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Show full text: AVB Wohngebäudeversicherung Adam Riese XL (AVB VGV XL), Teil C2 Besondere Bedingungen Photovoltaik
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Für Fragen und weitere Anliegen sind wir jederzeit im Kundenportal unter www.adam-riese.de für Dich da.
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die
Wohngebäudeversicherung Adam Riese XL
(AVB VGV XL)
Stand 01.04.2026
Inhaltsverzeichnis
Teil A Teil B
Wohngebäudeversicherung 1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
1 Welche Gefahren sind versicherbar? Welche Schäden sind 1.1 Beginn des Versicherungsschutzes
versichert? 1.2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode
2 Welche generellen Ausschlüsse gibt es? 1.3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter
3 Was ist unter Feuer zu verstehen? Welche Schäden sind ver- Zahlung oder Nichtzahlung
sichert? Welche Schäden sind hier nicht versichert? 1.4 Folgebeitrag
4 Was ist unter der Gefahr Leitungswasser zu verstehen? Wel- 1.5 Lastschriftverfahren (SEPA-Lastschriftmandat)
che Schäden sind versichert? Welche Schäden sind hier nicht
1.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
versichert?
2 Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung
5 Ableitungsrohre auf dem Versicherungsgrundstück
2.1 Dauer und Ende des Vertrags
6 Was ist unter Naturgefahren (Sturm, Hagel und weitere Ele-
mentargefahren) zu verstehen? Welche Schäden sind versi- 2.2 Kündigung nach Versicherungsfall
chert? Welche Schäden sind hier nicht versichert? 3 Anzeigepflicht und andere Obliegenheiten
7 Welche weiteren Gefahren sind versichert? 3.1 Anzeigepflichten bis zum Vertragsschluss
8 Welche Sachen sind versichert? 3.2 Gefahrerhöhung
9 Was versteht man unter Gebäuden, Gebäudebestandteilen, 3.3 Deine Obliegenheiten
Gebäudezubehör, Terrassen und weiteren Grundstücksbe-
4 Weitere Regelungen
standteilen? Welche Sachen sind nicht versichert und wel-
che zusätzlich versicherbar? 4.1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
10 Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen? 4.2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
11 Was gilt für Selbstbeteiligungen im Versicherungsvertrag? 4.3 Vollmacht des Versicherungsvertreters
12 Welche Regelungen gelten für Wohnungs- und Teileigen- 4.4 Verjährung
tum? 4.5 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstand
13 Welche Kosten sind versichert? 4.6 Anzuwendendes Recht
14 Was ist unter Mietausfall und Mietwert zu verstehen? In wel- 4.7 Embargobestimmung
chem Umfang sind sie versichert? 4.8 Überversicherung
15 In welchem Umfang besteht Versicherungsschutz? 4.9 Versicherung für fremde Rechnung
16 Wie wird der Beitrag ermittelt? 4.10 Aufwendungsersatz
17 Was sind die Grundlagen der Anpassung von Versicherungs- 4.11 Übergang von Ersatzansprüchen
schutz und Beitrag?
4.12 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
18 Was geschieht bei einer nachträglichen Änderung eines Bei-
4.13 Repräsentanten
tragsmerkmals?
Teil C
19 Wie wird die Entschädigung ermittelt?
1 Besondere Bedingungen Glasbruch
20 Welche Regeln gelten für das Sachverständigenverfahren?
2 Besondere Bedingungen Photovoltaik
21 Wann wird die Entschädigung gezahlt und wie wird sie ver-
zinst? 3 Besondere Bedingungen Schutzbriefleistungen
22 Welche vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften (zu- 4 Besondere Bedingungen Haustechnik
sätzliche Obliegenheiten) hast Du als Versicherungsnehmer Teil D
vor dem Versicherungsfall zu erfüllen?
1 Versicherbare Gebäude
23 Welche besonderen Umstände erhöhen die Gefahr?
2 Besondere Gebäudegegebenheiten
24 Welche Besonderheiten gelten bei Kündigungen und ange-
3 Kernsanierung
meldeten Realrechten?
4 Neubaunachlass
25 Was gilt, wenn versicherte Sachen veräußert werden?
5 Feuerrohbauversicherung
26 Update-Garantie
6 Tariftabellen
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Präambel
Wir garantieren, dass die dieser Wohngebäudeversicherung zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Wohn-
gebäudeversicherung Adam Riese XL Dich in keinem Punkt schlechter stellen, als die vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungs-
wirtschaft e.V. (GDV) empfohlenen Musterbedingungen (Stand November 2023).
Darüber hinaus garantieren wir auch, dass die Leistungsinhalte dieser Versicherungsbedingungen die Empfehlungen des Arbeitskreises
Beratungsprozesse (Stand 10.10.2022) voll erfüllen.
Teil A hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten
vermag.
A1 Welche Gefahren sind versicherbar? Welche
Schäden sind versichert? Schäden, die an versicherten Sachen dadurch ent-
stehen, dass sie einem Nutzfeuer oder Wärme zur
Alle aufgeführten Gefahren sind versicherbar. Dies
Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt
bedeutet, dass Du sie explizit gewählt haben musst,
werden (Nutzwärmeschäden), sind versichert. Dies
damit sie Bestandteil Deiner Versicherung sind. In
gilt auch für versicherte Sachen, in denen oder
Deinem Versicherungsschein findest Du eine Über-
durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermit-
sicht, welche Gefahren Du versichert hast.
telt oder weitergeleitet wird.
Die Gefahr Feuer kann nur in Kombination mit min-
A 3.2 Blitzschlag
destens einer weiteren Hauptgefahr (Sturm/Hagel;
Leitungswasser) versichert werden. Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines
Blitzes auf Sachen.
Alle weiteren Gefahren (Leitungswasser,
Sturm/Hagel, extreme Naturgewalten, Glasbruch, A 3.3 Überspannung durch Blitz
Photovoltaik, Haustechnik und Schutzbriefleistun- Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der
gen) können nur in Verbindung mit der Gefahr durch Überspannung, Überstrom oder Kurzschluss
Feuer abgeschlossen werden. infolge eines Blitzes oder durch sonstige atmo-
Die erweiterte Gefahrenabdeckung der Ableitungs- sphärisch bedingte Elektrizität an versicherten
rohre ist nur möglich, sofern die Gefahr Leitungs- elektrischen Einrichtungen und Geräten entsteht.
wasser ebenfalls Bestandteil Deines Versiche- Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschluss-
rungsumfanges ist. schäden an elektrischen Einrichtungen und Gerä-
Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, ten sind nur versichert, wenn an Sachen auf dem
die durch folgende Ereignisse (Gefahren) zerstört Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt,
oder beschädigt werden oder infolge solcher Ereig- durch Blitzschlag Schäden anderer Art entstanden
nisse abhandenkommen: sind. Spuren eines Blitzschlags an diesem Grund-
stück, an dort befindlichen Antennen oder anderen
A 1.1 Feuer
Sachen als elektrischen Einrichtungen und Geräten
A 1.2 Leitungswasser stehen Schäden anderer Art gleich.
A 1.3 Naturgefahren: A 3.4 Explosion
A 1.3.1 Sturm, Hagel Explosion ist eine plötzlich verlaufende Kraftäuße-
A 1.3.2 Extreme Naturgewalten (Elementargefahren): rung, die auf dem Ausdehnungsbestreben von Ga-
Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsen- sen oder Dämpfen beruht.
kung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vul- Die Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung
kanausbruch. usw.) liegt nur unter besonderen Voraussetzungen
A 1.4 Innere Unruhen, Streik und Aussperrung vor. Die Wandung muss in einem solchen Umfang
zerrissen werden, dass ein plötzlicher Ausgleich
A 1.5 Glasbruch
des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb
A 1.6 Photovoltaikanlagen des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines Be-
A 1.7 Schutzbriefleistungen hälters eine Explosion durch chemische Reaktion
A 1.8 Haustechnik hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung
nicht erforderlich.
A2 Welche generellen Ausschlüsse gibt es?
Mitversichert sind Explosionsschäden durch
A 2.1 Ausschluss Krieg
Kampfmittel aus dem 1. oder 2. Weltkrieg (Blind-
Nicht versichert sind Schäden durch Krieg, kriegs- gänger).
ähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Re-
A 3.5 Implosion
bellion oder Aufstand. Das gilt ohne Berücksichti-
gung mitwirkender Ursachen. Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zu-
sammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren
A 2.2 Ausschluss Kernenergie
Überdruck infolge eines inneren Unterdrucks.
Nicht versichert sind Schäden durch Kernenergie,
A 3.6 Verpuffung
nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen.
Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursa- Verpuffung ist eine auf dem Ausdehnungsbestre-
chen. ben von Gasen, Dämpfen und Stäuben beruhende,
plötzlich verlaufende Kraftäußerung, die im Gegen-
A3 Was ist unter Feuer zu verstehen? Welche satz zu einer Explosion mit nur geringer Geschwin-
Schäden sind versichert? Welche Schäden sind digkeit und Druckwirkung verläuft.
hier nicht versichert? – sofern vereinbart –
A 3.7 Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner
A 3.1 Brand; Nutzwärme Teile oder Ladung
Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungs- Versichert ist der Anprall oder Absturz eines Luft-
gemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen fahrzeugs. Gleiches gilt für den Anprall oder Ab-
sturz seiner Teile oder seiner Ladung.
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A 3.8 Fahrzeuganprall A 4.2.2 den mit diesen Rohren bzw. Schläuchen verbunde-
Schäden die durch Anprall eines Schienen-, Was- nen sonstigen Einrichtungen oder deren wasser-
ser- oder Straßenfahrzeuges oder einer Arbeitsma- führenden Teilen;
schine zerstört oder beschädigt werden oder in- A 4.2.3 Heizungs- oder Klimaanlagen;
folge eines solchen Ereignisses abhandenkommen. A 4.2.4 Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen;
Unsere Deckung gilt subsidiär, d.h. die Inanspruch- A 4.2.5 Wasserbetten oder Aquarien;
nahme aus unserem Vertrag ist nur insoweit mög-
A 4.2.6 Geruchsverschlüssen (Siphon).
lich, als durch anderweitige Versicherungen keine
oder keine volle Deckung des entstandenen Scha- Als Leitungswasser gelten auch Betriebsflüssigkei-
dens erreicht wird (Subsidiarität). Wir ersetzen ge- ten aus Heizungs- oder Klimaanlagen sowie Was-
gebenenfalls die bestehende Deckungsdifferenz. serdampf. Ausgenommen davon sind die Flüssig-
keiten, die zur Energieerzeugung bestimmt sind.
Ebenfalls als versichert gelten Schäden durch
Fahrzeuganprall, wenn diese von Dir oder Perso- A 4.3 Bruchschäden innerhalb von Gebäuden
nen, welche mit Dir in häuslicher Gemeinschaft le- Versichert sind innerhalb von Gebäuden:
ben, gelenkt werden.
A 4.3.1 Frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Roh-
A 3.9 Überschalldruckwellen ren;
Als Überschalldruckwelle gilt jede unmittelbare A 4.3.1.1 Der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) oder
Zerstörung oder Beschädigung der versicherten den damit verbundenen Schläuchen;
Sachen, wenn diese durch ein Luftfahrzeug ausge-
A 4.3.1.2 Von Heizungs- oder Klimaanlagen;
löst wurde, das die Schallgrenze durchflogen hat.
A 4.3.1.3 Von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen.
A 3.10 Rauch und Ruß
Das setzt voraus, dass diese Rohre nach A 4.3.1
Rauch ist ein bei der Verbrennung entstehendes
kein Bauteil von Heizkesseln, Boilern oder ver-
Gemisch von Gasen und feinstverteilten Feststof-
gleichbaren Anlagen sind.
fen, das plötzlich bestimmungswidrig aus der auf
dem Versicherungsgrundstück befindlichen Feue- A 4.3.2 Frostbedingte und sonstige Bruchschäden an fol-
rungs-, Heizungs-, Koch- oder Trockenanlage aus- genden Installationen;
bricht. A 4.3.2.1 Armaturen (z.B. Wasser- und Absperrhähne, Ven-
Ruß ist ein bei unvollständigen Verbrennungspro- tile, Geruchsverschlüsse, Wassermesser) sowie
zessen entstehender, aus sehr kleinen Teilchen be- deren Anschlussschläuche bis zu einer Entschädi-
stehender Feststoff. gungsleistung von 500 €;
A 3.11 Seng- und Schmorschäden A 4.3.2.2 Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare
Teile von Heizungs- oder Klimaanlagen;
Seng- und Schmorschäden sind örtlich begrenzte
Schäden durch Hitzeeinwirkung, die durch Verfär- A 4.3.2.3 Wasch- und Spülmaschinenschläuche;
bung der versengten Sachen sichtbar werden und A 4.3.2.4 Rohren der im Gebäude verlaufenden Regenab-
nicht durch Brand, Blitzschlag, Explosion oder Im- flussrohre bis zu einer Entschädigungsleistung von
plosion entstanden sind. 5.000 €;
Nicht versichert sind Schäden an versicherten Sa- A 4.3.2.5 Regenwassernutzungsanlagen (Zisternen) inner-
chen, die dadurch entstehen, dass die Sachen dau- halb versicherter Gebäude bis zu einer Entschädi-
erhaft der Hitze oder Wärme ausgesetzt sind. gungsleistung von 5.000 €;
A 3.12 Nicht versicherte Schäden A 4.3.2.6 Gasrohren.
Nicht versichert sind: A 4.3.3 Frostbedingte Bruchschäden an folgenden Instal-
A 3.12.1 Schäden an Verbrennungsmotoren durch die im lationen;
Verbrennungsraum der Maschine auftretenden Ex- A 4.3.3.1 Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts.
plosionen. Ferner auch Schäden, die an Schaltor- Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Bau-
ganen von elektrischen Schaltern entstehen, und körper, einschließlich der Bodenplatte.
zwar durch den in ihnen auftretenden Gasdruck.
Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach
Versicherungsschutz besteht aber, wenn diese
gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes.
Schäden Folge eines versicherten Schadenereig-
nisses nach A 3.1 sind. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind
Rohre und Installationen unterhalb der Boden-
A4 Was ist unter der Gefahr Leitungswasser zu platte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert.
verstehen? Welche Schäden sind hier nicht ver-
A 4.4 Bruchschäden außerhalb von Gebäuden
sichert? – sofern vereinbart –
Versichert sind außerhalb von Gebäuden frostbe-
A 4.1 Versicherte Gefahren und Schäden
dingte und sonstige Bruchschäden an Zuleitungs-
Unter die Gefahr Leitungswasser fallen: rohren der Wasserversorgung oder an Rohren von
- Leitungswasserschäden; Heizungs- oder Klimaanlagen. Als Voraussetzung
- Bruchschäden innerhalb von Gebäuden; für den Versicherungsschutz müssen die Zulei-
- Bruchschäden außerhalb von Gebäuden. tungsrohre sich auf dem versicherten Grundstück
A 4.2 Leitungswasserschäden befinden, sofern wir sie nicht explizit auch außer-
halb des Grundstückes mitversichern (A.4.4.4).
Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswid-
Des Weiteren musst Du die Gefahr für die mitversi-
rig ausgetreten ist, aus
cherten Rohre tragen.
A 4.2.1 Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitun-
Dies gilt für:
gen) oder damit verbundenen Schläuchen;
A 4.4.1 Rohre, die der Versorgung versicherter Gebäude
oder Anlagen dienen;
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A 4.4.2 Rohre, die nicht der Versorgung versicherter Ge- A 6.1 Sturm
bäude oder Anlagen dienen und nicht ausschließ- A 6.1.1 Ein Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung
lich gewerbliche Zwecke erfüllen; von mindestens Windstärke 8 nach der Beaufort-
A 4.4.3 Unterirdische Regenwassernutzungsanlagen (Zis- skala (Windgeschwindigkeit mindestens 62 km pro
ternen) und deren unterirdisch verlaufenden Stunde). Ist die Windstärke für den Schadenort
Rohre, soweit diese Anlagen der Versorgung oder nicht feststellbar, wird Sturm unterstellt, wenn Du
der Nutzung des versicherten Gebäudes oder des einen der folgenden Sachverhalte nachweist:
versicherten Grundstücks dienen bis zu einer Ent- - Die Luftbewegung hat in der Umgebung des Ver-
schädigungsleistung von 5.000 €; sicherungsgrundstücks Schäden an Gebäuden in
A 4.4.4 Rohre außerhalb des Grundstückes. einwandfreiem Zustand oder an ebenso wider-
A 4.5 Nicht versicherte Schäden standsfähigen anderen Sachen angerichtet.
Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mit- - Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zu-
wirkender Ursachen – es sei denn, im Folgenden stands des versicherten Gebäudes oder des Ge-
sind solche genannt – Schäden durch: bäudes, in dem sich die versicherten Sachen be-
funden haben, nur durch Sturm entstanden sein.
- Regenwasser aus Regenableitungsrohren, die
Das gilt auch für Gebäude, die baulich mit dem
außerhalb des Gebäudes liegen;
versicherten Gebäude verbunden sind.
- Plansch- oder Reinigungswasser;
A 6.2 Hagel
- Schwamm;
Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form
- Grundwasser, stehendes oder fließendes Ge- von Eiskörnern.
wässer, Überschwemmung oder Witterungsnie-
A 6.3 Versicherte Sturm-/Hagelereignisse
derschläge oder einen durch diese Ursachen
hervorgerufenen Rückstau; Versichert sind nur Schäden, die wie folgt entste-
hen:
- Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkanaus-
bruch; - Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf versi-
cherte Sachen oder auf Gebäude ein, in denen
- Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass ein
sich versicherte Sachen befinden. Daraus ent-
versicherter Leitungswasserschaden die Erdsen-
stehende Folgeschäden an versicherten Sachen
kung oder den Erdrutsch verursacht hat;
sind versichert.
- Brand; Nutzwärme; Blitzschlag; Überspannung
- Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Ge-
durch Blitz; Explosion; Verpuffung; Implosion;
bäude ein, die mit dem versicherten Gebäude
Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs; Über-
baulich verbunden sind.
schalldruckwellen; Rauch;
- Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Ge-
- Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Beriese-
bäude ein, die mit Gebäuden, in denen sich ver-
lungsdüsen wegen eines Brandes, durch Druck-
sicherte Sachen befinden, baulich verbunden
proben oder durch Umbauten oder Reparaturar-
sind.
beiten an dem versicherten Gebäude oder an der
Wasserlösch- oder Berieselungsanlage; - Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume
oder andere Gegenstände auf versicherte Sa-
- Sturm, Hagel;
chen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte
- Wasser aus Eimern, Gießkannen oder ähnlichen Sachen befinden. Daraus entstehende Folge-
Behältnissen. schäden an versicherten Sachen sind versichert.
Generell nicht versichert sind Schäden an Gebäu- - Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume
den oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig oder andere Gegenstände auf Gebäude, die mit
sind. Dies gilt auch für die in diesen Gebäuden oder dem versicherten Gebäude baulich verbunden
Gebäudeteilen befindlichen Sachen. sind.
A5 Ableitungsrohre auf dem Versicherungsgrund- - Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume
stück – sofern vereinbart – oder andere Gegenstände auf Gebäude, die mit
Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen be-
A 5.1 In Erweiterung zur Gefahr Leitungswasser nach
finden, baulich verbunden sind.
A 4.4 leisten wir auch Entschädigung für Ablei-
tungsrohre auf dem versicherten Grundstück, so- A 6.4 Elementargefahren – sofern vereinbart –
wie Ableitungsrohre außerhalb des versicherten A 6.4.1 Überschwemmung
Grundstückes, sofern Du hierfür die Gefahr trägst.
Überschwemmung ist die Überflutung von Grund
Die Absicherung der Bruchschäden der Ableitungs- und Boden des Versicherungsgrundstücks mit er-
rohre ist nur in Zusammenhang mit dem Abschluss heblichen Mengen von Oberflächenwasser. Dies
der Gefahr Leitungswasser (A 4) möglich. gilt nur, wenn
A 5.2 Die Entschädigungsleistung ist auf 10.000 € je A 6.4.1.1 eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden
Schadenfall begrenzt. oder fließenden) Gewässern,
A6 Was ist unter Naturgefahren (Sturm, Hagel und A 6.4.1.2 Witterungsniederschläge
weitere Elementargefahren) zu verstehen? oder
Welche Schäden sind versichert? Welche Schä-
A 6.4.1.3 ein Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche
den sind hier nicht versichert? – sofern verein-
als Folge von A 6.4.1.1 oder A 6.4.1.2
bart –
die Überflutung verursacht haben.
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A 6.4.2 Rückstau A 6.5.5 Trockenheit oder Austrocknung
Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus den gebäude- A 6.5.6 Nicht bezugsfertige Gebäude- und Gebäudeteile
eigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Nicht versichert sind Schäden an nicht bezugsferti-
Einrichtungen in das Gebäude eindringt. Dies gilt gen Gebäuden und Gebäudeteilen sowie an Sa-
nur, wenn chen, die sich darin befinden. Schäden an Laden-
A 6.4.2.1 eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden und Schaufensterscheiben sind ebenfalls nicht ver-
oder fließenden) Gewässern sichert.
oder A 6.6 Wartezeit
A 6.4.2.2 Witterungsniederschläge Für extreme Naturgewalten (siehe A 6.4) besteht
den Rückstau verursacht haben. Versicherungsschutz erst nach Ablauf von 14 Tagen
nach Antragstellung (Wartezeit). Die Wartezeit ent-
A 6.4.3 Erdbeben
fällt, sofern das Risiko im selben Umfang bereits
Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des versichert war und im unmittelbaren Anschluss an
Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge die Vorversicherung übernommen wurde.
im Erdinneren ausgelöst wird.
A 6.7 Besondere Selbstbeteiligung für Schäden durch
Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versiche- Elementargefahren
rungsnehmer einen der folgenden Sachverhalte
A 6.7.1 Für Schäden durch Elementargefahren nach A 6.4
nachweist:
besteht eine besondere Selbstbeteiligung, abhän-
A 6.4.3.1 Die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens gig von der Risikoeinstufung nach ZÜRS (Zonie-
hat in der Umgebung des Versicherungsorts Schä- rungssystem für Überschwemmung, Rückstau und
den an Gebäuden im einwandfreien Zustand oder Starkregen).
an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen an-
gerichtet. ZÜRS-Zone 1 1.500 € Selbstbeteiligung
A 6.4.3.2 Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zu- ZÜRS-Zone 2 2.500 € Selbstbeteiligung
stands der versicherten Sachen nur durch ein Erd-
ZÜRS-Zone 3 3.500 € Selbstbeteiligung
beben entstanden sein.
A 6.4.4 Erdsenkung
A 6.8 Für Risiken in ZÜRS 4 kann kein Versicherungs-
Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des
schutz angeboten werden. Die Einstufung Deines
Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen.
versicherten Gebäudes kannst Du dem Versiche-
A 6.4.5 Erdrutsch rungsschein entnehmen.
Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder A7 Weitere Gefahren
Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen.
Weitere versicherbare Gefahren (Glasbruch, Haus-
A 6.4.6 Schneedruck technik, Photovoltaik und Schutzbriefleistungen)
Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von sind unter Teil C geregelt. Beachte hierbei die be-
Schnee- oder Eismassen. sonderen Voraussetzungen und versicherten Leis-
A 6.4.7 Lawinen tungen der jeweiligen Gefahr.
Lawinen sind Schnee- oder Eismassen, die an Berg- A 7.1 Innere Unruhen, Streik und Aussperrung
hängen niedergehen. Innere Unruhen liegen vor, wenn zahlenmäßig
A 6.4.8 Vulkanausbruch nicht unerhebliche Teile des Volkes in einer die öf-
fentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in
Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung
Bewegung geraten und Gewalttätigkeit gegen Per-
beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lava-
sonen oder Sachen verüben. Wir leisten Entschädi-
ergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Austritt von
gung für versicherte Sachen, die durch unmittel-
sonstigen Materialien und von Gasen.
bare Gewalthandlungen im Zusammenhang mit In-
A 6.5 Nicht versicherte Schäden neren Unruhen zerstört oder beschädigt werden.
Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mit- Streik ist eine gemeinsam planmäßig durchge-
wirkender Ursachen – es sei denn, im Folgenden führte, auf ein bestimmtes Ziel gerichtete Arbeits-
sind solche genannt – Schäden durch: einstellung einer verhältnismäßig großen Zahl von
A 6.5.1 Sturmflut Arbeitnehmern. Aussperrung ist eine auf ein be-
stimmtes Ziel gerichtete, planmäßige Ausschlie-
A 6.5.2 Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder
ßung einer verhältnismäßig großen Zahl von Ar-
Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlos-
beitnehmern.
sene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen.
Dies gilt nicht, wenn diese Öffnungen durch Sturm Versichert sind Schäden an versicherten Sachen
oder Hagel entstanden sind und einen Gebäude- durch die unmittelbaren Handlungen der streiken-
schaden darstellen. den oder ausgesperrten Arbeitnehmer im Zusam-
menhang mit einem Streik oder bei Widerstand ge-
A 6.5.3 Grundwasser, soweit nicht infolge von Witterungs-
gen eine Aussperrung.
niederschlägen oder Ausuferung von oberirdischen
Gewässern an die Erdoberfläche gedrungen. A 7.1.1 Nicht versicherte Schäden
A 6.5.4 Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Ex- Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwir-
plosion; Implosion; Anprall oder Absturz eines kende Ursachen:
Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung. - Schäden durch Verfügung von hoher Hand;
Dies gilt nicht, soweit diese Gefahren durch ein ver-
sichertes Erdbeben ausgelöst wurden.
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- Schäden an Gebäuden oder an Gebäudeteilen, der versicherten Gebäude befindet, bleibt mitversi-
die nicht bezugsfertig sind, es sei denn, sie ent- chert.
stehen durch Brand, Explosion oder Implosion A 9.4 Terrassen und weitere Grundstücksbestandteile
infolge von Inneren Unruhen.
Terrassen sind befestigte Flächen, die für den Auf-
A 7.1.2 Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit enthalt im Freien vorgesehen sind.
nicht, als Schadenersatz aufgrund öffentlich-recht-
Als weitere Grundstücksbestandteile gelten die mit
lichen Entschädigungsrechts beansprucht werden
dem Grund und Boden des Versicherungsgrund-
kann.
stücks fest verbundenen Sachen.
A8 Welche Sachen sind versichert? Dazu zählen:
Versicherte Sachen sind - Garten-/Gerätehäuser, Schuppen und Nebenge-
A 8.1 die im Versicherungsschein bezeichneten Ge- bäude bis gesamthaft 50 m2 Wohn- und/oder
bäude, Nutzfläche;
A 8.2 deren Gebäudebestandteile, - elektrische Freileitungen, Beleuchtungsanlagen,
- Hof- und Gehwegbefestigungen;
A 8.3 deren Gebäudezubehör,
- Grundstückseinfriedungen (auch Hecken);
A 8.4 Terrassen auf dem Versicherungsgrundstück, die - fest und dauerhaft im Boden verankerte Vorrich-
unmittelbar an das Gebäude anschließen. tungen zur Wäschetrocknung inkl. Wäschespin-
A 8.5 Weitere Grundstücksbestandteile sind nur versi- nen;
chert, soweit dies ausdrücklich vereinbart ist. - Luftwärmepumpenanlagen oder deren Teile;
- Elektroladestationen und Wallboxen (für Elekt-
A9 Was versteht man unter Gebäuden, Gebäude- rofahrzeuge aller Art);
bestandteilen, Gebäudezubehör, Terrassen und - Ständer, Masten, (Satelliten-)Antennen;
weiteren Grundstücksbestandteilen? Welche - Hundehütten und -zwinger;
Sachen sind nicht versichert und welche zu- - Volieren;
sätzlich versicherbar? - Pavillons, Palisaden und Sichtschutzwände;
A 9.1 Gebäude - Kleinkläranlagen zur Reinigung von häuslichem
Gebäude sind mit dem Erdboden verbundene Bau- Abwasser (Schmutzwasser aus Küchen, Wasch-
werke. Sie müssen gegen äußere Einflüsse schüt- räumen, Badezimmern, Toiletten und ähnlichen
zen können und im Sinne unserer Versicherungs- Einrichtungen), die sich außerhalb versicherter
bedingungen für die überwiegende Nutzung zu Gebäude auf dem im Versicherungsschein be-
Wohnzwecken bestimmt sein. zeichneten Versicherungsgrundstück befinden;
- Gartenbrücken;
A 9.2 Gebäudebestandteile
- Gartenbrunnen;
Gebäudebestandteile sind in ein Gebäude einge- - Zisternenanlagen;
fügte Sachen, die durch ihre feste Verbindung mit - Erdsonden als Teil einer Heizungsanlage;
dem Gebäude ihre Selbstständigkeit verloren ha- - Festverankerte Kinderspielgeräte;
ben. Dazu gehören auch Einbaumöbel bzw. Einbau- - Pergolen;
küchen, die individuell für das Gebäude gefertigt - Terrassenüberdachungen;
und mit einem großen Einbauaufwand an das Ge- - im Erdreich verlegte Induktionsschleifen von Ra-
bäude angepasst sind. Dazu gehören nicht Anbau- senmährobotern einschließlich der dazugehöri-
möbel oder Anbauküchen, die serienmäßig vorge- gen Ladestationen. Vom Versicherungsschutz
fertigt sind. ausgeschlossen ist der Rasenmähroboter selbst;
Ferner gelten auch Sonnenkollektoren als Gebäu- - aus Beton oder vergleichbarem massiven Mate-
debestandteile. rial gegossene oder gemauerte bzw. fest im Bo-
den verankerte Grillkamine und Springbrunnen.
A 9.3 Gebäudezubehör
A 9.5 Nicht versicherte Sachen
Gebäudezubehör sind bewegliche Sachen, die sich
im Gebäude befinden oder außen am Gebäude an- Nicht versichert sind:
gebracht sind. Sie müssen der Instandhaltung bzw. A 9.5.1 Photovoltaikanlagen sowie deren zugehörige In-
überwiegenden Zweckbestimmung des versicher- stallationen (z.B. Solarmodule, Montagerahmen,
ten Gebäudes dienen. Befestigungselemente, Mess-, Steuer- und Regel-
Als Gebäudezubehör gelten auch Fahrrad- und technik, Wechselrichter und Verkabelung).
Müllboxen, Überwachungskameras, Klingel- und Für eine Mitversicherung Deiner Photovoltaikanla-
Briefkastenanlagen, Paketboxen, mit dem Gebäude gen muss die Gefahr Photovoltaik nach C 2 Be-
oder dem Balkon-/Terrassengeländer fest verbun- standteil Deines Versicherungsvertrages sein.
dene Balkonkraftwerke (sog. Plug & Play Solaran-
A 9.5.2 Alle in das Gebäude nachträglich eingefügten Sa-
lage für die Steckdose) inklusive dazugehörigem
chen, die ein Mieter oder ein Wohnungseigentümer
Batteriespeicher sowie Elektroladestationen und
auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat
Wallboxen (für Elektrofahrzeuge aller Art) auf dem
und für die er die Gefahr trägt.
Versicherungsgrundstück.
Werden Sachen dagegen nur ausgetauscht, sind
Als Gebäudezubehör gelten auch Öltanks auf dem
die neu eingefügten Sachen versichert. Eine ander-
Versicherungsgrundstück, welche eine direkte
weitige Vereinbarung über die Gefahrtragung ist
Verbindung zur Heizungsanlage aufweisen.
von Dir nachzuweisen.
Öltanks, welche die Heizungsanlage nicht direkt
versorgen und als reine Öllagerstätte dienen, sind A 9.5.3 Elektronisch gespeicherte Daten und Programme.
nur aufgrund besonderer Vereinbarung versichert. Kosten für die Wiederherstellung von elektronisch
Gebäudezubehör, das nur vorübergehend vom ver- gespeicherten Daten und Programmen sind nur
sicherten Gebäude getrennt wird und sich in einem
[Seite 7]
versichert, soweit dies zusätzlich im Versiche- A 13.1 Aufräumungs- und Abbruchkosten
rungsvertrag vereinbart ist. Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sa-
A 9.6 Zusätzlich versicherbar chen aufzuräumen und abzubrechen. Dies schließt
Nur durch zusätzliche Vereinbarung können fol- Aufwendungen ein, um Schutt und sonstige Reste
gende Sachen mitversichert werden: dieser Sachen wegzuräumen, zum nächsten Abla-
gerungsplatz abzutransportieren, sie abzulagern
A 9.6.1 Nachträglich eingefügte Sachen des Mieters/Woh-
und zu vernichten.
nungseigentümers.
A 13.2 Bewegungs- und Schutzkosten
Abweichend von A 9.5 sind alle in das Gebäude ein-
gefügten Sachen versichert, die ein Mieter oder ein Das sind Kosten, die entstehen, um andere Sachen
Wohnungseigentümer auf seine Kosten beschafft zu bewegen, zu verändern oder zu schützen. Er-
oder übernommen hat und für die er die Gefahr stattet werden sie, wenn diese Maßnahmen dazu
trägt. dienen, versicherte Sachen wiederherzustellen
oder wiederzubeschaffen.
A 9.6.2 Carports und Garagen.
A 13.2.1 Die Entschädigungsleistung ist auf 50.000 € je
A 9.6.3 Photovoltaikanlagen sowie deren zugehörige In-
Schadenfall begrenzt.
stallationen (z.B. Solarmodule, Montagerahmen,
Befestigungselemente, Mess-, Steuer- und Regel- A 13.3 Schadenabwendungs- und Minderungskosten;
technik, Wechselrichter und Verkabelung). provisorische Maßnahmen
Das sind Aufwendungen für provisorische Maßnah-
A 10 Was ist unter dem Versicherungsort zu verste-
men, auch erfolglose, die zur Abwendung oder
hen?
sachgerechten Minderung des Schadens entste-
Der Versicherungsort ist das Versicherungsgrund- hen.
stück. Das Versicherungsgrundstück ist das Flur-
Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistun-
stück/sind die Flurstücke, auf dem das versicherte
gen der Feuerwehren oder anderer, die im öffentli-
Gebäude steht. Stehen auf einem Flurstück meh-
chen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind,
rere Gebäude, ist derjenige Teil des Flurstücks Ver-
wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse
sicherungsort, der durch Einfriedung oder ander-
erbracht werden.
weitige Abgrenzung ausschließlich zu dem/den
versicherten Gebäude(n) gehört. A 13.4 Transport- und Lagerkosten
Versichert sind die in Folge eines Versicherungsfal-
A 11 Was gilt für Selbstbeteiligungen im Versiche-
les notwendigen Kosten für Transport und Lage-
rungsvertrag?
rung versicherter Sachen, wenn das versicherte
Eine Selbstbeteiligung ist der Anteil der Entschädi- Gebäude unbenutzbar wurde und Dir die Lagerung
gung oder der Betrag, den Du je Versicherungsfall in einem benutzbaren Teil nicht zumutbar ist. Die
selbst zu tragen hast. Selbstbeteiligungen können Kosten für die Lagerung werden bis zu dem Zeit-
individuell vereinbart werden. Sie können sich je punkt ersetzt, in dem das Gebäude wieder benutz-
nach versicherter Gefahr und Versicherungsleis- bar oder eine Lagerung in einem benutzbaren Teil
tung voneinander unterscheiden. Im Versiche- des Gebäudes wieder zumutbar ist, längstens für
rungsschein werden sie jeweils ausgewiesen. die Dauer von 24 Monaten. Besteht eine subsidiäre
Deckung (bspw. Hausratversicherung) muss die
A 12 Welche Regelungen gelten für Wohnungs- und
Leistung über diese in Anspruch genommen wer-
Teileigentum?
den.
A 12.1 Bei Verträgen mit Wohnungseigentümergemein-
A 13.5 Rückreise bei Urlaubs- oder Dienstreiseabbruch
schaften gilt:
Die Angemessenheit richtet sich nach dem benutz-
Wenn wir wegen des Verhaltens einzelner Woh-
ten Urlaubsreisemittel und der Dringlichkeit der
nungseigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei
Reise an den Schadenort. Fahrtkosten werden er-
sind, bleiben wir den übrigen Wohnungseigentü-
setzt, wenn Du, Dein Ehe- oder Lebenspartner und
mern zur Leistung verpflichtet. Das gilt für deren
mitreisende Familienangehörige wegen eines er-
Sondereigentum und deren Miteigentumsanteile.
heblichen Versicherungsfalles vorzeitig eine Reise
A 12.2 Nicht oder teilweise entschädigt wird der Miteigen- abbrechen müsst und an den Schadenort reist.
tumsanteil desjenigen, gegenüber dem wir ganz
Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Scha-
oder teilweise leistungsfrei sind.
den voraussichtlich 5.000 € übersteigt und eine
Die übrigen Wohnungseigentümer können den- Anwesenheit am Schadenort notwendig macht. Als
noch Entschädigung für diesen Miteigentumsanteil Reise gilt jede Abwesenheit vom Versicherungsort.
verlangen. Das setzt voraus, dass diese zusätzliche
A 13.6 Hotelkosten
Entschädigung verwendet wird, um das gemein-
schaftliche Eigentum wiederherzustellen. Das sind Kosten, die entstehen, um eine Hotel-
oder ähnliche Unterbringung vorzunehmen. Vo-
Der Wohnungseigentümer, gegenüber dem wir
raussetzung ist, dass die ansonsten ständig be-
ganz oder teilweise leistungsfrei sind, muss uns
wohnte Wohnung unbewohnbar wurde und Dir die
diese zusätzliche Entschädigung ersetzen.
Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht
A 12.3 Für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum gel- zumutbar ist.
ten A 12.1 und A 12.2 entsprechend.
Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in
A 13 Welche Kosten sind versichert? dem die Wohnung wieder bewohnbar ist. Dies gilt
Wir ersetzen folgende Kosten, die infolge eines längstens für die Dauer von 24 Monaten. Die Ent-
Versicherungsfalls erforderlich und tatsächlich an- schädigung ist pro Tag auf max. 100 € begrenzt.
gefallen sind:
[Seite 8]
Besteht eine subsidiäre Deckung (bspw. Hausrat- - insoweit den Zustand des im Versicherungs-
versicherung) muss die Leistung über diese in An- schein bezeichneten Grundstücks vor Eintritt
spruch genommen werden. des Versicherungsfalls wiederherzustellen.
A 13.7 Graffitischäden A 13.11.2 Die Aufwendungen werden nur ersetzt, sofern die
Versichert sind die notwendigen Kosten für die Be- behördlichen Anordnungen
seitigung von Schäden durch Graffiti (Verunstal- - aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen er-
tung durch Farben oder Lacke), die durch unbe- gangen sind, die vor Eintritt des Versicherungs-
fugte Dritte an Außenseiten von versicherten Sa- falls erlassen waren und
chen nach A 9 verursacht werden. - eine Kontamination betreffen, die nachweislich
A 13.7.1 Die Entschädigungsleistung ist auf 2.500 € je infolge dieses Versicherungsfalls entstanden ist,
Schadenfall begrenzt. - innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des
A 13.7.2 Es gilt ein Selbstbehalt in Höhe von 500 €. Versicherungsfalls ergangen sind und uns ohne
A 13.8 Aufräumkosten für umgestürzte Bäume Rücksicht auf Rechtsmittelfristen innerhalb von
drei Monaten seit Kenntnis der Anordnung ge-
Wir ersetzen auf die notwendigen Kosten für das
meldet wurden.
Entfernen, den Abtransport und die Entsorgung
durch Blitzschlag oder Sturm umgestürzter oder A 13.11.3 Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende
abgeknickter Bäume und deren Wurzeln auf dem Kontamination des Erdreichs erhöht, so werden nur
Versicherungsgrundstück. Bereits vor Eintritt des die Aufwendungen ersetzt, die den für eine Beseiti-
Versicherungsfalls abgestorbene Bäume sind von gung der bestehenden Kontamination erforderli-
der Versicherung ausgeschlossen. chen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht
darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Versi-
A 13.8.1 Die Entschädigungsleistung ist auf 10.000 € je
cherungsfall aufgewendet worden wäre.
Schadenfall begrenzt.
Die hiernach nicht zu ersetzenden Kosten werden
A 13.9 Mehrkosten durch Wasser- und Gasverlust
nötigenfalls durch Sachverständige festgestellt.
Wir ersetzen den Mehrverbrauch von Frischwasser
A 13.11.4 Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher
(einschließlich der damit verbundenen Abwasser-
Anordnungen oder aufgrund Deiner sonstigen Ver-
gebühren) oder Gas, welcher infolge eines Versi-
pflichtungen einschließlich der sogenannten Ein-
cherungsfalles nach A 4 entsteht und den das Ver-
liefererhaftung werden nicht ersetzt.
sorgungsunternehmen in Rechnung stellt.
Kosten gemäß A 13.11 gelten nicht als Aufräu-
A 13.9.1 Die Entschädigungsleistung ist auf 5.000 € je
mungskosten.
Schadenfall begrenzt.
A 13.11.5 Die Entschädigungsleistung ist auf 50.000 € je
A 13.10 Schäden durch Unbefugte Dritte
Schadenfall begrenzt.
Mitversichert sind die notwendigen und tatsächlich
A 13.12 Fehlalarm durch Rauch- und Gasmelder
angefallenen Kosten für die Beseitigung von Schä-
den an Türen, Schlössern, Fenstern (ausgenommen Wir erstatten Dir die Kosten, wenn ein bei Dir im
Schaufensterverglasungen), Rollläden und Schutz- Gebäude installierter Rauch- und Feuermelder auf
gittern eines versicherten Gebäudes, wenn die Grund eines Defektes oder einer Fehlfunktion einen
Schäden dadurch entstanden sind, dass ein unbe- Fehlalarm bei der Feuerwehr oder Polizei auslöst,
fugter Dritter in das Gebäude eingebrochen, einge- der einen Einsatz dieser Institutionen nach sich
stiegen oder mittels falscher Schlüssel oder ande- zieht.
rer Werkzeuge eingedrungen ist oder bei dem Ver- Mitversichert sind beim Vorliegen eines Fehlalarms
such einer solchen Tat. Schäden, die durch das gewaltsame Öffnen von Tü-
Schäden, die der Täter an dem versicherten Ge- ren, Schlössern oder Fenstern zur Klärung der Ge-
bäude von außen verursacht, gelten ebenfalls als fahrenlage durch die Feuerwehr oder Polizei ent-
versichert. stehen.
Eine Inanspruchnahme aus dem vorliegenden Ver- A 13.13 Wiederaufforstungskosten von Bäumen und
trag ist nur insoweit möglich, als durch anderweitig Sträuchern durch Jungpflanzen
bestehende Versicherungen (z.B. Hausratversiche- Wir ersetzen die notwendigen Kosten für die Wie-
rung) keine oder keine volle Deckung erreicht wird deraufforstung/Neubepflanzung von Bäumen und
(Subsidiarität). Zu ersetzen ist gegebenenfalls die Sträuchern des Grundstücks an der Stelle, an der
bestehende Deckungsdifferenz. infolge eines Versicherungsfalls umgestürzte oder
A 13.10.1 Die Entschädigungsleistung ist auf 5.000 € je abgeknickte Bäume des Versicherungsgrundstücks
Schadenfall begrenzt. beseitigt worden sind.
A 13.11 Dekontaminationskosten Die Wiederaufforstung umfasst die Bepflanzung
mit jungen, bis zu zwei Meter hohen Bäumen und
A 13.11.1 Wir ersetzen die notwendigen Kosten, die aufgrund
Sträuchern.
behördlicher Anordnungen infolge eines Versiche-
rungsfalls entstehen, um Nicht ersetzt werden die Wiederaufforstungskos-
ten für Bäume, die im Zeitpunkt des Versicherungs-
- Erdreich des Versicherungsgrundstücks zu un-
falls bereits abgestorben waren.
tersuchen oder zu dekontaminieren oder auszu-
tauschen, A 13.13.1 Die Entschädigungsleistung ist auf 10.000 € je
Schadenfall begrenzt.
- den Aushub in die nächstgelegene, geeignete
Deponie zu transportieren und dort abzulagern A 13.14 Beseitigung von Rohrverstopfungen
oder zu vernichten, Wir ersetzen, sofern die Gefahr Leitungswasser
(A 4) versichert ist, die Kosten für die Beseitigung
[Seite 9]
von Verstopfungen an Rohren der Wasserversor- Dies setzt voraus, dass der Mietvertrag zum Zeit-
gung innerhalb versicherter Gebäude, sofern diese punkt des Versicherungsfalls bereits geschlossen
Rohrverstopfung ursächlich für einen versicherten war.
Leitungswasserschaden gewesen ist.
A 15 In welchem Umfang besteht Versicherungs-
A 13.14.1 Die Entschädigungsleistung ist auf 500 € je Scha- schutz?
denfall begrenzt.
Der Versicherungswert bildet die Grundlage für die
A 13.15 Tierbiss an elektrischen Anlagen Berechnung der Entschädigung. Der Versiche-
Wir ersetzen Schäden an elektrischen Anlagen und rungswert für das Gebäude gilt auch für Gebäude-
Leitungen innerhalb von versicherten Gebäuden, zubehör und weitere Grundstücksbestandteile
die unmittelbar durch den Biss von Mardern und nach A 9.3 und A 9.4.
Waschbären oder sonstigen wildlebenden Kleinna- A 15.1 Welche Regelungen zur Unterversicherung gibt
gern entstehen. Nicht versichert sind Folgeschä- es?
den durch das Fehlen elektrischer Spannung. Die
A 15.1.1 Wir verzichten abweichend von § 75 Versiche-
Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 €
rungsvertragsgesetz (VVG) grundsätzlich auf einen
begrenzt.
Abzug wegen Unterversicherung.
A 14 Was ist unter Mietausfall und Mietwert zu ver- Voraussetzung für den Unterversicherungsverzicht
stehen? In welchem Umfang sind sie versi- ist, dass die von Dir im Antrag oder zu einem späte-
chert? ren Zeitpunkt angegebene Wohn- und Nutzfläche
A 14.1 Mietausfall, Mietwert in Quadratmetern im Zeitpunkt des Versicherungs-
Wir ersetzen: falls den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht.
A 14.1.1 Den Mietausfall, wenn Mieter von Wohnräumen Die Wohnfläche ist die Fläche aller zu Wohnzwe-
wegen eines Versicherungsfalls zu Recht die Zah- cken genutzten Räume des Hauses und der zu
lung der Miete ganz oder teilweise eingestellt ha- Wohnzwecken genutzten Nebengebäude. Hierun-
ben. Das schließt die fortlaufenden Betriebskosten ter fallen:
im Sinne des Mietrechts ein. Wohnzimmer, Schlafzimmer, Ankleidezimmer (z.B.
A 14.1.2 Den ortsüblichen Mietwert von Wohnräumen, die begehbarer Kleiderschrank), Esszimmer, Kinder-
Du selbst bewohnst. Das schließt die fortlaufenden zimmer, Lesezimmer, Hobbyräume, Fluren und
Betriebskosten im Sinne des Mietrechts ein. Dielen, Küchen, Badezimmer und Toilettenräume,
Nebenräume wie Vorräume, Besen- und Speise-
Voraussetzung für den Ersatz des Mietwerts ist,
kammern (dies sind kleine Kammern von 1-2 m2,
dass Dir wegen eines Versicherungsfalls nicht zu-
welche sich beispielsweise direkt neben der Küche
gemutet werden kann, zumindest Teile der Woh-
befinden), Wintergärten, Sauna, Fitnessräume, Ar-
nung zu nutzen.
beitszimmer sowie beruflich oder gewerblich ge-
A 14.1.3 Auch einen durch öffentlich-rechtliche Wiederher- nutzte Räume.
stellungsbeschränkungen verursachten zusätzli-
Hingegen zählen nicht zur Wohnfläche:
chen Mietausfall nach A 14.1.1 bzw. Mietwert nach
A 14.1.2. Treppen, Balkone, Loggien, Terrassen, Keller-,
Speicher- und Bodenräume (die nicht wohnwirt-
A 14.2 Zeitraum für Mietausfall oder Mietwert
schaftlich genutzt werden), Waschküchen, Hei-
A 14.2.1 Mietausfall oder Mietwert werden für den Zeitraum zungs- oder Technikräume, Abstellräume, Vorrats-
ersetzt, in dem Räume nicht benutzbar sind, höchs- oder Weinkeller, Trockenräume, Garagen.
tens aber für 24 Monate seit dem Eintritt des Ver-
Die Nutzfläche ist die Fläche aller Räume des Hau-
sicherungsfalls.
ses und der Nebengebäude, welche zu Gewerbe-
A 14.2.2 Mietausfall oder Mietwert werden nur insoweit er- oder sonstigen Zwecken genutzt werden.
setzt, wie Du die mögliche Wiederbenutzung nicht
A 15.2 Gleitender Neubauwert Plus
schuldhaft verzögerst. Es gelten die Regelungen
zur Schadenabwendungs-/-minderungspflicht A 15.2.1 Versichert ist der ortsübliche Neubauwert der im
nach Teil B 3.3.2.1. Versicherungsschein bezeichneten Gebäude zum
Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Hierzu gehören
A 14.3 Gewerblich genutzte Räume
auch Architektenhonorare sowie sonstige Kon-
Für gewerblich genutzte Räume gelten dieselben struktions- und Planungskosten.
Voraussetzungen nach A 14.2.
Werden innerhalb der Versicherungsperiode
A 14.4 Erweiterung Mietausfall
A 15.2.1.1 Fläche,
A 14.4.1 Endet das Mietverhältnis wegen des Versiche-
A 15.2.1.2 Gebäudetyp,
rungsfalls, ersetzen wir den Mietausfall. Das gilt bis
zur Neuvermietung, wenn diese innerhalb von 24 A 15.2.1.3 Bauausführung oder
Monaten erfolgt, höchstens aber bis zum Ablauf A 15.2.1.4 sonstige vereinbarte Merkmale, die der Beitragsbe-
des Zeitraums nach A 14.2. rechnung zugrunde liegen, durch bauliche Maß-
Dies setzt voraus, dass Du die Räume zum Zeit- nahmen verändert, gilt Folgendes:
punkt der Wiederherstellung nicht vermieten Versicherungsschutz besteht bis 12 Monate ab Be-
konntest, obwohl er die im Verkehr erforderliche ginn der Maßnahme, auch wenn die getroffene
Sorgfalt angewandt hat. Maßnahme wertsteigernd ist.
A 14.4.2 Kann ein Mietverhältnis wegen des Versicherungs- A 15.2.2 Im Gleitenden Neubauwert Plus berücksichtigt
falls nicht angetreten werden, ersetzen wir den sind:
Mietausfall. Das gilt ab dem Zeitpunkt des vertrag- - Mehrkosten bis 50.000 € durch öffentlich-
lich vereinbarten Mietbeginns bis zum Ablauf des rechtliche Wiederherstellungsbeschränkungen,
Zeitraums nach A 14.2.
[Seite 10]
die dadurch entstehen, dass versicherte und vom der „Tariflohnindex für das Baugewerbe" für das 2.
Schaden betroffene Sachen wegen öffentlich- Quartal des Vorjahres.
rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art Beide Indizes gibt das Statistische Bundesamt be-
und Güte wiederhergestellt oder wiederbe- kannt.
schafft werden können
Bei dieser Anpassung werden die Änderung des
- Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Baupreisindex zu 80 Prozent und die des Tariflohn-
Versicherungsfalls und der unverzüglich veran- index zu 20 Prozent berücksichtigt. Bei der Berech-
lassten Wiederherstellung nung der Veränderungsraten zum Vorjahr und der
- Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die anschließenden Gewichtung der Veränderungsra-
Wiederherstellung der Sachen in derselben Art ten wird jeweils auf zwei Stellen nach dem Komma
und Güte infolge Technologiefortschritts entwe- gerundet.
der nicht möglich ist oder nur mit unwirtschaftli- Der Anpassungsfaktor wird auf zwei Stellen nach
chem Aufwand möglich wäre. Die Ersatzgüter dem Komma gerundet.
müssen hierbei den vorhandenen Sachen mög-
Soweit bei Rundungen die dritte Zahl nach dem
lichst nahe kommen.
Komma eine Fünf oder eine höhere Zahl ist, wird
A 15.2.3 Wir passen den Versicherungsschutz nach A 15.2.1 aufgerundet, sonst abgerundet.
an die Baukostenentwicklung an. Insoweit besteht
A 17.2 Anpassung des Beitrags
Versicherungsschutz auf der Grundlage des orts-
üblichen Neubauwerts zum Zeitpunkt der unver- A 17.2.1 Verlängert sich der Versicherungsvertrag nach
züglich nach dem Versicherungsfall veranlassten B 2.1.2 sind wir berechtigt, die Tarifbeiträge je ver-
Wiederherstellung. sicherter Gefahr zu Beginn des jeweiligen Vertrags-
verlängerungszeitraums zu ändern.
A 15.3 Gleitender Zeitwert Plus bei unterlassener oder
verspäteter Wiederherstellung Für die Kalkulation der einzelnen Beitragssätze
werden der erwartete Schadenbedarf, die Risikoart,
Bei Gebäuden, die nicht oder verspätet wiederher-
die Kosten (insbesondere für Vertrieb, Verwaltung
gestellt werden (A 19.6), ist nur der Gleitende Zeit-
und für die Rückversicherung), der Gewinnansatz
wert Plus versichert.
und die Feuerschutzsteuer berücksichtigt.
Der Gleitende Zeitwert Plus ist der Neubauwert
A 17.2.2 Wir sind berechtigt und verpflichtet, die Beitragss-
Plus zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls abzüg-
ätze für bestehende Versicherungsverträge zu
lich der Wertminderung insbesondere durch Alter
überprüfen (Neukalkulation). Wenn die Entwick-
und Abnutzungsgrad.
lung des Schadenbedarfs und der Feuerschutz-
A 16 Wie wird der Beitrag ermittelt? steuer es erforderlich machen, sind wir berechtigt
Grundlagen der Berechnung des Beitrags sind: und im Fall einer sich aus der Neukalkulation erge-
benden Beitragssatzreduzierung verpflichtet, den
A 16.1 Die Fläche,
bzw. die einzelnen Beitragssätze entsprechend an-
A 16.2 der Gebäudetyp, zupassen. Bei der Neukalkulation dürfen die durch
A 16.3 die Bauausführung und -ausstattung, gesetzlich vorgeschriebene Veränderung des be-
triebsnotwendigen Sicherheitskapitals entstehen-
A 16.4 die Nutzung,
den Kapitalkosten berücksichtigt werden, nicht je-
A 16.5 sonstige vereinbarte Merkmale, die für die Bei- doch Erhöhungen des Gewinnansatzes und der
tragsberechnung erheblich sind und Provision. Veränderungen von Beitragsfaktoren in
A 16.6 der Anpassungsfaktor. der gleitenden Neuwertversicherung, die bereits in
Der jeweils zu zahlende Jahresbeitrag wird berech- der Berechnung des Anpassungsfaktors eingegan-
net durch die Multiplikation folgender Werte: gen sind, dürfen nicht noch einmal bei der Neukal-
kulation berücksichtigt werden.
Anzahl der Quadratmeter Wohn- und Nutzfläche,
Die Neukalkulation erfolgt mindestens alle fünf
Beitrag je Quadratmeter Wohn- und Nutzfläche,
Jahre.
Anpassungsfaktor.
A 17.2.3 Die Neukalkulation der Beitragssätze wird nach
A 17 Was sind die Grundlagen der Anpassung von versicherungsmathematischen Grundsätzen
Versicherungsschutz und Beitrag? durchgeführt und berücksichtigt auf Grundlage der
bisherigen Schadenentwicklung insbesondere die
Es gelten folgende Grundlagen:
voraussichtliche künftige Entwicklung des Scha-
A 17.1 Beitrag und Anpassungsfaktor in der gleitenden denbedarfs. Dabei können auch unternehmens-
Neuwertversicherung übergreifende Daten verwendet werden, wenn un-
A 17.1 .1 Wird der Versicherungsschutz nach A 15.2.3 ange- ternehmenseigene Daten nicht in ausreichender
passt, verändert sich der Beitrag. Dazu kommt es, Weise zur Verfügung stehen. Für Teile des Gesamt-
wenn sich der Anpassungsfaktor erhöht oder ver- bestandes, die nach objektiven risikobezogenen
mindert. Kriterien abgrenzbar sind, kann zur Ermittlung des
A 17.1.2 Der Anpassungsfaktor verändert sich jeweils zum 1. Anpassungsbedarfs auf den entsprechenden Teil-
Januar eines jeden Jahres für die in diesem Jahr bestand abgestellt werden, wenn die Kalkulation
beginnende Versicherungsperiode. Er erhöht oder hierfür auf Grundlage einer versicherungsmathe-
vermindert sich entsprechend dem Prozentsatz, matisch ausreichenden Anzahl gleichartiger Risi-
um den sich folgende Indizes geändert haben: ken möglich ist.
Der „Baupreisindex für Wohngebäude“ für den Mo- A 17.2.4 Ergibt sich bei der Neukalkulation eines Beitrags-
nat Mai des Vorjahres satzes ein Änderungsbedarf von zumindest fünf
Prozentpunkten, so sind wir berechtigt, diesen Bei-
und
[Seite 11]
tragssatz für die bestehenden Verträge entspre- verwendet werden darf, dann erhältst Du eine ent-
chend anzupassen. Würde die Änderung zu einer sprechende Entschädigung nach A 19.1.1.
Beitragssatzminderung von mindestens fünf Pro- Das setzt voraus, dass
zent führen, so sind wir zu einer entsprechenden
A 19.1.2.1 die behördlichen Anordnungen nicht vor Eintritt
Anpassung verpflichtet. Bedingungsgemäß unter-
des Versicherungsfalls erteilt wurden
bliebene Anpassungen (Anpassungen unter fünf
Prozent) bzw. kalkulatorisch nicht genutzte Anpas- oder
sungspotentiale können bei den folgenden Anpas- A 19.1.2.2 die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versi-
sungen berücksichtigt werden. cherungsfalls nicht aufgrund öffentlich-rechtlicher
A 17.2.5 Liegen alle Voraussetzungen für die Anpassung ei- Vorschriften ganz oder teilweise untersagt war.
nes Beitragssatzes vor, so erfolgt diese zu Beginn A 19.1.3 Preissteigerungen zwischen dem Versicherungsfall
des nächsten Versicherungsjahres. Eine Beitrags- und der Wiederherstellung werden entschädigt,
erhöhung wird jedoch nur wirksam, wenn Dir die wenn die Wiederherstellung innerhalb von drei
Mitteilung hierüber spätestens einen Monat vor Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sicher-
Wirksamkeit der Beitragserhöhung zugeht. Wir ha- gestellt wird.
ben in dieser Mitteilung darauf hinzuweisen, dass
A 19.1.4 Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei
Du den Versicherungsvertrag auf Grund der Bei-
der Entschädigungsberechnung nach A 19.1.1 ange-
tragserhöhung innerhalb eines Monats nach Erhalt
rechnet.
dieser Mitteilung mit sofortiger Wirkung, frühes-
tens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens A 19.2 Gemeiner Wert
der Beitragserhöhung kündigen kannst. Soweit ein Gebäude zum Abbruch bestimmt oder
Die Kündigung nach dieser Vorschrift bedarf der sonst dauerhaft entwertet, werden versicherte Sa-
Textform. chen zum erzielbaren Verkaufspreis ohne den
Grundstücksanteil entschädigt.
A 18 Was geschieht bei einer nachträglichen Ände-
A 19.3 Geringerwertige oder höherwertige Bauausge-
rung eines Beitragsmerkmals?
staltung
A 18.1 Beitragserhöhung
A 19.3.1 Sind die versicherten Gebäude zum Zeitpunkt des
Ändert sich nachträglich ein Umstand nach A 16.1 Versicherungsfalls in der tatsächlichen Bauausge-
bis A 16.5 und ergibt sich dadurch ein höherer Bei- staltung geringerwertig als im Versicherungsver-
trag, gilt: trag beschrieben, gilt:
Wir können den höheren Beitrag ab dem Zeitpunkt Wir sind nicht verpflichtet, mehr als den tatsächlich
verlangen, zu dem die Änderung angezeigt wird. eingetretenen Schaden zum ortsüblichen Neubau-
A 18.2 Beitragsreduzierung wert zu ersetzen.
Entfällt nachträglich ein Umstand nach A 16.1 bis A 19.3.2 Ist zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls die tat-
A 16.5 und ergibt sich dadurch ein niedrigerer Bei- sächliche Bauausgestaltung höherwertig, gilt:
trag, gilt: Dies kann zu einer Kürzung der Entschädigung füh-
Wir reduzieren den Beitrag ab dem Zeitpunkt, ab ren.
dem wir davon Kenntnis erlangen. Das gleiche gilt, Grundlage für die Entschädigung ist dann die im
wenn diese Umstände ihre Bedeutung verloren ha- Versicherungsvertrag beschriebene Bauausgestal-
ben oder Du nur irrtümlich angenommen hattest, tung (A 21.1 bis A 21.5). Wir ersetzen in diesem Fall
dass sie vorliegen. nur die dafür ortsüblichen Wiederherstellungskos-
ten (A 19.1.1.1) bzw. die notwendigen Reparaturkos-
A 19 Wie wird die Entschädigung ermittelt?
ten (A 19.1.1.2).
A 19.1 Grundlagen der Entschädigungsberechnung
Die folgenden Regelungen bleiben davon unbe-
A 19.1.1 Wir ersetzen: rührt:
A 19.1.1.1 Bei zerstörten Gebäuden die ortsüblichen Wieder- - Umfang und Anpassung des Versicherungs-
herstellungskosten nach A 15.2.1 zum Zeitpunkt des schutzes (siehe A 15),
Versicherungsfalls. Das schließt Mehrkosten nach
- Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht
A 15.2.2 ein. Architektenhonorare sowie sonstige
nach Teil B 3 und
Konstruktions- und Planungskosten gehören auch
zur Entschädigung. - Gefahrerhöhung (siehe A 23 sowie Teil B 3.2).
A 19.1.1.2 Bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen be- A 19.4 Kosten
schädigten Sachen die erforderlichen Reparatur- Versicherte Kosten nach A 13 werden ersetzt, wenn
kosten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Wir sie nachweislich tatsächlich angefallen sind. Dabei
ersetzen außerdem eine Wertminderung, die durch werden die jeweils vereinbarten Entschädigungs-
die Reparatur nicht ausgeglichen wird. Ersetzt wird grenzen berücksichtigt.
aber höchstens der Versicherungswert zum Zeit-
A 19.5 Mietausfall, Mietwert
punkt des Versicherungsfalls.
Wir ersetzen den versicherten Mietausfall bzw.
A 19.1.1.3 Bei zerstörten oder abhandengekommenen sonsti-
Mietwert bis zum Ende des vereinbarten Zeitraums
gen Sachen den Wiederbeschaffungspreis für Sa-
nach A 14.2.
chen gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand
zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. A 19.6 Neuwertanteil
A 19.1.2 Wenn wegen öffentlich-rechtlicher Vorschriften Du erwirbst den Anspruch auf Zahlung des Teils der
technisch noch brauchbare Sachsubstanz der ver- Entschädigung, der den Zeitwertschaden über-
sicherten Sachen für die Wiederherstellung nicht steigt (Neuwertanteil) nur unter folgenden Voraus-
setzungen:
[Seite 12]
A 19.6.1 Du stellst sicher, dass die Entschädigung verwen- A 20.3.3 Beide Sachverständige benennen in Textform (z.B.
det wird, um versicherte Sachen in gleicher Art und E-Mail, Telefax oder Brief) vor Beginn ihrer Fest-
Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wieder- stellungen einen dritten Sachverständigen als Ob-
herzustellen oder wiederzubeschaffen mann. Die Regelung nach A 20.3.2 gilt auch für
und seine Benennung. Wenn sich die Sachverständigen
nicht einigen, wird der Obmann durch das für den
A 19.6.2 die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ist
Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. Dies
innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach
geschieht auf Antrag einer der beiden Parteien.
Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt.
A 20.4 Feststellung
Ist die Wiederherstellung an der bisherigen Stelle
rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu Die Feststellungen der Sachverständigen müssen
vertreten, genügt es, das Gebäude an anderer enthalten:
Stelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland A 20.4.1 Ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, der
zu errichten. zerstörten und der beschädigten versicherten Sa-
Du musst den Neuwertanteil zurückzahlen, wenn chen mit den dazugehörigen Versicherungswerten
Du verschuldet hast, dass die Sache nicht innerhalb zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder A 20.4.2 Die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungs-
wiederbeschafft wurde. kosten.
A 19.7 Mehrwertsteuer A 20.4.3 Die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sa-
Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und so- chen.
weit sie tatsächlich angefallen ist. Sie wird nicht er- A 20.4.4 Die versicherten Kosten und den versicherten
setzt, wenn Du zum Vorsteuerabzug berechtigt Mietausfall bzw. Mietwert.
bist. A 20.5 Verfahren nach der Feststellung
A 19.8 Selbstbeteiligung Jeder Sachverständige übermittelt seine Feststel-
Selbstbeteiligungen werden in der vereinbarten lungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die
Höhe von der Entschädigung abgezogen. Feststellungen der Sachverständigen voneinander
ab, übergeben wir sie unverzüglich dem Obmann.
A 20 Welche Regeln gelten für das Sachverständi-
Dieser entscheidet über die darin streitig gebliebe-
genverfahren?
nen Punkte. Die Feststellungen der Sachverständi-
A 20.1 Feststellung der Schadenhöhe gen bilden dabei die Grenzen für den Entschei-
Du kannst nach Eintritt des Versicherungsfalls ver- dungsspielraum des Obmanns. Seine Entscheidung
langen, dass die Höhe des Schadens in einem Sach- übermittelt der Obmann beiden Parteien gleichzei-
verständigenverfahren festgestellt wird. tig.
Ein solches Sachverständigenverfahren können wir Die Feststellungen der Sachverständigen bzw. des
und Du auch gemeinsam vereinbaren. Obmanns sind für die Vertragsparteien verbindlich.
Sie sind unverbindlich, wenn nachgewiesen wird,
A 20.2 Weitere Feststellungen
dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage er-
Wir können mit Dir vereinbaren, das Sachverstän- heblich abweichen. Aufgrund von verbindlichen
digenverfahren auf weitere Feststellungen zum Feststellungen berechnen wir die Entschädigung.
Versicherungsfall auszudehnen. Wenn die Feststellungen unverbindlich sind, trifft
A 20.3 Verfahren vor der Feststellung das Gericht eine verbindliche Feststellung.
Für das Sachverständigenverfahren gilt: Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Fest-
A 20.3.1 Jede Partei hat in Textform (z.B. E-Mail, Telefax stellung nicht treffen können oder wollen oder sie
oder Brief) einen Sachverständigen zu benennen. verzögern.
Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt A 20.6 Kosten
hat, kann die andere Partei in Textform (z.B. E-Mail, Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt
Telefax oder Brief) auffordern, den zweiten Sach- jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die
verständigen zu benennen. Dabei muss sie den von Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur
ihr benannten Sachverständigen angeben. Der Hälfte.
zweite Sachverständige muss innerhalb von zwei
A 20.6.1 Soweit der entschädigungspflichtige Schaden
Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt
25.000 € übersteigt, ersetzen wir die durch Dich
werden. Wenn das nicht geschieht, kann die auffor-
gemäß A 20.6 zu tragenden Kosten des Sachver-
dernde Partei den Sachverständigen durch das für
ständigenverfahrens.
den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen
lassen. In seiner Aufforderung müssen wir Dich auf A 20.7 Obliegenheiten
diese Folge hinweisen. Durch das Sachverständigenverfahren werden
A 20.3.2 Wir dürfen folgende Personen nicht als Sachver- Deine Obliegenheiten nicht berührt.
ständigen benennen:
A 21 Wann wird die Entschädigung gezahlt und wie
A 20.3.2.1 Mitbewerber von Dir; wird sie verzinst?
A 20.3.2.2 Personen, die mit Dir in dauernder Geschäftsver- A 21.1 Fälligkeit der Entschädigung
bindung stehen;
A 21.1.1 Die Entschädigung wird fällig, wenn wir den An-
A 20.3.2.3 Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäfts- spruch dem Grund und der Höhe nach abschlie-
partnern von Dir angestellt sind oder mit Dir in ei- ßend festgestellt haben.
nem ähnlichen Verhältnis stehen.
Du kannst einen Monat nach Meldung des Scha-
dens den Betrag als Abschlagszahlung beanspru-
chen, der voraussichtlich mindestens zu zahlen ist.
[Seite 13]
A 21.1.2 Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil liert werden. Außerdem sind dort alle wasserfüh-
der Entschädigung wird fällig, nachdem Du nach- renden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu
gewiesen hast, dass er die Wiederherstellung oder entleeren und entleert zu halten.
Wiederbeschaffung sichergestellt hat. A 22.1.3 In der kalten Jahreszeit müssen alle Gebäude und
A 21.2 Rückzahlung des Neuwertanteils Gebäudeteile beheizt werden. Dies ist genügend
Du bist zur Rückzahlung der nach A 21.1.2 geleiste- häufig zu kontrollieren. Alternativ sind dort alle
ten Entschädigung verpflichtet, wenn die Sache in- wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzu-
folge Deines Verschuldens nicht innerhalb einer sperren, zu entleeren und entleert zu halten.
angemessenen Frist wiederhergestellt oder wie- A 22.1.4 Zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw.
derbeschafft worden ist. Das gilt auch für Zinsen, Rückstauschäden gilt:
die der Versicherer nach A 21.3.2 gezahlt hat. A 22.1.4.1 Rückstausicherungen müssen nach der jeweils gel-
A 21.3 Verzinsung tenden Landesbauordnung funktionsbereit gehal-
Für die Verzinsung gelten folgende Regelungen, ten (und regelmäßig gewartet) werden.
soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine A 22.1.4.2 Die Abflussleitungen auf dem Versicherungsgrund-
weitergehende Zinspflicht besteht: stück müssen frei gehalten werden.
A 21.3.1 Entschädigung A 22.2 Folgen einer Obliegenheitsverletzung
Sie ist ab der Anzeige des Schadens zu verzinsen. Verletzt Du eine der in A 22.1 genannten Obliegen-
Dies gilt nicht, soweit die Entschädigung innerhalb heiten, gilt unter den Voraussetzungen nach Teil
eines Monats geleistet wurde. B 3.3.1.3 und B 3.3.3 folgendes:
A 21.3.2 Über den Zeitwertschaden hinausgehender Teil Wir sind berechtigt zu kündigen. Außerdem kann er
der Entschädigung ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
Dieser ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem A 22.2.1 Verzicht auf Leistungskürzung bei grob fahrläs-
der Versicherungsnehmer die Sicherstellung für die siger Herbeiführung des Versicherungsfalls
Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung nach- Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versiche-
gewiesen hat. rungsfalls durch Dich oder Deinen Repräsentanten
A 21.3.3 Zinssatz verzichten wir auf unser Recht, die Entschädi-
Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jewei- gungsleistung gemäß § 81 Versicherungsvertrags-
ligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs gesetz (VVG) zu kürzen. Dies gilt nicht, wenn ge-
(§ 247 BGB), mindestens aber bei 4 Prozent und setzliche oder vertraglich vereinbarte Obliegenhei-
höchstens bei 6 Prozent Zinsen pro Jahr. ten, wie zum Beispiel Sicherheitsvorschriften oder
die Gefahrstandspflicht, grob fahrlässig verletzt
Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädi-
werden.
gung fällig.
A 21.4 Hemmung A 23 Welche besonderen Umstände erhöhen die Ge-
fahr?
Bei der Berechnung der Fristen nach A 21.1 und
A 21.3.1 und A 21.3.2 gilt: A 23.1 Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung
Nicht zu berücksichtigen ist der Zeitraum, für den Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung nach Teil
wegen Deines Verschuldens die Entschädigung B 3.2 kann insbesondere in den folgenden Fällen
nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann. vorliegen:
A 21.5 Aufschiebung der Zahlung A 23.1.1 Es ändert sich ein Umstand, nach dem wir vor Ver-
tragsschluss gefragt haben.
Wir können die Zahlung aufschieben, solange
A 23.1.2 Ein Gebäude oder der überwiegende Teil eines Ge-
A 21.5.1 Zweifel an Deiner Empfangsberechtigung beste-
bäudes länger als 120 Tage nicht genutzt bzw.
hen;
durch Baumaßnahmen unbenutzbar wird. Hiervon
A 21.5.2 ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren unberührt bleiben Deine Obliegenheiten (Sicher-
gegen Dich oder Deine Repräsentanten aus Anlass heitsvorschriften).
dieses Versicherungsfalls noch läuft;
A 23.1.3 Das Gebäude oder der überwiegende Teil des Ge-
A 21.5.3 eine gesetzlich vorgesehene Mitwirkung des Real- bäudes wird nicht mehr genutzt.
gläubigers nicht erfolgte.
A 23.1.4 Am Gebäude werden Baumaßnahmen durchge-
A 22 Welche vertraglich vereinbarten Sicherheits- führt, in deren Verlauf das Dach ganz oder teilweise
vorschriften (zusätzliche Obliegenheiten) hast entfernt wird.
Du vor dem Versicherungsfall zu erfüllen? A 23.1.5 Baumaßnahmen am Gebäude führen dazu, dass es
A 22.1 Sicherheitsvorschriften überwiegend unbenutzbar wird.
Als vertraglich vereinbarte, zusätzliche Obliegen- A 23.1.6 In dem Gebäude wird ein Gewerbebetrieb aufge-
heiten gelten folgende Sicherheitsvorschriften: nommen oder verändert.
A 22.1.1 Versicherte Sachen sind stets in ordnungsgemä- A 23.1.7 Das Gebäude wird nach Vertragsschluss unter
ßem Zustand zu erhalten. Dies gilt insbesondere für Denkmalschutz gestellt.
wasserführende Anlagen und Einrichtungen, Dä- A 23.2 Folgen einer Gefahrerhöhung
cher und außen angebrachte Sachen.
Die Folgen einer Gefahrerhöhung sind in Teil
Mängel oder Schäden an diesen Sachen müssen B 3.2.3 bis B 3.2.5 geregelt.
unverzüglich beseitigt werden.
A 22.1.2 Nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile müs-
sen zu jeder Jahreszeit genügend häufig kontrol-
[Seite 14]
A 24 Welche Besonderheiten gelten bei Kündigun- Der Versicherungsfall ist später als einen Monat
gen und angemeldeten Realrechten? nach dem Zeitpunkt eingetreten, zu dem die An-
Hat ein Realgläubiger sein Grundpfandrecht ange- zeige hätte zugehen müssen. Wir weisen nach, dass
meldet, ist eine Kündigung des Versicherungsver- er den bestehenden Vertrag mit dem Erwerber
hältnisses durch Dich für die Gefahrengruppe nicht geschlossen hätte.
Feuer (A 3) in folgenden Fällen wirksam: A 25.3.3 Abweichend von A 25.3.2 sind wir in folgenden Fäl-
A 24.1 Du hast vor Ablauf des Versicherungsvertrags len verpflichtet zu leisten:
nachgewiesen, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem die Uns war die Veräußerung zu dem Zeitpunkt be-
Kündigung spätestens zulässig war, das Grund- kannt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müs-
stück nicht mehr mit dem Grundpfandrecht belas- sen. Zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls war die
tet war Frist für die Kündigung durch uns bereits abgelau-
oder fen, und wir hatten nicht gekündigt.
A 24.2 Du hast vor Ablauf des Versicherungsvertrags A 26 Update-Garantie
nachgewiesen, dass der Realgläubiger der Kündi- Werden wir die dieser Wohngebäudeversicherung
gung zugestimmt hat. zugrundeliegende Versicherungsbedingungen aus-
Dies gilt nicht für eine Kündigung nach Veräuße- schließlich zu Deinem Vorteil und ohne Mehrbei-
rung oder im Versicherungsfall. trag ändern, so gelten die Inhalte der neuen Bedin-
gungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Ver-
A 25 Was gilt, wenn versicherte Sachen veräußert
trag.
werden?
A 25.1 Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang
A 25.1.1 Veräußerst Du die versicherte Sache, tritt der Er-
werber an dessen Stelle in den Versicherungsver-
trag ein. Dies geschieht zum Zeitpunkt des Eigen-
tumsübergangs. Bei Immobilien erfolgt dieser zum
Datum des Grundbucheintrags.
Ab diesem Zeitpunkt übernimmt der Erwerber
Deine Rechte und Pflichten aus dem Versiche-
rungsverhältnis.
A 25.1.2 Der Veräußerer und der Erwerber haften für den
Beitrag als Gesamtschuldner. Das gilt für den Bei-
trag der Versicherungsperiode, in welcher der Ei-
gentumsübergang erfolgt.
A 25.1.3 Wir müssen den Eintritt des Erwerbers in den Ver-
sicherungsvertrag erst gegen sich gelten lassen,
wenn wir hiervon Kenntnis erlangen.
A 25.2 Kündigungsrechte
A 25.2.1 Wir sind berechtigt, gegenüber dem Erwerber den
Versicherungsvertrag zu kündigen. Dabei müssen
wir eine Frist von einem Monat einhalten.
Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn wir es nicht
innerhalb eines Monats ab der Kenntnis von der
Veräußerung ausüben.
A 25.2.2 Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsver-
trag mit sofortiger Wirkung oder mit Wirkung zum
Ende der laufenden Versicherungsperiode in Text-
form (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen.
Das Kündigungsrecht erlischt, wenn er es nicht in-
nerhalb eines Monats nach dem Erwerb ausübt.
Fehlt dem Erwerber die Kenntnis, dass eine Versi-
cherung besteht, erlischt das Kündigungsrecht ei-
nen Monat nachdem er die Kenntnis erlangt hat.
A 25.2.3 Im Falle der Kündigung nach A 25.2.1 und A 25.2.2
haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des
Beitrags.
A 25.3 Anzeigepflichten
A 25.3.1 Die Veräußerung ist uns vom Veräußerer oder Er-
werber unverzüglich in Textform (z.B. E-Mail, Tele-
fax oder Brief) anzuzeigen.
A 25.3.2 Ist die Anzeige unterblieben, sind wir nicht ver-
pflichtet im Versicherungsfall zu leisten.
Dies gilt nur, wenn die folgenden Voraussetzungen
beide vorliegen:
[Seite 15]
Teil B Unsere Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn Du die
Nichtzahlung zu vertreten hast.
B1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitrags-
zahlung B 1.4 Folgebeitrag
B 1.1 Beginn des Versicherungsschutzes B 1.4.1 Fälligkeit
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versi- Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes
cherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten
vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen ver- Beitragszeitraums fällig.
späteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im
Einmalbeitrags. Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung
B 1.2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
B 1.2.1 Beitragszahlung B 1.4.2 Verzug und Schadensersatz
Die Beiträge können je nach Vereinbarung in einem Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, ge-
einzigen Betrag (Einmalbeitrag) oder durch Mo- rätst Du ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur,
nats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbei- wenn Du die verspätete Zahlung zu vertreten hast.
träge (laufende Beiträge) entrichtet werden. Bist Du mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Ver-
Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Ver- zug, sind wir berechtigt, Ersatz des uns durch den
sicherungssteuer, die Du in der jeweils vom Gesetz Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
bestimmten Höhe zu entrichten hast. B 1.4.3 Mahnung
B 1.2.2 Versicherungsperiode Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt,
Die Versicherungsperiode umfasst bei Monatsbei- können wir Dich auf Deine Kosten in Textform (z.B.
trägen einen Monat, bei Vierteljahresbeiträgen ein E-Mail oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine
Vierteljahr, bei Halbjahresbeiträgen ein Halbjahr Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zah-
und bei Jahresbeiträgen ein Jahr. Beim Einmalbei- lungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zu-
trag entspricht die Versicherungsperiode der ver- gang der Zahlungsaufforderung betragen.
einbarten Vertragsdauer. Die Mahnung ist nur wirksam, wenn wir je Vertrag
B 1.3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der
verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffern und Dich
auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündi-
B 1.3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
gungsrecht) hinweisen.
Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich
B 1.4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung
nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des
Versicherungsscheins fällig, jedoch nicht vor dem Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten
beantragten Versicherungsbeginn. Dies gilt unab- Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und bist Du
hängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung
des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug,
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungs-
so sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei.
beginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder ein-
malige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss B 1.4.5 Kündigung nach Mahnung
zu zahlen. Bist Du mit der Zahlung der geschuldeten Beträge
Zahlst Du nicht rechtzeitig nach dem in Absatz 1 in Verzug, können wir nach Ablauf der in der Mah-
oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versi- nung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne
cherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veran- Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger
lasst ist. Wirkung kündigen.
Weicht der Versicherungsschein von Deinem An- Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zah-
trag oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der lungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird
erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Mo- die Kündigung wirksam, wenn Du zu diesem Zeit-
nat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zah- punkt mit der Zahlung in Verzug bist. Hierauf haben
len. wir Dich bei der Kündigung ausdrücklich hinzuwei-
sen.
B 1.3.2 Rücktrittsrecht bei Zahlungsverzug
B 1.4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht recht-
zeitig nach B 1.3.1 gezahlt, so können wir vom Ver- Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung
trag zurücktreten, solange Du die Zahlung nicht innerhalb eines Monats nach der Kündigung veran-
veranlasst hast. lasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungs-
frist verbunden worden ist, wird sie unwirksam,
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn Du die
wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach
Nichtzahlung nicht zu vertreten hast.
Fristablauf veranlasst wird.
B 1.3.3 Leistungsfreiheit
Unsere Leistungsfreiheit nach B 1.4.4 bleibt bis zur
Wenn Du den ersten oder einmaligen Beitrag nicht Zahlung bestehen.
rechtzeitig nach B 1.3.1 zahlst, so sind wir für einen
B 1.5 Lastschriftverfahren (SEPA-Lastschriftmandat)
vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versiche-
rungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraus- B 1.5.1 Deine Pflichten
setzung ist, dass wir Dich durch eine gesonderte Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto
Mitteilung in Textform (z.B. E-Mail oder Brief) oder vereinbart, hast Du zum Zeitpunkt der Fälligkeit des
durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungs- Beitrags für eine ausreichende Deckung des Kontos
schein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des zu sorgen.
Beitrags aufmerksam gemacht haben.
[Seite 16]
Können wir den fälligen Beitrag ohne Verschulden B 1.6.2.5 Du bist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet,
von Dir nicht einziehen, ist die Zahlung auch dann wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Ver-
noch rechtzeitig, wenn sie rechtzeitig nach unserer sicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse
in Textform (z.B. E-Mail oder Brief) abgegebenen bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unter-
Zahlungsaufforderung erfolgt. nehmen oder für ein anderes künftiges Interesse
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer
dem Fälligkeitstag eingezogen werden kann und kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr
Du einer berechtigten Einziehung nicht wider- verlangen.
sprichst. Hast Du ein nicht bestehendes Interesse in der Ab-
B 1.5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug sicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen
Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag
Hast Du es zu vertreten, dass ein oder mehrere Bei-
nichtig. Uns steht in diesem Fall der Beitrag bis zu
träge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch,
dem Zeitpunkt zu, zu dem wir von den die Nichtig-
nicht eingezogen werden können, sind wir berech-
keit begründenden Umständen Kenntnis erlangen.
tigt, das SEPA-Lastschriftmandat in Textform (z.B.
E-Mail oder Brief) zu kündigen. B2 Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung
Wir haben in der Kündigung darauf hinzuweisen, B 2.1 Dauer und Ende des Vertrags
dass Du verpflichtet bist, den ausstehenden Beitrag B 2.1.1 Vertragsdauer
und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln.
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein an-
Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsge- gegebenen Zeitraum abgeschlossen.
bühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug
B 2.1.2 Stillschweigende Verlängerung, Kündigungs-
können Dir in Rechnung gestellt werden.
recht
Ferner können wir, sofern monatliche Beitragszah-
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem
lung vereinbart wurde, für die Zukunft vierteljährli-
Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein
che Beitragszahlung verlangen.
Jahr, wenn er nicht von Dir oder uns fristgerecht
B 1.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung gekündigt wird.
B 1.6.1 Allgemeiner Grundsatz B 2.1.2.1 Du hast das Recht den Vertrag jederzeit zu kündi-
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht uns gen. Für die Wirksamkeit Deiner Kündigung ist der
nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeit- von Dir angegebene Zeitpunkt, frühestens der Zu-
raum entspricht, in dem der Versicherungsschutz gang Deines Kündigungsschreibens bei uns maß-
bestanden hat. geblich. Die Kündigung muss in Textform erfolgen.
B 1.6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, B 2.1.2.2 Wir haben das Recht, den Vertrag mit einer Frist
Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicher- von drei Monaten zum vereinbarten Ablauf der Ver-
ten Interesse sicherung gemäß B 2.1.1 oder jedes darauffolgen-
B 1.6.2.1 Widerrufst Du Deine Vertragserklärung innerhalb den Jahres zu kündigen.
von 14 Tagen, haben wir nur den auf die Zeit nach B 2.1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt,
wir in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufs- ohne dass es einer Kündigung bedarf.
recht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu
B 2.1.4 Wegfall des versicherten Interesses
zahlenden Betrag hingewiesen und Du zugestimmt
hast, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn
Widerrufsfrist beginnt. der Versicherung vollständig und dauerhaft weg,
endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu
Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblie-
dem Zeitpunkt, zu dem wir vom Wegfall des Inte-
ben, haben wir zusätzlich den für das erste Versi-
resses Kenntnis erlangen.
cherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies
gilt nicht, wenn Du Leistungen aus dem Versiche- B 2.1.5 Versicherungsjahr
rungsvertrag in Anspruch genommen hast. Das Versicherungsjahr erstreckt sich über einen
B 1.6.2.2 Treten wir wegen Verletzung einer vorvertragli- Zeitraum von zwölf Monaten. Besteht die verein-
chen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zu- barte Vertragsdauer jedoch nicht aus ganzen Jah-
rück, so steht uns der Beitrag bis zum Zugang der ren, wird das erste Versicherungsjahr entspre-
Rücktrittserklärung zu. chend verkürzt. Die folgenden Versicherungsjahre
bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils
Beenden wir den Versicherungsvertrag durch
ganze Jahre.
Rücktritt, weil der einmalige oder der erste Beitrag
nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht uns B 2.2 Kündigung nach Versicherungsfall
eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B 2.2.1 Kündigungsrecht
B 1.6.2.3 Beenden wir den Versicherungsvertrag durch An- Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden,
fechtung wegen arglistiger Täuschung, so steht uns wenn
der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklä-
- von uns eine Schadensersatzzahlung oder eine
rung zu.
Zahlung von Sanierungskosten von Umwelt-
B 1.6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach Beginn der schäden geleistet wurde,
Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht
– wir Deinen Anspruch auf Freistellung zu Unrecht
uns der Beitrag zu, den wir hätten beanspruchen
abgelehnt haben, oder
können, wenn die Versicherung nur bis zu dem
Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem wir vom – Dir eine Klage über einen versicherten Anspruch
Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt haben. gerichtlich zugestellt wird.
[Seite 17]
Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Text- B 3.1.2.2 Kündigung
form (z.B. E-Mail oder Brief) spätestens einen Mo- Verletzt Du Deine Anzeigepflicht nach B 3.1.1 Ab-
nat nach der Zahlung, der Ablehnung oder der Zu- satz 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, können wir
stellung der Klage zugegangen sein. den Vertrag kündigen.
B 2.2.2 Wirksamwerden Deiner Kündigung Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn Du
Kündigst Du, wird Deine Kündigung mit ihrem Zu- nachweist, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis
gang bei uns wirksam. Du kannst jedoch bestim- der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder
men, dass die Kündigung zu einem späteren Zeit- anderen Bedingungen geschlossen hätten.
punkt, spätestens jedoch zum Ende des laufenden B 3.1.2.3 Vertragsänderung
Versicherungsjahres, wirksam wird. Dein Kündi-
Hast Du Deine Anzeigepflicht nach B 3.1.1 Absatz 1
gungsrecht gemäß B 2.1.2.1 bleibt davon unberührt.
nicht vorsätzlich verletzt und hätten wir bei Kennt-
B 2.2.3 Wirksamwerden unserer Kündigung nis der nicht angezeigten Gefahrumstände den
Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlos-
Zugang bei Dir wirksam. sen, so werden die anderen Bedingungen auf unser
Verlangen rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei ei-
B3 Anzeigepflicht und andere Obliegenheiten
ner von Dir unverschuldeten Pflichtverletzung wer-
B 3.1 Anzeigepflichten bis zum Vertragsschluss den die anderen Bedingungen ab der laufenden
B 3.1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
über gefahrerhebliche Umstände Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Bei-
Du hast bis zur Abgabe Deiner Vertragserklärung trag um mehr als 10 Prozent oder schließen wir die
uns alle Dir bekannten Gefahrumstände anzuzei- Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Um-
gen, nach denen wir in Textform (z.B. E-Mail oder stand aus, so kannst Du den Vertrag innerhalb ei-
Brief) gefragt haben und die für unseren Entschluss nes Monats nach Zugang unserer Mitteilung ohne
erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mittei-
Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch lung haben wir Dich auf Dein Kündigungsrecht hin-
dann, wenn wir Dir nach Deiner Vertragserklärung, zuweisen.
aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von B 3.1.3 Frist und Form für die Ausübung unserer Rechte
Satz 1 in Textform stellen.
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur
Wird der Vertrag von einer Person geschlossen, die Vertragsänderung müssen wir innerhalb eines Mo-
Dich vertritt, so sind bei der Anwendung von Ab- nats schriftlich geltend machen. Dabei haben wir
satz 1 und B 3.1.2 sowohl die Kenntnis und die Arg- die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklä-
list Deines Vertreters als auch die Kenntnis und die rung stützen. Zur Begründung können wir nach-
Arglist von Dir zu berücksichtigen. träglich weitere Umstände innerhalb eines Monats
Du kannst Dich darauf, dass die Anzeigepflicht nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Mo-
nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt wor- natsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von
den ist, nur berufen, wenn weder Deinem Vertreter der Verletzung der Anzeigepflicht und der Um-
noch Dir Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last stände Kenntnis erlangen, die das von uns jeweils
fällt. geltend gemachte Recht begründen.
B 3.1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht B 3.1.4 Unsere Hinweispflicht
B 3.1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschut- Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur
zes Vertragsänderung stehen uns nur zu, wenn wir
Dich durch eine gesonderte Mitteilung in Textform
Verletzt Du Deine Anzeigepflicht nach B 3.1.1 Ab-
(z.B. E-Mail oder Brief) auf die Folgen der Verlet-
satz 1, können wir vom Vertrag zurücktreten. Im
zung der Anzeigepflicht hingewiesen haben.
Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangen-
heit kein Versicherungsschutz. B 3.1.5 Ausschluss von unseren Rechten
Wir haben jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn Du Wir können uns auf unsere Rechte zum Rücktritt,
nachweist, dass Du die unrichtigen oder unvoll- zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht be-
ständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob rufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrum-
fahrlässig gemacht hast. stand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
Unser Rücktrittsrecht wegen grob fahrlässiger Ver- B 3.1.6 Anfechtung
letzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn Du Unser Recht, den Vertrag wegen arglistiger Täu-
nachweist, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis schung anzufechten, bleibt bestehen.
der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder
B 3.1.7 Erlöschen unserer Rechte
anderen Bedingungen geschlossen hätten.
Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und
Treten wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zu-
zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von
rück, dürfen wir den Versicherungsschutz nicht
fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte er-
versagen, wenn Du nachweist, dass der unvollstän-
löschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf
dig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für
dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn
den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die
Jahre, wenn die Anzeigepflicht von Dir oder Dei-
Feststellung oder den Umfang der Leistung ur-
nem Vertreter vorsätzlich oder arglistig verletzt
sächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein
wurde.
Versicherungsschutz, wenn Du die Anzeigepflicht
arglistig verletzt hast.
[Seite 18]
B 3.2 Gefahrerhöhung
B 3.2.1 Begriff der Gefahrerhöhung B 3.2.5 Unsere Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhö-
hung
B 3.2.1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe
Deiner Vertragserklärung die tatsächlich vorhan- B 3.2.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versiche-
denen Umstände so verändert werden, dass der rungsfall ein, so sind wir nicht zur Leistung ver-
Eintritt des Versicherungsfalles oder eine Vergrö- pflichtet, wenn Du Deine Pflichten nach B 3.2.2.1
ßerung des Schadens oder die ungerechtfertigte vorsätzlich verletzt hast. Verletzt Du diese Pflich-
Inanspruchnahme unserer Versicherung wahr- ten grob fahrlässig, so sind wir berechtigt, unsere
scheinlicher wird. Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der
Schwere Deines Verschuldens entspricht. Das
B 3.2.1.2 Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber
Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hast Du
nicht nur – vorliegen, wenn sich ein gefahrerhebli-
zu beweisen.
cher Umstand ändert, nach dem wir vor Vertrags-
schluss gefragt haben. B 3.2.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach B 3.2.2.2 und
B 3.2.2.3 sind wir für einen Versicherungsfall, der
B 3.2.1.3 Eine Gefahrerhöhung nach B 3.2.1.1 liegt nicht vor,
später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt,
wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat
zu dem die Anzeige bei uns hätte zugegangen sein
oder nach den Umständen als mitversichert gelten
müssen, leistungsfrei, wenn Du Deine Anzeige-
soll.
pflicht vorsätzlich verletzt hast. Hast Du Deine
B 3.2.2 Deine Pflichten Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt B 3.2.5.1 Satz
B 3.2.2.1 Nach Abgabe Deiner Vertragserklärung darf durch 2 und 3 entsprechend. Unsere Leistungspflicht
Dich ohne unsere vorherige Zustimmung keine Ge- bleibt bestehen, wenn uns die Gefahrerhöhung zu
fahrerhöhung vorgenommen oder deren Vornahme dem Zeitpunkt, zu dem uns die Anzeige hätte zuge-
durch einen Dritten gestatten werden. gangen sein müssen, bekannt war.
B 3.2.2.2 Erkennst Du nachträglich, dass ohne unsere vorhe- B 3.2.5.3 Unsere Leistungspflicht bleibt bestehen,
rige Zustimmung eine Gefahrerhöhung vorgenom- a) soweit Du uns nachweist, dass die Gefahrerhö-
men oder gestattet wurde, so musst Du uns diese hung nicht ursächlich für den Eintritt des Versi-
unverzüglich anzeigen. cherungsfalles oder den Umfang der Leistungs-
B 3.2.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe Deiner Ver- pflicht war oder
tragserklärung unabhängig von Deinem eigenen b) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungs-
Willen eintritt, musst Du uns unverzüglich anzei- falles die Frist für unsere Kündigung abgelaufen
gen, nachdem Du von ihr Kenntnis erlangt hast. und eine Kündigung nicht erfolgt war oder
B 3.2.3 Kündigung oder Vertragsänderung durch uns c) wenn wir statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt
B 3.2.3.1 Kündigungsrecht der Gefahrerhöhung einen unseren Geschäfts-
Verletzt Du Deine Verpflichtung nach B 3.2.2.1, grundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag
können wir den Vertrag fristlos kündigen, wenn Du verlangen.
Deine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrläs- B 3.3 Deine Obliegenheiten
sig verletzt hast. Das Nichtvorliegen von Vorsatz B 3.3.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungs-
oder grober Fahrlässigkeit hast Du zu beweisen. falls
Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, B 3.3.1.1 Besonders gefahrdrohende Umstände hast Du auf
können wir unter Einhaltung einer Frist von einem unser Verlangen innerhalb einer angemessenen
Monat kündigen. Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Besei-
Wird uns eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach tigung unter Abwägung der beiderseitigen Interes-
B 3.2.2.2 und B 3.2.2.3 bekannt, können wir den sen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem
Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Mo- Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als beson-
nat kündigen. ders gefahrdrohend.
B 3.2.3.2 Vertragsänderung B 3.3.1.2 Rechtsfolgen
Statt der Kündigung können wir ab dem Zeitpunkt Verletzt Du vorsätzlich oder grob fahrlässig eine
der Gefahrerhöhung einen unseren Geschäfts- Obliegenheit, die Du vor Eintritt des Versiche-
grundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag rungsfalls gegenüber uns zu erfüllen hast, so kön-
verlangen oder die Absicherung der erhöhten Ge- nen wir innerhalb eines Monats, nachdem wir von
fahr ausschließen. der Verletzung Kenntnis erlangt haben, den Vertrag
Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhö- fristlos kündigen.
hung um mehr als 10 Prozent oder schließen wir die Wir haben kein Kündigungsrecht, wenn Du nach-
Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kannst Du weist, dass Du die Obliegenheit weder vorsätzlich
den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang noch grob fahrlässig verletzt hast.
unserer Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kün- B 3.3.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versi-
digen. In der Mitteilung haben wir Dich auf dieses cherungsfalls
Kündigungsrecht hinzuweisen.
Du hast bei und nach Eintritt des Versicherungs-
B 3.2.4 Erlöschen unserer Rechte falls folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
Unsere Rechte zur Kündigung oder Vertragsanpas- B 3.3.2.1 Du hast nach Möglichkeit für die Abwendung und
sung nach B 3.2.3 erlöschen, wenn diese nicht in- Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hast Du
nerhalb eines Monats ab unserer Kenntnis von der unsere Weisungen, soweit für Dich zumutbar, zu
Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich
Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefah- oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände
rerhöhung bestanden hat.
[Seite 19]
dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versiche- B4 Weitere Regelungen
rungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedli- B 4.1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
che Weisungen, hast Du nach pflichtgemäßem Er-
B 4.1.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Ri-
messen zu handeln.
siko in mehreren Versicherungsverträgen versi-
B 3.3.2.2 Zusätzlich zu B 3.3.2.1 gilt: chert ist.
Du hast B 4.1.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekom-
a) uns den Versicherungsfall, nachdem Du von men ist, ohne dass Du dies wusstest, kannst Du die
ihm Kenntnis erlangt hast, unverzüglich – ggf. Aufhebung des später geschlossenen Vertrags ver-
auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen; langen.
b) Schäden durch strafbare Handlungen gegen B 4.1.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn Du es
das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzei- nicht innerhalb eines Monats geltend machst,
gen; nachdem Du von der Mehrfachversicherung Kennt-
c) uns und der Polizei unverzüglich ein Verzeich- nis erlangt hast. Die Aufhebung wird zu dem Zeit-
nis der abhanden gekommenen Sachen einzu- punkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie
reichen; verlangt wird, uns zugeht.
d) das Schadenbild so lange unverändert zu las- B 4.2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenände-
sen, bis die Schadenstelle oder die beschädig- rung
ten Sachen durch uns freigegeben worden sind. B 4.2.1 Form, zuständige Stelle
Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Die für uns bestimmten Erklärungen und Anzeigen,
Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentie- die den Versicherungsvertrag betreffen und die un-
ren (z.B. durch Fotos) und die beschädigten Sa- mittelbar gegenüber uns erfolgen, sind in Textform
chen bis zu einer Besichtigung durch uns auf- (z.B. E-Mail oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht,
zubewahren; soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Ver-
e) soweit möglich uns unverzüglich jede Auskunft trag etwas anderes bestimmt ist.
in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu Erklärungen und Anzeigen sollen an unsere Haupt-
erteilen, die zur Feststellung des Versiche- verwaltung oder an die im Versicherungsschein als
rungsfalles oder des Umfanges unserer Leis- zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die
tungspflicht erforderlich ist sowie jede Unter- gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Er-
suchung über Ursache und Höhe des Schadens klärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
und über den Umfang der Entschädigungs-
B 4.2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namens-
pflicht zu gestatten;
änderung
f) von uns angeforderte Belege beizubringen, de-
Hast Du uns eine Änderung Deiner Anschrift nicht
ren Beschaffung Dir zugemutet werden kann.
mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die wir
g) Steht das Recht auf unsere vertragliche Leis- Dir gegenüber abgeben, die Absendung eines ein-
tung einem anderen als Dir zu, so hat dieser die geschriebenen Briefs an die letzte uns bekannte
Obliegenheiten nach B 3.3.2.1 und B 3.3.2.2 Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Ab-
ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den sendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt ent-
tatsächlichen und rechtlichen Umständen sprechend für den Fall einer Änderung Deines Na-
möglich ist. mens.
B 3.3.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung B 4.3 Vollmacht des Versicherungsvertreters
B 3.3.3.1 Verletzt Du eine Obliegenheit nach B 3.3.1 oder B 4.3.1 Bei Erklärungen, die von Dir abgegeben werden:
B 3.3.2 vorsätzlich, so sind wir von der Verpflich-
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt,
tung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verlet-
von Dir abgegebene Erklärungen entgegenzuneh-
zung der Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere
men betreffend
Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der
Schwere Deines Verschuldens entspricht. (1) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versi-
cherungsvertrags;
B 3.3.3.2 Verletzt Du eine nach Eintritt des Versicherungs-
falls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsob- (2) ein bestehendes Versicherungsverhältnis ein-
liegenheit, sind wir nur dann vollständig oder teil- schließlich dessen Beendigung;
weise leistungsfrei, wenn wir Dich durch geson- (3) Anzeige- und Informationspflichten vor Ab-
derte Mitteilung in Textform (z.B. E-Mail oder Brief) schluss des Vertrags und während des Versi-
auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. cherungsverhältnisses.
B 3.3.3.3 Wir bleiben zur Leistung verpflichtet, wenn Du B 4.3.2 Bei Erklärungen, die von uns abgegeben werden:
nachweist, dass Du die Obliegenheit nicht grob
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt,
fahrlässig verletzt hast. Dies gilt auch, wenn Du
von uns ausgefertigte Versicherungsscheine an
nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit
Dich zu übermitteln.
weder für den Eintritt oder die Feststellung des
Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder B 4.3.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter
den Umfang der uns obliegenden Leistung ursäch- Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt,
lich war. Das gilt nicht, wenn Du die Obliegenheit Zahlungen anzunehmen, die Du im Zusammenhang
arglistig verletzt hast. mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Ver-
sicherungsvertrags an ihn leistest. Eine Beschrän-
kung dieser Vollmacht musst Du nur gegen Dich
gelten lassen, wenn Du die Beschränkung bei der
Vornahme der Zahlung kanntest oder in Folge gro-
ber Fahrlässigkeit nicht kanntest.
[Seite 20]
B 4.4 Verjährung und solange dem keine auf die Vertragsparteien di-
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ver- rekt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Fi-
jähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit nanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen
dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch ent- Union oder der Bundesrepublik Deutschland ent-
standen ist und der Gläubiger von den Anspruch gegenstehen.
begründenden Umständen und der Person des Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Fi-
Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige nanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Ver-
Unkenntnis steht der Kenntnis gleich. einigten Staaten von Amerika im Hinblick auf den
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäi-
uns angemeldet worden, zählt bei der Fristberech- sche oder deutsche Rechtsvorschriften entgegen-
nung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zu- stehen.
gang unserer in Textform (z.B. E-Mail oder Brief) B 4.8 Überversicherung
mitgeteilten Entscheidung beim Anspruchsteller Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des
nicht mit. versicherten Interesses erheblich, so können so-
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den all- wohl wir als auch Du verlangen, dass zur Beseiti-
gemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz- gung der Überversicherung die Versicherungs-
buchs. summe mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird.
B 4.5 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstand Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens, ist für
die Höhe des Beitrags der Betrag maßgebend, den
B 4.5.1 Außergerichtliche alternative Streitbeilegung
wir berechnet hätten, wenn der Vertrag von vorn-
Vor oder anstelle einer Klage kannst Du auch die herein mit dem neuen Inhalt geschlossen worden
kostenlose alternative Streitbeilegung nutzen. wäre.
Richte dazu Dein Anliegen an den Hast Du die Überversicherung in der Absicht ge-
Versicherungsombudsmann e.V. schlossen, Dir dadurch einen rechtswidrigen Ver-
mögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nich-
Postfach 08 06 32, 10006 Berlin
tig. Uns steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu,
Weitere Informationen findest Du im Internet: zu dem wir von den die Nichtigkeit begründenden
www.versicherungsombudsmann.de Umständen Kenntnis erlangen.
Bei einer Beschwerde gegen den Vermittler (z.B. B 4.9 Versicherung für fremde Rechnung
Makler oder Vertreter) kann der Ombudsmann ei-
B 4.9.1 Rechte aus dem Vertrag
nen Schlichtungsvorschlag unterbreiten.
Du hast das Recht, den Versicherungsvertrag im ei-
Beschwerden gegen uns als Versicherer sind zuläs-
genen Namen für das Interesse eines Dritten (Ver-
sig bis zu einem Beschwerdewert von 100.000 €
sicherten) zu schließen. Die Ausübung der Rechte
und nur für Deine privaten Verträge. Der Ombuds-
aus diesem Vertrag steht nur Dir als Versicherungs-
mann spricht eine Empfehlung aus, die bis
nehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das
10.000 € für uns bindend ist.
gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungs-
In jedem Fall steht Dir im Anschluss der gesamte schein besitzt.
Rechtsweg zu den Gerichten offen.
B 4.9.2 Zahlung der Entschädigung
B 4.5.2 Versicherungsaufsicht
B 4.9.2.1 Wir können vor Zahlung der Entschädigung an Dich
Bist Du mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder den Nachweis verlangen, dass der Versicherte
treten Meinungsverschiedenheiten bei der Ver- seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte
tragsabwicklung auf, kannst Du Dich auch an die kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Deiner
für uns zuständige Aufsicht wenden: Zustimmung verlangen.
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht B 4.9.2.2 Soweit Deine Kenntnis und Dein Verhalten von
(BaFin) rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versiche-
Sektor Versicherungsaufsicht rung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und
Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen.
E-Mail: poststelle@bafin.de Soweit der Vertrag Deine Interessen und die Inte-
ressen des Versicherten umfasst, musst Du für
Tel.: 0228 4108-0, Fax: 0228 4108-1550
Dein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des
Bitte beachte, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Ver-
und einzelne Streitfälle nicht verbindlich entschei- sicherte Dein Repräsentant ist.
den kann.
B 4.9.2.3 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht
B 4.5.3 Gerichtsstand an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abge-
Es gilt der gesetzliche Gerichtsstand. Ausnahme: schlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige
Wenn Dein Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht
oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt wurde oder möglich oder nicht zumutbar war.
nicht bekannt ist, können wir Dich vor dem für un- B 4.9.2.4 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dage-
seren Sitz zuständigen Gericht verklagen. gen an, wenn Du den Vertrag ohne Auftrag des Ver-
B 4.6 Anzuwendendes Recht sicherten geschlossen und uns nicht darüber infor-
miert hast.
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
B 4.7 Embargobestimmung
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbe-
stimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit
[Seite 21]
B 4.10 Aufwendungsersatz Verletzt Du diese Obliegenheit vorsätzlich, sind wir
B 4.10.1 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er in-
des Schadens folge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlan-
gen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verlet-
B 4.10.1.1 Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose,
zung der Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere
die Du bei Eintritt des Versicherungsfalles den Um-
Leistung in einem der Schwere Deines Verschul-
ständen nach zur Abwendung und Minderung des
dens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Schadens für notwendig gehalten hast oder die Du
auf unsere Weisung veranlasst hast. B 4.12 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
B 4.10.1.2 Machst Du Aufwendungen, um einen unmittelbar B 4.12.1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeifüh-
bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden rung des Versicherungsfalles
oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, B 4.12.1.1 Führst Du den Versicherungsfall vorsätzlich herbei,
so leisten wir nur dann Ersatz, wenn diese Aufwen- so sind wir von der Entschädigungspflicht frei.
dungen bei einer nachträglichen, objektiven Be- Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechts-
trachtung der Umstände verhältnismäßig und er- kräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in Deiner Per-
folgreich waren oder die Aufwendungen auf unsere son festgestellt worden, so gilt die vorsätzliche
Weisung hin erfolgten. Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
B 4.10.1.3 Sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, B 4.12.1.2 Führst Du den Schaden grob fahrlässig herbei, so
können wir auch den Aufwendungsersatz nach sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der
B 4.10.1.1 und B 4.10.1.2 entsprechend kürzen; dies Schwere Deines Verschuldens entsprechenden
gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf unsere Verhältnis zu kürzen.
Weisung hin entstanden sind.
B 4.12.2 Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versiche-
B 4.10.1.4 Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige rungsfalles
Entschädigung betragen zusammen höchstens die
Wir sind nicht zur Entschädigungsleistung ver-
Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies
pflichtet, wenn Du uns arglistig über Tatsachen, die
gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf unsere
für den Grund oder die Höhe der Entschädigung
Weisung hin entstanden sind.
von Bedeutung sind, täuschst oder zu täuschen
B 4.10.1.5 Wir haben für den für die Aufwendungen gemäß versuchst.
B 4.10.1.1 erforderlichen Betrag auf Dein Verlangen
Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch
vorzuschießen.
durch rechtskräftiges Strafurteil gegen Dich wegen
B 4.10.1.6 Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistun- Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so
gen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewie-
wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse sen.
kostenfrei zu erbringen sind.
B 4.13 Repräsentanten
B 4.10.2 Kosten der Ermittlung und Feststellung des
Du musst Dir die Kenntnis und das Verhalten Dei-
Schadens
ner Repräsentanten zurechnen lassen.
B 4.10.2.1 Wir ersetzen bis zur vereinbarten Höhe die Kosten
für die Ermittlung und Feststellung eines von uns
zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Um-
ständen nach geboten waren.
Ziehst Du einen Sachverständigen oder Beistand
hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit
er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder
von uns aufgefordert wurde.
B 4.10.2.2 Sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, so
können wir auch den Kostenersatz nach B 4.10.2.1
entsprechend kürzen.
B 4.11 Übergang von Ersatzansprüchen
B 4.11.1 Steht Dir ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten
zu, geht dieser Anspruch auf uns über, soweit der
Versicherer den Schaden ersetzt.
Der Übergang kann nicht zu Deinem Nachteil gel-
tend gemacht werden.
Richtet sich Dein Ersatzanspruch gegen eine Per-
son, mit der Du bei Eintritt des Schadens in häusli-
cher Gemeinschaft lebst, kann der Übergang nicht
geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person
hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
B 4.11.2 Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzan-
sprüchen
Du hast Deinen Ersatzanspruch oder ein zur Siche-
rung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Be-
achtung der geltenden Form- und Fristvorschriften
zu wahren, und nach Übergang des Ersatzan-
spruchs auf uns bei dessen Durchsetzung durch
den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken.
[Seite 22]
Teil C Besondere Bedingungen C 1.2.3.3 Nicht versichert sind Schäden an versicherten Sa-
Nachfolgende Bedingungen sind nur Bestandteil chen, die dadurch entstehen, dass die Sachen dau-
Deines Versicherungsumfanges, sofern Du diese erhaft der Hitze oder Wärme ausgesetzt sind.
explizit ausgewählt hast. In Deinem Versicherungs- C 1.3 Welche Sachen sind versichert? Welche Sachen
schein findest Du eine Auflistung aller versicherten sind nicht versichert?
Gefahren. C 1.3.1 Versicherte Sachen
C1 Besondere Bedingungen Glasbruch Versichert sind folgende im Versicherungsschein
C1.1 Voraussetzungen für die Glasbruchversiche- bezeichnete Sachen:
rung - alle mit dem Gebäude fest verbundenen Außen-
C 1.1.1 Um die Gefahr „Glasbruch“ mitzuversichern, muss und Innenscheiben (z.B.: Glasscheiben von Fens-
mindestens die Gefahr „Feuer“ Bestandteil Deines tern, Türen, Balkonen, Terrassen, Wänden, Win-
Versicherungsschutzes sein. tergärten, Veranden, Loggien, Wetterschutzvor-
bauten, Dächern, Brüstungen, Duschkabinen);
C 1.1.2 Sollte während der Vertragslaufzeit Deiner Wohn-
gebäudeversicherung die Voraussetzung nach - Fertig eingesetzte oder montierte Glasscheiben;
C 1.1.1 nicht erfüllt sein, ist die Mitversicherung der - Platten und Spiegel aus Glas;
Gefahr „Glasbruch“ nicht weiter möglich. - Künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -platten
C 1.2 Welche Schäden sind versichert? Welche sind und -spiegel;
nicht versichert? - Platten aus Glaskeramik (-kochfeldern) sowie
Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, die Elektronik von Glaskeramik-Kochfeldern, so-
die durch folgende Ereignisse zerstört oder be- weit diese durch den Glasbruch beschädigt
schädigt werden: wurde oder wenn diese durch den Austausch der
- Bruch (Zerbrechen) Glaskeramikplatte ebenfalls erneuert werden
muss;
- Muschelausbrüche (Kantenbeschädigungen)
- Glasbausteine und Profilbaugläser;
C 1.2.1 Was ist unter Bruch und Muschelausbrüchen zu
verstehen? - Scheiben und Platten aus Kunststoff;
C 1.2.1.1 Bruch ist, wenn das Glas durchgehend in seinem - Scheiben von Wintergärten.
Querschnitt beschädigt ist. C 1.3.2 Nicht versicherte Sachen
C 1.2.1.2 Muschelausbrüche sind Abplatzungen an der Ober- Nicht versichert sind:
fläche von Glas, die zu einer gekrümmten Bruchflä- - Optische Gläser, Hohlgläser, Geschirr, Beleuch-
che führen. Der Querschnitt muss nicht durchge- tungskörper und Handspiegel;
hend beschädigt sein. Muschelausbrüche sind
- Photovoltaikanlagen;
nicht Schrammen oder Kratzer auf der Glasoberflä-
che. - Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff,
die Bestandteil von elektronischer Daten-, Ton-,
C 1.2.2 Welche Schäden und Gefahren sind nicht versi-
Bildwiedergabe- und Kommunikationsgeräten
chert?
sind (z.B. Bildschirme von Fernsehgeräten und
Nicht versichert sind folgende Schäden: Monitoren, Displays von Tablets und Smartpho-
C 1.2.2.1 Oberflächen oder Kanten werden beschädigt (z.B. nes);
durch Schrammen, Kratzer). - Sachen, die bereits bei Antragstellung beschä-
C 1.2.2.2 Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierver- digt sind;
glasungen werden undicht. - fertig eingesetzte Glasscheiben an Möbelstü-
C 1.2.2.3 Nicht versichert ist der Bruch durch folgende Ge- cken (Ausnahme Einbauküche).
fahren, soweit für diese Gefahren anderweitiger C 1.4 Versicherungsort
Versicherungsschutz besteht:
Der Versicherungsort sind die im Versicherungs-
- Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; schein bezeichneten Gebäude oder Räume von Ge-
Explosion; Implosion; Anprall oder Absturz eines bäuden. Soweit Versicherungsschutz für bewegli-
Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung; che Sachen vereinbart ist, besteht dieser nur inner-
- Leitungswasser; halb des Versicherungsorts.
- Sturm, Hagel; C 1.5 Welche Kosten sind versichert?
- Extreme Naturgewalten: Überschwemmung, C 1.5.1 Versicherte Kosten
Erdbeben, Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, La- Wir ersetzen folgende Kosten, die infolge eines
winen oder Vulkanausbruch. Versicherungsfalls erforderlich und tatsächlich an-
C 1.2.3 Welche generellen Ausschlüsse gibt es? gefallen sind:
C 1.2.3.1 Nicht versichert sind Schäden durch Krieg, kriegs- C 1.5.1.1 Das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Not-
ähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Re- verschalungen, Notverglasungen).
bellion oder Aufstand. Das gilt ohne Berücksichti- C 1.5.1.2 Den Abtransport und die Vernichtung von versi-
gung mitwirkender Ursachen. cherten Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz
C 1.2.3.2 Nicht versichert sind Schäden durch Kernenergie, (Entsorgungskosten).
nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen. C 1.5.1.3 Kosten für die Erneuerung von Anstrichen, Male-
Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursa- reien, Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacke und
chen. Folien auf den versicherten Sachen.
[Seite 23]
C 1.5.1.4 Zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und C 2.2.2.7 Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits
Montieren von versicherten Sachen durch deren vorhanden waren und Dir oder Deinen Repräsen-
Lage verteuert (z.B. Kran- oder Gerüstkosten). tanten bekannt sein mussten;
C 1.5.1.5 Kosten, um Sachen, die das Einsetzen von Ersatz- C 2.2.2.8 den Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftig-
scheiben behindern (z.B. Schutzgitter, Schutzstan- keit Dir oder Deinen Repräsentanten bekannt sein
gen, Markisen) zu beseitigen und wiederanzubrin- musste. Wir leisten jedoch Entschädigung, wenn
gen. der Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit
C 1.5.1.6 Kosten, um Schäden an Umrahmungen, Beschlä- verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit des
gen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen Schadens mit unserer Zustimmung wenigstens be-
zu beseitigen. helfsmäßig repariert war
C 2.2.2.8.1 soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller
C2 Besondere Bedingungen Photovoltaik
oder Händler), Werkunternehmer oder aus Repara-
C 2.1 Voraussetzungen für Photovoltaik turauftrag einzutreten hat.
C 2.1.1 Um Photovoltaik mitzuversichern, muss mindes- Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leis-
tens die Gefahr „Feuer“ (A 3) Bestandteil Deines ten wir zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach
Versicherungsschutzes sein. Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den
C 2.1.2 Sollte während der Vertragslaufzeit Deiner Wohn- Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte
gebäudeversicherung die Voraussetzung nach dies, so behältst Du zunächst die bereits gezahlte
C 2.1.1 nicht erfüllt sein, ist die Mitversicherung der Entschädigung. § 86 VVG – Übergang von Ersatz-
Gefahr „Photovoltaik“ nicht weiter möglich. ansprüchen – gilt für diese Fälle nicht.
C 2.2 Versicherte Leistungen Du hast Deinen Anspruch auf Kosten und nach un-
seren Weisungen außergerichtlich und erforderli-
C 2.2.1 Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen,
chenfalls gerichtlich geltend zu machen. Die Ent-
wenn diese unvorhergesehen zerstört oder be-
schädigung ist zurückzuzahlen, wenn Du unseren
schädigt werden. Unvorhergesehen sind Schäden,
Weisungen nicht folgst oder soweit der Dritte Dir
die weder Du noch Deine Repräsentanten rechtzei-
Schadenersatz leistet.
tig vorhergesehen haben noch mit dem für die im
Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fach- C 2.3 Versicherte Sachen
wissen hättest vorhersehen können. Auf den Ein- Versichert sind auf und an dem Gebäude oder den
wand der groben Fahrlässigkeit berufen wir uns mitversicherten Nebengebäude(n)/Garage(n) be-
hierbei nicht. festigte sowie auf dem Grundstück angebrachte,
Des Weiteren leisten wir Entschädigung für versi- betriebsfertige Photovoltaikanlagen.
cherte Sachen, die durch Zur Photovoltaikanlage gehören Photovoltaikmo-
- Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Raub oder Plünde- dule, Modultrageeinrichtungen, Laderegler, Akku-
rung abhandenkommen; jedoch nicht durch Ver- mulatoren, Wechselrichter, Bezugs- und Einspei-
lieren, Liegen-, Hängen- oder Stehenlassen; seregler, Trafos, Überspannungsschutzeinrich-
tung, Gleich- und Wechselstromverkabelung,
- Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vor-
Überwachungskomponenten, Hausanschlüsse (so-
satz Dritter;
fern Du hierfür die Gefahr trägst) sowie sonstige
- Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfeh- Peripheriegeräte.
ler;
Die versicherten Anlagen sind bis max. 20 Kilowatt
- Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung; peak (kWp) versichert.
- Schwelen, Glimmen, Sengen, Glühen; C 2.3.1 Nicht versicherte Sachen
- Wasser, Feuchtigkeit, Frost, Schneelast; Nicht versichert sind:
- Sturm, Hagel, Eisgang, Überschwemmung; - Wechseldatenträger;
- Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheits- - Hilfs- und Betriebsstoffe;
einrichtungen;
- Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel, z.B.
- Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel; Kühl- und Löschmittel;
- Zerreißen infolge Fliehkraft; - Werkzeuge aller Art;
- Überdruck; - sonstige Teile, die während der Lebensdauer der
- Tierverbiss versicherten Sachen erfahrungsgemäß mehrfach
zerstört oder beschädigt werden. ausgewechselt werden müssen, z.B. Sicherun-
gen, Lichtquellen, nicht wieder aufladbare Batte-
C 2.2.2 Nicht versicherte Gefahren
rien, Filtermassen und -einsätze.
Kein Versicherungsschutz, ohne Rücksicht auf mit-
C 2.4 Ertragsausfall
wirkende Ursachen besteht durch
Versichert ist der infolge eines ersatzpflichtigen
C 2.2.2.1 Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Re-
Schadens an der Photovoltaikanlage entstandene
volution, Rebellion oder Aufstand;
Ertragsausfall, den Du dadurch erleidest, dass kein
C 2.2.2.2 Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Strom in das Netz des Versorgers eingespeist wer-
Substanzen; den kann oder Strom aus dem Netz des Versorgers
C 2.2.2.3 Sturmflut; entnommen werden muss.
C 2.2.2.4 Grundwasser; Der Ertragsausfall wird nur insoweit ersetzt wie der
Versicherungsnehmer die mögliche Wiederbenut-
C 2.2.2.5 die versicherbaren Gefahren aller zum Hauptver-
zung der Anlage nicht schuldhaft verzögert.
trag abschließbaren Bedingungen;
C 2.2.2.6 Abnutzung, Verschleiß;
[Seite 24]
C 2.5 Besondere Selbstbeteiligung Photovoltaik C 3.4.3 Sanitär-Installateur-Service im Notfall
Für Schäden nach C 2.2 besteht eine besondere Anspruch auf den Einsatz eines Sanitär-Installati-
Selbstbeteiligung in Höhe von 150 €. onsbetriebes besteht:
C3 Besondere Bedingungen Schutzbriefleistungen - bei einem Defekt einer Armatur, eines Boilers
oder der Spülung des WCs oder des Urinals,
C 3.1 Voraussetzungen für Schutzbriefleistungen
- wenn am Haupthahn der versicherten Wohnung
C 3.1.1 Um unsere Schutzbriefleistungen mitzuversichern,
das Kalt- oder Warmwasser nicht mehr abge-
muss mindestens die Gefahr Feuer (A 3) Bestand-
stellt werden kann,
teil Deines Versicherungsschutzes sein.
- bei Unterbrechung der Kalt- oder Warmwasser-
C 3.1.2 Sollte während der Vertragslaufzeit Deiner Wohn-
versorgung.
gebäudeversicherung die Voraussetzung nach
C 3.1.1 nicht erfüllt sein, ist die Mitversicherung der Wir übernehmen die Lohnkosten des beauftragten
Gefahr „Schutzbriefleistungen“ nicht weiter mög- Handwerkers. Materialkosten werden nicht über-
lich. nommen.
C 3.1.3 Für den Anspruch auf Haus- und Wohnungs- Wir erbringen keine Leistungen für Behebung von
Schutzbriefleistungen ist Voraussetzung, dass die Defekten, die bereits vor Versicherungsbeginn vor-
Hilfeleistung durch einen von uns beauftragten handen waren oder Instandhaltung bzw. Wartung
Dienstleister organisiert wird. Die eingetretenen der Geräte und Installationen des versicherten Or-
Schadenfälle sind daher unverzüglich der Notruf- tes nach A 9.
zentrale zu melden. Die Telefonnummer findest Du C 3.4.4 Elektro-Installateur-Service im Notfall
in Deinem Online-Kundenportal. Anspruch auf den Einsatz eines Elektro-Installati-
C 3.2 Versicherte Personen onsbetriebes besteht bei Defekten an der Elektro-
Alle Leistungen dieses Schutzbriefs stehen Dir als Installation des Versicherungsortes nach C 3.3.
Versicherungsnehmer und den Personen, die mit Wir übernehmen die Kosten für die Behebung des
Dir in häuslicher Gemeinschaft leben, zu. Defekts. Materialkosten werden nicht übernom-
C 3.3 Versicherungsort men.
Der Versicherungsschutz gilt für die im Versiche- Wir übernehmen keine Leistungen für:
rungsschein bezeichnete, selbstgenutzte Wohnung - Behebung von Defekten an elektrischen und
bzw. das Einfamilienhaus und Zweifamilienhaus elektronischen Geräten, z.B. Waschmaschinen,
(Hauptwohnsitz) einschließlich zugehöriger Bal- Geschirrspüler, Backöfen, Heizkessel, Heizungs-
kone, Loggien, Dachterrassen, Keller und Spei- steuerungsanlagen, Kühlschränke, sonstige Kü-
cherräume sowie Garagen, jedoch nicht für Stell- chengeräte, Lampen, Computer, Telefonanlagen
plätze innerhalb von Sammelgaragen. und Unterhaltungselektronik;
C 3.4 Entschädigungsgrenzen und Jahreshöchstent- - die Behebung von Defekten an Stromver-
schädigung brauchszählern;
Die Übernahme von Kosten gemäß den nachfol- - die Behebung von Defekten, die bereits vor Ver-
genden Leistungen ist auf insgesamt 1.500 € (Jah- tragsbeginn vorhanden waren.
reshöchstentschädigung) für alle Versicherungs- C 3.4.5 Heizungs-Installateur-Service im Notfall
fälle begrenzt. Die maximale Entschädigung pro
Anspruch auf den Einsatz eines Heizungs-Installa-
versicherter Leistung beträgt 500 €.
teur-Betriebes besteht, wenn aufgrund von Defek-
C 3.4.1 Schlüsseldienst im Notfall ten an zugehörigen Thermostatventilen Heizkörper
Anspruch auf einen Schlüsseldienst besteht, wenn nicht in Betrieb genommen werden können oder
Du nicht in den Versicherungsort nach C 3.3 gelan- aufgrund eines Bruchschadens oder Undichtigkeit
gen kannst, weil der Schlüssel für die Wohnungstür Heizkörper repariert oder ersetzt werden müssen.
abhandengekommen oder abgebrochen ist oder Du Wir übernehmen die Lohnkosten des beauftragten
Dich versehentlich ausgesperrt hast. Handwerkers. Materialkosten werden nicht über-
Wir übernehmen die Kosten für das Öffnen der nommen.
Wohnungstür durch den Schlüsseldienst sowie die Wir erbringen keine Leistungen für Behebung von
Kosten für ein provisorisches Schloss, wenn das Defekten, die bereits vor Versicherungsbeginn vor-
Türschloss durch das Öffnen der Tür funktionsun- handen waren, Behebung von Schäden an Heizkes-
fähig geworden ist. seln, Brennern, Tanks und Heizungsrohren oder In-
C 3.4.2 Rohrreinigungs-Service im Notfall standhaltung bzw. Wartung von Geräten und In-
Anspruch auf den Einsatz einer Rohrreinigungs- stallationen des versicherten Ortes nach A 9.
firma besteht, wenn Abflussrohre von Bade- oder C 3.4.6 Notheizung
Duschwannen, Wasch- oder Spülbecken, WC, Uri- Anspruch auf bis zu drei elektrische Leih-Heizge-
nalen, Bidets oder Bodenabläufen verstopft sind räte besteht, wenn die Heizungsanlage unvorher-
und dies nicht ohne eine fachmännische Behebung gesehen während der Heizperiode ausfällt und eine
beseitigt werden kann. Abhilfe durch den Heizungs-Installateur-Service
Wir erbringen keine Leistungen, wenn die Ursache nicht zeitnah möglich ist.
für die Rohrverstopfung außerhalb des Versiche- Wir übernehmen die Kosten für die Bereitstellung
rungsortes nach A 12.2 liegt oder die die Rohrver- der Leih-Heizgeräte. Nicht ersetzt werden zusätzli-
stopfung bereits vor Vertragsbeginn vorhanden che Stromkosten, die durch den Einsatz der Leih-
war. Heizgeräte entstehen.
[Seite 25]
C 3.4.7 Schädlingsbekämpfung cherungsort nach C 3.3 Sicherungsmaßnahmen er-
Bei Befall der versicherten Wohnung durch Schäd- forderlich, um den versicherten Haushalt vor wei-
linge, die aufgrund des Ausmaßes nur fachmän- teren Schäden zu schützen, organisieren wir:
nisch beseitigt werden können, besteht Anspruch - die provisorische Sicherung der Wohnungstür
auf eine Schädlingsbekämpfung durch eine Fach- durch einen Schlüsseldienst oder
firma. Als Schädlinge gelten ausschließlich Scha- - eine provisorische Sicherung von Fenstern durch
ben (z.B. Kakerlaken), Ratten, Mäuse, Motten, einen Glasereibetrieb oder
Ameisen und Silberfischchen.
- die Bewachung und Sicherung des versicherten
Wir übernehmen keine Leistungen für den Befall Objektes durch ein auf Bewachung bzw. Siche-
durch Schädlinge, die bereits vor Vertragsbeginn rung spezialisiertes Unternehmen.
erkennbar waren.
Die Kosten für die Bewachung und Sicherung wer-
C 3.4.8 Entfernung von Wespen-, Hornissen- und Bie- den nicht übernommen.
nennestern
C4 Besondere Bedingungen Haustechnik
Es besteht Anspruch auf fachmännische Beseiti-
gung bzw. Umsiedlung von Wespen-, Bienen- oder C 4.1 Voraussetzungen für Haustechnik
Hornissennestern, die sich im Bereich der versi- C 4.1.1 Um Haustechnik mitzuversichern, muss mindes-
cherten Wohnung befinden. tens die Gefahr Feuer (A 3) Bestandteil Deines Ver-
Wir leisten keine Entschädigung, wenn sicherungsschutzes sein.
- sich das Wespen-, Bienen- oder Hornissennest C 4.1.2 Sollte während der Vertragslaufzeit Deiner Wohn-
in einem räumlichen Bereich befindet, der nicht gebäudeversicherung die Voraussetzung nach
der versicherten Wohnung zugeordnet werden C 4.1.1 nicht erfüllt sein, ist die Mitversicherung der
kann. Gefahr „Haustechnik“ nicht weiter möglich.
- die Entfernung bzw. Umsiedlung des Wespen-, C 4.2 Welche Schäden sind versichert? Welche sind
Bienen oder Hornissennests aus rechtlichen nicht versichert?
Gründen, z.B. aus Gründen des Artenschutzes, C 4.2.1 Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen,
nicht zulässig ist. wenn diese unvorhergesehen zerstört oder be-
C 3.4.9 Kinderbetreuung im Notfall schädigt werden. Unvorhergesehen sind Schäden,
die weder Du noch Deine Repräsentanten rechtzei-
Wir organisieren innerhalb Deutschlands die Be-
tig vorhergesehen haben noch mit dem für die im
treuung von Kindern unter 16 Jahren, die in Deinem
Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fach-
Haushalt leben, wenn Du durch Unfall, Noteinwei-
wissen hättest vorhersehen können. Auf den Ein-
sung ins Krankenhaus oder Tod unvorhergesehen
wand der groben Fahrlässigkeit berufen wir uns
an der Betreuung der Kinder gehindert bist und
hierbei nicht.
eine andere Person zur Betreuung nicht zur Verfü-
gung steht. Die Betreuung erfolgt nach Möglichkeit Des Weiteren leisten wir Entschädigung für versi-
in der versicherten Wohnung, und zwar so lange, cherte Sachen,
bis sie anderweitig, z.B. durch einen Verwandten - die durch Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Raub
übernommen werden kann, längstens jedoch für oder Plünderung abhandenkommen; jedoch
die Dauer von 48 Stunden. nicht durch Verlieren, Liegen-, Hängen- oder
Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kos- Stehenlassen,
ten. - Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vor-
C 3.4.10 Unterbringung von Tieren im Notfall satz Dritter,
Wir organisieren innerhalb Deutschlands die Un- - Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfeh-
terbringung und Versorgung von Hunden, Katzen, ler,
Hamstern, Meerschweinchen, Kaninchen und Zier- - Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung,
vögeln, die in Deinem Haushalt leben, wenn Du
- Schwelen, Glimmen, Sengen, Glühen,
durch Unfall, Noteinweisung ins Krankenhaus oder
Tod unvorhergesehen an der Betreuung der Tiere - Wasser, Feuchtigkeit, Frost, Schneelast,
gehindert bist und eine andere Person zur Betreu- - Sturm, Eisgang, Überschwemmung,
ung nicht zur Verfügung steht. Die Unterbringung - Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheits-
erfolgt in einer Tierpension bzw. in einem Tierheim. einrichtungen,
Voraussetzung ist in jedem Fall, dass die Tiere un-
- Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel,
serem Beauftragten übergeben werden.
- Zerreißen infolge Fliehkraft,
Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kos-
ten. - Überdruck oder
C 3.4.11 Ausfall der versicherten Wohnung - Tierverbiss
Wird der Versicherungsort nach C 2.3 durch Feuer- - Überwachungskameras
, Elementar- oder Wasserschaden bzw. Einbruch- zerstört oder beschädigt werden.
diebstahl unbewohnbar, organisieren wir eine an-
C 4.2.2 Nicht versicherte Gefahren
gemessene Ersatzwohnung (z.B. Hotel, Pension,
Mietwohnung). Die Kosten für die Ersatzwohnung Kein Versicherungsschutz, ohne Rücksicht auf mit-
werden nicht übernommen. wirkende Ursachen besteht
C 3.4.12 Bewachungsservice C 4.2.2.1 durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürger-
krieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand;
Werden infolge eines versuchten oder vollbrach-
ten, polizeilich gemeldeten Einbruchs in den Versi- C 4.2.2.2 durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radio-
aktive Substanzen;
[Seite 26]
C 4.2.2.3 durch Sturmflut; - Antennen- und Satellitenempfangsanlagen, so-
C 4.2.2.4 durch Grundwasser; weit sie sich in Deinem Eigentum befinden und
der Versorgung der im Versicherungsschein be-
C 4.2.2.5 durch die versicherbaren Gefahren aller zum
zeichneten Gebäude dienen;
Hauptvertrag abschließbaren Bedingungen;
- Saunen oder Dampfbäder, Springbrunnen, Re-
C 4.2.2.6 durch Abnutzung, Verschleiß;
genwassernutzungsanlagen;
C 4.2.2.7 durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung
- Überwachungskameras.
bereits vorhanden waren und Dir oder Deinen Re-
präsentanten bekannt sein mussten; C 4.3.1.1 Entschädigung für elektronische Bauelemente
(Bauteile) der versicherten Sache wird nur geleis-
C 4.2.2.8 durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürf-
tet, wenn eine versicherte Gefahr nachweislich von
tigkeit Dir oder Deinen Repräsentanten bekannt
außen auf eine Austauscheinheit (im Reparaturfall
sein musste. Wir leisten jedoch Entschädigung,
üblicherweise auszutauschende Einheit) oder auf
wenn der Schaden nicht durch die Reparaturbe-
die versicherte Sache insgesamt eingewirkt hat. Ist
dürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache
dieser Beweis nicht zu erbringen, so genügt die
zur Zeit des Schadens mit unserer Zustimmung we-
überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Scha-
nigstens behelfsmäßig repariert war;
den auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr
C 4.2.2.9 soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller von außen zurückzuführen ist. Für Folgeschäden an
oder Händler), Werkunternehmer oder aus Repara- weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschä-
turauftrag einzutreten hat. digung geleistet.
Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leis- C 4.3.1.2 Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach been-
ten wir zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach deter Erprobung und – soweit vorgesehen – nach
Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den beendetem Probebetrieb entweder zur Arbeitsauf-
Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte nahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet. Eine
dies, so behältst Du zunächst die bereits gezahlte spätere Unterbrechung der Betriebsfertigkeit un-
Entschädigung. § 86 VVG – Übergang von Ersatz- terbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt
ansprüchen – gilt für diese Fälle nicht. auch während einer De- oder Remontage sowie
Du hast Deinen Anspruch auf Kosten und nach un- während eines Transportes der Sache innerhalb
seren Weisungen außergerichtlich und erforderli- des Versicherungsortes.
chenfalls gerichtlich geltend zu machen. C 4.3.2 Nicht versicherte Sachen
Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn Du Nicht versichert sind:
unseren Weisungen nicht folgst oder soweit der
- Anlagen und Geräte, die nicht unter C 4.3.1 auf-
Dritte Dir Schadenersatz leistet.
geführt sind, insbesondere Photovoltaikanlagen
C 4.2.2.10 durch übermäßigen Ansatz von Kesselstein, und sonstige Anlagen der Stromerzeugung, so-
Schlamm oder sonstigen Ablagerungen. wie Zisternen,
C 4.3 Versicherte Sachen - Rohrleitungen, die zu den Anlagen und Geräten
C 4.3.1 Versichert sind die folgenden allgemeinen haus- gehören,
technischen betriebsfertigen Gebäude- und - Wechseldatenträger,
Grundstücksbestandteile auf dem im Versiche-
- Hilfs- und Betriebsstoffe,
rungsschein bezeichneten Grundstück:
- Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel, z.B.
- Brenner, Pumpen, Steuerungs-, Mess- und Re-
Kühl- und Löschmittel,
geleinheiten, von Heizungsanlagen aller Art und
Öltanks; - Werkzeuge aller Art,
- Stationäre Klima- und Lüftungsanlagen; - sonstige Teile, die während der Lebensdauer der
versicherten Sachen erfahrungsgemäß mehrfach
- Personen- und Lastenaufzüge;
ausgewechselt werden müssen, z.B. Sicherun-
- Anlagen zur Trink- und Brauchwasseraufberei- gen, Lichtquellen, nicht wieder aufladbare Batte-
tung und -entsorgung sowie Anlagen zur rien, Filtermassen und -einsätze.
Schmutzwasserentsorgung bzw. Schmutzwas-
C 4.4 Versicherte Kosten
serabweisung;
Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und To-
- Elektrische Antriebe von Rollläden, Garagen-
talschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt
und Rolltoren;
vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich
- Elektronische Türöffner, Alarm-, Video- und Ge- des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als
gensprechanlagen, Klingelanlagen; der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wie-
- Smarthome-Geräte, die mit der Gebäudetechnik derherstellungskosten höher, so liegt ein Total-
über ein leitergebundenes BUS-System verbun- schaden vor.
den sind und der Steuerung von Rollläden, Fens- C 4.4.1 Teilschaden
tern, Türen, Strom, Heizung, Beleuchtung, Gar-
Entschädigt werden alle für die Wiederherstellung
tenbewässerung oder Überwachungseinrichtun-
des früheren betriebsfertigen Zustandes notwendi-
gen dienen. Nicht versichert sind mobile Steue-
gen Aufwendungen abzüglich des Wertes des Alt-
rungsgeräte, welche auch außerhalb des Gebäu-
materials.
des Verwendung finden (Tablets oder Smartpho-
nes); C 4.4.2 Totalschaden
- Hebeanlagen; Entschädigt wird der Neuwert abzüglich des Wer-
tes des Altmaterials zuzüglich Bezugskosten wie
- Solaranlagen zur Brauchwassererwärmung;
z.B. für Verpackung, Fracht, Zölle und Montage, die
[Seite 27]
Du infolge eines Versicherungsfalles aufwenden - Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläu-
musst. fige Wiederherstellung;
C 4.4.3 Entschädigungsbegrenzung auf Zeitwert - Kosten für Arbeiten, die zwar für die Wiederher-
Abweichend von C 4.4.1 und C 4.4.2 ist die Entschä- stellung erforderlich sind, aber nicht an der ver-
digungsleistung auf den Zeitwert unmittelbar vor sicherten Sache selbst ausgeführt werden;
Eintritt des Versicherungsfalles begrenzt, wenn die - Vermögensschäden.
Wiederherstellung (Teilschaden) oder Wiederbe- C 4.5 Besondere Selbstbeteiligung Haustechnik
schaffung (Totalschaden) unterbleibt.
Für Schäden nach C 4.2 besteht eine besondere
Du erwirbst einen Anspruch auf den Teil der Ent- Selbstbeteiligung in Höhe von 150 €.
schädigung, der den Zeitwert übersteigt, nur, so-
weit und sobald Du uns innerhalb von zwei Jahren
nach Eintritt des Versicherungsfalles nachweisen
kannst, dass Du die Entschädigung zur Wiederher-
stellung der beschädigten oder Wiederbeschaffung
der zerstörten oder abhandengekommenen Sachen
verwenden wirst.
C 4.4.4 Aufwendungen zur Wiederherstellung sind ins-
besondere:
- Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe;
- Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, auch
übertarifliche Lohnanteile und Zulagen, ferner
Mehrkosten durch tarifliche Zuschläge für Über-
stunden sowie für Sonntags-, Feiertags- und
Nachtarbeiten;
- De- und Remontagekosten;
- Transportkosten einschließlich Mehrkosten für
Expressfrachten;
- Kosten für die Wiederherstellung des Betriebs-
systems, welches für die Grundfunktion der ver-
sicherten Sache notwendig ist;
- Aufräumungs-, Dekontaminations-, und Entsor-
gungskosten;
- Feuerlöschkosten;
- Bewegungs- und Schutzkosten;
- Kosten für Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemm-
arbeiten;
- Kosten für Gerüstgestellung, Bergungsarbeiten
oder Bereitstellung eines Provisoriums;
- Kosten für Luftfracht;
- Kosten für schadenbedingte Arbeiten an Dä-
chern oder Fassaden.
Ein Abzug von den Wiederherstellungskosten in
Höhe der Wertverbesserung wird vorgenommen an
Hilfs- und Betriebsstoffen, Verbrauchsmaterialien
und Arbeitsmitteln, Werkzeugen aller Art sowie
sonstigen Teilen, die während der Lebensdauer der
versicherten Sache erfahrungsgemäß mehrfach
ausgewechselt werden müssen, soweit diese Teile
zur Wiederherstellung der versicherten Sache zer-
stört oder beschädigt werden.
C 4.4.5 Nicht versicherte Kosten
Wir leisten keine Entschädigung für
- Kosten einer Überholung oder sonstiger Maß-
nahmen, die auch unabhängig von dem Versi-
cherungsfall notwendig gewesen wären;
- Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesse-
rungen, die über die Wiederherstellung hinaus-
gehen;
- Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie,
soweit die Kosten nicht auch durch Arbeiten in
fremder Regie entstanden wären;
- entgangenen Gewinn infolge von Arbeiten in ei-
gener Regie;
[Seite 28]
Teil D Tarifbestimmungen D4 Neubaunachlass und altersbedingter Zuschlag
D1 Versicherbare Gebäude Für Neubauten gilt ein Nachlass gemäß der beilie-
genden Rabattierungstabellen. Der Neubaunach-
D 1.1 Versicherbar sind bezugsfertige Wohngebäude
lass kann auch vergeben werden für Gebäude, bei
(Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Doppel-
welchen nach D 3 entsprechende Sanierungen
haushälften, Reihenhäuser) bis 350 m² Wohn- und
durchgeführt werden und gilt nur auf die Gefahr,
Geschäftsfläche, die zu höchstens 50 % zu gewerb-
die durch die Sanierung ein sinkendes Schadenri-
lichen Zwecken genutzt werden.
siko mit sich bringt (Bspw. Der Gefahr Leitungs-
Versicherbar sind bezugsfertige Mehrfamilienhäu- wasser bei sanierten Wasser- und Heizleitungen).
ser bis 550 m² Wohn- und Geschäftsfläche, die zu Die Sanierung senkt den Beitragssatz zum Zeit-
höchstens 50 % zu gewerblichen Zwecken genutzt punkt der Sanierung auf den Satz, der einem drei
werden. Jahre alten Gebäude entspricht.
Denkmalgeschützte Gebäude sind mit Berücksich- Bei Gebäuden, die älter als 20 Jahre sind, wird für
tigung eines Beitragszuschlages versicherbar. Der die Gefahren Feuer und Sturm/Hagel ab dem 20.
Denkmalschutz muss bei Antragsstellung angege- Jahr sowie ab dem 45. Jahr ein altersbedingter Ri-
ben werden. Gebäude über 125 Jahre (unter Be- sikozuschlag erhoben.
rücksichtigung der Sanierungen) können nicht ver-
Für die versicherte Gefahr Leitungswasser gelten
sichert werden.
die Tarifzu- bzw. abschläge der beiliegenden Tarift-
D 1.2 Versicherbar sind Nebengebäude mit einer Grund- abelle nach D 6.
fläche bis 40 m². Für Nebengebäude über 40 m²
Grundfläche bitten wir Dich uns zu informieren. D5 Feuerrohbauversicherung
Die Entschädigungsleistung je Versicherungsfall ist D 5.1 Die im Versicherungsvertrag genannten Gebäude
auf 50.000 € für Nebengebäude begrenzt. und die zu ihrer Errichtung notwendigen auf dem
Baugrundstück befindlichen Baustoffe sind, soweit
D 1.3 Garagen/Carports unabhängig von der Größe und
Du dafür die Gefahr trägst, während der Zeit des
Bauweise.
Rohbaus bis zur bezugsfertigen Herstellung, längs-
D 1.4 Sonstige Grundstücksbestandteile und Zubehör ist tens bis zum Ablauf von 24 Monaten, gegen die ver-
versichert, sofern unter A 9 genannt. sicherte Gefahr Feuer nach A 3 versichert, sofern
dies im Vertrag vereinbart ist.
D2 Besondere Gebäudegegebenheiten
D 5.1.1 Bezugsfertig ist ein Gebäude, wenn sein normaler
Sofern Deine zu versichernden Gebäude besondere
Gebrauch ohne größere Erschwernisse und Ein-
Bauteile oder Installationen (z.B. Schwimmbäder)
schränkungen möglich ist, unabhängig davon, ob
enthalten, bitten wir Dich, uns über diese Gegeben-
es tatsächlich bereits bezogen ist.
heiten zu informieren, um die Versicherbarkeit zu
prüfen. D 5.2 Sollte die Bezugsfertigkeit vor dem im Versiche-
rungsschein genannten Datum erfolgen, so musst
Schwimmbäder können generell nicht versichert
Du uns dies in Textform mittteilen.
werden und sind vom Versicherungsschutz ausge-
schlossen. D 5.3 Die Umstellung auf den bei Antragsstellung bean-
tragten Versicherungsschutzes, welcher weitere
D3 Kernsanierungen Gefahren (zusätzlich zu Feuer nach A 3) beinhaltet
Für die Kernsanierung erhältst Du bei uns entspre- kann, erfolgt mit Meldung der Bezugsfertigkeit,
chende Rabattierungen, die für die Gefahren Feuer, spätestens mit Erreichen des im Versicherungs-
Leitungswasser und Sturm/Hagel separat betrach- schein genannten Datums
tet werden. Für die jeweiligen Gefahren bedeutet
D6 Tariftabellen
dies, dass:
In Deinem Tarif werden im Laufe der Vertragsdauer
- für die Gefahr Sturm/Hagel der Dachstuhl und die
je nach Gebäudealter entsprechende Rabatte oder
Dacheindeckung;
Zuschläge erhoben. Diese findest Du nachfolgend:
- für die Gefahr Leitungswasser die Rohrleitungs-
systeme (Wasser- sowie Heizungsleitungen) so- D 6.1 Für die Gefahr Leitungswasser
wie die entsprechenden sanitären Einrichtungen;
- für die Gefahr Feuer die elektrischen Leitungen Gebäudealter Tarifermäßigung bzw. Zuschlag
zum Sanierungszeitpunkt in einem neuwertigen Zu- 0 -35,30%
stand sind. 1 -33,30%
Auf Gebäude, bei denen Teilsanierungen durchge- 2 -31,40%
führt wurden, erhältst du einen entsprechenden
Nachlass der Gefahr, die durch die Sanierung ein 3 -29,40%
sinkendes Schadenrisiko mit sich bringt. 4 -27,40%
Falls der Sanierungszustand nicht diesen Vorgaben 5 -25,40%
entspricht, besteht für darauf zurückführende
6 -23,50%
Schäden kein Versicherungsschutz bzw. es kann
kein Sanierungsrabatt nach D 4 gewährt werden. 7 -21,50%
Werden oder wurden Teile der zu versichernden 8 -19,50%
Gebäude saniert, bitten wir Dich uns im Versiche-
9 -17,60%
rungsfall Nachweise der fachgerechten Ausfüh-
rung einzureichen. 10 -15,60%
11 -13,60%
12 -11,70%
[Seite 29]
13 -9,70% 13 -16,10%
14 -7,70% 14 -14,30%
15 -5,70% 15 -12,40%
16 -3,80% 16 -10,60%
17 -1,80% 17 -8,80%
18 0,20% 18 -6,90%
19 2,10% 19 -5,10%
20 4,10% ab 20 -3,30%
21 4,80% ab 45 2,00%
22 5,50% ab 61 26,90%
23 6,30%
24 7,00% D 6.3 Für die Gefahr Sturm/Hagel
25 7,70% Gebäudealter Tarifermäßigung bzw. Zuschlag
26 8,40% 0 -36,70%
27 9,10% 1 -34,80%
2 -32,80%
28 9,90%
3 -30,90%
29 10,60%
4 -29,00%
30 11,30%
5 -27,00%
31 12,00% 6 -25,10%
32 12,70% 7 -23,20%
33 13,40% 8 -21,30%
34 14,20% 9 -19,30%
35 14,90% 10 -17,40%
36 15,60% 11 -15,50%
37 16,30% 12 -13,50%
38 17,00% 13 -11,60%
39 17,80% 14 -9,70%
40 18,50% 15 -7,80%
41 19,20% 16 -5,80%
42 19,90% 17 -3,90%
43 20,60% 18 -2,00%
44 21,40% 19 0,00%
45 22,10% ab 20 1,90%
ab 45 5,90%
D 6.2 Für die Gefahr Feuer ab 61 13,80%
Gebäudealter Tarifermäßigung bzw. Zuschlag
0 -39,90%
1 -38,10%
2 -36,20%
3 -34,40%
4 -32,60%
5 -30,70%
6 -28,90%
7 -27,10%
8 -25,20%
9 -23,40%
10 -21,60%
11 -19,70%
12 -17,90%