Converted from the insurer's PDF, page numbers in square brackets. Tables may have shifted; if in doubt, the original applies. As text (Markdown)
Show full text: ADAC Auslandskrankenschutz Basis, Informationsblatt und Versicherungsdokumente
[Seite 1]
Auslandsreisekrankenversicherung
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
ADAC Versicherung AG
Hansastraße 19, D-80686 München
Eingetragen beim Amtsgericht München ADAC Auslandskrankenschutz
HRB 45842 Basis (Versicherungsbeginn ab 01.11.2025)
Mit den nachfolgenden Informationen geben wir Ihnen einen ersten Überblick über den ADAC Auslandskrankenschutz Basis. Bitte beachten
Sie, dass die hier dargestellten Informationen nicht abschließend sind. Die Einzelheiten entnehmen Sie den Versicherungsbedingungen, den
Besonderen Informationen sowie den Pflichtinformationen.
Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Beim ADAC Auslandskrankenschutz Basis handelt es sich um eine Krankenversicherung für Auslandsreisen. Diese schützt Sie gegen finanzielle
Risiken, die für Behandlung nach Erkrankung und Verletzung im Ausland entstehen. Es gibt Verträge mit und ohne Verlängerung. Der Vertrag mit
Verlängerung hat eine Laufzeit von einem Jahr und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr. Der Vertrag ohne Verlängerung wird für die Dauer
von einem Jahr abgeschlossen.
Was ist versichert? Was ist nicht versichert?
Versichert ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung we- Kein Versicherungsschutz besteht zum Beispiel:
gen im Ausland eintretender Erkrankungen oder Verletzungen. für Aufwendungen, die in Deutschland entstanden sind,
Im Rahmen der Leistung werden die erstattungsfähigen Kosten selbst wenn es sich um Folgen einer Erkrankung oder
nach der jeweils vor Ort gültigen amtlichen Gebührenordnung Verletzung handelt, die während eines Auslandsaufenthaltes
oder – sofern keine Gebührenordnung existiert – nach den eingetreten sind
ortsüblichen Gebühren übernommen. wenn die Behandlung im Ausland der alleinige Grund oder
einer der Gründe für den Antritt der Reise ist
Welche Erstattungsleistungen gibt es?
wenn der Schadensfall durch vorhersehbare Kriegsereignisse
Stationäre und ambulante Behandlungskosten oder innere Unruhen verursacht wurde
Erst- und Verlegungstransport wenn Sie Berufssportler sind, für Verletzungen, die durch
Zahnarztkosten die aktive Teilnahme an Sportwettkämpfen und dem dazu-
Betreuungs- und Rückreisekosten für Kinder gehörigen Training verursacht wurden
Rooming-In für Hypnose und psychotherapeutische Behandlung
Kosten für Personenbergung max. 15.000 €
Kosten für Krankenbesuch max. 1.000 €
Kosten für Dolmetscher max. 200 €
Telefonkosten
Welche Serviceleistungen gibt es?
Gibt es Deckungsbeschränkungen?
Krankenrücktransport
Einschränkungen beim Versicherungsschutz bestehen zum
Kostenübernahmeerklärung gegenüber einem Krankenhaus Beispiel:
Überführung Verstorbener
f ür Brillen, Kontaktlinsen, Hörgeräte, Nähr- und Stärkungs-
Informations-Service mittel, kosmetische Präparate
Versand von Brillen und Arzneimittel Schönheitsoperationen
Gepäckrückholung Geburten nach der 36. Schwangerschaftswoche
Rückholung von Haustieren (Hund oder Katze) Kur- und Sanatoriumsbehandlungen
Welche Personen sind versichert?
Haben Sie einen Einzelvertrag abgeschlossen, sind Sie als
unser Vertragspartner (Versicherungsnehmer) versichert.
Bei einem Familienvertrag ist Ihre Familie mitversichert,
unabhängig ob Sie gemeinsam oder getrennt verreisen.
Zur mitversicherten Familie gehören Ihr Ehepartner oder
Lebenspartner in eingetragener Lebenspartnerschaft und
Ihre Kinder bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres. Anstelle
des Ehepartners sind der nichteheliche Lebenspartner und
dessen Kinder bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres mit-
versichert, wenn Sie mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft
leben.
[Seite 2]
Wo bin ich versichert?
Versicherungsschutz besteht auf der ganzen Welt mit Ausnahme Deutschlands und des Landes, in dem Sie einen Wohnsitz haben.
Welche Verpflichtungen habe ich?
– Sie müssen Ihre Versicherungsbeiträge rechtzeitig und vollständig zahlen.
– Sie müssen alle Fragen bei Antragsstellung vollständig und wahrheitsgemäß beantworten.
– Verständigen Sie uns umgehend bei umfangreichen diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen, stationärer Heilbehandlung,
Krankenrücktransport und Überführung im Todesfall.
– Sie müssen uns vollständig und wahrheitsgemäß über alle Umstände des Schadensfalles unterrichten und die erforderlichen Nachweise
vorlegen.
– Sie müssen den Schaden möglichst gering halten und alles vermeiden, was zu einer unnötigen Kostenerhöhung führen könnte.
Wann und wie zahle ich?
Bei den Beiträgen handelt es sich um Jahresbeiträge.
Sie haben folgende Möglichkeiten, den Beitrag zu bezahlen:
– sofort bei Abschluss der Versicherung oder
– auf Rechnung und per Überweisung des Beitrags innerhalb der genannten Frist oder
– im SEPA-Lastschriftverfahren
Die Folgebeiträge müssen jeweils spätestens zum 1. des vereinbarten Beitragszeitraumes bezahlt werden.
Wann beginnt und endet die Deckung?
Der Versicherungsvertrag beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt. Dieser steht in Ihrem Versicherungsschein. Versicherungsschutz besteht für
die ersten 63 Tage eines jeden Auslandsaufenthaltes während der Laufzeit der Versicherung und beginnt mit Grenzübertritt ins Ausland. Der
Vertrag muss vor Grenzübertritt abgeschlossen werden. Der Versicherungsschutz endet mit Grenzübertritt nach Deutschland bzw. 63 Tage
nach Beginn des Auslandsaufenthaltes bzw. mit Beendigung des Versicherungsvertrages.
Wie kann ich den Vertrag kündigen?
Der Vertrag mit Verlängerung kann spätestens 1 Monat vor Vertragsablauf in Textform gekündigt werden. Nach einem Versicherungsfall
können Sie oder wir den Vertrag vorzeitig kündigen. Der Vertrag ohne Verlängerung endet nach einem Jahr.
AKS_Basis_IPID_2806869_11_25_03.26_b
[Seite 3]
ADAC Auslandskrankenschutz Basis
(Versicherungsbeginn ab 01.11.2025)
Inhalt Seite
Pflichtinformationen 2
Besondere Informationen und Versicherungsbedingungen 6
Besondere Informationen 7
Versicherungsbedingungen 7
Service
So reichen Sie die Rechnungen zur Erstattung ein 11
Kontakt 12
Datenschutzinformation
Bei Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Antragstellung und Durchführung Ihres Versiche-
rungsvertrags ist die ADAC Versicherung AG, Hansastraße 19, 80686 München, „Verantwortlicher“ im Sinn der Daten-
schutz-Grundverordnung („DSGVO“). Alle relevanten Informationen über die Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie unter
https://www.adac.de/datenschutz
Wir haben einen Datenschutzbeauftragten bestellt. Diesen können Sie bei Fragen zum Datenschutz,
insbesondere auch im Zusammenhang mit Ihrem Versicherungsvertrag, kontaktieren unter:
ADAC Versicherung AG, Datenschutzbeauftragter
Hansastraße 19 • 80686 München • E-Mail: dsb-mail@adac.de
11_25_06.26/PDF
ADAC Versicherung AG
–1–
[Seite 4]
Pflichtinformationen zum
ADAC Auslandskrankenschutz Basis
Aufgrund der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen Informationen zum Versicherungsvertrag
(VVG-InfoV), sind wir als Versicherer verpflichtet, Ihnen die folgenden Informationen zu 7. Der Versicherungsvertrag ist abgeschlossen, wenn der Versicherer Ihren Antrag durch
übermitteln: Übersendung des Versicherungsscheins oder durch Aushändigung über eine ADAC Ver-
triebsstelle angenommen hat. Das gilt auch bei Beantragung der Versicherung per
Informationen zum Versicherungsunternehmen Internet oder Telefon. Ist unserem Angebot ein Überweisungsformular beigefügt,
1. Ihr Versicherer: kommt der Versicherungsvertrag mit Zahlung des Beitrags zustande. Der Versiche-
ADAC Versicherung AG rungsvertrag beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt, wenn Sie den ersten Beitrag recht-
81362 München zeitig gezahlt haben. Der Versicherungsschutz besteht für die ersten 63 Tage eines
Vorstand: Claudia Tuchscherer (Vorsitzende), Stefan Daehne, jeden Auslandsaufenthaltes während der Laufzeit der Versicherung. Der Vertrag muss
Sascha Herwig, Marc Kottmann vor Grenzübertritt abgeschlossen werden. Haben Sie den Vertrag während des Aus-
Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Claudius Leibfritz landsaufenthaltes abgeschlossen, besteht für diesen Auslandsaufenthalt kein Versi-
Rechtsform: Aktiengesellschaft mit Sitz in München cherungsschutz.
Eingetragen beim Amtsgericht München HRB 45842
2. Ladungsfähige Anschrift des Versicherers:
ADAC Versicherung AG
Hansastraße 19
80686 München
Vorstand: Claudia Tuchscherer (Vorsitzende), Stefan Daehne,
Sascha Herwig, Marc Kottmann
3. Die ADAC Versicherung AG bietet als ihr Hauptgeschäft Schutzbriefleistungen sowie
Reisekranken-, Reiserücktritts-, Privathaftpflicht-, Unfall- und Rechtsschutzversiche-
rungen an.
Informationen zur angebotenen Leistung
4. Der Tarif Basis umfasst Kostenerstattung und Serviceleistungen bei medizinisch not-
wendiger Heilbehandlung von im Ausland eintretenden Erkrankungen oder Verletzun-
gen. Maßgebend für die Leistungserbringung sind die Versicherungsbedingungen zum
ADAC Auslandskrankenschutz Basis. Bei Serviceleistungen müssen noch die besonde-
ren Voraussetzungen für die Durchführung der Hilfeleistung vorliegen. Die Leistungen
sind fällig und werden erbracht, wenn die Feststellungen des Versicherungsfalles
und des Umfangs der Leistungen beendet sind und alle erforderlichen Nachweise vor-
liegen. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten, Höchstgrenzen der Leistungen sowie
die Tarifbestimmungen regeln sich nach dem Versicherungsschein, den Besonderen
Informationen und den Versicherungsbedingungen des ADAC Auslandskrankenschut-
zes Basis.
5. Der Beitrag richtet sich nach dem zu versichernden Personenkreis, dem Alter des Ver-
sicherungsnehmers, der Art des Versicherungsvertrages (Vertrag mit oder ohne Verlän-
gerung) sowie dem Bestehen oder Nichtbestehen einer ADAC Mitgliedschaft. Ihren
Beitrag entnehmen Sie bitte dem Angebot/Antrag. Sie finden den Beitrag ebenfalls
auf Ihrem Versicherungsschein. Ändern sich die für die Beitragsberechnung maßgebli-
chen Berechnungsmerkmale, kann sich der Beitrag ändern.
6. Bei den Beiträgen handelt es sich um Jahresbeiträge. Der Versicherungsschutz beginnt
zum vereinbarten Zeitpunkt, wenn der erste Beitrag rechtzeitig gezahlt wird. Bei
einem Verlängerungsvertrag müssen die Folgebeiträge jeweils am 1. des Monats, in
dem ein neues Versicherungsjahr beginnt, bezahlt werden.
–2–
[Seite 5]
Widerrufsbelehrung für Fernabsatzverträge Widerrufsbelehrung für Präsenzverträge
(insbesondere online, telefonisch oder auf dem Postweg abgeschlossene Versicherungen) (in einer Verkaufsstelle abgeschlossene Versicherungen)
8. 8.
Widerrufsbelehrung Widerrufsbelehrung
Abschnitt 1 Abschnitt 1
Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise
Widerrufsrecht Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe
von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.
Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
∙ der Versicherungsschein, ∙ der Versicherungsschein,
∙ die Vertragsbestimmungen, ∙ die Vertragsbestimmungen,
einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungs einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungs
bedingungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen, bedingungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen,
∙ diese Belehrung, ∙ diese Belehrung,
∙ das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten, ∙ das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
∙ und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen ∙ und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen
jeweils in Textform zugegangen sind. jeweils in Textform zugegangen sind.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
Der Widerruf ist zu richten an: Der Widerruf ist zu richten an:
ADAC Versicherung AG, Hansastraße 19, 80686 München, oder E-Mail: service. ADAC Versicherung AG, Hansastraße 19, 80686 München, oder E-Mail: service.
vertragsaenderung(at)adac.de. Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter vertragsaenderung(at)adac.de. Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter
www.adac.de/produkte ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen, über- www.adac.de/produkte ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen, über-
mitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. durch eine E-Mail) mitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. durch eine E-Mail)
unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Wider- unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Wider-
rufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs. rufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs.
Widerrufsfolgen Widerrufsfolgen
Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist, endet im Falle Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist, endet im Falle
eines wirksamen Widerrufs der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen eines wirksamen Widerrufs der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen
nur den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil nur den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil
der Prämien zurückzugewähren. Diese anteilige Rückgewähr der Prämie gilt nur, der Prämien zurückzugewähren. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum
falls Sie ausdrücklich zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Zugang der Widerrufserklärung entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbe-
Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum halten; dabei handelt es sich um einen Betrag in Höhe von 1/360 der Jahresprämie
Zugang der Widerrufserklärung entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbe- (siehe Versicherungsschein) pro Tag. Sie dürfen in diesem Fall Versicherungs
halten; dabei handelt es sich um einen Betrag in Höhe von 1/360 der Jahresprämie leistungen, die Sie vor der Ausübung des Widerrufsrechts aufgrund eines Versiche-
(siehe Versicherungsschein) pro Tag. Sie dürfen in diesem Fall Versicherungs rungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben, einbe
leistungen, die Sie vor der Ausübung des Widerrufsrechts aufgrund eines Versiche- halten.
rungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben, einbe- Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der
halten. wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der sind.
wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzuge
sind. währen. Die Frist beginnt für den Versicherer mit dem Zugang und für den Versi-
Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzuge cherungsnehmer mit der Abgabe der Widerrufserklärung.
währen. Die Frist beginnt für den Versicherer mit dem Zugang und für den Versi-
Besondere Hinweise
cherungsnehmer mit der Abgabe der Widerrufserklärung.
Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden.
Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch
Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden. sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch Widerrufsrecht ausgeübt haben.
sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Ver-
Widerrufsrecht ausgeübt haben. tragsschluss.
Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Ver-
tragsschluss.
ADAC Versicherung AG
–3–
[Seite 6]
Fortsetzung der Widerrufsbelehrung für Fernabsatzverträge Fortsetzung der Widerrufsbelehrung für Präsenzverträge
Abschnitt 2 Abschnitt 2
Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen
Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die
Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt: Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt:
Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen
Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag 1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag
abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der
Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer; Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer;
2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die 2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die
Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juris- Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juris-
tischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines tischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines
Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbe- Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbe-
stimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, stimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt,
bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten
Form; Form;
3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers; 3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über 4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über
Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers; Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers;
5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preis- 5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preis-
bestandteile, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versiche- bestandteile, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versiche-
rungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, rungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder,
wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen
seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen; seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen;
6. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zah- 6. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zah-
lungsweise der Prämien; lungsweise der Prämien;
7. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn 7. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn
der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während
der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll; der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll;
8. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, 8. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen,
Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person,
gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs
einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gege- einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gege-
benenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Ver- benenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Ver-
tragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen er- tragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen er-
folgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten folgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten
Form; Form;
9. Angaben zur Laufzeit des Vertrages; 9. Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
10. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündi- 10. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündi-
gungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung gungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung
durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorge- Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorge-
hobenen und deutlich gestalteten Form; hobenen und deutlich gestalteten Form;
11. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Auf- 11. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Auf-
nahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrages nahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrages
zugrunde legt; zugrunde legt;
12. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Ver- 12. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Ver-
trag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht; trag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht;
13. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt ge- 13. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt ge-
nannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich nannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich
der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während
der Laufzeit dieses Vertrages zu führen; der Laufzeit dieses Vertrages zu führen;
14. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und 14. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und
Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zu- Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zu-
gang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den gang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den
Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt; Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt;
15. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer 15. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer
Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde. Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde.
Ende der Widerrufsbelehrung Ende der Widerrufsbelehrung
ADAC Versicherung AG
–4–
[Seite 7]
9.
Der Verlängerungsvertrag hat eine Laufzeit von einem Jahr und verlängert sich
jeweils um ein weiteres Jahr. Der Vertrag ohne Verlängerung wird für die Dauer von ei-
nem Jahr abgeschlossen.
10. Der Verlängerungsvertrag kann spätestens einen Monat vor Vertragsablauf in Text-
form gekündigt werden.
Der Vertrag ohne Verlängerung endet nach einem Jahr. Eine Kündigung ist nicht er-
forderlich.
Nach einem Versicherungsfall können Sie oder wir den Vertrag kündigen.
11. Die Vertragsanbahnung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
12. Es gilt deutsches Recht. Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können Sie ent-
weder bei dem Gericht geltend machen, das für Ihren Wohnsitz, in Ermangelung
eines solchen für Ihren gewöhnlichen Aufenthalt, oder für unseren Geschäftssitz ört-
lich zuständig ist. Wir können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ausschließlich
bei dem Gericht geltend machen, das für Sie örtlich zuständig ist. Für den Fall, dass
Sie Ihren Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsschluss außer-
halb Deutschlands verlegt haben, gilt das Gericht als vereinbart, das für unseren Ge-
schäftssitz örtlich zuständig ist. Dies gilt auch, wenn Ihr Wohnsitz oder Ihr gewöhnli-
cher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
13. Der Vertrag und die Kommunikation während der Laufzeit des Vertrages werden in
deutscher Sprache geführt.
Informationen zum Rechtsweg
14. Sollte es einmal zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Ihnen und dem Versiche-
rungsvermittler kommen, die nicht mehr gemeinsam geklärt werden können, können
Sie sich an folgende Schlichtungsstelle wenden:
Versicherungsombudsmann e. V.
Postfach 08 06 32
10006 Berlin
Weitere Kontaktmöglichkeiten finden Sie im Internet unter
www.versicherungsombudsmann.de
Die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt hiervon unberührt.
Die ADAC Versicherung AG nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer
Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz teil.
15. Sollte es einmal zu Meinungsverschiedenheiten kommen, die wir nicht mehr gemein-
sam klären können, haben Sie die Möglichkeit, sich an die staatliche Aufsichtsbehörde
für Versicherungen zu wenden:
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
ADAC Versicherung AG
–5–
[Seite 8]
ADAC Auslandskrankenschutz Basis
Besondere Informationen und Versicherungsbedingungen
Inhaltsverzeichnis
Seite Seite
Besondere Informationen 7 12. Betreuung und Rückreise von Kindern 8
1. Verträge 7 13. Gepäckrückholung 8
2. Wichtige Hinweise 7 14. Rückholung von Haustieren (Hund oder Katze) 8
15. Überführung oder Bestattung im Todesfall 9
Versicherungsbedingungen (Stand 01.11.2025) 7 16. Services 9
Teil 1: Versicherungsfall 7 16.1 Informationsservice 9
1. Versicherungsfall 7 16.2 Information der Angehörigen 9
2. Beginn und Ende des Versicherungsfalles 7 16.3 Dolmetscher-Service 9
3. Dauer des Versicherungsschutzes 7 17. Telefonkosten 9
4. Versicherte Personen 7
5. Geltungsbereich 7 Teil 3: Allgemeine Leistungsausschlüsse 9
Teil 2: Leistungen 7 Teil 4: Pflichten (Obliegenheiten) 9
1. Untersuchungs- und Behandlungsmethoden 8
2. Leistungserbringer 8 Teil 5: Allgemeine Regelungen 9
3. Heilbehandlung 8 1. Wie rechnen wir Versicherungsleistungen ab? 9
4. Zahnbehandlung 8 2. Was gilt, wenn Dritte ebenfalls verpflichtet sind,
5. Arznei- und Verbandmittel 8 Leistungen zu erbringen? 9
6. Versand von Brillen und Arzneimitteln 8
7. Heilmittel 8 Teil 6: Vertrag und Beitrag 10
8. Hilfsmittel 8 1. Wann beginnt Ihr Versicherungsvertrag und wann
9. Krankentransporte 8 müssen Sie den Beitrag bezahlen? 10
9.1 Primärtransport 8 2. Wann kann Ihr Versicherungsvertrag beendet werden? 10
9.2 Verlegungstransport 8 3. Wann ändert sich Ihr Beitrag? 10
9.3 Krankenrücktransport 8 4. Künftige Verbesserungen der Leistung 10
10. Personenbergung 8
11. Krankenbesuch 8
ADAC Versicherung AG
–6–
[Seite 9]
Besondere Informationen Versicherungsbedingungen
(Stand 01.11.2025)
1. Verträge
Den ADAC Auslandskrankenschutz Basis (im Folgenden Tarif Basis genannt) gibt es als Ver- Teil 1: Versicherungsfall
trag mit Verlängerung: 1. Versicherungsfall
– Familienvertrag für Sie und Ihre Familie 1.1 Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung der versicherten
– Einzelvertrag für Sie als Einzelperson Person wegen im Ausland eintretender Erkrankungen oder Verletzungen.
Für diese Verträge gilt: 1.2 Als Versicherungsfall gelten auch die ärztliche Behandlung im Ausland von
– Diese Verträge verlängern sich von Jahr zu Jahr, wenn sie nicht einen Monat vor Ende des – Komplikationen während der Schwangerschaft;
Versicherungsjahres in Textform gekündigt werden. – medizinisch bedingten Unterbrechungen der Schwangerschaft;
– Fehlgeburten;
– Nach dem Versicherungsjahr, in dem Sie 66 Jahre und nach dem Versicherungsjahr, in – Frühgeburten bis einschließlich der 36. Schwangerschaftswoche.
dem Sie 76 Jahre werden, müssen Sie einen höheren Beitrag zahlen. Als Versicherungsfall gilt auch der Tod der versicherten Person im Ausland.
– Den Tarif Basis können Sie als ADAC Mitglied und als Person ohne ADAC Mitgliedschaft
abschließen. 2. Beginn und Ende des Versicherungsfalles
Vertrag für ein Jahr ohne Verlängerung 2.1 Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung.
– Einzelvertrag für Sie als Einzelperson 2.2 Der Versicherungsfall endet, wenn Sie nach medizinischem Befund nicht mehr be-
– Den Tarif Basis können Sie als ADAC Mitglied und als Person ohne ADAC Mitgliedschaft handlungsbedürftig sind.
abschließen.
3. Dauer des Versicherungsschutzes
Dieser Vertrag endet nach einem Jahr. Eine Kündigung ist nicht erforderlich.
3.1. Der Versicherungsschutz wird ab Grenzübertritt in das Ausland gewährt.
3.2 Der Versicherungsschutz besteht für die ersten 63 Tage eines jeden Auslandsaufent-
2. Wichtige Hinweise
haltes während der Laufzeit der Versicherung. Der Vertrag muss vor Grenzübertritt
2.1 Der Versicherungsschutz besteht für die ersten 63 Tage eines jeden Auslandsaufent- abgeschlossen werden. Haben Sie den Vertrag während des Auslandsaufenthaltes ab-
haltes während der Laufzeit des Vertrages. geschlossen, besteht für diesen Auslandsaufenthalt kein Versicherungsschutz.
2.2 Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können Sie entweder bei dem Gericht 3.3 Der Versicherungsschutz endet
geltend machen, das für Ihren Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen für Ihren
3.3.1 mit Grenzübertritt nach Deutschland. Dies gilt auch, wenn die gesundheitliche Beein-
gewöhnlichen Aufenthalt, oder für unseren Geschäftssitz örtlich zuständig ist. Wir
trächtigung und die medizinische Behandlung in Deutschland fortdauern. Beim Kran-
können Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag ausschließlich bei dem Gericht
kenrücktransport und bei der Überführung Verstorbener endet der Versicherungs-
geltend machen, das für Sie örtlich zuständig ist. Für den Fall, dass Sie Ihren Wohnsitz
schutz mit dem Ende des Transportes in Deutschland;
oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsschluss außerhalb Deutschlands
verlegt haben, gilt das Gericht als vereinbart, das für unseren Geschäftssitz örtlich 3.3.2 spätestens 63 Tage nach Beginn des Auslandsaufenthaltes. Ist die geplante Rückreise
zuständig ist. Dies gilt auch, wenn Ihr Wohnsitz oder Ihr gewöhnlicher Aufenthalt im innerhalb dieser Frist aus medizinischen Gründen nicht möglich, verlängert sich der
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Versicherungsschutz bis zum Tag der Transportfähigkeit.
2.3 Unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen besteht kein Versicherungsschutz, 3.3.3 mit Beendigung des Vertrages. Die geplante Rückreise ist über diesen Zeitpunkt hin-
wenn und soweit es uns auf Grund geltender gesetzlicher Bestimmungen verboten ist, aus aus medizinischen Gründen nicht möglich. Der Versicherungsschutz verlängert
Versicherungen bereit zu stellen oder Versicherungsleistungen zu erbringen. Insbe- sich in diesem Fall bis zum Tag der Transportfähigkeit.
sondere handelt es sich dabei um Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw.
Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland. Das gleiche 4. Versicherte Personen
gilt für die durch die Vereinigten Staaten von Amerika erlassenen Sanktionen und Em- 4.1 Versichert ist der Inhaber des Tarifes Basis (Versicherungsnehmer).
bargos, soweit diese mit europäischen oder deutschen Rechtsvorschriften vereinbar 4.2 Bei einem Einzelvertrag besteht darüber hinaus auch Versicherungsschutz für das von
sind. der versicherten Person während des versicherten Auslandsaufenthaltes geborene
2.4 Es gilt deutsches Recht. Der Vertrag und die Kommunikation während der Laufzeit des Kind. Versicherungsschutz besteht für das Neugeborene während dieses Auslandsauf-
Vertrages werden in deutscher Sprache geführt. enthaltes. Der Versicherungsschutz des Neugeborenen endet mit dem Versicherungs-
2.5 In diesen Vertragsbestimmungen und allen anderen Dokumenten wenden wir uns schutz der versicherten Person. Dies gilt nicht, wenn die geplante Rückreise aus medi-
an alle Geschlechter (m/w/d). Soweit grammatikalisch männliche, weibliche oder zinischen Gründen nicht möglich ist. In diesem Fall verlängert sich der Versicherungs-
neutrale Personenbezeichnungen verwendet werden, dient dies allein der besseren schutz des Neugeborenen bis zum Tag seiner Transportfähigkeit oder der Transport-
Lesbarkeit. fähigkeit der versicherten Person.
2.6 Der Tarif Basis ist eine Versicherung der ADAC Versicherung AG. 4.3 Bei einem Familienvertrag sind mitversichert:
– der Ehepartner oder der Lebenspartner in eingetragener Lebenspartnerschaft;
2.7 Die gegenseitigen Rechte und Pflichten regeln sich nach dem Versicherungsschein,
– anstelle des Ehe- oder Lebenspartners: der nichteheliche Lebenspartner, wenn er
den Besonderen Informationen und den Versicherungsbedingungen des ADAC Aus-
mit dem Versicherungsnehmer nachweislich in häuslicher Gemeinschaft lebt;
landskrankenschutz Basis. Mit Ihrer Unterschrift auf dem Versicherungsantrag oder
– die Kinder des Versicherungsnehmers bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres;
auf dem Überweisungsträger zur Zahlung des Beitrags zeigen Sie, dass Sie die Ver-
– die Kinder des Ehepartners oder des Lebenspartners in eingetragener Lebenspart-
tragsgrundlagen zur Kenntnis genommen haben und mit Ihnen einverstanden sind.
nerschaft bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres;
2.8 Der Tarif Basis kann pro Person nur einmal abgeschlossen werden. Die Einzahlung – die Kinder des nichtehelichen Lebenspartners bis zur Vollendung des 23. Lebensjah-
mehrerer Beiträge für einen Versicherten erweitert den Versicherungsschutz nicht. res. Versicherungsschutz besteht dann, wenn sie mit dem Versicherungsnehmer
2.9 In den Versicherungsbedingungen unterscheiden wir den Versicherungsnehmer und nachweislich in häuslicher Gemeinschaft leben.
die im Familienvertrag mitversicherten Personen. Als versicherte Personen gelten Zu den Kindern zählen auch
sowohl der Versicherungsnehmer, als auch die mitversicherten Personen. – Stiefkinder,
2.10 Der Tarif Basis hat keine Selbstbeteiligung. Von den versicherten Leistungen werden – Adoptivkinder und
im Versicherungsfall keine Abzüge vorgenommen. Das Recht zur Prüfung und Korrek- – Pflegekinder im Rahmen einer nachweislich auf Dauer angelegten Vollzeit- oder
tur der Leistung bleibt bestehen. Familienpflege
jeweils bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres.
4.4 Alle Bestimmungen für den Versicherungsnehmer gelten sinngemäß auch für die mit-
versicherten Personen.
4.5 Die Ausübung der Rechte aus dem Vertrag steht ausschließlich dem Inhaber (Versi-
cherungsnehmer) des Tarifs Basis zu. Dies gilt auch für die Geltendmachung von An-
sprüchen.
4.6 Alle Erklärungen zum Vertrag müssen in Textform erfolgen.
5. Geltungsbereich
Der Versicherungsschutz besteht auf der ganzen Welt mit Ausnahme Deutschlands und des
Landes, in dem ein Wohnsitz für die versicherte Person besteht.
Teil 2: Leistungen
Unsere Leistungen werden als Kostenerstattung oder als Serviceleistung erbracht.
Serviceleistungen sind
– Versand von Brillen und Arzneimitteln
– der Informations- und Dolmetscher-Service,
– die Kostenübernahmeerklärung gegenüber einem Krankenhaus,
– der Krankenrücktransport,
– die Überführung Verstorbener,
– die Gepäckrückholung und
– die Rückholung von Haustieren (Hund oder Katze).
Bitte beachten Sie die allgemeinen Leistungsausschlüsse in Teil 3.
Im Rahmen der Leistung werden die erstattungsfähigen Kosten nach der jeweils vor Ort
gültigen amtlichen Gebührenordnung oder – sofern keine Gebührenordnung existiert
– nach den ortsüblichen Gebühren übernommen.
–7–
[Seite 10]
1. Untersuchungs- und Behandlungsmethoden 6.3 Ein Arzneimittelversand erfolgt nicht, wenn
1.1 Wir leisten für Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden sowie für Arzneimittel, – keine Genehmigung zur Ein- bzw. Ausfuhr erlangt werden kann,
die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. – der ADAC Arzt ein im Ausland erhältliches Ersatzpräparat nennen kann oder
Darüber hinaus leisten wir für Methoden und Arzneimittel, – das Arzneimittel als Suchtmittel gilt.
– die sich in der Praxis als ebenso Erfolg versprechend bewährt haben. Beispiele: Aku- 6.4 Sie müssen das Arzneimittel selbst beim Zoll abholen und auslösen. Wir erstatten die
punktur zur Schmerztherapie, Chirotherapie, Eigenblutbehandlung und therapeuti- notwendigen Kosten für die Abholung des Arzneimittels. Holen Sie das Arzneimittel
sche Lokalanästhesie oder am Bestimmungsort schuldhaft nicht ab, ist der uns daraus entstehende Schaden zu
– die angewendet werden, weil keine schulmedizinische Methode oder Arzneimittel ersetzen.
zur Verfügung stehen. 6.5 Eine ärztlich verschriebene Brille oder Kontaktlinsen der versicherten Person sind
1.2 Wir können unsere Leistung auf den Betrag herabsetzen, der bei der Anwendung vor- – beschädigt,
handener schulmedizinischer Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre. – verloren oder
– entwendet worden.
2. Leistungserbringer Es besteht keine andere Möglichkeit, vor Ort einen Ersatz zu beschaffen. Wir senden
2.1 Die versicherte Person kann unter folgenden im Ausland zur Heilbehandlung zugelas- einen Ersatz vom Wohnsitz der versicherten Person zu. Voraussetzung ist, dass uns
senen Behandlern frei wählen: der Ersatz ausgehändigt wird. Die Bestimmungen für den Arzneimittelversand nach
– Ärzte, Nr. 6.3 und 6.4 gelten entsprechend.
– Zahnärzte,
– Chirotherapeuten, 7. Heilmittel
– Heilpraktiker, Wir erstatten die Kosten für medizinisch notwendige und von einem zugelassenen
– Osteopathen. Behandler verordnete
2.2 Die versicherte Person kann unter den Krankenhäusern im Ausland frei wählen. – Physiotherapie,
Das Krankenhaus muss – Strahlenbehandlung,
– im Aufenthaltsland als Krankenhaus anerkannt sein, – Lichtbehandlung,
– unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, – Massage,
– über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und – medizinische Packung,
– Krankengeschichten führen. – Inhalationstherapie,
– physikalische Behandlung.
3. Heilbehandlung
8. Hilfsmittel
3.1 Kostenerstattung für ärztliche Leistungen
8.1 Wir erstatten die Kosten für medizinisch notwendige und von zugelassenen Behand-
3.1.1 Wir erstatten die Kosten von medizinisch notwendigen Heilbehandlungen im Aus- lern verordnete Hilfsmittel, die erstmals notwendig werden. Beispiele: Geh-, Steh-
land. Dazu zählen: und Laufhilfen.
– die Erstversorgung durch den Notarzt;
8.2 Wir erstatten keine Kosten für Sehhilfen und Hörgeräte.
– die medizinisch notwendige ärztliche Untersuchung und Behandlung;
– Röntgendiagnostik;
9. Krankentransporte
– ärztliche Behandlung von Schwangerschaftskomplikationen und von medizinisch
bedingten Schwangerschaftsunterbrechungen; 9.1 Primärtransport
– ärztliche Behandlung von Fehlgeburten; Wir erstatten die Kosten für den Transport der versicherten Person zur Erstversorgung
– ärztliche Behandlung von Frühgeburten bis einschließlich der 36. Schwanger- zum nächsterreichbaren geeigneten Arzt oder Krankenhaus im medizinischen Notfall.
schaftswoche. 9.2 Verlegungstransport
3.1.2 Bei einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung im Ausland erstatten Wir erstatten die Kosten für einen medizinisch notwendigen Verlegungstransport der
wir darüber hinaus die Kosten versicherten Person vom erstversorgenden Krankenhaus in ein anderes Krankenhaus.
– für Krankenpflege, Unterkunft und Verpflegung im Krankenhaus; 9.3 Krankenrücktransport
– der Unterkunft einer Begleitperson im selben Krankenhauszimmer (Rooming-In). 9.3.1 Ein Rücktransport der versicherten Person ist medizinisch sinnvoll und vertretbar. Wir
Für erstattungsfähige Kosten geben wir eine Kostenübernahmeerklärung gegenüber übernehmen die Kosten für den von uns organisierten Krankenrücktransport
dem Krankenhaus im Ausland ab. – an den Wohnsitz der versicherten Person in Deutschland oder
Die Abgabe der Kostenübernahmeerklärung bedeutet nicht, dass wir unsere Leis- – an das dem Wohnsitz der versicherten Person nächst gelegene und aus medizini-
tungspflicht anerkennen. Ist erkennbar, dass es sich um nicht versicherte Kosten han- scher Sicht geeignete Krankenhaus in Deutschland.
delt, können wir von Ihnen eine Sicherheit in Höhe der Kostenübernahmeerklärung Sinnvoll kann der Rücktransport z. B. dann sein, wenn nach ärztlicher Prognose die
verlangen. stationäre Behandlung im Ausland länger als 14 Tage dauern würde.
Besteht kein Anspruch auf Übernahme der Behandlungskosten, ist der von uns an das 9.3.2 Der ADAC Arzt und der behandelnde Arzt entscheiden über
Krankenhaus ausbezahlte Betrag nach unserer Rechnungsstellung zurückzuzahlen. – den Transportzeitpunkt und
Es ist das nächsterreichbare und aus medizinischer Sicht geeignete Krankenhaus in – das geeignete Transportmittel.
Anspruch zu nehmen. 9.3.3 Im Rahmen des von uns durchgeführten oder veranlassten Transportes übernehmen
3.2 Wir leisten nicht für wir zusätzlich die Kosten für eine Begleitperson
– Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie Rehabilitationsmaßnahmen; – wenn die Begleitung oder Betreuung von uns, dem Transportunternehmen oder
– kosmetische Behandlung und Schönheitsoperationen; den Behörden angeordnet ist;
– Geburten nach der 36. Schwangerschaftswoche, es sei denn, es handelt sich um eine – wenn die Begleitung oder Betreuung medizinisch erforderlich ist.
Fehlgeburt nach 3.1.1. Bei minderjährigen versicherten Personen übernehmen wir die Kosten der Begleitper-
– Untersuchung und Behandlung durch Ehegatten, Eltern oder Kinder; nachgewiese- son in jedem Fall.
ne Sachkosten werden erstattet.
10. Personenbergung
4. Zahnbehandlung Eine versicherte Person erkrankt oder verletzt sich. Sie muss deshalb von einem Rettungs-
4.1 Wir erstatten die Kosten für dienst gesucht, gerettet oder geborgen werden. Wir erstatten die Kosten dieser Aktion bis
– schmerzstillende zahnärztliche Behandlung einschließlich einfacher Füllungen; zu 15.000 Euro pro versicherter Person. Dies gilt auch im Todesfall.
– Reparaturen von Zahnersatz und von kieferorthopädischen Geräten;
– Röntgendiagnostik; 11. Krankenbesuch
– die Anfertigung provisorischen Zahnersatzes in einfacher Ausführung sowie die da- 11.1 Für eine versicherte Person ist ein Aufenthalt in einem Krankenhaus im Ausland von
mit verbundenen Behandlungen. voraussichtlich mehr als zwei Wochen nötig.
4.2 Wir leisten nicht für 11.2 Durch den Krankenbesuch von nahestehenden Personen sind zusätzliche Kosten für
– kieferorthopädische Maßnahmen, Fahrt und Übernachtung entstanden. Wir erstatten diese pro Versicherungsfall bis zu
– Neuanfertigung von Zahnersatz wie z. B. Zahnkronen, Implantate, Brücken und Pro- insgesamt 1.000 Euro.
thesen sowie die damit verbundenen Behandlungen,
11.3 Sie müssen uns die Dauer des Aufenthaltes im Krankenhaus nachweisen. Hierfür
– Untersuchung und Behandlung durch Ehegatten, Eltern oder Kinder; nachgewiese-
legen Sie uns eine Bestätigung des Krankenhauses vor.
ne Sachkosten werden erstattet.
12. Betreuung und Rückreise von Kindern
5. Arznei- und Verbandmittel
12.1 Bei einer versicherten Person tritt ein Versicherungsfall ein. Mitversicherte, minder-
5.1 Wir erstatten die Kosten von Arzneimitteln, Verbandstoffen und ruhigstellenden Ver-
jährige Kinder müssen deshalb den Auslandsaufenthalt
bänden, wenn sie von einem zugelassenen Behandler verordnet sind.
– alleine fortsetzen oder
5.2 Wir leisten nicht für Mittel, die vorbeugend oder gewohnheitsmäßig genommen – abbrechen,
werden. weil keine Betreuungsperson vorhanden ist.
5.3 Als Arzneimittel gelten nicht 12.2 Wir erstatten die Kosten für die Betreuung der mitversicherten minderjährigen Kinder
– Nährmittel und Stärkungspräparate, vor Ort und deren Rückreise.
– kosmetische Präparate.
Wir leisten auch dann nicht, wenn ein zugelassener Behandler diese Mittel verordnet 13. Gepäckrückholung
hat und sie heilwirksame Stoffe enthalten.
13.1 Wegen eines Krankenrücktransportes (Nr. 9.3) kann sich die versicherte Person nicht
um ihr mitgeführtes Gepäck kümmern. Wir transportieren das transportbereite
6. Versand von Brillen und Arzneimitteln Gepäck an den Wohnsitz der versicherten Person in Deutschland.
6.1 Eine versicherte Person benötigt zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung ihrer 13.2 Wir erbringen diese Leistung auch, wenn die versicherte Person während eines versi-
Gesundheit ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel. Dessen Beschaffung ist vor Ort cherten Auslandsaufenthaltes verstirbt.
nicht möglich.
Der ADAC Arzt entscheidet nach Rücksprache mit dem behandelnden Arzt im Ausland 14. Rückholung von Haustieren (Hund oder Katze)
oder dem Hausarzt über die Notwendigkeit eines Arzneimittelversandes.
14.1 Die versicherte Person kann nicht für ein von zu Hause mitgenommenes Haustier
6.2 Wir besorgen und versenden das Arzneimittel. Die Kosten des Arzneimittels tragen (Hund oder Katze) sorgen. Für eine Betreuung des Haustieres stehen keine Personen
wir nicht. vor Ort oder weitere Mitreisende zur Verfügung.
–8–
[Seite 11]
14.2 Wir bringen das Haustier 1. Sie oder eine autorisierte Person haben die Pflicht,
– zum Wohnsitz der versicherten Person in Deutschland, 1.1 uns in folgenden Fällen unverzüglich zu verständigen:
– zu einer von ihr genannten Person in Deutschland oder – stationäre Heilbehandlung,
– zu einem Tierheim in der Nähe ihres Wohnsitzes in Deutschland. – Krankenrücktransport,
14.3 Wir holen das Haustier zurück, wenn – Überführung im Todesfall.
– das Haustier gesund ist, Zudem sind Sie verpflichtet, sich vor umfangreichen diagnostischen und therapeuti-
– keine behördlichen oder tierärztlichen Bestimmungen entgegenstehen, schen Maßnahmen (z. B. Schnittbildgebungen wie MRT und CT, Biopsien, Koronaran-
– das Haustier transportbereit ist und giographien, Operationen) mit uns in Verbindung zu setzen.
– von dem Haustier keine Gefahr ausgeht. Sie erreichen uns rund um die Uhr über die ADAC Notfallnummer. Wir helfen Ihnen
Damit wir das Haustier zurückholen können, sind wir berechtigt, von Ihnen ein und leiten die notwendigen Maßnahmen ein;
(amts-)tierärztliches Attest anzufordern.
1.2 uns vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Schadens zu un-
terrichten. Auf Verlangen sind Auskünfte in Textform zu erteilen und mit geeigneten
15. Überführung oder Bestattung im Todesfall
Unterlagen nachzuweisen. Beginn und Ende des Auslandsaufenthaltes sind uns auf
15.1 Es ist eine versicherte Person verstorben. Wir überführen die verstorbene Person an Verlangen zu belegen.
den Wohnsitz in Deutschland und übernehmen die hierfür notwendigen Kosten.
2. Für die Prüfung unserer Leistungspflicht benötigen wir möglicherweise Auskünfte
15.2 Statt der Überführung übernehmen wir die Kosten einer Beerdigung oder einer Feu-
von
erbestattung am Sterbeort. Wir erstatten diese Kosten bis zu 10.000 Euro pro versi-
– Ärzten, die die versicherte Person vor oder nach dem Schadensfall behandelt oder
cherter Person.
untersucht haben.
– anderen Versicherern, Pflegepersonen sowie Bediensteten von Krankenhäusern,
16. Services
sonstigen Krankenanstalten, Pflegeheimen, Versicherungsträgern und Behörden.
16.1 Informationsservice Sie oder die versicherte Person müssen es uns ermöglichen, die erforderlichen Aus-
16.1.1 Vor dem Auslandsaufenthalt informieren wir auf Wunsch über vorgeschriebene oder künfte zu erhalten.
empfohlene Schutzimpfungen für das Reiseland. Diese Informationen beruhen auf Dazu kann die versicherte Person die Ärzte und die genannten Stellen ermächtigen,
den Veröffentlichungen deutscher Gesundheitsbehörden sowie den Richtlinien der uns die Auskünfte direkt zu erteilen. Ansonsten kann die versicherte Person die Aus-
Weltgesundheitsorganisation. künfte selbst einholen und uns zur Verfügung stellen.
16.1.2 Wir benennen - soweit möglich - einen deutsch oder englisch sprechenden Arzt vor Im Schadensfall muss sich die versicherte Person auf unser Verlangen durch einen
Ort oder den Namen eines Krankenhauses in der Nähe. von uns beauftragten Arzt untersuchen lassen.
16.1.3 Im Versicherungsfall erreichen Sie uns rund um die Uhr unter der ADAC Notfallnum- 3. Sie und die versicherten Personen sind verpflichtet, den Schaden möglichst gering zu
mer. Diese finden Sie in Ihren Versicherungsunterlagen. halten und alles zu vermeiden, was zu einer unnötigen Kostenerhöhung führen könnte.
16.2 Information der Angehörigen 4. Verletzen Sie vorsätzlich eine der vorgenannten Pflichten, haben Sie keinen Versiche-
Es ist ein medizinischer Notfall oder ein Todesfall im Ausland eingetreten. Auf rungsschutz. Verletzen Sie Ihre Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere
Wunsch verständigen wir die nächsten Angehörigen der versicherten Person. Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kür-
16.3 Dolmetscher-Service zen. Beides gilt nur, wenn wir durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese
16.3.1 Für Gespräche mit den örtlichen Ärzten oder Behörden benötigen Sie eine Überset- Rechtsfolgen hingewiesen haben. Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheit nicht
zungshilfe. grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Wir sind zur
Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Pflichtverletzung weder für den
16.3.2 Wir helfen mit unseren Notrufstationen und mehrsprachigen Ambulanzärzten bei
Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder
den Gesprächen. Wir helfen bei der Vermittlung eines amtlich anerkannten Dolmet-
den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die
schers.
Pflicht arglistig verletzt haben.
16.3.3 Wir erstatten die Kosten des amtlich anerkannten Dolmetschers. Pro Versicherungs-
fall zahlen wir insgesamt bis zu 200 Euro.
17. Telefonkosten Teil 5: Allgemeine Regelungen
Die versicherte Person fordert im Versicherungsfall Serviceleistungen aus dem Ausland an. 1. Wie rechnen wir Versicherungsleistungen ab?
Wir erstatten die dafür nachgewiesenen Kosten. 1.1 Wir erstatten auf Originalbelege. Wir sind berechtigt, Zahlungsnachweise zu verlan-
gen. Die Originalbelege werden unser Eigentum. Wurden die Originalrechnungen ei-
ner anderen Institution zur Erstattung vorgelegt, so genügen in diesem Fall Rech-
Teil 3: Allgemeine Leistungsausschlüsse nungszweitschriften. Voraussetzung ist, dass darauf die Höhe der Erstattung mit ei-
Kein Versicherungsschutz besteht nem Originalerstattungsstempel vermerkt ist.
1. für Aufwendungen, die in Deutschland entstanden sind, selbst wenn es sich um 1.2 Alle Belege müssen
Folgen einer Erkrankung oder Verletzung handelt, die während eines Auslandsaufent- – den vollständigen Namen und das Geburtsdatum der behandelten Person,
haltes eingetreten sind; – das Behandlungsdatum,
– den Grund der Behandlung und
2. wenn die Heilbehandlung im Ausland der alleinige Grund oder einer der Gründe für
– die einzelnen ärztlichen Leistungen sowie deren Kosten
den Antritt des Auslandsaufenthaltes war;
enthalten.
3. bei Heilbehandlungen, von denen bei Antritt des Auslandsaufenthaltes aufgrund ei-
Bei Rezepten müssen außerdem
ner bereits ärztlich diagnostizierten Erkrankung feststand, dass sie bei planmäßiger
– der Name und der Preis des ärztlich verordneten Arzneimittels und
Durchführung des Auslandsaufenthaltes stattfinden müssen. Dieser Leistungssau-
– die Zahlungsbestätigung
schluss gilt nicht, wenn die versicherte Person einen Auslandsaufenthalt wegen des
vermerkt sein.
Todes
Im Todesfall ist eine ärztliche oder amtliche Bescheinigung der Todesursache beizufü-
– des Ehegatten oder des Lebenspartners in eingetragener Lebenspartnerschaft
gen.
– des in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebenden nichtehelichen Lebenspartners
oder 1.3 Wir sind berechtigt, direkt und mit befreiender Wirkung an einen Leistungserbringer
– eines Verwandten ersten Grades zu leisten.
unternommen hat. 1.4 Ist der Rechnungsbetrag in ausländischer Währung ausgewiesen, so erstatten wir in
Wird eine chronische Erkrankung bereits vor dem versicherten Auslandsaufenthaltes Euro. Maßgeblich ist der von den deutschen Landesbanken gemeinsam festgelegte
behandelt, gilt: Wir erstatten die Mehraufwendungen für medizinisch notwendige Devisenkurs zum Zeitpunkt des Eingangs der Belege bei uns. Weisen Sie uns den von
Heilbehandlung im Ausland, die aufgrund einer Verschlechterung dieser chronischen Ihnen gewechselten Kurs nach, so berücksichtigen wir diesen bei der Erstattung.
Erkrankung erforderlich werden; 1.5 Regelungen zur Abtretung und Verpfändung von Ansprüchen aus dem Versicherungs-
4. für Krankheiten und deren Folgen, für Todesfälle und für Folgen von Unfällen, die vertrag
durch vorhersehbare Kriegsereignisse oder Unruhen oder durch die aktive Teilnahme 1.5.1 Ansprüche auf Versicherungsleistungen dürfen nur mit unserer Zustimmung abgetre-
an Kriegsereignissen oder Unruhen verursacht und nicht ausdrücklich in den Versiche- ten werden. Ohne unsere Zustimmung ist eine Abtretung zulässig, wenn im konkreten
rungsschutz eingeschlossen sind. Als vorhersehbar gelten Kriegsereignisse oder inne- Fall bei der Abtretung kein schützenwertes Interesse unsererseits entgegensteht. Ein
re Unruhen, wenn das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland – vor Beginn solches liegt insbesondere dann vor, wenn durch die Abtretung unsere Interessen an
des Auslandaufenthaltes – für das jeweilige Land eine Reisewarnung ausspricht. Ter- einer geordneten Schadenregulierung, an der Vermeidung von Missbrauch oder an
roristische Anschläge zählen nicht zu den Kriegsereignissen nach Satz 1; der Wahrung vertraglicher Pflichten beeinträchtigt werden.
5. wenn Sie Berufssportler sind, für Verletzungen, die durch die aktive Teilnahme an 1.5.2 Diese Beschränkung gilt nicht für auf Geld gerichtete Ansprüche aus dem Versiche-
Sportwettkämpfen und dem dazugehörigen Training verursacht wurden; rungsvertrag oder wenn Sie nachweisen können, dass berechtigte Belange an der Ab-
6. für Hypnose, psychoanalytische und psychotherapeutische Behandlung, einschließ- tretbarkeit vorliegen, die unsere Interessen am Abtretungsabschluss überwiegen.
lich der hierfür verwendeten Arzneimittel; 1.5.3 Die Abtretung von Ansprüchen ist uns in Textform anzuzeigen.
7. für auf Vorsatz beruhende Erkrankungen und Verletzungen einschließlich deren 1.5.4 Ansprüche auf Versicherungsleistungen können ohne unsere Zustimmung nicht ver-
Folgen; pfändet werden.
8. für auf Sucht beruhende Erkrankungen und Verletzungen einschließlich deren Folgen 1.6 Sobald uns sämtliche erforderliche Nachweise vorliegen sowie Grund und Höhe unse-
sowie Entziehungsmaßnahmen und Entziehungskuren; rer Leistungspflicht feststehen, werden wir den Schadensfall unverzüglich regulieren.
9. für alle während einer Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung anfallenden Behand-
lungs- oder Unterbringungskosten; 2. Was gilt, wenn Dritte ebenfalls verpflichtet sind, Leistungen zu erbringen?
10. wenn Sie über Umstände zu täuschen versuchen, die Einfluss auf den Grund oder die 2.1 Soweit im Schadensfall ein Dritter leistungspflichtig ist oder eine Entschädigung aus
Höhe der Leistung haben. anderen Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese Leistungs-
verpflichtungen vor. Dritte können z. B.
– die gesetzliche Krankenversicherung,
Teil 4: Pflichten (Obliegenheiten) – andere gesetzliche Leistungsträger (z.B. gesetzliche Unfall- oder Rentenversiche-
rung) oder
Um unsere Leistungen erbringen zu können benötigen wir die Mithilfe der versicherten – anderweitige Versicherer
Personen. Welche Pflichten (Obliegenheiten) haben Sie und die versicherten Personen im sein.
Schadensfall zu beachten und welche Folgen hat die Verletzung einer dieser Pflichten?
–9–
[Seite 12]
S oweit aus anderen Versicherungsverträgen eine Entschädigung beansprucht werden cherungswirtschaft e.V.) herangezogen werden. Im Falle einer Beitragserhöhung ist
kann, steht es Ihnen frei, wem Sie den Schadensfall melden. Melden Sie ihn der ADAC eine Heranziehung von Branchenzahlen jedoch dann nicht möglich, wenn unsere un-
Versicherung AG, werden wir im Rahmen der Bedingungen in Vorleistung treten und ternehmenseigenen Daten zu den Schadenaufwendungen pro Versicherungsvertrag
uns zwecks Kostenteilung direkt an den Dritten wenden. über einen Zeitraum von drei Jahren niedriger sind als die Branchenzahlen. In einem
2.2 Haben Sie aufgrund desselben Schadensfalles neben den Ansprüchen auf unsere solchen Fall müssen wir die Daten zu unseren Schadenaufwendungen pro Versiche-
Leistung auch Erstattungsansprüche gleichen Inhalts gegen Dritte, können Sie insge- rungsvertrag in Ansatz bringen.
samt keine Entschädigung verlangen, die Ihren Gesamtschaden übersteigt. Die Schadenaufwendungen pro Versicherungsvertrag errechnen sich aus dem Auf-
wand für Schadenzahlungen und Schadenrückstellungen inkl. der Aufwendungen für
2.3 Besteht Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfall- oder Rentenversiche-
die Schadenregulierung in einem Geschäftsjahr, geteilt durch die durchschnittliche
rung, auf eine gesetzliche Heilfürsorge, Beihilfe oder Unfallfürsorge, so sind wir nur
Anzahl der Versicherungsverträge desselben Geschäftsjahres. Auflösungen von Scha-
für die Aufwendungen leistungspflichtig, welche trotz deren Leistungen notwendig
denrückstellungen während eines Geschäftsjahres reduzieren die Schadenaufwen-
bleiben.
dungen.
Wir können den Beitrag erhöhen bzw. müssen ihn um den Prozentsatz vermindern,
um welchen sich die Schadenaufwendungen pro Versicherungsvertrag des vergange-
Teil 6: Vertrag und Beitrag nen Geschäftsjahres gegenüber der Schadenaufwendungen pro Versicherungsvertrag
1. Wann beginnt Ihr Versicherungsvertrag und wann müssen Sie den Beitrag bezahlen? des vorvergangenen Geschäftsjahres verändert hat (Rückwärtsbetrachtung). Erhalten
1.1 Der Vertrag beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt. Dieser steht in Ihrem Versicherungs- wir Kenntnis von signifikanten Änderungen der Schadenaufwendungen pro Versiche-
schein. Voraussetzung ist aber, dass der erste Beitrag rechtzeitig bezahlt wird, d. h. Sie rungsvertrag, welche im laufenden Geschäftsjahr erwartet werden, können wir den
zahlen Beitrag zusätzlich um den Prozentsatz erhöhen bzw. müssen ihn zusätzlich um den
1.1.1 den Beitrag sofort bei Abschluss der Versicherung; Prozentsatz vermindern, der der erwarteten Änderung bis zum Ende des laufenden
Geschäftsjahres entspricht (Vorwärtsbetrachtung).
1.1.2 auf Rechnung und überweisen den Beitrag. Achten Sie bitte darauf, dass Sie den Bei-
Der Berechnungszeitraum beginnt nach dem letzten abgeschlossenen und geprüften
trag innerhalb der genannten Frist bezahlen. Ansonsten haben Sie von Anfang an
Geschäftsjahr.
keinen Versicherungsschutz, es sei denn, Sie haben die verspätete Zahlung nicht zu
vertreten. Zahlen Sie nachträglich, beginnt der Versicherungsschutz erst ab Eingang 3.7.2 Der geänderte Beitrag darf nicht höher sein als der zum Zeitpunkt der Änderung gel-
des Beitrags bei uns; tende Beitrag für neue Versicherungsverträge mit gleichen Merkmalen.
1.1.3 im Lastschriftverfahren: Achten Sie bitte in diesem Fall darauf, dass die Lastschrift 3.7.3 Ergibt die Änderung der Schadenaufwendungen pro Versicherungsvertrag eine Bei-
von Ihrer Bank eingelöst wird. Ansonsten beginnt der Versicherungsschutz erst ab Ein- tragserhöhung oder -minderung unter 5 %, wird der Beitrag nicht angepasst.
gang des Beitrages bei uns, es sei denn, Sie haben die verspätete Zahlung nicht zu 3.7.4 Ist eine Beitragsanpassung in einem oder mehreren hintereinander liegenden Jahren
vertreten. nicht vorgenommen worden, werden bei der Ermittlung des Anpassungsfaktors gem.
1.2 Die Folgebeiträge müssen jeweils am 1. des Monats, in dem ein neues Versicherungs- Nr. 3.7.1 die Veränderungswerte der Rückwärtsbetrachtungen für diese Jahre bei der
jahr beginnt, bezahlt werden. Bitte achten Sie auch hier auf eine rechtzeitige Zahlung Ermittlung der Voraussetzungen bzw. der Höhe der nächsten Beitragsanpassung mit
des Beitrages, da Sie sonst Ihren Versicherungsschutz gefährden. eingerechnet. Die Veränderungswerte der Vorwärtsbetrachtungen gem. Nr. 3.7.1 blei-
ben dabei für alle zurückliegenden, nicht jedoch für das aktuelle Geschäftsjahr unbe-
1.3 Die Folgen nicht rechtzeitiger Beitragszahlung richten sich nach den gesetzlichen Be-
rücksichtigt. Ist eine Beitragsanpassung in den Vorjahren nicht vorgenommen worden,
stimmungen der §§ 37 und 38 VVG (Versicherungsvertragsgesetz).
können die Änderungen höchstens der letzten drei Jahre vor dem Berechnungszeit-
1.4 Wurde der Vertrag während des Auslandsaufenthaltes abgeschlossen, besteht für die- raum nach Nr. 3.7.1 eingerechnet werden, sofern sich für diesen Zeitraum eine Erhö-
sen Auslandsaufenthalt kein Versicherungsschutz. hung von insgesamt über 5 % ergibt. Ergibt die Berechnung für den Gesamtzeitraum
der Betrachtung eine Beitragsminderung von insgesamt über 5 %, ist die ADAC Versi-
2. Wann kann Ihr Versicherungsvertrag beendet werden? cherung AG zur Beitragsabsenkung verpflichtet.
2.1 Ordentliche Kündigung 3.7.5 Behandlung von Sonderereignissen
Die Vertragslaufzeit beträgt ein Jahr. Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein weite- Tritt in einem Geschäftsjahr nach Ansicht des Treuhänders ein von uns nicht zu
res Jahr, wenn er nicht spätestens einen Monat vor Vertragsablauf in Textform von vertretender, außergewöhnlicher Umstand ein, der eine lediglich vorübergehende
Ihnen oder von uns gekündigt wird. Änderung der Schadenaufwendungen pro Versicherungsvertrag sowohl in der Rück-
2.2 Außerordentliche Kündigung wärts- als auch in der Vorwärtsbetrachtung (vgl. Nr. 3.7.1) verursacht bzw. verursachen
Nach einem Versicherungsfall können Sie oder wir den Vertrag in Textform kündigen. wird (Sonderereignis), gilt folgendes:
Die Kündigung muss spätestens ein Monat nach dem Abschluss der Verhandlungen a) Von einer Beitragsanpassung wird abgesehen, wenn die Annahme gerechtfertigt
über die Leistungen zugehen. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zu- ist, dass sich der Umstand, der eine lediglich vorübergehende Änderung der Scha-
gang wirksam. Sie selbst können bestimmen, dass Ihre Kündigung sofort oder später denaufwendungen pro Versicherungsvertrag (vgl. Nr. 3.7.1) verursacht, im folgenden
wirksam wird, spätestens aber zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres. Bei Geschäftsjahr wieder normalisieren wird.
einer Kündigung vor Ablauf des Versicherungsjahres steht uns derjenige Teil des Bei-
b) Stellt sich im Nachhinein heraus, dass sich die Änderung der Schadenaufwendun-
trages zu, welcher der Zeit von Beginn des laufenden Versicherungsjahres bis zu dem
gen pro Versicherungsvertrag entgegen der Annahme gem. Nr. 3.7.5 a. im folgenden
Tag, an dem die Kündigung wirksam wird, entspricht.
Geschäftsjahr doch nicht wieder normalisiert hat, haben wir die Möglichkeit, statt
2.3 Wenn Sie den Folgebeitrag nicht rechtzeitig zahlen, können wir nach den gesetzli- einer im Rahmen einer Beitragsanpassung durchzuführenden Beitragsabsenkung
chen Bestimmungen des § 38 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) kündigen. eine Beitragsrückerstattung durchzuführen. Sie ist für jedes Geschäftsjahr, in dem
sich die Änderungen der Schadenaufwendungen pro Versicherungsvertrag noch
3. Wann ändert sich Ihr Beitrag? nicht wieder normalisiert haben, zu wiederholen. Eine solche Beitragsrückerstat-
3.1. Beitragsumstellung bei Erreichen der Altersgrenze tung ist auf den Teil der Prämie beschränkt, der für die Bedienung der Schadenkos-
Ab dem 66. Geburtstag und ab dem 76. Geburtstag müssen Sie einen höheren Beitrag ten vorgesehen ist.
bezahlen. Die Anpassung des Beitrags erfolgt mit Beginn des Versicherungsjahres, das c) Eine Beitragsrückerstattung statt einer Beitragsabsenkung ist ebenfalls möglich,
auf den 66. und auf den 76. Geburtstag folgt. Es gilt der dafür gültige Beitrag. wenn von vorneherein die Annahme, die Änderung der Schadenaufwendungen pro
3.2 Beitragsumstellung bei Beendigung der ADAC Mitgliedschaft Versicherungsvertrag (vgl. Nr. 3.7.1) werde sich im folgenden Geschäftsjahr wieder
Endet Ihre ADAC Mitgliedschaft (z.B. durch Kündigung), können wir auf einen Tarif für normalisieren, nicht gerechtfertigt ist. In diesem Fall ist für jedes Jahr, in dem sich
Personen ohne ADAC Mitgliedschaft umstellen. Sie müssen den dafür gültigen Beitrag die Änderung der Schadenaufwendungen pro Versicherungsvertrag noch nicht wie-
bezahlen. Die Anpassung des Beitrages erfolgt in diesem Fall mit Beginn des Versiche- der normalisiert hat, eine separate Beitragsrückerstattung durchzuführen. Eine
rungsjahres, das auf die Beendigung Ihrer ADAC Mitgliedschaft folgt. solche Beitragsrückerstattung ist auf den Teil der Prämie beschränkt, der für die
3.3 Kündigungsrecht nach Beitragsumstellung Bedienung der Schadenkosten vorgesehen ist.
Für die Beitragsumstellung nach Nr. 3.1 und Nr. 3.2 gilt: Sie können den Versicherungs- Jegliche Beitragsrückerstattung statt Beitragsabsenkung ist nur zulässig, wenn von
vertrag innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang unserer Mitteilung zu einem unabhängigen Treuhänder bestätigt worden ist, dass die jeweiligen Vorausset-
dem Zeitpunkt kündigen, zu dem eine Beitragsumstellung nach Nr. 3.1 bzw. Nr. 3.2 zungen dafür erfüllt sind.
wirksam werden sollte. Eine Beitragsumstellung wird nur wirksam, wenn Sie gleich- 3.7.6 Verfahren zur Beitragsanpassung nach Ende eines Sonderereignisses
zeitig über Ihr Kündigungsrecht in der Mitteilung belehrt worden sind. Nach dem Ende eines Sonderereignisses gilt für die dann folgende Beitragsanpas-
3.4 Beitragsanpassung sung:
Die Beiträge sind Ihre Gegenleistung für unser Leistungsversprechen. Wir benötigen Die ADAC Versicherung AG kann den Beitrag erhöhen bzw. muss ihn um den Prozent-
die Beiträge, damit wir unsere Leistungsverpflichtungen in allen versicherten Scha- satz vermindern, um welchen sich die Schadenaufwendungen pro Versicherungsver-
densfällen erfüllen können. Wir prüfen deshalb regelmäßig anhand objektiver Kriteri- trag des ersten Geschäftsjahres, welches nicht mehr durch das Sonderereignis beein-
en (siehe Nr. 3.7), ob der Beitrag aufgrund der Schaden- und Kostenentwicklung anzu- trächtigt war gegenüber jener des Geschäftsjahres vor dem Sonderereignis, verändert
passen ist. hat (Rückwärtsbetrachtung). Erhalten wir Kenntnis von signifikanten Änderungen der
3.5 Eine Beitragsanpassung kann zur nächsten Beitragsfälligkeit erfolgen. Erhöht sich Ihr Schadenaufwendungen pro Versicherungsvertrag, welche im laufenden Geschäftsjahr
Beitrag infolge einer Beitragsanpassung, wird die Erhöhung nur dann wirksam, wenn erwartet werden, können wir den Beitrag zusätzlich um den Prozentsatz erhöhen bzw.
Sie über die Beitragserhöhung, Ihr Kündigungsrecht und die Frist aufgeklärt wurden. müssen ihn zusätzlich um den Prozentsatz vermindern, der der erwarteten Änderung
Die Mitteilung muss Ihnen spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Bei- bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres entspricht (Vorwärtsbetrachtung).
tragserhöhung zugehen. Bei einer Beitragserhöhung können Sie innerhalb eines Mo- Der Berechnungszeitraum beginnt nach dem ersten abgeschlossenen und geprüften
nats, nachdem Ihnen die Beitragserhöhung mitgeteilt wurde, den Versicherungsver- Geschäftsjahr, welches nicht mehr durch das Sonderereignis beeinträchtigt war.
trag kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam, frühestens jedoch zum Zeitpunkt, zu Anschließend folgen die Regeln zur Beitragsanpassung wieder dem unter Nr. 3.7.1 bis
dem die Erhöhung wirksam wird. 3.7.4 gesagten.
3.6 Die Beitragsanpassung ist nur zulässig, wenn von einem unabhängigen Treuhänder
bestätigt worden ist, dass die Anforderungen für die Beitragsanpassung erfüllt wor- 4. Künftige Verbesserungen der Leistungen
den sind. Werden diese Bestimmungen ausschließlich zu Ihrem Vorteil beitragsneutral geändert,
3.7 Kriterien für die Beitragsanpassung gelten diese sofort auch für Ihren Vertrag.
3.7.1 Die Änderung des Beitrages richtet sich nach den Schadenaufwendungen pro Versi-
cherungsvertrag im vergangenen Geschäftsjahr sowie nach deren voraussichtlichen
Entwicklung bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres. Falls unsere unterneh-
menseigenen Daten keine ausreichende Grundlage darstellen, können auch Bran-
chenzahlen (z. B. statistische Erkenntnisse des Gesamtverbands der Deutschen Versi-
– 10 –
[Seite 13]
Service
So reichen Sie die Rechnungen zur Erstattung ein
Damit wir Ihnen schnell und unbürokratisch Ihre verauslagten Kosten auf Ihr
Konto überweisen können, benötigen wir
• Ihre ADAC Mitgliedsnummer bzw. den Zahlungsnachweis
sowie Ihre Bankverbindung,
• die Originalrechnungen mit Zahlungsbestätigungen,
• bei Medikamenten die ärztliche Verordnung,
• Nachweis über den Zeitpunkt des Grenzübertritts ins Ausland.
Bitte achten Sie darauf, dass auf der Rechnung
• der Name und das Geburtsdatum des Patienten,
• die Krankheitsbezeichnung (Diagnose),
• Behandlungsort, Behandlungsdatum und -dauer sowie
• alle Einzelleistungen des Arztes und des Krankenhauses vermerkt sein
müssen.
Haben Sie zunächst Ihren Krankenversicherer in Anspruch genommen, dann
reichen Sie uns bitte die Rechnungskopie mit dem Original-Erstattungsvermerk
ein.
Schadenmeldung online.
Bequem und schnell können Sie Ihren Schaden über unser Online-Formular
melden:
adac.de/aksosm
Schadenmeldung per Post.
Ein Formular für Ihre Schadenmeldung erhalten Sie in Ihrer ADAC Geschäfts-
stelle oder hier zum Herunterladen:
adac.de/schaden-melden
Für Reisen in die USA: Bitte verlangen Sie in den USA zur Abrechnung von
Ihrem behandelnden Arzt/Krankenhaus folgende Originalformulare: Form-
HCFA oder Form-UB
– 11 –
[Seite 14]
Ihr Kontakt zum
ADAC Auslandskrankenschutz Basis
ADAC Notrufnummer
+49 89 76 76 76 (rund um die Uhr)
Vertragsservice
+49 89 76 76 66 32
service@adac.de
Reisemedizinische Informationen
+49 89 76 76 77
Schadenservice
+49 89 76 76 25 12
personen-versicherungen@adac.de
Schadenmeldung:
adac.de/aksosm
ADAC Versicherung AG
– 12 –