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Versicherungsmakler / Bauleistungsversicherung / Bedingungsarchiv

LVM von Unternehmerleistungen: die Bedingungen im Volltext

Bauleistungsversicherung für Bauunternehmer nach ABU 2011 als Allgefahrendeckung für die eigene Bauleistung samt Subunternehmern; Feuer, Hochwasser, Altbauten, Baugrund, Tiefbau und weitere Gefahren nur nach Vereinbarung oder Klausel, Verluste durch Diebstahl ausgeschlossen.

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Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 63 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen und Vertragsform

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungssumme (Herstellungskosten der Bauleistung einschließlich Material und Lohn)laut Versicherungsschein„Der Versicherungswert für die versicherte Bauleistung ist der endgültige Kontraktpreis“ABU 2011 Teil A § 5 Nr. 1 a, Seite 46
Allgefahrendeckung: versichert sind unvorhergesehen eintretende Schäden, soweit nicht ausdrücklich ausgeschlossenja„Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden).“ABU 2011 Teil A § 2 Nr. 1, Seite 45
Vertragsform für Auftraggeber oder Bauherren (ABN, ABBL Bauherr, Bauwesen des Bauherrn)nein„Versichert ist das Interesse des Versicherungsnehmers (Unternehmer)“ABU 2011 Teil A § 3 Nr. 1, Seite 46
Vertragsform für Bauunternehmen oder Handwerker (ABU, Jahresvertrag für Unternehmerleistungen)ja„Versichert ist das Interesse des Versicherungsnehmers (Unternehmer)“ABU 2011 Teil A § 3 Nr. 1, Seite 46
Jahresvertrag für alle Bauvorhaben eines Unternehmens (Umsatz- oder Pauschalpolice)nicht geregelt
Neubau eines Ein- oder Zweifamilienhauses durch private Bauherren versicherbarnicht geregelt
Umbau, Anbau, Sanierung und Arbeiten an Altbauten versicherbarja„Altbauten, die nicht Bestandteil der Bauleistungen sind.“ABU 2011 Teil A § 1 Nr. 2 b, Seite 45
Tief-, Straßen- und Ingenieurbau versicherbarja„Tiefbau-Auftraggeber als Versi“Klausel 6365, Seite 54
Höchste Bausumme ohne Einzelanfrage (Grenze der Pauschal- oder Tarifannahme)nicht geregelt

Versicherte Gefahren

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Schäden an der Bauleistung durch Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler (Folgeschaden, nicht der Mangel selbst)ja„Führt ein Mangel zu einem entschädigungspflichtigen Schaden, so leistet der Versicherer Entschädigung unter Abzug der Kosten, die zusätzlich aufgewendet werden müssen, damit der Mangel nicht erneut entsteht.“ABU 2011 Teil A § 7 Nr. 1 b, Seite 47
Sturm und Wolkenbruch, auch Schäden durch Niederschlag am noch offenen Rohbauja„durch normale Witterungseinflüsse, mit denen wegen der Jahreszeit und der örtlichen Verhältnisse gerechnet werden muss“ABU 2011 Teil A § 2 Nr. 4 b, Seite 45
Hochwasser, Überschwemmung und Grundwasserja„Schäden durch Gewässer und/oder durch Grundwasser, das durch Gewässer beeinflusst wird, infolge von“ABU 2011 Teil A § 2 Nr. 2 b, Seite 45
Weitere Naturgefahren (Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen)ja„Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden).“ABU 2011 Teil A § 2 Nr. 1, Seite 45
Frost und Eisja„durch normale Witterungseinflüsse, mit denen wegen der Jahreszeit und der örtlichen Verhältnisse gerechnet werden muss“ABU 2011 Teil A § 2 Nr. 4 b, Seite 45
Vandalismus und Sachbeschädigung durch Unbekannteja„Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden).“ABU 2011 Teil A § 2 Nr. 1, Seite 45
Diebstahl und Einbruchdiebstahl fest eingebauter Bestandteilenein„Verluste von versicherten Sachen“ABU 2011 Teil A § 2 Nr. 3 b, Seite 45
Diebstahl noch nicht eingebauter Bauteile und Baustoffenein„Verluste von versicherten Sachen“ABU 2011 Teil A § 2 Nr. 3 b, Seite 45
Brand, Blitzschlag und Explosion (eingeschlossen oder nur gegen Zuschlag)nein„Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges“ABU 2011 Teil A § 2 Nr. 2 a, Seite 45
Streik, Aussperrung, innere Unruhennein„durch Streik, Aussperrung oder Verfügungen von hoher Hand“ABU 2011 Teil A § 2 Nr. 4 i, Seite 46

Versicherte Sachen und Erweiterungen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Altbausubstanz und vorhandene Bauten (Schäden an bestehender Bausubstanz bei Umbauten)ja„Altbauten, die nicht Bestandteil der Bauleistungen sind.“ABU 2011 Teil A § 1 Nr. 2 b, Seite 45
Baustelleneinrichtung, Gerüste, Baubuden und Hilfsbautennein„Stahlrohr- und Spezialgerüste,“ABU 2011 Teil A § 1 Nr. 3 g, Seite 45
Baugeräte und Baumaschinen (mitversicherbar oder ausgeschlossen)nein„Baugeräte einschließlich Zusatzeinrichtungen wie Ausrüstungen, Zubehör und Ersatzteile“ABU 2011 Teil A § 1 Nr. 3 d, Seite 45
Baugrund und Bodenmassen (Mehrkosten für Wiederherstellung)ja„Baugrund und Bodenmassen, soweit sie nicht Bestandteil der Bauleistungen sind“ABU 2011 Teil A § 1 Nr. 2 a, Seite 45
Vom Bauherrn beigestellte Bauteile und Materialienja„Für im Kontraktpreis nicht enthaltene“ABU 2011 Teil A § 5 Nr. 1 b, Seite 46
Eigenleistungen des Bauherrn und Nachbarschaftshilfe mitversichertnicht geregelt
Haustechnik, Elektro- und Heizungsanlagen als Teil der Bauleistung, einschließlich Probebetriebja„maschinelle Einrichtungen für Produktionszwecke“ABU 2011 Teil A § 1 Nr. 3 c, Seite 45
Verglasungen, Fassadenglas und Glasbausteineja„Glasbruchschäden“Klausel 6877, Seite 56
Sachen Dritter auf der Baustelle (fremde Gewerke)ja„Sofern vereinbart, sind die Interessen des“ABU 2011 Teil A § 3 Nr. 4, Seite 45

Kosten und Leistungen im Schadenfall

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Aufräumungs-, Abbruch- und Entsorgungskostenja„zusätzliche Aufräumungskosten für den Fall, dass infolge von“ABU 2011 Teil A § 6 Nr. 3 b, Seite 46
Bergungs-, Freilegungs- und Suchkostenja„Schadensuchkosten“ABU 2011 Teil A § 6 Nr. 3 a, Seite 46
Mehrkosten für Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit und Eilfrachtja„werden nur ersetzt, soweit dies besonders vereinbart ist“ABU 2011 Teil A § 7 Nr. 2 f, Seite 47
Kosten für Sachverständige, Planer und Statiker zur Schadenbehebungja„Sachverständigenkosten“Klausel 6683, Seite 55
Schadenabwendungs- und Schadenminderungskostenja„Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der ... zur Abwendung und Minderung des Schadens“ABU 2011 Teil A § 6 Nr. 1 a, Seite 46
Ersatz zum Wiederherstellungswert ohne Abzug neu für altja„um einen Zustand wiederherzustellen, der dem Zustand unmittelbar vor Eintritt des Schadens technisch“ABU 2011 Teil A § 7 Nr. 1 a, Seite 47
Verzicht auf Unterversicherungseinwand (oder Abrechnung nach Schlussbausumme)ja„Nach Ende des Versicherungsschutzes ist die Versicherungssumme aufgrund eingetretener Veränderungen endgültig festzusetzen.“ABU 2011 Teil A § 5 Nr. 2, Seite 46
Nachhaftung oder Einschluss der Benutzung nach Abnahme (Mitversicherung bis Ende der Gewährleistung)nicht geregelt

Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss der Mängelbeseitigung selbst (Kosten, die auch ohne Schaden für die fehlerfreie Leistung angefallen wären)ja„Mängel der versicherten Lieferungen und Leistungen sowie sonstiger versicherter Sachen“ABU 2011 Teil A § 2 Nr. 3 a, Seite 45
Ausschluss normaler, nach Jahreszeit und Örtlichkeit zu erwartender Witterungseinflüsseja„durch normale Witterungseinflüsse, mit denen wegen der Jahreszeit und der örtlichen Verhältnisse gerechnet werden muss“ABU 2011 Teil A § 2 Nr. 4 b, Seite 45
Ausschluss von Baugeräten, Fahrzeugen und Schiffenja„Fahrzeuge aller Art“ABU 2011 Teil A § 1 Nr. 3 h, Seite 45
Ausschluss von Abnutzung, Korrosion und Verschleißnicht geregelt
Ausschluss von Vertragsstrafen, Verzug und Vermögensschädenja„Der Versicherer leistet keine Entschädigung für aa) Vermögensschäden“ABU 2011 Teil A § 7 Nr. 1 c, Seite 47
Ausschluss von Krieg, Terror und Kernenergieja„durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen“ABU 2011 Teil A § 2 Nr. 4 k, Seite 46
Ausschluss von Schäden durch Mängel, die der Versicherungsnehmer kannte oder kennen mussteja„weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen“ABU 2011 Teil A § 2 Nr. 1, Seite 45
Ausschluss von Cyber- und Datenrisikennicht geregelt

Obliegenheiten und Sicherungen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Sicherungsvorgaben (verschlossene Räume, Bauzaun, Bewachung) für den Diebstahlschutznicht geregelt
Pflicht zu Schutzmaßnahmen gegen Witterung und Wasser (Notdach, Wasserhaltung)ja„durch nicht einsatzbereite oder ... redundante Anlagen zur“ABU 2011 Teil A § 2 Nr. 4 d, Seite 45
Pflicht zur Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik und behördlicher Auflagenja„die notwendigen Informationen über die Eigenschaften oder Veränderungen des Baugrundes und die Grundwasserverhältnisse einzuholen und zu beachten“ABU 2011 Teil B § 8 Nr. 1 a aa, Seite 50
Frist zur Schadenmeldung und Besichtigungsrecht vor Beginn der Aufräumungja„das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind“ABU 2011 Teil B § 8 Nr. 2, Seite 50
Anzeige bei der Polizei bei Diebstahl und Vandalismusja„Schäden durch strafbare ... gegen das Eigentum ... der Polizei anzuzeigen“ABU 2011 Teil B § 8 Nr. 2 a ee, Seite 50
Anzeigepflicht bei Änderung von Bauzeit, Bausumme oder Bauweiseja„eine gänzliche Unterbrechung der Arbeiten auf dem Baugrundstück oder eines Teils davon dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen“ABU 2011 Teil B § 8 Nr. 1 a bb, Seite 50
Leistung bei grober Fahrlässigkeit (Verzicht auf Kürzung)nein„Repräsentanten den Schaden grob ... herbeigeführt, wird die Entschädigung ... einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis gekürzt.“ABU 2011 Teil A § 7 Nr. 8, Seite 48

Selbstbehalt, Laufzeit und Beitragsregeln

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbeteiligung je Schaden (allgemein)ja„Der nach Ziff. 1 bis 8 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt.“ABU 2011 Teil A § 7 Nr. 10, Seite 48
Erhöhte Selbstbeteiligung bei Diebstahlnicht geregelt
Erhöhte Selbstbeteiligung bei Naturgefahrennicht geregelt
Beginn der Haftung (Baubeginn, Anlieferung, Vertragsbeginn)ja„Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung“ABU 2011 Teil B § 2 Nr. 1, Seite 49
Ende der Haftung (Abnahme, Bezug, Ingebrauchnahme oder Fristablauf)ja„Der Versicherungsschutz endet für Bauleistungen oder Teile davon spätestens mit dem Zeitpunkt, in dem sie abgenommen werden“ABU 2011 Teil B § 2 Nr. 2, Seite 49
Höchste Bauzeit im Grundbeitrag und Verlängerungsregelja„Der Versicherungsschutz endet spätestens zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.“ABU 2011 Teil B § 2 Nr. 2, Seite 49
Einmalbeitrag für das Bauvorhaben (statt laufendem Beitrag)ja„Der erste oder einmalige Beitrag ist“ABU 2011 Teil B § 4 Nr. 1, Seite 48
Beitragsabrechnung nach endgültiger Bausumme oder Umsatzja„Der Beitrag wird zunächst aus den ... und nach Ende des ... aus den endgültigen“ABU 2011 Teil B § 3, Seite 48
Leistungen aller beteiligten Unternehmer und Subunternehmer mitversichertja„einschließlich des Interesses an den Lieferungen und Leistungen seiner Subunternehmer“ABU 2011 Teil A § 3 Nr. 1, Seite 46
Regressverzicht gegenüber mitversicherten Unternehmern (außer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit)ja„Im Übrigen ist ein Rückgriff des Versicherers gegen Subunternehmer ausgeschlossen.“ABU 2011 Teil A § 3 Nr. 3, Seite 45
Bauherrenhaftpflicht im selben Werk oder Paketnicht geregelt
Kombination mit Baugewährleistung oder Zehnjahresversicherung (seguro decenal) im selben Paketnicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G.
Vertrieb
über eigene Vertreter

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: Vertragsgrundlagen Technische Versicherungen (ABU 2011 mit Klauseln)
[Seite 1] Vertragsgrundlagen und weitere Informationen Technische Versicherungen [Seite 3] Inhaltsübersicht Seite Vorwort4 Allgemeine Bedingungen für die Elektronikversicherung (ABE 2011) 6 Klauseln zu den ABE 2011 15 Besondere Vereinbarungen zu den ABE 2011 27 Allgemeine Bedingungen für die Bauleistungsversicherung durch Auftraggeber (ABN 2011) 29 Klauseln zu den ABN 2011 37 Allgemeine Bedingungen für die Bauleistungsversicherung von Unternehmerleistungen (ABU 2011) 45 Klauseln zu den ABU 2011 53 Allgemeine Bedingungen für die Maschinenversicherung von stationären Maschinen (AMB 2011) 57 Klauseln zu den AMB 2011 66 Allgemeine Bedingungen für die Maschinen- und Kaskoversicherung von fahrbaren oder transportablen Geräten (ABMG 2011) 73 Klauseln zu den ABMG 2011 82 Allgemeine Bedingungen für die Maschinen-Betriebsunterbrechungsversicherung (AMBUB 2011) 87 Klauseln zu den AMBUB 2011 95 Allgemeine Bedingungen für die Montageversicherung (AMoB 2011) 99 Klauseln zu den AMoB 2011 106 Sicherheitsvorschriften für Betriebe der Gastronomie (VdS 2056: 2014-02 [05]) 109 Satzung des LVM Landwirtschaftlichen Versicherungsvereins Münster a.G. 113 Hinweise zum Datenschutz 116 Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Versicherungswirtschaft (Code of Conduct)/Liste der Dienstleister im Rahmen der Datenverarbeitung 121 3 [Seite 4] Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde! Die nachfolgenden Informationen erhalten Sie aufgrund der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen. Neben den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die Sie im Anschluss vorfinden, handelt es sich um Informationen zum Versiche- rer, zur angebotenen Leistung, zum Vertrag und zum Rechtsweg. Vertragspartner Ihr Vertragspartner ist der LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G., Kolde-Ring 21, 48126 Münster. Der Verein hat seinen Sitz in Münster (Westf.). Registergericht: Amtsgericht Münster, HRB 178 Wir sind Erstversicherer im Bereich der Haftpflicht-, Kraftfahrt-, Unfall-, Tier-, Sach-, Rechtsschutz- und Kreditversicherungen. Aufsichtsbehörde Die für uns zuständige Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn oder Postfach 1308, 53003 Bonn Telefon: 0228 4108-0, Telefax: 0228 4108-1550 Wesentliche Merkmale Ihrer Versicherung, anwendbares Recht, Gesamtpreis und Einzelheiten der Zahlung und Erfüllung sowie zusätzlich anfallende Kosten Auf das Versicherungsverhältnis finden die dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen ggf. einschließlich der Tarifbestimmungen und das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Daraus ergeben sich auch die Regelungen über Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung unserer Leistung. Den zu entrichtenden Gesamtbeitrag können Sie entsprechend der gewünschten Zahlungsweise Ihrem Vorschlag/Antrag entnehmen. Erfüllt haben Sie Ihre Beitragsschuld, wenn wir den Beitrag erhalten haben. Beim Lastschriftverfahren tritt Erfüllung ein, wenn Ihr Konto wirksam belastet ist. Gültigkeitsdauer von Informationen Wenn unser Vorschlag, insbesondere im Hinblick auf den Beitrag, befristet ist, können Sie dies ggf. dem Vorschlag entnehmen. Zustandekommen des Vertrages, Bindefrist für Ihre Vertragserklärung Der Versicherungsvertrag kommt zustande, wenn wir Ihren Antrag annehmen. In der Regel geschieht dies durch Zugang des Versiche- rungsscheins bei Ihnen. Der Versicherungsschutz beginnt erst, wenn Sie den in Ihrem Versicherungsschein genannten fälligen Beitrag gezahlt haben, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt. Bevor der Beitrag gezahlt ist, haben Sie vorläufigen Versicherungsschutz nur, wenn wir dies ausdrücklich zugesagt haben (vorläufige Deckung). Weitere Angaben zum Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes können Sie den dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen entnehmen. Sie sind an Ihre Vertragserklärung einen Monat gebunden. Die Bindefrist beginnt mit dem Tag der Antragstellung. Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungs- bedingungen, die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung und die Belehrung jeweils in Textform erhalten haben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G., Kolde-Ring 21, 48126 Münster, E-Mail: info@lvm.de. Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter„https://www.lvm.de/vertrag-widerrufen“ ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs. Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist, endet im Falle eines wirksamen Widerrufs der Versicherungsschutz und wir haben Ihnen nur den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil des Beitrags zurückzugewähren. Den Teil des Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um einen Betrag, der sich wie folgt errechnet: Anzahl der Tage, an denen Versicherungsschutz bestanden hat, multipliziert mit dem Beitrag gemäß Zahlungsperiode (bei jährlicher Zahlung 1/360, bei halbjährlicher Zahlung 1/180, bei vierteljährlicher Zahlung 1/90, bei monatlicher Zahlung 1/30). Sie dürfen in diesem Fall Versicherungsleistungen, die Sie vor der Ausübung des Widerrufsrechts aufgrund eines Versicherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben, einbehalten. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzugewähren sind. Die Frist beginnt für uns mit dem Zugang und für Sie mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Haben Sie Ihr Widerrufsrecht nach § 8 des Versicherungsvertragsgesetzes wirksam ausgeübt, sind Sie auch an einem mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft. Ihnen dürfen durch die Ausübung des Widerrufsrechts keine Kosten entstehen. Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden. Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss. 4 [Seite 5] Das Widerrufsrecht besteht nicht 1. bei Versicherungsverträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat, 2. bei Versicherungsverträgen über vorläufige Deckung, es sei denn, es handelt sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312c Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 3. bei Versicherungsverträgen bei Pensionskassen, die auf arbeitsvertraglichen Regelungen beruhen, es sei denn, es handelt sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312b Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 4. bei Versicherungsverträgen über ein Großrisiko im Sinne des Artikels 10 Abs. 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Versicherungsver- tragsgesetz. Vertragsdauer und Kündigungsbedingungen Der Vertrag wird für die vereinbarte Dauer geschlossen. Der Versicherungsbeginn und der Versicherungsablauf sind in Ihrem Vorschlag/ Antrag angegeben. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der Vertragspartner spätestens 3 Monate vor Ablauf der jeweiligen Versicherungsperiode gekündigt hat. Besondere Kündigungsrechte können im Einzelfall bestehen. Einzelheiten entnehmen Sie den Ihrem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen. Anwendbares Recht, Gerichtsstand Auf Rechtsbeziehungen zwischen Ihnen und uns, insbesondere auf einen Versicherungsvertrag, ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar. Regelungen bezüglich des zuständigen Gerichts können Sie Ihren Versicherungsbedingungen entnehmen. Sprache Die Vertragsbedingungen und die Vorabinformationen werden Ihnen in deutscher Sprache mitgeteilt. Wir werden die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrages ebenfalls in deutscher Sprache mit Ihnen führen. Außergerichtliche Beschwerdestelle/Schlichtungsstelle Der LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G. ist freiwilliges Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e. V. Sie können deshalb das kostenlose außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren vor dem neutralen Versicherungsombudsmann e. V. in Anspruch nehmen, wenn Sie mit einer Entscheidung von uns einmal nicht einverstanden sein sollten. Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080632, 10006 Berlin, Telefon: 0800 3696000, Telefax: 0800 3699000, E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Weitere Informationen: www.versicherungsombudsmann.de Die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt hiervon unberührt. Neben der Möglichkeit, die Hilfe des Versicherungsombudsmann e. V. in Anspruch zu nehmen, haben Sie auch die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an die o. a. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu wenden. Ihre LVM Versicherung 5 [Seite 6] Allgemeine Bedingungen für die Elektronik­ Teil A versicherung (ABE 2011) Teil A: Elektronikversicherung Teil A: Elektronikversicherung e) Wasser, Feuchtigkeit; § 1  ersicherte und nicht versicherte V f) Sturm, Frost, Eisgang, Überschwemmung. Sachen § 1 Versicherte und nicht versi­ 2. Elektronische Bauelemente § 2  ersicherte und nicht versicherte V Gefahren und Schäden cherte Sachen Entschädigung für elektronische Bauele- mente (Bauteile) der versicherten Sache wird § 3 Versicherte Interessen 1. Versicherte Sachen nur geleistet, wenn eine versicherte Gefahr § 4 Versicherungsort Versichert sind die im Versicherungsvertrag nachweislich von außen auf eine Austausch­ bezeichneten elektrotechnischen und einheit (im Reparaturfall üblicherweise aus- § 5  ersicherungswert; Versicherungs- V ­elektronischen Anlagen und Geräte, sobald summe; Unterversicherung sie betriebsfertig sind. zutauschende Einheit) oder auf die versicher- § 6  ersicherte und nicht versicherte V te Sache insgesamt eingewirkt hat. Ist dieser Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie Beweis nicht zu erbringen, so genügt die Kosten nach beendeter Erprobung und, soweit überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der § 7 Umfang der Entschädigung vorgesehen, nach beendetem Probebetrieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist Schaden auf die Einwirkung einer versicher- § 8 Z ahlung und Verzinsung der Ent- ten Gefahr von außen zurückzuführen ist. schädigung oder sich in Betrieb befindet. Eine spätere Unterbrechung der Betriebsfertigkeit unter­ Für Folgeschäden an weiteren Austausch­ § 9 Sachverständigenverfahren bricht den Versicherungsschutz nicht. Dies einheiten wird jedoch Entschädigung § 10 Wiederherbeigeschaffte Sachen gilt auch während einer De- oder Remon- geleistet. tage sowie während eines Transportes der § 11 Wechsel der versicherten Sachen Sache innerhalb des Versicherungsortes. 3. Röhren und Zwischenbildträger 2. Nicht versicherte Sachen Sofern nicht anders vereinbart, leistet der Teil B: Allgemeiner Teil Nicht versichert sind Versicherer Entschädigung für Röhren und Zwischenbildträger nur bei Schäden durch § 1  nzeigepflichten des Versiche- A a) Wechseldatenträger; rungsnehmers oder seines Vertre- a) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall b) Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchs- ters bis zum Vertragsschluss oder Absturz eines Luftfahrzeuges, materialien und Arbeitsmittel; § 2  eginn des Versicherungsschutzes; B seiner Teile oder seiner Ladung; Fälligkeit; Dauer und Ende des c) Werkzeuge aller Art; b) Einbruchdiebstahl, Raub oder Vertrages d) sonstige Teile, die während der Lebens- dauer der versicherten Sachen erfah- Vandalismus; § 3 Beiträge; Versicherungsperiode rungsgemäß mehrfach ausgewechselt c) Leitungswasser. § 3a Anpassung des Beitragssatzes werden müssen. Ziff. 4 bleibt unberührt. Begriffsbestim- § 4 F älligkeit des Erst- oder Einmal­ mungen sind Ziff. 5 zu entnehmen. beitrags; Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung § 2 Versicherte und nicht versi­ 4. Nicht versicherte Gefahren und Schäden § 5 Folgebeitrag cherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf § 6 Lastschriftverfahren 1. Versicherte Gefahren und Schäden mitwirkende Ursachen keine Entschädi- § 7  eitrag bei vorzeitiger Vertrags­ B Der Versicherer leistet Entschädigung für un­­ gung für Schäden beendigung vorhergesehen eintretende Beschädigungen a) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder Zerstörungen von versicherten Sachen § 8  bliegenheiten des Versicherungs- O oder dessen Repräsentanten; (Sachschaden) und bei Abhandenkommen nehmers versicherter Sachen durch Diebstahl, Ein- b) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, § 9 Gefahrerhöhung bruchdiebstahl, Raub oder Plünderung. Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Auf- § 10 Überversicherung Unvorhergesehen sind Schäden, die der stand; Versicherungsnehmer oder seine Repräsen- c) durch Innere Unruhen; § 11 Mehrere Versicherer tanten weder rechtzeitig vorhergesehen § 12  ersicherung für fremde Rech- V haben, noch mit dem für die im Betrieb d) durch Kernenergie, nukleare Strahlung nung ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fach- oder radioaktive Substanzen; § 13 Übergang von Ersatzansprüchen wissen hätten vorhersehen können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese e) durch Terrorakte; Terrorakte sind jeg­liche § 14  ündigung nach dem Versiche- K den Versicherer dazu berechtigt, seine Leis- Handlungen von Personen oder Personen- rungsfall tung in einem der Schwere des Verschul- gruppen zur Erreichung politischer, reli­ § 15  eine Leistungspflicht aus beson- K dens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. giöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, deren Gründen Insbesondere wird Entschädigung geleistet die geeignet sind, Angst und Schrecken § 16  nzeigen; Willenserklärungen; A für Sachschäden durch in der Bevölkerung zu verbreiten, um Anschriftenänderungen da­durch auf eine Regierung oder staat­ a) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter; liche Einrichtungen Einfluss zu nehmen; § 17  ollmacht des Versicherungs­ V vertreters b) Konstruktions-, Material- oder Ausfüh- f) durch Erdbeben; § 18 Repräsentanten rungsfehler; g) durch Mängel, die bei Abschluss der § 19 Verjährung c) Kurzschluss, Überstrom oder Überspan- Versicherung bereits vorhanden waren nung; und dem Versicherungsnehmer oder sei- § 20 Zuständiges Gericht d) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder nen Repräsentanten bekannt sein muss­ § 21 Anzuwendendes Recht Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile ten; wobei nur grobe Fahrlässigkeit § 22  irtschafts-, Handels- oder W oder seiner Ladung sowie Schwelen, Glim- schadet und diese den Versicherer dazu Finanzsanktionen bzw. Embargos men, Sengen, Glühen oder Implosion; berechtigt, seine Leistung in einem der 6 [Seite 7] S chwere des Verschuldens entsprechen- und das sich aus eigener Kraft aus- § 5 Versicherungswert; Versiche­ den Verhältnis zu kürzen; zubreiten vermag. rungssumme; Unterversicherung Teil A h) durch betriebsbedingte normale oder bb) Blitzschlag ist der unmittelbare 1. Versicherungswert betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung Übergang eines Blitzes auf Sachen. oder Alterung; für Folgeschäden an Versicherungswert ist der Neuwert. cc) Explosion ist eine auf dem Ausdeh- weiteren Austauscheinheiten wird a) Neuwert ist der jeweils gültige Listenpreis nungsbestreben von Gasen oder jedoch Entschädigung geleistet. Ziff. 2 der versicherten Sache im Neuzustand Dämpfen beruhende, plötzlich ver- bleibt unberührt; zuzüglich der Bezugskosten (z. B. Kosten laufende Kraftäußerung. i) d urch Einsatz einer Sache, deren für Verpackung, Fracht, Zölle, Montage). Reparatur­bedürftigkeit dem Versiche- d) Leitungswasser ist Wasser, das aus den Zu- oder Ableitungsrohren, den sonsti- b) Wird die versicherte Sache nicht mehr rungsnehmer oder seinen Repräsentan- in Preislisten geführt, so ist der letzte ten bekannt sein musste; wobei nur gen Einrichtungen der Wasserversorgung oder der Warmwasserheizungs-, Dampf- Listenpreis der Sache im Neuzustand grobe Fahrlässigkeit schadet und diese zuzüglich der Bezugskosten maßge- den Versicherer dazu berechtigt, seine heizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder bend; dieser Betrag ist entsprechend der Leistung in einem der Schwere des Ver- Solarheizungsanlagen bestimmungswid- Preisentwicklung für vergleichbare schuldens entsprechenden Verhältnis zu rig ausgetreten ist. Sole, Öle, Kühl- und Sachen zu vermindern oder zu erhöhen. kürzen. Der Versicherer leistet jedoch Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solar­heizungsanlagen sowie Was-  atte die versicherte Sache keinen H Entschädigung, wenn der Schaden nicht serdampf stehen Leitungswasser gleich. ­Listenpreis, so tritt an dessen Stelle der durch die Reparaturbedürftigkeit verur- Kauf- oder Lieferpreis der Sache im sacht wurde oder wenn die Sache zur Neuzustand zuzüglich der Bezugskos- Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig § 3 Versicherte Interessen ten; dieser Betrag ist entsprechend der Preisentwicklung für vergleichbare repariert war; 1. Versichert ist das Interesse des Versiche- Sachen zu vermindern oder zu erhöhen. j) s oweit für sie ein Dritter als Lieferant rungsnehmers.  ann weder ein Listenpreis noch ein Kauf- K (Hersteller oder Händler), Werkunter- Ist der Versicherungsnehmer nicht Eigen­ oder Lieferpreis ermittelt werden, so ist nehmer oder aus Reparaturauftrag ein- tümer, so ist auch das Interesse des Eigen­ die Summe der Kosten maßgebend, die zutreten hat. tümers versichert. Das gilt auch für Sachen, jeweils notwendig war, um die Sache in  estreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, B die der Versicherungsnehmer mit Kaufoption der vorliegenden gleichen Art und Güte so leistet der Versicherer zunächst Ent- geleast hat und die zum Schadenzeitpunkt (z. B. Konstruktion, Ab­messung, Leistung) schädigung. Ergibt sich nach Zahlung noch nicht abgelaufen oder bereits ausgeübt zuzüglich der Handelsspanne und der der Entschädigung, dass ein Dritter für war. Die Bestimmungen zu versicherten Bezugskosten wiederherzustellen. Dieser den Schaden eintreten muss und Schäden und Gefahren bleiben unberührt. Betrag ist entsprechend der Preisent- bestreitet der Dritte dies, so behält der 2. Bei Sicherungsübereignung gilt dies wicklung zu vermindern oder zu erhöhen. Versicherungsnehmer zunächst die auch dann, wenn der Versicherungsnehmer  abatte und Preiszugeständnisse blei- R bereits gezahlte Entschädigung. das Eigentum nach Abschluss der Versiche- ben für den Versicherungswert unbe- § 86 VVG – Übergang von Ersatzansprü- rung überträgt. Im Falle der Veräußerung rücksichtigt. chen – gilt für diese Fälle nicht. Der Versi- ist der Erwerber berechtigt, das Versiche- c) Ist der Versicherungsnehmer zum Vor- cherungsnehmer hat seinen Anspruch auf rungsverhätnis mit sofortiger Wirkung steuerabzug nicht berechtigt, so ist die Kosten und nach den Weisungen des Ver- oder zu jedem späteren Zeitpunkt bis zum Mehrwertsteuer einzubeziehen. sicherers außergerichtlich und erforderli- Ablauf der laufenden Versicherungsperiode chenfalls gerichtlich geltend zu machen. in Textform zu kündigen. 2. Versicherungssumme (sofern vereinbart)  ie Entschädigung ist zurückzuzahlen, D Im Übrigen gelten die gesetzlichen Rege- Die im Versicherungsvertrag für jede versi- wenn der Versicherungsnehmer einer lungen gemäß §§ 95 ff VVG zur Veräuße- cherte Sache genannte Versicherungssumme Weisung des Versicherers nicht folgt rung der versicherten Sache. soll dem Versicherungswert entsprechen. oder soweit der Dritte dem Versiche- Der Versicherungsnehmer soll die Versiche- 3. Hat der Versicherungsnehmer die Sache rungssumme für die versicherte Sache wäh- rungsnehmer Schadenersatz leistet. unter Eigentumsvorbehalt verkauft, so ist rend der Dauer des Versicherungsverhältnis- 5. Gefahrendefinitionen auch das Interesse des Käufers versichert. ses dem jeweils gültigen Versicherungswert Der Versicherer leistet jedoch keine Ent- anpassen. Dies gilt auch, wenn werterhö- Im Sinne dieser Bedingungen gilt: schädigung für Schäden, für die der Versi- hende Änderungen vorgenommen werden. a) Raub cherungsnehmer als Lieferant (Hersteller oder Händler) gegenüber dem Käufer ein- 3. Unterversicherung  aub liegt vor, wenn gegen den Versi- R cherungsnehmer Gewalt angewendet zutreten hat oder ohne auf den Einzelfall a) bei einer vertraglich vereinbarten Versi- oder angedroht wird, um dessen Wider- bezogene Sonderabreden einzutreten hätte. cherungssumme stand gegen die Wegnahme versicherter 4. Hat der Versicherungsnehmer die Sache Ist die Versicherungssumme niedriger Sachen auszuschalten. einem Dritten als Mieter, Pächter, Entleiher als der Versicherungswert zur Zeit des  em Versicherungsnehmer stehen seine D oder Verwahrer übergeben, so ist auch das Eintrittes des Versicherungsfalls, so Angehörigen oder Arbeitnehmer gleich. Interesse dieses Dritten versichert. besteht Unterversicherung. b) Einbruchdiebstahl 5. Hat der Versicherungsnehmer die versi- b) ohne vertraglich vereinbarte Versiche- cherte Sache, die er in seinem Betrieb ver- rungssume E inbruchdiebstahl im Sinne dieses Ver- wendet oder Dritten überlässt (Ziff. 4), S oweit sich im Versicherungsfall ergibt, trages liegt vor, wenn jemand in einen selbst hergestellt, so leistet der Versicherer dass die Beantwortung von Antragsfra- Raum eines Gebäudes einbricht, ein- keine Entschädigung für Schäden, für die gen nach Umständen, die für die Bei- steigt oder mittels bei Fremdbezug üblicherweise der Lieferant tragsberechnung maßgeblich sind (z. B. aa) richtiger Schlüssel, die er durch Ein- (Hersteller oder Händler) einzutreten hätte. Leistung der Anlage in kWp) von den- bruchdiebstahl oder durch Raub an 6. Im Übrigen gelten die Bestimmungen tatsächlichen Verhältnissen zum Zeit- sich gebracht hatte, zur Versicherung für fremde Rechnung. punkt des Schadeneintritts abweicht, so bb) falscher Schlüssel oder besteht Unterversicherung. cc) anderer Werkzeuge eindringt. § 4 Versicherungsort c) Brand, Blitzschlag, Explosion § 6 Versicherte und nicht versi­ Versicherungsschutz besteht nur innerhalb aa) Brand ist ein Feuer, das ohne einen des Versicherungsortes. Versicherungsort cherte Kosten bestimmungsgemäßen Herd ent­ sind die im Versicherungsvertrag bezeich- 1. Aufwendungen zur Abwendung und standen ist oder ihn verlassen hat neten Betriebsgrundstücke. Minderung des Schadens 7 [Seite 8] a) Versichert sind Aufwendungen, auch sorgung von Erdreich oder Gewäs- lung oder Wiederbeschaffung der versi- erfolglose, die der Versicherungsnehmer sern, Kosten für die Beseitigung von cherten Sache andere Sachen bewegt, Teil A bei Eintritt des Versicherungsfalls den Beeinträchtigungen des Grundwas- verändert oder geschützt werden müs- Umständen nach zur Abwendung und sers oder der Natur sowie von Emis- sen, insbesondere Aufwendungen für Minderung des Schadens für geboten sionen in der Luft. De- und Remontage, für Durchbruch, halten durfte oder die er auf Weisung Nicht versichert sind ferner Aufwen- Abriss oder Wiederaufbau von Gebäu- des Versicherers macht. dungen des Versicherungsnehmers deteilen oder für das Erweitern von b) Der Ersatz dieser Aufwendungen und auf Grund der Einliefererhaftung. ­Öffnungen. die sonstige Entschädigung betragen cc) Entschädigung wird nicht geleistet, d) Luftfrachtkosten zusammen höchstens die Versicherungs- soweit der Versicherungsnehmer aus summe je vereinbarter Position; dies gilt  ies sind Mehrkosten für Luftfracht, D einem anderen Versicherungsvertrag jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf die der Versicherungsnehmer infolge Ersatz beanspruchen kann. Weisung des Versicherers entstanden eines dem Grunde nach versicherten b) Dekontaminations- und Entsorgungs- Schadens zum Zwecke der Wiederher- sind. Wenn keine Versicherungssumme kosten für Erdreich stellung oder Wiederbeschaffung der vereinbart wurde, dann tritt der Anla- genwert inkl. Montagekosten gemäß aa) Dies sind Kosten, die der Versiche- versicherten Sache aufwendet. Antrag an diese Stelle. rungsnehmer infolge einer Kontami- e) Bergungskosten nation durch einen dem Grunde c) Nicht versichert sind Aufwendungen für  ies sind Kosten, die der Versicherungs- D nach versicherten Schaden auf Leistungen der Feuerwehr oder anderer nehmer infolge eines dem Grunde nach Grund behördlicher Anordnungen Institutionen, die im öffentlichen Inter- versicherten Schadens aufwenden muss, esse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, aufwenden muss, um – Erdreich des Versicherungsortes zu um versicherte Sachen, deren Teile oder wenn diese Leistungen im öffentlichen Reste, die sich innerhalb des Versiche- Interesse erbracht werden. untersuchen und nötigenfalls zu dekontaminieren oder auszutau- rungsortes befinden, zu bergen. d) Der Versicherer hat den für die Aufwen- schen; f) Kosten für Erd-, Pflaster-, Maurer- und dungen erforderlichen Betrag auf Ver- – den Aushub zu vernichten oder Stemmarbeiten, Gerüstgestellung langen des Versicherungsnehmers vor- in die nächstgelegene geeignete zuschießen.  ies sind Kosten, die der Versicherungs- D Abfallentsorgungsanlage zu trans- nehmer infolge eines dem Grunde nach 2. Kosten für die Wiederherstellung von portieren und dort abzulagern; – insoweit den Zustand des Versi- versicherten Schadens aufwenden muss. Daten cherungsortes vor Eintritt des a) Versichert sind Kosten für die Wieder- Schadens wiederherzustellen. herstellung von Daten des Betriebssys- § 7 Umfang der Entschädigung tems, welche für die Grundfunktion der bb) Die Aufwendungen gemäß aa) sind nur versichert, sofern die behörd­ 1. Wiederherstellungskosten versicherten Sache notwendig sind, sofern der Verlust, die Veränderung lichen Anordnungen Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden oder die Nichtverfügbarkeit der Daten – auf Grund von Gesetzen oder Ver- und Totalschaden unterschieden. infolge eines dem Grunde nach versi- ordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des Schadens erlassen Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wieder- cherten Schadens an dem Datenträger herstellungskosten zuzüglich des Wertes eingetreten ist, auf dem diese Daten wurden; – eine Kontamination betreffen, des Altmaterials nicht höher sind als der gespeichert waren. Neuwert der versicherten Sache. die nachweislich infolge dieses b) Sofern vereinbart, sind andere Daten Schadens entstanden ist; Sind die Wiederherstellungskosten höher, versichert. – innerhalb von neun Monaten seit so liegt ein Totalschaden vor. c) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Eintritt des Schadens ergangen sind und dem Versicherer ohne Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert sonstige Entschädigung betragen zusam- durch einen Abzug insbesondere für Alter, men höchstens die Versicherungssumme Rücksicht auf Rechtsmittelfristen innerhalb von drei Monaten seit Abnutzung und technischen Zustand. je vereinbarter Position. Wenn keine Ver- sicherungssumme vereinbart wurde, Kenntniserhalt gemeldet wurden. Versicherte Sachen, die in verschiedenen dann tritt der Anlagenwert inkl. Monta- cc) Wird durch den Schaden eine bereits Positionen bezeichnet sind, gelten auch gekosten gemäß Antrag an diese Stelle. bestehende Kontamination des dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie ­Erdreiches erhöht, so sind nur die wirtschaftlich zusammen gehören. 3. Zusätzliche Kosten Aufwendungen versichert, die den Werden versicherte Sachen in einer Sam- Sofern vereinbart, sind über die Wieder­ für eine Beseitigung der bestehen- melposition aufgeführt, so gelten sie nicht herstellungskosten hinaus die nachfolgend den Kontamination erforderlichen als einheitliche Sache, sofern diese eigen- genannten Kosten bis zur Höhe der jeweils Betrag übersteigen, und zwar ohne hierfür vereinbarten Entschädigungsgrenze ständig verwendet werden können. Rücksicht darauf, ob und wann die- auf erstes Risiko versichert. Die jeweils ver- 2. Teilschaden ser Betrag ohne den Schaden aufge- einbarte Entschädigungsgrenze vermindert Entschädigt werden alle für die Wiederher- wendet worden wäre. sich nicht dadurch, dass eine Entschädi- stellung des früheren, betriebsfertigen Die hiernach zu ersetzenden Kosten gung geleistet wird. werden nötigenfalls durch Sachver- Zustandes notwendigen Aufwendungen a) Aufräumungs-, Dekontaminations- und ständige festgestellt. abzüglich des Wertes des Altmaterials. Entsorgungskosten dd) Aufwendungen auf Grund sonstiger a) Aufwendungen zur Wiederherstellung aa) Dies sind Kosten, die der Versiche- behördlicher Anordnungen oder auf sind insbesondere rungsnehmer infolge eines dem Grund sonstiger Verpflichtungen des aa) Kosten für Ersatzteile und Repara- Grunde nach versicherten Schadens Versicherungsnehmers einschließlich aufwenden muss, um versicherte turstoffe; der Einliefererhaftung sind nicht und nicht versicherte Sachen, deren versichert. bb) Lohnkosten und lohnabhängige Kos- Teile oder Reste, die sich innerhalb ten, auch übertarifliche Lohnanteile ee) Entschädigung wird nicht geleistet, des Versicherungsortes befinden und Zulagen, ferner Mehrkosten soweit der Versicherungsnehmer aus – aufzuräumen und nötigenfalls zu durch tarifliche Zuschläge für Über- einem anderen Versicherungsvertrag dekontaminieren; stunden sowie für Sonntags-, Feier- – zu vernichten oder in die nächst- Ersatz beanspruchen kann. tags- und Nachtarbeiten; gelegene geeignete Abfallbeseiti- c) Bewegungs- und Schutzkosten cc) De- und Remontagekosten; gungsanlage zu transportieren  ies sind Kosten, die der Versicherungs- D und dort zu beseitigen. nehmer infolge eines dem Grunde nach dd) Transportkosten einschließlich bb) Nicht versichert sind jedoch Kosten versicherten Schadens aufwenden muss, ­Mehrkosten für Expressfrachten; für die Dekontamination und Ent- wenn zum Zwecke der Wiederherstel- ee) Kosten für die Wiederherstellung 8 [Seite 9]  des Betriebssystems, welches für die 5. Zusätzliche Kosten § 8 Zahlung und Verzinsung der Grundfunktion der versicherten Entschädigung Teil A Weitere Kosten, die infolge eines ersatz- Sache notwendig ist; pflichtigen Schadens über die Wiederher- 1. Fälligkeit der Entschädigung ff) Kosten für das Aufräumen und das stellungskosten hinaus aufgewendet wer- Dekontaminieren der versicherten den müssen, ersetzt der Versicherer im a) Die Entschädigung wird fällig, wenn die Sache oder deren Teile sowie Kosten Feststellungen des Versicherers zum Rahmen der hierfür vereinbarten Entschä- für das Vernichten von Teilen der Grunde und zur Höhe des Anspruchs digungsgrenzen. abgeschlossen sind. Sache, ferner Kosten für den Ab­­ transport von Teilen in die nächst­ 6. Grenze der Entschädigung  er Versicherungsnehmer kann einen D gelegene geeignete Abfall­entsor­ Monat nach Meldung des Schadens den Grenze der Entschädigung ist der auf die gungs­anlage, jedoch nicht Kosten Betrag als Abschlagszahlung beanspru- auf Grund der Einlieferer­haftung. betroffene Sache entfallende Teil der Versi- cherungssumme. Wenn keine Versiche- chen, der nach Lage der Sache mindes- b) Ein Abzug von den Wiederherstellungs- rungssumme vereinbart wurde, dann tritt tens zu zahlen ist. kosten in Höhe der Wertverbesserung der Anlagenwert inkl. Montagekosten b) Der über den Zeitwertschaden hinaus- wird vorgenommen an Hilfs- und Be­­ gemäß Antrag an diese Stelle. gehende Teil der Entschädigung wird triebsstoffen, Verbrauchsmaterialien fällig, nachdem der Versicherungsneh- und Arbeitsmitteln, Werkzeugen aller 7. Entschädigungsberechnung bei Unter- mer gegenüber dem Versicherer den Art sowie sonstigen Teilen, die während versicherung Nachweis geführt hat, dass er die der Lebensdauer der versicherten Sache ­Wiederherstellung oder Wiederbeschaf- erfahrungsgemäß mehrfach ausge­ a) bei einer vertraglich vereinbarten Versi- cherungssumme fung sichergestellt hat. wechselt werden müssen, soweit diese Teile zur Wiederherstellung der versi-  enn Unterversicherung vorliegt, W 2. Rückzahlung des Neuwert- oder Zeit- cherten Sache zerstört oder beschädigt wird nur der Teil des nach Ziff. 1 bis 6 wertanteils werden. ermittelten Betrages ersetzt, der sich Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzah- c) Der Versicherer leistet keine Entschädi- zu dem ganzen Betrag verhält, wie die lung der vom Versicherer nach Ziff. 1 b) gung für Versicherungssumme zu dem Versiche- geleisteten Entschädigung verpflichtet, aa) Kosten einer Überholung oder sons­ rungswert. wenn die Sache infolge eines Verschuldens tiger Maßnahmen, die auch unab- des Versicherungsnehmers nicht innerhalb b) ohne vertraglich vereinbarte Versiche- einer angemessenen Frist wiederhergestellt hängig von dem Versicherungsfall rungssumme notwendig gewesen wären; oder wiederbeschafft worden ist.  enn Unterversicherung vorliegt und W 3. Verzinsung bb) Mehrkosten durch Änderungen oder deshalb der Beitrag zu niedrig berech- Verbesserungen, die über die Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus net wurde, dann wird nur der Teil ­Wiederherstellung hinausgehen; einem anderen Rechtsgrund eine weiterge- des Schadens ersetzt, der sich zu dem cc) Kosten einer Wiederherstellung in hende Zinspflicht besteht: Schadenbetrag verhält wie der zuletzt eigener Regie, soweit die Kosten berechnete Jahresbeitrag zu dem Jah- a) die Entschädigung ist – soweit sie nicht nicht auch durch Arbeiten in frem- resbeitrag, der bei Kenntnis der tatsäch- innerhalb eines Monats nach Meldung der Regie entstanden wären; lichen Umstände zu zahlen gewesen des Schadens geleistet wird – seit dd) entgangenen Gewinn infolge von wäre. Anzeige des Schadens zu verzinsen; Arbeiten in eigener Regie; b) der über den Zeitwertschaden hinaus­ c) Dies gilt nicht für Versicherungssum- ee) Mehrkosten durch behelfsmäßige gehende Teil der Entschädigung ist ab men auf Erstes Risiko. oder vorläufige Wiederherstellung; dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem der 8. Entschädigungsberechnung bei grober Versicherungsnehmer die Sicherstellung ff) Kosten für Arbeiten, die zwar für die Fahrlässigkeit der Wiederherstellung oder Wiederbe- Wiederherstellung erforderlich sind, schaffung versicherter Sachen gegen­ aber nicht an der versicherten Sache Haben der Versicherungsnehmer oder seine über dem Versicherer nachgewiesen hat; selbst ausgeführt werden; Repräsentanten den Schaden grob fahrläs- sig herbeigeführt, wird die Entschädigung c) die Mehrwertsteuer ist ab dem Zeit- gg) Vermögensschäden. punkt zu verzinsen, in dem der Versi- in einem der Schwere des Verschuldens 3. Totalschaden entsprechenden Verhältnis gekürzt. cherungsnehmer die tatsächliche Zah- lung der Mehrwertsteuer anlässlich der Entschädigt wird der Neuwert abzüglich 9. Mehrwertsteuer Wiederherstellung oder Wiederbeschaf- des Wertes des Altmaterials. Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, fung versicherter Sachen gegenüber 4. Entschädigungsbegrenzung auf den dem Versicherer nachgewiesen hat; Zeitwert wenn der Versicherungsnehmer vorsteuer- abzugsberechtigt ist. Das Gleiche gilt, d) der Zinssatz beträgt 4 Prozent p.a.; Abweichend von Ziff. 2 und Ziff. 3 ist die wenn der Versicherungsnehmer die Mehr- e) die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigungsleistung auf den Zeitwert wertsteuer anlässlich der Wiederherstel- Entschädigung fällig. unmittelbar vor Eintritt des Versicherungs- lung oder Wie­derbeschaffung tatsächlich falls begrenzt, wenn 4. Hemmung nicht gezahlt oder die Wiederherstellung a) die Wiederherstellung (Teilschaden) oder Wiederbeschaffung nicht vorgenom- Bei der Berechnung der Fristen gemäß oder Wiederbeschaffung (Totalschaden) men hat. Ziff. 1, 3 a) und 3 b) ist der Zeitraum nicht unterbleibt oder zu berücksichtigen, in dem infolge Ver- 10. Selbstbeteiligung schuldens des Versicherungsnehmers die b) für die versicherte Sache serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht mehr zu Der nach Ziff. 1 bis 9 ermittelte Betrag Entschädigung nicht ermittelt oder nicht beziehen sind. wird je Versicherungsfall um die verein­ gezahlt werden kann. barte Selbstbeteiligung gekürzt. 5. Aufschiebung der Zahlung Der Versicherungsnehmer erwirbt einen Anspruch auf den Teil der Entschädigung, Entstehen mehrere Schäden, so wird die Der Versicherer kann die Zahlung aufschie- der den Zeitwert übersteigt, nur, soweit Selbstbeteiligung jeweils einzeln abgezo- ben, solange und sobald er innerhalb von zwei Jahren gen. a) Zweifel an der Empfangsberechtigung nach Eintritt des Versicherungsfalls sicher- Entstehen die mehreren Schäden jedoch an des Versicherungsnehmers bestehen; gestellt hat, dass er die Entschädigung zur Wiederherstellung der beschädigten oder derselben Sache und besteht außerdem ein b) ein behördliches oder strafgerichtliches Wiederbeschaffung der zerstörten oder Ursachenzusammenhang zwischen diesen Verfahren gegen den Versicherungsneh- abhanden gekommenen Sachen verwenden Schäden, so wird die Selbstbeteiligung nur mer oder seinen Repräsentanten aus An­­ wird. einmal abgezogen. lass dieses Versicherungsfalls noch läuft. 9 [Seite 10] 6. Abtretung des Entschädigungsanspruches  dem Schaden sowie deren Neuwer- Entschädigung zurückzuzahlen oder die Der Entschädigungsanspruch kann vor Fäl- ten zur Zeit des Schadens; Sache dem Versicherer zur Verfügung Teil A ligkeit nur mit Zustimmung des Versiche- bb) die für die Wiederbeschaffung oder zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat rers abgetreten werden. Die Zustimmung Wiederherstellung in den Zustand vor dieses Wahlrecht innerhalb von zwei muss erteilt werden, wenn der Versiche- Schadeneintritt erforderlichen Kosten; Wochen nach Empfang einer schrift­ rungsnehmer sie aus wichtigem Grund ver- lichen Aufforderung des Versicherers cc) die Restwerte der vom Schaden langt. betroffenen Sachen; auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den c) die nach dem Versicherungsvertrag ver- Versicherer über. § 9 Sachverständigenverfahren sicherten Kosten. 1. Feststellung der Schadenhöhe 5. Verfahren nach Feststellung b) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz Der Versicherungsnehmer kann nach Ein- Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. einer abhanden gekommenen Sache tritt des Versicherungsfalls verlangen, dass zurückerlangt, nachdem für diese Sache der Schaden in einem Sachverständigen- Weichen die Feststellungen der Sachver- ständigen voneinander ab, so übergibt der eine Entschädigung gezahlt worden ist, verfahren festgestellt wird. die bedingungsgemäß geringer als der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Ein solches Sachverständigenverfahren Dieser entscheidet über die streitig geblie- Versicherungswert ist, so kann der Ver­ können Versicherer und Versicherungsneh- benen Punkte innerhalb der durch die sicherungsnehmer die Sache behalten mer auch gemeinsam vereinbaren. ­Feststellungen der Sachverständigen gezo- und muss sodann die Entschädigung 2. Weitere Feststellungen genen Grenzen und übermittelt seine Ent- zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu scheidung beiden Parteien gleichzeitig. innerhalb von zwei Wochen nach Emp- Das Sachverständigenverfahren kann durch Die Feststellungen der Sachverständigen fang einer schriftlichen Aufforderung Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden. oder des Obmannes sind für die Vertrags- des Versicherers nicht bereit, so hat der parteien verbindlich, wenn nicht nachge- Versicherungsnehmer die Sache im Ein- 3. Verfahren vor Feststellung wiesen wird, dass sie offenbar von der vernehmen mit dem Versicherer öffentlich Für das Sachverständigenverfahren gilt: wirklichen Sachlage erheblich abweichen. meistbietend verkaufen zu lassen. Von Auf Grund dieser verbindlichen Feststellun- dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten a) Jede Partei hat in Textform einen Sach- gen berechnet der Versicherer die Entschä- verständigen zu benennen. Eine Partei, erhält der Versicherer den Anteil, welcher digung. der von ihm geleisteten bedingungsge- die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe des Im Falle unverbindlicher Feststellungen mäßen Entschädigung entspricht. von ihr genannten Sachverständigen in erfolgen diese durch gerichtliche Entschei- 4. Beschädigte Sachen Text­form auffordern, den zweiten Sach- dung. Dies gilt auch, wenn die Sachver- verständigen zu benennen. Wird der ständigen die Feststellung nicht treffen Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt zweite Sachverständige nicht innerhalb können oder wollen oder sie verzögern. worden, so kann der Versicherungsnehmer von zwei Wochen nach Zugang der 6. Kosten die bedingungsgemäße Entschädigung in ­Aufforderung benannt, so kann ihn die Höhe der Wiederherstellungskosten auch Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, dann verlangen oder behalten, wenn die auffordernde Partei durch das für den trägt jede Partei die Kosten ihres Sachver- Sachen in den Fällen von Ziff. 2 oder 3 bei Schadenort zuständige Amtsgericht er­­ ständigen. Die Kosten des Obmannes tra- nennen lassen. In der Aufforderung durch ihm verbleiben. gen beide Parteien je zur Hälfte. den Versicherer ist der Versicherungs- 5. Gleichstellung nehmer auf diese Folge hinzuweisen. 7. Obliegenheiten Dem Besitz einer zurückerlangten Sache b) Der Versicherer darf als Sachverständi- Durch das Sachverständigenverfahren wer- den die Obliegenheiten des Versicherungs- steht es gleich, wenn der Versicherungs- gen keine Person benennen, die Mitbe- werber des Versicherungsnehmers ist nehmers nicht berührt. nehmer die Möglichkeit hat, sich den oder mit ihm in dauernder Geschäfts- Besitz wieder zu verschaffen. verbindung steht, ferner keine Person, 6. Übertragung der Rechte die bei Mitbewerbern oder Geschäfts- § 10 Wiederherbeigeschaffte Hat der Versicherungsnehmer dem Versi- partnern angestellt ist oder mit ihnen Sachen in einem ähnlichen Verhältnis steht. cherer zurückerlangte Sachen zur Verfü- 1. Anzeigepflicht gung zu stellen, so hat er dem Versicherer c) Beide Sachverständige benennen in den Besitz, das Eigentum und alle sonsti- Textform vor Beginn ihrer Feststellun- Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, so hat der Versicherungs- gen Rechte zu übertragen, die ihm mit gen einen dritten Sachverständigen als Bezug auf diese Sachen zustehen. Obmann. Die Regelung unter b) gilt nehmer dies nach Kenntniserlangung dem entsprechend für die Benennung eines Versicherer unverzüglich in Textform anzu- Obmannes durch die Sachverständigen. zeigen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, 2. Wiedererhalt vor Zahlung der Entschä- § 11 Wechsel der versicherten so wird der Obmann auf Antrag einer digung Sachen Partei durch das für den Schadenort Erhält der Versicherungsnehmer anstelle Hat der Versicherungsnehmer den Besitz zuständige Amtsgericht ernannt. einer abhanden gekommenen Sache der im Versicherungsvertrag bezeichneten 4. Feststellung zurückerlangt, bevor die volle Entschädi- Sache eine andere, jedoch technisch ver- Die Feststellungen der Sachverständigen gung für diese Sache gezahlt worden ist, gleichbare Sache, so besteht nach entspre- müssen enthalten: so behält er den Anspruch auf die Entschä- chender Anzeige des Versicherungsnehmers digung, falls er die Sache innerhalb von hierfür vorläufige Deckung. a) die ermittelten oder vermuteten Ursa- 2 Wochen dem Versicherer zur Verfügung chen und den Zeitpunkt, von dem an stellt. Andernfalls ist eine für diese Sache Die vorläufige Deckung endet der Sachschaden für den Versicherungs- gewährte Zahlung zurückzugeben. a) mit dem Abschluss des neuen Versiche- nehmer nach den anerkannten Regeln rungsvertrages oder 3. Wiedererhalt nach Zahlung der Ent­ der Technik frühestens erkennbar war; schädigung b) mit Beginn eines weiteren Vertrages b) den Umfang der Beschädigung und der über vorläufige Deckung mit gleicharti- a) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz Zerstörung, insbesondere einer abhanden gekommenen Sache gem Versicherungsschutz oder aa) ein Verzeichnis der abhanden zurückerlangt, nachdem für diese Sache c) mit der Beendigung der Vertragsver- gekommenen, zerstörten und eine Entschädigung in voller Höhe ihres beschädigten versicherten Sachen Versicherungswertes gezahlt worden ist, handlungen, mit deren Werten unmittelbar vor so hat der Versicherungsnehmer die spätestens jedoch nach 3 Monaten. 10 [Seite 11] Teil B: Allgemeiner Teil 6. Wegfall des versicherten Interesses tigt, im Falle einer Absenkung verpflichtet, Fällt das versicherte Interesse nach dem den Beitrag entsprechend anzupassen. Beginn der Versicherung weg, endet der 5. Eine sich aus Ziff. 3 ergebende Beitrags- § 1 Anzeigepflichten des Versi­ Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der Ver- erhöhung wird dem Versicherungsnehmer cherungsnehmers oder seines sicherer vom Wegfall des Risikos Kenntnis spätestens einen Monat vor Beitragsfällig- Vertreters bis zum Vertrags­ erlangt. keit mitgeteilt. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb schluss eines Monats nach Zugang der Mitteilung Der Versicherungsnehmer hat bis zur § 3 Beiträge; Versicherungs­ mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch Teil B ­Abgabe seiner Vertragserklärung dem Ver- zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der periode Erhöhung, kündigen. sicherer alle ihm bekannten Gefahrum­ stände anzuzeigen, nach denen der Versi- Je nach Vereinbarung werden die Beiträge 6. Eine sich aus Ziff. 3 ergebende Beitrags- cherer in Textform gefragt hat und die entweder durch laufende Zahlungen senkung wird dem Versicherungsnehmer für dessen Entschluss erheblich sind, den monatlich, viertel-, halbjährlich, jährlich durch die Beitragsrechnung mitgeteilt. Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu oder als Einmalbeitrag im Voraus gezahlt. schließen. Der Versicherungsnehmer ist Entsprechend der Vereinbarung über lau- auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als fende Zahlungen umfasst die Versiche- § 4 Fälligkeit des Erst- oder Ein­ nach seiner Vertragserklärung, aber vor rungsperiode einen Monat, ein Vierteljahr, Vertragsannahme, der Versicherer Fragen in malbeitrags; Folgen verspäteter ein halbes Jahr oder ein Jahr. Bei einem Textform im Sinne des Satzes 1 stellt. Einmalbeitrag ist die Versicherungsperiode Zahlung oder Nichtzahlung Verletzt der Versicherungsnehmer seine die vereinbarte Vertragsdauer, jedoch 1. Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags Anzeigepflicht nach Abs. 1, so kann der höchs­tens ein Jahr. Der erste oder einmalige Beitrag ist – Versicherer nach Maßgabe der §§ 19 bis 21 unabhängig von dem Bestehen eines VVG vom Vertrag zurücktreten, kündigen Widerrufrechts – unverzüglich nach dem oder eine Vertragsänderung vornehmen. § 3a Anpassung des Beitrags­ Zeitpunkt des vereinbarten und im Versi- Der Versicherer kann nach § 21 Abs. 2 VVG satzes cherungsschein angegebenen Versiche- auch leistungsfrei sein. rungsbeginns zu zahlen. 1. Um die dauernde Erfüllbarkeit der Ver- Wird der Vertrag von einem Vertreter des pflichtungen aus den Verträgen, denen die Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versi- Versicherungsnehmers geschlossen, so sind Allgemeinen Bedingungen für die Elektro- cherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist gemäß § 20 VVG sowohl die Kenntnis und nikversicherung (ABE 2011) zugrunde lie- der erste oder einmalige Beitrag unverzüg- Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis gen, und eine risikoadäquate Tarifierung lich nach Vertragsschluss zu zahlen. und Arglist des Versicherungsnehmers zu sicherzustellen, überprüft der Versicherer Zahlt der Versicherungsnehmer nicht berücksichtigen. zum 1. Juli eines jeden Jahres, ob die der unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 Das Recht des Versicherers, den Vertrag Tarifierung zugrundeliegenden Beiträge bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versi- nach § 22 VVG wegen arglistiger Täu- beibehalten werden können oder ob die cherungsschutz erst, nachdem die Zahlung schung anzufechten, bleibt unberührt. Notwendigkeit einer Anpassung (Erhöhung bewirkt ist. oder Absenkung) besteht. Weicht der Versicherungsschein vom 2. Der Beitragssatz und die Beitragszu- Antrag des Versicherungsnehmers oder von § 2 Beginn des Versicherungs­ schläge für erweiterten Versicherungs- getroffenen Vereinbarungen ab, ist der schutzes; Dauer und Ende des schutz werden unter Berücksichtigung erste oder einmalige Beitrag frühestens von Schadenaufwand, Kosten, Feuerschutz­ einen Monat nach Zugang des Versiche- Vertrages steuer und Gewinnansatz kalkuliert. rungsscheins zu zahlen. 1. Beginn des Versicherungsschutzes 3. Bei einer Neukalkulation des Beitrags- 2. Folgen verspäteter Zahlung oder Nicht- Der Versicherungsschutz beginnt vorbe- satzes und der Beitragszuschläge für zahlung des Erst- oder Einmalbeitrags haltlich der Regelung in Ziff. 3 zu dem im ­erweiterten Versicherungsschutz wird der Versicherungsschein angegebenen Zeit- Bedarf gemäß Ziff. 2 anhand einer aus­ Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht reichend großen Anzahl gleichartiger zu dem nach Ziff. 1 maßgebenden Fällig- punkt. ­Risiken, die Gegenstand der Verträge nach keitszeitpunkt gezahlt, ist der Versicherer 2. Dauer ABE 2011 sind, errechnet. Dabei wird auch nach Maßgabe des § 37 VVG berechtigt, Der Vertrag ist für den im Versicherungs- die voraussichtliche künftige Entwicklung vom Vertrag zurückzutreten oder auch schein angegebenen Zeitraum abgeschlossen. des unternehmensindividuellen Schaden­ ­leistungsfrei. bedarfs für das nächste Kalenderjahr für 3. Stillschweigende Verlängerung diese Verträge berücksichtigt. Der Gewinn­ Bei einer Vertragsdauer von mindestens ansatz bleibt dabei unverändert. § 5 Folgebeitrag einem Jahr verlängert sich der Vertrag um Preissteigerungen, die bereits in die Ent- 1. Fälligkeit jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der Ver- wicklung einer Angleichung der Beiträge tragsparteien spätestens drei Monate vor Ein Folgebeitrag wird zu dem vereinbarten und Versicherungssummen (Wert März Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungspe­ dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit 1971 – Klausel 1507) – sofern vereinbart – eine Kündigung zugegangen ist. riode fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, eingeflossen sind, dürfen bei diesen wenn sie innerhalb des im Versicherungs- 4. Kündigung bei mehrjährigen Verträgen Berechnungen nicht noch einmal berück- schein oder in der Beitragsrechnung ange- Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit sichtigt werden. gebenen Zeitraums bewirkt ist. Die Folgen von mehr als drei Jahren zum Ablauf des Bei der Neukalkulation sind die aner­ nicht rechtzeitiger Zahlung ergeben sich dritten oder jedes darauf folgenden Jahres kannten Grundsätze der Versicherungs­ aus § 38 VVG. unter Einhaltung einer Frist von drei mathematik und Versicherungstechnik 2. Folgen der Nichtzahlung Monaten vom Versicherungsnehmer anzuwenden. Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung ­gekündigt werden. 4. Die sich aus Ziff. 3 ergebenden Ände- eines Folgebeitrags in Verzug, ist der Versi- Die Kündigung muss dem Versicherer spä- rungen des Beitragssatzes und der cherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den testens drei Monate vor dem Ablauf des Beitrags­zuschläge für erweiterten Versiche- Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. jeweiligen Versicherungsjahres zugehen. rungsschutz gelten für bestehende Verträ- ge mit Beginn des nächsten Versicherungs- 5. Vertragsdauer von weniger als einem Jahr jahres. Obergrenze für eine Erhöhung und § 6 Lastschriftverfahren Bei einer Vertragsdauer von weniger als Untergrenze für eine Absenkung ist der einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es Tarifbeitragssatz für vergleichbaren Versi- 1. Pflichten des Versicherungsnehmers einer Kündigung bedarf, zum vorgesehe- cherungsschutz im Neugeschäft. Im Falle Ist zur Einziehung des Beitrags das Last- nen Zeitpunkt. einer Erhöhung ist der Versicherer berech- schriftverfahren vereinbart worden, hat der 11 [Seite 12] Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der cc) Weisungen des Versicherers zur bestehende Auskunfts- oder Aufklä- Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichen- Schadenabwendung/-minderung – rungsobliegenheit, so ist der Versicherer de Deckung des Kontos zu sorgen. gegebenenfalls auch mündlich oder nur dann vollständig oder teilweise leis- telefonisch – einzuholen, wenn die tungsfrei, wenn er den Versicherungs- 2. Änderung des Zahlungsweges Umstände dies gestatten; nehmer durch gesonderte Mitteilung in Hat es der Versicherungsnehmer zu vertre- Textform auf diese Rechtsfolge hinge- dd) Weisungen des Versicherers zur ten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz Schadenabwendung/-minderung, wiesen hat. wiederholtem Einziehungsversuch, nicht soweit für ihn zumutbar, zu befolgen; eingezogen werden können, ist der Versi- erteilen mehrere an dem Versiche- § 9 Gefahrerhöhung Teil B cherer berechtigt, die Lastschriftvereinba- rungsvertrag beteiligte Versicherer rung in Textform zu kündigen. unterschiedliche Weisungen, hat der 1. Nach Abgabe seiner Vertragserklärung Der Versicherer hat in der Kündigung dar- Versicherungsnehmer nach pflicht- darf der Versicherungsnehmer ohne vorhe- auf hinzuweisen, dass der Versicherungs- gemäßem Ermessen zu handeln; rige Zustimmung des Versicherers keine nehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Gefahr­erhöhung vornehmen oder deren ee) Schäden durch strafbare Handlun- Vornahme durch einen Dritten gestatten. Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu gen gegen das Eigentum unverzüg- übermitteln. lich der Polizei anzuzeigen; 2. Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahr­erhöhung, die ihm bekannt wird, Durch die Banken erhobene Bearbeitungs- ff) dem Versicherer und der Polizei unver- dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, gebühren für fehlgeschlagenen Lastschrift­ züglich ein Verzeichnis der abhanden und zwar auch dann, wenn sie ohne seinen einzug können dem Versicherungsnehmer gekommenen Sachen einzureichen; Willen eintritt. Im Übrigen gelten die §§ 23 in Rechnung gestellt werden. bis 27 VVG. Danach kann der Versicherer gg) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder zur Kündigung berechtigt sein, eine Ver- die beschädigten Sachen durch den tragsänderung vornehmen oder auch leis- § 7 Beitrag bei vorzeitiger Ver­ Versicherer freigegeben worden sind; tungsfrei sein. tragsbeendigung sind Veränderungen unumgänglich, Endet das Versicherungsverhältnis vor sind das Schadenbild nachvollzieh- § 10 Überversicherung Ablauf der Versicherungsperiode oder wird bar zu dokumentieren (z. B. durch es nach Beginn rückwirkend aufgehoben Fotos) und die beschädigten Sachen 1. Übersteigt die Versicherungssumme den bis zu einer Besichtigung durch den Wert des versicherten Interesses erheblich, oder von Anfang an wegen arglistiger Täu- Versicherer aufzubewahren; so kann sowohl der Versicherer als auch der schung nichtig, so gebührt dem Versicherer Versicherungsnehmer nach Maßgabe des der Beitrag oder die Geschäftsgebühr nach hh) soweit möglich, dem Versicherer § 74 VVG die Herabsetzung der Versiche- Maßgabe der §§ 39 und 80 VVG. unverzüglich jede Auskunft – auf rungssumme und des Beitrags verlangen. Verlangen in Schriftform – zu ertei- len, die zur Feststellung des Versi- 2. Hat der Versicherungsnehmer die Über- § 8 Obliegenheiten des Versiche­ cherungsfalls oder des Umfanges versicherung in der Absicht geschlossen, der Leistungspflicht des Versicherers sich dadurch einen rechtswidrigen Vermö- rungsnehmers gensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag erforderlich ist, sowie jede Untersu- 1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versi- chung über Ursache und Höhe des nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag cherungsfalles Schadens und über den Umfang der bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von Entschädigungspflicht zu gestatten; den die Nichtigkeit begründenden Umstän- a) Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, den Kenntnis erlangt. die der Versicherungsnehmer vor Eintritt ii) vom Versicherer angeforderte Belege des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, beizubringen, deren Beschaffung ihm sind: billigerweise zugemutet werden kann; § 11 Mehrere Versicherer aa) die Einhaltung aller gesetzlichen, b) Steht das Recht auf die vertragliche 1. Anzeigepflicht behördlichen sowie vertraglich ver- Leistung des Versicherers einem Dritten Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse einbarten Sicherheitsvorschriften; zu, so hat dieser die Obliegenheiten gegen dieselbe Gefahr versichert, ist ver- gemäß Ziff. 2 a) ebenfalls zu erfüllen – bb) die Einhaltung aller sonstigen ver- pflichtet, dem Versicherer die andere Versi- soweit ihm dies nach den tatsächlichen traglich vereinbarten Obliegen­ cherung unverzüglich mitzuteilen. In der und rechtlichen Umständen möglich ist. heiten. Mitteilung sind der andere Versicherer und 3. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsver- die Versicherungssumme anzugeben. b) Verletzt der Versicherungsnehmer vor- letzung sätzlich oder grob fahrlässig eine Oblie- 2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzei- genheit, die er vor Eintritt des Versiche- a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine gepflicht rungsfalles gegenüber dem Versicherer Obliegenheit nach Ziff. 1 oder 2 vor- Verletzt der Versicherungsnehmer die zu erfüllen hat, so kann der Versicherer sätzlich, so ist der Versicherer von der Anzeigepflicht (siehe Ziff. 1), ist der Versi- innerhalb eines Monats, nachdem er Verpflichtung zur Leistung frei. cherer nach Maßgabe des § 28 VVG zur von der Verletzung Kenntnis erlangt Bei grob fahrlässiger Verletzung der Kündigung berechtigt oder auch leistungs- hat, den Vertrag fristlos kündigen. Obliegenheit ist der Versicherer berech- frei. Eine Kündigung des Versicherers wird Das Kündigungsrecht des Versicherers tigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu mit Zugang wirksam. ist ausgeschlossen, wenn der Versiche- kürzen, das der Schwere des Verschul- rungsnehmer beweist, dass er die dens des Versicherungsnehmers ent- Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der ­Obliegenheit weder vorsätzlich noch spricht. Das Nichtvorliegen einer groben Versicherer vor dem Eintritt des Versiche- grob fahrlässig verletzt hat. Fahrlässigkeit hat der Versicherungs­ rungsfalls Kenntnis von der anderen Versi- nehmer zu beweisen. cherung erlangt hat. 2. Obliegenheiten bei Eintritt des Versiche- rungsfalles b) Außer im Falle einer arglistigen Oblie- Außer im Falle einer arglistigen Obliegen- genheitsverletzung ist der Versicherer heitsverletzung ist der Versicherer zur Leis- a) Der Versicherungsnehmer hat bei Ein- tung verpflichtet, soweit die Verletzung tritt des Versicherungsfalles jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, der Obliegenheit weder für den Eintritt aa) nach Möglichkeit für die Abwen- dass die Verletzung der Obliegenheit oder die Feststellung des Versicherungs- dung und Minderung des Schadens weder für den Eintritt oder die Feststel- falls, noch für die Feststellung oder den zu sorgen; lung des Versicherungsfalls, noch für Umfang der Leistungspflicht des Versiche- die Feststellung oder den Umfang der rers ursächlich ist. bb) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis Leistungspflicht des Versicherers ursäch- 3. Haftung und Entschädigung bei Mehr- erlangt hat, unverzüglich – gegebe- lich ist. fachversicherung nenfalls auch mündlich oder telefo- c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine a) Ist bei mehreren Versicherern ein Inter- nisch – anzuzeigen; nach Eintritt des Versicherungsfalls esse gegen dieselbe Gefahr versichert 12 [Seite 13] und übersteigen die Versicherungssum- 2. Zahlung der Entschädigung laufenden Versicherungsperiode, wirksam men bzw. die vereinbarten Haftungen Der Versicherer kann vor Zahlung der Ent- wird. zusammen den Versicherungswert oder schädigung an den Versicherungsnehmer 3. Kündigung durch Versicherer übersteigt aus anderen Gründen die den Nachweis verlangen, dass der Versi- Summe der Entschädigungen, die von Eine Kündigung des Versicherers wird einen cherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Monat nach ihrem Zugang beim Versiche- jedem Versicherer ohne Bestehen der Der Versicherte kann die Zahlung der Ent- anderen Versicherung zu zahlen wären, rungsnehmer wirksam. schädigung nur mit Zustimmung des Versi- den Gesamtschaden, liegt eine Mehr- cherungsnehmers verlangen. fachversicherung vor. Teil B b) Die Versicherer sind in der Weise als 3. Kenntnis und Verhalten § 15 Keine Leistungspflicht aus Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder Soweit die Kenntnis und das Verhalten des besonderen Gründen für den Betrag aufzukommen hat, des- Versicherungsnehmers von rechtlicher 1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Her- sen Zahlung ihm nach seinem Vertrage Bedeutung sind, sind bei der Versicherung beiführung des Versicherungsfalls obliegt; der Versicherungsnehmer kann für fremde Rechnung auch die Kenntnis aber im Ganzen nicht mehr als den und das Verhalten des Versicherten zu a) Führt der Versicherungsnehmer den Betrag des ihm entstandenen Schadens berücksichtigen. Soweit der Vertrag Inter- ­Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, essen des Versicherungsnehmers und des ist der Versicherer von der Entschädi- wenn die Verträge bei demselben Versi- Versicherten umfasst, muss sich der Versi- gungspflicht frei. cherer bestehen. cherungsnehmer für sein Interesse das Ver- Ist die Herbeiführung des Schadens halten und die Kenntnis des Versicherten durch rechtskräftiges Strafurteil wegen E rlangt der Versicherungsnehmer oder nur dann zurechnen lassen, wenn der Ver- Vorsatzes in der Person des Versiche- der Versicherte aus anderen Versiche- sicherte Repräsentant des Versicherungs- rungsnehmers festgestellt, so gilt die rungsverträgen Entschädigung für den- nehmers ist. Im Übrigen gilt § 47 VVG. vorsätzliche Herbeiführung des Scha- selben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag dens als bewiesen. in der Weise, dass die Entschädigung aus § 13 Übergang von Ersatz­ b) Führt der Versicherungsnehmer den allen Verträgen insgesamt nicht höher Schaden grob fahrlässig herbei, so ist ist, als wenn der Gesamtbetrag der Ver- ansprüchen der Versicherer berechtigt, seine Leis- sicherungssummen bzw. der vereinbar- 1. Übergang von Ersatzansprüchen tung in einem der Schwere des Ver- ten Haftungen, aus denen die Beiträge schuldens des Versicherungsnehmers Steht dem Versicherungsnehmer ein errechnet wurden, nur in diesem Ver- entsprechenden Verhältnis zu kürzen. ­Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, trag in Deckung gegeben worden wäre. geht dieser Anspruch auf den Versicherer 2. Arglistige Täuschung nach Eintritt des Bei Vereinbarung von Entschädigungs- grenzen ermäßigt sich der Anspruch in über, soweit der Versicherer den Schaden Versicherungsfalls der Weise, dass aus allen Verträgen ins- ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend Der Versicherer ist von der Entschädi­ gesamt keine höhere Entschädigung zu gungspflicht frei, wenn der Versicherungs- leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag gemacht werden. Richtet sich der Ersatzan- spruch des Versicherungsnehmers gegen nehmer den Versicherer arglistig über Tat- der Versicherungssummen bzw. der ver- sachen, die für den Grund oder die Höhe einbarten Haftungen in diesem ­Vertrag eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, der Entschädigung von Bedeutung sind, in Deckung gegeben worden wäre. täuscht oder zu täuschen versucht. kann der Übergang nicht geltend gemacht c) Hat der Versicherungsnehmer eine werden, es sei denn, diese Person hat den Ist die Täuschung oder der Täuschungsver- Mehrfachversicherung in der Absicht Schaden vorsätzlich verursacht. such durch rechtskräftiges Strafurteil geschlossen, sich dadurch einen rechts- gegen den Versicherungsnehmer wegen widrigen Vermögensvorteil zu verschaf- 2. Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Betruges oder Betrugsversuches festge- fen, ist jeder in dieser Absicht geschlos- stellt, so gelten die Voraussetzungen des sene Vertrag nichtig. Der Versicherungsnehmer hat seinen Satzes 1 als bewiesen.  em Versicherer steht der Beitrag bis zu D Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung die- dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den ses Anspruchs dienendes Recht unter die Nichtigkeit begründenden Umstän- Beachtung der geltenden Form- und Frist- § 16 Anzeigen; Willenserklärun­ den Kenntnis erlangt. vorschriften zu wahren und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei gen; Anschriftenänderungen 4. Beseitigung der Mehrfachversicherung dessen Durchsetzung durch den Versicherer 1. Form Eine Mehrfachversicherung kann auf Ver- soweit erforderlich mitzuwirken. Soweit gesetzlich keine Schriftform ver- langen des Versicherungsnehmers nach Verletzt der Versicherungsnehmer diese langt ist und soweit in diesem Vertrag Maßgabe des § 79 VVG durch Aufhebung Obliegenheit, ist der Versicherer nach Maß- nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die oder Herabsetzung der Versicherungssum- gabe des § 86 Abs. 2 VVG leistungsfrei. für den Versicherer bestimmten Erklärun- me des später geschlossenen Vertrages gen und Anzeigen, die das Versicherungs- beseitigt werden. verhältnis betreffen und die unmittelbar Die Aufhebung des Vertrages oder die Her- § 14 Kündigung nach dem Versi­ gegenüber dem Versicherer erfolgen, in absetzung der Versicherungssumme und cherungsfall Textform abzugeben. Anpassung des Beitrags werden zu dem Erklärungen und Anzeigen sollen an die Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung 1. Kündigungsrecht Hauptverwaltung des Versicherers oder an dem Versicherer zugeht. Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls die im Versicherungsschein oder in dessen kann jede der Vertragsparteien den Versi- Nachträgen als zuständig bezeichnete Stel- cherungsvertrag kündigen. Die Kündigung le gerichtet werden. Die gesetzlichen Rege- § 12 Versicherung für fremde ist in Textform zu erklären. Sie muss der lungen über den Zugang von Erklärungen Rechnung anderen Vertragspartei spätestens einen und Anzeigen bleiben unberührt. Monat nach Auszahlung oder Ablehnung 1. Rechte aus dem Vertrag 2. Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. der Entschädigung zugegangen sein. Der Versicherungsnehmer kann den Versi- Namensänderung 2. Kündigung durch Versicherungsnehmer Hat der Versicherungsnehmer eine Ände- cherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) Kündigt der Versicherungsnehmer, wird rung seiner Anschrift dem Versicherer nicht schließen. Die Ausübung der Rechte aus seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang mitgeteilt, genügt für eine Willenserklä- diesem Vertrag steht nur dem Versiche- beim Versicherer wirksam. Der Versiche- rung, die dem Versicherungsnehmer rungsnehmer und nicht auch dem Versi- rungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass ­gegenüber abzugeben ist, die Absendung cherten zu. Das gilt auch, wenn der Versi- die Kündigung zu einem späteren Zeit- eines eingeschriebenen Briefes an die letz- cherte den Versicherungsschein besitzt. punkt, spätestens jedoch zum Ende der te dem Versicherer bekannte Anschrift. 13 [Seite 14] Entsprechendes gilt bei einer dem Versiche- § 18 Repräsentanten das Gericht örtlich zuständig, in dessen rer nicht angezeigten Namensänderung. Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit Der Versicherungsnehmer muss sich die der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Die Erklärung gilt drei Tage nach der Kenntnis und das Verhalten seiner Reprä- Absendung des Briefes als zugegangen. Ermangelung eines solchen seinen sentanten zurechnen lassen. gewöhnlichen Aufenthalt hat. 3. Nichtanzeige der Verlegung der gewerb- lichen Niederlassung Soweit es sich bei dem Vertrag um eine Hat der Versicherungsnehmer die Versiche- § 19 Verjährung betriebliche Versicherung handelt, kann der rung unter der Anschrift seines Gewerbe- Versicherer seine Ansprüche auch bei dem Die Ansprüche aus dem Versicherungs­ für den Sitz oder die Niederlassung des Teil B betriebs abgeschlossen, finden bei einer vertrag verjähren in drei Jahren. Die Ver- Verlegung der gewerblichen Niederlassung Gewerbebetriebes zuständigen Gericht gel- jährung beginnt mit dem Schluss des Jah- tend machen. die Bestimmungen nach Ziff. 2 entspre- res, in dem der Anspruch entstanden ist chend Anwendung. und der Gläubiger von den Anspruch 3. Wohnsitz-, Sitz-, oder Niederlassungs- begründenden Umständen und der Person verlegung des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer § 17 Vollmacht des Versiche­ grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder rungsvertreters Ist ein Anspruch aus dem Versicherungs- gewöhnlichen Aufenthalt oder den Sitz 1. Erklärungen des Versicherungsnehmers vertrag bei dem Versicherer angemeldet oder die Niederlassung des Gewerbebetrie- Der Versicherungsvertreter gilt als bevoll- worden, zählt bei der Fristberechnung der bes ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz mächtigt, vom Versicherungsnehmer abge- Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang oder gewöhnlicher Aufenthalt oder der gebene Erklärungen entgegenzunehmen der in Textform mitgeteilten Entscheidung Sitz oder die Niederlassung des Gewerbe- betreffend des Versicherers beim Anspruchsteller nicht betriebes zum Zeitpunkt der Klageerhebung mit. unbekannt sind, ist der Gerichtsstand a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrages; Münster (Westfalen). b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis § 20 Zuständiges Gericht einschließlich dessen Beendigung; § 21 Anzuwendendes Recht 1. Klagen gegen den Versicherer oder Ver- c) Anzeige- und Informationspflichten vor sicherungsvermittler Abschluss des Vertrages und während Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. des Versicherungsverhältnisses. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist 2. Erklärungen des Versicherers § 22 Wirtschafts-, Handels- oder neben den Gerichtsständen der Zivil­ Der Versicherungsvertreter gilt als bevoll- prozessordnung auch das Gericht örtlich Finanzsanktionen bzw. Embargos mächtigt, vom Versicherer ausgefertigte zuständig, in dessen Bezirk der Versiche- Versicherungsscheine oder deren Nachträge rungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung Es besteht – unbeschadet der übrigen Ver- dem Versicherungsnehmer zu übermitteln. seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines sol- tragsbestimmungen – Versicherungsschutz 3. Zahlungen an den Versicherungsvertreter chen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirt- Der Versicherungsvertreter gilt als bevoll- Soweit es sich bei dem Vertrag um eine schafts-, Handels- oder Finanzsanktionen mächtigt, Zahlungen, die der Versiche- betriebliche Versicherung handelt, kann der bzw. Embargos der Euro­päischen Union rungsnehmer im Zusammenhang mit der Versicherungsnehmer seine Ansprüche oder der Bundesrepublik Deutschland ent- Vermittlung oder dem Abschluss eines Ver- auch bei dem für den Sitz oder die Nieder- gegenstehen. sicherungsvertrags an ihn leistet, anzuneh- lassung des Gewerbebetriebes zuständigen men. Eine Beschränkung dieser Vollmacht Gericht geltend machen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- muss der Versicherungsnehmer nur gegen oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der 2. Klagen gegen den Versicherungsnehmer Vereinigten Staaten von Amerika, soweit sich gelten lassen, wenn er die Beschrän- kung bei der Vornahme der Zahlung kann- Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag dem nicht Rechtsvorschriften der Euro­ te oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht oder der Versicherungsvermittlung gegen päische Union oder der Bundesrepublik kannte. den Versicherungsnehmer ist ausschließlich Deutschland entgegenstehen. 14 [Seite 15] Klauseln zu den ABE 2011 Nachstehende Klauseln haben Gültigkeit, sofern sie vereinbart wurden. 1111 Röhren b) bei allen anderen Röhren Die Benutzungsdauer wird von dem Zeit- 1. Versicherte und nicht versicherte Schä- punkt an gerechnet, zu dem der erste Bezeichnung der Verringerung monat- Besitzer die Nutzungsmöglichkeit hatte. den und Gefahren Röhren der Entschä- lich Sonstige Materialkosten, Fahrt- und Mon- In Erweiterung des Versicherungsschutzes digung nach um tagekosten werden nach Teil A § 7 ABE gilt Teil A § 2 Ziff. 3 ABE 2011 für Röhren Benutzungs- 2011 ersetzt. gestrichen. dauer von 1121 L Leuchtmittel; Sonnenbänke 2. Umfang der Entschädigung aa) Röntgen-/ 6 Monaten 5,5 % Die in Beleuchtungskörpern befindlichen Soweit der Schaden nicht durch die Gefah- Ventilröhren bzw. eingebauten Leuchtmittel wie Röhren, ren Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall (nicht Medizin- Lampen und dergleichen sowie die in oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner technik) ­Sonnenbänken eingebauten Röhren gelten Teile oder seiner Ladung, Einbruchdieb- Laserröhren 6 Monaten 5,5 % als Sachen im Sinne von Teil A § 1 Ziff. 2 d) stahl, Raub, Vandalismus oder Leitungswas- (nicht Medizin- ABE 2011 und sind somit nicht versichert. ser verursacht wurde, wird von den technik) Ferner gilt Teil A § 2 Ziff. 3 ABE 2011 ­Wiederbeschaffungskosten gemäß Teil A bb) Röntgen- 12 Monaten 3,0 % ­ausdrücklich nicht für die in Absatz 1 § 7 ABE 2011 ein Abzug vorgenommen. Drehanoden­ genannten Sachen. Der Abzug beträgt röhren (Medizin- 1180 L Versicherte und nicht versicherte a) bei Röntgen-Drehanoden-, Regel- und technik) bei Sachen (Photovoltaikanlage) Glättungsröhren in Computertomogra- Krankenhäusern, phen 1. Versicherte Sache nach Teil A § 1 Ziff. 1 Röntgenologen ABE 2011 ist die im Antrag bezeichnete Prozentsatz = (100 P)/(PGXY). oder Radiologen Photovoltaikanlage einschließlich der  er Prozentsatz beträgt maximal D Laserröhren 12 Monaten 3,0 % ­Peripheriegeräte. Versichert gelten: 100 %. (Medizintechnik) a) Solarmodule; Es bedeuten: Kathodenstrahl- 12 Monaten 3,0 % b) Wechselrichter;  = Anzahl (einschl. Benutzung durch P röhren (CRT) in aa) Abweichend von Teil A § 1 Ziff. 2 d) Vorbesitzer) der bis zum Eintritt des Aufzeichnungs- ABE 2011 zählen Wechselrichter zu Schadens mit der betreffenden Röhre einheiten von den versicherten Sachen. Die Rege- bereits vorgenommenen Abtastvorgänge Foto-/Lichtsatz- lungen des Teil A § 2 Ziff. 2 ABE 2011 (Scans) bzw. Betriebsstunden bzw. anlagen bleiben hiervon unberührt. -monate, je nachdem, worauf die Thyratronröhren 12 Monaten 3,0 % bb) In Einschränkung zu Teil A § 2 Gewährleistung des Herstellers abge- (Medizintechnik) ABE 2011 gelten Wechselrichter ab stellt ist. einem Alter von 10 Jahren nur noch Bildaufnahme­ 12 Monaten 3,0 %  G = Die vom jeweiligen Hersteller P röhren (nicht versichert gegen Schäden durch für die betreffende Röhre üblicher­­- Medizintechnik) aaa) Brand, Blitzschlag, Explosion, weise vereinbarte Gewährleistungs­- Anprall oder Absturz eines dauer (Standard-Gewährleistung) in cc) Bildwieder­ 18 Monaten 2,5 % Luftfahrzeuges, seiner Teile Scans bzw. Betriebsstunden bzw. gaberöhren (nicht oder ­seiner Ladung; -monaten. Medizintechnik) bbb) Überspannung infolge Blitz-  = Faktor für die Höhe der Ersatz­ X Hochfrequenzleis- 18 Monaten 2,5 % schlag; leistung bzw. der Gutschrift, die tungsröhren ccc) Einbruchdiebstahl; vom jeweiligen Hersteller üblicher- dd) Röntgen- 24 Monaten 2,0 % weise (Standard-Gewährleistung) ddd) Leitungswasser; Drehanodenröhren für die betreffende Röhre vereinbart (Medizintechnik) eee) Sturm und Hagel. wird: bei Teilröntgeno- c) Modultragkonstruktionen; aa) volle Ersatzleistung/Gutschrift wäh- logen d) Einspeise- und Bezugszähler, Laderegler; rend der gesamten Gewährleis­ Stehanoden­ 24 Monaten 2,0 % tungsdauer: Faktor 1 e) Gleich- und Wechselstromverkabelungen; röhren (Medizintechnik) f) Überspannungsschutzeinrichtungen; bb) volle Ersatzleistung/Gutschrift für einen begrenzten Teil der Gewähr- g) Akkumulatoren und Batteriespeicher­ Speicherröhren 24 Monaten 2,0 % systeme; leistungsdauer und anteilige Ersatz- leistung/Gutschrift für die übrige Fotomultiplier- 24 Monaten 2,0 % aa) Abweichend von Teil A § 1 Ziff. 2 d) Gewährleistungsdauer: Faktor 0,75 röhren ABE 2011 zählen Akkumulatoren und cc) anteilige Ersatzleistung/Gutschrift Batteriespeichersysteme zu den ver- Ventilröhren 24 Monaten 1,5 % entsprechend erreichter bzw. nicht sicherten Sachen. Die Regelungen (Medizintechnik) erreichter Betriebsdauer/-leistung des Teil A § 2 Ziff. 2 ABE 2011 blei- während der gesamten Gewährleis- Regel-/Glättungs- 24 Monaten 1,5 % ben hiervon unberührt. tungsdauer: Faktor 0,50 röhren bb) Akkumulatoren und Batterie­ Röntgenbildver- 24 Monaten 1,5 % speicher­systeme gelten insoweit Y = Erstattungsfaktor stärkerröhren ­versichert, als dass sie entsprechend aa) Röntgen-Drehanodenröhren der Leistung der versicherten Photo- Faktor 2 Bildaufnahme-/ 24 Monaten 1,5 % voltaikanlage dimensioniert sind. Bildwiedergabe- Das bedeutet, dass im Fall eines bb) Regel- und Glättungsröhren röhren überdimensionierten Akkumulators Faktor 3 (Medizintechnik) oder Batteriespeichersystems nur F alls es keine Standard-Gewährleistung anteilig Versicherungsschutz im Linearbeschleuni- 24 Monaten 1,5 % gibt, wird die individuell vereinbarte ­Verhältnis zur Leistung der Photo­ gerröhren Regelung sinngemäß angewendet. voltaik­anlage besteht und eine Ent- 15 [Seite 16] schädigung gegebenenfalls auch nur riegeräte. l)  fest installierte Ladestationen für Elekt- anteilig geleistet wird. Versichert gelten: rofahrzeuge, sofern diese zur Nutzung cc) Prototypen, Erstausführungen und in Verbindung mit der versicherten Pho- a) Solarmodule; tovoltaikanlage installiert wurden und Eigenbauten gelten ausdrücklich vom Versicherungsschutz ausge- b) Wechselrichter; von dieser gespeist werden; schlossen. aa) A  bweichend von Teil A § 1 Ziff. 2 d) m) Einhausungen als Schutz für Wechsel- dd) Bei der Entschädigung wird von den ABE 2011 zählen Wechselrichter zu richter, Akkumulatoren und Batterie- Wiederbeschaffungskosten gemäß den versicherten Sachen. Die Rege- speichersysteme, Trafo-, Umspann- und Teil A § 7 ABE 2011 ein Abzug in lungen des Teil A § 2 Ziff. 2 ABE Übergabestation; Höhe von 7,5 Prozentpunkten pro 2011 bleiben hiervon unberührt. n) Umzäunung inklusive deren Tore und Jahr des Alters des Akkumulators bb) In Einschränkung zu Teil A § 2 ABE Türen. bzw. Batteriespeichersystems vorge- 2011 gelten Wechselrichter ab 2. Nicht versichert sind: nommen. einem Alter von 10 Jahren nur noch a) haustechnische Anlagen; h) Anschluss-, Befestigungs- und Verbin- versichert gegen Schäden durch dungssets; b) d as zur Hausinstallation gehörende aaa) Brand, Blitzschlag, Explosion, Stromleitungsnetz; i) Trafos; Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile c) Prototypen; j) Überwachungskomponenten; oder seiner Ladung; d) Z uwegungen und Bodenarbeiten, die k) Hausanschlüsse, sofern der Versiche- über die Installation/Montage der versi- rungsnehmer hierfür die Gefahr trägt, bbb) Überspannung infolge Blitz- schlag; cherten Anlage hinaus gehen. sowie die mobile und fest installierte Peripherie und die Überwachungskom- ccc) Einbruchdiebstahl; 1210 Ausschluss von Schäden durch ponenten (auch außerhalb des Versiche- Brand; Blitzschlag; Explosion ddd) Leitungswasser; rungsortes), sofern diese ausschließlich Abweichend von Teil A § 2 Ziff. 1 ABE 2011 dem Betrieb oder der Überwachung der eee) Sturm und Hagel. leistet der Versicherer ohne Rücksicht auf versicherten Anlage dienen; c) Modultragkonstruktionen; mitwirkende Ursachen keine Entschädigung l) fest installierte Ladestationen für d) Einspeise- und Bezugszähler, Laderegler; für Schäden durch Elektro­fahrzeuge, sofern diese zur Nut- a) Brand; e) Gleich- und Wechselstromverkabelungen; zung in Verbindung mit der versicherten Photovoltaikanlage installiert wurden f) Überspannungsschutzeinrichtungen; b) Blitzschlag; und von dieser gespeist werden. g) Akkumulatoren und Batteriespeichersys- c) Explosion; 2. Nicht versichert sind: teme; d) Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeu- a) haustechnische Anlagen; aa) A  bweichend von Teil A § 1 Ziff. 2 d) ges, seiner Teile oder seiner Ladung. b) das zur Hausinstallation gehörende ABE 2011 zählen Akkumulatoren 1213 Zwischenbildträger Stromleitungsnetz; und Batteriespeichersysteme zu den 1. Versicherte und nicht versicherte Schä- versicherten Sachen. Die Regelungen den und Gefahren c) Bodenanlagen und Prototypen. des Teil A § 2 Ziff. 2 ABE 2011 blei- 1181 Versicherte und nicht versicherte ben hiervon unberührt. In Erweiterung des Versicherungsschutzes Sachen (Solaranlage) gilt Teil A § 2 Ziff. 3 ABE 2011 für Zwischen­ bb) A kkumulatoren und Batteriespei- bildträger gestrichen. 1. Versicherte Sache nach Teil A § 1 Ziff. 1 chersysteme gelten insoweit versi- ABE 2011 ist die im Antrag bezeichnete chert, als dass sie entsprechend der 2. Umfang der Entschädigung Solaranlage einschließlich der Peripherie- Leistung der versicherten Photovol- Soweit der Schaden nicht durch die Gefah- geräte. Versichert gelten: taikanlage dimensioniert sind. Das ren Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall a) Kollektor einschließlich Absorber, bedeutet, dass im Fall eines überdi- oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner mensionierten Akkumulators oder Teile oder seiner Ladung, Einbruchdieb- ­Wärmeträgerrohr, Wärmedämmung, Batteriespeichersystems nur anteilig stahl, Raub, Vandalismus oder Leitungswas- Gehäuse und transparenter Abdeckung; Versicherungsschutz im Verhältnis ser verursacht wurde, wird von den b) Solarregelung (Solarstation); zur Leistung der Photovoltaikanlage ­Wiederherstellungskosten gemäß Teil A § 7 c) Leitungen einschließlich Umwälzpumpe, besteht und eine Entschädigung ABE 2011 ein Abzug vorgenommen. Der sonstigen Armaturen, Steuer- und gegebenenfalls auch nur anteilig Abzug entspricht dem Verhältnis der bei Regeltechnik des Kollektor-/Primärkreis- geleistet wird. Schadeneintritt erreichten Lebensdauer zu laufs; cc) P  rototypen, Erstausführungen und der vom Hersteller erwarteten Lebensdauer. d) Anschluss-, Befestigungs- und Verbin- Eigenbauten gelten ausdrücklich 1231 Ausschluss von Schäden durch dungssets. vom Versicherungsschutz ausge- Sturm und Hagel 2. Nicht versichert sind: schlossen. Abweichend von Teil A § 2 Ziff. 1 ABE 2011 dd) B ei der Entschädigung wird von den leistet der Versicherer ohne Rücksicht auf a) Warmwasserspeicher (auch Kombispei- mitwirkende Ursachen keine Entschädigung cher) einschließlich Wärmetauscher; Wiederbeschaffungskosten gemäß Teil A § 7 ABE 2011 ein Abzug in für Schäden durch b) Heizungsanlage einschließlich Armatu- Höhe von 7,5 Prozentpunkten pro a) Sturm; ren, Steuer- und Regeltechnik; Jahr des Alters des Akkumulators b) Hagel. c) Leitungen einschließlich Armaturen, bzw. Batteriespeichersystems vorge- Steuer- und Regeltechnik der Sekun­ nommen. 1232 Ausschluss von Schäden durch därkreisläufe für Warmwasser und/oder Überschwemmung und Hochwasser h) Anschluss-, Befestigungs- und Verbin- Heizung; dungssets; Abweichend von Teil A § 2 Ziff. 1 ABE 2011 d) Heizkörper. leistet der Versicherer ohne Rücksicht auf i) Trafo-, Umspann-, Übergabestation; mitwirkende Ursachen keine Entschädigung 1182 L Versicherte und nicht versicherte j) Überwachungskomponenten; für Schäden durch Sachen (Photovoltaik-Freiflächenanlage) k) Hausanschlüsse, sofern der Versiche- a) Überschwemmung; 1. Versicherte Sachen rungsnehmer hierfür die Gefahr trägt, Überschwemmung ist die Ansammlung Versicherte Sache nach Teil A § 1 Ziff. 1 sowie die mobile und fest installierte einer erheblichen Menge von Ober­ ABE 2011 ist die im Antrag bezeichnete Peripherie und die Überwachungskom- flächenwasser durch Photovoltaik-Freiflächenanlage (Bodenan- ponenten (auch außerhalb des Versiche- lage, Zaunanlage, Agri-Photovoltaikanlage, rungsortes), sofern diese ausschließlich aa) Ausuferung von oberirdischen (ste- Solar-Parkplatz) einschließlich der aus- dem Betrieb oder der Überwachung der henden oder fließenden) Gewässern; schließlich zur Anlage gehörenden Periphe- versicherten Anlage dienen; bb) Witterungsniederschläge; 16 [Seite 17] cc) Austritt von Grundwasser an die 2 Monaten Versicherungsschutz für Schä- 1292 L Einschluss Schäden durch Unter­ Oberfläche infolge von aa) oder bb); den durch Brand, Blitzschlag, Explosion, schlagung b) Gewässer beeinflusstes Grundwasser Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach In Erweiterung von Teil A § 2 Ziff. 1 Absatz 1 infolge von Hochwasser. einem Einbruchdiebstahl, Raub, Leitungs- ABE 2011 leistet der Versicherer auch wasser, Sturm und Hagel, sofern der Versi- ­Entschädigung für Schäden durch Unter- 1233 Ausschluss von Schäden durch Lei­ cherungsnehmer dafür die Gefahr trägt. tungswasser schlagung. Im Sinne dieser Klausel gilt: 1297 Einschluss Terrorismusschäden Abweichend von Teil A § 2 Ziff. 1 ABE 2011 leistet der Versicherer ohne Rücksicht auf a) Brand ist ein Feuer, das ohne einen In Erweiterung von Teil A § 2 Ziff. 4 e) der mitwirkende Ursachen keine Entschädigung bestimmungsgemäßen Herd entstanden ABE 2011 leistet der Versicherer Entschädi- für Schäden durch Leitungswasser (Teil A ist oder ihn verlassen hat und das sich gung auch für Schäden durch Terrorakte. § 2 Ziff. 5 d) ABE 2011). aus eigener Kraft auszubreiten vermag. 1298 Einschluss Erdbebenschäden 1234 Ausschluss von Schäden durch b) Blitzschlag ist der unmittelbare Über- ­Einbruchdiebstahl und Raub gang eines Blitzes auf Sachen. In Erweiterung von Teil A § 2 Ziff. 4 f) der ABE 2011 leistet der Versicherer Entschädi- Abweichend von Teil A § 2 Ziff. 1 ABE 2011 c) Explosion ist eine auf dem Ausdeh- gung auch für Schäden durch Erdbeben. leistet der Versicherer ohne Rücksicht auf nungsbestreben von Gasen oder Dämp- mit­wirkende Ursachen keine Entschädigung fen beruhende, plötzlich verlaufende 1408 L Erweiterter Geltungsbereich für für Schäden bei Abhandenkommen, Kraftäußerung. bewegliche Sachen Beschädigung oder Zerstörung durch 1. Für die im Versicherungsvertrag als d) Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn a) Raub; jemand fremde Sachen wegnimmt, beweglich bezeichneten Sachen besteht nachdem er in einen Raum eines Versicherungsschutz auch außerhalb des b) Einbruchdiebstahl; Gebäudes eingebrochen, eingestiegen Versicherungsortes, und zwar in dem im c) den Versuch einer Tat nach a) oder b). Versicherungsvertrag genannten Gebiet. oder mittels 1235 Ausschluss von Schäden durch – richtiger Schlüssel, die er durch Ein- Dies gilt auch, wenn diese Sachen in Kraft- Abhandenkommen bruchdiebstahl oder durch Raub an und Wasserfahrzeugen fest eingebaut sind. sich gebracht hatte, Kein Versicherungsschutz besteht für in Abweichend von Teil A § 2 Ziff. 1 ABE 2011 Luftfahrzeugen fest eingebaute Sachen. leistet der Versicherer ohne Rücksicht auf – falscher Schlüssel oder mitwirkende Ursachen keine Entschädigung – anderer Werkzeuge 2. Ergänzend zu Teil B § 8 Ziff. 1 a) ABE bei Abhandenkommen, Beschädigung oder eingedrungen ist. 2011 hat der Versicherungsnehmer vor Ein- Zerstörung durch e) Vandalismus nach einem Einbruch liegt tritt des Versicherungsfalls Dächer und vor, wenn der Täter auf eine der in Fenster von Kraftfahrzeugen zu schließen a) Diebstahl; Ziff. 1 d) bezeichneten Arten in den sowie deren Türen abzuschließen. b) Einbruchdiebstahl; Versicherungsort eindringt und versi- 3. Verletzt der Versicherungsnehmer die in c) Raub oder Plünderung; cherte Sachen vorsätzlich zerstört oder Ziff. 2. genannte Obliegenheit vorsätzlich d) den Versuch einer Tat nach b) oder c). beschädigt. oder grob fahrlässig, so kann der Versiche- rer nach Maßgabe von Teil B § 8 ABE 2011 1236 Innere Unruhen f) Raub liegt vor, wenn gegen den Versi- zur Kündigung berechtigt oder auch leis- cherungsnehmer Gewalt angewendet 1. Der Versicherer leistet abweichend von tungsfrei sein. oder angedroht wird, um dessen Wider- Teil A § 2 Ziff. 4 c) ABE 2011 Entschädi- stand gegen die Wegnahme versicherter Führt die Verletzung der Obliegenheit zu gung für Schäden durch Innere Unruhen. Sachen auszuschalten. Dem Versiche- einer Gefahrerhöhung, gilt § 9 Ziff. 2 2. Innere Unruhen sind gegeben, wenn rungsnehmer stehen seine Angehörigen ABE 2011. Danach kann der Versicherer zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der oder Arbeitnehmer gleich. kündigen oder leistungsfrei sein. Bevölkerung in einer die öffentliche Ruhe g) Leitungswasser ist Wasser, das aus den 1409 L Versicherungsschutz während und Ordnung störenden Weise in Bewe- Zu- oder Ableitungsrohren, den sonsti- Werkstattaufenthalten gung geraten und Gewalt gegen Personen gen Einrichtungen der Wasserversor- a) Abweichend von Teil A § 4 ABE 2011 oder Sachen verüben. gung oder den Warmwasserheizungs-, besteht für versicherte Sachen, die zur 3. Nicht versichert sind ohne Rücksicht Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepum- Überholung oder Reparatur in eine auf mitwirkende Ursachen Schäden durch pen- oder Solarheizungsanlagen außerhalb des im Versicherungsvertrag Verfügung von hoher Hand. bestimmungswidrig ausgetreten ist. bezeichneten Betriebsgrundstücks Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus ­(Versicherungsort) gelegene Werkstatt 4. Ein Anspruch auf Entschädigung Klima-, Wärmepumpen- oder Solar­ besteht insoweit nicht, als Schadenersatz gebracht werden, auch während des heizungsanlagen sowie Wasserdampf Werkstattaufenthalts sowie des Hin- auf Grund öffentlich-rechtlichen Entschä- stehen Leitungswasser gleich. digungsrechts beansprucht werden kann. und Rücktransports innerhalb Deutsch- h) Sturm ist eine wetterbedingte Luftbe- lands Versicherungsschutz im Rahmen 5. Die Grenze der Entschädigung ist wegung von mindestens Windstärke 8 des Vertrages, sofern nicht ein Dritter abweichend von Teil A § 7 Ziff. 6 ABE 2011 nach Beaufort (Windgeschwindigkeit für den Schaden oder den Verlust zu der im Versicherungsvertrag genannte mindestens 62 km/Stunde). haften hat. Betrag. i) H  agel ist ein fester Witterungsnieder- b) Ergänzend zu Teil B § 8 Ziff. 1 ABE 2011 6. Die Versicherung dieser Gefahr kann schlag in Form von Eiskörnern. hat der Versicherungsnehmer sicher­ jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung zustellen, dass die versicherten Sachen wird eine Woche nach Zugang wirksam. 2. Schäden durch Diebstahl bzw. Einbruch- handelsüblich und transportgerecht ver- diebstahl gelten nur mitversichert, soweit packt, verladen und verzurrt werden. 1280 Photovoltaikanlagen mit Sonnen­ die versicherten Sachen standsnachführung – fest mit dem Gebäude verbunden sind Verletzt der Versicherungsnehmer diese Es gilt vereinbart, dass Schäden durch – oder sich in einem verschlossenen Raum Obliegenheit, so kann der Versicherer Sturm entgegen den Ausführungen zu eines bewohnten Gebäudes befinden nach Maßgabe des Teil B § 8 ABE 2011 Teil A § 2 Ziff. 1 f) ABE 2011 nicht mitver- – oder sich in einem verschlossenen Raum zur Kündigung berechtigt oder auch sichert gelten. Als Sturm gilt eine wetter­ eines Gebäudes befinden, das in unmit­ leistungsfrei sein. bedingte Luftbewegung von mindestens telbarer Nähe (maximal 50 Meter Abstand) Führt die Verletzung der Obliegenheit Windstärke 8 nach Beaufort (Windge- zu einem vom Versicherungsnehmer zu einer Gefahrerhöhung, gilt Teil B § 9 schwindigkeit mindestens 62 km/Stunde). bewohnten Gebäude steht. ABE 2011. Danach kann der Versicherer 1281 Baudeckung bis zur Betriebsfertig­ 3. Es gilt eine Selbstbeteiligung je kündigen, eine Vertragsänderung vor- keit der Photovoltaikanlage Schaden­fall von 10 % des Schadens, nehmen oder auch leistungsfrei sein. 1. Bis zur Betriebsfertigkeit der Anlage ­mindestens 500 Euro. 1501 Versicherungswert besteht für einen Zeitraum von maximal 1. Versicherungswert ist der Neuwert. 17 [Seite 18] 2. Abweichend von Teil A § 5 Ziff. 1 Die Kündigung ist spätestens einen Monat Investitionsgüter; ABE 2011 ist der Neuwert der Betrag, der nach der Mitteilung über die Beitragserhö- – für die Lohnentwicklung der Index aufzuwenden ist, um eine Sache gleicher hung in Textform zu erklären. Sie wird zu der Bruttostundenverdienste der Art und Güte in neuwertigem Zustand Beginn des Versicherungsjahres wirksam, Arbeiter in der Investitionsgüter- ­wiederzubeschaffen oder sie neu herzu­ für das der Beitrag erhöht werden sollte. Industrie (alle Arbeiter). stellen, jeweils zuzüglich der Bezugskosten Erläuterung zur Berechnung des Beitrags (z. B. Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle, 3. Widerspruchsrecht des Versicherungs- und der Versicherungssumme nehmers Montage); maßgebend ist der niedrigere Betrag. Beitrag Innerhalb eines Monats nach Zugang der 3. Ist der Versicherungsnehmer zum Vor- Der Beitrag B des jeweiligen Versicherungs- Mitteilung über die Erhöhung der Haftung steuerabzug nicht berechtigt, so ist die jahres berechnet sich zu des Versicherers und der damit verbunde- Umsatzsteuer einzubeziehen. B = B0 x Beitragsfaktor nen Anpassung des Beitrags kann der ­Versicherungsnehmer durch Erklärung in 1507 Angleichung der Beiträge und Beitragsfaktor = 0,3 x E/E0 + 0,7 x L/L0 Textform der Anpassung widersprechen. ­Versicherungssummen Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Versicherungssumme 1. Beiträge und Versicherungssummen Absendung. Damit wird die Erhöhung der werden im Versicherungsvertrag nach dem Die Versicherungssumme S des jeweiligen Haftung und die Anpassung des Beitrags Stand der Löhne und Preise in der Investi­ Versicherungsjahres berechnet sich zu nicht wirksam. tionsgüter-Industrie vom Januar/März S = S0 x Summenfaktor 4. Unterversicherung 1971 angegeben. Summenfaktor = E/E0 a) Soweit der Versicherungsnehmer einer Eine Änderung dieser Löhne und Preise hat, Anpassung gemäß Ziff. 3 widersprochen ergänzend zu Abschnitt A § 5 Nr. 2, eine Es bedeuten: hat, die vor Eintritt eines Schadens entsprechende Angleichung der Beiträge B0 = Im Versicherungsvertrag genannter hätte wirksam werden sollen, liegt eine und Versicherungssummen zur Folge, wenn Beitrag, Stand Januar/März 1971 Unterversicherung vor. In diesem Fall sich eine Veränderung der Beiträge um S0 = Im Versicherungsvertrag genannte wird nur der Teil des Schadens ersetzt, mehr als 2 Prozent ergibt. Unterbleibt hier- Versicherungssumme, Stand März 1971 der sich zu dem Schadenbetrag verhält nach eine Angleichung der Beiträge und wie der zuletzt berechnete Jahresbeitrag Versicherungssummen, ist für die nächste E = Letzter im Ermittlungsjahr veröffent- zu dem Jahresbeitrag, den der Versiche- Veränderung der Prozentsatz maßgebend, lichter Index der Erzeugerpreise gewerb­ rungsnehmer ohne Widerspruch gegen um den sich die Löhne und Preise gegen- licher Produkte, Gruppe Investitionsgüter jede seit Vertragsbeginn erfolgte Anpas- über dem Zeitpunkt geändert haben, der E0 = Stand März 1971 sung zu zahlen gehabt hätte. für die letzte Angleichung maßgebend war. L = Letzter im Ermittlungsjahr veröffent- b) Für die Entschädigungsberechnung ver- 2. Für die Angleichung der Beiträge wird lichter Index der durchschnittlichen sicherter Einspeisevergütung und Kosten zu 30 Prozent die Preisentwicklung und Bruttostundenverdienste der Arbeiter, gilt eine Kürzung entsprechend. zu 70 Prozent die Lohnentwicklung Gruppe Investitionsgüter-Industrie (alle ­berücksichtigt. Die Angleichung der Versi- 1520 Verzicht auf den Einwand der Arbeiter) cherungssummen erfolgt unter Berücksich- Unterversicherung (Photovoltaikanlage) tigung der Preisentwicklung. Eine Anglei- L0 = Stand Januar 1971 1. Die Bestimmungen über Unterversiche- chung der Beiträge erfolgt nur, wenn 1508 L Anpassung der Versicherung rung gemäß Teil A § 5 Ziff. 3 ABE 2011 die Versicherungssummen gleichzeitig (Photovoltaikanlage) sowie gemäß § 75 Versicherungsvertrags- angepasst werden. gesetz finden keine Anwendung, wenn die 1. Anpassung des Versicherungsumfangs Wäre die Versicherungssumme höher, Leistung der Photovoltaikanlage in Kilo- wenn sie entsprechend dem Anstieg des Der Versicherer passt den Umfang der Ver- watt Peak (kWp) bei Antragstellung richtig Versicherungswertes angeglichen würde, sicherung an die Preisentwicklung nach angegeben worden ist. dann ist die Grenze der Entschädigung dem Stand der Löhne und Preise in der Investitionsgüter-Industrie vom Januar/ 2. Ergibt sich im Schadenfall, dass die dieser höhere Betrag. ­Leistung der Photovoltaikanlage von den März 1971 an. Maßgebend für die Angleichung sind die tatsächlichen Verhältnissen abweicht, so vom Statistischen Bundesamt veröffent- 2. Anpassung des Beitrages gilt Ziff. 1 nicht, soweit die Abweichung lichten Indizes, und zwar a) Eine Änderung der unter Ziff. 1 genann- auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ten Löhne und Preise hat eine entspre- beruht. a) für die Preisentwicklung der Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte chende Änderung des Beitrags zur 3. Ferner gilt Ziff. 1 nicht, wenn Folge, wenn sich eine Veränderung des (Inlandabsatz), Gruppe Investitions­ a) die Leistung der Photovoltaikanlage Beitrags um mehr als 2 Prozent ergibt. güter; nachträglich durch Erweiterungen oder Unterbleibt hiernach eine Angleichung b) für die Lohnentwicklung der Index der des Beitrags, ist für die nächste Verän- durch sonstige Maßnahmen verändert Bruttostundenverdienste der Arbeiter derung der Prozentsatz maßgebend, wurde und die Veränderungen dem Ver- in der Investitionsgüter-Industrie (alle um den sich die Löhne und Preise sicherer nicht unverzüglich angezeigt Arbeiter). gegenüber dem Zeitpunkt geändert wurden. 3. Die Angleichung wird mit den letzten haben, der für die letzte Anpassung b) ein weiterer Versicherungsvertrag für vor Ende eines Kalenderjahres veröffent- maßgebend war. die gleiche Photovoltaikanlage besteht, lichten Indizes ermittelt und für die im b) Für die Anpassung des Beitrags wird soweit nicht etwas anderes vereinbart folgenden Kalenderjahr fällige Jahres­ zu 30 Prozent die Preisentwicklung und wurde. prämie wirksam. zu 70 Prozent die Lohnentwicklung 1680 Mehrkosten durch Technologie­ 4. Abweichend von Abschnitt A § 5 Nr. 3 berücksichtigt. fortschritt besteht Unterversicherung nur, soweit zum c) Der Beitrag erhöht oder vermindert 1. Mehrkosten durch Technologiefortschritt Zeitpunkt der Vereinbarung der Versiche- sich jeweils zum 1. Januar eines jeden als Folge eines Versicherungsfalles gelten rungssumme nach dem Stand März 1971 Jahres für die in diesem Jahr beginnen- mitversichert (Teil A § 7 Ziff. 5 ABE 2011). Unterversicherung vorgelegen hätte. de Ver­sicherungsperiode entsprechend 2. Ersetzt werden bis zu dem hierfür ver- 5. Der Versicherungsnehmer kann diese der letzten vor Ende des vorausgegan- einbarten Betrag die tatsächlich entstande- Klausel kündigen, wenn sich durch diese genen Kalenderjahres vom Statistischen nen Mehrkosten für die Wiederbeschaffung Klausel der Beitrag für das folgende Versi- Bundes­amt veröffentlichten Indizes, oder Wiederherstellung der versicherten cherungsjahr um mehr als 10 Prozent und zwar und vom Schaden betroffenen Sachen, erhöht oder die Beitragssteigerung in drei – für die Preisentwicklung der Index wenn die Wiederherstellung oder Wieder- aufeinander folgenden Versicherungsjahren der Erzeugerpreise gewerblicher beschaffung der Sachen in derselben Art mehr als 20 Prozent beträgt. ­Produkte (Inlandsabsatz), Gruppe und Güte infolge Technologiefortschritts 18 [Seite 19] nicht möglich ist. Maßgebend ist der d) den Umstand, dass beschädigte oder gen“ versichert sind. Betrag, der für ein Ersatzgut aufzuwenden zerstörte Sachen bzw. Daten anlässlich 5. Soweit ein Ersatzanspruch gegenüber ist, das der vom Schaden betroffenen der Wiederherstellung oder Wiederbe- einem Dritten entsteht, verpflichtet sich Sache in Art und Güte möglichst nahe schaffung geändert, verbessert oder der Versicherungsnehmer, diesen in Höhe kommt. überholt werden. des fällig werdenden Mehrbetrages an den 3. Entschädigung wird nicht geleistet für 4. Mitversichert nach Maßgabe dieser Versicherer abzutreten. Mehrkosten durch behördliche Wiederher- Klausel gilt ausdrücklich auch der Verlust 1686 Feuerlöschkosten stellungsbeschränkungen und -auflagen. der Einspeisevergütung anlässlich eines nach Teil A § 2 Ziff. 4 j) ABE 2011 nicht 1. Mitversichert sind Feuerlöschkosten und 4. Ist der Zeitwert Versicherungswert, Gebühren bis zur vereinbarten Versiche- so werden auch die Mehrkosten nur im versicherten Schadens (wie Gewähr­ leistungs- und Garantiefälle) an Wechsel- rungssumme auf Erstes Risiko. Verhältnis des Zeitwertes zum Neuwert ersetzt. richtern. 2. Feuerlöschkosten sind Aufwendungen, 5. Mitversichert gilt die schadenbedingt die der Versicherungsnehmer zur Brand­ 5. Ist die Versicherungssumme einer vom bekämpfung für geboten halten durfte, Schaden betroffenen Position, für welche entgangene Stromproduktion für den Eigenbedarf einschließlich der Mehrkosten, einschließlich der Kosten für Leistungen die Mehrkosten durch Technologiefort- der Feuerwehr oder anderer im öffent­ schritt versichert sind, niedriger als der die dadurch entstehen, dass infolge eines ersatzpflichtigen Schadens an der Photo- lichen Interesse zur Hilfeleistung verpflich- Versicherungswert (Unterversicherung), so teter Institutionen, soweit diese nicht nach wird der nach Ziff. 2 bis Ziff. 4 ermittelte voltaikanlage Strom vom Versorgungs­ unternehmen hinzugekauft werden muss. den Bestimmungen über die Aufwendun- Betrag nur im Verhältnis der Versicherungs- gen zur Abwendung und Minderung des summe zum Versicherungswert ersetzt. Für die Entschädigungsberechnung gelten Schadens zu ersetzen sind. 1681 Mehrkosten durch Preissteigerungen die Ziffern 1 bis 4 sinngemäß wie bei einem schadenbedingten Verlust der Ein- 3. Freiwillige Zuwendungen des Versiche- 1. Der Versicherer ersetzt die infolge eines speisevergütung. rungsnehmers an Personen, die sich bei der Versicherungsfalles tatsächlich entstande- Brandbekämpfung eingesetzt haben, sind nen Mehrkosten durch Preissteigerungen 1683 Sachverständigenkosten nur zu ersetzen, wenn der Versicherer vor- zwischen dem Eintritt des Versicherungs- Übersteigt der entschädigungspflichtige her zugestimmt hatte. falles und der Wiederherstellung oder Schaden 25.000 Euro, so ersetzt der Versi- 1722 Grenze der Entschädigung ­Wiederbeschaffung. cherer von den durch den Versicherungs- nehmer nach Teil A § 9 Ziff. 6 ABE 2011 zu Die Grenze der Entschädigung ist abwei- 2. Wenn der Versicherungsnehmer die chend von Teil A § 7 Ziff. 6 ABE 2011 je Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ­tragenden Kosten des Sachverständigen- verfahrens den vereinbarten Anteil. Versicherungsfall der im Versicherungsver- nicht unverzüglich veranlasst, werden die trag genannte Betrag. Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in 1684 L Eichkosten 1732 L Restschuld-Deckung im Total­ dem sie auch bei unverzüglicher Wieder- In Zusammenhang mit einem entschädi- schadenfall (GAP-Deckung – Photovol­ herstellung oder Wiederbeschaffung ent- gungspflichtigen Sachschaden an den ver- taik) standen wären. sicherten Sachen anfallende Eichkosten 1. Entgegen Teil A § 7 Ziff. 4 ABE 2011 1682 Vergütung für die Stromeinspei­ einschließlich der Eichamtsgebühr sind bis wird im Falle eines Totalschadens der Zeit- sung durch Photovoltaikanlagen zu dem vereinbarten Betrag mitversichert. wert der versicherten Anlage unmittelbar 1. Nach Eintritt eines ersatzpflichtigen Abweichend von § 75 VVG verzichtet der vor Eintritt des Versicherungsfalls, mindes- Schadens im Sinne der dem Vertrag zu Versicherer auf den Einwand einer Unter- tens jedoch die Restschuld aus einem Grunde liegenden Bedingungen an der ver- versicherung. bestehenden Finanzierungsvertrag für die sicherten Photovoltaikanlage ersetzt der versicherte Anlage ersetzt. Eventuell nach 1685 Mehrkosten durch behördliche Versicherer auch die Vergütung für Strom Schadeneintritt verbliebene Restwerte wer- Wiederherstellungsbeschränkungen in dem Zeitraum, in dem schadenbedingt den in Abzug gebracht. Der Anlagenwert (Photovoltaik) nicht eingespeist werden kann, in folgen- gemäß Antrag bildet die Grenze der Ent- dem Umfang: In der Zeit vom 1. 10. bis 1. Der Versicherer ersetzt die tatsächlich schädigung. 31. 3. pauschal mit 1,50 Euro je versicher- entstandenen Mehrkosten für die Wieder- Bereits vor Schadeneintritt fällig gewesene, tem kWp und Tag. In der Zeit vom 1. 4. bis herstellung der versicherten und vom nicht gezahlte Finanzierungsraten, Ver- 30. 9. pauschal mit 2,50 Euro je versicher- Schaden betroffenen Photovoltaikanlage zugszinsen und dergleichen werden nicht tem kWp und Tag. Die Selbstbeteiligung durch behördliche Auflagen auf der Grund- entschädigt. beträgt zwei Tagesentschädigungen je lage bereits vor Eintritt des Versicherungs- Schadenfall. Die Entschädigung wird längs- falles erlassener Gesetze und Verordnun- 2. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neu- tens für die Dauer von 12 Monaten (Haft- gen. Soweit behördliche Auflagen mit wert durch einen Abzug insbesondere für zeit) gezahlt. Fristsetzung vor Eintritt des Versicherungs- Alter, Abnutzung und technischen Zustand. falles erteilt wurden, sind die dadurch ent- 3. Die Bestimmungen über die Entschädi- 2. Ab dem 10. Ausfalltag der Anlage ist die stehenden Mehrkosten nicht versichert. Entschädigung für den Verlust der Einspei- gungsberechnung bei Unterversicherung severgütung auf den nachgewiesenen 2. Aufwendungen, die dadurch entstehen, gemäß Teil A § 7 Ziff. 7 ABE 2011 finden Ertragsausfall begrenzt. dass infolge behördlicher Wiederherstel- für diese Deckungserweiterung entspre- lungsbeschränkungen Reste der versicher- chend Anwendung. 3. Der Versicherer leistet keine Entschädi- ten und vom Schaden betroffenen Photo- gung, soweit die Unterbrechung der 1732a L Restschuld-Deckung im Total­ voltaikanlage nicht wiederverwertet schadenfall (GAP-Deckung) Strom­einspeisung vergrößert wird durch werden können, sind nicht versichert. a) außergewöhnliche, während der Unter- 1. Entgegen Teil A § 7 Ziff. 4 ABE 2011 3. Wenn die Wiederherstellung der versi- wird im Falle eines Totalschadens der Zeit- brechung der technischen Einsatzmög- cherten und vom Schaden betroffenen lichkeit hinzutretende Ereignisse, mit wert des versicherten Gerätes unmittelbar Photovoltaikanlage auf Grund behördlicher vor Eintritt des Versicherungsfalls, mindes- deren Eintritt als Folge des Sachschadens Wiederherstellungsbeschränkungen nur an nach der allgemeinen Lebenserfahrung tens jedoch die Restschuld aus einem anderer Stelle erfolgen darf, werden die bestehenden Finanzierungsvertrag für das nicht gerechnet werden muss; Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in versicherte Gerät ersetzt. Eventuell nach b) behördlich angeordnete Wiederherstel- dem sie auch bei Wiederherstellung an bis- Schadeneintritt verbliebene Restwerte wer- lungs- oder Betriebsbeschränkungen; heriger Stelle entstanden wären. den in Abzug gebracht. Die Versicherungs- c) den Umstand, dass dem Versicherungs- 4. Mehrkosten infolge Preissteigerungen, summe bildet die Grenze der Entschädi- nehmer zur Wiederherstellung oder die dadurch entstehen, dass sich die Wie- gung. Wiederbeschaffung beschädigter oder derherstellung durch Beschränkungen der Bereits vor Schadeneintritt fällig gewesene, zerstörter Sachen bzw. Daten nicht vorgenannten Art verzögert, werden nur nicht gezahlte Finanzierungsraten, Ver- rechtzeitig genügend Kapital zur Verfü- ersetzt, soweit diese Kosten nach Klausel zugszinsen und dergleichen werden nicht gung steht; 1681 „Mehrkosten durch Preissteigerun- entschädigt. 19 [Seite 20] 2. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neu- so vergütet der Versicherer die Transport- 2. Der führende Versicherer ist bevoll- wert durch einen Abzug insbesondere für kosten (jedoch nicht Kosten für Eil- und mächtigt, Anzeigen und Willenserklärun- Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Luftfracht) nur zwischen dem Ort, an dem gen des Versicherungsnehmers für alle 3. Die Bestimmungen über die Entschädi- sich die versicherte Anlage befindet, und beteiligten Versicherer entgegenzunehmen gungsberechnung bei Unterversicherung der Grenze der Bundesrepublik Deutsch- und in deren Namen im Rahmen von Teil B gemäß Teil A § 7 Ziff. 7 ABE 2011 finden land. Für die Transportkosten außerhalb § 8 Ziff. 1 ABE 2011 die Versicherungsver- für diese Deckungserweiterung entspre- der Bundesrepublik Deutschland kommt träge zu kündigen. chend Anwendung. der Versicherer nicht auf; auch eventuelle 3. Die vom führenden Versicherer abgege- Zollkosten gehen nicht zu Lasten des Versi- benen Erklärungen oder mit dem Versiche- 1792 Selbstbeteiligung für beweglich cherers. rungsnehmer getroffenen Vereinbarungen eingesetzte Sachen 3. Ist es für die Reparatur des Gerätes sind für die beteiligten Versicherer ver­ Kommen die versicherten Sachen durch notwendig, einen Fachmann oder Ersatz­ bindlich. Der führende Versicherer ist Diebstahl bzw. außerhalb des im Versiche- teile vom Ausland anzufordern, so gelten jedoch ohne Zustimmung (Einwilligung rungsvertrag bezeichneten Betriebsgrund- wiederum nur die Transport- bzw. Fahrt- oder Genehmigung) der beteiligten Versi- stückes durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, kosten und Tagegelder (jedoch nicht Kos- cherer, von denen jeder einzeln zu ent- Raub oder Plünderung abhanden, so wird ten für Eil- und Luftfracht, Überstunden scheiden hat, nicht berechtigt der gemäß Teil A § 7 Ziff. 1 bis 9 ABE 2011 und Feiertagsschichten) gedeckt, die in a) zur Erhöhung von Versicherungssum- ermittelte Betrag um eine Selbstbeteili- der Bundesrepublik Deutschland angefallen men und/oder Entschädigungsgrenzen gung von 25 Prozent, mindestens jedoch sind. Das unter Ziff. 2 Angeführte gilt sinn- über die im Versicherungsschein um den im Versicherungsvertrag genannten gemäß. genannten prozentualen Werte bzw. Selbstbeteiligungsbetrag gekürzt. 1809 Sachen mit Geldinhalt oder geld­ Maximalbeträge hinaus. Dies gilt nicht 1793 L Ultraschallgeräte; Endoskopie­ wertem Inhalt für Summenanpassungen im Rahmen geräte der Bestimmungen für die vertraglich 1. Ergänzend zu § 8 Ziff. 1 a) ABE 2011 vorgesehenen Abrechnungsverfahren 1. Soweit der Schaden nicht durch die hat der Versicherungsnehmer vor Eintritt Gefahren Brand, Blitzschlag, Explosion, (Summe/Beitrag); des Versicherungsfalls Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, b) zur Änderung der Kündigungsbestim- seiner Teile oder seiner Ladung, Einbruch- a) Kassen nach Geschäftsschluss zu entlee- mungen oder der Versicherungsdauer. diebstahl, Raub, Vandalismus oder ren und geöffnet zu lassen; Dies gilt nicht für Verlängerungen der Leitungs­wasser verursacht wurde, wird von b) Kassetten von Rückgeldgebern nach Versicherungsdauer, die auf Grund einer den Wiederherstellungskosten gemäß Teil A Geschäftsschluss zu entnehmen. im Versicherungsvertrag getroffenen § 7 ABE 2011 ein Abzug vorgenommen. 2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Regelung gewährt werden; ferner bleibt 2. Der Abzug beträgt die Berechtigung des führenden Versi- der in Ziff. 1 genannten Obliegenheiten cherers zur Kündigung gemäß Teil B § 8 a) für Schallköpfe und Verbindungskabel vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann Ziff. 1 ABE 2011 unberührt; von Ultraschallgeräten, der Versicherer nach Maßgabe von § 19 ABE 2011 zur Kündigung berechtigt oder c) zur Erweiterung des Deckungsumfangs, b) für Einführungsteile von Endoskopie­ auch leistungsfrei sein. zur Verminderung der Selbstbeteiligung geräten und/oder des Beitrages. Führt die Verletzung der Obliegenheit zu ab einer Benutzungsdauer von 6 Monaten einer Gefahrerhöhung, gilt Teil B § 9 Ziff. 2 4. Bei Schäden, die für die Mitversicherer monatlich 2 Prozent der Wiederherstel- ABE 2011. Danach kann der Versicherer von grundsätzlicher Bedeutung sind, ist lungs- bzw. Wieder­beschaffungskosten, kündigen oder leistungsfrei sein. auf Verlangen der beteiligten Versicherer höchstens jedoch 80 %. eine Abstimmung herbeizuführen. 1819 Anerkennung 3. Die Benutzungsdauer wird von dem 5. Soweit die vertraglichen Grundlagen für Zeitpunkt an gerechnet, zu dem der erste 1. Hat der Versicherer das versicherte Risi- die beteiligten Versicherer die gleichen Besitzer die Nutzungsmöglichkeit hatte. ko besichtigt, so erkennt der Versicherer sind, ist Folgendes vereinbart: abweichend von Teil B § 1 ABE 2011 an, 1794 L Kanal-, Kanalinspektions- und dass ihm durch diese Besichtigung alle a) Der Versicherungsnehmer wird bei -reinigungstechnik Gefahrumstände bekannt geworden sind, Streitfällen aus diesem Vertrag seine 1. In Erweiterung von Teil A § 2 Ziff. 1 welche in diesem Zeitpunkt für die Beur- Ansprüche nur gegen den führenden ABE 2011 gelten Schäden durch die Auf­ teilung des Risikos erheblich waren. Versicherer und nur wegen dessen gabe versicherter Sachen infolge von Ver- Anteil gerichtlich geltend machen. 2. Das Recht des Versicherers den Vertrag schüttung, Steckenbleiben im Erdreich und wegen arglistiger Täuschung anzufechten b) Der führende Versicherer ist von den dergleichen mitversichert. bleibt unberührt. beteiligten Versicherern ermächtigt, alle 2. In Ergänzung zu Teil A § 7 ist die Ent- Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zu­­ 1820 Regressverzicht sammenhang mit diesem Vertrag (ein- schädigung für Kabel und Schläuche sowie deren Verbindungselemente auf den Zeit- Richtet sich der Ersatzanspruch des Versi- schließlich der Verfolgung von Regress­ wert begrenzt. Im Schadenfall wird für die cherungsnehmers gegen einen Mitarbeiter ansprüchen) auch bezüglich ihrer Anteile Bemessung der Zeitwertentschädigung eine (ausgenommen Repräsentanten) oder als Kläger oder Beklagte zu führen. Ein lineare Entwertung (Abschreibung) über gegen anderweitige berechtigte Benutzer gegen oder vom führenden Versicherer einen 5-Jahreszeitraum zu Grunde gelegt. (außer Mitarbeitern von Wartungs- oder erstrittenes, rechtskräftig gewordenes Reparaturunternehmen) der versicherten Urteil wird deshalb von den beteiligten 3. Die Selbstbeteiligung für die genannten Sache, verzichtet der Versicherer auf den Versicherern als auch für sie verbindlich Schäden beträgt 25 Prozent, mindestens Übergang des Ersatzanspruches, es sei denn anerkannt. Das gilt ebenfalls für die mit jedoch der im Versicherungsschein genannte dem Versicherungsnehmer nach Rechts- Selbstbeteiligungsbetrag in Euro. a) der Verursacher hat den Schaden vor- hängigkeit geschlossenen Vergleiche. sätzlich oder grob fahrlässig herbeige- 4. Die Höchstentschädigung beträgt 5.000 €. führt oder c) Falls der Anteil des führenden Versiche- rers die Berufungssumme oder Revi­ 1795 Anlagen ausländischen Fabrikats b) für den Schaden kann Ersatz aus einer sionsbeschwer nicht erreicht, ist der 1. Vollen Ersatz leistet der Versicherer bei Haftpflichtversicherung beansprucht Versicherungsnehmer berechtigt und versicherten Schäden, wenn die Reparatu- werden. auf Verlangen des führenden Versiche- ren in der Bundesrepublik Deutschland 1850 Mitversicherungs- und Prozess­ rers verpflichtet, die Klage auf einen ­vorgenommen und auch die Ersatzteile von führungsklausel für die Technischen zweiten, erforderlichenfalls auf weitere einem Auslieferungslager in der Bundes­ Versicherungszweige Versicherer auszudehnen, bis diese republik Deutschland bezogen werden 1. Bei Versicherungen, die von mehreren Summe erreicht ist. Wird diesem Verlan- können. Versicherern gezeichnet worden sind, haf- gen nicht entsprochen, so gilt Ziff. 5 b) 2. Muss das Gerät zur Behebung eines ten diese stets nur für ihren Anteil und (Satz 2) nicht. Schadens ins Ausland gesandt werden, nicht als Gesamtschuldner. 20 [Seite 21] 1871 L Sofortiger Reparaturbeginn nur insoweit, als dass der Versicherungs- so wird der Obmann auf Antrag einer Nach Eintritt eines Schadens kann mit der nehmer Gebäude und Räume innerhalb Partei durch das für den Schadenort Reparatur sofort begonnen werden, wenn dieses Geltungsbereichs als weitere zuständige Amtsgericht ernannt. die Schadenanzeige unverzüglich erfolgt Betriebsstätten nutzt. 4. Für den Mindestinhalt der Feststellun- und der Schaden den hierfür vereinbarten Die Sicherheitsvorschriften gelten nicht für gen der Sachverständigen gelten die die- Betrag voraussichtlich nicht übersteigt. versicherte Sachen, die sich bestimmungs- sem Vertrag zugrunde liegenden Allgemei- Unabhängig davon bleibt der Versicherungs­ gemäß außerhalb von Gebäuden oder in nen Versicherungsbedingungen und die für nehmer zur Erfüllung seiner Obliegen­heiten naturgemäß unverschlossenen Gebäuden die Feuerversicherung zugrunde liegenden im Versicherungsfall gemäß Teil B § 8 Ziff. 2 oder in Gebäuden bzw. Gebäudeteilen Allgemeinen Versicherungsbedingungen. befinden, zu deren Verschluss der Versiche- ABE 2011, insbesondere zur Schadenminde- 5. Die Sachverständigen übermitteln ihre rungsnehmer nicht befugt ist. rung, verpflichtet. Das bedeutet auch, dass Feststellungen den drei Parteien gleich­ die nicht reparierbaren beschädigten Teile 3. Folgen der Obliegenheitsverletzung zeitig. Weichen die Feststellungen vonein- zur Beweissicherung geschützt gegen Verletzt der Versicherungsnehmer die vor- ander ab, so werden sie unverzüglich dem ­mögliche weitere Beschädigungen aufzu- genannten Obliegenheiten, ist der Versi- Obmann übergeben. Dieser entscheidet bewahren sind und das Schadenbild nach- cherer unter den in Teil B § 8 beschriebe- über die streitig gebliebenen Punkte inner- vollziehbar, insbesondere durch Fotos, zu nen Voraussetzungen zur Kündigung halb der durch die Feststellungen der dokumentieren ist. berechtigt oder auch ganz oder teilweise ­Sachverständigen gezogenen Grenzen und 1881 Heu- oder Strohvorräte leistungsfrei. übermittelt seine Entscheidung den drei Parteien gleichzeitig. Es gilt vereinbart, dass innerhalb des 1909 Sachverständigenverfahren bei Gebäudes, auf dem sich die versicherte Zusammentreffen mit einer Feuerversi­ Die Feststellungen der Sachverständigen Anlage befindet, keine Heu- oder Stroh­ cherung oder des Obmannes sind für die Vertrags- vorräte gelagert oder verwendet werden. parteien verbindlich, wenn nicht nach­ 1. Besteht auch eine Feuerversicherung gewiesen wird, dass sie offenbar von der Bei dieser Obliegenheit handelt es sich um und ist streitig, ob oder in welchem eine vertraglich vereinbarte Obliegenheit, wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Umfang ein Schaden zu vorliegendem Ver- Aufgrund dieser verbindlichen Feststellun- deren Verletzung unter den Voraussetzun- trag oder als Feuerschaden anzusehen ist, gen des Teil B § 8 Ziff. 1 ABE 2011 zur voll- gen berechnen die Versicherer die Entschä- so kann der Versicherungsnehmer verlan- digung. ständigen oder teilweisen Leistungsfreiheit gen, dass die Höhe des Schadens zu vorlie- führen kann. gendem Vertrag und des Feuerschadens in Im Falle unverbindlicher Feststellungen 1882 L Sicherheitsvorschriften einem gemeinsamen Sachverständigenver- erfolgen diese durch gerichtliche Entschei- fahren festgestellt wird. Ein solches Sach- dung. Dies gilt auch, wenn die Sachver- 1. In Ergänzung zu Teil B § 8 Ziff. 1 verständigenverfahren können der Versi- ständigen die Feststellung nicht treffen ABE 2011 hat der Versicherungsnehmer cherer des vorliegenden Vertrages, der können oder wollen oder sie verzögern. vor Eintritt des Versicherungsfalles Feuerversicherer und der Versicherungs- 6. Sofern nicht etwas anderes vereinbart, a) die versicherten Räume genügend nehmer auch gemeinsam vereinbaren. trägt jede Partei die Kosten ihres Sachver- ­häufig zu kontrollieren; 2. Das Sachverständigenverfahren kann ständigen. Die Kosten des Obmannes b) während einer vorübergehenden durch Vereinbarung auf sonstige tatsächli- tragen die Parteien je zu einem Drittel. Betriebsstilllegung (z. B. Betriebsferien) che Voraussetzungen des Entschädigungs- 7. Steht im Zeitpunkt einer Abschlagszah- eine genügend häufige Kontrolle des anspruchs sowie der Höhe der Entschädi- lung noch nicht fest, inwieweit der Scha- Betriebes sicherzustellen; gung ausgedehnt werden. den als Schaden zu vorliegendem Vertrag c) für die Gefahren Einbruchdiebstahl, 3. Für das Sachverständigenverfahren gilt: oder als Feuerschaden anzusehen ist, so Diebstahl, Abhandenkommen, Vandalis- beteiligt sich jeder Versicherer an der a) Jede Partei hat in Textform einen Sach- Abschlagszahlung vorläufig mit der Hälfte. mus nach einem Einbruch verständigen zu benennen; der Versi- aa) vorhandene Sicherungen auch an cherungsnehmer kann zwei Sachver- 8. Durch das Sachverständigenverfahren ansonsten nicht erreichbaren Öff- ständige benennen. Die Parteien können werden die Obliegenheiten nach Teil B § 8 nungen zu betätigen, wenn die sich auf zwei gemeinsame Sachverstän- Ziff. 2 ABE 2011 oder dem Vertrag zugrun- Erreichbarkeit durch Gerüste, Seil- dige oder auf einen gemeinsamen Sach- de liegenden Allgemeinen Versicherungs­ oder andere Aufzüge ermöglicht verständigen einigen. Jede Partei, die bedingungen nicht berührt. wird; ihren Sachverständigen benannt hat, 1911 Datenversicherung kann die anderen unter Angabe des von bb) alle Öffnungen (z. B. Fenster und 1. Versicherte und nicht versicherte Kosten ihr genannten Sachverständigen Türen) in dem Betrieb oder in Teilen in Textform auffordern, einen Sachver- a) Versichert sind zusätzlich Kosten für die des Betriebes verschlossen zu halten, ständigen zu benennen. Geschieht dies Wiederherstellung von solange die Arbeit, von Nebenarbei- nicht innerhalb von zwei Wochen nach ten abgesehen, in diesen Betriebs­ aa) Daten Zugang der Aufforderung, so kann die teilen ruht; auffordernde Partei den Sachverständi- Dies sind digitalisierte maschinen- cc) alle bei der Antragstellung vorhan- gen der säumigen Partei durch das für lesbare Informationen; denen und alle zusätzlich verein­ den Schadenort zuständige Amtsgericht barten Sicherungen (Sicherungen ernennen lassen. In der Aufforderung bb) betriebsfertigen und funktionsfähi- sind z. B. Schlösser von Türen oder ist auf diese Folge hinzuweisen. gen Standardprogrammen und indi- Behältnissen, Riegel, Einbruchmelde- viduell hergestellten Programmen, b) Die Versicherer dürfen als Sachverstän- zu deren Nutzung der Versiche- anlagen) uneingeschränkt dige keine Personen benennen, die Mit- rungsnehmer berechtigt ist; gebrauchsfähig zu erhalten und zu bewerber des Versicherungsnehmers betätigen; s oweit sich diese auf einem versicherten sind oder mit ihm in dauernder dd) nach Verlust eines Schlüssels für Geschäftsverbindung stehen, ferner Datenträger befinden. einen Zugang zum Versicherungsort keine Personen, die bei Mitbewerbern b) Nicht versichert sind Kosten für die oder für ein Behältnis das Schloss oder Geschäftspartnern angestellt sind Wiederherstellung von Daten und Pro- unverzüglich durch ein gleichwerti- oder mit ihnen in einem ähnlichen Ver- grammen, die sich nur im Arbeitsspei- ges zu ersetzen. hältnis stehen. cher der Zentraleinheit befinden. 2. Die Sicherheitsvorschriften gelten für c) Die Sachverständigen benennen in Text- 2. Versicherte Sachen die im Versicherungsvertrag als Versiche- form vor Beginn ihrer Feststellungen rungsort bezeichneten Betriebsgebäude einen weiteren Sachverständigen als Abweichend von Teil A § 1 Ziff. 2 a) ABE oder -räume des Versicherungsnehmers. Obmann. Die Regelung unter b) gilt 2011 sind Wechseldatenträger versichert. Sofern als Versicherungsort ein erweiterter entsprechend für die Benennung eines Wechseldatenträger gelten nicht als Geltungsbereich (z. B. Deutschland) verein- Obmannes durch die Sachverständigen. ­elektronisches Bauelement. bart ist, gelten die Sicherheitsvorschriften Einigen sich die Sachverständigen nicht, 3. Versicherte und nicht versicherte 21 [Seite 22] ­Gefahren und Schäden oder Verbesserungen, die über die – CAD-, CAE-, CAM-Systeme Der Versicherer leistet Entschädigung, Wiederherstellung hinausgehen; – Telefonanlagen mit Zusatzgeräten, sofern der Verlust, die Veränderung oder ee) für sonstige Vermögensschäden; Auto-/Mobiltelefone die Nichtverfügbarkeit der Daten oder ff) soweit die Wiederbeschaffung oder – Telefax- und Telexgeräte Programme infolge Wiedereingabe der Daten oder Pro- – Gegen- und Wechselsprechanlagen a) von Blitzeinwirkung gramme nicht notwendig ist; – Alarm-, Brandmelde- und Zutritts- b) oder eines dem Grunde nach versicher- gg) soweit die Wiederbeschaffung kontrollanlagen ten Schadens gemäß Teil A § 2 ABE 2011 oder Wiedereingabe der Daten oder an dem Datenträger oder der Datenver- Programme nicht innerhalb von – Türschließanlagen, Warensicherungs- arbeitungsanlage, auf dem diese gespei- 12 Monaten nach Eintritt des Scha- systeme chert waren dens durchgeführt wurde. – Personensuch- und Rufanlagen eingetreten ist. c) Grenze der Entschädigung ist jede der – Funkanlagen vereinbarten Versicherungssummen. 4. Versicherungsort – Uhrenanlagen, Zeiterfassungsgeräte d) Bei Unterversicherung wird kein Abzug In Ergänzung zu Teil A § 4 ABE 2011 besteht von der Entschädigung vorgenommen. – Vortrags- und Demonstrations­geräte, Versicherungsschutz für Sicherungswechsel- Beamer datenträger in deren Auslagerungsstätten e) Der nach a) bis c) ermittelte Betrag wird (Ziff. 7a) sowie auf den Verbindungswegen je Versicherungsfall um die vereinbarte – Kopiergeräte, kleine Offsetgeräte, zwischen Versicherungsort und Auslage- Selbstbeteiligung gekürzt. Entstehen Mikrofilmgeräte rungsstätte. mehrere Schäden, so wird die Selbst­ – Diktiergeräte, elektrische Schreib-, beteiligung jeweils einzeln abgezogen. Rechenmaschinen 5. Versicherungswert; Versicherungssumme 7. Sonstige vertraglich vereinbarte Oblie- – Post- und Papierbearbeitungs­geräte, a) Versicherungswert sind abweichend von genheiten vor Eintritt des Versicherungs- Teil A § 5 Ziff. 1 ABE 2011 bei Aktenvernichter; falls aa) Daten und Programmen die Wieder- bb) Anlagengruppe 2: Mess- und Prüf- a) Ergänzend zu Teil B § 8 Ziff. 1 a) ABE technik, Prozessrechner, Kassen und beschaffungs- bzw. Wiedereingabe- 2011 hat der Versicherungsnehmer vor kosten [siehe Ziff. 6 a)]; Waagen Eintritt des Versicherungsfalls bb) Wechseldatenträgern die Wieder­ – Prüfautomaten, sonstige Mess- und aa) eine übliche, jedoch mindestens ein- Prüfgeräte beschaffungskosten. mal wöchentliche Datensicherung b) Die Versicherungssumme soll dem Versi- vorzunehmen, d.h. Duplikate der – Prozessrechner cherungswert entsprechen. versicherten Daten und Programme – Geräte zur Materialprüfung (keine anzufertigen und so aufzubewahren, Röntgenanlagen) 6. Umfang der Entschädigung für Daten dass bei einem Versicherungsfall und Programme ­Originale und Duplikate nicht – Kfz-, Mess- und Prüfeinrichtungen gleichzeitig beschädigt werden oder (einschließlich Hebebühnen, a) Entschädigt werden abweichend von abhanden kommen können. Die Reifenwucht-/-montiermaschinen, Teil A § 7 ABE 2011 die für die Wieder- technischen Einrichtungen zur Bremsenprüfständen) herstellung des früheren, betriebsferti- gen Zustandes der Daten und Program- Datensicherung müssen jeweils dem – Elektronische Kassen und Waagen; me notwendigen Aufwendungen. Stand der Technik entsprechen; cc) Anlagengruppe 3: Satz- und Repro- Aufwendungen zur Wiederherstellung bb) sicherzustellen, dass Form und technik sind insbesondere erforderliche Struktur der Daten auf dem Siche- – Elektronische Graviereinrichtungen aa) maschinelle Wiedereingabe aus rungsdatenträger so beschaffen für Druckvorlagen Sicherungsdatenträgern; sind, dass deren Rücksicherung ­technisch möglich ist, z. B. durch – Farbauszugsanlagen, Graphische bb) Wiederbeschaffung und Wiederein- Sicherung mit Prüfoption (Verify) Gestaltungssysteme gabe oder Wiederherstellung von und Durchführung von Rücksiche- Daten (einschl. dafür erforderlicher – Foto- und Lichtsatzanlagen, Repro- rungstests. kameras Belegaufbereitung/Informations­ beschaf­fung); b) Verletzt der Versicherungsnehmer eine – Filmentwicklungsmaschinen; der in a) genannten Obliegenheiten cc) Wiederbeschaffung und Neuinstalla- ­vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann dd) Anlagengruppe 4: Bild- und Ton- tion von Standardprogrammen; der Versicherer nach Maßgabe von Teil technik dd) Wiedereingabe von Programmdaten B § 8 ABE 2011 zur Kündigung berech- – Produktionstechnische Anlagen individuell hergestellter Programme tigt oder auch leistungsfrei sein. für Fernsehstudios, Rundfunksender und Programmerweiterungen (z. B. F ührt die Verletzung der Obliegenheit und Tonstudios Konfigurationen, Funktionsblöcke) zu einer Gefahrerhöhung, gilt Teil B § 9 aus beim Versicherungsnehmer vor- – Fernseh- und Videoanlagen Ziff. 2 ABE 2011. Danach kann der Ver- handenen Belegen (z. B. Quellcodes). sicherer kündigen oder leistungsfrei – Industriefernsehanlagen b) Der Versicherer leistet ohne Rücksicht sein. – Elektroakustische Anlagen auf mitwirkende Ursachen keine Ent- 1926 L Elektronik-­Pauschalversicherung – Antennenanlagen; schädigung 1. Versicherte Sachen ee) Anlagengruppe 5: Medizintechnik aa) für Kosten, die zusätzlich entstehen, weil die versicherten Daten oder a) Versichert sind sämtliche Anlagen und – Röntgenanlagen Programme durch Kopierschutz-, Geräte der jeweiligen nachfolgenden Anlagengruppe, sofern die Anlagen- – Medizinische Fernsehtechnik Zugriffsschutz- oder vergleichbare Vorkehrungen (z. B. Kopierschutzste- gruppe im Versicherungsvertrag – Elektromedizin cker, Verschlüsselungsmaßnahmen) bezeichnet wird. – Geräte für Diagnostik und Therapie gesichert sind (z. B. Kosten für neu- aa) Anlagengruppe 1: Daten- und Kom- erlichen Lizenzerwerb); munikationstechnik, Bürotechnik – Physikalisch medizinische Geräte bb) für die Korrektur von manuell feh- – Netzwerkanlagen, Personalcomputer, – Laborgeräte und Laborsysteme lerhaft eingegebenen Daten; Bürocomputer, Textsysteme, EDV- – Sterilisations- und Desinfektionsan- cc) für Fehlerbeseitigungskosten in Pro- Anlagen lagen grammen; – Laptops, Notebooks, Organizer – Thermographieanlagen dd) für Mehrkosten durch Änderungen – Digitalkameras – Ultraschallgeräte 22 [Seite 23] – Strahlen- und Dosisleistungsmessge- am Versicherungsort. aa) bei Röntgen-Drehanoden-, Regel- räte 4. Versicherungssumme; Unterversicherung und Glättungsröhren in Computer- – Dentaleinrichtungen tomographen Die im Versicherungsvertrag für die versi- Sofern vereinbart, sind Endoskopiege- cherten Sachen insgesamt genannte Versi- Prozentsatz = (100 P)/(PGXY). räte versichert; cherungssumme soll der Summe der Ein- Der Prozentsatz beträgt maximal ff) Anlagengruppe 6: Weitere Anlagen, zel-Versicherungswerte (Teil A § 5 Ziff. 1) 100 %. sofern im Versicherungsvertrag dieser Sachen entsprechen. Ist die Versi­ Es bedeuten: bezeichnet. cherungssumme niedriger als diese Summe, so liegt Unterversicherung vor; Teil A § 7 P = Anzahl (einschl. Benutzung b) Versichert ist (sind) jeweils auch die Ziff. 6 und 7 ABE 2011 gelten sinngemäß. durch Vorbesitzer) der bis zum Ein- dazugehörige(n) tritt des Schadens mit der betref­ 5. Vorsorgeversicherung fenden Röhre bereits vorgenomme- aa) Versorgungstechnik für Elektronik- anlagen (wie Klimaanlagen, unter- Für die während des jeweiligen Versiche- nen Abtastvorgänge (Scans) bzw. rungsjahres eintretenden Veränderungen Betriebsstunden bzw. -monate, je brechungsfreie Stromversorgung, (Ziff. 6) gilt eine Vorsorgeversicherung in nachdem, worauf die Gewährleis- Netzersatzanlagen und Frequenz­ Höhe von 30 % der zuletzt dokumentier- tung des Herstellers abgestellt ist. umformer); ten Versicherungssumme vereinbart. bb) Leitungen, Erdkabel, sowie der Lei- PG = Die vom jeweiligen Hersteller für 6. Jahresmeldung für Veränderungen die betreffende Röhre üblicherweise tungsführung dienende Vorrichtun- gen innerhalb der versicherten a) Der Versicherungsnehmer meldet dem vereinbarte Gewährleistungsdauer Betriebsgrundstücke; Versicherer innerhalb eines Monats nach (Standard-Gewährleistung) in Scans Beginn eines jeden Versicherungsjahres bzw. Betriebsstunden bzw. -monaten. s oweit die anteiligen Versicherungssum- die aufgrund der im vorhergehenden men berücksichtigt wurden. X = Faktor für die Höhe der Ersatz- Versicherungsjahr eingetretenen Verän- leistung bzw. der Gutschrift, die vom c) Nicht versichert sind: derungen erforderliche Anhebung/Redu- jeweiligen Hersteller üblicherweise zierung der Versicherungssummen. Falls (Standard-Gewährleistung) für die aa) Elektronische Maschinen- und CNC- keine Veränderungen eingetreten sind, ist Steuerungen; Geschwindigkeits­ betreffende Röhre vereinbart wird: eine Meldung entbehrlich; messanlagen, Verkehrszähl- und (1) v olle Ersatzleistung/Gutschrift Überwachungsanlagen, Verkehrs­ b) Die Prämie infolge der Anhebung/Redu- während der gesamten Gewähr- regelungsanlagen, Fahrkarten- und zierung wird aus der Differenz zwischen leistungsdauer: Faktor 1 Parkscheinautomaten, Bohrloch- alter und neuer Versicherungssumme ab und Kanalfernsehanlagen, Beulen- Beginn des laufenden Versicherungsjah- (2) volle Ersatzleistung/Gutschrift für und Lecksuchmolche, Tanksäulen res berechnet/gutgeschrieben; einen begrenzten Teil der Gewähr- und -automaten, Autowaschanlagen leistungsdauer und anteilige Ersatz- c) Erfolgt die Jahresmeldung nicht inner- leistung/Gutschrift für die übrige inkl. dazugehöriger Steuerungen, halb Monatsfrist, obwohl sie aufgrund Großwiegeeinrichtungen (z. B. Fahr- Gewährleistungsdauer: Faktor 0,75 im vorhergehenden Versicherungsjahr zeugwaagen), Fütterungscomputer, eingetretener Veränderungen abzuge- (3) anteilige Ersatzleistung/Gutschrift Navigationsanlagen und Fahrzeug- ben gewesen wäre, so entfällt die entsprechend erreichter bzw. elektronik in Kraft-, Wasser- und Vorsorgeversicherung (Ziff. 5) für das nicht erreichter Betriebs­dauer/ Luftfahrzeugen, Solaranlagen; laufende Versicherungsjahr. -leistung während der gesamten bb) Vorführgeräte, Handelsware und zu 7. Obliegenheiten vor Eintritt des Versi- Gewährleistungsdauer: Faktor 0,50 Service-, Reparatur-, Wartungs­ cherungsfalles Y = Erstattungsfaktor zwecken o. ä. überlassene fremde (1) Röntgen-Drehanodenröhren Ergänzend zu Teil B § 8 Ziff. 1 a ABE 2011 Anlagen und Geräte; Faktor 2 hat der Versicherungsnehmer vor Eintritt cc) Anlagen und Geräte, für die der des Versicherungsfalles (2) Regel- und Glättungsröhren Versicherungsnehmer keine Gefahr Faktor 3 a) Kassen nach Geschäftsschluss zu entlee- trägt, z. B. durch Haftungsfreistel- ren und geöffnet zu lassen; Falls es keine Standard-Gewähr- lung bei gemieteten Sachen. b) Kassetten von Rückgeldgebern nach leistung gibt, wird die individuell 2. Versicherungsschutz außerhalb der vereinbarte Regelung sinngemäß Geschäftsschluss zu entnehmen; Betriebsgrundstücke; Höchstentschädigung angewendet; c) sofern Versicherungsschutz gemäß Ziff. 2 a) Sofern im Versicherungsvertrag bezeich- bb) bei allen anderen Röhren vereinbart, sind Dächer und Fenster von net, ist (sind) die gemäß Ziff. 1 versi­ Kraftfahrzeugen zu schließen sowie cherte(n) Anlagengruppe(n) abweichend deren Türen abzuschließen. Bezeichnung der Verringerung monat- von Teil A § 4 auch außerhalb der ­dokumentierten Betriebsgrundstücke Verletzt der Versicherungsnehmer diese Röhren der Entschä- lich versichert – jedoch nur innerhalb des Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahr- digung nach um vertraglich vereinbarten räumlichen lässig, so kann der Versicherer nach Maßga- Benutzungs- Geltungs­bereiches. be von Teil B § 8 ABE 2011 zur Kündigung dauer von berechtigt oder auch leistungsfrei sein.  ie Höchstentschädigung für Schäden D (1) Röntgen-/ 6 Monaten 5,5 % außerhalb der dokumentierten Betriebs- Führt die Verletzung der Obliegenheit zu Ventilröhren grundstücke gemäß Abs. 1 ist abweichend einer Gefahrerhöhung, gilt Teil B § 9 (nicht Medizin- von Teil A § 7 Ziff. 6 ABE 2011 je Versi- Ziff. 2 ABE 2011. Danach kann der Versi- technik) cherungsfall auf den hierfür vereinbarten cherer kündigen oder leistungsfrei sein. Betrag (Vorsorgeversicherung gemäß Laserröhren 6 Monaten 5,5 % 8. Röhren und Zwischenbildträger (nicht Medizin- Ziff. 5 bleibt unberücksichtigt) begrenzt. a) In Erweiterung des Versicherungsschutzes technik) b) Versicherungsschutz besteht jedoch nicht gilt Teil A § 2 Ziff. 3 ABE 2011 für Röhren bei Umzügen, die zwischen Betriebsgrund- (2) Röntgen- 12 Monaten 3,0 % und Zwischenbildträger gestrichen. Drehanoden­ stücken oder außerhalb von Betriebs- grundstücken durchgeführt werden. b) Bei Röhren wird – soweit der Schaden röhren (Medizin- nicht durch die Gefahren Brand, Blitz- technik) bei 3. Beginn des Versicherungsschutzes schlag, Explosion, Einbruchdiebstahl, Krankenhäusern, Abweichend von Teil A § 1 Ziff. 1 ABE 2011 Raub, Vandalismus oder Leitungswasser Röntgenologen beginnt der Versicherungsschutz des Versi- verursacht wurde – von den Wiederbe- oder Radiologen cherers für Veränderungen (Ziff. 6) bereits schaffungskosten gemäß Teil A § 7 ABE Laserröhren 12 Monaten 3,0 % vor Betriebsfertigkeit, und zwar mit Über- 2011 ein Abzug vorgenommen. Der (Medizintechnik) gabe der Sachen (Ziff. 1) oder Teilen davon Abzug beträgt 23 [Seite 24] Bezeichnung der Verringerung monat- tierten Betriebsgrundstücke – sofern satz von Datenträgern, falsche Röhren der Entschä- lich Versicherungsschutz gemäß Ziff. 2 ver- Befehlseingabe); digung nach um einbart ist – durch Diebstahl, Einbruch- cc) vorsätzliche Programm- oder Daten­ Benutzungs- diebstahl, Raub oder Plünderung; änderungen durch Dritte in schädi- dauer von b) bei sonstigen versicherten [nicht unter gender Absicht [mit Ausnahme von a) fallenden] Schäden 3 c)]; Kathodenstrahl- 12 Monaten 3,0 % röhren (CRT) in je Versicherungsfall um die hierfür jeweils dd) Über- oder Unterspannung; Aufzeichnungs- vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt. ee) elektrostatische Aufladung oder einheiten von Sind durch einen Versicherungsfall mehrere elektromagnetische Störung; Foto-/Lichtsatz- Anlagengruppen betroffen, wird die Ent- anlagen ff) Höhere Gewalt. schädigung je Anlagengruppe um die ver- Thyratronröhren 12 Monaten 3,0 % einbarte Selbstbeteiligung gekürzt. c) Der Versicherer leistet ohne Rücksicht (Medizintechnik) auf mitwirkende Ursachen keine Ent- 10. Regressverzicht schädigung für den Verlust, die Verän- Bildaufnahme­ 12 Monaten 3,0 % Richtet sich der Ersatzanspruch des Versi- derung oder die Nichtverfügbarkeit der röhren (nicht cherungsnehmers gegen einen Mitarbeiter Daten oder Programme durch Program- Medizintechnik) (ausgenommen Repräsentanten) oder me oder Dateien mit Schadenfunktion gegen anderweitige berechtigte Benutzer wie z. B. Computerviren, Würmer, Troja- (3) Bildwieder­ 18 Monaten 2,5 % (außer Mitarbeitern von Wartungs- oder nische Pferde. gaberöhren (nicht Reparaturunternehmen) der versicherten 4. Versicherungsort Medizintechnik) Sache, verzichtet der Versicherer auf den Hochfrequenzleis- 18 Monaten 2,5 % Übergang des Ersatzanspruches, es sei denn In Ergänzung zu Teil A § 4 ABE 2011 tungsröhren besteht Versicherungsschutz a) der Verursacher hat den Schaden vorsätzlich (4) Röntgen- 24 Monaten 2,5 % oder grob fahrlässig herbeigeführt oder a) innerhalb der im Versicherungsvertrag Drehanodenröhren für die dazugehörige Hardware bezeich- b) für den Schaden kann Ersatz aus einer neten Betriebsgrundstücke oder inner- (Medizintechnik) Haftpflichtversicherung beansprucht bei Teilröntgeno- halb des vereinbarten Geltungsbereichs werden. und für die Datenfernübertragungsein- logen 1928 L Software­-Versicherung richtungen und -leitungen, die die versi- Stehanoden­ 24 Monaten 2,0 % cherten Betriebsgrundstücke verbinden; röhren 1. Versicherte und nicht versicherte Kosten (Medizintechnik) b) für Sicherungs-Wechseldatenträger in a) Versichert sind zusätzlich Kosten für die deren Auslagerungsstätten [Ziff. 7 a) Wiederherstellung von Speicherröhren 24 Monaten 2,0 % aa)] sowie auf den Verbindungswegen aa) Daten zwischen den bezeichneten Betriebs- Fotomultiplier- 24 Monaten 1,5 % grundstücken und den Auslagerungs- röhren Dies sind digitalisierte maschinen­ lesbare Informationen; stätten. Ventilröhren 24 Monaten 1,5 % 5. Versicherungswert, Versicherungssumme (Medizintechnik) bb) betriebsfertigen und funktionsfähi- gen Standardprogrammen und indi- a) Versicherungswert sind abweichend von Regel-/Glättungs- 24 Monaten 1,5 % viduell hergestellten Programmen, Teil A § 5 Ziff. 1 ABE 2011 bei röhren zu deren Nutzung der Versiche- aa) Daten und Programmen die Wieder- rungsnehmer berechtigt ist, Röntgenbildver- 24 Monaten 1,5 % beschaffungs- bzw. Wiedereingabe- stärkerröhren s oweit sich diese auf einem versicherten kosten [siehe Ziff. 6 a)]; Datenträger befinden. Bildaufnahme-/ 24 Monaten 1,5 % bb) Wechseldatenträgern die Wiederbe- Bildwiedergabe- b) Nicht versichert sind Kosten für die schaffungskosten. röhren Wiederherstellung von Daten und Pro- b) Die Versicherungssumme soll dem Versi- (Medizintechnik) grammen, die sich nur im Arbeitsspei- cherungswert entsprechen. cher der Zentraleinheit befinden. Linearbeschleuni- 24 Monaten 1,5 % 6. Umfang der Entschädigung für Daten gerröhren 2. Versicherte Sachen und Programme Abweichend von Teil A § 1 Ziff. 2 a) ABE a) Entschädigt werden abweichend von 2011 sind Wechseldatenträger versichert.  ie Benutzungsdauer wird von dem Zeit- D Teil A § 7 ABE 2011 die für die Wieder- Wechseldatenträger gelten nicht als punkt an gerechnet, zu dem der erste herstellung des früheren, betriebsferti- ­elektronisches Bauelement. Besitzer die Nutzungsmöglichkeit hatte. gen Zustandes der Daten und Program- 3. Versicherte und nicht versicherte me notwendigen Aufwendungen. S onstige Materialkosten, Fahrt- und ­Gefahren und Schäden Aufwendungen zur Wiederherstellung Montagekosten werden nach Teil A § 7 sind insbesondere erforderliche ABE 2011 ersetzt. Der Versicherer leistet Entschädigung, sofern der Verlust, die Veränderung oder aa) maschinelle Wiedereingabe aus c) Bei Zwischenbildträgern wird – soweit die Nichtverfügbarkeit der Daten oder Sicherungsdatenträgern; der Schaden nicht durch die Gefahren Programme eingetreten ist bb) Wiederbeschaffung und Wiederein- Brand, Blitzschlag, Explosion, Einbruch- a) infolge eines dem Grunde nach versi- gabe oder Wiederherstellung von diebstahl, Raub, Vandalismus und Lei- cherten Schadens gemäß Teil A § 2 ABE Daten (einschl. dafür erforderlicher tungswasser verursacht wurde – von 2011 an dem Datenträger oder der Belegaufbereitung/Informations­ den Wiederherstellungskosten gemäß Datenverarbeitungsanlage, auf dem beschaf­fung); Teil A § 7 ABE 2011 ein Abzug vorge- diese gespeichert waren; nommen. Der Abzug entspricht dem cc) Wiederbeschaffung und Neuinstalla- Verhältnis der bei Schadeneintritt b) durch: tion von Standardprogrammen; erreichten Lebensdauer zu der vom Her- aa) Ausfall oder Störung der Hardware dd) Wiedereingabe von Programmdaten steller erwarteten Lebensdauer. der Datenverarbeitungsanlage, individuell hergestellter Programme 9. Selbstbeteiligung der Hardware der Datenfernüber­ und Programmerweiterungen tragungseinrichtungen und (z. B. Konfigurationen, Funktions­ Ergänzend zu Teil A § 7 Ziff. 9 ABE 2011 -leitungen, der Stromversorgung/ blöcke) aus beim Versicherungs­ wird der nach Teil A § 7 Ziff. 1 bis 8 ABE Strom­versorgungsanlage oder der nehmer vorhandenen Belegen (z. B. 2011 ermittelte Betrag Klimaanlage; Quellcodes). a) bei Schäden außerhalb der dokumen- bb) Bedienungsfehler (z. B. falscher Ein- b) Der Versicherer leistet ohne Rücksicht 24 [Seite 25] auf mitwirkende Ursachen keine Ent- bestimmungswidrige Veränderung (4)  en Bezug von Halb- oder d schädigung und Löschung gespeicherter Daten ­Fertig­fabrikaten. aa) für Kosten, die dadurch entstehen, vorzunehmen (z. B. durch Firewalls, bb) Zeitunabhängige Mehrkosten sind dass der Versicherungsnehmer die Zugriffsschutzprogramme); Kosten, die während der Dauer der Verwendung von Daten oder Pro- dd) seine Mitarbeiter schriftlich zu ver- Unterbrechung oder Beeinträchti- grammen zulässt oder solche selbst pflichten, die Datenverarbeitungsan- gung nicht fortlaufend entstehen, verwendet, die nicht versichert sind; lage ausschließlich zu betrieblichen insbesondere für bb) für Kosten, die zusätzlich entstehen, Zwecken zu nutzen und nur Daten (1) einmalige Umprogrammierung; weil die versicherten Daten oder und Programme zu verwenden, zu (2) Umrüstung; Programme durch Kopierschutz-, deren Nutzung der Versicherungs- (3) behelfsmäßige oder vorläufige Zugriffsschutz- oder vergleichbare nehmer berechtigt ist. Wiederinstandsetzung. Vorkehrungen (z. B. Kopierschutz­ b) Verletzt der Versicherungsnehmer eine b) Abweichend von Teil A § 5 Ziff. 2 ABE stecker, Verschlüsselungsmaßnah- der in a) genannten Obliegenheiten 2011 wird die Versicherungssumme men) gesichert sind (z. B. Kosten für ­vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann jeweils aus den versicherten zeitabhän- neuerlichen Lizenzerwerb); der Versicherer nach Maßgabe von Teil gigen und zeitunabhängigen Mehrkos- cc) für die Korrektur von manuell feh- B § 8 ABE 2011 zur Kündigung berech- ten gebildet, die der Versicherungsneh- lerhaft eingegebenen Daten; tigt oder auch leistungsfrei sein. mer in einem gesamten Geschäftsjahr hätte aufwenden müssen, wenn die im dd) für Fehlerbeseitigungskosten in Pro- F ührt die Verletzung der Obliegenheit Versicherungsvertrag bezeichnete Sache grammen; zu einer Gefahrerhöhung, gilt Teil B für dieses Geschäftsjahr infolge eines § 9 Ziff. 2 ABE 2011. Danach kann der Schadens gemäß Teil A § 2 ABE 2011 ee) für Mehrkosten durch Änderungen Versicherer kündigen oder leistungsfrei oder Verbesserungen, die über die ausgefallen wäre. sein. Wiederherstellung hinausgehen;  rundlage für die Versicherungssumme G 1930 Mehrkostenversicherung für zeitabhängige Mehrkosten sind die ff) für sonstige Vermögensschäden; 1. Gegenstand der Versicherung im Versicherungsvertrag je Tag und gg) soweit die Wiederbeschaffung oder Monat genannten Beträge. Wiedereingabe der Daten oder Pro- a) Wird die technische Einsatzmöglichkeit gramme nicht notwendig ist; einer versicherten Sache, für die im Ver- T eil A § 5 Ziff. 1 und 3 ABE 2011 gelten sicherungsvertrag diese Mehrkostenver- nicht. hh) soweit die Wiederbeschaffung oder sicherung vereinbart ist, infolge eines Wiedereingabe der Daten oder Pro- 3. Umfang der Entschädigung gemäß Teil A § 2 ABE 2011 versicherten gramme nicht innerhalb von 12 Schadens unterbrochen oder beein- a) Der Versicherer leistet Entschädigung Monaten nach Eintritt des Schadens trächtigt, leistet der Versicherer Ent- für die Mehrkosten, wenn der Zeit- durchgeführt wurde. schädigung für die dadurch entstehen- punkt, von dem an der Schaden gemäß c) Grenze der Entschädigung ist jede der den Mehrkosten. Teil A § 2 ABE 2011 für den Versiche- vereinbarten Versicherungssummen. rungsnehmer nach den anerkannten b) Mehrkosten sind Kosten, die der Versi- Regeln der Technik frühestens erkenn- d) Bei Unterversicherung wird kein Abzug cherungsnehmer innerhalb der Haftzeit bar war, innerhalb der für diese Mehr- von der Entschädigung vorgenommen. aufwendet, um eine Unterbrechung kostenversicherung vereinbarten Dauer oder Beeinträchtigung des Betriebes liegt. Die Entschädigung darf nicht zu e) Der nach a) bis c) ermittelte Betrag wird abzuwenden oder zu verkürzen, weil der je Versicherungsfall um die vereinbarte einer Bereicherung führen. Wirtschaftli- frühere betriebsfertige Zustand einer che Vorteile, die sich bis zu sechs Selbstbeteiligung gekürzt. Entstehen beschädigten Sache wiederhergestellt mehrere Schäden, so wird die Selbst­ ­Monate nach Ablauf der Haftzeit als oder eine zerstörte Sache durch eine Folge der Unterbrechung ergeben, sind beteiligung jeweils einzeln abgezogen. gleichartige ersetzt werden muss. angemessen zu berücksichtigen. 7. Sonstige vertraglich vereinbarte Oblie- c) Die Haftzeit ist der Zeitraum, für wel- genheiten vor Eintritt des Versicherungs- b) Abweichend von Teil A § 7 ABE 2011 chen Versicherungsschutz für die Mehr- wird Entschädigung geleistet für falls kosten besteht. Sofern nicht etwas a) Ergänzend zu Teil B § 8 Ziff. 1 a) ABE anderes vereinbart, beträgt die Haftzeit aa) zeitabhängige Mehrkosten je 2011 hat der Versicherungsnehmer vor 12 Monate. Die Haftzeit beginnt mit Arbeitstag bis zur vereinbarten Eintritt des Versicherungsfalls dem Zeitpunkt, von dem an der Scha- Tagesentschädigung, je Monat den gemäß Teil A § 2 ABE 2011 für den jedoch höchstens bis zur vereinbar- aa) eine übliche, jedoch mindestens ten Monatsentschädigung; Versicherungsnehmer nach den aner- einmal wöchentliche Datensiche- kannten Regeln der Technik frühestens bb) zeitunabhängige Mehrkosten bis zur rung vorzunehmen, d.h. Duplikate erkennbar war, spätestens jedoch mit Höhe der hierfür vereinbarten Versi- der versicherten Daten und Pro- Beginn des Mehrkostenschadens. Bei cherungssumme. gramme anzufertigen und so auf­ mehreren Schäden gemäß Teil A § 2 zubewahren, dass bei einem Versi- c) Keine Entschädigung wird geleistet für ABE 2011 an derselben Sache, zwischen cherungsfall Originale und Duplikate Mehrkosten, denen ein Ursachenzusammenhang nicht gleichzeitig beschädigt werden besteht, be­ginnt die Haftzeit mit dem aa) soweit sie auch dann entstanden oder abhanden kommen können. Erstschaden gemäß Teil A § 2 ABE 2011. wären, wenn die technische Einsatz- Die technischen Einrichtungen zur Datensicherung müssen jeweils dem 2. Versicherte Mehrkosten möglichkeit der Sache nicht infolge Stand der Technik entsprechen; des Schadens gemäß Teil A § 2 ABE a) Versichert sind die im Versicherungsver- 2011 an ihr unterbrochen oder bb) sicherzustellen, dass Form und trag im Einzelnen bezeichneten zeitab- beeinträchtigt gewesen wäre; Struktur der Daten auf dem Siche- hängigen (aa) und zeitunabhängigen rungsdatenträger so beschaffen (bb) Mehrkosten. bb) die für die Wiederherstellung oder sind, dass deren Rücksicherung Wiederbeschaffung der vom Scha- aa) Zeitabhängige Mehrkosten sind Kos- den gemäß Teil A § 2 ABE 2011 ­technisch möglich ist, z. B. durch ten, die proportional mit der Dauer Sicherung mit Prüfoption (Verify) betroffenen versicherten Sache der Unterbrechung oder Beeinträch- selbst entstehen. und Durchführung von Rücksiche- tigung entstehen, insbesondere für rungstests; (1) die Benutzung anderer Anlagen; d) Keine Entschädigung wird geleistet, cc) die Vorschriften und Hinweise des (2) die Anwendung anderer soweit sich die Mehrkosten erhöhen Herstellers zur Installation, Wartung Arbeits- oder Fertigungsver- durch und Pflege der Datenverarbeitungs- fahren; aa) außergewöhnliche Ereignisse, die anlage/Datenträger zu beachten und (3) die Inanspruchnahme von während der Unterbrechung oder übliche, ständig aktualisierte Lohn-Dienstleistungen oder Beeinträchtigung der technischen Schutzmaßnahmen gegen die Lohn-Fertigungsleistungen; Einsatzmöglichkeit hinzutreten; 25 [Seite 26] bb) Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, b) ob und in welcher Weise Umstände vor- 1981 Schadenabhängiger Sondernach­ Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, liegen, welche die versicherten Mehr- lass Aufstand oder Innere Unruhen; kosten beeinflussen; 1. Zu dem Versicherungsvertrag gilt ein cc) Kernenergie, nukleare Strahlung, c) die zeitabhängigen Mehrkosten schadenabhängiger Sondernachlass verein- radioaktive Substanzen; [Ziff. 2 a) aa)]; bart. dd) Erdbeben, Überschwemmung; d) die zeitunabhängigen Mehrkosten 2. Der Sondernachlass gilt bis zu einer ee) behördlich angeordnete Wiederher- [Ziff. 2 a) bb)]. Vertragsschadenquote von 60 % und ent- stellungs- oder Betriebsbeschrän- 1950 Unterjährige Versicherungen fällt dann ab der nächsten Hauptfälligkeit kungen; des Vertrages, ohne dass es einer besonde- 1. Wird ein Versicherungsvertrag auf eine ren Vereinbarung bedarf. ff) den Umstand, dass dem Versiche- Dauer von weniger als einem Jahr abge- rungsnehmer zur Wiederherstellung schlossen, werden folgende Anteile vom 3. Die Schadenquote stellt das Verhältnis oder Wiederbeschaffung zerstörter, Jahresbeitrag — ohne schadenabhängigen von Schadenzahlungen einschließlich beschädigter oder abhanden gekom- Sondernachlass — erhoben: Reserven zu Beitragszahlungen (ohne Ver­ mener Sachen bzw. Daten des Be- sicherungsteuer) in den letzten 5 Versiche- Bei einer Versicherungsdauer von rungsjahren dar. triebssystems nicht rechtzeitig genü- gend Kapital zur Verfügung steht; bis zu einem Monat   15 %; 1990 L Zusätzliche Kosten bei kopier-/ bis zu 2 Monaten   25 %; zugriffsgeschützter Software gg) den Umstand, dass beschädigte oder bis zu 3 Monaten   30 %; zerstörte Sachen bzw. Daten des bis zu 4 Monaten   40 %; Bis zu der hierfür vereinbarten Versiche- Betriebssystems anlässlich der bis zu 5 Monaten   50 %; rungssumme leistet der Versicherer auch ­Wiederherstellung oder Wiederbe- bis zu 6 Monaten   60 %; Entschädigung für Kosten, die zusätzlich schaffung geändert, verbessert oder bis zu 7 Monaten   70 %; entstehen, weil die versicherten Daten oder überholt werden; bis zu 8 Monaten   80 %; Programme durch Kopierschutz, Zugriffs- hh) Verderb, Beschädigung oder Zerstö- bis zu 9 Monaten   90 %; schutz oder vergleichbare Vorkehrungen rung von Rohstoffen, Halb- oder mehr als 9 Monaten 100 %; (z. B. Kopierschutzstecker wie Dongles, Fertigfabrikaten oder Hilfs- oder Hardlocks; Verschlüsselungsmaßnahmen) mindestens jedoch ein Mindestbeitrag von gesichert sind (z. B. Kosten für neuerlichen Betriebsstoffen. 200 € zuzüglich Versicherungsteuer. Lizenzerwerb). e) Der nach a) bis d) ermittelte Betrag 2. Dem Versicherer steht ein Beitrag in wird je Versicherungsfall um die ver­ Es gilt die vereinbarte Selbstbeteiligung. vorgenannter Höhe auch dann zu, wenn einbarte Selbstbeteiligung gekürzt: der Versicherungsvertrag auf eine Dauer aa) Für zeitabhängige Mehrkosten gilt von mindestens einem Jahr abgeschlossen die vereinbarte zeitliche Selbstbetei- wurde, jedoch innerhalb des ersten Versi- ligung in Arbeitstagen. Der Versiche- cherungsjahres zur Aufhebung kommt rungsnehmer hat denjenigen Teil des infolge ermittelten Betrages selbst zu tra- a) Rückgabe der versicherten Sache an den gen, der sich zu dem Gesamtbetrag Eigentümer, ohne dass ein Eigentums- verhält wie die zeitliche Selbstbetei- wechsel vorliegt (z. B. bei gemieteten ligung zu dem Gesamtzeitraum der Sachen); Unterbrechung oder Beeinträchti- gung der technischen Einsatzmög- b) vorzeitiger Vertragsbeendigung im lichkeit. In der Berechnung werden gegenseitigen Einvernehmen; für den Gesamtzeitraum der Unter- c) sonstiger Gründe, ohne dass ein außer- brechung oder Beeinträchtigung nur ordentliches Kündigungsrecht besteht. Zeiten berücksichtigt, in denen im versicherten Betrieb gearbeitet wird 3. Die vorgenannten Regelungen gelten oder ohne Eintritt des Versiche- nicht für den Fall, dass ein Vertrag auf rungsfalls gearbeitet worden wäre. Grundlage eines außerordentlichen Kündi- Der Gesamtzeitraum endet spätes­ gungsrechtes beendet wird. tens mit Ablauf der Haftzeit. 1980 Wartezeit bb) Für zeitunabhängige Mehrkosten 1. Es gilt eine Wartezeit von 14 Tagen für gilt die vereinbarte betragsmäßige Schäden durch Schneedruck oder Über- oder prozentuale Selbstbeteiligung. schwemmung vereinbart. Sie beginnt mit 4. Sachverständigenverfahren dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), frühes- Ergänzend zu Teil A § 9 ABE 2011 müssen tens jedoch mit dem Eingang des Antrags die Feststellungen der Sachverständigen beim Versicherer. enthalten: 2. Der Versicherungsschutz beginnt (0 Uhr) a) die ermittelten oder vermuteten Ursa- mit dem Ablauf der Wartezeit. chen und den Zeitpunkt, von dem an der Schaden gemäß Teil A § 2 ABE 2011 3. Diese Regelung entfällt, sofern bisher für den Versicherungsnehmer nach den eine anderweitige Elektronikversicherung anerkannten Regeln der Technik frühes- bestanden hat und der Versicherungs- tens erkennbar war; schutz ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Vertrag fortge- setzt wird. 26 [Seite 27] Besondere Vereinbarungen zu den ABE 2011 Nachstehende Besondere Vereinbarungen haben Gültigkeit, sofern sie vereinbart wurden. 6068 (11) Selbstbeteiligung für beweg­ Scanner, elektronische Gravierein- 5. Vorsorgeversicherung lich eingesetzte Sachen richtungen für Druckvorlagen, Für die während des jeweiligen Versiche- Kommen die versicherten Sachen durch grafische Gestaltungssysteme, Film­ entwicklungsmaschinen; rungsjahres eintretenden Veränderungen Diebstahl bzw. außerhalb des im Versiche- (Ziff. 6) gilt eine Vorsorgeversicherung rungsvertrag bezeichneten Betriebsgrund- cc) Anlagen und Geräte der Bild-, Licht- in Höhe von 30 Prozent der zuletzt doku- stückes durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, und Tontechnik, z. B. produktions- mentierten Versicherungssumme verein- Raub oder Plünderung abhanden, so wird technische Anlagen für Fernsehstu- bart. der gemäß Teil A § 7 Ziff. 1 bis 9 ABE 2011 dios, Rundfunksender und Tonstu- ermittelte Betrag um eine Selbstbeteili- dios, Fernseh- und Videoanlagen, 6. Jahresmeldung für Veränderungen gung von 25 Prozent, mindestens jedoch elektroakustische Anlagen, Musik­ (Erweiterungen, Austausch, hinzukommen- um den im Versicherungsvertrag genannten instrumente, Foto- und Filmkameras, de Anlagen und Geräte) Selbstbeteiligungsbetrag gekürzt. Mischpulte, Unterhaltungselektro- Der Versicherungsnehmer meldet dem Ver- 6470 (11) Pauschalversicherung nik-Geräte, Antennenanlagen; sicherer innerhalb eines Monats nach (Bürotechnik) dd) Anlagen und Geräte der Medizin- Beginn eines jeden Versicherungsjahres die 1. Versicherte Sachen technik; auf Grund der im vorhergehenden Versi- ee) Autotelefone, Mobiltelefone, mobile cherungsjahr eingetretenen Veränderungen a) Abweichend von Teil A § 1 Ziff. 1 ABE erforderliche Anhebung/Reduzierung der 2011 sind versichert: Funk-, Personensuch- und Rufgerä- te, Organizer, Navigationsanlagen Versicherungssumme. Falls keine Verände- aa) nachfolgende Anlagen und Geräte und Fahrzeugelektronik in Kraft-, rungen eingetreten sind, ist eine Meldung der Informationstechnik Wasser- und Luftfahrzeugen; entbehrlich. – Netzwerkanlagen, Personalcompu- ter, Bürocomputer, Textsysteme, ff) Haushaltsgeräte und haustechnische Der Beitrag infolge der Anhebung/Reduzie­ EDV-Anlagen; Anlagen, z. B. Kaffeemaschinen, rung wird aus der Differenz zwischen alter – Laptops, Notebooks; Kühlschränke, Heizungs-, Klima- und neuer Versicherungssumme ab Beginn – elektronische Kassen und Waagen; und Lüftungsanlagen, Aufzugs- und des laufenden Versicherungsjahres berech- – Digitalkameras; Krananlagen, Solar-, Photovoltaik- net/gutgeschrieben. Die Höchstentschädigung beträgt und Geothermieanlagen; Erfolgt die Jahresmeldung nicht innerhalb 1 Prozent der dokumentierten gg) Maschinen aller Art; Monatsfrist, obwohl sie auf Grund im vor- ­Versicherungssumme gemäß Ziff. 4; hergehenden Versicherungsjahr eingetrete- – CAD-, CAE-, CAM-Systeme; hh) Vorführgeräte, Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwe- ner Veränderungen abzugeben gewesen – Vortrags- und Demonstrationsge- wäre, so entfällt die Vorsorgeversicherung räte, Beamer cken o.ä. überlassene fremde Anla- gen und Geräte; (Ziff. 5) für das laufende Versicherungs­- bb) nachfolgende Anlagen und Geräte jahr. der Kommunikationstechnik ii) Anlagen und Geräte, für die der Ver- – Telefonanlagen mit Zusatzgeräten sicherungsnehmer keine Gefahr 7. Auf „Erstes Risiko“ versicherte Kosten – Telefax- und Telexgeräte trägt, z. B. durch Haftungsfreistel- lung bei gemieteten Sachen. a) Der Versicherer ersetzt notwendige – Gegen- und Wechselsprechanlagen – Personensuch- und Rufanlagen 2. Versicherungsort; Entschädigungsgrenze – Aufräumungskosten, (Feststationen) a) Abweichend von Teil A § 4 ABE 2011 – Bewegungs- und Schutzkosten, – Funkfeststationen sind die in Ziff. 1 a) genannten Sachen – Kosten für Erd-, Maurer- und Stemm- cc) nachfolgende Anlagen und Geräte auch außerhalb des Versicherungsortes arbeiten, der Bürotechnik versichert – jedoch nur innerhalb Euro- – Kopiergeräte, Mikrofilmgeräte pas (geographischer Begriff). – Kosten für Gerüstgestellung, Ber- – Diktiergeräte, elektrische Schreib- gungsarbeiten oder Bereitstellung b) Die Entschädigungsleistung für Schäden eines Provisoriums, und Rechenmaschinen außerhalb des Versicherungsortes ist – – Post- und Postbearbeitungsgeräte, – Kosten für Luftfracht, abweichend von Teil A § 7 Ziff. 6 ABE Aktenvernichter 2011 – je Versicherungsfall auf 20 Pro-  ie der Versicherungsnehmer infolge d dd) nachfolgende Anlagen und Geräte zent der zuletzt dokumentierten Versi- eines Versicherungsfalls aufwenden der Sicherungs- und Meldetechnik cherungssumme (ohne Vorsorgeversi- muss, bis zu insgesamt 10 Prozent der – Alarm-, Brandmelde- und Zutritts- cherung gemäß Ziff. 5) begrenzt. zuletzt dokumentierten Versicherungs- kontrollanlagen 3. Beginn der Haftung summe (ohne Vorsorgeversicherung – elektronische Türschließanlagen, Warensicherungssysteme Abweichend von Teil A § 1 Ziff. 1 ABE 2011 gemäß Ziff. 5). – Uhrenanlagen, Zeiterfassungs­ beginnt die Haftung des Versicherers für b) Aufräumungskosten sind Aufwendun- geräte Veränderungen (Ziff. 6) bereits vor gen für das Aufräumen beschädigter Betriebsfertigkeit und zwar mit der Über- oder zerstörter versicherter Sachen b) Nicht versichert sind: gabe der Sachen (Ziff. 1) oder Teilen davon sowie für das Wegräumen und den aa) Anlagen und Geräte der Mess-, am Versicherungsort (Teil A § 4 ABE 2011). Abtransport von Resten dieser Sachen Prüf-, Steuer- und Regeltechnik, z. B. Die Regelungen des Teil B § 2 ABE 2011 zur nächsten Ablagerungsstätte. Kfz-Mess- und Prüfeinrichtungen, bleiben hiervon unberührt. Materialprüfgeräte, elektronische c) Bewegungs- und Schutzkosten sind 4. Versicherungssumme; Unterversicherung Maschinen- und CNC-Steuerungen; Aufwendungen, die dadurch entstehen, Tanksäulen und -automaten, Auto- Die im Versicherungsvertrag für die versi- dass andere als die beschädig­­ten oder waschanlagen inkl. dazugehöriger cherten Sachen insgesamt genannte Versi- zerstörten versicherten Sachen bewegt, Steuerungen, Großwiegeeinrichtun- cherungssumme soll der Summe der Ein- verändert oder geschützt werden gen (z. B. Fahrzeugwaagen), Fütte- zel-Versicherungswerte (Teil A § 5 Ziff. 2 müssen, insbeson­­dere Aufwendungen rungscomputer; ABE 2011) dieser Sachen entsprechen. Ist für De- und Remontage von Anlagen bb) Anlagen und Geräte der Satz- und die Versicherungssumme niedriger als diese und Geräten, für Durchbruch, Abriss Reprotechnik, z. B. Foto- und Licht- Summe, so liegt Unterversicherung vor; oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen satzanlagen, Reprokameras und Teil A § 7 Ziff. 7 ABE 2011 gilt sinngemäß. oder das Erweitern von Öffnungen. 27 [Seite 28] 8. Sachen mit Geldinhalt oder geldwertem b) Zwischenbildträger um die gehabte c) Nicht versichert ist jegliche Anwender- Inhalt Nutzung (= im Verhältnis der tatsäch­ software sowie zugehörige Daten/ lichen Nutzung zur normalen Lebens- Dateien. Der Geldinhalt oder geldwerte Inhalt (z. B. dauer laut Angabe des Herstellers) Wertmarken, Waren) versicherter Anlagen d) Nicht versichert sind ferner im Scha- gekürzt. und Geräte ist nicht Gegenstand der Versi- denfall erforderliche Neuinstallationen cherung. c) Druckköpfe gelten als Verbrauchsmate- der Daten gemäß Ziff. b) und c). rialien im Sinne des Teil A § 1 Ziff. 2 d) 9. Obliegenheiten ABE 2011 mit der Folge, dass diese nicht 6455 (11) Kopierschutzstecker wie versichert sind, es sei denn, dass sie Dongles, Hardlocks a) Elektrische und elektronische Kassen sind nach Geschäftsschluss geöffnet zu nachweislich die technisch mögliche Der Versicherer leistet auch Entschädigung lassen. Bei Rückgeldgebern sind die Kas- Lebensdauer des Gerätes, in dem sie für Kosten, die zusätzlich entstehen, weil eingebaut sind, erreichen. die versicherten Daten oder Programme setten nach Geschäftsschluss zu ent- d) Schreib- und Leseköpfe sind Arbeits­ durch Kopierschutz, Zugriffsschutz oder nehmen. mittel gemäß Teil A § 1 Ziff. 2 b) bzw. vergleichbare Vorkehrungen (z. B. Kopier- b) Entschädigung für Schäden durch Dieb- d) ABE 2011 und somit nicht versichert. schutzstecker, Verschlüsselungsmaßnah- stahl aus Kraftfahrzeugen wird nur men) gesichert sind (z. B. Kosten für neuer- geleistet, wenn deren Dach und Fenster 11. Selbstbeteiligung lichen Lizenzerwerb). geschlossen und die Türen zugeschlossen Der gemäß Teil A § 7 Ziff. 1 bis 9 ABE 2011 Selbstbeteiligung: waren. ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um die im Versicherungsvertrag vereinbarte Bei Abhandenkommen versicherter Sachen c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Selbstbeteiligung gekürzt. durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub dieser Obliegenheiten vorsätzlich oder oder Plünderung wird der gemäß Teil A § 7 grob fahrlässig, so kann der Versicherer Bei Abhandenkommen versicherter Sachen Ziff. 1 bis 9 ABE 2011 ermittelte Betrag um nach Maßgabe von Teil B § 8 ABE 2011 außerhalb des Versicherungsortes durch eine Selbstbeteiligung von 25 Prozent, zur Kündigung berechtigt oder auch Dieb­stahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder min­destens jedoch um den im Versiche- leistungsfrei sein. Plünderung wird der gemäß Teil A § 7 rungsvertrag genannten Selbstbeteili- Ziff. 1 bis 9 ABE 2011 ermittelte Betrag um F ührt die Verletzung zu einer Gefahr­ gungsbetrag gekürzt. einen Selbst­behalt je Versicherungsfall von erhöhung, gilt Teil B § 9 Absatz 2 ABE 25 Prozent, mindestens jedoch um den 9010 (11) Anlagen ausländischen 2011. Danach kann der Versicherer kün- Betrag gemäß Satz 1 gekürzt. Fabrikates digen oder leistungsfrei sein. 12. Regressverzicht (ausgenommen Reprä- 1. Vollen Ersatz leistet der Versicherer bei 10. Entschädigungsleistung sentanten) versicherten Schäden, wenn die Reparatu- Regress gegen das Personal des Versiche- ren in der Bundesrepublik Deutschland Bei Schäden gemäß Teil A § 2 Ziff. 3 ABE ­vorgenommen und auch die Ersatzteile von 2011 an Röhren und Zwischenbildträgern rungsnehmers oder gegen anderweitige berechtigte Benutzer (nicht Reparatur-/ einem Auslieferungslager in der Bundes­ leistet der Versicherer Entschädigung nach republik Deutschland bezogen werden Teil A § 7 ABE 2011; bei sonstigen Schäden Wartungsfirmen) der versicherten Sachen wird nur geltend gemacht, soweit ­können. wird die Entschädigung nach Teil A § 7 ABE 2011 für a) diese Personen den Schaden vorsätzlich 2. Muss das Gerät zur Behebung eines oder grob fahrlässig herbeigeführt Schadens ins Ausland gesandt werden, so a) Röhren gemäß nachstehender Staffel haben oder vergütet der Versicherer die Transportkos- gekürzt (sonstige Materialkosten, Fahrt- ten (jedoch nicht Kosten für Eil- und Luft- und Montagekosten werden nach Teil A b) für den Schaden Ersatz aus einer Haft- fracht) nur zwischen dem Ort, an dem sich § 7 ABE 2011 ersetzt): pflichtversicherung beansprucht werden die versicherte Anlage befindet, und der kann. Grenze der Bundesrepublik Deutschland. 13. System-Programmdaten Für die Transportkosten außerhalb der Bezeichnung der Verringerung monat- Röhren der Entschä- lich Bundesrepublik Deutschland kommt der a) Versichert sind ausschließlich System- digung nach um programmdaten aus Betriebssystemen Versicherer nicht auf; auch eventuelle Zoll- Benutzungs- wie MS-DOS, DR-DOS, WindowsNT, kosten gehen nicht zu Lasten des Versiche- dauer von OS/2, Unix und vergleichbare Betriebs- rers. systeme. 3. Ist es für die Reparatur des Gerätes not- Bildaufnahme­ 12 Monaten 3,0 % b) Nicht versichert sind jedoch wendig, einen Fachmann oder Ersatzteile röhren vom Ausland anzufordern, so gelten Bildwiedergabe- 18 Monaten 2,5 % – Betriebssystemaufsätze bzw. Benutzer­ ­wiederum nur die Transport- bzw. Fahrt- röhren oberflächen kosten und Tagegelder (jedoch nicht Kos- – Tools und Utilities ten für Eil- und Luftfracht, Überstunden  ie Benutzungsdauer wird von dem D und Feiertagsschichten) gedeckt, die in der Zeit­punkt an gerechnet, zu dem der – Netzwerkbetriebssysteme Bundesrepublik Deutschland angefallen erste Besitzer die Nutzungsmöglichkeit – individuelle Programme und Steue- sind. Das unter Ziff. 2 Angeführte gilt sinn- hatte. rungsprogramme gemäß. 28 [Seite 29] Allgemeine Bedingungen für die Bauleistungs­ Teil A versicherung durch Auftraggeber (ABN 2011) Teil A: Bauleistungsversicherung Teil A: Bauleistungsversicherung Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer, die mitversicherten § 1  ersicherte und nicht versicherte V Unternehmen oder deren Repräsentanten Sachen weder rechtzeitig vorhergesehen haben § 1 Versicherte und nicht versi­ § 2  ersicherte und nicht versicherte V noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte cherte Sachen Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten Gefahren und Schäden 1. Versicherte Sachen vorhersehen können, wobei nur grobe § 3 Versicherte Interessen Fahrlässigkeit schadet und diese den Versi- Versichert sind alle Lieferungen und Leis- cherer dazu berechtigt, seine Leistung in § 4 Versicherungsort tungen für das im Versicherungsvertrag einem der Schwere des Verschuldens ent- § 5  ersicherungswert; Versicherungs- V bezeichnete Bauvorhaben (Neubau oder sprechenden Verhältnis zu kürzen. summe; Unterversicherung Umbau eines Gebäudes einschließlich dazugehöriger Außenanlagen). 2. Zusätzlich versicherbare Gefahren und § 6  ersicherte und nicht versicherte V Schäden Kosten 2. Zusätzlich versicherbare Sachen Sofern vereinbart, leistet der Versicherer Sofern vereinbart, sind zusätzlich versi- Entschädigung für § 7 Umfang der Entschädigung chert § 8 Z ahlung und Verzinsung der Ent- a) Verluste durch Diebstahl mit dem a) Medizinisch-technische Einrichtungen Gebäude fest verbundener versicherter schädigung und Laboreinrichtungen; Bestandteile; § 9 Sachverständigenverfahren b) Stromerzeugungsanlagen, Datenverar- b) Schäden durch Brand, Blitzschlag, beitungs- und sonstige selbstständige Explosion, Anprall oder Absturz eines elektronische Anlagen; Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Teil B: Allgemeiner Teil Ladung; c) Bestandteile von unverhältnismäßig § 1  nzeigepflichten des Versiche- A hohem Kunstwert;  rand ist ein Feuer, das ohne einen B rungsnehmers oder seines Vertre- bestimmungsgemäßen Herd entstanden d) Hilfsbauten und Bauhilfsstoffe; ters bis zum Vertragsschluss ist oder ihn verlassen hat und das sich e) Baugrund und Bodenmassen, soweit sie aus eigener Kraft auszubreiten vermag. § 2  eginn des Versicherungsschutzes; B nicht Bestandteil der Lieferungen und Ende des Versicherungsschutzes; Leistungen sind;  litzschlag ist der unmittelbare Über- B Ende des Vertrages gang eines Blitzes auf Sachen. f) Altbauten, die nicht Bestandteil der § 3 Beitragsberechnung Lieferungen und Leistungen sind. E xplosion ist eine auf dem Ausdeh- nungsbestreben von Gasen oder Dämp- § 3a Anpassung des Beitragssatzes 3. Nicht versicherte Sachen fen beruhende, plötzlich verlaufende § 4 F älligkeit des Erst- oder Einmal­ Nicht versichert sind Kraftäußerung. Eine Explosion eines beitrags; Folgen verspäteter Zah- Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt a) Wechseldatenträger; nur vor, wenn seine Wandung in einem lung oder Nichtzahlung b) bewegliche und sonstige nicht als solchen Umfang zerrissen wird, dass ein § 5 Folgebeitrag wesentliche Bestandteile einzubauende plötzlicher Ausgleich des Druckunter- § 6 Lastschriftverfahren Einrichtungsgegenstände; schieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Innern § 7  eitrag bei vorzeitiger Vertrags­ B c) maschinelle Einrichtungen für Produk­ eines Behälters eine Explosion durch beendigung tionszwecke; chemische Umsetzung hervorgerufen, § 8  bliegenheiten des Versicherungs- O d) Baugeräte, einschließlich Zusatzeinrich- so ist ein Zerreißen seiner Wandung nehmers tungen wie Ausrüstungen, Zubehör und nicht erforderlich. Ersatzteile; c) Schäden durch Gewässer und/oder § 9 Gefahrerhöhung e) Kleingeräte und Handwerkzeuge; durch Grundwasser, das durch Gewässer § 10 Überversicherung beeinflusst wird, infolge von f) Vermessungs-, Werkstatt-, Prüf-, Labor- § 11 Mehrere Versicherer und Funkgeräte sowie Signal- und aa) ungewöhnlichem Hochwasser; § 12  ersicherung für fremde Rech- V Sicherungsanlagen; bb) außergewöhnlichem Hochwasser. nung g) Stahlrohr- und Spezialgerüste, Stahl- 3. Nicht versicherte Schäden § 13 Übergang von Ersatzansprüchen schalungen, Schalwagen und Vorbauge- räte, ferner Baubüros, Baubuden, Bau- Der Versicherer leistet keine Entschädigung § 14  ündigung nach dem Versiche- K container, Baubaracken, Werkstätten, für rungsfall Magazine, Labors und Gerätewagen; a) Mängel der versicherten Lieferungen § 15  eine Leistungspflicht aus beson- K h) Fahrzeuge aller Art; und Leistungen sowie sonstiger versi- cherter Sachen; deren Gründen i) Akten, Zeichnungen und Pläne; b) Verluste von versicherten Sachen, die § 16  nzeigen; Willenserklärungen; A j) Gartenanlagen und Pflanzen. nicht mit dem Gebäude fest verbunden Anschriftenänderungen sind; § 17  ollmacht des Versicherungsver- V c) Schäden an Glas-, Metall- oder Kunst- treters § 2 Versicherte und nicht versi­ stoffoberflächen sowie an Oberflächen § 18 Verjährung cherte Gefahren und Schäden vorgehängter Fassaden durch eine 1. Versicherte Gefahren und Schäden Tätigkeit an diesen Sachen. § 19 Zuständiges Gericht Der Versicherer leistet Entschädigung für 4. Nicht versicherte Gefahren und Schäden § 20 Anzuwendendes Recht unvorhergesehen eintretende Beschädigun- Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf § 21  irtschafts-, Handels- oder W gen oder Zerstörungen von versicherten mitwirkende Ursachen keine Entschädi- Finanzsanktionen bzw. Embargos Sachen (Sachschaden). gung für Schäden 29 [Seite 30] a) durch Vorsatz des Versicherungsneh- § 4 Versicherungsort § 6 Versicherte und nicht versi­ mers, der mitversicherten Unternehmen cherte Kosten Teil A Versicherungsschutz besteht nur innerhalb oder deren Repräsentanten; des Versicherungsortes. Versicherungsort 1. Aufwendungen zur Abwendung und b) durch normale Witterungseinflüsse, sind die im Versicherungsvertrag bezeich- Minderung des Schadens mit denen wegen der Jahreszeit und der neten räumlichen Bereiche. örtlichen Verhältnisse gerechnet werden a) Versichert sind Aufwendungen, auch Sofern vereinbart, besteht Versicherungs- erfolglose, die der Versicherungsnehmer muss; schutz auch auf den Transportwegen bei Eintritt des Versicherungsfalles den E ntschädigung wird jedoch geleistet, zwischen den im Versicherungsvertrag Umständen nach zur Abwendung und wenn der Witterungsschaden infolge bezeichneten räumlich getrennten Minderung des Schadens für geboten eines anderen entschädigungspflichti- Bereichen. halten durfte oder die er auf Weisung gen Schadens entstanden ist; des Versicherers macht. c) durch normale Wasserführung oder § 5 Versicherungswert; Versiche­ b) Der Ersatz dieser Aufwendungen und normale Wasserstände von Gewässern; die Entschädigung für versicherte rungssumme; Unterversicherung Sachen betragen zusammen höchstens d) durch nicht einsatzbereite oder ausrei- 1. Versicherungswert die Versicherungssumme je vereinbarter chend redundante Anlagen zur Wasser- Position; dies gilt jedoch nicht, soweit haltung. Redundant sind die Anlagen, a) Der Versicherungswert sind die end­ Aufwendungen auf Weisung des Versi- wenn sie die Funktion einer ausgefalle- gültigen Herstellungskosten für das cherers entstanden sind. nen Anlage ohne zeitliche Verzögerung gesamte versicherte Bauvorhaben ein- übernehmen können und über eine schließlich der Stundenlohnarbeiten, c) Nicht versichert sind Aufwendungen für unabhängige Energieversorgung der Eigenleistungen des Bauherrn und Leistungen der Feuerwehr oder anderer verfügen; des Neuwertes der Baustoffe und Bau- Institutionen, die im öffentlichen Inter- teile sowie hierfür anfallende Kosten esse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, e) während und infolge einer Unterbre- für Anlieferung und Abladen. wenn diese Leistungen im öffentlichen chung der Arbeiten auf dem Baugrund- Interesse erbracht werden. stück oder einem Teil davon, wenn diese S ofern die Versicherung von weiteren bei Eintritt des Versicherungsfalls bereits Sachen vereinbart ist, so ist der Versi- d) Der Versicherer hat den für die Aufwen- cherungswert der Neuwert. dungen erforderlichen Betrag auf Ver- mehr als 3 Monate gedauert hat; b) Ist der Versicherungsnehmer zum Vor- langen des Versicherungsnehmers vor- f) durch Baustoffe, die durch eine zustän- zuschießen. steuerabzug nicht berechtigt, so ist die dige Prüfstelle beanstandet oder Mehrwertsteuer einzubeziehen. 2. Kosten für die Wiederherstellung von vorschriftswidrig noch nicht geprüft Daten wurden; c) Nicht berücksichtigt werden aa) Grundstücks- und Erschließungs­ a) Versichert sind Kosten für die Wieder- g) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, herstellung von Daten des Betriebs­ Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, kosten; systems, welche für die Grundfunktion Aufstand; bb) Baunebenkosten, wie Makler-, der versicherten Sache notwendig sind, h) durch Innere Unruhen; Architekten- und Ingenieurgebüh- sofern der Verlust, die Veränderung ren, Finanzierungskosten und oder die Nichtverfügbarkeit der Daten i) d  urch Streik, Aussperrung oder Verfü- behördliche Gebühren. infolge eines dem Grunde nach versi- gungen von hoher Hand; cherten Schadens an dem Datenträger 2. Versicherungssumme j) durch Terrorakte; eingetreten ist, auf dem diese Daten Die Versicherungssumme ist der zwischen gespeichert waren. T errorakte sind jegliche Handlungen Versicherer und Versicherungsnehmer im von Personen oder Personengruppen Einzelnen vereinbarte Betrag, der dem b) Sofern vereinbart, sind andere Daten zur Erreichung politischer, religiöser, Versicherungswert entsprechen soll. versichert. ethnischer oder ideologischer Ziele, Der Versicherungsnehmer soll die Versiche- c) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die geeignet sind, Angst und Schrecken rungssumme für die versicherte Sache die Entschädigung für versicherte in der Bevölkerung oder Teilen der während der Dauer des Versicherungsver- Sachen betragen zusammen höchstens Bevölkerung zu verbreiten und dadurch hältnisses dem jeweils gültigen Versiche- die Versicherungssumme je vereinbarter auf eine Regierung oder staatliche Ein- rungswert anpassen. Dies gilt auch, wenn Position. richtungen Einfluss zu nehmen; werterhöhende Änderungen vorgenommen 3. Zusätzliche Kosten k) durch Kernenergie, nukleare Strahlung werden. Sofern vereinbart, sind über die Wieder­ oder radioaktive Substanzen. Zu Beginn des Versicherungsschutzes wird herstellungskosten hinaus die nachfolgend für die versicherten Lieferungen und Leis- genannten Kosten bis zur Höhe der jeweils tungen eine vorläufige Versicherungssum- hierfür vereinbarten Versicherungssumme § 3 Versicherte Interessen me in Höhe des zu erwartenden Versiche- auf erstes Risiko versichert. Die jeweils ver- rungswertes vereinbart. einbarte Versicherungssumme vermindert 1. Versichert ist das Interesse des Versiche- rungsnehmers (Bauherr oder sonstiger Auf- Nach Ende des Versicherungsschutzes ist die sich nicht dadurch, dass eine Entschädi- Versicherungssumme auf Grund eingetrete- gung geleistet wird. traggeber). ner Veränderungen endgültig festzusetzen. a) Schadensuchkosten; 2. Versichert ist das Interesse aller Unter- Hierzu sind dem Versicherer Originalbelege nehmer, die an dem Vertrag mit dem Auf- vorzulegen, z. B. die Schlussrechnung. b) zusätzliche Aufräumungskosten für den traggeber beteiligt sind, einschließlich der Fall, dass infolge von Aufräumungskos- Subunternehmer, jeweils mit ihren Liefe- Die endgültige Versicherungssumme hat ten die Versicherungssumme überschrit- dem Versicherungswert zu entsprechen. ten wird; rungen und Leistungen. 3. Unterversicherung c) Baugrund und Bodenmassen, soweit sie 3. Ansprüche, die dem Versicherungsneh- mer oder einem versicherten Unternehmer Unterversicherung besteht, wenn nicht Bestandteil der Bauleistung sind. in Zusammenhang mit einem entschädi- a) die Versicherungssumme für Lieferun- gungspflichtigen Schaden zustehen, gehen gen und Leistungen ohne Einverständnis auf den Versicherer, wenn nicht etwas des Versicherers nicht im vollen Umfang § 7 Umfang der Entschädigung anderes vereinbart ist, auch dann über, gebildet worden ist; 1. Wiederherstellungskosten wenn sie sich gegen einen anderen Versi- b) für weitere versicherte Sachen der Ver- a) Der Versicherer leistet Entschädigung cherten richten. sicherungswert zur Zeit des Eintrittes in Höhe der Kosten, die aufgewendet Weiterhin gelten die Regelungen zum des Versicherungsfalles höher als die werden müssen, um einen Zustand Übergang von Ersatzansprüchen. Versicherungssumme ist. ­wiederherzustellen, der dem Zustand 30 [Seite 31] unmittelbar vor Eintritt des Schadens aa) die für die Baustelle geltenden tarif- aa) lohnabhängige Kosten, insbesondere technisch gleichwertig ist. lichen Stundenlöhne für Bau-, Mon- für tarifliche und gesetzliche soziale Teil A  er Zeitwert von Resten und Altteilen D tage- und Werkstattarbeiten zuzüg- Aufwendungen, sowie vermögens- wird angerechnet. lich tariflicher Zulagen für wirksame Arbeitgeberzulagen; Erschwernis, Schmutzarbeit usw.;  ei Totalschäden an versicherten Hilfs- B bb) Kosten für Löhne und Gehälter aller bb) tarifliche Zuschläge für Überstunden, Personen, die an der Wiederherstel- bauten und Bauhilfsstoffen leistet der Sonntags-, Feiertags- und Nacht­ lung und Aufräumung nur mittelbar Versicherer Entschädigung für das arbeiten, soweit solche Zuschläge beteiligt sind; die Arbeiten von Material nur in Höhe des Zeitwertes. in den Herstellungskosten enthalten Meistern und Polieren werden wie b) Führt ein Mangel zu einem entschädi- sind, und soweit der Ersatz dieser Stundenlohnarbeiten gemäß Ziff. 2 gungspflichtigen Schaden, so leistet der Kosten außerdem besonders verein- d) aa berücksichtigt; Versicherer Entschädigung unter Abzug bart ist; der Kosten, die zusätzlich aufgewendet cc) Kosten für die Beförderung von cc) Zuschläge auf die Beträge gemäß Personen zur Baustelle und zurück, werden müssen, damit der Mangel nicht Ziff. 2 d) aa) und d) bb), und zwar in erneut entsteht. soweit sie nicht Lohnnebenkosten Höhe von 100 Prozent, wenn nicht gemäß Ziff. 2 d) dd sind; c) Der Versicherer leistet keine Entschädi- ein anderer Satz vereinbart ist; gung für dd) alle sonstigen schadenbedingten dd) notwendige und schadenbedingte Gemeinkosten, z. B. Bürokosten; aa) Vermögensschäden; Lohnnebenkosten, soweit sie in der Versicherungssumme enthalten sind; ee) Kosten infolge betrieblicher Störun- bb) Schadensuchkosten und zusätzliche gen und dergleichen; Aufräumungskosten, soweit nicht ee) übertarifliche Lohnanteile und Zula- besondere Versicherungssummen gen, soweit solche Kosten als Teil ff) Kosten für Bauplatzanlagen, ferner vereinbart sind; der Herstellungskosten in der Versi- für Nebenfrachten und für Neben- cherungssumme enthalten sind; stoffe in geringen Mengen; cc) Mehrkosten durch Änderung der Bauweise, durch Verbesserungen ff) Zuschläge auf die Beträge gemäß gg) Kosten für das Vorhalten von Hand- gegenüber dem Zustand unmittelbar Ziff. 2 d) dd) und 2 d) ee), auf werkzeugen, Kleingeräten und vor Eintritt des Schadens, durch ­Beträge gemäß Ziff. 2 d) dd) jedoch Gerüsten mit einer Arbeitsbühne bis behelfsmäßige Maßnahmen oder nur, soweit sie lohnsteuerpflichtig zu 2 m Höhe; durch Luftfracht. sind; der Zuschlag beträgt 65 Pro- hh) Kosten für Einrichtung und Betrieb zent, wenn nicht ein anderer Satz der Werkstatt (einschließlich d) Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, vereinbart ist. wenn der Versicherungsnehmer vorsteu- Gehaltskosten) sowie für das Vorhal- erabzugsberechtigt ist. Das Gleiche gilt, e) Soweit ein versicherter Unternehmer ten der Werkstatteinrichtung; wenn der Versicherungsnehmer die über das Vorhalten eigener Baugeräte ii) Aufwendungen für Verbrauchsstoffe Mehrwertsteuer anlässlich der Wieder- für die Zeit ihres Einsatzes zwecks in der Werkstatt. herstellung oder Wiederbeschaffung Beseitigung des Schadens unabhängig tatsächlich nicht gezahlt oder die Wie- von den Preisen des Bauvertrages 3. Wiederherstellungskosten durch Liefe- derherstellung oder Wiederbeschaffung abrechnen kann, sind zu ersetzen. rungen und Leistungen Dritter nicht vorgenommen hat. aa) 150 Prozent der mittleren Abschrei- a) Lieferungen und Leistungen Dritter 2. Kosten der Wiederherstellung, die zu bungs- und Verzinsungssätze gemäß kann der versicherte Unternehmer für Lasten eines versicherten Unternehmers der durch den Hauptverband der Material und in Ausnahmefällen mit gehen Deutschen Bauindustrie herausge­ Zustimmung des Versicherers auch sonst gebenen „Baugeräteliste“ in ihrer in Anspruch nehmen. a) Bei Schäden, die zu Lasten eines versi- jeweils neuesten Fassung; cherten Unternehmers gehen, der die b) Unter dieser Voraussetzung leistet der Bauleistung ausgeführt hat, leistet der bb) entstandene Kosten für Betriebs- Versicherer Entschädigung für den Versicherer für die Kosten für Wieder- und Schmierstoffe. Rechnungsbetrag in den vereinbarten herstellung in eigener Regie des Unter- Grenzen sowie außerdem pauschal für Damit sind die Kosten für Abschrei- nehmers Entschädigung ohne Zuschläge schadenbedingte Geschäftskosten des bung und Verzinsung sowie für Repa- für versicherten Unternehmers, und zwar raturen der Baugeräte abgegolten. bei einem Rechnungsbetrag aa) Wagnis und Gewinn; f) Soweit über Transporte unabhängig von den Preisen des Bauvertrages abgerech- aa) bis zu 2.500 € in Höhe von 5 Pro- bb) nicht schadenbedingte Baustellen- zent dieses Betrages; gemeinkosten; net werden kann, sind die angemesse- nen ortsüblichen Kosten zu ersetzen. bb) von mehr als 2.500 € in Höhe von cc) allgemeine Geschäftskosten; 5 Prozent aus 2.500 € zuzüglich  ehrkosten für Eil- und Expressfrach- M  ies gilt auch für Eigenleistungen des D ten werden nur ersetzt, soweit dies 3 Prozent des Mehrbetrages. Bauherrn. besonders vereinbart ist. 4. Kosten der Wiederherstellung, die nicht b) Wird nach dem Leistungsverzeichnis g) Für Stundenlohnarbeiten sind prüfungs- zu Lasten eines versicherten Unternehmers abgerechnet, so werden 90 Prozent der fähige Unterlagen vorzulegen. Aus die- gehen Preise ersetzt, die in dem Bauvertrag sen Unterlagen müssen sich ergeben: Bei Schäden, die nicht zu Lasten eines vereinbart oder auf gleicher Grundlage versicherten Unternehmers gehen, der die ermittelt worden sind. aa) Art, Zweck und Dauer jeder Arbeits- leistung; Bauleistung ausgeführt hat, gelten als ent-  urch diesen Prozentsatz ist der Aus- D schädigungspflichtige Wiederherstellungs- schluss von Zuschlägen gemäß Ziff. 2 a) bb) die Höhe der tariflichen Stunden- kosten nur Aufwendungen für Lieferungen aa) bis 2 a) cc) berücksichtigt. lohnsätze; und Leistungen Dritter, und zwar in dem cc) Art und Höhe etwaiger Lohnzulagen Umfang, in dem die Rechnungsbeträge c) Unabhängig von den Preisen des Bau- nach Ziff. 2 d) aa) und Lohnneben- schadenbedingt und der Höhe nach ange- vertrages kann über die Wiederherstel- kosten nach Ziff. 2 d) dd); messen sind. Angemessen sind in der Regel lungskosten nur mit Zustimmung des die Sätze des Leistungsverzeichnisses. Versicherers abgerechnet werden, die dd) die Höhe der übertariflichen Löhne Ist der Auftraggeber zum Vorsteuerabzug jedoch erteilt werden muss, wenn der und Zulagen sowie der Zuschläge nicht berechtigt, so ist die Mehrwertsteuer versicherte Unternehmer sie aus wichti- für Überstunden, Sonntags-, Feier- gem Grund verlangt. in die Entschädigung einzubeziehen. tags- und Nachtarbeit, soweit sie d) Soweit über Stundenlohnarbeiten nach Ziff. 2 d) bb) und 2 d) ee) ent- 5. Weitere Kosten ­unabhängig von den Preisen des Bau- schädigungspflichtig sind. Weitere Kosten, die infolge eines ersatz- vertrages abgerechnet werden kann, h) Durch die Zuschläge nach Ziff. 2 d) cc) pflichtigen Schadens über die Wiederher- sind zu ersetzen sind abgegolten: stellungskosten hinaus aufgewendet wer- 31 [Seite 32] den müssen, ersetzt der Versicherer im c) der Zinssatz beträgt 4 Prozent p. a.; c) Beide Sachverständige benennen in Rahmen der hierfür vereinbarten Versiche- Textform vor Beginn ihrer Feststellun- Teil A d) die Zinsen werden zusammen mit der rungssummen. gen einen dritten Sachverständigen als Entschädigung fällig. 6. Grenze der Entschädigung Obmann. Die Regelung unter b) gilt 3. Hemmung entsprechend für die Benennung eines Grenze der Entschädigung ist jede der ver- Obmannes durch die Sachverständigen. Bei der Berechnung der Fristen gemäß einbarten Versicherungssummen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, Ziff. 1 und 2 a) ist der Zeitraum nicht zu 7. Entschädigungsberechnung bei Unter- berücksichtigen, in dem infolge Verschul- so wird der Obmann auf Antrag einer versicherung dens des Versicherungsnehmers die Ent- Partei durch das für den Schadenort Wenn Unterversicherung vorliegt, wird nur schädigung nicht ermittelt oder nicht zuständige Amtsgericht ernannt. der Teil des nach Ziff. 1 bis 6 ermittelten gezahlt werden kann. 4. Feststellung Betrages ersetzt, der sich zu dem ganzen 4. Aufschiebung der Zahlung Betrag verhält, wie die Versicherungssum- Die Feststellungen der Sachverständigen me zu dem Versicherungswert. Dies gilt Der Versicherer kann die Zahlung aufschie- müssen enthalten: nicht für Versicherungssummen auf Erstes ben, solange a) die ermittelten oder vermuteten Ursa- Risiko. a) Zweifel an der Empfangsberechtigung chen und den Zeitpunkt, von dem an 8. Entschädigungsberechnung bei grober des Versicherungsnehmers bestehen; der Sachschaden für den Versicherungs- Fahrlässigkeit b) ein behördliches oder strafgerichtliches nehmer nach den anerkannten Regeln Verfahren gegen den Versicherungsneh- der Technik frühestens erkennbar war; Haben der Versicherungsnehmer, die mit- versicherten Unternehmen oder deren mer oder seinen Repräsentanten aus b) den Umfang der Beschädigung und der Repräsentanten den Schaden grob fahrläs- Anlass dieses Versicherungsfalles noch Zerstörung, insbesondere sig herbeigeführt, wird die Entschädigung läuft. in einem der Schwere des Verschuldens aa) ein Verzeichnis der abhanden gekom- 5. Abtretung des Entschädigungsanspru- menen, zerstörten und beschädigten entsprechenden Verhältnis gekürzt. ches versicherten Sachen mit deren Wer- 9. Mehrwertsteuer Der Entschädigungsanspruch kann vor ten unmittelbar vor dem Schaden Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, Fälligkeit nur mit Zustimmung des Versi- sowie deren Neuwerten zur Zeit des wenn der Versicherungsnehmer vorsteuer- cherers abgetreten werden. Die Zustim- Schadens; abzugsberechtigt ist. Das Gleiche gilt, mung muss erteilt werden, wenn der Versi- bb) die für die Wiederbeschaffung oder wenn der Versicherungsnehmer die Mehr- cherungsnehmer sie aus wichtigem Grund Wiederherstellung in den Zustand wertsteuer anlässlich der Wiederherstel- verlangt. vor Schadeneintritt erforderlichen lung oder Wiederbeschaffung tatsächlich nicht gezahlt oder die Wiederherstellung Kosten; oder Wiederbeschaffung nicht vorgenom- § 9 Sachverständigenverfahren cc) die Restwerte der vom Schaden men hat. betroffenen Sachen; 1. Feststellung der Schadenhöhe 10. Selbstbeteiligung c) die nach dem Versicherungsvertrag ver- Der Versicherungsnehmer kann nach Ein- Der nach Ziff. 1 bis 8 ermittelte Betrag tritt des Versicherungsfalles verlangen, sicherten Kosten. wird je Versicherungsfall um die verein­ dass der Schaden in einem Sachverständi- 5. Verfahren nach Feststellung barte Selbstbeteiligung gekürzt. genverfahren festgestellt wird. Der Sachverständige übermittelt seine Entstehen mehrere Schäden, so wird die Ein solches Sachverständigenverfahren Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Selbstbeteiligung jeweils einzeln abgezo- können Versicherer und Versicherungsneh- Weichen die Feststellungen der Sachver- gen. mer auch gemeinsam vereinbaren. ständigen voneinander ab, so übergibt der 2. Weitere Feststellungen Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig geblie- § 8 Zahlung und Verzinsung der Das Sachverständigenverfahren kann durch benen Punkte innerhalb der durch die Entschädigung Vereinbarung auf weitere Feststellungen ­Feststellungen der Sachverständigen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden. 1. Fälligkeit der Entschädigung gezogenen Grenzen und übermittelt seine 3. Verfahren vor Feststellung Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig. Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grun- Für das Sachverständigenverfahren gilt: Die Feststellungen der Sachverständigen de und zur Höhe des Anspruchs abge- a) Jede Partei hat in Textform einen Sach- oder des Obmannes sind für die Vertrags- schlossen sind. verständigen zu benennen. Eine Partei, parteien verbindlich, wenn nicht nachge- Der Versicherungsnehmer kann einen die ihren Sachverständigen benannt hat, wiesen wird, dass sie offenbar von der Monat nach Meldung des Schadens den kann die andere unter Angabe des von wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, ihr genannten Sachverständigen in Text- Aufgrund dieser verbindlichen Feststellun- der nach Lage der Sache mindestens zu form auffordern, den zweiten Sachver- gen berechnet der Versicherer die Entschä- zahlen ist. ständigen zu benennen. Wird der zweite digung. 2. Verzinsung Sachverständige nicht innerhalb von Im Falle unverbindlicher Feststellungen zwei Wochen nach Zugang der Auffor- erfolgen diese durch gerichtliche Entschei- Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus derung benannt, so kann ihn die auffor- einem anderen Rechtsgrund eine weiterge- dung. Dies gilt auch, wenn die Sachver- dernde Partei durch das für den Scha- ständigen die Feststellung nicht treffen hende Zinspflicht besteht: denort zuständige Amtsgericht ernennen können oder wollen oder sie verzögern. a) die Entschädigung ist – soweit sie nicht lassen. In der Aufforderung durch den innerhalb eines Monats nach Meldung Versicherer ist der Versicherungsnehmer 6. Kosten des Schadens geleistet wird – ab Fällig- auf diese Folge hinzu­weisen. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, keit zu verzinsen; b) Der Versicherer darf als Sachverständi- trägt jede Partei die Kosten ihres Sach­ b) die Mehrwertsteuer ist ab dem Zeit- gen keine Person benennen, die Mitbe- verständigen. Die Kosten des Obmannes punkt zu verzinsen, in dem der Versi- werber des Versicherungsnehmers ist tragen beide Parteien je zur Hälfte. cherungsnehmer die tatsächliche Zah- oder mit ihm in dauernder Geschäfts- 7. Obliegenheiten lung der Mehrwertsteuer anlässlich der verbindung steht, ferner keine Person, Wiederherstellung oder Wiederbeschaf- die bei Mitbewerbern oder Geschäfts- Durch das Sachverständigenverfahren wer- fung versicherter Sachen gegenüber partnern angestellt ist oder mit ihnen den die Obliegenheiten des Versicherungs- dem Versicherer nachgewiesen hat; in einem ähnlichen Verhältnis steht. nehmers nicht berührt. 32 [Seite 33] Teil B: Allgemeiner Teil in dem die Bauleistung oder Teile davon 5. Eine sich aus Ziff. 3 ergebende Beitrags- abgenommen werden oder nach dem Bau- erhöhung wird dem Versicherungsnehmer vertrag als abgenommen gelten oder in spätestens einen Monat vor Beitragsfällig- § 1 Anzeigepflichten des Versi­ dem der Auftraggeber in Abnahmeverzug keit mitgeteilt. Der Versicherungsnehmer gerät. kann den Versicherungsvertrag innerhalb cherungsnehmers oder seines Für Baustoffe und Bauteile endet der Ver­ eines Monats nach Zugang der Mitteilung Vertreters bis zum Vertragsschluss mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch sicherungsschutz abweichend von Satz 1 Der Versicherungsnehmer hat bis zur einen Monat nach dem Ende des Versiche- zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der ­Abgabe seiner Vertragserklärung dem Ver- rungsschutzes für die zugehörige Bauleis- Erhöhung, kündigen. Teil B sicherer alle ihm bekannten Gefahrum­ tung; das gleiche gilt für versicherte Hilfs- stände anzuzeigen, nach denen der Versi- 6. Eine sich aus Ziff. 3 ergebende Beitrags- bauten und Bauhilfsstoffe. senkung wird dem Versicherungsnehmer cherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Ver- Der Versicherungsschutz endet jedoch spä- durch die Beitragsrechnung mitgeteilt. trag mit dem vereinbarten Inhalt zu schlie- testens mit dem in Ziff. 4 genannten Zeit- ßen. Der Versicherungsnehmer ist auch punkt. insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach 4. Ende des Vertrages § 4 Fälligkeit des Erst- oder Ein­ seiner Vertragserklärung, aber vor Ver­ malbeitrags; Folgen verspäteter tragsannahme der Versicherer Fragen in Der Vertrag endet mit dem Ende des Versi- Textform im Sinne des Satzes 1 stellt. cherungsschutzes. Zahlung oder Nichtzahlung Verletzt der Versicherungsnehmer seine 1. Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags Anzeigepflicht nach Abs. 1, so kann der § 3 Beitragsberechnung Der erste oder einmalige Beitrag ist – Versicherer nach Maßgabe der §§ 19-21 unabhängig von dem Bestehen eines VVG vom Vertrag zurücktreten, kündigen Der Beitrag wird zunächst aus den vorläufi- Widerrufrechts – unverzüglich nach dem oder eine Vertragsänderung vornehmen. gen und nach Ende des Versicherungsschut- Zeitpunkt des vereinbarten und im Versi- Der Versicherer kann nach § 21 Abs. 2 VVG zes aus den endgültigen Versicherungs­ cherungsschein angegebenen Versiche- auch leistungsfrei sein. summen berechnet. Ein Differenzbetrag ist rungsbeginns zu zahlen. nachzuentrichten oder zurückzugewähren. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versi- Versicherungsnehmers geschlossen, so sind cherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist gemäß § 20 VVG sowohl die Kenntnis und Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis § 3a Anpassung des Beitrags­ der erste oder einmalige Beitrag unverzüg- und Arglist des Versicherungsnehmers zu satzes lich nach Vertragsschluss zu zahlen berücksichtigen. 1. Um die dauernde Erfüllbarkeit der Ver- Zahlt der Versicherungsnehmer nicht Das Recht des Versicherers, den Vertrag pflichtungen aus den Verträgen, denen unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 nach § 22 VVG wegen arglistiger Täu- die Allgemeinen Bedingungen für die Bau- bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versi- schung anzufechten, bleibt unberührt. leistungsversicherung durch Auftraggeber cherungsschutz erst, nachdem die Zahlung (ABN 2011) zugrunde liegen, und eine bewirkt ist. risikoadäquate Tarifierung sicherzustellen, Weicht der Versicherungsschein vom § 2 Beginn des Versicherungs­ überprüft der Versicherer zum 1. Juli Antrag des Versicherungsnehmers oder eines jeden Jahres, ob die der Tarifierung schutzes; Ende des Versicherungs­ zugrundeliegenden Beiträge beibehalten von getroffenen Vereinbarungen ab, ist der schutzes Ende des Vertrages: erste oder einmalige Beitrag frühestens werden können oder ob die Notwendigkeit einen Monat nach Zugang des Versiche- 1. Beginn des Versicherungsschutzes einer Anpassung (Erhöhung oder Absen- rungsscheins zu zahlen. kung) besteht. Der Versicherungsschutz beginnt vorbe- Bei Vereinbarung der Beitragszahlung in haltlich der Regelungen über die Folgen 2. Der Beitragssatz und die Beitragszu- schläge für erweiterten Versicherungs- Raten gilt die erste Rate als erster Beitrag. verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags zu dem im Versi- schutz werden unter Berücksichtigung 2. Folgen verspäteter Zahlung oder Nicht- cherungsschein angegebenen Zeitpunkt. von Schadenaufwand, Kosten, Feuerschutz- zahlung des Erst- oder Einmalbeitrags steuer und Gewinnansatz kalkuliert. 2. Ende des Versicherungsschutzes Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht 3. Bei einer Neukalkulation des Beitrags- zu dem nach Ziff. 1 maßgebenden Fällig- Der Versicherungsschutz endet satzes und der Beitragszuschläge für keitszeitpunkt gezahlt, ist der Versicherer a) mit der Bezugsfertigkeit oder ­erweiterten Versicherungsschutz wird der nach Maßgabe des § 37 VVG berechtigt, b) nach Ablauf von sechs Werktagen seit Bedarf gemäß Ziff. 2 anhand einer ausrei- vom Vertrag zurückzutreten oder auch Beginn der Benutzung oder chend großen Anzahl gleichartiger Risiken, ­leistungsfrei. die Gegenstand der Verträge nach ABN c) mit dem Tage der behördlichen 2011 sind, errechnet. Dabei wird auch Gebrauchsabnahme. die voraussichtliche künftige Entwicklung des unternehmensindividuellen Schaden­ § 5 Folgebeitrag Maßgebend ist der früheste dieser Zeit- punkte. Für Restarbeiten besteht weiterhin bedarfs für das nächste Kalenderjahr für 1. Fälligkeit Versicherungsschutz. diese Verträge berücksichtigt. Der Gewinn­ ansatz bleibt dabei unverändert. a) Eine Folgebeitrag wird zu dem ver- Liegen vorstehende Voraussetzungen nur einbarten Zeitpunkt der jeweiligen für eines von mehreren Bauwerken oder Bei der Neukalkulation sind die anerkann- Versicherungsperiode fällig. für einen Teil eines Bauwerkes vor, so ten Grundsätze der Versicherungsmathe- matik und Versicherungstechnik anzuwen- b) Die Zahlung gilt als rechtzeitig, endet der Versicherungsschutz für dieses den. wenn sie innerhalb des im Versiche- von mehreren Bauwerken oder für diesen Teil eines Bauwerkes. rungsschein oder in der Beitrags- 4. Die sich aus Ziff. 3 ergebenden Ände- rechnung angegebenen Zeitraums Der Versicherungsschutz endet spätestens rungen des Beitragssatzes und der Beitrags- bewirkt ist. zu dem im Versicherungsschein angegebe- zuschläge für erweiterten Versicherungs- nen Zeitpunkt. Vor Ende des Versicherungs- schutz gelten für bestehende Verträge mit 2. Folgen der Nichtzahlung schutzes kann der Versicherungsnehmer Beginn des nächsten Versicherungsjahres. Die Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung die Verlängerung des Versicherungsschutzes Obergrenze für eine Erhöhung und Unter- ergeben sich aus § 38 VVG. beantragen. grenze für eine Absenkung ist der Tarifbei- tragssatz für vergleichbaren Versicherungs- Ist der Versicherungsnehmer mit der Zah- 3. Ende des Versicherungsschutzes für schutz im Neugeschäft. Im Falle einer lung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der versicherte Unternehmer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm Der Versicherungsschutz eines versicherten im Falle einer Absenkung verpflichtet, durch den Verzug entstandenen Schadens Unternehmers endet mit dem Zeitpunkt, den Beitrag entsprechend anzupassen. zu verlangen. 33 [Seite 34] § 6 Lastschriftverfahren 2. Obliegenheiten bei Eintritt des Versiche- Versicherungsnehmers entspricht. Das rungsfalles Nichtvorliegen einer groben Fahrlässig- 1. Pflichten des Versicherungsnehmers keit hat der Versicherungsnehmer zu a) Der Versicherungsnehmer hat bei Ein- Ist zur Einziehung des Beitrags das Last- tritt des Versicherungsfalles beweisen. schriftverfahren vereinbart worden, hat aa) nach Möglichkeit für die Abwen- b) Außer im Falle einer arglistigen Oblie- der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt dung und Minderung des Schadens genheitsverletzung ist der Versicherer der Fälligkeit des Beitrags für eine ausrei- zu sorgen; jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit chende Deckung des Kontos zu sorgen. der Versicherungsnehmer nachweist, 2. Änderung des Zahlungsweges bb) dem Versicherer den Schadeneintritt, dass die Verletzung der Obliegenheit Teil B nachdem er von ihm Kenntnis weder für den Eintritt oder die Feststel- Hat es der Versicherungsnehmer zu vertre- erlangt hat, unverzüglich – gegebe- ten, dass ein oder mehrere Beiträge trotz lung des Versicherungsfalls, noch für die nenfalls auch mündlich oder telefo- Feststellung oder den Umfang der Leis- wiederholtem Einziehungsversuch nicht nisch – anzuzeigen; tungspflicht des Versicherers ursächlich eingezogen werden können, ist der Versi- cherer berechtigt, die Lastschriftvereinba- cc) Weisungen des Versicherers zur ist. rung in Textform zu kündigen. Schadenabwendung/-minderung – c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine gegebenenfalls auch mündlich oder nach Eintritt des Versicherungsfalls Der Versicherer hat in der Kündigung dar- telefonisch – einzuholen, wenn die bestehende Auskunfts- oder Aufklä- auf hinzuweisen, dass der Versicherungs- Umstände dies gestatten; rungsobliegenheit, ist der Versicherer nehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu dd) Weisungen des Versicherers zur Scha­ nur dann vollständig oder teilweise leis- übermitteln. denabwendung/-minderung, soweit tungsfrei, wenn er den Versicherungs- für ihn zumutbar, zu befolgen; ertei- nehmer durch gesonderte Mitteilung in Durch die Banken erhobene Bearbeitungs- len mehrere an dem Versicherungs- Textform auf diese Rechtsfolge hinge- gebühren für fehlgeschlagenen Lastschrift­ vertrag beteiligte Versicherer unter- wiesen hat. einzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden. schiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflicht­ gemäßem Ermessen zu handeln; § 9 Gefahrerhöhung § 7 Beitrag bei vorzeitiger Ver­ ee) Schäden durch strafbare Handlun- Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf tragsbeendigung gen gegen das Eigentum unverzüg- der Versicherungsnehmer ohne vorherige lich der Polizei anzuzeigen; Zustimmung des Versicherers keine Gefahr- Endet das Versicherungsverhältnis vor erhöhung vornehmen oder deren Vornah- Ablauf der Versicherungsperiode oder wird ff) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der me durch einen Dritten gestatten. es nach Beginn rückwirkend aufgehoben oder von Anfang an wegen arglistiger Täu- abhanden gekommenen Sachen ein- Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahr- schung nichtig, so gebührt dem Versicherer zureichen; erhöhung, die ihm bekannt wird, dem der Beitrag oder die Geschäftsgebühr nach gg) das Schadenbild so lange unverän- Versicherer unverzüglich anzuzeigen, und Maßgabe der §§ 39 und 80 VVG. dert zu lassen, bis die Schadenstelle zwar auch dann, wenn sie ohne seinen oder die beschädigten Sachen durch ­Willen eintritt. Im Übrigen gelten die §§ 23 den Versicherer freigegeben worden bis 27 VVG. Danach kann der Versicherer § 8 Obliegenheiten des Versiche­ sind; sind Veränderungen unum- zur Kündigung berechtigt sein, eine Ver- rungsnehmers gänglich, sind das Schadenbild tragsänderung vornehmen oder auch leis- nachvollziehbar zu dokumentieren tungsfrei sein. 1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versi- (z. B. durch Fotos) und die beschä- cherungsfalles digten Sachen bis zu einer Besichti- a) Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, gung durch den Versicherer aufzu- § 10 Überversicherung die der Versicherungsnehmer vor Eintritt bewahren; 1. Übersteigt die Versicherungssumme den des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, hh) soweit möglich dem Versicherer Wert des versicherten Interesses erheblich, sind: unverzüglich jede Auskunft – auf so kann sowohl der Versicherer als auch aa) die Einhaltung aller gesetzlichen, Verlangen in Textform – zu erteilen, der Versicherungsnehmer nach Maßgabe behördlichen sowie vertraglich ver- die zur Feststellung des Versiche- des § 74 VVG die Herabsetzung der Versi- einbarten Sicherheitsvorschriften; rungsfalles oder des Umfanges der cherungssumme und des Beitrags verlan- Leistungspflicht des Versicherers gen. bb) die notwendigen Informationen erforderlich ist sowie jede Untersu- über die Eigenschaften oder Verän- chung über Ursache und Höhe des 2. Hat der Versicherungsnehmer die Über- derungen des Baugrundes und die Schadens und über den Umfang der versicherung in der Absicht geschlossen, Grundwasserverhältnisse einzuholen Entschädigungspflicht zu gestatten; sich dadurch einen rechtswidrigen Vermö- und zu beachten; gensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag ii) vom Versicherer angeforderte Belege nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag cc) eine gänzliche Unterbrechung der beizubringen, deren Beschaffung Arbeiten auf dem Baugrundstück bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von ihm billigerweise zugemutet werden den die Nichtigkeit begründenden Umstän- oder eines Teils davon dem Versiche- kann; rer unverzüglich anzuzeigen; den Kenntnis erlangt. b) Steht das Recht auf die vertragliche dd) die Einhaltung aller sonstigen ver- Leistung des Versicherers einem Dritten traglich vereinbarten Obliegenhei- § 11 Mehrere Versicherer zu, so hat dieser die Obliegenheiten ten. gemäß Ziff. 2 a) ebenfalls zu erfüllen, 1. Anzeigepflicht b) Verletzt der Versicherungsnehmer vor- soweit ihm dies nach den tatsächlichen sätzlich oder grob fahrlässig eine Oblie- und rechtlichen Umständen möglich ist. Wer bei mehreren Versicherern ein Interes- genheit, die er vor Eintritt des Versiche- se gegen dieselbe Gefahr versichert, ist 3. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsver- verpflichtet, dem Versicherer die andere rungsfalles gegenüber dem Versicherer letzung Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er a)  Verletzt der Versicherungsnehmer eine der Mitteilung sind der andere Versicherer von der Verletzung Kenntnis erlangt Obliegenheit nach Ziff. 1 oder 2 vor- und die Versicherungssumme anzugeben. hat, den Vertrag fristlos kündigen. sätzlich, so ist der Versicherer von der 2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzei- Das Kündigungsrecht des Versicherers Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob gepflicht ist ausgeschlossen, wenn der Versiche- fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit rungsnehmer beweist, dass er die ist der Versicherer berechtigt, seine Verletzt der Versicherungsnehmer die ­Obliegenheit weder vorsätzlich noch Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, Anzeigepflicht (siehe Ziff. 1), ist der Versi- grob fahrlässig verletzt hat. das der Schwere des Verschuldens des cherer nach Maßgabe des § 28 VVG zur 34 [Seite 35] Kündigung berechtigt oder auch leistungs- Die Aufhebung des Vertrages oder die Her- § 14 Kündigung nach dem Versi­ frei. Eine Kündigung des Versicherers wird absetzung der Versicherungssumme und cherungsfall mit Zugang wirksam. Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung 1. Kündigungsrecht Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor dem Eintritt des Versiche- dem Versicherer zugeht. Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles rungsfalles Kenntnis von der anderen Ver­ kann jede der Vertragsparteien den Versi- sicherung erlangt hat. cherungsvertrag kündigen. Die Kündigung § 12 Versicherung für fremde ist in Textform zu erklären. Die Kündigung Außer im Falle einer arglistigen Obliegen- ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit Rechnung Teil B heitsverletzung ist der Versicherer zur Leis- dem Abschluss der Verhandlungen über die tung verpflichtet, soweit die Verletzung 1. Rechte aus dem Vertrag Entschädigung zulässig. der Obliegenheit weder für den Eintritt Der Versicherungsnehmer kann den Versi- 2. Kündigung durch den Versicherungs- oder die Feststellung des Versicherungs­ cherungsvertrag im eigenen Namen für nehmer falles, noch für die Feststellung oder den das Interesse eines Dritten (Versicherten) Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, Umfang der Leistungspflicht des Versiche- schließen. Die Ausübung der Rechte aus das Versicherungsverhältnis mit sofortiger rers ursächlich ist. diesem Vertrag steht nur dem Versiche- Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt 3. Haftung und Entschädigung bei Mehr- rungsnehmer und nicht auch dem Versi- bis zum Ablauf der Versicherungsperiode in fachversicherung cherten zu. Das gilt auch, wenn der Versi- Textform zu kündigen. a) Ist bei mehreren Versicherern ein Inter- cherte den Versicherungsschein besitzt. 3. Kündigung durch Versicherer esse gegen dieselbe Gefahr versichert 2. Zahlung der Entschädigung und übersteigen die Versicherungssum- Eine Kündigung des Versicherers wird einen men zusammen den Versicherungswert Der Versicherer kann vor Zahlung der Ent- Monat nach ihrem Zugang beim Versiche- oder übersteigt aus anderen Gründen schädigung an den Versicherungsnehmer rungsnehmer wirksam. die Summe der Entschädigungen, die den Nachweis verlangen, dass der Versi- von jedem Versicherer ohne Bestehen cherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. der anderen Versicherung zu zahlen Der Versicherte kann die Zahlung der Ent- § 15 Keine Leistungspflicht aus wären, den Gesamtschaden, liegt eine schädigung nur mit Zustimmung des Versi- besonderen Gründen Mehrfachversicherung vor. cherungsnehmers verlangen. 1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Her- b) Die Versicherer sind in der Weise als 3. Kenntnis und Verhalten beiführung des Versicherungsfalles Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder Soweit die Kenntnis und das Verhalten a) Führt der Versicherungsnehmer den für den Betrag aufzukommen hat, des- des Versicherungsnehmers von rechtlicher ­Versicherungsfall vorsätzlich herbei, sen Zahlung ihm nach seinem Vertrage Bedeutung sind, sind bei der Versicherung so ist der Versicherer von der Entschädi- obliegt; der Versicherungsnehmer kann für fremde Rechnung auch die Kenntnis gungspflicht frei. aber im Ganzen nicht mehr als den und das Verhalten des Versicherten zu Betrag des ihm entstandenen berücksichtigen. Soweit der Vertrag Inter- Ist die Herbeiführung des Schadens durch Schadens verlangen. Satz 1 gilt ent­ rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes essen des Versicherungsnehmers und des sprechend, wenn die Verträge bei dem- in der Person des Versicherungsnehmers Versicherten umfasst, muss sich der Versi- festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbei- selben Versicherer bestehen. cherungsnehmer für sein Interesse das Ver- führung des Schadens als bewiesen. E rlangt der Versicherungsnehmer oder halten und die Kenntnis des Versicherten der Versicherte aus anderen Versiche- nur dann zurechnen lassen, wenn der Ver- b) Führt der Versicherungsnehmer den rungsverträgen Entschädigung für den- sicherte Repräsentant des Versicherungs- Schaden grob fahrlässig herbei, so ist selben Schaden, so ermäßigt sich der nehmers ist. Im Übrigen gilt § 47 VVG. der Versicherer berechtigt, seine Leis- tung in einem der Schwere des Ver- Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag schuldens des Versicherungsnehmers in der Weise, dass die Entschädigung entsprechenden Verhältnis zu kürzen. aus allen Verträgen insgesamt nicht § 13 Übergang von Ersatzan­ höher ist, als wenn der Gesamtbetrag sprüchen 2. Arglistige Täuschung nach Eintritt des der Versicherungssummen, aus denen Versicherungsfalles die Beiträge errechnet wurden, nur in 1. Übergang von Ersatzansprüchen Der Versicherer ist von der Entschädi­ diesem Vertrag in Deckung gegeben Steht dem Versicherungsnehmer ein gungspflicht frei, wenn der Versicherungs- worden wäre. Bei Vereinbarung von ­Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, nehmer den Versicherer arglistig über Tat- Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich geht dieser Anspruch auf den Versicherer sachen, die für den Grund oder die Höhe der Anspruch in der Weise, dass aus über, soweit der Versicherer den Schaden der Entschädigung von Bedeutung sind, allen Verträgen insgesamt keine höhere ersetzt. Der Übergang kann nicht zum täuscht oder zu täuschen versucht. Entschädigung zu leisten ist, als wenn Nachteil des Versicherungsnehmers geltend der Gesamtbetrag der Versicherungs- Ist die Täuschung oder der Täuschungs­ gemacht werden. Richtet sich der Ersatzan- versuch durch rechtskräftiges Strafurteil summen in diesem Vertrag in Deckung spruch des Versicherungsnehmers gegen gegen den Versicherungsnehmer wegen gegeben worden wäre. eine Person, mit der er bei Eintritt des Betruges oder Betrugsversuches festge- c) Hat der Versicherungsnehmer eine Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, stellt, so gelten die Voraussetzungen des Mehrfachversicherung in der Absicht kann der Übergang nicht geltend gemacht Satzes 1 als bewiesen. geschlossen, sich dadurch einen rechts- werden, es sei denn, diese Person hat den widrigen Vermögensvorteil zu verschaf- Schaden vorsätzlich verursacht. fen, ist jeder in dieser Absicht geschlos- 2. Obliegenheiten zur Sicherung von § 16 Anzeigen; Willenserklärun­ sene Vertrag nichtig. Ersatzansprüchen gen; Anschriftenänderungen  em Versicherer steht der Beitrag bis zu D Der Versicherungsnehmer hat seinen 1. Form dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den ­Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung die Nichtigkeit begründenden Umstän- Soweit gesetzlich keine Schriftform ver- dieses Anspruchs dienendes Recht unter langt ist und soweit in diesem Vertrag den Kenntnis erlangt. Beachtung der geltenden Form- und Frist- nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die 4. Beseitigung der Mehrfachversicherung vorschriften zu wahren und nach Übergang für den Versicherer bestimmten Erklärun- des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei gen und Anzeigen, die das Versicherungs- Eine Mehrfachversicherung kann auf Ver- dessen Durchsetzung durch den Versicherer verhältnis betreffen und die unmittelbar langen des Versicherungsnehmers nach soweit erforderlich mitzuwirken. gegenüber dem Versicherer erfolgen, in Maßgabe des § 79 VVG durch Aufhebung oder Herabsetzung der Versicherungssum- Verletzt der Versicherungsnehmer diese Textform abzugeben. me des später geschlossenen Vertrages Obliegenheit, ist der Versicherer nach Erklärungen und Anzeigen sollen an die beseitigt werden. Maßgabe des § 86 Abs. 2 VVG leistungsfrei. Hauptverwaltung des Versicherers oder an 35 [Seite 36] die im Versicherungsschein oder in dessen 3. Zahlungen an den Versicherungsvertreter 2. Klagen gegen Versicherungsnehmer Nachträgen als zuständig bezeichnete Stel- Der Versicherungsvertreter gilt als bevoll- Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag le gerichtet werden. Die gesetzlichen Rege- mächtigt, Zahlungen, die der Versiche- oder der Versicherungsvermittlung gegen lungen über den Zugang von Erklärungen rungsnehmer im Zusammenhang mit der den Versicherungsnehmer ist ausschließlich und Anzeigen bleiben unberührt. Vermittlung oder dem Abschluss eines Ver- das Gericht örtlich zuständig, in dessen 2. Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. sicherungsvertrags an ihn leistet, anzuneh- Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit Namensänderung men. Eine Beschränkung dieser Vollmacht der Klageerhebung seinen Wohnsitz, Hat der Versicherungsnehmer eine Ände- muss der Versicherungsnehmer nur gegen in Ermangelung eines solchen seinen rung seiner Anschrift dem Versicherer nicht sich gelten lassen, wenn er die Beschrän- gewöhnlichen Aufenthalt hat. Teil B mitgeteilt, genügt für eine Willenserklä- kung bei der Vornahme der Zahlung kann- Soweit es sich bei dem Vertrag um eine rung, die dem Versicherungsnehmer te oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht betriebliche Versicherung handelt, kann der ­gegenüber abzugeben ist, die Absendung kannte. Versicherer seine Ansprüche auch bei dem eines eingeschriebenen Briefes an die für den Sitz oder die Niederlassung des letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Gewerbebetriebes zuständigen Gericht gel- Entsprechendes gilt bei einer dem Versi­ § 18 Verjährung tend machen. cherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Ansprüche aus dem Versicherungsver- Die Erklärung gilt drei Tage nach der 3. Wohnsitzverlegung des Versicherungs- trag verjähren in drei Jahren. Die Verjäh- nehmers Absendung des Briefes als zugegangen. rung beginnt mit dem Schluss des Jahres, 3. Nichtanzeige der Verlegung der in dem der Anspruch entstanden ist und Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer ­gewerblichen Niederlassung der Gläubiger von den Anspruch begrün- nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder denden Umständen und der Person des gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland ver- Hat der Versicherungsnehmer die Versiche- Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne legt, oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher rung unter der Anschrift seines Gewerbe- grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhe- betriebs abgeschlossen, finden bei einer bung unbekannt ist, ist der Gerichtsstand Verlegung der gewerblichen Niederlassung Ist ein Anspruch aus dem Versicherungs- Münster (Westfalen). die Bestimmungen nach Nr. 2 entspre- vertrag bei dem Versicherer angemeldet chend Anwendung. worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform mitgeteilten Ent- § 20 Anzuwendendes Recht § 17 Vollmacht des Versiche­ scheidung des Versicherers beim Anspruch- Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. steller nicht mit. rungsvertreters 1. Erklärungen des Versicherungsnehmers § 21 Wirtschafts-, Handels- oder Der Versicherungsvertreter gilt als bevoll- § 19 Zuständiges Gericht Finanzsanktionen bzw. Embargos mächtigt, vom Versicherungsnehmer abge- 1. Klagen gegen den Versicherer oder Ver- gebene Erklärungen entgegenzunehmen Es besteht – unbeschadet der übrigen Ver- sicherungsvermittler tragsbestimmungen – Versicherungsschutz betreffend Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag nur, soweit und solange dem keine auf die a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines oder der Versicherungsvermittlung ist Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirt- Versicherungsvertrages; neben den Gerichtsständen der Zivilprozess­ schafts-, Handels- oder Finanzsanktionen b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis ordnung auch das Gericht örtlich zustän- bzw. Embargos der Europäischen Union einschließlich dessen Beendigung; dig, in dessen Bezirk der Versicherungsneh- oder der Bundesrepublik Deutschland ent- mer zur Zeit der Klageerhebung seinen gegenstehen. c) Anzeige- und Informationspflichten vor Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen Abschluss des Vertrages und während Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der des Versicherungsverhältnisses. Soweit es sich bei dem Vertrag um eine Vereinigten Staaten von Amerika, soweit 2. Erklärungen des Versicherers betriebliche Versicherung handelt, kann der dem nicht Rechtsvorschriften der Euro­ Der Versicherungsvertreter gilt als bevoll- Versicherungsnehmer seine Ansprüche päische Union oder der Bundesrepublik mächtigt, vom Versicherer ausgefertigte auch bei dem für den Sitz oder die Nieder- Deutschland entgegenstehen. Versicherungsscheine oder deren Nachträge lassung des Gewerbebetriebes zuständigen dem Versicherungsnehmer zu übermitteln. Gericht geltend machen. 36 [Seite 37] Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Bauleistungsversicherung durch Auftrag­ geber (ABN 2011) Nachstehende Klauseln haben Gültigkeit, sofern sie vereinbart wurden. 5155 Mitversicherung von Altbauten 4. Umfang der Entschädigung Ziff. 1 ABN 2011 versicherte Lieferungen gegen Einsturz Abweichend von Teil A § 7 ABN 2011 und Leistungen ausgeführt werden. 1. Versicherte Sachen b) Sofern vereinbart, sind versichert a) wird ein Abzug neu für alt nicht vorge- Ergänzend zu Teil A § 1 Ziff. 2 ABN 2011 sind nommen; aa) medizinisch-technische Einrichtun- die in dem Versicherungsschein bezeichneten gen und Laboreinrichtungen; b) ist die Grenze der Entschädigung die Altbauten zusätzlich versichert, soweit an bb) Stromerzeugungsanlagen, Daten­ ihnen unmittelbar nach Teil A § 1 Ziff. 1 vereinbarte Versicherungssumme auf Erstes Risiko; verarbeitungs- und sonstige selb- ABN 2011 versicherte Liefe­rungen und Leis- ständige elektronische Anlagen; tungen ausgeführt werden, durch die in c) wird der als entschädigungspflichtig ihre tragende Kons­truktion eingegriffen ermittelte Betrag um die vereinbarte cc) maschinelle Einrichtungen für Pro- wird oder durch die sie unterfangen werden. Selbstbeteiligung gekürzt; duktionszwecke; 2. Versicherte und nicht versicherte Gefah- d) leistet der Versicherer keine Entschädi- dd) aufwendige Ausstattung und kunst- ren und Schäden gung, soweit der Schaden durch einen handwerklich bearbeitete Bauteile Anspruch aus einem Haftpflichtversi- sowie Bestandteile von unverhältnis- a) Der Versicherer leistet Entschädigung mäßig hohem Kunstwert. Darunter für den Einsturz versicherter Altbauten, cherungsvertrag gedeckt ist. fallen auch Bestandteile von unver- soweit diese Schäden unmittelbare Fol- 5. Obliegenheiten hältnismäßig hohem Wert, wie z. B. gen der an den Altbauten ausgeführten stuckierte oder bemalte Decken- Lieferungen und Leistungen sind und a) Ergänzend zu Teil B § 8 Ziff. 1 a) ABN 2011 hat der Versicherungsnehmer und Wandflächen (Ornamente, soweit ein versicherter Unternehmer ­Friese), Steinmetzarbeiten (Tür- und ersatzpflichtig ist. vor Eintritt des Versicherungsfalles den Zustand der versicherten Altbauten vor Fenstereinfassungen), Butzenschei- Sonstige Schäden stehen einem Einsturz Beginn der Bauarbeiten durch Zustands- ben, Jugendstilfenster, wertvolle nur dann gleich, wenn der Altbau aus berichte aktenkundig zu machen und Vertäfelungen und Fußböden, künst- Gründen der Standsicherheit ganz oder während der Bauzeit zu überwachen. lerisch gestaltete Ausstattungen teilweise abgebrochen werden muss. Risse sind zu markieren und zu überwa- (Geländer, Türen, Brunnen). b) Ist das Interesse des Auftraggebers chen. 2. Versicherte und nicht versicherte gemäß Teil A § 3 ABN 2011 versichert, b) Verletzt der Versicherungsnehmer diese ­Gefahren und Schäden so wird Entschädigung auch für Schä- Obliegenheiten vorsätzlich oder grob a) Der Versicherer leistet Entschädigung den geleistet, für die der Auftraggeber fahrlässig, so kann der Versicherer nach für unvorhergesehen eintretende die Gefahr trägt. Maßgabe von Teil B § 8 ABN 2011 zur Beschädigungen oder Zerstörungen an c) Der Versicherer leistet keine Entschädi- Kündigung berechtigt oder auch leis- den versicherten Altbauten und an gung für tungsfrei sein. sonstigen versicherten Sachen, soweit diese Schäden die unmittelbare Folge aa) Schäden durch Rammarbeiten; Führt die Verletzung der Obliegenheit eines ersatzpflichtigen Schadens an den bb) Schäden durch Veränderung der zu einer Gefahrerhöhung, gilt Teil B § 9 Lieferungen und Leistungen gemäß Grundwasserverhältnisse; Absatz 2 ABN 2011. Danach kann der Teil A § 1 ABN 2011 sind, sowie durch Versicherer kündigen oder leistungsfrei Leitungswasser, Sturm und Hagel. cc) Risse und Senkungsschäden, soweit sein. nicht die Voraussetzungen von a) aa) Leitungswasser ist Wasser, das aus gegeben sind; 6. Beginn und Ende des Versicherungs- den Zu- und Ableitungsrohren, den schutzes sonstigen Einrichtungen der Wasser- dd) Schäden an Sachen, die in den Der Versicherungsschutz für die mitversi- versorgung oder der Warmwasser- ­Altbauten eingebaut oder unter­ cherten Altbauten beginnt mit dem verein- heizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, gebracht sind; barten Zeitpunkt und endet einen Monat Wärmepumpen- oder Solarheizungs- ee) Schäden an der künstlerischen nach Abschluss der Lieferungen und Leis- anlagen bestimmungswidrig aus­ ­Ausstattung (z. B. Stuckierung, tungen gemäß Ziff. 1. getreten ist. Sole, Öle, Kühl- und F­assadenfiguren) und an Reklame- Kältemittel aus Klima-, Wärme­ einrichtungen; 7. Schlussbestimmung pumpen- oder Solarheizungsanlagen ff) Schäden durch Brand, Blitzschlag, Soweit nicht in Textform für den Einzelfall sowie Wasserdampf stehen Leitungs- Explosion, Anprall oder Absturz eines oder durch die vorstehenden Bestimmun- wasser gleich. Luftfahrzeuges, seiner Teile oder sei- gen etwas anderes vereinbart ist, gelten die bb) Sturm ist eine wetterbedingte Luft- ner Ladung. dem Versicherungsvertrag zugrunde liegen- bewegung, die nicht normalen Wit- den Allgemeinen Bedingungen für die Bau- terungseinflüssen, mit denen wegen 3. Versicherungssumme leistungsversicherung durch Auftraggeber der Jahreszeit und der örtlichen Ver- Die Altbauten sind bis zur Höhe der jeweils (ABN). hältnisse gerechnet werden muss, vereinbarten Versicherungssumme auf 5180 L Mitversicherung von Altbauten entspricht. ­Erstes Risiko versichert. gegen Sachschäden infolge eines cc) Hagel ist ein fester Witterungs­ Die Erstrisikosummen vermindern sich ­Schadens an der Neubauleistung sowie nieder­schlag in Form von Eiskörnern. jeweils um die geleisteten Entschädigungen infolge Leitungswasser, Sturm und Hagel (Ziff. 4). Sie erhöhen sich jeweils wieder b) Der Versicherer leistet keine Entschädi- 1. Versicherte Sachen gung für auf den vereinbarten Betrag, sobald der Versicherungsnehmer die Wiederauffüllung a) Ergänzend zu Teil A § 1 Ziff. 2 ABN 2011 aa) Schäden durch Brand, Blitzschlag, beantragt. Der Versicherungsnehmer hat sind die in dem Versicherungsschein Explosion, Anprall oder Absturz eines in diesem Fall Beitrag zeitanteilig nachzu- bezeichneten Altbauten zusätzlich ver­ Luftfahrzeuges, seiner Teile oder sei- entrichten. sichert, soweit an ihnen nach Teil A § 1 ner Ladung; 37 [Seite 38] bb) Verluste durch Diebstahl; b) Verletzt der Versicherungsnehmer diese (4) Setzungen; cc) Risseschäden und Einsturzschäden Obliegenheiten vorsätzlich oder grob Entschädigung wird jedoch geleistet, fahrlässig, so kann der Versicherer nach wenn die Altbauten infolge von (1) durch Eingriffe in die tragende Maßgabe von Teil B § 8 ABN 2011 zur Risse­schäden aus Gründen der Konstruktion des Altbaus und Kündigung berechtigt oder auch leis- Standsicherheit ganz oder teilweise deren Unterfangungen; tungsfrei sein. abgebrochen werden müssen; (2) durch Rammarbeiten; Führt die Verletzung der Obliegenheit dd) Schönheitsreparaturen und Reini- (3) durch Veränderung der Grund- zu einer Gefahrerhöhung, gilt Teil B § 9 gungskosten; wasserverhältnisse; Absatz 2 ABN 2011. Danach kann der Versicherer kündigen oder leistungsfrei c) Der Versicherer leistet keine Entschä­ (4) durch Setzungen; sein. digung für Schäden an Sachen gemäß Ziff. 1 b) dd) Schönheitsreparaturen und Reini- 6. Schlussbestimmung gungskosten. aa) durch Mängel, die bei Abschluss der Sofern nicht in Textform für den Einzelfall Versicherung bereits vorhanden 3. Versicherungssumme oder durch die vorstehenden Bestimmun- waren und dem Versicherungsneh- Die Altbauten sind bis zur Höhe der jeweils gen etwas anderes vereinbart ist, gelten die mer oder seinen Repräsentanten vereinbarten Versicherungssumme auf dem Versicherungsvertrag zugrunde liegen- bekannt sein mussten, wobei nur ­Erstes Risiko versichert. den Allgemeinen Bedingungen für die Bau- grobe Fahrlässigkeit schadet und leistungsversicherung durch Auftraggeber diese den Versicherer dazu berech- Die Erstrisikosummen vermindern sich (ABN). tigt, seine Leistung in einem der jeweils um die geleisteten Entschädigungen Schwere des Verschuldens entspre- (Ziff. 4). Sie erhöhen sich jeweils wieder 5181 L Mitversicherung von Altbauten gegen Sachschäden chenden Verhältnis zu kürzen; auf den vereinbarten Betrag, sobald der Versicherungsnehmer die Wiederauffüllung 1. Versicherte Sachen bb) die durch betriebsbedingte normale beantragt. Der Versicherungsnehmer hat in oder betriebsbedingte vorzeitige a) Ergänzend zu Teil A § 1 Ziff. 2 ABN 2011 Abnutzung oder Alterung verursacht diesem Fall Beitrag zeitanteilig nachzuent­ sind die in dem Versicherungsschein richten. wurden, soweit sie nicht durch die bezeichneten Altbauten zusätzlich ver­ Bauleistung herbeigeführt wurden; 4. Umfang der Entschädigung sichert, soweit an ihnen nach Teil A § 1 für Folgeschäden an weiteren Aus- Ziff. 1 ABN 2011 versicherte Lieferungen tauscheinheiten wird jedoch Ent- a) Ein Abzug neu für alt wird für beschä- und Leistungen ausgeführt werden. schädigung geleistet; digte Rohbauteile nicht vorgenommen. Als Rohbauteile gelten Bauleistungen b) Sofern vereinbart, sind versichert cc) durch Einsatz einer Sache, deren im Sinne der Allgemeinen Technischen aa) medizinisch-technische Einrichtun- Reparaturbedürftigkeit dem Versi- Vorschriften der VOB Teil C. Bei Schäden gen und Laboreinrichtungen; cherungsnehmer oder seinen Reprä- am Ausbau wird nur der Zeitwert sentanten bekannt sein musste; ersetzt. Der Zeitwert errechnet sich aus bb) Stromerzeugungsanlagen, Daten­ wobei nur grobe Fahrlässigkeit scha- dem Neuwert abzüglich der Wertminde- verarbeitungs- und sonstige selb- det und diese den Versicherer dazu rung, die sich aus Alter und Abnutzung ständige elektronische Anlagen; berechtigt, seine Leistung in einem ergibt. Im Übrigen leistet der Versicherer cc) maschinelle Einrichtungen für Pro- der Schwere des Verschuldens ent- Entschädigung entsprechend Teil A § 7 duktionszwecke; sprechenden Verhältnis zu kürzen. ABN 2011. Der Versicherer leistet jedoch Ent- dd) aufwendige Ausstattung und kunst- b) Sofern vereinbart, wird ein Abzug neu handwerklich bearbeitete Bauteile schädigung, wenn der Schaden nicht für alt auch bei Schäden am Ausbau sowie Bestandteile von unverhältnis- durch die Reparaturbedürftigkeit nicht vorgenommen. verursacht wurde oder wenn die mäßig hohem Kunstwert. Darunter Sache zur Zeit des Schadens mit c) Ist eine Versicherungssumme auf Erstes fallen auch Bestandteile von unver- Zustimmung des Versicherers Risiko für Schäden an Bestandteilen von hältnismäßig hohem Wert, wie z. B. wenigstens behelfsmäßig repariert unverhältnismäßig hohem Wert gemäß stuckierte oder bemalte Decken- war. Ziff. 1 b) dd) nicht vereinbart worden, und Wandflächen (Ornamente, Frie- se), Steinmetzarbeiten (Tür- und 3. Versicherungssumme so werden im Schadenfall lediglich die Kosten ersetzt, die anfallen, um die Fenstereinfassungen), Butzenschei- Die Altbauten sind bis zur Höhe der technische Funktion des beschädigten ben, Jugendstilfenster, wertvolle jeweils vereinbarten Versicherungssumme Vertäfelungen und Fußböden, künst- auf ­Erstes Risiko versichert. Teiles wiederherzustellen. lerisch gestaltete Ausstattungen d) Die Grenze der Entschädigung ist jede (Geländer, Türen, Brunnen). Die Erstrisikosummen vermindern sich der vereinbarten Versicherungssummen jeweils um die geleisteten Entschädigungen 2. Versicherte und nicht versicherte (Ziff. 4). Sie erhöhen sich jeweils wieder auf Erstes Risiko. ­Gefahren und Schäden auf den vereinbarten Betrag, sobald der e) Der nach a) – d) ermittelte Betrag wird Versicherungsnehmer die Wiederauffüllung a) Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall um die hierfür ver- für unvorhergesehen eintretende beantragt. Der Versicherungsnehmer hat in einbarte Selbstbeteiligung gekürzt. Ent­ Beschädigungen oder Zerstörungen diesem Fall Beitrag zeitanteilig nach­zu­ent­ stehen mehrere Schäden, so wird die an den versicherten Altbauten und an richten. Selbstbeteiligung jeweils einzeln abge- sonstigen versicherten Sachen. zogen. 4. Umfang der Entschädigung b) Der Versicherer leistet keine Entschädi- a) Ein Abzug neu für alt wird für beschä- f) Entschädigung wird nicht geleistet, gung für soweit für den Schaden aus einem digte Rohbauteile nicht vorgenommen. anderen Versicherungsvertrag Ersatz aa) Schäden durch Brand, Blitzschlag, Als Rohbauteile gelten Bauleistungen beansprucht werden kann. Explosion, Anprall oder Absturz im Sinne der Allgemeinen Technischen eines Luftfahrzeuges, seiner Teile Vorschriften der VOB Teil C. Bei Schäden 5. Obliegenheiten oder seiner Ladung; am Ausbau wird nur der Zeitwert a) Ergänzend zu Teil B § 8 Ziff. 1 a) ersetzt. Der Zeitwert errechnet sich aus bb) Verluste durch Diebstahl; dem Neuwert abzüglich der Wertminde- ABN 2011 hat der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles den cc) Risseschäden durch rung, die sich aus Alter und Abnutzung Zustand der versicherten Altbauten vor ergibt. Im Übrigen leistet der Versicherer (1) Eingriffe in die tragende Kons­ Entschädigung entsprechend Teil A § 7 Beginn der Bauarbeiten durch Zustands- truktion des Altbaus; berichte aktenkundig zu machen und ABN 2011. während der Bauzeit zu überwachen. (2) Rammarbeiten; b) Sofern vereinbart, wird ein Abzug neu Risse sind zu markieren und zu überwa- (3) Veränderung der Grundwasser- für alt auch bei Schäden am Ausbau chen. verhältnisse; nicht vorgenommen. 38 [Seite 39] c) Ist eine Versicherungssumme auf Erstes fallen auch Bestandteile von unver- d) Die Grenze der Entschädigung ist jede Risiko für Schäden an Bestandteilen von hältnismäßig hohem Wert, wie z. B. der vereinbarten Versicherungssummen unverhältnismäßig hohem Wert gemäß stuckierte oder bemalte Decken- auf Erstes Risiko. Ziff. 1 b) dd) nicht vereinbart worden, und Wandflächen (Ornamente, Frie- e) Der nach a) – d) ermittelte Betrag wird so werden im Schadenfall lediglich die se), Steinmetzarbeiten (Tür- und je Versicherungsfall um die hierfür ver- Kosten ersetzt, die anfallen, um die Fenstereinfassungen), Butzenschei- einbarte Selbstbeteiligung gekürzt. Ent- technische Funktion des beschädigten ben, Jugendstilfenster, wertvolle stehen mehrere Schäden, so wird die Teiles wiederherzustellen. Vertäfelungen und Fußböden, künst- Selbstbeteiligung jeweils einzeln abge- d) Die Grenze der Entschädigung ist jede lerisch gestaltete Ausstattungen zogen. der vereinbarten Versicherungssummen (Geländer, Türen, Brunnen). f) Entschädigung wird nicht geleistet, auf Erstes Risiko. 2. Versicherte Gefahren und Schäden soweit für den Schaden aus einem e) Der nach a) – d) ermittelte Betrag wird Abweichend von Teil A § 2 Ziff. 2 b) anderen Versicherungsvertrag Ersatz je Versicherungsfall um die hierfür ver- ABN 2011 leistet der Versicherer Entschädi- beansprucht werden kann. einbarte Selbstbeteiligung gekürzt. Ent- gung für Schäden durch Brand, Blitzschlag, 5. Obliegenheiten stehen mehrere Schäden, so wird die Explosion, Anprall oder Absturz eines Luft- Selbstbeteiligung jeweils einzeln abge- a) Ergänzend zu Teil B § 8 Ziff. 1 a) fahrzeuges, seiner Teile oder ­seiner Ladung. zogen. ABN 2011 hat der Versicherungsnehmer a) Brand ist ein Feuer, das ohne einen vor Eintritt des Versicherungsfalles den f) Entschädigung wird nicht geleistet, bestimmungsgemäßen Herd entstanden Zustand der versicherten Altbauten vor soweit für den Schaden aus einem ist oder ihn verlassen hat und das sich Beginn der Bauarbeiten durch Zustands- anderen Versicherungsvertrag Ersatz berichte aktenkundig zu machen und aus eigener Kraft auszubreiten vermag. beansprucht werden kann. während der Bauzeit zu überwachen. b) Blitzschlag ist der unmittelbare Über- 5. Obliegenheiten Risse sind zu markieren und zu überwa- gang eines Blitzes auf Sachen. a) Ergänzend zu Teil B § 8 Ziff. 1 a) chen. ABN 2011 hat der Versicherungsnehmer c) Explosion ist eine auf dem Ausdeh- b) Verletzt der Versicherungsnehmer diese vor Eintritt des Versicherungsfalles den nungsbestreben von Gasen oder Dämp- Obliegenheiten vorsätzlich oder grob Zustand der versicherten Altbauten vor fen beruhende, plötzlich verlaufende fahrlässig, so kann der Versicherer nach Beginn der Bauarbeiten durch Zustands- Kraftäußerung. Maßgabe von Teil B § 8 ABN 2011 zur berichte aktenkundig zu machen und Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Kündigung berechtigt oder auch leis- während der Bauzeit zu überwachen. Rohrleitung usw.) liegt nur vor, wenn tungsfrei sein. Risse sind zu markieren und zu überwa- seine Wandung in einem solchen Umfang Führt die Verletzung der Obliegenheit chen. zerrissen wird, dass ein plötz­licher Aus- zu einer Gefahrerhöhung, gilt Teil B § 9 b) Verletzt der Versicherungsnehmer diese gleich des Druckunterschieds innerhalb Absatz 2 ABN 2011. Danach kann der Obliegenheiten vorsätzlich oder grob und außerhalb des Behälters stattfindet. Versicherer kündigen oder leistungsfrei fahrlässig, so kann der Versicherer nach Wird im Innern eines Behälters eine sein. Maßgabe von Teil B § 8 ABN 2011 zur Explosion durch chemische Umsetzung hervorgerufen, so ist ein Zerreißen 6. Schlussbestimmung Kündigung berechtigt oder auch leis- tungsfrei sein. ­seiner Wandung nicht erforderlich. Sofern nicht in Textform für den Einzelfall 3. Versicherungssumme oder durch die vorstehenden Bestimmun- Führt die Verletzung der Obliegenheit gen etwas anderes vereinbart ist, gelten die zu einer Gefahrerhöhung, gilt Teil B § 9 Die Altbauten sind bis zur Höhe der jeweils dem Versicherungsvertrag zugrunde liegen- Absatz 2 ABN 2011. Danach kann der vereinbarten Versicherungssumme auf den Allgemeinen Bedingungen für die Bau- Versicherer kündigen oder leistungsfrei ­Erstes Risiko versichert. leistungsversicherung durch Auftraggeber sein. (ABN). Die Erstrisikosummen vermindern sich jeweils 6. Schlussbestimmung 5184 L Mitversicherung von Hilfsbauten, um die geleisteten Entschädigungen (Ziff. 4). Sofern nicht in Textform für den Einzelfall Sie erhöhen sich jeweils wieder auf den ver- Bauhilfsstoffen, Bauzäunen, Bauschildern oder durch die vorstehenden Bestimmun- einbarten Betrag, sobald der Versicherungs- In Ergänzung zu Teil A § 1 Ziff. 2 ABN 2011 gen etwas anderes vereinbart ist, gelten die nehmer die Wiederauffüllung beantragt. Der gelten auch Hilfsbauten und Bauhilfsstoffe dem Versicherungsvertrag zugrunde liegen- Versicherungsnehmer hat in diesem Fall Bei- sowie Bauzäune und Bauschilder auf Erstes den Allgemeinen Bedingungen für die Bau- trag zeitanteilig nachzuent­richten. Risiko bis zu dem im Versicherungsvertrag leistungsversicherung durch Auftraggeber vereinbarten Betrag mitversichert. (ABN). 4. Umfang der Entschädigung a) Ein Abzug neu für alt wird für beschä- 5230 L Ausschluss von Lack-, Kratz- und 5182 L Mitversicherung von Altbauten Schrammschäden an Fenster-, Tür- und gegen Schäden durch Brand, Blitzschlag, digte Rohbauteile nicht vorgenommen. Als Rohbauteile gelten Bauleistungen Torelementen Explosion, Luftfahrzeuge im Sinne der Allgemeinen Technischen In Ergänzung zu Teil A Ziff. 4 ABN 2011 1. Versicherte Sachen Vorschriften der VOB Teil C. Bei Schäden leistet der Versicherer ohne Rücksicht auf a) Ergänzend zu Teil A § 1 Ziff. 2 ABN 2011 am Ausbau wird nur der Zeitwert mitwirkende Ursachen keine Entschädigung sind die in dem Versicherungsschein ersetzt. Der Zeitwert errechnet sich aus für Lack-, Kratz-, Schramm- und sonstige bezeichneten Altbauten zusätzlich dem Neuwert abzüglich der Wertminde- Oberflächenschäden an Fenster-, Tür- und gegen die Gefahren gemäß Ziff. 2 dieser rung, die sich aus Alter und Abnutzung Torelementen sowie an Verglasungen, Klausel versichert. ergibt. Im Übrigen leistet der Versicherer sofern diese zum Zeitpunkt der Antrag­ b) Sofern vereinbart, sind versichert Entschädigung entsprechend Teil A § 7 stellung bereits verbaut waren. ABN 2011. 5232 Repräsentanten aa) medizinisch-technische Einrichtun- gen und Laboreinrichtungen; b) Sofern vereinbart, wird ein Abzug neu Der Versicherungsnehmer oder die Mitver- für alt auch bei Schäden am Ausbau sicherten müssen sich die Kenntnis und das bb) Stromerzeugungsanlagen, Daten­ nicht vorgenommen. verarbeitungs- und sonstige selb- Verhalten ihrer Repräsentanten zurechnen ständige elektronische Anlagen; c) Ist eine Versicherungssumme auf Erstes lassen. Risiko für Schäden an Bestandteilen von Als Repräsentanten gelten bei cc) maschinelle Einrichtungen für Pro- unverhältnismäßig hohem Wert gemäß duktionszwecke; Ziff. 1 b) dd) nicht vereinbart worden, – Aktiengesellschaften – die Mitglieder dd) aufwendige Ausstattung und kunst- so werden im Schadenfall lediglich die des Vorstandes und die Generalbevoll- handwerklich bearbeitete Bauteile Kosten ersetzt, die anfallen, um die mächtigten sowie Bestandteile von unverhältnis- technische Funktion des beschädigten – Gesellschaften mit beschränkter Haf- mäßig hohem Kunstwert. Darunter Teiles wiederherzustellen. tung – die Geschäftsführer 39 [Seite 40] – Kommanditgesellschaften – die Komple- 2. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Februar März April mentäre Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahr- lässig, so kann der Versicherer nach Maß- – offenen Handelsgesellschaften – die gabe von Teil B § 8 ABN 2011 zur Kündi- Gesellschafter gung berechtigt oder auch leistungsfrei sein. Mai Juni Juli – Gesellschaften bürgerlichen Rechts – die 3. Führt die Verletzung der Obliegenheit Gesellschafter zu einer Gefahrerhöhung, gilt Teil B § 9 – Einzelfirmen – die Inhaber Absatz 2 ABN 2011. Danach kann der Ver­ August September Oktober – anderen Unternehmensformen (z. B. sicherer kündigen oder leistungsfrei sein. Genossenschaften, Verbänden, Körper- 5257 Undichtigkeit und Wasserdurch­ schaften des öffentlichen Rechts, lässigkeit; Risse im Beton ­Kommunen) – die nach gesetzlichen 4. Wurden Wasserstände oder Wassermen- 1. Undichtigkeit oder Wasserdurchlässig- gen gemäß Ziff. 3 nicht vereinbart, so tritt Vorschriften berufenen obersten Ver­ keit sowie nicht dicht hergestellte oder aus tretungs­organe an deren Stelle für jeden Monat der höchs- sonstigen Gründen ungeeignete Isolierun- te Wasserstand oder die größte Wasser- – ausländischen Firmen – der entspre- gen sind nicht entschädigungspflichtig, menge, die während der letzten 10 Jahre chende Personenkreis. wenn sie einen Mangel der Bauleistung an dem Versicherungsort am nächsten darstellen. gelegenen und durch die Baumaßnahmen Als Repräsentanten des Versicherungs­ nehmers oder der Mitversicherten gelten 2. Risse im Beton sind nur dann entschädi- nicht beeinflussten amtlichen Pegel jeweils auch die für diese verantwortlich gungspflichtig, wenn sie unvorhergesehen erreicht wurden. Spitzenwerte, die für handelnden Montage-/Bauleiter. entstanden sind. Solche Schäden können einen Monat außergewöhnlich sind, blei- vorhersehbar insbesondere dann sein, wenn ben hierbei unberücksichtigt. 5236 Innere Unruhen sie infolge von Kriech-, Schwind-, Tempe- Besteht ein für den Versicherungsort maß- 1. Der Versicherer leistet abweichend von ratur- oder sonstigen statisch bedingten gebender amtlicher Pegel nicht, so tritt an Teil A § 2 Ziff. 4 h) ABN 2011 Entschädi- Spannungen entstehen. die Stelle der Wasserstände oder Wasser- gung für Schäden durch Innere Unruhen. 5260 Baustellen im Bereich von Gewäs­ mengen gemäß Ziff. 3 der Wasserstand 2. Innere Unruhen sind gegeben, wenn sern oder in Bereichen, in denen das oder die Wassermenge, mit der am Versi- zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der Grundwasser durch Gewässer beeinflusst cherungsort zur Zeit des Versicherungsfalls Bevölkerung in einer die öffentliche Ruhe wird zu rechnen war. Spitzenwerte, die für einen und Ordnung störenden Weise in Bewe- Monat außergewöhnlich sind, bleiben hier- 1. Abweichend von Teil A § 2 Ziff. 4 c) bei unberücksichtigt. gung geraten und Gewalt gegen Personen ABN 2011 leistet der Versicherer Entschädi- oder Sachen verüben. gung für Schäden durch Wassereinbrüche 5. Sofern vereinbart, leistet der Versicherer 3. Nicht versichert sind ohne Rücksicht oder Ansteigen des Grundwassers, wenn abweichend von Teil A § 2 Ziff. 2 ABN 2011 auf mitwirkende Ursachen Schäden durch diese Ereignisse infolge eines anderen ent- Entschädigung für Schäden durch außer­ Verfügung von hoher Hand. schädigungspflichtigen Schadens eintreten. gewöhnliches Hochwasser oder durch Ansteigen des Grundwassers infolge außer- 4. Ein Anspruch auf Entschädigung 2. Ergänzend zu Teil B § 8 Ziff. 1 a) gewöhnlichen Hochwassers. Dies gilt auch besteht insoweit nicht, als Schadenersatz ABN 2011 hat der Versicherungsnehmer für Schäden, die das Hochwasser verur- aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädi- vor Eintritt des Versicherungsfalles Spund- sacht, bevor es den außergewöhnlichen gungsrechts beansprucht werden kann. wände und Fangedämme sowie Joche und Wert erreicht hat, die aber mit Sicherheit sonstige Hilfskonstruktionen auch nach dem Zeitpunkt eingetreten 5. Die Grenze der Entschädigung ist abweichend von Teil A § 7 Ziff. 6 ABN 2011 a) in einem standsicheren Zustand zu wären. der im Versicherungsvertrag genannte errichten und Hochwasser gilt als außergewöhnlich, wenn Betrag. b) die Standsicherheit laufend durch die folgende Wasserstände oder Wassermengen 6. Die Versicherung dieser Gefahr kann notwendigen Maßnahmen zu gewähr- überschritten sind: jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung leisten. Gewässer: wird eine Woche nach Zugang wirksam. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der Pegel: 5237 Streik, Aussperrung in Ziff. 2 genannten Obliegenheiten vor- sätzlich oder grob fahrlässig, so kann der Fluss-km: 1. Der Versicherer leistet abweichend von Versicherer nach Maßgabe von Teil B § 8 Pegelnull: m ü. NN Teil A § 2 Ziff. 4 i) ABN 2011 Entschädi- ABN 2011 zur Kündigung berechtigt oder gung für Schäden durch Streik oder Aus- auch leistungsfrei sein. Wasserstände/Wassermengen: sperrung. Führt die Verletzung der Obliegenheit November Dezember Januar 2. Die Versicherung dieser Gefahren kann zu einer Gefahrerhöhung, gilt Teil B § 9 jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung Absatz 2 ABN 2011. Danach kann der Ver­ wird zwei Wochen nach Zugang wirksam. sicherer kündigen oder leistungsfrei sein. Februar März April 5254 Radioaktive Isotope 3. Abweichend von Teil A § 2 Ziff. 2 Ergänzend zu Teil A § 2 ABN 2011 leistet ABN 2011 leistet der Versicherer Entschädi- der Versicherer nur als Folge eines dem gung für Schäden durch ungewöhnliches Grunde nach versicherten Sachschadens Hochwasser oder durch Ansteigen des Mai Juni Juli Entschädigung bis zu der in dem Versiche- Grundwassers infolge ungewöhnlichen rungsschein bezeichneten Summe auf Hochwassers. Hochwasser gilt als unge- wöhnlich, wenn folgende Wasserstände ­Erstes Risiko für Schäden durch betriebs­ August September Oktober oder Wassermengen überschritten sind: bedingt vorhandene radioaktive Isotope an versicherten Sachen. Gewässer: 5256 Aggressives Grundwasser Pegel: 6. Wurden Wasserstände oder Wassermen- 1. Ergänzend zu Teil B § 8 Ziff. 1 a) Fluss-km: gen gemäß Ziff. 5 nicht vereinbart, so tritt ABN 2011 hat der Versicherungsnehmer Pegelnull: m ü. NN an deren Stelle der Wasserstand oder die vor Eintritt des Versicherungsfalles, Wassermenge, von denen an Schäden sofern Schäden durch aggressives Grund- Wasserstände/Wassermengen: durch Hochwasser oder durch Ansteigen wasser möglich sind, rechtzeitig eine Erst- November Dezember Januar des Grundwassers infolge von Hochwasser und – falls erforderlich – eine Kon­troll­ unabwendbare Umstände im Sinn der VOB analyse durchzuführen und deren Ergebnis in der bei Abschluss des Versicherungsver- zu beachten. trages aktuellen Fassung darstellen. 40 [Seite 41] 5266 Brand, Blitzschlag, Explosion, Luft­ Gleiches gilt, wenn der Versicherungsneh- 3. Entschädigungsleistung fahrzeuge mer die genannten Antrags- und Formular- a) Der Versicherer leistet Entschädigung fragen im Rahmen einer parallel beim Abweichend von Teil A § 2 Ziff. 2 b) ABN für Aufwendungen, die der Versiche- ­selben Versicherer abgeschlossenen Gebäu- 2011 leistet der Versicherer Entschädigung rungsnehmer aufwenden muss, weil das deversicherung zutreffend beantwortet hat für Schäden durch Brand, Blitzschlag, und die Versicherungssumme wenigstens zerstörte oder beschädigte Gebäude Explosion, Anprall oder Absturz eines Luft- der Versicherungssumme dieser Gebäude- wieder in den Zustand unmittelbar vor fahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung. versicherung entspricht. Eintritt des Sachschadens versetzt bzw. a) Brand ist ein Feuer, das ohne einen durch eine gleichwertige Sache ersetzt 2. Ergibt sich im Schadenfall, dass die werden muss, für bestimmungsgemäßen Herd entstanden Beschreibung des Bauvorhabens und seiner ist oder ihn verlassen hat und das sich Ausstattung gemäß Ziff. 1 von den tat- – Tilgung, Zinsen, und Gebühren aus aus eigener Kraft auszubreiten vermag. sächlichen Verhältnissen abweicht und ist Kreditverträgen; b) Blitzschlag ist der unmittelbare Über- dadurch die Versicherungssumme zu nie­ – Hotel- oder anderweitige Unter­ gang eines Blitzes auf Sachen. drig bemessen, so gilt Ziff. 1 nicht, soweit bringungskosten; die Abweichung auf Vorsatz oder grober c) Explosion ist eine auf dem Ausdeh- Fahrlässigkeit beruht. – Kosten für Zwischenlagerung von nungsbestreben von Gasen oder Dämp- Möbeln und Hausrat. fen beruhende, plötzlich verlaufende 3. Ferner gilt Ziff. 1 nicht, wenn Kraftäußerung. Die Tageshöchstentschädigung beträgt a) die der Versicherungssummenermittlung 300 Euro. Eine Explosion eines Behälters (Kessel, zu Grunde liegende Beschreibung des Rohrleitung usw.) liegt nur vor, wenn Bauvorhabens nachträglich, insbesonde- b) Der Versicherer leistet keine Entschä­ seine Wandung in einem solchen re durch wertsteigernde Um-, An- oder digung, soweit die Mehrkosten sich Umfang zerrissen wird, dass ein plötz­ Ausbaumaßnahmen verändert wurde erhöhen und die Veränderung dem Versicherer licher Ausgleich des Druckunterschieds – aufgrund behördlicher Anordnun- nicht unverzüglich angezeigt wurde; innerhalb und außerhalb des Behälters gen; stattfindet. Wird im Innern eines Behäl- b) ein weiterer Bauleistungsversicherungs- vertrag für das selbe Bauvorhaben – dadurch, dass dem Versicherungs- ters eine Explosion durch chemische besteht, soweit nicht etwas anderes nehmer zur Wiederherstellung oder Umsetzung hervorgerufen, so ist ein ­vereinbart wurde. Wiederbeschaffung zerstörter oder Zerreißen seiner Wandung nicht erfor- derlich. beschädigter Sachen nicht rechtzei- 5683 L Sachverständigenkosten tig genügend Kapital zur Verfügung 5290 L Nachhaftung (erweiterte Übersteigt der entschädigungspflichtige steht; Deckung) Schaden 25.000 Euro, so ersetzt der Versi- – dadurch, dass das beschädigte oder 1. Nach Ende des Versicherungsschutzes cherer von den durch den Versicherungs- zerstörte Gebäude anlässlich der gemäß Teil B § 2 Ziff. 2 ABN 2011 leistet nehmer nach Teil A § 9 Ziff. 6 ABN 2011 zu Wiederherstellung oder einer Wie- der Versicherer während der vereinbarten tragenden Kosten des Sachverständigen- verfahrens den vereinbarten Anteil. derbeschaffung geändert oder ver- Nachhaftungszeit Entschädigung für bessert wird. ­Schäden gemäß Teil A § 2 ABN 2011 an 5686 L Feuerlöschkosten den versicherten Sachen, 4. Selbstbeteiligung 1. Mitversichert sind Feuerlöschkosten a) die durch die Ausführung der Nacher- und Gebühren bis zur vereinbarten Versi- Die Selbstbeteiligung beträgt 7 Kalender­ füllungs- oder Restarbeiten im Rahmen cherungssumme auf Erstes Risiko. tage. der vertraglich vereinbarten Verpflich- 2. Feuerlöschkosten sind Aufwendungen, 5688 L Dekontaminations- und Ent­ tungen verursacht werden; die der Versicherungsnehmer zur Brandbe- sorgungskosten b) die während des Versicherungsschutzes kämpfung für geboten halten durfte, ein- 1. Über die Wiederherstellungskosten gemäß Teil B § 2 ABN 2011 auf dem schließlich der Kosten für Leistungen der ­hinaus mitversichert gelten bis zu der Versicherungsort verursacht wurden. Feuerwehr oder anderer im öffentlichen hierfür vereinbarten Versicherungssumme Interesse zur Hilfeleistung verpflichteter auf Erstes Risiko Dekontaminations- und 2. Ergänzend zu Teil A § 7 Ziff. 1 b) Institutionen, soweit diese nicht nach den ABN 2011 leistet der Versicherer keine Entsorgungskosten. Die vereinbarte Ver­ Bestimmungen über die Aufwendungen zur ­Entschädigung für Kosten, die auch unab- sicherungssumme vermindert sich nicht Abwendung und Minderung des Schadens hängig von dem Versicherungsfall aufzu- dadurch, dass eine Entschädigung geleistet zu ersetzen sind. wenden gewesen wären, insbesondere für wird. die Beseitigung eines Mangels an der ver­ 3. Freiwillige Zuwendungen des Versiche- rungsnehmers an Personen, die sich bei der 2. Dekontaminations- und Entsorgungs- sicherten Sache. kosten sind Kosten, die der Versicherungs- Brandbekämpfung eingesetzt haben, sind 3. Der Versicherer leistet keine Entschä­ nur zu ersetzen, wenn der Versicherer vor- nehmer infolge eines dem Grunde nach digung, soweit für den Schaden eine her zugestimmt hatte. versicherten Schadens aufwenden muss, ­Leistung aus einem anderen Versicherungs- um versicherte und nicht versicherte 5687 L Mehrkosten bei Bauzeit­ Sachen, deren Teile oder Reste, die sich vertrag beansprucht werden kann. verlängerung durch einen Sachschaden an der Schadenstätte befinden 5297 L Einschluss Terrorismusschäden 1. Gegenstand der Versicherung – zu dekontaminieren; In Erweiterung von Teil A § 2 Ziff. 4 j) der Wird die vertraglich festgelegte Gesamt­ ABN 2011 leistet der Versicherer auch Ent- – zu vernichten oder in die nächstgelege- fertig­stel­lung der versicherten Sache durch schädigung für Schäden durch Terrorakte. ne geeignete Abfallentsorgungsanlage einen Sachschaden, der gemäß § 7 VOB/B oder § 644 BGB zu Lasten des Bauherren zu transportieren und dort zu beseiti- 5520 L Verzicht auf den Einwand der geht, verzögert oder beeinträchtigt, so gen. Unterversicherung ersetzt der Versicherer die nachgewiesenen 3. Nicht versichert sind jedoch Kosten für 1. Die Bestimmungen über Unterversiche- Mehrkosten gemäß Ziff. 3 a). die Dekontamination und Entsorgung von rung gemäß Teil A § 5 Ziff. 3 ABN 2011 2. Versicherungssumme Erdreich oder Gewässern, Kosten für die sowie gemäß § 75 Versicherungsvertrags- Beseitigung von Beeinträchtigungen des gesetz (VVG) finden keine Anwendung, Die Mehrkosten sind bis zur Höhe der ver- Grundwassers oder der Natur sowie von wenn der Versicherungsnehmer Antrags- einbarten Versicherungssumme auf Erstes Emissionen in der Luft. bzw. Formularfragen nach Größe, Ausbau Risiko versichert. Die Versicherungssumme und Ausstattung des Bauvorhabens zutref- vermindert sich dadurch, dass eine Ent- 4. Entschädigung wird nicht geleistet, fend beantwortet und der Versicherer hier- schädigung gezahlt wird. Sie steht nur ein- soweit der Versicherungsnehmer aus einem nach die Versicherungssumme auf seine mal zur Verfügung und kann nicht wieder anderen Versicherungsvertrag Ersatz bean- Verantwortung berechnet. aufgefüllt werden. spruchen kann. 41 [Seite 42] 5689 L Dekontaminations- und Ent­ ge eines dem Grunde nach versicherten b) Der führende Versicherer ist von den sorgungskosten für Erdreich Schadens aufwenden muss, wenn zum beteiligten Versicherern ermächtigt, 1. Über die Wiederherstellungskosten hin- Zwecke der Wiederherstellung oder Wie- alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im aus mitversichert gelten bis zu der hierfür derbeschaffung der versicherten Sache Zusammenhang mit diesem Vertrag vereinbarte Versicherungssumme auf Erstes andere Sachen bewegt, verändert oder (einschließlich der Verfolgung von Risiko Dekontaminations- und Entsor- geschützt werden müssen, insbesondere Regressansprüchen) auch bezüglich gungskosten für Erdreich. Die vereinbarte Aufwendungen für De- und Remontage, ihrer Anteile als Kläger oder Beklagte zu Versicherungssumme vermindert sich nicht für Durchbruch, Abriss oder Wiederaufbau führen. Ein gegen oder vom führenden dadurch, dass eine Entschädigung geleistet von Gebäudeteilen oder für das Erweitern Versicherer erstrittenes, rechtskräftig wird. von Öffnungen. gewordenes Urteil wird deshalb von den 2. Dekontaminations- und Entsorgungs- 5761 Schäden infolge von Mängeln beteiligten Versicherern als auch für sie kosten für Erdreich sind Kosten, die der verbindlich anerkannt. Das gilt ebenfalls Ergänzend zu Teil A § 7 Ziff. 1 b) ABN 2011 Versicherungsnehmer infolge einer Konta- leistet der Versicherer keine Entschädigung für die mit dem Versicherungsnehmer mination durch einen dem Grunde nach für Kosten, die auch unabhängig von dem nach Rechtshängigkeit geschlossenen versicherten Schaden aufgrund behördli- Versicherungsfall aufzuwenden gewesen Vergleiche. cher Anordnungen aufwenden muss, um wären, insbesondere für die Beseitigung c) Falls der Anteil des führenden Versiche- – Erdreich der Schadenstätte zu unter­ eines Mangels an der versicherten Sache. rers die Berufungssumme oder Revisi- suchen und nötigenfalls zu dekontami- 5850 Mitversicherungs- und Prozess­ onsbeschwer nicht erreicht, ist der Ver- nieren oder auszutauschen; führungsklausel für die Technischen sicherungsnehmer berechtigt und auf – den Aushub zu vernichten oder in die Versicherungszweige Verlangen des führenden Versicherers nächstgelegene geeignete Abfallentsor- verpflichtet, die Klage auf einen zwei- 1. Bei Versicherungen, die von mehreren ten, erforderlichenfalls auf weitere gungsanlage zu transportieren und dort Versicherern gezeichnet worden sind, abzulagern; ­Versicherer auszudehnen, bis diese ­haften diese stets nur für ihren Anteil und Summe erreicht ist. Wird diesem Verlan- – insoweit den Zustand der Schadenstätte nicht als Gesamtschuldner. gen nicht entsprochen, so gilt Ziff. 5 b) vor Eintritt des Schadens wiederherzu- 2. Der führende Versicherer ist bevoll- (Satz 2) nicht. stellen. mächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers für alle beteilig- 5858 Bergbaugebiete 3. Die Aufwendungen gemäß Ziff. 2 sind nur versichert, sofern die behördlichen ten Versicherer entgegenzunehmen und in 1. Ergänzend zu Teil B § 8 Ziff. 1 a) Anordnungen deren Namen im Rahmen von Teil B § 8 ABN 2011 hat der Versicherungsnehmer vor Ziff. 1 ABN 2011 die Versicherungsverträge Eintritt des Versicherungsfalles in Bergbau- – aufgrund von Gesetzen oder Verordnun- zu kündigen. gen ergangen sind, die vor Eintritt des gebieten die Baupläne vor Beginn der Bau- Schadens erlassen wurden; 3. Die vom führenden Versicherer abgege- leistungen dem Bergbau-Berechtigten und benen Erklärungen oder mit dem Versiche- der zuständigen Bergbehörde vorzulegen. – Kontamination betreffen, die nachweis- rungsnehmer getroffenen Vereinbarungen Auflagen dieser Behörde sind zu entspre- lich infolge dieses Schadens entstanden chen. sind für die beteiligten Versicherer verbind- ist; lich. Der führende Versicherer ist jedoch 2. Verletzt der Versicherungsnehmer diese – innerhalb von neun Monaten seit Ein- ohne Zustimmung (Einwilligung oder Obliegenheiten vorsätzlich oder grob tritt des Schadens ergangen sind und Genehmigung) der beteiligten Versicherer, ­fahrlässig, so kann der Versicherer nach dem Versicherer ohne Rücksicht auf von denen jeder einzeln zu entscheiden Maßgabe von Teil B § 8 ABN 2011 zur Rechtsmittelfristen innerhalb von drei hat, nicht berechtigt Monaten seit Kenntniserhalt gemeldet ­Kündigung berechtigt oder auch leistungs- wurden. a) zur Erhöhung von Versicherungssum- frei sein. men und/oder Entschädigungsgrenzen 4. Wird durch den Schaden eine bereits über die im Versicherungsschein Führt die Verletzung der Obliegenheit bestehende Kontamination des Erdreiches genannten prozentualen Werte bzw. zu einer Gefahrerhöhung, gilt Teil B § 9 erhöht, so sind nur die Aufwendungen ver- Maximalbeträge hinaus. Dies gilt nicht Absatz 2 ABN 2011. Danach kann der Ver­ sichert, die den für eine Beseitigung der für Summenanpassungen im Rahmen sicherer kündigen oder leistungsfrei sein. bestehenden Kontamination erforderlichen der Bestimmungen für die vertraglich 5859 Gefahr des Aufschwimmens Betrag übersteigen, und zwar ohne Rück- vorgesehenen Abrechnungsverfahren sicht darauf, ob und wann dieser Betrag (Summe/Beitrag); 1. Ergänzend zu Teil B § 8 Ziff. 1 a) ohne den Schaden aufgewendet worden ABN 2011 hat der Versicherungsnehmer vor wäre. b) zur Änderung der Kündigungsbestim- Eintritt des Versicherungsfalles die Liefe- mungen oder der Versicherungsdauer. rungen und Leistungen durch ausreichende Die hiernach zu ersetzenden Kosten werden Dies gilt nicht für Verlängerungen der und funktionsfähige Flutungsmöglichkeiten nötigenfalls durch Sachverständige festge- Versicherungsdauer, die aufgrund einer stellt. oder Ballast zu sichern, sofern die Gefahr im Versicherungsvertrag getroffenen des Aufschwimmens besteht. 5. Aufwendungen aufgrund sonstiger Regelung gewährt werden; ferner bleibt behördlicher Anordnungen oder aufgrund die Berechtigung des führenden Versi- 2. Verletzt der Versicherungsnehmer diese sonstiger Verpflichtungen des Versiche- cherers zur Kündigung gemäß Teil B § 8 Obliegenheiten vorsätzlich oder grob rungsnehmers einschließlich der Einliefe- Ziff. 1 ABN 2011 unberührt; ­fahrlässig, so kann der Versicherer nach rerhaftung sind nicht versichert. Maßgabe von Teil B § 8 ABN 2011 zur c) zur Erweiterung des Deckungsumfangs, zur Verminderung der Selbstbeteiligung ­Kündigung berechtigt oder auch leistungs- 6. Entschädigung wird nicht geleistet, frei sein. soweit der Versicherungsnehmer aus einem und/oder des Beitrages. anderen Versicherungsvertrag Ersatz bean- 4. Bei Schäden, die für die Mitversicherer Führt die Verletzung der Obliegenheit spruchen kann. von grundsätzlicher Bedeutung sind, ist auf zu einer Gefahrerhöhung, gilt Teil B § 9 5690 L Bewegungs- und Schutzkosten Verlangen der beteiligten Versicherer eine Absatz 2 ABN 2011. Danach kann der Ver­ Abstimmung herbeizuführen. sicherer kündigen oder leistungsfrei sein. 1. Über die Wiederherstellungskosten ­hinaus mitversichert gelten bis zu der 5. Soweit die vertraglichen Grundlagen 5862 L Jahresverträge (Generalverträge) ­hierfür vereinbarten Versicherungssumme für die beteiligten Versicherer die gleichen nach den Allgemeinen Bedingungen für auf Erstes Risiko Bewegungs- und Schutz- sind, ist folgendes vereinbart: die Bauleistungsversicherung durch Auf­ kosten. Die vereinbarte Versicherungs­ traggeber (ABN) a) Der Versicherungsnehmer wird bei summe vermindert sich nicht dadurch, Streitfällen aus diesem Vertrag seine Bei Jahresverträgen gelten abweichend von dass eine Entschädigung geleistet wird. Ansprüche nur gegen den führenden den Allgemeinen Bedingungen für die Bau- 2. Bewegungs- und Schutzkosten sind Versicherer und nur wegen dessen leistungsversicherung durch Auftraggeber Kosten, die der Versicherungsnehmer infol- Anteil gerichtlich geltend machen. (ABN) folgende Bestimmungen: 42 [Seite 43] 1. Versicherte und nicht versicherte cc) Wasserhaltung; b) Wird der Vertrag nach einem entschä­ Sachen; Anmeldepflicht dd) wasserdruckhaltende Isolierung digungspflichtigen Versicherungsfall a) Versichert sind alle Bauvorhaben des gekündigt, so enden mit dem Zeitpunkt erfordern. der Wirksamkeit der Kündigung der allgemeinen Hochbaus gemäß Teil A § 1 Ziff. 1 ABN 2011 bis zu der vereinbarten c) Der Versicherungsnehmer kann gegen gesamte Vertrag und der Versicherungs- Höchstversicherungssumme (Maximum) einen gemäß b) ermittelten Beitragssatz schutz für das von dem Schaden betrof- innerhalb der Bundesrepublik Deutsch- in Textform Widerspruch erheben, jedoch fene Bauvorhaben. land, die der Versicherungsnehmer nur innerhalb von vier Wochen nach Zu- c) Im Übrigen wird der Versicherungs- ­während der Dauer dieses Vertrages gang der Mitteilung über den Beitrags- schutz für angemeldete Bauvorhaben anmeldet. satz. Die Frist beginnt nur zu laufen, nicht dadurch beendet, dass der Gene- wenn der Versicherer auf die Folge ihres ralvertrag gekündigt wird. b) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, Ablaufes in Textform hingewiesen hat. alle Bauvorhaben des allgemeinen Hoch- 5863 L Jahresverträge auf Umsatzbasis baus, die er innerhalb der Bundesrepublik d) Erhebt der Versicherungsnehmer keinen Widerspruch gemäß c), so gilt die Eini- Bei Jahresverträgen gelten abweichend von Deutschland in Auftrag gibt, vor Bau­ den Allgemeinen Bedingungen für die Bau- beginn auf einem Formblatt des Versi- gung gemäß Ziff. 5 b) über den Bei- tragssatz mit Ablauf der Widerspruchs- leistungsversicherung durch Auftraggeber cherers zu diesem Vertrag anzumelden. (ABN) folgende Bestimmungen: frist als zustande gekommen. c) Nicht generell und nur mit besonderer 1. Versicherte und nicht versicherte Anmeldung versichert sind folgende 4. Beitragsberechnung; Beitragszahlung Sachen; Anmeldepflicht Baumaßnahmen: a) Von der jährlichen Summe der Einzel- versicherungssummen wird ein Beitrags- a) Versichert sind alle Bauvorhaben des aa) Pfahl-, Brunnen- und Senkkasten- satz in vereinbarter Höhe zuzüglich allgemeinen Hochbaus gemäß Teil A § 1 gründung oder sonstige Baugrund- ­Versicherungsteuer erhoben. Ziff. 1 ABN 2011 bis zu der vereinbarten verbesserung; Höchstversicherungssumme (Maximum) bb) Baugrubenumschließung (als Spund- b) Zu Beginn eines jeden Versicherungs­ je Bauvorhaben innerhalb der Bundes­ wand, Berliner Verbau oder Schlitz- jahres wird ein vereinbarter Voraus- und republik Deutschland, die der Versiche- wand); Mindestbeitrag erhoben. rungsnehmer während der Dauer dieses cc) Wasserhaltung; c) Der endgültige Beitrag wird für jedes Vertrages errichtet. Versicherungsjahr aus der tatsächlichen b) Anmeldung dd) wasserdruckhaltende Isolierung. Summe der Einzelversicherungssummen d) Nicht versicherbar sind für alle zum Generalvertrag angemelde- Der Versicherungsnehmer ist verpflich- ten Bauvorhaben des betreffenden Ver- tet, zu Beginn eines jeden Versiche- aa) Ingenieurbauten, die keine Gebäude sicherungsjahres berechnet. Ein gegebe- rungsjahres, spätestens 3 Monate nach darstellen; nenfalls höherer Beitrag gegenüber dem Ablauf des vorangegangenen Versiche- bb) Tiefbauten, die nicht Teil eines jährlichen Voraus- und Mindestbeitrag rungsjahres, seinen voraussichtlichen Hochbaus sind; wird nacherhoben. Umsatz für die unter diesen Vertrag fal- lenden Objekte gemäß a) anzumelden. e) Wenn der Versicherer innerhalb von 5. Dauer und Ende des Versicherungs­ zwei Wochen nach Zugang der Anmel- vertrages aa) Mit der Meldung des voraussicht­ dung unter Hinweis auf d) nicht wider- lichen Umsatzes gemäß b) ist gleich- a) Der Vertrag ist für den im Versiche- zeitig der endgültige Umsatz des spricht, gilt das Bauvorhaben als ver­ rungsschein angegebenen Zeitraum sicherbar. vorangegangenen Versicherungs­ abgeschlossen. jahres zu melden. Als Umsatz gilt die 2. Versicherte Gefahren b) Bei einer Vertragsdauer von mindestens Summe der Einzelversicherungssum- Sofern allgemein oder für bestimmte Bau- einem Jahr verlängert sich der Vertrag men aller versicherten Bauvorhaben. vorhaben auf der Anmeldung besonders um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer Bei Unterlassen der fristgerechten vereinbart, leistet der Versicherer Entschä- der Vertragsparteien spätestens drei Anzeigen gilt die zuletzt gemeldete digung für Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Umsatzsumme. Versicherungsperiode eine Kündigung a) Verluste durch Diebstahl mit dem zugegangen ist. bb) Bauvorhaben, bei denen die Gebäude fest verbundener versicherter Gesamtherstellungskosten die ver- Bestandteile; c) Wird der Vertrag gemäß b) oder nach einbarte Höchstversicherungssumme Eintritt eines Versicherungsfalles gemäß je Bauvorhaben (Maximum) über- b) Schäden durch Brand, Blitzschlag, Teil B § 14 ABN 2011 oder wegen Explosion, Anprall oder Absturz eines steigen, sind vor Risikobeginn anzu- ­Obliegenheitsverletzung gekündigt, so melden. Die Versicherung dieser Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner können weitere Bauvorhaben schon ab Ladung; Bauvorhaben bedarf einer Einzelfall- Zugang der Kündigung nicht mehr zur prüfung. Die Konditionen werden c) Schäden durch Gewässer und/oder Versicherung angemeldet werden. gesondert vereinbart. durch Grundwasser, das durch Gewässer 6. Beginn des Versicherungsschutzes beeinflusst wird, in Folge von cc) Der Versicherungsnehmer ist ferner a) Der Versicherungsschutz für das jeweilige verpflichtet, dem Versicherer auf aa) ungewöhnlichem Hochwasser; Bauvorhaben gemäß Ziff. 1 a) beginnt dessen Verlangen Einsicht in die in bb) außergewöhnlichem Hochwasser. vorbehaltlich der Regelung in Teil B § 4 seinem Besitz befindlichen Unter­ ABN 2011 zu dem in der Anmeldung lagen über die nach obigen Ziffern 3. Beitragssätze; Widerspruch gegen Bei- angegebenen Zeitpunkt, frühestens am geforderten Angaben zu gestatten. tragssätze Tag des Zugangs der Anmeldung am a) Es gelten die vereinbarten Beitragssätze. c) Nicht generell und nur mit besonderer Hauptsitz des Versicherers in Münster. Anmeldung versichert sind folgende b) Sofern Beitragssätze nicht im Voraus b) Für Bauvorhaben und Deckungserweite- Baumaßnahmen, sofern sie in Summe vereinbart sind, ermittelt der Versicherer rungen für die der Beitragssatz gemäß den im Versicherungsvertrag vereinbar- den angemessenen Beitragssatz von Ziff. 3 b) von Fall zu Fall ermittelt wird, ten Betrag übersteigen: Fall zu Fall. Beitragssätze werden insbe- beginnt der Versicherungsschutz frühes- sondere nicht im voraus vereinbart für aa) Pfahl-, Brunnen- und Senkkasten- tens mit der Einigung über den Bei- Bauvorhaben die gründung oder sonstige Baugrund- tragssatz. verbesserung aa) Pfahl-, Brunnen- und Senkkasten- 7. Ende des Versicherungsschutzes gründung oder sonstige Baugrund- bb) Baugrubenumschließung (als Spund- a) Der Versicherungsschutz endet für jedes wand, Berliner Verbau oder Schlitz- verbesserung; versicherte Bauvorhaben gemäß Teil B wand) bb) Baugrubenumschließung (als Spund- § 2 ABN 2011, spätestens zwei Jahre wand, Berliner Verbau oder Schlitz- nach Beginn des Versicherungsschutzes cc) Wasserhaltung wand); für das betreffende Bauvorhaben. dd) Wasserdruckhaltende Isolierung 43 [Seite 44] d) Nicht versicherbar sind b) Zu Beginn eines jeden Versicherungs­ 2. Leitungswasser ist Wasser, das aus den aa) Ingenieurbauten, die keine Gebäude jahres wird ein vereinbarter Voraus- und Zu- und Ableitungsrohren, den sonstigen darstellen; Mindestbeitrag erhoben. Einrichtungen der Wasserversorgung oder c) Der endgültige Beitrag wird für jedes der Warmwasserheizungs-, Dampfhei- bb) Tiefbauten, die nicht Teil eines zungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Versicherungsjahr aus der tatsächlichen Hochbaus sind; Solarheizungsanlagen bestimmungswidrig Summe der Einzelversicherungssummen 2. Unterversicherung (Umsatz) für alle unter den Umsatzver- ausgetreten ist. Sole, Öle, Kühl- und Kälte- trag fallenden Bauvorhaben des betref- mittel aus Klima-, Wärmepumpen- oder Unter der Voraussetzung, dass der vorläufige Solarheizungsanlagen sowie Wasserdampf Umsatz gemäß Ziffer 1 b) aa) am Ende fenden Versicherungsjahres berechnet. Ein gegebenenfalls höherer Beitrag stehen Leitungswasser gleich. eines jeden Versicherungsjahres endgültig abgerechnet wird, verzichtet der Versiche- gegenüber dem jährlichen Voraus- und Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewe- rer insoweit auf den Einwand einer Unter- Mindestbeitrag wird nacherhoben. gung, die nicht normalen Witterungsein- versicherung. Die Verantwortlichkeit über 6. Beginn des Versicherungsschutzes flüssen, mit denen wegen der Jahreszeit eine ausreichende Festsetzung des vorläufi- und der örtlichen Verhältnisse gerechnet a) Der Versicherungsschutz für das jewei­ werden muss, entspricht. gen Umsatzes obliegt dem Versicherungs- lige Bauvorhaben gemäß Ziffer 1 a) nehmer. beginnt vorbehaltlich der Regelung in 5871 L Sofortiger Reparaturbeginn 3. Versicherte Gefahren Teil B § 4 ABN 2011 mit dem Einrichten Nach Eintritt eines Schadens kann mit der Sofern allgemein oder für bestimmte Bau- der Baustelle. Reparatur sofort begonnen werden, wenn vorhaben besonders vereinbart, leistet der b) Für Bauvorhaben und Deckungserweite- die Schadenanzeige unverzüglich erfolgt Versicherer auch Entschädigung für rungen für die der Beitragssatz gemäß und der Schaden den hierfür vereinbarten Ziffer 4 b) von Fall zu Fall ermittelt Betrag voraussichtlich nicht übersteigt. a) Verluste durch Diebstahl mit dem Gebäude fest verbundener versicherter wird, beginnt der Versicherungsschutz Unabhängig davon bleibt der Versicherungs- frühestens mit der Einigung über den nehmer zur Erfüllung seiner Obliegenheiten Bestandteile; Beitragssatz. im Versicherungsfall gemäß Teil B § 8 Ziff. 2 b) Schäden durch Brand, Blitzschlag, ABN 2011, insbesondere zur Schadenmin- 7. Ende des Versicherungsschutzes Explosion, Anprall oder Absturz eines derung, verpflichtet. Das bedeutet auch, Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner a) Der Versicherungsschutz endet für jedes dass die nicht reparierbaren beschädigten Ladung; versicherte Bauvorhaben gemäß Teil B Teile zur Beweissicherung geschützt gegen § 2 ABN 2011. mögliche weitere Beschädigungen aufzu- c) Schäden durch Gewässer und/oder durch Grundwasser, das durch Gewässer b) Gemäß Teil B § 14 ABN 2011 kann jede bewahren sind und das Schadenbild nach- beeinflusst wird, in Folge von der Vertragsparteien den Versicherungs- vollziehbar, insbesondere durch Fotos, zu vertrag kündigen. Es endet dann der dokumentieren ist. aa) ungewöhnlichem Hochwasser; Gesamtvertrag. 5877 Glasbruchschäden bb) außergewöhnlichem Hochwasser. Auf Antrag des Versicherungsnehmers Abweichend von Teil B § 2 Ziff. 2 ABN 2011 4. Beitragssätze; Widerspruch gegen kann jedoch vereinbart werden, dass endet der Versicherungsschutz für Glas- Beitrags­sätze Bauvorhaben, die bei Beendigung dieses bruch mit dem fertigen Einbau. a) Es gelten die vereinbarten Beitragssätze; Umsatzvertrages noch nicht vollendet sind, über den Zeitpunkt der Wirksam- 5980 L Wartezeit b) Sofern Beitragssätze nicht im voraus keit der Kündigung hinaus versichert 1. Es gilt eine Wartezeit von 14 Tagen vereinbart sind, ermittelt der Versicherer gelten. für Schäden durch Witterungseinflüsse den angemessenen Beitragssatz von Fall und – bei Vereinbarung der Klausel 5260 – Über diese Bauvorhaben ist dem Versi- zu Fall. Beitragssätze werden insbeson- für Schäden durch Gewässer und/oder cherer dann eine Aufstellung der noch dere nicht im voraus vereinbart für Bau- durch Grundwasser, das durch Gewässer nicht beendeten Objekte unter Angabe vorhaben, die folgende Baumaßnahmen beeinflusst wird, infolge von ungewöhnli- des bis zur Wirksamkeit der Kündigung enthalten: chem Hochwasser und außergewöhnlichem noch nicht verrechneten Umsatzes ein- aa) Pfahl-, Brunnen- und Senkkasten- zureichen. Hochwasser vereinbart. Die Wartezeit gründung oder sonstige Baugrund- beginnt mit dem im Versicherungsschein c) Im Übrigen endet der Versicherungs- bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbe- verbesserung; schutz auch für bereits begonnene Bau- ginn), frühestens jedoch mit dem Eingang bb) Baugrubenumschließung (als Spund- vorhaben mit der Beendigung des des Antrags beim Versicherer. wand, Berliner Verbau oder Schlitz- Umsatzvertrages. wand); 2. Der Versicherungsschutz beginnt (0 Uhr) 5868 Verzicht auf Rückgriff gegen mit dem Ablauf der Wartezeit. cc) Wasserhaltung; ­versicherte Unternehmer und Subunter­ nehmer 3. Diese Regelung entfällt, sofern bisher dd) Wasserdruckhaltende Isolierung. eine anderweitige Bauleistungsversiche- c) Der Versicherungsnehmer kann gegen Abweichend von Teil A § 3 Ziff. 3 ABN 2011 rung bestanden hat und der Versicherungs- einen gemäß b) ermittelten Beitragssatz verzichtet der Versicherer auf den Über- schutz ohne zeitliche Unterbrechung in Textform Widerspruch erheben, gang von Ersatzansprüchen gegen versi- durch den vorliegenden Vertrag fortgesetzt jedoch nur innerhalb von vier Wochen cherte Unternehmer und Subunternehmer wird. nach Zugang der Mitteilung über den als Schadenverursacher wegen Schäden an versicherten Lieferungen und Leistungen, 5981 L Schadenabhängiger Sonder­ Beitragssatz. Die Frist beginnt nur zu nachlass die sie nicht selbst erstellt haben; dies gilt laufen, wenn der Versicherer auf die jedoch nur, wenn oder soweit der Schaden- 1. Zu dem Versicherungsvertrag gilt ein Folge ihres Ablaufes in Textform hinge- verursacher gegen Haftpflichtansprüche schadenabhängiger Sondernachlass verein- wiesen hat; nicht versichert ist. bart. d) Erhebt der Versicherungsnehmer keinen 5870 Schäden durch Sturm und Lei­ 2. Der Sondernachlass gilt bis zu einer Widerspruch gemäß c), so gilt die tungswasser an fertig gestellten Teilen Vertragsschadenquote von 60 % und ent- ­Einigung gemäß Ziffer 6 b) über den von Bauwerken fällt dann ab der nächsten Hauptfälligkeit Beitragssatz mit Ablauf der Wider- 1. Abweichend von Teil B § 2 Ziff. 2 ABN des Vertrages, ohne dass es einer besonde- spruchsfrist als zustande gekommen. 2011 endet der Versicherungsschutz für ren Vereinbarung bedarf. 5. Beitragsberechnung; Beitragszahlung Schäden durch Leitungswasser und Sturm, 3. Die Schadenquote stellt das Verhältnis a) Von der jährlichen Summe der Einzel- die zu Lasten des Auftraggebers gehen erst, von Schadenzahlungen einschließlich versicherungssummen (Umsatz) wird ein wenn die Voraussetzungen gemäß Teil B Reserven zu Beitragszahlungen (ohne Ver­ Beitragssatz in vereinbarter Höhe § 2 Ziff. 2 a) bis Ziff. 2 c) ABN 2011 für das sicherungsteuer) in den letzten 5 Versiche- zuzüglich Versicherungsteuer erhoben. ganze Bauwerk vorliegen. rungsjahren dar. 44 [Seite 45] Allgemeine Bedingungen für die Bauleistungs­ Teil A versicherung von Unternehmerleistungen (ABU 2011) Teil A: Bauleistungsversicherung Teil A: Bauleistungsversicherung nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leis- § 1 Versicherte und nicht versicherte tung in einem der Schwere des Verschul- Sachen dens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. § 1 Versicherte und nicht versi­ § 2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden cherte Sachen 2. Zusätzlich versicherbare Gefahren und Schäden § 3 Versicherte Interessen 1. Versicherte Sachen Sofern vereinbart, leistet der Versicherer § 4 Versicherungsort Versichert sind alle Baustoffe, Bauteile und Entschädigung für Bauleistungen für die Errichtung des im § 5  ersicherungswert; Versicherungs- V Versicherungsvertrag bezeichneten Bauvor- a) Schäden durch Brand, Blitzschlag, summe; Unterversicherung habens einschließlich aller zugehörigen Explosion, Anprall oder Absturz eines § 6 Versicherte und nicht versicherte Hilfsbauten und Bauhilfsstoffe. Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Kosten Ladung; 2. Zusätzlich versicherbare Sachen § 7 Umfang der Entschädigung  rand ist ein Feuer, das ohne einen B Sofern vereinbart, sind zusätzlich versi- bestimmungsgemäßen Herd entstanden § 8 Zahlung und Verzinsung der Ent- chert ist oder ihn verlassen hat und das sich schädigung a) Baugrund und Bodenmassen, soweit sie aus eigener Kraft auszubreiten vermag. § 9 Sachverständigenverfahren nicht Bestandteil der Bauleistungen sind;  litzschlag ist der unmittelbare Über- B b) Altbauten, die nicht Bestandteil der gang eines Blitzes auf Sachen; Bauleistungen sind. Teil B: Allgemeiner Teil E xplosion ist eine auf dem Ausdeh- 3. Nicht versicherte Sachen nungsbestreben von Gasen oder Dämp- § 1 Anzeigepflichten des Versiche- fen beruhende, plötzlich verlaufende rungsnehmers oder seines Vertre- Nicht versichert sind Kraftäußerung. Eine Explosion eines ters bis zum Vertragsschluss a) Wechseldatenträger; Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt § 2 Beginn des Versicherungsschutzes; b) bewegliche und sonstige nicht als nur vor, wenn seine Wandung in einem Ende des Versicherungsschutzes; wesentliche Bestandteile einzubauende solchen Umfang zerrissen wird, dass ein Ende des Vertrages Einrichtungsgegenstände; plötzlicher Ausgleich des Druckunter- schieds innerhalb und außerhalb des § 3 Beitragsberechnung c) maschinelle Einrichtungen für Produk­ Behälters stattfindet. Wird im Innern § 3a Anpassung des Beitragssatzes tionszwecke; eines Behälters eine Explosion durch § 4 Fälligkeit des Erst- oder Einmal­ d) Baugeräte einschließlich Zusatzeinrich- chemische Umsetzung hervorgerufen, beitrags; Folgen verspäteter Zah- tungen wie Ausrüstungen, Zubehör und so ist ein Zerreißen seiner Wandung lung oder Nichtzahlung Ersatzteile; nicht erforderlich. § 5 Folgebeitrag e) Kleingeräte und Handwerkzeuge; b) Schäden durch Gewässer und/oder f) Vermessungs-, Werkstatt-, Prüf-, Labor- durch Grundwasser, das durch Gewässer § 6 Lastschriftverfahren beeinflusst wird, infolge von und Funkgeräte sowie Signal- und § 7 Beitrag bei vorzeitiger Vertrags­ Sicherungsanlagen; aa) ungewöhnlichem Hochwasser; beendigung g) Stahlrohr- und Spezialgerüste, Stahl- bb) außergewöhnlichem Hochwasser. § 8 Obliegenheiten des Versicherungs- schalungen, Schalwagen und Vorbau­ nehmers 3. Nicht versicherte Schäden geräte, ferner Baubüros, Baucontainer, § 9 Gefahrerhöhung Baubuden, Baubaracken, Werkstätten, Der Versicherer leistet keine Entschädigung Magazine, Labors und Gerätewagen; für § 10 Überversicherung h) Fahrzeuge aller Art; a) Mängel der versicherten Lieferungen § 11 Mehrere Versicherer und Leistungen sowie sonstiger versi- § 12 Versicherung für fremde Rechnung i) Akten, Zeichnungen und Pläne; cherter Sachen; § 13 Übergang von Ersatzansprüchen j) Gartenanlagen und Pflanzen. b) Verluste von versicherten Sachen; § 14 Kündigung nach dem Versiche- c) Schäden an Glas-, Metall- oder Kunst- rungsfall § 2 Versicherte und nicht versi­ stoffoberflächen sowie an Oberflächen vorgehängter Fassaden durch eine § 15 Keine Leistungspflicht aus beson- cherte Gefahren und Schäden Tätigkeit an diesen Sachen. deren Gründen 1. Versicherte Gefahren und Schäden § 16 Anzeigen; Willenserklärungen; 4. Nicht versicherte Gefahren und Schäden Anschriftenänderungen Der Versicherer leistet Entschädigung für Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf unvorhergesehen eintretende Beschädigun- § 17 Vollmacht des Versicherungsver- mitwirkende Ursachen keine Entschädi- gen oder Zerstörungen von versicherten treters gung für Schäden Sachen (Sachschaden). § 18 Verjährung Unvorhergesehen sind Schäden, die der a) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers Versicherungsnehmer oder seine Repräsen- oder dessen Repräsentanten; § 19 Zuständiges Gericht tanten weder rechtzeitig vorhergesehen b) durch normale Witterungseinflüsse, mit § 20 Anzuwendendes Recht haben noch mit dem für die im Betrieb denen wegen der Jahreszeit und der § 21 Wirtschafts-, Handels- oder ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fach- örtlichen Verhältnisse gerechnet werden Finanzsanktionen bzw. Embargos wissen hätten vorhersehen können, wobei muss; 45 [Seite 46] Entschädigung wird jedoch geleistet, Im Übrigen ist ein Rückgriff des Versicherers 3. Unterversicherung wenn der Witterungsschaden infolge gegen Subunternehmer ausgeschlossen. Unterversicherung besteht, wenn Teil A eines anderen entschädigungspflichti- Weiterhin gelten die Regelungen zum gen Schadens entstanden ist; a) die Versicherungssumme für Lieferun- Übergang von Ersatzansprüchen. gen und Leistungen ohne Einverständnis c) durch normale Wasserführung oder des Versicherers nicht im vollen Umfang 4. Sofern vereinbart, sind die Interessen normale Wasserstände von Gewässern; gebildet worden ist; des d) durch nicht einsatzbereite oder ausrei- b) für weitere versicherte Sachen der Ver- a) Versicherungsnehmers, die abweichend chend redundante Anlagen zur Wasser- sicherungswert zur Zeit des Eintrittes von der VOB Teil B aufgrund zusätz­ haltung. Redundant sind die Anlagen, des Versicherungsfalles höher als die licher oder besonderer Vertragsbedin- wenn sie die Funktion einer ausgefalle- Versicherungssumme ist. gungen entstehen; nen Anlage ohne zeitliche Verzögerung übernehmen können und über eine b) Auftraggebers, insbesondere des Bau- unabhängige Energieversorgung ver­ herrn, der nach VOB Teil B die Gefahr § 6 Versicherte und nicht versi­ fügen; trägt cherte Kosten e) während und infolge einer Unterbre- mitversichert. chung der Arbeiten auf dem Baugrund- 1. Aufwendungen zur Abwendung und stück oder einem Teil davon, wenn diese Minderung des Schadens bei Eintritt des Versicherungsfalls bereits § 4 Versicherungsort a) Versichert sind Aufwendungen, auch mehr als 3 Monate gedauert hat; erfolglose, die der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz besteht nur innerhalb f) durch Baustoffe, die durch eine bei Eintritt des Versicherungsfalles den des Versicherungsortes. Versicherungsort Umständen nach zur Abwendung und zuständige Prüfstelle beanstandet oder sind die im Versicherungsvertrag bezeich- vorschriftswidrig noch nicht geprüft Minderung des Schadens für geboten neten räumlichen Bereiche. halten durfte oder die er auf Weisung wurden; Sofern vereinbart, besteht Versicherungs- des Versicherers macht. g) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, schutz auch auf den Transportwegen zwi- Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Auf- b) Der Ersatz dieser Aufwendungen und schen den im Versicherungsvertrag bezeich- die Entschädigung für versicherte stand; neten räumlich getrennten Bereichen. Sachen betragen zusammen höchstens h) durch Innere Unruhen; die Versicherungssumme je vereinbarter i) d  urch Streik, Aussperrung oder Verfü- Position; dies gilt jedoch nicht, soweit gungen von hoher Hand; § 5 Versicherungswert; Versiche­ Aufwendungen auf Weisung des Versi- rungssumme; Unterversicherung cherers entstanden sind. j) durch Terrorakte; 1. Versicherungswert c) Nicht versichert sind Aufwendungen für T errorakte sind jegliche Handlungen Leistungen der Feuerwehr oder anderer von Personen oder Personengruppen zur a) Der Versicherungswert für die ver­- Institutionen, die im öffentlichen Inter- Erreichung politischer, religiöser, ethni- sicherte Bauleistung ist der endgültige esse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, scher oder ideologischer Ziele, die Kontraktpreis der sich aus dem Vertrag wenn diese Leistungen im öffentlichen geeignet sind, Angst und Schrecken in mit dem Auftraggeber ergibt und min- Interesse erbracht werden. der Bevölkerung oder Teilen der Bevöl- destens den Selbstkosten des Unterneh- kerung zu verbreiten und dadurch auf mers zu entsprechen hat. d) Der Versicherer hat den für die Aufwen- eine Regierung oder staatliche Einrich- dungen erforderlichen Betrag auf Ver- b) Für im Kontraktpreis nicht enthaltene langen des Versicherungsnehmers vor- tungen Einfluss zu nehmen; Baustoffe, Bauteile, Hilfsbauten und zuschießen. k) durch Kernenergie, nukleare Strahlung Bauhilfsstoffe ist deren Neuwert ein- oder radioaktive Substanzen. schließlich der Kosten für Anlieferung 2. Kosten für die Wiederherstellung von und Abladen einzubeziehen. Daten c) Ist der Versicherungsnehmer zum Vor- a) Versichert sind Kosten für die Wieder- § 3 Versicherte Interessen steuerabzug nicht berechtigt, so ist die herstellung von Daten des Betriebs­ Mehrwertsteuer einzubeziehen. systems, welche für die Grundfunktion 1. Versichert ist das Interesse des Versiche- der versicherten Sache notwendig sind, rungsnehmers (Unternehmer) einschließlich 2. Versicherungssumme sofern der Verlust, die Veränderung des Interesses an den Lieferungen und oder die Nichtverfügbarkeit der Daten ­Leistungen seiner Subunternehmer, Die Versicherungssumme ist der zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer im infolge eines dem Grunde nach versi- welches den vertraglich vereinbarten Liefe- cherten Schadens an dem Datenträger rungen und Leistungen mit dem Auftrag- Einzelnen vereinbarte Betrag, der dem Versicherungswert entsprechen soll. eingetreten ist, auf dem diese Daten geber entspricht, soweit der Versicherungs- gespeichert waren. nehmer nach den VOB Teil B (Vergabe- Der Versicherungsnehmer soll die Versiche- und Vertragsordnung für Bauleistungen, b) Sofern vereinbart, sind andere Daten rungssumme für die versicherte Sache in der bei Abschluss des Versicherungsver- versichert. während der Dauer des Versicherungsver- trages aktuellen Fassung), die Gefahr trägt. hältnisses dem jeweils gültigen Versiche- c) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die 2. Subunternehmer sind Nachunterneh- rungswert anpassen. Dies gilt auch, wenn Entschädigung für versicherte Sachen mer, deren sich der Versicherungsnehmer werterhöhende Änderungen vorgenommen betragen zusammen höchstens die bedient, um seine Verpflichtungen gegen­ werden. Versicherungssumme je vereinbarter über seinem Auftraggeber zu erfüllen. Position. Zu Beginn des Versicherungsschutzes wird 3. Ansprüche, die dem Versicherungsneh- für die versicherten Lieferungen und Leis- 3. Zusätzliche Kosten mer in Zusammenhang mit einem entschä- tungen eine vorläufige Versicherungssum- Sofern vereinbart, sind über die Wieder­ digungspflichtigen Schaden gegen Sub­ me in Höhe des zu erwartenden Versiche- herstellungskosten hinaus die nachfolgend unternehmer zustehen, gehen auf den rungswertes vereinbart. genannten Kosten bis zur Höhe der jeweils Versicherer über, Nach Ende des Versicherungsschutzes ist hierfür vereinbarten Versicherungssumme a) soweit der Schaden für den Subunter- die Versicherungssumme auf Grund auf erstes Risiko versichert. Die jeweils ver- nehmer nicht unvorhergesehen war eingetretener Veränderungen endgültig einbarte Versicherungssumme vermindert oder fest­zusetzen. Hierzu sind dem Versicherer sich nicht dadurch, dass eine Entschädi- Originalbelege vorzulegen, z. B. die gung geleistet wird. b) soweit der Schaden an anderen Bauleis- tungen als an denen dieses Subunter- Schluss­rechnung. a) Schadensuchkosten; nehmers eingetreten ist und sofern Die endgültige Versicherungssumme hat b) zusätzliche Aufräumungskosten für den nicht etwas anderes vereinbart wurde. dem Versicherungswert zu entsprechen. Fall, dass infolge von Aufräumungskos- 46 [Seite 47]  ten die Versicherungssumme überschrit- Versicherers abgerechnet werden, die dd) die Höhe der übertariflichen Löhne ten wird; jedoch erteilt werden muss, wenn der und Zulagen sowie der Zuschläge Teil A c) Baugrund und Bodenmassen, soweit sie versicherte Unternehmer sie aus wichti- für Überstunden, Sonntags-, Feier- nicht Bestandteil der Bauleistung sind. gem Grund verlangt. tags- und Nachtarbeit, soweit sie d) Soweit über Stundenlohnarbeiten nach Ziff. 2 d) bb) und 2 d) ee ent- ­unabhängig von den Preisen des Bau- schädigungspflichtig sind. § 7 Umfang der Entschädigung vertrages abgerechnet werden kann, h) Durch die Zuschläge nach Ziff. 2 d) cc sind zu ersetzen sind abgegolten: 1. Wiederherstellungskosten aa) die für die Baustelle geltenden aa) lohnabhängige Kosten, insbesondere a) Der Versicherer leistet Entschädigung in Höhe der Kosten, die der Versicherungs- tariflichen Stundenlöhne für Bau-, für tarifliche und gesetzliche soziale nehmer aufwenden muss (Selbstkosten) Montage- und Werkstattarbeiten Aufwendungen, sowie vermögens- um einen Zustand wiederherzustellen, zuzüglich tariflicher Zulagen für wirksame Arbeitgeberzulagen; der dem Zustand unmittelbar vor Erschwernis, Schmutzarbeit usw.; bb) Kosten für Löhne und Gehälter aller Eintritt des Schadens technisch gleich- bb) tarifliche Zuschläge für Überstunden, Personen, die an der Wiederherstel- wertig ist. Sonntags-, Feiertags- und Nacht­ lung und Aufräumung nur mittelbar  er Zeitwert von Resten und Altteilen D arbeiten, soweit solche Zuschläge beteiligt sind; die Arbeiten von wird angerechnet. im Kontraktpreis enthalten sind, Meistern und Polieren werden wie und soweit der Ersatz dieser Kosten Stundenlohnarbeiten nach Ziff. 2 d)  ei Totalschäden an versicherten Hilfs- B außerdem besonders vereinbart ist; aa berücksichtigt; bauten und Bauhilfsstoffen leistet der Versicherer Entschädigung für das cc) Zuschläge auf die Beträge gemäß cc) Kosten für die Beförderung von Material nur in Höhe des Zeitwertes. Ziff. 2 d) aa und d) bb, und zwar in Personen zur Baustelle und zurück, Höhe von 100 Prozent, wenn nicht soweit sie nicht Lohnnebenkosten b) Führt ein Mangel zu einem entschädi- ein anderer Satz vereinbart ist; gemäß Ziff. 2 d) dd sind; gungspflichtigen Schaden, so leistet der Versicherer Entschädigung unter Abzug dd) notwendige und schadenbedingte dd) alle sonstigen schadenbedingten der Kosten, die zusätzlich aufgewendet Lohnnebenkosten, soweit sie in der Gemeinkosten, z. B. Bürokosten; werden müssen, damit der Mangel nicht Versicherungssumme enthalten sind; ee) Kosten infolge betrieblicher Störun- erneut entsteht. ee) übertarifliche Lohnanteile und Zula- gen und dergleichen; c) Der Versicherer leistet keine Entschädi- gen, soweit solche Kosten als Teil ff) Kosten für Bauplatzanlagen, ferner gung für des Kontraktpreises in der Versiche- für Nebenfrachten und für Neben- rungssumme enthalten sind; stoffe in geringen Mengen; aa) Vermögensschäden; ff) Zuschläge auf die Beträge gemäß gg) Kosten für das Vorhalten von bb) Schadensuchkosten und zusätzliche Ziff. 2 d) dd und 2 d) ee, auf Beträ- Aufräumungskosten, soweit nicht Handwerkzeugen, Kleingeräten und ge gemäß Ziff. 2 d) dd jedoch nur, Gerüsten mit einer Arbeitsbühne besondere Versicherungssummen soweit sie lohnsteuerpflichtig sind; vereinbart sind; bis zu 2 m Höhe; der Zuschlag beträgt 65 Prozent, cc) Mehrkosten durch Änderung der wenn nicht ein anderer Satz verein- hh) Kosten für Einrichtung und Betrieb Bauweise, durch Verbesserungen bart ist. der Werkstatt (einschließlich Gehalts- gegenüber dem Zustand unmittelbar kosten) sowie für das Vorhalten der e) Soweit der Versicherungsnehmer über Werkstatteinrichtung; vor Eintritt des Schadens, durch das Vorhalten eigener Baugeräte für die behelfsmäßige Maßnahmen oder ii) Aufwendungen für Verbrauchsstoffe durch Luftfracht. Zeit ihres Einsatzes zwecks Beseitigung des Schadens unabhängig von den Prei- in der Werkstatt. d) Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, sen des Bauvertrages abrechnen kann, 3. Wiederherstellungskosten durch Liefe- wenn der Versicherungsnehmer vorsteu- sind zu ersetzen rungen und Leistungen Dritter erabzugsberechtigt ist. Das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer die aa) 150 Prozent der mittleren Abschrei- a) Lieferungen und Leistungen Dritter Mehrwertsteuer anlässlich der Wieder- bungs- und Verzinsungssätze gemäß kann der Versicherungsnehmer für herstellung oder Wiederbeschaffung der durch den Hauptverband der Material und in Ausnahmefällen mit tatsächlich nicht gezahlt oder die Wie- Deutschen Bauindustrie herausge­ Zustimmung des Versicherers auch sonst derherstellung oder Wiederbeschaffung gebenen „Baugeräteliste“ in ihrer in Anspruch nehmen. nicht vorgenommen hat. jeweils neuesten Fassung; b) Unter dieser Voraussetzung leistet der 2. Kosten der Wiederherstellung, die zu bb) entstandene Kosten für Betriebs- Versicherer Entschädigung für den Lasten des Versicherungsnehmers gehen und Schmierstoffe. Rechnungsbetrag in den vereinbarten a) Bei Schäden, die zu Lasten des Versiche-  amit sind die Kosten für Abschreibung D Grenzen sowie außerdem pauschal für rungsnehmers gehen, leistet der Versi- und Verzinsung sowie für Reparaturen schadenbedingte Geschäftskosten des cherer für die Kosten für Wiederherstel- der Baugeräte abgegolten. versicherten Unternehmers, und zwar lung in eigener Regie Entschädigung bei einem Rechnungsbetrag f) Soweit über Transporte unabhängig von ohne Zuschläge für den Preisen des Bauvertrages abgerech- aa) bis zu 2.500 € in Höhe von 5 Pro- aa) Wagnis und Gewinn; net werden kann, sind die angemesse- zent dieses Betrages; nen ortsüblichen Kosten zu ersetzen. bb) von mehr als 2.500 € in Höhe von bb) nicht schadenbedingte Baustellen- gemeinkosten;  ehrkosten für Eil- und Expressfrach- M 5 Prozent aus 2.500 € zuzüglich ten werden nur ersetzt, soweit dies 3 Prozent des Mehrbetrages. cc) allgemeine Geschäftskosten. besonders vereinbart ist. 4. Kosten der Wiederherstellung, die nicht b) Wird nach dem Leistungsverzeichnis g) Für Stundenlohnarbeiten sind prüfungs- zu Lasten eines versicherten Unternehmers abgerechnet, so werden 90 Prozent der fähige Unterlagen vorzulegen. Aus die- gehen Preise ersetzt, die in dem Bauvertrag sen Unterlagen müssen sich ergeben: vereinbart oder auf gleicher Grundlage Bei Schäden, die nicht zu Lasten eines ermittelt worden sind. aa) Art, Zweck und Dauer jeder Arbeits- versicherten Unternehmers gehen, der die leistung; Bauleistung ausgeführt hat, gelten als ent-  urch diesen Prozentsatz ist der Aus- D schädigungspflichtige Wiederherstellungs- schluss von Zuschlägen gemäß Ziff. 2 a) bb) die Höhe der tariflichen Stunden- kosten nur Aufwendungen für Lieferungen aa bis 2 a) cc berücksichtigt. lohnsätze; und Leistungen Dritter, und zwar in dem c) Unabhängig von den Preisen des Bau- cc) Art und Höhe etwaiger Lohnzulagen Umfang, in dem die Rechnungsbeträge vertrages kann über die Wiederherstel- nach Ziff. 2 d) aa und Lohnneben- schadenbedingt und der Höhe nach ange- lungskosten nur mit Zustimmung des kosten nach Ziff. 2 d) dd; messen sind. Angemessen sind in der Regel 47 [Seite 48] die Sätze des Leistungsverzeichnisses. b) die Mehrwertsteuer ist ab dem Zeit- oder mit ihm in dauernder Geschäfts- Ist der Auftraggeber zum Vorsteuerabzug punkt zu verzinsen, in dem der Versi- verbindung steht, ferner keine Person, Teil A nicht berechtigt, so ist die Mehrwertsteuer cherungsnehmer die tatsächliche Zah- die bei Mitbewerbern oder Geschäfts- in die Entschädigung einzubeziehen. lung der Mehrwertsteuer anlässlich der partnern angestellt ist oder mit ihnen Wiederherstellung oder Wiederbeschaf- in einem ähnlichen Verhältnis steht. 5. Weitere Kosten fung versicherter Sachen gegenüber c) Beide Sachverständige benennen in Weitere Kosten, die infolge eines ersatz- dem Versicherer nachgewiesen hat; Textform vor Beginn ihrer Feststellun- pflichtigen Schadens über die Wieder­ c) der Zinssatz beträgt 4 Prozent p. a.; gen einen dritten Sachverständigen herstellungskosten hinaus aufgewendet als Obmann. Die Regelung unter b) gilt werden müssen, ersetzt der Versicherer im d) die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig. entsprechend für die Benennung eines Rahmen der hierfür vereinbarten Versiche- Obmannes durch die Sachverständigen. rungssummen. 3. Hemmung Einigen sich die Sachverständigen nicht, 6. Grenze der Entschädigung Bei der Berechnung der Fristen gemäß so wird der Obmann auf Antrag einer Ziff. 1 und 2 a) ist der Zeitraum nicht zu Partei durch das für den Schadenort Grenze der Entschädigung ist jede der zuständige Amtsgericht ernannt. vereinbarten Versicherungssummen. berücksichtigen, in dem infolge Verschul- dens des Versicherungsnehmers die Ent- 4. Feststellung 7. Entschädigungsberechnung bei Unter- schädigung nicht ermittelt oder nicht versicherung gezahlt werden kann. Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten: Wenn Unterversicherung vorliegt, wird nur 4. Aufschiebung der Zahlung der Teil des nach Ziff. 1 bis 6 ermittelten a) die ermittelten oder vermuteten Ursa- Betrages ersetzt, der sich zu dem ganzen Der Versicherer kann die Zahlung aufschie- chen und den Zeitpunkt, von dem an ben, solange der Sachschaden für den Versicherungs- Betrag verhält, wie die Versicherungssum- me zu dem Versicherungswert. Dies gilt a) Zweifel an der Empfangsberechtigung nehmer nach den anerkannten Regeln nicht für Versicherungssummen auf Erstes des Versicherungsnehmers bestehen; der Technik frühestens erkennbar war; Risiko. b) ein behördliches oder strafgerichtliches b) den Umfang der Beschädigung und der 8. Entschädigungsberechnung bei grober Verfahren gegen den Versicherungsneh- Zerstörung, insbesondere Fahrlässigkeit mer oder seinen Repräsentanten aus aa) ein Verzeichnis der abhanden Anlass dieses Versicherungsfalles noch gekommenen, zerstörten und Haben der Versicherungsnehmer oder seine läuft. beschädigten versicherten Sachen Repräsentanten den Schaden grob fahrläs- mit deren Werten unmittelbar vor sig herbeigeführt, wird die Entschädigung 5. Abtretung des Entschädigungsanspru- ches dem Schaden sowie deren Neuwer- in einem der Schwere des Verschuldens ten zur Zeit des Schadens; entsprechenden Verhältnis gekürzt. Der Entschädigungsanspruch kann vor Fälligkeit nur mit Zustimmung des Versi- bb) die für die Wiederbeschaffung oder 9. Mehrwertsteuer Wiederherstellung in den Zustand cherers abgetreten werden. Die Zustim- Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, mung muss erteilt werden, wenn der Versi- vor Schadeneintritt erforderlichen wenn der Versicherungsnehmer vorsteuer- cherungsnehmer sie aus wichtigem Grund Kosten; abzugsberechtigt ist. Das Gleiche gilt, verlangt. cc) die Restwerte der vom Schaden wenn der Versicherungsnehmer die Mehr- betroffenen Sachen; wertsteuer anlässlich der Wiederherstel- lung oder Wiederbeschaffung tatsächlich c) die nach dem Versicherungsvertrag § 9 Sachverständigenverfahren versicherten Kosten. nicht gezahlt oder die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung nicht vorgenom- 1. Feststellung der Schadenhöhe 5. Verfahren nach Feststellung men hat. Der Versicherungsnehmer kann nach Der Sachverständige übermittelt seine 10. Selbstbeteiligung Eintritt des Versicherungsfalles verlangen, Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. dass der Schaden in einem Sachverständi- Weichen die Feststellungen der Sachver- Der nach Ziff. 1 bis 8 ermittelte Betrag genverfahren festgestellt wird. ständigen voneinander ab, so übergibt der wird je Versicherungsfall um die verein­ Ein solches Sachverständigenverfahren Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. barte Selbstbeteiligung gekürzt. Dieser entscheidet über die streitig geblie- können Versicherer und Versicherungsneh- Entstehen mehrere Schäden, so wird die mer auch gemeinsam vereinbaren. benen Punkte innerhalb der durch die Selbstbeteiligung jeweils einzeln abgezo- 2. Weitere Feststellungen ­Feststellungen der Sachverständigen gen. gezogenen Grenzen und übermittelt seine Das Sachverständigenverfahren kann durch Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig. Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden. Die Feststellungen der Sachverständigen § 8 Zahlung und Verzinsung der oder des Obmannes sind für die Vertrags- Entschädigung 3. Verfahren vor Feststellung parteien verbindlich, wenn nicht nachge- Für das Sachverständigenverfahren gilt: wiesen wird, dass sie offenbar von der 1. Fälligkeit der Entschädigung wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Die Entschädigung wird fällig, wenn a) Jede Partei hat in Textform einen Sach- Aufgrund dieser verbindlichen Feststellun- die Feststellungen des Versicherers zum verständigen zu benennen. Eine Partei, gen berechnet der Versicherer die Entschä- Grunde und zur Höhe des Anspruchs die ihren Sachverständigen benannt digung. abgeschlossen sind. hat, kann die andere unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen Im Falle unverbindlicher Feststellungen Der Versicherungsnehmer kann einen in Textform auffordern, den zweiten erfolgen diese durch gerichtliche Entschei- Monat nach Meldung des Schadens den Sachverständigen zu benennen. Wird dung. Dies gilt auch, wenn die Sachver- Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der zweite Sachverständige nicht inner- ständigen die Feststellung nicht treffen der nach Lage der Sache mindestens zu halb von zwei Wochen nach Zugang können oder wollen oder sie verzögern. zahlen ist. der Aufforderung benannt, so kann ihn 6. Kosten 2. Verzinsung die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus ernennen lassen. In der Aufforderung trägt jede Partei die Kosten ihres Sach­ einem anderen Rechtsgrund eine weiter­ durch den Versicherer ist der Versiche- verständigen. Die Kosten des Obmannes gehende Zinspflicht besteht: rungsnehmer auf diese Folge hinzu­ tragen beide Parteien je zur Hälfte. a) die Entschädigung ist – soweit sie nicht weisen. 7. Obliegenheiten innerhalb eines Monats nach Meldung b) Der Versicherer darf als Sachverständi- Durch das Sachverständigenverfahren wer- des Schadens geleistet wird – ab Fällig- gen keine Person benennen, die Mit­ den die Obliegenheiten des Versicherungs- keit zu verzinsen; bewerber des Versicherungsnehmers ist nehmers nicht berührt. 48 [Seite 49] Teil B: Allgemeiner Teil 3. Ende des Vertrages § 4 Fälligkeit des Erst- oder Ein­ Der Vertrag endet mit dem Ende des Versi- malbeitrags; Folgen verspäteter cherungsschutzes. Zahlung oder Nichtzahlung § 1 Anzeigepflichten des Versi­ 1. Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags cherungsnehmers oder seines § 3 Beitragsberechnung Der erste oder einmalige Beitrag ist – Vertreters bis zum Vertrags­ unabhängig von dem Bestehen eines schluss Der Beitrag wird zunächst aus den vorläufi- Widerrufrechts – unverzüglich nach dem gen und nach Ende des Versicherungsschut- Zeitpunkt des vereinbarten und im Versi- Teil B Der Versicherungsnehmer hat bis zur zes aus den endgültigen Versicherungssum- cherungsschein angegebenen Versiche- ­Abgabe seiner Vertragserklärung dem men berechnet. Ein Differenzbetrag ist rungsbeginns zu zahlen. Versicherer alle ihm bekannten Gefahr­ nachzuentrichten oder zurückzugewähren. umstände anzuzeigen, nach denen der Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versi- Versicherer in Textform gefragt hat und cherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist die für dessen Entschluss erheblich sind, der erste oder einmalige Beitrag unverzüg- den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt § 3a Anpassung des Beitrags­ lich nach Vertragsschluss zu zahlen zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist satzes Zahlt der Versicherungsnehmer nicht auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, 1. Um die dauernde Erfüllbarkeit der Ver- unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 als nach seiner Vertragserklärung, aber vor bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versi- pflichtungen aus den Verträgen, denen Vertragsannahme der Versicherer Fragen cherungsschutz erst, nachdem die Zahlung die Allgemeinen Bedingungen für die Bau- in Textform im Sinne des Satzes 1 stellt. bewirkt ist. leistungsversicherung von Unternehmer- Verletzt der Versicherungsnehmer seine leistungen (ABU 2011) zugrunde liegen, Weicht der Versicherungsschein vom Anzeigepflicht nach Abs. 1, so kann der und eine risikoadäquate Tarifierung sicher- Antrag des Versicherungsnehmers oder von Versicherer nach Maßgabe der §§ 19-21 zustellen, überprüft der Versicherer zum getroffenen Vereinbarungen ab, ist der VVG vom Vertrag zurücktreten, kündigen 1. Juli eines jeden Jahres, ob die der erste oder einmalige Beitrag frühestens oder eine Vertragsänderung vornehmen. Tarifie­rung zugrundeliegenden Beiträge einen Monat nach Zugang des Versiche- Der Versicherer kann nach § 21 Abs. 2 VVG bei­behalten werden können oder ob die rungsscheins zu zahlen. auch leistungsfrei sein. Notwendigkeit einer Anpassung (Erhöhung Bei Vereinbarung der Beitragszahlung in Wird der Vertrag von einem Vertreter des oder Absenkung) besteht. Raten gilt die erste Rate als erster Beitrag. Versicherungsnehmers geschlossen, so sind 2. Der Beitragssatz und die Beitragszu- 2. Folgen verspäteter Zahlung oder Nicht- gemäß § 20 VVG sowohl die Kenntnis und schläge für erweiterten Versicherungs- zahlung des Erst- oder Einmalbeitrags Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis schutz werden unter Berücksichtigung und Arglist des Versicherungsnehmers zu Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht von Schadenaufwand, Kosten, Feuerschutz- berücksichtigen. zu dem nach Ziff. 1 maßgebenden Fällig- steuer und Gewinnansatz kalkuliert. keitszeitpunkt gezahlt, ist der Versicherer Das Recht des Versicherers, den Vertrag nach Maßgabe des § 37 VVG berechtigt, 3. Bei einer Neukalkulation des Beitrags- nach § 22 VVG wegen arglistiger Täu- vom Vertrag zurückzutreten oder auch satzes und der Beitragszuschläge für schung anzufechten, bleibt unberührt. ­leistungsfrei. ­erweiterten Versicherungsschutz wird der Bedarf gemäß Ziff. 2 anhand einer ausrei- chend großen Anzahl gleichartiger Risiken, § 2 Beginn des Versicherungs­ die Gegenstand der Verträge nach ABU § 5 Folgebeitrag schutzes; Ende des Versicherungs­ 2011 sind, errechnet. Dabei wird auch die 1. Fälligkeit schutzes Ende des Vertrages: voraussichtliche künftige Entwicklung des unternehmensindividuellen Schadenbedarfs a) Eine Folgebeitrag wird zu dem verein- 1. Beginn des Versicherungsschutzes barten Zeitpunkt der jeweiligen Versi- für das nächste Kalenderjahr für diese Ver- Der Versicherungsschutz beginnt vorbe- cherungsperiode fällig. träge berücksichtigt. Der Gewinnansatz haltlich der Regelungen über die Folgen bleibt dabei unverändert. b) Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des sie innerhalb des im Versicherungs- Erst- oder Einmalbeitrags zu dem im Versi- Bei der Neukalkulation sind die anerkannten schein oder in der Beitragsrechnung cherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Grundsätze der Versicherungsmathematik angegebenen Zeitraums bewirkt ist. und Versicherungstechnik anzuwenden. 2. Ende des Versicherungsschutzes 2. Folgen der Nichtzahlung 4. Die sich aus Ziff. 3 ergebenden Der Versicherungsschutz endet für Bau­ Änderungen des Beitragssatzes und der Die Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung leistungen oder Teile davon spätestens mit Beitragszuschläge für erweiterten Versiche- ergeben sich aus § 38 VVG. dem Zeitpunkt, in dem sie abgenommen rungsschutz gelten für bestehende Verträ- Ist der Versicherungsnehmer mit der werden oder gemäß VOB Teil B (Vergabe- Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist ge mit Beginn des nächsten Versicherungs- und Vertragsordnung für Bauleistungen), der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm jahres. Obergrenze für eine Erhöhung und in der bei Abschluss des Bauvertrages durch den Verzug entstandenen Schadens Untergrenze für eine Absenkung ist der ­aktuellen Fassung, als abgenommen gelten. zu verlangen. Für Baustoffe und Bauteile endet der Ver­ Tarifbeitragssatz für vergleichbaren Versi- sicherungsschutz abweichend von Satz 1 cherungsschutz im Neugeschäft. Im Falle einen Monat nach dem Ende des Versiche- einer Erhöhung ist der Versicherer berech- tigt, im Falle einer Absenkung verpflichtet, § 6 Lastschriftverfahren rungsschutzes für die zugehörige Bauleis- tung; das gleiche gilt für versicherte Hilfs- den Beitrag entsprechend anzupassen. 1. Pflichten des Versicherungsnehmers bauten und Bauhilfsstoffe. 5. Eine sich aus Ziff. 3 ergebende Beitrags- Ist zur Einziehung des Beitrags das Last- Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, erhöhung wird dem Versicherungsnehmer schriftverfahren vereinbart worden, hat der dem Bauherrn oder dem sonstigen Auf- spätestens einen Monat vor Beitragsfällig- Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der traggeber unverzüglich in Textform mitzu- keit mitgeteilt. Der Versicherungsnehmer Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichen- teilen, dass seine Leistungen fertig gestellt kann den Versicherungsvertrag innerhalb de Deckung des Kontos zu sorgen. sind. eines Monats nach Zugang der Mitteilung 2. Änderung des Zahlungsweges mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch Der Versicherungsschutz endet spätestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Hat es der Versicherungsnehmer zu vertre- zu dem im Versicherungsschein angegebe- ten, dass ein oder mehrere Beiträge trotz Erhöhung, kündigen. nen Zeitpunkt. Vor Ende des Versicherungs- wiederholtem Einziehungsversuch nicht schutzes kann der Versicherungsnehmer die 6. Eine sich aus Ziff. 3 ergebende Beitrags- eingezogen werden können, ist der Versi- Verlängerung des Versicherungsschutzes senkung wird dem Versicherungsnehmer cherer berechtigt, die Lastschriftverein­ beantragen. durch die Beitragsrechnung mitgeteilt. barung in Textform zu kündigen. 49 [Seite 50] Der Versicherer hat in der Kündigung dar- gegebenenfalls auch mündlich oder c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine auf hinzuweisen, dass der Versicherungs- telefonisch – einzuholen, wenn die nach Eintritt des Versicherungsfalls nehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Umstände dies gestatten; bestehende Auskunfts- oder Aufklä- Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu rungsobliegenheit, ist der Versicherer dd) Weisungen des Versicherers zur Scha­ übermitteln. nur dann vollständig oder teilweise leis- denabwendung/-minderung, soweit Durch die Banken erhobene Bearbeitungs- tungsfrei, wenn er den Versicherungs- für ihn zumutbar, zu befolgen; ertei- nehmer durch gesonderte Mitteilung in gebühren für fehlgeschlagenen Lastschrift­ len mehrere an dem Versicherungs- einzug können dem Versicherungsnehmer Textform auf diese Rechtsfolge hinge- vertrag beteiligte Versicherer unter- wiesen hat. in Rechnung gestellt werden. schiedliche Weisungen, hat der Teil B Versicherungsnehmer nach pflicht­ gemäßem Ermessen zu handeln; § 7 Beitrag bei vorzeitiger Ver­ § 9 Gefahrerhöhung ee) Schäden durch strafbare Handlun- tragsbeendigung Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf gen gegen das Eigentum unverzüg- der Versicherungsnehmer ohne vorherige Endet das Versicherungsverhältnis vor lich der Polizei anzuzeigen; Zustimmung des Versicherers keine Gefahr- Ablauf der Versicherungsperiode oder wird ff) dem Versicherer und der Polizei erhöhung vornehmen oder deren Vornah- es nach Beginn rückwirkend aufgehoben unverzüglich ein Verzeichnis der me durch einen Dritten gestatten. oder von Anfang an wegen arglistiger Täu- abhanden gekommenen Sachen schung nichtig, so gebührt dem Versicherer Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahr­ einzureichen; erhöhung, die ihm bekannt wird, dem Ver- der Beitrag oder die Geschäftsgebühr nach Maßgabe der §§ 39 und 80 VVG. gg) das Schadenbild so lange unverän- sicherer unverzüglich anzuzeigen, und dert zu lassen, bis die Schadenstelle zwar auch dann, wenn sie ohne seinen oder die beschädigten Sachen durch ­Willen eintritt. Im Übrigen gelten die §§ 23 § 8 Obliegenheiten des Versiche­ den Versicherer freigegeben worden bis 27 VVG. Danach kann der Versicherer sind; sind Veränderungen unum- zur Kündigung berechtigt sein, eine Ver- rungsnehmers tragsänderung vornehmen oder auch leis­ gänglich, sind das Schadenbild 1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versi- nachvollziehbar zu dokumentieren tungsfrei sein. cherungsfalles (z. B. durch Fotos) und die beschä- a) Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, digten Sachen bis zu einer Besichti- die der Versicherungsnehmer vor Eintritt gung durch den Versicherer aufzu- § 10 Überversicherung des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, bewahren; 1. Übersteigt die Versicherungssumme den sind: hh) soweit möglich dem Versicherer Wert des versicherten Interesses erheblich, aa) die Einhaltung aller gesetzlichen, unverzüglich jede Auskunft – auf so kann sowohl der Versicherer als auch behördlichen sowie vertraglich ver- Verlangen in Textform – zu erteilen, der Versicherungsnehmer nach Maßgabe einbarten Sicherheitsvorschriften; die zur Feststellung des Versiche- des § 74 VVG die Herabsetzung der Versi- rungsfalles oder des Umfanges der cherungssumme und des Beitrags verlan- bb) die notwendigen Informationen gen. Leistungspflicht des Versicherers über die Eigenschaften oder Verän- erforderlich ist sowie jede Untersu- 2. Hat der Versicherungsnehmer die Über- derungen des Baugrundes und die Grundwasserverhältnisse einzuholen chung über Ursache und Höhe des versicherung in der Absicht geschlossen, und zu beachten; Schadens und über den Umfang der sich dadurch einen rechtswidrigen Vermö- Entschädigungspflicht zu gestatten; gensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag cc) eine gänzliche Unterbrechung der nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag Arbeiten auf dem Baugrundstück ii) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von oder eines Teils davon dem Versiche- den die Nichtigkeit begründenden Umstän- rer unverzüglich anzuzeigen; ihm billigerweise zugemutet werden kann. den Kenntnis erlangt. dd) die Einhaltung aller sonstigen ver- traglich vereinbarten Obliegenhei- b) Steht das Recht auf die vertragliche ten. Leistung des Versicherers einem Dritten § 11 Mehrere Versicherer zu, so hat dieser die Obliegenheiten b) Verletzt der Versicherungsnehmer vor- gemäß Ziff. 2 a) ebenfalls zu erfüllen, 1. Anzeigepflicht sätzlich oder grob fahrlässig eine Oblie- soweit ihm dies nach den tatsächlichen Wer bei mehreren Versicherern ein Interes- genheit, die er vor Eintritt des Versiche- und rechtlichen Umständen möglich ist. se gegen dieselbe Gefahr versichert, ist rungsfalles gegenüber dem Versicherer verpflichtet, dem Versicherer die andere zu erfüllen hat, so kann der Versicherer 3. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsver- letzung Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In innerhalb eines Monats, nachdem er der Mitteilung sind der andere Versicherer von der Verletzung Kenntnis erlangt a)  Verletzt der Versicherungsnehmer eine und die Versicherungssumme anzugeben. hat, den Vertrag fristlos kündigen. Obliegenheit nach Ziff. 1 oder 2 vor- Das Kündigungsrecht des Versicherers 2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzei- sätzlich, so ist der Versicherer von der ist ausgeschlossen, wenn der Versiche- gepflicht Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob rungsnehmer beweist, dass er die fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit Verletzt der Versicherungsnehmer die ­Obliegenheit weder vorsätzlich noch ist der Versicherer berechtigt, seine Anzeigepflicht (siehe Ziff. 1), ist der Versi- grob fahrlässig verletzt hat. Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, cherer nach Maßgabe des § 28 VVG zur 2. Obliegenheiten bei Eintritt des Versiche- das der Schwere des Verschuldens des Kündigung berechtigt oder auch leistungs- rungsfalles Versicherungsnehmers entspricht. Das frei. Eine Kündigung des Versicherers wird Nichtvorliegen einer groben Fahrlässig- mit Zugang wirksam. a) Der Versicherungsnehmer hat bei Ein- tritt des Versicherungsfalles keit hat der Versicherungsnehmer zu Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der beweisen. Versicherer vor dem Eintritt des Versiche- aa) nach Möglichkeit für die Abwen- rungsfalles Kenntnis von der anderen Ver­ dung und Minderung des Schadens b) Außer im Falle einer arglistigen Oblie- genheitsverletzung ist der Versicherer sicherung erlangt hat. zu sorgen; jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit Außer im Falle einer arglistigen Obliegen- bb) dem Versicherer den Schadeneintritt, der Versicherungsnehmer nachweist, heitsverletzung ist der Versicherer zur Leis- nachdem er von ihm Kenntnis dass die Verletzung der Obliegenheit tung verpflichtet, soweit die Verletzung erlangt hat, unverzüglich – gegebe- weder für den Eintritt oder die Feststel- der Obliegenheit weder für den Eintritt nenfalls auch mündlich oder telefo- lung des Versicherungsfalls, noch für die oder die Feststellung des Versicherungsfal- nisch – anzuzeigen; Feststellung oder den Umfang der Leis- les, noch für die Feststellung oder den cc) Weisungen des Versicherers zur tungspflicht des Versicherers ursächlich Umfang der Leistungspflicht des Versiche- Schadenabwendung/-minderung – ist. rers ursächlich ist. 50 [Seite 51] 3. Haftung und Entschädigung bei Mehr- cherten zu. Das gilt auch, wenn der Versi- bis zum Ablauf der Versicherungsperiode in fachversicherung cherte den Versicherungsschein besitzt. Textform zu kündigen. a) Ist bei mehreren Versicherern ein Inter- 2. Zahlung der Entschädigung 3. Kündigung durch Versicherer esse gegen dieselbe Gefahr versichert Der Versicherer kann vor Zahlung der Ent- Eine Kündigung des Versicherers wird einen und übersteigen die Versicherungssum- schädigung an den Versicherungsnehmer Monat nach ihrem Zugang beim Versiche- men zusammen den Versicherungswert den Nachweis verlangen, dass der Versi- rungsnehmer wirksam. oder übersteigt aus anderen Gründen cherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. die Summe der Entschädigungen, die Der Versicherte kann die Zahlung der Ent- von jedem Versicherer ohne Bestehen § 15 Keine Leistungspflicht aus Teil B schädigung nur mit Zustimmung des Versi- der anderen Versicherung zu zahlen cherungsnehmers verlangen. besonderen Gründen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor. 3. Kenntnis und Verhalten 1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige b) Die Versicherer sind in der Weise als Soweit die Kenntnis und das Verhalten Herbeiführung des Versicherungsfalles Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder des Versicherungsnehmers von rechtlicher a) Führt der Versicherungsnehmer den für den Betrag aufzukommen hat, des- Bedeutung sind, sind bei der Versicherung ­Versicherungsfall vorsätzlich herbei, sen Zahlung ihm nach seinem Vertrage für fremde Rechnung auch die Kenntnis so ist der Versicherer von der Entschädi- obliegt; der Versicherungsnehmer kann und das Verhalten des Versicherten zu gungspflicht frei. aber im Ganzen nicht mehr als den berücksichtigen. Soweit der Vertrag Inter- Betrag des ihm entstandenen essen des Versicherungsnehmers und des Ist die Herbeiführung des Schadens Schadens verlangen. Satz 1 gilt ent­ Versicherten umfasst, muss sich der Versi- durch rechtskräftiges Strafurteil wegen sprechend, wenn die Verträge bei dem- cherungsnehmer für sein Interesse das Ver- Vorsatzes in der Person des Versiche- selben Versicherer bestehen. halten und die Kenntnis des Versicherten rungsnehmers festgestellt, so gilt die nur dann zurechnen lassen, wenn der Ver- vorsätzliche Herbeiführung des Scha- E rlangt der Versicherungsnehmer oder dens als bewiesen. sicherte Repräsentant des Versicherungs- der Versicherte aus anderen Versiche- nehmers ist. Im Übrigen gilt § 47 VVG. b) Führt der Versicherungsnehmer den rungsverträgen Entschädigung für den- selben Schaden, so ermäßigt sich der Schaden grob fahrlässig herbei, so ist Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag der Versicherer berechtigt, seine Leis- in der Weise, dass die Entschädigung § 13 Übergang von Ersatzan­ tung in einem der Schwere des Ver- aus allen Verträgen insgesamt nicht sprüchen schuldens des Versicherungsnehmers höher ist, als wenn der Gesamtbetrag entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 1. Übergang von Ersatzansprüchen der Versicherungssummen, aus denen 2. Arglistige Täuschung nach Eintritt des die Beiträge errechnet wurden, nur in Steht dem Versicherungsnehmer ein Versicherungsfalles diesem Vertrag in Deckung gegeben ­Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, worden wäre. Bei Vereinbarung von geht dieser Anspruch auf den Versicherer Der Versicherer ist von der Entschädi­ Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich über, soweit der Versicherer den Schaden gungspflicht frei, wenn der Versicherungs- der Anspruch in der Weise, dass aus ersetzt. Der Übergang kann nicht zum nehmer den Versicherer arglistig über Tat- allen Verträgen insgesamt keine höhere Nachteil des Versicherungsnehmers geltend sachen, die für den Grund oder die Höhe Entschädigung zu leisten ist, als wenn gemacht werden. Richtet sich der Ersatzan- der Entschädigung von Bedeutung sind, spruch des Versicherungsnehmers gegen täuscht oder zu täuschen versucht. der Gesamtbetrag der Versicherungs- summen in diesem Vertrag in Deckung eine Person, mit der er bei Eintritt des Ist die Täuschung oder der Täuschungs­ gegeben worden wäre. Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, versuch durch rechtskräftiges Strafurteil kann der Übergang nicht geltend gemacht gegen den Versicherungsnehmer wegen c) Hat der Versicherungsnehmer eine werden, es sei denn, diese Person hat den Betruges oder Betrugsversuches festge- Mehrfachversicherung in der Absicht Schaden vorsätzlich verursacht. stellt, so gelten die Voraussetzungen des geschlossen, sich dadurch einen rechts- 2. Obliegenheiten zur Sicherung von Satzes 1 als bewiesen. widrigen Vermögensvorteil zu verschaf- fen, ist jeder in dieser Absicht geschlos- Ersatzansprüchen sene Vertrag nichtig. Der Versicherungsnehmer hat seinen § 16 Anzeigen; Willenserklärun­  em Versicherer steht der Beitrag bis zu D ­Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den dieses Anspruchs dienendes Recht unter gen; Anschriftenänderungen die Nichtigkeit begründenden Umstän- Beachtung der geltenden Form- und Frist- 1. Form den Kenntnis erlangt. vorschriften zu wahren und nach Übergang Soweit gesetzlich keine Schriftform ver- des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei langt ist und soweit in diesem Vertrag 4. Beseitigung der Mehrfachversicherung dessen Durchsetzung durch den Versicherer nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die Eine Mehrfachversicherung kann auf Ver- soweit erforderlich mitzuwirken. für den Versicherer bestimmten Erklärun- langen des Versicherungsnehmers nach gen und Anzeigen, die das Versicherungs- Verletzt der Versicherungsnehmer diese Maßgabe des § 79 VVG durch Aufhebung verhältnis betreffen und die unmittelbar Obliegenheit, ist der Versicherer nach oder Herabsetzung der Versicherungs­ gegenüber dem Versicherer erfolgen, in Maßgabe des § 86 Abs. 2 VVG leistungsfrei. summe des später geschlossenen Vertrages Textform abzugeben. beseitigt werden. Erklärungen und Anzeigen sollen an die Die Aufhebung des Vertrages oder die § 14 Kündigung nach dem Versi­ Hauptverwaltung des Versicherers oder an Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu dem cherungsfall die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stel- Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung 1. Kündigungsrecht le gerichtet werden. Die gesetzlichen Rege- dem Versicherer zugeht. Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles lungen über den Zugang von Erklärungen kann jede der Vertragsparteien den Versi- und Anzeigen bleiben unberührt. cherungsvertrag kündigen. Die Kündigung § 12 Versicherung für fremde 2. Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. ist in Textform zu erklären. Die Kündigung Namensänderung Rechnung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Hat der Versicherungsnehmer eine Ände- 1. Rechte aus dem Vertrag rung seiner Anschrift dem Versicherer Entschädigung zulässig. Der Versicherungsnehmer kann den Versi- nicht mitgeteilt, genügt für eine Willens­ cherungsvertrag im eigenen Namen für 2. Kündigung durch den Versicherungs- erklärung, die dem Versicherungsnehmer das Interesse eines Dritten (Versicherten) nehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung schließen. Die Ausübung der Rechte aus Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, eines eingeschriebenen Briefes an die diesem Vertrag steht nur dem Versiche- das Versicherungsverhältnis mit sofortiger letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. rungsnehmer und nicht auch dem Versi- Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt Entsprechendes gilt bei einer dem Versi­ 51 [Seite 52] cherer nicht angezeigten Namensänderung. sich gelten lassen, wenn er die Beschrän- den Versicherungsnehmer ist ausschließlich Die Erklärung gilt drei Tage nach der kung bei der Vornahme der Zahlung kann- das Gericht örtlich zuständig, in dessen Absendung des Briefes als zugegangen. te oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit 3. Nichtanzeige der Verlegung der kannte. der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in ­gewerblichen Niederlassung Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat der Versicherungsnehmer die Versiche- § 18 Verjährung rung unter der Anschrift seines Gewerbe- Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebs abgeschlossen, finden bei einer Die Ansprüche aus dem Versicherungsver- betriebliche Versicherung handelt, kann der Verlegung der gewerblichen Niederlassung trag verjähren in drei Jahren. Die Verjäh- Versicherer seine Ansprüche auch bei dem Teil B die Bestimmungen nach Nr. 2 entspre- rung beginnt mit dem Schluss des Jahres, für den Sitz oder die Niederlassung des chend Anwendung. in dem der Anspruch entstanden ist und Gewerbebetriebes zuständigen Gericht gel- der Gläubiger von den Anspruch begrün- tend machen. denden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne 3. Wohnsitzverlegung des Versicherungs- § 17 Vollmacht des Versiche­ grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. nehmers rungsvertreters Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer Ist ein Anspruch aus dem Versicherungs- 1. Erklärungen des Versicherungsnehmers vertrag bei dem Versicherer angemeldet nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder Der Versicherungsvertreter gilt als bevoll- worden, zählt bei der Fristberechnung gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland ver- mächtigt, vom Versicherungsnehmer abge- der Zeitraum zwischen Anmeldung und legt, oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher gebene Erklärungen entgegenzunehmen Zugang der in Textform mitgeteilten Ent- Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhe- betreffend scheidung des Versicherers beim Anspruch- bung unbekannt ist, ist der Gerichtsstand steller nicht mit. Münster (Westfalen). a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrages; b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis § 19 Zuständiges Gericht § 20 Anzuwendendes Recht einschließlich dessen Beendigung; Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. 1. Klagen gegen den Versicherer oder Ver- c) Anzeige- und Informationspflichten vor sicherungsvermittler Abschluss des Vertrages und während Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag des Versicherungsverhältnisses. § 21 Wirtschafts-, Handels- oder oder der Versicherungsvermittlung ist 2. Erklärungen des Versicherers neben den Gerichtsständen der Zivilprozess­ Finanzsanktionen bzw. Embargos Der Versicherungsvertreter gilt als bevoll- ordnung auch das Gericht örtlich zustän- Es besteht – unbeschadet der übrigen Ver- mächtigt, vom Versicherer ausgefertigte dig, in dessen Bezirk der Versicherungs­ nehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen tragsbestimmungen – Versicherungsschutz Versicherungsscheine oder deren Nach­- nur, soweit und solange dem keine auf die träge dem Versicherungsnehmer zu über- Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirt- mitteln. schafts-, Handels- oder Finanzsanktionen 3. Zahlungen an den Versicherungsver­ Soweit es sich bei dem Vertrag um eine bzw. Embargos der Europäischen Union treter betriebliche Versicherung handelt, kann der oder der Bundesrepublik Deutschland ent- Versicherungsnehmer seine Ansprüche gegenstehen. Der Versicherungsvertreter gilt als bevoll- auch bei dem für den Sitz oder die Nieder- mächtigt, Zahlungen, die der Versiche- lassung des Gewerbebetriebes zuständigen Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- rungsnehmer im Zusammenhang mit der Gericht geltend machen. oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vermittlung oder dem Abschluss eines Ver- Vereinigten Staaten von Amerika, soweit sicherungsvertrags an ihn leistet, anzuneh- 2. Klagen gegen Versicherungsnehmer dem nicht Rechtsvorschriften der Euro­ men. Eine Beschränkung dieser Vollmacht Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag päische Union oder der Bundesrepublik muss der Versicherungsnehmer nur gegen oder der Versicherungsvermittlung gegen Deutschland entgegenstehen. 52 [Seite 53] Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Bauleistungsversicherung von Unternehmer­ leistungen (ABU 2011) Nachstehende Klausel haben Gültigkeit, sofern Sie vereinbart wurden. 6155 Mitversicherung von Altbauten 4. Umfang der Entschädigung – K  ommanditgesellschaften – die Kom­ gegen Einsturz Abweichend von Teil A § 7 plementäre 1. Versicherte Sachen – o  ffenen Handelsgesellschaften – die a) wird ein Abzug neu für alt nicht vorge- Ergänzend zu Teil A § 1 Ziff. 2 sind die in nommen; Gesellschafter dem Versicherungsschein bezeichneten – G  esellschaften bürgerlichen Rechts – b) ist die Grenze der Entschädigung die Altbauten zusätzlich versichert, soweit an die Gesellschafter ihnen unmittelbar nach Teil A § 1 Ziff. 1 vereinbarte Versicherungssumme auf versicherte Lieferungen und Leistungen Erstes Risiko; – Einzelfirmen – die Inhaber ausgeführt werden, durch die in ihre c) wird der als entschädigungspflichtig – a nderen Unternehmensformen (z. B. tragende Konstruktion eingegriffen wird ermittelte Betrag um die vereinbarte Genossenschaften, Verbänden, Körper- oder durch die sie unterfangen werden. Selbstbeteiligung gekürzt; schaften des öffentlichen Rechts, 2. Versicherte und nicht versicherte d) leistet der Versicherer keine Entschädi- Kommunen) – die nach gesetzlichen ­Gefahren und Schäden gung, soweit der Schaden durch einen Vorschriften berufenen obersten Vertre- Anspruch aus einem Haftpflichtversi- tungsorgane a) Der Versicherer leistet Entschädigung für den Einsturz versicherter Altbauten, cherungsvertrag gedeckt ist. – a usländischen Firmen – der entspre- soweit diese Schäden unmittelbare Fol- 5. Obliegenheiten chende Personenkreis. gen der an den Altbauten ausgeführten Als Repräsentanten des Versicherungsneh- Lieferungen und Leistungen sind und a) Ergänzend zu Teil B § 8 Ziff. 1 a) hat der Versicherungsnehmer vor Eintritt mers oder der Mitversicherten gelten soweit ein versicherter Unternehmer jeweils auch die für diese verantwortlich ersatzpflichtig ist. des Versicherungsfalles den Zustand der versicherten Altbauten vor Beginn der handelnden Montage-/Bauleiter. S onstige Schäden stehen einem Einsturz Bauarbeiten durch Zustandsberichte 6236 Innere Unruhen nur dann gleich, wenn der Altbau aus aktenkundig zu machen und während Gründen der Standsicherheit ganz oder 1. Der Versicherer leistet abweichend von der Bauzeit zu überwachen. Risse sind Teil A § 2 Ziff. 4 h) Entschädigung für teilweise abgebrochen werden muss. zu markieren und zu überwachen. Schäden durch Innere Unruhen. b) Ist das Interesse des Auftraggebers b) Verletzt der Versicherungsnehmer diese gemäß Teil A § 3 versichert, so wird 2. Innere Unruhen sind gegeben, wenn Obliegenheiten vorsätzlich oder grob zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der Entschädigung auch für Schäden fahrlässig, so kann der Versicherer nach geleistet, für die der Auftraggeber Bevölkerung in einer die öffentliche Ruhe Maßgabe von Teil B § 8 zur Kündigung und Ordnung störenden Weise in Bewe- die Gefahr trägt. berechtigt oder auch leistungsfrei sein. gung geraten und Gewalt gegen Personen c) Der Versicherer leistet keine Entschädi- F ührt die Verletzung der Obliegenheit oder Sachen verüben. gung für zu einer Gefahrerhöhung, gilt Teil B § 9 3. Nicht versichert sind ohne Rücksicht aa) Schäden durch Rammarbeiten; Absatz 2. Danach kann der Versicherer auf mitwirkende Ursachen Schäden durch bb) Schäden durch Veränderung der kündigen oder leistungsfrei sein. Verfügung von hoher Hand. Grundwasserverhältnisse; 6. Beginn und Ende des Versicherungs- 4. Ein Anspruch auf Entschädigung cc) Risse und Senkungsschäden, soweit schutzes besteht insoweit nicht, als Schadenersatz nicht die Voraussetzungen von a) Der Versicherungsschutz für die mitver­ aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädi- gegeben sind; sicherten Altbauten beginnt mit dem gungsrechts beansprucht werden kann. dd) Schäden an Sachen, die in den vereinbarten Zeitpunkt und endet einen 5. Die Grenze der Entschädigung ist Altbauten eingebaut oder unter­ Monat nach Abschluss der Lieferungen und abweichend von Teil A § 7 Ziff. 6 der im gebracht sind; Leistungen gemäß Ziff. 1. Versicherungsvertrag genannte Betrag. ee) Schäden an der künstlerischen Aus- 7. Schlussbestimmung 6. Die Versicherung dieser Gefahr kann stattung (z. B. Stuckierung, Fassa- Soweit nicht in Textform für den Einzelfall jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung denfiguren) und an Reklameeinrich- oder durch die vorstehenden Bestimmun- wird eine Woche nach Zugang wirksam. tungen; gen etwas anderes vereinbart ist, gelten die 6237 Streik, Aussperrung ff) Schäden durch Brand, Blitzschlag, dem Versicherungsvertrag zugrunde lie­ Explosion, Anprall oder Absturz genden Allgemeinen Bedingungen für die 1. Der Versicherer leistet abweichend eines Luftfahrzeuges, seiner Teile Bauleistungsversicherung von Unterneh- von Teil A § 2 Ziff. 4 i) Entschädigung für oder seiner Ladung. merleistungen (ABU). Schäden durch Streik oder Aussperrung. 3. Versicherungssumme 6232 Repräsentanten 2. Die Versicherung dieser Gefahren kann jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung Die Altbauten sind bis zur Höhe der jeweils Der Versicherungsnehmer oder die Mitver- wird zwei Wochen nach Zugang wirksam. vereinbarten Versicherungssumme auf sicherten müssen sich die Kenntnis und das ­Erstes Risiko versichert. Verhalten ihrer Repräsentanten zurechnen 6254 Radioaktive Isotope Die Erstrisikosummen vermindern sich lassen. Ergänzend zu Teil A § 2 leistet der Versi- jeweils um die geleisteten Entschädigun- Als Repräsentanten gelten bei cherer nur als Folge eines dem Grunde gen (Ziff. 4). Sie erhöhen sich jeweils wie- nach versicherten Sachschadens Entschädi- – A  ktiengesellschaften – die Mitglieder gung bis zu der in dem Versicherungs- der auf den vereinbarten Betrag, sobald des Vorstandes und die Generalbevoll- schein bezeichneten Summe auf Erstes der Versicherungsnehmer die Wiederauf­ mächtigten Risiko für Schäden durch betriebsbedingt füllung beantragt. Der Versicherungsneh- mer hat in diesem Fall Beitrag zeitanteilig – G  esellschaften mit beschränkter Haf- vorhandene radioaktive Isotope an versi- nachzuentrichten. tung – die Geschäftsführer cherten Sachen. 53 [Seite 54] 6256 Aggressives Grundwasser Gewässer: 6. Wurden Wasserstände oder Wassermen- Pegel: gen gemäß Ziff. 5 nicht vereinbart, so tritt 1. Ergänzend zu Teil B § 8 Ziff. 1 a) hat an deren Stelle der Wasserstand oder die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Fluss-km: Wassermenge, von denen an Schäden Versicherungsfalles, sofern Schäden durch durch Hochwasser oder durch Ansteigen aggressives Grundwasser möglich sind, Pegelnull: m ü. NN des Grundwassers infolge von Hochwasser rechtzeitig eine Erst- und – falls erforder- Wasserstände/Wassermengen: unabwendbare Umstände im Sinn der VOB lich– eine Kontrollanalyse durchzuführen in der bei Abschluss des Versicherungsver- und deren Ergebnis zu beachten. November Dezember Januar trages aktuellen Fassung darstellen. 2. Verletzt der Versicherungsnehmer diese 6266 Brand, Blitzschlag, Explosion, Luft­ Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahr- fahrzeuge lässig, so kann der Versicherer nach Maß- Februar März April gabe von Teil B § 8 zur Kündigung berech- Abweichend von Teil A § 2 Ziff. 2 a leistet tigt oder auch leistungsfrei sein. der Versicherer Entschädigung für Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall Führt die Verletzung der Obliegenheit Mai Juni Juli oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner zu einer Gefahrerhöhung, gilt Teil B § 9 Teile oder seiner Ladung. Absatz 2. Danach kann der Versicherer a) Brand ist ein Feuer, das ohne einen kündigen oder leistungsfrei sein. August September Oktober bestimmungsgemäßen Herd entstanden 6257 Undichtigkeit und Wasserdurch­ ist oder ihn verlassen hat und das sich lässigkeit; Risse im Beton aus eigener Kraft auszubreiten vermag. 1. Undichtigkeit oder Wasserdurchlässig- 4. Wurden Wasserstände oder Wassermen- b) Blitzschlag ist der unmittelbare Über- keit sowie nicht dicht hergestellte oder aus gen gemäß Ziff. 3 nicht vereinbart, so tritt gang eines Blitzes auf Sachen. sonstigen Gründen ungeeignete Isolierun- an deren Stelle für jeden Monat der höchs- c) Explosion ist eine auf dem Ausdeh- gen sind nicht entschädigungspflichtig, te Wasserstand oder die größte Wasser- nungsbestreben von Gasen oder Dämp- wenn sie einen Mangel der Bauleistung menge, die während der letzten 10 Jahre fen beruhende, plötzlich verlaufende darstellen. an dem Versicherungsort am nächsten Kraftäußerung. gelegenen und durch die Baumaßnahmen 2. Risse im Beton sind nur dann entschä­ E ine Explosion eines Behälters (Kessel, nicht beeinflussten amtlichen Pegel digungspflichtig, wenn sie unvorhergese- erreicht wurden. Spitzenwerte, die für Rohrleitung usw.) liegt nur vor, wenn hen entstanden sind. Solche Schäden kön- einen Monat außergewöhnlich sind, seine Wandung in einem solchen nen vorhersehbar insbesondere dann sein, bleiben hierbei unberücksichtigt. Umfang zerrissen wird, dass ein plötz­ wenn sie infolge von Kriech-, Schwind-, licher Ausgleich des Druckunterschieds Temperatur- oder sonstigen statisch Besteht ein für den Versicherungsort maß- innerhalb und außerhalb des Behälters bedingten Spannungen entstehen. gebender amtlicher Pegel nicht, so tritt an stattfindet. Wird im Innern eines Behäl- die Stelle der Wasserstände oder Wasser- ters eine Explosion durch chemische 6260 Baustellen im Bereich von Gewäs­ mengen gemäß Ziff. 3 der Wasserstand Umsetzung hervorgerufen, so ist ein sern oder in Bereichen, in denen das oder die Wassermenge, mit der am Versi- Zerreißen seiner Wandung nicht erfor- Grundwasser durch Gewässer beeinflusst cherungsort zur Zeit des Versicherungsfalls derlich. wird zu rechnen war. Spitzenwerte, die für einen Monat außergewöhnlich sind, 6297 Einschluss Terrorismusschäden 1. Abweichend von Teil A § 2 Ziff. 4 c) bleiben hierbei unberücksichtigt. In Erweiterung von Teil A § 2 Ziff. 4 j) der leistet der Versicherer Entschädigung für Schäden durch Wassereinbrüche oder 5. Sofern vereinbart, leistet der Versicherer ABU 2011 leistet der Versicherer Entschädi- abweichend von Teil A § 2 Ziff. 2 Entschä- gung auch für Schäden durch Terrorakte. Ansteigen des Grundwassers, wenn diese Ereignisse infolge eines anderen entschädi- digung für Schäden durch außergewöhnli- 6364 Einschluss von Auftraggeber­ gungspflichtigen Schadens eintreten. ches Hochwasser oder durch Ansteigen des schäden Grundwassers infolge außergewöhnlichen 2. Ergänzend zu Teil B § 8 Ziff. 1 a) hat Hochwassers. Dies gilt auch für Schäden, 1. Ergänzend zu Teil A § 1 Ziff. 1 sind Lie- der Versicherungsnehmer vor Eintritt des die das Hochwasser verursacht, bevor es ferungen und Leistungen, die der Auftrag- Versicherungsfalles Spundwände und den außergewöhnlichen Wert erreicht hat, geber erstellt, versichert, soweit sie in der Fangedämme sowie Joche und sonstige die aber mit Sicherheit auch nach dem Versicherungssumme berücksichtigt sind. Hilfskonstruktionen Zeitpunkt eingetreten wären. 2. Ergänzend zu Teil A § 3 leistet der Ver­ a) in einem standsicheren Zustand zu Hochwasser gilt als außergewöhnlich, sicherer Entschädigung für Schäden an errichten und wenn folgende Wasserstände oder Wasser- versicherten Lieferungen und Leistungen mengen überschritten sind: für die der Auftraggeber die Gefahr trägt. b) die Standsicherheit laufend durch die Gewässer: Teil A § 3 Ziff. 3 gilt auch für Ansprüche notwendigen Maßnahmen zu gewähr- des Auftraggebers. leisten. Pegel: 3. Ergänzend zu Teil A § 5 Ziff. 1 c) ist die Verletzt der Versicherungsnehmer eine der Fluss-km: Mehrwertsteuer in den Versicherungswert in Ziff. 2 genannten Obliegenheiten vor- einzubeziehen, wenn der Auftraggeber sätzlich oder grob fahrlässig, so kann der Pegelnull: m ü. NN zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt ist. Versicherer nach Maßgabe von Teil B § 8 Wasserstände/Wassermengen: zur Kündigung berechtigt oder auch leis- 4. Für die Berechnung der Entschädigung November Dezember Januar bei Schäden an Lieferungen und Leistun- tungsfrei sein. gen gemäß Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhöhung, gilt Teil B § 9 a) Ziff. 1 gilt Teil A § 7 Ziff. 2; Absatz 2. Danach kann der Versicherer Februar März April b) Ziff. 2 gilt Teil A § 7 Ziff. 4. kündigen oder leistungsfrei sein. 6365 Tiefbau-Auftraggeber als Versi­ 3. Abweichend von Teil A § 2 Ziff. 2 leistet cherungsnehmer der Versicherer Entschädigung für Schäden Mai Juni Juli 1. Abweichend zu Teil A § 3 Ziff. 1 gilt: durch ungewöhnliches Hochwasser oder durch Ansteigen des Grundwassers infolge a) Versichert ist das Interesse des Tiefbau- ungewöhnlichen Hochwassers. Hochwasser Auftraggebers als Versicherungsnehmer. August September Oktober gilt als ungewöhnlich, wenn folgende Was- b) Versichert ist das Interesse aller Unter- serstände oder Wassermengen überschrit- nehmer, die an dem Vertrag mit dem ten sind: Tiefbau-Auftraggeber beteiligt sind, 54 [Seite 55] einschließlich der Subunternehmer, Höchstbetrag auf die Kosten beschränkt, ihrer Anteile als Kläger oder Beklagte zu jeweils mit ihren Lieferungen und Leis- die aufgewendet werden müssen, damit führen. Ein gegen oder vom führenden tungen soweit nicht das Interesse ein- in Bezug auf die versicherten Sachen ein Versicherer erstrittenes, rechtskräftig zelner Unternehmer ausdrücklich aus­ Zustand wiederhergestellt wird, der dem gewordenes Urteil wird deshalb von den geschlossen ist. vor Eintritt des Schadens gleichwertig ist. beteiligten Versicherern als auch für sie 2. Teil A § 3 Ziff. 3 gilt auch für Ansprü- 4. Der Höchstbetrag darf den vereinbarten verbindlich anerkannt. Das gilt ebenfalls che versicherter Unternehmer. Prozentsatz des ursprünglichen Durch- für die mit dem Versicherungsnehmer schnitts pro Meter Herstellkosten des nach Rechtshängigkeit geschlossenen 3. Abweichend von Teil A § 5 Ziff. 1, wird Vergleiche. unmittelbar geschädigten Bereichs nicht der Versicherungswert aus den endgültigen übersteigen, wobei die maximale Entschä- c) Falls der Anteil des führenden Versiche- Herstellungskosten für das gesamte versi- digung auf die vereinbarte Versicherungs- rers die Berufungssumme oder Revisi- cherte Bauvorhaben einschließlich der Stun- summe begrenzt ist. onsbeschwerde nicht erreicht, ist der denlohnarbeiten, der Eigenleistungen des 6850 Mitversicherungs- und Prozess­ Versicherungsnehmer berechtigt und Versicherungsnehmers, des Neuwertes der führungsklausel für die Technischen auf Verlangen des führenden Versiche- Baustoffe, Bauteile, Hilfsbauten und Bau- Versicherungszweige rers verpflichtet, die Klage auf einen hilfsstoffe, sowie hierfür anfallende Kosten zweiten, erforderlichenfalls auf weitere für Anlieferung und Abladen, gebildet. 1. Bei Versicherungen, die von mehreren Versicherer auszudehnen, bis diese 6683 Sachverständigenkosten Versicherern gezeichnet worden sind, Summe erreicht ist. Wird diesem haften diese stets nur für ihren Anteil und Verlangen nicht entsprochen, so gilt Übersteigt der entschädigungspflichtige nicht als Gesamtschuldner. Schaden 25.000 Euro, so ersetzt der Versi- Ziff. 5 b) (Satz 2) nicht. cherer von den durch den Versicherungs- 2. Der führende Versicherer ist bevoll- 6858 Bergbaugebiete nehmer nach Teil A § 9 Ziff 6 ABU 2011 mächtigt, Anzeigen und Willenserklärun- gen des Versicherungsnehmers für alle 1. Ergänzend zu Teil B § 8 Ziff. 1 a) hat zu tragenden Kosten des Sachverständi- beteiligten Versicherer entgegenzunehmen der Versicherungsnehmer vor Eintritt des genverfahrens den vereinbarten Anteil. und in deren Namen im Rahmen von Versicherungsfalles in Bergbaugebieten 6761 Schäden infolge von Mängeln Teil B § 8 Ziff. 1 die Versicherungsverträge die Baupläne vor Beginn der Bauleistungen Ergänzend zu Teil A § 7 Ziff. 1 b) leistet zu kündigen. dem Bergbau-Berechtigten und der der Versicherer keine Entschädigung für ­zuständigen Bergbehörde vorzulegen. Auf- 3. Die vom führenden Versicherer abgege- lagen dieser Behörde sind zu entsprechen. Kosten, die auch unabhängig von dem benen Erklärungen oder mit dem Versiche- Versicherungsfall aufzuwenden gewesen rungsnehmer getroffenen Vereinbarungen 2. Verletzt der Versicherungsnehmer diese wären, insbesondere für die Beseitigung sind für die beteiligten Versicherer ver­ Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahr- eines Mangels an der versicherten Sache. bindlich. Der führende Versicherer ist lässig, so kann der Versicherer nach Maß- 6763 Tunnel-, Schacht-, Durchpress- jedoch ohne Zustimmung (Einwilligung gabe von Teil B § 8 zur Kündigung berech- und Stollenarbeiten oder Genehmigung) der beteiligten Versi- tigt oder auch leistungsfrei sein. cherer, von denen jeder einzeln zu ent- Führt die Verletzung der Obliegenheit zu 1. Ergänzend zu den ABU gilt nachstehen- scheiden hat, nicht berechtigt de Vereinbarung für Tunnel- und Stollen- einer Gefahrerhöhung, gilt Teil B § 9 bau, sowie unterirdische Bauten oder a) zur Erhöhung von Versicherungssum- Absatz 2. Danach kann der Versicherer Anlagen. men und/oder Entschädigungsgrenzen kündigen oder leistungsfrei sein. über die im Versicherungsschein 6859 Gefahr des Aufschwimmens 2. Der Versicherer leistet keinen Ersatz für: genannten prozentualen Werte bzw. a) Kosten durch Änderungen in der Bau- Maximalbeträge hinaus. Dies gilt nicht 1. Ergänzend zu Teil B § 8 Ziff. 1 a) hat weise auch durch Eigenschaften oder für Summenanpassungen im Rahmen der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Veränderungen des Baugrundes oder der Bestimmungen für die vertraglich Versicherungsfalles die Lieferungen und durch Hindernisse; vorgesehenen Abrechnungsverfahren Leistungen durch ausreichende und funk­ (Summe/Beitrag); tionsfähige Flutungsmöglichkeiten oder b) Maßnahmen, die notwendig waren, Ballast zu sichern, sofern die Gefahr des um den Baugrund zu verbessern oder b) zur Änderung der Kündigungsbestim- Aufschwimmens besteht. zu stabilisieren oder den Boden gegen mungen oder der Versicherungsdauer. Dies gilt nicht für Verlängerungen der 2. Verletzt der Versicherungsnehmer diese das Eindringen von Wasser abzudichten, Versicherungsdauer, die aufgrund einer Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahr- es sei denn, sie sind notwendig, um im Versicherungsvertrag getroffenen lässig, so kann der Versicherer nach Maß- entschädigungspflichtige Verluste oder Regelung gewährt werden; ferner bleibt gabe von Teil B § 8 zur Kündigung berech- Schäden zu beheben; die Berechtigung des führenden Versi- tigt oder auch leistungsfrei sein. c) Entfernen von Aushubmaterial oder des cherers zur Kündigung gemäß Teil B § 8 Führt die Verletzung der Obliegenheit zu über den Sollquerschnitt hinausgehen- Ziff. 1 unberührt; einer Gefahrerhöhung, gilt Teil B § 9 den Mehrausbruchs und/oder das Ver- c) zur Erweiterung des Deckungsumfangs, Absatz 2. Danach kann der Versicherer füllen von daraus resultierenden Hohl- zur Verminderung der Selbstbeteiligung kündigen oder leistungsfrei sein. räumen; und/oder des Beitrags. 6866 Verzicht auf Rückgriff gegen Sub­ d) Maßnahmen für die Wasserhaltung, 4. Bei Schäden, die für die Mitversicherer unternehmer (erweitert) es sei denn, sie sind notwendig, um entschädigungspflichtige Verluste oder von grundsätzlicher Bedeutung sind, ist Abweichend von Teil A § 3 Ziff. 3 verzich- Schäden zu beheben; auf Verlangen der beteiligten Versicherer tet der Versicherer auf den Übergang von eine Abstimmung herbeizuführen. Ersatzansprüchen gegen Subunternehmer e) Kosten im unmittelbaren und mittel­ 5. Soweit die vertraglichen Grundlagen als Schadenverursacher wegen Schäden an baren Zusammenhang mit der Aufgabe für die beteiligten Versicherer die gleichen versicherten Lieferungen und Leistungen, oder Bergung, sowie dem Umfahren sind, ist folgendes vereinbart: die sie nicht selbst erstellt haben. von Tunnelbohrmaschinen, anderen Tunnelbaugeräten oder sonstigen a) Der Versicherungsnehmer wird bei 6868 Verzicht auf Rückgriff gegen Sub­ Maschinen; Streitfällen aus diesem Vertrag seine unternehmer Ansprüche nur gegen den führenden Abweichend von Teil A § 3 Ziff. 3 verzich- f) Verluste von Mitteln oder Stoffen, die Versicherer und nur wegen dessen tet der Versicherer auf den Übergang von für die Ausschachtungsabstützung oder Anteil gerichtlich geltend machen. Ersatzansprüchen gegen Subunternehmer als Bodenaufbereitungsmittel verwen- det werden; b) Der führende Versicherer ist von den als Schadenverursacher wegen Schäden an beteiligten Versicherern ermächtigt, versicherten Lieferungen und Leistungen, g) Abweichung von der Soll-Linie oder von die sie nicht selbst erstellt haben; dies gilt alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im einer vorgesehenen Ausbruchlinie. Zusammenhang mit diesem Vertrag jedoch nur, wenn oder soweit der Scha­ 3. Im Fall der Entschädigungspflicht (einschließlich der Verfolgung von denverursacher gegen Haftpflichtansprü- ist der unter dieser Police zu zahlende Regressansprüchen) auch bezüglich che nicht versichert ist. 55 [Seite 56] 6877 Glasbruchschäden 2. Der Sondernachlass gilt bis zu einer Abweichend von Teil B § 2 Ziff. 2 endet der Vertragsschadenquote von 60 % und ent- fällt dann ab der nächsten Hauptfälligkeit Versicherungsschutz für Glasbruch mit dem des Vertrages, ohne dass es einer besonde- fertigen Einbau. ren Vereinbarung bedarf. 6981 Schadenabhängiger Sondernach­ 3. Die Schadenquote stellt das Verhältnis lass von Schadenzahlungen einschließlich 1. Zu dem Versicherungsvertrag gilt ein Reserven zu Beitragszahlungen (ohne Ver­ schadenabhängiger Sondernachlass verein- sicherungsteuer) in den letzten 5 Versiche- bart. rungsjahren dar. 56 [Seite 57] Allgemeine Bedingungen für die Maschinen­ Teil A versicherung von stationären Maschinen (AMB 2011) Teil A: Maschinenversicherung Teil A: Maschinenversicherung § 2 Versicherte und nicht versi­ von stationären Maschinen von stationären Maschinen cherte Gefahren und Schäden § 1 Versicherte und nicht versicherte 1. Versicherte Gefahren und Schäden Sachen § 1 Versicherte und nicht versi­ Der Versicherer leistet Entschädigung für § 2 Versicherte und nicht versicherte unvorhergesehen eintretende Beschädigun- Gefahren und Schäden cherte Sachen gen oder Zerstörungen von versicherten § 3 Versicherte Interessen 1. Versicherte Sachen Sachen (Sachschaden). § 4 Versicherungsort Versichert sind die im Versicherungsvertrag Unvorhergesehen sind Schäden, die der bezeichneten stationären Maschinen, Versicherungsnehmer oder seine Repräsen- § 5 Versicherungswert; Versicherungs- maschinellen Einrichtungen und sonstigen tanten weder rechtzeitig vorhergesehen summe; Unterversicherung technischen Anlagen, sobald sie betriebs- haben noch mit dem für die im Betrieb § 6 Versicherte und nicht versicherte fertig sind. ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fach- Kosten wissen hätten vorhersehen können, wobei Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie § 7 Umfang der Entschädigung nach beendeter Erprobung und soweit vor- nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese gesehen nach beendetem Probebetrieb den Versicherer dazu berechtigt, seine Leis- § 8 Zahlung und Verzinsung der Ent- tung in einem der Schwere des Verschul- schädigung entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet. Eine spätere dens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. § 9 Sachverständigenverfahren Unterbrechung der Betriebsfertigkeit Insbesondere wird Entschädigung geleistet § 10 Wechsel der versicherten Sachen unterbricht den Versicherungsschutz nicht. für Sachschäden durch Dies gilt auch während einer De- oder a) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit Remontage sowie während eines Transpor- Teil B: Allgemeiner Teil tes der Sache innerhalb des Versicherungs- oder Vorsatz Dritter; § 1 Anzeigepflichten des Versiche- ortes. b) Konstruktions-, Material- oder Ausfüh- rungsnehmers oder seines Vertre- rungsfehler; 2. Zusätzlich versicherbare Sachen ters bis zum Vertragsschluss c) Kurzschluss, Überstrom oder Überspan- Sofern vereinbart, sind zusätzlich versi- nung (außer in den Fällen von Ziff. 3); § 2 Beginn des Versicherungsschutzes; Dauer und Ende des Vertrages chert: d) Versagen von Mess-, Regel- oder § 3 Beiträge; Versicherungsperiode a) Zusatzgeräte, Reserveteile und Funda- ­Sicherheitseinrichtungen; mente versicherter Sachen; § 3a Anpassung des Beitragssatzes e) Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel; b) Ausmauerungen, Auskleidungen und § 4 Fälligkeit des Erst- oder Einmal­ Beschichtungen von Öfen, Feuerungs- f) Zerreißen infolge Fliehkraft; beitrags; Folgen verspäteter Zah- und sonstigen Erhitzungsanlagen, lung oder Nichtzahlung g) Überdruck (außer in den Fällen von Dampferzeugern und Behältern, die Ziff. 3) oder Unterdruck; § 5 Folgebeitrag während der Lebensdauer der versicher- ten Sachen erfahrungsgemäß mehrfach h) Sturm, Frost oder Eisgang. § 6 Lastschriftverfahren ausgewechselt werden müssen. 2. Elektronische Bauelemente § 7 Beitrag bei vorzeitiger Vertrags­ beendigung 3. Folgeschäden Entschädigung für elektronische Bauele- Nur als Folge eines dem Grunde nach ver­ mente (Bauteile) der versicherten Sache § 8 Obliegenheiten des Versicherungs- nehmers sicherten Sachschadens an anderen Teilen wird nur geleistet, wenn eine versicherte der versicherten Sache versichert sind Gefahr nachweislich von außen auf eine § 9 Gefahrerhöhung Schäden an Austauscheinheit (im Reparaturfall übli- § 10 Überversicherung cherweise auszutauschende Einheit) oder a) Transportbändern, Raupen, Kabeln, auf die versicherte Sache insgesamt einge- § 11 Mehrere Versicherer Stein- und Betonkübeln, Ketten, Seilen, wirkt hat. Ist dieser Beweis nicht zu erbrin- § 12 Versicherung für fremde Rech- Gurten, Riemen, Bürsten, Kardenbelägen gen, so genügt die überwiegende Wahr- nung und Bereifungen; scheinlichkeit, dass der Schaden auf die § 13 Übergang von Ersatzansprüchen b) Öl- oder Gasfüllungen, die Isolations- Einwirkung einer versicherten Gefahr von zwecken dienen; außen zurückzuführen ist. § 14 Kündigung nach dem Versiche- rungsfall c) sofern vereinbart Ölfüllungen von versi- Für Folgeschäden an weiteren Austausch­ cherten Turbinen. einheiten wird jedoch Entschädigung § 15 Keine Leistungspflicht aus beson- geleistet. deren Gründen 4. Nicht versicherte Sachen 3. Verhältnis zur Feuerversicherung § 16 Anzeigen; Willenserklärungen; Nicht versichert sind Anschriftenänderungen Für die Entschädigung von Schäden durch a) Wechseldatenträger; Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder § 17 Vollmacht des Versicherungsver- treters b) Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchs- Absturz eines Luftfahrzeuges gilt: materialien und Arbeitsmittel; a) Der Versicherer leistet keine Entschädi- § 18 Verjährung c) Werkzeuge aller Art; gung für Schäden § 19 Zuständiges Gericht d) sonstige Teile, die während der Lebens- aa) durch Brand, Blitzschlag, Explosion, § 20 Anzuwendendes Recht dauer der versicherten Sachen erfah- Anprall oder Absturz eines Luftfahr- § 21 Wirtschafts-, Handels- oder rungsgemäß mehrfach ausgewechselt zeuges, seiner Teile oder seiner Finanzsanktionen bzw. Embargos werden müssen. Ladung; 57 [Seite 58] bb) die durch Kurzschluss, Überstrom 4. Nicht versicherte Gefahren und Schäden k) durch Einsatz einer Sache, deren Repa- oder Überspannung an elektrischen Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf raturbedürftigkeit dem Versicherungs- Teil A Einrichtungen als Folge von Brand mitwirkende Ursachen keine Entschädi- nehmer oder seinen Repräsentanten oder Explosion entstehen. gung für Schäden bekannt sein musste; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den b) Brand ist ein Feuer, das ohne einen a) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers Versicherer dazu berechtigt, seine Leis- bestimmungsgemäßen Herd entstanden oder dessen Repräsentanten; tung in einem der Schwere des Ver- ist oder ihn verlassen hat und das sich b) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, schuldens entsprechenden Verhältnis aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder zu kürzen. Der Versicherer leistet jedoch  litzschlag ist der unmittelbare Über- B Aufstand; Entschädigung, wenn der Schaden nicht gang eines Blitzes auf Sachen. durch die Reparaturbedürftigkeit verur- c) durch Innere Unruhen; sacht wurde oder wenn die Sache zur E xplosion ist eine auf dem Ausdeh- nungsbestreben von Gasen oder Dämp- d) durch Terrorakte; Zeit des Schadens mit Zustimmung des fen beruhende, plötzlich verlaufende Versicherers wenigstens behelfsmäßig T errorakte sind jegliche Handlungen repariert war; Kraftäußerung. Eine Explosion eines von Personen oder Personengruppen zur Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt Erreichung politischer, religiöser, ethni- l) d  urch Diebstahl; der Versicherer leistet nur vor, wenn seine Wandung in einem scher oder ideologischer Ziele, die jedoch Entschädigung für Schäden an solchen Umfang zerrissen wird, dass ein geeignet sind, Angst und Schrecken in nicht gestohlenen Sachen, wenn sie als plötzlicher Ausgleich des Druckunter- der Bevölkerung oder Teilen der Bevöl- Folge des Diebstahls eintreten; schieds innerhalb und außerhalb des kerung zu verbreiten und dadurch auf m) soweit für sie ein Dritter als Lieferant Behälters stattfindet. Wird im Innern eine Regierung oder staatliche Einrich- (Hersteller oder Händler), Werkunter- eines Behälters eine Explosion durch tungen Einfluss zu nehmen; nehmer oder aus Reparaturauftrag chemische Umsetzung hervorgerufen, einzutreten hat. so ist ein Zerreißen seiner Wandung e) durch Kernenergie, nukleare Strahlung nicht erforderlich. oder radioaktive Substanzen;  estreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, B f) durch Erdbeben; so leistet der Versicherer zunächst Ent- c) Der Versicherer leistet jedoch Entschädi- schädigung. Ergibt sich nach Zahlung gung für: g) durch Überschwemmung; der Entschädigung, dass ein Dritter für aa) Brandschäden, die an versicherten  berschwemmung ist die Ansammlung Ü den Schaden eintreten muss und bestrei- Sachen dadurch entstehen, dass sie einer erheblichen Menge von Ober­ tet der Dritte dies, so behält der Versi- einem Nutzfeuer oder der Wärme flächenwasser durch cherungsnehmer zunächst die bereits zur Bearbeitung oder zu sonstigen gezahlte Entschädigung. aa) Ausuferung von oberirdischen (ste- Zwecken ausgesetzt werden; als aus- § 86 VVG – Übergang von Ersatzan­ henden oder fließenden) Gewässern; gesetzt gelten auch versicherte sprüchen – gilt für diese Fälle nicht. Sachen, in denen oder durch die bb) Witterungsniederschläge; Der Versicherungsnehmer hat seinen Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, ver- cc)Austritt von Grundwasser an die Anspruch auf Kosten und nach den mittelt oder weitergeleitet werden. ­Erdoberfläche infolge von aa) oder Weisungen des Versicherers außerge- Keine Entschädigung wird jedoch bb); richtlich und erforderlichenfalls gericht- geleistet für derartige Brandschäden lich geltend zu machen. h) durch Gewässer beeinflusstes Grund- an Räucher- oder Trockenanlagen wasser infolge von Hochwasser;  ie Entschädigung ist zurückzuzahlen, D und an der Bearbeitung eines Roh- wenn der Versicherungsnehmer einer stoffes oder Halbfertigfabrikates i) d  urch Mängel, die bei Abschluss der Weisung des Versicherers nicht folgt dienenden Erhitzungsanlagen sowie Versicherung bereits vorhanden waren oder soweit der Dritte dem Versiche- an Dampferzeugungsanlagen, und dem Versicherungsnehmer oder rungsnehmer Schadenersatz leistet. Wärmetauschern, Luftvorwärmern, seinen Repräsentanten bekannt sein Rekuperatoren, Rauchgasleitungen mussten; wobei nur grobe Fahrlässigkeit Anlagen zur Rauchgasentstickung, schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der § 3 Versicherte Interessen Rauchgasentschwefelung und Rauchgasentaschung; Schwere des Verschuldens entsprechen- 1. Versichert ist das Interesse des Versiche- den Verhältnis zu kürzen; rungsnehmers. bb) Sengschäden an versicherten Sachen; j) durch Ist der Versicherungsnehmer nicht Eigentü- aa) betriebsbedingte normale Abnutzung; mer, so ist auch das Interesse des Eigentü- cc) Schäden, die an Verbrennungskraft- mers versichert. Die Bestimmungen zu ver- maschinen durch die im Verbren- bb) betriebsbedingte vorzeitige Abnut- sicherten Schäden und Gefahren bleiben nungsraum auftretenden Explosionen, zung; unberührt. sowie Schäden, die an Schaltorganen von elektrischen Schaltern durch den cc) korrosive Angriffe oder Abzehrungen; 2. Bei Sicherungsübereignung gilt dies in ihnen auftretenden Gasdruck ent- dd) übermäßigen Ansatz von Kesselstein, auch dann, wenn der Versicherungsnehmer stehen; Schlamm oder sonstigen Ablager­ das Eigentum nach Abschluss der Versiche- ungen; rung überträgt. dd) Blitzschäden an elektrischen Einrich- tungen versicherter Sachen, es sei  iese Ausschlüsse gelten nicht für D Im Falle der Veräußerung ist der Erwerber denn, dass der Blitz unmittelbar auf benachbarte Maschinenteile, die infolge berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit diese Sachen übergegangen ist. Für eines solchen Schadens beschädigt wer- sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren Schäden durch Brand oder Explo­ den und nicht auch ihrerseits aus Grün- Zeitpunkt bis zum Ablauf der laufenden sion, die durch diese Blitzschäden den gemäß aa) bis dd) bereits erneue­ Versicherungsperiode in Textform zu kün­ verursacht werden, wird jedoch rungsbedürftig waren. digen. keine Entschädigung geleistet. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Rege-  ie Ausschlüsse gemäß bb) bis dd) D  ie Einschlüsse gemäß aa) bis cc) gelten D gelten ferner nicht in den Fällen von lungen gemäß §§ 95 ff VVG zur Veräuße- nicht, wenn Schäden dadurch verur- Ziff. 1 a) und b), d) und e); ob ein rung der versicherten Sache. sacht wurden, dass sich zunächst an Konstruktionsfehler vorliegt, wird nach 3. Hat der Versicherungsnehmer die Sache der versicherten Sache oder an anderen dem Stand der Technik zur Zeit der unter Eigentumsvorbehalt verkauft, so ist Sachen eine ausgeschlossene Gefahr Konstruktion beurteilt, bei, Material- auch das Interesse des Käufers versichert. gemäß a) verwirklicht hat. Die Ein- oder Ausführungsfehlern nach dem Der Versicherer leistet jedoch keine Ent- schlüsse gelten ferner nicht für Folge- Stand der Technik zur Zeit der Herstel- schädigung für Schäden, für die der Versi- schäden an der versicherten Sache oder lung, bei Bedienungsfehlern nach dem cherungsnehmer als Lieferant (Hersteller an anderen versicherten Sachen durch Stand der geltenden Bedienungs-/ oder Händler) gegenüber dem Käufer ein- eine Gefahr gemäß a). Wartungsvorschriften; zutreten hat oder ohne auf den Einzelfall 58 [Seite 59] bezogene Sonderabreden einzutreten Versicherungswert anpassen. Dies gilt auch, und nicht versicherte Sachen, deren hätte. wenn werterhöhende Änderungen vorge- Teile oder Reste, die sich innerhalb Teil A 4. Hat der Versicherungsnehmer die Sache nommen werden. des Versicherungsortes befinden, einem Dritten als Mieter, Pächter, Entleiher 3. Unterversicherung – a ufzuräumen und nötigenfalls zu oder Verwahrer übergeben, so ist auch das Ist die Versicherungssumme niedriger als dekontaminieren; Interesse dieses Dritten versichert. der Versicherungswert zur Zeit des Eintrit- – z u vernichten oder in die nächst- 5. Hat der Versicherungsnehmer die ver­ tes des Versicherungsfalles, so besteht gelegene geeignete Abfallentsor- sicherte Sache, die er in seinem Betrieb Unterversicherung. gungsanlage zu transportieren verwendet oder Dritten überlässt (Ziff. 4), und dort zu beseitigen. selbst hergestellt, so leistet der Versicherer bb) Nicht versichert sind jedoch Kosten keine Entschädigung für Schäden, für die § 6 Versicherte und nicht versi­ für die Dekontamination und Ent- bei Fremdbezug üblicherweise der Lieferant cherte Kosten sorgung von Erdreich oder Gewäs- (Hersteller oder Händler) einzutreten hätte. sern, Kosten für die Beseitigung von 1. Aufwendungen zur Abwendung und 6. Im Übrigen gelten die Bestimmungen Minderung des Schadens Beeinträchtigungen des Grundwas- zur Versicherung für fremde Rechnung. sers oder der Natur sowie von Emis- a) Versichert sind Aufwendungen, auch sionen in der Luft. erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Nicht versichert sind ferner Aufwen- § 4 Versicherungsort dungen des Versicherungsnehmers Umständen nach zur Abwendung und Versicherungsschutz besteht nur innerhalb Minderung des Schadens für geboten aufgrund der Einliefererhaftung. des Versicherungsortes. Versicherungsort halten durfte oder die er auf Weisung cc) Entschädigung wird nicht geleistet, sind die im Versicherungsvertrag bezeich- des Versicherers macht. soweit der Versicherungsnehmer aus neten Betriebsgrundstücke. einem anderen Versicherungsvertrag b) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Ersatz beanspruchen kann. Sachen betragen zusammen höchstens b) Dekontaminations- und Entsorgungs- § 5 Versicherungswert; Versiche­ die Versicherungssumme je vereinbarter kosten für Erdreich rungssumme; Unterversicherung Position; dies gilt jedoch nicht, soweit aa) Dies sind Kosten, die der Versiche- 1. Versicherungswert Aufwendungen auf Weisung des Versi- rungsnehmer infolge einer Konta­ cherers entstanden sind. mination durch einen dem Grunde Versicherungswert ist der Neuwert. c) Nicht versichert sind Aufwendungen für nach versicherten Schaden aufgrund a) Neuwert ist der jeweils gültige Listen- Leistungen der Feuerwehr oder anderer behördlicher Anordnungen aufwen- preis der versicherten Sache im Neuzu- Institutionen, die im öffentlichen Inter- den muss, um stand zuzüglich der Bezugskosten (z. B. esse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle, – E rdreich des Versicherungsortes wenn diese Leistungen im öffentlichen zu untersuchen und nötigenfalls Montage). Interesse erbracht werden. zu dekontaminieren oder auszu- b) Wird die versicherte Sache nicht mehr d) Der Versicherer hat den für die Aufwen- tauschen; in Preislisten geführt, so ist der letzte dungen erforderlichen Betrag auf Ver- Listenpreis der Sache im Neuzustand – d  en Aushub zu vernichten oder langen des Versicherungsnehmers vor- in die nächstgelegene geeignete zuzüglich der Bezugskosten maßge- zuschießen. bend; dieser Betrag ist entsprechend der Abfallentsorgungsanlage zu Preisentwicklung für vergleichbare 2. Kosten für die Wiederherstellung von transportieren und dort abzu­ Sachen zu vermindern oder zu erhöhen. Daten lagern;  atte die versicherte Sache keinen H a) Versichert sind Kosten für die Wieder- – insoweit den Zustand des Versi- Listenpreis, so tritt an dessen Stelle herstellung von Daten des Betriebs­ cherungsortes vor Eintritt des der Kauf- oder Lieferpreis der Sache systems, welche für die Grundfunktion Schadens wiederherzustellen. im Neuzustand zuzüglich der Bezugs- der versicherten Sache notwendig sind, bb) Die Aufwendungen gemäß aa) sind kosten; dieser Betrag ist entsprechend sofern der Verlust, die Veränderung nur versichert, sofern die behörd­ der Preisentwicklung für vergleichbare oder die Nichtverfügbarkeit der Daten lichen Anordnungen Sachen zu vermindern oder zu erhöhen. infolge eines dem Grunde nach versi- cherten Schadens an dem Datenträger – a ufgrund von Gesetzen oder  ann weder ein Listenpreis noch ein K eingetreten ist, auf dem diese Daten Verordnungen ergangen sind, Kauf- oder Lieferpreis ermittelt werden, gespeichert waren. die vor Eintritt des Schadens so ist die Summe der Kosten maßge- erlassen wurden; bend, die jeweils notwendig war, um b) Sofern vereinbart, sind andere Daten die Sache in der vorliegenden gleichen versichert. – e ine Kontamination betreffen, Art und Güte (z. B. Konstruktion, die nachweislich infolge dieses c) Der Ersatz dieser Aufwendungen und Schadens entstanden ist; Abmessung, Leistung) zuzüglich der die Entschädigung für versicherte Handelsspanne und der Bezugskosten Sachen betragen zusammen höchstens – innerhalb von neun Monaten seit wiederherzustellen. Dieser Betrag ist die Versicherungssumme je vereinbarter Eintritt des Schadens ergangen entsprechend der Preisentwicklung Position. sind und dem Versicherer ohne zu vermindern oder zu erhöhen. Rücksicht auf Rechtsmittelfristen 3. Zusätzliche Kosten innerhalb von drei Monaten seit  abatte und Preiszugeständnisse blei- R Sofern vereinbart, sind über die Wieder­ Kenntniserhalt gemeldet wurden. ben für den Versicherungswert unbe- herstellungskosten hinaus die nachfolgend cc) Wird durch den Schaden eine bereits rücksichtigt. genannten Kosten bis zur Höhe der jeweils bestehende Kontamination des c) Ist der Versicherungsnehmer zum Vor- hierfür vereinbarten Versicherungssumme ­Erdreiches erhöht, so sind nur die steuerabzug nicht berechtigt, so ist die auf erstes Risiko versichert. Die jeweils ver- Aufwendungen versichert, die den Mehrwertsteuer einzubeziehen. einbarte Versicherungssumme vermindert für eine Beseitigung der bestehen- 2. Versicherungssumme sich nicht dadurch, dass eine Entschädi- den Kontamination erforderlichen gung geleistet wird. Betrag übersteigen, und zwar ohne Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungs­ a) Aufräumungs-, Dekontaminations- und Rücksicht darauf, ob und wann summe soll dem Versicherungswert ent- Entsorgungskosten dieser Betrag ohne den Schaden sprechen. Der Versicherungsnehmer soll aa) Dies sind Kosten, die der Versiche- aufgewendet worden wäre. die Versicherungssumme für die versicherte rungsnehmer infolge eines dem Die hiernach zu ersetzenden Kosten Sache während der Dauer des Versiche- Grunde nach versicherten Schadens werden nötigenfalls durch Sachver- rungsverhältnisses dem jeweils gültigen aufwenden muss, um versicherte ständige festgestellt. 59 [Seite 60] dd) Aufwendungen aufgrund sonstiger dd) Transportkosten einschließlich dd) entgangener Gewinn infolge von behördlicher Anordnungen oder ­Mehrkosten für Expressfrachten; Arbeiten in eigener Regie; Teil A ­aufgrund sonstiger Verpflichtungen ee) Kosten für die Wiederherstellung ee) Mehrkosten durch behelfsmäßige des Versicherungsnehmers ein- des Betriebssystems, welches für oder vorläufige Wiederherstellung; schließlich der Einliefererhaftung die Grundfunktion der versicherten sind nicht versichert. ff) Kosten für Arbeiten, die zwar für die Sache notwendig ist; Wiederherstellung erforderlich sind, ee) Entschädigung wird nicht geleistet, ff) Kosten für das Aufräumen und das aber nicht an der versicherten Sache soweit der Versicherungsnehmer aus Dekontaminieren der versicherten selbst ausgeführt werden; einem anderen Versicherungsvertrag Sache oder deren Teile sowie Kosten Ersatz beanspruchen kann. gg) Vermögensschäden. für das Vernichten von Teilen der c) Bewegungs- und Schutzkosten Sache, ferner Kosten für den 3. Totalschaden Abtransport von Teilen in die Entschädigt wird der Zeitwert abzüglich Dies sind Kosten, die der Versicherungs- nächstgelegene geeignete Abfallent- nehmer infolge eines dem Grunde nach des Wertes des Altmaterials. sorgungsanlage, jedoch nicht Kosten versicherten Schadens aufwenden muss, aufgrund der Einliefererhaftung. 4. Zusätzliche Kosten wenn zum Zwecke der Wiederherstel- lung oder Wiederbeschaffung der versi- b) Ein Abzug von den Wiederherstellungs- Zusätzliche Kosten, die infolge eines ersatz- kosten in Höhe der Wertverbesserung pflichtigen Schadens über die Wieder­ cherten Sache andere Sachen bewegt, wird vorgenommen an herstellungskosten hinaus aufgewendet verändert oder geschützt werden müs- werden müssen, ersetzt der Versicherer im sen, insbesondere Aufwendungen für aa) Hilfs- und Betriebsstoffen, Ver- Rahmen der hierfür vereinbarten Versiche- De- und Remontage, für Durchbruch, brauchsmaterialien und Arbeits­ rungssummen. Abriss oder Wiederaufbau von Gebäu- mitteln, Werkzeugen aller Art sowie deteilen oder für das Erweitern von sonstigen Teilen, die während der 5. Grenze der Entschädigung ­Öffnungen. Lebensdauer der versicherten Sache Grenze der Entschädigung ist der auf die erfahrungsgemäß mehrfach ausge- betroffene Sache entfallende Teil der Versi- d) Luftfrachtkosten wechselt werden müssen, soweit cherungssumme.  ies sind Mehrkosten für Luftfracht, die D diese Teile zur Wiederherstellung der Versicherungsnehmer infolge eines der versicherten Sache zerstört oder 6. Entschädigungsberechnung bei Unter- dem Grunde nach versicherten Scha- beschädigt werden; versicherung dens zum Zwecke der Wiederherstellung bb) Transportbändern, Raupen, Kabeln, Wenn Unterversicherung vorliegt, wird nur oder Wiederbeschaffung der versicher- Stein- und Betonkübeln, Ketten, Sei- der Teil des nach Ziff. 1 bis 5 ermittelten ten Sache aufwendet. len, Gurten, Riemen, Bürsten, Kar- Betrages ersetzt, der sich zu dem ganzen denbelägen und Bereifungen, Ver- Betrag verhält, wie die Versicherungssum- brennungsmotoren, Akkumula­toren me zu dem Versicherungswert. Dies gilt § 7 Umfang der Entschädigung und Röhren; nicht für Versicherungssummen auf Erstes 1. Wiederherstellungskosten Risiko. cc) Zylinderköpfen, Zylinderbuchsen, Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden einteiligen Kolben, Kolbenböden und 7. Entschädigungsberechnung bei grober und Totalschaden unterschieden. Kolbenringen von Kolbenmaschinen. Fahrlässigkeit Der Abzug beträgt 10 % pro Jahr, Haben der Versicherungsnehmer oder seine Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wieder- höchstens jedoch 50 %. Repräsentanten den Schaden grob fahrläs- herstellungskosten zuzüglich des Wertes c) Der Versicherer leistet keine Entschädi- sig herbeigeführt, wird die Entschädigung des Altmaterials nicht höher sind als der gung für in einem der Schwere des Verschuldens Zeitwert der versicherten Sache unmittel- aa) Kosten einer Überholung oder sons­ entsprechenden Verhältnis gekürzt. bar vor Eintritt des Versicherungsfalles. Sind die Wiederherstellungskosten höher, tiger Maßnahmen, die auch unab- 8. Mehrwertsteuer so liegt ein Totalschaden vor. hängig von dem Versicherungsfall Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, notwendig gewesen wären; wenn der Versicherungsnehmer vorsteuer- Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, bb) Mehrkosten durch Änderungen oder abzugsberechtigt ist. Das Gleiche gilt, Abnutzung und technischen Zustand. Verbesserungen, die über die wenn der Versicherungsnehmer die Mehr- ­Wiederherstellung hinausgehen. wertsteuer anlässlich der Wiederherstel- Versicherte Sachen, die in verschiedenen lung oder Wiederbeschaffung tatsächlich Positionen bezeichnet sind, gelten auch Wird eine Konstruktionseinheit, z. B. ein Motor, ein Getriebe oder ein Bau- nicht gezahlt oder die Wiederherstellung dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie oder Wiederbeschaffung nicht vorgenom- wirtschaftlich zusammen gehören. stein, ausgewechselt, obgleich sie neben beschädigten Teilen mit über- men hat. Werden versicherte Sachen in einer Sam- wiegender Wahrscheinlichkeit auch 9. Selbstbeteiligung melposition aufgeführt, so gelten sie nicht unbeschädigte umfasst, so wird die als einheitliche Sache, sofern diese eigen- Entschädigung hierfür angemessen Der nach Ziff. 1 bis 7 ermittelte Betrag ständig verwendet werden können. gekürzt; dies gilt jedoch nicht, wenn wird je Versicherungsfall um die verein­ die Kosten, die für eine Reparatur der barte Selbstbeteiligung gekürzt. 2. Teilschaden beschädigten Teile notwendig gewe- Entstehen mehrere Schäden, so wird die Entschädigt werden alle für die Wieder­ sen wären, die Kosten für die Aus- Selbstbeteiligung jeweils einzeln abgezogen. herstellung des früheren, betriebsfertigen wechselung der Konstruktionseinheit Zustandes notwendigen Aufwendungen Entstehen die mehreren Schäden jedoch an übersteigen würden. abzüglich des Wertes des Altmaterials. derselben Sache und besteht außerdem ein Werden beschädigte Teile erneuert, Ursachenzusammenhang zwischen diesen a) Aufwendungen zur Wiederherstellung obgleich eine Reparatur ohne Schäden, so wird die Selbstbeteiligung nur sind insbesondere Gefährdung der Betriebssicherheit einmal abgezogen. aa) Kosten für Ersatzteile und Repara- möglich ist, so ersetzt der Versiche- turstoffe; rer die Kosten, die für eine Repara- tur der beschädigten Teile notwen- § 8 Zahlung und Verzinsung der bb) Lohnkosten und lohnabhängige Kos- dig gewesen wären, jedoch nicht ten, auch übertarifliche Lohnanteile mehr als die für die Erneuerung auf- Entschädigung und Zulagen, ferner Mehrkosten gewendeten Kosten; 1. Fälligkeit der Entschädigung durch tarifliche Zuschläge für Über- cc) Kosten einer Wiederherstellung in Die Entschädigung wird fällig, wenn die stunden sowie für Sonntags-, Feier- eigener Regie, soweit die Kosten Feststellungen des Versicherers zum Grun- tags- und Nachtarbeiten; nicht auch durch Arbeiten in frem- de und zur Höhe des Anspruchs abge- cc) De- und Remontagekosten; der Regie entstanden wären; schlossen sind. 60 [Seite 61] Der Versicherungsnehmer kann einen von ihr genannten Sachverständigen in Im Falle unverbindlicher Feststellungen Monat nach Meldung des Schadens den Textform auffordern, den zweiten Sach- erfolgen diese durch gerichtliche Entschei- Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, verständigen zu benennen. Wird der dung. Dies gilt auch, wenn die Sachver- der nach Lage der Sache mindestens zu zweite Sachverständige nicht innerhalb ständigen die Feststellung nicht treffen zahlen ist. von zwei Wochen nach Zugang der können oder wollen oder sie verzögern. 2. Verzinsung ­Aufforderung benannt, so kann ihn die 6. Kosten auffordernde Partei durch das für den Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus Schadenort zuständige Amtsgericht Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, einem anderen Rechtsgrund eine weiterge- ernennen lassen. In der Aufforderung trägt jede Partei die Kosten ihres Sachver- hende Zinspflicht besteht: Teil B durch den Versicherer ist der Versiche- ständigen. Die Kosten des Obmannes tra- a) die Entschädigung ist – soweit sie nicht rungsnehmer auf diese Folge hinzu­ gen beide Parteien je zur Hälfte. innerhalb eines Monats nach Meldung weisen. 7. Obliegenheiten des Schadens geleistet wird – ab Fällig- b) Der Versicherer darf als Sachverständi- keit zu verzinsen; Durch das Sachverständigenverfahren wer- gen keine Person benennen, die Mitbe- den die Obliegenheiten des Versicherungs- b) die Mehrwertsteuer ist ab dem Zeit- werber des Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder Geschäfts- nehmers nicht berührt. punkt zu verzinsen, in dem der Versi- cherungsnehmer die tatsächliche Zah- verbindung steht, ferner keine Person, lung der Mehrwertsteuer anlässlich der die bei Mitbewerbern oder Geschäfts- partnern angestellt ist oder mit ihnen § 10 Wechsel der versicherten Wiederherstellung oder Wiederbeschaf- fung versicherter Sachen gegenüber in einem ähnlichen Verhältnis steht. Sachen dem Versicherer nachgewiesen hat; c) Beide Sachverständige benennen in Erhält der Versicherungsnehmer anstelle c) der Zinssatz beträgt 4 Prozent p. a.; Textform vor Beginn ihrer Feststellun- der im Versicherungsvertrag bezeichneten gen einen dritten Sachverständigen als Sache eine andere, jedoch technisch ver- d) die Zinsen werden zusammen mit der Obmann. Die Regelung unter b) gilt gleichbare Sache, so besteht nach entspre- Entschädigung fällig. entsprechend für die Benennung eines chender Anzeige des Versicherungsnehmers 3. Hemmung Obmannes durch die Sachverständigen. hierfür vorläufige Deckung. Einigen sich die Sachverständigen nicht, Bei der Berechnung der Fristen gemäß so wird der Obmann auf Antrag einer Die vorläufige Deckung endet Ziff. 1 und 2 a) ist der Zeitraum nicht zu Partei durch das für den Schadenort a) mit dem Abschluss des neuen Versiche- berücksichtigen, in dem infolge Verschul- zuständige Amtsgericht ernannt. rungsvertrages oder dens des Versicherungsnehmers die Ent- schädigung nicht ermittelt oder nicht 4. Feststellung b) mit Beginn eines weiteren Vertrages gezahlt werden kann. Die Feststellungen der Sachverständigen über vorläufige Deckung mit gleicharti- müssen enthalten: gem Versicherungsschutz oder 4. Aufschiebung der Zahlung a) die ermittelten oder vermuteten Ursa- c) mit der Beendigung der Vertragsver- Der Versicherer kann die Zahlung aufschie- chen und den Zeitpunkt, von dem an handlungen, ben, solange der Sachschaden für den Versicherungs- spätestens jedoch nach 3 Monaten. a) Zweifel an der Empfangsberechtigung nehmer nach den anerkannten Regeln des Versicherungsnehmers bestehen; der Technik frühestens erkennbar war; b) ein behördliches oder strafgerichtliches b) den Umfang der Beschädigung und der Teil B: Allgemeiner Teil Verfahren gegen den Versicherungsneh- Zerstörung, insbesondere mer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalles noch aa) ein Verzeichnis der abhanden läuft. gekommenen, zerstörten und § 1 Anzeigepflichten des Versi­ beschädigten versicherten Sachen cherungsnehmers oder seines 5. Abtretung des Entschädigungsanspru- ches mit deren Werten unmittelbar vor Vertreters bis zum Vertrags­ dem Schaden sowie deren Neuwer- schluss Der Entschädigungsanspruch kann vor Fäl- ten zur Zeit des Schadens; ligkeit nur mit Zustimmung des Versiche- Der Versicherungsnehmer hat bis zur bb) die für die Wiederbeschaffung oder ­Abgabe seiner Vertragserklärung dem Ver- rers abgetreten werden. Die Zustimmung Wiederherstellung in den Zustand muss erteilt werden, wenn der Versiche- sicherer alle ihm bekannten Gefahrum­ vor Schadeneintritt erforderlichen rungsnehmer sie aus wichtigem Grund stände anzuzeigen, nach denen der Versi- Kosten; verlangt. cherer in Textform gefragt hat und die für cc) die Restwerte der vom Schaden dessen Entschluss erheblich sind, den Ver- betroffenen Sachen; trag mit dem vereinbarten Inhalt zu schlie- § 9 Sachverständigenverfahren c) die nach dem Versicherungsvertrag ßen. Der Versicherungsnehmer ist auch versicherten Kosten. insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach 1. Feststellung der Schadenhöhe seiner Vertragserklärung, aber vor Ver­ Der Versicherungsnehmer kann nach 5. Verfahren nach Feststellung tragsannahme der Versicherer Fragen in Eintritt des Versicherungsfalles verlangen, Der Sachverständige übermittelt seine Textform im Sinne des Satzes 1 stellt. dass der Schaden in einem Sachverständi- Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Verletzt der Versicherungsnehmer seine genverfahren festgestellt wird. Weichen die Feststellungen der Sachver- Anzeigepflicht nach Abs. 1, so kann der Ein solches Sachverständigenverfahren ständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer nach Maßgabe der §§ 19-21 können Versicherer und Versicherungsneh- Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. VVG vom Vertrag zurücktreten, kündigen mer auch gemeinsam vereinbaren. Dieser entscheidet über die streitig geblie- oder eine Vertragsänderung vornehmen. benen Punkte innerhalb der durch die Der Versicherer kann nach § 21 Abs. 2 VVG 2. Weitere Feststellungen ­Feststellungen der Sachverständigen gezo- auch leistungsfrei sein. Das Sachverständigenverfahren kann durch genen Grenzen und übermittelt seine Ent- Vereinbarung auf weitere Feststellungen scheidung beiden Parteien gleichzeitig. Wird der Vertrag von einem Vertreter des zum Versicherungsfall ausgedehnt werden. Versicherungsnehmers geschlossen, so sind Die Feststellungen der Sachverständigen gemäß § 20 VVG sowohl die Kenntnis und 3. Verfahren vor Feststellung oder des Obmannes sind für die Vertrags- Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis parteien verbindlich, wenn nicht nachge- Für das Sachverständigenverfahren gilt: und Arglist des Versicherungsnehmers zu wiesen wird, dass sie offenbar von der berücksichtigen. a) Jede Partei hat in Textform einen Sach- wirklichen Sachlage erheblich abweichen. verständigen zu benennen. Eine Partei, Aufgrund dieser verbindlichen Feststellun- Das Recht des Versicherers, den Vertrag die ihren Sachverständigen benannt gen berechnet der Versicherer die Entschä- nach § 22 VVG wegen arglistiger Täu- hat, kann die andere unter Angabe des digung. schung anzufechten, bleibt unberührt. 61 [Seite 62] § 2 Beginn des Versicherungs­ zugrundeliegenden Beiträge beibehalten Zahlt der Versicherungsnehmer nicht schutzes; Dauer und Ende des werden können oder ob die Notwendigkeit unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 einer Anpassung (Erhöhung oder Absen- bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versi- Vertrages kung) besteht. cherungsschutz erst, nachdem die Zahlung 1. Beginn des Versicherungsschutzes bewirkt ist. 2. Der Beitragssatz und die Beitragszu- Der Versicherungsschutz beginnt vorbe- schläge für erweiterten Versicherungs- Weicht der Versicherungsschein vom haltlich der Regelungen über die Folgen schutz werden unter Berücksichtigung Antrag des Versicherungsnehmers oder von verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des von Schadenaufwand, Kosten, Feuerschutz- getroffenen Vereinbarungen ab, ist der Erst- oder Einmalbeitrags zu dem im Versi- steuer und Gewinnansatz kalkuliert. erste oder einmalige Beitrag frühestens Teil B cherungsschein angegebenen Zeitpunkt. einen Monat nach Zugang des Versiche- 3. Bei einer Neukalkulation des Beitrags- rungsscheins zu zahlen. 2. Dauer satzes und der Beitragszuschläge für ­erweiterten Versicherungsschutz wird der 2. Folgen verspäteter Zahlung oder Nicht- Der Vertrag ist für den im Versicherungs- zahlung des Erst- oder Einmalbeitrags schein angegebenen Zeitraum abgeschlos- Bedarf gemäß Ziff. 2 anhand einer ausrei- sen. chend großen Anzahl gleichartiger Risiken, Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht die Gegenstand der Verträge nach AMB zu dem nach Ziff. 1 maßgebenden Fällig- 3. Stillschweigende Verlängerung 2011 sind, errechnet. Dabei wird auch die keitszeitpunkt gezahlt, ist der Versicherer Bei einer Vertragsdauer von mindestens voraussichtliche künftige Entwicklung des nach Maßgabe des § 37 VVG berechtigt, einem Jahr verlängert sich der Vertrag um unternehmensindividuellen Schadenbedarfs vom Vertrag zurückzutreten oder auch jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der Ver- für das nächste Kalenderjahr für diese Ver- ­leistungsfrei. tragsparteien spätestens drei Monate vor träge berücksichtigt. Der Gewinnansatz dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit bleibt dabei unverändert. eine Kündigung zugegangen ist. Preissteigerungen, die bereits in die Ent- § 5 Folgebeitrag 4. Kündigung bei mehrjährigen Verträgen wicklung einer Angleichung der Beiträge 1. Fälligkeit Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit und Versicherungssummen (Wert März a) Eine Folgebeitrag wird zu dem verein- von mehr als drei Jahren zum Ablauf 1971 – Klausel 2507) – sofern vereinbart – barten Zeitpunkt der jeweiligen Versi- des dritten oder jedes darauf folgenden eingeflossen sind, dürfen bei diesen cherungsperiode fällig. Jahres unter Einhaltung einer Frist von Berechnungen nicht noch einmal berück- sichtigt werden. b) Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn drei Monaten vom Versicherungsnehmer sie innerhalb des im Versicherungs- gekündigt werden. Bei der Neukalkulation sind die anerkann- schein oder in der Beitragsrechnung Die Kündigung muss dem Versicherer spä- ten Grundsätze der Versicherungsmathe- angegebenen Zeitraums bewirkt ist. testens drei Monate vor dem Ablauf des matik und Versicherungstechnik anzuwen- den. 2. Folgen der Nichtzahlung jeweiligen Versicherungsjahres zugehen. 4. Die sich aus Ziff. 3 ergebenden Ände- Die Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung 5. Vertragsdauer von weniger als einem rungen des Beitragssatzes und der Beitrags- ergeben sich aus § 38 VVG. Jahr zuschläge für erweiterten Versicherungs- Ist der Versicherungsnehmer mit der Bei einer Vertragsdauer von weniger als schutz gelten für bestehende Verträge mit Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es Beginn des nächsten Versicherungsjahres. ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des einer Kündigung bedarf, zum vorgesehe- Obergrenze für eine Erhöhung und Unter- ihm durch den Verzug entstandenen nen Zeitpunkt. grenze für eine Absenkung ist der Tarifbei- Schadens zu verlangen. 6. Wegfall des versicherten Interesses tragssatz für vergleichbaren Versicherungs- Fällt das versicherte Interesse nach dem schutz im Neugeschäft. Im Falle einer Beginn der Versicherung weg, endet der Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, § 6 Lastschriftverfahren Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der Ver- im Falle einer Absenkung verpflichtet, 1. Pflichten des Versicherungsnehmers sicherer vom Wegfall des Risikos Kenntnis den Beitrag entsprechend anzupassen. erlangt. Ist zur Einziehung des Beitrags das Last- 5. Eine sich aus Ziff. 3 ergebende Beitrags- schriftverfahren vereinbart worden, hat der erhöhung wird dem Versicherungsnehmer Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der spätestens einen Monat vor Beitragsfällig- Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichen- § 3 Beiträge; Versicherungs­ keit mitgeteilt. Der Versicherungsnehmer de Deckung des Kontos zu sorgen. periode kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung 2. Änderung des Zahlungsweges Je nach Vereinbarung werden die Beiträge mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch entweder durch laufende Zahlungen Hat es der Versicherungsnehmer zu vertre- zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der ten, dass ein oder mehrere Beiträge trotz monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, Erhöhung, kündigen. wiederholtem Einziehungsversuch nicht jährlich oder als Einmalbeitrag im Voraus gezahlt. 6. Eine sich aus Ziff. 3 ergebende Beitrags- eingezogen werden können, ist der Versi- senkung wird dem Versicherungsnehmer cherer berechtigt, die Lastschriftverein­ Entsprechend der Vereinbarung über barung in Textform zu kündigen. laufende Zahlungen umfasst die Versiche- durch die Beitragsrechnung mitgeteilt. rungsperiode einen Monat, ein Vierteljahr, Der Versicherer hat in der Kündigung dar- ein halbes Jahr oder ein Jahr. Bei einem auf hinzuweisen, dass der Versicherungs- Einmalbeitrag ist die Versicherungsperiode § 4 Fälligkeit des Erst- oder Ein­ nehmer verpflichtet ist, den ausstehenden die vereinbarte Vertragsdauer, jedoch malbeitrags; Folgen verspäteter Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu höchstens ein Jahr. übermitteln. Zahlung oder Nichtzahlung Durch die Banken erhobene Bearbeitungs- 1. Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags gebühren für fehlgeschlagenen Lastschrift­ § 3a Anpassung des Beitragssat­ Der erste oder einmalige Beitrag ist – einzug können dem Versicherungsnehmer zes unabhängig von dem Bestehen eines in Rechnung gestellt werden. Widerrufrechts – unverzüglich nach dem 1. Um die dauernde Erfüllbarkeit der Ver- Zeitpunkt des vereinbarten und im Versi- pflichtungen aus den Verträgen, denen die cherungsschein angegebenen Versiche- § 7 Beitrag bei vorzeitiger Ver­ Allgemeinen Bedingungen für die Maschi- nenversicherung von stationären Maschi- rungsbeginns zu zahlen. tragsbeendigung nen (AMB 2011) zugrunde liegen, und eine Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versi- Endet das Versicherungsverhältnis vor risikoadäquate Tarifierung sicherzustellen, cherungsbeginns vor Vertragsschluss, Ablauf der Versicherungsperiode oder wird überprüft der Versicherer zum 1. Juli eines ist der erste oder einmalige Beitrag unver- es nach Beginn rückwirkend aufgehoben jeden Jahres, ob die der Tarifierung züglich nach Vertragsschluss zu zahlen. oder von Anfang an wegen arglistiger Täu- 62 [Seite 63] schung nichtig, so gebührt dem Versicherer digten Sachen bis zu einer Besichti- § 10 Überversicherung der Beitrag oder die Geschäftsgebühr nach gung durch den Versicherer aufzu- Maßgabe der §§ 39 und 80 VVG. bewahren; 1. Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, hh) soweit möglich dem Versicherer so kann sowohl der Versicherer als auch der unverzüglich jede Auskunft – auf Versicherungsnehmer nach Maßgabe des § 8 Obliegenheiten des Versiche­ Verlangen in Textform – zu erteilen, § 74 VVG die Herabsetzung der Versiche- rungsnehmers die zur Feststellung des Versiche- rungssumme und des Beitrags verlangen. 1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versi- rungsfalles oder des Umfanges der 2. Hat der Versicherungsnehmer die Über- cherungsfalles Leistungspflicht des Versicherers Teil B versicherung in der Absicht geschlossen, erforderlich ist sowie jede Untersu- a) Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermö- chung über Ursache und Höhe des die der Versicherungsnehmer vor Eintritt gensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag Schadens und über den Umfang der des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag sind: Entschädigungspflicht zu gestatten; bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von aa) die Einhaltung aller gesetzlichen, ii) vom Versicherer angeforderte Belege den die Nichtigkeit begründenden Umstän- behördlichen sowie vertraglich ver- beizubringen, deren Beschaffung den Kenntnis erlangt. einbarten Sicherheitsvorschriften; ihm billigerweise zugemutet werden kann. bb) die Einhaltung aller sonstigen ver- § 11 Mehrere Versicherer traglich vereinbarten Obliegenhei- b) Steht das Recht auf die vertragliche ten. Leistung des Versicherers einem Dritten 1. Anzeigepflicht zu, so hat dieser die Obliegenheiten b) Verletzt der Versicherungsnehmer vor- gemäß Ziff. 2 a) ebenfalls zu erfüllen, Wer bei mehreren Versicherern ein Interes- sätzlich oder grob fahrlässig eine Oblie- soweit ihm dies nach den tatsächlichen se gegen dieselbe Gefahr versichert, ist genheit, die er vor Eintritt des Versiche- und rechtlichen Umständen möglich ist. verpflichtet, dem Versicherer die andere rungsfalles gegenüber dem Versicherer Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In zu erfüllen hat, so kann der Versicherer 3. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsver- der Mitteilung sind der andere Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er letzung und die Versicherungssumme anzugeben. von der Verletzung Kenntnis erlangt a)  Verletzt der Versicherungsnehmer eine hat, den Vertrag fristlos kündigen. 2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzei- Obliegenheit nach Ziff. 1 oder 2 vor- gepflicht Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versiche- sätzlich, so ist der Versicherer von der Verletzt der Versicherungsnehmer die rungsnehmer beweist, dass er die Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob Anzeigepflicht (siehe Ziff. 1), ist der Versi- ­Obliegenheit weder vorsätzlich noch fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit cherer nach Maßgabe des § 28 VVG zur grob fahrlässig verletzt hat. ist der Versicherer berechtigt, seine Kündigung berechtigt oder auch leistungs- Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, 2. Obliegenheiten bei Eintritt des Versiche- frei. Eine Kündigung des Versicherers wird das der Schwere des Verschuldens des rungsfalles mit Zugang wirksam. Versicherungsnehmers entspricht. Das a) Der Versicherungsnehmer hat bei Ein- Nichtvorliegen einer groben Fahrlässig- Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der tritt des Versicherungsfalles keit hat der Versicherungsnehmer zu Versicherer vor dem Eintritt des Versiche- beweisen. rungsfalles Kenntnis von der anderen Ver­ aa) nach Möglichkeit für die Abwen- sicherung erlangt hat. dung und Minderung des Schadens b) Außer im Falle einer arglistigen Oblie- zu sorgen; genheitsverletzung ist der Versicherer Außer im Falle einer arglistigen Obliegen- jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit heitsverletzung ist der Versicherer zur Leis- bb)dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis der Versicherungsnehmer nachweist, tung verpflichtet, soweit die Verletzung erlangt hat, unverzüglich – gegebe- dass die Verletzung der Obliegenheit der Obliegenheit weder für den Eintritt nenfalls auch mündlich oder telefo- weder für den Eintritt oder die Feststel- oder die Feststellung des Versicherungsfal- nisch – anzuzeigen; lung des Versicherungsfalls, noch für die les, noch für die Feststellung oder den Feststellung oder den Umfang der Leis- Umfang der Leistungspflicht des Versiche- cc)Weisungen des Versicherers zur Scha­ tungspflicht des Versicherers ursächlich rers ursächlich ist. denabwendung/-minderung – gege- ist. benenfalls auch mündlich oder tele- 3. Haftung und Entschädigung bei Mehr- fonisch – einzuholen, wenn die c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine fachversicherung Umstände dies gestatten; nach Eintritt des Versicherungsfalls a) Ist bei mehreren Versicherern ein Inter- bestehende Auskunfts- oder Aufklä- esse gegen dieselbe Gefahr versichert dd) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung, rungsobliegenheit, ist der Versicherer und übersteigen die Versicherungssum- soweit für ihn zumutbar, zu befol- nur dann vollständig oder teilweise leis- men zusammen den Versicherungswert gen; erteilen mehrere an dem Versi- tungsfrei, wenn er den Versicherungs- oder übersteigt aus anderen Gründen cherungsvertrag beteiligte Versiche- nehmer durch gesonderte Mitteilung in die Summe der Entschädigungen, die rer unterschiedliche Weisungen, Textform auf diese Rechtsfolge hinge- von jedem Versicherer ohne Bestehen hat der Versicherungsnehmer nach wiesen hat. der anderen Versicherung zu zahlen pflichtgemäßem Ermessen zu han- wären, den Gesamtschaden, liegt eine deln; Mehrfachversicherung vor. ee) Schäden durch strafbare Handlun- § 9 Gefahrerhöhung b) Die Versicherer sind in der Weise als gen gegen das Eigentum unverzüg- Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder lich der Polizei anzuzeigen; der Versicherungsnehmer ohne vorherige für den Betrag aufzukommen hat, des- ff) dem Versicherer und der Polizei Zustimmung des Versicherers keine Gefahr- sen Zahlung ihm nach seinem Vertrage unverzüglich ein Verzeichnis der erhöhung vornehmen oder deren Vornah- obliegt; der Versicherungsnehmer kann abhanden gekommenen Sachen me durch einen Dritten gestatten. aber im Ganzen nicht mehr als den einzureichen; Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahr- Betrag des ihm entstandenen Schadens erhöhung, die ihm bekannt wird, dem Ver- verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, gg) das Schadenbild so lange unverän- wenn die Verträge bei demselben Versi- dert zu lassen, bis die Schadenstelle sicherer unverzüglich anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn sie ohne seinen cherer bestehen. oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden ­Willen eintritt. Im Übrigen gelten die §§ 23 E rlangt der Versicherungsnehmer oder sind; sind Veränderungen unum- bis 27 VVG. Danach kann der Versicherer der Versicherte aus anderen Versiche- gänglich, sind das Schadenbild zur Kündigung berechtigt sein, eine Ver- rungsverträgen Entschädigung für den- nachvollziehbar zu dokumentieren tragsänderung vornehmen oder auch leis- selben Schaden, so ermäßigt sich der (z. B. durch Fotos) und die beschä- tungsfrei sein. Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag 63 [Seite 64]  in der Weise, dass die Entschädigung § 13 Übergang von Ersatzan­  tung in einem der Schwere des Ver- aus allen Verträgen insgesamt nicht sprüchen schuldens des Versicherungsnehmers höher ist, als wenn der Gesamtbetrag entsprechenden Verhältnis zu kürzen. der Versicherungssummen, aus denen 1. Übergang von Ersatzansprüchen 2. Arglistige Täuschung nach Eintritt des die Beiträge errechnet wurden, nur in Steht dem Versicherungsnehmer ein Versicherungsfalles diesem Vertrag in Deckung gegeben ­Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, worden wäre. Bei Vereinbarung von geht dieser Anspruch auf den Versicherer Der Versicherer ist von der Entschädi­ Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich über, soweit der Versicherer den Schaden gungspflicht frei, wenn der Versicherungs- der Anspruch in der Weise, dass aus ersetzt. Der Übergang kann nicht zum nehmer den Versicherer arglistig über Tat- Teil B allen Verträgen insgesamt keine höhere Nachteil des Versicherungsnehmers geltend sachen, die für den Grund oder die Höhe Entschädigung zu leisten ist, als wenn gemacht werden. Richtet sich der Ersatzan- der Entschädigung von Bedeutung sind, der Gesamtbetrag der Versicherungs- spruch des Versicherungsnehmers gegen täuscht oder zu täuschen versucht. summen in diesem Vertrag in Deckung eine Person, mit der er bei Eintritt des Ist die Täuschung oder der Täuschungsver- gegeben worden wäre. Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, such durch rechtskräftiges Strafurteil kann der Übergang nicht geltend gemacht gegen den Versicherungsnehmer wegen c) Hat der Versicherungsnehmer eine werden, es sei denn, diese Person hat den Betruges oder Betrugsversuches festge- Mehrfachversicherung in der Absicht Schaden vorsätzlich verursacht. stellt, so gelten die Voraussetzungen des geschlossen, sich dadurch einen rechts- 2. Obliegenheiten zur Sicherung von Satzes 1 als bewiesen. widrigen Vermögensvorteil zu verschaf- fen, ist jeder in dieser Absicht geschlos- Ersatzansprüchen sene Vertrag nichtig. Der Versicherungsnehmer hat seinen § 16 Anzeigen; Willenserklärun­  em Versicherer steht der Beitrag bis zu D Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter gen; Anschriftenänderungen dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umstän- Beachtung der geltenden Form- und Frist- 1. Form den Kenntnis erlangt. vorschriften zu wahren und nach Übergang Soweit gesetzlich keine Schriftform ver- des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei langt ist und soweit in diesem Vertrag 4. Beseitigung der Mehrfachversicherung dessen Durchsetzung durch den Versicherer nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die Eine Mehrfachversicherung kann auf Ver- soweit erforderlich mitzu­wirken. für den Versicherer bestimmten Erklärun- langen des Versicherungsnehmers nach Verletzt der Versicherungsnehmer diese gen und Anzeigen, die das Versicherungs- Maßgabe des § 79 VVG durch Aufhebung Obliegenheit, ist der Versicherer nach Maß- verhältnis betreffen und die unmittelbar oder Herabsetzung der Versicherungssum- gabe des § 86 Abs. 2 VVG leistungsfrei. gegenüber dem Versicherer erfolgen, me des später geschlossenen Vertrages in Textform abzugeben. beseitigt werden. Erklärungen und Anzeigen sollen an die Die Aufhebung des Vertrages oder die Her- § 14 Kündigung nach dem Versi­ Hauptverwaltung des Versicherers oder an absetzung der Versicherungssumme und cherungsfall die im Versicherungsschein oder in dessen Anpassung des Beitrags werden zu dem Nachträgen als zuständig bezeichnete Stel- 1. Kündigungsrecht Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung le gerichtet werden. Die gesetzlichen Rege- dem Versicherer zugeht. Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles lungen über den Zugang von Erklärungen kann jede der Vertragsparteien den Versi- und Anzeigen bleiben unberührt. cherungsvertrag kündigen. Die Kündigung 2. Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. § 12 Versicherung für fremde ist in Textform zu erklären. Die Kündigung Namensänderung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit Rechnung dem Abschluss der Verhandlungen über die Hat der Versicherungsnehmer eine Ände- 1. Rechte aus dem Vertrag Entschädigung zulässig. rung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklä- Der Versicherungsnehmer kann den Versi- 2. Kündigung durch Versicherungsnehmer rung, die dem Versicherungsnehmer cherungsvertrag im eigenen Namen für Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, ­gegenüber abzugeben ist, die Absendung das Interesse eines Dritten (Versicherten) das Versicherungsverhältnis mit sofortiger eines eingeschriebenen Briefes an die schließen. Die Ausübung der Rechte aus Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. diesem Vertrag steht nur dem Versiche- bis zum Ablauf des Versicherungsjahres in Entsprechendes gilt bei einer dem Versi­ rungsnehmer und nicht auch dem Versi- Textform zu kündigen. cherer nicht angezeigten Namensänderung. cherten zu. Das gilt auch, wenn der Versi- Die Erklärung gilt drei Tage nach der cherte den Versicherungsschein besitzt. 3. Kündigung durch Versicherer Absendung des Briefes als zugegangen. 2. Zahlung der Entschädigung Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versiche- 3. Nichtanzeige der Verlegung der Der Versicherer kann vor Zahlung der Ent- rungsnehmer wirksam. ­gewerblichen Niederlassung schädigung an den Versicherungsnehmer Hat der Versicherungsnehmer die Versiche- den Nachweis verlangen, dass der Versi- rung unter der Anschrift seines Gewerbe- cherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. § 15 Keine Leistungspflicht aus betriebs abgeschlossen, finden bei einer Der Versicherte kann die Zahlung der Ent- Verlegung der gewerblichen Niederlassung schädigung nur mit Zustimmung des Versi- besonderen Gründen die Bestimmungen nach Nr. 2 entspre- cherungsnehmers verlangen. 1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige chend Anwendung. Herbeiführung des Versicherungsfalles 3. Kenntnis und Verhalten a) Führt der Versicherungsnehmer den Soweit die Kenntnis und das Verhalten ­Versicherungsfall vorsätzlich herbei, § 17 Vollmacht des Versiche­ des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung so ist der Versicherer von der Entschädi- rungsvertreters gungspflicht frei. für fremde Rechnung auch die Kenntnis 1. Erklärungen des Versicherungsnehmers und das Verhalten des Versicherten zu Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Der Versicherungsvertreter gilt als bevoll- berücksichtigen. Soweit der Vertrag Inter- mächtigt, vom Versicherungsnehmer abge- essen des Versicherungsnehmers und des Vorsatzes in der Person des Versiche- rungsnehmers festgestellt, so gilt die gebene Erklärungen entgegenzunehmen Versicherten umfasst, muss sich der Versi- betreffend cherungsnehmer für sein Interesse das Ver- vorsätzliche Herbeiführung des Scha- halten und die Kenntnis des Versicherten dens als bewiesen. a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines nur dann zurechnen lassen, wenn der Ver- b) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrages; sicherte Repräsentant des Versicherungs- Schaden grob fahrlässig herbei, so ist b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis nehmers ist. Im Übrigen gilt § 47 VVG. der Versicherer berechtigt, seine Leis- einschließlich dessen Beendigung; 64 [Seite 65] c) Anzeige- und Informationspflichten vor worden, zählt bei der Fristberechnung der Versicherer seine Ansprüche auch bei dem Abschluss des Vertrages und während Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang für den Sitz oder die Niederlassung des des Versicherungsverhältnisses. der in Textform mitgeteilten Entscheidung Gewerbebetriebes zuständigen Gericht gel- 2. Erklärungen des Versicherers des Versicherers beim Anspruchsteller nicht tend machen. mit. 3. Wohnsitzverlegung des Versicherungs- Der Versicherungsvertreter gilt als bevoll- mächtigt, vom Versicherer ausgefertigte nehmers Versicherungsscheine oder deren Nach­- § 19 Zuständiges Gericht Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer träge dem Versicherungsnehmer zu über- nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder mitteln. 1. Klagen gegen den Versicherer oder Ver- gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland ver- Teil B sicherungsvermittler legt, oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher 3. Zahlungen an den Versicherungsvertre- ter Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhe- oder der Versicherungsvermittlung ist bung unbekannt ist, ist der Gerichtsstand Der Versicherungsvertreter gilt als bevoll- neben den Gerichtsständen der Zivilprozess­ Münster (Westfalen). mächtigt, Zahlungen, die der Versiche- ordnung auch das Gericht örtlich zustän- rungsnehmer im Zusammenhang mit der dig, in dessen Bezirk der Versicherungs­ Vermittlung oder dem Abschluss eines Ver- nehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen § 20 Anzuwendendes Recht sicherungsvertrags an ihn leistet, anzuneh- Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen men. Eine Beschränkung dieser Vollmacht Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschrän- Soweit es sich bei dem Vertrag um eine kung bei der Vornahme der Zahlung kann- betriebliche Versicherung handelt, kann der § 21 Wirtschafts-, Handels- oder te oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht Versicherungsnehmer seine Ansprüche Finanzsanktionen bzw. Embargos kannte. auch bei dem für den Sitz oder die Nieder- lassung des Gewerbebetriebes zuständigen Es besteht – unbeschadet der übrigen Ver- Gericht geltend machen. tragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die § 18 Verjährung 2. Klagen gegen Versicherungsnehmer Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirt- Die Ansprüche aus dem Versicherungsver- Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag schafts-, Handels- oder Finanzsanktionen trag verjähren in drei Jahren. Die Verjäh- oder der Versicherungsvermittlung gegen bzw. Embargos der Europäischen Union rung beginnt mit dem Schluss des Jahres, den Versicherungsnehmer ist ausschließlich oder der Bundesrepublik Deutschland ent- in dem der Anspruch entstanden ist und das Gericht örtlich zuständig, in dessen gegenstehen. der Gläubiger von den Anspruch begrün- Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- denden Umständen und der Person des der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne Ermangelung eines solchen seinen Vereinigten Staaten von Amerika, soweit grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. gewöhnlichen Aufenthalt hat. dem nicht Rechtsvorschriften der Euro­ Ist ein Anspruch aus dem Versicherungs- Soweit es sich bei dem Vertrag um eine päische Union oder der Bundesrepublik vertrag bei dem Versicherer angemeldet betriebliche Versicherung handelt, kann der Deutschland entgegenstehen. 65 [Seite 66] Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Maschinenversicherung von stationären Maschinen (AMB 2011) Nachstehende Klausel haben Gültigkeit, sofern Sie vereinbart wurden. 2107 Gummierungen in Rauchgasreini­ Verletzt der Versicherungsnehmer die Sonstige Materialkosten, Fahrt- und Mon- gungsanlagen genannte Obliegenheit vorsätzlich oder tagekosten werden nach Teil A § 7 ersetzt. grob fahrlässig, so kann der Versicherer 1. In Ergänzung zu Teil A § 1 Ziff. 2 b) sind 2183 L Mitversicherung von Werk­ nach Maßgabe von Teil B § 8 zur Kündi- Beschichtungen und Gummierungen von zeugen und Werkstücken gung berechtigt oder auch leistungsfrei Rauchgasreinigungsanlagen mitversichert. sein. Abweichend von Teil A § 1 Ziff. 4 AMB 2. Der Versicherungsnehmer hat den Versi- 2011 gelten maschinentypische Werkzeuge Führt die Verletzung der Obliegenheit cherer bei Vertragsbeginn über Umfang und Werkstücke auf Erstes Risiko bis zu zu einer Gefahrerhöhung, gilt Teil B § 9 und Dauer der Gewährleistung zu infor- Absatz 2. Danach kann der Versicherer dem im Versicherungsvertrag vereinbarten mieren. kündigen oder leistungsfrei sein. Betrag mitversichert, wenn diese im Zu- 3. Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist sammenhang mit einem ersatzpflichtigen 3. Katalysatoren gelten als beschädigt, Schaden an der versicherten Maschine für die gesamte Rauchgasreinigungsanlage, wenn eine Substanzveränderung vorliegt spätestens jedoch 5 Jahre nach Beginn der beschädigt oder zerstört werden. und ihre Wirkung durch Messungen nach- Gewährleistungsfrist, leistet der Versicherer weisbar gemindert ist. Entschädigt wird der Zeitwert abzüglich keine Entschädigung für des Wertes des Altmaterials. 4. Der Versicherer leistet ohne Rücksicht a) Schäden an Beschichtungen und Gum- auf mitwirkende Ursachen keine Entschädi- 2206 Bestimmungswidriges Ausbrechen mierungen durch Blasenbildung, flächi- gung für Erosionsschäden an Katalysatoren von Schmelzmassen ge Ablösung, chemische Veränderungen als Folge des Einsatzes ballastreicher und Erosion; Der Versicherer leistet abweichend von Brennstoffe. Teil A § 2 keine Entschädigung für Schäden, b) Folgeschäden an dem beschichteten 5. Von den Wiederherstellungskosten wird die durch bestimmungswidriges Ausbrechen oder gummierten Trägermaterial. ein Abzug vorgenommen, der dem Verhält- a) glühendflüssiger Schmelzmassen oder Diese Ausschlüsse gelten jedoch nicht, nis der bei Schadeneintritt erreichten soweit nachweislich ein Schaden dem Lebens­dauer zu der vom Hersteller angege- b) von Metallschmelzen, die durch Ener- Grunde nach ausschließlich auf einen Stör- benen Lebensdauer (Standzeit) entspricht. giezufuhr ohne Glüherscheinung ver- fall (Störung des bestimmungsgemäßen Der Abzug erfolgt bis auf den Restwert Null. flüssigt sind, Betriebes), z. B. auch verursacht durch 2112 Röhren aus ihren Behältnissen oder Leitungen ent- einen Bedienungsfehler, zurückzuführen stehen. ist. Der Abzug von den Wiederherstellungskos- ten gemäß Teil A § 7 Ziff. 2 b) bb) bei 2210 L Einschluss von Schäden durch 4. Der Versicherungsnehmer hat jeden Schäden an Röhren beträgt: Brand; Blitzschlag; Explosion Störfall gemäß Ziff. 3, der Schäden an Beschichtungen und Gummierungen verur- Bezeichnung der Verringerung monat- 1. In Erweiterung von Teil A § 2 Ziff. 3 sacht hat oder verursachen könnte, dem Röhren der Entschä- lich AMB 2011 leistet der Versicherer Entschä­ Versicherer innerhalb einer Frist von einem digung nach um digung auch für Schäden durch Brand, Monat anzuzeigen. Benutzungs- Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz dauer von eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder 5. Von den Wiederherstellungskosten wird ­seiner Ladung. ein Abzug vorgenommen, der dem Verhält- a) Röntgen-/ 6 Monaten 5,5 % nis der bei Schadeneintritt erreichten Ventilröhren 2. Abweichend von Teil A § 7 Ziff. 3 Lebensdauer zu der erwarteten gesamten AMB 2011 wird bei Schäden durch die Lebensdauer entspricht. Der Abzug erfolgt Laserröhren 6 Monaten 5,5 % unter Ziff. 1 genannten Gefahren im Total- bis auf den Restwert Null. b) Kathoden- 12 Monaten 3,0 % schadenfall der Neuwert abzüglich des 6. Verletzt der Versicherungsnehmer die strahlröhren (CRT) Wertes des Altmaterials entschädigt, in Ziff. 2 und 4 genannten Obliegenheiten in Aufzeichnungs- sofern sich die versicherte Sache noch vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann einheiten von in Gebrauch befand und nachweislich der Versicherer nach Maßgabe von Teil B Foto-/Lichtsatz- regelmäßig gewartet wurde. § 8 zur Kündigung berechtigt oder auch anlagen 3. Der Neuwert ist der Betrag, der aufzu- leistungsfrei sein. Bildaufnahme­ 12 Monaten 3,0 % wenden ist, um eine Sache gleicher Art und Führt die Verletzung der Obliegenheit zu röhren Güte in neuwertigem Zustand wiederzube- einer Gefahrerhöhung, gilt Teil B § 9 schaffen oder sie neu herzustellen, jeweils c) Bildwiedergabe­ 18 Monaten 2,5 % Absatz 2. Danach kann der Versicherer zuzüglich der Bezugskosten (z. B. Kosten für röhren kündigen oder leistungsfrei sein. Verpackung, Fracht, Zölle, Montage); maß- Hochfrequenzleis- 18 Monaten 2,5 % gebend ist der niedrigere Betrag. 2108 Besondere Vereinbarungen für tungsröhren Katalysatoren 2219 Versicherung von Sachen auf d) Speicherröhren 24 Monaten 2,0 % Schwimmkörpern 1. Abweichend von Teil A § 1 Ziff. 4 b) sind Katalysatoren für die Dauer der im Fotomultiplier- 24 Monaten 2,0 % 1. Versichert sind abweichend von Teil A Liefer- oder Werkvertrag genannten röhren § 1 Ziff. 1 Maschinen, maschinelle Einrich- Gewährleistung versichert. tungen und sonstige technische Anlagen, Linearbeschleuni- 24 Monaten 1,5 % die auf Schwimmkörpern betrieben werden. 2. Der Versicherungsnehmer hat bei gerröhren Abschluss des Vertrages dem Versicherer 2. Sofern im Versicherungsvertrag verein- die im Liefer- oder Werkvertrag vereinbar- Die Benutzungsdauer wird von dem Zeit- bart, sind Zwischenwellen, Wellen- und te Gewährleistungsfrist für den Katalysator punkt an gerechnet, zu dem der erste getrennt stehende Drucklager, Kupplungen mitzuteilen. Besitzer die Nutzungsmöglichkeit hatte. und Getriebe versichert. 66 [Seite 67] 3. In Ergänzung zu Teil A § 1 Ziff. 4 sind maschineller Einrichtung rechtzeitig bezeichneten Betriebsgrundstücks nicht versichert: bestätigen oder erneuern zu lassen; (Versicherungsort) gelegene Werkstatt a) Schwimmkörper; bb) der Versicherungsnehmer hat dem gebracht werden, auch während des Versicherer die bevorstehende Werkstattaufenthalts sowie des Hin- b) schiffsbauliche Fundamente sowie Ste- und Rücktransports innerhalb Deutsch- venrohr einschließlich Stopfbüchsen, Klasseerneuerung rechtzeitig anzu­ zeigen. Der Versicherer kann zu der lands Versicherungsschutz im Rahmen Schiffsschrauben und Schwanzwellen. des Vertrages, sofern nicht ein Dritter Klasseerneuerung auf seine Kosten 4. Abweichend von Teil A § 2 leistet der einen Beauftragten entsenden. für den Schaden oder den Verlust zu Versicherer ohne Rücksicht auf mitwirken- haften hat. de Ursachen keine Entschädigung für Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahr- b) Ergänzend zu Teil B § 8 Ziff. 1 AMB 2011 Schäden durch hat der Versicherungsnehmer sicherzu- lässig, so kann der Versicherer nach Maß- a) Schiffskasko-Unfälle; gabe von Teil B § 8 zur Kündigung berech- stellen, dass die versicherten Sachen tigt oder auch leistungsfrei sein. handelsüblich und transportgerecht ver- b) Absinken des Schwimmkörpers; packt, verladen und verzurrt werden. c) Versaufen oder Verschlammen. Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhöhung, gilt Teil B § 9 Verletzt der Versicherungsnehmer diese Sofern vereinbart, wird Entschädigung Absatz 2. Danach kann der Versicherer Obliegenheit, so kann der Versicherer geleistet für Schäden durch Bedienungs- kündigen oder leistungsfrei sein. nach Maßgabe des Teil B § 8 AMB 2011 fehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit zur Kündigung berechtigt oder auch oder Böswilligkeit. 2232 L Einschluss von Schäden durch leistungsfrei sein. Überschwemmung und Hochwasser 5. Versicherungsorte sind abweichend von Führt die Verletzung der Obliegenheit Teil A § 4 die im Versicherungsvertrag In Erweiterung von Teil A § 2 Ziff. 4 g) zu einer Gefahrerhöhung, gilt Teil B § 9 bezeichneten Schwimmkörper, solange und h) AMB 2011 leistet der Versicherer AMB 2011. Danach kann der Versicherer diese sich in den im Versicherungsvertrag Entschädigung auch für Schäden durch kündigen, eine Vertragsänderung vor- bezeichneten Fahrt- oder Einsatzgebieten Überschwemmung (im Sinne von Teil A § 2 nehmen oder auch leistungsfrei sein. oder Liegeplätzen befinden. Ziff. 4 g) AMB 2011) und durch Gewässer beeinflusstes Grundwasser infolge von 2501 Versicherungswert 6. Ergänzend zu Teil A § 7 Ziff. 2 b) wird Hochwasser. 1. Versicherungswert ist der Neuwert. von den Wiederherstellungskosten ein Abzug in Höhe der Wertverbesserung vor- 2235 L Einschluss von Schäden durch 2. Abweichend von Teil A, § 5 Ziff. 1 AMB genommen an Abhandenkommen 2011 ist der Neuwert der Betrag, der auf- In Erweiterung von Teil A § 2 Ziff. 1 AMB zuwenden ist, um eine Sache gleicher Art a) Greifern, Ladeschaufeln, Löffelkübeln und Güte in neuwertigem Zustand wieder- und Eimern; 2011 leistet der Versicherer Entschädigung auch bei Abhandenkommen versicherter zubeschaffen oder sie neu herzustellen, b) Getrieben, Lagern und Drehkränzen Sachen durch Diebstahl, ­Einbruchdiebstahl, jeweils zuzüglich der Bezugskosten (z. B. aller Art. Raub, Plünderung oder Unterschlagung. Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle, Mon- 7. Zu den weiteren Kosten gemäß Teil A tage); maßgebend ist der niedrigere Betrag. 2236 Innere Unruhen § 7 Ziff. 4 gehören auch 3. Ist der Versicherungsnehmer zum 1. Der Versicherer leistet abweichend von Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so ist a) Kosten, die durch Arbeiten an dem Teil A § 2 Ziff. 4 c) AMB 2011 Entschädi- Schiffskörper oder an Aufbauten sowie die Umsatzsteuer einzubeziehen. gung für Schäden durch Innere Unruhen. für das Eindocken und Aufslippen des 2507 Angleichung der Beiträge und Schwimmkörpers entstehen; 2. Innere Unruhen sind gegeben, wenn ­Versicherungssummen zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der b) Bergungs- und Abschleppkosten Bevölkerung in einer die öffentliche Ruhe 1. Beiträge und Versicherungssummen im Rahmen der hierfür vereinbarten Versi- und Ordnung störenden Weise in Bewe- werden im Versicherungsvertrag nach dem cherungssummen. gung geraten und Gewalt gegen Personen Stand der Löhne und Preise in der Investi­ oder Sachen verüben. tionsgüter-Industrie vom Januar/März 8. Ergänzend zu Teil B § 8 Ziff. 1 a) hat 1971 angegeben. der Versicherungsnehmer vor Eintritt des 3. Nicht versichert sind ohne Rücksicht Versicherungsfalles bei Schiffen, auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Eine Änderung dieser Löhne und Preise hat, Verfügung von hoher Hand. ergänzend zu Teil A § 5 Ziff. 2 eine ent- a) die nicht von einer international aner- sprechende Angleichung der Beiträge und kannten Revisionsgesellschaft regelmä- 4. Ein Anspruch auf Entschädigung Versicherungssummen zur Folge, wenn sich ßig untersucht werden: besteht insoweit nicht, als Schadenersatz eine Veränderung der Beiträge um mehr aa) jeweils nach 6.000 Betriebsstunden, aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädi- als 2 Prozent ergibt. Unterbleibt hiernach gerechnet von der Betriebsfertigkeit gungsrechts beansprucht werden kann. eine Angleichung der Beiträge und Versi- an, spätestens jedoch jeweils vier 5. Die Grenze der Entschädigung ist abwei­ cherungssummen, ist für die nächste Ver- Jahre nach der letzten Revision, chend von Teil A § 7 Ziff. 5 AMB 2011 der änderung der Prozentsatz maßgebend, um die versicherten Sachen auf seine im Versicherungsvertrag genannte Betrag. den sich die Löhne und Preise gegenüber Kosten gründlich zu überholen; dem Zeitpunkt geändert haben, der für die 6. Die Versicherung dieser Gefahr kann letzte Angleichung maßgebend war. bb) der Versicherungsnehmer hat dem jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung Versicherer die Revision rechtzeitig wird eine Woche nach Zugang wirksam. 2. Für die Angleichung der Beiträge wird anzuzeigen. Der Versicherer kann zu zu 30 Prozent die Preisentwicklung und der Revision auf seine Kosten einen 2297 Einschluss Terrorismusschäden zu 70 Prozent die Lohnentwicklung Beauftragten entsenden. Der Versi- In Erweiterung von Teil A § 2 Ziff. 4 d) der ­berücksichtigt. Die Angleichung der Versi- cherungsnehmer hat den Weisungen AMB 2011 leistet der Versicherer Entschä­ cherungssummen erfolgt unter Berücksich- des Beauftragten Folge zu leisten, digung auch für Schäden durch Terrorakte. tigung der Preisentwicklung. Eine Anglei- insbesondere die Sachen zu öffnen, chung der Beiträge erfolgt nur, wenn die 2298 L Einschluss Erdbebenschäden Versicherungssummen gleichzeitig ange- Kolben zu ziehen und Lager aufzu- nehmen; In Erweiterung von Teil A § 2 Ziff. 4 f) passt werden. AMB 2011 leistet der Versicherer Entschädi- Wäre die Versicherungssumme höher, wenn b) die von einer international anerkannten gung auch für Schäden durch Erdbeben. sie entsprechend dem Anstieg des Versi­ Revisionsgesellschaft regelmäßig unter- sucht werden: 2409 L Versicherungsschutz während cherungswertes angeglichen würde, dann Werkstattaufenthalten ist die Grenze der Entschädigung dieser aa) die Vorschrift der Klassifikationsge- sellschaft (Germanischer Lloyd, Büro a) Abweichend von Teil A § 4 AMB 2011 höhere Betrag. Veritas, Lloyd‘s Register und andere) besteht für versicherte Sachen, die zur Maßgebend für die Angleichung sind die termingemäß zu erfüllen, insbeson- Überholung oder Reparatur in eine vom Statistischen Bundesamt veröffent- dere die Klasse von Schiff und außerhalb des im Versicherungsvertrag lichten Indizes, und zwar 67 [Seite 68] a) für die Preisentwicklung der Index der Abweichend von § 75 VVG verzichtet der 2. Muss das Gerät zur Behebung eines Erzeugerpreise gewerblicher Produkte Versicherer auf den Einwand einer Unter- Schadens ins Ausland gesandt werden, so (Inlandabsatz), Gruppe Investitionsgüter; versicherung. vergütet der Versicherer die Transportkos- b) für die Lohnentwicklung der Index der 2691 L Miet- und Leihkosten – ten (jedoch nicht Kosten für Eil- und Luft- Bruttostundenverdienste der Arbeiter oder Kosten für Finanzierungs- und fracht) nur zwischen dem Ort, an dem sich in der Investitionsgüter-Industrie (alle Leasingraten – für Ersatzgeräte die versicherte Anlage befindet, und der Arbeiter). Grenze der Bunderepublik Deutschland. Für Miet- und Leihkosten – oder Kosten für die Transportkosten außerhalb der Bundes- 3. Die Angleichung wird mit den letzten Finanzierungs- und Leasingraten – für vor Ende eines Kalenderjahres veröffent- republik Deutschland kommt der Versiche- Ersatzgeräte gelten auf Erstes Risiko mit rer nicht auf; auch eventuelle Zollkosten lichten Indizes ermittelt und für den im einer Erstrisikosumme von 10.000 Euro folgenden Kalenderjahr fälligen Jahres­ gehen nicht zu Lasten des Versicherers. mitversichert. beitrag wirksam. 3. Ist es für die Reparatur des Gerätes Es gilt: 4. Abweichend von Teil A § 5 Ziff. 3 notwendig, einen Fachmann oder Ersatz­ besteht Unterversicherung nur, soweit zum Miet- und Leihkosten, die der Versiche- teile vom Ausland anzufordern, so gelten Zeitpunkt der Vereinbarung der Versiche- rungsnehmer infolge eines dem Grunde wiederum nur die Transport- bzw. Fahrt- rungssumme nach dem Stand März 1971 nach versicherten Sachschadens aufwen- kosten und Tagegelder (jedoch nicht Kos- Unterversicherung vorgelegen hätte. den muss, um vergleichbare Maschinen ten für Eil- und Luftfracht, Überstunden 5. Der Versicherungsnehmer kann diese oder Teile davon vorübergehend anzumie- und Feiertagsschichten) gedeckt, die in Klausel kündigen, wenn sich durch diese ten oder auszuleihen, werden erstattet. der Bundesrepublik Deutschland angefallen Klausel der Beitrag für das folgende Sofern keine Miet- und Leihkosten anfal- sind. Das unter Ziff. 2 Angeführte gilt sinn- Versicherungsjahr um mehr als 10 Prozent len, können auch nachgewiesene Kosten gemäß. erhöht oder die Beitragssteigerung in drei für Finanzierungs- und Leasingraten der aufeinander folgenden Versicherungsjahren 2796 L Abschreibung für Spindeln beschädigten Maschine ersetzt werden. mehr als 20 Prozent beträgt. (Werkzeugmaschinen) Dies sind Kosten, die der Versicherungsneh- Die Kündigung ist spätestens einen Monat mer infolge eines dem Grunde nach versi- Bei Schäden an Hauptspindeln (Arbeits- nach der Mitteilung über die Beitragserhö- cherten Sachschadens für weiterlaufende spindeln) bzw. Motorspindeln und Kugel- hung in Textform zu erklären. Sie wird zu Finanzierungs- oder Leasingraten aufwen- rollenspindeln von Werkzeugmaschinen Beginn des Versicherungsjahres wirksam, den muss, ohne dass diese von der beschä- wird die Entschädigung in Ergänzung zu für das der Beitrag erhöht werden sollte. digten Maschine vorübergehend ganz oder Teil A § 7 AMB 2011 gemäß nachstehender Erläuterung zur Berechnung des Beitrags teilweise erwirtschaftet werden können. Entschädigungsstaffel gekürzt. Der Abzug und der Versicherungssumme Als vorübergehend ist ein Zeitraum von erfolgt sowohl von den Ersatzteil- als auch maximal 1 Monat (Haftungszeitraum) von den Lohnkosten. Beitrag anzusehen. Verringerung der Entschädigung nach einer Der Beitrag B des jeweiligen Versicherungs- jahres berechnet sich zu Zudem gilt eine zeitliche Selbstbeteiligung Benutzungsdauer von von 2 Tagen vereinbart. B = B0 x Beitragsfaktor bis zu   2.000 Bh um 5 % Der Versicherungsnehmer muss einen ent- bis zu   4.000 Bh um 10 % Beitragsfaktor = 0,3 x E/E0 + 0,7 x L/L0 standenen Schaden umgehend nach Ein- bis zu   6.000 Bh um 20 % Versicherungssumme tritt melden! bis zu   8.000 Bh um 30 % Die Versicherungssumme S des jeweiligen 2732 L Restschuld-Deckung im Total­ bis zu 10.000 Bh um 40 % Versicherungsjahres berechnet sich zu schadenfall (GAP-Deckung) bis zu 12.000 Bh um 50 % über 12.000 Bh um 60 % S = S0 x Summenfaktor 1. Entgegen Teil A § 7 Ziff. 3 AMB 2011 wird im Falle eines Totalschadens der Zeit- Bei nicht vorhandenem Stundenzähler an Summenfaktor = E/E0 wert der versicherten Maschine unmittel- der versicherten Maschine gilt folgende Es bedeuten: bar vor Eintritt des Versicherungsfalls, min- Entschädigungsstaffel. Auch hier erfolgt B0 = Im Versicherungsvertrag genannter destens jedoch die Restschuld aus einem der Abzug sowohl von den Ersatzteil- als Beitrag, Stand Januar/März 1971 bestehenden Finanzierungsvertrag für die auch von den Lohnkosten. S0 = Im Versicherungsvertrag genannte versicherte Maschine ersetzt. Eventuell Verringerung der Entschädigung nach einer Versicherungssumme, Stand März 1971 nach Schadeneintritt verbliebene Restwerte Benutzungsdauer von werden in Abzug gebracht. Die Versiche- E = Letzter im Ermittlungsjahr veröffent- rungssumme bildet die Grenze der Entschä- bis zu   6 Monaten um 5 % lichter Index der Erzeugerpreise gewerb­ digung. bis zu 12 Monaten um 10 % licher Produkte, Gruppe Investitionsgüter bis zu 18 Monaten um 20 % Bereits vor Schadeneintritt fällig gewesene, E0 = Stand März 1971 nicht gezahlte Finanzierungsraten, Ver- bis zu 24 Monaten um 30 % L = Letzter im Ermittlungsjahr veröffent- zugszinsen und dergleichen werden nicht bis zu 30 Monaten um 40 % lichter Index der durchschnittlichen Brut- entschädigt. bis zu 36 Monaten um 50 % tostundenverdienste der Arbeiter, Gruppe über 36 Monate um 60 % 2. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neu- Investitionsgüter-Industrie (alle Arbeiter) wert durch einen Abzug insbesondere für Die Benutzungsdauer wird von dem Zeit- L0 = Stand Januar 1971 Alter, Abnutzung und technischen Zustand. punkt an gerechnet, zu dem der erste Besitzer die Nutzungsmöglichkeit hatte. 2683 Sachverständigenkosten 3. Die Bestimmungen über die Entschädi- Übersteigt der entschädigungspflichtige gungsberechnung bei Unterversicherung 2801 Revision von Dampfturbinen­ Schaden 25.000 Euro, so ersetzt der Versi- gemäß Teil A § 7 Ziff. 6 AMB 2011 finden anlagen cherer von den durch den Versicherungs- für diese Deckungserweiterung entspre- 1. Ergänzend zu Teil B § 8 Ziff. 1 a) hat nehmer nach Teil A § 9 Ziff 6 AMB 2011 chend Anwendung. der Versicherungsnehmer regelmäßig Revi- zu tragenden Kosten des Sachverständi- 2795 Anlagen ausländischen Fabrikats sionen durchzuführen. Die Revisionen des genverfahrens den vereinbarten Anteil. gesamten Turbosatzes oder seiner einzel- 1. Vollen Ersatz leistet der Versicherer bei 2684 L Eichkosten versicherten Schäden, wenn die Reparatu- nen Teile sollen aufgrund der Betriebser- In Zusammenhang mit einem entschädi- ren in der Bundesrepublik Deutschland fahrungen des Betreibers, der vom Herstel- gungspflichtigen Sachschaden an den ver- ­vorgenommen und auch die Ersatzteile von ler empfohlenen Revisionsintervalle und sicherten Sachen anfallende Eichkosten einem Auslieferungslager in der Bundesre- maximal zulässigen Betriebszeiten sowie einschließlich der Eichamtsgebühr sind bis publik Deutschland bezogen werden kön- übertragbarer Schadenerfahrungen des zu dem vereinbarten Betrag mitversichert. nen. Versicherers eingeplant und auf Kosten des 68 [Seite 69] Versicherungsnehmers durchgeführt wer- 4. Vor jeder Inspektion ist der Versicherer 5. Der Versicherungsnehmer hat dem Ver- den. Auf große Revisionen des gesamten so rechtzeitig zu benachrichtigen, dass er sicherer unverzüglich wesentliche Verände- Turbosatzes in festen zeitlichen Abständen auf seine Kosten an der Revision teilneh- rungen im Betriebsverhalten des Turbosat- kann im Sinne der oben genannten Emp- men kann. zes mitzuteilen. fehlungen verzichtet werden. 5. Der Versicherungsnehmer hat dem Ver- 6. Verletzt der Versicherungsnehmer diese 2. Die maßgeblichen Revisionsintervalle sicherer unverzüglich wesentliche Verände- Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahr- sind mit dem Versicherer zu vereinbaren. rungen im Betriebsverhalten oder in der lässig, so kann der Versicherer nach Maß- Sofern der Versicherer und der Versiche- Einsatzweise des Turbosatzes mitzuteilen. gabe von Teil B § 8 zur Kündigung berech- rungsnehmer keine abweichenden Revi­ tigt oder auch leistungsfrei sein. 6. Verletzt der Versicherungsnehmer diese sionsintervalle vereinbart haben, hat der Führt die Verletzung der Obliegenheit zu Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahr- Versicherungsnehmer Revisionen des Turbo- einer Gefahrerhöhung, gilt Teil B § 9 lässig, so kann der Versicherer nach Maß- satzes oder seiner Teile entsprechend ihrer Absatz 2. Danach kann der Versicherer gabe von Teil B § 8 zur Kündigung berech- Bauart, der Konstruktion und der Überwa- kündigen oder leistungsfrei sein. tigt oder auch leistungsfrei sein. chungs- und Diagnoseeinrichtungen in folgenden Zeiträumen durchzuführen: Führt die Verletzung der Obliegenheit zu 2803 Revision von Gasturbinenanlagen; einer Gefahrerhöhung, gilt Teil B § 9 Entschädigung für Bauteile mit begrenz­ a) 4 Jahre bzw. 30.000 äquivalente ter Lebensdauer Absatz 2. Danach kann der Versicherer Betriebs­stunden, je nachdem was zuerst kündigen oder leistungsfrei sein. 1. Revision von Gasturbinenanlagen eintritt, bei Anlagen, die aufgrund ihrer Instrumentierung keine ausreichende 2802 Revision von Wasserturbinen­ a) Ergänzend zu Teil B § 8 Ziff. 1 a) hat Überwachung des Betriebszustandes anlagen der Versicherungsnehmer Inspektionen ermöglichen; 1. Ergänzend zu Teil B § 8 Ziff. 1 a) hat und Revisionen, die dem letzten Stand b) 5 Jahre bzw. 40.000 äquivalente der Versicherungsnehmer regelmäßig Revi- der Empfehlungen des Herstellers ent- Betriebsstunden, je nachdem was zuerst sionen durchzuführen. Die Revisionen des sprechen oder auf besonderen Verein­ eintritt, bei Anlagen, die aufgrund ihrer gesamten Turbosatzes oder seiner einzel- barungen zwischen dem Versicherungs- Instrumentierung nur eine beschränkte nen Teile (Teilrevision) sollen aufgrund nehmer und dem Versicherer beruhen, Überwachung des Betriebszustandes der Betriebserfahrungen des Betreibers, durchzuführen. ermöglichen; der vom Hersteller oder von Fachverbän- b) Lassen Betriebs- und Schadenerfahrun- den empfohlenen Revisionsperioden sowie gen die festgelegten Inspektions- und c) 6 Jahre bzw. 50.000 äquivalente übertragbarer Schadenerfahrungen des Revisionsintervalle unzweckmäßig Betriebsstunden, je nachdem was zuerst Versicherers eingeplant und auf Kosten erscheinen, sind zwischen dem Versiche- eintritt, bei Anlagen, die nach dem Stand der technischen Entwicklung des Versicherungsnehmers durchgeführt rungsnehmer und dem Versicherer neue mit den für die Betriebsüberwachung werden. Inspektions- und Revisionsvorschriften wesentlichen Überwachungseinrichtun- 2. Die maßgeblichen Revisionsintervalle zu vereinbaren. gen ausgerüstet sind und entsprechend sind mit dem Versicherer zu vereinbaren. c) Vor jeder Inspektion oder Revision ist der betrieben werden. Sofern der Versicherer und der Versiche- Versicherer so rechtzeitig zu benachrich- Die Zeiträume gelten ab der ersten Inbe- rungsnehmer keine abweichenden Revi­ tigen, dass er auf seine Kosten an der triebnahme bzw. der Garantierevision des sionsintervalle vereinbart haben, hat der Inspektion oder Revision teilnehmen ganzen Turbosatzes oder jeweils ab der Versicherungsnehmer Revisionen des Turbo- kann. Die anlässlich einer Inspektion letzten Revision des betreffenden Teiles. satzes oder seiner Teile entsprechend ihrer erstellten Protokolle sind dem Versiche- Bauart, der Konstruktion und der Überwa- rer unverzüglich einzureichen. Jeder Start von Dampfturbinenanlagen chungs- und Diagnoseeinrichtungen in wird als Mittelwert von äquivalenten folgenden Zeiträumen durchzuführen: d) Treten nach Überschreiten der Revi­ Betriebsstunden je Kaltstart/Warmstart, sionszeiträume ersatzpflichtige Schäden jedoch mindestens mit 20 äquivalenten a) 4 Jahre bei Anlagen, die aufgrund ihrer ein, leistet der Versicherer nur Entschä- Betriebsstunden je Start, angerechnet, es Instrumentierung keine ausreichende digung für den Schadenmehraufwand, sei denn, dass höhere Werte bekannt sind. Überwachung des Betriebszustandes d.h., die Kosten für De- und Remonta- Niedrigere Werte hat der Versicherungs- ermöglichen; gen sowie für sonstige üblicherweise nehmer nachzuweisen. b) 5 Jahre bei Anlagen, die aufgrund ihrer bei einer Inspektion oder Revision Instrumentierung nur eine beschränkte anfallenden Arbeiten sind Revisionsauf- 3. Treten vor Überschreitung der verein- wand und gemäß Teil A § 7 Ziff. 2 c) aa) barten oder gemäß Ziff. 2 a) bis c) gelten- Überwachung des Betriebszustandes ermöglichen; vom Versicherungsnehmer zu tragen. den Zeiträume bzw. Betriebsstunden ersatzpflichtige Schäden ein und führt c) 6 Jahre bei Anlagen, die nach dem e) Der Versicherungsnehmer hat dem Ver- der Versicherungsnehmer in zeitlichem Stand der technischen Entwicklung mit sicherer unverzüglich wesentliche Ver- Zusammenhang mit der Wiederherstellung den für die Betriebsüberwachung änderungen im Betriebsverhalten und die Revision durch, leistet der Versicherer wesentlichen Überwachungseinrichtun- in der Einsatzweise der Gasturbine mit- anteilig Entschädigung für Auf- und gen ausgerüstet sind und entsprechend zuteilen. Zudeckkosten, und zwar im Verhältnis der betrieben werden. Verletzt der Versicherungsnehmer diese nicht gefahrenen äquivalenten Betriebs- Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahr- Die Zeiträume gelten ab der ersten Inbe- stunden zu den gesamten äquivalenten lässig, so kann der Versicherer nach Maß- triebnahme bzw. der Garantierevision des Betriebsstunden, höchstens jedoch im gabe von Teil B § 8 zur Kündigung berech- ganzen Turbosatzes oder jeweils ab der Verhältnis des noch unverbrauchten Zeit­ tigt oder auch leistungsfrei sein. letzten Revision des betreffenden Teiles. raums des Revisionsintervalls zum Gesamt- zeitraum. Sonstige üblicherweise bei einer 3. Werden die Turbosätze ohne Revision Führt die Verletzung der Obliegenheit zu Revision anfallenden Arbeiten sind Revi­ über die in Ziff. 2 angegebenen Zeiträume einer Gefahrerhöhung, gilt Teil B § 9 sionsaufwand und gemäß Teil A § 7 Ziff. 2 hinaus weiterbetrieben und treten dann Absatz 2. Danach kann der Versicherer c) aa) vom Versicherungsnehmer zu tragen. ersatzpflichtige Schäden ein, so wird nur kündigen oder leistungsfrei sein. der Schadenmehraufwand ersetzt, d.h. die 2. Entschädigung für Bauteile mit Treten nach Überschreiten der maßgebli- Kosten für De- und Remontagen sowie für begrenzter Lebensdauer chen Zeiträume bzw. Betriebsstunden ersatzpflichtige Schäden ein, leistet der sonstige üblicherweise bei einer Revision a) Bei Schäden an Bauteilen mit begrenz- Versicherer nur Entschädigung für den anfallende Arbeiten sind Revisionsaufwand ter Lebensdauer wird abweichend von Schadenmehraufwand, d.h., die Auf- und und gemäß Teil A § 7 Ziff. 2 c) aa) vom Teil A § 7 Ziff. 2 von den Wiederherstel- Zudeckkosten sowie sonstige üblicherweise Versicherungsnehmer zu tragen. lungskosten ein Abzug vorgenommen, bei einer Revision anfallenden Arbeiten 4. Vor jeder Inspektion ist der Versicherer wenn die Lebensdauer des zur Wieder- sind Revisionsaufwand und gem. Teil A § 7 so rechtzeitig zu benachrichtigen, dass er herstellung verwendeten Bauteils länger Ziff. 2 c) aa) vom Versicherungsnehmer zu auf seine Kosten an der Revision teilneh- ist, als die Restlebensdauer des beschä- tragen. men kann. digten Bauteils. 69 [Seite 70]  auteile mit begrenzter Lebensdauer B jeweils ab der letzten Revision. Absatz 2. Danach kann der Versicherer sind alle vom Hersteller oder von 3. Vor jeder Inspektion oder Revision ist kündigen oder leistungsfrei sein. ­Behörden diesbezüglich genannten bzw. der Versicherer so rechtzeitig zu benach- 5. Bohrungen oder Schweißungen, die an vom Heißgas beaufschlagten Bauteile richtigen, dass er auf seine Kosten an der der Presse nachträglich vorgenommen ab Eintritt Brennkammer bis Austritt Maßnahme teilnehmen kann. ­werden, gelten als Gefahrerhöhungen Gasturbine. Schutzschichten sind Ver- gemäß Teil B § 9. schleißschichten der Bauteile. 4. Werden die Motoren ohne Revision über den in Ziff. 2 angegebenen Zeitraum hin- 2819 Anerkennung b) Für die Höhe des Abzugs gilt: aus weiterbetrieben und treten dann 1. Hat der Versicherer das versicherte Risi- aa) De- und Remontagekosten ersatzpflichtige Schäden ein, so wird nur ko besichtigt, so erkennt der Versicherer Hierunter fallen alle De- und der Schadenmehraufwand ersetzt, d.h. die abweichend von Teil B § 1 an, dass ihm Remontagekosten der Gasturbine, Kosten für De- und Remontagen sowie für durch diese Besichtigung alle Gefahrum- wie sie bei einer Inspektion/Revision sonstige üblicherweise bei einer Revision stände bekannt geworden sind, welche in anfallen würden. anfallende Arbeiten sind Revisionsaufwand diesem Zeitpunkt für die Beurteilung des und gemäß Teil A § 7 Ziff. 2 c) aa) vom Risikos erheblich waren. Der Abzug für die De- und Remon- Versicherungsnehmer zu tragen. tagekosten im Schadenfall erfolgt 2. Das Recht des Versicherers den Vertrag im Verhältnis der zum Zeitpunkt des 5. Der Versicherungsnehmer hat den Versi- wegen arglistiger Täuschung anzufechten Versicherungsfalls bereits verstriche- cherer unverzüglich über wesentliche Ver- bleibt unberührt. nen Betriebszeit zu der gesamten änderungen im Betriebsverhalten oder in der Einsatzweise der Motoren zu informie- 2820 Regressverzicht Betriebszeit des Inspektions-/Revi­ sionsintervalls. Der Abzug erfolgt ren, damit Versicherungsnehmer und Versi- Richtet sich der Ersatzanspruch des Versi- bis zu 100 % zum Ende eines cherer über die zu treffenden Maßnahmen cherungsnehmers gegen einen Mitarbeiter ­Inspektionsintervalls. entscheiden können. (ausgenommen Repräsentanten) oder 6. Verletzt der Versicherungsnehmer diese gegen anderweitige berechtigte Benutzer Eine Amortisation entfällt, wenn Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahr- (außer Mitarbeitern von Wartungs- oder anlässlich der Reparatur keine Revi- lässig, so kann der Versicherer nach Maß- Reparaturunternehmen) der versicherten sion oder standzeitverlängernde gabe von Teil B § 8 zur Kündigung berech- Sache, verzichtet der Versicherer auf den Maßnahme durchgeführt wurde. tigt oder auch leistungsfrei sein. Führt Übergang des Ersatzanspruches, es sei denn bb) Wiederherstellungskosten der Bau- die Verletzung der Obliegenheit zu einer a) der Verursacher hat den Schaden vor- teile Gefahrerhöhung, gilt Teil B § 9 Absatz 2. sätzlich oder grob fahrlässig herbeige- Der Abzug entspricht dem Verhältnis Danach kann der Versicherer kündigen führt oder der zum Zeitpunkt des Versiche- oder leistungsfrei sein. b) für den Schaden kann Ersatz aus einer rungsfalles bereits verstrichenen 2805 Revision von Pressen der Span­ Haftpflichtversicherung beansprucht Lebensdauerstunden des betroffenen platten- und Holzindustrie, Schmiede- werden. Bauteils zu der nach Angabe des und Strangpressen sowie Stein- und Herstellers zu erwartenden Gesamt- Ziegelpressen 2850 Mitversicherungs- und Prozessfüh­ lebensdauer des Bauteils. Der Abzug rungsklausel für die Technischen Versi­ erfolgt bis zu 100 %, gleichgültig, 1. Ergänzend zu Teil B § 8 Ziff. 1 a) hat cherungszweige ob die Schadenursache in dem der Versicherungsnehmer die Presse regel- mäßig auf seine Kosten durch einen Sach- 1. Bei Versicherungen, die von mehreren betroffenen Bauteil oder außerhalb Versicherern gezeichnet worden sind, haf- desselben gelegen hat. verständigen, den der Versicherungsnehmer im Einvernehmen mit dem Versicherer ten diese stets nur für ihren Anteil und Für Schutzschichten gelten eigene benennt, zerstörungsfrei untersuchen zu nicht als Gesamtschuldner. Lebensdauern. Die Höhe des Abzugs lassen. 2. Der führende Versicherer ist bevoll- wird nach dem letzten Stand der mächtigt, Anzeigen und Willenserklärun- Angaben des Herstellers vor Eintritt Der Sachverständige berichtet nach der Untersuchung dem Versicherungsnehmer gen des Versicherungsnehmers für alle des Schadens über die Lebensdauer beteiligten Versicherer entgegenzunehmen der Bauteile und Beschichtungen und dem Versicherer über den Zustand und die Betriebssicherheit der Presse. Der Sach- und in deren Namen im Rahmen von Teil B berechnet. Bestätigen die Betriebs- § 8 Ziff. 1 die Versicherungsverträge zu und Schadenerfahrungen diese verständige bestimmt auch den Zeitpunkt der nächsten Untersuchung, und zwar erst- kündigen. Angaben nicht, dann sind zwischen dem Versicherungsnehmer und Ver- mals bei einer Untersuchung vor Beginn 3. Die vom führenden Versicherer abgege- sicherer neue Vereinbarungen über des Versicherungsschutzes. benen Erklärungen oder mit dem Versiche- die Lebensdauer zu treffen. 2. Der Versicherungsnehmer hat dem rungsnehmer getroffenen Vereinbarungen Versicherer die Untersuchung rechtzeitig sind für die beteiligten Versicherer ver­ 2804 Revision von Elektromotoren mit bindlich. Der führende Versicherer ist Leistungen von mehr als 750 kW bzw. anzuzeigen. Der Versicherer kann zu der Untersuchung auf seine Kosten einen jedoch ohne Zustimmung (Einwilligung Drehmomenten von mehr als 10 kNm oder Genehmigung) der beteiligten Versi- Beauftragten entsenden. 1. Ergänzend zu Teil B § 8 Ziff. 1 a) hat cherer, von denen jeder einzeln zu ent- der Versicherungsnehmer regelmäßig Revi- 3. Werden die Pressen ohne Revision über scheiden hat, nicht berechtigt sionen durchzuführen. Diese Revisionen den vom Hersteller empfohlenen oder mit a) zur Erhöhung von Versicherungssum- sollen aufgrund der Betriebserfahrungen dem Sachverständigen vereinbarten Revi­ men und/oder Entschädigungsgrenzen des Betreibers, der vom Hersteller oder von sionszeitraum hinaus weiterbetrieben und über die im Versicherungsschein Fachverbänden empfohlenen Revisions­ treten dann ersatzpflichtige Schäden ein, genannten prozentualen Werte bzw. perioden sowie übertragbarer Schaden­ so wird nur der Schadenmehraufwand Maximalbeträge hinaus. Dies gilt nicht erfahrungen des Versicherers eingeplant ersetzt, d.h. die Kosten für De- und für Summenanpassungen im Rahmen und auf Kosten des Versicherungsnehmers Remontagen sowie für sonstige üblicher- der Bestimmungen für die vertraglich durch­geführt werden. weise bei einer Revision anfallende Arbei- vorgesehenen Abrechnungsverfahren ten sind Revisionsaufwand und gemäß Teil 2. Die maßgeblichen Revisionsintervalle (Summe/Beitrag); A § 7 Ziff. 2 c) aa) vom Versicherungsneh- sind mit dem Versicherer zu vereinbaren. b) zur Änderung der Kündigungsbestim- mer zu tragen. Sofern der Versicherer und der Versiche- mungen oder der Versicherungsdauer. rungsnehmer keine abweichenden Revi­ 4. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Dies gilt nicht für Verlängerungen der sionsintervalle vereinbart haben, hat der Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahr- Versicherungsdauer, die aufgrund einer Versicherungsnehmer eine Revision nach lässig, so kann der Versicherer nach Maß- im Versicherungsvertrag getroffenen 30.000 Betriebsstunden, spätestens jedoch gabe von Teil B § 8 zur Kündigung berech- Regelung gewährt werden; ferner bleibt nach sechs Jahren durchzuführen. tigt oder auch leistungsfrei sein. die Berechtigung des führenden Versi- Der Zeitraum gilt ab der ersten Inbetrieb- Führt die Verletzung der Obliegenheit cherers zur Kündigung gemäß Teil B § 8 nahme bzw. der Garantierevision oder zu einer Gefahrerhöhung gilt, Teil B § 9 Ziff. 1 unberührt; 70 [Seite 71] c) zur Erweiterung des Deckungsumfangs, 2. Das Sachverständigenverfahren kann 6. Sofern nicht etwas anderes vereinbart, zur Verminderung der Selbstbeteiligung durch Vereinbarung auf sonstige tatsächli- trägt jede Partei die Kosten ihres Sachver- und/oder des Beitrags. che Voraussetzungen des Entschädigungs- ständigen. Die Kosten des Obmannes tra- 4. Bei Schäden, die für die Mitversicherer anspruchs sowie der Höhe der Entschädi- gen die Parteien je zu einem Drittel. von grundsätzlicher Bedeutung sind, ist gung ausgedehnt werden. 7. Steht im Zeitpunkt einer Abschlagszah- auf Verlangen der beteiligten Versicherer 3. Für das Sachverständigenverfahren gilt: lung noch nicht fest, inwieweit der Scha- eine Abstimmung herbeizuführen. den als Schaden zu vorliegendem Vertrag a) Jede Partei hat in Textform einen Sach- 5. Soweit die vertraglichen Grundlagen oder als Feuerschaden anzusehen ist, so verständigen zu benennen; der Versi- für die beteiligten Versicherer die gleichen beteiligt sich jeder Versicherer an der cherungsnehmer kann zwei Sachver- sind, ist folgendes vereinbart: Abschlagszahlung vorläufig mit der Hälfte. ständige benennen. Die Parteien können a) Der Versicherungsnehmer wird bei sich auf zwei gemeinsame Sachver­ 8. Durch das Sachverständigenverfahren Streitfällen aus diesem Vertrag seine ständige oder auf einen gemeinsamen werden die Obliegenheiten nach Teil B § 8 Ansprüche nur gegen den führenden Sachverständigen einigen. Jede Partei, Ziff. 2 oder dem Vertrag zugrunde liegen- Versicherer und nur wegen dessen die ihren Sachverständigen benannt den Allgemeinen Versicherungsbedingun- Anteil gerichtlich geltend machen; hat, kann die anderen unter Angabe des gen nicht berührt. von ihr genannten Sachverständigen 2911 Datenversicherung b) Der führende Versicherer ist von den in Textform auffordern, einen Sachver- beteiligten Versicherern ermächtigt, ständigen zu benennen. Geschieht dies 1. Versicherte und nicht versicherte Kosten alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zusammenhang mit diesem Vertrag (ein- a) Versichert sind zusätzlich Kosten für die Zugang der Aufforderung, so kann die Wiederherstellung von schließlich der Verfolgung von Regress­ auffordernde Partei den Sachverständi- ansprüchen) auch bezüglich ihrer Anteile gen der säumigen Partei durch das für aa) Daten als Kläger oder Beklagte zu führen. den Schadenort zuständige Amtsgericht Dies sind digitalisierte maschinen­ Ein gegen oder vom führenden Versiche- ernennen lassen. In der Aufforderung lesbare Informationen; rer erstrittenes, rechtskräftig gewordenes ist auf diese Folge hinzuweisen. bb) betriebsfertigen und funktionsfähi- Urteil wird deshalb von den beteiligten Versicherern als auch für sie verbindlich b) Die Versicherer dürfen als Sachverstän- gen Standardprogrammen und indi- anerkannt. Das gilt ebenfalls für die mit dige keine Personen benennen, die viduell hergestellten Programmen, dem Versicherungsnehmer nach Rechts- Mitbewerber des Versicherungsnehmers zu deren Nutzung der Versiche- hängigkeit geschlossenen Vergleiche; sind oder mit ihm in dauernder rungsnehmer berechtigt ist; Geschäftsverbindung stehen, ferner soweit sich diese auf einem versicherten c) Falls der Anteil des führenden Versiche- rers die Berufungssumme oder Revi­ keine Personen, die bei Mitbewerbern Datenträger befinden. sionsbeschwer nicht erreicht, ist der oder Geschäftspartnern angestellt sind oder mit ihnen in einem ähnlichen Ver- b) Nicht versichert sind Kosten für die ­Versicherungsnehmer berechtigt und auf Wiederherstellung von Daten und Verlangen des führenden Versicherers hältnis stehen. Programmen, die sich nur im Arbeits- verpflichtet, die Klage auf einen zwei- c) Die Sachverständigen benennen in Text- speicher der Zentraleinheit befinden. ten, erforderlichenfalls auf weitere Ver- form vor Beginn ihrer Feststellungen sicherer auszudehnen, bis diese Summe einen weiteren Sachverständigen als 2. Versicherte Sachen erreicht ist. Wird diesem Verlangen nicht Obmann. Die Regelung unter b) gilt Abweichend von Teil A § 1 Ziff. 4 a) sind entsprochen, so gilt Ziff. 5 b) (Satz 2) entsprechend für die Benennung eines Wechseldatenträger versichert. Wechselda- nicht. Obmannes durch die Sachverständigen. tenträger gelten nicht als elektronisches 2871 L Sofortiger Reparaturbeginn Einigen sich die Sachverständigen nicht, Bauelement. so wird der Obmann auf Antrag einer Nach Eintritt eines Schadens kann mit der Partei durch das für den Schadenort 3. Versicherte und nicht versicherte Reparatur sofort begonnen werden, wenn zuständige Amtsgericht ernannt. ­Gefahren und Schäden die Schadenanzeige unverzüglich erfolgt Der Versicherer leistet Entschädigung, und der Schaden den hierfür vereinbarten 4. Für den Mindestinhalt der Feststellun- gen der Sachverständigen gelten die die- sofern der Verlust, die Veränderung oder Betrag voraussichtlich nicht übersteigt. die Nichtverfügbarkeit der Daten oder sem Vertrag zugrunde liegenden Allgemei- Unabhängig davon bleibt der Versiche- nen Versicherungsbedingungen und die für Programme infolge rungsnehmer zur Erfüllung seiner Obliegen- die Feuerversicherung zugrunde liegenden a) von Blitzeinwirkung heiten im Versicherungsfall gemäß Teil B Allgemeinen Versicherungsbedingungen. § 8 Ziff. 2 AMB 2011, insbesondere zur b) oder eines dem Grunde nach versicher- Schadenminderung, verpflichtet. Das 5. Die Sachverständigen übermitteln ihre ten Schadens gemäß Teil A § 2 an dem bedeutet auch, dass die nicht reparierbaren Feststellungen den drei Parteien gleich­ Datenträger oder der Datenverarbei- beschädigten Teile zur Beweissicherung zeitig. Weichen die Feststellungen vonein- tungsanlage, auf dem diese gespeichert geschützt gegen mögliche weitere Beschä- ander ab, so werden sie unverzüglich dem waren eingetreten ist. digungen aufzubewahren sind und das Obmann übergeben. Dieser entscheidet 4. Versicherungsort Schadenbild nachvollziehbar, insbesondere über die streitig gebliebenen Punkte inner- durch Fotos, zu dokumentieren ist. halb der durch die Feststellungen der In Ergänzung zu Teil A § 4 besteht Versi- ­Sachverständigen gezogenen Grenzen und cherungsschutz für Sicherungs-Wechsel­ 2909 Sachverständigenverfahren bei übermittelt seine Entscheidung den drei datenträger in deren Auslagerungsstätten Zusammentreffen von Maschinen- und Parteien gleichzeitig. (Ziff. 7 a) sowie auf den Verbindungswegen Feuerversicherung zwischen den bezeichneten Betriebsgrund- Die Feststellungen der Sachverständigen stücken und den Auslagerungsstätten. 1. Besteht auch eine Feuerversicherung oder des Obmannes sind für die Vertrags- und ist streitig, ob oder in welchem parteien verbindlich, wenn nicht nachge- 5. Versicherungswert; Versicherungssumme Umfang ein Schaden zu vorliegendem Ver- wiesen wird, dass sie offenbar von der trag oder als Feuerschaden anzusehen ist, a) Versicherungswert sind abweichend von wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Teil A § 5 Ziff. 1 bei so kann der Versicherungsnehmer verlan- Aufgrund dieser verbindlichen Feststellun- gen, dass die Höhe des Schadens zu vorlie- aa) Daten und Programmen die Wieder- gen berechnen die Versicherer die Entschä- gendem Vertrag und des Feuerschadens in beschaffungs- bzw. Wiedereingabe- digung. einem gemeinsamen Sachverständigenver- kosten (siehe Ziff. 6 a); fahren festgestellt wird. Ein solches Sach- Im Falle unverbindlicher Feststellungen verständigenverfahren können der Versi- erfolgen diese durch gerichtliche Entschei- bb) Wechseldatenträgern die Wiederbe- cherer des vorliegenden Vertrages, der dung. Dies gilt auch, wenn die Sachver- schaffungskosten. Feuerversicherer und der Versicherungs- ständigen die Feststellung nicht treffen b) Die Versicherungssumme soll dem Versi- nehmer auch gemeinsam vereinbaren. können oder wollen oder sie verzögern. cherungswert entsprechen. 71 [Seite 72] 6. Umfang der Entschädigung für Daten 12 Monaten nach Eintritt des Scha- schlossen, werden folgende Anteile vom und Programme dens durchgeführt wurde. Jahresbeitrag – ohne schadenabhängigen a) Entschädigt werden abweichend von c) Grenze der Entschädigung ist jede der Sondernachlass – erhoben: Teil A § 7 die für die Wiederherstellung vereinbarten Versicherungssummen; Bei einer Versicherungsdauer von des früheren, betriebsfertigen Zustandes d) bei Unterversicherung wird kein Abzug bis zu einem Monat 15 %; der Daten und Programme notwendigen von der Entschädigung vorgenommen; bis zu 2 Monaten 25 %; Aufwendungen. Aufwendungen zur e) der nach a) bis c) ermittelte Betrag wird bis zu 3 Monaten 30 %; Wiederherstellung sind insbesondere je Versicherungsfall um die vereinbarte bis zu 4 Monaten 40 %; erforderliche Selbstbeteiligung gekürzt. Entstehen bis zu 5 Monaten 50 %; aa) maschinelle Wiedereingabe aus mehrere Schäden, so wird die Selbst­ bis zu 6 Monaten 60 %; Sicherungsdatenträgern; beteiligung jeweils einzeln abgezogen. bis zu 7 Monaten 70 %; bb) Wiederbeschaffung und Wiederein- bis zu 8 Monaten 80 %; 7. Sonstige vertraglich vereinbarte Oblie- bis zu 9 Monaten 90 %; gabe oder Wiederherstellung von genheiten vor Eintritt des Versicherungs- Daten (einschl. dafür erforderlicher mehr als 9 Monaten 100 %; falls Belegaufbereitung/Informations­ mindestens jedoch ein Mindestbeitrag von beschaffung); a) Ergänzend zu Teil B § 8 Ziff. 1 a) hat 200 € zuzüglich Versicherungsteuer. der Versicherungsnehmer vor Eintritt cc) Wiederbeschaffung und Neuinstalla- des Versicherungsfalles 2. Dem Versicherer steht ein Beitrag in vor- tion von Standardprogrammen; genannter Höhe auch dann zu, wenn der aa) eine übliche, jedoch mindestens ein- Versicherungsvertrag auf eine Dauer von dd) Wiedereingabe von Programmdaten mal wöchentliche Datensicherung individuell hergestellter Programme mindestens einem Jahr abgeschlossen vorzunehmen, d.h. Duplikate der wurde, jedoch innerhalb des ersten Versiche- und Programmerweiterungen (z. B. versicherten Daten und Programme Konfigurationen, Funktionsblöcke) rungsjahres zur Aufhebung kommt infolge anzufertigen und so aufzubewahren, aus beim Versicherungsnehmer vor- dass bei einem Versicherungsfall a) Rückgabe der versicherten Sache an den handenen Belegen (z. B. Quellcodes). ­Originale und Duplikate nicht Eigentümer, ohne dass ein Eigentums- b) Der Versicherer leistet ohne Rücksicht gleichzeitig beschädigt werden wechsel vorliegt (z. B. bei gemieteten auf mitwirkende Ursachen keine Ent- oder abhanden kommen können. Sachen); schädigung Die technischen Einrichtungen zur b) vorzeitiger Vertragsbeendigung im Datensicherung müssen jeweils dem gegenseitigen Einvernehmen; aa) für Kosten, die zusätzlich entstehen, Stand der Technik entsprechen; weil die versicherten Daten oder c) sonstiger Gründe, ohne dass ein außer- Programme durch Kopierschutz-, bb) sicherzustellen, dass Form und ordentliches Kündigungsrecht besteht. Zugriffsschutz- oder vergleichbare Struktur der Daten auf dem Siche- Vorkehrungen (z. B. Kopierschutzste- rungsdatenträger so beschaffen 3. Die vorgenannten Regelungen gelten cker, Verschlüsselungsmaßnahmen) sind, dass deren Rücksicherung nicht für den Fall, dass ein Vertrag auf gesichert sind (z. B. Kosten für neu- ­technisch möglich ist, z. B. durch Grundlage eines außerordentlichen Kündi- erlichen Lizenzerwerb); Sicherung mit Prüfoption (Verify) gungsrechtes beendet wird. und Durchführung von Rücksiche- 2981 Schadenabhängiger Sondernach­ bb) für die Korrektur von manuell feh- rungstests. lass lerhaft eingegebenen Daten; b) Verletzt der Versicherungsnehmer eine 1. Zu dem Versicherungsvertrag gilt ein cc) für Fehlerbeseitigungskosten in Pro- der in a) genannten Obliegenheiten grammen; schadenabhängiger Sondernachlass verein- ­vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann bart. dd) für Mehrkosten durch Änderungen der Versicherer nach Maßgabe von Teil oder Verbesserungen, die über die B § 8 zur Kündigung berechtigt oder 2. Der Sondernachlass gilt bis zu einer Ver- Wiederherstellung hinausgehen; auch leistungsfrei sein. tragsschadenquote von 60 % und entfällt dann ab der nächsten Hauptfälligkeit des ee) für sonstige Vermögensschäden; F ührt die Verletzung der Obliegenheit Vertrages, ohne dass es einer besonderen ff) soweit die Wiederbeschaffung oder zu einer Gefahrerhöhung, gilt Teil B § 9 Vereinbarung bedarf. Wiedereingabe der Daten oder Pro- Absatz 2. Danach kann der Versicherer kündigen oder leistungsfrei sein. 3. Die Schadenquote stellt das Verhältnis gramme nicht notwendig ist; von Schadenzahlungen einschließlich gg) soweit die Wiederbeschaffung oder 2950 Unterjährige Versicherungen Reserven zu Beitragszahlungen (ohne Ver­ Wiedereingabe der Daten oder 1. Wird ein Versicherungsvertrag auf eine sicherungsteuer) in den letzten 5 Versiche- Programme nicht innerhalb von Dauer von weniger als einem Jahr abge- rungsjahren dar. 72 [Seite 73] Allgemeine Bedingungen für die Maschinen- Teil A und Kaskoversicherung von fahrbaren oder transportablen Geräten (ABMG 2011) Teil A: Maschinen- und Kasko­ § 20 Anzuwendendes Recht § 2 Versicherte und nicht versi­ versicherung von fahrbaren oder § 21 Wirtschafts-, Handels- oder cherte Gefahren und Schäden transportablen Geräten Finanzsanktionen bzw. Embargos 1. Versicherte Gefahren und Schäden § 1 Versicherte und nicht versicherte Der Versicherer leistet Entschädigung für Sachen Teil A: Maschinen- und Kasko­ unvorhergesehen eintretende Beschädigun- § 2 Versicherte und nicht versicherte versicherung von fahrbaren oder gen oder Zerstörungen von versicherten Gefahren und Schäden Sachen (Sachschaden). transportablen Geräten § 3 Versicherte Interessen Unvorhergesehen sind Schäden, die der § 4 Versicherungsort Versicherungsnehmer oder seine Repräsen- § 5 Versicherungswert; Versicherungs- § 1 Versicherte und nicht versi­ tanten weder rechtzeitig vorhergesehen cherte Sachen haben noch mit dem für die im Betrieb summe; Unterversicherung ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fach- § 6 Versicherte und nicht versicherte 1. Versicherte Sachen wissen hätten vorhersehen können, wobei Kosten Versichert sind die im Versicherungsvertrag nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese § 7 Umfang der Entschädigung bezeichneten fahrbaren oder transporta­ den Versicherer dazu berechtigt, seine Leis- blen Geräte, sobald sie betriebsfertig sind. tung in einem der Schwere des Verschul- § 8 Zahlung und Verzinsung der Ent- dens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. schädigung Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie § 9 Sachverständigenverfahren nach beendeter Erprobung und soweit Insbesondere wird Entschädigung geleistet vorgesehen nach beendetem Probebetrieb für Sachschäden durch § 10 Wiederherbeigeschaffte Sachen entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist a) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit § 11 Wechsel der versicherten Sachen oder sich in Betrieb befindet. Eine spätere oder Vorsatz Dritter; Unterbrechung der Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. b) Konstruktions-, Material- oder Ausfüh- Teil B: Allgemeiner Teil Dies gilt auch während einer De- oder Re- rungsfehler; montage sowie während eines Transportes § 1 Anzeigepflichten des Versiche- c) Kurzschluss, Überstrom oder Überspan- der Sache innerhalb des ­Versicherungsortes. rungsnehmers oder seines Vertre- nung; ters bis zum Vertragsschluss 2. Zusätzlich versicherbare Sachen d) Versagen von Mess-, Regel- oder § 2 Beginn des Versicherungsschutzes; Sofern vereinbart, sind zusätzlich versi- ­Sicherheitseinrichtungen; Dauer und Ende des Vertrages chert Zusatzgeräte und Reserveteile. e) Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel; § 3 Beiträge; Versicherungsperiode 3. Folgeschäden f) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall § 3a Anpassung des Beitragssatzes Nur als Folge eines dem Grunde nach ver­ oder Absturz eines Luftfahrzeuges, sicherten Sachschadens an anderen Teilen seiner Teile oder seiner Ladung. § 4 Fälligkeit des Erst- oder Einmal­ der versicherten Sache versichert sind beitrags; Folgen verspäteter Zah- Schäden an  ies gilt jedoch nicht für Baubüros, D lung oder Nichtzahlung Baucontainer, Baubuden, Baubaracken, a) Transportbändern, Raupen, Kabeln, Werkstätten, Magazine, Labors und § 5 Folgebeitrag Stein- und Betonkübeln, Ketten, Seilen, § 6 Lastschriftverfahren Gerätewagen; Gurten, Riemen, Bürsten, Kardenbelägen § 7 Beitrag bei vorzeitiger Vertrags­ und Bereifungen; g) Sturm, Frost, Eisgang, Erdbeben, oder beendigung b) Werkzeuge aller Art. Überschwemmung. § 8 Obliegenheiten des Versicherungs- 4. Nicht versicherte Sachen 2. Elektronische Bauelemente nehmers Entschädigung für elektronische Bauele- Nicht versichert sind § 9 Gefahrerhöhung mente (Bauteile) der versicherten Sache a) Wechseldatenträger; wird nur geleistet, wenn eine versicherte § 10 Überversicherung b) Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchs- Gefahr nachweislich von außen auf eine § 11 Mehrere Versicherer materialien und Arbeitsmittel; Austauscheinheit (im Reparaturfall übli- § 12 Versicherung für fremde Rech- cherweise auszutauschende Einheit) oder c) sonstige Teile, die während der Lebens- nung dauer der versicherten Sachen erfah- auf die versicherte Sache insgesamt einge- § 13 Übergang von Ersatzansprüchen rungsgemäß mehrfach ausgewechselt wirkt hat. Ist dieser Beweis nicht zu erbrin- werden müssen; gen, so genügt die überwiegende Wahr- § 14 Kündigung nach dem Versiche- scheinlichkeit, dass der Schaden auf die rungsfall d) Fahrzeuge, die ausschließlich der Beför- Einwirkung einer versicherten Gefahr von § 15 Keine Leistungspflicht aus beson- derung von Gütern im Rahmen eines außen zurückzuführen ist. deren Gründen darauf gerichteten Gewerbes oder von Personen dienen; Für Folgeschäden an weiteren Austausch­ § 16 Anzeigen; Willenserklärungen; einheiten wird jedoch Entschädigung Anschriftenänderungen e) Wasser- und Luftfahrzeuge sowie geleistet. schwimmende Geräte; § 17 Vollmacht des Versicherungsver- 3. Zusätzlich versicherbare Gefahren und treters f) Einrichtungen von Baubüros, Baucon- Schäden tainer, Baubuden, Baubaracken, Werk- § 18 Verjährung stätten, Magazinen, Labors und Geräte- Sofern vereinbart, wird Entschädigung § 19 Zuständiges Gericht wagen. geleistet für Schäden 73 [Seite 74] a) bei Abhandenkommen versicherter Ausführungsfehlern nach dem Stand Ist der Versicherungsnehmer nicht Eigen­ Sachen durch Diebstahl, Einbruchdieb- der Technik zur Zeit der Herstellung, bei tümer, so ist auch das Interesse des Eigen­ Teil A stahl oder Raub; Ziff. 4 bleibt unbe- Bedienungsfehlern nach dem Stand der tümers versichert. Die Bestimmungen zu rührt. Begriffsbestimmungen sind Ziff. 5 geltenden Bedienungs-/Wartungsvor- versicherten Schäden und Gefahren zu entnehmen; schriften; bleiben unberührt. b) bei Tunnelarbeiten oder Arbeiten unter j) d  urch Einsatz einer Sache, deren Repa- 2. Bei Sicherungsübereignung gilt dies Tage; raturbedürftigkeit dem Versicherungs- auch dann, wenn der Versicherungsnehmer nehmer oder seinen Repräsentanten das Eigentum nach Abschluss der Versiche- c) durch Versaufen oder Verschlammen bekannt sein musste; wobei nur grobe rung überträgt. infolge der besonderen Gefahren des Einsatzes auf Wasserbaustellen. Fahrlässigkeit schadet und diese den Im Falle der Veräußerung ist der Erwerber Versicherer dazu berechtigt, seine berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit 4. Nicht versicherte Gefahren und Schä- Leistung in einem der Schwere des Ver- sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren den schuldens entsprechenden Verhältnis Zeitpunkt bis zum Ablauf der laufenden Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf zu kürzen. Der Versicherer leistet jedoch Versicherungsperiode in Textform zu kün­ mitwirkende Ursachen keine Entschädi- Entschädigung, wenn der Schaden nicht digen. gung für Schäden durch die Reparaturbedürftigkeit verur- sacht wurde oder wenn die Sache zur Im Übrigen gelten die gesetzlichen Rege- a) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers Zeit des Schadens mit Zustimmung des lungen gemäß §§ 95 ff VVG zur Veräuße- oder dessen Repräsentanten; Versicherers wenigstens behelfsmäßig rung der versicherten Sache. b) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, repariert war; 3. Hat der Versicherungsnehmer die Sache Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder k) soweit für sie ein Dritter als Lieferant unter Eigentumsvorbehalt verkauft, so ist Aufstand; (Hersteller oder Händler), Frachtführer, auch das Interesse des Käufers versichert. c) durch Innere Unruhen; Spediteur, Werkunternehmer oder aus Der Versicherer leistet jedoch keine Ent- Reparaturauftrag einzutreten hat. schädigung für Schäden, für die der Versi- d) durch Terrorakte; cherungsnehmer als Lieferant (Hersteller T errorakte sind jegliche Handlungen  estreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, B oder Händler) gegenüber dem Käufer ein- von Personen oder Personengruppen zur so leistet der Versicherer zunächst Ent- zutreten hat oder ohne auf den Einzelfall Erreichung politischer, religiöser, ethni- schädigung. Ergibt sich nach Zahlung bezogene Sonderabreden einzutreten scher oder ideologischer Ziele, die der Entschädigung, dass ein Dritter für hätte. geeignet sind, Angst und Schrecken in den Schaden eintreten muss und bestrei- 4. Sofern vereinbart, ist auch das Interesse der Bevölkerung oder Teilen der Bevöl- tet der Dritte dies, so behält der Versi- eines Dritten als Mieter, Pächter, Entleiher kerung zu verbreiten und dadurch auf cherungsnehmer zunächst die bereits oder Verwahrer versichert, wenn der Versi- eine Regierung oder staatliche Einrich- gezahlte Entschädigung. cherungsnehmer die Sachen einem Dritten tungen Einfluss zu nehmen; § 86 VVG – Übergang von Ersatzan­ übergeben hat. e) durch Kernenergie, nukleare Strahlung sprüchen – gilt für diese Fälle nicht. 5. Hat der Versicherungsnehmer die ver­ oder radioaktive Substanzen; Der Versicherungsnehmer hat seinen sicherte Sache, die er in seinem Betrieb Anspruch auf Kosten und nach den verwendet oder Dritten überlässt (Ziff. 4), f) während der Dauer von Seetransporten; Weisungen des Versicherers außerge- selbst hergestellt, so leistet der Versicherer g) durch Mängel, die bei Abschluss der richtlich und erforderlichenfalls gericht- keine Entschädigung für Schäden, für die Versicherung bereits vorhanden waren lich geltend zu machen: bei Fremdbezug üblicherweise der Lieferant und dem Versicherungsnehmer oder  ie Entschädigung ist zurückzuzahlen, D (Hersteller oder Händler) einzutreten hätte. seinen Repräsentanten bekannt sein wenn der Versicherungsnehmer einer 6. Im Übrigen gelten die Bestimmungen mussten; wobei nur grobe Fahrlässigkeit Weisung des Versicherers nicht folgt zur Versicherung für fremde Rechnung. schadet und diese den Versicherer dazu oder soweit der Dritte dem Versiche- berechtigt, seine Leistung in einem der rungsnehmer Schadenersatz leistet. Schwere des Verschuldens entsprechen- den Verhältnis zu kürzen; 5. Gefahrendefinitionen § 4 Versicherungsort h) durch zwangsläufige, sich dauernd Im Sinne dieser Bedingungen gilt: Versicherungsschutz besteht nur innerhalb ­wiederholende, von außen einwirkende des Versicherungsortes. Versicherungsort a) Raub sind die im Versicherungsvertrag bezeich- Einflüsse des bestimmungsgemäßen ­Einsatzes, soweit es sich nicht um  aub liegt vor, wenn gegen den Versi- R neten Betriebsgrundstücke oder Einsatz­ Folgeschäden handelt; cherungsnehmer Gewalt angewendet gebiete. oder angedroht wird, um dessen Wider- i) durch stand gegen die Wegnahme versicherter aa) betriebsbedingte normale Abnut- Sachen auszuschalten. § 5 Versicherungswert; Versiche­ zung;  em Versicherungsnehmer stehen D rungssumme; Unterversicherung bb) betriebsbedingte vorzeitige Abnut- geeignete Personen gleich, die vorüber- 1. Versicherungswert zung; gehend die Obhut über die versicherten Sachen ausüben. Versicherungswert ist der Neuwert. cc) korrosive Angriffe oder Abzeh­ rungen; b) Einbruchdiebstahl a) Neuwert ist der jeweils gültige Listen- preis der versicherten Sache im Neuzu- dd) übermäßigen Ansatz von Kesselstein, E inbruchdiebstahl im Sinne dieses Ver- stand zuzüglich der Bezugskosten (z. B. Schlamm oder sonstigen Ablage­ trages liegt vor, wenn jemand in einen Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle, rungen. Raum eines Gebäudes einbricht, ein- Montage). steigt oder mittels  iese Ausschlüsse gelten nicht für D b) Wird die versicherte Sache nicht mehr benachbarte Teile der versicherten aa) richtiger Schlüssel, die er durch Ein- in Preislisten geführt, so ist der letzte Sache, die infolge eines solchen Scha- bruchdiebstahl oder durch Raub an Listenpreis der Sache im Neuzustand dens beschädigt werden und nicht auch sich gebracht hatte; zuzüglich der Bezugskosten maßge- ihrerseits aus Gründen gemäß aa) bis bb) falscher Schlüssel oder bend; dieser Betrag ist entsprechend dd) bereits erneue­rungsbedürftig waren. der Preisentwicklung für vergleichbare cc) anderer Werkzeuge eindringt. Sachen zu vermindern oder zu erhöhen.  ie Ausschlüsse gemäß bb) bis dd) gel- D ten ferner nicht in den Fällen von Ziff.  atte die versicherte Sache keinen H 1 a) und b), d) und e); ob ein Konstruk- Listenpreis, so tritt an dessen Stelle tionsfehler vorliegt, wird nach dem § 3 Versicherte Interessen der Kauf- oder Lieferpreis der Sache im Stand der Technik zur Zeit der Kons­ 1. Versichert ist das Interesse des Versiche- Neuzustand zuzüglich der Bezugskos- truktion beurteilt, bei Material- oder rungsnehmers. ten; dieser Betrag ist entsprechend der 74 [Seite 75] Preisentwicklung für vergleichbare  oder die Nichtverfügbarkeit der Daten bb) Die Aufwendungen gemäß aa) sind Sachen zu vermindern oder zu erhöhen. infolge eines dem Grunde nach versi- nur versichert, sofern die behörd­ Teil A  ann weder ein Listenpreis noch ein K cherten Schadens an dem Datenträger lichen Anordnungen Kauf- oder Lieferpreis ermittelt werden, eingetreten ist, auf dem diese Daten – a ufgrund von Gesetzen oder Ver- so ist die Summe der Kosten maßge- gespeichert waren. ordnungen ergangen sind, die bend, die jeweils notwendig war, b) Sofern vereinbart, sind andere Daten vor Eintritt des Schadens erlassen um die Sache in der vorliegenden glei- versichert. wurden; chen Art und Güte (z. B. Konstruktion, c) Der Ersatz dieser Aufwendungen und – K  ontamination betreffen, die Abmessung, Leistung) zuzüglich der die Entschädigung für versicherte nachweislich infolge dieses Scha- Handelsspanne und der Bezugskosten Sachen betragen zusammen höchstens dens entstanden ist; wiederherzustellen. Dieser Betrag ist entsprechend der Preisentwicklung die Versicherungssumme je vereinbarter – innerhalb von neun Monaten seit zu vermindern oder zu erhöhen. Position. Eintritt des Schadens ergangen 3. Zusätzliche Kosten sind und dem Versicherer ohne  abatte und Preiszugeständnisse R Rücksicht auf Rechtsmittelfristen bleiben für den Versicherungswert Sofern vereinbart, sind über die Wieder­ innerhalb von drei Monaten seit unberücksichtigt. herstellungskosten hinaus die nachfolgend Kenntniserhalt gemeldet wurden. c) Ist der Versicherungsnehmer zum Vor- genannten Kosten bis zur Höhe der jeweils hierfür vereinbarten Versicherungssumme cc) Wird durch den Schaden eine bereits steuerabzug nicht berechtigt, so ist die auf erstes Risiko versichert. Die jeweils ver- bestehende Kontamination des Mehrwertsteuer einzubeziehen. einbarte Versicherungssumme vermindert ­Erdreiches erhöht, so sind nur die 2. Versicherungssumme sich nicht dadurch, dass eine Entschädi- Aufwendungen versichert, die den Die im Versicherungsvertrag für jede versi- gung geleistet wird. für eine Beseitigung der bestehen- cherte Sache genannte Versicherungssum- den Kontamination erforderlichen a) Aufräumungs-, Dekontaminations- und Betrag übersteigen, und zwar ohne me soll dem Versicherungswert entspre- Entsorgungskosten Rücksicht darauf, ob und wann chen. Der Versicherungsnehmer soll die Versicherungssumme für die versicherte aa) Dies sind Kosten, die der Versiche- dieser Betrag ohne den Schaden Sache während der Dauer des Versiche- rungsnehmer infolge eines dem aufgewendet worden wäre. rungsverhältnisses dem jeweils gültigen Grunde nach versicherten Schadens Die hiernach zu ersetzenden Kosten Versicherungswert anpassen. Dies gilt auch, aufwenden muss, um versicherte werden nötigenfalls durch Sachver- wenn werterhöhende Änderungen vorge- und nicht versicherte Sachen, deren ständige festgestellt. nommen werden. Teile oder Reste, die sich an der dd) Aufwendungen aufgrund sonstiger 3. Unterversicherung Schadenstätte befinden behördlicher Anordnungen oder Ist die Versicherungssumme niedriger als – a ufzuräumen und nötigenfalls zu ­aufgrund sonstiger Verpflichtungen der Versicherungswert zur Zeit des Eintrit- dekontaminieren; des Versicherungsnehmers ein- tes des Versicherungsfalles, so besteht – z u vernichten oder in die nächst- schließlich der Einliefererhaftung Unterversicherung. sind nicht versichert. gelegene geeignete Abfallent­ sorgungsanlage zu transportieren ee) Entschädigung wird nicht geleistet, und dort zu beseitigen. soweit der Versicherungsnehmer aus § 6 Versicherte und nicht versi­ bb) Nicht versichert sind jedoch Kosten einem anderen Versicherungsvertrag cherte Kosten Ersatz beanspruchen kann. für die Dekontamination und Ent- 1. Aufwendungen zur Abwendung und sorgung von Erdreich oder Gewäs- c) Bewegungs- und Schutzkosten Minderung des Schadens sern, Kosten für die Beseitigung von  ies sind Kosten, die der Versicherungs- D Beeinträchtigungen des Grundwas- nehmer infolge eines dem Grunde nach a) Versichert sind Aufwendungen, auch sers oder der Natur sowie von Emis- versicherten Schadens aufwenden muss, erfolglose, die der Versicherungsnehmer sionen in der Luft. wenn zum Zwecke der Wiederherstel- bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Nicht versichert sind ferner Aufwen- lung oder Wiederbeschaffung der versi- Minderung des Schadens für geboten dungen des Versicherungsnehmers cherten Sache andere Sachen bewegt, halten durfte oder die er auf Weisung aufgrund der Einliefererhaftung. verändert oder geschützt werden müs- des Versicherers macht. sen, insbesondere Aufwendungen für cc) Entschädigung wird nicht geleistet, De- und Remontage, für Durchbruch, b) Der Ersatz dieser Aufwendungen und soweit der Versicherungsnehmer aus Abriss oder Wiederaufbau von Gebäu- die Entschädigung für versicherte einem anderen Versicherungsvertrag deteilen oder für das Erweitern von Sachen betragen zusammen höchstens Ersatz beanspruchen kann. ­Öffnungen. die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit b) Dekontaminations- und Entsorgungs- d) Luftfrachtkosten Aufwendungen auf Weisung des Versi- kosten für Erdreich  ies sind Mehrkosten für Luftfracht, D cherers entstanden sind. aa) Dies sind Kosten, die der Versiche- die der Versicherungsnehmer infolge c) Nicht versichert sind Aufwendungen für rungsnehmer infolge einer Konta­ eines dem Grunde nach versicherten Leistungen der Feuerwehr oder anderer mination durch einen dem Grunde Schadens zum Zwecke der Wiederher- Institutionen, die im öffentlichen Inter- nach versicherten Schaden aufgrund stellung oder Wiederbeschaffung der esse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, behördlicher Anordnungen aufwen- versicherten Sache aufwendet. wenn diese Leistungen im öffentlichen den muss, um Interesse erbracht werden. – E rdreich der Schadenstätte zu d) Der Versicherer hat den für die Auf­ untersuchen und nötigenfalls zu § 7 Umfang der Entschädigung wendungen erforderlichen Betrag auf dekontaminieren oder auszutau- 1. Wiederherstellungskosten Verlangen des Versicherungsnehmers schen; Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden vorzuschießen. – d  en Aushub zu vernichten oder und Totalschaden unterschieden. 2. Kosten für die Wiederherstellung von in die nächstgelegene geeignete Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wieder- Daten Abfallentsorgungsanlage zu herstellungskosten zuzüglich des Wertes transportieren und dort abzu­ a) Versichert sind Kosten für die Wieder- des Altmaterials nicht höher sind als der lagern; herstellung von Daten des Betriebssys- Zeitwert der versicherten Sache unmittel- tems, welche für die Grundfunktion der – insoweit den Zustand der Scha- bar vor Eintritt des Versicherungsfalles. versicherten Sache notwendig sind, denstätte vor Eintritt des Scha- Sind die Wiederherstellungskosten höher, sofern der Verlust, die Veränderung dens wiederherzustellen. so liegt ein Totalschaden vor. 75 [Seite 76] Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert hängig von dem Versicherungsfall 8. Mehrwertsteuer durch einen Abzug insbesondere für Alter, notwendig gewesen wären; Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, Teil A Abnutzung und technischen Zustand. bb) Mehrkosten durch Änderungen wenn der Versicherungsnehmer vorsteuer- Versicherte Sachen, die in verschiedenen oder Verbesserungen, die über die abzugsberechtigt ist. Das Gleiche gilt, Positionen bezeichnet sind, gelten auch Wiederherstellung hinausgehen. wenn der Versicherungsnehmer die Mehr- dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie Wird eine Konstruktionseinheit, wertsteuer anlässlich der Wiederherstel- wirtschaftlich zusammen gehören. lung oder Wiederbeschaffung tatsächlich z. B. ein Motor, ein Getriebe oder ein nicht gezahlt oder die Wiederherstellung Werden versicherte Sachen in einer Sam- Baustein, ausgewechselt, obgleich oder Wiederbeschaffung nicht vorgenom- melposition aufgeführt, so gelten sie nicht sie neben beschädigten Teilen mit men hat. als einheitliche Sache, sofern diese eigen- überwiegender Wahrscheinlichkeit ständig verwendet werden können. auch unbeschädigte umfasst, so 9. Selbstbeteiligung wird die Entschädigung hierfür Der nach Ziff. 1 bis 7 ermittelte Betrag 2. Teilschaden angemessen gekürzt; dies gilt jedoch wird je Versicherungsfall um die verein­ Entschädigt werden alle für die Wiederher- nicht, wenn die Kosten, die für eine barte Selbstbeteiligung gekürzt. stellung des früheren, betriebsfertigen Reparatur der beschädigten Teile Zustandes notwendigen Aufwendungen notwendig gewesen wären, die Kos- Entstehen mehrere Schäden, so wird die abzüglich des Wertes des Altmaterials. ten für die Auswechselung der Kon- Selbstbeteiligung jeweils einzeln abgezogen. struktionseinheit übersteigen wür- Entstehen die mehreren Schäden jedoch an a) Aufwendungen zur Wiederherstellung den. sind insbesondere derselben Sache und besteht außerdem ein Werden beschädigte Teile erneuert, Ursachenzusammenhang zwischen diesen aa) Kosten für Ersatzteile und Repara- obgleich eine Reparatur ohne Schäden, so wird die Selbstbeteiligung nur turstoffe; Gefährdung der Betriebssicherheit einmal abgezogen. bb) Lohnkosten und lohnabhängige Kos- möglich ist, so ersetzt der Versiche- ten, auch übertarifliche Lohnanteile rer die Kosten, die für eine Repara- und Zulagen, ferner Mehrkosten tur der beschädigten Teile notwen- § 8 Zahlung und Verzinsung der durch tarifliche Zuschläge für Über- dig gewesen wären, jedoch nicht Entschädigung stunden sowie für Sonntags-, Feier- mehr als die für die Erneuerung auf- gewendeten Kosten; 1. Fälligkeit der Entschädigung tags- und Nachtarbeiten; cc) Kosten einer Wiederherstellung in Die Entschädigung wird fällig, wenn die cc) De- und Remontagekosten; Feststellungen des Versicherers zum Grun- eigener Regie, soweit die Kosten dd) Transportkosten einschließlich nicht auch durch Arbeiten in frem- de und zur Höhe des Anspruchs abge- ­Mehrkosten für Expressfrachten; der Regie entstanden wären; schlossen sind. ee) Kosten für die Wiederherstellung dd) entgangener Gewinn infolge von Der Versicherungsnehmer kann einen des Betriebssystems, welches für Arbeiten in eigener Regie; Monat nach Meldung des Schadens den die Grundfunktion der versicherten Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, Sache notwendig ist; ee) Mehrkosten durch behelfsmäßige der nach Lage der Sache mindestens zu oder vorläufige Wiederherstellung; zahlen ist. ff) Kosten für das Aufräumen und das ff) Kosten für Arbeiten, die zwar für die 2. Verzinsung Dekontaminieren der versicherten Wiederherstellung erforderlich sind, Sache oder deren Teile sowie Kosten Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus aber nicht an der versicherten Sache für das Vernichten von Teilen einem anderen Rechtsgrund eine weiterge- selbst ausgeführt werden; der Sache, ferner Kosten für den hende Zinspflicht besteht: Abtransport von Teilen in die gg) Vermögensschäden. a) die Entschädigung ist – soweit sie nicht nächstgelegene geeignete Abfallent- 3. Totalschaden innerhalb eines Monats nach Meldung sorgungsanlage, jedoch nicht Kosten des Schadens geleistet wird – ab Fällig- aufgrund der Einliefererhaftung. Entschädigt wird der Zeitwert abzüglich des Wertes des Altmaterials. keit zu verzinsen; b) Ein Abzug von den Wiederherstellungs- b) die Mehrwertsteuer ist ab dem Zeit- kosten in Höhe der Wertverbesserung 4. Zusätzliche Kosten punkt zu verzinsen, in dem der Versi- wird vorgenommen an Zusätzliche Kosten, die infolge eines ersatz- cherungsnehmer die tatsächliche Zah- aa) Hilfs- und Betriebsstoffen, Ver- pflichtigen Schadens über die Wieder­ lung der Mehrwertsteuer anlässlich der brauchsmaterialien und Arbeits­ herstellungskosten hinaus aufgewendet Wiederherstellung oder Wiederbeschaf- mitteln, sowie sonstigen Teilen, werden müssen, ersetzt der Versicherer im fung versicherter Sachen gegenüber die während der Lebensdauer der Rahmen der hierfür vereinbarten Versiche- dem Versicherer nachgewiesen hat; versicherten Sache erfahrungsge- rungssummen. c) der Zinssatz beträgt 4 Prozent p. a.; mäß mehrfach ausgewechselt wer- 5. Grenze der Entschädigung den müssen, soweit diese Teile zur d) die Zinsen werden zusammen mit der Grenze der Entschädigung ist der auf die Entschädigung fällig. Wiederherstellung der versicherten betroffene Sache entfallende Teil der Versi- Sache zerstört oder beschädigt cherungssumme. 3. Hemmung werden; Bei der Berechnung der Fristen gemäß 6. Entschädigungsberechnung bei Unter- bb) Transportbändern, Raupen, Kabeln, versicherung Ziff. 1 und 2 a) ist der Zeitraum nicht zu Stein- und Betonkübeln, Ketten, Sei- berücksichtigen, in dem infolge Verschul- len, Gurten, Riemen, Bürsten, Kar- Wenn Unterversicherung vorliegt, wird nur dens des Versicherungsnehmers die Ent- denbelägen und Bereifungen, Ver- der Teil des nach Ziff. 1 bis 5 ermittelten schädigung nicht ermittelt oder nicht brennungsmotoren, Akkumula­toren, Betrages ersetzt, der sich zu dem ganzen gezahlt werden kann. Röhren und Werkzeugen aller Art; Betrag verhält, wie die Versicherungssum- me zu dem Versicherungswert. Dies gilt 4. Aufschiebung der Zahlung cc) Zylinderköpfen, Zylinderbuchsen, nicht für Versicherungssummen auf Erstes Der Versicherer kann die Zahlung aufschie- einteiligen Kolben, Kolbenböden und Risiko. ben, solange Kolbenringen von Kolbenmaschinen. Der Abzug beträgt 10 % pro Jahr 7. Entschädigungsberechnung bei grober a) Zweifel an der Empfangsberechtigung Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers bestehen; höchstens jedoch 50 %. Haben der Versicherungsnehmer oder seine b) ein behördliches oder strafgerichtliches c) Der Versicherer leistet keine Entschädi- Repräsentanten den Schaden grob fahrläs- Verfahren gegen den Versicherungsneh- gung für sig herbeigeführt, wird die Entschädigung mer oder seinen Repräsentanten aus aa) Kosten einer Überholung oder sons­ in einem der Schwere des Verschuldens Anlass dieses Versicherungsfalles noch tiger Maßnahmen, die auch unab- entsprechenden Verhältnis gekürzt. läuft. 76 [Seite 77] 5. Abtretung des Entschädigungsanspru- mit deren Werten unmittelbar vor Versicherungswertes gezahlt worden ist, ches dem Schaden sowie deren Neuwer- so hat der Versicherungsnehmer die Teil A Der Entschädigungsanspruch kann vor ten zur Zeit des Schadens; Entschädigung zurückzuzahlen oder die Fälligkeit nur mit Zustimmung des Versi- bb) die für die Wiederbeschaffung oder Sache dem Versicherer zur Verfügung cherers abgetreten werden. Die Zustim- Wiederherstellung in den Zustand zu stellen. Der Versicherungsnehmer mung muss erteilt werden, wenn der Versi- vor Schadeneintritt erforderlichen hat dieses Wahlrecht innerhalb von cherungsnehmer sie aus wichtigem Grund Kosten; zwei Wochen nach Empfang einer verlangt. schriftlichen Aufforderung des Versi­ cc) die Restwerte der vom Schaden cherers auszuüben; nach fruchtlosem betroffenen Sachen; Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht § 9 Sachverständigenverfahren c) die nach dem Versicherungsvertrag auf den Versicherer über. versicherten Kosten. 1. Feststellung der Schadenhöhe b) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz 5. Verfahren nach Feststellung einer abhanden gekommenen Sache Der Versicherungsnehmer kann nach Ein- tritt des Versicherungsfalles verlangen, Der Sachverständige übermittelt seine zurückerlangt, nachdem für diese Sache dass der Schaden in einem Sachverständi- Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. eine Entschädigung gezahlt worden ist, genverfahren festgestellt wird. Weichen die Feststellungen der Sachver- die bedingungsgemäß geringer als der ständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherungswert ist, so kann der Ver­ Ein solches Sachverständigenverfahren Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. sicherungsnehmer die Sache behalten können Versicherer und Versicherungsneh- Dieser entscheidet über die streitig geblie- und muss sodann die Entschädigung mer auch gemeinsam vereinbaren. benen Punkte innerhalb der durch die zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu 2. Weitere Feststellungen ­Feststellungen der Sachverständigen gezo- innerhalb von zwei Wochen nach Emp- genen Grenzen und übermittelt seine Ent- fang einer schriftlichen Aufforderung Das Sachverständigenverfahren kann durch scheidung beiden Parteien gleichzeitig. des Versicherers nicht bereit, so hat der Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden. Die Feststellungen der Sachverständigen Versicherungsnehmer die Sache im Ein- oder des Obmannes sind für die Vertrags- vernehmen mit dem Versicherer öffent- 3. Verfahren vor Feststellung lich meistbietend verkaufen zu lassen. parteien verbindlich, wenn nicht nachge- Für das Sachverständigenverfahren gilt: wiesen wird, dass sie offenbar von der Von dem Erlös abzüglich der Verkaufs- wirklichen Sachlage erheblich abweichen. kosten erhält der Versicherer den Anteil, a) Jede Partei hat in Textform einen Sach- verständigen zu benennen. Eine Partei, Aufgrund dieser verbindlichen Feststellun- welcher der von ihm geleisteten bedin- die ihren Sachverständigen benannt gen berechnet der Versicherer die Entschä- gungsgemäßen Entschädigung ent- hat, kann die andere unter Angabe des digung. spricht. von ihr genannten Sachverständigen in Im Falle unverbindlicher Feststellungen 4. Beschädigte Sachen Textform auffordern, den zweiten Sach- erfolgen diese durch gerichtliche Entschei- verständigen zu benennen. Wird der dung. Dies gilt auch, wenn die Sachver- Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt zweite Sachverständige nicht innerhalb ständigen die Feststellung nicht treffen worden, so kann der Versicherungsnehmer von zwei Wochen nach Zugang der können oder wollen oder sie verzögern. die bedingungsgemäße Entschädigung in ­Aufforderung benannt, so kann ihn die Höhe der Wiederherstellungskosten auch auffordernde Partei durch das für den 6. Kosten dann verlangen oder behalten, wenn die Schadenort zuständige Amtsgericht Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, Sachen in den Fällen von Ziff. 2 oder ernennen lassen. In der Aufforderung trägt jede Partei die Kosten ihres Sach­ Ziff. 3 bei ihm verbleiben. durch den Versicherer ist der Versiche- verständigen. Die Kosten des Obmannes 5. Gleichstellung rungsnehmer auf diese Folge hinzu­ tragen beide Parteien je zur Hälfte. weisen. Dem Besitz einer zurückerlangten Sache 7. Obliegenheiten steht es gleich, wenn der Versicherungs- b) Der Versicherer darf als Sachverständi- Durch das Sachverständigenverfahren wer- nehmer die Möglichkeit hat, sich den gen keine Person benennen, die Mit­ den die Obliegenheiten des Versicherungs- Besitz wieder zu verschaffen. bewerber des Versicherungsnehmers ist nehmers nicht berührt. oder mit ihm in dauernder Geschäfts- 6. Übertragung der Rechte verbindung steht, ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäfts- Hat der Versicherungsnehmer dem Versi- partnern angestellt ist oder mit ihnen § 10 Wiederherbeigeschaffte cherer zurückerlangte Sachen zur Verfü- in einem ähnlichen Verhältnis steht. Sachen gung zu stellen, so hat er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonsti- c) Beide Sachverständige benennen in 1. Anzeigepflicht gen Rechte zu übertragen, die ihm mit Textform vor Beginn ihrer Feststellun- Wird der Verbleib abhanden gekommener Bezug auf diese Sachen zustehen. gen einen dritten Sachverständigen Sachen ermittelt, so hat der Versicherungs- als Obmann. Die Regelung unter b) gilt nehmer dies nach Kenntniserlangung dem entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen. Versicherer unverzüglich in Textform anzu- § 11 Wechsel der versicherten zeigen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, Sachen so wird der Obmann auf Antrag einer 2. Wiedererhalt vor Zahlung der Entschä- digung Erhält der Versicherungsnehmer anstelle Partei durch das für den Schadenort der im Versicherungsvertrag bezeichneten zuständige Amtsgericht ernannt. Hat der Versicherungsnehmer den Besitz Sache eine andere, jedoch technisch ver- 4. Feststellung einer abhanden gekommenen Sache gleichbare Sache, so besteht nach entspre- zurückerlangt, bevor die volle Entschädi- chender Anzeige des Versicherungsnehmers Die Feststellungen der Sachverständigen gung für diese Sache gezahlt worden ist, müssen enthalten: hierfür vorläufige Deckung. so behält er den Anspruch auf die Entschä- a) die ermittelten oder vermuteten Ursa- digung, falls er die Sache innerhalb von Die vorläufige Deckung endet chen und den Zeitpunkt, von dem an zwei Wochen dem Versicherer zur Verfü- a) mit dem Abschluss des neuen Versiche- der Sachschaden für den Versicherungs- gung stellt. Andernfalls ist eine für diese rungsvertrages oder nehmer nach den anerkannten Regeln Sache gewährte Zahlung zurückzugeben. der Technik frühestens erkennbar war; b) mit Beginn eines weiteren Vertrages 3. Wiedererhalt nach Zahlung der Ent­ über vorläufige Deckung mit gleich­ b) den Umfang der Beschädigung und der schädigung artigem Versicherungsschutz oder Zerstörung, insbesondere a) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz c) mit der Beendigung der Vertragsver- aa) ein Verzeichnis der abhanden einer abhanden gekommenen Sache handlungen, gekommenen, zerstörten und zurückerlangt, nachdem für diese Sache beschädigten versicherten Sachen eine Entschädigung in voller Höhe ihres spätestens jedoch nach 3 Monaten. 77 [Seite 78] Teil B: Allgemeiner Teil 5. Vertragsdauer von weniger als einem Beitragszuschläge für erweiterten Versiche- Jahr rungsschutz gelten für bestehende Verträ- Bei einer Vertragsdauer von weniger als ge mit Beginn des nächsten Versicherungs- § 1 Anzeigepflichten des Versi­ einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es jahres. Obergrenze für eine Erhöhung und einer Kündigung bedarf, zum vorgesehe- Untergrenze für eine Absenkung ist der cherungsnehmers oder seines Tarifbeitragssatz für vergleichbaren Versi- nen Zeitpunkt. Vertreters bis zum Vertrags­ cherungsschutz im Neugeschäft. Im Falle 6. Wegfall des versicherten Interesses einer Erhöhung ist der Versicherer berech- schluss Fällt das versicherte Interesse nach dem tigt, im Falle einer Absenkung verpflichtet, Teil B Der Versicherungsnehmer hat bis zur Beginn der Versicherung weg, endet der den Beitrag entsprechend anzupassen. ­Abgabe seiner Vertragserklärung dem Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der Ver- 5. Eine sich aus Ziff. 3 ergebende Beitrags- Versicherer alle ihm bekannten Gefahr­ sicherer vom Wegfall des Risikos Kenntnis erhöhung wird dem Versicherungsnehmer umstände anzuzeigen, nach denen der erlangt. spätestens einen Monat vor Beitragsfällig- Versicherer in Textform gefragt hat und keit mitgeteilt. Der Versicherungsnehmer die für dessen Entschluss erheblich sind, kann den Versicherungsvertrag innerhalb den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt § 3 Beiträge; Versicherungs­ eines Monats nach Zugang der Mitteilung zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist periode mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Je nach Vereinbarung werden die Beiträge Erhöhung, kündigen. Vertragsannahme der Versicherer Fragen entweder durch laufende Zahlungen monatlich, viertel-, halbjährlich, jährlich 6. Eine sich aus Ziff. 3 ergebende Beitrags- in Textform im Sinne des Satzes 1 stellt. senkung wird dem Versicherungsnehmer oder als Einmalbeitrag im Voraus gezahlt. Verletzt der Versicherungsnehmer seine durch die Beitragsrechnung mitgeteilt. Entsprechend der Vereinbarung über lau- Anzeigepflicht nach Abs. 1, so kann der fende Zahlungen umfasst die Versiche- Versicherer nach Maßgabe der §§ 19-21 rungsperiode einen Monat, ein Vierteljahr, VVG vom Vertrag zurücktreten, kündigen ein halbes Jahr oder ein Jahr. Bei einem § 4 Fälligkeit des Erst- oder Ein­ oder eine Vertragsänderung vornehmen. Einmalbeitrag ist die Versicherungsperiode malbeitrags; Folgen verspäteter Der Versicherer kann nach § 21 Abs. 2 VVG die vereinbarte Vertragsdauer, jedoch Zahlung oder Nichtzahlung auch leistungsfrei sein. höchstens ein Jahr. 1. Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind Der erste oder einmalige Beitrag ist – gemäß § 20 VVG sowohl die Kenntnis und § 3a Anpassung des Beitrags­ unabhängig von dem Bestehen eines satzes Widerrufrechts – unverzüglich nach dem Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis Zeitpunkt des vereinbarten und im Versi- und Arglist des Versicherungsnehmers zu 1. Um die dauernde Erfüllbarkeit der Ver- cherungsschein angegebenen Versiche- berücksichtigen. pflichtungen aus den Verträgen, denen die rungsbeginns zu zahlen. Das Recht des Versicherers, den Vertrag Allgemeinen Bedingungen für die Maschi- nen- und Kaskoversicherung von fahrbaren Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versi- nach § 22 VVG wegen arglistiger Täu- cherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist oder transportablen Geräten (ABMG 2011) schung anzufechten, bleibt unberührt. zugrunde liegen, und eine risikoadäquate der erste oder einmalige Beitrag unverzüg- Tarifierung sicherzustellen, überprüft der lich nach Vertragsschluss zu zahlen. Versicherer zum 1. Juli eines jeden Jahres, Zahlt der Versicherungsnehmer nicht § 2 Beginn des Versicherungs­ ob die der Tarifierung zugrundeliegenden unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 schutzes; Dauer und Ende des Beiträge beibehalten werden können oder bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versi- Vertrages ob die Notwendigkeit einer Anpassung cherungsschutz erst, nachdem die Zahlung (Erhöhung oder Absenkung) besteht. bewirkt ist. 1. Beginn des Versicherungsschutzes 2. Der Beitragssatz und die Beitragszu- Weicht der Versicherungsschein vom Der Versicherungsschutz beginnt vorbe- schläge für erweiterten Versicherungs- Antrag des Versicherungsnehmers oder haltlich der Regelungen über die Folgen schutz werden unter Berücksichtigung von von getroffenen Vereinbarungen ab, ist der verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Schadenaufwand, Kosten, Feuerschutz­ erste oder einmalige Beitrag frühestens Erst- oder Einmalbeitrags zu dem im Versi- steuer und Gewinnansatz kalkuliert. einen Monat nach Zugang des Versiche- cherungsschein angegebenen Zeitpunkt. 3. Bei einer Neukalkulation des Beitrags- rungsscheins zu zahlen. 2. Dauer satzes und der Beitragszuschläge für 2. Folgen verspäteter Zahlung oder Nicht- ­erweiterten Versicherungsschutz wird der zahlung des Erst- oder Einmalbeitrags Der Vertrag ist für den im Versicherungs- Bedarf gemäß Ziff. 2 anhand einer ausrei- schein angegebenen Zeitraum abgeschlos- chend großen Anzahl gleichartiger Risiken, Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht sen. die Gegenstand der Verträge nach ABMG zu dem nach Ziff. 1 maßgebenden Fällig- 2011 sind, errechnet. Dabei wird auch die keitszeitpunkt gezahlt, ist der Versicherer 3. Stillschweigende Verlängerung nach Maßgabe des § 37 VVG berechtigt, voraussichtliche künftige Entwicklung des Bei einer Vertragsdauer von mindestens unternehmensindividuellen Schadenbedarfs vom Vertrag zurückzutreten oder auch einem Jahr verlängert sich der Vertrag um für das nächste Kalenderjahr für diese Ver- ­leistungsfrei. jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der Ver- träge berücksichtigt. Der Gewinn­ansatz tragsparteien spätestens drei Monate vor bleibt dabei unverändert. dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit Preissteigerungen, die bereits in die Ent- § 5 Folgebeitrag eine Kündigung zugegangen ist. wicklung einer Angleichung der Beiträge 1. Fälligkeit 4. Kündigung bei mehrjährigen Verträgen und Versicherungssummen (Wert März a) Eine Folgebeitrag wird zu dem verein- 1971 – Klausel 3507) – sofern vereinbart – Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit barten Zeitpunkt der jeweiligen Versi- eingeflossen sind, dürfen bei diesen cherungsperiode fällig. von mehr als drei Jahren zum Ablauf des Berechnungen nicht noch einmal berück- dritten oder jedes darauf folgenden Jahres sichtigt werden. b) Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn unter Einhaltung einer Frist von drei Mona- sie innerhalb des im Versicherungs- Bei der Neukalkulation sind die anerkann- ten vom Versicherungsnehmer gekündigt schein oder in der Beitragsrechnung ten Grundsätze der Versicherungsmathe- werden. angegebenen Zeitraums bewirkt ist. matik und Versicherungstechnik anzuwen- Die Kündigung muss dem Versicherer spä- den. 2. Folgen der Nichtzahlung testens drei Monate vor dem Ablauf des 4. Die sich aus Ziff. 3 ergebenden Die Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung jeweiligen Versicherungsjahres zugehen. Änderungen des Beitragssatzes und der ergeben sich aus § 38 VVG. 78 [Seite 79] Ist der Versicherungsnehmer mit der Zah- 2. Obliegenheiten bei Eintritt des Versiche- das der Schwere des Verschuldens des lung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der rungsfalles Versicherungsnehmers entspricht. Das Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm a) Der Versicherungsnehmer hat bei Ein- Nichtvorliegen einer groben Fahrlässig- durch den Verzug entstandenen Schadens tritt des Versicherungsfalles keit hat der Versicherungsnehmer zu zu verlangen. beweisen. aa) nach Möglichkeit für die Abwen- dung und Minderung des Schadens b) Außer im Falle einer arglistigen Oblie- zu sorgen; genheitsverletzung ist der Versicherer § 6 Lastschriftverfahren jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit bb) dem Versicherer den Schadeneintritt, der Versicherungsnehmer nachweist, 1. Pflichten des Versicherungsnehmers Teil B nachdem er von ihm Kenntnis dass die Verletzung der Obliegenheit Ist zur Einziehung des Beitrags das Last- erlangt hat, unverzüglich – gegebe- weder für den Eintritt oder die Feststel- schriftverfahren vereinbart worden, hat der nenfalls auch mündlich oder telefo- lung des Versicherungsfalls, noch für die Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der nisch – anzuzeigen; Feststellung oder den Umfang der Leis- Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichen- cc) Weisungen des Versicherers zur tungspflicht des Versicherers ursächlich de Deckung des Kontos zu sorgen. Schadenabwendung/-minderung – ist. 2. Änderung des Zahlungsweges gegebenenfalls auch mündlich oder c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine telefonisch – einzuholen, wenn die nach Eintritt des Versicherungsfalls Hat es der Versicherungsnehmer zu vertre- Umstände dies gestatten; bestehende Auskunfts- oder Aufklä- ten, dass ein oder mehrere Beiträge trotz rungsobliegenheit, ist der Versicherer wiederholtem Einziehungsversuch nicht dd) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung, nur dann vollständig oder teilweise leis- eingezogen werden können, ist der Versi- tungsfrei, wenn er den Versicherungs- cherer berechtigt, die Lastschriftverein­ soweit für ihn zumutbar, zu befol- gen; erteilen mehrere an dem Versi- nehmer durch gesonderte Mitteilung in barung in Textform zu kündigen. Textform auf diese Rechtsfolge hinge- cherungsvertrag beteiligte Versiche- Der Versicherer hat in der Kündigung dar- rer unterschiedliche Weisungen, wiesen hat. auf hinzuweisen, dass der Versicherungs- hat der Versicherungsnehmer nach nehmer verpflichtet ist, den ausstehenden pflichtgemäßem Ermessen zu han- Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu deln; § 9 Gefahrerhöhung übermitteln. ee) Schäden durch strafbare Handlun- Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf Durch die Banken erhobene Bearbeitungs- gen gegen das Eigentum unverzüg- der Versicherungsnehmer ohne vorherige gebühren für fehlgeschlagenen Lastschrift­ lich der Polizei anzuzeigen; Zustimmung des Versicherers keine Gefahr­ einzug können dem Versicherungsnehmer erhöhung vornehmen oder deren Vornah- ff) dem Versicherer und der Polizei me durch einen Dritten gestatten. in Rechnung gestellt werden. unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahr­ einzureichen; erhöhung, die ihm bekannt wird, dem Ver- § 7 Beitrag bei vorzeitiger sicherer unverzüglich anzuzeigen, und gg) das Schadenbild so lange unverän- zwar auch dann, wenn sie ohne seinen Vertragsbeendigung dert zu lassen, bis die Schadenstelle ­Willen eintritt. Im Übrigen gelten die §§ 23 Endet das Versicherungsverhältnis vor oder die beschädigten Sachen durch bis 27 VVG. Danach kann der Versicherer Ablauf der Versicherungsperiode oder wird den Versicherer freigegeben worden zur Kündigung berechtigt sein, eine Ver- es nach Beginn rückwirkend aufgehoben sind; sind Veränderungen unum- tragsänderung vornehmen oder auch leis- oder von Anfang an wegen arglistiger Täu- gänglich, sind das Schadenbild tungsfrei sein. schung nichtig, so gebührt dem Versicherer nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschä- der Beitrag oder die Geschäftsgebühr nach digten Sachen bis zu einer Besichti- § 10 Überversicherung Maßgabe der §§ 39 und 80 VVG. gung durch den Versicherer aufzu- bewahren; 1. Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, § 8 Obliegenheiten des Versiche­ hh) soweit möglich dem Versicherer so kann sowohl der Versicherer als auch unverzüglich jede Auskunft – auf rungsnehmers Verlangen in Textform – zu erteilen, der Versicherungsnehmer nach Maßgabe des § 74 VVG die Herabsetzung der Versi- 1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versi- die zur Feststellung des Versiche- cherungssumme und des Beitrags verlan- cherungsfalles rungsfalles oder des Umfanges der gen. Leistungspflicht des Versicherers a) Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, erforderlich ist sowie jede Untersu- 2. Hat der Versicherungsnehmer die Über- die der Versicherungsnehmer vor Eintritt chung über Ursache und Höhe des versicherung in der Absicht geschlossen, des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, Schadens und über den Umfang der sich dadurch einen rechtswidrigen Vermö- sind: Entschädigungspflicht zu gestatten; gensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag aa) die Einhaltung aller gesetzlichen, nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag ii) vom Versicherer angeforderte Belege bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von behördlichen sowie vertraglich ver- beizubringen, deren Beschaffung einbarten Sicherheitsvorschriften; den die Nichtigkeit begründenden Umstän- ihm billigerweise zugemutet werden den Kenntnis erlangt. bb) die Einhaltung aller sonstigen ver- kann. traglich vereinbarten Obliegenhei- b) Steht das Recht auf die vertragliche ten. Leistung des Versicherers einem Dritten § 11 Mehrere Versicherer b) Verletzt der Versicherungsnehmer vor- zu, so hat dieser die Obliegenheiten gemäß Ziff. 2 a) ebenfalls zu erfüllen, 1. Anzeigepflicht sätzlich oder grob fahrlässig eine Oblie- soweit ihm dies nach den tatsächlichen Wer bei mehreren Versicherern ein Interes- genheit, die er vor Eintritt des Versiche- und rechtlichen Umständen möglich ist. se gegen dieselbe Gefahr versichert, ist rungsfalles gegenüber dem Versicherer verpflichtet, dem Versicherer die andere zu erfüllen hat, so kann der Versicherer 3. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsver- letzung Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In innerhalb eines Monats, nachdem er der Mitteilung sind der andere Versicherer von der Verletzung Kenntnis erlangt a)  Verletzt der Versicherungsnehmer eine und die Versicherungssumme anzugeben. hat, den Vertrag fristlos kündigen. Obliegenheit nach Ziff. 1 oder 2 vor- Das Kündigungsrecht des Versicherers sätzlich, so ist der Versicherer von der 2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzei- ist ausgeschlossen, wenn der Versiche- Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob gepflicht rungsnehmer beweist, dass er die fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit Verletzt der Versicherungsnehmer die ­Obliegenheit weder vorsätzlich noch ist der Versicherer berechtigt, seine Anzeigepflicht (siehe Ziff. 1), ist der Versi- grob fahrlässig verletzt hat. Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, cherer nach Maßgabe des § 28 VVG zur 79 [Seite 80] Kündigung berechtigt oder auch leistungs- Die Aufhebung des Vertrages oder die Her- § 14 Kündigung nach dem Versi­ frei. Eine Kündigung des Versicherers wird absetzung der Versicherungssumme und cherungsfall mit Zugang wirksam. Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung 1. Kündigungsrecht Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor dem Eintritt des Versiche- dem Versicherer zugeht. Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles rungsfalles Kenntnis von der anderen Ver­ kann jede der Vertragsparteien den Versi- sicherung erlangt hat. cherungsvertrag kündigen. Die Kündigung § 12 Versicherung für fremde ist in Textform zu erklären. Die Kündigung Außer im Falle einer arglistigen Obliegen- Rechnung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit Teil B heitsverletzung ist der Versicherer zur Leis- dem Abschluss der Verhandlungen tung verpflichtet, soweit die Verletzung 1. Rechte aus dem Vertrag über die Entschädigung zulässig. der Obliegenheit weder für den Eintritt Der Versicherungsnehmer kann den Versi- 2. Kündigung durch Versicherungsnehmer oder die Feststellung des Versicherungs­ cherungsvertrag im eigenen Namen für falles, noch für die Feststellung oder den Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, das Interesse eines Dritten (Versicherten) Umfang der Leistungspflicht des Versiche- das Versicherungsverhältnis mit sofortiger schließen. Die Ausübung der Rechte aus rers ursächlich ist. Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt diesem Vertrag steht nur dem Versiche- 3. Haftung und Entschädigung bei Mehr- rungsnehmer und nicht auch dem Versi- bis zum Ablauf des Versicherungsjahres in fachversicherung cherten zu. Das gilt auch, wenn der Versi- Textform zu kündigen. a) Ist bei mehreren Versicherern ein Inter- cherte den Versicherungsschein besitzt. 3. Kündigung durch Versicherer esse gegen dieselbe Gefahr versichert 2. Zahlung der Entschädigung Eine Kündigung des Versicherers wird einen und übersteigen die Versicherungs­ Monat nach ihrem Zugang beim Versiche- summen zusammen den Versicherungs- Der Versicherer kann vor Zahlung der Ent- schädigung an den Versicherungsnehmer rungsnehmer wirksam. wert oder übersteigt aus anderen Grün- den die Summe der Entschädigungen, den Nachweis verlangen, dass der Versi- die von jedem Versicherer ohne Beste- cherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. hen der anderen Versicherung zu zahlen Der Versicherte kann die Zahlung der Ent- § 15 Keine Leistungspflicht aus wären, den Gesamtschaden, liegt eine schädigung nur mit Zustimmung des Versi- besonderen Gründen Mehrfachversicherung vor. cherungsnehmers verlangen. 1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige b) Die Versicherer sind in der Weise als 3. Kenntnis und Verhalten Herbeiführung des Versicherungsfalles Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder Soweit die Kenntnis und das Verhalten des a) Führt der Versicherungsnehmer den für den Betrag aufzukommen hat, des- Versicherungsnehmers von rechtlicher ­Versicherungsfall vorsätzlich herbei, sen Zahlung ihm nach seinem Vertrage Bedeutung sind, sind bei der Versicherung so ist der Versicherer von der Entschädi- obliegt; der Versicherungsnehmer kann für fremde Rechnung auch die Kenntnis gungspflicht frei. aber im Ganzen nicht mehr als den und das Verhalten des Versicherten zu Betrag des ihm entstandenen berücksichtigen. Soweit der Vertrag Inter- Ist die Herbeiführung des Schadens Schadens verlangen. Satz 1 gilt ent­ essen des Versicherungsnehmers und des durch rechtskräftiges Strafurteil wegen sprechend, wenn die Verträge bei Versicherten umfasst, muss sich der Versi- Vorsatzes in der Person des Versiche- demselben Versicherer bestehen. cherungsnehmer für sein Interesse das Ver- rungsnehmers festgestellt, so gilt die halten und die Kenntnis des Versicherten vorsätzliche Herbeiführung des Scha- E rlangt der Versicherungsnehmer oder dens als bewiesen. der Versicherte aus anderen Versiche- nur dann zurechnen lassen, wenn der Ver- rungsverträgen Entschädigung für den- sicherte Repräsentant des Versicherungs- b) Führt der Versicherungsnehmer den selben Schaden, so ermäßigt sich der nehmers ist. Im Übrigen gilt § 47 VVG. Schaden grob fahrlässig herbei, so ist Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag der Versicherer berechtigt, seine Leis- in der Weise, dass die Entschädigung tung in einem der Schwere des Ver- aus allen Verträgen insgesamt nicht § 13 Übergang von Ersatzan­ schuldens des Versicherungsnehmers höher ist, als wenn der Gesamtbetrag sprüchen entsprechenden Verhältnis zu kürzen. der Versicherungssummen, aus denen 2. Arglistige Täuschung nach Eintritt des die Beiträge errechnet wurden, nur in 1. Übergang von Ersatzansprüchen Versicherungsfalles diesem Vertrag in Deckung gegeben Steht dem Versicherungsnehmer ein worden wäre. Bei Vereinbarung von ­Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, Der Versicherer ist von der Entschädi­ Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich geht dieser Anspruch auf den Versicherer gungspflicht frei, wenn der Versicherungs- der Anspruch in der Weise, dass aus über, soweit der Versicherer den Schaden nehmer den Versicherer arglistig über Tat- allen Verträgen insgesamt keine höhere ersetzt. Der Übergang kann nicht zum sachen, die für den Grund oder die Höhe Entschädigung zu leisten ist, als wenn Nachteil des Versicherungsnehmers geltend der Entschädigung von Bedeutung sind, der Gesamtbetrag der Versicherungs- gemacht werden. Richtet sich der Ersatzan- täuscht oder zu täuschen versucht. summen in diesem Vertrag in Deckung spruch des Versicherungsnehmers gegen Ist die Täuschung oder der Täuschungsver- gegeben worden wäre. eine Person, mit der er bei Eintritt des such durch rechtskräftiges Strafurteil c) Hat der Versicherungsnehmer eine Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, gegen den Versicherungsnehmer wegen Mehrfachversicherung in der Absicht kann der Übergang nicht geltend gemacht Betruges oder Betrugsversuches festge- geschlossen, sich dadurch einen rechts- werden, es sei denn, diese Person hat den stellt, so gelten die Voraussetzungen des widrigen Vermögensvorteil zu verschaf- Schaden vorsätzlich verursacht. Satzes 1 als bewiesen. fen, ist jeder in dieser Absicht geschlos- 2. Obliegenheiten zur Sicherung von sene Vertrag nichtig. Ersatzansprüchen  em Versicherer steht der Beitrag bis zu D § 16 Anzeigen; Willenserklärun­ Der Versicherungsnehmer hat seinen dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung gen; Anschriftenänderungen die Nichtigkeit begründenden Umstän- dieses Anspruchs dienendes Recht unter 1. Form den Kenntnis erlangt. Beachtung der geltenden Form- und Frist- Soweit gesetzlich keine Schriftform ver- 4. Beseitigung der Mehrfachversicherung vorschriften zu wahren und nach Übergang langt ist und soweit in diesem Vertrag des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die Eine Mehrfachversicherung kann auf dessen Durchsetzung durch den Versicherer für den Versicherer bestimmten Erklärun- Verlangen des Versicherungsnehmers nach soweit erforderlich mitzu­wirken. gen und Anzeigen, die das Versicherungs- Maßgabe des § 79 VVG durch Aufhebung oder Herabsetzung der Versicherungs­ Verletzt der Versicherungsnehmer diese verhältnis betreffen und die unmittelbar summe des später geschlossenen Vertrages Obliegenheit, ist der Versicherer nach Maß- gegenüber dem Versicherer erfolgen, in beseitigt werden. gabe des § 86 Abs. 2 VVG leistungsfrei. Textform abzugeben. 80 [Seite 81] Erklärungen und Anzeigen sollen an die ge dem Versicherungsnehmer zu übermit- auch bei dem für den Sitz oder die Nieder- Hauptverwaltung des Versicherers oder an teln. lassung des Gewerbebetriebes zuständigen die im Versicherungsschein oder in dessen Gericht geltend machen. 3. Zahlungen an den Versicherungsvertre- Nachträgen als zuständig bezeichnete Stel- 2. Klagen gegen Versicherungsnehmer ter le gerichtet werden. Die gesetzlichen Rege- lungen über den Zugang von Erklärungen Der Versicherungsvertreter gilt als bevoll- Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag und Anzeigen bleiben unberührt. mächtigt, Zahlungen, die der Versiche- oder der Versicherungsvermittlung gegen rungsnehmer im Zusammenhang mit der den Versicherungsnehmer ist ausschließlich 2. Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Vermittlung oder dem Abschluss eines das Gericht örtlich zuständig, in dessen Namensänderung Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit Teil B Versicherungsvertrags an ihn leistet, anzu- Hat der Versicherungsnehmer eine Ände- nehmen. Eine Beschränkung dieser Voll- der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in rung seiner Anschrift dem Versicherer macht muss der Versicherungsnehmer Ermangelung eines solchen seinen nicht mitgeteilt, genügt für eine Willens­ nur gegen sich gelten lassen, wenn er die gewöhnlichen Aufenthalt hat. erklärung, die dem Versicherungsnehmer Beschränkung bei der Vornahme der Zah- Soweit es sich bei dem Vertrag um eine gegenüber abzugeben ist, die Absendung lung kannte oder in Folge grober Fahrläs- betriebliche Versicherung handelt, kann der eines eingeschriebenen Briefes an die sigkeit nicht kannte. Versicherer seine Ansprüche auch bei dem letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. für den Sitz oder die Niederlassung des Entsprechendes gilt bei einer dem Versi­ Gewerbebetriebes zuständigen Gericht gel- cherer nicht angezeigten Namensänderung. § 18 Verjährung tend machen. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Die Ansprüche aus dem Versicherungsver- 3. Wohnsitzverlegung des Versicherungs- trag verjähren in drei Jahren. Die Verjäh- nehmers 3. Nichtanzeige der Verlegung der ­gewerblichen Niederlassung rung beginnt mit dem Schluss des Jahres, Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer in dem der Anspruch entstanden ist und nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder Hat der Versicherungsnehmer die Versiche- der Gläubiger von den Anspruch begrün- rung unter der Anschrift seines Gewerbe- gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland ver- denden Umständen und der Person des legt, oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher betriebs abgeschlossen, finden bei einer Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne Verlegung der gewerblichen Niederlassung Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhe- grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. bung unbekannt ist, ist der Gerichtsstand die Bestimmungen nach Nr. 2 entspre- chend Anwendung. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungs- Münster (Westfalen). vertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der § 17 Vollmacht des Versiche­ Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang § 20 Anzuwendendes Recht der in Textform mitgeteilten Entscheidung Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. rungsvertreters des Versicherers beim Anspruchsteller nicht 1. Erklärungen des Versicherungsnehmers mit. Der Versicherungsvertreter gilt als bevoll- § 21 Wirtschafts-, Handels- oder mächtigt, vom Versicherungsnehmer abge- Finanzsanktionen bzw. Embargos gebene Erklärungen entgegenzunehmen § 19 Zuständiges Gericht betreffend 1. Klagen gegen den Versicherer oder Ver- Es besteht – unbeschadet der übrigen Ver- sicherungsvermittler tragsbestimmungen – Versicherungsschutz a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines nur, soweit und solange dem keine auf die Versicherungsvertrages; Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirt- b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis oder der Versicherungsvermittlung ist schafts-, Handels- oder Finanzsanktionen einschließlich dessen Beendigung; neben den Gerichtsständen der Zivilprozess­ bzw. Embargos der Europäischen Union ordnung auch das Gericht örtlich zustän- oder der Bundesrepublik Deutschland ent- c) Anzeige- und Informationspflichten vor dig, in dessen Bezirk der Versicherungs­ gegenstehen. Abschluss des Vertrages und während nehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen des Versicherungsverhältnisses. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der 2. Erklärungen des Versicherers seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Vereinigten Staaten von Amerika, soweit Der Versicherungsvertreter gilt als bevoll- Soweit es sich bei dem Vertrag um eine dem nicht Rechtsvorschriften der Europäi- mächtigt, vom Versicherer ausgefertigte betriebliche Versicherung handelt, kann der sche Union oder der Bundesrepublik Versicherungsscheine oder deren Nachträ- Versicherungsnehmer seine Ansprüche Deutschland entgegenstehen. 81 [Seite 82] Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Maschinen- und Kaskoversicherung von fahr­ baren oder transportablen Geräten (ABMG 2011) Nachstehende Klausel haben Gültigkeit, sofern Sie vereinbart wurden. 3183 L Mitversicherung von Werkzeugen 5. Die Grenze der Entschädigung ist abwei­ e) durch Erdrutsch. Abweichend von Teil A § 1 Ziff. 3 ABMG chend von Teil A § 7 Ziff. 5 ABMG 2011 der E rdrutsch ist ein naturbedingtes Abrut- 2011 gelten maschinentypische Werkzeuge im Versicherungsvertrag genannte Betrag. schen oder Abstürzen von Erd- oder auf Erstes Risiko bis zu dem im Versiche- 6. Die Versicherung dieser Gefahr kann Gesteinsmassen; rungsvertrag vereinbarten Betrag mitver­ jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung f) durch Erdbeben. sichert, wenn diese im Zusammenhang mit wird eine Woche nach Zugang wirksam. einem ersatzpflichtigen Schaden an der E rdbeben ist eine naturbedingte Erschüt- 3252 L Ausschluss innere Betriebsschäden terung des Erdbodens, die durch geophy- versicherten Maschine beschädigt oder ­zerstört werden. 1. Abweichend von Teil A § 2 Ziff. 1 und sikalische Vorgänge im Erdinneren aus- Ziff. 2 leistet der Versicherer Entschädi- gelöst wird. Entschädigt wird der Zeitwert abzüglich gung für unvorhergesehen eintretende g) durch Tierbiss. des Wertes des Altmaterials. Beschädigungen oder Zerstörungen von h) Der Versicherungsschutz erstreckt sich 3190 Bohrgeräte versicherten Sachen (Sachschaden) auch auf Schäden an der Verkabelung Nicht versicherte Sachen a) als unmittelbare Folge eines von außen durch Kurzschluss. her einwirkenden Ereignisses; 2. Der Versicherer leistet ohne Rücksicht In Ergänzung zu Teil A § 1 Ziff. 4 ABMG 2011 gelten Bohrwerkzeuge, Bohrgestänge, b) durch Brand, Blitzschlag, Explosion, auf mitwirkende Ursachen keine Entschädi- ggf. Kelly-Stange und Verrohrung des Anprall oder Absturz eines Luftfahr­ gung für innere Betriebsschäden oder Bohrloches ausdrücklich nicht versichert. zeuges, seiner Teile oder seiner Ladung; Bruchschäden. dies gilt jedoch nicht für Baubüros, Entschädigung wird jedoch geleistet für 3210 L Ausschluss von Schäden durch Baucontainer, Baubuden, Baubaracken, Schäden gemäß Ziff. 1, die infolge eines Brand; Blitzschlag; Explosion Werkstätten, Magazine, Labors und inneren Betriebsschadens oder Bruch­ Abweichend von Teil A § 2 Ziff. 1 ABMG Gerätewagen. schadens eintreten. 2011 leistet der Versicherer ohne Rücksicht  rand ist ein Feuer, das ohne einen B 3. Der Versicherer leistet – soweit nicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädi- bestimmungsgemäßen Herd entstanden anders vereinbart – ohne Rücksicht auf gung für Schäden durch ist oder ihn verlassen hat und das sich mitwirkende Ursachen keine Entschädi- a) Brand; aus eigener Kraft auszubreiten vermag. gung für Schäden durch Abhandenkom- b) Blitzschlag; men infolge von Diebstahl, Einbruchdieb-  litzschlag ist der unmittelbare Über- B stahl oder Raub. c) Explosion; gang eines Blitzes auf Sachen. 3252 a L Ausschluss innere Betriebs­ d) Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeu- E xplosion ist eine auf dem Ausdeh- schäden und Schäden durch Brand; ges, seiner Teile oder seiner Ladung. nungsbestreben von Gasen oder Dämp- Blitzschlag; Explosion fen beruhende, plötzlich verlaufende Im Sinne dieser Klausel gilt: Kraftäußerung. Eine Explosion eines 1. Abweichend von Teil A § 2 Ziff. 1 und Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt Ziff. 2 ABMG 2011 leistet der Versicherer a) Brand ist ein Feuer, das ohne einen Entschädigung für unvorhergesehen ein- bestimmungsgemäßen Herd entstanden nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein tretende Beschädigungen oder Zerstörun- ist oder ihn verlassen hat und das sich gen von versicherten Sachen (Sachschaden) aus eigener Kraft auszubreiten vermag. plötzlicher Ausgleich des Druckunter- schieds innerhalb und außerhalb des a) als unmittelbare Folge eines von außen b) Blitzschlag ist der unmittelbare Über- Behälters stattfindet. Wird im Innern her einwirkenden Ereignisses; gang eines Blitzes auf Sachen. eines Behälters eine Explosion durch b) durch Sturm, Hagel oder Eisgang. c) Explosion ist eine auf dem Ausdehnungs- chemische Umsetzung hervorgerufen, bestreben von Gasen oder Dämpfen so ist ein Zerreißen seiner Wandung Sturm ist eine wetterbedingte Luft­ beruhende, plötzlich verlaufende Kraft- nicht erforderlich; bewegung von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort (Windgeschwindigkeit äußerung. c) durch Sturm, Hagel oder Eisgang. mindestens 63 km/h); 3236 Innere Unruhen Sturm ist eine wetterbedingte Luft­ c) durch Überschwemmung. 1. Der Versicherer leistet abweichend von bewegung von mindestens Windstärke 8 Überschwemmung ist die Ansammlung Teil A § 2 Ziff. 4 c) ABMG 2011 Entschädi- nach Beaufort (Windgeschwindigkeit einer erheblichen Menge von Ober­ gung für Schäden durch Innere Unruhen. mindestens 63 km/h); flächen­wasser durch 2. Innere Unruhen sind gegeben, wenn d) durch Überschwemmung. aa) Ausuferung von oberirdischen (ste- zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der  berschwemmung ist die Ansammlung Ü henden oder fließenden) Gewässern; Bevölkerung in einer die öffentliche Ruhe einer erheblichen Menge von Ober­ bb) Witterungsniederschläge; und Ordnung störenden Weise in Bewe- flächenwasser durch gung geraten und Gewalt gegen Personen cc) Austritt von Grundwasser an die oder Sachen verüben. aa) Ausuferung von oberirdischen (ste- Erdoberfläche infolge von aa) henden oder fließenden) Gewässern; oder bb); 3. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch bb) Witterungsniederschläge; dd) durch Gewässer beeinflusstes Grund- Verfügung von hoher Hand. cc) Austritt von Grundwasser an die wasser infolge von Hoch­wasser; 4. Ein Anspruch auf Entschädigung Erdoberfläche infolge von aa) oder d) durch Erdrutsch. besteht insoweit nicht, als Schadenersatz bb); Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrut- aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädi- dd) durch Gewässer beeinflusstes Grund- schen oder Abstürzen von Erd- oder gungsrechts beansprucht werden kann. wasser infolge von Hochwasser; Gesteinsmassen; 82 [Seite 83] e) durch Erdbeben. e) Der Versicherungsschutz erstreckt sich – Sicherung der Zugeinrichtung mittels auch auf Bruchschäden an der Ver­ Kastenschloss und Hangschloss mit  Erdbeben ist eine naturbedingte Erschüt- glasung der versicherten Sachen und Bügelschutz terung des Erdbodens, die durch geo- Schäden an der Verkabelung durch – Radkrallen physikalische Vorgänge im Erdinneren Kurzschluss. ausgelöst wird. 3. Alle serienmäßig vorhandenen und alle 3290 a L Maschinen-Teilversicherung – ggf. zusätzlich vorhandenen und zusätzlich f) durch Tierbiss. ohne Schäden durch Brand; Blitzschlag; vereinbarten Diebstahlsicherungen sind g) Der Versicherungsschutz erstreckt sich Explosion uneingeschränkt gebrauchsfähig zu erhal- auch auf Schäden an der Verkabelung 1. Versicherte Sachen ten und zu betätigen. durch Kurzschluss. Versichert sind die im Maschinenverzeich- 4. Die Rechtsfolgen von Verletzungen die- 2. Der Versicherer leistet ohne Rücksicht nis aufgeführten Sachen sowie Zubehör- ser Obliegenheiten ergeben sich aus Teil B auf mitwirkende Ursachen keine Entschädi- und Ersatzteile, wenn Sie unter Verschluss §§ 8 und 9 ABMG 2011. gung verwahrt oder an der versicherten Sache 3295 Feuerlöscheinrichtung a) für innere Betriebsschäden oder Bruch- befestigt sind. In Ergänzung zu Teil A § 2 Ziff. 1 f) ABMG schäden; 2. Versicherte Gefahren 2011 sind Schäden durch Brand nur dann Entschädigung wird jedoch geleistet für versichert, wenn das versicherte Gerät mit Der Versicherer leistet in Abänderung von einer geeigneten Feuerlöscheinrichtung Schäden gemäß Ziff. 1, die infolge eines Teil A § 2 Ziff. 1 ABMG 2011 nur Entschä- inneren Betriebsschadens oder Bruch- ausgestattet ist. digung für unvorhergesehen eintretende schadens eintreten; Schäden an versicherten Sachen, die Als geeignete Feuerlöscheinrichtung gilt: b) für Schäden durch Brand, Blitzschlag, unmittelbar verursacht werden durch 1. eine automatische Feuerlöscheinrich- Explosion, Anprall oder Absturz eines a) Sturm, Hagel, Frost, Eisgang, Erdbeben, tung Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Überschwemmung oder Hochwasser; oder Ladung. b) unbefugten Gebrauch durch betriebs- 2. zwei je 4 kg oder 6 kg Handfeuer­ Im Sinne dieser Klausel gilt: fremde Personen; löscher, von denen jeweils einer in der aa) Brand ist ein Feuer, das ohne einen Fahrerkabine und der andere möglichst c) Tierbiss. außerhalb angebracht ist. bestimmungsgemäßen Herd ent­ standen ist oder ihn verlassen hat d) Der Versicherungsschutz erstreckt sich Die Feuerlöscheinrichtung ist zu Beginn auch auf Bruchschäden an der Ver­ der Versicherung und danach einmal jähr- und das sich aus eigener Kraft aus- glasung der versicherten Sachen und lich im Versicherungsjahr auf ihre Funk­ zubreiten vermag. Schäden an der Verkabelung durch tionsfähigkeit von einer autorisierten Stelle bb) Blitzschlag ist der unmittelbare Kurzschluss. zu prüfen. Übergang eines Blitzes auf Sachen. 3291 L Versicherte Gefahren (Diebstahl, 3296 L Gefahren des Einsatzes auf cc) Explosion ist eine auf dem Aus­ Einbruchdiebstahl, Raub, Unterschlagung) Wasser­baustellen dehnungsbestreben von Gasen oder In Ergänzung zu Teil A § 2 Ziff. 3 a) ABMG Entschädigung wird auch geleistet für Dämpfen beruhende, plötzlich ver- 2011 leistet der Versicherer Entschädigung Schäden durch Versaufen oder Verschlam- laufende Kraftäußerung. für Schäden bei Abhandenkommen versi- men infolge der besonderen Gefahren des 3. Der Versicherer leistet – soweit nicht cherter Sachen durch Diebstahl, Einbruch- Einsatzes auf Wasserbaustellen (Teil A § 2 anders vereinbart – ohne Rücksicht auf diebstahl, Raub oder Unterschlagung. Ziff. 3 c) ABMG 2011). mitwirkende Ursachen keine Entschädigung Zubehör- und Ersatzteile sind mitversichert, 3297 Einschluss Terrorismusschäden für Schäden durch Abhandenkommen wenn sie unter Verschluss verwahrt oder an infolge von Diebstahl, Einbruchdiebstahl In Erweiterung von Teil A § 2 Ziff. 4 d) der der versicherten Sache befestigt sind. ABMG 2011 leistet der Versicherer Entschä- oder Raub. 3294 Diebstahlsicherung digung auch für Schäden durch Terrorakte. 3290 L Maschinen-Teilversicherung 1. Ergänzend zu Teil B § 8 Ziff 1 a) ABMG 3299 L Tunnelarbeiten oder Arbeiten 1. Versicherte Sachen 2011 gilt für die versicherten Gefahren des unter Tage Versichert sind die im Maschinenverzeich- Abhandenkommens durch Diebstahl oder Entschädigung wird auch geleistet für nis aufgeführten Sachen sowie Zubehör- Einbruchdiebstahl vereinbart, dass die Schäden bei Tunnelarbeiten oder Arbeiten und Ersatzteile, wenn Sie unter Verschluss versicherten Maschinen und Geräte bzw. unter Tage (Teil A § 2 Ziff. 3 b) ABMG 2011). verwahrt oder an der versicherten Sache Anhänger jeweils mit mindestens einer 3390 Regressverzicht befestigt sind. geeigneten Diebstahlsicherung ausgestat- tet sind. Für Schäden, die vom Mieter, Pächter, Ent- 2. Versicherte Gefahren leiher oder Verwahrer verursacht werden, 2. Als geeignete Diebstahlsicherungen gel- verzichtet der Versicherer auf die Aus- Der Versicherer leistet in Abänderung von ten übung eines ihm nach § 86 VVG zustehen- Teil A § 2 Ziff. 1 ABMG 2011 nur Entschä- a) bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen den Regressrechtes. digung für unvorhergesehen eintretende Schäden an versicherten Sachen, die ­– Türschlösser Ausgenommen hiervon sind Schäden, unmittelbar verursacht werden durch die vom Mieter, Pächter, Entleiher oder – Zündschlösser Verwahrer oder seinen Erfüllungsgehilfen a) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht – Schalthebelsperren oder Absturz eines Flugkörpers, seiner werden. Teile oder seiner Ladung sowie durch – Radkrallen Löschen oder Niederreißen bei diesen Wird das Regressrecht des Versicherers vom – Lenkradkrallen Versicherungsnehmer durch Vereinbarung Ereignissen; dies gilt jedoch nicht für – das mechanische Blockieren hydrau- mit dem Mieter, Pächter, Entleiher oder Baubüros, Baubuden, Baubaracken, Verwahrer beeinträchtigt, verliert der Ver­ Werkstätten, Magazine, Labors und lisch gesteuerter Teile sicherungsnehmer insoweit den Anspruch Gerätewagen; – elektronische Wegfahrsperren auf die Entschädigung. b) Sturm, Hagel, Frost, Eisgang, Erdbeben, – Unterbrechung von Stromkreisen 3501 Versicherungswert Überschwemmung oder Hochwasser; (z. B. geheimer Unterbrecherschalter) 1. Versicherungswert ist der Neuwert. c) unbefugten Gebrauch durch betriebs- – Diebstahlwarnanlagen 2. Abweichend von Teil A § 5 Ziff. 1 ABMG fremde Personen, b) bei anhängemobilen Arbeitsmaschinen 2011 ist der Neuwert der Betrag, der auf- d) Tierbiss. und -geräten zuwenden ist, um eine Sache gleicher Art 83 [Seite 84] und Güte in neuwertigem Zustand wieder- Die Kündigung ist spätestens einen Monat nur zu ersetzen, wenn der Versicherer vor- zubeschaffen oder sie neu herzustellen, nach der Mitteilung über die Beitragserhö- her zugestimmt hatte. jeweils zuzüglich der Bezugskosten hung in Textform zu erklären. Sie wird zu 3691 L Miet- und Leihkosten – (z. B. Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle, Beginn des Versicherungsjahres wirksam, oder Kosten für Finanzierungs- und Montage); maßgebend ist der niedrigere für das der Beitrag erhöht werden sollte. Leasingraten – für Ersatzgeräte Betrag. Erläuterung zur Berechnung des Beitrags Miet- und Leihkosten – oder Kosten für 3. Ist der Versicherungsnehmer zum Vor- und der Versicherungssumme Finanzierungs- und Leasingraten – für steuerabzug nicht berechtigt, so ist die Beitrag Ersatzgeräte gelten auf Erstes Risiko mit Umsatzsteuer einzubeziehen. einer Erstrisikosumme von 10.000 Euro Der Beitrag B des jeweiligen Versicherungs- 3507 Angleichung der Beiträge und jahres berechnet sich zu mitversichert. ­Versicherungssummen Es gilt: B = B0 x Beitragsfaktor 1. Beiträge und Versicherungssummen Miet- und Leihkosten, die der Versiche- werden im Versicherungsvertrag nach dem Beitragsfaktor = 0,3 x E/E0 + 0,7 x L/L0 rungsnehmer infolge eines dem Grunde Stand der Löhne und Preise in der Investi­ Versicherungssumme nach versicherten Sachschadens aufwen- tionsgüter-Industrie vom Januar/März den muss, um vergleichbare Maschinen 1971 angegeben. Die Versicherungssumme S des jeweiligen Versicherungsjahres berechnet sich zu oder Teile davon vorübergehend anzumie- Eine Änderung dieser Löhne und Preise hat, ten oder auszuleihen, werden erstattet. ergänzend zu Teil A, § 5, Ziff. 2, eine ent- S = S0 x Summenfaktor Sofern keine Miet- und Leihkosten anfal- sprechende Angleichung der Beiträge und Summenfaktor = E/E0 len, können auch nachgewiesene Kosten Versicherungssummen zur Folge, wenn sich Es bedeuten: für Finanzierungs- und Leasingraten der eine Veränderung der Beiträge um mehr beschädigten Maschine ersetzt werden. als 2 Prozent ergibt. Unterbleibt hiernach B0 = Im Versicherungsvertrag genannter Dies sind Kosten, die der Versicherungs­ eine Angleichung der Beiträge und Versi- Beitrag, Stand Januar/März 1971 nehmer infolge eines dem Grunde nach cherungssummen, ist für die nächste Ver- S0 = Im Versicherungsvertrag genannte versicherten Sachschadens für weiterlau- änderung der Prozentsatz maßgebend, um Versicherungssumme, Stand März 1971 fende Finanzierungs- oder Leasingraten den sich die Löhne und Preise gegenüber aufwenden muss, ohne dass diese von der dem Zeitpunkt geändert haben, der für E = Letzter im Ermittlungsjahr veröffent- beschädigten Maschine vorübergehend die letzte Angleichung maßgebend war. lichter Index der Erzeugerpreise gewerb­ ganz oder teilweise erwirtschaftet werden licher Produkte, Gruppe Investitionsgüter; können. 2. Für die Angleichung der Beiträge wird zu für Baugeräte letzter im Ermittlungsjahr 30 Prozent die Preisentwicklung und zu 70 veröffentlichter Index für den Warenzweig Als vorübergehend ist ein Zeitraum von Prozent die Lohnentwicklung berücksichtigt. Maschinen für die Bauwirtschaft maximal 1 Monat (Haftungszeitraum) Die Angleichung der Versicherungssummen anzusehen. erfolgt unter Berücksichtigung der Preisent- E0 = Stand März 1971 Zudem gilt eine zeitliche Selbstbeteiligung wicklung. Eine Angleichung der Beiträge L = Letzter im Ermittlungsjahr veröffent- von 2 Tagen vereinbart. erfolgt nur, wenn die Versicherungssummen lichter Index der durchschnittlichen Brut- Der Versicherungsnehmer muss einen ent- gleichzeitig angepasst werden. tostundenverdienste der Arbeiter, Gruppe standenen Schaden umgehend nach Ein- Wäre die Versicherungssumme höher, wenn Investitionsgüter-Industrie (alle Arbeiter) tritt melden! sie entsprechend dem Anstieg des Versi­ L0 = Stand Januar 1971 3692 L Bergungskosten cherungswertes angeglichen würde, dann 3683 Sachverständigenkosten ist die Grenze der Entschädigung dieser Mitversichert sind Bergungskosten bis zur höhere Betrag. Übersteigt der entschädigungspflichtige vereinbarten Versicherungssumme auf Schaden 25.000 Euro, so ersetzt der Versi- ­Erstes Risiko. Maßgebend für die Angleichung sind die cherer von den durch den Versicherungs- vom Statistischen Bundesamt veröffent- Bergungskosten sind Kosten, die der Versi- nehmer nach Teil A § 9 Ziff 6 ABMG 2011 cherungsnehmer infolge eines dem Grunde lichten Indizes, und zwar zu tragenden Kosten des Sachverständi- nach versicherten Schadens aufwenden a) für die Preisentwicklung der Index der genverfahrens den vereinbarten Anteil. muss, um versicherte Sachen, deren Teile Erzeugerpreise gewerblicher Produkte 3684 L Eichkosten oder Reste, die sich innerhalb des Versiche- (Inlandabsatz), Gruppe Investitionsgü- rungsortes befinden, zu bergen. ter; für Baugeräte tritt an die Stelle des In Zusammenhang mit einem entschädi- Index für die Gruppe Investitionsgüter gungspflichtigen Sachschaden an den ver- 3731 L Neuwertentschädigung bei Schä­ der Index für den Warenzweig Maschi- sicherten Sachen anfallende Eichkosten den durch Brand; Blitzschlag; Explosion nen für die Bauwirtschaft; einschließlich der Eichamtsgebühr sind bis 1. Für die versicherten Gefahren Brand, zu dem vereinbarten Betrag mitversichert. Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz b) für die Lohnentwicklung der Index der Abweichend von § 75 VVG verzichtet der eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder Bruttostundenverdienste der Arbeiter Versicherer auf den Einwand einer Unter- ­seiner Ladung gilt: in der Investitionsgüter-Industrie (alle Arbeiter). versicherung. Abweichend von Teil A § 7 Ziff. 3 ABMG 3686 Feuerlöschkosten 2011 wird im Totalschadenfall der Neuwert 3. Die Angleichung wird mit den letzten abzüglich des Wertes des Altmaterials ent- vor Ende eines Kalenderjahres veröffent- 1. Mitversichert sind Feuerlöschkosten und schädigt, sofern sich die versicherte Sache lichten Indizes ermittelt und für den im Gebühren bis zur vereinbarten Versiche- noch in Gebrauch befand und nachweislich folgenden Kalenderjahr fälligen Jahres­ rungssumme auf Erstes Risiko. regelmäßig gewartet wurde. beitrag wirksam. 2. Feuerlöschkosten sind Aufwendungen, 2. Der Neuwert ist der Betrag, der aufzu- 4. Abweichend von Teil A § 5 Ziff. 3 die der Versicherungsnehmer zur Brand­ wenden ist, um eine Sache gleicher Art besteht Unterversicherung nur, soweit zum bekämpfung für geboten halten durfte, und Güte in neuwertigem Zustand wieder- Zeitpunkt der Vereinbarung der Versiche- einschließlich der Kosten für Leistungen zubeschaffen oder sie neu herzustellen, rungssumme nach dem Stand März 1971 der Feuerwehr oder anderer im öffentli- jeweils zuzüglich der Bezugskosten (z. B. Unterversicherung vorgelegen hätte. chen Interesse zur Hilfeleistung verpflich- Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle, Mon- 5. Der Versicherungsnehmer kann diese teter Institutionen, soweit diese nicht nach tage); maßgebend ist der niedrigere Betrag. Klausel kündigen, wenn sich durch diese den Bestimmungen über die Aufwendun- 3. Der über den Zeitwertschaden hinaus- Klausel der Beitrag für das folgende Versi- gen zur Abwendung und Minderung des gehende Teil der Entschädigung wird fällig, cherungsjahr um mehr als 10 Prozent Schadens zu ersetzen sind. nachdem der Versicherungsnehmer gegen- erhöht oder die Beitragssteigerung in drei 3. Freiwillige Zuwendungen des Versiche- über dem Versicherer den Nachweis aufeinander folgenden Versicherungsjahren rungsnehmers an Personen, die sich bei der geführt hat, dass er die Wiederherstellung mehr als 20 Prozent beträgt. Brandbekämpfung eingesetzt haben, sind oder Wiederbeschaffung sichergestellt hat. 84 [Seite 85] 4. Der Versicherungsnehmer ist zur Rück- 2. Muss das Gerät zur Behebung eines c) zur Erweiterung des Deckungsumfangs, zahlung der vom Versicherer nach Ziff. 3 Schadens ins Ausland gesandt werden, so zur Verminderung der Selbstbeteiligung geleisteten Entschädigung verpflichtet, vergütet der Versicherer die Transportkos- und/oder des Beitrags. wenn die Sache infolge eines Verschuldens ten (jedoch nicht Kosten für Eil- und Luft- 4. Bei Schäden, die für die Mitversicherer des Versicherungsnehmers nicht innerhalb fracht) nur zwischen dem Ort, an dem sich von grundsätzlicher Bedeutung sind, ist einer angemessenen Frist wiederhergestellt die versicherte Anlage befindet, und der auf Verlangen der beteiligten Versicherer oder wiederbeschafft worden ist. Grenze der Bunderepublik Deutschland. Für eine Abstimmung herbeizuführen. 3732 L Restschuld-Deckung im Total­ die Transportkosten außerhalb der Bundes- republik Deutschland kommt der Versiche- 5. Soweit die vertraglichen Grundlagen schadenfall (GAP-Deckung) für die beteiligten Versicherer die gleichen rer nicht auf; auch eventuelle Zollkosten 1. Entgegen Teil A § 7 Ziff. 3 ABMG 2011 gehen nicht zu Lasten des Versicherers. sind, ist folgendes vereinbart: wird im Falle eines Totalschadens der Zeit- a) Der Versicherungsnehmer wird bei wert der versicherten Maschine unmittelbar 3. Ist es für die Reparatur des Gerätes notwendig, einen Fachmann oder Ersatz­ Streitfällen aus diesem Vertrag seine vor Eintritt des Versicherungsfalls, mindes- Ansprüche nur gegen den führenden tens jedoch die Restschuld aus einem beste­ teile vom Ausland anzufordern, so gelten wiederum nur die Transport- bzw. Fahrt- Versicherer und nur wegen dessen henden Finanzierungsvertrag für die versi- Anteil gerichtlich geltend machen. cherte Maschine ersetzt. Eventuell nach kosten und Tagegelder (jedoch nicht Kos- Schadeneintritt verbliebene Restwerte wer- ten für Eil- und Luftfracht, Überstunden b) Der führende Versicherer ist von den den in Abzug gebracht. Die Versicherungs- und Feiertagsschichten) gedeckt, die in beteiligten Versicherern ermächtigt, summe bildet die Grenze der Entschädigung. der Bundesrepublik Deutschland angefallen alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im sind. Das unter Ziff. 2 Angeführte gilt sinn- Zusammenhang mit diesem Vertrag Bereits vor Schadeneintritt fällig gewesene, gemäß. (einschließlich der Verfolgung von nicht gezahlte Finanzierungsraten, Ver- Regressansprüchen) auch bezüglich zugszinsen und dergleichen werden nicht 3819 Anerkennung ihrer Anteile als Kläger oder Beklagte zu entschädigt. 1. Hat der Versicherer das versicherte Risi- führen. Ein gegen oder vom führenden 2. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neu- ko besichtigt, so erkennt der Versicherer Versicherer erstrittenes, rechtskräftig wert durch einen Abzug insbesondere für abweichend von Teil B § 1 an, dass ihm gewordenes Urteil wird deshalb von den Alter, Abnutzung und technischen Zustand. durch diese Besichtigung alle Gefahrum- beteiligten Versicherern als auch für sie stände bekannt geworden sind, welche in verbindlich anerkannt. Das gilt ebenfalls 3. Die Bestimmungen über die Entschädi- diesem Zeitpunkt für die Beurteilung des für die mit dem Versicherungsnehmer gungsberechnung bei Unterversicherung Risikos erheblich waren. nach Rechtshängigkeit geschlossenen gemäß Teil A § 7 Ziff. 6 ABMG 2011 finden Vergleiche. für diese Deckungserweiterung entspre- 2. Das Recht des Versicherers den Vertrag chend Anwendung. wegen arglistiger Täuschung anzufechten c) Falls der Anteil des führenden Versiche- bleibt unberührt. rers die Berufungssumme oder Revi­ 3790 L Prozentualer Selbstbeteiligung sionsbeschwer nicht erreicht, ist der für Schäden durch Abhandenkommen 3850 Mitversicherungs- und Prozess­ Versicherungsnehmer berechtigt und Für Schäden durch Abhandenkommen führungsklausel für die Technischen auf Verlangen des führenden Versiche- ­versicherter Sachen infolge von Diebstahl, Versicherungszweige rers verpflichtet, die Klage auf einen Einbruchdiebstahl, Raub oder Unterschla- 1. Bei Versicherungen, die von mehreren zweiten, erforderlichenfalls auf weitere gung gilt in Ergänzung zu Teil A § 7 Ziff. 9 Versicherern gezeichnet worden sind, haf- Versicherer auszudehnen, bis diese ABMG 2011 die vereinbarte prozentuale ten diese stets nur für ihren Anteil und Summe erreicht ist. Wird diesem Verlan- Selbstbeteiligung, mindestens jedoch der nicht als Gesamtschuldner. gen nicht entsprochen, so gilt im Versicherungsschein genannte Selbst­ Ziff. 5 b) (Satz 2) nicht. beteiligungsbetrag in Euro. 2. Der führende Versicherer ist bevoll- mächtigt, Anzeigen und Willenserklärun- 3871 L Sofortiger Reparaturbeginn Die prozentuale Selbstbeteiligung gemäß gen des Versicherungsnehmers für alle Nach Eintritt eines Schadens kann mit der Absatz 1 ist zudem begrenzt auf den eben- beteiligten Versicherer entgegenzunehmen Reparatur sofort begonnen werden, wenn falls im Versicherungsschein genannten und in deren Namen im Rahmen von Teil B die Schadenanzeige unverzüglich erfolgt maximalen Selbstbeteiligungsbetrag in Euro. § 8 Ziff. 1 die Versicherungsverträge zu und der Schaden den hierfür vereinbarten 3794 Kanal-, Kanalinspektions- und kündigen. Betrag voraussichtlich nicht übersteigt. -reinigungstechnik 3. Die vom führenden Versicherer abge­ Unabhängig davon bleibt der Versicherungs- 1. In Abänderung von Teil A § 2 Ziff. 1 gebenen Erklärungen oder mit dem Versi- nehmer zur Erfüllung seiner Obliegenheiten ABMG 2011 gelten Schäden durch die cherungsnehmer getroffenen Vereinbarun- im Versicherungsfall gemäß Teil B § 8 Ziff. 2 Aufgabe versicherter Sachen infolge von gen sind für die beteiligten Versicherer ABMG 2011, insbesondere zur Schadenmin- Verschüttung, Steckenbleiben im Erdreich verbindlich. Der führende Versicherer ist derung, verpflichtet. Das bedeutet auch, und dergleichen mitversichert. jedoch ohne Zustimmung (Einwilligung dass die nicht reparierbaren beschädigten oder Genehmigung) der beteiligten Versi- Teile zur Beweissicherung geschützt gegen 2. Für Kabel und Schläuche sowie deren cherer, von denen jeder einzeln zu ent- mögliche weitere Beschädigungen aufzu- Verbindungselemente wird im Schadenfall für die Bemessung der Zeitwertentschädi- scheiden hat, nicht berechtigt bewahren sind und das Schadenbild nach- gung eine lineare Entwertung (Abschrei- a) zur Erhöhung von Versicherungssum- vollziehbar, insbesondere durch Fotos, zu bung) über einen 5-Jahreszeitraum zu men und/oder Entschädigungsgrenzen dokumentieren ist. Grunde gelegt. über die im Versicherungsschein 3911 Datenversicherung 3. Der Selbstbeteiligung für die genannten genannten prozentualen Werte bzw. 1. Versicherte und nicht versicherte Kosten Schäden beträgt 25 Prozent, mindestens Maximalbeträge hinaus. Dies gilt nicht jedoch der im Versicherungsschein genann- für Summenanpassungen im Rahmen a) Versichert sind zusätzlich Kosten für die te Selbstbeteiligungsbetrag in Euro. der Bestimmungen für die vertraglich Wiederherstellung von vorgesehenen Abrechnungsverfahren aa) Daten 4. Die Höchstentschädigung beträgt 5.000 (Summe/Beitrag); Euro. Dies sind digitalisierte maschinenles- b) zur Änderung der Kündigungsbestim- bare Informationen; 3795 Anlagen ausländischen Fabrikats mungen oder der Versicherungsdauer. 1. Vollen Ersatz leistet der Versicherer bei Dies gilt nicht für Verlängerungen der bb) betriebsfertigen und funktionsfähi- versicherten Schäden, wenn die Reparatu- Versicherungsdauer, die aufgrund einer gen Standardprogrammen und indi- ren in der Bundesrepublik Deutschland im Versicherungsvertrag getroffenen viduell hergestellten Programmen, ­vorgenommen und auch die Ersatzteile Regelung gewährt werden; ferner bleibt zu deren Nutzung der Versiche- von einem Auslieferungslager in der die Berechtigung des führenden Versi- rungsnehmer berechtigt ist; ­Bundesrepublik Deutschland bezogen cherers zur Kündigung gemäß Teil B § 8 s oweit sich diese auf einem versicherten ­werden können. Ziff. 1 unberührt; Datenträger befinden. 85 [Seite 86] b) Nicht versichert sind Kosten für die b) Der Versicherer leistet ohne Rücksicht b) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Wiederherstellung von Daten und auf mitwirkende Ursachen keine Ent- der in a) genannten Obliegenheiten Programmen, die sich nur im Arbeits- schädigung ­vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann speicher der Zentraleinheit befinden. der Versicherer nach Maßgabe von aa) für Kosten, die zusätzlich entstehen, 2. Versicherte Sachen Teil B § 8 zur Kündigung berechtigt weil die versicherten Daten oder oder auch leistungsfrei sein. Abweichend von Teil A § 1 Ziff. 4 a) sind Programme durch Kopierschutz-, Wechseldatenträger versichert. Wechsel­ Zugriffsschutz- oder vergleichbare F ührt die Verletzung der Obliegenheit datenträger gelten nicht als elektronisches Vorkehrungen (z. B. Kopierschutzste- zu einer Gefahrerhöhung, gilt Teil B § 9 Bauelement. cker, Verschlüsselungsmaßnahmen) Absatz 2. Danach kann der Versicherer gesichert sind (z. B. Kosten für neu- kündigen oder leistungsfrei sein. 3. Versicherte und nicht versicherte erlichen Lizenzerwerb); ­Gefahren und Schäden 3950 Unterjährige Versicherungen bb) für die Korrektur von manuell 1. Wird ein Versicherungsvertrag auf eine Der Versicherer leistet Entschädigung, sofern der Verlust, die Veränderung oder fehlerhaft eingegebenen Daten; Dauer von weniger als einem Jahr abge- die Nichtverfügbarkeit der Daten oder cc) für Fehlerbeseitigungskosten in schlossen, werden folgende Anteile vom Programme infolge Programmen; Jahresbeitrag – ohne schadenabhängigen Sondernachlass – erhoben: a) von Blitzeinwirkung dd) für Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Bei einer Versicherungsdauer von b) oder eines dem Grunde nach versicher- ten Schadens gemäß Teil A § 2 an dem Wiederherstellung hinausgehen; bis zu einem Monat   15 %; Datenträger oder der Datenverarbei- ee) für sonstige Vermögensschäden; bis zu 2 Monaten   25 %; tungsanlage, auf dem diese gespeichert bis zu 3 Monaten   30 %; waren eingetreten ist. ff) soweit die Wiederbeschaffung oder bis zu 4 Monaten   40 %; Wiedereingabe der Daten oder Pro- bis zu 5 Monaten   50 %; 4. Versicherungsort gramme nicht notwendig ist; bis zu 6 Monaten   60 %; In Ergänzung zu Teil A § 4 besteht Versi- gg) soweit die Wiederbeschaffung oder bis zu 7 Monaten   70 %; cherungsschutz für Sicherungs-Wechsel­ Wiedereingabe der Daten oder bis zu 8 Monaten   80 %; datenträger in deren Auslagerungsstätten Programme nicht innerhalb von bis zu 9 Monaten   90 %; (Ziff. 7 a) sowie auf den Verbindungswegen mehr als 9 Monaten 100 %; 12 Monaten nach Eintritt des Scha- zwischen den bezeichneten Betriebsgrund- mindestens jedoch ein Mindestbeitrag von dens durchgeführt wurde. stücken und den Auslagerungsstätten. 200 € zuzüglich Versicherungsteuer. 5. Versicherungswert; Versicherungssumme c) Grenze der Entschädigung ist jede der vereinbarten Versicherungssummen. 2. Dem Versicherer steht ein Beitrag in a) Versicherungswert sind abweichend von vorgenannter Höhe auch dann zu, wenn Teil A § 5 Ziff. 1 bei d) Bei Unterversicherung wird kein Abzug der Versicherungsvertrag auf eine Dauer von der Entschädigung vorgenommen. von mindestens einem Jahr abgeschlossen aa) Daten und Programmen die Wieder- beschaffungs- bzw. Wiedereingabe- e) Der nach a) bis c) ermittelte Betrag wird wurde, jedoch innerhalb des ersten Versi- kosten (siehe Ziff. 6 a); je Versicherungsfall um die vereinbarte cherungsjahres zur Aufhebung kommt Selbstbeteiligung gekürzt. Entstehen infolge bb) Wechseldatenträgern die Wiederbe- mehrere Schäden, so wird die Selbst­ schaffungskosten. a) Rückgabe der versicherten Sache an den beteiligung jeweils einzeln abgezogen. Eigentümer, ohne dass ein Eigentums- b) Die Versicherungssumme soll dem Versi- 7. Sonstige vertraglich vereinbarte Oblie- wechsel vorliegt (z. B. bei gemieteten cherungswert entsprechen. genheiten vor Eintritt des Versicherungs- Sachen); 6. Umfang der Entschädigung für Daten falls b) vorzeitiger Vertragsbeendigung im und Programme gegenseitigen Einvernehmen; a) Ergänzend zu Teil B: Allgemeiner Teil a) Entschädigt werden abweichend von § 8 Ziff. 1 a) hat der Versicherungsneh- c) sonstiger Gründe, ohne dass ein außer- Teil A § 7 die für die Wiederherstellung mer vor Eintritt des Versicherungsfalles ordentliches Kündigungsrecht besteht. des früheren, betriebsfertigen Zustandes der Daten und Programme notwendigen aa) eine übliche, jedoch mindestens ein- 3. Die vorgenannten Regelungen gelten Aufwendungen. Aufwendungen zur mal wöchentliche Datensicherung nicht für den Fall, dass ein Vertrag auf Wiederherstellung sind insbesondere vorzunehmen, d.h. Duplikate der Grundlage eines außerordentlichen Kündi- erforderliche versicherten Daten und Programme gungsrechtes beendet wird. anzufertigen und so aufzubewahren, aa) maschinelle Wiedereingabe aus 3981 Schadenabhängiger Sondernach­ dass bei einem Versicherungsfall lass Sicherungsdatenträgern; ­Originale und Duplikate nicht bb) Wiederbeschaffung und Wieder­ gleichzeitig beschädigt werden 1. Zu dem Versicherungsvertrag gilt ein eingabe oder Wiederherstellung von oder abhanden kommen können. schadenabhängiger Sondernachlass verein- Daten (einschl. dafür erforderlicher Die technischen Einrichtungen zur bart. Belegaufbereitung/Informations­ Datensicherung müssen jeweils dem 2. Der Sondernachlass gilt bis zu einer beschaffung); Stand der Technik entsprechen; Vertragsschadenquote von 60 % und ent- cc) Wiederbeschaffung und Neuinstalla- bb) sicherzustellen, dass Form und fällt dann ab der nächsten Hauptfälligkeit tion von Standardprogrammen; Struktur der Daten auf dem Siche- des Vertrages, ohne dass es einer besonde- rungsdatenträger so beschaffen ren Vereinbarung bedarf. dd) Wiedereingabe von Programmdaten individuell hergestellter Programme sind, dass deren Rücksicherung 3. Die Schadenquote stellt das Verhältnis und Programmerweiterungen (z. B. ­technisch möglich ist, z. B. durch von Schadenzahlungen einschließlich Konfigurationen, Funktionsblöcke) Sicherung mit Prüfoption (Verify) Reserven zu Beitragszahlungen (ohne Ver­ aus beim Versicherungsnehmer vor- und Durchführung von Rücksiche- sicherungsteuer) in den letzten 5 Versiche- handenen Belegen (z. B. Quellcodes). rungstests. rungsjahren dar. 86 [Seite 87] Allgemeine Bedingungen für die Maschinen- Teil A Betriebsunterbrechungsversicherung (AMBUB 2011) Teil A: Maschinen-Betriebsunter­ Teil A: Maschinen-Betriebsunter­ § 2 Versicherungswert; Bewer­ brechungsversicherung brechungsversicherung tungszeitraum; Versicherungs­ § 1  egenstand der Versicherung; G summe; Ausfallziffer; Unterversi­ Unterbrechungsschaden; Haftzeit cherung § 1 Gegenstand der Versiche­ § 2  ersicherungswert; Bewertungs- V 1. Versicherungswert zeitraum; Versicherungssumme; rung; Unterbrechungsschaden; Ausfallziffer; Unterversicherung Haftzeit Der Versicherungswert wird gebildet aus § 3 S achschaden; versicherte und 1. Gegenstand der Versicherung den fortlaufenden Kosten und dem nicht versicherte Gefahren und Betriebsgewinn, die der Versicherungs­ Wird die technische Einsatzmöglichkeit nehmer in dem Bewertungszeitraum ohne Schäden von im Versicherungsvertrag bezeichneten Unterbrechung des Betriebes erwirtschaf- § 4 Versicherungsort betriebsfertigen Sachen (Maschinen, tet hätte. § 5 Umfang der Entschädigung maschinelle Einrichtungen oder sonstige technische Anlagen) infolge eines an die- 2. Bewertungszeitraum § 6 Z ahlung und Verzinsung der Ent- sen Sachen innerhalb des Versicherungs­ schädigung a) Der Bewertungszeitraum beträgt ortes eingetretenen Sachschadens unter- 12 Monate; dies gilt auch, wenn eine § 7 Sachverständigenverfahren brochen oder beeinträchtigt, leistet der kürzere Haftzeit als 12 Monate verein- Versicherer Entschädigung für den dadurch bart ist. Soweit eine Haftzeit von mehr entstehenden Unterbrechungsschaden. als 12 Monaten, längstens jedoch Teil B: Allgemeiner Teil Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie 24 Monaten vereinbart ist, beträgt § 1  nzeigepflichten des Versiche- A nach beendeter Erprobung und, soweit der Bewertungszeitraum 24 Monate. rungsnehmers oder seines Vertre- vorgesehen, nach beendetem Probebetrieb ters bis zum Vertragsschluss E r endet mit dem Zeitpunkt, von dem entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist an ein Unterbrechungsschaden nicht § 2  eginn des Versicherungsschutzes; B oder sich in Betrieb befindet. Eine spätere Unterbrechung der Betriebsfertigkeit mehr entsteht, spätestens jedoch mit Dauer und Ende des Vertrages dem Ablauf der Haftzeit. unterbricht den Versicherungsschutz nicht. § 3 Beiträge; Versicherungsperiode Dies gilt auch während einer De- oder b) Davon abweichend beginnt der Bewer- § 3a Anpassung des Beitragssatzes Remontage sowie während eines Transpor- tungszeitraum bei Abschluss des Ver­ § 4 F älligkeit des Erst- oder Einmal­ tes der Sache innerhalb des Versicherungs- trages frühestens mit dem Beginn der beitrags; Folgen verspäteter Zah- ortes. Haftung des Versicherers und bei Ver- lung oder Nichtzahlung 2. Unterbrechungsschaden tragsänderung mit dem Wirksamwerden § 5 Folgebeitrag dieser Änderung. Der Unterbrechungsschaden besteht § 6 Lastschriftverfahren aus den fortlaufenden Kosten und dem 3. Versicherungssumme Betriebsgewinn in dem versicherten Die Versicherungssumme ist der zwischen § 7  eitrag bei vorzeitiger Vertrags­ B Betrieb, die der Versicherungsnehmer beendigung Versicherer und Versicherungsnehmer im innerhalb des Unterbrechungszeitraumes, Einzelnen vereinbarte Betrag, der mindes- § 8  bliegenheiten des Versicherungs- O längstens jedoch der Haftzeit nicht erwirt- nehmers tens dem Versicherungswert entsprechen schaften kann, weil der frühere betriebs- soll. § 9 Gefahrerhöhung fertige Zustand einer beschädigten Sache wiederhergestellt oder eine zerstörte Sache 4. Ausfallziffer § 10 Beitragsrückgewähr durch eine gleichartige ersetzt werden Die im Versicherungsvertrag für eine Sache § 11 Mehrere Versicherer muss. genannte Ausfallziffer bezeichnet den pro- § 12  ufwendungen zur Abwendung A 3. Haftzeit zentualen Anteil des Betriebsgewinnes und und Minderung des Unterbre- Die Haftzeit ist der Zeitraum, für welchen der fortlaufenden Kosten, der nicht erwirt- chungsschadens schaftet wird, wenn diese Sache während Versicherungsschutz für den Unterbre- § 13 Übergang von Ersatzansprüchen chungsschaden besteht. des gesamten Bewertungszeitraumes nicht betrieben werden kann. § 14  ündigung nach dem Versiche- K Die Haftzeit beginnt mit dem Zeitpunkt, rungsfall von dem an der Sachschaden für den Ver- 5. Unterversicherung § 15 Keine Leistungspflicht aus beson- sicherungsnehmer nach den anerkannten Unterversicherung besteht, wenn mit deren Gründen Regeln der Technik frühestens erkennbar Beginn der Haftzeit war, spätestens jedoch mit Beginn des § 16  nzeigen; Willenserklärungen; A Unterbrechungsschadens. Bei mehreren a) die Versicherungssumme niedriger als Anschriftenänderungen Sachschäden an derselben Sache, zwischen der Versicherungswert ist; § 17  ollmacht des Versicherungsver- V denen ein ursächlicher und zeitlicher b) die im Versicherungsvertrag genannte treters Zusammenhang besteht, beginnt die Haft- Ausfallziffer einer Sache niedriger als § 18 Verjährung zeit mit dem Erstschaden. die Ausfallziffer derselben Sache gemäß § 19 Zuständiges Gericht Ist die Haftzeit nach Monaten bemessen, Ziff. 4 ist. so gelten jeweils 30 Kalendertage als ein § 20 Anzuwendendes Recht 6. Versicherungsperiode Monat. Ist jedoch ein Zeitraum von 12 § 21  irtschafts-, Handels- oder W Monaten vereinbart, so beträgt die Haft- Die Versicherungsperiode soll dem Finanzsanktionen bzw. Embargos zeit ein volles Kalenderjahr. Geschäftsjahr entsprechen. 87 [Seite 88] § 3 Sachschaden, versicherte und durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall Sachen übergegangen ist. nicht versicherte Gefahren und oder Absturz eines Luftfahrzeuges gilt: Für Unterbrechungsschäden infolge Teil A a) Der Versicherer leistet keine Entschädi- von Sachschäden durch Brand oder Schäden Explosion, die durch diese Blitzschä- gung für Unterbrechungsschäden infol- 1. Sachschaden, versicherte Gefahren und ge von Sachschäden an im Versiche- den verursacht werden, wird jedoch Schäden rungsvertrag bezeichneten Sachen keine Entschädigung geleistet. Sachschaden ist die unvorhergesehen ein- aa) durch Brand, Blitzschlag, Explosion,  ie Einschlüsse gemäß aa) bis cc) gelten D tretende Beschädigung oder Zerstörung der Anprall oder Absturz eines Luftfahr- nicht, wenn Unterbrechungsschäden im Versicherungsvertrag bezeichneten zeuges, seiner Teile oder seiner dadurch verursacht wurden, dass sich Sachen. Ladung; zunächst an der im Versicherungsver- trag bezeichneten Sache oder an ande- Unvorhergesehen sind Schäden, die der bb) die durch Kurzschluss, Überstrom ren Sachen eine ausgeschlossene Gefahr Versicherungsnehmer oder seine Repräsen- oder Überspannung an elektrischen gemäß a) verwirklicht hat. Die Ein- tanten weder rechtzeitig vorhergesehen Einrichtungen als Folge von Brand schlüsse gelten ferner nicht für Unter- haben noch mit dem für die im Betrieb oder Explosion entstehen. brechungsschäden durch Folge-Sach- ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fach- b) Brand ist ein Feuer, das ohne einen schäden an der im Versicherungsvertrag wissen hätten vorhersehen können, wobei bestimmungsgemäßen Herd entstanden bezeichneten Sache oder an anderen im nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese ist oder ihn verlassen hat und das sich Versicherungsvertrag bezeichneten den Versicherer dazu berechtigt, seine Leis- aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Sachen durch eine Gefahr gemäß a). tung in einem der Schwere des Verschul- dens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. E xplosion ist eine auf dem Ausdeh- 5. Nicht versicherte Gefahren und Schä- nungsbestreben von Gasen oder Dämp- den Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Unterbrechungsschäden infolge von fen beruhende, plötzlich verlaufende Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf Sachschäden durch Kraftäußerung. Eine Explosion eines mitwirkende Ursachen keine Entschädi- Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt gung für Unterbrechungsschäden infolge a) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit nur vor, wenn seine Wandung in einem von Sachschäden oder Vorsatz Dritter; solchen Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunter- a) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers b) Konstruktions-, Material- oder Ausfüh- schieds innerhalb und außerhalb des oder dessen Repräsentanten; rungsfehler; Behälters stattfindet. Wird im Innern b) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, c) Kurzschluss, Überstrom oder Überspan- eines Behälters eine Explosion durch nung (außer in den Fällen von Ziff. 4); Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder chemische Umsetzung hervorgerufen, Aufstand; d) Versagen von Mess-, Regel- oder so ist ein Zerreißen seiner Wandung Sicherheitseinrichtungen; nicht erforderlich. c) durch Innere Unruhen; e) Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel;  litzschlag ist der unmittelbare Über- B d) durch Terrorakte; gang eines Blitzes auf Sachen. T errorakte sind jegliche Handlungen von f) Zerreißen infolge Fliehkraft; c) Der Versicherer leistet jedoch Entschä­ Personen oder Personengruppen zur g) Überdruck (außer in den Fällen von digung für Unterbrechungsschäden Erreichung politischer, religiöser, ethni- Ziff. 4) oder Unterdruck; infolge von: scher oder ideologischer Ziele, die h) Sturm, Frost oder Eisgang. geeignet sind, Angst und Schrecken in aa) Brandschäden, die an im Versiche- der Bevölkerung oder Teilen der Bevöl- 2. Entschädigung für Unterbrechungsschä- rungsvertrag bezeichneten Sachen kerung zu verbreiten und dadurch auf den infolge von Sachschäden an elektroni- dadurch entstehen, dass sie einem eine Regierung oder staatliche Einrich- schen Bauelementen Nutzfeuer oder der Wärme zur tungen Einfluss zu nehmen; Entschädigung für Unterbrechungsschäden ­Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden; als aus- e) durch Kernenergie, nukleare Strahlung infolge von Sachschäden an elektronischen oder radioaktive Substanzen; Bauelementen (Bauteile) einer im Versiche- gesetzt gelten auch im Versiche- rungsvertrag bezeichneten Sache wird nur rungsvertrag bezeichnete Sachen, f) durch Erdbeben; geleistet, wenn eine versicherte Gefahr in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt g) durch Überschwemmung; nachweislich von außen auf eine oder weitergeleitet wird.  berschwemmung ist die Ansammlung Ü Austausch­einheit (im Reparaturfall übli- cherweise auszutauschende Einheit) oder Keine Entschädigung wird jedoch einer erheblichen Menge von Ober­ auf die Sache insgesamt eingewirkt hat. geleistet für Unterbrechungsschäden flächenwasser durch Ist dieser Beweis nicht zu erbringen, so infolge derartiger Brandschäden an aa) Ausuferung von oberirdischen (ste- genügt die überwiegende Wahrscheinlich- Räucher-, Trockenanlagen und an henden oder fließenden) Gewässern; keit, dass der Sachschaden auf die Einwir- der Bearbeitung eines Rohstoffes oder Halbfertigfabrikates dienenden bb) Witterungsniederschläge; kung einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist. Erhitzungsanlagen sowie an Dampf- cc) Austritt von Grundwasser an die erzeugungsanlagen, Wärmetau- Erdoberfläche infolge von aa) oder Für Unterbrechungsschäden durch Folge- schern, Luftvorwärmern, Rekupera- bb); Sachschäden an weiteren Austauscheinhei- toren, Rauchgasleitungen, Anlagen h) durch Gewässer beeinflusstes Grund- ten wird jedoch Entschädigung geleistet. zur Rauchgasentstickung, Rauchgas­ wasser infolge von Hochwasser; 3. Entschädigung für Unterbrechungsschä- entschwefelung und Rauchgasenta- den infolge von Verlusten oder Verände- schung; i) d  urch Mängel, die bei Abschluss der rungen von Daten des Betriebssystems Versicherung bereits vorhanden waren bb) Sengschäden an im Versicherungs- und dem Versicherungsnehmer oder Entschädigung für Unterbrechungsschäden vertrag bezeichneten Sachen; seinen Repräsentanten bekannt sein infolge von Verlusten oder Veränderungen cc) Sachschäden, die an Verbrennungs- mussten; wobei nur grobe Fahrlässigkeit von Daten des Betriebssystems wird nur kraftmaschinen durch die im Ver- schadet und diese den Versicherer dazu geleistet als Folge eines Sachschadens an brennungsraum auftretenden Explo- Datenträgern, soweit es sich nicht um berechtigt, seine Leistung in einem der sionen, sowie Sachschäden, die an Schwere des Verschuldens entsprechen- Wechseldatenträger handelt. Schaltorganen von elektrischen den Verhältnis zu kürzen; 4. Entschädigung von Unterbrechungs- Schaltern durch den in ihnen auf­ schäden infolge von Sachschäden durch tretenden Gasdruck entstehen; j) durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder dd) Blitzschäden an elektrischen Einrich- aa) betriebsbedingte normale Abnut- Absturz eines Luftfahrzeuges tungen der im Versicherungs­vertrag zung; Für die Entschädigung von Unterbre- bezeichneten Sachen, es sei denn, bb) betriebsbedingte vorzeitige Abnut- chungsschäden infolge von Sachschäden dass der Blitz unmittelbar auf diese zung; 88 [Seite 89] cc) korrosive Angriffe oder Abzehr­ c) Werkzeugen aller Art;  Sachschadens nicht eingesetzt werden ungen; d) sonstigen Teilen, die während der können. Teil A dd) übermäßigen Ansatz von Kesselstein, Lebensdauer der versicherten Sachen e) Entsteht ein Unterbrechungsschaden Schlamm oder sonstigen Ablager­ erfahrungsgemäß mehrfach ausge­ auch durch einen Schaden an einer ungen. wechselt werden müssen; nicht im Versicherungsvertrag bezeich-  iese Ausschlüsse gelten nicht für D e) Ausmauerungen, Auskleidungen und neten Sache oder durch eine nicht ver- benachbarte Maschinenteile, die infolge Beschichtungen von Öfen, Feuerungs- sicherte Gefahr, so besteht keine Ersatz- eines solchen Schadens beschädigt und sonstigen Erhitzungsanlagen, pflicht für den Unterbrechungsschaden, werden und nicht auch ihrerseits aus Dampferzeugern und Behältern, die der durch den Schaden an der nicht Gründen gemäß aa) bis dd) bereits während der Lebensdauer der im Versi- bezeichneten Sache oder durch die erneuerungsbedürftig waren. cherungsvertrag bezeichneten Sachen nicht versicherte Gefahr auch allein erfahrungsgemäß mehrfach ausge­ verursacht worden wäre.  ie Ausschlüsse gemäß bb) bis dd) D wechselt werden müssen. E ntsteht jedoch durch einen Sachscha- gelten ferner nicht in den Fällen von Ziff. 1 a) und b), d) und e); ob ein den an einer im Versicherungsvertrag Konstruktionsfehler vorliegt, wird nach bezeichneten Sache oder durch dessen dem Stand der Technik zur Zeit der § 4 Versicherungsort Reparatur ein Folgeschaden an einer Konstruktion beurteilt, bei Material- Versicherungsschutz besteht nur innerhalb nicht bezeichneten Sache, so besteht oder Ausführungsfehlern nach dem des Versicherungsortes. Versicherungsort Ersatzpflicht für den Unterbrechungs- Stand der Technik zur Zeit der Herstel- sind die im Versicherungsvertrag bezeich- schaden in dem Umfang, als wenn der lung, bei Bedienungsfehlern nach dem neten Betriebsgrundstücke. Folgeschaden nicht eingetreten wäre. Stand der geltenden Bedienungs-/War- Versicherungsschutz besteht innerhalb f) Der Versicherer leistet keine Entschädi- tungsvorschriften; Europas im geographischen Sinne (ausge- gung, soweit der Unterbrechungsscha- k) durch Einsatz einer Sache, deren Repa- nommen auf See) auch außerhalb des den vergrößert wird durch raturbedürftigkeit dem Versicherungs- Versicherungsortes, wenn sich die Sache aa) außergewöhnliche, während der nehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass der Behebung des Sachscha- Unterbrechung hinzutretende Ereig- bekannt sein musste; wobei nur grobe dens, einer Revision oder Überholung dort nisse, mit deren Eintritt als Folge Fahrlässigkeit schadet und diese den befindet. des Sachschadens nicht gerechnet Versicherer dazu berechtigt, seine Leis- werden muss; tung in einem der Schwere des Ver- bb) Vorsatz des Versicherungsnehmers schuldens entsprechenden Verhältnis § 5 Umfang der Entschädigung oder dessen Repräsentanten; zu kürzen. Der Versicherer leistet jedoch 1. Entschädigungsberechnung cc) Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Entschädigung für den Unterbrechungs- schaden, wenn der Sachschaden nicht a) Der Versicherer leistet Entschädigung Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion durch die Reparaturbedürftigkeit verur- für den Unterbrechungsschaden, wenn oder Aufstand; sacht wurde oder wenn die Sache zur der Zeitpunkt, von dem an der Sach- dd) Innere Unruhen; Zeit des Schadens mit Zustimmung des schaden für den Versicherungsnehmer Versicherers wenigstens behelfsmäßig nach den anerkannten Regeln der Tech- ee) Kernenergie, nukleare Strahlung repariert war; nik frühestens erkennbar war, innerhalb oder radioaktive Substanzen; der vereinbarten Versicherungsdauer ff) Erdbeben; l) d  urch Diebstahl; der Versicherer leistet liegt. jedoch Entschädigung für Unterbre- gg) Überschwemmung; chungsschäden infolge von Sachschä-  ei der Feststellung des Unterbre- B den an nicht gestohlenen, im Versiche- chungsschadens sind alle Umstände hh) behördliche Wiederherstellungs- rungsvertrag bezeichneten Sachen, zu berücksichtigen, die den Gang und oder Betriebsbeschränkungen; wenn sie als Folge des Diebstahls ein­ das Ergebnis des Betriebes während des ii) den Umstand, dass dem Versiche- treten. Unterbrechungszeitraumes günstig oder rungsnehmer zur Wiederherstellung ungünstig beeinflusst haben würden, oder Wiederbeschaffung zerstörter, 6. Zusätzlich versicherbare Schäden wenn die Unterbrechung nicht einge- beschädigter oder abhanden Sofern im Versicherungsvertrag gesondert treten wäre. gekommener Sachen bzw. Daten vereinbart, sind Unterbrechungsschäden  etriebsgewinn und Kosten sind insbe- B des Betriebssystems nicht rechtzeitig infolge von Sachschäden an Zusatzgeräten sondere nicht zu ersetzen, soweit sie genügend Kapital zur Verfügung und Fundamenten von im Versicherungs- wegen geplanter oder notwendiger steht; vertrag bezeichneten Sachen versichert. Revisionen, Überholungsarbeiten oder jj) den Umstand, dass beschädigte oder 7. Versicherte Folgeschäden Änderungen ohnehin nicht erwirtschaf- zerstörte Sachen bzw. Daten des tet worden wären. Betriebssystems anlässlich der Nur als Folge eines dem Grunde nach ver­ sicherten Sachschadens an anderen Teilen b) Die Entschädigung darf nicht zu einer ­Wiederherstellung oder Wieder­ der im Versicherungsvertrag bezeichneten Bereicherung führen. Wirtschaftliche beschaffung geändert, verbessert Sache sind versicherte Unterbrechungs- Vorteile, die sich innerhalb von sechs oder überholt werden; schäden infolge von Sachschäden an Monaten nach Ablauf des Bewertungs- kk) Verderb, Beschädigung oder Zerstö- zeitraumes als Folge der Unterbrechung rung von Rohstoffen, Halb- oder a) Transportbändern, Raupen, Kabeln, ergeben, sind angemessen zu berück- Stein- und Betonkübeln, Ketten, Seilen, Fertigfabrikaten oder Hilfs- oder sichtigen. Betriebsstoffen. Gurten, Riemen, Bürsten, Kardenbelä- gen, Bereifungen und Sicherungen;  erden geplante oder notwendige W g) Der Versicherer leistet keine Entschädi- ­Revisionen, Überholungsarbeiten oder gung für b) Öl- oder Gasfüllungen, die Isolations- Änderungen während der Unterbre- zwecken dienen; chung vorzeitig durchgeführt, so gilt aa) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und c) sofern vereinbart, Ölfüllungen von ver- diese Zeitgrenze nicht. Betriebsstoffe sowie für bezogene sicherten Turbinen. Waren und Leistungen, Aufwendun- c) Kosten werden nur ersetzt, soweit ihr gen zur Betriebserhaltung oder 8. Nicht versicherte Schäden Weiteraufwand rechtlich notwendig Mindest- und Vorhaltegebühren für oder wirtschaftlich begründet ist und Nicht versichert sind Unterbrechungs­ Energiefremdbezug; soweit sie ohne die Unterbrechung schäden infolge von Sachschäden an erwirtschaftet worden wären. bb) Mehrwertsteuer, Verbrauchssteuern a) Wechseldatenträgern; d) Technische Abschreibungen auf Maschi- und Ausfuhrzölle; b) Hilfs- und Betriebsstoffen, Verbrauchs- nen und technische Anlagen sind nicht cc) umsatzabhängige Aufwendungen materialien und Arbeitsmitteln; zu entschädigen, soweit sie infolge des für Ausgangsfrachten; 89 [Seite 90] dd) umsatzabhängige Versicherungsbei- worden wäre. Tage mit Beeinträchtigungen § 7 Sachverständigenverfahren träge; der technischen Einsatzmöglichkeit (Min- Teil A 1. Feststellung der Schadenhöhe ee) umsatzabhängige Lizenzgebühren derleistungen) werden zu vollen Unterbre- und Erfindervergütungen; chungstagen zusammengefasst. Der Der Versicherungsnehmer kann nach Ein- Gesamtzeitraum endet spätestens mit tritt des Versicherungsfalles verlangen, ff) Gewinne und Kosten, die mit dem Ablauf der Haftzeit. dass der Schaden in einem Sachverständi- eigentlichen Fabrikations-, Handels- genverfahren festgestellt wird. oder Gewerbebetrieb nicht Bei mehreren Sachschäden an derselben ­zusammenhängen; Sache, zwischen denen ein Ursachen­ Ein solches Sachverständigenverfahren zusammenhang besteht, wird der Selbst­ können Versicherer und Versicherungsneh- gg) Vertrags- und Konventionalstrafen. mer auch gemeinsam vereinbaren. behalt nur einmal abgezogen. 2. Unterversicherung; Kürzung der Ent- 2. Weitere Feststellungen schädigung Das Sachverständigenverfahren kann durch a) Wenn Unterversicherung vorliegt, wird § 6 Zahlung und Verzinsung der Vereinbarung auf weitere Feststellungen nur der Teil des nach Ziff. 1 ermittelten Entschädigung zum Versicherungsfall ausgedehnt werden. Betrages ersetzt, der sich zu dem gan- zen Betrag verhält, wie die Versiche- 1. Fälligkeit der Entschädigung 3. Verfahren vor Feststellung rungssumme zu dem Versicherungswert. Die Entschädigung wird fällig, wenn die Für das Sachverständigenverfahren gilt: b) Wenn eine unrichtige Meldung des Ver- Feststellungen des Versicherers zum Grun- a) Jede Partei hat in Textform einen Sach- sicherungswertes vorliegt, wird nur der de und zur Höhe des Anspruchs abge- verständigen zu benennen. Eine Partei, Teil des nach Ziff. 1 ermittelten Betra- schlossen sind. die ihren Sachverständigen benannt ges ersetzt, der sich zu dem ganzen hat, kann die andere unter Angabe des Betrag verhält wie der gemeldete Versi- Der Versicherungsnehmer kann einen von ihr genannten Sachverständigen in cherungswert zum tatsächlichen Versi- Monat nach Meldung des Schadens den Textform auffordern, den zweiten Sach- cherungswert, höchstens jedoch zu der Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, verständigen zu benennen. Wird der vereinbarten Versicherungssumme der der nach Lage der Sache mindestens zu zweite Sachverständige nicht innerhalb Versicherungsperiode, für die die Mel- zahlen ist. von zwei Wochen nach Zugang der dung abgegeben wurde. 2. Verzinsung ­Aufforderung benannt, so kann ihn die 3. Grenze der Entschädigung auffordernde Partei durch das für den Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus Schadenort zuständige Amtsgericht Der Versicherer leistet Entschädigung je einem anderen Rechtsgrund eine weiter­ ernennen lassen. In der Aufforderung Versicherungsfall höchstens gehende Zinspflicht besteht: durch den Versicherer ist der Versiche- a) bis zu der jeweils vereinbarten Versiche- a) die Entschädigung ist – soweit sie nicht rungsnehmer auf diese Folge hinzu­ rungssumme; weisen. innerhalb eines Monats nach Meldung b) bis zu einer zusätzlich vereinbarten des Schadens geleistet wird – ab Fällig- b) Der Versicherer darf als Sachverständi- Entschädigungsgrenze; keit zu verzinsen; gen keine Person benennen, die Mitbe- werber des Versicherungsnehmers ist c) bis zu einer vereinbarten Jahreshöchst­ b) die Mehrwertsteuer ist ab dem Zeit- oder mit ihm in dauernder Geschäfts- entschädigung; Schäden, die in der lau- punkt zu verzinsen, in dem der Versi- verbindung steht, ferner keine Person, fenden Versicherungsperiode beginnen, cherungsnehmer die tatsächliche Zah- die bei Mitbewerbern oder Geschäfts- fallen insgesamt unter die Jahreshöchs- lung der Mehrwertsteuer anlässlich der partnern angestellt ist oder mit ihnen tentschädigung. Wiederherstellung oder Wiederbeschaf- in einem ähnlichen Verhältnis steht. Maßgebend ist die nach a) bis c) niedrigste fung versicherter Sachen gegenüber c) Beide Sachverständige benennen in Grenze der Entschädigung. dem Versicherer nachgewiesen hat; Textform vor Beginn ihrer Feststellun- 4. Entschädigungsberechnung bei grober c) der Zinssatz beträgt 4 Prozent p. a.; gen einen dritten Sachverständigen als Fahrlässigkeit Obmann. Die Regelung unter b) gilt d) die Zinsen werden zusammen mit der entsprechend für die Benennung eines Haben der Versicherungsnehmer oder seine Entschädigung fällig. Obmannes durch die Sachverständigen. Repräsentanten den Schaden grob fahr- 3. Hemmung Einigen sich die Sachverständigen nicht, lässig herbeigeführt, wird die Entschädi- so wird der Obmann auf Antrag einer gung in einem der Schwere des Verschul- Bei der Berechnung der Fristen gemäß Partei durch das für den Schadenort dens entsprechenden Verhältnis gekürzt. Ziff. 1 und 2 a) ist der Zeitraum nicht zu zuständige Amtsgericht ernannt. 5. Mehrwertsteuer berücksichtigen, in dem infolge Verschul- dens des Versicherungsnehmers die Ent- 4. Feststellung Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, schädigung nicht ermittelt oder nicht Die Feststellungen der Sachverständigen wenn der Versicherungsnehmer vorsteuer- gezahlt werden kann. müssen enthalten: abzugsberechtigt ist. Das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer die Mehr- 4. Aufschiebung der Zahlung a) die ermittelten oder vermuteten Ursa- wertsteuer anlässlich der Wiederherstel- chen und den Zeitpunkt, von dem an lung oder Wiederbeschaffung tatsächlich Der Versicherer kann die Zahlung aufschie- der Sachschaden für den Versicherungs- nicht gezahlt oder die Wiederherstellung ben, solange nehmer nach den anerkannten Regeln oder Wiederbeschaffung nicht vorgenom- a) Zweifel an der Empfangsberechtigung der Technik frühestens erkennbar war; men hat. des Versicherungsnehmers bestehen; b) Gewinn- und Verlustrechnungen für das 6. Selbstbeteiligung b) ein behördliches oder strafgerichtliches laufende Geschäftsjahr bis zum Beginn Verfahren gegen den Versicherungs­ der Betriebsunterbrechung und für das Der nach Ziff. 1 bis 4 ermittelte Betrag nehmer oder seinen Repräsentanten aus vorausgegangene Geschäftsjahr; wird je Versicherungsfall um die verein­ barte Selbstbeteiligung gekürzt. Anlass dieses Versicherungsfalles noch c) eine Gewinn- und Verlustrechnung, Bei einer zeitlichen Selbstbeteiligung hat läuft. aus der zu entnehmen ist, wie sich der Versicherungsnehmer denjenigen Teil Betriebsgewinn und Kosten während 5. Abtretung des Entschädigungsanspru- des Bewertungszeitraumes ohne die selbst zu tragen, der sich zu dem Gesamt- ches betrag verhält wie die zeitliche Selbst­ versicherte Unterbrechung des Betriebes beteiligung zu dem Gesamtzeitraum der Der Entschädigungsanspruch kann vor Fäl- entwickelt hätten; Unterbrechung oder Beeinträchtigung der ligkeit nur mit Zustimmung des Versiche- d) eine Gewinn- und Verlustrechnung, aus technischen Einsatzmöglichkeit. In der rers abgetreten werden. Die Zustimmung der zu entnehmen ist, wie sich Betriebs- Berechnung ­werden nur Zeiten berücksich- muss erteilt werden, wenn der Versiche- gewinn und Kosten während des tigt, in denen im versicherten Betrieb ohne rungsnehmer sie aus wichtigem Grund ­Bewertungszeitraumes infolge der versi- Eintritt des Versicherungsfalles gearbeitet verlangt. cherten Unterbrechung gestaltet haben; 90 [Seite 91] e) ob und in welcher Weise Umstände vor- Das Recht des Versicherers, den Vertrag (AMBUB 2011) zugrunde liegen, und eine liegen, welche den versicherten Unter- nach § 22 VVG wegen arglistiger Täu- risikoadäquate Tarifierung sicherzustellen, brechungsschaden beeinflussen. schung anzufechten, bleibt unberührt. überprüft der Versicherer zum 1. Juli eines Die Sachverständigen haben alle Arten von jeden Jahres, ob die der Tarifierung Kosten gesondert auszuweisen; die fortlau- zugrundeliegenden Beiträge beibehalten fenden Kosten sind zu kennzeichnen. § 2 Beginn des Versicherungs­ werden können oder ob die Notwendigkeit schutzes; Dauer und Ende des einer Anpassung (Erhöhung oder Absen- 5. Verfahren nach Feststellung kung) besteht. Vertrages Der Sachverständige übermittelt seine 2. Der Beitragssatz und die Beitragszu- Teil B Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. 1. Beginn des Versicherungsschutzes schläge für erweiterten Versicherungs- Weichen die Feststellungen der Sachver- Der Versicherungsschutz beginnt vorbe- schutz werden unter Berücksichtigung von ständigen voneinander ab, so übergibt der haltlich der Regelungen über die Folgen Schadenaufwand, Kosten, Feuerschutz­ Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des steuer und Gewinnansatz kalkuliert. Dieser entscheidet über die streitig geblie- Erst- oder Einmalbeitrags zu dem im Versi- benen Punkte innerhalb der durch die 3. Bei einer Neukalkulation des Beitrags- cherungsschein angegebenen Zeitpunkt. satzes und der Beitragszuschläge für ­Feststellungen der Sachverständigen gezo- genen Grenzen und übermittelt seine Ent- 2. Dauer ­erweiterten Versicherungsschutz wird der scheidung beiden Parteien gleichzeitig. Der Vertrag ist für den im Versicherungs- Bedarf gemäß Ziff. 2 anhand einer ausrei- schein angegebenen Zeitraum abgeschlos- chend großen Anzahl gleichartiger Risiken, Die Feststellungen der Sachverständigen die Gegenstand der Verträge nach AMBUB oder des Obmannes sind für die Vertrags- sen. 2011 sind, errechnet. Dabei wird auch die parteien verbindlich, wenn nicht nachge- 3. Stillschweigende Verlängerung voraussichtliche künftige Entwicklung des wiesen wird, dass sie offenbar von der Bei einer Vertragsdauer von mindestens unternehmensindividuellen Schadenbedarfs wirklichen Sachlage erheblich abweichen. einem Jahr verlängert sich der Vertrag um für das nächste Kalenderjahr für diese Ver- Aufgrund dieser verbindlichen Feststellun- gen berechnet der Versicherer die Entschä- jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der Ver- träge berücksichtigt. Der Gewinnansatz digung. tragsparteien spätestens drei Monate vor bleibt dabei unverändert. dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit Bei der Neukalkulation sind die anerkann- Im Falle unverbindlicher Feststellungen eine Kündigung zugegangen ist. erfolgen diese durch gerichtliche Entschei- ten Grundsätze der Versicherungsmathe- dung. Dies gilt auch, wenn die Sachver- 4. Kündigung bei mehrjährigen Verträgen matik und Versicherungstechnik anzuwen- ständigen die Feststellung nicht treffen den. Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit können oder wollen oder sie verzögern. von mehr als drei Jahren zum Ablauf des 4. Die sich aus Ziff. 3 ergebenden Ände- 6. Kosten dritten oder jedes darauf folgenden Jahres rungen des Beitragssatzes und der Bei- unter Einhaltung einer Frist von drei tragszuschläge für erweiterten Versiche- Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, rungsschutz gelten für bestehende Monaten vom Versicherungsnehmer trägt jede Partei die Kosten ihres Sach­ Verträge mit Beginn des nächsten Versi­ ­gekündigt werden. verständigen. Die Kosten des Obmannes cherungsjahres. Obergrenze für eine Erhö- tragen beide Parteien je zur Hälfte. Die Kündigung muss dem Versicherer spä- hung und Untergrenze für eine Absenkung testens drei Monate vor dem Ablauf des ist der Tarifbeitragssatz für vergleichbaren 7. Obliegenheiten jeweiligen Versicherungsjahres zugehen. Versicherungsschutz im Neugeschäft. Im Durch das Sachverständigenverfahren wer- Falle einer Erhöhung ist der Versicherer den die Obliegenheiten des Versicherungs- 5. Vertragsdauer von weniger als einem Jahr berechtigt, im Falle einer Absenkung nehmers nicht berührt. verpflichtet, den Beitrag entsprechend Bei einer Vertragsdauer von weniger als anzupassen. einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es Teil B: Allgemeiner Teil einer Kündigung bedarf, zum vorgesehe- 5. Eine sich aus Ziff. 3 ergebende Beitrags- nen Zeitpunkt. erhöhung wird dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor Beitragsfällig- 6. Wegfall des versicherten Interesses § 1 Anzeigepflichten des Versi­ keit mitgeteilt. Der Versicherungsnehmer Fällt das versicherte Interesse nach dem kann den Versicherungsvertrag innerhalb cherungsnehmers oder seines Beginn der Versicherung weg, endet der eines Monats nach Zugang der Mitteilung Vertreters bis zum Vertrags­ Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der Ver- mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch schluss sicherer vom Wegfall des Risikos Kenntnis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der erlangt. Erhöhung, kündigen. Der Versicherungsnehmer hat bis zur ­Abgabe seiner Vertragserklärung dem Ver- 6. Eine sich aus Ziff. 3 ergebende Beitrags- sicherer alle ihm bekannten Gefahrum­ senkung wird dem Versicherungsnehmer stände anzuzeigen, nach denen der Versi- § 3 Beiträge; Versicherungs­ durch die Beitragsrechnung mitgeteilt. cherer in Textform gefragt hat und die für periode dessen Entschluss erheblich sind, den Ver- Je nach Vereinbarung werden die Beiträge trag mit dem vereinbarten Inhalt zu schlie- entweder durch laufende Zahlungen § 4 Fälligkeit des Erst- oder Ein­ ßen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach monatlich, viertel-, halbjährlich, jährlich malbeitrags; Folgen verspäteter oder als Einmalbeitrag im Voraus gezahlt. Zahlung oder Nichtzahlung seiner Vertragserklärung, aber vor Ver­ tragsannahme der Versicherer Fragen in Entsprechend der Vereinbarung über lau- 1. Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags Textform im Sinne des Satzes 1 stellt. fende Zahlungen umfasst die Versiche- rungsperiode einen Monat, ein Vierteljahr, Der erste oder einmalige Beitrag ist – Verletzt der Versicherungsnehmer seine ein halbes Jahr oder ein Jahr. Bei einem unabhängig von dem Bestehen eines Anzeigepflicht nach Abs. 1, so kann der Widerrufsrechts – unverzüglich nach dem Einmalbeitrag ist die Versicherungsperiode Versicherer nach Maßgabe der §§ 19-21 Zeitpunkt des vereinbarten und im Versi- die vereinbarte Vertragsdauer, jedoch VVG vom Vertrag zurücktreten, kündigen cherungsschein angegebenen Versiche- höchstens ein Jahr. oder eine Vertragsänderung vornehmen. rungsbeginns zu zahlen. Der Versicherer kann nach § 21 Abs. 2 VVG auch leistungsfrei sein. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versi- § 3a Anpassung des Beitrags­ cherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind satzes der erste oder einmalige Beitrag unverzüg- 1. Um die dauernde Erfüllbarkeit der Ver- lich nach Vertragsschluss zu zahlen. gemäß § 20 VVG sowohl die Kenntnis und Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis pflichtungen aus den Verträgen, denen die Zahlt der Versicherungsnehmer nicht und Arglist des Versicherungsnehmers zu Allgemeinen Bedingungen für die Maschi- unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 berücksichtigen. nen-Betriebsunterbrechungsversicherung bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versi- 91 [Seite 92] cherungsschutz erst, nachdem die Zahlung der Beitrag oder die Geschäftsgebühr nach ff) vom Versicherer angeforderte Belege bewirkt ist. Maßgabe der §§ 39 und 80 VVG. beizubringen, deren Beschaffung Weicht der Versicherungsschein vom ihm billigerweise zugemutet werden Antrag des Versicherungsnehmers oder kann. von getroffenen Vereinbarungen ab, ist der § 8 Obliegenheiten des Versiche­ b) Steht das Recht auf die vertragliche erste oder einmalige Beitrag frühestens rungsnehmers Leistung des Versicherers einem Dritten einen Monat nach Zugang des Versiche- 1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versi- zu, so hat dieser die Obliegenheiten rungsscheins zu zahlen. cherungsfalles gemäß Ziff. 2 a) ebenfalls zu erfüllen, soweit ihm dies nach den tatsächlichen Teil B 2. Folgen verspäteter Zahlung oder Nicht- a) Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, zahlung des Erst- oder Einmalbeitrags und rechtlichen Umständen möglich ist. die der Versicherungsnehmer vor Eintritt Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, 3. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsver- zu dem nach Ziff. 1 maßgebenden Fällig- sind: letzung keitszeitpunkt gezahlt, ist der Versicherer aa) die Einhaltung aller gesetzlichen, a)  Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Maßgabe des § 37 VVG berechtigt, behördlichen sowie vertraglich ver- Obliegenheit nach Ziff. 1 oder 2 vor- vom Vertrag zurückzutreten oder auch einbarten Sicherheitsvorschriften; sätzlich, so ist der Versicherer von der ­leistungsfrei. Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob bb) die Verpflichtung, Bücher zu führen; Inventuren, Bilanzen sowie Gewinn- fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit und Verlustrechnungen sind für die ist der Versicherer berechtigt, seine § 5 Folgebeitrag drei Vorjahre vor Verlust, Beschädi- Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, 1. Fälligkeit gung oder Zerstörung zu schützen; das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das a) Eine Folgebeitrag wird zu dem verein- cc) die Einhaltung aller sonstigen ver- Nichtvorliegen einer groben Fahrlässig- barten Zeitpunkt der jeweiligen Versi- traglich vereinbarten Obliegenhei- keit hat der Versicherungsnehmer zu cherungsperiode fällig. ten. beweisen. b) Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn b) Verletzt der Versicherungsnehmer vor- b) Außer im Falle einer arglistigen Oblie- sie innerhalb des im Versicherungs- sätzlich oder grob fahrlässig eine Oblie- genheitsverletzung ist der Versicherer schein oder in der Beitragsrechnung genheit, die er vor Eintritt des Versiche- jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit angegebenen Zeitraums bewirkt ist. rungsfalles gegenüber dem Versicherer der Versicherungsnehmer nachweist, zu erfüllen hat, so kann der Versicherer 2. Folgen der Nichtzahlung dass die Verletzung der Obliegenheit innerhalb eines Monats, nachdem er weder für den Eintritt oder die Feststel- Die Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. lung des Versicherungsfalls, noch für die ergeben sich aus § 38 VVG. Feststellung oder den Umfang der Leis- Das Kündigungsrecht des Versicherers Ist der Versicherungsnehmer mit der Zah- ist ausgeschlossen, wenn der Versiche- tungspflicht des Versicherers ursächlich lung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der rungsnehmer beweist, dass er die ist. Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm ­Obliegenheit weder vorsätzlich noch c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine durch den Verzug entstandenen Schadens grob fahrlässig verletzt hat. nach Eintritt des Versicherungsfalls zu verlangen. bestehende Auskunfts- oder Aufklä- 2. Obliegenheiten bei Eintritt des Versiche- rungsfalles rungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leis- § 6 Lastschriftverfahren a) Der Versicherungsnehmer hat bei Ein- tungsfrei, wenn er den Versicherungs- tritt des Versicherungsfalles nehmer durch gesonderte Mitteilung in 1. Pflichten des Versicherungsnehmers aa) nach Möglichkeit für die Abwen- Textform auf diese Rechtsfolge hinge- Ist zur Einziehung des Beitrags das Last- dung und Minderung des Schadens wiesen hat. schriftverfahren vereinbart worden, hat der zu sorgen; Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichen- bb) dem Versicherer den Schadeneintritt, de Deckung des Kontos zu sorgen. nachdem er von ihm Kenntnis § 9 Gefahrerhöhung erlangt hat, unverzüglich – gegebe- Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf 2. Änderung des Zahlungsweges nenfalls auch mündlich oder telefo- der Versicherungsnehmer ohne vorherige Hat es der Versicherungsnehmer zu vertre- nisch – anzuzeigen; Zustimmung des Versicherers keine Gefahr- ten, dass ein oder mehrere Beiträge trotz cc) Weisungen des Versicherers zur erhöhung vornehmen oder deren Vornah- wiederholtem Einziehungsversuch nicht Schadenabwendung/-minderung – me durch einen Dritten gestatten. eingezogen werden können, ist der Versi- gegebenenfalls auch mündlich oder cherer berechtigt, die Lastschriftvereinba- Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahr- telefonisch – einzuholen, wenn die erhöhung, die ihm bekannt wird, dem Ver- rung in Textform zu kündigen. Umstände dies gestatten; sicherer unverzüglich anzuzeigen, und Der Versicherer hat in der Kündigung dar- dd) Weisungen des Versicherers zur zwar auch dann, wenn sie ohne seinen auf hinzuweisen, dass der Versicherungs- Schadenabwendung/-minderung, ­Willen eintritt. Im Übrigen gelten die §§ 23 nehmer verpflichtet ist, den ausstehenden soweit für ihn zumutbar, zu befol- bis 27 VVG. Danach kann der Versicherer Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu gen; erteilen mehrere an dem Versi- zur Kündigung berechtigt sein, eine Ver- übermitteln. cherungsvertrag beteiligte Versiche- tragsänderung vornehmen oder auch leis- Durch die Banken erhobene Bearbeitungs- rer unterschiedliche Weisungen, tungsfrei sein. gebühren für fehlgeschlagenen Lastschrift­ hat der Versicherungsnehmer nach einzug können dem Versicherungsnehmer pflichtgemäßem Ermessen zu in Rechnung gestellt werden. handeln; § 10 Beitragsrückgewähr ee) soweit möglich dem Versicherer 1. Meldung der Versicherungssumme unverzüglich jede Auskunft – auf § 7 Beitrag bei vorzeitiger Verlangen in Textform – zu erteilen, War der Versicherungswert für die abge- die zur Feststellung des Versiche- laufene Versicherungsperiode niedriger als Vertragsbeendigung rungsfalles oder des Umfanges der die Versicherungssumme und meldet der Endet das Versicherungsverhältnis vor Leistungspflicht des Versicherers Versicherungsnehmer dies dem Versicherer Ablauf der Versicherungsperiode oder wird erforderlich ist sowie jede Untersu- innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf es nach Beginn rückwirkend aufgehoben chung über Ursache und Höhe des der Versicherungsperiode, so wird, wenn oder von Anfang an wegen arglistiger Täu- Schadens und über den Umfang der nicht etwas anderes vereinbart ist, der auf schung nichtig, so gebührt dem Versicherer Entschädigungspflicht zu gestatten; den Mehrbetrag der Versicherungssumme 92 [Seite 93] gezahlte Beitrag bis zu einem Drittel des E rlangt der Versicherungsnehmer oder b) soweit durch sie Kosten erwirtschaftet Jahresbeitrags rückvergütet. der Versicherte aus anderen Versiche- werden, die nicht versichert sind; rungsverträgen Entschädigung für den- Ist die Versicherungssumme während der c) für Leistungen der Feuerwehr oder selben Schaden, so ermäßigt sich der Versicherungsperiode geändert worden, anderer Institutionen, die im öffent­ Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag so gilt als Versicherungssumme die Jahres- lichen Interesse zur Hilfeleistung ver- in der Weise, dass die Entschädigung durchschnittssumme, die sich aus den pflichtet sind, wenn diese Leistungen im aus allen Verträgen insgesamt nicht jeweiligen Versicherungssummen unter höher ist, als wenn der Gesamtbetrag öffentlichen Interesse erbracht werden; Berücksichtigung der Zeiträume ergibt, der Versicherungssummen, aus denen d) zur Wiederherstellung des Sachscha- in denen sie gegolten haben. Teil B die Beiträge errechnet wurdenn, nur in dens. Der Versicherungswert ist je Versicherungs- diesem Vertrag in Deckung gegeben summe gesondert zu melden. worden wäre. Bei Vereinbarung von 2. Zu niedrig gemeldeter Betrag Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich § 13 Übergang von Ersatzan­ der Anspruch in der Weise, dass aus sprüchen Ist der letzte vor Eintritt eines Versiche- allen Verträgen insgesamt keine höhere rungsfalls gemeldete Betrag niedriger als Entschädigung zu leisten ist, als wenn 1. Übergang von Ersatzansprüchen der Versicherungswert der Versicherungs- der Gesamtbetrag der Versicherungs- Steht dem Versicherungsnehmer ein periode, für die die Meldung abgegeben summen in diesem Vertrag in Deckung ­Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, wurde, so wird der Schaden nur anteilig gegeben worden wäre. geht dieser Anspruch auf den Versicherer ersetzt. c) Hat der Versicherungsnehmer eine über, soweit der Versicherer den Schaden Mehrfachversicherung in der Absicht ersetzt. Der Übergang kann nicht zum geschlossen, sich dadurch einen rechts- Nachteil des Versicherungsnehmers geltend § 11 Mehrere Versicherer widrigen Vermögensvorteil zu verschaf- gemacht werden. Richtet sich der Ersatzan- 1. Anzeigepflicht fen, ist jeder in dieser Absicht geschlos- spruch des Versicherungsnehmers gegen sene Vertrag nichtig. eine Person, mit der er bei Eintritt des Wer bei mehreren Versicherern ein Interes- Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, se gegen dieselbe Gefahr versichert, ist  em Versicherer steht der Beitrag bis zu D dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den kann der Übergang nicht geltend gemacht verpflichtet, dem Versicherer die andere werden, es sei denn, diese Person hat den Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In die Nichtigkeit begründenden Umstän- den Kenntnis erlangt. Schaden vorsätzlich verursacht. der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben. 4. Beseitigung der Mehrfachversicherung 2. Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen 2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzei- Eine Mehrfachversicherung kann auf Ver- gepflicht langen des Versicherungsnehmers nach Der Versicherungsnehmer hat seinen Maßgabe des § 79 VVG durch Aufhebung Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung Verletzt der Versicherungsnehmer die oder Herabsetzung der Versicherungssum- dieses Anspruchs dienendes Recht unter Anzeigepflicht (siehe Ziff. 1), ist der Versi- me des später geschlossenen Vertrages Beachtung der geltenden Form- und Frist- cherer nach Maßgabe des § 28 VVG zur beseitigt werden. vorschriften zu wahren und nach Übergang Kündigung berechtigt oder auch leistungs- des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei frei. Eine Kündigung des Versicherers wird Die Aufhebung des Vertrages oder die Her- dessen Durchsetzung durch mit Zugang wirksam. absetzung der Versicherungssumme und den Versicherer soweit erforderlich mitzu- Anpassung des Beitrags werden zu dem Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der wirken. Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung Versicherer vor dem Eintritt des Versiche- dem Versicherer zugeht. Verletzt der Versicherungsnehmer diese rungsfalles Kenntnis von der anderen Ver­ Obliegenheit, ist der Versicherer nach Maß- sicherung erlangt hat. gabe des § 86 Abs. 2 VVG leistungsfrei. Außer im Falle einer arglistigen Obliegen- § 12 Aufwendungen zur Abwen­ heitsverletzung ist der Versicherer zur Leis- dung und Minderung des Unter­ tung verpflichtet, soweit die Verletzung brechungsschadens § 14 Kündigung nach dem Versi­ der Obliegenheit weder für den Eintritt cherungsfall oder die Feststellung des Versicherungsfal- 1. Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer 1. Kündigungsrecht les, noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versiche- bei Eintritt des Versicherungsfalles den Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles rers ursächlich ist. Umständen nach zur Abwendung und Min- kann jede der Vertragsparteien den Versi- derung des Schadens für geboten halten cherungsvertrag kündigen. Die Kündigung 3. Haftung und Entschädigung bei Mehr- durfte oder die er auf Weisung des Versi- ist in Textform zu erklären. Die Kündigung fachversicherung cherers macht. ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit a) Ist bei mehreren Versicherern ein Inter- 2. Ist der Versicherer berechtigt, seine dem Abschluss der Verhandlungen über die esse gegen dieselbe Gefahr versichert ­Leistung zu kürzen, kann er auch den Auf- Entschädigung zulässig. und übersteigen die Versicherungssum- wendungsersatz nach Ziff. 1 entsprechend 2. Kündigung durch Versicherungsnehmer men zusammen den Versicherungswert kürzen. oder übersteigt aus anderen Gründen Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, 3. Der Ersatz dieser Aufwendungen und das Versicherungsverhältnis mit sofortiger die Summe der Entschädigungen, die die sonstige Entschädigung betragen Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt von jedem Versicherer ohne Bestehen zusammen höchstens die jeweils verein­ der anderen Versicherung zu zahlen bis zum Ablauf des Versicherungsjahres in barte Versicherungssumme; dies gilt jedoch Textform zu kündigen. wären, den Gesamtschaden, liegt eine nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung Mehrfachversicherung vor. des Versicherers entstanden sind. 3. Kündigung durch Versicherer b) Die Versicherer sind in der Weise als 4. Der Versicherer hat den für die Aufwen- Eine Kündigung des Versicherers wird einen Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder dungen erforderlichen Betrag auf Verlan- Monat nach ihrem Zugang beim Versiche- für den Betrag aufzukommen hat, des- gen des Versicherungsnehmers vorzuschie- rungsnehmer wirksam. sen Zahlung ihm nach seinem Vertrage ßen. obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den 5. Nicht versichert sind Aufwendungen § 15 Keine Leistungspflicht aus Betrag des ihm entstandenen a) soweit durch sie über die Haftzeit Schadens verlangen. Satz 1 gilt ent­ hinaus oder innerhalb einer zeitlichen besonderen Gründen sprechend, wenn die Verträge bei Selbstbeteiligung für den Versiche- 1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Her- demselben Versicherer bestehen. rungsnehmer ein Nutzen entsteht; beiführung des Versicherungsfalles 93 [Seite 94] a) Führt der Versicherungsnehmer den 3. Nichtanzeige der Verlegung der § 19 Zuständiges Gericht ­Versicherungsfall vorsätzlich herbei, ­gewerblichen Niederlassung so ist der Versicherer von der Entschädi- 1. Klagen gegen den Versicherer oder Ver- Hat der Versicherungsnehmer die Versiche- sicherungsvermittler gungspflicht frei. rung unter der Anschrift seines Gewerbe- Ist die Herbeiführung des Schadens betriebs abgeschlossen, finden bei einer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Verlegung der gewerblichen Niederlassung oder der Versicherungsvermittlung ist neben den Gerichtsständen der Zivilprozess­ Vorsatzes in der Person des Versiche- die Bestimmungen nach Nr. 2 entspre- ordnung auch das Gericht örtlich zustän- rungsnehmers festgestellt, so gilt die chend Anwendung. dig, in dessen Bezirk der Versicherungsneh- vorsätzliche Herbeiführung des Scha- Teil B mer zur Zeit der Klageerhebung seinen dens als bewiesen. Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen b) Führt der Versicherungsnehmer den § 17 Vollmacht des Versiche­ seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Schaden grob fahrlässig herbei, so ist rungsvertreters Soweit es sich bei dem Vertrag um eine der Versicherer berechtigt, seine Leis- 1. Erklärungen des Versicherungsnehmers betriebliche Versicherung handelt, kann der tung in einem der Schwere des Ver- Versicherungsnehmer seine Ansprüche schuldens des Versicherungsnehmers Der Versicherungsvertreter gilt als bevoll- mächtigt, vom Versicherungsnehmer abge- auch bei dem für den Sitz oder die Nieder- entsprechenden Verhältnis zu kürzen. lassung des Gewerbebetriebes zuständigen gebene Erklärungen entgegenzunehmen 2. Arglistige Täuschung nach Eintritt des betreffend Gericht geltend machen. Versicherungsfalles 2. Klagen gegen Versicherungsnehmer a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Der Versicherer ist von der Entschädi­ Versicherungsvertrages; Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gungspflicht frei, wenn der Versicherungs- oder der Versicherungsvermittlung gegen nehmer den Versicherer arglistig über Tat- b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis den Versicherungsnehmer ist ausschließlich sachen, die für den Grund oder die Höhe einschließlich dessen Beendigung; das Gericht örtlich zuständig, in dessen der Entschädigung von Bedeutung sind, c) Anzeige- und Informationspflichten vor Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit täuscht oder zu täuschen versucht. Abschluss des Vertrages und während der Klageerhebung seinen Wohnsitz, Ist die Täuschung oder der Täuschungsver- des Versicherungsverhältnisses. in Ermangelung eines solchen seinen such durch rechtskräftiges Strafurteil 2. Erklärungen des Versicherers gewöhnlichen Aufenthalt hat. gegen den Versicherungsnehmer wegen Soweit es sich bei dem Vertrag um eine Betruges oder Betrugsversuches festge- Der Versicherungsvertreter gilt als bevoll- mächtigt, vom Versicherer ausgefertigte betriebliche Versicherung handelt, kann der stellt, so gelten die Voraussetzungen des Versicherer seine Ansprüche auch bei dem Satzes 1 als bewiesen. Versicherungsscheine oder deren Nach­- für den Sitz oder die Niederlassung des träge dem Versicherungsnehmer zu über- Gewerbebetriebes zuständigen Gericht gel- mitteln. tend machen. § 16 Anzeigen; Willenserklärun­ 3. Zahlungen an den Versicherungsvertre- 3. Wohnsitzverlegung des Versicherungs- gen; Anschriftenänderungen ter nehmers 1. Form Der Versicherungsvertreter gilt als bevoll- Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer mächtigt, Zahlungen, die der Versiche- nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder Soweit gesetzlich keine Schriftform ver- rungsnehmer im Zusammenhang mit der langt ist und soweit in diesem Vertrag gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland ver- Vermittlung oder dem Abschluss eines Ver- legt, oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die sicherungsvertrags an ihn leistet, anzuneh- für den Versicherer bestimmten Erklärun- Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhe- men. Eine Beschränkung dieser Vollmacht bung unbekannt ist, ist der Gerichtsstand gen und Anzeigen, die das Versicherungs- muss der Versicherungsnehmer nur gegen verhältnis betreffen und die unmittelbar Münster (Westfalen). sich gelten lassen, wenn er die Beschrän- gegenüber dem Versicherer erfolgen, in kung bei der Vornahme der Zahlung kann- Textform abzugeben. te oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. § 20 Anzuwendendes Recht Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stel- § 18 Verjährung le gerichtet werden. Die gesetzlichen Rege- Die Ansprüche aus dem Versicherungs­ § 21 Wirtschafts-, Handels- oder lungen über den Zugang von Erklärungen vertrag verjähren in drei Jahren. Die Finanzsanktionen bzw. Embargos und Anzeigen bleiben unberührt. ­Verjährung beginnt mit dem Schluss des Es besteht – unbeschadet der übrigen Ver- 2. Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Jahres, in dem der Anspruch entstanden tragsbestimmungen – Versicherungsschutz Namensänderung ist und der Gläubiger von den Anspruch nur, soweit und solange dem keine auf die Hat der Versicherungsnehmer eine Ände- begründenden Umständen und der Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirt- rung seiner Anschrift dem Versicherer Person des Schuldners Kenntnis erlangt schafts-, Handels- oder Finanzsanktionen nicht mitgeteilt, genügt für eine Willens­ oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen bzw. Embargos der Europäischen Union erklärung, die dem Versicherungsnehmer müsste. oder der Bundesrepublik Deutschland ent- gegenüber abzugeben ist, die Absendung Ist ein Anspruch aus dem Versicherungs- gegenstehen. eines eingeschriebenen Briefes an die letz- vertrag bei dem Versicherer angemeldet Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- te dem Versicherer bekannte Anschrift. worden, zählt bei der Fristberechnung oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Entsprechendes gilt bei einer dem Versi­ der Zeitraum zwischen Anmeldung und Vereinigten Staaten von Amerika, soweit cherer nicht angezeigten Namensänderung. Zugang der in Textform mitgeteilten Ent- dem nicht Rechtsvorschriften der Euro­ Die Erklärung gilt drei Tage nach der scheidung des Versicherers beim Anspruch- päische Union oder der Bundesrepublik Absendung des Briefes als zugegangen. steller nicht mit. Deutschland entgegenstehen. 94 [Seite 95] Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Maschinen-Betriebsunterbrechungs­ versicherung (AMBUB 2011) Nachstehende Klausel haben Gültigkeit, sofern Sie vereinbart wurden. 4107 Gummierungen in Rauchgasreini­ Führt die Verletzung der Obliegenheit zu vereinbarten Höchstentschädigungen und gungsanlagen einer Gefahrerhöhung, gilt Teil B § 9 Versicherungssummen auf Erstes Risiko gilt 1. Abweichend von Teil A § 3 Ziff. 8 e) Absatz 2. Danach kann der Versicherer die Nachhaftung nicht. sind Unterbrechungsschäden infolge von kündigen oder leistungsfrei sein. 2. Der Versicherungsnehmer ist verpflich- Sachschäden an Beschichtungen und Gum- 3. Katalysatoren gelten als beschädigt, tet, spätestens 6 Monate nach Ablauf einer mierungen in Rauchgasreinigungsanlagen wenn eine Substanzveränderung vorliegt Versicherungsperiode zu melden, welchen versichert. und ihre Wirkung durch Messungen nach- Betriebsgewinn und welche Kosten er im weisbar gemindert ist. abgelaufenen Geschäftsjahr erwirtschaftet 2. Der Versicherungsnehmer hat den Versi- cherer bei Vertragsbeginn über Umfang 4. Der Versicherer leistet ohne Rücksicht hat. Soweit eine Haftzeit von mehr als und Dauer der Gewährleistung zu infor- auf mitwirkende Ursachen keine Entschädi- 12 Monaten vereinbart ist, sind erwirt- mieren. gung für Unterbrechungsschäden infolge schafteter Betriebsgewinn und Kosten der von Erosionsschäden an Katalysatoren als letzten beiden Geschäftsjahre zu melden. 3. Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist, Wird die Versicherungssumme überschrit- Folge des Einsatzes ballastreicher Brenn- jedoch nicht später als 5 Jahre nach ten, so ist der Beitrag für den Mehrbetrag stoffe. Beginn der Gewährleistungsfrist, leistet der der Versicherungssumme, maximal jedoch Versicherer keine Entschädigung für Unter- 4110 Ausfallverhältnisse bis zur Höhe der vereinbarten Nachhaf- brechungsschäden Sind abweichend von Teil A § 2 Ziff. 4 tung, nach zu entrichten. a) infolge von Sachschäden an Beschich- keine Ausfallziffern vereinbart und ändern Ist die Versicherungssumme in der abge­ tungen und Gummierungen durch sich die dem Versicherungsvertrag zugrun- laufenen Versicherungsperiode geändert Blasenbildung, flächige Ablösung, de gelegten Ausfallverhältnisse, so wird worden, so gilt als Versicherungssumme chemische Veränderungen und Erosion; Entschädigung nicht über den Betrag hin- die Jahresdurchschnittssumme, die sich aus aus geleistet, der sich bei unveränderten den jeweiligen Versicherungssummen unter b) durch Folgeschäden an dem beschichte- Ausfallverhältnissen ergeben hätte. ten oder gummierten Trägermaterial. Berücksichtigung der Zeiträume errechnet, 4236 Innere Unruhen in denen sie gegolten haben.  iese Ausschlüsse gelten jedoch nicht, D soweit nachweislich ein Schaden aus- 1. Der Versicherer leistet abweichend 3. Erfolgt keine fristgerechte Meldung, schließlich auf einen Störfall (Störung von Teil A § 3 Ziff. 5 c) Entschädigung für wird für die abgelaufene Versicherungs­ des bestimmungsgemäßen Betriebes), Unterbrechungsschäden infolge von Sach- periode die vereinbarte Versicherungs­ z. B. verursacht durch einen Bedie- schäden durch Innere Unruhen. summe bzw. die sich nach Ziff. 2 Absatz 2 nungsfehler, zurückzuführen ist. ergebende Jahresdurchschnittssumme 2. Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der zuzüglich Nachhaftung abgerechnet. 4. Der Versicherungsnehmer hat jeden Störfall gemäß Ziff. 3, der Schäden an Bevölkerung in einer die öffentliche Ruhe 4. Abweichend von Teil A § 2 Ziff. 5 a) Beschichtungen und Gummierungen ver­ und Ordnung störenden Weise in Bewe- besteht Unterversicherung, wenn mit ursacht hat oder verursachen könnte, dem gung geraten und Gewalt gegen Personen Beginn der Haftzeit die Versicherungssum- Versicherer innerhalb einer Frist von einem oder Sachen verüben. me zuzüglich der vereinbarten Nachhaf- Monat anzuzeigen. 3. Nicht versichert sind ohne Rücksicht tung niedriger als der Versicherungswert auf mitwirkende Ursachen Unterbre- ist. 5. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahr- chungsschäden durch Verfügung von 4683 Sachverständigenkosten lässig, so kann der Versicherer nach Maß- hoher Hand. Übersteigt der entschädigungspflichtige gabe von Teil B § 8 zur Kündigung berech- 4. Ein Anspruch auf Entschädigung Schaden 25.000 Euro, so ersetzt der Versi- tigt oder auch leistungsfrei sein. besteht insoweit nicht, als Schadenersatz cherer von den durch den Versicherungs- Führt die Verletzung der Obliegenheit zu aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädi- nehmer nach Teil A § 7 Ziff. 6 AMBUB 2011 einer Gefahrerhöhung, gilt Teil B § 9 gungsrechts beansprucht werden kann. zu tragenden Kosten des Sachverständi- Absatz 2. Danach kann der Versicherer 5. Die Grenze der Entschädigung ist genverfahrens den vereinbarten Anteil. kündigen oder leistungsfrei sein. abweichend von Teil A § 5 Ziff. 3 der im 4702 Anlagen ausländischer Herkunft 4108 Besondere Vereinbarungen für Versicherungsvertrag genannte Betrag. Ergänzend zu Teil A § 5 Ziff. 1 f) leistet der Katalysatoren 6. Die Versicherung dieser Gefahr kann Versicherer keine Entschädigung, soweit 1. Abweichend von Teil A § 3 Ziff. 8 sind jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung der Unterbrechungsschaden durch die ver- Unterbrechungsschäden infolge von Sach- wird eine Woche nach Zugang wirksam. längerte Wiederherstellung einer im Aus- schäden an Katalysatoren für die Dauer 4297 Einschluss Terrorismusschäden land hergestellten Sache gegenüber einer der im Liefer- oder Werkvertrag genannten in der Bundesrepublik Deutschland herge- Gewährleistung versichert. In Erweiterung von Teil A § 3 Ziff. 5 d) stellten, gleichartigen Sache vergrößert der AMBUB 2011 leistet der Versicherer wird. 2. Der Versicherungsnehmer hat bei Entschädigung auch für Schäden durch Abschluss des Vertrages dem Versicherer Terrorakte. 4703 Vergrößerung des Unterbre­ die im Liefer- oder Werkvertrag vereinbar- chungsschadens durch behördliche te Gewährleistungsfrist für die Katalysato- 4513 Nachhaftung ­Wiederherstellungs- oder Betriebs­ ren mitzuteilen. 1. Abweichend von Teil A § 5 Ziff. 3 leistet beschränkungen Verletzt der Versicherungsnehmer die der Versicherer Entschädigung über die 1. Abweichend von Teil A § 5 Ziff. 1 f) hh) genannte Obliegenheit vorsätzlich oder Versicherungssumme hinaus bis zu der besteht Versicherungsschutz für die Ver- grob fahrlässig, so kann der Versicherer vereinbarten Nachhaftung. größerung des Unterbrechungsschadens nach Maßgabe von Teil B § 8 zur Kündi- Ist die Versicherungssumme aus Preis- und durch behördliche Wiederherstellungs- gung berechtigt oder auch leistungsfrei Mengenfaktor gebildet, so gilt die Nach- oder Betriebsbeschränkungen, die nach sein. haftung nur für den Mengenfaktor. Bei Eintritt des Versicherungsfalles aufgrund 95 [Seite 96] von Gesetzen oder Verordnungen ergehen, den empfohlenen Revisionsperioden sowie 4803 Revision von Gasturbinenanlagen; die bereits vor Eintritt des Versicherungs- übertragbarer Schadenerfahrungen des Entschädigung für Bauteile mit begrenz­ falles in Kraft getreten waren. Versicherers eingeplant und auf Kosten ter Lebensdauer Dies gilt jedoch nur, soweit sich die des Versicherungsnehmers durchgeführt 1. Revision von Gasturbinenanlagen behördlichen Anordnungen auf im Versi- werden. a) Ergänzend zu Teil B § 8 Ziff. 1 a) hat cherungsvertrag bezeichnete Sachen bezie- 2. Die maßgeblichen Revisionsintervalle der Versicherungsnehmer Inspektionen hen, die von einem Sachschaden gemäß sind mit dem Versicherer zu vereinbaren. und Revisionen, die dem letzten Stand Teil A § 3 betroffen sind. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, der Empfehlungen des Herstellers ent- 2. Wenn die Wiederherstellung des Betrie- hat der Versicherungsnehmer Revisionen sprechen oder auf besonderen Verein­ bes aufgrund behördlicher Wiederherstel- des Turbosatzes oder seiner Teile entspre- barungen zwischen dem Versicherungs- lungsbeschränkungen nur an anderer Stelle chend ihrer Bauart, der Konstruktion und nehmer und dem Versicherer beruhen, erfolgen darf, leistet der Versicherer für die der Überwachungs- und Diagnoseeinrich- durchzuführen. Vergrößerung des Unterbrechungsschadens tungen in folgenden Zeiträumen durchzu- b) Lassen Betriebs- und Schadenerfahrun- nur in dem Umfang Entschädigung, in wel- führen: gen die festgelegten Inspektions- chem der Schaden auch bei Wiederherstel- a) 4 Jahre bzw. 30.000 äquivalente und Revisionsintervalle unzweckmäßig lung an bisheriger Stelle entstanden wäre. Betriebsstunden, je nachdem was zuerst erscheinen, sind zwischen dem Versiche- 3. Die Haftzeit für diese Vergrößerung des eintritt, bei Anlagen, die aufgrund ihrer rungsnehmer und dem Versicherer neue Unterbrechungsschadens beginnt mit dem Instrumentierung keine ausreichende Inspektions- und Revisions­vorschriften Zugang der behördlichen Anordnung beim Überwachung des Betriebszustandes zu vereinbaren. Versicherungsnehmer und beträgt einen ermöglichen; c) Vor jeder Inspektion oder Revision Monat; sie verlängert nicht die vertraglich ist der Versicherer so rechtzeitig zu b) 5 Jahre bzw. 40.000 äquivalente vereinbarte Haftzeit. benachrichtigen, dass er auf seine Betriebsstunden, je nachdem was zuerst 4706 Schäden durch bestimmungswidri­ eintritt, bei Anlagen, die aufgrund ihrer Kosten an der Inspektion oder Revision ges Ausbrechen von Schmelzmassen Instrumentierung nur eine beschränkte teilnehmen kann. Die anlässlich einer Überwachung des Betriebszustandes Inspektion erstellten Protokolle sind Der Versicherer leistet keine Entschädigung dem Versicherer unverzüglich einzu­ für Unterbrechungsschäden infolge von ermöglichen; reichen. Sachschäden, die durch bestimmungswidri- c) 6 Jahre bzw. 50.000 äquivalente ges Ausbrechen d) Treten außerhalb der vereinbarten Betriebsstunden, je nachdem was zuerst Zeiträume Sachschäden ein, wird von a) glühendflüssiger Schmelzmassen oder eintritt, bei Anlagen, die nach dem den entstehenden Mehrkosten bzw. Stand der technischen Entwicklung von einem Unterbrechungsschaden b) von Metallschmelzen, die durch mit den für die Betriebsüberwachung Energiezufuhr ohne Glüherscheinung der Anteil nicht erstattet, der bei einer wesentlichen Überwachungseinrichtun- planmäßigen Inspektion oder Revision verflüssigt sind, gen ausgerüstet sind und entsprechend ohnehin entstanden wäre. Dies gilt auch aus ihren Behältnissen oder Leitungen betrieben werden. für eine aus Anlass des Schadens vor­ entstehen. gezogene Inspektion oder Revision. Die Zeiträume gelten ab der ersten Inbe- 4712 Versicherung nach Festbeträgen je triebnahme bzw. der Garantierevision des e) Der Versicherungsnehmer hat dem Ver- Produktionseinheit ganzen Turbosatzes oder jeweils ab der sicherer unverzüglich wesentliche Ver- 1. Abweichend von Teil A § 2 Ziff. 1 wird letzten Revision des betreffenden Teiles. änderungen im Betriebsverhalten und der Versicherungswert gebildet aus dem Jeder Start von Dampfturbinenanlagen in der Einsatzweise der Gasturbine mit- Produkt eines vereinbarten Festbetrages wird als Mittelwert von äquivalenten zuteilen. (Preisfaktor) und der Zahl der Produktions- Betriebsstunden je Kaltstart/Warmstart, Verletzt der Versicherungsnehmer diese oder Dienstleistungseinheiten (Mengenfak- jedoch mindestens mit 20 äquivalenten Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahr- tor), die der Versicherungsnehmer in dem Betriebsstunden je Start, angerechnet, es lässig, so kann der Versicherer nach Maß- Bewertungszeitraum ohne Unterbrechung sei denn, dass höhere Werte bekannt sind. gabe von Teil B § 8 zur Kündigung berech- des Betriebes erzeugt hätte. Niedrigere Werte hat der Versicherungs- tigt oder auch leistungsfrei sein. 2. Unterversicherung besteht abweichend nehmer nachzuweisen. Führt die Verletzung der Obliegenheit von Teil A § 2 Ziff. 5 nur, wenn mit Beginn 3. Treten außerhalb der vereinbarten oder zu einer Gefahrerhöhung, gilt Teil B § 9 der Haftzeit der für die Versicherungs­ gemäß Ziff. 2 a) bis c) geltenden Zeiträume Absatz 2. Danach kann der Versicherer summe zugrunde gelegte Mengenfaktor Sachschäden ein, wird von den entstehen- kündigen oder leistungsfrei sein. niedriger ist als der Mengenfaktor für die den Mehrkosten bzw. von einem Unterbre- Bildung des Versicherungswertes gemäß 2. Bauteile mit begrenzter Lebensdauer chungsschaden der Anteil nicht erstattet, Ziff.1. a) Bauteile mit begrenzter Lebensdauer der bei einer planmäßigen Revision ohne- 3. Ergänzend zu Teil A § 5 Ziff. 2 wird die hin entstanden wäre. Dies gilt auch für sind alle vom Hersteller oder von Entschädigung durch Multiplikation des ­Behörden diesbezüglich genannten bzw. eine aus Anlass eines Schadens vorgezoge- vereinbarten Festbetrages mit der Zahl der vom Heißgas beaufschlagten Bauteile ne Revision. Produktions- oder Dienstleistungseinheiten ab Eintritt Brennkammer bis Austritt berechnet, die erzeugt worden wären, 4. Vor jeder Inspektion ist der Versicherer Gasturbine. Schutzschichten sind Ver- wenn nicht die technische Einsatzmöglich- so rechtzeitig zu benachrichtigen, dass er schleißschichten der Bauteile. Für die keit der Sache infolge des Sachschadens auf seine Kosten an der Revision teilneh- Lebensdauer sind die zum Zeitpunkt des unterbrochen oder beeinträchtigt gewesen men kann. Schadeneintritts bekannten Betriebs­ wäre. erfahrungen, Einsatzbedingungen und 5. Der Versicherungsnehmer hat dem Ver- anerkannten Regeln der Technik 4. Beitragsrückgewähr gemäß Teil B § 10 sicherer unverzüglich wesentliche Verände- zugrunde zu legen. kann nur für den Mengenfaktor bean- rungen im Betriebsverhalten oder in der sprucht werden. Einsatzweise des Turbosatzes mitzuteilen. b) Für Unterbrechungsschäden infolge von Sachschäden an Bauteilen mit begrenz- 4801 Revision von Dampf- und Wasser­ 6. Verletzt der Versicherungsnehmer diese ter Lebensdauer wird von den entste- turbinenanlagen Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahr- henden Mehrkosten bzw. von einem lässig, so kann der Versicherer nach Maß- Unterbrechungsschaden der Anteil nicht 1. Ergänzend zu Teil B § 8 Ziff. 1 a) hat gabe von Teil B § 8 zur Kündigung berech- der Versicherungsnehmer regelmäßig Revi- entschädigt, der bei einem planmäßigen tigt oder auch leistungsfrei sein. Austausch ohnehin entstanden wäre. sionen durchzuführen. Die Revisionen des gesamten Turbosatzes oder seiner einzel- Führt die Verletzung der Obliegenheit zu c) Nach Überschreiten der begrenzten nen Teile (Teilrevision) sollen aufgrund einer Gefahrerhöhung, gilt Teil B § 9 Lebensdauer erfolgt keine Ersatzleistung der Betriebserfahrungen des Betreibers, Absatz 2. Danach kann der Versicherer für die entstehenden Mehrkosten bzw. der vom Hersteller oder von Fachverbän- kündigen oder leistungsfrei sein. den Unterbrechungsschaden, die auch 96 [Seite 97] alleine entstanden wären, wenn nur 2. Der Versicherungsnehmer hat dem b) zur Änderung der Kündigungsbestim- Sachschäden an Teilen mit begrenzter Versicherer die Untersuchung rechtzeitig mungen oder der Versicherungsdauer. Lebensdauer eingetreten wären. anzuzeigen. Der Versicherer kann zu der Dies gilt nicht für Verlängerungen der 4804 Revision von Elektromotoren mit Untersuchung auf seine Kosten einen Versicherungsdauer, die aufgrund einer Leistungen von mehr als 750 kW bzw. Beauftragten entsenden. im Versicherungsvertrag getroffenen Drehmomenten von mehr als 10 kNm 3. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Regelung gewährt werden; ferner bleibt Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahr- die Berechtigung des führenden Versi- 1. Ergänzend zu Teil B § 8 Ziff. 1 a) hat cherers zur Kündigung gemäß Teil B § 8 der Versicherungsnehmer regelmäßig Revi- lässig, so kann der Versicherer nach Maß- Ziff. 1 unberührt; sionen durchzuführen. Diese Revisionen gabe von Teil B § 8 zur Kündigung berech- sollen aufgrund der Betriebserfahrungen tigt oder auch leistungsfrei sein. c) zur Erweiterung des Deckungsumfangs, des Betreibers, der vom Hersteller oder von zur Verminderung der Selbstbeteiligung Führt die Verletzung der Obliegenheit zu Fachverbänden empfohlenen Revisions­ und/oder des Beitrags. einer Gefahrerhöhung, gilt Teil B § 9 perioden sowie übertragbarer Schadener- Absatz 2. Danach kann der Versicherer 4. Bei Schäden, die für die Mitversicherer fahrungen des Versicherers eingeplant kündigen oder leistungsfrei sein. von grundsätzlicher Bedeutung sind, ist und auf Kosten des Versicherungsnehmers auf Verlangen der beteiligten Versicherer durchgeführt werden. 4. Bohrungen oder Schweißungen, die an eine Abstimmung herbeizuführen. der Presse nachträglich vorgenommen 2. Die maßgeblichen Revisionsintervalle ­werden, gelten als Gefahrerhöhungen 5. Soweit die vertraglichen Grundlagen sind mit dem Versicherer zu vereinbaren. gemäß Teil B § 9. für die beteiligten Versicherer die gleichen Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, sind, ist folgendes vereinbart: hat der Versicherungsnehmer eine Revision 5. Tritt an der Presse ein Sachschaden außerhalb des vom Hersteller empfohlenen a) Der Versicherungsnehmer wird bei nach 30.000 Betriebsstunden, spätestens oder mit dem Sachverständigen verein­ Streitfällen aus diesem Vertrag seine jedoch nach sechs Jahren durchzuführen.. barten Revisionszeitraumes ein, wird von Ansprüche nur gegen den führenden Der Zeitraum gilt ab der ersten Inbetrieb- einem Unterbrechungsschaden der Anteil Versicherer und nur wegen dessen nahme bzw. der Garantierevision oder nicht entschädigt, der bei einer planmäßi- Anteil gerichtlich geltend machen. jeweils ab der letzten Revision. gen Revision ohnehin entstanden wäre. b) Der führende Versicherer ist von den 3. Vor jeder Inspektion oder Revision ist 4820 Regressverzicht beteiligten Versicherern ermächtigt, der Versicherer so rechtzeitig zu benach- alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im richtigen, dass er auf seine Kosten an der Richtet sich der Ersatzanspruch des Versi- Zusammenhang mit diesem Vertrag Maßnahme teilnehmen kann. cherungsnehmers gegen einen Mitarbeiter (einschließlich der Verfolgung von (ausgenommen Repräsentanten) oder 4. Treten außerhalb der vereinbarten oder Regressansprüchen) auch bezüglich gegen anderweitige berechtigte Benutzer ihrer Anteile als Kläger oder Beklagte zu gemäß Ziff. 2 geltenden Zeiträume Sach- (außer Mitarbeitern von Wartungs- oder schäden ein, wird von den entstehenden führen. Ein gegen oder vom führenden Reparaturunternehmen) der versicherten Versicherer erstrittenes, rechtskräftig Mehrkosten bzw. von einem Unterbre- Sache, verzichtet der Versicherer auf den chungsschaden der Anteil nicht erstattet, gewordenes Urteil wird deshalb von den Übergang des Ersatzanspruches, es sei denn beteiligten Versicherern als auch für sie der bei einer planmäßigen Revision ohne- hin entstanden wäre. Dies gilt auch für a) der Verursacher hat den Schaden vor- verbindlich anerkannt. Das gilt ebenfalls eine aus Anlass eines Schadens vorgezo­ sätzlich oder grob fahrlässig herbei­ für die mit dem Versicherungsnehmer gene Revision. geführt oder nach Rechtshängigkeit geschlossenen b) für den Schaden kann Ersatz aus einer Vergleiche. 5. Der Versicherungsnehmer hat den Versi- cherer unverzüglich über wesentliche Ver- Haftpflichtversicherung beansprucht c) Falls der Anteil des führenden Versiche- änderungen im Betriebsverhalten oder in werden. rers die Berufungssumme oder Revi­ der Einsatzweise der Motoren zu informie- 4850 Mitversicherungs- und Prozess­ sionsbeschwer nicht erreicht, ist der ren, damit Versicherungsnehmer und Versi- führungsklausel für die Technischen Versicherungsnehmer berechtigt und cherer über die zu treffenden Maßnahmen Versicherungszweige auf Verlangen des führenden Versiche- entscheiden können. rers verpflichtet, die Klage auf einen 1. Bei Versicherungen, die von mehreren zweiten, erforderlichenfalls auf weitere 6. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Versicherern gezeichnet worden sind, Versicherer auszudehnen, bis diese Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahr- haften diese stets nur für ihren Anteil und Summe erreicht ist. Wird diesem lässig, so kann der Versicherer nach Maß- nicht als Gesamtschuldner. Verlangen nicht entsprochen, so gilt gabe von Teil B § 8 zur Kündigung berech- Ziff. 5 b) (Satz 2) nicht. tigt oder auch leistungsfrei sein. 2. Der führende Versicherer ist bevoll- mächtigt, Anzeigen und Willenserklärun- 4909 Sachverständigenverfahren bei Führt die Verletzung der Obliegenheit zu gen des Versicherungsnehmers für alle Zusammentreffen mit einer Feuer-­ einer Gefahrerhöhung, gilt Teil B § 9 beteiligten Versicherer entgegenzunehmen BU-Versicherung Absatz 2. Danach kann der Versicherer und in deren Namen im Rahmen von Teil B kündigen oder leistungsfrei sein. 1. Besteht auch eine Feuerbetriebsunter- § 8 Ziff. 1 die Versicherungsverträge zu brechungsversicherung und ist streitig, 4805 Revision von Pressen der Span­ kündigen. ob oder in welchem Umfang ein Schaden platten- und Holzindustrie, Schmiede- 3. Die vom führenden Versicherer abgege- zu vorliegendem Vertrag oder als Feuer­ und Strangpressen sowie Stein- und benen Erklärungen oder mit dem Versiche- betriebsunterbrechungsschaden anzusehen Ziegelpressen rungsnehmer getroffenen Vereinbarungen ist, so kann der Versicherungsnehmer 1. Ergänzend zu Teil B § 8 Ziff. 1 a) hat sind für die beteiligten Versicherer ver­ verlangen, dass die Höhe des Schadens der Versicherungsnehmer die Presse regel- bindlich. Der führende Versicherer ist zu vorliegendem Vertrag und des Feuer­ mäßig auf seine Kosten durch einen Sach- jedoch ohne Zustimmung (Einwilligung betriebsunterbrechungsschaden in einem verständigen, den der Versicherungsnehmer oder Genehmigung) der beteiligten Versi- gemeinsamen Sachverständigenverfahren im Einvernehmen mit dem Versicherer cherer, von denen jeder einzeln zu ent- festgestellt wird. Ein solches Sachverstän­ benennt, zerstörungsfrei untersuchen zu scheiden hat, nicht berechtigt digenverfahren können der Versicherer des lassen. a) zur Erhöhung von Versicherungssum- vorliegenden Vertrages, der Feuerbetriebs- men und/oder Entschädigungsgrenzen unterbrechungsversicherer und der Versi- Der Sachverständige berichtet nach der über die im Versicherungsschein cherungsnehmer auch gemeinsam verein- Untersuchung dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer über den Zustand und genannten prozentualen Werte bzw. baren. die Betriebssicherheit der Presse. Der Sach- Maximalbeträge hinaus. Dies gilt nicht 2. Das Sachverständigenverfahren kann verständige bestimmt auch den Zeitpunkt für Summenanpassungen im Rahmen durch Vereinbarung auf sonstige tatsäch­ der nächsten Untersuchung, und zwar erst- der Bestimmungen für die vertraglich liche Voraussetzungen des Entschädigungs- mals bei einer Untersuchung vor Beginn vorgesehenen Abrechnungsverfahren anspruchs sowie der Höhe der Entschädi- des Versicherungsschutzes. (Summe/Beitrag); gung ausgedehnt werden. 97 [Seite 98] 3. Für das Sachverständigenverfahren gilt: entsprechend für die Benennung eines ständigen die Feststellung nicht treffen Obmannes durch die Sachverständigen. können oder wollen oder sie verzögern. a) Jede Partei hat in Textform einen Sach- Einigen sich die Sachverständigen nicht, 6. Sofern nicht etwas anderes vereinbart, verständigen zu benennen; der Versi- so wird der Obmann auf Antrag einer trägt jede Partei die Kosten ihres Sach­ cherungsnehmer kann zwei Sachver- Partei durch das für den Schadenort ständige benennen. Die Parteien können verständigen. Die Kosten des Obmannes zuständige Amtsgericht ernannt. tragen die Parteien je zu einem Drittel. sich auf zwei gemeinsame Sachverstän- dige oder auf einen gemeinsamen Sach- 4. Für den Mindestinhalt der Feststellun- 7. Steht im Zeitpunkt einer Abschlagszah- verständigen einigen. Jede Partei, die gen der Sachverständigen gelten die die- lung noch nicht fest, inwieweit der Scha- ihren Sachverständigen benannt hat, sem Vertrag zugrunde liegenden Allgemei- den als Schaden zu vorliegendem Vertrag kann die anderen unter Angabe des von nen Versicherungsbedingungen und die für oder als Feuerbetriebsunterbrechungsscha- ihr genannten Sachverständigen in die Feuerbetriebsunterbrechungsversiche- den anzusehen ist, so beteiligt sich jeder rung zugrunde liegenden Allgemeinen Ver- Versicherer an der Abschlagszahlung vor- Textform auffordern, einen Sachver- sicherungsbedingungen. läufig mit der Hälfte. ständigen zu benennen. Geschieht dies nicht innerhalb von zwei Wochen nach 5. Die Sachverständigen übermitteln ihre 8. Durch das Sachverständigenverfahren Zugang der Aufforderung, so kann die Feststellungen den drei Parteien gleich­ werden die Obliegenheiten nach Teil B § 8 auffordernde Partei den Sachverständi- zeitig. Weichen die Feststellungen vonein- Ziff. 2 oder dem Vertrag zugrunde liegen- gen der säumigen Partei durch das für ander ab, so werden sie unverzüglich dem den Allgemeinen Versicherungsbedingun- den Schadenort zuständige Amtsgericht Obmann übergeben. Dieser entscheidet gen nicht berührt. ernennen lassen. In der Aufforderung über die streitig gebliebenen Punkte inner- halb der durch die Feststellungen der 4981 Schadenabhängiger Sondernach­ ist auf diese Folge hinzuweisen. lass ­Sachverständigen gezogenen Grenzen b) Die Versicherer dürfen als Sachver­ und übermittelt seine Entscheidung den 1. Zu dem Versicherungsvertrag gilt ein ständige keine Personen benennen, drei Parteien gleichzeitig. schadenabhängiger Sondernachlass verein- die Mitbewerber des Versicherungsneh- Die Feststellungen der Sachverständigen bart. mers sind oder mit ihm in dauernder oder des Obmannes sind für die Vertrags- 2. Der Sondernachlass gilt bis zu einer Geschäftsverbindung stehen, ferner parteien verbindlich, wenn nicht nachge- Vertragsschadenquote von 60 % und ent- keine Personen, die bei Mitbewerbern wiesen wird, dass sie offenbar von der fällt dann ab der nächsten Hauptfälligkeit oder Geschäftspartnern angestellt sind wirklichen Sachlage erheblich abweichen. des Vertrages, ohne dass es einer besonde- oder mit ihnen in einem ähnlichen Ver- Aufgrund dieser verbindlichen Feststellun- ren Vereinbarung bedarf. hältnis stehen. gen berechnen die Versicherer die Entschä- 3. Die Schadenquote stellt das Verhältnis c) Die Sachverständigen benennen in Text- digung. von Schadenzahlungen einschließlich form vor Beginn ihrer Feststellungen Im Falle unverbindlicher Feststellungen Reserven zu Beitragszahlungen (ohne Ver­ einen weiteren Sachverständigen als erfolgen diese durch gerichtliche Entschei- sicherungsteuer) in den letzten 5 Versiche- Obmann. Die Regelung unter b) gilt dung. Dies gilt auch, wenn die Sachver- rungsjahren dar. 98 [Seite 99] Allgemeine Bedingungen für die Montage­ Teil A versicherung (AMoB 2011) Teil A: Montageversicherung Teil A: Montageversicherung Sofern nichts anderes vereinbart ist, leistet der Versicherer Entschädigung für Schäden § 1 Versicherte und nicht versicherte an Sachen § 1 Versicherte und nicht versi­ a) Lieferungen und Leistungen, die der § 2 Versicherte und nicht versicherte cherte Sachen Versicherungsnehmer oder ein Versi- Gefahren und Schäden cherter der Art nach ganz oder teilweise 1. Versicherte Sachen erstmalig ausführt, nur, soweit sie durch § 3 Unterbrechung der Montage Versichert sind alle Lieferungen und Einwirkung von außen entstanden sind; § 4 Versicherte Interessen Leistungen für die Errichtung des im Versi- b) im Versicherungsvertrag aufgeführter § 5 Versicherungsort cherungsvertrag bezeichneten Montage­ Montageausrüstung nur, soweit sie objektes (Konstruktionen, Maschinen, § 6 Versicherungswert; Versicherungs- durch Unfall entstanden sind. Betriebs- maschinelle und elektrische Einrichtungen summe; Unterversicherung schäden sind keine Unfallschäden. und zugehörige Reserveteile), sobald sie § 7 Versicherte und nicht versicherte erstmals innerhalb des Versicherungsortes 3. Zusätzlich versicherbare Gefahren und Kosten abgeladen worden sind. Schäden § 8 Umfang der Entschädigung 2. Zusätzlich versicherbare Sachen Sofern vereinbart ist, leistet der Versicherer Entschädigung für Schäden und Verluste § 9 Zahlung und Verzinsung der Ent- Sofern im Versicherungsvertrag gesondert durch schädigung vereinbart, sind zusätzlich versichert a) Innere Unruhen; § 10 Sachverständigenverfahren a) Montageausrüstung; nur wenn diese gesondert vereinbart sind, auch b) Streik oder Aussperrung; aa) Autokrane und sonstige Fahrzeuge; c) betriebsbedingt vorhandene oder ver- Teil B: Allgemeiner Teil bb) schwimmende Sachen sowie wendete radioaktive Isotope. § 1 Anzeigepflichten des Versiche- 4. Nicht versicherte Gefahren und Schä- cc) Eigentum des Montagepersonals; rungsnehmers oder seines Vertre- den ters bis zum Vertragsschluss b) fremde Sachen, die nicht Teil des Mon- a) Der Versicherer leistet keine Entschädi- tageobjektes oder der Montageausrüs- § 2 Beginn des Versicherungsschutzes; gung für Mängel der versicherten Liefe- tung sind. Ende des Versicherungsschutzes; rungen und Leistungen sowie sonstiger Ende des Vertrages 3. Folgeschäden versicherter Sachen. § 3 Beitragsberechnung Nur als Folge eines dem Grunde nach ver­ b) Der Versicherer leistet ohne Rücksicht sicherten Sachschadens an anderen Teilen auf mitwirkende Ursachen keine Ent- § 3a Anpassung des Beitragssatzes der versicherten Sache versichert sind schädigung für § 4 Fälligkeit des Erst- oder Einmal­ Schäden an Öl- oder Gasfüllungen, die Isolationszwecken dienen. aa) Schäden durch Vorsatz des Versiche- beitrags; Folgen verspäteter Zah- rungsnehmers, der mitversicherten lung oder Nichtzahlung 4. Nicht versicherte Sachen Unternehmen oder deren Repräsen- § 5 Folgebeitrag Nicht versichert sind tanten; § 6 Lastschriftverfahren a) Wechseldatenträger; bb) Schäden oder Verluste durch nor­ male Witterungseinflüsse, mit denen § 7 Beitrag bei vorzeitiger Vertrags­ b) Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchs- wegen der Jahreszeit und der ört­ beendigung materialien und Arbeitsmittel; lichen Verhältnisse gerechnet wer- § 8  bliegenheiten des Versicherungs- O c) Produktionsstoffe; den muss; Entschädigung wird nehmers jedoch geleistet, wenn der Witte- d) Akten, Zeichnungen und Pläne. rungsschaden infolge eines anderen § 9 Gefahrerhöhung entschädigungspflichtigen Schadens § 10 Überversicherung entstanden ist; § 2 Versicherte und nicht versi­ cc) Schäden, die durch betriebsbedingte § 11 Mehrere Versicherer cherte Gefahren und Schäden normale oder betriebsbedingte vor- § 12 Versicherung für fremde Rech- 1. Versicherte Gefahren und Schäden zeitige Abnutzung oder Alterung nung verursacht werden; Der Versicherer leistet Entschädigung für § 13 Übergang von Ersatzansprüchen unvorhergesehen eintretende Beschädigun- dd) Verluste, die erst bei einer Bestands- § 14 Kündigung nach dem Versiche- gen oder Zerstörungen von versicherten kontrolle festgestellt werden; rungsfall Sachen (Sachschaden) und Verluste von ee) Schäden, die später als einen Monat versicherten Sachen. nach Beginn der ersten Erprobung § 15 Keine Leistungspflicht aus beson- Unvorhergesehen sind Schäden, die der eintreten und mit einer Erprobung deren Gründen Versicherungsnehmer oder die mitversi- zusammenhängen; § 16 Anzeigen; Willenserklärungen; cherten Unternehmen oder deren Reprä- ff) Schäden durch Einsatz einer Sache, Anschriftenänderungen sentanten weder rechtzeitig vorhergesehen deren Reparaturbedürftigkeit dem § 17 Vollmacht des Versicherungsver- haben noch mit dem für die im Betrieb Versicherungsnehmer, den mitversi- ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fach- cherten Unternehmen oder deren treters wissen hätten vorhersehen können, wobei Repräsentanten bekannt sein muss­ § 18 Verjährung nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese te; wobei nur grobe Fahrlässigkeit § 19 Zuständiges Gericht den Versicherer dazu berechtigt, seine Leis- schadet und diese den Versicherer tung in einem der Schwere des Verschul- dazu berechtigt, seine Leistung in § 20 Anzuwendendes Recht dens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. einem der Schwere des Verschuldens § 21 Wirtschafts-, Handels- oder 2. Prototypen, Erstausführungen und entsprechenden Verhältnis zu kür- Finanzsanktionen bzw. Embargos Montageausrüstung zen. Der Versicherer leistet jedoch 99 [Seite 100] Entschädigung, wenn der Schaden § 5 Versicherungsort § 7 Versicherte und nicht versi­ nicht durch die Reparaturbedürftig- cherte Kosten Teil A keit verursacht wurde oder wenn die Versicherungsschutz besteht nur innerhalb Sache zur Zeit des Schadens mit Zu­­ des Versicherungsortes. Versicherungsort 1. Aufwendungen zur Abwendung und stimmung des Versicherers wenigs- sind die im Versicherungsvertrag bezeich- Minderung des Schadens tens behelfsmäßig repariert war; neten räumlichen Bereiche. a) Versichert sind Aufwendungen, auch gg) Schäden durch Mängel, die bei Sofern vereinbart, besteht Versicherungs- erfolglose, die der Versicherungsnehmer Abschluss der Versicherung bereits schutz auch auf den Transportwegen bei Eintritt des Versicherungsfalles den vorhanden waren und dem Versiche- zwischen den im Versicherungsvertrag Umständen nach zur Abwendung und rungsnehmer, den mitversicherten bezeichneten räumlich getrennten Berei- Minderung des Schadens für geboten Unternehmen oder deren Repräsen- chen. halten durfte oder die er auf Weisung tanten bekannt sein mussten; wobei des Versicherers macht. nur grobe Fahrlässigkeit schadet und b) Der Ersatz dieser Aufwendungen und diese den Versicherer dazu berech- § 6 Versicherungswert; Versiche­ die Entschädigung für versicherte tigt, seine Leistung in einem der rungssumme; Unterversicherung Sachen betragen zusammen höchstens Schwere des Verschuldens entspre- 1. Versicherungswert die Versicherungssumme je vereinbarter chenden Verhältnis zu kürzen; Position; dies gilt jedoch nicht, soweit a) Der Versicherungswert für das Monta- Aufwendungen auf Weisung des Versi- hh) Schäden durch Beschlagnahme oder geobjekt ist der endgültige Kontrakt- sonstige hoheitliche Eingriffe; cherers entstanden sind. preis einschließlich Fracht-, Montage- ii) Schäden durch Krieg, kriegsähnliche und Zollkosten, Gewinn sowie Lieferun- c) Nicht versichert sind Aufwendungen für Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, gen oder Leistungen, der sich aus dem Leistungen der Feuerwehr oder anderer Rebellion oder Aufstand; Vertrag mit dem Besteller ergibt und Institutionen, die im öffentlichen Inter- mindestens den Selbstkosten des Unter- esse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, jj) durch Terrorakte; wenn diese Leistungen im öffentlichen nehmers zu entsprechen hat. Terrorakte sind jegliche Handlungen Interesse erbracht werden. von Personen oder Personengruppen b) Der Versicherungswert für die Montage- ausrüstung ist der Neuwert aller versi- d) Der Versicherer hat den für die Aufwen- zur Erreichung politischer, religiöser, dungen erforderlichen Betrag auf Ver- ethnischer oder ideologischer Ziele, cherten Sachen einschließlich Fracht- und Montagekosten, die im Laufe der langen des Versicherungsnehmers vor- die geeignet sind, Angst und Schre- zuschießen. cken in der Bevölkerung oder Teilen Montagearbeiten eingesetzt werden. der Bevölkerung zu verbreiten und Neuwert ist der Betrag, der aufzuwen- 2. Kosten für die Wiederherstellung von dadurch auf eine Regierung oder den ist, um Sachen gleicher Art und Daten staatliche Einrichtungen Einfluss Güte in neuwertigem Zustand wieder- zubeschaffen oder sie neu herzustellen; a) Versichert sind Kosten für die Wieder- zu nehmen; herstellung von Daten des Betriebs­ maßgebend ist der niedrigere Betrag. kk) Schäden durch Kernenergie, nuklea- systems, welche für die Grundfunktion c) Ist der Versicherungsnehmer zum Vor- der versicherten Sache notwendig sind, re Strahlung oder radioaktive Subs- steuerabzug nicht berechtigt, so ist die sofern der Verlust, die Veränderung tanzen. Mehrwertsteuer einzubeziehen. oder die Nichtverfügbarkeit der Daten 2. Versicherungssumme infolge eines dem Grunde nach versi- cherten Schadens an dem Datenträger § 3 Unterbrechung der Montage Die Versicherungssumme ist der zwischen eingetreten ist, auf dem diese Daten 1. Wird die Montage oder die Erprobung Versicherer und Versicherungsnehmer im gespeichert waren. unterbrochen, so kann der Versicherungs- Einzelnen vereinbarte Betrag, der dem Versicherungswert entsprechen soll. b) Sofern vereinbart, sind andere Daten schutz auf Antrag ausgesetzt oder einge- versichert. schränkt werden. Der Versicherungsnehmer soll die Versiche- rungssumme für die versicherte Sache c) Der Ersatz dieser Aufwendungen und 2. Wird der Versicherungsschutz einge- die Entschädigung für versicherte schränkt, so besteht während der Dauer während der Dauer des Versicherungsver- hältnisses dem jeweils gültigen Versiche- Sachen betragen zusammen höchstens der Einschränkung nur Versicherungsschutz die Versicherungssumme je vereinbarter für Schäden, die nicht mit einer Montage- rungswert anpassen. Dies gilt auch, wenn werterhöhende Änderungen vorgenommen Position. tätigkeit oder Erprobung im Zusammen- hang stehen. werden. 3. Zusätzliche Kosten 3. Aussetzung und Einschränkung des Ver- Zu Beginn des Versicherungsschutzes wird Sofern vereinbart, sind über die Wieder­ sicherungsschutzes enden mit dem hierfür für die versicherten Lieferungen und Leis- herstellungskosten hinaus die nachfolgend vereinbarten Zeitpunkt oder wenn die tungen eine vorläufige Versicherungssum- genannten Kosten bis zur Höhe der jeweils Montagearbeiten oder die Erprobung ganz me in Höhe des zu erwartenden Versiche- hierfür vereinbarten Versicherungssumme oder teilweise wieder aufgenommen wer- rungswertes vereinbart. auf erstes Risiko versichert. Die jeweils ver- den und der Versicherungsnehmer dies Nach Ende des Versicherungsschutzes ist einbarte Versicherungssumme vermindert dem Versicherer angezeigt hat. die Versicherungssumme auf Grund einge- sich nicht dadurch, dass eine Entschädi- tretener Veränderungen endgültig festzu- gung geleistet wird. setzen. Hierzu sind dem Versicherer Origi- a) Mehrkosten für Luftfracht; § 4 Versicherte Interessen nalbelege vorzulegen, z. B. die b) Mehrkosten für Erd- und Bauarbeiten 1. Sofern nichts anderes vereinbart, ist das Schlussrechnung. zur Beseitigung eines entschädigungs- Interesse aller Unternehmer, die an dem Ver- Die endgültige Versicherungssumme hat pflichtigen Schadens an dem versicher- trag mit dem Besteller beteiligt sind, ein- dem Versicherungswert zu entsprechen. ten Montageobjekt; nicht versichert schließlich der Subunternehmer, jeweils an sind jedoch Kosten für das Orten von ihren Lieferungen und Leistungen versichert. 3. Unterversicherung Schadenstellen sowie für Folgeschäden; 2. Subunternehmer sind Nachunterneh- Unterversicherung besteht, wenn c) Aufräumungskosten bis zu 2 Prozent mer, deren sich der Versicherungsnehmer a) die Versicherungssumme für Lieferun- der Versicherungssumme des Montage- bedient, um seine Verpflichtungen gegen­ gen und Leistungen ohne Einverständ- objektes. über seinem Besteller zu erfüllen. nis des Versicherers nicht im vollen  ies sind die Kosten, die infolge eines D 3. Der Versicherer leistet keine Entschädi- Umfang gebildet worden ist; dem Grunde nach entschädigungs- gung, soweit für den Schaden eine Leis- b) für weitere versicherte Sachen der Ver- pflichtigen Versicherungsfalles auf­ tung aus einem anderen Versicherungsver- sicherungswert zur Zeit des Eintrittes gewendet werden müssen, um die trag des Versicherungsnehmers oder eines des Versicherungsfalles höher als die Trümmer zu beseitigen oder den Versi- Versicherten beansprucht werden kann. Versicherungssumme ist. cherungsort in einen Zustand zu verset- 100 [Seite 101] zen, der die Wiederherstellung ermög- Rahmen der hierfür vereinbarten Versiche- c) der Zinssatz beträgt 4 Prozent p. a.; licht; rungssummen. d) die Zinsen werden zusammen mit der Teil A d) Bergungskosten bis zu 2 Prozent der 5. Grenze der Entschädigung Entschädigung fällig. Versicherungssumme des Montage­ Grenze der Entschädigung ist der auf die 3. Hemmung objektes; betroffene Sache entfallende Teil der Versi-  ies sind die Kosten, die infolge eines D cherungssumme. Bei der Berechnung der Fristen gemäß dem Grunde nach entschädigungs- Ziff. 1 und 2 a) ist der Zeitraum nicht zu 6. Entschädigungsberechnung bei Unter- berücksichtigen, in dem infolge Verschul- pflichtigen Versicherungsfalles aufge- versicherung wendet werden müssen, um die Repara- dens des Versicherungsnehmers die Ent- tur der beschädigten versicherten Sache Wenn Unterversicherung vorliegt, wird nur schädigung nicht ermittelt oder nicht zu ermöglichen. der Teil des nach Ziff. 1 bis 4 ermittelten gezahlt werden kann. Betrages ersetzt, der sich zu dem ganzen 4. Aufschiebung der Zahlung Betrag verhält, wie die Versicherungssumme zu dem Versicherungswert. Dies gilt nicht Der Versicherer kann die Zahlung aufschie- § 8 Umfang der Entschädigung ben, solange für Versicherungssummen auf Erstes Risiko. 1. Wiederherstellungskosten 7. Entschädigungsberechnung bei grober a) Zweifel an der Empfangsberechtigung Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers bestehen; und Totalschaden unterschieden. Haben der Versicherungsnehmer, die mit- b) ein behördliches oder strafgerichtliches Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wieder- versicherten Unternehmen oder deren Verfahren gegen den Versicherungs­ herstellungskosten zuzüglich des Wertes Repräsentanten den Schaden grob fahrläs- nehmer oder seinen Repräsentanten aus des Altmaterials nicht höher sind als der sig herbeigeführt, wird die Entschädigung Anlass dieses Versicherungsfalles noch Zeitwert der versicherten Sache unmittel- in einem der Schwere des Verschuldens läuft. bar vor Eintritt des Versicherungsfalles. entsprechenden Verhältnis gekürzt. Sind die Wiederherstellungskosten höher, 5. Abtretung des Entschädigungsanspru- so liegt ein Totalschaden vor. 8. Mehrwertsteuer ches Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, Der Entschädigungsanspruch kann vor Fäl- durch einen Abzug insbesondere für Alter, wenn der Versicherungsnehmer vorsteuer- ligkeit nur mit Zustimmung des Versiche- Abnutzung und technischen Zustand. abzugsberechtigt ist. Das Gleiche gilt, rers abgetreten werden. Die Zustimmung wenn der Versicherungsnehmer die Mehr- muss erteilt werden, wenn der Versiche- 2. Wiederherstellung wertsteuer anlässlich der Wiederherstel- rungsnehmer sie aus wichtigem Grund Entschädigt werden alle notwendigen Auf- lung oder Wiederbeschaffung tatsächlich verlangt. wendungen für die Wiederherstellung des nicht gezahlt oder die Wiederherstellung Zustandes unmittelbar vor Eintritt des Ver- oder Wiederbeschaffung nicht vorgenom- sicherungsfalls abzüglich des Wertes des men hat. § 10 Sachverständigenverfahren Altmaterials. 9. Selbstbeteiligung 1. Feststellung der Schadenhöhe a) Der Entschädigung sind nach Art und Der nach Ziff. 1 bis 7 ermittelte Betrag Höhe nur Kosten zugrunde zu legen, Der Versicherungsnehmer kann nach Ein- wird je Versicherungsfall um die verein­ tritt des Versicherungsfalles verlangen, dass die in der Versicherungssumme berück- barte Selbstbeteiligung gekürzt. sichtigt sind. der Schaden in einem Sachverständigen- Entstehen mehrere Schäden, so wird die verfahren festgestellt wird. b) Wird durch die Reparatur der Zeitwert Selbstbeteiligung jeweils einzeln abgezogen. einer versicherten Sache oder eines Ein solches Sachverständigenverfahren ihrer Teile erhöht, so wird der Mehrwert Bei Verlusten durch Diebstahl beträgt die können Versicherer und Versicherungsneh- von den zu ersetzenden Wiederherstel- Selbstbeteiligung 25 %, mindestens jedoch mer auch gemeinsam vereinbaren. lungskosten abgezogen. den vereinbarten Betrag gemäß Satz 1. 2. Weitere Feststellungen c) Nur soweit besonders vereinbart, Das Sachverständigenverfahren kann durch werden Mehrkosten ersetzt für § 9 Zahlung und Verzinsung der Vereinbarung auf weitere Feststellungen aa) Überstunden, Sonntags-, Feiertags- Entschädigung zum Versicherungsfall ausgedehnt werden. und Nachtarbeiten; 3. Verfahren vor Feststellung 1. Fälligkeit der Entschädigung bb) Eil- und Expressfrachten. Für das Sachverständigenverfahren gilt: Die Entschädigung wird fällig, wenn die d) Der Versicherer leistet keine Entschädi- Feststellungen des Versicherers zum Grun- a) Jede Partei hat in Textform einen Sach- gung für de und zur Höhe des Anspruchs abge- verständigen zu benennen. Eine Partei, aa) Kosten, die auch unabhängig von schlossen sind. die ihren Sachverständigen benannt dem Versicherungsfall aufzuwenden Der Versicherungsnehmer kann einen hat, kann die andere unter Angabe des gewesen wären, insbesondere für die Monat nach Meldung des Schadens den von ihr genannten Sachverständigen in Beseitigung eines Mangels der versi- Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, Textform auffordern, den zweiten Sach- cherten Sache; der nach Lage der Sache mindestens zu verständigen zu benennen. Wird der bb) Mehrkosten, die dadurch entstehen, zahlen ist. zweite Sachverständige nicht innerhalb dass anlässlich eines Versicherungs- von zwei Wochen nach Zugang der 2. Verzinsung falles die versicherte Sache geändert ­Aufforderung benannt, so kann ihn die wird; Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus auffordernde Partei durch das für den einem anderen Rechtsgrund eine weiter­ Schadenort zuständige Amtsgericht cc) Mehrkosten durch behelfsmäßige gehende Zinspflicht besteht: ernennen lassen. In der Aufforderung oder vorläufige Wiederherstellung; a) die Entschädigung ist – soweit sie nicht durch den Versicherer ist der Versiche- dd) Vermögensschäden. innerhalb eines Monats nach Meldung rungsnehmer auf diese Folge hinzu­ 3. Totalschaden des Schadens geleistet wird – ab Fällig- weisen. keit zu verzinsen; b) Der Versicherer darf als Sachverständi- Entschädigt wird der Zeitwert abzüglich des Wertes des Altmaterials. b) die Mehrwertsteuer ist ab dem Zeit- gen keine Person benennen, die Mitbe- punkt zu verzinsen, in dem der Versi- werber des Versicherungsnehmers ist 4. Weitere Kosten cherungsnehmer die tatsächliche Zah- oder mit ihm in dauernder Geschäfts- Weitere Kosten, die infolge eines ersatz- lung der Mehrwertsteuer anlässlich der verbindung steht, ferner keine Person, pflichtigen Schadens über die Wieder­ Wiederherstellung oder Wiederbeschaf- die bei Mitbewerbern oder Geschäfts- herstellungskosten hinaus aufgewendet fung versicherter Sachen gegenüber partnern angestellt ist oder mit ihnen werden müssen, ersetzt der Versicherer im dem Versicherer nachgewiesen hat; in einem ähnlichen Verhältnis steht. 101 [Seite 102] c) Beide Sachverständige benennen in Teil B: Allgemeiner Teil 3. Ende des Vertrages Textform vor Beginn ihrer Feststellun- Der Vertrag endet mit dem Ende des Versi- gen einen dritten Sachverständigen als cherungsschutzes. Obmann. Die Regelung unter b) gilt § 1 Anzeigepflichten des Versi­ entsprechend für die Benennung eines cherungsnehmers oder seines Obmannes durch die Sachverständigen. §3 Beitragsberechnung Einigen sich die Sachverständigen nicht, Vertreters bis zum Vertrags­ so wird der Obmann auf Antrag einer schluss Der Beitrag wird zunächst aus den vorläufi- Partei durch das für den Schadenort gen und nach Ende des Versicherungsschut- Der Versicherungsnehmer hat bis zur Teil B zuständige Amtsgericht ernannt. zes aus den endgültigen Versicherungs­ ­Abgabe seiner Vertragserklärung dem Ver- summen berechnet. Ein Differenzbetrag ist 4. Feststellung sicherer alle ihm bekannten Gefahrum­ nachzuentrichten oder zurückzugewähren. stände anzuzeigen, nach denen der Versi- Die Feststellungen der Sachverständigen cherer in Textform gefragt hat und die für müssen enthalten: dessen Entschluss erheblich sind, den Ver- trag mit dem vereinbarten Inhalt zu schlie- § 3a Anpassung des Beitrags­ a) die ermittelten oder vermuteten Ursa- chen und den Zeitpunkt, von dem an ßen. Der Versicherungsnehmer ist auch satzes der Sachschaden für den Versicherungs- insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach 1. Um die dauernde Erfüllbarkeit der Ver- nehmer nach den anerkannten Regeln seiner Vertragserklärung, aber vor Ver­ pflichtungen aus den Verträgen, denen die der Technik frühestens erkennbar war; tragsannahme der Versicherer Fragen in Allgemeinen Bedingungen für die Montage­ Textform im Sinne des Satzes 1 stellt. versicherung (AMoB 2011) zugrunde liegen, b) den Umfang der Beschädigung und der und eine risikoadäquate Tarifierung sicher- Zerstörung, insbesondere Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Abs. 1, so kann der zustellen, überprüft der Versicherer zum aa) ein Verzeichnis der abhanden Versicherer nach Maßgabe der §§ 19-21 1. Juli eines jeden Jahres, ob die der Tari­ gekommenen, zerstörten und VVG vom Vertrag zurücktreten, kündigen fierung zugrundeliegenden Beiträge beibe- beschädigten versicherten Sachen oder eine Vertragsänderung vornehmen. halten werden können oder ob die Not- mit deren Werten unmittelbar vor Der Versicherer kann nach § 21 Abs. 2 VVG wendigkeit einer Anpassung (Erhöhung dem Schaden sowie deren Neuwer- auch leistungsfrei sein. oder Absenkung) besteht. ten zur Zeit des Schadens; 2. Der Beitragssatz und die Beitragszu- Wird der Vertrag von einem Vertreter des bb) die für die Wiederbeschaffung oder schläge für erweiterten Versicherungs- Versicherungsnehmers geschlossen, so sind Wiederherstellung in den Zustand schutz werden unter Berücksichtigung gemäß § 20 VVG sowohl die Kenntnis und vor Schadeneintritt erforderlichen von Schadenaufwand, Kosten, Feuerschutz- Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis steuer und Gewinnansatz kalkuliert. Kosten; und Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. 3. Bei einer Neukalkulation des Beitrags- cc) die Restwerte der vom Schaden satzes und der Beitragszuschläge für betroffenen Sachen; Das Recht des Versicherers, den Vertrag ­erweiterten Versicherungsschutz wird der nach § 22 VVG wegen arglistiger Täu- c) die nach dem Versicherungsvertrag ver- Bedarf gemäß Ziff. 2 anhand einer ausrei- schung anzufechten, bleibt unberührt. chend großen Anzahl gleichartiger Risiken, sicherten Kosten. die Gegenstand der Verträge nach AMoB 5. Verfahren nach Feststellung 2011 sind, errechnet. Dabei wird auch die Der Sachverständige übermittelt seine § 2 Beginn des Versicherungs­ voraussichtliche künftige Entwicklung Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. schutzes; Ende des Versiche­ des unternehmensindividuellen Schaden­ Weichen die Feststellungen der Sachver- rungsschutzes; Ende des Vertra­ bedarfs für das nächste Kalenderjahr für ständigen voneinander ab, so übergibt der diese Verträge berücksichtigt. Der Gewinn­ ges ansatz bleibt dabei unverändert. Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig geblie- 1. Beginn des Versicherungsschutzes Bei der Neukalkulation sind die anerkann- benen Punkte innerhalb der durch die Der Versicherungsschutz beginnt vorbe- ten Grundsätze der Versicherungsmathe- ­Feststellungen der Sachverständigen gezo- haltlich der Regelungen über die Folgen matik und Versicherungstechnik anzuwen- genen Grenzen und übermittelt seine Ent- verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des den. scheidung beiden Parteien gleichzeitig. Erst- oder Einmalbeitrags zu dem im Versi- 4. Die sich aus Ziff. 3 ergebenden Ände- Die Feststellungen der Sachverständigen cherungsschein angegebenen Zeitpunkt. rungen des Beitragssatzes und der Bei- oder des Obmannes sind für die Vertrags- 2. Ende des Versicherungsschutzes tragszuschläge für erweiterten Versiche- parteien verbindlich, wenn nicht nachge- rungsschutz gelten für bestehende Der Versicherungsschutz endet, wiesen wird, dass sie offenbar von der Verträge mit Beginn des nächsten Versi­ wirklichen Sachlage erheblich abweichen. a) wenn das Montageobjekt abgenommen cherungsjahres. Obergrenze für eine Erhö- Aufgrund dieser verbindlichen Feststellun- ist oder hung und Untergrenze für eine Absenkung gen berechnet der Versicherer die Entschä- b) wenn die Montage beendet ist und der ist der Tarifbeitragssatz für vergleichbaren digung. Versicherungsnehmer das versicherte Versicherungsschutz im Neugeschäft. Interesse dem Versicherer gegenüber Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer Im Falle unverbindlicher Feststellungen berechtigt, im Falle einer Absenkung erfolgen diese durch gerichtliche Entschei- als erloschen bezeichnet hat. verpflichtet, den Beitrag entsprechend dung. Dies gilt auch, wenn die Sachver- Maßgebend ist der früheste dieser Zeit- anzupassen. ständigen die Feststellung nicht treffen punkte. können oder wollen oder sie verzögern. 5. Eine sich aus Ziff. 3 ergebende Beitrags- Sofern mehrere Anlagenteile als selbstän­ erhöhung wird dem Versicherungsnehmer 6. Kosten dige Montageobjekte versichert sind, endet spätestens einen Monat vor Beitragsfällig- Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, der Versicherungsschutz für jedes dieser keit mitgeteilt. Der Versicherungsnehmer trägt jede Partei die Kosten ihres Sach­ Anlagenteile, sobald die Voraussetzungen kann den Versicherungsvertrag innerhalb gemäß a) oder b) vorliegen. eines Monats nach Zugang der Mitteilung verständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte. Der Versicherungsschutz endet spätestens mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem im Versicherungsschein angegebe- zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 7. Obliegenheiten Erhöhung, kündigen. nen Zeitpunkt. Vor Ende des Versicherungs- Durch das Sachverständigenverfahren wer- schutzes kann der Versicherungsnehmer 6. Eine sich aus Ziff. 3 ergebende Beitrags- den die Obliegenheiten des Versicherungs- die Verlängerung des Versicherungsschut- senkung wird dem Versicherungsnehmer nehmers nicht berührt. zes beantragen. durch die Beitragsrechnung mitgeteilt. 102 [Seite 103] § 4 Fälligkeit des Erst- oder Ein­ Der Versicherer hat in der Kündigung dar-  der Versicherungsnehmer nach malbeitrags; Folgen verspäteter auf hinzuweisen, dass der Versicherungs- pflichtgemäßem Ermessen zu han- nehmer verpflichtet ist, den ausstehenden deln; Zahlung oder Nichtzahlung Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu ee) Schäden durch strafbare Handlun- 1. Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags übermitteln. gen gegen das Eigentum unverzüg- Der erste oder einmalige Beitrag ist – Durch die Banken erhobene Bearbeitungs- lich der Polizei anzuzeigen; unabhängig von dem Bestehen eines gebühren für fehlgeschlagenen Lastschrift­ ff) dem Versicherer und der Polizei Widerrufrechts – unverzüglich nach dem einzug können dem Versicherungsnehmer unverzüglich ein Verzeichnis der Zeitpunkt des vereinbarten und im Versi- in Rechnung gestellt werden. Teil B abhanden gekommenen Sachen cherungsschein angegebenen Versiche- einzureichen; rungsbeginns zu zahlen. § 7 Beitrag bei vorzeitiger Ver­ gg) das Schadenbild so lange unverän- Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versi- dert zu lassen, bis die Schadenstelle cherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist tragsbeendigung oder die beschädigten Sachen durch der erste oder einmalige Beitrag unverzüg- Endet das Versicherungsverhältnis vor den Versicherer freigegeben worden lich nach Vertragsschluss zu zahlen Ablauf der Versicherungsperiode oder wird sind; sind Veränderungen unum- Zahlt der Versicherungsnehmer nicht es nach Beginn rückwirkend aufgehoben gänglich, sind das Schadenbild unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 oder von Anfang an wegen arglistiger Täu- nachvollziehbar zu dokumentieren bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versi- schung nichtig, so gebührt dem Versicherer (z. B. durch Fotos) und die beschä- cherungsschutz erst, nachdem die Zahlung der Beitrag oder die Geschäftsgebühr nach digten Sachen bis zu einer Besichti- bewirkt ist. Maßgabe der §§ 39 und 80 VVG. gung durch den Versicherer aufzu- Weicht der Versicherungsschein vom bewahren; Antrag des Versicherungsnehmers oder von hh) soweit möglich dem Versicherer getroffenen Vereinbarungen ab, ist der § 8 Obliegenheiten des Versiche­ unverzüglich jede Auskunft – auf erste oder einmalige Beitrag frühestens rungsnehmers Verlangen in Textform – zu erteilen, einen Monat nach Zugang des Versiche- 1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versi- die zur Feststellung des Versiche- rungsscheins zu zahlen. cherungsfalles rungsfalles oder des Umfanges der Bei Vereinbarung der Beitragszahlung in Leistungspflicht des Versicherers a) Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, erforderlich ist sowie jede Untersu- Raten gilt die erste Rate als erster Beitrag. die der Versicherungsnehmer vor Eintritt chung über Ursache und Höhe des 2. Folgen verspäteter Zahlung oder Nicht- des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, Schadens und über den Umfang der zahlung des Erst- oder Einmalbeitrags sind: Entschädigungspflicht zu gestatten; Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht aa) die Einhaltung aller gesetzlichen, ii) vom Versicherer angeforderte Belege zu dem nach Ziff. 1 maßgebenden Fällig- behördlichen sowie vertraglich ver- beizubringen, deren Beschaffung keitszeitpunkt gezahlt, ist der Versicherer einbarten Sicherheitsvorschriften; ihm billigerweise zugemutet werden nach Maßgabe des § 37 VVG berechtigt, bb) die Einhaltung aller sonstigen ver- kann. vom Vertrag zurückzutreten oder auch traglich vereinbarten Obliegenhei- ­leistungsfrei. b) Steht das Recht auf die vertragliche ten. Leistung des Versicherers einem Dritten b) Verletzt der Versicherungsnehmer vor- zu, so hat dieser die Obliegenheiten § 5 Folgebeitrag sätzlich oder grob fahrlässig eine Oblie- gemäß Ziff. 2 a) ebenfalls zu erfüllen, genheit, die er vor Eintritt des Versiche- soweit ihm dies nach den tatsächlichen 1. Fälligkeit rungsfalles gegenüber dem Versicherer und rechtlichen Umständen möglich ist. a) Eine Folgebeitrag wird zu dem verein- zu erfüllen hat, so kann der Versicherer 3. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsver- barten Zeitpunkt der jeweiligen Versi- innerhalb eines Monats, nachdem er letzung cherungsperiode fällig. von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. a)  Verletzt der Versicherungsnehmer eine b) Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn Das Kündigungsrecht des Versicherers Obliegenheit nach Ziff. 1 oder 2 vor- sie innerhalb des im Versicherungs- ist ausgeschlossen, wenn der Versiche- sätzlich, so ist der Versicherer von der schein oder in der Beitragsrechnung rungsnehmer beweist, dass er die Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob angegebenen Zeitraums bewirkt ist. ­Obliegenheit weder vorsätzlich noch fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit 2. Folgen der Nichtzahlung grob fahrlässig verletzt hat. ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, Die Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung 2. Obliegenheiten bei Eintritt des Versiche- das der Schwere des Verschuldens des ergeben sich aus § 38 VVG. rungsfalles Versicherungsnehmers entspricht. Das Ist der Versicherungsnehmer mit der Zah- a) Der Versicherungsnehmer hat bei Ein- Nichtvorliegen einer groben Fahrlässig- lung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der tritt des Versicherungsfalles keit hat der Versicherungsnehmer zu Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm beweisen. aa) nach Möglichkeit für die Abwen- durch den Verzug entstandenen Schadens b) Außer im Falle einer arglistigen Oblie- dung und Minderung des Schadens zu verlangen. genheitsverletzung ist der Versicherer zu sorgen; jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit bb) dem Versicherer den Schadeneintritt, der Versicherungsnehmer nachweist, § 6 Lastschriftverfahren nachdem er von ihm Kenntnis dass die Verletzung der Obliegenheit erlangt hat, unverzüglich – gegebe- weder für den Eintritt oder die Feststel- 1. Pflichten des Versicherungsnehmers nenfalls auch mündlich oder telefo- lung des Versicherungsfalls, noch für die Ist zur Einziehung des Beitrags das Last- nisch – anzuzeigen; Feststellung oder den Umfang der Leis- schriftverfahren vereinbart worden, hat der cc) Weisungen des Versicherers zur tungspflicht des Versicherers ursächlich Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Schadenabwendung/-minderung – ist. Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichen- gegebenenfalls auch mündlich oder de Deckung des Kontos zu sorgen. c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine telefonisch – einzuholen, wenn die nach Eintritt des Versicherungsfalls 2. Änderung des Zahlungsweges Umstände dies gestatten; bestehende Auskunfts- oder Aufklä- Hat es der Versicherungsnehmer zu vertre- dd) Weisungen des Versicherers zur rungsobliegenheit, ist der Versicherer ten, dass ein oder mehrere Beiträge trotz Schadenabwendung/-minderung, nur dann vollständig oder teilweise leis- wiederholtem Einziehungsversuch nicht soweit für ihn zumutbar, zu befol- tungsfrei, wenn er den Versicherungs- eingezogen werden können, ist der Versi- gen; erteilen mehrere an dem Versi- nehmer durch gesonderte Mitteilung in cherer berechtigt, die Lastschriftvereinba- cherungsvertrag beteiligte Versiche- Textform auf diese Rechtsfolge hinge- rung in Textform zu kündigen. rer unterschiedliche Weisungen, hat wiesen hat. 103 [Seite 104] § 9 Gefahrerhöhung  der anderen Versicherung zu zahlen Der Versicherte kann die Zahlung der Ent- wären, den Gesamtschaden, liegt schädigung nur mit Zustimmung des Versi- Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf eine Mehrfachversicherung vor. cherungsnehmers verlangen. der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahr­ b) Die Versicherer sind in der Weise als 3. Kenntnis und Verhalten erhöhung vornehmen oder deren Vornah- Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder Soweit die Kenntnis und das Verhalten des me durch einen Dritten gestatten. für den Betrag aufzukommen hat, des- Versicherungsnehmers von rechtlicher sen Zahlung ihm nach seinem Vertrage Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahr­ Bedeutung sind, sind bei der Versicherung obliegt; der Versicherungsnehmer kann erhöhung, die ihm bekannt wird, dem Ver- für fremde Rechnung auch die Kenntnis aber im Ganzen nicht mehr als den Teil B sicherer unverzüglich anzuzeigen, und und das Verhalten des Versicherten zu Betrag des ihm entstandenen Schadens zwar auch dann, wenn sie ohne seinen berücksichtigen. Soweit der Vertrag Inter- verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, ­Willen eintritt. Im Übrigen gelten die §§ 23 essen des Versicherungsnehmers und des wenn die Verträge bei demselben Versi- bis 27 VVG. Danach kann der Versicherer Versicherten umfasst, muss sich der Versi- cherer bestehen. zur Kündigung berechtigt sein, eine Ver- cherungsnehmer für sein Interesse das Ver- tragsänderung vornehmen oder auch leis- E rlangt der Versicherungsnehmer oder halten und die Kenntnis des Versicherten tungsfrei sein. der Versicherte aus anderen Versiche- nur dann zurechnen lassen, wenn der Ver- rungsverträgen Entschädigung für den- sicherte Repräsentant des Versicherungs- selben Schaden, so ermäßigt sich der nehmers ist. Im Übrigen gilt § 47 VVG. § 10 Überversicherung Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung 1. Übersteigt die Versicherungssumme den aus allen Verträgen insgesamt nicht Wert des versicherten Interesses erheblich, § 13 Übergang von Ersatzan­ höher ist, als wenn der Gesamtbetrag so kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungssummen, aus denen sprüchen der Versicherungsnehmer nach Maßgabe die Beiträge errechnet wurden, nur in 1. Übergang von Ersatzansprüchen des § 74 VVG die Herabsetzung der Versi- diesem Vertrag in Deckung gegeben cherungssumme und des Beitrags verlan- Steht dem Versicherungsnehmer ein worden wäre. Bei Vereinbarung von gen. ­Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich geht dieser Anspruch auf den Versicherer 2. Hat der Versicherungsnehmer die Über- der Anspruch in der Weise, dass aus versicherung in der Absicht geschlossen, über, soweit der Versicherer den Schaden allen Verträgen insgesamt keine höhere sich dadurch einen rechtswidrigen Vermö- ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Entschädigung zu leisten ist, als wenn gensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag Nachteil des Versicherungsnehmers geltend der Gesamtbetrag der Versicherungs- nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag summen in diesem Vertrag in Deckung gemacht werden. Richtet sich der Ersatzan- bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von gegeben worden wäre. spruch des Versicherungsnehmers gegen den die Nichtigkeit begründenden Umstän- eine Person, mit der er bei Eintritt des c) Hat der Versicherungsnehmer eine Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, den Kenntnis erlangt. Mehrfachversicherung in der Absicht kann der Übergang nicht geltend gemacht geschlossen, sich dadurch einen rechts- werden, es sei denn, diese Person hat den widrigen Vermögensvorteil zu verschaf- Schaden vorsätzlich verursacht. § 11 Mehrere Versicherer fen, ist jeder in dieser Absicht geschlos- 1. Anzeigepflicht sene Vertrag nichtig. 2. Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Wer bei mehreren Versicherern ein Interes-  em Versicherer steht der Beitrag bis zu D se gegen dieselbe Gefahr versichert, ist dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den Der Versicherungsnehmer hat seinen verpflichtet, dem Versicherer die andere die Nichtigkeit begründenden Umstän- Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In den Kenntnis erlangt. dieses Anspruchs dienendes Recht unter der Mitteilung sind der andere Versicherer Beachtung der geltenden Form- und Frist- 4. Beseitigung der Mehrfachversicherung vorschriften zu wahren und nach Übergang und die Versicherungssumme anzugeben. Eine Mehrfachversicherung kann auf Ver- des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei 2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzei- langen des Versicherungsnehmers nach dessen Durchsetzung durch den Versicherer gepflicht Maßgabe des § 79 VVG durch Aufhebung soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer die oder Herabsetzung der Versicherungs­ Verletzt der Versicherungsnehmer diese Anzeigepflicht (siehe Ziff. 1), ist der Versi- summe des später geschlossenen Vertrages Obliegenheit, ist der Versicherer nach Maß- cherer nach Maßgabe des § 28 VVG zur beseitigt werden. gabe des § 86 Abs. 2 VVG leistungsfrei. Kündigung berechtigt oder auch leistungs- Die Aufhebung des Vertrages oder die Her- frei. Eine Kündigung des Versicherers wird absetzung der Versicherungssumme und mit Zugang wirksam. Anpassung des Beitrags werden zu dem § 14 Kündigung nach dem Versi­ Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung cherungsfall Versicherer vor dem Eintritt des Versiche- dem Versicherer zugeht. rungsfalles Kenntnis von der anderen Ver­ 1. Kündigungsrecht sicherung erlangt hat. Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles Außer im Falle einer arglistigen Obliegen- § 12 Versicherung für fremde kann jede der Vertragsparteien den Versi- heitsverletzung ist der Versicherer zur Leis- Rechnung cherungsvertrag kündigen. Die Kündigung tung verpflichtet, soweit die Verletzung ist in Textform zu erklären. Die Kündigung 1. Rechte aus dem Vertrag ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfal- Der Versicherungsnehmer kann den Versi- dem Abschluss der Verhandlungen über die les, noch für die Feststellung oder den cherungsvertrag im eigenen Namen für Entschädigung zulässig. Umfang der Leistungspflicht des Versiche- das Interesse eines Dritten (Versicherten) 2. Kündigung durch Versicherungsnehmer rers ursächlich ist. schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versiche- Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, 3. Haftung und Entschädigung bei Mehr- das Versicherungsverhältnis mit sofortiger rungsnehmer und nicht auch dem Versi- fachversicherung Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt cherten zu. Das gilt auch, wenn der Versi- a) Ist bei mehreren Versicherern ein Inter- cherte den Versicherungsschein besitzt. bis zum Ablauf der Versicherungsperiode in esse gegen dieselbe Gefahr versichert Textform zu kündigen. 2. Zahlung der Entschädigung und übersteigen die Versicherungssum- 3. Kündigung durch Versicherer men zusammen den Versicherungswert Der Versicherer kann vor Zahlung der Ent- oder übersteigt aus anderen Gründen schädigung an den Versicherungsnehmer Eine Kündigung des Versicherers wird einen die Summe der Entschädigungen, die den Nachweis verlangen, dass der Versi- Monat nach ihrem Zugang beim Versiche- von jedem Versicherer ohne Bestehen cherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. rungsnehmer wirksam. 104 [Seite 105] § 15 Keine Leistungspflicht aus c­ herer nicht angezeigten Namensänderung. § 19 Zuständiges Gericht besonderen Gründen Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. 1. Klagen gegen den Versicherer oder Ver- 1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige sicherungsvermittler Herbeiführung des Versicherungsfalles 3. Nichtanzeige der Verlegung der ­gewerblichen Niederlassung Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag a) Führt der Versicherungsnehmer den oder der Versicherungsvermittlung ist ­Versicherungsfall vorsätzlich herbei, Hat der Versicherungsnehmer die Versiche- neben den Gerichtsständen der Zivilprozess­ so ist der Versicherer von der Entschädi- rung unter der Anschrift seines Gewerbe- ordnung auch das Gericht örtlich zustän- gungspflicht frei. betriebs abgeschlossen, finden bei einer dig, in dessen Bezirk der Versicherungs­ Verlegung der gewerblichen Niederlassung Teil B nehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Ist die Herbeiführung des Schadens die Bestimmungen nach Nr. 2 entspre- Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen durch rechtskräftiges Strafurteil wegen chend Anwendung. Vorsatzes in der Person des Versiche- seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. rungsnehmers festgestellt, so gilt die Soweit es sich bei dem Vertrag um eine vorsätzliche Herbeiführung des Scha- § 17 Vollmacht des Versiche­ betriebliche Versicherung handelt, kann der dens als bewiesen. Versicherungsnehmer seine Ansprüche rungsvertreters b) Führt der Versicherungsnehmer den auch bei dem für den Sitz oder die Nieder- 1. Erklärungen des Versicherungsnehmers lassung des Gewerbebetriebes zuständigen Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leis- Der Versicherungsvertreter gilt als bevoll- Gericht geltend machen. tung in einem der Schwere des Ver- mächtigt, vom Versicherungsnehmer abge- 2. Klagen gegen Versicherungsnehmer schuldens des Versicherungsnehmers gebene Erklärungen entgegenzunehmen entsprechenden Verhältnis zu kürzen. betreffend Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung gegen 2. Arglistige Täuschung nach Eintritt des a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines den Versicherungsnehmer ist ausschließlich Versicherungsfalles Versicherungsvertrages; das Gericht örtlich zuständig, in dessen Der Versicherer ist von der Entschädi­ b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit gungspflicht frei, wenn der Versicherungs- einschließlich dessen Beendigung; der Klageerhebung seinen Wohnsitz, nehmer den Versicherer arglistig über Tat- c) Anzeige- und Informationspflichten vor in Ermangelung eines solchen seinen sachen, die für den Grund oder die Höhe Abschluss des Vertrages und während gewöhnlichen Aufenthalt hat. der Entschädigung von Bedeutung sind, des Versicherungsverhältnisses. Soweit es sich bei dem Vertrag um eine täuscht oder zu täuschen versucht. betriebliche Versicherung handelt, kann der 2. Erklärungen des Versicherers Ist die Täuschung oder der Täuschungsver- Versicherer seine Ansprüche auch bei dem such durch rechtskräftiges Strafurteil Der Versicherungsvertreter gilt als bevoll- für den Sitz oder die Niederlassung des gegen den Versicherungsnehmer wegen mächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Gewerbebetriebes zuständigen Gericht gel- Betruges oder Betrugsversuches festge- Versicherungsscheine oder deren Nachträ- tend machen. stellt, so gelten die Voraussetzungen des ge dem Versicherungsnehmer zu übermit- Satzes 1 als bewiesen. teln. 3. Wohnsitzverlegung des Versicherungs- nehmers 3. Zahlungen an den Versicherungsvertre- ter Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer § 16 Anzeigen; Willenserklärun­ Der Versicherungsvertreter gilt als bevoll- nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gen; Anschriftenänderungen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland ver- mächtigt, Zahlungen, die der Versiche- legt, oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher 1. Form rungsnehmer im Zusammenhang mit der Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhe- Vermittlung oder dem Abschluss eines Ver- Soweit gesetzlich keine Schriftform ver- bung unbekannt ist, ist der Gerichtsstand sicherungsvertrags an ihn leistet, anzuneh- langt ist und soweit in diesem Vertrag men. Eine Beschränkung dieser Vollmacht Münster (Westfalen). nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die muss der Versicherungsnehmer nur gegen für den Versicherer bestimmten Erklärun- sich gelten lassen, wenn er die Beschrän- gen und Anzeigen, die das Versicherungs- kung bei der Vornahme der Zahlung kann- § 20 Anzuwendendes Recht verhältnis betreffen und die unmittelbar te oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht gegenüber dem Versicherer erfolgen, Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. kannte. in Textform abzugeben. Erklärungen und Anzeigen sollen an die § 21 Wirtschafts-, Handels- oder Hauptverwaltung des Versicherers oder an § 18 Verjährung die im Versicherungsschein oder in dessen Finanzsanktionen bzw. Embargos Die Ansprüche aus dem Versicherungsver- Nachträgen als zuständig bezeichnete Stel- Es besteht – unbeschadet der übrigen Ver- trag verjähren in drei Jahren. Die Verjäh- le gerichtet werden. Die gesetzlichen Rege- tragsbestimmungen – Versicherungsschutz rung beginnt mit dem Schluss des Jahres, lungen über den Zugang von Erklärungen nur, soweit und solange dem keine auf die in dem der Anspruch entstanden ist und und Anzeigen bleiben unberührt. Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirt- der Gläubiger von den Anspruch begrün- 2. Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. denden Umständen und der Person des schafts-, Handels- oder Finanzsanktionen Namensänderung Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne bzw. Embargos der Europäischen Union grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. oder der Bundesrepublik Deutschland ent- Hat der Versicherungsnehmer eine Ände- gegenstehen. rung seiner Anschrift dem Versicherer nicht Ist ein Anspruch aus dem Versicherungs- mitgeteilt, genügt für eine Willenserklä- vertrag bei dem Versicherer angemeldet Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- rung, die dem Versicherungsnehmer worden, zählt bei der Fristberechnung oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der ­gegenüber abzugeben ist, die Absendung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Vereinigten Staaten von Amerika, soweit eines eingeschriebenen Briefes an die letz- Zugang der in Textform mitgeteilten Ent- dem nicht Rechtsvorschriften der Euro­ te dem Versicherer bekannte Anschrift. scheidung des Versicherers beim Anspruch- päische Union oder der Bundesrepublik Entsprechendes gilt bei einer dem Versi- steller nicht mit. Deutschland entgegenstehen. 105 [Seite 106] Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Montageversicherung (AMoB 2011) Nachstehende Klausel haben Gültigkeit, sofern Sie vereinbart wurden. 7101 Fremde Sachen den, soweit der Versicherungsnehmer 7209 Betriebsschäden an der Montage­ 1. Ergänzend zu Teil A § 1 Ziff. 2 b) sind vertraglich über die gesetzlichen ausrüstung fremde Sachen versichert. Bestimmungen hinaus für solche Schä- 1. Abweichend von Teil A § 2 Ziff. 2 b) den haftet. leistet der Versicherer Entschädigung für Fremd sind Sachen, die nicht Teil des Mon- tageobjekts oder der Montageausrüstung Entschädigung wird nur geleistet, soweit Schäden an der Montageausrüstung und nicht Eigentum des Versicherungs­ der Versicherungsnehmer oder die mit­ gemäß Teil A § 2 Ziff. 1. nehmers oder desjenigen Versicherten sind, versicherten Unternehmen als Schadenver- 2. Ergänzend zu Teil A § 2 Ziff. 4 leistet der den Schaden verursacht hat. ursacher von einem Dritten in Anspruch der Versicherer ohne Rücksicht auf mitwir- genommen werden. kende Ursachen keine Entschädigung für Ist der Besteller Versicherungsnehmer oder Mitversicherter, so gelten seine Sachen Dies gilt nicht für Schäden an Sachen des Schäden durch betriebsbedingte normale trotzdem als fremde Sachen. Bestellers, die dieser selbst verursacht. oder betriebs-bedingte vorzeitige Abnut- zung oder Alterung; für Folgeschäden an 2. Ergänzend zu Teil A § 2 leistet der 3. Fremde Sachen sind gemäß Teil A § 7 benachbarten Teilen der Montageausrüs- Versicherer Entschädigung für Schäden an Ziff. 3 bis zur Höhe der hierfür vereinbar- tung wird jedoch Entschädigung geleistet. fremden Sachen, wenn sie innerhalb des ten Versicherungssumme auf Erstes Risiko Versicherungsortes durch eine Tätigkeit 7210 Brand, Blitzschlag, Explosion versichert. beschädigt oder zerstört werden, die Ergänzend zu Teil A § 2 Ziff. 4 leistet der anlässlich der Montage durch den Versi- 7103 Autokrane und sonstige Fahrzeuge Versicherer ohne Rücksicht auf mitwirken- cherungsnehmer oder in dessen Auftrag als Montageausrüstung de Ursachen keine Entschädigung für an oder mit ihnen ausgeübt wird. 1. Ergänzend zu Teil A § 1 Ziff. 2 a) sind Schäden oder Verluste Ist der Besteller Versicherungsnehmer oder die im Versicherungsvertrag bezeichneten a) durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Mitversicherter, so besteht Versicherungs- Autokrane und sonstige Fahrzeuge versi- Anprall oder Absturz eines Luftfahr­ schutz auch für Schäden durch eine Mon- chert. Sonstige Fahrzeuge sind nur versi- zeuges, seiner Teile oder seiner Ladung; tagetätigkeit, die durch den Besteller oder chert, wenn und solange für sie ein amt­ liches Kennzeichen nicht erteilt ist. b) die durch Kurzschluss, Überstrom oder in dessen Auftrag ausgeübt wird. Überspannung an elektrischen Einrich- Entschädigung wird nur geleistet, soweit 2. Ergänzend zu Teil A § 1 Ziff. 3 sind tungen als Folge von Brand oder Explo- der Versicherungsnehmer oder die mitver­ Schäden an Raupenketten und Gummi­ sion entstehen. sicherten Unternehmen als Schadenver­ bereifungen nur als Folge eines Unfalls des Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestim- ursacher von einem Dritten in Anspruch versicherten Fahrzeuges versichert. mungsgemäßen Herd entstanden ist oder genommen werden. 7104 Schwimmende Sachen als Monta­ ihn verlassen hat und das sich aus eigener Dies gilt nicht für Schäden an Sachen des geausrüstung Kraft auszubreiten vermag. Bestellers, die dieser selbst verursacht. Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang 1. Ergänzend zu Teil A § 1 sind die im Ver- 3. Fremde Sachen sind gemäß Teil A § 7 sicherungsvertrag bezeichneten schwim- eines Blitzes auf Sachen. Ziff. 3 bis zur Höhe der hierfür vereinbar- menden Sachen als Montageausrüstung Explosion ist eine auf dem Ausdehnungs- ten Versicherungssumme auf Erstes Risiko versichert. bestreben von Gasen oder Dämpfen beru- versichert. hende, plötzlich verlaufende Kraftäuße- 2. Ergänzend zu Teil A § 2 Ziff. 4 leistet 7102 Fremde Sachen (Erweiterte der Versicherer ohne Rücksicht auf mit­ rung. Eine Explosion eines Behälters Deckung) wirkende Ursachen keine Entschädigung (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur vor, für Schäden durch wenn seine Wandung in einem solchen 1. Ergänzend zu Teil A § 1 Ziff. 2 b) sind Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher fremde Sachen versichert. a) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb Fremd sind Sachen, die nicht Teil des Mon- oder Absturz eines Luftfahrzeuges, und außerhalb des Behälters stattfindet. tageobjekts oder der Montageausrüstung seiner Teile oder seiner Ladung; Wird im Innern eines Behälters eine Explo- und nicht Eigentum des Versicherungs­ b) Schiffskaskounfälle; sion durch chemische Umsetzung hervor- nehmers oder desjenigen Versicherten sind, gerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wan- der den Schaden verursacht hat. c) Absinken; dung nicht erforderlich. Ist der Besteller Versicherungsnehmer oder d) Versaufen oder Verschlammen. 7211 Herstellerrisiko Mitversicherter, so gelten seine Sachen 7106 Gebrauchte Sachen als Montage­ Ergänzend zu Teil A § 2 Ziff. 4 leistet der trotzdem als fremde Sachen. objekt Versicherer ohne Rücksicht auf mitwirken- 2. Ergänzend zu Teil A § 2 leistet der Ver­ de Ursachen keine Entschädigung für Der Versicherungswert für Montageobjekte sicherer Entschädigung für Schäden an Schäden oder Verluste durch Konstruk­ fremden Sachen, oder Teile davon, die bereits in Betrieb tionsfehler, durch Guss- oder Material­ waren, ist aus dem Preis zu bilden, der für fehler oder durch Berechnungs- oder a) wenn sie innerhalb des Versicherungsor- ein gleichartiges neuwertiges Objekt, tes durch eine Tätigkeit beschädigt oder Werkstättenfehler, soweit für sie ein Dritter einschließlich der Fracht-, Montage- und als Lieferant (Hersteller oder Händler), zerstört werden, die anlässlich der Mon- Zollkosten, zu zahlen wäre (Neuwert). tage durch den Versicherungsnehmer Werkunternehmer oder aus Reparaturauf- oder in dessen Auftrag an oder mit 7208 Schäden unter Tage trag einzutreten hat oder ohne auf den ihnen ausgeübt wird. Ist der Besteller Einzelfall bezogene Sonderabreden einzu- Ergänzend zu Teil A § 2 Ziff. 4 leistet der treten hätte. Versicherungsnehmer oder Mitversi­ Versicherer ohne Rücksicht auf mitwirken- cherter, so besteht Versicherungsschutz de Ursachen keine Entschädigung für 7212 Höhere Gewalt auch für Schäden durch eine Montage- Schäden an oder Verluste von versicherten Ergänzend zu Teil A § 2 Ziff. 4 leistet der tätigkeit, die durch den Besteller oder in Sachen unter Tage, die durch schlagende Versicherer ohne Rücksicht auf mitwirken- dessen Auftrag ausgeübt wird; Wetter, durch Wasser- oder Schwemm- de Ursachen keine Entschädigung für b) die auch ohne eine Tätigkeit an oder sandeinbrüche oder durch Schacht- oder Schäden oder Verluste durch höhere mit ihnen beschädigt oder zerstört wer- Stolleneinbrüche entstehen. Gewalt. 106 [Seite 107] 7214 Schwimmende Sachen als Monta­ 25. Biogasanlagen das erste Befüllen mit 7254 Radioaktive Isotope geobjekt Rohstoff. Ergänzend zu Teil A § 2 leistet der Versi- Ergänzend zu Teil A § 2 Ziff. 4 leistet der 7218 Verlängerte Erprobung cherer nur als Folge eines dem Grunde Versicherer ohne Rücksicht auf mitwirken- nach versicherten Sachschadens Entschädi- Abweichend von Teil A § 2 Ziff. 4 b) ee) gung bis zu der in dem Versicherungs- de Ursachen keine Entschädigung für tritt an die Stelle des genannten Zeitraums schein bezeichneten Summe auf Erstes Schäden oder Verluste durch Absinken, ein Zeitraum von drei Monaten. Risiko für Schäden durch betriebsbedingt Versaufen oder Verschlammen von ­schwimmenden Sachen als Montageobjekt. 7232 Repräsentanten vorhandene radioaktive Isotope an versi- cherten Sachen. 7217 Beginn der Erprobung Der Versicherungsnehmer oder die Mitver- sicherten müssen sich die Kenntnis und das 7255 Radioaktive Isotope (einschließlich Ergänzend zu Teil A § 2 Ziff. 4 b) ee) ist als Schäden an nicht versicherten Sachen) Beginn der Erprobung definiert für: Verhalten ihrer Repräsentanten zurechnen lassen. Ergänzend zu Teil A § 2 leistet der Versi- 1. Kessel- und Gasturbosätze die erste cherer nur als Folge eines dem Grunde Zündung; Als Repräsentanten gelten bei nach versicherten Sachschadens Entschädi- 2. Dampfturbosätze der erste Dampfan- – A  ktiengesellschaften – die Mitglieder gung bis zu der in dem Versicherungs- stoß; des Vorstandes und die Generalbevoll- schein bezeichneten Summe auf Erstes mächtigten Risiko für Schäden durch betriebsbedingt 3. Dampferzeuger die erste Zündung; vorhandene radioaktive Isotope – G  esellschaften mit beschränkter Haf- 4. Abhitzekessel das erste Beaufschlagen tung – die Geschäftsführer 1. an versicherten Sachen; mit Abgas; – K  ommanditgesellschaften – die Kom­ 2. an nicht versicherten Sachen durch 5. Meerwasserentsalzungsanlagen das plementäre deren Dekontamination. erste Beaufschlagen mit Dampf; – o  ffenen Handelsgesellschaften – die 7260 Montage-Risiken im Bereich von 6. Chemieanlagen, Raffinerien, Zuckerfa­ Gesellschafter Gewässern oder in Bereichen, in denen briken, Papiererzeugung und die Papierma- das Grundwasser durch Gewässer beein­ schinen das erste Zuführen von Rohstoff; – G  esellschaften bürgerlichen Rechts – flusst wird die Gesellschafter 7. Schmelzöfen, Hochofenanlagen und 1. Ergänzend zu Teil A § 2 Ziff. 4 leistet Koksofenanlage das erste Befüllen mit – Einzelfirmen – die Inhaber der Versicherer ohne Rücksicht auf mit­ Rohstoff bzw. Kohle; – a nderen Unternehmensformen (z. B. wirkende Ursachen keine Entschädigung 8. Rauchgasreinigungsanlagen (RRA), Genossenschaften, Verbänden, Körper- für Schäden durch normale Wasserführung Rauchgasentschwefelungsanlagen (REA), schaften des öffentlichen Rechts, Kom- oder normale Wasserstände von Gewässern Rauchgasentstickungsanlagen (DENOX) und munen) - die nach gesetzlichen Vor- oder Grundwasser, das durch Gewässer Aktivkohlefilter das erste Beaufschlagen schriften berufenen obersten beeinflusst wird. mit Rauchgas; Vertretungsorgane Abweichend von Abs. 1 leistet der Versi- cherer Entschädigung für Schäden durch 9. Silos, Tanks und Rohrleitungen das erste – a usländischen Firmen – der entspre- Wassereinbrüche oder Ansteigen des Befüllen mit Lagergut bzw. Transportgut; chende Personenkreis. Grundwassers, wenn diese Ereignisse infol- 10. Pipelines die erste Druckprobe; Als Repräsentanten des Versicherungsneh- ge eines anderen entschädigungspflichti- 11. Kraftmaschinen (Verbrennungsmotoren) mers oder der Mitversicherten gelten gen Schadens eintreten. das erste Drehen aus eigener Kraft; jeweils auch die für diese verantwortlich 2. Der Versicherer leistet Entschädigung handelnden Montage-/Bauleiter. für Schäden an versicherten Sachen durch 12. Kalander das erste Zuführen des Roh- 7236 Innere Unruhen Hochwasser oder durch Ansteigen des stoffes; Grundwassers infolge von Hochwasser, 13. Scheren, Pressen, Stanzen, Walzwerke, 1. Der Versicherer leistet in Ergänzung wenn folgende Wasserstände oder Wasser- Arbeitsmaschinen und Stranggussanlagen zu Teil A § 2 Ziff. 3 a) Entschädigung für mengen überschritten sind: das erste Zuführen des Rohmaterials; Schäden durch Innere Unruhen. Gewässer: 14. Gasturbinen die erste Zündung; 2. Innere Unruhen sind gegeben, wenn Pegel: zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der 15. Wasserkraftanlagen und Kühlwasser- Bevölkerung in einer die öffentliche Ruhe Fluss-km: pumpen der erste Betrieb mit Wasser oder und Ordnung störenden Weise in Bewe- das erste Drehen mit Wasser; Pegelnull: m ü. NN gung geraten und Gewalt gegen Personen 16. elektrische Einrichtungen, wie Freilei- oder Sachen verüben. Wasserstände/Wassermengen: tungen, Kabel, Schaltanlagen, E-Motoren November Dezember Januar 3. Nicht versichert sind, ohne Rücksicht und Trafos das erste Anlegen von Span- auf mitwirkende Ursachen, Schäden durch nung; Verfügung von hoher Hand. 17. Schienenfahrzeuge die erste Fahrt auf Februar März April eigener Achse; 4. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, als Schadenersatz 18. Pumpen, Verdichter, Lüfter und Gebläse aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädi- der erste Einsatz mit Betriebsmedium; gungsrechts beansprucht werden kann. Mai Juni Juli 19. Transportsysteme, wie Förderbänder, 5. Die Grenze der Entschädigung ist Becherwerke und pneumatische Fördersys- abweichend von Teil A § 8 Ziff. 5 der im teme, das erste Beaufschlagen mit Trans- Versicherungsvertrag genannte Betrag. portgut; August September Oktober 6. Die Versicherung dieser Gefahr kann 20. Windkraftanlagen das erste Drehen; jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung 21. Brecher und Rohmehlmühlen die erste wird eine Woche nach Zugang wirksam. Beschickung mit Rohmaterial; 7237 Streik, Aussperrung 3. Wurden Wasserstände und/oder Wasser- 22. Drehrohröfen die erste Zündung der 1. Der Versicherer leistet abweichend von mengen gemäß Ziff. 2 nicht vereinbart, so Brenner; Teil A § 2 Ziff. 3 b) Entschädigung für tritt an deren Stelle, für jeden Monat der Schäden durch Streik oder Aussperrung. höchste Wasserstand oder die höchste 23. Photovoltaikanlagen die erste Einspei- Wassermenge, der/die während der letzten sung von Strom ins Netz; 2. Die Versicherung dieser Gefahren kann 10 Jahre an dem Versicherungsort gemäß 24. Solar-Kraftwerke das erste Aufheizen jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung meteorologischer Statistiken erreicht wur- vom Wärmeträgermedium; wird zwei Wochen nach Zugang wirksam. den. 107 [Seite 108] Ein gemäß Statistik außergewöhnlicher cherer von den durch den Versicherungs-  Maximalbeträge hinaus. Dies gilt nicht Spitzenwert bleibt hierbei unberührt. nehmer nach Teil A § 10 Ziff 6 AMoB 2011 für Summenanpassungen im Rahmen Ein außergewöhnlicher Spitzenwert ist der zu tragenden Kosten des Sachverständi- der Bestimmungen für die vertraglich Wert, der den nächst darunter liegenden genverfahrens den vereinbarten Anteil. vorgesehenen Abrechnungsverfahren um mehr als _____ % überschreitet. (Summe/Beitrag); 7720 Arbeits- und Eilfrachtzuschläge Liegen für den Versicherungsort selbst b) zur Änderung der Kündigungsbestim- Ergänzend zu Teil A § 8 Ziff. 2 leistet der keine statistischen Daten vor, erfolgt eine mungen oder der Versicherungsdauer. Versicherer Entschädigung für Mehrkosten Um-/Bezugsrechnung neutraler (z. B. amt­ Dies gilt nicht für Verlängerungen der licher oder örtlicher) vorhandener Daten für Überstunden, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten sowie für Eil- und Express- Versicherungsdauer, die aufgrund einer von nächstgelegenen Pegel-/Mess-/Bezugs- im Versicherungsvertrag getroffenen stellen auf den Versicherungsort. frachten. Regelung gewährt werden; ferner bleibt 4. Ergänzend zu Teil B § 8 Ziff. 1 a) hat 7813 Offene Gräben (Rohrgräben) die Berechtigung des führenden Versi- der Versicherungsnehmer vor Eintritt des 1. Ergänzend zu Teil B § 8 Ziff. 1 sind cherers zur Kündigung gemäß Teil B § 8 Versicherungsfalles Spundwände und Fan- Ziff. 1 unberührt; a) Gräben (für Rohre, Kabel oder Draina- gedämme sowie Joche und sonstige Hilfs- c) zur Erweiterung des Deckungsumfangs, gen, usw.) nach dem Verlegen unver- konstruktionen zur Verminderung der Selbstbeteiligung züglich zu verfüllen; a) in einem standsicheren Zustand zu und/oder des Beitrags. errichten und b) die Enden der verlegten Rohrstränge bei Arbeitsunterbrechungen mit Verschluss- 4. Bei Schäden, die für die Mitversicherer b) die Standsicherheit laufend durch die flanschen oder -stopfen zu verschlie- von grundsätzlicher Bedeutung sind, ist notwendigen Maßnahmen zu gewähr- ßen; auf Verlangen der beteiligten Versicherer leisten. eine Abstimmung herbeizuführen. c) solange für Rohre oder Rohrstränge Verletzt der Versicherungsnehmer eine der die Gefahr des Aufschwimmens besteht, 5. Soweit die vertraglichen Grundlagen in Ziff. 4 genannten Obliegenheiten vor- diese gegen Auftrieb zu sichern oder für die beteiligten Versicherer die gleichen sätzlich oder grob fahrlässig, so kann der ausreichende und funktionsfähige Flu- sind, ist folgendes vereinbart: Versicherer nach Maßgabe von Teil B § 8 tungsmöglichkeiten sicherzustellen. a) Der Versicherungsnehmer wird bei zur Kündigung berechtigt oder auch leis- Streitfällen aus diesem Vertrag seine tungsfrei sein. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der genannten Obliegenheiten vorsätzlich oder Ansprüche nur gegen den führenden Führt die Verletzung der Obliegenheit zu grob fahrlässig, so kann der Versicherer Versicherer und nur wegen dessen einer Gefahrerhöhung, gilt Teil B § 9 nach Maßgabe von Teil B § 8 zur Kündi- Anteil gerichtlich geltend machen. Absatz 2. Danach kann der Versicherer gung berechtigt oder auch leistungsfrei b) Der führende Versicherer ist von den kündigen oder leistungsfrei sein. sein. beteiligten Versicherern ermächtigt, 7297 Einschluss Terrorismusschäden Führt die Verletzung der Obliegenheit zu alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im In Erweiterung von Teil A § 2 Ziff. 4 b) jj) einer Gefahrerhöhung, gilt Teil B § 9 Zusammenhang mit diesem Vertrag der AMoB 2011 leistet der Versicherer Absatz 2. Danach kann der Versicherer (einschließlich der Verfolgung von Entschädigung auch für Schäden durch kündigen oder leistungsfrei sein. Regressansprüchen) auch bezüglich Terrorakte. ihrer Anteile als Kläger oder Beklagte zu 2. Ergänzend zu Teil A § 8 Ziff. 2: führen. Ein gegen oder vom führenden 7364 Mitversicherung Bestellerinteresse Die Ersatzleistung für versicherte Schäden Versicherer erstrittenes, rechtskräftig 1. Ergänzend zu Teil A § 4 Ziff. 1 ist das oder Verluste an ganz oder teilweise aus­ gewordenes Urteil wird deshalb von den Interesse des Bestellers an seinen und den gehobenen Gräben sowie darin befind­ beteiligten Versicherern als auch für sie versicherten Lieferungen und Leistungen lichen Teilen, ist bis zu einer max. Graben- verbindlich anerkannt. Das gilt ebenfalls des Unternehmers versichert, soweit der länge gemäß Vereinbarung je für die mit dem Versicherungsnehmer Besteller nach dem Vertrag mit dem Unter- Schadenereignis begrenzt. nach Rechtshängigkeit geschlossenen nehmer den Schaden zu tragen hätte. Vergleiche. 7850 Mitversicherungs- und Prozessfüh­ 2. Ergänzend zu Teil A § 6 Ziff. 1 wird rungsklausel für die Technischen Versi­ c) Falls der Anteil des führenden Versiche- der Versicherungswert für das versicherte cherungszweige rers die Berufungssumme oder Revi­ Montageobjekt einschließlich der Liefe­ sionsbeschwerde nicht erreicht, ist der 1. Bei Versicherungen, die von mehreren rungen, Eigenleistungen des Bestellers Versicherungsnehmer berechtigt und Versicherern gezeichnet worden sind, haf- gebildet. auf Verlangen des führenden Versiche- ten diese stets nur für ihren Anteil und 7365 Besteller als Versicherungsnehmer rers verpflichtet, die Klage auf einen nicht als Gesamtschuldner. zweiten, erforderlichenfalls auf weitere 1. Abweichend zu Teil A § 4 Ziff. 1 gilt: 2. Der führende Versicherer ist bevoll- Versicherer auszudehnen, bis diese a) Versichert ist das Interesse des Bestellers mächtigt, Anzeigen und Willenserklärun- Summe erreicht ist. Wird diesem als Versicherungsnehmer; gen des Versicherungsnehmers für alle Verlangen nicht entsprochen, so gilt beteiligten Versicherer entgegenzunehmen Ziff. 5 b) (Satz 2) nicht. b) versichert ist das Interesse aller Unter- und in deren Namen im Rahmen von Teil B nehmer, die an dem Vertrag mit dem 7981 Schadenabhängiger Sondernach­ § 8 Ziff. 1 die Versicherungsverträge zu Besteller beteiligt sind, einschließlich lass kündigen. der Subunternehmer, jeweils mit ihren 1. Zu dem Versicherungsvertrag gilt ein Lieferungen und Leistungen soweit 3. Die vom führenden Versicherer abgege- schadenabhängiger Sondernachlass verein- nicht das Interesse einzelner Unterneh- benen Erklärungen oder mit dem Versiche- bart. mer ausdrücklich ausgeschlossen ist. rungsnehmer getroffenen Vereinbarungen sind für die beteiligten Versicherer ver­ 2. Der Sondernachlass gilt bis zu einer 2. Ergänzend zu Teil A § 6 Ziff. 1 wird der bindlich. Der führende Versicherer ist Vertragsschadenquote von 60 % und ent- Versicherungswert aus den endgültigen jedoch ohne Zustimmung (Einwilligung fällt dann ab der nächsten Hauptfälligkeit Herstellungskosten für das gesamte versi- oder Genehmigung) der beteiligten Versi- des Vertrages, ohne dass es einer besonde- cherte Montageobjekt einschließlich der cherer, von denen jeder einzeln zu ent- ren Vereinbarung bedarf. Lieferungen, Eigenleistungen des Versiche- scheiden hat, nicht berechtigt rungsnehmers, gebildet. 3. Die Schadenquote stellt das Verhältnis a) zur Erhöhung von Versicherungssum- von Schadenzahlungen einschließlich 7683 Sachverständigenkosten men und/oder Entschädigungsgrenzen Reserven zu Beitragszahlungen (ohne Ver­ Übersteigt der entschädigungspflichtige über die im Versicherungsschein sicherungsteuer) in den letzten 5 Versiche- Schaden 25.000 Euro, so ersetzt der Versi- genannten prozentualen Werte bzw. rungsjahren dar. 108 [Seite 109] Sicherheitsvorschriften für Betriebe der Gastronomie (VdS 2056: 2014-02 [05]) 1 Vorbemerkung richtungen sowie einen Ertragsausfall als Elektrische Betriebsmittel müssen den ein- Folge einer Betriebsunterbrechung wirksam schlägigen Sicherheitsbestimmungen ent- Neben den gesetzlichen und behördlichen begrenzen. sprechen und für gewerbliche Nutzung gelten die folgenden vereinbarten Sicher- geeignet sein. Es dürfen nur normgerechte heitsvorschriften. 3.1 Baulicher Brandschutz und für die Anwendung geeignete elektri- Nach den vertraglich vereinbarten Allge- Vorbeugende bauliche Brandschutzmaß- sche Betriebsmittel verwendet werden, wie meinen Versicherungsbedingungen (AVB) nahmen sollen u. a. die Ausbreitung von z. B. Kaffeemaschinen für gewerbliche Nut- mit Feuerdeckung kann der Versicherungs- Feuer und Rauch verhindern bzw. begren- zung. schutz beeinträchtigt werden, wenn zen. In Abhängigkeit von der Gebäude­ klasse und der Anordnung des Betriebs Tragen Betriebsmittel das GS-Zeichen oder Sicherheitsvorschriften nicht eingehalten im Objekt müssen tragende und raum­ Prüfzeichen unabhängiger Prüf- oder Zer- werden. abschließende Bauteile wie z. B. Wände tifizierungsstellen wie VDE oder TÜV, kann und Decken ausreichend lang Widerstand davon ausgegangen werden, dass Anforde- gegen die Ausbreitung von Feuer und rungen einschlägiger Sicherheitsbestim- 2 Geltungsbereich mungen eingehalten werden. Rauch bieten. Dies gilt insbesondere für Der Versicherungsnehmer ist aufgefordert, Trennwände zwischen Nutzungseinheiten Sie dürfen nur nach den Betriebs- und allen Betriebsangehörigen und ggf. einem (Gaststättenräume von Wirtschafts- und Bedienungsanweisungen der Hersteller Pächter oder Mieter diese Empfehlungen Beherbergungsräumen) und feuergefährde- betrieben werden. bekannt zu geben und deren Einhaltung zu ten oder feuergefährlichen Räumen, wie verlangen. z. B. Müllsammel-, Technik- oder Lager­ Hinweis: Diese Empfehlungen gelten für alle Betrie- räume. – BGV A3, Unfallverhütungsvorschrift Elek- be und Bereiche in der Gastronomie, z. B. Rauch- und Feuerschutztüren in Brand- trische Anlagen und Betriebsmittel – Restaurants, und Trennwänden müssen selbstschließend – DIN VDE 0105 – 100, Betrieb von elektri- sein und sind stets geschlossen zu halten schen Anlagen, Allgemeine Feststellun- – Schankwirtschaften, (siehe auch Abs. 3.3.4). gen – Kantinen, Durchbrüche, zum Beispiel für Rohre, Kabel 3.1.2 Lüftungsanlagen für den Küchen­ – Cafes, Cafeterias, auch in betriebsart- oder Lüftungskanäle müssen mit feuer­ betrieb müssen einschließlich ihrer fremden Gebäuden wie z. B. Museen, widerstandsfähigen Abschottungen ver- Abzugsleitungen aus nichtbrennbaren Verkaufsstätten, Versammlungsstätten schlossen werden. Stoffen bestehen. Ausgenommen hiervon und ähnliche Gebäude, Flucht- und Rettungswege sind zu kenn- sind Anlagen in Kaltküchen. Vom Austritt – Automatengaststätten, zeichnen. Die Fluchttüren müssen in aus der Küche an müssen die Abluftleitun- Fluchtrichtung öffnen und von innen gen feuerbeständig ausgeführt werden. – Bars oder barähnliche Betrieben, Alternativ ist eine Absperrvorrichtung, für leicht zu bedienen sein. Darüber hinaus – Diskotheken, dürfen Fluchtwege nicht durch Einbauten die ein entsprechender bauaufsichtlicher eingeengt werden. Sie sind von Brandlas- Verwendungsnachweis vorliegt, zulässig. – Spielhallen sowie ten durch Lagergüter oder technische Hinweis: – Gaststättenbetriebe mit musikalischen Geräte frei zu halten und müssen bei Dun- oder sonstigen Darbietungen wie Film- kelheit während der Betriebszeit beleuch- – Bauregelliste A, Teil 1, Anlage 0 vorführungen, Varieté, Tanzveranstaltun- tet sein. (www.dibt.de) gen usw. Ventilatoren müssen so ausgeführt werden Hinweis: und eingebaut sein, dass diese zu Zwecken – Technische Regel für Arbeitsstätten: der Reinigung und Wartung leicht zugäng- 3 Brandschutzmaßnahmen ASR A2.3: Fluchtwege und Notausgänge, lich sind und abgeschaltet werden können. Flucht- und Rettungsplan Durch die Wandungen der Abluftleitungen Nachfolgend werden Hinweise aus den Bereichen des baulichen, anlagentechni- 3.1.1 Elektrische Anlagen sind nach den darf weder Fett noch Kondensat austreten. schen und organisatorischen Brandschutzes anerkannten Regeln der Technik zu instal- Lüftungsanlagen sind mit nichtbrennbaren aufgelistet, die entsprechend den besonde- lieren, zu betreiben und Instand zu halten. Filtern auszustatten, um die Gefahren der ren Betriebsgefahren ein ganzheitliches Nicht nur neue, auch bestehende Anlagen Brandentstehung infolge Funkenbildung zu Schutzkonzept für Gaststättenbetriebe müssen nach Änderungen vor ihrer Inbe- minimieren. Sie sind einschließlich der ergeben. triebnahme geprüft werden. Ortsfeste elek- Aerosolabscheider zudem regelmäßig zu trische Anlagen und Betriebsmittel müssen reinigen. In die Reinigung müssen auch der Die Schutzziele im Brandschutz sind regelmäßig in geeigneten Zeitabständen, Fettauslass, die Ventilatorflügel und das sowohl gesetzlich, zum Beispiel im Bauord- nach der BGV A3 mindestens alle vier Ventilatorgehäuse einbezogen werden. nungsrecht über die Landesbauordnungen, Jahre, von einer Elektrofachkraft überprüft Tücher oder Papier dürfen nicht zum Auf- als auch privatrechtlich in den Sicherheits- vorschriften und weiteren Publikationen werden. Mängel sind unverzüglich durch saugen des Fettes in die Rinnen der Ab­­ der Feuerversicherer beschrieben. eine Elektrofachkraft beseitigen zu lassen. zugshauben gestopft werden. Küchen­ Der entsprechende Prüfbericht muss der abluft­anlagen müssen mit wirksamen Die gesetzlichen Regelungen zielen dabei Auftrag erteilenden Person überlassen wer- vor allem auf das Vorbeugen der Entste- ­Aero­sol­abscheidern ausgerüstet sein. den. Auf Verlangen ist er dem Versicherer Diese sollen einen Flammendurchschlag hung und der Ausbreitung eines Brandes einzureichen. Für ortsveränderliche elektri- ab. Ebenso stehen die Rettung von Men- in nachfolgende Anlagenteile verhindern. sche Betriebsmittel, Anschlussleitungen mit schen und Tieren sowie die Sicherstellung Gestrick- und Streckmetallfilter sind hin- Steckern sowie Verlängerungs- und Gerä- von wirksamen Löscharbeiten durch die sichtlich ihrer Reinigungsleistung und aus teanschlussleitungen mit ihren Steckvor- Feuerwehr im Vordergrund. Ergänzend brandschutztechnischen Gründen nicht richtungen gilt nach den berufsgenossen- dazu können Versicherer zusätzliche Maß- geeignet. schaftlichen Richtlinien eine Prüffrist von nahmen fordern und vertraglich vereinba- in der Regel sechs Monaten. Hinweis: ren. Diese sollen besondere Brandgefahren und -gefährdungen, wie sie zum Beispiel Hinweis: – Muster-Lüftungsanlagen-Richtlinie bei der Nutzung von Fritteusen entstehen – BGV A3, Unfallverhütungsvorschrift Elek- (M-LüAR) können, Schäden an Gebäuden und Ein- trische Anlagen und Betriebsmittel – BGR 111 Arbeiten in Küchenbetrieben 109 [Seite 110] – DIN 18869-5 Großküchengeräte – Ein- – der Brandmeldezentrale und 3.3 Organisatorischer Brandschutz richtungen zur Be- und Entlüftung von – einer Übertragungseinrichtung. Die Gefahr der Brandentstehung zu mini- gewerblichen Küchen – Teil 5: Abschei- mieren, Folgeschäden und Betriebsunter- der, Anforderungen und Prüfung Automatische Brandmeldeanlagen können beispielsweise in Hotels, Verkaufsstätten brechungen möglichst zu vermeiden, sind – VDI 2052 Raumlufttechnische Anlagen oder größeren Versammlungsstätten ein auch Ziele des organisatorischen Brand- für Küchen wichtiger Bestandteil der Brandfrüherken- schutzes. Allerdings können sie nur wirk- 3.1.3 Lüftungsanlagen für die Belüftung nung sein. Deren Ausschank- und Restau- sam werden, wenn sie von den Verantwort- der Gasträume und andere Aufenthalts- rationsbereiche sollten hierin einbezogen lichen gelebt und auf die Umsetzung der räume, insbesondere in Untergeschossen Maßnahmen geachtet wird. werden. müssen vorhanden sein, wenn eine ausrei- 3.3.1 Die Betriebssicherheitsverordnung Zahlreiche und möglicherweise versteckte chende Erneuerung der Raumluft durch regelt unter anderem die Bereitstellung Zündquellen, wie z. B. Tabakreste, elek­ Fensterlüftung nicht möglich oder wegen von Arbeitsmitteln durch den Arbeitgeber trische Geräte oder Dekorationen mit des Lärmschutzes unerwünscht ist. sowie die Benutzung von Arbeitsmitteln ­offenen Flammen, die erst nach Stunden 3.1.4. Ausstattungen müssen aus mindes- durch Beschäftigte bei der Arbeit. Unter einen Brand verursachen können, machen tens schwerentflammbarem Material Arbeitsmitteln werden Werkzeuge, Geräte, Gastro­nomiebetriebe besonders geeignet ­bestehen. Maschinen oder Anlagen verstanden, wobei für eine Brandfrüherkennung. sich Anlagen aus mehreren Funktionsein- Hinweis: Hinweis: heiten zusammensetzen. – Leitfaden für den Brandschutz im Betrieb – DIN 14675 Brandmeldeanlagen – Aufbau Der Arbeitgeber hat demnach die notwen- (VdS 2000) – Anhang D und Betrieb digen Maßnahmen für die sichere Bereit- Dekorationen müssen aus mindestens – DIN VDE 0833 Gefahrenmeldeanlagen für stellung und Benutzung der Arbeitsmittel schwerentflammbarem Material bestehen. Brand, Einbruch und Überfall zu ermitteln. Dabei muss er insbesondere In notwendigen Fluren und notwendigen die Gefährdungen berücksichtigen, die mit – VdS 2095 Brandmeldeanlagen, Planung der Benutzung des Arbeitsmittels selbst Treppenräumen müssen sie aus nichtbrenn- und Einbau verbunden sind und die am Arbeitsplatz barem Material bestehen. 3.2.2. Feuerlöschanlagen durch Wechselwirkungen hervorgerufen Dekorationen müssen unmittelbar an Wän- werden. den, Decken oder Ausstattungen ange- Selbsttätige ortsfeste Feuerlöschanlagen, bracht werden. Frei im Raum hängende beispielsweise Sprinkleranlagen, können Als konkretes Instrument für die Umset- Dekorationen sind zulässig, wenn sie einen Brände bei ihrer Entstehung erkennen, zung im Betrieb dient die Gefährdungs­ Abstand von mindestens 2,50 m zum Fuß- melden und bekämpfen. beurteilung. boden haben. Sie sind insbesondere erforderlich, wenn 3.3.2 Gefährdungsbeurteilung bedeutet Brennbares Material muss von Zündquel- eine rasche Brandausbreitung zu erwarten Qualitätssicherung mit System. Die Beur- len, z. B. Heizstrahlern oder Leuchten, einen ist, z. B. auf Grund hoher Brandbelastung teilung ist gesetzlich vorgeschrieben. Damit ausreichenden Abstand haben, damit dieses oder wenn ein rascher und wirksamer können die vorhandenen Gefahren und nicht entzündet wird. Löschangriff durch die Feuerwehr nicht Risiken identifiziert und eine fundierte sichergestellt werden kann. Basis für die gezielte Ableitung von Hinweis: Schutzmaßnahmen geschaffen werden. Bei Siedefettbatterien mit einem Gesamt­ Gleichzeitig stellt sie ein ideales Instrument – Muster-Versammlungsstättenverordnung inhalt über 50 I Fett ist eine geeignete dar, mit dem Betriebsabläufe systematisch (MVStättVO) automatische, ortsfeste Feuerlöschanlage verbessert werden können. Alle betrieb­ Dämmstoffe im Innern des Gebäudes vorzusehen, z. B. lichen Arbeitsabläufe und Tätigkeiten wer- ­müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen den betrachtet, damit ein Betrieb sicher, – CO2-Löschanlage, bestehen. fehler- und störungsfrei arbeiten kann. – Hochdruck-Wassernebelanlage, Hilfsmittel zur Erstellung der Gefährdungs- Hinweis: – Speziallöschsysteme, z. B. Ansul R102, beurteilung können z. B. bei der Berufsge- – Leitfaden für den Brandschutz im Betrieb KS 2000. nossenschaft angefordert werden. (VdS 2000) – Anhang D Feuerlöschanlagen mit anderen Löschmit- Hinweis: 3.2 Anlagentechnischer Brandschutz teln können eingesetzt werden, wenn ihre – Arbeitsschutzgesetz Der bauliche und der organisatorische Wirksamkeit nachgewiesen worden ist. Brandschutz nehmen in Betrieben des – Betriebssicherheitsverordnung Die Art des verwendeten Löschmittels Gaststättengewerbes einen hohen Stellen- 3.3.3. Feuerlöscher sind eine wirksame hängt von der Brandklasse ab. wert ein. Ergänzend dazu schaffen anla­ Hilfe zur Bekämpfung eines Entstehungs- gentechnische Maßnahmen zusätzliche Außerdem können Sprinkleranlagen ein brands. Je nach Einsatzgebiet müssen für Sicherheit für Gäste und Betriebsangehöri- wichtiger Bestandteil eines Brandschutz- unterschiedliche Brandklassen geeignete ge. Sie können für den Erhalt von Sach- konzepts sein, wenn ein erhöhtes Risiko für Löschmittel zur Verfügung gestellt werden. werten sorgen und damit die Existenz des Leben und Gesundheit der Besucher und Feuerlöscher müssen für den jeweiligen Betriebs sicherstellen. Gäste, insbesondere in größeren Räumlich- Anwendungsbereich zugelassen, in ausrei- keiten, bspw. Hotels, Hochhäusern, Ver- chender Anzahl und an gut sichtbaren und 3.2.1. Brandmeldeanlagen kaufsstätten oder Versammlungsstätten, im Brandfall leicht zugänglichen Stellen Je früher ein Brand entdeckt und gemeldet vorhanden ist. angebracht sein. wird, desto wirkungsvoller kann er bekämpft werden. Erfahrungsgemäß wird Hinweis: Hinweis: auch das Schadenausmaß geringer. – BGR 111 Arbeiten in Küchenbetrieben – Technische Regeln für Arbeitsstätten: Brände können entweder automatisch – DIN EN 12845 Ortsfeste Brandbekämp- ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände über Brandmeldeanlagen, den Brand­ fungsanlagen http://brandschutz.portal.bgn.de/10080/ erkennungs­teil von Feuerlöschanlagen oder 30248?wc_lkm=8230 – DIN 14497 Kleinlöschanlagen durch das anwesende Personal oder Gäste Löschdecken sind, unabhängig vom Mate- entdeckt werden. Eine schnelle und – DIN 18869-6 Großküchengeräte – Ein- rial, in Betrieben, bei denen die Gefahr bewährte Methode der Brandmeldung bie- richtungen zur Be- und Entlüftung von eines Fettbrands besteht, nicht geeignet. ten automatische Brandmeldeanlagen. gewerblichen Küchen, Teil 6: Einbau und Sie sind für die hohen Temperaturen, die Betrieb von stationären Feuerlöschanla- beim Verbrennen von Fett und Öl entste- Sie bestehen aus: gen hen, nicht ausgelegt. Auch die üblichen – automatischen Meldern, – VdS CEA 4001 Sprinkleranlagen, Planung CO2- und Pulverlöscher sind dem hohen – Handfeuermeldern, und Einbau Hitzepotenzial des Fettbrands nicht [Seite 111] gewachsen. Daher müssen in Küchen und sonstige brennbare Abfälle, die zur Selbst- Brandstiftung zählt zu den häufigsten Backbetrieben mit Frittier- und Fettback- entzündung neigen, dürfen nur in nicht- Schadenursachen. Die Gefahr einer Brand- einrichtungen (inkl. Arbeitsmittel, in denen brennbaren Behältern mit selbstschließen- stiftung kann reduziert werden. Potenziell Speiseöl oder Speisefett erhitzt wird) spe­ den Deckel oder selbstverlöschenden begünstigende Umstände wie Lagerung ziell für diese Anwendung entwickelte Behältern aufbewahrt werden. Wenn diese brennbarer Materialien am Gebäude (z. B. Feuer­löscher, sog. Fettbrandlöscher (Brand- Textilien einer Wäschebehandlung zuge- Mülltonnen), offen zugängliche Lagerbe­ klasse F), eingesetzt werden. Die Löscher führt werden, müssen sie in einem darauf reiche, ungesicherte Gebäudeöffnungen tragen die Aufschrift: „Geeignet zum abgestimmten Waschprogramm gewaschen und die entsprechenden Reaktionsweisen Löschen von Speiseöl- und Speisefettbrän- und getrocknet werden. Das Abkühlpro- müssen schon im Vorfeld bedacht und den”. gramm des Trockners darf nicht verkürzt berücksichtigt werden. 3.3.4. Rauchschutz- und Feuer­schutz­ oder unterbrochen werden. Der wirksamste Schutz gegen Einbruch und türen dürfen nicht blockiert werden, z. B. Glutfeste Aschenbecher sind in ausrei- Diebstahl sowie Brandstiftung von außen durch Verkeilen oder Festbinden. Müssen chender Zahl aufzustellen. Sie sind nur in solche Türen während der Betriebszeit ist ein auf die Situation jedes einzelnen separat aufgestellten, doppelwandigen Betriebs angepasster Schutz gegen unbe- offen gehalten werden, dürfen hierfür nur Metallbehältern mit selbstschließendem bauaufsichtlich zugelassene Feststellanla- fugtes Betreten. Metalldeckel zu entleeren. gen benutzt werden, die im Brandfall Die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen selbsttätig auslösen. Diese Türen müssen 3.3.9 Nach Betriebsschluss müssen alle sollten möglichst schon in der Planungs- gekennzeichnet und in der betriebsfreien brennbaren Abfälle und Abfallbehälter aus phase vorgesehen werden. In Bestands­ Zeit geschlossen werden. den Betriebsräumen entfernt werden. Sie gebäuden ist der Einsatz von anerkannten 3.3.5 Flüssiggasanlagen und -geräte müs- sind im Freien mit einem Abstand von Nachrüstprodukten sinnvoll. sen den hierfür geltenden „Technischen mind. 5 Metern von Gebäuden oder in feuer­beständig abgetrennten Räumen zu Hierzu gehören beispielsweise: Regeln Druckgase“ (TRG) entsprechen. Sie müssen von einer Fachkraft errichtet sein lagern. – bauliche Gebäudesicherung (massive und dürfen nur nach diesen Richtlinien 3.3.10 Heiz-, Koch- und Wärmegeräte Wände, mechanische Sicherung von benutzt werden. Entsprechend gelten für sowie Dekorationsmittel mit offener Flam- Türen und Fenstern), Niederdruck-Gasanlagen (Erdgas) die me, z. B. Fondue, Wärmepilze, Ethanolöfen – zertifizierte Wertschutzschränke mit aus- „Technischen Regeln für Gasinstallationen usw. dürfen nur nach den jeweiligen reichendem Widerstand (Mindestgewicht (DVGWTRGI). Herstellerhinweise insbeson- ­Bedienungsanleitungen benutzt werden. dere zu Handhabung und einzuhaltenden und Befestigung), Nach Gebrauch oder nach Betriebsschluss Mindestabständen sind zu beachten. müssen sie außer Betrieb gesetzt werden, – ausreichende Beleuchtung (innen und Hinweis: um eine Brandgefahr auszuschließen. außen), – TRG 280 Technische Regeln Druckgase, 3.3.11 Mit Siedefettgeräten (Fritteusen) – technische Gebäude- und Geländesiche- Allgemeine Anforderungen an Druck­be­ ist sachgemäß umzugehen. So sollte bspw. rung, z. B. Einbruchmeldeanlagen. hälter, Betreiben von Druckgasbehältern kein nasses Bratgut in heißes Siedefett ein- Hinweis: gesetzt werden. – BGV D34 Unfallverhütungsvorschrift – DIN EN 1627 Türen, Fenster, Vorhangfas- Verwendung von Flüssiggas Jede Fritteuse muss mit einem Temperatur- saden, Gitterelemente und Abschlüsse – 3.3.6 Beim Umgang mit Zündmitteln, regler ausgerüstet sein. Der Temperatur­ Einbruchhemmung – Anforderungen und hierzu gehören auch sogenannte Disco- regler darf sich nur bis höchstens 200 °C Klassifizierung Laser der Klasse 4, offenem Feuer und Fetttemperatur einstellen lassen. Der Tem- peraturbegrenzer muss spätestens bei einer – VdS 2333 Sicherungsrichtlinien für brandgefährlichen Stoffen ist stets Vorsicht geboten. Fetttemperatur von 230 °C die Heizung Geschäfte und Betriebe abschalten. – VdS 2311 Richtlinien für Einbruchmelde- 3.3.7 Für Nebenräume, Dachböden, Keller, Abstell- und Lagerräume, die ausschließlich Frittierfette/-öle müssen regelmäßig anlagen, Planung und Einbau zur Lagerung genutzt werden, besteht eine gewechselt werden, da sie einem thermi- 3.5 Alarm- und Löschorganisation erhöhte Brandentstehungs- und Brandaus- schen Zersetzungsprozess unterworfen breitungsgefahr. sind. Dieser setzt die Zündtemperatur An einer gut zugänglichen Stelle muss herab. Die ursprünglich wasserhell bis hell- mindestens ein Fernsprecher vorhanden – Räume dieser Art müssen beim Verlassen gelbe Farbe wechselt bei zunehmender sein. Die Rufnummer der Feuerwehr 112 immer abgeschlossen werden. Unbefugte Alterung immer mehr ins bräunliche. ist gut sichtbar anzubringen. dürfen diese Räume nicht betreten. Schlammabsetzungen auf dem Boden und Die auf Grund der besonderen Betriebsge- – Alte Möbel o. ä. niemals bis unter die fahren geforderten Feuermelde- und an den Heizwendeln sind restlos zu entfer- Decke stapeln. Eine unbeachtete, einge- Löscheinrichtungen müssen ständig schaltete Leuchte kann durch Wärme­ nen betriebsbereit sein. Diese Einrichtungen strahlung einen Brand verursachen. Hinweis: Daher muss sichergestellt sein, dass müssen regelmäßig gewartet werden. Bei – Arbeits-Sicherheits-Informationen Störung, Wartung und Außerbetriebnahme Beleuchtungen beim Verlassen der 2.15.1/05: Fettbackgeräte und Fritteusen von Brandschutzeinrichtungen und Räume ausgeschaltet werden. 3.3.12 Revision und Wartung sind regel- Gefahren­melde­anlagen sind adäquate – Brennbare Materialien wie Papier, Pappe, Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Diese Holz, Kunststoffe, Verpackungen, die mäßig durchzuführen. Prüfverordnungen, Herstellerhinweise und weitergehende Ver- Maßnahmen sind im Vorfeld mit dem nicht mehr benötigt werden, müssen ­Versicherer abzustimmen. Die Dauer der regelmäßig entsorgt bzw. in gesicherten einbarungen mit dem Versicherer sind ein- zuhalten. Die Ergebnisse von Prüfungen Außerbetriebnahme ist so kurz wie möglich Räumen gelagert werden. sind aufzubewahren und auf Verlangen zu halten. Brennbares Lagermaterial in größeren vorzulegen. Die Betriebsangehörigen sind in der Mengen, z. B. Toiletten-/Einwegpapier oder Handtücher, sollten nicht über den Tages- 3.4 Schutz vor Einbruchdiebstahl und Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen bedarf hinaus am Bestimmungsort gela- Brandstiftung und dem Verhalten im Brandfall regelmä- gert, sondern in Abstell- oder Lagerräumen ßig (mind. einmal jährlich) zu schulen. Neu Hohe Wertkonzentrationen begehrlicher eingestellte Mitarbeiter(innen) sind vor aufbewahrt werden. Diese Räume sind vor Waren stellen ein erhebliches Einbruch- Unbefugten zu verschließen und entspre- Aufnahme der Tätigkeit zu unterrichten. diebstahl-Gefahrenpotenzial dar. Betriebs- chend zu kennzeichnen. einrichtung und die technische Ausrüstung Zufahrtswege und Flächen für die Feuer- 3.3.8 Reinigen und Abfallbeseitigung werden immer exklusiver und wertvoller. wehr sowie Rettungswege im Freien sind müssen konsequent umgesetzt werden. Damit steigt das Risiko eines Einbruchdieb- ständig freizuhalten. Das gleiche gilt auch Zum Reinigen verwendete Textilien (Lap- stahls und ggf. einer Betriebsunterbre- für Hydranten, insbesondere Unterflur­ pen, Handtücher, Wischmobs u. ä.) und chung. hydranten. 111 [Seite 112] 4 Vorschriften und Regelwerke – BGV A1 Unfallverhütungsvorschrift – DIN 14497 Kleinlöschanlagen Grundsätze der Prävention – Arbeitsschutzgesetz – DIN 14675 Brandmeldeanlagen – – BGV A3 Unfallverhütungsvorschrift Aufbau und Betrieb – Muster-Bauordnung (MBO) ­Elektrische Anlagen und Betriebsmittel – Muster Versammlungsstättenverord­ – DIN 18869 1-7 Großküchengeräte – – BGV D34 Unfallverhütungsvorschrift Einrichtungen zur Be- und Entlüftung nung (M-VStättV) Verwendung von Flüssiggas von gewerblichen Küchen – Muster Verkaufsstättenverordnung – BGR 110 Arbeiten in Gaststätten (M-VkVO) – VDI 2052 Raumlufttechnische Anlagen – BGR 111 Arbeiten in Küchenbetrieben für Küchen – Muster-Lüftungsanlagen-Richtlinie (M-LüAR) – Arbeits-Sicherheits-Informationen Beuth Verlag GmbH 2.15.1/05: Fettbackgeräte und Verlage der Landesgesetz- und Verord- 10772 Berlin ­Fritteusen nungsblätter oder örtliche Buchhandlung Internet: http://www.beuth.de/ Carl Heymanns Verlag KG – Bauregelliste A, Teil 1, Anlage 0, Luxemburger Straße 449, 50939 Köln – VdS 2093 Richtlinien bei CO2-Feuer- Deutsches Institut für Bautechnik löschanlagen, Planung und Einbau – DIN VDE 0100 Errichten von Nieder- (www.dibt.de) spannungsanlagen – VdS 2095 Brandmeldeanlagen, Planung – Betriebssicherheitsverordnung – DIN VDE 0105 – 100 Betrieb von elek­ und Einbau (BetrSichV) trischen Anlagen, Allgemeine Feststellun- – VdS 2311 Richtlinien für Einbruch­ – TRG 280 Technische Regeln Druckgase, gen meldeanlagen, Planung und Einbau Allgemeine Anforderungen an Druck­ – DIN VDE 0833 Gefahrenmeldeanlagen behälter, Betreiben von Druckgasbehäl- – VdS 2333 Sicherungsrichtlinien für für Brand, Einbruch und Überfall tern Geschäfte und Betriebe – DIN EN 1627 Türen, Fenster, Vorhang- – Technische Regeln für Arbeitsstätten: fassaden, Gitterelemente und Abschlüs- – VdS CEA 4001 Sprinkleranlagen, ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände se – Einbruchhemmung – Anforderungen ­Planung und Einbau – Technische Regeln für Arbeitsstätten: und Klassifizierung VdS Schadenverhütung Verlag ASR A2.3 Fluchtwege und Notausgänge, – DIN EN 12845 Ortsfeste Brandbekämp- Amsterdamer Straße 174, 50735 Köln Flucht- und Rettungsplan fungsanlagen Internet: www.vds.de 112 [Seite 113] Satzung [Fassung 09/2023] Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird erfolgt die Versicherung gegen festen Bei- B. Der Aufsichtsrat jeweils nur die männliche Form verwendet, trag und ohne dass die Versicherungsneh- die weibliche ist dabei jeweils mit einge- mer Mitglieder des Vereins werden, soweit §6 schlossen. die Allgemeinen Versicherungsbedingungen 1. Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Per- dies vorsehen. Außer in den zuvor genann- sonen. ten Fällen kann der Verein Versicherungs- Die Mitgliederversammlung kann gleich- I. Allgemeines verträge gegen festen Beitrag abschließen, zeitig mit den ordentlichen Aufsichtsrats- § 1 Name, Sitz, Zweck, Geschäfts- ohne dass die Versicherungsnehmer Mit- mitgliedern für ein bestimmtes Aufsichts- bereich und Geschäftsjahr glieder des Vereins werden, sofern auf ratsmitglied oder für mehrere bestimmte das Nichtmitgliedergeschäft insgesamt Aufsichtsratsmitglieder ein Ersatzmitglied 1. Der im Jahre 1896 gegründete Verein ist wählen, das für die Dauer der restlichen ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit höchstens ein Zehntel der Gesamtbeitrags- einnahmen des Vereins entfällt. Amtszeit des ausscheidenden ordentlichen im Sinne der gesetzlichen Vorschriften und Mitgliedes an dessen Stelle tritt. führt den Namen: 3. Die Mitgliedschaft endet, wenn das Ver- sicherungsverhältnis des Mitgliedes aufhört. 2. Die Aufsichtsratsmitglieder werden bis LVM Landwirtschaftlicher Versiche- zur Beendigung derjenigen Mitglieder- rungsverein Münster a.G. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft ver- lieren die ausscheidenden Mitglieder alle versammlung gewählt, die über die Ent- 2. Der Verein hat seinen Sitz in Münster auf der Mitgliedschaft beruhenden Rechte, lastung für das vierte Geschäftsjahr nach (Westf.). sie bleiben jedoch für die Verbindlichkeiten dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das 3. Das sachliche Arbeitsgebiet erstreckt des Vereins aus dem Geschäftsjahr, in dem Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, sich auf den unmittelbaren Betrieb aller sie ausscheiden, haftbar. wird nicht mitgerechnet. Wird in Ermange- Zweige des privaten Versicherungswesens lung eines Ersatzmitgliedes ein Aufsichts- mit Ausnahme der Lebens- und Kranken- ratsmitglied anstelle eines vorzeitig aus- versicherung. III. Organe scheidenden Mitgliedes gewählt, so gilt 4. Das räumliche Arbeitsgebiet erstreckt §4 sein Amt für den Rest der Amtsdauer des sich auf das In- und Ausland. Die Organe des Vereins sind: ausscheidenden Mitgliedes. 5. Der Verein ist berechtigt: A. der Vorstand Jedes Mitglied bzw. Ersatzmitglied des Auf- a) sich an Versicherungsgemeinschaften B. der Aufsichtsrat sichtsrates kann, sofern nicht ein wichtiger zur Tragung schwererer Wagnisse zu Grund zur fristlosen Niederlegung des C. die Mitgliederversammlung. Amtes berechtigt, sein Amt unter Einhal- beteiligen, Die Organe des Vereins nehmen ihre Auf- tung einer Kündigungsfrist von drei Mona- b) Rückversicherung zu nehmen und zu gaben im Unternehmensinteresse zum gewähren, ten durch schriftliche Erklärung gegenüber Wohle der Mitglieder und der Versicherten dem Vorstand niederlegen. c) Versicherungen in solchen Zweigen zu wahr. Zu dem Unternehmensinteresse des vermitteln, die er selbst nicht betreibt, 3. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte Vereins gehört auch ein Konzerninteresse einen Vorsitzenden und einen oder mehrere d) Bausparverträge zu vermitteln und sons- im Sinne der konzernweiten Wahrnehmung Stellvertreter. Scheidet im Laufe der Wahl- tige Vermittlungsgeschäfte zu betreiben, von Beteiligungsrechten des Vereins. periode der Vorsitzende oder einer der die mit Versicherungsgeschäften in gewählten Stellvertreter aus seinem Amt unmittelbarem Zusammenhang stehen, A. Der Vorstand aus, so hat der Aufsichtsrat innerhalb von e) sich an anderen Versicherungsunterneh- sechs Monaten eine Neuwahl für den Aus- men oder solchen Kapitalgesellschaften §5 geschiedenen vorzunehmen. anderer Art, deren Gegenstand mit dem 1. Der Vorstand besteht aus mindestens 4. Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhal- Zweck der Gesellschaft in wirtschaftli- zwei Personen. ten für jedes Geschäftsjahr eine feste Auf- chem Zusammenhang steht, zu beteiligen. 2. Der Aufsichtsrat bestellt die Vorstands- sichtsratsvergütung. Darüber hinaus erhal- In allen Fällen wird eine Mitgliedschaft zum mitglieder und bestimmt ihre Zahl. Er kann ten die Mitglieder von Ausschüssen für Verein nicht begründet. Die Beschränkun- auch stellvertretende Vorstandsmitglieder jedes Geschäftsjahr eine feste Ausschuss- gen des sachlichen Geltungsbereiches (§ 1 bestellen. Der Aufsichtsrat kann ein Vor- vergütung. Die jeweilige Höhe der Vergü- Nr. 3) entfallen in den Fällen b, c, d und e. standsmitglied zum Vorsitzenden und eines tungen wird von der Mitgliederversamm- 6. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. zum stellvertretenden Vorsitzenden des lung bestimmt. Der Vorsitzende des Vorstandes ernennen. Sofern der Aufsichts- Aufsichtsrates erhält das Doppelte der Auf- § 2 Bekanntmachungen rat nicht eine Geschäftsordnung für den sichtsratsvergütung. Den Aufsichtsratsmit- Vorstand erlässt, kann der Vorstand sich gliedern werden außerdem Reisekosten Die Bekanntmachungen des Vereins erfol- mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine erstattet. Die Mitgliederversammlung kann gen im elektronischen Bundesanzeiger. Geschäftsordnung geben. Der Vorstand weitere Leistungen an Aufsichtsratsmitglie- leitet den Verein nach Maßgabe der der beschließen, die angemessen und im II. Mitgliedschaft gesetzlichen Bestimmungen, der Satzung Verhältnis zur Festvergütung von unterge- und der Geschäftsordnung. ordneter Bedeutung sein müssen, allen §3 3. Die Beschlüsse des Vorstandes werden Aufsichtsratsmitgliedern nach gleichen 1. Mitglied wird jeder, der mit dem Verein mit Stimmenmehrheit gefasst. Ist ein Kriterien gewährt werden und nicht gegen einen Versicherungsvertrag abschließt oder Vorstandsvorsitzender ernannt, so gibt Rechtsvorschriften oder die für die Gesell- in einen bereits bestehenden Versiche- bei Stimmengleichheit seine Stimme den schaft geltenden Compliance-Regelungen rungsvertrag eintritt (Ausnahme siehe Zif- Ausschlag. Satz 2 gilt nicht bei einem verstoßen dürfen. Soweit die Aufsichtsrats- fer 2). In der Kraftfahrtversicherung kön- zweigliedrigen Vorstand. mitglieder für ihre Aufsichtsratstätigkeit nen für folgende Wagnisse keine Verträge 4. Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Umsatzsteuer zu zahlen haben, wird diese mit dem Verein abgeschlossen werden: Unterstützung einen beratenden Beirat zu von der Gesellschaft erstattet. a) Kraftomnibusse jeder Art einschließlich berufen und den Umfang seiner Rechte deren Anhänger, und Pflichten durch eine Geschäftsordnung §7 b) Wagnisse der Kraftfahrzeughersteller. zu bestimmen. 1. Beschlüsse des Aufsichtsrates werden in 2. Den unter Ziffer 1 Aufgeführten kann 5. Der Verein wird vertreten durch: der Regel in Sitzungen gefasst. Abwesende kurzfristiger Versicherungsschutz (unter- a) zwei Vorstandsmitglieder oder Aufsichtsratsmitglieder können dadurch an jährige Versicherung) gegen festen Beitrag b) ein Vorstandsmitglied und einen Proku- der Beschlussfassung in einer Sitzung des A 100 (09/2023) gewährt werden, ohne dass sie Mitglieder risten. Aufsichtsrats teilnehmen, dass sie schriftli- des Vereins werden. In der Tierversicherung che Stimmabgaben überreichen lassen oder 113 [Seite 114] telefonisch oder per Videokonferenz zuge- festzulegen, dass bestimmte Geschäfte nur rates, bei dessen Verhinderung ein Stell- schaltet sind. Die schriftlichen Stimmabga- mit seiner Zustimmung vom Vorstand vor- vertreter oder ein anderes Mitglied des ben können durch andere Aufsichtsratsmit- genommen werden können. Insbesondere Aufsichtsrates. glieder überreicht werden. Für die Stimm- ist die Zustimmung des Aufsichtsrates 2. Der Versammlungsleiter kann eine von abgabe ausreichend ist die Überreichung erforderlich: der Ankündigung in der Tagesordnung eines Telegramms, eines Telefaxes oder 1. zur Erteilung von Prokuren, abweichende Reihenfolge der Verhand- einer Bilddatei, die jeweils im Original 2. zum Erwerb und zur Veräußerung von lungsgegenstände bestimmen. Er bestimmt unterschrieben sind, oder einer mit einer Grundstücken, die nach Art, Umfang oder ferner die Art und Form der Abstimmung. elektronischen Signatur versehenen E-Mail. damit verbundenem Risiko von besonderer 2. Außerhalb von Sitzungen ist eine Bedeutung sind, Beschlussfassung in schriftlicher, fern- § 14 3. zur Beleihung von Grundstücken, 1. Soweit nicht zwingende gesetzliche Vor- mündlicher und anderer vergleichbarer 4. zur Anlegung von Vermögenswerten, die Form zulässig, wenn der Vorsitzende des schriften oder die Satzung etwas Abwei- nach Art, Umfang oder damit verbunde- chendes bestimmen, werden die Beschlüsse Aufsichtsrates eine solche Beschlussfassung nem Risiko von besonderer Bedeutung sind, anordnet und kein Mitglied des Aufsichts- der Mitgliederversammlung mit einfacher rates diesem Verfahren widerspricht. Einer 5. zur Festsetzung der zu zahlenden Nach- Mehrheit der abgegebenen Stimmen Beschlussfassung per Videokonferenz kann schüsse, gefasst. nicht widersprochen werden. 6. zur Festsetzung von Beitragsrückerstat- 2. Wird bei der Vornahme der Wahlen 3. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn tungen. durch die Mitgliederversammlung eine mindestens die Hälfte der Mitglieder an der einfache Stimmenmehrheit bei der ersten Beschlussfassung teilnimmt. Der Aufsichts- C. Die Mitgliederversammlung Wahlhandlung nicht erreicht, findet eine rat fasst seine Beschlüsse mit Stimmen- engere Wahl unter denjenigen Personen mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei § 10 statt, denen die beiden größten Stimmen- Stimmengleichheit gibt die Stimme des Die Mitgliederversammlungen des Vereins zahlen zugefallen sind. Bei Stimmengleich- Vorsitzenden den Ausschlag. Die Art der finden in Münster (Westf.) statt, die heit entscheidet das Los. Abstimmung bestimmt der Vorsitzende. ordentlichen spätestens im Monat August. 4. Über die Sitzungen des Aufsichtsrates ist § 15 eine Niederschrift zu fertigen, die von dem § 11 Die nach Gesetzen oder Verordnungen der Vorsitzenden des Aufsichtsrates, bei dessen 1. Die Mitgliederversammlung wird vom staatlichen Versicherungsaufsicht bestimm- Verhinderung von einem Stellvertreter und Vorstand oder Aufsichtsrat einberufen. ten Rechte einer Minderheit von Mitglie- jeweils einem weiteren Aufsichtsratsmit- dern der Mitgliederversammlung stehen glied, zu unterzeichnen ist. Bei Hinzuzie- einer Minderheit von einem Zwanzigstel hung eines Protokollführers, der nicht Mit- 2. Der Vorstand ist ermächtigt, unter Wah- rung der Vorgaben des § 191 Satz 1 VAG der stimmberechtigten Mitglieder zu. glied des Aufsichtsrats ist, ist die Nieder- schrift von diesem und dem Aufsichtsrats- i.V.m. § 118a AktG vorzusehen, dass die vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von Versammlung ohne physische Präsenz der § 16 einem Stellvertreter, zu unterzeichnen. Mitglieder oder ihrer Bevollmächtigten am Der Mitgliederversammlung steht die Ent- Über Beschlüsse, die außerhalb von Sitzun- Ort der Mitgliederversammlung abgehalten scheidung über Beitragserhöhungen inso- gen gefasst worden sind, ist eine Nieder- wird (virtuelle Mitgliederversammlung). Die weit zu, als die Erhöhungen mit Wirkung schrift zu fertigen, die von dem Vorsitzen- Ermächtigung gilt befristet für einen Zeit- für bestehende Versicherungsverhältnisse den des Aufsichtsrats, bei dessen raum von fünf Jahren nach Eintragung der erfolgen sollen. Ausgenommen hiervon Verhinderung von einem Stellvertreter, zu Satzungsänderung. sind Beitragserhöhungen aufgrund von unterzeichnen ist. 3. Der Vorstand und der Versammlungslei- Festpreisvorschriften. Satz 1 gilt ferner 5. Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte ter sind dazu ermächtigt, vorzusehen, die nicht für Beitragserhöhungen, die mit einen oder mehrere Ausschüsse bestellen. Bild- und Tonübertragung der Versamm- dem Versicherungsnehmer frei vereinbart Ihnen können Aufgaben zugewiesen wer- lung zuzulassen. werden, und für solche Beitragserhöhun- den, soweit es das Gesetz zulässt. An den gen, zu denen der Verein bereits aufgrund Ausschusssitzungen können Aufsichtsrats- der Allgemeinen Versicherungsbedingungen mitglieder, die dem Ausschuss nicht ange- § 12 berechtigt ist. hören, teilnehmen, wenn der Aufsichtsrats- 1. Zur Teilnahme an der Mitgliederver- vorsitzende nichts anderes bestimmt. Für sammlung ist jedes Mitglied berechtigt. Sitzungen und Beschlussfassungen der Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Teil- § 17 Ausschüsse gelten die Regelungen zum nahme an der Mitgliederversammlung ist Für Fristen und Termine, die von der Ver- Aufsichtsrat entsprechend. davon abhängig, dass die Mitglieder sich sammlung zurückberechnet werden, gilt vor der Mitgliederversammlung unter § 121 Absatz 7 AktG entsprechend. Angabe der Nummer des Versicherungs- §8 scheines anmelden. Die Anmeldung muss 1. Die Einberufung der Sitzungen des Auf- dem Verein unter Verwendung der in der IV. Rechnungs- und Buch- sichtsrates erfolgt durch den Vorsitzenden, Einladung hierfür mitgeteilten Adresse führungswesen im Verhinderungsfalle durch einen Stellver- mindestens sechs Tage vor der Mitglieder- treter. Die Einberufung erfolgt in Textform versammlung in Textform (§ 126b BGB) § 18 unter Mitteilung der Tagesordnung. In zugehen. Der Vorstand hat in den ersten vier Mona- dringenden Fällen kann sie auch mündlich ten des Geschäftsjahres den Jahresab- 2. Das Stimmrecht kann auch durch einen oder fernmündlich erfolgen. schluss sowie den Lagebericht für das ver- Bevollmächtigten, der selbst Mitglied des 2. Der Aufsichtsrat hat zwei Sitzungen im gangene Geschäftsjahr aufzustellen und Vereins sein muss, ausgeübt werden. Die Kalenderhalbjahr abzuhalten. Er kann Bevollmächtigten müssen eine vom Vertre- den Abschlussprüfern einzureichen. Er hat beschließen, dass eine Sitzung im Kalen- tenen eigenhändig unterschriebene Voll- den Jahresabschluss und den Lagebericht derhalbjahr abzuhalten ist. Im Übrigen fin- macht vorlegen, in der die Nummer seines unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem den Aufsichtsratssitzungen statt, sooft es Versicherungsscheines angegeben ist. Ein Aufsichtsrat vorzulegen. die Geschäfte erfordern. Die Einberufung Bevollmächtigter kann höchstens drei Nach Eingang des Berichts des Aufsichts- muss unverzüglich erfolgen, wenn der Vor- andere Mitglieder vertreten. Der Verein ist rates hat der Vorstand die Mitglieder- stand oder ein Aufsichtsratsmitglied es ver- von der Ausstellung der Vollmacht spätes- versammlung zur Entgegennahme des langt. Die Sitzung hat binnen zwei Wochen tens sechs Tage vor der Mitgliederver- festgestellten Jahresabschlusses und des nach der Einberufung stattzufinden. sammlung in Textform zu unterrichten. Lageberichtes unverzüglich einzuberufen. Die Mitgliederversammlung beschließt all- jährlich in den ersten acht Monaten des §9 § 13 Geschäftsjahres über die Entlastung des Der Aufsichtsrat hat die Befugnis, durch 1. Den Vorsitz in den Mitgliederversamm- Vorstandes und des Aufsichtsrates und in Geschäftsordnung oder durch Beschluss lungen führt der Vorsitzende des Aufsichts- den im Gesetz vorgesehenen Fällen über 114 [Seite 115] die Feststellung des Jahresabschlusses und des Vereins übersteigt. Im Laufe des Äquivalenzverhältnis zwischen der Leistung des Lageberichtes. Geschäftsjahres beigetretene oder ausge- des Vereins und den dafür zu zahlenden schiedene Mitglieder sind von jeglicher Beiträgen der von der Beitragsanpassung Beitragsrückerstattung ausgeschlossen. betroffenen Mitglieder durch Erhöhung V. Rücklage, Deckung der In der Kraftverkehrsversicherung können oder Reduzierung des Beitrages zu erhal- Ausgaben, Verwendung der abweichend von Satz 4 auch im Laufe des ten. Überschüsse Geschäftsjahres beigetretene oder ausge- 3. Die Änderung einer Beitragsanpassungs- schiedene Mitglieder bei der Beitragsrück- klausel nach Ziffer 1 kann erfolgen, wenn § 19 erstattung berücksichtigt werden. 1. Zur Deckung der sich aus dem Jahres- nach Vertragsschluss abschluss ergebenden Verluste und zur - die Beitragsanpassungsklausel durch tunlichsten Vermeidung von Nachschüssen VI. Vermögensanlage höchstrichterliche Rechtsprechung für ist eine Verlustrücklage anzusammeln. unwirksam erklärt wurde oder § 21 lhr werden zugeführt: - eine inhaltsgleiche Beitragsanpassungs- Die Anlage des Vermögens erfolgt nach a) mindestens der handelsrechtliche Jahres- den gesetzlichen Vorschriften. klausel durch höchstrichterliche Recht- überschuss, bis die Verlustrücklage 25 % sprechung für unwirksam erklärt wurde der Beitragseinnahme für eigene Rech- oder nung erreicht oder wieder erreicht hat, Vll. Änderung der Satzung sowie - ein neues oder geändertes Gesetz oder b) die Beiträge, die ihr weiterhin durch Einführung und Änderung eine sonstige für den Verein verbindliche Beschluss der Mitgliederversammlung der Allgemeinen Versicherungs- rechtliche Regelung oder eine neue oder überwiesen werden. geänderte höchstrichterliche Rechtspre- bedingungen chung erhebliche unmittelbare Auswir- 2. Die Verlustrücklage darf zur Deckung eines im Geschäftsjahr entstandenen Ver- § 22 kungen auf die bestehende Beitragsan- lustes nur bis zur Hälfte ihres jeweiligen 1. Änderungen der Satzung werden von passungsklausel hat oder Bestandes in Anspruch genommen werden, der Mitgliederversammlung beschlossen - die Bundesanstalt für Finanzdienstleis- wobei jedoch mindestens 1.000.000 Euro und bedürfen, sofern sie sich nicht auf tungsaufsicht (BaFin) die Verwendung in der Verlustrücklage verbleiben müssen. Allgemeine Versicherungsbedingungen der Beitragsanpassungsklausel durch Ein danach noch bestehender Verlust ist, beziehen, der Genehmigung der Aufsichts- bestandskräftigen Verwaltungsakt im wenn er nicht mit Genehmigung der Ver- behörde. Wege der Missstandsaufsicht beanstan- sicherungsaufsichtsbehörde vorgetragen 2. Zur Vornahme von Änderungen der det hat. wird, durch Nachschüsse zu decken, zu Satzung, die nur die Fassung betreffen, 4. Die Änderung der Beitragsanpassungs- deren Entrichtung sämtliche Mitglieder ist der Aufsichtsrat ermächtigt. klausel darf nicht über das zur Wahrung im Verhältnis ihrer Beiträge im letzten 3. Der Aufsichtsrat ist ferner ermächtigt, des wirtschaftlichen Äquivalenzverhältnis- Geschäftsjahr verpflichtet sind. für den Fall, dass die Aufsichtsbehörde vor ses erforderliche Maß hinausgehen und das Verbleibt nach Ausschöpfung der Nach- der Genehmigung des Abänderungsbe- Mitglied nicht benachteiligen. schusspflicht noch ein Verlust, so darf zu schlusses die Vornahme von Änderungen 5. Die geänderte Beitragsanpassungsklausel seiner Deckung die Verlustrücklage restlos verlangt, dem zu entsprechen. wirkt ab Mitteilung über die Änderung für in Anspruch genommen werden. 4. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustim- die Zukunft. Eine auf Grundlage der geän- Die Mitglieder sind auch dann im Verhält- mung des Aufsichtsrates Allgemeine Ver- derten Beitragsanpassungsklausel erfolgen- nis ihrer Beiträge im letzten Geschäftsjahr sicherungsbedingungen einzuführen oder de rückwirkende Beitragsanpassung für zu Nachschüssen verpflichtet, wenn die zu ändern. Beitragszeiträume, die der Änderung der aufsichtsrechtliche Solvabilitätskapital- 5. Beitragsanpassungsklauseln in Allgemei- Beitragsanpassungsklausel vorangegangen anforderung oder die Mindestkapital- nen Versicherungsbedingungen können sind, ist nicht möglich. anforderung nicht mehr bedeckt werden. nach Maßgabe von § 23 auch mit Wirkung Die Nachschusspflicht wird jeweils auf die für bestehende Versicherungsverhältnisse Höhe der Jahresbeiträge beschränkt. geändert werden. Sonstige Änderungen der VlII. Auflösung des Vereins Der Nachschussbetrag wird für jedes ein- Allgemeinen Versicherungsbedingungen § 24 zelne Mitglied gemäß den vorstehenden berühren die durch Versicherungsvertrag 1. Beschlüsse über die Auflösung des Ver- Bestimmungen durch den Vorstand mit begründeten Rechte und Pflichten der Ver- eins müssen in zwei Mitgliederversamm- Zustimmung des Aufsichtsrates festgesetzt sicherungsnehmer nur dann, wenn diese lungen gefasst werden, die mindestens vier und jedem einzelnen Mitglied schriftlich nach Mitteilung der Änderungen binnen Wochen auseinanderliegen. Erforderlich ist mitgeteilt mit der Aufforderung zur Zah- einer ihnen vom Vorstand gesetzten Frist eine Stimmenmehrheit von drei Viertel der lung binnen einer Frist von vier Wochen ihre Zustimmung erteilen. erschienenen Mitglieder. Eine Bevollmäch- und dem Hinweis, dass bei Nichtzahlung 6. Die Bestimmungen der §§ 3 Ziffer 1 tigung bei der Stimmabgabe gemäß § 12 die Verzugsfolgen des § 38 Versicherungs- und 3; 9 Ziffer 5 und 6; 12; 15; 16; 19 Ziff. 2 ist nicht zulässig. Die Auflösung vertragsgesetz eintreten. Ziffer 2 und 20 Ziffer 2 der Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichts- können auch mit Wirkung für bestehende behörde. Versicherungsverhältnisse geändert werden. § 20 2. Über die Verwendung des bei der 1. Der nach Vornahme von Abschreibungen Abwicklung etwa vorhandenen Überschus- und Wertberichtigungen sowie nach Bil- § 23 ses beschließen die beiden Mitgliederver- dung von Rücklagen und Rückstellungen 1. Beitragsanpassungsklauseln in allgemei- sammlungen. Im Übrigen gelten für die verbleibende Überschuss ist in voller Höhe nen Versicherungsbedingungen aller Auflösung und Abwicklung die gesetzlichen der Rückstellung für Beitragsrückerstat- gegenwärtig und zukünftig vom Verein Bestimmungen. tung zuzuweisen. Die Rückstellung für betriebenen Versicherungszweige können Beitragsrückerstattung ist ausschließlich auch mit Wirkung für bestehende Versiche- zur Gewährung von Beitragsrückerstattun- rungsverhältnisse geändert werden. Dies Letzte Änderung genehmigt durch gen bestimmt. gilt nur für Beitragsanpassungsklauseln, die Verfügung der Bundesanstalt für 2. Die Beitragsrückerstattungen können nach dem Inkrafttreten dieser Vorschrift Finanzdienstleistungsaufsicht vom für alle oder einzelne versicherte Wagnisse vereinbart werden. 9. August 2023, Geschäftszeichen: erfolgen. Sie können beschränkt werden 2. Beitragsanpassungsklauseln im Sinne VA 36-I 5002/00068#00007. auf im letzten Geschäftsjahr schadenfrei dieser Vorschrift sind Klauseln, die es dem verlaufene Risiken oder auch gestaffelt Verein ermöglichen, die Beiträge für Versi- nach der Dauer der Schadenfreiheit vor- cherungsverhältnisse an einen sich nach genommen werden. Erfolgt eine Beitrags- Vertragsabschluss verändernden Schaden- rückerstattung auch an schadenbehaftete aufwand oder an sich verändernde sonstige Risiken, so kann ihr Anteil auf den Betrag für die Beitragskalkulation relevante Auf- beschränkt werden, um den die Beitrags- wendungen anzupassen, um das bei Ver- rückerstattung die Entschädigungsleistung tragsschluss bestehende wirtschaftliche 115 [Seite 116] LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G. Information über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G. LVM Lebensversicherungs­AG Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch das jeweils verantwortliche LVM Versiche- rungsunternehmen (LVM) und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte. Ihre Rechte können Sie bei der für die Verarbeitung verant- wortlichen Stelle geltend machen. Die jeweils aktuellen Datenschutzhinweise und weitere Informationen zum Datenschutz finden Sie unter www.lvm.de/ datenschutz. Wer ist für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten verantwortlich? Für die Verarbeitung ist das LVM-Versicherungsunternehmen verantwortlich, bei dem Sie ein konkretes Versicherungsprodukt beantragt haben. Sie erreichen den LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G., oder die LVM Lebensversicherungs-AG unter folgender Anschrift: Kolde-Ring 21 48126 Münster Tel.: 0251 702-0, E-Mail: info@lvm.de Wo können Sie sich über den Datenschutz informieren? Sie können allgemeine Fragen zum Thema Datenschutz an das Team Datenschutz unter der oben genannten Anschrift mit dem Zusatz „Datenschutz“ oder per E-Mail an datenschutz@lvm.de richten. Wie erreichen Sie den Datenschutzbeauftragten der LVM? Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie per Post unter der oben genannten Anschrift mit dem Zusatz „Datenschutzbeauftragter“ oder per E-Mail unter datenschutzbeauftragter@lvm.de. Warum benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten? Wenn Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz stellen, benötigen wir die von Ihnen gemachten Angaben für den Abschluss des Vertrags und zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt der Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des Vertragsverhältnisses, z.B. zum Vertragsabschluss oder zur Rechnungsstellung. Angaben zu Schäden oder zu Leistungsfällen benötigen wir etwa, um prüfen zu können, ob ein Versicherungsfall eingetreten und wie hoch der Schaden ist. Der Abschluss bzw. die Durchführung des Versicherungsvertrags ist ohne die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht möglich. Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von versicherungsspezifischen Statistiken, z.B. für die Entwicklung neuer Tarife oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Die Daten der mit der LVM bestehenden Verträge nutzen wir für eine Betrachtung der gesam- ten Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung bei Vertragsanpassungen, Vertragsergänzungen, für Ermessensentscheidungen oder für umfassende Auskunftserteilungen. Sind Sie Anspruchsteller aufgrund eines Haftpflichtgeschehens und machen in diesem Zuge Ansprüche gegen die LVM geltend, benötigen wir die von Ihnen gemachten Angaben zur Prüfung des Haftungsgrundes und der Haftungshöhe. Werden Ihre Daten für andere Zwecke genutzt? Ihre Daten verarbeiten wir im Rahmen der rechtlichen Rahmenbedingungen auch, um berechtigte Interessen der LVM oder von Dritten zu wahren. Dies kann insbesondere erforderlich sein: • zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs, • zur Werbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte und für andere Produkte der Unternehmen der LVM und der Kooperationspartner sowie für Markt- und Meinungsumfragen, • zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten; insbesondere nutzen wir Datenanalysen zur Erkennung von Hinweisen, die auf Versicherungsmissbrauch hindeuten können. Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen, wie z.B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben, verpflich- tende Auskunft gegenüber Behörden, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten oder im Rahmen unserer Beratungspflicht. Weiterhin können wir Ihre Daten verarbeiten, sofern Sie Ihre Rechte nach Kapitel 3 der DSGVO gegenüber der LVM geltend machen. Dies umfasst insbeson- dere die Negativauskunft bei einem Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO. Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten für einen oben nicht genannten Zweck verarbeiten wollen, werden wir Sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen darüber zuvor informieren. Woher erhalten wir Ihre personenbezogenen Daten? Ihre personenbezogenen Daten erhalten wir insbesondere durch Sie im Rahmen der Antragstellung sowie im weiteren Vertragsverlauf des Versiche- A 102L (02/2026) rungsproduktes. Daneben können wir Ihre personenbezogenen Daten auch von Dritten erhalten. Beispiele dafür sind der Adressabgleich bei der Deutsche Post Adress GmbH & Co. KG oder die Abfrage von Bonitätsdaten bei einer der unten genannten Wirtschaftsauskunfteien. 116 [Seite 117] Wann löschen/sperren wir Ihre gespeicherten Daten? Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten, sobald sie für die oben genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Dabei kann es vorkommen, dass personenbezogene Daten so lange aufbewahrt werden, wie Ansprüche gegen unser Unternehmen geltend gemacht werden können (z.B. im Rahmen von gesetzlichen Verjährungsfristen von 3 oder bis zu 30 Jahren). Darüber hinaus speichern wir Ihre personenbezogenen Daten, soweit wir dazu gesetzlich ver- pflichtet sind. Entsprechende Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich unter anderem aus dem Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung und dem Geldwäschegesetz. Die Speicherfristen betragen danach bis zu 10 Jahre. Ihre vertragsbezogenen Daten sperren wir 10 Jahre nach Ablauf Ihres Vertrags, sofern dem keine weitergehenden Aufbewahrungspflichten, Nachmeldefristen oder Leistungsversprechen unsererseits entgegenstehen. Damit stehen diese Daten der Sachbearbeitung nicht mehr zu Verfügung und können auch nicht weiterverarbeitet werden. Da Kunden aber häufiger auf ältere Unterlagen zurückgreifen wollen oder müssen, können gesperrte Daten nach einem Prüfprozess durch das Team Datenschutz im Kundeninteresse für einen kurzen Zeitraum wieder entsperrt werden. Angebote und Anträge, die nicht zum Abschluss eines Versicherungsvertrags führen, werden 3 Jahre nach Eingang physisch gelöscht, sofern diese nicht mehr, beispielsweise für aktuelle Vertragsverhandlungen, benötigt werden. Welche Rechtsgrundlagen liegen der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu Grunde? Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist gesetzlich geregelt. Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten beruht in der Regel auf Basis von Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (Vorvertragliche Maßnahmen oder Erfüllung eines Vertrages). Sollte die Verarbeitung auf Basis einer Einwilligung erfolgen, so ist Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO maßgeblich. Eine Einwilligung können Sie jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Bei einer Verarbeitung Ihrer personen- bezogenen Daten im Rahmen des berechtigen Interesses der LVM beziehen wir uns auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Werden besondere Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 Abs. 1 DSGVO) verarbeitet, z.B. Gesundheitsdaten, so sind insbesondere Art. 9 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 7 DSGVO maßgeblich. Für die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen ist Art. 9 Abs. 2 lit. f DSGVO einschlägig. Gibt es weitere Regelungen für die Verarbeitung? Über die gesetzlichen Regelungen hinaus hat sich die deutsche Versicherungswirtschaft in eigenen Verhaltensregeln – dem sogenannten Code of Conduct – verpflichtet, weitere Maßnahmen zur Förderung des Datenschutzes zu ergreifen. Diese Verhaltensregeln sind mit den zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörden abgestimmt und gelten für alle beigetretenen Versicherungsunternehmen. Die „Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Versicherungswirtschaft“ können Sie im Internet unter www.lvm.de/datenschutz abrufen oder direkt unter datenschutz@lvm.de anfordern. Die oben genannten Gesellschaften haben sich frühzeitig zur Einhaltung dieser Verhaltensregeln verpflichtet. Tauschen wir Daten mit Ihrem früheren Versicherer aus? Um Ihre Angaben bei Abschluss des Versicherungsvertrages (z.B. zur Mitnahme eines Schadensfreiheitsrabattes in der Kfz-Haftpflichtversicherung) bzw. bei Eintritt des Versicherungsfalls überprüfen zu können, kann im dafür erforderlichen Umfang ein Austausch von personenbezogenen Daten mit dem von Ihnen im Antrag benannten, früheren Versicherer erfolgen. Wann holen wir Auskünfte über Ihre Bonität ein? Soweit es zur Wahrung unserer berechtigten Interessen notwendig ist, fragen wir bei Verein Creditreform Münster, Scharnhorststr. 46, 48151 Münster, Infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstr. 99, 76532 Baden-Baden, sind Sie Anspruchsteller aufgrund eines Haftpflichtgeschehens und machen in diesem Zuge Ansprüche gegen die LVM geltend, fragen wir bei Schufa Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden Informationen zur Beurteilung Ihres allgemeines Zahlungsverhalten ab. Ein berechtigtes Interesse liegt unsererseits mindestens dann vor, wenn bereits vor der ersten Beitragszahlung Versicherungsschutz bestehen soll. Nähere Informationen gemäß Art. 14 DSGVO zur Verarbeitung Ihrer Daten bei der Wirt- schaftsauskunftei Verein Creditreform Münster stellt Ihnen diese unter https://www.creditreform.de/muenster/datenschutz zur Verfügung. Die Infoscore Consumer Data GmbH stellt Ihnen diese Informationen unter https://www.experian.de/icd-infoblatt zur Verfügung. Gleiches gilt für Regressforderungen im Rahmen von Versicherungsschutzversagungen. Sind Sie Anspruchsteller aufgrund eines Haftpflichtgeschehens und machen in diesem Zuge Ansprüche gegen die LVM geltend, so besteht insbesondere dann ein berechtigtes Interesse, wenn die Anfrage zur Ermittlung eines vergangenen oder zukünftigen Schadens der Höhe nach dienlich ist. Wann geben wir Ihre Daten an Dritte weiter? Vermittler: Soweit Sie hinsichtlich Ihrer Versicherungsverträge von einem Vermittler betreut werden, übermittelt unser Unternehmen die notwendigen Daten an die Sie betreuenden Vermittler. Dies erfolgt nur in dem für die Betreuung und Beratung benötigten Umfang. Dienstleister: Die LVM nutzt Dienstleister für die Erfüllung spezieller Aufgaben. Beispiele hierfür sind Abschleppunternehmen, Gutachter oder Unter- stützungsleistungen im Schadenfall. Eine Auflistung der von uns eingesetzten Dienstleister können Sie in der jeweils aktuellen Version auf unserer Internetseite unter www.lvm.de/datenschutz entnehmen. Rückversicherer: Von uns übernommene Risiken versichern wir gegebenenfalls bei speziellen Versicherungsunternehmen (Rückversicherer). Dafür kann es erforderlich sein, Ihre Vertrags- und ggf. Schadendaten an den Rückversicherer zu übermitteln, damit dieser sich ein eigenes Bild über das Risiko oder den Versicherungsfall machen kann. Darüber hinaus ist es möglich, dass der Rückversicherer unser Unternehmen aufgrund seiner besonderen Sachkunde bei der Risiko- oder Leistungsprüfung sowie bei der Bewertung von Verfahrensabläufen unterstützt. Wir übermitteln Ihre Daten an den Rückversicherer nur soweit dies für die Wahrung unserer berechtigten Interessen oder zur Absicherung Ihres Vertrags erforderlich ist. Sie können weitere Informationen unter den eingangs genannten Kontaktinformationen beim Verantwortlichen oder Team Datenschutz anfordern. Verarbeitung innerhalb der Unternehmensgruppe: Spezialisierte Bereiche unserer Unternehmensgruppe nehmen Aufgaben für die in der Gruppe verbundenen Unternehmen zentral wahr. Soweit ein Versicherungsvertrag zwischen Ihnen und einem oder mehreren Unternehmen unserer Unternehmensgruppe besteht, können Ihre Daten etwa zur zentralen Verwaltung von Anschriftendaten, für den telefonischen Kundenservice, zur Vertrags- und Leistungsbearbeitung, für In- und Exkasso oder zur gemeinsamen Postbearbeitung in übergreifenden Datenbeständen verarbeitet werden. In unserer Dienstleisterliste finden Sie die Unternehmen, die an einer zentralisierten Verarbeitung teilnehmen. Die jeweils aktuelle Dienstleisterliste können Sie unter www.lvm.de/datenschutz abrufen oder unter datenschutz@lvm.de anfordern. 117 [Seite 118] Datenübermittlung in ein Drittland: Sollten wir Daten an Dritte außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) übermitteln, erfolgt die Übermittlung nur, soweit dem Drittland durch die EU-Kommission ein angemessenes Datenschutzniveau bestätigt wurde oder andere angemessene Datenschutzgarantien (z. B. EU-Standardvertragsklauseln) vorhanden sind. In wenigen Ausnahmen können wir Daten in Drittstaaten auf Grundlage von Art. 49 DSGVO übermitteln. Sie können weitere Informationen beim Verantwortlichen oder beim Team Datenschutz unter den eingangs genannten Kontaktinformationen anfordern. Weitere Empfänger: Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere Empfänger übermitteln, wie etwa an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten (z. B. Sozialversicherungsträger, Finanzbehörden oder Strafverfolgungsbehörden). HIS (Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft): Für Versicherungsprodukte der Sparten Haftpflicht, Kraftfahrt, Rechtsschutz, Sach, Unfall wird zur Unterstützung der Risikobeurteilung von Anträgen, zur Sachverhaltsaufklärung, bei der Leistungsprüfung sowie bei der Bekämpfung von Versicherungsmissbrauch das HIS eingesetzt. Dafür ist ein Austausch bestimmter personenbezogener Daten z.B. über Versicherungsobjekte mit dem HIS erforderlich. Über eine Meldung an das HIS werden Sie informiert. Nähere Informationen dazu entnehmen Sie bitte den ergänzenden Hinweisen zum HIS. Verimi GmbH, Oranienstraße 91, 10969 Berlin: Bei online durchgeführten Vertragsabschlüssen oder Vertragsänderungen nutzen wir zur Identifizierung und Verifizierung den Dienstleister Verimi GmbH. Damit Ihre Identität eindeutig festgestellt werden kann, übermitteln wir hierfür bestimmte personenbezogene Daten (z.B. Stammdaten, Vertragsdaten) an die Verimi GmbH. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte den Datenschutzhinweisen der Verimi GmbH. Gibt es automatisierte Entscheidungsprozesse? Auf Basis Ihrer Angaben zum Risiko oder zu Schäden entscheiden wir unter Umständen vollautomatisiert etwa über das Zustandekommen oder die Kündigung des Vertrags, mögliche Risikoausschlüsse, über die Höhe des von Ihnen zu zahlenden Versicherungsbeitrags oder über unsere Leistungspflicht auf Basis von verabschiedeten Regeln. Sollten vollautomatisierte Entscheidungen ohne menschliche Einflussnahme durchgeführt werden, werden Sie mit der Rückmeldung darauf hingewiesen, sofern Ihrem Begehren nicht stattgegeben wurde (Negativentscheidung). Sie haben das Recht, weitere Informationen über Art und Umfang der Verarbeitung zu erhalten und eine Prüfung durch einen Mitarbeiter vornehmen zu lassen. Welche Rechte haben Sie gegenüber der LVM? Ihre Rechte können Sie unter der eingangs angegebenen Anschrift der verantwortlichen Stelle oder beim Team Datenschutz über den eingangs angegebenen Kontaktweg geltend machen. Auskunft, Berichtigung, Löschung: Sie können Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. Darüber hinaus können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Berichtigung oder die Löschung Ihrer Daten verlangen. Einschränkung der Verarbeitung: Ihnen kann weiterhin ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten zustehen. Datenübertragung: Darüber hinaus steht Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen das Recht zu, die Herausgabe der von Ihnen bereitgestellten Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu verlangen. Widerspruchsrechte: Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu Zwecken der Direktwerbung ohne Angabe von Gründen zu widersprechen. Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interessen, können Sie dieser Verarbeitung widersprechen, wenn sich aus Ihrer besonde- ren Situation Gründe ergeben, die gegen die Verarbeitung sprechen. Wo können Sie sich über den Datenschutz beschweren? Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den eingangs genannten Datenschutzbeauftragten der LVM oder an eine Datenschutzaufsichts- behörde zu wenden. Die für die LVM zuständige Aufsichtsbehörde erreichen Sie unter LDI NRW Postfach 20 04 44 40102 Düsseldorf. 118 [Seite 119] LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G. Informationen zur Besurance HIS GmbH im Sinne des Art. 13 und 14 DSGVO Zwecke der Datenverarbeitung der Besurance HIS GmbH Die Besurance HIS GmbH betreibt als datenschutzrechtlich Verantwortliche das „Hinweis- und Informationssystem HIS der Versicherungswirtschaft“ (HIS). Sie verarbeitet darin personenbezogene Daten, um die Versicherungswirtschaft bei der Bearbeitung von Versicherungsanträgen und -schäden zu unter- stützen. Es handelt sich bei diesen Daten um Angaben zu erhöhten Risiken oder um Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten (z. B. Mehrfachabrechnung eines Versicherungsschadens bei verschiedenen Versicherungsunternehmen) hindeuten können. Die Besurance HIS GmbH überprüft anhand dieser Daten, ob zu Ihrer Person und/oder zu Ihrem Versicherungsobjekt im HIS Informationen gespeichert sind, die auf ein erhöhtes Risiko oder Unregelmäßigkeiten in einem Versicherungsfall hindeuten können und übermittelt diese ggf. an anfragende Versicherungsunternehmen. Solche Informationen können nur aufgrund einer früheren Meldung eines Versicherungsunternehmens an das HIS vorliegen (HIS-Einmeldung), über die Sie ggf. von dem einmeldenden Versicherungsunternehmen gesondert informiert worden sind. Nähere Informationen zum HIS finden Sie auf folgenden Internetseiten: www.besurance-his.de Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung Die Besurance HIS GmbH verarbeitet personenbezogene Daten auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Dies ist zulässig, soweit die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Die Besurance HIS GmbH selbst trifft keine Entscheidungen über den Abschluss eines Versicherungsvertrages oder über die Regulierung von Schäden. Sie stellt den Versicherungs-unternehmen lediglich die Informationen für die diesbezügliche Entscheidungsfindung zur Verfügung. Herkunft der Daten der Besurance HIS GmbH Die Daten im HIS stammen ausschließlich von Versicherungsunternehmen, die diese in das HIS einmelden. Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage werden von der Besurance HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage mit den dazu genutzten personenbezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung, über die Sie gege- benenfalls von dem Versicherungsunternehmen gesondert informiert werden, speichert die Besurance HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informationen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden. Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten Empfänger sind ausschließlich Versicherungsunternehmen mit Sitz in Deutschland sowie im Einzelfall im Rahmen von Ermittlungsverfahren staatliche Ermittlungsbehörden. • Dauer der Datenspeicherung o Die Besurance HIS GmbH speichert Informationen über Personen gem. Art. 17 Abs. 1 lit. a) DSGVO nur für eine bestimmte Zeit. o Angaben über HIS-Anfragen werden taggenau nach zwei Jahren gelöscht. • Für HIS-Einmeldungen gelten folgende Speicherfristen: o Personenbezogene Daten (Name, Adresse und Geburtsdatum) sowie Fahrzeug- und Gebäudedaten werden am Ende des vierten Kalenderjahres nach erstmaliger Speicherung gelöscht. Sofern in dem genannten Zeitraum eine erneute Einmeldung zu einer Person erfolgt, führt dies zur Verlängerung der Speicherung der personenbezogenen Daten um weitere vier Jahre. Die maximale Speicherdauer beträgt in diesen Fällen 10 Jahre. o Daten aus der Versicherungssparte Leben werden bei nicht zustande gekommenen Verträgen am Ende des dritten Jahres nach der erstmaligen Speicherung gelöscht. A 099 (04/2025) 119 [Seite 120] Betroffenenrechte Jede betroffene Person hat das Recht auf Auskunft, auf Berichtigung, auf Löschung sowie auf Einschränkung der Verarbeitung. Diese Rechte nach Art. 15 bis 18 DSGVO können gegenüber der Besurance HIS GmbH unter der unten genannten Adresse geltend gemacht werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sich an die für die für die Besurance HIS GmbH zuständige Aufsichtsbehörde – Der Hessische Datenschutzbeauftragte, Gustav-Stresemann-Ring 1, 65189 Wiesbaden – zu wenden. Hinsichtlich der Meldung von Daten an das HIS ist die für das Versicherungsunternehmen zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde zuständig. Nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO kann der Datenverarbeitung aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation der betroffenen Person ergeben, unter der unten genannten Adresse widersprochen werden. Sofern Sie wissen wollen, welche Daten die Besurance HIS GmbH zu Ihrer Person, zu Ihrem Fahrzeug oder zu Ihrem Gebäude gespeichert hat und an wen welche Daten übermittelt worden sind, teilt Ihnen die Besurance HIS GmbH dies gerne mit. Sie können dort unentgeltlich eine sog. Selbstauskunft anfor- dern. Wir bitten Sie, zu berücksichtigen, dass die Besurance HIS GmbH aus datenschutzrechtlichen Gründen keinerlei telefonische Auskünfte erteilen darf, da eine eindeutige Identifizierung Ihrer Person am Telefon nicht möglich ist. Um einen Missbrauch durch Dritte zu vermeiden, benötigt die Besurance HIS GmbH folgende Angaben von Ihnen: • Name (ggf. Geburtsname), Vorname(n), Geburtsdatum • Aktuelle Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort) sowie ggf. Voranschriften der letzten fünf Jahre • Ggf. FIN des Fahrzeugs. Bei Anfragen zum Fahrzeug ist die Beifügung einer Kopie der Zulassungsbescheinigung I. oder II. zum Nachweis der Haltereigenschaft erforderlich. • Bei Anfragen zum Gebäude ist die Beifügung des letzten Versicherungsscheins oder eines sonstigen Dokuments erforderlich, das das Eigentum belegt (z. B. Kopie des Grundbuchauszugs oder Kaufvertrags). Wenn Sie eine Kopie Ihres Ausweises (Vorder- und Rückseite) beifügen, erleichtern Sie der Besurance HIS GmbH die Identifizierung Ihrer Person und ver- meiden damit mögliche Rückfragen. Sie können die Selbstauskunft auch via Internet unter: www.besurance-his.de/selbstauskunft/ bei der Besurance HIS GmbH beantragen. Kontaktdaten des Unternehmens und des Datenschutzbeauftragten: Besurance HIS GmbH Daimlerring 4 65205 Wiesbaden Telefon: 0151 / 506 918 44 Der betriebliche Datenschutzbeauftragte der Besurance HIS GmbH ist zudem unter der o. a. Anschrift, zu Hd. Abteilung Datenschutz, oder per E-Mail unter folgender Adresse erreichbar: his-datenschutz@besurance-his.de.de. 120 [Seite 121] Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Versicherungswirtschaft – Code of Conduct (Stand: 08/2018) I. Einleitung Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) mit Sitz in Berlin ist die Dachorganisation der privaten Versicherer in Deutschland. Ihm gehören über 450 Mitgliedsunternehmen an. Diese bieten als Risikoträger Risikoschutz und Unterstützung sowohl für private Haushalte als auch für Industrie, Gewerbe und öffentliche Einrichtungen. Der Verband setzt sich für alle die Versicherungswirtschaft betreffenden Fachfragen und für ordnungspolitische Rahmenbedingungen ein, die den Versicherern die optimale Erfüllung ihrer Aufgaben ermöglichen. Die Versicherungswirtschaft ist von jeher darauf angewiesen, in großem Umfang personenbezogene Daten der Versicherten zu verwenden. Sie werden zur Antrags-, Vertrags- und Leistungsabwicklung erhoben, verarbeitet und genutzt, um Versicherte zu beraten und zu betreuen sowie um das zu versichernde Risiko einzuschätzen, die Leistungspflicht zu prüfen und Versiche- rungsmissbrauch im Interesse der Versichertengemeinschaft zu verhindern. Versicherungen können dabei heute ihre Auf- gaben nur noch mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung erfüllen. Die Wahrung der informationellen Selbstbestimmung und der Schutz der Privatsphäre sowie die Sicherheit der Daten- verarbeitung sind für die Versicherungswirtschaft ein Kernanliegen, um das Vertrauen der Versicherten zu gewährleisten. Alle Regelungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten müssen nicht nur im Einklang mit den Bestimmungen der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes und aller einschlägigen bereichs- spezifischen Vorschriften über den Datenschutz stehen, sondern die beigetretenen Unternehmen der Versicherungswirtschaft verpflichten sich darüber hinaus, den Grundsätzen der Transparenz, der Erforderlichkeit der verarbeiteten Daten und der Datenminimierung in besonderer Weise nachzukommen. Hierzu hat der GDV im Einvernehmen mit seinen Mitgliedsunternehmen die folgenden Verhaltensregeln für den Umgang mit den personenbezogenen Daten der Versicherten aufgestellt. Sie schaffen für die Versicherungswirtschaft weitestgehend einheitliche Standards und fördern die Einhaltung von datenschutzrechtlichen Regelungen. Unternehmen, die die branchen- internen Verhaltensregeln anwenden, stellen damit nach Auffassung der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder damit sicher, dass die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung für die Versicherungswirtschaft branchen- spezifisch konkretisiert werden. Die Mitgliedsunternehmen des GDV, die diesen Verhaltensregeln gemäß Artikel 30 beigetreten sind, verpflichten sich damit zu deren Einhaltung. Die Verhaltensregeln sollen den Versicherten der beigetretenen Unternehmen die Gewähr bieten, dass Datenschutz- und Datensicherheitsbelange bei der Gestaltung und Bearbeitung von Produkten und Dienstleistungen berücksichtigt werden. Der GDV versichert seine Unterstützung bei diesem Anliegen. Die beigetretenen Unternehmen weisen ihre Führungskräfte und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an, die Verhaltensregeln einzuhalten. Antragsteller und Versicherte werden über die Verhaltensregeln informiert. Darüber hinaus sollen mit den Verhaltensregeln zusätzliche Einwilligungen möglichst entbehrlich gemacht werden. Grundsätzlich sind solche nur noch für die Verarbeitung von besonders sensiblen Arten personenbezogener Daten – wie Gesundheitsdaten – sowie für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der Werbung oder der Markt- und Meinungsforschung erforderlich. Für die Verarbeitung von besonders sensiblen Arten personenbezogener Daten – wie Gesundheitsdaten – hat der GDV gemeinsam mit den zuständigen Aufsichtsbehörden Mustererklärungen mit Hinweisen zu deren Verwendung erarbeitet. Die beigetretenen Unternehmen sind von den Datenschutzbehörden aufgefordert – angepasst an ihre Geschäftsabläufe – Einwilligungstexte zu verwenden, die der Musterklausel entsprechen. Die vorliegenden Verhaltensregeln konkretisieren und ergänzen die datenschutzrechtlichen Regelungen für die Versiche- rungsbranche. Als Spezialregelungen für die beigetretenen Mitgliedsunternehmen des GDV erfassen sie die wichtigsten Verarbeitungen personenbezogener Daten, welche die Unternehmen im Zusammenhang mit der Begründung, Durchführung, Beendigung oder Akquise von Versicherungsverträgen sowie zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen vornehmen. Da die Verhaltensregeln geeignet sein müssen, die Datenverarbeitung aller beigetretenen Unternehmen zu regeln, sind sie möglichst allgemeingültig formuliert. Deshalb kann es erforderlich sein, dass die einzelnen Unternehmen diese in unterneh- mensspezifischen Regelungen konkretisieren. Das mit den Verhaltensregeln erreichte Datenschutz- und Datensicherheitsni- veau wird dabei nicht unterschritten. Darüber hinaus ist es den Unternehmen unbenommen, Einzelregelungen mit daten- schutzrechtlichem Mehrwert, z. B. für besonders sensible Daten wie Gesundheitsdaten oder für die Verarbeitung von Daten im Internet, zu treffen. Haben die beigetretenen Unternehmen bereits solche besonders datenschutzfreundliche Regelungen getroffen oder bestehen mit den zuständigen Aufsichtsbehörden spezielle Vereinbarungen oder Absprachen zu besonders datenschutzgerechten Verfahrensweisen, behalten diese selbstverständlich auch nach dem Beitritt zu diesen Verhaltensregeln ihre Gültigkeit. Unbeschadet der hier getroffenen Regelungen gelten die Vorschriften der DSGVO und des Bundesdatenschutzgesetzes. Unberührt bleiben die Vorschriften zu Rechten und Pflichten von Beschäftigten der Versicherungswirtschaft. II. Begriffsbestimmungen Für die Verhaltensregeln gelten die Begriffsbestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutz- gesetzes. Darüber hinaus sind: Unternehmen: A 101 (06/2020) die Mitgliedsunternehmen des GDV, soweit sie das Versicherungsgeschäft als Erstversicherer betreiben sowie mit diesem in einer Gruppe von Versicherungs- und Finanzdienstleistungsunternehmen verbundene Erstversicherungsunternehmen, einschließlich Pensionsfonds, die diesen Verhaltensregeln beigetreten sind, 121 [Seite 122] Versicherungsverhältnis: Versicherungsvertrag einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden vorvertraglichen Maßnahmen und rechtlichen Verpflichtungen, Betroffene Personen: Versicherte, Antragsteller oder weitere Personen, deren personenbezogene Daten im Zusammenhang mit dem Versicherungs- geschäft verarbeitet werden, Versicherte: - Versicherungsnehmer und Versicherungsnehmerinnen des Unternehmens, - versicherte Personen einschließlich der Teilnehmer an Gruppenversicherungen, Antragsteller: Personen, die ein Angebot angefragt haben oder einen Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrages stellen, unabhängig davon, ob der Versicherungsvertrag zustande kommt, weitere Personen: außerhalb des Versicherungsverhältnisses stehende betroffene Personen, wie Geschädigte, Zeugen und sonstige Personen, deren Daten das Unternehmen im Zusammenhang mit der Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Versicherungs- verhältnisses verarbeitet, Geschädigte: Personen, die einen Schaden erlitten haben oder erlitten haben könnten, wie z. B. Anspruchsteller in der Haftpflichtversiche- rung, Datenverarbeitung: Erheben, Erfassen, Organisieren, Ordnen, Speichern, Anpassen oder Verändern, Auslesen, Abfragen, Verwenden, Offenlegen durch Übermitteln, Verbreiten oder Bereitstellen in einer anderen Form, Abgleichen oder Verknüpfen oder Einschränken der Verarbeitung sowie Löschen oder Vernichten personenbezogener Daten, Datenerhebung: das Beschaffen von Daten über die betroffenen Personen, Automatisierte Verarbeitung: Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen, Automatisierte Entscheidung: Eine Entscheidung gegenüber einer einzelnen Person, die auf eine ausschließlich automatisierte Verarbeitung gestützt wird, ohne dass eine inhaltliche Bewertung und darauf gestützte Entscheidung durch eine natürliche Person stattgefunden hat, Stammdaten: die allgemeinen Daten der betroffenen Personen: Name, Adresse, Geburtsdatum, Geburtsort, Kundennummer, Beruf, Familienstand, gesetzliche Vertreter, Angaben über die Art der bestehenden Verträge (wie Vertragsstatus, Beginn- und Ablaufdaten, Versicherungsnummer(n), Zahlungsart, Rollen der betroffenen Person (z. B. Versicherungsnehmer, versicherte Person, Beitragszahler, Anspruchsteller), sowie Kontoverbindung, Telekommunikationsdaten, Authentifizierungsdaten für die elektronische oder telefonische Kommunikation, Werbesperren und andere Widersprüche, Werbeeinwilligung und Sperren für Markt- und Meinungsforschung, Vollmachten und Betreuungsregelungen, zuständige Vermittler und mit den genannten Beispielen vergleichbare Daten, Dienstleister: andere Unternehmen oder Personen, die eigenverantwortlich Aufgaben für das Unternehmen wahrnehmen, Auftragsverarbeiter: eine natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des verant- wortlichen Unternehmens verarbeitet, Vermittler: selbstständig handelnde natürliche Personen (Handelsvertreter) und Gesellschaften, welche als Versicherungsvertreter, oder -makler im Sinne des § 59 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) Versicherungsverträge vermitteln oder abschließen. Schutzwürdige Interessen: Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfor- dern, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. III. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Geltungsbereich (1) Die Verhaltensregeln gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dem Versicherungs- geschäft durch die Unternehmen. Dazu gehört neben dem Versicherungsverhältnis insbesondere die Erfüllung gesetz- licher Ansprüche, auch wenn ein Versicherungsvertrag nicht zustande kommt, nicht oder nicht mehr besteht. Zum Versicherungsgeschäft gehören auch die Gestaltung und Kalkulation von Tarifen und Produkten. (2) Unbeschadet der hier getroffenen Regelungen gelten die gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz, insbesondere die EU-Datenschutz-Grundverordnung und das Bundesdatenschutzgesetz. Art. 2 Zwecke der Verarbeitung (1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt für die Zwecke des Versicherungsgeschäfts grundsätzlich nur, soweit dies zur Begründung, Durchführung und Beendigung von Versicherungsverhältnissen erforderlich ist, insbesondere zur Bearbeitung eines Antrags, zur Beurteilung des zu versichernden Risikos, zur Erfüllung der Beratungspflichten nach dem 122 [Seite 123] Versicherungsvertragsgesetz (VVG), zur Prüfung einer Leistungspflicht und zur internen Prüfung des fristgerechten Forderungsausgleichs. Sie erfolgt auch zur Prüfung und Regulierung der Ansprüche Geschädigter in der Haftpflicht- versicherung, zur Prüfung und Abwicklung von Regressforderungen, zum Abschluss und zur Durchführung von Rück- versicherungsverträgen, zur Entwicklung von Tarifen, Produkten und Services, zur Erstellung von Statistiken, für versicherungsrelevante Forschungszwecke, z. B. Unfallforschung, zur Missbrauchsbekämpfung oder zur Erfüllung gesetzlicher und aufsichtsrechtlicher Verpflichtungen oder zu Zwecken der Werbung sowie der Markt- und Meinungs- forschung. (2) Die personenbezogenen Daten werden grundsätzlich im Rahmen der den betroffenen Personen bekannten Zweck- bestimmung verarbeitet. Eine Änderung oder Erweiterung der Zweckbestimmung erfolgt nur, wenn sie rechtlich zulässig ist und die betroffenen Personen nach Artikel 7 bzw. 8 dieser Verhaltensregeln darüber informiert wurden oder wenn die betroffenen Personen eingewilligt haben. Art. 3 Grundsätze zur Qualität der Datenverarbeitung (1) Die Unternehmen verpflichten sich, alle personenbezogenen Daten in rechtmäßiger und den schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person entsprechender und nachvollziehbarer Weise zu verarbeiten. (2) Die Datenverarbeitung richtet sich an dem Ziel der Datenminimierung und Speicherbegrenzung aus. Personenbezogene Daten werden vorbehaltlich der Zwecke Forschung und Statistik nach Maßgabe des Art. 5 Abs. 1 lit. e) DSGVO in einer Form gespeichert, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke der Verarbeitung erforderlich ist. Insbesondere werden die Möglichkeiten zur Anonymisierung und Pseudonymisierung genutzt, soweit dies möglich ist und der Aufwand nicht unverhältnismäßig zu dem angestrebten Schutzzweck ist. Dabei wird die Anonymisierung der Pseudonymisierung vorgezogen. (3) Das Unternehmen trägt dafür Sorge, dass die vorhandenen personenbezogenen Daten richtig und erforderlichenfalls auf dem aktuellen Stand gespeichert sind. Es werden alle angemessenen Maßnahmen dafür getroffen, dass nicht zutreffende oder unvollständige Daten unverzüglich berichtigt, gelöscht oder in der Verarbeitung eingeschränkt werden. (4) Die Maßnahmen nach den vorstehenden Absätzen werden dokumentiert. Grundsätze hierfür werden in das Datenschutz- konzept der Unternehmen aufgenommen (Art. 4 Abs. 2). Art. 4 Grundsätze der Datensicherheit (1) Zur Gewährleistung der Datensicherheit werden die erforderlichen technisch-organisatorischen Maßnahmen unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeiten und Schwere der mit der Verarbei- tung verbundenen Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen getroffen, um ein dem Risiko angemesse- nes Schutzniveau zu gewährleisten. Dabei werden angemessene Maßnahmen getroffen, die insbesondere gewährleisten können, dass 1. nur Befugte personenbezogene Daten zur Kenntnis nehmen können (Vertraulichkeit). Mittel hierzu sind insbesondere Berechtigungskonzepte, Pseudonymisierung oder Verschlüsselung personenbezogener Daten. 2. personenbezogene Daten während der Verarbeitung unversehrt, vollständig und aktuell bleiben (Integrität). 3. personenbezogene Daten zeitgerecht zur Verfügung stehen und ordnungsgemäß verarbeitet werden können (Verfügbarkeit, Belastbarkeit). 4. jederzeit personenbezogene Daten ihrem Ursprung zugeordnet werden können (Authentizität). 5. festgestellt werden kann, wer wann welche personenbezogenen Daten in welcher Weise eingegeben, übermittelt und verändert hat (Revisionsfähigkeit). 6. die Verfahrensweisen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten vollständig, aktuell und in einer Weise doku- mentiert sind, dass sie in zumutbarer Zeit nachvollzogen werden können (Transparenz). (2) Die in den Unternehmen veranlassten Maßnahmen werden in ein umfassendes, die Verantwortlichkeiten regelndes Datenschutz- und -sicherheitskonzept integriert, welches unter Einbeziehung der betrieblichen Datenschutzbeauftragten erstellt wird. Es beinhaltet insbesondere Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung und Bewertung der Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen. Art. 5 Einwilligung (1) Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten auf eine Einwilligung sowie – soweit erforderlich – auf eine Schwei- gepflichtentbindungserklärung der betroffenen Personen gestützt wird, stellt das Unternehmen sicher, dass diese freiwillig, in informierter Weise und unmissverständlich bekundet wird, wirksam und nicht widerrufen ist. Soweit besondere Kategorien personenbezogener Daten – insbesondere Daten über die Gesundheit – verarbeitet werden, muss die diesbezügliche Einwilligung ausdrücklich abgegeben sein. (2) Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten von Minderjährigen auf eine Einwilligung sowie – soweit erforder- lich – auf eine Schweigepflichtentbindungserklärung gestützt wird, werden diese Erklärungen von dem gesetzlichen Vertreter eingeholt. Frühestens mit Vollendung des 16. Lebensjahres werden diese Erklärungen bei entsprechender Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen von diesem selbst eingeholt. (3) Das einholende Unternehmen bzw. der die Einwilligung einholende Vermittler stellt sicher und dokumentiert, dass die betroffenen Personen zuvor über die Verantwortliche(n), den Umfang, die Form und den Zweck der Datenverarbeitung sowie die Möglichkeit der Verweigerung und die Widerruflichkeit der Einwilligung und deren Folgen informiert sind. Art. 7 Abs. 3 dieser Verhaltensregeln bleibt unberührt. (4) Die Einwilligung und die Schweigepflichtentbindung können jederzeit mit Wirkung für die Zukunft ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. Die betroffenen Personen werden über die Möglichkeiten und Folgen des Widerrufs einer Einwilligungserklärung informiert. Mögliche Folge eines wirksamen Widerrufs kann insbesondere sein, dass eine Leistung nicht erbracht werden kann. (5) Wird die Einwilligung schriftlich oder elektronisch zusammen mit anderen Erklärungen eingeholt, wird sie so hervorgeho- ben, dass sie ins Auge fällt. (6) Eine Einwilligung kann schriftlich, elektronisch oder mündlich erteilt werden. Das Unternehmen wird die Erklärung so dokumentieren, dass der Inhalt der jeweils erteilten Einwilligungserklärung nachgewiesen werden kann. Auf Verlangen wird den betroffenen Personen der Erklärungsinhalt zur Verfügung gestellt. 123 [Seite 124] (7) Wird die Einwilligung mündlich eingeholt, ist dies den betroffenen Personen unverzüglich schriftlich oder in Textform zu bestätigen. Art. 6 Besondere Kategorien personenbezogener Daten (1) Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne der EU-Datenschutz-Grundverordnung (insbesondere Angaben über die Gesundheit) werden auf gesetzlicher Grundlage (insbesondere Art. 6 i. V. m. Art. 9 Datenschutz-Grundverord- nung) oder mit Einwilligung der betroffenen Personen nach Artikel 5 und – soweit erforderlich – aufgrund einer Schweigepflichtentbindung erhoben und verarbeitet. Eine Einwilligung muss sich ausdrücklich auf diese Daten beziehen. (2) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten auf gesetzlicher Grundlage ist zulässig, insbesondere wenn es zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist. Das gilt beispielsweise für die Prüfung und Abwicklung der Ansprüche von Versicherten sowie von Geschädigten in der Haftpflichtversicherung. (3) Darüber hinaus kann die Verarbeitung von Gesundheitsdaten betroffener Personen ohne deren Einwilligung erfolgen zur Geltendmachung, Prüfung und Abwicklung von gesetzlich geregelten Regressforderungen einerseits des Unternehmens oder andererseits eines Dritten, der gegenüber den betroffenen Personen eine Leistung erbracht hat, wie beispielsweise zur Prüfung und Abwicklung der Regressforderungen eines Sozialversicherungsträgers, Arbeitgebers oder privaten Krankenversicherers. (4) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten kann im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben auch dann zulässig sein, soweit es zur Gesundheitsvorsorge bzw. -versorgung erforderlich ist. (5) Ebenso kann die Verarbeitung von Gesundheitsdaten ohne Einwilligung erfolgen zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen oder anderer Personen, wenn diese aus körperlichen oder rechtlichen Gründen außerstande sind, ihre Einwilligung zu geben, insbesondere wenn für diese Personen Assistance-Leistungen (z. B. Notrufdienste, Krankentrans- port aus dem Ausland oder Koordination der medizinischen Behandlung) vereinbart und sie im Leistungsfall außer Stande sind, ihre Einwilligung abzugeben, z. B. weil nach einem Unfall ein Krankentransport für eine bewusstlose Person nötig ist. (6) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten erfolgt auch auf gesetzlicher Grundlage zu statis- tischen Zwecken sowie zu Forschungszwecken nach Maßgabe von Artikel 10 dieser Verhaltensregeln. IV. Datenerhebung Art. 7 Grundsätze zur Datenerhebung und Informationen bei Datenerhebung bei der betroffenen Person (1) Personenbezogene Daten werden in nachvollziehbarer Weise erhoben. Bei Versicherten und Antragstellern werden die Mitwirkungspflichten nach §§ 19, 31 VVG berücksichtigt. (2) Personenbezogene Daten weiterer Personen im Sinne dieser Verhaltensregeln werden erhoben und verarbeitet, wenn es zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflich- tung erforderlich ist. Das gilt insbesondere für die Erhebung von Daten von Zeugen oder von Geschädigten anlässlich einer Leistungsprüfung und -erbringung in der Haftpflichtversicherung und für Datenverarbeitungen zur Erfüllung von Direktansprüchen in der Kfz-Haftpflichtversicherung oder zur Erfüllung von gesetzlichen Meldepflichten. Daten nach Satz 1 können auch erhoben und verarbeitet werden, wenn dies im Zusammenhang mit der Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Versicherungsverhältnisses erforderlich ist und die schutzwürdigen Interessen dieser Personen nicht überwiegen, beispielsweise wenn Daten eines Rechtsanwalts oder einer Reparaturwerkstatt zur Korrespondenz im Leistungsfall benötigt werden. (3) Die Unternehmen stellen sicher, dass die betroffenen Personen zur Gewährleistung der Transparenz und zur Wahrung ihrer Rechte über Folgendes unterrichtet werden: a) die Identität des Verantwortlichen (Name, Sitz, Kontaktdaten, Vertretungsberechtigte), b) die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten, c) die Zwecke und Rechtsgrundlagen (ggf. einschließlich der berechtigten Interessen) der Datenverarbeitung, d) ggf. Empfänger oder die Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten, e) ggf. beabsichtigte Übermittlungen der personenbezogenen Daten in ein Drittland oder an eine internationale Organisation nach Maßgabe des Art. 13 Abs. 1 lit. f) DSGVO, f) die Speicherdauer (oder deren Kriterien) der personenbezogenen Daten, g) die im Abschnitt VIII dieser Verhaltensregeln geregelten Rechte der betroffenen Personen einschließlich der Beschwerdemöglichkeiten bei einer Aufsichtsbehörde sowie über ein ggf. bestehendes Widerspruchsrecht, h) wenn die Verarbeitung auf einer Einwilligung beruht: über das Recht zum Widerruf der Einwilligung und dessen Folgen, i) eine ggf. gesetzlich oder vertraglich bestehende oder für einen Vertragsschluss erforderliche Pflicht zur Angabe der Daten und die Folgen der Nichtangabe und j) bei Einsatz automatisierter Entscheidungen aussagekräftige Informationen über die eingesetzte Logik, Tragweite und Auswirkungen dieser Verarbeitung. Die Information unterbleibt, wenn und soweit die betroffenen Personen bereits auf andere Weise Kenntnis von ihr erlangt haben. Art. 8 Datenerhebung ohne Mitwirkung der betroffenen Personen (1) Daten werden ohne Mitwirkung der betroffenen Personen erhoben, wenn dies im Zusammenhang mit der Begründung, Durchführung oder Beendigung von Versicherungsverhältnissen und insbesondere auch zur Prüfung und Bearbeitung von Leistungsansprüchen erforderlich ist. Das gilt beispielsweise, wenn der Versicherungsnehmer bei Gruppenversiche- rungen zulässigerweise die Daten der versicherten Personen oder bei Lebens- und Unfallversicherungen die Daten der Bezugsberechtigten angibt oder er in der Haftpflichtversicherung Angaben über den Geschädigten oder Zeugen macht. Ohne Mitwirkung der betroffenen Person können personenbezogene Daten auch zu Zwecken nach Art. 10 Abs. 1 erhoben werden. 124 [Seite 125] (2) Die Erhebung von Gesundheitsdaten oder genetischen Daten bei Dritten erfolgt – soweit erforderlich – mit wirksamer Schweigepflichtentbindungserklärung der betroffenen Personen und nach Maßgabe des § 213 VVG und § 18 GenDG, soweit diese Vorschriften anzuwenden sind. Die Erhebung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten bei Dritten kann auch erforderlich sein in den in Artikel 6 Absatz 2 bis 5 dieser Verhaltensregeln genannten Fällen. (3) Das Unternehmen, das personenbezogene Daten ohne Mitwirkung der betroffenen Personen erhebt, stellt sicher, dass die betroffenen Personen innerhalb einer im Einzelfall angemessenen Frist, längstens jedoch innerhalb eines Monats, nach der ersten Erlangung der Daten informiert werden über: a) die Identität des Verantwortlichen (Name, Sitz, Kontaktdaten, Vertretungsberechtigte), b) die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten, c) die Zwecke und Rechtsgrundlagen (ggf. einschließlich der berechtigten Interessen) der Datenverarbeitung, d) die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden, e) ggf. Empfänger oder die Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten, f) ggf. beabsichtigte Übermittlungen der personenbezogenen Daten in ein Drittland oder an eine internationale Organisation nach Maßgabe des Art. 14 Abs. 1 lit. f) DSGVO, g) die Speicherdauer (oder deren Kriterien) der personenbezogenen Daten, h) die im Abschnitt VIII dieser Verhaltensregeln geregelten Rechte der betroffenen Personen einschließlich der Beschwerdemöglichkeiten bei einer Aufsichtsbehörde, i) wenn die Verarbeitung auf einer Einwilligung beruht: über das Recht zum Widerruf der Einwilligung und dessen Folgen, j) die Quelle der personenbezogenen Daten bzw. ob sie aus einer öffentlich zugänglichen Quelle stammen und k) bei Einsatz automatisierter Entscheidungen aussagekräftige Informationen über die eingesetzte Logik, Tragweite und Auswirkungen dieser Verarbeitung. Falls die Daten zur Kommunikation mit den betroffenen Personen verwendet werden sollen, erfolgt die Information spätestens mit der ersten Mitteilung an sie, zum Beispiel in Fällen der Benennung von Bezugsberechtigten in der Lebensversicherung bei Eintritt des Leistungsfalls oder in Fällen der Benennung von Berechtigten für Notfälle, wenn dieser eintritt. Falls die Offenlegung an einen anderen Empfänger beabsichtigt ist, erfolgt die Information spätestens zum Zeitpunkt der ersten Offenlegung. (4) Die Information unterbleibt, wenn und soweit die betroffenen Personen bereits über die Informationen verfügen, sich die Erteilung der Informationen als unmöglich erweist oder die Information einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, insbesondere wenn Daten für statistische oder wissenschaftliche Zwecke verarbeitet werden oder wenn gespei- cherte Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen sind und eine Benachrichtigung wegen der Vielzahl der betroffenen Fälle unverhältnismäßig ist. Die Information unterbleibt auch, wenn die Daten nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen des überwiegenden berechtigten Interesses eines Dritten, geheim gehalten werden müssen. Dies betrifft beispielsweise Fälle in der Lebensversicherung, in denen sich der Versicherungsnehmer wünscht, dass ein Bezugsberechtigter nicht informiert wird. (5) Ebenso unterbleibt die Information nach Maßgabe des § 33 Abs. 1 Nr. 2 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 lit. j) DSGVO, wenn: – sie die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche beeinträchtigen würde oder die Verarbeitung von personenbezogenen Daten aus zivilrechtlichen Verträgen beinhaltet und der Verhütung von Schäden durch Straftaten dient, sofern nicht das berechtigte Interesse der betroffenen Person an der Informations- erteilung überwiegt oder – das Bekanntwerden der Informationen die behördliche Strafverfolgung gefährden würde. Daher erfolgt regelmäßig keine Information über Datenerhebungen zur Aufklärung von Widersprüchlichkeiten gemäß Artikel 15 dieser Verhaltensregeln. (6) In den Fällen des Absatzes 5 ergreift das Unternehmen geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Personen (z. B. Prüfung und gegebenenfalls Veranlassung weiterer Zugriffsbeschränkungen). Sofern das Unternehmen von einer Information absieht, dokumentiert es die Gründe dafür. V. Verarbeitung Personenbezogener Daten Art. 9 Verarbeitung von Stammdaten in der Unternehmensgruppe (1) Wenn das Unternehmen einer Gruppe von Versicherungs- und Finanzdienstleistungsunternehmen angehört, können die Stammdaten von Antragstellern, Versicherten und weiteren Personen sowie Angaben über den Zusammenhang mit bestehenden Verträgen zur zentralisierten Bearbeitung von bestimmten Verfahrensabschnitten im Geschäftsablauf (z. B. Telefonate, Post, Inkasso) in einem von Mitgliedern der Gruppe gemeinsam nutzbaren Datenverarbeitungsverfahren verarbeitet werden, wenn sichergestellt ist, dass die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach Maßgabe des Art. 4 dieser Verhaltensregeln (z. B. Berechtigungskonzepte) den datenschutzrechtlichen Anforderungen entsprechen und die Einhaltung dieser Verhaltensregeln durch den oder die für das Verfahren Verantwortlichen gewährleistet ist. (2) Stammdaten werden aus gemeinsam nutzbaren Datenverarbeitungsverfahren nur weiterverarbeitet, soweit dies für den jeweiligen Zweck erforderlich ist. Dies ist technisch und organisatorisch zu gewährleisten. (3) Erfolgt eine gemeinsame Verarbeitung von Daten gemäß Absatz 1, werden die Versicherten darüber bei Vertragsabschluss oder bei Neueinrichtung eines solchen Verfahrens in Textform informiert. Dazu hält das Unternehmen eine aktuelle Liste aller Unternehmen der Gruppe bereit, die an einer zentralisierten Bearbeitung teilnehmen und macht diese in geeigneter Form bekannt. (4) Nimmt ein Unternehmen für ein anderes Mitglied der Gruppe weitere Datenverarbeitungen vor oder finden gemeinsame Verarbeitungen mehrerer Mitglieder der Gruppe statt, richtet sich dies nach Artikel 21 bis 22a dieser Verhaltensregeln. 125 [Seite 126] Art. 10 Statistik, Tarifkalkulation und Prämienberechnung (1) Die Versicherungswirtschaft errechnet auf der Basis von Statistiken und Erfahrungswerten mit Hilfe versicherungs- mathematischer Methoden die Wahrscheinlichkeit des Eintritts von Versicherungsfällen sowie deren Schadenhöhe und entwickelt auf dieser Grundlage Tarife. Dazu werten Unternehmen neben Daten aus Versicherungsverhältnissen, Leistungs- und Schadenfällen auch andere Daten von Dritten (z. B. des Kraftfahrtbundesamtes) aus. (2) Die Unternehmen stellen durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sicher, dass die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen gemäß der Datenschutz-Grundverordnung gewahrt werden, insbesondere dass die Verarbeitung personenbezogener Daten auf das für die jeweilige Statistik notwendige Maß beschränkt wird. Zu diesen Maßnahmen gehört die frühzeitige Anonymisierung oder Pseudonymisierung der Daten, sofern es möglich ist, den Statistikzweck auf diese Weise zu erfüllen. (3) Eine Übermittlung von Daten an den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V., den Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. oder andere Stellen zur Errechnung unternehmensübergreifender Statistiken oder Risikoklassifizierungen erfolgt grundsätzlich nur in anonymisierter oder – soweit für den Statistikzweck erforderlich – pseudonymisierter Form. Ein Rückschluss auf die betroffenen Personen durch diese Verbände erfolgt nicht. Absatz 2 gilt entsprechend. Für Kraftfahrt- und Sachversicherungsstatistiken können auch Datensätze mit personenbeziehbaren Sachangaben wie z. B. Kfz-Kennzeichen, Fahrzeugidentifikationsnummern oder Standortdaten von Risikoobjekten wie beispielsweise Gebäuden übermittelt werden. (4) Für Datenverarbeitungen zu statistischen Zwecken können Unternehmen auch besondere Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere Gesundheitsdaten, verarbeiten, wenn dies für den jeweiligen Statistikzweck erforderlich ist und die Interessen des Unternehmens an der Verarbeitung die Interessen der betroffenen Personen an einem Ausschluss von der Verarbeitung erheblich überwiegen. Das gilt z. B. für Statistiken zur Entwicklung und Überprüfung von Tarifen oder zum gesetzlich vorgeschriebenen Risikomanagement. Die Unternehmen treffen in diesen Fällen angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Personen und insbesondere der in Artikel 3 und 4 geregelten Grundsätze. Zu den spezifischen Maßnahmen gehören wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit der Daten beispiels- weise: – die Sensibilisierung der an den Verarbeitungen beteiligten Mitarbeiter und Dienstleister, – die Pseudonymisierung personenbezogener Daten nach Absatz 2 Satz 2, – die Beschränkung des Zugangs zu den personenbezogenen Daten innerhalb der Unternehmen oder beim Dienstleister und – Verschlüsselung beim Transport personenbezogener Daten. Alle personenbezogenen Daten werden anonymisiert, sobald dies nach dem Statistikzweck möglich ist, es sei denn, der Anonymisierung stehen berechtigte Interessen der betroffenen Personen entgegen. Bis dahin werden die Identifikations- merkmale, mit denen Einzelangaben einer betroffenen Person zugeordnet werden könnten, gesondert gespeichert. Diese Identifikationsmerkmale dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Statistikzweck dies erfordert. (5) Die betroffenen Personen können der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten für eine Statistik widersprechen, wenn aufgrund ihrer persönlichen Situation Gründe vorliegen, die der Verarbeitung ihrer Daten zu diesem Zweck entgegenstehen. Das Widerspruchsrecht besteht nicht, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe (z. B. der Beantwortung von Anfragen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) erforderlich ist. (6) Zur Ermittlung der risikogerechten Prämie werden Tarife nach Absatz 1 auf die individuelle Situation des Antragstellers angewandt. Darüber hinaus kann eine Bewertung des individuellen Risikos des Antragstellers durch spezialisierte Risikoprüfer, z. B. Ärzte, in die Prämienermittlung einfließen. Hierzu werden auch personenbezogene Daten einschließlich ggf. besonderer Kategorien personenbezogener Daten, wie Gesundheitsdaten, verwendet, die nach Maßgabe dieser Verhaltensregeln verarbeitet worden sind. (7) Die Versicherungswirtschaft verarbeitet personenbezogene Daten entsprechend den vorstehenden Absätzen auch für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, zum Beispiel zur Unfallforschung. Art. 11 Scoring Für das Scoring gelten die gesetzlichen Regelungen. Art. 12 Bonitätsdaten Für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Bonitätsdaten gelten die gesetzlichen Regelungen. Art. 13 Automatisierte Einzelentscheidungen (1) Automatisierte Entscheidungen, die für die betroffenen Personen eine rechtliche Wirkung nach sich ziehen oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigen, werden nur unter den in Absatz 2, 3 und 4 genannten Voraussetzungen getroffen. (2) Eine Entscheidung, die für den Abschluss oder die Erfüllung eines Versicherungsvertrags mit der betroffenen Person oder im Rahmen der Leistungserbringung erforderlich ist, kann automatisiert erfolgen. Eine Erforderlichkeit ist insbesondere in folgenden Fällen gegeben: 1. Entscheidungen gegenüber Antragstellern über den Abschluss und die Konditionen eines Versicherungsvertrages, 2. Entscheidungen gegenüber Versicherungsnehmern über Leistungsfälle im Rahmen eines Versicherungsverhältnisses, 3. Entscheidungen über die Erfüllung von Merkmalen bei verhaltensbezogenen Tarifen, z. B. das Fahrverhalten honorie- rende Rabatte in der Kfz-Versicherung. (3) Automatisierte Entscheidungen über Leistungsansprüche nach einem Versicherungsvertrag, z. B. Entscheidungen gegenüber mitversicherten Personen oder Geschädigten in der Haftpflichtversicherung, sind auch dann zulässig, wenn dem Begehren der betroffenen Person stattgegeben wird. Die Entscheidung kann im Rahmen der Leistungserbringung nach einem Versicherungsvertrag auch automatisiert ergehen, wenn die Entscheidung auf der Anwendung verbindlicher Entgeltregelungen für Heilbehandlungen beruht und das Unternehmen für den Fall, dass dem Antrag nicht vollumfäng- lich stattgegeben wird, angemessene Maßnahmen zur Wahrung der berechtigten Interessen der betroffenen Person trifft, 126 [Seite 127] wozu mindestens das Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person seitens des Unternehmens, auf Darlegung des eigenen Standpunktes und auf Anfechtung der Entscheidung zählt. (4) Darüber hinaus kann eine automatisierte Entscheidung mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person erfolgen. (5) Besondere Kategorien personenbezogener Daten werden im Rahmen einer automatisierten Entscheidungsfindung verarbeitet, wenn die betroffenen Personen ihre Einwilligung erteilt haben. Automatisierte Entscheidungen mit besonde- ren Kategorien personenbezogener Daten sind auch ohne Einwilligung in den Fällen des Absatzes 3 möglich. (6) Sofern automatisierte Entscheidungen zu Lasten der betroffenen Personen getroffen werden, wird mindestens das Folgende veranlasst: Das Unternehmen teilt den betroffenen Personen mit, dass eine automatisierte Entscheidung getroffen wurde. Dabei werden ihnen, sofern sie nicht bereits informiert wurden, aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen der automatisierten Entscheidungsfindung mitgeteilt. Auf Verlangen werden den betroffenen Personen auch die wesentlichen Gründe der Entscheidungsfindung mitgeteilt und erläutert, um ihnen die Darlegung ihres Standpunktes, das Eingreifen einer Person seitens des Unterneh- mens und die Anfechtung der Entscheidung zu ermöglichen. Dies umfasst auch die verwendeten Datenarten sowie ihre Bedeutung für die automatisierte Entscheidung. Die betroffenen Personen haben das Recht, die Entscheidung anzufech- ten. Dann wird die Entscheidung auf dieser Grundlage in einem nicht ausschließlich automatisierten Verfahren erneut geprüft. Artikel 28 Absatz 1 dieser Verhaltensregeln gilt entsprechend. (7) Der Einsatz automatisierter Entscheidungsverfahren wird dokumentiert. (8) Die Unternehmen stellen sicher, dass technische und organisatorische Maßnahmen getroffen werden, damit Faktoren, die zu unrichtigen personenbezogenen Daten führen, korrigiert werden können und das Risiko von Fehlern minimiert wird. In Hinblick auf Gesundheitsdaten werden auch die gesetzlichen Vorgaben der §§ 37 Abs. 2, 22 Abs. 2 BDSG beachtet. Art. 14 Hinweis- und Informationssystem (HIS) (1) Die Unternehmen der deutschen Versicherungswirtschaft – mit Ausnahme der privaten Krankenversicherer – nutzen ein Hinweis- und Informationssystem (HIS) zur Unterstützung der Risikobeurteilung im Antragsfall, zur Sachverhaltsaufklä- rung bei der Leistungsprüfung sowie bei der Bekämpfung der missbräuchlichen Erlangung von Versicherungsleistungen. Der Betrieb und die Nutzung des HIS erfolgen auf Basis von Interessenabwägungen und festgelegten Einmeldekriterien. (2) Das HIS wird getrennt nach Versicherungssparten betrieben. In allen Sparten wird der Datenbestand in jeweils zwei Datenpools getrennt verarbeitet: in einem Datenpool für die Abfrage zur Risikoprüfung im Antragsfall (A-Pool) und in einem Pool für die Abfrage zur Leistungsprüfung (L-Pool). Die Unternehmen richten die Zugriffsberechtigungen für ihre Mitarbeiter entsprechend nach Sparten und Aufgaben getrennt ein. (3) Die Unternehmen melden Daten zu Fahrzeugen, Immobilien oder Personen an den Betreiber des HIS, wenn ein erhöhtes Risiko vorliegt oder wenn eine Auffälligkeit festgestellt wurde, soweit dies zur gegenwärtigen oder künftigen Aufde- ckung oder zur Verhinderung der missbräuchlichen Erlangung von Versicherungsleistungen erforderlich ist und nicht überwiegende schutzwürdige Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen dagegen sprechen. Eine Einwilligung der betroffenen Personen ist nicht erforderlich. Vor einer Einmeldung von Daten zu Personen erfolgt eine Abwägung der Interessen der Unternehmen und des Betroffenen. Bei Vorliegen der festgelegten Meldekriterien ist regelmäßig von einem überwiegenden berechtigten Interesse des Unternehmens an der Einmeldung auszugehen. Die Abwägung ist hinreichend aussagekräftig zu dokumentieren. Besondere Kategorien personenbezogener Daten, wie z. B. Gesundheitsda- ten, werden nicht an das HIS gemeldet. Wenn erhöhte Risiken in der Personenversicherung als „Erschwernis“ gemeldet werden, geschieht dies ohne die Angabe, ob sie auf Gesundheitsdaten oder einem anderen Grund, z. B. einem gefährli- chen Beruf oder Hobby, beruhen. Personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten werden ebenfalls nicht an das HIS gemeldet, es sei denn, die Verarbeitung wird unter behördlicher Aufsicht vorgenommen oder dies ist nach dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht, das geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen vorsieht, zulässig. (4) Die Unternehmen informieren die Versicherungsnehmer bereits bei Vertragsabschluss in allgemeiner Form über das HIS unter Angabe des Verantwortlichen mit dessen Kontaktdaten. Sie benachrichtigen spätestens anlässlich der Einmeldung die betroffenen Personen mit den nach Art. 8 Absatz 3 relevanten Informationen. Eine Benachrichtigung kann in den Fällen des Art. 8 Abs. 5 dieser Verhaltensregelungen unterbleiben. (5) Ein Abruf von Daten aus dem HIS kann bei Antragstellung und im Leistungsfall erfolgen, nicht jedoch bei Auszahlung einer Kapitallebensversicherung im Erlebensfall. Der Datenabruf ist nicht die alleinige Grundlage für eine Entscheidung im Einzelfall. Die Informationen werden lediglich als Hinweis dafür gewertet, dass der Sachverhalt einer näheren Prüfung bedarf. Alle Datenabrufe erfolgen im automatisierten Abrufverfahren und werden protokolliert für Revisionszwecke und den Zweck, stichprobenartig deren Berechtigung prüfen zu können. (6) Soweit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung erforderlich, können im Leistungsfall auch Daten zwischen dem einmelden- den und dem abrufenden Unternehmen ausgetauscht werden, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung hat. So werden beispielsweise Daten und Gutachten über Kfz- oder Gebäude-Schäden bei dem Unternehmen angefordert, welches einen Schaden in das HIS eingemeldet hatte. Der Datenaustausch wird dokumentiert. Soweit der Datenaustausch nicht gemäß Artikel 15 dieser Verhaltensregeln erfolgt, werden die betroffenen Personen über den Datenaustausch informiert. Eine Information ist nicht erforderlich, solange die Aufklärung des Sachverhalts dadurch gefährdet würde oder wenn die betroffenen Personen auf andere Weise Kenntnis vom Datenaustausch erlangt haben. (7) Die im HIS gespeicherten Daten werden spätestens am Ende des 4. Jahres nach dem Vorliegen der Voraussetzung für die Einmeldung gelöscht. Zu einer Verlängerung der Speicherdauer auf maximal 10 Jahre kommt es in der Lebensversiche- rung im Leistungsbereich oder bei erneuter Einmeldung innerhalb der regulären Speicherzeit gemäß Satz 1. Daten zu Anträgen, bei denen kein Vertrag zustande gekommen ist, werden im HIS spätestens am Ende des 3. Jahres nach dem Jahr der Antragstellung gelöscht. (8) Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft gibt unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorgaben einen detaillierten Leitfaden zur Nutzung des HIS an die Unternehmen heraus. Art. 15 Aufklärung von Widersprüchlichkeiten (1) Die Unternehmen können jederzeit bei entsprechenden Anhaltspunkten prüfen, ob bei der Antragstellung oder bei Aktualisierungen von Antragsdaten während des Versicherungsverhältnisses unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht wurden und damit die Risikobeurteilung beeinflusst wurde oder ob falsche oder unvollständige Sachverhalts- 127 [Seite 128] angaben bei der Feststellung eines entstandenen Schadens gemacht wurden. Zu diesem Zweck nehmen die Unternehmen Datenerhebungen und -verarbeitungen vor, soweit dies zur Aufklärung der Widersprüchlichkeiten erforderlich ist. Bei der Entscheidung, welche Daten die Unternehmen benötigen, um ihre Entscheidung auf ausreichender Tatsachenbasis zu treffen, kommt ihnen ein Beurteilungsspielraum zu. (2) Im Leistungsfall kann auch ohne Vorliegen von Anhaltspunkten die Prüfung nach Abs. 1 erfolgen. Dies umfasst die Einholung von Vorinformationen (z. B. Zeiträume, in denen Behandlungen oder Untersuchungen stattfanden), die es dem Unternehmen ermöglichen einzuschätzen, ob und welche Informationen im Weiteren tatsächlich für die Prüfung relevant sind. (3) Datenverarbeitungen zur Überprüfung der Angaben zur Risikobeurteilung bei Antragstellung erfolgen nur innerhalb von fünf Jahren, bei Krankenversicherungen innerhalb von drei Jahren nach Vertragsschluss. Die Angaben können auch nach Ablauf dieser Zeit noch überprüft werden, wenn der Versicherungsfall vor Ablauf der Frist eingetreten ist. Für die Prüfung, ob der Versicherungsnehmer bei der Antragstellung vorsätzlich oder arglistig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat, verlängert sich dieser Zeitraum auf 10 Jahre. (4) Ist die Erhebung und Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere von Daten über die Gesundheit, nach Absatz 1 erforderlich, werden die betroffenen Personen entsprechend ihrer Erklärung im Versiche- rungsantrag vor einer Datenerhebung bei Dritten nach § 213 Abs. 2 VVG unterrichtet und auf ihr Widerspruchsrecht hingewiesen oder von den betroffenen Personen wird zuvor eine eigenständige Einwilligungs- und Schweigepflichtent- bindungserklärung eingeholt. (5) Die Möglichkeit, die Abgabe der Einwilligungs- und Schweigepflichtentbindungserklärung zu verweigern, bleibt unbenommen und das Unternehmen informiert die betroffene Person diesbezüglich. Verweigert die betroffene Person die Abgabe der Einwilligungs- und Schweigepflichtentbindungserklärung, obliegt es der betroffenen Person als Vorausset- zung für die Schadenregulierung alle erforderlichen Informationen zu beschaffen und dem Unternehmen zur Verfügung zu stellen. Das Unternehmen hat in diesem Fall darzulegen, welche Informationen es bei Verweigerung der Einwilligungs- und Schweigepflichtentbindungserklärung für erforderlich hält. Art. 16 Datenaustausch mit anderen Versicherern (1) Ein Datenaustausch zwischen einem Vorversicherer und seinem nachfolgenden Versicherer wird zur Erhebung tarifrele- vanter oder leistungsrelevanter Angaben unter Beachtung des Artikels 8 Abs. 1 vorgenommen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Angaben erforderlich sind: 1. bei der Risikoeinschätzung zur Überprüfung von Schadenfreiheitsrabatten, insbesondere der Schadensfreiheitsklassen in der Kfz-Haftpflichtversicherung und Vollkaskoversicherung, 2. zur Übertragung von Ansprüchen auf Altersvorsorge bei Anbieter- oder Arbeitgeberwechsel, 3. zur Übertragung von Altersrückstellungen in der Krankenversicherung auf den neuen Versicherer, 4. zur Ergänzung oder Verifizierung der Angaben der Antragsteller oder Versicherten. In den Fällen der Nummern 1 und 4 ist der Datenaustausch zum Zweck der Risikoprüfung nur zulässig, wenn die betroffenen Personen bei Datenerhebung im Antrag über den möglichen Datenaustausch und dessen Zweck und Gegenstand informiert werden. Nach einem Datenaustausch zum Zweck der Leistungsprüfung werden die betroffenen Personen vom Daten erhebenden Unternehmen über einen erfolgten Datenaustausch im gleichen Umfang informiert. Artikel 15 dieser Verhaltensregeln bleibt unberührt. (2) Ein Datenaustausch mit anderen Versicherern außerhalb der für das Hinweis- und Informationssystem der Versicherungs- wirtschaft (HIS) getroffenen Regelungen erfolgt darüber hinaus, soweit dies zur Antrags- und Leistungsprüfung und -erbringung, einschließlich der Regulierung von Schäden bei gemeinsamer, mehrfacher oder kombinierter Absicherung von Risiken, des gesetzlichen Übergangs einer Forderung gegen eine andere Person oder zur Regulierung von Schäden zwischen mehreren Versicherern über bestehende Teilungs- und Regressverzichtsabkommen erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der betroffenen Person dem entgegen- steht. (3) Der Datenaustausch wird dokumentiert. (4) Kfz-Versicherer nutzen die bei der GDV Dienstleistungs-GmbH geführte Schadenklassendatei als Gemeinschaftseinrich- tung zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch. Einmeldungen erfolgen, um eine korrekte Einstufung im Schaden- freiheitsrabatt-System zu ermöglichen. Das ist der Fall, wenn ein Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag gekündigt wird, diese Vorversicherung bei Vertragsschluss nicht angegeben wird und die unbelastete Neueinstufung in die Schadenfrei- heitsklassen tarifsystemwidrig wäre. Der Kfz-Versicherer übermittelt dazu den Namen und die Anschrift des Versiche- rungsnehmers, die Versicherungsscheinnummer, das amtliche Kennzeichen des bisher versicherten Fahrzeugs, das Datum der Beendigung des Versicherungsvertrags mit Schadenfreiheitsklasse sowie die Anzahl der noch nicht berücksichtigten Schäden im Meldejahr. Die Daten werden nur im Antragsfall abgefragt, wenn ein Versicherungsnehmer keine Übernahme eines Schadenfreiheitsrabatts aus dem Vorvertrag beantragt. Die Kfz-Versicherer informieren die Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss in den Versicherungsinformationen über die Schadenklassendatei und die Kontaktdaten der Gemeinschaftseinrichtung. Werden bei Beendigung des Versicherungsvertrages Daten eingemeldet, benachrichtigen die Kfz-Versicherer die Versicherungsnehmer über die Art der gemeldeten Daten, den Zweck der Meldung, den Datenemp- fänger (Name und Sitz der Gemeinschaftseinrichtung) und den möglichen Abruf der Daten. Datenabrufe aus der Schadenklassendatei erfolgen in einem automatisierten Verfahren. Sie werden für Revisionszwecke und stichprobenartige Berechtigungsprüfungen protokolliert. Die in der Schadenklassendatei gespeicherten Daten werden spätestens am Ende des 3. Jahres nach dem Vorliegen der Voraussetzungen für die Einmeldung gelöscht.1) Art. 17 Datenübermittlung an Rückversicherer (1) Um jederzeit zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus den Versicherungsverhältnissen in der Lage zu sein, geben Unter- nehmen einen Teil ihrer Risiken aus den Versicherungsverträgen an Rückversicherer weiter. Zum weiteren Risikoausgleich bedienen sich in einigen Fällen diese Rückversicherer ihrerseits weiterer Rückversicherer. Zur ordnungsgemäßen Begrün- dung, Durchführung oder Beendigung des Rückversicherungsvertrages werden in anonymisierter oder – soweit dies für die vorgenannten Zwecke nicht ausreichend ist – pseudonymisierter Form Daten aus dem Versicherungsantrag oder 1) Die Schadenklassendatei ist Ende 2018 eingestellt worden. Seitdem waren keine Datenübermittlungen in die Schadenklassendatei oder Abfragen aus der Datei mehr möglich. Eine eingeschränkte Verarbeitung der Daten erfolgt noch bis zum Ablauf der Speicherfrist nach Art. 16 Abs. 4 Satz 10 Code of Conduct zur Erfüllung der Betroffenenrechte, insbesondere von Auskunftsersuchen. 128 [Seite 129] –verhältnis, insbesondere Versicherungsnummer, Beitrag, Art und Höhe des Versicherungsschutzes und des Risikos sowie etwaige Risikozuschläge weitergegeben. (2) Personenbezogene Daten erhalten die Rückversicherer nur, soweit dies a) für den Abschluss oder die Erfüllung des Versicherungsvertrages erforderlich ist oder b) zur Sicherstellung der Erfüllbarkeit der Verpflichtungen des Unternehmens aus den Versicherungsverhältnissen erfolgt und kein Grund zu der Annahme besteht, dass ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der betroffenen Person dem Unternehmensinteresse entgegensteht. Dies kann der Fall sein, wenn im Rahmen des konkreten Rückversicherungsverhältnisses die Übermittlung personen- bezogener Daten an Rückversicherer aus folgenden Gründen erfolgt: a) Die Rückversicherer führen z. B. bei hohen Vertragssummen oder bei einem schwer einzustufenden Risiko im Einzelfall die Risikoprüfung und die Leistungsprüfung durch. b) Die Rückversicherer unterstützen die Unternehmen bei der Risiko- und Schadenbeurteilung sowie bei der Bewertung von Verfahrensabläufen. c) Die Rückversicherer erhalten zur Bestimmung des Umfangs der Rückversicherungsverträge einschließlich der Prüfung, ob und in welcher Höhe sie an ein und demselben Risiko beteiligt sind (Kumulkontrolle) sowie zu Abrechnungs- zwecken Listen über den Bestand der unter die Rückversicherung fallenden Verträge. d) Die Risiko- und Leistungsprüfung durch den Erstversicherer wird von den Rückversicherern stichprobenartig oder in Einzelfällen kontrolliert zur Prüfung ihrer Leistungspflicht gegenüber dem Erstversicherer. (3) Die Unternehmen vereinbaren mit den Rückversicherern, dass personenbezogene Daten von diesen nur zu den in Absatz 2 genannten Zwecken sowie mit diesen kompatiblen Zwecken (z. B. Statistiken und wissenschaftliche Forschung) verwendet werden. Außerdem vereinbaren sie, ob der Rückversicherer eine gesetzlich erforderliche Information an die betroffene Person selbst vornimmt oder ob das Unternehmen die Information des Rückversicherers an die betroffene Person weiterleitet. Im Fall der Weiterleitung vereinbaren sie auch, wie die Information erfolgt. Soweit die Unternehmen einer Verschwiegenheitspflicht gemäß § 203 StGB unterliegen, verpflichten sie die Rückversicherer hinsichtlich der Daten, die sie nach Absatz 2 erhalten, Verschwiegenheit zu wahren und weitere Rückversicherer sowie Stellen, die für sie tätig sind, zur Verschwiegenheit zu verpflichten. (4) Besondere Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere Gesundheitsdaten, erhalten die Rückversicherer nur, wenn die Voraussetzungen des Artikels 6 dieser Verhaltensregeln erfüllt sind. VI. Verarbeitung personenbezogener Daten für Vertriebszwecke und zur Markt- und Meinungsforschung Art. 18 Verwendung von Daten für Zwecke der Werbung (1) Personenbezogene Daten werden für Zwecke der Werbung nur auf der Grundlage von Artikel 6 Abs. 1 lit. a) oder f) Datenschutz-Grundverordnung und unter Beachtung von § 7 UWG verarbeitet. (2) Betroffene Personen können der Verwendung ihrer personenbezogenen Daten zu Zwecken der Direktwerbung wider- sprechen. Die personenbezogenen Daten werden dann nicht mehr für diese Zwecke verarbeitet. Das Unternehmen trifft zur Umsetzung geeignete technische und organisatorische Maßnahmen. Art. 19 Marktumfragen (1) Die Unternehmen führen Markt- und Meinungsumfragen unter besonderer Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen durch. (2) Soweit die Unternehmen andere Stellen mit Markt- und Meinungsumfragen beauftragen, ist diese Stelle unter Nachweis der Einhaltung der Datenschutzstandards auszuwählen. Vor der Datenweitergabe sind die Einzelheiten des Vorhabens vertraglich nach den Vorgaben der Artikel 21, 22 oder 22a dieser Verhaltensregeln zu regeln. Dabei ist insbesondere festzulegen: a) dass die übermittelten und zusätzlich erhobenen Daten frühestmöglich pseudonymisiert und sobald nach dem Zweck der Umfrage möglich anonymisiert werden, b) dass die Auswertung der Daten sowie die Übermittlung der Ergebnisse der Markt- und Meinungsumfragen an die Unternehmen in möglichst anonymisierter oder in pseudonymisierter Form, wenn dies für die Zwecke erforderlich ist (z. B. Folgebefragungen), erfolgen. (3) Soweit die Unternehmen selbst personenbezogene Daten zum Zweck der Durchführung von Markt- und Meinungs- umfragen verarbeiten oder nutzen, werden die Daten frühestmöglich pseudonymisiert und sobald nach dem Zweck der Umfrage möglich anonymisiert. Die Ergebnisse werden ausschließlich in möglichst anonymisierter oder in pseudo- nymisierter Form, wenn dies für die Zwecke erforderlich ist (z. B. Folgebefragungen), gespeichert oder genutzt. (4) Soweit im Rahmen der Markt- und Meinungsumfragen geschäftliche Handlungen vorgenommen werden, die als Werbung zu werten sind, beispielsweise wenn bei der Datenerhebung auch absatzfördernde Äußerungen erfolgen, richtet sich die Verarbeitung personenbezogener Daten dafür nach den in Artikel 18 dieser Verhaltensregeln getroffenen Regelungen. Art. 20 Datenübermittlung an selbstständige Vermittler (1) Eine Übermittlung personenbezogener Daten erfolgt an den betreuenden Vermittler nur, soweit es zur bedarfsgerechten Vorbereitung oder Bearbeitung eines konkreten Antrags bzw. Vertrags oder zur ordnungsgemäßen Durchführung der Versicherungsangelegenheiten der betroffenen Personen erforderlich ist. Die Vermittler werden auf ihre besonderen Verschwiegenheitspflichten hingewiesen. (2) Vor der erstmaligen Übermittlung personenbezogener Daten an einen Versicherungsvertreter oder im Falle eines Wechsels vom betreuenden Versicherungsvertreter auf einen anderen Versicherungsvertreter informiert das Unternehmen die Versicherten oder Antragsteller vorbehaltlich der Regelung des Absatz 3 möglichst frühzeitig, mindestens aber zwei Wochen vor der Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten über den bevorstehenden Datentransfer, die Identität (Name, Sitz) des neuen Versicherungsvertreters und ihr Widerspruchsrecht. Die Benachrichtigung erfolgt nicht, wenn der Wechsel von der betroffenen Person selbst gewünscht ist. Eine Information durch den bisherigen Versicherungsvertreter 129 [Seite 130] steht einer Information durch das Unternehmen gleich. Im Falle eines Widerspruchs findet die Datenübermittlung grundsätzlich nicht statt. In diesem Fall wird die Betreuung durch einen anderen Versicherungsvertreter oder das Unternehmen selbst angeboten. (3) Eine Ausnahme von Absatz 2 besteht, wenn die ordnungsgemäße Betreuung der Versicherten im Einzelfall oder wegen des unerwarteten Wegfalls der Betreuung der Bestand der Vertragsverhältnisse gefährdet ist. (4) Personenbezogene Daten von Versicherten oder Antragstellern dürfen an einen Versicherungsmakler oder eine Dienstleis- tungsgesellschaft von Versicherungsmaklern übermittelt werden, wenn die Versicherten oder Antragsteller dem Makler dafür eine Maklervollmacht oder eine vergleichbare Bevollmächtigung erteilt haben, die die Datenübermittlung abdeckt. Für den Fall des Wechsels des Maklers gilt zudem Absatz 2 entsprechend. (5) Eine Übermittlung von Gesundheitsdaten durch das Unternehmen an den betreuenden Vermittler erfolgt grundsätzlich nicht, es sei denn, es liegt eine Einwilligung der betroffenen Personen vor. Gesetzliche Übermittlungsbefugnisse bleiben hiervon unberührt. VII. Datenverarbeitung durch Auftragsverarbeiter, Dienstleister und gemeinsam Verantwortliche Art. 21 Pflichten bei der Verarbeitung im Auftrag (1) Sofern ein Unternehmen personenbezogene Daten gemäß Artikel 28 Datenschutz-Grundverordnung im Auftrag verarbeiten lässt (z. B. elektronische Datenverarbeitung, Scannen und Zuordnung von Eingangspost, Adressverwaltung, Antrags- und Vertragsbearbeitung, Schaden- und Leistungsbearbeitung, Sicherstellung der korrekten Verbuchung von Zahlungseingängen, Zahlungsausgang, Entsorgung von Dokumenten), wird der Auftragnehmer mindestens gemäß Art. 28 Abs. 3 Datenschutz-Grundverordnung verpflichtet. Es wird nur ein solcher Auftragnehmer ausgewählt, der hinreichende Garantien dafür bietet, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung erfolgt und den Schutz der Rechte der betroffenen Personen gewährleistet. Das Unternehmen verlangt alle erforderlichen Informationen zum Nachweis und zur Überprü- fung der Einhaltung der beim Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen, zum Beispiel durch geeignete Zertifikate. Die Ergebnisse werden dokumentiert. (2) Jede Datenverarbeitung beim Auftragsverarbeiter erfolgt nur für die Zwecke und im Rahmen der dokumentierten Weisungen des Unternehmens. Vertragsklauseln sollen den Beauftragten für den Datenschutz vorgelegt werden, die bei Bedarf beratend mitwirken. (3) Das Unternehmen hält eine aktuelle Liste der Auftragnehmer bereit. Ist die automatisierte Verarbeitung personenbezoge- ner Daten nicht Hauptgegenstand des Auftrags oder werden viele verschiedene Auftragnehmer (z. B. Dienstleister zur Aktenvernichtung an verschiedenen Unternehmensstandorten oder regionale Werkstätten) mit gleichartigen Aufgaben betraut, können die Auftragsverarbeiter – unbeschadet interner Dokumentationspflichten – in Kategorien zusammen- gefasst werden unter Bezeichnung ihrer Aufgabe. Dies gilt auch für Auftragnehmer, die nur gelegentlich tätig werden. Die Liste wird in geeigneter Form bekannt gegeben. Werden personenbezogene Daten bei den betroffenen Personen erhoben, sind sie grundsätzlich bei Erhebung über die Liste zu unterrichten. (4) Ein Vertrag oder ein anderes Rechtsinstrument im Sinne von Art. 28 Abs. 3 und 4 Datenschutz-Grundverordnung zur Verarbeitung im Auftrag ist schriftlich abzufassen, was auch in einem elektronischen Format erfolgen kann. Art. 22 Datenverarbeitung durch Dienstleister ohne Auftragsverarbeitung (1) Ohne Vereinbarung einer Auftragsverarbeitung können personenbezogene Daten an Dienstleister zur eigenverantwort- lichen Aufgabenerfüllung übermittelt und von diesen verarbeitet werden, soweit dies für die Zweckbestimmung des Versicherungsverhältnisses mit den Betroffenen erforderlich ist. Das ist insbesondere möglich, wenn Sachverständige mit der Begutachtung eines Versicherungsfalls beauftragt sind oder wenn Dienstleister zur Ausführung der vertraglich vereinbarten Versicherungsleistungen, die eine Sachleistung beinhalten, eingeschaltet werden, z. B. Krankentransport- dienstleister, Haushaltshilfen, Schlüsseldienste und ähnliche Dienstleister. (2) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten an Dienstleister und deren Verarbeitung zur eigenverantwortlichen Erfüllung von Datenverarbeitungs- oder sonstigen Aufgaben kann auch dann erfolgen, wenn dies zur Wahrung der berechtigten Interessen des Unternehmens erforderlich ist und die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen nicht überwiegen. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Dienstleister Aufgaben übernehmen, die der Geschäfts- abwicklung des Unternehmens dienen, wie beispielsweise die Risikoprüfung, Schaden- und Leistungsbearbeitung und Inkasso, sofern dies keine Auftragsverarbeitung ist und die Voraussetzungen der Absätze 4 bis 8 erfüllt sind. (3) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten an Dienstleister nach Absatz 2 unterbleibt, soweit die betroffene Person aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen persönlichen Situation ergeben, dieser widerspricht und eine Prüfung ergibt, dass seitens des übermittelnden Unternehmens keine zwingenden schutzwürdigen Gründe für die Verarbeitung beim Dienstleister vorliegen, die die Interessen der betroffenen Person überwiegen. Die Übermittlung an den Dienstleister erfolgt trotz des Widerspruchs auch dann, wenn sie der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsan- sprüchen dient. Die betroffenen Personen werden in geeigneter Weise auf ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen. (4) Das Unternehmen schließt mit den Dienstleistern, die nach Absatz 2 tätig werden, eine vertragliche Vereinbarung, die mindestens folgende Punkte enthalten muss: – Eindeutige Beschreibung der Aufgaben des Dienstleisters; – Sicherstellung, dass die übermittelten Daten nur im Rahmen der vereinbarten Zweckbestimmung verarbeitet oder genutzt werden; – Gewährleistung eines Datenschutz- und Datensicherheitsstandards, der diesen Verhaltensregeln entspricht; – Verpflichtung des Dienstleisters, dem Unternehmen alle Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung einer beim Unterneh- men verbleibenden Auskunftspflicht erforderlich sind oder der betroffenen Person direkt Auskunft zu erteilen. (5) Diese Aufgabenauslagerungen nach Absatz 2 werden dokumentiert. (6) Unternehmen und Dienstleister vereinbaren in den Fällen des Absatzes 2 zusätzlich, dass betroffene Personen, welche durch die Übermittlung ihrer Daten an den Dienstleister oder die Verarbeitung ihrer Daten durch diesen einen Schaden erlitten haben, berechtigt sind, von beiden Parteien Schadenersatz zu verlangen. Vorrangig tritt gegenüber den betroffe- nen Personen das Unternehmen für den Ersatz des Schadens ein. Die Parteien vereinbaren, dass sie gesamtschuldnerisch 130 [Seite 131] haften und sie nur von der Haftung befreit werden können, wenn sie nachweisen, dass keine von ihnen für den erlitte- nen Schaden verantwortlich ist. (7) Das Unternehmen hält eine aktuelle Liste der Dienstleister nach Absatz 2 bereit, an die Aufgaben im Wesentlichen übertragen werden. Ist die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten nicht Hauptgegenstand des Vertrages, können die Dienstleister in Kategorien zusammengefasst werden unter Bezeichnung ihrer Aufgabe. Dies gilt auch für Stellen, die nur einmalig tätig werden. Die Liste wird in geeigneter Form bekannt gegeben. Werden personenbezogene Daten bei den Betroffenen erhoben, sind sie grundsätzlich bei Erhebung über die Liste zu unterrichten. (8) Das Unternehmen stellt sicher, dass die Rechte der betroffenen Personen gemäß Artikel 23 bis 24c durch die Einschaltung des Dienstleisters nach Absatz 2 nicht geschmälert werden. (9) Übermittlungen von personenbezogenen Daten an Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer im Rahmen von deren Aufgabenerfüllungen bleiben von den zuvor genannten Regelungen unberührt. (10) Besondere Arten personenbezogener Daten dürfen in diesem Rahmen nur verarbeitet werden, wenn die betroffenen Personen eingewilligt haben oder eine gesetzliche Grundlage vorliegt. Soweit die Unternehmen einer Verschwiegenheits- pflicht gemäß § 203 StGB unterliegen, verpflichten sie die Dienstleister hinsichtlich der Daten, die sie nach den Absätzen 1 und 2 erhalten, Verschwiegenheit zu wahren und weitere Dienstleister sowie Stellen, die für sie tätig sind, zur Ver- schwiegenheit zu verpflichten. Art. 22a Gemeinsam verantwortliche Stellen (1) Eine Gruppe von Versicherungs- und Finanzdienstleistungsunternehmen kann für gemeinsame Geschäftszwecke gemeinsame Datenverarbeitungsverfahren nach Maßgabe des Art. 26 Datenschutz-Grundverordnung einrichten. (2) Die Unternehmen legen bei gemeinsamen Datenverarbeitungsverfahren mit zwei oder mehr Verantwortlichen in einer vertraglichen Vereinbarung in transparenter Form fest, wer von ihnen welche Verpflichtung gemäß der Datenschutz- Grundverordnung erfüllt, insbesondere welche Stelle welche Funktionen zur Erfüllung der Rechte der betroffenen Personen übernimmt. Geregelt werden auch die Verantwortlichkeiten für die Information der betroffenen Personen. (3) Das Unternehmen hält eine aktuelle Liste der Zwecke der gemeinsamen Datenverarbeitungsverfahren mit den jeweils verantwortlichen Unternehmen bereit und gibt sie den betroffenen Personen in geeigneter Form bekannt. (4) Betroffene Personen können ihre datenschutzrechtlich begründeten Rechte gegenüber jedem einzelnen Verantwortlichen geltend machen. VIII. Rechte der betroffenen Personen Art. 23 Auskunftsanspruch (1) Betroffene Personen haben das Recht zu erfahren, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden und sie können Auskunft über die beim Unternehmen über sie gespeicherten Daten verlangen. (2) Verarbeitet ein Unternehmen eine große Menge von Informationen über die betroffene Person oder wird ein Auskunfts- ersuchen im Hinblick auf die zu beauskunftenden personenbezogenen Daten unspezifisch gestellt, erteilt das Unterneh- men zunächst Auskunft über die zur betroffenen Person gespeicherten Stammdaten sowie zusammenfassende Informa- tionen über die Verarbeitung und bittet die betroffene Person zu präzisieren, auf welche Information oder welche Verarbeitungsvorgänge sich ihr Verlangen bezieht. (3) Der betroffenen Person wird entsprechend ihrer Anfrage Auskunft erteilt. Die Auskunft wird so erteilt, dass sich die betroffene Person über Art und Umfang der Verarbeitung bewusst werden und ihre Rechtmäßigkeit überprüfen kann. Es wird sichergestellt, dass die betroffene Person alle gesetzlich vorgesehenen Informationen erhält. Im Falle einer (geplanten) Weitergabe wird der betroffenen Person auch über die Empfänger oder die Kategorien von Empfängern, an die ihre Daten weitergegeben werden (sollen), Auskunft erteilt. (4) Es wird sichergestellt, dass nur die berechtigte Person die Auskunft erhält. Daher wird die Auskunft, auch wenn ein Bevollmächtigter sie verlangt, der betroffenen Person oder ihrem gesetzlichen Vertreter erteilt. (5) Eine Auskunft erfolgt schriftlich oder in anderer Form, insbesondere auch elektronisch, beispielsweise in einem Kunden- portal. Im Falle einer elektronischen Antragstellung werden die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung gestellt. Dies erfolgt nicht, wenn etwas anderes gewünscht ist oder die Authentizität des Empfängers oder die sichere Übermittlung nicht gewährleistet werden kann. Sie kann auf Verlangen der betroffenen Personen auch mündlich erfolgen, aber nur sofern die Identität der betroffenen Personen nachgewiesen wurde. (6) Durch die Auskunft dürfen nicht die Rechte und Freiheiten weiterer Personen beeinträchtigt werden. Geschäftsgeheim- nisse des Unternehmens können berücksichtigt werden. (7) Eine Auskunft kann unterbleiben, wenn die Daten nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen des überwiegenden berechtigten Interesses eines Dritten geheim gehalten werden müssen oder wenn das Bekanntwerden der Information die Strafverfolgung gefährden würde. Eine Auskunft unterbleibt ferner über Daten, die nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen oder die ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder Datenschutzkontrolle dienen, wenn die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde sowie eine Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist. Ein Beispiel sind wegen Aufbewah- rungspflichten in der Verarbeitung eingeschränkte Daten und zugriffsgeschützte Sicherungskopien (Backups). (8) In Fällen des Absatzes 7 werden die Gründe der Auskunftsverweigerung dokumentiert. Die Ablehnung der Auskunfts- erteilung wird gegenüber der betroffenen Person begründet. Die Begründung erfolgt nicht, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen oder rechtlichen Gründe für die Auskunftsverweigerung der damit verfolgte Zweck gefährdet würde, insbesondere wenn die Mitteilung der Gründe die überwiegenden berechtigten Interessen Dritter oder die Strafverfol- gung beeinträchtigen würde. (9) Im Falle einer Rückversicherung (Artikel 17), Datenverarbeitung durch Dienstleister ohne Auftragsverarbeitung (Arti- kel 22) oder einer Verarbeitung durch gemeinsam Verantwortliche (Artikel 22a) nimmt das Unternehmen die Auskunfts- verlangen entgegen und erteilt auch alle Auskünfte, zu denen der Rückversicherer, Dienstleister oder alle Verantwort- lichen verpflichtet sind oder es stellt die Auskunftserteilung durch diese sicher. 131 [Seite 132] Art. 23a Recht auf Datenübertragbarkeit (1) Die betroffene Person bekommt vom Unternehmen die von ihr bereitgestellten personenbezogenen Daten übertragen, wenn deren Verarbeitung auf ihrer Einwilligung oder auf einem Vertrag mit ihr beruht und die Verarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren erfolgt. (2) Das Recht umfasst die Daten, die die betroffene Person gegenüber dem Unternehmen angegeben oder bereitgestellt hat. Das sind insbesondere die Daten, die von der betroffenen Person in Anträgen angegeben wurden, wie Name, Adresse und die zum zu versichernden Risiko erfragten Angaben sowie alle weiteren im Laufe des Versicherungsverhältnisses gemachten personenbezogenen Angaben, zum Beispiel bei Schadenmeldungen bereitgestellte Daten. (3) Die betroffene Person erhält die Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format. (4) Die betroffenen Personen können auch verlangen, dass die personenbezogenen Daten vom Unternehmen direkt an einen anderen Verantwortlichen übermittelt werden, soweit dies technisch machbar ist und die Anforderungen an die Sicher- heit der Übermittlung erfüllt werden können. (5) Die Daten werden nicht direkt einem anderen Verantwortlichen zur Verfügung gestellt, wenn die Rechte und Freiheiten anderer Personen beeinträchtigt würden. Art. 24 Anspruch auf Berichtigung Erweisen sich die gespeicherten personenbezogenen Daten als unrichtig oder unvollständig, werden diese berichtigt. Art. 24a Anspruch auf Einschränkung der Verarbeitung (1) Das Unternehmen schränkt auf Verlangen der betroffenen Personen die Verarbeitung von deren Daten ein: a) solange die Richtigkeit bestrittener Daten überprüft wird, b) wenn die Verarbeitung unrechtmäßig ist und die betroffenen Personen die weitere Speicherung der Daten verlangen, c) wenn das Unternehmen die personenbezogenen Daten für die Zwecke der Verarbeitung nicht länger benötigt, die betroffenen Personen sie jedoch zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigen oder d) wenn die betroffenen Personen der Verarbeitung widersprochen haben, solange nicht feststeht, ob die berechtigten Gründe des Unternehmens gegenüber denen der betroffenen Personen überwiegen. (2) Machen die betroffenen Personen ihr Recht auf Einschränkung der Verarbeitung geltend, werden die Daten währenddes- sen nur noch verarbeitet: a) mit Einwilligung der betroffenen Personen, b) zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen, c) zum Schutz der Rechte einer anderen natürlichen oder juristischen Person oder d) aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses der Europäischen Union oder eines ihrer Mitgliedstaaten. (3) Betroffene Personen, die eine Einschränkung der Verarbeitung erwirkt haben, werden vom Unternehmen unterrichtet, bevor die Einschränkung aufgehoben wird. Art. 24b Löschung (1) Personenbezogene Daten werden unverzüglich gelöscht, wenn die Erhebung oder Verarbeitung von Anfang an unzulässig war, die Verarbeitung sich auf Grund nachträglich eingetretener Umstände als unzulässig erweist oder die Kenntnis der Daten durch das Unternehmen zur Erfüllung des Zwecks der Verarbeitung nicht mehr erforderlich ist. Eine Löschung erfolgt auch, wenn sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist oder wenn die personenbezogenen Daten in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft an ein Kind gemäß Art. 8 Abs. 1 der Datenschutz- Grundverordnung erhoben worden sind. (2) Die Prüfung des Datenbestandes auf die Notwendigkeit einer Löschung nach Absatz 1 erfolgt in regelmäßigen Abstän- den, mindestens einmal jährlich. Auf Verlangen der betroffenen Person wird unverzüglich geprüft, ob die von dem Verlangen erfassten Daten zu löschen sind. (3) Eine Löschung nach Absatz 2 erfolgt nicht, soweit die Daten erforderlich sind: a) zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung des Unternehmens, insbesondere zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewah- rungspflichten, b) für die in Artikel 10 genannten Verarbeitungen für statistische Zwecke, c) für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke (z. B. zur Aufarbeitung des Holocaust) oder d) zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen. Eine Löschung von Daten unterbleibt auch dann, wenn die Daten nicht automatisiert verarbeitet werden, sie wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand gelöscht werden können und das Interesse der betroffenen Personen an der Löschung als gering anzusehen ist. In diesem Fall oder wenn personenbezo- gene Daten nur noch zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten gespeichert werden müssen, wird deren Verarbeitung nach dem Grundsatz der Datenminimierung eingeschränkt. Art. 24c Benachrichtigungen über Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung (1) Das Unternehmen benachrichtigt alle Empfänger, insbesondere Rückversicherer und Versicherungsvertreter über eine auf Verlangen der betroffenen Person erforderliche Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung oder Löschung der Daten, es sei denn, dies erweist sich als unmöglich oder ist mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. Das ist zum Beispiel auch der Fall, wenn der Empfänger die Daten aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung bereits gelöscht haben muss. Auf Verlangen unterrichtet das Unternehmen die betroffene Person über diese Empfänger. (2) Soweit die Berichtigung, Löschung oder Sperrung der Daten aufgrund eines Verlangens der betroffenen Personen erfolgte, werden diese nach der Ausführung hierüber unterrichtet. (3) Sonstige Mitteilungspflichten bei Berichtigungen oder Löschungen personenbezogener Daten sowie bei Einschränkungen der Verarbeitung ohne Verlangen der betroffenen Person bleiben hiervon unberührt. 132 [Seite 133] Art. 24d Frist (1) Das Unternehmen kommt den Rechten gemäß Art. 23 bis 24b dieser Verhaltensregeln möglichst unverzüglich, jedenfalls innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags auf Ausübung des Rechts der betroffenen Person nach. Die Frist kann um weitere 2 Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. In diesem Fall unterrichtet das Unternehmen die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über die Fristverlängerung und nennt die Gründe für die Verzögerung. IX. Einhaltung und Kontrolle Art. 25 Verantwortlichkeit (1) Die Unternehmen gewährleisten als Verantwortliche, dass die Anforderungen des Datenschutzes und der Datensicherheit beachtet werden. (2) Beschäftigte, die mit der Verarbeitung personenbezogener Daten betraut sind, werden zur Vertraulichkeit hinsichtlich personenbezogener Daten, zur Einhaltung des Datenschutzes und der diesbezüglichen Weisungen des Unternehmens sowie zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten verpflichtet. Sie werden darüber unterrichtet, dass Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften auch als Ordnungswidrigkeit geahndet oder strafrechtlich verfolgt werden und Schadensersatzansprüche nach sich ziehen können. Verletzungen datenschutzrechtlicher Vorschriften durch Beschäftigte können entsprechend dem jeweils geltenden Recht arbeitsrechtliche Sanktionen nach sich ziehen. (3) Die Verpflichtung der Beschäftigten nach Absatz 2 Satz 1 gilt auch über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses hinaus. Art. 26 Transparenz (1) Texte, die sich an betroffene Personen richten, werden informativ, transparent, verständlich und präzise sowie in klarer und einfacher Sprache formuliert. Sie werden den betroffenen Personen in leicht zugänglicher Form zur Verfügung gestellt. (2) Die Unternehmen führen ein Verzeichnis über die eingesetzten Datenverarbeitungsverfahren (Verarbeitungsverzeichnis). Sie machen es den Datenschutz-Aufsichtsbehörden auf Anforderung zugänglich. Überdies ist das Verarbeitungsverzeich- nis eine interne Grundlage der Unternehmen zur Erfüllung der Informations- und Auskunftspflichten gegenüber den betroffenen Personen. Art. 26a Datenschutz-Folgenabschätzung (1) Die Unternehmen prüfen insbesondere vor dem erstmaligen oder maßgeblich erweiterten Einsatz folgender Verarbeitun- gen die Erforderlichkeit einer Datenschutz-Folgenabschätzung: a) Verfahren mit automatisierten Einzelentscheidungen, die sich auf Verfahren zur systematischen und umfassenden Auswertung mehrerer persönlicher Merkmale der betroffenen Personen stützen, wenn sie eine Rechtswirkung gegenüber den betroffenen Personen entfalten oder diese in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigen, wie beispiels- weise Verfahren zur automatisierten Risiko- oder Leistungsprüfung. b) Verfahren mit umfangreichen Verarbeitungen besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten, zum Beispiel Verfahren zur Risiko- oder Leistungsprüfung in der Krankenversicherung, zur Risikoprüfung in der Lebensversicherung oder zur Leistungsprüfung in der Berufsunfähigkeitsversicherung oder c) Verfahren zur Prämienberechnung unter Verwendung verhaltensbasierter Daten betroffener Personen (z. B. für sog. Telematiktarife in der Kraftfahrtversicherung oder mit Daten aus Wearables). (2) Die Entscheidung darüber, ob eine Datenschutzfolgenabschätzung vorgenommen wird oder nicht und die Gründe dafür werden dokumentiert. Die Unternehmen stellen durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicher, dass bei der Durch- führung der Datenschutz-Folgenabschätzungen der Rat der Beauftragten für den Datenschutz eingeholt wird. Art. 27 Beauftragte für den Datenschutz (1) Die Unternehmen oder eine Gruppe von Versicherungs- und Finanzdienstleistungsunternehmen benennen entsprechend den gesetzlichen Vorschriften Beauftragte für den Datenschutz. Sie sind weisungsunabhängig und überwachen die Einhaltung der anwendbaren nationalen und internationalen Datenschutzvorschriften sowie dieser Verhaltensregeln. Das Unternehmen trägt der Unabhängigkeit vertraglich Rechnung. (2) Die Beauftragten überwachen die Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung und anderer datenschutzrechtlicher Vorschriften einschließlich der im Unternehmen bestehenden Konzepte für den Schutz personenbezogener Daten und werden zu diesem Zweck vor der Einrichtung oder nicht nur unbedeutenden Veränderung eines Verfahrens zur automa- tisierten Verarbeitung personenbezogener Daten rechtzeitig unterrichtet und wirken hieran beratend mit. (3) Dazu können sie in Abstimmung mit der jeweiligen Unternehmensleitung alle Unternehmensbereiche zu den notwen- digen Datenschutzmaßnahmen veranlassen. Insoweit haben sie ungehindertes Kontrollrecht im Unternehmen. (4) Die Beauftragten für den Datenschutz unterrichten und beraten die Unternehmen und die bei der Verarbeitung perso- nenbezogener Daten tätigen Beschäftigten über die jeweiligen besonderen Erfordernisse des Datenschutzes. (5) Daneben können sich alle betroffenen Personen jederzeit mit Anregungen, Anfragen, Auskunftsersuchen oder Beschwer- den im Zusammenhang mit Fragen des Datenschutzes oder der Datensicherheit auch an die Beauftragten für den Datenschutz wenden. Anfragen, Ersuchen und Beschwerden werden vertraulich behandelt. Die für die Kontaktaufnahme erforderlichen Daten werden in geeigneter Form bekannt gegeben. (6) Die für den Datenschutz verantwortlichen Geschäftsführungen der Unternehmen unterstützen die Beauftragten für den Datenschutz bei der Ausübung ihrer Tätigkeit und arbeiten mit ihnen vertrauensvoll zusammen, um die Einhaltung der anwendbaren nationalen und internationalen Datenschutzvorschriften und dieser Verhaltensregeln zu gewährleisten. (7) Die Unternehmen stellen den Datenschutzbeauftragten die für die Aufgabenerfüllung und die zur Erhaltung des Fachwissens erforderlichen Ressourcen zur Verfügung. (8) Die Datenschutzbeauftragten arbeiten mit der für das Unternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde zusammen. Sie können sich dazu jederzeit mit der jeweils zuständigen datenschutzrechtlichen Aufsichtsbehörde vertrauensvoll beraten und stehen der Aufsichtsbehörde in allen Angelegenheiten des Datenschutzes als Ansprechpartner zur Verfügung. 133 [Seite 134] Art. 28 Beschwerden und Reaktion bei Verstößen (1) Die Unternehmen werden Beschwerden von Versicherten oder sonstigen betroffenen Personen wegen Verstößen gegen datenschutzrechtliche Regelungen sowie diese Verhaltensregeln unverzüglich bearbeiten und innerhalb einer Frist von einem Monat beantworten oder einen Zwischenbescheid geben. Ein Bericht über die ergriffenen Maßnahmen kann auch noch bis zu drei Monaten nach Antragstellung erteilt werden, wenn diese Fristverlängerung unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Die für die Kontaktaufnahme erforderlichen Daten werden in geeigneter Form bekannt gegeben. Kann der verantwortliche Fachbereich nicht zeitnah Abhilfe schaffen, hat er sich umgehend an den Beauftragten für den Datenschutz zu wenden. (2) Die Geschäftsführungen der Unternehmen werden bei begründeten Beschwerden so schnell wie möglich Abhilfe schaffen. (3) Sollte dies einmal nicht der Fall sein, können sich die Beauftragten für den Datenschutz an die zuständige Aufsichts- behörde für den Datenschutz wenden. Sie teilen dies den betroffenen Personen unter Benennung der zuständigen Aufsichtsbehörde mit. Art. 29 Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten (1) Im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, z. B. wenn sie unrechtmäßig übermittelt worden oder Dritten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind, informieren die Unternehmen unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden, nachdem ihnen die Verletzung bekannt wurde, die zuständige Aufsichtsbehörde, es sei denn, die Verletzung führt voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen. Risiken für die Rechte und Freiheiten betroffener Personen bestehen insbesondere dann, wenn zu befürchten ist, dass die Verletzung zu einem Identitätsdiebstahl, einem finanziellen Verlust oder einer Rufschädigung führt. (2) Das Unternehmen dokumentiert Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten einschließlich aller im Zusammen- hang damit stehenden Fakten, Auswirkungen und ergriffenen Abhilfemaßnahmen. Diese Dokumentation ermöglicht der Aufsichtsbehörde die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Artikels. (3) Die betroffenen Personen werden benachrichtigt, wenn die Datenschutzverletzung voraussichtlich ein hohes Risiko für ihre persönlichen Rechte und Freiheiten zur Folge hat. Dies erfolgt unverzüglich. Dabei wird entsprechend der Gefahren- lage entschieden, ob zunächst Maßnahmen zur Sicherung der Daten oder zur Verhinderung künftiger Verletzungen ergriffen werden. Würde eine Benachrichtigung unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, z. B. wegen der Vielzahl der betroffenen Fälle oder wenn eine Feststellung der betroffenen Personen nicht in vertretbarer Zeit oder mit vertretbarem technischem Aufwand möglich ist, tritt an ihre Stelle eine Information der Öffentlichkeit. (4) Die Benachrichtigung der betroffenen Personen unterbleibt, wenn der Verantwortliche durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sichergestellt hat, dass das hohe Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen aller Wahrscheinlichkeit nach nicht oder nicht mehr besteht. Die Benachrichtigung der betroffenen Personen unterbleibt auch, soweit durch die Benachrichtigung Informationen offenbart würden, die nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen, es sei denn, dass die Interessen der betroffenen Personen an der Benachrichtigung, insbesondere unter Berücksichtigung drohender Schäden, gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse überwiegen. (5) Die Benachrichtigung der betroffenen Personen beschreibt in klarer einfacher Sprache die Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und enthält zumindest: a) den Namen und die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten oder einer sonstigen Anlaufstelle für weitere Informationen, b) eine Beschreibung der wahrscheinlichen Folgen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, c) eine Beschreibung der vom Unternehmen ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Verlet- zung des Schutzes personenbezogener Daten und gegebenenfalls Maßnahmen zur Abmilderung ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen. (6) Die Unternehmen verpflichten ihre Auftragsverarbeiter, sie unverzüglich über Vorfälle nach Absatz 1 bei diesen zu unterrichten. (7) Die Unternehmen erstellen ein Konzept für den Umgang mit Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten. Sie stellen sicher, dass alle Verletzungen den betrieblichen Datenschutzbeauftragten zur Kenntnis gelangen. Die betrieblichen Datenschutzbeauftragten berichten unmittelbar der höchsten Managementebene des Unternehmens. X. Formalia Art. 30 Beitritt (1) Die Unternehmen, die diesen Verhaltensregeln beigetreten sind, verpflichten sich zu deren Einhaltung ab dem Zeitpunkt des Beitritts. Der Beitritt der Unternehmen wird vom GDV dokumentiert und in geeigneter Form bekanntgegeben. (2) Versicherungsnehmer, deren Verträge vor dem Beitritt des Unternehmens zu diesen Verhaltensregeln bereits bestanden, werden über den Beitritt zu diesen Verhaltensregeln über den Internetauftritt des Unternehmens sowie spätestens mit der nächsten Vertragspost in Textform informiert. (3) Hat ein Unternehmen seinen Beitritt zu diesen Verhaltensregeln erklärt, ist die jeweils gültige Fassung wirksam. Eine Rücknahme des Beitritts ist jederzeit möglich durch Erklärung gegenüber dem GDV. Wenn ein Unternehmen die Rücknahme des Beitritts erklärt, wird dies durch die Löschung des Unternehmens in der Beitrittsliste vom GDV dokumen- tiert und in Form einer aktualisierten Beitrittsliste in geeigneter Weise bekannt gegeben. Das Unternehmen wird zudem die für das Unternehmen zuständige Datenschutzbehörde und die Versicherten über die Rücknahme informieren. Art. 31 Evaluierung Diese Verhaltensregeln werden bei jeder ihren Regelungsgehalt betreffenden Rechtsänderung in Bezug auf diese, spätestens aber drei Jahre nach Anwendungebeginn der Datenschutz-Grundverordnung insgesamt evaluiert. Art. 32 Inkrafttreten Diese Fassung der Verhaltensregeln gilt ab dem 1. August 2018 und ersetzt die Fassung vom 7. September 2012. 134 [Seite 135] Liste der Dienstleister Stand: 1. Januar 2026 Die jeweils aktuelle Fassung wird Ihnen mit dem Antrag ausgehändigt und kann abgerufen werden unter: www.lvm.de/Datenschutz Konzerngesellschaften innerhalb der LVM Versicherung, die gemeinsame Datenverarbeitungsverfahren nutzen \ LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a. G. \ LVM Pensionsfonds-AG \ LVM Krankenversicherungs-AG \ LVM Pensionsmanagement GmbH \ LVM Lebensversicherungs-AG \ LVM Unterstützungskasse GmbH \ LVM Rechtsschutz-Service GmbH \ LVM Finanzdienstleistungen GmbH \ LVM Vermittlungs GmbH Dienstleister, die Daten für die LVM Versicherung verarbeiten könnten (Teil 1): Auftraggeber Auftragnehmer Datenkategorien/Gegenstand und Zweck Alle Gesellschaften LVM Landwirtschaftlicher Anschriften, Briefe/Versand von Postsendungen der LVM Versicherung Versicherungsverein Münster a. G. Betrieb Rechenzentrum/Anwendungsentwicklung IT-Dienstleistungen/Anwendersupport Wartung von Systemen/Anwendungen Aufbereiten, Sortieren, Scannen der Eingangspost LVM Landwirtschaftlicher Deutsche Post Adress GmbH & Co. KG Anschriften/Adressermittlung Versicherungsverein Branchennetz, Unfallmeldedienst, Zentralruf und Münster a. G. Notruf der Autoversicherer (inkl. aus dem Ausland), Austausch der elektronischen Versicherungs- bestätigung (eVB), Datentransfer mit Behörden, Erstellung von Rentenbezugsmitteilungen, Erstellung von Bescheinigungen, Anschriftenverzeichnis, GDV Dienstleistungs-GmbH Kennzeichendatenbank, Koordinierung von schwersten Ereignissen mit Kfz, Dienstleistungen im Schadensfall, Zonierung für Überschwemmungsrisiko und Einschätzung von Umweltrisiken, Wohngebäude-Vorversichereranfrage, Forschungs- und Entwicklungsverträge Cloud-Dienste/KI/Maschinelles Lernen/Datenanalyse- Microsoft Ireland Operation Ltd. tools/Kollaborations- und Produktivitätslösungen Forensische Ermittlungen von Cyberangriffen und Perseus Technologies GmbH Beseitigung von Einschränkungen nach Cyberangriffen Lieferung von Wetterdaten im Schaden-und Vds Schadenverhütung GmbH Leistungsfall Beschaffung und Vergütung von Arztberichten für Kraftfahrt-, Haftpflicht- und Unfall- Verisk Med GmbH Personenschäden, Prüfung von Rechnungen von Sozialversicherungsträgern Zusätzlich für die Bereitstellung Video Chat Assistent zur COREVAS GmbH & Co. KG Sachversicherung Unterstützung der Sachbearbeitung MD Medicus Assistance Service GmbH Medizinische Assistance und Serviceleistungen Roland Schutzbrief-Versicherung AG Abwicklung von Fahrradschutzbriefschäden 135 [Seite 136] Kategorien von Dienstleistern, die Daten für die LVM Versicherung verarbeiten könnten (Teil 2): Auftraggeber Auftragnehmer Datenkategorien/Gegenstand und Zweck LVM Krankenversicherungs-AG Geförderte Ergänzende Pflegeversicherung, GDV Dienstleistungs-GmbH Abrechnung für die Krankenhausleistungen, Erstellung von Bescheinigungen MD Medicus Assistance Service GmbH Medizinische Assistance und Serviceleistungen Morgen & Morgen GmbH Erstellung von Tarifvergleichen Beschaffung von RVNR und KVNR für die Teilnahme PAV Card GmbH an der Telematikinfrastruktur LVM Lebensversicherungs-AG Datentransfer mit Behörden, Erstellung von Rentenbezugsmitteilungen, Verfahren zum GDV Dienstleistungs-GmbH internationalen Austausch von (Steuer-)Informationen, Riester-Service LVM Pensionsmanagement GmbH Dienstleistungen zur betrieblichen Altersversorgung Morgen & Morgen GmbH Erstellung von Tarifvergleichen LVM Finanzdienstleistungen Incore Asset Management Solution AG Betrieb der Anwendung „MyWebDepot“ GmbH Interhyp AG Betrieb der Finanzierungsplattform „eHyp“ LVM Pensionsfonds-AG Datentransfer mit Behörden, Erstellung von GDV Dienstleistungs-GmbH Rentenbezugsmitteilungen LVM Unterstützungskasse GmbH Datenaustausch mit Behörden im Rahmen von GDV Dienstleistungs-GmbH gesetzlich vorgeschriebenen Meldeverfahren 136 [Seite 137] Kategorien von Dienstleistern, die Daten für die LVM Versicherung verarbeiten könnten: Auftraggeber Auftragnehmer Datenkategorien/Gegenstand und Zweck Alle Gesellschaften Prüfung von Gutachten/Begutachtung der LVM Versicherung Ärzte, Gutachter Versicherungsobjekte/Antrags- und Leistungsprüfung/Ärztliche Stellungnahmen Assistance-/Dienstleistungen im Schaden- Assistanceunternehmer /Leistungsfall Auslandsregulierungsbüros Abwicklung von Schäden im Ausland Anlassbezogene Betrugsbekämpfung in Detekteien begründeten Einzelfällen Wartung/Betrieb/Entwicklung von IT-Systemen, IT-Dienstleister Anwendungen und Onlineservices Erstellung von Wertgutachten und Ermittlung von Dienstleister zur Markt- und Beleihungswerten im Bereich der Immobilienfinanzierung Immobilienfinanzierung Vernichtung von vertraulichen Unterlagen auf Entsorger Papier und elektronischen Datenträgern Heil- und Hilfsmittellieferanten Lieferung von Heil- und Hilfsmitteln Inkassounternehmen Forderungsbearbeitung Durchführung von Marketingkampagnen und Marketingdienstleister Versand von Werbemitteln Kundenbefragungen/Kundenzufriedenheits- Marktforschungsinstitute messungen Prüfdienstleister Prüfung von Rechnungen und Gutachten Rechtsanwälte Juristische Beratung, Anwaltshotline Rehabilitationsdienste Rehabilitationsmanagement Rückversicherer Monitoring von Risiken/Risikoprüfung Temporärer Kundendienst/Terminvereinbarung in Telefondienstleister bestimmten Geschäftsfeldern Übersetzungsbüros Übersetzung von Schriftstücken Antrags-, Leistungs- und Schadenbearbeitung, Vermittler Beratung 137 [Seite 140] S 243 (09/2025) / S Technik 2025-09 Bedarfsgerechte Vorsorge braucht fachkundige Beratung. 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