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Volltext aufklappen: Domcura Vertragsgrundlagen Einfamilienhaus Bau (Bauherrenhaftpflicht, Risikoträger Dialog Versicherung AG)
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*B*
VERTRAGSGRUNDLAGEN
Bauleistungs-/ und
Bauherrenhaftpflichtversicherung
Stand: 20.11.2023
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Bauherren-Haftpflichtversicherung DOMCURA / NORDVERS
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Bauherrenhaftpflicht-
konzept
Versicherer:
Dialog Versicherung AG, Baloise Sachversicherung AG; Deutschland
Den für Ihren Vertrag gültigen Versicherer entnehmen Sie bitte dem Versicherungsschein.
Dieses Informationsblatt ist ein kurzer Überblick. Es ist daher nicht abschließend. Die vollständigen Informationen und Ihren
konkreten Versicherungsumfang finden Sie in den Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Ver-
sicherungsbedingungen) für die Bauherrenhaftpflichtversicherung. Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle
Unterlagen durch.
.
Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Wir bieten Ihnen eine Bauherrenhaftpflichtversicherung an.
Was ist versichert? Was ist nicht versichert?
Die Bauherren-Haftpflichtversicherung bietet
Ihnen Versicherungsschutz während eines Bau- x Bestimmte Risiken sind jedoch nicht versichert.
vorhabens. Gegenstand der Bauherrenhaftpflicht- Hierfür benötigen Sie eine separate Absicherung.
versicherung ist es, gegen Sie geltend gemachte Dazu gehört z. B. die berufliche Tätigkeit.
Haftpflichtansprüche zu prüfen, berechtigte An- x Wir leisten für Schäden überdies nur bis zu den
sprüche zu befriedigen und unberechtigte Ansprü- vereinbarten Versicherungssummen. Wenn Sie
che abzuwehren. eine Selbstbeteiligung vereinbart haben, ist diese
Der Versicherungsschutz umfasst die wesentli- bei jedem Versicherungsfall zu berücksichtigen.
chen Haftungsrisiken, die für Sie als Auftraggeber
einer privaten Baumaßnahme (Bauherr) beste-
hen, wenn Sie die Arbeiten durch einen Dritten
(z.B. Architekt, Bauunternehmen) verrichten las-
sen (ohne gesonderte Vereinbarung ist Bauen in Gibt es Deckungsbeschränkungen?
Eigenleistung oder mit Nachbarschaftshilfe nicht
versichert). Wir können nicht alle denkbaren Streitigkeiten versi-
Versichert sind Schäden an Personen und Sa- chern. Sonst müssten wir einen erheblich höheren Bei-
chen, die von Ihrem Grundstück und den darauf trag verlangen. Deshalb haben wir einige Fälle aus
stehenden Gebäuden ausgehen. dem Versicherungsschutz herausgenommen, z. B. alle
Schäden:
Im Zuge der versicherten Gefahren bei Baumaß-
nahmen an Ihrem Haus (Neubau, Umbau, Repa- ! aus vorsätzlicher Handlung,
raturen, Abbruch- und Grabearbeiten) sind bei-
spielsweise Schäden erfasst durch
! zwischen Mitversicherten,
umstürzendes Baumaterial und ungesicherte ! durch den Gebrauch eines versicherungspflichti-
Schächte, gen Kraft- oder Luftfahrzeugs,
durch berechtigte Benutzung von nicht versi- ! an gepachteten oder geliehenen Sachen,
cherungspflichtigen Nutz- und selbstfahren-
den Arbeitsmaschinen. ! durch Asbest.
Wie hoch ist die Versicherungssumme?
Die Höhe der vereinbarten Versicherungssummen
können Sie Ihrem Antrag oder auch Ihrem Versi-
cherungsschein entnehmen.
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Wo bin ich versichert?
Die Bauherrenhaftpflichtversicherung gilt für die Baumaßnahme auf dem im Versicherungsschein genannten Grund-
stück und auch für im Ausland eintretende Versicherungsfälle, wenn diese auf das Bauvorhaben im Inland zurückzufüh-
ren sind.
Welche Verpflichtungen habe ich?
Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten:
• Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben.
• Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat.
• Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu beseitigen.
• Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadensersatzansprüche geltend
gemacht worden sind.
• Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheitsgemäße
Schadenberichte bei der Schadenermittlung und –regulierung zu unterstützen.
Wann und wie zahle ich?
Den einmaligen Beitrag müssen Sie spätestens 14 Tage nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Sie können uns den
Beitrag überweisen oder uns ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzuziehen.
Wann beginnt und endet die Deckung?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den
ersten Versicherungsbeitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben. Anderenfalls beginnt der Versicherungsschutz mit
der vollständigen Zahlung.
Die Versicherung endet mit Beendigung der Bauarbeiten, spätestens zwei Jahre nach Versicherungsbeginn.
Wie kann ich den Vertrag kündigen?
Der Versicherungsschutz endet zur vertraglich bestimmten Zeit (Ende der Bauarbeiten oder spätestens zwei Jahre nach
Versicherungsbeginn), ohne dass es einer Kündigung bedarf. Außerdem haben Sie in besonderen Fällen weitere Kündi-
gungsrechte, z. B. im Schadenfall. Dann endet der Vertrag schon vor Ende der vereinbarten Dauer.
Eine Kündigung bedarf grundsätzlich der Textform (z. B. per E-Mail, Telefax oder Brief).
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Bauleistungsversicherung DOMCURA / NORDVERS
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Bauleistungskonzept
Versicherer:
Dialog Versicherung AG, Baloise Sachversicherung AG; Deutschland
Den für Ihren Vertrag gültigen Versicherer entnehmen Sie bitte dem Versicherungsschein.
Dieses Informationsblatt ist ein kurzer Überblick. Es ist daher nicht abschließend. Die vollständigen Informationen und Ihren
konkreten Versicherungsumfang finden Sie in den Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Ver-
sicherungsbedingungen) für die Bauleistungsversicherung. Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unter-
lagen durch.
.
Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Wir bieten Ihnen eine Bauleistungsversicherung an.
Was ist versichert? Was ist nicht versichert?
Versicherte Sachen und Interessen
Versichert sind alle x Nicht versicherte Sachen sind zum Beispiel:
Lieferungen und Leistungen für das im An- x Bau- und Kleingeräte,
trag genannte Bauvorhaben. x Handwerkzeuge,
Interessen des Bauherrn und aller Unterneh- x Akten, Zeichnungen und Pläne,
mer.
x Fahrzeuge aller Art
Versicherte Gefahren und Schäden
x Gartenanlagen und Pflanzen.
Unvorhergesehen eingetretene Beschädigungen
und Zerstörungen von versicherten Sachen
(Sachschaden).
Gibt es Deckungsbeschränkungen ?
Versicherte Kosten
! Es gibt eine Reihe von Fällen, in denen der Versi-
Versichert sind die bei Eintritt des Versicherungs- cherungsschutz eingeschränkt sein kann. In je-
falls notwendigen und tatsächlich angefallenen dem Fall vom Versicherungsschutz ausgeschlos-
Schadenabwendungs- und Schadenminderungs- sen sind zum Beispiel:
kosten.
Ersetzt werden auch die infolge eines Versiche- ! Mängel der versicherten Lieferungen und
rungsfalls tatsächlich angefallenen zusätzlichen Leistungen sowie sonstiger versicherter Sa-
Schadensuchkosten bis zu dem hierfür vereinbar- chen;
ten Betrag.
! Schäden, durch Vorsatz des Versicherungs-
nehmers oder dessen Repräsentanten;
Versicherungssumme und Versicherungswert
Auf die Bildung einer Versicherungssumme zur ! Schäden durch normale Witterungseinflüsse, mit
Entschädigungsbemessung verzichten wir. Maß- denen wegen der Jahreszeit und der örtlichen
geblich ist bei uns die korrekte Ermittlung der qm- Verhältnisse gerechnet werden muss
Wohn- und Nutzfläche.
Der Versicherungswert bildet sich aus den end-
gültigen Herstellungskosten für das gesamte ver-
sicherte Bauvorhaben. Hierzu zählen auch:
Stundenlohnarbeiten,
Eigenleistung des Bauherrn,
Neuwerte der Baustoffe und Bauteile sowie hierfür an-
fallende Kosten für Anlieferung und Abladen.
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Wo bin ich versichert?
Sie haben für den im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsort Versicherungsschutz.
Welche Verpflichtungen habe ich?
Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten:
• Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben.
• Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat.
• Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu beseitigen.
• Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadensersatzansprüche geltend
gemacht worden sind.
• Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheitsgemäße
Schadenberichte bei der Schadenermittlung und –regulierung zu unterstützen.
Wann und wie zahle ich?
Den einmaligen Beitrag müssen Sie spätestens 14 Tage nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Sie können uns den
Beitrag überweisen oder uns ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzuziehen.
Wann beginnt und endet die Deckung?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den
ersten Versicherungsbeitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben. Anderenfalls beginnt der Versicherungsschutz mit
der vollständigen Zahlung.
Die Versicherung endet mit Beendigung der Bauarbeiten, spätestens zwei Jahre nach Versicherungsbeginn.
Wie kann ich den Vertrag kündigen?
Der Versicherungsschutz endet:
- mit der Bezugsfertigkeit Ihres Gebäudes oder
- nach Ablauf von sechs Werktagen seit Beginn der Benutzung oder
- mit dem Tage der behördlichen Gebrauchsabnahme.
Maßgebend ist der früheste dieser Zeitpunkte. Der Versicherungsschutz endet spätestens zu dem im Antrag angegebenen
Zeitpunkt und muss nicht gesondert gekündigt werden. Außerdem haben Sie in besonderen Fällen weitere Kündigungs-
rechte, z. B. im Schadenfall. Dann endet der Vertrag schon vor Ende der vereinbarten Dauer.
Eine Kündigung bedarf grundsätzlich der Textform (z. B. per E-Mail, Telefax oder Brief).
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Vertragsgrundlagen Ihres Assekuradeurs
zur
Bauleistungs- und Bauherrenhaftpflichtversicherung
Stand 20.11.2023
Inhaltsübersicht:
I Allgemeine Kundeninformationen 2
II Bedingungen zur Bauleistungs- und Bauherrenhaftpflicht-
versicherung
A Bauleistungsversicherung 7
A1 Allgemeine Bedingungen für die Bauleistungsversicherung
von Gebäudeneubauten durch Auftraggeber (ABN 2008) 7
A2 Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Bauleistungs-
versicherung durch Auftraggeber (ABN 2008) 18
B Bauherrenhaftpflichtversicherung 24
B1 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die
Haftpflichtversicherung (AHB 2009) 24
B2 Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur
Bauherren-Haftpflichtversicherung 32
DC/BL/BHH/P16006/2023/11/V04
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I Allgemeine Kundeninformationen
Angaben der Gesellschaften
Nachfolgend erhalten Sie eine Übersicht der für Ihren Vertrag möglichen Gesellschaften. Die speziell für Ihren Vertrag zutreffende Gesellschaft
entnehmen Sie bitte Ihrem Versicherungsschein.
1. Dialog Versicherung AG
1. Identität des Versicherers:
Name: Dialog Versicherung AG
Anschrift: Adenauer Ring 7
81737 München
Telefon: +49 (89) 5121-6680
E-Mail: service@dialog-versicherung.de
Internet: dialog-versicherung.de
Rechtsform: Aktiengesellschaft
Sitz: München
Handelsregister: Registergericht Amtsgericht München - HRB 234855
2. Identität eines Vertreters des Versicherers im Ausland
Entfällt
3. Ladungsfähige Anschrift des Versicherers
Dialog Versicherung AG
Adenauerring 7
81737 München
Aufsichtsratvorsitzender: Stefan Lehmann
Vorstand: Roland Stoffels (Vorsitzender), Nils Heise, Dr. Melanie Kramp
4. Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers / Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde
Der Versicherer betreibt alle Arten der Schaden- und Unfallversicherung.
Die Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn.
2. Baloise Sachversicherung AG Deutschland
1. Identität des Versicherers:
Name: Baloise Sachversicherung AG Deutschland
Anschrift Basler Straße 4
61352 Bad Homburg v.d.H.
Telefon: +49 6172 125-4600
Fax: +49 6172 125-4056
Internet: www.helvetia.de
Rechtsform: Aktiengesellschaft
Sitz: Bad Homburg v.d.H.
Handelsregister: Amtsgericht Bad Homburg v.d.H. HRB 9357
2. Identität des Versicherers im Ausland
Entfällt
3. Ladungsfähige Anschrift des Versicherers
Baloise Sachversicherung AG Deutschland
Basler Straße 4
61352 Bad Homburg v.d.H.
DC/BL/BHH/P16006/2023/11/V04
Aufsichtsratsvorsitzender: Andreas Burki
Vorstand: Dr. Jürg Schiltknecht (Vorsitzender), Annette Elzenheimer, Burkhard Gierse, Dr. Matthias Hilgert,
Dr. Barbara Ries, Christoph Willi
4. Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers / Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde
Der Versicherer betreibt die Schaden- und Unfallversicherung.
Die Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn.
2
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Für den oben genannten Versicherer handeln wir namens und in Vollmacht als
Ihre Assekuradeure aus Kiel:
DOMCURA AG
Anschrift: Theodor-Heuss-Ring 49
24113 Kiel
Aufsichtsratsvorsitzender: Manfred Bauer
Vorstand: Lars Fuchs (Vorsitzender), Marcus Wollny, Nadja Koch-Schuffenhauer
Handelsregister: Amtsgericht Kiel – HRB 5548
Nordvers GmbH
Anschrift: Theodor-Heuss-Ring 49
24113 Kiel
Geschäftsführung: Lars Fuchs (Hauptgeschäftsführer), Marcus Wollny, Nadja Koch-Schuffenhauer
Handelsregister: Amtsgericht Kiel – HRB 4275
Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung Angaben über Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung der Versicherungsleistungen entnehmen Sie
bitte dem Vorschlag/ Antrag und den Vertragsgrundlagen Ihres Assekuradeurs zur
Bauleistungs- und Bauherrenhaftpflichtversicherung
Gesamtpreis Der Gesamtpreis – Jahresbeitrag zuzüglich Versicherungssteuer – kann dem Antrag bzw. aus
dem Angebot entnommen werden.
Beitragszahlung Je nach Vereinbarung wird der Beitrag monatlich, viertel-, halbjährlich oder jährlich oder als
Einmalbeitrag gezahlt. Zuschläge für Ratenzahlungen können hierbei berechnet werden. Die
vereinbarten Beiträge müssen zum vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt gezahlt werden. Falls der
Versicherungsnehmer eine Einzugsermächtigung erteilt hat, wird der Betrag rechtzeitig von
diesem bekannten Konto abgebucht werden. Sofern hierfür das Sepa-Lastschriftverfahren
vereinbart ist, beträgt die Frist für die Vorankündigung der jeweiligen Lastschrift (Pre-
Notification) mindestens 3 Tage.
Gültigkeit Die Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Angebotsinformationen (Allgemeine und
Besondere Versicherungsbedingungen, Tarifbestimmungen und Höhe des Beitrages) ist
befristet auf längstens sechs Wochen, sofern nicht im Angebot ein anderer Zeitraum eingeräumt
worden ist.
Zustandekommen des Vertrages Grundsätzlich kommt der Versicherungsvertrag durch Ihre und unsere inhaltlich
übereinstimmenden Vertragerklärungen (Willenserklärungen) zustande, wenn Sie
Vertragserklärungen nicht innerhalb von zwei Wochen widerrufen.
Im Fall von Abweichungen von Ihrem Antrag oder den getroffenen Vereinbarungen sind diese –
einschließlich Belehrung und Hinweise auf die damit verbundenen Rechtsfolgen – in Ihrem
Versicherungsschein gesondert aufgeführt.
Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt,
wenn der Erstbeitrag unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des
Versicherungsscheins gezahlt worden ist. Für den Fall, dass Sie den ersten oder einmaligen
Beitrag nicht unverzüglich, sondern zu einem späteren Zeitpunkt zahlen, beginnt der
Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt.
DC/BL/BHH/P16006/2023/11/V04
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Widerrufsbelehrung
Abschnitt 1
Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder
Brief) widerrufen.
Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
• der Versicherungsschein,
• die Vertragsbestimmungen
einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum
einschließlich der Tarifbestimmungen,
• diese Belehrung,
• das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
• und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen
jeweils in Textform zugegangen sind.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
DOMCURA AG / Theodor-Heuss-Ring 49 / 24113 Kiel
Telefax: +49 431 54654-666 – E-Mail: info@domcura.de
bzw. an:
Nordvers GmbH / Theodor-Heuss-Ring 49 / 24113 Kiel
Telefax: +49 431 54654-666 – E-Mail: info@nordvers.com
Widerrufsfolgen
Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist, endet im Falle eines wirksamen Widerrufs der Versicherungsschutz und
der Versicherer hat Ihnen nur den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien zurückzugewähren.
Auf unser Recht, den Teil der Prämie einzubehalten, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, verzichten wir hiermit. Sie
dürfen in diesem Fall Versicherungsleistungen, die Sie vor der Ausübung des Widerrufsrechts aufgrund eines Versicherungsfalls aus dem
Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben, einbehalten.
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene
Leistungen zurückzugewähren sind.
Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzugewähren. Die Frist beginnt für den Versicherer mit dem
Zugang und für den Versicherungsnehmer mit der Abgabe der Widerrufserklärung.
Besondere Hinweise
Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden.
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig
erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.
Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss.
Abschnitt 2
Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen
Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt:
Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen
DC/BL/BHH/P16006/2023/11/V04
Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das
Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer;
2. die Identität einer Vertreterin oder eines Vertreters des Versicherers in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem Sie Ihren Wohnsitz
haben, wenn es eine solche Vertreterin oder einen solchen Vertreter gibt, oder die Identität einer anderen gewerblich tätigen Person als dem
Versicherer, wenn Sie mit dieser geschäftlich zu tun haben, und die Eigenschaft, in der diese Person gegenüber Ihnen tätig wird;
3. a) die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und
Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten;
soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt,
bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
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b) jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen einer Vertreterin oder einem Vertreter des Versicherers oder einer anderen
gewerblich tätigen Person gemäß Nummer 2 und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen
auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der
Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
4. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
5. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers;
6. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind,
wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht
angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen;
7. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Prämien;
8. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote,
insbesondere hinsichtlich des Preises;
9 Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie
die Dauer der Frist, während welcher der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll;
10. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und
Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen
über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der
Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen
und deutlich gestalteten Form;
11. a) Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
b) Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages;
12. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen;
soweit Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen
die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
13. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des
Versicherungsvertrages zugrunde legt;
14. das auf den Vertrag anwendbare Recht;
15. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die
Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrages zu
führen;
16. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die
Voraussetzungen für diesen Zugang, dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten,
hiervon unberührt bleibt;
17. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde.
Ende der Widerrufsbelehrung
DC/BL/BHH/P16006/2023/11/V04
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Vertragsbeginn und Laufzeit des Vertrages Vertragsbeginn und Laufzeit des Vertrages können dem Antrag bzw. dem Angebot entnommen
werden, nach Ausfertigung des Versicherungsscheines dem Versicherungsschein selbst.
Weitere Angaben enthalten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
Beendigung bzw. Kündigung des Vertrages Angaben zur Beendigung und Kündigung des Vertrages enthalten die Allgemeinen
Versicherungsbedingungen.
Anwendbares Recht Für den Versicherungsvertrag gilt deutsches Recht.
Gerichtsstände Die Gerichtsstände für Klagen aus dem Versicherungsvertrag ergeben sich aus den
Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
Vertragssprache Die Vertragssprache ist deutsch. Die Vertragsbedingungen und Informationen werden in
deutscher Sprache zur Verfügung gestellt
Außergerichtliche Beschwerdeverfahren Fragen zum Versicherungsschutz und etwaige Beschwerden können gerichtet werden an:
Domcura AG bzw. Nordvers GmbH
Abteilung Beschwerdemanagement
Theodor-Heuss-Ring 49
24113 Kiel
oder an die gesetzlich vorgesehene Schlichtungsstelle für Verbraucher zur außergerichtlichen
Beilegung von Streitigkeiten:
Versicherungsombudsmann e.V.,
Postfach 08 06 32, 10006 Berlin
Internet: www.versicherungsombudsmann.de
Versicherungsaufsicht Die zuständige Versicherungsaufsicht ist unter folgender Adresse zu erreichen:
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Graurheindorfer Str. 108 53117 Bonn
E-Mail: poststelle@bafin.de
Homepage: www.bafin.de
DC/BL/BHH/P16006/2023/11/V04
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II A 1 Allgemeine Bedingungen für die Bauleistungsversicherung von Gebäudeneubauten
durch Auftraggeber (ABN 2008)
Abschnitt A – Besonderer Teil für die Bauleistungsversicherung
§ A1 Versicherte und nicht versicherte Sachen
§ A2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden
§ A3 Versicherte Interessen
§ A4 Versicherungsort
§ A5 Versicherungswert, Versicherungssumme, Unterversicherung
§ A6 Versicherte und nicht versicherte Kosten
§ A7 Umfang der Entschädigung
§ A8 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
§ A9 Sachverständigenverfahren
Abschnitt B – Allgemeiner Teil für die Bauleistungsversicherung
§ B1 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
§ B2 Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrages,
Beitragsberechnung
§ B3 Ende des Vertrages; Ende des Versicherungsschutzes
§ B4 Folgebeitrag
§ B5 Lastschriftverfahren
§ B6 Ratenzahlung
§ B7 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
§ B8 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
§ B9 Gefahrerhöhung
§ B10 Überversicherung
§ B11 Mehrere Versicherer
§ B12 Versicherung für fremde Rechnung
§ B13 Übergang von Ersatzansprüchen
§ B14 Kündigung nach dem Versicherungsfall
§ B15 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
§ B16 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen
§ B17 Vollmacht des Versicherungsvertreters
§ B18 Verjährung
§ B19 Zuständiges Gericht
§ B20 Anzuwendendes Recht
Abschnitt A – Besonderer Teil für die Bauleistungsversicherung
§ A1 Versicherte und nicht versicherte Sachen
1) Versicherte Sachen
Versichert sind alle Lieferungen und Leistungen für das im Versicherungsvertrag bezeichnete Bauvorhaben (Neubau oder Umbau eines Gebäudes
einschließlich dazugehöriger Außenanlagen).
2) Zusätzlich versicherbare Sachen
a) Zusätzlich bis zu einer Entschädigungsgrenze von EURO 10.000,-- sind auf erstes Risiko versichert:
aa) Hilfsbauten und Bauhilfsstoffe
b) Nur wenn dies besondert vereinbart ist, sind zusätzlich versichert
aa) Medizinisch-technische Einrichtungen und Laboreinrichtungen;
bb) Stromerzeugungsanlagen, Datenverarbeitungs- und sonstige selbstständige elektronische Anlagen;
cc) Bestandteile von unverhältnismäßig hohem Kunstwert;
dd) Hilfsbauten und Bauhilfsstoffe; soweit nicht unter § A1Nr 2 a) ABN 2008 mitversichert
ee) Baugrund und Bodenmassen, soweit sie nicht Bestandteil der Lieferungen und Leistungen sind und soweit nicht unter § A1Nr 2 a) ABN
2008 mitversichert
ff) Altbauten, die nicht Bestandteil der Lieferungen und Leistungen sind.
3) Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind
a) Wechseldatenträger;
b) bewegliche und sonstige nicht als wesentliche Bestandteile einzubauende Einrichtungsgegenstände;
c) maschinelle Einrichtungen für Produktionszwecke;
d) Baugeräte einschließlich Zusatzeinrichtungen wie Ausrüstungen, Zubehör und Ersatzteile;
DC/BL/BHH/P16006/2023/11/V04
e) Kleingeräte und Handwerkzeuge;
f) Vermessungs-, Werkstatt-, Prüf-, Labor- und Funkgeräte sowie Signal- und Sicherungsanlagen;
g) Stahlrohr- und Spezialgerüste, Stahlschalungen, Schalwagen und Vorbaugeräte, ferner Baubüros, Baubuden, Baucontainer, Baubaracken,
Werkstätten, Magazine, Labors und Gerätewagen;
h) Fahrzeuge aller Art;
i) Akten, Zeichnungen und Pläne;
j) Gartenanlagen und Pflanzen.
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§ A2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden
1) Versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen an versicherten Sachen
(Sachschaden). Unvorhergesehen sind Schäden, die der Auftraggeber oder die beauftragten Unternehmen oder deren Repräsentanten weder
rechtzeitig vorhergesehen haben, noch mit dem jeweils erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen müssen, wobei nur grobe Fahrlässigkeit
schadet.
2) Zusätzlich versicherbare Gefahren und Schäden Nur wenn dies besonders vereinbart ist, leistet der Versicherer Entschädigung für
a) Verluste durch Diebstahl mit dem Gebäude fest verbundener versicherter Bestandteile;
b) Schäden durch Brand, Blitzschlag oder Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung;
c) Schäden durch Gewässer und/oder durch Grundwasser, das durch Gewässer beeinflusst wird, infolge von
aa) ungewöhnlichem Hochwasser;
bb) außergewöhnlichem Hochwasser.
3) Leistung bei grober Fahrlässigkeit
Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers oder dessen Repräsentanten ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der
Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
4) Nicht versicherte Gefahren und Schäden
a) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
aa) Mängel der versicherten Lieferungen und Leistungen sowie sonstiger versicherter Sachen;
bb) Verluste von versicherten Sachen, die nicht mit dem Gebäude fest verbunden sind;
cc) Schäden an Glas-, Metall- oder Kunststoffoberflächen sowie an Oberflächen vorgehängter Fassaden durch eine Tätigkeit an diesen
Sachen.
b) Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden
aa) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder dessen Repräsentanten;
bb) durch normale Witterungseinflüsse, mit denen wegen der Jahreszeit und der örtlichen Verhältnisse gerechnet werden muss;
Entschädigung wird jedoch geleistet, wenn der Witterungsschaden infolge eines anderen entschädigungspflichtigen Schadens entstanden
ist;
cc) durch normale Wasserführung oder normale Wasserstände von Gewässern;
dd) durch nicht einsatzbereite oder ausreichend redundante Anlagen zur Wasserhaltung. Redundant sind die Anlagen, wenn sie die Funktion
einer ausgefallenen Anlage ohne zeitliche Verzögerung übernehmen können und über eine unabhängige Energieversorgung verfügen;
ee) während und infolge einer Unterbrechung der Arbeiten auf dem Baugrundstück oder einem Teil davon von mehr als drei Monaten;
ff) durch Baustoffe, die durch eine zuständige Prüfstelle beanstandet oder vorschriftswidrig noch nicht geprüft wurden;
gg) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand;
hh) durch innere Unruhen;
ii) durch Streik, Aussperrung und Verfügung von hoher Hand;
jj) durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen.
§ A3 Versichertes Interesse
1) Versichert ist das Interesse des Versicherungsnehmers (Bauherr oder sonstiger Auftraggeber).
2) Versichert ist das Interesse aller Unternehmer, die an dem Vertrag mit dem Auftraggeber beteiligt sind, einschließlich der Subunternehmer, jeweils
mit ihren Lieferungen und Leistungen.
3) Ansprüche, die dem Versicherungsnehmer oder einem versicherten Unternehmer in Zusammenhang mit einem entschädigungspflichtigen Schaden
zustehen, gehen auf den Versicherer, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist, auch dann über, wenn sie sich gegen einen anderen Versicherten
richten.
§ A4 Versicherungsort
1) Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsortes. Versicherungsort sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten räumlichen
Bereiche. Soweit vereinbart, besteht Versicherungsschutz auch auf den Transportwegen zwischen den im Versicherungsvertrag bezeichneten
räumlich getrennten Bereichen.
2) Zusätzlich erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf ausschließlich Güter (Baumaterial und Werkzeuge einschließlich Verpackung), die vom
Versicherungsnehmer mit eigenem Kfz befördert werden, Voraussetzung ist, daß der Versicherungsnehmer spätestens bei Beginn der Beförderung
das Eigentum an diesen Gütern im Sinne der §§ 929 ff BGB erworben hatte. Je Versicherungsfall ist die Entschädigung auf EURO 1.600,- auf Erstes
Risiko begrenzt.
a) Der Versicherer ersetzt Verlust oder Beschädigung der versicherten Güter durch
aa) Unfall des die Güter befördernden Kfz;
bb) von außen auf die Güter einwirkende Unfallereignisse;
cc) Elementarereignisse, z. B. Hagel., Sturm;
dd) Brand, Blitzschlag, Explosion;
ee) Einbruchdiebstahl in Kfz und Diebstahl des ganzen Kfz;
ff) vom Versicherungsnehmer bewiesene verkehrsbedingte Notbremsungen oder Ausweichmanöver, unabhängig von der Vorschrift zur
ordnungsgemäßen Ladungssicherung.
b) Vom Versicherungsschutz ausgeschlossenen sind Schäden, verursacht durch Fehlen oder Mängel der Verpackung sowie durch mangelhafte
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oder unsachgemäße Verladeweise.
c) Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Beginn der Beförderung der Güter auf dem Kfz.
Der Versicherungsschutz endet in dem Zeitpunkt, in welchem die Güter nach dem Ausladen auf der Baustelle nach Verlassen des Kfz erstmals
abgesetzt werden.
Der Versicherungsschutz ruht, wenn und solange die Beförderung unterbrochen wird. Die Beförderung ist unterbrochen, sobald sich das Kfz
nicht in Bewegung befindet und der Motor abgestellt ist.
Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn die Unterbrechung der Beförderung aufgrund von verkehrs- oder unfallbedingtem Stillstand
sowie Staus oder Straßenblockaden beruht.
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§ A5 Versicherungswert, Versicherungssumme, Unterversicherung
1) Versicherungswert
a) Der Versicherungswert sind die endgültigen Herstellungskosten für das gesamte versicherte Bauvorhaben einschließlich der
Stundenlohnarbeiten, der Eigenleistungen des Bauherrn und des Neuwertes der Baustoffe und Bauteile sowie hierfür anfallende Kosten für
Anlieferung und Abladen.
Ist die Versicherung von weiteren Sachen vereinbart, so ist deren Versicherungswert der Neuwert.
b) Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so ist die Umsatzsteuer einzubeziehen.
c) Nicht berücksichtigt werden
aa) Grundstücks- und Erschließungskosten;
bb) Baunebenkosten, wie Makler-, Architekten- und Ingenieurgebühren, Finanzierungskosten und behördliche Gebühren.
2) Versicherungssumme
Auf die Bildung einer vorläufigen und, nach Ende der Haftung endgültigen, Versicherungssumme wird verzichtet.
Ist bei der Anmeldung zur Versicherung die qm- Wohn- und Nutzfläche entsprechend den Bestimmungen gebildet worden, so werden die
Bestimmungen über die Unterversicherung (§ A7 Nr. 7) nicht angewandt.
Wohn- und Nutzfläche ist die Grundfläche des zu erstellenden Gebäudes - ausgenommen Treppen, nicht ausgebaute Keller- und Speicherräume,
Balkone, Loggien und Terrassen sowie Garagen.
3) Unterversicherung
Unterversicherung besteht, wenn
die bei Antragstellung angegebene Wohn- und Nutzfläche geringer ist, als die tatsächlich zum Schadenzeitpunkt ermittelte Wohn- und Nutzfläche
und aus diesem Grunde ein zu geringer Tarifbeitrag zugrunde gelegt wurde.
§ A6 Versicherte und nicht versicherte Kosten
1) Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur
Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.
b) Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen
Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen
objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten.
c) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach a und b entsprechend kürzen.
d) Der Ersatz dieser Kosten und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarten Position;
dies gilt jedoch nicht, soweit Kos ten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
e) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
f) Nicht versichert sind Kosten für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet
sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.
2) Kosten für die Wiederherstellung von Daten
a) Versichert sind Kosten für die Wiederherstellung von Daten des Betriebssystems, welche für die Grundfunktion der versicherten Sache
notwendig sind, sofern der Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten infolge eines dem Grunde nach versicherten
Schadens an dem Datenträger eingetreten ist, auf dem diese Daten gespeichert waren.
b) Andere Daten sind nur nach besonderer Vereinbarung versichert.
c) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je
vereinbarter Position.
3) Zusätzliche Kosten
Soweit vereinbart, sind über die Wiederherstellungskosten hinaus die nachfolgend genannten Kosten bis zur Höhe der jeweils hierfür vereinbarten
Versicherungssumme auf Erstes Risiko versichert. Die jeweils vereinbarte Versicherungssumme vermindert sich nicht dadurch, dass eine
Entschädigung geleistet wird.
a) Schadensuchkosten bis EURO 20.000,--;
b) zusätzliche Aufräumungskosten für den Fall, dass infolge von Aufräumungskosten die Versicherungssumme überschritten wird bis EURO
20.000,--;
c) Baugrund und Bodenmassen, soweit sie nicht Bestandteil der Bauleistung sind bis EURO 20.000,--.
§ A7 Umfang der Entschädigung
1) Wiederherstellungskosten
a) Der Versicherer leistet Entschädigung in Höhe der Kosten, die aufgewendet werden müssen, um einen Zustand wiederherzustellen, der dem
Zustand unmittelbar vor Eintritt des Schadens technisch gleichwertig ist. Der Zeitwert von Resten und Altteilen wird angerechnet. Bei
Totalschäden an versicherten Hilfsbauten und Bauhilfsstoffen leistet der Versicherer Entschädigung für das Material nur in Höhe des Zeitwertes.
b) Führt ein Mangel zu einem entschädigungspflichtigen Schaden, so leistet der Versicherer Entschädigung unter Abzug der Kosten, die zusätzlich
aufgewendet werden müssen, damit der Mangel nicht erneut entsteht.
c) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
aa) Vermögensschäden;
bb) Schadensuchkosten und zusätzliche Aufräumungskosten, soweit nicht besondere Versicherungssummen vereinbart sind;
cc) Mehrkosten durch Änderung der Bauweise, durch Verbesserungen gegenüber dem Zustand unmittelbar vor Eintritt des Schadens, durch
behelfsmäßige Maßnahmen oder durch Luftfracht.
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2) Kosten der Wiederherstellung, die zu Lasten eines versicherten Unternehmers gehen
a) Bei Schäden, die zu Lasten eines versicherten Unternehmers gehen, der die Bauleistung ausgeführt hat, leistet der Versicherer für die Kosten
für Wiederherstellung in eigener Regie des Unternehmers Entschädigung ohne Zuschläge für
aa) Wagnis und Gewinn;
bb) nicht schadenbedingte Baustellengemeinkosten;
cc) allgemeine Geschäftskosten.
Dies gilt auch für Eigenleistungen des Bauherrn.
b) Wird nach dem Leistungsverzeichnis abgerechnet, so wer den 90 Prozent der Preise ersetzt, die in dem Bauvertrag vereinbart oder auf gleicher
Grundlage ermittelt worden sind.
Durch diesen Prozentsatz ist der Ausschluss von Zuschlägen gemäß a) aa) bis a) cc) berücksichtigt.
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c) Unabhängig von den Preisen des Bauvertrages kann über die Wiederherstellungskosten nur mit Zustimmung des Versicherers abgerechnet
werden, die jedoch erteilt werden muss, wenn der versicherte Unternehmer sie aus wichtigem Grund verlangt.
d) Soweit über Stundenlohnarbeiten unabhängig von den Preisen des Bauvertrages abgerechnet werden kann, sind zu ersetzen
aa) die für die Baustelle geltenden tariflichen Stundenlöhne für Bau-, Montage- und Werkstattarbeiten zuzüglich tariflicher Zulagen für
Erschwernis, Schmutzarbeit usw.;
bb) tarifliche Zuschläge für Überstunden, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten, soweit solche Zuschläge in den Herstellungskosten
enthalten sind, und soweit der Ersatz dieser Kosten außerdem besonders vereinbart ist;
cc) Zuschläge auf die Beträge gemäß Nr. 2 d) aa) und 2 d) bb), und zwar in Höhe von 100 Prozent, wenn nicht ein anderer Satz vereinbart
ist;
dd) notwendige und schadenbedingte Lohnnebenkosten, soweit sie in der Versicherungssumme enthalten sind;
ee) übertarifliche Lohnanteile und Zulagen, soweit solche Kosten als Teil der Herstellungskosten in der Versicherungssumme enthalten sind;
ff) Zuschläge auf die Beträge gemäß Nr. 2 d) dd) und 2 d) ee), auf Beträge gemäß Nr. 2 d) dd) jedoch nur, soweit sie lohnsteuerpflichtig
sind; der Zuschlag beträgt 65 Prozent, wenn nicht ein anderer Satz vereinbart ist.
e) Soweit ein versicherter Unternehmer über das Vorhalten eigener Baugeräte für die Zeit ihres Einsatzes zwecks Beseitigung des Schadens
unabhängig von den Preisen des Bauvertrages abrechnen kann, sind zu ersetzen:
aa) 150 Prozent der mittleren Abschreibungs- und Verzinsungssätze gemäß der durch den Hauptverband der Deutschen Bauindustrie
herausgegebenen „Baugeräteliste” in ihrer jeweils neuesten Fassung;
bb) entstandene Kosten für Betriebs- und Schmierstoffe. Damit sind die Kosten für Abschreibung und Verzinsung sowie für Reparaturen der
Baugeräte abgegolten.
f) Soweit über Transporte unabhängig von den Preisen des Bauvertrages abgerechnet werden kann, sind die angemessenen ortsüblichen Kosten
zu ersetzen. Mehrkosten für Eil- und Expressfrachten werden nur ersetzt, soweit dies besonders vereinbart ist.
g) Für Stundenlohnarbeiten sind prüfungsfähige Unterlagen vorzulegen. Aus diesen Unterlagen müssen sich ergeben: aa) Art, Zweck und Dauer
jeder Arbeitsleistung; bb) die Höhe der tariflichen Stundenlohnsätze; cc) Art und Höhe etwaiger Lohnzulagen nach Nr. 2 d) aa) und
Lohnnebenkosten nach Nr. 2 d) dd); dd) die Höhe der übertariflichen Löhne und Zulagen sowie der Zuschläge für Überstunden, Sonntags-,
Feiertags- und Nachtarbeit, soweit sie nach Nr. 2 d) bb) und 2 d) ee) entschädigungspflichtig sind.
h) Durch die Zuschläge nach Nr. 2 d) cc) sind abgegolten:
aa) lohnabhängige Kosten, insbesondere für tarifliche und gesetzliche soziale Aufwendungen, sowie vermögenswirksame
Arbeitgeberzulagen;
bb) Kosten für Löhne und Gehälter aller Personen, die an der Wiederherstellung und Aufräumung nur mittelbar beteiligt sind; die Arbeiten von
Meistern und Polieren werden wie Stundenlohnarbeiten gemäß Nr. 2 d) aa) berücksichtigt;
cc) Kosten für die Beförderung von Personen zur Baustelle und zurück, soweit sie nicht Lohnnebenkosten gemäß Nr. 2 d) dd) sind;
dd) alle sonstigen schadenbedingten Gemeinkosten, z. B. Bürokosten;
ee) Kosten infolge betrieblicher Störungen und dergleichen;
ff) Kosten für Bauplatzanlagen, ferner für Nebenfrachten und für Nebenstoffe in geringen Mengen;
gg) Kosten für das Vorhalten von Handwerkzeugen, Kleingeräten und Gerüsten mit einer Arbeitsbühne bis zu 2 m Höhe;
hh) Kosten für Einrichtung und Betrieb der Werkstatt (einschließlich Gehaltskosten) sowie für das Vorhalten der Werkstatteinrichtung;
ii) Aufwendungen für Verbrauchsstoffe in der Werkstatt.
3) Wiederherstellungskosten durch Lieferungen und Leistungen Dritter
a) Lieferungen und Leistungen Dritter kann der versicherte Unternehmer für Material und in Ausnahmefällen mit Zustimmung des Versicherers
auch sonst in Anspruch nehmen.
b) Unter dieser Voraussetzung leistet der Versicherer Entschädigung für den Rechnungsbetrag in den vereinbarten Grenzen sowie außerdem
pauschal für schadenbedingte Geschäftskosten des versicherten Unternehmers, und zwar bei einem Rechnungsbetrag
aa) bis zu 2.600 EUR in Höhe von 5 Prozent dieses Betrages;
bb) von mehr als 2.600 EUR in Höhe von 5 Prozent aus 2.600 EUR zuzüglich 3 Prozent des Mehrbetrages.
4) Kosten der Wiederherstellung, die nicht zu Lasten eines versicherten Unternehmers gehen
Bei Schäden, die nicht zu Lasten eines versicherten Unternehmers gehen, der die Bauleistung ausgeführt hat, gelten als entschädigungspflichtige
Wiederherstellungskosten nur Aufwendungen für Lieferungen und Leistungen Dritter, und zwar in dem Umfang, in dem die Rechnungsbeträge
schadenbedingt und der Höhe nach angemessen sind. Angemessen sind in der Regel die Sätze des Leistungsverzeichnisses. Ist der Auftraggeber
zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so ist die Mehrwertsteuer in die Entschädigung einzubeziehen.
5) Weitere Kosten
Weitere Kosten, die infolge eines ersatzpflichtigen Schadens über die Wiederherstellungskosten hinaus aufgewendet werden müssen, ersetzt der
Versicherer im Rahmen der hierfür vereinbarten Versicherungssummen.
6) Grenze der Entschädigung
Grenze der Entschädigung sind die Summen des Bauvertrages zuzüglich max. EURO 30.000,- Entschädigung für Eigenleistungen.
7) Entschädigungsberechnung bei Unterversicherung
Wenn Unterversicherung vorliegt, wird nur der Teil des nach Nr. 1 bis 6 ermittelten Betrages ersetzt, der sich zu dem ganzen Betrag verhält, wie die
Höhe des in Rechnung gestellten Tarifbeitrages zu dem nach der tatsächlichen Wohn- und Nutzfläche in Rechnung zu stellenden Tarifbeitrages.
8) Selbstbehalt
Der nach Nr. 1 bis 7 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um einen Selbstbehalt in Höhe von EURO 250,-- gekürzt. Entstehen mehrere
Schäden, so wird der Selbstbehalt jeweils einzeln abgezogen.
§ A8 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
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1) Fälligkeit der Entschädigung
Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind.
Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der
Sache mindestens zu zahlen ist.
2) Verzinsung
Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht:
a) Die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird – ab Fälligkeit zu verzinsen.
b) Der Zinssatz beträgt 4 Prozent, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund ein höherer Zins zu zahlen ist.
c) Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
3) Hemmung
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Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1 und 2 a) ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens des
Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
4) Aufschiebung der Zahlung
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses
Versicherungsfalles noch läuft.
5) Abtretung des Entschädigungsanspruches
Der Entschädigungsanspruch kann vor Fälligkeit nur mit Zustimmung des Versicherers abgetreten werden. Die Zustimmung muss erteilt werden,
wenn der Versicherungsnehmer sie aus wichtigem Grund verlangt.
§ A9 Sachverständigenverfahren
1) Feststellung der Schadenhöhe
Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles verlangen, dass der Schaden in einem Sachverständigenverfahren festgestellt
wird. Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.
2) Weitere Feststellungen
Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden.
3) Verfahren vor Feststellung
Für das Sachverständigenverfahren gilt:
a) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter
Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite
Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für
den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese
Folge hinzuweisen.
b) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder
Geschäftsverbindung steht; ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen
Verhältnis steht.
c) Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die Regelung unter
b) gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der
Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.
4) Feststellung
Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
a) die ermittelten oder vermuteten Ursachen und den Zeitpunkt, von dem an der Sachschaden für den Versicherungsnehmer nach den
anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar war;
b) den Umfang der Beschädigung und der Zerstörung,
insbesondere
aa) ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten Sachen mit deren Werten unmittelbar vor dem
Schaden sowie deren Neuwerten zur Zeit des Schadens;
bb) die für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung in den Zustand vor Schadeneintritt erforderlichen Kosten;
cc) die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen;
c) die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten.
5) Verfahren nach Feststellung
Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinander
ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die
Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig.
Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie
offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die
Entschädigung.
Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung
nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.
6) Kosten
Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je
zur Hälfte.
7) Obliegenheiten
Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt.
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Abschnitt B – Allgemeiner Teil für die Bauleistungsversicherung
§ B1 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
1) Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach
denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen.
Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer
in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.
2) Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
a) Vertragsänderung
Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten
Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des
Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen
Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10
Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den
Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung der
Vertragsänderung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.
b) Rücktritt und Leistungsfreiheit
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, der
Versicherungsnehmer hat die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Bei grober Fahrlässigkeit des
Versicherungsnehmers ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der
Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen hätte.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles zurück, so ist er nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer
weist nach, dass die Verletzung der Anzeigepflicht sich auf einen Umstand bezieht, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des
Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der
Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
c) Kündigung
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag unter
Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen, es sei denn, der Versicherer hätte den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten
Umständen zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen.
d) Ausschluss von Rechten des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (siehe a) zum Rücktritt (siehe b) und zur Kündigung (siehe c) sind jeweils ausgeschlossen,
wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrenumstand oder die unrichtige Anzeige kannte.
e) Anfechtung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.
3) Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers
Die Rechte zur Vertragsänderung (siehe Nr. 2 a), zum Rücktritt (siehe Nr. 2 b) oder zur Kündigung (siehe Nr. 2 c) muss der Versicherer innerhalb
eines Monats schriftlich geltend machen und dabei die Umstände angeben, auf die er seine Erklärung stützt; zur Begründung kann er nachträglich
weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der
Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.
4) Rechtsfolgenhinweis
Die Rechte zur Vertragsänderung (siehe Nr. 2 a), zum Rücktritt (siehe Nr. 2 b) und zur Kündigung (siehe Nr. 2 c) stehen dem Versicherer nur zu,
wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
5) Vertreter des Versicherungsnehmers
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von Nr. 1 und 2 sowohl die Kenntnis und
die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich
darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem
Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
6) Erlöschen der Rechte des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (siehe Nr. 2 a), zum Rücktritt (siehe Nr. 2 b) und zur Kündigung siehe Nr. 2 c) erlöschen mit
Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beläuft sich
auf zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.
§ B2 Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrages,
Beitragsberechnung
1) Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelungen in Nr. 3 und 4 zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.
2) Fälligkeit des ersten oder des einmaligen Beitrages
Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Abschluss des Versicherungsvertrags fällig, jedoch nicht vor dem Beginn des
Versicherungsschutzes. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der
Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder
getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Bei
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Vereinbarung der Beitragszahlung in Raten gilt die erste Rate als erster Beitrag.
3) Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht zu dem nach Nr. 2 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag
zurücktreten, solange die Zahlung nicht bewirkt ist.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
4) Leistungsfreiheit des Versicherers
Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht zu dem nach Nr. 2 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt zahlt, so ist der
Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrages eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer
durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des
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Beitrages aufmerksam gemacht hat. Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten
hat.
§ B3 Ende des Vertrages; Ende des Versicherungsschutzes
1) Ende des Vertrages
Der Vertrag endet mit dem Ende des Versicherungsschutzes.
2) Ende des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz endet
a) mit der Bezugsfertigkeit oder
b) nach Ablauf von sechs Werktagen seit Beginn der Benutzung oder
c) mit dem Tage der behördlichen Gebrauchsabnahme.
Maßgebend ist der früheste dieser Zeitpunkte. Für Restarbeiten besteht weiterhin Versicherungsschutz. Liegen vorstehende Voraussetzungen nur
für eines von mehreren Bauwerken oder für einen Teil eines Bauwerkes vor, so endet der Versicherungsschutz für dieses von mehreren Bauwerken
oder für diesen Teil eines Bauwerkes.
Der Versicherungsschutz endet spätestens zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Vor Ende des Versicherungsschutzes kann
der Versicherungsnehmer die Verlängerung des Versicherungsschutzes beantragen.
3) Ende des Versicherungsschutzes für versicherte Unternehmer
Der Versicherungsschutz eines versicherten Unternehmers endet mit dem Zeitpunkt, in dem die Bauleistung oder Teile davon abgenommen werden
oder nach dem Bauvertrag als abgenommen gelten oder in dem der Auftraggeber in Abnahmeverzug gerät.
Für Baustoffe und Bauteile endet der Versicherungsschutz abweichend von Satz 1 einen Monat nach dem Ende des Versicherungsschutzes für die
zugehörige Bauleistung; das gleiche gilt für versicherte Hilfsbauten und Bauhilfsstoffe. Der Versicherungsschutz endet jedoch spätestens mit dem in
Nr. 2 genannten Zeitpunkt.
§ B4 Folgebeitrag
1) Fälligkeit
a) Ein Folgebeitrag wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungsperiode fällig.
b) Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitraumes bewirkt
ist.
2) Schadenersatz bei Verzug
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrages in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug
entstandenen Schadens zu verlangen.
3) Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung
a) Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht rechtzeitiger Zahlung eines Folgebeitrages auf dessen Kosten in Textform zur
Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung bestimmen (Mahnung). Die
Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge der Beiträge, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert
und außerdem auf die Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht – aufgrund der nicht fristgerechten Zahlung hinweist.
b) Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des
Versicherungsfalles mit der Zahlung des Beitrages oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur
Leistung frei.
c) Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger
Wirkung kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist.
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der
Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich
hinzuweisen.
4) Zahlung des Beitrages nach Kündigung
Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der
Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet. Die Regelung über die Leistungsfreiheit des
Versicherers (siehe Nr. 3 b) bleibt unberührt.
§ B5 Lastschriftverfahren
1) Pflichten des Versicherungsnehmers
Ist zur Einziehung des Beitrages das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des
Beitrages für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.
2) Änderung des Zahlungsweges
Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden
können, ist der Versicherer berechtigt, die Lastschriftvereinbarung in Textform zu kündigen. Der Versicherer hat in der Kündigung darauf
hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, die ausstehenden Beiträge und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln. Durch die
Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.
§ B6 Ratenzahlung
Ist Ratenzahlung vereinbart, so gelten die ausstehenden Raten bis zu den vereinbarten Zahlungsterminen als gestundet. Die gestundeten Raten der
laufenden Versicherungsperiode werden sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit einer Rate ganz oder teilweise in Verzug gerät oder wenn eine
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Entschädigung fällig wird.
§ B7 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
1) Allgemeiner Grundsatz
a) Im Falle der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf der Versicherungsperiode steht dem Versicherer für diese
Versicherungsperiode nur derjenige Teil des Beitrages zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
b) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen
können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis
erlangt hat.
2) Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt,
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Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse
a) Übt der Versicherungsnehmer sein Recht aus, seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen zu widerrufen, hat der Versicherer nur den
auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil des Beitrages zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Belehrung
über das Widerrufsrecht, über die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer
zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Belehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der
Versicherer zusätzlich die für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beiträge zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer
Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.
b) Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der Versicherungsnehmer Gefahrumstände, nach denen der
Versicherer vor Vertragsannahme in Textform gefragt hat, nicht angezeigt hat, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Wirksamwerden
der Rücktrittserklärung zu. Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag
nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
c) Wird das Versicherungsverhältnis durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der
Beitrag bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung zu.
d) Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrages verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht
besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse
genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein
nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag
nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen
Kenntnis erlangt.
§ B8 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
1) Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall
a) Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, sind:
aa) die Broschüre der „Winterbau-Technologie“ der Rationalisierungsgemeinschaft Bauwesen im Rationalisierungskuratorium der Deutschen
Wirtschaft – RKW – in ihrer jeweiligen Fassung zu beachten;
bb) die notwendigen Informationen über die Eigenschaften oder Veränderungen des Baugrundes und die Grundwasserverhältnisse
einzuholen und zu beachten;
cc) während einer gänzlichen Unterbrechung der Arbeiten auf dem Baugrundstück oder eines Teils davon notwendige und zumutbare
Maßnahmen zum Schutz der versicherten Sachen zu ergreifen;
dd) alle sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten einzuhalten.
b) Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem
Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag
fristlos kündigen. Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er die Obliegenheit
weder vorsätzlich noch grobfahrlässig verletzt hat.
2) Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles
a) Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles
aa) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen;
bb) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch –
anzuzeigen;
cc) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/ -minderung – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die
Umstände dies gestatten;
dd) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/ -minderung, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen. Erteilen mehrere an dem
Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen
zu handeln;
ee) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
ff) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhandengekommenen Sachen einzureichen;
gg) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben
worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die
beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren;
hh) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft – auf Verlangen in Schriftform – zu erteilen, die zur Feststellung des
Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und
Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten;
ii) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann.
b) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten gemäß Nr. 2 a) ebenfalls zu
erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
3) Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
a) Wird eine Obliegenheit nach Nr. 1 oder Nr. 2 vom Versicherungsnehmer arglistig oder vorsätzlich verletzt, so ist der Versicherer von der
Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis
zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der
Versicherungsnehmer zu beweisen.
b) Außer im Falle der Arglist ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung
der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der
Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, so ist der
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Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf
diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
§ B9 Gefahrerhöhung
1) Begriff der Gefahrerhöhung
a) Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so
verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalles oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme
des Versicherers wahrscheinlicher wird.
b) Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem der
Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.
c) Eine Gefahrerhöhung nach a) liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert
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gelten soll.
2 Pflichten des Versicherungsnehmers
a) Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung
vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
b) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen
oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.
c) Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem
Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.
3 Kündigung oder Vertragsanpassung durch den Versicherer
a) Kündigungsrecht des Versicherers
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Nr. 2 a), kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der
Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter
Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach Nr. 2 b) und Nr. 2 c) bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist
von einem Monat kündigen.
b) Vertragsänderung
Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten
Beitrag verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen. Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als
10 Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb
eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den
Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.
4) Erlöschen der Rechte des Versicherers Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach Nr. 3 erlöschen, wenn diese
nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist,
der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
5) Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
a) Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer
seine Pflichten nach Nr. 2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer
berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das
Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
b) Nach einer Gefahrerhöhung nach Nr. 2 b) und c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt
eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht
vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die
Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen
sein müssen, bekannt war.
c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
aa) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den
Umfang der Leistungspflicht war oder
bb) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht
erfolgt war oder
cc) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechenden
erhöhten Beitrag verlangt.
§ B10 Überversicherung
1) Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der
Versicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseitigung der Überversicherung die Versicherungssumme mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird.
Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens, ist für die Höhe des Beitrages der Betrag maßgebend, den der Versicherer berechnet haben würde,
wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt geschlossen worden wäre.
2) Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu
verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden
Umständen Kenntnis erlangt.
§ B11 Mehrere Versicherer
1) Anzeigepflicht
Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung
unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben.
2) Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe Nr. 1) vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in § B1 Nr. 2
beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der
Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.
3) Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
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a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den
Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der
anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor.
b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach
seinem Vertrage obliegt. Der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens
verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen. Erlangt der Versicherungsnehmer oder der
Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden
Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der
Versicherungssummen, aus denen die Beiträge errechnet wurde, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung
von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu
leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.
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c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu
verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von
den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
4) Beseitigung der Mehrfachversicherung
a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der
Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter
verhältnismäßiger Minderung des Beitrages auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist.
Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrages werden zu dem Zeitpunkt
wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht.
b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren
Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im
Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der
Versicherungssummen und der Beiträge verlangen.
§ B12 Versicherung für fremde Rechnung
1) Rechte aus dem Vertrag
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die
Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der
Versicherte den Versicherungsschein besitzt.
2) Zahlung der Entschädigung
Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine
Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.
3) Kenntnis und Verhalten
a) Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde
Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers
und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur
zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.
b) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige
Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war.
c) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten
geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat.
§ B13 Übergang von Ersatzansprüchen
1) Übergang von Ersatzansprüchen
Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der
Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der
Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der
Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
2) Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruches dienendes Recht unter Beachtung der geltenden
Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruches auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den
Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung
insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der
Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden
Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
§ B14 Kündigung nach dem Versicherungsfall
1) Kündigungsrecht
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der
Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung muss der anderen Vertragspartei spätestens einen Monat nach Auszahlung
oder Ablehnung der Entschädigung zugegangen sein.
2) Kündigung durch Versicherungsnehmer
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann
jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam
wird.
3) Kündigung durch Versicherer
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
4) Form der Kündigung
Die Kündigung nach Nr. 2 und Nr. 3 ist in Schriftform zu erklären.
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§ B15 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder
die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch
rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des
Satzes 1 als bewiesen.
§ B16 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen
1) Form
Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die für den Versicherer
bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die das Versicherungsverhältnis betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, in
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Textform abzugeben.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als
zuständig bezeichnete Verwaltung gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben
unberührt.
2) Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem
Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift.
Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes
als zugegangen.
3) Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebes abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der
gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.
§ B17 Vollmacht des Versicherungsvertreters
1) Erklärungen des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend
a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrages,
b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung,
c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages und während des Versicherungsverhältnisses.
2) Erklärungen des Versicherers
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem
Versicherungsnehmer zu übermitteln.
3) Zahlungen an den Versicherungsvertreter
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem
Abschluss eines Versicherungsvertrages an ihn leistet, anzunehmen. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur
gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
§ B18 Verjährung
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch
entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe
Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen
Anmeldung und Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
§ B19 Zuständiges Gericht
1) Klagen gegen den Versicherer oder Versicherungsvermittler
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist neben den Gerichtsständen der Zivilprozessordnung (ZPO) auch
das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines
solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung handelt, kann der
Versicherungsnehmer seine Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständigen Gericht geltend
machen.
2) Klagen gegen Versicherungsnehmer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung gegen den Versicherungsnehmer ist ausschließlich das Gericht
örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat.
§ B20 Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
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II A 2 Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Bauleistungsversicherung von
Gebäudeneubauten durch den Auftraggeber (ABN 2008)
Nachfolgende Klauseln gelten generell vereinbart,
TK 5232 Repräsentanten
TK 5236 Innere Unruhen
TK 5237 Streik, Aussperrung
TK 5256 Aggressives Grundwasser
TK 5257 Undichtigkeit und Wasserdurchlässigkeit
TK 5270 Verluste durch Diebstahl (zu § A2 Nr. 2 a ABN 2008)
TK 5277 Unvorhergesehen
TK 5280 Ergänzung zu Klausel TK 5260
TK 5761 Schaden infolge von Mangeln
TK 5825 Vollmachten des Versicherungsmaklers
TK 5858 Bergbaugebiete
TK 5868 Verzicht auf Rückgriff gegen versicherte Unternehmer
TK 5859 Gefahr des Aufschwimmens
TK 5870 Schaden durch Sturm und Leitungswasser an fertig gestellten Teilen von Bauwerken
TK 5232 Repräsentanten
Der Versicherungsnehmer oder die Mitversicherten müssen sich die Kenntnis und das Verhalten ihrer Repräsentanten zurechnen lassen.
Als Repräsentanten gelten bei
a) Aktiengesellschaften: die Mitglieder des Vorstandes und die Generalbevollmächtigten,
b) Gesellschaften mit beschränkter Haftung: die Geschäftsführer,
c) Kommanditgesellschaften: die Komplementäre,
d) offenen Handelsgesellschaften: die Gesellschafter,
e) Gesellschaften bürgerlichen Rechts: die Gesellschafter,
f) Einzelfirmen: die Inhaber,
g) anderen Unternehmensformen: die nach gesetzlichen Vorschriften berufenen obersten Körperschaften des öffentlichen Rechts (z. B.
Genossenschaften, Verbände, Vertretungsorgane, Kommunen),
h) ausländischen Firmen: der entsprechende Personenkreis.
Als Repräsentanten des Versicherungsnehmers oder der Mitversicherten gelten jeweils auch die für diese verantwortlich handelnden Montage-
/Bauleiter.
TK 5236 Innere Unruhen
1 Der Versicherer leistet abweichend von § A2 Nr. 4 b) hh) ABN 2008 Entschädigung für Schäden durch Innere Unruhen.
2 Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung in einer die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden
Weise in Bewegung geraten und Gewalt gegen Personen oder Sachen verüben.
3 Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Verfügung von hoher Hand.
4 Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, als Schadenersatz aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechtes beansprucht
werden kann.
5 Die Grenze der Entschädigung ist abweichend von § A7 Nr. 6 ABN 2008 der im Versicherungsvertrag genannte Betrag.
6 Die Versicherung dieser Gefahr kann jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung wird eine Woche nach Zugang wirksam. Macht der Versicherer von
seinem Kündigungsrecht Gebrauch, so kann der Versicherungsnehmer den gesamten Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung
des Versicherers zum gleichen oder zu einem späteren Zeitpunkt kündigen.
7 Die Kündigung hat in Schriftform zu erfolgen.
TK 5237 Streik, Aussperrung
1 Der Versicherer leistet abweichend von § A2 Nr. 4 b) ii) ABN 2008 Entschädigung für Schäden durch Streik oder Aussperrung.
2 Die Versicherung dieser Gefahren kann jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung wird eine Woche nach Zugang wirksam.
Macht der Versicherer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, so kann der Versicherungsnehmer den gesamten Vertrag innerhalb eines Monats
nach Zugang der Kündigung des Versicherers zum gleichen oder zu einem späteren Zeitpunkt kündigen.
3 Die Kündigung hat in Schriftform zu erfolgen.
TK 5256 Aggressives Grundwasser
1 Ergänzend zu § B8 Nr. 1 a) ABN 2008 hat der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles, sofern Schäden durch aggressives
Grundwasser möglich sind, rechtzeitig eine Erst- und – falls erforderlich – eine Kontrollanalyse durchzuführen und deren Ergebnis zu beachten.
2 Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten nach Nr. 1) ergeben sich aus §§ B8, B9 ABN 2008.
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TK 5257 Undichtigkeit und Wasserdurchlässigkeit
1 Undichtigkeit oder Wasserdurchlässigkeit sowie nicht dicht hergestellte oder aus sonstigen Gründen ungeeignete Isolierungen sind nicht
entschädigungspflichtig, wenn sie einen Mangel der Bauleistung darstellen.
2 Risse im Beton sind nur dann entschädigungspflichtig, wenn sie unvorhergesehen entstanden sind. Solche Schäden können vorhersehbar
insbesondere dann sein, wenn sie infolge von Kriech-, Schwind-, Temperatur- oder sonstigen statisch bedingten Spannungen entstehen.
TK 5270 Verluste durch Diebstahl (zu § A2 Nr. 2 a ABN 2008)
Abweichend zu § A2 Nr. 2 a) ABN 2008 wird Entschädigung für Verluste durch Diebstahl mit dem Gebäude fest verbundener und versicherter
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Bestandteile geleistet. Auf § B8 Nr. 2 a) ee) und ff) ABN 2008 wird besonders hingewiesen. Danach sind Schäden durch strafbare Handlungen gegen
das Eigentum sowie ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen unverzüglich der Polizei zu melden. Die Rechtsfolgen von Verletzungen der
Obliegenheiten ergeben sich aus §§ B8 ABN 2008.
TK 5277 Unvorhergesehen
Abweichend von § A2 Nr. 1 Abs. 2 ABN 2008 sind unvorhergesehen Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder
rechtzeitig vorhergesehen haben, noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen ohne grobe Fahrlässigkeit hätten
vorhersehen können.
TK 5280 Ergänzung zu Klausel TK 5260
Im Schadenfall gelten die Pegelstände bzw. amtlichen Aufzeichnungen und unabhängigen Beobachtungen als vereinbart bzw. als Grundlage für eine
Schadenregulierung, die der Baustelle am nächsten gelegen sind und die durch eine Baumaßnahme nicht beeinflusst sind.
TK 5761 Schäden infolge von Mängeln
Ergänzend zu § A7 Nr. 1b ABN 2008 leistet der Versicherer keine Entschädigung für Kosten, die auch unabhängig von dem Versicherungsfall
aufzuwenden gewesen wären, insbesondere für die Beseitigung eines Mangels an der versicherten Sache.
TK 5825 Vollmachten des Versicherungsmaklers
Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen.
Er ist durch den Maklervertrag
verpflichtet, diese unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten.
TK 5858 Bergbaugebiete
1 Ergänzend zu § B8 Nr. 1 a) ABN 2008 hat der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles in Bergbaugebieten die Baupläne vor
Beginn der Bauleistungen dem Bergbau-Berechtigten und der zuständigen Bergbehörde vorzulegen. Auflagen dieser Behörde sind zu entsprechen.
2 Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten nach Nr. 1 ergeben sich aus §§ B8, B9 ABN 2008.
TK 5859 Gefahr des Aufschwimmens
1 Ergänzend zu § B8 Nr. 1 a) ABN 2008 hat der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles die Lieferungen und Leistungen durch
ausreichende und funktionsfähige Flutungsmöglichkeiten oder Ballast zu sichern, sofern die Gefahr des Aufschwimmens besteht.
2 Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten nach Nr. 1 ergeben sich aus §§ B8, B9 ABN 2008.
TK 5868 Verzicht auf Rückgriff gegen versicherte Unternehmer
Abweichend von § B13 ABN 2008 verzichtet der Versicherer auf den Übergang von Ersatzansprüchen gegen versicherte Unternehmer und
Subunternehmer als Schadenverursacher wegen Schäden an versicherten Lieferungen und Leistungen, die sie nicht selbst erstellt haben; dies
gilt jedoch nur, wenn oder soweit der Schadenverursacher gegen Haftpflichtansprüche nicht versichert ist.
TK 5870 Schäden durch Sturm und Leitungswasser an fertig gestellten Teilen von Bauwerken
1 Abweichend von § B3 Nr. 2 Satz 4 ABN 2008 endet der Versicherungsschutz für Schäden durch Leitungswasser und Sturm, die zu Lasten des
Auftraggebers gehen erst, wenn die Voraussetzungen gemäß § B3 Nr. 2 a–c) ABN 2008 für das ganze Bauwerk vorliegen.
2 Leitungswasser ist Wasser, das aus den Zu- und Ableitungsrohren, den sonstigen Einrichtungen der Wasserversorgung oder der
Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen-, oder Solarheizungsanlagen bestimmungswidrig ausgetreten ist.
Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpen oder Solarheizungsanlagen sowie Wasserdampf stehen Leitungswasser gleich.
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Nachfolgende Klauseln gelten nur vereinbart, sofern diese explizit im Versicherungsschein dokumentiert sind
TK 5155 Mitversicherung von Altbauten gegen Einsturz
TK 5180 Mitversicherung von Altbauten gegen Sachschäden infolge eines Schadens an der Neubauleistung sowie infolge Leitungswasser, Sturm
und Hagel
TK 5181 Mitversicherung von Altbauten gegen Sachschäden
TK 5259 Einschluss Brand, Blitzschlag, Explosion
TK 5260 Baustellen im Bereich von Gewässern oder in Bereichen, in denen das Grundwasser durch Gewässer beeinflusst wird
TK 5155 Mitversicherung von Altbauten gegen Einsturz
1 Versicherte Sachen
Ergänzend zu § A1 Nr. 2 ABN 2008 sind die in dem Versicherungsschein bezeichneten Altbauten zusätzlich versichert, soweit an ihnen unmittelbar
nach § A1 Nr. 1 ABN 2008 versicherte Lieferungen und Leistungen ausgeführt werden, durch die in ihre tragende Konstruktion eingegriffen wird oder
durch die sie unterfangen werden.
2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden
a) Der Versicherer leistet Entschädigung für den Einsturz versicherter Altbauten, soweit diese Schäden unmittelbare
Folgen der an den Altbauten ausgeführten Lieferungen und Leistungen sind und soweit ein versicherter Unternehmer ersatzpflichtig ist.
Sonstige Schäden stehen einem Einsturz nur dann gleich, wenn der Altbau aus Gründen der Standsicherheit ganz oder teilweise abgebrochen
werden muss.
b) Ist das Interesse des Auftraggebers gemäß § A3 ABN 2008 versichert, so wird Entschädigung auch für Schäden geleistet, für die der
Auftraggeber die Gefahr trägt.
c) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
aa) Schäden durch Rammarbeiten;
bb) Schäden durch Veränderung der Grundwasserverhältnisse;
cc) Risse und Senkungsschäden, soweit nicht die Voraussetzungen von a) gegeben sind;
dd) Schäden an Sachen, die in den Altbauten eingebaut oder untergebracht sind;
ee) Schäden an der künstlerischen Ausstattung (z. B. Stuckierung, Fassadenfiguren) und an Reklameeinrichtungen.
3 Versicherungssumme
Die Altbauten sind bis zur Höhe der jeweils vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko versichert. Die Erstrisikosummen vermindern sich
jeweils um die geleisteten Entschädigungen (Nr. 4). Sie erhöhen sich jeweils wieder auf den vereinbarten Betrag, sobald der Versicherungsnehmer
die Wiederauffüllung beantragt. Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall den Beitrag zeitanteilig nachzuentrichten.
4 Umfang der Entschädigung
Abweichend von § A7 ABN 2008
a) wird ein Abzug neu für alt nicht vorgenommen;
b) ist die Grenze der Entschädigung die vereinbarte Versicherungssumme auf Erstes Risiko;
c) wird der als entschädigungspflichtig ermittelte Betrag um 20 Prozent, wenigstens aber um den vereinbarten Selbstbehalt, gekürzt.
d) leistet der Versicherer keine Entschädigung, soweit der Schaden durch einen Anspruch aus einem Haftpflichtversicherungsvertrag gedeckt ist.
5 Obliegenheiten
a) Ergänzend zu § B8 Nr. 1 a ABN 2008 hat der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles den Zustand der versicherten Altbauten
vor Beginn der Bauarbeiten durch Zustandsberichte aktenkundig zu machen und während der Bauzeit zu überwachen. Risse sind zu markieren
und zu überwachen.
b) Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten nach a) ergeben sich aus §§ B8, B9 ABN 2008.
6 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz für die mitversicherten Altbauten beginnt mit dem vereinbarten Zeitpunkt und endet einen Monat nach Abschluss der
Lieferungen und Leistungen gemäß Nr. 1.
TK 5180 Mitversicherung von Altbauten gegen Sachschäden infolge eines Schadens an der Neubauleistung sowie infolge
Leitungswasser, Sturm und Hagel
1 Versicherte Sachen
a) Ergänzend zu § A1 Nr. 2 ABN 2008 sind die in dem Versicherungsschein bezeichneten Altbauten zusätzlich versichert, soweit an ihnen nach § A1
Nr. 1 ABN 2008 versicherte Lieferungen und Leistungen ausgeführt werden.
b) Nur soweit dies besonders vereinbart ist, sind versichert
aa) medizinisch-technische Einrichtungen und Laboreinrichtungen;
bb) Stromerzeugungs-, Datenverarbeitungsanlagen und sonstige selbständige elektronische Anlagen;
cc) maschinelle Einrichtungen für Produktionszwecke;
dd) aufwendige Ausstattung und kunsthandwerklich bearbeitete Bauteile sowie Bestandteile von unverhältnismäßig hohem Kunstwert. Darunter
fallen auch Bestandteile von unverhältnismäßig hohem Wert, wie z.B. stuckierte oder bemalte Decken- und Wandflächen (Ornamente, Friese),
Steinmetzarbeiten (Tür- und Fenstereinfassungen), Butzenscheiben, Jugendstilfenster, wertvolle Vertäfelungen und Fußböden, künstlerisch
gestaltete Ausstattungen (Geländer, Türen, Brunnen).
2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden
a) Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen an den versicherten Altbauten und
DC/BL/BHH/P16006/2023/11/V04
an sonstigen versicherten Sachen, soweit diese Schäden die unmittelbare Folge eines ersatzpflichtigen Schadens an den Lieferungen und
Leistungen gemäß § A1 ABN 2008 sind, sowie durch Leitungswasser, Sturm und Hagel.
aa) Leitungswasser ist Wasser, das aus den Zu- und Ableitungsrohren, den sonstigen Einrichtungen der Wasserversorgung oder der
Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen-, oder Solarheizungsanlagen bestimmungswidrig ausgetreten ist. Sole, Öle,
Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen sowie Wasserdampf stehen Leitungswasser gleich.
bb) Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort (Windgeschwindigkeit mindestens 63 km/Stunde).
cc) Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern.
b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
aa) Schäden durch Brand, Blitzschlag oder Explosion;
bb) Verluste durch Diebstahl;
cc) Risseschäden und Einsturzschäden durch
20
[Seite 26]
• Eingriffe in die tragende Konstruktion des Altbaus und deren Unterfangungen;
• durch Rammarbeiten;
• durch Veränderung der Grundwasserverhältnisse;
• durch Setzungen;
dd) Schönheitsreparaturen und Reinigungskosten.
3 Versicherungswert, Versicherungssumme, Unterversicherung
a) Der Versicherungswert für Altbauten entspricht dem ortsüblichen Neubauwert. Die Versicherungssumme hat dem Versicherungswert zu
entsprechen.
b) Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles, so besteht Unterversicherung.
4 Umfang der Entschädigung
a) Ein Abzug neu für alt wird für beschädigte Rohbauteile nicht vorgenommen. Als Rohbauteile gelten Bauleistungen im Sinne der Allgemeinen
Technischen Vorschriften der VOB Teil C. Bei Schäden am Ausbau wird nur der Zeit wert ersetzt. Der Zeitwert errechnet sich aus dem Neuwert
abzüglich der Wertminderung, die sich aus Alter und Abnutzung ergibt. Im Übrigen leistet der Versicherer Entschädigung entsprechend § A7 ABN
2008.
b) Nur soweit dies besonders vereinbart ist, wird ein Abzug neu für alt auch bei Schäden am Ausbau nicht vorgenommen.
c) Ist eine Versicherungssumme auf Erstes Risiko für Schäden an Bestandteilen von unverhältnismäßig hohem Wert gemäß Nr. 1 b) dd) nicht
vereinbart worden, so werden im Schadenfall lediglich die Kosten ersetzt, die anfallen, um die technische Funktion des beschädigten Teiles
wiederherzustellen.
d) Die Grenze der Entschädigung ist jede der vereinbarten Versicherungssummen auf Erstes Risiko.
e) Wenn Unterversicherung vorliegt, wird nur der Teil des nach a) und b) ermittelten Betrages ersetzt, der sich zu dem ganzen Betrag verhält, wie
die Versicherungssumme zu dem Versicherungswert.
f) Der nach a) bis e) ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um den hierfür vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. Entstehen mehrere Schäden, so
wird der Selbstbehalt jeweils einzeln abgezogen.
g) Entschädigung wird nicht geleistet, soweit für den Schaden aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beansprucht werden kann.
5 Obliegenheiten
a) Ergänzend zu § B8 Nr. 1 a) ABN 2008 hat der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles den Zustand der versicherten Altbauten
vor Beginn der Bauarbeiten durch Zustandsberichte aktenkundig zu machen und während der Bauzeit zu überwachen. Risse sind zu markieren
und zu überwachen.
b) Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten nach a) ergeben sich aus §§ B8, B9 ABN 2008.
6 Schlussbestimmung
Soweit nicht schriftlich für den Einzelfall oder durch die vorstehenden Bestimmungen etwas anderes vereinbart ist, gelten die dem
Versicherungsantrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Bauleistungsversicherung von Gebäudeneubauten durch Auftraggeber
(ABN 2008).
TK 5181 Mitversicherung von Altbauten gegen Sachschäden
1 Versicherte Sachen
a) Ergänzend zu § A1 Nr. 2 ABN 2008 sind die in dem Versicherungsschein bezeichneten Altbauten zusätzlich versichert, soweit an ihnen nach § A1
Nr. 1 ABN 2008 versicherte Lieferungen und Leistungen ausgeführt werden.
b) Nur soweit dies besonders vereinbart ist, sind versichert
aa) medizinisch-technische Einrichtungen und Laboreinrichtungen;
bb) Stromerzeugungs-, Datenverarbeitungsanlagen und sonstige selbständige elektronische Anlagen;
cc) maschinelle Einrichtungen für Produktionszwecke;
dd) aufwendige Ausstattung und kunsthandwerklich bearbeitete Bauteile sowie Bestandteile von unverhältnismäßig hohem Kunstwert. Darunter
fallen auch Bestandteile von unverhältnismäßig hohem Wert, wie z. B. stuckierte oder bemalte Decken- und Wandflächen (Ornamente,
Friese), Steinmetzarbeiten (Tür- und Fenstereinfassungen), Butzenscheiben, Jugendstilfenster, wertvolle Vertäfelungen und Fußböden,
künstlerisch gestaltete Ausstattungen (Geländer, Türen, Brunnen).
2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden
a) Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen an den versicherten Altbauten und
an sonstigen versicherten Sachen.
b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
aa) Schäden durch Brand, Blitzschlag oder Explosion;
bb) Verluste durch Diebstahl;
cc) Risseschäden durch
• Eingriffe in die tragende Konstruktion des Altbaus und deren Unterfangungen;
• durch Rammarbeiten;
• durch Veränderung der Grundwasserverhältnisse;
• durch Setzungen.
Entschädigung wird jedoch geleistet, wenn die Altbauten infolge von Rissschäden aus Gründen der Standsicherheit ganz oder teilweise
abgebrochen werden müssen;
dd) Schönheitsreparaturen und Reinigungskosten.
c) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an Sachen gemäß Nr. 1 b)aa) durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung
bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein mussten;
bb) die durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung verursacht wurden, soweit sie nicht durch die
Bauleistung herbeigeführt wurden; für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet;
cc) durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein musste; der
Versicherer leistet jedoch Entschädigung, wenn der Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache
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zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war.
3 Versicherungswert; Versicherungssumme; Unterversicherung
a) Der Versicherungswert für Altbauten entspricht dem ortsüblichen Neubauwert. Die Versicherungssumme hat dem Versicherungswert zu
entsprechen.
b) Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles, so besteht Unterversicherung.
c) Soweit vereinbart, sind
aa) die unter Nr. 1 b aufgeführten Sachen,
bb) Schadensuchkosten
bis zur Höhe der jeweils hierfür vereinbarten Versicherungssummen auf Erstes Risiko versichert. Die Erstrisikosummen vermindern sich
jeweils um die geleisteten Entschädigungen. Der Versicherungsnehmer kann eine Wiederauffüllung beantragen. Der Versicherungsnehmer
hat in diesem Fall Beitrag nach zu entrichten.
4 Umfang der Entschädigung
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[Seite 27]
a) Ein Abzug neu für alt wird für beschädigte Rohbauteile
nicht vorgenommen. Als Rohbauteile gelten Bauleistungen im Sinne der Allgemeinen Technischen Vorschriften der VOB Teil C. Bei Schäden am
Ausbau wird nur der Zeitwert ersetzt. Der Zeitwert errechnet sich aus dem Neuwert abzüglich der Wertminderung, die sich aus Alter und
Abnutzung ergibt. Im Übrigen leistet der Versicherer Entschädigung entsprechend § A7 ABN 2008.
b) Nur soweit dies besonders vereinbart ist, wird ein Abzug neu für alt auch bei Schäden am Ausbau nicht vorgenommen.
c) Ist eine Versicherungssumme auf Erstes Risiko für Schäden an Bestandteilen von unverhältnismäßig hohem Wert gemäß Nr. 1 b dd) nicht
vereinbart worden, so werden im Schadenfall lediglich die Kosten ersetzt, die anfallen, um die technische Funktion des beschädigten Teiles
wiederherzustellen.
d) Die Grenze der Entschädigung ist jede der vereinbarten Versicherungssummen auf Erstes Risiko.
e) Wenn Unterversicherung vorliegt, wird nur der Teil des nach a) und b) ermittelten Betrages ersetzt, der sich zu dem ganzen Betrag verhält, wie
die Versichersumme zu dem Versicherungswert.
f) Der nach a) – e) ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um den hierfür vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. Entstehen mehrere Schäden, so
wird der Selbstbehalt jeweils einzeln abgezogen.
g) Entschädigung wird nicht geleistet, soweit für den Schaden aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beansprucht werden kann.
5 Obliegenheiten
a) Ergänzend zu § B8 Nr. 1 a) ABN 2008 hat der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles den Zustand der versicherten Altbauten
vor Beginn der Bauarbeiten durch Zustandsberichte aktenkundig zu machen und während der Bauzeit zu überwachen. Risse sind zu markieren
und zu überwachen.
b) Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten nach a) ergeben sich aus §§ B8, B9 ABN 2008.
6 Schlussbestimmung
Soweit nicht in Textform für den Einzelfall oder durch die vorstehenden Bestimmungen etwas anderes vereinbart ist, gelten die dem
Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Bauleistungsversicherung von Gebäudeneubauten durch Auftraggeber
(ABN 2008).
TK 5259 Einschluss Brand, Blitzschlag, Explosion
Abweichend zu § A2 Nr. 2 b) ABN 2008 wird Entschädigung auch geleistet für Schäden durch Brand, Blitzschlag oder Explosion, Anprall oder Absturz
eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung sowie durch Löschen oder Niederreißen bei diesen Ereignissen.
Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten
vermag.
Blitzschlag ist das direkte Auftreffen eines Blitzes auf Sachen. Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen
beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung.
TK 5260 Baustellen im Bereich von Gewässern oder in Bereichen, in denen das Grundwasser durch Gewässer beeinflusst wird
1 Abweichend von § A2 Nr. 4 b) cc) ABN 2008 leistet der Versicherer Entschädigung für Schäden durch Wassereinbrüche oder Ansteigen des
Grundwassers, wenn diese Ereignisse infolge eines anderen entschädigungspflichtigen Schadens eintreten.
2 Ergänzend zu § B8 Nr. 1 a) ABN 2008 hat der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles Spundwände und Fangedämme sowie
Joche und sonstige Hilfskonstruktionen
a) in einem standsicheren Zustand zu errichten und
b) die Standsicherheit laufend durch die notwendigen Maßnahmen zu gewährleisten.
Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten nach a) und b) ergeben sich aus §§ B8, B9 ABN 2008.
3 Abweichend von § A2 Nr. 2 ABN 2008 leistet der Versicherer Entschädigung für Schäden durch ungewöhnliches Hochwasser oder durch Ansteigen
des Grundwassers infolge ungewöhnlichen Hochwassers. Hochwasser gilt als ungewöhnlich, wenn folgende Wasserstände oder
Wassermengenüberschritten sind:
Gewässer:
Pegel:
Fluss-km:
Pegelnull: m.ü.NN
Wasserstände/Wassermengen:
Nov. Dez. Jan. Febr. März April
Mai Juni Juli Aug. Sept. Okt.
4 Wurden Wasserstände oder Wassermengen gemäß Nr. 3 nicht vereinbart, so tritt an deren Stelle für jeden Monat der höchste Wasserstand oder die
größte Wassermenge, die während der letzten 10 Jahre an dem Versicherungsort am nächsten gelegenen und durch die Baumaßnahmen
nichtbeeinflussten amtlichen Pegel erreicht wurden. Spitzenwerte, die für einen Monat außergewöhnlich sind, bleiben hierbei unberücksichtigt.
Besteht ein für den Versicherungsort maßgebender amtlicher Pegel nicht, so tritt an die Stelle der Wasserstände oder Wassermengen gemäß Nr. 3
der Wasserstand oder die Wassermenge, mit der am Versicherungsort zur Zeit des Versicherungsfalles zu rechnen war. Spitzenwerte, die für einen
Monat außergewöhnlich sind, bleiben hierbei unberücksichtigt.
DC/BL/BHH/P16006/2023/11/V04
22
[Seite 28]
5 Nur wenn dies besonders vereinbart ist, leistet der Versicherer abweichend von § A2 Nr. 2 c) ABN 2008 Entschädigung für Schäden durch
außergewöhnliches Hochwasser oder durch Ansteigen des Grundwassers infolge außergewöhnlichen Hochwassers. Dies gilt auch für Schäden, die
das Hochwasser verursacht, bevor es den außergewöhnlichen Wert erreicht hat, die aber mit Sicherheit auch nach dem Zeitpunkt eingetreten wären.
Hochwasser gilt als außergewöhnlich, wenn folgende Wasserstände oder Wassermengen überschritten sind: Wassermengen überschritten sind:
Gewässer:
Pegel:
Fluss-km:
Pegelnull: m.ü.NN
Wasserstände/Wassermengen:
Nov. Dez. Jan. Febr. März April
Mai Juni Juli Aug. Sept. Okt.
6 Wurden Wasserstände oder Wassermengen gemäß Nr. 5 nicht vereinbart, so tritt an deren Stelle der Wasserstand oder die Wassermenge, von
denen an Schäden durch Hochwasser oder durch Ansteigen des Grundwassers infolge von Hochwasser unabwendbare Umstände – im Sinne der
VOB in der bei Abschluss des Versicherungsvertrages aktuellen Fassung – eintreten.
DC/BL/BHH/P16006/2023/11/V04
23
[Seite 29]
II B Bauherrenhaftpflichtversicherung
II B 1 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 2009)
Inhaltsverzeichnis
Umfang des Versicherungsschutzes
1. Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall
2. Vermögensschäden, Abhandenkommen von Sachen
3. Versichertes Risiko
4. Vorsorgeversicherung
5. Leistungen der Versicherung
6. Begrenzung der Leistungen
7. Ausschlüsse
Beginn des Versicherungsschutzes/Beitragszahlung
8. Beginn des Versicherungsschutzes
9. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / erster oder einmaliger Beitrag
10. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / Folgebeitrag
11. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung
12. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung
13. Beitragsregulierung
14. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
15. Beitragsangleichung
Dauer und Ende des Versicherungsvertrages / Kündigung
16. Dauer und Ende des Versicherungsvertrages
17. Wegfall des versicherten Risikos
18. Kündigung nach Beitragsangleichung
19. Kündigung nach Versicherungsfall
20. Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen
21. Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften
22. Mehrfachversicherung
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
23. Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers
24. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
25. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
26. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten
Weitere Bestimmungen
27. Mitversicherte Personen
28. Abtretungsverbot
29. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung
30. Verjährung
31. Zuständiges Gericht
32. Anzuwendendes Recht
Umfang des Versicherungsschutzes
1. Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall
1.1 Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, dass der Versicherungsnehmerwegen eines während der
Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus
ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund g e s e t z l i c h e r H a f t p f l i c h t b e s t i m m u n g e n p r i v a t r e c h t l i c h e n I n h a l t s von
einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der
Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
1.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt,
1.2.1 auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung;
1.2.2 wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;
1.2.3 wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
DC/BL/BHH/P16006/2023/11/V04
1.2.4 auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
1.2.5 auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
1.2.6 wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
2. Vermögensschaden, Abhandenkommen von Sachen
Dieser Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung erweitert werden auf die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des
Versicherungsnehmers wegen
2.1 Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind;
2.2 Schäden durch Abhandenkommen von Sachen; hierauf finden dann die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung.
24
[Seite 30]
3. Versichertes Risiko
3.1 Der Versicherungsschutz umfasst die gesetzliche Haftpflicht
3.1.1 aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken des Versicherungsnehmers,
3.1.2 aus Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für Risiken aus
dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs-
oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen,
3.1.3 aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen (Vorsorgeversicherung) und die in Ziffer 4
näher geregelt sind.
3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer
Rechtsvorschriften. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von Ziffer 21 kündigen.
4. Vorsorgeversicherung
4.1 Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu entstehen, sind im Rahmen des bestehenden Vertrages sofort versichert.
4.1.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die
Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der
Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko
erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. 4.1.2
Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe dieses
Beitrages innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend
ab dessen Entstehung.
4.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Ziffer 4.1.2 auf den Betrag von 500.000 EUR
für Personenschäden und 150.000 EUR für Sachschäden, und soweit vereinbart für Vermögensschäden, begrenzt.
4.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken
4.3.1 aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-,
Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
4.3.2 aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
4.3.3 die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
4.3.4 die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind.
5. Leistungen der Versicherung
5.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und die Freistellung
des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen.
Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils,
Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und
Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den
Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den
Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
5.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig
erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit
über Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer zur Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den
Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers auf seine Kosten.
5.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur
Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt
der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
5.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so
ist der Versicherer zur Ausübung dieses Rechts bevollmächtigt.
6. Begrenzung der Leistungen
6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt
auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines
Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.
6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des
ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese – auf derselben Ursache, – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere
sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder – auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen.
6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein oder in
seinen Nachträgen festgelegten Betrag an der Schadensersatzleistung (Selbstbehalt). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der
Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet.
6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet.
6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die
Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die
Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der
Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der
Rente vom Versicherer erstattet.
DC/BL/BHH/P16006/2023/11/V04
Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles.
Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der
Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt,
werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.
6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten
des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an
Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
7. Ausschlüsse
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind von der Versicherung
ausgeschlossen:
25
[Seite 31]
7.1 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.
7.2 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder
Schädlichkeit – Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder – Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.
7.3 Haftpflichtansprüche, soweit sie auf Grund Vertrags oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers
hinausgehen.
7.4 Haftpflichtansprüche
7.4.1 des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziffer 7.5 benannten Personen gegen die Mitversicherten,
7.4.2 zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrages,
7.4.3 zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungsvertrages.
7.4.4 Die vorstehenden Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in
häuslicher Gemeinschaft leben.
7.5 Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer7.5.1 aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in
häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören; Als Angehörige gelten Ehegatten,
Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und
Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern
und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden
sind).
7.5.2 von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder
betreute Person ist;
7.5.3 von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht
rechtsfähiger Verein ist;
7.5.4 von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft,
Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;
7.5.5 von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist;
7.5.6 von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.
7.5.7 Die Ausschlüsse unter Ziffer 7.5.2 bis 7.5.6 erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die
mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
7.6 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der
Versicherungsnehmer diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand
eines besonderen Verwahrungsvertrages sind. Sind die Voraussetzungen des Ausschlusses in der Person von Angestellten, Arbeitern,
Bediensteten, Bevollmächtigten oder Beauftragten des Versicherungsnehmers gegeben, so entfällt gleichfalls der Versicherungsschutz, und
zwar sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die durch den Versicherungsvertrag etwa mitversicherten Personen.
7.7 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn
7.7.1 die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur,
Beförderung, Prüfung und dgl.) entstanden sind; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile
von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren;
7.7.2 die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen oder beruflichen
Tätigkeiten (als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche und dgl.) benutzt hat; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur
insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Benutzung betroffen waren;
7.7.3 die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen oder – sofern
es sich um unbewegliche Sachen handelt – deren Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben; dieser Ausschluss
gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen zur
Vermeidung von Schäden getroffen hatte.
7.7.4 Sind die Voraussetzungen der vorstehenden Ausschlüsse in der Person von Angestellten, Arbeitern, Bediensteten, Bevollmächtigten oder
Beauftragten des Versicherungsnehmers gegeben, so entfällt gleichfalls der Versicherungsschutz, und zwar sowohl für den
Versicherungsnehmer als auch für die durch den Versicherungsvertrag etwa mitversicherten Personen.
7.8 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen
infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt
auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einermangelhaften Teilleistung liegt und zur
Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt.
Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder
Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben. 7.9 Haftpflichtansprüche aus im Ausland
vorkommenden Schadenereignissen; Ansprüche aus § 110 Sozialgesetzbuch VII sind jedoch mitversichert.
7.10.1 Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz oder anderer auf der EU-
Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn der
Versicherungsnehmer von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechlichen Inhalts auf Erstattung der durch
solche Umweltschäden entstandenen Kosten in Anspruch genommen wird. Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten,
die auch ohne Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler
Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend
gemacht werden könnten.
Dieser Ausschluss gilt nicht im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken.
7.10.2 Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. Darunter fallen auch Schäden hervorgerufen durch Brand und/oder Explosion.
Dieser Ausschluss gilt nicht
a) im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken;
b) für Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse (auch Abfälle), durch Arbeiten oder sonstige
Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht). Kein Versicherungsschutz besteht
jedoch für Schäden durch Umwelteinwirkung, die aus der Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung
DC/BL/BHH/P16006/2023/11/V04
von – Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder
wegzuleiten (WHG-Anlagen); – Anlagen gem. Anhang 1 oder 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen); – Anlagen, die nach dem
Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen; – Abwasseranlagen oder Teilen resultieren, die
ersichtlich für solche Anlagen bestimmt sind.
7.11 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
7.12 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang stehen mit energiereichen ionisierenden Strahlen
(z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).
7.13 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf
7.13.1 gentechnische Arbeiten,
7.13.2 gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
7.13.3 Erzeugnisse, die – Bestandteile aus GVO enthalten, – aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
7.14 Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, welche entstehen durch
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7.14.1 Abwässer, soweit es sich nicht um häusliche Abwässer handelt,
7.14.2 Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,
7.14.3 Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.
7.15 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich handelt
um Schäden aus
7.15.1 Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten,
7.15.2 Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten,
7.15.3 Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch,
7.15.4 Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.
7.16 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.
7.17 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.
7.18 Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren. Das Gleiche
gilt für Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden
sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
gehandelt hat.
Beginn des Versicherungsschutzes / Beitragszahlung
8. Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem vereinbarten Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag
rechtzeitig im Sinne von Ziffer 9.1 zahlt. Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in der
jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.
9. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / erster oder einmaliger Beitrag
9.1 Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Abschluss des Versicherungsvertrages fällig, jedoch nicht vor dem Beginn des
Versicherungsschutzes. Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten
Jahresbeitrags.
9.2 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der
Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu
vertreten hat. Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Beitrages eintreten, ist der Versicherer nur dann nicht zur Leistung verpflichtet,
wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf
diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrages aufmerksam gemacht hat.
9.3 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Versicherungsvertrag
zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er
die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
9.4 Wird der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer 30 Tage nach Ablauf der im Versicherungsschein genannten
Widerrufsfrist von 2 Wochen und Zugang einer Zahlungsaufforderung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten
hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
10. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / Folgebeitrag
10.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig.
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
10.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete
Zahlung nicht zu vertreten hat.
Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig
gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei
Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen
beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach Ziffer 10.3 und 10.4 mit dem Fristablauf verbunden sind.
10.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung
kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen wurde.
10.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Versicherungsvertrag
ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 10.2 Abs. 3 darauf
hingewiesen hat.
Die Kündigung kann auch bereits bei der Bestimmung der Zahlungsfrist ausgesprochen werden. In diesem Fall wird die Kündigung zum Ablauf
der Zahlungsfrist wirksam, wenn der Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkt noch mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der
Versicherungsnehmer in der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 10.2 Abs. 3 hinzuweisen. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der
Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Versicherungsvertrag fort. Für Versicherungsfälle,
die zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist nach Ziffer 10.3 und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
11. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung
Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen
werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht.
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann
noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige
Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die Einzugsermächtigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer
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aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb
des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer
hierzu in Textform aufgefordert worden ist.
12. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung
Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der
Zahlung einer Rate im Verzug ist.
Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.
13. Beitragsregulierung
13.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren
Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb
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eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum
Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten
Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein
Verschulden trifft.
13.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der
Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim
Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend Ziffer 15.1 nach dem
Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrags werden berücksichtigt.
13.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen
waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrages verlangen. Werden die Angaben
nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zuviel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet,
wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrages erfolgten. 13.4 Die vorstehenden
Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.
14. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Bei vorzeitiger Beendigung des Versicherungsvertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur
Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.
15. Beitragsangleichung
15.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden,
findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung.
15.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im
vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen
Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere,
durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten
Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen. Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist
die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten
Schadenfälle.
15.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus Ziffer
15.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der
nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben. Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf
Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach Ziffer 15.2 ermittelt
hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen
nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach
dem vorstehenden Absatz ergeben würde.
15.4 Liegt die Veränderung nach Ziffer 15.2 oder 15.3 unter 5 Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den
folgenden Jahren zu berücksichtigen.
Dauer und Ende des Versicherungsvertrages / Kündigung
16. Dauer und Ende des Versicherungsvertrages
16.1 Der Versicherungsvertrag ist für die vereinbarte Dauer abgeschlossen.
16.2 Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Versicherungsvertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem
Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung in Schriftform zugegangen ist.
16.3 Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Versicherungsvertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum
vorgesehenen Zeitpunkt.
16.4 Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsvertrag schon zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf
folgenden Jahres durch den Versicherungsnehmer gekündigt werden; die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor
dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres in Schriftform zugegangen sein.
17. Wegfall des versicherten Risikos
Wenn versicherte Risiken teilweise oder vollständig dauerhaft wegfallen, so erlischt die Versicherung bezüglich dieser Risiken. Dem
Versicherer steht der Beitrag zu, den er hätte erheben können, wenn die Versicherung dieser Risiken nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt
worden wäre, zu dem er vom Wegfall Kenntnis erlangt.
18. Kündigung nach Beitragsangleichung
Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß Ziffer 15.3, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert,
kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger
Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte.
Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem
Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen.
Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.
19. Kündigung nach Versicherungsfall
19.1 Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn– vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung geleistet wurde oder – dem
Versicherungsnehmer – bei einer Pflichtversicherung dem Versicherer – eine Klage über einen unter den Versicherungsschutz fallenden
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Haftpflichtanspruch gerichtlich zugestellt wird. Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Schriftform spätestens einen Monat nach der
Schadensersatzzahlung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein.
19.2 Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann
jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode,
wirksam wird. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
20. Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen
20.1 Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser an Stelle des Versicherungsnehmers
in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten ein. Dies gilt auch, wenn ein
Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.
20.2 Der Versicherungsvertrag kann in diesem Falle
– durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist von einem Monat,
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[Seite 34]
– durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Versicherungsperiode in Schriftform
gekündigt werden.
20.3 Das Kündigungsrecht erlischt, wenn
– der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er vom Übergang auf den Dritten Kenntnis erlangt;
– der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang ausübt, wobei das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats von dem
Zeitpunkt an bestehen bleibt, in dem der Dritte von der Versicherung Kenntnis erlangt.
20.4 Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden Versicherungsperiode und wird das Versicherungsverhältnis nicht gekündigt,
haften der bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte für den Versicherungsbeitrag dieser Periode als Gesamtschuldner.
20.5 Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den bisherigen Versicherungsnehmer oder den Dritten unverzüglich anzuzeigen.
Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat
nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, und der Versicherer den mit dem Veräußerer
bestehenden Versicherungsvertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle
Versicherungsfälle, die frühestens einen Monat nach dem Zeitpunkt eintreten, in dem der Versicherer von der Veräußerung Kenntnis erlangt.
Dies gilt nur, wenn der Versicherer in diesem Monat von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Der Versicherungsschutz fällt
trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht weg, wenn dem Versicherer die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in dem ihm die Anzeige
hätte zugehen müssen.
21. Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften
Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften ist der Versicherer berechtigt, den
Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines
Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
22. Mehrfachversicherung
22.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist.
22.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später
geschlossenen Vertrages verlangen.
22.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der
Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird,
dem Versicherer zugeht.
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
23. Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers
23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben übergefahrerhebliche Umstände
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände in Textform
anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den
Versicherungsvertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach
seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die
Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Versicherungsvertrag überhaupt oder mit dem
vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Versicherungsvertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt
dieser die gefahrerheblichen Umstände, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt
oder dies arglistig verschwiegen.
23.2 Rücktritt
23.2.1 Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag
zurückzutreten.
23.2.2 Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder
unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger
Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Versicherungsvertrag auch
bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
23.2.3 Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den
Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand
weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall
besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil
des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
23.3 Beitragsänderung oder Kündigungsrecht
Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober
Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schriftform kündigen.
Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Versicherungsvertrag auch bei
Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Kann der Versicherer nicht zurücktreten
oder kündigen, weil er den Versicherungsvertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen,
geschlossen hätte, werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der
Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode
Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht
angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des
Versicherers fristlos kündigen. Der Versicherer muss die ihm nach Ziffer 23.2 und 23.3 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich
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geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte
Recht begründet, Kenntnis erlangt. Er hat die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstände
zur Begründung seiner Erklärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist. Dem Versicherer stehen die Rechte nach Ziffer
23.2 und 23.3 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung
hingewiesen hat. Der Versicherer kann sich auf die in Ziffer 23.2 und 23.3 genannten Rechte nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten
Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
23.4 Erlöschen der Rechte des Versicherers
Die Rechte des Versicherers nach Ziffer 23.2 und 23.3 erlöschen mit Ablauf von 5 Jahren nach Vertragsabschluss; dies gilt nicht für
Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beläuft sich auf 10 Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein
Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben.
23.5 Anfechtung
Das Recht des Versicherers, den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. Im Fall der Anfechtung
29
[Seite 35]
steht dem Versicherer der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen Vertragszeit
entspricht.
24. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu
beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem
Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
25. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
25.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben
wurden.
25.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind
dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße
Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des
Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
25.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch erhoben, ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren
eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.
25.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß
Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
25.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer
zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem
Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
26. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten
26.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Versicherungsvertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen
hat, kann der Versicherer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der
Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch
auf grober Fahrlässigkeit beruhte.
26.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Versicherungsvertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz.
Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des
Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden
Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in
Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der
Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den
Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung
ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach Ziffer 26.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt.
Weitere Bestimmungen
27. Mitversicherte Personen
27.1 Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn
geltenden Bestimmungen auf die Mitversicherten entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziffer 4)
gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Mitversicherten entsteht.
27.2 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Mitversicherten
für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.
28. Abtretungsverbot
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet
werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
29. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung
29.1 Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im
Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden.
29.2 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem
Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte
Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer
Namensänderung des Versicherungsnehmers.
29.3 Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen
Niederlassung die Bestimmungen der Ziffer 29.2 entsprechende Anwendung.
30. Verjährung
30.1 Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuches.
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30.2 Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem
Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.
31. Zuständiges Gericht
31.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers
oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Gericht
örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen,
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
31.2 Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben
werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Ist der
Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder der Niederlassung des
Versicherungsnehmers. Das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft,
30
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Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist.
31.3 Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für
Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den
Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
32. Anzuwendendes Recht
Für diesen Versicherungsvertrag gilt deutsches Recht.
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II B 2 Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Bauherren-Haftpflichtversicherung
1. Gegenstand des Versicherungsschutzes
Versichert ist – im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der folgenden
Bedingungen – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus seinen sich aus dem nachstehend beschriebenen Risiko
ergebenden Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten.
2. Versichertes Risiko
2.1 Versichert ist im Rahmen dieses Vertrages die gesetzliche Haftpflicht als Bauherr, sofern Planung, Bauleitung und Bauausführung an einen
Dritten vergeben sind (siehe jedoch Ziffer 3.1).
2.2 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Haus- und Grundstücksbesitzer für das zu bebauende Grundstück und das zu errichtende
Bauwerk.
2.3 Die Versicherung endet mit Beendigung der Bauarbeiten, spätestens zwei Jahre nach Versicherungsbeginn.
2.4 Der Versicherungsnehmer hat nach Abschluss der Bauarbeiten dem Versicherer die endgültige Bausumme zur Beitragsberechnung
aufzugeben.
3. Bauen in eigener Regie (sofern besonders vereinbart, siehe Versicherungsschein)
3.1 Zusätzlich für das Bauen in eigener Regie (für das Gesamtbauvorhaben oder für Teile des Bauvorhabens)gilt:
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Bauherr für die in eigener Regie durchgeführten Baumaßnahmen.
Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht sämtlicher mit den Bauarbeiten beschäftigten Personen, die sie in Ausführung der
Baueigenleistung verursachen.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des
Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den
beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. Sofern
dies besonders vereinbart wurde (siehe Versicherungsschein), besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn die Planung und/oder
Bauleitung für das Objekt vom Versicherungsnehmer selbst erbracht wird (Schäden am Objekt bleiben ausgeschlossen).
3.2 Der Versicherungsnehmer hat nach Abschluss der Bauarbeiten zusätzlich zur endgültigen Bausumme dem Versicherer den Wert der eigenen
sowie der in Nachbarschaftshilfe erbrachten Leistungen zur Beitragsberechnung aufzugeben.
4. Deckungserweiterungen
4.1 Vermögensschäden
4.1.1 Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziffer 2.1 AHB aus
Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden
– durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen,
erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen entstehen; – durch Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen);
– aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
– aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing oder ähnlichen wirtschaftlichen
Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue und Unterschlagung;
– aus der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten, gewerblichen Schutz- und Urheberrechten sowie des Kartell- oder
Wettbewerbsrechts;
– aus der Vergabe von Lizenzen und Patenten;
– aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
– aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen sowie aus fehlerhafter und/oder
unterlassener Kontrolltätigkeit;
– aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
– aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit – Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung; – Austausch, Übermittlung,
Bereitstellung elektronischer Daten; – Rationalisierung und Automatisierung; – Auskunftserteilung, Übersetzung sowie
Reiseveranstaltung;
– aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers
oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
– aus Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen sowie von Scheck- und Kreditkarten.
– aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat,
Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen.
4.1.2 Verletzung Datenschutzgesetze
Mitversichert ist – abweichend von Ziffer 7.16 AHB – die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziffer 2.1 AHB aus
Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch
Missbrauch personenbezogener Daten. Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.4 AHB – gesetzliche Ansprüche von Versicherten
untereinander.
4.1.3 Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe Versicherungsschein.
4.2 Vorsorgeversicherung
Abweichend von Ziffer 4.2 AHB gelten die vereinbarten Versicherungssummen auch für die Vorsorgeversicherung.
4.3 Arbeitsmaschinen
Mitversichert sind nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtige selbstfahrende Arbeitsmaschinen im nachstehend beschriebenen
Umfang: Versichert sind Fahrten auf dem Baugrundstück, auch auf abgeschlossenen Baustellen. Bei Fahrten auf beschränkt öffentlichen
Grundstücken und öffentlichen Wegen und Plätzen besteht Versicherungsschutz, sofern dem nicht ein gesetzliches oder behördliches Verbot
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entgegensteht.
Für diese Fahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in Ziffer 4.3.1 AHB.
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen
des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem
unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer
benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten, so gilt Ziffer 26 AHB
(Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
4.4 Bei gewerblichen Bauherrenrisiken gilt zusätzlich Folgendes:
4.4.1 Be- und Entladeschäden
Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 und Ziffer 7.10.2 AHB – die gesetzliche und die der Deutsche Bahn AG gegenüber vertraglich
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übernommene Haftpflicht aus der Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen sowie Containern durch oder beim Be-und Entladen und
aller sich daraus ergebender Vermögensschäden. Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese beim
Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be-und Entladens entstehen.
Für Schäden am fremden Ladegut besteht Versicherungsschutz, sofern – dieses nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist, – es sich
nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten gelieferte Sachen
handelt oder, – der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten
übernommen wurde. Ausgeschlossen bleiben Schäden an Containern, wenn diese selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-,
Speditions- oder Lagerverträgen) sind. Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe Versicherungsschein.
Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkungen umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die
Umwelthaftpflicht-Versicherung.
4.4.2 Leitungsschäden
Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 und Ziffer 7.10.2 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
Schäden an Erdleitungen(Kabeln, unterirdischen Kanälen, Wasserleitungen, Gasrohren und anderen Leitungen) sowie an Frei- und/oder
Oberleitungen einschließlich der sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Die Regelungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und
der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen oder Arbeiten) bleiben bestehen.
Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe Versicherungsschein.
Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkungen umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die
Umwelthaftpflicht-Versicherung.
4.4.3 Senkungs- und Erdrutschungsschäden
Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.10.2und Ziffer 7.14.2 AHB – Haftpflichtansprüche wegen Senkungen eines Grundstücks oder
Erdrutschungen. .Ausgeschlossen bleiben Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden am Baugrundstück selbst
und/oder den darauf befindlichen Gebäuden oder Anlagen.
Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe Versicherungsschein.
Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkungen umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die
Umwelthaftpflicht-Versicherung.
4.4.4 Unterfahren, Unterfangen
Eingeschlossen ist – teilweise abweichend von Ziffer7.7, Ziffer 7.10.2 und Ziffer 7.14.2 – die gesetzliche Haftpflicht wegen Sachschäden an
den zu unterfangenden und unterfahrenden Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen und Anlagen und alle sich daraus
ergebenden Vermögensschäden im Rahmen der für Tätigkeitsschäden vereinbarten Versicherungssumme (siehe Versicherungsschein). Die
Regelungen der Ziffer 1.2 und Ziffer 7.8 AHB bleiben bestehen. Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe Versicherungsschein.
Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkungen umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die
Umwelthaftpflicht-Versicherung.
4.4.5 Tätigkeitsschäden
Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB und Ziffer 7.10.2 AHB – gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers an fremden
Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn diese Sachen
– durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen entstanden sind;
– dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen und beruflichen Tätigkeit
benutzt hat;
– durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen im unmittelbaren
Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben.
Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen
– Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen sowie Containern beim Be- und Entladen, wobei sich dieser Ausschluss auch auf die
Ladung von solchen Fahrzeugen bezieht. Für Container gilt dieser Ausschluss auch dann, wenn die Schäden entstehen beim Abheben
von oder Heben auf Land oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- oder Entladens;
– Leitungsschäden im Sinne von Ziffer 4.4.2.
– Beschädigung von solchen Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder zu sonstigen
Zwecken befinden, befunden haben oder die von ihm übernommen wurden;
– Sachschäden durch Unterfahren und Unterfangen im Sinne von Ziffer 4.4.4. Die Regelungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche)
und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen oder Arbeiten) bleiben bestehen.
Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe Versicherungsschein.
Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkungen umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die
Umwelthaftpflicht-Versicherung.
4.5 Bei privaten Bauherrenrisiken gilt zusätzlich
Folgendes:
4.5.1 Be- und Entladeschäden
Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche und die der Deutsche Bahn AG gegenüber vertraglich übernommene
Haftpflicht aus der Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen sowie Containern durch oder beim Be- und Entladen und aller sich
daraus ergebender Vermögensschäden. Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese beim Abheben von
oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- und Entladens entstehen.
Für Schäden am fremden Ladegut besteht Versicherungsschutz, sofern
– dieses nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist,
– es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten gelieferte
Sachen handelt oder
– der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten übernommen
wurde.
Ausgeschlossen bleiben Schäden an Containern, wenn diese selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder
Lagerverträgen) sind. Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe Versicherungsschein.
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4.5.2 Leitungsschäden
Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB –die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden an Erdleitungen
(Kabeln, unterirdischen Kanälen, Wasserleitungen, Gasrohren und anderen Leitungen) sowie an elektrischen Frei- und/oder Oberleitungen
einschließlich der sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Die Regelungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8
AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen oder Arbeiten) bleiben bestehen.
Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe Versicherungsschein.
4.5.3 Senkungs- und Erdrutschungsschäden
Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.14.2AHB – Haftpflichtansprüche wegen Senkungen eines Grundstücks oder Erschütterungen.
Ausgeschlossen bleiben Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden am Baugrundstück selbst und/oder den darauf
befindlichen Gebäuden oder Anlagen.
Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe Versicherungsschein.
4.5.4 Unterfahren, Unterfangen
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Mitversichert sind Unterfahrungen und Unterfangungen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Versicherungssummen und/oder Selbstbeteiligung siehe Versicherungsschein.
4.5.5 Gewässerschäden
4.5.5.1 Der Umwelt-Ausschluss gemäß Ziffer 7.10.2 AHB ist für die Bauherren-Haftpflichtversicherung bei privaten Risiken nicht anzuwenden.
4.5.5.2 Eingeschlossen ist das Gewässerschaden-Restrisiko (außer Anlagenrisiko) im Rahmen der privaten Bauherren-Haftpflichtversicherung zu
nachfolgenden Bedingungen:
4.5.5.3 Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers für mittelbare oder unmittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen
Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden) mit Ausnahme der Haftpflicht als Inhaber von Anlagen
zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe (Versicherungsschutz hierfür wird
ausschließlich durch gesonderten Vertrag gewährt).
4.5.5.4 Kleingebinde Mitversichert ist jedoch, sofern nicht Leistungen aus anderen Versicherungen erlangt werden können, die gesetzliche Haftpflicht
des Versicherungsnehmers als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen in Behältnissen bis zu 60 Liter
Fassungsvermögen, sofern diese zu dem Anwesen gehören und das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Kleingebinde 1.000 Liter
nicht übersteigt sowie aus der Verwendung dieser Stoffe. Werden diese Mengen überschritten, so entfällt die Mitversicherung. Ziffer 3.1.2
AHB (Erhöhung und Erweiterung des versicherten Risikos) und Ziffer 3.1.3 und Ziffer 4 AHB (Vorsorgeversicherung) finden keine Anwendung.
4.5.5.5 Rettungskosten Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des
Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit
übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts-
und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der AHB. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche
Gutachter kosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden
übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des
Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
4.5.5.6 Pflichtwidrigkeiten/Verstöße Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden
Mitversicherten), die den Schaden durch bewusstes Abweichen von den dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den
Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
4.5.5.7 Höhere Gewalt etc. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die mittelbar oder unmittelbar auf Kriegsereignissen, anderen
feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf
Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare
Naturkräfte ausgewirkt haben.
4.5.6 Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)
4.5.6.1 Mitversichert sind abweichend von Ziffer 1.1 AHB öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß
Umweltschadens -gesetz (USchadG) , soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages– die schadenverursachenden
Emissionen plötzlich,
unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder – die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und
bestimmungswidrig erfolgt ist. Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden
durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf
einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz,
wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt
werden können (Entwicklungsrisiko). Umweltschaden ist eine – Schädigung von geschützten Arten und natürlichen
Lebensräumen, – Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser, – Schädigung des Bodens. Mitversichert sind, teilweise
abweichend von Ziffer 7.6 AHB, Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder
geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrages erfasst sind.
4.5.6.2 Nicht versichert sind
4.5.6.2.1 Pflichten oder Ansprüche soweit sich diese gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter) richten, die den Schaden
dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen
Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
4.5.6.2.2 Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
a) die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen.
b) die durch gewerbliche Abwässer von unterirdischen Abwasseranlagen ausgehen.
c) für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung)
Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können.
4.5.6.3 Versicherungssumme siehe Versicherungsschein.
4.5.6.4 Ausland Versichert sind – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – im Umfang dieses Versicherungsvertrages im Geltungsbereich der EU-
Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle. Versicherungsschutz besteht – insoweit abweichend von Ziffer 7.9
AHB und Ziffer 4.5.6.1 dieser Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen – auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen
Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht
überschreiten.
5. Risikobegrenzungen
5.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht
5.1.1 aus Schäden durch außergewöhnliche Risiken, die nicht dem im Versicherungsschein beschriebenen Vertragsgegenstand entsprechen (für
solche Risiken siehe Vorsorgeversicherung gemäß Ziffer 4 AHB in Verbindung mit Ziffer 4.2 dieser Bedingungen).
5.1.2 aus dem Besitz und der Verwendung von Kraft- und Wasserfahrzeugen nach den folgenden Bestimmungen:
5.1.2.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder
beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder eines Kraftfahrzeuganhängers verursachen (siehe aber Ziffer 4.3).
5.1.2.2 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder
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beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines
Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden.
5.1.2.3 Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das
auch für alle anderen Versicherten.
5.1.2.4 Eine Tätigkeit der in Ziffer 5.1.2.1 und 5.1.2.2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeug -anhänger und Wasserfahrzeug ist
kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmungen, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug
hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
5.1.3 aus dem Besitz und der Verwendung von Luft- und Raumfahrzeugen nach den folgenden Bestimmungen:
5.1.3.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder
beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft-
oder Raumfahrzeuges in Anspruch genommen werden.
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5.1.3.2 Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das
auch für alle anderen Versicherten.
5.1.3.3 Nicht versichert ist die Haftpflicht aus – der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder
Lieferung von Luft- und Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- und Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- und
Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- und Raumfahrzeuge bestimmt waren, – Tätigkeiten (z.B. Montage, Wartung, Inspektion,
Überholung, Reparatur und Beförderung) an Luft- und Raumfahrzeugen oder deren Teilen, und zwar wegen Schäden an Luft- und
Raumfahrzeugen, den mit diesen beförderten Sachen, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- und Raumfahrzeuge.
5.1.4 wegen Ansprüchen gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewusst gesetz-,
vorschrifts-, oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursachen.
5.1.5 aus Schäden an Kommissionsware.
5.1.6 aus der Herstellung, Verarbeitung und der gewerblichen Beförderung von Sprengstoffen oder aus ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken;
ferner aus der Veranstaltung oder dem Abbrennen von Feuerwerken.
5.1.7 wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteilen und
Zubehör handelt.
5.1.8 wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des
§ 114 BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen.
5.1.9 wegen Sachschäden bei Einreiß- und Abbrucharbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des einzureißenden Bauwerkes
entspricht.
5.1.10 aus Schäden durch Sprengungen jeder Art, sofern nicht eine besondere Vereinbarung – siehe Versicherungsschein – hierüber mit dem
Versicherer getroffen wurde.
Auch wenn eine solche Vereinbarung getroffen worden ist, sind in jedem Falle ausgeschlossen Sachschäden, die an Immobilien in einem
Umkreis von weniger als 150 m entstehen.
5.1.11 aus Schäden durch Stollen-, Tunnel- und Untergrundbahnbau (auch bei offener Bauweise).
5.1.12 aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse.
6. Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend gemacht werden
Für Ansprüche, die im Ausland geltend gemacht werden, gilt:
6.1 Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden –abweichend von Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme
angerechnet.
Kosten sind:
Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichts -kosten; Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach
Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt
auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
6.2 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion
angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der
Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
7. Versicherungssumme:
7.1 Die Versicherungssumme je Schadenereignis beträgt pauschal EURO 10.000.000,- für Personen- und Sach- und Vermögensschäden
7.2 Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle während der Vertragsdauer beträgt das Doppelte der vereinbarten Deckungssummen.
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