Alles zur Versicherung: Privathaftpflicht
Was kostet eine Privathaftpflichtversicherung?
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Kurz gesagt
Schließen Sie zuerst den neuen Vertrag ab, mit Beginn genau zum Ablauf des alten. Dann kündigen Sie den alten Vertrag, meist mit drei Monaten Frist zum Ende des Versicherungsjahres. Nach einer Beitragserhöhung oder einem Schaden geht es auch früher. Ein guter neuer Tarif kostet oft nur 50 bis 120 Euro im Jahr.
Was ein neuer Vertrag kostet, nach veröffentlichten Tarifbeispielen und Testergebnissen.
| Beispiel | Richtwert |
|---|---|
| Single, Deckung 10 bis 50 Millionen Euro | etwa 40 bis 120 Euro im Jahr |
| Familie mit Kindern | etwa 60 bis 180 Euro im Jahr |
| Sehr guter Familientarif ohne Selbstbeteiligung | ab etwa 48 bis 80 Euro im Jahr |
| Durchschnitt der geprüften Familientarife | rund 99 Euro im Jahr |
Richtwerte, Stand September 2026, aus öffentlich genannten Tarifbeispielen und Testergebnissen. Ihr Beitrag hängt von Umfang und Selbstbeteiligung ab; das genaue Angebot holen wir ein.
Rechenbeispiel
Sie zieht zu ihm, beide haben je einen eigenen Vertrag. Versicherungsjahr des älteren Vertrags endet am 1. Januar.
| Bisher: zwei Singleverträge | etwa 75 plus 90 Euro im Jahr |
| Neu: ein Familientarif mit 50 Millionen Euro Deckung | etwa 70 bis 110 Euro im Jahr |
| Neuer Vertrag beginnt | 1. Januar |
| Kündigung des alten Vertrags spätestens | 30. September |
Rund 55 bis 95 Euro weniger im Jahr, dazu mehr Leistung. Den zweiten Vertrag kündigen Sie wegen des Wegfalls des Risikos oder zum nächsten Ablauf.
Haftpflichttarife haben sich in den letzten Jahren stark verbessert. Neuere Verträge decken zum Beispiel Schäden an geliehenen Sachen, verlorene Schlüssel oder Schäden, die Ihnen ein nicht versicherter Dritter zufügt. Alte Verträge kennen das oft nicht oder nur mit kleinen Summen.
Gleichzeitig kosten gute neue Tarife häufig weniger als ein alter Vertrag, der jedes Jahr etwas teurer geworden ist. Wer seinen Vertrag seit mehr als sieben Jahren nicht angesehen hat, sollte ihn vergleichen.
Die ordentliche Kündigung ist der Regelfall. Daneben gibt es zwei Sonderrechte, mit denen Sie nicht bis zum Ende des Versicherungsjahres warten müssen.
Bei einer Beitragserhöhung ohne mehr Leistung dürfen Sie nach § 40 VVG innerhalb eines Monats nach der Mitteilung kündigen. Nach einem Schadenfall haben beide Seiten nach § 111 VVG ein Kündigungsrecht, ebenfalls innerhalb eines Monats, gerechnet ab Zahlung oder Ablehnung.
| Anlass | Frist | Wirkung |
|---|---|---|
| Ordentliche Kündigung | meist drei Monate vor Ablauf | zum Ende des Versicherungsjahres |
| Beitragserhöhung ohne Mehrleistung | ein Monat nach der Mitteilung | frühestens zum Zeitpunkt der Erhöhung |
| Nach einem Schadenfall | ein Monat nach Zahlung oder Ablehnung | sofort oder zum Ende des Versicherungsjahres, je nach Wahl |
| Vertrag mit mehr als drei Jahren Laufzeit | drei Monate | zum Ende des dritten Jahres und danach jährlich |
Eine Lücke von nur einem Tag kann teuer werden, denn in der Haftpflicht geht es um Schäden bis in die Millionen. Setzen Sie den Beginn des neuen Vertrags deshalb auf den Tag, an dem der alte endet, und kündigen Sie erst, wenn die Zusage des neuen Versicherers vorliegt.
Für Schäden, die vor dem Wechsel passiert sind, bleibt der alte Versicherer zuständig, auch wenn sie erst später auffallen. Sie verlieren also nichts, wenn Sie während eines laufenden Schadens wechseln.
Wenn Ihr Tarif mindestens 10 Millionen Euro Deckung hat, Forderungsausfall, Mietsachschäden und geliehene Sachen einschließt und im Preis im üblichen Rahmen liegt, gibt es keinen Grund für einen Wechsel. Manche Versicherer stellen bestehende Kunden auch ohne neuen Vertrag auf den aktuellen Tarif um, fragen Sie danach.
Vorsicht auch bei mehreren Schäden in kurzer Zeit: Neue Versicherer fragen nach Vorschäden und nehmen dann nicht jeden an. Hier ist ein Gespräch mit dem jetzigen Versicherer manchmal der bessere Weg.
Fragen und Antworten
Nein, regulär nur zum Ende des Versicherungsjahres mit meist drei Monaten Frist. Früher geht es nach einer Beitragserhöhung ohne Mehrleistung oder nach einem Schadenfall.
Bei den meisten Verträgen ja, denn üblich ist die Textform. Heben Sie die Bestätigung des Versicherers auf.
Der alte Versicherer, denn es zählt der Zeitpunkt, an dem der Schaden entstanden ist. Melden Sie ihn trotzdem sofort.
Ja. Der alte Versicherer bleibt für diesen Schaden zuständig. Den neuen Vertrag schließen Sie wie gewohnt ab und geben den Schaden als Vorschaden an.
Einer davon wird überflüssig. Viele Versicherer heben den jüngeren Vertrag auf Wunsch auf, sonst kündigen Sie ihn zum nächsten Ablauf.
Schadenfreiheitsrabatte wie bei der Kfz-Versicherung gibt es in der Haftpflicht kaum. Nur Bündelnachlässe fallen weg, wenn Sie einen Vertrag aus einem Paket lösen.
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NAMMERT Assekuradeur GmbH, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37. Bei Boots- und Yachtversicherungen sind wir Assekuradeur und nicht Makler. Erstinformation lesen · Stand
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