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Insurance broker / Solar panel insurance in Germany (Photovoltaikversicherung) / Policy wording archive

die Bayerische Besondere Bedingungen: the policy wording in full

Photovoltaik-Zusatz zur Kompakt/SecurFlex Police mit Höchstentschädigung 20.000 Euro, Ertragsausfall bis 12 Monate zu 2 Euro je kWp und Tag sowie wählbarer Allgefahrendeckung samt Diebstahl.

German market: tariffs for people living in Germany.

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Broker mandate and power of attorney

Client
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Broker
Norman Nammert, insurance broker licensed under section 34d(1) GewO, register D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Germany, trading as NAMMERT

1. Mandate
I instruct the broker to arrange the policy Die Bayerische, Besondere Bedingungen Photovoltaik (BB-BPV 2014) from die Bayerische (Solar panel insurance in Germany (Photovoltaikversicherung)) for me and to look after this contract afterwards. The broker submits my application to this insurer even if he has no direct agency agreement with it.

2. Power of attorney
For this contract I authorise the broker, in my name, to submit the application, to make and receive all declarations needed for it, to receive the policy schedule, terms and correspondence, to obtain information and to apply for changes. He may cancel the contract only on my express instruction.

3. Sub-delegation
The broker may delegate this authority to other licensed insurance intermediaries, for example a broker network or a broker with an agency agreement with the insurer, as far as this is needed to submit and service the contract.

4. Data
I agree that the broker processes the details in this application for arranging the insurance and passes them to the insurer and, where needed, to the intermediary involved. See the privacy notice at www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Remuneration
The broker is paid by the insurer. This costs me nothing.

6. Revocation
I can revoke this mandate and power of attorney at any time without giving reasons; an email to info@nammert.com is enough. The insurance contract itself is not affected.

7. Statutory disclosure
I was able to read the broker's statutory disclosure (section 15 VersVermV) before signing: www.nammert.com/erstinformation.php.

I sign electronically. The form records the time and origin of the signature.

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Everything about this policy

What the policy covers: 64 points, each with its clause

Basics

PointRuleWording (German)Clause
Sum insured (replacement value of the system including installation)yes, up to EUR 20,000„Für die Bildung der Versicherungssumme ist die jeweilige Investitionssumme der Photovoltaikanlage im Neuzustand einschließlich aller Bezugs- und Installationskosten maßgebend.“§ 2, page 1
All-risks cover (everything not expressly excluded is insured)yes„Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden)“§ 4 Nr. 1, page 1
Contract form: stand-alone PV policy or add-on to buildings insuranceno„Mit Beendigung des Hauptvertrages (siehe § 1) erlischt auch die Versicherung von Photovoltaikanlagen.“§ 10, page 6
Maximum insurable system size in kWpnot addressed
Rooftop and in-roof systems on the insured buildingyes„Versichert sind die auf dem Hausdach befestigten sowie in den Baukörper integrierten, betriebsfertigen Photovoltaikanlagen des im Versicherungsvertrag genannten Wohngebäudes.“§ 2, page 1
Ground-mounted, garden, facade and carport systemsyes„Nebengebäude außer Garagen oder Carports ... umfasst, wenn sie im Versicherungsschein gesondert genannt sind.“§ 2, page 1
Balcony power plant (plug-in solar device) coverednot addressed
Compensation at replacement value (new for old)yes„Entschädigt wird der Neuwert abzüglich des Wertes des Altmaterials.“§ 5 Nr. 4, page 3
Replacement value up to a system age ofnot addressed
Deduction new for old or actual cash value (scale by system age)yes„für die versicherte Sache Ersatzteile nicht mehr serienmäßig hergestellt und zu beziehen sind.“§ 5 Nr. 5 b, page 3
Waiver of underinsuranceno„Wenn Unterversicherung vorliegt, wird nur der Teil des nach Nr. 2 bis Nr. 5 ermittelten Betrages ersetzt, der sich zu dem ganzen Betrag verhält, wie die Versicherungssumme zu dem Versicherungswert.“§ 5 Nr. 6, page 3

Insured items

PointRuleWording (German)Clause
Solar modulesyes„Zur Photovoltaikanlage gehören Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungselemente, Wechselrichter und die Verkabelung.“§ 2, page 1
Inverteryes„Zur Photovoltaikanlage gehören Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungselemente, Wechselrichter und die Verkabelung.“§ 2, page 1
Substructure, mounting system and fixingsyes„Zur Photovoltaikanlage gehören Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungselemente, Wechselrichter und die Verkabelung.“§ 2, page 1
Cabling and lines up to the grid connection pointyes„Zur Photovoltaikanlage gehören Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungselemente, Wechselrichter und die Verkabelung.“§ 2, page 1
Battery storagenot addressed
Wallbox (charging point for electric car)not addressed
Monitoring, metering and control equipment (energy management)not addressed

Fire, weather and natural hazards

PointRuleWording (German)Clause
Fireyes„Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Luftfahrzeuge nach den Besonderen Bedingungen des Hauptvertrages“§ 3 Nr. 1 a, page 1
Lightning (direct strike)yes„Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Luftfahrzeuge nach den Besonderen Bedingungen des Hauptvertrages“§ 3 Nr. 1 a, page 1
Overvoltage and induction from lightning (indirect strike)yes, up to the sum insured„Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Luftfahrzeuge nach den Besonderen Bedingungen des Hauptvertrages“§ 3 Nr. 1 a, page 1
Explosion and implosionyes„Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Luftfahrzeuge nach den Besonderen Bedingungen des Hauptvertrages“§ 3 Nr. 1 a, page 1
Storm (wind force from which the wording pays)yes„Naturgefahren Soweit vereinbart, aa) Sturm, Hagel nach den Besonderen Bedingungen des Hauptvertrages“§ 3 Nr. 1 c aa, page 1
Hailyes„Naturgefahren Soweit vereinbart, aa) Sturm, Hagel nach den Besonderen Bedingungen des Hauptvertrages“§ 3 Nr. 1 c aa, page 1
Snow load and ice loadnot addressed
Frostyes„Sturm, Frost, Eisgang, Überschwemmung, soweit nicht nach § 3 Nr. 1 c) bereits versichert.“§ 4 Nr. 1 f, page 2
Further natural hazards (flood, heavy rain, earthquake, landslide, avalanche)yes, up to the sum insured„Weitere Elementargefahren nach den Besonderen Bedingungen des Hauptvertrages“§ 3 Nr. 1 c bb, page 1

Technical damage, operation and theft

PointRuleWording (German)Clause
Short circuit, overcurrent and other electrical effectsyes„Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung durch Blitz;“§ 4 Nr. 1 c, page 2
Operating errors, clumsiness and negligenceyes„Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter;“§ 4 Nr. 1 a, page 2
Design, material and workmanship defects (including installation errors)yes„Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler;“§ 4 Nr. 1 b, page 2
Gradual damage (corrosion, moisture, gradual effects)not addressed
Exclusion of wear and tearyes„durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung; für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet.“§ 4 Nr. 3 b, page 2
Animal bites (martens, rodents) on cables and linesyes, up to the sum insured„Marderbiss, Tierverbiss“§ 4 Nr. 1 g, page 2
Theft of the system or partsyes, up to the sum insured„und bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub.“§ 4 Nr. 1, page 2
Vandalism and malicious damageyes„Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter;“§ 4 Nr. 1 a, page 2

Loss of yield

PointRuleWording (German)Clause
Loss of yield (lost feed-in revenue after an insured loss)yes, up to the sum insured„Versichert ist der Ertragsausfall (entgangene Einspeisevergütung), wenn der Betrieb einer versicherten Photovoltaikanlage infolge eines versicherten Schadens an der versicherten Sache unterbrochen oder beeinträchtigt wird.“§ 2 Nr. 3, page 1
Loss of yield: maximum duration in daysyes„Der Ertragsausfall wird bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die versicherte Photovoltaik“§ 2 Nr. 3, page 1
Loss of yield: calculation (daily rate per kWp or monitoring data)yes, up to EUR 2„Die Entschädigung erfolgt maximal bis zu 12 Monate (2,00 EUR je kwp / Tag, der Selbstbehalt beträgt 1 Tag).“§ 5 Nr. 8, page 3
Loss of yield: waiting days without paymentyes„Die Entschädigung erfolgt maximal bis zu 12 Monate (2,00 EUR je kwp / Tag, der Selbstbehalt beträgt 1 Tag).“§ 5 Nr. 8, page 3
Extra cost of buying grid power because self-consumption is lostnot addressed
Loss of yield from grid failure or shutdown by the grid operatorno„vom Energieversorgungsunternehmen veranlasste Trennung vom Stromnetz,“§ 6 b, page 4

Costs

PointRuleWording (German)Clause
Dismantling and reinstallation costsyes, up to the sum insured„De- und Remontagekosten;“§ 5 Nr. 3 a cc, page 1
Roof repair after damage to the systemno„Kosten für Arbeiten, die zwar für die Wiederherstellung erforderlich sind, aber nicht an der versicherten Sache selbst ausgeführt werden;“§ 5 Nr. 3 c ff, page 3
Scaffolding, crane and lifting platform costsyes, up to EUR 10,000„Gestellung von Gerüsten und Arbeitsbühnen“§ 3 Nr. 4, page 2
Fault-finding costs (even if no damage is found)not addressed
Clean-up, demolition and disposal costs (including hazardous waste)yes, up to EUR 10,000„Aufräumungs- und Entsorgungskosten“§ 3 Nr. 4, page 2
Extra costs due to technical progress (replacement by a successor model)no„Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung“§ 5 Nr. 3 c bb, page 3
Fire brigade and extinguishing costsnot addressed

Liability and grid feed-in

PointRuleWording (German)Clause
Operator's liability (included or referred to personal liability)not addressed
Grid feed-in: systems feeding the public grid insurable (including full feed-in)yes„Versichert ist der Ertragsausfall (entgangene Einspeisevergütung)“§ 2 Nr. 3, page 1

Excess, duties and contract

PointRuleWording (German)Clause
Standard excessyes„Der nach Nr. 2 bis Nr. 6 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.“§ 5 Nr. 7, page 3
Different excess (natural hazards, theft, inverter)yes„der Selbstbehalt beträgt 1 Tag“§ 5 Nr. 8, page 4
Waiver of reduction for gross negligenceno„wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.“§ 4 Nr. 1, page 2
Obligation of installation by a qualified installer (acceptance report)yes„Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist weiterhin, dass die Anlage von einem zertifizierten Unternehmen abgenommen wurde.“§ 2, page 1
Maintenance obligation (regular inspection by a specialist)yes„die versicherten Photovoltaikanlagen stets im vom Hersteller empfohlenen Intervall von einem für das jeweilige Gewerk qualifizierten Fachbetrieb warten zu lassen und hierüber einen Nachweis zu führen;“§ 8 a, page 5
Theft protection requirements (special screws, coding)not addressed
Obligation to monitor yield (failure must be noticed within a period)not addressed
Duties in the event of a claim (notice period, police for theft, photos, monitoring data)yes„zur Feststellung des Ertragsausfalls die Vertragsunterlagen über die Energielieferungen sowie die Abrechnungen der letzten 3 Jahre aufzubewahren.“§ 8 c, page 5
Term and cancellation (including after a claim; as add-on with the main policy)yes„Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten die Versicherung von Photovoltaikanlagen in Textform kündigen.“§ 9 a, page 5

Specific to Spain

PointRuleWording (German)Clause
Electrical damage (daños eléctricos) to modules, inverter and linesnot addressed
Theft with force (robo) and simple theft (hurto) of the systemnot addressed
Weather events (fenómenos atmosféricos) above thresholdsnot addressed
Loss of production (pérdida de producción)not addressed
Consorcio de Compensación de Seguros for extraordinary risks (flood, earthquake, terrorism)not addressed

Evaluated by NAMMERT from published policy wordings. Despite care, a value may be misread; legally only the wording of your own contract in the edition stated there applies. Please report errors, we correct them the same day.

Policy wordings and provider

Legal entity
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
Distribution
brokers and direct

Full text of the wording

Converted from the insurer's PDF, page numbers in square brackets. Tables may have shifted; if in doubt, the original applies. As text (Markdown)

Show full text: Sonderbedingungen Photovoltaik (BB-BPV 2014, 299069)
[Seite 1] Besondere Bedingungen für die Versicherung von Photovoltaikanlagen (BB-BPV 2014) (Stand: 01.01.2014) § 1 Vertragsgrundlage zu berücksichtigen. § 2 Versicherte Sachen und versicherter Ertragsausfall 1. Nicht versicherte Sachen § 3 Versicherte Gefahren und Schäden, generelle Aus- Nicht versichert sind in Ergänzung oberen Abschnitt schlüsse – Prototypen und Nullserien (Versuchs-/Erprobungs- § 4 Ergänzende Technische Gefahren anlagen für eine spätere Serienfertigung § 5 Umfang der Entschädigung – Photovoltaikanlagen auf Gebäuden mit weicher Dacheindeckung (z. B. vollständige oder teilweise § 6 Wiederherbeigeschaffte Sachen Eindeckung mit Holz, Ried, Schilf, Stroh); § 7 Besondere Obliegenheit – haustechnische Anlagen und das zur Hausinstalla- tion gehörende Stromleitungsnetz inklusive Strom- § 8 Kündigung zähler. § 9 Beendigung des Hauptversicherungsvertrages -landwirtschaftliche Gebäude etc. 2. Vorsorgeversicherung Für die während des Versicherungsjahres eingetrete- nen Veränderungen beziehungsweise Erweiterungen der versicherten Photovoltaik-Anlage gilt ein Vorsor- § 1 Vertragsgrundlage gebetrag von 20% des Anlagewertes, maximal € 5.000,- als vereinbart. Die eingetretenen Veränderun- Es gelten die Besonderen Bedingungen zur Kompakt/ gen sind innerhalb eines Monats des jeweils neuen SecurFlex Police 2014 (Hauptvertrag), soweit sich aus Versicherungsjahres anzuzeigen. Wird der Gesamt- den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes wert der Anlage von 20.000 EUR überschritten so be- ergibt. steht nur dann weiterhin Versicherungsschutz in vol- lem Umfang, sofern der Vertrag innerhalb des oben genannten Zeitraums auf die Option Prestige im Öko- § 2 Versicherte und nicht versicherte Sachen, Ertrag- baustein umgestellt und der dafür vorgesehene Bei- sausfall, Vorsorgeversicherung trag entrichtet wurde. Versichert sind die auf dem Hausdach befestigten so- 3. Ertragsausfall wie in den Baukörper integrierten, betriebsfertigen Photovoltaikanlagen des im Versicherungsvertrag ge- Versichert ist der Ertragsausfall (entgangene Einspei- nannten Wohngebäudes. Nebengebäude – außer Ga- severgütung), wenn der Betrieb einer versicherten ragen oder Carports – sind nur dann vom Versiche- Photovoltaikanlage infolge eines versicherten Scha- rungsschutz umfasst, wenn sie im Versicherungs- dens an der versicherten Sache unterbrochen oder schein gesondert genannt sind. beeinträchtigt wird. Der Ertragsausfall wird bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die versicherte Photovoltaik- Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beende- anlage wieder benutzbar ist, höchstens jedoch für 12 ter Erprobung und – soweit vorgesehen – nach been- Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalles. detem Probebetrieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet. Eine spätere Unterbrechung der Betriebsfertigkeit unterbricht den § 3 Versicherte Gefahren und Schäden, generelle Aus- Versicherungsschutz nicht. Dies gilt auch während ei- schlüsse ner De- oder Remontage sowie während eines Trans- 1. Der Versicherer leistet Entschädigung für Schäden portes der Sache innerhalb des Versicherungsortes. durch Zur Photovoltaikanlage gehören Solarmodule, Monta- a) Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, gerahmen, Befestigungselemente, Wechselrichter und Explosion, Implosion, Luftfahrzeuge nach den die Verkabelung. Besonderen Bedingungen des Hauptvertrages Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist wei- b) Leitungswasser nach den Besonderen Bedin- terhin, dass die Anlage von einem zertifizierten Unter- gungen des Hauptvertrages nehmen abgenommen wurde. c) Naturgefahren – Soweit vereinbart, Für die Bildung der Versicherungssumme ist die jewei- lige Investitionssumme der Photovoltaikanlage im aa) Sturm, Hagel nach den Besonderen Bedin- Neuzustand einschließlich aller Bezugs- und Installati- gungen des Hauptvertrages sowie B 299069 (03.14) onskosten maßgebend. Sofern der Versicherungs- nehmer nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist und im bb) Weitere Elementargefahren nach den Beson- Schadenfall die Mehrwertsteuer ebenfalls ersetzt wer- deren Bedingungen des Hauptvertrages, so- den soll, ist dies bei Bildung der Versicherungssumme fern vereinbart. 1 [Seite 2] 2. Der Versicherer leistet ferner – soweit versichert genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf die Einwirkung einer versi- – Entschädigung für Schäden durch Ergänzende cherten Gefahr von außen zurückzuführen ist. technische Gefahren nach § 4. Für Folgeschäden an weiteren Austauscheinhei- Diese Gefahrengruppe kann nur in Verbindung mit ei- ten wird jedoch Entschädigung geleistet. ner der Gefahrengruppe nach Nr. 1 versichert werden. 3. Nicht versicherte Gefahren und Schäden 3. Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwir- kende Ursachen keine Entschädigung für Schäden Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mit- durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, wirkende Ursachen keine Entschädigung für Revolution, Rebellion oder Aufstand, Innere Unru- Schäden hen und Kernenergie, nukleare Strahlung oder radi- oaktive Substanzen. a) durch Mängel, die bei Abschluss der Versiche- rung bereits vorhanden waren und dem Versi- § 4. Ergänzende Technische Gefahren cherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein mussten; 1. Versicherte Gefahren und Schäden b) durch betriebsbedingte normale oder betriebs- Der Versicherer leistet Entschädigung für unvor- bedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung; hergesehen eintretende Beschädigungen oder Zer- für Folgeschäden an weiteren Austauschein- störungen von versicherten Sachen (Sachschaden) heiten wird jedoch Entschädigung geleistet. und bei Abhandenkommen versicherter Sachen Nr. 2 bleibt unberührt; durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub. c) durch Einsatz einer Sache, deren Reparatur- Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versi- bedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder cherungsnehmer oder seine Repräsentanten we- seinen Repräsentanten bekannt sein musste; der rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit der Versicherer leistet jedoch Entschädigung, dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erfor- wenn der Schaden nicht durch die Reparatur- derlichen Fachwissen hätten vorhersehen kön- bedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die nen, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und Sache zur Zeit des Schadens mit Zustimmung diese den Versicherer dazu berechtigt, seine des Versicherers wenigstens behelfsmäßig Leistung in einem der Schwere des Verschuldens repariert war; entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 4. Versicherte Kosten Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschäden durch Im Schadenfall werden anfallende Kosten bis zur vereinbarten Höhe der Anlage auf erstes Risiko a) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder ersetzt für Vorsatz Dritter; – Aufräumungs- und Entsorgungskosten b) Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler; – Dekontaminations- und Entsorgungskosten c) Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung durch Blitz; – Bewegungs- und Schutzkosten d) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder – Gestellung von Gerüsten und Arbeitsbühnen Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile o- der seiner Ladung sowie Schwelen, Glimmen, – Bergungsarbeiten Sengen, Glühen oder Implosion, soweit nicht nach § 3 Nr. 1 a) bereits versichert; Im Schadenfall werden die tatsächlich angefalle- nen, nachgewiesenen Kosten im Rahmen der un- e) Wasser, Feuchtigkeit, soweit nicht nach § 3 ten aufgeführten Entschädigungsgrenzen (§ 5) Nr. 1 b) bereits versichert; ersetzt. f) Sturm, Frost, Eisgang, Überschwemmung, so- Entschädigungsgrenzen: maximal 10.000 EUR weit nicht nach § 3 Nr. 1 c) bereits versichert. pauschal auf erstes Risiko für alle Kostenpositio- nen. g) Marderbiss, Tierverbiss Für Elektronische Bauelemente gelten die Best- 5. Gefahrendefinitionen immungen unter Nr. 2 ergänzend. Im Sinne dieser Bedingungen gilt: 2. Elektronische Bauelemente a) Raub Entschädigung für elektronische Bauelemente (Bauteile) der versicherten Sache wird nur geleis- Raub liegt vor, wenn gegen den Versicherungs- tet, wenn eine versicherte Gefahr nachweislich nehmer Gewalt angewendet oder angedroht B 299069 (03.14) von außen auf eine Austauscheinheit (im Repa- wird, um dessen Widerstand gegen die Weg- raturfall üblicherweise auszutauschende Einheit) nahme versicherter Sachen auszuschalten. oder auf die versicherte Sache insgesamt einge- wirkt hat. Ist dieser Beweis nicht zu erbringen, so Dem Versicherungsnehmer stehen geeignete 2 [Seite 3] Personen gleich, die vorübergehend die Obhut nieren der versicherten Sache oder deren Teile über die versicherten Sachen ausüben. sowie Kosten für das Vernichten von Teilen der Sache, ferner Kosten für den Abtransport von b) Einbruchdiebstahl Teilen in die nächstgelegene geeignete Abfall- beseitigungsanlage, jedoch nicht Kosten auf- Einbruchdiebstahl im Sinne dieses Vertrages grund der Einliefererhaftung. liegt vor, wenn jemand fremde Sachen weg- nimmt, nachdem er in einen Raum eines Ge- b) Ein Abzug von den Wiederherstellungskosten bäudes einbricht, einsteigt oder mittels in Höhe der Wertverbesserung wird vorge- nommen an Hilfs- und Betriebsstoffen, Ver- aa) richtiger Schlüssel, die er durch Einbruchdieb- brauchsmaterialien und Arbeitsmitteln, Werk- stahl oder durch Raub an sich gebracht hatte; zeugen aller Art sowie sonstigen Teilen, die während der Lebensdauer der versicherten Sa- bb) falscher Schlüssel oder che erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen, soweit diese Teile zur Wie- cc) anderer Werkzeuge eindringt. derherstellung der versicherten Sache zerstört oder beschädigt werden. § 5 Umfang der Entschädigung c) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für 1. Geltungsbereich aa) Kosten einer Überholung oder sonstiger Maß- Bei Gefahren nach § 3 regelt sich die Entschädigung nahmen, die auch unabhängig von dem Versi- entsprechend den Besonderen Bedingungen des cherungsfall notwendig gewesen wären; Hauptvertrages. bb) Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesse- Die Höchstentschädigungsgrenze für die gesamte An- rungen, die über die Wiederherstellung hinaus- lage beträgt maximal 20.000 EUR. gehen; 2. Wiederherstellungskosten cc) Kosten einer Wiederherstellung in eigener Re- gie, soweit die Kosten nicht auch durch Arbei- Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Total- ten in fremder Regie entstanden wären; schaden unterschieden. dd) entgangenen Gewinn infolge von Arbeiten in Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstel- eigener Regie; lungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sa- ee) Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläu- che. fige Wiederherstellung; Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein ff) Kosten für Arbeiten, die zwar für die Wieder- Totalschaden vor. herstellung erforderlich sind, aber nicht an der versicherten Sache selbst ausgeführt werden; Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und techni- gg) Vermögensschäden. schen Zustand. 4. Totalschaden 3. Teilschaden Entschädigt wird der Neuwert abzüglich des Wertes Entschädigt werden alle für die Wiederherstellung des des Altmaterials. früheren, betriebsfertigen Zustandes notwendigen Aufwendungen abzüglich des Wertes des Altmaterials. 5. Entschädigungsbegrenzung auf den Zeitwert a) Aufwendungen zur Wiederherstellung sind ins- Abweichend von Nr. 3 und Nr. 4 ist die Entschädi- besondere gungsleistung auf den Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles begrenzt, wenn aa) Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe; a) die Wiederherstellung (Teilschaden) oder Wie- bb) Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, auch derbeschaffung (Totalschaden) unterbleibt oder übertarifliche Lohnanteile und Zulagen, ferner Mehrkosten durch tarifliche Zuschläge für b) für die versicherte Sache Ersatzteile nicht mehr Überstunden sowie für Sonntags-, Feiertags- serienmäßig hergestellt und zu beziehen sind. und Nachtarbeiten; Der Versicherungsnehmer erwirbt einen Anspruch auf cc) De- und Remontagekosten; den Teil der Entschädigung, der den Zeitwert über- steigt, nur, soweit und sobald er innerhalb von zwei dd) Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sicherge- Expressfrachten; stellt hat, dass er die Entschädigung zur Wiederher- stellung der beschädigten oder Wiederbeschaffung der ee) Kosten für die Wiederherstellung des Betriebs- zerstörten oder abhanden gekommenen Sachen ver- B 299069 (03.14) systems, welches für die Grundfunktion der wenden wird. versicherten Sache notwendig ist; ff) Kosten für das Aufräumen und das Dekontami- 3 [Seite 4] 6. Entschädigungsberechnung bei Unterversiche- • die in § 4 Nr. 3 BVP genannten Gefahren und rung Schäden • innere Betriebsschäden von Modulen und elekt- Wenn Unterversicherung vorliegt, wird nur der Teil des ronischen Bauteilen (Wechselrichter), nach Nr. 2 bis Nr. 5 ermittelten Betrages ersetzt, der sich zu dem ganzen Betrag verhält, wie die Versiche- • Anlagenüberprüfung bzw. Wartungsarbeiten, rungssumme zu dem Versicherungswert. Dies gilt nicht für Versicherungssummen auf Erstes Risiko. . • Abnutzung und Verschmutzung der Anlage bzw. von Teilen der Anlage 7. Selbstbehalt • unsachgemäße Handhabung durch den Anla- Der nach Nr. 2 bis Nr. 6 ermittelte Betrag wird je Ver- genbetreiber sicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt ge- kürzt. • eigenmächtige Änderungen am versicherten Ob- jekt durch den Anlagenbetreiber Entstehen mehrere Schäden, so wird der Selbstbehalt jeweils einzeln abgezogen. • vom Energieversorgungsunternehmen veranlass- te Trennung vom Stromnetz, Entstehen die mehreren Schäden jedoch an derselben Sache und besteht außerdem ein Ursachenzusam- • Ausfall des Einspeisezählers, menhang zwischen diesen Schäden, so wird der Selbstbehalt nur einmal abgezogen. • Überprüfungen oder Wartungsarbeiten 8. Ertragsausfall • dauerhafte Verschattungen, die nicht im Ertrags- gutachten berücksichtigt wurden Der Versicherer ersetzt den versicherten Ertragsaus- fall für die Photovoltaikanlage, soweit nicht etwas an- • Konstruktions- und Fabrikationsfehler deres vereinbart ist, nach der Einspeisevergütung des mit dem Vertragspartner vereinbarten Liefervertrages c) Entschädigungsleistung auf Tagesbasis. Grundlage für die Entschädigungsbe- rechnung ist die durchschnittliche Tagesenergieleis- Der Versicherer leistet Entschädigung für den mit der tung der letzten 12 Monate vor Schadeneintritt. versicherten Photovoltaikanlage erzielten Minderer- trag, d.h. dem Differenzbetrag zwischen tatsächlich Die Entschädigung erfolgt maximal bis zu 12 Monate erzielter und prognostizierter Einspeisevergütung. Bei (2,00 EUR je kwp / Tag, der Selbstbehalt beträgt 1 der Berechnung der Entschädigungsleistung werden Tag). 90 % des prognostizierten Jahresenergieertrags ge- mäß vorgelegter Prognose bzw. ertragsgutachten mit § 6 Minderertragsversicherung dem tatsächlich erzielten Jahresenergieertrag laut Einspeisezähler der versicherten Photovoltaikanlage Versichert sind die mit der Photovoltaikanlage nicht (Abrechnung des Energieversorgers) vergleichen. Da- erzielten Erträge (Mindererträge), sofern die in zu muss der Zählerstand jeweils zu Beginn und Ende Deutschland gemessene Globalstrahlung um mehr als eines Betriebsjahres nachweisbar festgehalten wer- 10% vom langjährigen Mittel (30-jährig) abweicht. Be- den. trachtungszeitraum ist das Kalenderjahr. Die Haftung des Versicherers beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt, Sofern der tatsächliche Jahresenergieertrag dabei ge- frühestens jedoch mit der Betriebsfertigkeit der Anlage ringer ausfällt, ergibt sich ein Minderertrag, der mit in Verbindung mit der Einspeisung in das Netz des dem vom Energieversorgungsunternehmen gewähr- Energieversorgungsunternehmens, sie endet zum tem Vergütungssatz multipliziert wird. Eventuelle Ent- vereinbarten Zeitpunkt, spätestens mit Ablauf der schädigungsleistungen aus der Ertragsausfallversiche- Sach- und Ertragsausfallversicherung. rung gemäß Ziffer 8 dieser Bedingungen werden da- von in Abzug gebracht. a) Versicherte Mindererträge Voraussetzung für die Entschädigungsleistung ist, dass im Schadenfall über den prognostizierten Jah- Durch ein amtliches Gutachten des Deutschen Wet- resenergieertrag der Nachweis eines Gutachtens vor- terdienstes (DWD) wird die Abweichung vom deutsch- gelegt wird. landweiten jährlichen Mittel (30 Jahre) festgestellt. Ergibt sich eine Unterschreitung von mehr als 10 %, Die Entschädigungsleistung errechnet sich wie folgt : ersetzt der Versicherer den darüber hinaus errechne- ten Minderertrag bis zur Entschädigungsgrenze. Die- ME = (PE-10 %-Punkte)/100xAB ser Minderertrag wird unabhängig vom konkreten Standort und unabhängig vom tatsächlich nicht erziel- ME = Minderertrag tem Ertrag der versicherten Anlage und der dort tat- sächlich erfolgten Sonneneinstrahlung verbindlich zu- PE = Abweichung in Prozent vom langjährigen Mittel grunde gelegt. (30-jährig) AB = Durchschnittlicher Ertrag in Euro der letzten 3 b) Nicht versicherte Mindererträge Jahre der PVA, der mit dem EVU abgerechnet wurde B 299069 (03.14) gemäß vorgelegter Abrechnungen. Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Mindererträge Hinweis: Ist der Wert ME negativ, wird keine Entschä- durch: digung geleistet. 4 [Seite 5] handen gekommenen Sache zurückerlangt, nach- Die Höchstentschädigungsgrenze beträgt 50 % des dem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt prognostizierten Jahresenergieertrags, maximal worden ist, die bedingungsgemäß geringer als der 10.000 EUR. Versicherungswert ist, so kann der Versicherungs- nehmer die Sache behalten und muss sodann die d) Obliegenheiten Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer Zu den vertraglichen Pflichten des Versicherungsneh- schriftlichen Aufforderung des Versicherers nicht mers zählen : bereit, so hat der Versicherungsnehmer die Sache im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich – Abrechnungen des Energieversorgers sind mindes- meistbietend verkaufen zu lassen. Von dem Erlös tens 3 Jahre aufzubewahren und dabei vor Verlust, abzüglich der Verkaufskosten erhält der Versicherer Beschädigung oder Zerstörung zu schützen; den Anteil, welcher der von ihm geleisteten bedin- gungsgemäßen Entschädigung entspricht. – Veränderungen der Einspeisevergütung sind dem Versicherer unverzüglich in Textform anzuzeigen; 4. Beschädigte Sachen – die Anlage ist regelmäßig zu sichten und von offen- Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so sichtlichen Verschmutzungen zu befreien, sofern kann der Versicherungsnehmer die bedingungsgemä- dies dem Betreiber zumutbar und dies für ihn auch ße Entschädigung in Höhe der Wiederherstellungskos- erkennbar ist; ten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sa- chen in den Fällen von Nr. 2 oder Nr. 3 bei ihm ver- – der Versicherer ist bei einer möglichen Regress- bleiben. nahme von Dritten zu unterstützen (z.B. Hersteller oder Reparaturfirmen), wenn diese die Ertragsver- 5. Gleichstellung luste schuldhaft herbeigeführt haben. Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es Zu den Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungs- gleich, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit falls zählen : hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen. a) dem Versicherer im Schadenfall das entsprechende 6. Übertragung der Rechte Ertragsgutachten vorzulegen; Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zu- b) dem Versicherer im Schadenfall die entsprechende rückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so hat Ertragsprognose vorzulegen. er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug § 7 Wiederherbeigeschaffte Sachen auf diese Sachen zustehen. 1. Anzeigepflicht § 8 Besondere Obliegenheiten Im Interesse der Schadenverhütung hat der Versiche- Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen er- rungsnehmer wie auch seine Repräsentanten alle ge- mittelt, so hat der Versicherungsnehmer dies nach setzlichen, behördlichen und vereinbarten Sicherheits- Kenntniserlangung dem Versicherer unverzüglich in vorschriften, wie auch die vereinbarten Obliegenheiten Textform anzuzeigen. vor und nach dem Versicherungsfall, einzuhalten. Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten 2. Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung hat der Versicherungsnehmer Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer ab- a) die versicherten Photovoltaikanlagen stets im vom handen gekommenen Sache zurückerlangt, bevor die Hersteller empfohlenen Intervall von einem für das volle Entschädigung für diese Sache gezahlt worden jeweilige Gewerk qualifizierten Fachbetrieb warten ist, so behält er den Anspruch auf die Entschädigung, zu lassen und hierüber einen Nachweis zu führen; falls er die Sache innerhalb von zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine b) die vom jeweiligen Hersteller mitgelieferten Daten- für diese Sache gewährte Zahlung zurückzugeben. träger mit Daten und Programmen für die versicher- ten Photovoltaikanlagen aufzubewahren; 3. Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung c) zur Feststellung des Ertragsausfalls die Vertragsun- a) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer ab- terlagen über die Energielieferungen sowie die Ab- handen gekommenen Sache zurückerlangt, nach- rechnungen der letzten 3 Jahre aufzubewahren. dem für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungswertes gezahlt worden ist, Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Oblie- so hat der Versicherungsnehmer die Entschädigung genheiten, so ist der Versicherer gemäß § 58 des Ver- zurückzuzahlen oder die Sache dem Versicherer sicherungsvertragsgesetzes zur Kündigung berechtigt zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungsnehmer oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. hat dieses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf § 9 Kündigung B 299069 (03.14) dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über. a) Versicherungsnehmer und Versicherer können un- ter Einhaltung einer Frist von drei Monaten die Ver- b) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer ab- sicherung von Photovoltaikanlagen in Textform 5 [Seite 6] kündigen. Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine Kündigung erst zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres wirk- sam wird. b) Kündigt der Versicherer, so kann der Versiche- rungsnehmer den Hauptvertrag (siehe § 1) inner- halb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen. § 10 Beendigung des Hauptvertrages Mit Beendigung des Hauptvertrages (siehe § 1) er- lischt auch die Versicherung von Photovoltaikanlagen. B 299069 (03.14) 6