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Volltext aufklappen: Sonderbedingungen Photovoltaik (BB-BPV 2014, 299069)
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Besondere Bedingungen für die Versicherung von
Photovoltaikanlagen (BB-BPV 2014)
(Stand: 01.01.2014)
§ 1 Vertragsgrundlage zu berücksichtigen.
§ 2 Versicherte Sachen und versicherter Ertragsausfall 1. Nicht versicherte Sachen
§ 3 Versicherte Gefahren und Schäden, generelle Aus- Nicht versichert sind in Ergänzung oberen Abschnitt
schlüsse
– Prototypen und Nullserien (Versuchs-/Erprobungs-
§ 4 Ergänzende Technische Gefahren anlagen für eine spätere Serienfertigung
§ 5 Umfang der Entschädigung – Photovoltaikanlagen auf Gebäuden mit weicher
Dacheindeckung (z. B. vollständige oder teilweise
§ 6 Wiederherbeigeschaffte Sachen Eindeckung mit Holz, Ried, Schilf, Stroh);
§ 7 Besondere Obliegenheit – haustechnische Anlagen und das zur Hausinstalla-
tion gehörende Stromleitungsnetz inklusive Strom-
§ 8 Kündigung zähler.
§ 9 Beendigung des Hauptversicherungsvertrages -landwirtschaftliche Gebäude etc.
2. Vorsorgeversicherung
Für die während des Versicherungsjahres eingetrete-
nen Veränderungen beziehungsweise Erweiterungen
der versicherten Photovoltaik-Anlage gilt ein Vorsor-
§ 1 Vertragsgrundlage
gebetrag von 20% des Anlagewertes, maximal €
5.000,- als vereinbart. Die eingetretenen Veränderun-
Es gelten die Besonderen Bedingungen zur Kompakt/ gen sind innerhalb eines Monats des jeweils neuen
SecurFlex Police 2014 (Hauptvertrag), soweit sich aus Versicherungsjahres anzuzeigen. Wird der Gesamt-
den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes
wert der Anlage von 20.000 EUR überschritten so be-
ergibt. steht nur dann weiterhin Versicherungsschutz in vol-
lem Umfang, sofern der Vertrag innerhalb des oben
genannten Zeitraums auf die Option Prestige im Öko-
§ 2 Versicherte und nicht versicherte Sachen, Ertrag- baustein umgestellt und der dafür vorgesehene Bei-
sausfall, Vorsorgeversicherung trag entrichtet wurde.
Versichert sind die auf dem Hausdach befestigten so- 3. Ertragsausfall
wie in den Baukörper integrierten, betriebsfertigen
Photovoltaikanlagen des im Versicherungsvertrag ge-
Versichert ist der Ertragsausfall (entgangene Einspei-
nannten Wohngebäudes. Nebengebäude – außer Ga-
severgütung), wenn der Betrieb einer versicherten
ragen oder Carports – sind nur dann vom Versiche-
Photovoltaikanlage infolge eines versicherten Scha-
rungsschutz umfasst, wenn sie im Versicherungs-
dens an der versicherten Sache unterbrochen oder
schein gesondert genannt sind.
beeinträchtigt wird. Der Ertragsausfall wird bis zu dem
Zeitpunkt ersetzt, in dem die versicherte Photovoltaik-
Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beende-
anlage wieder benutzbar ist, höchstens jedoch für 12
ter Erprobung und – soweit vorgesehen – nach been-
Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalles.
detem Probebetrieb entweder zur Arbeitsaufnahme
bereit ist oder sich in Betrieb befindet. Eine spätere
Unterbrechung der Betriebsfertigkeit unterbricht den § 3 Versicherte Gefahren und Schäden, generelle Aus-
Versicherungsschutz nicht. Dies gilt auch während ei- schlüsse
ner De- oder Remontage sowie während eines Trans- 1. Der Versicherer leistet Entschädigung für Schäden
portes der Sache innerhalb des Versicherungsortes. durch
Zur Photovoltaikanlage gehören Solarmodule, Monta- a) Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz,
gerahmen, Befestigungselemente, Wechselrichter und Explosion, Implosion, Luftfahrzeuge nach den
die Verkabelung. Besonderen Bedingungen des Hauptvertrages
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist wei- b) Leitungswasser nach den Besonderen Bedin-
terhin, dass die Anlage von einem zertifizierten Unter- gungen des Hauptvertrages
nehmen abgenommen wurde.
c) Naturgefahren – Soweit vereinbart,
Für die Bildung der Versicherungssumme ist die jewei-
lige Investitionssumme der Photovoltaikanlage im aa) Sturm, Hagel nach den Besonderen Bedin-
Neuzustand einschließlich aller Bezugs- und Installati- gungen des Hauptvertrages sowie
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onskosten maßgebend. Sofern der Versicherungs-
nehmer nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist und im bb) Weitere Elementargefahren nach den Beson-
Schadenfall die Mehrwertsteuer ebenfalls ersetzt wer- deren Bedingungen des Hauptvertrages, so-
den soll, ist dies bei Bildung der Versicherungssumme fern vereinbart.
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2. Der Versicherer leistet ferner – soweit versichert genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit,
dass der Schaden auf die Einwirkung einer versi-
– Entschädigung für Schäden durch Ergänzende cherten Gefahr von außen zurückzuführen ist.
technische Gefahren nach § 4.
Für Folgeschäden an weiteren Austauscheinhei-
Diese Gefahrengruppe kann nur in Verbindung mit ei- ten wird jedoch Entschädigung geleistet.
ner der Gefahrengruppe nach Nr. 1 versichert werden.
3. Nicht versicherte Gefahren und Schäden
3. Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwir-
kende Ursachen keine Entschädigung für Schäden Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mit-
durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, wirkende Ursachen keine Entschädigung für
Revolution, Rebellion oder Aufstand, Innere Unru- Schäden
hen und Kernenergie, nukleare Strahlung oder radi-
oaktive Substanzen. a) durch Mängel, die bei Abschluss der Versiche-
rung bereits vorhanden waren und dem Versi-
§ 4. Ergänzende Technische Gefahren cherungsnehmer oder seinen Repräsentanten
bekannt sein mussten;
1. Versicherte Gefahren und Schäden
b) durch betriebsbedingte normale oder betriebs-
Der Versicherer leistet Entschädigung für unvor- bedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung;
hergesehen eintretende Beschädigungen oder Zer- für Folgeschäden an weiteren Austauschein-
störungen von versicherten Sachen (Sachschaden) heiten wird jedoch Entschädigung geleistet.
und bei Abhandenkommen versicherter Sachen Nr. 2 bleibt unberührt;
durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub.
c) durch Einsatz einer Sache, deren Reparatur-
Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versi- bedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder
cherungsnehmer oder seine Repräsentanten we- seinen Repräsentanten bekannt sein musste;
der rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit der Versicherer leistet jedoch Entschädigung,
dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erfor- wenn der Schaden nicht durch die Reparatur-
derlichen Fachwissen hätten vorhersehen kön- bedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die
nen, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und Sache zur Zeit des Schadens mit Zustimmung
diese den Versicherer dazu berechtigt, seine des Versicherers wenigstens behelfsmäßig
Leistung in einem der Schwere des Verschuldens repariert war;
entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
4. Versicherte Kosten
Insbesondere wird Entschädigung geleistet für
Sachschäden durch Im Schadenfall werden anfallende Kosten bis zur
vereinbarten Höhe der Anlage auf erstes Risiko
a) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder ersetzt für
Vorsatz Dritter;
– Aufräumungs- und Entsorgungskosten
b) Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler;
– Dekontaminations- und Entsorgungskosten
c) Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung
durch Blitz; – Bewegungs- und Schutzkosten
d) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder – Gestellung von Gerüsten und Arbeitsbühnen
Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile o-
der seiner Ladung sowie Schwelen, Glimmen, – Bergungsarbeiten
Sengen, Glühen oder Implosion, soweit nicht
nach § 3 Nr. 1 a) bereits versichert; Im Schadenfall werden die tatsächlich angefalle-
nen, nachgewiesenen Kosten im Rahmen der un-
e) Wasser, Feuchtigkeit, soweit nicht nach § 3 ten aufgeführten Entschädigungsgrenzen (§ 5)
Nr. 1 b) bereits versichert; ersetzt.
f) Sturm, Frost, Eisgang, Überschwemmung, so- Entschädigungsgrenzen: maximal 10.000 EUR
weit nicht nach § 3 Nr. 1 c) bereits versichert. pauschal auf erstes Risiko für alle Kostenpositio-
nen.
g) Marderbiss, Tierverbiss
Für Elektronische Bauelemente gelten die Best- 5. Gefahrendefinitionen
immungen unter Nr. 2 ergänzend.
Im Sinne dieser Bedingungen gilt:
2. Elektronische Bauelemente
a) Raub
Entschädigung für elektronische Bauelemente
(Bauteile) der versicherten Sache wird nur geleis- Raub liegt vor, wenn gegen den Versicherungs-
tet, wenn eine versicherte Gefahr nachweislich nehmer Gewalt angewendet oder angedroht
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von außen auf eine Austauscheinheit (im Repa- wird, um dessen Widerstand gegen die Weg-
raturfall üblicherweise auszutauschende Einheit) nahme versicherter Sachen auszuschalten.
oder auf die versicherte Sache insgesamt einge-
wirkt hat. Ist dieser Beweis nicht zu erbringen, so Dem Versicherungsnehmer stehen geeignete
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Personen gleich, die vorübergehend die Obhut nieren der versicherten Sache oder deren Teile
über die versicherten Sachen ausüben. sowie Kosten für das Vernichten von Teilen der
Sache, ferner Kosten für den Abtransport von
b) Einbruchdiebstahl Teilen in die nächstgelegene geeignete Abfall-
beseitigungsanlage, jedoch nicht Kosten auf-
Einbruchdiebstahl im Sinne dieses Vertrages grund der Einliefererhaftung.
liegt vor, wenn jemand fremde Sachen weg-
nimmt, nachdem er in einen Raum eines Ge- b) Ein Abzug von den Wiederherstellungskosten
bäudes einbricht, einsteigt oder mittels in Höhe der Wertverbesserung wird vorge-
nommen an Hilfs- und Betriebsstoffen, Ver-
aa) richtiger Schlüssel, die er durch Einbruchdieb- brauchsmaterialien und Arbeitsmitteln, Werk-
stahl oder durch Raub an sich gebracht hatte; zeugen aller Art sowie sonstigen Teilen, die
während der Lebensdauer der versicherten Sa-
bb) falscher Schlüssel oder che erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt
werden müssen, soweit diese Teile zur Wie-
cc) anderer Werkzeuge eindringt. derherstellung der versicherten Sache zerstört
oder beschädigt werden.
§ 5 Umfang der Entschädigung
c) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
1. Geltungsbereich
aa) Kosten einer Überholung oder sonstiger Maß-
Bei Gefahren nach § 3 regelt sich die Entschädigung nahmen, die auch unabhängig von dem Versi-
entsprechend den Besonderen Bedingungen des cherungsfall notwendig gewesen wären;
Hauptvertrages.
bb) Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesse-
Die Höchstentschädigungsgrenze für die gesamte An- rungen, die über die Wiederherstellung hinaus-
lage beträgt maximal 20.000 EUR. gehen;
2. Wiederherstellungskosten cc) Kosten einer Wiederherstellung in eigener Re-
gie, soweit die Kosten nicht auch durch Arbei-
Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Total- ten in fremder Regie entstanden wären;
schaden unterschieden.
dd) entgangenen Gewinn infolge von Arbeiten in
Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstel- eigener Regie;
lungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials
nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sa- ee) Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläu-
che. fige Wiederherstellung;
Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein ff) Kosten für Arbeiten, die zwar für die Wieder-
Totalschaden vor. herstellung erforderlich sind, aber nicht an der
versicherten Sache selbst ausgeführt werden;
Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen
Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und techni- gg) Vermögensschäden.
schen Zustand.
4. Totalschaden
3. Teilschaden
Entschädigt wird der Neuwert abzüglich des Wertes
Entschädigt werden alle für die Wiederherstellung des des Altmaterials.
früheren, betriebsfertigen Zustandes notwendigen
Aufwendungen abzüglich des Wertes des Altmaterials. 5. Entschädigungsbegrenzung auf den Zeitwert
a) Aufwendungen zur Wiederherstellung sind ins- Abweichend von Nr. 3 und Nr. 4 ist die Entschädi-
besondere gungsleistung auf den Zeitwert unmittelbar vor Eintritt
des Versicherungsfalles begrenzt, wenn
aa) Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe;
a) die Wiederherstellung (Teilschaden) oder Wie-
bb) Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, auch derbeschaffung (Totalschaden) unterbleibt oder
übertarifliche Lohnanteile und Zulagen, ferner
Mehrkosten durch tarifliche Zuschläge für b) für die versicherte Sache Ersatzteile nicht mehr
Überstunden sowie für Sonntags-, Feiertags- serienmäßig hergestellt und zu beziehen sind.
und Nachtarbeiten;
Der Versicherungsnehmer erwirbt einen Anspruch auf
cc) De- und Remontagekosten; den Teil der Entschädigung, der den Zeitwert über-
steigt, nur, soweit und sobald er innerhalb von zwei
dd) Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sicherge-
Expressfrachten; stellt hat, dass er die Entschädigung zur Wiederher-
stellung der beschädigten oder Wiederbeschaffung der
ee) Kosten für die Wiederherstellung des Betriebs- zerstörten oder abhanden gekommenen Sachen ver-
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systems, welches für die Grundfunktion der wenden wird.
versicherten Sache notwendig ist;
ff) Kosten für das Aufräumen und das Dekontami-
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6. Entschädigungsberechnung bei Unterversiche- • die in § 4 Nr. 3 BVP genannten Gefahren und
rung Schäden
• innere Betriebsschäden von Modulen und elekt-
Wenn Unterversicherung vorliegt, wird nur der Teil des ronischen Bauteilen (Wechselrichter),
nach Nr. 2 bis Nr. 5 ermittelten Betrages ersetzt, der
sich zu dem ganzen Betrag verhält, wie die Versiche- • Anlagenüberprüfung bzw. Wartungsarbeiten,
rungssumme zu dem Versicherungswert. Dies gilt
nicht für Versicherungssummen auf Erstes Risiko. . • Abnutzung und Verschmutzung der Anlage bzw.
von Teilen der Anlage
7. Selbstbehalt
• unsachgemäße Handhabung durch den Anla-
Der nach Nr. 2 bis Nr. 6 ermittelte Betrag wird je Ver- genbetreiber
sicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt ge-
kürzt. • eigenmächtige Änderungen am versicherten Ob-
jekt durch den Anlagenbetreiber
Entstehen mehrere Schäden, so wird der Selbstbehalt
jeweils einzeln abgezogen. • vom Energieversorgungsunternehmen veranlass-
te Trennung vom Stromnetz,
Entstehen die mehreren Schäden jedoch an derselben
Sache und besteht außerdem ein Ursachenzusam- • Ausfall des Einspeisezählers,
menhang zwischen diesen Schäden, so wird der
Selbstbehalt nur einmal abgezogen. • Überprüfungen oder Wartungsarbeiten
8. Ertragsausfall • dauerhafte Verschattungen, die nicht im Ertrags-
gutachten berücksichtigt wurden
Der Versicherer ersetzt den versicherten Ertragsaus-
fall für die Photovoltaikanlage, soweit nicht etwas an- • Konstruktions- und Fabrikationsfehler
deres vereinbart ist, nach der Einspeisevergütung des
mit dem Vertragspartner vereinbarten Liefervertrages c) Entschädigungsleistung
auf Tagesbasis. Grundlage für die Entschädigungsbe-
rechnung ist die durchschnittliche Tagesenergieleis- Der Versicherer leistet Entschädigung für den mit der
tung der letzten 12 Monate vor Schadeneintritt. versicherten Photovoltaikanlage erzielten Minderer-
trag, d.h. dem Differenzbetrag zwischen tatsächlich
Die Entschädigung erfolgt maximal bis zu 12 Monate erzielter und prognostizierter Einspeisevergütung. Bei
(2,00 EUR je kwp / Tag, der Selbstbehalt beträgt 1 der Berechnung der Entschädigungsleistung werden
Tag). 90 % des prognostizierten Jahresenergieertrags ge-
mäß vorgelegter Prognose bzw. ertragsgutachten mit
§ 6 Minderertragsversicherung dem tatsächlich erzielten Jahresenergieertrag laut
Einspeisezähler der versicherten Photovoltaikanlage
Versichert sind die mit der Photovoltaikanlage nicht (Abrechnung des Energieversorgers) vergleichen. Da-
erzielten Erträge (Mindererträge), sofern die in zu muss der Zählerstand jeweils zu Beginn und Ende
Deutschland gemessene Globalstrahlung um mehr als eines Betriebsjahres nachweisbar festgehalten wer-
10% vom langjährigen Mittel (30-jährig) abweicht. Be- den.
trachtungszeitraum ist das Kalenderjahr. Die Haftung
des Versicherers beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt, Sofern der tatsächliche Jahresenergieertrag dabei ge-
frühestens jedoch mit der Betriebsfertigkeit der Anlage ringer ausfällt, ergibt sich ein Minderertrag, der mit
in Verbindung mit der Einspeisung in das Netz des dem vom Energieversorgungsunternehmen gewähr-
Energieversorgungsunternehmens, sie endet zum tem Vergütungssatz multipliziert wird. Eventuelle Ent-
vereinbarten Zeitpunkt, spätestens mit Ablauf der schädigungsleistungen aus der Ertragsausfallversiche-
Sach- und Ertragsausfallversicherung. rung gemäß Ziffer 8 dieser Bedingungen werden da-
von in Abzug gebracht.
a) Versicherte Mindererträge
Voraussetzung für die Entschädigungsleistung ist,
dass im Schadenfall über den prognostizierten Jah-
Durch ein amtliches Gutachten des Deutschen Wet-
resenergieertrag der Nachweis eines Gutachtens vor-
terdienstes (DWD) wird die Abweichung vom deutsch-
gelegt wird.
landweiten jährlichen Mittel (30 Jahre) festgestellt.
Ergibt sich eine Unterschreitung von mehr als 10 %,
Die Entschädigungsleistung errechnet sich wie folgt :
ersetzt der Versicherer den darüber hinaus errechne-
ten Minderertrag bis zur Entschädigungsgrenze. Die-
ME = (PE-10 %-Punkte)/100xAB
ser Minderertrag wird unabhängig vom konkreten
Standort und unabhängig vom tatsächlich nicht erziel-
ME = Minderertrag
tem Ertrag der versicherten Anlage und der dort tat-
sächlich erfolgten Sonneneinstrahlung verbindlich zu-
PE = Abweichung in Prozent vom langjährigen Mittel
grunde gelegt.
(30-jährig)
AB = Durchschnittlicher Ertrag in Euro der letzten 3
b) Nicht versicherte Mindererträge Jahre der PVA, der mit dem EVU abgerechnet wurde
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gemäß vorgelegter Abrechnungen.
Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende
Ursachen keine Entschädigung für Mindererträge Hinweis: Ist der Wert ME negativ, wird keine Entschä-
durch: digung geleistet.
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handen gekommenen Sache zurückerlangt, nach-
Die Höchstentschädigungsgrenze beträgt 50 % des dem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt
prognostizierten Jahresenergieertrags, maximal worden ist, die bedingungsgemäß geringer als der
10.000 EUR. Versicherungswert ist, so kann der Versicherungs-
nehmer die Sache behalten und muss sodann die
d) Obliegenheiten Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu
innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer
Zu den vertraglichen Pflichten des Versicherungsneh- schriftlichen Aufforderung des Versicherers nicht
mers zählen : bereit, so hat der Versicherungsnehmer die Sache
im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich
– Abrechnungen des Energieversorgers sind mindes- meistbietend verkaufen zu lassen. Von dem Erlös
tens 3 Jahre aufzubewahren und dabei vor Verlust, abzüglich der Verkaufskosten erhält der Versicherer
Beschädigung oder Zerstörung zu schützen; den Anteil, welcher der von ihm geleisteten bedin-
gungsgemäßen Entschädigung entspricht.
– Veränderungen der Einspeisevergütung sind dem
Versicherer unverzüglich in Textform anzuzeigen; 4. Beschädigte Sachen
– die Anlage ist regelmäßig zu sichten und von offen- Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so
sichtlichen Verschmutzungen zu befreien, sofern kann der Versicherungsnehmer die bedingungsgemä-
dies dem Betreiber zumutbar und dies für ihn auch ße Entschädigung in Höhe der Wiederherstellungskos-
erkennbar ist; ten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sa-
chen in den Fällen von Nr. 2 oder Nr. 3 bei ihm ver-
– der Versicherer ist bei einer möglichen Regress- bleiben.
nahme von Dritten zu unterstützen (z.B. Hersteller
oder Reparaturfirmen), wenn diese die Ertragsver- 5. Gleichstellung
luste schuldhaft herbeigeführt haben.
Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es
Zu den Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungs- gleich, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit
falls zählen : hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen.
a) dem Versicherer im Schadenfall das entsprechende 6. Übertragung der Rechte
Ertragsgutachten vorzulegen;
Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zu-
b) dem Versicherer im Schadenfall die entsprechende rückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so hat
Ertragsprognose vorzulegen. er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle
sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug
§ 7 Wiederherbeigeschaffte Sachen auf diese Sachen zustehen.
1. Anzeigepflicht § 8 Besondere Obliegenheiten
Im Interesse der Schadenverhütung hat der Versiche-
Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen er- rungsnehmer wie auch seine Repräsentanten alle ge-
mittelt, so hat der Versicherungsnehmer dies nach setzlichen, behördlichen und vereinbarten Sicherheits-
Kenntniserlangung dem Versicherer unverzüglich in vorschriften, wie auch die vereinbarten Obliegenheiten
Textform anzuzeigen. vor und nach dem Versicherungsfall, einzuhalten.
Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten
2. Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung hat der Versicherungsnehmer
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer ab- a) die versicherten Photovoltaikanlagen stets im vom
handen gekommenen Sache zurückerlangt, bevor die Hersteller empfohlenen Intervall von einem für das
volle Entschädigung für diese Sache gezahlt worden jeweilige Gewerk qualifizierten Fachbetrieb warten
ist, so behält er den Anspruch auf die Entschädigung, zu lassen und hierüber einen Nachweis zu führen;
falls er die Sache innerhalb von zwei Wochen dem
Versicherer zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine b) die vom jeweiligen Hersteller mitgelieferten Daten-
für diese Sache gewährte Zahlung zurückzugeben. träger mit Daten und Programmen für die versicher-
ten Photovoltaikanlagen aufzubewahren;
3. Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung
c) zur Feststellung des Ertragsausfalls die Vertragsun-
a) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer ab- terlagen über die Energielieferungen sowie die Ab-
handen gekommenen Sache zurückerlangt, nach- rechnungen der letzten 3 Jahre aufzubewahren.
dem für diese Sache eine Entschädigung in voller
Höhe ihres Versicherungswertes gezahlt worden ist, Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Oblie-
so hat der Versicherungsnehmer die Entschädigung genheiten, so ist der Versicherer gemäß § 58 des Ver-
zurückzuzahlen oder die Sache dem Versicherer sicherungsvertragsgesetzes zur Kündigung berechtigt
zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungsnehmer oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
hat dieses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen
nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des
Versicherers auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf § 9 Kündigung
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dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer
über. a) Versicherungsnehmer und Versicherer können un-
ter Einhaltung einer Frist von drei Monaten die Ver-
b) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer ab- sicherung von Photovoltaikanlagen in Textform
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kündigen. Kündigt der Versicherungsnehmer, so
kann er bestimmen, dass seine Kündigung erst zum
Schluss des laufenden Versicherungsjahres wirk-
sam wird.
b) Kündigt der Versicherer, so kann der Versiche-
rungsnehmer den Hauptvertrag (siehe § 1) inner-
halb eines Monats nach Zugang der Erklärung des
Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
§ 10 Beendigung des Hauptvertrages
Mit Beendigung des Hauptvertrages (siehe § 1) er-
lischt auch die Versicherung von Photovoltaikanlagen.
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