Zum Inhalt springen

Versicherungsmakler / Reiseversicherung (Auslandskranken, Reiserücktritt, Gepäck) / Bedingungsarchiv

ADAC Auslandskrankenschutz Basis: die Bedingungen im Volltext

Jahresvertrag für Auslandsreisen bis 63 Tage je Reise weltweit außer Deutschland, ohne Selbstbeteiligung, mit Rücktransport, sobald medizinisch sinnvoll, Kinderbetreuung und Bergung bis 15.000 Euro.

In zwei Minuten erledigt: Ihre Daten genügen, den Rest übernehmen wir.

  • Für Sie kostenlos, derselbe Preis wie direkt
  • 4,97 von 5 Sternen aus 5.042 Bewertungen
  • Im Schadenfall an Ihrer Seite

Diesen Tarif über NAMMERT abschließen

Was zu Ihnen passt, haben Sie mit Ihrer KI schon geklärt. Hier fehlen nur noch Ihre Daten. Wir reichen Ihren Antrag an ADAC weiter.

  1. KI hat beraten
  2. 2Ihre Daten
  3. Antrag an ADAC

Zahlung per Lastschrift

Der Beitrag wird von Ihrem Konto abgebucht. Die IBAN prüfen wir schon beim Eintippen auf Fehler.

Ich ermächtige ADAC, Zahlungen von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von ADAC auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Gläubiger-Identifikationsnummer und Mandatsreferenz teilt ADAC mit der Bestätigung mit.

Ihr Maklerauftrag

Damit wir Ihren Antrag bei ADAC einreichen dürfen, brauchen wir Ihren Auftrag und Ihre Vollmacht. Bitte lesen und unten unterschreiben.

Maklerauftrag und Maklervollmacht

Auftraggeber
(bitte oben ausfüllen), geboren am (bitte oben ausfüllen), (bitte oben ausfüllen), (bitte oben ausfüllen) (bitte oben ausfüllen)

Makler
Norman Nammert, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Deutschland, unter der Marke NAMMERT

1. Auftrag
Ich beauftrage den Makler, mir den Tarif ADAC Auslandskrankenschutz Basis von ADAC (Reiseversicherung (Auslandskranken, Reiserücktritt, Gepäck)) zu vermitteln und diesen Vertrag danach zu betreuen. Der Makler reicht meinen Antrag bei diesem Versicherer ein, auch wenn er dort keine eigene Anbindung hat.

2. Vollmacht
Ich bevollmächtige den Makler, für diesen Vertrag in meinem Namen den Antrag zu stellen, alle dafür nötigen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, Versicherungsschein, Bedingungen und Schriftverkehr zu empfangen, Auskünfte einzuholen und Änderungen zu beantragen. Kündigen darf er den Vertrag nur auf meine ausdrückliche Weisung.

3. Untervollmacht
Der Makler darf Untervollmacht an andere zugelassene Versicherungsvermittler erteilen, etwa an einen Maklerverbund oder an einen Makler mit Anbindung an den Versicherer, soweit das für die Einreichung und Betreuung nötig ist.

4. Daten
Ich bin einverstanden, dass der Makler meine Angaben aus diesem Antrag für die Vermittlung verarbeitet und an den Versicherer und, falls nötig, an den eingebundenen Vermittler weitergibt. Näheres steht in der Datenschutzerklärung auf www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Vergütung
Der Makler wird vom Versicherer vergütet. Mir entstehen dafür keine Kosten.

6. Widerruf
Ich kann Auftrag und Vollmacht jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen, eine E-Mail an info@nammert.com genügt. Der Versicherungsvertrag selbst bleibt davon unberührt.

7. Erstinformation
Die Erstinformation des Maklers nach § 15 VersVermV konnte ich vor der Unterschrift lesen: www.nammert.com/erstinformation.php.

Ich unterschreibe elektronisch. Zeitpunkt und Herkunft der Unterschrift hält das Formular fest.

Hier unterschreiben, mit Finger oder Maus

Den unterschriebenen Auftrag bekommen Sie mit Ihren Antragsunterlagen. Datenschutzerklärung

Wir reichen Ihren Antrag an ADAC weiter und melden uns mit der Bestätigung.

Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 79 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Vertragsform (Jahrespolice oder Einzelreise)ja„Der Vertrag mit Verlängerung hat eine Laufzeit von einem Jahr und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr.“Informationsblatt, Seite 1
Geltungsbereich (Europa, weltweit, weltweit ohne USA und Kanada)ja„Der Versicherungsschutz besteht auf der ganzen Welt mit Ausnahme Deutschlands und des Landes, in dem ein Wohnsitz für die versicherte Person besteht.“Teil 1 5., Seite 9
Höchster versicherbarer Reisepreis je Reise beziehungsweise je Personnicht geregelt
Familienbegriff (Partner ohne Trauschein, Kinder bis welches Alter, Enkel, Pflegekinder)ja„anstelle des Ehe- oder Lebenspartners: der nichteheliche Lebenspartner, wenn er mit dem Versicherungsnehmer nachweislich in häuslicher Gemeinschaft lebt“Teil 1 4.3, Seite 9
Mitreisende Risikopersonen (Stornogrund einer Person gilt für die mitreisende Gruppe)nicht geregelt
Höchstalter bei Abschluss oder Reisebeginnkeine„Nach dem Versicherungsjahr, in dem Sie 66 Jahre und nach dem Versicherungsjahr, in dem Sie 76 Jahre werden, müssen Sie einen höheren Beitrag zahlen.“Besondere Informationen 1., Seite 9
Höchstdauer je Reise (Jahrespolice 42, 56 oder 90 Tage)ja„Der Versicherungsschutz besteht für die ersten 63 Tage eines jeden Auslandsaufenthaltes während der Laufzeit der Versicherung.“Teil 1 3.2, Seite 1
Reisen im Wohnsitzland versichert (Inlandsreisen, Mindestentfernung oder Übernachtung)nein„Der Versicherungsschutz besteht auf der ganzen Welt mit Ausnahme Deutschlands“Teil 1 5., Seite 1
Frist für den Abschluss nach Reisebuchung (zum Beispiel 14 oder 30 Tage)ja„Der Vertrag muss vor Grenzübertritt abgeschlossen werden.“Teil 1 3.2, Seite 2
Wartezeit vor Abreise bei spätem Abschlussnicht geregelt
Beginn des Versicherungsschutzes (Rücktritt ab Abschluss, übrige Sparten ab Reiseantritt)ja„Der Versicherungsschutz wird ab Grenzübertritt in das Ausland gewährt.“Teil 1 3.1, Seite 9
Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen (VB-Reiseversicherung)nicht geregelt

Reiserücktritt: versicherte Gründe

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Unerwartete schwere Erkrankung, Unfallverletzung oder Todnicht geregelt
Rücktritt auch bei nicht schwerer Erkrankung (Reiseunfähigkeit genügt)nicht geregelt
Verschlechterung einer Vorerkrankung (unerwartet, auch bei bekannter Diagnose)nicht geregelt
Psychische Erkrankung als Rücktrittsgrundnicht geregelt
Pandemie und Epidemie (eigene Erkrankung, auch COVID-19)nicht geregelt
Angeordnete Quarantäne vor Reiseantrittnicht geregelt
Impfunverträglichkeitnicht geregelt
Schwangerschaft, festgestellt nach Buchung, und Schwangerschaftskomplikationennicht geregelt
Tod oder schwere Erkrankung naher Angehöriger (auch nicht mitreisender)nicht geregelt
Unerwarteter Verlust des Arbeitsplatzes durch betriebsbedingte Kündigungnicht geregelt
Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses nach Arbeitslosigkeitnicht geregelt
Widerruf des Urlaubs durch den Arbeitgebernicht geregelt
Nichtbestehen einer Prüfung (Schule, Studium) und Wiederholungsprüfung im Reisezeitraumnicht geregelt
Trennung, Scheidung oder Auflösung der Lebensgemeinschaftnicht geregelt
Erheblicher Schaden am Eigentum (Feuer, Wasser, Einbruch, Elementar)nicht geregelt
Diebstahl von Reisedokumenten vor Abreisenicht geregelt
Ausfall des eigenen Fahrzeugs auf dem Weg zum Abfahrtsortnicht geregelt
Reisewarnung des Auswärtigen Amts für das Reiseziel nach Buchungnicht geregelt

Reiserücktritt und Reiseabbruch: Leistung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Erstattung der vertraglich geschuldeten Stornokostennicht geregelt
Selbstbehalt bei Rücktritt oder Abbruchnicht geregelt
Umbuchungsgebühren statt Stornonicht geregelt
Mehrkosten durch verspätete Stornierung (Obliegenheit unverzüglich stornieren)nicht geregelt
Mehrkosten der verspäteten Anreise (Nachreise)nicht geregelt
Erstattung nicht genutzter Reiseleistungen bei Abbruchnicht geregelt
Zusätzliche Rückreisekosten bei Reiseabbruchnicht geregelt
Kosten bei Verlängerung des Aufenthalts (Unterkunft, Rückreise)nicht geregelt
Reiseverspätung (Ersatz für Verpflegung und Unterkunft ab einer Stundenzahl)nicht geregelt
Verpasster Anschluss (Ersatzbeförderung)nicht geregelt

Auslandsreisekrankenversicherung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ambulante und stationäre Behandlungskosten im Auslandja, bis zur Versicherungssumme„Wir erstatten die Kosten von medizinisch notwendigen Heilbehandlungen im Ausland.“Teil 2 3.1.1, Seite 10
Selbstbehalt in der Reisekrankenversicherungkeine„Der Tarif Basis hat keine Selbstbeteiligung.“Besondere Informationen 2.10, Seite 9
Rücktransport, sobald medizinisch sinnvoll und vertretbarja, bis zur Versicherungssumme„Ein Rücktransport der versicherten Person ist medizinisch sinnvoll und vertretbar.“Teil 2 9.3.1, Seite 10
Rücktransport nur, wenn medizinisch notwendigkeine„Ein Rücktransport der versicherten Person ist medizinisch sinnvoll und vertretbar.“Teil 2 9.3.1, Seite 10
Überführung im Todesfall oder Bestattung vor Ortja, bis zur Versicherungssumme„Wir überführen die verstorbene Person an den Wohnsitz in Deutschland und übernehmen die hierfür notwendigen Kosten.“Teil 2 15.1, Seite 10
Such-, Rettungs- und Bergungskosten (auch auf See)ja, bis 15.000 €„Wir erstatten die Kosten dieser Aktion bis zu 15.000 Euro pro versicherter Person.“Teil 2 10., Seite 10
Schmerzstillende Zahnbehandlung, einfache Füllungen und Reparatur von Zahnersatzja, bis zur Versicherungssumme„schmerzstillende zahnärztliche Behandlung einschließlich einfacher Füllungen“Teil 2 4.1, Seite 10
Behandlung bei Schwangerschaft, Frühgeburt und Neugeborenem im Auslandja, bis zur Versicherungssumme„ärztliche Behandlung von Frühgeburten bis einschließlich der 36. Schwangerschaftswoche“Teil 2 3.1.1, Seite 9
Akute Verschlechterung chronischer Erkrankungen und Vorerkrankungenja, bis zur Versicherungssumme„Wir erstatten die Mehraufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlung im Ausland, die aufgrund einer Verschlechterung dieser chronischen Erkrankung erforderlich werden“Teil 3 3., Seite 11
Ausschluss von Behandlungen, die Anlass der Reise waren oder vorhersehbar warenja„wenn die Heilbehandlung im Ausland der alleinige Grund oder einer der Gründe für den Antritt des Auslandsaufenthaltes war“Teil 3 2., Seite 11
Krankenbesuch einer nahestehenden Person bei längerem Krankenhausaufenthaltja, bis 1.000 €„Wir erstatten diese pro Versicherungsfall bis zu insgesamt 1.000 Euro.“Teil 2 11.2, Seite 10
Betreuung und Rückholung mitreisender Kinderja, bis zur Versicherungssumme„Wir erstatten die Kosten für die Betreuung der mitversicherten minderjährigen Kinder vor Ort und deren Rückreise.“Teil 2 12.2, Seite 10
Notrufzentrale rund um die Uhr mit Kostenübernahmegarantie gegenüber Krankenhäusernja„Im Versicherungsfall erreichen Sie uns rund um die Uhr unter der ADAC Notfallnummer.“Teil 2 16.1.3, Seite 11

Reisegepäck

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungssumme Reisegepäcknicht geregelt
Selbstbehalt in der Gepäckversicherungnicht geregelt
Wertsachen (Schmuck, Uhren, Pelze) und deren Höchstgrenzenicht geregelt
Elektronik (Kamera, Laptop, Telefon, Drohne)nicht geregelt
Gepäck im abgestellten Fahrzeug oder an Bord eines Bootsnicht geregelt
Sportgeräte (Ski, Surfbrett, Fahrrad, Tauchausrüstung) im Gebrauchnicht geregelt
Verspätetes Gepäck (Ersatzkäufe)nicht geregelt
Erstattung zum Neuwert statt Zeitwertnicht geregelt
Kein Leistungsausschluss bei grober Fahrlässigkeitnicht geregelt
Ersatz von Reisedokumenten (Pass, Ausweis, Führerschein)nicht geregelt

Wassersport, Segeln und Charter

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Risikosportarten (Tauchen, Klettern, Kitesurfen, Fallschirm)ja„wenn Sie Berufssportler sind, für Verletzungen, die durch die aktive Teilnahme an Sportwettkämpfen und dem dazugehörigen Training verursacht wurden“Teil 3 5., Seite 1
Segeltörns und Bootsreisen versichert (keine Ausnahme für Reisen auf eigenem oder gechartertem Boot)nicht geregelt
Rücktritt von einer Yachtcharter als versicherte Reiseleistungnicht geregelt
Ausfall des Skippers als Rücktrittsgrund für die ganze Crewnicht geregelt
Kautionsschutz für die Yachtcharternicht geregelt
Grenze für Fahrten auf hoher See (Abstand zur Küste, Hochseetörn)nicht geregelt

Ausschlüsse und Grenzen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Krieg, innere Unruhen und Terror (passives Kriegsrisiko, Frist nach Ausbruch)ja„Als vorhersehbar gelten Kriegsereignisse oder innere Unruhen, wenn das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland“Teil 3 4., Seite 11
Ausschluss bei Reisen in Gebiete mit bestehender Reisewarnungja„Als vorhersehbar gelten Kriegsereignisse oder innere Unruhen, wenn das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland“Teil 3 4., Seite 11
Allgemeiner Pandemieausschlussnicht geregelt
Ausschluss bei Alkohol oder Drogenja„für auf Sucht beruhende Erkrankungen und Verletzungen einschließlich deren Folgen“Teil 3 8., Seite 11
Jahrespolice: Summen je Reise oder je Versicherungsjahrja, bis zur Versicherungssumme„Der Versicherungsschutz besteht für die ersten 63 Tage eines jeden Auslandsaufenthaltes“Teil 1 3.2, Seite 1

Besonderheiten Spanien

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Asistencia en viaje (Notfallhilfe, Rücktransport, Informationsdienste)ja, bis zur Versicherungssumme„Im Versicherungsfall erreichen Sie uns rund um die Uhr unter der ADAC Notfallnummer.“Teil 2 16.1.3, Seite 11
Repatriación sanitaria y de restos mortales sin límiteja, bis zur Versicherungssumme„Ein Rücktransport der versicherten Person ist medizinisch sinnvoll und vertretbar.“Teil 2 9.3.1, Seite 10
Cancelación por COVID-19 (positivo propio o de familiares)nicht geregelt
Gastos médicos por COVID-19 en destinonicht geregelt
Erfüllt die Schengen-Visavorgaben (mindestens 30.000 Euro, ohne Selbstbehalt)nicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
ADAC Versicherung AG
Vertrieb
nur direkt beim Versicherer

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: ADAC Auslandskrankenschutz Basis, Informationsblatt und Versicherungsdokumente
[Seite 1] Auslandsreisekrankenversicherung Informationsblatt zu Versicherungsprodukten ADAC Versicherung AG Hansastraße 19, D-80686 München Eingetragen beim Amtsgericht München ADAC Auslandskrankenschutz HRB 45842 Basis (Versicherungsbeginn ab 01.11.2025) Mit den nachfolgenden Informationen geben wir Ihnen einen ersten Überblick über den ADAC Auslandskrankenschutz Basis. Bitte beachten Sie, dass die hier dargestellten Informationen nicht abschließend sind. Die Einzelheiten entnehmen Sie den Versicherungsbedingungen, den Besonderen Informationen sowie den Pflichtinformationen. Um welche Art von Versicherung handelt es sich? Beim ADAC Auslandskrankenschutz Basis handelt es sich um eine Krankenversicherung für Auslandsreisen. Diese schützt Sie gegen finanzielle Risiken, die für Behandlung nach Erkrankung und Verletzung im Ausland entstehen. Es gibt Verträge mit und ohne Verlängerung. Der Vertrag mit Verlängerung hat eine Laufzeit von einem Jahr und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr. Der Vertrag ohne Verlängerung wird für die Dauer von einem Jahr abgeschlossen. Was ist versichert? Was ist nicht versichert? Versichert ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung we- Kein Versicherungsschutz besteht zum Beispiel: gen im Ausland eintretender Erkrankungen oder Verletzungen. für Aufwendungen, die in Deutschland entstanden sind, Im Rahmen der Leistung werden die erstattungsfähigen Kosten selbst wenn es sich um Folgen einer Erkrankung oder nach der jeweils vor Ort gültigen amtlichen Gebührenordnung Verletzung handelt, die während eines Auslandsaufenthaltes oder – sofern keine Gebührenordnung existiert – nach den eingetreten sind ortsüblichen Gebühren übernommen. wenn die Behandlung im Ausland der alleinige Grund oder einer der Gründe für den Antritt der Reise ist Welche Erstattungsleistungen gibt es? wenn der Schadensfall durch vorhersehbare Kriegsereignisse Stationäre und ambulante Behandlungskosten oder innere Unruhen verursacht wurde Erst- und Verlegungstransport wenn Sie Berufssportler sind, für Verletzungen, die durch Zahnarztkosten die aktive Teilnahme an Sportwettkämpfen und dem dazu- Betreuungs- und Rückreisekosten für Kinder gehörigen Training verursacht wurden Rooming-In für Hypnose und psychotherapeutische Behandlung Kosten für Personenbergung max. 15.000 € Kosten für Krankenbesuch max. 1.000 € Kosten für Dolmetscher max. 200 € Telefonkosten Welche Serviceleistungen gibt es? Gibt es Deckungsbeschränkungen? Krankenrücktransport Einschränkungen beim Versicherungsschutz bestehen zum Kostenübernahmeerklärung gegenüber einem Krankenhaus Beispiel: Überführung Verstorbener f ür Brillen, Kontaktlinsen, Hörgeräte, Nähr- und Stärkungs- Informations-Service mittel, kosmetische Präparate Versand von Brillen und Arzneimittel Schönheitsoperationen Gepäckrückholung Geburten nach der 36. Schwangerschaftswoche Rückholung von Haustieren (Hund oder Katze) Kur- und Sanatoriumsbehandlungen Welche Personen sind versichert? Haben Sie einen Einzelvertrag abgeschlossen, sind Sie als unser Vertragspartner (Versicherungsnehmer) versichert. Bei einem Familienvertrag ist Ihre Familie mitversichert, unabhängig ob Sie gemeinsam oder getrennt verreisen. Zur mitversicherten Familie gehören Ihr Ehepartner oder Lebenspartner in eingetragener Lebenspartnerschaft und Ihre Kinder bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres. Anstelle des Ehepartners sind der nichteheliche Lebenspartner und dessen Kinder bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres mit- versichert, wenn Sie mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben. [Seite 2] Wo bin ich versichert? Versicherungsschutz besteht auf der ganzen Welt mit Ausnahme Deutschlands und des Landes, in dem Sie einen Wohnsitz haben. Welche Verpflichtungen habe ich? – Sie müssen Ihre Versicherungsbeiträge rechtzeitig und vollständig zahlen. – Sie müssen alle Fragen bei Antragsstellung vollständig und wahrheitsgemäß beantworten. – Verständigen Sie uns umgehend bei umfangreichen diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen, stationärer Heilbehandlung, Krankenrücktransport und Überführung im Todesfall. – Sie müssen uns vollständig und wahrheitsgemäß über alle Umstände des Schadensfalles unterrichten und die erforderlichen Nachweise vorlegen. – Sie müssen den Schaden möglichst gering halten und alles vermeiden, was zu einer unnötigen Kostenerhöhung führen könnte. Wann und wie zahle ich? Bei den Beiträgen handelt es sich um Jahresbeiträge. Sie haben folgende Möglichkeiten, den Beitrag zu bezahlen: – sofort bei Abschluss der Versicherung oder – auf Rechnung und per Überweisung des Beitrags innerhalb der genannten Frist oder – im SEPA-Lastschriftverfahren Die Folgebeiträge müssen jeweils spätestens zum 1. des vereinbarten Beitragszeitraumes bezahlt werden. Wann beginnt und endet die Deckung? Der Versicherungsvertrag beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt. Dieser steht in Ihrem Versicherungsschein. Versicherungsschutz besteht für die ersten 63 Tage eines jeden Auslandsaufenthaltes während der Laufzeit der Versicherung und beginnt mit Grenzübertritt ins Ausland. Der Vertrag muss vor Grenzübertritt abgeschlossen werden. Der Versicherungsschutz endet mit Grenzübertritt nach Deutschland bzw. 63 Tage nach Beginn des Auslandsaufenthaltes bzw. mit Beendigung des Versicherungsvertrages. Wie kann ich den Vertrag kündigen? Der Vertrag mit Verlängerung kann spätestens 1 Monat vor Vertragsablauf in Textform gekündigt werden. Nach einem Versicherungsfall können Sie oder wir den Vertrag vorzeitig kündigen. Der Vertrag ohne Verlängerung endet nach einem Jahr. AKS_Basis_IPID_2806869_11_25_03.26_b [Seite 3] ADAC Auslandskrankenschutz Basis (Versicherungsbeginn ab 01.11.2025) Inhalt Seite Pflichtinformationen 2 Besondere Informationen und Versicherungsbedingungen 6 Besondere Informationen 7 Versicherungsbedingungen 7 Service So reichen Sie die Rechnungen zur Erstattung ein 11 Kontakt 12 Datenschutzinformation Bei Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Antragstellung und Durchführung Ihres Versiche- rungsvertrags ist die ADAC Versicherung AG, Hansastraße 19, 80686 München, „Verantwortlicher“ im Sinn der Daten- schutz-Grundverordnung („DSGVO“). Alle relevanten Informationen über die Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie unter https://www.adac.de/datenschutz Wir haben einen Datenschutzbeauftragten bestellt. Diesen können Sie bei Fragen zum Datenschutz, insbesondere auch im Zusammenhang mit Ihrem Versicherungsvertrag, kontaktieren unter: ADAC Versicherung AG, Datenschutzbeauftragter Hansastraße 19 • 80686 München • E-Mail: dsb-mail@adac.de 11_25_06.26/PDF ADAC Versicherung AG –1– [Seite 4] Pflichtinformationen zum ADAC Auslandskrankenschutz Basis Aufgrund der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen Informationen zum Versicherungsvertrag (VVG-InfoV), sind wir als Versicherer verpflichtet, Ihnen die folgenden Informationen zu 7. Der Versicherungsvertrag ist abgeschlossen, wenn der Versicherer Ihren Antrag durch übermitteln: Übersendung des Versicherungsscheins oder durch Aushändigung über eine ADAC Ver- triebsstelle angenommen hat. Das gilt auch bei Beantragung der Versicherung per Informationen zum Versicherungsunternehmen Internet oder Telefon. Ist unserem Angebot ein Überweisungsformular beigefügt, 1. Ihr Versicherer: kommt der Versicherungsvertrag mit Zahlung des Beitrags zustande. Der Versiche- ADAC Versicherung AG rungsvertrag beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt, wenn Sie den ersten Beitrag recht- 81362 München zeitig gezahlt haben. Der Versicherungsschutz besteht für die ersten 63 Tage eines Vorstand: Claudia Tuchscherer (Vorsitzende), Stefan Daehne, jeden Auslandsaufenthaltes während der Laufzeit der Versicherung. Der Vertrag muss Sascha Herwig, Marc Kottmann vor Grenzübertritt abgeschlossen werden. Haben Sie den Vertrag während des Aus- Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Claudius Leibfritz landsaufenthaltes abgeschlossen, besteht für diesen Auslandsaufenthalt kein Versi- Rechtsform: Aktiengesellschaft mit Sitz in München cherungsschutz. Eingetragen beim Amtsgericht München HRB 45842 2. Ladungsfähige Anschrift des Versicherers: ADAC Versicherung AG Hansastraße 19 80686 München Vorstand: Claudia Tuchscherer (Vorsitzende), Stefan Daehne, Sascha Herwig, Marc Kottmann 3. Die ADAC Versicherung AG bietet als ihr Hauptgeschäft Schutzbrief­leistungen sowie Reisekranken-, Reiserücktritts-, Privathaftpflicht-, Unfall- und Rechtsschutzversiche- rungen an. Informationen zur angebotenen Leistung 4. Der Tarif Basis umfasst Kostenerstattung und Serviceleistungen bei medizinisch not- wendiger Heilbehandlung von im Ausland eintretenden Erkrankungen oder Verletzun- gen. Maßgebend für die Leistungserbringung sind die Versicherungsbedingungen zum ADAC Auslandskrankenschutz Basis. Bei Serviceleistungen müssen noch die besonde- ren Voraussetzungen für die Durchführung der Hilfeleistung vorliegen. Die Leistungen sind fällig und werden erbracht, wenn die Feststellungen des Versicherungsfalles und des Umfangs der Leistungen beendet sind und alle erforderlichen Nachweise vor- liegen. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten, Höchstgrenzen der Leistungen sowie die Tarifbestimmungen regeln sich nach dem Versicherungsschein, den Besonderen Informationen und den Versicherungsbedingungen des ADAC Auslandskrankenschut- zes Basis. 5. Der Beitrag richtet sich nach dem zu versichernden Personenkreis, dem Alter des Ver- sicherungsnehmers, der Art des Versicherungsvertrages (Vertrag mit oder ohne Verlän- gerung) sowie dem Bestehen oder Nichtbestehen einer ADAC Mitgliedschaft. Ihren Beitrag entnehmen Sie bitte dem Angebot/Antrag. Sie finden den Beitrag ebenfalls auf Ihrem Versicherungsschein. Ändern sich die für die Beitragsberechnung maßgebli- chen Berechnungsmerkmale, kann sich der Beitrag ändern. 6. Bei den Beiträgen handelt es sich um Jahresbeiträge. Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt, wenn der erste Beitrag rechtzeitig gezahlt wird. Bei einem Verlängerungsvertrag müssen die Folgebeiträge jeweils am 1. des Monats, in dem ein neues Versicherungsjahr beginnt, bezahlt werden. –2– [Seite 5] Widerrufsbelehrung für Fernabsatzverträge Widerrufsbelehrung für Präsenzverträge (insbesondere online, telefonisch oder auf dem Postweg abgeschlossene Versicherungen) (in einer Verkaufsstelle abgeschlossene Versicherungen) 8. 8. Widerrufsbelehrung Widerrufsbelehrung Abschnitt 1 Abschnitt 1 Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise Widerrufsrecht Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen ∙ der Versicherungsschein, ∙ der Versicherungsschein, ∙ die Vertragsbestimmungen, ∙ die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungs­ einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungs­ bedingungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen, bedingungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen, ∙ diese Belehrung, ∙ diese Belehrung, ∙ das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten, ∙ das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten, ∙ und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen ∙ und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen jeweils in Textform zugegangen sind. jeweils in Textform zugegangen sind. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: Der Widerruf ist zu richten an: ADAC Versicherung AG, Hansastraße 19, 80686 München, oder E-Mail: service. ADAC Versicherung AG, Hansastraße 19, 80686 München, oder E-Mail: service. vertragsaenderung(at)adac.de. Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter vertragsaenderung(at)adac.de. Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter www.adac.de/produkte ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen, über- www.adac.de/produkte ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen, über- mitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. durch eine E-Mail) mitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Wider- unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Wider- rufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs. rufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs. Widerrufsfolgen Widerrufsfolgen Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist, endet im Falle Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist, endet im Falle eines wirksamen Widerrufs der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen eines wirksamen Widerrufs der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen nur den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil nur den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien zurückzugewähren. Diese anteilige Rückgewähr der Prämie gilt nur, der Prämien zurückzugewähren. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum falls Sie ausdrücklich zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Zugang der Widerrufserklärung entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbe- Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum halten; dabei handelt es sich um einen Betrag in Höhe von 1/360 der Jahresprämie Zugang der Widerrufserklärung entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbe- (siehe Versicherungsschein) pro Tag. Sie dürfen in diesem Fall Versicherungs­ halten; dabei handelt es sich um einen Betrag in Höhe von 1/360 der Jahresprämie leistungen, die Sie vor der Ausübung des Widerrufsrechts aufgrund eines Versiche- (siehe Versicherungsschein) pro Tag. Sie dürfen in diesem Fall Versicherungs­ rungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben, einbe­ leistungen, die Sie vor der Ausübung des Widerrufsrechts aufgrund eines Versiche- halten. rungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben, einbe- Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der halten. wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzuge­währen Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der sind. wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzuge­währen Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzuge­ sind. währen. Die Frist beginnt für den Versicherer mit dem Zugang und für den Versi- Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzuge­ cherungsnehmer mit der Abgabe der Widerrufserklärung. währen. Die Frist beginnt für den Versicherer mit dem Zugang und für den Versi- Besondere Hinweise cherungsnehmer mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden. Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden. sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch Widerrufsrecht ausgeübt haben. sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Ver- Widerrufsrecht ausgeübt haben. tragsschluss. Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Ver- tragsschluss. ADAC Versicherung AG –3– [Seite 6] Fortsetzung der Widerrufsbelehrung für Fernabsatzverträge Fortsetzung der Widerrufsbelehrung für Präsenzverträge Abschnitt 2 Abschnitt 2 Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt: Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt: Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: 1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag 1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer; Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer; 2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die 2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juris- Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juris- tischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines tischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbe- Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbe- stimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, stimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; Form; 3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers; 3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers; 4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über 4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers; Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers; 5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preis- 5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preis- bestandteile, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versiche- bestandteile, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versiche- rungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, rungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen; seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen; 6. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zah- 6. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zah- lungsweise der Prämien; lungsweise der Prämien; 7. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn 7. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll; der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll; 8. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, 8. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gege- einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gege- benenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Ver- benenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Ver- tragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen er- tragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen er- folgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten folgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; Form; 9. Angaben zur Laufzeit des Vertrages; 9. Angaben zur Laufzeit des Vertrages; 10. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündi- 10. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündi- gungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung gungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorge- Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorge- hobenen und deutlich gestalteten Form; hobenen und deutlich gestalteten Form; 11. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Auf- 11. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Auf- nahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrages nahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrages zugrunde legt; zugrunde legt; 12. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Ver- 12. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Ver- trag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht; trag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht; 13. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt ge- 13. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt ge- nannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich nannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrages zu führen; der Laufzeit dieses Vertrages zu führen; 14. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und 14. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zu- Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zu- gang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den gang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt; Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt; 15. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer 15. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde. Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde. Ende der Widerrufsbelehrung Ende der Widerrufsbelehrung ADAC Versicherung AG –4– [Seite 7] 9.  Der Verlängerungsvertrag hat eine Laufzeit von einem Jahr und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr. Der Vertrag ohne Verlängerung wird für die Dauer von ei- nem Jahr abgeschlossen. 10. Der Verlängerungsvertrag kann spätestens einen Monat vor Vertragsablauf in Text- form gekündigt werden. Der Vertrag ohne Verlängerung endet nach einem Jahr. Eine Kündigung ist nicht er- forderlich. Nach einem Versicherungsfall können Sie oder wir den Vertrag kündigen. 11. Die Vertragsanbahnung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. 12. Es gilt deutsches Recht. Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können Sie ent- weder bei dem Gericht geltend machen, das für Ihren Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen für Ihren gewöhnlichen Aufenthalt, oder für unseren Geschäftssitz ört- lich zuständig ist. Wir können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ausschließlich bei dem Gericht geltend machen, das für Sie örtlich zuständig ist. Für den Fall, dass Sie Ihren Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsschluss außer- halb Deutschlands verlegt haben, gilt das Gericht als vereinbart, das für unseren Ge- schäftssitz örtlich zuständig ist. Dies gilt auch, wenn Ihr Wohnsitz oder Ihr gewöhnli- cher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. 13. Der Vertrag und die Kommunikation während der Laufzeit des Vertrages ­werden in deutscher Sprache geführt. Informationen zum Rechtsweg 14. Sollte es einmal zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Ihnen und dem Versiche- rungsvermittler kommen, die nicht mehr gemeinsam geklärt werden können, können Sie sich an folgende Schlichtungsstelle wenden: Versicherungsombudsmann e. V. Postfach 08 06 32 10006 Berlin Weitere Kontaktmöglichkeiten finden Sie im Internet unter www.versicherungsombudsmann.de Die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt hiervon unberührt. Die ADAC Versicherung AG nimmt nicht an einem Streitbeilegungs­verfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbei­legungsgesetz teil. 15. Sollte es einmal zu Meinungsverschiedenheiten kommen, die wir nicht mehr gemein- sam klären können, haben Sie die Möglichkeit, sich an die staatliche Aufsichtsbehörde für Versicherungen zu wenden: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Graurheindorfer Straße 108 53117 Bonn ADAC Versicherung AG –5– [Seite 8] ADAC Auslandskrankenschutz Basis Besondere Informationen und Versicherungsbedingungen Inhaltsverzeichnis Seite Seite Besondere Informationen 7 12. Betreuung und Rückreise von Kindern 8 1. Verträge 7 13. Gepäckrückholung 8 2. Wichtige Hinweise 7 14. Rückholung von Haustieren (Hund oder Katze) 8 15. Überführung oder Bestattung im Todesfall 9 Versicherungsbedingungen (Stand 01.11.2025) 7 16. Services 9 Teil 1: Versicherungsfall 7 16.1 Informationsservice 9 1. Versicherungsfall 7 16.2 Information der Angehörigen 9 2. Beginn und Ende des Versicherungsfalles 7 16.3 Dolmetscher-Service 9 3. Dauer des Versicherungsschutzes 7 17. Telefonkosten 9 4. Versicherte Personen 7 5. Geltungsbereich 7 Teil 3: Allgemeine Leistungsausschlüsse 9 Teil 2: Leistungen 7 Teil 4: Pflichten (Obliegenheiten) 9 1. Untersuchungs- und Behandlungsmethoden 8 2. Leistungserbringer 8 Teil 5: Allgemeine Regelungen 9 3. Heilbehandlung 8 1. Wie rechnen wir Versicherungsleistungen ab? 9 4. Zahnbehandlung 8 2. Was gilt, wenn Dritte ebenfalls verpflichtet sind, 5. Arznei- und Verbandmittel 8 Leistungen zu erbringen? 9 6. Versand von Brillen und Arzneimitteln 8 7. Heilmittel 8 Teil 6: Vertrag und Beitrag 10 8. Hilfsmittel 8 1. Wann beginnt Ihr Versicherungsvertrag und wann 9. Krankentransporte 8 müssen Sie den Beitrag bezahlen? 10 9.1 Primärtransport 8 2. Wann kann Ihr Versicherungsvertrag beendet werden? 10 9.2 Verlegungstransport 8 3. Wann ändert sich Ihr Beitrag? 10 9.3 Krankenrücktransport 8 4. Künftige Verbesserungen der Leistung 10 10. Personenbergung 8 11. Krankenbesuch 8 ADAC Versicherung AG –6– [Seite 9] Besondere Informationen Versicherungsbedingungen (Stand 01.11.2025) 1. Verträge Den ADAC Auslandskrankenschutz Basis (im Folgenden Tarif Basis genannt) gibt es als Ver- Teil 1: Versicherungsfall trag mit Verlängerung: 1. Versicherungsfall – Familienvertrag für Sie und Ihre Familie 1.1 Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung der versicherten – Einzelvertrag für Sie als Einzelperson Person wegen im Ausland eintretender Erkrankungen oder Verletzungen. Für diese Verträge gilt: 1.2 Als Versicherungsfall gelten auch die ärztliche Behandlung im Ausland von – Diese Verträge verlängern sich von Jahr zu Jahr, wenn sie nicht einen Monat vor Ende des – Komplikationen während der Schwangerschaft; Versicherungsjahres in Textform gekündigt werden. – medizinisch bedingten Unterbrechungen der Schwangerschaft; – Fehlgeburten; – Nach dem Versicherungsjahr, in dem Sie 66 Jahre und nach dem Versicherungsjahr, in – Frühgeburten bis einschließlich der 36. Schwangerschaftswoche. dem Sie 76 Jahre werden, müssen Sie einen höheren Beitrag zahlen. Als Versicherungsfall gilt auch der Tod der versicherten Person im Ausland. – Den Tarif Basis können Sie als ADAC Mitglied und als Person ohne ADAC Mitgliedschaft abschließen. 2. Beginn und Ende des Versicherungsfalles Vertrag für ein Jahr ohne Verlängerung 2.1 Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung. – Einzelvertrag für Sie als Einzelperson 2.2 Der Versicherungsfall endet, wenn Sie nach medizinischem Befund nicht mehr be- – Den Tarif Basis können Sie als ADAC Mitglied und als Person ohne ADAC Mitgliedschaft handlungsbedürftig sind. abschließen. 3. Dauer des Versicherungsschutzes Dieser Vertrag endet nach einem Jahr. Eine Kündigung ist nicht erforderlich. 3.1. Der Versicherungsschutz wird ab Grenzübertritt in das Ausland gewährt. 3.2 Der Versicherungsschutz besteht für die ersten 63 Tage eines jeden Auslandsaufent- 2. Wichtige Hinweise haltes während der Laufzeit der Versicherung. Der Vertrag muss vor Grenzübertritt 2.1 Der Versicherungsschutz besteht für die ersten 63 Tage eines jeden Auslandsaufent- abgeschlossen werden. Haben Sie den Vertrag während des Auslandsaufenthaltes ab- haltes während der Laufzeit des Vertrages. geschlossen, besteht für diesen Auslandsaufenthalt kein Versicherungsschutz. 2.2 Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können Sie entweder bei dem Gericht 3.3 Der Versicherungsschutz endet geltend machen, das für Ihren Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen für Ihren 3.3.1 mit Grenzübertritt nach Deutschland. Dies gilt auch, wenn die gesundheitliche Beein- gewöhnlichen Aufenthalt, oder für unseren Geschäftssitz örtlich zuständig ist. Wir trächtigung und die medizinische Behandlung in Deutschland fortdauern. Beim Kran- können Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag ausschließlich bei dem Gericht kenrücktransport und bei der Überführung Verstorbener endet der Versicherungs- geltend machen, das für Sie örtlich zuständig ist. Für den Fall, dass Sie Ihren Wohnsitz schutz mit dem Ende des Transportes in Deutschland; oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsschluss außerhalb Deutschlands verlegt haben, gilt das Gericht als vereinbart, das für unseren Geschäftssitz örtlich 3.3.2 spätestens 63 Tage nach Beginn des Auslandsaufenthaltes. Ist die geplante Rückreise zuständig ist. Dies gilt auch, wenn Ihr Wohnsitz oder Ihr gewöhnlicher Aufenthalt im innerhalb dieser Frist aus medizinischen Gründen nicht möglich, verlängert sich der Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Versicherungsschutz bis zum Tag der Transportfähigkeit. 2.3 Unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen besteht kein Versicherungsschutz, 3.3.3 mit Beendigung des Vertrages. Die geplante Rückreise ist über diesen Zeitpunkt hin- wenn und soweit es uns auf Grund geltender gesetzlicher Bestimmungen verboten ist, aus aus medizinischen Gründen nicht möglich. Der Versicherungsschutz verlängert Versicherungen bereit zu stellen oder Versicherungsleistungen zu erbringen. Insbe- sich in diesem Fall bis zum Tag der Transportfähigkeit. sondere handelt es sich dabei um Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland. Das gleiche 4. Versicherte Personen gilt für die durch die Vereinigten Staaten von Amerika erlassenen Sanktionen und Em- 4.1 Versichert ist der Inhaber des Tarifes Basis (Versicherungsnehmer). bargos, soweit diese mit europäischen oder deutschen Rechtsvorschriften vereinbar 4.2 Bei einem Einzelvertrag besteht darüber hinaus auch Versicherungsschutz für das von sind. der versicherten Person während des versicherten Auslandsaufenthaltes geborene 2.4 Es gilt deutsches Recht. Der Vertrag und die Kommunikation während der Laufzeit des Kind. Versicherungsschutz besteht für das Neugeborene während dieses Auslandsauf- Vertrages werden in deutscher Sprache geführt. enthaltes. Der Versicherungsschutz des Neugeborenen endet mit dem Versicherungs- 2.5 In diesen Vertragsbestimmungen und allen anderen Dokumenten wenden wir uns schutz der versicherten Person. Dies gilt nicht, wenn die geplante Rückreise aus medi- an alle Geschlechter (m/w/d). Soweit grammatikalisch männliche, weibliche oder zinischen Gründen nicht möglich ist. In diesem Fall verlängert sich der Versicherungs- neutrale Personenbezeichnungen verwendet werden, dient dies allein der besseren schutz des Neugeborenen bis zum Tag seiner Transportfähigkeit oder der Transport- Lesbarkeit. fähigkeit der versicherten Person. 2.6 Der Tarif Basis ist eine Versicherung der ADAC Versicherung AG. 4.3 Bei einem Familienvertrag sind mitversichert: – der Ehepartner oder der Lebenspartner in eingetragener Lebenspartnerschaft; 2.7 Die gegenseitigen Rechte und Pflichten regeln sich nach dem Versicherungsschein, – anstelle des Ehe- oder Lebenspartners: der nichteheliche Lebenspartner, wenn er den Besonderen Informationen und den Versicherungsbedingungen des ADAC Aus- mit dem Versicherungsnehmer nachweislich in häuslicher Gemeinschaft lebt; landskrankenschutz Basis. Mit Ihrer Unterschrift auf dem Versicherungsantrag oder – die Kinder des Versicherungsnehmers bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres; auf dem Überweisungsträger zur Zahlung des Beitrags zeigen Sie, dass Sie die Ver- – die Kinder des Ehepartners oder des Lebenspartners in eingetragener Lebenspart- tragsgrundlagen zur Kenntnis genommen haben und mit Ihnen einverstanden sind. nerschaft bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres; 2.8 Der Tarif Basis kann pro Person nur einmal abgeschlossen werden. Die Einzahlung – die Kinder des nichtehelichen Lebenspartners bis zur Vollendung des 23. Lebensjah- mehrerer Beiträge für einen Versicherten erweitert den Versicherungsschutz nicht. res. Versicherungsschutz besteht dann, wenn sie mit dem Versicherungsnehmer 2.9 In den Versicherungsbedingungen unterscheiden wir den Versicherungsnehmer und nachweislich in häuslicher Gemeinschaft leben. die im Familienvertrag mitversicherten Personen. Als versicherte Personen gelten Zu den Kindern zählen auch sowohl der Versicherungsnehmer, als auch die mitversicherten Personen. – Stiefkinder, 2.10 Der Tarif Basis hat keine Selbstbeteiligung. Von den versicherten Leistungen werden – Adoptivkinder und im Versicherungsfall keine Abzüge vorgenommen. Das Recht zur Prüfung und Korrek- – Pflegekinder im Rahmen einer nachweislich auf Dauer angelegten Vollzeit- oder tur der Leistung bleibt bestehen. Familienpflege jeweils bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres. 4.4 Alle Bestimmungen für den Versicherungsnehmer gelten sinngemäß auch für die mit- versicherten Personen. 4.5 Die Ausübung der Rechte aus dem Vertrag steht ausschließlich dem Inhaber (Versi- cherungsnehmer) des Tarifs Basis zu. Dies gilt auch für die Geltendmachung von An- sprüchen. 4.6 Alle Erklärungen zum Vertrag müssen in Textform erfolgen. 5. Geltungsbereich Der Versicherungsschutz besteht auf der ganzen Welt mit Ausnahme Deutschlands und des Landes, in dem ein Wohnsitz für die versicherte Person besteht. Teil 2: Leistungen Unsere Leistungen werden als Kostenerstattung oder als Serviceleistung erbracht. Serviceleistungen sind – Versand von Brillen und Arzneimitteln – der Informations- und Dolmetscher-Service, – die Kostenübernahmeerklärung gegenüber einem Krankenhaus, – der Krankenrücktransport, – die Überführung Verstorbener, – die Gepäckrückholung und – die Rückholung von Haustieren (Hund oder Katze). Bitte beachten Sie die allgemeinen Leistungsausschlüsse in Teil 3. Im Rahmen der Leistung werden die erstattungsfähigen Kosten nach der jeweils vor Ort gültigen amtlichen Gebührenordnung oder – sofern keine Gebührenordnung existiert – nach den ortsüblichen Gebühren übernommen. –7– [Seite 10] 1. Untersuchungs- und Behandlungsmethoden 6.3 Ein Arzneimittelversand erfolgt nicht, wenn 1.1 Wir leisten für Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden sowie für Arzneimittel, – keine Genehmigung zur Ein- bzw. Ausfuhr erlangt werden kann, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. – der ADAC Arzt ein im Ausland erhältliches Ersatzpräparat nennen kann oder Darüber hinaus leisten wir für Methoden und Arzneimittel, – das Arzneimittel als Suchtmittel gilt. – die sich in der Praxis als ebenso Erfolg versprechend bewährt haben. Beispiele: Aku- 6.4 Sie müssen das Arzneimittel selbst beim Zoll abholen und auslösen. Wir erstatten die punktur zur Schmerztherapie, Chirotherapie, Eigenblutbehandlung und therapeuti- notwendigen Kosten für die Abholung des Arzneimittels. Holen Sie das Arzneimittel sche Lokalanästhesie oder am Bestimmungsort schuldhaft nicht ab, ist der uns daraus entstehende Schaden zu – die angewendet werden, weil keine schulmedizinische Methode oder Arzneimittel ersetzen. zur Verfügung stehen. 6.5 Eine ärztlich verschriebene Brille oder Kontaktlinsen der versicherten Person sind 1.2 Wir können unsere Leistung auf den Betrag herabsetzen, der bei der Anwendung vor- – beschädigt, handener schulmedizinischer Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre. – verloren oder – entwendet worden. 2. Leistungserbringer Es besteht keine andere Möglichkeit, vor Ort einen Ersatz zu beschaffen. Wir senden 2.1 Die versicherte Person kann unter folgenden im Ausland zur Heilbehandlung zugelas- einen Ersatz vom Wohnsitz der versicherten Person zu. Voraussetzung ist, dass uns senen Behandlern frei wählen: der Ersatz ausgehändigt wird. Die Bestimmungen für den Arzneimittelversand nach – Ärzte, Nr. 6.3 und 6.4 gelten entsprechend. – Zahnärzte, – Chirotherapeuten, 7. Heilmittel – Heilpraktiker, Wir erstatten die Kosten für medizinisch notwendige und von einem zugelassenen – Osteopathen. Behandler verordnete 2.2 Die versicherte Person kann unter den Krankenhäusern im Ausland frei wählen. – Physiotherapie, Das Krankenhaus muss – Strahlenbehandlung, – im Aufenthaltsland als Krankenhaus anerkannt sein, – Lichtbehandlung, – unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, – Massage, – über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und – medizinische Packung, – Krankengeschichten führen. – Inhalationstherapie, – physikalische Behandlung. 3. Heilbehandlung 8. Hilfsmittel 3.1 Kostenerstattung für ärztliche Leistungen 8.1 Wir erstatten die Kosten für medizinisch notwendige und von zugelassenen Behand- 3.1.1 Wir erstatten die Kosten von medizinisch notwendigen Heilbehandlungen im Aus- lern verordnete Hilfsmittel, die erstmals notwendig werden. Beispiele: Geh-, Steh- land. Dazu zählen: und Laufhilfen. – die Erstversorgung durch den Notarzt; 8.2 Wir erstatten keine Kosten für Sehhilfen und Hörgeräte. – die medizinisch notwendige ärztliche Untersuchung und Behandlung; – Röntgendiagnostik; 9. Krankentransporte – ärztliche Behandlung von Schwangerschaftskomplikationen und von medizinisch bedingten Schwangerschaftsunterbrechungen; 9.1 Primärtransport – ärztliche Behandlung von Fehlgeburten; Wir erstatten die Kosten für den Transport der versicherten Person zur Erstversorgung – ärztliche Behandlung von Frühgeburten bis einschließlich der 36. Schwanger- zum nächsterreichbaren geeigneten Arzt oder Krankenhaus im medizinischen Notfall. schaftswoche. 9.2 Verlegungstransport 3.1.2 Bei einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung im Ausland erstatten Wir erstatten die Kosten für einen medizinisch notwendigen Verlegungstransport der wir darüber hinaus die Kosten versicherten Person vom erstversorgenden Krankenhaus in ein anderes Krankenhaus. – für Krankenpflege, Unterkunft und Verpflegung im Krankenhaus; 9.3 Krankenrücktransport – der Unterkunft einer Begleitperson im selben Krankenhauszimmer (Rooming-In). 9.3.1 Ein Rücktransport der versicherten Person ist medizinisch sinnvoll und vertretbar. Wir Für erstattungsfähige Kosten geben wir eine Kostenübernahmeerklärung gegenüber übernehmen die Kosten für den von uns organisierten Krankenrücktransport dem Krankenhaus im Ausland ab. – an den Wohnsitz der versicherten Person in Deutschland oder Die Abgabe der Kostenübernahmeerklärung bedeutet nicht, dass wir unsere Leis- – an das dem Wohnsitz der versicherten Person nächst gelegene und aus medizini- tungspflicht anerkennen. Ist erkennbar, dass es sich um nicht versicherte Kosten han- scher Sicht geeignete Krankenhaus in Deutschland. delt, können wir von Ihnen eine Sicherheit in Höhe der Kostenübernahmeerklärung Sinnvoll kann der Rücktransport z. B. dann sein, wenn nach ärztlicher Prognose die verlangen. stationäre Behandlung im Ausland länger als 14 Tage dauern würde. Besteht kein Anspruch auf Übernahme der Behandlungskosten, ist der von uns an das 9.3.2 Der ADAC Arzt und der behandelnde Arzt entscheiden über Krankenhaus ausbezahlte Betrag nach unserer Rechnungsstellung zurückzuzahlen. – den Transportzeitpunkt und Es ist das nächsterreichbare und aus medizinischer Sicht geeignete Krankenhaus in – das geeignete Transportmittel. Anspruch zu nehmen. 9.3.3 Im Rahmen des von uns durchgeführten oder veranlassten Transportes übernehmen 3.2 Wir leisten nicht für wir zusätzlich die Kosten für eine Begleitperson – Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie Rehabilitationsmaßnahmen; – wenn die Begleitung oder Betreuung von uns, dem Transportunternehmen oder – kosmetische Behandlung und Schönheitsoperationen; den Behörden angeordnet ist; – Geburten nach der 36. Schwangerschaftswoche, es sei denn, es handelt sich um eine – wenn die Begleitung oder Betreuung medizinisch erforderlich ist. Fehlgeburt nach 3.1.1. Bei minderjährigen versicherten Personen übernehmen wir die Kosten der Begleitper- – Untersuchung und Behandlung durch Ehegatten, Eltern oder Kinder; nachgewiese- son in jedem Fall. ne Sachkosten werden erstattet. 10. Personenbergung 4. Zahnbehandlung Eine versicherte Person erkrankt oder verletzt sich. Sie muss deshalb von einem Rettungs- 4.1 Wir erstatten die Kosten für dienst gesucht, gerettet oder geborgen werden. Wir erstatten die Kosten dieser Aktion bis – schmerzstillende zahnärztliche Behandlung einschließlich einfacher Füllungen; zu 15.000 Euro pro versicherter Person. Dies gilt auch im Todesfall. – Reparaturen von Zahnersatz und von kieferorthopädischen Geräten; – Röntgendiagnostik; 11. Krankenbesuch – die Anfertigung provisorischen Zahnersatzes in einfacher Ausführung sowie die da- 11.1 Für eine versicherte Person ist ein Aufenthalt in einem Krankenhaus im Ausland von mit verbundenen Behandlungen. voraussichtlich mehr als zwei Wochen nötig. 4.2 Wir leisten nicht für 11.2 Durch den Krankenbesuch von nahestehenden Personen sind zusätzliche Kosten für – kieferorthopädische Maßnahmen, Fahrt und Übernachtung entstanden. Wir erstatten diese pro Versicherungsfall bis zu – Neuanfertigung von Zahnersatz wie z. B. Zahnkronen, Implantate, Brücken und Pro- insgesamt 1.000 Euro. thesen sowie die damit verbundenen Behandlungen, 11.3 Sie müssen uns die Dauer des Aufenthaltes im Krankenhaus nachweisen. Hierfür – Untersuchung und Behandlung durch Ehegatten, Eltern oder Kinder; nachgewiese- legen Sie uns eine Bestätigung des Krankenhauses vor. ne Sachkosten werden erstattet. 12. Betreuung und Rückreise von Kindern 5. Arznei- und Verbandmittel 12.1 Bei einer versicherten Person tritt ein Versicherungsfall ein. Mitversicherte, minder- 5.1 Wir erstatten die Kosten von Arzneimitteln, Verbandstoffen und ruhigstellenden Ver- jährige Kinder müssen deshalb den Auslandsaufenthalt bänden, wenn sie von einem zugelassenen Behandler verordnet sind. – alleine fortsetzen oder 5.2 Wir leisten nicht für Mittel, die vorbeugend oder gewohnheitsmäßig genommen – abbrechen, werden. weil keine Betreuungsperson vorhanden ist. 5.3 Als Arzneimittel gelten nicht 12.2 Wir erstatten die Kosten für die Betreuung der mitversicherten minderjährigen Kinder – Nährmittel und Stärkungspräparate, vor Ort und deren Rückreise. – kosmetische Präparate. Wir leisten auch dann nicht, wenn ein zugelassener Behandler diese Mittel verordnet 13. Gepäckrückholung hat und sie heilwirksame Stoffe enthalten. 13.1 Wegen eines Krankenrücktransportes (Nr. 9.3) kann sich die versicherte Person nicht um ihr mitgeführtes Gepäck kümmern. Wir transportieren das transportbereite 6. Versand von Brillen und Arzneimitteln Gepäck an den Wohnsitz der versicherten Person in Deutschland. 6.1 Eine versicherte Person benötigt zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung ihrer 13.2 Wir erbringen diese Leistung auch, wenn die versicherte Person während eines versi- Gesundheit ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel. Dessen Beschaffung ist vor Ort cherten Auslandsaufenthaltes verstirbt. nicht möglich. Der ADAC Arzt entscheidet nach Rücksprache mit dem behandelnden Arzt im Ausland 14. Rückholung von Haustieren (Hund oder Katze) oder dem Hausarzt über die Notwendigkeit eines Arzneimittelversandes. 14.1 Die versicherte Person kann nicht für ein von zu Hause mitgenommenes Haustier 6.2 Wir besorgen und versenden das Arzneimittel. Die Kosten des Arzneimittels tragen (Hund oder Katze) sorgen. Für eine Betreuung des Haustieres stehen keine Personen wir nicht. vor Ort oder weitere Mitreisende zur Verfügung. –8– [Seite 11] 14.2 Wir bringen das Haustier 1. Sie oder eine autorisierte Person haben die Pflicht, – zum Wohnsitz der versicherten Person in Deutschland, 1.1 uns in folgenden Fällen unverzüglich zu verständigen: – zu einer von ihr genannten Person in Deutschland oder – stationäre Heilbehandlung, – zu einem Tierheim in der Nähe ihres Wohnsitzes in Deutschland. – Krankenrücktransport, 14.3 Wir holen das Haustier zurück, wenn – Überführung im Todesfall. – das Haustier gesund ist, Zudem sind Sie verpflichtet, sich vor umfangreichen diagnostischen und therapeuti- – keine behördlichen oder tierärztlichen Bestimmungen entgegenstehen, schen Maßnahmen (z. B. Schnittbildgebungen wie MRT und CT, Biopsien, Koronaran- – das Haustier transportbereit ist und giographien, Operationen) mit uns in Verbindung zu setzen. – von dem Haustier keine Gefahr ausgeht. Sie erreichen uns rund um die Uhr über die ADAC Notfallnummer. Wir helfen Ihnen Damit wir das Haustier zurückholen können, sind wir berechtigt, von Ihnen ein und leiten die notwendigen Maßnahmen ein; (amts-)tierärztliches Attest anzufordern. 1.2 uns vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Schadens zu un- terrichten. Auf Verlangen sind Auskünfte in Textform zu erteilen und mit geeigneten 15. Überführung oder Bestattung im Todesfall Unterlagen nachzuweisen. Beginn und Ende des Auslandsaufenthaltes sind uns auf 15.1 Es ist eine versicherte Person verstorben. Wir überführen die verstorbene Person an Verlangen zu belegen. den Wohnsitz in Deutschland und übernehmen die hierfür notwendigen Kosten. 2. Für die Prüfung unserer Leistungspflicht benötigen wir möglicherweise Auskünfte 15.2 Statt der Überführung übernehmen wir die Kosten einer Beerdigung oder einer Feu- von erbestattung am Sterbeort. Wir erstatten diese Kosten bis zu 10.000 Euro pro versi- – Ärzten, die die versicherte Person vor oder nach dem Schadensfall behandelt oder cherter Person. untersucht haben. – anderen Versicherern, Pflegepersonen sowie Bediensteten von Krankenhäusern, 16. Services sonstigen Krankenanstalten, Pflegeheimen, Versicherungsträgern und Behörden. 16.1 Informationsservice Sie oder die versicherte Person müssen es uns ermöglichen, die erforderlichen Aus- 16.1.1 Vor dem Auslandsaufenthalt informieren wir auf Wunsch über vorgeschriebene oder künfte zu erhalten. empfohlene Schutzimpfungen für das Reiseland. Diese Informationen beruhen auf Dazu kann die versicherte Person die Ärzte und die genannten Stellen ermächtigen, den Veröffentlichungen deutscher Gesundheitsbehörden sowie den Richtlinien der uns die Auskünfte direkt zu erteilen. Ansonsten kann die versicherte Person die Aus- Weltgesundheitsorganisation. künfte selbst einholen und uns zur Verfügung stellen. 16.1.2 Wir benennen - soweit möglich - einen deutsch oder englisch sprechenden Arzt vor Im Schadensfall muss sich die versicherte Person auf unser Verlangen durch einen Ort oder den Namen eines Krankenhauses in der Nähe. von uns beauftragten Arzt untersuchen lassen. 16.1.3 Im Versicherungsfall erreichen Sie uns rund um die Uhr unter der ADAC Notfallnum- 3. Sie und die versicherten Personen sind verpflichtet, den Schaden möglichst gering zu mer. Diese finden Sie in Ihren Versicherungsunterlagen. halten und alles zu vermeiden, was zu einer unnötigen Kostenerhöhung führen könnte. 16.2 Information der Angehörigen 4. Verletzen Sie vorsätzlich eine der vorgenannten Pflichten, haben Sie keinen Versiche- Es ist ein medizinischer Notfall oder ein Todesfall im Ausland eingetreten. Auf rungsschutz. Verletzen Sie Ihre Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Wunsch verständigen wir die nächsten Angehörigen der versicherten Person. Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kür- 16.3 Dolmetscher-Service zen. Beides gilt nur, wenn wir durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese 16.3.1 Für Gespräche mit den örtlichen Ärzten oder Behörden benötigen Sie eine Überset- Rechtsfolgen hingewiesen haben. Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheit nicht zungshilfe. grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Wir sind zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Pflichtverletzung weder für den 16.3.2 Wir helfen mit unseren Notrufstationen und mehrsprachigen Ambulanzärzten bei Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Gesprächen. Wir helfen bei der Vermittlung eines amtlich anerkannten Dolmet- den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die schers. Pflicht arglistig verletzt haben. 16.3.3 Wir erstatten die Kosten des amtlich anerkannten Dolmetschers. Pro Versicherungs- fall zahlen wir insgesamt bis zu 200 Euro. 17. Telefonkosten Teil 5: Allgemeine Regelungen Die versicherte Person fordert im Versicherungsfall Serviceleistungen aus dem Ausland an. 1. Wie rechnen wir Versicherungsleistungen ab? Wir erstatten die dafür nachgewiesenen Kosten. 1.1 Wir erstatten auf Originalbelege. Wir sind berechtigt, Zahlungsnachweise zu verlan- gen. Die Originalbelege werden unser Eigentum. Wurden die Originalrechnungen ei- ner anderen Institution zur Erstattung vorgelegt, so genügen in diesem Fall Rech- Teil 3: Allgemeine Leistungsausschlüsse nungszweitschriften. Voraussetzung ist, dass darauf die Höhe der Erstattung mit ei- Kein Versicherungsschutz besteht nem Originalerstattungsstempel vermerkt ist. 1. für Aufwendungen, die in Deutschland entstanden sind, selbst wenn es sich um 1.2 Alle Belege müssen Folgen einer Erkrankung oder Verletzung handelt, die während eines Auslandsaufent- – den vollständigen Namen und das Geburtsdatum der behandelten Person, haltes eingetreten sind; – das Behandlungsdatum, – den Grund der Behandlung und 2. wenn die Heilbehandlung im Ausland der alleinige Grund oder einer der Gründe für – die einzelnen ärztlichen Leistungen sowie deren Kosten den Antritt des Auslandsaufenthaltes war; enthalten. 3. bei Heilbehandlungen, von denen bei Antritt des Auslandsaufenthaltes aufgrund ei- Bei Rezepten müssen außerdem ner bereits ärztlich diagnostizierten Erkrankung feststand, dass sie bei planmäßiger – der Name und der Preis des ärztlich verordneten Arzneimittels und Durchführung des Auslandsaufenthaltes stattfinden müssen. Dieser Leistungssau- – die Zahlungsbestätigung schluss gilt nicht, wenn die versicherte Person einen Auslandsaufenthalt wegen des vermerkt sein. Todes Im Todesfall ist eine ärztliche oder amtliche Bescheinigung der Todesursache beizufü- – des Ehegatten oder des Lebenspartners in eingetragener Lebenspartnerschaft gen. – des in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebenden nichtehelichen Lebenspartners oder 1.3 Wir sind berechtigt, direkt und mit befreiender Wirkung an einen Leistungserbringer – eines Verwandten ersten Grades zu leisten. unternommen hat. 1.4 Ist der Rechnungsbetrag in ausländischer Währung ausgewiesen, so erstatten wir in Wird eine chronische Erkrankung bereits vor dem versicherten Auslandsaufenthaltes Euro. Maßgeblich ist der von den deutschen Landesbanken gemeinsam festgelegte behandelt, gilt: Wir erstatten die Mehraufwendungen für medizinisch notwendige Devisenkurs zum Zeitpunkt des Eingangs der Belege bei uns. Weisen Sie uns den von Heilbehandlung im Ausland, die aufgrund einer Verschlechterung dieser chronischen Ihnen gewechselten Kurs nach, so berücksichtigen wir diesen bei der Erstattung. Erkrankung erforderlich werden; 1.5 Regelungen zur Abtretung und Verpfändung von Ansprüchen aus dem Versicherungs- 4. für Krankheiten und deren Folgen, für Todesfälle und für Folgen von Unfällen, die vertrag durch vorhersehbare Kriegsereignisse oder Unruhen oder durch die aktive Teilnahme 1.5.1 Ansprüche auf Versicherungsleistungen dürfen nur mit unserer Zustimmung abgetre- an Kriegsereignissen oder Unruhen verursacht und nicht ausdrücklich in den Versiche- ten werden. Ohne unsere Zustimmung ist eine Abtretung zulässig, wenn im konkreten rungsschutz eingeschlossen sind. Als vorhersehbar gelten Kriegsereignisse oder inne- Fall bei der Abtretung kein schützenwertes Interesse unsererseits entgegensteht. Ein re Unruhen, wenn das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland – vor Beginn solches liegt insbesondere dann vor, wenn durch die Abtretung unsere Interessen an des Auslandaufenthaltes – für das jeweilige Land eine Reisewarnung ausspricht. Ter- einer geordneten Schadenregulierung, an der Vermeidung von Missbrauch oder an roristische Anschläge zählen nicht zu den Kriegsereignissen nach Satz 1; der Wahrung vertraglicher Pflichten beeinträchtigt werden. 5. wenn Sie Berufssportler sind, für Verletzungen, die durch die aktive Teilnahme an 1.5.2 Diese Beschränkung gilt nicht für auf Geld gerichtete Ansprüche aus dem Versiche- Sportwettkämpfen und dem dazugehörigen Training verursacht wurden; rungsvertrag oder wenn Sie nachweisen können, dass berechtigte Belange an der Ab- 6. für Hypnose, psychoanalytische und psychotherapeutische Behandlung, einschließ- tretbarkeit vorliegen, die unsere Interessen am Abtretungsabschluss überwiegen. lich der hierfür verwendeten Arzneimittel; 1.5.3 Die Abtretung von Ansprüchen ist uns in Textform anzuzeigen. 7. für auf Vorsatz beruhende Erkrankungen und Verletzungen einschließlich deren 1.5.4 Ansprüche auf Versicherungsleistungen können ohne unsere Zustimmung nicht ver- Folgen; pfändet werden. 8. für auf Sucht beruhende Erkrankungen und Verletzungen einschließlich deren Folgen 1.6 Sobald uns sämtliche erforderliche Nachweise vorliegen sowie Grund und Höhe unse- sowie Entziehungsmaßnahmen und Entziehungskuren; rer Leistungspflicht feststehen, werden wir den Schadensfall unverzüglich regulieren. 9. für alle während einer Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung anfallenden Behand- lungs- oder Unterbringungskosten; 2. Was gilt, wenn Dritte ebenfalls verpflichtet sind, Leistungen zu erbringen? 10. wenn Sie über Umstände zu täuschen versuchen, die Einfluss auf den Grund oder die 2.1 Soweit im Schadensfall ein Dritter leistungspflichtig ist oder eine Entschädigung aus Höhe der Leistung haben. anderen Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese Leistungs- verpflichtungen vor. Dritte können z. B. – die gesetzliche Krankenversicherung, Teil 4: Pflichten (Obliegenheiten) – andere gesetzliche Leistungsträger (z.B. gesetzliche Unfall- oder Rentenversiche- rung) oder Um unsere Leistungen erbringen zu können benötigen wir die Mithilfe der versicherten – anderweitige Versicherer Personen. Welche Pflichten (Obliegenheiten) haben Sie und die versicherten Personen im sein. Schadensfall zu beachten und welche Folgen hat die Verletzung einer dieser Pflichten? –9– [Seite 12] S oweit aus anderen Versicherungsverträgen eine Entschädigung beansprucht werden cherungswirtschaft e.V.) herangezogen werden. Im Falle einer Beitragserhöhung ist kann, steht es Ihnen frei, wem Sie den Schadensfall melden. Melden Sie ihn der ADAC eine Heranziehung von Branchenzahlen jedoch dann nicht möglich, wenn unsere un- Versicherung AG, werden wir im Rahmen der Bedingungen in Vorleistung treten und ternehmenseigenen Daten zu den Schadenaufwendungen pro Versicherungsvertrag uns zwecks Kostenteilung direkt an den Dritten wenden. über einen Zeitraum von drei Jahren niedriger sind als die Branchenzahlen. In einem 2.2 Haben Sie aufgrund desselben Schadensfalles neben den Ansprüchen auf unsere solchen Fall müssen wir die Daten zu unseren Schadenaufwendungen pro Versiche- Leistung auch Erstattungsansprüche gleichen Inhalts gegen Dritte, können Sie insge- rungsvertrag in Ansatz bringen. samt keine Entschädigung verlangen, die Ihren Gesamtschaden übersteigt. Die Schadenaufwendungen pro Versicherungsvertrag errechnen sich aus dem Auf- wand für Schadenzahlungen und Schadenrückstellungen inkl. der Aufwendungen für 2.3 Besteht Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfall- oder Rentenversiche- die Schadenregulierung in einem Geschäftsjahr, geteilt durch die durchschnittliche rung, auf eine gesetzliche Heilfürsorge, Beihilfe oder Unfallfürsorge, so sind wir nur Anzahl der Versicherungsverträge desselben Geschäftsjahres. Auflösungen von Scha- für die Aufwendungen leistungspflichtig, welche trotz deren Leistungen notwendig denrückstellungen während eines Geschäftsjahres reduzieren die Schadenaufwen- bleiben. dungen. Wir können den Beitrag erhöhen bzw. müssen ihn um den Prozentsatz vermindern, um welchen sich die Schadenaufwendungen pro Versicherungsvertrag des vergange- Teil 6: Vertrag und Beitrag nen Geschäftsjahres gegenüber der Schadenaufwendungen pro Versicherungsvertrag 1. Wann beginnt Ihr Versicherungsvertrag und wann müssen Sie den Beitrag bezahlen? des vorvergangenen Geschäftsjahres verändert hat (Rückwärtsbetrachtung). Erhalten 1.1 Der Vertrag beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt. Dieser steht in Ihrem Versicherungs- wir Kenntnis von signifikanten Änderungen der Schadenaufwendungen pro Versiche- schein. Voraussetzung ist aber, dass der erste Beitrag rechtzeitig bezahlt wird, d. h. Sie rungsvertrag, welche im laufenden Geschäftsjahr erwartet werden, können wir den zahlen Beitrag zusätzlich um den Prozentsatz erhöhen bzw. müssen ihn zusätzlich um den 1.1.1 den Beitrag sofort bei Abschluss der Versicherung; Prozentsatz vermindern, der der erwarteten Änderung bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres entspricht (Vorwärtsbetrachtung). 1.1.2 auf Rechnung und überweisen den Beitrag. Achten Sie bitte darauf, dass Sie den Bei- Der Berechnungszeitraum beginnt nach dem letzten abgeschlossenen und geprüften trag innerhalb der genannten Frist bezahlen. Ansonsten haben Sie von Anfang an Geschäftsjahr. keinen Versicherungsschutz, es sei denn, Sie haben die verspätete Zahlung nicht zu vertreten. Zahlen Sie nachträglich, beginnt der Versicherungsschutz erst ab Eingang 3.7.2 Der geänderte Beitrag darf nicht höher sein als der zum Zeitpunkt der Änderung gel- des Beitrags bei uns; tende Beitrag für neue Versicherungsverträge mit gleichen Merkmalen. 1.1.3 im Lastschriftverfahren: Achten Sie bitte in diesem Fall darauf, dass die Lastschrift 3.7.3 Ergibt die Änderung der Schadenaufwendungen pro Versicherungsvertrag eine Bei- von Ihrer Bank eingelöst wird. Ansonsten beginnt der Versicherungsschutz erst ab Ein- tragserhöhung oder -minderung unter 5 %, wird der Beitrag nicht angepasst. gang des Beitrages bei uns, es sei denn, Sie haben die verspätete Zahlung nicht zu 3.7.4 Ist eine Beitragsanpassung in einem oder mehreren hintereinander liegenden Jahren vertreten. nicht vorgenommen worden, werden bei der Ermittlung des Anpassungsfaktors gem. 1.2 Die Folgebeiträge müssen jeweils am 1. des Monats, in dem ein neues Versicherungs- Nr. 3.7.1 die Veränderungswerte der Rückwärtsbetrachtungen für diese Jahre bei der jahr beginnt, bezahlt werden. Bitte achten Sie auch hier auf eine rechtzeitige Zahlung Ermittlung der Voraussetzungen bzw. der Höhe der nächsten Beitragsanpassung mit des Beitrages, da Sie sonst Ihren Versicherungsschutz gefährden. eingerechnet. Die Veränderungswerte der Vorwärtsbetrachtungen gem. Nr. 3.7.1 blei- ben dabei für alle zurückliegenden, nicht jedoch für das aktuelle Geschäftsjahr unbe- 1.3 Die Folgen nicht rechtzeitiger Beitragszahlung richten sich nach den gesetzlichen Be- rücksichtigt. Ist eine Beitragsanpassung in den Vorjahren nicht vorgenommen worden, stimmungen der §§ 37 und 38 VVG (Versicherungsvertragsgesetz). können die Änderungen höchstens der letzten drei Jahre vor dem Berechnungszeit- 1.4 Wurde der Vertrag während des Auslandsaufenthaltes abgeschlossen, besteht für die- raum nach Nr. 3.7.1 eingerechnet werden, sofern sich für diesen Zeitraum eine Erhö- sen Auslandsaufenthalt kein Versicherungsschutz. hung von insgesamt über 5 % ergibt. Ergibt die Berechnung für den Gesamtzeitraum der Betrachtung eine Beitragsminderung von insgesamt über 5 %, ist die ADAC Versi- 2. Wann kann Ihr Versicherungsvertrag beendet werden? cherung AG zur Beitragsabsenkung verpflichtet. 2.1 Ordentliche Kündigung 3.7.5 Behandlung von Sonderereignissen Die Vertragslaufzeit beträgt ein Jahr. Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein weite- Tritt in einem Geschäftsjahr nach Ansicht des Treuhänders ein von uns nicht zu res Jahr, wenn er nicht spätestens einen Monat vor Vertragsablauf in Textform von vertretender, außergewöhnlicher Umstand ein, der eine lediglich vorübergehende Ihnen oder von uns gekündigt wird. Änderung der Schadenaufwendungen pro Versicherungsvertrag sowohl in der Rück- 2.2 Außerordentliche Kündigung wärts- als auch in der Vorwärtsbetrachtung (vgl. Nr. 3.7.1) verursacht bzw. verursachen Nach einem Versicherungsfall können Sie oder wir den Vertrag in Textform kündigen. wird (Sonderereignis), gilt folgendes: Die Kündigung muss spätestens ein Monat nach dem Abschluss der Verhandlungen a) Von einer Beitragsanpassung wird abgesehen, wenn die Annahme gerechtfertigt über die Leistungen zugehen. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zu- ist, dass sich der Umstand, der eine lediglich vorübergehende Änderung der Scha- gang wirksam. Sie selbst können bestimmen, dass Ihre Kündigung sofort oder später denaufwendungen pro Versicherungsvertrag (vgl. Nr. 3.7.1) verursacht, im folgenden wirksam wird, spätestens aber zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres. Bei Geschäftsjahr wieder normalisieren wird. einer Kündigung vor Ablauf des Versicherungsjahres steht uns derjenige Teil des Bei- b) Stellt sich im Nachhinein heraus, dass sich die Änderung der Schadenaufwendun- trages zu, welcher der Zeit von Beginn des laufenden Versicherungsjahres bis zu dem gen pro Versicherungsvertrag entgegen der Annahme gem. Nr. 3.7.5 a. im folgenden Tag, an dem die Kündigung wirksam wird, entspricht. Geschäftsjahr doch nicht wieder normalisiert hat, haben wir die Möglichkeit, statt 2.3 Wenn Sie den Folgebeitrag nicht rechtzeitig zahlen, können wir nach den gesetzli- einer im Rahmen einer Beitragsanpassung durchzuführenden Beitragsabsenkung chen Bestimmungen des § 38 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) kündigen. eine Beitragsrückerstattung durchzuführen. Sie ist für jedes Geschäftsjahr, in dem sich die Änderungen der Schadenaufwendungen pro Versicherungsvertrag noch 3. Wann ändert sich Ihr Beitrag? nicht wieder normalisiert haben, zu wiederholen. Eine solche Beitragsrückerstat- 3.1. Beitragsumstellung bei Erreichen der Altersgrenze tung ist auf den Teil der Prämie beschränkt, der für die Bedienung der Schadenkos- Ab dem 66. Geburtstag und ab dem 76. Geburtstag müssen Sie einen höheren Beitrag ten vorgesehen ist. bezahlen. Die Anpassung des Beitrags erfolgt mit Beginn des Versicherungsjahres, das c) Eine Beitragsrückerstattung statt einer Beitragsabsenkung ist ebenfalls möglich, auf den 66. und auf den 76. Geburtstag folgt. Es gilt der dafür gültige Beitrag. wenn von vorneherein die Annahme, die Änderung der Schadenaufwendungen pro 3.2 Beitragsumstellung bei Beendigung der ADAC Mitgliedschaft Versicherungsvertrag (vgl. Nr. 3.7.1) werde sich im folgenden Geschäftsjahr wieder Endet Ihre ADAC Mitgliedschaft (z.B. durch Kündigung), können wir auf einen Tarif für normalisieren, nicht gerechtfertigt ist. In diesem Fall ist für jedes Jahr, in dem sich Personen ohne ADAC Mitgliedschaft umstellen. Sie müssen den dafür gültigen Beitrag die Änderung der Schadenaufwendungen pro Versicherungsvertrag noch nicht wie- bezahlen. Die Anpassung des Beitrages erfolgt in diesem Fall mit Beginn des Versiche- der normalisiert hat, eine separate Beitragsrückerstattung durchzuführen. Eine rungsjahres, das auf die Beendigung Ihrer ADAC Mitgliedschaft folgt. solche Beitragsrückerstattung ist auf den Teil der Prämie beschränkt, der für die 3.3 Kündigungsrecht nach Beitragsumstellung Bedienung der Schadenkosten vorgesehen ist. Für die Beitragsumstellung nach Nr. 3.1 und Nr. 3.2 gilt: Sie können den Versicherungs- Jegliche Beitragsrückerstattung statt Beitragsabsenkung ist nur zulässig, wenn von vertrag innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang unserer Mitteilung zu einem unabhängigen Treuhänder bestätigt worden ist, dass die jeweiligen Vorausset- dem Zeitpunkt kündigen, zu dem eine Beitragsumstellung nach Nr. 3.1 bzw. Nr. 3.2 zungen dafür erfüllt sind. wirksam werden sollte. Eine Beitragsumstellung wird nur wirksam, wenn Sie gleich- 3.7.6 Verfahren zur Beitragsanpassung nach Ende eines Sonderereignisses zeitig über Ihr Kündigungsrecht in der Mitteilung belehrt worden sind. Nach dem Ende eines Sonderereignisses gilt für die dann folgende Beitragsanpas- 3.4 Beitragsanpassung sung: Die Beiträge sind Ihre Gegenleistung für unser Leistungsversprechen. Wir benötigen Die ADAC Versicherung AG kann den Beitrag erhöhen bzw. muss ihn um den Prozent- die Beiträge, damit wir unsere Leistungsverpflichtungen in allen versicherten Scha- satz vermindern, um welchen sich die Schadenaufwendungen pro Versicherungsver- densfällen erfüllen können. Wir prüfen deshalb regelmäßig anhand objektiver Kriteri- trag des ersten Geschäftsjahres, welches nicht mehr durch das Sonderereignis beein- en (siehe Nr. 3.7), ob der Beitrag aufgrund der Schaden- und Kostenentwicklung anzu- trächtigt war gegenüber jener des Geschäftsjahres vor dem Sonderereignis, verändert passen ist. hat (Rückwärtsbetrachtung). Erhalten wir Kenntnis von signifikanten Änderungen der 3.5 Eine Beitragsanpassung kann zur nächsten Beitragsfälligkeit erfolgen. Erhöht sich Ihr Schadenaufwendungen pro Versicherungsvertrag, welche im laufenden Geschäftsjahr Beitrag infolge einer Beitragsanpassung, wird die Erhöhung nur dann wirksam, wenn erwartet werden, können wir den Beitrag zusätzlich um den Prozentsatz erhöhen bzw. Sie über die Beitragserhöhung, Ihr Kündigungsrecht und die Frist aufgeklärt wurden. müssen ihn zusätzlich um den Prozentsatz vermindern, der der erwarteten Änderung Die Mitteilung muss Ihnen spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Bei- bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres entspricht (Vorwärtsbetrachtung). tragserhöhung zugehen. Bei einer Beitragserhöhung können Sie innerhalb eines Mo- Der Berechnungszeitraum beginnt nach dem ersten abgeschlossenen und geprüften nats, nachdem Ihnen die Beitragserhöhung mitgeteilt wurde, den Versicherungsver- Geschäftsjahr, welches nicht mehr durch das Sonderereignis beeinträchtigt war. trag kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam, frühestens jedoch zum Zeitpunkt, zu Anschließend folgen die Regeln zur Beitragsanpassung wieder dem unter Nr. 3.7.1 bis dem die Erhöhung wirksam wird. 3.7.4 gesagten. 3.6 Die Beitragsanpassung ist nur zulässig, wenn von einem unabhängigen Treuhänder bestätigt worden ist, dass die Anforderungen für die Beitragsanpassung erfüllt wor- 4. Künftige Verbesserungen der Leistungen den sind. Werden diese Bestimmungen ausschließlich zu Ihrem Vorteil beitragsneutral geändert, 3.7 Kriterien für die Beitragsanpassung gelten diese sofort auch für Ihren Vertrag. 3.7.1 Die Änderung des Beitrages richtet sich nach den Schadenaufwendungen pro Versi- cherungsvertrag im vergangenen Geschäftsjahr sowie nach deren voraussichtlichen Entwicklung bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres. Falls unsere unterneh- menseigenen Daten keine ausreichende Grundlage darstellen, können auch Bran- chenzahlen (z. B. statistische Erkenntnisse des Gesamtverbands der Deutschen Versi- – 10 – [Seite 13] Service So reichen Sie die Rechnungen zur Erstattung ein Damit wir Ihnen schnell und unbürokratisch Ihre verauslagten Kosten auf Ihr Konto überweisen können, benötigen wir • Ihre ADAC Mitgliedsnummer bzw. den Zahlungsnachweis sowie Ihre Bankverbindung, • die Originalrechnungen mit Zahlungsbestätigungen, • bei Medikamenten die ärztliche Verordnung, • Nachweis über den Zeitpunkt des Grenzübertritts ins Ausland. Bitte achten Sie darauf, dass auf der Rechnung • der Name und das Geburtsdatum des Patienten, • die Krankheitsbezeichnung (Diagnose), • Behandlungsort, Behandlungsdatum und -dauer sowie • alle Einzelleistungen des Arztes und des Krankenhauses ­vermerkt sein müssen. Haben Sie zunächst Ihren Krankenversicherer in Anspruch ­genommen, dann reichen Sie uns bitte die Rechnungskopie mit dem Original-Erstattungsvermerk ein. Schadenmeldung online. Bequem und schnell können Sie Ihren Schaden über unser Online-Formular melden: adac.de/aksosm Schadenmeldung per Post. Ein Formular für Ihre Schadenmeldung erhalten Sie in Ihrer ADAC Geschäfts- stelle oder hier zum Herunterladen: adac.de/schaden-melden Für Reisen in die USA: Bitte verlangen Sie in den USA zur Abrechnung von Ihrem behandelnden Arzt/Krankenhaus folgende Originalformulare: Form- HCFA oder Form-UB – 11 – [Seite 14] Ihr Kontakt zum ADAC Auslandskrankenschutz Basis ADAC Notrufnummer +49 89 76 76 76 (rund um die Uhr) Vertragsservice +49 89 76 76 66 32 service@adac.de Reisemedizinische Informationen +49 89 76 76 77 Schadenservice +49 89 76 76 25 12 personen-versicherungen@adac.de Schadenmeldung: adac.de/aksosm ADAC Versicherung AG – 12 –
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

Kostenloser Rückruf

Lieber sprechen? Wir rufen zurück.

Nummer und Wunschzeit genügen, jemand aus unserem Team meldet sich.

Wir sind Makler und vermitteln Ihnen genau den Tarif, den Sie gewählt haben,

bei jedem Versicherer am Markt.

  • Kostenlos und unverbindlich
  • Beratung ohne Versicherungslatein
  • Angebot direkt im Gespräch möglich

Sofort erreichbar: 03375 / 29 12 77 · WhatsApp · info@nammert.com

Wunschzeit

Ihre Angaben nutzen wir nur für den Rückruf. Mehr dazu im Datenschutz.