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Insurance broker / Solar panel insurance in Germany (Photovoltaikversicherung) / Policy wording archive

BGV zur Exklusiv: the policy wording in full

Photovoltaik-Baustein der BGV Wohngebäudeversicherung Exklusiv mit Allgefahrendeckung samt Diebstahl, Ertragsausfall 1,50 Euro je kWp und Tag bis 365 Tage, Fremdstrombezug bis 2.500 Euro und 150 Euro Selbstbeteiligung.

German market: tariffs for people living in Germany.

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Broker mandate and power of attorney

Client
(please fill in above), born (please fill in above), (please fill in above), (please fill in above) (please fill in above)

Broker
Norman Nammert, insurance broker licensed under section 34d(1) GewO, register D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Germany, trading as NAMMERT

1. Mandate
I instruct the broker to arrange the policy BGV Photovoltaikversicherung zur Wohngebäudeversicherung Exklusiv from BGV (Solar panel insurance in Germany (Photovoltaikversicherung)) for me and to look after this contract afterwards. The broker submits my application to this insurer even if he has no direct agency agreement with it.

2. Power of attorney
For this contract I authorise the broker, in my name, to submit the application, to make and receive all declarations needed for it, to receive the policy schedule, terms and correspondence, to obtain information and to apply for changes. He may cancel the contract only on my express instruction.

3. Sub-delegation
The broker may delegate this authority to other licensed insurance intermediaries, for example a broker network or a broker with an agency agreement with the insurer, as far as this is needed to submit and service the contract.

4. Data
I agree that the broker processes the details in this application for arranging the insurance and passes them to the insurer and, where needed, to the intermediary involved. See the privacy notice at www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Remuneration
The broker is paid by the insurer. This costs me nothing.

6. Revocation
I can revoke this mandate and power of attorney at any time without giving reasons; an email to info@nammert.com is enough. The insurance contract itself is not affected.

7. Statutory disclosure
I was able to read the broker's statutory disclosure (section 15 VersVermV) before signing: www.nammert.com/erstinformation.php.

I sign electronically. The form records the time and origin of the signature.

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Everything about this policy

What the policy covers: 64 points, each with its clause

Basics

PointRuleWording (German)Clause
Sum insured (replacement value of the system including installation)as stated in the policy schedule
All-risks cover (everything not expressly excluded is insured)yes„In Erweiterung der auf Ihrem Versicherungsschein vereinbarten Gefahren gemäß Ziffer 3 bis 7 leisten wir Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden) gemäß Ziffer 9.1.“Ziffer 9.3.1, page 36
Contract form: stand-alone PV policy or add-on to buildings insuranceno„Was ist unter der Photovoltaikversicherung zu verstehen? Was beinhaltet sie? (Sofern auf dem Versicherungsschein gesondert vereinbart)“Ziffer 9, page 34
Maximum insurable system size in kWpnot addressed
Rooftop and in-roof systems on the insured buildingyes„Versichert sind die auf dem Grundstück (Versicherungsort) angebrachten betriebsfertigen Photovoltaikanlagen.“Ziffer 9.1, page 40
Ground-mounted, garden, facade and carport systemsyes„Versichert sind die auf dem Grundstück (Versicherungsort) angebrachten betriebsfertigen Photovoltaikanlagen.“Ziffer 9.1, page 40
Balcony power plant (plug-in solar device) coverednot addressed
Compensation at replacement value (new for old)yes„Wir entschädigen den Neuwert der Anlage. Der Wert des Altmaterials wird davon abgezogen.“Ziffer 9.5.4, page 43
Replacement value up to a system age ofnot addressed
Deduction new for old or actual cash value (scale by system age)yes„Für die versicherte Anlage können serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht mehr beschafft werden.“Ziffer 9.5.5, page 39
Waiver of underinsuranceyes„nehmen wir bei der Entschädigung (einschließlich Kosten und Mietausfall) keinen Abzug wegen Unterversicherung vor (Unterversicherungsverzicht).“Ziffer 17.2, page 58

Insured items

PointRuleWording (German)Clause
Solar modulesyes„Photovoltaikmodule; (2) Montagerahmen; (3) Befestigungselemente;“Ziffer 9.1, page 40
Inverteryes, up to the sum insured„Wechselrichter; (6) Verkabelung; (7) Laderegler; (8) Akkumulatoren;“Ziffer 9.1, page 40
Substructure, mounting system and fixingsyes„Photovoltaikmodule; (2) Montagerahmen; (3) Befestigungselemente;“Ziffer 9.1, page 40
Cabling and lines up to the grid connection pointyes„Wechselrichter; (6) Verkabelung; (7) Laderegler; (8) Akkumulatoren;“Ziffer 9.1, page 40
Battery storageyes, up to the sum insured„Dazu gehört auch die mit der Photovoltaikanlage verbundene und der Versorgung des Gebäudes dienende Stromspeicheranlage.“Ziffer 9.1, page 41
Wallbox (charging point for electric car)not addressed
Monitoring, metering and control equipment (energy management)yes„Erzeugungszähler, Einspeisezähler und Bezugszähler; (11) Trafos; (12) Überspannungsschutzeinrichtung; (13) Überwachungskomponenten;“Ziffer 9.1, page 40

Fire, weather and natural hazards

PointRuleWording (German)Clause
Fireyes„Feuer: Brand, Nutzwärmeschäden, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Verpuffung,“Ziffer 1, page 2
Lightning (direct strike)yes„Feuer: Brand, Nutzwärmeschäden, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Verpuffung,“Ziffer 1, page 2
Overvoltage and induction from lightning (indirect strike)yes, up to the sum insured„Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung;“Ziffer 9.3.1 (3), page 36
Explosion and implosionyes„Feuer: Brand, Nutzwärmeschäden, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Verpuffung,“Ziffer 1, page 2
Storm (wind force from which the wording pays)yes„Ein Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach der Beaufortskala (Windgeschwindigkeit mindestens 62 km pro Stunde).“Ziffer 5.1, page 27
Hailyes„Feuer: Brand, Nutzwärmeschäden ... Sturm, Hagel;“Ziffer 1, page 2
Snow load and ice loadyes„die weiteren Naturgefahren (Elementargefahren) Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung/Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch;“Ziffer 1, page 8
Frostyes„Frost oder Eisgang;“Ziffer 9.3.1 (5), page 23
Further natural hazards (flood, heavy rain, earthquake, landslide, avalanche)yes, up to the sum insured„die weiteren Naturgefahren (Elementargefahren) Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung/Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch;“Ziffer 1, page 8

Technical damage, operation and theft

PointRuleWording (German)Clause
Short circuit, overcurrent and other electrical effectsyes„Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung;“Ziffer 9.3.1 (3), page 36
Operating errors, clumsiness and negligenceyes„Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter;“Ziffer 9.3.1 (1), page 36
Design, material and workmanship defects (including installation errors)yes„Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler;“Ziffer 9.3.1 (2), page 36
Gradual damage (corrosion, moisture, gradual effects)yes„Wasser, Feuchtigkeit.“Ziffer 9.3.1 (7), page 4
Exclusion of wear and tearyes„Schäden durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung (Verschleiß) der versicherten Anlage;“Ziffer 9.3.3 (4), page 37
Animal bites (martens, rodents) on cables and linesyes, up to the sum insured„In Erweiterung der auf Ihrem Versicherungsschein vereinbarten Gefahren gemäß Ziffer 3 bis 7 leisten wir Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden) gemäß Ziffer 9.1.“Ziffer 9.3.1, page 36
Theft of the system or partsyes, up to the sum insured„Darüber hinaus entschädigen wir für diese Anlagen oder deren Teile, wenn sie durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung abhandenkommen.“Ziffer 9.3.1, page 41
Vandalism and malicious damageyes„Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter;“Ziffer 9.3.1 (1), page 36

Loss of yield

PointRuleWording (German)Clause
Loss of yield (lost feed-in revenue after an insured loss)yes, up to the sum insured„Versichert ist der Ertragsausfall (entgangene Einspeisevergütung), wenn der Betrieb einer versicherten Photovoltaikanlage infolge eines versicherten Schadens an der versicherten Sache unterbrochen oder beeinträchtigt wird.“Ziffer 9.5.7, page 44
Loss of yield: maximum duration in daysyes„Der Ertragsausfall ist ab dem Zeitpunkt des Versicherungsfalls für die Dauer bis zur Wiederherstellung der Benutzbarkeit der Anlage, höchstens aber für 365 Tage versichert.“Ziffer 9.4, page 38
Loss of yield: calculation (daily rate per kWp or monitoring data)yes, up to EUR 2„Die Entschädigung für den Ertragsausfall (Nutzungsausfall) im Falle eines ersatzpflichtigen Schadens gemäß Ziffer 9 beträgt je KWp installierter Leistung 1,50 Euro/Tag.“Ziffer 9.5.7, page 43
Loss of yield: waiting days without paymentyes„Es gilt ein zeitlicher Selbstbehalt von 48 Stunden vereinbart; die Haftzeit beträgt 365 Tage.“Ziffer 9.5.7, page 44
Extra cost of buying grid power because self-consumption is lostyes, up to EUR 2,500„Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ersetzen wir zusätzlich die Mehrkosten durch Fremdstrombezug, die durch den versicherten Ausfall Ihrer Photovoltaikanlage entstehen. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.500 Euro begrenzt.“Ziffer 9.5.7, page 43
Loss of yield from grid failure or shutdown by the grid operatornot addressed

Costs

PointRuleWording (German)Clause
Dismantling and reinstallation costsyes, up to the sum insured„De- und Remontagekosten;“Ziffer 9.5.3, page 9
Roof repair after damage to the systemno„Kosten für Arbeiten, die zwar für die Wiederherstellung erforderlich sind, aber nicht an der versicherten Sache selbst ausgeführt werden;“Ziffer 9.5.3 (10), page 38
Scaffolding, crane and lifting platform costsnot addressed
Fault-finding costs (even if no damage is found)not addressed
Clean-up, demolition and disposal costs (including hazardous waste)yes, up to the sum insured„Kosten, die entstehen, um die versicherte Anlage oder deren Teile aufzuräumen und zu dekontaminieren;“Ziffer 9.5.3, page 38
Extra costs due to technical progress (replacement by a successor model)no„Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung hinausgehen;“Ziffer 9.5.3 (6), page 39
Fire brigade and extinguishing costsnot addressed

Liability and grid feed-in

PointRuleWording (German)Clause
Operator's liability (included or referred to personal liability)not addressed
Grid feed-in: systems feeding the public grid insurable (including full feed-in)yes„Der Ertragsausfall ist der durch Produktionsausfall unmittelbar entstandene finanzielle Verlust durch entgangene Erlöse aus Stromeinspeisung und/oder Mehrkosten für Fremdstrombezug.“Ziffer 9.4, page 42

Excess, duties and contract

PointRuleWording (German)Clause
Standard excessEUR 150„Es gilt eine Selbstbeteiligung von 150 Euro je Versicherungsfall als vereinbart.“Ziffer 9.5.8, page 39
Different excess (natural hazards, theft, inverter)yes„Bei Schäden mit Ertragsausfall gemäß Ziffer 9.5.7 gilt zusätzlich ein zeitlicher Selbstbehalt von 48 Stunden als vereinbart.“Ziffer 9.5.8, page 44
Waiver of reduction for gross negligenceyes„Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv findet die in Satz 1 und Satz 3 dieser Ziffer genannte Schadenhöhe keine Anwendung.“Ziffer 26.2, page 67
Obligation of installation by a qualified installer (acceptance report)yes„Nicht versichert sind Anlagen, die nicht nach den anerkannten Regeln der Technik installiert wurden.“Ziffer 9.2, page 36
Maintenance obligation (regular inspection by a specialist)yes„die versicherten Photovoltaikanlagen stets im vom Hersteller empfohlenen Intervall von einem für das jeweilige Gewerk qualifizierten Fachbetrieb warten zu lassen und hierüber einen Nachweis zu führen,“Ziffer 25.2 (6), page 65
Theft protection requirements (special screws, coding)not addressed
Obligation to monitor yield (failure must be noticed within a period)not addressed
Duties in the event of a claim (notice period, police for theft, photos, monitoring data)yes„zur Feststellung des Ertragsausfalls die Vertragsunterlagen über die Energielieferungen sowie die Abrechnungen der letzten drei Jahre aufzubewahren;“Ziffer 25.2 (6), page 66
Term and cancellation (including after a claim; as add-on with the main policy)yes„Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag“Ziffer 29.3, page 69

Specific to Spain

PointRuleWording (German)Clause
Electrical damage (daños eléctricos) to modules, inverter and linesnot addressed
Theft with force (robo) and simple theft (hurto) of the systemnot addressed
Weather events (fenómenos atmosféricos) above thresholdsnot addressed
Loss of production (pérdida de producción)not addressed
Consorcio de Compensación de Seguros for extraordinary risks (flood, earthquake, terrorism)not addressed

Evaluated by NAMMERT from published policy wordings. Despite care, a value may be misread; legally only the wording of your own contract in the edition stated there applies. Please report errors, we correct them the same day.

Policy wordings and provider

Legal entity
BGV-Versicherung Aktiengesellschaft
Distribution
brokers and direct

Full text of the wording

Converted from the insurer's PDF, page numbers in square brackets. Tables may have shifted; if in doubt, the original applies. As text (Markdown)

Show full text: Verbraucherinformation zu Ihrer Wohngebäudeversicherung (F9601)
[Seite 1] Verbraucherinformation zu Ihrer Wohngebäude- Versicherung F9601 06.26 Verbraucherinformation Wohngebäudeversicherung Stand 10/2025 1 [Seite 2] Inhaltsverzeichnis Seite Informationsblatt zu Versicherungsprodukten 8 Informationen zu Ihrer Wohngebäudeversicherung gemäß § 1 VVG-Informationspflichtenverordnung 9 Widerrufsbelehrung 11 Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht 14 Mitteilung nach § 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall 15 Die BGV Wohngebäudeversicherung: Die wichtigsten Produktdetails 16 Allgemeine Wohngebäudeversicherungsbedingungen (VGB) – Ausgabe 2025 20 Der Versicherungsumfang 1 Welche Gefahren sind versichert? Welche Gefahren sind zusätzlich versicherbar? Welche Schäden sind versichert? 2 Welche generellen Ausschlüsse gibt es? 2.1 Ausschluss Krieg 2.2 Ausschluss Kernenergie 3 Was ist unter der Gefahr Feuer zu verstehen? Welche Schäden sind hier nicht versichert? 3.1 Brand 3.2 Nutzwärmeschäden 3.3 Blitzschlag 3.4 Überspannung durch Blitz 3.5 Explosion, Verpuffung 3.6 Implosion 3.7 Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder Ladung 3.8 Fahrzeuganprall 3.9 Seng- und Schmorschäden 3.10 Rauch- und Rußschäden 3.11 Blindgängerschäden 3.12 Überschalldruckwellen 3.13 Feuerrohbauversicherung 3.14 Innere Unruhen, Streik, Aussperrung 3.15 Schäden durch radioaktive Isotope 3.16 Schäden durch Terrorakte 3.17 Nicht versicherte Schäden 4 Was ist unter der Gefahr Leitungswasser zu verstehen? Welche Schäden sind hier nicht versichert? 4.1 Leitungswasserschäden 4.2 Leckortungskosten bei Nässeschäden 4.3 Bruchschäden innerhalb von Gebäuden 4.4 Bruchschäden außerhalb von Gebäuden 4.5 Ableitungsrohre 4.6 Nicht versicherte Schäden 2 [Seite 3] 5 Was ist unter Naturgefahren (Sturm, Hagel und weitere Naturgefahren) zu verstehen? Welche Schäden sind versichert? Welche Schäden sind hier nicht versichert? 5.1 Sturm 5.2 Hagel 5.3 Versicherte Sturm-/ Hagelereignisse 5.4 Weitere Naturgefahren (Elementargefahren) 5.5 Nicht versicherte Schäden 5.6 Wartezeit für weitere Naturgefahren (Elementargefahren) 5.7 Versicherte Kosten 6 Was ist unter Gebäudeglasbruch zu verstehen? Welche Schäden sind hier nicht versichert? 6.1 Glasbruch 6.2 Nicht versicherte Schäden 6.3 Versicherte Sachen 6.4 Werbeanlagen 6.5 Nicht versicherte Sachen 6.6 Welche Kosten sind versichert? 6.7 Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen? 6.8 In welcher Form erfolgt die Entschädigung? 6.9 Was ist unter einer Entschädigung als Geldleistung zu verstehen? 7 Was ist unter den Leistungen des Gebäudeschutzbriefs zu verstehen? 7.1 Versicherte Leistungen 7.2 Was gilt für das Rechtsverhältnis zwischen Ihnen und uns? 7.3 Jahreshöchstleistung 8 Was ist unter der Gebäudetechnikversicherung zu verstehen? Was beinhaltet sie? 8.1 Welche Sachen sind versichert? 8.2 Welche Sachen sind nicht versichert? 8.3 Welche Gefahren und Schäden sind versichert? Welche generellen Ausschlüsse gibt es? 8.4 Mehrkosten für Primärenergie 8.5 Wie wird die Entschädigung ermittelt? 8.6 Was gilt für wiederherbeigeschaffte Sachen? 8.7 Obliegenheiten 9 Was ist unter der Photovoltaikversicherung zu verstehen? Was beinhaltet sie? 9.1 Welche Sachen sind versichert? 9.2 Welche Sachen sind nicht versichert? 9.3 Welche Gefahren und Schäden sind versichert? Welche generellen Ausschlüsse gibt es? 9.4 Was ist der versicherte Ertragsausfall? 9.5 Wie wird die Entschädigung ermittelt? 9.6 Was gilt für wiederherbeigeschaffte Sachen? 9.7 Obliegenheiten 10 Was ist unter Unbenannte Gefahren zu verstehen? Welche Schäden sind hier nicht versichert? 10.1 Unbenannte Gefahren 10.2 Nicht versicherte Schäden 10.3 Erweiterungen 10.4 Selbstbeteiligung 3 [Seite 4] 11 Welche Kosten sind versichert? 11.1 Aufräumungs-, Abbruch- und Absperrkosten 11.2 Verkehrssicherungsmaßnahmen 11.3 Bewegungs- und Schutzkosten 11.4 Kosten für die Dekontamination von Erdreich 11.5 Hotelkosten 11.6 Mietausfall, Mietwert 11.7 Kosten für die Unterbringung bei Freunden oder Verwandten 11.8 Transport- und Lagerkosten 11.9 Kosten für provisorische Maßnahmen 11.10 Sachverständigenkosten 11.11 Rückreisekosten bei Abbruch einer Urlaubs- oder Dienstreise 11.12 Kosten für Wasser-, Fernwärme-, Gas- und Heizölverlust sowie Stromverlust aus Stromspeichern und Verlust von Brennstoffen 11.13 Kosten für die Notversorgung mit Frischwasser 11.14 Datenrettungskosten 11.15 Beseitigung und Wiederaufforstung umgestürzter Bäume 11.16 Wiederherstellung von Außenanlagen 11.17 Gebäudebeschädigungen durch unbefugte Dritte 11.18 Regiekosten 11.19 Mehrkosten für Energieberatung und baubiologische Beratung, baubiologische oder umwelt- freundliche Baustoffe sowie behördlich nicht vorgeschriebene energetische Modernisierung 11.20 Mehrkosten für alters- und behindertengerechten Wiederaufbau 11.21 Feuerlöschkosten 11.22 Kosten für die Beseitigung von Gebäudeschäden durch Rettungskräfte 11.23 Gebäudeschäden durch unbemerkten Tod 11.24 Bissschäden 11.25 Schäden durch eigene Kinder (Kinder-Eigenschadendeckung) 11.26 Selbst herbeigeführte Glasbruchschäden in Notsituationen 11.27 Kostenerstattung für Kinderbetreuung 12 Welche Sachen sind versichert? 13 Was versteht man unter Gebäuden, Gebäudebestandteilen, Gebäudezubehör, Terrassen und Grundstücksbestandteilen? Welche Sachen sind nicht versichert und welche zusätzlich versicherbar? 13.1 Gebäude 13.2 Gebäudebestandteile 13.3 Gebäudezubehör 13.4 Terrassen 13.5 Grundstücksbestandteile 13.6 Nicht versicherte Sachen 13.7 Zusätzlich versicherbar 13.8 Diebstahl von Gebäudebestandteilen, -zubehör und Grundstücksbestandteilen 14 Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen? 15 Welche Regelungen gelten für Wohnungs- und Teileigentum? 16 Welche Versicherungswerte gibt es? Was ist die Versicherungssumme? 16.1 Vereinbarte Versicherungswerte 4 [Seite 5] 16.2 Abweichender Versicherungswert bei dauerhaft entwerteten Gebäuden 16.3 Versicherungssumme 17 Wie wird die Versicherungssumme in der Gleitenden Neuwertversicherung Plus ermittelt? Was ist der Unterversicherungsverzicht? 17.1 Ermittlung der Versicherungssumme in der Gleitenden Neuwertversicherung Plus 17.2 Geltung und Umfang des Unterversicherungsverzichts 18 Wie wird der Beitrag in der Gleitenden Neuwertversicherung Plus ermittelt? 19 Was sind die Grundlagen der Anpassung von Versicherungsschutz und Beitrag? 20 Wie wird die Entschädigung ermittelt? 20.1 Gleitende Neuwertversicherung Plus bzw. Neuwertversicherung 20.2 Gleitender Zeitwert Plus bzw. Zeitwert 20.3 Gemeiner Wert 20.4 Kosten 20.5 Mietausfall, Mietwert 20.6 Neuwertanteil 20.7 Gesamtentschädigung, Kosten auf Weisung durch uns 20.8 Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung 20.9 Mehrwertsteuer 20.10 Selbstbeteiligung Der Versicherungsfall 21 Welche Regeln gelten für das Sachverständigenverfahren? 21.1 Feststellung der Schadenhöhe 21.2 Weitere Feststellungen 21.3 Verfahren vor der Feststellung 21.4 Feststellung 21.5 Verfahren nach der Feststellung 21.6 Kosten 21.7 Obliegenheiten 22 Wann wird die Entschädigung gezahlt und wie wird sie verzinst? 22.1 Fälligkeit der Entschädigung 22.2 Rückzahlung des Neuwertanteils 22.3 Verzinsung 22.4 Hemmung 22.5 Aufschiebung der Zahlung 23 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht und welche Folgen hat ihre Verletzung? 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände 23.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht 23.3 Frist und Form für die Ausübung unserer Rechte 23.4 Unsere Hinweispflicht 23.5 Ausschluss von unseren Rechten 23.6 Anfechtung 23.7 Erlöschen unserer Rechte 5 [Seite 6] 24 Was ist eine Gefahrerhöhung und was ist nach Antragstellung zu beachten? 24.1 Begriff der Gefahrerhöhung 24.2 Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung 24.3 Ihre Pflichten 24.4 Kündigung oder Vertragsänderung durch uns 24.5 Erlöschen unserer Rechte 24.6 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung 25 Welche Obliegenheiten haben Sie zu erfüllen? 25.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls 25.2 Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften (zusätzliche Obliegenheiten) 25.3 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls 25.4 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls 25.5 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 26 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen 26.1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles 26.2 Verzicht auf Leistungskürzung bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles 26.3 Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles 27 Welche Besonderheiten gelten bei Kündigungen und angemeldeten Realrechten? 28 Was gilt, wenn versicherte Sachen veräußert werden? 28.1 Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang 28.2 Kündigungsrechte 28.3 Anzeigepflichten Die Vertragsdauer 29 Wann beginnt und wann endet der Vertrag? 29.1 Beginn des Versicherungsschutzes 29.2 Dauer und Ende des Vertrags 29.3 Kündigung nach Versicherungsfall Der Versicherungsbeitrag 30 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten? Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen? 30.1 Beginn des Versicherungsschutzes 30.2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode 30.3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung 30.4 Folgebeitrag 30.5 Lastschriftverfahren 30.6 Ihre Pflichten 30.7 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug 30.8 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 30.9 Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit 30.10 Beitragsanpassung 6 [Seite 7] Weitere Bestimmungen 31 Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen 32 Leistungs-Update-Garantie für künftige Leistungsverbesserungen 33 Vorversicherungsgarantie 34 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung 34.1 Anzeigepflicht 34.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht 34.3 Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung 34.4 Beseitigung der Mehrfachversicherung 34.5 Unklare Zuständigkeit bei Versichererwechsel 35 Überversicherung 36 Versicherung für fremde Rechnung 36.1 Rechte aus dem Vertrag 36.2 Zahlung der Entschädigung 36.3 Kenntnis und Verhalten 37 Aufwendungsersatz 37.1 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens 37.2 Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens 38 Übergang von Ersatzansprüchen 38.1 Übergang von Ersatzansprüchen 38.2 Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen 39 Vollmacht des Versicherungsvertreters 39.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers 39.2 Erklärungen des Versicherers 39.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter 40 Verjährung 41 Rechtsweg 41.1 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen uns 41.2 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen Sie 42 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung 42.1 Form, zuständige Stelle 42.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung 42.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung 43 Anzuwendendes Recht 44 Embargobestimmung Besondere Vereinbarungen zu den Sicherheitsvorschriften der Feuerversicherung in gewerblich genutzten Gebäudeteilen Brandverhütungsvorschriften Klauseln - Zusätzliche Vereinbarungen der Wohngebäudeversicherung Merkblatt zur Datenverarbeitung 7 [Seite 8] Wohngebäudeversicherung Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Unternehmen: Produkt: BGV-Versicherung AG Wohngebäudeversicherung 2025 Deutschland Dieses Informationsblatt gibt Ihnen einen ersten Überblick über Ihre Wohngebäudeversicherung. Es ist beispielhaft und daher nicht vollständig. Die vollständigen Informationen finden Sie in den Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie sich bitte alle Unterlagen durch. Um welche Art von Versicherung handelt es sich? Es handelt sich um eine Wohngebäudeversicherung. Diese schützt Sie vor den finanziellen Folgen von Sachschäden an Ihrem Wohngebäude. Was ist versichert? Versicherungssumme und Versicherungswert ✓ die im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude und deren ✓ Es gilt der Gleitende Neuwert Plus versichert Gebäudebestandteile und -zubehör ✓ Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert des Gebäudes ✓ Terrassen auf dem Versicherungsgrundstück, die unmittelbar an abzüglich der Wertminderung insbesondere durch Alter und das Gebäude anschließen Abnutzungsgrad ✓ Grundstücksbestandteile ✓ Gebäudetechnik (optional) Was ist nicht versichert? ✓ Photovoltaikanlagen (optional) Dazu zählen zum Beispiel: ✗ Schäden am Hausrat (z. B. Möbel) Versicherbare Gefahren ✗ Schäden, die vor Bezugsfertigkeit des Gebäudes eintreten oder ✓ Feuer wenn das Gebäude wegen Umbauarbeiten nicht bewohnt ✓ Leitungswasser werden kann ✓ Sturm/Hagel ✗ Schäden, die an zum Abriss bestimmten Gebäuden eintreten ✓ Weitere Naturgefahren (Elementargefahren) wie ✗ Schäden, die vor Beginn des Versicherungsschutzes, d. h. Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung/Erdfall, innerhalb der Wartezeit eingetreten sind Erdrutsch, Lawinen, Schneedruck und Vulkanausbruch ✗ Schäden durch betriebsbedingte normale und vorzeitige ✓ Gebäudeglasbruch Abnutzung (Verschleiß) ✓ Unbenannte Gefahren Wir leisten für Schäden überdies bis zu den vereinbarten Versicherte Schäden Versicherungssummen. Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, ist ✓ Sachschäden infolge von Zerstörung, Beschädigung oder diese bei jedem Versicherungsfall zu berücksichtigen. Abhandenkommen der versicherten Sachen infolge eines Versicherungsfalls. Gibt es Deckungsbeschränkungen? Versicherte Kosten Es gibt eine Reihe von Fällen, in denen der Versicherungsschutz Versichert sind z. B. die infolge eines Versicherungsfalls eingeschränkt sein kann. In jedem Fall vom Versicherungsschutz notwendigen und tatsächlich angefallenen: ausgeschlossen sind zum Beispiel: ✓ Aufräumungs-, Abbruch- und Absperrkosten ! Krieg ✓ Transport- und Lagerkosten ! Kernenergie ✓ Gebäudebeschädigung durch unbefugte Dritte ! Schäden, die Sie vorsätzlich herbeigeführt haben Wo bin ich versichert? Die Wohngebäudeversicherung gilt an dem Versicherungsort, der im Versicherungsschein genannt ist. Welche Verpflichtungen habe ich? Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten: – Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben. – Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat. – Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu beseitigen. – Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Wann und wie zahle ich? Den ersten oder den einmaligen Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge zahlen müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung zwischen uns kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie können uns den Beitrag überweisen oder uns ermächtigen, den Beitrag monatlich von Ihrem Konto einzuziehen. Wann beginnt und wann endet die Deckung? Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag gezahlt haben. Anderenfalls beginnt der Versicherungsschutz mit der Zahlung. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr? Dann verlängert er sich automatisch um jeweils ein Jahr. Ausnahme: Sie oder wir haben den Vertrag gekündigt. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von drei Jahren oder mehr? Dann können Sie Ihren Vertrag am Ende des dritten Jahres kündigen. Ihre Kündigung muss uns drei Monate vor Ende des dritten Jahres zugehen. Wie kann ich den Vertrag kündigen? Sie oder wir können den Vertrag zum Ende der vereinbarten Dauer kündigen (das muss spätestens drei Monate vorher geschehen). Sie oder wir können auch kündigen z. B. nach einem Schadenfall oder auch bei endgültigem Wegfallen Ihres Versicherungsrisikos – etwa durch Umzug ins Ausland. Dann endet der Vertrag schon vor Ende der vereinbarten Dauer. 8 [Seite 9] Informationen zu Ihrer Wohngebäudeversicherung gemäß § 1 VVG-Informationspflichtenverordnung Der Versicherer stellt Ihnen folgende Informationen zur Verfügung: 1. BGV-Versicherung AG, Durlacher Allee 56, 76131 Karlsruhe, Postanschrift: 76116 Karlsruhe, Sitz: Karlsruhe, Amtsgericht Mannheim, HRB 707212, Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Christoph Schnaudigel, Vorstand: Matthias Kreibich (Vors.), Jürgen Schmitz (stellv. Vors.), Dr. Philipp Lechner 2. Ladungsfähige Anschrift des Versicherers: BGV-Versicherung AG Durlacher Allee 56, 76131 Karlsruhe, Postanschrift: 76116 Karlsruhe 3. Die BGV-Versicherung AG betreibt als Hauptgeschäftstätigkeit die Sparten Schaden- und Unfallversicherung. Aufsichtsbehörde für die oben genannte Gesellschaft: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Sektor Versicherungsaufsicht, Graurheindorferstr. 108, 53117 Bonn; E-Mail: poststelle@bafin.de; Tel.: 0228 4108-0; Fax 0228 4108-1550. 4. Für die Wohngebäudeversicherung gelten die Allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedingungen VGB 2025 und Klauseln, sofern diese auf Ihrem Versicherungsschein als vereinbart gelten. Diese Informationen finden Sie ab der Seite 19. Die Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers entnehmen Sie bitte den Allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedingungen VGB 2025. Die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung können dem Informationsblatt zu Versicherungsprodukten auf Seite 8 dieser Verbraucherinformationen entnommen werden. 5. Die Jahresbeiträge in der Wohngebäudeversicherung richten sich zunächst nach der Höhe der Versicherungssumme (Wert 1914), der Tarifzone (abhängig von der Postleitzahl), nach der Bauart, dem Baujahr, den zu versichernden Gefahren sowie sofern beantragt nach den zusätzlichen Einschlüssen. Den Jahresbeitrag können Sie Ihrem individuellen Angebot oder später Ihrer Versicherungspolice entnehmen. Der Mindestbeitrag je Vertrag beläuft sich auf 25 Euro zzgl. der gesetzlichen Versicherungssteuer. Zusätzliche Kosten, Abgaben und Gebühren werden nicht erhoben. Anrufe können jedoch im Einzelfall kostenpflichtig sein. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Vertrag mit Ihrem Telekommunikationsanbieter. 6. Die Regelungen zur Zahlung des Beitrags entnehmen Sie bitte den Allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedingungen (VGB). Es besteht die Möglichkeit gegen Zahlung eines Ratenzuschlages den Jahresbeitrag statt jährlich, halb- oder vierteljährlich oder unter bestimmten Voraussetzungen auch monatlich zu zahlen. 7. Bitte entnehmen Sie die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises, unseren Angeboten und Anträgen. 8. Der Vertrag kommt durch die Übersendung des Versicherungsscheins zustande. Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes ergeben sich aus dem Versicherungsschein. 9. Die Laufzeit des Vertrages entnehmen Sie bitte dem Antrag sowie dem Versicherungsschein. 10. Eine Kündigung/Aufhebung des Vertrages kann z. B. erfolgen durch: - Ordentliche Vertragskündigung zum Ablauf, - Kündigung im Versicherungsfall, - Kündigung bei Beitragsanpassung, - Kündigung bei Gefahrerhöhung, - Sonderkündigungsrecht des Versicherungsnehmers bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren. Die Kündigungsbedingungen, einschließlich evtl. Vertragsstrafen entnehmen Sie bitte den Allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedingungen (VGB). 11. Auf diesen Vertrag ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar. 12. Die Vertragsabwicklung erfolgt in deutscher Sprache. 9 [Seite 10] 13. Die BGV-Versicherung AG ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e.V.. Damit ist für Sie als besonderer Service die Möglichkeit eröffnet, den unabhängigen und neutralen Ombudsmann in Anspruch zu nehmen, wenn Sie mit einer Entscheidung einmal nicht einverstanden sein sollten. Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080632, 10006 Berlin – Tel.: 0800 3696000 – Fax 0800 3699000 – E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Die Möglichkeit für Sie den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt hiervon unberührt. 14. Sie haben ebenfalls die Möglichkeit, sich bei der unter Nummer 3 genannten Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu beschweren. 15. Sonderfälle der Versicherbarkeit bei der BGV-Versicherung AG Bei folgenden Sonderfällen hat der Antragsteller auf dem Antrag bei den Daten zum Antragsteller unter der Rubrik „Dienststelle/Arbeitgeber“ entsprechende Angaben zu machen: 1. Erhält der Antragsteller als ehemaliger Beschäftigter im öffentlichen Dienst eine Pension, Rentenbezüge oder Ruhegehalt, so hat er diesen Umstand sowie seine ehemalige Dienststelle/Arbeitgeber einzutragen. 2. Ist der Antragsteller versorgungsberechtigter Hinterbliebener eines ehemaligen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, so hat er diesen Umstand sowie die ehemalige Dienststelle/Arbeitgeber des Verstorbenen einzutragen. 3. Für den Fall, dass der Antragsteller mit einem Familienangehörigen, der im öffentlichen Dienst beschäftigt ist, in häuslicher Gemeinschaft lebt und von diesem unterhalten wird, da er selbst nicht erwerbsfähig ist, hat er diesen Umstand sowie die Dienststelle/Arbeitgeber des im öffentlichen Dienst Beschäftigten einzutragen. 4. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Versicherer von seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst sowie von der Verlegung seines Dienst- und Wohnsitzes nach außerhalb des Geschäftsgebietes zu unterrichten. 10 [Seite 11] Widerrufsbelehrung Abschnitt 1: Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, E-Mail) widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen - der Versicherungsschein, - die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen, - diese Belehrung, - das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten, - und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen jeweils in Textform zugegangen sind. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: BGV-Versicherung AG, Durlacher Allee 56, 76131 Karlsruhe, Postanschrift: 76116 Karlsruhe oder an den im Versicherungsschein genannten Vermittler. Bei einem Widerruf per E-Mail ist der Widerruf an folgende E-Mail-Adresse zu richten: service@bgv.de. Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter www.bgv.de ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs. Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz. Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist und haben Sie bei einem über Fernkommunikationsmittel geschlossenen Vertrag hierzu ausdrücklich zugestimmt, endet im Falle eines wirksamen Widerrufs der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen nur den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien zurückzugewähren. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang der Widerrufserklärung entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um 1/360 der Jahresprämie für jeden Tag des Versicherungsschutzes. Sie dürfen in diesem Fall Versicherungsleistungen, die Sie vor der Ausübung des Widerrufsrechts aufgrund eines Versicherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben, einbehalten. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren sind. Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzugewähren. Die Frist beginnt für den Versicherer mit dem Zugang und für den Versicherungsnehmer mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Besondere Hinweise Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden. Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss. Abschnitt 2: Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt: Unterabschnitt 1 Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: 1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer; 11 [Seite 12] 2. die Identität einer Vertreterin oder eines Vertreters des Versicherers in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem Sie Ihren Wohnsitz haben, wenn es eine solche Vertreterin oder einen solchen Vertreter gibt, oder die Identität einer anderen gewerblich tätigen Person als dem Versicherer, wenn Sie mit dieser geschäftlich zu tun haben, und die Eigenschaft, in der diese Person gegenüber Ihnen tätig wird; 3.a) die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 3.b) jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen einer Vertreterin oder einem Vertreter des Versicherers oder einer anderen gewerblich tätigen Person gemäß Nummer 2 und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 4. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers; 5. Angaben über das Bestehen eines Garantiefonds oder anderer Entschädigungsregelungen; Name und Anschrift des Garantiefonds sind anzugeben; 6. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers; 7. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen; 8.a) gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten unter Angabe des insgesamt zu zahlenden Betrages sowie mögliche weitere Steuern, Gebühren oder Kosten, die nicht über den Versicherer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden; 8.b) alle Kosten, die Ihnen für die Benutzung von Fernkommunikationsmitteln entstehen, wenn solche zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt werden; 9. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Prämien; 10. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises; 11. den Hinweis, dass sich die Finanzdienstleistung auf Finanzinstrumente bezieht, die wegen ihrer spezifischen Merkmale oder der durchzuführenden Vorgänge mit speziellen Risiken behaftet sind oder deren Preis Schwankungen auf dem Finanzmarkt unterliegt, auf die der Versicherer keinen Einfluss hat, und dass in der Vergangenheit erwirtschaftete Beträge kein Indikator für künftige Erträge sind; die jeweiligen Umstände und Risiken sind zu bezeichnen; 12. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll; 13. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 14.a) Angaben zur Laufzeit des Vertrages; 14.b) Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages; 15. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 16. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrages zugrunde legt; 17. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht; 18. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Unterabschnitt genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrages zu führen; 12 [Seite 13] 19. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt; 20. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde. 13 [Seite 14] Wichtige Anzeigepflichten: Belehrung über die Rechtsfolgen bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht (Mitteilung nach § 19 Absatz 5 VVG) Sehr geehrte Antragstellerin, sehr geehrter Antragsteller, damit wir Ihren Versicherungsvertrag ordnungsgemäß prüfen können, ist es notwendig, dass Sie die Ihnen gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Es sind auch solche Umstände anzugeben, denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen. Angaben, die Sie nicht gegenüber dem Versicherungsvermittler machen möchten, sind unverzüglich und unmittelbar gegenüber der BGV-Versicherung AG, Durlacher Allee 56, 76131 Karlsruhe, Postanschrift: 76116 Karlsruhe, in Textform nachzuholen. Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie unrichtige oder unvollständige Angaben machen. Nähere Einzelheiten zu den Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden Information entnehmen. Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet. Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird? 1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Verletzten Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen geschlossen hätten. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand - weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles - noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben. Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. 2. Kündigung Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. 3. Vertragsänderung Können wir nicht zurücktreten, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen. 14 [Seite 15] 4. Ausübung unserer Rechte Wir können unsere Rechte zum Rücktritt zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist. Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben. 5. Stellvertretung durch eine andere Person Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts der Kündigung, der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Mitteilung nach § 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall Sehr geehrte Antragstellerin, sehr geehrter Antragsteller, wenn der Versicherungsfall eingetreten ist, brauchen wir Ihre Mithilfe. Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten Aufgrund der mit Ihnen getroffenen vertraglichen Vereinbarungen können wir von Ihnen nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass Sie uns jede Auskunft erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist (Auskunftsobliegenheit), und uns die sachgerechte Prüfung unserer Leistungspflicht insoweit ermöglichen, als Sie uns alle Angaben machen, die zur Aufklärung des Tatbestands dienlich sind (Aufklärungsobliegenheit). Wir können ebenfalls verlangen, dass Sie uns Belege zur Verfügung stellen, soweit es Ihnen zugemutet werden kann. Leistungsfreiheit Machen Sie entgegen der vertraglichen Vereinbarungen vorsätzlich keine oder nicht wahrheitsgemäße Angaben oder stellen Sie uns vorsätzlich die verlangten Belege nicht zur Verfügung, verlieren Sie Ihren Anspruch auf die Versicherungsleistung. Verstoßen Sie grob fahrlässig gegen diese Obliegenheiten, verlieren Sie Ihren Anspruch zwar nicht vollständig, aber wir können unsere Leistung im Verhältnis zur Schwere Ihres Verschuldens kürzen. Eine Kürzung erfolgt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben. Trotz Verletzung Ihrer Obliegenheiten zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von Belegen bleiben wir jedoch insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie nachweisen, dass die vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Verletzten Sie die Obliegenheit zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von Belegen arglistig, werden wir in jedem Fall von unserer Verpflichtung zur Leistung frei. Hinweis: Wenn das Recht auf die vertragliche Leistung nicht Ihnen, sondern einem Dritten zusteht, ist auch dieser zur Auskunft, zur Aufklärung und zur Beschaffung von Belegen verpflichtet. 15 [Seite 16] Die BGV Wohngebäudeversicherung: Die wichtigsten Produktdetails Unsere Tarife im Vergleich Klassik Exklusiv Verweis Versicherte Gefahren Feuer Brand ✓ ✓ Ziffer 3.1 Nutzwärmeschäden ✓ ✓ Ziffer 3.2 Blitzschlag ✓ ✓ Ziffer 3.3 Überspannung durch Blitz bis 10.000 EUR ✓ Ziffer 3.4 Explosion, Verpuffung ✓ ✓ Ziffer 3.5 Implosion ✓ ✓ Ziffer 3.6 Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder Ladung ✓ ✓ Ziffer 3.7 Fahrzeuganprall ✓ ✓ Ziffer 3.8 Seng- und Schmorschäden bis 2.500 EUR ✓ Ziffer 3.9 Rauch- und Rußschäden bis 2.500 EUR ✓ Ziffer 3.10 Blindgängerschäden ✓ ✓ Ziffer 3.11 Überschalldruckwellen – ✓ Ziffer 3.12 Feuerrohbauversicherung bis 24 Monate bis 36 Monate Ziffer 3.13 Innere Unruhen, Streik, Aussperrung ✓ ✓ Ziffer 3.14 Schäden durch radioaktive Isotope bis 25.000 EUR bis 25.000 EUR Ziffer 3.15 Schäden durch Terrorakte ✓ ✓ Ziffer 3.16 Leitungswasser (optional vereinbar) ✓ inkl. Schäden durch Leitungswasserschäden ✓ Ziffer 4.1 schadhafte Fugen und Abdichtungen Leckortungskosten bei Nässeschäden – bis 1.000 EUR Ziffer 4.2 Bruchschäden innerhalb von Gebäuden Ziffer 4.3 ✓ Frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren ✓ Ziffer 4.3.1 inkl. Zisternenanlagen Frostbedingte Bruchschäden an Installationen wie z. B. Waschbecken, Armaturen, ✓ ✓ Ziffer 4.3.2 Heizkörper inkl. Zisternenanlagen Geplatzte Waschmaschinen- und Spülmaschinenschläuche ✓ ✓ Ziffer 4.3.3 Sonstige Bruchschäden an Heizkesseln, Boilern oder an vergleichbaren Teilen von – bis 1.000 EUR Ziffer 4.3.4 Heizungs- und Klimaanlagen sowie (Ent-)Lüftungsrohren Sonstige Bruchschäden an Armaturen und deren Anschlussschläuchen bis 500 EUR bis 5.000 EUR Ziffer 4.3.5 Bruchschäden außerhalb von Gebäuden Ziffer 4.4 ✓ Zuleitungen außerhalb von Gebäuden auf dem Versicherungsgrundstück bis 5.000 EUR Ziffer 4.4.1 inkl. Zisternenanlagen Zuleitungen außerhalb des Versicherungsgrundstücks, die der Versorgung dienen bis 5.000 EUR ✓ Ziffer 4.4.2 16 [Seite 17] Unsere Tarife im Vergleich Klassik Exklusiv Verweis Versicherte Gefahren Erweiterte Versicherung von Ableitungsrohren auf und außerhalb vom wählbar 10.000 EUR oder wählbar 10.000 EUR oder Ziffer 4.5 Versicherungsgrundstück (optional vereinbar) 25.000 EUR 25.000 EUR Sturm und Hagel Windgeschwindigkeit min. 62 km/Stunde / Windstärke 8 ✓ ✓ Ziffer 5.1, 5.2 und 5.3 Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß – bis 5.000 EUR Ziffer 5.3 geschlossene Fassadenfenster und Außentüren Weitere Naturgefahren / Elementargefahren (optional vereinbar) Überschwemmung ✓ ✓ Ziffer 5.4.1 Rückstau in rückstaugefährdeten Räumen (ohne Rückstausicherung) bis 1.000 EUR bis 10.000 EUR Ziffer 5.4.2 Rückstau in rückstaugefährdeten Räumen (mit Rückstausicherung) ✓ ✓ Ziffer 5.4.2 Rückstau in nicht rückstaugefährdeten Räumen ✓ ✓ Ziffer 5.4.2 Erdbeben ✓ ✓ Ziffer 5.4.3 Erdsenkung/-fall ✓ ✓ Ziffer 5.4.4 Erdrutsch ✓ ✓ Ziffer 5.4.5 Schneedruck ✓ ✓ Ziffer 5.4.6 Lawinen ✓ ✓ Ziffer 5.4.7 Vulkanausbruch ✓ ✓ Ziffer 5.4.8 Wartezeit für weitere Naturgefahren (Elementargefahren) 14 Tage 14 Tage Ziffer 5.6 Kostenübernahme für Trocknung bei Grundwasserschäden – bis 2.500 EUR Ziffer 5.7.1 Mehrkosten für nachhaltige Schadenbeseitigung bei weiteren Naturgefahren – bis 2.500 EUR Ziffer 5.7.2 Gebäudeglasbruch (optional vereinbar) ✓ ✓ Glas-Vollversicherung Muschelausbruch Muschelausbruch Ziffer 6.1 bis 1.000 EUR bis 1.000 EUR Werbeanlagen bis 3.000 EUR bis 3.000 EUR Ziffer 6.4 Versicherte Kosten, wie z. B. Entsorgungskosten, Kosten für Notverglasung / ✓ ✓ Ziffer 6.6 Notverschalung Gebäudeschutzbrief (optional vereinbar) Schlüsseldienst im Notfall Ziffer 7.1.1 Rohrreinigung im Notfall Ziffer 7.1.2 Sanitärinstallation im Notfall Ziffer 7.1.3 Elektroinstallation im Notfall Ziffer 7.1.4 Heizungsinstallation im Notfall bis 500 EUR bis 500 EUR Ziffer 7.1.5 max. 1.500 EUR max. 1.500 EUR Notheizung pro Jahr pro Jahr Ziffer 7.1.6 Bekämpfung von Schädlingen Ziffer 7.1.7 Entfernung von Wespen-, Hornissen- und Bienennestern Ziffer 7.1.8 Kinderbetreuung im Notfall Ziffer 7.1.9 Unterbringung von Tieren im Notfall Ziffer 7.1.10 Psychologische Erstberatung ✓ ✓ Ziffer 7.1.11 Gebäudetechnik (optional vereinbar) Mechanische Anlagen, wie z.B. Lüftung, Heizung, Klimaanlage, Fahrstuhl, ✓ ✓ Ziffer 8.1.1 Wärmepumpen Rollladen-, Markisen- und Garagentorantriebe bis 1.500 EUR bis 1.500 EUR Ziffer 8.1.1 (12) Elektronische und elektrotechnische Anlagen und Geräte, wie z. B. Klingel- und ✓ ✓ Ziffer 8.1.2 Torsprechanlagen, Einbruchmeldeanlagen Wallboxen bis 10.000 EUR bis 10.000 EUR Ziffer 8.1.2 Einfacher Diebstahl von Wärmepumpen ✓ ✓ Ziffer 8.3.1 Mehrkosten für Primärenergie max. 365 Tage max. 365 Tage Ziffer 8.4 17 [Seite 18] Unsere Tarife im Vergleich Klassik Exklusiv Verweis Photovoltaik (optional vereinbar) Haftzeit 365 Tage 365 Tage Ziffer 9.4 Ertragsausfall je kWp 1,50 EUR/Tag 1,50 EUR/Tag Ziffer 9.5.7 Mehrkosten durch Fremdstrombezug bei Ausfall der Photovoltaikanlage – bis 2.500 EUR Ziffer 9.5.7 Unbenannte Gefahren (optional vereinbar) Sonstige Schäden an versicherten Sachen (außer die Gefahr ist ausdrücklich – ✓ Ziffer 10.1 und 10.2 ausgeschlossen) Windgeschwindigkeit unter 62 km/Stunde / Windstärke 8 – bis 2.500 EUR Ziffer 10.3.1 Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß – bis 5.000 EUR Ziffer 10.3.2 geschlossene Dachfenster oder baulich nicht vorgesehene Gebäudeöffnungen Schäden durch wild lebende Wirbeltiere wie z. B. Specht, Nager, Waschbären – ✓ Ziffer 10.3.3 Schäden durch Starkregenereignisse – ✓ Ziffer 10.3.4 Versicherte Kosten Aufräumungs-, Abbruch- und Absperrkosten bis 300.000 EUR bis 500.000 EUR Ziffer 11.1 Verkehrssicherungsmaßnahmen bis 10.000 EUR ✓ Ziffer 11.2 Bewegungs- und Schutzkosten bis 300.000 EUR bis 500.000 EUR Ziffer 11.3 Kosten für die Dekontamination von Erdreich bis 300.000 EUR ✓ Ziffer 11.4 100 EUR/Tag 200 EUR/Tag Hotelkosten bis 180 Tage bis 365 Tage Ziffer 11.5 (max. 25.000 EUR) (max. 75.000 EUR) Mietausfall für Wohn- sowie gewerblich genutzte Räume bis 12 Monate bis 36 Monate Ziffer 11.6 Mietausfall bei Auszug des Mieters infolge eines Schadens bis 12 Monate bis 12 Monate Ziffer 11.6.4.1 Mietausfall bei Nichtantritt des Mietverhältnisses infolge eines Schadens bis 12 Monate bis 36 Monate Ziffer 11.6.4.2 30 EUR/Tag Kosten für die Unterbringung bei Freunden oder Verwandten – Ziffer 11.7 bis 365 Tage Transport- und Lagerkosten – ✓ Ziffer 11.8 Kosten für provisorische Maßnahmen ✓ ✓ Ziffer 11.9 Sachverständigenkosten für Schäden ab 25.000 EUR bis 5.000 EUR ✓ Ziffer 11.10 Rückreisekosten bei Abbruch einer Urlaubs- oder Dienstreise bei einem erheblichen bis 1.000 EUR pro Person ✓ Ziffer 11.11 Versicherungsfall (ab 5.000 EUR) Kosten für Wasser-, Fernwärme-, Gas- und Heizölverlust sowie Stromverlust aus bis 1.000 EUR bis 10.000 EUR Ziffer 11.12 Stromspeichern und Verlust von Brennstoffen Kosten für die Notversorgung mit Frischwasser bis 1.000 EUR bis 1.000 EUR Ziffer 11.13 Datenrettungskosten bis 1.000 EUR bis 5.000 EUR Ziffer 11.14 Beseitigung und Wiederaufforstung umgestürzter Bäume bis 1.000 EUR bis 25.000 EUR Ziffer 11.15 Wiederherstellung von Außenanlagen bis 1.000 EUR bis 25.000 EUR Ziffer 11.16 Gebäudebeschädigungen durch unbefugte Dritte, z. B. durch Einbruch, Vandalismus, bis 5.000 EUR ✓ Ziffer 11.17 Graffiti Regiekosten für Schäden ab 5.000 EUR und min. drei Gewerke – ✓ Ziffer 11.18 Ökologische Maßnahmen und Mehrkosten für Schäden ab 25.000 EUR – bis 25.000 EUR Ziffer 11.19 Mehrkosten für alters- und behindertengerechten Wiederaufbau – bis 25.000 EUR Ziffer 11.20 Feuerlöschkosten – ✓ Ziffer 11.21 Kosten für die Beseitigung von Gebäudeschäden durch Rettungskräfte – ✓ Ziffer 11.22 Gebäudeschäden durch unbemerkten Tod – bis 10.000 EUR Ziffer 11.23 Bissschäden – bis 25.000 EUR Ziffer 11.24 18 [Seite 19] Unsere Tarife im Vergleich Klassik Exklusiv Verweis bis 5.000 EUR bis 5.000 EUR Für Familien: Kinder-Eigenschadendeckung Ziffer 11.25 (SB 500 EUR) (SB 500 EUR) Für Familien: Selbst herbeigeführte Glasbruchschäden in Notsituationen bis 1.000 EUR bis 1.000 EUR Ziffer 11.26 Für Familien: Kostenerstattung für Kinderbetreuung für Schäden ab 2.000 EUR bis 1.000 EUR bis 1.000 EUR Ziffer 11.27 Für Familien: Kostenerstattung für privat organisierte Kinderbetreuung für Schäden 100 Euro für nachgewiesene 100 Euro für nachgewiesene Ziffer 11.27 ab 2.000 EUR Aktivitäten Aktivitäten Versicherte Sachen Gebäude, Nebengebäude, Garagen und Carports ✓ ✓ Ziffer 13.1 ✓ Ziffer 13.2 Gebäudebestandteile ✓ inkl. Diebstahl Ziffer 13.8 ✓ Ziffer 13.3 Gebäudezubehör, wie z. B. Müllboxen, Balkonkraftwerke, Gas- und Öltanks ✓ inkl. Diebstahl Ziffer 13.8 Terrassen ✓ ✓ Ziffer 13.4 Grundstücksbestandteile, die fest mit dem Grund und Boden verbunden sind, wie bis 10.000 EUR ✓ Ziffer 13.5.1 z. B. Hof- und Gehwegbefestigungen, Schutz- und Trennwände, Fahrradunterstände Grundstücksbestandteile, die nicht fest mit dem Grund und Boden verbunden sind, wie bis 5.000 EUR bis 10.000 EUR Ziffer 13.5.2 z. B. Blumenkübel, Hundehütten Diebstahl von Elektro-Ladestationen für Elektro-Fahrzeuge (keine gewerbliche – ✓ Ziffer 13.8 Nutzung) Weitere Leistungen Mehrkosten durch öffentlich-rechtliche Wiederherstellungsbeschränkungen, ✓ ✓ Ziffer 16.1 Preissteigerungen oder Technologiefortschritt Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung bei Ermittlung der ✓ ✓ Ziffer 17.2 Versicherungssumme „Wert 1914“ Vorsorge für wertsteigernde bauliche Maßnahmen bis 10% der VS ✓ Ziffer 17.2 bis Schadenhöhe Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit ✓ Ziffer 26.2 100.000 EUR Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit – bis 12 Monate Ziffer 30.9 Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen ✓ ✓ Ziffer 31 Leistungs-Update-Garantie für künftige Leistungsverbesserungen – ✓ Ziffer 32 Vorversicherungsgarantie – ✓ Ziffer 33 Unklare Zuständigkeit bei Versichererwechsel ✓ ✓ Ziffer 34.5 Die Produktinhalte sind hier nur im Überblick und stark verkürzt wiedergegeben. Maßgebend ist ausschließlich der Wortlaut der dem jeweiligen Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen. Abkürzungen: VS = Versicherungssumme; SB = Selbstbeteiligung 19 [Seite 20] Allgemeine Wohngebäudeversicherungsbedingungen (VGB) – Ausgabe 2025 Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, Die Verbundene Wohngebäudeversicherung schützt Sie vor den finanziellen Folgen von Sachschäden an Ihrem Gebäude. Versicherbar sind Schäden durch die in diesen Versicherungsbedingungen zusammengefassten (verbundenen) Gefahren. Welche der versicherbaren Gefahren (z. B. Feuer, Sturm und Hagel, Leitungswasser) tatsächlich versichert sein sollen, vereinbaren Sie mit uns. Wird das Gebäude zerstört oder beschädigt, entschädigen wir Sie für dessen Wiederherstellung nach den unten stehenden Bestimmungen. In der Regel vereinbaren wir mit Ihnen die Wiederherstellung in gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand in der Form einer Gleitenden Neuwertversicherung Plus. Das „Plus“ steht für die Einbeziehung von Mehrkosten, die durch öffentlich-rechtliche Auflagen sowie Preissteigerungen zwischen Versicherungsfall und Wiederherstellung entstehen können. Wir übernehmen auch eine Reihe von Folgekosten (z. B. Aufräumungs- und Abbruchkosten), die ein Schadenereignis auslöst. Grundlage für Ihren Vertrag sind diese Allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedingungen (VGB) und – wenn mit Ihnen vereinbart – weitere Bedingungen. Zusammen mit dem Antrag und dem Versicherungsschein legen diese den Inhalt Ihrer Wohngebäudeversicherung fest. Sie sind wichtige Dokumente. Bitte lesen Sie die VGB daher vollständig und gründlich durch und bewahren Sie sie sorgfältig auf. So können Sie auch später, besonders nach einem Versicherungsfall, alles Wichtige noch einmal nachlesen. Wenn ein Schaden passiert ist, benachrichtigen Sie uns bitte möglichst schnell. Wir klären dann mit Ihnen das weitere Vorgehen. Auch wir als Versicherer kommen nicht ganz ohne Fachbegriffe aus. Diese sind nicht immer leicht verständlich. Wir möchten aber, dass Sie Ihre Versicherung gut verstehen. Deshalb erklären wir bestimmte Fachbegriffe oder erläutern sie durch Beispiele. Wenn wir Beispiele verwenden, sind diese nicht abschließend. Auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichten wir. Personenbezogene Formulierungen sind geschlechtsneutral zu verstehen. Ihre Wohngebäudeversicherung Ihrem besseren Verständnis dieser Versicherungsbedingungen dienen folgende rechtlich unverbindliche Begriffserläuterungen: Versicherungsnehmer: Das sind Sie als unser Vertragspartner und Käufer des Versicherungsschutzes. Versicherungsfall: Der Versicherungsfall ist das Ereignis, für das wir Entschädigung leisten. Ausschlüsse: Ein Ausschluss beschreibt eine Gefahr, eine Schadenart oder eine Sache, für die kein Versicherungsschutz besteht. Ausschlüsse dienen der Abgrenzung des Leistungsversprechens und gewährleisten, dass der Versicherungsschutz kalkulierbar bleibt. Sie finden sie in den Bedingungen entweder als generelle Ausschlüsse (z. B. Krieg) oder in Bestimmungen zu einzelnen Gefahren und Schäden sowie bei der Beschreibung der versicherten Sachen. Bewertung des Gebäudes und Versicherungswert 1914: Zur besseren Vergleichbarkeit werden Wohngebäude in Preisen des Jahres 1914 bewertet. In diesem Jahr waren die Baukosten keinen nennenswerten Schwankungen unterworfen. Der Versicherungswert 1914 wird mit Hilfe eines jährlich aktualisierten Faktors auf den aktuellen Neuwert hochgerechnet. Gleitende Neuwertversicherung Plus: Die Gleitende Neuwertversicherung Plus geht von einem Betrag aus, der aufzuwenden ist, um ein Gebäude in gleicher Art und Güte wiederherzustellen. Wir berücksichtigen dabei automatisch eventuelle Mehrkosten durch öffentlich-rechtliche Wiederherstellungsbeschränkungen. Außerdem passen wir den Versicherungsschutz an die Preisveränderungen der Baukosten für das Gebäude an. Dadurch wird eine Unterversicherung durch Preissteigerungen vermieden. Die Anpassung wirkt sich sowohl auf die Versicherungsleistung als auch Ihren Versicherungsbeitrag aus. Obliegenheiten: Das sind Ihre Verhaltenspflichten vor, während und nach dem Versicherungsfall. Zum Beispiel müssen Sie Sicherheitsvorschriften zum Brand- oder Frostschutz einhalten. Wenn Sie Obliegenheiten verletzen, gefährden Sie Ihren Versicherungsschutz. Realgläubiger: Realgläubiger sind Kreditgeber, die ihre Forderung über ein im Grundbuch eingetragenes Grundpfandrecht (z. B. Hypothek, Grundschuld) gesichert haben. Das können z. B. Banken oder Bausparkassen sein. Die Interessen der Realgläubiger sind im Rahmen einer Wohngebäudeversicherung gesetzlich geschützt. Sie müssen u. a. bei Zahlung von Versicherungsleistungen und der Beendigung des Versicherungsvertrages einbezogen werden. 20 [Seite 21] Der Versicherungsumfang 1 Welche Gefahren sind versichert? Welche Gefahren sind zusätzlich versicherbar? Welche Schäden sind versichert? Wir entschädigen versicherte Sachen, die durch folgende Ereignisse (Gefahren) zerstört oder beschädigt werden oder infolge solcher Ereignisse abhandenkommen: - Feuer: Brand, Nutzwärmeschäden, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Verpuffung, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, Fahrzeuganprall, Seng- und Schmorschäden, Rauch- und Rußschäden, Blindgängerschäden, Überschalldruckwellen (bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv), Feuerrohbau, innere Unruhen, Streik oder Aussperrung, radioaktive Isotope, Terrorakte; - Sturm, Hagel; soweit zusätzlich auf Ihrem Versicherungsschein vereinbart: - Leitungswasser; - Ableitungsrohre außerhalb versicherter Gebäude (sofern die Gefahr Leitungswasser vereinbart wurde); - die weiteren Naturgefahren (Elementargefahren) Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung/Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch; - Gebäudeglasbruch; - Gebäudeschutzbrief; - Gebäudetechnik; - Photovoltaik; - Unbenannte Gefahren. 2 Welche generellen Ausschlüsse gibt es? 2.1 Ausschluss Krieg Nicht versichert sind Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen. 2.2 Ausschluss Kernenergie Nicht versichert sind Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen. Versicherungsschutz besteht jedoch für Schäden gemäß Ziffer 3.15. In diesen Fällen gilt der Ausschluss nicht. 3 Was ist unter der Gefahr Feuer zu verstehen? Welche Schäden sind hier nicht versichert? 3.1 Brand Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. 3.2 Nutzwärmeschäden Wir leisten Entschädigung auch für Brandschäden, die an versicherten Sachen auch dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden. Dies gilt ebenso für Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet werden. 3.3 Blitzschlag Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen. Auch Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschäden an elektrischen Einrichtungen und Geräten können Blitzschlagschäden sein. Das ist der Fall, wenn über diese Schäden hinaus auf dem Grundstück des Versicherungsorts der Einschlag eines Blitzes zumindest durch Spuren nachweisbar ist. 21 [Seite 22] 3.4 Überspannung durch Blitz Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch Überspannung, Überstrom oder Kurzschluss infolge eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten entsteht. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 Euro begrenzt. Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt. 3.5 Explosion, Verpuffung Explosion und Verpuffung sind plötzlich verlaufende Kraftäußerungen, die auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhen. Der Unterschied zwischen Explosion und Verpuffung liegt in der Intensität der Kraftäußerung. Die Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur unter besonderen Voraussetzungen vor. Die Wandung muss in einem solchen Umfang zerrissen werden, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch chemische Reaktion hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung nicht erforderlich. 3.6 Implosion Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdrucks. 3.7 Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder Ladung Versichert ist der Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs. Gleiches gilt für den Anprall oder Absturz seiner Teile oder seiner Ladung. 3.8 Fahrzeuganprall Schäden durch den Anprall von Schienen-, Straßen- oder Wasserfahrzeugen oder fahrbaren oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen sind mitversichert. Das gilt auch für den Anprall ihrer Teile oder ihrer Ladung. Für den Anprall von Straßen- oder Wasserfahrzeugen oder fahrbaren oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen besteht Versicherungsschutz nur, wenn diese nicht von Ihnen oder einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person betrieben oder gehalten werden. 3.9 Seng- und Schmorschäden Versichert sind auch Seng- und Schmorschäden, die nicht eindeutig durch Brand, Blitzschlag, Explosion oder Implosion entstanden sind. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.500 Euro begrenzt. Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt. 3.10 Rauch- und Rußschäden Ein Schaden durch Rauch oder Ruß liegt vor, wenn Rauch oder Ruß plötzlich bestimmungswidrig aus den auf dem Versicherungsgrundstück befindlichen Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder Trockenanlagen ausgetreten ist und unmittelbar auf versicherte Sachen einwirkt. Wir leisten Entschädigung für Sachen, die durch Rauch oder Ruß zerstört oder beschädigt werden. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.500 Euro begrenzt. Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt. Nicht versichert sind Schäden, die dadurch entstehen, dass Rauch und Ruß allmählich einwirken (z. B. Fogging). 3.11 Blindgängerschäden Wir ersetzen auch Explosionsschäden an versicherten Sachen, die durch Kampfmittel aus beendeten Kriegen entstanden sind. In diesem Fall findet Ziffer 2.1 keine Anwendung. Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv leisten wir zusätzlich Entschädigung für Schäden durch Feuer gemäß Ziffer 3 an versicherten Sachen, die durch Entschärfung des Blindgängers entstanden sind. 22 [Seite 23] 3.12 Überschalldruckwellen Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv leisten wir Entschädigung für Sachen, die durch Überschallknall zerstört oder beschädigt werden. Überschallknall ist die unmittelbare Zerstörung oder Beschädigung versicherter Sachen, ausgelöst durch die Überschalldruckwelle eines Luftfahrzeuges. 3.13 Feuerrohbauversicherung Die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude und die zu ihrer Errichtung notwendigen, auf dem Baugrundstück befindlichen Baustoffe sind während der Zeit des Rohbaus bis zur bezugsfertigen Herstellung, längstens bis zum Ablauf von 24 Monaten nach Versicherungsbeginn, zuschlagsfrei gegen Schäden durch Feuer gemäß Ziffer 3 versichert. Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv besteht der gemäß Absatz 1 dieser Ziffer beschriebene Versicherungsschutz zuschlagsfrei längstens bis zum Ablauf von 36 Monaten nach Versicherungsbeginn. Der weitergehend beantragte Versicherungsschutz für Schäden durch beispielsweise Leitungswasser, Rohrbruch, Frost, Sturm/Hagel, weitere Naturgefahren etc. tritt erst in Kraft, wenn das versicherte Gebäude bezugsfertig ist und diese Bezugsfertigkeit unverzüglich dem Versicherer angezeigt wurde. Generell nicht versichert in der Feuerrohbauversicherung gemäß dieser Ziffer 3.13 sind Schäden durch den Diebstahl von Gebäudebestandteilen, -zubehör und Grundstücksbestandteilen gemäß Ziffer 13.8. 3.14 Innere Unruhen, Streik, Aussperrung Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, die durch unmittelbare Gewalthandlungen im Zusammenhang mit inneren Unruhen, Streik oder Aussperrung zerstört oder beschädigt werden. - Innere Unruhen liegen vor, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile des Volkes in einer die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalttätigkeit gegen Personen oder Sachen verüben. - Streik ist eine planmäßig durchgeführte, auf ein bestimmtes Ziel gerichtete, gemeinsame Arbeitseinstellung einer verhältnismäßig großen Anzahl von Arbeitnehmern. - Aussperrung ist eine auf ein bestimmtes Ziel gerichtete, planmäßige Ausschließung einer verhältnismäßig großen Anzahl von Arbeitnehmern. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Verfügung von hoher Hand. Wir leisten keine Entschädigung für Schäden an Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind, es sei denn, sie entstehen durch Brand, Explosion oder Implosion infolge von inneren Unruhen, Streik oder Aussperrung. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, als Schadenersatz aufgrund öffentlich- rechtlichen Entschädigungsrechts beansprucht werden kann. 3.15 Schäden durch radioaktive Isotope Versichert sind Schäden an versicherten Sachen, die infolge eines Versicherungsfalls durch radioaktive Isotope entstehen. Versichert sind insbesondere Schäden durch Kontamination und Aktivierung. Die radioaktiven Isotope müssen auf dem Grundstück des Versicherungsorts betriebsbedingt vorhanden sein. Dies gilt nicht für radioaktive Isotope von Kernreaktoren. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 25.000 Euro begrenzt. 3.16 Schäden durch Terrorakte Mitversichert gelten Schäden durch die Gefahren gemäß Ziffer 3.1 bis 3.13, wenn sie durch Terrorakte verursacht wurden. Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen. Schäden durch Terrorakte sind nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland versichert. Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen bleiben nachstehend genannte Sachschäden sowie damit verbundene Kosten aller Art ausgeschlossen: - Kontaminationsschäden durch chemische oder biologische Substanzen; - Schäden durch Ausfall von Versorgungsleitungen (z. B. Strom, Gas, Wasser, Telekommunikation). 23 [Seite 24] 3.17 Nicht versicherte Schäden Nicht versichert sind (1) Schäden durch Erdbeben. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen. (2) Schäden an Verbrennungsmotoren durch die im Verbrennungsraum der Maschine auftretenden Explosionen. Ferner Schäden, die an Schaltorganen von elektrischen Schaltern entstehen, und zwar durch den in ihnen auftretenden Gasdruck. Versicherungsschutz besteht aber, wenn diese Schäden Folge eines versicherten Schadenereignisses gemäß Ziffer 3.1 sind. 4 Was ist unter der Gefahr Leitungswasser zu verstehen? Welche Schäden sind hier nicht versichert? (Sofern auf dem Versicherungsschein gesondert vereinbart) 4.1 Leitungswasserschäden Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist (Nässeschäden) aus: (1) Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen; (2) den mit diesen Rohren bzw. Schläuchen verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen; (3) Heizungs- oder Klimaanlagen (z. B. Warmwasser- oder Dampfheizung, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen); (4) Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen; (5) Wasserbetten oder Aquarien. Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv gilt zusätzlich als Leitungswasser auch Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist aus: (6) Schwimmbecken, die im Boden ganzjährig eingelassen sind (keine Aufstellpools); (7) Terrarien; (8) Zisternenanlagen. Als Leitungswasser gelten auch Betriebsflüssigkeiten aus Heizungs- oder Klimaanlagen sowie Wasserdampf. Ausgenommen davon sind die Flüssigkeiten, die zur Energieerzeugung bestimmt sind. Versichert sind auch Schäden, die durch Wasser entstehen, welches aus innerhalb des Gebäudes verlaufender Regenrohren bestimmungswidrig ausgetreten ist. Der Ausschluss von Schäden durch Witterungsniederschläge gemäß Ziffer 4.6 (4) gilt nicht. In Erweiterung gelten bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv durch Leitungswasser verursachte Nässeschäden, die an versicherten Sachen durch optisch nicht erkennbare, aber dennoch schadhafte Silikon- und/oder Fliesenfugen bzw. Abdichtungen im unmittelbaren Bereich einer Einzeldusche- oder einer Badewanneneinheit innerhalb des versicherten Gebäudes entstanden sind, als mitversichert. Kein Versicherungsschutz besteht für Nässeschäden an versicherten Sachen, sofern es sich um Gruppen- oder Gemeinschaftsduschen bzw. Gruppen- oder Gemeinschaftsräume mit mehreren, auch optisch voneinander abgegrenzten, Duschmöglichkeiten handelt. 4.2 Leckortungskosten bei Nässeschäden Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ersetzen wir die Kosten für die Feststellung der Ursache bei Nässeschäden gemäß Ziffer 4.1 an versicherten Gebäuden, auch wenn kein Versicherungsfall festgestellt wird. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt. 4.3 Bruchschäden innerhalb von Gebäuden Bruchschäden innerhalb von Gebäuden sind gemäß Ziffer 4.3.1 bis 4.3.5 versichert. Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte. Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert. 4.3.1 Frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren Versichert sind innerhalb von Gebäuden frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren (1) der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) und der Gasversorgung oder den damit verbundenen Schläuchen; 24 [Seite 25] (2) von Heizungs- oder Klimaanlagen; (3) von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen; (4) der Regenentwässerung; (5) von Schwimmbecken, die im Boden ganzjährig eingelassen sind (keine Aufstellpools). Das setzt voraus, dass diese Rohre gemäß Ziffer 4.3.1 kein Bauteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind. Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv sind zusätzlich innerhalb von versicherten Gebäuden eintretende, frostbedingte und sonstige Bruchschäden an den Rohren von Zisternenanlagen versichert. Die zur Reinigung des Regenwassers genutzten Filter sind nicht mitversichert. 4.3.2 Frostbedingte Bruchschäden an folgenden Installationen Versichert sind innerhalb von Gebäuden frostbedingte Bruchschäden an folgenden Installationen (1) Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z. B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse, Wassermesser) sowie deren Anschlussschläuche; (2) Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Heizungs- oder Klimaanlagen; (3) Wasserlösch- oder Berieslungsanlagen. Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv sind zusätzlich innerhalb von versicherten Gebäuden eintretende, frostbedingte Bruchschäden an Zisternenanlagen versichert. Die zur Reinigung des Regenwassers genutzten Filter sind nicht mitversichert. 4.3.3 Geplatzte Waschmaschinen- und Spülmaschinenschläuche Versichert sind innerhalb von Gebäuden geplatzte Waschmaschinen- und Spülmaschinenschläuche. 4.3.4 Sonstige Bruchschäden an Heizkesseln, Boilern oder an vergleichbaren Teilen von Heizungs- und Klimaanlagen sowie (Ent-)Lüftungsrohren Versichert sind bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv innerhalb von Gebäuden auch sonstige Bruchschäden an - Heizkesseln, Boilern oder an vergleichbaren Teilen von Heizungs- und Klimaanlagen (einschließlich Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Wärmepumpen- und Solarheizungsanlagen), durch die es zu einem bestimmungswidrigen Wasseraustritt kommt; - (Ent-)Lüftungsrohren. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt. 4.3.5 Sonstige Bruchschäden an Armaturen und deren Anschlussschläuchen Versichert sind innerhalb von Gebäuden auch sonstige Bruchschäden an Armaturen sowie deren Anschlussschläuchen versichert. Armaturen sind: Ab- und Überlaufgarnituren, Boiler, Brauseschlauch, Druckbehälter, Druckmesser, Druckspüler, Durchlauferhitzer, Geruchsverschluss, Hähne, Hebeanlagen, Mischbatterie, Rückstauklappe/-ventil, Schieber, Thermostat, Umwälzpumpe, Ventile aller Art, Wasserfilter, Wasserzähler, Warmwasserspeicher. Nicht versichert sind Bruchschäden an bereits defekten Armaturen. Weiterhin ersetzen wir die Kosten für den Austausch der zuvor genannten Armaturen, soweit dieser Austausch infolge eines Versicherungsfalles gemäß Ziffer 4.3.1 im Bereich der Rohrbruchstelle notwendig ist. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt. Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt. 4.4 Bruchschäden außerhalb von Gebäuden 4.4.1 Zuleitungen außerhalb von Gebäuden auf dem Versicherungsgrundstück Versichert sind außerhalb von Gebäuden frostbedingte und sonstige Bruchschäden an (1) Zuleitungsrohren der Wasserversorgung; (2) Rohren, die der Gasversorgung dienen; (3) Rohren von Heizungs- oder Klimaanlagen; (4) Rohren von Schwimmbecken. 25 [Seite 26] Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv sind zusätzlich außerhalb von versicherten Gebäuden eintretende, frostbedingte und sonstige Bruchschäden an den Rohren von Zisternenanlagen versichert. Die zur Reinigung des Regenwassers genutzten Filter sind nicht mitversichert. Dies gilt unabhängig davon, ob sie der Versorgung versicherter Gebäude dienen, soweit - sich die Rohre auf dem Versicherungsgrundstück befinden und - Sie die Gefahr dafür tragen. Nicht versichert sind Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt. Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt. 4.4.2 Zuleitungen außerhalb des Versicherungsgrundstücks, die der Versorgung dienen Versichert sind außerhalb von Gebäuden frostbedingte und sonstige Bruchschäden an (1) Zuleitungsrohren der Wasserversorgung, (2) Rohren, die der Gasversorgung dienen, (3) Rohren von Heizungs- und Klimaanlagen, die außerhalb des Versicherungsgrundstücks liegen. Dies gilt, soweit - diese Rohre der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen und - Sie die Gefahr dafür tragen. Nicht versichert sind Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt. Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt. 4.5 Ableitungsrohre (Sofern auf dem Versicherungsschein gesondert vereinbart) Gegen Mehrbeitrag können Sie Ihren Versicherungsschutz auf Ableitungsrohre erweitern, sofern die Gefahr Leitungswasser gemäß diesen Bedingungen als vereinbart gilt. In Erweiterung von Ziffer 4.1 bis 4.4 sind frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Ableitungsrohren der Wasserversorgung außerhalb versicherter Gebäude auf dem Versicherungsgrundstück und außerhalb versicherter Grundstücke versichert, soweit diese Rohre der Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen und Sie die Gefahr tragen. In Erweiterung von Ziffer 4.1 gelten Nässeschäden versichert, die durch Wasser entstehen, welches aus unterhalb der Erdgleiche verlaufenden Regenwasserableitungsrohren bestimmungswidrig ausgetreten ist. Versichert sind auch frostbedingte und sonstige Bruchschäden an unterhalb der Erdgleiche verlaufenden Regenwasserableitungsrohren. Nicht versichert sind Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen. Versicherungsschutz besteht nicht, wenn (1) Dichtungen undicht geworden sind; (2) Rohrstücke nicht bestimmungsgemäß liegen (Muffenversatz); (3) Wurzeln in Rohre hineingewachsen sind, selbst wenn dadurch ein Materialschaden am Rohr oder an der Dichtung entstanden ist. Versicherungsschutz besteht außerdem nicht für die Kosten einer vorsorglich durchgeführten oder behördlich angeordneten Untersuchung von Rohren ohne konkreten Schadenverdacht. Erfolgt eine Untersuchung aufgrund eines konkreten Schadenverdachts, werden nur die Kosten für die Lokalisierung und Beseitigung eines entdeckten versicherten Bruchschadens ersetzt. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt. 4.6 Nicht versicherte Schäden Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen - es sei denn, im Folgenden sind solche genannt - Schäden durch (1) Regenwasser; (2) Plansch- oder Reinigungswasser; 26 [Seite 27] (3) Schwamm; (4) Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung oder Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau; (5) Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch; (6) Erdsenkung/Erdfall oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser gemäß Ziffer 4.1 die Erdsenkung/den Erdfall oder den Erdrutsch verursacht hat; (7) Feuer gemäß Ziffer 3; (8) Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines Brandes, durch Druckproben oder durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem versicherten Gebäude oder an der Wasserlösch- oder Berieselungsanlage; (9) Sturm, Hagel; (10) Nässe aufgrund undichter Fugen oder Fliesen; (11) Leitungswasser aus Eimern, Gießkannen oder sonstigen mobilen Behältnissen. Der Ausschluss gemäß Ziffer 4.6 (10) gilt nicht bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv. Nicht versichert sind Schäden an (12) schadhaften oder baufälligen, versicherten Sachen; (13) versicherten Sachen, die zum Abriss bestimmt sind; (14) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind. Dies gilt auch für die in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen. 5 Was ist unter Naturgefahren (Sturm, Hagel und weitere Naturgefahren) zu verstehen? Welche Schäden sind versichert? Welche Schäden sind hier nicht versichert? 5.1 Sturm Ein Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach der Beaufortskala (Windgeschwindigkeit mindestens 62 km pro Stunde). Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, wird Sturm unterstellt, wenn Sie einen der folgenden Sachverhalte nachweisen: (1) Die Luftbewegung hat in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet. (2) Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands des versicherten Gebäudes oder des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befunden haben, nur durch Sturm entstanden sein. Das gilt auch für Gebäude, die baulich mit dem versicherten Gebäude verbunden sind. 5.2 Hagel Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern. 5.3 Versicherte Sturm-/ Hagelereignisse Versichert sind nur Schäden, die wie folgt entstehen: (1) Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf versicherte Sachen oder auf Gebäude ein, in denen sich versicherte Sachen befinden. Daraus entstehende Folgeschäden an versicherten Sachen sind versichert. (2) Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die mit dem versicherten Gebäude baulich verbunden sind. (3) Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die mit Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind. (4) Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden. Daraus entstehende Folgeschäden an versicherten Sachen sind versichert. (5) Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude, die mit dem versicherten Gebäude baulich verbunden sind. (6) Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude, die mit Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind. In Erweiterung zu (1) bis (6) dieser Ziffer sind bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv Schäden mitversichert, die durch Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht 27 [Seite 28] ordnungsgemäß geschlossene Fenster und Außentüren entstehen. In diesem Fall gilt der Ausschluss gemäß Ziffer 5.5 (2) nicht. Die Entschädigung für diese Erweiterung ist je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt. Ausgeschlossen bleiben Schäden durch das Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Dachfenster (Dachflächenfenster). 5.4 Weitere Naturgefahren (Elementargefahren) (Sofern auf dem Versicherungsschein gesondert vereinbart) 5.4.1 Überschwemmung Überschwemmung ist die Überflutung von Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks oder von unmittelbar angrenzenden Grund- und Bodenflächen, Straßen, Geh- und Radwegen mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser. Dies gilt nur, wenn (1) eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern, (2) Witterungsniederschläge (z. B. Starkregen) oder (3) ein Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche als Folge von Ziffer 5.4.1 (1) oder (2) die Überflutung verursacht haben. Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv leisten wir auch, wenn ohne eine Überflutung von Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks - Terrassen (auch Dachterrassen), - Balkone, - Lichtschächte, Treppen- und Kellerabgänge plötzlich überflutet werden. Bitte beachten Sie die Sicherheitsvorschrift gemäß Ziffer 25.2 (4). 5.4.2 Rückstau Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt. Dies gilt nur, wenn - eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder - Witterungsniederschläge (z. B. Starkregen) den Rückstau verursacht haben. Bitte beachten Sie die Sicherheitsvorschrift gemäß Ziffer 25.2 (4). Wir ersetzen Schäden in ungesicherten rückstaugefährdeten Räumen/Anlagen, bis zu einer maximalen Höchstentschädigung von 1.000 Euro je Versicherungsfall. Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ersetzen wir Schäden in ungesicherten rückstaugefährdeten Räumen/Anlagen, bis zu einer maximalen Höchstentschädigung von 10.000 Euro Versicherungsfall. Für Schäden in nicht rückstaugefährdeten Räumen/Anlagen gelten die zuvor genannten Höchstentschädigungen nicht. Rückstaugefährdete Räume/Anlagen im Sinne dieses Abschnitts und der Ziffer 25.2 (4) sind Räume/Anlagen, die unterhalb der Rückstauebene liegen und mindestens eine mit dem Rohrsystem des Gebäudes verbundene Entwässerungsmöglichkeit aufweisen. Sofern von den zuständigen Kanalwerken nicht eine andere Stelle festgelegt wurde, entspricht die Rückstauebene der Straßenoberkante der Straße, in welcher der Entwässerungskanal liegt, in welchen die Abwässer eingeleitet werden. 5.4.3 Erdbeben Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird. Erdbeben wird unterstellt, wenn Sie einen der folgenden Sachverhalte nachweisen: (1) Die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens hat in der Umgebung des Versicherungsorts Schäden an Gebäuden im einwandfreien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet. (2) Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden sein. 28 [Seite 29] 5.4.4 Erdsenkung/Erdfall Erdsenkung/Erdfall ist eine naturbedingte Absenkung oder ein naturbedingter Einsturz des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen. 5.4.5 Erdrutsch Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen. 5.4.6 Schneedruck Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen. Als Schneedruck gilt auch das Abrutschen von Schnee- oder Eismassen von Dächern (Dachlawinen). 5.4.7 Lawinen Lawinen sind Schnee- oder Eismassen, die an Berghängen niedergehen. 5.4.8 Vulkanausbruch Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und von Gasen. 5.5 Nicht versicherte Schäden Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen – es sei denn, im Folgenden sind solche genannt – Schäden durch (1) Sturmflut; (2) Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen. Dies gilt nicht, wenn diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen; (3) Grundwasser, soweit nicht infolge von Witterungsniederschlägen (z. B. Starkregen) oder Ausuferung von oberirdischen Gewässern an die Erdoberfläche gedrungen; (4) Feuer gemäß Ziffer 3. Dies gilt nicht, soweit diese Gefahren durch ein versichertes Erdbeben ausgelöst wurden; (5) Trockenheit oder Austrocknung; (6) Elementarereignisse, die nicht auf unbeherrschbare Naturgewalten beruhen oder durch menschliches Verhalten ausgelöst wurden. Nicht versichert sind Schäden an (7) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind. Dies gilt auch für die in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen; (8) Laden- und Schaufensterscheiben; (9) Gewächshäusern oder Frühbeeten; (10) schadhaften oder baufälligen, versicherten Sachen; (11) versicherten Sachen, die zum Abriss bestimmt sind. 5.6 Wartezeit für weitere Naturgefahren (Elementargefahren) Für weitere Naturgefahren (Elementargefahren) gemäß Ziffer 5.4 besteht abweichend von Ziffer 29.1 Versicherungsschutz erst nach Ablauf von 14 Tagen nach Antragsstellung, frühestens mit Eingang des Antrages beim Versicherer (Wartezeit). Die Wartezeit entfällt, sofern das Risiko im selben Umfang versichert war und im unmittelbaren Anschluss an die Vorversicherung übernommen wurde. 5.7 Versicherte Kosten Wir ersetzen die Kosten gemäß Ziffer 5.7.1 und 5.7.2, sofern die weitere Naturgefahren (Elementargefahren) im Versicherungsschein vereinbart wurden. 5.7.1 Kostenübernahme für Trocknung bei Grundwasserschäden Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv entschädigen wir abweichend von Ziffer 5.5 (3) bei Schäden durch Grundwasser, soweit infolge von Witterungsniederschlägen oder Ausuferung von oberirdischen Gewässern nicht an die Erdoberfläche gedrungen, die tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Trocknungskosten. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.500 Euro begrenzt. 29 [Seite 30] 5.7.2 Mehrkosten für nachhaltige Schadenbeseitigung bei weiteren Naturgefahren Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ersetzen wir Kosten für zusätzliche Maßnahmen nach einem Versicherungsfall gemäß Ziffer 5.4 an beschädigten oder zerstörten Sachen, die geeignet sind, einen künftigen gleichartigen Schaden zu verhindern oder zu verringern. Beispiel: Einbau von druckwasserdichten Kellerfenster oder -türen nach einem Überschwemmungsschaden. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.500 Euro begrenzt. 6 Was ist unter Gebäudeglasbruch zu verstehen? Welche Schäden sind hier nicht versichert? (Sofern auf dem Versicherungsschein gesondert vereinbart) 6.1 Glasbruch Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Bruch (Zerbrechen) zerstört oder beschädigt werden. Wir leisten auch bei Muschelausbrüchen an versicherten Sachen. Die Entschädigung für Muschelausbrüche ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt. 6.2 Nicht versicherte Schäden Nicht versichert sind folgende Schäden: (1) Oberflächen oder Kanten werden beschädigt (z. B. durch Schrammen und Kratzer). (2) Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasungen werden undicht. (3) Schäden, für die anderweitiger Versicherungsschutz besteht. Der Ausschluss von Schäden an Gewächshäusern durch Naturgefahren gemäß Ziffer 5.5 (9) gilt nicht. 6.3 Versicherte Sachen Versichert ist die Gebäudeverglasung der versicherten Gebäude. Zu den Bestandteilen der Gebäudeverglasung zählen die mit dem versicherten Gebäude fest verbundene, fertig eingesetzte oder montierte (1) Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas; (2) Scheiben und Platten aus Kunststoff; (3) Platten aus Glaskeramik; (4) Glasbausteine und Profilbaugläser; (5) Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff; (6) Scheiben von Sonnenkollektoren einschließlich deren Rahmen; (7) künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -platten und -spiegel. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 3.000 Euro begrenzt; (8) nicht aus Glas bestehende Teile von Blei-, Messing- oder Eloxalverglasungen oder transparentem Glasmosaik, wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen an der zugehörigen Scheibe vorliegt und entweder beide Schäden auf derselben Ursache oder der Schaden an der Scheibe den anderen Schaden verursacht hat. Die Rahmen dieser Verglasungen sind aber nicht versichert. Versichert sind auch (9) privat genutzte Gewächshäuser bis zu 20 qm Grundfläche gemäß Ziffer 13.1.1; (10) sonstige Sachen, die im Versicherungsschein ausdrücklich benannt sind. 6.4 Werbeanlagen Versichert sind Werbeanlagen der im Versicherungsvertrag bezeichneten nicht überwiegend gewerblich genutzten Gebäude, und zwar Leuchtröhrenanlagen (Hochspannungsanlagen), Firmenschilder und Transparente. Wir leisten Ersatz - bei Leuchtröhrenanlagen (Hochspannungsanlagen) für Schäden durch Zerbrechen der Röhren (Systeme) und an den übrigen Teilen der Anlage für alle Beschädigungen oder Zerstörungen, 30 [Seite 31] soweit sie nicht eine unmittelbare Folge der durch den Betrieb der Anlage verursachten Abnutzung sind; - bei Firmenschildern und Transparenten für Schäden durch Zerbrechen der Glas- und Kunststoffteile. Schäden an Leuchtkörpern oder nicht aus Glas oder Kunststoff bestehenden Teilen (z. B. Metallkonstruktion, Bemalung, Beschriftung, Kabel) sind mitversichert, wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen am Glas oder Kunststoff vorliegt und entweder beide Schäden auf derselben Ursache beruhen oder der Schaden am Glas oder Kunststoff den anderen Schaden verursacht hat. Kosten für Farbangleichungen unbeschädigter Systeme oder für sonstige Änderungen oder Verbesserungen sowie für Überholungen sind nicht entschädigungspflichtig. Wird anlässlich eines ersatzpflichtigen Schadens an den übrigen Teilen der Anlage eine vorläufige Reparatur durch einen Nichtfachmann vorgenommen, so sind die Kosten hierfür sowie die daraus entstehenden Folgen von Ihnen zu tragen. Die Entschädigung für Werbeanlagen gemäß Ziffer 6.4 ist je Versicherungsfall auf 3.000 Euro begrenzt, sofern nicht Ersatz aus einem anderen Versicherungsvertrag erlangt werden kann. 6.5 Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind (1) optische Gläser, Hohlgläser, Mobiliarverglasungen; (2) Gebäudefassaden überwiegend aus Glas; (3) Photovoltaikanlagen; (4) Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Bestandteil elektronischer Daten-, Ton-, Bildwiedergabe- und Kommunikationsgeräte sind (z. B. Bildschirme von Fernsehgeräten und Monitoren, Displays von Tablets und Smartphones); (5) Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind; (6) Frühbeete. 6.6 Welche Kosten sind versichert? Wir ersetzen folgende Kosten, die infolge eines Versicherungsfalls erforderlich und tatsächlich angefallen sind: (1) Für das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen, Notverglasungen); (2) Um versicherte Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz abzutransportieren und sie zu vernichten (Entsorgungskosten); (3) Für zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und Montieren von versicherten Sachen durch deren Lage verteuert (z. B. Kran- oder Gerüstkosten). Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 3.000 Euro begrenzt; (4) Um Anstriche, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacke und Folien auf den versicherten Sachen zu erneuern. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 3.000 Euro begrenzt; (5) Um Sachen, die das Einsetzen von Ersatzscheiben behindern (z. B. Schutzgitter, Schutzstangen, Markisen) zu beseitigen und wiederanzubringen; (6) Um Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen zu beseitigen; (7) Liegt ein ersatzpflichtiger Schaden vor, sind Mehrkosten für die Ersatzbeschaffung von nicht beschädigten Glaselementen, die der beschädigten Glaskonstruktion zugehörig sind, mitversichert. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 3.000 Euro begrenzt. 6.7 Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen? Der Versicherungsort sind die im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude, sofern für diese die Glasdeckung abgeschlossen wurde. 6.8 In welcher Form erfolgt die Entschädigung? Die Entschädigung erfolgt als Geldleistung. 6.9 Was ist unter einer Entschädigung als Geldleistung zu verstehen? 6.9.1 Geldleistung Im Versicherungsfall erbringen wir eine Geldleistung in ortsüblicher Höhe. Diese umfasst Aufwendungen, um zerstörte oder beschädigte Sachen gemäß Ziffer 6.3 zu entsorgen, sie in gleicher Art und Güte wiederzubeschaffen, an den Schadenort zu liefern und zu montieren. 31 [Seite 32] Von der Geldleistung ausgenommen sind besondere Aufwendungen, die erforderlich sind, um den Schadenort zu erreichen (z. B. für Gerüste und Kräne). Das Gleiche gilt für besondere Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Einsetzen einer Scheibe (z. B. Anstriche, De- und Remontage von Vergitterungen). Solche Aufwendungen ersetzen wir nur, soweit dies gemäß Ziffer 6.6 vereinbart ist. Wir ersetzen nicht: (1) Aufwendungen, um unbeschädigte Sachen an entschädigte Sachen anzugleichen (z. B. Farbe und Struktur). (2) Aufwendungen, die durch fertigungsbedingte Abweichungen der Ersatzsache im äußeren Erscheinungsbild entstehen. 6.9.2 Notverglasung / Notverschalung Sie können das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverglasungen und Notverschalungen gemäß Ziffer 6.6 (1)) selbst in Auftrag geben. Diese erforderlichen Aufwendungen können Sie als versicherte Kosten geltend machen. 6.9.3 Kosten Für die Berechnung der versicherten Kosten gemäß Ziffer 6.6 ist der Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgeblich. Dabei werden die jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen berücksichtigt. 6.9.4 Restwerte Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädigungsleistung angerechnet. 7 Was ist unter den Leistungen des Gebäudeschutzbriefs zu verstehen? (Sofern auf dem Versicherungsschein gesondert vereinbart) 7.1 Versicherte Leistungen Sofern die Gebäudeschutzbrief-Leistungen vereinbart wurden, gelten die Kosten für Leistungen gemäß Ziffer 7.1.1 bis 7.1.11 versichert. Bitte wenden Sie sich an den Handwerker Ihrer Wahl. 7.1.1 Schlüsseldienst im Notfall Wenn Sie nicht in Ihr versichertes Gebäude gelangen, weil - der Schlüssel für Ihre Hauseingangstür abhandengekommen oder abgebrochen ist oder - Sie sich versehentlich ausgesperrt haben oder - Sie ohne Verschulden in Ihrem Haus eingesperrt sind und dieses nicht mehr verlassen können, übernehmen wir die Kosten für das Öffnen der Hauseingangstür durch einen Schlüsseldienst sowie die Kosten für ein provisorisches Schloss, wenn das Türschloss durch das Öffnen der Tür funktionsunfähig werden sollte. Sofern das Öffnen Ihres Gebäudes an einer anderen Stelle sinnvoller und kostengünstiger durchgeführt werden kann, zahlen wir dann diese Kosten. Dazu gehört auch die durch dieses Öffnen Ihres Gebäudes notwendige Reparatur. Versichert ist auch das Öffnen von Türen zu Kellerräumen und Garagen, die zum versicherten Gebäude gehören und die ausschließlich von Ihnen genutzt werden. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt. 7.1.2 Rohrreinigung im Notfall Wenn innerhalb des versicherten Gebäudes Abflussrohre von Bade- oder Duschwannen, Wasch- oder Spülbecken, WC, Urinalen, Bidets oder Bodenabläufen verstopft sind und dies nicht ohne eine fachmännische Behebung beseitigt werden kann, übernehmen wir die Kosten für die Behebung der Rohrverstopfung. Wenn die Ursache der Rohrverstopfung außerhalb Ihres versicherten Gebäudes lag und für Sie nicht erkennbar war, übernehmen wir die Kosten für Maßnahmen innerhalb dieses Gebäudes inklusive An- und Abfahrt. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt. Wir erbringen keine Leistungen, wenn die Rohrverstopfung bereits vor Vertragsbeginn vorhanden war. 7.1.3 Sanitärinstallation im Notfall Wenn aufgrund eines Defektes an einer Armatur, an einem Boiler, an der Spülung des WCs oder des Urinals oder am Haupthahn des versicherten Gebäudes 32 [Seite 33] - das Kalt- oder Warmwasser nicht mehr abgestellt werden kann oder - die Kalt- oder Warmwasserversorgung unterbrochen ist, übernehmen wir die Kosten für die Behebung des Defektes. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt. Wir erbringen keine Leistung für (1) den Austausch von Heizkörpern, defekter Dichtungen und verkalkter Bestandteile oder Zubehör von Armaturen und Boilern; (2) die ordentliche Instandhaltung bzw. Wartung der Sanitärinstallation in dem versicherten Gebäude; (3) die Behebung von defekten Regenwasserfiltern; (4) die Behebung von Defekten, die bereits vor Versicherungsbeginn vorhanden waren. 7.1.4 Elektroinstallation im Notfall Mitversichert gilt der Einsatz eines Fachbetriebes bei Notreparaturen, wenn aufgrund von Defekten an der Elektroinstallation des versicherten Gebäudes diese repariert oder ersetzt werden müssen. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt. Wir erbringen keine Leistung für (1) die Behebung von Defekten an elektrischen und elektronischen Geräten wie z. B. Waschmaschinen, Trockner, Geschirrspülmaschinen, Herden sowie Backöfen einschließlich Dunstabzugshauben, Heizkesseln, Heizungssteuerungsanlagen, Kühlschränken, Tiefkühlgeräten, Lampen einschließlich Leuchtmitteln, Computern, Telefonanlagen, Fernsehgeräten, Stereoanlagen, Video- und DVD-Playern; (2) die Behebung von Defekten an Stromverbrauchszählern; (3) die ordentliche Instandhaltung bzw. Wartung der Elektroinstallationen; (4) die Behebung von Defekten, die bereits vor Vertragsbeginn vorhanden waren. 7.1.5 Heizungsinstallation im Notfall Sofern - Heizkörper in Ihrem Gebäude wegen Defekten an zugehörigen Thermostatventilen nicht in Betrieb genommen werden können oder - aufgrund eines Bruchschadens oder Undichtigkeit, Heizkörper in Ihrem Gebäude repariert oder ersetzt werden müssen, übernehmen wir die Kosten für die Behebung des Defektes. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt. Wir erbringen keine Leistung für (1) die Behebung von Defekten an Heizkesseln, Brennern, Tanks und Heizungsrohren; (2) die Behebung von Schäden durch Korrosion; (3) den Austausch von Heizkörpern, defekter Dichtungen und verkalkter Bestandteile oder Zubehör von Armaturen und Boilern; (4) die ordentliche Instandhaltung bzw. Wartung der Sanitärinstallation in Ihrem Gebäude; (5) die Behebung von defekten Regenwasserfiltern; (6) die Behebung von Defekten, die bereits vor Versicherungsbeginn vorhanden waren. 7.1.6 Notheizung Wenn die Heizungsanlage in Ihrem versicherten Gebäude unvorhergesehen ausfällt und eine Abhilfe durch den Heizungs-Installateur-Service im Notfall nicht möglich ist, übernehmen wir die Kosten für bis zu 3 elektrische Leih-Heizgeräte. Zusätzlich erstatten wir Stromkosten für bis zu 3 Heizgeräte. Pro Heizgerät zahlen wir 10 Euro je Tag für maximal 7 Tage. Die Entschädigung für die Bereitstellung der Leih-Heizgeräte inkl. der Stromkosten ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt. 33 [Seite 34] 7.1.7 Bekämpfung von Schädlingen Wenn Ihr versichertes Gebäude von Schädlingen befallen ist und der Befall aufgrund seines Ausmaßes nur fachmännisch beseitigt werden kann, übernehmen wir die Kosten für eine Fachfirma zur Schädlingsbekämpfung. Als Schädlinge gelten ausschließlich Schaben (z. B. Kakerlaken), Ratten, Mäuse, Motten, Ameisen und Silberfischchen. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt. Wir erbringen keine Leistungen, wenn der Befall des versicherten Gebäudes durch Schädlinge bereits vor Vertragsbeginn für Sie erkennbar war. 7.1.8 Entfernung von Wespen-, Hornissen- und Bienennestern Wir übernehmen die Kosten für eine fachgerechte Entfernung bzw. Umsiedlung von Wespen-, Hornissen- und Bienennestern, die sich im Bereich des versicherten Gebäudes befinden. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt. Wir erbringen keine Leistungen, wenn das Nest aus rechtlichen Gründen, z. B. wegen des Artenschutzes, nicht entfernt oder umgesiedelt werden darf. 7.1.9 Kinderbetreuung im Notfall Wir übernehmen die Kosten für die Betreuung von minderjährigen Kindern (unter 18 Jahre) innerhalb Deutschlands, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben, wenn Sie oder eine mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Person durch ein versichertes Schadenereignis an der Betreuung der Kinder gehindert sind und Sie oder eine andere Person zur Betreuung nicht zur Verfügung stehen. Die Betreuung der Kinder erfolgt nach Möglichkeit in dem versicherten Gebäude. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt. 7.1.10 Unterbringung von Tieren im Notfall Wir übernehmen die Kosten für die Unterbringung und Versorgung von gewöhnlichen Haustieren, wie z. B. Hunde, Katzen, Vögel, Fische etc., die in dem versicherten Gebäude leben, wenn Sie oder eine mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Person durch ein versichertes Schadenereignis an der Betreuung der Tiere gehindert sind und eine andere Person zur Betreuung nicht zur Verfügung steht. Die Unterbringung erfolgt in einer Tierpension oder einer ähnlichen Unterbringung. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt. Die Kostenübernahme erfolgt nicht für Nutztiere oder Pferde. Exotische Tiere, für deren Haltung eventuell eine behördliche Genehmigung notwendig ist, wie z. B. Reptilien, sind ebenfalls nicht versichert. 7.1.11 Psychologische Erstberatung Benötigen Sie oder eine mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Person aufgrund eines Brandschadens (Ziffer 3.1) oder einem Schaden gemäß den Naturgefahren (Ziffer 5) in dem versicherten Gebäude eine psychologische Erstberatung, übernehmen wir die Kosten. Die psychologische Erstberatung muss innerhalb von 6 Monaten nach dem Schadendatum erfolgen. 7.2 Was gilt für das Rechtsverhältnis zwischen Ihnen und uns? Die Kosten werden in den gemäß Ziffer 7.1.1 bis 7.1.11 und Ziffer 7.3 vereinbarten Grenzen getragen. Wir zahlen die von uns zu übernehmenden Kosten direkt an Sie. Sofern die gemäß Ziffer 7.1.1 bis 7.1.11 von uns zu übernehmenden Kosten für die Erbringung der Leistungen nicht ausreichen oder die Jahreshöchstleistung überschritten wird, steht es Ihnen frei, den Dienstleister mit der Erbringung weitergehender Leistungen zu beauftragen. In diesem Fall stellt der Dienstleister den über die versicherte Leistung hinausgehenden Betrag Ihnen bzw. der versicherten Person in Rechnung, die ihn beauftragt hat. 7.3 Jahreshöchstleistung Je Versicherungsjahr zahlen wir für alle Versicherungsfälle gemäß Ziffer 7.1.1 bis 7.1.10 höchstens 1.500 Euro. Kosten für die psychologische Erstberatung gemäß Ziffer 7.1.11 fallen nicht unter diese Jahreshöchstleistung. Ein Leistungsanspruch besteht nur, sofern nicht aus einer anderen Versicherung Ersatz verlangt werden kann. Eine Entschädigung aus einer anderen Versicherung geht dieser Deckung vor (Subsidiärdeckung). 34 [Seite 35] 8 Was ist unter der Gebäudetechnikversicherung zu verstehen? Was beinhaltet sie? (Sofern auf dem Versicherungsschein gesondert vereinbart) 8.1 Welche Sachen sind versichert? Versichert sind die unter Ziffer 8.1.1 und 8.1.2 genannten gebäudetechnischen Anlagen, die der Versorgung des versicherten Gebäudes dienen, sofern sie stationär und betriebsfertig sind. Unter stationäre gebäudetechnische Anlagen fallen alle ortsfesten mechanischen und elektrotechnischen Anlagen auf dem Versicherungsort gemäß Ziffer 14, die weder fahrbar noch transportabel sind und nicht für den beweglichen Einsatz gebaut sind. Betriebsfertig ist die Anlage, sobald sie erprobt oder ein vorgesehener Probebetrieb beendet ist. Sie muss sich in Betrieb befinden, zumindest aber zur Arbeitsaufnahme bereit sein. Der Versicherungsschutz besteht auch, wenn die Betriebsfertigkeit zu einem späteren Zeitpunkt unterbrochen ist. Dies gilt ebenfalls während einer De- oder Remontage sowie während eines Transports der Anlage innerhalb des Versicherungsorts. 8.1.1 Mechanische Anlagen Versichert sind (1) Heizungsanlagen und Blockheizkraftwerke ohne Rohr-/Leitungssysteme und ohne Heizkörper/Peripherie (z. B. Pellet- sowie Hackschnitzelheizungsanlagen); (2) Solarthermische Anlagen inkl. Solarkollektoren; (3) Anlagen der oberflächennahen Geothermie bis 250 m Tiefe; (4) Wärmepumpenanlagen; (5) technische Anlagen von Kleinwindkraftanlagen (Leistung bis maximal 5 kW). Hierzu gehören auch Energiespeicher, Tragegestell/-mast, Verkabelung und Einspeisezähler; (6) technische Anlagen für Schwimmbecken (auch stationäre Whirlpools), Schwimmteiche und Saunen (auch außerhalb des versicherten Gebäudes), auch wenn diese nicht der Versorgung des versicherten Gebäudes dienen; (7) Raumbelüftungs- und Klimaanlagen ohne Rohr-/Leitungssysteme und ohne Luftschächte; (8) Aufzüge und Treppenlifte; (9) technische Anlagen zur Trink- und Brauchwasseraufbereitung und -entsorgung sowie Anlagen zur Schmutzwasserentsorgung bzw. Schmutzwasserabweisung; (10) Hebeanlagen; (11) Tür-, Schranken- und Toranlagen; (12) Rollladen-, Markisen- und Garagentorantriebe. Die Entschädigung für Rollladen-, Markisen- und Garagentorantriebe ist auf 1.500 Euro je Versicherungsjahr begrenzt; (13) Pumpen, Mess- und Regeltechnik von Zisternenanlagen; (14) die zu den unter Ziffer 8.1.1 genannten Anlagen gehörenden Zusatzgeräte, Reserveteile und Fundamente. Zusätzlich als mitversichert gelten sonstige mechanische Anlagen, die nicht unter Ziffer 8.1.1 (1) bis (14) aufgeführt sind und die der Versorgung des versicherten Gebäudes dienen. Die Entschädigung dieser Anlagen ist auf 10.000 Euro je Versicherungsjahr begrenzt. 8.1.2 Elektronische und elektrotechnische Anlagen und Geräte Versichert sind (1) Klingel-, Telekommunikations- und Torsprechanlagen (ohne Endgeräte); (2) Einbruchmeldeanlagen und Zugangskontrollsysteme und auch dazugehörige Datenspeicher / Datenträger, sofern sie vom Benutzer nicht auswechselbar sind (z. B. Festplatten); (3) BUS-System zur Steuerung der Haustechnik, sofern das Gerät stationär und mit dem Gebäude fest verbunden ist; (4) SmartHome-Geräte, die mit der Gebäudetechnik über ein leitergebundenes BUS-System verbunden sind und der Steuerung von Rollläden, Fenstern, Türen, Strom, Heizung, Beleuchtung, Gartenbewässerung oder Überwachungseinrichtungen dienen. Bitte beachten Sie den Ausschluss gemäß Ziffer 8.2 (5); 35 [Seite 36] (5) Antennen- und Satellitenempfangsanlagen; (6) Betriebssysteme der versicherten Anlagen; (7) die zu den unter Ziffer 8.1.2 genannten Anlagen gehörenden Zusatzgeräte, Reserveteile und Fundamente. Zusätzlich als mitversichert gelten sonstige elektronische und elektrotechnische Anlagen und Geräte, die nicht unter Ziffer 8.1.2 (1) bis (7) aufgeführt sind und die der Versorgung des versicherten Gebäudes dienen, einschließlich Wandladestationen (sog. Wallboxen) zum Aufladen von Elektrofahrzeugen. Die Entschädigung dieser Anlagen und Geräte ist auf 10.000 Euro je Versicherungsjahr begrenzt. 8.2 Welche Sachen sind nicht versichert? Nicht versichert sind (1) Photovoltaikanlagen sowie die dazugehörigen Anlagen und Geräte; (2) Erdwärmesonden, deren Einbautiefe 250 m übersteigt; (3) Biogasanlagen; (4) Wechseldatenträger; (5) mobile Steuerungsgeräte, welche auch außerhalb des Gebäudes Verwendung finden (Tablets oder Smartphones), SmartHome-Geräte, welche allein der Steuerung von Haushaltsgeräten (z. B. Hifi-Anlage, Kaffeemaschine) dienen sowie Sensoren und Aktoren, welche der Steuerung von Haushaltsgeräten dienen; (6) Wärmetauscher, Pufferspeicher von Heizungs- und Solaranlagen und von Trink- und Brauchwasseraufbereitungsanlagen; (7) Akkumulatoren. Wir leisten jedoch Entschädigung, wenn diese für die Wiederherstellung einer von einem Versicherungsfall betroffenen versicherten Anlage erforderlich sind; (8) Anlagen, die nicht nach den anerkannten Regeln der Technik installiert wurden; (9) Hilfs- und Betriebsstoffe; (10) Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel; (11) Werkzeuge aller Art; (12) sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Sachen erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen, z. B. Sicherungen, Lichtquellen, Batterien. 8.3 Welche Gefahren und Schäden sind versichert? Welche generellen Ausschlüsse gibt es? 8.3.1 Versicherte Gefahren und Schäden In Erweiterung der auf Ihrem Versicherungsschein vereinbarten Gefahren gemäß Ziffer 3 bis 7 leisten wir Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden) gemäß Ziffer 8.1. Als unvorhergesehen gilt ein Schaden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: Sie haben den Schaden nicht rechtzeitig vorhergesehen. Der Schaden war für Sie mit dem für den Betrieb der versicherten Sache erforderlichen Fachwissen nicht vorhersehbar. Haben Sie den Schaden in grob fahrlässiger Weise nicht vorhergesehen, dann gilt: Wir können unsere Leistung in dem Verhältnis kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Die Regelung gemäß Ziffer 26.2 gilt entsprechend. Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschäden durch (1) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter; (2) Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler; (3) Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung; (4) Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen; (5) Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel; (6) Zerreißen wegen Fliehkraft; (7) Überdruck oder Unterdruck; (8) Frost oder Eisgang; (9) Schwelen, Glimmen oder Glühen; 36 [Seite 37] (10) Wasser, Feuchtigkeit. Darüber hinaus entschädigen wir für Anlagen (z. B. Wärmepumpen) oder deren Teile, wenn sie durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung abhandenkommen. 8.3.2 Elektronische Bauelemente Elektronische Bauelemente sind Einheiten, die im Reparaturfall üblicherweise auszutauschen sind. Wir entschädigen diese nur in folgenden Fällen: (1) Eine versicherte Gefahr hat nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit oder auf die versicherte Anlage insgesamt eingewirkt. Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist. (2) Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten werden aber entschädigt. 8.3.3 Nicht versicherte Gefahren und Schäden Wir leisten ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden: (1) die Sie vorsätzlich herbeigeführt haben; (2) durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und Ihnen bekannt sein mussten; (3) die nicht die Gebrauchs- oder Funktionsfähigkeit der versicherten Sache beeinträchtigen (z. B. Kratzer, Schrammen, Lack- oder ähnliche Schönheitsschäden); (4) an der versicherten Anlage durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung, korrosive Angriffe oder Abzehrungen, übermäßigen Ansatz von Kesselstein, Schlamm oder sonstige Ablagerungen. Versicherungsschutz besteht aber für benachbarte Maschinenteile, die infolge eines unter Ziffer 8.3.3 (4) Satz 1 genannten Schadens beschädigt werden und nicht aus den vorstehenden Gründen bereits erneuerungsbedürftig waren. Der Versicherungsschutz bleibt ebenfalls bestehen, wenn - der betriebsbedingte vorzeitige Verschleiß, - der korrosive Angriff oder die Abzehrung, - der übermäßige Ansatz von Kesselstein, Schlamm oder eine sonstige Ablagerung auf einen Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler, ein Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen oder auf einen Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel an der Anlage zurückzuführen ist. Gleiches gilt für entsprechende Schäden durch Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter; (5) soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutreten hat. Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leisten wir zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies, so behalten Sie zunächst die Entschädigung. § 86 VVG - Übergang von Ersatzansprüchen - gilt für diese Fälle nicht. Sie haben Ihren Anspruch auf Kosten und nach unseren Weisungen außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu machen. Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn Sie unserer Weisung nicht folgen oder soweit Dritte Ihnen Schadenersatz leisten; (6) durch Nutzung einer Sache, von der Ihnen bekannt sein musste, dass sie reparaturbedürftig ist. Wir entschädigen aber in folgenden Fällen: - Der Schaden wurde nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht. - Die Sache war zur Zeit des Schadens mit unserer Zustimmung wenigstens behelfsmäßig repariert. Darüber hinaus gilt der Versicherungsschutz für Gebäudetechnik gemäß Ziffer 8 nicht, wenn Ihr Gebäude nicht bezugsfertig oder wegen Umbauarbeiten für seinen Zweck nicht benutzbar ist. 8.3.4 Gefahrendefinition 8.3.4.1 Diebstahl Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Schäden durch Diebstahl von betriebsfertigen versicherten Sachen, die der Versorgung des versicherten Gebäudes dienen und sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden. 37 [Seite 38] 8.3.4.2 Raub ist in folgenden Fällen gegeben: (1) Anwendung von Gewalt Der Räuber wendet gegen Sie Gewalt an, um Ihren Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden (einfacher Diebstahl / Trickdiebstahl). (2) Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben Sie geben versicherte Sachen heraus oder lassen sie sich wegnehmen, weil der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben androht. Ihnen stehen geeignete Personen gleich, die vorübergehend die versicherten Sachen für Sie aufbewahren. 8.3.4.3 Einbruchdiebstahl ist in folgenden Fällen gegeben: (1) Unberechtigtes Eindringen in einen Raum eines Gebäudes Das liegt vor, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt, mit falschem Schlüssel oder mit Hilfe von anderen Werkzeugen eindringt. Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt wurde. (2) Unberechtigtes Eindringen mit richtigem Schlüssel Der Dieb dringt in den Raum eines Gebäudes mit einem richtigen Schlüssel ein. Den richtigen Schlüssel hat sich der Dieb vorher durch Einbruchdiebstahl oder Raub gemäß Ziffer 8.3.4.2 beschafft. Der Einbruchdiebstahl oder Raub dieses Schlüssels kann auch außerhalb des Versicherungsorts erfolgt sein. 8.3.4.4 Plünderung Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Schäden durch Plünderung von betriebsfertigen versicherten Sachen, die der Versorgung des versicherten Gebäudes dienen und sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden. Unter Plünderung versteht sich die illegale Aneignung von fremdem Hab und Gut unter Gewalt oder Androhung derselben beziehungsweise unter Ausnutzung einer Notsituation, wie z. B. nach Naturkatastrophen. 8.4 Mehrkosten für Primärenergie Wir ersetzen die infolge eines Versicherungsfalls entstehenden Mehrkosten für Energie durch den Ausfall von Ihren Anlagen zur regenerativen Energieversorgung. Anlagen der regenerativen Energieversorgung sind Anlagen auf Grundlage von Solarthermie, oberflächennaher Geothermie, Windkrafträder sowie sonstige Wärmepumpenanlagen. Nicht versichert sind Photovoltaikanlagen oder Balkonkraftwerke gemäß des Erneuerbaren Energiegesetzes (EEG). Wir ersetzen die Mehrkosten ab dem Zeitpunkt des Ausfalls für die Dauer bis zur Wiederherstellung der Benutzbarkeit der Anlage, höchstens aber für 365 Tage. 8.5 Wie wird die Entschädigung ermittelt? 8.5.1 Geltungsbereich Bei Gefahren gemäß Ziffer 8.3.1 richtet sich die Entschädigung nach Ziffer 20. Bei Gefahren gemäß Ziffer 8.3.2 richtet sich die Entschädigung nach Ziffer 20.2 bis 20.6 und Ziffer 20.9. 8.5.2 Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Werts des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. 8.5.3 Teilschaden Wir entschädigen alle erforderlichen Aufwendungen, um den früheren betriebsfertigen Zustand wiederherzustellen. Der Wert des Altmaterials wird davon abgezogen. Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbesondere - Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe; 38 [Seite 39] - Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, einschließlich übertarifliche Lohnanteile und Zulagen, Mehrkosten durch tarifliche Zuschläge für Überstunden sowie für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten; - De- und Remontagekosten; - Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Expressfrachten; - Kosten, die entstehen, um das Betriebssystem wiederherzustellen, das für die Grundfunktion der versicherten Anlage erforderlich ist; - Kosten, die entstehen, um die versicherte Anlage oder deren Teile aufzuräumen und zu dekontaminieren; - Kosten, die entstehen, um Teile der versicherten Anlage zu vernichten. Dazu gehören auch Kosten, um diese Teile in die nächstgelegene geeignete Abfallbeseitigungsanlage abzutransportieren. Das gilt nicht für Kosten, die aus oder aufgrund der Haftung durch eine nicht fachgerechte Entsorgung entstehen (Einliefererhaftung). Bei folgenden Sachen werden Wertverbesserungen von den Wiederherstellungskosten abgezogen: (1) Hilfs- und Betriebsstoffe, (2) Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel, (3) Werkzeuge aller Art, (4) sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Sache erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen. Dies gilt nur, soweit diese Teile zur Wiederherstellung der versicherten Sache zerstört oder beschädigt werden. Wir entschädigen nicht (5) Kosten einer Überholung oder sonstiger Maßnahmen, die auch unabhängig von dem Versicherungsfall erforderlich gewesen wären; (6) Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung hinausgehen; (7) Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, soweit die Kosten nicht auch durch Arbeiten in fremder Regie entstanden wären; (8) entgangenen Gewinn infolge von Arbeiten in eigener Regie; (9) Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstellung; (10) Kosten für Arbeiten, die zwar für die Wiederherstellung erforderlich sind, aber nicht an der versicherten Sache selbst ausgeführt werden; (11) Vermögensschäden. 8.5.4 Totalschaden Wir entschädigen den Neuwert der versicherten Sache. Der Wert des Altmaterials wird davon abgezogen. 8.5.5 Entschädigungsbegrenzung auf den Zeitwert Abweichend von Ziffer 8.5.3 und 8.5.4 ist die Entschädigungsleistung in folgenden Fällen auf den Zeitwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls begrenzt: (1) Die Anlage wird bei einem Teilschaden nicht wiederhergestellt oder bei einem Totalschaden nicht wiederbeschafft. (2) Für die versicherte Anlage können serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht mehr beschafft werden. 8.5.6 Neuwertanteil Es gelten die Regelungen gemäß Ziffer 20.6. 8.5.7 Selbstbeteiligung Es gilt eine Selbstbeteiligung von 150 Euro je Versicherungsfall als vereinbart. 8.6 Was gilt für wiederherbeigeschaffte Sachen? 8.6.1 Anzeigepflicht Erlangen wir oder Sie Kenntnis über den Verbleib abhandengekommener Sachen, ist dies dem Vertragspartner unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige muss in Textform (z. B. E-Mail, Brief) erfolgen. 39 [Seite 40] 8.6.2 Entschädigung Haben Sie den Besitz einer abhandengekommenen Sache wiedererhalten, so gilt für die Entschädigung dieser Sache: 8.6.2.1 Vor Zahlung der abschließenden Entschädigung Sie behalten den Anspruch auf die Entschädigung. Das setzt voraus, dass Sie uns die Sache innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung stellen. Andernfalls ist eine zwischenzeitlich geleistete Entschädigung für diese Sache zurückzuzahlen. Das gilt auch für eine anteilig geleistete Entschädigung. 8.6.2.2 Nach Zahlung der abschließenden Entschädigung Sie können innerhalb von zwei Wochen nach Empfang unserer Aufforderung wählen, die Entschädigung zurückzuzahlen und die Sache zu behalten. Andernfalls gelten folgende Regelungen: (1) Bei Entschädigung der Sache in voller Höhe des Versicherungswerts können Sie uns die Sache zur Verfügung stellen. Dieses Wahlrecht müssen Sie innerhalb von zwei Wochen nach Empfang unserer Aufforderung ausüben. Tun Sie das nicht, geht das Wahlrecht auf uns über. (2) Bei Entschädigung der Sache in bedingungsgemäß anteiliger Höhe des Versicherungswerts müssen Sie diese im Einvernehmen mit uns öffentlich meistbietend verkaufen lassen. Wir erhalten von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten höchstens den Anteil, den wir bereits für die Sache entschädigt haben. 8.6.3 Beschädigte Sachen Behalten Sie wiederherbeigeschaffte Sachen und sind diese beschädigt worden, können Sie auch die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten verlangen oder behalten. 8.6.4 Mögliche Rückerlangung Ist es Ihnen möglich, den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurück zu erlangen, ohne dass Sie davon Gebrauch machen, gilt die Sache als zurückerhalten. 8.6.5 Übertragung der Rechte Müssen Sie uns zurückerlangte Sachen zur Verfügung stellen, gilt: Sie haben uns den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die Ihnen an diesen Sachen zustehen. 8.7 Obliegenheiten Bitte beachten Sie die Obliegenheiten gemäß Ziffer 25. 9 Was ist unter der Photovoltaikversicherung zu verstehen? Was beinhaltet sie? (Sofern auf dem Versicherungsschein gesondert vereinbart) 9.1 Welche Sachen sind versichert? Versichert sind die auf dem Grundstück (Versicherungsort) angebrachten betriebsfertigen Photovoltaikanlagen. Zur Photovoltaikanlage gehören (1) Photovoltaikmodule; (2) Montagerahmen; (3) Befestigungselemente; (4) Montagesets (Beispiele: Anschluss-, Befestigungs- und Verbindungssets); (5) Wechselrichter; (6) Verkabelung; (7) Laderegler; (8) Akkumulatoren; (9) Bezugs- und Einspeiseregler; (10) Erzeugungszähler, Einspeisezähler und Bezugszähler; (11) Trafos; (12) Überspannungsschutzeinrichtung; (13) Überwachungskomponenten; 40 [Seite 41] (14) Hausanschlüsse (sofern Sie hierfür die Gefahr tragen); (15) sonstige nicht mobile Peripheriegeräte. Dazu gehört auch die mit der Photovoltaikanlage verbundene und der Versorgung des Gebäudes dienende Stromspeicheranlage. Betriebsfertig ist die Anlage, sobald sie erprobt oder ein vorgesehener Probebetrieb beendet ist. Sie muss sich in Betrieb befinden, zumindest aber zur Arbeitsaufnahme bereit sein. Der Versicherungsschutz besteht auch, wenn die Betriebsfertigkeit zu einem späteren Zeitpunkt unterbrochen ist. Dies gilt ebenfalls während einer De- oder Remontage sowie während eines Transports der Anlage innerhalb des Versicherungsorts. 9.2 Welche Sachen sind nicht versichert? Nicht versichert sind Anlagen, die nicht nach den anerkannten Regeln der Technik installiert wurden. 9.3 Welche Gefahren und Schäden sind versichert? Welche generellen Ausschlüsse gibt es? 9.3.1 Versicherte Gefahren und Schäden In Erweiterung der auf Ihrem Versicherungsschein vereinbarten Gefahren gemäß Ziffer 3 bis 7 leisten wir Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden) gemäß Ziffer 9.1. Als unvorhergesehen gilt ein Schaden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: Sie haben den Schaden nicht rechtzeitig vorhergesehen. Der Schaden war für Sie mit dem für den Betrieb der versicherten Sache erforderlichen Fachwissen nicht vorhersehbar. Haben Sie den Schaden in grob fahrlässiger Weise nicht vorhergesehen, dann gilt: Wir können unsere Leistung in dem Verhältnis kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Die Regelung gemäß Ziffer 26.2 gilt entsprechend. Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschäden durch (1) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter; (2) Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler; (3) Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung; (4) Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen; (5) Frost oder Eisgang; (6) Schwelen, Glimmen oder Glühen; (7) Wasser, Feuchtigkeit. Darüber hinaus entschädigen wir für diese Anlagen oder deren Teile, wenn sie durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung abhandenkommen. 9.3.2 Elektronische Bauelemente Elektronische Bauelemente sind Einheiten, die im Reparaturfall üblicherweise auszutauschen sind. Wir entschädigen diese nur in folgenden Fällen: (1) Eine versicherte Gefahr hat nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit oder auf die versicherte Anlage insgesamt eingewirkt. Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist. (2) Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten werden aber entschädigt. 9.3.3 Nicht versicherte Gefahren und Schäden Wir leisten ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden: (1) die Sie vorsätzlich herbeigeführt haben; (2) durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und Ihnen bekannt sein mussten; (3) die nicht die Gebrauchs- oder Funktionsfähigkeit der versicherten Sache beeinträchtigen (z. B. Kratzer, Schrammen, Lack- oder ähnliche Schönheitsschäden); (4) Schäden durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung (Verschleiß) der versicherten Anlage; (5) durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung (Verschleiß) an Austauscheinheiten. 41 [Seite 42] Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten werden aber entschädigt. Die Entschädigungsregelung für elektronische Bauteile gemäß Ziffer 9.3.2 bleibt bestehen; (6) soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutreten hat. Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leisten wir zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies, so behalten Sie zunächst die Entschädigung. § 86 VVG - Übergang von Ersatzansprüchen - gilt für diese Fälle nicht. Sie haben Ihren Anspruch auf Kosten und nach unseren Weisungen außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu machen. Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn Sie unserer Weisung nicht folgen oder soweit Dritte Ihnen Schadenersatz leisten; (7) durch Nutzung einer Sache, von der Ihnen bekannt sein musste, dass sie reparaturbedürftig ist. Wir entschädigen aber in folgenden Fällen: - Der Schaden wurde nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht. - Die Sache war zur Zeit des Schadens mit unserer Zustimmung wenigstens behelfsmäßig repariert. Darüber hinaus gilt der Versicherungsschutz für Photovoltaikanlagen gemäß Ziffer 9 nicht, wenn Ihr Gebäude nicht bezugsfertig oder wegen Umbauarbeiten für seinen Zweck nicht benutzbar ist. 9.3.4 Gefahrendefinition 9.3.4.1 Diebstahl Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Schäden durch Diebstahl von betriebsfertigen Photovoltaikanlagen, die der Versorgung des versicherten Gebäudes dienen und sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden. 9.3.4.2 Raub ist in folgenden Fällen gegeben: (1) Anwendung von Gewalt Der Räuber wendet gegen den Sie Gewalt an, um Ihren Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden (einfacher Diebstahl / Trickdiebstahl). (2) Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben Sie geben versicherte Sachen heraus oder lassen sie sich wegnehmen, weil der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben androht. Ihnen stehen geeignete Personen gleich, die vorübergehend die versicherten Sachen für Sie aufbewahren. 9.3.4.3 Einbruchdiebstahl ist in folgenden Fällen gegeben: (1) Unberechtigtes Eindringen in einen Raum eines Gebäudes Das liegt vor, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt, mit falschem Schlüssel oder mit Hilfe von anderen Werkzeugen eindringt. Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt wurde. (2) Unberechtigtes Eindringen mit richtigem Schlüssel Der Dieb dringt in den Raum eines Gebäudes mit einem richtigen Schlüssel ein. Den richtigen Schlüssel hat sich der Dieb vorher durch Einbruchdiebstahl oder Raub gemäß Ziffer 9.3.4.2 beschafft. Der Einbruchdiebstahl oder Raub dieses Schlüssels kann auch außerhalb des Versicherungsorts erfolgt sein. 9.3.4.4 Plünderung Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Schäden durch Plünderung von betriebsfertigen Photovoltaikanlagen, die der Versorgung des versicherten Gebäudes dienen und sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden. Unter Plünderung versteht sich die illegale Aneignung von fremdem Hab und Gut unter Gewalt oder Androhung derselben beziehungsweise unter Ausnutzung einer Notsituation, wie z. B. nach Naturkatastrophen. 9.4 Was ist der versicherte Ertragsausfall? Der Ertragsausfall ist der durch Produktionsausfall unmittelbar entstandene finanzielle Verlust durch entgangene Erlöse aus Stromeinspeisung und/oder Mehrkosten für Fremdstrombezug. 42 [Seite 43] Ist der Betrieb einer versicherten Photovoltaikanlage infolge eines Versicherungsfalls gemäß Ziffer 9.3 an dieser unterbrochen oder beeinträchtigt, wird der entstandene Ertragsausfall entschädigt. Der Ertragsausfall ist ab dem Zeitpunkt des Versicherungsfalls für die Dauer bis zur Wiederherstellung der Benutzbarkeit der Anlage, höchstens aber für 365 Tage versichert. 9.5 Wie wird die Entschädigung ermittelt? 9.5.1 Geltungsbereich Bei Gefahren gemäß Ziffer 9.3.1 richtet sich die Entschädigung nach Ziffer 20. Bei Gefahren gemäß Ziffer 9.3.2 richtet sich die Entschädigung nach Ziffer 20.2 bis 20.6 und Ziffer 20.9. 9.5.2 Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Werts des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Anlage. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. 9.5.3 Teilschaden Wir entschädigen alle erforderlichen Aufwendungen, um den früheren betriebsfertigen Zustand wiederherzustellen. Der Wert des Altmaterials wird davon abgezogen. Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbesondere - Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe; - Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, einschließlich übertarifliche Lohnanteile und Zulagen, Mehrkosten durch tarifliche Zuschläge für Überstunden sowie für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten; - De- und Remontagekosten; - Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Expressfrachten; - Kosten, die entstehen, um das Betriebssystem wiederherzustellen, das für die Grundfunktion der versicherten Anlage erforderlich ist; - Kosten, die entstehen, um die versicherte Anlage oder deren Teile aufzuräumen und zu dekontaminieren; - Kosten, die entstehen, um Teile der versicherten Anlage zu vernichten. Dazu gehören auch Kosten, um diese Teile in die nächstgelegene geeignete Abfallbeseitigungsanlage abzutransportieren. Das gilt nicht für Kosten, die aus oder aufgrund der Haftung durch eine nicht fachgerechte Entsorgung entstehen (Einliefererhaftung). Bei folgenden Sachen werden Wertverbesserungen von den Wiederherstellungskosten abgezogen: (1) Hilfs- und Betriebsstoffe, (2) Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel, (3) Werkzeuge aller Art, (4) sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Anlage erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen. Dies gilt nur, soweit diese Teile zur Wiederherstellung der versicherten Anlage zerstört oder beschädigt werden. Wir entschädigen nicht (5) Kosten einer Überholung oder sonstiger Maßnahmen, die auch unabhängig von dem Versicherungsfall erforderlich gewesen wären; (6) Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung hinausgehen; (7) Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, soweit die Kosten nicht auch durch Arbeiten in fremder Regie entstanden wären; (8) entgangenen Gewinn infolge von Arbeiten in eigener Regie; (9) Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstellung; 43 [Seite 44] (10) Kosten für Arbeiten, die zwar für die Wiederherstellung erforderlich sind, aber nicht an der versicherten Sache selbst ausgeführt werden; (11) Vermögensschäden. 9.5.4 Totalschaden Wir entschädigen den Neuwert der Anlage. Der Wert des Altmaterials wird davon abgezogen. 9.5.5 Entschädigungsbegrenzung auf den Zeitwert Abweichend von Ziffer 9.5.3 und 9.5.4 ist die Entschädigungsleistung in folgenden Fällen auf den Zeitwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls begrenzt: (1) Die Anlage wird bei einem Teilschaden nicht wiederhergestellt oder bei einem Totalschaden nicht wiederbeschafft. (2) Für die versicherte Anlage können serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht mehr beschafft werden. 9.5.6 Neuwertanteil Es gelten die Regelungen gemäß Ziffer 20.6. 9.5.7 Ertragsausfall Versichert ist der Ertragsausfall (entgangene Einspeisevergütung), wenn der Betrieb einer versicherten Photovoltaikanlage infolge eines versicherten Schadens an der versicherten Sache unterbrochen oder beeinträchtigt wird. Die Entschädigung für den Ertragsausfall (Nutzungsausfall) im Falle eines ersatzpflichtigen Schadens gemäß Ziffer 9 beträgt je KWp installierter Leistung 1,50 Euro/Tag. Es gilt ein zeitlicher Selbstbehalt von 48 Stunden vereinbart; die Haftzeit beträgt 365 Tage. Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ersetzen wir zusätzlich die Mehrkosten durch Fremdstrombezug, die durch den versicherten Ausfall Ihrer Photovoltaikanlage entstehen. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.500 Euro begrenzt. 9.5.8 Selbstbeteiligung Es gilt eine Selbstbeteiligung von 150 Euro je Versicherungsfall als vereinbart. Bei Schäden mit Ertragsausfall gemäß Ziffer 9.5.7 gilt zusätzlich ein zeitlicher Selbstbehalt von 48 Stunden als vereinbart. 9.6 Was gilt für wiederherbeigeschaffte Sachen? 9.6.1 Anzeigepflicht Erlangen wir oder Sie Kenntnis über den Verbleib abhandengekommener Sachen, ist dies dem Vertragspartner unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige muss in Textform (z. B. E-Mail, Brief) erfolgen. 9.6.2 Entschädigung Haben Sie den Besitz einer abhandengekommenen Sache wiedererhalten, so gilt für die Entschädigung dieser Sache: 9.6.2.1 Vor Zahlung der abschließenden Entschädigung Sie behalten den Anspruch auf die Entschädigung. Das setzt voraus, dass Sie uns die Sache innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung stellen. Andernfalls ist eine zwischenzeitlich geleistete Entschädigung für diese Sache zurückzuzahlen. Das gilt auch für eine anteilig geleistete Entschädigung. 9.6.2.2 Nach Zahlung der abschließenden Entschädigung Sie können innerhalb von zwei Wochen nach Empfang unserer Aufforderung wählen, die Entschädigung zurückzuzahlen und die Sache zu behalten. Andernfalls gelten folgende Regelungen: (1) Bei Entschädigung der Sache in voller Höhe des Versicherungswerts können Sie uns die Sache zur Verfügung stellen. Dieses Wahlrecht müssen Sie innerhalb von zwei Wochen nach Empfang unserer Aufforderung ausüben. Tun Sie das nicht, geht das Wahlrecht auf uns über. (2) Bei Entschädigung der Sache in bedingungsgemäß anteiliger Höhe des Versicherungswerts müssen Sie diese im Einvernehmen mit uns öffentlich meistbietend verkaufen lassen. Wir erhalten von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten höchstens den Anteil, den wir bereits für die Sache entschädigt haben. 9.6.3 Beschädigte Sachen Behalten Sie wiederherbeigeschaffte Sachen und sind diese beschädigt worden, können Sie auch die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten verlangen oder behalten. 44 [Seite 45] 9.6.4 Mögliche Rückerlangung Ist es Ihnen möglich, den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurück zu erlangen, ohne dass Sie davon Gebrauch machen, gilt die Sache als zurückerhalten. 9.6.5 Übertragung der Rechte Müssen Sie uns zurückerlangte Sachen zur Verfügung stellen, gilt: Sie haben uns den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die Ihnen an diesen Sachen zustehen. 9.7 Obliegenheiten Bitte beachten Sie die Obliegenheiten gemäß Ziffer 25. 10 Was ist unter Unbenannte Gefahren zu verstehen? Welche Schäden sind hier nicht versichert? (Sofern auf dem Versicherungsschein gesondert vereinbart) 10.1 Unbenannte Gefahren Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, die durch ein von außen einwirkendes Ereignis unvorhergesehen zerstört oder beschädigt werden. Unvorhergesehen sind Schadenereignisse, die Sie oder eine mit Ihnen im Haushalt lebende Person weder vorhergesehen hat noch hätte vorhersehen können. Wir werden uns nicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit berufen. Als Zerstörung oder Beschädigung gilt eine nachteilige Veränderung der Sachsubstanz. Eine Zerstörung oder Beschädigung liegt nicht vor, soweit ein ursprünglich vorhandener Mangel offenkundig wird. 10.2 Nicht versicherte Schäden Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden (1) die nach den zugrunde liegenden VGB 2025 versichert oder versicherbar sind, einschließlich den dort benannten Ausschlüssen; (2) an und durch Personen; (3) an und durch Tiere; (4) an und durch Pflanzen; (5) durch Pilzbefall, Schwamm oder holzzerstörende Pilze; (6) durch Vergiftung, Verseuchung, Verhinderung oder Einschränkung der Nutzung von Sachen durch die Wirkung oder Freisetzung von Substanzen mit biologischen oder chemischen Substanzen (Kontamination); (7) durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren; (8) durch Verstaatlichung, Beschlagnahme, Entziehung oder sonstige Eingriffe von Hoher Hand, gerichtliche Verfügung oder ihre Vollstreckung; (9) durch normale oder vorzeitige Abnutzung, Verschleiß, Alterung, Rost, Schimmel, Fäulnis, Insekten, Schädlinge oder durch die natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit versicherter Sachen; (10) durch Verderb, Verfall, Substanzverlust, Verfärbung oder Strukturveränderung, es sei denn, es handelt sich um einen Folgeschaden eines versicherten Ereignisses; (11) durch die allmähliche Einwirkung, z. B. von Chemikalien, Feuchtigkeit, Staub, Ruß, Strahlen, Sonneneinstrahlung oder Temperaturen; (12) durch normale Witterungseinflüsse, mit denen aufgrund der Jahreszeit und der örtlichen Verhältnisse gerechnet werden muss, sowie durch normale Luftfeuchtigkeit oder gewöhnliche Temperaturschwankungen. Starkregen liegt bei Witterungsniederschlägen mit einer Menge von mindestens 15 Liter pro Quadratmeter in 1 Stunde oder 20 Liter pro Quadratmeter in 6 Stunden vor. Bei Schäden nach Ziffer 10.3.1 findet dieser Ausschluss keine Gültigkeit; (13) durch Bedienung, Bedienfehler, Bearbeitung, Gebrauch, Reinigung, Reparatur oder Wartung, bestimmungswidrigen Gebrauch oder übermäßige Beanspruchung, Gebrauchsfehler; 45 [Seite 46] (14) durch Montage oder Baumaßnahmen (auch Renovierung, Restaurierung, Umbau oder Instandsetzung) auf dem Versicherungsgrundstück; (15) durch fehlerhafte Konstruktion, Planung oder Instandhaltung versicherter Sachen; (16) die nicht die Gebrauchs- oder Funktionsfähigkeit der versicherten Sache beeinträchtigen (z. B. Kratzer, Schrammen, Lack- oder ähnliche Schönheitsschäden); (17) durch Diebstahl, Verlieren, Stehen- oder Liegenlassen, Betrug, betrügerischen Komplott, Unterschlagung oder Veruntreuung versicherter Sachen; (18) durch Zerstörung oder Beschädigung Ihrer versicherten Sachen, sofern ein Mieter oder Untermieter eine Wohnung im versicherten Gebäude mit oder ohne Kündigung des Mietverhältnisses verlassen hat; (19) durch Senken, Reißen, Dehnen, Schrumpfen an Gebäuden und Gebäudeteilen einschließlich Grundstücksbestandteilen wie Hof-, Gehsteigbefestigungen und Straßen insbesondere Statikmangel, Verstöße gegen bauliche Vorschriften; (20) durch Ausfall oder Fehlfunktion von EDV- oder elektronisch gesteuerten Anlagen der Energieversorgung, der Klima-, Mess- oder Regeltechnik; (21) durch Ausfall, Zufuhr oder mangelhafte Funktion der Gas-, Elektrizitäts-, Wasser- oder sonstiger Energie oder Treibstoffversorgung; (22) durch Programmierungs- und Softwarefehler; (23) durch Cyberrisiken. Hierzu zählen insbesondere Schäden durch - Angriffe auf Ihre elektronische Daten oder informationsverarbeitende Systeme wie z. B. Manipulation von Gebäudetechnik oder der daraus resultierende Ausfall von Gebäudetechnik, - unberechtigte Zugriffe auf elektronische Daten, - Eingriffe in Ihre informationsverarbeitende Systeme, - eine Handlung oder Unterlassung, die zu einer Verletzung von datenschutzrechtlichen Vorschriften durch Sie führt, - Schadprogramme, die auf Ihre elektronische Daten oder informationsverarbeitende Systeme wirken, - Verlust, Offenlegung oder unbefugte Übertragung von Daten; (24) durch Trockenheit oder Austrocknung; (25) durch Erdbeben, Erdsenkung/ Erdfall oder Erdrutsch (gleich welcher Ursache); (26) durch Geothermie oder Fracking; (27) soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutreten hat. Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leisten wir zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies, so behalten Sie zunächst die Entschädigung. § 86 VVG - Übergang von Ersatzansprüchen - gilt für diese Fälle nicht. Sie haben Ihren Anspruch auf Kosten und nach unseren Weisungen außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu machen. Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn Sie unserer Weisung nicht folgen oder soweit Dritte Ihnen Schadenersatz leisten. 10.3 Erweiterungen Sofern Unbenannte Gefahren gemäß diesen Bedingungen vereinbart sind, gelten folgende Erweiterungen: 10.3.1 Aufhebung der Mindestwindstärke In Erweiterung zu Ziffer 5.1 und entgegen Ziffer 10.2 (12) leisten wir auch, wenn die wetterbedingte Luftbewegung noch nicht Windstärke 8 erreicht hat. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.500 Euro begrenzt. 10.3.2 Sturm-/Hagelschäden durch Öffnungen am Gebäude In Erweiterung zu Ziffer 5.3 und 10.2 (12) besteht Versicherungsschutz durch das Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch 46 [Seite 47] - nicht ordnungsgemäß geschlossene Dachfenster oder andere Öffnungen oder - baulich nicht vorgesehene Gebäudeöffnungen, sofern diese Schäden nicht selbst unter eine weitere Ausschlussbestimmung dieser Bedingungen fallen. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt. 10.3.3 Schäden durch wild lebender Wirbeltiere In Erweiterung von Ziffer 10.2 (3) sind jedoch Schäden am Wohngebäude durch unmittelbare Einwirkung wild lebender Wirbeltiere versichert. Zu den Wirbeltieren gehören z. B. Nager, Waschbären, Wildschweine oder Vögel. Daraus resultierende Folgeschäden sind nicht versichert. 10.3.4 Schäden durch Starkregenereignisse In Abänderung von Ziffer 4.6 (4) sind Schäden durch Witterungsniederschläge im Zusammenhang mit einem Starkregenereignis mitversichert. Starkregen liegt bei Witterungsniederschlägen mit einer Menge von mindestens 15 Liter pro Quadratmeter in 1 Stunde oder 20 Liter pro Quadratmeter in 6 Stunden vor. 10.4 Selbstbeteiligung Es gilt eine Selbstbeteiligung von 500 Euro je Versicherungsfall als vereinbart. 11 Welche Kosten sind versichert? 11.1 Aufräumungs-, Abbruch- und Absperrkosten Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen aufzuräumen und abzubrechen. Dies schließt Aufwendungen ein, um Schutt und sonstige Reste dieser Sachen wegzuräumen, zum nächsten Ablagerungsplatz abzutransportieren, sie abzulagern und zu vernichten. Hierzu gehören zum Beispiel auch Kosten für die Entsorgung von Wärmepumpen oder Batteriespeichern infolge eines Versicherungsfalls. Wir ersetzen auch Kosten für das Absperren von Straßen, Wegen und Grundstücken, die infolge eines versicherten Ereignisses zur Behebung des Schadens notwendig geworden sind. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 300.000 Euro begrenzt. Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 500.000 Euro begrenzt. 11.2 Verkehrssicherungsmaßnahmen Entsteht durch den Eintritt eines Versicherungsfalles eine Gefahr innerhalb und/oder außerhalb des Versicherungsortes, zu deren Beseitigung Sie aufgrund gesetzlicher und öffentlich-rechtlicher Vorschriften verpflichtet sind, so ersetzen wir die hierfür notwendigen Aufwendungen. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 Euro begrenzt. Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt. 11.3 Bewegungs- und Schutzkosten Das sind Kosten, die entstehen, um andere Sachen zu bewegen, zu verändern oder zu schützen. Voraussetzung ist, dass diese Maßnahmen dazu dienen, versicherte Sachen wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 300.000 Euro begrenzt. Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 500.000 Euro begrenzt. 11.4 Kosten für die Dekontamination von Erdreich Wir ersetzen die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Dekontaminationskosten. Das sind Kosten, die aufgrund von behördlichen Anordnungen infolge eines Versicherungsfalls entstehen. Ersetzt werden Kosten, um (1) das Erdreich des Versicherungsgrundstücks zu untersuchen, zu dekontaminieren oder auszutauschen; (2) den Aushub in die nächstgelegene, geeignete Deponie zu transportieren und dort abzulagern oder zu vernichten; (3) insoweit den Zustand des Grundstücks vor Eintritt des Versicherungsfalls wiederherzustellen. 47 [Seite 48] Die Kosten werden ersetzt, soweit die behördlichen Anordnungen alle folgenden Voraussetzungen erfüllen: (4) Sie sind aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen, die vor Eintritt des Versicherungsfalls erlassen waren. (5) Sie betreffen eine Kontamination, die nachweislich durch diesen Versicherungsfall entstanden ist. (6) Sie sind innerhalb von 9 Monaten seit dem Versicherungsfall ergangen und wurden uns innerhalb von 3 Monaten seit Kenntnis der Anordnung gemeldet. Ist das Erdreich bereits kontaminiert und wird es durch den Versicherungsfall zusätzlich verunreinigt, gilt Folgendes: Es werden nur die Aufwendungen ersetzt, die über die Beseitigung der bestehenden Kontamination hinausgehen. Unerheblich ist dabei, ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre. Nicht ersetzt werden Aufwendungen wegen sonstiger behördlicher Anordnungen oder wegen sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen. Die Kosten gemäß dieser Ziffer gelten nicht als Aufräumungskosten gemäß Ziffer 11.1. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 300.000 Euro begrenzt. Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt. 11.5 Hotelkosten Anstatt des Mietwerts gemäß Ziffer 11.6.1 (2) können Sie von uns die Erstattung der erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten für eine Hotel- oder ähnliche Unterbringung (z. B. Pensionen, Gaststätten, Ferienwohnungen) ohne Nebenkosten (z. B. Frühstück) verlangen. Voraussetzung ist, dass die ansonsten ständig bewohnte Wohnung unbewohnbar wurde und Ihnen die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten werden nur ersetzt, sofern Sie nicht Ersatz aus einem anderen Versicherungsvertrag erlangen können und Sie keinen Mietwert gemäß Ziffer 11.6.1 (2) beanspruchen. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist. Dies gilt längstens für die Dauer von 180 Tagen. Die Entschädigung ist pro Tag auf 100 Euro begrenzt. Für die Dauer werden insgesamt maximal 25.000 Euro erstattet, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde. Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv werden Hotelkosten oder Kosten für eine ähnliche Unterbringung inklusive Frühstück, aber ohne weitere Nebenkosten (z. B. Telefon) längstens für die Dauer von 365 Tagen ersetzt. Die Entschädigung ist pro Tag auf 200 Euro begrenzt. Für die Dauer werden insgesamt maximal 75.000 Euro erstattet, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde. 11.6 Mietausfall, Mietwert 11.6.1 Wohnräume Wir ersetzen (1) den Mietausfall einschließlich fortlaufender Mietnebenkosten, wenn Mieter von Wohnräumen infolge eines Versicherungsfalles zu Recht die Zahlung der Miete ganz oder teilweise eingestellt haben; (2) den ortsüblichen Mietwert von Wohnräumen einschließlich fortlaufender Nebenkosten im Sinne des Mietrechts, die Sie selbst bewohnen und die infolge eines Versicherungsfalles unbenutzbar geworden sind, falls Ihnen die Beschränkung auf einen benutzbar gebliebenen Teil der Wohnung nicht zugemutet werden kann; (3) auch einen durch öffentlich-rechtliche Wiederherstellungsbeschränkungen verursachten zusätzlichen Mietausfall gemäß Ziffer 11.6.1 (1) bzw. Mietwert gemäß Ziffer 11.6.1 (2). Die Haftzeit regelt sich gemäß Ziffer 11.6.3. 11.6.2 Gewerblich genutzte Räume Für gewerblich genutzte Räume gilt die Versicherung des Mietausfalles oder des ortsüblichen Mietwertes als vereinbart. Als Höchstentschädigung gilt der ortsübliche Mietwert von Wohnräumen gemäß Ziffer 11.6.1 (2). Die Haftzeit regelt sich gemäß Ziffer 11.6.3. 11.6.3 Zeitraum für Mietausfall oder Mietwert (Haftzeit) Mietausfall oder Mietwert werden für den Zeitraum ersetzt, in dem Räume nicht benutzbar sind, höchstens aber für 12 Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalls. Bei Vereinbarung der 48 [Seite 49] Produktlinie Exklusiv gilt ein Zeitraum von höchstens 36 Monaten seit dem Eintritt des Versicherungsfalls. Mietausfall oder Mietwert werden nur insoweit ersetzt, wie Sie die mögliche Wiederbenutzung nicht schuldhaft verzögern. Es gelten die Regelungen zur Schadenabwendungs / -minderungspflicht gemäß Ziffer 25.4 (1). 11.6.4 Zusätzlich versicherter Mietausfall 11.6.4.1 Mietausfall bei Auszug des Mieters infolge eines Schadens Kündigt der Mieter das Mietverhältnis wegen des Versicherungsfalls und können Sie die Wohnung nach Fertigstellung nicht wieder vermieten, ersetzen wir auch diesen Mietausfall. Dies setzt voraus, dass Sie die Räume zum Zeitpunkt der Wiederherstellung nicht vermieten konnten, obwohl Sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt angewandt haben. Das gilt bis zur Neuvermietung, höchstens aber bis zum Ablauf des Zeitraums von bis zu 12 Monaten seit dem Eintritt des Versicherungsfalls. 11.6.4.2 Mietausfall bei Nichtantritt des Mietverhältnisses infolge eines Schadens Kann ein Mietverhältnis wegen des Versicherungsfalls nicht angetreten werden, ersetzen wir den Mietausfall. Das gilt ab dem Zeitpunkt des vertraglich vereinbarten Mietbeginns bis zum Ablauf des Zeitraums gemäß Ziffer 11.6.3. Dies setzt voraus, dass der Mietvertrag zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls bereits geschlossen war. 11.7 Kosten für die Unterbringung bei Freunden oder Verwandten Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv gilt Folgendes: Die Voraussetzungen gemäß Ziffer 11.5 Absatz 1 liegen vor, aber Sie kommen bei Freunden oder Verwandten unter? Dann erhalten Sie von uns einen pauschalen Tagessatz in Höhe von 30 Euro. Den pauschalen Tagessatz zahlen wir für höchstens so lange, wie wir für Hotelkosten aufkommen würden. Die Kosten werden nur ersetzt, soweit Sie nicht Ersatz aus einem anderen Versicherungsvertrag erlangen können und Sie keine Hotelkosten gemäß Ziffer 11.5 oder Mietwert gemäß Ziffer 11.6 beanspruchen. 11.8 Transport- und Lagerkosten Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ersetzen wir die infolge eines Versicherungsfalls erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten für Transport und Lagerung der versicherten Sachen, wenn eine Lagerung auf dem Versicherungsgrundstück nicht zumutbar ist. Die Lagerkosten werden so lange übernommen, bis das versicherte Gebäude wiederhergestellt ist oder die Lagerung auf dem Versicherungsgrundstück wieder möglich ist. Die Kosten werden nur ersetzt, sofern Sie nicht Ersatz aus einem anderen Versicherungsvertrag erlangen können. 11.9 Kosten für provisorische Maßnahmen Kosten für provisorische Maßnahmen zum Schutz versicherter Sachen sind mitversichert, sofern kein Anspruch aus einem anderen Versicherungsvertrag besteht (Subsidiarität). 11.10 Sachverständigenkosten Wir ersetzen die durch Sie zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens, sofern der ersatzpflichtige Schaden einen Betrag in Höhe von 25.000 Euro übersteigt. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt. Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt. 11.11 Rückreisekosten bei Abbruch einer Urlaubs- oder Dienstreise Das sind zusätzliche Reisekosten, die dadurch entstehen, dass Sie oder eine mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Person wegen eines erheblichen Versicherungsfalls vorzeitig eine Urlaubs- oder Dienstreise abbrechen und an den Versicherungsort gemäß Ziffer 14 reisen. Hierzu gehören auch die Kosten für mitreisende Personen, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben. Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden einen Betrag in Höhe von 5.000 Euro voraussichtlich übersteigt und Ihre Anwesenheit oder die einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person am Versicherungsort erforderlich ist. Als Urlaubs- oder Dienstreise gilt jede privat oder beruflich veranlasste Abwesenheit von mindestens 4 Tagen bis zu einer Dauer von höchstens 180 Tagen. 49 [Seite 50] Zusätzliche Reisekosten werden in angemessener Höhe ersetzt. Dies richtet sich nach dem ursprünglich vorgesehenen Reisemittel und der Dringlichkeit der Rückreise an den Versicherungsort. Sie sind verpflichtet, vor Antritt der Reise an den Schadenort bei uns Weisungen einzuholen, soweit es die Umstände gestatten. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro für jede im Haushalt lebende Person, die zurückreisen muss, begrenzt. Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv gilt jede privat oder beruflich veranlasste Abwesenheit als Urlaubs- oder Dienstreise. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt. Die Kosten werden nur ersetzt, sofern Sie nicht Ersatz aus einem anderen Versicherungsvertrag erlangen können. 11.12 Kosten für Wasser-, Fernwärme-, Gas- und Heizölverlust sowie Stromverlust aus Stromspeichern und Verlust von Brennstoffen Das sind Kosten, die dadurch entstehen, dass Wasser, Fernwärme, Gas oder Heizöl wegen eines Versicherungsfalls bestimmungswidrig ausgetreten sind. Hierzu gehören auch Mehrkosten für Abwasser. Erstattet werden auch die Kosten für den Stromverlust aus Stromspeichern. Wir ersetzen zusätzlich den Mehrverbrauch oder den Verlust von Brennstoffen infolge eines Versicherungsfalls (z. B. Heizöl, Holz oder Holzpellets). Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt. Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 10.000 Euro begrenzt. 11.13 Kosten für die Notversorgung mit Frischwasser Wir erstatten auch die Kosten für die Notversorgung des versicherten Gebäudes mit Frischwasser infolge eines Versicherungsfalls. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt. 11.14 Datenrettungskosten Versichert sind die Kosten für die technische Wiederherstellung von elektronisch gespeicherten Daten (maschinenlesbare Informationen) und Programmen. Dabei müssen alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: - An dem Datenträger muss ein versicherter Sachschaden eingetreten sein. - Die Kosten sind infolge eines Versicherungsfalls am Versicherungsort tatsächlich entstanden. - Die Kosten sind für die technische Wiederherstellung erforderlich. - Die Kosten dienen nicht der Wiederbeschaffung. - Die Daten und Programme dienen ausschließlich der privaten Nutzung. Ersetzt werden auch die Kosten einer versuchten technischen Wiederherstellung. Nicht ersetzt werden (1) derartige Wiederherstellungskosten für - Daten und Programme, zu deren Nutzung Sie nicht berechtigt sind (z. B. Raubkopien); - Programme und Daten, die auf einem Rücksicherungs- oder Installationsmedium gespeichert sind und Ihnen zur Verfügung stehen; (2) die Kosten eines neuen Lizenzerwerbs. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt. Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt. 11.15 Beseitigung und Wiederaufforstung umgestürzter Bäume Wir ersetzen die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten, um Bäume oder deren Teile (z. B. Äste, Wurzelstock) von dem Versicherungsgrundstück zu entfernen, abzutransportieren und zu entsorgen. Hierzu gehören auch die Kosten für die Wiederaufforstung dieser Bäume. 50 [Seite 51] Folgende Voraussetzungen müssen alle erfüllt sein: - Diese Bäume oder deren Teile sind durch Feuer gemäß Ziffer 3, Sturm/ Hagel gemäß Ziffer 5.1 bis 5.3 oder, sofern im Versicherungsschein vereinbart, durch die weiteren Naturgefahren gemäß Ziffer 5.4 umgestürzt, abgeknickt oder derart beschädigt, dass sie entfernt werden müssen. - Eine natürliche Regeneration dieser Bäume ist nicht zu erwarten. Als Bäume in diesem Sinne gelten auch Hecken, Sträucher und Zierpflanzen. Bereits abgestorbene Bäume sind nicht versichert. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt. Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 25.000 Euro begrenzt. 11.16 Wiederherstellung von Außenanlagen Wir ersetzen die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten, um Außenanlagen des Versicherungsgrundstücks wiederherzustellen. Außenanlagen sind z. B. Grünanlagen oder Wege. Voraussetzung ist, dass diese Anlagen infolge eines Versicherungsfalls zerstört oder beschädigt wurden. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt. Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 25.000 Euro begrenzt. 11.17 Gebäudebeschädigungen durch unbefugte Dritte 11.17.1 Einbruch Versichert sind die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten für die Beseitigung von Schäden an Türen, Toren, Schlössern, Fenstern (ausgenommen Schaufensterverglasungen), Rollläden und Schutzgittern eines versicherten Gebäudes, wenn die Schäden dadurch entstanden sind, dass ein unbefugter Dritter (1) in das Gebäude eingebrochen, eingestiegen oder mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge eingedrungen ist; (2) versucht hat, durch eine Handlung gemäß (1) dieser Ziffer in ein versichertes Gebäude einzudringen. 11.17.2 Mutwillige Beschädigung/ Vandalismus Versichert sind die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten für die Beseitigung von Schäden innerhalb des Versicherungsortes durch unbefugte Dritte an der Außenseite von versicherten Gebäuden, die durch böswillige Beschädigung verursacht werden. Als böswillige Beschädigung gilt jede vorsätzliche, unmittelbare Beschädigung und Zerstörung von versicherten Sachen. 11.17.3 Graffitischäden an Ein- und Zweifamilienhäusern Mitversichert sind die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten für die Beseitigung von Schäden an Wohngebäuden innerhalb des Versicherungsortes durch Graffiti (Verunstaltung durch Farben und Lacke), die durch unbefugte Dritte an der Außenseite von versicherten Ein- und Zweifamilienhäusern verursacht werden. 11.17.4 Entschädigungshöhe Die Entschädigung für die Ziffern 11.17.1 bis 11.17.3 ist je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt. Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ist die Entschädigung für diese Ziffern je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt. 11.17.5 Nicht versicherte Kosten und Schäden Nicht versichert sind Kosten, soweit dafür aus einer anderen Versicherung eine Entschädigung erlangt werden kann. Nicht versichert sind Schäden - die Sie oder eine mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Person vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen. Die Regelung gemäß Ziffer 26.2 gilt entsprechend; - durch im Haushalt tätige fremde Personen. 11.17.6 Obliegenheiten Bitte beachten Sie die Obliegenheiten gemäß Ziffer 25, insbesondere Ziffer 25.4 (3) und 25.5. 51 [Seite 52] 11.18 Regiekosten Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ersetzen wir auch die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten für die Koordination, Beaufsichtigung und Betreuung der Wiederherstellungsmaßnahmen infolge eines Versicherungsfalls, soweit der ersatzpflichtige Schaden den Betrag von 5.000 Euro übersteigt und mindestens 3 Gewerke beaufsichtigt werden müssen. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2 % der anrechenbaren Baukosten begrenzt. 11.19 Mehrkosten für Energieberatung und baubiologische Beratung, baubiologische oder umweltfreundliche Baustoffe sowie behördlich nicht vorgeschriebene energetische Modernisierung Versichert gelten bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv die Kosten für Leistungen gemäß Ziffer 11.19.1 bis 11.19.3. Die Entschädigung für Mehrkosten nach diesen Ziffern ist insgesamt je Versicherungsfall auf 25.000 Euro begrenzt. Voraussetzung ist, dass der entschädigungspflichtige Schaden 25.000 Euro übersteigt. 11.19.1 Mehrkosten für Energieberatung und baubiologische Beratung Wenn anlässlich eines Versicherungsfalles bei der Wiederherstellung der versicherten und beschädigten Gebäudeteile eine qualifizierte Beratung durch einen durch die BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) zugelassenen Energieberater oder durch einen baubiologischen Berater durchgeführt wurde, beteiligen wir uns an den Kosten der Beratung. 11.19.2 Mehrkosten für baubiologische oder umweltfreundliche Baustoffe/Begrünungen Wir ersetzen die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Mehrkosten für die Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Gebäudeteile/Sachen in derselben Art und Güte mit baubiologischen oder umweltfreundlichen Baustoffen. Dies sind Baustoffe aus natürlich vorkommenden Stoffen pflanzlichen, tierischen oder mineralischen Ursprungs oder natürlich nachwachsenden Rohstoffen bzw. schadstofffreien/-armen Materialien. Hierzu zählt auch die Begrünung von Dächern. 11.19.3 Mehrkosten für behördlich nicht vorgeschriebene energetische Modernisierung Wir ersetzen bei der Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Gebäudeteile die tatsächlich angefallenen Mehrkosten für energetische Modernisierungen, die behördlich nicht vorgeschrieben sind. Die Modernisierungsmaßnahmen beinhalten auch die Verwendung von energiesparender Gebäudetechnik für Heizung, Raumklima, Beleuchtung, Warmwasseraufbereitung und Wasserverbrauch. Sie werden ersetzt, soweit sie dem Stand der Technik für Neubauten entsprechen und nicht bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls veranlasst wurden. 11.20 Mehrkosten für alters- und behindertengerechten Wiederaufbau Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv gelten Mehraufwendungen für die alters-/ behindertengerechte Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung von versicherten und vom Schaden betroffenen Sachen mitversichert, wenn Ihr körperlicher Zustand oder der körperliche Zustand einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person diese Maßnahmen begründet. Die alters- und/oder behindertengerechte Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung gilt zum Beispiel für: - den schwellenlosen rollstuhl- und rollatorgerechten Umbau; - die Installation von Handläufen im Treppenhaus und eines Treppenlifts; - den die Selbstbestimmung des Lebens unterstützenden Umbau des Badezimmers und der Küche. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 25.000 Euro begrenzt. 11.21 Feuerlöschkosten Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv gelten die Feuerlöschkosten mitversichert, die im Rahmen des ersatzpflichtigen Schadens z. B. von der Feuerwehr oder anderen Institutionen direkt bei Ihnen geltend gemacht werden. 11.22 Kosten für die Beseitigung von Gebäudeschäden durch Rettungskräfte Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ersetzen wir die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten für die Beseitigung von Schäden an Türen, Türrahmen und Fenstern, die durch das gewaltsame Eindringen der Polizei oder Feuerwehr entstehen, um Hilfe für Leib und Leben leisten zu können. 52 [Seite 53] Ersetzt werden die Kosten auch, wenn der Einsatz durch einen Fehlalarm des Rauch-, Gas-, Hitze- oder Wassermelders ausgelöst wurde. 11.23 Gebäudeschäden durch unbemerkten Tod Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ersetzen wir die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten für die Reparatur oder Instandsetzung von Schäden am versicherten Gebäude, wenn diese durch den unbemerkten Tod einer Person entstanden sind. Zusätzlich versichert sind die notwendigen Kosten für (1) die Desinfektion der betroffenen Gebäudeteile; (2) das notwendige Öffnen der betroffenen Räume durch einen Schlüsseldienst; (3) die Reparatur der durch Polizei oder Feuerwehr verursachten Schäden an Fenstern oder Türen. Nicht versichert (4) ist der Mietausfall; (5) sind Schäden, die nicht mit dem unbemerkten Tod der Person zusammenhängen; (6) sind Schäden an versicherten Sachen, wenn diese bereits vor dem Tod der Person renoviert werden sollten. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nur in dem Umfang, in dem kein Schadenersatz aus einer hinterlegten Kaution oder einem anderen Vertrag erlangt werden kann. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 Euro begrenzt. 11.24 Bissschäden Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ersetzen wir Schäden an elektrischen Leitungen sowie Dämmungen und Unterspannbahnen von Dächern und Außenwänden, die unmittelbar durch Marderbiss oder den Biss sonstiger wild lebender Kleinnager entstehen. Folgeschäden aller Art, z. B. durch das Fehlen elektrischer Spannung, fallen nicht unter den Versicherungsschutz. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 25.000 Euro begrenzt. 11.25 Schäden durch eigene Kinder (Kinder-Eigenschadendeckung) Wir übernehmen die Kosten für unvorhergesehene Schäden durch die eigenen Kinder (auch Stief-, Adoptiv-, Pflegekinder und Mündel) bis zu einem Alter von 12 Jahren an dem in Ihrem Eigentum befindlichen sowie von Ihnen selbstbewohnten Ein- oder Zweifamilienhaus und dessen Gebäudebestandteile wie z.B. - Böden, - Wände oder Decken. Es gilt eine Selbstbeteiligung in Höhe von 500 Euro vereinbart. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen gelten Schäden an Glasscheiben und elektrischen und elektronischen Installationen wie z. B. - Steuerelementen und - Photovoltaikanlagen. 11.26 Selbst herbeigeführte Glasbruchschäden in Notsituationen Wir leisten Entschädigung für Glasscheiben am Versicherungsort, wenn diese aufgrund einer Notsituation eingeschlagen werden müssen. Beispiel: Ein Elternteil hat sich ausgesperrt und das Kind ist allein im Haus. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt. 11.27 Kostenerstattung für Kinderbetreuung Wir erstatten die Kosten für nachgewiesene Kinderbetreuung, wenn diese in Folge eines versicherten Schadens im Rahmen der Wohngebäudeversicherung in Höhe von mindestens 2.000 Euro notwendig wird. Wir leisten für professionelle Kinderbetreuung inkl. erforderlicher Fahrdienste. Für privat organisierte Kinderbetreuung (z. B. durch Freunde oder Verwandte) erbringen wir eine pauschale Leistung von bis zu 100 Euro für nachgewiesene Aktivitäten (z. B. Eintrittsgelder). Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt. 53 [Seite 54] Die Kosten werden nur ersetzt, sofern Sie nicht Ersatz aus einem anderen Versicherungsvertrag erlangen können und Sie keine Kosten gemäß Ziffer 7.1.9 aus den Schutzbriefleistungen beanspruchen. 12 Welche Sachen sind versichert? Versicherte Sachen sind: (1) die im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude, (2) deren Gebäudebestandteile, (3) deren Gebäudezubehör, (4) Terrassen auf dem Versicherungsgrundstück, die unmittelbar an das Gebäude anschließen, (5) Grundstücksbestandteile. 13 Was versteht man unter Gebäuden, Gebäudebestandteilen, Gebäudezubehör, Terrassen und Grundstücksbestandteilen? Welche Sachen sind nicht versichert und welche zusätzlich versicherbar? 13.1 Gebäude Gebäude sind mit dem Erdboden verbundene Bauwerke. Sie müssen gegen äußere Einflüsse schützen können und im Sinne dieser Versicherungsbedingungen für die überwiegende Nutzung zu Wohnzwecken bestimmt sein. Zum Gebäude gehören auch Nebengebäude gemäß Ziffer 13.1.1 und Garagen und Carports gemäß Ziffer 13.1.2. 13.1.1 Nebengebäude Versichert sind Nebengebäude, die auf demselben Grundstück wie das versicherte Gebäude liegen und jeweils höchstens 20 qm Grundfläche haben. Zu den Nebengebäuden zählen - Geräteschuppen; - Gartenhäuser; - Saunahäuser; - privat genutzte Gewächshäuser (sofern die Gefahr Gebäudeglasbruch gemäß Ziffer 6 vereinbart wurde); - Unterstände. 13.1.2 Garagen und Carports Versichert sind privat genutzte Garagen und Carports, soweit sich diese im Umkreis von einem Kilometer des Versicherungsortes befinden. Abweichend zu Satz 1 dieser Ziffer sind bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv privat genutzte Garagen und Carports versichert, sofern sich diese in der gleichen oder einer angrenzenden Gemeinde / Stadtteil befinden. Voraussetzung ist, dass die privat genutzten Garagen und Carports in der Wertermittlung berücksichtigt wurden. 13.2 Gebäudebestandteile Gebäudebestandteile sind in ein Gebäude eingefügte Sachen, die durch ihre feste Verbindung mit dem Gebäude ihre Selbständigkeit verloren haben. Dazu gehören auch Einbaumöbel bzw. Einbauküchen, die individuell für das Gebäude gefertigt und mit einem großen Einbauaufwand an das Gebäude angepasst sind. Nicht dazu gehören Anbaumöbel oder Anbauküchen, die serienmäßig vorgefertigt sind, wie z. B. vorgefertigte Schränke mittels Planung der Küche in einem Küchenstudio. 13.3 Gebäudezubehör Gebäudezubehör sind bewegliche Sachen, die sich im Gebäude befinden oder außen am Gebäude angebracht sind. Sie müssen der Instandhaltung bzw. überwiegenden Zweckbestimmung des versicherten Gebäudes dienen. 54 [Seite 55] Als Gebäudezubehör gelten auch (1) Müllboxen, (2) Klingel- und Briefkastenanlagen, (3) Balkonkraftwerke (sog. Steckersolaranlagen, steckerfertige Mini PV-Anlagen) gemäß des Erneuerbaren Energiegesetzes (EEG), mit einer Maximalleistung von 2kW, (4) Brennstoffvorräte (z. B. Pellets), (5) Gas- und Öltanks, die sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden. 13.4 Terrassen Terrassen sind befestigte Flächen, die für den Aufenthalt im Freien vorgesehen sind. 13.5 Grundstücksbestandteile 13.5.1 Fest und dauerhaft verbundene Grundstücksbestandteile Grundstücksbestandteile sind insbesondere folgende fest und dauerhaft mit dem Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks verbundene Sachen, soweit Sie dafür die Gefahr tragen: - Grundstückseinfriedungen (auch Hecken); - Hof- und Gehwegbefestigungen; - Schutz- und Trennwände; - Hundehütten, Hundezwinger und Volieren bis je 20 qm Nutzfläche; - Masten und Ständer; - Freileitungen; - freistehende Antennen und Parabolspiegel; - Fahrradunterstände und Fahrradständer; - Müllboxenunterstände; - Vorrichtungen zur Wäschetrocknung, inklusive Wäschespinnen; - Wege- und Gartenbeleuchtungen; - Kinderspielgeräte; - im Erdreich befindliche Zisternen; - Pergolen/Freisitze und fest installierte Pavillons; - Terrassenbefestigungen und freistehende Terrassenüberdachungen; - Sonnensegel, (z. B. Masten mit Standfuß oder am Gebäude verschraubt oder tragfähige Segel- und Wandbefestigungen); - in das Erdreich eingelassene Schwimmbecken, deren Zu- und Ableitungsrohre mit dem häuslichen Rohrsystem verbunden sind, einschließlich Schwimmbadabdeckungen; - Solarthermieanlagen, oberflächennahe geothermische Anlagen und Wärmepumpenanlagen auf dem Versicherungsgrundstück; - Kleinwindkraftanlagen (Leistung bis maximal 5 kW); - nicht gewerblich genutzte Elektro-Ladestationen und Wallboxen (für Elektro-Kfz). Hierzu zählen auch die am/im Gebäude bzw. der Garage angebrachten Elektro-Ladestationen und Wallboxen. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 Euro begrenzt. Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt. 13.5.2 Nicht fest verbundene, sonstige Grundstückbestandteile Darüber hinaus sind sonstige Grundstücksbestandteile, die nicht fest mit dem Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks verbunden sind (z. B. Blumenkübel, Hundehütten, Schwimmbadabdeckungen), bis zu einer Entschädigungsgrenze von 5.000 Euro je Versicherungsfall mitversichert. Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ist die Entschädigungsgrenze sonstiger Grundstücksbestandteile, die nicht fest mit dem Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks verbunden sind, auf 10.000 Euro je Versicherungsfall begrenzt. 55 [Seite 56] Grundstücksbestandteile und sonstige Grundstücksbestandteile sind mitversichert, sofern Sie dafür die Gefahr tragen. 13.6 Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind (1) Schäden an Bepflanzungen (z. B. Bäume, Sträucher, Gewächse und sonstige Bodenerzeugnisse). (2) alle in das Gebäude nachträglich eingefügten Sachen, die ein Mieter oder ein Wohnungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und für die er die Gefahr trägt. Werden Sachen dagegen nur ausgetauscht, sind die neu eingefügten Sachen versichert. Eine anderweitige Vereinbarung über die Gefahrtragung ist von Ihnen nachzuweisen. (3) elektronisch gespeicherte Daten und Programme. Kosten für die Wiederherstellung von elektronisch gespeicherten Daten und Programmen sind nur versichert, soweit dies zusätzlich im Versicherungsvertrag vereinbart ist. 13.7 Zusätzlich versicherbar Abweichend von Ziffer 13.6 (2) können nachträglich eingefügte Sachen des Mieters / Wohnungseigentümers mitversichert werden, wenn er sie auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und er für diese die Gefahr trägt. Nachträglich eingefügte Sachen dieser Ziffer 13.7 sind uns unverzüglich in Textform anzuzeigen. 13.8 Diebstahl von Gebäudebestandteilen, -zubehör und Grundstücksbestandteilen Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv gilt Folgendes: In Erweiterung von Ziffer 12 und 13 ersetzen wir die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten, die Ihnen entstehen für die Ersatzbeschaffung durch Diebstahl von (1) fest mit dem Gebäude verbundenen Gebäudebestandteilen, (2) Gebäudezubehör und (3) ausschließlich folgenden Grundstücksbestandteilen: Elektro-Ladestationen für Elektro- Fahrzeuge, sofern diese nicht gewerblich genutzt werden. Explizit nicht gegen Diebstahl versichert gelten versicherte Sachen der Gebäudetechnik gemäß Ziffer 8.1. 14 Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen? Der Versicherungsort ist das Versicherungsgrundstück. Das Versicherungsgrundstück ist das Flurstück/sind die Flurstücke, auf dem das versicherte Gebäude steht. Stehen auf einem Flurstück mehrere Gebäude, ist derjenige Teil des Flurstücks Versicherungsort, der durch Einfriedung oder anderweitige Abgrenzung ausschließlich zu dem/den versicherten Gebäude(n) gehört. 15 Welche Regelungen gelten für Wohnungs- und Teileigentum? (1) Bei Verträgen mit Wohnungseigentümergemeinschaften gilt: Wenn wir wegen des Verhaltens einzelner Wohnungseigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei sind, bleiben wir den übrigen Wohnungseigentümern zur Leistung verpflichtet. Das gilt für deren Sondereigentum und deren Miteigentumsanteile. (2) Nicht oder teilweise entschädigt wird der Miteigentumsanteil desjenigen, gegenüber dem wir ganz oder teilweise leistungsfrei sind. Die übrigen Wohnungseigentümer können dennoch Entschädigung für diesen Miteigentumsanteil verlangen. Das setzt voraus, dass diese zusätzliche Entschädigung verwendet wird, um das gemeinschaftliche Eigentum wiederherzustellen. Der Wohnungseigentümer, gegenüber dem wir ganz oder teilweise leistungsfrei sind, müssen wir diese zusätzliche Entschädigung ersetzen. (3) Für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum gelten Absatz (1) und (2) entsprechend. 16 Welche Versicherungswerte gibt es? Was ist die Versicherungssumme? 16.1 Vereinbarte Versicherungswerte Der Versicherungswert bildet die Grundlage für die Berechnung der Entschädigung. Der für das Gebäude vereinbarte Versicherungswert gilt auch für Gebäudebestandteile, Gebäudezubehör, Terrassen und Grundstücksbestandteile gemäß Ziffer 13.2 bis 13.5. 56 [Seite 57] Als Versicherungswert können der Gleitende Neuwert Plus, der Neuwert, der Gleitende Zeitwert Plus, der Zeitwert oder der Gemeine Wert vereinbart werden. 16.1.1 Gleitender Neuwert Plus (1) Der Gleitende Neuwert Plus ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand herzustellen. Maßgebend ist der ortsübliche Neubauwert. Der Neubauwert bemisst sich nach Größe, Ausstattung sowie Ausbau des Gebäudes, einschließlich Architektengebühren sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten. Der Gleitende Neuwert Plus wird ausgedrückt in Preisen des Jahres 1914. Kann eine Sache wegen Technologiefortschritts in derselben Art und Güte nicht mehr oder nur mit unwirtschaftlichem Aufwand wiederhergestellt werden, umfasst der Gleitende Neuwert Plus auch Aufwendungen für Ersatzgüter. Diese müssen den zu ersetzenden Sachen möglichst nahe kommen. (2) Im Gleitenden Neuwert Plus berücksichtigt sind: - Mehrkosten durch öffentlich-rechtliche Wiederherstellungsbeschränkungen, die dadurch entstehen, dass versicherte und vom Schaden betroffene Sachen wegen öffentlich- rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden können. - Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und der unverzüglich veranlassten Wiederherstellung. (3) Wir passen den Versicherungsschutz gemäß Ziffer 16.1.1 (1) an die Baukostenentwicklung an (siehe Ziffer 19). Insoweit besteht Versicherungsschutz auf der Grundlage des ortsüblichen Neubauwerts zum Zeitpunkt der unverzüglich nach dem Versicherungsfall veranlassten Wiederherstellung. (4) Wenn sich durch bauliche Maßnahmen innerhalb des laufenden Versicherungsjahres der Wert des Gebäudes erhöht, besteht auch insoweit Versicherungsschutz bis zum Schluss dieses Jahres. 16.1.2 Neuwert (1) Der Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand herzustellen. Maßgebend ist der ortsübliche Neubauwert. Der Neubauwert bemisst sich nach Größe, Ausstattung sowie Ausbau des Gebäudes einschließlich Architektengebühren sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten. Kann eine Sache wegen Technologiefortschritts in derselben Art und Güte nicht mehr oder nur mit unwirtschaftlichem Aufwand wiederhergestellt werden, umfasst der Neuwert auch Aufwendungen für Ersatzgüter. Diese müssen den zu ersetzenden Sachen möglichst nahe kommen. (2) Im Neuwert berücksichtigt sind: - Mehrkosten durch öffentlich-rechtliche Wiederherstellungsbeschränkungen, die dadurch entstehen, dass versicherte und vom Schaden betroffene Sachen wegen öffentlich- rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden können. - Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und der unverzüglich veranlassten Wiederherstellung. 16.1.3 Gleitender Zeitwert Plus Der Gleitende Zeitwert Plus ergibt sich aus dem Neuwert des Gebäudes, ermittelt gemäß Ziffer 16.1.1, abzüglich einer Wertminderung insbesondere durch Alter und Abnutzungsgrad. 16.1.4 Zeitwert Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert des Gebäudes, ermittelt gemäß Ziffer 16.1.2, abzüglich einer Wertminderung insbesondere durch Alter und Abnutzungsgrad. 16.1.5 Gemeiner Wert Der Gemeine Wert ist der erzielbare Verkaufspreis für das Gebäude oder für das Altmaterial. 16.2 Abweichender Versicherungswert bei dauerhaft entwerteten Gebäuden Auch wenn Gleitender Neuwert Plus, Neuwert, Gleitender Zeitwert Plus oder Zeitwert vereinbart ist, kann der Gemeine Wert Versicherungswert sein. Das ist dann der Fall, wenn das Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dauerhaft entwertet ist. Eine dauerhafte Entwertung liegt insbesondere vor, wenn das Gebäude für seinen Zweck nicht mehr zu verwenden ist. 57 [Seite 58] 16.3 Versicherungssumme Die Versicherungssumme wird zwischen uns und Ihnen vereinbart. Sie soll dem Versicherungswert entsprechen. Wenn bauliche Änderungen vorgenommen werden, soll der Versicherungsnehmer die Versicherungssumme an den veränderten Versicherungswert anpassen. Ist zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls die Versicherungssumme geringer als der Versicherungswert, kann die Regelung über die Unterversicherung zur Anwendung kommen (siehe Ziffer 20.8). Ist Gemeiner Wert vereinbart, sind Sie für die zutreffende Höhe der Versicherungssumme verantwortlich. 17 Wie wird die Versicherungssumme in der Gleitenden Neuwertversicherung Plus ermittelt? Was ist der Unterversicherungsverzicht? 17.1 Ermittlung der Versicherungssumme in der Gleitenden Neuwertversicherung Plus Die Versicherungssumme ist nach dem ortsüblichen Neubauwert (siehe Ziffer 16.1.1) zu ermitteln. Dieser wird in den Preisen des Jahres 1914 ausgedrückt (Versicherungssumme „Wert 1914“). Die Versicherungssumme kann wie folgt ermittelt werden (1) wenn sie aufgrund einer von uns anerkannten Schätzung eines Bausachverständigen festgesetzt wird; (2) wenn Sie im Antrag den Neubauwert in Preisen eines anderen Jahres zutreffend angeben, wir diesen Betrag umrechnen. Übersteigt der gemäß Ziffer 17.1 (2) ermittelte „Wert 1914“ nicht den gemäß Ziffer 17.1 (3) berechneten „Wert 1914“, so gilt eine richtige Ermittlung der Versicherungssumme gemäß Ziffer 17.1 und ein Unterversicherungsverzicht gemäß Ziffer 17.2 nur, wenn der höhere Wert aus Ziffer 17.1 (3) als Versicherungssumme vereinbart wird. (3) wenn Sie Antragsfragen nach Größe, Ausbau und Ausstattung des Gebäudes zutreffend beantworten und wir hiernach die Versicherungssumme „Wert 1914“ berechnen. 17.2 Geltung und Umfang des Unterversicherungsverzichts (1) Wird die gemäß Ziffer 17.1 (1) oder (3) ermittelte Versicherungssumme „Wert 1914“ vereinbart, nehmen wir bei der Entschädigung (einschließlich Kosten und Mietausfall) keinen Abzug wegen Unterversicherung vor (Unterversicherungsverzicht). (2) Ein Abzug wegen Unterversicherung erfolgt jedoch, wenn nach Vertragsschluss wertsteigernde bauliche Maßnahmen zu Veränderungen der gemäß Ziffer 17.1 (3) ermittelten Versicherungssumme führen und dies uns nicht unverzüglich angezeigt wurde. Es wird eine Unterversicherung wegen nicht angezeigter werterhöhender baulichen Maßnahmen im laufenden Versicherungsjahr nur insoweit angerechnet, als dass sie 10 Prozent der Versicherungssumme übersteigt. Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv gilt stattdessen Folgendes: Werden innerhalb des laufenden Versicherungsjahres Fläche, Gebäudetyp, Bauausführung oder sonstige vereinbarte Merkmale, die der Beitragsberechnung zugrunde liegen, durch bauliche Maßnahmen so verändert, dass sich der Wert der im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude erhöht, besteht Versicherungsschutz bis zum Ende des Versicherungsjahres, auch wenn die getroffene Maßnahme wertsteigernd ist. (3) Haben Sie die Antragsfragen gemäß Ziffer 17.1 nicht zutreffend beantwortet und wurde dadurch die Versicherungssumme „Wert 1914“ zu niedrig bemessen, gilt der Unterversicherungsverzicht gemäß Ziffer 17.2 (1) nicht. Dadurch können wir auch einen Abzug wegen Unterversicherung vornehmen. Unsere Rechte nach den Regelungen Ihrer Anzeigepflichten oder die Ihres Vertreters bis zum Vertragsschluss bleiben davon unberührt. 18 Wie wird der Beitrag in der Gleitenden Neuwertversicherung Plus ermittelt? Grundlagen der Berechnung des Beitrags sind - die Versicherungssumme „Wert 1914, - der Beitragssatz sowie - der gleitende Neuwertfaktor. Der jeweils zu zahlende Jahresbeitrag wird berechnet durch die Multiplikation dieser Werte. 58 [Seite 59] 19 Was sind die Grundlagen der Anpassung von Versicherungsschutz und Beitrag? Es gelten folgende Grundlagen: (1) Wird der Versicherungsschutz gemäß Ziffer 16.1.1 (3) angepasst, verändert sich der Beitrag. Dazu kommt es, wenn sich der gleitende Neuwertfaktor erhöht oder vermindert. (2) Der gleitende Neuwertfaktor verändert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres für die in diesem Jahr beginnende Versicherungsperiode. Er erhöht oder vermindert sich entsprechend dem Prozentsatz, um den sich folgende Indizes geändert haben: Der „Baupreisindex für Wohngebäude" für den Monat Mai des Vorjahres und der „Tariflohnindex für das Baugewerbe" für das 2. Quartal des Vorjahres. Beide Indizes gibt das Statistische Bundesamt bekannt. Bei dieser Anpassung wird die Änderung des Baupreisindex zu 80 Prozent und die des Tariflohnindex zu 20 Prozent berücksichtigt. Bei der Berechnung der Veränderungsraten zum Vorjahr und der anschließenden Gewichtung beider Veränderungsraten wird jeweils auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Der gleitende Neuwertfaktor wird auf eine Stelle nach dem Komma gerundet. Soweit bei Rundungen die zweite Zahl nach dem Komma eine Fünf oder eine höhere Zahl ist, wird aufgerundet, sonst abgerundet. (3) Sie können einer Erhöhung der Prämie innerhalb eines Monats, nachdem Ihnen die Mitteilung über die Erhöhung des gleitenden Neuwertfaktors zugegangen ist, durch Erklärung in Textform widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung. Damit wird die Erhöhung nicht wirksam. Die Versicherung bleibt dann als Neuwertversicherung (siehe Ziffer 16.1.2) in Kraft, und zwar zur bisherigen Prämie und mit einer Versicherungssumme, die sich aus der Versicherungssumme „Wert 1914“ multipliziert mit 1/100 des Baupreisindexes für Wohngebäude ergibt, der im Mai des Vorjahres galt. In diesem Fall gilt ein vereinbarter Unterversicherungsverzicht nicht mehr. Ihr Recht auf Herabsetzung der Versicherungssumme wegen erheblicher Überversicherung bleibt unberührt. 20 Wie wird die Entschädigung ermittelt? 20.1 Gleitende Neuwertversicherung Plus bzw. Neuwertversicherung Wir ersetzen (1) bei zerstörten Gebäuden die ortsüblichen Wiederherstellungskosten gemäß Ziffer 16.1.1 (1) oder 16.1.2 (1) zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Das schließt Mehrkosten gemäß Ziffer 16.1.1 (2) oder 16.1.2 (2) ein. Architektenhonorare sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten gehören auch zur Entschädigung. (2) bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen beschädigten Sachen die erforderlichen Reparaturkosten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Wir ersetzen außerdem eine Wertminderung, die durch die Reparatur nicht ausgeglichen wird. Ersetzt wird aber höchstens der Versicherungswert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. (3) bei zerstörten oder abhandengekommenen sonstigen Sachen den Wiederbeschaffungspreis für Sachen gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Wenn wegen öffentlich-rechtlicher Vorschriften technisch noch brauchbare Sachsubstanz der versicherten Sachen für die Wiederherstellung nicht verwendet werden darf, dann erhalten Sie eine entsprechende Entschädigung gemäß Ziffer 20.1 (1) bis (3). Das setzt voraus, dass - die behördlichen Anordnungen nicht vor Eintritt des Versicherungsfalls erteilt wurden oder - die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls nicht aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften ganz oder teilweise untersagt war. Preissteigerungen zwischen dem Versicherungsfall und der Wiederherstellung werden entschädigt, wenn die Wiederherstellung innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt wird. Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädigungsberechnung gemäß Ziffer 20.1 (1) bis (3) angerechnet. 59 [Seite 60] 20.2 Gleitender Zeitwert Plus bzw. Zeitwert Wir ersetzen (1) bei zerstörten Gebäuden den Neuwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls gemäß Ziffer 16.1.1 (Gleitender Neuwert Plus) oder 16.1.2 (Neuwert) abzüglich der Wertminderung insbesondere durch Alter und Abnutzungsgrad. (2) bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen beschädigten Sachen die erforderlichen Reparaturkosten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Wir ersetzen außerdem eine Wertminderung, die durch die Reparatur nicht ausgeglichen wird. Ersetzt wird aber höchstens der Zeitwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. (3) bei zerstörten oder abhanden gekommenen sonstigen Sachen den Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Davon abgezogen wird die Wertminderung insbesondere durch Alter und Abnutzung. Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädigungsberechnung gemäß Ziffer 20.2 (1) bis (3) angerechnet. 20.3 Gemeiner Wert Ist ein Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dauerhaft entwertet, werden versicherte Sachen zum erzielbaren Verkaufspreis ohne den Grundstücksanteil entschädigt. 20.4 Kosten Versicherte Kosten gemäß Ziffer 11 werden ersetzt, wenn sie nachweislich tatsächlich angefallen sind. Dabei werden die jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen berücksichtigt. 20.5 Mietausfall, Mietwert Wir ersetzen den versicherten Mietausfall bzw. Mietwert bis zum Ende des vereinbarten Zeitraums gemäß Ziffer 11.6. 20.6 Neuwertanteil In der Gleitenden Neuwertversicherung Plus und der Neuwertversicherung erwerben Sie den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden gemäß Ziffer 20.2 übersteigt (Neuwertanteil) nur unter folgenden Voraussetzungen: - Sie stellen sicher, dass Sie die Entschädigung verwenden werden, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen und - die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ist innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt. Ist die Wiederherstellung an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, genügt es, das Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu errichten. Sie müssen den Neuwertanteil zurückzahlen, wenn Sie verschuldet haben, dass die Sache nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft wurde. 20.7 Gesamtentschädigung, Kosten auf Weisung durch uns In der Neu- und Zeitwertversicherung ist die Gesamtentschädigung für versicherte Sachen gemäß Ziffer 12 auf den für den Zeitpunkt des Versicherungsfalls geltenden Versicherungswert begrenzt. Zusätzlich sind versicherte Kosten gemäß Ziffer 11 je Versicherungsfall auf den jeweils vereinbarten Betrag begrenzt. Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten, die auf Weisung durch uns entstanden sind, werden unbegrenzt ersetzt. 20.8 Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung Für die Fälle gemäß Ziffer 17.2 (2) und 17.2 (3) gilt für die Prüfung der Unterversicherung Folgendes: Ist die Versicherungssumme zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls niedriger als der Versicherungswert, besteht eine Unterversicherung. In diesem Fall wird die Entschädigung gemäß Ziffer 20.1 bis 20.3 in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert gekürzt. Es gilt folgende Berechnungsformel: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert. Die Erstattung von versicherten Kosten gemäß Ziffer 11 wird nach der gleichen Berechnungsformel in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert gekürzt. Abweichend ersetzen wir bei versicherten PV-Anlagen maximal die Leistung, die auf dem Versicherungsschein in kWp vereinbart wurde. 60 [Seite 61] Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv nehmen wir bis zu einer Schadenhöhe von 5.000 Euro keine Anrechnung der Unterversicherung vor. 20.9 Mehrwertsteuer Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie anlässlich der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung tatsächlich angefallen ist. Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. 20.10 Selbstbeteiligung Selbstbeteiligungen werden in der vereinbarten Höhe von der Entschädigung abgezogen. Der Betrag wird immer voll und nicht anteilig abgezogen. Der Versicherungsfall 21 Welche Regeln gelten für das Sachverständigenverfahren? 21.1 Feststellung der Schadenhöhe Sie können nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren können Sie und wir auch gemeinsam vereinbaren. 21.2 Weitere Feststellungen Sie und wir können vereinbaren, das Sachverständigenverfahren auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall auszudehnen. 21.3 Verfahren vor der Feststellung Für das Sachverständigenverfahren gilt: (1) Jede Partei hat in Textform (z. B. E-Mail, Brief) einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere Partei in Textform auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Dabei muss sie den von ihr benannten Sachverständigen angeben. Der zweite Sachverständige muss innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt werden. Wenn das nicht geschieht, kann die auffordernde Partei den Sachverständigen durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In unserer Aufforderung müssen wir Sie auf diese Folge hinweisen. (2) Wir dürfen folgende Personen nicht als Sachverständigen benennen: - Mitbewerber des Versicherungsnehmers, - Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in dauernder Geschäftsverbindung stehen, - Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern des Versicherungsnehmers angestellt sind oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis stehen. (3) Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die Regelung gemäß Ziffer 21.3 (2) gilt auch für seine Benennung. Wenn sich die Sachverständigen nicht einigen, wird der Obmann durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. Dies geschieht auf Antrag einer der beiden Parteien. 21.4 Feststellung Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten: - ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, der zerstörten und der beschädigten versicherten Sachen mit den dazugehörigen Versicherungswerten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls; - die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten; - die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen; - die versicherten Kosten. Wenn kein Unterversicherungsverzicht gegeben ist, muss zudem der Versicherungswert der nicht vom Schaden betroffenen versicherten Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls enthalten sein. 21.5 Verfahren nach der Feststellung Jeder Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, übergeben wir sie unverzüglich dem Obmann. 61 [Seite 62] Dieser entscheidet über die darin streitig gebliebenen Punkte. Die Feststellungen der Sachverständigen bilden dabei die Grenzen für den Entscheidungsspielraum des Obmanns. Seine Entscheidung übermittelt der Obmann beiden Parteien gleichzeitig. Die Feststellungen der Sachverständigen bzw. des Obmanns sind für die Vertragsparteien verbindlich. Sie sind unverbindlich, wenn nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund von verbindlichen Feststellungen berechnen wir die Entschädigung. Wenn die Feststellungen unverbindlich sind, trifft das Gericht eine verbindliche Feststellung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern. 21.6 Kosten Sofern nicht gemäß Ziffer 11.10 etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte. 21.7 Obliegenheiten Durch das Sachverständigenverfahren werden Ihre Obliegenheiten nicht berührt. 22 Wann wird die Entschädigung gezahlt und wie wird sie verzinst? 22.1 Fälligkeit der Entschädigung (1) Die Entschädigung wird fällig, wenn wir den Anspruch dem Grund und der Höhe nach abschließend festgestellt haben. Sie können einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der voraussichtlich mindestens zu zahlen ist. (2) Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung wird fällig, nachdem Sie nachgewiesen haben, dass Sie die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sichergestellt haben. 22.2 Rückzahlung des Neuwertanteils Sie sind zur Rückzahlung der gemäß Ziffer 22.1 (2) geleisteten Entschädigung verpflichtet, wenn die Sache infolge Ihres Verschuldens nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist. Das gilt auch für Zinsen, die wir gemäß Ziffer 22.3.2 gezahlt haben. 22.3 Verzinsung Für die Verzinsung gelten folgende Regelungen, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht: 22.3.1 Entschädigung Sie ist ab der Anzeige des Schadens zu verzinsen. Dies gilt nicht, soweit die Entschädigung innerhalb eines Monats geleistet wurde. 22.3.2 Über den Zeitwertschaden hinausgehender Teil der Entschädigung Dieser ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem Sie die Sicherstellung für die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung nachgewiesen haben. 22.3.3 Zinssatz Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 247 BGB), mindestens aber bei 4 Prozent und höchstens bei 6 Prozent Zinsen pro Jahr. Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig. 22.4 Hemmung Bei der Berechnung der Fristen gemäß Ziffer 22.1, 22.3.1 und 22.3.2 gilt: Nicht zu berücksichtigen ist der Zeitraum, für den wegen Ihres Verschuldens die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann. 22.5 Aufschiebung der Zahlung Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange (1) Zweifel an Ihrer Empfangsberechtigung bestehen; (2) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen Sie oder eine mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Person aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft; (3) eine gesetzlich vorgesehene Mitwirkung des Realgläubigers nicht erfolgte. 62 [Seite 63] 23 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht und welche Folgen hat ihre Verletzung? 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Sie haben bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung uns alle Ihnen bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen wir in Textform (z. B. E-Mail, Brief) gefragt haben und die für unseren Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn wir Ihnen nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellen. Wird der Vertrag von Ihrem Vertreter geschlossen, so sind bei der Anwendung von Absatz 1 und Ziffer 23.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch Ihre Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. 23.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht 23.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Verletzen Sie Ihre Anzeigepflicht gemäß Ziffer 23.1 Absatz 1, können wir vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz. Wir haben jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht haben. Unser Rücktrittsrecht wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätten. Treten wir nach Eintritt des Versicherungsfalles zurück, dürfen wir den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn Sie nachweisen, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben. 23.2.2 Kündigung Verletzen Sie Ihre Anzeigepflicht gemäß Ziffer 23.1 Absatz 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, können wir den Vertrag kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätten. 23.2.3 Vertragsänderung Haben Sie Ihre Anzeigepflicht gemäß Ziffer 23.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätten wir bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen durch uns rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer von Ihnen unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung haben wir Sie auf Ihr Kündigungsrecht hinzuweisen. 23.3 Frist und Form für die Ausübung unserer Rechte Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung müssen wir innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangen, die das von uns jeweils geltend gemachte Recht begründen. 23.4 Unsere Hinweispflicht Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen uns nur zu, wenn wir Ihnen durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen haben. 23.5 Ausschluss von unseren Rechten Wir können uns auf unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. 63 [Seite 64] 23.6 Anfechtung Unser Recht, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen. 23.7 Erlöschen unserer Rechte Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie oder Ihr Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben. 24 Was ist eine Gefahrerhöhung und was ist nach Antragstellung zu beachten? 24.1 Begriff der Gefahrerhöhung (1) Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalles oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme von uns wahrscheinlicher wird. (2) Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem wir vor Vertragsschluss gefragt haben. (3) Eine Gefahrerhöhung gemäß Ziffer 24.1 (1) liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll. 24.2 Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung kann insbesondere in den folgenden Fällen vorliegen: (1) Es ändert sich ein Umstand, nach dem wir vor Vertragsschluss gefragt haben. (2) Das Gebäude oder der überwiegende Teil des Gebäudes wird nicht mehr genutzt. (3) Am Gebäude werden Baumaßnahmen durchgeführt, in deren Verlauf das Dach ganz oder teilweise entfernt wird. (4) Baumaßnahmen am Gebäude führen dazu, dass es überwiegend unbenutzbar wird. (5) In dem Gebäude wird ein Gewerbebetrieb aufgenommen oder verändert. (6) Das Gebäude wird nach Vertragsschluss unter Denkmalschutz gestellt. 24.3 Ihre Pflichten (1) Nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung dürfen Sie ohne unsere vorherige Zustimmung keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. (2) Erkennen Sie nachträglich, dass Sie ohne unsere vorherige Zustimmung eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet haben, so müssen Sie uns diese unverzüglich anzeigen. (3) Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung unabhängig von Ihrem Willen eintritt, müssen Sie uns unverzüglich anzeigen, nachdem Sie von ihr Kenntnis erlangt haben. 24.4 Kündigung oder Vertragsänderung durch uns 24.4.1 Kündigungsrecht Verletzen Sie Ihre Verpflichtung gemäß Ziffer 24.3 (1), können wir den Vertrag fristlos kündigen, wenn Sie Ihre Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haben Sie zu beweisen. Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, können wir unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Wird uns eine Gefahrerhöhung in den Fällen gemäß Ziffer 24.3 (2) und 24.3 (3) bekannt, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. 24.4.2 Vertragsänderung Statt der Kündigung können wir ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen unseren Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen. Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließen wir die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung haben wir Sie auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen. 64 [Seite 65] 24.5 Erlöschen unserer Rechte Unsere Rechte zur Kündigung oder Vertragsanpassung gemäß Ziffer 24.4 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab unserer Kenntnis von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat. 24.6 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung (1) Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so sind wir nicht zur Leistung verpflichtet, wenn Sie Ihre Pflichten gemäß Ziffer 24.3 (1) vorsätzlich verletzt haben. Verletzen Sie diese Pflichten grob fahrlässig, so sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit haben Sie zu beweisen. (2) Nach einer Gefahrerhöhung gemäß Ziffer 24.3 (2) und 24.3 (3) sind wir für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige uns hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn Sie Ihre Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt haben. Haben Sie Ihre Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt Ziffer 24.6 (1) Satz 2 und 3 entsprechend. Unsere Leistungspflicht bleibt bestehen, wenn uns die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem uns die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. (3) Unsere Leistungspflicht bleibt bestehen, - soweit Sie nachweisen, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war oder - wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für unsere Kündigung abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder - wenn wir statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen unseren Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangen. 25 Welche Obliegenheiten haben Sie zu erfüllen? 25.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen haben, sind: (1) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften gemäß Ziffer 25.2; (2) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten. Ist die Installation von Rauchmeldern bzw. eine Nachrüstung des Gebäudes mit Rauchmeldern behördlich vorgeschrieben, werden wir uns bei der Verletzung dieser behördlichen Vorschriften bezüglich der vorschriftswidrigen Nichtinstallation der Rauchmelder nicht auf eine Obliegenheitsverletzung berufen. Die mit einer Obliegenheitsverletzung verbundenen Rechtsfolgen treten in diesem Fall nicht ein. 25.2 Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften (zusätzliche Obliegenheiten) Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten haben Sie (1) versicherte Sachen stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten. Dies gilt insbesondere für wasserführende Anlagen und Einrichtungen, Dächer und außen angebrachte Sachen. Mängel oder Schäden an diesen Sachen müssen unverzüglich beseitigt werden; (2) nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile zu jeder Jahreszeit genügend häufig zu kontrollieren. Außerdem sind dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten; (3) in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile zu beheizen. Dies ist genügend häufig zu kontrollieren. Alternativ sind dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten; (4) für die Naturgefahren gemäß Ziffer 5 alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen gegen Elementarschäden zu treffen. Insbesondere haben Sie zur Vermeidung von Überschwemmungsschäden wasserführende Anlagen (auch Abflussleitungen) auf dem Versicherungsgrundstück freizuhalten. Sie haben zur Vermeidung der Eintrittswahrscheinlichkeit von Rückstauschäden rückstaugefährdete Räume/Anlagen mittels einer technisch geeigneten (oder den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden) Rückstausicherung zu schützen. Die Rückstausicherung ist überdies funktionsbereit zu halten. Die Funktionstüchtigkeit gilt als nachgewiesen, wenn die letzte Wartung/Überprüfung durch einen Fachbetrieb nachweislich nicht länger als drei Jahre vor Schadeneintritt erfolgte. 65 [Seite 66] Wir ersetzen Schäden in ungesicherten rückstaugefährdeten Räumen/Anlagen, bis zu einer maximalen Höchstentschädigung von 1.000 Euro je Versicherungsfall. Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ersetzen wir Schäden in ungesicherten rückstaugefährdeten Räumen/Anlagen, bis zu einer maximalen Höchstentschädigung von 10.000 Euro Versicherungsfall. Rückstaugefährdete Räume/Anlagen im Sinne dieses Abschnitts sind Räume/Anlagen, die unterhalb der Rückstauebene liegen und mindestens eine mit dem Rohrsystem des Gebäudes verbundene Entwässerungsmöglichkeit aufweisen. Sofern von den zuständigen Kanalwerken nicht eine andere Stelle festgelegt wurde, entspricht die Rückstauebene der Straßenoberkante der Straße, in welcher der Entwässerungskanal liegt, in welchen die Abwässer eingeleitet werden. (5) zusätzlich bei Vereinbarung der Gebäudetechnikversicherung gemäß Ziffer 8, - die versicherten Sachen stets im vom Hersteller empfohlenen Intervall von einem für das jeweilige Gewerk qualifizierten Fachbetrieb warten zu lassen und hierüber einen Nachweis zu führen, - die vom jeweiligen Hersteller mitgelieferten Datenträger mit Daten und Programmen für die versicherten Sachen aufzubewahren; (6) zusätzlich bei Vereinbarung der Photovoltaikversicherung gemäß Ziffer 9, - die versicherten Photovoltaikanlagen stets im vom Hersteller empfohlenen Intervall von einem für das jeweilige Gewerk qualifizierten Fachbetrieb warten zu lassen und hierüber einen Nachweis zu führen, - die vom jeweiligen Hersteller mitgelieferten Datenträger mit Daten und Programmen für die versicherten Photovoltaikanlagen aufzubewahren, - zur Feststellung des Ertragsausfalls die Vertragsunterlagen über die Energielieferungen sowie die Abrechnungen der letzten drei Jahre aufzubewahren; (7) in gewerblich genutzten Gebäudeteilen zusätzlich die Sicherheitsvorschriften der Feuerversicherung zu beachten, die im Anhang dieser Verbraucherinformationen aufgeführt werden. 25.3 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls Verletzen Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit gemäß Ziffer 25.1 und 25.2, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber uns zu erfüllen haben, so können wir innerhalb eines Monats, nachdem wir von der Verletzung Kenntnis erlangt haben, den Vertrag fristlos kündigen. Wir haben kein Kündigungsrecht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt haben. 25.4 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls Sie haben bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls (1) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei haben Sie unsere Weisungen, soweit für Sie zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, haben Sie nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. (2) uns den Schadeneintritt, nachdem Sie von ihm Kenntnis erlangt haben, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen; (3) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; (4) uns und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen; (5) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch uns freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch uns aufzubewahren; (6) uns soweit möglich unverzüglich jede Auskunft in Textform (z. B. E-Mail, Brief) zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges unserer Leistungspflicht erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten; (7) von uns angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung Ihnen billigerweise zugemutet werden kann. 66 [Seite 67] (8) Steht das Recht auf unsere vertragliche Leistung einem anderen als Ihnen zu, so hat dieser die Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls gemäß dieser Ziffer ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist. 25.5 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung (1) Verletzen Sie eine Obliegenheit gemäß Ziffer 25.1, 25.2 oder 25.4 vorsätzlich, so sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. (2) Verletzen Sie eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, sind wir nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. (3) Wir bleiben zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben. Dies gilt auch, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der unserer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben. 26 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen 26.1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles (1) Führen Sie den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so sind wir von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in Ihrer Person festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen. (2) Führen Sie den Schaden grob fahrlässig herbei, so sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 26.2 Verzicht auf Leistungskürzung bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles Führen Sie den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, verzichten wir bei Schäden bis 100.000 Euro auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit und auf eine daraus resultierende Leistungskürzung gemäß § 81 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Dies gilt nicht, wenn gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, wie z. B. Sicherheitsvorschriften oder die Gefahrstandspflicht grob fahrlässig verletzt wurden. Ist der Schaden größer als 100.000 Euro, so sind wir berechtigt, die gesamte Entschädigungsleistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens entspricht. Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv findet die in Satz 1 und Satz 3 dieser Ziffer genannte Schadenhöhe keine Anwendung. In einem Versicherungsfall zahlen wir den Schaden ohne Abzüge bis zu der vereinbarten Versicherungssumme. 26.3 Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Wir sind von der Entschädigungspflicht frei, wenn Sie uns arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuschen oder zu täuschen versuchen. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen Sie wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen. 27 Welche Besonderheiten gelten bei Kündigungen und angemeldeten Realrechten? Hat ein Realgläubiger sein Grundpfandrecht angemeldet, ist eine Kündigung des Versicherungsverhältnisses durch Sie für die Gefahr Feuer gemäß Ziffer 3 in folgenden Fällen wirksam: (1) Sie haben mindestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsvertrags nachgewiesen, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung spätestens zulässig war, das Grundstück nicht mehr mit dem Grundpfandrecht belastet war oder (2) Sie haben mindestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsvertrags nachgewiesen, dass der Realgläubiger der Kündigung zugestimmt hat. Dies gilt nicht für eine Kündigung nach Veräußerung oder im Versicherungsfall. 67 [Seite 68] 28 Was gilt, wenn versicherte Sachen veräußert werden? 28.1 Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang (1) Veräußern Sie die versicherte Sache, tritt der Erwerber an Ihrer Stelle in den Versicherungsvertrag ein. Dies geschieht zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs. Bei Immobilien erfolgt dieser zum Datum des Grundbucheintrags. Ab diesem Zeitpunkt übernimmt der Erwerber Ihre Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis. (2) Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Gesamtschuldner. Das gilt für den Beitrag der Versicherungsperiode, in welcher der Eigentumsübergang erfolgt. (3) Wir müssen den Eintritt des Erwerbers in den Versicherungsvertrag erst gegen uns gelten lassen, wenn wir hiervon Kenntnis erlangen. 28.2 Kündigungsrechte (1) Wir sind berechtigt, gegenüber dem Erwerber den Versicherungsvertrag zu kündigen. Dabei müssen wir eine Frist von einem Monat einhalten. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn wir es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis von der Veräußerung ausüben. (2) Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung oder mit Wirkung zum Ende des laufenden Versicherungsjahres in Textform (z. B. E-Mail, Brief) zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn er es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb ausübt. Fehlt dem Erwerber die Kenntnis, dass eine Versicherung besteht, erlischt das Kündigungsrecht einen Monat nachdem er die Kenntnis erlangt hat. (3) Im Falle der Kündigung gemäß Ziffer 28.2 (1) und 28.2 (2) haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags. 28.3 Anzeigepflichten (1) Die Veräußerung ist uns vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail, Brief) anzuzeigen. (2) Ist die Anzeige unterblieben, sind wir nicht verpflichtet im Versicherungsfall zu leisten. Dies gilt nur, wenn die folgenden Voraussetzungen beide vorliegen: Der Versicherungsfall ist später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eingetreten, zu dem die Anzeige hätte zugehen müssen. Wir weisen nach, dass wir den bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätten. (3) Abweichend von Ziffer 28.3 (2) sind wir in folgenden Fällen verpflichtet zu leisten: Uns war die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt, zu dem uns die Anzeige hätte zugehen müssen. Zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls war die Frist für die Kündigung durch uns bereits abgelaufen, und wir hatten nicht gekündigt. Die Vertragsdauer 29 Wann beginnt und wann endet der Vertrag? 29.1 Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass Sie den ersten oder den einmaligen Beitrag unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zahlen. Sofern eine zeitliche Deckungslücke vom Ablauf des bisherigen Vertrags (12:00 Uhr mittags) und des Beginns dieses Vertrages (00:00 Uhr am Folgetag) besteht, gewähren wir für diesen Zeitraum Versicherungsschutz. 29.2 Dauer und Ende des Vertrags 29.2.1 Vertragsdauer Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen. 29.2.2 Stillschweigende Verlängerung Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist. 68 [Seite 69] 29.2.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vorgesehenen Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. 29.2.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren können Sie den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss uns spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugegangen sein. 29.2.5 Wegfall des versicherten Interesses Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem wir vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangen. 29.3 Kündigung nach Versicherungsfall 29.3.1 Kündigungsrecht Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Textform (z. B. E-Mail, Brief) zu erklären. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. 29.3.2 Ihre Kündigung Kündigen Sie, wird Ihre Kündigung mit ihrem Zugang bei uns wirksam. Sie können jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des Versicherungsjahres, wirksam wird. 29.3.3 Unsere Kündigung Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam. Der Versicherungsbeitrag 30 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten? Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen? 30.1 Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags. 30.2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode Je nach Vereinbarung haben Sie Ihre Beiträge im Voraus zu zahlen, entweder durch laufende Zahlungen oder als Einmalbeitrag. Möchten Sie Ihren Beitrag durch laufende Zahlungen begleichen, können Sie die Beiträge je nach Vereinbarung monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich im Voraus bezahlen. Danach bestimmt sich die Dauer der Versicherungsperiode: Sie beträgt - bei Monatsbeiträgen einen Monat, - bei Vierteljahresbeiträgen ein Vierteljahr, - bei Halbjahresbeiträgen ein Halbjahr und - bei Jahresbeiträgen ein Jahr. 30.3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung 30.3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlen Sie nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist. 69 [Seite 70] Weicht der Versicherungsschein von Ihrem Antrag oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Bei Vereinbarung der Beitragszahlung in Raten gilt die erste Rate als erster Beitrag. 30.3.2 Unser Rücktrittsrecht bei Zahlungsverzug Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig gemäß Ziffer 30.3.1 gezahlt, so können wir vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht veranlasst ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. 30.3.3 Unsere Leistungsfreiheit Wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig gemäß Ziffer 30.3.1 zahlen, so sind wir für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht haben. Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn Sie die Nichtzahlung zu vertreten haben. 30.4 Folgebeitrag 30.4.1 Fälligkeit Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird. 30.4.2 Verzug und Schadensersatz Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, geraten Sie ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn Sie die verspätete Zahlung zu vertreten haben. Sind Sie mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, sind wir berechtigt, Ersatz des uns durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. 30.4.3 Mahnung Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, können wir Sie auf Ihre Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen. Die Mahnung ist nur wirksam, wenn wir je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffern und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweisen. 30.4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und sind Sie bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei. 30.4.5 Kündigung nach Mahnung Sind Sie mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, können wir nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug sind. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. 30.4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird. Unsere Leistungsfreiheit gemäß Ziffer 30.4.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen. 30.5 Lastschriftverfahren 30.6 Ihre Pflichten Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, haben Sie zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen. 70 [Seite 71] Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (z. B. E-Mail, Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. 30.7 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug Haben Sie es zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, sind wir berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat in Textform (z. B. E- Mail, Brief) zu kündigen. Wir haben in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass Sie verpflichtet sind, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln. Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können Ihnen in Rechnung gestellt werden. 30.8 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 30.8.1 Allgemeiner Grundsatz Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht uns nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat. 30.8.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse (1) Widerrufen Sie Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, haben wir den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. (2) Treten wir wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht uns der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch unseren Rücktritt beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden sind, so steht uns eine angemessene Geschäftsgebühr zu. (3) Wird der Versicherungsvertrag durch unsere Anfechtung wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht uns der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. (4) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht uns der Beitrag zu, den wir hätten beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem wir vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt haben. (5) Sie sind nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Wir können jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Haben Sie ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Uns steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem wir von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangen. 30.9 Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit 30.9.1 Voraussetzungen für die Leistung Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv übernehmen wir vorübergehend, die Beitragszahlung für den Versicherungsvertrag, wenn Sie unfreiwillig arbeitslos werden. Unfreiwillige Arbeitslosigkeit liegt auch dann vor, wenn Sie und Ihr Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis einvernehmlich durch einen Aufhebungsvertrag beendet haben. Unsere Leistung ist gemäß dem vorgenannten Absatz ausgeschlossen - bei Selbständigkeit des Versicherungsnehmers; - wenn der Erstbeitrag für diesen Versicherungsvertrag nicht bezahlt wurde; - wenn die Arbeitslosigkeit vor Ablauf von drei Monaten nach Abschluss dieses Vertrages eingetreten ist (Wartezeit); - wenn das Arbeitsverhältnis wegen fristloser Kündigung beendet worden ist; - wenn Sie das Arbeitsverhältnis selbst gekündigt haben; - wenn sich der Versicherungsvertrag bei Eintritt der Arbeitslosigkeit bereits im Mahnverfahren befindet. Die Voraussetzungen für die Beitragsbefreiung sind: 71 [Seite 72] - Sie waren bei Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 12 Monate ununterbrochen bei demselben Arbeitgeber sozialversicherungspflichtig in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt. - Das Arbeitsverhältnis unterlag dem deutschen Arbeitsrecht und der Beitragspflicht der Bundesanstalt für Arbeit. - Sie legen eine Bescheinigung der Bundesagentur für Arbeit vor, aus der sich der Beginn der Arbeitslosigkeit ergibt. Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn Sie bei der Bundesagentur für Arbeit als arbeitslos gemeldet sind, Arbeitslosengeld I oder Bürgergeld beziehen und sich aktiv um Arbeit bemühen. 30.9.2 Leistungsdauer Der Anspruch auf Übernahme der Beitragszahlung durch uns besteht für die Dauer der Arbeitslosigkeit, längstens jedoch für die Dauer von zusammenhängend 12 Monaten. Die Übernahme der Beitragszahlung durch uns ist während der Gesamtlaufzeit des Versicherungsvertrages auf maximal zwei Inanspruchnahmen begrenzt. 30.10 Beitragsanpassung Um die dauerhafte Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus Versicherungsverträgen und eine sachgemäße Tarifierung sicherzustellen, sind wir berechtigt und verpflichtet, einmal im Kalenderjahr durch eine neue Kalkulation der Tarifbeiträge für bestehende Verträge zu überprüfen, ob diese Tarifbeiträge beibehalten werden können oder ob eine Anpassung (Erhöhung oder Absenkung) aufgrund der erwarteten Schadenentwicklung vorgenommen werden muss. Die Berechnung des Anpassungssatzes hat nach den anerkannten Grundsätzen der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik zu erfolgen. Die Beiträge können für Teile des Gesamtbestands, die nach objektiv risikobezogenen Kriterien abgrenzbar sind, mittels anerkannter mathematisch-statischer Verfahren getrennt ermittelt werden. Wir sind berechtigt den Beitragssatz für die bestehenden Verträge mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres entsprechend anzupassen. Wir sind außerdem berechtigt/verpflichtet, durch gesetzlich vorgeschriebene Änderungen des betriebsnotwendigen Sicherheitskapitals entstehende Kapitalkosten oder durch unvorhersehbare, von uns nicht beeinflussbare Kostenentwicklungen im Bereich Sach, Personal, Rückversicherung sowie Dienstleister die sich seit der letzten Beitragsänderung ergibt, auf den Nettobeitrag anzuwenden. Die Beitragsänderungen aufgrund gesetzlicher Änderungen werden ab der nächsten Beitragsfälligkeit angewandt und sind auf maximal 20 % des Beitrages begrenzt. Sofern sich aufgrund der Neukalkulation der Tarifbeitrag für bestehende Verträge verändert hat, können wir pro 1.000 Mark 1914 bzw. 1.000 Euro Versicherungssumme für bestehende Verträge, auch soweit sie für erweiterten Versicherungsschutz vereinbart ist, mit Wirkung von Beginn der nächsten Versicherungsperiode entsprechend anpassen. Dabei darf der geänderte Tarifbeitrag für bestehende Verträge den im Zeitpunkt der Änderung geltenden Tarifbeitragssatz für neu abzuschließende Verträge bei gleichem Deckungsumfang sowie gleichen Tarifierungsmerkmalen nicht übersteigen. Der Anpassungssatz wird auf eine Stelle hinter dem Komma gerundet. Sie können den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung der Beitragserhöhung mit Wirkung frühestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung kündigen oder wahlweise die Umstellung des Vertrages auf Neugeschäftstarif und -bedingungen verlangen. Über die Rechtsfolgen sind Sie in Textform zusammen mit der Mitteilung über die Beitragserhöhung, jedoch spätestens einen Monat vor Wirksamwerden der Erhöhung der Prämie zu belehren. Als Hinweis zu den Rechtsfolgen ist mindestens die entsprechende Ziffer in den Verbraucherinformationen zu Ihrer Gebäudeversicherung zu nennen. Ihre Kündigung ist in Textform (z. B. E-Mail, Brief) zu erklären. Weitere Bestimmungen 31 Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen Wir garantieren, dass diese Wohngebäude-Versicherungsbedingungen ausschließlich zu Ihrem Vorteil von den durch den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Bedingungen – Stand 2023 – abweichen. Weichen zum Schadenzeitpunkt diese Versicherungsbedingungen von denen des GDV empfohlenen Versicherungsbedingungen zu Ihrem Nachteil ab, werden wir auf Ihren Wunsch nach diesen Bedingungen regulieren. 72 [Seite 73] 32 Leistungs-Update-Garantie für künftige Leistungsverbesserungen Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv gilt: Werden die dieser Wohngebäudeversicherung zugrunde liegenden Bedingungen ausschließlich zu Ihrem Vorteil und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag. 33 Vorversicherungsgarantie Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv gilt: Sollten die dieser Wohngebäudeversicherung zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen der BGV-Versicherung AG am Schadentag von denen des unmittelbaren zeitlich angrenzenden Vorvertrages eines anderen in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherers zu Ihrem Nachteil abweichen, so werden wir auf Ihren Wunsch den Schaden nach den Bedingungen des unmittelbaren Vorvertrages regulieren. Der Nachweis (in Form von Versicherungsscheinen, Besonderen Bedingungen, Risikobeschreibungen, Verbraucherinformationen und Allgemeine Wohngebäudeversicherungsbedingungen) obliegt Ihnen. Dies gilt nicht für: - Umdeckungen nach einer Kündigung des Vorversicherers; - Deckungserweiterungen/versicherte Gefahren/Bausteine, die bei der Antragsstellung bei der BGV- Versicherung AG hätten vereinbart werden können; - höhere Versicherungssummen des Vorvertrages bzw. Ersatzleistungen und höhere Maximierungen des Vorvertrages; - Risiken, deren Versicherung aus rechtlichen Gründen nicht erlaubt ist (z. B. aufgrund von Embargos, Non-Admitted-Ländern etc.); - Erweiterungen des Geltungsbereiches; - Bestimmungen, die die zeitliche Geltung des BGV-Vertrages abändern; - Versicherungsorte außerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Darüber hinaus gilt die Besserstellungsklausel nicht für Schäden im Zusammenhang mit - Vorsatz; - beruflichen und gewerblichen Risiken; - Assistance- und sonstige versicherungsfremde Dienstleistungen; - Deckungen oder Teil-Deckungen nach dem Prinzip der „unbenannten Gefahren“ oder der „Allgefahrendeckung“; - Verträge, die nicht auf Basis der Allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedingungen (VGB) geschlossen wurden; - Elementarschäden; - Elektronikversicherung; - Selbstbeteiligungen, sofern sie generell für den gesamten Wohngebäudevertrag oder im Rahmen einer nachträglichen Sanierungsmaßnahme vereinbart wurden; - Differenzen zwischen den vertraglich vereinbarten Versicherungssummen dieses Vertrages und des Vorvertrages, sofern sie von Ihnen bei Vertragsabschluss willentlich verursacht wurden. Die Vorversicherungsgarantie gilt für die Laufzeit des Vertrages, längstens für die Dauer von fünf Jahren nach Vertragsbeginn und bezieht sich auf das gemäß dem BGV-Versicherung AG-Vertrag versicherte Risiko. Die Entschädigung aus der Vorversicherungsgarantie gilt für die beitragsfreien Leistungen, die im Vorvertrag vereinbart waren. Diese werden wir bis zu einer Gesamthöhe von 1 Mio. Euro je Versicherungsjahr berücksichtigen, wenn sie - in diesem Vertrag ebenfalls beitragsfrei versichert sind und eine geringere Versicherungssumme vorsehen. - als beitragsfreie Leistung in diesem Vertrag nicht enthalten sind und auch nicht beitragspflichtig vereinbart werden können. Sie gilt somit nicht für Leistungen, die nur gegen Beitragszahlung in diesem Vertrag vereinbart werden können. 73 [Seite 74] 34 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung 34.1 Anzeigepflicht Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, uns die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben. 34.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht Verletzen Sie die Anzeigepflicht gemäß Ziffer 34.1 vorsätzlich oder grob fahrlässig, sind wir unter den in Ziffer 25 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn wir vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt haben. 34.3 Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung (1) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor. (2) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; Sie können aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des Ihnen entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen. Erlangen Sie oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Beiträge errechnet wurde, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. (3) Haben Sie eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Uns steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem wir von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangen. 34.4 Beseitigung der Mehrfachversicherung (1) Haben Sie den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, können Sie verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem uns die Erklärung zugeht. (2) Die Regelungen gemäß Ziffer 34.4 (1) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, können Sie nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen. 34.5 Unklare Zuständigkeit bei Versichererwechsel Bestanden für die versicherten Sachen vor diesem Vertrag bereits Versicherungen für dieselbe Gefahr (nachfolgend Vorversicherung genannt) und ist ein versicherter Schaden eingetreten, können Sie Ihre Ansprüche vorläufig aus dem aktuellen Vertrag geltend machen, wenn (1) der Schaden erst während der Vertragslaufzeit dieses Vertrags erkannt worden ist, (2) zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar ist, ob der Schaden während der Gültigkeit dieser Versicherung eingetreten ist oder in die Zuständigkeit der bis dahin bestehenden Vorversicherung fällt und wir uns mit dem Vorversicherer nicht einigen können, welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist, (3) durchgängig lückenloser Versicherungsschutz zwischen den Vorversicherungen und dem aktuellen Vertrag besteht und der Schaden sowohl nach diesem Vertrag als auch nach dem Vertrag mit dem Vorversicherer versichert wäre und 74 [Seite 75] (4) Sie uns bei der Klärung des Sachverhalts unterstützen und Ihre Ansprüche gegen den oder die Vorversicherer an uns abtreten. 35 Überversicherung Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so können sowohl Sie als auch wir verlangen, dass zur Beseitigung der Überversicherung die Versicherungssumme mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens ist für die Höhe des Beitrags der Betrag maßgebend, den wir berechnet haben würden, wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt geschlossen worden wäre. Haben Sie die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Uns steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem wir von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangen. 36 Versicherung für fremde Rechnung 36.1 Rechte aus dem Vertrag Sie können den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur Ihnen und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt. 36.2 Zahlung der Entschädigung Wir können vor Zahlung der Entschädigung an Sie den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Ihrer Zustimmung verlangen. 36.3 Kenntnis und Verhalten (1) Soweit die Kenntnis und Ihr Verhalten von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Ihre Interessen und die des Versicherten umfasst, müssen Sie sich für Ihr Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Ihr Repräsentant ist. (2) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung von Ihnen nicht möglich oder nicht zumutbar war. (3) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn Sie den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und uns nicht darüber informiert haben. 37 Aufwendungsersatz 37.1 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens (1) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die Sie bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durften oder die Sie auf unsere Weisung machen. (2) Machen Sie Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leisten wir Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf unsere Weisung erfolgten. (3) Sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, können wir auch den Aufwendungsersatz gemäß Ziffer 37.1 (1) und (2) entsprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf unsere Weisung entstanden sind. (4) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf unsere Weisung entstanden sind. (5) Wir haben den für die Aufwendungen gemäß Ziffer 37.1 (1) erforderlichen Betrag auf Ihr Verlangen vorzuschießen. (6) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind. 75 [Seite 76] 37.2 Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens (1) Wir ersetzen bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von uns zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren. Ziehen Sie einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit Sie zur Zuziehung vertraglich verpflichtet sind oder von uns aufgefordert wurden. (2) Sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, können wir auch den Kostenersatz gemäß Ziffer 37.2 (1) entsprechend kürzen. 38 Übergang von Ersatzansprüchen 38.1 Übergang von Ersatzansprüchen Steht Ihnen ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf uns über, soweit wir den Schaden ersetzen. Der Übergang kann nicht zu Ihrem Nachteil geltend gemacht werden. Richtet sich Ihr Ersatzanspruch gegen eine Person, mit der Sie bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft leben, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht. 38.2 Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Sie haben Ihren Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf uns bei dessen Durchsetzung durch uns soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzen Sie diese Obliegenheit vorsätzlich, sind wir zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als wir infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen können. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit tragen Sie. 39 Vollmacht des Versicherungsvertreters 39.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, von Ihnen abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend - den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrages; - ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung; - Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages und während des Versicherungsverhältnisses. 39.2 Erklärungen des Versicherers Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, von uns ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge an Sie zu übermitteln. 39.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die Sie im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leisten. Eine Beschränkung dieser Vollmacht müssen Sie nur gegen sich gelten lassen, wenn Sie die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannten oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannten. 40 Verjährung Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang unserer in Textform (z. B. E-Mail, Brief) mitgeteilten Entscheidung beim Anspruchsteller nicht mit. Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 76 [Seite 77] 41 Rechtsweg Es besteht zudem die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten. 41.1 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen uns Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz oder unserer für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Sitz, den Sitz Ihrer Niederlassung oder Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Verlegen Sie jedoch nach Vertragsschluss Ihren Sitz, den Sitz Ihrer Niederlassung, Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem wir unseren Sitz haben. 41.2 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen Sie Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder Ihrem Wohnsitz; fehlt ein solcher, nach Ihrem gewöhnlichen Aufenthalt. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie nach unserem Sitz oder unserer für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. 42 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung 42.1 Form, zuständige Stelle Die für uns bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber uns erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist. Anzeigen oder Erklärungen sollen an folgende Stellen gerichtet werden: - an unsere Hauptverwaltung oder - an die Geschäftsstelle, die für Sie zuständig ist. Welche Geschäftsstelle dies ist, ergibt sich aus Ihrem Versicherungsschein oder aus dessen Nachträgen. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen. 42.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung Änderungen Ihrer Anschrift müssen Sie uns mitteilen. Wenn Sie dies nicht tun und wir Ihnen gegenüber eine rechtliche Erklärung abgeben wollen, gilt Folgendes: Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung als zugegangen, wenn wir sie per Einschreiben an Ihre letzte uns bekannte Anschrift geschickt haben. Das gilt auch, wenn Sie uns eine Änderung Ihres Namens nicht mitteilen. 42.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Haben Sie die Versicherung unter der Anschrift Ihres Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen gemäß Ziffer 42.2 entsprechend Anwendung. 43 Anzuwendendes Recht Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. 44 Embargobestimmung Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. 77 [Seite 78] Besondere Vereinbarungen zu den Sicherheitsvorschriften der Feuerversicherung in gewerblich genutzten Gebäudeteilen 1 Feuerschutzabschlüssen Feuerschutzabschlüsse müssen als solche erkennbar und bauaufsichtlich zugelassen sein. Selbstschließende Feuerschutzabschlüsse dürfen nicht (z. B. durch Verkeilen oder Festbinden) blockiert werden. Müssen Abschlüsse während der Arbeitszeit offengehalten werden, so dürfen nur bauaufsichtlich zugelassene Feststellvorrichtungen benutzt werden, die im Brandfall selbsttätig auslösen. Diese Abschlüsse sind auf jeden Fall nach Arbeitsende zu schließen. Durch Wartung ist die ständige Funktionsbereitschaft sicherzustellen. 2 Elektrische Anlagen Elektrische Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Elektrotechnik (Bestimmungen des Verbandes Deutscher Elektrotechniker -VDE-) nur von Fachkräften oder unterwiesenen Personen zu errichten und zu betreiben. Explosionsgefährdet sind Bereiche, in denen sich mit der Luft explosionsfähige Dampf-, Gas- oder Staubgemische bilden können. 3 Rauchen und offenes Feuer In feuer- und/oder explosionsgefährdeten Räumen und Bereichen sowie in Garagen und Kfz- Werkstätten ist Rauchen und Umgang mit Feuer oder offenem Licht verboten. In explosions- gefährdeten Räumen und Bereichen dürfen außerdem funkenbildende Geräte, Werkzeuge und nicht explosionsgeschützte Elektrogeräte nicht verwendet werden. In feuer- und/oder explosionsgefährdeten Räumen und an den Außenseiten ihrer Zugangstüren ist auf die besonderen Gefahren und das Verbot durch deutlich sichtbaren Anschlag hinzuweisen. Feuergefährdet sind Bereiche, in denen größere Mengen leicht entflammbarer fester, flüssiger oder gasförmiger Stoffe vorhanden sind. Für lediglich feuergefährdete Betriebsstätten sind besondere Raucherzonen zulässig, soweit sie durch betriebliche Maßnahmen hinreichend von leichtentflammbarem Material getrennt und deutlich gegen die Umgebung abgesichert sind. Geeignete Aschenbehälter, Löschmittel und Warnschilder sind in ausreichender Zahl aufzustellen. 4 Feuerarbeiten Schweiß-, Schneid-, Schleif- und Aufheizarbeiten dürfen nur von solchen Personen ausgeführt werden, die mit diesen Arbeiten vertraut sind. Außerhalb ständiger, hierfür vorgesehener Arbeitsplätze sind diese Arbeiten nur mit schriftlicher Genehmigung (Schweißerlaubnisschein) der Betriebsleitung oder der von ihr beauftragten Person zulässig. Dieser Schein muss genaue Angaben über die zu treffenden Schutzmaßnahmen enthalten. 5 Feuerstätten, Heizeinrichtungen, wärmeführende Rohrleitungen, Trocknungsanlagen Die für Errichtung und Betrieb von Feuerstätten, Heizeinrichtungen und Trocknungsanlagen geltenden Vorschriften der Bauordnung und der Heizraumrichtlinien sind zu beachten, ebenso sonstige Sicherheitsvorschriften, Normen und Bestimmungen. Feuerstätten (einschließlich Schornsteine und Ofenrohre) und Heizeinrichtungen müssen im Umkreis von mindestens 2 m von brennbaren Stoffen freigehalten werden. Hiervon sind ausgenommen Heizeinrichtungen, bei denen die Oberflächentemperatur oder die austretende Warmluft 120° C nicht übersteigt. Benzin, Petroleum, Spiritus und Lackreste oder ähnliches dürfen nicht als Feuerungsmaterial verwendet werden. Heiße Schlacke und Asche müssen in dafür vorgesehenen feuerbeständig abgetrennten Gruben oder Räumen oder im Freien mit sicherem Abstand gelagert werden. Behelfsmäßige Feuerstätten, elektrische Heiz- und Kochgeräte sowie Tauchsieder dürfen nur mit Zustimmung der Betriebsleitung benutzt werden. Wärmeführende Rohrleitungen, an denen sich brennbare Stoffe entzünden können, sind zu sichern. Die Sicherung kann durch geeignete Isolierung, Abweisgitter, Schürzen oder ähnliches erfolgen. 78 [Seite 79] 6 Brennbare feste Stoffe, Flüssigkeiten und Gase Für Verwendung und Lagerung von festen Stoffen, die leichtentflammbar, selbstentzündlich oder explosionsfähig sind oder im Brandfall korrosive Gase abspalten, sowie beim Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten und Gasen sind die besonderen Vorschriften zu beachten. In den Betriebsräumen dürfen höchstens die für den Fortgang der Arbeit nötigen Mengen brennbarer Flüssigkeiten und Gase (jedoch nicht mehr als der Tagesbedarf) aufbewahrt werden. Betriebsbedingte Ausnahmen bedürfen der besonderen Vereinbarung. Brennbare Flüssigkeiten sind in sicheren Gefäßen aufzubewahren. Sie dürfen nicht in Ausgüsse oder Abwässerkanäle geschüttet werden. 7 Verpackungsmaterial In den Packräumen darf leichtentflammbares Verpackungsmaterial höchstens in der Menge eines Tagesbedarfs vorhanden sein. Als leichtentflammbar gelten Stoffe, die z. B. durch die Flamme eines Streichholzes entflammen und ohne zusätzliche Wärmezufuhr selbständig und rasch abbrennen, z.B. in loser Form Papier, Stroh, Ried, Heu, Holzwolle, Pflanzenfaserstoffe sowie Holz und Holzwerkstoffe bis zu 2 mm Dicke und brennbare Stoffe in fein zerteilter Form sowie Baustoffe nach DIN 4102 der Klasse B3. Betriebsbedingte Ausnahmen bedürfen der besonderen Vereinbarung. Zerkleinertes Material dieser Art (Füllstoffe) ist in nichtbrennbaren Behältern mit dicht schließendem Deckel aufzubewahren. Sonst ist derartiges Verpackungsmaterial in eigenen, feuerbeständig abgetrennten Räumen oder im Freien mit sicherem Abstand zu lagern. Packräume und Lagerräume für Verpackungsmaterial dürfen nicht direkt (z. B. durch Öfen, Strahler, ölbefeuerte Lufterhitzer) beheizt werden. 8 Abfälle Brennbare Abfälle sind mindestens täglich bei Schluss der Arbeit oder bei Schichtwechsel aus den Arbeitsräumen zu entfernen. Sie sind im Freien mit sicherem Abstand oder in feuerbeständig abgetrennten Räumen zu lagern. Ölige, fettige oder mit brennbaren Flüssigkeiten getränkte Putzwolle, Lappen und dergleichen dürfen nur in nichtbrennbaren Behältern mit dicht schließendem Deckel - keinesfalls in der Arbeitskleidung - aufbewahrt werden. Zigarettenasche und sonstige Abfälle, die noch Glut enthalten können, sind getrennt von anderen brennbaren Abfällen in geeigneten Aschenbehältern aufzubewahren. Staub ist mindestens innerhalb der vorgeschriebenen Fristen aus den Anlagen und den Arbeitsräumen zu entfernen. 9 Feuerlöscheinrichtungen In jedem Betrieb müssen Feuerlöscheinrichtungen vorhanden sein, die den besonderen Betriebsgefahren entsprechen. Diese Einrichtungen müssen regelmäßig gewartet werden. Feuerlöscher müssen amtlich geprüft und zugelassen sein und in ausreichender Anzahl an gut sichtbarer und stets leicht zugänglicher Stelle angebracht sein. Eine ausreichende Anzahl von Betriebsangehörigen ist in der Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen zu unterweisen. Es ist eine Brandschutz- und Feuerlöschordnung aufzustellen und auszuhängen. Jede Benutzung von Feuerlöscheinrichtungen ist der Betriebsleitung sofort zu melden. Die Feuerlöscheinrichtungen sind nach der Benutzung unverzüglich wieder betriebsbereit zu machen. Missbräuchliche Benutzung ist verboten. 10 Kontrolle nach Arbeitsschluss Nach Arbeitsschluss hat eine der Betriebsleitung verantwortliche Person die Betriebsräume auf gefahrdrohende Umstände zu kontrollieren. Es ist besonders zu prüfen, dass - alle Feuerschutzabschlüsse geschlossen; 79 [Seite 80] - alle nicht benötigten elektrischen Anlagen ausgeschaltet; - an Stellen, an denen Reparaturarbeiten vorgenommen wurden, keine Brandgefahr vorhanden; - die Abfälle ordnungsgemäß beseitigt und die Feuerstätten und Heizeinrichtungen gegen Brandausbruch gesichert sind. 80 [Seite 81] 81 [Seite 82] Klauseln - Zusätzliche Vereinbarungen der Wohngebäudeversicherung In Erweiterung zu den VGB 2025 gelten, sofern auf dem Versicherungsschein gesondert vereinbart: Entfall Kondition Sofern nicht anderweitig vereinbart, entfallen etwaig berücksichtigte Beitragsnachlässe bei Beendigung dieses Vertrages oder im Falle einer Vertragsänderung, sofern diese einem Neuvertrag gleichzusetzen ist (z. B. bei Erweiterung des Versicherungsumfangs, Umstellung der Vertragsbedingungen oder einem sonstigen Ersatzantrag mit neuer Vertragslaufzeit). Feuerrohbau Klassik Die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude und die zu ihrer Errichtung notwendigen, auf dem Baugrundstück befindlichen Baustoffe sind während der Zeit des Rohbaus bis zur bezugsfertigen Herstellung, längstens bis zum Ablauf von 24 Monaten nach Versicherungsbeginn, zuschlagsfrei gegen Schäden durch Feuer gemäß Ziffer 3 versichert. Der weitergehend beantragte Versicherungsschutz für Schäden durch beispielsweise Leitungswasser, Rohrbruch, Frost, Sturm/Hagel, weitere Naturgefahren etc. tritt erst in Kraft, wenn das versicherte Gebäude bezugsfertig ist und diese Bezugsfertigkeit unverzüglich dem Versicherer angezeigt wurde. Generell nicht versichert in der Feuerrohbauversicherung nach dieser Ziffer 3.13 sind Schäden durch den Diebstahl von Gebäudebestandteilen, -zubehör und Grundstücksbestandteilen nach Ziffer 13.8. Feuerrohbau Exklusiv Die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude und die zu ihrer Errichtung notwendigen, auf dem Baugrundstück befindlichen Baustoffe sind während der Zeit des Rohbaus bis zur bezugsfertigen Herstellung, längstens bis zum Ablauf von 36 Monaten nach Versicherungsbeginn, zuschlagsfrei gegen Schäden durch Feuer gemäß Ziffer 3 versichert. Der weitergehend beantragte Versicherungsschutz für Schäden durch beispielsweise Leitungswasser, Rohrbruch, Frost, Sturm/Hagel, weitere Naturgefahren etc. tritt erst in Kraft, wenn das versicherte Gebäude bezugsfertig ist und diese Bezugsfertigkeit unverzüglich dem Versicherer angezeigt wurde. Generell nicht versichert in der Feuerrohbauversicherung nach dieser Ziffer 3.13 sind Schäden durch den Diebstahl von Gebäudebestandteilen, -zubehör und Grundstücksbestandteilen nach Ziffer 13.8. Neubau- und Sanierungsnachlass Dieser Vertrag berücksichtigt für bestimmte Gebäudetypen einen Nachlass für Neubauten bzw. für durchgeführte Kernsanierungen. Der Neubaunachlass wird ab Fertigstellung bis zu einem Gebäudealter von 10 Jahren gewährt. Der Sanierungsnachlass wird für bis zu 10 Jahre zurückliegende durchgeführte Kernsanierungen gewährt. Der Nachlass beläuft sich im Jahr der Fertigstellung bzw. der Kernsanierung auf 50 % und reduziert sich in den folgenden Jahren um jeweils 5 %. Die Höhe des gewährten Nachlasses ist beim entsprechenden versicherten Gebäude unter der jeweiligen versicherten Gefahr zu entnehmen. Besondere Vereinbarung bei Kosten von nicht ständig bewohnten Gebäuden Abweichend von Ziffer 11 VGB 2025 sind bei nicht ständig bewohnten Gebäuden: - Kosten für Hotel oder ähnliche Unterbringung (Ziffer 11.5), - Kosten für die Unterbringung bei Freunden oder Verwandte (Ziffer 11.7), - Mehrkosten für alters- und behindertengerechten Wiederaufbau (Ziffer 11.20), - Kosten bei Mietausfall (Ziffer 11.6) nicht versichert. Nicht ständig bewohnte Gebäude oder Gebäudeteile sind zu jeder Jahreszeit genügend ausreichend zu kontrollieren und in der kalten Jahreszeit ausreichend zu beheizen oder es sind dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten. 82 [Seite 83] Besondere Vereinbarung zur Ergänzungsdeckung (Umbrelladeckung) Bei Vereinbarung des Deckungsumfanges „Ergänzungsdeckung“ gelten zusätzlich folgende Bedingungen: (1) Versicherungsschutz über diesen Wohngebäudeversicherungsvertrag besteht nur, sofern über einen anderen, vor diesem abgeschlossenen Wohngebäudeversicherungsvertrag kein Versicherungsschutz besteht, weil dort Leistungen ausgeschlossen sind, Höchstversicherungssummen überschritten werden oder Selbstbeteiligungen bestehen. Die Leistungen dieses Vertrages bestehen in diesen Fällen darin, den über den Leistungsumfang der anderen Wohngebäudeversicherung hinaus gehenden Teil insoweit abzudecken, als dieser im Umfang des bei uns abgeschlossenen Vertrages versichert gilt. (2) Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich, den anderen Wohngebäudeversicherungsvertrag zum nächstmöglichen Vertragsablauf fristgerecht zu kündigen. (3) Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich, - einen Schadenfall zuerst der anderen Versicherung zur Regulierung zu melden; - nach deren Abschluss der Schadensbearbeitung unverzüglich den Schadensfall der BGV AG zu melden, sofern er eine Regulierung aus diesem Vertrag wünscht. Hierbei sind folgende Unterlagen vorzulegen: - der gesamte vorliegende Schriftverkehr mit der anderen Versicherung; - auf Anforderung weitere Vertragsunterlagen (Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). (4) Für den Zeitraum, für den die andere Wohngebäudeversicherung besteht, wird dem Versicherungsnehmer ein Beitragsnachlass eingeräumt. Dieser fällt weg, sobald die andere Wohngebäudeversicherung beendet ist. Der Wegfall dieses Beitragsnachlasses begründet kein Kündigungsrecht wegen Beitragserhöhung. Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich, den vorzeitigen Wegfall der anderen Wohngebäudeversicherung (z. B. wegen Kündigung nach Beitragserhöhung oder nach einem Schadenfall) der BGV AG unverzüglich mitzuteilen. Bei einem vorzeitigen Wegfall entfällt der Beitragsnachlass ab Beendigung der anderen Versicherung. 83 [Seite 84] Merkblatt zur Datenverarbeitung Stand: 01.10.2025 Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die Gesellschaften der Unternehmensgruppe BGV I Badische Versicherungen. Des Weiteren informieren wir Sie über die Ihnen nach dem aktuellen Datenschutzrecht zustehenden Rechte. Verantwortlicher für die Datenverarbeitung BGV Badische Versicherungen Durlacher Allee 56 76131 Karlsruhe Betrieblicher Datenschutzbeauftragter Datenschutzbeauftragter BGV Badische Versicherungen Durlacher Allee 56 76131 Karlsruhe E-Mail-Adresse: datenschutzbeauftragter@bgv.de Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Darüber hinaus haben sich die Gesellschaften der Unternehmensgruppe BGV / Badische Versicherungen freiwillig zur Einhaltung der “Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Versicherungswirtschaft“ verpflichtet. Ab dem 25.05.2018 verlieren diese Regeln in der bisherigen Form ihre Gültigkeit. Sie werden zurzeit überarbeitet. Sobald die Genehmigung dieser Regeln durch die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde vorliegt, ist deren Einhaltung für unsere Gesellschaften verbindlich. Bei einem Antrag auf Versicherungsschutz benötigen wir die von Ihnen dazu gemachten Angaben für den Abschluss des beantragten Versicherungsvertrages und zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt mit Ihnen und uns der beantragte Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des Vertragsverhältnisses, z. B. zur Policierung oder Rechnungsstellung. In einem Schadenfall benötigen wir Angaben zum Schaden, um prüfen zu können, ob ein Versicherungsfall eingetreten und wie hoch der Schaden ist. Der Abschluss bzw. die Durchführung eines Versicherungsvertrages sowie die Bearbeitung von Schäden sind ohne die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht möglich! Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von versicherungsspezifischen Statistiken, z. B. für die Entwicklung neuer Tarife oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Die Daten aller mit uns bestehenden Verträge nutzen wir für eine Bewertung der gesamten Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung hinsichtlich einer Vertragsanpassung, Vertragsergänzung oder für eine umfassende Auskunftserteilung. Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für vorvertragliche und vertragliche Zwecke ist Artikel 6 Absatz 1 lit. b) EU-DSGVO. Soweit dafür besondere Kategorien personenbezogener Daten (z. B. Ihre Gesundheitsdaten bei Abschluss eines Lebensversicherungs- oder Krankenversicherungsvertrages) erforderlich sind, holen wir vor einer Verarbeitung dazu Ihre Einwilligung nach Artikel 9 Absatz 2 lit. a) in Verbindung mit Artikel 7 EU-DSGVO ein. Erstellen wir Statistiken mit diesen Datenkategorien, erfolgt dies auf Grundlage von Artikel 9 Absatz 2 lit. j) VU.F37 10.25 Merkblatt zur Datenverarbeitung EU-DSGVO in Verbindung mit § 27 BDSG. Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interessen von uns oder von Dritten zu wahren (Artikel 6 Absatz 1 lit. f) EU-DSGVO). Dies kann insbesondere erforderlich sein: 84 [Seite 85] - zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs, - zur Werbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte und für andere Produkte der Unternehmensgruppe BGV / Badische Versicherungen sowie für Markt- und Meinungsumfragen der Unternehmensgruppe BGV / Badische Versicherungen, - zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbesondere nutzen wir Datenanalysen zur Erkennung von Hinweisen, die auf Versicherungsmissbrauch hindeuten können. Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen wie z. B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten oder um unsere Beratungspflichten erfüllen zu können. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung in diesem Fall sind die jeweiligen gesetzlichen Regelungen in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 lit. c) EU-DSGVO. Für den Fall, dass wir beabsichtigen, Ihre personenbezogenen Daten für einen oben nicht genannten Zweck zu verarbeiten, werden wir Sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zuvor darüber informieren. Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten Rückversicherer: Von uns übernommene Risiken versichern wir bei speziellen Versicherungsunternehmen (Rückversicherer). Dafür kann es erforderlich sein, Ihre Vertragsdaten und ggf. Schadendaten an einen Rückversicherer zu übermitteln, damit dieser ein zu versicherndes Risiko oder einen Versicherungsfall selbst einschätzen kann. Darüber hinaus ist es möglich, dass der Rückversicherer unsere Gesellschaften aufgrund seiner besonderen Sachkunde bei der Risiko- oder Leistungsprüfung sowie bei der Bewertung von Verfahrensabläufen unterstützt. Wir übermitteln Ihre Daten an den Rückversicherer nur, soweit dies für die Erfüllung des Versicherungsvertrages mit Ihnen erforderlich ist, bzw. in dem Umfang, wie es zur Wahrung unserer berechtigten Interessen erforderlich ist. Vermittler: Soweit Sie hinsichtlich Ihrer Versicherungsverträge von einem Vermittler betreut werden, verarbeitet Ihr Vermittler die zum Abschluss und zur Durchführung der durch ihn vermittelten Verträge benötigten Antrags-, Vertrags- und Schadendaten. Auch übermitteln unsere Gesellschaften diese Daten an die Sie betreuenden Vermittler, soweit diese die Informationen zu Ihrer Betreuung und Beratung in Ihren Versicherungs- und Finanzdienstleistungsangelegenheiten benötigen. Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe: Spezialisierte Bereiche unserer Unternehmensgruppe übernehmen zentral bestimmte Datenverarbeitungsaufgaben für die in der Unternehmensgruppe verbundenen Gesellschaften. Soweit ein Versicherungsvertrag zwischen Ihnen und einem oder mehreren Gesellschaften unserer Unternehmensgruppe besteht, können Ihre Daten z. B. zur zentralen Verwaltung von Anschriftendaten, für den telefonischen Kundenservice, zur Vertrags- und Leistungsbearbeitung, für In- und Exkasso oder zur gemeinsamen Postbearbeitung zentral durch eine Gesellschaft der Unternehmensgruppe verarbeitet werden. Externe Dienstleister: Zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten haben wir zum Teil externe Dienstleister vertraglich verpflichtet. Eine Auflistung der von uns eingesetzten Auftragnehmer und Dienstleister, zu denen nicht nur vorübergehende Geschäftsbeziehungen bestehen, können Sie in der jeweils aktuellen Version unserer Internetseite unter www.bgv.de/datenschutz entnehmen oder beim Verantwortlichen für die Datenverarbeitung anfordern. Weitere Empfänger: Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere Empfänger übermitteln, wie z. B. an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten (z.B. Sozialversicherungsträger, Finanzbehörden oder Strafverfolgungsbehörden). Dauer der Datenspeicherung Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten, sobald sie für die oben genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Dabei kann es vorkommen, dass personenbezogene Daten für einen Zeitraum aufbewahrt werden, innerhalb dessen Ansprüche gegen unsere Gesellschaften geltend gemacht werden können (gesetzliche Verjährungsfrist von drei oder bis zu dreißig Jahren). Außerdem speichern wir Ihre personenbezogenen Daten, soweit wir dazu gesetzlich verpflichtet sind. Entsprechende Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich unter anderem aus dem Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung und dem Geldwäschegesetz. Die Speicherfristen betragen bis zu zehn Jahren. 85 [Seite 86] Betroffenenrechte Sie können unter der oben genannten Adresse des Verantwortlichen Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. Darüber hinaus haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Berichtigung oder Löschung Ihrer Daten. Ihnen kann weiterhin ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten sowie ein Recht auf Herausgabe der von Ihnen bereitgestellten personenbezogenen Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zustehen. Widerspruchsrecht Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu Zwecken der Direktwerbung zu widersprechen. Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interessen, können Sie dieser Verarbeitung widersprechen, wenn sich aus Ihrer besonderen Situation Gründe ergeben, die gegen die Datenverarbeitung sprechen. Beschwerderecht Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den oben genannten Datenschutzbeauftragten oder an die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde zu wenden. Zuständig ist die Datenschutzaufsichtsbehörde des Bundeslandes, in dem der Verantwortliche für die Datenverarbeitung seinen Sitz hat. Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft (HIS) Die Versicherungswirtschaft nutzt das Hinweis- und Informationssystem (HIS) der Besurance HIS GmbH, Daimlerring 4, 65205 Wiesbaden zur Unterstützung der Risikobeurteilung im Antragsfall, zur Sachverhaltsaufklärung bei Leistungsprüfungen sowie bei der Bekämpfung von Versicherungsmissbrauch. Dafür ist ein Austausch bestimmter personenbezogener Daten mit dem HIS erforderlich. Nähere Informationen dazu entnehmen Sie bitte dem Merkblatt „Information über den Datenaustausch mit der Besurance HIS GmbH auf Grundlage der Artikel 13 und 14 EU-DSGVO“, auf das Sie über unsere Homepage unter www.bgv.de/datenschutz zugreifen oder direkt bei der Besurance HIS GmbH anfordern können. Datenaustausch mit Ihrem früheren Versicherer Um Ihre Angaben bei Abschluss eines Versicherungsvertrages (z.B. Angaben zu einem Schadenfreiheitsrabatt in der Kfz-Haftpflichtversicherung) bzw. um Ihre Angaben bei Eintritt eines Versicherungsfalls überprüfen und bei Bedarf ergänzen zu können, kann im dafür erforderlichen Umfang ein Austausch von personenbezogenen Daten mit dem von Ihnen im Antrag benannten früheren Versicherer (Vorversicherer) erfolgen. Bonitätsprüfung Wir übermitteln Ihre Daten (Name, Adresse und ggf. Geburtsdatum) zum Zwecke der Bonitätsprüfung und um Informationen zur Beurteilung des Zahlungsausfallrisikos auf Basis mathematisch-statistischer Verfahren unter Verwendung von Anschriftendaten zu erhalten, an die infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstr. 99, 76532 Baden-Baden. Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Artikel 6 Absatz 1 lit. b) und Artikel 6 Absatz 1 lit. f) der EU-DSGVO. Übermittlungen auf der Grundlage dieser Bestimmungen dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrnehmung berechtigter Interessen unserer Gesellschaften oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interessen der Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Nähere Informationen dazu entnehmen Sie bitte dem Merkblatt „Information gem. Artikel 14 EU-DSGVO über die infoscore Consumer Data GmbH („ICD“), auf das Sie über unsere Homepage unter www.bgv.de/datenschutz zugreifen oder direkt bei der infoscore Consumers Data GmbH anfordern können. Datenübermittlung in ein Drittland Sollten wir personenbezogene Daten an Dienstleister außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) übermitteln, erfolgt die Übermittlung nur, soweit dem Drittland durch die EU-Kommission ein angemessenes Datenschutzniveau bestätigt wurde oder andere angemessene Datenschutzgarantien (z.B. verbindliche unternehmensinterne Datenschutzvorschriften oder EU-Standardvertragsklauseln) vorhanden sind. 86 [Seite 87] Automatisierte Einzelfallentscheidungen Auf Basis Ihrer Angaben zum Risiko, die von Ihnen bei Antragstellung abgefragt werden, entscheiden wir teilweise vollautomatisiert über das Zustandekommen eines Vertrages und über die Höhe der von Ihnen zu zahlenden Versicherungsprämie. Aufgrund Ihrer Angaben zu einem Versicherungsfall, der zu Ihrem Vertrag gespeicherten Daten sowie ggf. von Dritten dazu erhaltenen Informationen entscheiden wir vollautomatisiert über unsere Leistungspflicht. Die vollautomatisierten Entscheidungen beruhen auf von unseren Gesellschaften vorher festgelegten Regeln zur Gewichtung der Informationen. Werden Anträge auf Abschluss eines Vertrages oder gemeldete Schäden durch eine automatisierte Einzelfallentscheidung abgelehnt, werden diese Ablehnungen vor einer endgültigen Mitteilung an Antragsteller von einem Mitarbeiter des zuständigen Fachbereichs manuell überprüft. 87