Skip to content

Insurance broker / Solar panel insurance in Germany (Photovoltaikversicherung) / Policy wording archive

Adam Riese XL, Besondere Bedingungen: the policy wording in full

Photovoltaik-Baustein der Wohngebäudeversicherung Adam Riese XL für Anlagen bis 20 kWp mit Allgefahrendeckung ohne die Hauptvertragsgefahren, Speicher, Ertragsausfall samt Netzstrombezug und 150 Euro Selbstbeteiligung.

German market: tariffs for people living in Germany.

Done in two minutes: your details are enough, we take care of the rest.

  • Free for you, same price as going direct
  • 4.97 out of 5 stars from 5,042 reviews
  • On your side when you claim

Take out this policy through NAMMERT

You have already worked out with your AI what fits you. All we need now are your details. We pass your application on to Adam Riese.

  1. AI has advised
  2. 2Your details
  3. Application to Adam Riese

Payment by direct debit

The premium is collected from your account. We check the IBAN for errors as you type.

I authorise Adam Riese to collect payments from my account by direct debit. At the same time, I instruct my bank to pay the direct debits it draws on my account. Note: I may request a refund of the amount debited within eight weeks of the debit date, under the terms agreed with my bank. Adam Riese will send the creditor identifier and the mandate reference with the confirmation.

Your broker mandate

To submit your application to Adam Riese on your behalf, we need your mandate and power of attorney. Please read it and sign below.

Broker mandate and power of attorney

Client
(please fill in above), born (please fill in above), (please fill in above), (please fill in above) (please fill in above)

Broker
Norman Nammert, insurance broker licensed under section 34d(1) GewO, register D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Germany, trading as NAMMERT

1. Mandate
I instruct the broker to arrange the policy Adam Riese Wohngebäudeversicherung XL, Besondere Bedingungen Photovoltaik from Adam Riese (Solar panel insurance in Germany (Photovoltaikversicherung)) for me and to look after this contract afterwards. The broker submits my application to this insurer even if he has no direct agency agreement with it.

2. Power of attorney
For this contract I authorise the broker, in my name, to submit the application, to make and receive all declarations needed for it, to receive the policy schedule, terms and correspondence, to obtain information and to apply for changes. He may cancel the contract only on my express instruction.

3. Sub-delegation
The broker may delegate this authority to other licensed insurance intermediaries, for example a broker network or a broker with an agency agreement with the insurer, as far as this is needed to submit and service the contract.

4. Data
I agree that the broker processes the details in this application for arranging the insurance and passes them to the insurer and, where needed, to the intermediary involved. See the privacy notice at www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Remuneration
The broker is paid by the insurer. This costs me nothing.

6. Revocation
I can revoke this mandate and power of attorney at any time without giving reasons; an email to info@nammert.com is enough. The insurance contract itself is not affected.

7. Statutory disclosure
I was able to read the broker's statutory disclosure (section 15 VersVermV) before signing: www.nammert.com/erstinformation.php.

I sign electronically. The form records the time and origin of the signature.

Sign here with your finger or mouse

You will receive the signed mandate with your application documents. Privacy notice

We pass your application on to Adam Riese and get back to you with the confirmation.

Everything about this policy

What the policy covers: 64 points, each with its clause

Basics

PointRuleWording (German)Clause
Sum insured (replacement value of the system including installation)as stated in the policy schedule
All-risks cover (everything not expressly excluded is insured)yes„Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, wenn diese unvorhergesehen zerstört oder beschädigt werden.“C 2.2.1, page 25
Contract form: stand-alone PV policy or add-on to buildings insuranceno„Um Photovoltaik mitzuversichern, muss mindestens die Gefahr „Feuer“ (A 3) Bestandteil Deines Versicherungsschutzes sein.“C 2.1.1, page 23
Maximum insurable system size in kWpyes„Die versicherten Anlagen sind bis max. 20 Kilowatt peak (kWp) versichert.“C 2.3, page 23
Rooftop and in-roof systems on the insured buildingyes„Versichert sind auf und an dem Gebäude oder den mitversicherten Nebengebäude(n)/Garage(n) befestigte sowie auf dem Grundstück angebrachte, betriebsfertige Photovoltaikanlagen.“C 2.3, page 23
Ground-mounted, garden, facade and carport systemsyes„Versichert sind auf und an dem Gebäude oder den mitversicherten Nebengebäude(n)/Garage(n) befestigte sowie auf dem Grundstück angebrachte, betriebsfertige Photovoltaikanlagen.“C 2.3, page 23
Balcony power plant (plug-in solar device) coveredyes, up to the sum insured„Balkonkraftwerke (sog. Plug & Play Solaranlage für die Steckdose) inklusive dazugehörigem Batteriespeicher“A 9.4, page 6
Compensation at replacement value (new for old)not addressed
Replacement value up to a system age ofnot addressed
Deduction new for old or actual cash value (scale by system age)not addressed
Waiver of underinsurancenot addressed

Insured items

PointRuleWording (German)Clause
Solar modulesyes„Zur Photovoltaikanlage gehören Photovoltaikmodule, Modultrageeinrichtungen, Laderegler, ... Akkumulatoren, Wechselrichter, ... Trafos, Überspannungsschutzeinrichtung, ... Gleich- und Wechselstromverkabelung, Überwachungskomponenten“C 2.3, page 23
Inverteryes, up to the sum insured„Zur Photovoltaikanlage gehören Photovoltaikmodule, Modultrageeinrichtungen, Laderegler, ... Akkumulatoren, Wechselrichter, ... Trafos, Überspannungsschutzeinrichtung, ... Gleich- und Wechselstromverkabelung, Überwachungskomponenten“C 2.3, page 23
Substructure, mounting system and fixingsyes„Zur Photovoltaikanlage gehören Photovoltaikmodule, Modultrageeinrichtungen, Laderegler, ... Akkumulatoren, Wechselrichter, ... Trafos, Überspannungsschutzeinrichtung, ... Gleich- und Wechselstromverkabelung, Überwachungskomponenten“C 2.3, page 23
Cabling and lines up to the grid connection pointyes„Zur Photovoltaikanlage gehören Photovoltaikmodule, Modultrageeinrichtungen, Laderegler, ... Akkumulatoren, Wechselrichter, ... Trafos, Überspannungsschutzeinrichtung, ... Gleich- und Wechselstromverkabelung, Überwachungskomponenten“C 2.3, page 23
Battery storageyes, up to the sum insured„Zur Photovoltaikanlage gehören Photovoltaikmodule, Modultrageeinrichtungen, Laderegler, ... Akkumulatoren, Wechselrichter, ... Trafos, Überspannungsschutzeinrichtung, ... Gleich- und Wechselstromverkabelung, Überwachungskomponenten“C 2.3, page 23
Wallbox (charging point for electric car)yes, up to the sum insured„Elektroladestationen und Wallboxen (für Elektrofahrzeuge aller Art) auf dem Versicherungsgrundstück.“A 9.4, page 6
Monitoring, metering and control equipment (energy management)yes„Zur Photovoltaikanlage gehören Photovoltaikmodule, Modultrageeinrichtungen, Laderegler, ... Akkumulatoren, Wechselrichter, ... Trafos, Überspannungsschutzeinrichtung, ... Gleich- und Wechselstromverkabelung, Überwachungskomponenten“C 2.3, page 23

Fire, weather and natural hazards

PointRuleWording (German)Clause
Fireyes„Um Photovoltaik mitzuversichern, muss mindestens die Gefahr „Feuer“ (A 3) Bestandteil Deines Versicherungsschutzes sein.“C 2.1.1, page 23
Lightning (direct strike)yes„Um Photovoltaik mitzuversichern, muss mindestens die Gefahr „Feuer“ (A 3) Bestandteil Deines Versicherungsschutzes sein.“C 2.1.1, page 23
Overvoltage and induction from lightning (indirect strike)yes, up to the sum insured„Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung;“C 2.2.1, page 2
Explosion and implosionyes„Um Photovoltaik mitzuversichern, muss mindestens die Gefahr „Feuer“ (A 3) Bestandteil Deines Versicherungsschutzes sein.“C 2.1.1, page 23
Storm (wind force from which the wording pays)yes„Sturm, Hagel, Eisgang, Überschwemmung;“C 2.2.1, page 2
Hailyes„Sturm, Hagel, Eisgang, Überschwemmung;“C 2.2.1, page 2
Snow load and ice loadyes„Wasser, Feuchtigkeit, Frost, Schneelast;“C 2.2.1, page 23
Frostyes„Wasser, Feuchtigkeit, Frost, Schneelast;“C 2.2.1, page 23
Further natural hazards (flood, heavy rain, earthquake, landslide, avalanche)yes, up to the sum insured„Sturm, Hagel, Eisgang, Überschwemmung;“C 2.2.1, page 2

Technical damage, operation and theft

PointRuleWording (German)Clause
Short circuit, overcurrent and other electrical effectsyes„Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung;“C 2.2.1, page 2
Operating errors, clumsiness and negligenceyes„Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter;“C 2.2.1, page 23
Design, material and workmanship defects (including installation errors)yes„Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler;“C 2.2.1, page 23
Gradual damage (corrosion, moisture, gradual effects)yes„Wasser, Feuchtigkeit, Frost, Schneelast;“C 2.2.1, page 23
Exclusion of wear and tearyes„Abnutzung, Verschleiß;“C 2.2.2.6, page 23
Animal bites (martens, rodents) on cables and linesyes, up to the sum insured„Tierverbiss“C 2.2.1, page 23
Theft of the system or partsyes, up to the sum insured„Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Raub oder Plünderung abhandenkommen; jedoch nicht durch Verlieren, Liegen-, Hängen- oder Stehenlassen;“C 2.2.1, page 23
Vandalism and malicious damageyes„Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter;“C 2.2.1, page 23

Loss of yield

PointRuleWording (German)Clause
Loss of yield (lost feed-in revenue after an insured loss)yes, up to the sum insured„Versichert ist der infolge eines ersatzpflichtigen Schadens an der Photovoltaikanlage entstandene Ertragsausfall“C 2.4, page 23
Loss of yield: maximum duration in daysnot addressed
Loss of yield: calculation (daily rate per kWp or monitoring data)not addressed
Loss of yield: waiting days without paymentnot addressed
Extra cost of buying grid power because self-consumption is lostyes, up to the sum insured„dass kein Strom in das Netz des Versorgers eingespeist ... oder Strom aus dem Netz des Versorgers entnommen werden muss.“C 2.4, page 23
Loss of yield from grid failure or shutdown by the grid operatornot addressed

Costs

PointRuleWording (German)Clause
Dismantling and reinstallation costsnot addressed
Roof repair after damage to the systemnot addressed
Scaffolding, crane and lifting platform costsnot addressed
Fault-finding costs (even if no damage is found)not addressed
Clean-up, demolition and disposal costs (including hazardous waste)not addressed
Extra costs due to technical progress (replacement by a successor model)not addressed
Fire brigade and extinguishing costsnot addressed

Liability and grid feed-in

PointRuleWording (German)Clause
Operator's liability (included or referred to personal liability)not addressed
Grid feed-in: systems feeding the public grid insurable (including full feed-in)yes„dass kein Strom in das Netz des Versorgers eingespeist werden kann“C 2.4, page 23

Excess, duties and contract

PointRuleWording (German)Clause
Standard excessEUR 150„Für Schäden nach C 2.2 besteht eine besondere Selbstbeteiligung in Höhe von 150 €.“C 2.5, page 24
Different excess (natural hazards, theft, inverter)not addressed
Waiver of reduction for gross negligenceyes„Auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit berufen wir uns hierbei nicht.“C 2.2.1, page 25
Obligation of installation by a qualified installer (acceptance report)not addressed
Maintenance obligation (regular inspection by a specialist)not addressed
Theft protection requirements (special screws, coding)not addressed
Obligation to monitor yield (failure must be noticed within a period)not addressed
Duties in the event of a claim (notice period, police for theft, photos, monitoring data)not addressed
Term and cancellation (including after a claim; as add-on with the main policy)yes„ist die Mitversicherung der Gefahr „Photovoltaik“ nicht weiter möglich.“C 2.1.2, page 22

Specific to Spain

PointRuleWording (German)Clause
Electrical damage (daños eléctricos) to modules, inverter and linesnot addressed
Theft with force (robo) and simple theft (hurto) of the systemnot addressed
Weather events (fenómenos atmosféricos) above thresholdsnot addressed
Loss of production (pérdida de producción)not addressed
Consorcio de Compensación de Seguros for extraordinary risks (flood, earthquake, terrorism)not addressed

Evaluated by NAMMERT from published policy wordings. Despite care, a value may be misread; legally only the wording of your own contract in the edition stated there applies. Please report errors, we correct them the same day.

Policy wordings and provider

Legal entity
Rhion.digital / Adam Riese (W&W Digitalmarke)
Distribution
direct from the insurer only

Full text of the wording

Converted from the insurer's PDF, page numbers in square brackets. Tables may have shifted; if in doubt, the original applies. As text (Markdown)

Show full text: AVB Wohngebäudeversicherung Adam Riese XL (AVB VGV XL), Teil C2 Besondere Bedingungen Photovoltaik
[Seite 1] Für Fragen und weitere Anliegen sind wir jederzeit im Kundenportal unter www.adam-riese.de für Dich da. Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Wohngebäudeversicherung Adam Riese XL (AVB VGV XL) Stand 01.04.2026 Inhaltsverzeichnis Teil A Teil B Wohngebäudeversicherung 1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung 1 Welche Gefahren sind versicherbar? Welche Schäden sind 1.1 Beginn des Versicherungsschutzes versichert? 1.2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode 2 Welche generellen Ausschlüsse gibt es? 1.3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter 3 Was ist unter Feuer zu verstehen? Welche Schäden sind ver- Zahlung oder Nichtzahlung sichert? Welche Schäden sind hier nicht versichert? 1.4 Folgebeitrag 4 Was ist unter der Gefahr Leitungswasser zu verstehen? Wel- 1.5 Lastschriftverfahren (SEPA-Lastschriftmandat) che Schäden sind versichert? Welche Schäden sind hier nicht 1.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung versichert? 2 Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung 5 Ableitungsrohre auf dem Versicherungsgrundstück 2.1 Dauer und Ende des Vertrags 6 Was ist unter Naturgefahren (Sturm, Hagel und weitere Ele- mentargefahren) zu verstehen? Welche Schäden sind versi- 2.2 Kündigung nach Versicherungsfall chert? Welche Schäden sind hier nicht versichert? 3 Anzeigepflicht und andere Obliegenheiten 7 Welche weiteren Gefahren sind versichert? 3.1 Anzeigepflichten bis zum Vertragsschluss 8 Welche Sachen sind versichert? 3.2 Gefahrerhöhung 9 Was versteht man unter Gebäuden, Gebäudebestandteilen, 3.3 Deine Obliegenheiten Gebäudezubehör, Terrassen und weiteren Grundstücksbe- 4 Weitere Regelungen standteilen? Welche Sachen sind nicht versichert und wel- che zusätzlich versicherbar? 4.1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung 10 Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen? 4.2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung 11 Was gilt für Selbstbeteiligungen im Versicherungsvertrag? 4.3 Vollmacht des Versicherungsvertreters 12 Welche Regelungen gelten für Wohnungs- und Teileigen- 4.4 Verjährung tum? 4.5 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstand 13 Welche Kosten sind versichert? 4.6 Anzuwendendes Recht 14 Was ist unter Mietausfall und Mietwert zu verstehen? In wel- 4.7 Embargobestimmung chem Umfang sind sie versichert? 4.8 Überversicherung 15 In welchem Umfang besteht Versicherungsschutz? 4.9 Versicherung für fremde Rechnung 16 Wie wird der Beitrag ermittelt? 4.10 Aufwendungsersatz 17 Was sind die Grundlagen der Anpassung von Versicherungs- 4.11 Übergang von Ersatzansprüchen schutz und Beitrag? 4.12 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen 18 Was geschieht bei einer nachträglichen Änderung eines Bei- 4.13 Repräsentanten tragsmerkmals? Teil C 19 Wie wird die Entschädigung ermittelt? 1 Besondere Bedingungen Glasbruch 20 Welche Regeln gelten für das Sachverständigenverfahren? 2 Besondere Bedingungen Photovoltaik 21 Wann wird die Entschädigung gezahlt und wie wird sie ver- zinst? 3 Besondere Bedingungen Schutzbriefleistungen 22 Welche vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften (zu- 4 Besondere Bedingungen Haustechnik sätzliche Obliegenheiten) hast Du als Versicherungsnehmer Teil D vor dem Versicherungsfall zu erfüllen? 1 Versicherbare Gebäude 23 Welche besonderen Umstände erhöhen die Gefahr? 2 Besondere Gebäudegegebenheiten 24 Welche Besonderheiten gelten bei Kündigungen und ange- 3 Kernsanierung meldeten Realrechten? 4 Neubaunachlass 25 Was gilt, wenn versicherte Sachen veräußert werden? 5 Feuerrohbauversicherung 26 Update-Garantie 6 Tariftabellen [Seite 2] Präambel Wir garantieren, dass die dieser Wohngebäudeversicherung zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Wohn- gebäudeversicherung Adam Riese XL Dich in keinem Punkt schlechter stellen, als die vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungs- wirtschaft e.V. (GDV) empfohlenen Musterbedingungen (Stand November 2023). Darüber hinaus garantieren wir auch, dass die Leistungsinhalte dieser Versicherungsbedingungen die Empfehlungen des Arbeitskreises Beratungsprozesse (Stand 10.10.2022) voll erfüllen. Teil A hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. A1 Welche Gefahren sind versicherbar? Welche Schäden sind versichert? Schäden, die an versicherten Sachen dadurch ent- stehen, dass sie einem Nutzfeuer oder Wärme zur Alle aufgeführten Gefahren sind versicherbar. Dies Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt bedeutet, dass Du sie explizit gewählt haben musst, werden (Nutzwärmeschäden), sind versichert. Dies damit sie Bestandteil Deiner Versicherung sind. In gilt auch für versicherte Sachen, in denen oder Deinem Versicherungsschein findest Du eine Über- durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermit- sicht, welche Gefahren Du versichert hast. telt oder weitergeleitet wird. Die Gefahr Feuer kann nur in Kombination mit min- A 3.2 Blitzschlag destens einer weiteren Hauptgefahr (Sturm/Hagel; Leitungswasser) versichert werden. Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen. Alle weiteren Gefahren (Leitungswasser, Sturm/Hagel, extreme Naturgewalten, Glasbruch, A 3.3 Überspannung durch Blitz Photovoltaik, Haustechnik und Schutzbriefleistun- Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der gen) können nur in Verbindung mit der Gefahr durch Überspannung, Überstrom oder Kurzschluss Feuer abgeschlossen werden. infolge eines Blitzes oder durch sonstige atmo- Die erweiterte Gefahrenabdeckung der Ableitungs- sphärisch bedingte Elektrizität an versicherten rohre ist nur möglich, sofern die Gefahr Leitungs- elektrischen Einrichtungen und Geräten entsteht. wasser ebenfalls Bestandteil Deines Versiche- Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschluss- rungsumfanges ist. schäden an elektrischen Einrichtungen und Gerä- Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, ten sind nur versichert, wenn an Sachen auf dem die durch folgende Ereignisse (Gefahren) zerstört Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, oder beschädigt werden oder infolge solcher Ereig- durch Blitzschlag Schäden anderer Art entstanden nisse abhandenkommen: sind. Spuren eines Blitzschlags an diesem Grund- stück, an dort befindlichen Antennen oder anderen A 1.1 Feuer Sachen als elektrischen Einrichtungen und Geräten A 1.2 Leitungswasser stehen Schäden anderer Art gleich. A 1.3 Naturgefahren: A 3.4 Explosion A 1.3.1 Sturm, Hagel Explosion ist eine plötzlich verlaufende Kraftäuße- A 1.3.2 Extreme Naturgewalten (Elementargefahren): rung, die auf dem Ausdehnungsbestreben von Ga- Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsen- sen oder Dämpfen beruht. kung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vul- Die Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung kanausbruch. usw.) liegt nur unter besonderen Voraussetzungen A 1.4 Innere Unruhen, Streik und Aussperrung vor. Die Wandung muss in einem solchen Umfang zerrissen werden, dass ein plötzlicher Ausgleich A 1.5 Glasbruch des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb A 1.6 Photovoltaikanlagen des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines Be- A 1.7 Schutzbriefleistungen hälters eine Explosion durch chemische Reaktion A 1.8 Haustechnik hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung nicht erforderlich. A2 Welche generellen Ausschlüsse gibt es? Mitversichert sind Explosionsschäden durch A 2.1 Ausschluss Krieg Kampfmittel aus dem 1. oder 2. Weltkrieg (Blind- Nicht versichert sind Schäden durch Krieg, kriegs- gänger). ähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Re- A 3.5 Implosion bellion oder Aufstand. Das gilt ohne Berücksichti- gung mitwirkender Ursachen. Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zu- sammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren A 2.2 Ausschluss Kernenergie Überdruck infolge eines inneren Unterdrucks. Nicht versichert sind Schäden durch Kernenergie, A 3.6 Verpuffung nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursa- Verpuffung ist eine auf dem Ausdehnungsbestre- chen. ben von Gasen, Dämpfen und Stäuben beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung, die im Gegen- A3 Was ist unter Feuer zu verstehen? Welche satz zu einer Explosion mit nur geringer Geschwin- Schäden sind versichert? Welche Schäden sind digkeit und Druckwirkung verläuft. hier nicht versichert? – sofern vereinbart – A 3.7 Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner A 3.1 Brand; Nutzwärme Teile oder Ladung Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungs- Versichert ist der Anprall oder Absturz eines Luft- gemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen fahrzeugs. Gleiches gilt für den Anprall oder Ab- sturz seiner Teile oder seiner Ladung. [Seite 3] A 3.8 Fahrzeuganprall A 4.2.2 den mit diesen Rohren bzw. Schläuchen verbunde- Schäden die durch Anprall eines Schienen-, Was- nen sonstigen Einrichtungen oder deren wasser- ser- oder Straßenfahrzeuges oder einer Arbeitsma- führenden Teilen; schine zerstört oder beschädigt werden oder in- A 4.2.3 Heizungs- oder Klimaanlagen; folge eines solchen Ereignisses abhandenkommen. A 4.2.4 Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen; Unsere Deckung gilt subsidiär, d.h. die Inanspruch- A 4.2.5 Wasserbetten oder Aquarien; nahme aus unserem Vertrag ist nur insoweit mög- A 4.2.6 Geruchsverschlüssen (Siphon). lich, als durch anderweitige Versicherungen keine oder keine volle Deckung des entstandenen Scha- Als Leitungswasser gelten auch Betriebsflüssigkei- dens erreicht wird (Subsidiarität). Wir ersetzen ge- ten aus Heizungs- oder Klimaanlagen sowie Was- gebenenfalls die bestehende Deckungsdifferenz. serdampf. Ausgenommen davon sind die Flüssig- keiten, die zur Energieerzeugung bestimmt sind. Ebenfalls als versichert gelten Schäden durch Fahrzeuganprall, wenn diese von Dir oder Perso- A 4.3 Bruchschäden innerhalb von Gebäuden nen, welche mit Dir in häuslicher Gemeinschaft le- Versichert sind innerhalb von Gebäuden: ben, gelenkt werden. A 4.3.1 Frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Roh- A 3.9 Überschalldruckwellen ren; Als Überschalldruckwelle gilt jede unmittelbare A 4.3.1.1 Der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) oder Zerstörung oder Beschädigung der versicherten den damit verbundenen Schläuchen; Sachen, wenn diese durch ein Luftfahrzeug ausge- A 4.3.1.2 Von Heizungs- oder Klimaanlagen; löst wurde, das die Schallgrenze durchflogen hat. A 4.3.1.3 Von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen. A 3.10 Rauch und Ruß Das setzt voraus, dass diese Rohre nach A 4.3.1 Rauch ist ein bei der Verbrennung entstehendes kein Bauteil von Heizkesseln, Boilern oder ver- Gemisch von Gasen und feinstverteilten Feststof- gleichbaren Anlagen sind. fen, das plötzlich bestimmungswidrig aus der auf dem Versicherungsgrundstück befindlichen Feue- A 4.3.2 Frostbedingte und sonstige Bruchschäden an fol- rungs-, Heizungs-, Koch- oder Trockenanlage aus- genden Installationen; bricht. A 4.3.2.1 Armaturen (z.B. Wasser- und Absperrhähne, Ven- Ruß ist ein bei unvollständigen Verbrennungspro- tile, Geruchsverschlüsse, Wassermesser) sowie zessen entstehender, aus sehr kleinen Teilchen be- deren Anschlussschläuche bis zu einer Entschädi- stehender Feststoff. gungsleistung von 500 €; A 3.11 Seng- und Schmorschäden A 4.3.2.2 Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Heizungs- oder Klimaanlagen; Seng- und Schmorschäden sind örtlich begrenzte Schäden durch Hitzeeinwirkung, die durch Verfär- A 4.3.2.3 Wasch- und Spülmaschinenschläuche; bung der versengten Sachen sichtbar werden und A 4.3.2.4 Rohren der im Gebäude verlaufenden Regenab- nicht durch Brand, Blitzschlag, Explosion oder Im- flussrohre bis zu einer Entschädigungsleistung von plosion entstanden sind. 5.000 €; Nicht versichert sind Schäden an versicherten Sa- A 4.3.2.5 Regenwassernutzungsanlagen (Zisternen) inner- chen, die dadurch entstehen, dass die Sachen dau- halb versicherter Gebäude bis zu einer Entschädi- erhaft der Hitze oder Wärme ausgesetzt sind. gungsleistung von 5.000 €; A 3.12 Nicht versicherte Schäden A 4.3.2.6 Gasrohren. Nicht versichert sind: A 4.3.3 Frostbedingte Bruchschäden an folgenden Instal- A 3.12.1 Schäden an Verbrennungsmotoren durch die im lationen; Verbrennungsraum der Maschine auftretenden Ex- A 4.3.3.1 Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts. plosionen. Ferner auch Schäden, die an Schaltor- Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Bau- ganen von elektrischen Schaltern entstehen, und körper, einschließlich der Bodenplatte. zwar durch den in ihnen auftretenden Gasdruck. Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach Versicherungsschutz besteht aber, wenn diese gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes. Schäden Folge eines versicherten Schadenereig- nisses nach A 3.1 sind. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Boden- A4 Was ist unter der Gefahr Leitungswasser zu platte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert. verstehen? Welche Schäden sind hier nicht ver- A 4.4 Bruchschäden außerhalb von Gebäuden sichert? – sofern vereinbart – Versichert sind außerhalb von Gebäuden frostbe- A 4.1 Versicherte Gefahren und Schäden dingte und sonstige Bruchschäden an Zuleitungs- Unter die Gefahr Leitungswasser fallen: rohren der Wasserversorgung oder an Rohren von - Leitungswasserschäden; Heizungs- oder Klimaanlagen. Als Voraussetzung - Bruchschäden innerhalb von Gebäuden; für den Versicherungsschutz müssen die Zulei- - Bruchschäden außerhalb von Gebäuden. tungsrohre sich auf dem versicherten Grundstück A 4.2 Leitungswasserschäden befinden, sofern wir sie nicht explizit auch außer- halb des Grundstückes mitversichern (A.4.4.4). Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswid- Des Weiteren musst Du die Gefahr für die mitversi- rig ausgetreten ist, aus cherten Rohre tragen. A 4.2.1 Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitun- Dies gilt für: gen) oder damit verbundenen Schläuchen; A 4.4.1 Rohre, die der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen; [Seite 4] A 4.4.2 Rohre, die nicht der Versorgung versicherter Ge- A 6.1 Sturm bäude oder Anlagen dienen und nicht ausschließ- A 6.1.1 Ein Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung lich gewerbliche Zwecke erfüllen; von mindestens Windstärke 8 nach der Beaufort- A 4.4.3 Unterirdische Regenwassernutzungsanlagen (Zis- skala (Windgeschwindigkeit mindestens 62 km pro ternen) und deren unterirdisch verlaufenden Stunde). Ist die Windstärke für den Schadenort Rohre, soweit diese Anlagen der Versorgung oder nicht feststellbar, wird Sturm unterstellt, wenn Du der Nutzung des versicherten Gebäudes oder des einen der folgenden Sachverhalte nachweist: versicherten Grundstücks dienen bis zu einer Ent- - Die Luftbewegung hat in der Umgebung des Ver- schädigungsleistung von 5.000 €; sicherungsgrundstücks Schäden an Gebäuden in A 4.4.4 Rohre außerhalb des Grundstückes. einwandfreiem Zustand oder an ebenso wider- A 4.5 Nicht versicherte Schäden standsfähigen anderen Sachen angerichtet. Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mit- - Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zu- wirkender Ursachen – es sei denn, im Folgenden stands des versicherten Gebäudes oder des Ge- sind solche genannt – Schäden durch: bäudes, in dem sich die versicherten Sachen be- funden haben, nur durch Sturm entstanden sein. - Regenwasser aus Regenableitungsrohren, die Das gilt auch für Gebäude, die baulich mit dem außerhalb des Gebäudes liegen; versicherten Gebäude verbunden sind. - Plansch- oder Reinigungswasser; A 6.2 Hagel - Schwamm; Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form - Grundwasser, stehendes oder fließendes Ge- von Eiskörnern. wässer, Überschwemmung oder Witterungsnie- A 6.3 Versicherte Sturm-/Hagelereignisse derschläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau; Versichert sind nur Schäden, die wie folgt entste- hen: - Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkanaus- bruch; - Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf versi- cherte Sachen oder auf Gebäude ein, in denen - Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass ein sich versicherte Sachen befinden. Daraus ent- versicherter Leitungswasserschaden die Erdsen- stehende Folgeschäden an versicherten Sachen kung oder den Erdrutsch verursacht hat; sind versichert. - Brand; Nutzwärme; Blitzschlag; Überspannung - Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Ge- durch Blitz; Explosion; Verpuffung; Implosion; bäude ein, die mit dem versicherten Gebäude Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs; Über- baulich verbunden sind. schalldruckwellen; Rauch; - Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Ge- - Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Beriese- bäude ein, die mit Gebäuden, in denen sich ver- lungsdüsen wegen eines Brandes, durch Druck- sicherte Sachen befinden, baulich verbunden proben oder durch Umbauten oder Reparaturar- sind. beiten an dem versicherten Gebäude oder an der Wasserlösch- oder Berieselungsanlage; - Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sa- - Sturm, Hagel; chen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte - Wasser aus Eimern, Gießkannen oder ähnlichen Sachen befinden. Daraus entstehende Folge- Behältnissen. schäden an versicherten Sachen sind versichert. Generell nicht versichert sind Schäden an Gebäu- - Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume den oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig oder andere Gegenstände auf Gebäude, die mit sind. Dies gilt auch für die in diesen Gebäuden oder dem versicherten Gebäude baulich verbunden Gebäudeteilen befindlichen Sachen. sind. A5 Ableitungsrohre auf dem Versicherungsgrund- - Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume stück – sofern vereinbart – oder andere Gegenstände auf Gebäude, die mit Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen be- A 5.1 In Erweiterung zur Gefahr Leitungswasser nach finden, baulich verbunden sind. A 4.4 leisten wir auch Entschädigung für Ablei- tungsrohre auf dem versicherten Grundstück, so- A 6.4 Elementargefahren – sofern vereinbart – wie Ableitungsrohre außerhalb des versicherten A 6.4.1 Überschwemmung Grundstückes, sofern Du hierfür die Gefahr trägst. Überschwemmung ist die Überflutung von Grund Die Absicherung der Bruchschäden der Ableitungs- und Boden des Versicherungsgrundstücks mit er- rohre ist nur in Zusammenhang mit dem Abschluss heblichen Mengen von Oberflächenwasser. Dies der Gefahr Leitungswasser (A 4) möglich. gilt nur, wenn A 5.2 Die Entschädigungsleistung ist auf 10.000 € je A 6.4.1.1 eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden Schadenfall begrenzt. oder fließenden) Gewässern, A6 Was ist unter Naturgefahren (Sturm, Hagel und A 6.4.1.2 Witterungsniederschläge weitere Elementargefahren) zu verstehen? oder Welche Schäden sind versichert? Welche Schä- A 6.4.1.3 ein Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche den sind hier nicht versichert? – sofern verein- als Folge von A 6.4.1.1 oder A 6.4.1.2 bart – die Überflutung verursacht haben. [Seite 5] A 6.4.2 Rückstau A 6.5.5 Trockenheit oder Austrocknung Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus den gebäude- A 6.5.6 Nicht bezugsfertige Gebäude- und Gebäudeteile eigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Nicht versichert sind Schäden an nicht bezugsferti- Einrichtungen in das Gebäude eindringt. Dies gilt gen Gebäuden und Gebäudeteilen sowie an Sa- nur, wenn chen, die sich darin befinden. Schäden an Laden- A 6.4.2.1 eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden und Schaufensterscheiben sind ebenfalls nicht ver- oder fließenden) Gewässern sichert. oder A 6.6 Wartezeit A 6.4.2.2 Witterungsniederschläge Für extreme Naturgewalten (siehe A 6.4) besteht den Rückstau verursacht haben. Versicherungsschutz erst nach Ablauf von 14 Tagen nach Antragstellung (Wartezeit). Die Wartezeit ent- A 6.4.3 Erdbeben fällt, sofern das Risiko im selben Umfang bereits Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des versichert war und im unmittelbaren Anschluss an Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge die Vorversicherung übernommen wurde. im Erdinneren ausgelöst wird. A 6.7 Besondere Selbstbeteiligung für Schäden durch Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versiche- Elementargefahren rungsnehmer einen der folgenden Sachverhalte A 6.7.1 Für Schäden durch Elementargefahren nach A 6.4 nachweist: besteht eine besondere Selbstbeteiligung, abhän- A 6.4.3.1 Die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens gig von der Risikoeinstufung nach ZÜRS (Zonie- hat in der Umgebung des Versicherungsorts Schä- rungssystem für Überschwemmung, Rückstau und den an Gebäuden im einwandfreien Zustand oder Starkregen). an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen an- gerichtet. ZÜRS-Zone 1 1.500 € Selbstbeteiligung A 6.4.3.2 Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zu- ZÜRS-Zone 2 2.500 € Selbstbeteiligung stands der versicherten Sachen nur durch ein Erd- ZÜRS-Zone 3 3.500 € Selbstbeteiligung beben entstanden sein. A 6.4.4 Erdsenkung A 6.8 Für Risiken in ZÜRS 4 kann kein Versicherungs- Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des schutz angeboten werden. Die Einstufung Deines Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen. versicherten Gebäudes kannst Du dem Versiche- A 6.4.5 Erdrutsch rungsschein entnehmen. Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder A7 Weitere Gefahren Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen. Weitere versicherbare Gefahren (Glasbruch, Haus- A 6.4.6 Schneedruck technik, Photovoltaik und Schutzbriefleistungen) Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von sind unter Teil C geregelt. Beachte hierbei die be- Schnee- oder Eismassen. sonderen Voraussetzungen und versicherten Leis- A 6.4.7 Lawinen tungen der jeweiligen Gefahr. Lawinen sind Schnee- oder Eismassen, die an Berg- A 7.1 Innere Unruhen, Streik und Aussperrung hängen niedergehen. Innere Unruhen liegen vor, wenn zahlenmäßig A 6.4.8 Vulkanausbruch nicht unerhebliche Teile des Volkes in einer die öf- fentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung Bewegung geraten und Gewalttätigkeit gegen Per- beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lava- sonen oder Sachen verüben. Wir leisten Entschädi- ergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Austritt von gung für versicherte Sachen, die durch unmittel- sonstigen Materialien und von Gasen. bare Gewalthandlungen im Zusammenhang mit In- A 6.5 Nicht versicherte Schäden neren Unruhen zerstört oder beschädigt werden. Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mit- Streik ist eine gemeinsam planmäßig durchge- wirkender Ursachen – es sei denn, im Folgenden führte, auf ein bestimmtes Ziel gerichtete Arbeits- sind solche genannt – Schäden durch: einstellung einer verhältnismäßig großen Zahl von A 6.5.1 Sturmflut Arbeitnehmern. Aussperrung ist eine auf ein be- stimmtes Ziel gerichtete, planmäßige Ausschlie- A 6.5.2 Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder ßung einer verhältnismäßig großen Zahl von Ar- Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlos- beitnehmern. sene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen. Dies gilt nicht, wenn diese Öffnungen durch Sturm Versichert sind Schäden an versicherten Sachen oder Hagel entstanden sind und einen Gebäude- durch die unmittelbaren Handlungen der streiken- schaden darstellen. den oder ausgesperrten Arbeitnehmer im Zusam- menhang mit einem Streik oder bei Widerstand ge- A 6.5.3 Grundwasser, soweit nicht infolge von Witterungs- gen eine Aussperrung. niederschlägen oder Ausuferung von oberirdischen Gewässern an die Erdoberfläche gedrungen. A 7.1.1 Nicht versicherte Schäden A 6.5.4 Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Ex- Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwir- plosion; Implosion; Anprall oder Absturz eines kende Ursachen: Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung. - Schäden durch Verfügung von hoher Hand; Dies gilt nicht, soweit diese Gefahren durch ein ver- sichertes Erdbeben ausgelöst wurden. [Seite 6] - Schäden an Gebäuden oder an Gebäudeteilen, der versicherten Gebäude befindet, bleibt mitversi- die nicht bezugsfertig sind, es sei denn, sie ent- chert. stehen durch Brand, Explosion oder Implosion A 9.4 Terrassen und weitere Grundstücksbestandteile infolge von Inneren Unruhen. Terrassen sind befestigte Flächen, die für den Auf- A 7.1.2 Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit enthalt im Freien vorgesehen sind. nicht, als Schadenersatz aufgrund öffentlich-recht- Als weitere Grundstücksbestandteile gelten die mit lichen Entschädigungsrechts beansprucht werden dem Grund und Boden des Versicherungsgrund- kann. stücks fest verbundenen Sachen. A8 Welche Sachen sind versichert? Dazu zählen: Versicherte Sachen sind - Garten-/Gerätehäuser, Schuppen und Nebenge- A 8.1 die im Versicherungsschein bezeichneten Ge- bäude bis gesamthaft 50 m2 Wohn- und/oder bäude, Nutzfläche; A 8.2 deren Gebäudebestandteile, - elektrische Freileitungen, Beleuchtungsanlagen, - Hof- und Gehwegbefestigungen; A 8.3 deren Gebäudezubehör, - Grundstückseinfriedungen (auch Hecken); A 8.4 Terrassen auf dem Versicherungsgrundstück, die - fest und dauerhaft im Boden verankerte Vorrich- unmittelbar an das Gebäude anschließen. tungen zur Wäschetrocknung inkl. Wäschespin- A 8.5 Weitere Grundstücksbestandteile sind nur versi- nen; chert, soweit dies ausdrücklich vereinbart ist. - Luftwärmepumpenanlagen oder deren Teile; - Elektroladestationen und Wallboxen (für Elekt- A9 Was versteht man unter Gebäuden, Gebäude- rofahrzeuge aller Art); bestandteilen, Gebäudezubehör, Terrassen und - Ständer, Masten, (Satelliten-)Antennen; weiteren Grundstücksbestandteilen? Welche - Hundehütten und -zwinger; Sachen sind nicht versichert und welche zu- - Volieren; sätzlich versicherbar? - Pavillons, Palisaden und Sichtschutzwände; A 9.1 Gebäude - Kleinkläranlagen zur Reinigung von häuslichem Gebäude sind mit dem Erdboden verbundene Bau- Abwasser (Schmutzwasser aus Küchen, Wasch- werke. Sie müssen gegen äußere Einflüsse schüt- räumen, Badezimmern, Toiletten und ähnlichen zen können und im Sinne unserer Versicherungs- Einrichtungen), die sich außerhalb versicherter bedingungen für die überwiegende Nutzung zu Gebäude auf dem im Versicherungsschein be- Wohnzwecken bestimmt sein. zeichneten Versicherungsgrundstück befinden; - Gartenbrücken; A 9.2 Gebäudebestandteile - Gartenbrunnen; Gebäudebestandteile sind in ein Gebäude einge- - Zisternenanlagen; fügte Sachen, die durch ihre feste Verbindung mit - Erdsonden als Teil einer Heizungsanlage; dem Gebäude ihre Selbstständigkeit verloren ha- - Festverankerte Kinderspielgeräte; ben. Dazu gehören auch Einbaumöbel bzw. Einbau- - Pergolen; küchen, die individuell für das Gebäude gefertigt - Terrassenüberdachungen; und mit einem großen Einbauaufwand an das Ge- - im Erdreich verlegte Induktionsschleifen von Ra- bäude angepasst sind. Dazu gehören nicht Anbau- senmährobotern einschließlich der dazugehöri- möbel oder Anbauküchen, die serienmäßig vorge- gen Ladestationen. Vom Versicherungsschutz fertigt sind. ausgeschlossen ist der Rasenmähroboter selbst; Ferner gelten auch Sonnenkollektoren als Gebäu- - aus Beton oder vergleichbarem massiven Mate- debestandteile. rial gegossene oder gemauerte bzw. fest im Bo- den verankerte Grillkamine und Springbrunnen. A 9.3 Gebäudezubehör A 9.5 Nicht versicherte Sachen Gebäudezubehör sind bewegliche Sachen, die sich im Gebäude befinden oder außen am Gebäude an- Nicht versichert sind: gebracht sind. Sie müssen der Instandhaltung bzw. A 9.5.1 Photovoltaikanlagen sowie deren zugehörige In- überwiegenden Zweckbestimmung des versicher- stallationen (z.B. Solarmodule, Montagerahmen, ten Gebäudes dienen. Befestigungselemente, Mess-, Steuer- und Regel- Als Gebäudezubehör gelten auch Fahrrad- und technik, Wechselrichter und Verkabelung). Müllboxen, Überwachungskameras, Klingel- und Für eine Mitversicherung Deiner Photovoltaikanla- Briefkastenanlagen, Paketboxen, mit dem Gebäude gen muss die Gefahr Photovoltaik nach C 2 Be- oder dem Balkon-/Terrassengeländer fest verbun- standteil Deines Versicherungsvertrages sein. dene Balkonkraftwerke (sog. Plug & Play Solaran- A 9.5.2 Alle in das Gebäude nachträglich eingefügten Sa- lage für die Steckdose) inklusive dazugehörigem chen, die ein Mieter oder ein Wohnungseigentümer Batteriespeicher sowie Elektroladestationen und auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat Wallboxen (für Elektrofahrzeuge aller Art) auf dem und für die er die Gefahr trägt. Versicherungsgrundstück. Werden Sachen dagegen nur ausgetauscht, sind Als Gebäudezubehör gelten auch Öltanks auf dem die neu eingefügten Sachen versichert. Eine ander- Versicherungsgrundstück, welche eine direkte weitige Vereinbarung über die Gefahrtragung ist Verbindung zur Heizungsanlage aufweisen. von Dir nachzuweisen. Öltanks, welche die Heizungsanlage nicht direkt versorgen und als reine Öllagerstätte dienen, sind A 9.5.3 Elektronisch gespeicherte Daten und Programme. nur aufgrund besonderer Vereinbarung versichert. Kosten für die Wiederherstellung von elektronisch Gebäudezubehör, das nur vorübergehend vom ver- gespeicherten Daten und Programmen sind nur sicherten Gebäude getrennt wird und sich in einem [Seite 7] versichert, soweit dies zusätzlich im Versiche- A 13.1 Aufräumungs- und Abbruchkosten rungsvertrag vereinbart ist. Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sa- A 9.6 Zusätzlich versicherbar chen aufzuräumen und abzubrechen. Dies schließt Nur durch zusätzliche Vereinbarung können fol- Aufwendungen ein, um Schutt und sonstige Reste gende Sachen mitversichert werden: dieser Sachen wegzuräumen, zum nächsten Abla- gerungsplatz abzutransportieren, sie abzulagern A 9.6.1 Nachträglich eingefügte Sachen des Mieters/Woh- und zu vernichten. nungseigentümers. A 13.2 Bewegungs- und Schutzkosten Abweichend von A 9.5 sind alle in das Gebäude ein- gefügten Sachen versichert, die ein Mieter oder ein Das sind Kosten, die entstehen, um andere Sachen Wohnungseigentümer auf seine Kosten beschafft zu bewegen, zu verändern oder zu schützen. Er- oder übernommen hat und für die er die Gefahr stattet werden sie, wenn diese Maßnahmen dazu trägt. dienen, versicherte Sachen wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen. A 9.6.2 Carports und Garagen. A 13.2.1 Die Entschädigungsleistung ist auf 50.000 € je A 9.6.3 Photovoltaikanlagen sowie deren zugehörige In- Schadenfall begrenzt. stallationen (z.B. Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungselemente, Mess-, Steuer- und Regel- A 13.3 Schadenabwendungs- und Minderungskosten; technik, Wechselrichter und Verkabelung). provisorische Maßnahmen Das sind Aufwendungen für provisorische Maßnah- A 10 Was ist unter dem Versicherungsort zu verste- men, auch erfolglose, die zur Abwendung oder hen? sachgerechten Minderung des Schadens entste- Der Versicherungsort ist das Versicherungsgrund- hen. stück. Das Versicherungsgrundstück ist das Flur- Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistun- stück/sind die Flurstücke, auf dem das versicherte gen der Feuerwehren oder anderer, die im öffentli- Gebäude steht. Stehen auf einem Flurstück meh- chen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, rere Gebäude, ist derjenige Teil des Flurstücks Ver- wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse sicherungsort, der durch Einfriedung oder ander- erbracht werden. weitige Abgrenzung ausschließlich zu dem/den versicherten Gebäude(n) gehört. A 13.4 Transport- und Lagerkosten Versichert sind die in Folge eines Versicherungsfal- A 11 Was gilt für Selbstbeteiligungen im Versiche- les notwendigen Kosten für Transport und Lage- rungsvertrag? rung versicherter Sachen, wenn das versicherte Eine Selbstbeteiligung ist der Anteil der Entschädi- Gebäude unbenutzbar wurde und Dir die Lagerung gung oder der Betrag, den Du je Versicherungsfall in einem benutzbaren Teil nicht zumutbar ist. Die selbst zu tragen hast. Selbstbeteiligungen können Kosten für die Lagerung werden bis zu dem Zeit- individuell vereinbart werden. Sie können sich je punkt ersetzt, in dem das Gebäude wieder benutz- nach versicherter Gefahr und Versicherungsleis- bar oder eine Lagerung in einem benutzbaren Teil tung voneinander unterscheiden. Im Versiche- des Gebäudes wieder zumutbar ist, längstens für rungsschein werden sie jeweils ausgewiesen. die Dauer von 24 Monaten. Besteht eine subsidiäre Deckung (bspw. Hausratversicherung) muss die A 12 Welche Regelungen gelten für Wohnungs- und Leistung über diese in Anspruch genommen wer- Teileigentum? den. A 12.1 Bei Verträgen mit Wohnungseigentümergemein- A 13.5 Rückreise bei Urlaubs- oder Dienstreiseabbruch schaften gilt: Die Angemessenheit richtet sich nach dem benutz- Wenn wir wegen des Verhaltens einzelner Woh- ten Urlaubsreisemittel und der Dringlichkeit der nungseigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei Reise an den Schadenort. Fahrtkosten werden er- sind, bleiben wir den übrigen Wohnungseigentü- setzt, wenn Du, Dein Ehe- oder Lebenspartner und mern zur Leistung verpflichtet. Das gilt für deren mitreisende Familienangehörige wegen eines er- Sondereigentum und deren Miteigentumsanteile. heblichen Versicherungsfalles vorzeitig eine Reise A 12.2 Nicht oder teilweise entschädigt wird der Miteigen- abbrechen müsst und an den Schadenort reist. tumsanteil desjenigen, gegenüber dem wir ganz Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Scha- oder teilweise leistungsfrei sind. den voraussichtlich 5.000 € übersteigt und eine Die übrigen Wohnungseigentümer können den- Anwesenheit am Schadenort notwendig macht. Als noch Entschädigung für diesen Miteigentumsanteil Reise gilt jede Abwesenheit vom Versicherungsort. verlangen. Das setzt voraus, dass diese zusätzliche A 13.6 Hotelkosten Entschädigung verwendet wird, um das gemein- schaftliche Eigentum wiederherzustellen. Das sind Kosten, die entstehen, um eine Hotel- oder ähnliche Unterbringung vorzunehmen. Vo- Der Wohnungseigentümer, gegenüber dem wir raussetzung ist, dass die ansonsten ständig be- ganz oder teilweise leistungsfrei sind, muss uns wohnte Wohnung unbewohnbar wurde und Dir die diese zusätzliche Entschädigung ersetzen. Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht A 12.3 Für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum gel- zumutbar ist. ten A 12.1 und A 12.2 entsprechend. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in A 13 Welche Kosten sind versichert? dem die Wohnung wieder bewohnbar ist. Dies gilt Wir ersetzen folgende Kosten, die infolge eines längstens für die Dauer von 24 Monaten. Die Ent- Versicherungsfalls erforderlich und tatsächlich an- schädigung ist pro Tag auf max. 100 € begrenzt. gefallen sind: [Seite 8] Besteht eine subsidiäre Deckung (bspw. Hausrat- - insoweit den Zustand des im Versicherungs- versicherung) muss die Leistung über diese in An- schein bezeichneten Grundstücks vor Eintritt spruch genommen werden. des Versicherungsfalls wiederherzustellen. A 13.7 Graffitischäden A 13.11.2 Die Aufwendungen werden nur ersetzt, sofern die Versichert sind die notwendigen Kosten für die Be- behördlichen Anordnungen seitigung von Schäden durch Graffiti (Verunstal- - aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen er- tung durch Farben oder Lacke), die durch unbe- gangen sind, die vor Eintritt des Versicherungs- fugte Dritte an Außenseiten von versicherten Sa- falls erlassen waren und chen nach A 9 verursacht werden. - eine Kontamination betreffen, die nachweislich A 13.7.1 Die Entschädigungsleistung ist auf 2.500 € je infolge dieses Versicherungsfalls entstanden ist, Schadenfall begrenzt. - innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des A 13.7.2 Es gilt ein Selbstbehalt in Höhe von 500 €. Versicherungsfalls ergangen sind und uns ohne A 13.8 Aufräumkosten für umgestürzte Bäume Rücksicht auf Rechtsmittelfristen innerhalb von drei Monaten seit Kenntnis der Anordnung ge- Wir ersetzen auf die notwendigen Kosten für das meldet wurden. Entfernen, den Abtransport und die Entsorgung durch Blitzschlag oder Sturm umgestürzter oder A 13.11.3 Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende abgeknickter Bäume und deren Wurzeln auf dem Kontamination des Erdreichs erhöht, so werden nur Versicherungsgrundstück. Bereits vor Eintritt des die Aufwendungen ersetzt, die den für eine Beseiti- Versicherungsfalls abgestorbene Bäume sind von gung der bestehenden Kontamination erforderli- der Versicherung ausgeschlossen. chen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Versi- A 13.8.1 Die Entschädigungsleistung ist auf 10.000 € je cherungsfall aufgewendet worden wäre. Schadenfall begrenzt. Die hiernach nicht zu ersetzenden Kosten werden A 13.9 Mehrkosten durch Wasser- und Gasverlust nötigenfalls durch Sachverständige festgestellt. Wir ersetzen den Mehrverbrauch von Frischwasser A 13.11.4 Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher (einschließlich der damit verbundenen Abwasser- Anordnungen oder aufgrund Deiner sonstigen Ver- gebühren) oder Gas, welcher infolge eines Versi- pflichtungen einschließlich der sogenannten Ein- cherungsfalles nach A 4 entsteht und den das Ver- liefererhaftung werden nicht ersetzt. sorgungsunternehmen in Rechnung stellt. Kosten gemäß A 13.11 gelten nicht als Aufräu- A 13.9.1 Die Entschädigungsleistung ist auf 5.000 € je mungskosten. Schadenfall begrenzt. A 13.11.5 Die Entschädigungsleistung ist auf 50.000 € je A 13.10 Schäden durch Unbefugte Dritte Schadenfall begrenzt. Mitversichert sind die notwendigen und tatsächlich A 13.12 Fehlalarm durch Rauch- und Gasmelder angefallenen Kosten für die Beseitigung von Schä- den an Türen, Schlössern, Fenstern (ausgenommen Wir erstatten Dir die Kosten, wenn ein bei Dir im Schaufensterverglasungen), Rollläden und Schutz- Gebäude installierter Rauch- und Feuermelder auf gittern eines versicherten Gebäudes, wenn die Grund eines Defektes oder einer Fehlfunktion einen Schäden dadurch entstanden sind, dass ein unbe- Fehlalarm bei der Feuerwehr oder Polizei auslöst, fugter Dritter in das Gebäude eingebrochen, einge- der einen Einsatz dieser Institutionen nach sich stiegen oder mittels falscher Schlüssel oder ande- zieht. rer Werkzeuge eingedrungen ist oder bei dem Ver- Mitversichert sind beim Vorliegen eines Fehlalarms such einer solchen Tat. Schäden, die durch das gewaltsame Öffnen von Tü- Schäden, die der Täter an dem versicherten Ge- ren, Schlössern oder Fenstern zur Klärung der Ge- bäude von außen verursacht, gelten ebenfalls als fahrenlage durch die Feuerwehr oder Polizei ent- versichert. stehen. Eine Inanspruchnahme aus dem vorliegenden Ver- A 13.13 Wiederaufforstungskosten von Bäumen und trag ist nur insoweit möglich, als durch anderweitig Sträuchern durch Jungpflanzen bestehende Versicherungen (z.B. Hausratversiche- Wir ersetzen die notwendigen Kosten für die Wie- rung) keine oder keine volle Deckung erreicht wird deraufforstung/Neubepflanzung von Bäumen und (Subsidiarität). Zu ersetzen ist gegebenenfalls die Sträuchern des Grundstücks an der Stelle, an der bestehende Deckungsdifferenz. infolge eines Versicherungsfalls umgestürzte oder A 13.10.1 Die Entschädigungsleistung ist auf 5.000 € je abgeknickte Bäume des Versicherungsgrundstücks Schadenfall begrenzt. beseitigt worden sind. A 13.11 Dekontaminationskosten Die Wiederaufforstung umfasst die Bepflanzung mit jungen, bis zu zwei Meter hohen Bäumen und A 13.11.1 Wir ersetzen die notwendigen Kosten, die aufgrund Sträuchern. behördlicher Anordnungen infolge eines Versiche- rungsfalls entstehen, um Nicht ersetzt werden die Wiederaufforstungskos- ten für Bäume, die im Zeitpunkt des Versicherungs- - Erdreich des Versicherungsgrundstücks zu un- falls bereits abgestorben waren. tersuchen oder zu dekontaminieren oder auszu- tauschen, A 13.13.1 Die Entschädigungsleistung ist auf 10.000 € je Schadenfall begrenzt. - den Aushub in die nächstgelegene, geeignete Deponie zu transportieren und dort abzulagern A 13.14 Beseitigung von Rohrverstopfungen oder zu vernichten, Wir ersetzen, sofern die Gefahr Leitungswasser (A 4) versichert ist, die Kosten für die Beseitigung [Seite 9] von Verstopfungen an Rohren der Wasserversor- Dies setzt voraus, dass der Mietvertrag zum Zeit- gung innerhalb versicherter Gebäude, sofern diese punkt des Versicherungsfalls bereits geschlossen Rohrverstopfung ursächlich für einen versicherten war. Leitungswasserschaden gewesen ist. A 15 In welchem Umfang besteht Versicherungs- A 13.14.1 Die Entschädigungsleistung ist auf 500 € je Scha- schutz? denfall begrenzt. Der Versicherungswert bildet die Grundlage für die A 13.15 Tierbiss an elektrischen Anlagen Berechnung der Entschädigung. Der Versiche- Wir ersetzen Schäden an elektrischen Anlagen und rungswert für das Gebäude gilt auch für Gebäude- Leitungen innerhalb von versicherten Gebäuden, zubehör und weitere Grundstücksbestandteile die unmittelbar durch den Biss von Mardern und nach A 9.3 und A 9.4. Waschbären oder sonstigen wildlebenden Kleinna- A 15.1 Welche Regelungen zur Unterversicherung gibt gern entstehen. Nicht versichert sind Folgeschä- es? den durch das Fehlen elektrischer Spannung. Die A 15.1.1 Wir verzichten abweichend von § 75 Versiche- Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 € rungsvertragsgesetz (VVG) grundsätzlich auf einen begrenzt. Abzug wegen Unterversicherung. A 14 Was ist unter Mietausfall und Mietwert zu ver- Voraussetzung für den Unterversicherungsverzicht stehen? In welchem Umfang sind sie versi- ist, dass die von Dir im Antrag oder zu einem späte- chert? ren Zeitpunkt angegebene Wohn- und Nutzfläche A 14.1 Mietausfall, Mietwert in Quadratmetern im Zeitpunkt des Versicherungs- Wir ersetzen: falls den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. A 14.1.1 Den Mietausfall, wenn Mieter von Wohnräumen Die Wohnfläche ist die Fläche aller zu Wohnzwe- wegen eines Versicherungsfalls zu Recht die Zah- cken genutzten Räume des Hauses und der zu lung der Miete ganz oder teilweise eingestellt ha- Wohnzwecken genutzten Nebengebäude. Hierun- ben. Das schließt die fortlaufenden Betriebskosten ter fallen: im Sinne des Mietrechts ein. Wohnzimmer, Schlafzimmer, Ankleidezimmer (z.B. A 14.1.2 Den ortsüblichen Mietwert von Wohnräumen, die begehbarer Kleiderschrank), Esszimmer, Kinder- Du selbst bewohnst. Das schließt die fortlaufenden zimmer, Lesezimmer, Hobbyräume, Fluren und Betriebskosten im Sinne des Mietrechts ein. Dielen, Küchen, Badezimmer und Toilettenräume, Nebenräume wie Vorräume, Besen- und Speise- Voraussetzung für den Ersatz des Mietwerts ist, kammern (dies sind kleine Kammern von 1-2 m2, dass Dir wegen eines Versicherungsfalls nicht zu- welche sich beispielsweise direkt neben der Küche gemutet werden kann, zumindest Teile der Woh- befinden), Wintergärten, Sauna, Fitnessräume, Ar- nung zu nutzen. beitszimmer sowie beruflich oder gewerblich ge- A 14.1.3 Auch einen durch öffentlich-rechtliche Wiederher- nutzte Räume. stellungsbeschränkungen verursachten zusätzli- Hingegen zählen nicht zur Wohnfläche: chen Mietausfall nach A 14.1.1 bzw. Mietwert nach A 14.1.2. Treppen, Balkone, Loggien, Terrassen, Keller-, Speicher- und Bodenräume (die nicht wohnwirt- A 14.2 Zeitraum für Mietausfall oder Mietwert schaftlich genutzt werden), Waschküchen, Hei- A 14.2.1 Mietausfall oder Mietwert werden für den Zeitraum zungs- oder Technikräume, Abstellräume, Vorrats- ersetzt, in dem Räume nicht benutzbar sind, höchs- oder Weinkeller, Trockenräume, Garagen. tens aber für 24 Monate seit dem Eintritt des Ver- Die Nutzfläche ist die Fläche aller Räume des Hau- sicherungsfalls. ses und der Nebengebäude, welche zu Gewerbe- A 14.2.2 Mietausfall oder Mietwert werden nur insoweit er- oder sonstigen Zwecken genutzt werden. setzt, wie Du die mögliche Wiederbenutzung nicht A 15.2 Gleitender Neubauwert Plus schuldhaft verzögerst. Es gelten die Regelungen zur Schadenabwendungs-/-minderungspflicht A 15.2.1 Versichert ist der ortsübliche Neubauwert der im nach Teil B 3.3.2.1. Versicherungsschein bezeichneten Gebäude zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Hierzu gehören A 14.3 Gewerblich genutzte Räume auch Architektenhonorare sowie sonstige Kon- Für gewerblich genutzte Räume gelten dieselben struktions- und Planungskosten. Voraussetzungen nach A 14.2. Werden innerhalb der Versicherungsperiode A 14.4 Erweiterung Mietausfall A 15.2.1.1 Fläche, A 14.4.1 Endet das Mietverhältnis wegen des Versiche- A 15.2.1.2 Gebäudetyp, rungsfalls, ersetzen wir den Mietausfall. Das gilt bis zur Neuvermietung, wenn diese innerhalb von 24 A 15.2.1.3 Bauausführung oder Monaten erfolgt, höchstens aber bis zum Ablauf A 15.2.1.4 sonstige vereinbarte Merkmale, die der Beitragsbe- des Zeitraums nach A 14.2. rechnung zugrunde liegen, durch bauliche Maß- Dies setzt voraus, dass Du die Räume zum Zeit- nahmen verändert, gilt Folgendes: punkt der Wiederherstellung nicht vermieten Versicherungsschutz besteht bis 12 Monate ab Be- konntest, obwohl er die im Verkehr erforderliche ginn der Maßnahme, auch wenn die getroffene Sorgfalt angewandt hat. Maßnahme wertsteigernd ist. A 14.4.2 Kann ein Mietverhältnis wegen des Versicherungs- A 15.2.2 Im Gleitenden Neubauwert Plus berücksichtigt falls nicht angetreten werden, ersetzen wir den sind: Mietausfall. Das gilt ab dem Zeitpunkt des vertrag- - Mehrkosten bis 50.000 € durch öffentlich- lich vereinbarten Mietbeginns bis zum Ablauf des rechtliche Wiederherstellungsbeschränkungen, Zeitraums nach A 14.2. [Seite 10] die dadurch entstehen, dass versicherte und vom der „Tariflohnindex für das Baugewerbe" für das 2. Schaden betroffene Sachen wegen öffentlich- Quartal des Vorjahres. rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art Beide Indizes gibt das Statistische Bundesamt be- und Güte wiederhergestellt oder wiederbe- kannt. schafft werden können Bei dieser Anpassung werden die Änderung des - Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Baupreisindex zu 80 Prozent und die des Tariflohn- Versicherungsfalls und der unverzüglich veran- index zu 20 Prozent berücksichtigt. Bei der Berech- lassten Wiederherstellung nung der Veränderungsraten zum Vorjahr und der - Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die anschließenden Gewichtung der Veränderungsra- Wiederherstellung der Sachen in derselben Art ten wird jeweils auf zwei Stellen nach dem Komma und Güte infolge Technologiefortschritts entwe- gerundet. der nicht möglich ist oder nur mit unwirtschaftli- Der Anpassungsfaktor wird auf zwei Stellen nach chem Aufwand möglich wäre. Die Ersatzgüter dem Komma gerundet. müssen hierbei den vorhandenen Sachen mög- Soweit bei Rundungen die dritte Zahl nach dem lichst nahe kommen. Komma eine Fünf oder eine höhere Zahl ist, wird A 15.2.3 Wir passen den Versicherungsschutz nach A 15.2.1 aufgerundet, sonst abgerundet. an die Baukostenentwicklung an. Insoweit besteht A 17.2 Anpassung des Beitrags Versicherungsschutz auf der Grundlage des orts- üblichen Neubauwerts zum Zeitpunkt der unver- A 17.2.1 Verlängert sich der Versicherungsvertrag nach züglich nach dem Versicherungsfall veranlassten B 2.1.2 sind wir berechtigt, die Tarifbeiträge je ver- Wiederherstellung. sicherter Gefahr zu Beginn des jeweiligen Vertrags- verlängerungszeitraums zu ändern. A 15.3 Gleitender Zeitwert Plus bei unterlassener oder verspäteter Wiederherstellung Für die Kalkulation der einzelnen Beitragssätze werden der erwartete Schadenbedarf, die Risikoart, Bei Gebäuden, die nicht oder verspätet wiederher- die Kosten (insbesondere für Vertrieb, Verwaltung gestellt werden (A 19.6), ist nur der Gleitende Zeit- und für die Rückversicherung), der Gewinnansatz wert Plus versichert. und die Feuerschutzsteuer berücksichtigt. Der Gleitende Zeitwert Plus ist der Neubauwert A 17.2.2 Wir sind berechtigt und verpflichtet, die Beitragss- Plus zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls abzüg- ätze für bestehende Versicherungsverträge zu lich der Wertminderung insbesondere durch Alter überprüfen (Neukalkulation). Wenn die Entwick- und Abnutzungsgrad. lung des Schadenbedarfs und der Feuerschutz- A 16 Wie wird der Beitrag ermittelt? steuer es erforderlich machen, sind wir berechtigt Grundlagen der Berechnung des Beitrags sind: und im Fall einer sich aus der Neukalkulation erge- benden Beitragssatzreduzierung verpflichtet, den A 16.1 Die Fläche, bzw. die einzelnen Beitragssätze entsprechend an- A 16.2 der Gebäudetyp, zupassen. Bei der Neukalkulation dürfen die durch A 16.3 die Bauausführung und -ausstattung, gesetzlich vorgeschriebene Veränderung des be- triebsnotwendigen Sicherheitskapitals entstehen- A 16.4 die Nutzung, den Kapitalkosten berücksichtigt werden, nicht je- A 16.5 sonstige vereinbarte Merkmale, die für die Bei- doch Erhöhungen des Gewinnansatzes und der tragsberechnung erheblich sind und Provision. Veränderungen von Beitragsfaktoren in A 16.6 der Anpassungsfaktor. der gleitenden Neuwertversicherung, die bereits in Der jeweils zu zahlende Jahresbeitrag wird berech- der Berechnung des Anpassungsfaktors eingegan- net durch die Multiplikation folgender Werte: gen sind, dürfen nicht noch einmal bei der Neukal- kulation berücksichtigt werden. Anzahl der Quadratmeter Wohn- und Nutzfläche, Die Neukalkulation erfolgt mindestens alle fünf Beitrag je Quadratmeter Wohn- und Nutzfläche, Jahre. Anpassungsfaktor. A 17.2.3 Die Neukalkulation der Beitragssätze wird nach A 17 Was sind die Grundlagen der Anpassung von versicherungsmathematischen Grundsätzen Versicherungsschutz und Beitrag? durchgeführt und berücksichtigt auf Grundlage der bisherigen Schadenentwicklung insbesondere die Es gelten folgende Grundlagen: voraussichtliche künftige Entwicklung des Scha- A 17.1 Beitrag und Anpassungsfaktor in der gleitenden denbedarfs. Dabei können auch unternehmens- Neuwertversicherung übergreifende Daten verwendet werden, wenn un- A 17.1 .1 Wird der Versicherungsschutz nach A 15.2.3 ange- ternehmenseigene Daten nicht in ausreichender passt, verändert sich der Beitrag. Dazu kommt es, Weise zur Verfügung stehen. Für Teile des Gesamt- wenn sich der Anpassungsfaktor erhöht oder ver- bestandes, die nach objektiven risikobezogenen mindert. Kriterien abgrenzbar sind, kann zur Ermittlung des A 17.1.2 Der Anpassungsfaktor verändert sich jeweils zum 1. Anpassungsbedarfs auf den entsprechenden Teil- Januar eines jeden Jahres für die in diesem Jahr bestand abgestellt werden, wenn die Kalkulation beginnende Versicherungsperiode. Er erhöht oder hierfür auf Grundlage einer versicherungsmathe- vermindert sich entsprechend dem Prozentsatz, matisch ausreichenden Anzahl gleichartiger Risi- um den sich folgende Indizes geändert haben: ken möglich ist. Der „Baupreisindex für Wohngebäude“ für den Mo- A 17.2.4 Ergibt sich bei der Neukalkulation eines Beitrags- nat Mai des Vorjahres satzes ein Änderungsbedarf von zumindest fünf Prozentpunkten, so sind wir berechtigt, diesen Bei- und [Seite 11] tragssatz für die bestehenden Verträge entspre- verwendet werden darf, dann erhältst Du eine ent- chend anzupassen. Würde die Änderung zu einer sprechende Entschädigung nach A 19.1.1. Beitragssatzminderung von mindestens fünf Pro- Das setzt voraus, dass zent führen, so sind wir zu einer entsprechenden A 19.1.2.1 die behördlichen Anordnungen nicht vor Eintritt Anpassung verpflichtet. Bedingungsgemäß unter- des Versicherungsfalls erteilt wurden bliebene Anpassungen (Anpassungen unter fünf Prozent) bzw. kalkulatorisch nicht genutzte Anpas- oder sungspotentiale können bei den folgenden Anpas- A 19.1.2.2 die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versi- sungen berücksichtigt werden. cherungsfalls nicht aufgrund öffentlich-rechtlicher A 17.2.5 Liegen alle Voraussetzungen für die Anpassung ei- Vorschriften ganz oder teilweise untersagt war. nes Beitragssatzes vor, so erfolgt diese zu Beginn A 19.1.3 Preissteigerungen zwischen dem Versicherungsfall des nächsten Versicherungsjahres. Eine Beitrags- und der Wiederherstellung werden entschädigt, erhöhung wird jedoch nur wirksam, wenn Dir die wenn die Wiederherstellung innerhalb von drei Mitteilung hierüber spätestens einen Monat vor Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sicher- Wirksamkeit der Beitragserhöhung zugeht. Wir ha- gestellt wird. ben in dieser Mitteilung darauf hinzuweisen, dass A 19.1.4 Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei Du den Versicherungsvertrag auf Grund der Bei- der Entschädigungsberechnung nach A 19.1.1 ange- tragserhöhung innerhalb eines Monats nach Erhalt rechnet. dieser Mitteilung mit sofortiger Wirkung, frühes- tens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens A 19.2 Gemeiner Wert der Beitragserhöhung kündigen kannst. Soweit ein Gebäude zum Abbruch bestimmt oder Die Kündigung nach dieser Vorschrift bedarf der sonst dauerhaft entwertet, werden versicherte Sa- Textform. chen zum erzielbaren Verkaufspreis ohne den Grundstücksanteil entschädigt. A 18 Was geschieht bei einer nachträglichen Ände- A 19.3 Geringerwertige oder höherwertige Bauausge- rung eines Beitragsmerkmals? staltung A 18.1 Beitragserhöhung A 19.3.1 Sind die versicherten Gebäude zum Zeitpunkt des Ändert sich nachträglich ein Umstand nach A 16.1 Versicherungsfalls in der tatsächlichen Bauausge- bis A 16.5 und ergibt sich dadurch ein höherer Bei- staltung geringerwertig als im Versicherungsver- trag, gilt: trag beschrieben, gilt: Wir können den höheren Beitrag ab dem Zeitpunkt Wir sind nicht verpflichtet, mehr als den tatsächlich verlangen, zu dem die Änderung angezeigt wird. eingetretenen Schaden zum ortsüblichen Neubau- A 18.2 Beitragsreduzierung wert zu ersetzen. Entfällt nachträglich ein Umstand nach A 16.1 bis A 19.3.2 Ist zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls die tat- A 16.5 und ergibt sich dadurch ein niedrigerer Bei- sächliche Bauausgestaltung höherwertig, gilt: trag, gilt: Dies kann zu einer Kürzung der Entschädigung füh- Wir reduzieren den Beitrag ab dem Zeitpunkt, ab ren. dem wir davon Kenntnis erlangen. Das gleiche gilt, Grundlage für die Entschädigung ist dann die im wenn diese Umstände ihre Bedeutung verloren ha- Versicherungsvertrag beschriebene Bauausgestal- ben oder Du nur irrtümlich angenommen hattest, tung (A 21.1 bis A 21.5). Wir ersetzen in diesem Fall dass sie vorliegen. nur die dafür ortsüblichen Wiederherstellungskos- ten (A 19.1.1.1) bzw. die notwendigen Reparaturkos- A 19 Wie wird die Entschädigung ermittelt? ten (A 19.1.1.2). A 19.1 Grundlagen der Entschädigungsberechnung Die folgenden Regelungen bleiben davon unbe- A 19.1.1 Wir ersetzen: rührt: A 19.1.1.1 Bei zerstörten Gebäuden die ortsüblichen Wieder- - Umfang und Anpassung des Versicherungs- herstellungskosten nach A 15.2.1 zum Zeitpunkt des schutzes (siehe A 15), Versicherungsfalls. Das schließt Mehrkosten nach - Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht A 15.2.2 ein. Architektenhonorare sowie sonstige nach Teil B 3 und Konstruktions- und Planungskosten gehören auch zur Entschädigung. - Gefahrerhöhung (siehe A 23 sowie Teil B 3.2). A 19.1.1.2 Bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen be- A 19.4 Kosten schädigten Sachen die erforderlichen Reparatur- Versicherte Kosten nach A 13 werden ersetzt, wenn kosten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Wir sie nachweislich tatsächlich angefallen sind. Dabei ersetzen außerdem eine Wertminderung, die durch werden die jeweils vereinbarten Entschädigungs- die Reparatur nicht ausgeglichen wird. Ersetzt wird grenzen berücksichtigt. aber höchstens der Versicherungswert zum Zeit- A 19.5 Mietausfall, Mietwert punkt des Versicherungsfalls. Wir ersetzen den versicherten Mietausfall bzw. A 19.1.1.3 Bei zerstörten oder abhandengekommenen sonsti- Mietwert bis zum Ende des vereinbarten Zeitraums gen Sachen den Wiederbeschaffungspreis für Sa- nach A 14.2. chen gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. A 19.6 Neuwertanteil A 19.1.2 Wenn wegen öffentlich-rechtlicher Vorschriften Du erwirbst den Anspruch auf Zahlung des Teils der technisch noch brauchbare Sachsubstanz der ver- Entschädigung, der den Zeitwertschaden über- sicherten Sachen für die Wiederherstellung nicht steigt (Neuwertanteil) nur unter folgenden Voraus- setzungen: [Seite 12] A 19.6.1 Du stellst sicher, dass die Entschädigung verwen- A 20.3.3 Beide Sachverständige benennen in Textform (z.B. det wird, um versicherte Sachen in gleicher Art und E-Mail, Telefax oder Brief) vor Beginn ihrer Fest- Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wieder- stellungen einen dritten Sachverständigen als Ob- herzustellen oder wiederzubeschaffen mann. Die Regelung nach A 20.3.2 gilt auch für und seine Benennung. Wenn sich die Sachverständigen nicht einigen, wird der Obmann durch das für den A 19.6.2 die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ist Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. Dies innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach geschieht auf Antrag einer der beiden Parteien. Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt. A 20.4 Feststellung Ist die Wiederherstellung an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu Die Feststellungen der Sachverständigen müssen vertreten, genügt es, das Gebäude an anderer enthalten: Stelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland A 20.4.1 Ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, der zu errichten. zerstörten und der beschädigten versicherten Sa- Du musst den Neuwertanteil zurückzahlen, wenn chen mit den dazugehörigen Versicherungswerten Du verschuldet hast, dass die Sache nicht innerhalb zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder A 20.4.2 Die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungs- wiederbeschafft wurde. kosten. A 19.7 Mehrwertsteuer A 20.4.3 Die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sa- Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und so- chen. weit sie tatsächlich angefallen ist. Sie wird nicht er- A 20.4.4 Die versicherten Kosten und den versicherten setzt, wenn Du zum Vorsteuerabzug berechtigt Mietausfall bzw. Mietwert. bist. A 20.5 Verfahren nach der Feststellung A 19.8 Selbstbeteiligung Jeder Sachverständige übermittelt seine Feststel- Selbstbeteiligungen werden in der vereinbarten lungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Höhe von der Entschädigung abgezogen. Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, übergeben wir sie unverzüglich dem Obmann. A 20 Welche Regeln gelten für das Sachverständi- Dieser entscheidet über die darin streitig gebliebe- genverfahren? nen Punkte. Die Feststellungen der Sachverständi- A 20.1 Feststellung der Schadenhöhe gen bilden dabei die Grenzen für den Entschei- Du kannst nach Eintritt des Versicherungsfalls ver- dungsspielraum des Obmanns. Seine Entscheidung langen, dass die Höhe des Schadens in einem Sach- übermittelt der Obmann beiden Parteien gleichzei- verständigenverfahren festgestellt wird. tig. Ein solches Sachverständigenverfahren können wir Die Feststellungen der Sachverständigen bzw. des und Du auch gemeinsam vereinbaren. Obmanns sind für die Vertragsparteien verbindlich. Sie sind unverbindlich, wenn nachgewiesen wird, A 20.2 Weitere Feststellungen dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage er- Wir können mit Dir vereinbaren, das Sachverstän- heblich abweichen. Aufgrund von verbindlichen digenverfahren auf weitere Feststellungen zum Feststellungen berechnen wir die Entschädigung. Versicherungsfall auszudehnen. Wenn die Feststellungen unverbindlich sind, trifft A 20.3 Verfahren vor der Feststellung das Gericht eine verbindliche Feststellung. Für das Sachverständigenverfahren gilt: Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Fest- A 20.3.1 Jede Partei hat in Textform (z.B. E-Mail, Telefax stellung nicht treffen können oder wollen oder sie oder Brief) einen Sachverständigen zu benennen. verzögern. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt A 20.6 Kosten hat, kann die andere Partei in Textform (z.B. E-Mail, Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt Telefax oder Brief) auffordern, den zweiten Sach- jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die verständigen zu benennen. Dabei muss sie den von Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur ihr benannten Sachverständigen angeben. Der Hälfte. zweite Sachverständige muss innerhalb von zwei A 20.6.1 Soweit der entschädigungspflichtige Schaden Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt 25.000 € übersteigt, ersetzen wir die durch Dich werden. Wenn das nicht geschieht, kann die auffor- gemäß A 20.6 zu tragenden Kosten des Sachver- dernde Partei den Sachverständigen durch das für ständigenverfahrens. den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In seiner Aufforderung müssen wir Dich auf A 20.7 Obliegenheiten diese Folge hinweisen. Durch das Sachverständigenverfahren werden A 20.3.2 Wir dürfen folgende Personen nicht als Sachver- Deine Obliegenheiten nicht berührt. ständigen benennen: A 21 Wann wird die Entschädigung gezahlt und wie A 20.3.2.1 Mitbewerber von Dir; wird sie verzinst? A 20.3.2.2 Personen, die mit Dir in dauernder Geschäftsver- A 21.1 Fälligkeit der Entschädigung bindung stehen; A 21.1.1 Die Entschädigung wird fällig, wenn wir den An- A 20.3.2.3 Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäfts- spruch dem Grund und der Höhe nach abschlie- partnern von Dir angestellt sind oder mit Dir in ei- ßend festgestellt haben. nem ähnlichen Verhältnis stehen. Du kannst einen Monat nach Meldung des Scha- dens den Betrag als Abschlagszahlung beanspru- chen, der voraussichtlich mindestens zu zahlen ist. [Seite 13] A 21.1.2 Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil liert werden. Außerdem sind dort alle wasserfüh- der Entschädigung wird fällig, nachdem Du nach- renden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu gewiesen hast, dass er die Wiederherstellung oder entleeren und entleert zu halten. Wiederbeschaffung sichergestellt hat. A 22.1.3 In der kalten Jahreszeit müssen alle Gebäude und A 21.2 Rückzahlung des Neuwertanteils Gebäudeteile beheizt werden. Dies ist genügend Du bist zur Rückzahlung der nach A 21.1.2 geleiste- häufig zu kontrollieren. Alternativ sind dort alle ten Entschädigung verpflichtet, wenn die Sache in- wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzu- folge Deines Verschuldens nicht innerhalb einer sperren, zu entleeren und entleert zu halten. angemessenen Frist wiederhergestellt oder wie- A 22.1.4 Zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. derbeschafft worden ist. Das gilt auch für Zinsen, Rückstauschäden gilt: die der Versicherer nach A 21.3.2 gezahlt hat. A 22.1.4.1 Rückstausicherungen müssen nach der jeweils gel- A 21.3 Verzinsung tenden Landesbauordnung funktionsbereit gehal- Für die Verzinsung gelten folgende Regelungen, ten (und regelmäßig gewartet) werden. soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine A 22.1.4.2 Die Abflussleitungen auf dem Versicherungsgrund- weitergehende Zinspflicht besteht: stück müssen frei gehalten werden. A 21.3.1 Entschädigung A 22.2 Folgen einer Obliegenheitsverletzung Sie ist ab der Anzeige des Schadens zu verzinsen. Verletzt Du eine der in A 22.1 genannten Obliegen- Dies gilt nicht, soweit die Entschädigung innerhalb heiten, gilt unter den Voraussetzungen nach Teil eines Monats geleistet wurde. B 3.3.1.3 und B 3.3.3 folgendes: A 21.3.2 Über den Zeitwertschaden hinausgehender Teil Wir sind berechtigt zu kündigen. Außerdem kann er der Entschädigung ganz oder teilweise leistungsfrei sein. Dieser ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem A 22.2.1 Verzicht auf Leistungskürzung bei grob fahrläs- der Versicherungsnehmer die Sicherstellung für die siger Herbeiführung des Versicherungsfalls Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung nach- Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versiche- gewiesen hat. rungsfalls durch Dich oder Deinen Repräsentanten A 21.3.3 Zinssatz verzichten wir auf unser Recht, die Entschädi- Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jewei- gungsleistung gemäß § 81 Versicherungsvertrags- ligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs gesetz (VVG) zu kürzen. Dies gilt nicht, wenn ge- (§ 247 BGB), mindestens aber bei 4 Prozent und setzliche oder vertraglich vereinbarte Obliegenhei- höchstens bei 6 Prozent Zinsen pro Jahr. ten, wie zum Beispiel Sicherheitsvorschriften oder die Gefahrstandspflicht, grob fahrlässig verletzt Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädi- werden. gung fällig. A 21.4 Hemmung A 23 Welche besonderen Umstände erhöhen die Ge- fahr? Bei der Berechnung der Fristen nach A 21.1 und A 21.3.1 und A 21.3.2 gilt: A 23.1 Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung Nicht zu berücksichtigen ist der Zeitraum, für den Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung nach Teil wegen Deines Verschuldens die Entschädigung B 3.2 kann insbesondere in den folgenden Fällen nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann. vorliegen: A 21.5 Aufschiebung der Zahlung A 23.1.1 Es ändert sich ein Umstand, nach dem wir vor Ver- tragsschluss gefragt haben. Wir können die Zahlung aufschieben, solange A 23.1.2 Ein Gebäude oder der überwiegende Teil eines Ge- A 21.5.1 Zweifel an Deiner Empfangsberechtigung beste- bäudes länger als 120 Tage nicht genutzt bzw. hen; durch Baumaßnahmen unbenutzbar wird. Hiervon A 21.5.2 ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren unberührt bleiben Deine Obliegenheiten (Sicher- gegen Dich oder Deine Repräsentanten aus Anlass heitsvorschriften). dieses Versicherungsfalls noch läuft; A 23.1.3 Das Gebäude oder der überwiegende Teil des Ge- A 21.5.3 eine gesetzlich vorgesehene Mitwirkung des Real- bäudes wird nicht mehr genutzt. gläubigers nicht erfolgte. A 23.1.4 Am Gebäude werden Baumaßnahmen durchge- A 22 Welche vertraglich vereinbarten Sicherheits- führt, in deren Verlauf das Dach ganz oder teilweise vorschriften (zusätzliche Obliegenheiten) hast entfernt wird. Du vor dem Versicherungsfall zu erfüllen? A 23.1.5 Baumaßnahmen am Gebäude führen dazu, dass es A 22.1 Sicherheitsvorschriften überwiegend unbenutzbar wird. Als vertraglich vereinbarte, zusätzliche Obliegen- A 23.1.6 In dem Gebäude wird ein Gewerbebetrieb aufge- heiten gelten folgende Sicherheitsvorschriften: nommen oder verändert. A 22.1.1 Versicherte Sachen sind stets in ordnungsgemä- A 23.1.7 Das Gebäude wird nach Vertragsschluss unter ßem Zustand zu erhalten. Dies gilt insbesondere für Denkmalschutz gestellt. wasserführende Anlagen und Einrichtungen, Dä- A 23.2 Folgen einer Gefahrerhöhung cher und außen angebrachte Sachen. Die Folgen einer Gefahrerhöhung sind in Teil Mängel oder Schäden an diesen Sachen müssen B 3.2.3 bis B 3.2.5 geregelt. unverzüglich beseitigt werden. A 22.1.2 Nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile müs- sen zu jeder Jahreszeit genügend häufig kontrol- [Seite 14] A 24 Welche Besonderheiten gelten bei Kündigun- Der Versicherungsfall ist später als einen Monat gen und angemeldeten Realrechten? nach dem Zeitpunkt eingetreten, zu dem die An- Hat ein Realgläubiger sein Grundpfandrecht ange- zeige hätte zugehen müssen. Wir weisen nach, dass meldet, ist eine Kündigung des Versicherungsver- er den bestehenden Vertrag mit dem Erwerber hältnisses durch Dich für die Gefahrengruppe nicht geschlossen hätte. Feuer (A 3) in folgenden Fällen wirksam: A 25.3.3 Abweichend von A 25.3.2 sind wir in folgenden Fäl- A 24.1 Du hast vor Ablauf des Versicherungsvertrags len verpflichtet zu leisten: nachgewiesen, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem die Uns war die Veräußerung zu dem Zeitpunkt be- Kündigung spätestens zulässig war, das Grund- kannt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müs- stück nicht mehr mit dem Grundpfandrecht belas- sen. Zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls war die tet war Frist für die Kündigung durch uns bereits abgelau- oder fen, und wir hatten nicht gekündigt. A 24.2 Du hast vor Ablauf des Versicherungsvertrags A 26 Update-Garantie nachgewiesen, dass der Realgläubiger der Kündi- Werden wir die dieser Wohngebäudeversicherung gung zugestimmt hat. zugrundeliegende Versicherungsbedingungen aus- Dies gilt nicht für eine Kündigung nach Veräuße- schließlich zu Deinem Vorteil und ohne Mehrbei- rung oder im Versicherungsfall. trag ändern, so gelten die Inhalte der neuen Bedin- gungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Ver- A 25 Was gilt, wenn versicherte Sachen veräußert trag. werden? A 25.1 Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang A 25.1.1 Veräußerst Du die versicherte Sache, tritt der Er- werber an dessen Stelle in den Versicherungsver- trag ein. Dies geschieht zum Zeitpunkt des Eigen- tumsübergangs. Bei Immobilien erfolgt dieser zum Datum des Grundbucheintrags. Ab diesem Zeitpunkt übernimmt der Erwerber Deine Rechte und Pflichten aus dem Versiche- rungsverhältnis. A 25.1.2 Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Gesamtschuldner. Das gilt für den Bei- trag der Versicherungsperiode, in welcher der Ei- gentumsübergang erfolgt. A 25.1.3 Wir müssen den Eintritt des Erwerbers in den Ver- sicherungsvertrag erst gegen sich gelten lassen, wenn wir hiervon Kenntnis erlangen. A 25.2 Kündigungsrechte A 25.2.1 Wir sind berechtigt, gegenüber dem Erwerber den Versicherungsvertrag zu kündigen. Dabei müssen wir eine Frist von einem Monat einhalten. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn wir es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis von der Veräußerung ausüben. A 25.2.2 Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsver- trag mit sofortiger Wirkung oder mit Wirkung zum Ende der laufenden Versicherungsperiode in Text- form (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn er es nicht in- nerhalb eines Monats nach dem Erwerb ausübt. Fehlt dem Erwerber die Kenntnis, dass eine Versi- cherung besteht, erlischt das Kündigungsrecht ei- nen Monat nachdem er die Kenntnis erlangt hat. A 25.2.3 Im Falle der Kündigung nach A 25.2.1 und A 25.2.2 haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags. A 25.3 Anzeigepflichten A 25.3.1 Die Veräußerung ist uns vom Veräußerer oder Er- werber unverzüglich in Textform (z.B. E-Mail, Tele- fax oder Brief) anzuzeigen. A 25.3.2 Ist die Anzeige unterblieben, sind wir nicht ver- pflichtet im Versicherungsfall zu leisten. Dies gilt nur, wenn die folgenden Voraussetzungen beide vorliegen: [Seite 15] Teil B Unsere Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn Du die Nichtzahlung zu vertreten hast. B1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitrags- zahlung B 1.4 Folgebeitrag B 1.1 Beginn des Versicherungsschutzes B 1.4.1 Fälligkeit Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versi- Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes cherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen ver- Beitragszeitraums fällig. späteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Einmalbeitrags. Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung B 1.2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode angegebenen Zeitpunkt erfolgt. B 1.2.1 Beitragszahlung B 1.4.2 Verzug und Schadensersatz Die Beiträge können je nach Vereinbarung in einem Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, ge- einzigen Betrag (Einmalbeitrag) oder durch Mo- rätst Du ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, nats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbei- wenn Du die verspätete Zahlung zu vertreten hast. träge (laufende Beiträge) entrichtet werden. Bist Du mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Ver- Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Ver- zug, sind wir berechtigt, Ersatz des uns durch den sicherungssteuer, die Du in der jeweils vom Gesetz Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. bestimmten Höhe zu entrichten hast. B 1.4.3 Mahnung B 1.2.2 Versicherungsperiode Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, Die Versicherungsperiode umfasst bei Monatsbei- können wir Dich auf Deine Kosten in Textform (z.B. trägen einen Monat, bei Vierteljahresbeiträgen ein E-Mail oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Vierteljahr, bei Halbjahresbeiträgen ein Halbjahr Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zah- und bei Jahresbeiträgen ein Jahr. Beim Einmalbei- lungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zu- trag entspricht die Versicherungsperiode der ver- gang der Zahlungsaufforderung betragen. einbarten Vertragsdauer. Die Mahnung ist nur wirksam, wenn wir je Vertrag B 1.3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffern und Dich auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündi- B 1.3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags gungsrecht) hinweisen. Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich B 1.4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig, jedoch nicht vor dem Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten beantragten Versicherungsbeginn. Dies gilt unab- Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und bist Du hängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungs- so sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei. beginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder ein- malige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss B 1.4.5 Kündigung nach Mahnung zu zahlen. Bist Du mit der Zahlung der geschuldeten Beträge Zahlst Du nicht rechtzeitig nach dem in Absatz 1 in Verzug, können wir nach Ablauf der in der Mah- oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versi- nung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne cherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veran- Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger lasst ist. Wirkung kündigen. Weicht der Versicherungsschein von Deinem An- Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zah- trag oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der lungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Mo- die Kündigung wirksam, wenn Du zu diesem Zeit- nat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zah- punkt mit der Zahlung in Verzug bist. Hierauf haben len. wir Dich bei der Kündigung ausdrücklich hinzuwei- sen. B 1.3.2 Rücktrittsrecht bei Zahlungsverzug B 1.4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht recht- zeitig nach B 1.3.1 gezahlt, so können wir vom Ver- Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung trag zurücktreten, solange Du die Zahlung nicht innerhalb eines Monats nach der Kündigung veran- veranlasst hast. lasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungs- frist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn Du die wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Nichtzahlung nicht zu vertreten hast. Fristablauf veranlasst wird. B 1.3.3 Leistungsfreiheit Unsere Leistungsfreiheit nach B 1.4.4 bleibt bis zur Wenn Du den ersten oder einmaligen Beitrag nicht Zahlung bestehen. rechtzeitig nach B 1.3.1 zahlst, so sind wir für einen B 1.5 Lastschriftverfahren (SEPA-Lastschriftmandat) vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versiche- rungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraus- B 1.5.1 Deine Pflichten setzung ist, dass wir Dich durch eine gesonderte Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto Mitteilung in Textform (z.B. E-Mail oder Brief) oder vereinbart, hast Du zum Zeitpunkt der Fälligkeit des durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungs- Beitrags für eine ausreichende Deckung des Kontos schein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des zu sorgen. Beitrags aufmerksam gemacht haben. [Seite 16] Können wir den fälligen Beitrag ohne Verschulden B 1.6.2.5 Du bist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, von Dir nicht einziehen, ist die Zahlung auch dann wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Ver- noch rechtzeitig, wenn sie rechtzeitig nach unserer sicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse in Textform (z.B. E-Mail oder Brief) abgegebenen bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unter- Zahlungsaufforderung erfolgt. nehmen oder für ein anderes künftiges Interesse Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer dem Fälligkeitstag eingezogen werden kann und kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr Du einer berechtigten Einziehung nicht wider- verlangen. sprichst. Hast Du ein nicht bestehendes Interesse in der Ab- B 1.5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug sicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag Hast Du es zu vertreten, dass ein oder mehrere Bei- nichtig. Uns steht in diesem Fall der Beitrag bis zu träge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, dem Zeitpunkt zu, zu dem wir von den die Nichtig- nicht eingezogen werden können, sind wir berech- keit begründenden Umständen Kenntnis erlangen. tigt, das SEPA-Lastschriftmandat in Textform (z.B. E-Mail oder Brief) zu kündigen. B2 Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung Wir haben in der Kündigung darauf hinzuweisen, B 2.1 Dauer und Ende des Vertrags dass Du verpflichtet bist, den ausstehenden Beitrag B 2.1.1 Vertragsdauer und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln. Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein an- Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsge- gegebenen Zeitraum abgeschlossen. bühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug B 2.1.2 Stillschweigende Verlängerung, Kündigungs- können Dir in Rechnung gestellt werden. recht Ferner können wir, sofern monatliche Beitragszah- Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem lung vereinbart wurde, für die Zukunft vierteljährli- Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein che Beitragszahlung verlangen. Jahr, wenn er nicht von Dir oder uns fristgerecht B 1.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung gekündigt wird. B 1.6.1 Allgemeiner Grundsatz B 2.1.2.1 Du hast das Recht den Vertrag jederzeit zu kündi- Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht uns gen. Für die Wirksamkeit Deiner Kündigung ist der nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeit- von Dir angegebene Zeitpunkt, frühestens der Zu- raum entspricht, in dem der Versicherungsschutz gang Deines Kündigungsschreibens bei uns maß- bestanden hat. geblich. Die Kündigung muss in Textform erfolgen. B 1.6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, B 2.1.2.2 Wir haben das Recht, den Vertrag mit einer Frist Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicher- von drei Monaten zum vereinbarten Ablauf der Ver- ten Interesse sicherung gemäß B 2.1.1 oder jedes darauffolgen- B 1.6.2.1 Widerrufst Du Deine Vertragserklärung innerhalb den Jahres zu kündigen. von 14 Tagen, haben wir nur den auf die Zeit nach B 2.1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, wir in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufs- ohne dass es einer Kündigung bedarf. recht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu B 2.1.4 Wegfall des versicherten Interesses zahlenden Betrag hingewiesen und Du zugestimmt hast, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn Widerrufsfrist beginnt. der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblie- dem Zeitpunkt, zu dem wir vom Wegfall des Inte- ben, haben wir zusätzlich den für das erste Versi- resses Kenntnis erlangen. cherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn Du Leistungen aus dem Versiche- B 2.1.5 Versicherungsjahr rungsvertrag in Anspruch genommen hast. Das Versicherungsjahr erstreckt sich über einen B 1.6.2.2 Treten wir wegen Verletzung einer vorvertragli- Zeitraum von zwölf Monaten. Besteht die verein- chen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zu- barte Vertragsdauer jedoch nicht aus ganzen Jah- rück, so steht uns der Beitrag bis zum Zugang der ren, wird das erste Versicherungsjahr entspre- Rücktrittserklärung zu. chend verkürzt. Die folgenden Versicherungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils Beenden wir den Versicherungsvertrag durch ganze Jahre. Rücktritt, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht uns B 2.2 Kündigung nach Versicherungsfall eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B 2.2.1 Kündigungsrecht B 1.6.2.3 Beenden wir den Versicherungsvertrag durch An- Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, fechtung wegen arglistiger Täuschung, so steht uns wenn der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklä- - von uns eine Schadensersatzzahlung oder eine rung zu. Zahlung von Sanierungskosten von Umwelt- B 1.6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach Beginn der schäden geleistet wurde, Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht – wir Deinen Anspruch auf Freistellung zu Unrecht uns der Beitrag zu, den wir hätten beanspruchen abgelehnt haben, oder können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem wir vom – Dir eine Klage über einen versicherten Anspruch Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt haben. gerichtlich zugestellt wird. [Seite 17] Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Text- B 3.1.2.2 Kündigung form (z.B. E-Mail oder Brief) spätestens einen Mo- Verletzt Du Deine Anzeigepflicht nach B 3.1.1 Ab- nat nach der Zahlung, der Ablehnung oder der Zu- satz 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, können wir stellung der Klage zugegangen sein. den Vertrag kündigen. B 2.2.2 Wirksamwerden Deiner Kündigung Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn Du Kündigst Du, wird Deine Kündigung mit ihrem Zu- nachweist, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis gang bei uns wirksam. Du kannst jedoch bestim- der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder men, dass die Kündigung zu einem späteren Zeit- anderen Bedingungen geschlossen hätten. punkt, spätestens jedoch zum Ende des laufenden B 3.1.2.3 Vertragsänderung Versicherungsjahres, wirksam wird. Dein Kündi- Hast Du Deine Anzeigepflicht nach B 3.1.1 Absatz 1 gungsrecht gemäß B 2.1.2.1 bleibt davon unberührt. nicht vorsätzlich verletzt und hätten wir bei Kennt- B 2.2.3 Wirksamwerden unserer Kündigung nis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlos- Zugang bei Dir wirksam. sen, so werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei ei- B3 Anzeigepflicht und andere Obliegenheiten ner von Dir unverschuldeten Pflichtverletzung wer- B 3.1 Anzeigepflichten bis zum Vertragsschluss den die anderen Bedingungen ab der laufenden B 3.1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. über gefahrerhebliche Umstände Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Bei- Du hast bis zur Abgabe Deiner Vertragserklärung trag um mehr als 10 Prozent oder schließen wir die uns alle Dir bekannten Gefahrumstände anzuzei- Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Um- gen, nach denen wir in Textform (z.B. E-Mail oder stand aus, so kannst Du den Vertrag innerhalb ei- Brief) gefragt haben und die für unseren Entschluss nes Monats nach Zugang unserer Mitteilung ohne erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mittei- Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch lung haben wir Dich auf Dein Kündigungsrecht hin- dann, wenn wir Dir nach Deiner Vertragserklärung, zuweisen. aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von B 3.1.3 Frist und Form für die Ausübung unserer Rechte Satz 1 in Textform stellen. Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Wird der Vertrag von einer Person geschlossen, die Vertragsänderung müssen wir innerhalb eines Mo- Dich vertritt, so sind bei der Anwendung von Ab- nats schriftlich geltend machen. Dabei haben wir satz 1 und B 3.1.2 sowohl die Kenntnis und die Arg- die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklä- list Deines Vertreters als auch die Kenntnis und die rung stützen. Zur Begründung können wir nach- Arglist von Dir zu berücksichtigen. träglich weitere Umstände innerhalb eines Monats Du kannst Dich darauf, dass die Anzeigepflicht nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Mo- nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt wor- natsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von den ist, nur berufen, wenn weder Deinem Vertreter der Verletzung der Anzeigepflicht und der Um- noch Dir Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last stände Kenntnis erlangen, die das von uns jeweils fällt. geltend gemachte Recht begründen. B 3.1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht B 3.1.4 Unsere Hinweispflicht B 3.1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschut- Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur zes Vertragsänderung stehen uns nur zu, wenn wir Dich durch eine gesonderte Mitteilung in Textform Verletzt Du Deine Anzeigepflicht nach B 3.1.1 Ab- (z.B. E-Mail oder Brief) auf die Folgen der Verlet- satz 1, können wir vom Vertrag zurücktreten. Im zung der Anzeigepflicht hingewiesen haben. Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangen- heit kein Versicherungsschutz. B 3.1.5 Ausschluss von unseren Rechten Wir haben jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn Du Wir können uns auf unsere Rechte zum Rücktritt, nachweist, dass Du die unrichtigen oder unvoll- zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht be- ständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob rufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrum- fahrlässig gemacht hast. stand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Unser Rücktrittsrecht wegen grob fahrlässiger Ver- B 3.1.6 Anfechtung letzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn Du Unser Recht, den Vertrag wegen arglistiger Täu- nachweist, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis schung anzufechten, bleibt bestehen. der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder B 3.1.7 Erlöschen unserer Rechte anderen Bedingungen geschlossen hätten. Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und Treten wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zu- zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von rück, dürfen wir den Versicherungsschutz nicht fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte er- versagen, wenn Du nachweist, dass der unvollstän- löschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Jahre, wenn die Anzeigepflicht von Dir oder Dei- Feststellung oder den Umfang der Leistung ur- nem Vertreter vorsätzlich oder arglistig verletzt sächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein wurde. Versicherungsschutz, wenn Du die Anzeigepflicht arglistig verletzt hast. [Seite 18] B 3.2 Gefahrerhöhung B 3.2.1 Begriff der Gefahrerhöhung B 3.2.5 Unsere Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhö- hung B 3.2.1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe Deiner Vertragserklärung die tatsächlich vorhan- B 3.2.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versiche- denen Umstände so verändert werden, dass der rungsfall ein, so sind wir nicht zur Leistung ver- Eintritt des Versicherungsfalles oder eine Vergrö- pflichtet, wenn Du Deine Pflichten nach B 3.2.2.1 ßerung des Schadens oder die ungerechtfertigte vorsätzlich verletzt hast. Verletzt Du diese Pflich- Inanspruchnahme unserer Versicherung wahr- ten grob fahrlässig, so sind wir berechtigt, unsere scheinlicher wird. Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Deines Verschuldens entspricht. Das B 3.2.1.2 Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hast Du nicht nur – vorliegen, wenn sich ein gefahrerhebli- zu beweisen. cher Umstand ändert, nach dem wir vor Vertrags- schluss gefragt haben. B 3.2.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach B 3.2.2.2 und B 3.2.2.3 sind wir für einen Versicherungsfall, der B 3.2.1.3 Eine Gefahrerhöhung nach B 3.2.1.1 liegt nicht vor, später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat zu dem die Anzeige bei uns hätte zugegangen sein oder nach den Umständen als mitversichert gelten müssen, leistungsfrei, wenn Du Deine Anzeige- soll. pflicht vorsätzlich verletzt hast. Hast Du Deine B 3.2.2 Deine Pflichten Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt B 3.2.5.1 Satz B 3.2.2.1 Nach Abgabe Deiner Vertragserklärung darf durch 2 und 3 entsprechend. Unsere Leistungspflicht Dich ohne unsere vorherige Zustimmung keine Ge- bleibt bestehen, wenn uns die Gefahrerhöhung zu fahrerhöhung vorgenommen oder deren Vornahme dem Zeitpunkt, zu dem uns die Anzeige hätte zuge- durch einen Dritten gestatten werden. gangen sein müssen, bekannt war. B 3.2.2.2 Erkennst Du nachträglich, dass ohne unsere vorhe- B 3.2.5.3 Unsere Leistungspflicht bleibt bestehen, rige Zustimmung eine Gefahrerhöhung vorgenom- a) soweit Du uns nachweist, dass die Gefahrerhö- men oder gestattet wurde, so musst Du uns diese hung nicht ursächlich für den Eintritt des Versi- unverzüglich anzeigen. cherungsfalles oder den Umfang der Leistungs- B 3.2.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe Deiner Ver- pflicht war oder tragserklärung unabhängig von Deinem eigenen b) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungs- Willen eintritt, musst Du uns unverzüglich anzei- falles die Frist für unsere Kündigung abgelaufen gen, nachdem Du von ihr Kenntnis erlangt hast. und eine Kündigung nicht erfolgt war oder B 3.2.3 Kündigung oder Vertragsänderung durch uns c) wenn wir statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt B 3.2.3.1 Kündigungsrecht der Gefahrerhöhung einen unseren Geschäfts- Verletzt Du Deine Verpflichtung nach B 3.2.2.1, grundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag können wir den Vertrag fristlos kündigen, wenn Du verlangen. Deine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrläs- B 3.3 Deine Obliegenheiten sig verletzt hast. Das Nichtvorliegen von Vorsatz B 3.3.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungs- oder grober Fahrlässigkeit hast Du zu beweisen. falls Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, B 3.3.1.1 Besonders gefahrdrohende Umstände hast Du auf können wir unter Einhaltung einer Frist von einem unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Monat kündigen. Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Besei- Wird uns eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach tigung unter Abwägung der beiderseitigen Interes- B 3.2.2.2 und B 3.2.2.3 bekannt, können wir den sen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Mo- Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als beson- nat kündigen. ders gefahrdrohend. B 3.2.3.2 Vertragsänderung B 3.3.1.2 Rechtsfolgen Statt der Kündigung können wir ab dem Zeitpunkt Verletzt Du vorsätzlich oder grob fahrlässig eine der Gefahrerhöhung einen unseren Geschäfts- Obliegenheit, die Du vor Eintritt des Versiche- grundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag rungsfalls gegenüber uns zu erfüllen hast, so kön- verlangen oder die Absicherung der erhöhten Ge- nen wir innerhalb eines Monats, nachdem wir von fahr ausschließen. der Verletzung Kenntnis erlangt haben, den Vertrag Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhö- fristlos kündigen. hung um mehr als 10 Prozent oder schließen wir die Wir haben kein Kündigungsrecht, wenn Du nach- Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kannst Du weist, dass Du die Obliegenheit weder vorsätzlich den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang noch grob fahrlässig verletzt hast. unserer Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kün- B 3.3.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versi- digen. In der Mitteilung haben wir Dich auf dieses cherungsfalls Kündigungsrecht hinzuweisen. Du hast bei und nach Eintritt des Versicherungs- B 3.2.4 Erlöschen unserer Rechte falls folgende Obliegenheiten zu erfüllen: Unsere Rechte zur Kündigung oder Vertragsanpas- B 3.3.2.1 Du hast nach Möglichkeit für die Abwendung und sung nach B 3.2.3 erlöschen, wenn diese nicht in- Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hast Du nerhalb eines Monats ab unserer Kenntnis von der unsere Weisungen, soweit für Dich zumutbar, zu Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefah- oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände rerhöhung bestanden hat. [Seite 19] dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versiche- B4 Weitere Regelungen rungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedli- B 4.1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung che Weisungen, hast Du nach pflichtgemäßem Er- B 4.1.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Ri- messen zu handeln. siko in mehreren Versicherungsverträgen versi- B 3.3.2.2 Zusätzlich zu B 3.3.2.1 gilt: chert ist. Du hast B 4.1.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekom- a) uns den Versicherungsfall, nachdem Du von men ist, ohne dass Du dies wusstest, kannst Du die ihm Kenntnis erlangt hast, unverzüglich – ggf. Aufhebung des später geschlossenen Vertrags ver- auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen; langen. b) Schäden durch strafbare Handlungen gegen B 4.1.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn Du es das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzei- nicht innerhalb eines Monats geltend machst, gen; nachdem Du von der Mehrfachversicherung Kennt- c) uns und der Polizei unverzüglich ein Verzeich- nis erlangt hast. Die Aufhebung wird zu dem Zeit- nis der abhanden gekommenen Sachen einzu- punkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie reichen; verlangt wird, uns zugeht. d) das Schadenbild so lange unverändert zu las- B 4.2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenände- sen, bis die Schadenstelle oder die beschädig- rung ten Sachen durch uns freigegeben worden sind. B 4.2.1 Form, zuständige Stelle Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Die für uns bestimmten Erklärungen und Anzeigen, Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentie- die den Versicherungsvertrag betreffen und die un- ren (z.B. durch Fotos) und die beschädigten Sa- mittelbar gegenüber uns erfolgen, sind in Textform chen bis zu einer Besichtigung durch uns auf- (z.B. E-Mail oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, zubewahren; soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Ver- e) soweit möglich uns unverzüglich jede Auskunft trag etwas anderes bestimmt ist. in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu Erklärungen und Anzeigen sollen an unsere Haupt- erteilen, die zur Feststellung des Versiche- verwaltung oder an die im Versicherungsschein als rungsfalles oder des Umfanges unserer Leis- zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die tungspflicht erforderlich ist sowie jede Unter- gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Er- suchung über Ursache und Höhe des Schadens klärungen und Anzeigen bleiben bestehen. und über den Umfang der Entschädigungs- B 4.2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namens- pflicht zu gestatten; änderung f) von uns angeforderte Belege beizubringen, de- Hast Du uns eine Änderung Deiner Anschrift nicht ren Beschaffung Dir zugemutet werden kann. mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die wir g) Steht das Recht auf unsere vertragliche Leis- Dir gegenüber abgeben, die Absendung eines ein- tung einem anderen als Dir zu, so hat dieser die geschriebenen Briefs an die letzte uns bekannte Obliegenheiten nach B 3.3.2.1 und B 3.3.2.2 Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Ab- ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den sendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt ent- tatsächlichen und rechtlichen Umständen sprechend für den Fall einer Änderung Deines Na- möglich ist. mens. B 3.3.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung B 4.3 Vollmacht des Versicherungsvertreters B 3.3.3.1 Verletzt Du eine Obliegenheit nach B 3.3.1 oder B 4.3.1 Bei Erklärungen, die von Dir abgegeben werden: B 3.3.2 vorsätzlich, so sind wir von der Verpflich- Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, tung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verlet- von Dir abgegebene Erklärungen entgegenzuneh- zung der Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere men betreffend Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Deines Verschuldens entspricht. (1) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versi- cherungsvertrags; B 3.3.3.2 Verletzt Du eine nach Eintritt des Versicherungs- falls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsob- (2) ein bestehendes Versicherungsverhältnis ein- liegenheit, sind wir nur dann vollständig oder teil- schließlich dessen Beendigung; weise leistungsfrei, wenn wir Dich durch geson- (3) Anzeige- und Informationspflichten vor Ab- derte Mitteilung in Textform (z.B. E-Mail oder Brief) schluss des Vertrags und während des Versi- auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. cherungsverhältnisses. B 3.3.3.3 Wir bleiben zur Leistung verpflichtet, wenn Du B 4.3.2 Bei Erklärungen, die von uns abgegeben werden: nachweist, dass Du die Obliegenheit nicht grob Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, fahrlässig verletzt hast. Dies gilt auch, wenn Du von uns ausgefertigte Versicherungsscheine an nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit Dich zu übermitteln. weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder B 4.3.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter den Umfang der uns obliegenden Leistung ursäch- Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, lich war. Das gilt nicht, wenn Du die Obliegenheit Zahlungen anzunehmen, die Du im Zusammenhang arglistig verletzt hast. mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Ver- sicherungsvertrags an ihn leistest. Eine Beschrän- kung dieser Vollmacht musst Du nur gegen Dich gelten lassen, wenn Du die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kanntest oder in Folge gro- ber Fahrlässigkeit nicht kanntest. [Seite 20] B 4.4 Verjährung und solange dem keine auf die Vertragsparteien di- Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ver- rekt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Fi- jähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit nanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch ent- Union oder der Bundesrepublik Deutschland ent- standen ist und der Gläubiger von den Anspruch gegenstehen. begründenden Umständen und der Person des Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Fi- Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige nanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Ver- Unkenntnis steht der Kenntnis gleich. einigten Staaten von Amerika im Hinblick auf den Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäi- uns angemeldet worden, zählt bei der Fristberech- sche oder deutsche Rechtsvorschriften entgegen- nung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zu- stehen. gang unserer in Textform (z.B. E-Mail oder Brief) B 4.8 Überversicherung mitgeteilten Entscheidung beim Anspruchsteller Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des nicht mit. versicherten Interesses erheblich, so können so- Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den all- wohl wir als auch Du verlangen, dass zur Beseiti- gemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz- gung der Überversicherung die Versicherungs- buchs. summe mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. B 4.5 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstand Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens, ist für die Höhe des Beitrags der Betrag maßgebend, den B 4.5.1 Außergerichtliche alternative Streitbeilegung wir berechnet hätten, wenn der Vertrag von vorn- Vor oder anstelle einer Klage kannst Du auch die herein mit dem neuen Inhalt geschlossen worden kostenlose alternative Streitbeilegung nutzen. wäre. Richte dazu Dein Anliegen an den Hast Du die Überversicherung in der Absicht ge- Versicherungsombudsmann e.V. schlossen, Dir dadurch einen rechtswidrigen Ver- mögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nich- Postfach 08 06 32, 10006 Berlin tig. Uns steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, Weitere Informationen findest Du im Internet: zu dem wir von den die Nichtigkeit begründenden www.versicherungsombudsmann.de Umständen Kenntnis erlangen. Bei einer Beschwerde gegen den Vermittler (z.B. B 4.9 Versicherung für fremde Rechnung Makler oder Vertreter) kann der Ombudsmann ei- B 4.9.1 Rechte aus dem Vertrag nen Schlichtungsvorschlag unterbreiten. Du hast das Recht, den Versicherungsvertrag im ei- Beschwerden gegen uns als Versicherer sind zuläs- genen Namen für das Interesse eines Dritten (Ver- sig bis zu einem Beschwerdewert von 100.000 € sicherten) zu schließen. Die Ausübung der Rechte und nur für Deine privaten Verträge. Der Ombuds- aus diesem Vertrag steht nur Dir als Versicherungs- mann spricht eine Empfehlung aus, die bis nehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das 10.000 € für uns bindend ist. gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungs- In jedem Fall steht Dir im Anschluss der gesamte schein besitzt. Rechtsweg zu den Gerichten offen. B 4.9.2 Zahlung der Entschädigung B 4.5.2 Versicherungsaufsicht B 4.9.2.1 Wir können vor Zahlung der Entschädigung an Dich Bist Du mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder den Nachweis verlangen, dass der Versicherte treten Meinungsverschiedenheiten bei der Ver- seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte tragsabwicklung auf, kannst Du Dich auch an die kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Deiner für uns zuständige Aufsicht wenden: Zustimmung verlangen. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht B 4.9.2.2 Soweit Deine Kenntnis und Dein Verhalten von (BaFin) rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versiche- Sektor Versicherungsaufsicht rung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. E-Mail: poststelle@bafin.de Soweit der Vertrag Deine Interessen und die Inte- ressen des Versicherten umfasst, musst Du für Tel.: 0228 4108-0, Fax: 0228 4108-1550 Dein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Bitte beachte, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Ver- und einzelne Streitfälle nicht verbindlich entschei- sicherte Dein Repräsentant ist. den kann. B 4.9.2.3 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht B 4.5.3 Gerichtsstand an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abge- Es gilt der gesetzliche Gerichtsstand. Ausnahme: schlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Wenn Dein Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt wurde oder möglich oder nicht zumutbar war. nicht bekannt ist, können wir Dich vor dem für un- B 4.9.2.4 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dage- seren Sitz zuständigen Gericht verklagen. gen an, wenn Du den Vertrag ohne Auftrag des Ver- B 4.6 Anzuwendendes Recht sicherten geschlossen und uns nicht darüber infor- miert hast. Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. B 4.7 Embargobestimmung Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbe- stimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit [Seite 21] B 4.10 Aufwendungsersatz Verletzt Du diese Obliegenheit vorsätzlich, sind wir B 4.10.1 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er in- des Schadens folge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlan- gen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verlet- B 4.10.1.1 Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, zung der Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere die Du bei Eintritt des Versicherungsfalles den Um- Leistung in einem der Schwere Deines Verschul- ständen nach zur Abwendung und Minderung des dens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Schadens für notwendig gehalten hast oder die Du auf unsere Weisung veranlasst hast. B 4.12 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen B 4.10.1.2 Machst Du Aufwendungen, um einen unmittelbar B 4.12.1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeifüh- bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden rung des Versicherungsfalles oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, B 4.12.1.1 Führst Du den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so leisten wir nur dann Ersatz, wenn diese Aufwen- so sind wir von der Entschädigungspflicht frei. dungen bei einer nachträglichen, objektiven Be- Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechts- trachtung der Umstände verhältnismäßig und er- kräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in Deiner Per- folgreich waren oder die Aufwendungen auf unsere son festgestellt worden, so gilt die vorsätzliche Weisung hin erfolgten. Herbeiführung des Schadens als bewiesen. B 4.10.1.3 Sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, B 4.12.1.2 Führst Du den Schaden grob fahrlässig herbei, so können wir auch den Aufwendungsersatz nach sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der B 4.10.1.1 und B 4.10.1.2 entsprechend kürzen; dies Schwere Deines Verschuldens entsprechenden gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf unsere Verhältnis zu kürzen. Weisung hin entstanden sind. B 4.12.2 Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versiche- B 4.10.1.4 Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige rungsfalles Entschädigung betragen zusammen höchstens die Wir sind nicht zur Entschädigungsleistung ver- Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies pflichtet, wenn Du uns arglistig über Tatsachen, die gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf unsere für den Grund oder die Höhe der Entschädigung Weisung hin entstanden sind. von Bedeutung sind, täuschst oder zu täuschen B 4.10.1.5 Wir haben für den für die Aufwendungen gemäß versuchst. B 4.10.1.1 erforderlichen Betrag auf Dein Verlangen Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch vorzuschießen. durch rechtskräftiges Strafurteil gegen Dich wegen B 4.10.1.6 Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistun- Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewie- wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse sen. kostenfrei zu erbringen sind. B 4.13 Repräsentanten B 4.10.2 Kosten der Ermittlung und Feststellung des Du musst Dir die Kenntnis und das Verhalten Dei- Schadens ner Repräsentanten zurechnen lassen. B 4.10.2.1 Wir ersetzen bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von uns zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Um- ständen nach geboten waren. Ziehst Du einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder von uns aufgefordert wurde. B 4.10.2.2 Sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, so können wir auch den Kostenersatz nach B 4.10.2.1 entsprechend kürzen. B 4.11 Übergang von Ersatzansprüchen B 4.11.1 Steht Dir ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf uns über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zu Deinem Nachteil gel- tend gemacht werden. Richtet sich Dein Ersatzanspruch gegen eine Per- son, mit der Du bei Eintritt des Schadens in häusli- cher Gemeinschaft lebst, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht. B 4.11.2 Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzan- sprüchen Du hast Deinen Ersatzanspruch oder ein zur Siche- rung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Be- achtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzan- spruchs auf uns bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. [Seite 22] Teil C Besondere Bedingungen C 1.2.3.3 Nicht versichert sind Schäden an versicherten Sa- Nachfolgende Bedingungen sind nur Bestandteil chen, die dadurch entstehen, dass die Sachen dau- Deines Versicherungsumfanges, sofern Du diese erhaft der Hitze oder Wärme ausgesetzt sind. explizit ausgewählt hast. In Deinem Versicherungs- C 1.3 Welche Sachen sind versichert? Welche Sachen schein findest Du eine Auflistung aller versicherten sind nicht versichert? Gefahren. C 1.3.1 Versicherte Sachen C1 Besondere Bedingungen Glasbruch Versichert sind folgende im Versicherungsschein C1.1 Voraussetzungen für die Glasbruchversiche- bezeichnete Sachen: rung - alle mit dem Gebäude fest verbundenen Außen- C 1.1.1 Um die Gefahr „Glasbruch“ mitzuversichern, muss und Innenscheiben (z.B.: Glasscheiben von Fens- mindestens die Gefahr „Feuer“ Bestandteil Deines tern, Türen, Balkonen, Terrassen, Wänden, Win- Versicherungsschutzes sein. tergärten, Veranden, Loggien, Wetterschutzvor- bauten, Dächern, Brüstungen, Duschkabinen); C 1.1.2 Sollte während der Vertragslaufzeit Deiner Wohn- gebäudeversicherung die Voraussetzung nach - Fertig eingesetzte oder montierte Glasscheiben; C 1.1.1 nicht erfüllt sein, ist die Mitversicherung der - Platten und Spiegel aus Glas; Gefahr „Glasbruch“ nicht weiter möglich. - Künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -platten C 1.2 Welche Schäden sind versichert? Welche sind und -spiegel; nicht versichert? - Platten aus Glaskeramik (-kochfeldern) sowie Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, die Elektronik von Glaskeramik-Kochfeldern, so- die durch folgende Ereignisse zerstört oder be- weit diese durch den Glasbruch beschädigt schädigt werden: wurde oder wenn diese durch den Austausch der - Bruch (Zerbrechen) Glaskeramikplatte ebenfalls erneuert werden muss; - Muschelausbrüche (Kantenbeschädigungen) - Glasbausteine und Profilbaugläser; C 1.2.1 Was ist unter Bruch und Muschelausbrüchen zu verstehen? - Scheiben und Platten aus Kunststoff; C 1.2.1.1 Bruch ist, wenn das Glas durchgehend in seinem - Scheiben von Wintergärten. Querschnitt beschädigt ist. C 1.3.2 Nicht versicherte Sachen C 1.2.1.2 Muschelausbrüche sind Abplatzungen an der Ober- Nicht versichert sind: fläche von Glas, die zu einer gekrümmten Bruchflä- - Optische Gläser, Hohlgläser, Geschirr, Beleuch- che führen. Der Querschnitt muss nicht durchge- tungskörper und Handspiegel; hend beschädigt sein. Muschelausbrüche sind - Photovoltaikanlagen; nicht Schrammen oder Kratzer auf der Glasoberflä- che. - Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Bestandteil von elektronischer Daten-, Ton-, C 1.2.2 Welche Schäden und Gefahren sind nicht versi- Bildwiedergabe- und Kommunikationsgeräten chert? sind (z.B. Bildschirme von Fernsehgeräten und Nicht versichert sind folgende Schäden: Monitoren, Displays von Tablets und Smartpho- C 1.2.2.1 Oberflächen oder Kanten werden beschädigt (z.B. nes); durch Schrammen, Kratzer). - Sachen, die bereits bei Antragstellung beschä- C 1.2.2.2 Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierver- digt sind; glasungen werden undicht. - fertig eingesetzte Glasscheiben an Möbelstü- C 1.2.2.3 Nicht versichert ist der Bruch durch folgende Ge- cken (Ausnahme Einbauküche). fahren, soweit für diese Gefahren anderweitiger C 1.4 Versicherungsort Versicherungsschutz besteht: Der Versicherungsort sind die im Versicherungs- - Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; schein bezeichneten Gebäude oder Räume von Ge- Explosion; Implosion; Anprall oder Absturz eines bäuden. Soweit Versicherungsschutz für bewegli- Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung; che Sachen vereinbart ist, besteht dieser nur inner- - Leitungswasser; halb des Versicherungsorts. - Sturm, Hagel; C 1.5 Welche Kosten sind versichert? - Extreme Naturgewalten: Überschwemmung, C 1.5.1 Versicherte Kosten Erdbeben, Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, La- Wir ersetzen folgende Kosten, die infolge eines winen oder Vulkanausbruch. Versicherungsfalls erforderlich und tatsächlich an- C 1.2.3 Welche generellen Ausschlüsse gibt es? gefallen sind: C 1.2.3.1 Nicht versichert sind Schäden durch Krieg, kriegs- C 1.5.1.1 Das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Not- ähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Re- verschalungen, Notverglasungen). bellion oder Aufstand. Das gilt ohne Berücksichti- C 1.5.1.2 Den Abtransport und die Vernichtung von versi- gung mitwirkender Ursachen. cherten Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz C 1.2.3.2 Nicht versichert sind Schäden durch Kernenergie, (Entsorgungskosten). nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen. C 1.5.1.3 Kosten für die Erneuerung von Anstrichen, Male- Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursa- reien, Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacke und chen. Folien auf den versicherten Sachen. [Seite 23] C 1.5.1.4 Zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und C 2.2.2.7 Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits Montieren von versicherten Sachen durch deren vorhanden waren und Dir oder Deinen Repräsen- Lage verteuert (z.B. Kran- oder Gerüstkosten). tanten bekannt sein mussten; C 1.5.1.5 Kosten, um Sachen, die das Einsetzen von Ersatz- C 2.2.2.8 den Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftig- scheiben behindern (z.B. Schutzgitter, Schutzstan- keit Dir oder Deinen Repräsentanten bekannt sein gen, Markisen) zu beseitigen und wiederanzubrin- musste. Wir leisten jedoch Entschädigung, wenn gen. der Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit C 1.5.1.6 Kosten, um Schäden an Umrahmungen, Beschlä- verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit des gen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen Schadens mit unserer Zustimmung wenigstens be- zu beseitigen. helfsmäßig repariert war C 2.2.2.8.1 soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller C2 Besondere Bedingungen Photovoltaik oder Händler), Werkunternehmer oder aus Repara- C 2.1 Voraussetzungen für Photovoltaik turauftrag einzutreten hat. C 2.1.1 Um Photovoltaik mitzuversichern, muss mindes- Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leis- tens die Gefahr „Feuer“ (A 3) Bestandteil Deines ten wir zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Versicherungsschutzes sein. Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den C 2.1.2 Sollte während der Vertragslaufzeit Deiner Wohn- Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte gebäudeversicherung die Voraussetzung nach dies, so behältst Du zunächst die bereits gezahlte C 2.1.1 nicht erfüllt sein, ist die Mitversicherung der Entschädigung. § 86 VVG – Übergang von Ersatz- Gefahr „Photovoltaik“ nicht weiter möglich. ansprüchen – gilt für diese Fälle nicht. C 2.2 Versicherte Leistungen Du hast Deinen Anspruch auf Kosten und nach un- seren Weisungen außergerichtlich und erforderli- C 2.2.1 Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, chenfalls gerichtlich geltend zu machen. Die Ent- wenn diese unvorhergesehen zerstört oder be- schädigung ist zurückzuzahlen, wenn Du unseren schädigt werden. Unvorhergesehen sind Schäden, Weisungen nicht folgst oder soweit der Dritte Dir die weder Du noch Deine Repräsentanten rechtzei- Schadenersatz leistet. tig vorhergesehen haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fach- C 2.3 Versicherte Sachen wissen hättest vorhersehen können. Auf den Ein- Versichert sind auf und an dem Gebäude oder den wand der groben Fahrlässigkeit berufen wir uns mitversicherten Nebengebäude(n)/Garage(n) be- hierbei nicht. festigte sowie auf dem Grundstück angebrachte, Des Weiteren leisten wir Entschädigung für versi- betriebsfertige Photovoltaikanlagen. cherte Sachen, die durch Zur Photovoltaikanlage gehören Photovoltaikmo- - Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Raub oder Plünde- dule, Modultrageeinrichtungen, Laderegler, Akku- rung abhandenkommen; jedoch nicht durch Ver- mulatoren, Wechselrichter, Bezugs- und Einspei- lieren, Liegen-, Hängen- oder Stehenlassen; seregler, Trafos, Überspannungsschutzeinrich- tung, Gleich- und Wechselstromverkabelung, - Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vor- Überwachungskomponenten, Hausanschlüsse (so- satz Dritter; fern Du hierfür die Gefahr trägst) sowie sonstige - Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfeh- Peripheriegeräte. ler; Die versicherten Anlagen sind bis max. 20 Kilowatt - Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung; peak (kWp) versichert. - Schwelen, Glimmen, Sengen, Glühen; C 2.3.1 Nicht versicherte Sachen - Wasser, Feuchtigkeit, Frost, Schneelast; Nicht versichert sind: - Sturm, Hagel, Eisgang, Überschwemmung; - Wechseldatenträger; - Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheits- - Hilfs- und Betriebsstoffe; einrichtungen; - Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel, z.B. - Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel; Kühl- und Löschmittel; - Zerreißen infolge Fliehkraft; - Werkzeuge aller Art; - Überdruck; - sonstige Teile, die während der Lebensdauer der - Tierverbiss versicherten Sachen erfahrungsgemäß mehrfach zerstört oder beschädigt werden. ausgewechselt werden müssen, z.B. Sicherun- gen, Lichtquellen, nicht wieder aufladbare Batte- C 2.2.2 Nicht versicherte Gefahren rien, Filtermassen und -einsätze. Kein Versicherungsschutz, ohne Rücksicht auf mit- C 2.4 Ertragsausfall wirkende Ursachen besteht durch Versichert ist der infolge eines ersatzpflichtigen C 2.2.2.1 Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Re- Schadens an der Photovoltaikanlage entstandene volution, Rebellion oder Aufstand; Ertragsausfall, den Du dadurch erleidest, dass kein C 2.2.2.2 Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Strom in das Netz des Versorgers eingespeist wer- Substanzen; den kann oder Strom aus dem Netz des Versorgers C 2.2.2.3 Sturmflut; entnommen werden muss. C 2.2.2.4 Grundwasser; Der Ertragsausfall wird nur insoweit ersetzt wie der Versicherungsnehmer die mögliche Wiederbenut- C 2.2.2.5 die versicherbaren Gefahren aller zum Hauptver- zung der Anlage nicht schuldhaft verzögert. trag abschließbaren Bedingungen; C 2.2.2.6 Abnutzung, Verschleiß; [Seite 24] C 2.5 Besondere Selbstbeteiligung Photovoltaik C 3.4.3 Sanitär-Installateur-Service im Notfall Für Schäden nach C 2.2 besteht eine besondere Anspruch auf den Einsatz eines Sanitär-Installati- Selbstbeteiligung in Höhe von 150 €. onsbetriebes besteht: C3 Besondere Bedingungen Schutzbriefleistungen - bei einem Defekt einer Armatur, eines Boilers oder der Spülung des WCs oder des Urinals, C 3.1 Voraussetzungen für Schutzbriefleistungen - wenn am Haupthahn der versicherten Wohnung C 3.1.1 Um unsere Schutzbriefleistungen mitzuversichern, das Kalt- oder Warmwasser nicht mehr abge- muss mindestens die Gefahr Feuer (A 3) Bestand- stellt werden kann, teil Deines Versicherungsschutzes sein. - bei Unterbrechung der Kalt- oder Warmwasser- C 3.1.2 Sollte während der Vertragslaufzeit Deiner Wohn- versorgung. gebäudeversicherung die Voraussetzung nach C 3.1.1 nicht erfüllt sein, ist die Mitversicherung der Wir übernehmen die Lohnkosten des beauftragten Gefahr „Schutzbriefleistungen“ nicht weiter mög- Handwerkers. Materialkosten werden nicht über- lich. nommen. C 3.1.3 Für den Anspruch auf Haus- und Wohnungs- Wir erbringen keine Leistungen für Behebung von Schutzbriefleistungen ist Voraussetzung, dass die Defekten, die bereits vor Versicherungsbeginn vor- Hilfeleistung durch einen von uns beauftragten handen waren oder Instandhaltung bzw. Wartung Dienstleister organisiert wird. Die eingetretenen der Geräte und Installationen des versicherten Or- Schadenfälle sind daher unverzüglich der Notruf- tes nach A 9. zentrale zu melden. Die Telefonnummer findest Du C 3.4.4 Elektro-Installateur-Service im Notfall in Deinem Online-Kundenportal. Anspruch auf den Einsatz eines Elektro-Installati- C 3.2 Versicherte Personen onsbetriebes besteht bei Defekten an der Elektro- Alle Leistungen dieses Schutzbriefs stehen Dir als Installation des Versicherungsortes nach C 3.3. Versicherungsnehmer und den Personen, die mit Wir übernehmen die Kosten für die Behebung des Dir in häuslicher Gemeinschaft leben, zu. Defekts. Materialkosten werden nicht übernom- C 3.3 Versicherungsort men. Der Versicherungsschutz gilt für die im Versiche- Wir übernehmen keine Leistungen für: rungsschein bezeichnete, selbstgenutzte Wohnung - Behebung von Defekten an elektrischen und bzw. das Einfamilienhaus und Zweifamilienhaus elektronischen Geräten, z.B. Waschmaschinen, (Hauptwohnsitz) einschließlich zugehöriger Bal- Geschirrspüler, Backöfen, Heizkessel, Heizungs- kone, Loggien, Dachterrassen, Keller und Spei- steuerungsanlagen, Kühlschränke, sonstige Kü- cherräume sowie Garagen, jedoch nicht für Stell- chengeräte, Lampen, Computer, Telefonanlagen plätze innerhalb von Sammelgaragen. und Unterhaltungselektronik; C 3.4 Entschädigungsgrenzen und Jahreshöchstent- - die Behebung von Defekten an Stromver- schädigung brauchszählern; Die Übernahme von Kosten gemäß den nachfol- - die Behebung von Defekten, die bereits vor Ver- genden Leistungen ist auf insgesamt 1.500 € (Jah- tragsbeginn vorhanden waren. reshöchstentschädigung) für alle Versicherungs- C 3.4.5 Heizungs-Installateur-Service im Notfall fälle begrenzt. Die maximale Entschädigung pro Anspruch auf den Einsatz eines Heizungs-Installa- versicherter Leistung beträgt 500 €. teur-Betriebes besteht, wenn aufgrund von Defek- C 3.4.1 Schlüsseldienst im Notfall ten an zugehörigen Thermostatventilen Heizkörper Anspruch auf einen Schlüsseldienst besteht, wenn nicht in Betrieb genommen werden können oder Du nicht in den Versicherungsort nach C 3.3 gelan- aufgrund eines Bruchschadens oder Undichtigkeit gen kannst, weil der Schlüssel für die Wohnungstür Heizkörper repariert oder ersetzt werden müssen. abhandengekommen oder abgebrochen ist oder Du Wir übernehmen die Lohnkosten des beauftragten Dich versehentlich ausgesperrt hast. Handwerkers. Materialkosten werden nicht über- Wir übernehmen die Kosten für das Öffnen der nommen. Wohnungstür durch den Schlüsseldienst sowie die Wir erbringen keine Leistungen für Behebung von Kosten für ein provisorisches Schloss, wenn das Defekten, die bereits vor Versicherungsbeginn vor- Türschloss durch das Öffnen der Tür funktionsun- handen waren, Behebung von Schäden an Heizkes- fähig geworden ist. seln, Brennern, Tanks und Heizungsrohren oder In- C 3.4.2 Rohrreinigungs-Service im Notfall standhaltung bzw. Wartung von Geräten und In- Anspruch auf den Einsatz einer Rohrreinigungs- stallationen des versicherten Ortes nach A 9. firma besteht, wenn Abflussrohre von Bade- oder C 3.4.6 Notheizung Duschwannen, Wasch- oder Spülbecken, WC, Uri- Anspruch auf bis zu drei elektrische Leih-Heizge- nalen, Bidets oder Bodenabläufen verstopft sind räte besteht, wenn die Heizungsanlage unvorher- und dies nicht ohne eine fachmännische Behebung gesehen während der Heizperiode ausfällt und eine beseitigt werden kann. Abhilfe durch den Heizungs-Installateur-Service Wir erbringen keine Leistungen, wenn die Ursache nicht zeitnah möglich ist. für die Rohrverstopfung außerhalb des Versiche- Wir übernehmen die Kosten für die Bereitstellung rungsortes nach A 12.2 liegt oder die die Rohrver- der Leih-Heizgeräte. Nicht ersetzt werden zusätzli- stopfung bereits vor Vertragsbeginn vorhanden che Stromkosten, die durch den Einsatz der Leih- war. Heizgeräte entstehen. [Seite 25] C 3.4.7 Schädlingsbekämpfung cherungsort nach C 3.3 Sicherungsmaßnahmen er- Bei Befall der versicherten Wohnung durch Schäd- forderlich, um den versicherten Haushalt vor wei- linge, die aufgrund des Ausmaßes nur fachmän- teren Schäden zu schützen, organisieren wir: nisch beseitigt werden können, besteht Anspruch - die provisorische Sicherung der Wohnungstür auf eine Schädlingsbekämpfung durch eine Fach- durch einen Schlüsseldienst oder firma. Als Schädlinge gelten ausschließlich Scha- - eine provisorische Sicherung von Fenstern durch ben (z.B. Kakerlaken), Ratten, Mäuse, Motten, einen Glasereibetrieb oder Ameisen und Silberfischchen. - die Bewachung und Sicherung des versicherten Wir übernehmen keine Leistungen für den Befall Objektes durch ein auf Bewachung bzw. Siche- durch Schädlinge, die bereits vor Vertragsbeginn rung spezialisiertes Unternehmen. erkennbar waren. Die Kosten für die Bewachung und Sicherung wer- C 3.4.8 Entfernung von Wespen-, Hornissen- und Bie- den nicht übernommen. nennestern C4 Besondere Bedingungen Haustechnik Es besteht Anspruch auf fachmännische Beseiti- gung bzw. Umsiedlung von Wespen-, Bienen- oder C 4.1 Voraussetzungen für Haustechnik Hornissennestern, die sich im Bereich der versi- C 4.1.1 Um Haustechnik mitzuversichern, muss mindes- cherten Wohnung befinden. tens die Gefahr Feuer (A 3) Bestandteil Deines Ver- Wir leisten keine Entschädigung, wenn sicherungsschutzes sein. - sich das Wespen-, Bienen- oder Hornissennest C 4.1.2 Sollte während der Vertragslaufzeit Deiner Wohn- in einem räumlichen Bereich befindet, der nicht gebäudeversicherung die Voraussetzung nach der versicherten Wohnung zugeordnet werden C 4.1.1 nicht erfüllt sein, ist die Mitversicherung der kann. Gefahr „Haustechnik“ nicht weiter möglich. - die Entfernung bzw. Umsiedlung des Wespen-, C 4.2 Welche Schäden sind versichert? Welche sind Bienen oder Hornissennests aus rechtlichen nicht versichert? Gründen, z.B. aus Gründen des Artenschutzes, C 4.2.1 Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, nicht zulässig ist. wenn diese unvorhergesehen zerstört oder be- C 3.4.9 Kinderbetreuung im Notfall schädigt werden. Unvorhergesehen sind Schäden, die weder Du noch Deine Repräsentanten rechtzei- Wir organisieren innerhalb Deutschlands die Be- tig vorhergesehen haben noch mit dem für die im treuung von Kindern unter 16 Jahren, die in Deinem Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fach- Haushalt leben, wenn Du durch Unfall, Noteinwei- wissen hättest vorhersehen können. Auf den Ein- sung ins Krankenhaus oder Tod unvorhergesehen wand der groben Fahrlässigkeit berufen wir uns an der Betreuung der Kinder gehindert bist und hierbei nicht. eine andere Person zur Betreuung nicht zur Verfü- gung steht. Die Betreuung erfolgt nach Möglichkeit Des Weiteren leisten wir Entschädigung für versi- in der versicherten Wohnung, und zwar so lange, cherte Sachen, bis sie anderweitig, z.B. durch einen Verwandten - die durch Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Raub übernommen werden kann, längstens jedoch für oder Plünderung abhandenkommen; jedoch die Dauer von 48 Stunden. nicht durch Verlieren, Liegen-, Hängen- oder Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kos- Stehenlassen, ten. - Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vor- C 3.4.10 Unterbringung von Tieren im Notfall satz Dritter, Wir organisieren innerhalb Deutschlands die Un- - Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfeh- terbringung und Versorgung von Hunden, Katzen, ler, Hamstern, Meerschweinchen, Kaninchen und Zier- - Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung, vögeln, die in Deinem Haushalt leben, wenn Du - Schwelen, Glimmen, Sengen, Glühen, durch Unfall, Noteinweisung ins Krankenhaus oder Tod unvorhergesehen an der Betreuung der Tiere - Wasser, Feuchtigkeit, Frost, Schneelast, gehindert bist und eine andere Person zur Betreu- - Sturm, Eisgang, Überschwemmung, ung nicht zur Verfügung steht. Die Unterbringung - Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheits- erfolgt in einer Tierpension bzw. in einem Tierheim. einrichtungen, Voraussetzung ist in jedem Fall, dass die Tiere un- - Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel, serem Beauftragten übergeben werden. - Zerreißen infolge Fliehkraft, Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kos- ten. - Überdruck oder C 3.4.11 Ausfall der versicherten Wohnung - Tierverbiss Wird der Versicherungsort nach C 2.3 durch Feuer- - Überwachungskameras , Elementar- oder Wasserschaden bzw. Einbruch- zerstört oder beschädigt werden. diebstahl unbewohnbar, organisieren wir eine an- C 4.2.2 Nicht versicherte Gefahren gemessene Ersatzwohnung (z.B. Hotel, Pension, Mietwohnung). Die Kosten für die Ersatzwohnung Kein Versicherungsschutz, ohne Rücksicht auf mit- werden nicht übernommen. wirkende Ursachen besteht C 3.4.12 Bewachungsservice C 4.2.2.1 durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürger- krieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand; Werden infolge eines versuchten oder vollbrach- ten, polizeilich gemeldeten Einbruchs in den Versi- C 4.2.2.2 durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radio- aktive Substanzen; [Seite 26] C 4.2.2.3 durch Sturmflut; - Antennen- und Satellitenempfangsanlagen, so- C 4.2.2.4 durch Grundwasser; weit sie sich in Deinem Eigentum befinden und der Versorgung der im Versicherungsschein be- C 4.2.2.5 durch die versicherbaren Gefahren aller zum zeichneten Gebäude dienen; Hauptvertrag abschließbaren Bedingungen; - Saunen oder Dampfbäder, Springbrunnen, Re- C 4.2.2.6 durch Abnutzung, Verschleiß; genwassernutzungsanlagen; C 4.2.2.7 durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung - Überwachungskameras. bereits vorhanden waren und Dir oder Deinen Re- präsentanten bekannt sein mussten; C 4.3.1.1 Entschädigung für elektronische Bauelemente (Bauteile) der versicherten Sache wird nur geleis- C 4.2.2.8 durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürf- tet, wenn eine versicherte Gefahr nachweislich von tigkeit Dir oder Deinen Repräsentanten bekannt außen auf eine Austauscheinheit (im Reparaturfall sein musste. Wir leisten jedoch Entschädigung, üblicherweise auszutauschende Einheit) oder auf wenn der Schaden nicht durch die Reparaturbe- die versicherte Sache insgesamt eingewirkt hat. Ist dürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache dieser Beweis nicht zu erbringen, so genügt die zur Zeit des Schadens mit unserer Zustimmung we- überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Scha- nigstens behelfsmäßig repariert war; den auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr C 4.2.2.9 soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller von außen zurückzuführen ist. Für Folgeschäden an oder Händler), Werkunternehmer oder aus Repara- weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschä- turauftrag einzutreten hat. digung geleistet. Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leis- C 4.3.1.2 Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach been- ten wir zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach deter Erprobung und – soweit vorgesehen – nach Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den beendetem Probebetrieb entweder zur Arbeitsauf- Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte nahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet. Eine dies, so behältst Du zunächst die bereits gezahlte spätere Unterbrechung der Betriebsfertigkeit un- Entschädigung. § 86 VVG – Übergang von Ersatz- terbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt ansprüchen – gilt für diese Fälle nicht. auch während einer De- oder Remontage sowie Du hast Deinen Anspruch auf Kosten und nach un- während eines Transportes der Sache innerhalb seren Weisungen außergerichtlich und erforderli- des Versicherungsortes. chenfalls gerichtlich geltend zu machen. C 4.3.2 Nicht versicherte Sachen Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn Du Nicht versichert sind: unseren Weisungen nicht folgst oder soweit der - Anlagen und Geräte, die nicht unter C 4.3.1 auf- Dritte Dir Schadenersatz leistet. geführt sind, insbesondere Photovoltaikanlagen C 4.2.2.10 durch übermäßigen Ansatz von Kesselstein, und sonstige Anlagen der Stromerzeugung, so- Schlamm oder sonstigen Ablagerungen. wie Zisternen, C 4.3 Versicherte Sachen - Rohrleitungen, die zu den Anlagen und Geräten C 4.3.1 Versichert sind die folgenden allgemeinen haus- gehören, technischen betriebsfertigen Gebäude- und - Wechseldatenträger, Grundstücksbestandteile auf dem im Versiche- - Hilfs- und Betriebsstoffe, rungsschein bezeichneten Grundstück: - Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel, z.B. - Brenner, Pumpen, Steuerungs-, Mess- und Re- Kühl- und Löschmittel, geleinheiten, von Heizungsanlagen aller Art und Öltanks; - Werkzeuge aller Art, - Stationäre Klima- und Lüftungsanlagen; - sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Sachen erfahrungsgemäß mehrfach - Personen- und Lastenaufzüge; ausgewechselt werden müssen, z.B. Sicherun- - Anlagen zur Trink- und Brauchwasseraufberei- gen, Lichtquellen, nicht wieder aufladbare Batte- tung und -entsorgung sowie Anlagen zur rien, Filtermassen und -einsätze. Schmutzwasserentsorgung bzw. Schmutzwas- C 4.4 Versicherte Kosten serabweisung; Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und To- - Elektrische Antriebe von Rollläden, Garagen- talschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt und Rolltoren; vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich - Elektronische Türöffner, Alarm-, Video- und Ge- des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als gensprechanlagen, Klingelanlagen; der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wie- - Smarthome-Geräte, die mit der Gebäudetechnik derherstellungskosten höher, so liegt ein Total- über ein leitergebundenes BUS-System verbun- schaden vor. den sind und der Steuerung von Rollläden, Fens- C 4.4.1 Teilschaden tern, Türen, Strom, Heizung, Beleuchtung, Gar- Entschädigt werden alle für die Wiederherstellung tenbewässerung oder Überwachungseinrichtun- des früheren betriebsfertigen Zustandes notwendi- gen dienen. Nicht versichert sind mobile Steue- gen Aufwendungen abzüglich des Wertes des Alt- rungsgeräte, welche auch außerhalb des Gebäu- materials. des Verwendung finden (Tablets oder Smartpho- nes); C 4.4.2 Totalschaden - Hebeanlagen; Entschädigt wird der Neuwert abzüglich des Wer- tes des Altmaterials zuzüglich Bezugskosten wie - Solaranlagen zur Brauchwassererwärmung; z.B. für Verpackung, Fracht, Zölle und Montage, die [Seite 27] Du infolge eines Versicherungsfalles aufwenden - Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläu- musst. fige Wiederherstellung; C 4.4.3 Entschädigungsbegrenzung auf Zeitwert - Kosten für Arbeiten, die zwar für die Wiederher- Abweichend von C 4.4.1 und C 4.4.2 ist die Entschä- stellung erforderlich sind, aber nicht an der ver- digungsleistung auf den Zeitwert unmittelbar vor sicherten Sache selbst ausgeführt werden; Eintritt des Versicherungsfalles begrenzt, wenn die - Vermögensschäden. Wiederherstellung (Teilschaden) oder Wiederbe- C 4.5 Besondere Selbstbeteiligung Haustechnik schaffung (Totalschaden) unterbleibt. Für Schäden nach C 4.2 besteht eine besondere Du erwirbst einen Anspruch auf den Teil der Ent- Selbstbeteiligung in Höhe von 150 €. schädigung, der den Zeitwert übersteigt, nur, so- weit und sobald Du uns innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles nachweisen kannst, dass Du die Entschädigung zur Wiederher- stellung der beschädigten oder Wiederbeschaffung der zerstörten oder abhandengekommenen Sachen verwenden wirst. C 4.4.4 Aufwendungen zur Wiederherstellung sind ins- besondere: - Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe; - Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, auch übertarifliche Lohnanteile und Zulagen, ferner Mehrkosten durch tarifliche Zuschläge für Über- stunden sowie für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten; - De- und Remontagekosten; - Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Expressfrachten; - Kosten für die Wiederherstellung des Betriebs- systems, welches für die Grundfunktion der ver- sicherten Sache notwendig ist; - Aufräumungs-, Dekontaminations-, und Entsor- gungskosten; - Feuerlöschkosten; - Bewegungs- und Schutzkosten; - Kosten für Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemm- arbeiten; - Kosten für Gerüstgestellung, Bergungsarbeiten oder Bereitstellung eines Provisoriums; - Kosten für Luftfracht; - Kosten für schadenbedingte Arbeiten an Dä- chern oder Fassaden. Ein Abzug von den Wiederherstellungskosten in Höhe der Wertverbesserung wird vorgenommen an Hilfs- und Betriebsstoffen, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmitteln, Werkzeugen aller Art sowie sonstigen Teilen, die während der Lebensdauer der versicherten Sache erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen, soweit diese Teile zur Wiederherstellung der versicherten Sache zer- stört oder beschädigt werden. C 4.4.5 Nicht versicherte Kosten Wir leisten keine Entschädigung für - Kosten einer Überholung oder sonstiger Maß- nahmen, die auch unabhängig von dem Versi- cherungsfall notwendig gewesen wären; - Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesse- rungen, die über die Wiederherstellung hinaus- gehen; - Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, soweit die Kosten nicht auch durch Arbeiten in fremder Regie entstanden wären; - entgangenen Gewinn infolge von Arbeiten in ei- gener Regie; [Seite 28] Teil D Tarifbestimmungen D4 Neubaunachlass und altersbedingter Zuschlag D1 Versicherbare Gebäude Für Neubauten gilt ein Nachlass gemäß der beilie- genden Rabattierungstabellen. Der Neubaunach- D 1.1 Versicherbar sind bezugsfertige Wohngebäude lass kann auch vergeben werden für Gebäude, bei (Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Doppel- welchen nach D 3 entsprechende Sanierungen haushälften, Reihenhäuser) bis 350 m² Wohn- und durchgeführt werden und gilt nur auf die Gefahr, Geschäftsfläche, die zu höchstens 50 % zu gewerb- die durch die Sanierung ein sinkendes Schadenri- lichen Zwecken genutzt werden. siko mit sich bringt (Bspw. Der Gefahr Leitungs- Versicherbar sind bezugsfertige Mehrfamilienhäu- wasser bei sanierten Wasser- und Heizleitungen). ser bis 550 m² Wohn- und Geschäftsfläche, die zu Die Sanierung senkt den Beitragssatz zum Zeit- höchstens 50 % zu gewerblichen Zwecken genutzt punkt der Sanierung auf den Satz, der einem drei werden. Jahre alten Gebäude entspricht. Denkmalgeschützte Gebäude sind mit Berücksich- Bei Gebäuden, die älter als 20 Jahre sind, wird für tigung eines Beitragszuschlages versicherbar. Der die Gefahren Feuer und Sturm/Hagel ab dem 20. Denkmalschutz muss bei Antragsstellung angege- Jahr sowie ab dem 45. Jahr ein altersbedingter Ri- ben werden. Gebäude über 125 Jahre (unter Be- sikozuschlag erhoben. rücksichtigung der Sanierungen) können nicht ver- Für die versicherte Gefahr Leitungswasser gelten sichert werden. die Tarifzu- bzw. abschläge der beiliegenden Tarift- D 1.2 Versicherbar sind Nebengebäude mit einer Grund- abelle nach D 6. fläche bis 40 m². Für Nebengebäude über 40 m² Grundfläche bitten wir Dich uns zu informieren. D5 Feuerrohbauversicherung Die Entschädigungsleistung je Versicherungsfall ist D 5.1 Die im Versicherungsvertrag genannten Gebäude auf 50.000 € für Nebengebäude begrenzt. und die zu ihrer Errichtung notwendigen auf dem Baugrundstück befindlichen Baustoffe sind, soweit D 1.3 Garagen/Carports unabhängig von der Größe und Du dafür die Gefahr trägst, während der Zeit des Bauweise. Rohbaus bis zur bezugsfertigen Herstellung, längs- D 1.4 Sonstige Grundstücksbestandteile und Zubehör ist tens bis zum Ablauf von 24 Monaten, gegen die ver- versichert, sofern unter A 9 genannt. sicherte Gefahr Feuer nach A 3 versichert, sofern dies im Vertrag vereinbart ist. D2 Besondere Gebäudegegebenheiten D 5.1.1 Bezugsfertig ist ein Gebäude, wenn sein normaler Sofern Deine zu versichernden Gebäude besondere Gebrauch ohne größere Erschwernisse und Ein- Bauteile oder Installationen (z.B. Schwimmbäder) schränkungen möglich ist, unabhängig davon, ob enthalten, bitten wir Dich, uns über diese Gegeben- es tatsächlich bereits bezogen ist. heiten zu informieren, um die Versicherbarkeit zu prüfen. D 5.2 Sollte die Bezugsfertigkeit vor dem im Versiche- rungsschein genannten Datum erfolgen, so musst Schwimmbäder können generell nicht versichert Du uns dies in Textform mittteilen. werden und sind vom Versicherungsschutz ausge- schlossen. D 5.3 Die Umstellung auf den bei Antragsstellung bean- tragten Versicherungsschutzes, welcher weitere D3 Kernsanierungen Gefahren (zusätzlich zu Feuer nach A 3) beinhaltet Für die Kernsanierung erhältst Du bei uns entspre- kann, erfolgt mit Meldung der Bezugsfertigkeit, chende Rabattierungen, die für die Gefahren Feuer, spätestens mit Erreichen des im Versicherungs- Leitungswasser und Sturm/Hagel separat betrach- schein genannten Datums tet werden. Für die jeweiligen Gefahren bedeutet D6 Tariftabellen dies, dass: In Deinem Tarif werden im Laufe der Vertragsdauer - für die Gefahr Sturm/Hagel der Dachstuhl und die je nach Gebäudealter entsprechende Rabatte oder Dacheindeckung; Zuschläge erhoben. Diese findest Du nachfolgend: - für die Gefahr Leitungswasser die Rohrleitungs- systeme (Wasser- sowie Heizungsleitungen) so- D 6.1 Für die Gefahr Leitungswasser wie die entsprechenden sanitären Einrichtungen; - für die Gefahr Feuer die elektrischen Leitungen Gebäudealter Tarifermäßigung bzw. Zuschlag zum Sanierungszeitpunkt in einem neuwertigen Zu- 0 -35,30% stand sind. 1 -33,30% Auf Gebäude, bei denen Teilsanierungen durchge- 2 -31,40% führt wurden, erhältst du einen entsprechenden Nachlass der Gefahr, die durch die Sanierung ein 3 -29,40% sinkendes Schadenrisiko mit sich bringt. 4 -27,40% Falls der Sanierungszustand nicht diesen Vorgaben 5 -25,40% entspricht, besteht für darauf zurückführende 6 -23,50% Schäden kein Versicherungsschutz bzw. es kann kein Sanierungsrabatt nach D 4 gewährt werden. 7 -21,50% Werden oder wurden Teile der zu versichernden 8 -19,50% Gebäude saniert, bitten wir Dich uns im Versiche- 9 -17,60% rungsfall Nachweise der fachgerechten Ausfüh- rung einzureichen. 10 -15,60% 11 -13,60% 12 -11,70% [Seite 29] 13 -9,70% 13 -16,10% 14 -7,70% 14 -14,30% 15 -5,70% 15 -12,40% 16 -3,80% 16 -10,60% 17 -1,80% 17 -8,80% 18 0,20% 18 -6,90% 19 2,10% 19 -5,10% 20 4,10% ab 20 -3,30% 21 4,80% ab 45 2,00% 22 5,50% ab 61 26,90% 23 6,30% 24 7,00% D 6.3 Für die Gefahr Sturm/Hagel 25 7,70% Gebäudealter Tarifermäßigung bzw. Zuschlag 26 8,40% 0 -36,70% 27 9,10% 1 -34,80% 2 -32,80% 28 9,90% 3 -30,90% 29 10,60% 4 -29,00% 30 11,30% 5 -27,00% 31 12,00% 6 -25,10% 32 12,70% 7 -23,20% 33 13,40% 8 -21,30% 34 14,20% 9 -19,30% 35 14,90% 10 -17,40% 36 15,60% 11 -15,50% 37 16,30% 12 -13,50% 38 17,00% 13 -11,60% 39 17,80% 14 -9,70% 40 18,50% 15 -7,80% 41 19,20% 16 -5,80% 42 19,90% 17 -3,90% 43 20,60% 18 -2,00% 44 21,40% 19 0,00% 45 22,10% ab 20 1,90% ab 45 5,90% D 6.2 Für die Gefahr Feuer ab 61 13,80% Gebäudealter Tarifermäßigung bzw. Zuschlag 0 -39,90% 1 -38,10% 2 -36,20% 3 -34,40% 4 -32,60% 5 -30,70% 6 -28,90% 7 -27,10% 8 -25,20% 9 -23,40% 10 -21,60% 11 -19,70% 12 -17,90%