Zum Inhalt springen

Versicherungsmakler / Photovoltaikversicherung / Bedingungsarchiv

die Bayerische Besondere Bedingungen: die Bedingungen im Volltext

Photovoltaik-Zusatz zur Kompakt/SecurFlex Police mit Höchstentschädigung 20.000 Euro, Ertragsausfall bis 12 Monate zu 2 Euro je kWp und Tag sowie wählbarer Allgefahrendeckung samt Diebstahl.

In zwei Minuten erledigt: Ihre Daten genügen, den Rest übernehmen wir.

  • Für Sie kostenlos, derselbe Preis wie direkt
  • 4,97 von 5 Sternen aus 5.042 Bewertungen
  • Im Schadenfall an Ihrer Seite

Diesen Tarif über NAMMERT abschließen

Was zu Ihnen passt, haben Sie mit Ihrer KI schon geklärt. Hier fehlen nur noch Ihre Daten. Wir reichen Ihren Antrag an die Bayerische weiter.

  1. KI hat beraten
  2. 2Ihre Daten
  3. Antrag an die Bayerische

Zahlung per Lastschrift

Der Beitrag wird von Ihrem Konto abgebucht. Die IBAN prüfen wir schon beim Eintippen auf Fehler.

Ich ermächtige die Bayerische, Zahlungen von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von die Bayerische auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Gläubiger-Identifikationsnummer und Mandatsreferenz teilt die Bayerische mit der Bestätigung mit.

Ihr Maklerauftrag

Damit wir Ihren Antrag bei die Bayerische einreichen dürfen, brauchen wir Ihren Auftrag und Ihre Vollmacht. Bitte lesen und unten unterschreiben.

Maklerauftrag und Maklervollmacht

Auftraggeber
(bitte oben ausfüllen), geboren am (bitte oben ausfüllen), (bitte oben ausfüllen), (bitte oben ausfüllen) (bitte oben ausfüllen)

Makler
Norman Nammert, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Deutschland, unter der Marke NAMMERT

1. Auftrag
Ich beauftrage den Makler, mir den Tarif Die Bayerische, Besondere Bedingungen Photovoltaik (BB-BPV 2014) von die Bayerische (Photovoltaikversicherung) zu vermitteln und diesen Vertrag danach zu betreuen. Der Makler reicht meinen Antrag bei diesem Versicherer ein, auch wenn er dort keine eigene Anbindung hat.

2. Vollmacht
Ich bevollmächtige den Makler, für diesen Vertrag in meinem Namen den Antrag zu stellen, alle dafür nötigen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, Versicherungsschein, Bedingungen und Schriftverkehr zu empfangen, Auskünfte einzuholen und Änderungen zu beantragen. Kündigen darf er den Vertrag nur auf meine ausdrückliche Weisung.

3. Untervollmacht
Der Makler darf Untervollmacht an andere zugelassene Versicherungsvermittler erteilen, etwa an einen Maklerverbund oder an einen Makler mit Anbindung an den Versicherer, soweit das für die Einreichung und Betreuung nötig ist.

4. Daten
Ich bin einverstanden, dass der Makler meine Angaben aus diesem Antrag für die Vermittlung verarbeitet und an den Versicherer und, falls nötig, an den eingebundenen Vermittler weitergibt. Näheres steht in der Datenschutzerklärung auf www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Vergütung
Der Makler wird vom Versicherer vergütet. Mir entstehen dafür keine Kosten.

6. Widerruf
Ich kann Auftrag und Vollmacht jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen, eine E-Mail an info@nammert.com genügt. Der Versicherungsvertrag selbst bleibt davon unberührt.

7. Erstinformation
Die Erstinformation des Maklers nach § 15 VersVermV konnte ich vor der Unterschrift lesen: www.nammert.com/erstinformation.php.

Ich unterschreibe elektronisch. Zeitpunkt und Herkunft der Unterschrift hält das Formular fest.

Hier unterschreiben, mit Finger oder Maus

Den unterschriebenen Auftrag bekommen Sie mit Ihren Antragsunterlagen. Datenschutzerklärung

Wir reichen Ihren Antrag an die Bayerische weiter und melden uns mit der Bestätigung.

Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 64 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungssumme (Neuwert der Anlage einschließlich Montage)ja, bis 20.000 €„Für die Bildung der Versicherungssumme ist die jeweilige Investitionssumme der Photovoltaikanlage im Neuzustand einschließlich aller Bezugs- und Installationskosten maßgebend.“§ 2, Seite 1
Allgefahrendeckung (versichert ist alles, was nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist)ja„Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden)“§ 4 Nr. 1, Seite 1
Vertragsform: eigenständige Photovoltaikversicherung oder Baustein der Wohngebäudeversicherungnein„Mit Beendigung des Hauptvertrages (siehe § 1) erlischt auch die Versicherung von Photovoltaikanlagen.“§ 10, Seite 6
Höchstgröße der versicherbaren Anlage in kWpnicht geregelt
Aufdach- und Indachanlagen auf dem versicherten Gebäudeja„Versichert sind die auf dem Hausdach befestigten sowie in den Baukörper integrierten, betriebsfertigen Photovoltaikanlagen des im Versicherungsvertrag genannten Wohngebäudes.“§ 2, Seite 1
Freiflächen-, Garten-, Fassaden- und Carportanlagenja„Nebengebäude außer Garagen oder Carports ... umfasst, wenn sie im Versicherungsschein gesondert genannt sind.“§ 2, Seite 1
Balkonkraftwerk (Steckersolargerät) mitversichertnicht geregelt
Entschädigung zum Neuwertja„Entschädigt wird der Neuwert abzüglich des Wertes des Altmaterials.“§ 5 Nr. 4, Seite 3
Neuwert bis zu einem Anlagenalter vonnicht geregelt
Abzug neu für alt oder Zeitwertentschädigung (Staffel nach Anlagenalter)ja„für die versicherte Sache Ersatzteile nicht mehr serienmäßig hergestellt und zu beziehen sind.“§ 5 Nr. 5 b, Seite 3
Verzicht auf den Einwand der Unterversicherungnein„Wenn Unterversicherung vorliegt, wird nur der Teil des nach Nr. 2 bis Nr. 5 ermittelten Betrages ersetzt, der sich zu dem ganzen Betrag verhält, wie die Versicherungssumme zu dem Versicherungswert.“§ 5 Nr. 6, Seite 3

Versicherte Sachen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Solarmoduleja„Zur Photovoltaikanlage gehören Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungselemente, Wechselrichter und die Verkabelung.“§ 2, Seite 1
Wechselrichterja„Zur Photovoltaikanlage gehören Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungselemente, Wechselrichter und die Verkabelung.“§ 2, Seite 1
Unterkonstruktion, Montagesystem und Befestigungja„Zur Photovoltaikanlage gehören Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungselemente, Wechselrichter und die Verkabelung.“§ 2, Seite 1
Verkabelung und Leitungen bis zum Einspeisepunktja„Zur Photovoltaikanlage gehören Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungselemente, Wechselrichter und die Verkabelung.“§ 2, Seite 1
Batteriespeichernicht geregelt
Wallbox (Ladestation für Elektroauto)nicht geregelt
Überwachungs-, Mess- und Steuertechnik (Monitoring, Energiemanagement)nicht geregelt

Feuer, Wetter und Naturgefahren

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Brandja„Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Luftfahrzeuge nach den Besonderen Bedingungen des Hauptvertrages“§ 3 Nr. 1 a, Seite 1
Blitzschlag (direkter Einschlag)ja„Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Luftfahrzeuge nach den Besonderen Bedingungen des Hauptvertrages“§ 3 Nr. 1 a, Seite 1
Überspannung und Induktion durch Blitz (indirekter Einschlag)ja, bis zur Versicherungssumme„Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Luftfahrzeuge nach den Besonderen Bedingungen des Hauptvertrages“§ 3 Nr. 1 a, Seite 1
Explosion und Implosionja„Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Luftfahrzeuge nach den Besonderen Bedingungen des Hauptvertrages“§ 3 Nr. 1 a, Seite 1
Sturm (Windstärke ab der das Werk leistet)ja„Naturgefahren Soweit vereinbart, aa) Sturm, Hagel nach den Besonderen Bedingungen des Hauptvertrages“§ 3 Nr. 1 c aa, Seite 1
Hagelja„Naturgefahren Soweit vereinbart, aa) Sturm, Hagel nach den Besonderen Bedingungen des Hauptvertrages“§ 3 Nr. 1 c aa, Seite 1
Schneedruck und Eislastnicht geregelt
Frostja„Sturm, Frost, Eisgang, Überschwemmung, soweit nicht nach § 3 Nr. 1 c) bereits versichert.“§ 4 Nr. 1 f, Seite 2
Weitere Naturgefahren (Überschwemmung, Starkregen, Erdbeben, Erdrutsch, Lawinen)ja, bis zur Versicherungssumme„Weitere Elementargefahren nach den Besonderen Bedingungen des Hauptvertrages“§ 3 Nr. 1 c bb, Seite 1

Technik, Bedienung und Diebstahl

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Kurzschluss, Überstrom und sonstige elektrische Einwirkungja„Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung durch Blitz;“§ 4 Nr. 1 c, Seite 2
Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit und Fahrlässigkeitja„Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter;“§ 4 Nr. 1 a, Seite 2
Konstruktions-, Material- und Ausführungsfehler (auch Montagefehler)ja„Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler;“§ 4 Nr. 1 b, Seite 2
Allmählichkeitsschäden (Korrosion, Feuchtigkeit, allmähliche Einwirkung)nicht geregelt
Ausschluss von Verschleiß und Abnutzungja„durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung; für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet.“§ 4 Nr. 3 b, Seite 2
Tierbiss (Marder, Nagetiere) an Kabeln und Leitungenja, bis zur Versicherungssumme„Marderbiss, Tierverbiss“§ 4 Nr. 1 g, Seite 2
Diebstahl der Anlage oder von Teilenja, bis zur Versicherungssumme„und bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub.“§ 4 Nr. 1, Seite 2
Vandalismus und böswillige Beschädigungja„Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter;“§ 4 Nr. 1 a, Seite 2

Ertragsausfall

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ertragsausfall (entgangene Einspeisevergütung nach einem versicherten Schaden)ja, bis zur Versicherungssumme„Versichert ist der Ertragsausfall (entgangene Einspeisevergütung), wenn der Betrieb einer versicherten Photovoltaikanlage infolge eines versicherten Schadens an der versicherten Sache unterbrochen oder beeinträchtigt wird.“§ 2 Nr. 3, Seite 1
Ertragsausfall: Höchstdauer in Tagenja„Der Ertragsausfall wird bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die versicherte Photovoltaik“§ 2 Nr. 3, Seite 1
Ertragsausfall: Berechnung (Tagessatz je kWp oder nach Monitoringdaten)ja, bis 2 €„Die Entschädigung erfolgt maximal bis zu 12 Monate (2,00 EUR je kwp / Tag, der Selbstbehalt beträgt 1 Tag).“§ 5 Nr. 8, Seite 3
Ertragsausfall: Karenztage, für die nichts gezahlt wirdja„Die Entschädigung erfolgt maximal bis zu 12 Monate (2,00 EUR je kwp / Tag, der Selbstbehalt beträgt 1 Tag).“§ 5 Nr. 8, Seite 3
Mehrkosten für Strombezug aus dem Netz, weil der Eigenverbrauch ausfälltnicht geregelt
Ertragsausfall bei Störung oder Abschaltung durch den Netzbetreibernein„vom Energieversorgungsunternehmen veranlasste Trennung vom Stromnetz,“§ 6 b, Seite 4

Kosten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
De- und Remontagekosten (Abbau und Wiederaufbau der Anlage)ja, bis zur Versicherungssumme„De- und Remontagekosten;“§ 5 Nr. 3 a cc, Seite 1
Dachreparatur nach einem Schaden an der Anlagenein„Kosten für Arbeiten, die zwar für die Wiederherstellung erforderlich sind, aber nicht an der versicherten Sache selbst ausgeführt werden;“§ 5 Nr. 3 c ff, Seite 3
Gerüst-, Kran- und Hebebühnenkostenja, bis 10.000 €„Gestellung von Gerüsten und Arbeitsbühnen“§ 3 Nr. 4, Seite 2
Kosten der Fehlersuche (auch wenn kein Schaden gefunden wird)nicht geregelt
Aufräum-, Abbruch- und Entsorgungskosten (auch Sondermüll Module und Akkus)ja, bis 10.000 €„Aufräumungs- und Entsorgungskosten“§ 3 Nr. 4, Seite 2
Mehrkosten durch Technologiefortschritt (Ersatz durch ein Nachfolgemodell)nein„Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung“§ 5 Nr. 3 c bb, Seite 3
Feuerwehr- und Löschkostennicht geregelt

Haftung und Netzeinspeisung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Haftpflicht des Anlagenbetreibers (mitversichert oder Verweis auf die Privathaftpflicht)nicht geregelt
Netzeinspeisung: Anlage mit Einspeisung ins öffentliche Netz versicherbar (auch Volleinspeisung)ja„Versichert ist der Ertragsausfall (entgangene Einspeisevergütung)“§ 2 Nr. 3, Seite 1

Selbstbehalt, Pflichten und Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbeteiligung Standardja„Der nach Nr. 2 bis Nr. 6 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.“§ 5 Nr. 7, Seite 3
Abweichende Selbstbeteiligung (Naturgefahren, Diebstahl, Wechselrichter)ja„der Selbstbehalt beträgt 1 Tag“§ 5 Nr. 8, Seite 4
Verzicht auf Kürzung bei grober Fahrlässigkeitnein„wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.“§ 4 Nr. 1, Seite 2
Pflicht zur Installation durch einen Fachbetrieb (Abnahmeprotokoll)ja„Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist weiterhin, dass die Anlage von einem zertifizierten Unternehmen abgenommen wurde.“§ 2, Seite 1
Wartungspflicht (regelmäßige Prüfung durch einen Fachbetrieb)ja„die versicherten Photovoltaikanlagen stets im vom Hersteller empfohlenen Intervall von einem für das jeweilige Gewerk qualifizierten Fachbetrieb warten zu lassen und hierüber einen Nachweis zu führen;“§ 8 a, Seite 5
Vorgaben zur Diebstahlsicherung (Spezialschrauben, Codierung)nicht geregelt
Pflicht zur Ertragsüberwachung (Ausfall muss binnen Frist bemerkt werden)nicht geregelt
Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, Polizei bei Diebstahl, Fotos, Monitoringdaten)ja„zur Feststellung des Ertragsausfalls die Vertragsunterlagen über die Energielieferungen sowie die Abrechnungen der letzten 3 Jahre aufzubewahren.“§ 8 c, Seite 5
Laufzeit und Kündigung (auch nach einem Schaden; als Baustein mit dem Hauptvertrag)ja„Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten die Versicherung von Photovoltaikanlagen in Textform kündigen.“§ 9 a, Seite 5

Besonderheiten Spanien

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Daños eléctricos (Elektroschäden an Modulen, Wechselrichter und Leitungen)nicht geregelt
Robo (Diebstahl mit Gewalt) und hurto (einfacher Diebstahl) der Anlagenicht geregelt
Fenómenos atmosféricos (Wind, Hagel, Regen, Schnee ab Schwellenwerten)nicht geregelt
Pérdida de producción (Ertragsausfall nach spanischem Werk)nicht geregelt
Consorcio de Compensación de Seguros für außerordentliche Risiken (Überschwemmung, Erdbeben, Terror)nicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: Sonderbedingungen Photovoltaik (BB-BPV 2014, 299069)
[Seite 1] Besondere Bedingungen für die Versicherung von Photovoltaikanlagen (BB-BPV 2014) (Stand: 01.01.2014) § 1 Vertragsgrundlage zu berücksichtigen. § 2 Versicherte Sachen und versicherter Ertragsausfall 1. Nicht versicherte Sachen § 3 Versicherte Gefahren und Schäden, generelle Aus- Nicht versichert sind in Ergänzung oberen Abschnitt schlüsse – Prototypen und Nullserien (Versuchs-/Erprobungs- § 4 Ergänzende Technische Gefahren anlagen für eine spätere Serienfertigung § 5 Umfang der Entschädigung – Photovoltaikanlagen auf Gebäuden mit weicher Dacheindeckung (z. B. vollständige oder teilweise § 6 Wiederherbeigeschaffte Sachen Eindeckung mit Holz, Ried, Schilf, Stroh); § 7 Besondere Obliegenheit – haustechnische Anlagen und das zur Hausinstalla- tion gehörende Stromleitungsnetz inklusive Strom- § 8 Kündigung zähler. § 9 Beendigung des Hauptversicherungsvertrages -landwirtschaftliche Gebäude etc. 2. Vorsorgeversicherung Für die während des Versicherungsjahres eingetrete- nen Veränderungen beziehungsweise Erweiterungen der versicherten Photovoltaik-Anlage gilt ein Vorsor- § 1 Vertragsgrundlage gebetrag von 20% des Anlagewertes, maximal € 5.000,- als vereinbart. Die eingetretenen Veränderun- Es gelten die Besonderen Bedingungen zur Kompakt/ gen sind innerhalb eines Monats des jeweils neuen SecurFlex Police 2014 (Hauptvertrag), soweit sich aus Versicherungsjahres anzuzeigen. Wird der Gesamt- den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes wert der Anlage von 20.000 EUR überschritten so be- ergibt. steht nur dann weiterhin Versicherungsschutz in vol- lem Umfang, sofern der Vertrag innerhalb des oben genannten Zeitraums auf die Option Prestige im Öko- § 2 Versicherte und nicht versicherte Sachen, Ertrag- baustein umgestellt und der dafür vorgesehene Bei- sausfall, Vorsorgeversicherung trag entrichtet wurde. Versichert sind die auf dem Hausdach befestigten so- 3. Ertragsausfall wie in den Baukörper integrierten, betriebsfertigen Photovoltaikanlagen des im Versicherungsvertrag ge- Versichert ist der Ertragsausfall (entgangene Einspei- nannten Wohngebäudes. Nebengebäude – außer Ga- severgütung), wenn der Betrieb einer versicherten ragen oder Carports – sind nur dann vom Versiche- Photovoltaikanlage infolge eines versicherten Scha- rungsschutz umfasst, wenn sie im Versicherungs- dens an der versicherten Sache unterbrochen oder schein gesondert genannt sind. beeinträchtigt wird. Der Ertragsausfall wird bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die versicherte Photovoltaik- Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beende- anlage wieder benutzbar ist, höchstens jedoch für 12 ter Erprobung und – soweit vorgesehen – nach been- Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalles. detem Probebetrieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet. Eine spätere Unterbrechung der Betriebsfertigkeit unterbricht den § 3 Versicherte Gefahren und Schäden, generelle Aus- Versicherungsschutz nicht. Dies gilt auch während ei- schlüsse ner De- oder Remontage sowie während eines Trans- 1. Der Versicherer leistet Entschädigung für Schäden portes der Sache innerhalb des Versicherungsortes. durch Zur Photovoltaikanlage gehören Solarmodule, Monta- a) Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, gerahmen, Befestigungselemente, Wechselrichter und Explosion, Implosion, Luftfahrzeuge nach den die Verkabelung. Besonderen Bedingungen des Hauptvertrages Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist wei- b) Leitungswasser nach den Besonderen Bedin- terhin, dass die Anlage von einem zertifizierten Unter- gungen des Hauptvertrages nehmen abgenommen wurde. c) Naturgefahren – Soweit vereinbart, Für die Bildung der Versicherungssumme ist die jewei- lige Investitionssumme der Photovoltaikanlage im aa) Sturm, Hagel nach den Besonderen Bedin- Neuzustand einschließlich aller Bezugs- und Installati- gungen des Hauptvertrages sowie B 299069 (03.14) onskosten maßgebend. Sofern der Versicherungs- nehmer nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist und im bb) Weitere Elementargefahren nach den Beson- Schadenfall die Mehrwertsteuer ebenfalls ersetzt wer- deren Bedingungen des Hauptvertrages, so- den soll, ist dies bei Bildung der Versicherungssumme fern vereinbart. 1 [Seite 2] 2. Der Versicherer leistet ferner – soweit versichert genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf die Einwirkung einer versi- – Entschädigung für Schäden durch Ergänzende cherten Gefahr von außen zurückzuführen ist. technische Gefahren nach § 4. Für Folgeschäden an weiteren Austauscheinhei- Diese Gefahrengruppe kann nur in Verbindung mit ei- ten wird jedoch Entschädigung geleistet. ner der Gefahrengruppe nach Nr. 1 versichert werden. 3. Nicht versicherte Gefahren und Schäden 3. Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwir- kende Ursachen keine Entschädigung für Schäden Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mit- durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, wirkende Ursachen keine Entschädigung für Revolution, Rebellion oder Aufstand, Innere Unru- Schäden hen und Kernenergie, nukleare Strahlung oder radi- oaktive Substanzen. a) durch Mängel, die bei Abschluss der Versiche- rung bereits vorhanden waren und dem Versi- § 4. Ergänzende Technische Gefahren cherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein mussten; 1. Versicherte Gefahren und Schäden b) durch betriebsbedingte normale oder betriebs- Der Versicherer leistet Entschädigung für unvor- bedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung; hergesehen eintretende Beschädigungen oder Zer- für Folgeschäden an weiteren Austauschein- störungen von versicherten Sachen (Sachschaden) heiten wird jedoch Entschädigung geleistet. und bei Abhandenkommen versicherter Sachen Nr. 2 bleibt unberührt; durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub. c) durch Einsatz einer Sache, deren Reparatur- Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versi- bedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder cherungsnehmer oder seine Repräsentanten we- seinen Repräsentanten bekannt sein musste; der rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit der Versicherer leistet jedoch Entschädigung, dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erfor- wenn der Schaden nicht durch die Reparatur- derlichen Fachwissen hätten vorhersehen kön- bedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die nen, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und Sache zur Zeit des Schadens mit Zustimmung diese den Versicherer dazu berechtigt, seine des Versicherers wenigstens behelfsmäßig Leistung in einem der Schwere des Verschuldens repariert war; entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 4. Versicherte Kosten Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschäden durch Im Schadenfall werden anfallende Kosten bis zur vereinbarten Höhe der Anlage auf erstes Risiko a) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder ersetzt für Vorsatz Dritter; – Aufräumungs- und Entsorgungskosten b) Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler; – Dekontaminations- und Entsorgungskosten c) Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung durch Blitz; – Bewegungs- und Schutzkosten d) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder – Gestellung von Gerüsten und Arbeitsbühnen Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile o- der seiner Ladung sowie Schwelen, Glimmen, – Bergungsarbeiten Sengen, Glühen oder Implosion, soweit nicht nach § 3 Nr. 1 a) bereits versichert; Im Schadenfall werden die tatsächlich angefalle- nen, nachgewiesenen Kosten im Rahmen der un- e) Wasser, Feuchtigkeit, soweit nicht nach § 3 ten aufgeführten Entschädigungsgrenzen (§ 5) Nr. 1 b) bereits versichert; ersetzt. f) Sturm, Frost, Eisgang, Überschwemmung, so- Entschädigungsgrenzen: maximal 10.000 EUR weit nicht nach § 3 Nr. 1 c) bereits versichert. pauschal auf erstes Risiko für alle Kostenpositio- nen. g) Marderbiss, Tierverbiss Für Elektronische Bauelemente gelten die Best- 5. Gefahrendefinitionen immungen unter Nr. 2 ergänzend. Im Sinne dieser Bedingungen gilt: 2. Elektronische Bauelemente a) Raub Entschädigung für elektronische Bauelemente (Bauteile) der versicherten Sache wird nur geleis- Raub liegt vor, wenn gegen den Versicherungs- tet, wenn eine versicherte Gefahr nachweislich nehmer Gewalt angewendet oder angedroht B 299069 (03.14) von außen auf eine Austauscheinheit (im Repa- wird, um dessen Widerstand gegen die Weg- raturfall üblicherweise auszutauschende Einheit) nahme versicherter Sachen auszuschalten. oder auf die versicherte Sache insgesamt einge- wirkt hat. Ist dieser Beweis nicht zu erbringen, so Dem Versicherungsnehmer stehen geeignete 2 [Seite 3] Personen gleich, die vorübergehend die Obhut nieren der versicherten Sache oder deren Teile über die versicherten Sachen ausüben. sowie Kosten für das Vernichten von Teilen der Sache, ferner Kosten für den Abtransport von b) Einbruchdiebstahl Teilen in die nächstgelegene geeignete Abfall- beseitigungsanlage, jedoch nicht Kosten auf- Einbruchdiebstahl im Sinne dieses Vertrages grund der Einliefererhaftung. liegt vor, wenn jemand fremde Sachen weg- nimmt, nachdem er in einen Raum eines Ge- b) Ein Abzug von den Wiederherstellungskosten bäudes einbricht, einsteigt oder mittels in Höhe der Wertverbesserung wird vorge- nommen an Hilfs- und Betriebsstoffen, Ver- aa) richtiger Schlüssel, die er durch Einbruchdieb- brauchsmaterialien und Arbeitsmitteln, Werk- stahl oder durch Raub an sich gebracht hatte; zeugen aller Art sowie sonstigen Teilen, die während der Lebensdauer der versicherten Sa- bb) falscher Schlüssel oder che erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen, soweit diese Teile zur Wie- cc) anderer Werkzeuge eindringt. derherstellung der versicherten Sache zerstört oder beschädigt werden. § 5 Umfang der Entschädigung c) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für 1. Geltungsbereich aa) Kosten einer Überholung oder sonstiger Maß- Bei Gefahren nach § 3 regelt sich die Entschädigung nahmen, die auch unabhängig von dem Versi- entsprechend den Besonderen Bedingungen des cherungsfall notwendig gewesen wären; Hauptvertrages. bb) Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesse- Die Höchstentschädigungsgrenze für die gesamte An- rungen, die über die Wiederherstellung hinaus- lage beträgt maximal 20.000 EUR. gehen; 2. Wiederherstellungskosten cc) Kosten einer Wiederherstellung in eigener Re- gie, soweit die Kosten nicht auch durch Arbei- Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Total- ten in fremder Regie entstanden wären; schaden unterschieden. dd) entgangenen Gewinn infolge von Arbeiten in Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstel- eigener Regie; lungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sa- ee) Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläu- che. fige Wiederherstellung; Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein ff) Kosten für Arbeiten, die zwar für die Wieder- Totalschaden vor. herstellung erforderlich sind, aber nicht an der versicherten Sache selbst ausgeführt werden; Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und techni- gg) Vermögensschäden. schen Zustand. 4. Totalschaden 3. Teilschaden Entschädigt wird der Neuwert abzüglich des Wertes Entschädigt werden alle für die Wiederherstellung des des Altmaterials. früheren, betriebsfertigen Zustandes notwendigen Aufwendungen abzüglich des Wertes des Altmaterials. 5. Entschädigungsbegrenzung auf den Zeitwert a) Aufwendungen zur Wiederherstellung sind ins- Abweichend von Nr. 3 und Nr. 4 ist die Entschädi- besondere gungsleistung auf den Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles begrenzt, wenn aa) Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe; a) die Wiederherstellung (Teilschaden) oder Wie- bb) Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, auch derbeschaffung (Totalschaden) unterbleibt oder übertarifliche Lohnanteile und Zulagen, ferner Mehrkosten durch tarifliche Zuschläge für b) für die versicherte Sache Ersatzteile nicht mehr Überstunden sowie für Sonntags-, Feiertags- serienmäßig hergestellt und zu beziehen sind. und Nachtarbeiten; Der Versicherungsnehmer erwirbt einen Anspruch auf cc) De- und Remontagekosten; den Teil der Entschädigung, der den Zeitwert über- steigt, nur, soweit und sobald er innerhalb von zwei dd) Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sicherge- Expressfrachten; stellt hat, dass er die Entschädigung zur Wiederher- stellung der beschädigten oder Wiederbeschaffung der ee) Kosten für die Wiederherstellung des Betriebs- zerstörten oder abhanden gekommenen Sachen ver- B 299069 (03.14) systems, welches für die Grundfunktion der wenden wird. versicherten Sache notwendig ist; ff) Kosten für das Aufräumen und das Dekontami- 3 [Seite 4] 6. Entschädigungsberechnung bei Unterversiche- • die in § 4 Nr. 3 BVP genannten Gefahren und rung Schäden • innere Betriebsschäden von Modulen und elekt- Wenn Unterversicherung vorliegt, wird nur der Teil des ronischen Bauteilen (Wechselrichter), nach Nr. 2 bis Nr. 5 ermittelten Betrages ersetzt, der sich zu dem ganzen Betrag verhält, wie die Versiche- • Anlagenüberprüfung bzw. Wartungsarbeiten, rungssumme zu dem Versicherungswert. Dies gilt nicht für Versicherungssummen auf Erstes Risiko. . • Abnutzung und Verschmutzung der Anlage bzw. von Teilen der Anlage 7. Selbstbehalt • unsachgemäße Handhabung durch den Anla- Der nach Nr. 2 bis Nr. 6 ermittelte Betrag wird je Ver- genbetreiber sicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt ge- kürzt. • eigenmächtige Änderungen am versicherten Ob- jekt durch den Anlagenbetreiber Entstehen mehrere Schäden, so wird der Selbstbehalt jeweils einzeln abgezogen. • vom Energieversorgungsunternehmen veranlass- te Trennung vom Stromnetz, Entstehen die mehreren Schäden jedoch an derselben Sache und besteht außerdem ein Ursachenzusam- • Ausfall des Einspeisezählers, menhang zwischen diesen Schäden, so wird der Selbstbehalt nur einmal abgezogen. • Überprüfungen oder Wartungsarbeiten 8. Ertragsausfall • dauerhafte Verschattungen, die nicht im Ertrags- gutachten berücksichtigt wurden Der Versicherer ersetzt den versicherten Ertragsaus- fall für die Photovoltaikanlage, soweit nicht etwas an- • Konstruktions- und Fabrikationsfehler deres vereinbart ist, nach der Einspeisevergütung des mit dem Vertragspartner vereinbarten Liefervertrages c) Entschädigungsleistung auf Tagesbasis. Grundlage für die Entschädigungsbe- rechnung ist die durchschnittliche Tagesenergieleis- Der Versicherer leistet Entschädigung für den mit der tung der letzten 12 Monate vor Schadeneintritt. versicherten Photovoltaikanlage erzielten Minderer- trag, d.h. dem Differenzbetrag zwischen tatsächlich Die Entschädigung erfolgt maximal bis zu 12 Monate erzielter und prognostizierter Einspeisevergütung. Bei (2,00 EUR je kwp / Tag, der Selbstbehalt beträgt 1 der Berechnung der Entschädigungsleistung werden Tag). 90 % des prognostizierten Jahresenergieertrags ge- mäß vorgelegter Prognose bzw. ertragsgutachten mit § 6 Minderertragsversicherung dem tatsächlich erzielten Jahresenergieertrag laut Einspeisezähler der versicherten Photovoltaikanlage Versichert sind die mit der Photovoltaikanlage nicht (Abrechnung des Energieversorgers) vergleichen. Da- erzielten Erträge (Mindererträge), sofern die in zu muss der Zählerstand jeweils zu Beginn und Ende Deutschland gemessene Globalstrahlung um mehr als eines Betriebsjahres nachweisbar festgehalten wer- 10% vom langjährigen Mittel (30-jährig) abweicht. Be- den. trachtungszeitraum ist das Kalenderjahr. Die Haftung des Versicherers beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt, Sofern der tatsächliche Jahresenergieertrag dabei ge- frühestens jedoch mit der Betriebsfertigkeit der Anlage ringer ausfällt, ergibt sich ein Minderertrag, der mit in Verbindung mit der Einspeisung in das Netz des dem vom Energieversorgungsunternehmen gewähr- Energieversorgungsunternehmens, sie endet zum tem Vergütungssatz multipliziert wird. Eventuelle Ent- vereinbarten Zeitpunkt, spätestens mit Ablauf der schädigungsleistungen aus der Ertragsausfallversiche- Sach- und Ertragsausfallversicherung. rung gemäß Ziffer 8 dieser Bedingungen werden da- von in Abzug gebracht. a) Versicherte Mindererträge Voraussetzung für die Entschädigungsleistung ist, dass im Schadenfall über den prognostizierten Jah- Durch ein amtliches Gutachten des Deutschen Wet- resenergieertrag der Nachweis eines Gutachtens vor- terdienstes (DWD) wird die Abweichung vom deutsch- gelegt wird. landweiten jährlichen Mittel (30 Jahre) festgestellt. Ergibt sich eine Unterschreitung von mehr als 10 %, Die Entschädigungsleistung errechnet sich wie folgt : ersetzt der Versicherer den darüber hinaus errechne- ten Minderertrag bis zur Entschädigungsgrenze. Die- ME = (PE-10 %-Punkte)/100xAB ser Minderertrag wird unabhängig vom konkreten Standort und unabhängig vom tatsächlich nicht erziel- ME = Minderertrag tem Ertrag der versicherten Anlage und der dort tat- sächlich erfolgten Sonneneinstrahlung verbindlich zu- PE = Abweichung in Prozent vom langjährigen Mittel grunde gelegt. (30-jährig) AB = Durchschnittlicher Ertrag in Euro der letzten 3 b) Nicht versicherte Mindererträge Jahre der PVA, der mit dem EVU abgerechnet wurde B 299069 (03.14) gemäß vorgelegter Abrechnungen. Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Mindererträge Hinweis: Ist der Wert ME negativ, wird keine Entschä- durch: digung geleistet. 4 [Seite 5] handen gekommenen Sache zurückerlangt, nach- Die Höchstentschädigungsgrenze beträgt 50 % des dem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt prognostizierten Jahresenergieertrags, maximal worden ist, die bedingungsgemäß geringer als der 10.000 EUR. Versicherungswert ist, so kann der Versicherungs- nehmer die Sache behalten und muss sodann die d) Obliegenheiten Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer Zu den vertraglichen Pflichten des Versicherungsneh- schriftlichen Aufforderung des Versicherers nicht mers zählen : bereit, so hat der Versicherungsnehmer die Sache im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich – Abrechnungen des Energieversorgers sind mindes- meistbietend verkaufen zu lassen. Von dem Erlös tens 3 Jahre aufzubewahren und dabei vor Verlust, abzüglich der Verkaufskosten erhält der Versicherer Beschädigung oder Zerstörung zu schützen; den Anteil, welcher der von ihm geleisteten bedin- gungsgemäßen Entschädigung entspricht. – Veränderungen der Einspeisevergütung sind dem Versicherer unverzüglich in Textform anzuzeigen; 4. Beschädigte Sachen – die Anlage ist regelmäßig zu sichten und von offen- Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so sichtlichen Verschmutzungen zu befreien, sofern kann der Versicherungsnehmer die bedingungsgemä- dies dem Betreiber zumutbar und dies für ihn auch ße Entschädigung in Höhe der Wiederherstellungskos- erkennbar ist; ten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sa- chen in den Fällen von Nr. 2 oder Nr. 3 bei ihm ver- – der Versicherer ist bei einer möglichen Regress- bleiben. nahme von Dritten zu unterstützen (z.B. Hersteller oder Reparaturfirmen), wenn diese die Ertragsver- 5. Gleichstellung luste schuldhaft herbeigeführt haben. Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es Zu den Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungs- gleich, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit falls zählen : hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen. a) dem Versicherer im Schadenfall das entsprechende 6. Übertragung der Rechte Ertragsgutachten vorzulegen; Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zu- b) dem Versicherer im Schadenfall die entsprechende rückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so hat Ertragsprognose vorzulegen. er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug § 7 Wiederherbeigeschaffte Sachen auf diese Sachen zustehen. 1. Anzeigepflicht § 8 Besondere Obliegenheiten Im Interesse der Schadenverhütung hat der Versiche- Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen er- rungsnehmer wie auch seine Repräsentanten alle ge- mittelt, so hat der Versicherungsnehmer dies nach setzlichen, behördlichen und vereinbarten Sicherheits- Kenntniserlangung dem Versicherer unverzüglich in vorschriften, wie auch die vereinbarten Obliegenheiten Textform anzuzeigen. vor und nach dem Versicherungsfall, einzuhalten. Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten 2. Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung hat der Versicherungsnehmer Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer ab- a) die versicherten Photovoltaikanlagen stets im vom handen gekommenen Sache zurückerlangt, bevor die Hersteller empfohlenen Intervall von einem für das volle Entschädigung für diese Sache gezahlt worden jeweilige Gewerk qualifizierten Fachbetrieb warten ist, so behält er den Anspruch auf die Entschädigung, zu lassen und hierüber einen Nachweis zu führen; falls er die Sache innerhalb von zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine b) die vom jeweiligen Hersteller mitgelieferten Daten- für diese Sache gewährte Zahlung zurückzugeben. träger mit Daten und Programmen für die versicher- ten Photovoltaikanlagen aufzubewahren; 3. Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung c) zur Feststellung des Ertragsausfalls die Vertragsun- a) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer ab- terlagen über die Energielieferungen sowie die Ab- handen gekommenen Sache zurückerlangt, nach- rechnungen der letzten 3 Jahre aufzubewahren. dem für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungswertes gezahlt worden ist, Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Oblie- so hat der Versicherungsnehmer die Entschädigung genheiten, so ist der Versicherer gemäß § 58 des Ver- zurückzuzahlen oder die Sache dem Versicherer sicherungsvertragsgesetzes zur Kündigung berechtigt zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungsnehmer oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. hat dieses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf § 9 Kündigung B 299069 (03.14) dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über. a) Versicherungsnehmer und Versicherer können un- ter Einhaltung einer Frist von drei Monaten die Ver- b) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer ab- sicherung von Photovoltaikanlagen in Textform 5 [Seite 6] kündigen. Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine Kündigung erst zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres wirk- sam wird. b) Kündigt der Versicherer, so kann der Versiche- rungsnehmer den Hauptvertrag (siehe § 1) inner- halb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen. § 10 Beendigung des Hauptvertrages Mit Beendigung des Hauptvertrages (siehe § 1) er- lischt auch die Versicherung von Photovoltaikanlagen. B 299069 (03.14) 6
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

Kostenloser Rückruf

Lieber sprechen? Wir rufen zurück.

Nummer und Wunschzeit genügen, jemand aus unserem Team meldet sich.

Wir sind Makler und vermitteln Ihnen genau den Tarif, den Sie gewählt haben,

bei jedem Versicherer am Markt.

  • Kostenlos und unverbindlich
  • Beratung ohne Versicherungslatein
  • Angebot direkt im Gespräch möglich

Sofort erreichbar: 03375 / 29 12 77 · WhatsApp · info@nammert.com

Wunschzeit

Ihre Angaben nutzen wir nur für den Rückruf. Mehr dazu im Datenschutz.