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Sportboote: neue Normen für Elektroantrieb und Wiedereinstieg

Zwei ISO-Normen stehen seit März 2026 auf der EU-Liste zur Sportbootrichtlinie. Die eine regelt, wie die Leistung elektrischer Antriebe gemessen und angegeben wird, die andere den Schutz vor dem Überbordgehen und den Wiedereinstieg. Die bisherige Fassung gilt noch bis August 2027.

Technik NAMMERT Assekuradeur GmbH

Heck einer Segelyacht im Hafen, eine heruntergeklappte Badeleiter aus Edelstahl mit Holzstufen reicht ins Wasser, darüber Heckkorb und Seezaun, im Hintergrund unscharf Masten und Rümpfe

Die EU-Kommission hat am 12. März 2026 den Durchführungsbeschluss (EU) 2026/550 erlassen. Er erschien am 13. März 2026 im Amtsblatt und trat am selben Tag in Kraft. Der Beschluss ergänzt die Liste harmonisierter Normen im Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1954 um zwei Einträge: EN ISO 8665-2:2024 zu Leistungsmessungen und Leistungsangaben bei elektrischen Schiffsantrieben und EN ISO 15085:2024 zum Schutz vor dem Überbordgehen und zu Mitteln zum Wiedereinsteigen.

Harmonisiert heißt: Ein Hersteller, der nach einer solchen Norm baut, kann sich darauf stützen, dass sein Boot die Anforderungen der Sportbootrichtlinie erfüllt. Die Norm zum Überbordschutz ist eine Neufassung. Die bisherige EN ISO 15085:2003 samt ihren Änderungen von 2009 und 2018 wird aus der Liste gestrichen, allerdings erst ab dem 13. August 2027. Bis dahin tragen nach Angabe des zuständigen ISO-Komitees beide Fassungen die Vermutung der Konformität.

Hinzu kommt der Elektroantrieb. ISO 8665-2 erschien im Mai 2024 und legt fest, wie die Leistung elektrischer Antriebe bestimmt wird, damit sich die vom Hersteller veröffentlichte Nennleistung dokumentieren und überprüfen lässt. Sie gilt für Sportboote und andere kleine Wasserfahrzeuge bis 24 Meter Rumpflänge und ist mit dem Beschluss Teil des Maßstabs, an dem sich Hersteller in der EU orientieren können.

Eine Pflicht, vorhandene Boote nachzurüsten, ergibt sich aus dem Beschluss nicht; er betrifft die Normen, an denen neue Produkte beim Inverkehrbringen gemessen werden. Wer bis zum Sommer 2027 ein neues Boot kauft, kann beim Händler nachfragen, nach welcher Fassung der Überbordschutz ausgelegt ist und wie die Leistung eines Elektroantriebs ermittelt wurde.

Was das für Eigner heißt

Am Versicherungsvertrag ändert der Beschluss nichts. Die Leistungsangabe beim Elektroboot zählt trotzdem, denn die Leistung des Antriebs gehört zu den Angaben, nach denen bei einem Motorboot gefragt wird, und eine nach Norm ermittelte Zahl ist dafür ein festerer Boden als ein Prospektwert. Beim Überbordschutz geht es um Personenschäden: Nach einem Sturz über Bord kommt in der Haftpflicht schnell die Frage auf, ob Seezaun und Badeleiter in Ordnung waren, und eine aktuelle Norm beim Bau ersetzt die eigene Pflege nicht. Betroffen sind neue Segelyachten, Motorboote und Katamarane bis 24 Meter, beim Leistungsteil vor allem Elektroboote; Gebrauchtboote, Klassiker und Beiboote bleiben, wie sie sind.

Dieser Abschnitt ist unsere Sicht als Assekuradeur, nicht Teil der Meldung. Was Ihr eigener Vertrag leistet, steht in Ihren Bedingungen; im Zweifel rufen Sie an.

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Der Text oben ist unser eigener. Aus den genannten Quellen stammen die Sachverhalte und Zahlen, keine Formulierungen.

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