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Show full text: ADAC Reiserücktritts-Versicherung Premium, Informationsblatt und Versicherungsdokumente
[Seite 1]
Reiserücktrittskosten-, Reiseabbruch-
und Reisegepäckversicherung
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
ADAC Versicherung AG
Hansastraße 19, D-80686 München
Eingetragen beim Amtsgericht München ADAC Reiserücktritts-Versicherung
HRB 45842 Premium (Versicherungsbeginn ab 07.12.2020)
Mit den nachfolgenden Informationen geben wir Ihnen einen ersten Überblick über die ADAC Reiserücktritts-Versicherung Premium. Bitte
beachten Sie, dass die hier dargestellten Informationen nicht abschließend sind. Die Einzelheiten entnehmen Sie den Versicherungsbedin-
gungen, den Besonderen Informationen sowie den Pflichtinformationen.
Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Bei der ADAC Reiserücktritts-Versicherung Premium handelt es sich um eine Reiserücktrittskosten-, eine Reiseabbruch- und eine Reisegepäck-Ver-
sicherung. Diese schützen Sie beim Rücktritt vom Reisevertrag, beim Abbruch einer Reise gegen die dafür anfallenden Kosten sowie bei Verlust und
Beschädigung Ihres Reisegepäcks. Die Verträge können nur zusammen abgeschlossen werden. Es handelt sich um einen Vertrag mit Verlängerung.
Dieser hat eine Laufzeit von einem Jahr und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr. Es sind beliebig viele Reisen weltweit versichert.
Was ist versichert? Was ist nicht versichert?
Versichert sind vertraglich geschuldete Reiserücktrittskosten Kein Versicherungsschutz besteht in der Reiserücktrittskosten-
(Stornokosten) und Reiseabbruchskosten, wenn Sie aufgrund und der Reiseabbruch-Versicherung zum Beispiel:
eines versicherten Ereignisses Ihre Reise nicht antreten können wenn der Versicherungsfall bei Abschluss der Versicherung
oder die Reise nicht fortsetzen oder planmäßig beenden oder zum Zeitpunkt der Buchung für Sie vorhersehbar war,
können. Das gilt auch, wenn eine (mitreisende) Risikoperson d. h. wenn Sie von dem Eintritt des Versicherungsfalles wuss-
Auslöser eines versicherten Ereignisses ist. Versichert ist auch ten oder damit rechnen mussten
Ihr Reisegepäck bei Verlust und Beschädigung.
wenn es sich um eine beruflich oder dienstlich veranlasste
Welche Ereignisse sind insbesondere versichert? Reise handelt, insbesondere der Weg von und zur Arbeit und
Geschäftsreisen
Reiserücktrittskosten- und Reiseabbruch-Versicherung:
Erstattung: Kein Versicherungsschutz besteht in der Reisegepäck-Versiche-
rung zum Beispiel:
Schwere, unerwartete Erkrankung, schwere Unfallverletzung,
Schwangerschaft, Schwangerschaftskomplikation, Tod für Vermögensschäden, Geld, Wertpapiere, Fahrkarten,
motorgetriebene Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge
Ausfall lebensnotwendiger Hilfsmittel, z. B. Herzschritt
macher für Schäden durch Vergessen, Liegen-, Hängen-, Stehen
lassen oder Verlieren
Unerwartete betriebsbedingte Kündigung, Aufnahme oder
Wechsel des Arbeitsplatzes
Gerichtliche Ladung
Erheblicher Schaden am Eigentum, z. B. infolge eines Ele-
mentarereignisses
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der
Antritt, die Fortsetzung oder die planmäßige Beendigung Gibt es Deckungsbeschränkungen?
der Reise objektiv nicht zugemutet werden kann.
Beispiele für Einschränkungen beim Versicherungsschutz in der
Reisegepäck-Versicherung: Erstattung: Reiserücktrittskosten- und der Reiseabbruch-Versicherung:
Mitgeführtes oder aufgegebenes Reisegepäck kommt wäh- nspruch auf Nachreise- und Unterkunftskosten bei
A
rend der Reise abhanden, wird beschädigt oder zerstört. verspätetem Reiseantritt besteht nur, wenn die Anreise
mitgebucht wurde
Welche Leistungen erhalten Sie beispielsweise?
Anspruch auf Rückreise- und Unterkunftskosten bei vorzeiti-
Reiserücktrittskosten-Versicherung: Erstattung: ger Rückreise besteht nur, wenn An- und Abreise mitgebucht
Rücktritt vom Reisevertrag: vertraglich geschuldete Reise- wurden
rücktrittskosten Anspruch auf Leistungen bei Verspätung öffentlicher Ver-
Umbuchungskosten kehrsmittel besteht nur, wenn das Anschlussverkehrsmittel
Verspäteter Reiseantritt: Nachreise-, Unterkunftskosten und mitgebucht wurde
nicht genutzte Reiseleistungen Anspruch auf Leistungen bei Panne/Unfall KFZ besteht nur,
Verspätung öffentlicher Verkehrsmittel: Fahrt-, Unterkunfts-, wenn das private Kraftfahrzeug, das Sie auf der Fahrt zu
Verpflegungskosten Ihrer ersten versicherten Reiseleistung nutzen möchten,
z. B. einen Tag vor Antritt der Fahrt zu dieser Reiseleistung
Panne/Unfall KFZ: nicht genutzte Reiseleistungen und zu- aufgrund einer Panne oder eines Unfalls fahruntauglich wird
sätzliche Fahrt- und Unterkunftskosten, max. 500 €
Es gibt Tarife mit und ohne Selbstbeteiligung
Reiseabbruch-Versicherung: Erstattung:
Reiseabbruch: kompletter bzw. anteiliger Reisepreis für nicht
genutzte Reiseleistungen eispiele für Einschränkungen beim Versicherungsschutz in
B
der Reisegepäck-Versicherung:
Vorzeitige Rückreise und Verspätung öffentlicher Verkehrs-
mittel bei der Rückreise: z. B. Rückreise- und Unterkunfts- Versichert sind Video- und Fotoapparate bis 1.250 € im
kosten Einzelvertrag und bis 2.500 € im Familienvertrag, Handys,
Smartphones, Drohnen, EDV-Geräte und Software bis insge-
Verlängerung der Reise: Unterkunfts-/Verpflegungskosten samt 500 €, Brillen, Kontaktlinsen, Hörgeräte und Prothesen
Reisegepäck-Versicherung: Erstattung: bis max. 250 €.
Zeitwert, Kosten einer Ersatzbeschaffung, Reparaturkosten,
Leihgebühr von Sportgeräten.
Wie hoch ist die Versicherungsleistung?
Die max. Höhe der erstattungsfähigen Kosten richtet sich
nach dem versicherten Reisepreis
(Versicherungssumme: bis 10.000 €: 1.000er Schritte,
10.000 € bis 20.000 €: 2.000er Schritte)
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In der Reisegepäck-Versicherung beträgt die Obergrenze für
erstattungsfähige Leistungen 2.500 € bei einem Einzelver-
trag, 5.000 € bei einem Familienvertrag.
Welche Personen sind versichert?
Versichert sind Sie als Inhaber der ADAC Reiserücktritts-
Versicherung Premium (Versicherungsnehmer).
Bei einem Familienvertrag ist Ihre Familie mitversichert,
unabhängig ob sie gemeinsam oder getrennt verreisen.
Zur mitversicherten Familie gehören Ihr Ehepartner oder der
Lebenspartner in eingetragener Lebenspartnerschaft und
Ihre Kinder bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres. Anstelle
des Ehepartners sind der nichteheliche Lebenspartner und
dessen Kinder bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres mit-
versichert, wenn Sie mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft
leben.
Sie und die mitversicherten Familienmitglieder sind auch
dann versichert, wenn ein Dritter die Reise gebucht hat
und Sie und die mitversicherten Personen auf der Reise-
buchung namentlich genannt sind.
Wo bin ich versichert?
Versicherungsschutz besteht für Reisen weltweit, einschließlich Reisen in Deutschland.
Welche Verpflichtungen habe ich?
– Sie müssen Ihre Versicherungsbeiträge rechtzeitig und vollständig zahlen.
– Sie müssen alle Fragen bei Antragsstellung vollständig und wahrheitsgemäß beantworten.
– Sie müssen uns vollständig und wahrheitsgemäß über alle Umstände des Schadensfalles unterrichten und die erforderlichen Nachweise
vorlegen.
– Bei Nichtantritt der Reise stornieren Sie unverzüglich nach Eintritt des Versicherungsfalles bei der Buchungsstelle/Veranstalter, um die
Rücktrittskosten so gering wie möglich zu halten.
– Bei verspätetem Reiseantritt unterrichten Sie unverzüglich die Buchungsstelle/den Veranstalter und wählen die kostengünstigste Nach-
reisemöglichkeit entsprechend Art und Standard der gebuchten Reise.
– Bei Verspätung öffentlicher Verkehrsmittel reichen Sie eine Bestätigung des Beförderungsunternehmens über die Verspätung ein.
– Bei Unfall/Panne Kraftfahrzeug ist uns eine Abschlepp- oder Reparaturkostenrechnung vorzulegen.
Wann und wie zahle ich?
Bei den Beiträgen handelt es sich um Jahresbeiträge, sofern keine Ratenzahlung vereinbart ist. Sie haben folgende Möglichkeiten, den
Beitrag zu bezahlen:
– sofort bei Abschluss der Versicherung oder
– auf Rechnung und per Überweisung des Beitrags innerhalb der genannten Frist oder
– im SEPA-Lastschriftverfahren
Eine Ratenzahlung ist nur in Verbindung mit dem SEPA-Lastschriftverfahren möglich. Die Folgebeiträge müssen jeweils spätestens zum 1. des
vereinbarten Beitragszeitraumes bezahlt werden.
Wann beginnt und endet die Deckung?
Der Versicherungsvertrag beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt. Dieser steht in Ihrem Versicherungsschein.
In der Reiserücktrittskosten-Versicherung beginnt der Versicherungsschutz mit Buchung der Reise, frühestens mit Vertragsbeginn und endet
mit dem Antritt der jeweiligen Reise, spätestens mit dem vereinbarten Vertragsende der Versicherung.
Bei der Verspätung öffentlicher Verkehrsmittel während der Hinreise endet der Versicherungsschutz für die jeweilige Reise mit Ankunft am
Zielort.
In der Reiseabbruch-Versicherung und Reisegepäck-Versicherung beginnt der Versicherungsschutz mit Antritt der jeweiligen Reise, frühes-
tens mit Vertragsbeginn. Wurde der Versicherungsvertrag während der Reise abgeschlossen, besteht für diese Reise kein Versicherungs-
schutz. Der Versicherungsschutz endet mit Beendigung der jeweiligen Reise, spätestens mit dem vereinbarten Vertragsende der Versiche-
rung.
Haben Sie vor Beginn des Versicherungsvertrages eine Reise gebucht, besteht nur dann Versicherungsschutz für diese Reise, wenn die
Versicherung mindestens 14 Tage vor Reiseantritt abgeschlossen wurde. Liegen zwischen Buchung der Reise und Reiseantritt weniger als 14
Tage muss die Versicherung innerhalb von 3 Tagen nach der Reisebuchung abgeschlossen werden. Anderenfalls besteht für diese Reise kein
Versicherungsschutz.
Die Regelungen zu den Abschlussfristen finden keine Anwendung, wenn Sie bereits Inhaber einer ADAC Reiserücktritts-Versicherung sind
RRV_Premium_IPID_2806665_07_23_08.25
und der Versicherungsbeginn der in den hier vorliegenden Vertragsbestimmungen behandelten ADAC Reiserücktritts-Versicherung lückenlos
an die vorherige ADAC Reiserücktritts-Versicherung anschließt.
Wie kann ich den Vertrag kündigen?
Der Vertrag mit Verlängerung kann spätestens 1 Monat vor Vertragsablauf in Textform gekündigt werden. Im Übrigen endet Ihr Vertrag mit
unserer Kenntnis vom Tod des Versicherungsnehmers. Nach einem Versicherungsfall können Sie oder wir den Vertrag vorzeitig kündigen.
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ADAC Reiserücktritts-Versicherung Premium
(Reiserücktritts-Versicherung, Reiseabbruch-Versicherung
und Reisegepäck-Versicherung)
(Versicherungsbeginn ab 07. 12.2020)
Inhalt Seite
Pflichtinformationen 2
Besondere Informationen und Versicherungsbedingungen 6
Besondere Informationen 7
Versicherungsbedingungen 7
Anhang
Erläuterungen zu dem versicherten Ereignis
„schwere, unerwartete Erkrankung“ 16
Service
So reichen Sie die Rechnungen zur Erstattung ein 16
Kontakt 17
Datenschutzinformation
Bei Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Antragstellung und Durchführung Ihres Versiche-
rungsvertrags ist die ADAC Versicherung AG, Hansastraße 19, 80686 München, „Verantwortlicher“ im Sinn der Daten-
schutz-Grundverordnung („DSGVO“). Alle relevanten Informationen über die Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie unter
https://www.adac.de/datenschutz
Wir haben einen Datenschutzbeauftragten bestellt. Diesen können Sie bei Fragen zum Datenschutz,
insbesondere auch im Zusammenhang mit Ihrem Versicherungsvertrag, kontaktieren unter:
ADAC Versicherung AG, Datenschutzbeauftragter
Hansastraße 19 • 80686 München • E-Mail: dsb-mail@adac.de
07_23_06.26/PDF
ADAC Versicherung AG
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Pflichtinformationen zur
ADAC Reiserücktritts-Versicherung Premium
Aufgrund der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsver trägen 6. Bei den Beiträgen handelt es sich um Jahresbeiträge, sofern keine Ratenzahlung ver-
(VVG-InfoV), sind wir als Versicherer verpflichtet, Ihnen die folgenden Informationen zu einbart ist. Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt, wenn der
übermitteln: erste Beitrag oder die erste Rate rechtzeitig gezahlt wird. Die jährlichen Folgebeiträge
müssen jeweils am 1. des Monats, in dem ein neues Versicherungsjahr beginnt, bezahlt
Informationen zum Versicherungsunternehmen werden. Eine Ratenzahlung ist nur in Verbindung mit einem gültigen SEPA-Lastschrift-
1. Ihr Versicherer: mandat möglich. Ist die Zahlung des Jahresbeitrages in Raten vereinbart, sind die noch
ADAC Versicherung AG ausstehenden Raten sofort fällig, wenn Sie mit der Zahlung einer Rate in Verzug sind.
81362 München Ferner können wir für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.
Vorstand: Claudia Tuchscherer (Vorsitzende), Stefan Daehne,
Sascha Herwig, Marc Kottmann
Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Claudius Leibfritz Informationen zum Versicherungsvertrag
Rechtsform: Aktiengesellschaft mit Sitz in München 7. Der Versicherungsvertrag ist abgeschlossen, wenn der Versicherer Ihren Antrag durch
Eingetragen beim Amtsgericht München HRB 45842 Übersendung des Versicherungsscheins oder durch Aushändigung über eine ADAC Ver-
triebsstelle angenommen hat. Das gilt auch bei Beantragung der Versicherung per In-
2. Ladungsfähige Anschrift des Versicherers: ternet oder Telefon. Ist unserem Angebot ein Überweisungsformular beigefügt, kommt
ADAC Versicherung AG der Versicherungsvertrag mit Zahlung des Beitrags zustande. Der Versicherungsschutz
Hansastraße 19 beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt, wenn Sie den ersten Beitrag oder die erste Rate
80686 München rechtzeitig gezahlt haben. Haben Sie vor Beginn des Versicherungsvertrages eine Reise
Vorstand: Claudia Tuchscherer (Vorsitzende), Stefan Daehne, gebucht, besteht nur dann Versicherungsschutz für diese Reise, wenn die Versicherung
Sascha Herwig, Marc Kottmann mindestens 14 Tage vor Reiseantritt abgeschlossen wurde. Liegen zwischen Buchung
der Reise und Reiseantritt weniger als 14 Tage, muss die Versicherung innerhalb von
3. Die ADAC Versicherung AG bietet als ihr Hauptgeschäft Schutzbriefleistungen sowie drei Tagen nach der Reisebuchung abgeschlossen werden. Die Regelungen zu den Ab-
Reisekranken-, Reiserücktritts-, Privathaftpflicht-, Unfall- und Rechtsschutzversiche- schlussfristen finden keine Anwendung, wenn Sie bereits Inhaber einer ADAC Reise-
rungen an. rücktritts-Versicherung sind und der Versicherungsbeginn der in den hier vorliegenden
Vertragsbestimmungen behandelten ADAC Reiserücktritts-Versicherung lückenlos an
die vorherige ADAC Reiserücktritts-Versicherung anschließt.
Informationen zur angebotenen Leistung
4. Im Rahmen der ADAC Reiserücktritts-Versicherung Premium hilft Ihnen die ADAC Versi-
cherung AG die finanziellen Folgen zu mildern, die bei einer unerwarteten Absage oder
einem unerwarteten Abbruch einer Reise (z. B. wegen einer schweren, unerwarteten
Erkrankung), bei verspätetem Reiseantritt, verspäteter Rückreise oder der Unterbre-
chung einer Rundreise entstehen. Neben der finanziellen Unterstützung hilft Ihnen die
ADAC Versicherung AG auch mit einer Beratung bei Reiserücktritt und Reiseabbruch.
Die maximale Höhe der erstattungsfähigen Kosten richtet sich nach dem versicherten
Reisepreis (Versicherungssumme). Darüber hinaus leistet die ADAC Versicherung AG
eine Entschädigung für Reisegepäck, das abhanden kommt, beschädigt oder zerstört
bzw. verspätet ausgeliefert wird. Die Obergrenze für erstattungsfähige Leistungen (Ver-
sicherungssumme) beträgt 2.500 Euro bei einem Einzelvertrag und 5.000 Euro bei
einem Familienvertrag. Maßgebend für die Leistungserbringung sind die Versicherungs-
bedingungen zur ADAC Reiserücktritts-Versicherung Premium. Die Leistungen sind
fällig und werden erbracht, wenn die Feststellungen des Versicherungsfalles und des
Umfangs der Leistungen beendet sind und alle erforderlichen Nachweise vorliegen.
Die gegenseitigen Rechte und Pflichten, Höchstgrenzen der Leistungen sowie die Tarif-
bestimmungen regeln sich nach dem Versicherungsschein, den Besonderen Informatio-
nen und den Versicherungsbedingungen der ADAC Reiserücktritts-Versicherung Premium.
5. Der Beitrag richtet sich nach dem zu versichernden Personenkreis, dem Alter des Versi-
cherungsnehmers sowie dem zu versichernden Reisepreis. Es gibt Tarife mit und ohne
Selbstbeteiligung. Ihren Beitrag entnehmen Sie bitte dem Angebot/Antrag. Sie finden
den Beitrag ebenfalls auf Ihrem Versicherungsschein. Ändern sich die für die Beitrags-
berechnung maßgeblichen Berechnungsmerkmale, kann sich der Beitrag ändern. In
dem Beitrag ist die gesetzliche Versicherungssteuer enthalten. Diese haben Sie in der
jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu zahlen. Ändert sich die Versicherungssteuer,
wird der Beitrag entsprechend angepasst.
–2–
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Widerrufsbelehrung für Fernabsatzverträge Widerrufsbelehrung für Präsenzverträge
(insbesondere online, telefonisch oder auf dem Postweg abgeschlossene Versicherungen) (in einer Verkaufsstelle abgeschlossene Versicherungen)
8. 8.
Widerrufsbelehrung Widerrufsbelehrung
Abschnitt 1 Abschnitt 1
Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise
Widerrufsrecht Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe
von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.
Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
∙ der Versicherungsschein, ∙ der Versicherungsschein,
∙ die Vertragsbestimmungen, ∙ die Vertragsbestimmungen,
einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungs einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungs
bedingungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen, bedingungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen,
∙ diese Belehrung, ∙ diese Belehrung,
∙ das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten, ∙ das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
∙ und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen ∙ und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen
jeweils in Textform zugegangen sind. jeweils in Textform zugegangen sind.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
Der Widerruf ist zu richten an: Der Widerruf ist zu richten an:
ADAC Versicherung AG, Hansastraße 19, 80686 München, oder E-Mail: service. ADAC Versicherung AG, Hansastraße 19, 80686 München, oder E-Mail: service.
vertragsaenderung(at)adac.de. Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter vertragsaenderung(at)adac.de. Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter
www.adac.de/produkte ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen, über- www.adac.de/produkte ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen, über-
mitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. durch eine E-Mail) mitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. durch eine E-Mail)
unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Wider- unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Wider-
rufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs. rufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs.
Widerrufsfolgen Widerrufsfolgen
Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist, endet im Falle Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist, endet im Falle
eines wirksamen Widerrufs der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen eines wirksamen Widerrufs der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen
nur den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil nur den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil
der Prämien zurückzugewähren. Diese anteilige Rückgewähr der Prämie gilt nur, der Prämien zurückzugewähren. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum
falls Sie ausdrücklich zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Zugang der Widerrufserklärung entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbe-
Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum halten; dabei handelt es sich um einen Betrag in Höhe von 1/360 der Jahresprämie
Zugang der Widerrufserklärung entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbe- (siehe Versicherungsschein) pro Tag. Sie dürfen in diesem Fall Versicherungs
halten; dabei handelt es sich um einen Betrag in Höhe von 1/360 der Jahresprämie leistungen, die Sie vor der Ausübung des Widerrufsrechts aufgrund eines Versiche-
(siehe Versicherungsschein) pro Tag. Sie dürfen in diesem Fall Versicherungs rungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben, einbe
leistungen, die Sie vor der Ausübung des Widerrufsrechts aufgrund eines Versiche- halten.
rungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben, einbe- Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der
halten. wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der sind.
wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzuge
sind. währen. Die Frist beginnt für den Versicherer mit dem Zugang und für den Versi-
Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzuge cherungsnehmer mit der Abgabe der Widerrufserklärung.
währen. Die Frist beginnt für den Versicherer mit dem Zugang und für den Versi-
Besondere Hinweise
cherungsnehmer mit der Abgabe der Widerrufserklärung.
Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden.
Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch
Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden. sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch Widerrufsrecht ausgeübt haben.
sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Ver-
Widerrufsrecht ausgeübt haben. tragsschluss.
Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Ver-
tragsschluss.
ADAC Versicherung AG
–3–
[Seite 6]
Fortsetzung der Widerrufsbelehrung für Fernabsatzverträge Fortsetzung der Widerrufsbelehrung für Präsenzverträge
Abschnitt 2 Abschnitt 2
Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen
Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die
Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt: Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt:
Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen
Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag 1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag
abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der
Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer; Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer;
2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die 2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die
Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juris- Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juris-
tischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines tischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines
Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbe- Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbe-
stimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, stimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt,
bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten
Form; Form;
3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers; 3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über 4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über
Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers; Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers;
5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preis- 5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preis-
bestandteile, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versiche- bestandteile, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versiche-
rungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, rungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder,
wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen
seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen; seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen;
6. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zah- 6. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zah-
lungsweise der Prämien; lungsweise der Prämien;
7. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn 7. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn
der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während
der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll; der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll;
8. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, 8. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen,
Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person,
gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs
einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gege- einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gege-
benenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Ver- benenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Ver-
tragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen er- tragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen er-
folgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten folgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten
Form; Form;
9. Angaben zur Laufzeit des Vertrages; 9. Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
10. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündi- 10. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündi-
gungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung gungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung
durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorge- Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorge-
hobenen und deutlich gestalteten Form; hobenen und deutlich gestalteten Form;
11. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Auf- 11. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Auf-
nahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrages nahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrages
zugrunde legt; zugrunde legt;
12. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Ver- 12. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Ver-
trag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht; trag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht;
13. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt ge- 13. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt ge-
nannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich nannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich
der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während
der Laufzeit dieses Vertrages zu führen; der Laufzeit dieses Vertrages zu führen;
14. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und 14. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und
Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zu- Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zu-
gang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den gang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den
Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt; Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt;
15. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer 15. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer
Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde. Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde.
Ende der Widerrufsbelehrung Ende der Widerrufsbelehrung
ADAC Versicherung AG
–4–
[Seite 7]
9.
Der Vertrag hat eine Laufzeit von einem Jahr und verlängert sich jeweils um ein
weiteres Jahr.
10. Der Vertrag kann spätestens einen Monat vor Vertragsablauf in Textform gekündigt
werden. Nach einem Versicherungsfall können Sie oder wir den Vertrag kündigen. Im
Übrigen endet Ihr Vertrag ab unserer Kenntnis vom Tod des Versicherungsnehmers.
11.
Die Vertragsanbahnung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
12.
Es gilt deutsches Recht. Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können Sie ent-
weder bei dem Gericht geltend machen, das für Ihren Wohnsitz oder für unseren Ge-
schäftssitz örtlich zuständig ist. Wir können Ansprüche aus Ihrem Versicherungsver-
trag ausschließlich bei dem Gericht geltend machen, das für Sie örtlich zuständig ist.
Für den Fall, dass Sie Ihren Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb
Deutschlands verlegt haben, oder Ihr Wohnsitz oder Ihr gewöhnlicher Aufenthalt im
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt das Gericht als vereinbart, das für
unseren Geschäftssitz örtlich zuständig ist.
13.
Der Vertrag und die Kommunikation während der Laufzeit des Vertrages werden in
deutscher Sprache geführt.
Meinungsverschiedenheiten/Beschwerdemöglichkeiten
14. Sollten Sie einmal Grund zur Beschwerde haben, können Sie sich direkt an die Versi-
cherung wenden. Bei Meinungsverschiedenheiten, die nicht mehr gemeinsam geklärt
werden können, können Sie sich an die Ombudsfrau für Versicherungen wenden:
Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach 08 06 32
10006 Berlin
Informationen über die Ombudsfrau für Versicherungen, das Beschwerdeverfahren
und weitere Kontaktmöglichkeiten finden Sie im Internet unter:
www.versicherungsombudsmann.de
15. Als Versicherungsunternehmen unterliegen wir der Aufsicht der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin):
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Graurheindorfer Str. 108
53117 Bonn
Email: poststelle(at)bafin.de
Website: www.bafin.de
Eine Beschwerde kann ebenfalls an die BaFin gerichtet werden. Diese prüft, ob der
Versicherer die vereinbarten Vertragsbedingungen und rechtlichen Vorgaben eingehal-
ten hat. Einzelne Streitfälle kann die BaFin nicht verbindlich entscheiden.
Rechtsweg
Unabhängig von der Beschwerde haben Sie immer auch die Möglichkeit, den Rechtsweg
zu beschreiten.
–5–
[Seite 8]
ADAC Reiserücktritts-Versicherung Premium
Besondere Informationen und Versicherungsbedingungen
Inhaltsverzeichnis
Seite Seite
Besondere Informationen 7 Teil C Reiseabbruch-Versicherung 11
1. Verträge 7 1. Versicherte Ereignisse 11
2. Wichtige Hinweise 7 1.1 Versicherte Ereignisse für versicherte Personen
und Risikopersonen 11
Versicherungsbedingungen (Stand 01.07.2023) 7 1.2 Versicherte Ereignisse für versicherte Personen
Teil A Allgemeiner Teil 7 und mitreisende Risikopersonen 11
1. Versicherte Reise 7 2. Leistungen 11
2. Geltungsbereich 7 2.1 Reiseabbruch 11
3. Versicherte Personen 7 2.2 Verlängerung der Reise 11
4. Risikopersonen 8 2.3 Verspätung öffentlicher Verkehrsmittel 12
5. Höhe der Versicherungsleistung 8 2.4 Unterbrechung einer Rundreise 12
6. Unterversicherung 8 2.5 Beratungsservice bei Reiseabbruch 12
7. Selbstbeteiligung 8 2.6 Telefonkosten 12
Teil B Reiserücktritts-Versicherung 8 3. Leistungsausschlüsse 12
1. Versicherte Ereignisse 8 4. Obliegenheiten 12
1.1 Versicherte Ereignisse für versicherte Personen
und Risikopersonen 8
Teil D Reisegepäck-Versicherung 13
1.2 Versicherte Ereignisse für versicherte Personen
1. Versicherte Sachen 13
und mitreisende Risikopersonen 8
2. Gegenstand der Versicherung 13
2. Leistungen 9 3. Leistungen 13
2.1 Reiserücktrittskosten (Stornokosten) 9 4. Leistungsausschlüsse 13
2.2 Reisevermittlungsentgelte und Bearbeitungsgebühren 9 5. Obliegenheiten 13
2.3 Umbuchungskosten 9
2.4 Einzelzimmerzuschlag 9 Teil E Vertrag und Beitrag 14
2.5 Verspäteter Reiseantritt 10 1. Wann beginnt Ihr Versicherungsvertrag und
2.6 Verspätung öffentlicher Verkehrsmittel 10 wann müssen Sie den Beitrag bezahlen? 14
2.7 Unfall oder Panne Kraftfahrzeug 10 2. Wann beginnt und endet Ihr Versicherungsschutz? 14
2.8 Unterbringung oder Pflege Angehöriger 10 3. Welche Abschlussfristen sind zu beachten? 14
2.9 Beratungsservice bei Reiserücktritt 10 4. Wann kann Ihr Versicherungsvertrag beendet werden? 14
2.10 Telefonkosten 10 5. Wann ändert sich Ihr Beitrag? 14
6. Künftige Verbesserungen der Leistungen 15
3. Leistungsausschlüsse 10
4. Obliegenheiten 10 Teil F Was gilt, wenn Dritte ebenfalls verpflichtet sind,
Leistungen zu erbringen? 15
Anhang: E rläuterungen zu dem versicherten Ereignis
„schwere, unerwartete Erkrankung“ 16
ADAC Versicherung AG
–6–
[Seite 9]
Besondere Informationen Versicherungsbedingungen
(Stand 01.07.2023)
1. Verträge
1.1 Die ADAC Reiserücktritts-Versicherung Premium besteht aus drei ver-
Teil A Allgemeiner Teil
schiedenen rechtlich selbständigen Versicherungsverträgen, die nur zu- 1. Versicherte Reise
sammen abgeschlossen werden können und umfasst 1.1 Als versicherte Reise gelten
– die Reiserücktritts-Versicherung
1.1.1 in der Reiserücktritts- und der Reiseabbruch-Versicherung Pauschalreisen.
– die Reiseabbruch-Versicherung
– die Reisegepäck-Versicherung. 1.1.2 in der Reiserücktritts- und der Reiseabbruch-Versicherung einzeln gebuchte
Transport- oder Mietleistungen (z. B. Flug, Bahnfahrt, Mietwagen, Boot,
1.2 Die ADAC Reiserücktritts-Versicherung Premium können Sie als ADAC Mit-
Wohnmobil, Motorrad) sowie Objektbuchung bzw. -miete (z. B. Ferien-
glied oder ohne ADAC Mitgliedschaft abschließen.
wohnung, -haus).
1.3 Tarife:
Beispiele zu Nr. 1.1:
– Familienvertrag für Sie und Ihre Familie
– Sie haben einen Flug oder ein Hotelzimmer gebucht. Dabei handelt es sich
– Einzelvertrag für Sie als Einzelperson.
um eine versicherte Transport- bzw. Mietleistung.
1.4 Nach dem Versicherungsjahr, in dem Sie 66 Jahre und nach dem Versiche- – Sie haben Eintrittskarten, Ausflüge, Skipässe oder Ähnliches einzeln
rungsjahr, in dem Sie 76 Jahre werden, müssen Sie einen höheren Beitrag gebucht. Dabei handelt es sich nicht um Transport- bzw. Mietleistungen,
bezahlen. sondern um touristische Leistungen, die allein nicht versichert sind.
1.5 Diese Verträge verlängern sich von Jahr zu Jahr, wenn sie nicht einen Mo- – Sie haben bei einem Reiseveranstalter ein Hotel für 400 € und einen Aus-
nat vor Ende des Versicherungsjahres in Textform gekündigt werden. flug für 200 € zusammen gebucht. Da die Kosten für den Ausflug einen
erheblichen Anteil am Gesamtwert der Zusammenstellung ausmachen
2. Wichtige Hinweise (mehr als 25 %), handelt es sich um eine versicherte touristische Leistung
im Rahmen einer Pauschalreise.
2.1 In der Reiserücktritts- und der Reiseabbruch-Versicherung bestimmen Sie – Sie haben zu Ihrer Kreuzfahrt einen Tauchkurs gesondert gebucht. Hierbei
mit der Wahl der Versicherungssumme, bis zu welchem Reisepreis jede handelt es sich um eine nicht versicherte einzelne touristische Leistung.
gebuchte Reise gemäß Teil A 1. innerhalb der Vertragslaufzeit versichert – Sie haben eine Musicalreise gebucht. Die einzelnen Positionen (Eintritts-
ist, unabhängig davon, wie viele versicherte Personen mitreisen. karte, Flug, Hotelzimmer) werden auf der Buchung nicht separat ausge-
In der Reisegepäck-Versicherung beträgt die Obergrenze (Versicherungs- wiesen. Es handelt sich um eine versicherte Pauschalreise.
summe) für erstattungsfähige Leistungen unabhängig vom Reisepreis
1.1.3 In der Reisegepäck-Versicherung, Reisen, die mindestens eine Übernach-
und von der Anzahl der versicherten mitreisenden Personen:
tung außerhalb des Wohn- oder Arbeitsortes beinhalten und an einen
– 2.500 Euro bei einem Einzelvertrag
mindestens 50 km vom Wohn- oder Arbeitsort entfernten Ort führen.
– 5.000 Euro bei einem Familienvertrag.
1.2 Berechnung des versicherten Reisepreises (der Versicherungssumme) in
2.2 Sie können zwischen Tarifen mit und ohne Selbstbeteiligung wählen.
der Reiserücktritts- und Reiseabbruch-Versicherung.
2.3 Bitte beachten Sie für den Beginn des Versicherungsschutzes die Ab-
1.2.1 Bei Pauschalreisen gilt: Der zu versichernde Reisepreis (gewählte Versi-
schlussfristen in Teil E 3.
cherungssumme) richtet sich nach dem Gesamtpreis der Pauschalreise
2.4 Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können Sie entweder bei dem (siehe Teil A 5.1) Sie haben die Reise mit Inanspruchnahme der ersten
Gericht geltend machen, das für Ihren Wohnsitz oder für unseren Ge- Teilleistung angetreten.
schäftssitz örtlich zuständig ist. Wir können Ansprüche aus Ihrem Versi-
1.2.2 Bei einzeln gebuchten Transport- und Mietleistungen gilt:
cherungsvertrag ausschließlich bei dem Gericht geltend machen, das für
– Zeitlich und örtlich aufeinander abgestimmte Reisebausteine oder Ein-
Sie örtlich zuständig ist. Für den Fall, dass Sie Ihren Wohnsitz oder Ihren
zelleistungen gelten als eine Reise. Der zu versichernde Reisepreis
gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Deutschlands verlegt haben oder Ihr
(gewählte Versicherungssumme) richtet sich nach der Gesamtsumme
Wohnsitz oder Ihr gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhe-
der einzelnen Leistungen (siehe Teil A 5.1);
bung nicht bekannt ist, gilt das Gericht als vereinbart, das für unseren Ge-
– Treten Sie Reisebausteine oder Einzelleistungen wegen eines versicher-
schäftssitz örtlich zuständig ist.
ten Ereignisses (siehe Teil B 1.) nicht an, sind diese von Ihnen jeweils zu
2.5 Unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen besteht kein Versiche- stornieren.
rungsschutz, wenn und soweit es uns auf Grund geltender gesetzlicher
1.3 Während der Laufzeit der Versicherung sind beliebig viele Reisen versi-
Bestimmungen verboten ist, Versicherungen bereit zu stellen oder Versi-
chert.
cherungsleistungen zu erbringen. Insbesondere handelt es sich dabei um
Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europä- 1.4 Als nicht versicherte Reise gelten:
ischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland. Das gleiche gilt für – beruflich oder dienstlich veranlasste Reisen. Dazu zählen insbesondere
die durch die Vereinigten Staaten von Amerika erlassenen Sanktionen der Weg von und zur Arbeit und Geschäftsreisen.
und Embargos, soweit diese mit europäischen oder deutschen Rechtsvor- – in der Reiserücktritts- und der Reiseabbruch-Versicherung Buchungen,
schriften vereinbar sind. die im Rahmen von Time-Sharing-Verträgen oder anderweitigen Nut-
zungsrechten erfolgen.
2.6 Es gilt deutsches Recht. Der Vertrag und die Kommunikation während der – in der Reiserücktritts- und der Reiseabbruch-Versicherung Reisen, die
Laufzeit des Vertrages wird in deutscher Sprache geführt. über Bonusprogramme bezahlt werden.
2.7 In diesen Vertragsbestimmungen und allen anderen Dokumenten wen-
den wir uns an alle Geschlechter (m/w/d). Soweit grammatikalisch männ- 2. Geltungsbereich
liche, weibliche oder neutrale Personenbezeichnungen verwendet wer-
Reisen sind weltweit versichert, einschließlich Reisen in Deutschland.
den, dient dies allein der besseren Lesbarkeit.
2.8 Die ADAC Reiserücktritts-Versicherung Premium ist eine Versicherung der
3. Versicherte Personen
ADAC Versicherung AG.
3.1 Versichert sind Sie als Inhaber der ADAC Reiserücktritts-Versicherung
2.9 Die gegenseitigen Rechte und Pflichten regeln sich nach dem Versiche- Premium (Versicherungsnehmer).
rungsschein, den Besonderen Informationen und den Versicherungs
bedingungen der ADAC Reiserücktritts-Versicherung Premium. Mit der 3.2 Bei einem Familienvertrag sind mitversichert, unabhängig ob sie gemein-
Unterschrift auf dem Versicherungsantrag zeigen Sie, dass Sie diese sam oder getrennt verreisen:
Vertragsgrundlagen zur Kenntnis genommen haben und mit diesen ein- – der Ehepartner oder der Lebenspartner in eingetragener Lebenspart-
verstanden sind. Kommt ein Vertrag ohne Unterschrift auf dem Versiche- nerschaft;
rungsantrag zustande (z. B. Telefon, Mailing), erklären Sie mit der Zahlung – anstelle des Ehe- oder Lebenspartners: der nichteheliche Lebenspart-
des Beitrags, dass Sie die Vertragsgrundlagen zur Kenntnis genommen ner, wenn er mit dem Versicherungsnehmer nachweislich in häuslicher
haben und mit diesen einverstanden sind. Gemeinschaft lebt;
– die Kinder des Versicherungsnehmers bis zur Vollendung des 23. Lebens-
2.10 Pro Person kann die ADAC Reiserücktritts-Versicherung nur einmal abge- jahres;
schlossen werden. Die Einzahlung mehrerer Beiträge für eine versicherte – die Kinder des Ehepartners oder des Lebenspartners in eingetragener
Person erweitert den Versicherungsschutz nicht. Lebenspartnerschaft bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres;
2.11 In den Versicherungsbedingungen unterscheiden wir den Versicherungs- – die Kinder des nichtehelichen Lebenspartners bis zur Vollendung des
nehmer und die im Familienvertrag mitversicherten Personen. Als versi- 23. Lebensjahres. Versicherungsschutz besteht dann, wenn sie mit dem
cherte Personen gelten sowohl der Versicherungsnehmer als auch die Versicherungsnehmer nachweislich in häuslicher Gemeinschaft leben.
mitversicherten Personen. Zu den Kindern zählen auch
– Stiefkinder,
– Adoptivkinder und
– Pflegekinder im Rahmen einer nachweislich auf Dauer angelegten Voll-
zeit- oder Familienpflege
jeweils bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres.
–7–
[Seite 10]
3.3 Sie und die mitversicherten Familienmitglieder sind auch dann versichert, 5.2 In der Reisegepäck-Versicherung beträgt die Obergrenze (Versicherungs-
– wenn ein Dritter die Reise gebucht hat und summe) für erstattungsfähige Leistungen
– Sie und die mitversicherten Personen auf der Reisebuchung namentlich – 2.500 Euro bei einem Einzelvertrag
genannt sind. – 5.000 Euro bei einem Familienvertrag.
3.4 Alle für Sie getroffenen Bestimmungen gelten sinngemäß für die mitver-
sicherten Personen. 6. Unterversicherung
3.5 Die Ausübung der Rechte aus dem Vertrag steht ausschließlich dem Inha- 6.1 Im Rahmen der Reiserücktritts- und Reiseabbruch-Versicherung gilt:
ber (Versicherungsnehmer) der ADAC Reiserücktritts-Versicherung Premi- Ist der von Ihnen gewählte versicherte Reisepreis bei Eintritt des Versi-
um als Vertragspartner der ADAC Versicherung AG zu. Dies gilt auch für cherungsfalles niedriger als der Gesamtreisepreis (Unterversicherung),
die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag. so haften wir für den Schaden nur nach dem Verhältnis des versicherten
Reisepreises zum Gesamtreisepreis. Von diesem Wert wird die Selbst
3.6 Ansprüche auf Versicherungsleistung können ohne unsere ausdrückliche
beteiligung – falls Sie einen Tarif mit Selbstbeteiligung gewählt haben –
Zustimmung weder abgetreten noch verpfändet werden.
abgezogen.
3.7 Alle Erklärungen zum Versicherungsvertrag müssen in Textform erfolgen. Beispielrechnung:
versicherter Reisepreis: 2.000 Euro
4. Risikopersonen tatsächlicher Reisepreis: 4.000 Euro
Risikopersonen im Rahmen der Reiserücktritts- und Reiseabbruch-Versicherung Stornokosten (Schaden): 1.000 Euro
sind solche Personen, bei denen ein gemäß Teil B 1. oder Teil C 1. versichertes versicherter Reisepreis x Stornokosten : tatsächlichen Reisepreis =
Ereignis eintritt, das Sie zur Reiseabsage, einem verspäteten Reiseantritt, zu ei- Versicherungsleistung
nem Reiseabbruch, einer Verlängerung der Reise oder Unterbrechung einer 2.000 x 1.000 : 4.000 = 500 Euro
Rundreise veranlasst. In unserem Beispiel erstatten wir Ihnen aufgrund der Unterversicherung
Risikopersonen sind: 500 Euro, abzüglich einer Selbstbeteiligung, falls diese vereinbart ist.
4.1 Sie selbst und bei einem Familienvertrag die mitversicherten Personen. 6.2 Im Rahmen der Reisegepäck-Versicherung gilt: Reisegepäck ist maximal
4.2 folgende Angehörige: bis zur Versicherungssumme versichert, abzüglich einer eventuell ge-
– Eltern, Stiefeltern, Adoptiveltern, Pflegeeltern, wählten Selbstbeteiligung.
– Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder, Pflegekinder, Enkelkinder,
– Großeltern, 7. Selbstbeteiligung
– Schwiegereltern,
– Schwiegertochter und -sohn, 7.1 Haben Sie in der Reiserücktritts- und Reiseabbruch-Versicherung einen
– Geschwister, Tarif mit Selbstbeteiligung gewählt, gilt:
– Schwägerin, Schwager, Wurde der Versicherungsfall ausgelöst durch
– Tanten, Onkel, – schwere, unerwartete Erkrankung
– Nichten, Neffen. – schwere Unfallverletzung
4.3 bei einem Einzelvertrag auch der Ehe- oder Lebenspartner des Versiche- – Schwangerschaft und Schwangerschaftskomplikation
rungsnehmers. – Unverträglichkeit von Impfungen
– Unmöglichkeit von Impfungen
4.4 die Betreuungspersonen, die nicht mitreisende minderjährige oder pfle- – persönliche Quarantäne
gebedürftige Angehörige einer versicherten Person betreuen. Als Angehö- – Bruch von Prothesen
rige gelten die unter Nr. 4.2 und 4.3 genannten Personen. – Lockerung von implantierten Gelenken
4.5 diejenigen Personen, die mit Ihnen oder einem mitversicherten Familien- – Ausfall lebensnotwendiger Hilfsmittel, z. B. Herzschrittmacher
mitglied eine gemeinsame Reise gebucht haben und namentlich auf der besteht pro Versicherungsfall eine Selbstbeteiligung von 20 % des erstat-
Buchung vermerkt sind sowie deren Angehörige, die unter der Nr. 4.2 und tungsfähigen Schadens, mindestens aber 25 Euro pro Person.
4.3 aufgezählt sind. 7.2 Die Selbstbeteiligung entfällt, wenn eine stationäre Behandlung im
4.6 Haben mehr als acht Personen eine gemeinsame Reise gebucht, gelten Krankenhaus erfolgt.
nur diejenigen mitreisenden Personen untereinander als Risikopersonen, 7.3 Im Rahmen der Reisegepäck-Versicherung gilt: Haben Sie einen Tarif mit
die in Nr. 4.1 bis 4.3 genannt sind. Selbstbeteiligung gewählt, beträgt die Selbstbeteiligung 100 Euro pro
Beispiele: Versicherungsfall.
– Sie, Ihr Ehepartner und Ihre zwei Kinder buchen mit einer befreundeten
vierköpfigen Familie eine gemeinsame Reise. Die Tochter der befreundeten
Familie erkrankt schwer und unerwartet. Wenn Sie die Reise deswegen
stornieren würden, hätten Sie Anspruch auf Erstattung Ihrer Stornokosten. Teil B Reiserücktritts-Versicherung
Begründung: Es handelt sich um acht Mitreisende. Sie sind somit unterein- 1. Versicherte Ereignisse
ander Risikopersonen. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass durch den Eintritt eines
– Sie buchen gemeinsam mit zehn Angehörigen im Sinne von Nr. 4.1 und versicherten Ereignisses im Sinne von Teil B 1.1 und Teil B 1.2 die Reiseunfähig-
Nr. 4.2 eine gemeinsame Reise. Einer der Angehörigen erkrankt schwer und keit bei der versicherten Person nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu
unerwartet. Wenn Sie die Reise deswegen stornieren würden, hätten Sie erwarten ist. Der Antritt der Reise kann Ihr deshalb objektiv nicht zugemutet
Anspruch auf Erstattung Ihrer Stornokosten. Begründung: hier handelt es werden.
sich zwar um mehr als acht Mitreisende. Sie gelten aber als Angehörige
und damit als Risikopersonen. 1.1 Versicherte Ereignisse für versicherte Personen und Risikopersonen
– Sie buchen gemeinsam mit zehn Freunden eine Gruppenreise. Eine dieser Bei der versicherten Person oder einer Risikoperson – unabhängig da-
Personen erkrankt schwer und unerwartet und kann nicht mitreisen. Wenn von, ob die Risikoperson mitreist oder nicht – tritt eines der folgenden
Sie die Reise deswegen stornieren würden, hätten Sie keinen Anspruch auf Ereignisse ein:
Erstattung Ihrer Stornokosten. Begründung: hier handelt es sich um mehr – schwere, unerwartete Erkrankung (siehe dazu die Erläuterungen im
als acht Mitreisende, die untereinander nicht als Risikopersonen gelten. Anhang),
– schwere Unfallverletzung,
5. Höhe der Versicherungsleistung – Schwangerschaft und Schwangerschaftskomplikation,
– Unverträglichkeit von Impfungen,
5.1 In der Reiserücktritts- und Reiseabbruch-Versicherung richtet sich die
– Bruch von Prothesen,
maximale Höhe der erstattungsfähigen Kosten einer versicherten Reise
– Lockerung von implantierten Gelenken,
nach dem versicherten Reisepreis. Sie haben diesen gewählt und mit uns
– unerwarteter Ausfall lebensnotwendiger Hilfsmittel, z. B. Herzschritt-
vertraglich vereinbart. Dies gilt unabhängig davon, wie viele versicherte
macher,
Personen mitreisen.
– Tod.
Bei einer Objektbuchung/-miete gilt:
– Die maximale Höhe der erstattungsfähigen Kosten richtet sich nach 1.2 Versicherte Ereignisse für versicherte Personen und mitreisende Risiko-
dem Anteil der versicherten Person an den Mietkosten des Objekts. personen
– Sie haben diesen Reisepreis gewählt und mit uns vertraglich vereinbart. Bei der versicherten Person oder einer mitreisenden Risikoperson tritt
eines der folgenden Ereignisse ein:
Damit Sie nicht unterversichert sind, sollte der versicherte Reisepreis
nicht geringer als der Reisepreis der Pauschalreise inklusive der Reise- 1.2.1 Gesundheit
vermittlungsentgelte und Bearbeitungsgebühren (siehe Teil B 2.2) sein. 1.2.1.1 Unmöglichkeit von Impfungen
Bei Reisen, die aus mehreren einzeln gebuchten Reiseleistungen (siehe Nach der Buchung der Reise ändern sich Impfbestimmungen für diese
Teil A 1.2.2) bestehen, sollte der versicherte Reisepreis nicht geringer als Reise, die objektiv nicht erfüllt werden können.
die Summe aller Einzelleistungen inklusive der Reisevermittlungsentgel- 1.2.1.2 Organspende/-empfang
te und Bearbeitungsgebühren (siehe Teil B 2.2) sein. Ein Termin zur Spende oder zum Empfang von Organen oder Geweben
(z. B. Knochenmark) im Rahmen des Transplantationsgesetzes wird un-
erwartet angesetzt oder verschoben.
–8–
[Seite 11]
1.2.1.3 Persönliche Quarantäne 1.2.3.1 Adoption eines minderjährigen Kindes
Unerwartete Anordnung einer persönlichen Quarantäne durch eine Eine in Teil B 1.2 genannte Person erhält unerwartet den Termin zum
öffentliche Behörde gegenüber der in Teil B 1.2 genannten Person. Vollzug zur Adoption eines minderjährigen Kindes in Deutschland. Die
Grund dafür ist der Verdacht, dass diese Person mit einer ansteckenden Anwesenheit dieser Person zum Vollzug der Adoption fällt in die versi-
Erkrankung (einschließlich einer epidemischen oder pandemischen Er- cherte Reisezeit.
krankung, z. B. COVID-19) in Berührung gekommen ist. Quarantäne ist ei- 1.2.3.2 Gast bei standesamtlicher Trauung
ne vorgeschriebene Beschränkung des Aufenthaltsortes, um die Ausbrei- Eine in Teil B 1.2 genannte Person wird als Gast zu einer standesamtli-
tung einer ansteckenden Krankheit zu verhindern. chen Trauung eines in Teil A 4.2 (Risikopersonen) genannten nahen
Nicht versichert ist die Anordnung einer Quarantäne, die allgemein für Angehörigen eingeladen. Der Termin fällt unerwartet in die versicherte
– die Bevölkerung eines bestimmten Gebietes (z. B. Gemeinde, Stadt, Reisezeit.
Landkreis) oder
– ein gesamtes Schiff 1.2.3.3 Einreichung der Scheidungsklage
gilt. Eine in Teil B 1.2 genannte Person reicht unmittelbar vor einer gemein-
Außerdem besteht kein Versicherungsschutz im Falle der Anordnung samen Reise eine Scheidungsklage (bei einvernehmlicher Trennung den
einer Quarantäne, die ausgesprochen wird, weil die in Teil B 1.2 genann- dementsprechenden Antrag) beim zuständigen Gericht ein. Dem gleich-
te Person wissentlich zuvor in ein staatlich deklariertes Risikogebiet ge- gestellt ist bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft die Einreichung
reist oder aus einem derartigen Risikogebiet gekommen ist. des Aufhebungsantrages.
1.2.1.4 Geburt eines Kindes 1.2.3.4 Gerichtliche Ladung
Eine in Teil B 1.2 genannte Person wird nach Buchung der Reise schwan- Das Gericht akzeptiert die Buchung der Reise nicht als Grund zur Ver-
ger und der geplante Geburtstermin liegt vor Reiseantritt. Versiche- schiebung dieser Ladung. Die Teilnahme am Gerichtstermin darf nicht zu
rungsschutz besteht, wenn der Reiseantritt in die ersten acht Wochen den berufstypischen Tätigkeiten gehören.
nach dem geplanten Geburtstermin fällt. Über diese acht Wochen hin- 1.2.3.5 Eigenbedarfskündigung durch den Vermieter
aus besteht Versicherungsschutz, wenn der Reiseveranstalter die Mit- Wegen einer Eigenbedarfskündigung des privaten Wohnraums durch
nahme eines Neugeborenen ausschließt. den Vermieter muss eine in Teil B 1.2 genannte Person unerwartet um-
1.2.2 Arbeit und Bildung ziehen. Der Kündigungstermin fällt in die versicherte Reisezeit.
1.2.2.1 Aufnahme eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses 1.2.4 Schaden am Eigentum
Voraussetzung ist, dass Bei einer der in Teil B 1.2 genannten Person entsteht ein Schaden am
– die in Teil B 1.2 genannte Person bei Buchung der Reise arbeitslos ge- Eigentum infolge von Feuer, Explosion, Leitungswasser, eines Elementar-
meldet war und ereignisses oder einer vorsätzlichen Straftat eines Dritten. Vorausset-
– die Agentur für Arbeit der Reise zugestimmt hat. zung ist, dass
– der Schaden erheblich oder
Ein Arbeitsverhältnis bezeichnet das durch einen Arbeitsvertrag geregel-
– die Anwesenheit der in Teil B 1.2 genannten Person zur Schadenfest-
te sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitneh-
stellung zwingend erforderlich ist.
mer und Arbeitgeber. Dies gilt entsprechend für das Ausbildungsverhält-
nis zwischen Auszubildendem und Ausbilder. Vom Versicherungsschutz Als Elementarereignisse gelten: Sturm, Hagel, Blitzschlag, Hochwasser,
umfasst sind sozialversicherungspflichtige Arbeits- oder Ausbildungsver- Überschwemmung, Lawine, Vulkanausbruch, Erdbeben, Erdrutsch.
hältnisse mit einer Wochenarbeitszeit von mindestens 15 Stunden. Sie
müssen mindestens auf eine Dauer von einem Jahr angelegt sein. 2. Leistungen
Nicht versichert sind die Aufnahme von Praktika, betrieblichen Maßnah- 2.1 Reiserücktrittskosten (Stornokosten)
men oder Schulungsmaßnahmen jeder Art, sowie die Arbeitsaufnahme Sie können eine Reise aus einem der gemäß Teil B 1. genannten Ereignis-
eines Schülers oder Studenten während oder nach der Schule oder des se nicht antreten. Wir übernehmen die Reiserücktrittskosten (Storno-
Studiums. kosten), die Sie vertraglich auf Grund Ihrer Buchung oder Reservierung
1.2.2.2 Wechsel des Arbeits- oder Ausbildungsplatzes bezahlen müssen.
Ein Wechsel des Arbeitsplatzes liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer sein Reiserücktrittskosten (Stornokosten) sind alle Kosten,
bisheriges Arbeitsverhältnis (siehe 1.2.2.1) mit seinem Arbeitgeber auf- – die Sie gegenüber Ihrem Vertragspartner/Reiseveranstalter infolge des
löst und bei einem anderen Arbeitgeber ein neues Arbeitsverhältnis be- Rücktritts vom Vertrag vor Reiseantritt (Stornierung) zahlen müssen;
ginnt (siehe 1.2.2.1). Dies gilt entsprechend auch für den Wechsel eines – die Sie aufgrund des Reiserücktritts oder des Nichtantritts der Reise
Ausbildungsplatzes (siehe 1.2.2.1). Die Versetzung innerhalb eines Unter- nicht mehr erstattet bekommen.
nehmens zählt nicht als Wechsel des Arbeits- oder Ausbildungsplatzes. Hinweis zur Objektbuchung bzw. -miete:
Voraussetzung ist, dass die versicherte Reise vor Kenntnis des Wechsels Sie haben ein Objekt, z. B. ein Ferienhaus gebucht oder gemietet. Die
gebucht wurde und die versicherte Reisezeit in die Probezeit der neuen Anzahl der Reiseteilnehmer hat hierbei keinen Einfluss auf den Miet-
beruflichen Tätigkeit fällt. Falls keine Probezeit vereinbart war, muss die oder Buchungspreis. Sie müssen aus einem der gemäß Teil B 1. genann-
Reise in die ersten sechs Monate ab Aufnahme der neuen beruflichen ten Ereignisse von dem Mietvertrag oder der Buchung zurücktreten
Tätigkeit fallen. (Stornierung). Wir erstatten Ihre anteiligen Stornokosten (siehe Teil A 5.1).
1.2.2.3 Konjunkturbedingte Kurzarbeit Fällt ein oder fallen mehrere Reiseteilnehmer aus und wird das Objekt
Voraussetzung ist, dass nicht storniert, weil die anderen Reiseteilnehmer die Reise durchführen,
– der Arbeitgeber die Kurzarbeit zwischen Reisebuchung und Reiseantritt gilt: Wir erstatten für die versicherten Personen, die nicht an der Reise
angemeldet hat, teilnehmen, die anteiligen Stornokosten, die bei unverzüglicher Stornie-
– die konjunkturbedingte Kurzarbeit für einen Zeitraum von mindestens rung angefallen wären, bzw. bis zur Höhe des versicherten Reisepreises.
drei aufeinander folgenden Monaten besteht und
2.2 Reisevermittlungsentgelte und Bearbeitungsgebühren
– der regelmäßige monatliche Bruttolohn sich um mindestens 35 %
Sie haben Anspruch auf Ersatz der Stornokosten gemäß Teil B 2.1. Wir
reduziert.
erstatten das dem Reisevermittler/der Buchungsstelle geschuldete Ver-
1.2.2.4 Unerwartete betriebsbedingte Kündigung mittlungsentgelt und deren Bearbeitungsgebühren bis insgesamt maxi-
Das Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses (siehe 1.2.2.1) wurde durch mal 100 Euro pro versicherter Person.
eine unerwartete betriebsbedingte Kündigung des Arbeitgebers oder Voraussetzung ist, dass
Ausbilders beendet. – das Reisevermittlungsentgelt bereits zum Zeitpunkt der Buchung der
1.2.2.5 Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung an einer Schule oder Reise vertraglich geschuldet und in Rechnung gestellt wurde sowie
Universität – der versicherte Reisepreis unter Einbezug der Stornokosten nicht
Voraussetzung ist, dass überschritten wird.
– der Termin für die Wiederholungsprüfung unerwartet in die versicherte 2.3 Umbuchungskosten
Reisezeit fällt oder
2.3.1 Wird die versicherte Reise aus einem der in Teil B 1. genannten Gründe
– die Wiederholungsprüfung unerwartet innerhalb von 14 Tagen nach
vor Reiseantritt umgebucht, erstatten wir die vertraglich geschuldeten
planmäßigem Ende der versicherten Reisezeit stattfindet.
Umbuchungskosten.
1.2.2.6 Ausscheiden aus dem Klassenverband
2.3.2 Wir leisten höchstens bis zur Höhe der Stornokosten, die bei unverzügli-
Eine in Teil B 1.2 genannte Person wird als Schüler nicht versetzt oder
cher Stornierung der Reise angefallen wären, bzw. bis zur Höhe des ver-
scheidet vor Beginn der versicherten Reise aus dem Klassenverband aus.
sicherten Reisepreises.
Sie kann daher nicht an der Klassenreise teilnehmen.
2.4 Einzelzimmerzuschlag
1.2.2.7 Unerwartete Einberufung zu einer Wehrübung
Eine in Teil B 1.2 genannte Person wird unerwartet zum Grundwehr- 2.4.1 Sie haben gemeinsam mit einer anderen Person ein Doppelzimmer
dienst, zu einer Wehrübung oder zum Zivildienst einberufen. Der Termin gebucht. Diese kann aus einem gemäß Teil B 1. versicherten Ereignis die
kann nicht verschoben werden und die Stornokosten werden nicht von Reise nicht antreten. Treten Sie die Reise allein an, erstatten wir Ihnen
einem anderen Kostenträger übernommen. den Einzelzimmerzuschlag.
1.2.3 Lebenslage 2.4.2 Wir leisten höchstens bis zur Höhe der Stornokosten, die bei unverzügli-
cher Stornierung der Reise angefallen wären.
–9–
[Seite 12]
2.5 Verspäteter Reiseantritt 3.3 sofern die Erkrankung eine psychische Reaktion
Sie müssen aus einem der gemäß Teil B 1. versicherten Ereignisse die Rei- – auf ein Kriegsereignis, innere Unruhen, einen Terrorakt, ein Flug- oder
se verspätet antreten. Wir erstatten: Busunglück oder
2.5.1 notwendige zusätzliche Nachreise- und Unterkunftskosten – auf die Befürchtung von Kriegsereignissen, inneren Unruhen, einen
Voraussetzung ist, dass Terrorakt, Krankheiten oder Seuchen
– Sie die Anreise bei Ihrer Reise mitgebucht haben und ist.
– die Reise nicht zu einem späteren Zeitpunkt storniert haben. 3.4 wenn der Versicherungsfall zurückzuführen ist auf
Der Umfang der Kostenerstattung richtet sich nach Art und Standard der – S treik oder sonstige Maßnahmen des Arbeitskampfes,
ursprünglichen Reise. – behördliche Verfügungen und Maßnahmen der Staatsgewalt (Ausnah-
2.5.2 nicht genutzte Reiseleistungen me: Anordnung der persönlichen Quarantäne gemäß Teil B 1.2.1.3), z. B.
Voraussetzung ist, dass Sie versicherte Reiseleistungen nicht nutzen Einreiseverweigerung wegen Passformalitäten,
können. Wir erstatten den anteiligen Reisepreis dieser nicht genutzten – K rieg, Bürgerkrieg, kriegsähnliche Ereignisse, innere Unruhen,
Reiseleistungen. – Kernenergie oder sonstige ionisierende Strahlung,
– Terrorwarnungen oder -anschläge.
2.5.3 Wir erstatten die Kosten maximal bis zur Höhe der vertraglich geschulde-
ten Stornokosten, die bis zum Zeitpunkt des versicherten Ereignisses 3.5 wenn Sie über Umstände zu täuschen versuchen, die Einfluss auf den
angefallen wären. Die maximale Höhe der erstattungsfähigen Kosten Grund oder die Höhe der Leistung haben.
richtet sich nach dem versicherten Reisepreis, den Sie gewählt haben. 3.6 wenn Sie den Versicherungsfall oder das versicherte Ereignis vorsätzlich
2.6 Verspätung öffentlicher Verkehrsmittel herbeigeführt haben. Haben Sie den Versicherungsfall grob fahrlässig
Sie haben infolge der Verspätung eines öffentlichen Verkehrsmittels um herbeigeführt, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwe-
mindestens zwei Stunden (maßgeblich ist die verspätete Ankunft am re Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Zielort) das nächste mitgebuchte öffentliche Verkehrsmittel (Anschluss- 3.7 für Gebühren oder den Verlust von Nutzungsrechten bei Time-Sharing-
verkehrsmittel) versäumt. Deshalb müssen Sie die Hinreise verspätet Verträgen sowie für Guthaben aus Bonusprogrammen, z. B. Flugmeilen.
fortsetzen. Wir erstatten die nachgewiesenen Kosten. 3.8 bei Verlust oder Diebstahl von Reisedokumenten, z. B. Flugticket, Reise-
2.6.1 bis zu 2.000 Euro, pro Versicherungsfall für Fahrt und Unterkunft, unab- pass.
hängig davon, wie viele versicherte Personen mitreisen. Der Umfang der
Kostenerstattung richtet sich nach Art und Standard der ursprünglich 4. Obliegenheiten
gebuchten Reise. 4.1 Verletzen Sie vorsätzlich eine der nachfolgend genannten Pflichten,
2.6.2 für Verpflegung pro Versicherungsfall haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie Ihre Pflichten grob
– bis zu 50 Euro pro Tag, längstens für drei Tage bei einem Einzelvertrag fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere
– bis zu 100 Euro pro Tag, längstens für drei Tage bei einem Familien Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur,
vertrag. wenn wir durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfol-
Öffentliche Verkehrsmittel sind alle für die öffentliche Personenbeförde- gen hingewiesen haben. Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheit nicht
rung zugelassenen Luft-, Land- oder Wasserfahrzeuge. Nicht als öffentli- grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
che Verkehrsmittel gelten insbesondere Mietwagen, Taxis, Kreuzfahrt- Wir sind zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die
schiffe sowie Transportmittel, die im Rahmen von Rundfahrten/Rundflü- Pflichtverletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Scha-
gen verkehren. densfalles noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leis-
2.7 Unfall oder Panne Kraftfahrzeug tungspflicht ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig
verletzt haben.
2.7.1 Das private Kraftfahrzeug, das Sie auf der Fahrt zu Ihrer ersten versicher-
ten Reiseleistung (z. B. Zugfahrt, Flug oder Hotel) nutzen möchten, wird Um welche Pflichten handelt es sich hierbei?
– einen Tag vor Antritt der Fahrt, 4.2.1 Bei Nichtantritt der Reise: unverzügliche Stornierung bei der Buchungs-
– an Ihrem geplanten Abfahrtstag oder stelle/dem Veranstalter nach Eintritt des Schadensfalles, um die Storno-
– während der Anfahrt kosten so gering wie möglich zu halten.
zu dieser Reiseleistung aufgrund einer Panne oder eines Unfalls fahrun- 4.2.2 Bei verspätetem Reiseantritt: unverzügliche Unterrichtung der Buchungs
tauglich. Sie können daher Ihre erste versicherte Reiseleistung erst ver- stelle/des Veranstalters und Wahl der kostengünstigsten Nachreisemög-
spätet antreten. lichkeit entsprechend Art und Standard der gebuchten Reise.
2.7.2 Wir erstatten die nachgewiesenen Kosten für nicht in Anspruch genom- 4.3.1 Unverzügliche, umfassende und wahrheitsgemäße Information und Aus-
mene versicherte Reiseleistungen und zusätzliche Fahrt- und Unter- kunftserteilung über den Eintritt des Schadensfalles und den Schaden-
kunftskosten auf der Hinreise bis maximal 500 Euro pro Reise. umfang gegenüber uns, einschließlich der Vorlage der erforderlichen
2.7.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Pannen oder Unfälle, nachdem die Nachweise über den Grund des verspäteten Antritts bzw. des Nichtan-
erste versicherte Reiseleistung angetreten worden ist. tritts der Reise, z. B. Buchungsunterlagen, Schadenmeldeformular, Stor-
2.8 Unterbringung oder Pflege Angehöriger nokostenrechnung, ärztliche Bescheinigung eines (Fach-)Arztes vor Ort,
Attest eines Facharztes für Psychiatrie bei psychischen Erkrankungen,
2.8.1 Eine Risikoperson gemäß Teil A 4. erkrankt schwer und unerwartet oder Kündigungsschreiben des Arbeitgebers mit Angabe des Kündigungs
erleidet eine schwere Unfallverletzung gemäß Teil B 1. Eine Unterbrin- grundes, Sterbeurkunde, Polizeiprotokoll.
gung oder Pflege dieser Risikoperson ist daher notwendig.
4.3.2 Bei Verspätung öffentlicher Verkehrsmittel: Vorlage einer Bestätigung
2.8.2 Wir erstatten wahlweise anstelle der Stornokosten die nachgewiesenen des Beförderungsunternehmens über die Verspätung.
Betreuungs- oder Pflegekosten bis zur Höhe der vertraglich geschuldeten
Stornokosten zum Zeitpunkt des Eintritts des versicherten Ereignisses, 4.3.3 Bei Unfall oder Panne Kraftfahrzeug: Vorlage einer Abschlepp- oder
bzw. bis zur Höhe des versicherten Reisepreises. Reparaturkostenrechnung.
2.9 Beratungsservice bei Reiserücktritt 4.4 Reichen Sie zur Erstattung die Originalrechnungen und -belege ein. Die-
Sie haben Fragen rund um einen Rücktritt von Ihrer Reise. Wir beraten se werden unser Eigentum. Wir sind berechtigt Zahlungsnachweise zu
Sie – sofern möglich – im Hinblick auf die Versicherungsbedingungen. Wir verlangen. Wurden die Originalrechnungen einer anderen Institution zur
unterstützen Sie nach Möglichkeit bei der Entscheidung zum weiteren Erstattung vorgelegt, so genügen in diesem Fall Rechnungszweitschrif-
Vorgehen. ten, wenn darauf die Höhe der Erstattung mit einem Originalerstat-
tungsstempel vermerkt ist.
2.10 Telefonkosten
Sie nehmen den Beratungsservice (siehe Teil B 2.9) in Anspruch. Wir er- 4.5 Für die Prüfung unserer Leistungspflicht benötigen wir möglicherweise
statten die dafür nachgewiesenen Telefonkosten. Auskünfte von
– Ärzten, die die versicherte Person vor oder nach dem Schadenfall be-
3. Leistungsausschlüsse handelt oder untersucht haben,
– anderen Versicherern, Pflegepersonen sowie Bediensteten von Kran-
Kein Versicherungsschutz besteht, kenhäusern, sonstigen Krankenanstalten, Pflegeheimen, Versicherungs-
3.1 wenn der Versicherungsfall bei Abschluss der Versicherung oder zum Zeit- trägern und Behörden.
punkt der Buchung für Sie vorhersehbar war. Vorhersehbar bedeutet, dass Sie oder die versicherte Person müssen es uns ermöglichen, die erfor-
Sie von dem Eintritt des Versicherungsfalles wussten oder damit rechnen derlichen Auskünfte zu erhalten.
mussten. Dazu kann die versicherte Person die Ärzte und die genannten Stellen
3.2 bei einer bestehenden Erkrankung, ermächtigen, uns die Auskünfte direkt zu erteilen. Ansonsten kann die
– wenn diese Erkrankung innerhalb der letzten sechs Monate vor Versi- versicherte Person die Auskünfte selbst einholen und uns zur Verfügung
cherungsabschluss behandelt wurde oder stellen.
– wenn die Buchung der Reise während der Laufzeit der Versicherung Im Schadensfall muss sich die versicherte Person auf unser Verlangen
erfolgte und die Erkrankung innerhalb der letzten sechs Monate vor durch einen von uns beauftragten Arzt untersuchen lassen.
Buchung der Reise behandelt wurde.
4.6 Sie und die versicherten Personen sind verpflichtet, den Schaden mög-
Dies gilt auch, wenn die Erkrankung bei üblichem Verlauf zum Reisezeit- lichst gering zu halten und alles zu vermeiden, was zu einer unnötigen
punkt hätte ausgeheilt sein sollen. Kontrolluntersuchungen gelten nicht Kostenerhöhung führen könnte.
als Behandlung.
– 10 –
[Seite 13]
Teil C Reiseabbruch-Versicherung 1.2.2.4 Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung an einer Schule oder
Universität
1. Versicherte Ereignisse Voraussetzung ist, dass
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass durch den Eintritt eines – der Termin für die Wiederholungsprüfung unerwartet in die versicher-
versicherten Ereignisses im Sinne von Teil C 1.1 und Teil C 1.2 die Reiseunfähig- te Reisezeit fällt oder
keit bei der versicherten Person nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu er- – die Wiederholungsprüfung unerwartet innerhalb von 14 Tagen nach
warten ist. Die Fortsetzung oder planmäßige Beendigung der Reise kann ihr planmäßigem Ende der versicherten Reisezeit stattfindet.
deshalb objektiv nicht zugemutet werden. 1.2.3 Lebenslage
1.1 Versicherte Ereignisse für versicherte Personen und Risikopersonen 1.2.3.1 Adoption eines minderjährigen Kindes
Bei der versicherten Person oder einer Risikoperson – unabhängig da- Eine in Teil C 1.2 genannte Person erhält unerwartet den Termin zum
von, ob die Risikoperson mitreist oder nicht – tritt eines der folgenden Vollzug zur Adoption eines minderjährigen Kindes in Deutschland. Die
Ereignisse ein: Anwesenheit dieser Person zum Vollzug der Adoption fällt in die versi-
– schwere, unerwartete Erkrankung (siehe dazu die Erläuterungen im cherte Reisezeit.
Anhang),
– schwere Unfallverletzung, 1.2.3.2 Gerichtliche Ladung
– Schwangerschaft und Schwangerschaftskomplikation, Das Gericht akzeptiert die Fortsetzung der gebuchten Reise nicht als
– Unverträglichkeit von Impfungen, Grund zur Verschiebung der gerichtlichen Ladung. Die Teilnahme am Ge-
– Bruch von Prothesen, richtstermin darf nicht zu den berufstypischen Tätigkeiten gehören.
– Lockerung von implantierten Gelenken, 1.2.4 Äußere Umstände
– unerwarteter Ausfall lebensnotwendiger Hilfsmittel, z. B. Herzschritt- 1.2.4.1 Schaden am Eigentum
macher, Bei einer der in Teil C 1.2 genannten Person entsteht ein Schaden am
– Tod. Eigentum infolge von Feuer, Explosion, Leitungswasser, eines Elementar-
1.2 Versicherte Ereignisse für versicherte Personen und mitreisende Risiko- ereignisses oder einer vorsätzlichen Straftat eines Dritten. Vorausset-
personen zung ist, dass
Bei der versicherten Person oder einer mitreisenden Risikoperson tritt – der Schaden erheblich oder
eines der folgenden Ereignisse ein: – die Anwesenheit der in Teil C 1.2 genannten Person zur Schadenfest-
1.2.1 Gesundheit stellung zwingend erforderlich ist.
Als Elementarereignisse gelten: Sturm, Hagel, Blitzschlag, Hochwasser,
1.2.1.1 Unmöglichkeit von Impfungen Überschwemmung, Lawine, Vulkanausbruch, Erdbeben, Erdrutsch.
Kurzfristige Änderung der Impfbestimmungen können objektiv nicht er-
füllt werden. 1.2.4.2 Elementarereignis
Es ereignet sich ein Elementarereignis (siehe 1.2.4.1) am gebuchten Auf-
1.2.1.2 Organspende/-empfang enthaltsort der versicherten Person oder der mitreisenden Risikoperson.
Ein Termin zur Spende oder zum Empfang von Organen oder Geweben Die Reise wird zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ereignis ab-
(z. B. Knochenmark) im Rahmen des Transplantationsgesetzes wird un- gebrochen.
erwartet angesetzt oder verschoben.
1.2.4.3 Terroranschlag
1.2.1.3 Persönliche Quarantäne Es ereignet sich ein Terroranschlag einer terroristischen Vereinigung im
Unerwartete Anordnung einer persönlichen Quarantäne durch eine Sinne des deutschen Strafgesetzbuches. Dieser erfolgt in einem Umkreis
öffentliche Behörde gegenüber der in Teil C 1.2 genannten Person. von 50 km vom Ort der gebuchten Unterkunft der versicherten Person
Grund dafür ist der Verdacht, dass diese Person mit einer ansteckenden oder der mitreisenden Risikoperson. Die Reise wird zum frühestmögli-
Erkrankung (einschließlich einer epidemischen oder pandemischen chen Zeitpunkt nach dem Ereignis abgebrochen.
Erkrankung, z. B. COVID-19) in Berührung gekommen ist. Quarantäne ist
eine vorgeschriebene Beschränkung des Aufenthaltsortes, um die Aus-
breitung einer ansteckenden Krankheit zu verhindern. 2. Leistungen
Nicht versichert ist die Anordnung einer Quarantäne, die allgemein für 2.1 Reiseabbruch
– die Bevölkerung eines bestimmten Gebietes (z. B. Gemeinde, Stadt, 2.1.1 Nicht genutzte Reiseleistungen
Landkreis) oder
– ein gesamtes Schiff 2.1.1.1 Müssen Sie aus einem der gemäß Teil C 1. versicherten Ereignisse die
gilt. Reise vorzeitig abbrechen, erstatten wir
Außerdem besteht kein Versicherungsschutz im Falle der Anordnung – den kompletten Reisepreis bei Abbruch der Reise innerhalb der ersten
einer Quarantäne, die ausgesprochen wird, weil die in Teil C 1.2 genannte Hälfte der versicherten Reise, maximal jedoch in den ersten acht Rei-
Person wissentlich zuvor in ein staatlich deklariertes Risikogebiet setagen, bis zur Höhe des versicherten Reisepreises.
gereist oder aus einem derartigen Risikogebiet gekommen ist. – den anteiligen Reisepreis für nicht genutzte Reiseleistungen bei Ab-
bruch der Reise in der zweiten Hälfte der Reise, spätestens ab dem
1.2.2 Arbeit und Bildung neunten Reisetag, bis zur Höhe des versicherten Reisepreises.
1.2.2.1 Aufnahme eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses Nicht erstattet werden die Kosten der ursprünglichen Rückreise.
Voraussetzung ist, dass
2.1.1.2 Hinweis zur Objektbuchung bzw. -miete:
– die in Teil C 1.2 genannte Person bei Buchung der Reise arbeitslos
Sie haben ein Objekt, z. B. ein Ferienhaus gebucht oder gemietet. Die
gemeldet war und
Anzahl der Reiseteilnehmer hat hierbei keinen Einfluss auf den Miet-
– die Agentur für Arbeit der Reise zugestimmt hat.
oder Buchungspreis. Aus einem der in Teil C 1. genannten Ereignisse
Ein Arbeitsverhältnis bezeichnet das durch einen Arbeitsvertrag geregel- müssen Sie die Reise abbrechen. Wir erstatten in diesem Fall den für Sie
te sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitneh- anteiligen Reisepreis gemäß Nr. 2.1.1.1 und Nr. 2.1.4.
mer und Arbeitgeber. Dies gilt entsprechend für das Ausbildungsverhält-
nis zwischen Auszubildendem und Ausbilder. Vom Versicherungsschutz 2.1.2 Sie haben die An- und Abreise mitgebucht und Sie müssen aus einem
umfasst sind sozialversicherungspflichtige Arbeits- oder Ausbildungsver- der gemäß Teil C 1. versicherten Ereignisse die Reise vorzeitig abbrechen.
hältnisse mit einer Wochenarbeitszeit von mindestens 15 Stunden. Sie Wir erstatten notwendige
müssen mindestens auf eine Dauer von einem Jahr angelegt sein. 2.1.2.1 Umbuchungskosten
Nicht versichert sind die Aufnahme von Praktika, betrieblichen Maßnah- 2.1.2.2 zusätzliche Rückreise- und Unterkunftskosten.
men oder Schulungsmaßnahmen jeder Art, sowie die Arbeitsaufnahme
2.1.3 Aus einem der nach Teil C 1. versicherten Ereignisse ist die Anwesenheit
eines Schülers oder Studenten während oder nach der Schule oder des
einer versicherten Person am Wohnort notwendig. Anstelle der Leistun-
Studiums.
gen unter Nr. 2.1.1 und 2.1.2 erstatten wir die Fahrtkosten für eine versi-
1.2.2.2 Wechsel des Arbeits- oder Ausbildungsplatzes cherte Person zum Wohnort und wieder zurück zum Urlaubsort bis zur
Ein Wechsel des Arbeitsplatzes liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer sein Höhe der nicht genutzten Reiseleistung.
bisheriges Arbeitsverhältnis (siehe 1.2.2.1) mit seinem Arbeitgeber auf-
löst und bei einem anderen Arbeitgeber ein neues Arbeitsverhältnis be- 2.1.4 Die maximale Höhe der erstattungsfähigen Kosten richtet sich nach dem
ginnt (siehe 1.2.2.1). Dies gilt entsprechend auch für den Wechsel eines versicherten Reisepreis, den Sie gewählt haben.
Ausbildungsplatzes (siehe 1.2.2.1). Die Versetzung innerhalb eines Unter- 2.1.5 Der Umfang der Kostenerstattung richtet sich nach Art und Standard der
nehmens zählt nicht als Wechsel des Arbeits- oder Ausbildungsplatzes. ursprünglich gebuchten Reise.
Voraussetzung ist, dass die versicherte Reise vor Kenntnis des Wechsels 2.2 Verlängerung der Reise
gebucht wurde und die versicherte Reisezeit in die Probezeit der neuen
beruflichen Tätigkeit fällt. Falls keine Probezeit vereinbart war, muss die 2.2.1 Verlängert sich aus einem der gemäß Teil C 1. versicherten Ereignisse Ih-
Reise in die ersten sechs Monate ab Aufnahme der neuen beruflichen re Reise, erstatten wir die nachgewiesenen Kosten für
Tätigkeit fallen. 2.2.1.1 notwendige zusätzliche Unterkunft;
1.2.2.3 Unerwartete betriebsbedingte Kündigung 2.2.1.2 Verpflegung pro Versicherungsfall
Das Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses (siehe 1.2.2.1) wurde durch – b is zu 50 Euro pro Tag für längstens drei Tage bei einem Einzelvertrag
eine unerwartete betriebsbedingte Kündigung des Arbeitgebers oder – bis zu 100 Euro pro Tag für längstens drei Tage bei einem Familien
Ausbilders beendet. vertrag.
– 11 –
[Seite 14]
2.2.1.3 Hinweis zur Objektbuchung bzw. -miete: 3.4 wenn der Versicherungsfall zurückzuführen ist auf
Sie haben ein Objekt, z. B. ein Ferienhaus gebucht oder gemietet. Die – Streik oder sonstige Maßnahmen des Arbeitskampfes
Anzahl der Reiseteilnehmer hat hierbei keinen Einfluss auf den Miet- – Behördliche Verfügungen und Maßnahmen der Staatsgewalt (Ausnah-
oder Buchungspreis. Aus einem der in Teil C 1. genannten Ereignisse me: Anordnung der persönlichen Quarantäne gemäß Teil C 1.2.1.3.), z. B.
müssen Sie die Reise verlängern. Wir erstatten Ihre Kosten für die Einreiseverweigerung wegen Passformalitäten
zusätzliche Unterkunft und Verpflegung gemäß Nr. 2.2.1, Nr. 2.2.3 und – Kernenergie oder sonstige ionisierende Strahlung
Nr. 2.2.4. – K rieg, Bürgerkrieg oder kriegsähnliche Ereignisse.
2.2.2 Sie haben die An- und Abreise mitgebucht und Ihre Reise verlängert sich In diesem Fall besteht kein Versicherungsschutz, wenn
aus einem der gemäß Teil C 1. versicherten Ereignisse. Wir erstatten not- – diese Ereignisse schon bei Ihrer Einreise bestanden oder
wendige – Sie bei Ausbruch nicht in den ersten 14 Tagen nach Beginn des Er-
eignisses ausgereist sind. Wenn Sie die Reise nicht beenden können
2.2.2.1 Umbuchungskosten aus Gründen, die Sie nicht zu vertreten haben, sind Sie über diesen
2.2.2.2 zusätzliche Rückreisekosten. Zeitpunkt hinaus versichert.
2.2.3 Die maximale Höhe der erstattungsfähigen Kosten richtet sich nach dem – Sie an diesen Ereignissen teilnehmen.
versicherten Reisepreis, den Sie gewählt haben. – innere Unruhen.
2.2.4 Der Umfang der Kostenerstattung richtet sich nach Art und Standard der 3.5 wenn der Versicherungsfall im ursächlichen Zusammenhang mit einer
ursprünglich gebuchten Reise. Reisewarnung des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland
für das Reiseziel steht. Die Reisewarnung bestand bereits bei Abschluss
2.3 Verspätung öffentlicher Verkehrsmittel der Versicherung oder zum Zeitpunkt der Buchung. Wenn Sie sich bei
2.3.1 Sie haben infolge der Verspätung eines öffentlichen Verkehrsmittels um der Bekanntgabe einer Reisewarnung bereits vor Ort befinden, endet
mindestens zwei Stunden (maßgeblich ist die verspätete Ankunft am der Versicherungsschutz für diesen Versicherungsfall 14 Tage nach Be-
Zielort) das nächste mitgebuchte öffentliche Verkehrsmittel (Anschluss- kanntgabe der Reisewarnung. Wenn Sie die Reise nicht beenden können
verkehrsmittel) versäumt. Deshalb müssen Sie verspätet zurückreisen. aus Gründen, die Sie nicht zu vertreten haben, sind Sie über diesen Zeit-
Wir erstatten die nachgewiesenen Kosten. raum hinaus versichert.
2.3.1.1 bis zu 2.000 Euro, pro Versicherungsfall für Fahrt und Unterkunft, unab- 3.6 wenn Sie über Umstände zu täuschen versuchen, die Einfluss auf den
hängig davon, wie viele versicherte Personen mitreisen. Der Umfang der Grund oder die Höhe der Leistung haben;
Kostenerstattung richtet sich nach Art und Standard der ursprünglich 3.7 wenn Sie den Versicherungsfall oder das versicherte Ereignis vorsätzlich
gebuchten Reise. herbeigeführt haben. Haben Sie den Versicherungsfall grob fahrlässig
2.3.1.2 für Verpflegung pro Versicherungsfall herbeigeführt, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwe-
– maximal 50 Euro pro Tag für längstens drei Tage bei einem Einzelver- re Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
trag 3.8 für Gebühren oder den Verlust von Nutzungsrechten bei Time-Sharing-
– maximal 100 Euro pro Tag für längstens drei Tage bei einem Familien- Verträgen sowie für Guthaben aus Bonusprogrammen, z. B. Flugmeilen.
vertrag.
Öffentliche Verkehrsmittel sind alle für die öffentliche Personenbeför- 3.9 bei Verlust oder Diebstahl von Reisedokumenten, z. B. Flugticket, Reise-
derung zugelassenen Luft-, Land- oder Wasserfahrzeuge. Nicht als öf- pass.
fentliche Verkehrsmittel gelten insbesondere Mietwagen, Taxis, Kreuz- 3.10 für
fahrtschiffe sowie Transportmittel, die im Rahmen von Rundfahrten/ – Heilkosten
Rundflügen verkehren. – Krankenrücktransportkosten
2.4 Unterbrechung einer Rundreise – Kosten für eine Begleitperson
– Überführungskosten
2.4.1 Sie befinden sich auf einer gebuchten Rundreise. Aus einem der gemäß – anteilige Unterkunftskosten, wenn Sie z. B. wegen eines stationären
Teil C 1. versicherten Ereignisse können Sie dem gebuchten Reiseverlauf Krankenhausaufenthaltes Ihre gebuchte Unterkunft nicht nutzen
vorübergehend nicht folgen. können.
2.4.2 Wir erstatten Ihre Nachreisekosten zum Wiederanschluss an die Reise-
gruppe bzw. an den ursprünglich gebuchten Reiseverlauf bis zum Wert 4. Obliegenheiten
der noch nicht genutzten weiteren Reiseleistungen. Nicht erstattet wer- 4.1 Verletzen Sie vorsätzlich eine der nachfolgend genannten Pflichten,
den die Kosten der ursprünglichen Rückreise. haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie Ihre Pflichten grob
2.4.3 Wir erstatten die Kosten für versicherte, jedoch nicht in Anspruch ge- fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere
nommene Reiseleistungen. Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur,
wenn wir durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfol-
2.4.4 Die Kosten für die Nachreise und die nicht genutzten Reiseleistungen
gen hingewiesen haben. Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheit nicht
erstatten wir insgesamt maximal bis zur Höhe der Kosten, die bei einem
grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
vorzeitigen Reiseabbruch gemäß Nr. 2.1.1 angefallen wären.
Wir sind zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die
2.4.5 Die maximale Höhe der erstattungsfähigen Kosten richtet sich nach dem Pflichtverletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Scha-
versicherten Reisepreis, den Sie gewählt haben. densfalles noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leis-
2.5 Beratungsservice bei Reiseabbruch tungspflicht ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig
Sie haben Fragen rund um einen Abbruch Ihrer Reise. Wir beraten Sie – verletzt haben.
sofern möglich – im Hinblick auf die Versicherungsbedingungen und un- Um welche Pflichten handelt es sich hierbei?
terstützen Sie nach Möglichkeit bei der Entscheidung zum weiteren Vor-
4.2 Unverzügliche Unterrichtung der Buchungsstelle/des Veranstalters nach
gehen.
Eintritt des Versicherungsfalles, um die anfallenden Kosten so gering wie
2.6 Telefonkosten möglich zu halten.
Sie nehmen den Beratungsservice (siehe Teil C 2.5) in Anspruch. Wir er-
4.3.1 Unverzügliche, umfassende und wahrheitsgemäße Information und Aus-
statten die dafür nachgewiesenen Telefonkosten.
kunftserteilung über den Eintritt des Schadensfalles und den Schaden-
3. Leistungsausschlüsse umfang gegenüber uns, einschließlich der Vorlage der erforderlichen
Nachweise über den Grund des Reiseabbruchs bzw. der Verlängerung der
Kein Versicherungsschutz besteht, Reise bzw. Unterbrechung der Rundreise, z. B. Buchungsunterlagen,
3.1 wenn der Versicherungsfall bei Abschluss der Versicherung oder zum Schadenmeldeformular, Rechnungen, ärztliche Bescheinigung eines
Zeitpunkt der Buchung für Sie vorhersehbar war. Vorhersehbar bedeutet, (Fach-)Arztes vor Ort, Attest eines Facharztes für Psychiatrie bei psychi-
dass Sie von dem Eintritt des Versicherungsfalles wussten oder damit schen Erkrankungen, Kündigungsschreiben des Arbeitgebers mit Angabe
rechnen mussten. des Kündigungsgrundes, Sterbeurkunde, Polizeiprotokoll.
3.2 bei einer bestehenden Erkrankung, 4.3.2 Bei Verspätung öffentlicher Verkehrsmittel: Vorlage einer Bestätigung
– wenn diese Erkrankung innerhalb der letzten sechs Monate vor Versi- des Beförderungsunternehmen über die Verspätung.
cherungsabschluss behandelt wurde oder 4.4 Reichen Sie zur Erstattung die Originalrechnungen und -belege ein. Die-
– wenn die Buchung der Reise während der Laufzeit der Versicherung se werden unser Eigentum. Wir sind berechtigt Zahlungsnachweise zu
erfolgte und die Erkrankung innerhalb der letzten sechs Monate vor verlangen. Wurden die Originalrechnungen einer anderen Institution zur
Reiseantritt behandelt wurde. Erstattung vorgelegt, so genügen in diesem Fall Rechnungszweitschrif-
Dies gilt auch, wenn die Erkrankung bei üblichem Verlauf zum Reisezeit- ten, wenn darauf die Höhe der Erstattung mit einem Originalerstat-
punkt hätte ausgeheilt sein sollen. Kontrolluntersuchungen gelten nicht tungsstempel vermerkt ist.
als Behandlung.
4.5 Für die Prüfung unserer Leistungspflicht benötigen wir möglicherweise
3.3 sofern die Erkrankung eine psychische Reaktion Auskünfte von
– auf ein Kriegsereignis, innere Unruhen, einen Terrorakt, ein Flug- oder – Ärzten, die die versicherte Person vor oder nach dem Schadenfall be-
Busunglück oder handelt oder untersucht haben,
– auf die Befürchtung von Kriegsereignissen, inneren Unruhen, einen – anderen Versicherern, Pflegepersonen sowie Bediensteten von Kranken
Terrorakt, Krankheiten oder Seuchen häusern, sonstigen Krankenanstalten, Pflegeheimen, Versicherungsträ-
ist. gern und Behörden.
– 12 –
[Seite 15]
Sie oder die versicherte Person müssen es uns ermöglichen, die erfor- 4. Leistungsausschlüsse
derlichen Auskünfte zu erhalten. 4.1 Nicht versichert sind
Dazu kann die versicherte Person die Ärzte und die genannten Stellen – Vermögensfolgeschäden;
ermächtigen, uns die Auskünfte direkt zu erteilen. Ansonsten kann die – Schäden durch Vergessen, Liegen-, Hängen-, Stehenlassen oder Ver
versicherte Person die Auskünfte selbst einholen und uns zur Verfügung lieren;
stellen. – Geld, Wertpapiere, Fahrtkarten, Flugtickets, Urkunden und Dokumente
Im Schadensfall muss sich die versicherte Person auf unser Verlangen aller Art, mit Ausnahme von amtlichen Ausweisen und Visa;
durch einen von uns beauftragten Arzt untersuchen lassen. – Video- und Fotoapparate einschließlich Zubehör als aufgegebenes
4.6 Sie und die versicherten Personen sind verpflichtet, den Schaden mög- Reisegepäck;
lichst gering zu halten und alles zu vermeiden, was zu einer unnötigen – Schmucksachen und Kostbarkeiten als aufgegebenes Reisegepäck;
Kostenerhöhung führen könnte. – Sportgeräte, die sich in bestimmungsgemäßem Gebrauch befinden;
– Schusswaffen;
– motorgetriebene Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge (außer Drohnen
siehe Nr. 4.3.4) inklusive Zubehör.
Teil D Reisegepäck-Versicherung 4.2 Kein Versicherungsschutz besteht,
1. Versicherte Sachen – wenn Sie über Umstände zu täuschen versuchen, die Einfluss auf den
Zum versicherten Reisegepäck zählen alle Sachen des persönlichen Reisebe- Grund oder die Höhe der Leistung haben;
darfs der versicherten Person, einschließlich Sportgeräte, Geschenke und Reise- – wenn Sie den Versicherungsfall oder das versicherte Ereignis vorsätz-
andenken. lich herbeigeführt haben. Haben Sie den Versicherungsfall grob fahr-
lässig herbeigeführt, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der
Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
2. Gegenstand der Versicherung
4.3 Einschränkungen des Versicherungsschutzes
2.1 Mitgeführtes Reisegepäck Die nachfolgend genannten Beträge gelten unabhängig von der Anzahl
Wir leisten eine Entschädigung, wenn mitgeführtes Reisegepäck wäh- der mitreisenden versicherten Personen.
rend der Reise abhandenkommt, beschädigt oder zerstört wird durch:
– Straftat eines Dritten, insbesondere Diebstahl, Einbruchdiebstahl, 4.3.1 Brillen, Kontaktlinsen, Hörgeräte und Prothesen sind pro Versicherungs-
Raub, räuberische Erpressung, vorsätzliche Sachbeschädigung; fall bis maximal 250 Euro versichert.
– Unfall eines Transportmittels; 4.3.2 Als mitgeführtes Reisegepäck sind Video- und Fotoapparate einschließ-
– bestimmungswidrig einwirkendes Wasser, einschließlich Regen und lich Zubehör pro Versicherungsfall versichert
Schnee; – bis 1.250 Euro bei einem Einzelvertrag
– höhere Gewalt; – bis 2.500 Euro bei einem Familienvertrag.
– Feuer oder Elementarereignis. 4.3.3 Schmucksachen und Kostbarkeiten sind als mitgeführtes Reisegepäck
Als Elementarereignis gelten: Sturm, Hagel, Blitzschlag, Hochwasser, – bis 1.250 Euro bei einem Einzelvertrag
Überschwemmung, Lawine, Vulkanausbruch, Erdbeben, Erdrutsch. – bis 2.500 Euro bei einem Familienvertrag
2.2 Aufgegebenes Reisegepäck pro Versicherungsfall versichert. Das gilt nur dann, wenn Schmuck und
Wir leisten eine Entschädigung, wenn aufgegebenes Reisegepäck Kostbarkeiten in einem ortsfesten, verschlossenen Behältnis (z. B. Safe)
– abhandenkommt, beschädigt oder zerstört wird, während es sich im eingeschlossen oder im persönlichen Gewahrsam sicher verwahrt mitge-
Gewahrsam führt werden.
– eines Beförderungsunternehmens, 4.3.4 Handys, Smartphones, Drohnen, EDV-Geräte und Software einschließlich
– eines Beherbergungsbetriebes, des jeweiligen Zubehörs sind pro Versicherungsfall bis insgesamt 500 Euro
– eines Gepäckträgers oder versichert.
– einer Gepäckaufbewahrung befindet, oder
– wenn es mindestens 24 Stunden nach der versicherten Person den Be- 4.3.5 Sportgeräte einschließlich Zubehör, die sich nicht in bestimmungs
stimmungsort erreicht. gemäßem Gebrauch befinden, sind pro Versicherungsfall bis zu 500 Euro
versichert.
3. Leistungen 4.3.6 Geschenke und Reiseandenken sind pro Versicherungsfall versichert
3.1 Leistungen bei abhandengekommenem oder beschädigtem Gepäck – bis 250 Euro bei einem Einzelvertrag
Im Versicherungsfall erstatten wir bis maximal zur Höhe der Versiche- – bis 500 Euro bei einem Familienvertrag.
rungssumme abzüglich einer eventuell gewählten Selbstbeteiligung für 4.4 Versicherungsschutz für Schäden am Reisegepäck während des Zeltens
3.1.1. abhandengekommene oder zerstörte Sachen und Campings besteht nur auf offiziell eingerichteten Campingplätzen.
3.1.1.1 den Zeitwert. Der Zeitwert ist jener Betrag, der allgemein erforderlich 4.5 Reisegepäck im abgestellten Kraftfahrzeug
ist, um neue Sachen gleicher Art und Güte anzuschaffen, abzüglich Versicherungsschutz bei Diebstahl des Reisegepäcks während der versi-
eines dem Zustand der versicherten Sache (z. B. Alter, Abnutzung, cherten Reise aus einem abgestellten Kraftfahrzeug und aus daran an-
Gebrauch) entsprechenden Betrages. gebrachten mit Verschluss gesicherten Behältnissen oder Dach- oder
Heckträgern besteht nur,
3.1.1.2 die nachgewiesenen Kosten für notwendige Ersatzbeschaffung vor Ort – wenn das Kraftfahrzeug bzw. die Behältnisse oder die Dach- oder
pro Versicherungsfall Heckträger durch Verschluss gesichert sind und
– bis 50 Euro bei einem Einzelvertrag – der Schaden zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr eintritt.
– bis 100 Euro bei einem Familienvertrag. Bei Fahrtunterbrechungen, die nicht länger als jeweils zwei Stunden
3.1.1.3 nachweislich angefallene Kosten für Leihgebühr von Sportgeräten, wenn dauern, besteht auch nachts Versicherungsschutz.
entsprechende Sportgeräte als versichertes Reisegepäck abhanden 4.6 Reisegepäck im Wassersportfahrzeug
gekommen oder zerstört wurden, pro Versicherungsfall eine Kostenbe- Versicherungsschutz besteht im unbeaufsichtigten Wassersportfahrzeug
teiligung bei Diebstahl nur, wenn sich die Sachen in einem fest umschlossenen
– bis 50 Euro bei einem Einzelvertrag und durch Sicherheitsschloss gesicherten Innenraum (z. B. Kajüte) des
– bis 100 Euro bei einem Familienvertrag. Wassersportfahrzeugs befinden.
3.1.2 beschädigte Sachen die notwendigen Reparaturkosten und gegebenen-
falls eine verbleibende Wertminderung, höchstens jedoch den Zeitwert. 5. Obliegenheiten
3.1.3 Filme, Bild-, Ton- und Datenträger den Materialwert. 5.1 Verletzen Sie vorsätzlich eine der nachfolgend genannten Pflichten,
3.1.4 amtliche Ausweise und Visa sowie Führerscheine die amtlichen Gebüh- haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie Ihre Pflichten grob
ren der Wiederbeschaffung. fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere
Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur,
3.1.5 die Ersatzbeschaffung von Fahrkarten und Flugtickets die Bearbeitungs-
wenn wir durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfol-
gebühren.
gen hingewiesen haben. Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheit nicht
3.2 Leistungen bei verspätet ausgeliefertem Gepäck grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Wenn aufgegebenes Reisegepäck den Bestimmungsort wegen verzöger- Wir sind zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die
ter Beförderung mindestens 24 Stunden nach der versicherten Person Pflichtverletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versi-
erreicht, ersetzen wir die nachgewiesenen Aufwendungen zur Wiederer- cherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leis-
langung des Gepäcks oder für notwendige Ersatzbeschaffung zur Fort- tungspflicht ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig
setzung der Reise pro Versicherungsfall verletzt haben.
– bis 250 Euro bei einem Einzelvertrag
Um welche Pflichten handelt es sich hierbei?
– bis 500 Euro bei einem Familienvertrag.
Der maximale Erstattungsbetrag ist unabhängig von der Anzahl der mit- 5.2.1 Schäden durch strafbare Handlungen sind unverzüglich der nächst zu-
reisenden versicherten Personen. ständigen oder der nächst erreichbaren Polizeistelle unter Einreichung
einer Liste aller in Verlust geratender Sachen anzuzeigen und sich dies
bestätigen zu lassen. Entsprechende Bescheinigungen sind einzuholen
und uns vorzulegen.
– 13 –
[Seite 16]
5.2.2 Melden Sie Schäden an aufgegebenem Reisegepäck unverzüglich dem 3. Welche Abschlussfristen sind zu beachten?
Beförderungsunternehmen, dem Beherbergungsbetrieb bzw. der Ge- 3.1 Haben Sie vor Beginn des Versicherungsvertrages eine Reise gebucht,
päckaufbewahrung. Machen Sie Ihre Ansprüche bei diesen geltend. Hal- besteht nur dann Versicherungsschutz für diese Reise, wenn die Versi-
ten Sie die jeweilige Reklamationsfrist ein. Zeigen Sie äußerlich nicht cherung mindestens 14 Tage vor Reiseantritt abgeschlossen wurde.
erkennbare Schäden dem Beförderungsunternehmen, dem Beherber- Liegen zwischen Buchung der Reise und Reiseantritt weniger als 14 Tage
gungsbetrieb bzw. der Gepäckaufbewahrung unverzüglich nach der Ent- muss die Versicherung innerhalb von drei Tagen nach der Reisebuchung
deckung in Textform an. Machen Sie Ihre Ansprüche bei diesen geltend. abgeschlossen werden. Anderenfalls besteht für diese Reise kein Versi-
Halten Sie die jeweilige Reklamationsfrist ein. Die Entscheidung des Be- cherungsschutz.
förderungsunternehmens, des Beherbergungsbetriebs bzw. der Gepäck-
aufbewahrung ist abzuwarten. Eine Kopie des abschließenden Beschei- 3.2 Die Regelungen zu den Abschlussfristen in Teil E 3.1 finden keine Anwen-
des über den Verlust bzw. die Beschädigung des Reisegepäcks ist uns dung, wenn
vorzulegen. – Sie bereits Inhaber einer ADAC Reiserücktritts-Versicherung sind und
– der Versicherungsbeginn der in den hier vorliegenden Vertragsbestim-
5.2.3 Die Verspätung von Reisegepäck müssen Sie sich vom Beförderungsun- mungen behandelten ADAC Reiserücktritts-Versicherung lückenlos an
ternehmen bestätigen lassen und uns hierüber eine Bescheinigung ein- die vorherige ADAC Reiserücktritts-Versicherung anschließt.
reichen.
5.2.4 Unverzüglich nach Reiserückkehr: Umfassende und wahrheitsgemäße 4. Wann kann Ihr Versicherungsvertrag beendet werden?
Information und Auskunftserteilung über den Eintritt des Versicherungs-
4.1 Ordentliche Kündigung
falles und den Schadenumfang gegenüber uns, einschließlich der Vorla-
Die Vertragslaufzeit beträgt ein Jahr. Der Vertrag verlängert sich jeweils
ge der erforderlichen Nachweise, z. B. Buchungsunterlagen, Zahlungs-
um ein weiteres Jahr, wenn er nicht spätestens einen Monat vor Ver-
nachweise, Polizeiprotokoll. Auf Verlangen sind die Auskünfte in Text-
tragsablauf in Textform von Ihnen oder von uns gekündigt wurde.
form zu erteilen und mit geeigneten Unterlagen nachzuweisen.
4.2 Außerordentliche Kündigung
5.2.5 Reichen Sie zur Erstattung die Originalrechnungen und -belege ein. Die-
Nach einem Versicherungsfall können Sie oder wir den Vertrag in Text-
se werden unser Eigentum. Wir sind berechtigt Zahlungsnachweise zu
form kündigen. Die Kündigung muss spätestens einen Monat nach dem
verlangen. Wurden die Originalrechnungen einer anderen Institution zur
Abschluss der Verhandlungen über die Leistungen zugehen. Unsere Kün-
Erstattung vorgelegt, so genügen uns in diesem Fall Rechnungszweit-
digung wird einen Monat nach ihrem Zugang wirksam. Sie selbst können
schriften, wenn darauf die Höhe der Erstattung mit einem Originaler-
bestimmen, dass Ihre Kündigung sofort oder später wirksam wird, spä-
stattungsstempel vermerkt ist.
testens aber zum Ablauf des laufenden Versicherungsjahres. Bei einer
5.2.6 Wir sind berechtigt, in allen Fällen, in denen Leistungen geltend ge- Kündigung vor Ablauf des Versicherungsjahres steht uns derjenige Teil
macht werden, Informationen von allen für die Prüfung und Abwicklung des Beitrags zu, welcher der Zeit von Beginn des laufenden Versiche-
des Falles wichtigen Stellen einzuholen, soweit dies für die Beurteilung rungsjahres bis zu dem Tag, an dem die Kündigung wirksam wird, ent-
der Leistungspflicht oder des Leistungsumfanges erforderlich ist. Inso- spricht.
weit sind Sie verpflichtet, die erforderlichen Ermächtigungen zu erteilen. 4.3 Wenn Sie den Folgebeitrag nicht rechtzeitig zahlen, können wir nach
5.2.7 Auf Verlangen sind uns alle beschädigten Sachen zur Begutachtung zur den gesetzlichen Bestimmungen des § 38 VVG (Versicherungsvertrags
Verfügung zu stellen. gesetz) kündigen.
4.4 Im Übrigen endet der Versicherungsvertrag ab unserer Kenntnis vom Tod
des Versicherungsnehmers.
Teil E Vertrag und Beitrag
Es gelten für die ADAC Reiserücktritts-Versicherung, die ADAC Reiseabbruch- 5. Wann ändert sich Ihr Beitrag?
Versicherung und die Reisegepäck-Versicherung die folgenden allgemeinen
5.1 Beitragsumstellung bei Erreichen der Altersgrenze
Regelungen. Das gilt nicht, wenn in den einzelnen Versicherungen davon ab-
Ab dem 66. Geburtstag und ab dem 76. Geburtstag müssen Sie einen
weichende Regelungen bestehen. Ist dies der Fall, gehen diese Regelungen als
höheren Beitrag bezahlen. Die Anpassung des Beitrags erfolgt mit Be-
spezielle Regelungen vor.
ginn des Versicherungsjahres, das auf den 66. und auf den 76. Geburts-
1. Wann beginnt Ihr Versicherungsvertrag und wann müssen Sie den Beitrag tag folgt. Es gilt der dafür gültige Beitrag.
bezahlen? 5.2 Beitragsumstellung bei Beendigung der ADAC Mitgliedschaft
1.1 Der Vertrag beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt. Dieser steht in Ihrem Endet Ihre ADAC Mitgliedschaft (z. B. durch Kündigung), können wir auf
Versicherungsschein. Voraussetzung ist aber, dass der erste Beitrag einen Tarif für Personen ohne ADAC Mitgliedschaft umstellen. Sie müs-
rechtzeitig bezahlt wird, d. h. Sie zahlen: sen den dafür gültigen Beitrag bezahlen. Die Anpassung des Beitrages
erfolgt in diesem Fall mit Beginn des Versicherungsjahres, das auf die
1.1.1 den Beitrag sofort bei Abschluss der Versicherung. Beendigung Ihrer ADAC Mitgliedschaft folgt.
1.1.2 auf Rechnung und überweisen den Beitrag. Achten Sie bitte darauf, dass 5.3 Kündigungsrecht nach Beitragsumstellung
Sie den Beitrag innerhalb der genannten Frist bezahlen. Ansonsten ha- Für die Beitragsumstellung nach Nr. 5.1 und Nr. 5.2 gilt: Sie können den
ben Sie von Anfang an keinen Versicherungsschutz, es sei denn, Sie ha- Versicherungsvertrag innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zu-
ben die verspätete Zahlung nicht zu vertreten. Zahlen Sie nachträglich, gang unserer Mitteilung zu dem Zeitpunkt kündigen, zu dem eine Bei-
beginnt der Versicherungsschutz erst ab Eingang des Beitrags bei uns. tragsumstellung nach Nr. 5.1 bzw. Nr. 5.2 wirksam werden sollte. Eine Bei-
1.1.3 im Lastschriftverfahren: Achten Sie bitte in diesem Fall darauf, dass die tragsumstellung wird nur wirksam, wenn Sie gleichzeitig über Ihr Kündi-
Lastschrift von Ihrer Bank eingelöst wird. Ansonsten beginnt der Versi- gungsrecht in der Mitteilung belehrt worden sind.
cherungsschutz erst ab Eingang des Beitrages bei uns, es sei denn, Sie 5.4 Beitragsanpassung
haben die verspätete Zahlung nicht zu vertreten. Die ADAC Versicherung AG prüft regelmäßig anhand objektiver Kriterien
1.2 Die Folgebeiträge müssen Sie jeweils am ersten des Monats, in dem ein (siehe Nr. 5.7), ob es notwendig ist, die Beiträge zu senken oder anzu
neues Versicherungsjahr beginnt, bezahlt werden. Bitte achten Sie auch heben.
hier auf die rechtzeitige Zahlung des Beitrages, da Sie sonst Ihren Versi- 5.5 Eine Beitragsanpassung kann zur nächsten Beitragsfälligkeit erfolgen.
cherungsschutz gefährden. Eine Beitragserhöhung wird nur dann wirksam, wenn der Versicherungs-
1.3 Ist die Zahlung des Jahresbeitrages in Raten vereinbart, gilt: Sind Sie mit nehmer über die Beitragserhöhung, sein Kündigungsrecht und die Frist
der Zahlung einer Rate im Verzug, sind die noch ausstehenden Raten so- aufgeklärt wurde. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spä-
fort fällig. Ferner können wir für die Zukunft jährliche Beitragszahlung testens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Prämienerhöhung
verlangen. zugehen. Bei einer Beitragserhöhung kann der Versicherungsnehmer in-
1.4 Die Folgen nichtrechtzeitiger Beitragszahlung richten sich nach den ge- nerhalb eines Monats, nachdem ihm die Beitragserhöhung mitgeteilt
setzlichen Bestimmungen der §§ 37 und 38 VVG (Versicherungsvertrags- wurde, den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist sofort
gesetz). wirksam, frühestens jedoch zum Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung wirk-
sam wird.
2. Wann beginnt und endet Ihr Versicherungsschutz? 5.6 Die Beitragsanpassung ist nur zulässig, wenn von einem unabhängigen
2.1 In der Reiserücktritts-Versicherung beginnt der Versicherungsschutz mit Treuhänder bestätigt worden ist, dass die Anforderungen für die Bei-
Buchung der Reise, frühestens mit Beginn des Versicherungsvertrages. tragsanpassung erfüllt worden sind.
Der Versicherungsschutz endet mit dem Antritt der jeweiligen Reise, spä- 5.7 Kriterien für die Beitragsanpassung
testens mit dem Vertragsende der Versicherung. Bei der Verspätung öf- 5.7.1 Der Versicherer kann den Beitrag erhöhen oder muss ihn um den Pro-
fentlicher Verkehrsmittel während der Hinreise (siehe Teil B 2.6) endet zentsatz vermindern, der sich ergibt, wenn man die Schadenhäufigkeit
der Versicherungsschutz für die jeweilige Reise mit Ankunft am Zielort. und den Durchschnitt der Schadenzahlungen der ADAC Versicherung AG
2.2 In der Reiseabbruch-Versicherung und der Reisegepäck-Versicherung eines Geschäftsjahres multipliziert und mit dem entsprechenden Wert
beginnt der Versicherungsschutz mit Antritt der jeweiligen Reise, frühes- des vorangegangenen Jahres vergleicht. Der Berechnungszeitraum be-
tens mit Beginn des Versicherungsvertrages. Wurde der Versicherungs- ginnt nach dem letzten abgeschlossenen und geprüften Geschäftsjahr.
vertrag während der Reise abgeschlossen, besteht für diese Reise kein Als Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Jahres gilt die Summe
Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz endet mit Beendigung der der Zahlungen, die für alle in diesem Jahr erledigten Schadensfälle
jeweiligen Reise, spätestens mit dem Vertragsende der Versicherung.
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insgesamt geleistet wurden, geteilt durch die Anzahl dieser Schadensfäl-
le. Als Schadenhäufigkeit gilt die Anzahl der in diesem Jahr gemeldeten
Schadensfälle, geteilt durch die Anzahl der im Jahresmittel versicherten
Risiken.
5.7.2 Der geänderte Beitrag darf nicht höher sein als der zum Zeitpunkt der
Änderung geltende Beitrag für neue Versicherungsverträge. Der Beitrag
darf für den einzelnen Versicherungsvertrag innerhalb von drei aufein-
ander folgenden Jahren nicht um mehr als 30 % erhöht werden.
5.7.3 Bei einer Verminderung ist der Versicherer zur Beitragssenkung ver-
pflichtet. Ergibt die Änderung eine Beitragserhöhung oder -minderung
unter 5 %, wird der Beitrag jedoch nicht angepasst.
5.7.4 Ist eine Beitragsanpassung in den Vorjahren nicht vorgenommen wor-
den, können die Änderungen höchstens der letzten drei Jahre vor dem
Berechnungszeitraum nach Nr. 5.7.1 eingerechnet werden, sofern sich für
diesen Zeitraum eine Erhöhung von insgesamt über 5 % ergibt. Ergibt die
Berechnung für diesen Zeitraum eine Beitragsminderung von insgesamt
über 5 %, ist der Versicherer zur Beitragssenkung verpflichtet.
6. Künftige Verbesserungen der Leistungen
Werden diese Bestimmungen ausschließlich zu Ihrem Vorteil beitragsneutral
geändert, gelten diese sofort auch für Ihren Vertrag.
Teil F Was gilt, wenn Dritte ebenfalls verpflichtet
sind, Leistungen zu erbringen?
Soweit im Versicherungsfall ein Dritter leistungsverpflichtet ist oder eine Ent-
schädigung aus anderen Versicherungsverträgen beansprucht werden kann,
gehen diese Leistungsverpflichtungen vor. Soweit aus anderen Versicherungs-
verträgen eine Entschädigung beansprucht werden kann, steht es Ihnen frei,
wem Sie den Versicherungsfall melden. Melden Sie ihn der ADAC Versicherung
AG, werden wir im Rahmen der Bedingungen in Vorleistung treten.
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Anhang Service
Erläuterungen zu dem versicherten Ereignis So reichen Sie die Rechnungen zur Erstattung ein
„schwere, unerwartete Erkrankung“ Damit wir Ihnen schnell und unbürokratisch Ihre verauslagten Kosten auf Ihr
Konto überweisen können, benötigen wir:
Gemäß unseren Versicherungsbedingungen ist unter anderem das Ereignis
„schwere, unerwartete Erkrankung“ versichert. Gerne möchten wir Ihnen zur • Ihre ADAC Mitgliedsnummer/Kundennummer oder den Versicherungsschein
besseren Verständlichkeit diesen Begriff näher erläutern. Bitte beachten Sie, bzw. den Zahlungsnachweis
dass die hier aufgeführten Informationen nicht abschließend sind. Im Scha-
densfall finden die jeweiligen Bedingungen Anwendung. • Ihre Bankverbindung
Versichert ist die „schwere, unerwartete Erkrankung“, das heißt, die Erkrankung • alle Kostenbelege im Original mit Zahlungsbestätigung
muss „schwer“ und „unerwartet“ sein. • sämtliche Stornierungsnachweise im Original
• die Reisebuchungsbestätigung in Kopie
Wann ist eine Erkrankung „schwer“?
• die Reisebedingungen des Reiseveranstalters
• „Schwer“ ist eine Erkrankung dann, wenn die gebuchte Reise aufgrund der
• Nachweise für den Eintritt des versicherten Ereignisses, aus denen das
ärztlich festgestellten Beschwerden nicht möglich ist und der Arzt deswe-
Ereignis, das Eintrittsdatum und die betroffene Person hervorgehen
gen eine Reiseunfähigkeit attestiert.
Grundsätzlich kommt es bei der Beurteilung der Schwere der Erkrankung • das Schadenmeldeformular und – bei Krankheit oder Unfall – die darin ent-
auch auf Art und Umfang der gebuchten Reiseleistung an. So kann auch ei- haltene ärztliche Bescheinigung (vollständig vom behandelnden Arzt ausge-
ne dem Grunde nach „leichte“ Erkrankung in gewissen Situationen als füllt)
schwer einzustufen sein. • soweit erforderlich, den ausführlichen Entlassungsbericht bei stationärem
Beispiele: Krankenhausaufenthalt
– Eine Erkältung kann bei einer geplanten Tauchreise eine schwere Erkran-
kung sein. Schadenmeldung online.
– Eine Mittelohrentzündung kann bei einer gebuchten Flugreise eine schwe- Bequem und schnell können Sie Ihren Schaden über unser Online-Formular
re Erkrankung sein. melden:
– Eine psychische Erkrankung gilt ausschließlich dann als schwer, wenn eine adac.de/rrvosm
Behandlung durch einen Facharzt für Psychiatrie/Neurologie stattfindet.
• Wird eine epidemische oder pandemische Erkrankung wie COVID-19 diag- Schadenmeldung per Post.
nostiziert, leisten wir auch dann, wenn keine oder nur eine geringe gesund- Ein Formular für Ihre Schadenmeldung erhalten Sie in Ihrer ADAC Geschäfts-
heitliche Beeinträchtigung vorliegt. stelle oder hier zum Herunterladen:
adac.de/schaden-melden
• Generell muss nachgewiesen werden, dass zum Zeitpunkt der Stornierung
eine „schwere“ Erkrankung vorlag. Die Schwere der Erkrankung muss für
uns anhand von ärztlichen Unterlagen nachvollziehbar sein. Ein Arzt sollte
daher zum Zeitpunkt des Eintritts der Erkrankung unverzüglich aufgesucht
werden.
Wann ist eine Erkrankung „unerwartet“?
• „Unerwartet“ ist eine Erkrankung, wenn sie nach Abschluss der Versiche-
rung und nach Buchung der Reise erstmals – überraschend – auftritt.
Beispiele:
– Herzinfarkt/Schlaganfall
– erstmaliger Bandscheibenvorfall
– Grippe (Influenza)
• „Unerwartet“ kann auch eine chronische oder bestehende Grunderkran-
kung/Schuberkrankung sein. Dies ist der Fall, wenn nach Abschluss der Ver-
sicherung und nach Buchung der Reise mit einem erneuten Auftreten bzw.
mit einer Verschlechterung nicht zu rechnen war. Dabei kommt es unter an-
derem darauf an, dass die Grunderkrankung stabil eingestellt ist. Dies prü-
fen wir in jedem Einzelfall:
– Bei einer Erkrankung, bei der Krankheitsschübe ein charakteristisches
Merkmal des Verlaufs sind, z. B. Morbus Crohn, Multiple Sklerose ist das
Auftreten eines Schubes versichert, wenn dieser Schub nach Abschluss
der Versicherung und nach Reisebuchung „unerwartet“ auftritt. Dies ist
grundsätzlich dann der Fall, wenn Sie durch regelmäßige Kontroll-/Vor-
sorgeuntersuchungen mit Medikamenten stabil eingestellt sind und da-
durch der Gesundheitszustand bereits länger als sechs Monate stabil ist.
Der Arzt ist über das geplante Reiseziel zu informieren und hat gegen die
Reise keine medizinischen Einwände/Bedenken.
– Es gibt Fälle, bei denen eine „unerwartete“ Verschlechterung des Gesund-
heitszustandes grundsätzlich nicht möglich ist, z. B. wenn bereits eine
palliative Behandlung vorgenommen wird (z. B. Krebserkrankung im
Endstadium).
Wenn bei Abschluss der Versicherung bzw. bei Buchung der Reise bereits eine
Erkrankung vorlag, ist die Hoffnung auf rechtzeitige Wiedergenesung bis zum
Reiseantritt grundsätzlich nicht abgesichert.
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Ihr Kontakt zur
ADAC Reiserücktritts-Versicherung
Vertragsservice
Sie haben Fragen zu Ihrem Vertrag, z. B. wie hoch Ihr Jahresbeitrag ist, oder möchten eine Vertragsänderung vornehmen.
Sie möchten wissen, welche Leistungen oder Schadenereignisse grundsätzlich versichert sind.
+49 89 76 76 61 00
reiseruecktritt@adac.de
Reisemedizinische Informationen
Sie haben vor oder während Ihrer Reise reisemedizinische Fragen, z. B. über vorgeschriebene Schutzimpfungen.
+49 89 76 76 77
Beratungsservice bei Reiserücktritt oder Reiseabbruch
Sie können die Reise nicht antreten oder müssen vorzeitig abbrechen und sind unsicher, ob Sie eine bereits gebuchte
Reise stornieren sollen. Dann lassen Sie sich bei unserem Beratungsservice hilfreiche Tipps geben.
+49 89 76 76 27 35
Schadenservice
Sie haben in einem konkreten Schadensfall eine Frage zur Regulierung.
Sie wollen z. B. wissen, welche Unterlagen wir dafür benötigen.
+49 89 76 76 27 37
personen-versicherungen@adac.de
Schadenmeldung:
adac.de/rrvosm
ADAC Versicherung AG
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