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Versicherungsmakler / Bauherrenversicherung / Bedingungsarchiv

Interlloyd Bauleistungs- und: die Bedingungen im Volltext

Bauherren-Haftpflicht der Interlloyd nach AHB 2012 und Zusatzbedingungen für private Bauherren mit Eigenleistung bis 30.000 Euro und Vermögensschäden bis 100.000 Euro; Abbruch, Sprengungen, Senkungen und nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche ausgeschlossen, Laufzeit höchstens zwei Jahre.

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Ich ermächtige Interlloyd, Zahlungen von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von Interlloyd auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Gläubiger-Identifikationsnummer und Mandatsreferenz teilt Interlloyd mit der Bestätigung mit.

Ihr Maklerauftrag

Damit wir Ihren Antrag bei Interlloyd einreichen dürfen, brauchen wir Ihren Auftrag und Ihre Vollmacht. Bitte lesen und unten unterschreiben.

Maklerauftrag und Maklervollmacht

Auftraggeber
(bitte oben ausfüllen), geboren am (bitte oben ausfüllen), (bitte oben ausfüllen), (bitte oben ausfüllen) (bitte oben ausfüllen)

Makler
Norman Nammert, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Deutschland, unter der Marke NAMMERT

1. Auftrag
Ich beauftrage den Makler, mir den Tarif Interlloyd Bauleistungs- und Bauherren-Haftpflichtversicherung von Interlloyd (Bauherrenversicherung) zu vermitteln und diesen Vertrag danach zu betreuen. Der Makler reicht meinen Antrag bei diesem Versicherer ein, auch wenn er dort keine eigene Anbindung hat.

2. Vollmacht
Ich bevollmächtige den Makler, für diesen Vertrag in meinem Namen den Antrag zu stellen, alle dafür nötigen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, Versicherungsschein, Bedingungen und Schriftverkehr zu empfangen, Auskünfte einzuholen und Änderungen zu beantragen. Kündigen darf er den Vertrag nur auf meine ausdrückliche Weisung.

3. Untervollmacht
Der Makler darf Untervollmacht an andere zugelassene Versicherungsvermittler erteilen, etwa an einen Maklerverbund oder an einen Makler mit Anbindung an den Versicherer, soweit das für die Einreichung und Betreuung nötig ist.

4. Daten
Ich bin einverstanden, dass der Makler meine Angaben aus diesem Antrag für die Vermittlung verarbeitet und an den Versicherer und, falls nötig, an den eingebundenen Vermittler weitergibt. Näheres steht in der Datenschutzerklärung auf www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Vergütung
Der Makler wird vom Versicherer vergütet. Mir entstehen dafür keine Kosten.

6. Widerruf
Ich kann Auftrag und Vollmacht jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen, eine E-Mail an info@nammert.com genügt. Der Versicherungsvertrag selbst bleibt davon unberührt.

7. Erstinformation
Die Erstinformation des Maklers nach § 15 VersVermV konnte ich vor der Unterschrift lesen: www.nammert.com/erstinformation.php.

Ich unterschreibe elektronisch. Zeitpunkt und Herkunft der Unterschrift hält das Formular fest.

Hier unterschreiben, mit Finger oder Maus

Den unterschriebenen Auftrag bekommen Sie mit Ihren Antragsunterlagen. Datenschutzerklärung

Wir reichen Ihren Antrag an Interlloyd weiter und melden uns mit der Bestätigung.

Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 63 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Deckungssumme pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden je Schadenereignislaut Versicherungsschein
Höchstersatzleistung für alle Schäden eines Versicherungsjahres oder der gesamten Bauzeit (Maximierung)ja, bis zur Versicherungssumme„Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle während der Versicherungsdauer beträgt das Doppelte der vereinbarten Versi cherungssummen.“2, Seite 58
Echte Vermögensschäden (ohne vorangehenden Personen- oder Sachschaden)ja, bis 100.000 €„Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziffer 2.1 AHB 2012 wegen Versicherungsfällen mitversichert, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind.“3.2, Seite 58
Selbstbeteiligung je Schadenfall (allgemein und bei Sachschäden an Nachbargebäuden)nicht geregelt
Höchstgrenze der Bausumme (Gesamtbaukosten), bis zu der das Bauvorhaben versicherbar istnicht geregelt
Versicherbare Bauvorhaben: Neubau, Umbau, Anbau, Sanierung, Renovierung, Abrissja„die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als privater Bauherr für das im Versicherungsschein beschriebene Bauvorhaben.“1.1, Seite 58
Zulässige Nutzung des Gebäudes (selbst genutztes Ein- oder Zweifamilienhaus, Mehrfamilienhaus, Ferienhaus, Garage, Nebengebäude)nicht geregelt
Örtlicher Geltungsbereich (Baustelle im Inland, im Ausland, Versicherungsort)ja„Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen;“7.9, Seite 50
Mitversicherte Personen (Ehe- oder Lebenspartner als Mitbauherr, Miteigentümer, Bauherrengemeinschaft)nicht geregelt
Leistungsupdate und Besitzstandsgarantie: Verbesserungen der Bedingungen und bessere Leistungen des Vorvertrags gelten mitnicht geregelt

Bauweise und Eigenleistung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Voraussetzung: Planung, Bauleitung und Ausführung sind an befugte Fachleute vergeben (Architekt, Bauunternehmer, in Österreich befugter Ziviltechniker oder Gewerbetreibender)ja„Versicherungsschutz wird nur geboten, wenn Planung, Bauleitung und Bauausführung an einen Dritten vergeben sind (siehe jedoch Ziffer 3 Erweiterung des Versicherungsschutzes).“1.3, Seite 58
Eigenleistung des Bauherrn mitversichert (Bauen in Eigenregie, Selbsthilfe am Bau)ja, bis zur Versicherungssumme„Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Ausführung von Baueigenleistungen und Nachbarschaftshilfen, wenn der für die Eigenleistung und Nachbarschaftshilfe entfallende Bausumme 30.000 Euro nicht übersteigt.“3.1 (1), Seite 58
Grenze der Eigenleistung (Betrag oder Anteil an der Bausumme, ab dem ein Zuschlag oder kein Schutz gilt)ja, bis 30.000 €„wenn der für die Eigenleistung und Nachbarschaftshilfe entfallende Bausumme 30.000 Euro nicht übersteigt. Wird dieser Betrag überschritten, so entfällt die Mitversicherung.“3.1 (1), Seite 58
Bauleitung in eigener Regie zulässig (ohne beauftragten Bauleiter)nein„Versicherungsschutz wird nur geboten, wenn Planung, Bauleitung und Bauausführung an einen Dritten vergeben sind (siehe jedoch Ziffer 3 Erweiterung des Versicherungsschutzes).“1.3, Seite 58
Haftpflicht der unentgeltlichen Bauhelfer (Familie, Freunde, Nachbarschaftshilfe) mitversichertja, bis zur Versicherungssumme„Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht sämtlicher mit den Bauarbeiten beschäftigten Personen für Schä den, die sie in Ausführung dieser Verrichtung verursachen.“3.1 (2), Seite 58
Personenschäden der Bauhelfer untereinander und Ansprüche von Helfern gegen den Bauherrnnein„Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrank heiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem“3.1 (2), Seite 58
Rückgriffsansprüche der Berufsgenossenschaft Bau, Sozialversicherung oder Unfallversicherung (in Österreich AUVA, in Spanien Seguridad Social) gegen den Bauherrnnicht geregelt
Pflichten des Bauherrn als Auftraggeber nach Baustellenverordnung, Bauarbeitenkoordinationsgesetz oder Real Decreto 1627/1997 (Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator)nicht geregelt
Gebrauch eigener, gemieteter oder geliehener selbstfahrender Arbeitsmaschinen (Bagger, Radlader, Minibagger) auf der Baustellenicht geregelt
Kräne, Aufzüge, Gerüste und sonstige Baustelleneinrichtung des Bauherrnnicht geregelt

Schäden aus dem Bauvorhaben

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf der Baustelle (Absicherung, Beleuchtung, Zugang Unbefugter, spielende Kinder)nicht geregelt
Sachschäden an Nachbargrundstücken und Nachbargebäuden durch die Bauarbeitennicht geregelt
Schäden durch Senkungen, Erdrutsch, Erschütterungen und Rammarbeiten an Grundstücken und Gebäudennein„Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse und wegen Senkung von Grundstücken.“4.2, Seite 59
Erdarbeiten, Unterfangungen und Unterfahrungen an Nachbargebäudennicht geregelt
Abbruch- und Einreißarbeiten (Abstand zum Nachbarn, Ausschluss im Radius, Grenze)nein„Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Anlass von Abbruch- und Einreißarbeiten an Bauwerken und Sprengungen.“4.3, Seite 59
Sprengungen auf der Baustellenein„Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Anlass von Abbruch- und Einreißarbeiten an Bauwerken und Sprengungen.“4.3, Seite 59
Nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche ohne Verschulden (§ 906 BGB, in Österreich § 364b ABGB, in Spanien relaciones de vecindad)nein„Ausgeschlossen bleiben nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche, insbesondere gemäß § 906 BGB.“4.2, Seite 59
Schäden an Erdleitungen, Kabeln, Rohren und Kanälen (unterirdische Versorgungsleitungen) und deren Folgeschädennicht geregelt
Tätigkeits- und Bearbeitungsschäden an fremden Sachen (zum Beispiel am Nachbarzaun oder an einer gemeinsamen Grenzwand)nein„die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dgl.) entstanden sind;“7.7, Seite 50
Schäden an gemieteten, geliehenen oder geleasten Baugeräten und Baustelleneinrichtungennein„Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind.“7.6, Seite 50
Brand- und Explosionsschäden an Sachen Dritter, die von der Baustelle ausgehenja, bis zur Versicherungssumme„Ausgenommen vom Versicherungsschutz sind Brand- und Explosionsschäden infolge vorschriftswidrigem Umgang mit brennbaren oder explosiven Stoffen.“4.4, Seite 59
Allmählichkeitsschäden (durch allmähliche Einwirkung von Staub, Feuchtigkeit, Abwasser)nicht geregelt
Schäden nach Ende der Bauzeit, die noch aus dem Bauvorhaben stammen (Nachhaftung)nicht geregelt

Umwelt und Gewässer

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Gewässerschäden durch Stoffe auf der Baustelle (Heizöl, Diesel, Baustoffe), auch Rettungskostennicht geregelt
Schäden durch Grundwasserabsenkung oder Wasserhaltungnein„Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse und wegen Senkung von Grundstücken.“4.2, Seite 59
Umweltschäden nach Umweltschadensgesetz, österreichischem B-UHG oder spanischer Ley 26/2007 (Boden, Gewässer, geschützte Arten)nein„Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz oder anderen auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen geltend gemacht wer den.“7.10, Seite 50
Boden- und Grundstücksverunreinigung durch die Bauarbeiten (Altlasten ausgeschlossen oder versichert)nicht geregelt

Erweiterungen und Abgrenzung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Haftpflicht als Eigentümer des Baugrundstücks (Grundstücks- und Hausbesitzerhaftpflicht während der Bauzeit)ja, bis zur Versicherungssumme„Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des VN als Haus- und Grundstücksbesitzer für das zu bebauende Grundstück und das zu errichtende Bauwerk.“1.4, Seite 58
Unbebautes Grundstück vor Baubeginn mitversichert (ab Kauf oder Antrag bis Baubeginn)nicht geregelt
Anschlussdeckung als Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht nach Bezugsfertigkeit (beitragsfrei, Dauer)nicht geregelt
Bauherrenrisiko in der Privathaftpflicht oder Eigenheimversicherung mit eigener Grenze (Bausumme bis Betrag X)nicht geregelt
Bauleistungsversicherung im selben Werk geregelt (Schäden am eigenen Bauwerk, nur Hinweis, eigene Sparte)ja„Teil A: Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Bauleistungen“Inhaltsverzeichnis, Seite 3
Bauhelfer-Unfallversicherung im selben Werk geregeltnicht geregelt
Ausschluss von Schäden am eigenen Bauvorhaben und an eigenen Sachen (Abgrenzung zur Bauleistung)nicht geregelt
Ausschluss von Baumängeln, Gewährleistung und Erfüllungsansprüchenja„Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf“1.2, Seite 47

Abwehr und Kosten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Abwehr unberechtigter Ansprüche (passiver Rechtsschutz) einschließlich Gerichts-, Anwalts- und Gutachterkostenja„Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen.“5.1, Seite 48
Kosten der Abwehr und Zinsen werden nicht auf die Deckungssumme angerechnetja„Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet.“6.5, Seite 49
Kosten der Verteidigung im Straf- oder Bußgeldverfahren nach einem Unfall auf der Baustelleja, bis zur Versicherungssumme„Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflicht anspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer ge wünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen“5.3, Seite 49
Rettungskosten und Kosten zur Abwendung eines unmittelbar drohenden Schadens (zum Beispiel Abstützung eines Nachbargebäudes)nicht geregelt
Kosten der Beweissicherung am Nachbargebäude vor Baubeginnnicht geregelt

Vertrag und Pflichten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungsdauer: Beginn, Höchstdauer der Bauzeit (zum Beispiel zwei Jahre) und Ende mit Bezugsfertigkeit oder Abnahmeja„Die Versicherung endet mit Beendigung der Bauarbeiten, spätestens zwei Jahre nach Versicherungsbeginn.“2, Seite 58
Verlängerung bei längerer Bauzeit (beitragsfrei, gegen Zuschlag oder nur auf Antrag)nicht geregelt
Beitragsberechnung nach Bausumme, Einmalbeitrag für die Bauzeit, Nachberechnung bei höherer Bausummenicht geregelt
Spielraum bei Überschreitung der angegebenen Bausumme ohne Anzeige oder Kürzungnicht geregelt
Obliegenheit, Bauvorschriften, Baugenehmigung und Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten (Folgen eines Verstoßes)ja„Voraussetzung für die Wirksamkeit des Versicherungsschutzes ist, dass die Ausführung der Bauarbeiten nach behördlich genehmigten Bauplänen erfolgt.“3.1 (2), Seite 58
Anzeigepflichten bei Änderungen (Bausumme, Bauweise, Eigenleistung, Baubeginn)nicht geregelt
Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, kein Anerkenntnis ohne Zustimmung, Mitwirkung)ja„Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind, dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen.“25.1, Seite 56
Leistung bei grober Fahrlässigkeit (zum Beispiel bewusster Verstoß gegen Sicherheitsauflagen)ja„Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Ver schuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.“26.2, Seite 56
Kündigung (nach Schaden, vorzeitige Beendigung bei Abbruch des Bauvorhabens, Beitragserstattung)ja„Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn – vom Versicherer eine Schadenersatzzahlung geleistet wurde oder –“19.1, Seite 54
Besondere Ausschlüsse (zum Beispiel Vorsatz, Asbest, Arbeiten ohne Genehmigung, Schwarzarbeit, Gebäude über einer bestimmten Größe)ja„Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.“7.1, Seite 49

Besonderheiten der Märkte

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Spanien: Haftung als promotor nach Art. 17 Ley de Ordenación de la Edificación gegenüber Dritten während der Bauzeit erfasstnicht geregelt
Spanien: Verhältnis zur Zehnjahresversicherung (seguro decenal) und zur Befreiung des autopromotor individual, falls im selben Werk geregeltnicht geregelt
Versicherungsbestätigung für Baubehörde, Bank oder Gemeinde (in Spanien certificado para la licencia de obras)nicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Interlloyd Versicherungs-Aktiengesellschaft
Vertrieb
über Makler erhältlich

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: Interlloyd Allgemeine Bauleistungs- und Bauherren-Haftpflicht-Versicherungsbedingungen
[Seite 1] Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Bauleistungen Bauherrenhaftpflicht-Versicherungs- bedingungen www.Interlloyd.de [Seite 2] Für eine bessere Lesbarkeit verzichten wir auf eine geschlechterspezifische Differenzierung. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung. Die verkürzte Sprachform hat redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung. Ohne Satz- und Sonderzeichen wie das Gendersternchen lassen sich zudem Texte blinden und sehbehinderten Menschen durch Computersysteme flüssiger vorlesen. 2 [Seite 3] Inhaltsverzeichnis Informationsblatt Bauleistungsversicherung ................................................................................................................................... 4 Informationsblatt Haftpflichtversicherung .........................................................................................................................................6 Allgemeine Vertragsinformationen gemäß §§ 7, 8 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) .......................................................8 Widerrufsbelehrung ............................................................................................................................................................................. 11 Wichtige Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht ................... 13 Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung der Bauleistungsbedingungen.............................................................................. 14 Leistungsübersicht Interlloyd Bauleistungsversicherung ............................................................................................................. 15 Teil A: Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Bauleistungen – Besonderer Teil ................................................. 16 Teil B: Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Bauleistungen – Allgemeiner Teil ................................................ 23 Teil C: Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Bauleistungen ................................................ 32 Teil D: Übersicht möglicher versicherbarer Bauleistungspakete ................................................................................................ 42 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 2012)............................................................. 47 Zusatzbedingungen und Risikobeschreibung zur Bauherren-Haftpflichtversicherung für private Risiken ......................... 58 Inhaltsverzeichnis – Interlloyd Allgemeine Bauleistungs- und Bauherrenhaftpflicht-Versicherungsbedingungen / Stand 01.2025 3 [Seite 4] Informationsblatt Bauleistungsversicherung Bauleistungsversicherung Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Unternehmen: Interlloyd Versicherungs-AG Produkt: Bauleistungsversicherung Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte einer Bauleistungsversicherung. Die vollständigen Informationen und den für Ihren Vertrag vereinbarten Versicherungs­ schutz finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedin­ gungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch. Um welche Art von Versicherung handelt es sich? Wir bieten Ihnen eine Bauleistungsversicherung. Diese schützt Sie vor den finanziellen Folgen der Beschädigung oder der Zerstörung aller Lieferungen und Leistungen für das im Versicherungsschein bezeichnete Bauvorhaben (Neubauleistungen) infolge eines Sachschadens. Was ist versichert? Was ist nicht versichert? Versicherte Sachen Nicht versicherte Sachen, z.B.: ✓ Lieferungen und Leistungen für das im Versiche­ x Bewegliche und nicht als wesentliche Bestand- rungsschein bezeichnete Bauvorhaben. teile einzubauenden Einrichtungsgegenstände. Versicherte Gefahren und Schäden x Maschinelle Einrichtungsgegenstände zu Produk­ tionszwecken. ✓ Sachschäden (Beschädigung oder Zerstörung) der versicherten Sachen durch ein unvorhergese­ Nicht versicherte Gefahren und Schäden: henes Ereignis, z.B. durch: ✓ höhere Gewalt x Beschädigung oder Zerstörung (Sachschäden) der versicherten Sache z.B. durch: ✓ nicht normale Witterungseinflüsse ✓ unbekannte Eigenschaften des Baugrundes x Kriegsereignisse, innere Unruhen, ✓ Vandalismus, mutwillige Beschädigung x Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive ✓ Planungs- und Berechnungsfehler Substanzen, ✓ Konstruktions-, Material- oder Ausführungs­ x Normale Witterungseinflüsse, fehler x Schimmelpilze, Schwämme. ✓ Bei Vereinbarung (vgl. Versicherungsschein) außerdem: ✓ Abhandenkommen mit dem Gebäude ver­ Gibt es Deckungsbeschränkungen? bundener Bestandteile durch Diebstahl Wir können nicht alle denkbaren Streitigkeiten versi­ ✓ Schäden durch Brand, Blitzschlag oder chern. Sonst müssten wir einen erheblich höheren Explosion Beitrag verlangen. Deshalb haben wir einige Fälle ✓ Schäden durch Gewässer aus dem Versicherungsschutz herausgenommen, ✓ Schäden an Altbauten zum Beispiel Schäden ! Ausschluss der Leistung bei vorsätzlichem Han­ Versicherungssumme? deln durch Sie, ein mitversichertes Unternehmen ✓ Die Leistungsarten und die Versicherungssum­ oder seiner Repräsentanten men dazu vereinbaren wir mit Ihnen im Versiche­ ! Kürzung der Leistung bei grob fahrlässig herbei­ rungsvertrag. geführten Schäden durch Sie, ein mitversichertes Die Versicherungssumme soll dem Wert der versi­ Unternehmen oder seiner Repräsentanten cherten Sachen entsprechen. ! Verluste von versicherten Sachen, die nicht mit dem Gebäude fest verbunden sind. ! Eigenanteil (Selbstbeteiligung) bei jeder Leistung (vgl. Versicherungsschein). Wo bin ich versichert? ✓ Sie haben Versicherungsschutz innerhalb des im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsortes. 4 [Seite 5] Welche Verpflichtungen habe ich? Es bestehen zum Beispiel folgende Verpflichtungen: – Sie müssen alle Fragen im Antragsformular wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. – Sie müssen Informationen hinsichtlich des Winterbaus, des Baugrundes und der Grundwasserverhältnis einholen und beachten und zumutbare Maßnahmen zum Schutz der versicherten Sachen während einer Unterbrechung der Arbeiten beachten. – Die Versicherungsbeiträge müssen Sie rechtzeitig und vollständig bezahlen. – Im Versicherungsfall müssen Sie uns vollständige und wahrheitsgemäße Informationen geben. – Sie müssen die Kosten des Schadens gering halten. – Wenn sich Ihre vorhandenen Risikoumstände während der Vertragslaufzeit wesentlich ändern, müssen Sie uns ansprechen, damit der Vertrag ggf. angepasst werden kann. Wann und wie zahle ich? Den einmaligen Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Sie können uns den Beitrag überweisen oder uns ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzuziehen. Wann beginnt und endet die Deckung? Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben. Der Vertrag endet mit dem Ende des Versi­ cherungsschutzes, spätestens jedoch mit dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Wie kann ich den Vertrag kündigen? – Der Versicherungsschutz endet automatisch, ohne dass Sie kündigen müssen, zur vertraglich bestimmten Zeit (Ende der Bauarbeiten oder spätestens Ende der Laufzeit). – Sie können den Vertrag auch nach Eintritt eines Schadenfalls oder bei endgültigem Wegfallen Ihres Versiche­ rungsrisikos – etwa durch Nichtrealisierung des Bauvorhabens – vorzeitig kündigen. 5 [Seite 6] Informationsblatt Haftpflichtversicherung Haftpflichtversicherung Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Unternehmen: Interlloyd Versicherungs-AG Produkt: Bauherrenhaftpflicht Dieses Informationsblatt ist ein kurzer Überblick. Es ist daher nicht vollständig. Die vollständigen Informationen finden Sie in den Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch. Um welche Art von Versicherung handelt es sich? Wir bieten Ihnen eine Bauherrenhaftpflichtversicherung an. Diese schützt Sie gegen Schadenersatzansprüche durch Dritte während Ihres Bauvorhabens. Was ist versichert? Was ist nicht versichert? Eine Haftpflichtversicherung prüft die gegen Sie Bestimmte Risiken sind nicht versichert. Dazu gehö­ geltend gemachten Haftpflichtansprüche, bezahlt be­ ren zum Beispiel: rechtigte Ansprüche und wehrt unberechtigte Ansprüche ab. x berufliche Tätigkeiten. Der Versicherungsschutz umfasst die wesentlichen x Ansprüche für eine nicht erbrachte Leistung, zu Haftungsrisiken, die für Sie als Auftraggeber (Bau­ der Sie sich durch eine vertragliche Zusage ge­ herr) einer privaten Baumaßnahme bestehen, wenn genüber einem anderen verpflichtet haben. Sie die Arbeiten durch einen Dritten zum Beispiel durch einen Architekten oder Bauunternehmen ver­ Wenn Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben, ist richten lassen diese bei jedem Versicherungsfall zu berücksichtigen. ✓ Versichert sind die Schäden an Personen und Sachen, die von Ihrer Baustelle, Ihrem Grund­ stück und den darauf stehenden Gebäuden aus­ Gibt es Deckungsbeschränkungen? gehen. Wir können nicht alle denkbaren Streitigkeiten versi­ ✓ Im Zuge der versicherten Gefahren bei Baumaß­ chern. Sonst müssten wir einen erheblich höheren nahmen (Neubau, Umbau, Reparaturen, Beitrag verlangen. Deshalb haben wir einige Fälle Abbruch- und Grabearbeiten) an Ihrem Haus sind aus dem Versicherungsschutz herausgenommen, zum Beispiel Schäden mitversichert durch zum Beispiel Schäden: ✓ umstürzendes Baumaterial und ungesicherte ! aus vorsätzlicher Handlung. Schächte. ! zwischen Mitversicherten. ✓ berechtigte Benutzung von nichtversiche­ ! durch den Gebrauch eines versicherungspflichti­ rungspflichtigen Nutz- und selbstfahrenden gen Kraft- oder Luftfahrzeugs. Arbeitsmaschinen. ! an gepachteten oder geliehenen Sachen. Wie hoch ist die Versicherungssumme? Die Höhe der vereinbarten Versicherungssummen können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen. Wo bin ich versichert? ✓ Sie haben Versicherungsschutz für die Baumaßnahme auf dem im Versicherungsschein genannten Grundstück in Deutschland. ✓ Auch bei im Ausland eintretenden Versicherungsfällen sind Sie geschützt, wenn diese auf Ihr Bauvorhaben in Deutschland zurückzuführen sind. Welche Verpflichtungen habe ich? Es bestehen zum Beispiel folgende Verpflichtungen: – Sie müssen alle Fragen im Antragsformular wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. – Sprechen Sie uns bitte an, wenn Ihre Angaben zum Versicherungsantrag oder zum Vertrag geändert werden müssen. – Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu beseitigen. – Im Versicherungsfall müssen Sie uns vollständige und wahrheitsgemäße Informationen geben. – Sie müssen so weit wie möglich den Schaden abwenden bzw. mindern und uns bei der Schadenermittlung und Schadenregulierung unterstützen. – Wenn sich Ihre vorhandenen Risikoumstände während der Vertragslaufzeit wesentlich ändern, müssen Sie uns ansprechen, damit der Vertrag ggf. angepasst werden kann. 6 [Seite 7] Wann und wie zahle ich? Den einmaligen Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Sie können uns den Beitrag überweisen oder uns ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzuziehen. Wann beginnt und endet die Deckung? Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den einmaligen Versicherungsbeitrag gezahlt haben. Anderenfalls beginnt der Versicherungsschutz mit der Zahlung. Der Versicherungsschutz endet mit Beendigung der Bauarbeiten oder spätestens zu dem vertraglich vereinbarten Ende der Laufzeit. Wie kann ich den Vertrag kündigen? – Der Versicherungsschutz endet automatisch, ohne dass Sie kündigen müssen, zur vertraglich bestimmten Zeit (Ende der Bauarbeiten oder spätestens Ende der Laufzeit). – Sie können den Vertrag auch nach Eintritt eines Schadenfalls oder bei endgültigem Wegfallen Ihres Versiche­ rungsrisikos – etwa durch Nichtrealisierung des Bauvorhabens – vorzeitig kündigen. 7 [Seite 8] Allgemeine Vertragsinformationen gemäß §§ 7, 8 Versicherungs- vertragsgesetz (VVG) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) 1) Identität des Versicherers Vertragspartner für Ihren Interlloyd Versicherungsschutz ist die Interlloyd Versicherungs-AG ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf Vorstand: Christian Vogée (Sprecher), Uwe Grünewald, Zouhair Haddou-Temsamani, Katrin Unterberg Sitz und Registergericht: Düsseldorf, HRB 34575 USt-ID-Nr.: DE 189 437 355 2) Inlandsvertreter bei ausländischen Versicherern Die Interlloyd Versicherungs-AG hat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland keine Vertreter. 3) Ladungsfähige Anschrift des Versicherers und vertretungsberechtigte Personen Die ladungsfähige Anschrift der Interlloyd sowie der diese vertretenden Personen folgt aus Ziffer 1). 4) Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers und Aufsichtsbehörde Die Hauptgeschäftstätigkeit der Interlloyd Versicherungs-AG ist die Sach-, Unfall-, Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung. Zuständige Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn. 5) Garantiefonds und Einlagensicherungssysteme Solche Instrumente gelten nicht für die Sach- und Haftpflichtversicherung. 6) Vertragsbedingungen, anwendbares Recht, wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung Dem Versicherungsverhältnis liegen- sofern vereinbart – die Allgemeine Bedingungen für die Bauleistungsversicherung von Gebäu­ deneubauten durch Auftraggeber (ABN – 2008) und die Allgemeinen Haftpflicht Bedingungen (AHB 2007) mit Zusatzbedingungen und Risikobeschreibung zur Bauherren-Haftpflichtversicherung (private Risiken) in der bei Antragstellung geltenden Fassung zu­ grunde. Der Text der jeweils vereinbarten Bedingungen ist beigefügt. Auf das Vertragsverhältnis ist deutsches Recht anzuwenden. Was ist versichert? a) Im Rahmen der Bauleistungsversicherung für den privaten Bauherrn, versichern wir Ihr in der Rohbauphase befindliches Wohnge­ bäude gegen Schäden (außer Feuerschäden), die durch unvorhergesehene Beschädigungen oder Zerstörungen an bereits fertig gestellten Bauleistungen sowie an gelagerten Baustoffen und Bauteilen entstehen, wie zum Beispiel Schäden für unvorhergese­ hene Wolkenbrüche oder Verlust durch Diebstahl mit dem Gebäude fest verbundener Teile. Bitte vergessen Sie nicht zusätzlich eine Feuerrohbauversicherung abzuschließen, damit das Feuer-Risiko vom Versicherungs­ schutz erfasst wird. b) Im Rahmen der Haftpflichtversicherung, versichern wir Sie als Bauherr für private Baumaßnahmen an Ihrem Haus (Neubau, Um­ bau) gegen Schäden aus den Gefahren des täglichen Lebens für die Sie verantwortlich sind und anderen daher Ersatz leisten müssen. In diesem Zusammenhang regulieren wir nicht nur den Schaden, sondern prüfen auch, ob und in welcher Höhe eine Verpflichtung zum Schadensersatz besteht, wehren unbegründete Schadensersatzansprüche ab und bieten damit auch Rechts­ schutz bei unberechtigten Haftungsansprüchen. 7) Gesamtpreis der Versicherung Der Gesamtpreis für den angebotenen Interlloyd Versicherungsschutz folgt aus dem Antrag. Hinzu kommt die zum Zeitpunkt der Antragstellung gültige Versicherungssteuer von 19 %. 8) Zusätzliche Kosten Zusätzliche vertragliche Kosten fallen bei Vertragsschluss nicht an. 8 Allgemeine Vertragsinformationen / Stand 07.2023 [Seite 9] 9) Beitragszahlung Die erste oder einmalige Prämie wird unverzüglich nach Abschluss des Vertrages fällig, jedoch nicht vor dem vereinbarten Versiche­ rungsbeginn. Bei späterer Zahlung beginnt der Versicherungsschutz erst mit dem Tag der Zahlung, es sei denn, die verspätete Zah­ lung beruht nicht auf Ihrem Verschulden. Bei erteiltem SEPA-Lastschriftmandat hat der Versicherungsnehmer sicherzustellen, dass das zum Einzug angegebene Konto zum Zeitpunkt der Fälligkeit die erforderliche Deckung aufweist. Die Prämie wird zunächst aus den vorläufigen und nach Ende des Versicherungsschutzes aus den endgültigen Versicherungssum­ men oder qm-Wohnflächen berechnet. Ein Differenzbetrag ist nachzuentrichten oder zurückzugewähren. 10) Gültigkeitsdauer der zur Verfügung stehenden Informationen An konkrete Vorschläge zu Produkten der Interlloyd Versicherungs-AG, insbesondere hinsichtlich der genannten Beiträge sowie an die in diesem Zusammenhang erfolgten Informationen halten wir uns einen Monat gebunden. 11) Hinweis auf Kapitalanlage-Risiken Risiken dieser Art sind für die Sach- und Haftpflichtversicherung nicht relevant. 12) Zustandekommen des Vertrages Der Vertrag kommt durch den Antrag auf Interlloyd Bauleistung- und Haftpflicht-Schutz seitens eines Vertragspartners und die Annahme dieses Antrages durch den anderen Vertragspartner zustande. Der Antragsteller hält sich an seinen Antrag einen Monat gebunden. Eine Antragsannahme der Interlloyd Versicherungs-AG erfolgt durch die Ausstellung eines Versicherungsscheins oder einer Annahme­ erklärung. Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt, sofern der Erstbeitrag rechtzeitig gezahlt wird (siehe Ziffer 9). 13) Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (zum Beispiel Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen – der Versicherungsschein, – die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen, – die Widerrufsbelehrung, – das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten, – und die weiteren in § 1 VVG-Informationspflichtenverordnung aufgeführten Informationen jeweils in Textform zugegangen sind. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: Interlloyd Versicherungs-AG, ARAG-Platz 1, 40472 Düsseldorf Telefax: +49 211 963-3033 E-Mail: service@interlloyd.de Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz, und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Wi­ derrufs entfallenden Teil der Prämien, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich pro Tag um einen Betrag in Höhe von 1/360 der von Ihnen für ein Jahr zu zahlenden Prämie. Wir haben zurückzuzah­ lende Beträge unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs, zu erstatten. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben sind. Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Widerrufsbelehrung Die vollständige Widerrufsbelehrung einschließlich der Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen finden Sie unter der Überschrift Widerrufsbelehrung. 14) Laufzeit des Vertrages Der Vertrag endet mit dem Ende des Versicherungsschutzes (siehe Ziffer 15), spätestens zu dem im Versicherungsschein angege­ benen Zeitpunkt. Allgemeine Vertragsinformationen / Stand 07.2023 9 [Seite 10] 15) Kündigung/Beendigung des Vertrages Der Versicherungsschutz endet a) mit der Bezugsfertigkeit oder b) nach Ablauf von sechs Werktagen seit Beginn der Benutzung oder c) mit dem Tage der behördlichen Gebrauchsabnahme des Wohngebäudes. Maßgebend ist der früheste dieser Zeitpunkte. Für Restarbeiten besteht weiterhin Versicherungsschutz. 16) Mitgliedstaaten der EU, deren Recht der Aufnahme von Beziehungen zum Versicherungsnehmer vor Abschluss des Versicherungsvertrages zugrunde gelegt wird Der Aufnahme von Beziehungen zum Versicherungsnehmer vor Abschluss eines Versicherungsvertrages liegt das Recht der Bundesre­ publik Deutschland zugrunde. 17) Anwendbares Recht/zuständiges Gericht Das auf den Vertrag anwendbare Recht ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände nach §§ 13, 17, 21, 29 ZPO und § 215 VVG. 18) Sprachen der Vertragsbedingungen und -information/Kommunikationssprache zum Versicherungsvertrag Die Versicherungsbedingungen und sämtliche vor oder nach Vertragsschluss ausgehändigten Informationen werden in deutscher Sprache verfasst. Die Interlloyd Versicherungs-AG wird die Kommunikation während der Laufzeit des Vertrages in deutscher Sprache führen. 19) Außergerichtliche Beschwerde, Versicherungsombudsmann Die Interlloyd Versicherungs-AG ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e.V. Sie können damit kostenlose, außergerichtli­ che Streitschlichtungsverfahren in Anspruch nehmen. Die Anschrift lautet: Versicherungsombudsmann e.V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin, Tel. 0 18 04 – 22 44 24, Fax 0 18 04 – 22 44 25, E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de. Eine Entscheidung des Ombudsmanns, egal wie sie ausfällt, brauchen Sie nicht zu akzeptieren. Ihnen steht immer noch der Weg zu den Gerichten offen. Sofern der Ombudsmann die Beschwerde zu Ihren Gunsten entscheidet, müssen wir uns bis zu einem Betrag von 5.000 Euro daran halten. 20) Beschwerdegesuch bei der zuständigen Aufsichtsbehörde Eine Beschwerde des Versicherungsnehmers kann auch direkt an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Adresse siehe Ziffer 4) gerichtet werden. Weitere Informationen – insbesondere zum Versicherungsschutz – sind in den beiliegenden Unterlagen enthalten. Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung Ihre Interlloyd Versicherungs-AG 10 Allgemeine Vertragsinformationen / Stand 07.2023 [Seite 11] Widerrufsbelehrung Abschnitt 1 Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (zum Beispiel Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen – der Versicherungsschein, – die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wie­ derum einschließlich der Tarifbestimmungen, – diese Belehrung, – das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten, – und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen jeweils in Textform zugegangen sind. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: Interlloyd Versicherungs-AG, ARAG Platz 1, 40472 Düsseldorf Telefax +49 211 963 3033 E-Mail service@interlloyd.de Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz, und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um einen Betrag, der sich wie folgt berechnet: Anzahl der Tage, an denen 1/360 des Jahresbeitrags bzw. Versicherungsschutz bestanden hat 1/30 des Monatsbeitrags Wir haben zurückzuzahlende Beträge unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs, zu erstatten. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leis­ tungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (zum Beispiel Zinsen) herauszugeben sind. Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Abschnitt 2 Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen auf­ geführt: Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: 1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer; 2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsbe­ rechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedin­ gungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers; 4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Ver­ sicherers; 5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Prämien einzeln auszuwei­ sen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen; 6. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Prämien; 7. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll; 8. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Infor­ mationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer her­ vorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 9. a) Angaben zur Laufzeit des Vertrages; b) Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages; Widerrufsbelehrung / Stand 08.2021 11 [Seite 12] 10. Angaben zur Beendigung des Vertrages; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der All­ gemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 11. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrags zugrunde legt; 12. das auf den Vertrag anwendbare Recht; 13. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Ver­ trags zu führen; 14. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Vo­ raussetzungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschrei­ ten, hiervon unberührt bleibt; 15. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde. – Ende der Widerrufsbelehrung – 12 Widerrufsbelehrung / Stand 08.2021 [Seite 13] Wichtige Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß prüfen können, ist es notwendig, dass Sie die Antragsfragen wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Es sind auch solche Umstände anzugeben, denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen. Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie unrichtige oder unvollständige Angaben machen. Nähere Einzelheiten zu den Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden Information entnehmen. Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet. Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird? 1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand – weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles – noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben. Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. 2. Kündigung Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. 3. Vertragsänderung Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht ange­ zeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen. 4. Ausübung unserer Rechte Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend ma­ chen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stüt­ zen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist. Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeig­ ten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren. Dies gilt nicht für Ver­ sicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben. 5. Stellvertretung durch eine andere Person Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stell­ vertreters als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vor­ sätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahr­ lässigkeit zur Last fällt. Ihre Interlloyd Versicherungs-AG Wichtige Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG / Stand 08.2021 13 [Seite 14] Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung der Bauleistungsbedingungen Teil A enthält Regelungen über allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien. – Abschnitt A1 regelt den Beginn des Versicherungsschutzes und die Beitragszahlung. – Abschnitt A2 regelt die Dauer und das Ende des Vertrags bzw. die Kündigung. – Die Abschnitte A3 und A4 regeln Obliegenheiten des Versicherungsnehmers und weitere Bestimmungen. Teil B enthält Regelungen zur Ausgestaltung des Versicherungsschutzes in der Bauleistungs- Versicherung. – Abschnitt B1 regelt den Umfang des Versicherungsschutzes. – Abschnitt B2 regelt den Versicherungswert und die Versicherungssumme. – Abschnitt B3 regelt den Umfang der Entschädigung. – Abschnitt B4 gilt für weitere Bestimmungen. Teil C enthält versicherbare Klauseln und Leistungserweiterung Teil D enthält eine Übersicht der möglichen versicherbaren Bauleistungspakete Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind der gesamte Bedingungstext, der Versicherungsschein und seine Nachträge. Ihre Interlloyd Versicherungs-AG 14 Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung der Bauleistungsbedingungen / Stand 01.2025 [Seite 15] Leistungsübersicht Interlloyd Bauleistungsversicherung Zeichenerklärung: mitversichert optional versicherbar (ggf. über Klausel) nicht versichert Bauleistungsversicherung Classic Protect Protect Plus Versicherte Kosten (auf Erstes Risiko) Schadenabwendungs- und Schadenminderungs­ kosten zusätzliche Aufräumungskosten 10.000 € 25.000 € 50.000 € Schadensuchkosten 10.000 € 25.000 € 50.000 € Baugrund und Bodenmassen 10.000 € 25.000 € 50.000 € Hilfsbauten und Bauhilfsstoffe 10.000 € 25.000 € 50.000 € Mehrkosten durch Luftfracht 10.000 € 25.000 € 50.000 € Mehrkosten für Eil- und Expressfrachten 10.000 € 25.000 € 50.000 € Mehrkosten bei Bauzeitverlängerung durch 10.000 € Sachschaden (TP A 5399) Deckungserweiterungen Gebäudegebundene Anlagen zur alternativen Erzeugung von elektrischer Energie oder Wärme (TP A 5111 a) Verluste durch Diebstahl von verbauten Sachen Sturm-/Leitungswasser an fertig gestellten Teilen von Bauwerken Glasbruchschäden auch nach fertigem Einsatz Brand, Blitzschlag, Explosion an lagerndem 25.000 € 50.000 € Material (TP A 5146) Streik und Aussperrung (TK A 5133) Nachhaftung (erweiterte Deckung) (TP A 5142) 3 Monate 6 Monate 12 Monate Besondere Einschlüsse Verzicht auf den Einwand grober Fahrlässigkeit bis Gesamtschadenhöhe bei Schäden bis 50.000 € Sofortige Reparaturbeginn 5.000 € 5.000 € (bei Schäden bis voraussichtlich, TP B 5339) Eigenleistungen des Auftraggebers Erweiterte Entschädigung bei Schäden infolge von Mängeln (TK A 5310) Repräsentanten (TP A 5147) Wichtiger Hinweis: Die Leistungen sind nur verkürzt und auszugsweise wiedergegeben. Rechtsverbindlich ist ausschließlich der Wortlaut in den diesem Tarif zu Grunde liegenden Versicherungsbedingungen und Besonderen Vereinbarungen! Leistungsübersicht – Interlloyd Allgemeine Bauleistungs-Versicherungsbedingungen / Stand 01.2025 15 [Seite 16] Teil A: Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Bauleistungen – Besonderer Teil Abschnitt A1: Abschnitt A3: Umfang des Versicherungsschutzes Entschädigung A1-1 Versicherte und nichtversicherte Sachen A3-1 Umfang der Entschädigung A1-2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und A3-2 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung Schäden A3-3 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen A1-3 Versicherte Interessen A3-4 Übergang von Ersatzansprüchen A1-4 Versicherungsort Abschnitt A4: Abschnitt A2: Weitere Bestimmungen Versicherungssumme und Aufwendungen A4-1 Sachverständigenverfahren A2-1 Versicherungswert; Versicherungssumme; Unterversicherung A2-2 Versicherte und nicht versicherte Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens Abschnitt A1: Umfang des Versicherungsschutzes A1-1 Versicherte und nichtversicherte Sachen A1-1.1 Versicherte Sachen Versichert sind alle Lieferungen und Leistungen für das im Versicherungsschein bezeichnete Bauvorhaben (Neubauleistungen). Daten sind keine Sachen. Daten sind digitalisierte maschinenlesbare Informationen. Dazu gehören auch Software und Programme. A1-1.2 Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind (1) medizin- und labortechnische Anlagen; (2) Strom- und Energieerzeugungs-/Energieumwandlungsanlagen, Notstromaggregate, zentrale Batterie- und/oder unter­ brechungsfreie Stromversorgungsanlagen, sofern sie nicht überwiegend der Versorgung des versicherten Bauvorhabens dienen; (3) Bestandteile von unverhältnismäßig hohem Kunstwert; (4) Hilfsbauten und Bauhilfsstoffe; (5) Baugrund und Bodenmassen, sofern sie nicht Bestandteil der Lieferungen und Leistungen sind; (6) Altbauten des Hoch-, Tief- und Ingenieurbaus; (7) Wechseldatenträger; (8) bewegliche und sonstige nicht als wesentliche Bestandteile einzubauende Einrichtungsgegenstände; (9) maschinelle Einrichtungen für Produktionszwecke; (10) Baugeräte einschließlich Zusatzeinrichtungen wie Ausrüstungen, Zubehör und Ersatzteile; (11) Kleingeräte und Handwerkzeuge; (12) Vermessungs-, Werkstatt-, Prüf-, Labor- und Funkgeräte sowie Signal- und Sicherungsanlagen; (13) Gerüste, Stahl-/Alu- und Systemschalungen, Schalwagen und Vorbaugeräte, ferner Baubüros, Baucontainer, Baubuden, Baubaracken, Werkstätten, Magazine, Labors und Gerätewagen; (14) Fahrzeuge aller Art; (15) Akten, Zeichnungen und Pläne; (16) Pflanzen; (17) Bohrungen für die eine Genehmigung nach dem Bundesberggesetz (BBergG) erforderlich ist. A1-2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden A1-2.1 Versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden). Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten oder im Falle der Versicherung für fremde Rechnung zusätzlich der Versicherte, der zum Zeitpunkt des Eintritts des Sachschadens die Gefahr trägt, oder dessen Repräsentanten, weder rechtzeitig vorhergesehen haben, noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen 16 Teil A: Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Bauleistungen – Besonderer Teil / Stand 01.2025 [Seite 17] Fachwissen hätten vorhersehen können. Dabei schadet nur grobe Fahrlässigkeit, die den Versicherer berechtigt seine Leistun­ gen in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. A1-2.2 Nicht versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden (1) durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung; Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen. Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäuße­ rung. Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch chemische Umsetzung hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung nicht erforderlich. (2) durch Gewässer und/oder durch Grundwasser, das durch Gewässer beeinflusst wird; (3) durch Baustoffe, die durch eine zuständige Prüfstelle beanstandet oder vorschriftswidrig noch nicht geprüft wurden; (4) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand; (5) durch Innere Unruhen; Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung in einer die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalt gegen Personen oder Sachen verüben. (6) durch Streik, Aussperrung oder Verfügungen von hoher Hand; Streik ist die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf ein bestimmtes Ziel gerichtete Arbeitseinstellung einer verhältnis­ mäßig großen Zahl von Arbeitnehmern. Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete planmäßige Ausschließung einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern. Unter einer Verfügung von hoher Hand versteht man berechtigte oder auch unberechtigte Maßnahmen der Staatsgewalt. (7) durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen; (8) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder seines Repräsentanten; (9) durch Vorsatz des Bauherrn, sonstigen Auftraggebers oder Unternehmers, der an dem Vertrag mit dem Auftraggeber beteiligt ist, einschließlich der Subunternehmer oder deren jeweiligen Repräsentanten; (10) durch nicht einsatzbereite oder ausreichend redundante Anlagen zur Wasserhaltung; Redundant sind die Anlagen, wenn sie die Funktion einer ausgefallenen Anlage ohne zeitliche Verzögerung übernehmen können und über eine unabhängige Energieversorgung verfügen. (11) während und infolge einer Unterbrechung der Arbeiten am Versicherungsort oder einem Teil davon, wenn diese bei Eintritt des Versicherungsfalls bereits mehr als drei Monaten gedauert hat; (12) durch normale Wetter- und/oder Witterungseinflüsse, mit denen aufgrund der örtlichen Verhältnisse in einem Dreimonats­ zeitraum gerechnet werden muss. Der Dreimonatszeitraum ist der Monat des Schadeneintritts zuzüglich des Vormonats und des Folgemonats. Normale Wetter- bzw. Witterungseinflüsse sind solche, die einmal innerhalb von 10 Jahren an dem Versicherungsort in dem Dreimonatszeitraum aufgetreten sind, wobei ein Spitzenwert, der für diesen Zeitraum außergewöhnlich ist, hierbei unberücksichtigt bleibt. Eine Entschädigung wird jedoch geleistet, wenn der Schaden durch Wetter- bzw. Witterungseinflüsse infolge eines anderen entschädigungspflichtigen Schadens entstanden ist. (13) durch sämtliche Bestandteile von Schimmelpilzen oder Schwämmen. Eine Entschädigung wird jedoch geleistet, wenn der Schaden durch Schimmelpilze oder Schwamm infolge eines anderen entschädigungspflichtigen Schadens entstanden ist. A1-2.3 Nicht versicherte Schäden Der Versicherer leistet keine Entschädigung für (1) Mängel der versicherten Lieferungen und Leistungen sowie sonstiger versicherter Sachen. Dies gilt nicht für Schäden an anderen versicherten Lieferungen und Leistungen infolge eines Mangels (2) Abhandenkommen von versicherten Sachen. (3) Schäden an Glas-, Metall- oder Kunststoffoberflächen sowie an Oberflächen vorgehängter Fassaden durch eine Tätigkeit an diesen Sachen. Teil A: Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Bauleistungen – Besonderer Teil / Stand 01.2025 17 [Seite 18] (4) Undichtigkeit oder Wasserdurchlässigkeit, es sei denn a) die Undichtigkeit oder Wasserdurchlässigkeit ist infolge eines anderen entschädigungspflichtigen Schadens entstanden, oder b) die Schäden sind an anderen versicherten Sachen infolge von Undichtigkeit oder Wasserdurchlässigkeit entstanden; (5) Risse im Beton, die infolge von Kriech-, Schwind-, Temperatur- oder sonstigen statisch bedingten Spannungen entstanden sind. A1-3 Versicherte Interessen A1-3.1 Versichert ist das Interesse des Versicherungsnehmers. A1-3.2 Versichert sind die Interessen des Bauherrn oder sonstiger Auftraggeber sowie aller Unternehmer, die an dem Vertrag mit dem Auftraggeber beteiligt sind, einschließlich der Subunternehmer, jeweils mit ihren Lieferungen und Leistungen. A1-3.3 Maßgeblich für das versicherte Interesse ist, wer zum Zeitpunkt des Eintritts des Schadens nach vertraglichen oder gesetzlichen Bestimmungen die Gefahr für die vom Schaden betroffenen, versicherten Lieferungen oder Leistungen oder der sonstigen versi­ cherten Sachen trägt. A1-3.4 Ansprüche, die dem Versicherungsnehmer, dem Bauherrn oder sonstigen Auftraggebern sowie allen versicherten Unterneh­ mern in Zusammenhang mit einem entschädigungspflichtigen Schaden zustehen, gehen auf den Versicherer über. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt dies auch dann, wenn die Ansprüche sich gegen einen anderen Versicherten richten. A1-4 Versicherungsort Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsortes. Versicherungsort sind die im Versicherungsschein be­ zeichneten räumlichen Bereiche. Abschnitt A2: Versicherungssumme und Aufwendungen A2-1 Versicherungswert; Versicherungssumme; Unterversicherung A2-1.1 Versicherungswert (1) Der Versicherungswert sind die Kosten der Lieferungen und Leistungen für das gesamte versicherte Bauvorhaben ein­ schließlich der Stundenlohnarbeiten, der Eigenleistungen des Bauherrn und des Neuwertes der Baustoffe und Bauteile sowie hierfür anfallende Kosten für Anlieferung und Abladen. (2) Ist der Versicherungsnehmer, der Bauherr oder sonstiger Auftraggeber zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so ist die Umsatzsteuer einzubeziehen. (3) Nicht berücksichtigt werden a) Grundstückskosten und Erschließungsgebühren; b) Kosten für den öffentlich-rechtlichen Teil der Erschließung; c) Baunebenkosten. A2-1.2 Versicherungssumme Die Versicherungssumme ist der zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer im Einzelnen vereinbarte Betrag, der dem Versicherungswert entsprechen soll. Der Versicherungsnehmer soll die Versicherungssumme für die versicherte Sache während der Dauer des Versicherungsver­ hältnisses dem jeweils gültigen Versicherungswert anpassen. Dies gilt auch, wenn werterhöhende Änderungen vorgenommen werden. Zu Beginn des Versicherungsschutzes wird für die versicherten Lieferungen und Leistungen eine vorläufige Versicherungs­ summe in Höhe des zu erwartenden Versicherungswertes vereinbart. Nach Ende des Versicherungsschutzes ist die Versicherungssumme auf Grund eingetretener Veränderungen endgültig fest­ zusetzen. Hierzu sind dem Versicherer auf Verlangen Originalbelege vorzulegen. Die endgültige Versicherungssumme hat dem Versicherungswert zu entsprechen. A2-1.3 Unterversicherung Unterversicherung besteht, wenn (1) die Versicherungssumme für Lieferungen und Leistungen ohne Einverständnis des Versicherers nicht gemäß A2-1.1 gebil­ det worden ist; (2) für weitere versicherte Sachen der Versicherungswert zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls höher als die Versiche­ rungssumme ist. 18 Teil A: Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Bauleistungen – Besonderer Teil / Stand 01.2025 [Seite 19] A2-2 Versicherte und nicht versicherte Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens A2-2.1 Versicherte Aufwendungen (1) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer unmittelbar vor und bei Eintritt des Versi­ cherungsfalls den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht. (2) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Ver­ sicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. (3) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzu­ schießen. A2-2.2 Nicht versicherte Aufwendungen Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden. Abschnitt A3: Entschädigung A3-1 Umfang der Entschädigung A3-1.1 Wiederherstellungskosten (1) Der Versicherer leistet Entschädigung in Höhe der Kosten, die aufgewendet werden müssen, um einen Zustand wieder­ herzustellen, der dem Zustand unmittelbar vor Eintritt des Schadens technisch gleichwertig ist. (2) Der Zeitwert von Resten und Altteilen wird angerechnet. (3) Führt ein Mangel zu einem entschädigungspflichtigen Schaden, leistet der Versicherer keine Entschädigung für Kosten, die auch unabhängig von dem Versicherungsfall aufzuwenden gewesen wären. (4) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für a) Vermögensschäden; b) Kosten für die Lokalisierung von Schadenursachen; c) Mehrkosten durch Änderung der Bauweise, durch Verbesserungen gegenüber dem Zustand unmittelbar vor Eintritt des Schadens, durch behelfsmäßige Maßnahmen oder durch Eil-, Express- oder Luftfrachten. A3-1.2 Kosten der Wiederherstellung, die zu Lasten eines versicherten Unternehmers gehen (1) Bei Schäden, die zu Lasten eines versicherten Unternehmers gehen, der die Neubauleistung ausgeführt hat, leistet der Versicherer für die Kosten für Wiederherstellung in eigener Regie des Unternehmers Entschädigung ohne Zuschläge für a) Wagnis und Gewinn; b) nicht schadenbedingte Baustellengemeinkosten; c) allgemeine Geschäftskosten. Dies gilt auch für Eigenleistungen des Bauherrn. (2) Wird nach dem Leistungsverzeichnis abgerechnet, so werden 90 Prozent der Preise ersetzt, die in dem Bauvertrag ver­ einbart oder auf gleicher Grundlage ermittelt worden sind. Durch diesen Prozentsatz ist der Ausschluss von Zuschlägen gemäß Nr. (1) berücksichtigt. (3) Unabhängig von den Preisen des Bauvertrages kann über die Wiederherstellungskosten nur mit Zustimmung des Versi­ cherers abgerechnet werden, die jedoch erteilt werden muss, wenn der versicherte Unternehmer sie aus wichtigem Grund verlangt. (4) Soweit über Stundenlohnarbeiten unabhängig von den Preisen des Bauvertrags abgerechnet werden kann, sind zu ersetzen a) die für die Baustelle geltenden tariflichen Stundenlöhne für Bau-, Montage- und Werkstattarbeiten zuzüglich tariflicher Zulagen; b) tarifliche Zuschläge für Überstunden, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten, soweit solche Zuschläge als Teil der Lieferungen und Leistungen in der Versicherungssumme enthalten sind; c) Zuschläge auf die Beträge gemäß Nr. (4) a), und zwar in Höhe von 100 Prozent; d) notwendige und schadenbedingte Lohnnebenkosten, soweit sie in der Versicherungssumme enthalten sind; e) übertarifliche Lohnanteile und Zulagen, soweit solche Kosten als Teil der Lieferungen und Leistungen in der Versiche­ rungssumme enthalten sind; f) Zuschläge auf die Beträge gemäß Nr. (4) d) und Nr. (4) e), auf Beträge gemäß Nr. (4) d) jedoch nur, soweit sie lohn­ steuerpflichtig sind; der Zuschlag beträgt 65 Prozent. Teil A: Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Bauleistungen – Besonderer Teil / Stand 01.2025 19 [Seite 20] (5) Soweit ein versicherter Unternehmer über das Vorhalten eigener Baugeräte für die Zeit ihres Einsatzes zwecks Beseitigung des Schadens unabhängig von den Preisen des Bauvertrages abrechnen kann, sind zu ersetzen a) 150 Prozent der mittleren Abschreibungs- und Verzinsungssätze gemäß der durch den Hauptverband der Deutschen Bauindustrie herausgegebenen “Baugeräteliste” in ihrer jeweils neuesten Fassung; b) entstandene Kosten für Betriebs- und Schmierstoffe. Damit sind die Kosten für Abschreibung und Verzinsung sowie für Reparaturen der Baugeräte abgegolten. (6) Soweit über Transporte unabhängig von den Preisen des Bauvertrages abgerechnet werden kann, sind die angemessenen ortsüblichen Kosten zu ersetzen. (7) Für Stundenlohnarbeiten sind prüfungsfähige Unterlagen vorzulegen. Aus diesen Unterlagen müssen sich ergeben: a) Art, Zweck und Dauer jeder Arbeitsleistung; b) die Höhe der tariflichen Stundenlohnsätze; c) Art und Höhe etwaiger Lohnzulagen nach Nr. (4) a) und Lohnnebenkosten nach Nr. (4) d); d) die Höhe der übertariflichen Löhne und Zulagen sowie der Zuschläge für Überstunden, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, soweit sie nach Nr. (4) b) und Nr. (4) e) entschädigungspflichtig sind. (8) Durch die Zuschläge nach Nr. (4) c) sind abgegolten: a) lohnabhängige Kosten, insbesondere für tarifliche und gesetzliche soziale Aufwendungen, sowie vermögenswirk­ same Arbeitgeberzulagen; b) Kosten für Löhne und Gehälter aller Personen, die an der Wiederherstellung und Aufräumung nur mittelbar beteiligt sind; die Arbeiten von Meistern und Polieren werden wie Stundenlohnarbeiten gemäß Nr. (4) a) berücksichtigt; c) Kosten für die Beförderung von Personen zur Baustelle und zurück, soweit sie nicht Lohnnebenkosten gemäß Nr. (4) d) sind; d) alle sonstigen schadenbedingten Gemeinkosten; e) Kosten infolge betrieblicher Störungen; f) Kosten für Bauplatzanlagen, ferner für Nebenfrachten und für Nebenstoffe in geringen Mengen; g) Kosten für das Vorhalten von Handwerkzeugen, Kleingeräten und Gerüsten mit einer Standhöhe bis zu 2 m; h) Kosten für Einrichtung und Betrieb der Werkstatt (einschließlich Gehaltskosten) sowie für das Vorhalten der Werkstatt­ einrichtung; i) Aufwendungen für Verbrauchsstoffe in der Werkstatt. A3-1.3 Wiederherstellungskosten durch Lieferungen und Leistungen Dritter (1) Lieferungen und Leistungen Dritter kann der versicherte Unternehmer für Material und in Ausnahmefällen mit Zustimmung des Versicherers auch sonst in Anspruch nehmen. (2) Unter dieser Voraussetzung leistet der Versicherer Entschädigung für den Rechnungsbetrag in den vereinbarten Grenzen sowie außerdem pauschal für schadenbedingte Geschäftskosten des versicherten Unternehmers, und zwar bei einem Rechnungsbetrag a) bis zu 2.500 Euro in Höhe von 5 Prozent dieses Betrages; b) von mehr als 2.500 Euro in Höhe von 5 Prozent aus 2.500 Euro zuzüglich 3 Prozent des Mehrbetrages. A3-1.4 Kosten der Wiederherstellung, die nicht zu Lasten eines versicherten Unternehmers gehen Bei Schäden, die nicht zu Lasten eines versicherten Unternehmers gehen, der die Bauleistung ausgeführt hat, gelten als ent­ schädigungspflichtige Wiederherstellungskosten nur Aufwendungen für Lieferungen und Leistungen Dritter, und zwar in dem Umfang, in dem die Rechnungsbeträge schadenbedingt und der Höhe nach angemessen sind. Angemessen sind in der Regel die Sätze des Leistungsverzeichnisses. A3-1.5 Umsatzsteuer Ist der Auftraggeber zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so ist die Umsatzsteuer nur dann in die Entschädigung einzubezie­ hen, sofern diese nach geltenden Gesetzen tatsächlich anfällt. A3-1.6 Grenze der Entschädigung Die Grenze der Entschädigung je Versicherungsfall ist jede der vereinbarten Versicherungssummen. A3-1.7 Entschädigungsberechnung bei Unterversicherung Wenn Unterversicherung vorliegt, wird nur der Teil des nach A3-1.1 bis A3-1.6 ermittelten Betrages ersetzt, der sich zu dem ganzen Betrag verhält, wie die Versicherungssumme zu dem Versicherungswert. Dies gilt nicht für Versicherungssummen auf Erstes Risiko. A3-1.8 Entschädigungsberechnung bei grober Fahrlässigkeit Haben der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten oder im Falle der Versicherung für fremde Rechnung zusätzlich der Versicherte, der zum Zeitpunkt des Eintritts des Sachschadens die Gefahr trägt, oder dessen Repräsentanten, den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, wird die Entschädigung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis gekürzt. A3-1.9 Selbstbehalt Der nach A3-1.1 bis A3-1.8 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. Entstehen mehrere Schäden, so wird der Selbstbehalt jeweils einzeln abgezogen. 20 Teil A: Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Bauleistungen – Besonderer Teil / Stand 01.2025 [Seite 21] A3-2 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung A3-2.1 Fälligkeit der Entschädigung Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist. A3-2.2 Verzinsung Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht: (1) die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird – ab Fälligkeit zu verzinsen; (2) der Zinssatz beträgt 4 Prozent p. a.; (3) die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig. A3-2.3 Hemmung Bei der Berechnung der Fristen gemäß A3-2.1 und A3-2.2 ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Verschul­ dens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann. A3-2.4 Aufschiebung der Zahlung Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange (1) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen; (2) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus An­ lass dieses Versicherungsfalles noch läuft. A3-3 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsa­ chen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Be­ trugs oder Betrugsversuchs festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen. A3-4 Übergang von Ersatzansprüchen A3-4.1 Übergang von Ersatzansprüchen Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häusli­ cher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vor­ sätzlich verursacht. A3-4.2 Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beach­ tung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abschnitt A4: Weitere Bestimmungen A4-1 Sachverständigenverfahren A4-1.1 Feststellung der Schadenhöhe Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles verlangen, dass der Schaden in einem Sachverständi­ genverfahren festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren. A4-1.2 Weitere Feststellungen Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden. Teil A: Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Bauleistungen – Besonderer Teil / Stand 01.2025 21 [Seite 22] A4-1.3 Verfahren vor Feststellung Für das Sachverständigenverfahren gilt: (1) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten Sachver­ ständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforde­ rung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen. (2) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht, ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern an­ gestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht. (3) Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die Regelung unter (2) gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amts­ gericht ernannt. A4-1.4 Feststellung Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten: (1) die ermittelten oder vermuteten Ursachen und den Zeitpunkt, von dem an der Sachschaden für den Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar war; (2) den Umfang der Beschädigung und der Zerstörung, insbesondere a) ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten Sachen mit deren Werten unmittelbar vor dem Schaden sowie deren Neuwerten zur Zeit des Schadens; b) die für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung in den Zustand vor Schadeneintritt erforderlichen Kosten; c) die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen; (3) die nach dem Versicherungsschein versicherten Kosten. A4-1.5 Verfahren nach Feststellung Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachver­ ständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachge­ wiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung. Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverstän­ digen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern. A4-1.6 Kosten Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte. A4-1.7 Obliegenheiten Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt. 22 Teil A: Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Bauleistungen – Besonderer Teil / Stand 01.2025 [Seite 23] Teil B: Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Bauleistungen – Allgemeiner Teil Abschnitt B1: B3-2 Gefahrerhöhung Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung B3-3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers B1-1 Beginn des Versicherungsschutzes B1-2 Ende des Versicherungsschutzes Abschnitt B4: B1-3 Beitragszahlung und -berechnung Weitere Regelungen B1-4 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung B4-2 Versicherung für fremde Rechnung B1-5 Folgebeitrag B4-3 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung B1-6 Lastschriftverfahren B4-4 Vollmacht des Versicherungsvertreters B1-7 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung B4-5 Verjährung B4-6 Örtlich zuständiges Gericht Abschnitt B2: B4-7 Anzuwendendes Recht Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung B4-8 Embargobestimmung B2-1 Dauer und Ende des Vertrags B4-9 Maklervollmacht B2-2 Kündigung nach Versicherungsfall Abschnitt B3: Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss Abschnitt B1: Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung B1-1 Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelun­ gen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags. B1-2 Ende des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz endet: (1) Im Hochbau a) mit der Bezugsfertigkeit oder b) nach Ablauf von sechs Werktagen seit Beginn der Benutzung oder c) mit dem Tage der behördlichen Gebrauchsabnahme. Maßgebend ist der früheste dieser Zeitpunkte. Für Restarbeiten besteht weiterhin Versicherungsschutz. Liegen vorstehende Voraussetzungen nur für eines von mehreren Bauwerken oder für einen Teil eines Bauwerkes vor, so endet der Versicherungsschutz für dieses von mehreren Bauwerken oder für diesen Teil eines Bauwerkes. Der Versicherungsschutz endet spätestens zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Vor Ende des Versi­ cherungsschutzes kann der Versicherungsnehmer die Verlängerung des Versicherungsschutzes beantragen. B1-3 Beitragszahlung und -berechnung B1-3.1 Beitragszahlung Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt, entweder durch laufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag. B1-3.2 Beitragsberechnung Der Beitrag wird zunächst aus den vorläufigen und nach Ende des Versicherungsschutzes aus den endgültigen Versicherungs­ summen berechnet. Ein Differenzbetrag ist nachzuentrichten oder zurück zu gewähren. B1-4 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung B1-4.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angege­ benen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Teil B: Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Bauleistungen – Allgemeiner Teil / Stand 01.2025 23 [Seite 24] Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüg­ lich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versiche­ rungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. B1-4.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-4.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. B1-4.3 Leistungsfreiheit des Versicherers Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-4.1 zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat. B1-5 Folgebeitrag B1-5.1 Fälligkeit Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jah­ resbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird. B1-5.2 Verzug und Schadenersatz Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat. Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. B1-5.3 Mahnung Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen. Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweist. B1-5.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. B1-5.5 Kündigung nach Mahnung Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. B1-5.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kün­ digung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Frist­ ablauf veranlasst wird. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B1-4.3 bleibt bis zur Zahlung bestehen. B1-6 Lastschriftverfahren B1-6.1 Pflichten des Versicherungsnehmers Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebe­ nen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. 24 Teil B: Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Bauleistungen – Allgemeiner Teil / Stand 01.2025 [Seite 25] B1-6.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln. Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsneh­ mer in Rechnung gestellt werden. B1-7 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung B1-7.1 Allgemeiner Grundsatz Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat. B1-7.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-7.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. B1-7.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. B1-7.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versi­ cherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-7.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-7.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versi­ cherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Abschnitt B2: Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung B2-1 Dauer und Ende des Vertrags B2-1.1 Vertragsdauer Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen. Der Vertrag endet mit dem Ende des Versicherungsschutzes, spätestens jedoch mit dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. B2-2 Kündigung nach Versicherungsfall B2-2.1 Kündigungsrecht Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erklären. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Ab­ schluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. B2-2.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsneh­ mer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. B2-2.3 Kündigung durch Versicherer Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. Teil B: Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Bauleistungen – Allgemeiner Teil / Stand 01.2025 25 [Seite 26] Abschnitt B3: Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss B3-1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von Absatz 1 und B3-1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. B3-1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht B3-1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz. Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder un­ vollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versiche­ rungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versi­ cherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. B3-1.2.2 Kündigung Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versi­ cherer den Vertrag kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte. B3-1.2.3 Vertragsänderung Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschul­ deten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsiche­ rung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den Ver­ sicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen. B3-1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen. B3-1.4 Hinweispflicht des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versiche­ rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der An­ zeigepflicht hingewiesen hat. B3-1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. B3-1.6 Anfechtung Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen. 26 Teil B: Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Bauleistungen – Allgemeiner Teil / Stand 01.2025 [Seite 27] B3-1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat. B3-2 Gefahrerhöhung B3-2.1 Begriff der Gefahrerhöhung B3-2.1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhan­ denen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird. B3-2.1.2 Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat. B3-2.1.3 Eine Gefahrerhöhung nach B3-2.1.1 liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll. B3-2.2 Pflichten des Versicherungsnehmers B3-2.2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Ge­ fahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. B3-2.2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen. B3-2.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versiche­ rungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat. B3-2.3 Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versicherer B3-2.3.1 Kündigungsrecht Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach B3-2.2.1, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach B3-2.2.2 und B3-2.2.3 bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. B3-2.3.2 Vertragsänderung Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entspre­ chenden erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen. Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen. B3-2.4 Erlöschen der Rechte des Versicherers Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach B3-2.3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat. B3-2.5 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung B3-2.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Ver­ sicherungsnehmer seine Pflichten nach B3-2.2.1 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschul­ dens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. B3-2.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach B3-2.2.2 und B3-2.2.3 ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahr­ lässig verletzt, so gilt B3-2.5.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. B3-2.5.3 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht war oder Teil B: Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Bauleistungen – Allgemeiner Teil / Stand 01.2025 27 [Seite 28] B3-3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers B3-3.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls (1) Der Versicherungsnehmer hat vor Eintritt des Versicherungsfalls die notwendigen Informationen über die Eigenschaften oder Veränderungen des Baugrunds und die Grundwasserverhältnisse einzuholen und zu beachten, insbesondere: a) Sofern Schäden durch aggressives Grundwasser möglich sind, sind rechtzeitig eine Erst- und, falls erforderlich, eine Kontrollanalyse durchzuführen und deren Ergebnis zu beachten; b) sofern die Gefahr des Aufschwimmens besteht, sind die Lieferungen und Leistungen durch ausreichende und funkti­ onsfähige Flutungsmöglichkeiten oder Ballast zu sichern; c) in Bergbaugebieten sind die Baupläne vor Baubeginn dem Bergbau-Berechtigten und der zuständigen Bergbehörde vorzulegen. Auflagen dieser Behörde sind zu entsprechen. (2) eine gänzliche Unterbrechung der Arbeiten auf dem Baugrundstück oder eines Teils davon dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen; (3) alle sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten einzuhalten; (4) Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grobfahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungs­ falles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er die Oblie­ genheit weder vorsätzlich noch grobfahrlässig verletzt hat. B3-3.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen: Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unter­ schiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. Der Versicherungsnehmer hat: (1) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen; (2) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; (3) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen; (4) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versi­ cherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, ist das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentie­ ren (z.B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren; (5) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten; (6) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann. Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen als dem Versicherungsnehmer zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach B3-3.2.1 und B3-3.2.2 ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist. B3-3.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung B3-3.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach B3-3.1 oder B3-3.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Ver­ pflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. B3-3.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegen­ heit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. B3-3.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. 28 Teil B: Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Bauleistungen – Allgemeiner Teil / Stand 01.2025 [Seite 29] Abschnitt B4: Weitere Regelungen B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung B4-1.1 Anzeigepflicht Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben. Falls keine Versicherungssumme vereinbart ist, ist stattdessen der Versicherungsumfang anzugeben. B4-1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach B4-1.1 vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in B3-3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfrei­ heit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalls Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat. B4-1.3 Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung B4-1.3.1 Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen zu­ sammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Ver- sicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor. B4-1.3.2 Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zah­ lung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen. B4-1.3.3 Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Ver­ mögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. B4-1.4 Beseitigung der Mehrfachversicherung B4-1.4.1 Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Ent­ stehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. B4-1.4.2 Die Regelungen nach B4-1.4.1 sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. B4-2 Versicherung für fremde Rechnung B4-2.1 Rechte aus dem Vertrag Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt. B4-2.2 Zahlung der Entschädigung Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versi­ cherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Ver­ sicherungsnehmers verlangen. B4-2.3 Kenntnis und Verhalten (1) Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versiche­ rung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungs­ nehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist. (2) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war. (3) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat. B4-3 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung B4-3.1 Form, zuständige Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit ge­ setzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist. Teil B: Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Bauleistungen – Allgemeiner Teil / Stand 01.2025 29 [Seite 30] Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen. B4-3.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklä­ rung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers. B4-3.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, findet bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung B4-3.2 entsprechend Anwendung. B4-4 Vollmacht des Versicherungsvertreters B4-4.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend (1) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags; (2) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung; (3) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während des Versicherungsverhältnisses. B4-4.2 Erklärungen des Versicherers Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln. B4-4.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. B4-5 Verjährung Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuld­ ners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit. Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. B4-6 Örtlich zuständiges Gericht B4-6.1 Klagen gegen den Versicherer oder Versicherungsvermittler Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer oder den Versicherungsvermittler bestimmt sich die gericht­ liche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat. B4-6.2 Klagen gegen Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhn­ lichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. B4-7 Anzuwendendes Recht Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. 30 Teil B: Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Bauleistungen – Allgemeiner Teil / Stand 01.2025 [Seite 31] B4-8 Embargobestimmung Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika im Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen. B4-9 Maklervollmacht Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsneh­ mers entgegenzunehmen. Er ist durch den Maklervertrag verpflichtet, diese unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten. Wir entschädigen für versicherte Sachen, die durch folgende Ereignisse (Gefahren) zerstört oder beschädigt werden oder in­ folge solcher Ereignisse abhandenkommen. Teil B: Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Bauleistungen – Allgemeiner Teil / Stand 01.2025 31 [Seite 32] Teil C: Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Bauleistungen Soweit vereinbart, gelten folgende Klauseln: TK A 5111 – Energieversorgung TK A 5142 – Nachhaftung (erweiterte Deckung) TP A 5111a) – Anlagen zur alternativen Erzeugung von TP A 5145 – Verzicht der Einrede grober Fahrlässigkeit elektrischer Energie und Wärme TP A 5146 – Brand, Blitzschlag, Explosion an lagerndem TP A 5113 – Hilfsbauten und Bauhilfsstoffe Material TK A 5114 – Baugrund und Bodenmassen TP A 5147 – Repräsentanten TK A 5120 – Mitversicherung von Altbauten des Hochbaus TK A 5310 – Erweiterte Entschädigung bei Schäden infolge von gegen Einsturz Mängeln TK A 5121 – Mitversicherung von Altbauten des Hochbaus TK A 5311 – Lokalisierung von Schadenursachen gegen Sachschäden infolge eines Schadens an der Neubauleistung sowie infolge Leitungswasser, Sturm und TP A 5312 – Zusätzliche Aufräumungskosten Hagel TK A 5313 – Mehrkosten für Eil-, Express- und Luftfrachten TK A 5122 – Mitversicherung von Altbauten des Hochbaus gegen Sachschäden TP A 5399 – Mehrkosten bei Bauzeitverlängerung durch Sachschaden TK A 5130 – Brand, Blitzschlag, Explosion, Luftfahrzeuge TK A 5340 – Verzicht auf Rückgriff gegen versicherte TK A 5132 – Innere Unruhen Unternehmer und Subunternehmer TK A 5133 – Streik, Aussperrung TK B 5120 – Ende des Versicherungsschutzes für Schäden durch Sturm und Leitungswasser an fertig gestellten Teilen TK A 5134 – Radioaktive Isotope von Bauwerken TK A 5140 – Diebstahl TP B 5339 – Sofortiger Reparaturbeginn TK A 5141 – Nachhaftung TK A 5111 – Energieversorgung 1. Versicherte Sachen Mitversichert sind die im Versicherungsschein bezeichneten Strom- und Energieerzeugungsanlagen, Notstromaggregate, zentrale Batterie- und/oder unterbrechungsfreie Stromversorgungsanlagen (Neubauleistungen). Dies gilt abweichend von A1-1.2 (2) ABBL. 2. Versicherungssumme Strom- und Energieerzeugungsanlagen, Notstromaggregate, zentrale Batterie- oder unterbrechungsfreie Stromversorgungs­ anlagen sind bis zur Höhe der im Versicherungsschein vereinbarten Versicherungssumme versichert. 3. Umfang der Entschädigung Die Grenze der Entschädigung ist die vereinbarte Versicherungssumme. TP A 5111a) – Anlagen zur alternativen Erzeugung von elektrischer Energie und Wärme 1. Versicherte Sache Mitversichert sind die gebäudegebundenen Anlagen zur alternativen Erzeugung von elektrischer Energie und Wärme (Neubau­ leistungen) – Solarthermieanlagen – Wärmepumpen; – Geothermieanlagen (oberflächennahe Anlagen bis zu einer Bohrtiefe von 200 m) 32 Teil C: Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Bauleistungen / Stand 01.2025 [Seite 33] – Photovoltaik-Dach – und Fassadenanlagen – Blockheizkraftwerke soweit deren Anschaffungskosten in der Versicherungssumme enthalten sind. Dies gilt abweichend von A1-1.2 (2) ABBL. 2. Umfang der Entschädigung Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden an versicherten Sachen durch einen Funktionstest/Probebetrieb. Bei Schäden an Geothermieanlagen leistet der Versicherer ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung a) soweit es sich um zwangsläufig durch die versicherte Baumaßnahme entstehende Beschädigungen handelt; b) für das Auffüllen von Hohlräumen, soweit sie nicht infolge eines versicherten Schadens entstehen; c) für Verluste von Spülmitteln und den damit im Zusammenhang stehenden Einbau von Dichtstoffen; d) für Verluste oder Schäden an und durch das gesamte Bohrsystem; e) für Umweltschäden; f) soweit für den Schaden aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beansprucht werden kann. Dies gilt ergänzend zu A1-2.2 ABBL. TP A 5113 – Hilfsbauten und Bauhilfsstoffe 1. Versicherte Sachen Mitversichert sind Hilfsbauten und Bauhilfsstoffe. Hilfsbauten sind temporäre Bauten die zur Erstellung des Bauvorhabens benötigt werden aber nicht in das Bauwerk eingehen, z.B. Bauschilder, Bautafeln, Gerüste, Schalungen, Verbau, Wasserhaltung, Bauzäune, Fußgänger- und Behelfsbrücken. Bau­ hilfsstoffe können zur Verarbeitung eines Baustoffes bzw. zur Erstellung eines Bauteils nötig sein. Bauhilfsstoffe gehen unmit­ telbar in den Baustoff oder das Bauteil ein, z.B. Gleitmittel, Reinigungsmittel, Schweißmittel, Hartstoffzusätze, Zusätze zur Ver­ gütung von Bindemitteln. Nicht zu den Hilfsbauten und Bauhilfsstoffen zählen: Baugeräte einschl. Zusatzeinrichtungen, Vermessungs-, Werkstatt-, Prüf-, Labor- und Funkgeräte sowie Signal- und Siche­ rungsanlagen, Kleingeräte und Handwerkzeuge, Fahrzeuge aller Art, Akten, Zeichnungen und Pläne. Dies gilt abweichend von A1-1.2 (4) ABBL. 2. Versicherungssumme Hilfsbauten und Bauhilfsstoffe sind mit der im Versicherungsschein vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko versichert. 3 Umfang der Entschädigung Bei Totalschäden leistet der Versicherer Entschädigung für das Material in Höhe des Zeitwertes. Der Zeitwert errechnet sich aus dem Neuwert abzüglich der Wertminderung, die sich aus Alter und Abnutzung ergibt. Im Übrigen leistet der Versicherer Entschädigung entsprechend A3-1 ABBL. Die Grenze der Entschädigung ist die vereinbarte Versicherungssumme auf Erstes Risiko. TK A 5114 – Baugrund und Bodenmassen 1. Versicherte Sachen Mitversichert sind Baugrund und Bodenmassen, soweit sie nicht Bestandteil der Lieferungen und Leistungen sind. Versichert sind dabei ausschließlich Aufwendungen, um nach einem Versicherungsfall: a) den die Bauleistung umgebenden Baugrund zu stabilisieren oder auszutauschen, soweit dies für die Ausführung der ver­ sicherten Bauleistungen zwingend erforderlich ist; b) die Bodenmassen, die für die weitere Bauausführung gelagert werden, wieder herzustellen oder wieder zu beschaffen; c) Baugrund innerhalb des Versicherungsortes zu dekontaminieren oder auszutauschen, den Aushub zu entsorgen oder in die nächstgelegene geeignete Deponie zu transportieren und dort abzulagern. Nicht versichert sind jedoch Kosten für die Dekontamination und Entsorgung von Gewässern, Kosten für die Beseitigung von Beeinträchtigungen des Grundwassers oder der Natur sowie Emissionen in der Luft. Nicht versichert sind ferner Aufwendungen aufgrund der Einliefererhaftung. Dies gilt abweichend von A1-1.2 (5) ABBL. Teil C: Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Bauleistungen / Stand 01.2025 33 [Seite 34] 2. Versicherungssumme Baugrund und Bodenmassen sind bis zur Höhe der im Versicherungsschein vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko versichert. 3. Umfang der Entschädigung Die Grenze der Entschädigung ist die vereinbarte Versicherungssumme auf Erstes Risiko. TK A 5120 – Mitversicherung von Altbauten des Hochbaus gegen Einsturz Soweit nicht für den Einzelfall oder durch die nachstehenden Bestimmungen etwas anderes vereinbart ist, gelten die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Bauleistungen (ABBL). 1. Versicherte Sachen Mitversichert sind die im Versicherungsschein bezeichneten Altbauten des Hochbaus, soweit an ihnen unmittelbar nach A1-1 ABBL versicherte Neubauleistungen ausgeführt werden, durch die in ihre tragende Konstruktion eingegriffen wird oder durch die sie unterfangen werden. Dies gilt abweichend von A1-1.2 (6) ABBL. 2. Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden a) Der Versicherer leistet Entschädigung für den Einsturz versicherter Altbauten des Hochbaus, soweit diese Schäden un­ mittelbare Folgen der an den Altbauten ausgeführten Neubauleistungen sind und soweit ein versicherter Unternehmer ersatzpflichtig ist. Sonstige Schäden stehen einem Einsturz nur dann gleich, wenn der Altbau aus Gründen der Standsicherheit ganz oder teilweise abgebrochen werden muss. b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für aa) Schäden durch Rammarbeiten; bb) Schäden durch Veränderung der Grundwasserverhältnisse; cc) Risse und Senkungsschäden, soweit nicht die Voraussetzungen von a) gegeben sind; dd) Schäden an Sachen, die in den Altbauten eingebaut oder untergebracht sind; ee) aufwändige Ausstattung und kunsthandwerklich bearbeitete Bauteile; ff) Bestandteile von unverhältnismäßig hohem Kunstwert. gg) Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung. 3. Versicherungssumme Die Altbauten sind bis zur Höhe der im Versicherungsschein jeweils vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko versichert. Die Erstrisikosummen vermindern sich jeweils um die geleisteten Entschädigungen. Der Versicherungsnehmer kann eine Wie­ derauffüllung beantragen. Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall Beitrag nachzuentrichten. 4. Umfang der Entschädigung a) Ein Abzug in Höhe der Wertverbesserung für beschädigte Rohbauteile wird nicht vorgenommen. Bei Folgeschäden am Ausbau wird nur der Zeitwert ersetzt. Der Zeitwert errechnet sich aus dem Neuwert abzüglich der Wertminderung, die sich aus Alter und Abnutzung ergibt. Im Übrigen leistet der Versicherer Entschädigung entsprechend A3-1 ABBL. b) Die Grenze der Entschädigung ist jede der vereinbarten Versicherungssummen auf Erstes Risiko. c) Der nach a) und b) ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um die hierfür vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt. Entste­ hen mehrere Schäden, so wird die Selbstbeteiligung jeweils einzeln abgezogen. d) Entschädigung wird nicht geleistet, soweit für den Schaden aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beansprucht werden kann. 5. Obliegenheiten a) Ergänzend zu B3-3 ABBL hat der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls den Zustand der versicherten Altbauten vor Beginn der Bauarbeiten durch Zustandsberichte aktenkundig zu machen und während der Bauzeit zu über­ wachen. Risse sind zu markieren und zu überwachen. b) Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann der Versicherer nach Maßgabe von B3-3 ABBL zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein. 34 Teil C: Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Bauleistungen / Stand 01.2025 [Seite 35] Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhöhung, gilt B3-2 ABBL. Danach kann der Versicherer kündigen oder leistungsfrei sein. 6. Beginn und Ende des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz für die mitversicherten Altbauten beginnt mit dem vereinbarten Zeitpunkt und endet einen Monat nach Abschluss der Lieferungen und Leistungen gemäß Nr. 1. TK A 5121 – Mitversicherung von Altbauten des Hochbaus gegen Sachschäden infolge eines Schadens an der Neubauleistung sowie infolge Leitungswasser, Sturm und Hagel Soweit nicht für den Einzelfall oder durch die nachstehenden Bestimmungen etwas anderes vereinbart ist, gelten die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Bauleistungen (ABBL). 1. Versicherte Sachen und nicht versicherte Sachen a) Versicherte Sachen Mitversichert sind die im Versicherungsschein bezeichneten Altbauten des Hochbaus, soweit an ihnen unmittelbar nach A1-1 ABBL versicherte Neubauleistungen ausgeführt werden. Dies gilt abweichend von A1-1.2 (6) ABBL. b) Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind, aa) Medizin- und labortechnische Anlagen; bb) Datenverarbeitungsanlagen, Strom- und Energieerzeugungsanlagen, Notstromaggregate, zentrale Batterieversor­ gungsanlagen und unterbrechungsfreie Stromversorgungsanlagen; cc) maschinelle Einrichtungen für Produktionszwecke; dd) aufwändige Ausstattung und kunsthandwerklich bearbeitete Bauteile; ee) Bestandteile von unverhältnismäßig hohem Kunstwert. 2. Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden a) Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen an den ver­ sicherten Altbauten des Hochbaus, soweit diese Schäden die unmittelbare Folge eines ersatzpflichtigen Schadens an den Neubauleistungen gemäß A1-1 ABBL sind sowie durch Leitungswasser, Sturm und Hagel. aa) Leitungswasser ist Wasser, das aus den Zu- und Ableitungsrohren, den sonstigen Einrichtungen der Wasserversor­ gung oder der Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen-, oder Solarheizungsanlagen bestim­ mungswidrig ausgetreten ist. Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen sowie Wasserdampf stehen Leitungswasser gleich; bb) Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung, die nicht normalen Witterungseinflüssen, mit denen wegen der Jahreszeit und der örtlichen Verhältnisse gerechnet werden muss, entspricht; cc) Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern. b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für aa) Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung; bb) Verluste durch Diebstahl; cc) Risseschäden und Einsturzschäden durch (1) Eingriffe in die tragende Konstruktion des Altbaus und deren Unterfangungen; (2) Rammarbeiten; (3) Veränderung der Grundwasserverhältnisse; (4) Setzungen; dd) Schönheitsreparaturen und Reinigungskosten. 3. Versicherungssumme Die Altbauten sind bis zur Höhe der im Versicherungsschein jeweils vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko versichert. Die Erstrisikosummen vermindern sich jeweils um die geleisteten Entschädigungen. Der Versicherungsnehmer kann eine Wie­ derauffüllung beantragen. Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall Beitrag nachzuentrichten. Teil C: Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Bauleistungen / Stand 01.2025 35 [Seite 36] 4. Umfang der Entschädigung a) Ein Abzug in Höhe der Wertverbesserung für beschädigte Rohbauteile wird nicht vorgenommen. Bei Folgeschäden am Ausbau wird nur der Zeitwert ersetzt. Der Zeitwert errechnet sich aus dem Neuwert abzüglich der Wertminderung, die sich aus Alter und Abnutzung ergibt. Im Übrigen leistet der Versicherer Entschädigung entsprechend A3-1 ABBL. b) Die Grenze der Entschädigung ist jede der vereinbarten Versicherungssummen auf Erstes Risiko. c) Der nach a) und b) ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um die hierfür vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt. Entste­ hen mehrere Schäden, so wird die Selbstbeteiligung jeweils einzeln abgezogen. d) Entschädigung wird nicht geleistet, soweit für den Schaden aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beansprucht werden kann. 5. Obliegenheiten a) Ergänzend zu B3-3 ABBL hat der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls den Zustand der versicherten Altbauten vor Beginn der Bauarbeiten durch Zustandsberichte aktenkundig zu machen und während der Bauzeit zu über­ wachen. Risse sind zu markieren und zu überwachen. b) Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann der Versicherer nach Maßgabe von B3-3 ABBL zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein. Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhöhung, gilt B3-2 ABBL. Danach kann der Versicherer kündigen oder leistungsfrei sein. TK A 5122 – Mitversicherung von Altbauten des Hochbaus gegen Sachschäden Soweit nicht für den Einzelfall oder durch die nachstehenden Bestimmungen etwas anderes vereinbart ist, gelten die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Bauleistungen (ABBL). 1. Versicherte Sachen und nicht versicherte Sachen a) Versicherte Sachen Mitversichert sind die im Versicherungsschein bezeichneten Altbauten des Hochbaus, soweit an ihnen unmittelbar nach A1-1 ABBL versicherte Neubauleistungen ausgeführt werden. Dies gilt abweichend von A1-1.2 (6) ABBL. b) Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind, aa) Medizin- und labortechnische Anlagen; bb) Datenverarbeitungsanlagen, Strom- und Energieerzeugungsanlagen, Notstromaggregate, zentrale Batterieversor­ gungsanlagen und unterbrechungsfreie Stromversorgungsanlagen; cc) maschinelle Einrichtungen für Produktionszwecke; dd) aufwändige Ausstattung und kunsthandwerklich bearbeitete Bauteile; ee) Bestandteile von unverhältnismäßig hohem Kunstwert. 2. Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden a) Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen an den ver­ sicherten Altbauten des Hochbaus. Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten oder im Falle der Versicherung für fremde Rechnung zusätzlich der Versicherte, der zum Zeitpunkt des Eintritts des Sachschadens die Gefahr trägt, oder dessen Repräsentanten, weder rechtzeitig vorhergesehen haben, noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können. Dabei schadet nur grobe Fahrlässigkeit, die den Versicherer be­ rechtigt seine Leistungen in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für aa) Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung. bb) Verluste durch Diebstahl; cc) Risseschäden durch (1) Eingriffe in die tragende Konstruktion des Altbaus und deren Unterfangungen; (2) Rammarbeiten; (3) Veränderung der Grundwasserverhältnisse; (4) Setzungen. Entschädigung wird jedoch geleistet, wenn die Altbauten infolge von Risseschäden aus Gründen der Standsi­ cherheit ganz oder teilweise abgebrochen werden müssen. dd) Schönheitsreparaturen und Reinigungskosten. 36 Teil C: Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Bauleistungen / Stand 01.2025 [Seite 37] 3. Versicherungswert; Versicherungssumme; Unterversicherung Die Altbauten sind bis zur Höhe der im Versicherungsschein jeweils vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko versichert. Die Erstrisikosummen vermindern sich jeweils um die geleisteten Entschädigungen. Der Versicherungsnehmer kann eine Wie­ derauffüllung beantragen. Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall Beitrag nachzuentrichten. 4. Umfang der Entschädigung a) Ein Abzug in Höhe der Wertverbesserung für beschädigte Rohbauteile wird nicht vorgenommen. Bei Folgeschäden am Ausbau wird nur der Zeitwert ersetzt. Der Zeitwert errechnet sich aus dem Neuwert abzüglich der Wertminderung, die sich aus Alter und Abnutzung ergibt. Im Übrigen leistet der Versicherer Entschädigung entsprechend A3-1 ABBL. b) Die Grenze der Entschädigung ist jede der vereinbarten Versicherungssummen auf Erstes Risiko. c) Der nach a) und b) ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um die hierfür vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt. Entste­ hen mehrere Schäden, so wird die Selbstbeteiligung jeweils einzeln abgezogen. d) Entschädigung wird nicht geleistet, soweit für den Schaden aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beansprucht werden kann. 5. Obliegenheiten a) Ergänzend zu B3-3 ABBL hat der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles den Zustand der versicherten Altbauten vor Beginn der Bauarbeiten durch Zustandsberichte aktenkundig zu machen und während der Bauzeit zu über­ wachen. Risse sind zu markieren und zu überwachen. b) Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann der Versicherer nach Maßgabe von B3-3 ABBL zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein. Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhöhung, gilt B3-2 ABBL. Danach kann der Versicherer kündigen oder leistungsfrei sein. TK A 5130 – Brand, Blitzschlag, Explosion, Luftfahrzeuge Der Versicherer leistet Entschädigung für Schäden an der Neubauleistung, die durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung, zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen. Dies gilt abweichend von A1-2.2 (1) ABBL. TK A 5132 – Innere Unruhen 1. Der Versicherer leistet Entschädigung für Schäden durch Innere Unruhen. Dies gilt abweichend von A1-2.2 (5) ABBL. 2. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Verfügung von hoher Hand. 3. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, als Schadenersatz aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungs- rechts beansprucht werden kann. 4. Die Grenze der Entschädigung ist abweichend von A3-1.6 ABBL der im Versicherungsvertrag genannte Betrag. 5. Die Versicherung dieser Gefahr kann jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung wird 2 Wochen nach Zugang wirksam. TK A 5133 – Streik, Aussperrung 1. Der Versicherer leistet Entschädigung für Schäden durch Streik oder Aussperrung. Dies gilt abweichend von A1-2.2 (6) ABBL. 2. Die Versicherung dieser Gefahr kann jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung wird 2 Wochen nach Zugang wirksam. Teil C: Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Bauleistungen / Stand 01.2025 37 [Seite 38] TK A 5134 – Radioaktive Isotope Der Versicherer leistet Entschädigung für Schäden durch betriebsbedingt vorhandene radioaktive Isotope an versicherten Sa­ chen die infolge eines anderen entschädigungspflichtigen Schadens entstanden sind. Grenze der Entschädigung ist die in dem Versicherungsschein vereinbarte Versicherungssumme auf Erstes Risiko. Dies gilt abweichend von A1-2.2 (7) ABBL. TK A 5140 – Diebstahl Mitversichert ist das Abhandenkommen durch Diebstahl mit dem Bauwerk fest verbundener versicherter Bestandteile der Neu­ bauleistung. Dies gilt abweichend von A1-2 ABBL. TK A 5141 – Nachhaftung 1. Nach Ende des Versicherungsschutzes gemäß B1-2 ABBL leistet der Versicherer während der Nachhaftungszeit von 3 Monaten Entschädigung für Schäden gemäß A1-2 ABBL an den versicherten Sachen, die durch die Ausführung der Nacherfüllungs- oder Restarbeiten im Rahmen der vertraglich vereinbarten Verpflichtungen verursacht werden. 2. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Kosten, die auch unabhängig von dem Versicherungsfall aufzuwenden gewesen wären. Dies gilt auch für die Beseitigung eines Mangels an der versicherten Sache. 3. Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann. TK A 5142 – Nachhaftung (erweiterte Deckung) 1. Nach Ende des Versicherungsschutzes gemäß B1-2 ABBL leistet der Versicherer während der Nachhaftungszeit von 3 Monaten Entschädigung für Schäden gemäß A1-2 ABBL an den versicherten Sachen, a) die durch die Ausführung der Nacherfüllungs- oder Restarbeiten im Rahmen des vertraglich vereinbarten Verpflichtungen verursacht werden; b) die während des Versicherungsschutzes gemäß B1-2 ABBL auf dem Versicherungsort verursacht wurden. 2. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Kosten, die auch unabhängig von dem Versicherungsfall aufzuwenden gewesen wären. Dies gilt auch für die Beseitigung eines Mangels an der versicherten Sache. 3. Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann. TP A 5145 – Verzicht der Einrede grober Fahrlässigkeit Der Versicherer verzichtet bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten bis zu einer Gesamtschadenhöhe von 50.000 Euro darauf, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers oder Repräsentanten entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Dies gilt nicht, sofern gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Obliegenheiten grob fahrlässig verletzt wurden. Der Verzicht der Einrede grober Fahrlässigkeit gilt nicht für die verantwortlich handelnden Montage-/Bauleiter des Versiche­ rungsnehmers und nicht für Gewerke, die der Versicherungsnehmer selbst ausgeführt hat. Dies gilt abweichend von A1-2.1 ABBL und A3-1.8 ABBL. 38 Teil C: Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Bauleistungen / Stand 01.2025 [Seite 39] TP A 5146 – Brand, Blitzschlag, Explosion an lagerndem Material Der Versicherer leistet Entschädigung für Schäden an lagerndem Material, die durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung, zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen. Die Grenze der Entschädigung ist die vereinbarte Versicherungssumme von 25.000 Euro auf Erstes Risiko. Dies gilt abweichend von A1-2.2 (1) ABBL. TP A 5147 – Repräsentanten Der Versicherungsnehmer oder die Mitversicherten müssen sich die Kenntnis und das Verhalten ihrer Repräsentanten zurech­ nen lassen. Als Repräsentanten gelten bei – Aktiengesellschaften, die Mitglieder des Vorstandes und die Generalbevollmächtigten – Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die Geschäftsführer – Kommanditgesellschaften, die Komplementäre – offenen Handelsgesellschaften, die Gesellschafter – Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die Gesellschafter – Einzelfirmen, die Inhaber – anderen Unternehmensformen (z.B. Genossenschaften, Verbänden, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Kommunen), die nach gesetzlichen Vorschriften berufenen obersten Vertretungsorgane – ausländischen Firmen, der entsprechende Personenkreis. Als Repräsentanten des Versicherungsnehmers oder der Mitversicherten gelten jeweils auch die für diese verantwortlich han­ delnden Montage-/Bauleiter. TK A 5310 – Erweiterte Entschädigung bei Schäden infolge von Mängeln Führt ein Mangel vor Ende des Versicherungsschutzes gem. B1-2 ABBL zu einem entschädigungspflichtigen Schaden, so leis­ tet der Versicherer Entschädigung unter Abzug der Kosten, die zusätzlich aufgewendet werden müssen, damit der Mangel nicht erneut entsteht. Dies gilt abweichend von A3-1.1 (3) ABBL. TK A 5311 – Lokalisierung von Schadenursachen Der Versicherer leistet Entschädigung für Kosten zur Lokalisierung von Ursachen eines entschädigungspflichtigen Schadens. Diese Kosten werden nicht entschädigt, wenn die Ursache ein Mangel oder die Lokalisierung erfolglos ist. Die Grenze der Entschädigung ist die vereinbarte Versicherungssumme auf Erstes Risiko. Dies gilt ergänzend zu A3-1 ABBL. TP A 5312 – Zusätzliche Aufräumungskosten Der Versicherer leistet Entschädigung für den Fall, dass infolge von Aufräumungskosten die Versicherungssumme überschritten wird. Aufräumungskosten sind Kosten, die infolge eines dem Grunde nach entschädigungspflichtigen Versicherungsfall aufgewen­ det werden müssen, um versicherte Sachen, deren Teile oder Reste, die sich innerhalb des Versicherungsortes befinden, auf­ zuräumen und zu vernichten oder in die nächstgelegene Deponie zu transportieren und dort zu beseitigen. Nicht versichert sind Dekontaminationskosten und Aufwendungen aufgrund der Einliefererhaftung. Die Grenze der Entschädigung ist die vereinbarte Versicherungssumme in Höhe von 10.000 Euro auf Erstes Risiko. Dies gilt ergänzend zu A3-1 ABBL. Teil C: Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Bauleistungen / Stand 01.2025 39 [Seite 40] TK A 5313 – Mehrkosten für Eil-, Express- und Luftfrachten Der Versicherer leistet Entschädigung für Mehrkosten von Eil-, Express- und Luftfrachten. Die Grenze der Entschädigung ist die vereinbarte Versicherungssumme auf Erstes Risiko. Dies gilt ergänzend zu A3-1 ABBL. TP A 5399 – Mehrkosten bei Bauzeitverlängerung durch Sachschaden 1. Gegenstand der Versicherung Wird die bauvertraglich festgelegte Fertigstellung des versicherten Bauvorhabens durch ein versichertes Schadenereignis ver­ längert, so ersetzt der Versicherer die nachgewiesenen Mehrkosten gemäß 3 a). 2. Versicherungssumme Mehrkosten bei Bauzeitverlängerung sind mit einer Versicherungssumme von 10.000 Euro auf Erstes Risiko versichert. Die Erstrisikosumme vermindert sich jeweils um die geleistete Entschädigung. Der Versicherungsnehmer kann eine Wiederauffül­ lung beantragen. Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall Beitrag nachzuentrichten. 3. Entschädigungsleistung a) Der Versicherer leistet Entschädigung für die Mehrkosten der Bauzeitverlängerung, die der Versicherungsnehmer aufwen­ den muss, weil das zerstörte oder beschädigte Gebäude wieder in den Zustand unmittelbar vor Eintritt des Sachschadens versetzt bzw. durch eine gleichwertige Sache ersetzt werden muss, für aa) Zinsen und Gebühren aus Kredit-/Darlehensverträgen, bb) Kosten für die verlängerte Anmietung des bisherigen Wohnraumes (Mietverlängerungskosten), cc) Hotel- oder anderweitige Unterbringungs-/Überbrückungskosten, dd) Kosten für die Zwischenlagerung von Möbeln und Hausrat. b) Der Versicherer leistet nur dann Ersatz, wenn die entstandene Bauzeitverlängerung durch die Vorlage einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und einem beauftragten Unternehmer hinsichtlich der endgültigen Fertigstel­ lung des versicherten Gebäudes nachgewiesen werden kann, die vor Baubeginn geschlossen und bei Änderungen des Bauvorhabens laufend angepasst wurde. c) Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit sich die Mehrkosten erhöhen aa) auf Grund behördlicher Anordnungen, bb) auf Grund verbrauchsabhängiger Kosten (Mietnebenkosten), cc) auf Grund von Vertrags- und Konventionalstrafen, dd) durch die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung nicht versicherter Sachen, ee) dadurch, dass dem Versicherungsnehmer zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung des versicherten Gebäu­ des nicht rechtzeitig genügend Kapital zur Verfügung steht, ff) dadurch, dass das versicherte Gebäude anlässlich der Schadenbehebung geändert oder verbessert wird. d) Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit der Versicherungsnehmer für den Schaden eine Entschädigung aus einem anderen Vertragsverhältnis beanspruchen kann. Die Entschädigung ist auf 250 Euro pro Kalendertag Verlängerung begrenzt. Die Grenze der Entschädigung ist die vereinbarte Versicherungssumme auf Erstes Risiko. 4 Karenzzeit Die Karenzzeit beträgt sieben Kalendertage, wobei der Schadentag als erster Karenztag zählt. Innerhalb der Karenzzeit leistet der Versicherer keine Entschädigung. TK A 5340 – Verzicht auf Rückgriff gegen versicherte Unternehmer und Subunternehmer Der Versicherer verzichtet auf den Übergang von Ersatzansprüchen gegen versicherte Unternehmer und Subunternehmer als Schadenverursacher wegen Schäden an versicherten Lieferungen und Leistungen, die sie nicht selbst erstellt haben. Dies gilt jedoch nur, wenn oder soweit der Schadenverursacher gegen Haftpflichtansprüche nicht versichert ist. Dies gilt abweichend von A1-3.3 ABBL. 40 Teil C: Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Bauleistungen / Stand 01.2025 [Seite 41] TK B 5120 – Ende des Versicherungsschutzes für Schäden durch Sturm und Leitungswasser an fertig gestellten Teilen von Bauwerken 1. Der Versicherungsschutz endet für Schäden durch Leitungswasser und Sturm, die zu Lasten des Auftraggebers gehen erst, wenn die Voraussetzungen gemäß B1-2 ABBL für das ganze Bauwerk vorliegen. Dies gilt abweichend von B1-2 ABBL. 2. Leitungswasser ist Wasser, das aus den Zu- und Ableitungsrohren, den sonstigen Einrichtungen der Wasserversorgung oder der Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen-, oder Solarheizungsanlagen bestimmungswidrig ausgetreten ist. Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen sowie Wasserdampf stehen Leitungswasser gleich. 3. Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung, die nicht normalen Wetter- und/oder Witterungsverhältnissen, mit denen wegen der Jahreszeit und der örtlichen Verhältnisse gerechnet werden muss, entspricht. TP B 5339 – Sofortiger Reparaturbeginn Nach Eintritt eines Schadens bis zu einer Höhe von 5.000 Euro kann mit der Wiederherstellung sofort begonnen werden, sofern die Schadenanzeige unverzüglich erfolgt. Ausgenommen hiervon sind Schäden durch Diebstahl mit dem Gebäude fest ver­ bundener versicherter Bestandteile. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, Ursache, Umfang und Umstände des Schadenfalls nachvollziehbar zu dokumentie­ ren, so dass der Versicherer seine Ersatzpflicht prüfen kann. Dies gilt ergänzend zu B3-3.2 ABBL. Teil C: Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Bauleistungen / Stand 01.2025 41 [Seite 42] Teil D: Übersicht möglicher versicherbarer Bauleistungspakete Soweit vereinbart, gilt eines der nachfolgenden Bauleistungspakte versichert: Bauleistungspaket Classic Bauleistungspaket Protect Bauleistungspaket ProtectPlus Bauleistungspaket Classic Für den Classic-Schutz gelten folgende Erweiterungen: 1. Versicherte Sachen a) Gebäudegebundene Anlagen zur alternativen Erzeugung von elektrischer Energie oder Wärme (TP A 5111). b) Hilfsbauten und Bauhilfsstoffe (TP A 5113) Vereinbarte Versicherungssumme auf Erstes Risiko 10.000 Euro. c) Baugrund und Bodenmassen (TK A 5114) Vereinbarte Versicherungssumme auf Erstes Risiko 10.000 Euro. 2. Versicherte Gefahren a) Diebstahl (TK A 5140) b) Nachhaftung (erweiterte Deckung) (Klausel TP A 5142) In Abänderung der Klausel TP A 5142 mit einer Nachhaftungszeit von drei Monaten. 3. Versicherte Kosten a) Lokalisierung von Schadenursachen (TK A 5311) Vereinbarte Versicherungssumme auf Erstes Risiko 10.000 Euro. b) Zusätzliche Aufräumungskosten (TP A 5312) Vereinbarte Versicherungssumme auf Erstes Risiko 10.000 Euro. c) Mehrkosten für Eil-, Express- und Luftfrachten (TK A 5313) Vereinbarte Versicherungssumme auf Erstes Risiko 10.000 Euro. 4. Sonstige Klauseln a) Repräsentanten (TP A 5147) b) Erweiterte Entschädigung bei Schäden infolge von Mängeln (TK A 5310) Bauleistungspaket Protect Für den Protect-Schutz gelten folgende Erweiterungen: 1. Versicherte Sachen a) Gebäudegebundene Anlagen zur alternativen Erzeugung von elektrischer Energie oder Wärme (TP A 5111). b) Hilfsbauten und Bauhilfsstoffe (TP A 5113) In Abänderung der Klausel TP A 5113 sind Hilfsbauten und Bauhilfsstoffe mit einer Versicherungssumme auf Erstes Risiko in Höhe von 25.000 Euro versichert. c) Baugrund und Bodenmassen (TK A 5114) In Abänderung der Klausel TK A 5114 sind Baugrund und Bodenmassen mit einer Versicherungssumme auf Erstes Risiko in Höhe von 25.000 Euro versichert. 42 Teil D: Übersicht möglicher versicherbarer Bauleistungspakete / Stand 01.2025 [Seite 43] 2. Versicherte Gefahren a) Streik, Aussperrung (TK A 5133) d) Diebstahl (TK A 5140) e) Nachhaftung (erweiterte Deckung) (Klausel TP A 5142) In Abänderung der Klausel TP A 5142 mit einer Nachhaftungszeit von 6 Monaten. f) Sturm und Leitungswasserschäden an fertig gestellten Teilen von Bauwerken (TK B 5120) g) Brand, Blitzschlag, Explosion an lagerndem Material (TP A 5146) Vereinbarte Versicherungssumme auf Erstes Risiko 25.000 Euro. 3. Versicherte Kosten a) Lokalisierung von Schadenursachen (TK A 5311) In Abänderung der Klausel TK A 5311 sind Kosten zur Lokalisierung von Schadenursachen mit einer Versicherungssumme auf Erstes Risiko in Höhe von 25.000 Euro versichert. b) Zusätzliche Aufräumungskosten (TP A 5312) In Abänderung der Klausel TP A 5312 sind zusätzliche Aufräumungskosten mit einer Versicherungssumme auf Erstes Risiko in Höhe von 25.000 Euro versichert. c) Mehrkosten für Eil-, Express- und Luftfrachten (TK A 5313) In Abänderung der Klausel TK A 5313 sind Mehrkosten von Eil-, Express- und Luftfrachten mit einer Versicherungssumme auf Erstes Risiko in Höhe von 25.000 Euro versichert. 4. Sonstige Erweiterungen a) Erweiterte Entschädigung bei Schäden infolge von Mängeln (TK A 5310) b) Sofortiger Reparaturbeginn (TP B 5339) Bauleistungspaket ProtectPlus Für den ProtectPlus-Schutz gilt folgender Versicherungsumfang: 1. Versicherte Sachen a) Gebäudegebundene Anlagen zur alternativen Erzeugung von elektrischer Energie und Wärme (TP A 5111) b) Hilfsbauten und Bauhilfsstoffe (TP A 5113) In Abänderung der Klausel TP A 5113 sind Hilfsbauten und Bauhilfsstoffe mit einer Versicherungssumme auf Erstes Risiko in Höhe von 50.000 Euro versichert. c) Baugrund und Bodenmassen (TK A 5114) In Abänderung der Klausel TK A 5114 sind Baugrund und Bodenmassen mit einer Versicherungssumme auf Erstes Risiko in Höhe von 50.000 Euro versichert. 2. Versicherte Gefahren a) Streik, Aussperrung (TK A 5133) b) Diebstahl (TK A 5140) c) Nachhaftung (erweiterte Deckung) (Klausel TP 5142) Die Nachhaftungszeit beträgt 12 Monate. d) Sturm und Leitungswasserschäden an fertig gestellten Teilen von Bauwerken (TK B 5120) e) Brand, Blitzschlag, Explosion an lagerndem Material (TP A 5146) In Abänderung der Klausel TP A 5146 mit einer Versicherungssumme auf Erstes Risiko in Höhe von 50.000 Euro. 3. Versicherte Kosten a) Lokalisierung von Schadenursachen (TK A 5311) In Abänderung der Klausel TK A 5311 sind Kosten zur Lokalisierung von Schadenursachen mit einer Versicherungssumme auf Erstes Risiko in Höhe von 50.000 Euro versichert. b) Zusätzliche Aufräumungskosten (TP A 5312) In Abänderung der Klausel TP A 5312 sind zusätzliche Aufräumungskosten mit einer Versicherungssumme auf Erstes Risiko in Höhe von 50.000 Euro versichert. c) Mehrkosten für Eil-, Express- und Luftfrachten (TK A 5313) In Abänderung der Klausel TK A 5313 sind Mehrkosten von Eil-, Express- und Luftfrachten mit einer Versicherungssumme auf Erstes Risiko in Höhe von 50.000 Euro versichert. Teil D: Übersicht möglicher versicherbarer Bauleistungspakete / Stand 01.2025 43 [Seite 44] 4. Sonstige Erweiterungen a) Sofortiger Reparaturbeginn (TP B 5339) b) Verzicht der Einrede grober Fahrlässigkeit (TP A 5145) c) Mehrkosten bei Bauzeitverlängerung durch Sachschaden (TP A 5399) 5. Sonstige Klauseln a) Erweiterte Entschädigung bei Schäden infolge von Mängeln (TK A 5310) 44 Teil D: Übersicht möglicher versicherbarer Bauleistungspakete / Stand 01.2025 [Seite 45] Bauherrenhaftpflicht-Versicherungs- bedingungen www.Interlloyd.de [Seite 46] 46 [Seite 47] Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 2012) – sofern im Versicherungsvertrag vereinbart – Umfang des Versicherungsschutzes 18 Kündigung nach Beitragsangleichung 1 Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall 19 Kündigung nach Versicherungsfall 2 Vermögensschaden, Abhandenkommen von 20 Kündigung nach Veräußerung versicherter Sachen Unternehmen 3 Versichertes Risiko 21 Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung 4 Vorsorgeversicherung oder Erlass von Rechtsvorschriften 5 Leistungen der Versicherung 22 Mehrfachversicherung 6 Begrenzung der Leistungen 7 Ausschlüsse Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 23 Vorvertragliche Anzeigepflichten des Beginn des Versicherungsschutzes/Beitragszahlung Versicherungsnehmers 8 Beginn des Versicherungsschutzes 24 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls 9 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster 25 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles oder einmaliger Beitrag 26 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten 10 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag Weitere Bestimmungen 11 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA- 27 Mitversicherte Person Lastschriftmandat 28 Abtretungsverbot 12 Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung 29 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung 13 Beitragsregulierung 30 Verjährung 14 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 31 Zuständiges Gericht 15 Beitragsangleichung 32 Anzuwendendes Recht Dauer und Ende des Vertrages/Kündigung 33 Repräsentanten 16 Dauer und Ende des Vertrages 34 Vollmacht des Versicherungsmaklers 17 Wegfall des versicherten Risikos 35 Embargobestimmungen Umfang des Versicherungsschutzes 1 Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall 1.1 Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund – gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen – privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an. 1.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen. 1.3 Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen. Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 2012) / Stand 02.2024 47 [Seite 48] 2 Vermögensschaden, Abhandenkommen von Sachen Dieser Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung erweitert werden auf die gesetzliche Haftpflicht privatrecht­ lichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen 2.1 Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind; 2.2 Schäden durch Abhandenkommen von Sachen; hierauf finden dann die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung. 3 Versichertes Risiko 3.1 Der Versicherungsschutz umfasst die gesetzliche Haftpflicht (1) aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken des Versicherungsnehmers, (2) aus Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen, (3) aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen (Vorsorgeversicherung) und die in Ziffer 4 näher geregelt sind. 3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Er­ lass neuer Rechtsvorschriften. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von Ziffer 21 kündigen. 4 Vorsorgeversicherung 4.1 Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu entstehen, sind im Rahmen des bestehenden Vertrages sofort versichert. (1) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die An­ zeigefrist noch nicht verstrichen war. (2) Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versi­ cherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. 4.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Ziffer 4.1 (2) auf den Betrag von 3.000.000 Euro pauschal für Personen- und Sachschäden und 50.000 Euro für Vermögensschäden begrenzt, sofern nicht im Versicherungsschein geringere Versicherungssummen festgesetzt sind. 4.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken (1) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen, von Theatern, Kino- und Filmunternehmungen, Zirkussen und Tribünen (2) aus der Herstellung, Bearbeitung, Lagerung, Beförderung, Verwendung von und Handel mit explosiven Stoffen, soweit hierzu eine besondere behördliche Genehmigung erforderlich ist (3) aus dem Führen, Hüten oder Halten von Hunden, die nach den Verordnungen oder Gesetzen des jeweiligen Bundeslandes, in dem die Hunde gehalten werden, als gefährlich oder als Kampfhunde eingestuft sind oder für die das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nachzuweisen ist. Als solche gelten insbesondere: Tosa-Inu, Bullmastiff, Dogo Argentino, Bordeauxdogge, Kangal, Kaukasischer Ovtscharka, Mioritic, Tornak, Mastiff, Mastin Español, Rhodesian Ridgeback, Fila Brasileiro, Mastino Napoletano, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Rottweiler, Bullterrier, Bandog, Pit­ bull-Terrier und Kreuzungen mit diesen Hunden; (4) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen (5) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind. 5 Leistungen der Versicherung 5.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Ur­ teils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Aner­ kenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. 48 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 2012) / Stand 02.2024 [Seite 49] 5.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadenersatzansprüche zweck­ mäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer zur Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers auf seine Kosten. 5.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflicht­ anspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer ge­ wünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. 5.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer zur Ausübung dieses Rechts bevollmächtigt. 6 Begrenzung der Leistungen 6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen be­ grenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. 6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. 6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese – auf derselben Ursache, – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder – auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. 6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungs­ schein festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung (Selbstbehalt). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtet. 6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. 6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versiche­ rer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche. 6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungs­ summe übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. 6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehrauf­ wand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. 7 Ausschlüsse Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind von der Versiche­ rung ausgeschlossen: 7.1 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. 7.2 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangel- haftigkeit oder Schädlichkeit – Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder – Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben. 7.3 Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versiche­ rungsnehmers hinausgehen. 7.4 Haftpflichtansprüche (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziffer 7.5 benannten Personen gegen die Mitversicherten, (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrages, (3) zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungsvertrages. Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 2012) / Stand 02.2024 49 [Seite 50] 7.5 Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungs­ vertrag mitversicherten Personen gehören; als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Part­ nerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein fami­ lienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind); (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist; (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist; (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine offene Handelsge­ sellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist; (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist; (6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern. Zu Ziffer 7.4 und Ziffer 7.5: Die Ausschlüsse unter Ziffer 7.4 und Ziffer 7.5 (2) bis (6) erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. 7.6 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind. 7.7 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn (1) die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dgl.) entstanden sind; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren; (2) die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerbli­ chen oder beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche und dgl.) benutzt hat; bei unbewegli­ chen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Benutzung betroffen waren; (3) die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen oder – sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt – deren Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben; dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden getroffen hatte. Zu Ziffer 7.6 und Ziffer 7.7: Sind die Voraussetzungen der Ausschlüsse in Ziffer 7.6 und Ziffer 7.7 in der Person von Angestellten, Arbeitern, Bediensteten, Bevollmächtigten oder Beauftragten des Versicherungsnehmers gegeben, so entfällt gleichfalls der Versicherungsschutz, und zwar sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die durch den Versicherungsvertrag etwa mitversicherten Personen. 7.8 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus erge­ benden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt. Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben. 7.9 Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen; Ansprüche aus § 110 SGB VII sind jedoch mitversichert. 7.10 a) Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz oder anderen auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen geltend gemacht wer­ den. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmun­ gen privatrechtlichen Inhalts auf Erstattung der durch solche Umweltschäden entstandenen Kosten in Anspruch genom­ men wird. Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten, die auch ohne Bestehen des Umweltschadensgeset­ zes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Dieser Ausschluss gilt nicht im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken. b) Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. Dieser Ausschluss gilt nicht (1) im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken oder (2) für Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse (auch Abfälle), durch Ar­ beiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Pro­ dukthaftpflicht). 50 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 2012) / Stand 02.2024 [Seite 51] Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für Schäden durch Umwelteinwirkung, die aus der Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von – Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu be­ fördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen), – Anlagen gemäß Anhang 1 oder 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen), – Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unter­ liegen, – Abwasseranlagen, oder Teilen resultieren, die ersichtlich für solche Anlagen bestimmt sind. 7.11 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind. 7.12 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang stehen mit energiereichen ioni­ sierenden Strahlen (z.B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen). 7.13 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf (1) gentechnische Arbeiten, (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO), (3) Erzeugnisse, die – Bestandteile aus GVO enthalten, – aus oder mithilfe von GVO hergestellt wurden. 7.14 Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, welche entstehen durch (1) Abwässer, soweit es sich nicht um häusliche Abwässer handelt, (2) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutsche, 7.15 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, so­ weit es sich um Schäden handelt aus (1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten, (2) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten, (3) Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch, (4) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen. 7.16 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen. 7.17 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskrimi­ nierungen. 7.18 Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultie­ ren. Das Gleiche gilt für Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer be­ weist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat. Beginn des Versicherungsschutzes/Beitragszahlung 8 Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne von Ziffer 9.1 zahlt. Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Ver­ sicherungssteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat. 9 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag 9.1 Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags. 9.2 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Beitrags eintreten, ist der Versicherer nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam ge­ macht hat. 9.3 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zu­ rücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 2012) / Stand 02.2024 51 [Seite 52] 10 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag 10.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt. 10.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstanden Schadens zu verlangen. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziffern 10.3 und 10.4 mit dem Fristablauf verbunden sind. 10.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen wurde. 10.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz. 11 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, die Zahlung künftig außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist. 12 Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Versiche­ rungsnehmer mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist. Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen. 13 Beitragsregulierung 13.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nach­ zuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft. 13.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeit­ punkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend Ziffer 15.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindest­ beitrags werden berücksichtigt. 13.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrages verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel ge­ zahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des er­ höhten Beitrages erfolgten. 13.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre. 52 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 2012) / Stand 02.2024 [Seite 53] 14 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur An­ spruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. 15 Beitragsangleichung 15.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der Beitrags­ berechnung der Beitragsangleichung. 15.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversiche­ rung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächstniedrigere durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen. Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle. 15.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus Ziffer 15.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben. Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach Ziffer 15.2 ermittelt hat, so darf der Versi­ cherer den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde. 15.4 Liegt die Veränderung nach Ziffer 15.2 oder 15.3 unter 5 %, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen. Dauer und Ende des Vertrages/Kündigung 16 Dauer und Ende des Vertrages 16.1 Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen. 16.2 Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertrags­ partner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist. 16.3 Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehe­ nen Zeitpunkt. 16.4 Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Vertrag schon zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres gekündigt werden; die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugegangen sein. 17 Wegfall des versicherten Risikos Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, so erlischt die Versicherung bezüglich dieser Risiken. Dem Ver­ sicherer steht der Beitrag zu, den er hätte erheben können, wenn die Versicherung dieser Risiken nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem er vom Wegfall Kenntnis erlangt. 18 Kündigung nach Beitragsangleichung Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß Ziffer 15.3, ohne dass sich der Umfang des Versicherungs­ schutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht. Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 2012) / Stand 02.2024 53 [Seite 54] 19 Kündigung nach Versicherungsfall 19.1 Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn – vom Versicherer eine Schadenersatzzahlung geleistet wurde oder – dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch gerichtlich zugestellt wird. Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform spätestens einen Monat nach der Schadenersatzzahlung oder der Zu­ stellung der Klage zugegangen sein. 19.2 Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versiche­ rungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. 20 Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen 20.1 Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser anstelle des Versi­ cherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird. 20.2 Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle – durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist von einem Monat, – durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Versicherungsperiode in Textform gekündigt werden. 20.3 Das Kündigungsrecht erlischt, wenn – der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er vom Übergang auf den Dritten Kenntnis erlangt; – der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang ausübt, wobei das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in dem der Dritte von der Versicherung Kenntnis erlangt. 20.4 Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden Versicherungsperiode und wird das Versicherungsverhältnis nicht gekündigt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte für den Versicherungsbeitrag dieser Periode als Gesamtschuldner. 20.5 Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den bisherigen Versicherungsnehmer oder den Dritten unver­ züglich anzuzeigen. Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, und der Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Versicherungsfälle, die frühestens einen Monat nach dem Zeit­ punkt eintreten, in dem der Versicherer von der Veräußerung Kenntnis erlangt. Dies gilt nur, wenn der Versicherer in diesem Monat von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht weg, wenn dem Versicherer die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. 21 Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht er­ lischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhö­ hung Kenntnis erlangt hat. 22 Mehrfachversicherung 22.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist. 22.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Auf­ hebung des später geschlossenen Vertrages verlangen. 22.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht. 54 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 2012) / Stand 02.2024 [Seite 55] Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 23 Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Um­ stand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen. 23.2 Rücktritt (1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versi­ cherungsvertrag zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn ein Umstand nicht oder unrichtig angezeigt wurde, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis der Wahrheit arglistig entzogen hat. (2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die un­ richtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Ver­ sicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. (3) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrags zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. 23.3 Beitragsänderung oder Kündigungsrecht Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Textform kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers fristlos kündigen. Der Versicherer muss die ihm nach Ziffer 23.2 und 23.3 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Er hat die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Um­ stände zur Begründung seiner Erklärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist. Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziffer 23.2 und 23.3 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Der Versicherer kann sich auf die in den Ziffern 23.2 und 23.3 genannten Rechte nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. 23.4 Anfechtung Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. Im Fall der Anfechtung steht dem Versicherer der Teil des Beitrags zu, der der bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen Ver­ tragszeit entspricht. 24 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne Weiteres als besonders gefahrdrohend. Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 2012) / Stand 02.2024 55 [Seite 56] 25 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles 25.1 Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind, dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden. 25.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. 25.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch erhoben, ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder ge­ richtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies ebenfalls unverzüglich anzuzeigen. 25.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz muss der Versicherungsneh­ mer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. 25.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. 26 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten 26.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung we­ der auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte. 26.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Ver­ schuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungs­ schutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegen­ heit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig ver­ letzt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach Ziffer 26.1 zustehendes Kündi­ gungsrecht ausübt. Weitere Bestimmungen 27 Mitversicherte Person 27.1 Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Mitversicherten entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziffer 4) gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Mitversicherten entsteht. 27.2 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Mitversicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich. 28 Abtretungsverbot Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig. 29 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung 29.1 Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers gerichtet werden. 56 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 2012) / Stand 02.2024 [Seite 57] 29.2 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklä­ rung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers. 29.3 Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der ge­ werblichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziffer 29.2 entsprechende Anwendung. 30 Verjährung 30.1 Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. 30.2 Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. 31 Zuständiges Gericht 31.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnli­ chen Aufenthalt hat. 31.2 Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zu­ ständig ist. Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers. Das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsge­ sellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist. 31.3 Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. 32 Anzuwendendes Recht Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. 33 Repräsentanten Sofern sich der Versicherungsnehmer das Verhalten von Repräsentanten zurechnen lassen muss, gelten als Repräsentanten des Versicherungsnehmers insbesondere: – die Mitglieder des Vorstands und ihnen gleichgestellte Generalbevollmächtigte (bei Aktiengesellschaften), – die Geschäftsführer (bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung), – die Komplementäre (bei Kommanditgesellschaften), – die Gesellschafter (bei offenen Handelsgesellschaften), – die Gesellschafter (bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts), – die Inhaber (bei Einzelfirmen), – bei anderen Unternehmensformen (z.B. Genossenschaften, Verbänden, Vereinen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Kommunen), die nach den gesetzlichen Vorschriften berufenen obersten Vertretungsorgane, – der dementsprechende Personenkreis bei ausländischen Firmen. 34 Vollmacht des Versicherungsmaklers 34.1 Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsneh­ mers entgegenzunehmen. Diese hat er unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten. 34.2 Bei einer unverzüglichen Weiterleitung ist deren Zugang beim Makler rechtlich gleichbedeutend mit dem Zugang beim Versicherer. 35 Embargobestimmungen Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen. Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 2012) / Stand 02.2024 57 [Seite 58] Zusatzbedingungen und Risikobeschreibung zur Bauherren-Haftpflichtversicherung für private Risiken – sofern im Versicherungsvertrag vereinbart – 1 Gegenstand der Versicherung 2 Dauer der Versicherung/Gesamtleistung 3 Erweiterung des Versicherungsschutzes 4 Nicht versicherte Risiken 1 Gegenstand der Versicherung 1.1 Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 2012) und der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als privater Bauherr für das im Ver- sicherungsschein beschriebene Bauvorhaben. 1.2 Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 2012) und der nach- folgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Bauherr für das im Versicherungsschein beschriebene Bauvorhaben. 1.3 Versicherungsschutz wird nur geboten, wenn Planung, Bauleitung und Bauausführung an einen Dritten vergeben sind (siehe jedoch Ziffer 3 Erweiterung des Versicherungsschutzes). 1.4 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des VN als Haus- und Grundstücksbesitzer für das zu bebauende Grundstück und das zu errichtende Bauwerk. 2 Dauer der Versicherung/Gesamtleistung Die Versicherung endet mit Beendigung der Bauarbeiten, spätestens zwei Jahre nach Versicherungsbeginn. Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle während der Versicherungsdauer beträgt das Doppelte der vereinbarten Versi­ cherungssummen. 3 Erweiterung des Versicherungsschutzes 3.1 Mitversichert ist das Bauen in eigener Regie (1) Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Ausführung von Baueigenleistungen und Nachbarschaftshilfen, wenn der für die Eigenleistung und Nachbarschaftshilfe entfallende Bausumme 30.000 Euro nicht übersteigt. Wird dieser Betrag überschritten, so entfällt die Mitversicherung. (2) Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht sämtlicher mit den Bauarbeiten beschäftigten Personen für Schä­ den, die sie in Ausführung dieser Verrichtung verursachen. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrank­ heiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienst­ unfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. Voraussetzung für die Wirksamkeit des Versicherungsschutzes ist, dass die Ausführung der Bauarbeiten nach behördlich genehmigten Bauplänen erfolgt. 3.2 Mitversicherung von Vermögensschäden Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziffer 2.1 AHB 2012 wegen Versicherungsfällen mitversichert, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind. (1) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden – durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelie­ ferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen; – aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit; – aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen; – aus Vermittlungsgeschäften aller Art; – aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung; – aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zah­ lungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung; 58 Zusatzbedingungen und Risikobeschreibung zur Bauherren-Haftpflichtversicherung für private Risiken / Stand 02.2024 [Seite 59] – aus Rationalisierung und Automatisierung; aus Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung; aus Aus­ tausch, Übermittlung, Bereitstellung elektronischer Daten – aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten, gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell oder Wettbewerbsrecht – aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen; – aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen; – aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung; – aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z.B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen; – aus Schäden durch ständige Emissionen (z.B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen). (2) Die Versicherungssumme beträgt je Schadenereignis 100.000 Euro. Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Doppelte dieser Versicherungssumme. 4 Nicht versicherte Risiken 4.1 Von der Versicherung ausgenommen und besonders zu versichern ist, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach den Zusatzbedingungen und Risikobeschreibungen ohne besonderen Beitrag mitversichert ist, insbesondere die Haftpflicht aus Risiken, die der versicherten Eigenschaft und Tätigkeit weder eigen noch sonst zuzurechnen sind. 4.2 Ausgeschlossen bleiben nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche, insbesondere gemäß § 906 BGB. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse und wegen Senkung von Grund- stücken. 4.3 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Anlass von Abbruch- und Einreißarbeiten an Bauwerken und Sprengungen. 4.4 Ausgenommen vom Versicherungsschutz sind Brand- und Explosionsschäden infolge vorschriftswidrigem Umgang mit brenn- baren oder explosiven Stoffen. 4.5 Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar au Verfügungen und oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. 4.6 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeuge (1) Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen. (2) Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. (3) Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versiche­ rungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. (4) Eine Tätigkeit der in Ziffer 4.6.1 und 4.6.2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Was­ serfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahr­ zeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. Zusatzbedingungen und Risikobeschreibung zur Bauherren-Haftpflichtversicherung für private Risiken / Stand 02.2024 59 [Seite 60] IL 072 01.2025
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