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Kurz gesagt
Ja, wenn Ihr Vertrag auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit verzichtet. Ohne diese Klausel darf der Versicherer nach § 81 VVG kürzen, je nach Schwere des Fehlers, in Urteilen oft um 25 bis 75 Prozent. Tarife mit vollem Einschluss gibt es für 100 Quadratmeter schon ab etwa 61 Euro im Jahr.
Veröffentlichte Beiträge für Tarife, die grobe Fahrlässigkeit einschließen oder dies als Kriterium haben.
| Beispiel | Richtwert |
|---|---|
| 100 Quadratmeter, günstiger Wohnort, guter Tarif mit vollem Einschluss | ab etwa 61 Euro im Jahr |
| 100 Quadratmeter, teurer Wohnort, ähnlicher Leistungsumfang | etwa 61 bis 105 Euro im Jahr |
| 2 Zimmer, 65 Quadratmeter, Versicherungssumme etwa 42.000 Euro | etwa 70 bis 140 Euro im Jahr |
| 1 Zimmer, 35 Quadratmeter, Versicherungssumme etwa 23.000 Euro | etwa 50 bis 90 Euro im Jahr |
Richtwerte, Stand September 2026, aus öffentlich genannten Tarifbeispielen. Der Mehrpreis eines Tarifs mit vollem Einschluss gegenüber einem Basistarif liegt oft nur bei wenigen Euro im Jahr (Richtwert aus der Angebotspraxis). Die Kürzungsquoten stammen aus veröffentlichten Urteilen und gelten nur für den jeweiligen Einzelfall.
Rechenbeispiel
Dieselbe Wohnung, derselbe Schaden, drei verschiedene Vertragsfassungen. Angenommen ist eine Kürzung um 50 Prozent.
| Tarif ohne Verzicht, Kürzung 50 Prozent | 10.000 Euro Entschädigung |
| Verzicht bis 10.000 Euro, darüber Kürzung 50 Prozent | etwa 15.000 Euro, je nach Klausel auch weniger |
| Verzicht bis zur vollen Versicherungssumme | 20.000 Euro Entschädigung |
Zwischen dem schwächsten und dem besten Vertrag liegen hier 10.000 Euro. Der Beitragsunterschied beträgt oft nur wenige Euro im Jahr.
Grob fahrlässig handelt, wer etwas nicht beachtet, das jedem sofort einleuchten müsste. Klassische Fälle sind der Topf mit Fett auf der heißen Platte, während Sie kurz einkaufen gehen, die brennende Kerze im leeren Zimmer oder das gekippte Fenster im Erdgeschoss während des Urlaubs.
Leicht fahrlässig ist dagegen ein kurzer Moment der Unaufmerksamkeit, etwa ein umgestoßenes Glas. Solche Schäden zahlt jede Hausratversicherung voll. Die Grenze zieht im Streit am Ende ein Gericht, und das macht den Ausgang schwer vorhersehbar.
| Situation | Wie Gerichte oft entschieden haben |
|---|---|
| Fett auf dem Herd, Wohnung verlassen | Kürzung um etwa 30 bis 50 Prozent |
| Herdplatte auf höchster Stufe vergessen | Kürzung bis etwa 75 Prozent |
| Waschmaschine ohne Aufsicht, ohne Wasserstopp | Kürzung um etwa 70 Prozent |
| Kerze brennt, Sie schlafen ein | meist grob fahrlässig, Quote nach Einzelfall |
| Fenster im dritten Stock kurz gekippt | oft nur leicht fahrlässig, volle Leistung |
Viele Tarife verzichten darauf, die Leistung wegen grober Fahrlässigkeit zu kürzen. Dann zahlt der Versicherer so, als wäre nur ein kleines Versehen passiert. Das ist der Punkt, den Verbrauchertests seit Jahren als Mindestanforderung nennen.
Achten Sie auf die Höhe. Manche Tarife verzichten nur bis 10.000, 20.000 oder 25.000 Euro. Bei einem Wohnungsbrand reicht das selten. Gut ist ein Verzicht bis zur vollen Versicherungssumme.
Vorsatz bleibt immer ausgeschlossen. Außerdem gibt es Pflichten, die unabhängig von der Klausel gelten, etwa vereinbarte Sicherheitsvorkehrungen oder die Pflicht, einen Schaden sofort zu melden und klein zu halten. Wer dagegen verstößt, riskiert trotzdem eine Kürzung.
Manche Klauseln nehmen einzelne Fälle aus, etwa Diebstahl aus nicht verschlossenen Räumen oder Fahrräder, die nicht angeschlossen waren. Lesen Sie diese Ausnahmen, bevor Sie sich auf das Wort im Tarifnamen verlassen.
Wenn Ihr Tarif grobe Fahrlässigkeit schon bis zur vollen Summe einschließt, brauchen Sie keinen Zusatzbaustein und keine teure Leistungsgarantie obendrauf. Prüfen Sie einmal die Bedingungen, dann ist das Thema erledigt.
Für Schäden, die Sie anderen zufügen, ist die Privathaftpflicht zuständig. Dort ist grobe Fahrlässigkeit ohnehin versichert, nur Vorsatz nicht. Die Frage stellt sich also vor allem beim eigenen Hausrat.
Fragen und Antworten
Leicht fahrlässig ist ein kurzes Versehen, das jedem passieren kann. Grob fahrlässig ist, wenn Sie etwas außer Acht lassen, das offensichtlich gefährlich ist, etwa brennende Kerzen im leeren Raum.
In seltenen, sehr schweren Fällen kann die Kürzung bis auf null gehen. Meist liegen die Quoten in Urteilen zwischen 25 und 75 Prozent.
Es kommt auf die Lage und die Dauer an. Im Erdgeschoss während des Urlaubs meist ja, im oberen Stock für kurze Zeit oft nicht.
Meist nicht. Viele Tarife enthalten ihn schon in der mittleren Stufe, der Unterschied zum Basistarif liegt oft bei wenigen Euro im Jahr.
Nein. Wer einen Schaden absichtlich herbeiführt, bekommt nichts.
Fragen Sie beim Versicherer nach einer Umstellung auf die aktuellen Bedingungen oder lassen Sie sich Angebote mit vollem Einschluss holen. Kündigen Sie erst, wenn der neue Vertrag steht.
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NAMMERT Assekuradeur GmbH, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37. Bei Boots- und Yachtversicherungen sind wir Assekuradeur und nicht Makler. Erstinformation lesen · Stand
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