Revierinformationen Italien

Die wichtigsten Infos für Nautiker rund um das Thema Boot und Sportschiffahrt in Italien

  • Alle öffentlichen Gewässer in Italien sind für die Sportschifffahrt freigegeben. Nicht öffentlich sind einige Seen und Stauseen, die entweder Privatbesitz sind oder wasserwirtschaftlich genutzt werden und deshalb für Motorboote gesperrt sind. Hoch gelegene, schlecht zugängliche Gebirgsseen sind für den Einsatz von Motorbooten ungeeignet.

    In Italien gibt es eine Reihe von geschützten Gebieten mit besonderen Vorschriften. Diese können den Seekarten entnommen oder bei den zuständigen Behörden oder Hafenämtern erfragt werden. Es ist verboten, in der Nähe von Badestränden zu fahren. In Häfen sind nur Schallsignale erlaubt, die der Vermeidung von Kollisionen dienen. Jede Gewässerverunreinigung ist dabei strengstens untersagt. Genaue Auskünfte zu den Naturschutzgebieten erteilt die Guardia Costiera. Weitere Informationen: www.minambiente.it, www.parks.it


    In Hafeneinfahrten von Seehäfen haben auslaufende Fahrzeuge Wegerecht, besonders wenn Strömung herrscht. Es ist in Italien üblich, mit dem Bug oder Heck anzulegen und das Schiff mit einer Mooringleine oder einem Anker in Position zu halten. In kleineren Stadthäfen ohne federführenden gewerblichen Betreiber wird die Funktion des Hafenmeisters durch den jeweiligen Kommandanten der Küstenwache (Guardia Costiera) übernommen.


    In der Adria wird nachts Fischerei mit starken Scheinwerfern betrieben, die zu Verwechslungen mit anderen Lichtern führen können.
    An den Frischwasseranschlüssen in Häfen, insbesondere im Süden, wird in der Regel kein Trinkwasser angeboten.


    Versicherungssumme Italien Boot
  • Schiffspapiere

    Als offizieller Registrierungsnachweis des Bootes gelten die amtlichen oder die amtlich anerkannten Kennzeichen von den Verbänden, z.B. der Internationale Bootsschein (IBS).

  • EU-Mehrwertsteuernachweis

    Ein Nachweis über die entrichtete Mehrwertsteuer wird von Bootsbesitzern innerhalb der Europäischen Union für alle Boote verlangt, die nach dem 1. Jänner 1985 in Betrieb genommen wurden - Brüsseler Richtlinie 92/111/EWG vom 14. Dezember 1992.


    „Luxussteuer für Boote“
    Die Luxussteuer für Boote gilt nur für italienische Bootseigner. Ausländische Bootseigner sind vor der Steuer nicht betroffen. Das gilt auch für Charterboote unter italienischer Flagge.

  • Führerscheinvorschriften

    Ausländische Bootsfahrer – auch Staatsbürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union – müssen das nautische Befähigungszeugnis besitzen, das in ihrem Heimatland zum Befahren vergleichbarer Gewässer vorgeschrieben ist.


    Für das Führen von Booten unter 24 m Länge ist der Sportbootführerschein Binnen oder See obligatorisch, wenn


    • mehr als 6 Meilen von der Küste entfernt gefahren wird
    • Zweitaktmotoren gefahren werden, deren Hubraum größer als 750 ccm ist
    • Viertaktmotoren und Benzin-Direkteinspritzer zum Einsatz kommen, deren Hubraum größer als 1000 ccm ist
    • akt-Innenbordmotoren mit Vergaser mit mehr als 1300 ccm Hubraum gefahren werden
    • ein Motor mit mehr als 30 kW (40,8 PS) und mehr als 2000 ccm Hubraum gefahren wird

    Bootsführer zwischen dem 16. und 18. Lebensjahr dürfen auch Boote unter 40 PS in Begleitung eines Volljährigen, der auch einen Sportbootführerschein besitzt, fahren.


    Anmerkung: Slowenische oder kroatische Sportbootführerscheine gelten in Italien nicht.

  • Funkzeugnisse

    Abhängig vom jeweiligen Fahrtgebiet benötigen Skipper ein entsprechendes Funkzeugnis. Für den Sportschiffer sind drei verschiedene Zeugnisse relevant:

    Seefunk: SRC (Short Range Certificate) „Beschränkt gültiges Funkbetriebszeugnis“. Gültig für UKW und GMDSS. LRC (Long Range Certificate) “Allgemeines Funkbetriebszeugnis”. Gültig für GW, KW, UKW, Inmarsat und GMDSS.

    Binnenfunk: UBI „UKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk“

  • Versicherung

    Beim Befahren italienischer Binnen- und Küstengewässer sind alle motorgetriebenen Wassersportfahrzeuge und Segelboote mit Hilfsmotoren haftpflichtversicherungspflichtig. Ein Versicherungsnachweis muss an Bord mitgeführt werden. Als solcher gilt die Versicherungskarte (Certificato di Assicurazione), die von den Versicherern zusätzlich zur Police ausgegeben wird. Die Mindestdeckungssumme beträgt 7.290.000,- EUR, 6.070.000,- EUR für Personenschäden und 1.220.000,- EUR für Sachschäden.

    • Service-Hotline zur Bootsversicherung in Italien. Wenn Sie einen Rat brauchen oder Hilfe, steht Ihnen unsere Service-Team jederzeit zur Verfügung. Sollten Sie uns unerwartet nicht gleich erreichen, hinterlassen Sie einfach eine ✉ Nachricht.

      ✆ 03375 29 12 77


  • Sicherheitsausrüstung an Bord

    Bei Kontrollen von Rettungsringen und Rettungswesten wird streng auf die CE-Konformität geachtet. Mitgeführte Seenotsignale und Signalpistolen müssen grundsätzlich unter Verschluss gehalten werden.


    NAMMERT empfiehlt bei Befahren der italienischen Binnengewässer eine Sicherheitsausrüstung an Bord mitzuführen gemäß dem „Certificato“, einer Vereinbarung, die mit den italienischen Aufsichtsbehörden getroffen wurde:


    • ohnmachtssichere Rettungsweste für jede an Bord befindliche Person (CE-Kennzeichnung)
    • Feuerlöscher der Brandklasse ABC je nach Motorstärke
    • Pyrotechnische Signalmittel wie Handfackeln (rot) oder Signalpistolen mit Fallschirmsignalen (rot)
    • Taschenlampe mit Ersatzbatterien
    • Erste-Hilfe-Set
    • Werkzeugsatz für die Wartung der Antriebsmaschine
    • geeignete Menge an Ersatzteilen für den sicheren Betrieb des Motors
    • Rettungswesten für alle Personen an Bord
    • Erste-Hilfe-Kit

    Mit dieser Ausrüstung darf das Fahrgebiet 3 Meilen nicht überschritten werden.


    Vorgeschriebene Sicherheitsausrüstung für Küstengewässer:

    Vorgeschriebene Sicherheitsausrüstung

    innerhalb der verschiedenen Meilenzonen

    Weltweit

    >50 SM

    >12 SM

    >6 SM

    >3 SM

    >1 SM

    Rettungsinsel        

    ohnmachtsichere Rettungsweste mit

    CE-Kennzeichen für jede Person an Bord

    Sicherheitsleinen für jede Person an Bord,

    auch auf Flüssen die zum Meer führen

    Rettungsring mit Reflexstreifen und Leine ✘1 ✘1 ✘1 ✘1 ✘1 ✘1
    Feuerlöscher
    Bilgenpumpe
    Mann-über-Bord-Boje ✘1 ✘1 ✘1 ✘1    
    Rauchboje ✘3 ✘2 ✘2 ✘2 ✘1  
    Schiffsuhr        
    Barometer        
    Kompass mit Deviationstabelle (a)      
    Fernglas        
    Navigationskarte für den jew. Fahrbereich        
    Navigationsbesteck        
    Rotes Handfeuersignal ✘4 ✘3 ✘2 ✘2 ✘2  
    Rote Fallschirmraketen ✘4 ✘3 ✘2 ✘2    
    Erste Hilfe Ausrüstung        
    Richtscheinwerfer (b)  
    Akustisches Signal (Horn) (c)  
    Elektrische Positionsgeräte        
    UKW-Sprechfunkanlage      
    Radarreflektor        
    Seenotfunkbake EPIRB          

    • (a) Die Deviationstabelle ist nur bei Bedarf Pflicht.
    • (b) Bei Fahrten tagsüber innerhalb der 12-Meilen-Zone genügt eine Taschenlampe.
    • (c) Für Yachten über 12 m sind auch eine Trillerpfeife und eine Schiffsglocke (oder ein transportables Signalgerät) Pflicht.
    • (Ziffer) Stückzahlen.
  • Seenotrettung

    Das Seenotrettungszentrum Italiens (MRCC), die Einsatzzentrale des Hauptkommandos der Capitanerie di Porto - Guardia Costiera, ist rund um die Uhr über die Notrufnummer 1530 („Numero Blu“) erreichbar.


    Das MRCC ist über Funk (VHF Kanal 16) und DSC (VHF Kanal 70 oder Grenzwelle 2187,5 kHz) erreichbar.


    Aus Sicherheitsgründen wird darauf hingewiesen, dass ein Mobiltelefon an Bord kein Ersatz für ein UKW-Seefunkgerät sein kann, da Küstenfunkstellen nur auf den internationalen Seefunkfrequenzen hörbereit sind.


  • ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

    Wassersportfahrzeuge müssen folgenden Fahrzeugen grundsätzlich die Vorfahrt einräumen und von diesen einen Sicherheitsabstand (zwischen 50 m und 200 m) einhalten:


    • Öffentlichen Linienfahrzeugen
    • Booten im öffentlichen Einsatz mit Kontroll- und Überwachungsfunktionen
    • Rettungsbooten
    • Fischerboote

    Es ist verboten:


    • den Kurs der öffentlichen Dienstwasserfahrzeuge zu kreuzen und deren Anlegen und Beidrehen zu behindern
    • Fischerboote zu behindern
    • in bezeichneten Regattastrecken zu fahren
    • in Bade- und Schutzzonen zu fahren und Wassersportarten zu betreiben (Motorboote dürfen auf diesen Wasserflächen nur bei Abfahrt, Landung und senkrechtem Übergang und mit einer Sicherheitsgeschwindigkeit fahren)
    • Rennboote zu fahren (außer bei Probefahrten nach vorheriger Anmeldung bei den Schifffahrtsbehörden mit Angabe des Streckenplans)
    • Jet-Ski und ähnliche Wasserfahrzeuge am Strand und in Domänengebieten abzustellen.

    In der Nähe von Übungsgebieten der Segelsurfschulen ist besonders vorsichtig zu fahren.
    Beim Passieren von Taucherbojen ist ein Sicherheitsabstand einzuhalten.


    Vor Anker liegende Wasserfahrzeuge müssen bei Tag mit zwei weißen, übereinander liegenden Fahnen, und bei Nacht mit einem weißen Licht ausgerüstet werden.


    Im Notfall müssen Bootsführer akustische Signalmittel verwenden. Für Motorboote benötigt man ein Horn, für Paddel- und Segelboote mit einer Segelfläche bis 15 qm eine Trillerpfeife.

    Jede Gewässerverunreinigung ist verboten. Es besteht auf den gesamten Seeuferanlagen sowie an den Kaianlagen und Molen das Verbot, Bilgenwasser abfließen zu lassen und Abfälle jeder Art, Gegenstände, Flüssigkeiten, Schutzmaterial oder Sonstiges zu entsorgen. Vor dem Einsatz des Wassersportfahrzeugs ist das Unterwasserschiff umweltschonend an Land zu reinigen. Sondermüll muss in dafür vorgesehenen Sammelbehältern entsorgt werden.


    WEITERE WASSERSPORTARTEN

    Wasserskifahren


    Wasserskifahren muss in freien Gebieten oder in den vorgeschriebenen Wasserskistrecken und in einer Sicherheitsentfernung von mindestens 100 m stattfinden. Der Abstand zwischen Zugboot und Wasserskifahrer darf 12 m nicht unterschreiten. Zugboote müssen auch einen Sicherheitsabstand (zwischen 50 m und 100 m) von den anderen Wasserfahrzeugen einhalten. Eine Wenden- und eine Leerlaufvorkehrung, ein nautischer Erste-Hilfe-Kasten sowie einen Rettungsring für jeden Wasserskifahrer sind vorgeschrieben. Wasserskifahrer müssen eine Schwimmweste tragen.


    Jetski


    Jet-Skis dürfen in Italien grundsätzlich nur mit entsprechendem Sportbootführerschein geführt werden. Jet-Ski und ähnliche Wasserfahrzeuge dürfen nicht am Strand abgestellt werden.


    Jet-Ski Fahrer müssen eine Rettungsweste tragen.


    Sonderregelung im Hafeneinfahrtsbereich Triest und vor der Küste Muggias: Dort sind Jet-Ski und Windsurfen wegen des Schiffsverkehrs und der Grenznähe zu Slowenien untersagt.


    Tauchen


    Tauchverbot besteht:


    • In Gebieten mit archäologisch noch nicht ausgewerteten historischen Funden (z.B. Römerschiff vor San Bartolomeo).
    • Im Kurs von Linienschiffen, in Häfen und Hafeneinfahrten, in Badezonen, in Schilf- und Biotopbereichen und in für Wasserskifahrer reservierten Fahrbereichen.
    • Wichtig: Die Kennboje, die ein Tauchareal kennzeichnet, muss mit einer roten Flagge mit weißen Querstreifen versehen sein. Ferner ist ein Begleitboot vorgeschrieben.


    Windsurfen


    Auf allen öffentlichen Gewässern ist vorerst das Windsurfen möglich. Selbstverständlich sind Schifffahrtswege, Badegebiete, Häfen sowie Hafenein- und -ausfahrten zu meiden. Die örtlichen Behörden können Surfverbote erlassen oder Surfreviere begrenzen. Deshalb ist es erforderlich, sich vor Ort über mögliche Einschränkungen zu erkundigen. Windsurfer sollten für sie eingerichtete Zufahrtsstraßen zum Wasser nutzen und nur dort ihre Surfbretter und Segel abstellen.


    Segelsurfer müssen eine Rettungsweste tragen und einen Mindestabstand von 10 m voneinander einhalten.