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Volltext aufklappen: Verbraucherinformation zu Ihrer Baupolice (Teil B Bauleistungsversicherung)
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Verbraucherinformation zu Ihrer
Baupolice
F10419 08.26 Verbraucherinformation Baupolice 08.26
Stand 08/2026
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Inhaltsverzeichnis
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
Informationen zu Ihrer Baupolice gemäß § 1 VVG-Informationspflichtenverordnung 6
Widerrufsbelehrung 8
Wichtige Anzeigepflichten: Belehrung über die Rechtsfolgen bei Verletzung der vorvertraglichen
Anzeigepflicht 11
Mitteilung nach § 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten nach dem
Versicherungsfall 12
Die BGV Baupolice: Die wichtigsten Produktdetails 13
Allgemeine Versicherungsbedingungen Baupolice – Ausgabe 2026 15
A Bauherrenhaftpflichtversicherung 16
A.1 Privates Bauherrenrisiko 16
A.1.1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) 16
A.1.2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten
(Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen) 16
A.1.3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall 17
A.1.4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers 17
A.1.5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden,
Selbstbeteiligung) 18
A.1.6 Besondere Regelungen für einzelne Risiken des privaten Bauherrn (Versicherungsschutz,
Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse) 18
A.1.7 Allgemeine Ausschlüsse 24
A.1.8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) 27
A.1.9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) 27
A.2 Besondere Umweltrisiken 28
A.2.1 Gewässerschäden 28
A.2.2 Sanierung von Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) 29
A.3 Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A 30
A.3.1 Abtretungsverbot 30
A.3.2 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung) 30
A.3.3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung 30
A.3.4 Schiedsgerichtsvereinbarungen (gilt nicht für private Haftpflichtrisiken) 31
B Bauleistungsversicherung 31
B.1 Umfang des Versicherungsschutzes 31
B.1.1 Versicherte und nicht versicherte Sachen 31
B.1.2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden 32
B.1.3 Versicherte Interessen 35
B.1.4 Versicherungsort 35
B.2 Versicherungssumme und Kosten 35
B.2.1 Versicherungswert; Versicherungssumme; Unterversicherung 35
B.2.2 Nicht versicherte Aufwendungen 36
B.2.3 Versicherte Kosten 36
B.3 Entschädigung 36
B.3.1 Umfang der Entschädigung 36
B.3.2 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung 39
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B.4 Sachverständigenverfahren 39
B.4.1 Feststellung der Schadenhöhe 39
B.4.2 Weitere Feststellungen 39
B.4.3 Verfahren vor Feststellung 39
B.4.4 Feststellung 40
B.4.5 Verfahren nach Feststellung 40
B.4.6 Kosten 40
B.4.7 Obliegenheiten 40
C Bauhelferunfallversicherung 40
C.1 Wer und was ist versichert? 40
C.1.1 Versicherter Personenkreis 40
C.1.2 Geltungsbereich 40
C.1.3 Unfallbegriff 41
C.1.4 Erweiterter Unfallbegriff 41
C.1.5 Einschränkungen der Leistungspflicht 43
C.2 Welche Leistungsarten können vereinbart werden? Welche Fristen und sonstigen Voraussetzungen gelten
für die einzelnen Leistungsarten? 43
C.2.1 Invaliditätsleistung 43
C.2.2 Krankenhaustagegeld 46
C.2.3 Todesfallleistung 47
C.2.4 Kosten für kosmetische Operationen 47
C.2.5 Kosten für Such-, Rettungs- und Bergungseinsätze 47
C.2.6 Kur- und Rehabilitationsleistung 48
C.3 Was passiert, wenn Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammentreffen? 48
C.3.1 Krankheiten und Gebrechen 48
C.3.2 Mitwirkung 48
C.4 Welche Personen sind nicht versicherbar? 49
C.5 Was ist nicht versichert? 49
C.5.1 Ausgeschlossene Unfälle 49
C.5.2 Ausgeschlossene Gesundheitsschäden 49
C.6 Wann sind die Leistungen fällig? 50
C.6.1 Erklärung über die Leistungspflicht 50
C.6.2 Fälligkeit der Leistung 50
C.6.3 Vorschüsse 50
C.6.4 Neubemessung des Invaliditätsgrades 50
C.6.5 Allgemeine Hinweise im Leistungsfall 51
D Allgemeine Bestimmungen 51
D.1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung 51
D.1.1 Beginn des Versicherungsschutzes 51
D.1.2 Ende des Versicherungsschutzes 51
D.1.3 Beitragszahlung, Versicherungsperiode 52
D.1.4 Fälligkeit des Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung 52
D.1.5 Lastschriftverfahren 52
D.1.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 53
2
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D.2 Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung 53
D.2.1 Dauer und Ende des Vertrags 53
D.2.2 Kündigung nach Versicherungsfall 53
D.2.3 Veräußerung und deren Rechtsfolgen (gilt nur für die Bauherrenhaftpflichtversicherung) 54
D.3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten 55
D.3.1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss 55
D.3.2 Gefahrerhöhung (gilt nur für die Bauleistungsversicherung) 57
D.3.3 Obliegenheiten 58
D.4 Weitere Regelungen 61
D.4.1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung 61
D.4.2 Versicherung für fremde Rechnung (gilt nur für die Bauleistungsversicherung) 62
D.4.3 Aufwendungsersatz (gilt nur für die Bauleistungsversicherung) 62
D.4.4 Übergang von Ersatzansprüchen (gilt nur für die Bauleistungsversicherung) 62
D.4.5 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen (gilt nur für die Bauleistungsversicherung) 63
D.4.6 Repräsentanten (gilt nur für die Bauleistungsversicherung) 63
D.4.7 Rechtsverhältnisse der am Vertrag beteiligten Personen zueinander (gilt nur für die
Bauhelferunfallversicherung) 64
D.4.8 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung 64
D.4.9 Vollmacht des Versicherungsvertreters 64
D.4.10 Verjährung 65
D.4.11 Rechtsweg 65
D.4.12 Anzuwendendes Recht 65
D.4.13 Embargobestimmung 65
E Feuerrohbauversicherung 66
Merkblatt zur Datenverarbeitung 67
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Baupolice
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
Unternehmen: Produkt:
BGV-Versicherung AG Baupolice 2026
Deutschland
Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen ersten Überblick über Ihre Baupolice. Es ist beispielhaft und daher nicht vollständig. Die
vollständigen Informationen und den für Ihren Vertrag vereinbarten Versicherungsumfang finden Sie in den Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag,
Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.
Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Es handelt sich um eine Baupolice mit den wählbaren Bausteinen Bauherrenhaftpflicht-, Bauleistungs-, Bauhelferunfall- und Feuerrohbauversicherung. Diese
schützt Sie gegen finanzielle Risiken, die im Zusammenhang mit Schadenersatzforderungen Dritter aus Schäden stehen, für die Sie als Bauherr verantwortlich sind
(Bauherrenhaftpflichtversicherung), gegen finanzielle Risiken durch unvorhergesehene Beschädigungen oder Zerstörungen Ihres Bauvorhabens
(Bauleistungsversicherung), gegen Unfallfolgen durch Unfälle die Ihnen oder allen Personen, die bei den in Eigenleistung erstellten Bauabschnitten bzw. Arbeiten
auf der Baustelle zustoßen (Bauhelferunfallversicherung) sowie gegen Schäden durch Feuer am Rohbau sowie an den auf dem Baugrundstück befindlichen und zur
Errichtung des Gebäudes notwendigen Baustoffen (Feuerrohbauversicherung). Sie bietet Ihnen Versicherungsschutz während eines Bauvorhabens.
Was ist versichert? Wie hoch ist die Versicherungssumme?
Bauherrenhaftpflichtversicherung (sofern vereinbart) ✓ Die Höhe der vereinbarten Versicherungssummen
✓ Gegenstand der Bauherrenhaftpflichtversicherung ist es, können Sie Ihrem Antrag oder auch Ihrem
gegen Sie geltend gemachte Haftpflichtansprüche zu Versicherungsschein entnehmen.
prüfen, berechtigte Ansprüche zu befriedigen und
unberechtigte Ansprüche abzuwehren.
Was ist nicht versichert?
✓ Der Versicherungsschutz umfasst die wesentlichen
Bestimmte Risiken sind jedoch nicht versichert. Zum Beispiel:
Haftungsrisiken, die für Sie als Auftraggeber einer
privaten Baumaßnahme (Bauherr) bestehen, wenn Sie Bauherrenhaftpflichtversicherung
die Arbeiten durch einen Dritten (z. B. Architekt, X Ihre berufliche Tätigkeit.
Bauunternehmen) verrichten lassen. Bauen in
X Schäden, die Sie selbst erleiden.
Eigenleistung oder mit Nachbarschaftshilfe sowie eine
selbst vorgenommene Planung oder Bauleitung sind nur X Zur gesetzlichen Haftpflicht gehört darüber hinaus nicht,
versichert, sofern dies gesondert vereinbart ist. Die Höhe wenn Sie sich allein durch eine vertragliche Zusage
der Eigenleistungen sind im Antrag anzugeben. gegenüber einem anderen zu einer Leistung
verpflichten.
✓ Versichert sind die Schäden an Personen und Sachen,
die von Ihrer Baustelle, Ihrem Grundstück und den Bauleistungsversicherung
darauf stehenden Gebäuden ausgehen. X bewegliche und sonstige nicht als wesentliche
✓ Im Zuge der versicherten Gefahren bei Baumaßnahmen Bestandteile einzubauende Einrichtungsgegenstände,
an Ihrem Haus (Neubau, Umbau, Reparaturen, Abbruch- X Schäden an Altbauten,
und Grabearbeiten) sind beispielsweise Schäden erfasst X Schäden durch Brand, Blitz, Explosion.
durch umstürzendes Baumaterial und ungesicherte
Schächte oder durch berechtigte Benutzung von Bauhelferunfallversicherung
nichtversicherungspflichtigen Nutz- und selbstfahrenden X Krankheiten (z. B. Diabetes, Gelenksarthrose,
Arbeitsmaschinen. Schlaganfall),
Bauleistungsversicherung (sofern vereinbart) X Sachschäden (z. B. Brille, Kleidung).
✓ Versicherungsschutz besteht für alle Lieferungen und Feuerrohbauversicherung
Leistungen für das im Versicherungsschein bezeichnete X Schäden durch andere Wohngebäude-Gefahren (z. B.
Bauvorhaben (Neubau oder Umbau eines Gebäudes Leitungswasser, Elementargefahren).
einschließlich dazugehöriger Außenanlagen) gegen z. B.
✓ unvorhergesehene Beschädigung und Zerstörung,
Gibt es Deckungsbeschränkungen?
✓ Abhandenkommen durch Diebstahl mit dem Bauwerk fest
Nicht alle denkbaren Fälle sind versichert. Vom
verbundener versicherter Bestandteile.
Versicherungsschutz ausgeschlossen sind zum Beispiel:
Bauhelferunfallversicherung (sofern vereinbart)
Bauherrenhaftpflichtversicherung
✓ Versichert sind Unfälle aller Personen, die bei den in ! Schäden, die Sie vorsätzlich herbeigeführt haben,
Eigenleistung erstellten Bauabschnitten bzw. Arbeiten
auf der Baustelle tätig sind (Bauherr, ! Schäden zwischen mitversicherten Personen,
Familienangehörige, Verwandte, Bekannte, Freunde, ! Schäden durch den Gebrauch eines
Nachbarn und Kollegen). Ein Unfall liegt z. B. vor, wenn versicherungspflichtigen Kraft- oder Luftfahrzeugs oder
sich die versicherte Person beim Bau oder der Kraftfahrzeuganhängers,
Renovierung in eigener Regie verletzt, weil sie stolpert, Bauleistungsversicherung
ausrutscht oder stürzt. Dafür bieten wir insbesondere
folgende versicherbare Geldleistungen: ! Mängel an versicherten Lieferungen und Leistungen
sowie sonstiger versicherter Sachen,
✓ einmalige Invaliditätsleistung bei dauerhaften
Beeinträchtigungen, ! Schäden, die Sie vorsätzlich herbeigeführt haben,
! Schäden durch normale Witterungseinflüsse, mit denen
✓ Todesfallleistungen (sofern vereinbart),
aufgrund der Jahreszeit und der örtlichen Verhältnisse
✓ Krankenhaustagegeld (sofern vereinbart). gerechnet werden muss.
Feuerrohbauversicherung (sofern vereinbart) Bauhelferunfallversicherung
✓ Versichert sind Schäden durch Feuer an Ihrem Rohbau ! Unfälle bei der vorsätzlichen Begehung einer Straftat,
sowie an den auf dem Baugrundstück befindlichen und ! Personen mit einem Pflegegrad im Sinne der sozialen
zur Errichtung des Gebäudes notwendigen Baustoffen Pflegeversicherung, unabhängig von der Höhe des
während der Bauphase, maximal 36 Monate nach Pflegegrades.
Versicherungsbeginn.
Feuerrohbauversicherung
! Feuerschäden, die nach Fertigstellung des Gebäudes
eintreten.
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Wo bin ich versichert?
✓ Die Bauherrenhaftpflichtversicherung gilt für die Baumaßnahme auf dem im Versicherungsschein genannten Grundstück.
✓ Versicherungsschutz besteht bei der Bauleistungsversicherung innerhalb des Versicherungsorts. Versicherungsort sind die im
Versicherungsschein bezeichneten räumlichen Bereiche.
✓ Die Bauhelferunfallversicherung gilt ausschließlich auf dem Baugrundstück und den direkt an die Baustelle angrenzenden Grundstücken
(Wege- und Straßenabschnitten).
✓ Versicherungsort für die Feuerrohbauversicherung ist das im Versicherungsschein genannte Grundstück.
Welche Verpflichtungen habe ich?
– Sie müssen alle Fragen im Antragsformular wahrheitsgemäß und vollständig beantworten.
– Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat.
– Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu beseitigen.
– Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an. In der Bauherrenhaftpflichtversicherung auch dann, wenn gegen Sie noch keine
Schadensersatzansprüche geltend gemacht worden sind.
– Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheitsgemäße Schadenberichte bei
der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen.
Wann und wie zahle ich?
Sie zahlen einen Einmalbeitrag für die gesamte Laufzeit.
Der einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Sie können uns den Beitrag überweisen oder uns ermächtigen, den Beitrag von Ihrem Konto einzuziehen.
Wann beginnt und wann endet die Deckung?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den Versicherungsbeitrag
rechtzeitig und vollständig gezahlt haben. Der Versicherungsschutz endet spätestens drei Jahre nach Versicherungsbeginn.
Wie kann ich den Vertrag kündigen?
Ihr Vertrag endet automatisch ohne dass Sie etwas unternehmen müssen. Zusätzlich können Sie oder wir den Vertrag auch vorzeitig kündigen,
wenn wir eine Leistung erbracht oder Sie gegen uns Klage auf eine Leistung erhoben haben.
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Informationen zu Ihrer Baupolice gemäß § 1 VVG-
Informationspflichtenverordnung
Der Versicherer stellt Ihnen folgende Informationen zur Verfügung:
1. BGV-Versicherung AG,
Durlacher Allee 56, 76131 Karlsruhe, Postanschrift: 76116 Karlsruhe,
Sitz: Karlsruhe,
Amtsgericht Mannheim, HRB 707212,
Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Christoph Schnaudigel,
Vorstand: Matthias Kreibich (Vors.), Jürgen Schmitz (stellv. Vors.), Dr. Philipp Lechner
2. Ladungsfähige Anschrift des Versicherers:
BGV-Versicherung AG
Durlacher Allee 56, 76131 Karlsruhe, Postanschrift: 76116 Karlsruhe
3. Die BGV-Versicherung AG betreibt die Sparten Schaden- und Unfallversicherung.
Aufsichtsbehörde für die oben genannte Gesellschaft:
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin),
Sektor Versicherungsaufsicht, Graurheindorferstr. 108, 53117 Bonn;
E-Mail: poststelle@bafin.de; Tel.: 0228 4108-0; Fax 0228 4108-1550.
4. Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen Baupolice (AVB Baupolice) – Ausgabe 2026 und
Klauseln, sofern diese auf Ihrem Versicherungsschein als vereinbart gelten. Sofern die beitragspflichtige
Feuerrohbauversicherung gemäß Teil E vereinbart wurde, gelten zudem die Allgemeinen
Wohngebäudeversicherungsbedingungen (VGB) – Ausgabe 2025.
Diese Informationen finden Sie ab der Seite 15. Die Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung
des Versicherers entnehmen Sie bitte den AVB Baupolice – Ausgabe 2026.
Die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung können dem Informationsblatt zu
Versicherungsprodukten auf Seite 4 dieser Verbraucherinformationen entnommen werden.
5. Der Einmalbeitrag in der Baupolice richtet sich zunächst nach der Höhe der Bausumme, der Tarifzone
(abhängig von der Postleitzahl) sowie den vereinbarten Versicherungsarten. Die Baupolice umfasst je nach
vereinbartem Inhalt des Versicherungsvertrags folgende Versicherungsarten:
- Bauherrenhaftpflichtversicherung (Teil A)
- Bauleistungsversicherung (Teil B)
- Bauhelferunfallversicherung (Teil C)
- Feuerrohbauversicherung (Teil E)
Werden Eigenleistungen erbracht und die Bauherrenhaftpflichtversicherung gemäß Teil A vereinbart, richtet
sich der Einmalbeitrag zusätzlich nach der Höhe der angegebenen Eigenleistungen. Den Einmalbeitrag
können Sie Ihrem individuellen Angebot oder später Ihrer Versicherungspolice entnehmen.
Der Mindestbeitrag je Vertrag beläuft sich auf 25 Euro zzgl. der gesetzlichen Versicherungssteuer.
Zusätzliche Kosten, Abgaben und Gebühren werden nicht erhoben. Anrufe können jedoch im Einzelfall
kostenpflichtig sein. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Vertrag mit Ihrem
Telekommunikationsanbieter.
6. Der Beitrag wird als Einmalbeitrag im Voraus gezahlt. Die Regelungen zur Zahlung des Beitrags entnehmen
Sie bitte den AVB Baupolice – Ausgabe 2026.
7. Bitte entnehmen Sie die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises,
unseren Angeboten und Anträgen.
8. Der Vertrag kommt durch die Übersendung des Versicherungsscheins zustande. Beginn der Versicherung
und des Versicherungsschutzes ergeben sich aus dem Versicherungsschein.
9. Die Laufzeit des Vertrages entnehmen Sie bitte dem Antrag sowie dem Versicherungsschein.
10. Eine Kündigung/Aufhebung des Vertrages kann z. B. erfolgen durch:
- Ordentliche Vertragskündigung zum Ablauf,
- Kündigung im Versicherungsfall,
- Kündigung bei Beitragsanpassung,
- Kündigung bei Gefahrerhöhung,
- Sonderkündigungsrecht des Versicherungsnehmers bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als drei
Jahren.
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Die Kündigungsbedingungen, einschließlich evtl. Vertragsstrafen entnehmen Sie bitte den AVB Baupolice –
Ausgabe 2026.
11. Auf diesen Vertrag ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar.
12. Die Vertragsabwicklung erfolgt in deutscher Sprache.
13. Die BGV-Versicherung AG ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e.V.
Damit ist für Sie als besonderer Service die Möglichkeit eröffnet, den unabhängigen und neutralen
Ombudsmann in Anspruch zu nehmen, wenn Sie mit einer Entscheidung einmal nicht einverstanden sein
sollten. Das Verfahren ist für Sie kostenfrei.
Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080632, 10006 Berlin –
Tel.: 0800 3696000 – Fax 0800 3699000 –
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Die Möglichkeit für Sie den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt hiervon unberührt.
14. Sie haben ebenfalls die Möglichkeit, sich bei der unter Nummer 3 genannten Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht zu beschweren.
15. Sonderfälle der Versicherbarkeit bei der BGV-Versicherung AG
Bei folgenden Sonderfällen hat der Antragsteller auf dem Antrag bei den Daten zum Antragsteller unter der
Rubrik „Dienststelle/Arbeitgeber“ entsprechende Angaben zu machen:
1. Erhält der Antragsteller als ehemaliger Beschäftigter im öffentlichen Dienst eine Pension, Rentenbezüge
oder Ruhegehalt, so hat er diesen Umstand sowie seine ehemalige Dienststelle/Arbeitgeber einzutragen.
2. Ist der Antragsteller versorgungsberechtigter Hinterbliebener eines ehemaligen Beschäftigten des
öffentlichen Dienstes, so hat er diesen Umstand sowie die ehemalige Dienststelle/Arbeitgeber des
Verstorbenen einzutragen.
3. Für den Fall, dass der Antragsteller mit einem Familienangehörigen, der im öffentlichen Dienst
beschäftigt ist, in häuslicher Gemeinschaft lebt und von diesem unterhalten wird, da er selbst nicht
erwerbsfähig ist, hat er diesen Umstand sowie die Dienststelle/Arbeitgeber des im öffentlichen Dienst
Beschäftigten einzutragen.
4. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Versicherer von seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen
Dienst sowie von der Verlegung seines Dienst- und Wohnsitzes nach außerhalb des Geschäftsgebietes
zu unterrichten.
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Widerrufsbelehrung
Abschnitt 1: Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform
(z. B. Brief, E-Mail) widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
- der Versicherungsschein,
- die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen
Versicherungsbedingungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen,
- diese Belehrung,
- das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
- und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen jeweils in Textform zugegangen sind.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
BGV-Versicherung AG, Durlacher Allee 56, 76131 Karlsruhe, Postanschrift: 76116 Karlsruhe oder an den im
Versicherungsschein genannten Vermittler.
Bei einem Widerruf per E-Mail ist der Widerruf an folgende E-Mail-Adresse zu richten: service@bgv.de.
Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter www.bgv.de ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen,
übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine
Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit
ihres Eingangs.
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz. Beginnt der Versicherungsschutz vor dem
Ende der Widerrufsfrist und haben Sie bei einem über Fernkommunikationsmittel geschlossenen Vertrag hierzu
ausdrücklich zugestimmt, endet im Falle eines wirksamen Widerrufs der Versicherungsschutz und der Versicherer
hat Ihnen nur den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien
zurückzugewähren. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang der Widerrufserklärung entfällt, darf der
Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um 1/360 der Jahresprämie für jeden Tag des
Versicherungsschutzes. Sie dürfen in diesem Fall Versicherungsleistungen, die Sie vor der Ausübung des
Widerrufsrechts aufgrund eines Versicherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben,
einbehalten.
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge,
dass empfangene Leistungen zurückzugewähren sind.
Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzugewähren. Die Frist beginnt für den
Versicherer mit dem Zugang und für den Versicherungsnehmer mit der Abgabe der Widerrufserklärung.
Besondere Hinweise
Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden. Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn
der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist,
bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage
nach dem Vertragsschluss.
Abschnitt 2: Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen
Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im
Folgenden im Einzelnen aufgeführt:
Unterabschnitt 1
Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen
Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen
werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die
zugehörige Registernummer;
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2. die Identität einer Vertreterin oder eines Vertreters des Versicherers in dem Mitgliedstaat der Europäischen
Union, in dem Sie Ihren Wohnsitz haben, wenn es eine solche Vertreterin oder einen solchen Vertreter
gibt, oder die Identität einer anderen gewerblich tätigen Person als dem Versicherer, wenn Sie mit dieser
geschäftlich zu tun haben, und die Eigenschaft, in der diese Person gegenüber Ihnen tätig wird;
3.a) die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung
zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen
oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung
der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen
die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
3.b) jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen einer Vertreterin oder einem Vertreter des
Versicherers oder einer anderen gewerblich tätigen Person gemäß Nummer 2 und Ihnen maßgeblich ist,
bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines
Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen
einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer
hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
4. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
5. Angaben über das Bestehen eines Garantiefonds oder anderer Entschädigungsregelungen; Name und
Anschrift des Garantiefonds sind anzugeben;
6. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und
Fälligkeit der Leistung des Versicherers;
7. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die
Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige
Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann,
Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen;
8.a) gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten unter Angabe des insgesamt zu zahlenden Betrages sowie
mögliche weitere Steuern, Gebühren oder Kosten, die nicht über den Versicherer abgeführt oder von ihm
in Rechnung gestellt werden;
8.b) alle Kosten, die Ihnen für die Benutzung von Fernkommunikationsmitteln entstehen, wenn solche
zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt werden;
9. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Prämien;
10. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die
Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises;
11. den Hinweis, dass sich die Finanzdienstleistung auf Finanzinstrumente bezieht, die wegen ihrer
spezifischen Merkmale oder der durchzuführenden Vorgänge mit speziellen Risiken behaftet sind oder
deren Preis Schwankungen auf dem Finanzmarkt unterliegt, auf die der Versicherer keinen Einfluss hat,
und dass in der Vergangenheit erwirtschaftete Beträge kein Indikator für künftige Erträge sind; die
jeweiligen Umstände und Risiken sind zu bezeichnen;
12. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und
des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag
gebunden sein soll;
13. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der
Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären
ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des
Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der
Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die
Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
14.a) Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
14.b) Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages;
15. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen
einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der
Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die
Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
16. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen
zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrages zugrunde legt;
17. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare Recht
oder über das zuständige Gericht;
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18. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Unterabschnitt genannten
Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit
Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrages zu führen;
19. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren
und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen,
dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt;
20. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser
Aufsichtsbehörde.
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Wichtige Anzeigepflichten: Belehrung über die Rechtsfolgen bei
Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht
(Mitteilung nach § 19 Absatz 5 VVG)
Sehr geehrte Antragstellerin, sehr geehrter Antragsteller,
damit wir Ihren Versicherungsvertrag ordnungsgemäß prüfen können, ist es notwendig, dass Sie die Ihnen
gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Es sind auch solche Umstände anzugeben,
denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen.
Angaben, die Sie nicht gegenüber dem Versicherungsvermittler machen möchten, sind unverzüglich und
unmittelbar gegenüber der BGV-Versicherung AG, Durlacher Allee 56, 76131 Karlsruhe, Postanschrift: 76116
Karlsruhe, in Textform nachzuholen.
Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie unrichtige oder unvollständige
Angaben machen. Nähere Einzelheiten zu den Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht können Sie der
nachstehenden Information entnehmen.
Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen?
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände,
nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer
Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie
auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird?
1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Verletzten Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn
Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch
bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen geschlossen hätten.
Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des
Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder
nicht richtig angegebene Umstand
- weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles
- noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht
ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben.
Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der
Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
2. Kündigung
Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich einfach
fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem
Monat kündigen.
Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten
Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.
3. Vertragsänderung
Können wir nicht zurücktreten, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten
Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen
Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt,
werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen wir die
Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats
nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir
Sie in unserer Mitteilung hinweisen.
11
[Seite 13]
4. Ausübung unserer Rechte
Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines
Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der
Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung
unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung
können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen
ist.
Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn
wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren
nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die
Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben.
5. Stellvertretung durch eine andere Person
Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person vertreten, so sind bezüglich der
Anzeigepflicht, des Rücktritts der Kündigung, der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung
unserer Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu
berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig
verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Mitteilung nach § 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen
von Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
wenn der Versicherungsfall eingetreten ist, brauchen wir Ihre Mithilfe.
Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten, Vorlage von Belegen
Aufgrund der mit Ihnen getroffenen vertraglichen Vereinbarungen können wir von Ihnen nach Eintritt des
Versicherungsfalls verlangen, dass Sie uns wahrheitsgemäß und fristgerecht jede Auskunft erteilen, die zur
Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist, und uns die
sachgerechte Prüfung unserer Leistungspflicht insoweit ermöglichen, als Sie alles Ihnen zur
Sachverhaltsaufklärung Zumutbare unternehmen. Wir können ebenfalls verlangen, dass Sie uns fristgerecht
Belege vorlegen, soweit es Ihnen zugemutet werden kann.
Leistungsfreiheit
Verstoßen Sie vorsätzlich gegen Ihre Obliegenheiten zur Auskunft, Aufklärung oder Vorlage von Belegen,
verlieren Sie Ihren Anspruch auf die Versicherungsleistung. Verstoßen Sie grob fahrlässig gegen eine dieser
Obliegenheiten, können wir unsere Leistung im Verhältnis zur Schwere Ihres Verschuldens – ggf. bis zum
vollständigen Anspruchsverlust – kürzen. Eine Kürzung erfolgt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die
Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben.
Trotz Verletzung Ihrer Obliegenheiten zur Auskunft, Aufklärung oder Vorlage von Belegen bleiben wir jedoch
insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie nachweisen, dass die vorsätzliche oder grob fahrlässige
Obliegenheitsverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den
Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war.
Verletzen Sie die Obliegenheit zur Auskunft, Aufklärung oder Vorlage von Belegen arglistig, werden wir in jedem
Fall von unserer Verpflichtung zur Leistung frei.
Hinweis:
Wenn das Recht auf die vertragliche Leistung nicht Ihnen, sondern einem Dritten zusteht, ist auch dieser zur
Auskunft, Aufklärung und Vorlage von Belegen verpflichtet.
12
[Seite 14]
Die BGV Baupolice: Die wichtigsten Produktdetails
Versicherbare Bausteine
Bauherrenhaftpflichtversicherung (optional vereinbar)
Bauausführung in Eigenleistung/Nachbarschaftshilfe sowie eigene Planung und Bauleitung optional vereinbar
Versicherungsschutz für Bauhelfer ✓
Regressansprüche der Sozialversicherer, Sozialhilfeträger, Bundesagentur für Arbeit, privater
✓
Versicherungsunternehmen
Prüfung der Haftpflichtfrage / Abwehr unberechtigter Ansprüche / Freistellung von berechtigten
✓
Schadenersatzverpflichtungen
Versicherungssumme Personen-, Sach- und Vermögensschäden pauschal 15 Mio. EUR
Schäden durch Senkungen eines Grundstücks oder Erdrutschungen ✓
Schäden durch Erschütterungen infolge von Rammarbeiten ✓
Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht für das zu bebauende Grundstück und das zu errichtende Bauwerk ✓
Schäden durch Unterfahren/Unterfangen ✓
Regenerative Energien, z. B. Photovoltaik-, Solaranlagen, Balkonkraftwerke ✓
Schäden durch Umwelteinwirkung ✓
Schäden durch Abwässer ✓
Schäden durch den Gebrauch nicht versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger und
✓
Baumaschinen
Be- und Entladeschäden ✓
Schäden im Ausland ✓
Verletzung von Datenschutzgesetzen ✓
Übertragung elektronischer Daten ✓
Schadensersatzansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ✓
Schäden an Kabeln, Kanälen, Wasserleitungen, Gasrohren, sonstigen Erdleitungen, elektrischen
✓
Freileitungen und Oberleitungen
Abbruch- und Einreißarbeiten ✓
Vorsorgeversicherung ✓
Haftpflicht aus Gewässerschäden bei Kleingebinden bis 100 Liter Inhalt, soweit das Fassungsvermögen
✓
1.000 Liter nicht übersteigt
Öffentlich-rechtliche Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz bis 3 Mio. EUR
Bauleistungsversicherung (optional vereinbar)
Selbstbeteiligung je Schadenfall 250 EUR
Unvorhergesehene Beschädigungen und Zerstörungen an Neu-, An- und Umbauleistungen einschließlich
✓
dazugehöriger Außenanlagen
Mutwillige oder vorsätzliche Zerstörungen durch unbekannte Personen ✓
Diebstahl mit dem Bauwerk fest verbundener versicherter Bestandteile ✓
Folgeschäden aus Konstruktions-, Material- und Ausführungsfehlern, z. B. einstürzende Teile des
✓
Neubaus
Glasbruchschäden bis zur Bezugsfertigkeit ✓
Schäden durch Sturm und Leitungswasser an vorzeitig fertig gestellten Teilen des Bauwerks ✓
Schäden an Strom- und Energieerzeugungsanlagen, z. B. Photovoltaikanlagen, sofern diese Anlagen in
bis 50.000 EUR
der Bausumme berücksichtigt sind
Missgeschick oder Fahrlässigkeit der Bauhandwerker ✓
Versicherte Kosten
- Kosten für die Wiederherstellung von Daten
50.000 EUR auf Erstes Risiko
- Zusätzliche Aufräumkosten
- Schadensuchkosten
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[Seite 15]
Bauhelferunfallversicherung (optional vereinbar)
Versicherungsschutz bei Unfällen auf dem Baugrundstück und den direkt an die Baustelle angrenzenden
✓
Grundstücken (Wege- und Straßenabschnitten) rund um die Uhr
Mitversichert sind Unfälle bzw. Gesundheitsschädigungen durch …
Erhöhte Kraftanstrengung ✓
Einwirkung von Gasen und Dämpfen bis 10 Stunden
Vergiftungen durch Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund bis zum 12. Lebensjahr
Ertrinken und Ersticken ✓
Explosions-, Schall- und sonstige Druckwellen, z. B. Knalltrauma ✓
Mechanische (z. B. Sturz), chemische (z. B. Verätzung) oder elektrische (z. B. Stromschlag) Einwirkung ✓
Strahleneinwirkungen, z. B. Laser- und Röntgenstrahlen ✓
Bewusstseinsstörungen, z. B. durch
- Herzinfarkt, Schlaganfall, epileptischen Anfall
- Zuckerschock (aufgrund von Diabetes) ✓
- Übermüdung, Einschlafen, Schlafwandeln
- Einnahme von Medikamenten oder Alkohol (beim Führen von Kfz unter 1,1‰)
Heilmaßnahmen und Eingriffe aufgrund eines versicherten Unfalls ✓
Zeckenbisse (Borreliose, FSME) ✓
Infektionen mit Tollwut und Wundstarrkrampf ✓
Selbst durchgeführte Rettungsmaßnahmen ✓
Unerlaubtes Führen eines Fahrzeuges (bis 18 Jahre) ✓
Weitere Leistungen
Invaliditätsleistung mit 225 % Progression ✓
Krankenhaustagegeld optional vereinbar
Todesfallleistung optional vereinbar
Kosmetische Operationen inkl. Zahnbehandlung und Zahnersatz für Schneide-/Eckzähne bis 20.000 EUR
Such-, Rettungs- und Bergungseinsätze bis 20.000 EUR
Kur- und Rehabilitationsleistung 3.000 EUR
Feuerrohbauversicherung (optional vereinbar)
Versicherungsschutz bei Schäden durch Feuer am Rohbau sowie an den auf dem Baugrundstück max. 36 Monate nach
befindlichen und zur Errichtung des Gebäudes notwendigen Baustoffen während der Bauphase Versicherungsbeginn
Die Produktinhalte sind hier nur im Überblick und stark verkürzt wiedergegeben.
Maßgebend ist ausschließlich der Wortlaut der dem jeweiligen Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen.
14
[Seite 16]
Allgemeine Versicherungsbedingungen Baupolice – Ausgabe 2026
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
die Baupolice umfasst je nach vereinbartem Inhalt des Versicherungsvertrags folgende Versicherungsarten:
- Bauherrenhaftpflichtversicherung (Teil A)
- Bauleistungsversicherung (Teil B)
- Bauhelferunfallversicherung (Teil C)
- Feuerrohbauversicherung (Teil E)
Sie als Versicherungsnehmer sind unser Vertragspartner. Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen,
welche Versicherungsarten Sie abgeschlossen haben.
Grundlage für Ihren Vertrag sind diese Allgemeinen Versicherungsbedingungen Baupolice (AVB Baupolice) –
Ausgabe 2026 und, sofern mit Ihnen die beitragspflichtige Feuerrohbauversicherung gemäß Teil E vereinbart
wurde, die Allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedingungen (VGB) – Ausgabe 2025. Zusammen mit dem
Antrag und dem Versicherungsschein legen diese den Inhalt Ihrer Baupolice fest. Sie sind wichtige Dokumente.
Bitte lesen Sie die Versicherungsbedingungen daher vollständig und gründlich durch und bewahren Sie sie
sorgfältig auf. So können Sie auch später, besonders nach einem Versicherungsfall, alles Wichtige noch einmal
nachlesen.
Wenn ein Schaden passiert ist, benachrichtigen Sie uns bitte möglichst schnell. Wir klären dann mit Ihnen das
weitere Vorgehen.
Auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichten wir. Personenbezogene
Formulierungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.
Ihre Baupolice
15
[Seite 17]
A Bauherrenhaftpflichtversicherung
(Sofern auf dem Versicherungsschein gesondert vereinbart)
Teil A gilt ergänzend zu den allgemeinen Bestimmungen gemäß Teil D.
A.1 Privates Bauherrenrisiko
A.1.1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers als privater Bauherr für das im Versicherungsschein und seinen Nachträgen
beschriebene Bauvorhaben.
Versicherungsschutz besteht nur, wenn Planung, Bauleitung und Bauausführung an einen Dritten
vergeben sind.
A.1.1.1 Bauausführung in Eigenleistung/Nachbarschaftshilfe
Sofern auf dem Versicherungsschein gesondert vereinbart, gilt:
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Bauen der
Bauausführung in Eigenleistung/Nachbarschaftshilfe (Bauausführung).
A.1.1.2 Planung und Bauleitung durch den Versicherungsnehmer selbst
Sofern A.1.1.1 vereinbart wurde, gilt:
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der von ihm selbst
vorgenommenen Planung oder Bauleitung, soweit hierfür kein anderweitiger Versicherungsschutz
besteht.
Erlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz aus einem anderen fremden Haftpflicht-
Versicherungsvertrag, so entfällt insoweit der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Zeigt der
Versicherungsnehmer den Versicherungsfall zur Regulierung zu diesem Vertrag an, so erfolgt eine
Vorleistung im Rahmen der getroffenen Vereinbarung.
A.1.2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten
(Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)
A.1.2.1 Wenn Versicherungsschutz nach A.1.1.1 (Bauausführung in Eigenleistung/Nachbarschaftshilfe)
vereinbart ist, gilt:
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht sämtlicher mit den Bauarbeiten beschäftigten Personen für
Schäden, die sie während der Bauausführung in Eigenleistung verursachen.
Mitversichert sind Haftpflichtansprüche aus gesetzlichem Forderungsübergang wegen Ansprüchen
aus Personenschäden, insbesondere von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, der
Bundesagentur für Arbeit, privaten Krankenversicherungsträgern, sonstigen
Versicherungsunternehmen, öffentlichen und privaten Arbeitgebern.
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und
Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in
Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
A.1.2.2 Mitversichert sind die Personen, die der Versicherungsnehmer durch Arbeitsvertrag mit der
Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragt hat für
den Fall, dass sie aus Anlass dieser Verrichtungen in Anspruch genommen werden.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers nach dem
Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle nach den beamtenrechtlichen
Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt
werden.
A.1.2.3 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten
Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die
Vorsorgeversicherung (A.1.9), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht.
A.1.2.4 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person
des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der
Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten
Personen.
A.1.2.5 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die
Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten
Personen verantwortlich.
16
[Seite 18]
A.1.3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall
A.1.3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der
Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen
Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund
gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen
privatrechtlichen Inhalts
von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar
entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat,
kommt es nicht an.
A.1.3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche
handelt,
(1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf
Schadensersatz statt der Leistung;
(2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;
(3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit
der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
(4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
(5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
(6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
A.1.3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen
Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers
hinausgehen.
A.1.4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
A.1.4.1 Der Versicherungsschutz umfasst
- die Prüfung der Haftpflichtfrage,
- die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und
- die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen.
Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund
Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist
und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom
Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden
sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich
bestanden hätte.
Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den
Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom
Anspruch des Dritten freizustellen.
A.1.4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der
Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des
Versicherungsnehmers abzugeben.
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen
den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer
führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers.
A.1.4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den
Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines
Verteidigers für der Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt
der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren
Kosten des Verteidigers.
A.1.4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder
Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht
auszuüben.
17
[Seite 19]
A.1.5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden,
Selbstbeteiligung)
A.1.5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten
Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf
mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall 15 Mio. Euro pauschal für Personen-, Sach-
und Vermögensschäden.
A.1.5.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt:
Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines
Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.
A.1.5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein
Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten
ist, wenn diese
- auf derselben Ursache,
- auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang
oder
- auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln
beruhen.
A.1.5.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der
Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen
festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem
Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der
begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. A.1.5.1 Satz 1 bleibt unberührt.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe
die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche
verpflichtet.
A.1.5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen
angerechnet.
A.1.5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die
Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der
Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
A.1.5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der
Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen
aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu
leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert
der Rente vom Versicherer erstattet.
Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den
Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum
Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
Bei der Berechnung des Betrags, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden
Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die
nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die
sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.
A.1.5.8 Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis,
Befriedigung oder Vergleich an Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer
für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und
Kosten nicht aufzukommen.
A.1.6 Besondere Regelungen für einzelne Risiken des privaten Bauherrn (Versicherungsschutz,
Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)
A.1.6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne private Risiken, deren Risikobegrenzungen und die
für diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse.
Soweit A.1.6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in A.1.6 geregelten
Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen Anwendung (z. B. A.1.4 – Leistungen der Versicherung
oder A.1.7 – Allgemeine Ausschlüsse).
A.1.6.1 Senkungen eines Grundstücks, Erdrutschung, Rammarbeiten
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch
18
[Seite 20]
(1) Senkungen eines Grundstücks,
(2) Erdrutschungen,
(3) Erschütterungen durch Rammarbeiten, sofern diese nicht vorhersehbar waren.
Hinsichtlich Sachschäden und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden gilt dies jedoch nur,
falls diese an einem Grundstück und/oder den darauf befindlichen Gebäuden oder Anlagen entstehen
und es sich hierbei nicht um das Baugrundstück selbst handelt.
A.1.6.2 Haus- und Grundbesitz
A.1.6.2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Haus- und Grundbesitzer des
zu bebauenden Grundstücks und des zu errichtenden Bauwerks einschließlich der gesetzlichen
Haftpflicht aus dem Miteigentum an zu dem Grundstück gehörenden Gemeinschaftsanlagen (z. B.
Zuwege zur öffentlichen Straße, Zuwege zu einem gemeinschaftlichen Wäschetrockenplatz, dieser
selbst, sonstige Wohnwege, Garagenhöfe und Stellplätze für Müllgefäße).
Sofern es sich bei dem Bauvorhaben um einen An- bzw. Umbau handelt, erstreckt sich die
gesetzliche Haftpflicht als Haus- und Grundstücksbesitzer nur auf die Verkehrssicherungspflicht des
Grundstücks, soweit es die An- bzw. Umbaumaßnahmen betrifft.
Erfolgt bei den An- und Umbaumaßnahmen eine teilweise Abvermietung der Immobilie, bedarf es
auch weiterhin einer Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung.
A.1.6.2.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A.1.6.2.1 genannten Risiken auf die gesetzliche
Haftpflicht des Versicherungsnehmers
- als Inhaber von Flüssiggastanks;
- als Inhaber von Tankanlagen für Heizöl mit einem Gesamtfassungsvermögen bis zu 10.000 Liter.
A.1.6.3 Unterfahren/Unterfangen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch
Unterfahren/Unterfangen, sofern diese nicht vorhersehbar waren.
A.1.6.4 Regenerative Energieanlagen
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber von nachfolgend
genannten regenerativen Anlagen zur Energieerzeugung:
- Photovoltaikanlagen,
- Balkonkraftwerke,
- Solaranlagen,
- Luft-, Wasser-, Wärmeanlagen,
- Windkraftanlagen,
- Bioenergieanlagen,
- Mini-Blockheizkraftwerke,
- Flächengeothermie-Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe).
Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden, sind nicht versichert.
Zusätzlich mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus allen Tätigkeiten, Eigenschaften und
Rechtsverhältnissen, die im Zusammenhang stehen mit dem Betrieb der Anlagen, welche sich auf
den versicherten Immobilien bzw. Grundstücken des Bauvorhabens befinden. Der
Versicherungsschutz gilt nur unter der Voraussetzung, dass eine Einspeisung von Elektrizität
ausschließlich in das Netz des Energieversorgungsunternehmens und nicht an Endverbraucher
erfolgt.
A.1.6.5 Allgemeines Umweltrisiko
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen
Schäden durch Umwelteinwirkung.
Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche,
Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in
Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus
(1) dem Verändern der Grundwasserverhältnisse,
(2) Gewässerschäden.
19
[Seite 21]
Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe Abschnitt A.2
(besondere Umweltrisiken).
A.1.6.6 Abwässer
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Abwässer.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an Entwässerungsleitungen durch
Verschmutzungen und Verstopfungen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
A.1.6.7 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger und Baumaschinen
A.1.6.7.1 Versichert ist – abweichend von A.1.7.15 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
wegen Schäden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen
Fahrzeugen, sofern sie zudem folgenden Voraussetzungen entsprechen:
(1) Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit, die
ausschließlich in einem Gebiet gebraucht werden, das
- keine öffentliche Straße ist und
- entweder aufgrund einer Rechtsvorschrift einzufrieden ist, um den Zugang von Unbefugten
zu verhindern, oder als befriedetes Besitztum der Öffentlichkeit aufgrund einer Beschränkung
nicht zugänglich ist.
(2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(3) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
(4) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter
Höchstgeschwindigkeit;
(5) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder ausschließlich auf dem in (1)
beschriebenen Gebiet verkehren;
(6) Baumaschinen (z. B. Betonmischer, Kompressor) und Be- und Entladevorrichtungen (z. B. Kran,
Winde), sofern diese nicht mit einem versicherungspflichtigen Kraftfahrzeug (als Gespann)
verbunden sind;
(7) Flugmodellen, Ballonen und Drachen,
- die unbemannt sind,
- die nicht durch Motoren, Treibsätze oder Brennstoffringe (z. B. von Himmelslaternen)
angetrieben werden,
- deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt.
Es wird keine Entschädigung geleistet, soweit für den Schaden aus einem anderen
Versicherungsvertrag Ersatz beansprucht werden kann.
A.1.6.7.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gemäß A.1.6.7.1 gilt:
Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer
ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der
Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem
unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen,
dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat (z. B.
Kranschein).
Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt D.3.3.3.1 (Rechtsfolgen bei
Verletzung von Obliegenheiten).
A.1.6.8 Be- und Entladeschäden
Versichert ist – abweichend von A.1.7.15 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als
Bauherr und in seiner Eigenschaft als privater Eigentümer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeugs
oder Kraftfahrzeuganhängers, auch wenn diese der Versicherungspflicht unterliegen, wegen
Schäden, die Dritten
- beim Be- oder Entladen des Kraftfahrzeugs bzw. Kraftfahrzeuganhängers,
- bei manuellen Reinigungs- und Pflegearbeiten an dem Kraftfahrzeug bzw. -anhänger oder
- beim Öffnen einer Tür des Kraftfahrzeugs durch einen Beifahrer zugefügt werden.
Sofern der Schaden von der zuständigen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung reguliert wird, entfällt
der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
20
[Seite 22]
A.1.6.9 Schäden im Ausland
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender
Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese auf das Bauvorhaben im Inland zurückzuführen sind.
Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus § 110 Sozialgesetzbuch
VII.
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die
der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit
dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion
gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
A.1.6.10 Vermögensschäden
A.1.6.10.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die
weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.
A.1.6.10.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden
(1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten)
hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
(2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
(3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
(4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
(5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
(6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen
Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder
Unterschlagung;
(7) aus
- Rationalisierung und Automatisierung,
- Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung,
- Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektronischer Daten;
(8) aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten, gewerblichen Schutzrechten
und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
(9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
(10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von
Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder
Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;
(11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen
oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
(12) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;
(13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).
A.1.6.11 Verletzung von Datenschutzgesetzen
Versichert ist – abweichend A.1.6.10.2 und A.1.7.10 – die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die während der Wirksamkeit der Versicherung
eingetreten sind, aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verwendung
personenbezogener Daten.
A.1.6.12 Übertragung elektronischer Daten
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem
Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail
oder mittels Datenträger.
A.1.6.12.1 Dies gilt ausschließlich für Schäden aus
(1) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten
(Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme;
(2) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften
Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen
- sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer
Datenveränderungen sowie
21
[Seite 23]
- der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekter
Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;
(3) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.
Für A.1.6.12.1 (1) bis (3) gilt:
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass seine auszutauschenden, zu
übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B.
Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik
entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt D.3.3.1.4 (Rechtsfolgen bei Verletzung
von Obliegenheiten).
A.1.6.12.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und
Leistungen:
- Software-Erstellung, - Handel, - Implementierung, -Pflege;
- IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
- Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;
- Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;
- Betrieb von Datenbanken.
A.1.6.12.3 Ergänzend zu A.1.5.3 (Serienschaden) gilt:
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein
Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln
beruhen.
A.1.6.12.4 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
- Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst
- unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift (z. B. Hacker-Attacken,
Denial of Service Attacks);
- Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu verändern (z. B.
Software-Viren, Trojanische Pferde);
- Ansprüche, die in engem Zusammenhang stehen mit
- massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen
Informationen (z. B. Spamming);
- Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet-
Nutzer gesammelt werden sollen;
- Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von
gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-
Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.
A.1.2.4 findet keine Anwendung.
A.1.6.13 Ansprüche aus Benachteiligungen
A.1.6.13.1 Versichert ist – insoweit abweichend von A.1.7.11 – die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers als Bauherr für den Fall, dass der Versicherungsnehmer aufgrund
gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen Benachteiligungen für einen
Personen-, Sach- oder Vermögensschaden (einschließlich immaterieller Schäden) in Anspruch
genommen wird.
Gleiches gilt für den Versicherungsnehmer, welcher als Dienstherr, der in seinem Privathaushalt oder
sonstigem privaten Lebensbereich beschäftigten Personen wegen Personen-, Sach- oder
Vermögensschäden (einschließlich immaterieller Schäden) aus Benachteiligungen in Anspruch
genommen wird.
Gründe für eine Benachteiligung sind
- die Rasse,
- die ethnische Herkunft,
- das Geschlecht,
- die Religion,
22
[Seite 24]
- die Weltanschauung,
- eine Behinderung,
- das Alter
- oder die sexuelle Identität.
Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deutschem Recht, insbesondere dem Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Soweit diese Ansprüche gerichtlich verfolgt werden, besteht
Versicherungsschutz ausschließlich, wenn sie vor deutschen Gerichten geltend gemacht werden.
Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis
sowie die Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist.
A.1.6.13.2 Versicherungsfall
Versicherungsfall ist – abweichend von A.1.3.1 – die erstmalige Geltendmachung eines
Haftpflichtanspruchs gegen den Versicherungsnehmer während der Dauer des
Versicherungsvertrags. Im Sinne dieses Vertrags ist ein Haftpflichtanspruch geltend gemacht, wenn
gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter dem
Versicherungsnehmer schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen den Versicherungsnehmer zu haben.
A.1.6.13.3 Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes
(1) Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung
Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende Benachteiligung müssen während der
Wirksamkeit der Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige
Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifelsfall als an dem Tag begangen, an welchem die
versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des
Schadens abzuwenden.
(2) Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Benachteiligungen
Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für Benachteiligungen, die innerhalb eines
Zeitraums von einem Jahr vor Vertragsbeginn begangen wurden. Dies gilt jedoch nicht für solche
Benachteiligungen, die der Versicherungsnehmer bei Abschluss dieses Versicherungsvertrags
kannte.
(3) Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach Vertragsbeendigung
Der Versicherungsschutz umfasst auch solche Anspruchserhebungen, die auf Benachteiligungen
beruhen, die bis zur Beendigung des Versicherungsvertrags begangen und innerhalb eines
Zeitraumes von einem Jahr nach Beendigung des Versicherungsvertrags erhoben und dem
Versicherer gemeldet worden sind.
(4) Vorsorgliche Meldung von möglichen Inanspruchnahmen
Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, dem Versicherer während der Laufzeit des
Vertrags konkrete Umstände zu melden, die seine Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich
erscheinen lassen.
Im Fall einer tatsächlich späteren Inanspruchnahme, die aufgrund eines gemeldeten Umstandes
spätestens innerhalb einer Frist von einem Jahr erfolgen muss, gilt die Inanspruchnahme als zu
dem Zeitpunkt der Meldung der Umstände erfolgt.
A.1.6.13.4 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
(1) Versicherungsansprüche aller Personen, soweit sie den Schaden durch wissentliches Abweichen
von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche
Pflichtverletzung herbeigeführt haben.
A.1.2.4 findet keine Anwendung;
(2) Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz mit Strafcharakter; hierunter fallen auch
Strafen, Buß- und Ordnungs- oder Zwangsgelder, die gegen den Versicherungsnehmer oder die
mitversicherten Personen verhängt worden sind;
(3) Ansprüche wegen
- Gehalt,
- rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, Ruhegeldern, betrieblicher
Altersversorgung,
- Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen und
Sozialplänen sowie
23
[Seite 25]
- Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und
Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII
handelt.
A.1.6.14 Kabel, Kanäle, Leitungen, Rohre
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden an Kabeln,
Kanälen, Wasserleitungen, Gasrohren und sonstigen Erdleitungen.
Versichert sind auch Schäden an elektrischen Freileitungen und Oberleitungen.
Es wird keine Entschädigung geleistet, soweit für den Schaden aus einem anderen
Versicherungsvertrag Ersatz beansprucht werden kann.
A.1.6.15 Abbruch- und Einreißarbeiten
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus Abbruch-
und Einreißarbeiten.
Kein Versicherungsschutz besteht für Sprengungen.
Unvermeidbare und unvorhersehbare Schäden sind nicht versichert (z. B. Verschmutzungen durch
Staub).
Entschädigt werden ausschließlich Schäden aus Abbruch- und Einreißarbeiten, die innerhalb eines
Umkreises entstehen, dessen Radius dem des einzureißenden Bauwerks entspricht.
A.1.7 Allgemeine Ausschlüsse
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist,
sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen:
A.1.7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich
herbeigeführt haben.
A.1.2.4 findet keine Anwendung.
A.1.7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen
Leistungen
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht
haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
- Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
- Arbeiten oder sonstige Leistungen
erbracht haben.
A.1.2.4 findet keine Anwendung.
A.1.7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander
Ausgeschlossen sind Ansprüche
(1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in A.1.7.4 benannten Personen gegen die
mitversicherten Personen,
(2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags,
(3) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrags.
Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der vorgenannten
Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
A.1.7.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich verbundenen
Personen
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer
(1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu
den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören;
Als Angehörige gelten
- Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbare
Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten,
- Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft und deren Eltern und Kinder,
- Eltern und Kinder,
24
[Seite 26]
- Adoptiveltern und -kinder,
- Schwiegereltern und -kinder,
- Stiefeltern und -kinder,
- Großeltern und Enkel,
- Geschwister sowie
- Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer
angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).
(2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine
geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist;
(3) (von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des
privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist;
(4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer
eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts
ist;
(5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene
Partnerschaftsgesellschaft ist;
(6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.
Die Ausschlüsse unter (2) bis (6) gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der dort genannten
Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
A.1.7.5 Miete, Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus
ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder
Beauftragter des Versicherungsnehmers diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen, durch
verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind.
A.1.7.6 Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus
ergebenden Vermögensschäden, wenn
(1) die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an
diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dgl.) entstanden sind. Bei
unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von
ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren;
(2) die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur
Durchführung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeug, Hilfsmittel,
Materialablagefläche und dgl.) benutzt hat. Bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur
insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Benutzung betroffen waren;
(3) die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers
entstanden sind und sich diese Sachen oder – sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt
– deren Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben; dieser
Ausschluss gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er zum Zeitpunkt der
Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden getroffen
hatte.
A.1.7.7 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder
gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung
oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt
auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer
mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung
führt.
Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des
Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen
Leistungen übernommen haben.
A.1.7.8 Asbest
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder
Erzeugnisse zurückzuführen sind.
25
[Seite 27]
A.1.7.9 Gentechnik
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf
(1) gentechnische Arbeiten,
(2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
(3) Erzeugnisse, die
- Bestandteile aus GVO enthalten,
- aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
A.1.7.10 Persönlichkeits- und Namensrechtverletzungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder
Namensrechtsverletzungen.
A.1.7.11 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung,
Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.
A.1.7.12 Übertragung von Krankheiten
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
(1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers
resultieren,
(2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm
gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind.
In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er
weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
A.1.7.13 Überschwemmungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus ergebenden
Vermögensschäden, welche durch Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer
entstehen.
A.1.7.14 Strahlen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem
Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. B. Strahlen von radioaktiven
Stoffen oder Röntgenstrahlen).
A.1.7.15 Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger
Ausgeschlossen sind mit Ausnahme der Regelungen von A.1.6.8 Ansprüche wegen Schäden, die der
Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte
Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers verursachen.
Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeug-
Anhänger ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder
Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
Zum Gebrauch gehört z. B. auch
- Ein- und Aussteigen,
- Be- und Entladen,
- Betanken und Aufladen,
- Reparatur, Wartung und Reinigung,
- Einsatz des Fahrzeugs oder seiner Einrichtungen als Arbeitsmaschine.
A.1.7.16 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze
Ausgeschlossen sind Ansprüche
(1) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen
bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs
verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in
Anspruch genommen werden.
26
[Seite 28]
(2) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der
Insassen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger
Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus
- der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen
oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft-
oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeugen bestimmt waren,
- Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an
Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen.
(3) gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und
Nutznießer von Luftlandeplätzen.
Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Luft- oder Raumfahrzeug ist kein
Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des
Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
A.1.7.17 Wasserfahrzeuge
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte
Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines
Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in
Anspruch genommen werden.
Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im
Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist
und wenn das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
A.1.7.18 Geothermie-Anlagen
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus der Errichtung von oder bereits vorhandener Geothermie-
Anlagen mittels Bohrung.
A.1.7.19 Verändern der Grundwasserverhältnisse
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse.
A.1.8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)
Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
A.1.8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Dies gilt nicht
- für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder
Wasserfahrzeugen;
- für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
- für Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden
oder wurden.
A.1.8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer
Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter
Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht
innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der
Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
A.1.9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
A.1.9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko
innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen.
Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für
das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der
Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und
zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt
eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der
Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen
Entstehung.
A.1.9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von
A.1.9.1 Absatz 4 auf die Höhe der dem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungssumme pauschal
27
[Seite 29]
für Personen-, Sach- und Vermögensschäden begrenzt, sofern nicht im Versicherungsschein
geringere Versicherungssummen festgesetzt sind.
A.1.9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für
- Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs,
soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
- Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
- Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
- Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen
Versicherungsverträgen zu versichern sind;
- Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit;
- Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder
wurden.
A.2 Besondere Umweltrisiken
Der Versicherungsschutz für Gewässerschäden – abweichend von A.1.6.5 Satz 3 (2) – und für
Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang von A.1 und den
folgenden Bedingungen.
Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden
durch Umwelteinwirkungen (Allgemeines Umweltrisiko) siehe A.1.6.5.
A.2.1 Gewässerschäden
A.2.1.1 Umfang des Versicherungsschutzes
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare
Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich
des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden
behandelt.
Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen,
deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich
für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen
Behälter 1.000 l/kg nicht übersteigt.
Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser
Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A.1.9).
A.2.1.2 Rettungskosten
Der Versicherer übernimmt
- Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur
Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie
- außergerichtliche Gutachterkosten.
Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der
Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen.
Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten
werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die
Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen
des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als
Weisung des Versicherers.
Rettungskosten entstehen bereits dann, wenn der Eintritt des Schadenereignisses ohne Einleitung
von Rettungsmaßnahmen als unvermeidbar angesehen werden durfte. Für die Erstattung von
Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich oder
privatrechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet ist.
Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustandes von Grundstücks-
und Gebäudeteilen – auch des Versicherungsnehmers –, wie er vor Beginn der Rettungsmaßnahmen
bestand. Eintretende Wertverbesserungen oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur oder
Erneuerung der Anlage selbst ohnehin entstanden wären, sind abzuziehen.
A.2.1.3 Ausschlüsse
(1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch
vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den
28
[Seite 30]
Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt
haben. A.1.2.4 findet keine Anwendung.
(2) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich
- auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen,
Generalstreik, illegalem Streik oder
- unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen beruhen.
Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte
ausgewirkt haben.
A.2.2 Sanierung von Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG)
Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine
(1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
(2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
(3) Schädigung des Bodens.
A.2.2.1 Versichert sind – abweichend von A.1.3.1 – den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-
rechtlichen Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit
während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags
- die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die
Umwelt gelangt sind oder
- die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für
Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen
Dritter ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder
Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz,
wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von
Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche
wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen
Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind.
A.2.2.2 Ausland
Versichert sind im Umfang von A.1.6.9 die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie
(2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle.
Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche
gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder
Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.
A.2.2.3 Ausschlüsse
(1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch
verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den
Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem
Umweltschutz dienen, abweichen.
A.1.2.4 findet keine Anwendung.
(2) Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
- die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die
Umwelt entstehen;
- die durch gewerbliche Abwässer von unterirdischen Abwasseranlagen ausgehen;
- für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B.
Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen
können.
A.2.2.4 Die Versicherungssumme je Versicherungsfall und die Jahreshöchstentschädigung betragen 3 Mio.
Euro.
29
[Seite 31]
A.3 Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A
A.3.1 Abtretungsverbot
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des
Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten
ist zulässig.
A.3.2 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung)
A.3.2.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des
versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann
auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines
Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen.
Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine
Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht,
wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden
trifft.
A.3.2.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der
Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter
Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich
vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend A.3.3.1 nach
dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrags
werden berücksichtigt.
A.3.2.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den
Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum
bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet
eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird nur
zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des
erhöhten Beitrags erfolgten.
A.3.2.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit
Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.
A.3.3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung
A.3.3.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-,
Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge
unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung.
A.3.3.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge,
um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen
aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem
vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die
nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab.
Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten
Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen.
Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr
geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten
Schadenfälle.
A.3.3.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den
Folgejahresbeitrag um den sich aus A.3.3.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern
(Beitragsangleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der
nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben.
Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf
Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils
für diese Jahre nach A.3.3.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um den
Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen
unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht
überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde.
A.3.3.4 Liegt die Veränderung nach A.3.3.2 oder A.3.3.3 unter 5 Prozent entfällt eine Beitragsangleichung.
Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
A.3.3.5 Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß A.3.3.3, ohne dass sich der Umfang
des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag
innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung,
frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte.
30
[Seite 32]
Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht
hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem
Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen.
Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht.
A.3.4 Schiedsgerichtsvereinbarungen (gilt nicht für private Haftpflichtrisiken)
Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalls beeinträchtigt
den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen
entspricht:
- Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist
sein und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in
verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören.
- Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem
Ermessen (ausgenommen im Falle eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am
Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss der
Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein.
- Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind die die
Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von
Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am
Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des
ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungsnehmer
zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen.
B Bauleistungsversicherung
(Sofern auf dem Versicherungsschein gesondert vereinbart)
Teil B gilt ergänzend zu den allgemeinen Bestimmungen gemäß Teil D.
B.1 Umfang des Versicherungsschutzes
B.1.1 Versicherte und nicht versicherte Sachen
B.1.1.1 Versicherte Sachen
Versichert sind alle Lieferungen und Leistungen für das im Versicherungsschein bezeichnete
Bauvorhaben (Neu-, An- und Umbauleistungen einschließlich dazugehöriger Außenanlagen).
Daten sind keine Sachen.
Daten sind digitalisierte maschinenlesbare Informationen. Dazu gehören auch Software und
Programme.
B.1.1.1.1 Hilfsbauten und Bauhilfsstoffe
Mitversichert sind Hilfsbauten und Bauhilfsstoffe mit Ausnahme von B.1.1.2 (11).
Hilfsbauten und Bauhilfsstoffe sind bis zu einer Versicherungssumme von 50.000 Euro je
Versicherungsfall auf Erstes Risiko versichert.
Bei Totalschäden leistet der Versicherer Entschädigung für das Material nur in Höhe des Zeitwertes.
Die Grenze der Entschädigung ist die vereinbarte Versicherungssumme auf Erstes Risiko.
B.1.1.1.2 Energieversorgung des versicherten Bauvorhabens
Mitversichert sind Strom- und Energieerzeugungsanlagen, Notstromaggregate, zentrale Batterie-
und/oder unterbrechungsfreie Stromversorgungsanlagen (Neu-, An- und Umbauleistungen
einschließlich dazugehöriger Außenanlagen), die überwiegend der Versorgung des versicherten
Bauvorhabens dienen. Die Höchstentschädigung beträgt 50.000 Euro je Versicherungsfall, soweit die
entsprechenden Kosten in der Gesamtversicherungssumme nachweislich enthalten sind.
Dies gilt abweichend von B.1.1.2 (2).
B.1.1.1.3 Baugrund und Bodenmassen
Mitversichert sind Baugrund und Bodenmassen, soweit sie nicht Bestandteil der Lieferungen und
Leistungen sind. Versichert sind dabei ausschließlich Aufwendungen, um nach einem
Versicherungsfall:
(1) den die Bauleistung umgebenden Baugrund zu stabilisieren oder auszutauschen, soweit dies für
die Ausführung der versicherten Bauleistungen zwingend erforderlich ist;
31
[Seite 33]
(2) die Bodenmassen, die für die weitere Bauausführung gelagert werden, wieder herzustellen oder
wieder zu beschaffen;
(3) Baugrund innerhalb des Versicherungsortes zu dekontaminieren oder auszutauschen, den
Aushub zu entsorgen oder in die nächstgelegene geeignete Deponie zu transportieren und dort
abzulagern. Nicht versichert sind jedoch Kosten für die Dekontamination und Entsorgung von
Gewässern, Kosten für die Beseitigung von Beeinträchtigungen des Grundwassers oder der
Natur sowie Emissionen in der Luft.
Nicht versichert sind ferner Aufwendungen aufgrund der Einliefererhaftung.
Baugrund und Bodenmassen sind bis zu einer Versicherungssumme von 50.000 Euro je
Versicherungsfall auf Erstes Risiko versichert.
Die Grenze der Entschädigung ist die vereinbarte Versicherungssumme auf Erstes Risiko.
B.1.1.2 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind
(1) medizin- und labortechnische Anlagen;
(2) Strom- und Energieerzeugungs-/ Energieumwandlungsanlagen, Notstromaggregate, zentrale
Batterie- und/oder unterbrechungsfreie Stromversorgungsanlagen, sofern sie nicht überwiegend
der Versorgung des versicherten Bauvorhabens nach dessen Fertigstellung dienen;
(3) Bestandteile von unverhältnismäßig hohem Kunstwert;
(4) Altbauten;
(5) Wechseldatenträger;
(6) bewegliche und sonstige nicht als wesentliche Bestandteile einzubauende
Einrichtungsgegenstände;
(7) maschinelle Einrichtungen für Produktionszwecke;
(8) Baugeräte einschließlich Zusatzeinrichtungen wie Ausrüstungen, Zubehör und Ersatzteile;
(9) Kleingeräte und Handwerkzeuge;
(10) Vermessungs-, Werkstatt-, Prüf-, Labor- und Funkgeräte sowie Signal- und Sicherungsanlagen;
(11) Stahlrohr- und Spezialgerüste, Systemschalungen (Rahmen-, Träger-, Alu- oder
Stahlschalungen), Schalwagen und Vorbaugeräte, ferner Baubüros, Baubuden, Baubaracken,
Werkstätten, Magazine, Labors und Gerätewagen;
(12) Fahrzeuge aller Art;
(13) Akten, Zeichnungen und Pläne;
(14) Gartenanlagen und Pflanzen;
(15) Bohrungen für die eine Genehmigung nach dem Bundesberggesetz (BBergG) erforderlich ist.
B.1.2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden
B.1.2.1 Versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder
Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden).
Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten oder im
Falle der Versicherung für fremde Rechnung zusätzlich der Versicherte, der zum Zeitpunkt des
Eintritts des Sachschadens die Gefahr trägt, oder seine Repräsentanten, weder rechtzeitig
vorhergesehen haben, noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen
Fachwissen hätten vorhersehen können. Dabei schadet nur grobe Fahrlässigkeit, die den Versicherer
berechtigt seine Leistungen in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu
kürzen.
B.1.2.1.1 Bauausführung in Eigenhilfe
Schäden an Bauleistungen, die in Eigenhilfe ausgeführt werden, sind unter der Voraussetzung
mitversichert, dass diese Arbeiten unter Anleitung und Überwachung qualifizierter Fachkräfte stehen
und den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
Lohn- und Materialkosten werden im Schadensfall nur dann ersetzt, wenn diese in der
Versicherungssumme enthalten sind.
32
[Seite 34]
B.1.2.1.2 Diebstahl
Mitversichert ist das Abhandenkommen durch Diebstahl mit dem Bauwerk fest verbundener
versicherter Bestandteile der Neu-, An- und Umbauleistungen einschließlich dazugehöriger
Außenanlagen.
B.1.2.1.3 Bauvorhaben im Bereich von Gewässern oder in Bereichen, in denen das Grundwasser durch
Gewässer beeinflusst wird
(1) Der Versicherer leistet Entschädigung für Schäden, wenn diese infolge eines anderen
entschädigungspflichtigen Schadens eintreten durch
- Wassereinbrüche;
- Grundwasser, welches durch Gewässer beeinflusst wird.
Dies gilt abweichend von B.1.2.2 (2).
(2) Auf die Obliegenheiten in D.3.3.1.3 (2) wird besonders hingewiesen.
(3) Abweichend von B.1.2.2 (2) leistet der Versicherer Entschädigung für Schäden durch
ungewöhnliches Hochwasser oder durch Ansteigen des Grundwassers infolge ungewöhnlichen
Hochwassers.
(4) Hochwasser gilt als ungewöhnlich, sofern für jeden Monat der höchste Wasserstand oder die
größte Wassermenge überschritten wird, die während der letzten 10 Jahre an dem
Versicherungsort am nächstgelegenen und durch die Baumaßnahmen nicht beeinflussten
amtlichen Pegel erreicht wurden.
Spitzenwerte, die für einen Monat außergewöhnlich sind, bleiben hierbei unberücksichtigt.
(5) Abweichend von B.1.2.2 (2) leistet der Versicherer Entschädigung auch für Schäden durch
außergewöhnliches Hochwasser oder durch Ansteigen des Grundwassers infolge
außergewöhnlichen Hochwassers.
Dies gilt auch für Schäden, die das Hochwasser verursacht, bevor es den außergewöhnlichen
Wert erreicht hat, die aber mit Sicherheit auch nach dem Zeitpunkt eingetreten wären.
(6) Hochwasser gilt als außergewöhnlich, sofern für jeden Monat der höchste Wasserstand oder die
größte Wassermenge, die während der letzten 20 Jahre an dem Versicherungsort am nächsten
gelegenen und durch die Baumaßnahmen nicht beeinflussten amtlichen Pegel erreicht wurden.
(7) Besteht ein für den Versicherungsort maßgebender amtlicher Pegel nicht, so tritt an die Stelle der
Wasserstände oder Wassermengen gemäß (4) und (6) der Wasserstand oder die Wassermenge,
mit der am Versicherungsort zur Zeit des Versicherungsfalls zu rechnen war.
B.1.2.1.4 Glasbruchschäden
Abweichend von B.1.2.3 (3) sind Glasbruchschäden bis zum Ende des Versicherungsschutzes nach
D.1.2 versichert.
B.1.2.2 Nicht versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer leistet ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen keine Entschädigung für
Schäden
(1) durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder
seiner Ladung;
Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn
verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.
Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen.
Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende,
plötzlich verlaufende Kraftäußerung. Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.)
liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher
Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im
Innern eines Behälters eine Explosion durch chemische Umsetzung hervorgerufen, so ist ein
Zerreißen seiner Wandung nicht erforderlich.
(2) durch Gewässer und/oder durch Grundwasser, das durch Gewässer beeinflusst wird;
(3) durch Baustoffe, die durch eine zuständige Prüfstelle beanstandet oder vorschriftswidrig noch
nicht geprüft wurden;
(4) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand;
33
[Seite 35]
(5) durch Innere Unruhen;
Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung in
einer die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalt
gegen Personen oder Sachen verüben.
(6) durch Streik, Aussperrung oder Verfügungen von hoher Hand;
Streik ist die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf ein bestimmtes Ziel gerichtete
Arbeitseinstellung einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern.
Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete planmäßige Ausschließung einer
verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern.
Unter einer Verfügung von hoher Hand versteht man berechtigte oder auch unberechtigte
Maßnahmen der Staatsgewalt.
(7) durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen;
(8) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder seines Repräsentanten;
(9) durch Vorsatz des Bauherrn, sonstigen Auftraggebers oder Unternehmers, der an dem Vertrag
mit dem Auftraggeber beteiligt ist, einschließlich der Subunternehmer oder deren jeweiligen
Repräsentanten;
(10) durch nicht einsatzbereite oder ausreichend redundante Anlagen zur Wasserhaltung;
Redundant sind die Anlagen, wenn sie die Funktion einer ausgefallenen Anlage ohne zeitliche
Verzögerung übernehmen können und über eine unabhängige Energieversorgung verfügen.
(11) während und infolge einer Unterbrechung der Arbeiten am Versicherungsort oder einem Teil
davon, wenn diese bei Eintritt des Versicherungsfalles bereits mehr als drei Monate gedauert hat;
(12) durch normale Wetter- und/oder Witterungseinflüsse, mit denen aufgrund der örtlichen
Verhältnisse in einem Dreimonatszeitraum gerechnet werden muss;
Der Dreimonatszeitraum ist der Monat des Schadeneintritts zuzüglich des Vormonats und des
Folgemonats.
Normale Wetter- bzw. Witterungseinflüsse sind solche, die einmal innerhalb von 10 Jahren an
dem Versicherungsort in dem Dreimonatszeitraum aufgetreten sind, wobei ein Spitzenwert, der
für diesen Zeitraum außergewöhnlich ist, hierbei unberücksichtigt bleibt.
Eine Entschädigung wird jedoch geleistet, wenn der Schaden durch Wetter- bzw.
Witterungseinflüsse infolge eines anderen entschädigungspflichtigen Schadens entstanden ist.
(13) durch sämtliche Bestandteile von Schimmelpilzen oder Schwämmen;
Eine Entschädigung wird jedoch geleistet, wenn der Schaden durch Schimmelpilze oder
Schwämme infolge eines anderen entschädigungspflichtigen Schadens entstanden ist.
Zusätzlich gelten ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen und ungeachtet etwaiger abweichender
Bestimmungen Sach- und Betriebsunterbrechungsschäden durch Terrorismus sowie Kosten jeder Art
im Zusammenhang mit Terrorismus als ausgeschlossen. Terrorismus sind jegliche Handlungen von
Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer oder ideologischer
Ziele, die geeignet sind, Angst und Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu
verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen.
In Ergänzung von B.1.2.1 gilt:
Nicht versichert sind Aufwendungen zur Behebung von Schönheitsfehlern, selbst wenn diese die
Folge eines ersatzpflichtigen Ereignisses sind.
B.1.2.3 Nicht versicherte Schäden
Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
(1) Mängel der versicherten Lieferungen und Leistungen sowie sonstiger versicherter Sachen.
Dies gilt nicht für Schäden an anderen versicherten Lieferungen und Leistungen infolge eines
Mangels.
(2) Abhandenkommen von versicherten Sachen, die nicht mit dem Gebäude fest verbunden sind.
(3) Schäden an Glas-, Metall- oder Kunststoffoberflächen sowie an Oberflächen vorgehängter
Fassaden durch eine Tätigkeit an diesen Sachen.
(4) Undichtigkeit oder Wasserdurchlässigkeit, es sei denn
- die Undichtigkeit oder Wasserdurchlässigkeit ist infolge eines anderen
entschädigungspflichtigen Schadens entstanden,
34
[Seite 36]
oder
- die Schäden sind an anderen versicherten Sachen infolge von Undichtigkeit oder
Wasserdurchlässigkeit entstanden;
(5) Risse im Beton, die infolge von Kriech-, Schwind-, Temperatur- oder sonstigen statisch bedingten
Spannungen entstanden sind.
(6) durch den Untergrund bedingtes Setzen und Schiefstellen der Bauwerke oder Bauwerksteile,
sich daraus ergebende nachteilige Veränderungen der Spannungsverhältnisse in den Bauwerken
und die Funktionsunfähigkeit einzelner Teile oder der gesamten Anlage.
Führen jedoch Setzungen oder Schiefstellungen und die damit verbundenen veränderten
Spannungsverhältnisse zu einer unvorhergesehenen Beschädigung oder Zerstörung der
versicherten Bauleistung im Sinne der vorliegenden Bedingungen, wird die Beseitigung der Riss-
und Bruchschäden ersetzt. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind jedoch die
Beseitigung der Schadenursache und Veränderungen gegenüber der ursprünglichen Planung
bzw. Bauweise.
(7) Schäden, die aus der gestatteten Inbenutzung- bzw. Inbetriebnahme von fertigen und
halbfertigen Anlagen und Bauteilen entstehen und zwar ohne Rücksicht darauf, ob diese Anlagen
und Bauteile vom Bauherrn abgenommen worden sind oder nicht.
B.1.3 Versicherte Interessen
B.1.3.1 Versichert ist das Interesse des Versicherungsnehmers.
B.1.3.2 Versichert sind die Interessen des Bauherrn oder sonstiger Auftraggeber sowie aller Unternehmer,
die an dem Vertrag mit dem Auftraggeber beteiligt sind, einschließlich der Subunternehmer, jeweils
mit ihren Lieferungen und Leistungen.
B.1.3.3 Maßgeblich für das versicherte Interesse ist, wer zum Zeitpunkt des Eintritts des Schadens nach
vertraglichen oder gesetzlichen Bestimmungen die Gefahr für die vom Schaden betroffenen,
versicherten Lieferungen oder Leistungen oder der sonstigen versicherten Sachen trägt.
B.1.3.4 Ansprüche, die dem Versicherungsnehmer, dem Bauherrn oder sonstigen Auftraggebern sowie allen
versicherten Unternehmern in Zusammenhang mit einem entschädigungspflichtigen Schaden
zustehen, gehen auf den Versicherer über. Dies gilt auch dann, wenn die Ansprüche sich gegen
einen anderen Versicherten richten.
B.1.4 Versicherungsort
Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsorts. Versicherungsort sind die im
Versicherungsschein bezeichneten räumlichen Bereiche.
Der Versicherer leistet Entschädigung für Schäden an den versicherten Sachen auch auf den
Transportwegen zwischen den im Versicherungsvertrag bezeichneten räumlich getrennten Bereichen.
B.2 Versicherungssumme und Kosten
B.2.1 Versicherungswert; Versicherungssumme; Unterversicherung
B.2.1.1 Versicherungswert
(1) Der Versicherungswert sind die Kosten der Lieferungen und Leistungen für das gesamte
versicherte Bauvorhaben einschließlich der Stundenlohnarbeiten, der Eigenleistungen des
Bauherrn und des Neuwerts der Baustoffe und Bauteile sowie hierfür anfallende Kosten für
Anlieferung und Abladen.
(2) Ist der Versicherungsnehmer, der Bauherr oder sonstiger Auftraggeber zum Vorsteuerabzug nicht
berechtigt, so ist die Umsatzsteuer einzubeziehen.
(3) Nicht berücksichtigt werden
- Grundstückskosten und Erschließungsgebühren;
- Kosten für den öffentlich-rechtlichen Teil der Erschließung;
B.2.1.2 Versicherungssumme
Die Versicherungssumme ist der zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer im Einzelnen
vereinbarte Betrag, der dem Versicherungswert entsprechen soll.
Der Versicherungsnehmer soll die Versicherungssumme für die versicherte Sache während der
Dauer des Versicherungsverhältnisses dem jeweils gültigen Versicherungswert anpassen. Dies gilt
auch, wenn werterhöhende Änderungen vorgenommen werden.
Zu Beginn des Versicherungsschutzes wird für die versicherten Lieferungen und Leistungen eine
vorläufige Versicherungssumme in Höhe des zu erwartenden Versicherungswerts vereinbart.
35
[Seite 37]
Nach Ende des Versicherungsschutzes ist die Versicherungssumme auf Grund eingetretener
Veränderungen endgültig festzusetzen. Hierzu sind dem Versicherer auf Verlangen Originalbelege
vorzulegen, z. B. die Schlussrechnung.
Die endgültige Versicherungssumme hat dem Versicherungswert zu entsprechen.
B.2.1.3 Unterversicherung
Unterversicherung besteht, wenn die Versicherungssumme für Lieferungen und Leistungen ohne
Einverständnis des Versicherers nicht gemäß B.2.1.1 und B.2.1.2 gebildet worden ist.
B.2.2 Nicht versicherte Aufwendungen
Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im
öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen
Interesse erbracht werden.
B.2.3 Versicherte Kosten
Die Kosten gemäß B.2.3.1 bis B.2.3.3 sind insgesamt bis zu einer Versicherungssumme von 50.000
Euro je Versicherungsfall auf Erstes Risiko versichert. Die Grenze der Entschädigung ist die
vereinbarte Versicherungssumme auf Erstes Risiko.
B.2.3.1 Kosten für die Wiederherstellung von Daten
Versichert sind Kosten für die Wiederherstellung von Daten des Betriebssystems, welche für die
Grundfunktion der versicherten Sache notwendig sind, sofern der Verlust, die Veränderung oder die
Nichtverfügbarkeit der Daten infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens an dem
Datenträger eingetreten ist, auf dem diese Daten gespeichert waren.
B.2.3.2 Schadensuchkosten
Der Versicherer leistet Entschädigung für Kosten zur Lokalisierung von Ursachen eines
entschädigungspflichtigen Schadens.
Diese Kosten werden nicht entschädigt, wenn die Ursache ein Mangel oder die Lokalisierung
erfolglos ist.
Dies gilt ergänzend zu B.3.1.
B.2.3.3 Zusätzliche Aufräumkosten
Der Versicherer leistet Entschädigung für den Fall, dass infolge von Aufräumungskosten die
Versicherungssumme überschritten wird.
Dies gilt ergänzend zu B.3.1.
B.3 Entschädigung
B.3.1 Umfang der Entschädigung
B.3.1.1 Wiederherstellungskosten
(1) Der Versicherer leistet Entschädigung in Höhe der Kosten, die aufgewendet werden müssen, um
einen Zustand wiederherzustellen, der dem Zustand unmittelbar vor Eintritt des Schadens
technisch gleichwertig ist.
(2) Der Zeitwert von Resten und Altteilen wird angerechnet.
(3) Bei Totalschäden an versicherten Hilfsbauten und Bauhilfsstoffen leistet der Versicherer
Entschädigung für das Material nur in Höhe des Zeitwertes.
(4) Führt ein Mangel zu einem entschädigungspflichtigen Schaden, leistet der Versicherer keine
Entschädigung für Kosten, die auch unabhängig von dem Versicherungsfall aufzuwenden
gewesen wären.
(5) Führt ein Mangel vor Ende des Versicherungsschutzes gemäß D.1.2 zu einem
entschädigungspflichtigen Schaden, so leistet der Versicherer Entschädigung unter Abzug der
Kosten, die zusätzlich aufgewendet werden müssen, damit der Mangel nicht erneut entsteht.
Dies gilt abweichend von B.3.1.1 (4).
(6) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
a) Vermögensschäden;
b) Kosten für die Lokalisierung von Schadenursachen von nicht entschädigungspflichtigen
Schäden;
c) Mehrkosten durch Änderung der Bauweise, durch Verbesserungen gegenüber dem Zustand
unmittelbar vor Eintritt des Schadens, durch behelfsmäßige Maßnahmen oder durch Eil-,
Express- oder Luftfrachten.
36
[Seite 38]
B.3.1.2 Kosten der Wiederherstellung, die zu Lasten eines versicherten Unternehmers gehen
(1) Bei Schäden, die zu Lasten eines versicherten Unternehmers gehen, der die Bauleistung
ausgeführt hat, leistet der Versicherer für die Kosten für Wiederherstellung in eigener Regie des
Unternehmers Entschädigung ohne Zuschläge für
a) Wagnis und Gewinn;
b) nicht schadenbedingte Baustellengemeinkosten;
c) allgemeine Geschäftskosten.
Dies gilt auch für Eigenleistungen des Bauherrn.
(2) Wird nach dem Leistungsverzeichnis abgerechnet, so werden 90 Prozent der Preise ersetzt, die
in dem Bauvertrag vereinbart oder auf gleicher Grundlage ermittelt worden sind.
Durch diesen Prozentsatz ist der Ausschluss von Zuschlägen gemäß (1) berücksichtigt.
(3) Unabhängig von den Preisen des Bauvertrages kann über die Wiederherstellungskosten nur mit
Zustimmung des Versicherers abgerechnet werden, die jedoch erteilt werden muss, wenn der
versicherte Unternehmer sie aus wichtigem Grund verlangt.
(4) Soweit über Stundenlohnarbeiten unabhängig von den Preisen des Bauvertrags abgerechnet
werden kann, sind zu ersetzen
a) die für die Baustelle geltenden tariflichen Stundenlöhne für Bau-, Montage- und
Werkstattarbeiten zuzüglich tariflicher Zulagen (z. B. Erschwernis, Schmutzarbeit);
b) tarifliche Zuschläge für Überstunden, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten, soweit
solche Zuschläge als Teil der Lieferungen und Leistungen in der Versicherungssumme
enthalten sind;
c) Zuschläge auf die Beträge gemäß B.3.1.2 (4) a) und B.3.1.2 (4) b), und zwar in Höhe von
100 Prozent;
d) notwendige und schadenbedingte Lohnnebenkosten, soweit sie in der Versicherungssumme
enthalten sind;
e) übertarifliche Lohnanteile und Zulagen, soweit solche Kosten als Teil der Lieferungen und
Leistungen in der Versicherungssumme enthalten sind;
f) Zuschläge auf die Beträge gemäß B.3.1.2 (4) d) und B.3.1.2 (4) e), jedoch nur, soweit sie
lohnsteuerpflichtig sind; der Zuschlag beträgt 65 Prozent.
(5) Soweit ein versicherter Unternehmer über das Vorhalten eigener Baugeräte für die Zeit ihres
Einsatzes zwecks Beseitigung des Schadens unabhängig von den Preisen des Bauvertrages
abrechnen kann, sind zu ersetzen
a) 150 Prozent der mittleren Abschreibungs- und Verzinsungssätze gemäß der durch den
Hauptverband der Deutschen Bauindustrie herausgegebenen “Baugeräteliste” in ihrer
jeweils neuesten Fassung;
b) entstandene Kosten für Betriebs- und Schmierstoffe.
Damit sind die Kosten für Abschreibung und Verzinsung sowie für Reparaturen der Baugeräte
abgegolten.
(6) Soweit über Transporte unabhängig von den Preisen des Bauvertrages abgerechnet werden
kann, sind die angemessenen ortsüblichen Kosten zu ersetzen.
(7) Für Stundenlohnarbeiten sind prüfungsfähige Unterlagen vorzulegen. Aus diesen Unterlagen
müssen sich ergeben
a) Art, Zweck und Dauer jeder Arbeitsleistung;
b) die Höhe der tariflichen Stundenlohnsätze;
c) Art und Höhe etwaiger Lohnzulagen nach B.3.1.2 (4) a) und Lohnnebenkosten nach B.3.1.2
(4) d);
d) die Höhe der übertariflichen Löhne und Zulagen sowie der Zuschläge für Überstunden,
Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, soweit sie nach B.3.1.2 (4) b) und B.3.1.2 (4) e)
entschädigungspflichtig sind.
(8) Durch die Zuschläge nach B.3.1.2 (4) c) sind abgegolten
a) lohnabhängige Kosten, insbesondere für tarifliche und gesetzliche soziale Aufwendungen,
sowie vermögenswirksame Arbeitgeberzulagen;
37
[Seite 39]
b) Kosten für Löhne und Gehälter aller Personen, die an der Wiederherstellung und
Aufräumung nur mittelbar beteiligt sind; die Arbeiten von Meistern und Polieren werden wie
Stundenlohnarbeiten gemäß B.3.1.2 (4) a) berücksichtigt;
c) Kosten für die Beförderung von Personen zur Baustelle und zurück, soweit sie nicht
Lohnnebenkosten gemäß B.3.1.2 (4) d) sind;
d) alle sonstigen schadenbedingten Gemeinkosten, z. B. Bürokosten;
e) Kosten infolge betrieblicher Störungen;
f) Kosten für Bauplatzanlagen, ferner für Nebenfrachten und für Nebenstoffe in geringen
Mengen;
g) Kosten für das Vorhalten von Handwerkzeugen, Kleingeräten und Gerüsten mit einer
Standhöhe bis zu 2 m;
h) Kosten für Einrichtung und Betrieb der Werkstatt (einschließlich Gehaltskosten) sowie für
das Vorhalten der Werkstatteinrichtung;
i) Aufwendungen für Verbrauchsstoffe in der Werkstatt.
B.3.1.3 Wiederherstellungskosten durch Lieferungen und Leistungen Dritter
(1) Lieferungen und Leistungen Dritter kann der versicherte Unternehmer für Material und in
Ausnahmefällen mit Zustimmung des Versicherers auch sonst in Anspruch nehmen.
(2) Unter dieser Voraussetzung leistet der Versicherer Entschädigung für den Rechnungsbetrag in
den vereinbarten Grenzen sowie außerdem pauschal für schadenbedingte Geschäftskosten des
versicherten Unternehmers, und zwar bei einem Rechnungsbetrag
- bis zu 3.000 Euro in Höhe von 5 Prozent dieses Betrags;
- von mehr als 3.000 Euro in Höhe von 5 Prozent aus 3.000 Euro zuzüglich 3 Prozent des
Mehrbetrags.
B.3.1.4 Kosten der Wiederherstellung, die nicht zu Lasten eines versicherten Unternehmers gehen
Bei Schäden, die nicht zu Lasten eines versicherten Unternehmers gehen, der die Bauleistung
ausgeführt hat, gelten als entschädigungspflichtige Wiederherstellungskosten nur Aufwendungen für
Lieferungen und Leistungen Dritter, und zwar in dem Umfang, in dem die Rechnungsbeträge
schadenbedingt und der Höhe nach angemessen sind. Angemessen sind in der Regel die Sätze des
Leistungsverzeichnisses.
B.3.1.5 Umsatzsteuer
Ist der Auftraggeber zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so ist die Umsatzsteuer nur dann in die
Entschädigung einzubeziehen, sofern diese nach geltenden Gesetzen tatsächlich anfällt.
B.3.1.6 Mehrwertsteuer
Die gesetzliche Mehrwertsteuer gilt mitversichert, sofern diese nach geltenden Gesetzen tatsächlich
angefallen ist.
B.3.1.7 Grenze der Entschädigung
Die Grenze der Entschädigung je Versicherungsfall ist jede der vereinbarten Versicherungssummen.
B.3.1.8 Entschädigungsberechnung bei Unterversicherung
Wenn Unterversicherung vorliegt, wird nur der Teil des nach B.3.1.1 bis B.3.1.7 ermittelten Betrags
ersetzt, der sich zu dem ganzen Betrag verhält, wie die Versicherungssumme zu dem
Versicherungswert.
Dies gilt nicht für Versicherungssummen auf Erstes Risiko.
B.3.1.9 Entschädigungsberechnung bei grober Fahrlässigkeit
Haben der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten oder im Falle der Versicherung für
fremde Rechnung zusätzlich der Versicherte, der zum Zeitpunkt des Eintritts des Sachschadens die
Gefahr trägt, oder seine Repräsentanten den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, wird die
Entschädigung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis gekürzt.
B.3.1.10 Selbstbeteiligung
Der nach B.3.1.1 bis B.3.1.9 ermittelte Betrag zuzüglich der versicherten Kosten nach B.2.3 wird je
Versicherungsfall um eine Selbstbeteiligung in Höhe von 250 Euro gekürzt.
Entstehen mehrere Schäden, so wird die Selbstbeteiligung jeweils einzeln abgezogen.
38
[Seite 40]
B.3.2 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
B.3.2.1 Fälligkeit der Entschädigung
Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe
des Anspruchs abgeschlossen sind.
Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als
Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
B.3.2.2 Verzinsung
Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht
besteht
(1) die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens
geleistet wird – ab Fälligkeit zu verzinsen;
(2) der Zinssatz beträgt vier Prozent pro Jahr;
(3) die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
B.3.2.3 Hemmung
Bei der Berechnung der Fristen gemäß B.3.2.1 und B.3.2.2 ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen,
in dem infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht
gezahlt werden kann.
B.3.2.4 Aufschiebung der Zahlung
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
(1) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
(2) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen
Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft.
B.3.2.5 Abtretung des Entschädigungsanspruches
Der Entschädigungsanspruch kann vor Fälligkeit nur mit Zustimmung des Versicherers abgetreten
werden. Die Zustimmung muss erteilt werden, wenn der Versicherungsnehmer sie aus wichtigem
Grund verlangt.
B.4 Sachverständigenverfahren
B.4.1 Feststellung der Schadenhöhe
Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass der Schaden in
einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird.
Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versicherungsnehmer auch
gemeinsam vereinbaren.
B.4.2 Weitere Feststellungen
Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum
Versicherungsfall ausgedehnt werden.
B.4.3 Verfahren vor Feststellung
Für das Sachverständigenverfahren gilt
(1) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren
Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr genannten
Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der
zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung
benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige
Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung durch den Versicherer ist der
Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des
Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht, ferner keine
Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem
ähnlichen Verhältnis steht.
(3) Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten
Sachverständigen als Obmann. Die Regelung unter (2) gilt entsprechend für die Benennung
eines Obmanns durch die Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird
der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht
ernannt.
39
[Seite 41]
B.4.4 Feststellung
Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten
(1) die ermittelten oder vermuteten Ursachen und den Zeitpunkt, von dem an der Sachschaden für
den Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar war;
(2) den Umfang der Beschädigung und der Zerstörung, insbesondere
a) ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten
Sachen mit deren Werten unmittelbar vor dem Schaden sowie deren Neuwerten zur Zeit des
Schadens;
b) die für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung in den Zustand vor Schadeneintritt
erforderlichen Kosten;
c) die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen;
(3) die nach dem Versicherungsschein versicherten Kosten.
B.4.5 Verfahren nach Feststellung
Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die
Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich
dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die
Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden
Parteien gleichzeitig.
Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmanns sind für die Vertragsparteien
verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich
abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die
Entschädigung.
Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt
auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie
verzögern.
B.4.6 Kosten
Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die
Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte.
B.4.7 Obliegenheiten
Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht
berührt.
C Bauhelferunfallversicherung
(Sofern auf dem Versicherungsschein gesondert vereinbart)
Teil C gilt ergänzend zu den allgemeinen Bestimmungen gemäß Teil D.
C.1 Wer und was ist versichert?
C.1.1 Versicherter Personenkreis
C.1.1.1 Versicherungsschutz besteht für alle Personen, die bei den in Eigenleistung erstellten Bauabschnitten
bzw. Arbeiten auf der Baustelle tätig sind (Bauherr, Familienangehörige, Verwandte, Bekannte,
Freunde, Nachbarn und Kollegen).
Kein Versicherungsschutz besteht für Bauunternehmer, Auftragnehmer des Bauherrn (Handwerker)
und deren Beschäftigte sowie Personen, die im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses für den
Bauherrn tätig sind.
C.1.1.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Unfälle der versicherten Personen beim Bau/bei der
Renovierung in eigener Regie.
Der Weg zu und von der versicherten Tätigkeit ist von der Versicherung ausgeschlossen.
C.1.1.3 Diese Versicherung entbindet den Bauherren nicht, die privaten Bauhelfer bei der zuständigen
Berufsgenossenschaft anzumelden.
C.1.2 Geltungsbereich
Versicherungsschutz besteht während der Wirksamkeit des Vertrags rund um die Uhr.
Versicherungsschutz ist ausschließlich auf dem Baugrundstück und den direkt an die Baustelle
angrenzenden Grundstücken (Wege- und Straßenabschnitten) gegeben.
40
[Seite 42]
C.1.3 Unfallbegriff
Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch
- ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis)
- unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung
erleidet.
C.1.4 Erweiterter Unfallbegriff
C.1.4.1 Erhöhte Kraftanstrengung
Als Unfall gilt auch, wenn sich die versicherte Person durch eine erhöhte Kraftanstrengung
- ein Gelenk an Gliedmaßen oder der Wirbelsäule verrenkt.
Beispiel: Die versicherte Person stützt einen schweren Gegenstand ab und verrenkt sich dabei
das Ellenbogengelenk.
- Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln an Gliedmaßen oder der Wirbelsäule zerrt oder zerreißt.
Beispiel: Die versicherte Person zerrt sich beim Tragen eines schweren Gegenstandes die
Muskulatur am Unterarm.
- einen Bauch- oder Unterleibsbruch (z. B. Leistenbruch) zuzieht.
Beispiel: Die versicherte Person zieht sich durch das Anheben eines schweren Gegenstandes
einen Leistenbruch zu.
- einen Knochen bricht.
- einen Meniskusschaden zuzieht.
Bandscheiben sind weder Muskeln, Sehnen, Bänder noch Kapseln. Deshalb werden sie von dieser
Regelung nicht erfasst.
Eine erhöhte Kraftanstrengung ist eine Bewegung, deren Muskeleinsatz über die normalen
Handlungen des täglichen Lebens im Alltag, Beruf oder beim Sport hinausgeht. Maßgeblich für die
Beurteilung des Muskeleinsatzes sind die individuellen körperlichen Verhältnisse der versicherten
Person.
C.1.4.2 Dämpfe und Gase
Als Unfall gelten auch Gesundheitsschäden durch ausströmende gasförmige Stoffe, wenn die
versicherte Person unbewusst oder unentrinnbar den Einwirkungen innerhalb eines Zeitraumes bis zu
10 Stunden ausgesetzt war.
Berufskrankheiten bleiben ausgeschlossen.
C.1.4.3 Vergiftungen durch Einnahme fester oder flüssiger Stoffe
Mitversichert sind Vergiftungen infolge Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund
(Eingang der Speiseröhre), sofern die versicherte Person zum Zeitpunkt des Unfalls das 12.
Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Ausgeschlossen bleiben Vergiftungen durch
- Nahrungsmittel.
- Medikamente, Drogen sowie Rausch- und Genussmittel (z. B. Alkohol und Tabak). Dies gilt
jedoch nicht, sofern die versicherte Person zum Zeitpunkt des Unfalls das 12. Lebensjahr noch
nicht vollendet hat.
C.1.4.4 Ertrinken und Ersticken
Als Unfall gilt auch der unfreiwillige Ertrinkungs- bzw. Erstickungstod.
C.1.4.5 Druckwellen und sonstige Einwirkungen
Als Unfall gilt auch, wenn die versicherte Person aufgrund von
- Explosions-, Schall- oder sonst. Druckwellen (z. B. Knalltrauma),
- mechanischer (z. B. Sturz), chemischer (z. B. Verätzung) oder elektrischer (z. B. Stromschlag)
Einwirkung,
unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.
41
[Seite 43]
C.1.4.6 Strahlenschäden
Gesundheitsschäden durch Strahlen sind mitversichert. Hierzu zählen auch Gesundheitsschäden
durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe am Körper der versicherten Person, sofern diese
Heilmaßnahmen oder Eingriffe durch einen Unfall veranlasst wurden, und für diesen Unfall
Versicherungsschutz nach diesem Vertrag besteht.
Berufskrankheiten bleiben ausgeschlossen.
C.1.4.7 Bewusstseinsstörungen
Eine Bewusstseinsstörung liegt vor, wenn die versicherte Person in ihrer Aufnahme- und
Reaktionsfähigkeit so beeinträchtigt ist, dass sie den Anforderungen der konkreten Situation nicht
mehr gewachsen ist.
Mitversichert sind Unfälle aufgrund von Bewusstseinsstörungen durch
- ein Unfallereignis gemäß C.1.3, für das nach diesem Vertrag Versicherungsschutz
besteht,
- einen Herzinfarkt oder Schlaganfall. Ausgeschlossen bleiben Gesundheitsschäden, die durch den
Herzinfarkt oder Schlaganfall selbst verursacht wurden.
- einen epileptischen Anfall oder Krampfanfall. Ausgeschlossen bleiben die Gesundheitsschäden,
die unmittelbare Folge des epileptischen Anfalles oder eines anderen Krampfanfalles sind.
- Herz-Kreislauf-Störungen und Ohnmachtsanfälle, auch sofern diese witterungsbedingt
eingetreten sind,
- einen Zuckerschock (Über- oder Unterzuckerung) aufgrund einer Diabetes-Erkrankung.
Ausgeschlossen bleiben Gesundheitsschäden, die durch den Diabetes selbst verursacht wurden.
- Übermüdung (Schlaftrunkenheit), Einschlafen, Schlafwandeln, Sekundenschlaf und Erschrecken,
- die Einnahme von Medikamenten,
- Alkoholkonsum. Beim Führen von Kraftfahrzeugen jedoch nur dann, wenn der Blutalkoholgehalt
unter 1,1 Promille liegt.
C.1.4.8 Heilmaßnahmen oder Eingriffe
Versicherungsschutz besteht für Heilmaßnahmen oder Eingriffe (auch strahlendiagnostische und -
therapeutische), die durch einen über diesen Vertrag versicherten Unfall veranlasst waren.
Beispiel: Die versicherte Person erleidet einen Unfall und lässt die Unfallverletzung ärztlich
behandeln. Ein Behandlungsfehler führt dabei zu weiteren Schädigungen.
C.1.4.9 Infektionen durch Zeckenbisse
Versicherungsschutz besteht für folgende Infektionskrankheiten, die durch einen Zeckenbiss
verursacht wurden:
- Borreliose
- Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME)
Der Versicherungsschutz besteht, wenn der Ausbruch der Erkrankung frühestens drei Monate nach
Ausstellung des Versicherungsscheines stattfand. Diese Wartezeit entfällt, wenn sich die Infektion
nachweislich innerhalb der Vertragslaufzeit ereignete.
Auf die Obliegenheiten gemäß D.3.3.2.4 (1) wird besonders hingewiesen.
C.1.4.10 Infektionskrankheiten
Versicherungsschutz besteht für Gesundheitsschäden durch Infektionen mit
- Tollwut und Wundstarrkrampf.
- anderen Krankheitserregern, die durch nicht nur geringfügige Unfallverletzungen in den Körper
gelangten. Geringfügig sind Unfallverletzungen, die ohne die Infektion und ihre Folgen keiner
ärztlichen Behandlung bedürfen.
Der Versicherungsschutz besteht, wenn der Ausbruch der Erkrankung frühestens drei Monate nach
Ausstellung des Versicherungsscheines stattfand. Diese Wartezeit entfällt, wenn die Infektion sich
nachweislich innerhalb der Vertragslaufzeit ereignete.
C.1.4.11 Infektionen durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe
Versicherungsschutz besteht für Infektionen, die durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe gemäß C.1.4.8
entstanden sind.
42
[Seite 44]
C.1.4.12 Rettungsmaßnahmen
Als Unfall gilt auch, wenn die versicherte Person Gesundheitsschäden bewusst in Kauf nimmt, die sie
bei (rechtmäßiger Verteidigung oder) der Bemühung zur Rettung von Menschen, Tieren oder Sachen
erleidet.
C.1.4.13 Unerlaubtes Fahren von Fahrzeugen
Ist die versicherte Person zum Unfallzeitpunkt noch minderjährig (unter 18 Jahre) oder entmündigt
bzw. in gesetzlicher Betreuung, besteht Versicherungsschutz für Unfälle
- beim Führen eines Land- oder Wasserfahrzeuges ohne Führerschein oder
- beim unbefugten Gebrauch eines Fahrzeuges (§ 248b StGB).
Voraussetzung ist, dass keine weitere Straftat zur Ermöglichung der Fahrt begangen wurde.
C.1.5 Einschränkungen der Leistungspflicht
Für bestimmte Unfälle und Gesundheitsschädigungen kann der Versicherer keine oder nur
eingeschränkt Leistungen erbringen.
Die Regelungen zur Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen (C.3), zu den nicht versicherbaren
Personen (C.4) und zu den Ausschlüssen (C.5) sind daher zu beachten.
C.2 Welche Leistungsarten können vereinbart werden? Welche Fristen und sonstigen
Voraussetzungen gelten für die einzelnen Leistungsarten?
Im Folgenden werden verschiedene Arten von Leistungen und deren Voraussetzungen beschrieben.
Es gelten immer nur die Leistungsarten und Versicherungssummen, die der Versicherungsnehmer mit
dem Versicherer vereinbart hat, und die im Versicherungsschein und dessen Nachträgen genannt
sind.
C.2.1 Invaliditätsleistung
C.2.1.1 Voraussetzungen für die Leistung
C.2.1.1.1 Invalidität
Die versicherte Person hat eine Invalidität erlitten.
Eine Invalidität liegt vor, wenn unfallbedingt
- die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit
- dauerhaft
beeinträchtigt ist.
Dauerhaft ist eine Beeinträchtigung, wenn
- sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und
- eine Änderung dieses Zustands nicht zu erwarten ist.
Beispiel: Eine Beeinträchtigung ist nicht dauerhaft, wenn die versicherte Person einen Knochenbruch
erleidet, der innerhalb eines Jahres folgenlos ausheilt.
C.2.1.1.2 Eintritt und ärztliche Feststellung der Invalidität
Die Invalidität ist
- innerhalb von 24 Monaten nach dem Unfall eingetreten und
- innerhalb von 36 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt worden.
Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung.
C.2.1.1.3 Geltendmachung der Invalidität
Der Versicherungsnehmer muss die Invalidität innerhalb von 36 Monaten nach dem Unfall beim
Versicherer geltend machen. Geltend machen heißt: Der Versicherungsnehmer teilt dem Versicherer
mit, dass der Versicherungsnehmer von einer Invalidität ausgeht.
Versäumt der Versicherungsnehmer diese Frist, ist der Anspruch auf Invaliditätsleistung
ausgeschlossen.
Nur in besonderen Ausnahmefällen lässt es sich entschuldigen, wenn der Versicherungsnehmer die
Frist versäumt hat. Dann muss der Versicherungsnehmer die Geltendmachung unverzüglich
nachholen.
43
[Seite 45]
Beispiel: Der Versicherungsnehmer hat durch den Unfall schwere Kopfverletzungen erlitten und war
deshalb nicht in der Lage, mit dem Versicherer Kontakt aufzunehmen.
C.2.1.1.4 Keine Invaliditätsleistung bei Unfalltod im ersten Jahr
Stirbt die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall, besteht kein
Anspruch auf Invaliditätsleistung.
In diesem Fall zahlt der Versicherer eine Todesfallleistung (C.2.3), sofern diese vereinbart ist.
C.2.1.2 Art und Höhe der Leistung
C.2.1.2.1 Berechnung der Invaliditätsleistung
Die Invaliditätsleistung erhält der Versicherungsnehmer als Einmalzahlung. Grundlagen für die
Berechnung der Leistung sind
- die vereinbarte Versicherungssumme und
- der unfallbedingte Invaliditätsgrad.
Beispiel: Bei einer Versicherungssumme von 100.000 Euro und einem unfallbedingten
Invaliditätsgrad von 20 Prozent zahlt der Versicherer 20.000 Euro.
C.2.1.2.2 Bemessung des Invaliditätsgrades, Zeitraum für die Bemessung
Der Invaliditätsgrad richtet sich
- nach der Gliedertaxe (C.2.1.2.3), sofern die betroffenen Körperteile oder Sinnesorgane dort
genannt sind,
- ansonsten danach, in welchem Umfang die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit
dauerhaft beeinträchtigt ist (C.2.1.2.4).
Maßgeblich ist der unfallbedingte Gesundheitszustand, der spätestens am Ende des dritten Jahres
nach dem Unfall erkennbar ist. Dies gilt sowohl für die erste als auch für spätere Bemessungen der
Invalidität (C.6.4).
C.2.1.2.3 Gliedertaxe
Bei Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit der folgenden Körperteile oder Sinnesorgane
gelten ausschließlich die hier genannten Invaliditätsgrade.
- Arm 70 %
- Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 70 %
- Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 70 %
- Hand 60 %
- Daumen 25 %
- Zeigefinger 15 %
- anderer Finger 10 %
- sämtliche Finger einer Hand 60 %
- Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 %
- Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 70 %
- Bein bis unterhalb des Knies 55 %
- Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 50 %
- Fuß 45 %
- große Zehe 8%
- andere Zehe 3%
- Auge 50 %
- Gehör auf einem Ohr 35 %
- Geruchssinn 10 %
- Geschmackssinn 5%
- Stimme 100 %
- Niere 25 %
44
[Seite 46]
- beide Nieren 100 %
- Milz 10 %
- Gallenblase 15 %
- Magen 25 %
- Zwölffinger-, Dünn-, Dick-, Enddarm 30 %
- Lungenflügel 50 %
Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende
Teil der genannten Invaliditätsgrade.
Beispiel: Ist ein Arm vollständig funktionsunfähig, ergibt das einen Invaliditätsgrad von 70 Prozent. Ist
er um ein Zehntel in seiner Funktion beeinträchtigt, ergibt das einen Invaliditätsgrad von 7 Prozent (=
ein Zehntel von 70 Prozent).
C.2.1.2.4 Bemessung außerhalb der Gliedertaxe
Für andere Körperteile oder Sinnesorgane richtet sich der Invaliditätsgrad danach, in welchem
Umfang die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt dauerhaft beeinträchtigt
ist. Maßstab ist eine durchschnittliche Person gleichen Alters und Geschlechts.
Die Bemessung erfolgt ausschließlich nach medizinischen Gesichtspunkten.
C.2.1.2.5 Minderung bei Vorinvalidität
Eine Vorinvalidität besteht, wenn betroffene Körperteile oder Sinnesorgane schon vor dem Unfall
dauerhaft beeinträchtigt waren. Sie wird nach der Gliedertaxe (C.2.1.2.3) und C.2.1.2.4 bemessen.
Der Invaliditätsgrad mindert sich um diese Vorinvalidität.
Beispiel: Ist ein Arm vollständig funktionsunfähig, beträgt der Invaliditätsgrad 70 Prozent. War dieser
Arm schon vor dem Unfall um ein Zehntel in seiner Funktion beeinträchtigt, beträgt die Vorinvalidität 7
Prozent (= ein Zehntel von 70 Prozent). Diese 7 Prozent Vorinvalidität werden abgezogen. Es
verbleibt ein unfallbedingter Invaliditätsgrad von 63 Prozent.
C.2.1.2.6 Invaliditätsgrad bei Beeinträchtigung mehrerer Körperteile oder Sinnesorgane
Durch einen Unfall können mehrere Körperteile oder Sinnesorgane beeinträchtigt sein. Dann werden
die Invaliditätsgrade, die nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelt wurden,
zusammengerechnet.
Mehr als 100 Prozent werden jedoch nicht berücksichtigt.
Beispiel: Durch einen Unfall ist ein Arm vollständig funktionsunfähig (70 Prozent) und ein Bein zur
Hälfte in seiner Funktion beeinträchtigt (35 Prozent). Auch wenn die Addition der Invaliditätsgrade 105
Prozent ergibt, ist die Invalidität auf 100 Prozent begrenzt.
C.2.1.2.7 Invaliditätsleistung bei Tod der versicherten Person
Stirbt die versicherte Person vor der Bemessung der Invalidität, zahlt der Versicherer eine
Invaliditätsleistung unter folgenden Voraussetzungen:
- Die versicherte Person ist nicht unfallbedingt innerhalb des ersten Jahres nach dem Unfall
verstorben (C.2.1.1.4) und
- die sonstigen Voraussetzungen für die Invaliditätsleistung gemäß C.2.1.1 sind erfüllt.
Der Versicherer leistet nach dem Invaliditätsgrad, mit dem aufgrund der ärztlichen Befunde zu
rechnen gewesen wäre.
C.2.1.2.8 Progressive Invaliditätsstaffel bis 225 Prozent der Grundversicherungssumme (zu C.2.1 und C.3)
Der Versicherungsnehmer hat mit dem Versicherer eine Unfallversicherung mit progressiver
Invaliditätsstaffel 225 Prozent vereinbart. Der Invaliditätsgrad wird gemäß C.2.1 und C.3 ermittelt.
C.2.1 wird wie folgt ergänzt:
(1) Der zwischen 25 Prozent und 50 Prozent liegende Teil des Invaliditätsgrades wird 2-fach
entschädigt.
(2) Der über 50 Prozent liegende Teil des Invaliditätsgrades wird 3-fach entschädigt.
45
[Seite 47]
Auf die Höhe der Invaliditätsleistung wirkt sich diese Ergänzung im Einzelnen wie folgt aus:
von % auf % von % auf % von % auf % von % auf %
26 27 45 65 64 117 83 174
27 29 46 67 65 120 84 177
28 31 47 69 66 123 85 180
29 33 48 71 67 126 86 183
30 35 49 73 68 129 87 186
31 37 50 75 69 132 88 189
32 39 51 78 70 135 89 192
33 41 52 81 71 138 90 195
34 43 53 84 72 141 91 198
35 45 54 87 73 144 92 201
36 47 55 90 74 147 93 204
37 49 56 93 75 150 94 207
38 51 57 96 76 153 95 210
39 53 58 99 77 156 96 213
40 55 59 102 78 159 97 216
41 57 60 105 79 162 98 219
42 59 61 108 80 165 99 222
43 61 62 111 81 168 100 225
44 63 63 114 82 171
C.2.2 Krankenhaustagegeld
(Sofern auf dem Versicherungsschein gesondert vereinbart)
C.2.2.1 Voraussetzungen für die Leistung
Die versicherte Person
- ist unfallbedingt in medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung. Es besteht kein
Versicherungsschutz für stationäre Aufenthalte, bei denen nicht die akute Heilbehandlung im
Vordergrund steht, sondern die medizinische Rehabilitation.
oder
- ist unmittelbar nach einem unfallbedingten vollstationären Krankenhausaufenthalt in einer
erforderlichen vollstationären Anschlussheilbehandlung.
oder
- unterzieht sich unfallbedingt einer ambulanten Operation. Eine ambulante Operation ist ein
chirurgischer Eingriff zur Vermeidung einer vollstationären Heilbehandlung.
Aufenthalte in Sanatorien und Erholungsheimen gelten nicht als medizinisch notwendige
Heilbehandlung.
Erfolgt die Heilbehandlung an einem Institut, das sowohl der Heilbehandlung als auch der
Rehabilitation dient, so entfällt der Krankenhaustagegeldanspruch zumindest dann nicht, wenn es
sich um eine Notfalleinweisung handelt oder das Institut das einzige Versorgungskrankenhaus in der
Umgebung des Wohnorts des Versicherten ist.
C.2.2.2 Höhe und Dauer der Leistung
Der Versicherer zahlt das vereinbarte Krankenhaustagegeld
- für jeden Kalendertag der vollstationären Behandlung, längstens für zwei Jahre ab dem Tag des
Unfalls.
- für drei Tage bei ambulanten chirurgischen Operationen.
46
[Seite 48]
C.2.2.3 Zusätzliche Krankenhauspauschale bei Kindern
Sofern die Voraussetzungen aus C.2.2.1 vorliegen und die versicherte Person zum Unfallzeitpunkt
noch minderjährig (unter 18 Jahre) ist, ergänzt der Versicherer das Krankenhaustagegeld um 15 Euro
für jeden Kalendertag der vollstationären Behandlung, längstens jedoch für 30 Tage, vom Unfalltag an
gerechnet.
Diese Ergänzung des Krankenhaustagegeldes wird ausschließlich bei vollstationären
Krankenhausaufenthalten bezahlt, nicht bei ambulanten Krankenhausaufenthalten oder
vollstationären Anschlussheilbehandlungen.
Bestehen für die versicherte Person beim Versicherer mehrere Unfallversicherungen, wird nur einmal
geleistet.
C.2.3 Todesfallleistung
(Sofern auf dem Versicherungsschein gesondert vereinbart)
C.2.3.1 Voraussetzungen für die Leistung
Die versicherte Person stirbt unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall.
Auf die Verhaltensregeln gemäß D.3.3.2.4 (5) wird besonders hingewiesen.
C.2.3.2 Art und Höhe Leistung
Der Versicherer zahlt die Todesfallleistung in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.
C.2.3.3 Doppelte Todesfallleistung bei Vollwaisen
Sterben infolge desselben Unfalls beide in diesem Vertrag versicherten Elternteile und mindestens
eines ihrer erb- oder bezugsberechtigten Kinder hat das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet,
verdoppelt sich die Todesfallleistung beider Elternteile.
C.2.4 Kosten für kosmetische Operationen
C.2.4.1 Voraussetzungen für die Leistung
Die versicherte Person hat sich einer kosmetischen Operation unterzogen, um eine unfallbedingte
Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbilds zu beheben.
Soweit Zähne betroffen sind, gehören nur Schneide- und Eckzähne zum äußeren Erscheinungsbild.
Ausgeschlossen von dem Kostenersatz bleibt herausnehmbarer Zahnersatz, wie z. B. Vollprothesen,
Klammerprothesen, Geschiebeprothesen, Teleskopprothesen.
Die kosmetische Operation erfolgt
- durch einen Arzt,
- nach Abschluss der Heilbehandlung und
- bei Erwachsenen innerhalb von fünf Jahren nach einem über diesen Vertrag versicherten Unfall,
bei Minderjährigen vor Vollendung des 25. Lebensjahres.
Voraussetzung ist auch, dass ein Dritter (z. B. Krankenkasse, Haftpflichtversicherer) nicht zu einer
Kostenerstattung verpflichtet ist oder seine Leistungspflicht bestreitet.
C.2.4.2 Art und Höhe der Leistung
Der Versicherer erstattet nachgewiesene und nicht von Dritten übernommene
- Arzthonorare und sonstige Operationskosten,
- notwendige Kosten für Unterbringung und Verpflegung in einem Krankenhaus,
- Zahnbehandlungs- und Zahnersatzkosten,
insgesamt bis zu einer Höhe der Versicherungssumme von 20.000 Euro.
Bestehen für die versicherte Person beim Versicherer mehrere Unfallversicherungen, wird nur einmal
geleistet.
C.2.5 Kosten für Such-, Rettungs- und Bergungseinsätze
C.2.5.1 Voraussetzungen für die Leistung
Der versicherten Person sind nach einem Unfall Kosten
- für Such-, Bergungs- oder Rettungseinsätze von öffentlich- oder privatrechtlich organisierten
Rettungsdiensten oder
47
[Seite 49]
- für den ärztlich angeordneten Transport der verletzten Person zum Krankenhaus, zur
Spezialklinik oder zur nächstgelegenen Druckkammer oder
- für den Mehraufwand bei der Rückkehr der verletzten Person zu ihrem ständigen Wohnsitz,
soweit die Mehrkosten auf ärztliche Anordnung zurückgehen oder nach der Verletzungsart
unvermeidbar waren
entstanden.
Dabei steht einem Unfall gleich, wenn ein solcher unmittelbar drohte oder nach den konkreten
Umständen zu vermuten war.
Bei einem unfallbedingten Todesfall ersetzt der Versicherer im Inland die Kosten für die Überführung
zum letzten ständigen Wohnsitz.
Voraussetzung ist auch, dass ein Dritter (z. B. Krankenkasse, Haftpflichtversicherer) nicht zu einer
Kostenerstattung verpflichtet ist oder seine Leistungspflicht bestreitet.
C.2.5.2 Art und Höhe der Leistung
Der Versicherer erstattet nachgewiesene und nicht von Dritten übernommene Kosten insgesamt bis
zu einer Höhe der Versicherungssumme von 20.000 Euro.
Bestehen für die versicherte Person beim Versicherer mehrere Unfallversicherungen, wird nur einmal
geleistet.
C.2.6 Kur- und Rehabilitationsleistung
C.2.6.1 Voraussetzungen für die Leistung
Die versicherte Person hat
- wegen der durch das Unfallereignis gemäß C.1 hervorgerufenen Gesundheitsschädigung oder
deren Folgen,
- innerhalb von drei Jahren vom Unfalltag an gerechnet,
- für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens drei Wochen
eine medizinisch notwendige Kur- oder Sanatoriumsbehandlung, ambulante oder stationäre
Rehabilitationsmaßnahme der gesetzlichen Rehabilitationsträger durchgeführt.
Die medizinische Notwendigkeit und der Zusammenhang mit dem Unfallereignis sind durch ein
ärztliches Attest nachzuweisen.
C.2.6.2 Art und Höhe der Leistung
Der Versicherer zahlt die Kur- und Rehabilitationsleistung als Betrag einmal je Unfall in Höhe von
3.000 Euro.
Bestehen für die versicherte Person beim Versicherer mehrere Unfallversicherungen, wird nur einmal
geleistet.
C.3 Was passiert, wenn Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammentreffen?
C.3.1 Krankheiten und Gebrechen
Der Versicherer leistet ausschließlich für Unfallfolgen. Dies sind Gesundheitsschädigungen und ihre
Folgen, die durch das Unfallereignis verursacht wurden.
Der Versicherer leistet nicht für Krankheiten oder Gebrechen.
Beispiele: Krankheiten sind z. B. Diabetes oder Gelenkserkrankungen; Gebrechen sind z. B.
Fehlstellungen der Wirbelsäule, angeborene Sehnenverkürzung.
C.3.2 Mitwirkung
Treffen Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammen, gilt Folgendes:
C.3.2.1 Anrechnung des Mitwirkungsanteils
Entsprechend dem Umfang, in dem Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung
oder ihren Folgen mitgewirkt haben (Mitwirkungsanteil), mindert sich
- bei der Leistungsart Invaliditätsleistung der Prozentsatz des Invaliditätsgrades.
- bei der Todesfallleistung und, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, bei den anderen
Leistungsarten die Leistung selbst.
Beispiel: Nach einer Beinverletzung besteht ein Invaliditätsgrad von 10 Prozent. Dabei hat eine
Rheumaerkrankung zu 50 Prozent mitgewirkt. Der unfallbedingte Invaliditätsgrad beträgt daher 5
Prozent.
48
[Seite 50]
C.3.2.2 Verzicht auf die Anrechnung
Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 Prozent, nimmt der Versicherer keine Minderung vor.
C.4 Welche Personen sind nicht versicherbar?
Nicht versicherbar und trotz Beitragszahlung nicht versichert sind
- Personen, die in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit derart eingeschränkt sind,
dass sie für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen
Lebens überwiegend und auf Dauer fremder Hilfe bedürfen.
- Personen mit einem Pflegegrad im Sinne der sozialen Pflegeversicherung, unabhängig von der
Höhe des Pflegegrades.
Der Versicherungsschutz erlischt, sobald die versicherte Person zum vor genannten Absatz nicht
mehr versicherbar ist. Für diese endet gleichzeitig die Versicherung.
C.5 Was ist nicht versichert?
C.5.1 Ausgeschlossene Unfälle
C.5.1.1 Bewusstseinsstörungen oder Anfälle
Kein Versicherungsschutz besteht für Unfälle der versicherten Person durch Bewusstseinsstörungen
(z. B. durch Drogenkonsum), Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den
ganzen Körper der versicherten Person ergreifen.
Versicherungsschutz besteht jedoch für Unfallereignisse gemäß C.1.4.7. In diesen Fällen gilt der
Ausschluss nicht.
C.5.1.2 Straftaten
Kein Versicherungsschutz besteht für Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass
sie vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht.
Versicherungsschutz besteht jedoch für minderjährige Kinder (unter 18 Jahre) oder Entmündigte bzw.
gesetzlich Betreute, bei Unfällen gemäß C.1.4.13. In diesen Fällen gilt der Ausschluss nicht.
C.5.1.3 Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse
Kein Versicherungsschutz besteht für Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder
Bürgerkriegsereignisse verursacht sind.
C.5.1.4 Kernenergie
Kein Versicherungsschutz besteht für Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie
verursacht sind.
C.5.2 Ausgeschlossene Gesundheitsschäden
C.5.2.1 Bandscheibenschäden und Blutungen
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren
Organen und Gehirnblutungen.
Versicherungsschutz besteht jedoch für Gesundheitsschäden, die überwiegend (d. h. zu mehr als 50
Prozent) durch ein Unfallereignis gemäß C.1.3 verursacht wurden, sofern für dieses Unfallereignis
Versicherungsschutz nach diesem Vertrag besteht. In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht.
C.5.2.2 Strahlenschäden im Zusammenhang mit Kernenergie
Kein Versicherungsschutz besteht für Gesundheitsschäden durch Strahlen im Zusammenhang mit
Kernenergie.
C.5.2.3 Heilmaßnahmen oder Eingriffe
Kein Versicherungsschutz besteht für Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe am
Körper der versicherten Person. Als Heilmaßnahmen oder Eingriffe gelten auch strahlendiagnostische
und strahlentherapeutische Handlungen.
Versicherungsschutz besteht jedoch für Heilmaßnahmen oder Eingriffe gemäß C.1.4.8. In diesen
Fällen gilt der Ausschluss nicht.
C.5.2.4 Infektionen
Kein Versicherungsschutz besteht für Gesundheitsschäden aufgrund von Infektionen.
Versicherungsschutz besteht jedoch für Infektionen gemäß C.1.4.9, C.1.4.10 und C.1.4.11. In diesen
Fällen gilt der Ausschluss nicht.
49
[Seite 51]
C.5.2.5 Vergiftungen durch Einnahme fester oder flüssiger Stoffe
Kein Versicherungsschutz besteht für Gesundheitsschäden infolge Einnahme fester oder flüssiger
Stoffe durch den Schlund (Eingang der Speiseröhre).
Versicherungsschutz besteht jedoch für Vergiftungen gemäß C.1.4.3. In diesen Fällen gilt der
Ausschluss nicht.
C.5.2.6 Krankhafte Störungen durch psychische Reaktionen
Kein Versicherungsschutz besteht für krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch
wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden.
C.5.2.7 Bauch- oder Unterleibsbrüche
Kein Versicherungsschutz besteht für Bauch- oder Unterleibsbrüche.
Versicherungsschutz besteht jedoch für Gesundheitsschäden, die durch eine gewaltsame, von außen
kommende Einwirkung entstanden sind, sofern für die Einwirkung Versicherungsschutz nach diesem
Vertrag besteht. In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht.
C.6 Wann sind die Leistungen fällig?
Der Versicherer erbringt seine Leistungen, nachdem er die Erhebungen abgeschlossen hat, die zur
Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs seiner Leistungspflicht notwendig sind. Dazu
gilt Folgendes:
C.6.1 Erklärung über die Leistungspflicht
Der Versicherer ist verpflichtet, innerhalb eines Monats in Textform zu erklären, ob und in welchem
Umfang der Versicherer seine Leistungspflicht anerkennt. Bei Invaliditätsleistung beträgt die Frist drei
Monate.
Die Fristen beginnen, sobald dem Versicherer folgende Unterlagen zugehen:
- Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen.
- Bei Invaliditätsleistung zusätzlich der Nachweis über den Abschluss des Heilverfahrens, soweit
dies für die Bemessung des Invaliditätsgrades notwendig ist.
Auf die Verhaltensregeln gemäß D.3.3.2.1 und D.3.3.2.4 wird besonders hingewiesen.
Die ärztlichen Gebühren, die dem Versicherungsnehmer zur Begründung des Leistungsanspruchs
entstehen, übernimmt der Versicherer
- bei Invaliditätsleistung bis zu 1 Promille der vereinbarten Versicherungssumme.
- bei Krankenhaustagegeld jeweils bis zu einem Tagessatz.
- bei Kosten für kosmetische Operationen sowie für Such-, Bergungs- und Rettungseinsätze bis zu
1 Prozent der jeweils vereinbarten Versicherungssumme, maximal 1.000 Euro.
Sonstige Kosten (z. B. Reisekosten, Verdienstausfall) übernimmt der Versicherer nicht.
C.6.2 Fälligkeit der Leistung
Erkennt der Versicherer den Anspruch an oder hat der Versicherer sich mit dem
Versicherungsnehmer über Grund und Höhe geeinigt, leistet der Versicherer innerhalb von zwei
Wochen.
C.6.3 Vorschüsse
Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlt der Versicherer – auf Wunsch
des Versicherungsnehmers – angemessene Vorschüsse.
Beispiel: Es steht fest, dass der Versicherungsnehmer vom Versicherer eine Invaliditätsleistung
erhält. Allerdings ist die Höhe der Leistung noch nicht bestimmbar.
C.6.4 Neubemessung des Invaliditätsgrades
Nach der Bemessung des Invaliditätsgrades können sich Veränderungen des Gesundheitszustands
ergeben.
Der Versicherungsnehmer und der Versicherer sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich erneut
ärztlich bemessen zu lassen.
Dieses Recht steht dem Versicherungsnehmer längstens bis zu fünf Jahre nach dem Unfall und dem
Versicherer längstens bis zu zwei Jahre nach dem Unfall zu.
- Wenn der Versicherer eine Neubemessung wünscht, teilt der Versicherer dies dem
Versicherungsnehmer zusammen mit der Erklärung über die Leistungspflicht des Versicherers
mit.
50
[Seite 52]
- Wenn der Versicherungsnehmer eine Neubemessung wünscht, muss der Versicherungsnehmer
dies dem Versicherer vor Ablauf der Frist mitteilen.
Ergibt die endgültige Bemessung eine niedrigere Invaliditätsleistung, als der Versicherer bereits
gezahlt hat, fordert der Versicherer den überzahlten Betrag zurück.
Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Invaliditätsleistung, als der Versicherer bereits gezahlt
hat, ist der Mehrbetrag mit 5 Prozent jährlich zu verzinsen.
C.6.5 Allgemeine Hinweise im Leistungsfall
Für alle Leistungsarten mit Kostenersatz gelten folgende Grundsätze:
Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger einzutreten hat (Krankenversicherer, Unfallverursacher und
dergleichen), kann der Leistungsanspruch gegen den Versicherer nur in Höhe der von dort nicht
übernommenen restlichen Kosten geltend gemacht werden. Bestreitet der andere Ersatzpflichtige
seine Leistungspflicht, kann der gesamte Erstattungsanspruch gegen den Versicherer geltend
gemacht werden, wenn die Forderungen des Versicherungsnehmers gegen andere Ersatzpflichtige
an den Versicherer abgetreten werden.
Die in diesen Bedingungen der Bauhelferunfallversicherung genannten Leistungen und Kosten
müssen dem Versicherer durch Originalrechnungen mit dem Erstattungs- oder Ablehnungsvermerk
eines anderen Ersatzpflichtigen (Krankenversicherer, Unfallverursacher und dergleichen) sowie ggf.
ärztliche Atteste über die Notwendigkeit und die Verordnung nachgewiesen werden.
D Allgemeine Bestimmungen
Die allgemeinen Bestimmungen gemäß Teil D gelten für die Teile A bis C, soweit sie nicht
ausdrücklich auf einen bestimmten Teil (z. B. die Bauherrenhaftpflichtversicherung gemäß Teil A)
beschränkt sind. Die allgemeinen Bestimmungen gemäß Teil D gelten nicht für die
Feuerrohbauversicherung gemäß Teil E.
D.1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
D.1.1 Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt
vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des
Einmalbeitrags.
D.1.2 Ende des Versicherungsschutzes
D.1.2.1 Grundsatz
Der Versicherungsschutz endet
- mit Beendigung der Bauarbeiten oder
- mit der Bezugsfertigkeit oder
- nach Ablauf von sechs Werktagen seit Beginn der Benutzung oder
- mit dem Tage der behördlichen Gebrauchsabnahme.
Maßgebend ist der früheste dieser Zeitpunkte. Für Restarbeiten besteht weiterhin
Versicherungsschutz.
Der Versicherungsschutz endet spätestens drei Jahre nach Versicherungsbeginn. Vor Ende des
Versicherungsschutzes kann der Versicherungsnehmer die Verlängerung des Versicherungsschutzes
beantragen.
Für die Bauleistungsversicherung gemäß Teil B gilt zusätzlich:
Liegen vorstehende Voraussetzungen nur für eines von mehreren Bauwerken oder für einen Teil
eines Bauwerkes vor, so endet der Versicherungsschutz für dieses von mehreren Bauwerken oder für
diesen Teil eines Bauwerkes.
D.1.2.2 Ende des Versicherungsschutzes für Schäden durch Sturm und Leitungswasser an fertig gestellten
Teilen von Bauwerken (gilt nur für die Bauleistungsversicherung)
Für die Bauleistungsversicherung gemäß Teil B gilt abweichend von D.1.2.1:
Der Versicherungsschutz endet für Schäden durch Leitungswasser und Sturm, die zu Lasten des
Auftraggebers gehen erst, wenn die Voraussetzungen gemäß D.1.2.1 für das ganze Bauwerk
vorliegen.
Leitungswasser ist Wasser, das aus den Zu- und Ableitungsrohren, den sonstigen Einrichtungen der
Wasserversorgung oder der Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen-, oder
51
[Seite 53]
Solarheizungsanlagen bestimmungswidrig ausgetreten ist. Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-
, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen sowie Wasserdampf stehen Leitungswasser gleich.
Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung, die nicht normalen Wetter- und/oder
Witterungsverhältnissen, mit denen wegen der Jahreszeit und der örtlichen Verhältnisse gerechnet
werden muss, entspricht.
Es wird keine Entschädigung geleistet, soweit für den Schaden aus einem anderen
Versicherungsvertrag Ersatz beansprucht werden kann.
D.1.3 Beitragszahlung, Versicherungsperiode
D.1.3.1 Beitragszahlung
Der Beitrag wird als Einmalbeitrag im Voraus gezahlt.
Die Prämie wird zunächst aus den vorläufigen und nach Ende des Versicherungsschutzes aus den
endgültigen Versicherungssummen berechnet. Ein Differenzbetrag ist nachzuentrichten oder
zurückzugewähren.
D.1.3.2 Versicherungsperiode
Die Versicherungsperiode beträgt drei Jahre ab Versicherungsbeginn.
D.1.3.3 Beitrag und Versicherungssteuer
Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungssteuer, die der Versicherungsnehmer in
der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.
D.1.4 Fälligkeit des Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
D.1.4.1 Fälligkeit des Einmalbeitrages
Der einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im
Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem
Bestehen eines Widerrufrechts.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der einmalige
Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten
Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist.
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen
Vereinbarungen ab, ist der einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des
Versicherungsscheins zu zahlen.
D.1.4.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
Wird der einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach D.1.4.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom
Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten
hat.
D.1.4.3 Leistungsfreiheit des Versicherers
Wenn der Versicherungsnehmer den einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach D.1.4.1 zahlt, so ist der
Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung
verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in
Textform (z. B. E-Mail, Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese
Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat.
Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
D.1.5 Lastschriftverfahren
D.1.5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers
Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der
Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende Deckung des
Kontos zu sorgen.
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht
eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in
Textform (z. B. E-Mail, Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
52
[Seite 54]
D.1.5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass der fällige Beitrag, trotz wiederholtem
Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-
Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail, Brief) zu kündigen.
Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet
ist, den ausstehenden Beitrag selbst zu übermitteln.
Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können
dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.
D.1.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
D.1.6.1 Allgemeiner Grundsatz
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags aufgrund von D.1.6.2 steht dem Versicherer nur derjenige
Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
D.1.6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten
Interesse
D.1.6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der
Versicherer den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu
erstatten.
D.1.6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom
Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.
Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige Beitrag
nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr
zu.
D.1.6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung
beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.
D.1.6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg,
steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur
bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses
Kenntnis erlangt hat.
D.1.6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte
Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung,
die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht
entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch
einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht
in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden
Umständen Kenntnis erlangt.
D.2 Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung
D.2.1 Dauer und Ende des Vertrags
D.2.1.1 Vertragsdauer
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.
D.2.1.2 Vertragsende Bauleistungsversicherung
Für die Bauleistungsversicherung gemäß Teil B gilt:
Der Vertrag endet mit dem Ende des Versicherungsschutzes, spätestens jedoch mit dem im
Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.
D.2.1.3 Wegfall des versicherten Interesses
Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg,
endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall
des Interesses Kenntnis erlangt.
D.2.2 Kündigung nach Versicherungsfall
D.2.2.1 Kündigungsrecht
D.2.2.1.1 Für die Bauherrenhaftpflichtversicherung gemäß Teil A gilt:
Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn
53
[Seite 55]
(1) vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung oder eine Zahlung von Sanierungskosten von
Umweltschäden geleistet wurde,
(2) der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Freistellung zu Unrecht abgelehnt
hat, oder
(3) dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen versicherten Anspruch gerichtlich zugestellt
wird.
Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform (z. B. E-Mail, Brief) spätestens einen Monat
nach der Zahlung, der Ablehnung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein.
D.2.2.1.2 Für die Bauleistungsversicherung gemäß Teil B gilt:
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag
kündigen. Die Kündigung ist in Textform (z. B. E-Mail, Brief) zu erklären. Die Kündigung ist nur bis
zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig.
D.2.2.1.3 Für die Bauhelferunfallversicherung gemäß Teil C gilt:
Nach einem Versicherungsfall können der Versicherungsnehmer oder der Versicherer den Vertrag
kündigen,
- wenn der Versicherer erstmals eine Leistung erbracht hat, oder
- wenn der Versicherungsnehmer gegen den Versicherer Klage auf eine Leistung erhoben hat.
Die Kündigung muss dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherer spätestens einen Monat nach
Leistung oder Beendigung des Rechtsstreits zugegangen sein.
D.2.2.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer
wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren
Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.
D.2.2.3 Kündigung durch Versicherer
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer
wirksam.
D.2.3 Veräußerung und deren Rechtsfolgen (gilt nur für die Bauherrenhaftpflichtversicherung)
Für die Bauherrenhaftpflichtversicherung gemäß Teil A gilt:
D.2.3.1 Übergang der Versicherung
Wird ein Unternehmen veräußert, tritt der Erwerber an Stelle des Versicherungsnehmers in die
während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden Rechte und
Pflichten ein.
Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages oder eines
ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.
D.2.3.2 Kündigung
Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegenüber den Versicherungsvertrag unter Einhaltung
einer Frist von einem Monat in Textform (z. B. E-Mail, Brief) zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht
erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der
Veräußerung ausgeübt wird.
Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung oder bis zum Schluss
der laufenden Versicherungsperiode in Textform zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es
nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen
der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird.
D.2.3.3 Beitrag
Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Gesamtschuldner, wenn der Übergang
auf den Erwerber während einer laufenden Versicherungsperiode erfolgt.
Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des
Beitrags.
D.2.3.4 Anzeigepflichten
Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform (z. B.
E-Mail, Brief) anzuzeigen.
Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der
Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem
54
[Seite 56]
Versicherer hätte zugehen müssen. Der Versicherer muss hierzu nachweisen, dass er den mit dem
Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt
war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Der Versicherer bleibt ebenfalls zur Leistung
verpflichtet, wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für seine Kündigung
abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.
D.3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
D.3.1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
D.3.1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
D.3.1.1.1 Für die Bauherrenhaftpflichtversicherung gemäß Teil A und die Bauleistungsversicherung gemäß Teil
B gilt:
Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen,
nach denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Brief) gefragt hat und die für den Entschluss
des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese
Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner
Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt.
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der
Anwendung von Absatz 1 und D.3.1.2.1.1, D.3.1.2.2 sowie D.3.1.2.3 sowohl die Kenntnis und die
Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu
berücksichtigen.
Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob
fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem
Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
D.3.1.1.2 Für die Bauhelferunfallversicherung gemäß Teil C gilt:
Der Versicherungsnehmer ist bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung verpflichtet, alle ihm bekannten
gefahrerheblichen Umstände, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, wahrheitsgemäß
und vollständig anzuzeigen. Gefahrerheblich sind die Umstände, die für die Entscheidung des
Versicherers, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind.
Diese Anzeigepflicht gilt auch für Fragen nach gefahrerheblichen Umständen, die der Versicherer
- nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers,
- aber noch vor Vertragsannahme
in Textform stellen.
Soll eine andere Person als der Versicherungsnehmer selbst versichert werden, ist auch diese –
neben dem Versicherungsnehmer – zu wahrheitsgemäßer und vollständiger Beantwortung der
Fragen verpflichtet.
Wenn eine andere Person die Fragen nach gefahrerheblichen Umständen für den
Versicherungsnehmer beantwortet und wenn diese Person den gefahrerheblichen Umstand kennt
oder arglistig handelt, wird der Versicherungsnehmer so behandelt, als hätte er selbst davon Kenntnis
gehabt oder arglistig gehandelt.
D.3.1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
D.3.1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
D.3.1.2.1.1 Für die Bauherrenhaftpflichtversicherung gemäß Teil A und Bauleistungsversicherung gemäß Teil B
gilt:
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach D.3.1.1.1 Absatz 1, kann der Versicherer
vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein
Versicherungsschutz.
Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er
die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht
nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis
der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz
nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig
angezeigte Umstand weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die
Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber
kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
55
[Seite 57]
D.3.1.2.1.2 Für die Bauhelferunfallversicherung gemäß Teil C gilt:
Wird die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.
Kein Rücktrittsrecht besteht, wenn
- weder eine vorsätzliche,
- noch eine grob fahrlässige
Anzeigepflichtverletzung vorliegt.
Auch wenn die Anzeigepflicht grob fahrlässig verletzt wird, hat der Versicherer trotzdem kein
Rücktrittsrecht, wenn der Versicherer den Vertrag – möglicherweise zu anderen Bedingungen (z. B.
höherer Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) – auch bei Kenntnis der nicht
angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlossen hätte.
Im Fall des Rücktritts hat der Versicherungsnehmer keinen Versicherungsschutz.
Wenn der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurücktritt, bleibt die Leistungspflicht des
Versicherers unter folgender Voraussetzung bestehen:
Die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen gefahrerheblichen Umstand, der
- weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls,
- noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers
ursächlich war.
Wird die Anzeigepflicht arglistig verletzt, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers.
D.3.1.2.2 Kündigung
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach D.3.1.1 einfach fahrlässig oder
schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der
Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen
Bedingungen geschlossen hätte.
D.3.1.2.3 Vertragsänderung
Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach D.3.1.1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte
der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen
Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers
rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten
Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode
Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der
Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der
Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des
Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den
Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.
D.3.1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb
eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine
Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats
nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der
Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von
ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.
D.3.1.4 Hinweispflicht des Versicherers
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu,
wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Brief) auf
die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
D.3.1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers
Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung
nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige
kannte.
D.3.1.6 Anfechtung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen.
56
[Seite 58]
D.3.1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit
Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle,
die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der
Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.
D.3.2 Gefahrerhöhung (gilt nur für die Bauleistungsversicherung)
Für die Bauleistungsversicherung gemäß Teil B gilt:
D.3.2.1 Begriff der Gefahrerhöhung
D.3.2.1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers
die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls
oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers
wahrscheinlicher wird.
D.3.2.1.2 Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn sich ein
gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.
D.3.2.1.3 Eine Gefahrerhöhung nach D.3.2.1.1 liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat
oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll.
D.3.2.2 Pflichten des Versicherungsnehmers
D.3.2.2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung
des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten
gestatten.
D.3.2.2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des
Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem
Versicherer unverzüglich anzeigen.
D.3.2.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen
eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr
Kenntnis erlangt hat.
D.3.2.3 Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versicherer
D.3.2.3.1 Kündigungsrecht
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach D.3.2.2.1, kann der Versicherer den
Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob
fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der
Versicherungsnehmer zu beweisen.
Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist
von einem Monat kündigen.
Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach D.3.2.2.2 und D.3.2.2.3 bekannt, kann
er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
D.3.2.3.2 Vertragsänderung
Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen
Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der
erhöhten Gefahr ausschließen.
Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt der
Versicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag
innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist
kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht
hinzuweisen.
D.3.2.4 Erlöschen der Rechte des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach D.3.2.3 erlöschen, wenn
diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt
werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
D.3.2.5 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
D.3.2.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung
verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach D.3.2.2.1 vorsätzlich verletzt hat.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt,
seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des
Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der
Versicherungsnehmer zu beweisen.
57
[Seite 59]
D.3.2.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach D.3.2.2.2 und D.3.2.2.3 ist der Versicherer für einen
Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem
Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine
Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig
verletzt, so gilt D.3.2.5.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt
bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte
zugegangen sein müssen, bekannt war.
D.3.2.5.3 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
(1) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den
Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht war oder
(2) wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers
abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder
(3) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen
Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangt.
D.3.3 Obliegenheiten
D.3.3.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
D.3.3.1.1 Allgemeine Obliegenheiten
Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des
Versicherungsfalls zu erfüllen hat, sind:
- die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten
Sicherheitsvorschriften;
- die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten.
D.3.3.1.2 Für die Bauherrenhaftpflichtversicherung gemäß Teil A gilt zusätzlich zu D.3.3.1.1:
Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers
innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung
der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt
ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
D.3.3.1.3 Für die Bauleistungsversicherung gemäß Teil B gilt zusätzlich zu D.3.3.1.1:
Der Versicherungsnehmer hat vor Eintritt des Versicherungsfalls
(1) die notwendigen Informationen über die Eigenschaften oder Veränderungen des Baugrunds und
die Grundwasserverhältnisse einzuholen und zu beachten, insbesondere
- sofern Schäden durch aggressives Grundwasser möglich sind, sind rechtzeitig eine Erst-
und, falls erforderlich, eine Kontrollanalyse durchzuführen und deren Ergebnis zu beachten;
- sofern die Gefahr des Aufschwimmens besteht, sind die Lieferungen und Leistungen durch
ausreichende und funktionsfähige Flutungsmöglichkeiten oder Ballast zu sichern;
- in Bergbaugebieten sind die Baupläne vor Baubeginn dem Bergbau-Berechtigten und der
zuständigen Bergbehörde vorzulegen. Auflagen dieser Behörde sind zu entsprechen.
(2) Spundwände und Fangedämme sowie Joche und sonstige Hilfskonstruktionen
- in einem standsicheren Zustand zu errichten und
- die Standsicherheit laufend durch die notwendigen Maßnahmen zu gewährleisten.
Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhöhung, gilt D.3.2. Danach kann der
Versicherer kündigen oder leistungsfrei sein.
Eine gänzliche Unterbrechung der Arbeiten auf dem Baugrundstück oder eines Teils davon ist dem
Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
Gräben sind nach dem Verlegen unverzüglich zu verfüllen und die Enden der verlegten Rohrstränge
sind bei Arbeitsunterbrechungen mit Verschlussflanschen oder -stopfen zu verschließen.
D.3.3.1.4 Rechtsfolgen
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor
Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer
innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos
kündigen.
Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die
Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
58
[Seite 60]
D.3.3.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
D.3.3.2.1 Allgemeine Obliegenheiten
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten
zu erfüllen:
Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der
Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie
Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten.
Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen,
hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
D.3.3.2.2 Für die Bauherrenhaftpflichtversicherung gemäß Teil A gilt zusätzlich zu D.3.3.2.1:
(1) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch
keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen den
Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.
(2) Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn
bei der Schadensermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht
des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle
dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
(3) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht,
Prozesskostenhilfe beantragt oder wird ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies dem
Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn gegen den Versicherungsnehmer
wegen des den Anspruch begründenden Schadensereignisses ein Ermittlungsverfahren
eingeleitet wird.
(4) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz
muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen
Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
(5) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat
er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im
Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem
Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten
Unterlagen zur Verfügung stellen.
D.3.3.2.3 Für die Bauleistungsversicherung gemäß Teil B gilt zusätzlich zu D.3.3.2.1:
Der Versicherungsnehmer hat:
(1) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich –
ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen;
(2) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
(3) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen
Sachen einzureichen;
(4) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten
Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, ist
das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten
Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren;
(5) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des
Versicherungsfalls oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist
sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der
Entschädigungspflicht zu gestatten;
(6) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise
zugemutet werden kann.
Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen als dem
Versicherungsnehmer zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach D.3.3.2.1 und D.3.3.2.3 ebenfalls zu
erfüllen, soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
D.3.3.2.4 Für die Bauhelferunfallversicherung gemäß Teil C gilt zusätzlich zu D.3.3.2.1:
Im Folgenden werden Obliegenheiten beschrieben, die der Versicherungsnehmer oder die
versicherte Person nach einem Unfall beachten müssen.
(1) Nach einem Unfall, der voraussichtlich zu einer Leistung führt, müssen der Versicherungsnehmer
oder die versicherte Person unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, seine Anordnungen befolgen
und den Versicherer unterrichten.
59
[Seite 61]
Bei zunächst geringfügig erscheinenden oder nicht erkennbaren Unfallfolgen liegt keine
Obliegenheitsverletzung vor, wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person erst
dann einen Arzt hinzuziehen, wenn der wirkliche Umfang erkennbar wird. Die ärztlichen
Anordnungen sind zu befolgen. Die versicherte Person ist jedoch nicht verpflichtet, sich einer
Operation zu unterziehen.
(2) Sämtliche Angaben, um die der Versicherer den Versicherungsnehmer oder die versicherte
Person bittet, müssen wahrheitsgemäß, vollständig und unverzüglich erteilt werden.
(3) Der Versicherer beauftragt Ärzte, falls dies für die Prüfung der Leistungspflicht des Versicherers
erforderlich ist. Von diesen Ärzten muss sich die versicherte Person untersuchen lassen.
Der Versicherer trägt die notwendigen Kosten und den Verdienstausfall, der durch die
Untersuchung entsteht.
Wird bei Geschäftsführern, Selbstständigen oder freiberuflich Tätigen der Verdienstausfall nicht
konkret nachgewiesen, so erstattet der Versicherer einen festen Betrag in Höhe von 1,5 Promille
der versicherten Invaliditätssumme höchstens jedoch 1.500 Euro.
(4) Für die Prüfung der Leistungspflicht des Versicherers benötigt der Versicherer möglicherweise
Auskünfte von
- Ärzten, die die versicherte Person vor oder nach dem Unfall behandelt oder untersucht
haben.
- anderen Versicherern, Versicherungsträgern und Behörden.
Der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person müssen es dem Versicherer ermöglichen,
die erforderlichen Auskünfte zu erhalten.
Dazu kann die versicherte Person die Ärzte und die genannten Stellen ermächtigen, dem
Versicherer die Auskünfte direkt zu erteilen. Ansonsten kann die versicherte Person die Auskünfte
selbst einholen und dem Versicherer zur Verfügung stellen.
(5) Wenn der Unfall zum Tod der versicherten Person führt, ist dies dem Versicherer innerhalb von 8
Wochen zu melden.
Soweit zur Prüfung der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich, ist dem Versicherer das
Recht zu verschaffen, eine Obduktion – durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt –
durchführen zu lassen.
(6) Die Fristen und sonstigen Voraussetzungen für die einzelnen Leistungsarten sind in C.2 geregelt.
D.3.3.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
D.3.3.3.1 Für die Bauherrenhaftpflichtversicherung gemäß Teil A und Bauleistungsversicherung gemäß Teil B
gilt:
D.3.3.3.1.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach D.3.3.1 oder D.3.3.2.1 bis D.3.3.2.3
vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger
Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu
kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
D.3.3.3.1.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts-
oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei,
wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Brief) auf
diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
D.3.3.3.1.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er
die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer
nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des
Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden
Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig
verletzt hat.
D.3.3.3.2 Für die Bauhelferunfallversicherung gemäß Teil C gilt:
D.3.3.3.2.1 Wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person eine der in D.3.3.2.1 und D.3.3.2.4
genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verliert der Versicherungsnehmer den
Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer
berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers
entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
D.3.3.3.2.2 Beides gilt nur, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in
Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen hat.
D.3.3.3.2.3 Weist der Versicherungsnehmer nach, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt wurde,
bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der
60
[Seite 62]
Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die
Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung
ursächlich war. Das gilt für vorsätzliche und grob fahrlässige Obliegenheitsverletzungen, nicht aber,
wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person die Obliegenheit arglistig verletzt haben.
D.4 Weitere Regelungen
D.4.1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
D.4.1.1 Für die Bauherrenhaftpflichtversicherung gemäß Teil A gilt:
D.4.1.1.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert
ist.
D.4.1.1.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies
wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrages verlangen.
D.4.1.1.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats
geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird
zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.
D.4.1.2 Für die Bauleistungsversicherung gemäß Teil B gilt:
D.4.1.2.1 Anzeigepflicht
Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem
Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere
Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben. Falls keine Versicherungssumme vereinbart
ist, ist stattdessen der Versicherungsumfang anzugeben.
D.4.1.2.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach D.4.1.2.1 vorsätzlich oder grob fahrlässig,
ist der Versicherer unter den in D.3.3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder
auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt
des Versicherungsfalls Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.
D.4.1.2.3 Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
D.4.1.2.3.1 Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die
Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die
Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung
zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor.
D.4.1.2.3.2 Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag
aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrag obliegt; der Versicherungsnehmer kann
aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt
entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen.
Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen
Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag
in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der
Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Prämien errechnet wurden, nur in diesem
Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt
sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu
leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung
gegeben worden wäre.
D.4.1.2.3.3 Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch
einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene
Vertrag nichtig.
D.4.1.2.4 Beseitigung der Mehrfachversicherung
D.4.1.2.4.1 Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne
Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der
später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger
Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung
nicht gedeckt ist.
Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung der
Prämie werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht.
D.4.1.2.4.2 Die Regelungen nach D.4.1.2.4.1 sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch
entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert
gesunken ist.
61
[Seite 63]
D.4.2 Versicherung für fremde Rechnung (gilt nur für die Bauleistungsversicherung)
Für die Bauleistungsversicherung gemäß Teil B gilt:
D.4.2.1 Rechte aus dem Vertrag
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines
Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem
Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den
Versicherungsschein besitzt.
D.4.2.2 Zahlung der Entschädigung
Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis
verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung
der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.
D.4.2.3 Kenntnis und Verhalten
(1) Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung
sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des
Versicherten zu berücksichtigen.
Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss
sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des
Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des
Versicherungsnehmers ist.
(2) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen
abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des
Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(3) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versicherungsnehmer den
Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert
hat.
D.4.3 Aufwendungsersatz (gilt nur für die Bauleistungsversicherung)
Für die Bauleistungsversicherung gemäß Teil B gilt:
D.4.3.1 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
D.4.3.1.1 Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des
Versicherungsfalls den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten
halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.
D.4.3.1.2 Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden
Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der
Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven
Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf
Weisung des Versicherers erfolgten.
D.4.3.1.3 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach
D.4.3.1.1 und D.4.3.1.2 entsprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf
Weisung des Versicherers entstanden sind.
D.4.3.1.4 Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die
Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf
Weisung des Versicherers entstanden sind.
D.4.3.1.5 Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß D.4.3.1.1 erforderlichen Betrag auf Verlangen
des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
D.4.3.2 Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
D.4.3.2.1 Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung
eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren.
Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese
Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer
aufgefordert wurde.
D.4.3.2.2 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach
D.4.3.2.1 entsprechend kürzen.
D.4.4 Übergang von Ersatzansprüchen (gilt nur für die Bauleistungsversicherung)
Für die Bauleistungsversicherung gemäß Teil B gilt:
62
[Seite 64]
D.4.4.1 Übergang von Ersatzansprüchen
Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch
auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt.
Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt
des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es
sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
D.4.4.2 Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs
dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach
Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer
soweit erforderlich mitzuwirken.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung
insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall
einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in
einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu
kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der
Versicherungsnehmer.
D.4.5 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen (gilt nur für die Bauleistungsversicherung)
Für die Bauleistungsversicherung gemäß Teil B gilt:
D.4.5.1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls
D.4.5.1.1 Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von
der Entschädigungspflicht frei.
Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person
des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als
bewiesen.
D.4.5.1.2 Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer
berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers
entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
D.4.5.2 Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den
Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von
Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.
Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den
Versicherungsnehmer wegen Betrugs oder Betrugsversuchs festgestellt, so gelten die
Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.
D.4.6 Repräsentanten (gilt nur für die Bauleistungsversicherung)
Für die Bauleistungsversicherung gemäß Teil B gilt:
Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten
zurechnen lassen.
Als Repräsentanten gelten bei
- Aktiengesellschaften
die Mitglieder des Vorstandes und die Generalbevollmächtigten
- Gesellschaften mit beschränkter Haftung
die Geschäftsführer
- Kommanditgesellschaften
die Komplementäre
- offenen Handelsgesellschaften
die Gesellschafter
- Gesellschaften bürgerlichen Rechts
die Gesellschafter
- Einzelfirmen
63
[Seite 65]
die Inhaber
- anderen Unternehmensformen (z. B. Genossenschaften, Verbänden, Körperschaften des
öffentlichen Rechts, Kommunen)
die nach gesetzlichen Vorschriften berufenen obersten Vertretungsorgane
- ausländischen Firmen
der entsprechende Personenkreis.
Als Repräsentanten des Versicherungsnehmers gelten jeweils auch die für ihn verantwortlich
handelnden Montage-/Bauleiter.
D.4.7 Rechtsverhältnisse der am Vertrag beteiligten Personen zueinander (gilt nur für die
Bauhelferunfallversicherung)
Für die Bauhelferunfallversicherung gemäß Teil C gilt:
D.4.7.1 Fremdversicherung
Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu.
Das gilt auch, wenn die Versicherung gegen Unfälle abgeschlossen ist, die einem anderen zustoßen
(Fremdversicherung).
Der Versicherer zahlt Leistungen aus dem Versicherungsvertrag auch dann an den
Versicherungsnehmer aus, wenn der Unfall nicht dem Versicherungsnehmer, sondern einer anderen
versicherten Person zugestoßen ist.
Der Versicherungsnehmer ist neben der versicherten Person für die Erfüllung der Obliegenheiten
verantwortlich.
D.4.7.2 Rechtsnachfolger und sonstige Anspruchsteller
Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Bestimmungen sind auf seinen Rechtsnachfolger und
sonstige Anspruchsteller entsprechend anzuwenden.
D.4.7.3 Übertragung und Verpfändung von Ansprüchen
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag können vor Fälligkeit ohne Zustimmung des
Versicherers weder übertragen noch verpfändet werden.
D.4.8 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
D.4.8.1 Form, zuständige Stelle
Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag
betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail,
Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes
bestimmt ist.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im
Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden.
Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
D.4.8.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt
für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung
eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt
drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer
dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
D.4.9 Vollmacht des Versicherungsvertreters
D.4.9.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene
Erklärungen entgegenzunehmen betreffend
(1) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrages;
(2) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung;
(3) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages und während des
Versicherungsverhältnisses.
D.4.9.2 Erklärungen des Versicherers
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte
Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.
64
[Seite 66]
D.4.9.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die der
Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines
Versicherungsvertrags an ihn leistet. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der
Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der
Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
D.4.10 Verjährung
D.4.10.1 Für die Bauherrenhaftpflichtversicherung gemäß Teil A und Bauleistungsversicherung gemäß Teil B
gilt:
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit
dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch
begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige
Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei
der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail,
Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuchs.
D.4.10.2 Für die Bauhelferunfallversicherung gemäß Teil C gilt:
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet
sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag beim Versicherer geltend gemacht worden, ist die
Verjährung gehemmt. Dies gilt von der Geltendmachung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die
Entscheidung des Versicherers dem Versicherungsnehmer in Textform zugeht.
D.4.11 Rechtsweg
Es besteht zudem die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.
D.4.11.1 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen den Versicherer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer oder den Versicherungsvermittler
bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den
Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der
Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in
Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner
Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen
Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz
hat.
D.4.11.2 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen Versicherungsnehmer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die
gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des
Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt.
Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt,
bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den
Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag
zuständigen Niederlassung.
D.4.12 Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
D.4.13 Embargobestimmung
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und
solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder
Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland
entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten
Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der
Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
65
[Seite 67]
E Feuerrohbauversicherung
(Sofern auf dem Versicherungsschein gesondert vereinbart)
Es gelten die Bestimmungen der Feuerrohbauversicherung der Produktlinie Exklusiv gemäß den
Allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedingungen (VGB) – Ausgabe 2025.
Abweichend von den VGB – Ausgabe 2025 ist die Feuerrohbauversicherung über die AVB Baupolice
– Ausgabe 2026 beitragspflichtig.
Die VGB – Ausgabe 2025 sind dem Anhang dieser Verbraucherinformation zu entnehmen.
66
[Seite 68]
Merkblatt zur Datenverarbeitung
Stand: Oktober 2025
Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die
Gesellschaften der Unternehmensgruppe BGV I Badische Versicherungen.
Des Weiteren informieren wir Sie über die Ihnen nach dem aktuellen Datenschutzrecht zustehenden Rechte.
Verantwortlicher für die Datenverarbeitung
BGV I Badische Versicherungen
Durlacher Allee 56
76131 Karlsruhe
Betrieblicher Datenschutzbeauftragter
Datenschutzbeauftragter
BGV I Badische Versicherungen
Durlacher Allee 56
76131 Karlsruhe
E-Mail-Adresse: datenschutzbeauftragter@bgv.de
Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU-Datenschutzgrundverordnung
(EU-DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen
des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze.
Darüber hinaus haben sich die Gesellschaften der Unternehmensgruppe BGV / Badische Versicherungen
freiwillig zur Einhaltung der “Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche
Versicherungswirtschaft“ verpflichtet. Ab dem 25.05.2018 verlieren diese Regeln in der bisherigen Form ihre
Gültigkeit. Sie werden zurzeit überarbeitet. Sobald die Genehmigung dieser Regeln durch die zuständige
Datenschutzaufsichtsbehörde vorliegt, ist deren Einhaltung für unsere Gesellschaften verbindlich.
Bei einem Antrag auf Versicherungsschutz benötigen wir die von Ihnen dazu gemachten Angaben für den
Abschluss des beantragten Versicherungsvertrages und zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden
Risikos. Kommt mit Ihnen und uns der beantragte Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten
zur Durchführung des Vertragsverhältnisses, z. B. zur Policierung oder Rechnungsstellung.
In einem Schadenfall benötigen wir Angaben zum Schaden, um prüfen zu können, ob ein Versicherungsfall
eingetreten und wie hoch der Schaden ist.
Der Abschluss bzw. die Durchführung eines Versicherungsvertrages sowie die Bearbeitung von Schäden
sind ohne die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht möglich!
Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von versicherungsspezifischen
Statistiken, z. B. für die Entwicklung neuer Tarife oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben.
Die Daten aller mit uns bestehenden Verträge nutzen wir für eine Bewertung der gesamten Kundenbeziehung,
beispielsweise zur Beratung hinsichtlich einer Vertragsanpassung, Vertragsergänzung oder für eine umfassende
Auskunftserteilung.
Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für vorvertragliche und vertragliche Zwecke
ist Artikel 6 Absatz 1 lit. b) EU-DSGVO.
Soweit dafür besondere Kategorien personenbezogener Daten (z. B. Ihre Gesundheitsdaten bei Abschluss eines
Lebensversicherungs- oder Krankenversicherungsvertrages) erforderlich sind, holen wir vor einer Verarbeitung
dazu Ihre Einwilligung nach Artikel 9 Absatz 2 lit. a) in Verbindung mit Artikel 7 EU-DSGVO ein.
Erstellen wir Statistiken mit diesen Datenkategorien, erfolgt dies auf Grundlage von Artikel 9 Absatz 2 lit. j)
EU-DSGVO in Verbindung mit § 27 BDSG.
VU.F37 Merkblatt zur Datenverarbeitung
67
[Seite 69]
Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interessen von uns oder von Dritten zu wahren (Artikel 6
Absatz 1 lit. f) EU-DSGVO). Dies kann insbesondere erforderlich sein:
- zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs,
- zur Werbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte und für andere Produkte der Unternehmensgruppe
BGV / Badische Versicherungen sowie für Markt- und Meinungsumfragen der Unternehmensgruppe
BGV / Badische Versicherungen,
- zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbesondere nutzen wir Datenanalysen zur Erkennung von
Hinweisen, die auf Versicherungsmissbrauch hindeuten können.
Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen wie
z. B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten oder um unsere
Beratungspflichten erfüllen zu können. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung in diesem Fall sind die jeweiligen
gesetzlichen Regelungen in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 lit. c) EU-DSGVO.
Für den Fall, dass wir beabsichtigen, Ihre personenbezogenen Daten für einen oben nicht genannten Zweck zu
verarbeiten, werden wir Sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zuvor darüber informieren.
Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten
Rückversicherer:
Von uns übernommene Risiken versichern wir bei speziellen Versicherungsunternehmen (Rückversicherer). Dafür
kann es erforderlich sein, Ihre Vertragsdaten und ggf. Schadendaten an einen Rückversicherer zu übermitteln,
damit dieser ein zu versicherndes Risiko oder einen Versicherungsfall selbst einschätzen kann. Darüber hinaus
ist es möglich, dass der Rückversicherer unsere Gesellschaften aufgrund seiner besonderen Sachkunde bei der
Risiko- oder Leistungsprüfung sowie bei der Bewertung von Verfahrensabläufen unterstützt. Wir übermitteln Ihre
Daten an den Rückversicherer nur, soweit dies für die Erfüllung des Versicherungsvertrages mit Ihnen erforderlich
ist, bzw. in dem Umfang, wie es zur Wahrung unserer berechtigten Interessen erforderlich ist.
Vermittler:
Soweit Sie hinsichtlich Ihrer Versicherungsverträge von einem Vermittler betreut werden, verarbeitet Ihr Vermittler
die zum Abschluss und zur Durchführung der durch ihn vermittelten Verträge benötigten Antrags-, Vertrags- und
Schadendaten.
Auch übermitteln unsere Gesellschaften diese Daten an die Sie betreuenden Vermittler, soweit diese die
Informationen zu Ihrer Betreuung und Beratung in Ihren Versicherungs- und
Finanzdienstleistungsangelegenheiten benötigen.
Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe:
Spezialisierte Bereiche unserer Unternehmensgruppe übernehmen zentral bestimmte
Datenverarbeitungsaufgaben für die in der Unternehmensgruppe verbundenen Gesellschaften. Soweit ein
Versicherungsvertrag zwischen Ihnen und einem oder mehreren Gesellschaften unserer Unternehmensgruppe
besteht, können Ihre Daten z. B. zur zentralen Verwaltung von Anschriftendaten, für den telefonischen
Kundenservice, zur Vertrags- und Leistungsbearbeitung, für In- und Exkasso oder zur gemeinsamen
Postbearbeitung zentral durch eine Gesellschaft der Unternehmensgruppe verarbeitet werden.
Externe Dienstleister:
Zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten haben wir zum Teil externe Dienstleister vertraglich
verpflichtet.
Eine Auflistung der von uns eingesetzten Auftragnehmer und Dienstleister, zu denen nicht nur vorübergehende
Geschäftsbeziehungen bestehen, können Sie in der jeweils aktuellen Version unserer Internetseite unter
www.bgv.de/datenschutz entnehmen oder beim Verantwortlichen für die Datenverarbeitung anfordern.
Weitere Empfänger:
Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere Empfänger übermitteln, wie z. B. an
Behörden zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten (z.B. Sozialversicherungsträger, Finanzbehörden oder
Strafverfolgungsbehörden).
Dauer der Datenspeicherung
Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten, sobald sie für die oben genannten Zwecke nicht mehr erforderlich
sind.
Dabei kann es vorkommen, dass personenbezogene Daten für einen Zeitraum aufbewahrt werden, innerhalb
dessen Ansprüche gegen unsere Gesellschaften geltend gemacht werden können (gesetzliche Verjährungsfrist
von drei oder bis zu dreißig Jahren).
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[Seite 70]
Außerdem speichern wir Ihre personenbezogenen Daten, soweit wir dazu gesetzlich verpflichtet sind.
Entsprechende Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich unter anderem aus dem
Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung und dem Geldwäschegesetz. Die Speicherfristen betragen
bis zu zehn Jahren.
Betroffenenrechte
Sie können unter der oben genannten Adresse des Verantwortlichen Auskunft über die zu Ihrer Person
gespeicherten Daten verlangen. Darüber hinaus haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf
Berichtigung oder Löschung Ihrer Daten.
Ihnen kann weiterhin ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten sowie ein Recht auf Herausgabe
der von Ihnen bereitgestellten personenbezogenen Daten in einem strukturierten, gängigen und
maschinenlesbaren Format zustehen.
Widerspruchsrecht
Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu Zwecken der Direktwerbung zu
widersprechen.
Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interessen, können Sie dieser Verarbeitung widersprechen,
wenn sich aus Ihrer besonderen Situation Gründe ergeben, die gegen die Datenverarbeitung sprechen.
Beschwerderecht
Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den oben genannten Datenschutzbeauftragten oder an
die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde zu wenden. Zuständig ist die Datenschutzaufsichtsbehörde des
Bundeslandes, in dem der Verantwortliche für die Datenverarbeitung seinen Sitz hat.
Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft (HIS)
Die Versicherungswirtschaft nutzt das Hinweis- und Informationssystem (HIS) der Besurance HIS GmbH,
Daimlerring 4, 65205 Wiesbaden zur Unterstützung der Risikobeurteilung im Antragsfall, zur
Sachverhaltsaufklärung bei Leistungsprüfungen sowie bei der Bekämpfung von Versicherungsmissbrauch.
Dafür ist ein Austausch bestimmter personenbezogener Daten mit dem HIS erforderlich.
Nähere Informationen dazu entnehmen Sie bitte dem Merkblatt „Information über den Datenaustausch mit der
Besurance HIS GmbH auf Grundlage der Artikel 13 und 14 EU-DSGVO“, auf das Sie über unsere Homepage
unter www.bgv.de/datenschutz zugreifen oder direkt bei der Besurance HIS GmbH anfordern können.
Datenaustausch mit Ihrem früheren Versicherer
Um Ihre Angaben bei Abschluss eines Versicherungsvertrages (z.B. Angaben zu einem Schadenfreiheitsrabatt in
der Kfz-Haftpflichtversicherung) bzw. um Ihre Angaben bei Eintritt eines Versicherungsfalls überprüfen und bei
Bedarf ergänzen zu können, kann im dafür erforderlichen Umfang ein Austausch von personenbezogenen Daten
mit dem von Ihnen im Antrag benannten früheren Versicherer (Vorversicherer) erfolgen.
Bonitätsprüfung
Wir übermitteln Ihre Daten (Name, Adresse und ggf. Geburtsdatum) zum Zwecke der Bonitätsprüfung und um
Informationen zur Beurteilung des Zahlungsausfallrisikos auf Basis mathematisch-statistischer Verfahren unter
Verwendung von Anschriftendaten zu erhalten, an die infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstr. 99, 76532
Baden-Baden.
Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Artikel 6 Absatz 1 lit. b) und Artikel 6 Absatz 1 lit. f) der EU-DSGVO.
Übermittlungen auf der Grundlage dieser Bestimmungen dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrnehmung
berechtigter Interessen unserer Gesellschaften oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interessen der
Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern,
überwiegen.
Nähere Informationen dazu entnehmen Sie bitte dem Merkblatt „Information gem. Artikel 14 EU-DSGVO über die
infoscore Consumer Data GmbH („ICD“), auf das Sie über unsere Homepage unter www.bgv.de/datenschutz
zugreifen oder direkt bei der infoscore Consumers Data GmbH anfordern können.
69
[Seite 71]
Datenübermittlung in ein Drittland
Sollten wir personenbezogene Daten an Dienstleister außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)
übermitteln, erfolgt die Übermittlung nur, soweit dem Drittland durch die EU-Kommission ein angemessenes
Datenschutzniveau bestätigt wurde oder andere angemessene Datenschutzgarantien (z.B. verbindliche
unternehmensinterne Datenschutzvorschriften oder EU-Standardvertragsklauseln) vorhanden sind.
Automatisierte Einzelfallentscheidungen
Auf Basis Ihrer Angaben zum Risiko, die von Ihnen bei Antragstellung abgefragt werden, entscheiden wir
teilweise vollautomatisiert über das Zustandekommen eines Vertrages und über die Höhe der von Ihnen zu
zahlenden Versicherungsprämie.
Aufgrund Ihrer Angaben zu einem Versicherungsfall, der zu Ihrem Vertrag gespeicherten Daten sowie ggf. von
Dritten dazu erhaltenen Informationen entscheiden wir vollautomatisiert über unsere Leistungspflicht. Die
vollautomatisierten Entscheidungen beruhen auf von unseren Gesellschaften vorher festgelegten Regeln zur
Gewichtung der Informationen.
Werden Anträge auf Abschluss eines Vertrages oder gemeldete Schäden durch eine automatisierte
Einzelfallentscheidung abgelehnt, werden diese Ablehnungen vor einer endgültigen Mitteilung an Antragsteller
von einem Mitarbeiter des zuständigen Fachbereichs manuell überprüft.
70
[Seite 72]
Verbraucherinformation zu Ihrer
Wohngebäude-
Versicherung
F9601 06.26 Verbraucherinformation Wohngebäudeversicherung
Stand 10/2025
1
[Seite 73]
Inhaltsverzeichnis Seite
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten 8
Informationen zu Ihrer Wohngebäudeversicherung gemäß
§ 1 VVG-Informationspflichtenverordnung 9
Widerrufsbelehrung 11
Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung
der vorvertraglichen Anzeigepflicht 14
Mitteilung nach § 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen
von Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall 15
Die BGV Wohngebäudeversicherung: Die wichtigsten Produktdetails 16
Allgemeine Wohngebäudeversicherungsbedingungen (VGB) – Ausgabe 2025 20
Der Versicherungsumfang
1 Welche Gefahren sind versichert? Welche Gefahren sind zusätzlich versicherbar?
Welche Schäden sind versichert?
2 Welche generellen Ausschlüsse gibt es?
2.1 Ausschluss Krieg
2.2 Ausschluss Kernenergie
3 Was ist unter der Gefahr Feuer zu verstehen? Welche Schäden sind hier nicht versichert?
3.1 Brand
3.2 Nutzwärmeschäden
3.3 Blitzschlag
3.4 Überspannung durch Blitz
3.5 Explosion, Verpuffung
3.6 Implosion
3.7 Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder Ladung
3.8 Fahrzeuganprall
3.9 Seng- und Schmorschäden
3.10 Rauch- und Rußschäden
3.11 Blindgängerschäden
3.12 Überschalldruckwellen
3.13 Feuerrohbauversicherung
3.14 Innere Unruhen, Streik, Aussperrung
3.15 Schäden durch radioaktive Isotope
3.16 Schäden durch Terrorakte
3.17 Nicht versicherte Schäden
4 Was ist unter der Gefahr Leitungswasser zu verstehen?
Welche Schäden sind hier nicht versichert?
4.1 Leitungswasserschäden
4.2 Leckortungskosten bei Nässeschäden
4.3 Bruchschäden innerhalb von Gebäuden
4.4 Bruchschäden außerhalb von Gebäuden
4.5 Ableitungsrohre
4.6 Nicht versicherte Schäden
2
[Seite 74]
5 Was ist unter Naturgefahren (Sturm, Hagel und weitere Naturgefahren) zu verstehen? Welche
Schäden sind versichert? Welche Schäden sind hier nicht versichert?
5.1 Sturm
5.2 Hagel
5.3 Versicherte Sturm-/ Hagelereignisse
5.4 Weitere Naturgefahren (Elementargefahren)
5.5 Nicht versicherte Schäden
5.6 Wartezeit für weitere Naturgefahren (Elementargefahren)
5.7 Versicherte Kosten
6 Was ist unter Gebäudeglasbruch zu verstehen? Welche Schäden sind hier nicht versichert?
6.1 Glasbruch
6.2 Nicht versicherte Schäden
6.3 Versicherte Sachen
6.4 Werbeanlagen
6.5 Nicht versicherte Sachen
6.6 Welche Kosten sind versichert?
6.7 Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen?
6.8 In welcher Form erfolgt die Entschädigung?
6.9 Was ist unter einer Entschädigung als Geldleistung zu verstehen?
7 Was ist unter den Leistungen des Gebäudeschutzbriefs zu verstehen?
7.1 Versicherte Leistungen
7.2 Was gilt für das Rechtsverhältnis zwischen Ihnen und uns?
7.3 Jahreshöchstleistung
8 Was ist unter der Gebäudetechnikversicherung zu verstehen? Was beinhaltet sie?
8.1 Welche Sachen sind versichert?
8.2 Welche Sachen sind nicht versichert?
8.3 Welche Gefahren und Schäden sind versichert? Welche generellen Ausschlüsse gibt es?
8.4 Mehrkosten für Primärenergie
8.5 Wie wird die Entschädigung ermittelt?
8.6 Was gilt für wiederherbeigeschaffte Sachen?
8.7 Obliegenheiten
9 Was ist unter der Photovoltaikversicherung zu verstehen? Was beinhaltet sie?
9.1 Welche Sachen sind versichert?
9.2 Welche Sachen sind nicht versichert?
9.3 Welche Gefahren und Schäden sind versichert? Welche generellen Ausschlüsse gibt es?
9.4 Was ist der versicherte Ertragsausfall?
9.5 Wie wird die Entschädigung ermittelt?
9.6 Was gilt für wiederherbeigeschaffte Sachen?
9.7 Obliegenheiten
10 Was ist unter Unbenannte Gefahren zu verstehen? Welche Schäden sind hier nicht versichert?
10.1 Unbenannte Gefahren
10.2 Nicht versicherte Schäden
10.3 Erweiterungen
10.4 Selbstbeteiligung
3
[Seite 75]
11 Welche Kosten sind versichert?
11.1 Aufräumungs-, Abbruch- und Absperrkosten
11.2 Verkehrssicherungsmaßnahmen
11.3 Bewegungs- und Schutzkosten
11.4 Kosten für die Dekontamination von Erdreich
11.5 Hotelkosten
11.6 Mietausfall, Mietwert
11.7 Kosten für die Unterbringung bei Freunden oder Verwandten
11.8 Transport- und Lagerkosten
11.9 Kosten für provisorische Maßnahmen
11.10 Sachverständigenkosten
11.11 Rückreisekosten bei Abbruch einer Urlaubs- oder Dienstreise
11.12 Kosten für Wasser-, Fernwärme-, Gas- und Heizölverlust sowie
Stromverlust aus Stromspeichern und Verlust von Brennstoffen
11.13 Kosten für die Notversorgung mit Frischwasser
11.14 Datenrettungskosten
11.15 Beseitigung und Wiederaufforstung umgestürzter Bäume
11.16 Wiederherstellung von Außenanlagen
11.17 Gebäudebeschädigungen durch unbefugte Dritte
11.18 Regiekosten
11.19 Mehrkosten für Energieberatung und baubiologische Beratung, baubiologische oder umwelt-
freundliche Baustoffe sowie behördlich nicht vorgeschriebene energetische Modernisierung
11.20 Mehrkosten für alters- und behindertengerechten Wiederaufbau
11.21 Feuerlöschkosten
11.22 Kosten für die Beseitigung von Gebäudeschäden durch Rettungskräfte
11.23 Gebäudeschäden durch unbemerkten Tod
11.24 Bissschäden
11.25 Schäden durch eigene Kinder (Kinder-Eigenschadendeckung)
11.26 Selbst herbeigeführte Glasbruchschäden in Notsituationen
11.27 Kostenerstattung für Kinderbetreuung
12 Welche Sachen sind versichert?
13 Was versteht man unter Gebäuden, Gebäudebestandteilen, Gebäudezubehör,
Terrassen und Grundstücksbestandteilen? Welche Sachen sind nicht versichert
und welche zusätzlich versicherbar?
13.1 Gebäude
13.2 Gebäudebestandteile
13.3 Gebäudezubehör
13.4 Terrassen
13.5 Grundstücksbestandteile
13.6 Nicht versicherte Sachen
13.7 Zusätzlich versicherbar
13.8 Diebstahl von Gebäudebestandteilen, -zubehör und Grundstücksbestandteilen
14 Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen?
15 Welche Regelungen gelten für Wohnungs- und Teileigentum?
16 Welche Versicherungswerte gibt es? Was ist die Versicherungssumme?
16.1 Vereinbarte Versicherungswerte
4
[Seite 76]
16.2 Abweichender Versicherungswert bei dauerhaft entwerteten Gebäuden
16.3 Versicherungssumme
17 Wie wird die Versicherungssumme in der Gleitenden Neuwertversicherung Plus ermittelt?
Was ist der Unterversicherungsverzicht?
17.1 Ermittlung der Versicherungssumme in der Gleitenden Neuwertversicherung Plus
17.2 Geltung und Umfang des Unterversicherungsverzichts
18 Wie wird der Beitrag in der Gleitenden Neuwertversicherung Plus ermittelt?
19 Was sind die Grundlagen der Anpassung von Versicherungsschutz und Beitrag?
20 Wie wird die Entschädigung ermittelt?
20.1 Gleitende Neuwertversicherung Plus bzw. Neuwertversicherung
20.2 Gleitender Zeitwert Plus bzw. Zeitwert
20.3 Gemeiner Wert
20.4 Kosten
20.5 Mietausfall, Mietwert
20.6 Neuwertanteil
20.7 Gesamtentschädigung, Kosten auf Weisung durch uns
20.8 Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung
20.9 Mehrwertsteuer
20.10 Selbstbeteiligung
Der Versicherungsfall
21 Welche Regeln gelten für das Sachverständigenverfahren?
21.1 Feststellung der Schadenhöhe
21.2 Weitere Feststellungen
21.3 Verfahren vor der Feststellung
21.4 Feststellung
21.5 Verfahren nach der Feststellung
21.6 Kosten
21.7 Obliegenheiten
22 Wann wird die Entschädigung gezahlt und wie wird sie verzinst?
22.1 Fälligkeit der Entschädigung
22.2 Rückzahlung des Neuwertanteils
22.3 Verzinsung
22.4 Hemmung
22.5 Aufschiebung der Zahlung
23 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht und welche Folgen hat ihre Verletzung?
23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
23.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
23.3 Frist und Form für die Ausübung unserer Rechte
23.4 Unsere Hinweispflicht
23.5 Ausschluss von unseren Rechten
23.6 Anfechtung
23.7 Erlöschen unserer Rechte
5
[Seite 77]
24 Was ist eine Gefahrerhöhung und was ist nach Antragstellung zu beachten?
24.1 Begriff der Gefahrerhöhung
24.2 Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung
24.3 Ihre Pflichten
24.4 Kündigung oder Vertragsänderung durch uns
24.5 Erlöschen unserer Rechte
24.6 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
25 Welche Obliegenheiten haben Sie zu erfüllen?
25.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
25.2 Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften (zusätzliche Obliegenheiten)
25.3 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
25.4 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
25.5 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
26 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
26.1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles
26.2 Verzicht auf Leistungskürzung bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles
26.3 Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles
27 Welche Besonderheiten gelten bei Kündigungen und angemeldeten Realrechten?
28 Was gilt, wenn versicherte Sachen veräußert werden?
28.1 Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang
28.2 Kündigungsrechte
28.3 Anzeigepflichten
Die Vertragsdauer
29 Wann beginnt und wann endet der Vertrag?
29.1 Beginn des Versicherungsschutzes
29.2 Dauer und Ende des Vertrags
29.3 Kündigung nach Versicherungsfall
Der Versicherungsbeitrag
30 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten? Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag
nicht rechtzeitig zahlen?
30.1 Beginn des Versicherungsschutzes
30.2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode
30.3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
30.4 Folgebeitrag
30.5 Lastschriftverfahren
30.6 Ihre Pflichten
30.7 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
30.8 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
30.9 Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit
30.10 Beitragsanpassung
6
[Seite 78]
Weitere Bestimmungen
31 Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen
32 Leistungs-Update-Garantie für künftige Leistungsverbesserungen
33 Vorversicherungsgarantie
34 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
34.1 Anzeigepflicht
34.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
34.3 Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
34.4 Beseitigung der Mehrfachversicherung
34.5 Unklare Zuständigkeit bei Versichererwechsel
35 Überversicherung
36 Versicherung für fremde Rechnung
36.1 Rechte aus dem Vertrag
36.2 Zahlung der Entschädigung
36.3 Kenntnis und Verhalten
37 Aufwendungsersatz
37.1 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
37.2 Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
38 Übergang von Ersatzansprüchen
38.1 Übergang von Ersatzansprüchen
38.2 Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
39 Vollmacht des Versicherungsvertreters
39.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers
39.2 Erklärungen des Versicherers
39.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter
40 Verjährung
41 Rechtsweg
41.1 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen uns
41.2 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen Sie
42 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
42.1 Form, zuständige Stelle
42.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
42.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
43 Anzuwendendes Recht
44 Embargobestimmung
Besondere Vereinbarungen zu den Sicherheitsvorschriften der Feuerversicherung
in gewerblich genutzten Gebäudeteilen
Brandverhütungsvorschriften
Klauseln - Zusätzliche Vereinbarungen der Wohngebäudeversicherung
Merkblatt zur Datenverarbeitung
7
[Seite 79]
Wohngebäudeversicherung
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
Unternehmen: Produkt:
BGV-Versicherung AG Wohngebäudeversicherung 2025
Deutschland
Dieses Informationsblatt gibt Ihnen einen ersten Überblick über Ihre Wohngebäudeversicherung. Es ist beispielhaft und daher nicht vollständig.
Die vollständigen Informationen finden Sie in den Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und
Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie sich bitte alle Unterlagen durch.
Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Es handelt sich um eine Wohngebäudeversicherung. Diese schützt Sie vor den finanziellen Folgen von Sachschäden an Ihrem Wohngebäude.
Was ist versichert? Versicherungssumme und Versicherungswert
✓ die im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude und deren ✓ Es gilt der Gleitende Neuwert Plus versichert
Gebäudebestandteile und -zubehör ✓ Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert des Gebäudes
✓ Terrassen auf dem Versicherungsgrundstück, die unmittelbar an abzüglich der Wertminderung insbesondere durch Alter und
das Gebäude anschließen Abnutzungsgrad
✓ Grundstücksbestandteile
✓ Gebäudetechnik (optional) Was ist nicht versichert?
✓ Photovoltaikanlagen (optional) Dazu zählen zum Beispiel:
✗ Schäden am Hausrat (z. B. Möbel)
Versicherbare Gefahren
✗ Schäden, die vor Bezugsfertigkeit des Gebäudes eintreten oder
✓ Feuer
wenn das Gebäude wegen Umbauarbeiten nicht bewohnt
✓ Leitungswasser
werden kann
✓ Sturm/Hagel
✗ Schäden, die an zum Abriss bestimmten Gebäuden eintreten
✓ Weitere Naturgefahren (Elementargefahren) wie
✗ Schäden, die vor Beginn des Versicherungsschutzes, d. h.
Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung/Erdfall,
innerhalb der Wartezeit eingetreten sind
Erdrutsch, Lawinen, Schneedruck und Vulkanausbruch
✗ Schäden durch betriebsbedingte normale und vorzeitige
✓ Gebäudeglasbruch
Abnutzung (Verschleiß)
✓ Unbenannte Gefahren
Wir leisten für Schäden überdies bis zu den vereinbarten
Versicherte Schäden
Versicherungssummen. Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, ist
✓ Sachschäden infolge von Zerstörung, Beschädigung oder
diese bei jedem Versicherungsfall zu berücksichtigen.
Abhandenkommen der versicherten Sachen infolge eines
Versicherungsfalls. Gibt es Deckungsbeschränkungen?
Versicherte Kosten Es gibt eine Reihe von Fällen, in denen der Versicherungsschutz
Versichert sind z. B. die infolge eines Versicherungsfalls eingeschränkt sein kann. In jedem Fall vom Versicherungsschutz
notwendigen und tatsächlich angefallenen: ausgeschlossen sind zum Beispiel:
✓ Aufräumungs-, Abbruch- und Absperrkosten ! Krieg
✓ Transport- und Lagerkosten ! Kernenergie
✓ Gebäudebeschädigung durch unbefugte Dritte ! Schäden, die Sie vorsätzlich herbeigeführt haben
Wo bin ich versichert?
Die Wohngebäudeversicherung gilt an dem Versicherungsort, der im Versicherungsschein genannt ist.
Welche Verpflichtungen habe ich?
Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten:
– Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben.
– Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat.
– Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu beseitigen.
– Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der
Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen.
Wann und wie zahle ich?
Den ersten oder den einmaligen Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen. Wann Sie die weiteren Beiträge
zahlen müssen, ist im Versicherungsschein genannt. Je nach Vereinbarung zwischen uns kann das monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich sein. Sie
können uns den Beitrag überweisen oder uns ermächtigen, den Beitrag monatlich von Ihrem Konto einzuziehen.
Wann beginnt und wann endet die Deckung?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten Versicherungsbeitrag
gezahlt haben. Anderenfalls beginnt der Versicherungsschutz mit der Zahlung. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr? Dann verlängert er
sich automatisch um jeweils ein Jahr. Ausnahme: Sie oder wir haben den Vertrag gekündigt. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von drei Jahren oder mehr? Dann
können Sie Ihren Vertrag am Ende des dritten Jahres kündigen. Ihre Kündigung muss uns drei Monate vor Ende des dritten Jahres zugehen.
Wie kann ich den Vertrag kündigen?
Sie oder wir können den Vertrag zum Ende der vereinbarten Dauer kündigen (das muss spätestens drei Monate vorher geschehen). Sie oder wir können
auch kündigen z. B. nach einem Schadenfall oder auch bei endgültigem Wegfallen Ihres Versicherungsrisikos – etwa durch Umzug ins Ausland. Dann endet
der Vertrag schon vor Ende der vereinbarten Dauer.
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Informationen zu Ihrer Wohngebäudeversicherung gemäß
§ 1 VVG-Informationspflichtenverordnung
Der Versicherer stellt Ihnen folgende Informationen zur Verfügung:
1. BGV-Versicherung AG,
Durlacher Allee 56, 76131 Karlsruhe, Postanschrift: 76116 Karlsruhe,
Sitz: Karlsruhe,
Amtsgericht Mannheim, HRB 707212,
Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Christoph Schnaudigel,
Vorstand: Matthias Kreibich (Vors.), Jürgen Schmitz (stellv. Vors.), Dr. Philipp Lechner
2. Ladungsfähige Anschrift des Versicherers:
BGV-Versicherung AG
Durlacher Allee 56, 76131 Karlsruhe, Postanschrift: 76116 Karlsruhe
3. Die BGV-Versicherung AG betreibt als Hauptgeschäftstätigkeit die Sparten Schaden- und
Unfallversicherung.
Aufsichtsbehörde für die oben genannte Gesellschaft:
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin),
Sektor Versicherungsaufsicht, Graurheindorferstr. 108, 53117 Bonn;
E-Mail: poststelle@bafin.de; Tel.: 0228 4108-0; Fax 0228 4108-1550.
4. Für die Wohngebäudeversicherung gelten die Allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedingungen VGB
2025 und Klauseln, sofern diese auf Ihrem Versicherungsschein als vereinbart gelten.
Diese Informationen finden Sie ab der Seite 19. Die Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung
des Versicherers entnehmen Sie bitte den Allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedingungen VGB
2025.
Die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung können dem Informationsblatt zu
Versicherungsprodukten auf Seite 8 dieser Verbraucherinformationen entnommen werden.
5. Die Jahresbeiträge in der Wohngebäudeversicherung richten sich zunächst nach der Höhe der
Versicherungssumme (Wert 1914), der Tarifzone (abhängig von der Postleitzahl), nach der Bauart, dem
Baujahr, den zu versichernden Gefahren sowie sofern beantragt nach den zusätzlichen Einschlüssen. Den
Jahresbeitrag können Sie Ihrem individuellen Angebot oder später Ihrer Versicherungspolice entnehmen.
Der Mindestbeitrag je Vertrag beläuft sich auf 25 Euro zzgl. der gesetzlichen Versicherungssteuer.
Zusätzliche Kosten, Abgaben und Gebühren werden nicht erhoben. Anrufe können jedoch im Einzelfall
kostenpflichtig sein. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Vertrag mit Ihrem
Telekommunikationsanbieter.
6. Die Regelungen zur Zahlung des Beitrags entnehmen Sie bitte den Allgemeinen
Wohngebäudeversicherungsbedingungen (VGB). Es besteht die Möglichkeit gegen Zahlung eines
Ratenzuschlages den Jahresbeitrag statt jährlich, halb- oder vierteljährlich oder unter bestimmten
Voraussetzungen auch monatlich zu zahlen.
7. Bitte entnehmen Sie die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises,
unseren Angeboten und Anträgen.
8. Der Vertrag kommt durch die Übersendung des Versicherungsscheins zustande. Beginn der Versicherung
und des Versicherungsschutzes ergeben sich aus dem Versicherungsschein.
9. Die Laufzeit des Vertrages entnehmen Sie bitte dem Antrag sowie dem Versicherungsschein.
10. Eine Kündigung/Aufhebung des Vertrages kann z. B. erfolgen durch:
- Ordentliche Vertragskündigung zum Ablauf,
- Kündigung im Versicherungsfall,
- Kündigung bei Beitragsanpassung,
- Kündigung bei Gefahrerhöhung,
- Sonderkündigungsrecht des Versicherungsnehmers bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als drei
Jahren.
Die Kündigungsbedingungen, einschließlich evtl. Vertragsstrafen entnehmen Sie bitte den Allgemeinen
Wohngebäudeversicherungsbedingungen (VGB).
11. Auf diesen Vertrag ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar.
12. Die Vertragsabwicklung erfolgt in deutscher Sprache.
9
[Seite 81]
13. Die BGV-Versicherung AG ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e.V.. Damit ist für Sie als
besonderer Service die Möglichkeit eröffnet, den unabhängigen und neutralen Ombudsmann in Anspruch
zu nehmen, wenn Sie mit einer Entscheidung einmal nicht einverstanden sein sollten. Das Verfahren ist für
Sie kostenfrei.
Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080632, 10006 Berlin –
Tel.: 0800 3696000 – Fax 0800 3699000 –
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Die Möglichkeit für Sie den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt hiervon unberührt.
14. Sie haben ebenfalls die Möglichkeit, sich bei der unter Nummer 3 genannten Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht zu beschweren.
15. Sonderfälle der Versicherbarkeit bei der BGV-Versicherung AG
Bei folgenden Sonderfällen hat der Antragsteller auf dem Antrag bei den Daten zum Antragsteller unter der
Rubrik „Dienststelle/Arbeitgeber“ entsprechende Angaben zu machen:
1. Erhält der Antragsteller als ehemaliger Beschäftigter im öffentlichen Dienst eine Pension,
Rentenbezüge oder Ruhegehalt, so hat er diesen Umstand sowie seine ehemalige
Dienststelle/Arbeitgeber einzutragen.
2. Ist der Antragsteller versorgungsberechtigter Hinterbliebener eines ehemaligen Beschäftigten des
öffentlichen Dienstes, so hat er diesen Umstand sowie die ehemalige Dienststelle/Arbeitgeber des
Verstorbenen einzutragen.
3. Für den Fall, dass der Antragsteller mit einem Familienangehörigen, der im öffentlichen Dienst
beschäftigt ist, in häuslicher Gemeinschaft lebt und von diesem unterhalten wird, da er selbst nicht
erwerbsfähig ist, hat er diesen Umstand sowie die Dienststelle/Arbeitgeber des im öffentlichen Dienst
Beschäftigten einzutragen.
4. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Versicherer von seinem Ausscheiden aus dem
öffentlichen Dienst sowie von der Verlegung seines Dienst- und Wohnsitzes nach außerhalb des
Geschäftsgebietes zu unterrichten.
10
[Seite 82]
Widerrufsbelehrung
Abschnitt 1: Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform
(z. B. Brief, E-Mail) widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
- der Versicherungsschein,
- die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen
Versicherungsbedingungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen,
- diese Belehrung,
- das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
- und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen jeweils in Textform zugegangen sind.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
BGV-Versicherung AG, Durlacher Allee 56, 76131 Karlsruhe, Postanschrift: 76116 Karlsruhe oder an den im
Versicherungsschein genannten Vermittler.
Bei einem Widerruf per E-Mail ist der Widerruf an folgende E-Mail-Adresse zu richten: service@bgv.de.
Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter www.bgv.de ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen,
übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine
Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit
ihres Eingangs.
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz. Beginnt der Versicherungsschutz vor dem
Ende der Widerrufsfrist und haben Sie bei einem über Fernkommunikationsmittel geschlossenen Vertrag hierzu
ausdrücklich zugestimmt, endet im Falle eines wirksamen Widerrufs der Versicherungsschutz und der Versicherer
hat Ihnen nur den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien
zurückzugewähren. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang der Widerrufserklärung entfällt, darf der
Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um 1/360 der Jahresprämie für jeden Tag des
Versicherungsschutzes. Sie dürfen in diesem Fall Versicherungsleistungen, die Sie vor der Ausübung des
Widerrufsrechts aufgrund eines Versicherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben,
einbehalten.
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge,
dass empfangene Leistungen zurückzugewähren sind.
Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzugewähren. Die Frist beginnt für den
Versicherer mit dem Zugang und für den Versicherungsnehmer mit der Abgabe der Widerrufserklärung.
Besondere Hinweise
Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden. Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn
der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist,
bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage
nach dem Vertragsschluss.
Abschnitt 2: Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen
Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im
Folgenden im Einzelnen aufgeführt:
Unterabschnitt 1
Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen
Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen
werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die
zugehörige Registernummer;
11
[Seite 83]
2. die Identität einer Vertreterin oder eines Vertreters des Versicherers in dem Mitgliedstaat der Europäischen
Union, in dem Sie Ihren Wohnsitz haben, wenn es eine solche Vertreterin oder einen solchen Vertreter
gibt, oder die Identität einer anderen gewerblich tätigen Person als dem Versicherer, wenn Sie mit dieser
geschäftlich zu tun haben, und die Eigenschaft, in der diese Person gegenüber Ihnen tätig wird;
3.a) die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung
zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen
oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung
der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen
die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
3.b) jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen einer Vertreterin oder einem Vertreter des
Versicherers oder einer anderen gewerblich tätigen Person gemäß Nummer 2 und Ihnen maßgeblich ist,
bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines
Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen
einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer
hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
4. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
5. Angaben über das Bestehen eines Garantiefonds oder anderer Entschädigungsregelungen; Name und
Anschrift des Garantiefonds sind anzugeben;
6. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und
Fälligkeit der Leistung des Versicherers;
7. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die
Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige
Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann,
Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen;
8.a) gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten unter Angabe des insgesamt zu zahlenden Betrages sowie
mögliche weitere Steuern, Gebühren oder Kosten, die nicht über den Versicherer abgeführt oder von ihm
in Rechnung gestellt werden;
8.b) alle Kosten, die Ihnen für die Benutzung von Fernkommunikationsmitteln entstehen, wenn solche
zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt werden;
9. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Prämien;
10. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die
Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises;
11. den Hinweis, dass sich die Finanzdienstleistung auf Finanzinstrumente bezieht, die wegen ihrer
spezifischen Merkmale oder der durchzuführenden Vorgänge mit speziellen Risiken behaftet sind oder
deren Preis Schwankungen auf dem Finanzmarkt unterliegt, auf die der Versicherer keinen Einfluss hat,
und dass in der Vergangenheit erwirtschaftete Beträge kein Indikator für künftige Erträge sind; die
jeweiligen Umstände und Risiken sind zu bezeichnen;
12. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und
des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag
gebunden sein soll;
13. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der
Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären
ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des
Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der
Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die
Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
14.a) Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
14.b) Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages;
15. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen
einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der
Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die
Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
16. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen
zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrages zugrunde legt;
17. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare Recht
oder über das zuständige Gericht;
18. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Unterabschnitt genannten
Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit
Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrages zu führen;
12
[Seite 84]
19. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren
und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen,
dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt;
20. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser
Aufsichtsbehörde.
13
[Seite 85]
Wichtige Anzeigepflichten:
Belehrung über die Rechtsfolgen bei Verletzung der
vorvertraglichen Anzeigepflicht
(Mitteilung nach § 19 Absatz 5 VVG)
Sehr geehrte Antragstellerin, sehr geehrter Antragsteller,
damit wir Ihren Versicherungsvertrag ordnungsgemäß prüfen können, ist es notwendig, dass Sie die Ihnen
gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Es sind auch solche Umstände anzugeben,
denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen.
Angaben, die Sie nicht gegenüber dem Versicherungsvermittler machen möchten, sind unverzüglich und
unmittelbar gegenüber der BGV-Versicherung AG, Durlacher Allee 56, 76131 Karlsruhe, Postanschrift: 76116
Karlsruhe, in Textform nachzuholen.
Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie unrichtige oder unvollständige
Angaben machen. Nähere Einzelheiten zu den Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht können Sie der
nachstehenden Information entnehmen.
Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen?
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände,
nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer
Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie
auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird?
1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Verletzten Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht,
wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag
auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen geschlossen
hätten.
Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des
Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht
oder nicht richtig angegebene Umstand
- weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles
- noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht
ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben.
Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der
Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
2. Kündigung
Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich einfach
fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem
Monat kündigen.
Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten
Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.
3. Vertragsänderung
Können wir nicht zurücktreten, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten
Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen
Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt,
werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen wir die
Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines
Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht
werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen.
14
[Seite 86]
4. Ausübung unserer Rechte
Wir können unsere Rechte zum Rücktritt zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines
Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der
Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung
unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur
Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1
nicht verstrichen ist.
Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen,
wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf
Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten
sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben.
5. Stellvertretung durch eine andere Person
Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person vertreten, so sind bezüglich der
Anzeigepflicht, des Rücktritts der Kündigung, der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die
Ausübung unserer Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre eigene Kenntnis und
Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob
fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Mitteilung nach § 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen
von Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall
Sehr geehrte Antragstellerin, sehr geehrter Antragsteller,
wenn der Versicherungsfall eingetreten ist, brauchen wir Ihre Mithilfe.
Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten
Aufgrund der mit Ihnen getroffenen vertraglichen Vereinbarungen können wir von Ihnen nach Eintritt des
Versicherungsfalls verlangen, dass Sie uns jede Auskunft erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls
oder des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist (Auskunftsobliegenheit), und uns die sachgerechte
Prüfung unserer Leistungspflicht insoweit ermöglichen, als Sie uns alle Angaben machen, die zur Aufklärung des
Tatbestands dienlich sind (Aufklärungsobliegenheit). Wir können ebenfalls verlangen, dass Sie uns Belege zur
Verfügung stellen, soweit es Ihnen zugemutet werden kann.
Leistungsfreiheit
Machen Sie entgegen der vertraglichen Vereinbarungen vorsätzlich keine oder nicht wahrheitsgemäße Angaben
oder stellen Sie uns vorsätzlich die verlangten Belege nicht zur Verfügung, verlieren Sie Ihren Anspruch auf die
Versicherungsleistung. Verstoßen Sie grob fahrlässig gegen diese Obliegenheiten, verlieren Sie Ihren Anspruch
zwar nicht vollständig, aber wir können unsere Leistung im Verhältnis zur Schwere Ihres Verschuldens kürzen.
Eine Kürzung erfolgt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben.
Trotz Verletzung Ihrer Obliegenheiten zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von Belegen bleiben wir
jedoch insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie nachweisen, dass die vorsätzliche oder grob fahrlässige
Obliegenheitsverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den
Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war.
Verletzten Sie die Obliegenheit zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von Belegen arglistig, werden
wir in jedem Fall von unserer Verpflichtung zur Leistung frei.
Hinweis:
Wenn das Recht auf die vertragliche Leistung nicht Ihnen, sondern einem Dritten zusteht, ist auch dieser zur
Auskunft, zur Aufklärung und zur Beschaffung von Belegen verpflichtet.
15
[Seite 87]
Die BGV Wohngebäudeversicherung: Die wichtigsten Produktdetails
Unsere Tarife im Vergleich Klassik Exklusiv Verweis
Versicherte Gefahren
Feuer
Brand ✓ ✓ Ziffer 3.1
Nutzwärmeschäden ✓ ✓ Ziffer 3.2
Blitzschlag ✓ ✓ Ziffer 3.3
Überspannung durch Blitz bis 10.000 EUR ✓ Ziffer 3.4
Explosion, Verpuffung ✓ ✓ Ziffer 3.5
Implosion ✓ ✓ Ziffer 3.6
Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder Ladung ✓ ✓ Ziffer 3.7
Fahrzeuganprall ✓ ✓ Ziffer 3.8
Seng- und Schmorschäden bis 2.500 EUR ✓ Ziffer 3.9
Rauch- und Rußschäden bis 2.500 EUR ✓ Ziffer 3.10
Blindgängerschäden ✓ ✓ Ziffer 3.11
Überschalldruckwellen – ✓ Ziffer 3.12
Feuerrohbauversicherung bis 24 Monate bis 36 Monate Ziffer 3.13
Innere Unruhen, Streik, Aussperrung ✓ ✓ Ziffer 3.14
Schäden durch radioaktive Isotope bis 25.000 EUR bis 25.000 EUR Ziffer 3.15
Schäden durch Terrorakte ✓ ✓ Ziffer 3.16
Leitungswasser (optional vereinbar)
✓
inkl. Schäden durch
Leitungswasserschäden ✓ Ziffer 4.1
schadhafte Fugen und
Abdichtungen
Leckortungskosten bei Nässeschäden – bis 1.000 EUR Ziffer 4.2
Bruchschäden innerhalb von Gebäuden Ziffer 4.3
✓
Frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren ✓ Ziffer 4.3.1
inkl. Zisternenanlagen
Frostbedingte Bruchschäden an Installationen wie z. B. Waschbecken, Armaturen, ✓
✓ Ziffer 4.3.2
Heizkörper inkl. Zisternenanlagen
Geplatzte Waschmaschinen- und Spülmaschinenschläuche ✓ ✓ Ziffer 4.3.3
Sonstige Bruchschäden an Heizkesseln, Boilern oder an vergleichbaren Teilen von
– bis 1.000 EUR Ziffer 4.3.4
Heizungs- und Klimaanlagen sowie (Ent-)Lüftungsrohren
Sonstige Bruchschäden an Armaturen und deren Anschlussschläuchen bis 500 EUR bis 5.000 EUR Ziffer 4.3.5
Bruchschäden außerhalb von Gebäuden Ziffer 4.4
✓
Zuleitungen außerhalb von Gebäuden auf dem Versicherungsgrundstück bis 5.000 EUR Ziffer 4.4.1
inkl. Zisternenanlagen
Zuleitungen außerhalb des Versicherungsgrundstücks, die der Versorgung dienen bis 5.000 EUR ✓ Ziffer 4.4.2
16
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Unsere Tarife im Vergleich Klassik Exklusiv Verweis
Versicherte Gefahren
Erweiterte Versicherung von Ableitungsrohren auf und außerhalb vom wählbar 10.000 EUR oder wählbar 10.000 EUR oder
Ziffer 4.5
Versicherungsgrundstück (optional vereinbar) 25.000 EUR 25.000 EUR
Sturm und Hagel
Windgeschwindigkeit min. 62 km/Stunde / Windstärke 8 ✓ ✓ Ziffer 5.1, 5.2 und 5.3
Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß
– bis 5.000 EUR Ziffer 5.3
geschlossene Fassadenfenster und Außentüren
Weitere Naturgefahren / Elementargefahren (optional vereinbar)
Überschwemmung ✓ ✓ Ziffer 5.4.1
Rückstau in rückstaugefährdeten Räumen (ohne Rückstausicherung) bis 1.000 EUR bis 10.000 EUR Ziffer 5.4.2
Rückstau in rückstaugefährdeten Räumen (mit Rückstausicherung) ✓ ✓ Ziffer 5.4.2
Rückstau in nicht rückstaugefährdeten Räumen ✓ ✓ Ziffer 5.4.2
Erdbeben ✓ ✓ Ziffer 5.4.3
Erdsenkung/-fall ✓ ✓ Ziffer 5.4.4
Erdrutsch ✓ ✓ Ziffer 5.4.5
Schneedruck ✓ ✓ Ziffer 5.4.6
Lawinen ✓ ✓ Ziffer 5.4.7
Vulkanausbruch ✓ ✓ Ziffer 5.4.8
Wartezeit für weitere Naturgefahren (Elementargefahren) 14 Tage 14 Tage Ziffer 5.6
Kostenübernahme für Trocknung bei Grundwasserschäden – bis 2.500 EUR Ziffer 5.7.1
Mehrkosten für nachhaltige Schadenbeseitigung bei weiteren Naturgefahren – bis 2.500 EUR Ziffer 5.7.2
Gebäudeglasbruch (optional vereinbar)
✓ ✓
Glas-Vollversicherung Muschelausbruch Muschelausbruch Ziffer 6.1
bis 1.000 EUR bis 1.000 EUR
Werbeanlagen bis 3.000 EUR bis 3.000 EUR Ziffer 6.4
Versicherte Kosten, wie z. B. Entsorgungskosten, Kosten für Notverglasung /
✓ ✓ Ziffer 6.6
Notverschalung
Gebäudeschutzbrief (optional vereinbar)
Schlüsseldienst im Notfall Ziffer 7.1.1
Rohrreinigung im Notfall Ziffer 7.1.2
Sanitärinstallation im Notfall Ziffer 7.1.3
Elektroinstallation im Notfall Ziffer 7.1.4
Heizungsinstallation im Notfall bis 500 EUR bis 500 EUR Ziffer 7.1.5
max. 1.500 EUR max. 1.500 EUR
Notheizung pro Jahr pro Jahr Ziffer 7.1.6
Bekämpfung von Schädlingen Ziffer 7.1.7
Entfernung von Wespen-, Hornissen- und Bienennestern Ziffer 7.1.8
Kinderbetreuung im Notfall Ziffer 7.1.9
Unterbringung von Tieren im Notfall Ziffer 7.1.10
Psychologische Erstberatung ✓ ✓ Ziffer 7.1.11
Gebäudetechnik (optional vereinbar)
Mechanische Anlagen, wie z.B. Lüftung, Heizung, Klimaanlage, Fahrstuhl,
✓ ✓ Ziffer 8.1.1
Wärmepumpen
Rollladen-, Markisen- und Garagentorantriebe bis 1.500 EUR bis 1.500 EUR Ziffer 8.1.1 (12)
Elektronische und elektrotechnische Anlagen und Geräte, wie z. B. Klingel- und
✓ ✓ Ziffer 8.1.2
Torsprechanlagen, Einbruchmeldeanlagen
Wallboxen bis 10.000 EUR bis 10.000 EUR Ziffer 8.1.2
Einfacher Diebstahl von Wärmepumpen ✓ ✓ Ziffer 8.3.1
Mehrkosten für Primärenergie max. 365 Tage max. 365 Tage Ziffer 8.4
17
[Seite 89]
Unsere Tarife im Vergleich Klassik Exklusiv Verweis
Photovoltaik (optional vereinbar)
Haftzeit 365 Tage 365 Tage Ziffer 9.4
Ertragsausfall je kWp 1,50 EUR/Tag 1,50 EUR/Tag Ziffer 9.5.7
Mehrkosten durch Fremdstrombezug bei Ausfall der Photovoltaikanlage – bis 2.500 EUR Ziffer 9.5.7
Unbenannte Gefahren (optional vereinbar)
Sonstige Schäden an versicherten Sachen (außer die Gefahr ist ausdrücklich
– ✓ Ziffer 10.1 und 10.2
ausgeschlossen)
Windgeschwindigkeit unter 62 km/Stunde / Windstärke 8 – bis 2.500 EUR Ziffer 10.3.1
Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß
– bis 5.000 EUR Ziffer 10.3.2
geschlossene Dachfenster oder baulich nicht vorgesehene Gebäudeöffnungen
Schäden durch wild lebende Wirbeltiere wie z. B. Specht, Nager, Waschbären – ✓ Ziffer 10.3.3
Schäden durch Starkregenereignisse – ✓ Ziffer 10.3.4
Versicherte Kosten
Aufräumungs-, Abbruch- und Absperrkosten bis 300.000 EUR bis 500.000 EUR Ziffer 11.1
Verkehrssicherungsmaßnahmen bis 10.000 EUR ✓ Ziffer 11.2
Bewegungs- und Schutzkosten bis 300.000 EUR bis 500.000 EUR Ziffer 11.3
Kosten für die Dekontamination von Erdreich bis 300.000 EUR ✓ Ziffer 11.4
100 EUR/Tag 200 EUR/Tag
Hotelkosten bis 180 Tage bis 365 Tage Ziffer 11.5
(max. 25.000 EUR) (max. 75.000 EUR)
Mietausfall für Wohn- sowie gewerblich genutzte Räume bis 12 Monate bis 36 Monate Ziffer 11.6
Mietausfall bei Auszug des Mieters infolge eines Schadens bis 12 Monate bis 12 Monate Ziffer 11.6.4.1
Mietausfall bei Nichtantritt des Mietverhältnisses infolge eines Schadens bis 12 Monate bis 36 Monate Ziffer 11.6.4.2
30 EUR/Tag
Kosten für die Unterbringung bei Freunden oder Verwandten – Ziffer 11.7
bis 365 Tage
Transport- und Lagerkosten – ✓ Ziffer 11.8
Kosten für provisorische Maßnahmen ✓ ✓ Ziffer 11.9
Sachverständigenkosten für Schäden ab 25.000 EUR bis 5.000 EUR ✓ Ziffer 11.10
Rückreisekosten bei Abbruch einer Urlaubs- oder Dienstreise bei einem erheblichen
bis 1.000 EUR pro Person ✓ Ziffer 11.11
Versicherungsfall (ab 5.000 EUR)
Kosten für Wasser-, Fernwärme-, Gas- und Heizölverlust sowie Stromverlust aus
bis 1.000 EUR bis 10.000 EUR Ziffer 11.12
Stromspeichern und Verlust von Brennstoffen
Kosten für die Notversorgung mit Frischwasser bis 1.000 EUR bis 1.000 EUR Ziffer 11.13
Datenrettungskosten bis 1.000 EUR bis 5.000 EUR Ziffer 11.14
Beseitigung und Wiederaufforstung umgestürzter Bäume bis 1.000 EUR bis 25.000 EUR Ziffer 11.15
Wiederherstellung von Außenanlagen bis 1.000 EUR bis 25.000 EUR Ziffer 11.16
Gebäudebeschädigungen durch unbefugte Dritte, z. B. durch Einbruch, Vandalismus,
bis 5.000 EUR ✓ Ziffer 11.17
Graffiti
Regiekosten für Schäden ab 5.000 EUR und min. drei Gewerke – ✓ Ziffer 11.18
Ökologische Maßnahmen und Mehrkosten für Schäden ab 25.000 EUR – bis 25.000 EUR Ziffer 11.19
Mehrkosten für alters- und behindertengerechten Wiederaufbau – bis 25.000 EUR Ziffer 11.20
Feuerlöschkosten – ✓ Ziffer 11.21
Kosten für die Beseitigung von Gebäudeschäden durch Rettungskräfte – ✓ Ziffer 11.22
Gebäudeschäden durch unbemerkten Tod – bis 10.000 EUR Ziffer 11.23
Bissschäden – bis 25.000 EUR Ziffer 11.24
18
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Unsere Tarife im Vergleich Klassik Exklusiv Verweis
bis 5.000 EUR bis 5.000 EUR
Für Familien: Kinder-Eigenschadendeckung Ziffer 11.25
(SB 500 EUR) (SB 500 EUR)
Für Familien: Selbst herbeigeführte Glasbruchschäden in Notsituationen bis 1.000 EUR bis 1.000 EUR Ziffer 11.26
Für Familien: Kostenerstattung für Kinderbetreuung für Schäden ab 2.000 EUR bis 1.000 EUR bis 1.000 EUR Ziffer 11.27
Für Familien: Kostenerstattung für privat organisierte Kinderbetreuung für Schäden 100 Euro für nachgewiesene 100 Euro für nachgewiesene
Ziffer 11.27
ab 2.000 EUR Aktivitäten Aktivitäten
Versicherte Sachen
Gebäude, Nebengebäude, Garagen und Carports ✓ ✓ Ziffer 13.1
✓ Ziffer 13.2
Gebäudebestandteile ✓
inkl. Diebstahl Ziffer 13.8
✓ Ziffer 13.3
Gebäudezubehör, wie z. B. Müllboxen, Balkonkraftwerke, Gas- und Öltanks ✓
inkl. Diebstahl Ziffer 13.8
Terrassen ✓ ✓ Ziffer 13.4
Grundstücksbestandteile, die fest mit dem Grund und Boden verbunden sind, wie
bis 10.000 EUR ✓ Ziffer 13.5.1
z. B. Hof- und Gehwegbefestigungen, Schutz- und Trennwände, Fahrradunterstände
Grundstücksbestandteile, die nicht fest mit dem Grund und Boden verbunden sind, wie
bis 5.000 EUR bis 10.000 EUR Ziffer 13.5.2
z. B. Blumenkübel, Hundehütten
Diebstahl von Elektro-Ladestationen für Elektro-Fahrzeuge (keine gewerbliche
– ✓ Ziffer 13.8
Nutzung)
Weitere Leistungen
Mehrkosten durch öffentlich-rechtliche Wiederherstellungsbeschränkungen,
✓ ✓ Ziffer 16.1
Preissteigerungen oder Technologiefortschritt
Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung bei Ermittlung der
✓ ✓ Ziffer 17.2
Versicherungssumme „Wert 1914“
Vorsorge für wertsteigernde bauliche Maßnahmen bis 10% der VS ✓ Ziffer 17.2
bis Schadenhöhe
Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit ✓ Ziffer 26.2
100.000 EUR
Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit – bis 12 Monate Ziffer 30.9
Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen ✓ ✓ Ziffer 31
Leistungs-Update-Garantie für künftige Leistungsverbesserungen – ✓ Ziffer 32
Vorversicherungsgarantie – ✓ Ziffer 33
Unklare Zuständigkeit bei Versichererwechsel ✓ ✓ Ziffer 34.5
Die Produktinhalte sind hier nur im Überblick und stark verkürzt wiedergegeben.
Maßgebend ist ausschließlich der Wortlaut der dem jeweiligen Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen.
Abkürzungen: VS = Versicherungssumme; SB = Selbstbeteiligung
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[Seite 91]
Allgemeine Wohngebäudeversicherungsbedingungen
(VGB) – Ausgabe 2025
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
Die Verbundene Wohngebäudeversicherung schützt Sie vor den finanziellen Folgen von Sachschäden an Ihrem
Gebäude. Versicherbar sind Schäden durch die in diesen Versicherungsbedingungen zusammengefassten
(verbundenen) Gefahren. Welche der versicherbaren Gefahren (z. B. Feuer, Sturm und Hagel, Leitungswasser)
tatsächlich versichert sein sollen, vereinbaren Sie mit uns. Wird das Gebäude zerstört oder beschädigt,
entschädigen wir Sie für dessen Wiederherstellung nach den unten stehenden Bestimmungen. In der Regel
vereinbaren wir mit Ihnen die Wiederherstellung in gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand in der Form
einer Gleitenden Neuwertversicherung Plus. Das „Plus“ steht für die Einbeziehung von Mehrkosten, die durch
öffentlich-rechtliche Auflagen sowie Preissteigerungen zwischen Versicherungsfall und Wiederherstellung
entstehen können. Wir übernehmen auch eine Reihe von Folgekosten (z. B. Aufräumungs- und Abbruchkosten),
die ein Schadenereignis auslöst.
Grundlage für Ihren Vertrag sind diese Allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedingungen (VGB) und – wenn
mit Ihnen vereinbart – weitere Bedingungen. Zusammen mit dem Antrag und dem Versicherungsschein legen
diese den Inhalt Ihrer Wohngebäudeversicherung fest. Sie sind wichtige Dokumente.
Bitte lesen Sie die VGB daher vollständig und gründlich durch und bewahren Sie sie sorgfältig auf. So können Sie
auch später, besonders nach einem Versicherungsfall, alles Wichtige noch einmal nachlesen.
Wenn ein Schaden passiert ist, benachrichtigen Sie uns bitte möglichst schnell. Wir klären dann mit Ihnen das
weitere Vorgehen.
Auch wir als Versicherer kommen nicht ganz ohne Fachbegriffe aus. Diese sind nicht immer leicht verständlich.
Wir möchten aber, dass Sie Ihre Versicherung gut verstehen. Deshalb erklären wir bestimmte Fachbegriffe oder
erläutern sie durch Beispiele. Wenn wir Beispiele verwenden, sind diese nicht abschließend.
Auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichten wir. Personenbezogene
Formulierungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.
Ihre Wohngebäudeversicherung
Ihrem besseren Verständnis dieser Versicherungsbedingungen dienen folgende rechtlich unverbindliche
Begriffserläuterungen:
Versicherungsnehmer: Das sind Sie als unser Vertragspartner und Käufer des Versicherungsschutzes.
Versicherungsfall: Der Versicherungsfall ist das Ereignis, für das wir Entschädigung leisten.
Ausschlüsse: Ein Ausschluss beschreibt eine Gefahr, eine Schadenart oder eine Sache, für die kein
Versicherungsschutz besteht. Ausschlüsse dienen der Abgrenzung des Leistungsversprechens und
gewährleisten, dass der Versicherungsschutz kalkulierbar bleibt. Sie finden sie in den Bedingungen entweder als
generelle Ausschlüsse (z. B. Krieg) oder in Bestimmungen zu einzelnen Gefahren und Schäden sowie bei der
Beschreibung der versicherten Sachen.
Bewertung des Gebäudes und Versicherungswert 1914: Zur besseren Vergleichbarkeit werden Wohngebäude
in Preisen des Jahres 1914 bewertet. In diesem Jahr waren die Baukosten keinen nennenswerten
Schwankungen unterworfen. Der Versicherungswert 1914 wird mit Hilfe eines jährlich aktualisierten Faktors auf
den aktuellen Neuwert hochgerechnet.
Gleitende Neuwertversicherung Plus: Die Gleitende Neuwertversicherung Plus geht von einem Betrag aus, der
aufzuwenden ist, um ein Gebäude in gleicher Art und Güte wiederherzustellen. Wir berücksichtigen dabei
automatisch eventuelle Mehrkosten durch öffentlich-rechtliche Wiederherstellungsbeschränkungen. Außerdem
passen wir den Versicherungsschutz an die Preisveränderungen der Baukosten für das Gebäude an. Dadurch
wird eine Unterversicherung durch Preissteigerungen vermieden. Die Anpassung wirkt sich sowohl auf die
Versicherungsleistung als auch Ihren Versicherungsbeitrag aus.
Obliegenheiten: Das sind Ihre Verhaltenspflichten vor, während und nach dem Versicherungsfall. Zum Beispiel
müssen Sie Sicherheitsvorschriften zum Brand- oder Frostschutz einhalten. Wenn Sie Obliegenheiten verletzen,
gefährden Sie Ihren Versicherungsschutz.
Realgläubiger: Realgläubiger sind Kreditgeber, die ihre Forderung über ein im Grundbuch eingetragenes
Grundpfandrecht (z. B. Hypothek, Grundschuld) gesichert haben. Das können z. B. Banken oder Bausparkassen
sein. Die Interessen der Realgläubiger sind im Rahmen einer Wohngebäudeversicherung gesetzlich geschützt.
Sie müssen u. a. bei Zahlung von Versicherungsleistungen und der Beendigung des Versicherungsvertrages
einbezogen werden.
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Der Versicherungsumfang
1 Welche Gefahren sind versichert? Welche Gefahren sind zusätzlich versicherbar?
Welche Schäden sind versichert?
Wir entschädigen versicherte Sachen, die durch folgende Ereignisse (Gefahren) zerstört oder
beschädigt werden oder infolge solcher Ereignisse abhandenkommen:
- Feuer: Brand, Nutzwärmeschäden, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Verpuffung,
Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, Fahrzeuganprall, Seng- und Schmorschäden,
Rauch- und Rußschäden, Blindgängerschäden, Überschalldruckwellen (bei Vereinbarung der
Produktlinie Exklusiv), Feuerrohbau, innere Unruhen, Streik oder Aussperrung, radioaktive Isotope,
Terrorakte;
- Sturm, Hagel;
soweit zusätzlich auf Ihrem Versicherungsschein vereinbart:
- Leitungswasser;
- Ableitungsrohre außerhalb versicherter Gebäude (sofern die Gefahr Leitungswasser vereinbart
wurde);
- die weiteren Naturgefahren (Elementargefahren) Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben,
Erdsenkung/Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch;
- Gebäudeglasbruch;
- Gebäudeschutzbrief;
- Gebäudetechnik;
- Photovoltaik;
- Unbenannte Gefahren.
2 Welche generellen Ausschlüsse gibt es?
2.1 Ausschluss Krieg
Nicht versichert sind Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution,
Rebellion oder Aufstand. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
2.2 Ausschluss Kernenergie
Nicht versichert sind Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen.
Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
Versicherungsschutz besteht jedoch für Schäden gemäß Ziffer 3.15. In diesen Fällen gilt der
Ausschluss nicht.
3 Was ist unter der Gefahr Feuer zu verstehen? Welche Schäden sind hier nicht
versichert?
3.1 Brand
Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat
und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.
3.2 Nutzwärmeschäden
Wir leisten Entschädigung auch für Brandschäden, die an versicherten Sachen auch dadurch
entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken
ausgesetzt werden. Dies gilt ebenso für Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme
erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet werden.
3.3 Blitzschlag
Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen.
Auch Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschäden an elektrischen Einrichtungen und
Geräten können Blitzschlagschäden sein. Das ist der Fall, wenn über diese Schäden hinaus auf dem
Grundstück des Versicherungsorts der Einschlag eines Blitzes zumindest durch Spuren nachweisbar
ist.
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3.4 Überspannung durch Blitz
Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch Überspannung, Überstrom oder Kurzschluss
infolge eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität an versicherten
elektrischen Einrichtungen und Geräten entsteht.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 Euro begrenzt.
Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf die
Versicherungssumme begrenzt.
3.5 Explosion, Verpuffung
Explosion und Verpuffung sind plötzlich verlaufende Kraftäußerungen, die auf dem
Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhen. Der Unterschied zwischen Explosion und
Verpuffung liegt in der Intensität der Kraftäußerung.
Die Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur unter besonderen Voraussetzungen
vor. Die Wandung muss in einem solchen Umfang zerrissen werden, dass ein plötzlicher Ausgleich des
Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters
eine Explosion durch chemische Reaktion hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung nicht
erforderlich.
3.6 Implosion
Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren
Überdruck infolge eines inneren Unterdrucks.
3.7 Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder Ladung
Versichert ist der Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs. Gleiches gilt für den Anprall oder Absturz
seiner Teile oder seiner Ladung.
3.8 Fahrzeuganprall
Schäden durch den Anprall von Schienen-, Straßen- oder Wasserfahrzeugen oder fahrbaren oder
selbstfahrenden Arbeitsmaschinen sind mitversichert. Das gilt auch für den Anprall ihrer Teile oder ihrer
Ladung.
Für den Anprall von Straßen- oder Wasserfahrzeugen oder fahrbaren oder selbstfahrenden
Arbeitsmaschinen besteht Versicherungsschutz nur, wenn diese nicht von Ihnen oder einer mit Ihnen in
häuslicher Gemeinschaft lebenden Person betrieben oder gehalten werden.
3.9 Seng- und Schmorschäden
Versichert sind auch Seng- und Schmorschäden, die nicht eindeutig durch Brand, Blitzschlag,
Explosion oder Implosion entstanden sind.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.500 Euro begrenzt.
Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf die
Versicherungssumme begrenzt.
3.10 Rauch- und Rußschäden
Ein Schaden durch Rauch oder Ruß liegt vor, wenn Rauch oder Ruß plötzlich bestimmungswidrig aus
den auf dem Versicherungsgrundstück befindlichen Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder
Trockenanlagen ausgetreten ist und unmittelbar auf versicherte Sachen einwirkt.
Wir leisten Entschädigung für Sachen, die durch Rauch oder Ruß zerstört oder beschädigt werden.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.500 Euro begrenzt.
Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf die
Versicherungssumme begrenzt.
Nicht versichert sind Schäden, die dadurch entstehen, dass Rauch und Ruß allmählich einwirken (z. B.
Fogging).
3.11 Blindgängerschäden
Wir ersetzen auch Explosionsschäden an versicherten Sachen, die durch Kampfmittel aus beendeten
Kriegen entstanden sind.
In diesem Fall findet Ziffer 2.1 keine Anwendung.
Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv leisten wir zusätzlich Entschädigung für Schäden durch
Feuer gemäß Ziffer 3 an versicherten Sachen, die durch Entschärfung des Blindgängers entstanden
sind.
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3.12 Überschalldruckwellen
Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv leisten wir Entschädigung für Sachen, die durch
Überschallknall zerstört oder beschädigt werden.
Überschallknall ist die unmittelbare Zerstörung oder Beschädigung versicherter Sachen, ausgelöst
durch die Überschalldruckwelle eines Luftfahrzeuges.
3.13 Feuerrohbauversicherung
Die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude und die zu ihrer Errichtung notwendigen, auf dem
Baugrundstück befindlichen Baustoffe sind während der Zeit des Rohbaus bis zur bezugsfertigen
Herstellung, längstens bis zum Ablauf von 24 Monaten nach Versicherungsbeginn, zuschlagsfrei gegen
Schäden durch Feuer gemäß Ziffer 3 versichert.
Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv besteht der gemäß Absatz 1 dieser Ziffer beschriebene
Versicherungsschutz zuschlagsfrei längstens bis zum Ablauf von 36 Monaten nach
Versicherungsbeginn.
Der weitergehend beantragte Versicherungsschutz für Schäden durch beispielsweise Leitungswasser,
Rohrbruch, Frost, Sturm/Hagel, weitere Naturgefahren etc. tritt erst in Kraft, wenn das versicherte
Gebäude bezugsfertig ist und diese Bezugsfertigkeit unverzüglich dem Versicherer angezeigt wurde.
Generell nicht versichert in der Feuerrohbauversicherung gemäß dieser Ziffer 3.13 sind Schäden durch
den Diebstahl von Gebäudebestandteilen, -zubehör und Grundstücksbestandteilen gemäß Ziffer 13.8.
3.14 Innere Unruhen, Streik, Aussperrung
Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, die durch unmittelbare Gewalthandlungen im
Zusammenhang mit inneren Unruhen, Streik oder Aussperrung zerstört oder beschädigt werden.
- Innere Unruhen liegen vor, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile des Volkes in einer die
öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalttätigkeit gegen
Personen oder Sachen verüben.
- Streik ist eine planmäßig durchgeführte, auf ein bestimmtes Ziel gerichtete, gemeinsame
Arbeitseinstellung einer verhältnismäßig großen Anzahl von Arbeitnehmern.
- Aussperrung ist eine auf ein bestimmtes Ziel gerichtete, planmäßige Ausschließung einer
verhältnismäßig großen Anzahl von Arbeitnehmern.
Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Verfügung von hoher
Hand.
Wir leisten keine Entschädigung für Schäden an Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht
bezugsfertig sind, es sei denn, sie entstehen durch Brand, Explosion oder Implosion infolge von
inneren Unruhen, Streik oder Aussperrung.
Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, als Schadenersatz aufgrund öffentlich-
rechtlichen Entschädigungsrechts beansprucht werden kann.
3.15 Schäden durch radioaktive Isotope
Versichert sind Schäden an versicherten Sachen, die infolge eines Versicherungsfalls durch radioaktive
Isotope entstehen. Versichert sind insbesondere Schäden durch Kontamination und Aktivierung. Die
radioaktiven Isotope müssen auf dem Grundstück des Versicherungsorts betriebsbedingt vorhanden
sein. Dies gilt nicht für radioaktive Isotope von Kernreaktoren.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 25.000 Euro begrenzt.
3.16 Schäden durch Terrorakte
Mitversichert gelten Schäden durch die Gefahren gemäß Ziffer 3.1 bis 3.13, wenn sie durch Terrorakte
verursacht wurden.
Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer,
religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der
Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu
nehmen.
Schäden durch Terrorakte sind nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland versichert. Ohne
Rücksicht auf mitwirkende Ursachen bleiben nachstehend genannte Sachschäden sowie damit
verbundene Kosten aller Art ausgeschlossen:
- Kontaminationsschäden durch chemische oder biologische Substanzen;
- Schäden durch Ausfall von Versorgungsleitungen (z. B. Strom, Gas, Wasser, Telekommunikation).
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3.17 Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind
(1) Schäden durch Erdbeben. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
(2) Schäden an Verbrennungsmotoren durch die im Verbrennungsraum der Maschine auftretenden
Explosionen. Ferner Schäden, die an Schaltorganen von elektrischen Schaltern entstehen, und
zwar durch den in ihnen auftretenden Gasdruck. Versicherungsschutz besteht aber, wenn diese
Schäden Folge eines versicherten Schadenereignisses gemäß Ziffer 3.1 sind.
4 Was ist unter der Gefahr Leitungswasser zu verstehen?
Welche Schäden sind hier nicht versichert?
(Sofern auf dem Versicherungsschein gesondert vereinbart)
4.1 Leitungswasserschäden
Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist (Nässeschäden) aus:
(1) Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen;
(2) den mit diesen Rohren bzw. Schläuchen verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren
wasserführenden Teilen;
(3) Heizungs- oder Klimaanlagen (z. B. Warmwasser- oder Dampfheizung, Wärmepumpen- oder
Solarheizungsanlagen);
(4) Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen;
(5) Wasserbetten oder Aquarien.
Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv gilt zusätzlich als Leitungswasser auch Wasser, das
bestimmungswidrig ausgetreten ist aus:
(6) Schwimmbecken, die im Boden ganzjährig eingelassen sind (keine Aufstellpools);
(7) Terrarien;
(8) Zisternenanlagen.
Als Leitungswasser gelten auch Betriebsflüssigkeiten aus Heizungs- oder Klimaanlagen sowie
Wasserdampf. Ausgenommen davon sind die Flüssigkeiten, die zur Energieerzeugung bestimmt sind.
Versichert sind auch Schäden, die durch Wasser entstehen, welches aus innerhalb des Gebäudes
verlaufender Regenrohren bestimmungswidrig ausgetreten ist. Der Ausschluss von Schäden durch
Witterungsniederschläge gemäß Ziffer 4.6 (4) gilt nicht.
In Erweiterung gelten bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv durch Leitungswasser verursachte
Nässeschäden, die an versicherten Sachen durch optisch nicht erkennbare, aber dennoch schadhafte
Silikon- und/oder Fliesenfugen bzw. Abdichtungen im unmittelbaren Bereich einer Einzeldusche- oder
einer Badewanneneinheit innerhalb des versicherten Gebäudes entstanden sind, als mitversichert.
Kein Versicherungsschutz besteht für Nässeschäden an versicherten Sachen, sofern es sich um
Gruppen- oder Gemeinschaftsduschen bzw. Gruppen- oder Gemeinschaftsräume mit mehreren, auch
optisch voneinander abgegrenzten, Duschmöglichkeiten handelt.
4.2 Leckortungskosten bei Nässeschäden
Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ersetzen wir die Kosten für die Feststellung der Ursache
bei Nässeschäden gemäß Ziffer 4.1 an versicherten Gebäuden, auch wenn kein Versicherungsfall
festgestellt wird. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt.
4.3 Bruchschäden innerhalb von Gebäuden
Bruchschäden innerhalb von Gebäuden sind gemäß Ziffer 4.3.1 bis 4.3.5 versichert.
Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte. Rohre von
Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte
(tragend oder nicht tragend) nicht versichert.
4.3.1 Frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren
Versichert sind innerhalb von Gebäuden frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren
(1) der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) und der Gasversorgung oder den damit
verbundenen Schläuchen;
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(2) von Heizungs- oder Klimaanlagen;
(3) von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen;
(4) der Regenentwässerung;
(5) von Schwimmbecken, die im Boden ganzjährig eingelassen sind (keine Aufstellpools).
Das setzt voraus, dass diese Rohre gemäß Ziffer 4.3.1 kein Bauteil von Heizkesseln, Boilern oder
vergleichbaren Anlagen sind.
Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv sind zusätzlich innerhalb von versicherten Gebäuden
eintretende, frostbedingte und sonstige Bruchschäden an den Rohren von Zisternenanlagen versichert.
Die zur Reinigung des Regenwassers genutzten Filter sind nicht mitversichert.
4.3.2 Frostbedingte Bruchschäden an folgenden Installationen
Versichert sind innerhalb von Gebäuden frostbedingte Bruchschäden an folgenden Installationen
(1) Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z. B. Wasser- und Absperrhähne,
Ventile, Geruchsverschlüsse, Wassermesser) sowie deren Anschlussschläuche;
(2) Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Heizungs- oder Klimaanlagen;
(3) Wasserlösch- oder Berieslungsanlagen.
Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv sind zusätzlich innerhalb von versicherten Gebäuden
eintretende, frostbedingte Bruchschäden an Zisternenanlagen versichert. Die zur Reinigung des
Regenwassers genutzten Filter sind nicht mitversichert.
4.3.3 Geplatzte Waschmaschinen- und Spülmaschinenschläuche
Versichert sind innerhalb von Gebäuden geplatzte Waschmaschinen- und Spülmaschinenschläuche.
4.3.4 Sonstige Bruchschäden an Heizkesseln, Boilern oder an vergleichbaren Teilen von Heizungs- und
Klimaanlagen sowie (Ent-)Lüftungsrohren
Versichert sind bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv innerhalb von Gebäuden auch sonstige
Bruchschäden an
- Heizkesseln, Boilern oder an vergleichbaren Teilen von Heizungs- und Klimaanlagen (einschließlich
Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Wärmepumpen- und Solarheizungsanlagen), durch die
es zu einem bestimmungswidrigen Wasseraustritt kommt;
- (Ent-)Lüftungsrohren.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt.
4.3.5 Sonstige Bruchschäden an Armaturen und deren Anschlussschläuchen
Versichert sind innerhalb von Gebäuden auch sonstige Bruchschäden an Armaturen sowie deren
Anschlussschläuchen versichert.
Armaturen sind: Ab- und Überlaufgarnituren, Boiler, Brauseschlauch, Druckbehälter, Druckmesser,
Druckspüler, Durchlauferhitzer, Geruchsverschluss, Hähne, Hebeanlagen, Mischbatterie,
Rückstauklappe/-ventil, Schieber, Thermostat, Umwälzpumpe, Ventile aller Art, Wasserfilter,
Wasserzähler, Warmwasserspeicher.
Nicht versichert sind Bruchschäden an bereits defekten Armaturen.
Weiterhin ersetzen wir die Kosten für den Austausch der zuvor genannten Armaturen, soweit dieser
Austausch infolge eines Versicherungsfalles gemäß Ziffer 4.3.1 im Bereich der Rohrbruchstelle
notwendig ist.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt.
Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 5.000 Euro
begrenzt.
4.4 Bruchschäden außerhalb von Gebäuden
4.4.1 Zuleitungen außerhalb von Gebäuden auf dem Versicherungsgrundstück
Versichert sind außerhalb von Gebäuden frostbedingte und sonstige Bruchschäden an
(1) Zuleitungsrohren der Wasserversorgung;
(2) Rohren, die der Gasversorgung dienen;
(3) Rohren von Heizungs- oder Klimaanlagen;
(4) Rohren von Schwimmbecken.
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Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv sind zusätzlich außerhalb von versicherten Gebäuden
eintretende, frostbedingte und sonstige Bruchschäden an den Rohren von Zisternenanlagen versichert.
Die zur Reinigung des Regenwassers genutzten Filter sind nicht mitversichert.
Dies gilt unabhängig davon, ob sie der Versorgung versicherter Gebäude dienen, soweit
- sich die Rohre auf dem Versicherungsgrundstück befinden und
- Sie die Gefahr dafür tragen.
Nicht versichert sind Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt. Bei Vereinbarung der Produktlinie
Exklusiv ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt.
4.4.2 Zuleitungen außerhalb des Versicherungsgrundstücks, die der Versorgung dienen
Versichert sind außerhalb von Gebäuden frostbedingte und sonstige Bruchschäden an
(1) Zuleitungsrohren der Wasserversorgung,
(2) Rohren, die der Gasversorgung dienen,
(3) Rohren von Heizungs- und Klimaanlagen,
die außerhalb des Versicherungsgrundstücks liegen.
Dies gilt, soweit
- diese Rohre der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen und
- Sie die Gefahr dafür tragen.
Nicht versichert sind Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt. Bei Vereinbarung der Produktlinie
Exklusiv ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt.
4.5 Ableitungsrohre
(Sofern auf dem Versicherungsschein gesondert vereinbart)
Gegen Mehrbeitrag können Sie Ihren Versicherungsschutz auf Ableitungsrohre erweitern, sofern die
Gefahr Leitungswasser gemäß diesen Bedingungen als vereinbart gilt.
In Erweiterung von Ziffer 4.1 bis 4.4 sind frostbedingte und sonstige Bruchschäden an
Ableitungsrohren der Wasserversorgung außerhalb versicherter Gebäude auf dem
Versicherungsgrundstück und außerhalb versicherter Grundstücke versichert, soweit diese Rohre der
Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen und Sie die Gefahr tragen.
In Erweiterung von Ziffer 4.1 gelten Nässeschäden versichert, die durch Wasser entstehen, welches
aus unterhalb der Erdgleiche verlaufenden Regenwasserableitungsrohren bestimmungswidrig
ausgetreten ist.
Versichert sind auch frostbedingte und sonstige Bruchschäden an unterhalb der Erdgleiche
verlaufenden Regenwasserableitungsrohren.
Nicht versichert sind Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen.
Versicherungsschutz besteht nicht, wenn
(1) Dichtungen undicht geworden sind;
(2) Rohrstücke nicht bestimmungsgemäß liegen (Muffenversatz);
(3) Wurzeln in Rohre hineingewachsen sind, selbst wenn dadurch ein Materialschaden am Rohr
oder an der Dichtung entstanden ist.
Versicherungsschutz besteht außerdem nicht für die Kosten einer vorsorglich durchgeführten oder
behördlich angeordneten Untersuchung von Rohren ohne konkreten Schadenverdacht. Erfolgt eine
Untersuchung aufgrund eines konkreten Schadenverdachts, werden nur die Kosten für die
Lokalisierung und Beseitigung eines entdeckten versicherten Bruchschadens ersetzt.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt.
4.6 Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen - es sei denn, im Folgenden sind
solche genannt - Schäden durch
(1) Regenwasser;
(2) Plansch- oder Reinigungswasser;
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(3) Schwamm;
(4) Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung oder
Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau;
(5) Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch;
(6) Erdsenkung/Erdfall oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser gemäß Ziffer 4.1 die
Erdsenkung/den Erdfall oder den Erdrutsch verursacht hat;
(7) Feuer gemäß Ziffer 3;
(8) Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines Brandes, durch
Druckproben oder durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem versicherten Gebäude oder
an der Wasserlösch- oder Berieselungsanlage;
(9) Sturm, Hagel;
(10) Nässe aufgrund undichter Fugen oder Fliesen;
(11) Leitungswasser aus Eimern, Gießkannen oder sonstigen mobilen Behältnissen.
Der Ausschluss gemäß Ziffer 4.6 (10) gilt nicht bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv.
Nicht versichert sind Schäden an
(12) schadhaften oder baufälligen, versicherten Sachen;
(13) versicherten Sachen, die zum Abriss bestimmt sind;
(14) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind. Dies gilt auch für die in diesen
Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen.
5 Was ist unter Naturgefahren (Sturm, Hagel und weitere Naturgefahren) zu verstehen?
Welche Schäden sind versichert? Welche Schäden sind hier nicht versichert?
5.1 Sturm
Ein Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach der Beaufortskala
(Windgeschwindigkeit mindestens 62 km pro Stunde).
Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, wird Sturm unterstellt, wenn Sie einen der
folgenden Sachverhalte nachweisen:
(1) Die Luftbewegung hat in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks Schäden an Gebäuden
in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet.
(2) Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands des versicherten Gebäudes oder des
Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befunden haben, nur durch Sturm entstanden
sein. Das gilt auch für Gebäude, die baulich mit dem versicherten Gebäude verbunden sind.
5.2 Hagel
Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern.
5.3 Versicherte Sturm-/ Hagelereignisse
Versichert sind nur Schäden, die wie folgt entstehen:
(1) Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf versicherte Sachen oder auf Gebäude ein, in denen
sich versicherte Sachen befinden. Daraus entstehende Folgeschäden an versicherten Sachen
sind versichert.
(2) Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die mit dem versicherten Gebäude
baulich verbunden sind.
(3) Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die mit Gebäuden, in denen sich
versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind.
(4) Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte
Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden. Daraus entstehende
Folgeschäden an versicherten Sachen sind versichert.
(5) Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude, die
mit dem versicherten Gebäude baulich verbunden sind.
(6) Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude, die
mit Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind.
In Erweiterung zu (1) bis (6) dieser Ziffer sind bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv Schäden
mitversichert, die durch Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht
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ordnungsgemäß geschlossene Fenster und Außentüren entstehen. In diesem Fall gilt der Ausschluss
gemäß Ziffer 5.5 (2) nicht. Die Entschädigung für diese Erweiterung ist je Versicherungsfall auf 5.000
Euro begrenzt. Ausgeschlossen bleiben Schäden durch das Eindringen von Regen, Hagel, Schnee
oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Dachfenster (Dachflächenfenster).
5.4 Weitere Naturgefahren (Elementargefahren)
(Sofern auf dem Versicherungsschein gesondert vereinbart)
5.4.1 Überschwemmung
Überschwemmung ist die Überflutung von Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks oder von
unmittelbar angrenzenden Grund- und Bodenflächen, Straßen, Geh- und Radwegen mit erheblichen
Mengen von Oberflächenwasser. Dies gilt nur, wenn
(1) eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern,
(2) Witterungsniederschläge (z. B. Starkregen) oder
(3) ein Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche als Folge von Ziffer 5.4.1 (1) oder (2)
die Überflutung verursacht haben.
Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv leisten wir auch, wenn ohne eine Überflutung von Grund
und Boden des Versicherungsgrundstücks
- Terrassen (auch Dachterrassen),
- Balkone,
- Lichtschächte, Treppen- und Kellerabgänge
plötzlich überflutet werden.
Bitte beachten Sie die Sicherheitsvorschrift gemäß Ziffer 25.2 (4).
5.4.2 Rückstau
Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen
Einrichtungen in das Gebäude eindringt. Dies gilt nur, wenn
- eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder
- Witterungsniederschläge (z. B. Starkregen)
den Rückstau verursacht haben.
Bitte beachten Sie die Sicherheitsvorschrift gemäß Ziffer 25.2 (4).
Wir ersetzen Schäden in ungesicherten rückstaugefährdeten Räumen/Anlagen, bis zu einer maximalen
Höchstentschädigung von 1.000 Euro je Versicherungsfall.
Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ersetzen wir Schäden in ungesicherten
rückstaugefährdeten Räumen/Anlagen, bis zu einer maximalen Höchstentschädigung von 10.000 Euro
Versicherungsfall.
Für Schäden in nicht rückstaugefährdeten Räumen/Anlagen gelten die zuvor genannten
Höchstentschädigungen nicht.
Rückstaugefährdete Räume/Anlagen im Sinne dieses Abschnitts und der Ziffer 25.2 (4) sind
Räume/Anlagen, die unterhalb der Rückstauebene liegen und mindestens eine mit dem Rohrsystem
des Gebäudes verbundene Entwässerungsmöglichkeit aufweisen. Sofern von den zuständigen
Kanalwerken nicht eine andere Stelle festgelegt wurde, entspricht die Rückstauebene der
Straßenoberkante der Straße, in welcher der Entwässerungskanal liegt, in welchen die Abwässer
eingeleitet werden.
5.4.3 Erdbeben
Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge
im Erdinneren ausgelöst wird.
Erdbeben wird unterstellt, wenn Sie einen der folgenden Sachverhalte nachweisen:
(1) Die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens hat in der Umgebung des Versicherungsorts
Schäden an Gebäuden im einwandfreien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen
Sachen angerichtet.
(2) Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands der versicherten Sachen nur durch ein
Erdbeben entstanden sein.
28
[Seite 100]
5.4.4 Erdsenkung/Erdfall
Erdsenkung/Erdfall ist eine naturbedingte Absenkung oder ein naturbedingter Einsturz des Erdbodens
über naturbedingten Hohlräumen.
5.4.5 Erdrutsch
Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen.
5.4.6 Schneedruck
Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen. Als Schneedruck gilt auch
das Abrutschen von Schnee- oder Eismassen von Dächern (Dachlawinen).
5.4.7 Lawinen
Lawinen sind Schnee- oder Eismassen, die an Berghängen niedergehen.
5.4.8 Vulkanausbruch
Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit
Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und von Gasen.
5.5 Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen – es sei denn, im Folgenden sind
solche genannt – Schäden durch
(1) Sturmflut;
(2) Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß
geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen. Dies gilt nicht, wenn diese
Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen;
(3) Grundwasser, soweit nicht infolge von Witterungsniederschlägen (z. B. Starkregen) oder
Ausuferung von oberirdischen Gewässern an die Erdoberfläche gedrungen;
(4) Feuer gemäß Ziffer 3. Dies gilt nicht, soweit diese Gefahren durch ein versichertes Erdbeben
ausgelöst wurden;
(5) Trockenheit oder Austrocknung;
(6) Elementarereignisse, die nicht auf unbeherrschbare Naturgewalten beruhen oder durch
menschliches Verhalten ausgelöst wurden.
Nicht versichert sind Schäden an
(7) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind. Dies gilt auch für die in diesen
Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen;
(8) Laden- und Schaufensterscheiben;
(9) Gewächshäusern oder Frühbeeten;
(10) schadhaften oder baufälligen, versicherten Sachen;
(11) versicherten Sachen, die zum Abriss bestimmt sind.
5.6 Wartezeit für weitere Naturgefahren (Elementargefahren)
Für weitere Naturgefahren (Elementargefahren) gemäß Ziffer 5.4 besteht abweichend von Ziffer 29.1
Versicherungsschutz erst nach Ablauf von 14 Tagen nach Antragsstellung, frühestens mit Eingang des
Antrages beim Versicherer (Wartezeit).
Die Wartezeit entfällt, sofern das Risiko im selben Umfang versichert war und im unmittelbaren
Anschluss an die Vorversicherung übernommen wurde.
5.7 Versicherte Kosten
Wir ersetzen die Kosten gemäß Ziffer 5.7.1 und 5.7.2, sofern die weitere Naturgefahren
(Elementargefahren) im Versicherungsschein vereinbart wurden.
5.7.1 Kostenübernahme für Trocknung bei Grundwasserschäden
Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv entschädigen wir abweichend von Ziffer 5.5 (3) bei
Schäden durch Grundwasser, soweit infolge von Witterungsniederschlägen oder Ausuferung von
oberirdischen Gewässern nicht an die Erdoberfläche gedrungen, die tatsächlich angefallenen und
nachgewiesenen Trocknungskosten.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.500 Euro begrenzt.
29
[Seite 101]
5.7.2 Mehrkosten für nachhaltige Schadenbeseitigung bei weiteren Naturgefahren
Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ersetzen wir Kosten für zusätzliche Maßnahmen nach
einem Versicherungsfall gemäß Ziffer 5.4 an beschädigten oder zerstörten Sachen, die geeignet sind,
einen künftigen gleichartigen Schaden zu verhindern oder zu verringern.
Beispiel: Einbau von druckwasserdichten Kellerfenster oder -türen nach einem
Überschwemmungsschaden.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.500 Euro begrenzt.
6 Was ist unter Gebäudeglasbruch zu verstehen? Welche Schäden sind hier nicht
versichert?
(Sofern auf dem Versicherungsschein gesondert vereinbart)
6.1 Glasbruch
Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Bruch (Zerbrechen) zerstört oder
beschädigt werden.
Wir leisten auch bei Muschelausbrüchen an versicherten Sachen. Die Entschädigung für
Muschelausbrüche ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt.
6.2 Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind folgende Schäden:
(1) Oberflächen oder Kanten werden beschädigt (z. B. durch Schrammen und Kratzer).
(2) Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasungen werden undicht.
(3) Schäden, für die anderweitiger Versicherungsschutz besteht.
Der Ausschluss von Schäden an Gewächshäusern durch Naturgefahren gemäß Ziffer 5.5 (9) gilt nicht.
6.3 Versicherte Sachen
Versichert ist die Gebäudeverglasung der versicherten Gebäude.
Zu den Bestandteilen der Gebäudeverglasung zählen die mit dem versicherten Gebäude fest
verbundene, fertig eingesetzte oder montierte
(1) Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas;
(2) Scheiben und Platten aus Kunststoff;
(3) Platten aus Glaskeramik;
(4) Glasbausteine und Profilbaugläser;
(5) Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff;
(6) Scheiben von Sonnenkollektoren einschließlich deren Rahmen;
(7) künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -platten und -spiegel.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 3.000 Euro begrenzt;
(8) nicht aus Glas bestehende Teile von Blei-, Messing- oder Eloxalverglasungen oder
transparentem Glasmosaik, wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen
an der zugehörigen Scheibe vorliegt und entweder beide Schäden auf derselben Ursache oder
der Schaden an der Scheibe den anderen Schaden verursacht hat. Die Rahmen dieser
Verglasungen sind aber nicht versichert.
Versichert sind auch
(9) privat genutzte Gewächshäuser bis zu 20 qm Grundfläche gemäß Ziffer 13.1.1;
(10) sonstige Sachen, die im Versicherungsschein ausdrücklich benannt sind.
6.4 Werbeanlagen
Versichert sind Werbeanlagen der im Versicherungsvertrag bezeichneten nicht überwiegend
gewerblich genutzten Gebäude, und zwar Leuchtröhrenanlagen (Hochspannungsanlagen),
Firmenschilder und Transparente.
Wir leisten Ersatz
- bei Leuchtröhrenanlagen (Hochspannungsanlagen) für Schäden durch Zerbrechen der Röhren
(Systeme) und an den übrigen Teilen der Anlage für alle Beschädigungen oder Zerstörungen,
30
[Seite 102]
soweit sie nicht eine unmittelbare Folge der durch den Betrieb der Anlage verursachten Abnutzung
sind;
- bei Firmenschildern und Transparenten für Schäden durch Zerbrechen der Glas- und
Kunststoffteile. Schäden an Leuchtkörpern oder nicht aus Glas oder Kunststoff bestehenden Teilen
(z. B. Metallkonstruktion, Bemalung, Beschriftung, Kabel) sind mitversichert, wenn gleichzeitig ein
ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen am Glas oder Kunststoff vorliegt und entweder beide
Schäden auf derselben Ursache beruhen oder der Schaden am Glas oder Kunststoff den anderen
Schaden verursacht hat.
Kosten für Farbangleichungen unbeschädigter Systeme oder für sonstige Änderungen oder
Verbesserungen sowie für Überholungen sind nicht entschädigungspflichtig.
Wird anlässlich eines ersatzpflichtigen Schadens an den übrigen Teilen der Anlage eine vorläufige
Reparatur durch einen Nichtfachmann vorgenommen, so sind die Kosten hierfür sowie die daraus
entstehenden Folgen von Ihnen zu tragen.
Die Entschädigung für Werbeanlagen gemäß Ziffer 6.4 ist je Versicherungsfall auf 3.000 Euro
begrenzt, sofern nicht Ersatz aus einem anderen Versicherungsvertrag erlangt werden kann.
6.5 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind
(1) optische Gläser, Hohlgläser, Mobiliarverglasungen;
(2) Gebäudefassaden überwiegend aus Glas;
(3) Photovoltaikanlagen;
(4) Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Bestandteil elektronischer Daten-, Ton-,
Bildwiedergabe- und Kommunikationsgeräte sind (z. B. Bildschirme von Fernsehgeräten und
Monitoren, Displays von Tablets und Smartphones);
(5) Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind;
(6) Frühbeete.
6.6 Welche Kosten sind versichert?
Wir ersetzen folgende Kosten, die infolge eines Versicherungsfalls erforderlich und tatsächlich
angefallen sind:
(1) Für das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen, Notverglasungen);
(2) Um versicherte Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz abzutransportieren und sie zu
vernichten (Entsorgungskosten);
(3) Für zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und Montieren von versicherten Sachen
durch deren Lage verteuert (z. B. Kran- oder Gerüstkosten). Die Entschädigung ist je
Versicherungsfall auf 3.000 Euro begrenzt;
(4) Um Anstriche, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacke und Folien auf den
versicherten Sachen zu erneuern. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 3.000 Euro
begrenzt;
(5) Um Sachen, die das Einsetzen von Ersatzscheiben behindern (z. B. Schutzgitter,
Schutzstangen, Markisen) zu beseitigen und wiederanzubringen;
(6) Um Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen zu
beseitigen;
(7) Liegt ein ersatzpflichtiger Schaden vor, sind Mehrkosten für die Ersatzbeschaffung von nicht
beschädigten Glaselementen, die der beschädigten Glaskonstruktion zugehörig sind,
mitversichert. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 3.000 Euro begrenzt.
6.7 Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen?
Der Versicherungsort sind die im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude, sofern für diese die
Glasdeckung abgeschlossen wurde.
6.8 In welcher Form erfolgt die Entschädigung?
Die Entschädigung erfolgt als Geldleistung.
6.9 Was ist unter einer Entschädigung als Geldleistung zu verstehen?
6.9.1 Geldleistung
Im Versicherungsfall erbringen wir eine Geldleistung in ortsüblicher Höhe. Diese umfasst
Aufwendungen, um zerstörte oder beschädigte Sachen gemäß Ziffer 6.3 zu entsorgen, sie in gleicher
Art und Güte wiederzubeschaffen, an den Schadenort zu liefern und zu montieren.
31
[Seite 103]
Von der Geldleistung ausgenommen sind besondere Aufwendungen, die erforderlich sind, um den
Schadenort zu erreichen (z. B. für Gerüste und Kräne). Das Gleiche gilt für besondere Aufwendungen
im Zusammenhang mit dem Einsetzen einer Scheibe (z. B. Anstriche, De- und Remontage von
Vergitterungen).
Solche Aufwendungen ersetzen wir nur, soweit dies gemäß Ziffer 6.6 vereinbart ist.
Wir ersetzen nicht:
(1) Aufwendungen, um unbeschädigte Sachen an entschädigte Sachen anzugleichen (z. B. Farbe
und Struktur).
(2) Aufwendungen, die durch fertigungsbedingte Abweichungen der Ersatzsache im äußeren
Erscheinungsbild entstehen.
6.9.2 Notverglasung / Notverschalung
Sie können das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverglasungen und Notverschalungen
gemäß Ziffer 6.6 (1)) selbst in Auftrag geben. Diese erforderlichen Aufwendungen können Sie als
versicherte Kosten geltend machen.
6.9.3 Kosten
Für die Berechnung der versicherten Kosten gemäß Ziffer 6.6 ist der Zeitpunkt des Versicherungsfalls
maßgeblich. Dabei werden die jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen berücksichtigt.
6.9.4 Restwerte
Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädigungsleistung angerechnet.
7 Was ist unter den Leistungen des Gebäudeschutzbriefs zu verstehen?
(Sofern auf dem Versicherungsschein gesondert vereinbart)
7.1 Versicherte Leistungen
Sofern die Gebäudeschutzbrief-Leistungen vereinbart wurden, gelten die Kosten für Leistungen gemäß
Ziffer 7.1.1 bis 7.1.11 versichert. Bitte wenden Sie sich an den Handwerker Ihrer Wahl.
7.1.1 Schlüsseldienst im Notfall
Wenn Sie nicht in Ihr versichertes Gebäude gelangen, weil
- der Schlüssel für Ihre Hauseingangstür abhandengekommen oder abgebrochen ist oder
- Sie sich versehentlich ausgesperrt haben oder
- Sie ohne Verschulden in Ihrem Haus eingesperrt sind und dieses nicht mehr verlassen können,
übernehmen wir die Kosten für das Öffnen der Hauseingangstür durch einen Schlüsseldienst sowie die
Kosten für ein provisorisches Schloss, wenn das Türschloss durch das Öffnen der Tür funktionsunfähig
werden sollte.
Sofern das Öffnen Ihres Gebäudes an einer anderen Stelle sinnvoller und kostengünstiger
durchgeführt werden kann, zahlen wir dann diese Kosten.
Dazu gehört auch die durch dieses Öffnen Ihres Gebäudes notwendige Reparatur.
Versichert ist auch das Öffnen von Türen zu Kellerräumen und Garagen, die zum versicherten
Gebäude gehören und die ausschließlich von Ihnen genutzt werden.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt.
7.1.2 Rohrreinigung im Notfall
Wenn innerhalb des versicherten Gebäudes Abflussrohre von Bade- oder Duschwannen, Wasch- oder
Spülbecken, WC, Urinalen, Bidets oder Bodenabläufen verstopft sind und dies nicht ohne eine
fachmännische Behebung beseitigt werden kann, übernehmen wir die Kosten für die Behebung der
Rohrverstopfung.
Wenn die Ursache der Rohrverstopfung außerhalb Ihres versicherten Gebäudes lag und für Sie nicht
erkennbar war, übernehmen wir die Kosten für Maßnahmen innerhalb dieses Gebäudes inklusive An-
und Abfahrt.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt.
Wir erbringen keine Leistungen, wenn die Rohrverstopfung bereits vor Vertragsbeginn vorhanden war.
7.1.3 Sanitärinstallation im Notfall
Wenn aufgrund eines Defektes an einer Armatur, an einem Boiler, an der Spülung des WCs oder des
Urinals oder am Haupthahn des versicherten Gebäudes
32
[Seite 104]
- das Kalt- oder Warmwasser nicht mehr abgestellt werden kann oder
- die Kalt- oder Warmwasserversorgung unterbrochen ist,
übernehmen wir die Kosten für die Behebung des Defektes.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt.
Wir erbringen keine Leistung für
(1) den Austausch von Heizkörpern, defekter Dichtungen und verkalkter Bestandteile oder Zubehör
von Armaturen und Boilern;
(2) die ordentliche Instandhaltung bzw. Wartung der Sanitärinstallation in dem versicherten
Gebäude;
(3) die Behebung von defekten Regenwasserfiltern;
(4) die Behebung von Defekten, die bereits vor Versicherungsbeginn vorhanden waren.
7.1.4 Elektroinstallation im Notfall
Mitversichert gilt der Einsatz eines Fachbetriebes bei Notreparaturen, wenn aufgrund von Defekten an
der Elektroinstallation des versicherten Gebäudes diese repariert oder ersetzt werden müssen.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt.
Wir erbringen keine Leistung für
(1) die Behebung von Defekten an elektrischen und elektronischen Geräten wie z. B.
Waschmaschinen, Trockner, Geschirrspülmaschinen, Herden sowie Backöfen einschließlich
Dunstabzugshauben, Heizkesseln, Heizungssteuerungsanlagen, Kühlschränken,
Tiefkühlgeräten, Lampen einschließlich Leuchtmitteln, Computern, Telefonanlagen,
Fernsehgeräten, Stereoanlagen, Video- und DVD-Playern;
(2) die Behebung von Defekten an Stromverbrauchszählern;
(3) die ordentliche Instandhaltung bzw. Wartung der Elektroinstallationen;
(4) die Behebung von Defekten, die bereits vor Vertragsbeginn vorhanden waren.
7.1.5 Heizungsinstallation im Notfall
Sofern
- Heizkörper in Ihrem Gebäude wegen Defekten an zugehörigen Thermostatventilen nicht in Betrieb
genommen werden können oder
- aufgrund eines Bruchschadens oder Undichtigkeit, Heizkörper in Ihrem Gebäude repariert oder
ersetzt werden müssen,
übernehmen wir die Kosten für die Behebung des Defektes.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt.
Wir erbringen keine Leistung für
(1) die Behebung von Defekten an Heizkesseln, Brennern, Tanks und Heizungsrohren;
(2) die Behebung von Schäden durch Korrosion;
(3) den Austausch von Heizkörpern, defekter Dichtungen und verkalkter Bestandteile oder Zubehör
von Armaturen und Boilern;
(4) die ordentliche Instandhaltung bzw. Wartung der Sanitärinstallation in Ihrem Gebäude;
(5) die Behebung von defekten Regenwasserfiltern;
(6) die Behebung von Defekten, die bereits vor Versicherungsbeginn vorhanden waren.
7.1.6 Notheizung
Wenn die Heizungsanlage in Ihrem versicherten Gebäude unvorhergesehen ausfällt und eine Abhilfe
durch den Heizungs-Installateur-Service im Notfall nicht möglich ist, übernehmen wir die Kosten für bis
zu 3 elektrische Leih-Heizgeräte.
Zusätzlich erstatten wir Stromkosten für bis zu 3 Heizgeräte. Pro Heizgerät zahlen wir 10 Euro je Tag
für maximal 7 Tage.
Die Entschädigung für die Bereitstellung der Leih-Heizgeräte inkl. der Stromkosten ist je
Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt.
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[Seite 105]
7.1.7 Bekämpfung von Schädlingen
Wenn Ihr versichertes Gebäude von Schädlingen befallen ist und der Befall aufgrund seines
Ausmaßes nur fachmännisch beseitigt werden kann, übernehmen wir die Kosten für eine Fachfirma
zur Schädlingsbekämpfung.
Als Schädlinge gelten ausschließlich Schaben (z. B. Kakerlaken), Ratten, Mäuse, Motten, Ameisen und
Silberfischchen.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt.
Wir erbringen keine Leistungen, wenn der Befall des versicherten Gebäudes durch Schädlinge bereits
vor Vertragsbeginn für Sie erkennbar war.
7.1.8 Entfernung von Wespen-, Hornissen- und Bienennestern
Wir übernehmen die Kosten für eine fachgerechte Entfernung bzw. Umsiedlung von Wespen-,
Hornissen- und Bienennestern, die sich im Bereich des versicherten Gebäudes befinden.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt.
Wir erbringen keine Leistungen, wenn das Nest aus rechtlichen Gründen, z. B. wegen des
Artenschutzes, nicht entfernt oder umgesiedelt werden darf.
7.1.9 Kinderbetreuung im Notfall
Wir übernehmen die Kosten für die Betreuung von minderjährigen Kindern (unter 18 Jahre) innerhalb
Deutschlands, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben, wenn Sie oder eine mit Ihnen in
häuslicher Gemeinschaft lebende Person durch ein versichertes Schadenereignis an der Betreuung
der Kinder gehindert sind und Sie oder eine andere Person zur Betreuung nicht zur Verfügung stehen.
Die Betreuung der Kinder erfolgt nach Möglichkeit in dem versicherten Gebäude.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt.
7.1.10 Unterbringung von Tieren im Notfall
Wir übernehmen die Kosten für die Unterbringung und Versorgung von gewöhnlichen Haustieren, wie
z. B. Hunde, Katzen, Vögel, Fische etc., die in dem versicherten Gebäude leben, wenn Sie oder eine
mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Person durch ein versichertes Schadenereignis an der
Betreuung der Tiere gehindert sind und eine andere Person zur Betreuung nicht zur Verfügung steht.
Die Unterbringung erfolgt in einer Tierpension oder einer ähnlichen Unterbringung.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt.
Die Kostenübernahme erfolgt nicht für Nutztiere oder Pferde. Exotische Tiere, für deren Haltung
eventuell eine behördliche Genehmigung notwendig ist, wie z. B. Reptilien, sind ebenfalls nicht
versichert.
7.1.11 Psychologische Erstberatung
Benötigen Sie oder eine mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Person aufgrund eines
Brandschadens (Ziffer 3.1) oder einem Schaden gemäß den Naturgefahren (Ziffer 5) in dem
versicherten Gebäude eine psychologische Erstberatung, übernehmen wir die Kosten.
Die psychologische Erstberatung muss innerhalb von 6 Monaten nach dem Schadendatum erfolgen.
7.2 Was gilt für das Rechtsverhältnis zwischen Ihnen und uns?
Die Kosten werden in den gemäß Ziffer 7.1.1 bis 7.1.11 und Ziffer 7.3 vereinbarten Grenzen getragen.
Wir zahlen die von uns zu übernehmenden Kosten direkt an Sie.
Sofern die gemäß Ziffer 7.1.1 bis 7.1.11 von uns zu übernehmenden Kosten für die Erbringung der
Leistungen nicht ausreichen oder die Jahreshöchstleistung überschritten wird, steht es Ihnen frei, den
Dienstleister mit der Erbringung weitergehender Leistungen zu beauftragen. In diesem Fall stellt der
Dienstleister den über die versicherte Leistung hinausgehenden Betrag Ihnen bzw. der versicherten
Person in Rechnung, die ihn beauftragt hat.
7.3 Jahreshöchstleistung
Je Versicherungsjahr zahlen wir für alle Versicherungsfälle gemäß Ziffer 7.1.1 bis 7.1.10 höchstens
1.500 Euro.
Kosten für die psychologische Erstberatung gemäß Ziffer 7.1.11 fallen nicht unter diese
Jahreshöchstleistung.
Ein Leistungsanspruch besteht nur, sofern nicht aus einer anderen Versicherung Ersatz verlangt
werden kann. Eine Entschädigung aus einer anderen Versicherung geht dieser Deckung vor
(Subsidiärdeckung).
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8 Was ist unter der Gebäudetechnikversicherung zu verstehen? Was beinhaltet sie?
(Sofern auf dem Versicherungsschein gesondert vereinbart)
8.1 Welche Sachen sind versichert?
Versichert sind die unter Ziffer 8.1.1 und 8.1.2 genannten gebäudetechnischen Anlagen, die der
Versorgung des versicherten Gebäudes dienen, sofern sie stationär und betriebsfertig sind.
Unter stationäre gebäudetechnische Anlagen fallen alle ortsfesten mechanischen und
elektrotechnischen Anlagen auf dem Versicherungsort gemäß Ziffer 14, die weder fahrbar noch
transportabel sind und nicht für den beweglichen Einsatz gebaut sind.
Betriebsfertig ist die Anlage, sobald sie erprobt oder ein vorgesehener Probebetrieb beendet ist. Sie
muss sich in Betrieb befinden, zumindest aber zur Arbeitsaufnahme bereit sein.
Der Versicherungsschutz besteht auch, wenn die Betriebsfertigkeit zu einem späteren Zeitpunkt
unterbrochen ist. Dies gilt ebenfalls während einer De- oder Remontage sowie während eines
Transports der Anlage innerhalb des Versicherungsorts.
8.1.1 Mechanische Anlagen
Versichert sind
(1) Heizungsanlagen und Blockheizkraftwerke ohne Rohr-/Leitungssysteme und ohne
Heizkörper/Peripherie (z. B. Pellet- sowie Hackschnitzelheizungsanlagen);
(2) Solarthermische Anlagen inkl. Solarkollektoren;
(3) Anlagen der oberflächennahen Geothermie bis 250 m Tiefe;
(4) Wärmepumpenanlagen;
(5) technische Anlagen von Kleinwindkraftanlagen (Leistung bis maximal 5 kW).
Hierzu gehören auch Energiespeicher, Tragegestell/-mast, Verkabelung und Einspeisezähler;
(6) technische Anlagen für Schwimmbecken (auch stationäre Whirlpools), Schwimmteiche und
Saunen (auch außerhalb des versicherten Gebäudes), auch wenn diese nicht der Versorgung
des versicherten Gebäudes dienen;
(7) Raumbelüftungs- und Klimaanlagen ohne Rohr-/Leitungssysteme und ohne Luftschächte;
(8) Aufzüge und Treppenlifte;
(9) technische Anlagen zur Trink- und Brauchwasseraufbereitung und -entsorgung sowie Anlagen
zur Schmutzwasserentsorgung bzw. Schmutzwasserabweisung;
(10) Hebeanlagen;
(11) Tür-, Schranken- und Toranlagen;
(12) Rollladen-, Markisen- und Garagentorantriebe.
Die Entschädigung für Rollladen-, Markisen- und Garagentorantriebe ist auf 1.500 Euro je
Versicherungsjahr begrenzt;
(13) Pumpen, Mess- und Regeltechnik von Zisternenanlagen;
(14) die zu den unter Ziffer 8.1.1 genannten Anlagen gehörenden Zusatzgeräte, Reserveteile und
Fundamente.
Zusätzlich als mitversichert gelten sonstige mechanische Anlagen, die nicht unter Ziffer 8.1.1 (1) bis
(14) aufgeführt sind und die der Versorgung des versicherten Gebäudes dienen. Die Entschädigung
dieser Anlagen ist auf 10.000 Euro je Versicherungsjahr begrenzt.
8.1.2 Elektronische und elektrotechnische Anlagen und Geräte
Versichert sind
(1) Klingel-, Telekommunikations- und Torsprechanlagen (ohne Endgeräte);
(2) Einbruchmeldeanlagen und Zugangskontrollsysteme und auch dazugehörige Datenspeicher /
Datenträger, sofern sie vom Benutzer nicht auswechselbar sind (z. B. Festplatten);
(3) BUS-System zur Steuerung der Haustechnik, sofern das Gerät stationär und mit dem Gebäude
fest verbunden ist;
(4) SmartHome-Geräte, die mit der Gebäudetechnik über ein leitergebundenes BUS-System
verbunden sind und der Steuerung von Rollläden, Fenstern, Türen, Strom, Heizung,
Beleuchtung, Gartenbewässerung oder Überwachungseinrichtungen dienen.
Bitte beachten Sie den Ausschluss gemäß Ziffer 8.2 (5);
35
[Seite 107]
(5) Antennen- und Satellitenempfangsanlagen;
(6) Betriebssysteme der versicherten Anlagen;
(7) die zu den unter Ziffer 8.1.2 genannten Anlagen gehörenden Zusatzgeräte, Reserveteile und
Fundamente.
Zusätzlich als mitversichert gelten sonstige elektronische und elektrotechnische Anlagen und Geräte,
die nicht unter Ziffer 8.1.2 (1) bis (7) aufgeführt sind und die der Versorgung des versicherten
Gebäudes dienen, einschließlich Wandladestationen (sog. Wallboxen) zum Aufladen von
Elektrofahrzeugen. Die Entschädigung dieser Anlagen und Geräte ist auf 10.000 Euro je
Versicherungsjahr begrenzt.
8.2 Welche Sachen sind nicht versichert?
Nicht versichert sind
(1) Photovoltaikanlagen sowie die dazugehörigen Anlagen und Geräte;
(2) Erdwärmesonden, deren Einbautiefe 250 m übersteigt;
(3) Biogasanlagen;
(4) Wechseldatenträger;
(5) mobile Steuerungsgeräte, welche auch außerhalb des Gebäudes Verwendung finden (Tablets
oder Smartphones), SmartHome-Geräte, welche allein der Steuerung von Haushaltsgeräten
(z. B. Hifi-Anlage, Kaffeemaschine) dienen sowie Sensoren und Aktoren, welche der Steuerung
von Haushaltsgeräten dienen;
(6) Wärmetauscher, Pufferspeicher von Heizungs- und Solaranlagen und von Trink- und
Brauchwasseraufbereitungsanlagen;
(7) Akkumulatoren.
Wir leisten jedoch Entschädigung, wenn diese für die Wiederherstellung einer von einem
Versicherungsfall betroffenen versicherten Anlage erforderlich sind;
(8) Anlagen, die nicht nach den anerkannten Regeln der Technik installiert wurden;
(9) Hilfs- und Betriebsstoffe;
(10) Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel;
(11) Werkzeuge aller Art;
(12) sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Sachen erfahrungsgemäß
mehrfach ausgewechselt werden müssen, z. B. Sicherungen, Lichtquellen, Batterien.
8.3 Welche Gefahren und Schäden sind versichert? Welche generellen Ausschlüsse gibt es?
8.3.1 Versicherte Gefahren und Schäden
In Erweiterung der auf Ihrem Versicherungsschein vereinbarten Gefahren gemäß Ziffer 3 bis 7 leisten
wir Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von
versicherten Sachen (Sachschaden) gemäß Ziffer 8.1. Als unvorhergesehen gilt ein Schaden, wenn
folgende Voraussetzungen vorliegen:
Sie haben den Schaden nicht rechtzeitig vorhergesehen. Der Schaden war für Sie mit dem für den
Betrieb der versicherten Sache erforderlichen Fachwissen nicht vorhersehbar.
Haben Sie den Schaden in grob fahrlässiger Weise nicht vorhergesehen, dann gilt: Wir können unsere
Leistung in dem Verhältnis kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Die Regelung
gemäß Ziffer 26.2 gilt entsprechend.
Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschäden durch
(1) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter;
(2) Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler;
(3) Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung;
(4) Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen;
(5) Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel;
(6) Zerreißen wegen Fliehkraft;
(7) Überdruck oder Unterdruck;
(8) Frost oder Eisgang;
(9) Schwelen, Glimmen oder Glühen;
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(10) Wasser, Feuchtigkeit.
Darüber hinaus entschädigen wir für Anlagen (z. B. Wärmepumpen) oder deren Teile, wenn sie durch
Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung abhandenkommen.
8.3.2 Elektronische Bauelemente
Elektronische Bauelemente sind Einheiten, die im Reparaturfall üblicherweise auszutauschen sind. Wir
entschädigen diese nur in folgenden Fällen:
(1) Eine versicherte Gefahr hat nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit oder auf die
versicherte Anlage insgesamt eingewirkt. Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, genügt die
überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf die Einwirkung einer versicherten
Gefahr von außen zurückzuführen ist.
(2) Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten werden aber entschädigt.
8.3.3 Nicht versicherte Gefahren und Schäden
Wir leisten ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden:
(1) die Sie vorsätzlich herbeigeführt haben;
(2) durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und Ihnen bekannt
sein mussten;
(3) die nicht die Gebrauchs- oder Funktionsfähigkeit der versicherten Sache beeinträchtigen (z. B.
Kratzer, Schrammen, Lack- oder ähnliche Schönheitsschäden);
(4) an der versicherten Anlage durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige
Abnutzung, korrosive Angriffe oder Abzehrungen, übermäßigen Ansatz von Kesselstein,
Schlamm oder sonstige Ablagerungen.
Versicherungsschutz besteht aber für benachbarte Maschinenteile, die infolge eines unter Ziffer
8.3.3 (4) Satz 1 genannten Schadens beschädigt werden und nicht aus den vorstehenden
Gründen bereits erneuerungsbedürftig waren.
Der Versicherungsschutz bleibt ebenfalls bestehen, wenn
- der betriebsbedingte vorzeitige Verschleiß,
- der korrosive Angriff oder die Abzehrung,
- der übermäßige Ansatz von Kesselstein, Schlamm oder eine sonstige Ablagerung
auf einen Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler, ein Versagen von Mess-, Regel-
oder Sicherheitseinrichtungen oder auf einen Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel an der
Anlage zurückzuführen ist. Gleiches gilt für entsprechende Schäden durch Bedienungsfehler,
Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter;
(5) soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus
Reparaturauftrag einzutreten hat. Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leisten wir
zunächst Entschädigung.
Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss
und bestreitet der Dritte dies, so behalten Sie zunächst die Entschädigung. § 86 VVG -
Übergang von Ersatzansprüchen - gilt für diese Fälle nicht. Sie haben Ihren Anspruch auf
Kosten und nach unseren Weisungen außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich geltend
zu machen.
Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn Sie unserer Weisung nicht folgen oder soweit
Dritte Ihnen Schadenersatz leisten;
(6) durch Nutzung einer Sache, von der Ihnen bekannt sein musste, dass sie reparaturbedürftig ist.
Wir entschädigen aber in folgenden Fällen:
- Der Schaden wurde nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht.
- Die Sache war zur Zeit des Schadens mit unserer Zustimmung wenigstens behelfsmäßig
repariert.
Darüber hinaus gilt der Versicherungsschutz für Gebäudetechnik gemäß Ziffer 8 nicht, wenn Ihr
Gebäude nicht bezugsfertig oder wegen Umbauarbeiten für seinen Zweck nicht benutzbar ist.
8.3.4 Gefahrendefinition
8.3.4.1 Diebstahl
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Schäden durch Diebstahl von betriebsfertigen
versicherten Sachen, die der Versorgung des versicherten Gebäudes dienen und sich auf dem
Versicherungsgrundstück befinden.
37
[Seite 109]
8.3.4.2 Raub ist in folgenden Fällen gegeben:
(1) Anwendung von Gewalt
Der Räuber wendet gegen Sie Gewalt an, um Ihren Widerstand gegen die Wegnahme
versicherter Sachen auszuschalten. Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne
Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden (einfacher Diebstahl /
Trickdiebstahl).
(2) Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben
Sie geben versicherte Sachen heraus oder lassen sie sich wegnehmen, weil der Räuber eine
Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben androht. Ihnen stehen geeignete Personen gleich, die
vorübergehend die versicherten Sachen für Sie aufbewahren.
8.3.4.3 Einbruchdiebstahl ist in folgenden Fällen gegeben:
(1) Unberechtigtes Eindringen in einen Raum eines Gebäudes
Das liegt vor, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt, mit falschem
Schlüssel oder mit Hilfe von anderen Werkzeugen eindringt. Ein Schlüssel ist falsch, wenn
seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder
gebilligt wurde.
(2) Unberechtigtes Eindringen mit richtigem Schlüssel
Der Dieb dringt in den Raum eines Gebäudes mit einem richtigen Schlüssel ein. Den richtigen
Schlüssel hat sich der Dieb vorher durch Einbruchdiebstahl oder Raub gemäß Ziffer 8.3.4.2
beschafft. Der Einbruchdiebstahl oder Raub dieses Schlüssels kann auch außerhalb des
Versicherungsorts erfolgt sein.
8.3.4.4 Plünderung
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Schäden durch Plünderung von betriebsfertigen
versicherten Sachen, die der Versorgung des versicherten Gebäudes dienen und sich auf dem
Versicherungsgrundstück befinden. Unter Plünderung versteht sich die illegale Aneignung von
fremdem Hab und Gut unter Gewalt oder Androhung derselben beziehungsweise unter Ausnutzung
einer Notsituation, wie z. B. nach Naturkatastrophen.
8.4 Mehrkosten für Primärenergie
Wir ersetzen die infolge eines Versicherungsfalls entstehenden Mehrkosten für Energie durch den
Ausfall von Ihren Anlagen zur regenerativen Energieversorgung.
Anlagen der regenerativen Energieversorgung sind Anlagen auf Grundlage von Solarthermie,
oberflächennaher Geothermie, Windkrafträder sowie sonstige Wärmepumpenanlagen. Nicht versichert
sind Photovoltaikanlagen oder Balkonkraftwerke gemäß des Erneuerbaren Energiegesetzes (EEG).
Wir ersetzen die Mehrkosten ab dem Zeitpunkt des Ausfalls für die Dauer bis zur Wiederherstellung
der Benutzbarkeit der Anlage, höchstens aber für 365 Tage.
8.5 Wie wird die Entschädigung ermittelt?
8.5.1 Geltungsbereich
Bei Gefahren gemäß Ziffer 8.3.1 richtet sich die Entschädigung nach Ziffer 20.
Bei Gefahren gemäß Ziffer 8.3.2 richtet sich die Entschädigung nach Ziffer 20.2 bis 20.6 und Ziffer
20.9.
8.5.2 Wiederherstellungskosten
Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden.
Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Werts des Altmaterials
nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache.
Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor.
Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls durch einen Abzug
insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand.
8.5.3 Teilschaden
Wir entschädigen alle erforderlichen Aufwendungen, um den früheren betriebsfertigen Zustand
wiederherzustellen. Der Wert des Altmaterials wird davon abgezogen.
Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbesondere
- Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe;
38
[Seite 110]
- Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, einschließlich übertarifliche Lohnanteile und Zulagen,
Mehrkosten durch tarifliche Zuschläge für Überstunden sowie für Sonntags-, Feiertags- und
Nachtarbeiten;
- De- und Remontagekosten;
- Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Expressfrachten;
- Kosten, die entstehen, um das Betriebssystem wiederherzustellen, das für die Grundfunktion der
versicherten Anlage erforderlich ist;
- Kosten, die entstehen, um die versicherte Anlage oder deren Teile aufzuräumen und zu
dekontaminieren;
- Kosten, die entstehen, um Teile der versicherten Anlage zu vernichten.
Dazu gehören auch Kosten, um diese Teile in die nächstgelegene geeignete
Abfallbeseitigungsanlage abzutransportieren. Das gilt nicht für Kosten, die aus oder aufgrund der
Haftung durch eine nicht fachgerechte Entsorgung entstehen (Einliefererhaftung).
Bei folgenden Sachen werden Wertverbesserungen von den Wiederherstellungskosten abgezogen:
(1) Hilfs- und Betriebsstoffe,
(2) Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel,
(3) Werkzeuge aller Art,
(4) sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Sache erfahrungsgemäß
mehrfach ausgewechselt werden müssen. Dies gilt nur, soweit diese Teile zur
Wiederherstellung der versicherten Sache zerstört oder beschädigt werden.
Wir entschädigen nicht
(5) Kosten einer Überholung oder sonstiger Maßnahmen, die auch unabhängig von dem
Versicherungsfall erforderlich gewesen wären;
(6) Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung
hinausgehen;
(7) Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, soweit die Kosten nicht auch durch Arbeiten
in fremder Regie entstanden wären;
(8) entgangenen Gewinn infolge von Arbeiten in eigener Regie;
(9) Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstellung;
(10) Kosten für Arbeiten, die zwar für die Wiederherstellung erforderlich sind, aber nicht an der
versicherten Sache selbst ausgeführt werden;
(11) Vermögensschäden.
8.5.4 Totalschaden
Wir entschädigen den Neuwert der versicherten Sache. Der Wert des Altmaterials wird davon
abgezogen.
8.5.5 Entschädigungsbegrenzung auf den Zeitwert
Abweichend von Ziffer 8.5.3 und 8.5.4 ist die Entschädigungsleistung in folgenden Fällen auf den
Zeitwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls begrenzt:
(1) Die Anlage wird bei einem Teilschaden nicht wiederhergestellt oder bei einem Totalschaden
nicht wiederbeschafft.
(2) Für die versicherte Anlage können serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht mehr beschafft
werden.
8.5.6 Neuwertanteil
Es gelten die Regelungen gemäß Ziffer 20.6.
8.5.7 Selbstbeteiligung
Es gilt eine Selbstbeteiligung von 150 Euro je Versicherungsfall als vereinbart.
8.6 Was gilt für wiederherbeigeschaffte Sachen?
8.6.1 Anzeigepflicht
Erlangen wir oder Sie Kenntnis über den Verbleib abhandengekommener Sachen, ist dies dem
Vertragspartner unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige muss in Textform (z. B. E-Mail, Brief) erfolgen.
39
[Seite 111]
8.6.2 Entschädigung
Haben Sie den Besitz einer abhandengekommenen Sache wiedererhalten, so gilt für die
Entschädigung dieser Sache:
8.6.2.1 Vor Zahlung der abschließenden Entschädigung
Sie behalten den Anspruch auf die Entschädigung. Das setzt voraus, dass Sie uns die Sache innerhalb
von zwei Wochen zur Verfügung stellen. Andernfalls ist eine zwischenzeitlich geleistete Entschädigung
für diese Sache zurückzuzahlen. Das gilt auch für eine anteilig geleistete Entschädigung.
8.6.2.2 Nach Zahlung der abschließenden Entschädigung
Sie können innerhalb von zwei Wochen nach Empfang unserer Aufforderung wählen, die
Entschädigung zurückzuzahlen und die Sache zu behalten. Andernfalls gelten folgende Regelungen:
(1) Bei Entschädigung der Sache in voller Höhe des Versicherungswerts können Sie uns die Sache
zur Verfügung stellen. Dieses Wahlrecht müssen Sie innerhalb von zwei Wochen nach Empfang
unserer Aufforderung ausüben. Tun Sie das nicht, geht das Wahlrecht auf uns über.
(2) Bei Entschädigung der Sache in bedingungsgemäß anteiliger Höhe des Versicherungswerts
müssen Sie diese im Einvernehmen mit uns öffentlich meistbietend verkaufen lassen. Wir
erhalten von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten höchstens den Anteil, den wir bereits für
die Sache entschädigt haben.
8.6.3 Beschädigte Sachen
Behalten Sie wiederherbeigeschaffte Sachen und sind diese beschädigt worden, können Sie auch die
bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten verlangen oder behalten.
8.6.4 Mögliche Rückerlangung
Ist es Ihnen möglich, den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurück zu erlangen, ohne dass
Sie davon Gebrauch machen, gilt die Sache als zurückerhalten.
8.6.5 Übertragung der Rechte
Müssen Sie uns zurückerlangte Sachen zur Verfügung stellen, gilt:
Sie haben uns den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die Ihnen an diesen
Sachen zustehen.
8.7 Obliegenheiten
Bitte beachten Sie die Obliegenheiten gemäß Ziffer 25.
9 Was ist unter der Photovoltaikversicherung zu verstehen? Was beinhaltet sie?
(Sofern auf dem Versicherungsschein gesondert vereinbart)
9.1 Welche Sachen sind versichert?
Versichert sind die auf dem Grundstück (Versicherungsort) angebrachten betriebsfertigen
Photovoltaikanlagen.
Zur Photovoltaikanlage gehören
(1) Photovoltaikmodule;
(2) Montagerahmen;
(3) Befestigungselemente;
(4) Montagesets (Beispiele: Anschluss-, Befestigungs- und Verbindungssets);
(5) Wechselrichter;
(6) Verkabelung;
(7) Laderegler;
(8) Akkumulatoren;
(9) Bezugs- und Einspeiseregler;
(10) Erzeugungszähler, Einspeisezähler und Bezugszähler;
(11) Trafos;
(12) Überspannungsschutzeinrichtung;
(13) Überwachungskomponenten;
40
[Seite 112]
(14) Hausanschlüsse (sofern Sie hierfür die Gefahr tragen);
(15) sonstige nicht mobile Peripheriegeräte.
Dazu gehört auch die mit der Photovoltaikanlage verbundene und der Versorgung des Gebäudes
dienende Stromspeicheranlage.
Betriebsfertig ist die Anlage, sobald sie erprobt oder ein vorgesehener Probebetrieb beendet ist. Sie
muss sich in Betrieb befinden, zumindest aber zur Arbeitsaufnahme bereit sein.
Der Versicherungsschutz besteht auch, wenn die Betriebsfertigkeit zu einem späteren Zeitpunkt
unterbrochen ist. Dies gilt ebenfalls während einer De- oder Remontage sowie während eines
Transports der Anlage innerhalb des Versicherungsorts.
9.2 Welche Sachen sind nicht versichert?
Nicht versichert sind Anlagen, die nicht nach den anerkannten Regeln der Technik installiert wurden.
9.3 Welche Gefahren und Schäden sind versichert? Welche generellen Ausschlüsse gibt es?
9.3.1 Versicherte Gefahren und Schäden
In Erweiterung der auf Ihrem Versicherungsschein vereinbarten Gefahren gemäß Ziffer 3 bis 7 leisten
wir Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von
versicherten Sachen (Sachschaden) gemäß Ziffer 9.1. Als unvorhergesehen gilt ein Schaden, wenn
folgende Voraussetzungen vorliegen:
Sie haben den Schaden nicht rechtzeitig vorhergesehen. Der Schaden war für Sie mit dem für den
Betrieb der versicherten Sache erforderlichen Fachwissen nicht vorhersehbar.
Haben Sie den Schaden in grob fahrlässiger Weise nicht vorhergesehen, dann gilt: Wir können unsere
Leistung in dem Verhältnis kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Die Regelung
gemäß Ziffer 26.2 gilt entsprechend.
Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschäden durch
(1) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter;
(2) Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler;
(3) Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung;
(4) Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen;
(5) Frost oder Eisgang;
(6) Schwelen, Glimmen oder Glühen;
(7) Wasser, Feuchtigkeit.
Darüber hinaus entschädigen wir für diese Anlagen oder deren Teile, wenn sie durch Diebstahl,
Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung abhandenkommen.
9.3.2 Elektronische Bauelemente
Elektronische Bauelemente sind Einheiten, die im Reparaturfall üblicherweise auszutauschen sind. Wir
entschädigen diese nur in folgenden Fällen:
(1) Eine versicherte Gefahr hat nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit oder auf die
versicherte Anlage insgesamt eingewirkt. Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, genügt die
überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf die Einwirkung einer versicherten
Gefahr von außen zurückzuführen ist.
(2) Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten werden aber entschädigt.
9.3.3 Nicht versicherte Gefahren und Schäden
Wir leisten ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden:
(1) die Sie vorsätzlich herbeigeführt haben;
(2) durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und Ihnen bekannt
sein mussten;
(3) die nicht die Gebrauchs- oder Funktionsfähigkeit der versicherten Sache beeinträchtigen (z. B.
Kratzer, Schrammen, Lack- oder ähnliche Schönheitsschäden);
(4) Schäden durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder
Alterung (Verschleiß) der versicherten Anlage;
(5) durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung
(Verschleiß) an Austauscheinheiten.
41
[Seite 113]
Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten werden aber entschädigt. Die
Entschädigungsregelung für elektronische Bauteile gemäß Ziffer 9.3.2 bleibt bestehen;
(6) soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus
Reparaturauftrag einzutreten hat. Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leisten wir
zunächst Entschädigung.
Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss
und bestreitet der Dritte dies, so behalten Sie zunächst die Entschädigung. § 86 VVG -
Übergang von Ersatzansprüchen - gilt für diese Fälle nicht. Sie haben Ihren Anspruch auf
Kosten und nach unseren Weisungen außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich geltend
zu machen.
Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn Sie unserer Weisung nicht folgen oder soweit
Dritte Ihnen Schadenersatz leisten;
(7) durch Nutzung einer Sache, von der Ihnen bekannt sein musste, dass sie reparaturbedürftig ist.
Wir entschädigen aber in folgenden Fällen:
- Der Schaden wurde nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht.
- Die Sache war zur Zeit des Schadens mit unserer Zustimmung wenigstens behelfsmäßig
repariert.
Darüber hinaus gilt der Versicherungsschutz für Photovoltaikanlagen gemäß Ziffer 9 nicht, wenn Ihr
Gebäude nicht bezugsfertig oder wegen Umbauarbeiten für seinen Zweck nicht benutzbar ist.
9.3.4 Gefahrendefinition
9.3.4.1 Diebstahl
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Schäden durch Diebstahl von betriebsfertigen
Photovoltaikanlagen, die der Versorgung des versicherten Gebäudes dienen und sich auf dem
Versicherungsgrundstück befinden.
9.3.4.2 Raub ist in folgenden Fällen gegeben:
(1) Anwendung von Gewalt
Der Räuber wendet gegen den Sie Gewalt an, um Ihren Widerstand gegen die Wegnahme
versicherter Sachen auszuschalten. Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne
Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden (einfacher Diebstahl /
Trickdiebstahl).
(2) Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben
Sie geben versicherte Sachen heraus oder lassen sie sich wegnehmen, weil der Räuber eine
Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben androht. Ihnen stehen geeignete Personen gleich, die
vorübergehend die versicherten Sachen für Sie aufbewahren.
9.3.4.3 Einbruchdiebstahl ist in folgenden Fällen gegeben:
(1) Unberechtigtes Eindringen in einen Raum eines Gebäudes
Das liegt vor, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt, mit falschem
Schlüssel oder mit Hilfe von anderen Werkzeugen eindringt. Ein Schlüssel ist falsch, wenn
seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder
gebilligt wurde.
(2) Unberechtigtes Eindringen mit richtigem Schlüssel
Der Dieb dringt in den Raum eines Gebäudes mit einem richtigen Schlüssel ein. Den richtigen
Schlüssel hat sich der Dieb vorher durch Einbruchdiebstahl oder Raub gemäß Ziffer 9.3.4.2
beschafft. Der Einbruchdiebstahl oder Raub dieses Schlüssels kann auch außerhalb des
Versicherungsorts erfolgt sein.
9.3.4.4 Plünderung
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Schäden durch Plünderung von betriebsfertigen
Photovoltaikanlagen, die der Versorgung des versicherten Gebäudes dienen und sich auf dem
Versicherungsgrundstück befinden. Unter Plünderung versteht sich die illegale Aneignung von
fremdem Hab und Gut unter Gewalt oder Androhung derselben beziehungsweise unter Ausnutzung
einer Notsituation, wie z. B. nach Naturkatastrophen.
9.4 Was ist der versicherte Ertragsausfall?
Der Ertragsausfall ist der durch Produktionsausfall unmittelbar entstandene finanzielle Verlust durch
entgangene Erlöse aus Stromeinspeisung und/oder Mehrkosten für Fremdstrombezug.
42
[Seite 114]
Ist der Betrieb einer versicherten Photovoltaikanlage infolge eines Versicherungsfalls gemäß Ziffer 9.3
an dieser unterbrochen oder beeinträchtigt, wird der entstandene Ertragsausfall entschädigt.
Der Ertragsausfall ist ab dem Zeitpunkt des Versicherungsfalls für die Dauer bis zur Wiederherstellung
der Benutzbarkeit der Anlage, höchstens aber für 365 Tage versichert.
9.5 Wie wird die Entschädigung ermittelt?
9.5.1 Geltungsbereich
Bei Gefahren gemäß Ziffer 9.3.1 richtet sich die Entschädigung nach Ziffer 20.
Bei Gefahren gemäß Ziffer 9.3.2 richtet sich die Entschädigung nach Ziffer 20.2 bis 20.6 und Ziffer
20.9.
9.5.2 Wiederherstellungskosten
Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden.
Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Werts des Altmaterials
nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Anlage.
Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor.
Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls durch einen Abzug
insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand.
9.5.3 Teilschaden
Wir entschädigen alle erforderlichen Aufwendungen, um den früheren betriebsfertigen Zustand
wiederherzustellen. Der Wert des Altmaterials wird davon abgezogen.
Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbesondere
- Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe;
- Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, einschließlich übertarifliche Lohnanteile und Zulagen,
Mehrkosten durch tarifliche Zuschläge für Überstunden sowie für Sonntags-, Feiertags- und
Nachtarbeiten;
- De- und Remontagekosten;
- Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Expressfrachten;
- Kosten, die entstehen, um das Betriebssystem wiederherzustellen, das für die Grundfunktion der
versicherten Anlage erforderlich ist;
- Kosten, die entstehen, um die versicherte Anlage oder deren Teile aufzuräumen und zu
dekontaminieren;
- Kosten, die entstehen, um Teile der versicherten Anlage zu vernichten.
Dazu gehören auch Kosten, um diese Teile in die nächstgelegene geeignete
Abfallbeseitigungsanlage abzutransportieren. Das gilt nicht für Kosten, die aus oder aufgrund der
Haftung durch eine nicht fachgerechte Entsorgung entstehen (Einliefererhaftung).
Bei folgenden Sachen werden Wertverbesserungen von den Wiederherstellungskosten abgezogen:
(1) Hilfs- und Betriebsstoffe,
(2) Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel,
(3) Werkzeuge aller Art,
(4) sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Anlage erfahrungsgemäß
mehrfach ausgewechselt werden müssen. Dies gilt nur, soweit diese Teile zur
Wiederherstellung der versicherten Anlage zerstört oder beschädigt werden.
Wir entschädigen nicht
(5) Kosten einer Überholung oder sonstiger Maßnahmen, die auch unabhängig von dem
Versicherungsfall erforderlich gewesen wären;
(6) Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung
hinausgehen;
(7) Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, soweit die Kosten nicht auch durch Arbeiten
in fremder Regie entstanden wären;
(8) entgangenen Gewinn infolge von Arbeiten in eigener Regie;
(9) Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstellung;
43
[Seite 115]
(10) Kosten für Arbeiten, die zwar für die Wiederherstellung erforderlich sind, aber nicht an der
versicherten Sache selbst ausgeführt werden;
(11) Vermögensschäden.
9.5.4 Totalschaden
Wir entschädigen den Neuwert der Anlage. Der Wert des Altmaterials wird davon abgezogen.
9.5.5 Entschädigungsbegrenzung auf den Zeitwert
Abweichend von Ziffer 9.5.3 und 9.5.4 ist die Entschädigungsleistung in folgenden Fällen auf den
Zeitwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls begrenzt:
(1) Die Anlage wird bei einem Teilschaden nicht wiederhergestellt oder bei einem Totalschaden
nicht wiederbeschafft.
(2) Für die versicherte Anlage können serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht mehr beschafft
werden.
9.5.6 Neuwertanteil
Es gelten die Regelungen gemäß Ziffer 20.6.
9.5.7 Ertragsausfall
Versichert ist der Ertragsausfall (entgangene Einspeisevergütung), wenn der Betrieb einer versicherten
Photovoltaikanlage infolge eines versicherten Schadens an der versicherten Sache unterbrochen oder
beeinträchtigt wird. Die Entschädigung für den Ertragsausfall (Nutzungsausfall) im Falle eines
ersatzpflichtigen Schadens gemäß Ziffer 9 beträgt je KWp installierter Leistung 1,50 Euro/Tag.
Es gilt ein zeitlicher Selbstbehalt von 48 Stunden vereinbart; die Haftzeit beträgt 365 Tage.
Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ersetzen wir zusätzlich die Mehrkosten durch
Fremdstrombezug, die durch den versicherten Ausfall Ihrer Photovoltaikanlage entstehen. Die
Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.500 Euro begrenzt.
9.5.8 Selbstbeteiligung
Es gilt eine Selbstbeteiligung von 150 Euro je Versicherungsfall als vereinbart.
Bei Schäden mit Ertragsausfall gemäß Ziffer 9.5.7 gilt zusätzlich ein zeitlicher Selbstbehalt von 48
Stunden als vereinbart.
9.6 Was gilt für wiederherbeigeschaffte Sachen?
9.6.1 Anzeigepflicht
Erlangen wir oder Sie Kenntnis über den Verbleib abhandengekommener Sachen, ist dies dem
Vertragspartner unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige muss in Textform (z. B. E-Mail, Brief) erfolgen.
9.6.2 Entschädigung
Haben Sie den Besitz einer abhandengekommenen Sache wiedererhalten, so gilt für die
Entschädigung dieser Sache:
9.6.2.1 Vor Zahlung der abschließenden Entschädigung
Sie behalten den Anspruch auf die Entschädigung. Das setzt voraus, dass Sie uns die Sache innerhalb
von zwei Wochen zur Verfügung stellen. Andernfalls ist eine zwischenzeitlich geleistete Entschädigung
für diese Sache zurückzuzahlen. Das gilt auch für eine anteilig geleistete Entschädigung.
9.6.2.2 Nach Zahlung der abschließenden Entschädigung
Sie können innerhalb von zwei Wochen nach Empfang unserer Aufforderung wählen, die
Entschädigung zurückzuzahlen und die Sache zu behalten. Andernfalls gelten folgende Regelungen:
(1) Bei Entschädigung der Sache in voller Höhe des Versicherungswerts können Sie uns die Sache
zur Verfügung stellen. Dieses Wahlrecht müssen Sie innerhalb von zwei Wochen nach Empfang
unserer Aufforderung ausüben. Tun Sie das nicht, geht das Wahlrecht auf uns über.
(2) Bei Entschädigung der Sache in bedingungsgemäß anteiliger Höhe des Versicherungswerts
müssen Sie diese im Einvernehmen mit uns öffentlich meistbietend verkaufen lassen. Wir
erhalten von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten höchstens den Anteil, den wir bereits für
die Sache entschädigt haben.
9.6.3 Beschädigte Sachen
Behalten Sie wiederherbeigeschaffte Sachen und sind diese beschädigt worden, können Sie auch die
bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten verlangen oder behalten.
44
[Seite 116]
9.6.4 Mögliche Rückerlangung
Ist es Ihnen möglich, den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurück zu erlangen, ohne dass
Sie davon Gebrauch machen, gilt die Sache als zurückerhalten.
9.6.5 Übertragung der Rechte
Müssen Sie uns zurückerlangte Sachen zur Verfügung stellen, gilt:
Sie haben uns den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die Ihnen an diesen
Sachen zustehen.
9.7 Obliegenheiten
Bitte beachten Sie die Obliegenheiten gemäß Ziffer 25.
10 Was ist unter Unbenannte Gefahren zu verstehen? Welche Schäden sind hier nicht
versichert?
(Sofern auf dem Versicherungsschein gesondert vereinbart)
10.1 Unbenannte Gefahren
Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, die durch ein von außen einwirkendes Ereignis
unvorhergesehen zerstört oder beschädigt werden.
Unvorhergesehen sind Schadenereignisse, die Sie oder eine mit Ihnen im Haushalt lebende Person
weder vorhergesehen hat noch hätte vorhersehen können. Wir werden uns nicht auf den Einwand der
groben Fahrlässigkeit berufen.
Als Zerstörung oder Beschädigung gilt eine nachteilige Veränderung der Sachsubstanz. Eine
Zerstörung oder Beschädigung liegt nicht vor, soweit ein ursprünglich vorhandener Mangel offenkundig
wird.
10.2 Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden
(1) die nach den zugrunde liegenden VGB 2025 versichert oder versicherbar sind, einschließlich
den dort benannten Ausschlüssen;
(2) an und durch Personen;
(3) an und durch Tiere;
(4) an und durch Pflanzen;
(5) durch Pilzbefall, Schwamm oder holzzerstörende Pilze;
(6) durch Vergiftung, Verseuchung, Verhinderung oder Einschränkung der Nutzung von Sachen
durch die Wirkung oder Freisetzung von Substanzen mit biologischen oder chemischen
Substanzen (Kontamination);
(7) durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren;
(8) durch Verstaatlichung, Beschlagnahme, Entziehung oder sonstige Eingriffe von Hoher Hand,
gerichtliche Verfügung oder ihre Vollstreckung;
(9) durch normale oder vorzeitige Abnutzung, Verschleiß, Alterung, Rost, Schimmel, Fäulnis,
Insekten, Schädlinge oder durch die natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit versicherter
Sachen;
(10) durch Verderb, Verfall, Substanzverlust, Verfärbung oder Strukturveränderung, es sei denn, es
handelt sich um einen Folgeschaden eines versicherten Ereignisses;
(11) durch die allmähliche Einwirkung, z. B. von Chemikalien, Feuchtigkeit, Staub, Ruß, Strahlen,
Sonneneinstrahlung oder Temperaturen;
(12) durch normale Witterungseinflüsse, mit denen aufgrund der Jahreszeit und der örtlichen
Verhältnisse gerechnet werden muss, sowie durch normale Luftfeuchtigkeit oder gewöhnliche
Temperaturschwankungen.
Starkregen liegt bei Witterungsniederschlägen mit einer Menge von mindestens 15 Liter pro
Quadratmeter in 1 Stunde oder 20 Liter pro Quadratmeter in 6 Stunden vor.
Bei Schäden nach Ziffer 10.3.1 findet dieser Ausschluss keine Gültigkeit;
(13) durch Bedienung, Bedienfehler, Bearbeitung, Gebrauch, Reinigung, Reparatur oder Wartung,
bestimmungswidrigen Gebrauch oder übermäßige Beanspruchung, Gebrauchsfehler;
45
[Seite 117]
(14) durch Montage oder Baumaßnahmen (auch Renovierung, Restaurierung, Umbau oder
Instandsetzung) auf dem Versicherungsgrundstück;
(15) durch fehlerhafte Konstruktion, Planung oder Instandhaltung versicherter Sachen;
(16) die nicht die Gebrauchs- oder Funktionsfähigkeit der versicherten Sache beeinträchtigen (z. B.
Kratzer, Schrammen, Lack- oder ähnliche Schönheitsschäden);
(17) durch Diebstahl, Verlieren, Stehen- oder Liegenlassen, Betrug, betrügerischen Komplott,
Unterschlagung oder Veruntreuung versicherter Sachen;
(18) durch Zerstörung oder Beschädigung Ihrer versicherten Sachen, sofern ein Mieter oder
Untermieter eine Wohnung im versicherten Gebäude mit oder ohne Kündigung des
Mietverhältnisses verlassen hat;
(19) durch Senken, Reißen, Dehnen, Schrumpfen an Gebäuden und Gebäudeteilen einschließlich
Grundstücksbestandteilen wie Hof-, Gehsteigbefestigungen und Straßen insbesondere
Statikmangel, Verstöße gegen bauliche Vorschriften;
(20) durch Ausfall oder Fehlfunktion von EDV- oder elektronisch gesteuerten Anlagen der
Energieversorgung, der Klima-, Mess- oder Regeltechnik;
(21) durch Ausfall, Zufuhr oder mangelhafte Funktion der Gas-, Elektrizitäts-, Wasser- oder sonstiger
Energie oder Treibstoffversorgung;
(22) durch Programmierungs- und Softwarefehler;
(23) durch Cyberrisiken.
Hierzu zählen insbesondere Schäden durch
- Angriffe auf Ihre elektronische Daten oder informationsverarbeitende Systeme wie z. B.
Manipulation von Gebäudetechnik oder der daraus resultierende Ausfall von
Gebäudetechnik,
- unberechtigte Zugriffe auf elektronische Daten,
- Eingriffe in Ihre informationsverarbeitende Systeme,
- eine Handlung oder Unterlassung, die zu einer Verletzung von datenschutzrechtlichen
Vorschriften durch Sie führt,
- Schadprogramme, die auf Ihre elektronische Daten oder informationsverarbeitende Systeme
wirken,
- Verlust, Offenlegung oder unbefugte Übertragung von Daten;
(24) durch Trockenheit oder Austrocknung;
(25) durch Erdbeben, Erdsenkung/ Erdfall oder Erdrutsch (gleich welcher Ursache);
(26) durch Geothermie oder Fracking;
(27) soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus
Reparaturauftrag einzutreten hat. Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leisten wir
zunächst Entschädigung.
Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss
und bestreitet der Dritte dies, so behalten Sie zunächst die Entschädigung. § 86 VVG -
Übergang von Ersatzansprüchen - gilt für diese Fälle nicht. Sie haben Ihren Anspruch auf
Kosten und nach unseren Weisungen außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich geltend
zu machen.
Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn Sie unserer Weisung nicht folgen oder soweit
Dritte Ihnen Schadenersatz leisten.
10.3 Erweiterungen
Sofern Unbenannte Gefahren gemäß diesen Bedingungen vereinbart sind, gelten folgende
Erweiterungen:
10.3.1 Aufhebung der Mindestwindstärke
In Erweiterung zu Ziffer 5.1 und entgegen Ziffer 10.2 (12) leisten wir auch, wenn die wetterbedingte
Luftbewegung noch nicht Windstärke 8 erreicht hat. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf
2.500 Euro begrenzt.
10.3.2 Sturm-/Hagelschäden durch Öffnungen am Gebäude
In Erweiterung zu Ziffer 5.3 und 10.2 (12) besteht Versicherungsschutz durch das Eindringen von
Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch
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[Seite 118]
- nicht ordnungsgemäß geschlossene Dachfenster oder andere Öffnungen oder
- baulich nicht vorgesehene Gebäudeöffnungen,
sofern diese Schäden nicht selbst unter eine weitere Ausschlussbestimmung dieser Bedingungen
fallen. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt.
10.3.3 Schäden durch wild lebender Wirbeltiere
In Erweiterung von Ziffer 10.2 (3) sind jedoch Schäden am Wohngebäude durch unmittelbare
Einwirkung wild lebender Wirbeltiere versichert. Zu den Wirbeltieren gehören z. B. Nager, Waschbären,
Wildschweine oder Vögel. Daraus resultierende Folgeschäden sind nicht versichert.
10.3.4 Schäden durch Starkregenereignisse
In Abänderung von Ziffer 4.6 (4) sind Schäden durch Witterungsniederschläge im Zusammenhang mit
einem Starkregenereignis mitversichert.
Starkregen liegt bei Witterungsniederschlägen mit einer Menge von mindestens 15 Liter pro
Quadratmeter in 1 Stunde oder 20 Liter pro Quadratmeter in 6 Stunden vor.
10.4 Selbstbeteiligung
Es gilt eine Selbstbeteiligung von 500 Euro je Versicherungsfall als vereinbart.
11 Welche Kosten sind versichert?
11.1 Aufräumungs-, Abbruch- und Absperrkosten
Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen aufzuräumen und abzubrechen. Dies schließt
Aufwendungen ein, um Schutt und sonstige Reste dieser Sachen wegzuräumen, zum nächsten
Ablagerungsplatz abzutransportieren, sie abzulagern und zu vernichten.
Hierzu gehören zum Beispiel auch Kosten für die Entsorgung von Wärmepumpen oder
Batteriespeichern infolge eines Versicherungsfalls.
Wir ersetzen auch Kosten für das Absperren von Straßen, Wegen und Grundstücken, die infolge eines
versicherten Ereignisses zur Behebung des Schadens notwendig geworden sind.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 300.000 Euro begrenzt.
Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 500.000
Euro begrenzt.
11.2 Verkehrssicherungsmaßnahmen
Entsteht durch den Eintritt eines Versicherungsfalles eine Gefahr innerhalb und/oder außerhalb des
Versicherungsortes, zu deren Beseitigung Sie aufgrund gesetzlicher und öffentlich-rechtlicher
Vorschriften verpflichtet sind, so ersetzen wir die hierfür notwendigen Aufwendungen.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 Euro begrenzt.
Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf die
Versicherungssumme begrenzt.
11.3 Bewegungs- und Schutzkosten
Das sind Kosten, die entstehen, um andere Sachen zu bewegen, zu verändern oder zu schützen.
Voraussetzung ist, dass diese Maßnahmen dazu dienen, versicherte Sachen wiederherzustellen oder
wiederzubeschaffen.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 300.000 Euro begrenzt.
Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 500.000
Euro begrenzt.
11.4 Kosten für die Dekontamination von Erdreich
Wir ersetzen die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Dekontaminationskosten. Das sind
Kosten, die aufgrund von behördlichen Anordnungen infolge eines Versicherungsfalls entstehen.
Ersetzt werden Kosten, um
(1) das Erdreich des Versicherungsgrundstücks zu untersuchen, zu dekontaminieren oder
auszutauschen;
(2) den Aushub in die nächstgelegene, geeignete Deponie zu transportieren und dort abzulagern
oder zu vernichten;
(3) insoweit den Zustand des Grundstücks vor Eintritt des Versicherungsfalls wiederherzustellen.
47
[Seite 119]
Die Kosten werden ersetzt, soweit die behördlichen Anordnungen alle folgenden Voraussetzungen
erfüllen:
(4) Sie sind aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen, die vor Eintritt des
Versicherungsfalls erlassen waren.
(5) Sie betreffen eine Kontamination, die nachweislich durch diesen Versicherungsfall entstanden
ist.
(6) Sie sind innerhalb von 9 Monaten seit dem Versicherungsfall ergangen und wurden uns
innerhalb von 3 Monaten seit Kenntnis der Anordnung gemeldet.
Ist das Erdreich bereits kontaminiert und wird es durch den Versicherungsfall zusätzlich verunreinigt,
gilt Folgendes: Es werden nur die Aufwendungen ersetzt, die über die Beseitigung der bestehenden
Kontamination hinausgehen. Unerheblich ist dabei, ob und wann dieser Betrag ohne den
Versicherungsfall aufgewendet worden wäre.
Nicht ersetzt werden Aufwendungen wegen sonstiger behördlicher Anordnungen oder wegen sonstiger
gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen.
Die Kosten gemäß dieser Ziffer gelten nicht als Aufräumungskosten gemäß Ziffer 11.1.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 300.000 Euro begrenzt.
Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf die
Versicherungssumme begrenzt.
11.5 Hotelkosten
Anstatt des Mietwerts gemäß Ziffer 11.6.1 (2) können Sie von uns die Erstattung der erforderlichen und
tatsächlich angefallenen Kosten für eine Hotel- oder ähnliche Unterbringung (z. B. Pensionen,
Gaststätten, Ferienwohnungen) ohne Nebenkosten (z. B. Frühstück) verlangen. Voraussetzung ist,
dass die ansonsten ständig bewohnte Wohnung unbewohnbar wurde und Ihnen die Beschränkung auf
einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist.
Die Kosten werden nur ersetzt, sofern Sie nicht Ersatz aus einem anderen Versicherungsvertrag
erlangen können und Sie keinen Mietwert gemäß Ziffer 11.6.1 (2) beanspruchen.
Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist.
Dies gilt längstens für die Dauer von 180 Tagen. Die Entschädigung ist pro Tag auf 100 Euro begrenzt.
Für die Dauer werden insgesamt maximal 25.000 Euro erstattet, soweit nicht etwas anderes vereinbart
wurde.
Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv werden Hotelkosten oder Kosten für eine ähnliche
Unterbringung inklusive Frühstück, aber ohne weitere Nebenkosten (z. B. Telefon) längstens für die
Dauer von 365 Tagen ersetzt. Die Entschädigung ist pro Tag auf 200 Euro begrenzt. Für die Dauer
werden insgesamt maximal 75.000 Euro erstattet, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde.
11.6 Mietausfall, Mietwert
11.6.1 Wohnräume
Wir ersetzen
(1) den Mietausfall einschließlich fortlaufender Mietnebenkosten, wenn Mieter von Wohnräumen
infolge eines Versicherungsfalles zu Recht die Zahlung der Miete ganz oder teilweise eingestellt
haben;
(2) den ortsüblichen Mietwert von Wohnräumen einschließlich fortlaufender Nebenkosten im Sinne
des Mietrechts, die Sie selbst bewohnen und die infolge eines Versicherungsfalles unbenutzbar
geworden sind, falls Ihnen die Beschränkung auf einen benutzbar gebliebenen Teil der
Wohnung nicht zugemutet werden kann;
(3) auch einen durch öffentlich-rechtliche Wiederherstellungsbeschränkungen verursachten
zusätzlichen Mietausfall gemäß Ziffer 11.6.1 (1) bzw. Mietwert gemäß Ziffer 11.6.1 (2).
Die Haftzeit regelt sich gemäß Ziffer 11.6.3.
11.6.2 Gewerblich genutzte Räume
Für gewerblich genutzte Räume gilt die Versicherung des Mietausfalles oder des ortsüblichen
Mietwertes als vereinbart.
Als Höchstentschädigung gilt der ortsübliche Mietwert von Wohnräumen gemäß Ziffer 11.6.1 (2). Die
Haftzeit regelt sich gemäß Ziffer 11.6.3.
11.6.3 Zeitraum für Mietausfall oder Mietwert (Haftzeit)
Mietausfall oder Mietwert werden für den Zeitraum ersetzt, in dem Räume nicht benutzbar sind,
höchstens aber für 12 Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalls. Bei Vereinbarung der
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[Seite 120]
Produktlinie Exklusiv gilt ein Zeitraum von höchstens 36 Monaten seit dem Eintritt des
Versicherungsfalls.
Mietausfall oder Mietwert werden nur insoweit ersetzt, wie Sie die mögliche Wiederbenutzung nicht
schuldhaft verzögern. Es gelten die Regelungen zur Schadenabwendungs / -minderungspflicht gemäß
Ziffer 25.4 (1).
11.6.4 Zusätzlich versicherter Mietausfall
11.6.4.1 Mietausfall bei Auszug des Mieters infolge eines Schadens
Kündigt der Mieter das Mietverhältnis wegen des Versicherungsfalls und können Sie die Wohnung
nach Fertigstellung nicht wieder vermieten, ersetzen wir auch diesen Mietausfall.
Dies setzt voraus, dass Sie die Räume zum Zeitpunkt der Wiederherstellung nicht vermieten konnten,
obwohl Sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt angewandt haben.
Das gilt bis zur Neuvermietung, höchstens aber bis zum Ablauf des Zeitraums von bis zu 12 Monaten
seit dem Eintritt des Versicherungsfalls.
11.6.4.2 Mietausfall bei Nichtantritt des Mietverhältnisses infolge eines Schadens
Kann ein Mietverhältnis wegen des Versicherungsfalls nicht angetreten werden, ersetzen wir den
Mietausfall. Das gilt ab dem Zeitpunkt des vertraglich vereinbarten Mietbeginns bis zum Ablauf des
Zeitraums gemäß Ziffer 11.6.3.
Dies setzt voraus, dass der Mietvertrag zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls bereits geschlossen war.
11.7 Kosten für die Unterbringung bei Freunden oder Verwandten
Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv gilt Folgendes:
Die Voraussetzungen gemäß Ziffer 11.5 Absatz 1 liegen vor, aber Sie kommen bei Freunden oder
Verwandten unter? Dann erhalten Sie von uns einen pauschalen Tagessatz in Höhe von 30 Euro. Den
pauschalen Tagessatz zahlen wir für höchstens so lange, wie wir für Hotelkosten aufkommen würden.
Die Kosten werden nur ersetzt, soweit Sie nicht Ersatz aus einem anderen Versicherungsvertrag
erlangen können und Sie keine Hotelkosten gemäß Ziffer 11.5 oder Mietwert gemäß Ziffer 11.6
beanspruchen.
11.8 Transport- und Lagerkosten
Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ersetzen wir die infolge eines Versicherungsfalls
erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten für Transport und Lagerung der versicherten
Sachen, wenn eine Lagerung auf dem Versicherungsgrundstück nicht zumutbar ist.
Die Lagerkosten werden so lange übernommen, bis das versicherte Gebäude wiederhergestellt ist
oder die Lagerung auf dem Versicherungsgrundstück wieder möglich ist.
Die Kosten werden nur ersetzt, sofern Sie nicht Ersatz aus einem anderen Versicherungsvertrag
erlangen können.
11.9 Kosten für provisorische Maßnahmen
Kosten für provisorische Maßnahmen zum Schutz versicherter Sachen sind mitversichert, sofern kein
Anspruch aus einem anderen Versicherungsvertrag besteht (Subsidiarität).
11.10 Sachverständigenkosten
Wir ersetzen die durch Sie zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens, sofern der
ersatzpflichtige Schaden einen Betrag in Höhe von 25.000 Euro übersteigt.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt.
Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf die
Versicherungssumme begrenzt.
11.11 Rückreisekosten bei Abbruch einer Urlaubs- oder Dienstreise
Das sind zusätzliche Reisekosten, die dadurch entstehen, dass Sie oder eine mit Ihnen in häuslicher
Gemeinschaft lebende Person wegen eines erheblichen Versicherungsfalls vorzeitig eine Urlaubs-
oder Dienstreise abbrechen und an den Versicherungsort gemäß Ziffer 14 reisen. Hierzu gehören auch
die Kosten für mitreisende Personen, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben.
Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden einen Betrag in Höhe von 5.000 Euro
voraussichtlich übersteigt und Ihre Anwesenheit oder die einer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft
lebenden Person am Versicherungsort erforderlich ist.
Als Urlaubs- oder Dienstreise gilt jede privat oder beruflich veranlasste Abwesenheit von mindestens 4
Tagen bis zu einer Dauer von höchstens 180 Tagen.
49
[Seite 121]
Zusätzliche Reisekosten werden in angemessener Höhe ersetzt. Dies richtet sich nach dem
ursprünglich vorgesehenen Reisemittel und der Dringlichkeit der Rückreise an den Versicherungsort.
Sie sind verpflichtet, vor Antritt der Reise an den Schadenort bei uns Weisungen einzuholen, soweit es
die Umstände gestatten.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro für jede im Haushalt lebende Person, die
zurückreisen muss, begrenzt.
Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv gilt jede privat oder beruflich veranlasste Abwesenheit als
Urlaubs- oder Dienstreise. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme
begrenzt.
Die Kosten werden nur ersetzt, sofern Sie nicht Ersatz aus einem anderen Versicherungsvertrag
erlangen können.
11.12 Kosten für Wasser-, Fernwärme-, Gas- und Heizölverlust sowie Stromverlust aus
Stromspeichern und Verlust von Brennstoffen
Das sind Kosten, die dadurch entstehen, dass Wasser, Fernwärme, Gas oder Heizöl wegen eines
Versicherungsfalls bestimmungswidrig ausgetreten sind. Hierzu gehören auch Mehrkosten für
Abwasser.
Erstattet werden auch die Kosten für den Stromverlust aus Stromspeichern.
Wir ersetzen zusätzlich den Mehrverbrauch oder den Verlust von Brennstoffen infolge eines
Versicherungsfalls (z. B. Heizöl, Holz oder Holzpellets).
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt.
Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 10.000
Euro begrenzt.
11.13 Kosten für die Notversorgung mit Frischwasser
Wir erstatten auch die Kosten für die Notversorgung des versicherten Gebäudes mit Frischwasser
infolge eines Versicherungsfalls. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt.
11.14 Datenrettungskosten
Versichert sind die Kosten für die technische Wiederherstellung von elektronisch gespeicherten Daten
(maschinenlesbare Informationen) und Programmen.
Dabei müssen alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- An dem Datenträger muss ein versicherter Sachschaden eingetreten sein.
- Die Kosten sind infolge eines Versicherungsfalls am Versicherungsort tatsächlich entstanden.
- Die Kosten sind für die technische Wiederherstellung erforderlich.
- Die Kosten dienen nicht der Wiederbeschaffung.
- Die Daten und Programme dienen ausschließlich der privaten Nutzung.
Ersetzt werden auch die Kosten einer versuchten technischen Wiederherstellung.
Nicht ersetzt werden
(1) derartige Wiederherstellungskosten für
- Daten und Programme, zu deren Nutzung Sie nicht berechtigt sind (z. B. Raubkopien);
- Programme und Daten, die auf einem Rücksicherungs- oder Installationsmedium
gespeichert sind und Ihnen zur Verfügung stehen;
(2) die Kosten eines neuen Lizenzerwerbs.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt.
Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 5.000 Euro
begrenzt.
11.15 Beseitigung und Wiederaufforstung umgestürzter Bäume
Wir ersetzen die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten, um Bäume oder deren Teile (z. B.
Äste, Wurzelstock) von dem Versicherungsgrundstück zu entfernen, abzutransportieren und zu
entsorgen. Hierzu gehören auch die Kosten für die Wiederaufforstung dieser Bäume.
50
[Seite 122]
Folgende Voraussetzungen müssen alle erfüllt sein:
- Diese Bäume oder deren Teile sind durch Feuer gemäß Ziffer 3, Sturm/ Hagel gemäß Ziffer 5.1 bis
5.3 oder, sofern im Versicherungsschein vereinbart, durch die weiteren Naturgefahren gemäß Ziffer
5.4 umgestürzt, abgeknickt oder derart beschädigt, dass sie entfernt werden müssen.
- Eine natürliche Regeneration dieser Bäume ist nicht zu erwarten.
Als Bäume in diesem Sinne gelten auch Hecken, Sträucher und Zierpflanzen.
Bereits abgestorbene Bäume sind nicht versichert.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt.
Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 25.000
Euro begrenzt.
11.16 Wiederherstellung von Außenanlagen
Wir ersetzen die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten, um Außenanlagen des
Versicherungsgrundstücks wiederherzustellen. Außenanlagen sind z. B. Grünanlagen oder Wege.
Voraussetzung ist, dass diese Anlagen infolge eines Versicherungsfalls zerstört oder beschädigt
wurden.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt.
Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 25.000
Euro begrenzt.
11.17 Gebäudebeschädigungen durch unbefugte Dritte
11.17.1 Einbruch
Versichert sind die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten für die Beseitigung von Schäden
an Türen, Toren, Schlössern, Fenstern (ausgenommen Schaufensterverglasungen), Rollläden und
Schutzgittern eines versicherten Gebäudes, wenn die Schäden dadurch entstanden sind, dass ein
unbefugter Dritter
(1) in das Gebäude eingebrochen, eingestiegen oder mittels falscher Schlüssel oder anderer
Werkzeuge eingedrungen ist;
(2) versucht hat, durch eine Handlung gemäß (1) dieser Ziffer in ein versichertes Gebäude
einzudringen.
11.17.2 Mutwillige Beschädigung/ Vandalismus
Versichert sind die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten für die Beseitigung von Schäden
innerhalb des Versicherungsortes durch unbefugte Dritte an der Außenseite von versicherten
Gebäuden, die durch böswillige Beschädigung verursacht werden. Als böswillige Beschädigung gilt
jede vorsätzliche, unmittelbare Beschädigung und Zerstörung von versicherten Sachen.
11.17.3 Graffitischäden an Ein- und Zweifamilienhäusern
Mitversichert sind die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten für die Beseitigung von
Schäden an Wohngebäuden innerhalb des Versicherungsortes durch Graffiti (Verunstaltung durch
Farben und Lacke), die durch unbefugte Dritte an der Außenseite von versicherten Ein- und
Zweifamilienhäusern verursacht werden.
11.17.4 Entschädigungshöhe
Die Entschädigung für die Ziffern 11.17.1 bis 11.17.3 ist je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt.
Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ist die Entschädigung für diese Ziffern je
Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt.
11.17.5 Nicht versicherte Kosten und Schäden
Nicht versichert sind Kosten, soweit dafür aus einer anderen Versicherung eine Entschädigung erlangt
werden kann.
Nicht versichert sind Schäden
- die Sie oder eine mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Person vorsätzlich oder grob
fahrlässig herbeiführen. Die Regelung gemäß Ziffer 26.2 gilt entsprechend;
- durch im Haushalt tätige fremde Personen.
11.17.6 Obliegenheiten
Bitte beachten Sie die Obliegenheiten gemäß Ziffer 25, insbesondere Ziffer 25.4 (3) und 25.5.
51
[Seite 123]
11.18 Regiekosten
Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ersetzen wir auch die erforderlichen und tatsächlich
angefallenen Kosten für die Koordination, Beaufsichtigung und Betreuung der
Wiederherstellungsmaßnahmen infolge eines Versicherungsfalls, soweit der ersatzpflichtige Schaden
den Betrag von 5.000 Euro übersteigt und mindestens 3 Gewerke beaufsichtigt werden müssen.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2 % der anrechenbaren Baukosten begrenzt.
11.19 Mehrkosten für Energieberatung und baubiologische Beratung, baubiologische oder
umweltfreundliche Baustoffe sowie behördlich nicht vorgeschriebene energetische
Modernisierung
Versichert gelten bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv die Kosten für Leistungen gemäß Ziffer
11.19.1 bis 11.19.3.
Die Entschädigung für Mehrkosten nach diesen Ziffern ist insgesamt je Versicherungsfall auf 25.000
Euro begrenzt.
Voraussetzung ist, dass der entschädigungspflichtige Schaden 25.000 Euro übersteigt.
11.19.1 Mehrkosten für Energieberatung und baubiologische Beratung
Wenn anlässlich eines Versicherungsfalles bei der Wiederherstellung der versicherten und
beschädigten Gebäudeteile eine qualifizierte Beratung durch einen durch die BAFA (Bundesamt für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) zugelassenen Energieberater oder durch einen baubiologischen
Berater durchgeführt wurde, beteiligen wir uns an den Kosten der Beratung.
11.19.2 Mehrkosten für baubiologische oder umweltfreundliche Baustoffe/Begrünungen
Wir ersetzen die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Mehrkosten für die Wiederherstellung der
versicherten und vom Schaden betroffenen Gebäudeteile/Sachen in derselben Art und Güte mit
baubiologischen oder umweltfreundlichen Baustoffen. Dies sind Baustoffe aus natürlich
vorkommenden Stoffen pflanzlichen, tierischen oder mineralischen Ursprungs oder natürlich
nachwachsenden Rohstoffen bzw. schadstofffreien/-armen Materialien. Hierzu zählt auch die
Begrünung von Dächern.
11.19.3 Mehrkosten für behördlich nicht vorgeschriebene energetische Modernisierung
Wir ersetzen bei der Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Gebäudeteile
die tatsächlich angefallenen Mehrkosten für energetische Modernisierungen, die behördlich nicht
vorgeschrieben sind.
Die Modernisierungsmaßnahmen beinhalten auch die Verwendung von energiesparender
Gebäudetechnik für Heizung, Raumklima, Beleuchtung, Warmwasseraufbereitung und
Wasserverbrauch.
Sie werden ersetzt, soweit sie dem Stand der Technik für Neubauten entsprechen und nicht bereits vor
Eintritt des Versicherungsfalls veranlasst wurden.
11.20 Mehrkosten für alters- und behindertengerechten Wiederaufbau
Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv gelten Mehraufwendungen für die alters-/
behindertengerechte Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung von versicherten und vom Schaden
betroffenen Sachen mitversichert, wenn Ihr körperlicher Zustand oder der körperliche Zustand einer mit
Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person diese Maßnahmen begründet.
Die alters- und/oder behindertengerechte Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung gilt zum Beispiel
für:
- den schwellenlosen rollstuhl- und rollatorgerechten Umbau;
- die Installation von Handläufen im Treppenhaus und eines Treppenlifts;
- den die Selbstbestimmung des Lebens unterstützenden Umbau des Badezimmers und der Küche.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 25.000 Euro begrenzt.
11.21 Feuerlöschkosten
Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv gelten die Feuerlöschkosten mitversichert, die im
Rahmen des ersatzpflichtigen Schadens z. B. von der Feuerwehr oder anderen Institutionen direkt bei
Ihnen geltend gemacht werden.
11.22 Kosten für die Beseitigung von Gebäudeschäden durch Rettungskräfte
Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ersetzen wir die erforderlichen und tatsächlich
angefallenen Kosten für die Beseitigung von Schäden an Türen, Türrahmen und Fenstern, die durch
das gewaltsame Eindringen der Polizei oder Feuerwehr entstehen, um Hilfe für Leib und Leben leisten
zu können.
52
[Seite 124]
Ersetzt werden die Kosten auch, wenn der Einsatz durch einen Fehlalarm des Rauch-, Gas-, Hitze-
oder Wassermelders ausgelöst wurde.
11.23 Gebäudeschäden durch unbemerkten Tod
Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ersetzen wir die erforderlichen und tatsächlich
angefallenen Kosten für die Reparatur oder Instandsetzung von Schäden am versicherten Gebäude,
wenn diese durch den unbemerkten Tod einer Person entstanden sind.
Zusätzlich versichert sind die notwendigen Kosten für
(1) die Desinfektion der betroffenen Gebäudeteile;
(2) das notwendige Öffnen der betroffenen Räume durch einen Schlüsseldienst;
(3) die Reparatur der durch Polizei oder Feuerwehr verursachten Schäden an Fenstern oder Türen.
Nicht versichert
(4) ist der Mietausfall;
(5) sind Schäden, die nicht mit dem unbemerkten Tod der Person zusammenhängen;
(6) sind Schäden an versicherten Sachen, wenn diese bereits vor dem Tod der Person renoviert
werden sollten.
Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nur in dem Umfang, in dem kein Schadenersatz aus einer
hinterlegten Kaution oder einem anderen Vertrag erlangt werden kann.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 Euro begrenzt.
11.24 Bissschäden
Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ersetzen wir Schäden an elektrischen Leitungen sowie
Dämmungen und Unterspannbahnen von Dächern und Außenwänden, die unmittelbar durch
Marderbiss oder den Biss sonstiger wild lebender Kleinnager entstehen.
Folgeschäden aller Art, z. B. durch das Fehlen elektrischer Spannung, fallen nicht unter den
Versicherungsschutz.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 25.000 Euro begrenzt.
11.25 Schäden durch eigene Kinder (Kinder-Eigenschadendeckung)
Wir übernehmen die Kosten für unvorhergesehene Schäden durch die eigenen Kinder (auch Stief-,
Adoptiv-, Pflegekinder und Mündel) bis zu einem Alter von 12 Jahren an dem in Ihrem Eigentum
befindlichen sowie von Ihnen selbstbewohnten Ein- oder Zweifamilienhaus und dessen
Gebäudebestandteile wie z.B.
- Böden,
- Wände oder
Decken.
Es gilt eine Selbstbeteiligung in Höhe von 500 Euro vereinbart.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen gelten Schäden an Glasscheiben und elektrischen und
elektronischen Installationen wie z. B.
- Steuerelementen und
- Photovoltaikanlagen.
11.26 Selbst herbeigeführte Glasbruchschäden in Notsituationen
Wir leisten Entschädigung für Glasscheiben am Versicherungsort, wenn diese aufgrund einer
Notsituation eingeschlagen werden müssen.
Beispiel: Ein Elternteil hat sich ausgesperrt und das Kind ist allein im Haus.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt.
11.27 Kostenerstattung für Kinderbetreuung
Wir erstatten die Kosten für nachgewiesene Kinderbetreuung, wenn diese in Folge eines versicherten
Schadens im Rahmen der Wohngebäudeversicherung in Höhe von mindestens 2.000 Euro notwendig
wird. Wir leisten für professionelle Kinderbetreuung inkl. erforderlicher Fahrdienste. Für privat
organisierte Kinderbetreuung (z. B. durch Freunde oder Verwandte) erbringen wir eine pauschale
Leistung von bis zu 100 Euro für nachgewiesene Aktivitäten (z. B. Eintrittsgelder).
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt.
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[Seite 125]
Die Kosten werden nur ersetzt, sofern Sie nicht Ersatz aus einem anderen Versicherungsvertrag
erlangen können und Sie keine Kosten gemäß Ziffer 7.1.9 aus den Schutzbriefleistungen
beanspruchen.
12 Welche Sachen sind versichert?
Versicherte Sachen sind:
(1) die im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude,
(2) deren Gebäudebestandteile,
(3) deren Gebäudezubehör,
(4) Terrassen auf dem Versicherungsgrundstück, die unmittelbar an das Gebäude anschließen,
(5) Grundstücksbestandteile.
13 Was versteht man unter Gebäuden, Gebäudebestandteilen, Gebäudezubehör,
Terrassen und Grundstücksbestandteilen? Welche Sachen sind nicht versichert und
welche zusätzlich versicherbar?
13.1 Gebäude
Gebäude sind mit dem Erdboden verbundene Bauwerke. Sie müssen gegen äußere Einflüsse
schützen können und im Sinne dieser Versicherungsbedingungen für die überwiegende Nutzung zu
Wohnzwecken bestimmt sein.
Zum Gebäude gehören auch Nebengebäude gemäß Ziffer 13.1.1 und Garagen und Carports gemäß
Ziffer 13.1.2.
13.1.1 Nebengebäude
Versichert sind Nebengebäude, die auf demselben Grundstück wie das versicherte Gebäude liegen
und jeweils höchstens 20 qm Grundfläche haben. Zu den Nebengebäuden zählen
- Geräteschuppen;
- Gartenhäuser;
- Saunahäuser;
- privat genutzte Gewächshäuser (sofern die Gefahr Gebäudeglasbruch gemäß Ziffer 6 vereinbart
wurde);
- Unterstände.
13.1.2 Garagen und Carports
Versichert sind privat genutzte Garagen und Carports, soweit sich diese im Umkreis von einem
Kilometer des Versicherungsortes befinden.
Abweichend zu Satz 1 dieser Ziffer sind bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv privat genutzte
Garagen und Carports versichert, sofern sich diese in der gleichen oder einer angrenzenden
Gemeinde / Stadtteil befinden.
Voraussetzung ist, dass die privat genutzten Garagen und Carports in der Wertermittlung
berücksichtigt wurden.
13.2 Gebäudebestandteile
Gebäudebestandteile sind in ein Gebäude eingefügte Sachen, die durch ihre feste Verbindung mit dem
Gebäude ihre Selbständigkeit verloren haben. Dazu gehören auch Einbaumöbel bzw. Einbauküchen,
die individuell für das Gebäude gefertigt und mit einem großen Einbauaufwand an das Gebäude
angepasst sind.
Nicht dazu gehören Anbaumöbel oder Anbauküchen, die serienmäßig vorgefertigt sind, wie z. B.
vorgefertigte Schränke mittels Planung der Küche in einem Küchenstudio.
13.3 Gebäudezubehör
Gebäudezubehör sind bewegliche Sachen, die sich im Gebäude befinden oder außen am Gebäude
angebracht sind.
Sie müssen der Instandhaltung bzw. überwiegenden Zweckbestimmung des versicherten Gebäudes
dienen.
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Als Gebäudezubehör gelten auch
(1) Müllboxen,
(2) Klingel- und Briefkastenanlagen,
(3) Balkonkraftwerke (sog. Steckersolaranlagen, steckerfertige Mini PV-Anlagen) gemäß des
Erneuerbaren Energiegesetzes (EEG), mit einer Maximalleistung von 2kW,
(4) Brennstoffvorräte (z. B. Pellets),
(5) Gas- und Öltanks,
die sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden.
13.4 Terrassen
Terrassen sind befestigte Flächen, die für den Aufenthalt im Freien vorgesehen sind.
13.5 Grundstücksbestandteile
13.5.1 Fest und dauerhaft verbundene Grundstücksbestandteile
Grundstücksbestandteile sind insbesondere folgende fest und dauerhaft mit dem Grund und Boden
des Versicherungsgrundstücks verbundene Sachen, soweit Sie dafür die Gefahr tragen:
- Grundstückseinfriedungen (auch Hecken);
- Hof- und Gehwegbefestigungen;
- Schutz- und Trennwände;
- Hundehütten, Hundezwinger und Volieren bis je 20 qm Nutzfläche;
- Masten und Ständer;
- Freileitungen;
- freistehende Antennen und Parabolspiegel;
- Fahrradunterstände und Fahrradständer;
- Müllboxenunterstände;
- Vorrichtungen zur Wäschetrocknung, inklusive Wäschespinnen;
- Wege- und Gartenbeleuchtungen;
- Kinderspielgeräte;
- im Erdreich befindliche Zisternen;
- Pergolen/Freisitze und fest installierte Pavillons;
- Terrassenbefestigungen und freistehende Terrassenüberdachungen;
- Sonnensegel, (z. B. Masten mit Standfuß oder am Gebäude verschraubt oder tragfähige Segel-
und Wandbefestigungen);
- in das Erdreich eingelassene Schwimmbecken, deren Zu- und Ableitungsrohre mit dem häuslichen
Rohrsystem verbunden sind, einschließlich Schwimmbadabdeckungen;
- Solarthermieanlagen, oberflächennahe geothermische Anlagen und Wärmepumpenanlagen auf
dem Versicherungsgrundstück;
- Kleinwindkraftanlagen (Leistung bis maximal 5 kW);
- nicht gewerblich genutzte Elektro-Ladestationen und Wallboxen (für Elektro-Kfz). Hierzu zählen
auch die am/im Gebäude bzw. der Garage angebrachten Elektro-Ladestationen und Wallboxen.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 Euro begrenzt.
Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf die
Versicherungssumme begrenzt.
13.5.2 Nicht fest verbundene, sonstige Grundstückbestandteile
Darüber hinaus sind sonstige Grundstücksbestandteile, die nicht fest mit dem Grund und Boden des
Versicherungsgrundstücks verbunden sind (z. B. Blumenkübel, Hundehütten,
Schwimmbadabdeckungen), bis zu einer Entschädigungsgrenze von 5.000 Euro je Versicherungsfall
mitversichert.
Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ist die Entschädigungsgrenze sonstiger
Grundstücksbestandteile, die nicht fest mit dem Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks
verbunden sind, auf 10.000 Euro je Versicherungsfall begrenzt.
55
[Seite 127]
Grundstücksbestandteile und sonstige Grundstücksbestandteile sind mitversichert, sofern Sie dafür die
Gefahr tragen.
13.6 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind
(1) Schäden an Bepflanzungen (z. B. Bäume, Sträucher, Gewächse und sonstige
Bodenerzeugnisse).
(2) alle in das Gebäude nachträglich eingefügten Sachen, die ein Mieter oder ein
Wohnungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und für die er die
Gefahr trägt. Werden Sachen dagegen nur ausgetauscht, sind die neu eingefügten Sachen
versichert. Eine anderweitige Vereinbarung über die Gefahrtragung ist von Ihnen
nachzuweisen.
(3) elektronisch gespeicherte Daten und Programme. Kosten für die Wiederherstellung von
elektronisch gespeicherten Daten und Programmen sind nur versichert, soweit dies zusätzlich
im Versicherungsvertrag vereinbart ist.
13.7 Zusätzlich versicherbar
Abweichend von Ziffer 13.6 (2) können nachträglich eingefügte Sachen des Mieters /
Wohnungseigentümers mitversichert werden, wenn er sie auf seine Kosten beschafft oder
übernommen hat und er für diese die Gefahr trägt. Nachträglich eingefügte Sachen dieser Ziffer 13.7
sind uns unverzüglich in Textform anzuzeigen.
13.8 Diebstahl von Gebäudebestandteilen, -zubehör und Grundstücksbestandteilen
Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv gilt Folgendes:
In Erweiterung von Ziffer 12 und 13 ersetzen wir die erforderlichen und tatsächlich angefallenen
Kosten, die Ihnen entstehen für die Ersatzbeschaffung durch Diebstahl von
(1) fest mit dem Gebäude verbundenen Gebäudebestandteilen,
(2) Gebäudezubehör und
(3) ausschließlich folgenden Grundstücksbestandteilen: Elektro-Ladestationen für Elektro-
Fahrzeuge, sofern diese nicht gewerblich genutzt werden.
Explizit nicht gegen Diebstahl versichert gelten versicherte Sachen der Gebäudetechnik gemäß Ziffer
8.1.
14 Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen?
Der Versicherungsort ist das Versicherungsgrundstück. Das Versicherungsgrundstück ist das
Flurstück/sind die Flurstücke, auf dem das versicherte Gebäude steht. Stehen auf einem Flurstück
mehrere Gebäude, ist derjenige Teil des Flurstücks Versicherungsort, der durch Einfriedung oder
anderweitige Abgrenzung ausschließlich zu dem/den versicherten Gebäude(n) gehört.
15 Welche Regelungen gelten für Wohnungs- und Teileigentum?
(1) Bei Verträgen mit Wohnungseigentümergemeinschaften gilt: Wenn wir wegen des Verhaltens
einzelner Wohnungseigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei sind, bleiben wir den übrigen
Wohnungseigentümern zur Leistung verpflichtet. Das gilt für deren Sondereigentum und deren
Miteigentumsanteile.
(2) Nicht oder teilweise entschädigt wird der Miteigentumsanteil desjenigen, gegenüber dem wir
ganz oder teilweise leistungsfrei sind. Die übrigen Wohnungseigentümer können dennoch
Entschädigung für diesen Miteigentumsanteil verlangen. Das setzt voraus, dass diese
zusätzliche Entschädigung verwendet wird, um das gemeinschaftliche Eigentum
wiederherzustellen. Der Wohnungseigentümer, gegenüber dem wir ganz oder teilweise
leistungsfrei sind, müssen wir diese zusätzliche Entschädigung ersetzen.
(3) Für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum gelten Absatz (1) und (2) entsprechend.
16 Welche Versicherungswerte gibt es? Was ist die Versicherungssumme?
16.1 Vereinbarte Versicherungswerte
Der Versicherungswert bildet die Grundlage für die Berechnung der Entschädigung.
Der für das Gebäude vereinbarte Versicherungswert gilt auch für Gebäudebestandteile,
Gebäudezubehör, Terrassen und Grundstücksbestandteile gemäß Ziffer 13.2 bis 13.5.
56
[Seite 128]
Als Versicherungswert können der Gleitende Neuwert Plus, der Neuwert, der Gleitende Zeitwert Plus,
der Zeitwert oder der Gemeine Wert vereinbart werden.
16.1.1 Gleitender Neuwert Plus
(1) Der Gleitende Neuwert Plus ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und
Güte in neuwertigem Zustand herzustellen. Maßgebend ist der ortsübliche Neubauwert. Der
Neubauwert bemisst sich nach Größe, Ausstattung sowie Ausbau des Gebäudes, einschließlich
Architektengebühren sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten. Der Gleitende
Neuwert Plus wird ausgedrückt in Preisen des Jahres 1914.
Kann eine Sache wegen Technologiefortschritts in derselben Art und Güte nicht mehr oder nur
mit unwirtschaftlichem Aufwand wiederhergestellt werden, umfasst der Gleitende Neuwert Plus
auch Aufwendungen für Ersatzgüter. Diese müssen den zu ersetzenden Sachen möglichst nahe
kommen.
(2) Im Gleitenden Neuwert Plus berücksichtigt sind:
- Mehrkosten durch öffentlich-rechtliche Wiederherstellungsbeschränkungen, die dadurch
entstehen, dass versicherte und vom Schaden betroffene Sachen wegen öffentlich-
rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wiederhergestellt oder
wiederbeschafft werden können.
- Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und der unverzüglich
veranlassten Wiederherstellung.
(3) Wir passen den Versicherungsschutz gemäß Ziffer 16.1.1 (1) an die Baukostenentwicklung an
(siehe Ziffer 19). Insoweit besteht Versicherungsschutz auf der Grundlage des ortsüblichen
Neubauwerts zum Zeitpunkt der unverzüglich nach dem Versicherungsfall veranlassten
Wiederherstellung.
(4) Wenn sich durch bauliche Maßnahmen innerhalb des laufenden Versicherungsjahres der Wert
des Gebäudes erhöht, besteht auch insoweit Versicherungsschutz bis zum Schluss dieses
Jahres.
16.1.2 Neuwert
(1) Der Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in
neuwertigem Zustand herzustellen. Maßgebend ist der ortsübliche Neubauwert. Der
Neubauwert bemisst sich nach Größe, Ausstattung sowie Ausbau des Gebäudes einschließlich
Architektengebühren sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten.
Kann eine Sache wegen Technologiefortschritts in derselben Art und Güte nicht mehr oder nur
mit unwirtschaftlichem Aufwand wiederhergestellt werden, umfasst der Neuwert auch
Aufwendungen für Ersatzgüter. Diese müssen den zu ersetzenden Sachen möglichst nahe
kommen.
(2) Im Neuwert berücksichtigt sind:
- Mehrkosten durch öffentlich-rechtliche Wiederherstellungsbeschränkungen, die dadurch
entstehen, dass versicherte und vom Schaden betroffene Sachen wegen öffentlich-
rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wiederhergestellt oder
wiederbeschafft werden können.
- Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und der unverzüglich
veranlassten Wiederherstellung.
16.1.3 Gleitender Zeitwert Plus
Der Gleitende Zeitwert Plus ergibt sich aus dem Neuwert des Gebäudes, ermittelt gemäß Ziffer 16.1.1,
abzüglich einer Wertminderung insbesondere durch Alter und Abnutzungsgrad.
16.1.4 Zeitwert
Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert des Gebäudes, ermittelt gemäß Ziffer 16.1.2, abzüglich einer
Wertminderung insbesondere durch Alter und Abnutzungsgrad.
16.1.5 Gemeiner Wert
Der Gemeine Wert ist der erzielbare Verkaufspreis für das Gebäude oder für das Altmaterial.
16.2 Abweichender Versicherungswert bei dauerhaft entwerteten Gebäuden
Auch wenn Gleitender Neuwert Plus, Neuwert, Gleitender Zeitwert Plus oder Zeitwert vereinbart ist,
kann der Gemeine Wert Versicherungswert sein. Das ist dann der Fall, wenn das Gebäude zum
Abbruch bestimmt oder sonst dauerhaft entwertet ist. Eine dauerhafte Entwertung liegt insbesondere
vor, wenn das Gebäude für seinen Zweck nicht mehr zu verwenden ist.
57
[Seite 129]
16.3 Versicherungssumme
Die Versicherungssumme wird zwischen uns und Ihnen vereinbart. Sie soll dem Versicherungswert
entsprechen.
Wenn bauliche Änderungen vorgenommen werden, soll der Versicherungsnehmer die
Versicherungssumme an den veränderten Versicherungswert anpassen.
Ist zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls die Versicherungssumme geringer als der Versicherungswert,
kann die Regelung über die Unterversicherung zur Anwendung kommen (siehe Ziffer 20.8).
Ist Gemeiner Wert vereinbart, sind Sie für die zutreffende Höhe der Versicherungssumme
verantwortlich.
17 Wie wird die Versicherungssumme in der Gleitenden Neuwertversicherung Plus
ermittelt? Was ist der Unterversicherungsverzicht?
17.1 Ermittlung der Versicherungssumme in der Gleitenden Neuwertversicherung Plus
Die Versicherungssumme ist nach dem ortsüblichen Neubauwert (siehe Ziffer 16.1.1) zu ermitteln.
Dieser wird in den Preisen des Jahres 1914 ausgedrückt (Versicherungssumme „Wert 1914“).
Die Versicherungssumme kann wie folgt ermittelt werden
(1) wenn sie aufgrund einer von uns anerkannten Schätzung eines Bausachverständigen
festgesetzt wird;
(2) wenn Sie im Antrag den Neubauwert in Preisen eines anderen Jahres zutreffend angeben, wir
diesen Betrag umrechnen.
Übersteigt der gemäß Ziffer 17.1 (2) ermittelte „Wert 1914“ nicht den gemäß Ziffer 17.1 (3)
berechneten „Wert 1914“, so gilt eine richtige Ermittlung der Versicherungssumme gemäß Ziffer
17.1 und ein Unterversicherungsverzicht gemäß Ziffer 17.2 nur, wenn der höhere Wert aus
Ziffer 17.1 (3) als Versicherungssumme vereinbart wird.
(3) wenn Sie Antragsfragen nach Größe, Ausbau und Ausstattung des Gebäudes zutreffend
beantworten und wir hiernach die Versicherungssumme „Wert 1914“ berechnen.
17.2 Geltung und Umfang des Unterversicherungsverzichts
(1) Wird die gemäß Ziffer 17.1 (1) oder (3) ermittelte Versicherungssumme „Wert 1914“ vereinbart,
nehmen wir bei der Entschädigung (einschließlich Kosten und Mietausfall) keinen Abzug wegen
Unterversicherung vor (Unterversicherungsverzicht).
(2) Ein Abzug wegen Unterversicherung erfolgt jedoch, wenn nach Vertragsschluss wertsteigernde
bauliche Maßnahmen zu Veränderungen der gemäß Ziffer 17.1 (3) ermittelten
Versicherungssumme führen und dies uns nicht unverzüglich angezeigt wurde.
Es wird eine Unterversicherung wegen nicht angezeigter werterhöhender baulichen
Maßnahmen im laufenden Versicherungsjahr nur insoweit angerechnet, als dass sie 10 Prozent
der Versicherungssumme übersteigt.
Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv gilt stattdessen Folgendes: Werden innerhalb des
laufenden Versicherungsjahres Fläche, Gebäudetyp, Bauausführung oder sonstige vereinbarte
Merkmale, die der Beitragsberechnung zugrunde liegen, durch bauliche Maßnahmen so
verändert, dass sich der Wert der im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude erhöht,
besteht Versicherungsschutz bis zum Ende des Versicherungsjahres, auch wenn die getroffene
Maßnahme wertsteigernd ist.
(3) Haben Sie die Antragsfragen gemäß Ziffer 17.1 nicht zutreffend beantwortet und wurde dadurch
die Versicherungssumme „Wert 1914“ zu niedrig bemessen, gilt der Unterversicherungsverzicht
gemäß Ziffer 17.2 (1) nicht. Dadurch können wir auch einen Abzug wegen Unterversicherung
vornehmen. Unsere Rechte nach den Regelungen Ihrer Anzeigepflichten oder die Ihres
Vertreters bis zum Vertragsschluss bleiben davon unberührt.
18 Wie wird der Beitrag in der Gleitenden Neuwertversicherung Plus ermittelt?
Grundlagen der Berechnung des Beitrags sind
- die Versicherungssumme „Wert 1914,
- der Beitragssatz sowie
- der gleitende Neuwertfaktor.
Der jeweils zu zahlende Jahresbeitrag wird berechnet durch die Multiplikation dieser Werte.
58
[Seite 130]
19 Was sind die Grundlagen der Anpassung von Versicherungsschutz und Beitrag?
Es gelten folgende Grundlagen:
(1) Wird der Versicherungsschutz gemäß Ziffer 16.1.1 (3) angepasst, verändert sich der Beitrag.
Dazu kommt es, wenn sich der gleitende Neuwertfaktor erhöht oder vermindert.
(2) Der gleitende Neuwertfaktor verändert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres für die in
diesem Jahr beginnende Versicherungsperiode. Er erhöht oder vermindert sich entsprechend
dem Prozentsatz, um den sich folgende Indizes geändert haben:
Der „Baupreisindex für Wohngebäude" für den Monat Mai des Vorjahres und der „Tariflohnindex
für das Baugewerbe" für das 2. Quartal des Vorjahres.
Beide Indizes gibt das Statistische Bundesamt bekannt.
Bei dieser Anpassung wird die Änderung des Baupreisindex zu 80 Prozent und die des
Tariflohnindex zu 20 Prozent berücksichtigt. Bei der Berechnung der Veränderungsraten zum
Vorjahr und der anschließenden Gewichtung beider Veränderungsraten wird jeweils auf zwei
Stellen nach dem Komma gerundet.
Der gleitende Neuwertfaktor wird auf eine Stelle nach dem Komma gerundet.
Soweit bei Rundungen die zweite Zahl nach dem Komma eine Fünf oder eine höhere Zahl ist,
wird aufgerundet, sonst abgerundet.
(3) Sie können einer Erhöhung der Prämie innerhalb eines Monats, nachdem Ihnen die Mitteilung
über die Erhöhung des gleitenden Neuwertfaktors zugegangen ist, durch Erklärung in Textform
widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung. Damit wird die
Erhöhung nicht wirksam. Die Versicherung bleibt dann als Neuwertversicherung (siehe Ziffer
16.1.2) in Kraft, und zwar zur bisherigen Prämie und mit einer Versicherungssumme, die sich
aus der Versicherungssumme „Wert 1914“ multipliziert mit 1/100 des Baupreisindexes für
Wohngebäude ergibt, der im Mai des Vorjahres galt.
In diesem Fall gilt ein vereinbarter Unterversicherungsverzicht nicht mehr.
Ihr Recht auf Herabsetzung der Versicherungssumme wegen erheblicher Überversicherung
bleibt unberührt.
20 Wie wird die Entschädigung ermittelt?
20.1 Gleitende Neuwertversicherung Plus bzw. Neuwertversicherung
Wir ersetzen
(1) bei zerstörten Gebäuden die ortsüblichen Wiederherstellungskosten gemäß Ziffer 16.1.1 (1)
oder 16.1.2 (1) zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Das schließt Mehrkosten gemäß Ziffer
16.1.1 (2) oder 16.1.2 (2) ein. Architektenhonorare sowie sonstige Konstruktions- und
Planungskosten gehören auch zur Entschädigung.
(2) bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen beschädigten Sachen die erforderlichen
Reparaturkosten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Wir ersetzen außerdem eine
Wertminderung, die durch die Reparatur nicht ausgeglichen wird. Ersetzt wird aber höchstens
der Versicherungswert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
(3) bei zerstörten oder abhandengekommenen sonstigen Sachen den Wiederbeschaffungspreis für
Sachen gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
Wenn wegen öffentlich-rechtlicher Vorschriften technisch noch brauchbare Sachsubstanz der
versicherten Sachen für die Wiederherstellung nicht verwendet werden darf, dann erhalten Sie eine
entsprechende Entschädigung gemäß Ziffer 20.1 (1) bis (3).
Das setzt voraus, dass
- die behördlichen Anordnungen nicht vor Eintritt des Versicherungsfalls erteilt wurden oder
- die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls nicht aufgrund öffentlich-rechtlicher
Vorschriften ganz oder teilweise untersagt war.
Preissteigerungen zwischen dem Versicherungsfall und der Wiederherstellung werden entschädigt,
wenn die Wiederherstellung innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls
sichergestellt wird.
Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädigungsberechnung gemäß Ziffer 20.1
(1) bis (3) angerechnet.
59
[Seite 131]
20.2 Gleitender Zeitwert Plus bzw. Zeitwert
Wir ersetzen
(1) bei zerstörten Gebäuden den Neuwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls gemäß Ziffer
16.1.1 (Gleitender Neuwert Plus) oder 16.1.2 (Neuwert) abzüglich der Wertminderung
insbesondere durch Alter und Abnutzungsgrad.
(2) bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen beschädigten Sachen die erforderlichen
Reparaturkosten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Wir ersetzen außerdem eine
Wertminderung, die durch die Reparatur nicht ausgeglichen wird. Ersetzt wird aber höchstens
der Zeitwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
(3) bei zerstörten oder abhanden gekommenen sonstigen Sachen den Wiederbeschaffungspreis
von Sachen gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand zum Zeitpunkt des
Versicherungsfalls. Davon abgezogen wird die Wertminderung insbesondere durch Alter und
Abnutzung.
Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädigungsberechnung gemäß Ziffer 20.2
(1) bis (3) angerechnet.
20.3 Gemeiner Wert
Ist ein Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dauerhaft entwertet, werden versicherte Sachen
zum erzielbaren Verkaufspreis ohne den Grundstücksanteil entschädigt.
20.4 Kosten
Versicherte Kosten gemäß Ziffer 11 werden ersetzt, wenn sie nachweislich tatsächlich angefallen sind.
Dabei werden die jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen berücksichtigt.
20.5 Mietausfall, Mietwert
Wir ersetzen den versicherten Mietausfall bzw. Mietwert bis zum Ende des vereinbarten Zeitraums
gemäß Ziffer 11.6.
20.6 Neuwertanteil
In der Gleitenden Neuwertversicherung Plus und der Neuwertversicherung erwerben Sie den Anspruch
auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden gemäß Ziffer 20.2 übersteigt
(Neuwertanteil) nur unter folgenden Voraussetzungen:
- Sie stellen sicher, dass Sie die Entschädigung verwenden werden, um versicherte Sachen in
gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder
wiederzubeschaffen und
- die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ist innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach
Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt.
Ist die Wiederherstellung an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu
vertreten, genügt es, das Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu
errichten.
Sie müssen den Neuwertanteil zurückzahlen, wenn Sie verschuldet haben, dass die Sache nicht
innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft wurde.
20.7 Gesamtentschädigung, Kosten auf Weisung durch uns
In der Neu- und Zeitwertversicherung ist die Gesamtentschädigung für versicherte Sachen gemäß
Ziffer 12 auf den für den Zeitpunkt des Versicherungsfalls geltenden Versicherungswert begrenzt.
Zusätzlich sind versicherte Kosten gemäß Ziffer 11 je Versicherungsfall auf den jeweils vereinbarten
Betrag begrenzt. Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten, die auf Weisung durch uns
entstanden sind, werden unbegrenzt ersetzt.
20.8 Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung
Für die Fälle gemäß Ziffer 17.2 (2) und 17.2 (3) gilt für die Prüfung der Unterversicherung Folgendes:
Ist die Versicherungssumme zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls niedriger als der Versicherungswert,
besteht eine Unterversicherung. In diesem Fall wird die Entschädigung gemäß Ziffer 20.1 bis 20.3 in
dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert gekürzt. Es gilt folgende
Berechnungsformel: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme
dividiert durch den Versicherungswert.
Die Erstattung von versicherten Kosten gemäß Ziffer 11 wird nach der gleichen Berechnungsformel in
dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert gekürzt.
Abweichend ersetzen wir bei versicherten PV-Anlagen maximal die Leistung, die auf dem
Versicherungsschein in kWp vereinbart wurde.
60
[Seite 132]
Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv nehmen wir bis zu einer Schadenhöhe von 5.000 Euro
keine Anrechnung der Unterversicherung vor.
20.9 Mehrwertsteuer
Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie anlässlich der Wiederherstellung oder
Wiederbeschaffung tatsächlich angefallen ist. Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn Sie zum
Vorsteuerabzug berechtigt sind.
20.10 Selbstbeteiligung
Selbstbeteiligungen werden in der vereinbarten Höhe von der Entschädigung abgezogen. Der Betrag
wird immer voll und nicht anteilig abgezogen.
Der Versicherungsfall
21 Welche Regeln gelten für das Sachverständigenverfahren?
21.1 Feststellung der Schadenhöhe
Sie können nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem
Sachverständigenverfahren festgestellt wird.
Ein solches Sachverständigenverfahren können Sie und wir auch gemeinsam vereinbaren.
21.2 Weitere Feststellungen
Sie und wir können vereinbaren, das Sachverständigenverfahren auf weitere Feststellungen zum
Versicherungsfall auszudehnen.
21.3 Verfahren vor der Feststellung
Für das Sachverständigenverfahren gilt:
(1) Jede Partei hat in Textform (z. B. E-Mail, Brief) einen Sachverständigen zu benennen. Eine
Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere Partei in Textform auffordern,
den zweiten Sachverständigen zu benennen. Dabei muss sie den von ihr benannten
Sachverständigen angeben. Der zweite Sachverständige muss innerhalb von zwei Wochen
nach Zugang der Aufforderung benannt werden. Wenn das nicht geschieht, kann die
auffordernde Partei den Sachverständigen durch das für den Schadenort zuständige
Amtsgericht ernennen lassen. In unserer Aufforderung müssen wir Sie auf diese Folge
hinweisen.
(2) Wir dürfen folgende Personen nicht als Sachverständigen benennen:
- Mitbewerber des Versicherungsnehmers,
- Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in dauernder Geschäftsverbindung stehen,
- Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern des Versicherungsnehmers
angestellt sind oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis stehen.
(3) Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten
Sachverständigen als Obmann. Die Regelung gemäß Ziffer 21.3 (2) gilt auch für seine
Benennung. Wenn sich die Sachverständigen nicht einigen, wird der Obmann durch das für den
Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. Dies geschieht auf Antrag einer der beiden
Parteien.
21.4 Feststellung
Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
- ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, der zerstörten und der beschädigten versicherten
Sachen mit den dazugehörigen Versicherungswerten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls;
- die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten;
- die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen;
- die versicherten Kosten.
Wenn kein Unterversicherungsverzicht gegeben ist, muss zudem der Versicherungswert der nicht vom
Schaden betroffenen versicherten Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls enthalten sein.
21.5 Verfahren nach der Feststellung
Jeder Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die
Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, übergeben wir sie unverzüglich dem Obmann.
61
[Seite 133]
Dieser entscheidet über die darin streitig gebliebenen Punkte. Die Feststellungen der
Sachverständigen bilden dabei die Grenzen für den Entscheidungsspielraum des Obmanns. Seine
Entscheidung übermittelt der Obmann beiden Parteien gleichzeitig.
Die Feststellungen der Sachverständigen bzw. des Obmanns sind für die Vertragsparteien verbindlich.
Sie sind unverbindlich, wenn nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage
erheblich abweichen.
Aufgrund von verbindlichen Feststellungen berechnen wir die Entschädigung. Wenn die Feststellungen
unverbindlich sind, trifft das Gericht eine verbindliche Feststellung. Dies gilt auch, wenn die
Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.
21.6 Kosten
Sofern nicht gemäß Ziffer 11.10 etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres
Sachverständigen. Die Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte.
21.7 Obliegenheiten
Durch das Sachverständigenverfahren werden Ihre Obliegenheiten nicht berührt.
22 Wann wird die Entschädigung gezahlt und wie wird sie verzinst?
22.1 Fälligkeit der Entschädigung
(1) Die Entschädigung wird fällig, wenn wir den Anspruch dem Grund und der Höhe nach
abschließend festgestellt haben. Sie können einen Monat nach Meldung des Schadens den
Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der voraussichtlich mindestens zu zahlen ist.
(2) Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung wird fällig, nachdem Sie
nachgewiesen haben, dass Sie die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sichergestellt
haben.
22.2 Rückzahlung des Neuwertanteils
Sie sind zur Rückzahlung der gemäß Ziffer 22.1 (2) geleisteten Entschädigung verpflichtet, wenn die
Sache infolge Ihres Verschuldens nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder
wiederbeschafft worden ist. Das gilt auch für Zinsen, die wir gemäß Ziffer 22.3.2 gezahlt haben.
22.3 Verzinsung
Für die Verzinsung gelten folgende Regelungen, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine
weitergehende Zinspflicht besteht:
22.3.1 Entschädigung
Sie ist ab der Anzeige des Schadens zu verzinsen. Dies gilt nicht, soweit die Entschädigung innerhalb
eines Monats geleistet wurde.
22.3.2 Über den Zeitwertschaden hinausgehender Teil der Entschädigung
Dieser ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem Sie die Sicherstellung für die Wiederherstellung oder
Wiederbeschaffung nachgewiesen haben.
22.3.3 Zinssatz
Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§
247 BGB), mindestens aber bei 4 Prozent und höchstens bei 6 Prozent Zinsen pro Jahr.
Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
22.4 Hemmung
Bei der Berechnung der Fristen gemäß Ziffer 22.1, 22.3.1 und 22.3.2 gilt:
Nicht zu berücksichtigen ist der Zeitraum, für den wegen Ihres Verschuldens die Entschädigung nicht
ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
22.5 Aufschiebung der Zahlung
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
(1) Zweifel an Ihrer Empfangsberechtigung bestehen;
(2) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen Sie oder eine mit Ihnen in häuslicher
Gemeinschaft lebende Person aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft;
(3) eine gesetzlich vorgesehene Mitwirkung des Realgläubigers nicht erfolgte.
62
[Seite 134]
23 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht und welche Folgen hat ihre
Verletzung?
23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
Sie haben bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung uns alle Ihnen bekannten Gefahrumstände
anzuzeigen, nach denen wir in Textform (z. B. E-Mail, Brief) gefragt haben und die für unseren
Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht
gilt auch dann, wenn wir Ihnen nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Fragen im
Sinn von Satz 1 in Textform stellen.
Wird der Vertrag von Ihrem Vertreter geschlossen, so sind bei der Anwendung von Absatz 1 und Ziffer
23.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch Ihre Kenntnis und Arglist zu
berücksichtigen.
Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden
ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
23.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
23.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Verletzen Sie Ihre Anzeigepflicht gemäß Ziffer 23.1 Absatz 1, können wir vom Vertrag zurücktreten. Im
Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz.
Wir haben jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die unrichtigen oder
unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht haben.
Unser Rücktrittsrecht wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn Sie
nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder
anderen Bedingungen geschlossen hätten.
Treten wir nach Eintritt des Versicherungsfalles zurück, dürfen wir den Versicherungsschutz nicht
versagen, wenn Sie nachweisen, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für
den Eintritt des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich
war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig
verletzt haben.
23.2.2 Kündigung
Verletzen Sie Ihre Anzeigepflicht gemäß Ziffer 23.1 Absatz 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, können
wir den Vertrag kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass wir
den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen
Bedingungen geschlossen hätten.
23.2.3 Vertragsänderung
Haben Sie Ihre Anzeigepflicht gemäß Ziffer 23.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätten wir bei
Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen
geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen durch uns rückwirkend
Vertragsbestandteil. Bei einer von Ihnen unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen
Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließen wir die
Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so können Sie den Vertrag innerhalb eines
Monats nach Zugang unserer Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung
haben wir Sie auf Ihr Kündigungsrecht hinzuweisen.
23.3 Frist und Form für die Ausübung unserer Rechte
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung müssen wir innerhalb eines
Monats schriftlich geltend machen. Dabei haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere
Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats
nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von
der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangen, die das von uns jeweils
geltend gemachte Recht begründen.
23.4 Unsere Hinweispflicht
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen uns nur zu, wenn wir
Ihnen durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Brief) auf die Folgen der Verletzung der
Anzeigepflicht hingewiesen haben.
23.5 Ausschluss von unseren Rechten
Wir können uns auf unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht
berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
63
[Seite 135]
23.6 Anfechtung
Unser Recht, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen.
23.7 Erlöschen unserer Rechte
Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf
Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf
dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie oder Ihr Vertreter die
Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben.
24 Was ist eine Gefahrerhöhung und was ist nach Antragstellung zu beachten?
24.1 Begriff der Gefahrerhöhung
(1) Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung die tatsächlich
vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalles oder
eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme von uns
wahrscheinlicher wird.
(2) Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn sich ein
gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem wir vor Vertragsschluss gefragt haben.
(3) Eine Gefahrerhöhung gemäß Ziffer 24.1 (1) liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich
erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll.
24.2 Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung kann insbesondere in den folgenden Fällen vorliegen:
(1) Es ändert sich ein Umstand, nach dem wir vor Vertragsschluss gefragt haben.
(2) Das Gebäude oder der überwiegende Teil des Gebäudes wird nicht mehr genutzt.
(3) Am Gebäude werden Baumaßnahmen durchgeführt, in deren Verlauf das Dach ganz oder
teilweise entfernt wird.
(4) Baumaßnahmen am Gebäude führen dazu, dass es überwiegend unbenutzbar wird.
(5) In dem Gebäude wird ein Gewerbebetrieb aufgenommen oder verändert.
(6) Das Gebäude wird nach Vertragsschluss unter Denkmalschutz gestellt.
24.3 Ihre Pflichten
(1) Nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung dürfen Sie ohne unsere vorherige Zustimmung keine
Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
(2) Erkennen Sie nachträglich, dass Sie ohne unsere vorherige Zustimmung eine Gefahrerhöhung
vorgenommen oder gestattet haben, so müssen Sie uns diese unverzüglich anzeigen.
(3) Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung unabhängig von Ihrem Willen
eintritt, müssen Sie uns unverzüglich anzeigen, nachdem Sie von ihr Kenntnis erlangt haben.
24.4 Kündigung oder Vertragsänderung durch uns
24.4.1 Kündigungsrecht
Verletzen Sie Ihre Verpflichtung gemäß Ziffer 24.3 (1), können wir den Vertrag fristlos kündigen, wenn
Sie Ihre Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben. Das Nichtvorliegen von Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit haben Sie zu beweisen.
Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, können wir unter Einhaltung einer Frist von einem
Monat kündigen.
Wird uns eine Gefahrerhöhung in den Fällen gemäß Ziffer 24.3 (2) und 24.3 (3) bekannt, können wir
den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
24.4.2 Vertragsänderung
Statt der Kündigung können wir ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen unseren
Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der erhöhten
Gefahr ausschließen.
Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließen wir die
Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach
Zugang unserer Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung haben wir Sie auf
dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.
64
[Seite 136]
24.5 Erlöschen unserer Rechte
Unsere Rechte zur Kündigung oder Vertragsanpassung gemäß Ziffer 24.4 erlöschen, wenn diese nicht
innerhalb eines Monats ab unserer Kenntnis von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der
Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
24.6 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
(1) Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so sind wir nicht zur Leistung
verpflichtet, wenn Sie Ihre Pflichten gemäß Ziffer 24.3 (1) vorsätzlich verletzt haben. Verletzen
Sie diese Pflichten grob fahrlässig, so sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu
kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben
Fahrlässigkeit haben Sie zu beweisen.
(2) Nach einer Gefahrerhöhung gemäß Ziffer 24.3 (2) und 24.3 (3) sind wir für einen
Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige
uns hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn Sie Ihre Anzeigepflicht vorsätzlich
verletzt haben. Haben Sie Ihre Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt Ziffer 24.6 (1) Satz 2 und 3
entsprechend. Unsere Leistungspflicht bleibt bestehen, wenn uns die Gefahrerhöhung zu dem
Zeitpunkt, zu dem uns die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
(3) Unsere Leistungspflicht bleibt bestehen,
- soweit Sie nachweisen, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des
Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war oder
- wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für unsere Kündigung
abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder
- wenn wir statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen unseren
Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangen.
25 Welche Obliegenheiten haben Sie zu erfüllen?
25.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen haben,
sind:
(1) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten
Sicherheitsvorschriften gemäß Ziffer 25.2;
(2) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten.
Ist die Installation von Rauchmeldern bzw. eine Nachrüstung des Gebäudes mit Rauchmeldern
behördlich vorgeschrieben, werden wir uns bei der Verletzung dieser behördlichen Vorschriften
bezüglich der vorschriftswidrigen Nichtinstallation der Rauchmelder nicht auf eine
Obliegenheitsverletzung berufen. Die mit einer Obliegenheitsverletzung verbundenen Rechtsfolgen
treten in diesem Fall nicht ein.
25.2 Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften (zusätzliche Obliegenheiten)
Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten haben Sie
(1) versicherte Sachen stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten. Dies gilt insbesondere für
wasserführende Anlagen und Einrichtungen, Dächer und außen angebrachte Sachen. Mängel
oder Schäden an diesen Sachen müssen unverzüglich beseitigt werden;
(2) nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile zu jeder Jahreszeit genügend häufig zu
kontrollieren. Außerdem sind dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen
abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten;
(3) in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile zu beheizen. Dies ist genügend häufig
zu kontrollieren. Alternativ sind dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen
abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten;
(4) für die Naturgefahren gemäß Ziffer 5 alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen gegen
Elementarschäden zu treffen. Insbesondere haben Sie zur Vermeidung von
Überschwemmungsschäden wasserführende Anlagen (auch Abflussleitungen) auf dem
Versicherungsgrundstück freizuhalten.
Sie haben zur Vermeidung der Eintrittswahrscheinlichkeit von Rückstauschäden
rückstaugefährdete Räume/Anlagen mittels einer technisch geeigneten (oder den anerkannten
Regeln der Technik entsprechenden) Rückstausicherung zu schützen. Die Rückstausicherung
ist überdies funktionsbereit zu halten. Die Funktionstüchtigkeit gilt als nachgewiesen, wenn die
letzte Wartung/Überprüfung durch einen Fachbetrieb nachweislich nicht länger als drei Jahre
vor Schadeneintritt erfolgte.
65
[Seite 137]
Wir ersetzen Schäden in ungesicherten rückstaugefährdeten Räumen/Anlagen, bis zu einer
maximalen Höchstentschädigung von 1.000 Euro je Versicherungsfall.
Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv ersetzen wir Schäden in ungesicherten
rückstaugefährdeten Räumen/Anlagen, bis zu einer maximalen Höchstentschädigung von
10.000 Euro Versicherungsfall.
Rückstaugefährdete Räume/Anlagen im Sinne dieses Abschnitts sind Räume/Anlagen, die
unterhalb der Rückstauebene liegen und mindestens eine mit dem Rohrsystem des Gebäudes
verbundene Entwässerungsmöglichkeit aufweisen. Sofern von den zuständigen Kanalwerken
nicht eine andere Stelle festgelegt wurde, entspricht die Rückstauebene der Straßenoberkante
der Straße, in welcher der Entwässerungskanal liegt, in welchen die Abwässer eingeleitet
werden.
(5) zusätzlich bei Vereinbarung der Gebäudetechnikversicherung gemäß Ziffer 8,
- die versicherten Sachen stets im vom Hersteller empfohlenen Intervall von einem für das
jeweilige Gewerk qualifizierten Fachbetrieb warten zu lassen und hierüber einen Nachweis
zu führen,
- die vom jeweiligen Hersteller mitgelieferten Datenträger mit Daten und Programmen für die
versicherten Sachen aufzubewahren;
(6) zusätzlich bei Vereinbarung der Photovoltaikversicherung gemäß Ziffer 9,
- die versicherten Photovoltaikanlagen stets im vom Hersteller empfohlenen Intervall von
einem für das jeweilige Gewerk qualifizierten Fachbetrieb warten zu lassen und hierüber
einen Nachweis zu führen,
- die vom jeweiligen Hersteller mitgelieferten Datenträger mit Daten und Programmen für die
versicherten Photovoltaikanlagen aufzubewahren,
- zur Feststellung des Ertragsausfalls die Vertragsunterlagen über die Energielieferungen
sowie die Abrechnungen der letzten drei Jahre aufzubewahren;
(7) in gewerblich genutzten Gebäudeteilen zusätzlich die Sicherheitsvorschriften der
Feuerversicherung zu beachten, die im Anhang dieser Verbraucherinformationen aufgeführt
werden.
25.3 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
Verletzen Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit gemäß Ziffer 25.1 und 25.2, die Sie
vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber uns zu erfüllen haben, so können wir innerhalb eines
Monats, nachdem wir von der Verletzung Kenntnis erlangt haben, den Vertrag fristlos kündigen.
Wir haben kein Kündigungsrecht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit weder vorsätzlich
noch grob fahrlässig verletzt haben.
25.4 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
Sie haben bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
(1) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei haben Sie
unsere Weisungen, soweit für Sie zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch
mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere
an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, haben Sie
nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
(2) uns den Schadeneintritt, nachdem Sie von ihm Kenntnis erlangt haben, unverzüglich – ggf.
auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen;
(3) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei
anzuzeigen;
(4) uns und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen
einzureichen;
(5) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten
Sachen durch uns freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das
Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten
Sachen bis zu einer Besichtigung durch uns aufzubewahren;
(6) uns soweit möglich unverzüglich jede Auskunft in Textform (z. B. E-Mail, Brief) zu erteilen, die
zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges unserer Leistungspflicht
erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den
Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten;
(7) von uns angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung Ihnen billigerweise zugemutet
werden kann.
66
[Seite 138]
(8) Steht das Recht auf unsere vertragliche Leistung einem anderen als Ihnen zu, so hat dieser die
Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls gemäß dieser Ziffer ebenfalls zu
erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
25.5 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
(1) Verletzen Sie eine Obliegenheit gemäß Ziffer 25.1, 25.2 oder 25.4 vorsätzlich, so sind wir von
der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit sind wir
berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens
entspricht.
(2) Verletzen Sie eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder
Aufklärungsobliegenheit, sind wir nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn wir Sie
durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen
haben.
(3) Wir bleiben zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht
grob fahrlässig verletzt haben. Dies gilt auch, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der
Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die
Feststellung oder den Umfang der unserer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht,
wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben.
26 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
26.1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles
(1) Führen Sie den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so sind wir von der Entschädigungspflicht
frei.
Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in Ihrer
Person festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
(2) Führen Sie den Schaden grob fahrlässig herbei, so sind wir berechtigt, unsere Leistung in
einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
26.2 Verzicht auf Leistungskürzung bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles
Führen Sie den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, verzichten wir bei Schäden bis 100.000 Euro
auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit und auf eine daraus resultierende Leistungskürzung
gemäß § 81 Versicherungsvertragsgesetz (VVG).
Dies gilt nicht, wenn gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, wie z. B.
Sicherheitsvorschriften oder die Gefahrstandspflicht grob fahrlässig verletzt wurden.
Ist der Schaden größer als 100.000 Euro, so sind wir berechtigt, die gesamte Entschädigungsleistung
in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens entspricht.
Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv findet die in Satz 1 und Satz 3 dieser Ziffer genannte
Schadenhöhe keine Anwendung. In einem Versicherungsfall zahlen wir den Schaden ohne Abzüge bis
zu der vereinbarten Versicherungssumme.
26.3 Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles
Wir sind von der Entschädigungspflicht frei, wenn Sie uns arglistig über Tatsachen, die für den Grund
oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuschen oder zu täuschen versuchen.
Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen Sie wegen
Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als
bewiesen.
27 Welche Besonderheiten gelten bei Kündigungen und angemeldeten Realrechten?
Hat ein Realgläubiger sein Grundpfandrecht angemeldet, ist eine Kündigung des
Versicherungsverhältnisses durch Sie für die Gefahr Feuer gemäß Ziffer 3 in folgenden Fällen
wirksam:
(1) Sie haben mindestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsvertrags nachgewiesen, dass
zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung spätestens zulässig war, das Grundstück nicht mehr
mit dem Grundpfandrecht belastet war oder
(2) Sie haben mindestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsvertrags nachgewiesen, dass
der Realgläubiger der Kündigung zugestimmt hat.
Dies gilt nicht für eine Kündigung nach Veräußerung oder im Versicherungsfall.
67
[Seite 139]
28 Was gilt, wenn versicherte Sachen veräußert werden?
28.1 Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang
(1) Veräußern Sie die versicherte Sache, tritt der Erwerber an Ihrer Stelle in den
Versicherungsvertrag ein. Dies geschieht zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs. Bei
Immobilien erfolgt dieser zum Datum des Grundbucheintrags. Ab diesem Zeitpunkt übernimmt
der Erwerber Ihre Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis.
(2) Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Gesamtschuldner. Das gilt für den
Beitrag der Versicherungsperiode, in welcher der Eigentumsübergang erfolgt.
(3) Wir müssen den Eintritt des Erwerbers in den Versicherungsvertrag erst gegen uns gelten
lassen, wenn wir hiervon Kenntnis erlangen.
28.2 Kündigungsrechte
(1) Wir sind berechtigt, gegenüber dem Erwerber den Versicherungsvertrag zu kündigen. Dabei
müssen wir eine Frist von einem Monat einhalten. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn wir es
nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis von der Veräußerung ausüben.
(2) Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung oder mit Wirkung
zum Ende des laufenden Versicherungsjahres in Textform (z. B. E-Mail, Brief) zu kündigen. Das
Kündigungsrecht erlischt, wenn er es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb ausübt.
Fehlt dem Erwerber die Kenntnis, dass eine Versicherung besteht, erlischt das Kündigungsrecht
einen Monat nachdem er die Kenntnis erlangt hat.
(3) Im Falle der Kündigung gemäß Ziffer 28.2 (1) und 28.2 (2) haftet der Veräußerer allein für die
Zahlung des Beitrags.
28.3 Anzeigepflichten
(1) Die Veräußerung ist uns vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail,
Brief) anzuzeigen.
(2) Ist die Anzeige unterblieben, sind wir nicht verpflichtet im Versicherungsfall zu leisten. Dies gilt
nur, wenn die folgenden Voraussetzungen beide vorliegen:
Der Versicherungsfall ist später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eingetreten, zu dem die
Anzeige hätte zugehen müssen.
Wir weisen nach, dass wir den bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen
hätten.
(3) Abweichend von Ziffer 28.3 (2) sind wir in folgenden Fällen verpflichtet zu leisten:
Uns war die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt, zu dem uns die Anzeige hätte zugehen
müssen.
Zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls war die Frist für die Kündigung durch uns bereits
abgelaufen, und wir hatten nicht gekündigt.
Die Vertragsdauer
29 Wann beginnt und wann endet der Vertrag?
29.1 Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass Sie den ersten oder den einmaligen Beitrag
unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zahlen.
Sofern eine zeitliche Deckungslücke vom Ablauf des bisherigen Vertrags (12:00 Uhr mittags) und des
Beginns dieses Vertrages (00:00 Uhr am Folgetag) besteht, gewähren wir für diesen Zeitraum
Versicherungsschutz.
29.2 Dauer und Ende des Vertrags
29.2.1 Vertragsdauer
Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen.
29.2.2 Stillschweigende Verlängerung
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er
verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der
jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist.
68
[Seite 140]
29.2.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vorgesehenen Zeitpunkt,
ohne dass es einer Kündigung bedarf.
29.2.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren können Sie den Vertrag zum Ablauf des dritten
Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss uns spätestens drei Monate
vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugegangen sein.
29.2.5 Wegfall des versicherten Interesses
Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg,
endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem wir vom Wegfall des
Interesses Kenntnis erlangen.
29.3 Kündigung nach Versicherungsfall
29.3.1 Kündigungsrecht
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag
kündigen. Die Kündigung ist in Textform (z. B. E-Mail, Brief) zu erklären. Die Kündigung ist nur bis zum
Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig.
29.3.2 Ihre Kündigung
Kündigen Sie, wird Ihre Kündigung mit ihrem Zugang bei uns wirksam. Sie können jedoch bestimmen,
dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des
Versicherungsjahres, wirksam wird.
29.3.3 Unsere Kündigung
Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.
Der Versicherungsbeitrag
30 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten? Was geschieht, wenn Sie einen
Beitrag nicht rechtzeitig zahlen?
30.1 Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt
vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder
Einmalbeitrags.
30.2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode
Je nach Vereinbarung haben Sie Ihre Beiträge im Voraus zu zahlen, entweder durch laufende
Zahlungen oder als Einmalbeitrag.
Möchten Sie Ihren Beitrag durch laufende Zahlungen begleichen, können Sie die Beiträge je nach
Vereinbarung monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich im Voraus bezahlen. Danach bestimmt
sich die Dauer der Versicherungsperiode: Sie beträgt
- bei Monatsbeiträgen einen Monat,
- bei Vierteljahresbeiträgen ein Vierteljahr,
- bei Halbjahresbeiträgen ein Halbjahr und
- bei Jahresbeiträgen ein Jahr.
30.3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
30.3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im
Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem
Bestehen eines Widerrufrechts.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder
einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Zahlen Sie nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der
Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist.
69
[Seite 141]
Weicht der Versicherungsschein von Ihrem Antrag oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste
oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
Bei Vereinbarung der Beitragszahlung in Raten gilt die erste Rate als erster Beitrag.
30.3.2 Unser Rücktrittsrecht bei Zahlungsverzug
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig gemäß Ziffer 30.3.1 gezahlt, so können wir vom
Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht veranlasst ist.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.
30.3.3 Unsere Leistungsfreiheit
Wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig gemäß Ziffer 30.3.1 zahlen, so sind wir
für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet.
Voraussetzung ist, dass wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Brief) oder durch
einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags
aufmerksam gemacht haben.
Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn Sie die Nichtzahlung zu vertreten haben.
30.4 Folgebeitrag
30.4.1 Fälligkeit
Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-,
Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig.
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird.
30.4.2 Verzug und Schadensersatz
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, geraten Sie ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur,
wenn Sie die verspätete Zahlung zu vertreten haben.
Sind Sie mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, sind wir berechtigt, Ersatz des uns durch den
Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
30.4.3 Mahnung
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, können wir Sie auf Ihre Kosten in Textform (z. B. E-Mail,
Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss
mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen.
Die Mahnung ist nur wirksam, wenn wir je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der
Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffern und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und
Kündigungsrecht) hinweisen.
30.4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und sind Sie bei
Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug,
so sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei.
30.4.5 Kündigung nach Mahnung
Sind Sie mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, können wir nach Ablauf der in der
Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger
Wirkung kündigen.
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die
Kündigung wirksam, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug sind. Hierauf ist der
Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.
30.4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung
Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung
veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam,
wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird.
Unsere Leistungsfreiheit gemäß Ziffer 30.4.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen.
30.5 Lastschriftverfahren
30.6 Ihre Pflichten
Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, haben Sie zum Zeitpunkt
der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.
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[Seite 142]
Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch
dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (z. B. E-Mail, Brief) abgegebenen
Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
30.7 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
Haben Sie es zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch,
nicht eingezogen werden können, sind wir berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-
Mail, Brief) zu kündigen.
Wir haben in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass Sie verpflichtet sind, den ausstehenden Beitrag
und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln.
Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können
Ihnen in Rechnung gestellt werden.
30.8 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
30.8.1 Allgemeiner Grundsatz
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht uns nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem
Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
30.8.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten
Interesse
(1) Widerrufen Sie Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, haben wir den auf die Zeit nach
Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten.
(2) Treten wir wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag
zurück, so steht uns der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.
Wird der Versicherungsvertrag durch unseren Rücktritt beendet, weil der einmalige oder der
erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden sind, so steht uns eine angemessene
Geschäftsgebühr zu.
(3) Wird der Versicherungsvertrag durch unsere Anfechtung wegen arglistiger Täuschung beendet,
so steht uns der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.
(4) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft
weg, steht uns der Beitrag zu, den wir hätten beanspruchen können, wenn die Versicherung nur
bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem wir vom Wegfall des Interesses Kenntnis
erlangt haben.
(5) Sie sind nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn
der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein
künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht.
Wir können jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Haben Sie ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen
rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Uns steht in diesem Fall
der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem wir von den die Nichtigkeit begründenden
Umständen Kenntnis erlangen.
30.9 Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit
30.9.1 Voraussetzungen für die Leistung
Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv übernehmen wir vorübergehend, die Beitragszahlung für
den Versicherungsvertrag, wenn Sie unfreiwillig arbeitslos werden. Unfreiwillige Arbeitslosigkeit liegt
auch dann vor, wenn Sie und Ihr Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis einvernehmlich durch einen
Aufhebungsvertrag beendet haben.
Unsere Leistung ist gemäß dem vorgenannten Absatz ausgeschlossen
- bei Selbständigkeit des Versicherungsnehmers;
- wenn der Erstbeitrag für diesen Versicherungsvertrag nicht bezahlt wurde;
- wenn die Arbeitslosigkeit vor Ablauf von drei Monaten nach Abschluss dieses Vertrages eingetreten
ist (Wartezeit);
- wenn das Arbeitsverhältnis wegen fristloser Kündigung beendet worden ist;
- wenn Sie das Arbeitsverhältnis selbst gekündigt haben;
- wenn sich der Versicherungsvertrag bei Eintritt der Arbeitslosigkeit bereits im Mahnverfahren
befindet.
Die Voraussetzungen für die Beitragsbefreiung sind:
71
[Seite 143]
- Sie waren bei Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 12 Monate ununterbrochen bei demselben
Arbeitgeber sozialversicherungspflichtig in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt.
- Das Arbeitsverhältnis unterlag dem deutschen Arbeitsrecht und der Beitragspflicht der
Bundesanstalt für Arbeit.
- Sie legen eine Bescheinigung der Bundesagentur für Arbeit vor, aus der sich der Beginn der
Arbeitslosigkeit ergibt. Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn Sie bei der Bundesagentur für Arbeit als
arbeitslos gemeldet sind, Arbeitslosengeld I oder Bürgergeld beziehen und sich aktiv um Arbeit
bemühen.
30.9.2 Leistungsdauer
Der Anspruch auf Übernahme der Beitragszahlung durch uns besteht für die Dauer der Arbeitslosigkeit,
längstens jedoch für die Dauer von zusammenhängend 12 Monaten.
Die Übernahme der Beitragszahlung durch uns ist während der Gesamtlaufzeit des
Versicherungsvertrages auf maximal zwei Inanspruchnahmen begrenzt.
30.10 Beitragsanpassung
Um die dauerhafte Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus Versicherungsverträgen und eine sachgemäße
Tarifierung sicherzustellen, sind wir berechtigt und verpflichtet, einmal im Kalenderjahr durch eine neue
Kalkulation der Tarifbeiträge für bestehende Verträge zu überprüfen, ob diese Tarifbeiträge beibehalten
werden können oder ob eine Anpassung (Erhöhung oder Absenkung) aufgrund der erwarteten
Schadenentwicklung vorgenommen werden muss. Die Berechnung des Anpassungssatzes hat nach
den anerkannten Grundsätzen der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik zu erfolgen.
Die Beiträge können für Teile des Gesamtbestands, die nach objektiv risikobezogenen Kriterien
abgrenzbar sind, mittels anerkannter mathematisch-statischer Verfahren getrennt ermittelt werden. Wir
sind berechtigt den Beitragssatz für die bestehenden Verträge mit Wirkung ab Beginn des nächsten
Versicherungsjahres entsprechend anzupassen.
Wir sind außerdem berechtigt/verpflichtet, durch gesetzlich vorgeschriebene Änderungen des
betriebsnotwendigen Sicherheitskapitals entstehende Kapitalkosten oder durch unvorhersehbare, von
uns nicht beeinflussbare Kostenentwicklungen im Bereich Sach, Personal, Rückversicherung sowie
Dienstleister die sich seit der letzten Beitragsänderung ergibt, auf den Nettobeitrag anzuwenden.
Die Beitragsänderungen aufgrund gesetzlicher Änderungen werden ab der nächsten Beitragsfälligkeit
angewandt und sind auf maximal 20 % des Beitrages begrenzt.
Sofern sich aufgrund der Neukalkulation der Tarifbeitrag für bestehende Verträge verändert hat,
können wir pro 1.000 Mark 1914 bzw. 1.000 Euro Versicherungssumme für bestehende Verträge, auch
soweit sie für erweiterten Versicherungsschutz vereinbart ist, mit Wirkung von Beginn der nächsten
Versicherungsperiode entsprechend anpassen. Dabei darf der geänderte Tarifbeitrag für bestehende
Verträge den im Zeitpunkt der Änderung geltenden Tarifbeitragssatz für neu abzuschließende Verträge
bei gleichem Deckungsumfang sowie gleichen Tarifierungsmerkmalen nicht übersteigen. Der
Anpassungssatz wird auf eine Stelle hinter dem Komma gerundet.
Sie können den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung der
Beitragserhöhung mit Wirkung frühestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung
kündigen oder wahlweise die Umstellung des Vertrages auf Neugeschäftstarif und -bedingungen
verlangen. Über die Rechtsfolgen sind Sie in Textform zusammen mit der Mitteilung über die
Beitragserhöhung, jedoch spätestens einen Monat vor Wirksamwerden der Erhöhung der Prämie zu
belehren. Als Hinweis zu den Rechtsfolgen ist mindestens die entsprechende Ziffer in den
Verbraucherinformationen zu Ihrer Gebäudeversicherung zu nennen. Ihre Kündigung ist in Textform (z.
B. E-Mail, Brief) zu erklären.
Weitere Bestimmungen
31 Leistungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen
Wir garantieren, dass diese Wohngebäude-Versicherungsbedingungen ausschließlich zu Ihrem Vorteil
von den durch den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen
Bedingungen – Stand 2023 – abweichen.
Weichen zum Schadenzeitpunkt diese Versicherungsbedingungen von denen des GDV empfohlenen
Versicherungsbedingungen zu Ihrem Nachteil ab, werden wir auf Ihren Wunsch nach diesen
Bedingungen regulieren.
72
[Seite 144]
32 Leistungs-Update-Garantie für künftige Leistungsverbesserungen
Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv gilt:
Werden die dieser Wohngebäudeversicherung zugrunde liegenden Bedingungen ausschließlich zu
Ihrem Vorteil und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung
auch für diesen Vertrag.
33 Vorversicherungsgarantie
Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv gilt:
Sollten die dieser Wohngebäudeversicherung zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen der
BGV-Versicherung AG am Schadentag von denen des unmittelbaren zeitlich angrenzenden
Vorvertrages eines anderen in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherers zu Ihrem
Nachteil abweichen, so werden wir auf Ihren Wunsch den Schaden nach den Bedingungen des
unmittelbaren Vorvertrages regulieren.
Der Nachweis (in Form von Versicherungsscheinen, Besonderen Bedingungen, Risikobeschreibungen,
Verbraucherinformationen und Allgemeine Wohngebäudeversicherungsbedingungen) obliegt Ihnen.
Dies gilt nicht für:
- Umdeckungen nach einer Kündigung des Vorversicherers;
- Deckungserweiterungen/versicherte Gefahren/Bausteine, die bei der Antragsstellung bei der BGV-
Versicherung AG hätten vereinbart werden können;
- höhere Versicherungssummen des Vorvertrages bzw. Ersatzleistungen und höhere Maximierungen
des Vorvertrages;
- Risiken, deren Versicherung aus rechtlichen Gründen nicht erlaubt ist (z. B. aufgrund von
Embargos, Non-Admitted-Ländern etc.);
- Erweiterungen des Geltungsbereiches;
- Bestimmungen, die die zeitliche Geltung des BGV-Vertrages abändern;
- Versicherungsorte außerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
Darüber hinaus gilt die Besserstellungsklausel nicht für Schäden im Zusammenhang mit
- Vorsatz;
- beruflichen und gewerblichen Risiken;
- Assistance- und sonstige versicherungsfremde Dienstleistungen;
- Deckungen oder Teil-Deckungen nach dem Prinzip der „unbenannten Gefahren“ oder der
„Allgefahrendeckung“;
- Verträge, die nicht auf Basis der Allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedingungen (VGB)
geschlossen wurden;
- Elementarschäden;
- Elektronikversicherung;
- Selbstbeteiligungen, sofern sie generell für den gesamten Wohngebäudevertrag oder im Rahmen
einer nachträglichen Sanierungsmaßnahme vereinbart wurden;
- Differenzen zwischen den vertraglich vereinbarten Versicherungssummen dieses Vertrages und
des Vorvertrages, sofern sie von Ihnen bei Vertragsabschluss willentlich verursacht wurden.
Die Vorversicherungsgarantie gilt für die Laufzeit des Vertrages, längstens für die Dauer von fünf
Jahren nach Vertragsbeginn und bezieht sich auf das gemäß dem BGV-Versicherung AG-Vertrag
versicherte Risiko.
Die Entschädigung aus der Vorversicherungsgarantie gilt für die beitragsfreien Leistungen, die im
Vorvertrag vereinbart waren. Diese werden wir bis zu einer Gesamthöhe von 1 Mio. Euro je
Versicherungsjahr berücksichtigen, wenn sie
- in diesem Vertrag ebenfalls beitragsfrei versichert sind und eine geringere Versicherungssumme
vorsehen.
- als beitragsfreie Leistung in diesem Vertrag nicht enthalten sind und auch nicht beitragspflichtig
vereinbart werden können. Sie gilt somit nicht für Leistungen, die nur gegen Beitragszahlung in
diesem Vertrag vereinbart werden können.
73
[Seite 145]
34 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
34.1 Anzeigepflicht
Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, uns die
andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die
Versicherungssumme anzugeben.
34.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Verletzen Sie die Anzeigepflicht gemäß Ziffer 34.1 vorsätzlich oder grob fahrlässig, sind wir unter den
in Ziffer 25 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise
leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn wir vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von
der anderen Versicherung erlangt haben.
34.3 Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
(1) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen
die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen
Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der
anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung
vor.
(2) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag
aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; Sie können aber im
Ganzen nicht mehr als den Betrag des Ihnen entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt
entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen.
Erlangen Sie oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für
denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der
Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der
Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Beiträge errechnet wurde, nur in
diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von
Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen
insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der
Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.
(3) Haben Sie eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen
rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene
Vertrag nichtig.
Uns steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem wir von den die Nichtigkeit
begründenden Umständen Kenntnis erlangen.
34.4 Beseitigung der Mehrfachversicherung
(1) Haben Sie den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von
dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, können Sie verlangen, dass der später
geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger
Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere
Versicherung nicht gedeckt ist.
Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung
des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem uns die Erklärung zugeht.
(2) Die Regelungen gemäß Ziffer 34.4 (1) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung
dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der
Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge
gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, können Sie nur die
verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen.
34.5 Unklare Zuständigkeit bei Versichererwechsel
Bestanden für die versicherten Sachen vor diesem Vertrag bereits Versicherungen für dieselbe Gefahr
(nachfolgend Vorversicherung genannt) und ist ein versicherter Schaden eingetreten, können Sie Ihre
Ansprüche vorläufig aus dem aktuellen Vertrag geltend machen, wenn
(1) der Schaden erst während der Vertragslaufzeit dieses Vertrags erkannt worden ist,
(2) zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar ist, ob der Schaden während der Gültigkeit dieser
Versicherung eingetreten ist oder in die Zuständigkeit der bis dahin bestehenden
Vorversicherung fällt und wir uns mit dem Vorversicherer nicht einigen können, welche
Gesellschaft für den Schaden zuständig ist,
(3) durchgängig lückenloser Versicherungsschutz zwischen den Vorversicherungen und dem
aktuellen Vertrag besteht und der Schaden sowohl nach diesem Vertrag als auch nach dem
Vertrag mit dem Vorversicherer versichert wäre und
74
[Seite 146]
(4) Sie uns bei der Klärung des Sachverhalts unterstützen und Ihre Ansprüche gegen den oder die
Vorversicherer an uns abtreten.
35 Überversicherung
Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so können
sowohl Sie als auch wir verlangen, dass zur Beseitigung der Überversicherung die
Versicherungssumme mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zugang des
Herabsetzungsverlangens ist für die Höhe des Beitrags der Betrag maßgebend, den wir berechnet
haben würden, wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt geschlossen worden wäre.
Haben Sie die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen
Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Uns steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu,
zu dem wir von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangen.
36 Versicherung für fremde Rechnung
36.1 Rechte aus dem Vertrag
Sie können den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten)
schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur Ihnen und nicht auch dem
Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.
36.2 Zahlung der Entschädigung
Wir können vor Zahlung der Entschädigung an Sie den Nachweis verlangen, dass der Versicherte
seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Ihrer
Zustimmung verlangen.
36.3 Kenntnis und Verhalten
(1) Soweit die Kenntnis und Ihr Verhalten von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der
Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu
berücksichtigen.
Soweit der Vertrag Ihre Interessen und die des Versicherten umfasst, müssen Sie sich für Ihr
Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der
Versicherte Ihr Repräsentant ist.
(2) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen
abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung von Ihnen nicht möglich
oder nicht zumutbar war.
(3) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn Sie den Vertrag ohne Auftrag
des Versicherten geschlossen und uns nicht darüber informiert haben.
37 Aufwendungsersatz
37.1 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
(1) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die Sie bei Eintritt des Versicherungsfalles den
Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durften oder
die Sie auf unsere Weisung machen.
(2) Machen Sie Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall
abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leisten wir
Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven
Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf
unsere Weisung erfolgten.
(3) Sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, können wir auch den Aufwendungsersatz
gemäß Ziffer 37.1 (1) und (2) entsprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen
auf unsere Weisung entstanden sind.
(4) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen
höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit
Aufwendungen auf unsere Weisung entstanden sind.
(5) Wir haben den für die Aufwendungen gemäß Ziffer 37.1 (1) erforderlichen Betrag auf Ihr
Verlangen vorzuschießen.
(6) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen,
wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.
75
[Seite 147]
37.2 Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
(1) Wir ersetzen bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von
uns zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren.
Ziehen Sie einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt,
soweit Sie zur Zuziehung vertraglich verpflichtet sind oder von uns aufgefordert wurden.
(2) Sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, können wir auch den Kostenersatz gemäß Ziffer
37.2 (1) entsprechend kürzen.
38 Übergang von Ersatzansprüchen
38.1 Übergang von Ersatzansprüchen
Steht Ihnen ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf uns über, soweit wir
den Schaden ersetzen.
Der Übergang kann nicht zu Ihrem Nachteil geltend gemacht werden.
Richtet sich Ihr Ersatzanspruch gegen eine Person, mit der Sie bei Eintritt des Schadens in häuslicher
Gemeinschaft leben, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat
den Schaden vorsätzlich verursacht.
38.2 Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
Sie haben Ihren Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter
Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des
Ersatzanspruchs auf uns bei dessen Durchsetzung durch uns soweit erforderlich mitzuwirken.
Verletzen Sie diese Obliegenheit vorsätzlich, sind wir zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als wir
infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen können. Im Fall einer grob fahrlässigen
Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres
Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben
Fahrlässigkeit tragen Sie.
39 Vollmacht des Versicherungsvertreters
39.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, von Ihnen abgegebene Erklärungen
entgegenzunehmen betreffend
- den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrages;
- ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung;
- Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages und während des
Versicherungsverhältnisses.
39.2 Erklärungen des Versicherers
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, von uns ausgefertigte Versicherungsscheine oder
deren Nachträge an Sie zu übermitteln.
39.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die Sie im Zusammenhang
mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leisten. Eine
Beschränkung dieser Vollmacht müssen Sie nur gegen sich gelten lassen, wenn Sie die Beschränkung
bei der Vornahme der Zahlung kannten oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannten.
40 Verjährung
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit
dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch
begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige
Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns angemeldet worden, zählt bei der
Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang unserer in Textform (z. B. E-Mail,
Brief) mitgeteilten Entscheidung beim Anspruchsteller nicht mit.
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuchs.
76
[Seite 148]
41 Rechtsweg
Es besteht zudem die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.
41.1 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen uns
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit
nach unserem Sitz oder unserer für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Sitz, den
Sitz Ihrer Niederlassung oder Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben.
Verlegen Sie jedoch nach Vertragsschluss Ihren Sitz, den Sitz Ihrer Niederlassung, Ihren Wohnsitz
oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des
Staates zuständig, in dem wir unseren Sitz haben.
41.2 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen Sie
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach
dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder Ihrem Wohnsitz; fehlt ein solcher, nach Ihrem
gewöhnlichen Aufenthalt.
Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt
sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie nach unserem
Sitz oder unserer für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
42 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
42.1 Form, zuständige Stelle
Die für uns bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die
unmittelbar gegenüber uns erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Brief) abzugeben. Dies gilt nicht,
soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
Anzeigen oder Erklärungen sollen an folgende Stellen gerichtet werden:
- an unsere Hauptverwaltung oder
- an die Geschäftsstelle, die für Sie zuständig ist. Welche Geschäftsstelle dies ist, ergibt sich aus
Ihrem Versicherungsschein oder aus dessen Nachträgen.
Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
42.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
Änderungen Ihrer Anschrift müssen Sie uns mitteilen.
Wenn Sie dies nicht tun und wir Ihnen gegenüber eine rechtliche Erklärung abgeben wollen, gilt
Folgendes:
Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung als zugegangen, wenn wir sie per Einschreiben an
Ihre letzte uns bekannte Anschrift geschickt haben.
Das gilt auch, wenn Sie uns eine Änderung Ihres Namens nicht mitteilen.
42.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Haben Sie die Versicherung unter der Anschrift Ihres Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer
Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen gemäß Ziffer 42.2 entsprechend
Anwendung.
43 Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
44 Embargobestimmung
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und
solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder
Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland
entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten
Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der
Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
77
[Seite 149]
Besondere Vereinbarungen zu den Sicherheitsvorschriften der
Feuerversicherung in gewerblich genutzten Gebäudeteilen
1 Feuerschutzabschlüssen
Feuerschutzabschlüsse müssen als solche erkennbar und bauaufsichtlich zugelassen sein.
Selbstschließende Feuerschutzabschlüsse dürfen nicht (z. B. durch Verkeilen oder Festbinden)
blockiert werden.
Müssen Abschlüsse während der Arbeitszeit offengehalten werden, so dürfen nur bauaufsichtlich
zugelassene Feststellvorrichtungen benutzt werden, die im Brandfall selbsttätig auslösen. Diese
Abschlüsse sind auf jeden Fall nach Arbeitsende zu schließen.
Durch Wartung ist die ständige Funktionsbereitschaft sicherzustellen.
2 Elektrische Anlagen
Elektrische Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Elektrotechnik (Bestimmungen des
Verbandes Deutscher Elektrotechniker -VDE-) nur von Fachkräften oder unterwiesenen Personen zu
errichten und zu betreiben.
Explosionsgefährdet sind Bereiche, in denen sich mit der Luft explosionsfähige Dampf-, Gas- oder
Staubgemische bilden können.
3 Rauchen und offenes Feuer
In feuer- und/oder explosionsgefährdeten Räumen und Bereichen sowie in Garagen und Kfz-
Werkstätten ist Rauchen und Umgang mit Feuer oder offenem Licht verboten. In explosions-
gefährdeten Räumen und Bereichen dürfen außerdem funkenbildende Geräte, Werkzeuge und nicht
explosionsgeschützte Elektrogeräte nicht verwendet werden. In feuer- und/oder explosionsgefährdeten
Räumen und an den Außenseiten ihrer Zugangstüren ist auf die besonderen Gefahren und das Verbot
durch deutlich sichtbaren Anschlag hinzuweisen.
Feuergefährdet sind Bereiche, in denen größere Mengen leicht entflammbarer fester, flüssiger oder
gasförmiger Stoffe vorhanden sind.
Für lediglich feuergefährdete Betriebsstätten sind besondere Raucherzonen zulässig, soweit sie durch
betriebliche Maßnahmen hinreichend von leichtentflammbarem Material getrennt und deutlich gegen
die Umgebung abgesichert sind. Geeignete Aschenbehälter, Löschmittel und Warnschilder sind in
ausreichender Zahl aufzustellen.
4 Feuerarbeiten
Schweiß-, Schneid-, Schleif- und Aufheizarbeiten dürfen nur von solchen Personen ausgeführt werden,
die mit diesen Arbeiten vertraut sind.
Außerhalb ständiger, hierfür vorgesehener Arbeitsplätze sind diese Arbeiten nur mit schriftlicher
Genehmigung (Schweißerlaubnisschein) der Betriebsleitung oder der von ihr beauftragten Person
zulässig. Dieser Schein muss genaue Angaben über die zu treffenden Schutzmaßnahmen enthalten.
5 Feuerstätten, Heizeinrichtungen, wärmeführende Rohrleitungen, Trocknungsanlagen
Die für Errichtung und Betrieb von Feuerstätten, Heizeinrichtungen und Trocknungsanlagen geltenden
Vorschriften der Bauordnung und der Heizraumrichtlinien sind zu beachten, ebenso sonstige
Sicherheitsvorschriften, Normen und Bestimmungen. Feuerstätten (einschließlich Schornsteine und
Ofenrohre) und Heizeinrichtungen müssen im Umkreis von mindestens 2 m von brennbaren Stoffen
freigehalten werden. Hiervon sind ausgenommen Heizeinrichtungen, bei denen die
Oberflächentemperatur oder die austretende Warmluft 120° C nicht übersteigt. Benzin, Petroleum,
Spiritus und Lackreste oder ähnliches dürfen nicht als Feuerungsmaterial verwendet werden.
Heiße Schlacke und Asche müssen in dafür vorgesehenen feuerbeständig abgetrennten Gruben oder
Räumen oder im Freien mit sicherem Abstand gelagert werden.
Behelfsmäßige Feuerstätten, elektrische Heiz- und Kochgeräte sowie Tauchsieder dürfen nur mit
Zustimmung der Betriebsleitung benutzt werden.
Wärmeführende Rohrleitungen, an denen sich brennbare Stoffe entzünden können, sind zu sichern.
Die Sicherung kann durch geeignete Isolierung, Abweisgitter, Schürzen oder ähnliches erfolgen.
78
[Seite 150]
6 Brennbare feste Stoffe, Flüssigkeiten und Gase
Für Verwendung und Lagerung von festen Stoffen, die leichtentflammbar, selbstentzündlich oder
explosionsfähig sind oder im Brandfall korrosive Gase abspalten, sowie beim Umgang mit brennbaren
Flüssigkeiten und Gasen sind die besonderen Vorschriften zu beachten.
In den Betriebsräumen dürfen höchstens die für den Fortgang der Arbeit nötigen Mengen brennbarer
Flüssigkeiten und Gase (jedoch nicht mehr als der Tagesbedarf) aufbewahrt werden. Betriebsbedingte
Ausnahmen bedürfen der besonderen Vereinbarung.
Brennbare Flüssigkeiten sind in sicheren Gefäßen aufzubewahren. Sie dürfen nicht in Ausgüsse oder
Abwässerkanäle geschüttet werden.
7 Verpackungsmaterial
In den Packräumen darf leichtentflammbares Verpackungsmaterial höchstens in der Menge eines
Tagesbedarfs vorhanden sein. Als leichtentflammbar gelten Stoffe, die z. B. durch die Flamme eines
Streichholzes entflammen und ohne zusätzliche Wärmezufuhr selbständig und rasch abbrennen, z.B.
in loser Form Papier, Stroh, Ried, Heu, Holzwolle, Pflanzenfaserstoffe sowie Holz und Holzwerkstoffe
bis zu 2 mm Dicke und brennbare Stoffe in fein zerteilter Form sowie Baustoffe nach DIN 4102 der
Klasse B3.
Betriebsbedingte Ausnahmen bedürfen der besonderen Vereinbarung. Zerkleinertes Material dieser Art
(Füllstoffe) ist in nichtbrennbaren Behältern mit dicht schließendem Deckel aufzubewahren.
Sonst ist derartiges Verpackungsmaterial in eigenen, feuerbeständig abgetrennten Räumen oder im
Freien mit sicherem Abstand zu lagern.
Packräume und Lagerräume für Verpackungsmaterial dürfen nicht direkt (z. B. durch Öfen, Strahler,
ölbefeuerte Lufterhitzer) beheizt werden.
8 Abfälle
Brennbare Abfälle sind mindestens täglich bei Schluss der Arbeit oder bei Schichtwechsel aus den
Arbeitsräumen zu entfernen. Sie sind im Freien mit sicherem Abstand oder in feuerbeständig
abgetrennten Räumen zu lagern.
Ölige, fettige oder mit brennbaren Flüssigkeiten getränkte Putzwolle, Lappen und dergleichen dürfen
nur in nichtbrennbaren Behältern mit dicht schließendem Deckel - keinesfalls in der Arbeitskleidung -
aufbewahrt werden.
Zigarettenasche und sonstige Abfälle, die noch Glut enthalten können, sind getrennt von anderen
brennbaren Abfällen in geeigneten Aschenbehältern aufzubewahren.
Staub ist mindestens innerhalb der vorgeschriebenen Fristen aus den Anlagen und den Arbeitsräumen
zu entfernen.
9 Feuerlöscheinrichtungen
In jedem Betrieb müssen Feuerlöscheinrichtungen vorhanden sein, die den besonderen
Betriebsgefahren entsprechen. Diese Einrichtungen müssen regelmäßig gewartet werden.
Feuerlöscher müssen amtlich geprüft und zugelassen sein und in ausreichender Anzahl an gut
sichtbarer und stets leicht zugänglicher Stelle angebracht sein.
Eine ausreichende Anzahl von Betriebsangehörigen ist in der Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen
zu unterweisen.
Es ist eine Brandschutz- und Feuerlöschordnung aufzustellen und auszuhängen.
Jede Benutzung von Feuerlöscheinrichtungen ist der Betriebsleitung sofort zu melden. Die
Feuerlöscheinrichtungen sind nach der Benutzung unverzüglich wieder betriebsbereit zu machen.
Missbräuchliche Benutzung ist verboten.
10 Kontrolle nach Arbeitsschluss
Nach Arbeitsschluss hat eine der Betriebsleitung verantwortliche Person die Betriebsräume auf
gefahrdrohende Umstände zu kontrollieren.
Es ist besonders zu prüfen, dass
- alle Feuerschutzabschlüsse geschlossen;
79
[Seite 151]
- alle nicht benötigten elektrischen Anlagen ausgeschaltet;
- an Stellen, an denen Reparaturarbeiten vorgenommen wurden, keine Brandgefahr vorhanden;
- die Abfälle ordnungsgemäß beseitigt und die Feuerstätten und Heizeinrichtungen gegen
Brandausbruch gesichert sind.
80
[Seite 152]
81
[Seite 153]
Klauseln - Zusätzliche Vereinbarungen der
Wohngebäudeversicherung
In Erweiterung zu den VGB 2025 gelten, sofern auf dem Versicherungsschein gesondert vereinbart:
Entfall Kondition
Sofern nicht anderweitig vereinbart, entfallen etwaig berücksichtigte Beitragsnachlässe bei Beendigung dieses
Vertrages oder im Falle einer Vertragsänderung, sofern diese einem Neuvertrag gleichzusetzen ist (z. B. bei
Erweiterung des Versicherungsumfangs, Umstellung der Vertragsbedingungen oder einem sonstigen
Ersatzantrag mit neuer Vertragslaufzeit).
Feuerrohbau Klassik
Die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude und die zu ihrer Errichtung notwendigen, auf dem
Baugrundstück befindlichen Baustoffe sind während der Zeit des Rohbaus bis zur bezugsfertigen Herstellung,
längstens bis zum Ablauf von 24 Monaten nach Versicherungsbeginn, zuschlagsfrei gegen Schäden durch Feuer
gemäß Ziffer 3 versichert. Der weitergehend beantragte Versicherungsschutz für Schäden durch beispielsweise
Leitungswasser, Rohrbruch, Frost, Sturm/Hagel, weitere Naturgefahren etc. tritt erst in Kraft, wenn das
versicherte Gebäude bezugsfertig ist und diese Bezugsfertigkeit unverzüglich dem Versicherer angezeigt wurde.
Generell nicht versichert in der Feuerrohbauversicherung nach dieser Ziffer 3.13 sind Schäden durch den
Diebstahl von Gebäudebestandteilen, -zubehör und Grundstücksbestandteilen nach Ziffer 13.8.
Feuerrohbau Exklusiv
Die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude und die zu ihrer Errichtung notwendigen, auf dem
Baugrundstück befindlichen Baustoffe sind während der Zeit des Rohbaus bis zur bezugsfertigen Herstellung,
längstens bis zum Ablauf von 36 Monaten nach Versicherungsbeginn, zuschlagsfrei gegen Schäden durch Feuer
gemäß Ziffer 3 versichert. Der weitergehend beantragte Versicherungsschutz für Schäden durch beispielsweise
Leitungswasser, Rohrbruch, Frost, Sturm/Hagel, weitere Naturgefahren etc. tritt erst in Kraft, wenn das
versicherte Gebäude bezugsfertig ist und diese Bezugsfertigkeit unverzüglich dem Versicherer angezeigt wurde.
Generell nicht versichert in der Feuerrohbauversicherung nach dieser Ziffer 3.13 sind Schäden durch den
Diebstahl von Gebäudebestandteilen, -zubehör und Grundstücksbestandteilen nach Ziffer 13.8.
Neubau- und Sanierungsnachlass
Dieser Vertrag berücksichtigt für bestimmte Gebäudetypen einen Nachlass für Neubauten bzw. für durchgeführte
Kernsanierungen.
Der Neubaunachlass wird ab Fertigstellung bis zu einem Gebäudealter von 10 Jahren gewährt.
Der Sanierungsnachlass wird für bis zu 10 Jahre zurückliegende durchgeführte Kernsanierungen gewährt.
Der Nachlass beläuft sich im Jahr der Fertigstellung bzw. der Kernsanierung auf 50 % und reduziert sich in den
folgenden Jahren um jeweils 5 %.
Die Höhe des gewährten Nachlasses ist beim entsprechenden versicherten Gebäude unter der jeweiligen
versicherten Gefahr zu entnehmen.
Besondere Vereinbarung bei Kosten von nicht ständig bewohnten Gebäuden
Abweichend von Ziffer 11 VGB 2025 sind bei nicht ständig bewohnten Gebäuden:
- Kosten für Hotel oder ähnliche Unterbringung (Ziffer 11.5),
- Kosten für die Unterbringung bei Freunden oder Verwandte (Ziffer 11.7),
- Mehrkosten für alters- und behindertengerechten Wiederaufbau (Ziffer 11.20),
- Kosten bei Mietausfall (Ziffer 11.6)
nicht versichert.
Nicht ständig bewohnte Gebäude oder Gebäudeteile sind zu jeder Jahreszeit genügend ausreichend zu
kontrollieren und in der kalten Jahreszeit ausreichend zu beheizen oder es sind dort alle wasserführenden
Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.
82
[Seite 154]
Besondere Vereinbarung zur Ergänzungsdeckung (Umbrelladeckung)
Bei Vereinbarung des Deckungsumfanges „Ergänzungsdeckung“ gelten zusätzlich folgende Bedingungen:
(1) Versicherungsschutz über diesen Wohngebäudeversicherungsvertrag besteht nur, sofern über einen anderen,
vor diesem abgeschlossenen Wohngebäudeversicherungsvertrag kein Versicherungsschutz besteht, weil dort
Leistungen ausgeschlossen sind, Höchstversicherungssummen überschritten werden oder
Selbstbeteiligungen bestehen.
Die Leistungen dieses Vertrages bestehen in diesen Fällen darin, den über den Leistungsumfang der anderen
Wohngebäudeversicherung hinaus gehenden Teil insoweit abzudecken, als dieser im Umfang des bei uns
abgeschlossenen Vertrages versichert gilt.
(2) Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich, den anderen Wohngebäudeversicherungsvertrag zum
nächstmöglichen Vertragsablauf fristgerecht zu kündigen.
(3) Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich,
- einen Schadenfall zuerst der anderen Versicherung zur Regulierung zu melden;
- nach deren Abschluss der Schadensbearbeitung unverzüglich den Schadensfall der BGV AG zu melden,
sofern er eine Regulierung aus diesem Vertrag wünscht.
Hierbei sind folgende Unterlagen vorzulegen:
- der gesamte vorliegende Schriftverkehr mit der anderen Versicherung;
- auf Anforderung weitere Vertragsunterlagen (Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen).
(4) Für den Zeitraum, für den die andere Wohngebäudeversicherung besteht, wird dem Versicherungsnehmer ein
Beitragsnachlass eingeräumt. Dieser fällt weg, sobald die andere Wohngebäudeversicherung beendet ist. Der
Wegfall dieses Beitragsnachlasses begründet kein Kündigungsrecht wegen Beitragserhöhung. Der
Versicherungsnehmer verpflichtet sich, den vorzeitigen Wegfall der anderen Wohngebäudeversicherung
(z. B. wegen Kündigung nach Beitragserhöhung oder nach einem Schadenfall) der BGV AG unverzüglich
mitzuteilen. Bei einem vorzeitigen Wegfall entfällt der Beitragsnachlass ab Beendigung der anderen
Versicherung.
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[Seite 155]
Merkblatt zur Datenverarbeitung
Stand: 01.10.2025
Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die
Gesellschaften der Unternehmensgruppe BGV I Badische Versicherungen.
Des Weiteren informieren wir Sie über die Ihnen nach dem aktuellen Datenschutzrecht zustehenden Rechte.
Verantwortlicher für die Datenverarbeitung
BGV Badische Versicherungen
Durlacher Allee 56
76131 Karlsruhe
Betrieblicher Datenschutzbeauftragter
Datenschutzbeauftragter
BGV Badische Versicherungen
Durlacher Allee 56
76131 Karlsruhe
E-Mail-Adresse: datenschutzbeauftragter@bgv.de
Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU-Datenschutzgrundverordnung
(EU-DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen
des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze.
Darüber hinaus haben sich die Gesellschaften der Unternehmensgruppe BGV / Badische Versicherungen
freiwillig zur Einhaltung der “Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche
Versicherungswirtschaft“ verpflichtet. Ab dem 25.05.2018 verlieren diese Regeln in der bisherigen Form ihre
Gültigkeit. Sie werden zurzeit überarbeitet. Sobald die Genehmigung dieser Regeln durch die zuständige
Datenschutzaufsichtsbehörde vorliegt, ist deren Einhaltung für unsere Gesellschaften verbindlich.
Bei einem Antrag auf Versicherungsschutz benötigen wir die von Ihnen dazu gemachten Angaben für den
Abschluss des beantragten Versicherungsvertrages und zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden
Risikos. Kommt mit Ihnen und uns der beantragte Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten
zur Durchführung des Vertragsverhältnisses, z. B. zur Policierung oder Rechnungsstellung.
In einem Schadenfall benötigen wir Angaben zum Schaden, um prüfen zu können, ob ein Versicherungsfall
eingetreten und wie hoch der Schaden ist.
Der Abschluss bzw. die Durchführung eines Versicherungsvertrages sowie die Bearbeitung von Schäden
sind ohne die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht möglich!
Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von versicherungsspezifischen
Statistiken, z. B. für die Entwicklung neuer Tarife oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben.
Die Daten aller mit uns bestehenden Verträge nutzen wir für eine Bewertung der gesamten Kundenbeziehung,
beispielsweise zur Beratung hinsichtlich einer Vertragsanpassung, Vertragsergänzung oder für eine umfassende
Auskunftserteilung.
Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für vorvertragliche und vertragliche Zwecke
ist Artikel 6 Absatz 1 lit. b) EU-DSGVO.
Soweit dafür besondere Kategorien personenbezogener Daten (z. B. Ihre Gesundheitsdaten bei Abschluss eines
Lebensversicherungs- oder Krankenversicherungsvertrages) erforderlich sind, holen wir vor einer Verarbeitung
dazu Ihre Einwilligung nach Artikel 9 Absatz 2 lit. a) in Verbindung mit Artikel 7 EU-DSGVO ein.
Erstellen wir Statistiken mit diesen Datenkategorien, erfolgt dies auf Grundlage von Artikel 9 Absatz 2 lit. j)
VU.F37 10.25 Merkblatt zur Datenverarbeitung
EU-DSGVO in Verbindung mit § 27 BDSG.
Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interessen von uns oder von Dritten zu wahren (Artikel 6
Absatz 1 lit. f) EU-DSGVO). Dies kann insbesondere erforderlich sein:
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- zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs,
- zur Werbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte und für andere Produkte der Unternehmensgruppe
BGV / Badische Versicherungen sowie für Markt- und Meinungsumfragen der Unternehmensgruppe
BGV / Badische Versicherungen,
- zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbesondere nutzen wir Datenanalysen zur Erkennung von
Hinweisen, die auf Versicherungsmissbrauch hindeuten können.
Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen wie
z. B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten oder um unsere
Beratungspflichten erfüllen zu können. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung in diesem Fall sind die jeweiligen
gesetzlichen Regelungen in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 lit. c) EU-DSGVO.
Für den Fall, dass wir beabsichtigen, Ihre personenbezogenen Daten für einen oben nicht genannten Zweck zu
verarbeiten, werden wir Sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zuvor darüber informieren.
Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten
Rückversicherer:
Von uns übernommene Risiken versichern wir bei speziellen Versicherungsunternehmen (Rückversicherer). Dafür
kann es erforderlich sein, Ihre Vertragsdaten und ggf. Schadendaten an einen Rückversicherer zu übermitteln,
damit dieser ein zu versicherndes Risiko oder einen Versicherungsfall selbst einschätzen kann. Darüber hinaus
ist es möglich, dass der Rückversicherer unsere Gesellschaften aufgrund seiner besonderen Sachkunde bei der
Risiko- oder Leistungsprüfung sowie bei der Bewertung von Verfahrensabläufen unterstützt. Wir übermitteln Ihre
Daten an den Rückversicherer nur, soweit dies für die Erfüllung des Versicherungsvertrages mit Ihnen erforderlich
ist, bzw. in dem Umfang, wie es zur Wahrung unserer berechtigten Interessen erforderlich ist.
Vermittler:
Soweit Sie hinsichtlich Ihrer Versicherungsverträge von einem Vermittler betreut werden, verarbeitet Ihr Vermittler
die zum Abschluss und zur Durchführung der durch ihn vermittelten Verträge benötigten Antrags-, Vertrags- und
Schadendaten.
Auch übermitteln unsere Gesellschaften diese Daten an die Sie betreuenden Vermittler, soweit diese die
Informationen zu Ihrer Betreuung und Beratung in Ihren Versicherungs- und
Finanzdienstleistungsangelegenheiten benötigen.
Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe:
Spezialisierte Bereiche unserer Unternehmensgruppe übernehmen zentral bestimmte
Datenverarbeitungsaufgaben für die in der Unternehmensgruppe verbundenen Gesellschaften. Soweit ein
Versicherungsvertrag zwischen Ihnen und einem oder mehreren Gesellschaften unserer Unternehmensgruppe
besteht, können Ihre Daten z. B. zur zentralen Verwaltung von Anschriftendaten, für den telefonischen
Kundenservice, zur Vertrags- und Leistungsbearbeitung, für In- und Exkasso oder zur gemeinsamen
Postbearbeitung zentral durch eine Gesellschaft der Unternehmensgruppe verarbeitet werden.
Externe Dienstleister:
Zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten haben wir zum Teil externe Dienstleister vertraglich
verpflichtet.
Eine Auflistung der von uns eingesetzten Auftragnehmer und Dienstleister, zu denen nicht nur vorübergehende
Geschäftsbeziehungen bestehen, können Sie in der jeweils aktuellen Version unserer Internetseite unter
www.bgv.de/datenschutz entnehmen oder beim Verantwortlichen für die Datenverarbeitung anfordern.
Weitere Empfänger:
Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere Empfänger übermitteln, wie z. B. an
Behörden zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten (z.B. Sozialversicherungsträger, Finanzbehörden oder
Strafverfolgungsbehörden).
Dauer der Datenspeicherung
Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten, sobald sie für die oben genannten Zwecke nicht mehr erforderlich
sind.
Dabei kann es vorkommen, dass personenbezogene Daten für einen Zeitraum aufbewahrt werden, innerhalb
dessen Ansprüche gegen unsere Gesellschaften geltend gemacht werden können (gesetzliche Verjährungsfrist
von drei oder bis zu dreißig Jahren).
Außerdem speichern wir Ihre personenbezogenen Daten, soweit wir dazu gesetzlich verpflichtet sind.
Entsprechende Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich unter anderem aus dem
Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung und dem Geldwäschegesetz. Die Speicherfristen betragen
bis zu zehn Jahren.
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Betroffenenrechte
Sie können unter der oben genannten Adresse des Verantwortlichen Auskunft über die zu Ihrer Person
gespeicherten Daten verlangen. Darüber hinaus haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf
Berichtigung oder Löschung Ihrer Daten.
Ihnen kann weiterhin ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten sowie ein Recht auf Herausgabe
der von Ihnen bereitgestellten personenbezogenen Daten in einem strukturierten, gängigen und
maschinenlesbaren Format zustehen.
Widerspruchsrecht
Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu Zwecken der Direktwerbung
zu widersprechen.
Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interessen, können Sie dieser Verarbeitung
widersprechen, wenn sich aus Ihrer besonderen Situation Gründe ergeben, die gegen die
Datenverarbeitung sprechen.
Beschwerderecht
Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den oben genannten Datenschutzbeauftragten oder an
die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde zu wenden. Zuständig ist die Datenschutzaufsichtsbehörde des
Bundeslandes, in dem der Verantwortliche für die Datenverarbeitung seinen Sitz hat.
Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft (HIS)
Die Versicherungswirtschaft nutzt das Hinweis- und Informationssystem (HIS) der Besurance HIS GmbH,
Daimlerring 4, 65205 Wiesbaden zur Unterstützung der Risikobeurteilung im Antragsfall, zur
Sachverhaltsaufklärung bei Leistungsprüfungen sowie bei der Bekämpfung von Versicherungsmissbrauch.
Dafür ist ein Austausch bestimmter personenbezogener Daten mit dem HIS erforderlich.
Nähere Informationen dazu entnehmen Sie bitte dem Merkblatt „Information über den Datenaustausch mit der
Besurance HIS GmbH auf Grundlage der Artikel 13 und 14 EU-DSGVO“, auf das Sie über unsere Homepage
unter www.bgv.de/datenschutz zugreifen oder direkt bei der Besurance HIS GmbH anfordern können.
Datenaustausch mit Ihrem früheren Versicherer
Um Ihre Angaben bei Abschluss eines Versicherungsvertrages (z.B. Angaben zu einem Schadenfreiheitsrabatt in
der Kfz-Haftpflichtversicherung) bzw. um Ihre Angaben bei Eintritt eines Versicherungsfalls überprüfen und bei
Bedarf ergänzen zu können, kann im dafür erforderlichen Umfang ein Austausch von personenbezogenen Daten
mit dem von Ihnen im Antrag benannten früheren Versicherer (Vorversicherer) erfolgen.
Bonitätsprüfung
Wir übermitteln Ihre Daten (Name, Adresse und ggf. Geburtsdatum) zum Zwecke der Bonitätsprüfung und um
Informationen zur Beurteilung des Zahlungsausfallrisikos auf Basis mathematisch-statistischer Verfahren unter
Verwendung von Anschriftendaten zu erhalten, an die infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstr. 99, 76532
Baden-Baden.
Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Artikel 6 Absatz 1 lit. b) und Artikel 6 Absatz 1 lit. f) der EU-DSGVO.
Übermittlungen auf der Grundlage dieser Bestimmungen dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrnehmung
berechtigter Interessen unserer Gesellschaften oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interessen der
Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern,
überwiegen.
Nähere Informationen dazu entnehmen Sie bitte dem Merkblatt „Information gem. Artikel 14 EU-DSGVO über die
infoscore Consumer Data GmbH („ICD“), auf das Sie über unsere Homepage unter www.bgv.de/datenschutz
zugreifen oder direkt bei der infoscore Consumers Data GmbH anfordern können.
Datenübermittlung in ein Drittland
Sollten wir personenbezogene Daten an Dienstleister außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)
übermitteln, erfolgt die Übermittlung nur, soweit dem Drittland durch die EU-Kommission ein angemessenes
Datenschutzniveau bestätigt wurde oder andere angemessene Datenschutzgarantien (z.B. verbindliche
unternehmensinterne Datenschutzvorschriften oder EU-Standardvertragsklauseln) vorhanden sind.
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Automatisierte Einzelfallentscheidungen
Auf Basis Ihrer Angaben zum Risiko, die von Ihnen bei Antragstellung abgefragt werden, entscheiden wir
teilweise vollautomatisiert über das Zustandekommen eines Vertrages und über die Höhe der von Ihnen zu
zahlenden Versicherungsprämie.
Aufgrund Ihrer Angaben zu einem Versicherungsfall, der zu Ihrem Vertrag gespeicherten Daten sowie ggf. von
Dritten dazu erhaltenen Informationen entscheiden wir vollautomatisiert über unsere Leistungspflicht. Die
vollautomatisierten Entscheidungen beruhen auf von unseren Gesellschaften vorher festgelegten Regeln zur
Gewichtung der Informationen.
Werden Anträge auf Abschluss eines Vertrages oder gemeldete Schäden durch eine automatisierte
Einzelfallentscheidung abgelehnt, werden diese Ablehnungen vor einer endgültigen Mitteilung an Antragsteller
von einem Mitarbeiter des zuständigen Fachbereichs manuell überprüft.
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