitmann, Stefan Gronbach, Dr. Degenhard Meier, Dr. Helen Reck, Dr. Jörg Rheinländer, Thomas Sehn, Daniel Thomas. Sitz der Aktiengesellschaft: HUK-COBURG-Platz 1, 96444 Coburg; Reg.-Gericht Coburg HRB 1537; St.-Nr. 9212/101/00021; E-Mail: info@huk-coburg.de [Seite 2] 1. Allgemeine Regelungen des Abbruchs bzw. erfolgloser Beendigung einer kieferorthopädischen Be- handlung gilt als Vorleistung und wird nicht erstattet. 1.1 Welche Vertragsgrundlagen gelten für diesen Tarif? Wichtig: Bitte weisen Sie die GKV- oder sonstigen Vorleistungen durch einen Grundlage für Ihren Versicherungsschutz sind die Allgemeinen Versicherungs- Erstattungsvermerk auf den eingereichten Kostenbelegen nach. bedingungen (AVB) für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversi- cherung. Diese bestehen aus: Bei Zahnersatzmaßnahmen (Ziffer 4.5) ziehen wir die Leistung der GKV oder eines anderen Kostenträgers von unserem Erstattungsbetrag ab. Teil I Musterbedingungen des Verbandes der Privaten Krankenversicherung (MB/KK 2009), Wenn Ihre GKV keine Leistung für den Zahnersatz erbringt, z. B. weil die Be- handlung durch Zahnärzte bzw. Ärzte ohne kassenärztliche Zulassung erfolgt, Teil II Allgemeine Tarifbedingungen der HUK-COBURG-Krankenversicherung AG gelten fiktiv als Leistung der GKV pauschal 40 % der erstattungsfähigen Auf- und wendungen. In diesem Fall ersetzen wir die erstattungsfähigen Aufwendungen Teil III Tarifbedingungen des Tarifs ZZ Pro90. für Zahnersatz zu 90 % abzüglich dieser fiktiven Leistung. Die Teile I und II gelten, soweit sie nicht durch die Bestimmungen des Teils III 3.4 Welche Vorteile haben Sie bei der Nutzung eines Gesundheits- ergänzt oder geändert werden. partners? Der Teil III liegt Ihnen hier vor. Gesundheitspartner der HUK-COBURG-Krankenversicherung bzw. einer Toch- tergesellschaft der HUK-COBURG stehen für eine medizinisch hochwertige 1.2 Um welche Art der Versicherung handelt es sich? und kostengünstige Versorgung der Kunden. Die regionale Verteilung der Es handelt sich um eine Zahn-Zusatzversicherung. Sie ergänzt die Leistungen Gesundheitspartner ist unterschiedlich ausgeprägt. Die Adressen teilen wir der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). gerne auf Anfrage mit. Sie sind darüber hinaus unter www.huk.de einseh- bar. Für Empfänger der Heilfürsorge tritt an Stelle der GKV-Leistung die Leistung der Heilfürsorge. Soweit in diesen Bedingungen von GKV bzw. Leistungen der Durch Inanspruchnahme dieser Gesundheitspartner kann sich der tarifliche GKV gesprochen wird, sind hiervon auch die Empfänger der Heilfürsorge Erstattungsanspruch (wie im Tarif genannt) erhöhen. betroffen. Wir bieten Versicherungsschutz für: 4. Unsere Leistungen – Höhe der Erstattungen • Zahnbehandlung 4.1 Was leisten wir für Zahnbehandlung? • Zahnprophylaxe Wir ersetzen die erstattungsfähigen Aufwendungen für Zahnbehandlung zu • Besondere Maßnahmen zur Schmerzausschaltung 100 %. Diese sind auf 200 € pro Kalenderjahr begrenzt. • Zahnersatz Als erstattungsfähige Zahnbehandlungen gelten z. B.: • unfallbedingte Kieferorthopädie • besondere Füllungen (hierzu zählen z. B. Komposit-, Kunststoff- oder Die genauen Leistungen haben wir unter Ziffer 4 beschrieben. Wurzelkanalfüllungen) • Wurzelbehandlungen 1.3 Wer kann versichert werden? • Parodontalbehandlungen Sie können sich versichern, wenn Sie Anspruch auf Leistungen der GKV haben • chirurgische Maßnahmen (z. B. Wurzelspitzenresektion) oder Empfänger der Heilfürsorge sind. • Laserbehandlungen Wenn die jeweilige Eigenschaft wegfällt, endet das Versicherungsverhältnis • OP-Mikroskop (nach GOZ-Ziffer 0110) zum Ende des Monats, in dem die Voraussetzung weggefallen ist. Wenn die • PACT - Photoaktivierte Chemotherapie Voraussetzung wegfällt, müssen Sie uns das unverzüglich in Textform mitteilen. • VECTOR-Ultraschall-Behandlungen 2. Wartezeiten 4.2 Was leisten wir für Zahnprophylaxe? Die Wartezeiten gemäß § 3 der AVB entfallen. Wir ersetzen die erstattungsfähigen Aufwendungen für Zahnprophylaxe zu 100 %. Diese sind auf 200 € pro Kalenderjahr begrenzt. 3. Unsere Leistungen – allgemeine Grundsätze Zur Zahnprophylaxe zählen z. B.: • Professionelle Zahnreinigung 3.1 Welche Gebührenordnungen gelten? • Zahnsteinentfernung Die Aufwendungen sind nur erstattungsfähig, wenn sie nach den jeweils gül- • Prothesenreinigung tigen Gebührenordnungen berechnet werden. Für ärztliche Leistungen ist das • Erstellung eines Mundhygienestatus die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und für zahnärztliche Leistungen die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). • Fluoridierung zur Zahnschmelzhärtung • Medikamententrägerschiene zur Kariesprophylaxe Wir übernehmen die Leistungen bis zu den jeweiligen Höchstsätzen der Ge- • Fissurenversiegelung bührenordnung. Für die GOÄ bzw. GOZ handelt es sich um Höchstsätze im Sinne des § 5 der 4.3 Was leisten wir für Inlays (Einlagefüllungen)? Gebührenordnung. Ein Inlay ist eine in einem zahntechnischen Labor hergestellte Zahnfüllung. 3.2 Wann gelten die Aufwendungen als entstanden? Wir ersetzen die erstattungsfähigen Aufwendungen für Inlays zu 90 %. Die Aufwendungen rechnen wir jeweils dem Kalenderjahr zu, in dem die Be- Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen zählen: handlung erfolgte. • die mit der Behandlung verbundenen Vor- und Nachbehandlungen (z. B. provisorische Versorgung, besondere Maßnahmen beim Füllen) 3.3 Was gilt für die Anrechnung von Leistungen der GKV oder eines • die dabei anfallenden Honorar-, Material- und Laborkosten (Ziffer 4.7) anderen Kostenträgers? Wenn Sie ein mit uns kooperierendes zahntechnisches Labor oder einen mit Bei Aufwendungen nach den Ziffern 4.1 bis 4.4 ist keine Vorleistung Ihrer GKV uns kooperierenden Zahnarzt (Gesundheitspartner) nutzen, erhöht sich der oder eines anderen Kostenträgers (z. B. Heilfürsorge) erforderlich. Wenn Ihre tarifliche Erstattungsanspruch für Material- und Laborkosten bzw. Honorar- GKV oder ein anderer Kostenträger jedoch eine Vorleistung erbringt, überneh- kosten auf 100 %. men wir maximal die Differenz zwischen den Gesamtkosten und der GKV- Vorleistung. Sie können die Gesamtkosten maximal zu 100 % erstattet be- 4.4 Was leisten wir für besondere Maßnahmen zur Schmerzausschal- kommen. tung? Wenn Sie in der GKV (z. B. im Rahmen eines Wahltarifs) oder in der Heilfür- Wir ersetzen die erstattungsfähigen Aufwendungen für besondere Maßnahmen sorge einen Selbstbehalt vereinbart haben, gilt dieser ebenfalls als Vorleistung. zur Schmerzausschaltung zu 100 %. Diese sind auf 200 € pro Kalenderjahr Er kann also nicht erstattet werden. Auch ein verbleibender Eigenanteil wegen begrenzt. [Seite 3] Als besondere Maßnahmen zur Schmerzausschaltung gelten: Als Mehrkosten gelten insbesondere: • Analgo-Sedierung (Dämmerschlaf) • Mini-Metallbrackets, Keramik- und Kunststoffbrackets • Vollnarkose • unsichtbare Zahnspange (Invisalign) • Lachgas-Sedierung • Lingualtechnik • Akupunktur • festsitzender Retainer • Hypnose • konfektionierte herausnehmbare Geräte • festsitzender Lückenhalter Voraussetzung ist, dass die Leistung in direktem Zusammenhang • farbige oder farblose Bögen und Teilbögen • mit einer Zahnbehandlung (z. B. Wurzelspitzenresektion, Entfernung • thermisch programmierbare oder plastische Bögen und Teilbögen von Weisheitszähnen) oder • Pendulum • mit Zahnersatzmaßnahmen steht. • Distal-Jet Diese Voraussetzungen entfallen bei Kindern bis zu ihrem 18. Geburtstag. • funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen Nicht erstattet werden Maßnahmen zur Schmerzausschaltung im Zusammen- Für alle kieferorthopädischen Maßnahmen gilt: hang mit Zahnprophylaxe-Maßnahmen nach Ziffer 4.2. Der Erstattungsbetrag ist über die gesamte Vertragslaufzeit auf maximal 4.5 Was leisten wir für Zahnersatz? 1.500 € pro versicherte Person begrenzt. Er bezieht sich auf sämtliche wäh- rend der Vertragslaufzeit stattfindenden kieferorthopädischen Behandlungen Wenn Ihre GKV eine Leistung für Zahnersatz erbringt, ersetzen wir die er- bzw. Mehrkosten. stattungsfähigen Aufwendungen für Zahnersatz zu 90 % abzüglich der Leis- tung Ihrer GKV. Für die im Zusammenhang mit der kieferorthopädischen Behandlung anfal- lenden Material- und Laborkosten gelten die Höchstbeträge gemäß Ziffer 4.7. Beispiel: Ein eventuell verbleibender Eigenanteil wegen des Abbruchs bzw. erfolgloser Erstattungsfähige Aufwendungen: 1.500 € Beendigung einer kieferorthopädischen Behandlung wird nicht erstattet. davon 90 %: 1.350 € abzgl. Festzuschuss der GKV: 450 € 4.7 Welche Höchstbeträge gelten für Material- und Laborkosten? unsere Leistung: 900 € Bei der Erstattung der zahntechnischen Leistungen (Material- und Laborkosten) Wenn Ihre GKV keine Leistung für den Zahnersatz erbringt, z. B. weil die legen wir maximal die jeweils teuersten Höchstsätze des Bundeseinheitlichen Behandlung durch Zahnärzte bzw. Ärzte ohne kassenärztliche Zulassung Leistungsverzeichnisses für zahntechnische Leistungen (BEL) in seiner jeweils erfolgt, gelten fiktiv als Leistung der GKV pauschal 40 % der erstattungsfä- gültigen Fassung zu Grunde. higen Aufwendungen. In diesem Fall ersetzen wir die erstattungsfähigen Die Erstattungshöchstsätze finden Sie im beigefügten Preis-Leistungsver- Aufwendungen für Zahnersatz zu 90 % abzüglich dieser fiktiven Leistung. zeichnis für zahntechnische Leistungen (PLV). Beispiel: Darüber hinaus finden Sie dort auch Erstattungshöchstsätze für nicht im BEL Erstattungsfähige Aufwendungen: 1.500 € geregelte zahntechnische Leistungen, wie z. B. Inlays oder Keramikkronen. davon 90 %: 1.350 € Soweit sich die jeweils teuersten Höchstsätze des BEL verändern, verändert GKV zahlt nichts, sich damit auch die Höhe der entsprechenden Positionen des PLV. dann abzgl. 40 % von 1.500 €: 600 € Bei Positionen des PLV, die nicht vom BEL erfasst sind, gilt: Wir passen diese unsere Leistung: 750 € Positionen nach Maßgabe der durchschnittlichen Veränderung der Höchstsätze des BEL an. Wenn Sie ein mit uns kooperierendes zahntechnisches Labor oder einen mit uns kooperierenden Zahnarzt (Gesundheitspartner) nutzen, erhöht sich der Die jeweils aktuelle Fassung des PLV können Sie über www.huk.de abrufen. tarifliche Erstattungsanspruch für Material- und Laborkosten bzw. Honorar- kosten auf 100 %. 5. Leistungseinschränkungen Als Zahnersatz gelten: 5.1 Was gilt bei der Leistung für fehlende und noch nicht ersetzte Zähne? • prothetische, implantologische und augmentative Leistungen (Knochen-  ir leisten nicht für Behandlungsmaßnahmen von Zähnen, die bereits bei W aufbau) Vertragsschluss fehlen und noch nicht ersetzt wurden. Weisheitszähne sind • Versorgung mit Kronen jeder Art hiervon ausgenommen. Ein sogenannter „vollständiger Lückenschluss“ gilt • Verblendungen nicht als fehlender Zahn. • Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen (z. B. Knirscherschiene,  enn bei einer medizinisch notwendigen Kronen-Brücken-Versorgung eine W DROS-Schiene) vor dem Vertragsschluss vorhandene Lücke geschlossen wird, ersetzen wir die • funktionsanalytische und -therapeutische Leistungen einschließlich der erstattungsfähigen Aufwendungen anteilig. Dafür berechnen wir den Anteil der damit im Zusammenhang stehenden Vor- und Nachbehandlungen, wie behandelten, vorhandenen Zähne an allen an der Zahnersatzmaßnahme be- z. B. Entfernen von Zähnen oder Provisorien teiligten Zähnen. • die dabei anfallenden Honorar-, Material- und Laborkosten (Ziffer 4.7) Beispiel: Eine Begrenzung der Anzahl von Implantaten sieht der Tarif nicht vor. Wir An drei Zähnen erfolgt eine Kronen-Brücken-Kronenversorgung, bei der der erstatten die Anzahl der Implantate, die medizinisch notwendig ist. mittlere Zahn bei Vertragsschluss fehlte. Die anteilige Erstattung für diese Kosten für Verblendungen sind bis einschließlich Zahn 8 (letzter Zahn) erstat- Gesamtversorgung beträgt daher 2/3 der Tarifleistung (2 von 3 Zähnen). tungsfähig. Sie gelten als Teil des Zahnersatzes. Wenn sich die erstattungsfähigen Aufwendungen auf 2.500 € belaufen und sich die GKV mit einem Betrag von 800 € beteiligt, erstatten wir folgender- Wir ergänzen die Leistung Ihrer GKV auf 100 % der erstattungsfähigen Auf- maßen: wendungen, wenn Kronen, Brücken, Prothesen sowie deren Reparaturen im Rahmen der gesetzlichen Regelversorgung durchgeführt werden. • Tarifleistung: 90 % von 2.500 € abzgl. 800 € (GKV-Leistung) = 1.450 € • Erstattung: 2/3 von 1.450 € = 966,67 € 4.6 Was leisten wir für kieferorthopädische Behandlungen? • Zusammen mit der Leistung der GKV erhalten Sie: 966,67 € + 800 € Wir erstatten ausschließlich Aufwendungen für kieferorthopädische Leistun- = 1.766,67 € gen, die wegen eines Unfalls erforderlich werden und medizinisch notwen- 5.2 Was gilt bei der Leistung für laufende bzw. angeratene oder beab- dig sind. sichtigte Behandlungen? Wenn Ihre GKV keine Leistung erbringt, ersetzen wir die erstattungsfähigen Wir leisten nicht für zahnärztliche und kieferorthopädische Behandlungen, kieferorthopädischen Behandlungskosten zu 90 %. die bereits bei Vertragsschluss geplant oder angeraten sind bzw. zu diesem Wenn Ihre GKV eine Leistung erbringt, ersetzen wir 90 % der Mehrkosten, Zeitpunkt durchgeführt werden – ausgenommen sind Zahnprophylaxe-Maß- die nicht unter den Leistungsanspruch der GKV fallen. nahmen nach Ziffer 4.2. [Seite 4] 5.3 Was gilt bei Tarifwechsel? Für die Höhe der Erstbeiträge ist Ihr tatsächliches Alter am Monatsende vor Soweit der neue Versicherungsschutz höher oder umfassender ist, gilt für die dem Versicherungsbeginn ausschlaggebend. Der Beitrag richtet sich nach Mehrleistung: der Altersgruppe dieses Alters. Wir leisten nicht für Behandlungsmaßnahmen von Zähnen, die bereits bei Während der Vertragslaufzeit verändert sich der Beitrag ab dem Monatsers- Tarifwechsel fehlen und noch nicht ersetzt wurden. Weisheitszähne sind hier- ten nach Ihrem 21. bzw. 56. Geburtstag. Sie müssen dann den Beitrag der von ausgenommen. Ein sogenannter „vollständiger Lückenschluss“ gilt nicht jeweils erreichten, nächsthöheren Altersgruppe zahlen. als fehlender Zahn. Durch Beitragsanpassungen gemäß § 8 b der AVB können sich die Außerdem leisten wir nicht für zahnärztliche und kieferorthopädische Be- genannten Beiträge verändern. handlungen, die bereits bei Tarifwechsel geplant oder angeraten sind bzw. zu diesem Zeitpunkt durchgeführt werden – ausgenommen sind Zahnprophy- Der zu zahlende Beitrag ergibt sich aus dem gültigen Versicherungsschein laxe-Maßnahmen nach Ziffer 4.2. 8. Glossar 5.4 Ist es sinnvoll, einen Heil- und Kostenplan vorzulegen? Im folgenden Abschnitt erläutern wir verschiedene medizinische und in der Wenn Sie rechtzeitig vor Beginn Ihrer Behandlung eine Kopie des Heil- und Versicherung gebräuchliche Fachbegriffe. Das Glossar enthält keine Leistungs- Kostenplans einreichen, informieren wir Sie gerne über die Höhe der voraus- versprechen. sichtlichen Erstattung. Der Heil- und Kostenplan muss den Kostenvoranschlag des Zahnlabors mit den spezifischen Kosten für Material- und Laborkosten Alterungsrückstellungen enthalten. Bitte lassen Sie im Falle von Zahnersatz und Kieferorthopädie den Plan von Ihrer GKV genehmigen. Als Alterungsrückstellungen werden Rücklagen in der privaten Krankenversi- cherung für die Absicherung von Altersrisiken bezeichnet. Eine Kürzung der Tarifleistung allein auf Grund eines fehlenden Heil- und Kostenplanes erfolgt nicht. Augmentative Leistungen 5.5 Welche Höchstbeträge gelten für die versicherten Leistungen? Augmentative Maßnahmen dienen dem Knochenaufbau in Verbindung mit einer Implantatbehandlung. Während der ersten fünf Versicherungsjahre gelten für die Erstattungen für Zahnersatz und Inlays pro versicherte Person folgende Höchstbeträge: Bundeseinheitliches Leistungsverzeichnis für zahntechnische Leistun- • 1.000 € im ersten Versicherungsjahr gen (BEL) • 2.000 € in den ersten beiden Versicherungsjahren Das BEL enthält alle zahntechnischen Leistungen, die im Rahmen der ver- • 3.000 € in den ersten drei Versicherungsjahren tragszahnärztlichen Versorgung bei gesetzlich Krankenversicherten erbracht • 4.000 € in den ersten vier Versicherungsjahren werden können. • 5.000 € in den ersten fünf Versicherungsjahren Diese Begrenzungen entfallen bei Unfall. Befundbezogene Festzuschüsse Das erste Versicherungsjahr beginnt mit dem vereinbarten Datum (Versiche- Für Zahnersatz erstatten die gesetzlichen Krankenkassen nur noch „Festzu- rungsbeginn) und endet am 31. Dezember des betreffenden Kalenderjahres. schüsse". Diese Festzuschüsse orientieren sich an über 50 verschiedenen Die folgenden Versicherungsjahre fallen mit dem Kalenderjahr zusammen. Befunden. Man spricht daher auch von „befundorientierten Festzuschüssen". Für jeden dieser Befunde sieht die gesetzliche Krankenversicherung eine ein- fache und günstige Zahnersatzversorgung vor. 6. Services 6.1 Gesundheitsportal Erstattungsfähige Aufwendungen Unter der Internetadresse www.huk.de können Sie sich zu den Themen Im Idealfall entspricht der Rechnungsbetrag den erstattungsfähigen Gesamt- Gesundheit, Aktuelles aus Medizin, Forschung und Reisemedizin informieren. kosten. Wenn der Zahnarzt aber zum Beispiel einen höheren Gebührensatz als den Höchstsatz der Gebührenordnung verlangt, dann gibt es eine Diffe- 6.2 Unterstützung renz zwischen Rechnungsbetrag und erstattungsfähigen Aufwendungen. Wir unterstützen Sie mit einem vielfältigen Angebot im Leistungsfall und rund Gleiches gilt beispielweise, wenn höhere Material- oder Laborkosten in Rech- um Ihren Vertrag. nung gestellt werden, als die in dem zugrundeliegenden Preis-Leistungs- verzeichnis. Nähere Informationen erhalten Sie unter www.huk.de Erstattungsvermerk 6.3 Schnelligkeitsgarantie Als Erstattungsvermerk wird die Bestätigung der GKV oder eines anderen Wir garantieren Ihnen eine Bearbeitung der Leistungsanträge innerhalb von Kostenträgers bezeichnet. Daraus muss sich ergeben, ob und ggf. in welcher zwei Wochen. Sollten wir dieses Versprechen nicht einhalten, zahlen wir Ihnen Höhe die berechneten Kosten erstattet werden/wurden. als „Entschuldigung“ 10 €. Die zwei Wochen zählen ab Posteingang bei uns. Liegen Feiertage innerhalb Fissurenversiegelung dieses Zeitraums, verlängert sich die Frist entsprechend. Es handelt sich hierbei um eine kariesvorbeugende Behandlung zum Schutz Voraussetzung für unser Versprechen ist lediglich, dass Sie zum Einreichen der Fissuren (spaltartige Vertiefung in den großen und kleinen Backenzähnen) Ihrer Rechnungen den Leistungsscheck verwenden. – vorwiegend bei Kindern und Jugendlichen. Bitte informieren Sie sich außerdem auf www.huk.de über weitere Ein- Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) / Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) reichungsmöglichkeiten, die Ihnen die Schnelligkeitsgarantie sichern. Die GOÄ bzw. GOZ regelt die Abrechnung der (zahn-) ärztlichen Leistungen im Rahmen einer privatärztlichen Behandlung. 7. Beiträge Der Tarif wird nach Art der Schadenversicherung kalkuliert. Es werden keine Heilfürsorge Alterungsrückstellungen gebildet. Die Heilfürsorge ist eine besondere Form der Fürsorge des Dienstherrn (Bund Die Höhe des Beitrages ist nach Altersgruppen gestaffelt und richtet sich nach oder Land) gegenüber seinen Beamten. Sie gehört weder zur gesetzlichen dem Alter der versicherten Person: noch zur privaten Krankenversicherung. Heilfürsorge wird speziell denjenigen Berufsgruppen gewährt, deren Tätigkeit besonders risikoreich und gefährlich Altersgruppe Monatsbeitrag ist, z. B. Polizeibeamte. 0 bis 20 Jahre 6,50 € Implantologische Leistungen 21 bis 55 Jahre 25,60 € Implantate sind künstliche Zahnwurzeln, die in den Kieferknochen eingepflanzt Ab 56 Jahre 40,40 € werden. Auf ihnen lassen sich z. B. Kronen oder Brücken verankern. [Seite 5] Krankenversicherung nach Art der Schaden Unfall Die Prämie wird auf Basis einer jährlichen Betrachtung berechnet und kalku- Ein Unfall ist ein plötzlich, von außen auf den Körper wirkendes Ereignis, bei liert keine Alterungsrückstellungen ein. dem die versicherte Person unfreiwillig einen Schaden erleidet. Die häufigsten Unfälle sind z. B. Stürze, Verkehrs- und Sportunfälle. Preis-Leistungsverzeichnis für zahntechnische Leistungen (PLV) Unverzüglich Das Preis-Leistungsverzeichnis legt die maximalen Obergrenzen für Material- und Laborkosten fest, bis zu denen wir die Kosten anerkennen. Unverzüglich bedeutet nicht unbedingt „sofort“, sondern „ohne schuldhaftes Zögern“. Rechnungsbetrag Versicherte Person Dabei handelt es sich um den Betrag, den der Zahnarzt dem Patienten direkt in Rechnung stellt – weil er ihn nicht über die Chip-Karte bei der GKV abrech- Die versicherte Person ist diejenige Person, für die der vereinbarte Versiche- nen kann. rungsschutz abgeschlossen wurde. Regelversorgung Vollständiger Lückenschluss Die Regelversorgung bezeichnet den als zweckmäßig, ausreichend, wirt- Von einem vollständigen Lückenschluss spricht man, wenn die Zähne so schaftlich und notwendig angesehenen Zahnersatz für den jeweiligen Gebiss- zusammenrücken, dass keine Lücke mehr vorhanden ist. zustand. Verblendung Schriftform Mit einer Verblendung wird die Farbe einer Krone an die Farbe der anderen Schriftform bedeutet: Schriftlich und mit eigenhändiger Unterschrift unter- Zähne angepasst. Dabei wird zum Beispiel Kunststoff oder Metallkeramik zeichnet. verwendet. Textform Wahltarif Textform bedeutet: Schriftlich, aber hier ist im Gegensatz zur Schriftform keine Wahltarife sind ein teils freiwilliges, teils gesetzlich vorgeschriebenes Angebot eigenhändige Unterschrift notwendig, z. B. reicht ein Fax, eine SMS oder eine von gesetzlichen Krankenkassen, das von den gesetzlich Versicherten genutzt E-Mail. werden kann.
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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