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Volltext aufklappen: Vertragsgrundlagen Technische Versicherungen (ABU 2011 mit Klauseln)
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Vertragsgrundlagen und weitere Informationen
Technische
Versicherungen
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Inhaltsübersicht
Seite
Vorwort4
Allgemeine Bedingungen für die Elektronikversicherung (ABE 2011) 6
Klauseln zu den ABE 2011 15
Besondere Vereinbarungen zu den ABE 2011 27
Allgemeine Bedingungen für die Bauleistungsversicherung durch Auftraggeber (ABN 2011) 29
Klauseln zu den ABN 2011 37
Allgemeine Bedingungen für die Bauleistungsversicherung von Unternehmerleistungen (ABU 2011) 45
Klauseln zu den ABU 2011 53
Allgemeine Bedingungen für die Maschinenversicherung von stationären Maschinen (AMB 2011) 57
Klauseln zu den AMB 2011 66
Allgemeine Bedingungen für die Maschinen- und Kaskoversicherung von fahrbaren oder
transportablen Geräten (ABMG 2011) 73
Klauseln zu den ABMG 2011 82
Allgemeine Bedingungen für die Maschinen-Betriebsunterbrechungsversicherung (AMBUB 2011) 87
Klauseln zu den AMBUB 2011 95
Allgemeine Bedingungen für die Montageversicherung (AMoB 2011) 99
Klauseln zu den AMoB 2011 106
Sicherheitsvorschriften für Betriebe der Gastronomie (VdS 2056: 2014-02 [05]) 109
Satzung des LVM Landwirtschaftlichen Versicherungsvereins Münster a.G. 113
Hinweise zum Datenschutz 116
Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche
Versicherungswirtschaft (Code of Conduct)/Liste der Dienstleister im Rahmen der Datenverarbeitung 121
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Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde!
Die nachfolgenden Informationen erhalten Sie aufgrund der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen.
Neben den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die Sie im Anschluss vorfinden, handelt es sich um Informationen zum Versiche-
rer, zur angebotenen Leistung, zum Vertrag und zum Rechtsweg.
Vertragspartner
Ihr Vertragspartner ist der LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G., Kolde-Ring 21, 48126 Münster. Der Verein hat
seinen Sitz in Münster (Westf.).
Registergericht: Amtsgericht Münster, HRB 178
Wir sind Erstversicherer im Bereich der Haftpflicht-, Kraftfahrt-, Unfall-, Tier-, Sach-, Rechtsschutz- und Kreditversicherungen.
Aufsichtsbehörde
Die für uns zuständige Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin),
Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn
oder Postfach 1308, 53003 Bonn
Telefon: 0228 4108-0,
Telefax: 0228 4108-1550
Wesentliche Merkmale Ihrer Versicherung, anwendbares Recht, Gesamtpreis und Einzelheiten der Zahlung und Erfüllung sowie
zusätzlich anfallende Kosten
Auf das Versicherungsverhältnis finden die dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen ggf. einschließlich der
Tarifbestimmungen und das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Daraus ergeben sich auch die Regelungen über Art,
Umfang, Fälligkeit und Erfüllung unserer Leistung. Den zu entrichtenden Gesamtbeitrag können Sie entsprechend der gewünschten
Zahlungsweise Ihrem Vorschlag/Antrag entnehmen.
Erfüllt haben Sie Ihre Beitragsschuld, wenn wir den Beitrag erhalten haben. Beim Lastschriftverfahren tritt Erfüllung ein, wenn Ihr
Konto wirksam belastet ist.
Gültigkeitsdauer von Informationen
Wenn unser Vorschlag, insbesondere im Hinblick auf den Beitrag, befristet ist, können Sie dies ggf. dem Vorschlag entnehmen.
Zustandekommen des Vertrages, Bindefrist für Ihre Vertragserklärung
Der Versicherungsvertrag kommt zustande, wenn wir Ihren Antrag annehmen. In der Regel geschieht dies durch Zugang des Versiche-
rungsscheins bei Ihnen. Der Versicherungsschutz beginnt erst, wenn Sie den in Ihrem Versicherungsschein genannten fälligen Beitrag
gezahlt haben, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt. Bevor der Beitrag gezahlt ist, haben Sie vorläufigen Versicherungsschutz
nur, wenn wir dies ausdrücklich zugesagt haben (vorläufige Deckung). Weitere Angaben zum Beginn der Versicherung und des
Versicherungsschutzes können Sie den dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen entnehmen. Sie sind an Ihre Vertragserklärung
einen Monat gebunden. Die Bindefrist beginnt mit dem Tag der Antragstellung.
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, E-Mail) widerrufen.
Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungs-
bedingungen, die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1 bis 4
der VVG-Informationspflichtenverordnung und die Belehrung jeweils in Textform erhalten haben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist
genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
Der Widerruf ist zu richten an:
LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G.,
Kolde-Ring 21, 48126 Münster,
E-Mail: info@lvm.de.
Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter„https://www.lvm.de/vertrag-widerrufen“ ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion
nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung
mit Informationen zum Inhalt der Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs.
Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist, endet im Falle eines wirksamen Widerrufs der Versicherungsschutz
und wir haben Ihnen nur den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil des Beitrags zurückzugewähren.
Den Teil des Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es
sich um einen Betrag, der sich wie folgt errechnet:
Anzahl der Tage, an denen Versicherungsschutz bestanden hat, multipliziert mit dem Beitrag gemäß Zahlungsperiode (bei jährlicher
Zahlung 1/360, bei halbjährlicher Zahlung 1/180, bei vierteljährlicher Zahlung 1/90, bei monatlicher Zahlung 1/30).
Sie dürfen in diesem Fall Versicherungsleistungen, die Sie vor der Ausübung des Widerrufsrechts aufgrund eines Versicherungsfalls aus
dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben, einbehalten.
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene
Leistungen unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzugewähren sind. Die Frist beginnt für uns mit dem Zugang und
für Sie mit der Abgabe der Widerrufserklärung.
Haben Sie Ihr Widerrufsrecht nach § 8 des Versicherungsvertragsgesetzes wirksam ausgeübt, sind Sie auch an einem mit dem
Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen
Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage einer
Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft. Ihnen dürfen durch die Ausübung des Widerrufsrechts keine Kosten
entstehen.
Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden.
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt
ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.
Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss.
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Das Widerrufsrecht besteht nicht
1. bei Versicherungsverträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat,
2. bei Versicherungsverträgen über vorläufige Deckung, es sei denn, es handelt sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312c
Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3. bei Versicherungsverträgen bei Pensionskassen, die auf arbeitsvertraglichen Regelungen beruhen, es sei denn, es handelt sich um einen
Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312b Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
4. bei Versicherungsverträgen über ein Großrisiko im Sinne des Artikels 10 Abs. 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Versicherungsver-
tragsgesetz.
Vertragsdauer und Kündigungsbedingungen
Der Vertrag wird für die vereinbarte Dauer geschlossen. Der Versicherungsbeginn und der Versicherungsablauf sind in Ihrem Vorschlag/
Antrag angegeben. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer
der Vertragspartner spätestens 3 Monate vor Ablauf der jeweiligen Versicherungsperiode gekündigt hat. Besondere Kündigungsrechte
können im Einzelfall bestehen. Einzelheiten entnehmen Sie den Ihrem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen.
Anwendbares Recht, Gerichtsstand
Auf Rechtsbeziehungen zwischen Ihnen und uns, insbesondere auf einen Versicherungsvertrag, ist ausschließlich das Recht der
Bundesrepublik Deutschland anwendbar. Regelungen bezüglich des zuständigen Gerichts können Sie Ihren Versicherungsbedingungen
entnehmen.
Sprache
Die Vertragsbedingungen und die Vorabinformationen werden Ihnen in deutscher Sprache mitgeteilt. Wir werden die Kommunikation
während der Laufzeit dieses Vertrages ebenfalls in deutscher Sprache mit Ihnen führen.
Außergerichtliche Beschwerdestelle/Schlichtungsstelle
Der LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G. ist freiwilliges Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e. V.
Sie können deshalb das kostenlose außergerichtliche Streitschlichtungsverfahren vor dem neutralen Versicherungsombudsmann e. V. in
Anspruch nehmen, wenn Sie mit einer Entscheidung von uns einmal nicht einverstanden sein sollten.
Versicherungsombudsmann e. V.,
Postfach 080632, 10006 Berlin,
Telefon: 0800 3696000,
Telefax: 0800 3699000,
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Weitere Informationen: www.versicherungsombudsmann.de
Die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt hiervon unberührt.
Neben der Möglichkeit, die Hilfe des Versicherungsombudsmann e. V. in Anspruch zu nehmen, haben Sie auch die Möglichkeit, sich mit
einer Beschwerde an die o. a. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu wenden.
Ihre LVM Versicherung
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Allgemeine Bedingungen für die Elektronik
Teil A
versicherung (ABE 2011)
Teil A: Elektronikversicherung Teil A: Elektronikversicherung e) Wasser, Feuchtigkeit;
§ 1 ersicherte und nicht versicherte
V f) Sturm, Frost, Eisgang, Überschwemmung.
Sachen
§ 1 Versicherte und nicht versi 2. Elektronische Bauelemente
§ 2 ersicherte und nicht versicherte
V
Gefahren und Schäden cherte Sachen Entschädigung für elektronische Bauele-
mente (Bauteile) der versicherten Sache wird
§ 3 Versicherte Interessen 1. Versicherte Sachen
nur geleistet, wenn eine versicherte Gefahr
§ 4 Versicherungsort Versichert sind die im Versicherungsvertrag nachweislich von außen auf eine Austausch
bezeichneten elektrotechnischen und einheit (im Reparaturfall üblicherweise aus-
§ 5 ersicherungswert; Versicherungs-
V elektronischen Anlagen und Geräte, sobald
summe; Unterversicherung sie betriebsfertig sind. zutauschende Einheit) oder auf die versicher-
§ 6 ersicherte und nicht versicherte
V te Sache insgesamt eingewirkt hat. Ist dieser
Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie Beweis nicht zu erbringen, so genügt die
Kosten nach beendeter Erprobung und, soweit überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der
§ 7 Umfang der Entschädigung vorgesehen, nach beendetem Probebetrieb
entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist Schaden auf die Einwirkung einer versicher-
§ 8 Z ahlung und Verzinsung der Ent- ten Gefahr von außen zurückzuführen ist.
schädigung oder sich in Betrieb befindet. Eine spätere
Unterbrechung der Betriebsfertigkeit unter Für Folgeschäden an weiteren Austausch
§ 9 Sachverständigenverfahren bricht den Versicherungsschutz nicht. Dies einheiten wird jedoch Entschädigung
§ 10 Wiederherbeigeschaffte Sachen gilt auch während einer De- oder Remon- geleistet.
tage sowie während eines Transportes der
§ 11 Wechsel der versicherten Sachen Sache innerhalb des Versicherungsortes. 3. Röhren und Zwischenbildträger
2. Nicht versicherte Sachen Sofern nicht anders vereinbart, leistet der
Teil B: Allgemeiner Teil Nicht versichert sind Versicherer Entschädigung für Röhren und
Zwischenbildträger nur bei Schäden durch
§ 1 nzeigepflichten des Versiche-
A a) Wechseldatenträger;
rungsnehmers oder seines Vertre- a) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall
b) Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchs-
ters bis zum Vertragsschluss oder Absturz eines Luftfahrzeuges,
materialien und Arbeitsmittel;
§ 2 eginn des Versicherungsschutzes;
B seiner Teile oder seiner Ladung;
Fälligkeit; Dauer und Ende des c) Werkzeuge aller Art;
b) Einbruchdiebstahl, Raub oder
Vertrages d) sonstige Teile, die während der Lebens-
dauer der versicherten Sachen erfah- Vandalismus;
§ 3 Beiträge; Versicherungsperiode
rungsgemäß mehrfach ausgewechselt c) Leitungswasser.
§ 3a Anpassung des Beitragssatzes werden müssen.
Ziff. 4 bleibt unberührt. Begriffsbestim-
§ 4 F älligkeit des Erst- oder Einmal
mungen sind Ziff. 5 zu entnehmen.
beitrags; Folgen verspäteter
Zahlung oder Nichtzahlung § 2 Versicherte und nicht versi 4. Nicht versicherte Gefahren und Schäden
§ 5 Folgebeitrag cherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf
§ 6 Lastschriftverfahren 1. Versicherte Gefahren und Schäden mitwirkende Ursachen keine Entschädi-
§ 7 eitrag bei vorzeitiger Vertrags
B Der Versicherer leistet Entschädigung für un gung für Schäden
beendigung vorhergesehen eintretende Beschädigungen a) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers
oder Zerstörungen von versicherten Sachen
§ 8 bliegenheiten des Versicherungs-
O oder dessen Repräsentanten;
(Sachschaden) und bei Abhandenkommen
nehmers versicherter Sachen durch Diebstahl, Ein- b) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse,
§ 9 Gefahrerhöhung bruchdiebstahl, Raub oder Plünderung. Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Auf-
§ 10 Überversicherung Unvorhergesehen sind Schäden, die der stand;
Versicherungsnehmer oder seine Repräsen- c) durch Innere Unruhen;
§ 11 Mehrere Versicherer tanten weder rechtzeitig vorhergesehen
§ 12 ersicherung für fremde Rech-
V haben, noch mit dem für die im Betrieb d) durch Kernenergie, nukleare Strahlung
nung ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fach- oder radioaktive Substanzen;
§ 13 Übergang von Ersatzansprüchen wissen hätten vorhersehen können, wobei
nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese e) durch Terrorakte; Terrorakte sind jegliche
§ 14 ündigung nach dem Versiche-
K den Versicherer dazu berechtigt, seine Leis- Handlungen von Personen oder Personen-
rungsfall tung in einem der Schwere des Verschul- gruppen zur Erreichung politischer, reli
§ 15 eine Leistungspflicht aus beson-
K dens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. giöser, ethnischer oder ideologischer Ziele,
deren Gründen Insbesondere wird Entschädigung geleistet die geeignet sind, Angst und Schrecken
§ 16 nzeigen; Willenserklärungen;
A für Sachschäden durch in der Bevölkerung zu verbreiten, um
Anschriftenänderungen dadurch auf eine Regierung oder staat
a) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit
oder Vorsatz Dritter; liche Einrichtungen Einfluss zu nehmen;
§ 17 ollmacht des Versicherungs
V
vertreters b) Konstruktions-, Material- oder Ausfüh- f) durch Erdbeben;
§ 18 Repräsentanten rungsfehler; g) durch Mängel, die bei Abschluss der
§ 19 Verjährung c) Kurzschluss, Überstrom oder Überspan- Versicherung bereits vorhanden waren
nung; und dem Versicherungsnehmer oder sei-
§ 20 Zuständiges Gericht
d) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder nen Repräsentanten bekannt sein muss
§ 21 Anzuwendendes Recht Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile ten; wobei nur grobe Fahrlässigkeit
§ 22 irtschafts-, Handels- oder
W oder seiner Ladung sowie Schwelen, Glim- schadet und diese den Versicherer dazu
Finanzsanktionen bzw. Embargos men, Sengen, Glühen oder Implosion; berechtigt, seine Leistung in einem der
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S chwere des Verschuldens entsprechen- und das sich aus eigener Kraft aus- § 5 Versicherungswert; Versiche
den Verhältnis zu kürzen; zubreiten vermag. rungssumme; Unterversicherung
Teil A
h) durch betriebsbedingte normale oder bb) Blitzschlag ist der unmittelbare 1. Versicherungswert
betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung Übergang eines Blitzes auf Sachen.
oder Alterung; für Folgeschäden an Versicherungswert ist der Neuwert.
cc) Explosion ist eine auf dem Ausdeh-
weiteren Austauscheinheiten wird a) Neuwert ist der jeweils gültige Listenpreis
nungsbestreben von Gasen oder
jedoch Entschädigung geleistet. Ziff. 2 der versicherten Sache im Neuzustand
Dämpfen beruhende, plötzlich ver-
bleibt unberührt; zuzüglich der Bezugskosten (z. B. Kosten
laufende Kraftäußerung.
i) d urch Einsatz einer Sache, deren für Verpackung, Fracht, Zölle, Montage).
Reparaturbedürftigkeit dem Versiche- d) Leitungswasser ist Wasser, das aus den
Zu- oder Ableitungsrohren, den sonsti- b) Wird die versicherte Sache nicht mehr
rungsnehmer oder seinen Repräsentan- in Preislisten geführt, so ist der letzte
ten bekannt sein musste; wobei nur gen Einrichtungen der Wasserversorgung
oder der Warmwasserheizungs-, Dampf- Listenpreis der Sache im Neuzustand
grobe Fahrlässigkeit schadet und diese zuzüglich der Bezugskosten maßge-
den Versicherer dazu berechtigt, seine heizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder
bend; dieser Betrag ist entsprechend der
Leistung in einem der Schwere des Ver- Solarheizungsanlagen bestimmungswid-
Preisentwicklung für vergleichbare
schuldens entsprechenden Verhältnis zu rig ausgetreten ist. Sole, Öle, Kühl- und
Sachen zu vermindern oder zu erhöhen.
kürzen. Der Versicherer leistet jedoch Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpen-
oder Solarheizungsanlagen sowie Was- atte die versicherte Sache keinen
H
Entschädigung, wenn der Schaden nicht
serdampf stehen Leitungswasser gleich. Listenpreis, so tritt an dessen Stelle der
durch die Reparaturbedürftigkeit verur-
Kauf- oder Lieferpreis der Sache im
sacht wurde oder wenn die Sache zur
Neuzustand zuzüglich der Bezugskos-
Zeit des Schadens mit Zustimmung des
Versicherers wenigstens behelfsmäßig
§ 3 Versicherte Interessen ten; dieser Betrag ist entsprechend der
Preisentwicklung für vergleichbare
repariert war; 1. Versichert ist das Interesse des Versiche- Sachen zu vermindern oder zu erhöhen.
j) s oweit für sie ein Dritter als Lieferant rungsnehmers.
ann weder ein Listenpreis noch ein Kauf-
K
(Hersteller oder Händler), Werkunter- Ist der Versicherungsnehmer nicht Eigen oder Lieferpreis ermittelt werden, so ist
nehmer oder aus Reparaturauftrag ein- tümer, so ist auch das Interesse des Eigen die Summe der Kosten maßgebend, die
zutreten hat. tümers versichert. Das gilt auch für Sachen, jeweils notwendig war, um die Sache in
estreitet der Dritte seine Eintrittspflicht,
B die der Versicherungsnehmer mit Kaufoption der vorliegenden gleichen Art und Güte
so leistet der Versicherer zunächst Ent- geleast hat und die zum Schadenzeitpunkt (z. B. Konstruktion, Abmessung, Leistung)
schädigung. Ergibt sich nach Zahlung noch nicht abgelaufen oder bereits ausgeübt zuzüglich der Handelsspanne und der
der Entschädigung, dass ein Dritter für war. Die Bestimmungen zu versicherten Bezugskosten wiederherzustellen. Dieser
den Schaden eintreten muss und Schäden und Gefahren bleiben unberührt. Betrag ist entsprechend der Preisent-
bestreitet der Dritte dies, so behält der 2. Bei Sicherungsübereignung gilt dies wicklung zu vermindern oder zu erhöhen.
Versicherungsnehmer zunächst die auch dann, wenn der Versicherungsnehmer abatte und Preiszugeständnisse blei-
R
bereits gezahlte Entschädigung. das Eigentum nach Abschluss der Versiche- ben für den Versicherungswert unbe-
§ 86 VVG – Übergang von Ersatzansprü- rung überträgt. Im Falle der Veräußerung rücksichtigt.
chen – gilt für diese Fälle nicht. Der Versi- ist der Erwerber berechtigt, das Versiche-
c) Ist der Versicherungsnehmer zum Vor-
cherungsnehmer hat seinen Anspruch auf rungsverhätnis mit sofortiger Wirkung
steuerabzug nicht berechtigt, so ist die
Kosten und nach den Weisungen des Ver- oder zu jedem späteren Zeitpunkt bis zum
Mehrwertsteuer einzubeziehen.
sicherers außergerichtlich und erforderli- Ablauf der laufenden Versicherungsperiode
chenfalls gerichtlich geltend zu machen. in Textform zu kündigen. 2. Versicherungssumme (sofern vereinbart)
ie Entschädigung ist zurückzuzahlen,
D Im Übrigen gelten die gesetzlichen Rege- Die im Versicherungsvertrag für jede versi-
wenn der Versicherungsnehmer einer lungen gemäß §§ 95 ff VVG zur Veräuße- cherte Sache genannte Versicherungssumme
Weisung des Versicherers nicht folgt rung der versicherten Sache. soll dem Versicherungswert entsprechen.
oder soweit der Dritte dem Versiche- Der Versicherungsnehmer soll die Versiche-
3. Hat der Versicherungsnehmer die Sache rungssumme für die versicherte Sache wäh-
rungsnehmer Schadenersatz leistet. unter Eigentumsvorbehalt verkauft, so ist rend der Dauer des Versicherungsverhältnis-
5. Gefahrendefinitionen auch das Interesse des Käufers versichert. ses dem jeweils gültigen Versicherungswert
Der Versicherer leistet jedoch keine Ent- anpassen. Dies gilt auch, wenn werterhö-
Im Sinne dieser Bedingungen gilt: schädigung für Schäden, für die der Versi- hende Änderungen vorgenommen werden.
a) Raub cherungsnehmer als Lieferant (Hersteller
oder Händler) gegenüber dem Käufer ein- 3. Unterversicherung
aub liegt vor, wenn gegen den Versi-
R
cherungsnehmer Gewalt angewendet zutreten hat oder ohne auf den Einzelfall a) bei einer vertraglich vereinbarten Versi-
oder angedroht wird, um dessen Wider- bezogene Sonderabreden einzutreten hätte. cherungssumme
stand gegen die Wegnahme versicherter 4. Hat der Versicherungsnehmer die Sache Ist die Versicherungssumme niedriger
Sachen auszuschalten. einem Dritten als Mieter, Pächter, Entleiher als der Versicherungswert zur Zeit des
em Versicherungsnehmer stehen seine
D oder Verwahrer übergeben, so ist auch das Eintrittes des Versicherungsfalls, so
Angehörigen oder Arbeitnehmer gleich. Interesse dieses Dritten versichert. besteht Unterversicherung.
b) Einbruchdiebstahl 5. Hat der Versicherungsnehmer die versi- b) ohne vertraglich vereinbarte Versiche-
cherte Sache, die er in seinem Betrieb ver- rungssume
E inbruchdiebstahl im Sinne dieses Ver- wendet oder Dritten überlässt (Ziff. 4), S oweit sich im Versicherungsfall ergibt,
trages liegt vor, wenn jemand in einen selbst hergestellt, so leistet der Versicherer dass die Beantwortung von Antragsfra-
Raum eines Gebäudes einbricht, ein- keine Entschädigung für Schäden, für die gen nach Umständen, die für die Bei-
steigt oder mittels bei Fremdbezug üblicherweise der Lieferant tragsberechnung maßgeblich sind (z. B.
aa) richtiger Schlüssel, die er durch Ein- (Hersteller oder Händler) einzutreten hätte. Leistung der Anlage in kWp) von den-
bruchdiebstahl oder durch Raub an 6. Im Übrigen gelten die Bestimmungen tatsächlichen Verhältnissen zum Zeit-
sich gebracht hatte, zur Versicherung für fremde Rechnung. punkt des Schadeneintritts abweicht, so
bb) falscher Schlüssel oder besteht Unterversicherung.
cc) anderer Werkzeuge eindringt. § 4 Versicherungsort
c) Brand, Blitzschlag, Explosion § 6 Versicherte und nicht versi
Versicherungsschutz besteht nur innerhalb
aa) Brand ist ein Feuer, das ohne einen des Versicherungsortes. Versicherungsort cherte Kosten
bestimmungsgemäßen Herd ent sind die im Versicherungsvertrag bezeich- 1. Aufwendungen zur Abwendung und
standen ist oder ihn verlassen hat neten Betriebsgrundstücke. Minderung des Schadens
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a) Versichert sind Aufwendungen, auch sorgung von Erdreich oder Gewäs- lung oder Wiederbeschaffung der versi-
erfolglose, die der Versicherungsnehmer sern, Kosten für die Beseitigung von cherten Sache andere Sachen bewegt,
Teil A
bei Eintritt des Versicherungsfalls den Beeinträchtigungen des Grundwas- verändert oder geschützt werden müs-
Umständen nach zur Abwendung und sers oder der Natur sowie von Emis- sen, insbesondere Aufwendungen für
Minderung des Schadens für geboten sionen in der Luft. De- und Remontage, für Durchbruch,
halten durfte oder die er auf Weisung Nicht versichert sind ferner Aufwen- Abriss oder Wiederaufbau von Gebäu-
des Versicherers macht. dungen des Versicherungsnehmers deteilen oder für das Erweitern von
b) Der Ersatz dieser Aufwendungen und auf Grund der Einliefererhaftung. Öffnungen.
die sonstige Entschädigung betragen cc) Entschädigung wird nicht geleistet, d) Luftfrachtkosten
zusammen höchstens die Versicherungs- soweit der Versicherungsnehmer aus
summe je vereinbarter Position; dies gilt ies sind Mehrkosten für Luftfracht,
D
einem anderen Versicherungsvertrag
jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf die der Versicherungsnehmer infolge
Ersatz beanspruchen kann.
Weisung des Versicherers entstanden eines dem Grunde nach versicherten
b) Dekontaminations- und Entsorgungs- Schadens zum Zwecke der Wiederher-
sind. Wenn keine Versicherungssumme
kosten für Erdreich stellung oder Wiederbeschaffung der
vereinbart wurde, dann tritt der Anla-
genwert inkl. Montagekosten gemäß aa) Dies sind Kosten, die der Versiche- versicherten Sache aufwendet.
Antrag an diese Stelle. rungsnehmer infolge einer Kontami- e) Bergungskosten
nation durch einen dem Grunde
c) Nicht versichert sind Aufwendungen für ies sind Kosten, die der Versicherungs-
D
nach versicherten Schaden auf
Leistungen der Feuerwehr oder anderer nehmer infolge eines dem Grunde nach
Grund behördlicher Anordnungen
Institutionen, die im öffentlichen Inter- versicherten Schadens aufwenden muss,
esse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, aufwenden muss, um
– Erdreich des Versicherungsortes zu um versicherte Sachen, deren Teile oder
wenn diese Leistungen im öffentlichen Reste, die sich innerhalb des Versiche-
Interesse erbracht werden. untersuchen und nötigenfalls zu
dekontaminieren oder auszutau- rungsortes befinden, zu bergen.
d) Der Versicherer hat den für die Aufwen- schen; f) Kosten für Erd-, Pflaster-, Maurer- und
dungen erforderlichen Betrag auf Ver- – den Aushub zu vernichten oder Stemmarbeiten, Gerüstgestellung
langen des Versicherungsnehmers vor- in die nächstgelegene geeignete
zuschießen. ies sind Kosten, die der Versicherungs-
D
Abfallentsorgungsanlage zu trans-
nehmer infolge eines dem Grunde nach
2. Kosten für die Wiederherstellung von portieren und dort abzulagern;
– insoweit den Zustand des Versi- versicherten Schadens aufwenden muss.
Daten
cherungsortes vor Eintritt des
a) Versichert sind Kosten für die Wieder- Schadens wiederherzustellen.
herstellung von Daten des Betriebssys- § 7 Umfang der Entschädigung
tems, welche für die Grundfunktion der bb) Die Aufwendungen gemäß aa) sind
nur versichert, sofern die behörd 1. Wiederherstellungskosten
versicherten Sache notwendig sind,
sofern der Verlust, die Veränderung lichen Anordnungen Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden
oder die Nichtverfügbarkeit der Daten – auf Grund von Gesetzen oder Ver- und Totalschaden unterschieden.
infolge eines dem Grunde nach versi- ordnungen ergangen sind, die vor
Eintritt des Schadens erlassen Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wieder-
cherten Schadens an dem Datenträger herstellungskosten zuzüglich des Wertes
eingetreten ist, auf dem diese Daten wurden;
– eine Kontamination betreffen, des Altmaterials nicht höher sind als der
gespeichert waren. Neuwert der versicherten Sache.
die nachweislich infolge dieses
b) Sofern vereinbart, sind andere Daten Schadens entstanden ist; Sind die Wiederherstellungskosten höher,
versichert. – innerhalb von neun Monaten seit so liegt ein Totalschaden vor.
c) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Eintritt des Schadens ergangen
sind und dem Versicherer ohne Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert
sonstige Entschädigung betragen zusam- durch einen Abzug insbesondere für Alter,
men höchstens die Versicherungssumme Rücksicht auf Rechtsmittelfristen
innerhalb von drei Monaten seit Abnutzung und technischen Zustand.
je vereinbarter Position. Wenn keine Ver-
sicherungssumme vereinbart wurde, Kenntniserhalt gemeldet wurden. Versicherte Sachen, die in verschiedenen
dann tritt der Anlagenwert inkl. Monta- cc) Wird durch den Schaden eine bereits Positionen bezeichnet sind, gelten auch
gekosten gemäß Antrag an diese Stelle. bestehende Kontamination des dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie
Erdreiches erhöht, so sind nur die wirtschaftlich zusammen gehören.
3. Zusätzliche Kosten
Aufwendungen versichert, die den Werden versicherte Sachen in einer Sam-
Sofern vereinbart, sind über die Wieder für eine Beseitigung der bestehen- melposition aufgeführt, so gelten sie nicht
herstellungskosten hinaus die nachfolgend den Kontamination erforderlichen als einheitliche Sache, sofern diese eigen-
genannten Kosten bis zur Höhe der jeweils Betrag übersteigen, und zwar ohne
hierfür vereinbarten Entschädigungsgrenze ständig verwendet werden können.
Rücksicht darauf, ob und wann die-
auf erstes Risiko versichert. Die jeweils ver- 2. Teilschaden
ser Betrag ohne den Schaden aufge-
einbarte Entschädigungsgrenze vermindert Entschädigt werden alle für die Wiederher-
wendet worden wäre.
sich nicht dadurch, dass eine Entschädi- stellung des früheren, betriebsfertigen
Die hiernach zu ersetzenden Kosten
gung geleistet wird.
werden nötigenfalls durch Sachver- Zustandes notwendigen Aufwendungen
a) Aufräumungs-, Dekontaminations- und ständige festgestellt. abzüglich des Wertes des Altmaterials.
Entsorgungskosten
dd) Aufwendungen auf Grund sonstiger a) Aufwendungen zur Wiederherstellung
aa) Dies sind Kosten, die der Versiche- behördlicher Anordnungen oder auf sind insbesondere
rungsnehmer infolge eines dem Grund sonstiger Verpflichtungen des
aa) Kosten für Ersatzteile und Repara-
Grunde nach versicherten Schadens Versicherungsnehmers einschließlich
aufwenden muss, um versicherte turstoffe;
der Einliefererhaftung sind nicht
und nicht versicherte Sachen, deren versichert. bb) Lohnkosten und lohnabhängige Kos-
Teile oder Reste, die sich innerhalb ten, auch übertarifliche Lohnanteile
ee) Entschädigung wird nicht geleistet,
des Versicherungsortes befinden und Zulagen, ferner Mehrkosten
soweit der Versicherungsnehmer aus
– aufzuräumen und nötigenfalls zu durch tarifliche Zuschläge für Über-
einem anderen Versicherungsvertrag
dekontaminieren; stunden sowie für Sonntags-, Feier-
– zu vernichten oder in die nächst- Ersatz beanspruchen kann.
tags- und Nachtarbeiten;
gelegene geeignete Abfallbeseiti- c) Bewegungs- und Schutzkosten
cc) De- und Remontagekosten;
gungsanlage zu transportieren ies sind Kosten, die der Versicherungs-
D
und dort zu beseitigen. nehmer infolge eines dem Grunde nach dd) Transportkosten einschließlich
bb) Nicht versichert sind jedoch Kosten versicherten Schadens aufwenden muss, Mehrkosten für Expressfrachten;
für die Dekontamination und Ent- wenn zum Zwecke der Wiederherstel- ee) Kosten für die Wiederherstellung
8
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des Betriebssystems, welches für die 5. Zusätzliche Kosten § 8 Zahlung und Verzinsung der
Grundfunktion der versicherten Entschädigung
Teil A
Weitere Kosten, die infolge eines ersatz-
Sache notwendig ist;
pflichtigen Schadens über die Wiederher- 1. Fälligkeit der Entschädigung
ff) Kosten für das Aufräumen und das stellungskosten hinaus aufgewendet wer-
Dekontaminieren der versicherten den müssen, ersetzt der Versicherer im a) Die Entschädigung wird fällig, wenn die
Sache oder deren Teile sowie Kosten Feststellungen des Versicherers zum
Rahmen der hierfür vereinbarten Entschä-
für das Vernichten von Teilen der Grunde und zur Höhe des Anspruchs
digungsgrenzen. abgeschlossen sind.
Sache, ferner Kosten für den Ab
transport von Teilen in die nächst 6. Grenze der Entschädigung er Versicherungsnehmer kann einen
D
gelegene geeignete Abfallentsor Monat nach Meldung des Schadens den
Grenze der Entschädigung ist der auf die
gungsanlage, jedoch nicht Kosten Betrag als Abschlagszahlung beanspru-
auf Grund der Einliefererhaftung. betroffene Sache entfallende Teil der Versi-
cherungssumme. Wenn keine Versiche- chen, der nach Lage der Sache mindes-
b) Ein Abzug von den Wiederherstellungs- rungssumme vereinbart wurde, dann tritt tens zu zahlen ist.
kosten in Höhe der Wertverbesserung der Anlagenwert inkl. Montagekosten b) Der über den Zeitwertschaden hinaus-
wird vorgenommen an Hilfs- und Be gemäß Antrag an diese Stelle. gehende Teil der Entschädigung wird
triebsstoffen, Verbrauchsmaterialien fällig, nachdem der Versicherungsneh-
und Arbeitsmitteln, Werkzeugen aller 7. Entschädigungsberechnung bei Unter-
mer gegenüber dem Versicherer den
Art sowie sonstigen Teilen, die während versicherung Nachweis geführt hat, dass er die
der Lebensdauer der versicherten Sache Wiederherstellung oder Wiederbeschaf-
erfahrungsgemäß mehrfach ausge a) bei einer vertraglich vereinbarten Versi-
cherungssumme fung sichergestellt hat.
wechselt werden müssen, soweit diese
Teile zur Wiederherstellung der versi- enn Unterversicherung vorliegt,
W 2. Rückzahlung des Neuwert- oder Zeit-
cherten Sache zerstört oder beschädigt wird nur der Teil des nach Ziff. 1 bis 6 wertanteils
werden. ermittelten Betrages ersetzt, der sich Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzah-
c) Der Versicherer leistet keine Entschädi- zu dem ganzen Betrag verhält, wie die lung der vom Versicherer nach Ziff. 1 b)
gung für Versicherungssumme zu dem Versiche- geleisteten Entschädigung verpflichtet,
aa) Kosten einer Überholung oder sons rungswert. wenn die Sache infolge eines Verschuldens
tiger Maßnahmen, die auch unab- des Versicherungsnehmers nicht innerhalb
b) ohne vertraglich vereinbarte Versiche- einer angemessenen Frist wiederhergestellt
hängig von dem Versicherungsfall rungssumme
notwendig gewesen wären; oder wiederbeschafft worden ist.
enn Unterversicherung vorliegt und
W 3. Verzinsung
bb) Mehrkosten durch Änderungen oder deshalb der Beitrag zu niedrig berech-
Verbesserungen, die über die Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus
net wurde, dann wird nur der Teil
Wiederherstellung hinausgehen; einem anderen Rechtsgrund eine weiterge-
des Schadens ersetzt, der sich zu dem
cc) Kosten einer Wiederherstellung in hende Zinspflicht besteht:
Schadenbetrag verhält wie der zuletzt
eigener Regie, soweit die Kosten berechnete Jahresbeitrag zu dem Jah- a) die Entschädigung ist – soweit sie nicht
nicht auch durch Arbeiten in frem- resbeitrag, der bei Kenntnis der tatsäch- innerhalb eines Monats nach Meldung
der Regie entstanden wären; lichen Umstände zu zahlen gewesen des Schadens geleistet wird – seit
dd) entgangenen Gewinn infolge von wäre. Anzeige des Schadens zu verzinsen;
Arbeiten in eigener Regie; b) der über den Zeitwertschaden hinaus
c) Dies gilt nicht für Versicherungssum-
ee) Mehrkosten durch behelfsmäßige gehende Teil der Entschädigung ist ab
men auf Erstes Risiko.
oder vorläufige Wiederherstellung; dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem der
8. Entschädigungsberechnung bei grober Versicherungsnehmer die Sicherstellung
ff) Kosten für Arbeiten, die zwar für die Fahrlässigkeit der Wiederherstellung oder Wiederbe-
Wiederherstellung erforderlich sind, schaffung versicherter Sachen gegen
aber nicht an der versicherten Sache Haben der Versicherungsnehmer oder seine über dem Versicherer nachgewiesen hat;
selbst ausgeführt werden; Repräsentanten den Schaden grob fahrläs-
sig herbeigeführt, wird die Entschädigung c) die Mehrwertsteuer ist ab dem Zeit-
gg) Vermögensschäden. punkt zu verzinsen, in dem der Versi-
in einem der Schwere des Verschuldens
3. Totalschaden entsprechenden Verhältnis gekürzt. cherungsnehmer die tatsächliche Zah-
lung der Mehrwertsteuer anlässlich der
Entschädigt wird der Neuwert abzüglich 9. Mehrwertsteuer Wiederherstellung oder Wiederbeschaf-
des Wertes des Altmaterials.
Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, fung versicherter Sachen gegenüber
4. Entschädigungsbegrenzung auf den dem Versicherer nachgewiesen hat;
Zeitwert wenn der Versicherungsnehmer vorsteuer-
abzugsberechtigt ist. Das Gleiche gilt, d) der Zinssatz beträgt 4 Prozent p.a.;
Abweichend von Ziff. 2 und Ziff. 3 ist die wenn der Versicherungsnehmer die Mehr- e) die Zinsen werden zusammen mit der
Entschädigungsleistung auf den Zeitwert wertsteuer anlässlich der Wiederherstel- Entschädigung fällig.
unmittelbar vor Eintritt des Versicherungs- lung oder Wiederbeschaffung tatsächlich
falls begrenzt, wenn 4. Hemmung
nicht gezahlt oder die Wiederherstellung
a) die Wiederherstellung (Teilschaden) oder Wiederbeschaffung nicht vorgenom- Bei der Berechnung der Fristen gemäß
oder Wiederbeschaffung (Totalschaden) men hat. Ziff. 1, 3 a) und 3 b) ist der Zeitraum nicht
unterbleibt oder zu berücksichtigen, in dem infolge Ver-
10. Selbstbeteiligung schuldens des Versicherungsnehmers die
b) für die versicherte Sache serienmäßig
hergestellte Ersatzteile nicht mehr zu Der nach Ziff. 1 bis 9 ermittelte Betrag Entschädigung nicht ermittelt oder nicht
beziehen sind. wird je Versicherungsfall um die verein gezahlt werden kann.
barte Selbstbeteiligung gekürzt. 5. Aufschiebung der Zahlung
Der Versicherungsnehmer erwirbt einen
Anspruch auf den Teil der Entschädigung, Entstehen mehrere Schäden, so wird die Der Versicherer kann die Zahlung aufschie-
der den Zeitwert übersteigt, nur, soweit Selbstbeteiligung jeweils einzeln abgezo- ben, solange
und sobald er innerhalb von zwei Jahren gen. a) Zweifel an der Empfangsberechtigung
nach Eintritt des Versicherungsfalls sicher-
Entstehen die mehreren Schäden jedoch an des Versicherungsnehmers bestehen;
gestellt hat, dass er die Entschädigung zur
Wiederherstellung der beschädigten oder derselben Sache und besteht außerdem ein b) ein behördliches oder strafgerichtliches
Wiederbeschaffung der zerstörten oder Ursachenzusammenhang zwischen diesen Verfahren gegen den Versicherungsneh-
abhanden gekommenen Sachen verwenden Schäden, so wird die Selbstbeteiligung nur mer oder seinen Repräsentanten aus An
wird. einmal abgezogen. lass dieses Versicherungsfalls noch läuft.
9
[Seite 10]
6. Abtretung des Entschädigungsanspruches
dem Schaden sowie deren Neuwer- Entschädigung zurückzuzahlen oder die
Der Entschädigungsanspruch kann vor Fäl- ten zur Zeit des Schadens; Sache dem Versicherer zur Verfügung
Teil A
ligkeit nur mit Zustimmung des Versiche- bb) die für die Wiederbeschaffung oder zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat
rers abgetreten werden. Die Zustimmung Wiederherstellung in den Zustand vor dieses Wahlrecht innerhalb von zwei
muss erteilt werden, wenn der Versiche- Schadeneintritt erforderlichen Kosten; Wochen nach Empfang einer schrift
rungsnehmer sie aus wichtigem Grund ver- lichen Aufforderung des Versicherers
cc) die Restwerte der vom Schaden
langt. betroffenen Sachen; auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf
dieser Frist geht das Wahlrecht auf den
c) die nach dem Versicherungsvertrag ver- Versicherer über.
§ 9 Sachverständigenverfahren sicherten Kosten.
1. Feststellung der Schadenhöhe 5. Verfahren nach Feststellung
b) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz
Der Versicherungsnehmer kann nach Ein- Der Sachverständige übermittelt seine
Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. einer abhanden gekommenen Sache
tritt des Versicherungsfalls verlangen, dass zurückerlangt, nachdem für diese Sache
der Schaden in einem Sachverständigen- Weichen die Feststellungen der Sachver-
ständigen voneinander ab, so übergibt der eine Entschädigung gezahlt worden ist,
verfahren festgestellt wird. die bedingungsgemäß geringer als der
Versicherer sie unverzüglich dem Obmann.
Ein solches Sachverständigenverfahren Dieser entscheidet über die streitig geblie- Versicherungswert ist, so kann der Ver
können Versicherer und Versicherungsneh- benen Punkte innerhalb der durch die sicherungsnehmer die Sache behalten
mer auch gemeinsam vereinbaren. Feststellungen der Sachverständigen gezo- und muss sodann die Entschädigung
2. Weitere Feststellungen genen Grenzen und übermittelt seine Ent- zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu
scheidung beiden Parteien gleichzeitig. innerhalb von zwei Wochen nach Emp-
Das Sachverständigenverfahren kann durch
Die Feststellungen der Sachverständigen fang einer schriftlichen Aufforderung
Vereinbarung auf weitere Feststellungen
zum Versicherungsfall ausgedehnt werden. oder des Obmannes sind für die Vertrags- des Versicherers nicht bereit, so hat der
parteien verbindlich, wenn nicht nachge- Versicherungsnehmer die Sache im Ein-
3. Verfahren vor Feststellung wiesen wird, dass sie offenbar von der vernehmen mit dem Versicherer öffentlich
Für das Sachverständigenverfahren gilt: wirklichen Sachlage erheblich abweichen. meistbietend verkaufen zu lassen. Von
Auf Grund dieser verbindlichen Feststellun- dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten
a) Jede Partei hat in Textform einen Sach- gen berechnet der Versicherer die Entschä-
verständigen zu benennen. Eine Partei, erhält der Versicherer den Anteil, welcher
digung. der von ihm geleisteten bedingungsge-
die ihren Sachverständigen benannt
hat, kann die andere unter Angabe des Im Falle unverbindlicher Feststellungen mäßen Entschädigung entspricht.
von ihr genannten Sachverständigen in erfolgen diese durch gerichtliche Entschei- 4. Beschädigte Sachen
Textform auffordern, den zweiten Sach- dung. Dies gilt auch, wenn die Sachver-
verständigen zu benennen. Wird der ständigen die Feststellung nicht treffen Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt
zweite Sachverständige nicht innerhalb können oder wollen oder sie verzögern. worden, so kann der Versicherungsnehmer
von zwei Wochen nach Zugang der 6. Kosten die bedingungsgemäße Entschädigung in
Aufforderung benannt, so kann ihn die Höhe der Wiederherstellungskosten auch
Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, dann verlangen oder behalten, wenn die
auffordernde Partei durch das für den
trägt jede Partei die Kosten ihres Sachver- Sachen in den Fällen von Ziff. 2 oder 3 bei
Schadenort zuständige Amtsgericht er
ständigen. Die Kosten des Obmannes tra-
nennen lassen. In der Aufforderung durch ihm verbleiben.
gen beide Parteien je zur Hälfte.
den Versicherer ist der Versicherungs- 5. Gleichstellung
nehmer auf diese Folge hinzuweisen. 7. Obliegenheiten
Dem Besitz einer zurückerlangten Sache
b) Der Versicherer darf als Sachverständi- Durch das Sachverständigenverfahren wer-
den die Obliegenheiten des Versicherungs- steht es gleich, wenn der Versicherungs-
gen keine Person benennen, die Mitbe-
werber des Versicherungsnehmers ist nehmers nicht berührt. nehmer die Möglichkeit hat, sich den
oder mit ihm in dauernder Geschäfts- Besitz wieder zu verschaffen.
verbindung steht, ferner keine Person, 6. Übertragung der Rechte
die bei Mitbewerbern oder Geschäfts- § 10 Wiederherbeigeschaffte Hat der Versicherungsnehmer dem Versi-
partnern angestellt ist oder mit ihnen Sachen
in einem ähnlichen Verhältnis steht. cherer zurückerlangte Sachen zur Verfü-
1. Anzeigepflicht gung zu stellen, so hat er dem Versicherer
c) Beide Sachverständige benennen in den Besitz, das Eigentum und alle sonsti-
Textform vor Beginn ihrer Feststellun- Wird der Verbleib abhanden gekommener
Sachen ermittelt, so hat der Versicherungs- gen Rechte zu übertragen, die ihm mit
gen einen dritten Sachverständigen als Bezug auf diese Sachen zustehen.
Obmann. Die Regelung unter b) gilt nehmer dies nach Kenntniserlangung dem
entsprechend für die Benennung eines Versicherer unverzüglich in Textform anzu-
Obmannes durch die Sachverständigen. zeigen.
Einigen sich die Sachverständigen nicht, 2. Wiedererhalt vor Zahlung der Entschä-
§ 11 Wechsel der versicherten
so wird der Obmann auf Antrag einer digung Sachen
Partei durch das für den Schadenort Erhält der Versicherungsnehmer anstelle
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz
zuständige Amtsgericht ernannt.
einer abhanden gekommenen Sache der im Versicherungsvertrag bezeichneten
4. Feststellung zurückerlangt, bevor die volle Entschädi- Sache eine andere, jedoch technisch ver-
Die Feststellungen der Sachverständigen gung für diese Sache gezahlt worden ist, gleichbare Sache, so besteht nach entspre-
müssen enthalten: so behält er den Anspruch auf die Entschä- chender Anzeige des Versicherungsnehmers
digung, falls er die Sache innerhalb von hierfür vorläufige Deckung.
a) die ermittelten oder vermuteten Ursa- 2 Wochen dem Versicherer zur Verfügung
chen und den Zeitpunkt, von dem an stellt. Andernfalls ist eine für diese Sache Die vorläufige Deckung endet
der Sachschaden für den Versicherungs- gewährte Zahlung zurückzugeben. a) mit dem Abschluss des neuen Versiche-
nehmer nach den anerkannten Regeln rungsvertrages oder
3. Wiedererhalt nach Zahlung der Ent
der Technik frühestens erkennbar war;
schädigung b) mit Beginn eines weiteren Vertrages
b) den Umfang der Beschädigung und der über vorläufige Deckung mit gleicharti-
a) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz
Zerstörung, insbesondere
einer abhanden gekommenen Sache gem Versicherungsschutz oder
aa) ein Verzeichnis der abhanden zurückerlangt, nachdem für diese Sache
c) mit der Beendigung der Vertragsver-
gekommenen, zerstörten und eine Entschädigung in voller Höhe ihres
beschädigten versicherten Sachen Versicherungswertes gezahlt worden ist, handlungen,
mit deren Werten unmittelbar vor so hat der Versicherungsnehmer die spätestens jedoch nach 3 Monaten.
10
[Seite 11]
Teil B: Allgemeiner Teil 6. Wegfall des versicherten Interesses tigt, im Falle einer Absenkung verpflichtet,
Fällt das versicherte Interesse nach dem den Beitrag entsprechend anzupassen.
Beginn der Versicherung weg, endet der 5. Eine sich aus Ziff. 3 ergebende Beitrags-
§ 1 Anzeigepflichten des Versi Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der Ver- erhöhung wird dem Versicherungsnehmer
cherungsnehmers oder seines sicherer vom Wegfall des Risikos Kenntnis spätestens einen Monat vor Beitragsfällig-
Vertreters bis zum Vertrags erlangt. keit mitgeteilt. Der Versicherungsnehmer
kann den Versicherungsvertrag innerhalb
schluss eines Monats nach Zugang der Mitteilung
Der Versicherungsnehmer hat bis zur § 3 Beiträge; Versicherungs mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch
Teil B
Abgabe seiner Vertragserklärung dem Ver- zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
periode Erhöhung, kündigen.
sicherer alle ihm bekannten Gefahrum
stände anzuzeigen, nach denen der Versi- Je nach Vereinbarung werden die Beiträge 6. Eine sich aus Ziff. 3 ergebende Beitrags-
cherer in Textform gefragt hat und die entweder durch laufende Zahlungen senkung wird dem Versicherungsnehmer
für dessen Entschluss erheblich sind, den monatlich, viertel-, halbjährlich, jährlich durch die Beitragsrechnung mitgeteilt.
Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu oder als Einmalbeitrag im Voraus gezahlt.
schließen. Der Versicherungsnehmer ist Entsprechend der Vereinbarung über lau-
auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als fende Zahlungen umfasst die Versiche- § 4 Fälligkeit des Erst- oder Ein
nach seiner Vertragserklärung, aber vor rungsperiode einen Monat, ein Vierteljahr,
Vertragsannahme, der Versicherer Fragen in malbeitrags; Folgen verspäteter
ein halbes Jahr oder ein Jahr. Bei einem
Textform im Sinne des Satzes 1 stellt. Einmalbeitrag ist die Versicherungsperiode Zahlung oder Nichtzahlung
Verletzt der Versicherungsnehmer seine die vereinbarte Vertragsdauer, jedoch 1. Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
Anzeigepflicht nach Abs. 1, so kann der höchstens ein Jahr.
Der erste oder einmalige Beitrag ist –
Versicherer nach Maßgabe der §§ 19 bis 21 unabhängig von dem Bestehen eines
VVG vom Vertrag zurücktreten, kündigen Widerrufrechts – unverzüglich nach dem
oder eine Vertragsänderung vornehmen. § 3a Anpassung des Beitrags Zeitpunkt des vereinbarten und im Versi-
Der Versicherer kann nach § 21 Abs. 2 VVG satzes cherungsschein angegebenen Versiche-
auch leistungsfrei sein. rungsbeginns zu zahlen.
1. Um die dauernde Erfüllbarkeit der Ver-
Wird der Vertrag von einem Vertreter des pflichtungen aus den Verträgen, denen die Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versi-
Versicherungsnehmers geschlossen, so sind Allgemeinen Bedingungen für die Elektro- cherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist
gemäß § 20 VVG sowohl die Kenntnis und nikversicherung (ABE 2011) zugrunde lie- der erste oder einmalige Beitrag unverzüg-
Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis gen, und eine risikoadäquate Tarifierung lich nach Vertragsschluss zu zahlen.
und Arglist des Versicherungsnehmers zu sicherzustellen, überprüft der Versicherer Zahlt der Versicherungsnehmer nicht
berücksichtigen. zum 1. Juli eines jeden Jahres, ob die der unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2
Das Recht des Versicherers, den Vertrag Tarifierung zugrundeliegenden Beiträge bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versi-
nach § 22 VVG wegen arglistiger Täu- beibehalten werden können oder ob die cherungsschutz erst, nachdem die Zahlung
schung anzufechten, bleibt unberührt. Notwendigkeit einer Anpassung (Erhöhung bewirkt ist.
oder Absenkung) besteht.
Weicht der Versicherungsschein vom
2. Der Beitragssatz und die Beitragszu- Antrag des Versicherungsnehmers oder von
§ 2 Beginn des Versicherungs schläge für erweiterten Versicherungs- getroffenen Vereinbarungen ab, ist der
schutzes; Dauer und Ende des schutz werden unter Berücksichtigung erste oder einmalige Beitrag frühestens
von Schadenaufwand, Kosten, Feuerschutz einen Monat nach Zugang des Versiche-
Vertrages steuer und Gewinnansatz kalkuliert. rungsscheins zu zahlen.
1. Beginn des Versicherungsschutzes 3. Bei einer Neukalkulation des Beitrags- 2. Folgen verspäteter Zahlung oder Nicht-
Der Versicherungsschutz beginnt vorbe- satzes und der Beitragszuschläge für zahlung des Erst- oder Einmalbeitrags
haltlich der Regelung in Ziff. 3 zu dem im erweiterten Versicherungsschutz wird der
Versicherungsschein angegebenen Zeit- Bedarf gemäß Ziff. 2 anhand einer aus Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht
reichend großen Anzahl gleichartiger zu dem nach Ziff. 1 maßgebenden Fällig-
punkt.
Risiken, die Gegenstand der Verträge nach keitszeitpunkt gezahlt, ist der Versicherer
2. Dauer ABE 2011 sind, errechnet. Dabei wird auch nach Maßgabe des § 37 VVG berechtigt,
Der Vertrag ist für den im Versicherungs- die voraussichtliche künftige Entwicklung vom Vertrag zurückzutreten oder auch
schein angegebenen Zeitraum abgeschlossen. des unternehmensindividuellen Schaden leistungsfrei.
bedarfs für das nächste Kalenderjahr für
3. Stillschweigende Verlängerung
diese Verträge berücksichtigt. Der Gewinn
Bei einer Vertragsdauer von mindestens ansatz bleibt dabei unverändert. § 5 Folgebeitrag
einem Jahr verlängert sich der Vertrag um Preissteigerungen, die bereits in die Ent- 1. Fälligkeit
jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der Ver- wicklung einer Angleichung der Beiträge
tragsparteien spätestens drei Monate vor Ein Folgebeitrag wird zu dem vereinbarten
und Versicherungssummen (Wert März Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungspe
dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit 1971 – Klausel 1507) – sofern vereinbart –
eine Kündigung zugegangen ist. riode fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig,
eingeflossen sind, dürfen bei diesen wenn sie innerhalb des im Versicherungs-
4. Kündigung bei mehrjährigen Verträgen Berechnungen nicht noch einmal berück- schein oder in der Beitragsrechnung ange-
Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit sichtigt werden. gebenen Zeitraums bewirkt ist. Die Folgen
von mehr als drei Jahren zum Ablauf des Bei der Neukalkulation sind die aner nicht rechtzeitiger Zahlung ergeben sich
dritten oder jedes darauf folgenden Jahres kannten Grundsätze der Versicherungs aus § 38 VVG.
unter Einhaltung einer Frist von drei mathematik und Versicherungstechnik 2. Folgen der Nichtzahlung
Monaten vom Versicherungsnehmer anzuwenden.
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung
gekündigt werden. 4. Die sich aus Ziff. 3 ergebenden Ände- eines Folgebeitrags in Verzug, ist der Versi-
Die Kündigung muss dem Versicherer spä- rungen des Beitragssatzes und der cherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den
testens drei Monate vor dem Ablauf des Beitragszuschläge für erweiterten Versiche- Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
jeweiligen Versicherungsjahres zugehen. rungsschutz gelten für bestehende Verträ-
ge mit Beginn des nächsten Versicherungs-
5. Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
jahres. Obergrenze für eine Erhöhung und § 6 Lastschriftverfahren
Bei einer Vertragsdauer von weniger als Untergrenze für eine Absenkung ist der
einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es Tarifbeitragssatz für vergleichbaren Versi- 1. Pflichten des Versicherungsnehmers
einer Kündigung bedarf, zum vorgesehe- cherungsschutz im Neugeschäft. Im Falle Ist zur Einziehung des Beitrags das Last-
nen Zeitpunkt. einer Erhöhung ist der Versicherer berech- schriftverfahren vereinbart worden, hat der
11
[Seite 12]
Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der cc) Weisungen des Versicherers zur bestehende Auskunfts- oder Aufklä-
Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichen- Schadenabwendung/-minderung – rungsobliegenheit, so ist der Versicherer
de Deckung des Kontos zu sorgen. gegebenenfalls auch mündlich oder nur dann vollständig oder teilweise leis-
telefonisch – einzuholen, wenn die tungsfrei, wenn er den Versicherungs-
2. Änderung des Zahlungsweges
Umstände dies gestatten; nehmer durch gesonderte Mitteilung in
Hat es der Versicherungsnehmer zu vertre- Textform auf diese Rechtsfolge hinge-
dd) Weisungen des Versicherers zur
ten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz Schadenabwendung/-minderung, wiesen hat.
wiederholtem Einziehungsversuch, nicht soweit für ihn zumutbar, zu befolgen;
eingezogen werden können, ist der Versi- erteilen mehrere an dem Versiche- § 9 Gefahrerhöhung
Teil B
cherer berechtigt, die Lastschriftvereinba- rungsvertrag beteiligte Versicherer
rung in Textform zu kündigen. unterschiedliche Weisungen, hat der 1. Nach Abgabe seiner Vertragserklärung
Der Versicherer hat in der Kündigung dar- Versicherungsnehmer nach pflicht- darf der Versicherungsnehmer ohne vorhe-
auf hinzuweisen, dass der Versicherungs- gemäßem Ermessen zu handeln; rige Zustimmung des Versicherers keine
nehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Gefahrerhöhung vornehmen oder deren
ee) Schäden durch strafbare Handlun- Vornahme durch einen Dritten gestatten.
Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu gen gegen das Eigentum unverzüg-
übermitteln. lich der Polizei anzuzeigen; 2. Der Versicherungsnehmer hat jede
Gefahrerhöhung, die ihm bekannt wird,
Durch die Banken erhobene Bearbeitungs- ff) dem Versicherer und der Polizei unver- dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen,
gebühren für fehlgeschlagenen Lastschrift züglich ein Verzeichnis der abhanden und zwar auch dann, wenn sie ohne seinen
einzug können dem Versicherungsnehmer gekommenen Sachen einzureichen; Willen eintritt. Im Übrigen gelten die §§ 23
in Rechnung gestellt werden. bis 27 VVG. Danach kann der Versicherer
gg) das Schadenbild so lange unverändert
zu lassen, bis die Schadenstelle oder zur Kündigung berechtigt sein, eine Ver-
die beschädigten Sachen durch den tragsänderung vornehmen oder auch leis-
§ 7 Beitrag bei vorzeitiger Ver Versicherer freigegeben worden sind; tungsfrei sein.
tragsbeendigung sind Veränderungen unumgänglich,
Endet das Versicherungsverhältnis vor sind das Schadenbild nachvollzieh- § 10 Überversicherung
Ablauf der Versicherungsperiode oder wird bar zu dokumentieren (z. B. durch
es nach Beginn rückwirkend aufgehoben Fotos) und die beschädigten Sachen 1. Übersteigt die Versicherungssumme den
bis zu einer Besichtigung durch den Wert des versicherten Interesses erheblich,
oder von Anfang an wegen arglistiger Täu-
Versicherer aufzubewahren; so kann sowohl der Versicherer als auch der
schung nichtig, so gebührt dem Versicherer
Versicherungsnehmer nach Maßgabe des
der Beitrag oder die Geschäftsgebühr nach hh) soweit möglich, dem Versicherer § 74 VVG die Herabsetzung der Versiche-
Maßgabe der §§ 39 und 80 VVG. unverzüglich jede Auskunft – auf rungssumme und des Beitrags verlangen.
Verlangen in Schriftform – zu ertei-
len, die zur Feststellung des Versi- 2. Hat der Versicherungsnehmer die Über-
§ 8 Obliegenheiten des Versiche cherungsfalls oder des Umfanges versicherung in der Absicht geschlossen,
der Leistungspflicht des Versicherers sich dadurch einen rechtswidrigen Vermö-
rungsnehmers gensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag
erforderlich ist, sowie jede Untersu-
1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versi- chung über Ursache und Höhe des nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag
cherungsfalles Schadens und über den Umfang der bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von
Entschädigungspflicht zu gestatten; den die Nichtigkeit begründenden Umstän-
a) Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten,
den Kenntnis erlangt.
die der Versicherungsnehmer vor Eintritt ii) vom Versicherer angeforderte Belege
des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, beizubringen, deren Beschaffung ihm
sind: billigerweise zugemutet werden kann; § 11 Mehrere Versicherer
aa) die Einhaltung aller gesetzlichen, b) Steht das Recht auf die vertragliche 1. Anzeigepflicht
behördlichen sowie vertraglich ver- Leistung des Versicherers einem Dritten
Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse
einbarten Sicherheitsvorschriften; zu, so hat dieser die Obliegenheiten
gegen dieselbe Gefahr versichert, ist ver-
gemäß Ziff. 2 a) ebenfalls zu erfüllen –
bb) die Einhaltung aller sonstigen ver- pflichtet, dem Versicherer die andere Versi-
soweit ihm dies nach den tatsächlichen
traglich vereinbarten Obliegen cherung unverzüglich mitzuteilen. In der
und rechtlichen Umständen möglich ist.
heiten. Mitteilung sind der andere Versicherer und
3. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsver- die Versicherungssumme anzugeben.
b) Verletzt der Versicherungsnehmer vor- letzung
sätzlich oder grob fahrlässig eine Oblie- 2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzei-
genheit, die er vor Eintritt des Versiche- a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine gepflicht
rungsfalles gegenüber dem Versicherer Obliegenheit nach Ziff. 1 oder 2 vor-
Verletzt der Versicherungsnehmer die
zu erfüllen hat, so kann der Versicherer sätzlich, so ist der Versicherer von der
Anzeigepflicht (siehe Ziff. 1), ist der Versi-
innerhalb eines Monats, nachdem er Verpflichtung zur Leistung frei.
cherer nach Maßgabe des § 28 VVG zur
von der Verletzung Kenntnis erlangt Bei grob fahrlässiger Verletzung der Kündigung berechtigt oder auch leistungs-
hat, den Vertrag fristlos kündigen. Obliegenheit ist der Versicherer berech- frei. Eine Kündigung des Versicherers wird
Das Kündigungsrecht des Versicherers tigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu mit Zugang wirksam.
ist ausgeschlossen, wenn der Versiche- kürzen, das der Schwere des Verschul-
rungsnehmer beweist, dass er die dens des Versicherungsnehmers ent- Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der
Obliegenheit weder vorsätzlich noch spricht. Das Nichtvorliegen einer groben Versicherer vor dem Eintritt des Versiche-
grob fahrlässig verletzt hat. Fahrlässigkeit hat der Versicherungs rungsfalls Kenntnis von der anderen Versi-
nehmer zu beweisen. cherung erlangt hat.
2. Obliegenheiten bei Eintritt des Versiche-
rungsfalles b) Außer im Falle einer arglistigen Oblie- Außer im Falle einer arglistigen Obliegen-
genheitsverletzung ist der Versicherer heitsverletzung ist der Versicherer zur Leis-
a) Der Versicherungsnehmer hat bei Ein- tung verpflichtet, soweit die Verletzung
tritt des Versicherungsfalles jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit
der Versicherungsnehmer nachweist, der Obliegenheit weder für den Eintritt
aa) nach Möglichkeit für die Abwen- dass die Verletzung der Obliegenheit oder die Feststellung des Versicherungs-
dung und Minderung des Schadens weder für den Eintritt oder die Feststel- falls, noch für die Feststellung oder den
zu sorgen; lung des Versicherungsfalls, noch für Umfang der Leistungspflicht des Versiche-
die Feststellung oder den Umfang der rers ursächlich ist.
bb) dem Versicherer den Schadeneintritt,
nachdem er von ihm Kenntnis Leistungspflicht des Versicherers ursäch- 3. Haftung und Entschädigung bei Mehr-
erlangt hat, unverzüglich – gegebe- lich ist. fachversicherung
nenfalls auch mündlich oder telefo- c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine a) Ist bei mehreren Versicherern ein Inter-
nisch – anzuzeigen; nach Eintritt des Versicherungsfalls esse gegen dieselbe Gefahr versichert
12
[Seite 13]
und übersteigen die Versicherungssum- 2. Zahlung der Entschädigung laufenden Versicherungsperiode, wirksam
men bzw. die vereinbarten Haftungen Der Versicherer kann vor Zahlung der Ent- wird.
zusammen den Versicherungswert oder schädigung an den Versicherungsnehmer 3. Kündigung durch Versicherer
übersteigt aus anderen Gründen die den Nachweis verlangen, dass der Versi-
Summe der Entschädigungen, die von Eine Kündigung des Versicherers wird einen
cherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Monat nach ihrem Zugang beim Versiche-
jedem Versicherer ohne Bestehen der Der Versicherte kann die Zahlung der Ent-
anderen Versicherung zu zahlen wären, rungsnehmer wirksam.
schädigung nur mit Zustimmung des Versi-
den Gesamtschaden, liegt eine Mehr-
cherungsnehmers verlangen.
fachversicherung vor.
Teil B
b) Die Versicherer sind in der Weise als
3. Kenntnis und Verhalten § 15 Keine Leistungspflicht aus
Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder Soweit die Kenntnis und das Verhalten des besonderen Gründen
für den Betrag aufzukommen hat, des- Versicherungsnehmers von rechtlicher 1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Her-
sen Zahlung ihm nach seinem Vertrage Bedeutung sind, sind bei der Versicherung beiführung des Versicherungsfalls
obliegt; der Versicherungsnehmer kann für fremde Rechnung auch die Kenntnis
aber im Ganzen nicht mehr als den und das Verhalten des Versicherten zu a) Führt der Versicherungsnehmer den
Betrag des ihm entstandenen Schadens berücksichtigen. Soweit der Vertrag Inter- Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so
verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, essen des Versicherungsnehmers und des ist der Versicherer von der Entschädi-
wenn die Verträge bei demselben Versi- Versicherten umfasst, muss sich der Versi- gungspflicht frei.
cherer bestehen. cherungsnehmer für sein Interesse das Ver- Ist die Herbeiführung des Schadens
halten und die Kenntnis des Versicherten durch rechtskräftiges Strafurteil wegen
E rlangt der Versicherungsnehmer oder
nur dann zurechnen lassen, wenn der Ver- Vorsatzes in der Person des Versiche-
der Versicherte aus anderen Versiche-
sicherte Repräsentant des Versicherungs- rungsnehmers festgestellt, so gilt die
rungsverträgen Entschädigung für den-
nehmers ist. Im Übrigen gilt § 47 VVG. vorsätzliche Herbeiführung des Scha-
selben Schaden, so ermäßigt sich der
Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag dens als bewiesen.
in der Weise, dass die Entschädigung aus § 13 Übergang von Ersatz b) Führt der Versicherungsnehmer den
allen Verträgen insgesamt nicht höher Schaden grob fahrlässig herbei, so ist
ist, als wenn der Gesamtbetrag der Ver- ansprüchen
der Versicherer berechtigt, seine Leis-
sicherungssummen bzw. der vereinbar- 1. Übergang von Ersatzansprüchen tung in einem der Schwere des Ver-
ten Haftungen, aus denen die Beiträge schuldens des Versicherungsnehmers
Steht dem Versicherungsnehmer ein
errechnet wurden, nur in diesem Ver- entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu,
trag in Deckung gegeben worden wäre.
geht dieser Anspruch auf den Versicherer 2. Arglistige Täuschung nach Eintritt des
Bei Vereinbarung von Entschädigungs-
grenzen ermäßigt sich der Anspruch in über, soweit der Versicherer den Schaden Versicherungsfalls
der Weise, dass aus allen Verträgen ins- ersetzt. Der Übergang kann nicht zum
Nachteil des Versicherungsnehmers geltend Der Versicherer ist von der Entschädi
gesamt keine höhere Entschädigung zu gungspflicht frei, wenn der Versicherungs-
leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag gemacht werden. Richtet sich der Ersatzan-
spruch des Versicherungsnehmers gegen nehmer den Versicherer arglistig über Tat-
der Versicherungssummen bzw. der ver- sachen, die für den Grund oder die Höhe
einbarten Haftungen in diesem Vertrag eine Person, mit der er bei Eintritt des
Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, der Entschädigung von Bedeutung sind,
in Deckung gegeben worden wäre. täuscht oder zu täuschen versucht.
kann der Übergang nicht geltend gemacht
c) Hat der Versicherungsnehmer eine werden, es sei denn, diese Person hat den Ist die Täuschung oder der Täuschungsver-
Mehrfachversicherung in der Absicht Schaden vorsätzlich verursacht. such durch rechtskräftiges Strafurteil
geschlossen, sich dadurch einen rechts- gegen den Versicherungsnehmer wegen
widrigen Vermögensvorteil zu verschaf- 2. Obliegenheiten zur Sicherung von
Ersatzansprüchen Betruges oder Betrugsversuches festge-
fen, ist jeder in dieser Absicht geschlos- stellt, so gelten die Voraussetzungen des
sene Vertrag nichtig. Der Versicherungsnehmer hat seinen Satzes 1 als bewiesen.
em Versicherer steht der Beitrag bis zu
D Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung die-
dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den ses Anspruchs dienendes Recht unter
die Nichtigkeit begründenden Umstän- Beachtung der geltenden Form- und Frist- § 16 Anzeigen; Willenserklärun
den Kenntnis erlangt. vorschriften zu wahren und nach Übergang
des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei gen; Anschriftenänderungen
4. Beseitigung der Mehrfachversicherung dessen Durchsetzung durch den Versicherer 1. Form
Eine Mehrfachversicherung kann auf Ver- soweit erforderlich mitzuwirken. Soweit gesetzlich keine Schriftform ver-
langen des Versicherungsnehmers nach Verletzt der Versicherungsnehmer diese langt ist und soweit in diesem Vertrag
Maßgabe des § 79 VVG durch Aufhebung Obliegenheit, ist der Versicherer nach Maß- nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die
oder Herabsetzung der Versicherungssum- gabe des § 86 Abs. 2 VVG leistungsfrei. für den Versicherer bestimmten Erklärun-
me des später geschlossenen Vertrages gen und Anzeigen, die das Versicherungs-
beseitigt werden. verhältnis betreffen und die unmittelbar
Die Aufhebung des Vertrages oder die Her- § 14 Kündigung nach dem Versi gegenüber dem Versicherer erfolgen, in
absetzung der Versicherungssumme und cherungsfall Textform abzugeben.
Anpassung des Beitrags werden zu dem Erklärungen und Anzeigen sollen an die
Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung 1. Kündigungsrecht
Hauptverwaltung des Versicherers oder an
dem Versicherer zugeht. Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls die im Versicherungsschein oder in dessen
kann jede der Vertragsparteien den Versi- Nachträgen als zuständig bezeichnete Stel-
cherungsvertrag kündigen. Die Kündigung le gerichtet werden. Die gesetzlichen Rege-
§ 12 Versicherung für fremde ist in Textform zu erklären. Sie muss der lungen über den Zugang von Erklärungen
Rechnung anderen Vertragspartei spätestens einen und Anzeigen bleiben unberührt.
Monat nach Auszahlung oder Ablehnung
1. Rechte aus dem Vertrag 2. Nichtanzeige einer Anschriften- bzw.
der Entschädigung zugegangen sein.
Der Versicherungsnehmer kann den Versi- Namensänderung
2. Kündigung durch Versicherungsnehmer Hat der Versicherungsnehmer eine Ände-
cherungsvertrag im eigenen Namen für das
Interesse eines Dritten (Versicherten) Kündigt der Versicherungsnehmer, wird rung seiner Anschrift dem Versicherer nicht
schließen. Die Ausübung der Rechte aus seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang mitgeteilt, genügt für eine Willenserklä-
diesem Vertrag steht nur dem Versiche- beim Versicherer wirksam. Der Versiche- rung, die dem Versicherungsnehmer
rungsnehmer und nicht auch dem Versi- rungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass gegenüber abzugeben ist, die Absendung
cherten zu. Das gilt auch, wenn der Versi- die Kündigung zu einem späteren Zeit- eines eingeschriebenen Briefes an die letz-
cherte den Versicherungsschein besitzt. punkt, spätestens jedoch zum Ende der te dem Versicherer bekannte Anschrift.
13
[Seite 14]
Entsprechendes gilt bei einer dem Versiche- § 18 Repräsentanten das Gericht örtlich zuständig, in dessen
rer nicht angezeigten Namensänderung. Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit
Der Versicherungsnehmer muss sich die der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in
Die Erklärung gilt drei Tage nach der Kenntnis und das Verhalten seiner Reprä-
Absendung des Briefes als zugegangen. Ermangelung eines solchen seinen
sentanten zurechnen lassen.
gewöhnlichen Aufenthalt hat.
3. Nichtanzeige der Verlegung der gewerb-
lichen Niederlassung Soweit es sich bei dem Vertrag um eine
Hat der Versicherungsnehmer die Versiche- § 19 Verjährung betriebliche Versicherung handelt, kann der
rung unter der Anschrift seines Gewerbe- Versicherer seine Ansprüche auch bei dem
Die Ansprüche aus dem Versicherungs für den Sitz oder die Niederlassung des
Teil B
betriebs abgeschlossen, finden bei einer vertrag verjähren in drei Jahren. Die Ver-
Verlegung der gewerblichen Niederlassung Gewerbebetriebes zuständigen Gericht gel-
jährung beginnt mit dem Schluss des Jah- tend machen.
die Bestimmungen nach Ziff. 2 entspre- res, in dem der Anspruch entstanden ist
chend Anwendung. und der Gläubiger von den Anspruch 3. Wohnsitz-, Sitz-, oder Niederlassungs-
begründenden Umständen und der Person verlegung
des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer
§ 17 Vollmacht des Versiche grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder
rungsvertreters Ist ein Anspruch aus dem Versicherungs- gewöhnlichen Aufenthalt oder den Sitz
1. Erklärungen des Versicherungsnehmers vertrag bei dem Versicherer angemeldet oder die Niederlassung des Gewerbebetrie-
Der Versicherungsvertreter gilt als bevoll- worden, zählt bei der Fristberechnung der bes ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz
mächtigt, vom Versicherungsnehmer abge- Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang oder gewöhnlicher Aufenthalt oder der
gebene Erklärungen entgegenzunehmen der in Textform mitgeteilten Entscheidung Sitz oder die Niederlassung des Gewerbe-
betreffend des Versicherers beim Anspruchsteller nicht betriebes zum Zeitpunkt der Klageerhebung
mit. unbekannt sind, ist der Gerichtsstand
a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines
Versicherungsvertrages; Münster (Westfalen).
b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis § 20 Zuständiges Gericht
einschließlich dessen Beendigung; § 21 Anzuwendendes Recht
1. Klagen gegen den Versicherer oder Ver-
c) Anzeige- und Informationspflichten vor sicherungsvermittler
Abschluss des Vertrages und während Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
des Versicherungsverhältnisses. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag
oder der Versicherungsvermittlung ist
2. Erklärungen des Versicherers § 22 Wirtschafts-, Handels- oder
neben den Gerichtsständen der Zivil
Der Versicherungsvertreter gilt als bevoll- prozessordnung auch das Gericht örtlich Finanzsanktionen bzw. Embargos
mächtigt, vom Versicherer ausgefertigte zuständig, in dessen Bezirk der Versiche-
Versicherungsscheine oder deren Nachträge rungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung Es besteht – unbeschadet der übrigen Ver-
dem Versicherungsnehmer zu übermitteln. seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines sol- tragsbestimmungen – Versicherungsschutz
3. Zahlungen an den Versicherungsvertreter chen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. nur, soweit und solange dem keine auf die
Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirt-
Der Versicherungsvertreter gilt als bevoll- Soweit es sich bei dem Vertrag um eine schafts-, Handels- oder Finanzsanktionen
mächtigt, Zahlungen, die der Versiche- betriebliche Versicherung handelt, kann der bzw. Embargos der Europäischen Union
rungsnehmer im Zusammenhang mit der Versicherungsnehmer seine Ansprüche oder der Bundesrepublik Deutschland ent-
Vermittlung oder dem Abschluss eines Ver- auch bei dem für den Sitz oder die Nieder- gegenstehen.
sicherungsvertrags an ihn leistet, anzuneh- lassung des Gewerbebetriebes zuständigen
men. Eine Beschränkung dieser Vollmacht Gericht geltend machen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels-
muss der Versicherungsnehmer nur gegen oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der
2. Klagen gegen den Versicherungsnehmer Vereinigten Staaten von Amerika, soweit
sich gelten lassen, wenn er die Beschrän-
kung bei der Vornahme der Zahlung kann- Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag dem nicht Rechtsvorschriften der Euro
te oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht oder der Versicherungsvermittlung gegen päische Union oder der Bundesrepublik
kannte. den Versicherungsnehmer ist ausschließlich Deutschland entgegenstehen.
14
[Seite 15]
Klauseln zu den ABE 2011
Nachstehende Klauseln haben Gültigkeit, sofern sie vereinbart wurden.
1111 Röhren b) bei allen anderen Röhren Die Benutzungsdauer wird von dem Zeit-
1. Versicherte und nicht versicherte Schä- punkt an gerechnet, zu dem der erste
Bezeichnung der Verringerung monat- Besitzer die Nutzungsmöglichkeit hatte.
den und Gefahren
Röhren der Entschä- lich Sonstige Materialkosten, Fahrt- und Mon-
In Erweiterung des Versicherungsschutzes digung nach um tagekosten werden nach Teil A § 7 ABE
gilt Teil A § 2 Ziff. 3 ABE 2011 für Röhren Benutzungs- 2011 ersetzt.
gestrichen. dauer von
1121 L Leuchtmittel; Sonnenbänke
2. Umfang der Entschädigung aa) Röntgen-/ 6 Monaten 5,5 % Die in Beleuchtungskörpern befindlichen
Soweit der Schaden nicht durch die Gefah- Ventilröhren bzw. eingebauten Leuchtmittel wie Röhren,
ren Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall (nicht Medizin- Lampen und dergleichen sowie die in
oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner technik) Sonnenbänken eingebauten Röhren gelten
Teile oder seiner Ladung, Einbruchdieb- Laserröhren 6 Monaten 5,5 % als Sachen im Sinne von Teil A § 1 Ziff. 2 d)
stahl, Raub, Vandalismus oder Leitungswas- (nicht Medizin- ABE 2011 und sind somit nicht versichert.
ser verursacht wurde, wird von den technik) Ferner gilt Teil A § 2 Ziff. 3 ABE 2011
Wiederbeschaffungskosten gemäß Teil A
bb) Röntgen- 12 Monaten 3,0 % ausdrücklich nicht für die in Absatz 1
§ 7 ABE 2011 ein Abzug vorgenommen.
Drehanoden genannten Sachen.
Der Abzug beträgt
röhren (Medizin- 1180 L Versicherte und nicht versicherte
a) bei Röntgen-Drehanoden-, Regel- und technik) bei Sachen (Photovoltaikanlage)
Glättungsröhren in Computertomogra- Krankenhäusern,
phen 1. Versicherte Sache nach Teil A § 1 Ziff. 1
Röntgenologen ABE 2011 ist die im Antrag bezeichnete
Prozentsatz = (100 P)/(PGXY). oder Radiologen Photovoltaikanlage einschließlich der
er Prozentsatz beträgt maximal
D Laserröhren 12 Monaten 3,0 % Peripheriegeräte. Versichert gelten:
100 %. (Medizintechnik) a) Solarmodule;
Es bedeuten: Kathodenstrahl- 12 Monaten 3,0 % b) Wechselrichter;
= Anzahl (einschl. Benutzung durch
P röhren (CRT) in aa) Abweichend von Teil A § 1 Ziff. 2 d)
Vorbesitzer) der bis zum Eintritt des Aufzeichnungs- ABE 2011 zählen Wechselrichter zu
Schadens mit der betreffenden Röhre einheiten von den versicherten Sachen. Die Rege-
bereits vorgenommenen Abtastvorgänge Foto-/Lichtsatz- lungen des Teil A § 2 Ziff. 2 ABE 2011
(Scans) bzw. Betriebsstunden bzw. anlagen bleiben hiervon unberührt.
-monate, je nachdem, worauf die Thyratronröhren 12 Monaten 3,0 % bb) In Einschränkung zu Teil A § 2
Gewährleistung des Herstellers abge- (Medizintechnik) ABE 2011 gelten Wechselrichter ab
stellt ist. einem Alter von 10 Jahren nur noch
Bildaufnahme 12 Monaten 3,0 %
G = Die vom jeweiligen Hersteller
P röhren (nicht versichert gegen Schäden durch
für die betreffende Röhre üblicher- Medizintechnik) aaa) Brand, Blitzschlag, Explosion,
weise vereinbarte Gewährleistungs- Anprall oder Absturz eines
dauer (Standard-Gewährleistung) in cc) Bildwieder 18 Monaten 2,5 % Luftfahrzeuges, seiner Teile
Scans bzw. Betriebsstunden bzw. gaberöhren (nicht oder seiner Ladung;
-monaten. Medizintechnik)
bbb) Überspannung infolge Blitz-
= Faktor für die Höhe der Ersatz
X Hochfrequenzleis- 18 Monaten 2,5 % schlag;
leistung bzw. der Gutschrift, die tungsröhren
ccc) Einbruchdiebstahl;
vom jeweiligen Hersteller üblicher- dd) Röntgen- 24 Monaten 2,0 %
weise (Standard-Gewährleistung) ddd) Leitungswasser;
Drehanodenröhren
für die betreffende Röhre vereinbart (Medizintechnik) eee) Sturm und Hagel.
wird: bei Teilröntgeno- c) Modultragkonstruktionen;
aa) volle Ersatzleistung/Gutschrift wäh- logen d) Einspeise- und Bezugszähler, Laderegler;
rend der gesamten Gewährleis Stehanoden 24 Monaten 2,0 %
tungsdauer: Faktor 1 e) Gleich- und Wechselstromverkabelungen;
röhren
(Medizintechnik) f) Überspannungsschutzeinrichtungen;
bb) volle Ersatzleistung/Gutschrift für
einen begrenzten Teil der Gewähr- g) Akkumulatoren und Batteriespeicher
Speicherröhren 24 Monaten 2,0 % systeme;
leistungsdauer und anteilige Ersatz-
leistung/Gutschrift für die übrige Fotomultiplier- 24 Monaten 2,0 % aa) Abweichend von Teil A § 1 Ziff. 2 d)
Gewährleistungsdauer: Faktor 0,75 röhren ABE 2011 zählen Akkumulatoren und
cc) anteilige Ersatzleistung/Gutschrift Batteriespeichersysteme zu den ver-
Ventilröhren 24 Monaten 1,5 %
entsprechend erreichter bzw. nicht sicherten Sachen. Die Regelungen
(Medizintechnik)
erreichter Betriebsdauer/-leistung des Teil A § 2 Ziff. 2 ABE 2011 blei-
während der gesamten Gewährleis- Regel-/Glättungs- 24 Monaten 1,5 % ben hiervon unberührt.
tungsdauer: Faktor 0,50 röhren bb) Akkumulatoren und Batterie
Röntgenbildver- 24 Monaten 1,5 % speichersysteme gelten insoweit
Y = Erstattungsfaktor
stärkerröhren versichert, als dass sie entsprechend
aa) Röntgen-Drehanodenröhren der Leistung der versicherten Photo-
Faktor 2 Bildaufnahme-/ 24 Monaten 1,5 % voltaikanlage dimensioniert sind.
Bildwiedergabe- Das bedeutet, dass im Fall eines
bb) Regel- und Glättungsröhren röhren überdimensionierten Akkumulators
Faktor 3 (Medizintechnik) oder Batteriespeichersystems nur
F alls es keine Standard-Gewährleistung anteilig Versicherungsschutz im
Linearbeschleuni- 24 Monaten 1,5 %
gibt, wird die individuell vereinbarte Verhältnis zur Leistung der Photo
gerröhren
Regelung sinngemäß angewendet. voltaikanlage besteht und eine Ent-
15
[Seite 16]
schädigung gegebenenfalls auch nur riegeräte. l) fest installierte Ladestationen für Elekt-
anteilig geleistet wird. Versichert gelten: rofahrzeuge, sofern diese zur Nutzung
cc) Prototypen, Erstausführungen und in Verbindung mit der versicherten Pho-
a) Solarmodule; tovoltaikanlage installiert wurden und
Eigenbauten gelten ausdrücklich
vom Versicherungsschutz ausge- b) Wechselrichter; von dieser gespeist werden;
schlossen. aa) A
bweichend von Teil A § 1 Ziff. 2 d) m) Einhausungen als Schutz für Wechsel-
dd) Bei der Entschädigung wird von den ABE 2011 zählen Wechselrichter zu richter, Akkumulatoren und Batterie-
Wiederbeschaffungskosten gemäß den versicherten Sachen. Die Rege- speichersysteme, Trafo-, Umspann- und
Teil A § 7 ABE 2011 ein Abzug in lungen des Teil A § 2 Ziff. 2 ABE Übergabestation;
Höhe von 7,5 Prozentpunkten pro 2011 bleiben hiervon unberührt. n) Umzäunung inklusive deren Tore und
Jahr des Alters des Akkumulators bb) In Einschränkung zu Teil A § 2 ABE Türen.
bzw. Batteriespeichersystems vorge- 2011 gelten Wechselrichter ab 2. Nicht versichert sind:
nommen. einem Alter von 10 Jahren nur noch
a) haustechnische Anlagen;
h) Anschluss-, Befestigungs- und Verbin- versichert gegen Schäden durch
dungssets; b) d as zur Hausinstallation gehörende
aaa) Brand, Blitzschlag, Explosion,
Stromleitungsnetz;
i) Trafos; Anprall oder Absturz eines
Luftfahrzeuges, seiner Teile c) Prototypen;
j) Überwachungskomponenten;
oder seiner Ladung; d) Z uwegungen und Bodenarbeiten, die
k) Hausanschlüsse, sofern der Versiche- über die Installation/Montage der versi-
rungsnehmer hierfür die Gefahr trägt, bbb) Überspannung infolge Blitz-
schlag; cherten Anlage hinaus gehen.
sowie die mobile und fest installierte
Peripherie und die Überwachungskom- ccc) Einbruchdiebstahl; 1210 Ausschluss von Schäden durch
ponenten (auch außerhalb des Versiche- Brand; Blitzschlag; Explosion
ddd) Leitungswasser;
rungsortes), sofern diese ausschließlich Abweichend von Teil A § 2 Ziff. 1 ABE 2011
dem Betrieb oder der Überwachung der eee) Sturm und Hagel. leistet der Versicherer ohne Rücksicht auf
versicherten Anlage dienen; c) Modultragkonstruktionen; mitwirkende Ursachen keine Entschädigung
l) fest installierte Ladestationen für d) Einspeise- und Bezugszähler, Laderegler; für Schäden durch
Elektrofahrzeuge, sofern diese zur Nut- a) Brand;
e) Gleich- und Wechselstromverkabelungen;
zung in Verbindung mit der versicherten
Photovoltaikanlage installiert wurden f) Überspannungsschutzeinrichtungen; b) Blitzschlag;
und von dieser gespeist werden. g) Akkumulatoren und Batteriespeichersys- c) Explosion;
2. Nicht versichert sind: teme; d) Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeu-
a) haustechnische Anlagen; aa) A
bweichend von Teil A § 1 Ziff. 2 d) ges, seiner Teile oder seiner Ladung.
b) das zur Hausinstallation gehörende ABE 2011 zählen Akkumulatoren 1213 Zwischenbildträger
Stromleitungsnetz; und Batteriespeichersysteme zu den 1. Versicherte und nicht versicherte Schä-
versicherten Sachen. Die Regelungen den und Gefahren
c) Bodenanlagen und Prototypen. des Teil A § 2 Ziff. 2 ABE 2011 blei-
1181 Versicherte und nicht versicherte ben hiervon unberührt. In Erweiterung des Versicherungsschutzes
Sachen (Solaranlage) gilt Teil A § 2 Ziff. 3 ABE 2011 für Zwischen
bb) A kkumulatoren und Batteriespei- bildträger gestrichen.
1. Versicherte Sache nach Teil A § 1 Ziff. 1 chersysteme gelten insoweit versi-
ABE 2011 ist die im Antrag bezeichnete chert, als dass sie entsprechend der 2. Umfang der Entschädigung
Solaranlage einschließlich der Peripherie- Leistung der versicherten Photovol- Soweit der Schaden nicht durch die Gefah-
geräte. Versichert gelten: taikanlage dimensioniert sind. Das ren Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall
a) Kollektor einschließlich Absorber, bedeutet, dass im Fall eines überdi- oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner
mensionierten Akkumulators oder Teile oder seiner Ladung, Einbruchdieb-
Wärmeträgerrohr, Wärmedämmung,
Batteriespeichersystems nur anteilig stahl, Raub, Vandalismus oder Leitungswas-
Gehäuse und transparenter Abdeckung;
Versicherungsschutz im Verhältnis ser verursacht wurde, wird von den
b) Solarregelung (Solarstation); zur Leistung der Photovoltaikanlage Wiederherstellungskosten gemäß Teil A § 7
c) Leitungen einschließlich Umwälzpumpe, besteht und eine Entschädigung ABE 2011 ein Abzug vorgenommen. Der
sonstigen Armaturen, Steuer- und gegebenenfalls auch nur anteilig Abzug entspricht dem Verhältnis der bei
Regeltechnik des Kollektor-/Primärkreis- geleistet wird. Schadeneintritt erreichten Lebensdauer zu
laufs; cc) P
rototypen, Erstausführungen und der vom Hersteller erwarteten Lebensdauer.
d) Anschluss-, Befestigungs- und Verbin- Eigenbauten gelten ausdrücklich 1231 Ausschluss von Schäden durch
dungssets. vom Versicherungsschutz ausge- Sturm und Hagel
2. Nicht versichert sind: schlossen. Abweichend von Teil A § 2 Ziff. 1 ABE 2011
dd) B ei der Entschädigung wird von den leistet der Versicherer ohne Rücksicht auf
a) Warmwasserspeicher (auch Kombispei- mitwirkende Ursachen keine Entschädigung
cher) einschließlich Wärmetauscher; Wiederbeschaffungskosten gemäß
Teil A § 7 ABE 2011 ein Abzug in für Schäden durch
b) Heizungsanlage einschließlich Armatu- Höhe von 7,5 Prozentpunkten pro a) Sturm;
ren, Steuer- und Regeltechnik; Jahr des Alters des Akkumulators
b) Hagel.
c) Leitungen einschließlich Armaturen, bzw. Batteriespeichersystems vorge-
Steuer- und Regeltechnik der Sekun nommen. 1232 Ausschluss von Schäden durch
därkreisläufe für Warmwasser und/oder Überschwemmung und Hochwasser
h) Anschluss-, Befestigungs- und Verbin-
Heizung; dungssets; Abweichend von Teil A § 2 Ziff. 1 ABE 2011
d) Heizkörper. leistet der Versicherer ohne Rücksicht auf
i) Trafo-, Umspann-, Übergabestation; mitwirkende Ursachen keine Entschädigung
1182 L Versicherte und nicht versicherte j) Überwachungskomponenten; für Schäden durch
Sachen (Photovoltaik-Freiflächenanlage)
k) Hausanschlüsse, sofern der Versiche- a) Überschwemmung;
1. Versicherte Sachen rungsnehmer hierfür die Gefahr trägt, Überschwemmung ist die Ansammlung
Versicherte Sache nach Teil A § 1 Ziff. 1 sowie die mobile und fest installierte einer erheblichen Menge von Ober
ABE 2011 ist die im Antrag bezeichnete Peripherie und die Überwachungskom- flächenwasser durch
Photovoltaik-Freiflächenanlage (Bodenan- ponenten (auch außerhalb des Versiche-
lage, Zaunanlage, Agri-Photovoltaikanlage, rungsortes), sofern diese ausschließlich aa) Ausuferung von oberirdischen (ste-
Solar-Parkplatz) einschließlich der aus- dem Betrieb oder der Überwachung der henden oder fließenden) Gewässern;
schließlich zur Anlage gehörenden Periphe- versicherten Anlage dienen; bb) Witterungsniederschläge;
16
[Seite 17]
cc) Austritt von Grundwasser an die 2 Monaten Versicherungsschutz für Schä- 1292 L Einschluss Schäden durch Unter
Oberfläche infolge von aa) oder bb); den durch Brand, Blitzschlag, Explosion, schlagung
b) Gewässer beeinflusstes Grundwasser Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach In Erweiterung von Teil A § 2 Ziff. 1 Absatz 1
infolge von Hochwasser. einem Einbruchdiebstahl, Raub, Leitungs- ABE 2011 leistet der Versicherer auch
wasser, Sturm und Hagel, sofern der Versi- Entschädigung für Schäden durch Unter-
1233 Ausschluss von Schäden durch Lei cherungsnehmer dafür die Gefahr trägt.
tungswasser schlagung.
Im Sinne dieser Klausel gilt: 1297 Einschluss Terrorismusschäden
Abweichend von Teil A § 2 Ziff. 1 ABE 2011
leistet der Versicherer ohne Rücksicht auf a) Brand ist ein Feuer, das ohne einen In Erweiterung von Teil A § 2 Ziff. 4 e) der
mitwirkende Ursachen keine Entschädigung bestimmungsgemäßen Herd entstanden ABE 2011 leistet der Versicherer Entschädi-
für Schäden durch Leitungswasser (Teil A ist oder ihn verlassen hat und das sich gung auch für Schäden durch Terrorakte.
§ 2 Ziff. 5 d) ABE 2011). aus eigener Kraft auszubreiten vermag.
1298 Einschluss Erdbebenschäden
1234 Ausschluss von Schäden durch b) Blitzschlag ist der unmittelbare Über-
Einbruchdiebstahl und Raub gang eines Blitzes auf Sachen. In Erweiterung von Teil A § 2 Ziff. 4 f) der
ABE 2011 leistet der Versicherer Entschädi-
Abweichend von Teil A § 2 Ziff. 1 ABE 2011 c) Explosion ist eine auf dem Ausdeh- gung auch für Schäden durch Erdbeben.
leistet der Versicherer ohne Rücksicht auf nungsbestreben von Gasen oder Dämp-
mitwirkende Ursachen keine Entschädigung fen beruhende, plötzlich verlaufende 1408 L Erweiterter Geltungsbereich für
für Schäden bei Abhandenkommen, Kraftäußerung. bewegliche Sachen
Beschädigung oder Zerstörung durch 1. Für die im Versicherungsvertrag als
d) Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn
a) Raub; jemand fremde Sachen wegnimmt, beweglich bezeichneten Sachen besteht
nachdem er in einen Raum eines Versicherungsschutz auch außerhalb des
b) Einbruchdiebstahl;
Gebäudes eingebrochen, eingestiegen Versicherungsortes, und zwar in dem im
c) den Versuch einer Tat nach a) oder b). Versicherungsvertrag genannten Gebiet.
oder mittels
1235 Ausschluss von Schäden durch – richtiger Schlüssel, die er durch Ein- Dies gilt auch, wenn diese Sachen in Kraft-
Abhandenkommen bruchdiebstahl oder durch Raub an und Wasserfahrzeugen fest eingebaut sind.
sich gebracht hatte, Kein Versicherungsschutz besteht für in
Abweichend von Teil A § 2 Ziff. 1 ABE 2011 Luftfahrzeugen fest eingebaute Sachen.
leistet der Versicherer ohne Rücksicht auf – falscher Schlüssel oder
mitwirkende Ursachen keine Entschädigung – anderer Werkzeuge 2. Ergänzend zu Teil B § 8 Ziff. 1 a) ABE
bei Abhandenkommen, Beschädigung oder eingedrungen ist. 2011 hat der Versicherungsnehmer vor Ein-
Zerstörung durch e) Vandalismus nach einem Einbruch liegt tritt des Versicherungsfalls Dächer und
vor, wenn der Täter auf eine der in Fenster von Kraftfahrzeugen zu schließen
a) Diebstahl;
Ziff. 1 d) bezeichneten Arten in den sowie deren Türen abzuschließen.
b) Einbruchdiebstahl; Versicherungsort eindringt und versi- 3. Verletzt der Versicherungsnehmer die in
c) Raub oder Plünderung; cherte Sachen vorsätzlich zerstört oder Ziff. 2. genannte Obliegenheit vorsätzlich
d) den Versuch einer Tat nach b) oder c). beschädigt. oder grob fahrlässig, so kann der Versiche-
rer nach Maßgabe von Teil B § 8 ABE 2011
1236 Innere Unruhen f) Raub liegt vor, wenn gegen den Versi-
zur Kündigung berechtigt oder auch leis-
cherungsnehmer Gewalt angewendet
1. Der Versicherer leistet abweichend von tungsfrei sein.
oder angedroht wird, um dessen Wider-
Teil A § 2 Ziff. 4 c) ABE 2011 Entschädi- stand gegen die Wegnahme versicherter Führt die Verletzung der Obliegenheit zu
gung für Schäden durch Innere Unruhen. Sachen auszuschalten. Dem Versiche- einer Gefahrerhöhung, gilt § 9 Ziff. 2
2. Innere Unruhen sind gegeben, wenn rungsnehmer stehen seine Angehörigen ABE 2011. Danach kann der Versicherer
zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der oder Arbeitnehmer gleich. kündigen oder leistungsfrei sein.
Bevölkerung in einer die öffentliche Ruhe g) Leitungswasser ist Wasser, das aus den 1409 L Versicherungsschutz während
und Ordnung störenden Weise in Bewe- Zu- oder Ableitungsrohren, den sonsti- Werkstattaufenthalten
gung geraten und Gewalt gegen Personen gen Einrichtungen der Wasserversor- a) Abweichend von Teil A § 4 ABE 2011
oder Sachen verüben. gung oder den Warmwasserheizungs-, besteht für versicherte Sachen, die zur
3. Nicht versichert sind ohne Rücksicht Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepum- Überholung oder Reparatur in eine
auf mitwirkende Ursachen Schäden durch pen- oder Solarheizungsanlagen außerhalb des im Versicherungsvertrag
Verfügung von hoher Hand. bestimmungswidrig ausgetreten ist. bezeichneten Betriebsgrundstücks
Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus (Versicherungsort) gelegene Werkstatt
4. Ein Anspruch auf Entschädigung Klima-, Wärmepumpen- oder Solar
besteht insoweit nicht, als Schadenersatz gebracht werden, auch während des
heizungsanlagen sowie Wasserdampf Werkstattaufenthalts sowie des Hin-
auf Grund öffentlich-rechtlichen Entschä- stehen Leitungswasser gleich.
digungsrechts beansprucht werden kann. und Rücktransports innerhalb Deutsch-
h) Sturm ist eine wetterbedingte Luftbe- lands Versicherungsschutz im Rahmen
5. Die Grenze der Entschädigung ist wegung von mindestens Windstärke 8 des Vertrages, sofern nicht ein Dritter
abweichend von Teil A § 7 Ziff. 6 ABE 2011 nach Beaufort (Windgeschwindigkeit für den Schaden oder den Verlust zu
der im Versicherungsvertrag genannte mindestens 62 km/Stunde). haften hat.
Betrag.
i) H
agel ist ein fester Witterungsnieder- b) Ergänzend zu Teil B § 8 Ziff. 1 ABE 2011
6. Die Versicherung dieser Gefahr kann schlag in Form von Eiskörnern. hat der Versicherungsnehmer sicher
jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung zustellen, dass die versicherten Sachen
wird eine Woche nach Zugang wirksam. 2. Schäden durch Diebstahl bzw. Einbruch- handelsüblich und transportgerecht ver-
diebstahl gelten nur mitversichert, soweit packt, verladen und verzurrt werden.
1280 Photovoltaikanlagen mit Sonnen die versicherten Sachen
standsnachführung – fest mit dem Gebäude verbunden sind Verletzt der Versicherungsnehmer diese
Es gilt vereinbart, dass Schäden durch – oder sich in einem verschlossenen Raum Obliegenheit, so kann der Versicherer
Sturm entgegen den Ausführungen zu eines bewohnten Gebäudes befinden nach Maßgabe des Teil B § 8 ABE 2011
Teil A § 2 Ziff. 1 f) ABE 2011 nicht mitver- – oder sich in einem verschlossenen Raum zur Kündigung berechtigt oder auch
sichert gelten. Als Sturm gilt eine wetter eines Gebäudes befinden, das in unmit leistungsfrei sein.
bedingte Luftbewegung von mindestens telbarer Nähe (maximal 50 Meter Abstand) Führt die Verletzung der Obliegenheit
Windstärke 8 nach Beaufort (Windge- zu einem vom Versicherungsnehmer zu einer Gefahrerhöhung, gilt Teil B § 9
schwindigkeit mindestens 62 km/Stunde). bewohnten Gebäude steht. ABE 2011. Danach kann der Versicherer
1281 Baudeckung bis zur Betriebsfertig 3. Es gilt eine Selbstbeteiligung je kündigen, eine Vertragsänderung vor-
keit der Photovoltaikanlage Schadenfall von 10 % des Schadens, nehmen oder auch leistungsfrei sein.
1. Bis zur Betriebsfertigkeit der Anlage mindestens 500 Euro. 1501 Versicherungswert
besteht für einen Zeitraum von maximal 1. Versicherungswert ist der Neuwert.
17
[Seite 18]
2. Abweichend von Teil A § 5 Ziff. 1 Die Kündigung ist spätestens einen Monat Investitionsgüter;
ABE 2011 ist der Neuwert der Betrag, der nach der Mitteilung über die Beitragserhö- – für die Lohnentwicklung der Index
aufzuwenden ist, um eine Sache gleicher hung in Textform zu erklären. Sie wird zu der Bruttostundenverdienste der
Art und Güte in neuwertigem Zustand Beginn des Versicherungsjahres wirksam, Arbeiter in der Investitionsgüter-
wiederzubeschaffen oder sie neu herzu für das der Beitrag erhöht werden sollte. Industrie (alle Arbeiter).
stellen, jeweils zuzüglich der Bezugskosten Erläuterung zur Berechnung des Beitrags
(z. B. Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle, 3. Widerspruchsrecht des Versicherungs-
und der Versicherungssumme nehmers
Montage); maßgebend ist der niedrigere
Betrag. Beitrag Innerhalb eines Monats nach Zugang der
3. Ist der Versicherungsnehmer zum Vor- Der Beitrag B des jeweiligen Versicherungs- Mitteilung über die Erhöhung der Haftung
steuerabzug nicht berechtigt, so ist die jahres berechnet sich zu des Versicherers und der damit verbunde-
Umsatzsteuer einzubeziehen. B = B0 x Beitragsfaktor nen Anpassung des Beitrags kann der
Versicherungsnehmer durch Erklärung in
1507 Angleichung der Beiträge und Beitragsfaktor = 0,3 x E/E0 + 0,7 x L/L0 Textform der Anpassung widersprechen.
Versicherungssummen Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige
Versicherungssumme
1. Beiträge und Versicherungssummen Absendung. Damit wird die Erhöhung der
werden im Versicherungsvertrag nach dem Die Versicherungssumme S des jeweiligen Haftung und die Anpassung des Beitrags
Stand der Löhne und Preise in der Investi Versicherungsjahres berechnet sich zu nicht wirksam.
tionsgüter-Industrie vom Januar/März S = S0 x Summenfaktor 4. Unterversicherung
1971 angegeben.
Summenfaktor = E/E0 a) Soweit der Versicherungsnehmer einer
Eine Änderung dieser Löhne und Preise hat, Anpassung gemäß Ziff. 3 widersprochen
ergänzend zu Abschnitt A § 5 Nr. 2, eine Es bedeuten:
hat, die vor Eintritt eines Schadens
entsprechende Angleichung der Beiträge B0 = Im Versicherungsvertrag genannter hätte wirksam werden sollen, liegt eine
und Versicherungssummen zur Folge, wenn Beitrag, Stand Januar/März 1971 Unterversicherung vor. In diesem Fall
sich eine Veränderung der Beiträge um S0 = Im Versicherungsvertrag genannte wird nur der Teil des Schadens ersetzt,
mehr als 2 Prozent ergibt. Unterbleibt hier- Versicherungssumme, Stand März 1971 der sich zu dem Schadenbetrag verhält
nach eine Angleichung der Beiträge und wie der zuletzt berechnete Jahresbeitrag
Versicherungssummen, ist für die nächste E = Letzter im Ermittlungsjahr veröffent- zu dem Jahresbeitrag, den der Versiche-
Veränderung der Prozentsatz maßgebend, lichter Index der Erzeugerpreise gewerb rungsnehmer ohne Widerspruch gegen
um den sich die Löhne und Preise gegen- licher Produkte, Gruppe Investitionsgüter jede seit Vertragsbeginn erfolgte Anpas-
über dem Zeitpunkt geändert haben, der E0 = Stand März 1971 sung zu zahlen gehabt hätte.
für die letzte Angleichung maßgebend war.
L = Letzter im Ermittlungsjahr veröffent- b) Für die Entschädigungsberechnung ver-
2. Für die Angleichung der Beiträge wird lichter Index der durchschnittlichen sicherter Einspeisevergütung und Kosten
zu 30 Prozent die Preisentwicklung und Bruttostundenverdienste der Arbeiter, gilt eine Kürzung entsprechend.
zu 70 Prozent die Lohnentwicklung Gruppe Investitionsgüter-Industrie (alle
berücksichtigt. Die Angleichung der Versi- 1520 Verzicht auf den Einwand der
Arbeiter)
cherungssummen erfolgt unter Berücksich- Unterversicherung (Photovoltaikanlage)
tigung der Preisentwicklung. Eine Anglei- L0 = Stand Januar 1971
1. Die Bestimmungen über Unterversiche-
chung der Beiträge erfolgt nur, wenn 1508 L Anpassung der Versicherung rung gemäß Teil A § 5 Ziff. 3 ABE 2011
die Versicherungssummen gleichzeitig (Photovoltaikanlage) sowie gemäß § 75 Versicherungsvertrags-
angepasst werden. gesetz finden keine Anwendung, wenn die
1. Anpassung des Versicherungsumfangs
Wäre die Versicherungssumme höher, Leistung der Photovoltaikanlage in Kilo-
wenn sie entsprechend dem Anstieg des Der Versicherer passt den Umfang der Ver- watt Peak (kWp) bei Antragstellung richtig
Versicherungswertes angeglichen würde, sicherung an die Preisentwicklung nach angegeben worden ist.
dann ist die Grenze der Entschädigung dem Stand der Löhne und Preise in der
Investitionsgüter-Industrie vom Januar/ 2. Ergibt sich im Schadenfall, dass die
dieser höhere Betrag. Leistung der Photovoltaikanlage von den
März 1971 an.
Maßgebend für die Angleichung sind die tatsächlichen Verhältnissen abweicht, so
vom Statistischen Bundesamt veröffent- 2. Anpassung des Beitrages gilt Ziff. 1 nicht, soweit die Abweichung
lichten Indizes, und zwar a) Eine Änderung der unter Ziff. 1 genann- auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
ten Löhne und Preise hat eine entspre- beruht.
a) für die Preisentwicklung der Index der
Erzeugerpreise gewerblicher Produkte chende Änderung des Beitrags zur 3. Ferner gilt Ziff. 1 nicht, wenn
Folge, wenn sich eine Veränderung des
(Inlandabsatz), Gruppe Investitions a) die Leistung der Photovoltaikanlage
Beitrags um mehr als 2 Prozent ergibt.
güter; nachträglich durch Erweiterungen oder
Unterbleibt hiernach eine Angleichung
b) für die Lohnentwicklung der Index der des Beitrags, ist für die nächste Verän- durch sonstige Maßnahmen verändert
Bruttostundenverdienste der Arbeiter derung der Prozentsatz maßgebend, wurde und die Veränderungen dem Ver-
in der Investitionsgüter-Industrie (alle um den sich die Löhne und Preise sicherer nicht unverzüglich angezeigt
Arbeiter). gegenüber dem Zeitpunkt geändert wurden.
3. Die Angleichung wird mit den letzten haben, der für die letzte Anpassung b) ein weiterer Versicherungsvertrag für
vor Ende eines Kalenderjahres veröffent- maßgebend war. die gleiche Photovoltaikanlage besteht,
lichten Indizes ermittelt und für die im b) Für die Anpassung des Beitrags wird soweit nicht etwas anderes vereinbart
folgenden Kalenderjahr fällige Jahres zu 30 Prozent die Preisentwicklung und wurde.
prämie wirksam. zu 70 Prozent die Lohnentwicklung 1680 Mehrkosten durch Technologie
4. Abweichend von Abschnitt A § 5 Nr. 3 berücksichtigt. fortschritt
besteht Unterversicherung nur, soweit zum c) Der Beitrag erhöht oder vermindert 1. Mehrkosten durch Technologiefortschritt
Zeitpunkt der Vereinbarung der Versiche- sich jeweils zum 1. Januar eines jeden als Folge eines Versicherungsfalles gelten
rungssumme nach dem Stand März 1971 Jahres für die in diesem Jahr beginnen- mitversichert (Teil A § 7 Ziff. 5 ABE 2011).
Unterversicherung vorgelegen hätte. de Versicherungsperiode entsprechend 2. Ersetzt werden bis zu dem hierfür ver-
5. Der Versicherungsnehmer kann diese der letzten vor Ende des vorausgegan- einbarten Betrag die tatsächlich entstande-
Klausel kündigen, wenn sich durch diese genen Kalenderjahres vom Statistischen nen Mehrkosten für die Wiederbeschaffung
Klausel der Beitrag für das folgende Versi- Bundesamt veröffentlichten Indizes, oder Wiederherstellung der versicherten
cherungsjahr um mehr als 10 Prozent und zwar und vom Schaden betroffenen Sachen,
erhöht oder die Beitragssteigerung in drei – für die Preisentwicklung der Index wenn die Wiederherstellung oder Wieder-
aufeinander folgenden Versicherungsjahren der Erzeugerpreise gewerblicher beschaffung der Sachen in derselben Art
mehr als 20 Prozent beträgt. Produkte (Inlandsabsatz), Gruppe und Güte infolge Technologiefortschritts
18
[Seite 19]
nicht möglich ist. Maßgebend ist der d) den Umstand, dass beschädigte oder gen“ versichert sind.
Betrag, der für ein Ersatzgut aufzuwenden zerstörte Sachen bzw. Daten anlässlich 5. Soweit ein Ersatzanspruch gegenüber
ist, das der vom Schaden betroffenen der Wiederherstellung oder Wiederbe- einem Dritten entsteht, verpflichtet sich
Sache in Art und Güte möglichst nahe schaffung geändert, verbessert oder der Versicherungsnehmer, diesen in Höhe
kommt. überholt werden. des fällig werdenden Mehrbetrages an den
3. Entschädigung wird nicht geleistet für 4. Mitversichert nach Maßgabe dieser Versicherer abzutreten.
Mehrkosten durch behördliche Wiederher- Klausel gilt ausdrücklich auch der Verlust 1686 Feuerlöschkosten
stellungsbeschränkungen und -auflagen. der Einspeisevergütung anlässlich eines
nach Teil A § 2 Ziff. 4 j) ABE 2011 nicht 1. Mitversichert sind Feuerlöschkosten und
4. Ist der Zeitwert Versicherungswert, Gebühren bis zur vereinbarten Versiche-
so werden auch die Mehrkosten nur im versicherten Schadens (wie Gewähr
leistungs- und Garantiefälle) an Wechsel- rungssumme auf Erstes Risiko.
Verhältnis des Zeitwertes zum Neuwert
ersetzt. richtern. 2. Feuerlöschkosten sind Aufwendungen,
5. Mitversichert gilt die schadenbedingt die der Versicherungsnehmer zur Brand
5. Ist die Versicherungssumme einer vom bekämpfung für geboten halten durfte,
Schaden betroffenen Position, für welche entgangene Stromproduktion für den
Eigenbedarf einschließlich der Mehrkosten, einschließlich der Kosten für Leistungen
die Mehrkosten durch Technologiefort- der Feuerwehr oder anderer im öffent
schritt versichert sind, niedriger als der die dadurch entstehen, dass infolge eines
ersatzpflichtigen Schadens an der Photo- lichen Interesse zur Hilfeleistung verpflich-
Versicherungswert (Unterversicherung), so teter Institutionen, soweit diese nicht nach
wird der nach Ziff. 2 bis Ziff. 4 ermittelte voltaikanlage Strom vom Versorgungs
unternehmen hinzugekauft werden muss. den Bestimmungen über die Aufwendun-
Betrag nur im Verhältnis der Versicherungs- gen zur Abwendung und Minderung des
summe zum Versicherungswert ersetzt. Für die Entschädigungsberechnung gelten Schadens zu ersetzen sind.
1681 Mehrkosten durch Preissteigerungen die Ziffern 1 bis 4 sinngemäß wie bei
einem schadenbedingten Verlust der Ein- 3. Freiwillige Zuwendungen des Versiche-
1. Der Versicherer ersetzt die infolge eines speisevergütung. rungsnehmers an Personen, die sich bei der
Versicherungsfalles tatsächlich entstande- Brandbekämpfung eingesetzt haben, sind
nen Mehrkosten durch Preissteigerungen 1683 Sachverständigenkosten nur zu ersetzen, wenn der Versicherer vor-
zwischen dem Eintritt des Versicherungs- Übersteigt der entschädigungspflichtige her zugestimmt hatte.
falles und der Wiederherstellung oder Schaden 25.000 Euro, so ersetzt der Versi- 1722 Grenze der Entschädigung
Wiederbeschaffung. cherer von den durch den Versicherungs-
nehmer nach Teil A § 9 Ziff. 6 ABE 2011 zu Die Grenze der Entschädigung ist abwei-
2. Wenn der Versicherungsnehmer die chend von Teil A § 7 Ziff. 6 ABE 2011 je
Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung tragenden Kosten des Sachverständigen-
verfahrens den vereinbarten Anteil. Versicherungsfall der im Versicherungsver-
nicht unverzüglich veranlasst, werden die trag genannte Betrag.
Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in 1684 L Eichkosten
1732 L Restschuld-Deckung im Total
dem sie auch bei unverzüglicher Wieder- In Zusammenhang mit einem entschädi- schadenfall (GAP-Deckung – Photovol
herstellung oder Wiederbeschaffung ent- gungspflichtigen Sachschaden an den ver- taik)
standen wären. sicherten Sachen anfallende Eichkosten
1. Entgegen Teil A § 7 Ziff. 4 ABE 2011
1682 Vergütung für die Stromeinspei einschließlich der Eichamtsgebühr sind bis wird im Falle eines Totalschadens der Zeit-
sung durch Photovoltaikanlagen zu dem vereinbarten Betrag mitversichert. wert der versicherten Anlage unmittelbar
1. Nach Eintritt eines ersatzpflichtigen Abweichend von § 75 VVG verzichtet der vor Eintritt des Versicherungsfalls, mindes-
Schadens im Sinne der dem Vertrag zu Versicherer auf den Einwand einer Unter- tens jedoch die Restschuld aus einem
Grunde liegenden Bedingungen an der ver- versicherung. bestehenden Finanzierungsvertrag für die
sicherten Photovoltaikanlage ersetzt der versicherte Anlage ersetzt. Eventuell nach
1685 Mehrkosten durch behördliche
Versicherer auch die Vergütung für Strom Schadeneintritt verbliebene Restwerte wer-
Wiederherstellungsbeschränkungen
in dem Zeitraum, in dem schadenbedingt den in Abzug gebracht. Der Anlagenwert
(Photovoltaik)
nicht eingespeist werden kann, in folgen- gemäß Antrag bildet die Grenze der Ent-
dem Umfang: In der Zeit vom 1. 10. bis 1. Der Versicherer ersetzt die tatsächlich schädigung.
31. 3. pauschal mit 1,50 Euro je versicher- entstandenen Mehrkosten für die Wieder- Bereits vor Schadeneintritt fällig gewesene,
tem kWp und Tag. In der Zeit vom 1. 4. bis herstellung der versicherten und vom nicht gezahlte Finanzierungsraten, Ver-
30. 9. pauschal mit 2,50 Euro je versicher- Schaden betroffenen Photovoltaikanlage zugszinsen und dergleichen werden nicht
tem kWp und Tag. Die Selbstbeteiligung durch behördliche Auflagen auf der Grund- entschädigt.
beträgt zwei Tagesentschädigungen je lage bereits vor Eintritt des Versicherungs-
Schadenfall. Die Entschädigung wird längs- falles erlassener Gesetze und Verordnun- 2. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neu-
tens für die Dauer von 12 Monaten (Haft- gen. Soweit behördliche Auflagen mit wert durch einen Abzug insbesondere für
zeit) gezahlt. Fristsetzung vor Eintritt des Versicherungs- Alter, Abnutzung und technischen Zustand.
falles erteilt wurden, sind die dadurch ent- 3. Die Bestimmungen über die Entschädi-
2. Ab dem 10. Ausfalltag der Anlage ist die stehenden Mehrkosten nicht versichert.
Entschädigung für den Verlust der Einspei- gungsberechnung bei Unterversicherung
severgütung auf den nachgewiesenen 2. Aufwendungen, die dadurch entstehen, gemäß Teil A § 7 Ziff. 7 ABE 2011 finden
Ertragsausfall begrenzt. dass infolge behördlicher Wiederherstel- für diese Deckungserweiterung entspre-
lungsbeschränkungen Reste der versicher- chend Anwendung.
3. Der Versicherer leistet keine Entschädi- ten und vom Schaden betroffenen Photo-
gung, soweit die Unterbrechung der 1732a L Restschuld-Deckung im Total
voltaikanlage nicht wiederverwertet schadenfall (GAP-Deckung)
Stromeinspeisung vergrößert wird durch werden können, sind nicht versichert.
a) außergewöhnliche, während der Unter- 1. Entgegen Teil A § 7 Ziff. 4 ABE 2011
3. Wenn die Wiederherstellung der versi- wird im Falle eines Totalschadens der Zeit-
brechung der technischen Einsatzmög- cherten und vom Schaden betroffenen
lichkeit hinzutretende Ereignisse, mit wert des versicherten Gerätes unmittelbar
Photovoltaikanlage auf Grund behördlicher vor Eintritt des Versicherungsfalls, mindes-
deren Eintritt als Folge des Sachschadens Wiederherstellungsbeschränkungen nur an
nach der allgemeinen Lebenserfahrung tens jedoch die Restschuld aus einem
anderer Stelle erfolgen darf, werden die bestehenden Finanzierungsvertrag für das
nicht gerechnet werden muss; Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in versicherte Gerät ersetzt. Eventuell nach
b) behördlich angeordnete Wiederherstel- dem sie auch bei Wiederherstellung an bis- Schadeneintritt verbliebene Restwerte wer-
lungs- oder Betriebsbeschränkungen; heriger Stelle entstanden wären. den in Abzug gebracht. Die Versicherungs-
c) den Umstand, dass dem Versicherungs- 4. Mehrkosten infolge Preissteigerungen, summe bildet die Grenze der Entschädi-
nehmer zur Wiederherstellung oder die dadurch entstehen, dass sich die Wie- gung.
Wiederbeschaffung beschädigter oder derherstellung durch Beschränkungen der Bereits vor Schadeneintritt fällig gewesene,
zerstörter Sachen bzw. Daten nicht vorgenannten Art verzögert, werden nur nicht gezahlte Finanzierungsraten, Ver-
rechtzeitig genügend Kapital zur Verfü- ersetzt, soweit diese Kosten nach Klausel zugszinsen und dergleichen werden nicht
gung steht; 1681 „Mehrkosten durch Preissteigerun- entschädigt.
19
[Seite 20]
2. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neu- so vergütet der Versicherer die Transport- 2. Der führende Versicherer ist bevoll-
wert durch einen Abzug insbesondere für kosten (jedoch nicht Kosten für Eil- und mächtigt, Anzeigen und Willenserklärun-
Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Luftfracht) nur zwischen dem Ort, an dem gen des Versicherungsnehmers für alle
3. Die Bestimmungen über die Entschädi- sich die versicherte Anlage befindet, und beteiligten Versicherer entgegenzunehmen
gungsberechnung bei Unterversicherung der Grenze der Bundesrepublik Deutsch- und in deren Namen im Rahmen von Teil B
gemäß Teil A § 7 Ziff. 7 ABE 2011 finden land. Für die Transportkosten außerhalb § 8 Ziff. 1 ABE 2011 die Versicherungsver-
für diese Deckungserweiterung entspre- der Bundesrepublik Deutschland kommt träge zu kündigen.
chend Anwendung. der Versicherer nicht auf; auch eventuelle 3. Die vom führenden Versicherer abgege-
Zollkosten gehen nicht zu Lasten des Versi- benen Erklärungen oder mit dem Versiche-
1792 Selbstbeteiligung für beweglich cherers. rungsnehmer getroffenen Vereinbarungen
eingesetzte Sachen
3. Ist es für die Reparatur des Gerätes sind für die beteiligten Versicherer ver
Kommen die versicherten Sachen durch notwendig, einen Fachmann oder Ersatz bindlich. Der führende Versicherer ist
Diebstahl bzw. außerhalb des im Versiche- teile vom Ausland anzufordern, so gelten jedoch ohne Zustimmung (Einwilligung
rungsvertrag bezeichneten Betriebsgrund- wiederum nur die Transport- bzw. Fahrt- oder Genehmigung) der beteiligten Versi-
stückes durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, kosten und Tagegelder (jedoch nicht Kos- cherer, von denen jeder einzeln zu ent-
Raub oder Plünderung abhanden, so wird ten für Eil- und Luftfracht, Überstunden scheiden hat, nicht berechtigt
der gemäß Teil A § 7 Ziff. 1 bis 9 ABE 2011 und Feiertagsschichten) gedeckt, die in a) zur Erhöhung von Versicherungssum-
ermittelte Betrag um eine Selbstbeteili- der Bundesrepublik Deutschland angefallen men und/oder Entschädigungsgrenzen
gung von 25 Prozent, mindestens jedoch sind. Das unter Ziff. 2 Angeführte gilt sinn- über die im Versicherungsschein
um den im Versicherungsvertrag genannten gemäß. genannten prozentualen Werte bzw.
Selbstbeteiligungsbetrag gekürzt.
1809 Sachen mit Geldinhalt oder geld Maximalbeträge hinaus. Dies gilt nicht
1793 L Ultraschallgeräte; Endoskopie wertem Inhalt für Summenanpassungen im Rahmen
geräte der Bestimmungen für die vertraglich
1. Ergänzend zu § 8 Ziff. 1 a) ABE 2011 vorgesehenen Abrechnungsverfahren
1. Soweit der Schaden nicht durch die hat der Versicherungsnehmer vor Eintritt
Gefahren Brand, Blitzschlag, Explosion, (Summe/Beitrag);
des Versicherungsfalls
Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, b) zur Änderung der Kündigungsbestim-
seiner Teile oder seiner Ladung, Einbruch- a) Kassen nach Geschäftsschluss zu entlee- mungen oder der Versicherungsdauer.
diebstahl, Raub, Vandalismus oder ren und geöffnet zu lassen; Dies gilt nicht für Verlängerungen der
Leitungswasser verursacht wurde, wird von b) Kassetten von Rückgeldgebern nach Versicherungsdauer, die auf Grund einer
den Wiederherstellungskosten gemäß Teil A Geschäftsschluss zu entnehmen. im Versicherungsvertrag getroffenen
§ 7 ABE 2011 ein Abzug vorgenommen. 2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Regelung gewährt werden; ferner bleibt
2. Der Abzug beträgt die Berechtigung des führenden Versi-
der in Ziff. 1 genannten Obliegenheiten
cherers zur Kündigung gemäß Teil B § 8
a) für Schallköpfe und Verbindungskabel vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann
Ziff. 1 ABE 2011 unberührt;
von Ultraschallgeräten, der Versicherer nach Maßgabe von § 19
ABE 2011 zur Kündigung berechtigt oder c) zur Erweiterung des Deckungsumfangs,
b) für Einführungsteile von Endoskopie auch leistungsfrei sein. zur Verminderung der Selbstbeteiligung
geräten und/oder des Beitrages.
Führt die Verletzung der Obliegenheit zu
ab einer Benutzungsdauer von 6 Monaten einer Gefahrerhöhung, gilt Teil B § 9 Ziff. 2 4. Bei Schäden, die für die Mitversicherer
monatlich 2 Prozent der Wiederherstel- ABE 2011. Danach kann der Versicherer von grundsätzlicher Bedeutung sind, ist
lungs- bzw. Wiederbeschaffungskosten, kündigen oder leistungsfrei sein. auf Verlangen der beteiligten Versicherer
höchstens jedoch 80 %. eine Abstimmung herbeizuführen.
1819 Anerkennung
3. Die Benutzungsdauer wird von dem 5. Soweit die vertraglichen Grundlagen für
Zeitpunkt an gerechnet, zu dem der erste 1. Hat der Versicherer das versicherte Risi-
die beteiligten Versicherer die gleichen
Besitzer die Nutzungsmöglichkeit hatte. ko besichtigt, so erkennt der Versicherer
sind, ist Folgendes vereinbart:
abweichend von Teil B § 1 ABE 2011 an,
1794 L Kanal-, Kanalinspektions- und dass ihm durch diese Besichtigung alle a) Der Versicherungsnehmer wird bei
-reinigungstechnik Gefahrumstände bekannt geworden sind, Streitfällen aus diesem Vertrag seine
1. In Erweiterung von Teil A § 2 Ziff. 1 welche in diesem Zeitpunkt für die Beur- Ansprüche nur gegen den führenden
ABE 2011 gelten Schäden durch die Auf teilung des Risikos erheblich waren. Versicherer und nur wegen dessen
gabe versicherter Sachen infolge von Ver- Anteil gerichtlich geltend machen.
2. Das Recht des Versicherers den Vertrag
schüttung, Steckenbleiben im Erdreich und wegen arglistiger Täuschung anzufechten b) Der führende Versicherer ist von den
dergleichen mitversichert. bleibt unberührt. beteiligten Versicherern ermächtigt, alle
2. In Ergänzung zu Teil A § 7 ist die Ent- Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zu
1820 Regressverzicht sammenhang mit diesem Vertrag (ein-
schädigung für Kabel und Schläuche sowie
deren Verbindungselemente auf den Zeit- Richtet sich der Ersatzanspruch des Versi- schließlich der Verfolgung von Regress
wert begrenzt. Im Schadenfall wird für die cherungsnehmers gegen einen Mitarbeiter ansprüchen) auch bezüglich ihrer Anteile
Bemessung der Zeitwertentschädigung eine (ausgenommen Repräsentanten) oder als Kläger oder Beklagte zu führen. Ein
lineare Entwertung (Abschreibung) über gegen anderweitige berechtigte Benutzer gegen oder vom führenden Versicherer
einen 5-Jahreszeitraum zu Grunde gelegt. (außer Mitarbeitern von Wartungs- oder erstrittenes, rechtskräftig gewordenes
Reparaturunternehmen) der versicherten Urteil wird deshalb von den beteiligten
3. Die Selbstbeteiligung für die genannten Sache, verzichtet der Versicherer auf den Versicherern als auch für sie verbindlich
Schäden beträgt 25 Prozent, mindestens Übergang des Ersatzanspruches, es sei denn anerkannt. Das gilt ebenfalls für die mit
jedoch der im Versicherungsschein genannte dem Versicherungsnehmer nach Rechts-
Selbstbeteiligungsbetrag in Euro. a) der Verursacher hat den Schaden vor-
hängigkeit geschlossenen Vergleiche.
sätzlich oder grob fahrlässig herbeige-
4. Die Höchstentschädigung beträgt 5.000 €. führt oder c) Falls der Anteil des führenden Versiche-
rers die Berufungssumme oder Revi
1795 Anlagen ausländischen Fabrikats b) für den Schaden kann Ersatz aus einer
sionsbeschwer nicht erreicht, ist der
1. Vollen Ersatz leistet der Versicherer bei Haftpflichtversicherung beansprucht
Versicherungsnehmer berechtigt und
versicherten Schäden, wenn die Reparatu- werden.
auf Verlangen des führenden Versiche-
ren in der Bundesrepublik Deutschland 1850 Mitversicherungs- und Prozess rers verpflichtet, die Klage auf einen
vorgenommen und auch die Ersatzteile von führungsklausel für die Technischen zweiten, erforderlichenfalls auf weitere
einem Auslieferungslager in der Bundes Versicherungszweige Versicherer auszudehnen, bis diese
republik Deutschland bezogen werden 1. Bei Versicherungen, die von mehreren Summe erreicht ist. Wird diesem Verlan-
können. Versicherern gezeichnet worden sind, haf- gen nicht entsprochen, so gilt Ziff. 5 b)
2. Muss das Gerät zur Behebung eines ten diese stets nur für ihren Anteil und (Satz 2) nicht.
Schadens ins Ausland gesandt werden, nicht als Gesamtschuldner.
20
[Seite 21]
1871 L Sofortiger Reparaturbeginn nur insoweit, als dass der Versicherungs- so wird der Obmann auf Antrag einer
Nach Eintritt eines Schadens kann mit der nehmer Gebäude und Räume innerhalb Partei durch das für den Schadenort
Reparatur sofort begonnen werden, wenn dieses Geltungsbereichs als weitere zuständige Amtsgericht ernannt.
die Schadenanzeige unverzüglich erfolgt Betriebsstätten nutzt. 4. Für den Mindestinhalt der Feststellun-
und der Schaden den hierfür vereinbarten Die Sicherheitsvorschriften gelten nicht für gen der Sachverständigen gelten die die-
Betrag voraussichtlich nicht übersteigt. versicherte Sachen, die sich bestimmungs- sem Vertrag zugrunde liegenden Allgemei-
Unabhängig davon bleibt der Versicherungs gemäß außerhalb von Gebäuden oder in nen Versicherungsbedingungen und die für
nehmer zur Erfüllung seiner Obliegenheiten naturgemäß unverschlossenen Gebäuden die Feuerversicherung zugrunde liegenden
im Versicherungsfall gemäß Teil B § 8 Ziff. 2 oder in Gebäuden bzw. Gebäudeteilen Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
befinden, zu deren Verschluss der Versiche-
ABE 2011, insbesondere zur Schadenminde- 5. Die Sachverständigen übermitteln ihre
rungsnehmer nicht befugt ist.
rung, verpflichtet. Das bedeutet auch, dass Feststellungen den drei Parteien gleich
die nicht reparierbaren beschädigten Teile 3. Folgen der Obliegenheitsverletzung zeitig. Weichen die Feststellungen vonein-
zur Beweissicherung geschützt gegen Verletzt der Versicherungsnehmer die vor- ander ab, so werden sie unverzüglich dem
mögliche weitere Beschädigungen aufzu- genannten Obliegenheiten, ist der Versi- Obmann übergeben. Dieser entscheidet
bewahren sind und das Schadenbild nach- cherer unter den in Teil B § 8 beschriebe- über die streitig gebliebenen Punkte inner-
vollziehbar, insbesondere durch Fotos, zu nen Voraussetzungen zur Kündigung halb der durch die Feststellungen der
dokumentieren ist. berechtigt oder auch ganz oder teilweise Sachverständigen gezogenen Grenzen und
1881 Heu- oder Strohvorräte leistungsfrei. übermittelt seine Entscheidung den drei
Parteien gleichzeitig.
Es gilt vereinbart, dass innerhalb des 1909 Sachverständigenverfahren bei
Gebäudes, auf dem sich die versicherte Zusammentreffen mit einer Feuerversi Die Feststellungen der Sachverständigen
Anlage befindet, keine Heu- oder Stroh cherung oder des Obmannes sind für die Vertrags-
vorräte gelagert oder verwendet werden. parteien verbindlich, wenn nicht nach
1. Besteht auch eine Feuerversicherung gewiesen wird, dass sie offenbar von der
Bei dieser Obliegenheit handelt es sich um und ist streitig, ob oder in welchem
eine vertraglich vereinbarte Obliegenheit, wirklichen Sachlage erheblich abweichen.
Umfang ein Schaden zu vorliegendem Ver- Aufgrund dieser verbindlichen Feststellun-
deren Verletzung unter den Voraussetzun- trag oder als Feuerschaden anzusehen ist,
gen des Teil B § 8 Ziff. 1 ABE 2011 zur voll- gen berechnen die Versicherer die Entschä-
so kann der Versicherungsnehmer verlan- digung.
ständigen oder teilweisen Leistungsfreiheit gen, dass die Höhe des Schadens zu vorlie-
führen kann. gendem Vertrag und des Feuerschadens in Im Falle unverbindlicher Feststellungen
1882 L Sicherheitsvorschriften einem gemeinsamen Sachverständigenver- erfolgen diese durch gerichtliche Entschei-
fahren festgestellt wird. Ein solches Sach- dung. Dies gilt auch, wenn die Sachver-
1. In Ergänzung zu Teil B § 8 Ziff. 1 verständigenverfahren können der Versi- ständigen die Feststellung nicht treffen
ABE 2011 hat der Versicherungsnehmer cherer des vorliegenden Vertrages, der können oder wollen oder sie verzögern.
vor Eintritt des Versicherungsfalles Feuerversicherer und der Versicherungs- 6. Sofern nicht etwas anderes vereinbart,
a) die versicherten Räume genügend nehmer auch gemeinsam vereinbaren. trägt jede Partei die Kosten ihres Sachver-
häufig zu kontrollieren; 2. Das Sachverständigenverfahren kann ständigen. Die Kosten des Obmannes
b) während einer vorübergehenden durch Vereinbarung auf sonstige tatsächli- tragen die Parteien je zu einem Drittel.
Betriebsstilllegung (z. B. Betriebsferien) che Voraussetzungen des Entschädigungs- 7. Steht im Zeitpunkt einer Abschlagszah-
eine genügend häufige Kontrolle des anspruchs sowie der Höhe der Entschädi- lung noch nicht fest, inwieweit der Scha-
Betriebes sicherzustellen; gung ausgedehnt werden. den als Schaden zu vorliegendem Vertrag
c) für die Gefahren Einbruchdiebstahl, 3. Für das Sachverständigenverfahren gilt: oder als Feuerschaden anzusehen ist, so
Diebstahl, Abhandenkommen, Vandalis- beteiligt sich jeder Versicherer an der
a) Jede Partei hat in Textform einen Sach- Abschlagszahlung vorläufig mit der Hälfte.
mus nach einem Einbruch verständigen zu benennen; der Versi-
aa) vorhandene Sicherungen auch an cherungsnehmer kann zwei Sachver- 8. Durch das Sachverständigenverfahren
ansonsten nicht erreichbaren Öff- ständige benennen. Die Parteien können werden die Obliegenheiten nach Teil B § 8
nungen zu betätigen, wenn die sich auf zwei gemeinsame Sachverstän- Ziff. 2 ABE 2011 oder dem Vertrag zugrun-
Erreichbarkeit durch Gerüste, Seil- dige oder auf einen gemeinsamen Sach- de liegenden Allgemeinen Versicherungs
oder andere Aufzüge ermöglicht verständigen einigen. Jede Partei, die bedingungen nicht berührt.
wird; ihren Sachverständigen benannt hat, 1911 Datenversicherung
kann die anderen unter Angabe des von
bb) alle Öffnungen (z. B. Fenster und 1. Versicherte und nicht versicherte Kosten
ihr genannten Sachverständigen
Türen) in dem Betrieb oder in Teilen
in Textform auffordern, einen Sachver- a) Versichert sind zusätzlich Kosten für die
des Betriebes verschlossen zu halten,
ständigen zu benennen. Geschieht dies Wiederherstellung von
solange die Arbeit, von Nebenarbei-
nicht innerhalb von zwei Wochen nach
ten abgesehen, in diesen Betriebs aa) Daten
Zugang der Aufforderung, so kann die
teilen ruht;
auffordernde Partei den Sachverständi- Dies sind digitalisierte maschinen-
cc) alle bei der Antragstellung vorhan- gen der säumigen Partei durch das für lesbare Informationen;
denen und alle zusätzlich verein den Schadenort zuständige Amtsgericht
barten Sicherungen (Sicherungen ernennen lassen. In der Aufforderung bb) betriebsfertigen und funktionsfähi-
sind z. B. Schlösser von Türen oder ist auf diese Folge hinzuweisen. gen Standardprogrammen und indi-
Behältnissen, Riegel, Einbruchmelde- viduell hergestellten Programmen,
b) Die Versicherer dürfen als Sachverstän- zu deren Nutzung der Versiche-
anlagen) uneingeschränkt
dige keine Personen benennen, die Mit- rungsnehmer berechtigt ist;
gebrauchsfähig zu erhalten und zu
bewerber des Versicherungsnehmers
betätigen; s oweit sich diese auf einem versicherten
sind oder mit ihm in dauernder
dd) nach Verlust eines Schlüssels für Geschäftsverbindung stehen, ferner Datenträger befinden.
einen Zugang zum Versicherungsort keine Personen, die bei Mitbewerbern b) Nicht versichert sind Kosten für die
oder für ein Behältnis das Schloss oder Geschäftspartnern angestellt sind Wiederherstellung von Daten und Pro-
unverzüglich durch ein gleichwerti- oder mit ihnen in einem ähnlichen Ver- grammen, die sich nur im Arbeitsspei-
ges zu ersetzen. hältnis stehen. cher der Zentraleinheit befinden.
2. Die Sicherheitsvorschriften gelten für c) Die Sachverständigen benennen in Text- 2. Versicherte Sachen
die im Versicherungsvertrag als Versiche- form vor Beginn ihrer Feststellungen
rungsort bezeichneten Betriebsgebäude einen weiteren Sachverständigen als Abweichend von Teil A § 1 Ziff. 2 a) ABE
oder -räume des Versicherungsnehmers. Obmann. Die Regelung unter b) gilt 2011 sind Wechseldatenträger versichert.
Sofern als Versicherungsort ein erweiterter entsprechend für die Benennung eines Wechseldatenträger gelten nicht als
Geltungsbereich (z. B. Deutschland) verein- Obmannes durch die Sachverständigen. elektronisches Bauelement.
bart ist, gelten die Sicherheitsvorschriften Einigen sich die Sachverständigen nicht, 3. Versicherte und nicht versicherte
21
[Seite 22]
Gefahren und Schäden oder Verbesserungen, die über die
– CAD-, CAE-, CAM-Systeme
Der Versicherer leistet Entschädigung, Wiederherstellung hinausgehen; – Telefonanlagen mit Zusatzgeräten,
sofern der Verlust, die Veränderung oder ee) für sonstige Vermögensschäden; Auto-/Mobiltelefone
die Nichtverfügbarkeit der Daten oder ff) soweit die Wiederbeschaffung oder – Telefax- und Telexgeräte
Programme infolge Wiedereingabe der Daten oder Pro- – Gegen- und Wechselsprechanlagen
a) von Blitzeinwirkung gramme nicht notwendig ist;
– Alarm-, Brandmelde- und Zutritts-
b) oder eines dem Grunde nach versicher- gg) soweit die Wiederbeschaffung kontrollanlagen
ten Schadens gemäß Teil A § 2 ABE 2011 oder Wiedereingabe der Daten oder
an dem Datenträger oder der Datenver- Programme nicht innerhalb von – Türschließanlagen, Warensicherungs-
arbeitungsanlage, auf dem diese gespei- 12 Monaten nach Eintritt des Scha- systeme
chert waren dens durchgeführt wurde. – Personensuch- und Rufanlagen
eingetreten ist. c) Grenze der Entschädigung ist jede der – Funkanlagen
vereinbarten Versicherungssummen.
4. Versicherungsort – Uhrenanlagen, Zeiterfassungsgeräte
d) Bei Unterversicherung wird kein Abzug
In Ergänzung zu Teil A § 4 ABE 2011 besteht von der Entschädigung vorgenommen. – Vortrags- und Demonstrationsgeräte,
Versicherungsschutz für Sicherungswechsel- Beamer
datenträger in deren Auslagerungsstätten e) Der nach a) bis c) ermittelte Betrag wird
(Ziff. 7a) sowie auf den Verbindungswegen je Versicherungsfall um die vereinbarte – Kopiergeräte, kleine Offsetgeräte,
zwischen Versicherungsort und Auslage- Selbstbeteiligung gekürzt. Entstehen Mikrofilmgeräte
rungsstätte. mehrere Schäden, so wird die Selbst – Diktiergeräte, elektrische Schreib-,
beteiligung jeweils einzeln abgezogen. Rechenmaschinen
5. Versicherungswert; Versicherungssumme
7. Sonstige vertraglich vereinbarte Oblie- – Post- und Papierbearbeitungsgeräte,
a) Versicherungswert sind abweichend von genheiten vor Eintritt des Versicherungs-
Teil A § 5 Ziff. 1 ABE 2011 bei Aktenvernichter;
falls
aa) Daten und Programmen die Wieder- bb) Anlagengruppe 2: Mess- und Prüf-
a) Ergänzend zu Teil B § 8 Ziff. 1 a) ABE technik, Prozessrechner, Kassen und
beschaffungs- bzw. Wiedereingabe- 2011 hat der Versicherungsnehmer vor
kosten [siehe Ziff. 6 a)]; Waagen
Eintritt des Versicherungsfalls
bb) Wechseldatenträgern die Wieder – Prüfautomaten, sonstige Mess- und
aa) eine übliche, jedoch mindestens ein- Prüfgeräte
beschaffungskosten. mal wöchentliche Datensicherung
b) Die Versicherungssumme soll dem Versi- vorzunehmen, d.h. Duplikate der – Prozessrechner
cherungswert entsprechen. versicherten Daten und Programme – Geräte zur Materialprüfung (keine
anzufertigen und so aufzubewahren, Röntgenanlagen)
6. Umfang der Entschädigung für Daten dass bei einem Versicherungsfall
und Programme Originale und Duplikate nicht – Kfz-, Mess- und Prüfeinrichtungen
gleichzeitig beschädigt werden oder (einschließlich Hebebühnen,
a) Entschädigt werden abweichend von
abhanden kommen können. Die Reifenwucht-/-montiermaschinen,
Teil A § 7 ABE 2011 die für die Wieder-
technischen Einrichtungen zur Bremsenprüfständen)
herstellung des früheren, betriebsferti-
gen Zustandes der Daten und Program- Datensicherung müssen jeweils dem – Elektronische Kassen und Waagen;
me notwendigen Aufwendungen. Stand der Technik entsprechen;
cc) Anlagengruppe 3: Satz- und Repro-
Aufwendungen zur Wiederherstellung bb) sicherzustellen, dass Form und technik
sind insbesondere erforderliche Struktur der Daten auf dem Siche-
– Elektronische Graviereinrichtungen
aa) maschinelle Wiedereingabe aus rungsdatenträger so beschaffen
für Druckvorlagen
Sicherungsdatenträgern; sind, dass deren Rücksicherung
technisch möglich ist, z. B. durch – Farbauszugsanlagen, Graphische
bb) Wiederbeschaffung und Wiederein- Sicherung mit Prüfoption (Verify) Gestaltungssysteme
gabe oder Wiederherstellung von und Durchführung von Rücksiche-
Daten (einschl. dafür erforderlicher – Foto- und Lichtsatzanlagen, Repro-
rungstests. kameras
Belegaufbereitung/Informations
beschaffung); b) Verletzt der Versicherungsnehmer eine – Filmentwicklungsmaschinen;
der in a) genannten Obliegenheiten
cc) Wiederbeschaffung und Neuinstalla- vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann dd) Anlagengruppe 4: Bild- und Ton-
tion von Standardprogrammen; der Versicherer nach Maßgabe von Teil technik
dd) Wiedereingabe von Programmdaten B § 8 ABE 2011 zur Kündigung berech- – Produktionstechnische Anlagen
individuell hergestellter Programme tigt oder auch leistungsfrei sein. für Fernsehstudios, Rundfunksender
und Programmerweiterungen (z. B. F ührt die Verletzung der Obliegenheit und Tonstudios
Konfigurationen, Funktionsblöcke) zu einer Gefahrerhöhung, gilt Teil B § 9
aus beim Versicherungsnehmer vor- – Fernseh- und Videoanlagen
Ziff. 2 ABE 2011. Danach kann der Ver-
handenen Belegen (z. B. Quellcodes). sicherer kündigen oder leistungsfrei – Industriefernsehanlagen
b) Der Versicherer leistet ohne Rücksicht sein. – Elektroakustische Anlagen
auf mitwirkende Ursachen keine Ent- 1926 L Elektronik-Pauschalversicherung – Antennenanlagen;
schädigung
1. Versicherte Sachen ee) Anlagengruppe 5: Medizintechnik
aa) für Kosten, die zusätzlich entstehen,
weil die versicherten Daten oder a) Versichert sind sämtliche Anlagen und
– Röntgenanlagen
Programme durch Kopierschutz-, Geräte der jeweiligen nachfolgenden
Anlagengruppe, sofern die Anlagen- – Medizinische Fernsehtechnik
Zugriffsschutz- oder vergleichbare
Vorkehrungen (z. B. Kopierschutzste- gruppe im Versicherungsvertrag – Elektromedizin
cker, Verschlüsselungsmaßnahmen) bezeichnet wird.
– Geräte für Diagnostik und Therapie
gesichert sind (z. B. Kosten für neu- aa) Anlagengruppe 1: Daten- und Kom-
erlichen Lizenzerwerb); munikationstechnik, Bürotechnik – Physikalisch medizinische Geräte
bb) für die Korrektur von manuell feh- – Netzwerkanlagen, Personalcomputer, – Laborgeräte und Laborsysteme
lerhaft eingegebenen Daten; Bürocomputer, Textsysteme, EDV- – Sterilisations- und Desinfektionsan-
cc) für Fehlerbeseitigungskosten in Pro- Anlagen lagen
grammen; – Laptops, Notebooks, Organizer – Thermographieanlagen
dd) für Mehrkosten durch Änderungen – Digitalkameras – Ultraschallgeräte
22
[Seite 23]
– Strahlen- und Dosisleistungsmessge- am Versicherungsort. aa) bei Röntgen-Drehanoden-, Regel-
räte 4. Versicherungssumme; Unterversicherung und Glättungsröhren in Computer-
– Dentaleinrichtungen tomographen
Die im Versicherungsvertrag für die versi-
Sofern vereinbart, sind Endoskopiege- cherten Sachen insgesamt genannte Versi- Prozentsatz = (100 P)/(PGXY).
räte versichert; cherungssumme soll der Summe der Ein- Der Prozentsatz beträgt maximal
ff) Anlagengruppe 6: Weitere Anlagen, zel-Versicherungswerte (Teil A § 5 Ziff. 1) 100 %.
sofern im Versicherungsvertrag dieser Sachen entsprechen. Ist die Versi Es bedeuten:
bezeichnet. cherungssumme niedriger als diese Summe,
so liegt Unterversicherung vor; Teil A § 7 P = Anzahl (einschl. Benutzung
b) Versichert ist (sind) jeweils auch die Ziff. 6 und 7 ABE 2011 gelten sinngemäß. durch Vorbesitzer) der bis zum Ein-
dazugehörige(n) tritt des Schadens mit der betref
5. Vorsorgeversicherung fenden Röhre bereits vorgenomme-
aa) Versorgungstechnik für Elektronik-
anlagen (wie Klimaanlagen, unter- Für die während des jeweiligen Versiche- nen Abtastvorgänge (Scans) bzw.
rungsjahres eintretenden Veränderungen Betriebsstunden bzw. -monate, je
brechungsfreie Stromversorgung,
(Ziff. 6) gilt eine Vorsorgeversicherung in nachdem, worauf die Gewährleis-
Netzersatzanlagen und Frequenz
Höhe von 30 % der zuletzt dokumentier- tung des Herstellers abgestellt ist.
umformer); ten Versicherungssumme vereinbart.
bb) Leitungen, Erdkabel, sowie der Lei- PG = Die vom jeweiligen Hersteller für
6. Jahresmeldung für Veränderungen die betreffende Röhre üblicherweise
tungsführung dienende Vorrichtun-
gen innerhalb der versicherten a) Der Versicherungsnehmer meldet dem vereinbarte Gewährleistungsdauer
Betriebsgrundstücke; Versicherer innerhalb eines Monats nach (Standard-Gewährleistung) in Scans
Beginn eines jeden Versicherungsjahres bzw. Betriebsstunden bzw. -monaten.
s oweit die anteiligen Versicherungssum- die aufgrund der im vorhergehenden
men berücksichtigt wurden. X = Faktor für die Höhe der Ersatz-
Versicherungsjahr eingetretenen Verän- leistung bzw. der Gutschrift, die vom
c) Nicht versichert sind: derungen erforderliche Anhebung/Redu- jeweiligen Hersteller üblicherweise
zierung der Versicherungssummen. Falls (Standard-Gewährleistung) für die
aa) Elektronische Maschinen- und CNC- keine Veränderungen eingetreten sind, ist
Steuerungen; Geschwindigkeits betreffende Röhre vereinbart wird:
eine Meldung entbehrlich;
messanlagen, Verkehrszähl- und (1) v olle Ersatzleistung/Gutschrift
Überwachungsanlagen, Verkehrs b) Die Prämie infolge der Anhebung/Redu- während der gesamten Gewähr-
regelungsanlagen, Fahrkarten- und zierung wird aus der Differenz zwischen leistungsdauer: Faktor 1
Parkscheinautomaten, Bohrloch- alter und neuer Versicherungssumme ab
und Kanalfernsehanlagen, Beulen- Beginn des laufenden Versicherungsjah- (2) volle Ersatzleistung/Gutschrift für
und Lecksuchmolche, Tanksäulen res berechnet/gutgeschrieben; einen begrenzten Teil der Gewähr-
und -automaten, Autowaschanlagen leistungsdauer und anteilige Ersatz-
c) Erfolgt die Jahresmeldung nicht inner- leistung/Gutschrift für die übrige
inkl. dazugehöriger Steuerungen, halb Monatsfrist, obwohl sie aufgrund
Großwiegeeinrichtungen (z. B. Fahr- Gewährleistungsdauer: Faktor 0,75
im vorhergehenden Versicherungsjahr
zeugwaagen), Fütterungscomputer, eingetretener Veränderungen abzuge- (3) anteilige Ersatzleistung/Gutschrift
Navigationsanlagen und Fahrzeug- ben gewesen wäre, so entfällt die entsprechend erreichter bzw.
elektronik in Kraft-, Wasser- und Vorsorgeversicherung (Ziff. 5) für das nicht erreichter Betriebsdauer/
Luftfahrzeugen, Solaranlagen; laufende Versicherungsjahr. -leistung während der gesamten
bb) Vorführgeräte, Handelsware und zu 7. Obliegenheiten vor Eintritt des Versi- Gewährleistungsdauer: Faktor 0,50
Service-, Reparatur-, Wartungs cherungsfalles Y = Erstattungsfaktor
zwecken o. ä. überlassene fremde (1) Röntgen-Drehanodenröhren
Ergänzend zu Teil B § 8 Ziff. 1 a ABE 2011
Anlagen und Geräte; Faktor 2
hat der Versicherungsnehmer vor Eintritt
cc) Anlagen und Geräte, für die der des Versicherungsfalles (2) Regel- und Glättungsröhren
Versicherungsnehmer keine Gefahr Faktor 3
a) Kassen nach Geschäftsschluss zu entlee-
trägt, z. B. durch Haftungsfreistel-
ren und geöffnet zu lassen; Falls es keine Standard-Gewähr-
lung bei gemieteten Sachen.
b) Kassetten von Rückgeldgebern nach leistung gibt, wird die individuell
2. Versicherungsschutz außerhalb der vereinbarte Regelung sinngemäß
Geschäftsschluss zu entnehmen;
Betriebsgrundstücke; Höchstentschädigung angewendet;
c) sofern Versicherungsschutz gemäß Ziff. 2
a) Sofern im Versicherungsvertrag bezeich- bb) bei allen anderen Röhren
vereinbart, sind Dächer und Fenster von
net, ist (sind) die gemäß Ziff. 1 versi
Kraftfahrzeugen zu schließen sowie
cherte(n) Anlagengruppe(n) abweichend
deren Türen abzuschließen. Bezeichnung der Verringerung monat-
von Teil A § 4 auch außerhalb der
dokumentierten Betriebsgrundstücke Verletzt der Versicherungsnehmer diese Röhren der Entschä- lich
versichert – jedoch nur innerhalb des Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahr- digung nach um
vertraglich vereinbarten räumlichen lässig, so kann der Versicherer nach Maßga- Benutzungs-
Geltungsbereiches. be von Teil B § 8 ABE 2011 zur Kündigung dauer von
berechtigt oder auch leistungsfrei sein.
ie Höchstentschädigung für Schäden
D (1) Röntgen-/ 6 Monaten 5,5 %
außerhalb der dokumentierten Betriebs- Führt die Verletzung der Obliegenheit zu Ventilröhren
grundstücke gemäß Abs. 1 ist abweichend einer Gefahrerhöhung, gilt Teil B § 9 (nicht Medizin-
von Teil A § 7 Ziff. 6 ABE 2011 je Versi- Ziff. 2 ABE 2011. Danach kann der Versi- technik)
cherungsfall auf den hierfür vereinbarten cherer kündigen oder leistungsfrei sein.
Betrag (Vorsorgeversicherung gemäß Laserröhren 6 Monaten 5,5 %
8. Röhren und Zwischenbildträger (nicht Medizin-
Ziff. 5 bleibt unberücksichtigt) begrenzt.
a) In Erweiterung des Versicherungsschutzes technik)
b) Versicherungsschutz besteht jedoch nicht gilt Teil A § 2 Ziff. 3 ABE 2011 für Röhren
bei Umzügen, die zwischen Betriebsgrund- (2) Röntgen- 12 Monaten 3,0 %
und Zwischenbildträger gestrichen. Drehanoden
stücken oder außerhalb von Betriebs-
grundstücken durchgeführt werden. b) Bei Röhren wird – soweit der Schaden röhren (Medizin-
nicht durch die Gefahren Brand, Blitz- technik) bei
3. Beginn des Versicherungsschutzes schlag, Explosion, Einbruchdiebstahl, Krankenhäusern,
Abweichend von Teil A § 1 Ziff. 1 ABE 2011 Raub, Vandalismus oder Leitungswasser Röntgenologen
beginnt der Versicherungsschutz des Versi- verursacht wurde – von den Wiederbe- oder Radiologen
cherers für Veränderungen (Ziff. 6) bereits schaffungskosten gemäß Teil A § 7 ABE Laserröhren 12 Monaten 3,0 %
vor Betriebsfertigkeit, und zwar mit Über- 2011 ein Abzug vorgenommen. Der (Medizintechnik)
gabe der Sachen (Ziff. 1) oder Teilen davon Abzug beträgt
23
[Seite 24]
Bezeichnung der Verringerung monat- tierten Betriebsgrundstücke – sofern satz von Datenträgern, falsche
Röhren der Entschä- lich Versicherungsschutz gemäß Ziff. 2 ver- Befehlseingabe);
digung nach um einbart ist – durch Diebstahl, Einbruch- cc) vorsätzliche Programm- oder Daten
Benutzungs- diebstahl, Raub oder Plünderung; änderungen durch Dritte in schädi-
dauer von b) bei sonstigen versicherten [nicht unter gender Absicht [mit Ausnahme von
a) fallenden] Schäden 3 c)];
Kathodenstrahl- 12 Monaten 3,0 %
röhren (CRT) in je Versicherungsfall um die hierfür jeweils dd) Über- oder Unterspannung;
Aufzeichnungs- vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt. ee) elektrostatische Aufladung oder
einheiten von Sind durch einen Versicherungsfall mehrere elektromagnetische Störung;
Foto-/Lichtsatz- Anlagengruppen betroffen, wird die Ent-
anlagen ff) Höhere Gewalt.
schädigung je Anlagengruppe um die ver-
Thyratronröhren 12 Monaten 3,0 % einbarte Selbstbeteiligung gekürzt. c) Der Versicherer leistet ohne Rücksicht
(Medizintechnik) auf mitwirkende Ursachen keine Ent-
10. Regressverzicht schädigung für den Verlust, die Verän-
Bildaufnahme 12 Monaten 3,0 % Richtet sich der Ersatzanspruch des Versi- derung oder die Nichtverfügbarkeit der
röhren (nicht cherungsnehmers gegen einen Mitarbeiter Daten oder Programme durch Program-
Medizintechnik) (ausgenommen Repräsentanten) oder me oder Dateien mit Schadenfunktion
gegen anderweitige berechtigte Benutzer wie z. B. Computerviren, Würmer, Troja-
(3) Bildwieder 18 Monaten 2,5 %
(außer Mitarbeitern von Wartungs- oder nische Pferde.
gaberöhren (nicht
Reparaturunternehmen) der versicherten 4. Versicherungsort
Medizintechnik)
Sache, verzichtet der Versicherer auf den
Hochfrequenzleis- 18 Monaten 2,5 % Übergang des Ersatzanspruches, es sei denn In Ergänzung zu Teil A § 4 ABE 2011
tungsröhren besteht Versicherungsschutz
a) der Verursacher hat den Schaden vorsätzlich
(4) Röntgen- 24 Monaten 2,5 % oder grob fahrlässig herbeigeführt oder a) innerhalb der im Versicherungsvertrag
Drehanodenröhren für die dazugehörige Hardware bezeich-
b) für den Schaden kann Ersatz aus einer neten Betriebsgrundstücke oder inner-
(Medizintechnik) Haftpflichtversicherung beansprucht
bei Teilröntgeno- halb des vereinbarten Geltungsbereichs
werden. und für die Datenfernübertragungsein-
logen
1928 L Software-Versicherung richtungen und -leitungen, die die versi-
Stehanoden 24 Monaten 2,0 % cherten Betriebsgrundstücke verbinden;
röhren 1. Versicherte und nicht versicherte Kosten
(Medizintechnik) b) für Sicherungs-Wechseldatenträger in
a) Versichert sind zusätzlich Kosten für die
deren Auslagerungsstätten [Ziff. 7 a)
Wiederherstellung von
Speicherröhren 24 Monaten 2,0 % aa)] sowie auf den Verbindungswegen
aa) Daten zwischen den bezeichneten Betriebs-
Fotomultiplier- 24 Monaten 1,5 % grundstücken und den Auslagerungs-
röhren
Dies sind digitalisierte maschinen
lesbare Informationen; stätten.
Ventilröhren 24 Monaten 1,5 % 5. Versicherungswert, Versicherungssumme
(Medizintechnik) bb) betriebsfertigen und funktionsfähi-
gen Standardprogrammen und indi- a) Versicherungswert sind abweichend von
Regel-/Glättungs- 24 Monaten 1,5 % viduell hergestellten Programmen, Teil A § 5 Ziff. 1 ABE 2011 bei
röhren zu deren Nutzung der Versiche-
aa) Daten und Programmen die Wieder-
rungsnehmer berechtigt ist,
Röntgenbildver- 24 Monaten 1,5 % beschaffungs- bzw. Wiedereingabe-
stärkerröhren s oweit sich diese auf einem versicherten kosten [siehe Ziff. 6 a)];
Datenträger befinden.
Bildaufnahme-/ 24 Monaten 1,5 % bb) Wechseldatenträgern die Wiederbe-
Bildwiedergabe- b) Nicht versichert sind Kosten für die schaffungskosten.
röhren Wiederherstellung von Daten und Pro-
b) Die Versicherungssumme soll dem Versi-
(Medizintechnik) grammen, die sich nur im Arbeitsspei-
cherungswert entsprechen.
cher der Zentraleinheit befinden.
Linearbeschleuni- 24 Monaten 1,5 % 6. Umfang der Entschädigung für Daten
gerröhren 2. Versicherte Sachen
und Programme
Abweichend von Teil A § 1 Ziff. 2 a) ABE
a) Entschädigt werden abweichend von
2011 sind Wechseldatenträger versichert.
ie Benutzungsdauer wird von dem Zeit-
D Teil A § 7 ABE 2011 die für die Wieder-
Wechseldatenträger gelten nicht als
punkt an gerechnet, zu dem der erste herstellung des früheren, betriebsferti-
elektronisches Bauelement.
Besitzer die Nutzungsmöglichkeit hatte. gen Zustandes der Daten und Program-
3. Versicherte und nicht versicherte me notwendigen Aufwendungen.
S onstige Materialkosten, Fahrt- und Gefahren und Schäden Aufwendungen zur Wiederherstellung
Montagekosten werden nach Teil A § 7 sind insbesondere erforderliche
ABE 2011 ersetzt. Der Versicherer leistet Entschädigung,
sofern der Verlust, die Veränderung oder aa) maschinelle Wiedereingabe aus
c) Bei Zwischenbildträgern wird – soweit die Nichtverfügbarkeit der Daten oder Sicherungsdatenträgern;
der Schaden nicht durch die Gefahren Programme eingetreten ist bb) Wiederbeschaffung und Wiederein-
Brand, Blitzschlag, Explosion, Einbruch- a) infolge eines dem Grunde nach versi- gabe oder Wiederherstellung von
diebstahl, Raub, Vandalismus und Lei- cherten Schadens gemäß Teil A § 2 ABE Daten (einschl. dafür erforderlicher
tungswasser verursacht wurde – von 2011 an dem Datenträger oder der Belegaufbereitung/Informations
den Wiederherstellungskosten gemäß Datenverarbeitungsanlage, auf dem beschaffung);
Teil A § 7 ABE 2011 ein Abzug vorge- diese gespeichert waren;
nommen. Der Abzug entspricht dem cc) Wiederbeschaffung und Neuinstalla-
Verhältnis der bei Schadeneintritt b) durch: tion von Standardprogrammen;
erreichten Lebensdauer zu der vom Her- aa) Ausfall oder Störung der Hardware dd) Wiedereingabe von Programmdaten
steller erwarteten Lebensdauer. der Datenverarbeitungsanlage, individuell hergestellter Programme
9. Selbstbeteiligung der Hardware der Datenfernüber und Programmerweiterungen
tragungseinrichtungen und (z. B. Konfigurationen, Funktions
Ergänzend zu Teil A § 7 Ziff. 9 ABE 2011 -leitungen, der Stromversorgung/ blöcke) aus beim Versicherungs
wird der nach Teil A § 7 Ziff. 1 bis 8 ABE Stromversorgungsanlage oder der nehmer vorhandenen Belegen (z. B.
2011 ermittelte Betrag Klimaanlage; Quellcodes).
a) bei Schäden außerhalb der dokumen- bb) Bedienungsfehler (z. B. falscher Ein- b) Der Versicherer leistet ohne Rücksicht
24
[Seite 25]
auf mitwirkende Ursachen keine Ent- bestimmungswidrige Veränderung (4) en Bezug von Halb- oder
d
schädigung und Löschung gespeicherter Daten Fertigfabrikaten.
aa) für Kosten, die dadurch entstehen, vorzunehmen (z. B. durch Firewalls, bb) Zeitunabhängige Mehrkosten sind
dass der Versicherungsnehmer die Zugriffsschutzprogramme); Kosten, die während der Dauer der
Verwendung von Daten oder Pro- dd) seine Mitarbeiter schriftlich zu ver- Unterbrechung oder Beeinträchti-
grammen zulässt oder solche selbst pflichten, die Datenverarbeitungsan- gung nicht fortlaufend entstehen,
verwendet, die nicht versichert sind; lage ausschließlich zu betrieblichen insbesondere für
bb) für Kosten, die zusätzlich entstehen, Zwecken zu nutzen und nur Daten (1) einmalige Umprogrammierung;
weil die versicherten Daten oder und Programme zu verwenden, zu (2) Umrüstung;
Programme durch Kopierschutz-, deren Nutzung der Versicherungs- (3) behelfsmäßige oder vorläufige
Zugriffsschutz- oder vergleichbare nehmer berechtigt ist. Wiederinstandsetzung.
Vorkehrungen (z. B. Kopierschutz b) Verletzt der Versicherungsnehmer eine b) Abweichend von Teil A § 5 Ziff. 2 ABE
stecker, Verschlüsselungsmaßnah- der in a) genannten Obliegenheiten 2011 wird die Versicherungssumme
men) gesichert sind (z. B. Kosten für vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann jeweils aus den versicherten zeitabhän-
neuerlichen Lizenzerwerb); der Versicherer nach Maßgabe von Teil gigen und zeitunabhängigen Mehrkos-
cc) für die Korrektur von manuell feh- B § 8 ABE 2011 zur Kündigung berech- ten gebildet, die der Versicherungsneh-
lerhaft eingegebenen Daten; tigt oder auch leistungsfrei sein. mer in einem gesamten Geschäftsjahr
hätte aufwenden müssen, wenn die im
dd) für Fehlerbeseitigungskosten in Pro- F ührt die Verletzung der Obliegenheit
Versicherungsvertrag bezeichnete Sache
grammen; zu einer Gefahrerhöhung, gilt Teil B
für dieses Geschäftsjahr infolge eines
§ 9 Ziff. 2 ABE 2011. Danach kann der Schadens gemäß Teil A § 2 ABE 2011
ee) für Mehrkosten durch Änderungen Versicherer kündigen oder leistungsfrei
oder Verbesserungen, die über die ausgefallen wäre.
sein.
Wiederherstellung hinausgehen; rundlage für die Versicherungssumme
G
1930 Mehrkostenversicherung für zeitabhängige Mehrkosten sind die
ff) für sonstige Vermögensschäden;
1. Gegenstand der Versicherung im Versicherungsvertrag je Tag und
gg) soweit die Wiederbeschaffung oder Monat genannten Beträge.
Wiedereingabe der Daten oder Pro- a) Wird die technische Einsatzmöglichkeit
gramme nicht notwendig ist; einer versicherten Sache, für die im Ver- T eil A § 5 Ziff. 1 und 3 ABE 2011 gelten
sicherungsvertrag diese Mehrkostenver- nicht.
hh) soweit die Wiederbeschaffung oder sicherung vereinbart ist, infolge eines
Wiedereingabe der Daten oder Pro- 3. Umfang der Entschädigung
gemäß Teil A § 2 ABE 2011 versicherten
gramme nicht innerhalb von 12 Schadens unterbrochen oder beein- a) Der Versicherer leistet Entschädigung
Monaten nach Eintritt des Schadens trächtigt, leistet der Versicherer Ent- für die Mehrkosten, wenn der Zeit-
durchgeführt wurde. schädigung für die dadurch entstehen- punkt, von dem an der Schaden gemäß
c) Grenze der Entschädigung ist jede der den Mehrkosten. Teil A § 2 ABE 2011 für den Versiche-
vereinbarten Versicherungssummen. rungsnehmer nach den anerkannten
b) Mehrkosten sind Kosten, die der Versi- Regeln der Technik frühestens erkenn-
d) Bei Unterversicherung wird kein Abzug cherungsnehmer innerhalb der Haftzeit bar war, innerhalb der für diese Mehr-
von der Entschädigung vorgenommen. aufwendet, um eine Unterbrechung kostenversicherung vereinbarten Dauer
oder Beeinträchtigung des Betriebes liegt. Die Entschädigung darf nicht zu
e) Der nach a) bis c) ermittelte Betrag wird abzuwenden oder zu verkürzen, weil der
je Versicherungsfall um die vereinbarte einer Bereicherung führen. Wirtschaftli-
frühere betriebsfertige Zustand einer che Vorteile, die sich bis zu sechs
Selbstbeteiligung gekürzt. Entstehen beschädigten Sache wiederhergestellt
mehrere Schäden, so wird die Selbst Monate nach Ablauf der Haftzeit als
oder eine zerstörte Sache durch eine Folge der Unterbrechung ergeben, sind
beteiligung jeweils einzeln abgezogen. gleichartige ersetzt werden muss. angemessen zu berücksichtigen.
7. Sonstige vertraglich vereinbarte Oblie- c) Die Haftzeit ist der Zeitraum, für wel-
genheiten vor Eintritt des Versicherungs- b) Abweichend von Teil A § 7 ABE 2011
chen Versicherungsschutz für die Mehr- wird Entschädigung geleistet für
falls kosten besteht. Sofern nicht etwas
a) Ergänzend zu Teil B § 8 Ziff. 1 a) ABE anderes vereinbart, beträgt die Haftzeit aa) zeitabhängige Mehrkosten je
2011 hat der Versicherungsnehmer vor 12 Monate. Die Haftzeit beginnt mit Arbeitstag bis zur vereinbarten
Eintritt des Versicherungsfalls dem Zeitpunkt, von dem an der Scha- Tagesentschädigung, je Monat
den gemäß Teil A § 2 ABE 2011 für den jedoch höchstens bis zur vereinbar-
aa) eine übliche, jedoch mindestens ten Monatsentschädigung;
Versicherungsnehmer nach den aner-
einmal wöchentliche Datensiche-
kannten Regeln der Technik frühestens bb) zeitunabhängige Mehrkosten bis zur
rung vorzunehmen, d.h. Duplikate
erkennbar war, spätestens jedoch mit Höhe der hierfür vereinbarten Versi-
der versicherten Daten und Pro-
Beginn des Mehrkostenschadens. Bei cherungssumme.
gramme anzufertigen und so auf
mehreren Schäden gemäß Teil A § 2
zubewahren, dass bei einem Versi- c) Keine Entschädigung wird geleistet für
ABE 2011 an derselben Sache, zwischen
cherungsfall Originale und Duplikate Mehrkosten,
denen ein Ursachenzusammenhang
nicht gleichzeitig beschädigt werden
besteht, beginnt die Haftzeit mit dem aa) soweit sie auch dann entstanden
oder abhanden kommen können.
Erstschaden gemäß Teil A § 2 ABE 2011. wären, wenn die technische Einsatz-
Die technischen Einrichtungen zur
Datensicherung müssen jeweils dem 2. Versicherte Mehrkosten möglichkeit der Sache nicht infolge
Stand der Technik entsprechen; des Schadens gemäß Teil A § 2 ABE
a) Versichert sind die im Versicherungsver- 2011 an ihr unterbrochen oder
bb) sicherzustellen, dass Form und trag im Einzelnen bezeichneten zeitab- beeinträchtigt gewesen wäre;
Struktur der Daten auf dem Siche- hängigen (aa) und zeitunabhängigen
rungsdatenträger so beschaffen (bb) Mehrkosten. bb) die für die Wiederherstellung oder
sind, dass deren Rücksicherung Wiederbeschaffung der vom Scha-
aa) Zeitabhängige Mehrkosten sind Kos- den gemäß Teil A § 2 ABE 2011
technisch möglich ist, z. B. durch ten, die proportional mit der Dauer
Sicherung mit Prüfoption (Verify) betroffenen versicherten Sache
der Unterbrechung oder Beeinträch- selbst entstehen.
und Durchführung von Rücksiche- tigung entstehen, insbesondere für
rungstests; (1) die Benutzung anderer Anlagen; d) Keine Entschädigung wird geleistet,
cc) die Vorschriften und Hinweise des (2) die Anwendung anderer soweit sich die Mehrkosten erhöhen
Herstellers zur Installation, Wartung Arbeits- oder Fertigungsver- durch
und Pflege der Datenverarbeitungs- fahren; aa) außergewöhnliche Ereignisse, die
anlage/Datenträger zu beachten und (3) die Inanspruchnahme von während der Unterbrechung oder
übliche, ständig aktualisierte Lohn-Dienstleistungen oder Beeinträchtigung der technischen
Schutzmaßnahmen gegen die Lohn-Fertigungsleistungen; Einsatzmöglichkeit hinzutreten;
25
[Seite 26]
bb) Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, b) ob und in welcher Weise Umstände vor- 1981 Schadenabhängiger Sondernach
Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, liegen, welche die versicherten Mehr- lass
Aufstand oder Innere Unruhen; kosten beeinflussen; 1. Zu dem Versicherungsvertrag gilt ein
cc) Kernenergie, nukleare Strahlung, c) die zeitabhängigen Mehrkosten schadenabhängiger Sondernachlass verein-
radioaktive Substanzen; [Ziff. 2 a) aa)]; bart.
dd) Erdbeben, Überschwemmung; d) die zeitunabhängigen Mehrkosten 2. Der Sondernachlass gilt bis zu einer
ee) behördlich angeordnete Wiederher- [Ziff. 2 a) bb)]. Vertragsschadenquote von 60 % und ent-
stellungs- oder Betriebsbeschrän- 1950 Unterjährige Versicherungen fällt dann ab der nächsten Hauptfälligkeit
kungen; des Vertrages, ohne dass es einer besonde-
1. Wird ein Versicherungsvertrag auf eine ren Vereinbarung bedarf.
ff) den Umstand, dass dem Versiche- Dauer von weniger als einem Jahr abge-
rungsnehmer zur Wiederherstellung schlossen, werden folgende Anteile vom 3. Die Schadenquote stellt das Verhältnis
oder Wiederbeschaffung zerstörter, Jahresbeitrag — ohne schadenabhängigen von Schadenzahlungen einschließlich
beschädigter oder abhanden gekom- Sondernachlass — erhoben: Reserven zu Beitragszahlungen (ohne Ver
mener Sachen bzw. Daten des Be- sicherungsteuer) in den letzten 5 Versiche-
Bei einer Versicherungsdauer von rungsjahren dar.
triebssystems nicht rechtzeitig genü-
gend Kapital zur Verfügung steht; bis zu einem Monat 15 %; 1990 L Zusätzliche Kosten bei kopier-/
bis zu 2 Monaten 25 %; zugriffsgeschützter Software
gg) den Umstand, dass beschädigte oder bis zu 3 Monaten 30 %;
zerstörte Sachen bzw. Daten des bis zu 4 Monaten 40 %; Bis zu der hierfür vereinbarten Versiche-
Betriebssystems anlässlich der bis zu 5 Monaten 50 %; rungssumme leistet der Versicherer auch
Wiederherstellung oder Wiederbe- bis zu 6 Monaten 60 %; Entschädigung für Kosten, die zusätzlich
schaffung geändert, verbessert oder bis zu 7 Monaten 70 %; entstehen, weil die versicherten Daten oder
überholt werden; bis zu 8 Monaten 80 %; Programme durch Kopierschutz, Zugriffs-
hh) Verderb, Beschädigung oder Zerstö- bis zu 9 Monaten 90 %; schutz oder vergleichbare Vorkehrungen
rung von Rohstoffen, Halb- oder mehr als 9 Monaten 100 %; (z. B. Kopierschutzstecker wie Dongles,
Fertigfabrikaten oder Hilfs- oder Hardlocks; Verschlüsselungsmaßnahmen)
mindestens jedoch ein Mindestbeitrag von gesichert sind (z. B. Kosten für neuerlichen
Betriebsstoffen. 200 € zuzüglich Versicherungsteuer. Lizenzerwerb).
e) Der nach a) bis d) ermittelte Betrag 2. Dem Versicherer steht ein Beitrag in
wird je Versicherungsfall um die ver Es gilt die vereinbarte Selbstbeteiligung.
vorgenannter Höhe auch dann zu, wenn
einbarte Selbstbeteiligung gekürzt: der Versicherungsvertrag auf eine Dauer
aa) Für zeitabhängige Mehrkosten gilt von mindestens einem Jahr abgeschlossen
die vereinbarte zeitliche Selbstbetei- wurde, jedoch innerhalb des ersten Versi-
ligung in Arbeitstagen. Der Versiche- cherungsjahres zur Aufhebung kommt
rungsnehmer hat denjenigen Teil des infolge
ermittelten Betrages selbst zu tra- a) Rückgabe der versicherten Sache an den
gen, der sich zu dem Gesamtbetrag Eigentümer, ohne dass ein Eigentums-
verhält wie die zeitliche Selbstbetei- wechsel vorliegt (z. B. bei gemieteten
ligung zu dem Gesamtzeitraum der Sachen);
Unterbrechung oder Beeinträchti-
gung der technischen Einsatzmög- b) vorzeitiger Vertragsbeendigung im
lichkeit. In der Berechnung werden gegenseitigen Einvernehmen;
für den Gesamtzeitraum der Unter- c) sonstiger Gründe, ohne dass ein außer-
brechung oder Beeinträchtigung nur ordentliches Kündigungsrecht besteht.
Zeiten berücksichtigt, in denen im
versicherten Betrieb gearbeitet wird 3. Die vorgenannten Regelungen gelten
oder ohne Eintritt des Versiche- nicht für den Fall, dass ein Vertrag auf
rungsfalls gearbeitet worden wäre. Grundlage eines außerordentlichen Kündi-
Der Gesamtzeitraum endet spätes gungsrechtes beendet wird.
tens mit Ablauf der Haftzeit. 1980 Wartezeit
bb) Für zeitunabhängige Mehrkosten 1. Es gilt eine Wartezeit von 14 Tagen für
gilt die vereinbarte betragsmäßige Schäden durch Schneedruck oder Über-
oder prozentuale Selbstbeteiligung. schwemmung vereinbart. Sie beginnt mit
4. Sachverständigenverfahren dem im Versicherungsschein bezeichneten
Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), frühes-
Ergänzend zu Teil A § 9 ABE 2011 müssen tens jedoch mit dem Eingang des Antrags
die Feststellungen der Sachverständigen beim Versicherer.
enthalten:
2. Der Versicherungsschutz beginnt (0 Uhr)
a) die ermittelten oder vermuteten Ursa- mit dem Ablauf der Wartezeit.
chen und den Zeitpunkt, von dem an
der Schaden gemäß Teil A § 2 ABE 2011 3. Diese Regelung entfällt, sofern bisher
für den Versicherungsnehmer nach den eine anderweitige Elektronikversicherung
anerkannten Regeln der Technik frühes- bestanden hat und der Versicherungs-
tens erkennbar war; schutz ohne zeitliche Unterbrechung
durch den vorliegenden Vertrag fortge-
setzt wird.
26
[Seite 27]
Besondere Vereinbarungen zu den ABE 2011
Nachstehende Besondere Vereinbarungen haben Gültigkeit, sofern sie vereinbart wurden.
6068 (11) Selbstbeteiligung für beweg Scanner, elektronische Gravierein- 5. Vorsorgeversicherung
lich eingesetzte Sachen richtungen für Druckvorlagen,
Für die während des jeweiligen Versiche-
Kommen die versicherten Sachen durch grafische Gestaltungssysteme, Film
entwicklungsmaschinen; rungsjahres eintretenden Veränderungen
Diebstahl bzw. außerhalb des im Versiche- (Ziff. 6) gilt eine Vorsorgeversicherung
rungsvertrag bezeichneten Betriebsgrund- cc) Anlagen und Geräte der Bild-, Licht- in Höhe von 30 Prozent der zuletzt doku-
stückes durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, und Tontechnik, z. B. produktions- mentierten Versicherungssumme verein-
Raub oder Plünderung abhanden, so wird technische Anlagen für Fernsehstu- bart.
der gemäß Teil A § 7 Ziff. 1 bis 9 ABE 2011 dios, Rundfunksender und Tonstu-
ermittelte Betrag um eine Selbstbeteili- dios, Fernseh- und Videoanlagen, 6. Jahresmeldung für Veränderungen
gung von 25 Prozent, mindestens jedoch elektroakustische Anlagen, Musik (Erweiterungen, Austausch, hinzukommen-
um den im Versicherungsvertrag genannten instrumente, Foto- und Filmkameras, de Anlagen und Geräte)
Selbstbeteiligungsbetrag gekürzt. Mischpulte, Unterhaltungselektro- Der Versicherungsnehmer meldet dem Ver-
6470 (11) Pauschalversicherung nik-Geräte, Antennenanlagen; sicherer innerhalb eines Monats nach
(Bürotechnik) dd) Anlagen und Geräte der Medizin- Beginn eines jeden Versicherungsjahres die
1. Versicherte Sachen technik; auf Grund der im vorhergehenden Versi-
ee) Autotelefone, Mobiltelefone, mobile cherungsjahr eingetretenen Veränderungen
a) Abweichend von Teil A § 1 Ziff. 1 ABE erforderliche Anhebung/Reduzierung der
2011 sind versichert: Funk-, Personensuch- und Rufgerä-
te, Organizer, Navigationsanlagen Versicherungssumme. Falls keine Verände-
aa) nachfolgende Anlagen und Geräte und Fahrzeugelektronik in Kraft-, rungen eingetreten sind, ist eine Meldung
der Informationstechnik Wasser- und Luftfahrzeugen; entbehrlich.
– Netzwerkanlagen, Personalcompu-
ter, Bürocomputer, Textsysteme, ff) Haushaltsgeräte und haustechnische Der Beitrag infolge der Anhebung/Reduzie
EDV-Anlagen; Anlagen, z. B. Kaffeemaschinen, rung wird aus der Differenz zwischen alter
– Laptops, Notebooks; Kühlschränke, Heizungs-, Klima- und neuer Versicherungssumme ab Beginn
– elektronische Kassen und Waagen; und Lüftungsanlagen, Aufzugs- und des laufenden Versicherungsjahres berech-
– Digitalkameras; Krananlagen, Solar-, Photovoltaik- net/gutgeschrieben.
Die Höchstentschädigung beträgt und Geothermieanlagen;
Erfolgt die Jahresmeldung nicht innerhalb
1 Prozent der dokumentierten gg) Maschinen aller Art; Monatsfrist, obwohl sie auf Grund im vor-
Versicherungssumme gemäß Ziff. 4; hergehenden Versicherungsjahr eingetrete-
– CAD-, CAE-, CAM-Systeme; hh) Vorführgeräte, Handelsware und zu
Service-, Reparatur-, Wartungszwe- ner Veränderungen abzugeben gewesen
– Vortrags- und Demonstrationsge- wäre, so entfällt die Vorsorgeversicherung
räte, Beamer cken o.ä. überlassene fremde Anla-
gen und Geräte; (Ziff. 5) für das laufende Versicherungs-
bb) nachfolgende Anlagen und Geräte jahr.
der Kommunikationstechnik ii) Anlagen und Geräte, für die der Ver-
– Telefonanlagen mit Zusatzgeräten sicherungsnehmer keine Gefahr 7. Auf „Erstes Risiko“ versicherte Kosten
– Telefax- und Telexgeräte trägt, z. B. durch Haftungsfreistel-
lung bei gemieteten Sachen. a) Der Versicherer ersetzt notwendige
– Gegen- und Wechselsprechanlagen
– Personensuch- und Rufanlagen 2. Versicherungsort; Entschädigungsgrenze – Aufräumungskosten,
(Feststationen) a) Abweichend von Teil A § 4 ABE 2011 – Bewegungs- und Schutzkosten,
– Funkfeststationen sind die in Ziff. 1 a) genannten Sachen – Kosten für Erd-, Maurer- und Stemm-
cc) nachfolgende Anlagen und Geräte auch außerhalb des Versicherungsortes arbeiten,
der Bürotechnik versichert – jedoch nur innerhalb Euro-
– Kopiergeräte, Mikrofilmgeräte pas (geographischer Begriff). – Kosten für Gerüstgestellung, Ber-
– Diktiergeräte, elektrische Schreib- gungsarbeiten oder Bereitstellung
b) Die Entschädigungsleistung für Schäden eines Provisoriums,
und Rechenmaschinen
außerhalb des Versicherungsortes ist –
– Post- und Postbearbeitungsgeräte, – Kosten für Luftfracht,
abweichend von Teil A § 7 Ziff. 6 ABE
Aktenvernichter
2011 – je Versicherungsfall auf 20 Pro- ie der Versicherungsnehmer infolge
d
dd) nachfolgende Anlagen und Geräte zent der zuletzt dokumentierten Versi- eines Versicherungsfalls aufwenden
der Sicherungs- und Meldetechnik cherungssumme (ohne Vorsorgeversi- muss, bis zu insgesamt 10 Prozent der
– Alarm-, Brandmelde- und Zutritts- cherung gemäß Ziff. 5) begrenzt. zuletzt dokumentierten Versicherungs-
kontrollanlagen
3. Beginn der Haftung summe (ohne Vorsorgeversicherung
– elektronische Türschließanlagen,
Warensicherungssysteme Abweichend von Teil A § 1 Ziff. 1 ABE 2011 gemäß Ziff. 5).
– Uhrenanlagen, Zeiterfassungs beginnt die Haftung des Versicherers für b) Aufräumungskosten sind Aufwendun-
geräte Veränderungen (Ziff. 6) bereits vor gen für das Aufräumen beschädigter
Betriebsfertigkeit und zwar mit der Über- oder zerstörter versicherter Sachen
b) Nicht versichert sind:
gabe der Sachen (Ziff. 1) oder Teilen davon sowie für das Wegräumen und den
aa) Anlagen und Geräte der Mess-, am Versicherungsort (Teil A § 4 ABE 2011). Abtransport von Resten dieser Sachen
Prüf-, Steuer- und Regeltechnik, z. B. Die Regelungen des Teil B § 2 ABE 2011 zur nächsten Ablagerungsstätte.
Kfz-Mess- und Prüfeinrichtungen, bleiben hiervon unberührt.
Materialprüfgeräte, elektronische c) Bewegungs- und Schutzkosten sind
4. Versicherungssumme; Unterversicherung
Maschinen- und CNC-Steuerungen; Aufwendungen, die dadurch entstehen,
Tanksäulen und -automaten, Auto- Die im Versicherungsvertrag für die versi- dass andere als die beschädigten oder
waschanlagen inkl. dazugehöriger cherten Sachen insgesamt genannte Versi- zerstörten versicherten Sachen bewegt,
Steuerungen, Großwiegeeinrichtun- cherungssumme soll der Summe der Ein- verändert oder geschützt werden
gen (z. B. Fahrzeugwaagen), Fütte- zel-Versicherungswerte (Teil A § 5 Ziff. 2 müssen, insbesondere Aufwendungen
rungscomputer; ABE 2011) dieser Sachen entsprechen. Ist für De- und Remontage von Anlagen
bb) Anlagen und Geräte der Satz- und die Versicherungssumme niedriger als diese und Geräten, für Durchbruch, Abriss
Reprotechnik, z. B. Foto- und Licht- Summe, so liegt Unterversicherung vor; oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen
satzanlagen, Reprokameras und Teil A § 7 Ziff. 7 ABE 2011 gilt sinngemäß. oder das Erweitern von Öffnungen.
27
[Seite 28]
8. Sachen mit Geldinhalt oder geldwertem b) Zwischenbildträger um die gehabte c) Nicht versichert ist jegliche Anwender-
Inhalt Nutzung (= im Verhältnis der tatsäch software sowie zugehörige Daten/
lichen Nutzung zur normalen Lebens- Dateien.
Der Geldinhalt oder geldwerte Inhalt (z. B. dauer laut Angabe des Herstellers)
Wertmarken, Waren) versicherter Anlagen d) Nicht versichert sind ferner im Scha-
gekürzt.
und Geräte ist nicht Gegenstand der Versi- denfall erforderliche Neuinstallationen
cherung. c) Druckköpfe gelten als Verbrauchsmate- der Daten gemäß Ziff. b) und c).
rialien im Sinne des Teil A § 1 Ziff. 2 d)
9. Obliegenheiten ABE 2011 mit der Folge, dass diese nicht 6455 (11) Kopierschutzstecker wie
versichert sind, es sei denn, dass sie Dongles, Hardlocks
a) Elektrische und elektronische Kassen
sind nach Geschäftsschluss geöffnet zu nachweislich die technisch mögliche Der Versicherer leistet auch Entschädigung
lassen. Bei Rückgeldgebern sind die Kas- Lebensdauer des Gerätes, in dem sie für Kosten, die zusätzlich entstehen, weil
eingebaut sind, erreichen. die versicherten Daten oder Programme
setten nach Geschäftsschluss zu ent-
d) Schreib- und Leseköpfe sind Arbeits durch Kopierschutz, Zugriffsschutz oder
nehmen.
mittel gemäß Teil A § 1 Ziff. 2 b) bzw. vergleichbare Vorkehrungen (z. B. Kopier-
b) Entschädigung für Schäden durch Dieb- d) ABE 2011 und somit nicht versichert. schutzstecker, Verschlüsselungsmaßnah-
stahl aus Kraftfahrzeugen wird nur men) gesichert sind (z. B. Kosten für neuer-
geleistet, wenn deren Dach und Fenster 11. Selbstbeteiligung lichen Lizenzerwerb).
geschlossen und die Türen zugeschlossen Der gemäß Teil A § 7 Ziff. 1 bis 9 ABE 2011 Selbstbeteiligung:
waren. ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall
um die im Versicherungsvertrag vereinbarte Bei Abhandenkommen versicherter Sachen
c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Selbstbeteiligung gekürzt. durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub
dieser Obliegenheiten vorsätzlich oder oder Plünderung wird der gemäß Teil A § 7
grob fahrlässig, so kann der Versicherer Bei Abhandenkommen versicherter Sachen Ziff. 1 bis 9 ABE 2011 ermittelte Betrag um
nach Maßgabe von Teil B § 8 ABE 2011 außerhalb des Versicherungsortes durch eine Selbstbeteiligung von 25 Prozent,
zur Kündigung berechtigt oder auch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder mindestens jedoch um den im Versiche-
leistungsfrei sein. Plünderung wird der gemäß Teil A § 7 rungsvertrag genannten Selbstbeteili-
Ziff. 1 bis 9 ABE 2011 ermittelte Betrag um
F ührt die Verletzung zu einer Gefahr gungsbetrag gekürzt.
einen Selbstbehalt je Versicherungsfall von
erhöhung, gilt Teil B § 9 Absatz 2 ABE 25 Prozent, mindestens jedoch um den 9010 (11) Anlagen ausländischen
2011. Danach kann der Versicherer kün- Betrag gemäß Satz 1 gekürzt. Fabrikates
digen oder leistungsfrei sein. 12. Regressverzicht (ausgenommen Reprä- 1. Vollen Ersatz leistet der Versicherer bei
10. Entschädigungsleistung sentanten) versicherten Schäden, wenn die Reparatu-
Regress gegen das Personal des Versiche- ren in der Bundesrepublik Deutschland
Bei Schäden gemäß Teil A § 2 Ziff. 3 ABE vorgenommen und auch die Ersatzteile von
2011 an Röhren und Zwischenbildträgern rungsnehmers oder gegen anderweitige
berechtigte Benutzer (nicht Reparatur-/ einem Auslieferungslager in der Bundes
leistet der Versicherer Entschädigung nach republik Deutschland bezogen werden
Teil A § 7 ABE 2011; bei sonstigen Schäden Wartungsfirmen) der versicherten Sachen
wird nur geltend gemacht, soweit können.
wird die Entschädigung nach Teil A § 7
ABE 2011 für a) diese Personen den Schaden vorsätzlich 2. Muss das Gerät zur Behebung eines
oder grob fahrlässig herbeigeführt Schadens ins Ausland gesandt werden, so
a) Röhren gemäß nachstehender Staffel haben oder vergütet der Versicherer die Transportkos-
gekürzt (sonstige Materialkosten, Fahrt- ten (jedoch nicht Kosten für Eil- und Luft-
und Montagekosten werden nach Teil A b) für den Schaden Ersatz aus einer Haft- fracht) nur zwischen dem Ort, an dem sich
§ 7 ABE 2011 ersetzt): pflichtversicherung beansprucht werden die versicherte Anlage befindet, und der
kann. Grenze der Bundesrepublik Deutschland.
13. System-Programmdaten Für die Transportkosten außerhalb der
Bezeichnung der Verringerung monat-
Röhren der Entschä- lich Bundesrepublik Deutschland kommt der
a) Versichert sind ausschließlich System-
digung nach um programmdaten aus Betriebssystemen Versicherer nicht auf; auch eventuelle Zoll-
Benutzungs- wie MS-DOS, DR-DOS, WindowsNT, kosten gehen nicht zu Lasten des Versiche-
dauer von OS/2, Unix und vergleichbare Betriebs- rers.
systeme. 3. Ist es für die Reparatur des Gerätes not-
Bildaufnahme 12 Monaten 3,0 %
b) Nicht versichert sind jedoch wendig, einen Fachmann oder Ersatzteile
röhren
vom Ausland anzufordern, so gelten
Bildwiedergabe- 18 Monaten 2,5 % – Betriebssystemaufsätze bzw. Benutzer wiederum nur die Transport- bzw. Fahrt-
röhren oberflächen kosten und Tagegelder (jedoch nicht Kos-
– Tools und Utilities ten für Eil- und Luftfracht, Überstunden
ie Benutzungsdauer wird von dem
D und Feiertagsschichten) gedeckt, die in der
Zeitpunkt an gerechnet, zu dem der – Netzwerkbetriebssysteme Bundesrepublik Deutschland angefallen
erste Besitzer die Nutzungsmöglichkeit – individuelle Programme und Steue- sind. Das unter Ziff. 2 Angeführte gilt sinn-
hatte. rungsprogramme gemäß.
28
[Seite 29]
Allgemeine Bedingungen für die Bauleistungs
Teil A
versicherung durch Auftraggeber (ABN 2011)
Teil A: Bauleistungsversicherung Teil A: Bauleistungsversicherung Unvorhergesehen sind Schäden, die der
Versicherungsnehmer, die mitversicherten
§ 1 ersicherte und nicht versicherte
V Unternehmen oder deren Repräsentanten
Sachen weder rechtzeitig vorhergesehen haben
§ 1 Versicherte und nicht versi
§ 2 ersicherte und nicht versicherte
V noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte
cherte Sachen Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten
Gefahren und Schäden
1. Versicherte Sachen vorhersehen können, wobei nur grobe
§ 3 Versicherte Interessen Fahrlässigkeit schadet und diese den Versi-
Versichert sind alle Lieferungen und Leis- cherer dazu berechtigt, seine Leistung in
§ 4 Versicherungsort tungen für das im Versicherungsvertrag einem der Schwere des Verschuldens ent-
§ 5 ersicherungswert; Versicherungs-
V bezeichnete Bauvorhaben (Neubau oder sprechenden Verhältnis zu kürzen.
summe; Unterversicherung Umbau eines Gebäudes einschließlich
dazugehöriger Außenanlagen). 2. Zusätzlich versicherbare Gefahren und
§ 6 ersicherte und nicht versicherte
V Schäden
Kosten 2. Zusätzlich versicherbare Sachen
Sofern vereinbart, leistet der Versicherer
Sofern vereinbart, sind zusätzlich versi- Entschädigung für
§ 7 Umfang der Entschädigung
chert
§ 8 Z ahlung und Verzinsung der Ent- a) Verluste durch Diebstahl mit dem
a) Medizinisch-technische Einrichtungen Gebäude fest verbundener versicherter
schädigung und Laboreinrichtungen; Bestandteile;
§ 9 Sachverständigenverfahren b) Stromerzeugungsanlagen, Datenverar- b) Schäden durch Brand, Blitzschlag,
beitungs- und sonstige selbstständige Explosion, Anprall oder Absturz eines
elektronische Anlagen; Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner
Teil B: Allgemeiner Teil Ladung;
c) Bestandteile von unverhältnismäßig
§ 1 nzeigepflichten des Versiche-
A hohem Kunstwert; rand ist ein Feuer, das ohne einen
B
rungsnehmers oder seines Vertre- bestimmungsgemäßen Herd entstanden
d) Hilfsbauten und Bauhilfsstoffe;
ters bis zum Vertragsschluss ist oder ihn verlassen hat und das sich
e) Baugrund und Bodenmassen, soweit sie aus eigener Kraft auszubreiten vermag.
§ 2 eginn des Versicherungsschutzes;
B nicht Bestandteil der Lieferungen und
Ende des Versicherungsschutzes; Leistungen sind; litzschlag ist der unmittelbare Über-
B
Ende des Vertrages gang eines Blitzes auf Sachen.
f) Altbauten, die nicht Bestandteil der
§ 3 Beitragsberechnung Lieferungen und Leistungen sind. E xplosion ist eine auf dem Ausdeh-
nungsbestreben von Gasen oder Dämp-
§ 3a Anpassung des Beitragssatzes 3. Nicht versicherte Sachen fen beruhende, plötzlich verlaufende
§ 4 F älligkeit des Erst- oder Einmal Nicht versichert sind Kraftäußerung. Eine Explosion eines
beitrags; Folgen verspäteter Zah- Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt
a) Wechseldatenträger; nur vor, wenn seine Wandung in einem
lung oder Nichtzahlung
b) bewegliche und sonstige nicht als solchen Umfang zerrissen wird, dass ein
§ 5 Folgebeitrag wesentliche Bestandteile einzubauende plötzlicher Ausgleich des Druckunter-
§ 6 Lastschriftverfahren Einrichtungsgegenstände; schieds innerhalb und außerhalb des
Behälters stattfindet. Wird im Innern
§ 7 eitrag bei vorzeitiger Vertrags
B c) maschinelle Einrichtungen für Produk eines Behälters eine Explosion durch
beendigung tionszwecke; chemische Umsetzung hervorgerufen,
§ 8 bliegenheiten des Versicherungs-
O d) Baugeräte, einschließlich Zusatzeinrich- so ist ein Zerreißen seiner Wandung
nehmers tungen wie Ausrüstungen, Zubehör und nicht erforderlich.
Ersatzteile; c) Schäden durch Gewässer und/oder
§ 9 Gefahrerhöhung
e) Kleingeräte und Handwerkzeuge; durch Grundwasser, das durch Gewässer
§ 10 Überversicherung beeinflusst wird, infolge von
f) Vermessungs-, Werkstatt-, Prüf-, Labor-
§ 11 Mehrere Versicherer und Funkgeräte sowie Signal- und aa) ungewöhnlichem Hochwasser;
§ 12 ersicherung für fremde Rech-
V Sicherungsanlagen; bb) außergewöhnlichem Hochwasser.
nung g) Stahlrohr- und Spezialgerüste, Stahl- 3. Nicht versicherte Schäden
§ 13 Übergang von Ersatzansprüchen schalungen, Schalwagen und Vorbauge-
räte, ferner Baubüros, Baubuden, Bau- Der Versicherer leistet keine Entschädigung
§ 14 ündigung nach dem Versiche-
K container, Baubaracken, Werkstätten, für
rungsfall Magazine, Labors und Gerätewagen; a) Mängel der versicherten Lieferungen
§ 15 eine Leistungspflicht aus beson-
K h) Fahrzeuge aller Art; und Leistungen sowie sonstiger versi-
cherter Sachen;
deren Gründen i) Akten, Zeichnungen und Pläne;
b) Verluste von versicherten Sachen, die
§ 16 nzeigen; Willenserklärungen;
A j) Gartenanlagen und Pflanzen. nicht mit dem Gebäude fest verbunden
Anschriftenänderungen sind;
§ 17 ollmacht des Versicherungsver-
V c) Schäden an Glas-, Metall- oder Kunst-
treters § 2 Versicherte und nicht versi stoffoberflächen sowie an Oberflächen
§ 18 Verjährung cherte Gefahren und Schäden vorgehängter Fassaden durch eine
1. Versicherte Gefahren und Schäden Tätigkeit an diesen Sachen.
§ 19 Zuständiges Gericht
Der Versicherer leistet Entschädigung für 4. Nicht versicherte Gefahren und Schäden
§ 20 Anzuwendendes Recht
unvorhergesehen eintretende Beschädigun- Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf
§ 21 irtschafts-, Handels- oder
W gen oder Zerstörungen von versicherten mitwirkende Ursachen keine Entschädi-
Finanzsanktionen bzw. Embargos Sachen (Sachschaden). gung für Schäden
29
[Seite 30]
a) durch Vorsatz des Versicherungsneh- § 4 Versicherungsort § 6 Versicherte und nicht versi
mers, der mitversicherten Unternehmen cherte Kosten
Teil A
Versicherungsschutz besteht nur innerhalb
oder deren Repräsentanten;
des Versicherungsortes. Versicherungsort 1. Aufwendungen zur Abwendung und
b) durch normale Witterungseinflüsse, sind die im Versicherungsvertrag bezeich- Minderung des Schadens
mit denen wegen der Jahreszeit und der neten räumlichen Bereiche.
örtlichen Verhältnisse gerechnet werden a) Versichert sind Aufwendungen, auch
Sofern vereinbart, besteht Versicherungs- erfolglose, die der Versicherungsnehmer
muss; schutz auch auf den Transportwegen bei Eintritt des Versicherungsfalles den
E ntschädigung wird jedoch geleistet, zwischen den im Versicherungsvertrag Umständen nach zur Abwendung und
wenn der Witterungsschaden infolge bezeichneten räumlich getrennten Minderung des Schadens für geboten
eines anderen entschädigungspflichti- Bereichen. halten durfte oder die er auf Weisung
gen Schadens entstanden ist; des Versicherers macht.
c) durch normale Wasserführung oder § 5 Versicherungswert; Versiche b) Der Ersatz dieser Aufwendungen und
normale Wasserstände von Gewässern; die Entschädigung für versicherte
rungssumme; Unterversicherung Sachen betragen zusammen höchstens
d) durch nicht einsatzbereite oder ausrei-
1. Versicherungswert die Versicherungssumme je vereinbarter
chend redundante Anlagen zur Wasser- Position; dies gilt jedoch nicht, soweit
haltung. Redundant sind die Anlagen, a) Der Versicherungswert sind die end
Aufwendungen auf Weisung des Versi-
wenn sie die Funktion einer ausgefalle- gültigen Herstellungskosten für das
cherers entstanden sind.
nen Anlage ohne zeitliche Verzögerung gesamte versicherte Bauvorhaben ein-
übernehmen können und über eine schließlich der Stundenlohnarbeiten, c) Nicht versichert sind Aufwendungen für
unabhängige Energieversorgung der Eigenleistungen des Bauherrn und Leistungen der Feuerwehr oder anderer
verfügen; des Neuwertes der Baustoffe und Bau- Institutionen, die im öffentlichen Inter-
teile sowie hierfür anfallende Kosten esse zur Hilfeleistung verpflichtet sind,
e) während und infolge einer Unterbre- für Anlieferung und Abladen. wenn diese Leistungen im öffentlichen
chung der Arbeiten auf dem Baugrund- Interesse erbracht werden.
stück oder einem Teil davon, wenn diese S ofern die Versicherung von weiteren
bei Eintritt des Versicherungsfalls bereits Sachen vereinbart ist, so ist der Versi- d) Der Versicherer hat den für die Aufwen-
cherungswert der Neuwert. dungen erforderlichen Betrag auf Ver-
mehr als 3 Monate gedauert hat;
b) Ist der Versicherungsnehmer zum Vor- langen des Versicherungsnehmers vor-
f) durch Baustoffe, die durch eine zustän- zuschießen.
steuerabzug nicht berechtigt, so ist die
dige Prüfstelle beanstandet oder Mehrwertsteuer einzubeziehen. 2. Kosten für die Wiederherstellung von
vorschriftswidrig noch nicht geprüft Daten
wurden; c) Nicht berücksichtigt werden
aa) Grundstücks- und Erschließungs a) Versichert sind Kosten für die Wieder-
g) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, herstellung von Daten des Betriebs
Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, kosten;
systems, welche für die Grundfunktion
Aufstand; bb) Baunebenkosten, wie Makler-, der versicherten Sache notwendig sind,
h) durch Innere Unruhen; Architekten- und Ingenieurgebüh- sofern der Verlust, die Veränderung
ren, Finanzierungskosten und oder die Nichtverfügbarkeit der Daten
i) d
urch Streik, Aussperrung oder Verfü- behördliche Gebühren. infolge eines dem Grunde nach versi-
gungen von hoher Hand; cherten Schadens an dem Datenträger
2. Versicherungssumme
j) durch Terrorakte; eingetreten ist, auf dem diese Daten
Die Versicherungssumme ist der zwischen gespeichert waren.
T errorakte sind jegliche Handlungen Versicherer und Versicherungsnehmer im
von Personen oder Personengruppen Einzelnen vereinbarte Betrag, der dem b) Sofern vereinbart, sind andere Daten
zur Erreichung politischer, religiöser, Versicherungswert entsprechen soll. versichert.
ethnischer oder ideologischer Ziele, Der Versicherungsnehmer soll die Versiche- c) Der Ersatz dieser Aufwendungen und
die geeignet sind, Angst und Schrecken rungssumme für die versicherte Sache die Entschädigung für versicherte
in der Bevölkerung oder Teilen der während der Dauer des Versicherungsver- Sachen betragen zusammen höchstens
Bevölkerung zu verbreiten und dadurch hältnisses dem jeweils gültigen Versiche- die Versicherungssumme je vereinbarter
auf eine Regierung oder staatliche Ein- rungswert anpassen. Dies gilt auch, wenn Position.
richtungen Einfluss zu nehmen; werterhöhende Änderungen vorgenommen 3. Zusätzliche Kosten
k) durch Kernenergie, nukleare Strahlung werden.
Sofern vereinbart, sind über die Wieder
oder radioaktive Substanzen. Zu Beginn des Versicherungsschutzes wird herstellungskosten hinaus die nachfolgend
für die versicherten Lieferungen und Leis- genannten Kosten bis zur Höhe der jeweils
tungen eine vorläufige Versicherungssum- hierfür vereinbarten Versicherungssumme
§ 3 Versicherte Interessen me in Höhe des zu erwartenden Versiche- auf erstes Risiko versichert. Die jeweils ver-
rungswertes vereinbart. einbarte Versicherungssumme vermindert
1. Versichert ist das Interesse des Versiche-
rungsnehmers (Bauherr oder sonstiger Auf- Nach Ende des Versicherungsschutzes ist die sich nicht dadurch, dass eine Entschädi-
Versicherungssumme auf Grund eingetrete- gung geleistet wird.
traggeber).
ner Veränderungen endgültig festzusetzen. a) Schadensuchkosten;
2. Versichert ist das Interesse aller Unter- Hierzu sind dem Versicherer Originalbelege
nehmer, die an dem Vertrag mit dem Auf- vorzulegen, z. B. die Schlussrechnung. b) zusätzliche Aufräumungskosten für den
traggeber beteiligt sind, einschließlich der Fall, dass infolge von Aufräumungskos-
Subunternehmer, jeweils mit ihren Liefe- Die endgültige Versicherungssumme hat ten die Versicherungssumme überschrit-
dem Versicherungswert zu entsprechen. ten wird;
rungen und Leistungen.
3. Unterversicherung c) Baugrund und Bodenmassen, soweit sie
3. Ansprüche, die dem Versicherungsneh-
mer oder einem versicherten Unternehmer Unterversicherung besteht, wenn nicht Bestandteil der Bauleistung sind.
in Zusammenhang mit einem entschädi- a) die Versicherungssumme für Lieferun-
gungspflichtigen Schaden zustehen, gehen gen und Leistungen ohne Einverständnis
auf den Versicherer, wenn nicht etwas des Versicherers nicht im vollen Umfang § 7 Umfang der Entschädigung
anderes vereinbart ist, auch dann über, gebildet worden ist; 1. Wiederherstellungskosten
wenn sie sich gegen einen anderen Versi-
b) für weitere versicherte Sachen der Ver- a) Der Versicherer leistet Entschädigung
cherten richten.
sicherungswert zur Zeit des Eintrittes in Höhe der Kosten, die aufgewendet
Weiterhin gelten die Regelungen zum des Versicherungsfalles höher als die werden müssen, um einen Zustand
Übergang von Ersatzansprüchen. Versicherungssumme ist. wiederherzustellen, der dem Zustand
30
[Seite 31]
unmittelbar vor Eintritt des Schadens aa) die für die Baustelle geltenden tarif- aa) lohnabhängige Kosten, insbesondere
technisch gleichwertig ist. lichen Stundenlöhne für Bau-, Mon- für tarifliche und gesetzliche soziale
Teil A
er Zeitwert von Resten und Altteilen
D tage- und Werkstattarbeiten zuzüg- Aufwendungen, sowie vermögens-
wird angerechnet. lich tariflicher Zulagen für wirksame Arbeitgeberzulagen;
Erschwernis, Schmutzarbeit usw.;
ei Totalschäden an versicherten Hilfs-
B bb) Kosten für Löhne und Gehälter aller
bb) tarifliche Zuschläge für Überstunden, Personen, die an der Wiederherstel-
bauten und Bauhilfsstoffen leistet der
Sonntags-, Feiertags- und Nacht lung und Aufräumung nur mittelbar
Versicherer Entschädigung für das
arbeiten, soweit solche Zuschläge beteiligt sind; die Arbeiten von
Material nur in Höhe des Zeitwertes.
in den Herstellungskosten enthalten Meistern und Polieren werden wie
b) Führt ein Mangel zu einem entschädi- sind, und soweit der Ersatz dieser Stundenlohnarbeiten gemäß Ziff. 2
gungspflichtigen Schaden, so leistet der Kosten außerdem besonders verein- d) aa berücksichtigt;
Versicherer Entschädigung unter Abzug bart ist;
der Kosten, die zusätzlich aufgewendet cc) Kosten für die Beförderung von
cc) Zuschläge auf die Beträge gemäß Personen zur Baustelle und zurück,
werden müssen, damit der Mangel nicht Ziff. 2 d) aa) und d) bb), und zwar in
erneut entsteht. soweit sie nicht Lohnnebenkosten
Höhe von 100 Prozent, wenn nicht gemäß Ziff. 2 d) dd sind;
c) Der Versicherer leistet keine Entschädi- ein anderer Satz vereinbart ist;
gung für dd) alle sonstigen schadenbedingten
dd) notwendige und schadenbedingte Gemeinkosten, z. B. Bürokosten;
aa) Vermögensschäden; Lohnnebenkosten, soweit sie in der
Versicherungssumme enthalten sind; ee) Kosten infolge betrieblicher Störun-
bb) Schadensuchkosten und zusätzliche gen und dergleichen;
Aufräumungskosten, soweit nicht ee) übertarifliche Lohnanteile und Zula-
besondere Versicherungssummen gen, soweit solche Kosten als Teil ff) Kosten für Bauplatzanlagen, ferner
vereinbart sind; der Herstellungskosten in der Versi- für Nebenfrachten und für Neben-
cherungssumme enthalten sind; stoffe in geringen Mengen;
cc) Mehrkosten durch Änderung der
Bauweise, durch Verbesserungen ff) Zuschläge auf die Beträge gemäß gg) Kosten für das Vorhalten von Hand-
gegenüber dem Zustand unmittelbar Ziff. 2 d) dd) und 2 d) ee), auf werkzeugen, Kleingeräten und
vor Eintritt des Schadens, durch Beträge gemäß Ziff. 2 d) dd) jedoch Gerüsten mit einer Arbeitsbühne bis
behelfsmäßige Maßnahmen oder nur, soweit sie lohnsteuerpflichtig zu 2 m Höhe;
durch Luftfracht. sind; der Zuschlag beträgt 65 Pro- hh) Kosten für Einrichtung und Betrieb
zent, wenn nicht ein anderer Satz der Werkstatt (einschließlich
d) Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, vereinbart ist.
wenn der Versicherungsnehmer vorsteu- Gehaltskosten) sowie für das Vorhal-
erabzugsberechtigt ist. Das Gleiche gilt, e) Soweit ein versicherter Unternehmer ten der Werkstatteinrichtung;
wenn der Versicherungsnehmer die über das Vorhalten eigener Baugeräte ii) Aufwendungen für Verbrauchsstoffe
Mehrwertsteuer anlässlich der Wieder- für die Zeit ihres Einsatzes zwecks in der Werkstatt.
herstellung oder Wiederbeschaffung Beseitigung des Schadens unabhängig
tatsächlich nicht gezahlt oder die Wie- von den Preisen des Bauvertrages 3. Wiederherstellungskosten durch Liefe-
derherstellung oder Wiederbeschaffung abrechnen kann, sind zu ersetzen. rungen und Leistungen Dritter
nicht vorgenommen hat. aa) 150 Prozent der mittleren Abschrei- a) Lieferungen und Leistungen Dritter
2. Kosten der Wiederherstellung, die zu bungs- und Verzinsungssätze gemäß kann der versicherte Unternehmer für
Lasten eines versicherten Unternehmers der durch den Hauptverband der Material und in Ausnahmefällen mit
gehen Deutschen Bauindustrie herausge Zustimmung des Versicherers auch sonst
gebenen „Baugeräteliste“ in ihrer in Anspruch nehmen.
a) Bei Schäden, die zu Lasten eines versi- jeweils neuesten Fassung;
cherten Unternehmers gehen, der die b) Unter dieser Voraussetzung leistet der
Bauleistung ausgeführt hat, leistet der bb) entstandene Kosten für Betriebs- Versicherer Entschädigung für den
Versicherer für die Kosten für Wieder- und Schmierstoffe. Rechnungsbetrag in den vereinbarten
herstellung in eigener Regie des Unter- Grenzen sowie außerdem pauschal für
Damit sind die Kosten für Abschrei-
nehmers Entschädigung ohne Zuschläge schadenbedingte Geschäftskosten des
bung und Verzinsung sowie für Repa-
für versicherten Unternehmers, und zwar
raturen der Baugeräte abgegolten.
bei einem Rechnungsbetrag
aa) Wagnis und Gewinn; f) Soweit über Transporte unabhängig von
den Preisen des Bauvertrages abgerech- aa) bis zu 2.500 € in Höhe von 5 Pro-
bb) nicht schadenbedingte Baustellen- zent dieses Betrages;
gemeinkosten; net werden kann, sind die angemesse-
nen ortsüblichen Kosten zu ersetzen. bb) von mehr als 2.500 € in Höhe von
cc) allgemeine Geschäftskosten; 5 Prozent aus 2.500 € zuzüglich
ehrkosten für Eil- und Expressfrach-
M
ies gilt auch für Eigenleistungen des
D ten werden nur ersetzt, soweit dies 3 Prozent des Mehrbetrages.
Bauherrn. besonders vereinbart ist. 4. Kosten der Wiederherstellung, die nicht
b) Wird nach dem Leistungsverzeichnis g) Für Stundenlohnarbeiten sind prüfungs- zu Lasten eines versicherten Unternehmers
abgerechnet, so werden 90 Prozent der fähige Unterlagen vorzulegen. Aus die- gehen
Preise ersetzt, die in dem Bauvertrag sen Unterlagen müssen sich ergeben: Bei Schäden, die nicht zu Lasten eines
vereinbart oder auf gleicher Grundlage versicherten Unternehmers gehen, der die
ermittelt worden sind. aa) Art, Zweck und Dauer jeder Arbeits-
leistung; Bauleistung ausgeführt hat, gelten als ent-
urch diesen Prozentsatz ist der Aus-
D schädigungspflichtige Wiederherstellungs-
schluss von Zuschlägen gemäß Ziff. 2 a) bb) die Höhe der tariflichen Stunden- kosten nur Aufwendungen für Lieferungen
aa) bis 2 a) cc) berücksichtigt. lohnsätze; und Leistungen Dritter, und zwar in dem
cc) Art und Höhe etwaiger Lohnzulagen Umfang, in dem die Rechnungsbeträge
c) Unabhängig von den Preisen des Bau-
nach Ziff. 2 d) aa) und Lohnneben- schadenbedingt und der Höhe nach ange-
vertrages kann über die Wiederherstel-
kosten nach Ziff. 2 d) dd); messen sind. Angemessen sind in der Regel
lungskosten nur mit Zustimmung des
die Sätze des Leistungsverzeichnisses.
Versicherers abgerechnet werden, die dd) die Höhe der übertariflichen Löhne Ist der Auftraggeber zum Vorsteuerabzug
jedoch erteilt werden muss, wenn der und Zulagen sowie der Zuschläge
nicht berechtigt, so ist die Mehrwertsteuer
versicherte Unternehmer sie aus wichti- für Überstunden, Sonntags-, Feier-
gem Grund verlangt. in die Entschädigung einzubeziehen.
tags- und Nachtarbeit, soweit sie
d) Soweit über Stundenlohnarbeiten nach Ziff. 2 d) bb) und 2 d) ee) ent- 5. Weitere Kosten
unabhängig von den Preisen des Bau- schädigungspflichtig sind. Weitere Kosten, die infolge eines ersatz-
vertrages abgerechnet werden kann, h) Durch die Zuschläge nach Ziff. 2 d) cc) pflichtigen Schadens über die Wiederher-
sind zu ersetzen sind abgegolten: stellungskosten hinaus aufgewendet wer-
31
[Seite 32]
den müssen, ersetzt der Versicherer im c) der Zinssatz beträgt 4 Prozent p. a.; c) Beide Sachverständige benennen in
Rahmen der hierfür vereinbarten Versiche- Textform vor Beginn ihrer Feststellun-
Teil A
d) die Zinsen werden zusammen mit der
rungssummen. gen einen dritten Sachverständigen als
Entschädigung fällig.
6. Grenze der Entschädigung Obmann. Die Regelung unter b) gilt
3. Hemmung entsprechend für die Benennung eines
Grenze der Entschädigung ist jede der ver- Obmannes durch die Sachverständigen.
Bei der Berechnung der Fristen gemäß
einbarten Versicherungssummen. Einigen sich die Sachverständigen nicht,
Ziff. 1 und 2 a) ist der Zeitraum nicht zu
7. Entschädigungsberechnung bei Unter- berücksichtigen, in dem infolge Verschul- so wird der Obmann auf Antrag einer
versicherung dens des Versicherungsnehmers die Ent- Partei durch das für den Schadenort
Wenn Unterversicherung vorliegt, wird nur schädigung nicht ermittelt oder nicht zuständige Amtsgericht ernannt.
der Teil des nach Ziff. 1 bis 6 ermittelten gezahlt werden kann. 4. Feststellung
Betrages ersetzt, der sich zu dem ganzen 4. Aufschiebung der Zahlung
Betrag verhält, wie die Versicherungssum- Die Feststellungen der Sachverständigen
me zu dem Versicherungswert. Dies gilt Der Versicherer kann die Zahlung aufschie- müssen enthalten:
nicht für Versicherungssummen auf Erstes ben, solange
a) die ermittelten oder vermuteten Ursa-
Risiko. a) Zweifel an der Empfangsberechtigung chen und den Zeitpunkt, von dem an
8. Entschädigungsberechnung bei grober des Versicherungsnehmers bestehen; der Sachschaden für den Versicherungs-
Fahrlässigkeit b) ein behördliches oder strafgerichtliches nehmer nach den anerkannten Regeln
Verfahren gegen den Versicherungsneh- der Technik frühestens erkennbar war;
Haben der Versicherungsnehmer, die mit-
versicherten Unternehmen oder deren mer oder seinen Repräsentanten aus b) den Umfang der Beschädigung und der
Repräsentanten den Schaden grob fahrläs- Anlass dieses Versicherungsfalles noch Zerstörung, insbesondere
sig herbeigeführt, wird die Entschädigung läuft.
in einem der Schwere des Verschuldens aa) ein Verzeichnis der abhanden gekom-
5. Abtretung des Entschädigungsanspru- menen, zerstörten und beschädigten
entsprechenden Verhältnis gekürzt. ches versicherten Sachen mit deren Wer-
9. Mehrwertsteuer Der Entschädigungsanspruch kann vor ten unmittelbar vor dem Schaden
Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, Fälligkeit nur mit Zustimmung des Versi- sowie deren Neuwerten zur Zeit des
wenn der Versicherungsnehmer vorsteuer- cherers abgetreten werden. Die Zustim- Schadens;
abzugsberechtigt ist. Das Gleiche gilt, mung muss erteilt werden, wenn der Versi-
bb) die für die Wiederbeschaffung oder
wenn der Versicherungsnehmer die Mehr- cherungsnehmer sie aus wichtigem Grund
Wiederherstellung in den Zustand
wertsteuer anlässlich der Wiederherstel- verlangt.
vor Schadeneintritt erforderlichen
lung oder Wiederbeschaffung tatsächlich
nicht gezahlt oder die Wiederherstellung Kosten;
oder Wiederbeschaffung nicht vorgenom- § 9 Sachverständigenverfahren cc) die Restwerte der vom Schaden
men hat. betroffenen Sachen;
1. Feststellung der Schadenhöhe
10. Selbstbeteiligung c) die nach dem Versicherungsvertrag ver-
Der Versicherungsnehmer kann nach Ein-
Der nach Ziff. 1 bis 8 ermittelte Betrag tritt des Versicherungsfalles verlangen, sicherten Kosten.
wird je Versicherungsfall um die verein dass der Schaden in einem Sachverständi- 5. Verfahren nach Feststellung
barte Selbstbeteiligung gekürzt. genverfahren festgestellt wird.
Der Sachverständige übermittelt seine
Entstehen mehrere Schäden, so wird die Ein solches Sachverständigenverfahren Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig.
Selbstbeteiligung jeweils einzeln abgezo- können Versicherer und Versicherungsneh- Weichen die Feststellungen der Sachver-
gen. mer auch gemeinsam vereinbaren. ständigen voneinander ab, so übergibt der
2. Weitere Feststellungen Versicherer sie unverzüglich dem Obmann.
Dieser entscheidet über die streitig geblie-
§ 8 Zahlung und Verzinsung der Das Sachverständigenverfahren kann durch benen Punkte innerhalb der durch die
Entschädigung Vereinbarung auf weitere Feststellungen Feststellungen der Sachverständigen
zum Versicherungsfall ausgedehnt werden.
1. Fälligkeit der Entschädigung gezogenen Grenzen und übermittelt seine
3. Verfahren vor Feststellung Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig.
Die Entschädigung wird fällig, wenn die
Feststellungen des Versicherers zum Grun- Für das Sachverständigenverfahren gilt: Die Feststellungen der Sachverständigen
de und zur Höhe des Anspruchs abge- a) Jede Partei hat in Textform einen Sach- oder des Obmannes sind für die Vertrags-
schlossen sind. verständigen zu benennen. Eine Partei, parteien verbindlich, wenn nicht nachge-
Der Versicherungsnehmer kann einen die ihren Sachverständigen benannt hat, wiesen wird, dass sie offenbar von der
Monat nach Meldung des Schadens den kann die andere unter Angabe des von wirklichen Sachlage erheblich abweichen.
Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, ihr genannten Sachverständigen in Text- Aufgrund dieser verbindlichen Feststellun-
der nach Lage der Sache mindestens zu form auffordern, den zweiten Sachver- gen berechnet der Versicherer die Entschä-
zahlen ist. ständigen zu benennen. Wird der zweite digung.
2. Verzinsung Sachverständige nicht innerhalb von Im Falle unverbindlicher Feststellungen
zwei Wochen nach Zugang der Auffor- erfolgen diese durch gerichtliche Entschei-
Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus derung benannt, so kann ihn die auffor-
einem anderen Rechtsgrund eine weiterge- dung. Dies gilt auch, wenn die Sachver-
dernde Partei durch das für den Scha- ständigen die Feststellung nicht treffen
hende Zinspflicht besteht: denort zuständige Amtsgericht ernennen
können oder wollen oder sie verzögern.
a) die Entschädigung ist – soweit sie nicht lassen. In der Aufforderung durch den
innerhalb eines Monats nach Meldung Versicherer ist der Versicherungsnehmer 6. Kosten
des Schadens geleistet wird – ab Fällig- auf diese Folge hinzuweisen. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist,
keit zu verzinsen; b) Der Versicherer darf als Sachverständi- trägt jede Partei die Kosten ihres Sach
b) die Mehrwertsteuer ist ab dem Zeit- gen keine Person benennen, die Mitbe- verständigen. Die Kosten des Obmannes
punkt zu verzinsen, in dem der Versi- werber des Versicherungsnehmers ist tragen beide Parteien je zur Hälfte.
cherungsnehmer die tatsächliche Zah- oder mit ihm in dauernder Geschäfts-
7. Obliegenheiten
lung der Mehrwertsteuer anlässlich der verbindung steht, ferner keine Person,
Wiederherstellung oder Wiederbeschaf- die bei Mitbewerbern oder Geschäfts- Durch das Sachverständigenverfahren wer-
fung versicherter Sachen gegenüber partnern angestellt ist oder mit ihnen den die Obliegenheiten des Versicherungs-
dem Versicherer nachgewiesen hat; in einem ähnlichen Verhältnis steht. nehmers nicht berührt.
32
[Seite 33]
Teil B: Allgemeiner Teil in dem die Bauleistung oder Teile davon 5. Eine sich aus Ziff. 3 ergebende Beitrags-
abgenommen werden oder nach dem Bau- erhöhung wird dem Versicherungsnehmer
vertrag als abgenommen gelten oder in spätestens einen Monat vor Beitragsfällig-
§ 1 Anzeigepflichten des Versi dem der Auftraggeber in Abnahmeverzug keit mitgeteilt. Der Versicherungsnehmer
gerät. kann den Versicherungsvertrag innerhalb
cherungsnehmers oder seines
Für Baustoffe und Bauteile endet der Ver eines Monats nach Zugang der Mitteilung
Vertreters bis zum Vertragsschluss mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch
sicherungsschutz abweichend von Satz 1
Der Versicherungsnehmer hat bis zur einen Monat nach dem Ende des Versiche- zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
Abgabe seiner Vertragserklärung dem Ver- rungsschutzes für die zugehörige Bauleis- Erhöhung, kündigen.
Teil B
sicherer alle ihm bekannten Gefahrum tung; das gleiche gilt für versicherte Hilfs-
stände anzuzeigen, nach denen der Versi- 6. Eine sich aus Ziff. 3 ergebende Beitrags-
bauten und Bauhilfsstoffe. senkung wird dem Versicherungsnehmer
cherer in Textform gefragt hat und die für
dessen Entschluss erheblich sind, den Ver- Der Versicherungsschutz endet jedoch spä- durch die Beitragsrechnung mitgeteilt.
trag mit dem vereinbarten Inhalt zu schlie- testens mit dem in Ziff. 4 genannten Zeit-
ßen. Der Versicherungsnehmer ist auch punkt.
insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach 4. Ende des Vertrages § 4 Fälligkeit des Erst- oder Ein
seiner Vertragserklärung, aber vor Ver malbeitrags; Folgen verspäteter
tragsannahme der Versicherer Fragen in Der Vertrag endet mit dem Ende des Versi-
Textform im Sinne des Satzes 1 stellt. cherungsschutzes. Zahlung oder Nichtzahlung
Verletzt der Versicherungsnehmer seine 1. Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
Anzeigepflicht nach Abs. 1, so kann der § 3 Beitragsberechnung Der erste oder einmalige Beitrag ist –
Versicherer nach Maßgabe der §§ 19-21 unabhängig von dem Bestehen eines
VVG vom Vertrag zurücktreten, kündigen Der Beitrag wird zunächst aus den vorläufi- Widerrufrechts – unverzüglich nach dem
oder eine Vertragsänderung vornehmen. gen und nach Ende des Versicherungsschut- Zeitpunkt des vereinbarten und im Versi-
Der Versicherer kann nach § 21 Abs. 2 VVG zes aus den endgültigen Versicherungs cherungsschein angegebenen Versiche-
auch leistungsfrei sein. summen berechnet. Ein Differenzbetrag ist
rungsbeginns zu zahlen.
nachzuentrichten oder zurückzugewähren.
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versi-
Versicherungsnehmers geschlossen, so sind cherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist
gemäß § 20 VVG sowohl die Kenntnis und
Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis § 3a Anpassung des Beitrags der erste oder einmalige Beitrag unverzüg-
und Arglist des Versicherungsnehmers zu satzes lich nach Vertragsschluss zu zahlen
berücksichtigen. 1. Um die dauernde Erfüllbarkeit der Ver- Zahlt der Versicherungsnehmer nicht
Das Recht des Versicherers, den Vertrag pflichtungen aus den Verträgen, denen unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2
nach § 22 VVG wegen arglistiger Täu- die Allgemeinen Bedingungen für die Bau- bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versi-
schung anzufechten, bleibt unberührt. leistungsversicherung durch Auftraggeber cherungsschutz erst, nachdem die Zahlung
(ABN 2011) zugrunde liegen, und eine bewirkt ist.
risikoadäquate Tarifierung sicherzustellen, Weicht der Versicherungsschein vom
§ 2 Beginn des Versicherungs überprüft der Versicherer zum 1. Juli Antrag des Versicherungsnehmers oder
eines jeden Jahres, ob die der Tarifierung
schutzes; Ende des Versicherungs zugrundeliegenden Beiträge beibehalten
von getroffenen Vereinbarungen ab, ist der
schutzes Ende des Vertrages: erste oder einmalige Beitrag frühestens
werden können oder ob die Notwendigkeit
einen Monat nach Zugang des Versiche-
1. Beginn des Versicherungsschutzes einer Anpassung (Erhöhung oder Absen-
rungsscheins zu zahlen.
kung) besteht.
Der Versicherungsschutz beginnt vorbe- Bei Vereinbarung der Beitragszahlung in
haltlich der Regelungen über die Folgen 2. Der Beitragssatz und die Beitragszu-
schläge für erweiterten Versicherungs- Raten gilt die erste Rate als erster Beitrag.
verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des
Erst- oder Einmalbeitrags zu dem im Versi- schutz werden unter Berücksichtigung 2. Folgen verspäteter Zahlung oder Nicht-
cherungsschein angegebenen Zeitpunkt. von Schadenaufwand, Kosten, Feuerschutz- zahlung des Erst- oder Einmalbeitrags
steuer und Gewinnansatz kalkuliert.
2. Ende des Versicherungsschutzes Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht
3. Bei einer Neukalkulation des Beitrags- zu dem nach Ziff. 1 maßgebenden Fällig-
Der Versicherungsschutz endet satzes und der Beitragszuschläge für keitszeitpunkt gezahlt, ist der Versicherer
a) mit der Bezugsfertigkeit oder erweiterten Versicherungsschutz wird der nach Maßgabe des § 37 VVG berechtigt,
b) nach Ablauf von sechs Werktagen seit Bedarf gemäß Ziff. 2 anhand einer ausrei- vom Vertrag zurückzutreten oder auch
Beginn der Benutzung oder chend großen Anzahl gleichartiger Risiken, leistungsfrei.
die Gegenstand der Verträge nach ABN
c) mit dem Tage der behördlichen 2011 sind, errechnet. Dabei wird auch
Gebrauchsabnahme. die voraussichtliche künftige Entwicklung
des unternehmensindividuellen Schaden § 5 Folgebeitrag
Maßgebend ist der früheste dieser Zeit-
punkte. Für Restarbeiten besteht weiterhin bedarfs für das nächste Kalenderjahr für 1. Fälligkeit
Versicherungsschutz. diese Verträge berücksichtigt. Der Gewinn
ansatz bleibt dabei unverändert. a) Eine Folgebeitrag wird zu dem ver-
Liegen vorstehende Voraussetzungen nur einbarten Zeitpunkt der jeweiligen
für eines von mehreren Bauwerken oder Bei der Neukalkulation sind die anerkann- Versicherungsperiode fällig.
für einen Teil eines Bauwerkes vor, so ten Grundsätze der Versicherungsmathe-
matik und Versicherungstechnik anzuwen- b) Die Zahlung gilt als rechtzeitig,
endet der Versicherungsschutz für dieses
den. wenn sie innerhalb des im Versiche-
von mehreren Bauwerken oder für diesen
Teil eines Bauwerkes. rungsschein oder in der Beitrags-
4. Die sich aus Ziff. 3 ergebenden Ände- rechnung angegebenen Zeitraums
Der Versicherungsschutz endet spätestens rungen des Beitragssatzes und der Beitrags- bewirkt ist.
zu dem im Versicherungsschein angegebe- zuschläge für erweiterten Versicherungs-
nen Zeitpunkt. Vor Ende des Versicherungs- schutz gelten für bestehende Verträge mit 2. Folgen der Nichtzahlung
schutzes kann der Versicherungsnehmer Beginn des nächsten Versicherungsjahres. Die Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung
die Verlängerung des Versicherungsschutzes Obergrenze für eine Erhöhung und Unter- ergeben sich aus § 38 VVG.
beantragen. grenze für eine Absenkung ist der Tarifbei-
tragssatz für vergleichbaren Versicherungs- Ist der Versicherungsnehmer mit der Zah-
3. Ende des Versicherungsschutzes für schutz im Neugeschäft. Im Falle einer lung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der
versicherte Unternehmer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm
Der Versicherungsschutz eines versicherten im Falle einer Absenkung verpflichtet, durch den Verzug entstandenen Schadens
Unternehmers endet mit dem Zeitpunkt, den Beitrag entsprechend anzupassen. zu verlangen.
33
[Seite 34]
§ 6 Lastschriftverfahren 2. Obliegenheiten bei Eintritt des Versiche- Versicherungsnehmers entspricht. Das
rungsfalles Nichtvorliegen einer groben Fahrlässig-
1. Pflichten des Versicherungsnehmers keit hat der Versicherungsnehmer zu
a) Der Versicherungsnehmer hat bei Ein-
Ist zur Einziehung des Beitrags das Last- tritt des Versicherungsfalles beweisen.
schriftverfahren vereinbart worden, hat
aa) nach Möglichkeit für die Abwen- b) Außer im Falle einer arglistigen Oblie-
der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt
dung und Minderung des Schadens genheitsverletzung ist der Versicherer
der Fälligkeit des Beitrags für eine ausrei-
zu sorgen; jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit
chende Deckung des Kontos zu sorgen.
der Versicherungsnehmer nachweist,
2. Änderung des Zahlungsweges bb) dem Versicherer den Schadeneintritt, dass die Verletzung der Obliegenheit
Teil B
nachdem er von ihm Kenntnis weder für den Eintritt oder die Feststel-
Hat es der Versicherungsnehmer zu vertre- erlangt hat, unverzüglich – gegebe-
ten, dass ein oder mehrere Beiträge trotz lung des Versicherungsfalls, noch für die
nenfalls auch mündlich oder telefo- Feststellung oder den Umfang der Leis-
wiederholtem Einziehungsversuch nicht
nisch – anzuzeigen; tungspflicht des Versicherers ursächlich
eingezogen werden können, ist der Versi-
cherer berechtigt, die Lastschriftvereinba- cc) Weisungen des Versicherers zur ist.
rung in Textform zu kündigen. Schadenabwendung/-minderung – c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine
gegebenenfalls auch mündlich oder nach Eintritt des Versicherungsfalls
Der Versicherer hat in der Kündigung dar-
telefonisch – einzuholen, wenn die bestehende Auskunfts- oder Aufklä-
auf hinzuweisen, dass der Versicherungs-
Umstände dies gestatten; rungsobliegenheit, ist der Versicherer
nehmer verpflichtet ist, den ausstehenden
Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu dd) Weisungen des Versicherers zur Scha nur dann vollständig oder teilweise leis-
übermitteln. denabwendung/-minderung, soweit tungsfrei, wenn er den Versicherungs-
für ihn zumutbar, zu befolgen; ertei- nehmer durch gesonderte Mitteilung in
Durch die Banken erhobene Bearbeitungs-
len mehrere an dem Versicherungs- Textform auf diese Rechtsfolge hinge-
gebühren für fehlgeschlagenen Lastschrift
vertrag beteiligte Versicherer unter- wiesen hat.
einzug können dem Versicherungsnehmer
in Rechnung gestellt werden. schiedliche Weisungen, hat der
Versicherungsnehmer nach pflicht
gemäßem Ermessen zu handeln; § 9 Gefahrerhöhung
§ 7 Beitrag bei vorzeitiger Ver ee) Schäden durch strafbare Handlun- Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf
tragsbeendigung gen gegen das Eigentum unverzüg- der Versicherungsnehmer ohne vorherige
lich der Polizei anzuzeigen; Zustimmung des Versicherers keine Gefahr-
Endet das Versicherungsverhältnis vor erhöhung vornehmen oder deren Vornah-
Ablauf der Versicherungsperiode oder wird ff) dem Versicherer und der Polizei
unverzüglich ein Verzeichnis der me durch einen Dritten gestatten.
es nach Beginn rückwirkend aufgehoben
oder von Anfang an wegen arglistiger Täu- abhanden gekommenen Sachen ein- Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahr-
schung nichtig, so gebührt dem Versicherer zureichen; erhöhung, die ihm bekannt wird, dem
der Beitrag oder die Geschäftsgebühr nach gg) das Schadenbild so lange unverän- Versicherer unverzüglich anzuzeigen, und
Maßgabe der §§ 39 und 80 VVG. dert zu lassen, bis die Schadenstelle zwar auch dann, wenn sie ohne seinen
oder die beschädigten Sachen durch Willen eintritt. Im Übrigen gelten die §§ 23
den Versicherer freigegeben worden bis 27 VVG. Danach kann der Versicherer
§ 8 Obliegenheiten des Versiche sind; sind Veränderungen unum- zur Kündigung berechtigt sein, eine Ver-
rungsnehmers gänglich, sind das Schadenbild tragsänderung vornehmen oder auch leis-
nachvollziehbar zu dokumentieren tungsfrei sein.
1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versi- (z. B. durch Fotos) und die beschä-
cherungsfalles digten Sachen bis zu einer Besichti-
a) Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, gung durch den Versicherer aufzu- § 10 Überversicherung
die der Versicherungsnehmer vor Eintritt bewahren;
1. Übersteigt die Versicherungssumme den
des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, hh) soweit möglich dem Versicherer Wert des versicherten Interesses erheblich,
sind: unverzüglich jede Auskunft – auf so kann sowohl der Versicherer als auch
aa) die Einhaltung aller gesetzlichen, Verlangen in Textform – zu erteilen, der Versicherungsnehmer nach Maßgabe
behördlichen sowie vertraglich ver- die zur Feststellung des Versiche- des § 74 VVG die Herabsetzung der Versi-
einbarten Sicherheitsvorschriften; rungsfalles oder des Umfanges der cherungssumme und des Beitrags verlan-
Leistungspflicht des Versicherers gen.
bb) die notwendigen Informationen erforderlich ist sowie jede Untersu-
über die Eigenschaften oder Verän- chung über Ursache und Höhe des 2. Hat der Versicherungsnehmer die Über-
derungen des Baugrundes und die Schadens und über den Umfang der versicherung in der Absicht geschlossen,
Grundwasserverhältnisse einzuholen Entschädigungspflicht zu gestatten; sich dadurch einen rechtswidrigen Vermö-
und zu beachten; gensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag
ii) vom Versicherer angeforderte Belege nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag
cc) eine gänzliche Unterbrechung der beizubringen, deren Beschaffung
Arbeiten auf dem Baugrundstück bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von
ihm billigerweise zugemutet werden den die Nichtigkeit begründenden Umstän-
oder eines Teils davon dem Versiche- kann;
rer unverzüglich anzuzeigen; den Kenntnis erlangt.
b) Steht das Recht auf die vertragliche
dd) die Einhaltung aller sonstigen ver-
Leistung des Versicherers einem Dritten
traglich vereinbarten Obliegenhei- § 11 Mehrere Versicherer
zu, so hat dieser die Obliegenheiten
ten.
gemäß Ziff. 2 a) ebenfalls zu erfüllen, 1. Anzeigepflicht
b) Verletzt der Versicherungsnehmer vor- soweit ihm dies nach den tatsächlichen
sätzlich oder grob fahrlässig eine Oblie- und rechtlichen Umständen möglich ist. Wer bei mehreren Versicherern ein Interes-
genheit, die er vor Eintritt des Versiche- se gegen dieselbe Gefahr versichert, ist
3. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsver- verpflichtet, dem Versicherer die andere
rungsfalles gegenüber dem Versicherer
letzung Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In
zu erfüllen hat, so kann der Versicherer
innerhalb eines Monats, nachdem er a)
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der Mitteilung sind der andere Versicherer
von der Verletzung Kenntnis erlangt Obliegenheit nach Ziff. 1 oder 2 vor- und die Versicherungssumme anzugeben.
hat, den Vertrag fristlos kündigen. sätzlich, so ist der Versicherer von der
2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzei-
Das Kündigungsrecht des Versicherers Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob
gepflicht
ist ausgeschlossen, wenn der Versiche- fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit
rungsnehmer beweist, dass er die ist der Versicherer berechtigt, seine Verletzt der Versicherungsnehmer die
Obliegenheit weder vorsätzlich noch Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, Anzeigepflicht (siehe Ziff. 1), ist der Versi-
grob fahrlässig verletzt hat. das der Schwere des Verschuldens des cherer nach Maßgabe des § 28 VVG zur
34
[Seite 35]
Kündigung berechtigt oder auch leistungs- Die Aufhebung des Vertrages oder die Her- § 14 Kündigung nach dem Versi
frei. Eine Kündigung des Versicherers wird absetzung der Versicherungssumme und cherungsfall
mit Zugang wirksam. Anpassung des Beitrags werden zu dem
Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung 1. Kündigungsrecht
Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der
Versicherer vor dem Eintritt des Versiche- dem Versicherer zugeht. Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles
rungsfalles Kenntnis von der anderen Ver kann jede der Vertragsparteien den Versi-
sicherung erlangt hat. cherungsvertrag kündigen. Die Kündigung
§ 12 Versicherung für fremde ist in Textform zu erklären. Die Kündigung
Außer im Falle einer arglistigen Obliegen- ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit
Rechnung
Teil B
heitsverletzung ist der Versicherer zur Leis- dem Abschluss der Verhandlungen über die
tung verpflichtet, soweit die Verletzung 1. Rechte aus dem Vertrag Entschädigung zulässig.
der Obliegenheit weder für den Eintritt
Der Versicherungsnehmer kann den Versi- 2. Kündigung durch den Versicherungs-
oder die Feststellung des Versicherungs
cherungsvertrag im eigenen Namen für nehmer
falles, noch für die Feststellung oder den
das Interesse eines Dritten (Versicherten) Der Versicherungsnehmer ist berechtigt,
Umfang der Leistungspflicht des Versiche-
schließen. Die Ausübung der Rechte aus das Versicherungsverhältnis mit sofortiger
rers ursächlich ist.
diesem Vertrag steht nur dem Versiche- Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt
3. Haftung und Entschädigung bei Mehr- rungsnehmer und nicht auch dem Versi- bis zum Ablauf der Versicherungsperiode in
fachversicherung cherten zu. Das gilt auch, wenn der Versi- Textform zu kündigen.
a) Ist bei mehreren Versicherern ein Inter- cherte den Versicherungsschein besitzt.
3. Kündigung durch Versicherer
esse gegen dieselbe Gefahr versichert 2. Zahlung der Entschädigung
und übersteigen die Versicherungssum- Eine Kündigung des Versicherers wird einen
men zusammen den Versicherungswert Der Versicherer kann vor Zahlung der Ent- Monat nach ihrem Zugang beim Versiche-
oder übersteigt aus anderen Gründen schädigung an den Versicherungsnehmer rungsnehmer wirksam.
die Summe der Entschädigungen, die den Nachweis verlangen, dass der Versi-
von jedem Versicherer ohne Bestehen cherte seine Zustimmung dazu erteilt hat.
der anderen Versicherung zu zahlen Der Versicherte kann die Zahlung der Ent- § 15 Keine Leistungspflicht aus
wären, den Gesamtschaden, liegt eine schädigung nur mit Zustimmung des Versi- besonderen Gründen
Mehrfachversicherung vor. cherungsnehmers verlangen.
1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Her-
b) Die Versicherer sind in der Weise als 3. Kenntnis und Verhalten beiführung des Versicherungsfalles
Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder Soweit die Kenntnis und das Verhalten a) Führt der Versicherungsnehmer den
für den Betrag aufzukommen hat, des- des Versicherungsnehmers von rechtlicher Versicherungsfall vorsätzlich herbei,
sen Zahlung ihm nach seinem Vertrage Bedeutung sind, sind bei der Versicherung so ist der Versicherer von der Entschädi-
obliegt; der Versicherungsnehmer kann für fremde Rechnung auch die Kenntnis gungspflicht frei.
aber im Ganzen nicht mehr als den und das Verhalten des Versicherten zu
Betrag des ihm entstandenen berücksichtigen. Soweit der Vertrag Inter- Ist die Herbeiführung des Schadens durch
Schadens verlangen. Satz 1 gilt ent rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes
essen des Versicherungsnehmers und des
sprechend, wenn die Verträge bei dem- in der Person des Versicherungsnehmers
Versicherten umfasst, muss sich der Versi- festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbei-
selben Versicherer bestehen. cherungsnehmer für sein Interesse das Ver- führung des Schadens als bewiesen.
E rlangt der Versicherungsnehmer oder halten und die Kenntnis des Versicherten
der Versicherte aus anderen Versiche- nur dann zurechnen lassen, wenn der Ver- b) Führt der Versicherungsnehmer den
rungsverträgen Entschädigung für den- sicherte Repräsentant des Versicherungs- Schaden grob fahrlässig herbei, so ist
selben Schaden, so ermäßigt sich der nehmers ist. Im Übrigen gilt § 47 VVG. der Versicherer berechtigt, seine Leis-
tung in einem der Schwere des Ver-
Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag
schuldens des Versicherungsnehmers
in der Weise, dass die Entschädigung
entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
aus allen Verträgen insgesamt nicht § 13 Übergang von Ersatzan
höher ist, als wenn der Gesamtbetrag sprüchen 2. Arglistige Täuschung nach Eintritt des
der Versicherungssummen, aus denen Versicherungsfalles
die Beiträge errechnet wurden, nur in 1. Übergang von Ersatzansprüchen
Der Versicherer ist von der Entschädi
diesem Vertrag in Deckung gegeben Steht dem Versicherungsnehmer ein gungspflicht frei, wenn der Versicherungs-
worden wäre. Bei Vereinbarung von Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, nehmer den Versicherer arglistig über Tat-
Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich geht dieser Anspruch auf den Versicherer sachen, die für den Grund oder die Höhe
der Anspruch in der Weise, dass aus über, soweit der Versicherer den Schaden der Entschädigung von Bedeutung sind,
allen Verträgen insgesamt keine höhere ersetzt. Der Übergang kann nicht zum täuscht oder zu täuschen versucht.
Entschädigung zu leisten ist, als wenn Nachteil des Versicherungsnehmers geltend
der Gesamtbetrag der Versicherungs- Ist die Täuschung oder der Täuschungs
gemacht werden. Richtet sich der Ersatzan- versuch durch rechtskräftiges Strafurteil
summen in diesem Vertrag in Deckung spruch des Versicherungsnehmers gegen gegen den Versicherungsnehmer wegen
gegeben worden wäre. eine Person, mit der er bei Eintritt des Betruges oder Betrugsversuches festge-
c) Hat der Versicherungsnehmer eine Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, stellt, so gelten die Voraussetzungen des
Mehrfachversicherung in der Absicht kann der Übergang nicht geltend gemacht Satzes 1 als bewiesen.
geschlossen, sich dadurch einen rechts- werden, es sei denn, diese Person hat den
widrigen Vermögensvorteil zu verschaf- Schaden vorsätzlich verursacht.
fen, ist jeder in dieser Absicht geschlos- 2. Obliegenheiten zur Sicherung von § 16 Anzeigen; Willenserklärun
sene Vertrag nichtig. Ersatzansprüchen gen; Anschriftenänderungen
em Versicherer steht der Beitrag bis zu
D Der Versicherungsnehmer hat seinen 1. Form
dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung
die Nichtigkeit begründenden Umstän- Soweit gesetzlich keine Schriftform ver-
dieses Anspruchs dienendes Recht unter langt ist und soweit in diesem Vertrag
den Kenntnis erlangt. Beachtung der geltenden Form- und Frist- nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die
4. Beseitigung der Mehrfachversicherung vorschriften zu wahren und nach Übergang für den Versicherer bestimmten Erklärun-
des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei gen und Anzeigen, die das Versicherungs-
Eine Mehrfachversicherung kann auf Ver-
dessen Durchsetzung durch den Versicherer verhältnis betreffen und die unmittelbar
langen des Versicherungsnehmers nach
soweit erforderlich mitzuwirken. gegenüber dem Versicherer erfolgen, in
Maßgabe des § 79 VVG durch Aufhebung
oder Herabsetzung der Versicherungssum- Verletzt der Versicherungsnehmer diese Textform abzugeben.
me des später geschlossenen Vertrages Obliegenheit, ist der Versicherer nach Erklärungen und Anzeigen sollen an die
beseitigt werden. Maßgabe des § 86 Abs. 2 VVG leistungsfrei. Hauptverwaltung des Versicherers oder an
35
[Seite 36]
die im Versicherungsschein oder in dessen 3. Zahlungen an den Versicherungsvertreter 2. Klagen gegen Versicherungsnehmer
Nachträgen als zuständig bezeichnete Stel- Der Versicherungsvertreter gilt als bevoll- Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag
le gerichtet werden. Die gesetzlichen Rege- mächtigt, Zahlungen, die der Versiche- oder der Versicherungsvermittlung gegen
lungen über den Zugang von Erklärungen rungsnehmer im Zusammenhang mit der den Versicherungsnehmer ist ausschließlich
und Anzeigen bleiben unberührt.
Vermittlung oder dem Abschluss eines Ver- das Gericht örtlich zuständig, in dessen
2. Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. sicherungsvertrags an ihn leistet, anzuneh- Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit
Namensänderung men. Eine Beschränkung dieser Vollmacht der Klageerhebung seinen Wohnsitz,
Hat der Versicherungsnehmer eine Ände- muss der Versicherungsnehmer nur gegen in Ermangelung eines solchen seinen
rung seiner Anschrift dem Versicherer nicht sich gelten lassen, wenn er die Beschrän- gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Teil B
mitgeteilt, genügt für eine Willenserklä- kung bei der Vornahme der Zahlung kann-
Soweit es sich bei dem Vertrag um eine
rung, die dem Versicherungsnehmer te oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht
betriebliche Versicherung handelt, kann der
gegenüber abzugeben ist, die Absendung kannte.
Versicherer seine Ansprüche auch bei dem
eines eingeschriebenen Briefes an die für den Sitz oder die Niederlassung des
letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Gewerbebetriebes zuständigen Gericht gel-
Entsprechendes gilt bei einer dem Versi § 18 Verjährung tend machen.
cherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Ansprüche aus dem Versicherungsver-
Die Erklärung gilt drei Tage nach der 3. Wohnsitzverlegung des Versicherungs-
trag verjähren in drei Jahren. Die Verjäh- nehmers
Absendung des Briefes als zugegangen. rung beginnt mit dem Schluss des Jahres,
3. Nichtanzeige der Verlegung der in dem der Anspruch entstanden ist und Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer
gewerblichen Niederlassung der Gläubiger von den Anspruch begrün- nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder
denden Umständen und der Person des gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland ver-
Hat der Versicherungsnehmer die Versiche- Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne legt, oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
rung unter der Anschrift seines Gewerbe- grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhe-
betriebs abgeschlossen, finden bei einer bung unbekannt ist, ist der Gerichtsstand
Verlegung der gewerblichen Niederlassung Ist ein Anspruch aus dem Versicherungs- Münster (Westfalen).
die Bestimmungen nach Nr. 2 entspre- vertrag bei dem Versicherer angemeldet
chend Anwendung. worden, zählt bei der Fristberechnung
der Zeitraum zwischen Anmeldung und
Zugang der in Textform mitgeteilten Ent- § 20 Anzuwendendes Recht
§ 17 Vollmacht des Versiche scheidung des Versicherers beim Anspruch- Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
steller nicht mit.
rungsvertreters
1. Erklärungen des Versicherungsnehmers § 21 Wirtschafts-, Handels- oder
Der Versicherungsvertreter gilt als bevoll- § 19 Zuständiges Gericht Finanzsanktionen bzw. Embargos
mächtigt, vom Versicherungsnehmer abge- 1. Klagen gegen den Versicherer oder Ver-
gebene Erklärungen entgegenzunehmen Es besteht – unbeschadet der übrigen Ver-
sicherungsvermittler tragsbestimmungen – Versicherungsschutz
betreffend
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag nur, soweit und solange dem keine auf die
a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines oder der Versicherungsvermittlung ist Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirt-
Versicherungsvertrages; neben den Gerichtsständen der Zivilprozess schafts-, Handels- oder Finanzsanktionen
b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis ordnung auch das Gericht örtlich zustän- bzw. Embargos der Europäischen Union
einschließlich dessen Beendigung; dig, in dessen Bezirk der Versicherungsneh- oder der Bundesrepublik Deutschland ent-
mer zur Zeit der Klageerhebung seinen gegenstehen.
c) Anzeige- und Informationspflichten vor Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen
Abschluss des Vertrages und während Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels-
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der
des Versicherungsverhältnisses.
Soweit es sich bei dem Vertrag um eine Vereinigten Staaten von Amerika, soweit
2. Erklärungen des Versicherers betriebliche Versicherung handelt, kann der dem nicht Rechtsvorschriften der Euro
Der Versicherungsvertreter gilt als bevoll- Versicherungsnehmer seine Ansprüche päische Union oder der Bundesrepublik
mächtigt, vom Versicherer ausgefertigte auch bei dem für den Sitz oder die Nieder- Deutschland entgegenstehen.
Versicherungsscheine oder deren Nachträge lassung des Gewerbebetriebes zuständigen
dem Versicherungsnehmer zu übermitteln. Gericht geltend machen.
36
[Seite 37]
Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für
die Bauleistungsversicherung durch Auftrag
geber (ABN 2011)
Nachstehende Klauseln haben Gültigkeit, sofern sie vereinbart wurden.
5155 Mitversicherung von Altbauten 4. Umfang der Entschädigung Ziff. 1 ABN 2011 versicherte Lieferungen
gegen Einsturz Abweichend von Teil A § 7 ABN 2011 und Leistungen ausgeführt werden.
1. Versicherte Sachen b) Sofern vereinbart, sind versichert
a) wird ein Abzug neu für alt nicht vorge-
Ergänzend zu Teil A § 1 Ziff. 2 ABN 2011 sind nommen; aa) medizinisch-technische Einrichtun-
die in dem Versicherungsschein bezeichneten gen und Laboreinrichtungen;
b) ist die Grenze der Entschädigung die
Altbauten zusätzlich versichert, soweit an bb) Stromerzeugungsanlagen, Daten
ihnen unmittelbar nach Teil A § 1 Ziff. 1 vereinbarte Versicherungssumme auf
Erstes Risiko; verarbeitungs- und sonstige selb-
ABN 2011 versicherte Lieferungen und Leis- ständige elektronische Anlagen;
tungen ausgeführt werden, durch die in c) wird der als entschädigungspflichtig
ihre tragende Konstruktion eingegriffen ermittelte Betrag um die vereinbarte cc) maschinelle Einrichtungen für Pro-
wird oder durch die sie unterfangen werden. Selbstbeteiligung gekürzt; duktionszwecke;
2. Versicherte und nicht versicherte Gefah- d) leistet der Versicherer keine Entschädi- dd) aufwendige Ausstattung und kunst-
ren und Schäden gung, soweit der Schaden durch einen handwerklich bearbeitete Bauteile
Anspruch aus einem Haftpflichtversi- sowie Bestandteile von unverhältnis-
a) Der Versicherer leistet Entschädigung mäßig hohem Kunstwert. Darunter
für den Einsturz versicherter Altbauten, cherungsvertrag gedeckt ist.
fallen auch Bestandteile von unver-
soweit diese Schäden unmittelbare Fol- 5. Obliegenheiten hältnismäßig hohem Wert, wie z. B.
gen der an den Altbauten ausgeführten stuckierte oder bemalte Decken-
Lieferungen und Leistungen sind und a) Ergänzend zu Teil B § 8 Ziff. 1 a)
ABN 2011 hat der Versicherungsnehmer und Wandflächen (Ornamente,
soweit ein versicherter Unternehmer Friese), Steinmetzarbeiten (Tür- und
ersatzpflichtig ist. vor Eintritt des Versicherungsfalles den
Zustand der versicherten Altbauten vor Fenstereinfassungen), Butzenschei-
Sonstige Schäden stehen einem Einsturz Beginn der Bauarbeiten durch Zustands- ben, Jugendstilfenster, wertvolle
nur dann gleich, wenn der Altbau aus berichte aktenkundig zu machen und Vertäfelungen und Fußböden, künst-
Gründen der Standsicherheit ganz oder während der Bauzeit zu überwachen. lerisch gestaltete Ausstattungen
teilweise abgebrochen werden muss. Risse sind zu markieren und zu überwa- (Geländer, Türen, Brunnen).
b) Ist das Interesse des Auftraggebers chen. 2. Versicherte und nicht versicherte
gemäß Teil A § 3 ABN 2011 versichert, b) Verletzt der Versicherungsnehmer diese Gefahren und Schäden
so wird Entschädigung auch für Schä- Obliegenheiten vorsätzlich oder grob a) Der Versicherer leistet Entschädigung
den geleistet, für die der Auftraggeber fahrlässig, so kann der Versicherer nach für unvorhergesehen eintretende
die Gefahr trägt. Maßgabe von Teil B § 8 ABN 2011 zur Beschädigungen oder Zerstörungen an
c) Der Versicherer leistet keine Entschädi- Kündigung berechtigt oder auch leis- den versicherten Altbauten und an
gung für tungsfrei sein. sonstigen versicherten Sachen, soweit
diese Schäden die unmittelbare Folge
aa) Schäden durch Rammarbeiten; Führt die Verletzung der Obliegenheit
eines ersatzpflichtigen Schadens an den
bb) Schäden durch Veränderung der zu einer Gefahrerhöhung, gilt Teil B § 9 Lieferungen und Leistungen gemäß
Grundwasserverhältnisse; Absatz 2 ABN 2011. Danach kann der Teil A § 1 ABN 2011 sind, sowie durch
Versicherer kündigen oder leistungsfrei Leitungswasser, Sturm und Hagel.
cc) Risse und Senkungsschäden, soweit sein.
nicht die Voraussetzungen von a) aa) Leitungswasser ist Wasser, das aus
gegeben sind; 6. Beginn und Ende des Versicherungs- den Zu- und Ableitungsrohren, den
schutzes sonstigen Einrichtungen der Wasser-
dd) Schäden an Sachen, die in den
Der Versicherungsschutz für die mitversi- versorgung oder der Warmwasser-
Altbauten eingebaut oder unter
cherten Altbauten beginnt mit dem verein- heizungs-, Dampfheizungs-, Klima-,
gebracht sind;
barten Zeitpunkt und endet einen Monat Wärmepumpen- oder Solarheizungs-
ee) Schäden an der künstlerischen nach Abschluss der Lieferungen und Leis- anlagen bestimmungswidrig aus
Ausstattung (z. B. Stuckierung, tungen gemäß Ziff. 1. getreten ist. Sole, Öle, Kühl- und
Fassadenfiguren) und an Reklame- Kältemittel aus Klima-, Wärme
einrichtungen; 7. Schlussbestimmung pumpen- oder Solarheizungsanlagen
ff) Schäden durch Brand, Blitzschlag, Soweit nicht in Textform für den Einzelfall sowie Wasserdampf stehen Leitungs-
Explosion, Anprall oder Absturz eines oder durch die vorstehenden Bestimmun- wasser gleich.
Luftfahrzeuges, seiner Teile oder sei- gen etwas anderes vereinbart ist, gelten die bb) Sturm ist eine wetterbedingte Luft-
ner Ladung. dem Versicherungsvertrag zugrunde liegen- bewegung, die nicht normalen Wit-
den Allgemeinen Bedingungen für die Bau- terungseinflüssen, mit denen wegen
3. Versicherungssumme leistungsversicherung durch Auftraggeber der Jahreszeit und der örtlichen Ver-
Die Altbauten sind bis zur Höhe der jeweils (ABN). hältnisse gerechnet werden muss,
vereinbarten Versicherungssumme auf 5180 L Mitversicherung von Altbauten entspricht.
Erstes Risiko versichert. gegen Sachschäden infolge eines cc) Hagel ist ein fester Witterungs
Die Erstrisikosummen vermindern sich Schadens an der Neubauleistung sowie niederschlag in Form von Eiskörnern.
jeweils um die geleisteten Entschädigungen infolge Leitungswasser, Sturm und Hagel
(Ziff. 4). Sie erhöhen sich jeweils wieder b) Der Versicherer leistet keine Entschädi-
1. Versicherte Sachen gung für
auf den vereinbarten Betrag, sobald der
Versicherungsnehmer die Wiederauffüllung a) Ergänzend zu Teil A § 1 Ziff. 2 ABN 2011 aa) Schäden durch Brand, Blitzschlag,
beantragt. Der Versicherungsnehmer hat sind die in dem Versicherungsschein Explosion, Anprall oder Absturz eines
in diesem Fall Beitrag zeitanteilig nachzu- bezeichneten Altbauten zusätzlich ver Luftfahrzeuges, seiner Teile oder sei-
entrichten. sichert, soweit an ihnen nach Teil A § 1 ner Ladung;
37
[Seite 38]
bb) Verluste durch Diebstahl; b) Verletzt der Versicherungsnehmer diese (4) Setzungen;
cc) Risseschäden und Einsturzschäden Obliegenheiten vorsätzlich oder grob Entschädigung wird jedoch geleistet,
fahrlässig, so kann der Versicherer nach wenn die Altbauten infolge von
(1) durch Eingriffe in die tragende Maßgabe von Teil B § 8 ABN 2011 zur Risseschäden aus Gründen der
Konstruktion des Altbaus und Kündigung berechtigt oder auch leis- Standsicherheit ganz oder teilweise
deren Unterfangungen; tungsfrei sein. abgebrochen werden müssen;
(2) durch Rammarbeiten; Führt die Verletzung der Obliegenheit dd) Schönheitsreparaturen und Reini-
(3) durch Veränderung der Grund- zu einer Gefahrerhöhung, gilt Teil B § 9 gungskosten;
wasserverhältnisse; Absatz 2 ABN 2011. Danach kann der
Versicherer kündigen oder leistungsfrei c) Der Versicherer leistet keine Entschä
(4) durch Setzungen; sein. digung für Schäden an Sachen gemäß
Ziff. 1 b)
dd) Schönheitsreparaturen und Reini- 6. Schlussbestimmung
gungskosten. aa) durch Mängel, die bei Abschluss der
Sofern nicht in Textform für den Einzelfall Versicherung bereits vorhanden
3. Versicherungssumme oder durch die vorstehenden Bestimmun- waren und dem Versicherungsneh-
Die Altbauten sind bis zur Höhe der jeweils gen etwas anderes vereinbart ist, gelten die mer oder seinen Repräsentanten
vereinbarten Versicherungssumme auf dem Versicherungsvertrag zugrunde liegen- bekannt sein mussten, wobei nur
Erstes Risiko versichert. den Allgemeinen Bedingungen für die Bau- grobe Fahrlässigkeit schadet und
leistungsversicherung durch Auftraggeber diese den Versicherer dazu berech-
Die Erstrisikosummen vermindern sich (ABN). tigt, seine Leistung in einem der
jeweils um die geleisteten Entschädigungen Schwere des Verschuldens entspre-
(Ziff. 4). Sie erhöhen sich jeweils wieder 5181 L Mitversicherung von Altbauten
gegen Sachschäden chenden Verhältnis zu kürzen;
auf den vereinbarten Betrag, sobald der
Versicherungsnehmer die Wiederauffüllung 1. Versicherte Sachen bb) die durch betriebsbedingte normale
beantragt. Der Versicherungsnehmer hat in oder betriebsbedingte vorzeitige
a) Ergänzend zu Teil A § 1 Ziff. 2 ABN 2011 Abnutzung oder Alterung verursacht
diesem Fall Beitrag zeitanteilig nachzuent sind die in dem Versicherungsschein
richten. wurden, soweit sie nicht durch die
bezeichneten Altbauten zusätzlich ver Bauleistung herbeigeführt wurden;
4. Umfang der Entschädigung sichert, soweit an ihnen nach Teil A § 1 für Folgeschäden an weiteren Aus-
Ziff. 1 ABN 2011 versicherte Lieferungen tauscheinheiten wird jedoch Ent-
a) Ein Abzug neu für alt wird für beschä-
und Leistungen ausgeführt werden. schädigung geleistet;
digte Rohbauteile nicht vorgenommen.
Als Rohbauteile gelten Bauleistungen b) Sofern vereinbart, sind versichert cc) durch Einsatz einer Sache, deren
im Sinne der Allgemeinen Technischen aa) medizinisch-technische Einrichtun- Reparaturbedürftigkeit dem Versi-
Vorschriften der VOB Teil C. Bei Schäden gen und Laboreinrichtungen; cherungsnehmer oder seinen Reprä-
am Ausbau wird nur der Zeitwert sentanten bekannt sein musste;
ersetzt. Der Zeitwert errechnet sich aus bb) Stromerzeugungsanlagen, Daten wobei nur grobe Fahrlässigkeit scha-
dem Neuwert abzüglich der Wertminde- verarbeitungs- und sonstige selb- det und diese den Versicherer dazu
rung, die sich aus Alter und Abnutzung ständige elektronische Anlagen; berechtigt, seine Leistung in einem
ergibt. Im Übrigen leistet der Versicherer cc) maschinelle Einrichtungen für Pro- der Schwere des Verschuldens ent-
Entschädigung entsprechend Teil A § 7 duktionszwecke; sprechenden Verhältnis zu kürzen.
ABN 2011. Der Versicherer leistet jedoch Ent-
dd) aufwendige Ausstattung und kunst-
b) Sofern vereinbart, wird ein Abzug neu handwerklich bearbeitete Bauteile schädigung, wenn der Schaden nicht
für alt auch bei Schäden am Ausbau sowie Bestandteile von unverhältnis- durch die Reparaturbedürftigkeit
nicht vorgenommen. verursacht wurde oder wenn die
mäßig hohem Kunstwert. Darunter
Sache zur Zeit des Schadens mit
c) Ist eine Versicherungssumme auf Erstes fallen auch Bestandteile von unver-
Zustimmung des Versicherers
Risiko für Schäden an Bestandteilen von hältnismäßig hohem Wert, wie z. B.
wenigstens behelfsmäßig repariert
unverhältnismäßig hohem Wert gemäß stuckierte oder bemalte Decken-
war.
Ziff. 1 b) dd) nicht vereinbart worden, und Wandflächen (Ornamente, Frie-
se), Steinmetzarbeiten (Tür- und 3. Versicherungssumme
so werden im Schadenfall lediglich die
Kosten ersetzt, die anfallen, um die Fenstereinfassungen), Butzenschei- Die Altbauten sind bis zur Höhe der
technische Funktion des beschädigten ben, Jugendstilfenster, wertvolle jeweils vereinbarten Versicherungssumme
Vertäfelungen und Fußböden, künst- auf Erstes Risiko versichert.
Teiles wiederherzustellen.
lerisch gestaltete Ausstattungen
d) Die Grenze der Entschädigung ist jede (Geländer, Türen, Brunnen). Die Erstrisikosummen vermindern sich
der vereinbarten Versicherungssummen jeweils um die geleisteten Entschädigungen
2. Versicherte und nicht versicherte (Ziff. 4). Sie erhöhen sich jeweils wieder
auf Erstes Risiko.
Gefahren und Schäden auf den vereinbarten Betrag, sobald der
e) Der nach a) – d) ermittelte Betrag wird Versicherungsnehmer die Wiederauffüllung
a) Der Versicherer leistet Entschädigung
je Versicherungsfall um die hierfür ver- für unvorhergesehen eintretende beantragt. Der Versicherungsnehmer hat in
einbarte Selbstbeteiligung gekürzt. Ent Beschädigungen oder Zerstörungen diesem Fall Beitrag zeitanteilig nachzuent
stehen mehrere Schäden, so wird die an den versicherten Altbauten und an richten.
Selbstbeteiligung jeweils einzeln abge- sonstigen versicherten Sachen.
zogen. 4. Umfang der Entschädigung
b) Der Versicherer leistet keine Entschädi- a) Ein Abzug neu für alt wird für beschä-
f) Entschädigung wird nicht geleistet, gung für
soweit für den Schaden aus einem digte Rohbauteile nicht vorgenommen.
anderen Versicherungsvertrag Ersatz aa) Schäden durch Brand, Blitzschlag, Als Rohbauteile gelten Bauleistungen
beansprucht werden kann. Explosion, Anprall oder Absturz im Sinne der Allgemeinen Technischen
eines Luftfahrzeuges, seiner Teile Vorschriften der VOB Teil C. Bei Schäden
5. Obliegenheiten oder seiner Ladung; am Ausbau wird nur der Zeitwert
a) Ergänzend zu Teil B § 8 Ziff. 1 a) ersetzt. Der Zeitwert errechnet sich aus
bb) Verluste durch Diebstahl; dem Neuwert abzüglich der Wertminde-
ABN 2011 hat der Versicherungsnehmer
vor Eintritt des Versicherungsfalles den cc) Risseschäden durch rung, die sich aus Alter und Abnutzung
Zustand der versicherten Altbauten vor ergibt. Im Übrigen leistet der Versicherer
(1) Eingriffe in die tragende Kons Entschädigung entsprechend Teil A § 7
Beginn der Bauarbeiten durch Zustands- truktion des Altbaus;
berichte aktenkundig zu machen und ABN 2011.
während der Bauzeit zu überwachen. (2) Rammarbeiten; b) Sofern vereinbart, wird ein Abzug neu
Risse sind zu markieren und zu überwa- (3) Veränderung der Grundwasser- für alt auch bei Schäden am Ausbau
chen. verhältnisse; nicht vorgenommen.
38
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c) Ist eine Versicherungssumme auf Erstes fallen auch Bestandteile von unver- d) Die Grenze der Entschädigung ist jede
Risiko für Schäden an Bestandteilen von hältnismäßig hohem Wert, wie z. B. der vereinbarten Versicherungssummen
unverhältnismäßig hohem Wert gemäß stuckierte oder bemalte Decken- auf Erstes Risiko.
Ziff. 1 b) dd) nicht vereinbart worden, und Wandflächen (Ornamente, Frie- e) Der nach a) – d) ermittelte Betrag wird
so werden im Schadenfall lediglich die se), Steinmetzarbeiten (Tür- und je Versicherungsfall um die hierfür ver-
Kosten ersetzt, die anfallen, um die Fenstereinfassungen), Butzenschei- einbarte Selbstbeteiligung gekürzt. Ent-
technische Funktion des beschädigten ben, Jugendstilfenster, wertvolle stehen mehrere Schäden, so wird die
Teiles wiederherzustellen. Vertäfelungen und Fußböden, künst- Selbstbeteiligung jeweils einzeln abge-
d) Die Grenze der Entschädigung ist jede lerisch gestaltete Ausstattungen zogen.
der vereinbarten Versicherungssummen (Geländer, Türen, Brunnen).
f) Entschädigung wird nicht geleistet,
auf Erstes Risiko. 2. Versicherte Gefahren und Schäden soweit für den Schaden aus einem
e) Der nach a) – d) ermittelte Betrag wird Abweichend von Teil A § 2 Ziff. 2 b) anderen Versicherungsvertrag Ersatz
je Versicherungsfall um die hierfür ver- ABN 2011 leistet der Versicherer Entschädi- beansprucht werden kann.
einbarte Selbstbeteiligung gekürzt. Ent- gung für Schäden durch Brand, Blitzschlag, 5. Obliegenheiten
stehen mehrere Schäden, so wird die Explosion, Anprall oder Absturz eines Luft-
Selbstbeteiligung jeweils einzeln abge- a) Ergänzend zu Teil B § 8 Ziff. 1 a)
fahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung.
zogen. ABN 2011 hat der Versicherungsnehmer
a) Brand ist ein Feuer, das ohne einen vor Eintritt des Versicherungsfalles den
f) Entschädigung wird nicht geleistet, bestimmungsgemäßen Herd entstanden Zustand der versicherten Altbauten vor
soweit für den Schaden aus einem ist oder ihn verlassen hat und das sich Beginn der Bauarbeiten durch Zustands-
anderen Versicherungsvertrag Ersatz berichte aktenkundig zu machen und
aus eigener Kraft auszubreiten vermag.
beansprucht werden kann. während der Bauzeit zu überwachen.
b) Blitzschlag ist der unmittelbare Über-
5. Obliegenheiten Risse sind zu markieren und zu überwa-
gang eines Blitzes auf Sachen.
a) Ergänzend zu Teil B § 8 Ziff. 1 a) chen.
ABN 2011 hat der Versicherungsnehmer c) Explosion ist eine auf dem Ausdeh- b) Verletzt der Versicherungsnehmer diese
vor Eintritt des Versicherungsfalles den nungsbestreben von Gasen oder Dämp- Obliegenheiten vorsätzlich oder grob
Zustand der versicherten Altbauten vor fen beruhende, plötzlich verlaufende fahrlässig, so kann der Versicherer nach
Beginn der Bauarbeiten durch Zustands- Kraftäußerung. Maßgabe von Teil B § 8 ABN 2011 zur
berichte aktenkundig zu machen und Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Kündigung berechtigt oder auch leis-
während der Bauzeit zu überwachen. Rohrleitung usw.) liegt nur vor, wenn tungsfrei sein.
Risse sind zu markieren und zu überwa- seine Wandung in einem solchen Umfang Führt die Verletzung der Obliegenheit
chen. zerrissen wird, dass ein plötzlicher Aus- zu einer Gefahrerhöhung, gilt Teil B § 9
b) Verletzt der Versicherungsnehmer diese gleich des Druckunterschieds innerhalb Absatz 2 ABN 2011. Danach kann der
Obliegenheiten vorsätzlich oder grob und außerhalb des Behälters stattfindet. Versicherer kündigen oder leistungsfrei
fahrlässig, so kann der Versicherer nach Wird im Innern eines Behälters eine sein.
Maßgabe von Teil B § 8 ABN 2011 zur Explosion durch chemische Umsetzung
hervorgerufen, so ist ein Zerreißen 6. Schlussbestimmung
Kündigung berechtigt oder auch leis-
tungsfrei sein. seiner Wandung nicht erforderlich. Sofern nicht in Textform für den Einzelfall
3. Versicherungssumme oder durch die vorstehenden Bestimmun-
Führt die Verletzung der Obliegenheit gen etwas anderes vereinbart ist, gelten die
zu einer Gefahrerhöhung, gilt Teil B § 9 Die Altbauten sind bis zur Höhe der jeweils dem Versicherungsvertrag zugrunde liegen-
Absatz 2 ABN 2011. Danach kann der vereinbarten Versicherungssumme auf den Allgemeinen Bedingungen für die Bau-
Versicherer kündigen oder leistungsfrei Erstes Risiko versichert. leistungsversicherung durch Auftraggeber
sein. (ABN).
Die Erstrisikosummen vermindern sich jeweils
6. Schlussbestimmung 5184 L Mitversicherung von Hilfsbauten,
um die geleisteten Entschädigungen (Ziff. 4).
Sofern nicht in Textform für den Einzelfall Sie erhöhen sich jeweils wieder auf den ver- Bauhilfsstoffen, Bauzäunen, Bauschildern
oder durch die vorstehenden Bestimmun- einbarten Betrag, sobald der Versicherungs- In Ergänzung zu Teil A § 1 Ziff. 2 ABN 2011
gen etwas anderes vereinbart ist, gelten die nehmer die Wiederauffüllung beantragt. Der gelten auch Hilfsbauten und Bauhilfsstoffe
dem Versicherungsvertrag zugrunde liegen- Versicherungsnehmer hat in diesem Fall Bei- sowie Bauzäune und Bauschilder auf Erstes
den Allgemeinen Bedingungen für die Bau- trag zeitanteilig nachzuentrichten. Risiko bis zu dem im Versicherungsvertrag
leistungsversicherung durch Auftraggeber vereinbarten Betrag mitversichert.
(ABN). 4. Umfang der Entschädigung
a) Ein Abzug neu für alt wird für beschä- 5230 L Ausschluss von Lack-, Kratz- und
5182 L Mitversicherung von Altbauten Schrammschäden an Fenster-, Tür- und
gegen Schäden durch Brand, Blitzschlag, digte Rohbauteile nicht vorgenommen.
Als Rohbauteile gelten Bauleistungen Torelementen
Explosion, Luftfahrzeuge
im Sinne der Allgemeinen Technischen In Ergänzung zu Teil A Ziff. 4 ABN 2011
1. Versicherte Sachen Vorschriften der VOB Teil C. Bei Schäden leistet der Versicherer ohne Rücksicht auf
a) Ergänzend zu Teil A § 1 Ziff. 2 ABN 2011 am Ausbau wird nur der Zeitwert mitwirkende Ursachen keine Entschädigung
sind die in dem Versicherungsschein ersetzt. Der Zeitwert errechnet sich aus für Lack-, Kratz-, Schramm- und sonstige
bezeichneten Altbauten zusätzlich dem Neuwert abzüglich der Wertminde- Oberflächenschäden an Fenster-, Tür- und
gegen die Gefahren gemäß Ziff. 2 dieser rung, die sich aus Alter und Abnutzung Torelementen sowie an Verglasungen,
Klausel versichert. ergibt. Im Übrigen leistet der Versicherer sofern diese zum Zeitpunkt der Antrag
b) Sofern vereinbart, sind versichert Entschädigung entsprechend Teil A § 7 stellung bereits verbaut waren.
ABN 2011. 5232 Repräsentanten
aa) medizinisch-technische Einrichtun-
gen und Laboreinrichtungen; b) Sofern vereinbart, wird ein Abzug neu Der Versicherungsnehmer oder die Mitver-
für alt auch bei Schäden am Ausbau sicherten müssen sich die Kenntnis und das
bb) Stromerzeugungsanlagen, Daten nicht vorgenommen.
verarbeitungs- und sonstige selb- Verhalten ihrer Repräsentanten zurechnen
ständige elektronische Anlagen; c) Ist eine Versicherungssumme auf Erstes lassen.
Risiko für Schäden an Bestandteilen von Als Repräsentanten gelten bei
cc) maschinelle Einrichtungen für Pro- unverhältnismäßig hohem Wert gemäß
duktionszwecke; Ziff. 1 b) dd) nicht vereinbart worden, – Aktiengesellschaften – die Mitglieder
dd) aufwendige Ausstattung und kunst- so werden im Schadenfall lediglich die des Vorstandes und die Generalbevoll-
handwerklich bearbeitete Bauteile Kosten ersetzt, die anfallen, um die mächtigten
sowie Bestandteile von unverhältnis- technische Funktion des beschädigten – Gesellschaften mit beschränkter Haf-
mäßig hohem Kunstwert. Darunter Teiles wiederherzustellen. tung – die Geschäftsführer
39
[Seite 40]
– Kommanditgesellschaften – die Komple- 2. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Februar März April
mentäre Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahr-
lässig, so kann der Versicherer nach Maß-
– offenen Handelsgesellschaften – die
gabe von Teil B § 8 ABN 2011 zur Kündi-
Gesellschafter
gung berechtigt oder auch leistungsfrei sein. Mai Juni Juli
– Gesellschaften bürgerlichen Rechts – die
3. Führt die Verletzung der Obliegenheit
Gesellschafter
zu einer Gefahrerhöhung, gilt Teil B § 9
– Einzelfirmen – die Inhaber Absatz 2 ABN 2011. Danach kann der Ver August September Oktober
– anderen Unternehmensformen (z. B. sicherer kündigen oder leistungsfrei sein.
Genossenschaften, Verbänden, Körper- 5257 Undichtigkeit und Wasserdurch
schaften des öffentlichen Rechts, lässigkeit; Risse im Beton
Kommunen) – die nach gesetzlichen 4. Wurden Wasserstände oder Wassermen-
1. Undichtigkeit oder Wasserdurchlässig- gen gemäß Ziff. 3 nicht vereinbart, so tritt
Vorschriften berufenen obersten Ver keit sowie nicht dicht hergestellte oder aus
tretungsorgane an deren Stelle für jeden Monat der höchs-
sonstigen Gründen ungeeignete Isolierun- te Wasserstand oder die größte Wasser-
– ausländischen Firmen – der entspre- gen sind nicht entschädigungspflichtig, menge, die während der letzten 10 Jahre
chende Personenkreis. wenn sie einen Mangel der Bauleistung an dem Versicherungsort am nächsten
darstellen. gelegenen und durch die Baumaßnahmen
Als Repräsentanten des Versicherungs
nehmers oder der Mitversicherten gelten 2. Risse im Beton sind nur dann entschädi- nicht beeinflussten amtlichen Pegel
jeweils auch die für diese verantwortlich gungspflichtig, wenn sie unvorhergesehen erreicht wurden. Spitzenwerte, die für
handelnden Montage-/Bauleiter. entstanden sind. Solche Schäden können einen Monat außergewöhnlich sind, blei-
vorhersehbar insbesondere dann sein, wenn ben hierbei unberücksichtigt.
5236 Innere Unruhen sie infolge von Kriech-, Schwind-, Tempe- Besteht ein für den Versicherungsort maß-
1. Der Versicherer leistet abweichend von ratur- oder sonstigen statisch bedingten gebender amtlicher Pegel nicht, so tritt an
Teil A § 2 Ziff. 4 h) ABN 2011 Entschädi- Spannungen entstehen. die Stelle der Wasserstände oder Wasser-
gung für Schäden durch Innere Unruhen. 5260 Baustellen im Bereich von Gewäs mengen gemäß Ziff. 3 der Wasserstand
2. Innere Unruhen sind gegeben, wenn sern oder in Bereichen, in denen das oder die Wassermenge, mit der am Versi-
zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der Grundwasser durch Gewässer beeinflusst cherungsort zur Zeit des Versicherungsfalls
Bevölkerung in einer die öffentliche Ruhe wird zu rechnen war. Spitzenwerte, die für einen
und Ordnung störenden Weise in Bewe- Monat außergewöhnlich sind, bleiben hier-
1. Abweichend von Teil A § 2 Ziff. 4 c) bei unberücksichtigt.
gung geraten und Gewalt gegen Personen ABN 2011 leistet der Versicherer Entschädi-
oder Sachen verüben. gung für Schäden durch Wassereinbrüche 5. Sofern vereinbart, leistet der Versicherer
3. Nicht versichert sind ohne Rücksicht oder Ansteigen des Grundwassers, wenn abweichend von Teil A § 2 Ziff. 2 ABN 2011
auf mitwirkende Ursachen Schäden durch diese Ereignisse infolge eines anderen ent- Entschädigung für Schäden durch außer
Verfügung von hoher Hand. schädigungspflichtigen Schadens eintreten. gewöhnliches Hochwasser oder durch
Ansteigen des Grundwassers infolge außer-
4. Ein Anspruch auf Entschädigung 2. Ergänzend zu Teil B § 8 Ziff. 1 a) gewöhnlichen Hochwassers. Dies gilt auch
besteht insoweit nicht, als Schadenersatz ABN 2011 hat der Versicherungsnehmer für Schäden, die das Hochwasser verur-
aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädi- vor Eintritt des Versicherungsfalles Spund- sacht, bevor es den außergewöhnlichen
gungsrechts beansprucht werden kann. wände und Fangedämme sowie Joche und Wert erreicht hat, die aber mit Sicherheit
sonstige Hilfskonstruktionen auch nach dem Zeitpunkt eingetreten
5. Die Grenze der Entschädigung ist
abweichend von Teil A § 7 Ziff. 6 ABN 2011 a) in einem standsicheren Zustand zu wären.
der im Versicherungsvertrag genannte errichten und Hochwasser gilt als außergewöhnlich, wenn
Betrag. b) die Standsicherheit laufend durch die folgende Wasserstände oder Wassermengen
6. Die Versicherung dieser Gefahr kann notwendigen Maßnahmen zu gewähr- überschritten sind:
jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung leisten. Gewässer:
wird eine Woche nach Zugang wirksam. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der Pegel:
5237 Streik, Aussperrung in Ziff. 2 genannten Obliegenheiten vor-
sätzlich oder grob fahrlässig, so kann der Fluss-km:
1. Der Versicherer leistet abweichend von Versicherer nach Maßgabe von Teil B § 8 Pegelnull: m ü. NN
Teil A § 2 Ziff. 4 i) ABN 2011 Entschädi- ABN 2011 zur Kündigung berechtigt oder
gung für Schäden durch Streik oder Aus- auch leistungsfrei sein. Wasserstände/Wassermengen:
sperrung.
Führt die Verletzung der Obliegenheit November Dezember Januar
2. Die Versicherung dieser Gefahren kann zu einer Gefahrerhöhung, gilt Teil B § 9
jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung Absatz 2 ABN 2011. Danach kann der Ver
wird zwei Wochen nach Zugang wirksam. sicherer kündigen oder leistungsfrei sein.
Februar März April
5254 Radioaktive Isotope 3. Abweichend von Teil A § 2 Ziff. 2
Ergänzend zu Teil A § 2 ABN 2011 leistet ABN 2011 leistet der Versicherer Entschädi-
der Versicherer nur als Folge eines dem gung für Schäden durch ungewöhnliches
Grunde nach versicherten Sachschadens Hochwasser oder durch Ansteigen des Mai Juni Juli
Entschädigung bis zu der in dem Versiche- Grundwassers infolge ungewöhnlichen
rungsschein bezeichneten Summe auf Hochwassers. Hochwasser gilt als unge-
wöhnlich, wenn folgende Wasserstände
Erstes Risiko für Schäden durch betriebs August September Oktober
oder Wassermengen überschritten sind:
bedingt vorhandene radioaktive Isotope an
versicherten Sachen. Gewässer:
5256 Aggressives Grundwasser Pegel:
6. Wurden Wasserstände oder Wassermen-
1. Ergänzend zu Teil B § 8 Ziff. 1 a) Fluss-km: gen gemäß Ziff. 5 nicht vereinbart, so tritt
ABN 2011 hat der Versicherungsnehmer Pegelnull: m ü. NN an deren Stelle der Wasserstand oder die
vor Eintritt des Versicherungsfalles, Wassermenge, von denen an Schäden
sofern Schäden durch aggressives Grund- Wasserstände/Wassermengen: durch Hochwasser oder durch Ansteigen
wasser möglich sind, rechtzeitig eine Erst- November Dezember Januar des Grundwassers infolge von Hochwasser
und – falls erforderlich – eine Kontroll unabwendbare Umstände im Sinn der VOB
analyse durchzuführen und deren Ergebnis in der bei Abschluss des Versicherungsver-
zu beachten. trages aktuellen Fassung darstellen.
40
[Seite 41]
5266 Brand, Blitzschlag, Explosion, Luft Gleiches gilt, wenn der Versicherungsneh- 3. Entschädigungsleistung
fahrzeuge mer die genannten Antrags- und Formular-
a) Der Versicherer leistet Entschädigung
fragen im Rahmen einer parallel beim
Abweichend von Teil A § 2 Ziff. 2 b) ABN für Aufwendungen, die der Versiche-
selben Versicherer abgeschlossenen Gebäu-
2011 leistet der Versicherer Entschädigung rungsnehmer aufwenden muss, weil das
deversicherung zutreffend beantwortet hat
für Schäden durch Brand, Blitzschlag, und die Versicherungssumme wenigstens zerstörte oder beschädigte Gebäude
Explosion, Anprall oder Absturz eines Luft- der Versicherungssumme dieser Gebäude- wieder in den Zustand unmittelbar vor
fahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung. versicherung entspricht. Eintritt des Sachschadens versetzt bzw.
a) Brand ist ein Feuer, das ohne einen durch eine gleichwertige Sache ersetzt
2. Ergibt sich im Schadenfall, dass die werden muss, für
bestimmungsgemäßen Herd entstanden Beschreibung des Bauvorhabens und seiner
ist oder ihn verlassen hat und das sich Ausstattung gemäß Ziff. 1 von den tat- – Tilgung, Zinsen, und Gebühren aus
aus eigener Kraft auszubreiten vermag. sächlichen Verhältnissen abweicht und ist Kreditverträgen;
b) Blitzschlag ist der unmittelbare Über- dadurch die Versicherungssumme zu nie – Hotel- oder anderweitige Unter
gang eines Blitzes auf Sachen. drig bemessen, so gilt Ziff. 1 nicht, soweit bringungskosten;
die Abweichung auf Vorsatz oder grober
c) Explosion ist eine auf dem Ausdeh- Fahrlässigkeit beruht. – Kosten für Zwischenlagerung von
nungsbestreben von Gasen oder Dämp- Möbeln und Hausrat.
fen beruhende, plötzlich verlaufende 3. Ferner gilt Ziff. 1 nicht, wenn
Kraftäußerung. Die Tageshöchstentschädigung beträgt
a) die der Versicherungssummenermittlung
300 Euro.
Eine Explosion eines Behälters (Kessel, zu Grunde liegende Beschreibung des
Rohrleitung usw.) liegt nur vor, wenn Bauvorhabens nachträglich, insbesonde- b) Der Versicherer leistet keine Entschä
seine Wandung in einem solchen re durch wertsteigernde Um-, An- oder digung, soweit die Mehrkosten sich
Umfang zerrissen wird, dass ein plötz Ausbaumaßnahmen verändert wurde erhöhen
und die Veränderung dem Versicherer
licher Ausgleich des Druckunterschieds – aufgrund behördlicher Anordnun-
nicht unverzüglich angezeigt wurde;
innerhalb und außerhalb des Behälters gen;
stattfindet. Wird im Innern eines Behäl- b) ein weiterer Bauleistungsversicherungs-
vertrag für das selbe Bauvorhaben – dadurch, dass dem Versicherungs-
ters eine Explosion durch chemische
besteht, soweit nicht etwas anderes nehmer zur Wiederherstellung oder
Umsetzung hervorgerufen, so ist ein
vereinbart wurde. Wiederbeschaffung zerstörter oder
Zerreißen seiner Wandung nicht erfor-
derlich. beschädigter Sachen nicht rechtzei-
5683 L Sachverständigenkosten tig genügend Kapital zur Verfügung
5290 L Nachhaftung (erweiterte Übersteigt der entschädigungspflichtige steht;
Deckung) Schaden 25.000 Euro, so ersetzt der Versi- – dadurch, dass das beschädigte oder
1. Nach Ende des Versicherungsschutzes cherer von den durch den Versicherungs-
zerstörte Gebäude anlässlich der
gemäß Teil B § 2 Ziff. 2 ABN 2011 leistet nehmer nach Teil A § 9 Ziff. 6 ABN 2011 zu
Wiederherstellung oder einer Wie-
der Versicherer während der vereinbarten tragenden Kosten des Sachverständigen-
verfahrens den vereinbarten Anteil. derbeschaffung geändert oder ver-
Nachhaftungszeit Entschädigung für bessert wird.
Schäden gemäß Teil A § 2 ABN 2011 an 5686 L Feuerlöschkosten
den versicherten Sachen, 4. Selbstbeteiligung
1. Mitversichert sind Feuerlöschkosten
a) die durch die Ausführung der Nacher- und Gebühren bis zur vereinbarten Versi- Die Selbstbeteiligung beträgt 7 Kalender
füllungs- oder Restarbeiten im Rahmen cherungssumme auf Erstes Risiko. tage.
der vertraglich vereinbarten Verpflich- 2. Feuerlöschkosten sind Aufwendungen, 5688 L Dekontaminations- und Ent
tungen verursacht werden; die der Versicherungsnehmer zur Brandbe- sorgungskosten
b) die während des Versicherungsschutzes kämpfung für geboten halten durfte, ein- 1. Über die Wiederherstellungskosten
gemäß Teil B § 2 ABN 2011 auf dem schließlich der Kosten für Leistungen der hinaus mitversichert gelten bis zu der
Versicherungsort verursacht wurden. Feuerwehr oder anderer im öffentlichen hierfür vereinbarten Versicherungssumme
Interesse zur Hilfeleistung verpflichteter auf Erstes Risiko Dekontaminations- und
2. Ergänzend zu Teil A § 7 Ziff. 1 b) Institutionen, soweit diese nicht nach den
ABN 2011 leistet der Versicherer keine Entsorgungskosten. Die vereinbarte Ver
Bestimmungen über die Aufwendungen zur
Entschädigung für Kosten, die auch unab- sicherungssumme vermindert sich nicht
Abwendung und Minderung des Schadens
hängig von dem Versicherungsfall aufzu- dadurch, dass eine Entschädigung geleistet
zu ersetzen sind.
wenden gewesen wären, insbesondere für wird.
die Beseitigung eines Mangels an der ver 3. Freiwillige Zuwendungen des Versiche-
rungsnehmers an Personen, die sich bei der 2. Dekontaminations- und Entsorgungs-
sicherten Sache. kosten sind Kosten, die der Versicherungs-
Brandbekämpfung eingesetzt haben, sind
3. Der Versicherer leistet keine Entschä nur zu ersetzen, wenn der Versicherer vor- nehmer infolge eines dem Grunde nach
digung, soweit für den Schaden eine her zugestimmt hatte. versicherten Schadens aufwenden muss,
Leistung aus einem anderen Versicherungs- um versicherte und nicht versicherte
5687 L Mehrkosten bei Bauzeit Sachen, deren Teile oder Reste, die sich
vertrag beansprucht werden kann. verlängerung durch einen Sachschaden an der Schadenstätte befinden
5297 L Einschluss Terrorismusschäden 1. Gegenstand der Versicherung – zu dekontaminieren;
In Erweiterung von Teil A § 2 Ziff. 4 j) der Wird die vertraglich festgelegte Gesamt
ABN 2011 leistet der Versicherer auch Ent- – zu vernichten oder in die nächstgelege-
fertigstellung der versicherten Sache durch
schädigung für Schäden durch Terrorakte. ne geeignete Abfallentsorgungsanlage
einen Sachschaden, der gemäß § 7 VOB/B
oder § 644 BGB zu Lasten des Bauherren zu transportieren und dort zu beseiti-
5520 L Verzicht auf den Einwand der
geht, verzögert oder beeinträchtigt, so gen.
Unterversicherung
ersetzt der Versicherer die nachgewiesenen 3. Nicht versichert sind jedoch Kosten für
1. Die Bestimmungen über Unterversiche- Mehrkosten gemäß Ziff. 3 a). die Dekontamination und Entsorgung von
rung gemäß Teil A § 5 Ziff. 3 ABN 2011
2. Versicherungssumme Erdreich oder Gewässern, Kosten für die
sowie gemäß § 75 Versicherungsvertrags-
Beseitigung von Beeinträchtigungen des
gesetz (VVG) finden keine Anwendung, Die Mehrkosten sind bis zur Höhe der ver- Grundwassers oder der Natur sowie von
wenn der Versicherungsnehmer Antrags- einbarten Versicherungssumme auf Erstes Emissionen in der Luft.
bzw. Formularfragen nach Größe, Ausbau Risiko versichert. Die Versicherungssumme
und Ausstattung des Bauvorhabens zutref- vermindert sich dadurch, dass eine Ent- 4. Entschädigung wird nicht geleistet,
fend beantwortet und der Versicherer hier- schädigung gezahlt wird. Sie steht nur ein- soweit der Versicherungsnehmer aus einem
nach die Versicherungssumme auf seine mal zur Verfügung und kann nicht wieder anderen Versicherungsvertrag Ersatz bean-
Verantwortung berechnet. aufgefüllt werden. spruchen kann.
41
[Seite 42]
5689 L Dekontaminations- und Ent ge eines dem Grunde nach versicherten b) Der führende Versicherer ist von den
sorgungskosten für Erdreich Schadens aufwenden muss, wenn zum beteiligten Versicherern ermächtigt,
1. Über die Wiederherstellungskosten hin- Zwecke der Wiederherstellung oder Wie- alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im
aus mitversichert gelten bis zu der hierfür derbeschaffung der versicherten Sache Zusammenhang mit diesem Vertrag
vereinbarte Versicherungssumme auf Erstes andere Sachen bewegt, verändert oder (einschließlich der Verfolgung von
Risiko Dekontaminations- und Entsor- geschützt werden müssen, insbesondere Regressansprüchen) auch bezüglich
gungskosten für Erdreich. Die vereinbarte Aufwendungen für De- und Remontage, ihrer Anteile als Kläger oder Beklagte zu
Versicherungssumme vermindert sich nicht für Durchbruch, Abriss oder Wiederaufbau führen. Ein gegen oder vom führenden
dadurch, dass eine Entschädigung geleistet von Gebäudeteilen oder für das Erweitern Versicherer erstrittenes, rechtskräftig
wird. von Öffnungen. gewordenes Urteil wird deshalb von den
2. Dekontaminations- und Entsorgungs- 5761 Schäden infolge von Mängeln beteiligten Versicherern als auch für sie
kosten für Erdreich sind Kosten, die der verbindlich anerkannt. Das gilt ebenfalls
Ergänzend zu Teil A § 7 Ziff. 1 b) ABN 2011
Versicherungsnehmer infolge einer Konta- leistet der Versicherer keine Entschädigung für die mit dem Versicherungsnehmer
mination durch einen dem Grunde nach für Kosten, die auch unabhängig von dem nach Rechtshängigkeit geschlossenen
versicherten Schaden aufgrund behördli- Versicherungsfall aufzuwenden gewesen Vergleiche.
cher Anordnungen aufwenden muss, um wären, insbesondere für die Beseitigung c) Falls der Anteil des führenden Versiche-
– Erdreich der Schadenstätte zu unter eines Mangels an der versicherten Sache. rers die Berufungssumme oder Revisi-
suchen und nötigenfalls zu dekontami- 5850 Mitversicherungs- und Prozess onsbeschwer nicht erreicht, ist der Ver-
nieren oder auszutauschen; führungsklausel für die Technischen sicherungsnehmer berechtigt und auf
– den Aushub zu vernichten oder in die Versicherungszweige Verlangen des führenden Versicherers
nächstgelegene geeignete Abfallentsor- verpflichtet, die Klage auf einen zwei-
1. Bei Versicherungen, die von mehreren ten, erforderlichenfalls auf weitere
gungsanlage zu transportieren und dort Versicherern gezeichnet worden sind,
abzulagern; Versicherer auszudehnen, bis diese
haften diese stets nur für ihren Anteil und
Summe erreicht ist. Wird diesem Verlan-
– insoweit den Zustand der Schadenstätte nicht als Gesamtschuldner.
gen nicht entsprochen, so gilt Ziff. 5 b)
vor Eintritt des Schadens wiederherzu- 2. Der führende Versicherer ist bevoll- (Satz 2) nicht.
stellen. mächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen
des Versicherungsnehmers für alle beteilig- 5858 Bergbaugebiete
3. Die Aufwendungen gemäß Ziff. 2 sind
nur versichert, sofern die behördlichen ten Versicherer entgegenzunehmen und in 1. Ergänzend zu Teil B § 8 Ziff. 1 a)
Anordnungen deren Namen im Rahmen von Teil B § 8 ABN 2011 hat der Versicherungsnehmer vor
Ziff. 1 ABN 2011 die Versicherungsverträge Eintritt des Versicherungsfalles in Bergbau-
– aufgrund von Gesetzen oder Verordnun- zu kündigen.
gen ergangen sind, die vor Eintritt des gebieten die Baupläne vor Beginn der Bau-
Schadens erlassen wurden; 3. Die vom führenden Versicherer abgege- leistungen dem Bergbau-Berechtigten und
benen Erklärungen oder mit dem Versiche- der zuständigen Bergbehörde vorzulegen.
– Kontamination betreffen, die nachweis- rungsnehmer getroffenen Vereinbarungen Auflagen dieser Behörde sind zu entspre-
lich infolge dieses Schadens entstanden chen.
sind für die beteiligten Versicherer verbind-
ist;
lich. Der führende Versicherer ist jedoch 2. Verletzt der Versicherungsnehmer diese
– innerhalb von neun Monaten seit Ein- ohne Zustimmung (Einwilligung oder Obliegenheiten vorsätzlich oder grob
tritt des Schadens ergangen sind und Genehmigung) der beteiligten Versicherer, fahrlässig, so kann der Versicherer nach
dem Versicherer ohne Rücksicht auf von denen jeder einzeln zu entscheiden Maßgabe von Teil B § 8 ABN 2011 zur
Rechtsmittelfristen innerhalb von drei hat, nicht berechtigt
Monaten seit Kenntniserhalt gemeldet Kündigung berechtigt oder auch leistungs-
wurden. a) zur Erhöhung von Versicherungssum- frei sein.
men und/oder Entschädigungsgrenzen
4. Wird durch den Schaden eine bereits über die im Versicherungsschein Führt die Verletzung der Obliegenheit
bestehende Kontamination des Erdreiches genannten prozentualen Werte bzw. zu einer Gefahrerhöhung, gilt Teil B § 9
erhöht, so sind nur die Aufwendungen ver- Maximalbeträge hinaus. Dies gilt nicht Absatz 2 ABN 2011. Danach kann der Ver
sichert, die den für eine Beseitigung der für Summenanpassungen im Rahmen sicherer kündigen oder leistungsfrei sein.
bestehenden Kontamination erforderlichen der Bestimmungen für die vertraglich 5859 Gefahr des Aufschwimmens
Betrag übersteigen, und zwar ohne Rück- vorgesehenen Abrechnungsverfahren
sicht darauf, ob und wann dieser Betrag (Summe/Beitrag); 1. Ergänzend zu Teil B § 8 Ziff. 1 a)
ohne den Schaden aufgewendet worden ABN 2011 hat der Versicherungsnehmer vor
wäre. b) zur Änderung der Kündigungsbestim- Eintritt des Versicherungsfalles die Liefe-
mungen oder der Versicherungsdauer. rungen und Leistungen durch ausreichende
Die hiernach zu ersetzenden Kosten werden Dies gilt nicht für Verlängerungen der und funktionsfähige Flutungsmöglichkeiten
nötigenfalls durch Sachverständige festge- Versicherungsdauer, die aufgrund einer
stellt. oder Ballast zu sichern, sofern die Gefahr
im Versicherungsvertrag getroffenen des Aufschwimmens besteht.
5. Aufwendungen aufgrund sonstiger Regelung gewährt werden; ferner bleibt
behördlicher Anordnungen oder aufgrund die Berechtigung des führenden Versi- 2. Verletzt der Versicherungsnehmer diese
sonstiger Verpflichtungen des Versiche- cherers zur Kündigung gemäß Teil B § 8 Obliegenheiten vorsätzlich oder grob
rungsnehmers einschließlich der Einliefe- Ziff. 1 ABN 2011 unberührt; fahrlässig, so kann der Versicherer nach
rerhaftung sind nicht versichert. Maßgabe von Teil B § 8 ABN 2011 zur
c) zur Erweiterung des Deckungsumfangs,
zur Verminderung der Selbstbeteiligung Kündigung berechtigt oder auch leistungs-
6. Entschädigung wird nicht geleistet, frei sein.
soweit der Versicherungsnehmer aus einem und/oder des Beitrages.
anderen Versicherungsvertrag Ersatz bean- 4. Bei Schäden, die für die Mitversicherer Führt die Verletzung der Obliegenheit
spruchen kann. von grundsätzlicher Bedeutung sind, ist auf zu einer Gefahrerhöhung, gilt Teil B § 9
5690 L Bewegungs- und Schutzkosten Verlangen der beteiligten Versicherer eine Absatz 2 ABN 2011. Danach kann der Ver
Abstimmung herbeizuführen. sicherer kündigen oder leistungsfrei sein.
1. Über die Wiederherstellungskosten
hinaus mitversichert gelten bis zu der 5. Soweit die vertraglichen Grundlagen 5862 L Jahresverträge (Generalverträge)
hierfür vereinbarten Versicherungssumme für die beteiligten Versicherer die gleichen nach den Allgemeinen Bedingungen für
auf Erstes Risiko Bewegungs- und Schutz- sind, ist folgendes vereinbart: die Bauleistungsversicherung durch Auf
kosten. Die vereinbarte Versicherungs traggeber (ABN)
a) Der Versicherungsnehmer wird bei
summe vermindert sich nicht dadurch, Streitfällen aus diesem Vertrag seine Bei Jahresverträgen gelten abweichend von
dass eine Entschädigung geleistet wird. Ansprüche nur gegen den führenden den Allgemeinen Bedingungen für die Bau-
2. Bewegungs- und Schutzkosten sind Versicherer und nur wegen dessen leistungsversicherung durch Auftraggeber
Kosten, die der Versicherungsnehmer infol- Anteil gerichtlich geltend machen. (ABN) folgende Bestimmungen:
42
[Seite 43]
1. Versicherte und nicht versicherte cc) Wasserhaltung; b) Wird der Vertrag nach einem entschä
Sachen; Anmeldepflicht dd) wasserdruckhaltende Isolierung digungspflichtigen Versicherungsfall
a) Versichert sind alle Bauvorhaben des gekündigt, so enden mit dem Zeitpunkt
erfordern. der Wirksamkeit der Kündigung der
allgemeinen Hochbaus gemäß Teil A § 1
Ziff. 1 ABN 2011 bis zu der vereinbarten c) Der Versicherungsnehmer kann gegen gesamte Vertrag und der Versicherungs-
Höchstversicherungssumme (Maximum) einen gemäß b) ermittelten Beitragssatz schutz für das von dem Schaden betrof-
innerhalb der Bundesrepublik Deutsch- in Textform Widerspruch erheben, jedoch fene Bauvorhaben.
land, die der Versicherungsnehmer nur innerhalb von vier Wochen nach Zu- c) Im Übrigen wird der Versicherungs-
während der Dauer dieses Vertrages gang der Mitteilung über den Beitrags- schutz für angemeldete Bauvorhaben
anmeldet. satz. Die Frist beginnt nur zu laufen, nicht dadurch beendet, dass der Gene-
wenn der Versicherer auf die Folge ihres ralvertrag gekündigt wird.
b) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, Ablaufes in Textform hingewiesen hat.
alle Bauvorhaben des allgemeinen Hoch- 5863 L Jahresverträge auf Umsatzbasis
baus, die er innerhalb der Bundesrepublik d) Erhebt der Versicherungsnehmer keinen
Widerspruch gemäß c), so gilt die Eini- Bei Jahresverträgen gelten abweichend von
Deutschland in Auftrag gibt, vor Bau den Allgemeinen Bedingungen für die Bau-
beginn auf einem Formblatt des Versi- gung gemäß Ziff. 5 b) über den Bei-
tragssatz mit Ablauf der Widerspruchs- leistungsversicherung durch Auftraggeber
cherers zu diesem Vertrag anzumelden. (ABN) folgende Bestimmungen:
frist als zustande gekommen.
c) Nicht generell und nur mit besonderer 1. Versicherte und nicht versicherte
Anmeldung versichert sind folgende 4. Beitragsberechnung; Beitragszahlung
Sachen; Anmeldepflicht
Baumaßnahmen: a) Von der jährlichen Summe der Einzel-
versicherungssummen wird ein Beitrags- a) Versichert sind alle Bauvorhaben des
aa) Pfahl-, Brunnen- und Senkkasten-
satz in vereinbarter Höhe zuzüglich allgemeinen Hochbaus gemäß Teil A § 1
gründung oder sonstige Baugrund-
Versicherungsteuer erhoben. Ziff. 1 ABN 2011 bis zu der vereinbarten
verbesserung;
Höchstversicherungssumme (Maximum)
bb) Baugrubenumschließung (als Spund- b) Zu Beginn eines jeden Versicherungs je Bauvorhaben innerhalb der Bundes
wand, Berliner Verbau oder Schlitz- jahres wird ein vereinbarter Voraus- und republik Deutschland, die der Versiche-
wand); Mindestbeitrag erhoben. rungsnehmer während der Dauer dieses
cc) Wasserhaltung; c) Der endgültige Beitrag wird für jedes Vertrages errichtet.
Versicherungsjahr aus der tatsächlichen b) Anmeldung
dd) wasserdruckhaltende Isolierung. Summe der Einzelversicherungssummen
d) Nicht versicherbar sind für alle zum Generalvertrag angemelde- Der Versicherungsnehmer ist verpflich-
ten Bauvorhaben des betreffenden Ver- tet, zu Beginn eines jeden Versiche-
aa) Ingenieurbauten, die keine Gebäude sicherungsjahres berechnet. Ein gegebe- rungsjahres, spätestens 3 Monate nach
darstellen; nenfalls höherer Beitrag gegenüber dem Ablauf des vorangegangenen Versiche-
bb) Tiefbauten, die nicht Teil eines jährlichen Voraus- und Mindestbeitrag rungsjahres, seinen voraussichtlichen
Hochbaus sind; wird nacherhoben. Umsatz für die unter diesen Vertrag fal-
lenden Objekte gemäß a) anzumelden.
e) Wenn der Versicherer innerhalb von 5. Dauer und Ende des Versicherungs
zwei Wochen nach Zugang der Anmel- vertrages aa) Mit der Meldung des voraussicht
dung unter Hinweis auf d) nicht wider- lichen Umsatzes gemäß b) ist gleich-
a) Der Vertrag ist für den im Versiche- zeitig der endgültige Umsatz des
spricht, gilt das Bauvorhaben als ver rungsschein angegebenen Zeitraum
sicherbar. vorangegangenen Versicherungs
abgeschlossen. jahres zu melden. Als Umsatz gilt die
2. Versicherte Gefahren b) Bei einer Vertragsdauer von mindestens Summe der Einzelversicherungssum-
Sofern allgemein oder für bestimmte Bau- einem Jahr verlängert sich der Vertrag men aller versicherten Bauvorhaben.
vorhaben auf der Anmeldung besonders um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer Bei Unterlassen der fristgerechten
vereinbart, leistet der Versicherer Entschä- der Vertragsparteien spätestens drei Anzeigen gilt die zuletzt gemeldete
digung für Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Umsatzsumme.
Versicherungsperiode eine Kündigung
a) Verluste durch Diebstahl mit dem zugegangen ist. bb) Bauvorhaben, bei denen die
Gebäude fest verbundener versicherter Gesamtherstellungskosten die ver-
Bestandteile; c) Wird der Vertrag gemäß b) oder nach einbarte Höchstversicherungssumme
Eintritt eines Versicherungsfalles gemäß je Bauvorhaben (Maximum) über-
b) Schäden durch Brand, Blitzschlag, Teil B § 14 ABN 2011 oder wegen
Explosion, Anprall oder Absturz eines steigen, sind vor Risikobeginn anzu-
Obliegenheitsverletzung gekündigt, so melden. Die Versicherung dieser
Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner können weitere Bauvorhaben schon ab
Ladung; Bauvorhaben bedarf einer Einzelfall-
Zugang der Kündigung nicht mehr zur prüfung. Die Konditionen werden
c) Schäden durch Gewässer und/oder Versicherung angemeldet werden. gesondert vereinbart.
durch Grundwasser, das durch Gewässer 6. Beginn des Versicherungsschutzes
beeinflusst wird, in Folge von cc) Der Versicherungsnehmer ist ferner
a) Der Versicherungsschutz für das jeweilige verpflichtet, dem Versicherer auf
aa) ungewöhnlichem Hochwasser; Bauvorhaben gemäß Ziff. 1 a) beginnt dessen Verlangen Einsicht in die in
bb) außergewöhnlichem Hochwasser. vorbehaltlich der Regelung in Teil B § 4 seinem Besitz befindlichen Unter
ABN 2011 zu dem in der Anmeldung lagen über die nach obigen Ziffern
3. Beitragssätze; Widerspruch gegen Bei-
angegebenen Zeitpunkt, frühestens am geforderten Angaben zu gestatten.
tragssätze
Tag des Zugangs der Anmeldung am
a) Es gelten die vereinbarten Beitragssätze. c) Nicht generell und nur mit besonderer
Hauptsitz des Versicherers in Münster.
Anmeldung versichert sind folgende
b) Sofern Beitragssätze nicht im Voraus b) Für Bauvorhaben und Deckungserweite- Baumaßnahmen, sofern sie in Summe
vereinbart sind, ermittelt der Versicherer rungen für die der Beitragssatz gemäß den im Versicherungsvertrag vereinbar-
den angemessenen Beitragssatz von Ziff. 3 b) von Fall zu Fall ermittelt wird, ten Betrag übersteigen:
Fall zu Fall. Beitragssätze werden insbe- beginnt der Versicherungsschutz frühes-
sondere nicht im voraus vereinbart für aa) Pfahl-, Brunnen- und Senkkasten-
tens mit der Einigung über den Bei-
Bauvorhaben die gründung oder sonstige Baugrund-
tragssatz.
verbesserung
aa) Pfahl-, Brunnen- und Senkkasten- 7. Ende des Versicherungsschutzes
gründung oder sonstige Baugrund- bb) Baugrubenumschließung (als Spund-
a) Der Versicherungsschutz endet für jedes wand, Berliner Verbau oder Schlitz-
verbesserung; versicherte Bauvorhaben gemäß Teil B wand)
bb) Baugrubenumschließung (als Spund- § 2 ABN 2011, spätestens zwei Jahre
wand, Berliner Verbau oder Schlitz- nach Beginn des Versicherungsschutzes cc) Wasserhaltung
wand); für das betreffende Bauvorhaben. dd) Wasserdruckhaltende Isolierung
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[Seite 44]
d) Nicht versicherbar sind b) Zu Beginn eines jeden Versicherungs 2. Leitungswasser ist Wasser, das aus den
aa) Ingenieurbauten, die keine Gebäude jahres wird ein vereinbarter Voraus- und Zu- und Ableitungsrohren, den sonstigen
darstellen; Mindestbeitrag erhoben. Einrichtungen der Wasserversorgung oder
c) Der endgültige Beitrag wird für jedes der Warmwasserheizungs-, Dampfhei-
bb) Tiefbauten, die nicht Teil eines zungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder
Versicherungsjahr aus der tatsächlichen
Hochbaus sind; Solarheizungsanlagen bestimmungswidrig
Summe der Einzelversicherungssummen
2. Unterversicherung (Umsatz) für alle unter den Umsatzver- ausgetreten ist. Sole, Öle, Kühl- und Kälte-
trag fallenden Bauvorhaben des betref- mittel aus Klima-, Wärmepumpen- oder
Unter der Voraussetzung, dass der vorläufige Solarheizungsanlagen sowie Wasserdampf
Umsatz gemäß Ziffer 1 b) aa) am Ende fenden Versicherungsjahres berechnet.
Ein gegebenenfalls höherer Beitrag stehen Leitungswasser gleich.
eines jeden Versicherungsjahres endgültig
abgerechnet wird, verzichtet der Versiche- gegenüber dem jährlichen Voraus- und Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewe-
rer insoweit auf den Einwand einer Unter- Mindestbeitrag wird nacherhoben. gung, die nicht normalen Witterungsein-
versicherung. Die Verantwortlichkeit über 6. Beginn des Versicherungsschutzes flüssen, mit denen wegen der Jahreszeit
eine ausreichende Festsetzung des vorläufi- und der örtlichen Verhältnisse gerechnet
a) Der Versicherungsschutz für das jewei werden muss, entspricht.
gen Umsatzes obliegt dem Versicherungs-
lige Bauvorhaben gemäß Ziffer 1 a)
nehmer. beginnt vorbehaltlich der Regelung in 5871 L Sofortiger Reparaturbeginn
3. Versicherte Gefahren Teil B § 4 ABN 2011 mit dem Einrichten Nach Eintritt eines Schadens kann mit der
Sofern allgemein oder für bestimmte Bau- der Baustelle. Reparatur sofort begonnen werden, wenn
vorhaben besonders vereinbart, leistet der b) Für Bauvorhaben und Deckungserweite- die Schadenanzeige unverzüglich erfolgt
Versicherer auch Entschädigung für rungen für die der Beitragssatz gemäß und der Schaden den hierfür vereinbarten
Ziffer 4 b) von Fall zu Fall ermittelt Betrag voraussichtlich nicht übersteigt.
a) Verluste durch Diebstahl mit dem
Gebäude fest verbundener versicherter wird, beginnt der Versicherungsschutz Unabhängig davon bleibt der Versicherungs-
frühestens mit der Einigung über den nehmer zur Erfüllung seiner Obliegenheiten
Bestandteile;
Beitragssatz. im Versicherungsfall gemäß Teil B § 8 Ziff. 2
b) Schäden durch Brand, Blitzschlag, ABN 2011, insbesondere zur Schadenmin-
7. Ende des Versicherungsschutzes
Explosion, Anprall oder Absturz eines derung, verpflichtet. Das bedeutet auch,
Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner a) Der Versicherungsschutz endet für jedes dass die nicht reparierbaren beschädigten
Ladung; versicherte Bauvorhaben gemäß Teil B Teile zur Beweissicherung geschützt gegen
§ 2 ABN 2011. mögliche weitere Beschädigungen aufzu-
c) Schäden durch Gewässer und/oder
durch Grundwasser, das durch Gewässer b) Gemäß Teil B § 14 ABN 2011 kann jede bewahren sind und das Schadenbild nach-
beeinflusst wird, in Folge von der Vertragsparteien den Versicherungs- vollziehbar, insbesondere durch Fotos, zu
vertrag kündigen. Es endet dann der dokumentieren ist.
aa) ungewöhnlichem Hochwasser;
Gesamtvertrag. 5877 Glasbruchschäden
bb) außergewöhnlichem Hochwasser.
Auf Antrag des Versicherungsnehmers Abweichend von Teil B § 2 Ziff. 2 ABN 2011
4. Beitragssätze; Widerspruch gegen kann jedoch vereinbart werden, dass endet der Versicherungsschutz für Glas-
Beitragssätze Bauvorhaben, die bei Beendigung dieses bruch mit dem fertigen Einbau.
a) Es gelten die vereinbarten Beitragssätze; Umsatzvertrages noch nicht vollendet
sind, über den Zeitpunkt der Wirksam- 5980 L Wartezeit
b) Sofern Beitragssätze nicht im voraus keit der Kündigung hinaus versichert 1. Es gilt eine Wartezeit von 14 Tagen
vereinbart sind, ermittelt der Versicherer gelten. für Schäden durch Witterungseinflüsse
den angemessenen Beitragssatz von Fall und – bei Vereinbarung der Klausel 5260 –
Über diese Bauvorhaben ist dem Versi-
zu Fall. Beitragssätze werden insbeson- für Schäden durch Gewässer und/oder
cherer dann eine Aufstellung der noch
dere nicht im voraus vereinbart für Bau- durch Grundwasser, das durch Gewässer
nicht beendeten Objekte unter Angabe
vorhaben, die folgende Baumaßnahmen beeinflusst wird, infolge von ungewöhnli-
des bis zur Wirksamkeit der Kündigung
enthalten: chem Hochwasser und außergewöhnlichem
noch nicht verrechneten Umsatzes ein-
aa) Pfahl-, Brunnen- und Senkkasten- zureichen. Hochwasser vereinbart. Die Wartezeit
gründung oder sonstige Baugrund- beginnt mit dem im Versicherungsschein
c) Im Übrigen endet der Versicherungs- bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbe-
verbesserung;
schutz auch für bereits begonnene Bau- ginn), frühestens jedoch mit dem Eingang
bb) Baugrubenumschließung (als Spund- vorhaben mit der Beendigung des des Antrags beim Versicherer.
wand, Berliner Verbau oder Schlitz- Umsatzvertrages.
wand); 2. Der Versicherungsschutz beginnt (0 Uhr)
5868 Verzicht auf Rückgriff gegen mit dem Ablauf der Wartezeit.
cc) Wasserhaltung; versicherte Unternehmer und Subunter
nehmer 3. Diese Regelung entfällt, sofern bisher
dd) Wasserdruckhaltende Isolierung. eine anderweitige Bauleistungsversiche-
c) Der Versicherungsnehmer kann gegen Abweichend von Teil A § 3 Ziff. 3 ABN 2011 rung bestanden hat und der Versicherungs-
einen gemäß b) ermittelten Beitragssatz verzichtet der Versicherer auf den Über- schutz ohne zeitliche Unterbrechung
in Textform Widerspruch erheben, gang von Ersatzansprüchen gegen versi- durch den vorliegenden Vertrag fortgesetzt
jedoch nur innerhalb von vier Wochen cherte Unternehmer und Subunternehmer wird.
nach Zugang der Mitteilung über den als Schadenverursacher wegen Schäden an
versicherten Lieferungen und Leistungen, 5981 L Schadenabhängiger Sonder
Beitragssatz. Die Frist beginnt nur zu nachlass
die sie nicht selbst erstellt haben; dies gilt
laufen, wenn der Versicherer auf die
jedoch nur, wenn oder soweit der Schaden- 1. Zu dem Versicherungsvertrag gilt ein
Folge ihres Ablaufes in Textform hinge-
verursacher gegen Haftpflichtansprüche schadenabhängiger Sondernachlass verein-
wiesen hat;
nicht versichert ist. bart.
d) Erhebt der Versicherungsnehmer keinen
5870 Schäden durch Sturm und Lei 2. Der Sondernachlass gilt bis zu einer
Widerspruch gemäß c), so gilt die
tungswasser an fertig gestellten Teilen Vertragsschadenquote von 60 % und ent-
Einigung gemäß Ziffer 6 b) über den
von Bauwerken fällt dann ab der nächsten Hauptfälligkeit
Beitragssatz mit Ablauf der Wider-
1. Abweichend von Teil B § 2 Ziff. 2 ABN des Vertrages, ohne dass es einer besonde-
spruchsfrist als zustande gekommen.
2011 endet der Versicherungsschutz für ren Vereinbarung bedarf.
5. Beitragsberechnung; Beitragszahlung
Schäden durch Leitungswasser und Sturm, 3. Die Schadenquote stellt das Verhältnis
a) Von der jährlichen Summe der Einzel- die zu Lasten des Auftraggebers gehen erst, von Schadenzahlungen einschließlich
versicherungssummen (Umsatz) wird ein wenn die Voraussetzungen gemäß Teil B Reserven zu Beitragszahlungen (ohne Ver
Beitragssatz in vereinbarter Höhe § 2 Ziff. 2 a) bis Ziff. 2 c) ABN 2011 für das sicherungsteuer) in den letzten 5 Versiche-
zuzüglich Versicherungsteuer erhoben. ganze Bauwerk vorliegen. rungsjahren dar.
44
[Seite 45]
Allgemeine Bedingungen für die Bauleistungs
Teil A
versicherung von Unternehmerleistungen
(ABU 2011)
Teil A: Bauleistungsversicherung Teil A: Bauleistungsversicherung nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese
den Versicherer dazu berechtigt, seine Leis-
§ 1 Versicherte und nicht versicherte tung in einem der Schwere des Verschul-
Sachen dens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
§ 1 Versicherte und nicht versi
§ 2 Versicherte und nicht versicherte
Gefahren und Schäden cherte Sachen 2. Zusätzlich versicherbare Gefahren und
Schäden
§ 3 Versicherte Interessen 1. Versicherte Sachen
Sofern vereinbart, leistet der Versicherer
§ 4 Versicherungsort Versichert sind alle Baustoffe, Bauteile und
Entschädigung für
Bauleistungen für die Errichtung des im
§ 5 ersicherungswert; Versicherungs-
V Versicherungsvertrag bezeichneten Bauvor- a) Schäden durch Brand, Blitzschlag,
summe; Unterversicherung habens einschließlich aller zugehörigen Explosion, Anprall oder Absturz eines
§ 6 Versicherte und nicht versicherte Hilfsbauten und Bauhilfsstoffe. Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner
Kosten Ladung;
2. Zusätzlich versicherbare Sachen
§ 7 Umfang der Entschädigung rand ist ein Feuer, das ohne einen
B
Sofern vereinbart, sind zusätzlich versi-
bestimmungsgemäßen Herd entstanden
§ 8 Zahlung und Verzinsung der Ent- chert
ist oder ihn verlassen hat und das sich
schädigung a) Baugrund und Bodenmassen, soweit sie aus eigener Kraft auszubreiten vermag.
§ 9 Sachverständigenverfahren nicht Bestandteil der Bauleistungen sind;
litzschlag ist der unmittelbare Über-
B
b) Altbauten, die nicht Bestandteil der gang eines Blitzes auf Sachen;
Bauleistungen sind.
Teil B: Allgemeiner Teil E xplosion ist eine auf dem Ausdeh-
3. Nicht versicherte Sachen nungsbestreben von Gasen oder Dämp-
§ 1 Anzeigepflichten des Versiche- fen beruhende, plötzlich verlaufende
rungsnehmers oder seines Vertre- Nicht versichert sind
Kraftäußerung. Eine Explosion eines
ters bis zum Vertragsschluss a) Wechseldatenträger; Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt
§ 2 Beginn des Versicherungsschutzes; b) bewegliche und sonstige nicht als nur vor, wenn seine Wandung in einem
Ende des Versicherungsschutzes; wesentliche Bestandteile einzubauende solchen Umfang zerrissen wird, dass ein
Ende des Vertrages Einrichtungsgegenstände; plötzlicher Ausgleich des Druckunter-
schieds innerhalb und außerhalb des
§ 3 Beitragsberechnung c) maschinelle Einrichtungen für Produk Behälters stattfindet. Wird im Innern
§ 3a Anpassung des Beitragssatzes tionszwecke; eines Behälters eine Explosion durch
§ 4 Fälligkeit des Erst- oder Einmal d) Baugeräte einschließlich Zusatzeinrich- chemische Umsetzung hervorgerufen,
beitrags; Folgen verspäteter Zah- tungen wie Ausrüstungen, Zubehör und so ist ein Zerreißen seiner Wandung
lung oder Nichtzahlung Ersatzteile; nicht erforderlich.
§ 5 Folgebeitrag e) Kleingeräte und Handwerkzeuge; b) Schäden durch Gewässer und/oder
f) Vermessungs-, Werkstatt-, Prüf-, Labor- durch Grundwasser, das durch Gewässer
§ 6 Lastschriftverfahren beeinflusst wird, infolge von
und Funkgeräte sowie Signal- und
§ 7 Beitrag bei vorzeitiger Vertrags Sicherungsanlagen; aa) ungewöhnlichem Hochwasser;
beendigung
g) Stahlrohr- und Spezialgerüste, Stahl- bb) außergewöhnlichem Hochwasser.
§ 8 Obliegenheiten des Versicherungs- schalungen, Schalwagen und Vorbau
nehmers 3. Nicht versicherte Schäden
geräte, ferner Baubüros, Baucontainer,
§ 9 Gefahrerhöhung Baubuden, Baubaracken, Werkstätten, Der Versicherer leistet keine Entschädigung
Magazine, Labors und Gerätewagen; für
§ 10 Überversicherung
h) Fahrzeuge aller Art; a) Mängel der versicherten Lieferungen
§ 11 Mehrere Versicherer
und Leistungen sowie sonstiger versi-
§ 12 Versicherung für fremde Rechnung i) Akten, Zeichnungen und Pläne; cherter Sachen;
§ 13 Übergang von Ersatzansprüchen j) Gartenanlagen und Pflanzen. b) Verluste von versicherten Sachen;
§ 14 Kündigung nach dem Versiche- c) Schäden an Glas-, Metall- oder Kunst-
rungsfall § 2 Versicherte und nicht versi stoffoberflächen sowie an Oberflächen
vorgehängter Fassaden durch eine
§ 15 Keine Leistungspflicht aus beson- cherte Gefahren und Schäden Tätigkeit an diesen Sachen.
deren Gründen
1. Versicherte Gefahren und Schäden
§ 16 Anzeigen; Willenserklärungen; 4. Nicht versicherte Gefahren und Schäden
Anschriftenänderungen Der Versicherer leistet Entschädigung für
Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf
unvorhergesehen eintretende Beschädigun-
§ 17 Vollmacht des Versicherungsver- mitwirkende Ursachen keine Entschädi-
gen oder Zerstörungen von versicherten
treters gung für Schäden
Sachen (Sachschaden).
§ 18 Verjährung Unvorhergesehen sind Schäden, die der a) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers
Versicherungsnehmer oder seine Repräsen- oder dessen Repräsentanten;
§ 19 Zuständiges Gericht
tanten weder rechtzeitig vorhergesehen b) durch normale Witterungseinflüsse, mit
§ 20 Anzuwendendes Recht haben noch mit dem für die im Betrieb denen wegen der Jahreszeit und der
§ 21 Wirtschafts-, Handels- oder ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fach- örtlichen Verhältnisse gerechnet werden
Finanzsanktionen bzw. Embargos wissen hätten vorhersehen können, wobei muss;
45
[Seite 46]
Entschädigung wird jedoch geleistet, Im Übrigen ist ein Rückgriff des Versicherers 3. Unterversicherung
wenn der Witterungsschaden infolge gegen Subunternehmer ausgeschlossen. Unterversicherung besteht, wenn
Teil A
eines anderen entschädigungspflichti- Weiterhin gelten die Regelungen zum
gen Schadens entstanden ist; a) die Versicherungssumme für Lieferun-
Übergang von Ersatzansprüchen. gen und Leistungen ohne Einverständnis
c) durch normale Wasserführung oder des Versicherers nicht im vollen Umfang
4. Sofern vereinbart, sind die Interessen
normale Wasserstände von Gewässern; gebildet worden ist;
des
d) durch nicht einsatzbereite oder ausrei- b) für weitere versicherte Sachen der Ver-
a) Versicherungsnehmers, die abweichend
chend redundante Anlagen zur Wasser- sicherungswert zur Zeit des Eintrittes
von der VOB Teil B aufgrund zusätz
haltung. Redundant sind die Anlagen, des Versicherungsfalles höher als die
licher oder besonderer Vertragsbedin-
wenn sie die Funktion einer ausgefalle- Versicherungssumme ist.
gungen entstehen;
nen Anlage ohne zeitliche Verzögerung
übernehmen können und über eine b) Auftraggebers, insbesondere des Bau-
unabhängige Energieversorgung ver herrn, der nach VOB Teil B die Gefahr § 6 Versicherte und nicht versi
fügen; trägt
cherte Kosten
e) während und infolge einer Unterbre- mitversichert.
chung der Arbeiten auf dem Baugrund- 1. Aufwendungen zur Abwendung und
stück oder einem Teil davon, wenn diese Minderung des Schadens
bei Eintritt des Versicherungsfalls bereits § 4 Versicherungsort a) Versichert sind Aufwendungen, auch
mehr als 3 Monate gedauert hat; erfolglose, die der Versicherungsnehmer
Versicherungsschutz besteht nur innerhalb
f) durch Baustoffe, die durch eine bei Eintritt des Versicherungsfalles den
des Versicherungsortes. Versicherungsort Umständen nach zur Abwendung und
zuständige Prüfstelle beanstandet oder sind die im Versicherungsvertrag bezeich-
vorschriftswidrig noch nicht geprüft Minderung des Schadens für geboten
neten räumlichen Bereiche. halten durfte oder die er auf Weisung
wurden;
Sofern vereinbart, besteht Versicherungs- des Versicherers macht.
g) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, schutz auch auf den Transportwegen zwi-
Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Auf- b) Der Ersatz dieser Aufwendungen und
schen den im Versicherungsvertrag bezeich- die Entschädigung für versicherte
stand; neten räumlich getrennten Bereichen. Sachen betragen zusammen höchstens
h) durch Innere Unruhen; die Versicherungssumme je vereinbarter
i) d
urch Streik, Aussperrung oder Verfü- Position; dies gilt jedoch nicht, soweit
gungen von hoher Hand;
§ 5 Versicherungswert; Versiche Aufwendungen auf Weisung des Versi-
rungssumme; Unterversicherung cherers entstanden sind.
j) durch Terrorakte;
1. Versicherungswert c) Nicht versichert sind Aufwendungen für
T errorakte sind jegliche Handlungen Leistungen der Feuerwehr oder anderer
von Personen oder Personengruppen zur a) Der Versicherungswert für die ver- Institutionen, die im öffentlichen Inter-
Erreichung politischer, religiöser, ethni- sicherte Bauleistung ist der endgültige esse zur Hilfeleistung verpflichtet sind,
scher oder ideologischer Ziele, die Kontraktpreis der sich aus dem Vertrag wenn diese Leistungen im öffentlichen
geeignet sind, Angst und Schrecken in mit dem Auftraggeber ergibt und min- Interesse erbracht werden.
der Bevölkerung oder Teilen der Bevöl- destens den Selbstkosten des Unterneh-
kerung zu verbreiten und dadurch auf mers zu entsprechen hat. d) Der Versicherer hat den für die Aufwen-
eine Regierung oder staatliche Einrich- dungen erforderlichen Betrag auf Ver-
b) Für im Kontraktpreis nicht enthaltene langen des Versicherungsnehmers vor-
tungen Einfluss zu nehmen; Baustoffe, Bauteile, Hilfsbauten und zuschießen.
k) durch Kernenergie, nukleare Strahlung Bauhilfsstoffe ist deren Neuwert ein-
oder radioaktive Substanzen. schließlich der Kosten für Anlieferung 2. Kosten für die Wiederherstellung von
und Abladen einzubeziehen. Daten
c) Ist der Versicherungsnehmer zum Vor- a) Versichert sind Kosten für die Wieder-
§ 3 Versicherte Interessen steuerabzug nicht berechtigt, so ist die herstellung von Daten des Betriebs
Mehrwertsteuer einzubeziehen. systems, welche für die Grundfunktion
1. Versichert ist das Interesse des Versiche- der versicherten Sache notwendig sind,
rungsnehmers (Unternehmer) einschließlich 2. Versicherungssumme sofern der Verlust, die Veränderung
des Interesses an den Lieferungen und oder die Nichtverfügbarkeit der Daten
Leistungen seiner Subunternehmer, Die Versicherungssumme ist der zwischen
Versicherer und Versicherungsnehmer im infolge eines dem Grunde nach versi-
welches den vertraglich vereinbarten Liefe- cherten Schadens an dem Datenträger
rungen und Leistungen mit dem Auftrag- Einzelnen vereinbarte Betrag, der dem
Versicherungswert entsprechen soll. eingetreten ist, auf dem diese Daten
geber entspricht, soweit der Versicherungs- gespeichert waren.
nehmer nach den VOB Teil B (Vergabe- Der Versicherungsnehmer soll die Versiche-
und Vertragsordnung für Bauleistungen, b) Sofern vereinbart, sind andere Daten
rungssumme für die versicherte Sache
in der bei Abschluss des Versicherungsver- versichert.
während der Dauer des Versicherungsver-
trages aktuellen Fassung), die Gefahr trägt. hältnisses dem jeweils gültigen Versiche- c) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die
2. Subunternehmer sind Nachunterneh- rungswert anpassen. Dies gilt auch, wenn Entschädigung für versicherte Sachen
mer, deren sich der Versicherungsnehmer werterhöhende Änderungen vorgenommen betragen zusammen höchstens die
bedient, um seine Verpflichtungen gegen werden. Versicherungssumme je vereinbarter
über seinem Auftraggeber zu erfüllen. Position.
Zu Beginn des Versicherungsschutzes wird
3. Ansprüche, die dem Versicherungsneh- für die versicherten Lieferungen und Leis- 3. Zusätzliche Kosten
mer in Zusammenhang mit einem entschä- tungen eine vorläufige Versicherungssum- Sofern vereinbart, sind über die Wieder
digungspflichtigen Schaden gegen Sub me in Höhe des zu erwartenden Versiche- herstellungskosten hinaus die nachfolgend
unternehmer zustehen, gehen auf den rungswertes vereinbart. genannten Kosten bis zur Höhe der jeweils
Versicherer über, Nach Ende des Versicherungsschutzes ist hierfür vereinbarten Versicherungssumme
a) soweit der Schaden für den Subunter- die Versicherungssumme auf Grund auf erstes Risiko versichert. Die jeweils ver-
nehmer nicht unvorhergesehen war eingetretener Veränderungen endgültig einbarte Versicherungssumme vermindert
oder festzusetzen. Hierzu sind dem Versicherer sich nicht dadurch, dass eine Entschädi-
Originalbelege vorzulegen, z. B. die gung geleistet wird.
b) soweit der Schaden an anderen Bauleis-
tungen als an denen dieses Subunter- Schlussrechnung. a) Schadensuchkosten;
nehmers eingetreten ist und sofern Die endgültige Versicherungssumme hat b) zusätzliche Aufräumungskosten für den
nicht etwas anderes vereinbart wurde. dem Versicherungswert zu entsprechen. Fall, dass infolge von Aufräumungskos-
46
[Seite 47]
ten die Versicherungssumme überschrit- Versicherers abgerechnet werden, die dd) die Höhe der übertariflichen Löhne
ten wird; jedoch erteilt werden muss, wenn der und Zulagen sowie der Zuschläge
Teil A
c) Baugrund und Bodenmassen, soweit sie versicherte Unternehmer sie aus wichti- für Überstunden, Sonntags-, Feier-
nicht Bestandteil der Bauleistung sind. gem Grund verlangt. tags- und Nachtarbeit, soweit sie
d) Soweit über Stundenlohnarbeiten nach Ziff. 2 d) bb) und 2 d) ee ent-
unabhängig von den Preisen des Bau- schädigungspflichtig sind.
§ 7 Umfang der Entschädigung vertrages abgerechnet werden kann, h) Durch die Zuschläge nach Ziff. 2 d) cc
sind zu ersetzen sind abgegolten:
1. Wiederherstellungskosten
aa) die für die Baustelle geltenden aa) lohnabhängige Kosten, insbesondere
a) Der Versicherer leistet Entschädigung in
Höhe der Kosten, die der Versicherungs- tariflichen Stundenlöhne für Bau-, für tarifliche und gesetzliche soziale
nehmer aufwenden muss (Selbstkosten) Montage- und Werkstattarbeiten Aufwendungen, sowie vermögens-
um einen Zustand wiederherzustellen, zuzüglich tariflicher Zulagen für wirksame Arbeitgeberzulagen;
der dem Zustand unmittelbar vor Erschwernis, Schmutzarbeit usw.; bb) Kosten für Löhne und Gehälter aller
Eintritt des Schadens technisch gleich- bb) tarifliche Zuschläge für Überstunden, Personen, die an der Wiederherstel-
wertig ist. Sonntags-, Feiertags- und Nacht lung und Aufräumung nur mittelbar
er Zeitwert von Resten und Altteilen
D arbeiten, soweit solche Zuschläge beteiligt sind; die Arbeiten von
wird angerechnet. im Kontraktpreis enthalten sind, Meistern und Polieren werden wie
und soweit der Ersatz dieser Kosten Stundenlohnarbeiten nach Ziff. 2 d)
ei Totalschäden an versicherten Hilfs-
B außerdem besonders vereinbart ist; aa berücksichtigt;
bauten und Bauhilfsstoffen leistet der
Versicherer Entschädigung für das cc) Zuschläge auf die Beträge gemäß cc) Kosten für die Beförderung von
Material nur in Höhe des Zeitwertes. Ziff. 2 d) aa und d) bb, und zwar in Personen zur Baustelle und zurück,
Höhe von 100 Prozent, wenn nicht soweit sie nicht Lohnnebenkosten
b) Führt ein Mangel zu einem entschädi- ein anderer Satz vereinbart ist; gemäß Ziff. 2 d) dd sind;
gungspflichtigen Schaden, so leistet der
Versicherer Entschädigung unter Abzug dd) notwendige und schadenbedingte dd) alle sonstigen schadenbedingten
der Kosten, die zusätzlich aufgewendet Lohnnebenkosten, soweit sie in der Gemeinkosten, z. B. Bürokosten;
werden müssen, damit der Mangel nicht Versicherungssumme enthalten sind; ee) Kosten infolge betrieblicher Störun-
erneut entsteht. ee) übertarifliche Lohnanteile und Zula- gen und dergleichen;
c) Der Versicherer leistet keine Entschädi- gen, soweit solche Kosten als Teil ff) Kosten für Bauplatzanlagen, ferner
gung für des Kontraktpreises in der Versiche- für Nebenfrachten und für Neben-
rungssumme enthalten sind; stoffe in geringen Mengen;
aa) Vermögensschäden;
ff) Zuschläge auf die Beträge gemäß gg) Kosten für das Vorhalten von
bb) Schadensuchkosten und zusätzliche Ziff. 2 d) dd und 2 d) ee, auf Beträ-
Aufräumungskosten, soweit nicht Handwerkzeugen, Kleingeräten und
ge gemäß Ziff. 2 d) dd jedoch nur, Gerüsten mit einer Arbeitsbühne
besondere Versicherungssummen soweit sie lohnsteuerpflichtig sind;
vereinbart sind; bis zu 2 m Höhe;
der Zuschlag beträgt 65 Prozent,
cc) Mehrkosten durch Änderung der wenn nicht ein anderer Satz verein- hh) Kosten für Einrichtung und Betrieb
Bauweise, durch Verbesserungen bart ist. der Werkstatt (einschließlich Gehalts-
gegenüber dem Zustand unmittelbar kosten) sowie für das Vorhalten der
e) Soweit der Versicherungsnehmer über Werkstatteinrichtung;
vor Eintritt des Schadens, durch
das Vorhalten eigener Baugeräte für die
behelfsmäßige Maßnahmen oder ii) Aufwendungen für Verbrauchsstoffe
durch Luftfracht. Zeit ihres Einsatzes zwecks Beseitigung
des Schadens unabhängig von den Prei- in der Werkstatt.
d) Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, sen des Bauvertrages abrechnen kann, 3. Wiederherstellungskosten durch Liefe-
wenn der Versicherungsnehmer vorsteu- sind zu ersetzen rungen und Leistungen Dritter
erabzugsberechtigt ist. Das Gleiche gilt,
wenn der Versicherungsnehmer die aa) 150 Prozent der mittleren Abschrei- a) Lieferungen und Leistungen Dritter
Mehrwertsteuer anlässlich der Wieder- bungs- und Verzinsungssätze gemäß kann der Versicherungsnehmer für
herstellung oder Wiederbeschaffung der durch den Hauptverband der Material und in Ausnahmefällen mit
tatsächlich nicht gezahlt oder die Wie- Deutschen Bauindustrie herausge Zustimmung des Versicherers auch sonst
derherstellung oder Wiederbeschaffung gebenen „Baugeräteliste“ in ihrer in Anspruch nehmen.
nicht vorgenommen hat. jeweils neuesten Fassung;
b) Unter dieser Voraussetzung leistet der
2. Kosten der Wiederherstellung, die zu bb) entstandene Kosten für Betriebs- Versicherer Entschädigung für den
Lasten des Versicherungsnehmers gehen und Schmierstoffe. Rechnungsbetrag in den vereinbarten
a) Bei Schäden, die zu Lasten des Versiche- amit sind die Kosten für Abschreibung
D Grenzen sowie außerdem pauschal für
rungsnehmers gehen, leistet der Versi- und Verzinsung sowie für Reparaturen schadenbedingte Geschäftskosten des
cherer für die Kosten für Wiederherstel- der Baugeräte abgegolten. versicherten Unternehmers, und zwar
lung in eigener Regie Entschädigung bei einem Rechnungsbetrag
f) Soweit über Transporte unabhängig von
ohne Zuschläge für den Preisen des Bauvertrages abgerech- aa) bis zu 2.500 € in Höhe von 5 Pro-
aa) Wagnis und Gewinn; net werden kann, sind die angemesse- zent dieses Betrages;
nen ortsüblichen Kosten zu ersetzen. bb) von mehr als 2.500 € in Höhe von
bb) nicht schadenbedingte Baustellen-
gemeinkosten; ehrkosten für Eil- und Expressfrach-
M 5 Prozent aus 2.500 € zuzüglich
ten werden nur ersetzt, soweit dies 3 Prozent des Mehrbetrages.
cc) allgemeine Geschäftskosten. besonders vereinbart ist. 4. Kosten der Wiederherstellung, die nicht
b) Wird nach dem Leistungsverzeichnis g) Für Stundenlohnarbeiten sind prüfungs- zu Lasten eines versicherten Unternehmers
abgerechnet, so werden 90 Prozent der fähige Unterlagen vorzulegen. Aus die- gehen
Preise ersetzt, die in dem Bauvertrag sen Unterlagen müssen sich ergeben:
vereinbart oder auf gleicher Grundlage Bei Schäden, die nicht zu Lasten eines
ermittelt worden sind. aa) Art, Zweck und Dauer jeder Arbeits- versicherten Unternehmers gehen, der die
leistung; Bauleistung ausgeführt hat, gelten als ent-
urch diesen Prozentsatz ist der Aus-
D schädigungspflichtige Wiederherstellungs-
schluss von Zuschlägen gemäß Ziff. 2 a) bb) die Höhe der tariflichen Stunden- kosten nur Aufwendungen für Lieferungen
aa bis 2 a) cc berücksichtigt. lohnsätze; und Leistungen Dritter, und zwar in dem
c) Unabhängig von den Preisen des Bau- cc) Art und Höhe etwaiger Lohnzulagen Umfang, in dem die Rechnungsbeträge
vertrages kann über die Wiederherstel- nach Ziff. 2 d) aa und Lohnneben- schadenbedingt und der Höhe nach ange-
lungskosten nur mit Zustimmung des kosten nach Ziff. 2 d) dd; messen sind. Angemessen sind in der Regel
47
[Seite 48]
die Sätze des Leistungsverzeichnisses. b) die Mehrwertsteuer ist ab dem Zeit- oder mit ihm in dauernder Geschäfts-
Ist der Auftraggeber zum Vorsteuerabzug punkt zu verzinsen, in dem der Versi- verbindung steht, ferner keine Person,
Teil A
nicht berechtigt, so ist die Mehrwertsteuer cherungsnehmer die tatsächliche Zah- die bei Mitbewerbern oder Geschäfts-
in die Entschädigung einzubeziehen. lung der Mehrwertsteuer anlässlich der partnern angestellt ist oder mit ihnen
Wiederherstellung oder Wiederbeschaf- in einem ähnlichen Verhältnis steht.
5. Weitere Kosten fung versicherter Sachen gegenüber c) Beide Sachverständige benennen in
Weitere Kosten, die infolge eines ersatz- dem Versicherer nachgewiesen hat; Textform vor Beginn ihrer Feststellun-
pflichtigen Schadens über die Wieder c) der Zinssatz beträgt 4 Prozent p. a.; gen einen dritten Sachverständigen
herstellungskosten hinaus aufgewendet als Obmann. Die Regelung unter b) gilt
werden müssen, ersetzt der Versicherer im d) die Zinsen werden zusammen mit der
Entschädigung fällig. entsprechend für die Benennung eines
Rahmen der hierfür vereinbarten Versiche- Obmannes durch die Sachverständigen.
rungssummen. 3. Hemmung Einigen sich die Sachverständigen nicht,
6. Grenze der Entschädigung Bei der Berechnung der Fristen gemäß so wird der Obmann auf Antrag einer
Ziff. 1 und 2 a) ist der Zeitraum nicht zu Partei durch das für den Schadenort
Grenze der Entschädigung ist jede der zuständige Amtsgericht ernannt.
vereinbarten Versicherungssummen. berücksichtigen, in dem infolge Verschul-
dens des Versicherungsnehmers die Ent- 4. Feststellung
7. Entschädigungsberechnung bei Unter- schädigung nicht ermittelt oder nicht
versicherung gezahlt werden kann. Die Feststellungen der Sachverständigen
müssen enthalten:
Wenn Unterversicherung vorliegt, wird nur 4. Aufschiebung der Zahlung
der Teil des nach Ziff. 1 bis 6 ermittelten a) die ermittelten oder vermuteten Ursa-
Betrages ersetzt, der sich zu dem ganzen Der Versicherer kann die Zahlung aufschie- chen und den Zeitpunkt, von dem an
ben, solange der Sachschaden für den Versicherungs-
Betrag verhält, wie die Versicherungssum-
me zu dem Versicherungswert. Dies gilt a) Zweifel an der Empfangsberechtigung nehmer nach den anerkannten Regeln
nicht für Versicherungssummen auf Erstes des Versicherungsnehmers bestehen; der Technik frühestens erkennbar war;
Risiko. b) ein behördliches oder strafgerichtliches b) den Umfang der Beschädigung und der
8. Entschädigungsberechnung bei grober Verfahren gegen den Versicherungsneh- Zerstörung, insbesondere
Fahrlässigkeit mer oder seinen Repräsentanten aus aa) ein Verzeichnis der abhanden
Anlass dieses Versicherungsfalles noch gekommenen, zerstörten und
Haben der Versicherungsnehmer oder seine läuft. beschädigten versicherten Sachen
Repräsentanten den Schaden grob fahrläs- mit deren Werten unmittelbar vor
sig herbeigeführt, wird die Entschädigung 5. Abtretung des Entschädigungsanspru-
ches dem Schaden sowie deren Neuwer-
in einem der Schwere des Verschuldens ten zur Zeit des Schadens;
entsprechenden Verhältnis gekürzt. Der Entschädigungsanspruch kann vor
Fälligkeit nur mit Zustimmung des Versi- bb) die für die Wiederbeschaffung oder
9. Mehrwertsteuer Wiederherstellung in den Zustand
cherers abgetreten werden. Die Zustim-
Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, mung muss erteilt werden, wenn der Versi- vor Schadeneintritt erforderlichen
wenn der Versicherungsnehmer vorsteuer- cherungsnehmer sie aus wichtigem Grund Kosten;
abzugsberechtigt ist. Das Gleiche gilt, verlangt. cc) die Restwerte der vom Schaden
wenn der Versicherungsnehmer die Mehr- betroffenen Sachen;
wertsteuer anlässlich der Wiederherstel-
lung oder Wiederbeschaffung tatsächlich c) die nach dem Versicherungsvertrag
§ 9 Sachverständigenverfahren versicherten Kosten.
nicht gezahlt oder die Wiederherstellung
oder Wiederbeschaffung nicht vorgenom- 1. Feststellung der Schadenhöhe 5. Verfahren nach Feststellung
men hat. Der Versicherungsnehmer kann nach Der Sachverständige übermittelt seine
10. Selbstbeteiligung Eintritt des Versicherungsfalles verlangen, Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig.
dass der Schaden in einem Sachverständi- Weichen die Feststellungen der Sachver-
Der nach Ziff. 1 bis 8 ermittelte Betrag genverfahren festgestellt wird. ständigen voneinander ab, so übergibt der
wird je Versicherungsfall um die verein
Ein solches Sachverständigenverfahren Versicherer sie unverzüglich dem Obmann.
barte Selbstbeteiligung gekürzt. Dieser entscheidet über die streitig geblie-
können Versicherer und Versicherungsneh-
Entstehen mehrere Schäden, so wird die mer auch gemeinsam vereinbaren. benen Punkte innerhalb der durch die
Selbstbeteiligung jeweils einzeln abgezo- 2. Weitere Feststellungen Feststellungen der Sachverständigen
gen. gezogenen Grenzen und übermittelt seine
Das Sachverständigenverfahren kann durch Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig.
Vereinbarung auf weitere Feststellungen
zum Versicherungsfall ausgedehnt werden. Die Feststellungen der Sachverständigen
§ 8 Zahlung und Verzinsung der oder des Obmannes sind für die Vertrags-
Entschädigung 3. Verfahren vor Feststellung parteien verbindlich, wenn nicht nachge-
Für das Sachverständigenverfahren gilt: wiesen wird, dass sie offenbar von der
1. Fälligkeit der Entschädigung wirklichen Sachlage erheblich abweichen.
Die Entschädigung wird fällig, wenn a) Jede Partei hat in Textform einen Sach- Aufgrund dieser verbindlichen Feststellun-
die Feststellungen des Versicherers zum verständigen zu benennen. Eine Partei, gen berechnet der Versicherer die Entschä-
Grunde und zur Höhe des Anspruchs die ihren Sachverständigen benannt digung.
abgeschlossen sind. hat, kann die andere unter Angabe des
von ihr genannten Sachverständigen Im Falle unverbindlicher Feststellungen
Der Versicherungsnehmer kann einen in Textform auffordern, den zweiten erfolgen diese durch gerichtliche Entschei-
Monat nach Meldung des Schadens den Sachverständigen zu benennen. Wird dung. Dies gilt auch, wenn die Sachver-
Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der zweite Sachverständige nicht inner- ständigen die Feststellung nicht treffen
der nach Lage der Sache mindestens zu halb von zwei Wochen nach Zugang können oder wollen oder sie verzögern.
zahlen ist. der Aufforderung benannt, so kann ihn 6. Kosten
2. Verzinsung die auffordernde Partei durch das für
den Schadenort zuständige Amtsgericht Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist,
Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus ernennen lassen. In der Aufforderung trägt jede Partei die Kosten ihres Sach
einem anderen Rechtsgrund eine weiter durch den Versicherer ist der Versiche- verständigen. Die Kosten des Obmannes
gehende Zinspflicht besteht: rungsnehmer auf diese Folge hinzu tragen beide Parteien je zur Hälfte.
a) die Entschädigung ist – soweit sie nicht weisen. 7. Obliegenheiten
innerhalb eines Monats nach Meldung b) Der Versicherer darf als Sachverständi- Durch das Sachverständigenverfahren wer-
des Schadens geleistet wird – ab Fällig- gen keine Person benennen, die Mit den die Obliegenheiten des Versicherungs-
keit zu verzinsen; bewerber des Versicherungsnehmers ist nehmers nicht berührt.
48
[Seite 49]
Teil B: Allgemeiner Teil 3. Ende des Vertrages § 4 Fälligkeit des Erst- oder Ein
Der Vertrag endet mit dem Ende des Versi- malbeitrags; Folgen verspäteter
cherungsschutzes. Zahlung oder Nichtzahlung
§ 1 Anzeigepflichten des Versi 1. Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
cherungsnehmers oder seines
§ 3 Beitragsberechnung Der erste oder einmalige Beitrag ist –
Vertreters bis zum Vertrags unabhängig von dem Bestehen eines
schluss Der Beitrag wird zunächst aus den vorläufi- Widerrufrechts – unverzüglich nach dem
gen und nach Ende des Versicherungsschut- Zeitpunkt des vereinbarten und im Versi-
Teil B
Der Versicherungsnehmer hat bis zur
zes aus den endgültigen Versicherungssum- cherungsschein angegebenen Versiche-
Abgabe seiner Vertragserklärung dem
men berechnet. Ein Differenzbetrag ist rungsbeginns zu zahlen.
Versicherer alle ihm bekannten Gefahr
nachzuentrichten oder zurückzugewähren.
umstände anzuzeigen, nach denen der Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versi-
Versicherer in Textform gefragt hat und cherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist
die für dessen Entschluss erheblich sind, der erste oder einmalige Beitrag unverzüg-
den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt § 3a Anpassung des Beitrags lich nach Vertragsschluss zu zahlen
zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist satzes Zahlt der Versicherungsnehmer nicht
auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, 1. Um die dauernde Erfüllbarkeit der Ver- unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2
als nach seiner Vertragserklärung, aber vor bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versi-
pflichtungen aus den Verträgen, denen
Vertragsannahme der Versicherer Fragen cherungsschutz erst, nachdem die Zahlung
die Allgemeinen Bedingungen für die Bau-
in Textform im Sinne des Satzes 1 stellt. bewirkt ist.
leistungsversicherung von Unternehmer-
Verletzt der Versicherungsnehmer seine leistungen (ABU 2011) zugrunde liegen, Weicht der Versicherungsschein vom
Anzeigepflicht nach Abs. 1, so kann der und eine risikoadäquate Tarifierung sicher- Antrag des Versicherungsnehmers oder von
Versicherer nach Maßgabe der §§ 19-21 zustellen, überprüft der Versicherer zum getroffenen Vereinbarungen ab, ist der
VVG vom Vertrag zurücktreten, kündigen 1. Juli eines jeden Jahres, ob die der erste oder einmalige Beitrag frühestens
oder eine Vertragsänderung vornehmen. Tarifierung zugrundeliegenden Beiträge einen Monat nach Zugang des Versiche-
Der Versicherer kann nach § 21 Abs. 2 VVG beibehalten werden können oder ob die rungsscheins zu zahlen.
auch leistungsfrei sein. Notwendigkeit einer Anpassung (Erhöhung Bei Vereinbarung der Beitragszahlung in
Wird der Vertrag von einem Vertreter des oder Absenkung) besteht. Raten gilt die erste Rate als erster Beitrag.
Versicherungsnehmers geschlossen, so sind 2. Der Beitragssatz und die Beitragszu- 2. Folgen verspäteter Zahlung oder Nicht-
gemäß § 20 VVG sowohl die Kenntnis und schläge für erweiterten Versicherungs- zahlung des Erst- oder Einmalbeitrags
Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis schutz werden unter Berücksichtigung
und Arglist des Versicherungsnehmers zu Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht
von Schadenaufwand, Kosten, Feuerschutz-
berücksichtigen. zu dem nach Ziff. 1 maßgebenden Fällig-
steuer und Gewinnansatz kalkuliert. keitszeitpunkt gezahlt, ist der Versicherer
Das Recht des Versicherers, den Vertrag nach Maßgabe des § 37 VVG berechtigt,
3. Bei einer Neukalkulation des Beitrags-
nach § 22 VVG wegen arglistiger Täu- vom Vertrag zurückzutreten oder auch
satzes und der Beitragszuschläge für
schung anzufechten, bleibt unberührt. leistungsfrei.
erweiterten Versicherungsschutz wird der
Bedarf gemäß Ziff. 2 anhand einer ausrei-
chend großen Anzahl gleichartiger Risiken,
§ 2 Beginn des Versicherungs die Gegenstand der Verträge nach ABU § 5 Folgebeitrag
schutzes; Ende des Versicherungs 2011 sind, errechnet. Dabei wird auch die 1. Fälligkeit
schutzes Ende des Vertrages: voraussichtliche künftige Entwicklung des
unternehmensindividuellen Schadenbedarfs a) Eine Folgebeitrag wird zu dem verein-
1. Beginn des Versicherungsschutzes barten Zeitpunkt der jeweiligen Versi-
für das nächste Kalenderjahr für diese Ver-
Der Versicherungsschutz beginnt vorbe- cherungsperiode fällig.
träge berücksichtigt. Der Gewinnansatz
haltlich der Regelungen über die Folgen bleibt dabei unverändert. b) Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn
verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des sie innerhalb des im Versicherungs-
Erst- oder Einmalbeitrags zu dem im Versi- Bei der Neukalkulation sind die anerkannten schein oder in der Beitragsrechnung
cherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Grundsätze der Versicherungsmathematik angegebenen Zeitraums bewirkt ist.
und Versicherungstechnik anzuwenden.
2. Ende des Versicherungsschutzes 2. Folgen der Nichtzahlung
4. Die sich aus Ziff. 3 ergebenden
Der Versicherungsschutz endet für Bau Änderungen des Beitragssatzes und der Die Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung
leistungen oder Teile davon spätestens mit Beitragszuschläge für erweiterten Versiche- ergeben sich aus § 38 VVG.
dem Zeitpunkt, in dem sie abgenommen rungsschutz gelten für bestehende Verträ- Ist der Versicherungsnehmer mit der
werden oder gemäß VOB Teil B (Vergabe- Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist
ge mit Beginn des nächsten Versicherungs-
und Vertragsordnung für Bauleistungen), der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm
jahres. Obergrenze für eine Erhöhung und
in der bei Abschluss des Bauvertrages durch den Verzug entstandenen Schadens
Untergrenze für eine Absenkung ist der
aktuellen Fassung, als abgenommen gelten. zu verlangen.
Für Baustoffe und Bauteile endet der Ver Tarifbeitragssatz für vergleichbaren Versi-
sicherungsschutz abweichend von Satz 1 cherungsschutz im Neugeschäft. Im Falle
einen Monat nach dem Ende des Versiche- einer Erhöhung ist der Versicherer berech-
tigt, im Falle einer Absenkung verpflichtet, § 6 Lastschriftverfahren
rungsschutzes für die zugehörige Bauleis-
tung; das gleiche gilt für versicherte Hilfs- den Beitrag entsprechend anzupassen. 1. Pflichten des Versicherungsnehmers
bauten und Bauhilfsstoffe. 5. Eine sich aus Ziff. 3 ergebende Beitrags- Ist zur Einziehung des Beitrags das Last-
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, erhöhung wird dem Versicherungsnehmer schriftverfahren vereinbart worden, hat der
dem Bauherrn oder dem sonstigen Auf- spätestens einen Monat vor Beitragsfällig- Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der
traggeber unverzüglich in Textform mitzu- keit mitgeteilt. Der Versicherungsnehmer Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichen-
teilen, dass seine Leistungen fertig gestellt kann den Versicherungsvertrag innerhalb de Deckung des Kontos zu sorgen.
sind. eines Monats nach Zugang der Mitteilung 2. Änderung des Zahlungsweges
mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch
Der Versicherungsschutz endet spätestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Hat es der Versicherungsnehmer zu vertre-
zu dem im Versicherungsschein angegebe- ten, dass ein oder mehrere Beiträge trotz
Erhöhung, kündigen.
nen Zeitpunkt. Vor Ende des Versicherungs- wiederholtem Einziehungsversuch nicht
schutzes kann der Versicherungsnehmer die 6. Eine sich aus Ziff. 3 ergebende Beitrags- eingezogen werden können, ist der Versi-
Verlängerung des Versicherungsschutzes senkung wird dem Versicherungsnehmer cherer berechtigt, die Lastschriftverein
beantragen. durch die Beitragsrechnung mitgeteilt. barung in Textform zu kündigen.
49
[Seite 50]
Der Versicherer hat in der Kündigung dar- gegebenenfalls auch mündlich oder c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine
auf hinzuweisen, dass der Versicherungs- telefonisch – einzuholen, wenn die nach Eintritt des Versicherungsfalls
nehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Umstände dies gestatten; bestehende Auskunfts- oder Aufklä-
Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu rungsobliegenheit, ist der Versicherer
dd) Weisungen des Versicherers zur Scha
übermitteln. nur dann vollständig oder teilweise leis-
denabwendung/-minderung, soweit
Durch die Banken erhobene Bearbeitungs- tungsfrei, wenn er den Versicherungs-
für ihn zumutbar, zu befolgen; ertei- nehmer durch gesonderte Mitteilung in
gebühren für fehlgeschlagenen Lastschrift len mehrere an dem Versicherungs-
einzug können dem Versicherungsnehmer Textform auf diese Rechtsfolge hinge-
vertrag beteiligte Versicherer unter- wiesen hat.
in Rechnung gestellt werden. schiedliche Weisungen, hat der
Teil B
Versicherungsnehmer nach pflicht
gemäßem Ermessen zu handeln;
§ 7 Beitrag bei vorzeitiger Ver § 9 Gefahrerhöhung
ee) Schäden durch strafbare Handlun-
tragsbeendigung Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf
gen gegen das Eigentum unverzüg- der Versicherungsnehmer ohne vorherige
Endet das Versicherungsverhältnis vor lich der Polizei anzuzeigen; Zustimmung des Versicherers keine Gefahr-
Ablauf der Versicherungsperiode oder wird ff) dem Versicherer und der Polizei erhöhung vornehmen oder deren Vornah-
es nach Beginn rückwirkend aufgehoben unverzüglich ein Verzeichnis der me durch einen Dritten gestatten.
oder von Anfang an wegen arglistiger Täu- abhanden gekommenen Sachen
schung nichtig, so gebührt dem Versicherer Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahr
einzureichen; erhöhung, die ihm bekannt wird, dem Ver-
der Beitrag oder die Geschäftsgebühr nach
Maßgabe der §§ 39 und 80 VVG. gg) das Schadenbild so lange unverän- sicherer unverzüglich anzuzeigen, und
dert zu lassen, bis die Schadenstelle zwar auch dann, wenn sie ohne seinen
oder die beschädigten Sachen durch Willen eintritt. Im Übrigen gelten die §§ 23
§ 8 Obliegenheiten des Versiche den Versicherer freigegeben worden bis 27 VVG. Danach kann der Versicherer
sind; sind Veränderungen unum- zur Kündigung berechtigt sein, eine Ver-
rungsnehmers tragsänderung vornehmen oder auch leis
gänglich, sind das Schadenbild
1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versi- nachvollziehbar zu dokumentieren tungsfrei sein.
cherungsfalles (z. B. durch Fotos) und die beschä-
a) Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, digten Sachen bis zu einer Besichti-
die der Versicherungsnehmer vor Eintritt gung durch den Versicherer aufzu- § 10 Überversicherung
des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, bewahren; 1. Übersteigt die Versicherungssumme den
sind: hh) soweit möglich dem Versicherer Wert des versicherten Interesses erheblich,
aa) die Einhaltung aller gesetzlichen, unverzüglich jede Auskunft – auf so kann sowohl der Versicherer als auch
behördlichen sowie vertraglich ver- Verlangen in Textform – zu erteilen, der Versicherungsnehmer nach Maßgabe
einbarten Sicherheitsvorschriften; die zur Feststellung des Versiche- des § 74 VVG die Herabsetzung der Versi-
rungsfalles oder des Umfanges der cherungssumme und des Beitrags verlan-
bb) die notwendigen Informationen gen.
Leistungspflicht des Versicherers
über die Eigenschaften oder Verän-
erforderlich ist sowie jede Untersu- 2. Hat der Versicherungsnehmer die Über-
derungen des Baugrundes und die
Grundwasserverhältnisse einzuholen chung über Ursache und Höhe des versicherung in der Absicht geschlossen,
und zu beachten; Schadens und über den Umfang der sich dadurch einen rechtswidrigen Vermö-
Entschädigungspflicht zu gestatten; gensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag
cc) eine gänzliche Unterbrechung der nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag
Arbeiten auf dem Baugrundstück ii) vom Versicherer angeforderte Belege
beizubringen, deren Beschaffung bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von
oder eines Teils davon dem Versiche- den die Nichtigkeit begründenden Umstän-
rer unverzüglich anzuzeigen; ihm billigerweise zugemutet werden
kann. den Kenntnis erlangt.
dd) die Einhaltung aller sonstigen ver-
traglich vereinbarten Obliegenhei- b) Steht das Recht auf die vertragliche
ten. Leistung des Versicherers einem Dritten § 11 Mehrere Versicherer
zu, so hat dieser die Obliegenheiten
b) Verletzt der Versicherungsnehmer vor- gemäß Ziff. 2 a) ebenfalls zu erfüllen, 1. Anzeigepflicht
sätzlich oder grob fahrlässig eine Oblie- soweit ihm dies nach den tatsächlichen Wer bei mehreren Versicherern ein Interes-
genheit, die er vor Eintritt des Versiche- und rechtlichen Umständen möglich ist. se gegen dieselbe Gefahr versichert, ist
rungsfalles gegenüber dem Versicherer verpflichtet, dem Versicherer die andere
zu erfüllen hat, so kann der Versicherer 3. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsver-
letzung Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In
innerhalb eines Monats, nachdem er der Mitteilung sind der andere Versicherer
von der Verletzung Kenntnis erlangt a)
Verletzt der Versicherungsnehmer eine und die Versicherungssumme anzugeben.
hat, den Vertrag fristlos kündigen. Obliegenheit nach Ziff. 1 oder 2 vor-
Das Kündigungsrecht des Versicherers 2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzei-
sätzlich, so ist der Versicherer von der
ist ausgeschlossen, wenn der Versiche- gepflicht
Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob
rungsnehmer beweist, dass er die fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit Verletzt der Versicherungsnehmer die
Obliegenheit weder vorsätzlich noch ist der Versicherer berechtigt, seine Anzeigepflicht (siehe Ziff. 1), ist der Versi-
grob fahrlässig verletzt hat. Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, cherer nach Maßgabe des § 28 VVG zur
2. Obliegenheiten bei Eintritt des Versiche- das der Schwere des Verschuldens des Kündigung berechtigt oder auch leistungs-
rungsfalles Versicherungsnehmers entspricht. Das frei. Eine Kündigung des Versicherers wird
Nichtvorliegen einer groben Fahrlässig- mit Zugang wirksam.
a) Der Versicherungsnehmer hat bei Ein-
tritt des Versicherungsfalles keit hat der Versicherungsnehmer zu Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der
beweisen. Versicherer vor dem Eintritt des Versiche-
aa) nach Möglichkeit für die Abwen- rungsfalles Kenntnis von der anderen Ver
dung und Minderung des Schadens b) Außer im Falle einer arglistigen Oblie-
genheitsverletzung ist der Versicherer sicherung erlangt hat.
zu sorgen;
jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit Außer im Falle einer arglistigen Obliegen-
bb) dem Versicherer den Schadeneintritt, der Versicherungsnehmer nachweist, heitsverletzung ist der Versicherer zur Leis-
nachdem er von ihm Kenntnis dass die Verletzung der Obliegenheit tung verpflichtet, soweit die Verletzung
erlangt hat, unverzüglich – gegebe- weder für den Eintritt oder die Feststel- der Obliegenheit weder für den Eintritt
nenfalls auch mündlich oder telefo- lung des Versicherungsfalls, noch für die oder die Feststellung des Versicherungsfal-
nisch – anzuzeigen; Feststellung oder den Umfang der Leis- les, noch für die Feststellung oder den
cc) Weisungen des Versicherers zur tungspflicht des Versicherers ursächlich Umfang der Leistungspflicht des Versiche-
Schadenabwendung/-minderung – ist. rers ursächlich ist.
50
[Seite 51]
3. Haftung und Entschädigung bei Mehr- cherten zu. Das gilt auch, wenn der Versi- bis zum Ablauf der Versicherungsperiode in
fachversicherung cherte den Versicherungsschein besitzt. Textform zu kündigen.
a) Ist bei mehreren Versicherern ein Inter- 2. Zahlung der Entschädigung 3. Kündigung durch Versicherer
esse gegen dieselbe Gefahr versichert Der Versicherer kann vor Zahlung der Ent- Eine Kündigung des Versicherers wird einen
und übersteigen die Versicherungssum- schädigung an den Versicherungsnehmer Monat nach ihrem Zugang beim Versiche-
men zusammen den Versicherungswert den Nachweis verlangen, dass der Versi- rungsnehmer wirksam.
oder übersteigt aus anderen Gründen cherte seine Zustimmung dazu erteilt hat.
die Summe der Entschädigungen, die
Der Versicherte kann die Zahlung der Ent-
von jedem Versicherer ohne Bestehen
§ 15 Keine Leistungspflicht aus
Teil B
schädigung nur mit Zustimmung des Versi-
der anderen Versicherung zu zahlen
cherungsnehmers verlangen. besonderen Gründen
wären, den Gesamtschaden, liegt eine
Mehrfachversicherung vor. 3. Kenntnis und Verhalten 1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige
b) Die Versicherer sind in der Weise als Soweit die Kenntnis und das Verhalten Herbeiführung des Versicherungsfalles
Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder des Versicherungsnehmers von rechtlicher a) Führt der Versicherungsnehmer den
für den Betrag aufzukommen hat, des- Bedeutung sind, sind bei der Versicherung Versicherungsfall vorsätzlich herbei,
sen Zahlung ihm nach seinem Vertrage für fremde Rechnung auch die Kenntnis so ist der Versicherer von der Entschädi-
obliegt; der Versicherungsnehmer kann und das Verhalten des Versicherten zu gungspflicht frei.
aber im Ganzen nicht mehr als den berücksichtigen. Soweit der Vertrag Inter-
Betrag des ihm entstandenen essen des Versicherungsnehmers und des Ist die Herbeiführung des Schadens
Schadens verlangen. Satz 1 gilt ent Versicherten umfasst, muss sich der Versi- durch rechtskräftiges Strafurteil wegen
sprechend, wenn die Verträge bei dem- cherungsnehmer für sein Interesse das Ver- Vorsatzes in der Person des Versiche-
selben Versicherer bestehen. halten und die Kenntnis des Versicherten rungsnehmers festgestellt, so gilt die
nur dann zurechnen lassen, wenn der Ver- vorsätzliche Herbeiführung des Scha-
E rlangt der Versicherungsnehmer oder dens als bewiesen.
sicherte Repräsentant des Versicherungs-
der Versicherte aus anderen Versiche-
nehmers ist. Im Übrigen gilt § 47 VVG. b) Führt der Versicherungsnehmer den
rungsverträgen Entschädigung für den-
selben Schaden, so ermäßigt sich der Schaden grob fahrlässig herbei, so ist
Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag der Versicherer berechtigt, seine Leis-
in der Weise, dass die Entschädigung § 13 Übergang von Ersatzan tung in einem der Schwere des Ver-
aus allen Verträgen insgesamt nicht sprüchen schuldens des Versicherungsnehmers
höher ist, als wenn der Gesamtbetrag entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
1. Übergang von Ersatzansprüchen
der Versicherungssummen, aus denen 2. Arglistige Täuschung nach Eintritt des
die Beiträge errechnet wurden, nur in Steht dem Versicherungsnehmer ein Versicherungsfalles
diesem Vertrag in Deckung gegeben Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu,
worden wäre. Bei Vereinbarung von geht dieser Anspruch auf den Versicherer Der Versicherer ist von der Entschädi
Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich über, soweit der Versicherer den Schaden gungspflicht frei, wenn der Versicherungs-
der Anspruch in der Weise, dass aus ersetzt. Der Übergang kann nicht zum nehmer den Versicherer arglistig über Tat-
allen Verträgen insgesamt keine höhere Nachteil des Versicherungsnehmers geltend sachen, die für den Grund oder die Höhe
Entschädigung zu leisten ist, als wenn gemacht werden. Richtet sich der Ersatzan- der Entschädigung von Bedeutung sind,
spruch des Versicherungsnehmers gegen täuscht oder zu täuschen versucht.
der Gesamtbetrag der Versicherungs-
summen in diesem Vertrag in Deckung eine Person, mit der er bei Eintritt des Ist die Täuschung oder der Täuschungs
gegeben worden wäre. Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, versuch durch rechtskräftiges Strafurteil
kann der Übergang nicht geltend gemacht gegen den Versicherungsnehmer wegen
c) Hat der Versicherungsnehmer eine werden, es sei denn, diese Person hat den Betruges oder Betrugsversuches festge-
Mehrfachversicherung in der Absicht Schaden vorsätzlich verursacht. stellt, so gelten die Voraussetzungen des
geschlossen, sich dadurch einen rechts-
2. Obliegenheiten zur Sicherung von Satzes 1 als bewiesen.
widrigen Vermögensvorteil zu verschaf-
fen, ist jeder in dieser Absicht geschlos- Ersatzansprüchen
sene Vertrag nichtig. Der Versicherungsnehmer hat seinen § 16 Anzeigen; Willenserklärun
em Versicherer steht der Beitrag bis zu
D Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung
dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den dieses Anspruchs dienendes Recht unter gen; Anschriftenänderungen
die Nichtigkeit begründenden Umstän- Beachtung der geltenden Form- und Frist- 1. Form
den Kenntnis erlangt. vorschriften zu wahren und nach Übergang Soweit gesetzlich keine Schriftform ver-
des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei langt ist und soweit in diesem Vertrag
4. Beseitigung der Mehrfachversicherung
dessen Durchsetzung durch den Versicherer nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die
Eine Mehrfachversicherung kann auf Ver- soweit erforderlich mitzuwirken. für den Versicherer bestimmten Erklärun-
langen des Versicherungsnehmers nach gen und Anzeigen, die das Versicherungs-
Verletzt der Versicherungsnehmer diese
Maßgabe des § 79 VVG durch Aufhebung verhältnis betreffen und die unmittelbar
Obliegenheit, ist der Versicherer nach
oder Herabsetzung der Versicherungs gegenüber dem Versicherer erfolgen, in
Maßgabe des § 86 Abs. 2 VVG leistungsfrei.
summe des später geschlossenen Vertrages Textform abzugeben.
beseitigt werden.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die
Die Aufhebung des Vertrages oder die § 14 Kündigung nach dem Versi Hauptverwaltung des Versicherers oder an
Herabsetzung der Versicherungssumme und
Anpassung des Beitrags werden zu dem
cherungsfall die im Versicherungsschein oder in dessen
Nachträgen als zuständig bezeichnete Stel-
Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung 1. Kündigungsrecht
le gerichtet werden. Die gesetzlichen Rege-
dem Versicherer zugeht. Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles lungen über den Zugang von Erklärungen
kann jede der Vertragsparteien den Versi- und Anzeigen bleiben unberührt.
cherungsvertrag kündigen. Die Kündigung
§ 12 Versicherung für fremde 2. Nichtanzeige einer Anschriften- bzw.
ist in Textform zu erklären. Die Kündigung
Namensänderung
Rechnung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit
dem Abschluss der Verhandlungen über die Hat der Versicherungsnehmer eine Ände-
1. Rechte aus dem Vertrag rung seiner Anschrift dem Versicherer
Entschädigung zulässig.
Der Versicherungsnehmer kann den Versi- nicht mitgeteilt, genügt für eine Willens
cherungsvertrag im eigenen Namen für 2. Kündigung durch den Versicherungs- erklärung, die dem Versicherungsnehmer
das Interesse eines Dritten (Versicherten) nehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung
schließen. Die Ausübung der Rechte aus Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, eines eingeschriebenen Briefes an die
diesem Vertrag steht nur dem Versiche- das Versicherungsverhältnis mit sofortiger letzte dem Versicherer bekannte Anschrift.
rungsnehmer und nicht auch dem Versi- Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt Entsprechendes gilt bei einer dem Versi
51
[Seite 52]
cherer nicht angezeigten Namensänderung. sich gelten lassen, wenn er die Beschrän- den Versicherungsnehmer ist ausschließlich
Die Erklärung gilt drei Tage nach der kung bei der Vornahme der Zahlung kann- das Gericht örtlich zuständig, in dessen
Absendung des Briefes als zugegangen. te oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit
3. Nichtanzeige der Verlegung der kannte. der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in
gewerblichen Niederlassung Ermangelung eines solchen seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Hat der Versicherungsnehmer die Versiche- § 18 Verjährung
rung unter der Anschrift seines Gewerbe- Soweit es sich bei dem Vertrag um eine
betriebs abgeschlossen, finden bei einer Die Ansprüche aus dem Versicherungsver- betriebliche Versicherung handelt, kann der
Verlegung der gewerblichen Niederlassung trag verjähren in drei Jahren. Die Verjäh- Versicherer seine Ansprüche auch bei dem
Teil B
die Bestimmungen nach Nr. 2 entspre- rung beginnt mit dem Schluss des Jahres, für den Sitz oder die Niederlassung des
chend Anwendung. in dem der Anspruch entstanden ist und Gewerbebetriebes zuständigen Gericht gel-
der Gläubiger von den Anspruch begrün- tend machen.
denden Umständen und der Person des
Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne 3. Wohnsitzverlegung des Versicherungs-
§ 17 Vollmacht des Versiche grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. nehmers
rungsvertreters Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungs-
1. Erklärungen des Versicherungsnehmers vertrag bei dem Versicherer angemeldet nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder
Der Versicherungsvertreter gilt als bevoll- worden, zählt bei der Fristberechnung gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland ver-
mächtigt, vom Versicherungsnehmer abge- der Zeitraum zwischen Anmeldung und legt, oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
gebene Erklärungen entgegenzunehmen Zugang der in Textform mitgeteilten Ent- Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhe-
betreffend scheidung des Versicherers beim Anspruch- bung unbekannt ist, ist der Gerichtsstand
steller nicht mit. Münster (Westfalen).
a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines
Versicherungsvertrages;
b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis § 19 Zuständiges Gericht § 20 Anzuwendendes Recht
einschließlich dessen Beendigung; Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
1. Klagen gegen den Versicherer oder Ver-
c) Anzeige- und Informationspflichten vor sicherungsvermittler
Abschluss des Vertrages und während
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag
des Versicherungsverhältnisses. § 21 Wirtschafts-, Handels- oder
oder der Versicherungsvermittlung ist
2. Erklärungen des Versicherers neben den Gerichtsständen der Zivilprozess Finanzsanktionen bzw. Embargos
Der Versicherungsvertreter gilt als bevoll- ordnung auch das Gericht örtlich zustän-
Es besteht – unbeschadet der übrigen Ver-
mächtigt, vom Versicherer ausgefertigte dig, in dessen Bezirk der Versicherungs
nehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen tragsbestimmungen – Versicherungsschutz
Versicherungsscheine oder deren Nach- nur, soweit und solange dem keine auf die
träge dem Versicherungsnehmer zu über- Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirt-
mitteln. schafts-, Handels- oder Finanzsanktionen
3. Zahlungen an den Versicherungsver Soweit es sich bei dem Vertrag um eine bzw. Embargos der Europäischen Union
treter betriebliche Versicherung handelt, kann der oder der Bundesrepublik Deutschland ent-
Versicherungsnehmer seine Ansprüche gegenstehen.
Der Versicherungsvertreter gilt als bevoll- auch bei dem für den Sitz oder die Nieder-
mächtigt, Zahlungen, die der Versiche- lassung des Gewerbebetriebes zuständigen Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels-
rungsnehmer im Zusammenhang mit der Gericht geltend machen. oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der
Vermittlung oder dem Abschluss eines Ver- Vereinigten Staaten von Amerika, soweit
sicherungsvertrags an ihn leistet, anzuneh- 2. Klagen gegen Versicherungsnehmer dem nicht Rechtsvorschriften der Euro
men. Eine Beschränkung dieser Vollmacht Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag päische Union oder der Bundesrepublik
muss der Versicherungsnehmer nur gegen oder der Versicherungsvermittlung gegen Deutschland entgegenstehen.
52
[Seite 53]
Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für
die Bauleistungsversicherung von Unternehmer
leistungen (ABU 2011)
Nachstehende Klausel haben Gültigkeit, sofern Sie vereinbart wurden.
6155 Mitversicherung von Altbauten 4. Umfang der Entschädigung – K
ommanditgesellschaften – die Kom
gegen Einsturz Abweichend von Teil A § 7 plementäre
1. Versicherte Sachen – o
ffenen Handelsgesellschaften – die
a) wird ein Abzug neu für alt nicht vorge-
Ergänzend zu Teil A § 1 Ziff. 2 sind die in nommen; Gesellschafter
dem Versicherungsschein bezeichneten – G
esellschaften bürgerlichen Rechts –
b) ist die Grenze der Entschädigung die
Altbauten zusätzlich versichert, soweit an die Gesellschafter
ihnen unmittelbar nach Teil A § 1 Ziff. 1 vereinbarte Versicherungssumme auf
versicherte Lieferungen und Leistungen Erstes Risiko; – Einzelfirmen – die Inhaber
ausgeführt werden, durch die in ihre c) wird der als entschädigungspflichtig – a nderen Unternehmensformen (z. B.
tragende Konstruktion eingegriffen wird ermittelte Betrag um die vereinbarte Genossenschaften, Verbänden, Körper-
oder durch die sie unterfangen werden. Selbstbeteiligung gekürzt; schaften des öffentlichen Rechts,
2. Versicherte und nicht versicherte d) leistet der Versicherer keine Entschädi- Kommunen) – die nach gesetzlichen
Gefahren und Schäden gung, soweit der Schaden durch einen Vorschriften berufenen obersten Vertre-
Anspruch aus einem Haftpflichtversi- tungsorgane
a) Der Versicherer leistet Entschädigung
für den Einsturz versicherter Altbauten, cherungsvertrag gedeckt ist. – a usländischen Firmen – der entspre-
soweit diese Schäden unmittelbare Fol- 5. Obliegenheiten chende Personenkreis.
gen der an den Altbauten ausgeführten Als Repräsentanten des Versicherungsneh-
Lieferungen und Leistungen sind und a) Ergänzend zu Teil B § 8 Ziff. 1 a) hat
der Versicherungsnehmer vor Eintritt mers oder der Mitversicherten gelten
soweit ein versicherter Unternehmer jeweils auch die für diese verantwortlich
ersatzpflichtig ist. des Versicherungsfalles den Zustand der
versicherten Altbauten vor Beginn der handelnden Montage-/Bauleiter.
S onstige Schäden stehen einem Einsturz Bauarbeiten durch Zustandsberichte 6236 Innere Unruhen
nur dann gleich, wenn der Altbau aus aktenkundig zu machen und während
Gründen der Standsicherheit ganz oder 1. Der Versicherer leistet abweichend von
der Bauzeit zu überwachen. Risse sind Teil A § 2 Ziff. 4 h) Entschädigung für
teilweise abgebrochen werden muss. zu markieren und zu überwachen. Schäden durch Innere Unruhen.
b) Ist das Interesse des Auftraggebers b) Verletzt der Versicherungsnehmer diese
gemäß Teil A § 3 versichert, so wird 2. Innere Unruhen sind gegeben, wenn
Obliegenheiten vorsätzlich oder grob zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der
Entschädigung auch für Schäden fahrlässig, so kann der Versicherer nach
geleistet, für die der Auftraggeber Bevölkerung in einer die öffentliche Ruhe
Maßgabe von Teil B § 8 zur Kündigung und Ordnung störenden Weise in Bewe-
die Gefahr trägt. berechtigt oder auch leistungsfrei sein. gung geraten und Gewalt gegen Personen
c) Der Versicherer leistet keine Entschädi- F ührt die Verletzung der Obliegenheit oder Sachen verüben.
gung für zu einer Gefahrerhöhung, gilt Teil B § 9 3. Nicht versichert sind ohne Rücksicht
aa) Schäden durch Rammarbeiten; Absatz 2. Danach kann der Versicherer auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
bb) Schäden durch Veränderung der kündigen oder leistungsfrei sein. Verfügung von hoher Hand.
Grundwasserverhältnisse; 6. Beginn und Ende des Versicherungs- 4. Ein Anspruch auf Entschädigung
cc) Risse und Senkungsschäden, soweit schutzes besteht insoweit nicht, als Schadenersatz
nicht die Voraussetzungen von a) Der Versicherungsschutz für die mitver aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädi-
gegeben sind; sicherten Altbauten beginnt mit dem gungsrechts beansprucht werden kann.
dd) Schäden an Sachen, die in den vereinbarten Zeitpunkt und endet einen 5. Die Grenze der Entschädigung ist
Altbauten eingebaut oder unter Monat nach Abschluss der Lieferungen und abweichend von Teil A § 7 Ziff. 6 der im
gebracht sind; Leistungen gemäß Ziff. 1. Versicherungsvertrag genannte Betrag.
ee) Schäden an der künstlerischen Aus- 7. Schlussbestimmung 6. Die Versicherung dieser Gefahr kann
stattung (z. B. Stuckierung, Fassa- Soweit nicht in Textform für den Einzelfall jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung
denfiguren) und an Reklameeinrich- oder durch die vorstehenden Bestimmun- wird eine Woche nach Zugang wirksam.
tungen; gen etwas anderes vereinbart ist, gelten die 6237 Streik, Aussperrung
ff) Schäden durch Brand, Blitzschlag, dem Versicherungsvertrag zugrunde lie
Explosion, Anprall oder Absturz genden Allgemeinen Bedingungen für die 1. Der Versicherer leistet abweichend
eines Luftfahrzeuges, seiner Teile Bauleistungsversicherung von Unterneh- von Teil A § 2 Ziff. 4 i) Entschädigung für
oder seiner Ladung. merleistungen (ABU). Schäden durch Streik oder Aussperrung.
3. Versicherungssumme 6232 Repräsentanten 2. Die Versicherung dieser Gefahren kann
jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung
Die Altbauten sind bis zur Höhe der jeweils Der Versicherungsnehmer oder die Mitver- wird zwei Wochen nach Zugang wirksam.
vereinbarten Versicherungssumme auf sicherten müssen sich die Kenntnis und das
Erstes Risiko versichert. Verhalten ihrer Repräsentanten zurechnen 6254 Radioaktive Isotope
Die Erstrisikosummen vermindern sich lassen. Ergänzend zu Teil A § 2 leistet der Versi-
jeweils um die geleisteten Entschädigun- Als Repräsentanten gelten bei cherer nur als Folge eines dem Grunde
gen (Ziff. 4). Sie erhöhen sich jeweils wie- nach versicherten Sachschadens Entschädi-
– A
ktiengesellschaften – die Mitglieder gung bis zu der in dem Versicherungs-
der auf den vereinbarten Betrag, sobald
des Vorstandes und die Generalbevoll- schein bezeichneten Summe auf Erstes
der Versicherungsnehmer die Wiederauf
mächtigten Risiko für Schäden durch betriebsbedingt
füllung beantragt. Der Versicherungsneh-
mer hat in diesem Fall Beitrag zeitanteilig – G
esellschaften mit beschränkter Haf- vorhandene radioaktive Isotope an versi-
nachzuentrichten. tung – die Geschäftsführer cherten Sachen.
53
[Seite 54]
6256 Aggressives Grundwasser Gewässer: 6. Wurden Wasserstände oder Wassermen-
Pegel: gen gemäß Ziff. 5 nicht vereinbart, so tritt
1. Ergänzend zu Teil B § 8 Ziff. 1 a) hat
an deren Stelle der Wasserstand oder die
der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Fluss-km: Wassermenge, von denen an Schäden
Versicherungsfalles, sofern Schäden durch durch Hochwasser oder durch Ansteigen
aggressives Grundwasser möglich sind, Pegelnull: m ü. NN
des Grundwassers infolge von Hochwasser
rechtzeitig eine Erst- und – falls erforder- Wasserstände/Wassermengen: unabwendbare Umstände im Sinn der VOB
lich– eine Kontrollanalyse durchzuführen in der bei Abschluss des Versicherungsver-
und deren Ergebnis zu beachten. November Dezember Januar
trages aktuellen Fassung darstellen.
2. Verletzt der Versicherungsnehmer diese 6266 Brand, Blitzschlag, Explosion, Luft
Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahr- fahrzeuge
lässig, so kann der Versicherer nach Maß- Februar März April
gabe von Teil B § 8 zur Kündigung berech- Abweichend von Teil A § 2 Ziff. 2 a leistet
tigt oder auch leistungsfrei sein. der Versicherer Entschädigung für Schäden
durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall
Führt die Verletzung der Obliegenheit Mai Juni Juli oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner
zu einer Gefahrerhöhung, gilt Teil B § 9 Teile oder seiner Ladung.
Absatz 2. Danach kann der Versicherer a) Brand ist ein Feuer, das ohne einen
kündigen oder leistungsfrei sein. August September Oktober bestimmungsgemäßen Herd entstanden
6257 Undichtigkeit und Wasserdurch ist oder ihn verlassen hat und das sich
lässigkeit; Risse im Beton aus eigener Kraft auszubreiten vermag.
1. Undichtigkeit oder Wasserdurchlässig- 4. Wurden Wasserstände oder Wassermen- b) Blitzschlag ist der unmittelbare Über-
keit sowie nicht dicht hergestellte oder aus gen gemäß Ziff. 3 nicht vereinbart, so tritt gang eines Blitzes auf Sachen.
sonstigen Gründen ungeeignete Isolierun- an deren Stelle für jeden Monat der höchs- c) Explosion ist eine auf dem Ausdeh-
gen sind nicht entschädigungspflichtig, te Wasserstand oder die größte Wasser- nungsbestreben von Gasen oder Dämp-
wenn sie einen Mangel der Bauleistung menge, die während der letzten 10 Jahre fen beruhende, plötzlich verlaufende
darstellen. an dem Versicherungsort am nächsten Kraftäußerung.
gelegenen und durch die Baumaßnahmen
2. Risse im Beton sind nur dann entschä E ine Explosion eines Behälters (Kessel,
nicht beeinflussten amtlichen Pegel
digungspflichtig, wenn sie unvorhergese- erreicht wurden. Spitzenwerte, die für Rohrleitung usw.) liegt nur vor, wenn
hen entstanden sind. Solche Schäden kön- einen Monat außergewöhnlich sind, seine Wandung in einem solchen
nen vorhersehbar insbesondere dann sein, bleiben hierbei unberücksichtigt. Umfang zerrissen wird, dass ein plötz
wenn sie infolge von Kriech-, Schwind-, licher Ausgleich des Druckunterschieds
Temperatur- oder sonstigen statisch Besteht ein für den Versicherungsort maß- innerhalb und außerhalb des Behälters
bedingten Spannungen entstehen. gebender amtlicher Pegel nicht, so tritt an stattfindet. Wird im Innern eines Behäl-
die Stelle der Wasserstände oder Wasser- ters eine Explosion durch chemische
6260 Baustellen im Bereich von Gewäs mengen gemäß Ziff. 3 der Wasserstand Umsetzung hervorgerufen, so ist ein
sern oder in Bereichen, in denen das oder die Wassermenge, mit der am Versi- Zerreißen seiner Wandung nicht erfor-
Grundwasser durch Gewässer beeinflusst cherungsort zur Zeit des Versicherungsfalls derlich.
wird zu rechnen war. Spitzenwerte, die für
einen Monat außergewöhnlich sind, 6297 Einschluss Terrorismusschäden
1. Abweichend von Teil A § 2 Ziff. 4 c)
bleiben hierbei unberücksichtigt. In Erweiterung von Teil A § 2 Ziff. 4 j) der
leistet der Versicherer Entschädigung für
Schäden durch Wassereinbrüche oder 5. Sofern vereinbart, leistet der Versicherer ABU 2011 leistet der Versicherer Entschädi-
abweichend von Teil A § 2 Ziff. 2 Entschä- gung auch für Schäden durch Terrorakte.
Ansteigen des Grundwassers, wenn diese
Ereignisse infolge eines anderen entschädi- digung für Schäden durch außergewöhnli- 6364 Einschluss von Auftraggeber
gungspflichtigen Schadens eintreten. ches Hochwasser oder durch Ansteigen des schäden
Grundwassers infolge außergewöhnlichen
2. Ergänzend zu Teil B § 8 Ziff. 1 a) hat Hochwassers. Dies gilt auch für Schäden, 1. Ergänzend zu Teil A § 1 Ziff. 1 sind Lie-
der Versicherungsnehmer vor Eintritt des die das Hochwasser verursacht, bevor es ferungen und Leistungen, die der Auftrag-
Versicherungsfalles Spundwände und den außergewöhnlichen Wert erreicht hat, geber erstellt, versichert, soweit sie in der
Fangedämme sowie Joche und sonstige die aber mit Sicherheit auch nach dem Versicherungssumme berücksichtigt sind.
Hilfskonstruktionen Zeitpunkt eingetreten wären. 2. Ergänzend zu Teil A § 3 leistet der Ver
a) in einem standsicheren Zustand zu Hochwasser gilt als außergewöhnlich, sicherer Entschädigung für Schäden an
errichten und wenn folgende Wasserstände oder Wasser- versicherten Lieferungen und Leistungen
mengen überschritten sind: für die der Auftraggeber die Gefahr trägt.
b) die Standsicherheit laufend durch die
Gewässer: Teil A § 3 Ziff. 3 gilt auch für Ansprüche
notwendigen Maßnahmen zu gewähr-
des Auftraggebers.
leisten. Pegel:
3. Ergänzend zu Teil A § 5 Ziff. 1 c) ist die
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der Fluss-km: Mehrwertsteuer in den Versicherungswert
in Ziff. 2 genannten Obliegenheiten vor- einzubeziehen, wenn der Auftraggeber
sätzlich oder grob fahrlässig, so kann der Pegelnull: m ü. NN
zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt ist.
Versicherer nach Maßgabe von Teil B § 8 Wasserstände/Wassermengen:
zur Kündigung berechtigt oder auch leis- 4. Für die Berechnung der Entschädigung
November Dezember Januar bei Schäden an Lieferungen und Leistun-
tungsfrei sein.
gen gemäß
Führt die Verletzung der Obliegenheit zu
einer Gefahrerhöhung, gilt Teil B § 9 a) Ziff. 1 gilt Teil A § 7 Ziff. 2;
Absatz 2. Danach kann der Versicherer Februar März April b) Ziff. 2 gilt Teil A § 7 Ziff. 4.
kündigen oder leistungsfrei sein. 6365 Tiefbau-Auftraggeber als Versi
3. Abweichend von Teil A § 2 Ziff. 2 leistet cherungsnehmer
der Versicherer Entschädigung für Schäden Mai Juni Juli
1. Abweichend zu Teil A § 3 Ziff. 1 gilt:
durch ungewöhnliches Hochwasser oder
durch Ansteigen des Grundwassers infolge a) Versichert ist das Interesse des Tiefbau-
ungewöhnlichen Hochwassers. Hochwasser Auftraggebers als Versicherungsnehmer.
August September Oktober
gilt als ungewöhnlich, wenn folgende Was- b) Versichert ist das Interesse aller Unter-
serstände oder Wassermengen überschrit- nehmer, die an dem Vertrag mit dem
ten sind: Tiefbau-Auftraggeber beteiligt sind,
54
[Seite 55]
einschließlich der Subunternehmer, Höchstbetrag auf die Kosten beschränkt, ihrer Anteile als Kläger oder Beklagte zu
jeweils mit ihren Lieferungen und Leis- die aufgewendet werden müssen, damit führen. Ein gegen oder vom führenden
tungen soweit nicht das Interesse ein- in Bezug auf die versicherten Sachen ein Versicherer erstrittenes, rechtskräftig
zelner Unternehmer ausdrücklich aus Zustand wiederhergestellt wird, der dem gewordenes Urteil wird deshalb von den
geschlossen ist. vor Eintritt des Schadens gleichwertig ist. beteiligten Versicherern als auch für sie
2. Teil A § 3 Ziff. 3 gilt auch für Ansprü- 4. Der Höchstbetrag darf den vereinbarten verbindlich anerkannt. Das gilt ebenfalls
che versicherter Unternehmer. Prozentsatz des ursprünglichen Durch- für die mit dem Versicherungsnehmer
schnitts pro Meter Herstellkosten des nach Rechtshängigkeit geschlossenen
3. Abweichend von Teil A § 5 Ziff. 1, wird Vergleiche.
unmittelbar geschädigten Bereichs nicht
der Versicherungswert aus den endgültigen übersteigen, wobei die maximale Entschä- c) Falls der Anteil des führenden Versiche-
Herstellungskosten für das gesamte versi- digung auf die vereinbarte Versicherungs- rers die Berufungssumme oder Revisi-
cherte Bauvorhaben einschließlich der Stun- summe begrenzt ist. onsbeschwerde nicht erreicht, ist der
denlohnarbeiten, der Eigenleistungen des
6850 Mitversicherungs- und Prozess Versicherungsnehmer berechtigt und
Versicherungsnehmers, des Neuwertes der
führungsklausel für die Technischen auf Verlangen des führenden Versiche-
Baustoffe, Bauteile, Hilfsbauten und Bau-
Versicherungszweige rers verpflichtet, die Klage auf einen
hilfsstoffe, sowie hierfür anfallende Kosten
zweiten, erforderlichenfalls auf weitere
für Anlieferung und Abladen, gebildet. 1. Bei Versicherungen, die von mehreren Versicherer auszudehnen, bis diese
6683 Sachverständigenkosten Versicherern gezeichnet worden sind, Summe erreicht ist. Wird diesem
haften diese stets nur für ihren Anteil und Verlangen nicht entsprochen, so gilt
Übersteigt der entschädigungspflichtige nicht als Gesamtschuldner.
Schaden 25.000 Euro, so ersetzt der Versi- Ziff. 5 b) (Satz 2) nicht.
cherer von den durch den Versicherungs- 2. Der führende Versicherer ist bevoll- 6858 Bergbaugebiete
nehmer nach Teil A § 9 Ziff 6 ABU 2011 mächtigt, Anzeigen und Willenserklärun-
gen des Versicherungsnehmers für alle 1. Ergänzend zu Teil B § 8 Ziff. 1 a) hat
zu tragenden Kosten des Sachverständi-
beteiligten Versicherer entgegenzunehmen der Versicherungsnehmer vor Eintritt des
genverfahrens den vereinbarten Anteil.
und in deren Namen im Rahmen von Versicherungsfalles in Bergbaugebieten
6761 Schäden infolge von Mängeln Teil B § 8 Ziff. 1 die Versicherungsverträge die Baupläne vor Beginn der Bauleistungen
Ergänzend zu Teil A § 7 Ziff. 1 b) leistet zu kündigen. dem Bergbau-Berechtigten und der
der Versicherer keine Entschädigung für zuständigen Bergbehörde vorzulegen. Auf-
3. Die vom führenden Versicherer abgege- lagen dieser Behörde sind zu entsprechen.
Kosten, die auch unabhängig von dem benen Erklärungen oder mit dem Versiche-
Versicherungsfall aufzuwenden gewesen rungsnehmer getroffenen Vereinbarungen 2. Verletzt der Versicherungsnehmer diese
wären, insbesondere für die Beseitigung sind für die beteiligten Versicherer ver Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahr-
eines Mangels an der versicherten Sache. bindlich. Der führende Versicherer ist lässig, so kann der Versicherer nach Maß-
6763 Tunnel-, Schacht-, Durchpress- jedoch ohne Zustimmung (Einwilligung gabe von Teil B § 8 zur Kündigung berech-
und Stollenarbeiten oder Genehmigung) der beteiligten Versi- tigt oder auch leistungsfrei sein.
cherer, von denen jeder einzeln zu ent- Führt die Verletzung der Obliegenheit zu
1. Ergänzend zu den ABU gilt nachstehen- scheiden hat, nicht berechtigt
de Vereinbarung für Tunnel- und Stollen- einer Gefahrerhöhung, gilt Teil B § 9
bau, sowie unterirdische Bauten oder a) zur Erhöhung von Versicherungssum- Absatz 2. Danach kann der Versicherer
Anlagen. men und/oder Entschädigungsgrenzen kündigen oder leistungsfrei sein.
über die im Versicherungsschein 6859 Gefahr des Aufschwimmens
2. Der Versicherer leistet keinen Ersatz für: genannten prozentualen Werte bzw.
a) Kosten durch Änderungen in der Bau- Maximalbeträge hinaus. Dies gilt nicht 1. Ergänzend zu Teil B § 8 Ziff. 1 a) hat
weise auch durch Eigenschaften oder für Summenanpassungen im Rahmen der Versicherungsnehmer vor Eintritt des
Veränderungen des Baugrundes oder der Bestimmungen für die vertraglich Versicherungsfalles die Lieferungen und
durch Hindernisse; vorgesehenen Abrechnungsverfahren Leistungen durch ausreichende und funk
(Summe/Beitrag); tionsfähige Flutungsmöglichkeiten oder
b) Maßnahmen, die notwendig waren, Ballast zu sichern, sofern die Gefahr des
um den Baugrund zu verbessern oder b) zur Änderung der Kündigungsbestim- Aufschwimmens besteht.
zu stabilisieren oder den Boden gegen mungen oder der Versicherungsdauer.
Dies gilt nicht für Verlängerungen der 2. Verletzt der Versicherungsnehmer diese
das Eindringen von Wasser abzudichten,
Versicherungsdauer, die aufgrund einer Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahr-
es sei denn, sie sind notwendig, um
im Versicherungsvertrag getroffenen lässig, so kann der Versicherer nach Maß-
entschädigungspflichtige Verluste oder
Regelung gewährt werden; ferner bleibt gabe von Teil B § 8 zur Kündigung berech-
Schäden zu beheben;
die Berechtigung des führenden Versi- tigt oder auch leistungsfrei sein.
c) Entfernen von Aushubmaterial oder des cherers zur Kündigung gemäß Teil B § 8 Führt die Verletzung der Obliegenheit zu
über den Sollquerschnitt hinausgehen- Ziff. 1 unberührt; einer Gefahrerhöhung, gilt Teil B § 9
den Mehrausbruchs und/oder das Ver-
c) zur Erweiterung des Deckungsumfangs, Absatz 2. Danach kann der Versicherer
füllen von daraus resultierenden Hohl-
zur Verminderung der Selbstbeteiligung kündigen oder leistungsfrei sein.
räumen;
und/oder des Beitrags. 6866 Verzicht auf Rückgriff gegen Sub
d) Maßnahmen für die Wasserhaltung,
4. Bei Schäden, die für die Mitversicherer unternehmer (erweitert)
es sei denn, sie sind notwendig, um
entschädigungspflichtige Verluste oder von grundsätzlicher Bedeutung sind, ist Abweichend von Teil A § 3 Ziff. 3 verzich-
Schäden zu beheben; auf Verlangen der beteiligten Versicherer tet der Versicherer auf den Übergang von
eine Abstimmung herbeizuführen. Ersatzansprüchen gegen Subunternehmer
e) Kosten im unmittelbaren und mittel
5. Soweit die vertraglichen Grundlagen als Schadenverursacher wegen Schäden an
baren Zusammenhang mit der Aufgabe
für die beteiligten Versicherer die gleichen versicherten Lieferungen und Leistungen,
oder Bergung, sowie dem Umfahren
sind, ist folgendes vereinbart: die sie nicht selbst erstellt haben.
von Tunnelbohrmaschinen, anderen
Tunnelbaugeräten oder sonstigen a) Der Versicherungsnehmer wird bei 6868 Verzicht auf Rückgriff gegen Sub
Maschinen; Streitfällen aus diesem Vertrag seine unternehmer
Ansprüche nur gegen den führenden Abweichend von Teil A § 3 Ziff. 3 verzich-
f) Verluste von Mitteln oder Stoffen, die
Versicherer und nur wegen dessen tet der Versicherer auf den Übergang von
für die Ausschachtungsabstützung oder
Anteil gerichtlich geltend machen. Ersatzansprüchen gegen Subunternehmer
als Bodenaufbereitungsmittel verwen-
det werden; b) Der führende Versicherer ist von den als Schadenverursacher wegen Schäden an
beteiligten Versicherern ermächtigt, versicherten Lieferungen und Leistungen,
g) Abweichung von der Soll-Linie oder von die sie nicht selbst erstellt haben; dies gilt
alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im
einer vorgesehenen Ausbruchlinie. Zusammenhang mit diesem Vertrag jedoch nur, wenn oder soweit der Scha
3. Im Fall der Entschädigungspflicht (einschließlich der Verfolgung von denverursacher gegen Haftpflichtansprü-
ist der unter dieser Police zu zahlende Regressansprüchen) auch bezüglich che nicht versichert ist.
55
[Seite 56]
6877 Glasbruchschäden 2. Der Sondernachlass gilt bis zu einer
Abweichend von Teil B § 2 Ziff. 2 endet der Vertragsschadenquote von 60 % und ent-
fällt dann ab der nächsten Hauptfälligkeit
Versicherungsschutz für Glasbruch mit dem
des Vertrages, ohne dass es einer besonde-
fertigen Einbau.
ren Vereinbarung bedarf.
6981 Schadenabhängiger Sondernach
3. Die Schadenquote stellt das Verhältnis
lass
von Schadenzahlungen einschließlich
1. Zu dem Versicherungsvertrag gilt ein Reserven zu Beitragszahlungen (ohne Ver
schadenabhängiger Sondernachlass verein- sicherungsteuer) in den letzten 5 Versiche-
bart. rungsjahren dar.
56
[Seite 57]
Allgemeine Bedingungen für die Maschinen
Teil A
versicherung von stationären Maschinen
(AMB 2011)
Teil A: Maschinenversicherung Teil A: Maschinenversicherung § 2 Versicherte und nicht versi
von stationären Maschinen von stationären Maschinen cherte Gefahren und Schäden
§ 1 Versicherte und nicht versicherte 1. Versicherte Gefahren und Schäden
Sachen
§ 1 Versicherte und nicht versi Der Versicherer leistet Entschädigung für
§ 2 Versicherte und nicht versicherte unvorhergesehen eintretende Beschädigun-
Gefahren und Schäden cherte Sachen gen oder Zerstörungen von versicherten
§ 3 Versicherte Interessen 1. Versicherte Sachen Sachen (Sachschaden).
§ 4 Versicherungsort Versichert sind die im Versicherungsvertrag Unvorhergesehen sind Schäden, die der
bezeichneten stationären Maschinen, Versicherungsnehmer oder seine Repräsen-
§ 5 Versicherungswert; Versicherungs- maschinellen Einrichtungen und sonstigen tanten weder rechtzeitig vorhergesehen
summe; Unterversicherung technischen Anlagen, sobald sie betriebs- haben noch mit dem für die im Betrieb
§ 6 Versicherte und nicht versicherte fertig sind. ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fach-
Kosten wissen hätten vorhersehen können, wobei
Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie
§ 7 Umfang der Entschädigung nach beendeter Erprobung und soweit vor- nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese
gesehen nach beendetem Probebetrieb den Versicherer dazu berechtigt, seine Leis-
§ 8 Zahlung und Verzinsung der Ent- tung in einem der Schwere des Verschul-
schädigung entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist
oder sich in Betrieb befindet. Eine spätere dens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
§ 9 Sachverständigenverfahren Unterbrechung der Betriebsfertigkeit Insbesondere wird Entschädigung geleistet
§ 10 Wechsel der versicherten Sachen unterbricht den Versicherungsschutz nicht. für Sachschäden durch
Dies gilt auch während einer De- oder
a) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit
Remontage sowie während eines Transpor-
Teil B: Allgemeiner Teil tes der Sache innerhalb des Versicherungs-
oder Vorsatz Dritter;
§ 1 Anzeigepflichten des Versiche- ortes. b) Konstruktions-, Material- oder Ausfüh-
rungsnehmers oder seines Vertre- rungsfehler;
2. Zusätzlich versicherbare Sachen
ters bis zum Vertragsschluss c) Kurzschluss, Überstrom oder Überspan-
Sofern vereinbart, sind zusätzlich versi- nung (außer in den Fällen von Ziff. 3);
§ 2 Beginn des Versicherungsschutzes;
Dauer und Ende des Vertrages chert:
d) Versagen von Mess-, Regel- oder
§ 3 Beiträge; Versicherungsperiode a) Zusatzgeräte, Reserveteile und Funda- Sicherheitseinrichtungen;
mente versicherter Sachen;
§ 3a Anpassung des Beitragssatzes e) Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel;
b) Ausmauerungen, Auskleidungen und
§ 4 Fälligkeit des Erst- oder Einmal Beschichtungen von Öfen, Feuerungs- f) Zerreißen infolge Fliehkraft;
beitrags; Folgen verspäteter Zah- und sonstigen Erhitzungsanlagen,
lung oder Nichtzahlung g) Überdruck (außer in den Fällen von
Dampferzeugern und Behältern, die Ziff. 3) oder Unterdruck;
§ 5 Folgebeitrag während der Lebensdauer der versicher-
ten Sachen erfahrungsgemäß mehrfach h) Sturm, Frost oder Eisgang.
§ 6 Lastschriftverfahren
ausgewechselt werden müssen. 2. Elektronische Bauelemente
§ 7 Beitrag bei vorzeitiger Vertrags
beendigung 3. Folgeschäden Entschädigung für elektronische Bauele-
Nur als Folge eines dem Grunde nach ver mente (Bauteile) der versicherten Sache
§ 8 Obliegenheiten des Versicherungs-
nehmers sicherten Sachschadens an anderen Teilen wird nur geleistet, wenn eine versicherte
der versicherten Sache versichert sind Gefahr nachweislich von außen auf eine
§ 9 Gefahrerhöhung Schäden an Austauscheinheit (im Reparaturfall übli-
§ 10 Überversicherung cherweise auszutauschende Einheit) oder
a) Transportbändern, Raupen, Kabeln, auf die versicherte Sache insgesamt einge-
§ 11 Mehrere Versicherer Stein- und Betonkübeln, Ketten, Seilen, wirkt hat. Ist dieser Beweis nicht zu erbrin-
§ 12 Versicherung für fremde Rech- Gurten, Riemen, Bürsten, Kardenbelägen gen, so genügt die überwiegende Wahr-
nung und Bereifungen; scheinlichkeit, dass der Schaden auf die
§ 13 Übergang von Ersatzansprüchen b) Öl- oder Gasfüllungen, die Isolations- Einwirkung einer versicherten Gefahr von
zwecken dienen; außen zurückzuführen ist.
§ 14 Kündigung nach dem Versiche-
rungsfall c) sofern vereinbart Ölfüllungen von versi- Für Folgeschäden an weiteren Austausch
cherten Turbinen. einheiten wird jedoch Entschädigung
§ 15 Keine Leistungspflicht aus beson- geleistet.
deren Gründen 4. Nicht versicherte Sachen
3. Verhältnis zur Feuerversicherung
§ 16 Anzeigen; Willenserklärungen; Nicht versichert sind
Anschriftenänderungen Für die Entschädigung von Schäden durch
a) Wechseldatenträger; Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder
§ 17 Vollmacht des Versicherungsver-
treters b) Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchs- Absturz eines Luftfahrzeuges gilt:
materialien und Arbeitsmittel; a) Der Versicherer leistet keine Entschädi-
§ 18 Verjährung
c) Werkzeuge aller Art; gung für Schäden
§ 19 Zuständiges Gericht
d) sonstige Teile, die während der Lebens- aa) durch Brand, Blitzschlag, Explosion,
§ 20 Anzuwendendes Recht dauer der versicherten Sachen erfah- Anprall oder Absturz eines Luftfahr-
§ 21 Wirtschafts-, Handels- oder rungsgemäß mehrfach ausgewechselt zeuges, seiner Teile oder seiner
Finanzsanktionen bzw. Embargos werden müssen. Ladung;
57
[Seite 58]
bb) die durch Kurzschluss, Überstrom 4. Nicht versicherte Gefahren und Schäden k) durch Einsatz einer Sache, deren Repa-
oder Überspannung an elektrischen Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf raturbedürftigkeit dem Versicherungs-
Teil A
Einrichtungen als Folge von Brand mitwirkende Ursachen keine Entschädi- nehmer oder seinen Repräsentanten
oder Explosion entstehen. gung für Schäden bekannt sein musste; wobei nur grobe
Fahrlässigkeit schadet und diese den
b) Brand ist ein Feuer, das ohne einen a) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers Versicherer dazu berechtigt, seine Leis-
bestimmungsgemäßen Herd entstanden oder dessen Repräsentanten; tung in einem der Schwere des Ver-
ist oder ihn verlassen hat und das sich
b) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, schuldens entsprechenden Verhältnis
aus eigener Kraft auszubreiten vermag.
Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder zu kürzen. Der Versicherer leistet jedoch
litzschlag ist der unmittelbare Über-
B Aufstand; Entschädigung, wenn der Schaden nicht
gang eines Blitzes auf Sachen. durch die Reparaturbedürftigkeit verur-
c) durch Innere Unruhen; sacht wurde oder wenn die Sache zur
E xplosion ist eine auf dem Ausdeh-
nungsbestreben von Gasen oder Dämp- d) durch Terrorakte; Zeit des Schadens mit Zustimmung des
fen beruhende, plötzlich verlaufende Versicherers wenigstens behelfsmäßig
T errorakte sind jegliche Handlungen repariert war;
Kraftäußerung. Eine Explosion eines von Personen oder Personengruppen zur
Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt Erreichung politischer, religiöser, ethni- l) d
urch Diebstahl; der Versicherer leistet
nur vor, wenn seine Wandung in einem scher oder ideologischer Ziele, die jedoch Entschädigung für Schäden an
solchen Umfang zerrissen wird, dass ein geeignet sind, Angst und Schrecken in nicht gestohlenen Sachen, wenn sie als
plötzlicher Ausgleich des Druckunter- der Bevölkerung oder Teilen der Bevöl- Folge des Diebstahls eintreten;
schieds innerhalb und außerhalb des kerung zu verbreiten und dadurch auf m) soweit für sie ein Dritter als Lieferant
Behälters stattfindet. Wird im Innern eine Regierung oder staatliche Einrich- (Hersteller oder Händler), Werkunter-
eines Behälters eine Explosion durch tungen Einfluss zu nehmen; nehmer oder aus Reparaturauftrag
chemische Umsetzung hervorgerufen, einzutreten hat.
so ist ein Zerreißen seiner Wandung e) durch Kernenergie, nukleare Strahlung
nicht erforderlich. oder radioaktive Substanzen; estreitet der Dritte seine Eintrittspflicht,
B
f) durch Erdbeben; so leistet der Versicherer zunächst Ent-
c) Der Versicherer leistet jedoch Entschädi- schädigung. Ergibt sich nach Zahlung
gung für: g) durch Überschwemmung; der Entschädigung, dass ein Dritter für
aa) Brandschäden, die an versicherten berschwemmung ist die Ansammlung
Ü den Schaden eintreten muss und bestrei-
Sachen dadurch entstehen, dass sie einer erheblichen Menge von Ober tet der Dritte dies, so behält der Versi-
einem Nutzfeuer oder der Wärme flächenwasser durch cherungsnehmer zunächst die bereits
zur Bearbeitung oder zu sonstigen gezahlte Entschädigung.
aa) Ausuferung von oberirdischen (ste-
Zwecken ausgesetzt werden; als aus- § 86 VVG – Übergang von Ersatzan
henden oder fließenden) Gewässern;
gesetzt gelten auch versicherte sprüchen – gilt für diese Fälle nicht.
Sachen, in denen oder durch die bb) Witterungsniederschläge; Der Versicherungsnehmer hat seinen
Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, ver- cc)Austritt von Grundwasser an die Anspruch auf Kosten und nach den
mittelt oder weitergeleitet werden. Erdoberfläche infolge von aa) oder Weisungen des Versicherers außerge-
Keine Entschädigung wird jedoch bb); richtlich und erforderlichenfalls gericht-
geleistet für derartige Brandschäden lich geltend zu machen.
h) durch Gewässer beeinflusstes Grund-
an Räucher- oder Trockenanlagen wasser infolge von Hochwasser; ie Entschädigung ist zurückzuzahlen,
D
und an der Bearbeitung eines Roh- wenn der Versicherungsnehmer einer
stoffes oder Halbfertigfabrikates i) d
urch Mängel, die bei Abschluss der Weisung des Versicherers nicht folgt
dienenden Erhitzungsanlagen sowie Versicherung bereits vorhanden waren oder soweit der Dritte dem Versiche-
an Dampferzeugungsanlagen, und dem Versicherungsnehmer oder rungsnehmer Schadenersatz leistet.
Wärmetauschern, Luftvorwärmern, seinen Repräsentanten bekannt sein
Rekuperatoren, Rauchgasleitungen mussten; wobei nur grobe Fahrlässigkeit
Anlagen zur Rauchgasentstickung, schadet und diese den Versicherer dazu
berechtigt, seine Leistung in einem der § 3 Versicherte Interessen
Rauchgasentschwefelung und
Rauchgasentaschung; Schwere des Verschuldens entsprechen- 1. Versichert ist das Interesse des Versiche-
den Verhältnis zu kürzen; rungsnehmers.
bb) Sengschäden an versicherten
Sachen; j) durch Ist der Versicherungsnehmer nicht Eigentü-
aa) betriebsbedingte normale Abnutzung; mer, so ist auch das Interesse des Eigentü-
cc) Schäden, die an Verbrennungskraft- mers versichert. Die Bestimmungen zu ver-
maschinen durch die im Verbren- bb) betriebsbedingte vorzeitige Abnut- sicherten Schäden und Gefahren bleiben
nungsraum auftretenden Explosionen, zung; unberührt.
sowie Schäden, die an Schaltorganen
von elektrischen Schaltern durch den cc) korrosive Angriffe oder Abzehrungen; 2. Bei Sicherungsübereignung gilt dies
in ihnen auftretenden Gasdruck ent- dd) übermäßigen Ansatz von Kesselstein, auch dann, wenn der Versicherungsnehmer
stehen; Schlamm oder sonstigen Ablager das Eigentum nach Abschluss der Versiche-
ungen; rung überträgt.
dd) Blitzschäden an elektrischen Einrich-
tungen versicherter Sachen, es sei iese Ausschlüsse gelten nicht für
D Im Falle der Veräußerung ist der Erwerber
denn, dass der Blitz unmittelbar auf benachbarte Maschinenteile, die infolge berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit
diese Sachen übergegangen ist. Für eines solchen Schadens beschädigt wer- sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren
Schäden durch Brand oder Explo den und nicht auch ihrerseits aus Grün- Zeitpunkt bis zum Ablauf der laufenden
sion, die durch diese Blitzschäden den gemäß aa) bis dd) bereits erneue Versicherungsperiode in Textform zu kün
verursacht werden, wird jedoch rungsbedürftig waren. digen.
keine Entschädigung geleistet. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Rege-
ie Ausschlüsse gemäß bb) bis dd)
D
ie Einschlüsse gemäß aa) bis cc) gelten
D gelten ferner nicht in den Fällen von lungen gemäß §§ 95 ff VVG zur Veräuße-
nicht, wenn Schäden dadurch verur- Ziff. 1 a) und b), d) und e); ob ein rung der versicherten Sache.
sacht wurden, dass sich zunächst an Konstruktionsfehler vorliegt, wird nach 3. Hat der Versicherungsnehmer die Sache
der versicherten Sache oder an anderen dem Stand der Technik zur Zeit der unter Eigentumsvorbehalt verkauft, so ist
Sachen eine ausgeschlossene Gefahr Konstruktion beurteilt, bei, Material- auch das Interesse des Käufers versichert.
gemäß a) verwirklicht hat. Die Ein- oder Ausführungsfehlern nach dem Der Versicherer leistet jedoch keine Ent-
schlüsse gelten ferner nicht für Folge- Stand der Technik zur Zeit der Herstel- schädigung für Schäden, für die der Versi-
schäden an der versicherten Sache oder lung, bei Bedienungsfehlern nach dem cherungsnehmer als Lieferant (Hersteller
an anderen versicherten Sachen durch Stand der geltenden Bedienungs-/ oder Händler) gegenüber dem Käufer ein-
eine Gefahr gemäß a). Wartungsvorschriften; zutreten hat oder ohne auf den Einzelfall
58
[Seite 59]
bezogene Sonderabreden einzutreten Versicherungswert anpassen. Dies gilt auch, und nicht versicherte Sachen, deren
hätte. wenn werterhöhende Änderungen vorge- Teile oder Reste, die sich innerhalb
Teil A
4. Hat der Versicherungsnehmer die Sache nommen werden. des Versicherungsortes befinden,
einem Dritten als Mieter, Pächter, Entleiher 3. Unterversicherung – a ufzuräumen und nötigenfalls zu
oder Verwahrer übergeben, so ist auch das Ist die Versicherungssumme niedriger als dekontaminieren;
Interesse dieses Dritten versichert. der Versicherungswert zur Zeit des Eintrit- – z u vernichten oder in die nächst-
5. Hat der Versicherungsnehmer die ver tes des Versicherungsfalles, so besteht gelegene geeignete Abfallentsor-
sicherte Sache, die er in seinem Betrieb Unterversicherung. gungsanlage zu transportieren
verwendet oder Dritten überlässt (Ziff. 4), und dort zu beseitigen.
selbst hergestellt, so leistet der Versicherer bb) Nicht versichert sind jedoch Kosten
keine Entschädigung für Schäden, für die § 6 Versicherte und nicht versi für die Dekontamination und Ent-
bei Fremdbezug üblicherweise der Lieferant cherte Kosten sorgung von Erdreich oder Gewäs-
(Hersteller oder Händler) einzutreten hätte. sern, Kosten für die Beseitigung von
1. Aufwendungen zur Abwendung und
6. Im Übrigen gelten die Bestimmungen Minderung des Schadens Beeinträchtigungen des Grundwas-
zur Versicherung für fremde Rechnung. sers oder der Natur sowie von Emis-
a) Versichert sind Aufwendungen, auch sionen in der Luft.
erfolglose, die der Versicherungsnehmer
bei Eintritt des Versicherungsfalles den Nicht versichert sind ferner Aufwen-
§ 4 Versicherungsort dungen des Versicherungsnehmers
Umständen nach zur Abwendung und
Versicherungsschutz besteht nur innerhalb Minderung des Schadens für geboten aufgrund der Einliefererhaftung.
des Versicherungsortes. Versicherungsort halten durfte oder die er auf Weisung cc) Entschädigung wird nicht geleistet,
sind die im Versicherungsvertrag bezeich- des Versicherers macht. soweit der Versicherungsnehmer aus
neten Betriebsgrundstücke. einem anderen Versicherungsvertrag
b) Der Ersatz dieser Aufwendungen und
die Entschädigung für versicherte Ersatz beanspruchen kann.
Sachen betragen zusammen höchstens b) Dekontaminations- und Entsorgungs-
§ 5 Versicherungswert; Versiche die Versicherungssumme je vereinbarter kosten für Erdreich
rungssumme; Unterversicherung Position; dies gilt jedoch nicht, soweit aa) Dies sind Kosten, die der Versiche-
1. Versicherungswert Aufwendungen auf Weisung des Versi- rungsnehmer infolge einer Konta
cherers entstanden sind. mination durch einen dem Grunde
Versicherungswert ist der Neuwert.
c) Nicht versichert sind Aufwendungen für nach versicherten Schaden aufgrund
a) Neuwert ist der jeweils gültige Listen- Leistungen der Feuerwehr oder anderer behördlicher Anordnungen aufwen-
preis der versicherten Sache im Neuzu- Institutionen, die im öffentlichen Inter- den muss, um
stand zuzüglich der Bezugskosten (z. B. esse zur Hilfeleistung verpflichtet sind,
Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle, – E rdreich des Versicherungsortes
wenn diese Leistungen im öffentlichen zu untersuchen und nötigenfalls
Montage). Interesse erbracht werden. zu dekontaminieren oder auszu-
b) Wird die versicherte Sache nicht mehr d) Der Versicherer hat den für die Aufwen- tauschen;
in Preislisten geführt, so ist der letzte dungen erforderlichen Betrag auf Ver-
Listenpreis der Sache im Neuzustand – d
en Aushub zu vernichten oder
langen des Versicherungsnehmers vor- in die nächstgelegene geeignete
zuzüglich der Bezugskosten maßge- zuschießen.
bend; dieser Betrag ist entsprechend der Abfallentsorgungsanlage zu
Preisentwicklung für vergleichbare 2. Kosten für die Wiederherstellung von transportieren und dort abzu
Sachen zu vermindern oder zu erhöhen. Daten lagern;
atte die versicherte Sache keinen
H a) Versichert sind Kosten für die Wieder- – insoweit den Zustand des Versi-
Listenpreis, so tritt an dessen Stelle herstellung von Daten des Betriebs cherungsortes vor Eintritt des
der Kauf- oder Lieferpreis der Sache systems, welche für die Grundfunktion Schadens wiederherzustellen.
im Neuzustand zuzüglich der Bezugs- der versicherten Sache notwendig sind, bb) Die Aufwendungen gemäß aa) sind
kosten; dieser Betrag ist entsprechend sofern der Verlust, die Veränderung nur versichert, sofern die behörd
der Preisentwicklung für vergleichbare oder die Nichtverfügbarkeit der Daten lichen Anordnungen
Sachen zu vermindern oder zu erhöhen. infolge eines dem Grunde nach versi-
cherten Schadens an dem Datenträger – a ufgrund von Gesetzen oder
ann weder ein Listenpreis noch ein
K eingetreten ist, auf dem diese Daten Verordnungen ergangen sind,
Kauf- oder Lieferpreis ermittelt werden, gespeichert waren. die vor Eintritt des Schadens
so ist die Summe der Kosten maßge- erlassen wurden;
bend, die jeweils notwendig war, um b) Sofern vereinbart, sind andere Daten
die Sache in der vorliegenden gleichen versichert. – e ine Kontamination betreffen,
Art und Güte (z. B. Konstruktion, die nachweislich infolge dieses
c) Der Ersatz dieser Aufwendungen und Schadens entstanden ist;
Abmessung, Leistung) zuzüglich der die Entschädigung für versicherte
Handelsspanne und der Bezugskosten Sachen betragen zusammen höchstens – innerhalb von neun Monaten seit
wiederherzustellen. Dieser Betrag ist die Versicherungssumme je vereinbarter Eintritt des Schadens ergangen
entsprechend der Preisentwicklung Position. sind und dem Versicherer ohne
zu vermindern oder zu erhöhen. Rücksicht auf Rechtsmittelfristen
3. Zusätzliche Kosten innerhalb von drei Monaten seit
abatte und Preiszugeständnisse blei-
R
Sofern vereinbart, sind über die Wieder Kenntniserhalt gemeldet wurden.
ben für den Versicherungswert unbe-
herstellungskosten hinaus die nachfolgend cc) Wird durch den Schaden eine bereits
rücksichtigt.
genannten Kosten bis zur Höhe der jeweils bestehende Kontamination des
c) Ist der Versicherungsnehmer zum Vor- hierfür vereinbarten Versicherungssumme Erdreiches erhöht, so sind nur die
steuerabzug nicht berechtigt, so ist die auf erstes Risiko versichert. Die jeweils ver- Aufwendungen versichert, die den
Mehrwertsteuer einzubeziehen. einbarte Versicherungssumme vermindert für eine Beseitigung der bestehen-
2. Versicherungssumme sich nicht dadurch, dass eine Entschädi- den Kontamination erforderlichen
gung geleistet wird. Betrag übersteigen, und zwar ohne
Die im Versicherungsvertrag für jede
versicherte Sache genannte Versicherungs a) Aufräumungs-, Dekontaminations- und Rücksicht darauf, ob und wann
summe soll dem Versicherungswert ent- Entsorgungskosten dieser Betrag ohne den Schaden
sprechen. Der Versicherungsnehmer soll aa) Dies sind Kosten, die der Versiche- aufgewendet worden wäre.
die Versicherungssumme für die versicherte rungsnehmer infolge eines dem Die hiernach zu ersetzenden Kosten
Sache während der Dauer des Versiche- Grunde nach versicherten Schadens werden nötigenfalls durch Sachver-
rungsverhältnisses dem jeweils gültigen aufwenden muss, um versicherte ständige festgestellt.
59
[Seite 60]
dd) Aufwendungen aufgrund sonstiger dd) Transportkosten einschließlich dd) entgangener Gewinn infolge von
behördlicher Anordnungen oder Mehrkosten für Expressfrachten; Arbeiten in eigener Regie;
Teil A
aufgrund sonstiger Verpflichtungen ee) Kosten für die Wiederherstellung ee) Mehrkosten durch behelfsmäßige
des Versicherungsnehmers ein- des Betriebssystems, welches für oder vorläufige Wiederherstellung;
schließlich der Einliefererhaftung die Grundfunktion der versicherten
sind nicht versichert. ff) Kosten für Arbeiten, die zwar für die
Sache notwendig ist;
Wiederherstellung erforderlich sind,
ee) Entschädigung wird nicht geleistet, ff) Kosten für das Aufräumen und das aber nicht an der versicherten Sache
soweit der Versicherungsnehmer aus Dekontaminieren der versicherten selbst ausgeführt werden;
einem anderen Versicherungsvertrag Sache oder deren Teile sowie Kosten
Ersatz beanspruchen kann. gg) Vermögensschäden.
für das Vernichten von Teilen der
c) Bewegungs- und Schutzkosten Sache, ferner Kosten für den 3. Totalschaden
Abtransport von Teilen in die Entschädigt wird der Zeitwert abzüglich
Dies sind Kosten, die der Versicherungs- nächstgelegene geeignete Abfallent-
nehmer infolge eines dem Grunde nach des Wertes des Altmaterials.
sorgungsanlage, jedoch nicht Kosten
versicherten Schadens aufwenden muss, aufgrund der Einliefererhaftung. 4. Zusätzliche Kosten
wenn zum Zwecke der Wiederherstel-
lung oder Wiederbeschaffung der versi- b) Ein Abzug von den Wiederherstellungs- Zusätzliche Kosten, die infolge eines ersatz-
kosten in Höhe der Wertverbesserung pflichtigen Schadens über die Wieder
cherten Sache andere Sachen bewegt,
wird vorgenommen an herstellungskosten hinaus aufgewendet
verändert oder geschützt werden müs-
werden müssen, ersetzt der Versicherer im
sen, insbesondere Aufwendungen für aa) Hilfs- und Betriebsstoffen, Ver-
Rahmen der hierfür vereinbarten Versiche-
De- und Remontage, für Durchbruch, brauchsmaterialien und Arbeits
rungssummen.
Abriss oder Wiederaufbau von Gebäu- mitteln, Werkzeugen aller Art sowie
deteilen oder für das Erweitern von sonstigen Teilen, die während der 5. Grenze der Entschädigung
Öffnungen. Lebensdauer der versicherten Sache Grenze der Entschädigung ist der auf die
erfahrungsgemäß mehrfach ausge- betroffene Sache entfallende Teil der Versi-
d) Luftfrachtkosten wechselt werden müssen, soweit cherungssumme.
ies sind Mehrkosten für Luftfracht, die
D diese Teile zur Wiederherstellung
der Versicherungsnehmer infolge eines der versicherten Sache zerstört oder 6. Entschädigungsberechnung bei Unter-
dem Grunde nach versicherten Scha- beschädigt werden; versicherung
dens zum Zwecke der Wiederherstellung bb) Transportbändern, Raupen, Kabeln, Wenn Unterversicherung vorliegt, wird nur
oder Wiederbeschaffung der versicher- Stein- und Betonkübeln, Ketten, Sei- der Teil des nach Ziff. 1 bis 5 ermittelten
ten Sache aufwendet. len, Gurten, Riemen, Bürsten, Kar- Betrages ersetzt, der sich zu dem ganzen
denbelägen und Bereifungen, Ver- Betrag verhält, wie die Versicherungssum-
brennungsmotoren, Akkumulatoren me zu dem Versicherungswert. Dies gilt
§ 7 Umfang der Entschädigung und Röhren; nicht für Versicherungssummen auf Erstes
1. Wiederherstellungskosten Risiko.
cc) Zylinderköpfen, Zylinderbuchsen,
Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden einteiligen Kolben, Kolbenböden und 7. Entschädigungsberechnung bei grober
und Totalschaden unterschieden. Kolbenringen von Kolbenmaschinen. Fahrlässigkeit
Der Abzug beträgt 10 % pro Jahr, Haben der Versicherungsnehmer oder seine
Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wieder- höchstens jedoch 50 %. Repräsentanten den Schaden grob fahrläs-
herstellungskosten zuzüglich des Wertes
c) Der Versicherer leistet keine Entschädi- sig herbeigeführt, wird die Entschädigung
des Altmaterials nicht höher sind als der
gung für in einem der Schwere des Verschuldens
Zeitwert der versicherten Sache unmittel-
aa) Kosten einer Überholung oder sons entsprechenden Verhältnis gekürzt.
bar vor Eintritt des Versicherungsfalles.
Sind die Wiederherstellungskosten höher, tiger Maßnahmen, die auch unab- 8. Mehrwertsteuer
so liegt ein Totalschaden vor. hängig von dem Versicherungsfall Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt,
notwendig gewesen wären; wenn der Versicherungsnehmer vorsteuer-
Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert
durch einen Abzug insbesondere für Alter, bb) Mehrkosten durch Änderungen oder abzugsberechtigt ist. Das Gleiche gilt,
Abnutzung und technischen Zustand. Verbesserungen, die über die wenn der Versicherungsnehmer die Mehr-
Wiederherstellung hinausgehen. wertsteuer anlässlich der Wiederherstel-
Versicherte Sachen, die in verschiedenen lung oder Wiederbeschaffung tatsächlich
Positionen bezeichnet sind, gelten auch Wird eine Konstruktionseinheit, z. B.
ein Motor, ein Getriebe oder ein Bau- nicht gezahlt oder die Wiederherstellung
dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie oder Wiederbeschaffung nicht vorgenom-
wirtschaftlich zusammen gehören. stein, ausgewechselt, obgleich sie
neben beschädigten Teilen mit über- men hat.
Werden versicherte Sachen in einer Sam- wiegender Wahrscheinlichkeit auch 9. Selbstbeteiligung
melposition aufgeführt, so gelten sie nicht unbeschädigte umfasst, so wird die
als einheitliche Sache, sofern diese eigen- Entschädigung hierfür angemessen Der nach Ziff. 1 bis 7 ermittelte Betrag
ständig verwendet werden können. gekürzt; dies gilt jedoch nicht, wenn wird je Versicherungsfall um die verein
die Kosten, die für eine Reparatur der barte Selbstbeteiligung gekürzt.
2. Teilschaden
beschädigten Teile notwendig gewe- Entstehen mehrere Schäden, so wird die
Entschädigt werden alle für die Wieder sen wären, die Kosten für die Aus- Selbstbeteiligung jeweils einzeln abgezogen.
herstellung des früheren, betriebsfertigen wechselung der Konstruktionseinheit
Zustandes notwendigen Aufwendungen Entstehen die mehreren Schäden jedoch an
übersteigen würden.
abzüglich des Wertes des Altmaterials. derselben Sache und besteht außerdem ein
Werden beschädigte Teile erneuert, Ursachenzusammenhang zwischen diesen
a) Aufwendungen zur Wiederherstellung obgleich eine Reparatur ohne Schäden, so wird die Selbstbeteiligung nur
sind insbesondere Gefährdung der Betriebssicherheit einmal abgezogen.
aa) Kosten für Ersatzteile und Repara- möglich ist, so ersetzt der Versiche-
turstoffe; rer die Kosten, die für eine Repara-
tur der beschädigten Teile notwen- § 8 Zahlung und Verzinsung der
bb) Lohnkosten und lohnabhängige Kos- dig gewesen wären, jedoch nicht
ten, auch übertarifliche Lohnanteile mehr als die für die Erneuerung auf-
Entschädigung
und Zulagen, ferner Mehrkosten gewendeten Kosten; 1. Fälligkeit der Entschädigung
durch tarifliche Zuschläge für Über-
cc) Kosten einer Wiederherstellung in Die Entschädigung wird fällig, wenn die
stunden sowie für Sonntags-, Feier-
eigener Regie, soweit die Kosten Feststellungen des Versicherers zum Grun-
tags- und Nachtarbeiten; nicht auch durch Arbeiten in frem- de und zur Höhe des Anspruchs abge-
cc) De- und Remontagekosten; der Regie entstanden wären; schlossen sind.
60
[Seite 61]
Der Versicherungsnehmer kann einen von ihr genannten Sachverständigen in Im Falle unverbindlicher Feststellungen
Monat nach Meldung des Schadens den Textform auffordern, den zweiten Sach- erfolgen diese durch gerichtliche Entschei-
Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, verständigen zu benennen. Wird der dung. Dies gilt auch, wenn die Sachver-
der nach Lage der Sache mindestens zu zweite Sachverständige nicht innerhalb ständigen die Feststellung nicht treffen
zahlen ist. von zwei Wochen nach Zugang der können oder wollen oder sie verzögern.
2. Verzinsung Aufforderung benannt, so kann ihn die
6. Kosten
auffordernde Partei durch das für den
Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus Schadenort zuständige Amtsgericht Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist,
einem anderen Rechtsgrund eine weiterge- ernennen lassen. In der Aufforderung trägt jede Partei die Kosten ihres Sachver-
hende Zinspflicht besteht:
Teil B
durch den Versicherer ist der Versiche- ständigen. Die Kosten des Obmannes tra-
a) die Entschädigung ist – soweit sie nicht rungsnehmer auf diese Folge hinzu gen beide Parteien je zur Hälfte.
innerhalb eines Monats nach Meldung weisen.
7. Obliegenheiten
des Schadens geleistet wird – ab Fällig- b) Der Versicherer darf als Sachverständi-
keit zu verzinsen; Durch das Sachverständigenverfahren wer-
gen keine Person benennen, die Mitbe-
den die Obliegenheiten des Versicherungs-
b) die Mehrwertsteuer ist ab dem Zeit- werber des Versicherungsnehmers ist
oder mit ihm in dauernder Geschäfts- nehmers nicht berührt.
punkt zu verzinsen, in dem der Versi-
cherungsnehmer die tatsächliche Zah- verbindung steht, ferner keine Person,
lung der Mehrwertsteuer anlässlich der die bei Mitbewerbern oder Geschäfts-
partnern angestellt ist oder mit ihnen § 10 Wechsel der versicherten
Wiederherstellung oder Wiederbeschaf-
fung versicherter Sachen gegenüber in einem ähnlichen Verhältnis steht. Sachen
dem Versicherer nachgewiesen hat; c) Beide Sachverständige benennen in Erhält der Versicherungsnehmer anstelle
c) der Zinssatz beträgt 4 Prozent p. a.; Textform vor Beginn ihrer Feststellun- der im Versicherungsvertrag bezeichneten
gen einen dritten Sachverständigen als Sache eine andere, jedoch technisch ver-
d) die Zinsen werden zusammen mit der Obmann. Die Regelung unter b) gilt gleichbare Sache, so besteht nach entspre-
Entschädigung fällig. entsprechend für die Benennung eines chender Anzeige des Versicherungsnehmers
3. Hemmung Obmannes durch die Sachverständigen. hierfür vorläufige Deckung.
Einigen sich die Sachverständigen nicht,
Bei der Berechnung der Fristen gemäß so wird der Obmann auf Antrag einer Die vorläufige Deckung endet
Ziff. 1 und 2 a) ist der Zeitraum nicht zu Partei durch das für den Schadenort a) mit dem Abschluss des neuen Versiche-
berücksichtigen, in dem infolge Verschul- zuständige Amtsgericht ernannt. rungsvertrages oder
dens des Versicherungsnehmers die Ent-
schädigung nicht ermittelt oder nicht 4. Feststellung b) mit Beginn eines weiteren Vertrages
gezahlt werden kann. Die Feststellungen der Sachverständigen über vorläufige Deckung mit gleicharti-
müssen enthalten: gem Versicherungsschutz oder
4. Aufschiebung der Zahlung
a) die ermittelten oder vermuteten Ursa- c) mit der Beendigung der Vertragsver-
Der Versicherer kann die Zahlung aufschie-
chen und den Zeitpunkt, von dem an handlungen,
ben, solange
der Sachschaden für den Versicherungs- spätestens jedoch nach 3 Monaten.
a) Zweifel an der Empfangsberechtigung nehmer nach den anerkannten Regeln
des Versicherungsnehmers bestehen; der Technik frühestens erkennbar war;
b) ein behördliches oder strafgerichtliches b) den Umfang der Beschädigung und der Teil B: Allgemeiner Teil
Verfahren gegen den Versicherungsneh- Zerstörung, insbesondere
mer oder seinen Repräsentanten aus
Anlass dieses Versicherungsfalles noch aa) ein Verzeichnis der abhanden
läuft. gekommenen, zerstörten und § 1 Anzeigepflichten des Versi
beschädigten versicherten Sachen cherungsnehmers oder seines
5. Abtretung des Entschädigungsanspru-
ches
mit deren Werten unmittelbar vor Vertreters bis zum Vertrags
dem Schaden sowie deren Neuwer- schluss
Der Entschädigungsanspruch kann vor Fäl- ten zur Zeit des Schadens;
ligkeit nur mit Zustimmung des Versiche- Der Versicherungsnehmer hat bis zur
bb) die für die Wiederbeschaffung oder Abgabe seiner Vertragserklärung dem Ver-
rers abgetreten werden. Die Zustimmung Wiederherstellung in den Zustand
muss erteilt werden, wenn der Versiche- sicherer alle ihm bekannten Gefahrum
vor Schadeneintritt erforderlichen
rungsnehmer sie aus wichtigem Grund stände anzuzeigen, nach denen der Versi-
Kosten;
verlangt. cherer in Textform gefragt hat und die für
cc) die Restwerte der vom Schaden dessen Entschluss erheblich sind, den Ver-
betroffenen Sachen; trag mit dem vereinbarten Inhalt zu schlie-
§ 9 Sachverständigenverfahren c) die nach dem Versicherungsvertrag ßen. Der Versicherungsnehmer ist auch
versicherten Kosten. insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach
1. Feststellung der Schadenhöhe seiner Vertragserklärung, aber vor Ver
Der Versicherungsnehmer kann nach 5. Verfahren nach Feststellung tragsannahme der Versicherer Fragen in
Eintritt des Versicherungsfalles verlangen, Der Sachverständige übermittelt seine Textform im Sinne des Satzes 1 stellt.
dass der Schaden in einem Sachverständi- Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Verletzt der Versicherungsnehmer seine
genverfahren festgestellt wird. Weichen die Feststellungen der Sachver- Anzeigepflicht nach Abs. 1, so kann der
Ein solches Sachverständigenverfahren ständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer nach Maßgabe der §§ 19-21
können Versicherer und Versicherungsneh- Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. VVG vom Vertrag zurücktreten, kündigen
mer auch gemeinsam vereinbaren. Dieser entscheidet über die streitig geblie- oder eine Vertragsänderung vornehmen.
benen Punkte innerhalb der durch die Der Versicherer kann nach § 21 Abs. 2 VVG
2. Weitere Feststellungen Feststellungen der Sachverständigen gezo- auch leistungsfrei sein.
Das Sachverständigenverfahren kann durch genen Grenzen und übermittelt seine Ent-
Vereinbarung auf weitere Feststellungen scheidung beiden Parteien gleichzeitig. Wird der Vertrag von einem Vertreter des
zum Versicherungsfall ausgedehnt werden. Versicherungsnehmers geschlossen, so sind
Die Feststellungen der Sachverständigen gemäß § 20 VVG sowohl die Kenntnis und
3. Verfahren vor Feststellung oder des Obmannes sind für die Vertrags-
Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis
parteien verbindlich, wenn nicht nachge-
Für das Sachverständigenverfahren gilt: und Arglist des Versicherungsnehmers zu
wiesen wird, dass sie offenbar von der
berücksichtigen.
a) Jede Partei hat in Textform einen Sach- wirklichen Sachlage erheblich abweichen.
verständigen zu benennen. Eine Partei, Aufgrund dieser verbindlichen Feststellun- Das Recht des Versicherers, den Vertrag
die ihren Sachverständigen benannt gen berechnet der Versicherer die Entschä- nach § 22 VVG wegen arglistiger Täu-
hat, kann die andere unter Angabe des digung. schung anzufechten, bleibt unberührt.
61
[Seite 62]
§ 2 Beginn des Versicherungs zugrundeliegenden Beiträge beibehalten Zahlt der Versicherungsnehmer nicht
schutzes; Dauer und Ende des werden können oder ob die Notwendigkeit unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2
einer Anpassung (Erhöhung oder Absen- bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versi-
Vertrages kung) besteht. cherungsschutz erst, nachdem die Zahlung
1. Beginn des Versicherungsschutzes bewirkt ist.
2. Der Beitragssatz und die Beitragszu-
Der Versicherungsschutz beginnt vorbe- schläge für erweiterten Versicherungs- Weicht der Versicherungsschein vom
haltlich der Regelungen über die Folgen schutz werden unter Berücksichtigung Antrag des Versicherungsnehmers oder von
verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des von Schadenaufwand, Kosten, Feuerschutz- getroffenen Vereinbarungen ab, ist der
Erst- oder Einmalbeitrags zu dem im Versi- steuer und Gewinnansatz kalkuliert. erste oder einmalige Beitrag frühestens
Teil B
cherungsschein angegebenen Zeitpunkt. einen Monat nach Zugang des Versiche-
3. Bei einer Neukalkulation des Beitrags- rungsscheins zu zahlen.
2. Dauer satzes und der Beitragszuschläge für
erweiterten Versicherungsschutz wird der 2. Folgen verspäteter Zahlung oder Nicht-
Der Vertrag ist für den im Versicherungs- zahlung des Erst- oder Einmalbeitrags
schein angegebenen Zeitraum abgeschlos- Bedarf gemäß Ziff. 2 anhand einer ausrei-
sen. chend großen Anzahl gleichartiger Risiken, Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht
die Gegenstand der Verträge nach AMB zu dem nach Ziff. 1 maßgebenden Fällig-
3. Stillschweigende Verlängerung 2011 sind, errechnet. Dabei wird auch die keitszeitpunkt gezahlt, ist der Versicherer
Bei einer Vertragsdauer von mindestens voraussichtliche künftige Entwicklung des nach Maßgabe des § 37 VVG berechtigt,
einem Jahr verlängert sich der Vertrag um unternehmensindividuellen Schadenbedarfs vom Vertrag zurückzutreten oder auch
jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der Ver- für das nächste Kalenderjahr für diese Ver- leistungsfrei.
tragsparteien spätestens drei Monate vor träge berücksichtigt. Der Gewinnansatz
dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit bleibt dabei unverändert.
eine Kündigung zugegangen ist. Preissteigerungen, die bereits in die Ent- § 5 Folgebeitrag
4. Kündigung bei mehrjährigen Verträgen wicklung einer Angleichung der Beiträge 1. Fälligkeit
Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit und Versicherungssummen (Wert März
a) Eine Folgebeitrag wird zu dem verein-
von mehr als drei Jahren zum Ablauf 1971 – Klausel 2507) – sofern vereinbart – barten Zeitpunkt der jeweiligen Versi-
des dritten oder jedes darauf folgenden eingeflossen sind, dürfen bei diesen cherungsperiode fällig.
Jahres unter Einhaltung einer Frist von Berechnungen nicht noch einmal berück-
sichtigt werden. b) Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn
drei Monaten vom Versicherungsnehmer
sie innerhalb des im Versicherungs-
gekündigt werden. Bei der Neukalkulation sind die anerkann- schein oder in der Beitragsrechnung
Die Kündigung muss dem Versicherer spä- ten Grundsätze der Versicherungsmathe- angegebenen Zeitraums bewirkt ist.
testens drei Monate vor dem Ablauf des matik und Versicherungstechnik anzuwen-
den. 2. Folgen der Nichtzahlung
jeweiligen Versicherungsjahres zugehen.
4. Die sich aus Ziff. 3 ergebenden Ände- Die Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung
5. Vertragsdauer von weniger als einem
rungen des Beitragssatzes und der Beitrags- ergeben sich aus § 38 VVG.
Jahr
zuschläge für erweiterten Versicherungs- Ist der Versicherungsnehmer mit der
Bei einer Vertragsdauer von weniger als schutz gelten für bestehende Verträge mit Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug,
einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es Beginn des nächsten Versicherungsjahres. ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des
einer Kündigung bedarf, zum vorgesehe- Obergrenze für eine Erhöhung und Unter- ihm durch den Verzug entstandenen
nen Zeitpunkt.
grenze für eine Absenkung ist der Tarifbei- Schadens zu verlangen.
6. Wegfall des versicherten Interesses tragssatz für vergleichbaren Versicherungs-
Fällt das versicherte Interesse nach dem schutz im Neugeschäft. Im Falle einer
Beginn der Versicherung weg, endet der Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, § 6 Lastschriftverfahren
Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der Ver- im Falle einer Absenkung verpflichtet,
1. Pflichten des Versicherungsnehmers
sicherer vom Wegfall des Risikos Kenntnis den Beitrag entsprechend anzupassen.
erlangt. Ist zur Einziehung des Beitrags das Last-
5. Eine sich aus Ziff. 3 ergebende Beitrags- schriftverfahren vereinbart worden, hat der
erhöhung wird dem Versicherungsnehmer Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der
spätestens einen Monat vor Beitragsfällig- Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichen-
§ 3 Beiträge; Versicherungs keit mitgeteilt. Der Versicherungsnehmer de Deckung des Kontos zu sorgen.
periode kann den Versicherungsvertrag innerhalb
eines Monats nach Zugang der Mitteilung 2. Änderung des Zahlungsweges
Je nach Vereinbarung werden die Beiträge mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch
entweder durch laufende Zahlungen Hat es der Versicherungsnehmer zu vertre-
zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der ten, dass ein oder mehrere Beiträge trotz
monatlich, vierteljährlich, halbjährlich,
Erhöhung, kündigen. wiederholtem Einziehungsversuch nicht
jährlich oder als Einmalbeitrag im Voraus
gezahlt. 6. Eine sich aus Ziff. 3 ergebende Beitrags- eingezogen werden können, ist der Versi-
senkung wird dem Versicherungsnehmer cherer berechtigt, die Lastschriftverein
Entsprechend der Vereinbarung über barung in Textform zu kündigen.
laufende Zahlungen umfasst die Versiche- durch die Beitragsrechnung mitgeteilt.
rungsperiode einen Monat, ein Vierteljahr, Der Versicherer hat in der Kündigung dar-
ein halbes Jahr oder ein Jahr. Bei einem auf hinzuweisen, dass der Versicherungs-
Einmalbeitrag ist die Versicherungsperiode § 4 Fälligkeit des Erst- oder Ein nehmer verpflichtet ist, den ausstehenden
die vereinbarte Vertragsdauer, jedoch malbeitrags; Folgen verspäteter Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu
höchstens ein Jahr. übermitteln.
Zahlung oder Nichtzahlung
Durch die Banken erhobene Bearbeitungs-
1. Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags gebühren für fehlgeschlagenen Lastschrift
§ 3a Anpassung des Beitragssat Der erste oder einmalige Beitrag ist – einzug können dem Versicherungsnehmer
zes unabhängig von dem Bestehen eines in Rechnung gestellt werden.
Widerrufrechts – unverzüglich nach dem
1. Um die dauernde Erfüllbarkeit der Ver- Zeitpunkt des vereinbarten und im Versi-
pflichtungen aus den Verträgen, denen die cherungsschein angegebenen Versiche- § 7 Beitrag bei vorzeitiger Ver
Allgemeinen Bedingungen für die Maschi-
nenversicherung von stationären Maschi-
rungsbeginns zu zahlen. tragsbeendigung
nen (AMB 2011) zugrunde liegen, und eine Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versi- Endet das Versicherungsverhältnis vor
risikoadäquate Tarifierung sicherzustellen, cherungsbeginns vor Vertragsschluss, Ablauf der Versicherungsperiode oder wird
überprüft der Versicherer zum 1. Juli eines ist der erste oder einmalige Beitrag unver- es nach Beginn rückwirkend aufgehoben
jeden Jahres, ob die der Tarifierung züglich nach Vertragsschluss zu zahlen. oder von Anfang an wegen arglistiger Täu-
62
[Seite 63]
schung nichtig, so gebührt dem Versicherer digten Sachen bis zu einer Besichti- § 10 Überversicherung
der Beitrag oder die Geschäftsgebühr nach gung durch den Versicherer aufzu-
Maßgabe der §§ 39 und 80 VVG. bewahren; 1. Übersteigt die Versicherungssumme den
Wert des versicherten Interesses erheblich,
hh) soweit möglich dem Versicherer so kann sowohl der Versicherer als auch der
unverzüglich jede Auskunft – auf Versicherungsnehmer nach Maßgabe des
§ 8 Obliegenheiten des Versiche Verlangen in Textform – zu erteilen, § 74 VVG die Herabsetzung der Versiche-
rungsnehmers die zur Feststellung des Versiche- rungssumme und des Beitrags verlangen.
1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versi- rungsfalles oder des Umfanges der
2. Hat der Versicherungsnehmer die Über-
cherungsfalles Leistungspflicht des Versicherers
Teil B
versicherung in der Absicht geschlossen,
erforderlich ist sowie jede Untersu-
a) Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermö-
chung über Ursache und Höhe des
die der Versicherungsnehmer vor Eintritt gensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag
Schadens und über den Umfang der
des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag
sind: Entschädigungspflicht zu gestatten;
bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von
aa) die Einhaltung aller gesetzlichen, ii) vom Versicherer angeforderte Belege den die Nichtigkeit begründenden Umstän-
behördlichen sowie vertraglich ver- beizubringen, deren Beschaffung den Kenntnis erlangt.
einbarten Sicherheitsvorschriften; ihm billigerweise zugemutet werden
kann.
bb) die Einhaltung aller sonstigen ver- § 11 Mehrere Versicherer
traglich vereinbarten Obliegenhei- b) Steht das Recht auf die vertragliche
ten. Leistung des Versicherers einem Dritten 1. Anzeigepflicht
zu, so hat dieser die Obliegenheiten
b) Verletzt der Versicherungsnehmer vor- gemäß Ziff. 2 a) ebenfalls zu erfüllen, Wer bei mehreren Versicherern ein Interes-
sätzlich oder grob fahrlässig eine Oblie- soweit ihm dies nach den tatsächlichen se gegen dieselbe Gefahr versichert, ist
genheit, die er vor Eintritt des Versiche- und rechtlichen Umständen möglich ist. verpflichtet, dem Versicherer die andere
rungsfalles gegenüber dem Versicherer Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In
zu erfüllen hat, so kann der Versicherer 3. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsver- der Mitteilung sind der andere Versicherer
innerhalb eines Monats, nachdem er letzung und die Versicherungssumme anzugeben.
von der Verletzung Kenntnis erlangt a)
Verletzt der Versicherungsnehmer eine
hat, den Vertrag fristlos kündigen. 2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzei-
Obliegenheit nach Ziff. 1 oder 2 vor- gepflicht
Das Kündigungsrecht des Versicherers
ist ausgeschlossen, wenn der Versiche- sätzlich, so ist der Versicherer von der
Verletzt der Versicherungsnehmer die
rungsnehmer beweist, dass er die Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob
Anzeigepflicht (siehe Ziff. 1), ist der Versi-
Obliegenheit weder vorsätzlich noch fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit
cherer nach Maßgabe des § 28 VVG zur
grob fahrlässig verletzt hat. ist der Versicherer berechtigt, seine
Kündigung berechtigt oder auch leistungs-
Leistung in dem Verhältnis zu kürzen,
2. Obliegenheiten bei Eintritt des Versiche- frei. Eine Kündigung des Versicherers wird
das der Schwere des Verschuldens des
rungsfalles mit Zugang wirksam.
Versicherungsnehmers entspricht. Das
a) Der Versicherungsnehmer hat bei Ein- Nichtvorliegen einer groben Fahrlässig- Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der
tritt des Versicherungsfalles keit hat der Versicherungsnehmer zu Versicherer vor dem Eintritt des Versiche-
beweisen. rungsfalles Kenntnis von der anderen Ver
aa) nach Möglichkeit für die Abwen- sicherung erlangt hat.
dung und Minderung des Schadens b) Außer im Falle einer arglistigen Oblie-
zu sorgen; genheitsverletzung ist der Versicherer Außer im Falle einer arglistigen Obliegen-
jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit heitsverletzung ist der Versicherer zur Leis-
bb)dem Versicherer den Schadeneintritt,
nachdem er von ihm Kenntnis der Versicherungsnehmer nachweist, tung verpflichtet, soweit die Verletzung
erlangt hat, unverzüglich – gegebe- dass die Verletzung der Obliegenheit der Obliegenheit weder für den Eintritt
nenfalls auch mündlich oder telefo- weder für den Eintritt oder die Feststel- oder die Feststellung des Versicherungsfal-
nisch – anzuzeigen; lung des Versicherungsfalls, noch für die les, noch für die Feststellung oder den
Feststellung oder den Umfang der Leis- Umfang der Leistungspflicht des Versiche-
cc)Weisungen des Versicherers zur Scha tungspflicht des Versicherers ursächlich rers ursächlich ist.
denabwendung/-minderung – gege- ist.
benenfalls auch mündlich oder tele- 3. Haftung und Entschädigung bei Mehr-
fonisch – einzuholen, wenn die c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine fachversicherung
Umstände dies gestatten; nach Eintritt des Versicherungsfalls a) Ist bei mehreren Versicherern ein Inter-
bestehende Auskunfts- oder Aufklä- esse gegen dieselbe Gefahr versichert
dd) Weisungen des Versicherers zur
Schadenabwendung/-minderung, rungsobliegenheit, ist der Versicherer und übersteigen die Versicherungssum-
soweit für ihn zumutbar, zu befol- nur dann vollständig oder teilweise leis- men zusammen den Versicherungswert
gen; erteilen mehrere an dem Versi- tungsfrei, wenn er den Versicherungs- oder übersteigt aus anderen Gründen
cherungsvertrag beteiligte Versiche- nehmer durch gesonderte Mitteilung in die Summe der Entschädigungen, die
rer unterschiedliche Weisungen, Textform auf diese Rechtsfolge hinge- von jedem Versicherer ohne Bestehen
hat der Versicherungsnehmer nach wiesen hat. der anderen Versicherung zu zahlen
pflichtgemäßem Ermessen zu han- wären, den Gesamtschaden, liegt eine
deln; Mehrfachversicherung vor.
ee) Schäden durch strafbare Handlun-
§ 9 Gefahrerhöhung b) Die Versicherer sind in der Weise als
gen gegen das Eigentum unverzüg- Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder
lich der Polizei anzuzeigen; der Versicherungsnehmer ohne vorherige für den Betrag aufzukommen hat, des-
ff) dem Versicherer und der Polizei Zustimmung des Versicherers keine Gefahr- sen Zahlung ihm nach seinem Vertrage
unverzüglich ein Verzeichnis der erhöhung vornehmen oder deren Vornah- obliegt; der Versicherungsnehmer kann
abhanden gekommenen Sachen me durch einen Dritten gestatten. aber im Ganzen nicht mehr als den
einzureichen; Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahr- Betrag des ihm entstandenen Schadens
erhöhung, die ihm bekannt wird, dem Ver- verlangen. Satz 1 gilt entsprechend,
gg) das Schadenbild so lange unverän- wenn die Verträge bei demselben Versi-
dert zu lassen, bis die Schadenstelle sicherer unverzüglich anzuzeigen, und
zwar auch dann, wenn sie ohne seinen cherer bestehen.
oder die beschädigten Sachen durch
den Versicherer freigegeben worden Willen eintritt. Im Übrigen gelten die §§ 23 E rlangt der Versicherungsnehmer oder
sind; sind Veränderungen unum- bis 27 VVG. Danach kann der Versicherer der Versicherte aus anderen Versiche-
gänglich, sind das Schadenbild zur Kündigung berechtigt sein, eine Ver- rungsverträgen Entschädigung für den-
nachvollziehbar zu dokumentieren tragsänderung vornehmen oder auch leis- selben Schaden, so ermäßigt sich der
(z. B. durch Fotos) und die beschä- tungsfrei sein. Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag
63
[Seite 64]
in der Weise, dass die Entschädigung § 13 Übergang von Ersatzan
tung in einem der Schwere des Ver-
aus allen Verträgen insgesamt nicht sprüchen schuldens des Versicherungsnehmers
höher ist, als wenn der Gesamtbetrag entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
der Versicherungssummen, aus denen 1. Übergang von Ersatzansprüchen
2. Arglistige Täuschung nach Eintritt des
die Beiträge errechnet wurden, nur in Steht dem Versicherungsnehmer ein Versicherungsfalles
diesem Vertrag in Deckung gegeben Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu,
worden wäre. Bei Vereinbarung von geht dieser Anspruch auf den Versicherer Der Versicherer ist von der Entschädi
Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich über, soweit der Versicherer den Schaden gungspflicht frei, wenn der Versicherungs-
der Anspruch in der Weise, dass aus ersetzt. Der Übergang kann nicht zum nehmer den Versicherer arglistig über Tat-
Teil B
allen Verträgen insgesamt keine höhere Nachteil des Versicherungsnehmers geltend sachen, die für den Grund oder die Höhe
Entschädigung zu leisten ist, als wenn gemacht werden. Richtet sich der Ersatzan- der Entschädigung von Bedeutung sind,
der Gesamtbetrag der Versicherungs- spruch des Versicherungsnehmers gegen täuscht oder zu täuschen versucht.
summen in diesem Vertrag in Deckung eine Person, mit der er bei Eintritt des Ist die Täuschung oder der Täuschungsver-
gegeben worden wäre. Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, such durch rechtskräftiges Strafurteil
kann der Übergang nicht geltend gemacht gegen den Versicherungsnehmer wegen
c) Hat der Versicherungsnehmer eine
werden, es sei denn, diese Person hat den Betruges oder Betrugsversuches festge-
Mehrfachversicherung in der Absicht
Schaden vorsätzlich verursacht. stellt, so gelten die Voraussetzungen des
geschlossen, sich dadurch einen rechts-
2. Obliegenheiten zur Sicherung von Satzes 1 als bewiesen.
widrigen Vermögensvorteil zu verschaf-
fen, ist jeder in dieser Absicht geschlos- Ersatzansprüchen
sene Vertrag nichtig. Der Versicherungsnehmer hat seinen § 16 Anzeigen; Willenserklärun
em Versicherer steht der Beitrag bis zu
D Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung
dieses Anspruchs dienendes Recht unter
gen; Anschriftenänderungen
dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den
die Nichtigkeit begründenden Umstän- Beachtung der geltenden Form- und Frist- 1. Form
den Kenntnis erlangt. vorschriften zu wahren und nach Übergang Soweit gesetzlich keine Schriftform ver-
des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei langt ist und soweit in diesem Vertrag
4. Beseitigung der Mehrfachversicherung dessen Durchsetzung durch den Versicherer nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die
Eine Mehrfachversicherung kann auf Ver- soweit erforderlich mitzuwirken. für den Versicherer bestimmten Erklärun-
langen des Versicherungsnehmers nach Verletzt der Versicherungsnehmer diese gen und Anzeigen, die das Versicherungs-
Maßgabe des § 79 VVG durch Aufhebung Obliegenheit, ist der Versicherer nach Maß- verhältnis betreffen und die unmittelbar
oder Herabsetzung der Versicherungssum- gabe des § 86 Abs. 2 VVG leistungsfrei. gegenüber dem Versicherer erfolgen,
me des später geschlossenen Vertrages in Textform abzugeben.
beseitigt werden.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die
Die Aufhebung des Vertrages oder die Her- § 14 Kündigung nach dem Versi Hauptverwaltung des Versicherers oder an
absetzung der Versicherungssumme und cherungsfall die im Versicherungsschein oder in dessen
Anpassung des Beitrags werden zu dem Nachträgen als zuständig bezeichnete Stel-
1. Kündigungsrecht
Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung le gerichtet werden. Die gesetzlichen Rege-
dem Versicherer zugeht. Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles lungen über den Zugang von Erklärungen
kann jede der Vertragsparteien den Versi- und Anzeigen bleiben unberührt.
cherungsvertrag kündigen. Die Kündigung
2. Nichtanzeige einer Anschriften- bzw.
§ 12 Versicherung für fremde ist in Textform zu erklären. Die Kündigung
Namensänderung
ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit
Rechnung dem Abschluss der Verhandlungen über die Hat der Versicherungsnehmer eine Ände-
1. Rechte aus dem Vertrag Entschädigung zulässig. rung seiner Anschrift dem Versicherer nicht
mitgeteilt, genügt für eine Willenserklä-
Der Versicherungsnehmer kann den Versi- 2. Kündigung durch Versicherungsnehmer
rung, die dem Versicherungsnehmer
cherungsvertrag im eigenen Namen für Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, gegenüber abzugeben ist, die Absendung
das Interesse eines Dritten (Versicherten) das Versicherungsverhältnis mit sofortiger eines eingeschriebenen Briefes an die
schließen. Die Ausübung der Rechte aus Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt letzte dem Versicherer bekannte Anschrift.
diesem Vertrag steht nur dem Versiche- bis zum Ablauf des Versicherungsjahres in Entsprechendes gilt bei einer dem Versi
rungsnehmer und nicht auch dem Versi- Textform zu kündigen. cherer nicht angezeigten Namensänderung.
cherten zu. Das gilt auch, wenn der Versi- Die Erklärung gilt drei Tage nach der
cherte den Versicherungsschein besitzt. 3. Kündigung durch Versicherer
Absendung des Briefes als zugegangen.
2. Zahlung der Entschädigung Eine Kündigung des Versicherers wird einen
Monat nach ihrem Zugang beim Versiche- 3. Nichtanzeige der Verlegung der
Der Versicherer kann vor Zahlung der Ent- rungsnehmer wirksam. gewerblichen Niederlassung
schädigung an den Versicherungsnehmer Hat der Versicherungsnehmer die Versiche-
den Nachweis verlangen, dass der Versi- rung unter der Anschrift seines Gewerbe-
cherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. § 15 Keine Leistungspflicht aus betriebs abgeschlossen, finden bei einer
Der Versicherte kann die Zahlung der Ent- Verlegung der gewerblichen Niederlassung
schädigung nur mit Zustimmung des Versi-
besonderen Gründen
die Bestimmungen nach Nr. 2 entspre-
cherungsnehmers verlangen. 1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige chend Anwendung.
Herbeiführung des Versicherungsfalles
3. Kenntnis und Verhalten
a) Führt der Versicherungsnehmer den
Soweit die Kenntnis und das Verhalten Versicherungsfall vorsätzlich herbei, § 17 Vollmacht des Versiche
des Versicherungsnehmers von rechtlicher
Bedeutung sind, sind bei der Versicherung
so ist der Versicherer von der Entschädi- rungsvertreters
gungspflicht frei.
für fremde Rechnung auch die Kenntnis 1. Erklärungen des Versicherungsnehmers
und das Verhalten des Versicherten zu Ist die Herbeiführung des Schadens
durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Der Versicherungsvertreter gilt als bevoll-
berücksichtigen. Soweit der Vertrag Inter- mächtigt, vom Versicherungsnehmer abge-
essen des Versicherungsnehmers und des Vorsatzes in der Person des Versiche-
rungsnehmers festgestellt, so gilt die gebene Erklärungen entgegenzunehmen
Versicherten umfasst, muss sich der Versi- betreffend
cherungsnehmer für sein Interesse das Ver- vorsätzliche Herbeiführung des Scha-
halten und die Kenntnis des Versicherten dens als bewiesen. a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines
nur dann zurechnen lassen, wenn der Ver- b) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrages;
sicherte Repräsentant des Versicherungs- Schaden grob fahrlässig herbei, so ist b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis
nehmers ist. Im Übrigen gilt § 47 VVG. der Versicherer berechtigt, seine Leis- einschließlich dessen Beendigung;
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[Seite 65]
c) Anzeige- und Informationspflichten vor worden, zählt bei der Fristberechnung der Versicherer seine Ansprüche auch bei dem
Abschluss des Vertrages und während Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang für den Sitz oder die Niederlassung des
des Versicherungsverhältnisses. der in Textform mitgeteilten Entscheidung Gewerbebetriebes zuständigen Gericht gel-
2. Erklärungen des Versicherers des Versicherers beim Anspruchsteller nicht tend machen.
mit. 3. Wohnsitzverlegung des Versicherungs-
Der Versicherungsvertreter gilt als bevoll-
mächtigt, vom Versicherer ausgefertigte nehmers
Versicherungsscheine oder deren Nach- § 19 Zuständiges Gericht Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer
träge dem Versicherungsnehmer zu über- nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder
mitteln. 1. Klagen gegen den Versicherer oder Ver- gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland ver-
Teil B
sicherungsvermittler legt, oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
3. Zahlungen an den Versicherungsvertre-
ter Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhe-
oder der Versicherungsvermittlung ist bung unbekannt ist, ist der Gerichtsstand
Der Versicherungsvertreter gilt als bevoll- neben den Gerichtsständen der Zivilprozess Münster (Westfalen).
mächtigt, Zahlungen, die der Versiche- ordnung auch das Gericht örtlich zustän-
rungsnehmer im Zusammenhang mit der dig, in dessen Bezirk der Versicherungs
Vermittlung oder dem Abschluss eines Ver- nehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen § 20 Anzuwendendes Recht
sicherungsvertrags an ihn leistet, anzuneh- Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen
men. Eine Beschränkung dieser Vollmacht Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
muss der Versicherungsnehmer nur gegen
sich gelten lassen, wenn er die Beschrän- Soweit es sich bei dem Vertrag um eine
kung bei der Vornahme der Zahlung kann- betriebliche Versicherung handelt, kann der § 21 Wirtschafts-, Handels- oder
te oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht Versicherungsnehmer seine Ansprüche Finanzsanktionen bzw. Embargos
kannte. auch bei dem für den Sitz oder die Nieder-
lassung des Gewerbebetriebes zuständigen Es besteht – unbeschadet der übrigen Ver-
Gericht geltend machen. tragsbestimmungen – Versicherungsschutz
nur, soweit und solange dem keine auf die
§ 18 Verjährung 2. Klagen gegen Versicherungsnehmer Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirt-
Die Ansprüche aus dem Versicherungsver- Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag schafts-, Handels- oder Finanzsanktionen
trag verjähren in drei Jahren. Die Verjäh- oder der Versicherungsvermittlung gegen bzw. Embargos der Europäischen Union
rung beginnt mit dem Schluss des Jahres, den Versicherungsnehmer ist ausschließlich oder der Bundesrepublik Deutschland ent-
in dem der Anspruch entstanden ist und das Gericht örtlich zuständig, in dessen gegenstehen.
der Gläubiger von den Anspruch begrün- Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels-
denden Umständen und der Person des der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der
Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne Ermangelung eines solchen seinen Vereinigten Staaten von Amerika, soweit
grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. gewöhnlichen Aufenthalt hat. dem nicht Rechtsvorschriften der Euro
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungs- Soweit es sich bei dem Vertrag um eine päische Union oder der Bundesrepublik
vertrag bei dem Versicherer angemeldet betriebliche Versicherung handelt, kann der Deutschland entgegenstehen.
65
[Seite 66]
Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für
die Maschinenversicherung von stationären
Maschinen (AMB 2011)
Nachstehende Klausel haben Gültigkeit, sofern Sie vereinbart wurden.
2107 Gummierungen in Rauchgasreini Verletzt der Versicherungsnehmer die Sonstige Materialkosten, Fahrt- und Mon-
gungsanlagen genannte Obliegenheit vorsätzlich oder tagekosten werden nach Teil A § 7 ersetzt.
grob fahrlässig, so kann der Versicherer
1. In Ergänzung zu Teil A § 1 Ziff. 2 b) sind 2183 L Mitversicherung von Werk
nach Maßgabe von Teil B § 8 zur Kündi-
Beschichtungen und Gummierungen von zeugen und Werkstücken
gung berechtigt oder auch leistungsfrei
Rauchgasreinigungsanlagen mitversichert.
sein. Abweichend von Teil A § 1 Ziff. 4 AMB
2. Der Versicherungsnehmer hat den Versi- 2011 gelten maschinentypische Werkzeuge
Führt die Verletzung der Obliegenheit
cherer bei Vertragsbeginn über Umfang und Werkstücke auf Erstes Risiko bis zu
zu einer Gefahrerhöhung, gilt Teil B § 9
und Dauer der Gewährleistung zu infor- Absatz 2. Danach kann der Versicherer dem im Versicherungsvertrag vereinbarten
mieren. kündigen oder leistungsfrei sein. Betrag mitversichert, wenn diese im Zu-
3. Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist sammenhang mit einem ersatzpflichtigen
3. Katalysatoren gelten als beschädigt, Schaden an der versicherten Maschine
für die gesamte Rauchgasreinigungsanlage, wenn eine Substanzveränderung vorliegt
spätestens jedoch 5 Jahre nach Beginn der beschädigt oder zerstört werden.
und ihre Wirkung durch Messungen nach-
Gewährleistungsfrist, leistet der Versicherer weisbar gemindert ist. Entschädigt wird der Zeitwert abzüglich
keine Entschädigung für des Wertes des Altmaterials.
4. Der Versicherer leistet ohne Rücksicht
a) Schäden an Beschichtungen und Gum- auf mitwirkende Ursachen keine Entschädi- 2206 Bestimmungswidriges Ausbrechen
mierungen durch Blasenbildung, flächi- gung für Erosionsschäden an Katalysatoren von Schmelzmassen
ge Ablösung, chemische Veränderungen als Folge des Einsatzes ballastreicher
und Erosion; Der Versicherer leistet abweichend von
Brennstoffe. Teil A § 2 keine Entschädigung für Schäden,
b) Folgeschäden an dem beschichteten 5. Von den Wiederherstellungskosten wird die durch bestimmungswidriges Ausbrechen
oder gummierten Trägermaterial. ein Abzug vorgenommen, der dem Verhält-
a) glühendflüssiger Schmelzmassen oder
Diese Ausschlüsse gelten jedoch nicht, nis der bei Schadeneintritt erreichten
soweit nachweislich ein Schaden dem Lebensdauer zu der vom Hersteller angege- b) von Metallschmelzen, die durch Ener-
Grunde nach ausschließlich auf einen Stör- benen Lebensdauer (Standzeit) entspricht. giezufuhr ohne Glüherscheinung ver-
fall (Störung des bestimmungsgemäßen Der Abzug erfolgt bis auf den Restwert Null. flüssigt sind,
Betriebes), z. B. auch verursacht durch 2112 Röhren aus ihren Behältnissen oder Leitungen ent-
einen Bedienungsfehler, zurückzuführen stehen.
ist. Der Abzug von den Wiederherstellungskos-
ten gemäß Teil A § 7 Ziff. 2 b) bb) bei 2210 L Einschluss von Schäden durch
4. Der Versicherungsnehmer hat jeden Schäden an Röhren beträgt: Brand; Blitzschlag; Explosion
Störfall gemäß Ziff. 3, der Schäden an
Beschichtungen und Gummierungen verur- Bezeichnung der Verringerung monat- 1. In Erweiterung von Teil A § 2 Ziff. 3
sacht hat oder verursachen könnte, dem Röhren der Entschä- lich AMB 2011 leistet der Versicherer Entschä
Versicherer innerhalb einer Frist von einem digung nach um digung auch für Schäden durch Brand,
Monat anzuzeigen. Benutzungs- Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz
dauer von eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder
5. Von den Wiederherstellungskosten wird
seiner Ladung.
ein Abzug vorgenommen, der dem Verhält- a) Röntgen-/ 6 Monaten 5,5 %
nis der bei Schadeneintritt erreichten Ventilröhren 2. Abweichend von Teil A § 7 Ziff. 3
Lebensdauer zu der erwarteten gesamten AMB 2011 wird bei Schäden durch die
Lebensdauer entspricht. Der Abzug erfolgt Laserröhren 6 Monaten 5,5 % unter Ziff. 1 genannten Gefahren im Total-
bis auf den Restwert Null. b) Kathoden- 12 Monaten 3,0 % schadenfall der Neuwert abzüglich des
6. Verletzt der Versicherungsnehmer die strahlröhren (CRT) Wertes des Altmaterials entschädigt,
in Ziff. 2 und 4 genannten Obliegenheiten in Aufzeichnungs- sofern sich die versicherte Sache noch
vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann einheiten von in Gebrauch befand und nachweislich
der Versicherer nach Maßgabe von Teil B Foto-/Lichtsatz- regelmäßig gewartet wurde.
§ 8 zur Kündigung berechtigt oder auch anlagen
3. Der Neuwert ist der Betrag, der aufzu-
leistungsfrei sein. Bildaufnahme 12 Monaten 3,0 % wenden ist, um eine Sache gleicher Art und
Führt die Verletzung der Obliegenheit zu röhren Güte in neuwertigem Zustand wiederzube-
einer Gefahrerhöhung, gilt Teil B § 9 schaffen oder sie neu herzustellen, jeweils
c) Bildwiedergabe 18 Monaten 2,5 %
Absatz 2. Danach kann der Versicherer zuzüglich der Bezugskosten (z. B. Kosten für
röhren
kündigen oder leistungsfrei sein. Verpackung, Fracht, Zölle, Montage); maß-
Hochfrequenzleis- 18 Monaten 2,5 % gebend ist der niedrigere Betrag.
2108 Besondere Vereinbarungen für tungsröhren
Katalysatoren 2219 Versicherung von Sachen auf
d) Speicherröhren 24 Monaten 2,0 % Schwimmkörpern
1. Abweichend von Teil A § 1 Ziff. 4 b)
sind Katalysatoren für die Dauer der im Fotomultiplier- 24 Monaten 2,0 % 1. Versichert sind abweichend von Teil A
Liefer- oder Werkvertrag genannten röhren § 1 Ziff. 1 Maschinen, maschinelle Einrich-
Gewährleistung versichert. tungen und sonstige technische Anlagen,
Linearbeschleuni- 24 Monaten 1,5 % die auf Schwimmkörpern betrieben werden.
2. Der Versicherungsnehmer hat bei gerröhren
Abschluss des Vertrages dem Versicherer 2. Sofern im Versicherungsvertrag verein-
die im Liefer- oder Werkvertrag vereinbar- Die Benutzungsdauer wird von dem Zeit- bart, sind Zwischenwellen, Wellen- und
te Gewährleistungsfrist für den Katalysator punkt an gerechnet, zu dem der erste getrennt stehende Drucklager, Kupplungen
mitzuteilen. Besitzer die Nutzungsmöglichkeit hatte. und Getriebe versichert.
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[Seite 67]
3. In Ergänzung zu Teil A § 1 Ziff. 4 sind maschineller Einrichtung rechtzeitig bezeichneten Betriebsgrundstücks
nicht versichert: bestätigen oder erneuern zu lassen; (Versicherungsort) gelegene Werkstatt
a) Schwimmkörper; bb) der Versicherungsnehmer hat dem gebracht werden, auch während des
Versicherer die bevorstehende Werkstattaufenthalts sowie des Hin-
b) schiffsbauliche Fundamente sowie Ste- und Rücktransports innerhalb Deutsch-
venrohr einschließlich Stopfbüchsen, Klasseerneuerung rechtzeitig anzu
zeigen. Der Versicherer kann zu der lands Versicherungsschutz im Rahmen
Schiffsschrauben und Schwanzwellen. des Vertrages, sofern nicht ein Dritter
Klasseerneuerung auf seine Kosten
4. Abweichend von Teil A § 2 leistet der einen Beauftragten entsenden. für den Schaden oder den Verlust zu
Versicherer ohne Rücksicht auf mitwirken- haften hat.
de Ursachen keine Entschädigung für Verletzt der Versicherungsnehmer diese
Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahr- b) Ergänzend zu Teil B § 8 Ziff. 1 AMB 2011
Schäden durch hat der Versicherungsnehmer sicherzu-
lässig, so kann der Versicherer nach Maß-
a) Schiffskasko-Unfälle; gabe von Teil B § 8 zur Kündigung berech- stellen, dass die versicherten Sachen
tigt oder auch leistungsfrei sein. handelsüblich und transportgerecht ver-
b) Absinken des Schwimmkörpers; packt, verladen und verzurrt werden.
c) Versaufen oder Verschlammen. Führt die Verletzung der Obliegenheit zu
einer Gefahrerhöhung, gilt Teil B § 9 Verletzt der Versicherungsnehmer diese
Sofern vereinbart, wird Entschädigung Absatz 2. Danach kann der Versicherer Obliegenheit, so kann der Versicherer
geleistet für Schäden durch Bedienungs- kündigen oder leistungsfrei sein. nach Maßgabe des Teil B § 8 AMB 2011
fehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit zur Kündigung berechtigt oder auch
oder Böswilligkeit. 2232 L Einschluss von Schäden durch leistungsfrei sein.
Überschwemmung und Hochwasser
5. Versicherungsorte sind abweichend von Führt die Verletzung der Obliegenheit
Teil A § 4 die im Versicherungsvertrag In Erweiterung von Teil A § 2 Ziff. 4 g) zu einer Gefahrerhöhung, gilt Teil B § 9
bezeichneten Schwimmkörper, solange und h) AMB 2011 leistet der Versicherer AMB 2011. Danach kann der Versicherer
diese sich in den im Versicherungsvertrag Entschädigung auch für Schäden durch kündigen, eine Vertragsänderung vor-
bezeichneten Fahrt- oder Einsatzgebieten Überschwemmung (im Sinne von Teil A § 2 nehmen oder auch leistungsfrei sein.
oder Liegeplätzen befinden. Ziff. 4 g) AMB 2011) und durch Gewässer
beeinflusstes Grundwasser infolge von 2501 Versicherungswert
6. Ergänzend zu Teil A § 7 Ziff. 2 b) wird Hochwasser. 1. Versicherungswert ist der Neuwert.
von den Wiederherstellungskosten ein
Abzug in Höhe der Wertverbesserung vor- 2235 L Einschluss von Schäden durch 2. Abweichend von Teil A, § 5 Ziff. 1 AMB
genommen an Abhandenkommen 2011 ist der Neuwert der Betrag, der auf-
In Erweiterung von Teil A § 2 Ziff. 1 AMB zuwenden ist, um eine Sache gleicher Art
a) Greifern, Ladeschaufeln, Löffelkübeln und Güte in neuwertigem Zustand wieder-
und Eimern; 2011 leistet der Versicherer Entschädigung
auch bei Abhandenkommen versicherter zubeschaffen oder sie neu herzustellen,
b) Getrieben, Lagern und Drehkränzen Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, jeweils zuzüglich der Bezugskosten (z. B.
aller Art. Raub, Plünderung oder Unterschlagung. Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle, Mon-
7. Zu den weiteren Kosten gemäß Teil A tage); maßgebend ist der niedrigere Betrag.
2236 Innere Unruhen
§ 7 Ziff. 4 gehören auch 3. Ist der Versicherungsnehmer zum
1. Der Versicherer leistet abweichend von Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so ist
a) Kosten, die durch Arbeiten an dem Teil A § 2 Ziff. 4 c) AMB 2011 Entschädi-
Schiffskörper oder an Aufbauten sowie die Umsatzsteuer einzubeziehen.
gung für Schäden durch Innere Unruhen.
für das Eindocken und Aufslippen des 2507 Angleichung der Beiträge und
Schwimmkörpers entstehen; 2. Innere Unruhen sind gegeben, wenn Versicherungssummen
zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der
b) Bergungs- und Abschleppkosten Bevölkerung in einer die öffentliche Ruhe 1. Beiträge und Versicherungssummen
im Rahmen der hierfür vereinbarten Versi- und Ordnung störenden Weise in Bewe- werden im Versicherungsvertrag nach dem
cherungssummen. gung geraten und Gewalt gegen Personen Stand der Löhne und Preise in der Investi
oder Sachen verüben. tionsgüter-Industrie vom Januar/März
8. Ergänzend zu Teil B § 8 Ziff. 1 a) hat 1971 angegeben.
der Versicherungsnehmer vor Eintritt des 3. Nicht versichert sind ohne Rücksicht
Versicherungsfalles bei Schiffen, auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Eine Änderung dieser Löhne und Preise hat,
Verfügung von hoher Hand. ergänzend zu Teil A § 5 Ziff. 2 eine ent-
a) die nicht von einer international aner- sprechende Angleichung der Beiträge und
kannten Revisionsgesellschaft regelmä- 4. Ein Anspruch auf Entschädigung Versicherungssummen zur Folge, wenn sich
ßig untersucht werden: besteht insoweit nicht, als Schadenersatz eine Veränderung der Beiträge um mehr
aa) jeweils nach 6.000 Betriebsstunden, aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädi- als 2 Prozent ergibt. Unterbleibt hiernach
gerechnet von der Betriebsfertigkeit gungsrechts beansprucht werden kann. eine Angleichung der Beiträge und Versi-
an, spätestens jedoch jeweils vier 5. Die Grenze der Entschädigung ist abwei cherungssummen, ist für die nächste Ver-
Jahre nach der letzten Revision, chend von Teil A § 7 Ziff. 5 AMB 2011 der änderung der Prozentsatz maßgebend, um
die versicherten Sachen auf seine im Versicherungsvertrag genannte Betrag. den sich die Löhne und Preise gegenüber
Kosten gründlich zu überholen; dem Zeitpunkt geändert haben, der für die
6. Die Versicherung dieser Gefahr kann letzte Angleichung maßgebend war.
bb) der Versicherungsnehmer hat dem jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung
Versicherer die Revision rechtzeitig wird eine Woche nach Zugang wirksam. 2. Für die Angleichung der Beiträge wird
anzuzeigen. Der Versicherer kann zu zu 30 Prozent die Preisentwicklung und
der Revision auf seine Kosten einen 2297 Einschluss Terrorismusschäden zu 70 Prozent die Lohnentwicklung
Beauftragten entsenden. Der Versi- In Erweiterung von Teil A § 2 Ziff. 4 d) der berücksichtigt. Die Angleichung der Versi-
cherungsnehmer hat den Weisungen AMB 2011 leistet der Versicherer Entschä cherungssummen erfolgt unter Berücksich-
des Beauftragten Folge zu leisten, digung auch für Schäden durch Terrorakte. tigung der Preisentwicklung. Eine Anglei-
insbesondere die Sachen zu öffnen, chung der Beiträge erfolgt nur, wenn die
2298 L Einschluss Erdbebenschäden Versicherungssummen gleichzeitig ange-
Kolben zu ziehen und Lager aufzu-
nehmen; In Erweiterung von Teil A § 2 Ziff. 4 f) passt werden.
AMB 2011 leistet der Versicherer Entschädi- Wäre die Versicherungssumme höher, wenn
b) die von einer international anerkannten
gung auch für Schäden durch Erdbeben. sie entsprechend dem Anstieg des Versi
Revisionsgesellschaft regelmäßig unter-
sucht werden: 2409 L Versicherungsschutz während cherungswertes angeglichen würde, dann
Werkstattaufenthalten ist die Grenze der Entschädigung dieser
aa) die Vorschrift der Klassifikationsge-
sellschaft (Germanischer Lloyd, Büro a) Abweichend von Teil A § 4 AMB 2011 höhere Betrag.
Veritas, Lloyd‘s Register und andere) besteht für versicherte Sachen, die zur Maßgebend für die Angleichung sind die
termingemäß zu erfüllen, insbeson- Überholung oder Reparatur in eine vom Statistischen Bundesamt veröffent-
dere die Klasse von Schiff und außerhalb des im Versicherungsvertrag lichten Indizes, und zwar
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[Seite 68]
a) für die Preisentwicklung der Index der Abweichend von § 75 VVG verzichtet der 2. Muss das Gerät zur Behebung eines
Erzeugerpreise gewerblicher Produkte Versicherer auf den Einwand einer Unter- Schadens ins Ausland gesandt werden, so
(Inlandabsatz), Gruppe Investitionsgüter; versicherung. vergütet der Versicherer die Transportkos-
b) für die Lohnentwicklung der Index der 2691 L Miet- und Leihkosten – ten (jedoch nicht Kosten für Eil- und Luft-
Bruttostundenverdienste der Arbeiter oder Kosten für Finanzierungs- und fracht) nur zwischen dem Ort, an dem sich
in der Investitionsgüter-Industrie (alle Leasingraten – für Ersatzgeräte die versicherte Anlage befindet, und der
Arbeiter). Grenze der Bunderepublik Deutschland. Für
Miet- und Leihkosten – oder Kosten für die Transportkosten außerhalb der Bundes-
3. Die Angleichung wird mit den letzten Finanzierungs- und Leasingraten – für
vor Ende eines Kalenderjahres veröffent- republik Deutschland kommt der Versiche-
Ersatzgeräte gelten auf Erstes Risiko mit rer nicht auf; auch eventuelle Zollkosten
lichten Indizes ermittelt und für den im einer Erstrisikosumme von 10.000 Euro
folgenden Kalenderjahr fälligen Jahres gehen nicht zu Lasten des Versicherers.
mitversichert.
beitrag wirksam. 3. Ist es für die Reparatur des Gerätes
Es gilt:
4. Abweichend von Teil A § 5 Ziff. 3 notwendig, einen Fachmann oder Ersatz
besteht Unterversicherung nur, soweit zum Miet- und Leihkosten, die der Versiche- teile vom Ausland anzufordern, so gelten
Zeitpunkt der Vereinbarung der Versiche- rungsnehmer infolge eines dem Grunde wiederum nur die Transport- bzw. Fahrt-
rungssumme nach dem Stand März 1971 nach versicherten Sachschadens aufwen- kosten und Tagegelder (jedoch nicht Kos-
Unterversicherung vorgelegen hätte. den muss, um vergleichbare Maschinen ten für Eil- und Luftfracht, Überstunden
5. Der Versicherungsnehmer kann diese oder Teile davon vorübergehend anzumie- und Feiertagsschichten) gedeckt, die in
Klausel kündigen, wenn sich durch diese ten oder auszuleihen, werden erstattet. der Bundesrepublik Deutschland angefallen
Klausel der Beitrag für das folgende Sofern keine Miet- und Leihkosten anfal- sind. Das unter Ziff. 2 Angeführte gilt sinn-
Versicherungsjahr um mehr als 10 Prozent len, können auch nachgewiesene Kosten gemäß.
erhöht oder die Beitragssteigerung in drei für Finanzierungs- und Leasingraten der
aufeinander folgenden Versicherungsjahren 2796 L Abschreibung für Spindeln
beschädigten Maschine ersetzt werden.
mehr als 20 Prozent beträgt. (Werkzeugmaschinen)
Dies sind Kosten, die der Versicherungsneh-
Die Kündigung ist spätestens einen Monat mer infolge eines dem Grunde nach versi- Bei Schäden an Hauptspindeln (Arbeits-
nach der Mitteilung über die Beitragserhö- cherten Sachschadens für weiterlaufende spindeln) bzw. Motorspindeln und Kugel-
hung in Textform zu erklären. Sie wird zu Finanzierungs- oder Leasingraten aufwen- rollenspindeln von Werkzeugmaschinen
Beginn des Versicherungsjahres wirksam, den muss, ohne dass diese von der beschä- wird die Entschädigung in Ergänzung zu
für das der Beitrag erhöht werden sollte. digten Maschine vorübergehend ganz oder Teil A § 7 AMB 2011 gemäß nachstehender
Erläuterung zur Berechnung des Beitrags teilweise erwirtschaftet werden können. Entschädigungsstaffel gekürzt. Der Abzug
und der Versicherungssumme Als vorübergehend ist ein Zeitraum von erfolgt sowohl von den Ersatzteil- als auch
maximal 1 Monat (Haftungszeitraum) von den Lohnkosten.
Beitrag
anzusehen. Verringerung der Entschädigung nach einer
Der Beitrag B des jeweiligen Versicherungs-
jahres berechnet sich zu Zudem gilt eine zeitliche Selbstbeteiligung Benutzungsdauer von
von 2 Tagen vereinbart.
B = B0 x Beitragsfaktor bis zu 2.000 Bh um 5 %
Der Versicherungsnehmer muss einen ent- bis zu 4.000 Bh um 10 %
Beitragsfaktor = 0,3 x E/E0 + 0,7 x L/L0 standenen Schaden umgehend nach Ein- bis zu 6.000 Bh um 20 %
Versicherungssumme tritt melden! bis zu 8.000 Bh um 30 %
Die Versicherungssumme S des jeweiligen 2732 L Restschuld-Deckung im Total bis zu 10.000 Bh um 40 %
Versicherungsjahres berechnet sich zu schadenfall (GAP-Deckung) bis zu 12.000 Bh um 50 %
über 12.000 Bh um 60 %
S = S0 x Summenfaktor 1. Entgegen Teil A § 7 Ziff. 3 AMB 2011
wird im Falle eines Totalschadens der Zeit- Bei nicht vorhandenem Stundenzähler an
Summenfaktor = E/E0
wert der versicherten Maschine unmittel- der versicherten Maschine gilt folgende
Es bedeuten: bar vor Eintritt des Versicherungsfalls, min- Entschädigungsstaffel. Auch hier erfolgt
B0 = Im Versicherungsvertrag genannter destens jedoch die Restschuld aus einem der Abzug sowohl von den Ersatzteil- als
Beitrag, Stand Januar/März 1971 bestehenden Finanzierungsvertrag für die auch von den Lohnkosten.
S0 = Im Versicherungsvertrag genannte versicherte Maschine ersetzt. Eventuell Verringerung der Entschädigung nach einer
Versicherungssumme, Stand März 1971 nach Schadeneintritt verbliebene Restwerte
Benutzungsdauer von
werden in Abzug gebracht. Die Versiche-
E = Letzter im Ermittlungsjahr veröffent- rungssumme bildet die Grenze der Entschä- bis zu 6 Monaten um 5 %
lichter Index der Erzeugerpreise gewerb digung. bis zu 12 Monaten um 10 %
licher Produkte, Gruppe Investitionsgüter bis zu 18 Monaten um 20 %
Bereits vor Schadeneintritt fällig gewesene,
E0 = Stand März 1971 nicht gezahlte Finanzierungsraten, Ver- bis zu 24 Monaten um 30 %
L = Letzter im Ermittlungsjahr veröffent- zugszinsen und dergleichen werden nicht bis zu 30 Monaten um 40 %
lichter Index der durchschnittlichen Brut- entschädigt. bis zu 36 Monaten um 50 %
tostundenverdienste der Arbeiter, Gruppe über 36 Monate um 60 %
2. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neu-
Investitionsgüter-Industrie (alle Arbeiter) wert durch einen Abzug insbesondere für Die Benutzungsdauer wird von dem Zeit-
L0 = Stand Januar 1971 Alter, Abnutzung und technischen Zustand. punkt an gerechnet, zu dem der erste
Besitzer die Nutzungsmöglichkeit hatte.
2683 Sachverständigenkosten 3. Die Bestimmungen über die Entschädi-
Übersteigt der entschädigungspflichtige gungsberechnung bei Unterversicherung 2801 Revision von Dampfturbinen
Schaden 25.000 Euro, so ersetzt der Versi- gemäß Teil A § 7 Ziff. 6 AMB 2011 finden anlagen
cherer von den durch den Versicherungs- für diese Deckungserweiterung entspre-
1. Ergänzend zu Teil B § 8 Ziff. 1 a) hat
nehmer nach Teil A § 9 Ziff 6 AMB 2011 chend Anwendung.
der Versicherungsnehmer regelmäßig Revi-
zu tragenden Kosten des Sachverständi- 2795 Anlagen ausländischen Fabrikats sionen durchzuführen. Die Revisionen des
genverfahrens den vereinbarten Anteil. gesamten Turbosatzes oder seiner einzel-
1. Vollen Ersatz leistet der Versicherer bei
2684 L Eichkosten versicherten Schäden, wenn die Reparatu- nen Teile sollen aufgrund der Betriebser-
In Zusammenhang mit einem entschädi- ren in der Bundesrepublik Deutschland fahrungen des Betreibers, der vom Herstel-
gungspflichtigen Sachschaden an den ver- vorgenommen und auch die Ersatzteile von ler empfohlenen Revisionsintervalle und
sicherten Sachen anfallende Eichkosten einem Auslieferungslager in der Bundesre- maximal zulässigen Betriebszeiten sowie
einschließlich der Eichamtsgebühr sind bis publik Deutschland bezogen werden kön- übertragbarer Schadenerfahrungen des
zu dem vereinbarten Betrag mitversichert. nen. Versicherers eingeplant und auf Kosten des
68
[Seite 69]
Versicherungsnehmers durchgeführt wer- 4. Vor jeder Inspektion ist der Versicherer 5. Der Versicherungsnehmer hat dem Ver-
den. Auf große Revisionen des gesamten so rechtzeitig zu benachrichtigen, dass er sicherer unverzüglich wesentliche Verände-
Turbosatzes in festen zeitlichen Abständen auf seine Kosten an der Revision teilneh- rungen im Betriebsverhalten des Turbosat-
kann im Sinne der oben genannten Emp- men kann. zes mitzuteilen.
fehlungen verzichtet werden. 5. Der Versicherungsnehmer hat dem Ver- 6. Verletzt der Versicherungsnehmer diese
2. Die maßgeblichen Revisionsintervalle sicherer unverzüglich wesentliche Verände- Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahr-
sind mit dem Versicherer zu vereinbaren. rungen im Betriebsverhalten oder in der lässig, so kann der Versicherer nach Maß-
Sofern der Versicherer und der Versiche- Einsatzweise des Turbosatzes mitzuteilen. gabe von Teil B § 8 zur Kündigung berech-
rungsnehmer keine abweichenden Revi tigt oder auch leistungsfrei sein.
6. Verletzt der Versicherungsnehmer diese
sionsintervalle vereinbart haben, hat der Führt die Verletzung der Obliegenheit zu
Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahr-
Versicherungsnehmer Revisionen des Turbo- einer Gefahrerhöhung, gilt Teil B § 9
lässig, so kann der Versicherer nach Maß-
satzes oder seiner Teile entsprechend ihrer Absatz 2. Danach kann der Versicherer
gabe von Teil B § 8 zur Kündigung berech-
Bauart, der Konstruktion und der Überwa- kündigen oder leistungsfrei sein.
tigt oder auch leistungsfrei sein.
chungs- und Diagnoseeinrichtungen in
folgenden Zeiträumen durchzuführen: Führt die Verletzung der Obliegenheit zu 2803 Revision von Gasturbinenanlagen;
einer Gefahrerhöhung, gilt Teil B § 9 Entschädigung für Bauteile mit begrenz
a) 4 Jahre bzw. 30.000 äquivalente ter Lebensdauer
Absatz 2. Danach kann der Versicherer
Betriebsstunden, je nachdem was zuerst
kündigen oder leistungsfrei sein. 1. Revision von Gasturbinenanlagen
eintritt, bei Anlagen, die aufgrund ihrer
Instrumentierung keine ausreichende 2802 Revision von Wasserturbinen a) Ergänzend zu Teil B § 8 Ziff. 1 a) hat
Überwachung des Betriebszustandes anlagen der Versicherungsnehmer Inspektionen
ermöglichen; 1. Ergänzend zu Teil B § 8 Ziff. 1 a) hat und Revisionen, die dem letzten Stand
b) 5 Jahre bzw. 40.000 äquivalente der Versicherungsnehmer regelmäßig Revi- der Empfehlungen des Herstellers ent-
Betriebsstunden, je nachdem was zuerst sionen durchzuführen. Die Revisionen des sprechen oder auf besonderen Verein
eintritt, bei Anlagen, die aufgrund ihrer gesamten Turbosatzes oder seiner einzel- barungen zwischen dem Versicherungs-
Instrumentierung nur eine beschränkte nen Teile (Teilrevision) sollen aufgrund nehmer und dem Versicherer beruhen,
Überwachung des Betriebszustandes der Betriebserfahrungen des Betreibers, durchzuführen.
ermöglichen; der vom Hersteller oder von Fachverbän- b) Lassen Betriebs- und Schadenerfahrun-
den empfohlenen Revisionsperioden sowie gen die festgelegten Inspektions- und
c) 6 Jahre bzw. 50.000 äquivalente
übertragbarer Schadenerfahrungen des Revisionsintervalle unzweckmäßig
Betriebsstunden, je nachdem was zuerst
Versicherers eingeplant und auf Kosten erscheinen, sind zwischen dem Versiche-
eintritt, bei Anlagen, die nach dem
Stand der technischen Entwicklung des Versicherungsnehmers durchgeführt rungsnehmer und dem Versicherer neue
mit den für die Betriebsüberwachung werden. Inspektions- und Revisionsvorschriften
wesentlichen Überwachungseinrichtun- 2. Die maßgeblichen Revisionsintervalle zu vereinbaren.
gen ausgerüstet sind und entsprechend sind mit dem Versicherer zu vereinbaren. c) Vor jeder Inspektion oder Revision ist der
betrieben werden. Sofern der Versicherer und der Versiche- Versicherer so rechtzeitig zu benachrich-
Die Zeiträume gelten ab der ersten Inbe- rungsnehmer keine abweichenden Revi tigen, dass er auf seine Kosten an der
triebnahme bzw. der Garantierevision des sionsintervalle vereinbart haben, hat der Inspektion oder Revision teilnehmen
ganzen Turbosatzes oder jeweils ab der Versicherungsnehmer Revisionen des Turbo- kann. Die anlässlich einer Inspektion
letzten Revision des betreffenden Teiles. satzes oder seiner Teile entsprechend ihrer erstellten Protokolle sind dem Versiche-
Bauart, der Konstruktion und der Überwa- rer unverzüglich einzureichen.
Jeder Start von Dampfturbinenanlagen chungs- und Diagnoseeinrichtungen in
wird als Mittelwert von äquivalenten folgenden Zeiträumen durchzuführen: d) Treten nach Überschreiten der Revi
Betriebsstunden je Kaltstart/Warmstart, sionszeiträume ersatzpflichtige Schäden
jedoch mindestens mit 20 äquivalenten a) 4 Jahre bei Anlagen, die aufgrund ihrer ein, leistet der Versicherer nur Entschä-
Betriebsstunden je Start, angerechnet, es Instrumentierung keine ausreichende digung für den Schadenmehraufwand,
sei denn, dass höhere Werte bekannt sind. Überwachung des Betriebszustandes d.h., die Kosten für De- und Remonta-
Niedrigere Werte hat der Versicherungs- ermöglichen; gen sowie für sonstige üblicherweise
nehmer nachzuweisen. b) 5 Jahre bei Anlagen, die aufgrund ihrer bei einer Inspektion oder Revision
Instrumentierung nur eine beschränkte anfallenden Arbeiten sind Revisionsauf-
3. Treten vor Überschreitung der verein- wand und gemäß Teil A § 7 Ziff. 2 c) aa)
barten oder gemäß Ziff. 2 a) bis c) gelten- Überwachung des Betriebszustandes
ermöglichen; vom Versicherungsnehmer zu tragen.
den Zeiträume bzw. Betriebsstunden
ersatzpflichtige Schäden ein und führt c) 6 Jahre bei Anlagen, die nach dem e) Der Versicherungsnehmer hat dem Ver-
der Versicherungsnehmer in zeitlichem Stand der technischen Entwicklung mit sicherer unverzüglich wesentliche Ver-
Zusammenhang mit der Wiederherstellung den für die Betriebsüberwachung änderungen im Betriebsverhalten und
die Revision durch, leistet der Versicherer wesentlichen Überwachungseinrichtun- in der Einsatzweise der Gasturbine mit-
anteilig Entschädigung für Auf- und gen ausgerüstet sind und entsprechend zuteilen.
Zudeckkosten, und zwar im Verhältnis der betrieben werden. Verletzt der Versicherungsnehmer diese
nicht gefahrenen äquivalenten Betriebs- Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahr-
Die Zeiträume gelten ab der ersten Inbe-
stunden zu den gesamten äquivalenten lässig, so kann der Versicherer nach Maß-
triebnahme bzw. der Garantierevision des
Betriebsstunden, höchstens jedoch im gabe von Teil B § 8 zur Kündigung berech-
ganzen Turbosatzes oder jeweils ab der
Verhältnis des noch unverbrauchten Zeit tigt oder auch leistungsfrei sein.
letzten Revision des betreffenden Teiles.
raums des Revisionsintervalls zum Gesamt-
zeitraum. Sonstige üblicherweise bei einer 3. Werden die Turbosätze ohne Revision Führt die Verletzung der Obliegenheit zu
Revision anfallenden Arbeiten sind Revi über die in Ziff. 2 angegebenen Zeiträume einer Gefahrerhöhung, gilt Teil B § 9
sionsaufwand und gemäß Teil A § 7 Ziff. 2 hinaus weiterbetrieben und treten dann Absatz 2. Danach kann der Versicherer
c) aa) vom Versicherungsnehmer zu tragen. ersatzpflichtige Schäden ein, so wird nur kündigen oder leistungsfrei sein.
der Schadenmehraufwand ersetzt, d.h. die 2. Entschädigung für Bauteile mit
Treten nach Überschreiten der maßgebli-
Kosten für De- und Remontagen sowie für begrenzter Lebensdauer
chen Zeiträume bzw. Betriebsstunden
ersatzpflichtige Schäden ein, leistet der sonstige üblicherweise bei einer Revision
a) Bei Schäden an Bauteilen mit begrenz-
Versicherer nur Entschädigung für den anfallende Arbeiten sind Revisionsaufwand
ter Lebensdauer wird abweichend von
Schadenmehraufwand, d.h., die Auf- und und gemäß Teil A § 7 Ziff. 2 c) aa) vom
Teil A § 7 Ziff. 2 von den Wiederherstel-
Zudeckkosten sowie sonstige üblicherweise Versicherungsnehmer zu tragen. lungskosten ein Abzug vorgenommen,
bei einer Revision anfallenden Arbeiten 4. Vor jeder Inspektion ist der Versicherer wenn die Lebensdauer des zur Wieder-
sind Revisionsaufwand und gem. Teil A § 7 so rechtzeitig zu benachrichtigen, dass er herstellung verwendeten Bauteils länger
Ziff. 2 c) aa) vom Versicherungsnehmer zu auf seine Kosten an der Revision teilneh- ist, als die Restlebensdauer des beschä-
tragen. men kann. digten Bauteils.
69
[Seite 70]
auteile mit begrenzter Lebensdauer
B jeweils ab der letzten Revision. Absatz 2. Danach kann der Versicherer
sind alle vom Hersteller oder von 3. Vor jeder Inspektion oder Revision ist kündigen oder leistungsfrei sein.
Behörden diesbezüglich genannten bzw. der Versicherer so rechtzeitig zu benach- 5. Bohrungen oder Schweißungen, die an
vom Heißgas beaufschlagten Bauteile richtigen, dass er auf seine Kosten an der der Presse nachträglich vorgenommen
ab Eintritt Brennkammer bis Austritt Maßnahme teilnehmen kann. werden, gelten als Gefahrerhöhungen
Gasturbine. Schutzschichten sind Ver- gemäß Teil B § 9.
schleißschichten der Bauteile. 4. Werden die Motoren ohne Revision über
den in Ziff. 2 angegebenen Zeitraum hin- 2819 Anerkennung
b) Für die Höhe des Abzugs gilt:
aus weiterbetrieben und treten dann 1. Hat der Versicherer das versicherte Risi-
aa) De- und Remontagekosten ersatzpflichtige Schäden ein, so wird nur ko besichtigt, so erkennt der Versicherer
Hierunter fallen alle De- und der Schadenmehraufwand ersetzt, d.h. die abweichend von Teil B § 1 an, dass ihm
Remontagekosten der Gasturbine, Kosten für De- und Remontagen sowie für durch diese Besichtigung alle Gefahrum-
wie sie bei einer Inspektion/Revision sonstige üblicherweise bei einer Revision stände bekannt geworden sind, welche in
anfallen würden. anfallende Arbeiten sind Revisionsaufwand diesem Zeitpunkt für die Beurteilung des
und gemäß Teil A § 7 Ziff. 2 c) aa) vom Risikos erheblich waren.
Der Abzug für die De- und Remon- Versicherungsnehmer zu tragen.
tagekosten im Schadenfall erfolgt 2. Das Recht des Versicherers den Vertrag
im Verhältnis der zum Zeitpunkt des 5. Der Versicherungsnehmer hat den Versi- wegen arglistiger Täuschung anzufechten
Versicherungsfalls bereits verstriche- cherer unverzüglich über wesentliche Ver- bleibt unberührt.
nen Betriebszeit zu der gesamten änderungen im Betriebsverhalten oder in
der Einsatzweise der Motoren zu informie- 2820 Regressverzicht
Betriebszeit des Inspektions-/Revi
sionsintervalls. Der Abzug erfolgt ren, damit Versicherungsnehmer und Versi- Richtet sich der Ersatzanspruch des Versi-
bis zu 100 % zum Ende eines cherer über die zu treffenden Maßnahmen cherungsnehmers gegen einen Mitarbeiter
Inspektionsintervalls. entscheiden können. (ausgenommen Repräsentanten) oder
6. Verletzt der Versicherungsnehmer diese gegen anderweitige berechtigte Benutzer
Eine Amortisation entfällt, wenn
Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahr- (außer Mitarbeitern von Wartungs- oder
anlässlich der Reparatur keine Revi-
lässig, so kann der Versicherer nach Maß- Reparaturunternehmen) der versicherten
sion oder standzeitverlängernde
gabe von Teil B § 8 zur Kündigung berech- Sache, verzichtet der Versicherer auf den
Maßnahme durchgeführt wurde.
tigt oder auch leistungsfrei sein. Führt Übergang des Ersatzanspruches, es sei denn
bb) Wiederherstellungskosten der Bau- die Verletzung der Obliegenheit zu einer a) der Verursacher hat den Schaden vor-
teile Gefahrerhöhung, gilt Teil B § 9 Absatz 2. sätzlich oder grob fahrlässig herbeige-
Der Abzug entspricht dem Verhältnis Danach kann der Versicherer kündigen führt oder
der zum Zeitpunkt des Versiche- oder leistungsfrei sein.
b) für den Schaden kann Ersatz aus einer
rungsfalles bereits verstrichenen 2805 Revision von Pressen der Span Haftpflichtversicherung beansprucht
Lebensdauerstunden des betroffenen platten- und Holzindustrie, Schmiede- werden.
Bauteils zu der nach Angabe des und Strangpressen sowie Stein- und
Herstellers zu erwartenden Gesamt- Ziegelpressen 2850 Mitversicherungs- und Prozessfüh
lebensdauer des Bauteils. Der Abzug rungsklausel für die Technischen Versi
erfolgt bis zu 100 %, gleichgültig, 1. Ergänzend zu Teil B § 8 Ziff. 1 a) hat cherungszweige
ob die Schadenursache in dem der Versicherungsnehmer die Presse regel-
mäßig auf seine Kosten durch einen Sach- 1. Bei Versicherungen, die von mehreren
betroffenen Bauteil oder außerhalb Versicherern gezeichnet worden sind, haf-
desselben gelegen hat. verständigen, den der Versicherungsnehmer
im Einvernehmen mit dem Versicherer ten diese stets nur für ihren Anteil und
Für Schutzschichten gelten eigene benennt, zerstörungsfrei untersuchen zu nicht als Gesamtschuldner.
Lebensdauern. Die Höhe des Abzugs lassen. 2. Der führende Versicherer ist bevoll-
wird nach dem letzten Stand der mächtigt, Anzeigen und Willenserklärun-
Angaben des Herstellers vor Eintritt Der Sachverständige berichtet nach der
Untersuchung dem Versicherungsnehmer gen des Versicherungsnehmers für alle
des Schadens über die Lebensdauer beteiligten Versicherer entgegenzunehmen
der Bauteile und Beschichtungen und dem Versicherer über den Zustand und
die Betriebssicherheit der Presse. Der Sach- und in deren Namen im Rahmen von Teil B
berechnet. Bestätigen die Betriebs- § 8 Ziff. 1 die Versicherungsverträge zu
und Schadenerfahrungen diese verständige bestimmt auch den Zeitpunkt
der nächsten Untersuchung, und zwar erst- kündigen.
Angaben nicht, dann sind zwischen
dem Versicherungsnehmer und Ver- mals bei einer Untersuchung vor Beginn 3. Die vom führenden Versicherer abgege-
sicherer neue Vereinbarungen über des Versicherungsschutzes. benen Erklärungen oder mit dem Versiche-
die Lebensdauer zu treffen. 2. Der Versicherungsnehmer hat dem rungsnehmer getroffenen Vereinbarungen
Versicherer die Untersuchung rechtzeitig sind für die beteiligten Versicherer ver
2804 Revision von Elektromotoren mit bindlich. Der führende Versicherer ist
Leistungen von mehr als 750 kW bzw. anzuzeigen. Der Versicherer kann zu der
Untersuchung auf seine Kosten einen jedoch ohne Zustimmung (Einwilligung
Drehmomenten von mehr als 10 kNm oder Genehmigung) der beteiligten Versi-
Beauftragten entsenden.
1. Ergänzend zu Teil B § 8 Ziff. 1 a) hat cherer, von denen jeder einzeln zu ent-
der Versicherungsnehmer regelmäßig Revi- 3. Werden die Pressen ohne Revision über scheiden hat, nicht berechtigt
sionen durchzuführen. Diese Revisionen den vom Hersteller empfohlenen oder mit
a) zur Erhöhung von Versicherungssum-
sollen aufgrund der Betriebserfahrungen dem Sachverständigen vereinbarten Revi
men und/oder Entschädigungsgrenzen
des Betreibers, der vom Hersteller oder von sionszeitraum hinaus weiterbetrieben und
über die im Versicherungsschein
Fachverbänden empfohlenen Revisions treten dann ersatzpflichtige Schäden ein,
genannten prozentualen Werte bzw.
perioden sowie übertragbarer Schaden so wird nur der Schadenmehraufwand
Maximalbeträge hinaus. Dies gilt nicht
erfahrungen des Versicherers eingeplant ersetzt, d.h. die Kosten für De- und
für Summenanpassungen im Rahmen
und auf Kosten des Versicherungsnehmers Remontagen sowie für sonstige üblicher-
der Bestimmungen für die vertraglich
durchgeführt werden. weise bei einer Revision anfallende Arbei-
vorgesehenen Abrechnungsverfahren
ten sind Revisionsaufwand und gemäß Teil
2. Die maßgeblichen Revisionsintervalle (Summe/Beitrag);
A § 7 Ziff. 2 c) aa) vom Versicherungsneh-
sind mit dem Versicherer zu vereinbaren. b) zur Änderung der Kündigungsbestim-
mer zu tragen.
Sofern der Versicherer und der Versiche- mungen oder der Versicherungsdauer.
rungsnehmer keine abweichenden Revi 4. Verletzt der Versicherungsnehmer diese
Dies gilt nicht für Verlängerungen der
sionsintervalle vereinbart haben, hat der Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahr- Versicherungsdauer, die aufgrund einer
Versicherungsnehmer eine Revision nach lässig, so kann der Versicherer nach Maß- im Versicherungsvertrag getroffenen
30.000 Betriebsstunden, spätestens jedoch gabe von Teil B § 8 zur Kündigung berech- Regelung gewährt werden; ferner bleibt
nach sechs Jahren durchzuführen. tigt oder auch leistungsfrei sein. die Berechtigung des führenden Versi-
Der Zeitraum gilt ab der ersten Inbetrieb- Führt die Verletzung der Obliegenheit cherers zur Kündigung gemäß Teil B § 8
nahme bzw. der Garantierevision oder zu einer Gefahrerhöhung gilt, Teil B § 9 Ziff. 1 unberührt;
70
[Seite 71]
c) zur Erweiterung des Deckungsumfangs, 2. Das Sachverständigenverfahren kann 6. Sofern nicht etwas anderes vereinbart,
zur Verminderung der Selbstbeteiligung durch Vereinbarung auf sonstige tatsächli- trägt jede Partei die Kosten ihres Sachver-
und/oder des Beitrags. che Voraussetzungen des Entschädigungs- ständigen. Die Kosten des Obmannes tra-
4. Bei Schäden, die für die Mitversicherer anspruchs sowie der Höhe der Entschädi- gen die Parteien je zu einem Drittel.
von grundsätzlicher Bedeutung sind, ist gung ausgedehnt werden. 7. Steht im Zeitpunkt einer Abschlagszah-
auf Verlangen der beteiligten Versicherer 3. Für das Sachverständigenverfahren gilt: lung noch nicht fest, inwieweit der Scha-
eine Abstimmung herbeizuführen. den als Schaden zu vorliegendem Vertrag
a) Jede Partei hat in Textform einen Sach-
5. Soweit die vertraglichen Grundlagen oder als Feuerschaden anzusehen ist, so
verständigen zu benennen; der Versi-
für die beteiligten Versicherer die gleichen beteiligt sich jeder Versicherer an der
cherungsnehmer kann zwei Sachver-
sind, ist folgendes vereinbart: Abschlagszahlung vorläufig mit der Hälfte.
ständige benennen. Die Parteien können
a) Der Versicherungsnehmer wird bei sich auf zwei gemeinsame Sachver 8. Durch das Sachverständigenverfahren
Streitfällen aus diesem Vertrag seine ständige oder auf einen gemeinsamen werden die Obliegenheiten nach Teil B § 8
Ansprüche nur gegen den führenden Sachverständigen einigen. Jede Partei, Ziff. 2 oder dem Vertrag zugrunde liegen-
Versicherer und nur wegen dessen die ihren Sachverständigen benannt den Allgemeinen Versicherungsbedingun-
Anteil gerichtlich geltend machen; hat, kann die anderen unter Angabe des gen nicht berührt.
von ihr genannten Sachverständigen 2911 Datenversicherung
b) Der führende Versicherer ist von den in Textform auffordern, einen Sachver-
beteiligten Versicherern ermächtigt, ständigen zu benennen. Geschieht dies 1. Versicherte und nicht versicherte Kosten
alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im nicht innerhalb von zwei Wochen nach
Zusammenhang mit diesem Vertrag (ein- a) Versichert sind zusätzlich Kosten für die
Zugang der Aufforderung, so kann die Wiederherstellung von
schließlich der Verfolgung von Regress auffordernde Partei den Sachverständi-
ansprüchen) auch bezüglich ihrer Anteile gen der säumigen Partei durch das für aa) Daten
als Kläger oder Beklagte zu führen. den Schadenort zuständige Amtsgericht Dies sind digitalisierte maschinen
Ein gegen oder vom führenden Versiche- ernennen lassen. In der Aufforderung lesbare Informationen;
rer erstrittenes, rechtskräftig gewordenes
ist auf diese Folge hinzuweisen. bb) betriebsfertigen und funktionsfähi-
Urteil wird deshalb von den beteiligten
Versicherern als auch für sie verbindlich b) Die Versicherer dürfen als Sachverstän- gen Standardprogrammen und indi-
anerkannt. Das gilt ebenfalls für die mit dige keine Personen benennen, die viduell hergestellten Programmen,
dem Versicherungsnehmer nach Rechts- Mitbewerber des Versicherungsnehmers zu deren Nutzung der Versiche-
hängigkeit geschlossenen Vergleiche; sind oder mit ihm in dauernder rungsnehmer berechtigt ist;
Geschäftsverbindung stehen, ferner soweit sich diese auf einem versicherten
c) Falls der Anteil des führenden Versiche-
rers die Berufungssumme oder Revi keine Personen, die bei Mitbewerbern Datenträger befinden.
sionsbeschwer nicht erreicht, ist der oder Geschäftspartnern angestellt sind
oder mit ihnen in einem ähnlichen Ver- b) Nicht versichert sind Kosten für die
Versicherungsnehmer berechtigt und auf Wiederherstellung von Daten und
Verlangen des führenden Versicherers hältnis stehen.
Programmen, die sich nur im Arbeits-
verpflichtet, die Klage auf einen zwei- c) Die Sachverständigen benennen in Text- speicher der Zentraleinheit befinden.
ten, erforderlichenfalls auf weitere Ver- form vor Beginn ihrer Feststellungen
sicherer auszudehnen, bis diese Summe einen weiteren Sachverständigen als 2. Versicherte Sachen
erreicht ist. Wird diesem Verlangen nicht Obmann. Die Regelung unter b) gilt Abweichend von Teil A § 1 Ziff. 4 a) sind
entsprochen, so gilt Ziff. 5 b) (Satz 2) entsprechend für die Benennung eines Wechseldatenträger versichert. Wechselda-
nicht. Obmannes durch die Sachverständigen. tenträger gelten nicht als elektronisches
2871 L Sofortiger Reparaturbeginn Einigen sich die Sachverständigen nicht, Bauelement.
so wird der Obmann auf Antrag einer
Nach Eintritt eines Schadens kann mit der Partei durch das für den Schadenort 3. Versicherte und nicht versicherte
Reparatur sofort begonnen werden, wenn zuständige Amtsgericht ernannt. Gefahren und Schäden
die Schadenanzeige unverzüglich erfolgt Der Versicherer leistet Entschädigung,
und der Schaden den hierfür vereinbarten 4. Für den Mindestinhalt der Feststellun-
gen der Sachverständigen gelten die die- sofern der Verlust, die Veränderung oder
Betrag voraussichtlich nicht übersteigt. die Nichtverfügbarkeit der Daten oder
sem Vertrag zugrunde liegenden Allgemei-
Unabhängig davon bleibt der Versiche- nen Versicherungsbedingungen und die für Programme infolge
rungsnehmer zur Erfüllung seiner Obliegen- die Feuerversicherung zugrunde liegenden a) von Blitzeinwirkung
heiten im Versicherungsfall gemäß Teil B Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
§ 8 Ziff. 2 AMB 2011, insbesondere zur b) oder eines dem Grunde nach versicher-
Schadenminderung, verpflichtet. Das 5. Die Sachverständigen übermitteln ihre ten Schadens gemäß Teil A § 2 an dem
bedeutet auch, dass die nicht reparierbaren Feststellungen den drei Parteien gleich Datenträger oder der Datenverarbei-
beschädigten Teile zur Beweissicherung zeitig. Weichen die Feststellungen vonein- tungsanlage, auf dem diese gespeichert
geschützt gegen mögliche weitere Beschä- ander ab, so werden sie unverzüglich dem waren eingetreten ist.
digungen aufzubewahren sind und das Obmann übergeben. Dieser entscheidet 4. Versicherungsort
Schadenbild nachvollziehbar, insbesondere über die streitig gebliebenen Punkte inner-
durch Fotos, zu dokumentieren ist. halb der durch die Feststellungen der In Ergänzung zu Teil A § 4 besteht Versi-
Sachverständigen gezogenen Grenzen und cherungsschutz für Sicherungs-Wechsel
2909 Sachverständigenverfahren bei übermittelt seine Entscheidung den drei datenträger in deren Auslagerungsstätten
Zusammentreffen von Maschinen- und Parteien gleichzeitig. (Ziff. 7 a) sowie auf den Verbindungswegen
Feuerversicherung zwischen den bezeichneten Betriebsgrund-
Die Feststellungen der Sachverständigen stücken und den Auslagerungsstätten.
1. Besteht auch eine Feuerversicherung oder des Obmannes sind für die Vertrags-
und ist streitig, ob oder in welchem parteien verbindlich, wenn nicht nachge- 5. Versicherungswert; Versicherungssumme
Umfang ein Schaden zu vorliegendem Ver- wiesen wird, dass sie offenbar von der
trag oder als Feuerschaden anzusehen ist, a) Versicherungswert sind abweichend von
wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Teil A § 5 Ziff. 1 bei
so kann der Versicherungsnehmer verlan-
Aufgrund dieser verbindlichen Feststellun-
gen, dass die Höhe des Schadens zu vorlie- aa) Daten und Programmen die Wieder-
gen berechnen die Versicherer die Entschä-
gendem Vertrag und des Feuerschadens in beschaffungs- bzw. Wiedereingabe-
digung.
einem gemeinsamen Sachverständigenver- kosten (siehe Ziff. 6 a);
fahren festgestellt wird. Ein solches Sach- Im Falle unverbindlicher Feststellungen
verständigenverfahren können der Versi- erfolgen diese durch gerichtliche Entschei- bb) Wechseldatenträgern die Wiederbe-
cherer des vorliegenden Vertrages, der dung. Dies gilt auch, wenn die Sachver- schaffungskosten.
Feuerversicherer und der Versicherungs- ständigen die Feststellung nicht treffen b) Die Versicherungssumme soll dem Versi-
nehmer auch gemeinsam vereinbaren. können oder wollen oder sie verzögern. cherungswert entsprechen.
71
[Seite 72]
6. Umfang der Entschädigung für Daten 12 Monaten nach Eintritt des Scha- schlossen, werden folgende Anteile vom
und Programme dens durchgeführt wurde. Jahresbeitrag – ohne schadenabhängigen
a) Entschädigt werden abweichend von c) Grenze der Entschädigung ist jede der Sondernachlass – erhoben:
Teil A § 7 die für die Wiederherstellung vereinbarten Versicherungssummen; Bei einer Versicherungsdauer von
des früheren, betriebsfertigen Zustandes d) bei Unterversicherung wird kein Abzug bis zu einem Monat 15 %;
der Daten und Programme notwendigen von der Entschädigung vorgenommen; bis zu 2 Monaten 25 %;
Aufwendungen. Aufwendungen zur
e) der nach a) bis c) ermittelte Betrag wird bis zu 3 Monaten 30 %;
Wiederherstellung sind insbesondere
je Versicherungsfall um die vereinbarte bis zu 4 Monaten 40 %;
erforderliche
Selbstbeteiligung gekürzt. Entstehen bis zu 5 Monaten 50 %;
aa) maschinelle Wiedereingabe aus mehrere Schäden, so wird die Selbst bis zu 6 Monaten 60 %;
Sicherungsdatenträgern; beteiligung jeweils einzeln abgezogen. bis zu 7 Monaten 70 %;
bb) Wiederbeschaffung und Wiederein- bis zu 8 Monaten 80 %;
7. Sonstige vertraglich vereinbarte Oblie- bis zu 9 Monaten 90 %;
gabe oder Wiederherstellung von genheiten vor Eintritt des Versicherungs-
Daten (einschl. dafür erforderlicher mehr als 9 Monaten 100 %;
falls
Belegaufbereitung/Informations mindestens jedoch ein Mindestbeitrag von
beschaffung); a) Ergänzend zu Teil B § 8 Ziff. 1 a) hat 200 € zuzüglich Versicherungsteuer.
der Versicherungsnehmer vor Eintritt
cc) Wiederbeschaffung und Neuinstalla- des Versicherungsfalles 2. Dem Versicherer steht ein Beitrag in vor-
tion von Standardprogrammen; genannter Höhe auch dann zu, wenn der
aa) eine übliche, jedoch mindestens ein- Versicherungsvertrag auf eine Dauer von
dd) Wiedereingabe von Programmdaten mal wöchentliche Datensicherung
individuell hergestellter Programme mindestens einem Jahr abgeschlossen
vorzunehmen, d.h. Duplikate der wurde, jedoch innerhalb des ersten Versiche-
und Programmerweiterungen (z. B. versicherten Daten und Programme
Konfigurationen, Funktionsblöcke) rungsjahres zur Aufhebung kommt infolge
anzufertigen und so aufzubewahren,
aus beim Versicherungsnehmer vor- dass bei einem Versicherungsfall a) Rückgabe der versicherten Sache an den
handenen Belegen (z. B. Quellcodes). Originale und Duplikate nicht Eigentümer, ohne dass ein Eigentums-
b) Der Versicherer leistet ohne Rücksicht gleichzeitig beschädigt werden wechsel vorliegt (z. B. bei gemieteten
auf mitwirkende Ursachen keine Ent- oder abhanden kommen können. Sachen);
schädigung Die technischen Einrichtungen zur b) vorzeitiger Vertragsbeendigung im
Datensicherung müssen jeweils dem gegenseitigen Einvernehmen;
aa) für Kosten, die zusätzlich entstehen,
Stand der Technik entsprechen;
weil die versicherten Daten oder c) sonstiger Gründe, ohne dass ein außer-
Programme durch Kopierschutz-, bb) sicherzustellen, dass Form und ordentliches Kündigungsrecht besteht.
Zugriffsschutz- oder vergleichbare Struktur der Daten auf dem Siche-
Vorkehrungen (z. B. Kopierschutzste- rungsdatenträger so beschaffen 3. Die vorgenannten Regelungen gelten
cker, Verschlüsselungsmaßnahmen) sind, dass deren Rücksicherung nicht für den Fall, dass ein Vertrag auf
gesichert sind (z. B. Kosten für neu- technisch möglich ist, z. B. durch Grundlage eines außerordentlichen Kündi-
erlichen Lizenzerwerb); Sicherung mit Prüfoption (Verify) gungsrechtes beendet wird.
und Durchführung von Rücksiche- 2981 Schadenabhängiger Sondernach
bb) für die Korrektur von manuell feh-
rungstests. lass
lerhaft eingegebenen Daten;
b) Verletzt der Versicherungsnehmer eine 1. Zu dem Versicherungsvertrag gilt ein
cc) für Fehlerbeseitigungskosten in Pro- der in a) genannten Obliegenheiten
grammen; schadenabhängiger Sondernachlass verein-
vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann bart.
dd) für Mehrkosten durch Änderungen der Versicherer nach Maßgabe von Teil
oder Verbesserungen, die über die B § 8 zur Kündigung berechtigt oder 2. Der Sondernachlass gilt bis zu einer Ver-
Wiederherstellung hinausgehen; auch leistungsfrei sein. tragsschadenquote von 60 % und entfällt
dann ab der nächsten Hauptfälligkeit des
ee) für sonstige Vermögensschäden; F ührt die Verletzung der Obliegenheit Vertrages, ohne dass es einer besonderen
ff) soweit die Wiederbeschaffung oder zu einer Gefahrerhöhung, gilt Teil B § 9 Vereinbarung bedarf.
Wiedereingabe der Daten oder Pro- Absatz 2. Danach kann der Versicherer
kündigen oder leistungsfrei sein. 3. Die Schadenquote stellt das Verhältnis
gramme nicht notwendig ist; von Schadenzahlungen einschließlich
gg) soweit die Wiederbeschaffung oder 2950 Unterjährige Versicherungen Reserven zu Beitragszahlungen (ohne Ver
Wiedereingabe der Daten oder 1. Wird ein Versicherungsvertrag auf eine sicherungsteuer) in den letzten 5 Versiche-
Programme nicht innerhalb von Dauer von weniger als einem Jahr abge- rungsjahren dar.
72
[Seite 73]
Allgemeine Bedingungen für die Maschinen-
Teil A
und Kaskoversicherung von fahrbaren oder
transportablen Geräten (ABMG 2011)
Teil A: Maschinen- und Kasko § 20 Anzuwendendes Recht § 2 Versicherte und nicht versi
versicherung von fahrbaren oder § 21 Wirtschafts-, Handels- oder cherte Gefahren und Schäden
transportablen Geräten Finanzsanktionen bzw. Embargos
1. Versicherte Gefahren und Schäden
§ 1 Versicherte und nicht versicherte Der Versicherer leistet Entschädigung für
Sachen Teil A: Maschinen- und Kasko unvorhergesehen eintretende Beschädigun-
§ 2 Versicherte und nicht versicherte versicherung von fahrbaren oder gen oder Zerstörungen von versicherten
Gefahren und Schäden Sachen (Sachschaden).
transportablen Geräten
§ 3 Versicherte Interessen Unvorhergesehen sind Schäden, die der
§ 4 Versicherungsort Versicherungsnehmer oder seine Repräsen-
§ 5 Versicherungswert; Versicherungs- § 1 Versicherte und nicht versi tanten weder rechtzeitig vorhergesehen
cherte Sachen haben noch mit dem für die im Betrieb
summe; Unterversicherung ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fach-
§ 6 Versicherte und nicht versicherte 1. Versicherte Sachen wissen hätten vorhersehen können, wobei
Kosten Versichert sind die im Versicherungsvertrag nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese
§ 7 Umfang der Entschädigung bezeichneten fahrbaren oder transporta den Versicherer dazu berechtigt, seine Leis-
blen Geräte, sobald sie betriebsfertig sind. tung in einem der Schwere des Verschul-
§ 8 Zahlung und Verzinsung der Ent- dens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
schädigung Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie
§ 9 Sachverständigenverfahren nach beendeter Erprobung und soweit Insbesondere wird Entschädigung geleistet
vorgesehen nach beendetem Probebetrieb für Sachschäden durch
§ 10 Wiederherbeigeschaffte Sachen entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist
a) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit
§ 11 Wechsel der versicherten Sachen oder sich in Betrieb befindet. Eine spätere
oder Vorsatz Dritter;
Unterbrechung der Betriebsfertigkeit
unterbricht den Versicherungsschutz nicht. b) Konstruktions-, Material- oder Ausfüh-
Teil B: Allgemeiner Teil Dies gilt auch während einer De- oder Re- rungsfehler;
montage sowie während eines Transportes
§ 1 Anzeigepflichten des Versiche- c) Kurzschluss, Überstrom oder Überspan-
der Sache innerhalb des Versicherungsortes.
rungsnehmers oder seines Vertre- nung;
ters bis zum Vertragsschluss 2. Zusätzlich versicherbare Sachen
d) Versagen von Mess-, Regel- oder
§ 2 Beginn des Versicherungsschutzes; Sofern vereinbart, sind zusätzlich versi- Sicherheitseinrichtungen;
Dauer und Ende des Vertrages chert Zusatzgeräte und Reserveteile.
e) Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel;
§ 3 Beiträge; Versicherungsperiode 3. Folgeschäden
f) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall
§ 3a Anpassung des Beitragssatzes Nur als Folge eines dem Grunde nach ver oder Absturz eines Luftfahrzeuges,
sicherten Sachschadens an anderen Teilen seiner Teile oder seiner Ladung.
§ 4 Fälligkeit des Erst- oder Einmal der versicherten Sache versichert sind
beitrags; Folgen verspäteter Zah- Schäden an ies gilt jedoch nicht für Baubüros,
D
lung oder Nichtzahlung Baucontainer, Baubuden, Baubaracken,
a) Transportbändern, Raupen, Kabeln, Werkstätten, Magazine, Labors und
§ 5 Folgebeitrag
Stein- und Betonkübeln, Ketten, Seilen,
§ 6 Lastschriftverfahren Gerätewagen;
Gurten, Riemen, Bürsten, Kardenbelägen
§ 7 Beitrag bei vorzeitiger Vertrags und Bereifungen; g) Sturm, Frost, Eisgang, Erdbeben, oder
beendigung b) Werkzeuge aller Art. Überschwemmung.
§ 8 Obliegenheiten des Versicherungs- 4. Nicht versicherte Sachen 2. Elektronische Bauelemente
nehmers Entschädigung für elektronische Bauele-
Nicht versichert sind
§ 9 Gefahrerhöhung mente (Bauteile) der versicherten Sache
a) Wechseldatenträger; wird nur geleistet, wenn eine versicherte
§ 10 Überversicherung
b) Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchs- Gefahr nachweislich von außen auf eine
§ 11 Mehrere Versicherer materialien und Arbeitsmittel; Austauscheinheit (im Reparaturfall übli-
§ 12 Versicherung für fremde Rech- cherweise auszutauschende Einheit) oder
c) sonstige Teile, die während der Lebens-
nung dauer der versicherten Sachen erfah- auf die versicherte Sache insgesamt einge-
§ 13 Übergang von Ersatzansprüchen rungsgemäß mehrfach ausgewechselt wirkt hat. Ist dieser Beweis nicht zu erbrin-
werden müssen; gen, so genügt die überwiegende Wahr-
§ 14 Kündigung nach dem Versiche- scheinlichkeit, dass der Schaden auf die
rungsfall d) Fahrzeuge, die ausschließlich der Beför- Einwirkung einer versicherten Gefahr von
§ 15 Keine Leistungspflicht aus beson- derung von Gütern im Rahmen eines außen zurückzuführen ist.
deren Gründen darauf gerichteten Gewerbes oder von
Personen dienen; Für Folgeschäden an weiteren Austausch
§ 16 Anzeigen; Willenserklärungen; einheiten wird jedoch Entschädigung
Anschriftenänderungen e) Wasser- und Luftfahrzeuge sowie geleistet.
schwimmende Geräte;
§ 17 Vollmacht des Versicherungsver- 3. Zusätzlich versicherbare Gefahren und
treters f) Einrichtungen von Baubüros, Baucon-
Schäden
tainer, Baubuden, Baubaracken, Werk-
§ 18 Verjährung stätten, Magazinen, Labors und Geräte- Sofern vereinbart, wird Entschädigung
§ 19 Zuständiges Gericht wagen. geleistet für Schäden
73
[Seite 74]
a) bei Abhandenkommen versicherter Ausführungsfehlern nach dem Stand Ist der Versicherungsnehmer nicht Eigen
Sachen durch Diebstahl, Einbruchdieb- der Technik zur Zeit der Herstellung, bei tümer, so ist auch das Interesse des Eigen
Teil A
stahl oder Raub; Ziff. 4 bleibt unbe- Bedienungsfehlern nach dem Stand der tümers versichert. Die Bestimmungen zu
rührt. Begriffsbestimmungen sind Ziff. 5 geltenden Bedienungs-/Wartungsvor- versicherten Schäden und Gefahren
zu entnehmen; schriften; bleiben unberührt.
b) bei Tunnelarbeiten oder Arbeiten unter j) d
urch Einsatz einer Sache, deren Repa- 2. Bei Sicherungsübereignung gilt dies
Tage; raturbedürftigkeit dem Versicherungs- auch dann, wenn der Versicherungsnehmer
nehmer oder seinen Repräsentanten das Eigentum nach Abschluss der Versiche-
c) durch Versaufen oder Verschlammen
bekannt sein musste; wobei nur grobe rung überträgt.
infolge der besonderen Gefahren des
Einsatzes auf Wasserbaustellen. Fahrlässigkeit schadet und diese den Im Falle der Veräußerung ist der Erwerber
Versicherer dazu berechtigt, seine berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit
4. Nicht versicherte Gefahren und Schä- Leistung in einem der Schwere des Ver- sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren
den schuldens entsprechenden Verhältnis Zeitpunkt bis zum Ablauf der laufenden
Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf zu kürzen. Der Versicherer leistet jedoch Versicherungsperiode in Textform zu kün
mitwirkende Ursachen keine Entschädi- Entschädigung, wenn der Schaden nicht digen.
gung für Schäden durch die Reparaturbedürftigkeit verur-
sacht wurde oder wenn die Sache zur Im Übrigen gelten die gesetzlichen Rege-
a) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers Zeit des Schadens mit Zustimmung des lungen gemäß §§ 95 ff VVG zur Veräuße-
oder dessen Repräsentanten; Versicherers wenigstens behelfsmäßig rung der versicherten Sache.
b) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, repariert war; 3. Hat der Versicherungsnehmer die Sache
Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder k) soweit für sie ein Dritter als Lieferant unter Eigentumsvorbehalt verkauft, so ist
Aufstand; (Hersteller oder Händler), Frachtführer, auch das Interesse des Käufers versichert.
c) durch Innere Unruhen; Spediteur, Werkunternehmer oder aus Der Versicherer leistet jedoch keine Ent-
Reparaturauftrag einzutreten hat. schädigung für Schäden, für die der Versi-
d) durch Terrorakte; cherungsnehmer als Lieferant (Hersteller
T errorakte sind jegliche Handlungen estreitet der Dritte seine Eintrittspflicht,
B oder Händler) gegenüber dem Käufer ein-
von Personen oder Personengruppen zur so leistet der Versicherer zunächst Ent- zutreten hat oder ohne auf den Einzelfall
Erreichung politischer, religiöser, ethni- schädigung. Ergibt sich nach Zahlung bezogene Sonderabreden einzutreten
scher oder ideologischer Ziele, die der Entschädigung, dass ein Dritter für hätte.
geeignet sind, Angst und Schrecken in den Schaden eintreten muss und bestrei- 4. Sofern vereinbart, ist auch das Interesse
der Bevölkerung oder Teilen der Bevöl- tet der Dritte dies, so behält der Versi- eines Dritten als Mieter, Pächter, Entleiher
kerung zu verbreiten und dadurch auf cherungsnehmer zunächst die bereits oder Verwahrer versichert, wenn der Versi-
eine Regierung oder staatliche Einrich- gezahlte Entschädigung. cherungsnehmer die Sachen einem Dritten
tungen Einfluss zu nehmen; § 86 VVG – Übergang von Ersatzan übergeben hat.
e) durch Kernenergie, nukleare Strahlung sprüchen – gilt für diese Fälle nicht. 5. Hat der Versicherungsnehmer die ver
oder radioaktive Substanzen; Der Versicherungsnehmer hat seinen sicherte Sache, die er in seinem Betrieb
Anspruch auf Kosten und nach den verwendet oder Dritten überlässt (Ziff. 4),
f) während der Dauer von Seetransporten; Weisungen des Versicherers außerge- selbst hergestellt, so leistet der Versicherer
g) durch Mängel, die bei Abschluss der richtlich und erforderlichenfalls gericht- keine Entschädigung für Schäden, für die
Versicherung bereits vorhanden waren lich geltend zu machen: bei Fremdbezug üblicherweise der Lieferant
und dem Versicherungsnehmer oder ie Entschädigung ist zurückzuzahlen,
D (Hersteller oder Händler) einzutreten hätte.
seinen Repräsentanten bekannt sein wenn der Versicherungsnehmer einer 6. Im Übrigen gelten die Bestimmungen
mussten; wobei nur grobe Fahrlässigkeit Weisung des Versicherers nicht folgt zur Versicherung für fremde Rechnung.
schadet und diese den Versicherer dazu oder soweit der Dritte dem Versiche-
berechtigt, seine Leistung in einem der rungsnehmer Schadenersatz leistet.
Schwere des Verschuldens entsprechen-
den Verhältnis zu kürzen; 5. Gefahrendefinitionen § 4 Versicherungsort
h) durch zwangsläufige, sich dauernd Im Sinne dieser Bedingungen gilt: Versicherungsschutz besteht nur innerhalb
wiederholende, von außen einwirkende des Versicherungsortes. Versicherungsort
a) Raub sind die im Versicherungsvertrag bezeich-
Einflüsse des bestimmungsgemäßen
Einsatzes, soweit es sich nicht um aub liegt vor, wenn gegen den Versi-
R neten Betriebsgrundstücke oder Einsatz
Folgeschäden handelt; cherungsnehmer Gewalt angewendet gebiete.
oder angedroht wird, um dessen Wider-
i) durch stand gegen die Wegnahme versicherter
aa) betriebsbedingte normale Abnut- Sachen auszuschalten. § 5 Versicherungswert; Versiche
zung; em Versicherungsnehmer stehen
D rungssumme; Unterversicherung
bb) betriebsbedingte vorzeitige Abnut- geeignete Personen gleich, die vorüber- 1. Versicherungswert
zung; gehend die Obhut über die versicherten
Sachen ausüben. Versicherungswert ist der Neuwert.
cc) korrosive Angriffe oder Abzeh
rungen; b) Einbruchdiebstahl a) Neuwert ist der jeweils gültige Listen-
preis der versicherten Sache im Neuzu-
dd) übermäßigen Ansatz von Kesselstein, E inbruchdiebstahl im Sinne dieses Ver- stand zuzüglich der Bezugskosten (z. B.
Schlamm oder sonstigen Ablage trages liegt vor, wenn jemand in einen Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle,
rungen. Raum eines Gebäudes einbricht, ein- Montage).
steigt oder mittels
iese Ausschlüsse gelten nicht für
D b) Wird die versicherte Sache nicht mehr
benachbarte Teile der versicherten aa) richtiger Schlüssel, die er durch Ein- in Preislisten geführt, so ist der letzte
Sache, die infolge eines solchen Scha- bruchdiebstahl oder durch Raub an Listenpreis der Sache im Neuzustand
dens beschädigt werden und nicht auch sich gebracht hatte; zuzüglich der Bezugskosten maßge-
ihrerseits aus Gründen gemäß aa) bis bb) falscher Schlüssel oder bend; dieser Betrag ist entsprechend
dd) bereits erneuerungsbedürftig waren. der Preisentwicklung für vergleichbare
cc) anderer Werkzeuge eindringt. Sachen zu vermindern oder zu erhöhen.
ie Ausschlüsse gemäß bb) bis dd) gel-
D
ten ferner nicht in den Fällen von Ziff. atte die versicherte Sache keinen
H
1 a) und b), d) und e); ob ein Konstruk- Listenpreis, so tritt an dessen Stelle
tionsfehler vorliegt, wird nach dem § 3 Versicherte Interessen der Kauf- oder Lieferpreis der Sache im
Stand der Technik zur Zeit der Kons 1. Versichert ist das Interesse des Versiche- Neuzustand zuzüglich der Bezugskos-
truktion beurteilt, bei Material- oder rungsnehmers. ten; dieser Betrag ist entsprechend der
74
[Seite 75]
Preisentwicklung für vergleichbare
oder die Nichtverfügbarkeit der Daten bb) Die Aufwendungen gemäß aa) sind
Sachen zu vermindern oder zu erhöhen. infolge eines dem Grunde nach versi- nur versichert, sofern die behörd
Teil A
ann weder ein Listenpreis noch ein
K cherten Schadens an dem Datenträger lichen Anordnungen
Kauf- oder Lieferpreis ermittelt werden, eingetreten ist, auf dem diese Daten – a ufgrund von Gesetzen oder Ver-
so ist die Summe der Kosten maßge- gespeichert waren. ordnungen ergangen sind, die
bend, die jeweils notwendig war, b) Sofern vereinbart, sind andere Daten vor Eintritt des Schadens erlassen
um die Sache in der vorliegenden glei- versichert. wurden;
chen Art und Güte (z. B. Konstruktion,
c) Der Ersatz dieser Aufwendungen und – K
ontamination betreffen, die
Abmessung, Leistung) zuzüglich der
die Entschädigung für versicherte nachweislich infolge dieses Scha-
Handelsspanne und der Bezugskosten
Sachen betragen zusammen höchstens dens entstanden ist;
wiederherzustellen. Dieser Betrag ist
entsprechend der Preisentwicklung die Versicherungssumme je vereinbarter – innerhalb von neun Monaten seit
zu vermindern oder zu erhöhen. Position. Eintritt des Schadens ergangen
3. Zusätzliche Kosten sind und dem Versicherer ohne
abatte und Preiszugeständnisse
R
Rücksicht auf Rechtsmittelfristen
bleiben für den Versicherungswert Sofern vereinbart, sind über die Wieder innerhalb von drei Monaten seit
unberücksichtigt. herstellungskosten hinaus die nachfolgend Kenntniserhalt gemeldet wurden.
c) Ist der Versicherungsnehmer zum Vor- genannten Kosten bis zur Höhe der jeweils
hierfür vereinbarten Versicherungssumme cc) Wird durch den Schaden eine bereits
steuerabzug nicht berechtigt, so ist die
auf erstes Risiko versichert. Die jeweils ver- bestehende Kontamination des
Mehrwertsteuer einzubeziehen.
einbarte Versicherungssumme vermindert Erdreiches erhöht, so sind nur die
2. Versicherungssumme sich nicht dadurch, dass eine Entschädi- Aufwendungen versichert, die den
Die im Versicherungsvertrag für jede versi- gung geleistet wird. für eine Beseitigung der bestehen-
cherte Sache genannte Versicherungssum- den Kontamination erforderlichen
a) Aufräumungs-, Dekontaminations- und Betrag übersteigen, und zwar ohne
me soll dem Versicherungswert entspre-
Entsorgungskosten Rücksicht darauf, ob und wann
chen. Der Versicherungsnehmer soll die
Versicherungssumme für die versicherte aa) Dies sind Kosten, die der Versiche- dieser Betrag ohne den Schaden
Sache während der Dauer des Versiche- rungsnehmer infolge eines dem aufgewendet worden wäre.
rungsverhältnisses dem jeweils gültigen Grunde nach versicherten Schadens Die hiernach zu ersetzenden Kosten
Versicherungswert anpassen. Dies gilt auch, aufwenden muss, um versicherte werden nötigenfalls durch Sachver-
wenn werterhöhende Änderungen vorge- und nicht versicherte Sachen, deren ständige festgestellt.
nommen werden. Teile oder Reste, die sich an der
dd) Aufwendungen aufgrund sonstiger
3. Unterversicherung Schadenstätte befinden
behördlicher Anordnungen oder
Ist die Versicherungssumme niedriger als – a ufzuräumen und nötigenfalls zu aufgrund sonstiger Verpflichtungen
der Versicherungswert zur Zeit des Eintrit- dekontaminieren; des Versicherungsnehmers ein-
tes des Versicherungsfalles, so besteht – z u vernichten oder in die nächst- schließlich der Einliefererhaftung
Unterversicherung. sind nicht versichert.
gelegene geeignete Abfallent
sorgungsanlage zu transportieren ee) Entschädigung wird nicht geleistet,
und dort zu beseitigen. soweit der Versicherungsnehmer aus
§ 6 Versicherte und nicht versi bb) Nicht versichert sind jedoch Kosten
einem anderen Versicherungsvertrag
cherte Kosten Ersatz beanspruchen kann.
für die Dekontamination und Ent-
1. Aufwendungen zur Abwendung und sorgung von Erdreich oder Gewäs- c) Bewegungs- und Schutzkosten
Minderung des Schadens sern, Kosten für die Beseitigung von ies sind Kosten, die der Versicherungs-
D
Beeinträchtigungen des Grundwas- nehmer infolge eines dem Grunde nach
a) Versichert sind Aufwendungen, auch
sers oder der Natur sowie von Emis- versicherten Schadens aufwenden muss,
erfolglose, die der Versicherungsnehmer
sionen in der Luft. wenn zum Zwecke der Wiederherstel-
bei Eintritt des Versicherungsfalles den
Umständen nach zur Abwendung und Nicht versichert sind ferner Aufwen- lung oder Wiederbeschaffung der versi-
Minderung des Schadens für geboten dungen des Versicherungsnehmers cherten Sache andere Sachen bewegt,
halten durfte oder die er auf Weisung aufgrund der Einliefererhaftung. verändert oder geschützt werden müs-
des Versicherers macht. sen, insbesondere Aufwendungen für
cc) Entschädigung wird nicht geleistet, De- und Remontage, für Durchbruch,
b) Der Ersatz dieser Aufwendungen und soweit der Versicherungsnehmer aus Abriss oder Wiederaufbau von Gebäu-
die Entschädigung für versicherte einem anderen Versicherungsvertrag deteilen oder für das Erweitern von
Sachen betragen zusammen höchstens Ersatz beanspruchen kann. Öffnungen.
die Versicherungssumme je vereinbarter
Position; dies gilt jedoch nicht, soweit b) Dekontaminations- und Entsorgungs- d) Luftfrachtkosten
Aufwendungen auf Weisung des Versi- kosten für Erdreich
ies sind Mehrkosten für Luftfracht,
D
cherers entstanden sind. aa) Dies sind Kosten, die der Versiche- die der Versicherungsnehmer infolge
c) Nicht versichert sind Aufwendungen für rungsnehmer infolge einer Konta eines dem Grunde nach versicherten
Leistungen der Feuerwehr oder anderer mination durch einen dem Grunde Schadens zum Zwecke der Wiederher-
Institutionen, die im öffentlichen Inter- nach versicherten Schaden aufgrund stellung oder Wiederbeschaffung der
esse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, behördlicher Anordnungen aufwen- versicherten Sache aufwendet.
wenn diese Leistungen im öffentlichen den muss, um
Interesse erbracht werden. – E rdreich der Schadenstätte zu
d) Der Versicherer hat den für die Auf untersuchen und nötigenfalls zu § 7 Umfang der Entschädigung
wendungen erforderlichen Betrag auf dekontaminieren oder auszutau- 1. Wiederherstellungskosten
Verlangen des Versicherungsnehmers schen;
Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden
vorzuschießen. – d
en Aushub zu vernichten oder und Totalschaden unterschieden.
2. Kosten für die Wiederherstellung von in die nächstgelegene geeignete
Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wieder-
Daten Abfallentsorgungsanlage zu
herstellungskosten zuzüglich des Wertes
transportieren und dort abzu
a) Versichert sind Kosten für die Wieder- des Altmaterials nicht höher sind als der
lagern;
herstellung von Daten des Betriebssys- Zeitwert der versicherten Sache unmittel-
tems, welche für die Grundfunktion der – insoweit den Zustand der Scha- bar vor Eintritt des Versicherungsfalles.
versicherten Sache notwendig sind, denstätte vor Eintritt des Scha- Sind die Wiederherstellungskosten höher,
sofern der Verlust, die Veränderung dens wiederherzustellen. so liegt ein Totalschaden vor.
75
[Seite 76]
Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert hängig von dem Versicherungsfall 8. Mehrwertsteuer
durch einen Abzug insbesondere für Alter, notwendig gewesen wären; Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt,
Teil A
Abnutzung und technischen Zustand. bb) Mehrkosten durch Änderungen wenn der Versicherungsnehmer vorsteuer-
Versicherte Sachen, die in verschiedenen oder Verbesserungen, die über die abzugsberechtigt ist. Das Gleiche gilt,
Positionen bezeichnet sind, gelten auch Wiederherstellung hinausgehen. wenn der Versicherungsnehmer die Mehr-
dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie Wird eine Konstruktionseinheit, wertsteuer anlässlich der Wiederherstel-
wirtschaftlich zusammen gehören. lung oder Wiederbeschaffung tatsächlich
z. B. ein Motor, ein Getriebe oder ein
nicht gezahlt oder die Wiederherstellung
Werden versicherte Sachen in einer Sam- Baustein, ausgewechselt, obgleich
oder Wiederbeschaffung nicht vorgenom-
melposition aufgeführt, so gelten sie nicht sie neben beschädigten Teilen mit
men hat.
als einheitliche Sache, sofern diese eigen- überwiegender Wahrscheinlichkeit
ständig verwendet werden können. auch unbeschädigte umfasst, so 9. Selbstbeteiligung
wird die Entschädigung hierfür Der nach Ziff. 1 bis 7 ermittelte Betrag
2. Teilschaden angemessen gekürzt; dies gilt jedoch wird je Versicherungsfall um die verein
Entschädigt werden alle für die Wiederher- nicht, wenn die Kosten, die für eine barte Selbstbeteiligung gekürzt.
stellung des früheren, betriebsfertigen Reparatur der beschädigten Teile
Zustandes notwendigen Aufwendungen notwendig gewesen wären, die Kos- Entstehen mehrere Schäden, so wird die
abzüglich des Wertes des Altmaterials. ten für die Auswechselung der Kon- Selbstbeteiligung jeweils einzeln abgezogen.
struktionseinheit übersteigen wür- Entstehen die mehreren Schäden jedoch an
a) Aufwendungen zur Wiederherstellung den.
sind insbesondere derselben Sache und besteht außerdem ein
Werden beschädigte Teile erneuert, Ursachenzusammenhang zwischen diesen
aa) Kosten für Ersatzteile und Repara- obgleich eine Reparatur ohne Schäden, so wird die Selbstbeteiligung nur
turstoffe; Gefährdung der Betriebssicherheit einmal abgezogen.
bb) Lohnkosten und lohnabhängige Kos- möglich ist, so ersetzt der Versiche-
ten, auch übertarifliche Lohnanteile rer die Kosten, die für eine Repara-
und Zulagen, ferner Mehrkosten tur der beschädigten Teile notwen- § 8 Zahlung und Verzinsung der
durch tarifliche Zuschläge für Über- dig gewesen wären, jedoch nicht Entschädigung
stunden sowie für Sonntags-, Feier- mehr als die für die Erneuerung auf-
gewendeten Kosten; 1. Fälligkeit der Entschädigung
tags- und Nachtarbeiten;
cc) Kosten einer Wiederherstellung in Die Entschädigung wird fällig, wenn die
cc) De- und Remontagekosten; Feststellungen des Versicherers zum Grun-
eigener Regie, soweit die Kosten
dd) Transportkosten einschließlich nicht auch durch Arbeiten in frem- de und zur Höhe des Anspruchs abge-
Mehrkosten für Expressfrachten; der Regie entstanden wären; schlossen sind.
ee) Kosten für die Wiederherstellung dd) entgangener Gewinn infolge von Der Versicherungsnehmer kann einen
des Betriebssystems, welches für Arbeiten in eigener Regie; Monat nach Meldung des Schadens den
die Grundfunktion der versicherten Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen,
Sache notwendig ist; ee) Mehrkosten durch behelfsmäßige der nach Lage der Sache mindestens zu
oder vorläufige Wiederherstellung; zahlen ist.
ff) Kosten für das Aufräumen und das
ff) Kosten für Arbeiten, die zwar für die 2. Verzinsung
Dekontaminieren der versicherten
Wiederherstellung erforderlich sind,
Sache oder deren Teile sowie Kosten Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus
aber nicht an der versicherten Sache
für das Vernichten von Teilen einem anderen Rechtsgrund eine weiterge-
selbst ausgeführt werden;
der Sache, ferner Kosten für den hende Zinspflicht besteht:
Abtransport von Teilen in die gg) Vermögensschäden.
a) die Entschädigung ist – soweit sie nicht
nächstgelegene geeignete Abfallent- 3. Totalschaden innerhalb eines Monats nach Meldung
sorgungsanlage, jedoch nicht Kosten des Schadens geleistet wird – ab Fällig-
aufgrund der Einliefererhaftung. Entschädigt wird der Zeitwert abzüglich
des Wertes des Altmaterials. keit zu verzinsen;
b) Ein Abzug von den Wiederherstellungs- b) die Mehrwertsteuer ist ab dem Zeit-
kosten in Höhe der Wertverbesserung 4. Zusätzliche Kosten
punkt zu verzinsen, in dem der Versi-
wird vorgenommen an Zusätzliche Kosten, die infolge eines ersatz- cherungsnehmer die tatsächliche Zah-
aa) Hilfs- und Betriebsstoffen, Ver- pflichtigen Schadens über die Wieder lung der Mehrwertsteuer anlässlich der
brauchsmaterialien und Arbeits herstellungskosten hinaus aufgewendet Wiederherstellung oder Wiederbeschaf-
mitteln, sowie sonstigen Teilen, werden müssen, ersetzt der Versicherer im fung versicherter Sachen gegenüber
die während der Lebensdauer der Rahmen der hierfür vereinbarten Versiche- dem Versicherer nachgewiesen hat;
versicherten Sache erfahrungsge- rungssummen.
c) der Zinssatz beträgt 4 Prozent p. a.;
mäß mehrfach ausgewechselt wer- 5. Grenze der Entschädigung
den müssen, soweit diese Teile zur d) die Zinsen werden zusammen mit der
Grenze der Entschädigung ist der auf die Entschädigung fällig.
Wiederherstellung der versicherten betroffene Sache entfallende Teil der Versi-
Sache zerstört oder beschädigt cherungssumme. 3. Hemmung
werden; Bei der Berechnung der Fristen gemäß
6. Entschädigungsberechnung bei Unter-
bb) Transportbändern, Raupen, Kabeln, versicherung Ziff. 1 und 2 a) ist der Zeitraum nicht zu
Stein- und Betonkübeln, Ketten, Sei- berücksichtigen, in dem infolge Verschul-
len, Gurten, Riemen, Bürsten, Kar- Wenn Unterversicherung vorliegt, wird nur dens des Versicherungsnehmers die Ent-
denbelägen und Bereifungen, Ver- der Teil des nach Ziff. 1 bis 5 ermittelten schädigung nicht ermittelt oder nicht
brennungsmotoren, Akkumulatoren, Betrages ersetzt, der sich zu dem ganzen gezahlt werden kann.
Röhren und Werkzeugen aller Art; Betrag verhält, wie die Versicherungssum-
me zu dem Versicherungswert. Dies gilt 4. Aufschiebung der Zahlung
cc) Zylinderköpfen, Zylinderbuchsen, nicht für Versicherungssummen auf Erstes Der Versicherer kann die Zahlung aufschie-
einteiligen Kolben, Kolbenböden und Risiko. ben, solange
Kolbenringen von Kolbenmaschinen.
Der Abzug beträgt 10 % pro Jahr 7. Entschädigungsberechnung bei grober a) Zweifel an der Empfangsberechtigung
Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers bestehen;
höchstens jedoch 50 %.
Haben der Versicherungsnehmer oder seine b) ein behördliches oder strafgerichtliches
c) Der Versicherer leistet keine Entschädi-
Repräsentanten den Schaden grob fahrläs- Verfahren gegen den Versicherungsneh-
gung für
sig herbeigeführt, wird die Entschädigung mer oder seinen Repräsentanten aus
aa) Kosten einer Überholung oder sons in einem der Schwere des Verschuldens Anlass dieses Versicherungsfalles noch
tiger Maßnahmen, die auch unab- entsprechenden Verhältnis gekürzt. läuft.
76
[Seite 77]
5. Abtretung des Entschädigungsanspru- mit deren Werten unmittelbar vor Versicherungswertes gezahlt worden ist,
ches dem Schaden sowie deren Neuwer- so hat der Versicherungsnehmer die
Teil A
Der Entschädigungsanspruch kann vor ten zur Zeit des Schadens; Entschädigung zurückzuzahlen oder die
Fälligkeit nur mit Zustimmung des Versi- bb) die für die Wiederbeschaffung oder Sache dem Versicherer zur Verfügung
cherers abgetreten werden. Die Zustim- Wiederherstellung in den Zustand zu stellen. Der Versicherungsnehmer
mung muss erteilt werden, wenn der Versi- vor Schadeneintritt erforderlichen hat dieses Wahlrecht innerhalb von
cherungsnehmer sie aus wichtigem Grund Kosten; zwei Wochen nach Empfang einer
verlangt. schriftlichen Aufforderung des Versi
cc) die Restwerte der vom Schaden cherers auszuüben; nach fruchtlosem
betroffenen Sachen;
Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht
§ 9 Sachverständigenverfahren c) die nach dem Versicherungsvertrag auf den Versicherer über.
versicherten Kosten.
1. Feststellung der Schadenhöhe b) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz
5. Verfahren nach Feststellung einer abhanden gekommenen Sache
Der Versicherungsnehmer kann nach Ein-
tritt des Versicherungsfalles verlangen, Der Sachverständige übermittelt seine zurückerlangt, nachdem für diese Sache
dass der Schaden in einem Sachverständi- Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. eine Entschädigung gezahlt worden ist,
genverfahren festgestellt wird. Weichen die Feststellungen der Sachver- die bedingungsgemäß geringer als der
ständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherungswert ist, so kann der Ver
Ein solches Sachverständigenverfahren Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. sicherungsnehmer die Sache behalten
können Versicherer und Versicherungsneh- Dieser entscheidet über die streitig geblie- und muss sodann die Entschädigung
mer auch gemeinsam vereinbaren. benen Punkte innerhalb der durch die zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu
2. Weitere Feststellungen Feststellungen der Sachverständigen gezo- innerhalb von zwei Wochen nach Emp-
genen Grenzen und übermittelt seine Ent- fang einer schriftlichen Aufforderung
Das Sachverständigenverfahren kann durch
scheidung beiden Parteien gleichzeitig. des Versicherers nicht bereit, so hat der
Vereinbarung auf weitere Feststellungen
zum Versicherungsfall ausgedehnt werden. Die Feststellungen der Sachverständigen Versicherungsnehmer die Sache im Ein-
oder des Obmannes sind für die Vertrags- vernehmen mit dem Versicherer öffent-
3. Verfahren vor Feststellung lich meistbietend verkaufen zu lassen.
parteien verbindlich, wenn nicht nachge-
Für das Sachverständigenverfahren gilt: wiesen wird, dass sie offenbar von der Von dem Erlös abzüglich der Verkaufs-
wirklichen Sachlage erheblich abweichen. kosten erhält der Versicherer den Anteil,
a) Jede Partei hat in Textform einen Sach-
verständigen zu benennen. Eine Partei, Aufgrund dieser verbindlichen Feststellun- welcher der von ihm geleisteten bedin-
die ihren Sachverständigen benannt gen berechnet der Versicherer die Entschä- gungsgemäßen Entschädigung ent-
hat, kann die andere unter Angabe des digung. spricht.
von ihr genannten Sachverständigen in Im Falle unverbindlicher Feststellungen 4. Beschädigte Sachen
Textform auffordern, den zweiten Sach- erfolgen diese durch gerichtliche Entschei-
verständigen zu benennen. Wird der dung. Dies gilt auch, wenn die Sachver- Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt
zweite Sachverständige nicht innerhalb ständigen die Feststellung nicht treffen worden, so kann der Versicherungsnehmer
von zwei Wochen nach Zugang der können oder wollen oder sie verzögern. die bedingungsgemäße Entschädigung in
Aufforderung benannt, so kann ihn die Höhe der Wiederherstellungskosten auch
auffordernde Partei durch das für den 6. Kosten dann verlangen oder behalten, wenn die
Schadenort zuständige Amtsgericht Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, Sachen in den Fällen von Ziff. 2 oder
ernennen lassen. In der Aufforderung trägt jede Partei die Kosten ihres Sach Ziff. 3 bei ihm verbleiben.
durch den Versicherer ist der Versiche- verständigen. Die Kosten des Obmannes 5. Gleichstellung
rungsnehmer auf diese Folge hinzu tragen beide Parteien je zur Hälfte.
weisen. Dem Besitz einer zurückerlangten Sache
7. Obliegenheiten steht es gleich, wenn der Versicherungs-
b) Der Versicherer darf als Sachverständi- Durch das Sachverständigenverfahren wer- nehmer die Möglichkeit hat, sich den
gen keine Person benennen, die Mit
den die Obliegenheiten des Versicherungs- Besitz wieder zu verschaffen.
bewerber des Versicherungsnehmers ist
nehmers nicht berührt.
oder mit ihm in dauernder Geschäfts- 6. Übertragung der Rechte
verbindung steht, ferner keine Person,
die bei Mitbewerbern oder Geschäfts- Hat der Versicherungsnehmer dem Versi-
partnern angestellt ist oder mit ihnen § 10 Wiederherbeigeschaffte cherer zurückerlangte Sachen zur Verfü-
in einem ähnlichen Verhältnis steht. Sachen gung zu stellen, so hat er dem Versicherer
den Besitz, das Eigentum und alle sonsti-
c) Beide Sachverständige benennen in 1. Anzeigepflicht gen Rechte zu übertragen, die ihm mit
Textform vor Beginn ihrer Feststellun- Wird der Verbleib abhanden gekommener Bezug auf diese Sachen zustehen.
gen einen dritten Sachverständigen Sachen ermittelt, so hat der Versicherungs-
als Obmann. Die Regelung unter b) gilt nehmer dies nach Kenntniserlangung dem
entsprechend für die Benennung eines
Obmannes durch die Sachverständigen.
Versicherer unverzüglich in Textform anzu- § 11 Wechsel der versicherten
zeigen.
Einigen sich die Sachverständigen nicht, Sachen
so wird der Obmann auf Antrag einer 2. Wiedererhalt vor Zahlung der Entschä-
digung Erhält der Versicherungsnehmer anstelle
Partei durch das für den Schadenort der im Versicherungsvertrag bezeichneten
zuständige Amtsgericht ernannt. Hat der Versicherungsnehmer den Besitz Sache eine andere, jedoch technisch ver-
4. Feststellung einer abhanden gekommenen Sache gleichbare Sache, so besteht nach entspre-
zurückerlangt, bevor die volle Entschädi- chender Anzeige des Versicherungsnehmers
Die Feststellungen der Sachverständigen gung für diese Sache gezahlt worden ist,
müssen enthalten: hierfür vorläufige Deckung.
so behält er den Anspruch auf die Entschä-
a) die ermittelten oder vermuteten Ursa- digung, falls er die Sache innerhalb von Die vorläufige Deckung endet
chen und den Zeitpunkt, von dem an zwei Wochen dem Versicherer zur Verfü- a) mit dem Abschluss des neuen Versiche-
der Sachschaden für den Versicherungs- gung stellt. Andernfalls ist eine für diese rungsvertrages oder
nehmer nach den anerkannten Regeln Sache gewährte Zahlung zurückzugeben.
der Technik frühestens erkennbar war; b) mit Beginn eines weiteren Vertrages
3. Wiedererhalt nach Zahlung der Ent über vorläufige Deckung mit gleich
b) den Umfang der Beschädigung und der schädigung artigem Versicherungsschutz oder
Zerstörung, insbesondere a) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz
c) mit der Beendigung der Vertragsver-
aa) ein Verzeichnis der abhanden einer abhanden gekommenen Sache
handlungen,
gekommenen, zerstörten und zurückerlangt, nachdem für diese Sache
beschädigten versicherten Sachen eine Entschädigung in voller Höhe ihres spätestens jedoch nach 3 Monaten.
77
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Teil B: Allgemeiner Teil 5. Vertragsdauer von weniger als einem Beitragszuschläge für erweiterten Versiche-
Jahr rungsschutz gelten für bestehende Verträ-
Bei einer Vertragsdauer von weniger als ge mit Beginn des nächsten Versicherungs-
§ 1 Anzeigepflichten des Versi einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es jahres. Obergrenze für eine Erhöhung und
einer Kündigung bedarf, zum vorgesehe- Untergrenze für eine Absenkung ist der
cherungsnehmers oder seines Tarifbeitragssatz für vergleichbaren Versi-
nen Zeitpunkt.
Vertreters bis zum Vertrags cherungsschutz im Neugeschäft. Im Falle
6. Wegfall des versicherten Interesses einer Erhöhung ist der Versicherer berech-
schluss
Fällt das versicherte Interesse nach dem tigt, im Falle einer Absenkung verpflichtet,
Teil B
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Beginn der Versicherung weg, endet der den Beitrag entsprechend anzupassen.
Abgabe seiner Vertragserklärung dem Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der Ver- 5. Eine sich aus Ziff. 3 ergebende Beitrags-
Versicherer alle ihm bekannten Gefahr sicherer vom Wegfall des Risikos Kenntnis erhöhung wird dem Versicherungsnehmer
umstände anzuzeigen, nach denen der erlangt. spätestens einen Monat vor Beitragsfällig-
Versicherer in Textform gefragt hat und keit mitgeteilt. Der Versicherungsnehmer
die für dessen Entschluss erheblich sind, kann den Versicherungsvertrag innerhalb
den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt § 3 Beiträge; Versicherungs eines Monats nach Zugang der Mitteilung
zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist periode mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch
auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Je nach Vereinbarung werden die Beiträge Erhöhung, kündigen.
Vertragsannahme der Versicherer Fragen entweder durch laufende Zahlungen
monatlich, viertel-, halbjährlich, jährlich 6. Eine sich aus Ziff. 3 ergebende Beitrags-
in Textform im Sinne des Satzes 1 stellt. senkung wird dem Versicherungsnehmer
oder als Einmalbeitrag im Voraus gezahlt.
Verletzt der Versicherungsnehmer seine durch die Beitragsrechnung mitgeteilt.
Entsprechend der Vereinbarung über lau-
Anzeigepflicht nach Abs. 1, so kann der fende Zahlungen umfasst die Versiche-
Versicherer nach Maßgabe der §§ 19-21 rungsperiode einen Monat, ein Vierteljahr,
VVG vom Vertrag zurücktreten, kündigen ein halbes Jahr oder ein Jahr. Bei einem § 4 Fälligkeit des Erst- oder Ein
oder eine Vertragsänderung vornehmen. Einmalbeitrag ist die Versicherungsperiode malbeitrags; Folgen verspäteter
Der Versicherer kann nach § 21 Abs. 2 VVG die vereinbarte Vertragsdauer, jedoch Zahlung oder Nichtzahlung
auch leistungsfrei sein. höchstens ein Jahr.
1. Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
Wird der Vertrag von einem Vertreter des
Versicherungsnehmers geschlossen, so sind Der erste oder einmalige Beitrag ist –
gemäß § 20 VVG sowohl die Kenntnis und § 3a Anpassung des Beitrags unabhängig von dem Bestehen eines
satzes Widerrufrechts – unverzüglich nach dem
Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis
Zeitpunkt des vereinbarten und im Versi-
und Arglist des Versicherungsnehmers zu 1. Um die dauernde Erfüllbarkeit der Ver- cherungsschein angegebenen Versiche-
berücksichtigen. pflichtungen aus den Verträgen, denen die rungsbeginns zu zahlen.
Das Recht des Versicherers, den Vertrag Allgemeinen Bedingungen für die Maschi-
nen- und Kaskoversicherung von fahrbaren Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versi-
nach § 22 VVG wegen arglistiger Täu- cherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist
oder transportablen Geräten (ABMG 2011)
schung anzufechten, bleibt unberührt. zugrunde liegen, und eine risikoadäquate der erste oder einmalige Beitrag unverzüg-
Tarifierung sicherzustellen, überprüft der lich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Versicherer zum 1. Juli eines jeden Jahres, Zahlt der Versicherungsnehmer nicht
§ 2 Beginn des Versicherungs ob die der Tarifierung zugrundeliegenden unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2
schutzes; Dauer und Ende des Beiträge beibehalten werden können oder bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versi-
Vertrages ob die Notwendigkeit einer Anpassung cherungsschutz erst, nachdem die Zahlung
(Erhöhung oder Absenkung) besteht. bewirkt ist.
1. Beginn des Versicherungsschutzes
2. Der Beitragssatz und die Beitragszu- Weicht der Versicherungsschein vom
Der Versicherungsschutz beginnt vorbe- schläge für erweiterten Versicherungs- Antrag des Versicherungsnehmers oder
haltlich der Regelungen über die Folgen schutz werden unter Berücksichtigung von von getroffenen Vereinbarungen ab, ist der
verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Schadenaufwand, Kosten, Feuerschutz erste oder einmalige Beitrag frühestens
Erst- oder Einmalbeitrags zu dem im Versi- steuer und Gewinnansatz kalkuliert. einen Monat nach Zugang des Versiche-
cherungsschein angegebenen Zeitpunkt. 3. Bei einer Neukalkulation des Beitrags- rungsscheins zu zahlen.
2. Dauer satzes und der Beitragszuschläge für 2. Folgen verspäteter Zahlung oder Nicht-
erweiterten Versicherungsschutz wird der zahlung des Erst- oder Einmalbeitrags
Der Vertrag ist für den im Versicherungs- Bedarf gemäß Ziff. 2 anhand einer ausrei-
schein angegebenen Zeitraum abgeschlos- chend großen Anzahl gleichartiger Risiken, Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht
sen. die Gegenstand der Verträge nach ABMG zu dem nach Ziff. 1 maßgebenden Fällig-
2011 sind, errechnet. Dabei wird auch die keitszeitpunkt gezahlt, ist der Versicherer
3. Stillschweigende Verlängerung nach Maßgabe des § 37 VVG berechtigt,
voraussichtliche künftige Entwicklung des
Bei einer Vertragsdauer von mindestens unternehmensindividuellen Schadenbedarfs vom Vertrag zurückzutreten oder auch
einem Jahr verlängert sich der Vertrag um für das nächste Kalenderjahr für diese Ver- leistungsfrei.
jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der Ver- träge berücksichtigt. Der Gewinnansatz
tragsparteien spätestens drei Monate vor bleibt dabei unverändert.
dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit Preissteigerungen, die bereits in die Ent- § 5 Folgebeitrag
eine Kündigung zugegangen ist. wicklung einer Angleichung der Beiträge 1. Fälligkeit
4. Kündigung bei mehrjährigen Verträgen und Versicherungssummen (Wert März
a) Eine Folgebeitrag wird zu dem verein-
1971 – Klausel 3507) – sofern vereinbart –
Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit barten Zeitpunkt der jeweiligen Versi-
eingeflossen sind, dürfen bei diesen
cherungsperiode fällig.
von mehr als drei Jahren zum Ablauf des Berechnungen nicht noch einmal berück-
dritten oder jedes darauf folgenden Jahres sichtigt werden. b) Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn
unter Einhaltung einer Frist von drei Mona- sie innerhalb des im Versicherungs-
Bei der Neukalkulation sind die anerkann-
ten vom Versicherungsnehmer gekündigt schein oder in der Beitragsrechnung
ten Grundsätze der Versicherungsmathe-
werden. angegebenen Zeitraums bewirkt ist.
matik und Versicherungstechnik anzuwen-
Die Kündigung muss dem Versicherer spä- den. 2. Folgen der Nichtzahlung
testens drei Monate vor dem Ablauf des 4. Die sich aus Ziff. 3 ergebenden Die Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung
jeweiligen Versicherungsjahres zugehen. Änderungen des Beitragssatzes und der ergeben sich aus § 38 VVG.
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Ist der Versicherungsnehmer mit der Zah- 2. Obliegenheiten bei Eintritt des Versiche- das der Schwere des Verschuldens des
lung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der rungsfalles Versicherungsnehmers entspricht. Das
Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm a) Der Versicherungsnehmer hat bei Ein- Nichtvorliegen einer groben Fahrlässig-
durch den Verzug entstandenen Schadens tritt des Versicherungsfalles keit hat der Versicherungsnehmer zu
zu verlangen. beweisen.
aa) nach Möglichkeit für die Abwen-
dung und Minderung des Schadens b) Außer im Falle einer arglistigen Oblie-
zu sorgen; genheitsverletzung ist der Versicherer
§ 6 Lastschriftverfahren jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit
bb) dem Versicherer den Schadeneintritt, der Versicherungsnehmer nachweist,
1. Pflichten des Versicherungsnehmers
Teil B
nachdem er von ihm Kenntnis dass die Verletzung der Obliegenheit
Ist zur Einziehung des Beitrags das Last- erlangt hat, unverzüglich – gegebe- weder für den Eintritt oder die Feststel-
schriftverfahren vereinbart worden, hat der nenfalls auch mündlich oder telefo- lung des Versicherungsfalls, noch für die
Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der nisch – anzuzeigen; Feststellung oder den Umfang der Leis-
Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichen- cc) Weisungen des Versicherers zur tungspflicht des Versicherers ursächlich
de Deckung des Kontos zu sorgen. Schadenabwendung/-minderung – ist.
2. Änderung des Zahlungsweges gegebenenfalls auch mündlich oder c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine
telefonisch – einzuholen, wenn die nach Eintritt des Versicherungsfalls
Hat es der Versicherungsnehmer zu vertre- Umstände dies gestatten; bestehende Auskunfts- oder Aufklä-
ten, dass ein oder mehrere Beiträge trotz rungsobliegenheit, ist der Versicherer
wiederholtem Einziehungsversuch nicht dd) Weisungen des Versicherers zur
Schadenabwendung/-minderung, nur dann vollständig oder teilweise leis-
eingezogen werden können, ist der Versi- tungsfrei, wenn er den Versicherungs-
cherer berechtigt, die Lastschriftverein soweit für ihn zumutbar, zu befol-
gen; erteilen mehrere an dem Versi- nehmer durch gesonderte Mitteilung in
barung in Textform zu kündigen. Textform auf diese Rechtsfolge hinge-
cherungsvertrag beteiligte Versiche-
Der Versicherer hat in der Kündigung dar- rer unterschiedliche Weisungen, wiesen hat.
auf hinzuweisen, dass der Versicherungs- hat der Versicherungsnehmer nach
nehmer verpflichtet ist, den ausstehenden pflichtgemäßem Ermessen zu han-
Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu deln; § 9 Gefahrerhöhung
übermitteln. ee) Schäden durch strafbare Handlun- Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf
Durch die Banken erhobene Bearbeitungs- gen gegen das Eigentum unverzüg- der Versicherungsnehmer ohne vorherige
gebühren für fehlgeschlagenen Lastschrift lich der Polizei anzuzeigen; Zustimmung des Versicherers keine Gefahr
einzug können dem Versicherungsnehmer erhöhung vornehmen oder deren Vornah-
ff) dem Versicherer und der Polizei me durch einen Dritten gestatten.
in Rechnung gestellt werden. unverzüglich ein Verzeichnis der
abhanden gekommenen Sachen Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahr
einzureichen; erhöhung, die ihm bekannt wird, dem Ver-
§ 7 Beitrag bei vorzeitiger sicherer unverzüglich anzuzeigen, und
gg) das Schadenbild so lange unverän- zwar auch dann, wenn sie ohne seinen
Vertragsbeendigung dert zu lassen, bis die Schadenstelle Willen eintritt. Im Übrigen gelten die §§ 23
Endet das Versicherungsverhältnis vor oder die beschädigten Sachen durch bis 27 VVG. Danach kann der Versicherer
Ablauf der Versicherungsperiode oder wird den Versicherer freigegeben worden zur Kündigung berechtigt sein, eine Ver-
es nach Beginn rückwirkend aufgehoben sind; sind Veränderungen unum- tragsänderung vornehmen oder auch leis-
oder von Anfang an wegen arglistiger Täu- gänglich, sind das Schadenbild tungsfrei sein.
schung nichtig, so gebührt dem Versicherer nachvollziehbar zu dokumentieren
(z. B. durch Fotos) und die beschä-
der Beitrag oder die Geschäftsgebühr nach
digten Sachen bis zu einer Besichti- § 10 Überversicherung
Maßgabe der §§ 39 und 80 VVG. gung durch den Versicherer aufzu-
bewahren; 1. Übersteigt die Versicherungssumme den
Wert des versicherten Interesses erheblich,
§ 8 Obliegenheiten des Versiche hh) soweit möglich dem Versicherer so kann sowohl der Versicherer als auch
unverzüglich jede Auskunft – auf
rungsnehmers Verlangen in Textform – zu erteilen,
der Versicherungsnehmer nach Maßgabe
des § 74 VVG die Herabsetzung der Versi-
1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versi- die zur Feststellung des Versiche- cherungssumme und des Beitrags verlan-
cherungsfalles rungsfalles oder des Umfanges der gen.
Leistungspflicht des Versicherers
a) Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, erforderlich ist sowie jede Untersu- 2. Hat der Versicherungsnehmer die Über-
die der Versicherungsnehmer vor Eintritt chung über Ursache und Höhe des versicherung in der Absicht geschlossen,
des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, Schadens und über den Umfang der sich dadurch einen rechtswidrigen Vermö-
sind: Entschädigungspflicht zu gestatten; gensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag
aa) die Einhaltung aller gesetzlichen, nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag
ii) vom Versicherer angeforderte Belege bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von
behördlichen sowie vertraglich ver- beizubringen, deren Beschaffung
einbarten Sicherheitsvorschriften; den die Nichtigkeit begründenden Umstän-
ihm billigerweise zugemutet werden den Kenntnis erlangt.
bb) die Einhaltung aller sonstigen ver- kann.
traglich vereinbarten Obliegenhei- b) Steht das Recht auf die vertragliche
ten. Leistung des Versicherers einem Dritten § 11 Mehrere Versicherer
b) Verletzt der Versicherungsnehmer vor- zu, so hat dieser die Obliegenheiten
gemäß Ziff. 2 a) ebenfalls zu erfüllen, 1. Anzeigepflicht
sätzlich oder grob fahrlässig eine Oblie-
soweit ihm dies nach den tatsächlichen Wer bei mehreren Versicherern ein Interes-
genheit, die er vor Eintritt des Versiche-
und rechtlichen Umständen möglich ist. se gegen dieselbe Gefahr versichert, ist
rungsfalles gegenüber dem Versicherer verpflichtet, dem Versicherer die andere
zu erfüllen hat, so kann der Versicherer 3. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsver-
letzung Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In
innerhalb eines Monats, nachdem er der Mitteilung sind der andere Versicherer
von der Verletzung Kenntnis erlangt a)
Verletzt der Versicherungsnehmer eine und die Versicherungssumme anzugeben.
hat, den Vertrag fristlos kündigen. Obliegenheit nach Ziff. 1 oder 2 vor-
Das Kündigungsrecht des Versicherers sätzlich, so ist der Versicherer von der 2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzei-
ist ausgeschlossen, wenn der Versiche- Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob gepflicht
rungsnehmer beweist, dass er die fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit Verletzt der Versicherungsnehmer die
Obliegenheit weder vorsätzlich noch ist der Versicherer berechtigt, seine Anzeigepflicht (siehe Ziff. 1), ist der Versi-
grob fahrlässig verletzt hat. Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, cherer nach Maßgabe des § 28 VVG zur
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[Seite 80]
Kündigung berechtigt oder auch leistungs- Die Aufhebung des Vertrages oder die Her- § 14 Kündigung nach dem Versi
frei. Eine Kündigung des Versicherers wird absetzung der Versicherungssumme und cherungsfall
mit Zugang wirksam. Anpassung des Beitrags werden zu dem
Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung 1. Kündigungsrecht
Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der
Versicherer vor dem Eintritt des Versiche- dem Versicherer zugeht. Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles
rungsfalles Kenntnis von der anderen Ver kann jede der Vertragsparteien den Versi-
sicherung erlangt hat. cherungsvertrag kündigen. Die Kündigung
§ 12 Versicherung für fremde ist in Textform zu erklären. Die Kündigung
Außer im Falle einer arglistigen Obliegen-
Rechnung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit
Teil B
heitsverletzung ist der Versicherer zur Leis-
dem Abschluss der Verhandlungen
tung verpflichtet, soweit die Verletzung 1. Rechte aus dem Vertrag über die Entschädigung zulässig.
der Obliegenheit weder für den Eintritt
Der Versicherungsnehmer kann den Versi- 2. Kündigung durch Versicherungsnehmer
oder die Feststellung des Versicherungs
cherungsvertrag im eigenen Namen für
falles, noch für die Feststellung oder den Der Versicherungsnehmer ist berechtigt,
das Interesse eines Dritten (Versicherten)
Umfang der Leistungspflicht des Versiche- das Versicherungsverhältnis mit sofortiger
schließen. Die Ausübung der Rechte aus
rers ursächlich ist. Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt
diesem Vertrag steht nur dem Versiche-
3. Haftung und Entschädigung bei Mehr- rungsnehmer und nicht auch dem Versi- bis zum Ablauf des Versicherungsjahres in
fachversicherung cherten zu. Das gilt auch, wenn der Versi- Textform zu kündigen.
a) Ist bei mehreren Versicherern ein Inter- cherte den Versicherungsschein besitzt. 3. Kündigung durch Versicherer
esse gegen dieselbe Gefahr versichert 2. Zahlung der Entschädigung Eine Kündigung des Versicherers wird einen
und übersteigen die Versicherungs Monat nach ihrem Zugang beim Versiche-
summen zusammen den Versicherungs- Der Versicherer kann vor Zahlung der Ent-
schädigung an den Versicherungsnehmer rungsnehmer wirksam.
wert oder übersteigt aus anderen Grün-
den die Summe der Entschädigungen, den Nachweis verlangen, dass der Versi-
die von jedem Versicherer ohne Beste- cherte seine Zustimmung dazu erteilt hat.
hen der anderen Versicherung zu zahlen Der Versicherte kann die Zahlung der Ent- § 15 Keine Leistungspflicht aus
wären, den Gesamtschaden, liegt eine schädigung nur mit Zustimmung des Versi- besonderen Gründen
Mehrfachversicherung vor. cherungsnehmers verlangen.
1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige
b) Die Versicherer sind in der Weise als 3. Kenntnis und Verhalten Herbeiführung des Versicherungsfalles
Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder Soweit die Kenntnis und das Verhalten des a) Führt der Versicherungsnehmer den
für den Betrag aufzukommen hat, des- Versicherungsnehmers von rechtlicher Versicherungsfall vorsätzlich herbei,
sen Zahlung ihm nach seinem Vertrage Bedeutung sind, sind bei der Versicherung so ist der Versicherer von der Entschädi-
obliegt; der Versicherungsnehmer kann für fremde Rechnung auch die Kenntnis gungspflicht frei.
aber im Ganzen nicht mehr als den und das Verhalten des Versicherten zu
Betrag des ihm entstandenen berücksichtigen. Soweit der Vertrag Inter- Ist die Herbeiführung des Schadens
Schadens verlangen. Satz 1 gilt ent essen des Versicherungsnehmers und des durch rechtskräftiges Strafurteil wegen
sprechend, wenn die Verträge bei Versicherten umfasst, muss sich der Versi- Vorsatzes in der Person des Versiche-
demselben Versicherer bestehen. cherungsnehmer für sein Interesse das Ver- rungsnehmers festgestellt, so gilt die
halten und die Kenntnis des Versicherten vorsätzliche Herbeiführung des Scha-
E rlangt der Versicherungsnehmer oder dens als bewiesen.
der Versicherte aus anderen Versiche- nur dann zurechnen lassen, wenn der Ver-
rungsverträgen Entschädigung für den- sicherte Repräsentant des Versicherungs- b) Führt der Versicherungsnehmer den
selben Schaden, so ermäßigt sich der nehmers ist. Im Übrigen gilt § 47 VVG. Schaden grob fahrlässig herbei, so ist
Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag der Versicherer berechtigt, seine Leis-
in der Weise, dass die Entschädigung tung in einem der Schwere des Ver-
aus allen Verträgen insgesamt nicht § 13 Übergang von Ersatzan schuldens des Versicherungsnehmers
höher ist, als wenn der Gesamtbetrag sprüchen entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
der Versicherungssummen, aus denen 2. Arglistige Täuschung nach Eintritt des
die Beiträge errechnet wurden, nur in 1. Übergang von Ersatzansprüchen
Versicherungsfalles
diesem Vertrag in Deckung gegeben Steht dem Versicherungsnehmer ein
worden wäre. Bei Vereinbarung von Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, Der Versicherer ist von der Entschädi
Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich geht dieser Anspruch auf den Versicherer gungspflicht frei, wenn der Versicherungs-
der Anspruch in der Weise, dass aus über, soweit der Versicherer den Schaden nehmer den Versicherer arglistig über Tat-
allen Verträgen insgesamt keine höhere ersetzt. Der Übergang kann nicht zum sachen, die für den Grund oder die Höhe
Entschädigung zu leisten ist, als wenn Nachteil des Versicherungsnehmers geltend der Entschädigung von Bedeutung sind,
der Gesamtbetrag der Versicherungs- gemacht werden. Richtet sich der Ersatzan- täuscht oder zu täuschen versucht.
summen in diesem Vertrag in Deckung spruch des Versicherungsnehmers gegen Ist die Täuschung oder der Täuschungsver-
gegeben worden wäre. eine Person, mit der er bei Eintritt des such durch rechtskräftiges Strafurteil
c) Hat der Versicherungsnehmer eine Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, gegen den Versicherungsnehmer wegen
Mehrfachversicherung in der Absicht kann der Übergang nicht geltend gemacht Betruges oder Betrugsversuches festge-
geschlossen, sich dadurch einen rechts- werden, es sei denn, diese Person hat den stellt, so gelten die Voraussetzungen des
widrigen Vermögensvorteil zu verschaf- Schaden vorsätzlich verursacht. Satzes 1 als bewiesen.
fen, ist jeder in dieser Absicht geschlos- 2. Obliegenheiten zur Sicherung von
sene Vertrag nichtig. Ersatzansprüchen
em Versicherer steht der Beitrag bis zu
D § 16 Anzeigen; Willenserklärun
Der Versicherungsnehmer hat seinen
dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung gen; Anschriftenänderungen
die Nichtigkeit begründenden Umstän- dieses Anspruchs dienendes Recht unter 1. Form
den Kenntnis erlangt. Beachtung der geltenden Form- und Frist- Soweit gesetzlich keine Schriftform ver-
4. Beseitigung der Mehrfachversicherung vorschriften zu wahren und nach Übergang langt ist und soweit in diesem Vertrag
des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die
Eine Mehrfachversicherung kann auf
dessen Durchsetzung durch den Versicherer für den Versicherer bestimmten Erklärun-
Verlangen des Versicherungsnehmers nach
soweit erforderlich mitzuwirken. gen und Anzeigen, die das Versicherungs-
Maßgabe des § 79 VVG durch Aufhebung
oder Herabsetzung der Versicherungs Verletzt der Versicherungsnehmer diese verhältnis betreffen und die unmittelbar
summe des später geschlossenen Vertrages Obliegenheit, ist der Versicherer nach Maß- gegenüber dem Versicherer erfolgen, in
beseitigt werden. gabe des § 86 Abs. 2 VVG leistungsfrei. Textform abzugeben.
80
[Seite 81]
Erklärungen und Anzeigen sollen an die ge dem Versicherungsnehmer zu übermit- auch bei dem für den Sitz oder die Nieder-
Hauptverwaltung des Versicherers oder an teln. lassung des Gewerbebetriebes zuständigen
die im Versicherungsschein oder in dessen Gericht geltend machen.
3. Zahlungen an den Versicherungsvertre-
Nachträgen als zuständig bezeichnete Stel- 2. Klagen gegen Versicherungsnehmer
ter
le gerichtet werden. Die gesetzlichen Rege-
lungen über den Zugang von Erklärungen Der Versicherungsvertreter gilt als bevoll- Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag
und Anzeigen bleiben unberührt. mächtigt, Zahlungen, die der Versiche- oder der Versicherungsvermittlung gegen
rungsnehmer im Zusammenhang mit der den Versicherungsnehmer ist ausschließlich
2. Nichtanzeige einer Anschriften- bzw.
Vermittlung oder dem Abschluss eines das Gericht örtlich zuständig, in dessen
Namensänderung
Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit
Teil B
Versicherungsvertrags an ihn leistet, anzu-
Hat der Versicherungsnehmer eine Ände- nehmen. Eine Beschränkung dieser Voll- der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in
rung seiner Anschrift dem Versicherer macht muss der Versicherungsnehmer Ermangelung eines solchen seinen
nicht mitgeteilt, genügt für eine Willens nur gegen sich gelten lassen, wenn er die gewöhnlichen Aufenthalt hat.
erklärung, die dem Versicherungsnehmer Beschränkung bei der Vornahme der Zah- Soweit es sich bei dem Vertrag um eine
gegenüber abzugeben ist, die Absendung lung kannte oder in Folge grober Fahrläs- betriebliche Versicherung handelt, kann der
eines eingeschriebenen Briefes an die sigkeit nicht kannte. Versicherer seine Ansprüche auch bei dem
letzte dem Versicherer bekannte Anschrift.
für den Sitz oder die Niederlassung des
Entsprechendes gilt bei einer dem Versi
Gewerbebetriebes zuständigen Gericht gel-
cherer nicht angezeigten Namensänderung. § 18 Verjährung tend machen.
Die Erklärung gilt drei Tage nach der
Absendung des Briefes als zugegangen. Die Ansprüche aus dem Versicherungsver- 3. Wohnsitzverlegung des Versicherungs-
trag verjähren in drei Jahren. Die Verjäh- nehmers
3. Nichtanzeige der Verlegung der
gewerblichen Niederlassung rung beginnt mit dem Schluss des Jahres, Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer
in dem der Anspruch entstanden ist und nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder
Hat der Versicherungsnehmer die Versiche- der Gläubiger von den Anspruch begrün-
rung unter der Anschrift seines Gewerbe- gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland ver-
denden Umständen und der Person des legt, oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
betriebs abgeschlossen, finden bei einer Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne
Verlegung der gewerblichen Niederlassung Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhe-
grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. bung unbekannt ist, ist der Gerichtsstand
die Bestimmungen nach Nr. 2 entspre-
chend Anwendung. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungs- Münster (Westfalen).
vertrag bei dem Versicherer angemeldet
worden, zählt bei der Fristberechnung der
§ 17 Vollmacht des Versiche Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang § 20 Anzuwendendes Recht
der in Textform mitgeteilten Entscheidung Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
rungsvertreters des Versicherers beim Anspruchsteller nicht
1. Erklärungen des Versicherungsnehmers mit.
Der Versicherungsvertreter gilt als bevoll- § 21 Wirtschafts-, Handels- oder
mächtigt, vom Versicherungsnehmer abge- Finanzsanktionen bzw. Embargos
gebene Erklärungen entgegenzunehmen § 19 Zuständiges Gericht
betreffend 1. Klagen gegen den Versicherer oder Ver- Es besteht – unbeschadet der übrigen Ver-
sicherungsvermittler tragsbestimmungen – Versicherungsschutz
a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines nur, soweit und solange dem keine auf die
Versicherungsvertrages; Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirt-
b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis oder der Versicherungsvermittlung ist schafts-, Handels- oder Finanzsanktionen
einschließlich dessen Beendigung; neben den Gerichtsständen der Zivilprozess bzw. Embargos der Europäischen Union
ordnung auch das Gericht örtlich zustän- oder der Bundesrepublik Deutschland ent-
c) Anzeige- und Informationspflichten vor dig, in dessen Bezirk der Versicherungs gegenstehen.
Abschluss des Vertrages und während nehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen
des Versicherungsverhältnisses. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels-
Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen
oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der
2. Erklärungen des Versicherers seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Vereinigten Staaten von Amerika, soweit
Der Versicherungsvertreter gilt als bevoll- Soweit es sich bei dem Vertrag um eine dem nicht Rechtsvorschriften der Europäi-
mächtigt, vom Versicherer ausgefertigte betriebliche Versicherung handelt, kann der sche Union oder der Bundesrepublik
Versicherungsscheine oder deren Nachträ- Versicherungsnehmer seine Ansprüche Deutschland entgegenstehen.
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Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für
die Maschinen- und Kaskoversicherung von fahr
baren oder transportablen Geräten (ABMG 2011)
Nachstehende Klausel haben Gültigkeit, sofern Sie vereinbart wurden.
3183 L Mitversicherung von Werkzeugen 5. Die Grenze der Entschädigung ist abwei e) durch Erdrutsch.
Abweichend von Teil A § 1 Ziff. 3 ABMG chend von Teil A § 7 Ziff. 5 ABMG 2011 der E rdrutsch ist ein naturbedingtes Abrut-
2011 gelten maschinentypische Werkzeuge im Versicherungsvertrag genannte Betrag. schen oder Abstürzen von Erd- oder
auf Erstes Risiko bis zu dem im Versiche- 6. Die Versicherung dieser Gefahr kann Gesteinsmassen;
rungsvertrag vereinbarten Betrag mitver jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung f) durch Erdbeben.
sichert, wenn diese im Zusammenhang mit wird eine Woche nach Zugang wirksam.
einem ersatzpflichtigen Schaden an der E rdbeben ist eine naturbedingte Erschüt-
3252 L Ausschluss innere Betriebsschäden terung des Erdbodens, die durch geophy-
versicherten Maschine beschädigt oder
zerstört werden. 1. Abweichend von Teil A § 2 Ziff. 1 und sikalische Vorgänge im Erdinneren aus-
Ziff. 2 leistet der Versicherer Entschädi- gelöst wird.
Entschädigt wird der Zeitwert abzüglich gung für unvorhergesehen eintretende g) durch Tierbiss.
des Wertes des Altmaterials. Beschädigungen oder Zerstörungen von
h) Der Versicherungsschutz erstreckt sich
3190 Bohrgeräte versicherten Sachen (Sachschaden) auch auf Schäden an der Verkabelung
Nicht versicherte Sachen a) als unmittelbare Folge eines von außen durch Kurzschluss.
her einwirkenden Ereignisses; 2. Der Versicherer leistet ohne Rücksicht
In Ergänzung zu Teil A § 1 Ziff. 4 ABMG
2011 gelten Bohrwerkzeuge, Bohrgestänge, b) durch Brand, Blitzschlag, Explosion, auf mitwirkende Ursachen keine Entschädi-
ggf. Kelly-Stange und Verrohrung des Anprall oder Absturz eines Luftfahr gung für innere Betriebsschäden oder
Bohrloches ausdrücklich nicht versichert. zeuges, seiner Teile oder seiner Ladung; Bruchschäden.
dies gilt jedoch nicht für Baubüros, Entschädigung wird jedoch geleistet für
3210 L Ausschluss von Schäden durch
Baucontainer, Baubuden, Baubaracken, Schäden gemäß Ziff. 1, die infolge eines
Brand; Blitzschlag; Explosion
Werkstätten, Magazine, Labors und inneren Betriebsschadens oder Bruch
Abweichend von Teil A § 2 Ziff. 1 ABMG Gerätewagen. schadens eintreten.
2011 leistet der Versicherer ohne Rücksicht
rand ist ein Feuer, das ohne einen
B 3. Der Versicherer leistet – soweit nicht
auf mitwirkende Ursachen keine Entschädi-
bestimmungsgemäßen Herd entstanden anders vereinbart – ohne Rücksicht auf
gung für Schäden durch
ist oder ihn verlassen hat und das sich mitwirkende Ursachen keine Entschädi-
a) Brand; aus eigener Kraft auszubreiten vermag. gung für Schäden durch Abhandenkom-
b) Blitzschlag; men infolge von Diebstahl, Einbruchdieb-
litzschlag ist der unmittelbare Über-
B stahl oder Raub.
c) Explosion; gang eines Blitzes auf Sachen.
3252 a L Ausschluss innere Betriebs
d) Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeu- E xplosion ist eine auf dem Ausdeh- schäden und Schäden durch Brand;
ges, seiner Teile oder seiner Ladung. nungsbestreben von Gasen oder Dämp- Blitzschlag; Explosion
fen beruhende, plötzlich verlaufende
Im Sinne dieser Klausel gilt: Kraftäußerung. Eine Explosion eines 1. Abweichend von Teil A § 2 Ziff. 1 und
Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt Ziff. 2 ABMG 2011 leistet der Versicherer
a) Brand ist ein Feuer, das ohne einen Entschädigung für unvorhergesehen ein-
bestimmungsgemäßen Herd entstanden nur vor, wenn seine Wandung in einem
solchen Umfang zerrissen wird, dass ein tretende Beschädigungen oder Zerstörun-
ist oder ihn verlassen hat und das sich gen von versicherten Sachen (Sachschaden)
aus eigener Kraft auszubreiten vermag. plötzlicher Ausgleich des Druckunter-
schieds innerhalb und außerhalb des a) als unmittelbare Folge eines von außen
b) Blitzschlag ist der unmittelbare Über- Behälters stattfindet. Wird im Innern her einwirkenden Ereignisses;
gang eines Blitzes auf Sachen. eines Behälters eine Explosion durch b) durch Sturm, Hagel oder Eisgang.
c) Explosion ist eine auf dem Ausdehnungs- chemische Umsetzung hervorgerufen,
bestreben von Gasen oder Dämpfen so ist ein Zerreißen seiner Wandung Sturm ist eine wetterbedingte Luft
beruhende, plötzlich verlaufende Kraft- nicht erforderlich; bewegung von mindestens Windstärke 8
nach Beaufort (Windgeschwindigkeit
äußerung. c) durch Sturm, Hagel oder Eisgang. mindestens 63 km/h);
3236 Innere Unruhen Sturm ist eine wetterbedingte Luft c) durch Überschwemmung.
1. Der Versicherer leistet abweichend von bewegung von mindestens Windstärke 8
Überschwemmung ist die Ansammlung
Teil A § 2 Ziff. 4 c) ABMG 2011 Entschädi- nach Beaufort (Windgeschwindigkeit
einer erheblichen Menge von Ober
gung für Schäden durch Innere Unruhen. mindestens 63 km/h); flächenwasser durch
2. Innere Unruhen sind gegeben, wenn d) durch Überschwemmung. aa) Ausuferung von oberirdischen (ste-
zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der berschwemmung ist die Ansammlung
Ü henden oder fließenden) Gewässern;
Bevölkerung in einer die öffentliche Ruhe einer erheblichen Menge von Ober bb) Witterungsniederschläge;
und Ordnung störenden Weise in Bewe- flächenwasser durch
gung geraten und Gewalt gegen Personen cc) Austritt von Grundwasser an die
oder Sachen verüben. aa) Ausuferung von oberirdischen (ste- Erdoberfläche infolge von aa)
henden oder fließenden) Gewässern; oder bb);
3. Nicht versichert sind ohne Rücksicht
auf mitwirkende Ursachen Schäden durch bb) Witterungsniederschläge; dd) durch Gewässer beeinflusstes Grund-
Verfügung von hoher Hand. cc) Austritt von Grundwasser an die wasser infolge von Hochwasser;
4. Ein Anspruch auf Entschädigung Erdoberfläche infolge von aa) oder d) durch Erdrutsch.
besteht insoweit nicht, als Schadenersatz bb);
Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrut-
aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädi- dd) durch Gewässer beeinflusstes Grund- schen oder Abstürzen von Erd- oder
gungsrechts beansprucht werden kann. wasser infolge von Hochwasser; Gesteinsmassen;
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e) durch Erdbeben. e) Der Versicherungsschutz erstreckt sich – Sicherung der Zugeinrichtung mittels
auch auf Bruchschäden an der Ver Kastenschloss und Hangschloss mit
Erdbeben ist eine naturbedingte Erschüt-
glasung der versicherten Sachen und Bügelschutz
terung des Erdbodens, die durch geo-
Schäden an der Verkabelung durch – Radkrallen
physikalische Vorgänge im Erdinneren
Kurzschluss.
ausgelöst wird. 3. Alle serienmäßig vorhandenen und alle
3290 a L Maschinen-Teilversicherung – ggf. zusätzlich vorhandenen und zusätzlich
f) durch Tierbiss.
ohne Schäden durch Brand; Blitzschlag; vereinbarten Diebstahlsicherungen sind
g) Der Versicherungsschutz erstreckt sich Explosion uneingeschränkt gebrauchsfähig zu erhal-
auch auf Schäden an der Verkabelung 1. Versicherte Sachen ten und zu betätigen.
durch Kurzschluss.
Versichert sind die im Maschinenverzeich- 4. Die Rechtsfolgen von Verletzungen die-
2. Der Versicherer leistet ohne Rücksicht nis aufgeführten Sachen sowie Zubehör- ser Obliegenheiten ergeben sich aus Teil B
auf mitwirkende Ursachen keine Entschädi- und Ersatzteile, wenn Sie unter Verschluss §§ 8 und 9 ABMG 2011.
gung verwahrt oder an der versicherten Sache 3295 Feuerlöscheinrichtung
a) für innere Betriebsschäden oder Bruch- befestigt sind. In Ergänzung zu Teil A § 2 Ziff. 1 f) ABMG
schäden; 2. Versicherte Gefahren 2011 sind Schäden durch Brand nur dann
Entschädigung wird jedoch geleistet für versichert, wenn das versicherte Gerät mit
Der Versicherer leistet in Abänderung von einer geeigneten Feuerlöscheinrichtung
Schäden gemäß Ziff. 1, die infolge eines Teil A § 2 Ziff. 1 ABMG 2011 nur Entschä-
inneren Betriebsschadens oder Bruch- ausgestattet ist.
digung für unvorhergesehen eintretende
schadens eintreten; Schäden an versicherten Sachen, die Als geeignete Feuerlöscheinrichtung gilt:
b) für Schäden durch Brand, Blitzschlag, unmittelbar verursacht werden durch 1. eine automatische Feuerlöscheinrich-
Explosion, Anprall oder Absturz eines a) Sturm, Hagel, Frost, Eisgang, Erdbeben, tung
Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Überschwemmung oder Hochwasser; oder
Ladung.
b) unbefugten Gebrauch durch betriebs- 2. zwei je 4 kg oder 6 kg Handfeuer
Im Sinne dieser Klausel gilt: fremde Personen; löscher, von denen jeweils einer in der
aa) Brand ist ein Feuer, das ohne einen Fahrerkabine und der andere möglichst
c) Tierbiss. außerhalb angebracht ist.
bestimmungsgemäßen Herd ent
standen ist oder ihn verlassen hat d) Der Versicherungsschutz erstreckt sich Die Feuerlöscheinrichtung ist zu Beginn
auch auf Bruchschäden an der Ver der Versicherung und danach einmal jähr-
und das sich aus eigener Kraft aus-
glasung der versicherten Sachen und lich im Versicherungsjahr auf ihre Funk
zubreiten vermag.
Schäden an der Verkabelung durch tionsfähigkeit von einer autorisierten Stelle
bb) Blitzschlag ist der unmittelbare Kurzschluss. zu prüfen.
Übergang eines Blitzes auf Sachen.
3291 L Versicherte Gefahren (Diebstahl, 3296 L Gefahren des Einsatzes auf
cc) Explosion ist eine auf dem Aus Einbruchdiebstahl, Raub, Unterschlagung) Wasserbaustellen
dehnungsbestreben von Gasen oder
In Ergänzung zu Teil A § 2 Ziff. 3 a) ABMG Entschädigung wird auch geleistet für
Dämpfen beruhende, plötzlich ver- 2011 leistet der Versicherer Entschädigung Schäden durch Versaufen oder Verschlam-
laufende Kraftäußerung. für Schäden bei Abhandenkommen versi- men infolge der besonderen Gefahren des
3. Der Versicherer leistet – soweit nicht cherter Sachen durch Diebstahl, Einbruch- Einsatzes auf Wasserbaustellen (Teil A § 2
anders vereinbart – ohne Rücksicht auf diebstahl, Raub oder Unterschlagung. Ziff. 3 c) ABMG 2011).
mitwirkende Ursachen keine Entschädigung Zubehör- und Ersatzteile sind mitversichert, 3297 Einschluss Terrorismusschäden
für Schäden durch Abhandenkommen wenn sie unter Verschluss verwahrt oder an
infolge von Diebstahl, Einbruchdiebstahl In Erweiterung von Teil A § 2 Ziff. 4 d) der
der versicherten Sache befestigt sind. ABMG 2011 leistet der Versicherer Entschä-
oder Raub.
3294 Diebstahlsicherung digung auch für Schäden durch Terrorakte.
3290 L Maschinen-Teilversicherung
1. Ergänzend zu Teil B § 8 Ziff 1 a) ABMG 3299 L Tunnelarbeiten oder Arbeiten
1. Versicherte Sachen 2011 gilt für die versicherten Gefahren des unter Tage
Versichert sind die im Maschinenverzeich- Abhandenkommens durch Diebstahl oder Entschädigung wird auch geleistet für
nis aufgeführten Sachen sowie Zubehör- Einbruchdiebstahl vereinbart, dass die Schäden bei Tunnelarbeiten oder Arbeiten
und Ersatzteile, wenn Sie unter Verschluss versicherten Maschinen und Geräte bzw. unter Tage (Teil A § 2 Ziff. 3 b) ABMG 2011).
verwahrt oder an der versicherten Sache Anhänger jeweils mit mindestens einer 3390 Regressverzicht
befestigt sind. geeigneten Diebstahlsicherung ausgestat-
tet sind. Für Schäden, die vom Mieter, Pächter, Ent-
2. Versicherte Gefahren leiher oder Verwahrer verursacht werden,
2. Als geeignete Diebstahlsicherungen gel- verzichtet der Versicherer auf die Aus-
Der Versicherer leistet in Abänderung von ten übung eines ihm nach § 86 VVG zustehen-
Teil A § 2 Ziff. 1 ABMG 2011 nur Entschä-
a) bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen den Regressrechtes.
digung für unvorhergesehen eintretende
Schäden an versicherten Sachen, die – Türschlösser Ausgenommen hiervon sind Schäden,
unmittelbar verursacht werden durch die vom Mieter, Pächter, Entleiher oder
– Zündschlösser Verwahrer oder seinen Erfüllungsgehilfen
a) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht
– Schalthebelsperren
oder Absturz eines Flugkörpers, seiner werden.
Teile oder seiner Ladung sowie durch – Radkrallen
Löschen oder Niederreißen bei diesen Wird das Regressrecht des Versicherers vom
– Lenkradkrallen Versicherungsnehmer durch Vereinbarung
Ereignissen; dies gilt jedoch nicht für
– das mechanische Blockieren hydrau- mit dem Mieter, Pächter, Entleiher oder
Baubüros, Baubuden, Baubaracken, Verwahrer beeinträchtigt, verliert der Ver
Werkstätten, Magazine, Labors und lisch gesteuerter Teile
sicherungsnehmer insoweit den Anspruch
Gerätewagen; – elektronische Wegfahrsperren auf die Entschädigung.
b) Sturm, Hagel, Frost, Eisgang, Erdbeben, – Unterbrechung von Stromkreisen 3501 Versicherungswert
Überschwemmung oder Hochwasser; (z. B. geheimer Unterbrecherschalter)
1. Versicherungswert ist der Neuwert.
c) unbefugten Gebrauch durch betriebs- – Diebstahlwarnanlagen
2. Abweichend von Teil A § 5 Ziff. 1 ABMG
fremde Personen, b) bei anhängemobilen Arbeitsmaschinen 2011 ist der Neuwert der Betrag, der auf-
d) Tierbiss. und -geräten zuwenden ist, um eine Sache gleicher Art
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und Güte in neuwertigem Zustand wieder- Die Kündigung ist spätestens einen Monat nur zu ersetzen, wenn der Versicherer vor-
zubeschaffen oder sie neu herzustellen, nach der Mitteilung über die Beitragserhö- her zugestimmt hatte.
jeweils zuzüglich der Bezugskosten hung in Textform zu erklären. Sie wird zu 3691 L Miet- und Leihkosten –
(z. B. Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle, Beginn des Versicherungsjahres wirksam, oder Kosten für Finanzierungs- und
Montage); maßgebend ist der niedrigere für das der Beitrag erhöht werden sollte.
Leasingraten – für Ersatzgeräte
Betrag. Erläuterung zur Berechnung des Beitrags
Miet- und Leihkosten – oder Kosten für
3. Ist der Versicherungsnehmer zum Vor- und der Versicherungssumme
Finanzierungs- und Leasingraten – für
steuerabzug nicht berechtigt, so ist die Beitrag Ersatzgeräte gelten auf Erstes Risiko mit
Umsatzsteuer einzubeziehen. einer Erstrisikosumme von 10.000 Euro
Der Beitrag B des jeweiligen Versicherungs-
3507 Angleichung der Beiträge und jahres berechnet sich zu mitversichert.
Versicherungssummen Es gilt:
B = B0 x Beitragsfaktor
1. Beiträge und Versicherungssummen Miet- und Leihkosten, die der Versiche-
werden im Versicherungsvertrag nach dem Beitragsfaktor = 0,3 x E/E0 + 0,7 x L/L0
rungsnehmer infolge eines dem Grunde
Stand der Löhne und Preise in der Investi Versicherungssumme nach versicherten Sachschadens aufwen-
tionsgüter-Industrie vom Januar/März den muss, um vergleichbare Maschinen
1971 angegeben. Die Versicherungssumme S des jeweiligen
Versicherungsjahres berechnet sich zu oder Teile davon vorübergehend anzumie-
Eine Änderung dieser Löhne und Preise hat, ten oder auszuleihen, werden erstattet.
ergänzend zu Teil A, § 5, Ziff. 2, eine ent- S = S0 x Summenfaktor
Sofern keine Miet- und Leihkosten anfal-
sprechende Angleichung der Beiträge und Summenfaktor = E/E0 len, können auch nachgewiesene Kosten
Versicherungssummen zur Folge, wenn sich Es bedeuten: für Finanzierungs- und Leasingraten der
eine Veränderung der Beiträge um mehr beschädigten Maschine ersetzt werden.
als 2 Prozent ergibt. Unterbleibt hiernach B0 = Im Versicherungsvertrag genannter Dies sind Kosten, die der Versicherungs
eine Angleichung der Beiträge und Versi- Beitrag, Stand Januar/März 1971 nehmer infolge eines dem Grunde nach
cherungssummen, ist für die nächste Ver- S0 = Im Versicherungsvertrag genannte versicherten Sachschadens für weiterlau-
änderung der Prozentsatz maßgebend, um Versicherungssumme, Stand März 1971 fende Finanzierungs- oder Leasingraten
den sich die Löhne und Preise gegenüber aufwenden muss, ohne dass diese von der
dem Zeitpunkt geändert haben, der für E = Letzter im Ermittlungsjahr veröffent- beschädigten Maschine vorübergehend
die letzte Angleichung maßgebend war. lichter Index der Erzeugerpreise gewerb ganz oder teilweise erwirtschaftet werden
licher Produkte, Gruppe Investitionsgüter; können.
2. Für die Angleichung der Beiträge wird zu für Baugeräte letzter im Ermittlungsjahr
30 Prozent die Preisentwicklung und zu 70 veröffentlichter Index für den Warenzweig Als vorübergehend ist ein Zeitraum von
Prozent die Lohnentwicklung berücksichtigt. Maschinen für die Bauwirtschaft maximal 1 Monat (Haftungszeitraum)
Die Angleichung der Versicherungssummen anzusehen.
erfolgt unter Berücksichtigung der Preisent- E0 = Stand März 1971
Zudem gilt eine zeitliche Selbstbeteiligung
wicklung. Eine Angleichung der Beiträge L = Letzter im Ermittlungsjahr veröffent- von 2 Tagen vereinbart.
erfolgt nur, wenn die Versicherungssummen lichter Index der durchschnittlichen Brut-
Der Versicherungsnehmer muss einen ent-
gleichzeitig angepasst werden. tostundenverdienste der Arbeiter, Gruppe
standenen Schaden umgehend nach Ein-
Wäre die Versicherungssumme höher, wenn Investitionsgüter-Industrie (alle Arbeiter)
tritt melden!
sie entsprechend dem Anstieg des Versi L0 = Stand Januar 1971 3692 L Bergungskosten
cherungswertes angeglichen würde, dann 3683 Sachverständigenkosten
ist die Grenze der Entschädigung dieser Mitversichert sind Bergungskosten bis zur
höhere Betrag. Übersteigt der entschädigungspflichtige vereinbarten Versicherungssumme auf
Schaden 25.000 Euro, so ersetzt der Versi- Erstes Risiko.
Maßgebend für die Angleichung sind die cherer von den durch den Versicherungs-
vom Statistischen Bundesamt veröffent- Bergungskosten sind Kosten, die der Versi-
nehmer nach Teil A § 9 Ziff 6 ABMG 2011 cherungsnehmer infolge eines dem Grunde
lichten Indizes, und zwar zu tragenden Kosten des Sachverständi- nach versicherten Schadens aufwenden
a) für die Preisentwicklung der Index der genverfahrens den vereinbarten Anteil. muss, um versicherte Sachen, deren Teile
Erzeugerpreise gewerblicher Produkte 3684 L Eichkosten oder Reste, die sich innerhalb des Versiche-
(Inlandabsatz), Gruppe Investitionsgü- rungsortes befinden, zu bergen.
ter; für Baugeräte tritt an die Stelle des In Zusammenhang mit einem entschädi-
Index für die Gruppe Investitionsgüter gungspflichtigen Sachschaden an den ver- 3731 L Neuwertentschädigung bei Schä
der Index für den Warenzweig Maschi- sicherten Sachen anfallende Eichkosten den durch Brand; Blitzschlag; Explosion
nen für die Bauwirtschaft; einschließlich der Eichamtsgebühr sind bis 1. Für die versicherten Gefahren Brand,
zu dem vereinbarten Betrag mitversichert. Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz
b) für die Lohnentwicklung der Index der
Abweichend von § 75 VVG verzichtet der eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder
Bruttostundenverdienste der Arbeiter
Versicherer auf den Einwand einer Unter- seiner Ladung gilt:
in der Investitionsgüter-Industrie (alle
Arbeiter). versicherung. Abweichend von Teil A § 7 Ziff. 3 ABMG
3686 Feuerlöschkosten 2011 wird im Totalschadenfall der Neuwert
3. Die Angleichung wird mit den letzten abzüglich des Wertes des Altmaterials ent-
vor Ende eines Kalenderjahres veröffent- 1. Mitversichert sind Feuerlöschkosten und schädigt, sofern sich die versicherte Sache
lichten Indizes ermittelt und für den im Gebühren bis zur vereinbarten Versiche- noch in Gebrauch befand und nachweislich
folgenden Kalenderjahr fälligen Jahres rungssumme auf Erstes Risiko. regelmäßig gewartet wurde.
beitrag wirksam.
2. Feuerlöschkosten sind Aufwendungen, 2. Der Neuwert ist der Betrag, der aufzu-
4. Abweichend von Teil A § 5 Ziff. 3 die der Versicherungsnehmer zur Brand wenden ist, um eine Sache gleicher Art
besteht Unterversicherung nur, soweit zum bekämpfung für geboten halten durfte, und Güte in neuwertigem Zustand wieder-
Zeitpunkt der Vereinbarung der Versiche- einschließlich der Kosten für Leistungen zubeschaffen oder sie neu herzustellen,
rungssumme nach dem Stand März 1971 der Feuerwehr oder anderer im öffentli- jeweils zuzüglich der Bezugskosten (z. B.
Unterversicherung vorgelegen hätte. chen Interesse zur Hilfeleistung verpflich- Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle, Mon-
5. Der Versicherungsnehmer kann diese teter Institutionen, soweit diese nicht nach tage); maßgebend ist der niedrigere Betrag.
Klausel kündigen, wenn sich durch diese den Bestimmungen über die Aufwendun-
3. Der über den Zeitwertschaden hinaus-
Klausel der Beitrag für das folgende Versi- gen zur Abwendung und Minderung des
gehende Teil der Entschädigung wird fällig,
cherungsjahr um mehr als 10 Prozent Schadens zu ersetzen sind.
nachdem der Versicherungsnehmer gegen-
erhöht oder die Beitragssteigerung in drei 3. Freiwillige Zuwendungen des Versiche- über dem Versicherer den Nachweis
aufeinander folgenden Versicherungsjahren rungsnehmers an Personen, die sich bei der geführt hat, dass er die Wiederherstellung
mehr als 20 Prozent beträgt. Brandbekämpfung eingesetzt haben, sind oder Wiederbeschaffung sichergestellt hat.
84
[Seite 85]
4. Der Versicherungsnehmer ist zur Rück- 2. Muss das Gerät zur Behebung eines c) zur Erweiterung des Deckungsumfangs,
zahlung der vom Versicherer nach Ziff. 3 Schadens ins Ausland gesandt werden, so zur Verminderung der Selbstbeteiligung
geleisteten Entschädigung verpflichtet, vergütet der Versicherer die Transportkos- und/oder des Beitrags.
wenn die Sache infolge eines Verschuldens ten (jedoch nicht Kosten für Eil- und Luft- 4. Bei Schäden, die für die Mitversicherer
des Versicherungsnehmers nicht innerhalb fracht) nur zwischen dem Ort, an dem sich von grundsätzlicher Bedeutung sind, ist
einer angemessenen Frist wiederhergestellt die versicherte Anlage befindet, und der auf Verlangen der beteiligten Versicherer
oder wiederbeschafft worden ist. Grenze der Bunderepublik Deutschland. Für eine Abstimmung herbeizuführen.
3732 L Restschuld-Deckung im Total die Transportkosten außerhalb der Bundes-
republik Deutschland kommt der Versiche- 5. Soweit die vertraglichen Grundlagen
schadenfall (GAP-Deckung) für die beteiligten Versicherer die gleichen
rer nicht auf; auch eventuelle Zollkosten
1. Entgegen Teil A § 7 Ziff. 3 ABMG 2011 gehen nicht zu Lasten des Versicherers. sind, ist folgendes vereinbart:
wird im Falle eines Totalschadens der Zeit- a) Der Versicherungsnehmer wird bei
wert der versicherten Maschine unmittelbar 3. Ist es für die Reparatur des Gerätes
notwendig, einen Fachmann oder Ersatz Streitfällen aus diesem Vertrag seine
vor Eintritt des Versicherungsfalls, mindes- Ansprüche nur gegen den führenden
tens jedoch die Restschuld aus einem beste teile vom Ausland anzufordern, so gelten
wiederum nur die Transport- bzw. Fahrt- Versicherer und nur wegen dessen
henden Finanzierungsvertrag für die versi- Anteil gerichtlich geltend machen.
cherte Maschine ersetzt. Eventuell nach kosten und Tagegelder (jedoch nicht Kos-
Schadeneintritt verbliebene Restwerte wer- ten für Eil- und Luftfracht, Überstunden b) Der führende Versicherer ist von den
den in Abzug gebracht. Die Versicherungs- und Feiertagsschichten) gedeckt, die in beteiligten Versicherern ermächtigt,
summe bildet die Grenze der Entschädigung. der Bundesrepublik Deutschland angefallen alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im
sind. Das unter Ziff. 2 Angeführte gilt sinn- Zusammenhang mit diesem Vertrag
Bereits vor Schadeneintritt fällig gewesene, gemäß. (einschließlich der Verfolgung von
nicht gezahlte Finanzierungsraten, Ver- Regressansprüchen) auch bezüglich
zugszinsen und dergleichen werden nicht 3819 Anerkennung
ihrer Anteile als Kläger oder Beklagte zu
entschädigt. 1. Hat der Versicherer das versicherte Risi- führen. Ein gegen oder vom führenden
2. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neu- ko besichtigt, so erkennt der Versicherer Versicherer erstrittenes, rechtskräftig
wert durch einen Abzug insbesondere für abweichend von Teil B § 1 an, dass ihm gewordenes Urteil wird deshalb von den
Alter, Abnutzung und technischen Zustand. durch diese Besichtigung alle Gefahrum- beteiligten Versicherern als auch für sie
stände bekannt geworden sind, welche in verbindlich anerkannt. Das gilt ebenfalls
3. Die Bestimmungen über die Entschädi-
diesem Zeitpunkt für die Beurteilung des für die mit dem Versicherungsnehmer
gungsberechnung bei Unterversicherung
Risikos erheblich waren. nach Rechtshängigkeit geschlossenen
gemäß Teil A § 7 Ziff. 6 ABMG 2011 finden
Vergleiche.
für diese Deckungserweiterung entspre- 2. Das Recht des Versicherers den Vertrag
chend Anwendung. wegen arglistiger Täuschung anzufechten c) Falls der Anteil des führenden Versiche-
bleibt unberührt. rers die Berufungssumme oder Revi
3790 L Prozentualer Selbstbeteiligung
sionsbeschwer nicht erreicht, ist der
für Schäden durch Abhandenkommen 3850 Mitversicherungs- und Prozess Versicherungsnehmer berechtigt und
Für Schäden durch Abhandenkommen führungsklausel für die Technischen auf Verlangen des führenden Versiche-
versicherter Sachen infolge von Diebstahl, Versicherungszweige rers verpflichtet, die Klage auf einen
Einbruchdiebstahl, Raub oder Unterschla- 1. Bei Versicherungen, die von mehreren zweiten, erforderlichenfalls auf weitere
gung gilt in Ergänzung zu Teil A § 7 Ziff. 9 Versicherern gezeichnet worden sind, haf- Versicherer auszudehnen, bis diese
ABMG 2011 die vereinbarte prozentuale ten diese stets nur für ihren Anteil und Summe erreicht ist. Wird diesem Verlan-
Selbstbeteiligung, mindestens jedoch der nicht als Gesamtschuldner. gen nicht entsprochen, so gilt
im Versicherungsschein genannte Selbst Ziff. 5 b) (Satz 2) nicht.
beteiligungsbetrag in Euro. 2. Der führende Versicherer ist bevoll-
mächtigt, Anzeigen und Willenserklärun- 3871 L Sofortiger Reparaturbeginn
Die prozentuale Selbstbeteiligung gemäß gen des Versicherungsnehmers für alle Nach Eintritt eines Schadens kann mit der
Absatz 1 ist zudem begrenzt auf den eben- beteiligten Versicherer entgegenzunehmen Reparatur sofort begonnen werden, wenn
falls im Versicherungsschein genannten und in deren Namen im Rahmen von Teil B die Schadenanzeige unverzüglich erfolgt
maximalen Selbstbeteiligungsbetrag in Euro. § 8 Ziff. 1 die Versicherungsverträge zu und der Schaden den hierfür vereinbarten
3794 Kanal-, Kanalinspektions- und kündigen. Betrag voraussichtlich nicht übersteigt.
-reinigungstechnik 3. Die vom führenden Versicherer abge Unabhängig davon bleibt der Versicherungs-
1. In Abänderung von Teil A § 2 Ziff. 1 gebenen Erklärungen oder mit dem Versi- nehmer zur Erfüllung seiner Obliegenheiten
ABMG 2011 gelten Schäden durch die cherungsnehmer getroffenen Vereinbarun- im Versicherungsfall gemäß Teil B § 8 Ziff. 2
Aufgabe versicherter Sachen infolge von gen sind für die beteiligten Versicherer ABMG 2011, insbesondere zur Schadenmin-
Verschüttung, Steckenbleiben im Erdreich verbindlich. Der führende Versicherer ist derung, verpflichtet. Das bedeutet auch,
und dergleichen mitversichert. jedoch ohne Zustimmung (Einwilligung dass die nicht reparierbaren beschädigten
oder Genehmigung) der beteiligten Versi- Teile zur Beweissicherung geschützt gegen
2. Für Kabel und Schläuche sowie deren
cherer, von denen jeder einzeln zu ent- mögliche weitere Beschädigungen aufzu-
Verbindungselemente wird im Schadenfall
für die Bemessung der Zeitwertentschädi- scheiden hat, nicht berechtigt bewahren sind und das Schadenbild nach-
gung eine lineare Entwertung (Abschrei- a) zur Erhöhung von Versicherungssum- vollziehbar, insbesondere durch Fotos, zu
bung) über einen 5-Jahreszeitraum zu men und/oder Entschädigungsgrenzen dokumentieren ist.
Grunde gelegt. über die im Versicherungsschein 3911 Datenversicherung
3. Der Selbstbeteiligung für die genannten genannten prozentualen Werte bzw.
1. Versicherte und nicht versicherte Kosten
Schäden beträgt 25 Prozent, mindestens Maximalbeträge hinaus. Dies gilt nicht
jedoch der im Versicherungsschein genann- für Summenanpassungen im Rahmen a) Versichert sind zusätzlich Kosten für die
te Selbstbeteiligungsbetrag in Euro. der Bestimmungen für die vertraglich Wiederherstellung von
vorgesehenen Abrechnungsverfahren aa) Daten
4. Die Höchstentschädigung beträgt 5.000 (Summe/Beitrag);
Euro. Dies sind digitalisierte maschinenles-
b) zur Änderung der Kündigungsbestim- bare Informationen;
3795 Anlagen ausländischen Fabrikats mungen oder der Versicherungsdauer.
1. Vollen Ersatz leistet der Versicherer bei Dies gilt nicht für Verlängerungen der bb) betriebsfertigen und funktionsfähi-
versicherten Schäden, wenn die Reparatu- Versicherungsdauer, die aufgrund einer gen Standardprogrammen und indi-
ren in der Bundesrepublik Deutschland im Versicherungsvertrag getroffenen viduell hergestellten Programmen,
vorgenommen und auch die Ersatzteile Regelung gewährt werden; ferner bleibt zu deren Nutzung der Versiche-
von einem Auslieferungslager in der die Berechtigung des führenden Versi- rungsnehmer berechtigt ist;
Bundesrepublik Deutschland bezogen cherers zur Kündigung gemäß Teil B § 8 s oweit sich diese auf einem versicherten
werden können. Ziff. 1 unberührt; Datenträger befinden.
85
[Seite 86]
b) Nicht versichert sind Kosten für die b) Der Versicherer leistet ohne Rücksicht b) Verletzt der Versicherungsnehmer eine
Wiederherstellung von Daten und auf mitwirkende Ursachen keine Ent- der in a) genannten Obliegenheiten
Programmen, die sich nur im Arbeits- schädigung vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann
speicher der Zentraleinheit befinden. der Versicherer nach Maßgabe von
aa) für Kosten, die zusätzlich entstehen,
2. Versicherte Sachen Teil B § 8 zur Kündigung berechtigt
weil die versicherten Daten oder oder auch leistungsfrei sein.
Abweichend von Teil A § 1 Ziff. 4 a) sind Programme durch Kopierschutz-,
Wechseldatenträger versichert. Wechsel Zugriffsschutz- oder vergleichbare F ührt die Verletzung der Obliegenheit
datenträger gelten nicht als elektronisches Vorkehrungen (z. B. Kopierschutzste- zu einer Gefahrerhöhung, gilt Teil B § 9
Bauelement. cker, Verschlüsselungsmaßnahmen) Absatz 2. Danach kann der Versicherer
gesichert sind (z. B. Kosten für neu- kündigen oder leistungsfrei sein.
3. Versicherte und nicht versicherte erlichen Lizenzerwerb);
Gefahren und Schäden 3950 Unterjährige Versicherungen
bb) für die Korrektur von manuell 1. Wird ein Versicherungsvertrag auf eine
Der Versicherer leistet Entschädigung,
sofern der Verlust, die Veränderung oder fehlerhaft eingegebenen Daten; Dauer von weniger als einem Jahr abge-
die Nichtverfügbarkeit der Daten oder cc) für Fehlerbeseitigungskosten in schlossen, werden folgende Anteile vom
Programme infolge Programmen; Jahresbeitrag – ohne schadenabhängigen
Sondernachlass – erhoben:
a) von Blitzeinwirkung dd) für Mehrkosten durch Änderungen
oder Verbesserungen, die über die Bei einer Versicherungsdauer von
b) oder eines dem Grunde nach versicher-
ten Schadens gemäß Teil A § 2 an dem Wiederherstellung hinausgehen; bis zu einem Monat 15 %;
Datenträger oder der Datenverarbei- ee) für sonstige Vermögensschäden; bis zu 2 Monaten 25 %;
tungsanlage, auf dem diese gespeichert bis zu 3 Monaten 30 %;
waren eingetreten ist. ff) soweit die Wiederbeschaffung oder bis zu 4 Monaten 40 %;
Wiedereingabe der Daten oder Pro- bis zu 5 Monaten 50 %;
4. Versicherungsort gramme nicht notwendig ist; bis zu 6 Monaten 60 %;
In Ergänzung zu Teil A § 4 besteht Versi- gg) soweit die Wiederbeschaffung oder bis zu 7 Monaten 70 %;
cherungsschutz für Sicherungs-Wechsel Wiedereingabe der Daten oder bis zu 8 Monaten 80 %;
datenträger in deren Auslagerungsstätten Programme nicht innerhalb von bis zu 9 Monaten 90 %;
(Ziff. 7 a) sowie auf den Verbindungswegen mehr als 9 Monaten 100 %;
12 Monaten nach Eintritt des Scha-
zwischen den bezeichneten Betriebsgrund- mindestens jedoch ein Mindestbeitrag von
dens durchgeführt wurde.
stücken und den Auslagerungsstätten. 200 € zuzüglich Versicherungsteuer.
5. Versicherungswert; Versicherungssumme c) Grenze der Entschädigung ist jede der
vereinbarten Versicherungssummen. 2. Dem Versicherer steht ein Beitrag in
a) Versicherungswert sind abweichend von vorgenannter Höhe auch dann zu, wenn
Teil A § 5 Ziff. 1 bei d) Bei Unterversicherung wird kein Abzug der Versicherungsvertrag auf eine Dauer
von der Entschädigung vorgenommen. von mindestens einem Jahr abgeschlossen
aa) Daten und Programmen die Wieder-
beschaffungs- bzw. Wiedereingabe- e) Der nach a) bis c) ermittelte Betrag wird wurde, jedoch innerhalb des ersten Versi-
kosten (siehe Ziff. 6 a); je Versicherungsfall um die vereinbarte cherungsjahres zur Aufhebung kommt
Selbstbeteiligung gekürzt. Entstehen infolge
bb) Wechseldatenträgern die Wiederbe- mehrere Schäden, so wird die Selbst
schaffungskosten. a) Rückgabe der versicherten Sache an den
beteiligung jeweils einzeln abgezogen. Eigentümer, ohne dass ein Eigentums-
b) Die Versicherungssumme soll dem Versi- 7. Sonstige vertraglich vereinbarte Oblie- wechsel vorliegt (z. B. bei gemieteten
cherungswert entsprechen. genheiten vor Eintritt des Versicherungs- Sachen);
6. Umfang der Entschädigung für Daten falls b) vorzeitiger Vertragsbeendigung im
und Programme gegenseitigen Einvernehmen;
a) Ergänzend zu Teil B: Allgemeiner Teil
a) Entschädigt werden abweichend von § 8 Ziff. 1 a) hat der Versicherungsneh- c) sonstiger Gründe, ohne dass ein außer-
Teil A § 7 die für die Wiederherstellung mer vor Eintritt des Versicherungsfalles ordentliches Kündigungsrecht besteht.
des früheren, betriebsfertigen Zustandes
der Daten und Programme notwendigen aa) eine übliche, jedoch mindestens ein- 3. Die vorgenannten Regelungen gelten
Aufwendungen. Aufwendungen zur mal wöchentliche Datensicherung nicht für den Fall, dass ein Vertrag auf
Wiederherstellung sind insbesondere vorzunehmen, d.h. Duplikate der Grundlage eines außerordentlichen Kündi-
erforderliche versicherten Daten und Programme gungsrechtes beendet wird.
anzufertigen und so aufzubewahren,
aa) maschinelle Wiedereingabe aus 3981 Schadenabhängiger Sondernach
dass bei einem Versicherungsfall lass
Sicherungsdatenträgern; Originale und Duplikate nicht
bb) Wiederbeschaffung und Wieder gleichzeitig beschädigt werden 1. Zu dem Versicherungsvertrag gilt ein
eingabe oder Wiederherstellung von oder abhanden kommen können. schadenabhängiger Sondernachlass verein-
Daten (einschl. dafür erforderlicher Die technischen Einrichtungen zur bart.
Belegaufbereitung/Informations Datensicherung müssen jeweils dem 2. Der Sondernachlass gilt bis zu einer
beschaffung); Stand der Technik entsprechen; Vertragsschadenquote von 60 % und ent-
cc) Wiederbeschaffung und Neuinstalla- bb) sicherzustellen, dass Form und fällt dann ab der nächsten Hauptfälligkeit
tion von Standardprogrammen; Struktur der Daten auf dem Siche- des Vertrages, ohne dass es einer besonde-
rungsdatenträger so beschaffen ren Vereinbarung bedarf.
dd) Wiedereingabe von Programmdaten
individuell hergestellter Programme sind, dass deren Rücksicherung 3. Die Schadenquote stellt das Verhältnis
und Programmerweiterungen (z. B. technisch möglich ist, z. B. durch von Schadenzahlungen einschließlich
Konfigurationen, Funktionsblöcke) Sicherung mit Prüfoption (Verify) Reserven zu Beitragszahlungen (ohne Ver
aus beim Versicherungsnehmer vor- und Durchführung von Rücksiche- sicherungsteuer) in den letzten 5 Versiche-
handenen Belegen (z. B. Quellcodes). rungstests. rungsjahren dar.
86
[Seite 87]
Allgemeine Bedingungen für die Maschinen-
Teil A
Betriebsunterbrechungsversicherung
(AMBUB 2011)
Teil A: Maschinen-Betriebsunter Teil A: Maschinen-Betriebsunter § 2 Versicherungswert; Bewer
brechungsversicherung brechungsversicherung tungszeitraum; Versicherungs
§ 1 egenstand der Versicherung;
G summe; Ausfallziffer; Unterversi
Unterbrechungsschaden; Haftzeit cherung
§ 1 Gegenstand der Versiche
§ 2 ersicherungswert; Bewertungs-
V 1. Versicherungswert
zeitraum; Versicherungssumme; rung; Unterbrechungsschaden;
Ausfallziffer; Unterversicherung Haftzeit Der Versicherungswert wird gebildet aus
§ 3 S achschaden; versicherte und 1. Gegenstand der Versicherung den fortlaufenden Kosten und dem
nicht versicherte Gefahren und Betriebsgewinn, die der Versicherungs
Wird die technische Einsatzmöglichkeit nehmer in dem Bewertungszeitraum ohne
Schäden
von im Versicherungsvertrag bezeichneten Unterbrechung des Betriebes erwirtschaf-
§ 4 Versicherungsort betriebsfertigen Sachen (Maschinen, tet hätte.
§ 5 Umfang der Entschädigung maschinelle Einrichtungen oder sonstige
technische Anlagen) infolge eines an die- 2. Bewertungszeitraum
§ 6 Z ahlung und Verzinsung der Ent- sen Sachen innerhalb des Versicherungs
schädigung a) Der Bewertungszeitraum beträgt
ortes eingetretenen Sachschadens unter- 12 Monate; dies gilt auch, wenn eine
§ 7 Sachverständigenverfahren brochen oder beeinträchtigt, leistet der kürzere Haftzeit als 12 Monate verein-
Versicherer Entschädigung für den dadurch bart ist. Soweit eine Haftzeit von mehr
entstehenden Unterbrechungsschaden. als 12 Monaten, längstens jedoch
Teil B: Allgemeiner Teil Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie 24 Monaten vereinbart ist, beträgt
§ 1 nzeigepflichten des Versiche-
A nach beendeter Erprobung und, soweit der Bewertungszeitraum 24 Monate.
rungsnehmers oder seines Vertre- vorgesehen, nach beendetem Probebetrieb
ters bis zum Vertragsschluss E r endet mit dem Zeitpunkt, von dem
entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist
an ein Unterbrechungsschaden nicht
§ 2 eginn des Versicherungsschutzes;
B oder sich in Betrieb befindet. Eine spätere
Unterbrechung der Betriebsfertigkeit mehr entsteht, spätestens jedoch mit
Dauer und Ende des Vertrages dem Ablauf der Haftzeit.
unterbricht den Versicherungsschutz nicht.
§ 3 Beiträge; Versicherungsperiode Dies gilt auch während einer De- oder b) Davon abweichend beginnt der Bewer-
§ 3a Anpassung des Beitragssatzes Remontage sowie während eines Transpor- tungszeitraum bei Abschluss des Ver
§ 4 F älligkeit des Erst- oder Einmal tes der Sache innerhalb des Versicherungs- trages frühestens mit dem Beginn der
beitrags; Folgen verspäteter Zah- ortes. Haftung des Versicherers und bei Ver-
lung oder Nichtzahlung 2. Unterbrechungsschaden tragsänderung mit dem Wirksamwerden
§ 5 Folgebeitrag dieser Änderung.
Der Unterbrechungsschaden besteht
§ 6 Lastschriftverfahren aus den fortlaufenden Kosten und dem 3. Versicherungssumme
Betriebsgewinn in dem versicherten Die Versicherungssumme ist der zwischen
§ 7 eitrag bei vorzeitiger Vertrags
B Betrieb, die der Versicherungsnehmer
beendigung Versicherer und Versicherungsnehmer im
innerhalb des Unterbrechungszeitraumes, Einzelnen vereinbarte Betrag, der mindes-
§ 8 bliegenheiten des Versicherungs-
O längstens jedoch der Haftzeit nicht erwirt-
nehmers tens dem Versicherungswert entsprechen
schaften kann, weil der frühere betriebs-
soll.
§ 9 Gefahrerhöhung fertige Zustand einer beschädigten Sache
wiederhergestellt oder eine zerstörte Sache 4. Ausfallziffer
§ 10 Beitragsrückgewähr durch eine gleichartige ersetzt werden Die im Versicherungsvertrag für eine Sache
§ 11 Mehrere Versicherer muss.
genannte Ausfallziffer bezeichnet den pro-
§ 12 ufwendungen zur Abwendung
A 3. Haftzeit zentualen Anteil des Betriebsgewinnes und
und Minderung des Unterbre- Die Haftzeit ist der Zeitraum, für welchen der fortlaufenden Kosten, der nicht erwirt-
chungsschadens schaftet wird, wenn diese Sache während
Versicherungsschutz für den Unterbre-
§ 13 Übergang von Ersatzansprüchen chungsschaden besteht. des gesamten Bewertungszeitraumes nicht
betrieben werden kann.
§ 14 ündigung nach dem Versiche-
K Die Haftzeit beginnt mit dem Zeitpunkt,
rungsfall von dem an der Sachschaden für den Ver- 5. Unterversicherung
§ 15 Keine Leistungspflicht aus beson- sicherungsnehmer nach den anerkannten Unterversicherung besteht, wenn mit
deren Gründen Regeln der Technik frühestens erkennbar Beginn der Haftzeit
war, spätestens jedoch mit Beginn des
§ 16 nzeigen; Willenserklärungen;
A Unterbrechungsschadens. Bei mehreren a) die Versicherungssumme niedriger als
Anschriftenänderungen Sachschäden an derselben Sache, zwischen der Versicherungswert ist;
§ 17 ollmacht des Versicherungsver-
V denen ein ursächlicher und zeitlicher b) die im Versicherungsvertrag genannte
treters Zusammenhang besteht, beginnt die Haft- Ausfallziffer einer Sache niedriger als
§ 18 Verjährung zeit mit dem Erstschaden. die Ausfallziffer derselben Sache gemäß
§ 19 Zuständiges Gericht Ist die Haftzeit nach Monaten bemessen, Ziff. 4 ist.
so gelten jeweils 30 Kalendertage als ein
§ 20 Anzuwendendes Recht 6. Versicherungsperiode
Monat. Ist jedoch ein Zeitraum von 12
§ 21 irtschafts-, Handels- oder
W Monaten vereinbart, so beträgt die Haft- Die Versicherungsperiode soll dem
Finanzsanktionen bzw. Embargos zeit ein volles Kalenderjahr. Geschäftsjahr entsprechen.
87
[Seite 88]
§ 3 Sachschaden, versicherte und durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall Sachen übergegangen ist.
nicht versicherte Gefahren und oder Absturz eines Luftfahrzeuges gilt: Für Unterbrechungsschäden infolge
Teil A
a) Der Versicherer leistet keine Entschädi- von Sachschäden durch Brand oder
Schäden Explosion, die durch diese Blitzschä-
gung für Unterbrechungsschäden infol-
1. Sachschaden, versicherte Gefahren und ge von Sachschäden an im Versiche- den verursacht werden, wird jedoch
Schäden rungsvertrag bezeichneten Sachen keine Entschädigung geleistet.
Sachschaden ist die unvorhergesehen ein- aa) durch Brand, Blitzschlag, Explosion, ie Einschlüsse gemäß aa) bis cc) gelten
D
tretende Beschädigung oder Zerstörung der Anprall oder Absturz eines Luftfahr- nicht, wenn Unterbrechungsschäden
im Versicherungsvertrag bezeichneten zeuges, seiner Teile oder seiner dadurch verursacht wurden, dass sich
Sachen. Ladung; zunächst an der im Versicherungsver-
trag bezeichneten Sache oder an ande-
Unvorhergesehen sind Schäden, die der bb) die durch Kurzschluss, Überstrom ren Sachen eine ausgeschlossene Gefahr
Versicherungsnehmer oder seine Repräsen- oder Überspannung an elektrischen gemäß a) verwirklicht hat. Die Ein-
tanten weder rechtzeitig vorhergesehen Einrichtungen als Folge von Brand schlüsse gelten ferner nicht für Unter-
haben noch mit dem für die im Betrieb oder Explosion entstehen. brechungsschäden durch Folge-Sach-
ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fach-
b) Brand ist ein Feuer, das ohne einen schäden an der im Versicherungsvertrag
wissen hätten vorhersehen können, wobei
bestimmungsgemäßen Herd entstanden bezeichneten Sache oder an anderen im
nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese
ist oder ihn verlassen hat und das sich Versicherungsvertrag bezeichneten
den Versicherer dazu berechtigt, seine Leis-
aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Sachen durch eine Gefahr gemäß a).
tung in einem der Schwere des Verschul-
dens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. E xplosion ist eine auf dem Ausdeh- 5. Nicht versicherte Gefahren und Schä-
nungsbestreben von Gasen oder Dämp- den
Insbesondere wird Entschädigung geleistet
für Unterbrechungsschäden infolge von fen beruhende, plötzlich verlaufende Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf
Sachschäden durch Kraftäußerung. Eine Explosion eines mitwirkende Ursachen keine Entschädi-
Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt gung für Unterbrechungsschäden infolge
a) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit nur vor, wenn seine Wandung in einem von Sachschäden
oder Vorsatz Dritter; solchen Umfang zerrissen wird, dass ein
plötzlicher Ausgleich des Druckunter- a) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers
b) Konstruktions-, Material- oder Ausfüh-
schieds innerhalb und außerhalb des oder dessen Repräsentanten;
rungsfehler;
Behälters stattfindet. Wird im Innern b) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse,
c) Kurzschluss, Überstrom oder Überspan- eines Behälters eine Explosion durch
nung (außer in den Fällen von Ziff. 4); Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder
chemische Umsetzung hervorgerufen, Aufstand;
d) Versagen von Mess-, Regel- oder so ist ein Zerreißen seiner Wandung
Sicherheitseinrichtungen; nicht erforderlich. c) durch Innere Unruhen;
e) Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel; litzschlag ist der unmittelbare Über-
B d) durch Terrorakte;
gang eines Blitzes auf Sachen. T errorakte sind jegliche Handlungen von
f) Zerreißen infolge Fliehkraft;
c) Der Versicherer leistet jedoch Entschä Personen oder Personengruppen zur
g) Überdruck (außer in den Fällen von digung für Unterbrechungsschäden Erreichung politischer, religiöser, ethni-
Ziff. 4) oder Unterdruck; infolge von: scher oder ideologischer Ziele, die
h) Sturm, Frost oder Eisgang. geeignet sind, Angst und Schrecken in
aa) Brandschäden, die an im Versiche- der Bevölkerung oder Teilen der Bevöl-
2. Entschädigung für Unterbrechungsschä- rungsvertrag bezeichneten Sachen kerung zu verbreiten und dadurch auf
den infolge von Sachschäden an elektroni- dadurch entstehen, dass sie einem eine Regierung oder staatliche Einrich-
schen Bauelementen Nutzfeuer oder der Wärme zur tungen Einfluss zu nehmen;
Entschädigung für Unterbrechungsschäden Bearbeitung oder zu sonstigen
Zwecken ausgesetzt werden; als aus- e) durch Kernenergie, nukleare Strahlung
infolge von Sachschäden an elektronischen oder radioaktive Substanzen;
Bauelementen (Bauteile) einer im Versiche- gesetzt gelten auch im Versiche-
rungsvertrag bezeichneten Sache wird nur rungsvertrag bezeichnete Sachen, f) durch Erdbeben;
geleistet, wenn eine versicherte Gefahr in denen oder durch die Nutzfeuer
oder Wärme erzeugt, vermittelt g) durch Überschwemmung;
nachweislich von außen auf eine
oder weitergeleitet wird. berschwemmung ist die Ansammlung
Ü
Austauscheinheit (im Reparaturfall übli-
cherweise auszutauschende Einheit) oder Keine Entschädigung wird jedoch einer erheblichen Menge von Ober
auf die Sache insgesamt eingewirkt hat. geleistet für Unterbrechungsschäden flächenwasser durch
Ist dieser Beweis nicht zu erbringen, so infolge derartiger Brandschäden an aa) Ausuferung von oberirdischen (ste-
genügt die überwiegende Wahrscheinlich- Räucher-, Trockenanlagen und an henden oder fließenden) Gewässern;
keit, dass der Sachschaden auf die Einwir- der Bearbeitung eines Rohstoffes
oder Halbfertigfabrikates dienenden bb) Witterungsniederschläge;
kung einer versicherten Gefahr von außen
zurückzuführen ist. Erhitzungsanlagen sowie an Dampf- cc) Austritt von Grundwasser an die
erzeugungsanlagen, Wärmetau- Erdoberfläche infolge von aa) oder
Für Unterbrechungsschäden durch Folge-
schern, Luftvorwärmern, Rekupera- bb);
Sachschäden an weiteren Austauscheinhei-
toren, Rauchgasleitungen, Anlagen h) durch Gewässer beeinflusstes Grund-
ten wird jedoch Entschädigung geleistet.
zur Rauchgasentstickung, Rauchgas wasser infolge von Hochwasser;
3. Entschädigung für Unterbrechungsschä- entschwefelung und Rauchgasenta-
den infolge von Verlusten oder Verände- schung; i) d
urch Mängel, die bei Abschluss der
rungen von Daten des Betriebssystems Versicherung bereits vorhanden waren
bb) Sengschäden an im Versicherungs-
und dem Versicherungsnehmer oder
Entschädigung für Unterbrechungsschäden vertrag bezeichneten Sachen;
seinen Repräsentanten bekannt sein
infolge von Verlusten oder Veränderungen
cc) Sachschäden, die an Verbrennungs- mussten; wobei nur grobe Fahrlässigkeit
von Daten des Betriebssystems wird nur
kraftmaschinen durch die im Ver- schadet und diese den Versicherer dazu
geleistet als Folge eines Sachschadens an brennungsraum auftretenden Explo-
Datenträgern, soweit es sich nicht um berechtigt, seine Leistung in einem der
sionen, sowie Sachschäden, die an Schwere des Verschuldens entsprechen-
Wechseldatenträger handelt. Schaltorganen von elektrischen den Verhältnis zu kürzen;
4. Entschädigung von Unterbrechungs- Schaltern durch den in ihnen auf
schäden infolge von Sachschäden durch tretenden Gasdruck entstehen; j) durch
Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder dd) Blitzschäden an elektrischen Einrich- aa) betriebsbedingte normale Abnut-
Absturz eines Luftfahrzeuges tungen der im Versicherungsvertrag zung;
Für die Entschädigung von Unterbre- bezeichneten Sachen, es sei denn, bb) betriebsbedingte vorzeitige Abnut-
chungsschäden infolge von Sachschäden dass der Blitz unmittelbar auf diese zung;
88
[Seite 89]
cc) korrosive Angriffe oder Abzehr c) Werkzeugen aller Art;
Sachschadens nicht eingesetzt werden
ungen; d) sonstigen Teilen, die während der können.
Teil A
dd) übermäßigen Ansatz von Kesselstein, Lebensdauer der versicherten Sachen e) Entsteht ein Unterbrechungsschaden
Schlamm oder sonstigen Ablager erfahrungsgemäß mehrfach ausge auch durch einen Schaden an einer
ungen. wechselt werden müssen; nicht im Versicherungsvertrag bezeich-
iese Ausschlüsse gelten nicht für
D e) Ausmauerungen, Auskleidungen und neten Sache oder durch eine nicht ver-
benachbarte Maschinenteile, die infolge Beschichtungen von Öfen, Feuerungs- sicherte Gefahr, so besteht keine Ersatz-
eines solchen Schadens beschädigt und sonstigen Erhitzungsanlagen, pflicht für den Unterbrechungsschaden,
werden und nicht auch ihrerseits aus Dampferzeugern und Behältern, die der durch den Schaden an der nicht
Gründen gemäß aa) bis dd) bereits während der Lebensdauer der im Versi- bezeichneten Sache oder durch die
erneuerungsbedürftig waren. cherungsvertrag bezeichneten Sachen nicht versicherte Gefahr auch allein
erfahrungsgemäß mehrfach ausge verursacht worden wäre.
ie Ausschlüsse gemäß bb) bis dd)
D
wechselt werden müssen. E ntsteht jedoch durch einen Sachscha-
gelten ferner nicht in den Fällen von
Ziff. 1 a) und b), d) und e); ob ein den an einer im Versicherungsvertrag
Konstruktionsfehler vorliegt, wird nach bezeichneten Sache oder durch dessen
dem Stand der Technik zur Zeit der § 4 Versicherungsort Reparatur ein Folgeschaden an einer
Konstruktion beurteilt, bei Material- Versicherungsschutz besteht nur innerhalb nicht bezeichneten Sache, so besteht
oder Ausführungsfehlern nach dem des Versicherungsortes. Versicherungsort Ersatzpflicht für den Unterbrechungs-
Stand der Technik zur Zeit der Herstel- sind die im Versicherungsvertrag bezeich- schaden in dem Umfang, als wenn der
lung, bei Bedienungsfehlern nach dem neten Betriebsgrundstücke. Folgeschaden nicht eingetreten wäre.
Stand der geltenden Bedienungs-/War- Versicherungsschutz besteht innerhalb f) Der Versicherer leistet keine Entschädi-
tungsvorschriften; Europas im geographischen Sinne (ausge- gung, soweit der Unterbrechungsscha-
k) durch Einsatz einer Sache, deren Repa- nommen auf See) auch außerhalb des den vergrößert wird durch
raturbedürftigkeit dem Versicherungs- Versicherungsortes, wenn sich die Sache aa) außergewöhnliche, während der
nehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass der Behebung des Sachscha- Unterbrechung hinzutretende Ereig-
bekannt sein musste; wobei nur grobe dens, einer Revision oder Überholung dort nisse, mit deren Eintritt als Folge
Fahrlässigkeit schadet und diese den befindet. des Sachschadens nicht gerechnet
Versicherer dazu berechtigt, seine Leis- werden muss;
tung in einem der Schwere des Ver-
bb) Vorsatz des Versicherungsnehmers
schuldens entsprechenden Verhältnis § 5 Umfang der Entschädigung oder dessen Repräsentanten;
zu kürzen. Der Versicherer leistet jedoch
1. Entschädigungsberechnung cc) Krieg, kriegsähnliche Ereignisse,
Entschädigung für den Unterbrechungs-
schaden, wenn der Sachschaden nicht a) Der Versicherer leistet Entschädigung Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion
durch die Reparaturbedürftigkeit verur- für den Unterbrechungsschaden, wenn oder Aufstand;
sacht wurde oder wenn die Sache zur der Zeitpunkt, von dem an der Sach- dd) Innere Unruhen;
Zeit des Schadens mit Zustimmung des schaden für den Versicherungsnehmer
Versicherers wenigstens behelfsmäßig nach den anerkannten Regeln der Tech- ee) Kernenergie, nukleare Strahlung
repariert war; nik frühestens erkennbar war, innerhalb oder radioaktive Substanzen;
der vereinbarten Versicherungsdauer ff) Erdbeben;
l) d
urch Diebstahl; der Versicherer leistet liegt.
jedoch Entschädigung für Unterbre- gg) Überschwemmung;
chungsschäden infolge von Sachschä- ei der Feststellung des Unterbre-
B
den an nicht gestohlenen, im Versiche- chungsschadens sind alle Umstände hh) behördliche Wiederherstellungs-
rungsvertrag bezeichneten Sachen, zu berücksichtigen, die den Gang und oder Betriebsbeschränkungen;
wenn sie als Folge des Diebstahls ein das Ergebnis des Betriebes während des ii) den Umstand, dass dem Versiche-
treten. Unterbrechungszeitraumes günstig oder rungsnehmer zur Wiederherstellung
ungünstig beeinflusst haben würden, oder Wiederbeschaffung zerstörter,
6. Zusätzlich versicherbare Schäden wenn die Unterbrechung nicht einge- beschädigter oder abhanden
Sofern im Versicherungsvertrag gesondert treten wäre. gekommener Sachen bzw. Daten
vereinbart, sind Unterbrechungsschäden etriebsgewinn und Kosten sind insbe-
B des Betriebssystems nicht rechtzeitig
infolge von Sachschäden an Zusatzgeräten sondere nicht zu ersetzen, soweit sie genügend Kapital zur Verfügung
und Fundamenten von im Versicherungs- wegen geplanter oder notwendiger steht;
vertrag bezeichneten Sachen versichert. Revisionen, Überholungsarbeiten oder jj) den Umstand, dass beschädigte oder
7. Versicherte Folgeschäden Änderungen ohnehin nicht erwirtschaf- zerstörte Sachen bzw. Daten des
tet worden wären. Betriebssystems anlässlich der
Nur als Folge eines dem Grunde nach ver
sicherten Sachschadens an anderen Teilen b) Die Entschädigung darf nicht zu einer Wiederherstellung oder Wieder
der im Versicherungsvertrag bezeichneten Bereicherung führen. Wirtschaftliche beschaffung geändert, verbessert
Sache sind versicherte Unterbrechungs- Vorteile, die sich innerhalb von sechs oder überholt werden;
schäden infolge von Sachschäden an Monaten nach Ablauf des Bewertungs- kk) Verderb, Beschädigung oder Zerstö-
zeitraumes als Folge der Unterbrechung rung von Rohstoffen, Halb- oder
a) Transportbändern, Raupen, Kabeln, ergeben, sind angemessen zu berück-
Stein- und Betonkübeln, Ketten, Seilen, Fertigfabrikaten oder Hilfs- oder
sichtigen. Betriebsstoffen.
Gurten, Riemen, Bürsten, Kardenbelä-
gen, Bereifungen und Sicherungen; erden geplante oder notwendige
W g) Der Versicherer leistet keine Entschädi-
Revisionen, Überholungsarbeiten oder gung für
b) Öl- oder Gasfüllungen, die Isolations- Änderungen während der Unterbre-
zwecken dienen; chung vorzeitig durchgeführt, so gilt aa) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und
c) sofern vereinbart, Ölfüllungen von ver- diese Zeitgrenze nicht. Betriebsstoffe sowie für bezogene
sicherten Turbinen. Waren und Leistungen, Aufwendun-
c) Kosten werden nur ersetzt, soweit ihr
gen zur Betriebserhaltung oder
8. Nicht versicherte Schäden Weiteraufwand rechtlich notwendig
Mindest- und Vorhaltegebühren für
oder wirtschaftlich begründet ist und
Nicht versichert sind Unterbrechungs Energiefremdbezug;
soweit sie ohne die Unterbrechung
schäden infolge von Sachschäden an erwirtschaftet worden wären. bb) Mehrwertsteuer, Verbrauchssteuern
a) Wechseldatenträgern; d) Technische Abschreibungen auf Maschi- und Ausfuhrzölle;
b) Hilfs- und Betriebsstoffen, Verbrauchs- nen und technische Anlagen sind nicht cc) umsatzabhängige Aufwendungen
materialien und Arbeitsmitteln; zu entschädigen, soweit sie infolge des für Ausgangsfrachten;
89
[Seite 90]
dd) umsatzabhängige Versicherungsbei- worden wäre. Tage mit Beeinträchtigungen § 7 Sachverständigenverfahren
träge; der technischen Einsatzmöglichkeit (Min-
Teil A
1. Feststellung der Schadenhöhe
ee) umsatzabhängige Lizenzgebühren derleistungen) werden zu vollen Unterbre-
und Erfindervergütungen; chungstagen zusammengefasst. Der Der Versicherungsnehmer kann nach Ein-
Gesamtzeitraum endet spätestens mit tritt des Versicherungsfalles verlangen,
ff) Gewinne und Kosten, die mit dem Ablauf der Haftzeit. dass der Schaden in einem Sachverständi-
eigentlichen Fabrikations-, Handels- genverfahren festgestellt wird.
oder Gewerbebetrieb nicht Bei mehreren Sachschäden an derselben
zusammenhängen; Sache, zwischen denen ein Ursachen Ein solches Sachverständigenverfahren
zusammenhang besteht, wird der Selbst können Versicherer und Versicherungsneh-
gg) Vertrags- und Konventionalstrafen. mer auch gemeinsam vereinbaren.
behalt nur einmal abgezogen.
2. Unterversicherung; Kürzung der Ent- 2. Weitere Feststellungen
schädigung
Das Sachverständigenverfahren kann durch
a) Wenn Unterversicherung vorliegt, wird § 6 Zahlung und Verzinsung der Vereinbarung auf weitere Feststellungen
nur der Teil des nach Ziff. 1 ermittelten Entschädigung zum Versicherungsfall ausgedehnt werden.
Betrages ersetzt, der sich zu dem gan-
zen Betrag verhält, wie die Versiche- 1. Fälligkeit der Entschädigung 3. Verfahren vor Feststellung
rungssumme zu dem Versicherungswert. Die Entschädigung wird fällig, wenn die Für das Sachverständigenverfahren gilt:
b) Wenn eine unrichtige Meldung des Ver- Feststellungen des Versicherers zum Grun- a) Jede Partei hat in Textform einen Sach-
sicherungswertes vorliegt, wird nur der de und zur Höhe des Anspruchs abge- verständigen zu benennen. Eine Partei,
Teil des nach Ziff. 1 ermittelten Betra- schlossen sind. die ihren Sachverständigen benannt
ges ersetzt, der sich zu dem ganzen hat, kann die andere unter Angabe des
Betrag verhält wie der gemeldete Versi- Der Versicherungsnehmer kann einen von ihr genannten Sachverständigen in
cherungswert zum tatsächlichen Versi- Monat nach Meldung des Schadens den Textform auffordern, den zweiten Sach-
cherungswert, höchstens jedoch zu der Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, verständigen zu benennen. Wird der
vereinbarten Versicherungssumme der der nach Lage der Sache mindestens zu zweite Sachverständige nicht innerhalb
Versicherungsperiode, für die die Mel- zahlen ist. von zwei Wochen nach Zugang der
dung abgegeben wurde. 2. Verzinsung Aufforderung benannt, so kann ihn die
3. Grenze der Entschädigung auffordernde Partei durch das für den
Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus Schadenort zuständige Amtsgericht
Der Versicherer leistet Entschädigung je einem anderen Rechtsgrund eine weiter ernennen lassen. In der Aufforderung
Versicherungsfall höchstens gehende Zinspflicht besteht: durch den Versicherer ist der Versiche-
a) bis zu der jeweils vereinbarten Versiche- a) die Entschädigung ist – soweit sie nicht rungsnehmer auf diese Folge hinzu
rungssumme; weisen.
innerhalb eines Monats nach Meldung
b) bis zu einer zusätzlich vereinbarten des Schadens geleistet wird – ab Fällig- b) Der Versicherer darf als Sachverständi-
Entschädigungsgrenze; keit zu verzinsen; gen keine Person benennen, die Mitbe-
werber des Versicherungsnehmers ist
c) bis zu einer vereinbarten Jahreshöchst b) die Mehrwertsteuer ist ab dem Zeit- oder mit ihm in dauernder Geschäfts-
entschädigung; Schäden, die in der lau- punkt zu verzinsen, in dem der Versi- verbindung steht, ferner keine Person,
fenden Versicherungsperiode beginnen, cherungsnehmer die tatsächliche Zah- die bei Mitbewerbern oder Geschäfts-
fallen insgesamt unter die Jahreshöchs- lung der Mehrwertsteuer anlässlich der partnern angestellt ist oder mit ihnen
tentschädigung. Wiederherstellung oder Wiederbeschaf- in einem ähnlichen Verhältnis steht.
Maßgebend ist die nach a) bis c) niedrigste fung versicherter Sachen gegenüber
c) Beide Sachverständige benennen in
Grenze der Entschädigung. dem Versicherer nachgewiesen hat; Textform vor Beginn ihrer Feststellun-
4. Entschädigungsberechnung bei grober c) der Zinssatz beträgt 4 Prozent p. a.; gen einen dritten Sachverständigen als
Fahrlässigkeit Obmann. Die Regelung unter b) gilt
d) die Zinsen werden zusammen mit der entsprechend für die Benennung eines
Haben der Versicherungsnehmer oder seine Entschädigung fällig. Obmannes durch die Sachverständigen.
Repräsentanten den Schaden grob fahr-
3. Hemmung Einigen sich die Sachverständigen nicht,
lässig herbeigeführt, wird die Entschädi-
so wird der Obmann auf Antrag einer
gung in einem der Schwere des Verschul- Bei der Berechnung der Fristen gemäß Partei durch das für den Schadenort
dens entsprechenden Verhältnis gekürzt. Ziff. 1 und 2 a) ist der Zeitraum nicht zu zuständige Amtsgericht ernannt.
5. Mehrwertsteuer berücksichtigen, in dem infolge Verschul-
dens des Versicherungsnehmers die Ent- 4. Feststellung
Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt,
schädigung nicht ermittelt oder nicht Die Feststellungen der Sachverständigen
wenn der Versicherungsnehmer vorsteuer-
gezahlt werden kann. müssen enthalten:
abzugsberechtigt ist. Das Gleiche gilt,
wenn der Versicherungsnehmer die Mehr- 4. Aufschiebung der Zahlung a) die ermittelten oder vermuteten Ursa-
wertsteuer anlässlich der Wiederherstel- chen und den Zeitpunkt, von dem an
lung oder Wiederbeschaffung tatsächlich Der Versicherer kann die Zahlung aufschie- der Sachschaden für den Versicherungs-
nicht gezahlt oder die Wiederherstellung ben, solange nehmer nach den anerkannten Regeln
oder Wiederbeschaffung nicht vorgenom- a) Zweifel an der Empfangsberechtigung der Technik frühestens erkennbar war;
men hat. des Versicherungsnehmers bestehen; b) Gewinn- und Verlustrechnungen für das
6. Selbstbeteiligung b) ein behördliches oder strafgerichtliches laufende Geschäftsjahr bis zum Beginn
Verfahren gegen den Versicherungs der Betriebsunterbrechung und für das
Der nach Ziff. 1 bis 4 ermittelte Betrag
nehmer oder seinen Repräsentanten aus vorausgegangene Geschäftsjahr;
wird je Versicherungsfall um die verein
barte Selbstbeteiligung gekürzt. Anlass dieses Versicherungsfalles noch c) eine Gewinn- und Verlustrechnung,
Bei einer zeitlichen Selbstbeteiligung hat läuft. aus der zu entnehmen ist, wie sich
der Versicherungsnehmer denjenigen Teil Betriebsgewinn und Kosten während
5. Abtretung des Entschädigungsanspru- des Bewertungszeitraumes ohne die
selbst zu tragen, der sich zu dem Gesamt- ches
betrag verhält wie die zeitliche Selbst versicherte Unterbrechung des Betriebes
beteiligung zu dem Gesamtzeitraum der Der Entschädigungsanspruch kann vor Fäl- entwickelt hätten;
Unterbrechung oder Beeinträchtigung der ligkeit nur mit Zustimmung des Versiche- d) eine Gewinn- und Verlustrechnung, aus
technischen Einsatzmöglichkeit. In der rers abgetreten werden. Die Zustimmung der zu entnehmen ist, wie sich Betriebs-
Berechnung werden nur Zeiten berücksich- muss erteilt werden, wenn der Versiche- gewinn und Kosten während des
tigt, in denen im versicherten Betrieb ohne rungsnehmer sie aus wichtigem Grund Bewertungszeitraumes infolge der versi-
Eintritt des Versicherungsfalles gearbeitet verlangt. cherten Unterbrechung gestaltet haben;
90
[Seite 91]
e) ob und in welcher Weise Umstände vor- Das Recht des Versicherers, den Vertrag (AMBUB 2011) zugrunde liegen, und eine
liegen, welche den versicherten Unter- nach § 22 VVG wegen arglistiger Täu- risikoadäquate Tarifierung sicherzustellen,
brechungsschaden beeinflussen. schung anzufechten, bleibt unberührt. überprüft der Versicherer zum 1. Juli eines
Die Sachverständigen haben alle Arten von jeden Jahres, ob die der Tarifierung
Kosten gesondert auszuweisen; die fortlau- zugrundeliegenden Beiträge beibehalten
fenden Kosten sind zu kennzeichnen. § 2 Beginn des Versicherungs werden können oder ob die Notwendigkeit
schutzes; Dauer und Ende des einer Anpassung (Erhöhung oder Absen-
5. Verfahren nach Feststellung kung) besteht.
Vertrages
Der Sachverständige übermittelt seine 2. Der Beitragssatz und die Beitragszu-
Teil B
Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. 1. Beginn des Versicherungsschutzes schläge für erweiterten Versicherungs-
Weichen die Feststellungen der Sachver- Der Versicherungsschutz beginnt vorbe- schutz werden unter Berücksichtigung von
ständigen voneinander ab, so übergibt der haltlich der Regelungen über die Folgen Schadenaufwand, Kosten, Feuerschutz
Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des steuer und Gewinnansatz kalkuliert.
Dieser entscheidet über die streitig geblie- Erst- oder Einmalbeitrags zu dem im Versi-
benen Punkte innerhalb der durch die 3. Bei einer Neukalkulation des Beitrags-
cherungsschein angegebenen Zeitpunkt. satzes und der Beitragszuschläge für
Feststellungen der Sachverständigen gezo-
genen Grenzen und übermittelt seine Ent- 2. Dauer erweiterten Versicherungsschutz wird der
scheidung beiden Parteien gleichzeitig. Der Vertrag ist für den im Versicherungs- Bedarf gemäß Ziff. 2 anhand einer ausrei-
schein angegebenen Zeitraum abgeschlos- chend großen Anzahl gleichartiger Risiken,
Die Feststellungen der Sachverständigen die Gegenstand der Verträge nach AMBUB
oder des Obmannes sind für die Vertrags- sen.
2011 sind, errechnet. Dabei wird auch die
parteien verbindlich, wenn nicht nachge- 3. Stillschweigende Verlängerung voraussichtliche künftige Entwicklung des
wiesen wird, dass sie offenbar von der
Bei einer Vertragsdauer von mindestens unternehmensindividuellen Schadenbedarfs
wirklichen Sachlage erheblich abweichen.
einem Jahr verlängert sich der Vertrag um für das nächste Kalenderjahr für diese Ver-
Aufgrund dieser verbindlichen Feststellun-
gen berechnet der Versicherer die Entschä- jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der Ver- träge berücksichtigt. Der Gewinnansatz
digung. tragsparteien spätestens drei Monate vor bleibt dabei unverändert.
dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit Bei der Neukalkulation sind die anerkann-
Im Falle unverbindlicher Feststellungen eine Kündigung zugegangen ist.
erfolgen diese durch gerichtliche Entschei- ten Grundsätze der Versicherungsmathe-
dung. Dies gilt auch, wenn die Sachver- 4. Kündigung bei mehrjährigen Verträgen matik und Versicherungstechnik anzuwen-
ständigen die Feststellung nicht treffen den.
Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit
können oder wollen oder sie verzögern. von mehr als drei Jahren zum Ablauf des 4. Die sich aus Ziff. 3 ergebenden Ände-
6. Kosten dritten oder jedes darauf folgenden Jahres rungen des Beitragssatzes und der Bei-
unter Einhaltung einer Frist von drei tragszuschläge für erweiterten Versiche-
Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, rungsschutz gelten für bestehende
Monaten vom Versicherungsnehmer
trägt jede Partei die Kosten ihres Sach Verträge mit Beginn des nächsten Versi
gekündigt werden.
verständigen. Die Kosten des Obmannes cherungsjahres. Obergrenze für eine Erhö-
tragen beide Parteien je zur Hälfte. Die Kündigung muss dem Versicherer spä- hung und Untergrenze für eine Absenkung
testens drei Monate vor dem Ablauf des ist der Tarifbeitragssatz für vergleichbaren
7. Obliegenheiten
jeweiligen Versicherungsjahres zugehen. Versicherungsschutz im Neugeschäft. Im
Durch das Sachverständigenverfahren wer- Falle einer Erhöhung ist der Versicherer
den die Obliegenheiten des Versicherungs- 5. Vertragsdauer von weniger als einem
Jahr berechtigt, im Falle einer Absenkung
nehmers nicht berührt.
verpflichtet, den Beitrag entsprechend
Bei einer Vertragsdauer von weniger als
anzupassen.
einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es
Teil B: Allgemeiner Teil einer Kündigung bedarf, zum vorgesehe- 5. Eine sich aus Ziff. 3 ergebende Beitrags-
nen Zeitpunkt. erhöhung wird dem Versicherungsnehmer
spätestens einen Monat vor Beitragsfällig-
6. Wegfall des versicherten Interesses
§ 1 Anzeigepflichten des Versi keit mitgeteilt. Der Versicherungsnehmer
Fällt das versicherte Interesse nach dem kann den Versicherungsvertrag innerhalb
cherungsnehmers oder seines Beginn der Versicherung weg, endet der eines Monats nach Zugang der Mitteilung
Vertreters bis zum Vertrags Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der Ver- mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch
schluss sicherer vom Wegfall des Risikos Kenntnis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
erlangt. Erhöhung, kündigen.
Der Versicherungsnehmer hat bis zur
Abgabe seiner Vertragserklärung dem Ver- 6. Eine sich aus Ziff. 3 ergebende Beitrags-
sicherer alle ihm bekannten Gefahrum senkung wird dem Versicherungsnehmer
stände anzuzeigen, nach denen der Versi- § 3 Beiträge; Versicherungs durch die Beitragsrechnung mitgeteilt.
cherer in Textform gefragt hat und die für periode
dessen Entschluss erheblich sind, den Ver- Je nach Vereinbarung werden die Beiträge
trag mit dem vereinbarten Inhalt zu schlie- entweder durch laufende Zahlungen § 4 Fälligkeit des Erst- oder Ein
ßen. Der Versicherungsnehmer ist auch
insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach
monatlich, viertel-, halbjährlich, jährlich malbeitrags; Folgen verspäteter
oder als Einmalbeitrag im Voraus gezahlt. Zahlung oder Nichtzahlung
seiner Vertragserklärung, aber vor Ver
tragsannahme der Versicherer Fragen in Entsprechend der Vereinbarung über lau- 1. Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
Textform im Sinne des Satzes 1 stellt. fende Zahlungen umfasst die Versiche-
rungsperiode einen Monat, ein Vierteljahr, Der erste oder einmalige Beitrag ist –
Verletzt der Versicherungsnehmer seine ein halbes Jahr oder ein Jahr. Bei einem unabhängig von dem Bestehen eines
Anzeigepflicht nach Abs. 1, so kann der Widerrufsrechts – unverzüglich nach dem
Einmalbeitrag ist die Versicherungsperiode
Versicherer nach Maßgabe der §§ 19-21 Zeitpunkt des vereinbarten und im Versi-
die vereinbarte Vertragsdauer, jedoch
VVG vom Vertrag zurücktreten, kündigen cherungsschein angegebenen Versiche-
höchstens ein Jahr.
oder eine Vertragsänderung vornehmen. rungsbeginns zu zahlen.
Der Versicherer kann nach § 21 Abs. 2 VVG
auch leistungsfrei sein. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versi-
§ 3a Anpassung des Beitrags cherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist
Wird der Vertrag von einem Vertreter des
Versicherungsnehmers geschlossen, so sind
satzes der erste oder einmalige Beitrag unverzüg-
1. Um die dauernde Erfüllbarkeit der Ver- lich nach Vertragsschluss zu zahlen.
gemäß § 20 VVG sowohl die Kenntnis und
Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis pflichtungen aus den Verträgen, denen die Zahlt der Versicherungsnehmer nicht
und Arglist des Versicherungsnehmers zu Allgemeinen Bedingungen für die Maschi- unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2
berücksichtigen. nen-Betriebsunterbrechungsversicherung bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versi-
91
[Seite 92]
cherungsschutz erst, nachdem die Zahlung der Beitrag oder die Geschäftsgebühr nach ff) vom Versicherer angeforderte Belege
bewirkt ist. Maßgabe der §§ 39 und 80 VVG. beizubringen, deren Beschaffung
Weicht der Versicherungsschein vom ihm billigerweise zugemutet werden
Antrag des Versicherungsnehmers oder kann.
von getroffenen Vereinbarungen ab, ist der § 8 Obliegenheiten des Versiche b) Steht das Recht auf die vertragliche
erste oder einmalige Beitrag frühestens rungsnehmers Leistung des Versicherers einem Dritten
einen Monat nach Zugang des Versiche- 1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versi- zu, so hat dieser die Obliegenheiten
rungsscheins zu zahlen. cherungsfalles gemäß Ziff. 2 a) ebenfalls zu erfüllen,
soweit ihm dies nach den tatsächlichen
Teil B
2. Folgen verspäteter Zahlung oder Nicht- a) Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten,
zahlung des Erst- oder Einmalbeitrags und rechtlichen Umständen möglich ist.
die der Versicherungsnehmer vor Eintritt
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, 3. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsver-
zu dem nach Ziff. 1 maßgebenden Fällig- sind: letzung
keitszeitpunkt gezahlt, ist der Versicherer aa) die Einhaltung aller gesetzlichen, a)
Verletzt der Versicherungsnehmer eine
nach Maßgabe des § 37 VVG berechtigt, behördlichen sowie vertraglich ver- Obliegenheit nach Ziff. 1 oder 2 vor-
vom Vertrag zurückzutreten oder auch einbarten Sicherheitsvorschriften; sätzlich, so ist der Versicherer von der
leistungsfrei. Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob
bb) die Verpflichtung, Bücher zu führen;
Inventuren, Bilanzen sowie Gewinn- fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit
und Verlustrechnungen sind für die ist der Versicherer berechtigt, seine
§ 5 Folgebeitrag drei Vorjahre vor Verlust, Beschädi- Leistung in dem Verhältnis zu kürzen,
1. Fälligkeit gung oder Zerstörung zu schützen; das der Schwere des Verschuldens des
Versicherungsnehmers entspricht. Das
a) Eine Folgebeitrag wird zu dem verein- cc) die Einhaltung aller sonstigen ver- Nichtvorliegen einer groben Fahrlässig-
barten Zeitpunkt der jeweiligen Versi- traglich vereinbarten Obliegenhei- keit hat der Versicherungsnehmer zu
cherungsperiode fällig. ten. beweisen.
b) Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn b) Verletzt der Versicherungsnehmer vor- b) Außer im Falle einer arglistigen Oblie-
sie innerhalb des im Versicherungs- sätzlich oder grob fahrlässig eine Oblie- genheitsverletzung ist der Versicherer
schein oder in der Beitragsrechnung genheit, die er vor Eintritt des Versiche- jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit
angegebenen Zeitraums bewirkt ist. rungsfalles gegenüber dem Versicherer
der Versicherungsnehmer nachweist,
zu erfüllen hat, so kann der Versicherer
2. Folgen der Nichtzahlung dass die Verletzung der Obliegenheit
innerhalb eines Monats, nachdem er
weder für den Eintritt oder die Feststel-
Die Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung von der Verletzung Kenntnis erlangt
hat, den Vertrag fristlos kündigen. lung des Versicherungsfalls, noch für die
ergeben sich aus § 38 VVG. Feststellung oder den Umfang der Leis-
Das Kündigungsrecht des Versicherers
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zah- ist ausgeschlossen, wenn der Versiche- tungspflicht des Versicherers ursächlich
lung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der rungsnehmer beweist, dass er die ist.
Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm Obliegenheit weder vorsätzlich noch c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine
durch den Verzug entstandenen Schadens grob fahrlässig verletzt hat. nach Eintritt des Versicherungsfalls
zu verlangen. bestehende Auskunfts- oder Aufklä-
2. Obliegenheiten bei Eintritt des Versiche-
rungsfalles rungsobliegenheit, ist der Versicherer
nur dann vollständig oder teilweise leis-
§ 6 Lastschriftverfahren a) Der Versicherungsnehmer hat bei Ein- tungsfrei, wenn er den Versicherungs-
tritt des Versicherungsfalles nehmer durch gesonderte Mitteilung in
1. Pflichten des Versicherungsnehmers
aa) nach Möglichkeit für die Abwen- Textform auf diese Rechtsfolge hinge-
Ist zur Einziehung des Beitrags das Last- dung und Minderung des Schadens wiesen hat.
schriftverfahren vereinbart worden, hat der zu sorgen;
Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der
Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichen- bb) dem Versicherer den Schadeneintritt,
de Deckung des Kontos zu sorgen. nachdem er von ihm Kenntnis § 9 Gefahrerhöhung
erlangt hat, unverzüglich – gegebe- Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf
2. Änderung des Zahlungsweges nenfalls auch mündlich oder telefo- der Versicherungsnehmer ohne vorherige
Hat es der Versicherungsnehmer zu vertre- nisch – anzuzeigen; Zustimmung des Versicherers keine Gefahr-
ten, dass ein oder mehrere Beiträge trotz cc) Weisungen des Versicherers zur erhöhung vornehmen oder deren Vornah-
wiederholtem Einziehungsversuch nicht Schadenabwendung/-minderung – me durch einen Dritten gestatten.
eingezogen werden können, ist der Versi- gegebenenfalls auch mündlich oder
cherer berechtigt, die Lastschriftvereinba- Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahr-
telefonisch – einzuholen, wenn die erhöhung, die ihm bekannt wird, dem Ver-
rung in Textform zu kündigen. Umstände dies gestatten; sicherer unverzüglich anzuzeigen, und
Der Versicherer hat in der Kündigung dar- dd) Weisungen des Versicherers zur zwar auch dann, wenn sie ohne seinen
auf hinzuweisen, dass der Versicherungs- Schadenabwendung/-minderung, Willen eintritt. Im Übrigen gelten die §§ 23
nehmer verpflichtet ist, den ausstehenden soweit für ihn zumutbar, zu befol- bis 27 VVG. Danach kann der Versicherer
Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu gen; erteilen mehrere an dem Versi- zur Kündigung berechtigt sein, eine Ver-
übermitteln. cherungsvertrag beteiligte Versiche- tragsänderung vornehmen oder auch leis-
Durch die Banken erhobene Bearbeitungs- rer unterschiedliche Weisungen, tungsfrei sein.
gebühren für fehlgeschlagenen Lastschrift hat der Versicherungsnehmer nach
einzug können dem Versicherungsnehmer pflichtgemäßem Ermessen zu
in Rechnung gestellt werden. handeln; § 10 Beitragsrückgewähr
ee) soweit möglich dem Versicherer 1. Meldung der Versicherungssumme
unverzüglich jede Auskunft – auf
§ 7 Beitrag bei vorzeitiger Verlangen in Textform – zu erteilen, War der Versicherungswert für die abge-
die zur Feststellung des Versiche- laufene Versicherungsperiode niedriger als
Vertragsbeendigung rungsfalles oder des Umfanges der die Versicherungssumme und meldet der
Endet das Versicherungsverhältnis vor Leistungspflicht des Versicherers Versicherungsnehmer dies dem Versicherer
Ablauf der Versicherungsperiode oder wird erforderlich ist sowie jede Untersu- innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf
es nach Beginn rückwirkend aufgehoben chung über Ursache und Höhe des der Versicherungsperiode, so wird, wenn
oder von Anfang an wegen arglistiger Täu- Schadens und über den Umfang der nicht etwas anderes vereinbart ist, der auf
schung nichtig, so gebührt dem Versicherer Entschädigungspflicht zu gestatten; den Mehrbetrag der Versicherungssumme
92
[Seite 93]
gezahlte Beitrag bis zu einem Drittel des E rlangt der Versicherungsnehmer oder b) soweit durch sie Kosten erwirtschaftet
Jahresbeitrags rückvergütet. der Versicherte aus anderen Versiche- werden, die nicht versichert sind;
rungsverträgen Entschädigung für den-
Ist die Versicherungssumme während der c) für Leistungen der Feuerwehr oder
selben Schaden, so ermäßigt sich der
Versicherungsperiode geändert worden, anderer Institutionen, die im öffent
Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag
so gilt als Versicherungssumme die Jahres- lichen Interesse zur Hilfeleistung ver-
in der Weise, dass die Entschädigung
durchschnittssumme, die sich aus den pflichtet sind, wenn diese Leistungen im
aus allen Verträgen insgesamt nicht
jeweiligen Versicherungssummen unter höher ist, als wenn der Gesamtbetrag öffentlichen Interesse erbracht werden;
Berücksichtigung der Zeiträume ergibt, der Versicherungssummen, aus denen d) zur Wiederherstellung des Sachscha-
in denen sie gegolten haben.
Teil B
die Beiträge errechnet wurdenn, nur in dens.
Der Versicherungswert ist je Versicherungs- diesem Vertrag in Deckung gegeben
summe gesondert zu melden. worden wäre. Bei Vereinbarung von
2. Zu niedrig gemeldeter Betrag
Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich § 13 Übergang von Ersatzan
der Anspruch in der Weise, dass aus sprüchen
Ist der letzte vor Eintritt eines Versiche- allen Verträgen insgesamt keine höhere
rungsfalls gemeldete Betrag niedriger als Entschädigung zu leisten ist, als wenn 1. Übergang von Ersatzansprüchen
der Versicherungswert der Versicherungs- der Gesamtbetrag der Versicherungs- Steht dem Versicherungsnehmer ein
periode, für die die Meldung abgegeben summen in diesem Vertrag in Deckung Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu,
wurde, so wird der Schaden nur anteilig gegeben worden wäre. geht dieser Anspruch auf den Versicherer
ersetzt. c) Hat der Versicherungsnehmer eine über, soweit der Versicherer den Schaden
Mehrfachversicherung in der Absicht ersetzt. Der Übergang kann nicht zum
geschlossen, sich dadurch einen rechts- Nachteil des Versicherungsnehmers geltend
§ 11 Mehrere Versicherer widrigen Vermögensvorteil zu verschaf- gemacht werden. Richtet sich der Ersatzan-
1. Anzeigepflicht fen, ist jeder in dieser Absicht geschlos- spruch des Versicherungsnehmers gegen
sene Vertrag nichtig. eine Person, mit der er bei Eintritt des
Wer bei mehreren Versicherern ein Interes- Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt,
se gegen dieselbe Gefahr versichert, ist em Versicherer steht der Beitrag bis zu
D
dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den kann der Übergang nicht geltend gemacht
verpflichtet, dem Versicherer die andere werden, es sei denn, diese Person hat den
Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In die Nichtigkeit begründenden Umstän-
den Kenntnis erlangt. Schaden vorsätzlich verursacht.
der Mitteilung sind der andere Versicherer
und die Versicherungssumme anzugeben. 4. Beseitigung der Mehrfachversicherung 2. Obliegenheiten zur Sicherung von
Ersatzansprüchen
2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzei- Eine Mehrfachversicherung kann auf Ver-
gepflicht langen des Versicherungsnehmers nach Der Versicherungsnehmer hat seinen
Maßgabe des § 79 VVG durch Aufhebung Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung
Verletzt der Versicherungsnehmer die oder Herabsetzung der Versicherungssum- dieses Anspruchs dienendes Recht unter
Anzeigepflicht (siehe Ziff. 1), ist der Versi- me des später geschlossenen Vertrages Beachtung der geltenden Form- und Frist-
cherer nach Maßgabe des § 28 VVG zur beseitigt werden. vorschriften zu wahren und nach Übergang
Kündigung berechtigt oder auch leistungs- des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei
frei. Eine Kündigung des Versicherers wird Die Aufhebung des Vertrages oder die Her- dessen Durchsetzung durch
mit Zugang wirksam. absetzung der Versicherungssumme und den Versicherer soweit erforderlich mitzu-
Anpassung des Beitrags werden zu dem
Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der wirken.
Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung
Versicherer vor dem Eintritt des Versiche- dem Versicherer zugeht. Verletzt der Versicherungsnehmer diese
rungsfalles Kenntnis von der anderen Ver Obliegenheit, ist der Versicherer nach Maß-
sicherung erlangt hat. gabe des § 86 Abs. 2 VVG leistungsfrei.
Außer im Falle einer arglistigen Obliegen- § 12 Aufwendungen zur Abwen
heitsverletzung ist der Versicherer zur Leis- dung und Minderung des Unter
tung verpflichtet, soweit die Verletzung brechungsschadens § 14 Kündigung nach dem Versi
der Obliegenheit weder für den Eintritt cherungsfall
oder die Feststellung des Versicherungsfal- 1. Versichert sind Aufwendungen, auch
erfolglose, die der Versicherungsnehmer 1. Kündigungsrecht
les, noch für die Feststellung oder den
Umfang der Leistungspflicht des Versiche- bei Eintritt des Versicherungsfalles den Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles
rers ursächlich ist. Umständen nach zur Abwendung und Min- kann jede der Vertragsparteien den Versi-
derung des Schadens für geboten halten cherungsvertrag kündigen. Die Kündigung
3. Haftung und Entschädigung bei Mehr- durfte oder die er auf Weisung des Versi- ist in Textform zu erklären. Die Kündigung
fachversicherung cherers macht. ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit
a) Ist bei mehreren Versicherern ein Inter- 2. Ist der Versicherer berechtigt, seine dem Abschluss der Verhandlungen über die
esse gegen dieselbe Gefahr versichert Leistung zu kürzen, kann er auch den Auf- Entschädigung zulässig.
und übersteigen die Versicherungssum- wendungsersatz nach Ziff. 1 entsprechend 2. Kündigung durch Versicherungsnehmer
men zusammen den Versicherungswert kürzen.
oder übersteigt aus anderen Gründen Der Versicherungsnehmer ist berechtigt,
3. Der Ersatz dieser Aufwendungen und das Versicherungsverhältnis mit sofortiger
die Summe der Entschädigungen, die
die sonstige Entschädigung betragen Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt
von jedem Versicherer ohne Bestehen zusammen höchstens die jeweils verein
der anderen Versicherung zu zahlen bis zum Ablauf des Versicherungsjahres in
barte Versicherungssumme; dies gilt jedoch Textform zu kündigen.
wären, den Gesamtschaden, liegt eine nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung
Mehrfachversicherung vor. des Versicherers entstanden sind. 3. Kündigung durch Versicherer
b) Die Versicherer sind in der Weise als 4. Der Versicherer hat den für die Aufwen- Eine Kündigung des Versicherers wird einen
Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder dungen erforderlichen Betrag auf Verlan- Monat nach ihrem Zugang beim Versiche-
für den Betrag aufzukommen hat, des- gen des Versicherungsnehmers vorzuschie- rungsnehmer wirksam.
sen Zahlung ihm nach seinem Vertrage ßen.
obliegt; der Versicherungsnehmer kann
aber im Ganzen nicht mehr als den 5. Nicht versichert sind Aufwendungen
§ 15 Keine Leistungspflicht aus
Betrag des ihm entstandenen a) soweit durch sie über die Haftzeit
Schadens verlangen. Satz 1 gilt ent hinaus oder innerhalb einer zeitlichen
besonderen Gründen
sprechend, wenn die Verträge bei Selbstbeteiligung für den Versiche- 1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Her-
demselben Versicherer bestehen. rungsnehmer ein Nutzen entsteht; beiführung des Versicherungsfalles
93
[Seite 94]
a) Führt der Versicherungsnehmer den 3. Nichtanzeige der Verlegung der § 19 Zuständiges Gericht
Versicherungsfall vorsätzlich herbei, gewerblichen Niederlassung
so ist der Versicherer von der Entschädi- 1. Klagen gegen den Versicherer oder Ver-
Hat der Versicherungsnehmer die Versiche- sicherungsvermittler
gungspflicht frei. rung unter der Anschrift seines Gewerbe-
Ist die Herbeiführung des Schadens betriebs abgeschlossen, finden bei einer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag
durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Verlegung der gewerblichen Niederlassung oder der Versicherungsvermittlung ist
neben den Gerichtsständen der Zivilprozess
Vorsatzes in der Person des Versiche- die Bestimmungen nach Nr. 2 entspre-
ordnung auch das Gericht örtlich zustän-
rungsnehmers festgestellt, so gilt die chend Anwendung.
dig, in dessen Bezirk der Versicherungsneh-
vorsätzliche Herbeiführung des Scha-
Teil B
mer zur Zeit der Klageerhebung seinen
dens als bewiesen.
Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen
b) Führt der Versicherungsnehmer den § 17 Vollmacht des Versiche seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Schaden grob fahrlässig herbei, so ist rungsvertreters Soweit es sich bei dem Vertrag um eine
der Versicherer berechtigt, seine Leis- 1. Erklärungen des Versicherungsnehmers betriebliche Versicherung handelt, kann der
tung in einem der Schwere des Ver- Versicherungsnehmer seine Ansprüche
schuldens des Versicherungsnehmers Der Versicherungsvertreter gilt als bevoll-
mächtigt, vom Versicherungsnehmer abge- auch bei dem für den Sitz oder die Nieder-
entsprechenden Verhältnis zu kürzen. lassung des Gewerbebetriebes zuständigen
gebene Erklärungen entgegenzunehmen
2. Arglistige Täuschung nach Eintritt des betreffend Gericht geltend machen.
Versicherungsfalles 2. Klagen gegen Versicherungsnehmer
a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines
Der Versicherer ist von der Entschädi Versicherungsvertrages; Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag
gungspflicht frei, wenn der Versicherungs- oder der Versicherungsvermittlung gegen
nehmer den Versicherer arglistig über Tat- b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis
den Versicherungsnehmer ist ausschließlich
sachen, die für den Grund oder die Höhe einschließlich dessen Beendigung;
das Gericht örtlich zuständig, in dessen
der Entschädigung von Bedeutung sind, c) Anzeige- und Informationspflichten vor Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit
täuscht oder zu täuschen versucht. Abschluss des Vertrages und während der Klageerhebung seinen Wohnsitz,
Ist die Täuschung oder der Täuschungsver- des Versicherungsverhältnisses. in Ermangelung eines solchen seinen
such durch rechtskräftiges Strafurteil 2. Erklärungen des Versicherers gewöhnlichen Aufenthalt hat.
gegen den Versicherungsnehmer wegen Soweit es sich bei dem Vertrag um eine
Betruges oder Betrugsversuches festge- Der Versicherungsvertreter gilt als bevoll-
mächtigt, vom Versicherer ausgefertigte betriebliche Versicherung handelt, kann der
stellt, so gelten die Voraussetzungen des Versicherer seine Ansprüche auch bei dem
Satzes 1 als bewiesen. Versicherungsscheine oder deren Nach-
für den Sitz oder die Niederlassung des
träge dem Versicherungsnehmer zu über-
Gewerbebetriebes zuständigen Gericht gel-
mitteln.
tend machen.
§ 16 Anzeigen; Willenserklärun 3. Zahlungen an den Versicherungsvertre-
3. Wohnsitzverlegung des Versicherungs-
gen; Anschriftenänderungen ter
nehmers
1. Form Der Versicherungsvertreter gilt als bevoll- Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer
mächtigt, Zahlungen, die der Versiche- nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder
Soweit gesetzlich keine Schriftform ver- rungsnehmer im Zusammenhang mit der
langt ist und soweit in diesem Vertrag gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland ver-
Vermittlung oder dem Abschluss eines Ver- legt, oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die sicherungsvertrags an ihn leistet, anzuneh-
für den Versicherer bestimmten Erklärun- Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhe-
men. Eine Beschränkung dieser Vollmacht bung unbekannt ist, ist der Gerichtsstand
gen und Anzeigen, die das Versicherungs- muss der Versicherungsnehmer nur gegen
verhältnis betreffen und die unmittelbar Münster (Westfalen).
sich gelten lassen, wenn er die Beschrän-
gegenüber dem Versicherer erfolgen, in kung bei der Vornahme der Zahlung kann-
Textform abzugeben. te oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht
kannte.
§ 20 Anzuwendendes Recht
Erklärungen und Anzeigen sollen an die
Hauptverwaltung des Versicherers oder an Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
die im Versicherungsschein oder in dessen
Nachträgen als zuständig bezeichnete Stel- § 18 Verjährung
le gerichtet werden. Die gesetzlichen Rege- Die Ansprüche aus dem Versicherungs
§ 21 Wirtschafts-, Handels- oder
lungen über den Zugang von Erklärungen vertrag verjähren in drei Jahren. Die Finanzsanktionen bzw. Embargos
und Anzeigen bleiben unberührt. Verjährung beginnt mit dem Schluss des Es besteht – unbeschadet der übrigen Ver-
2. Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Jahres, in dem der Anspruch entstanden tragsbestimmungen – Versicherungsschutz
Namensänderung ist und der Gläubiger von den Anspruch nur, soweit und solange dem keine auf die
Hat der Versicherungsnehmer eine Ände- begründenden Umständen und der Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirt-
rung seiner Anschrift dem Versicherer Person des Schuldners Kenntnis erlangt schafts-, Handels- oder Finanzsanktionen
nicht mitgeteilt, genügt für eine Willens oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen bzw. Embargos der Europäischen Union
erklärung, die dem Versicherungsnehmer müsste. oder der Bundesrepublik Deutschland ent-
gegenüber abzugeben ist, die Absendung Ist ein Anspruch aus dem Versicherungs- gegenstehen.
eines eingeschriebenen Briefes an die letz- vertrag bei dem Versicherer angemeldet Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels-
te dem Versicherer bekannte Anschrift. worden, zählt bei der Fristberechnung oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der
Entsprechendes gilt bei einer dem Versi der Zeitraum zwischen Anmeldung und Vereinigten Staaten von Amerika, soweit
cherer nicht angezeigten Namensänderung. Zugang der in Textform mitgeteilten Ent- dem nicht Rechtsvorschriften der Euro
Die Erklärung gilt drei Tage nach der scheidung des Versicherers beim Anspruch- päische Union oder der Bundesrepublik
Absendung des Briefes als zugegangen. steller nicht mit. Deutschland entgegenstehen.
94
[Seite 95]
Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen
für die Maschinen-Betriebsunterbrechungs
versicherung (AMBUB 2011)
Nachstehende Klausel haben Gültigkeit, sofern Sie vereinbart wurden.
4107 Gummierungen in Rauchgasreini Führt die Verletzung der Obliegenheit zu vereinbarten Höchstentschädigungen und
gungsanlagen einer Gefahrerhöhung, gilt Teil B § 9 Versicherungssummen auf Erstes Risiko gilt
1. Abweichend von Teil A § 3 Ziff. 8 e) Absatz 2. Danach kann der Versicherer die Nachhaftung nicht.
sind Unterbrechungsschäden infolge von kündigen oder leistungsfrei sein.
2. Der Versicherungsnehmer ist verpflich-
Sachschäden an Beschichtungen und Gum- 3. Katalysatoren gelten als beschädigt, tet, spätestens 6 Monate nach Ablauf einer
mierungen in Rauchgasreinigungsanlagen wenn eine Substanzveränderung vorliegt Versicherungsperiode zu melden, welchen
versichert. und ihre Wirkung durch Messungen nach- Betriebsgewinn und welche Kosten er im
weisbar gemindert ist. abgelaufenen Geschäftsjahr erwirtschaftet
2. Der Versicherungsnehmer hat den Versi-
cherer bei Vertragsbeginn über Umfang 4. Der Versicherer leistet ohne Rücksicht hat. Soweit eine Haftzeit von mehr als
und Dauer der Gewährleistung zu infor- auf mitwirkende Ursachen keine Entschädi- 12 Monaten vereinbart ist, sind erwirt-
mieren. gung für Unterbrechungsschäden infolge schafteter Betriebsgewinn und Kosten der
von Erosionsschäden an Katalysatoren als letzten beiden Geschäftsjahre zu melden.
3. Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist, Wird die Versicherungssumme überschrit-
Folge des Einsatzes ballastreicher Brenn-
jedoch nicht später als 5 Jahre nach ten, so ist der Beitrag für den Mehrbetrag
stoffe.
Beginn der Gewährleistungsfrist, leistet der der Versicherungssumme, maximal jedoch
Versicherer keine Entschädigung für Unter- 4110 Ausfallverhältnisse bis zur Höhe der vereinbarten Nachhaf-
brechungsschäden Sind abweichend von Teil A § 2 Ziff. 4 tung, nach zu entrichten.
a) infolge von Sachschäden an Beschich- keine Ausfallziffern vereinbart und ändern Ist die Versicherungssumme in der abge
tungen und Gummierungen durch sich die dem Versicherungsvertrag zugrun- laufenen Versicherungsperiode geändert
Blasenbildung, flächige Ablösung, de gelegten Ausfallverhältnisse, so wird worden, so gilt als Versicherungssumme
chemische Veränderungen und Erosion; Entschädigung nicht über den Betrag hin- die Jahresdurchschnittssumme, die sich aus
aus geleistet, der sich bei unveränderten den jeweiligen Versicherungssummen unter
b) durch Folgeschäden an dem beschichte- Ausfallverhältnissen ergeben hätte.
ten oder gummierten Trägermaterial. Berücksichtigung der Zeiträume errechnet,
4236 Innere Unruhen in denen sie gegolten haben.
iese Ausschlüsse gelten jedoch nicht,
D
soweit nachweislich ein Schaden aus- 1. Der Versicherer leistet abweichend 3. Erfolgt keine fristgerechte Meldung,
schließlich auf einen Störfall (Störung von Teil A § 3 Ziff. 5 c) Entschädigung für wird für die abgelaufene Versicherungs
des bestimmungsgemäßen Betriebes), Unterbrechungsschäden infolge von Sach- periode die vereinbarte Versicherungs
z. B. verursacht durch einen Bedie- schäden durch Innere Unruhen. summe bzw. die sich nach Ziff. 2 Absatz 2
nungsfehler, zurückzuführen ist. ergebende Jahresdurchschnittssumme
2. Innere Unruhen sind gegeben, wenn
zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der zuzüglich Nachhaftung abgerechnet.
4. Der Versicherungsnehmer hat jeden
Störfall gemäß Ziff. 3, der Schäden an Bevölkerung in einer die öffentliche Ruhe 4. Abweichend von Teil A § 2 Ziff. 5 a)
Beschichtungen und Gummierungen ver und Ordnung störenden Weise in Bewe- besteht Unterversicherung, wenn mit
ursacht hat oder verursachen könnte, dem gung geraten und Gewalt gegen Personen Beginn der Haftzeit die Versicherungssum-
Versicherer innerhalb einer Frist von einem oder Sachen verüben. me zuzüglich der vereinbarten Nachhaf-
Monat anzuzeigen. 3. Nicht versichert sind ohne Rücksicht tung niedriger als der Versicherungswert
auf mitwirkende Ursachen Unterbre- ist.
5. Verletzt der Versicherungsnehmer diese
Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahr- chungsschäden durch Verfügung von 4683 Sachverständigenkosten
lässig, so kann der Versicherer nach Maß- hoher Hand.
Übersteigt der entschädigungspflichtige
gabe von Teil B § 8 zur Kündigung berech- 4. Ein Anspruch auf Entschädigung Schaden 25.000 Euro, so ersetzt der Versi-
tigt oder auch leistungsfrei sein. besteht insoweit nicht, als Schadenersatz cherer von den durch den Versicherungs-
Führt die Verletzung der Obliegenheit zu aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädi- nehmer nach Teil A § 7 Ziff. 6 AMBUB 2011
einer Gefahrerhöhung, gilt Teil B § 9 gungsrechts beansprucht werden kann. zu tragenden Kosten des Sachverständi-
Absatz 2. Danach kann der Versicherer 5. Die Grenze der Entschädigung ist genverfahrens den vereinbarten Anteil.
kündigen oder leistungsfrei sein. abweichend von Teil A § 5 Ziff. 3 der im 4702 Anlagen ausländischer Herkunft
4108 Besondere Vereinbarungen für Versicherungsvertrag genannte Betrag.
Ergänzend zu Teil A § 5 Ziff. 1 f) leistet der
Katalysatoren 6. Die Versicherung dieser Gefahr kann Versicherer keine Entschädigung, soweit
1. Abweichend von Teil A § 3 Ziff. 8 sind jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung der Unterbrechungsschaden durch die ver-
Unterbrechungsschäden infolge von Sach- wird eine Woche nach Zugang wirksam. längerte Wiederherstellung einer im Aus-
schäden an Katalysatoren für die Dauer 4297 Einschluss Terrorismusschäden land hergestellten Sache gegenüber einer
der im Liefer- oder Werkvertrag genannten in der Bundesrepublik Deutschland herge-
Gewährleistung versichert. In Erweiterung von Teil A § 3 Ziff. 5 d) stellten, gleichartigen Sache vergrößert
der AMBUB 2011 leistet der Versicherer wird.
2. Der Versicherungsnehmer hat bei Entschädigung auch für Schäden durch
Abschluss des Vertrages dem Versicherer Terrorakte. 4703 Vergrößerung des Unterbre
die im Liefer- oder Werkvertrag vereinbar- chungsschadens durch behördliche
te Gewährleistungsfrist für die Katalysato- 4513 Nachhaftung Wiederherstellungs- oder Betriebs
ren mitzuteilen. 1. Abweichend von Teil A § 5 Ziff. 3 leistet beschränkungen
Verletzt der Versicherungsnehmer die der Versicherer Entschädigung über die 1. Abweichend von Teil A § 5 Ziff. 1 f) hh)
genannte Obliegenheit vorsätzlich oder Versicherungssumme hinaus bis zu der besteht Versicherungsschutz für die Ver-
grob fahrlässig, so kann der Versicherer vereinbarten Nachhaftung. größerung des Unterbrechungsschadens
nach Maßgabe von Teil B § 8 zur Kündi- Ist die Versicherungssumme aus Preis- und durch behördliche Wiederherstellungs-
gung berechtigt oder auch leistungsfrei Mengenfaktor gebildet, so gilt die Nach- oder Betriebsbeschränkungen, die nach
sein. haftung nur für den Mengenfaktor. Bei Eintritt des Versicherungsfalles aufgrund
95
[Seite 96]
von Gesetzen oder Verordnungen ergehen, den empfohlenen Revisionsperioden sowie 4803 Revision von Gasturbinenanlagen;
die bereits vor Eintritt des Versicherungs- übertragbarer Schadenerfahrungen des Entschädigung für Bauteile mit begrenz
falles in Kraft getreten waren. Versicherers eingeplant und auf Kosten ter Lebensdauer
Dies gilt jedoch nur, soweit sich die des Versicherungsnehmers durchgeführt 1. Revision von Gasturbinenanlagen
behördlichen Anordnungen auf im Versi- werden.
a) Ergänzend zu Teil B § 8 Ziff. 1 a) hat
cherungsvertrag bezeichnete Sachen bezie- 2. Die maßgeblichen Revisionsintervalle der Versicherungsnehmer Inspektionen
hen, die von einem Sachschaden gemäß sind mit dem Versicherer zu vereinbaren. und Revisionen, die dem letzten Stand
Teil A § 3 betroffen sind. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, der Empfehlungen des Herstellers ent-
2. Wenn die Wiederherstellung des Betrie- hat der Versicherungsnehmer Revisionen sprechen oder auf besonderen Verein
bes aufgrund behördlicher Wiederherstel- des Turbosatzes oder seiner Teile entspre- barungen zwischen dem Versicherungs-
lungsbeschränkungen nur an anderer Stelle chend ihrer Bauart, der Konstruktion und nehmer und dem Versicherer beruhen,
erfolgen darf, leistet der Versicherer für die der Überwachungs- und Diagnoseeinrich- durchzuführen.
Vergrößerung des Unterbrechungsschadens tungen in folgenden Zeiträumen durchzu-
b) Lassen Betriebs- und Schadenerfahrun-
nur in dem Umfang Entschädigung, in wel- führen: gen die festgelegten Inspektions-
chem der Schaden auch bei Wiederherstel- a) 4 Jahre bzw. 30.000 äquivalente und Revisionsintervalle unzweckmäßig
lung an bisheriger Stelle entstanden wäre. Betriebsstunden, je nachdem was zuerst erscheinen, sind zwischen dem Versiche-
3. Die Haftzeit für diese Vergrößerung des eintritt, bei Anlagen, die aufgrund ihrer rungsnehmer und dem Versicherer neue
Unterbrechungsschadens beginnt mit dem Instrumentierung keine ausreichende Inspektions- und Revisionsvorschriften
Zugang der behördlichen Anordnung beim Überwachung des Betriebszustandes zu vereinbaren.
Versicherungsnehmer und beträgt einen ermöglichen; c) Vor jeder Inspektion oder Revision
Monat; sie verlängert nicht die vertraglich ist der Versicherer so rechtzeitig zu
b) 5 Jahre bzw. 40.000 äquivalente
vereinbarte Haftzeit. benachrichtigen, dass er auf seine
Betriebsstunden, je nachdem was zuerst
4706 Schäden durch bestimmungswidri eintritt, bei Anlagen, die aufgrund ihrer Kosten an der Inspektion oder Revision
ges Ausbrechen von Schmelzmassen Instrumentierung nur eine beschränkte teilnehmen kann. Die anlässlich einer
Überwachung des Betriebszustandes Inspektion erstellten Protokolle sind
Der Versicherer leistet keine Entschädigung dem Versicherer unverzüglich einzu
für Unterbrechungsschäden infolge von ermöglichen;
reichen.
Sachschäden, die durch bestimmungswidri- c) 6 Jahre bzw. 50.000 äquivalente
ges Ausbrechen d) Treten außerhalb der vereinbarten
Betriebsstunden, je nachdem was zuerst
Zeiträume Sachschäden ein, wird von
a) glühendflüssiger Schmelzmassen oder eintritt, bei Anlagen, die nach dem
den entstehenden Mehrkosten bzw.
Stand der technischen Entwicklung von einem Unterbrechungsschaden
b) von Metallschmelzen, die durch mit den für die Betriebsüberwachung
Energiezufuhr ohne Glüherscheinung der Anteil nicht erstattet, der bei einer
wesentlichen Überwachungseinrichtun- planmäßigen Inspektion oder Revision
verflüssigt sind,
gen ausgerüstet sind und entsprechend ohnehin entstanden wäre. Dies gilt auch
aus ihren Behältnissen oder Leitungen betrieben werden. für eine aus Anlass des Schadens vor
entstehen. gezogene Inspektion oder Revision.
Die Zeiträume gelten ab der ersten Inbe-
4712 Versicherung nach Festbeträgen je triebnahme bzw. der Garantierevision des e) Der Versicherungsnehmer hat dem Ver-
Produktionseinheit ganzen Turbosatzes oder jeweils ab der sicherer unverzüglich wesentliche Ver-
1. Abweichend von Teil A § 2 Ziff. 1 wird letzten Revision des betreffenden Teiles. änderungen im Betriebsverhalten und
der Versicherungswert gebildet aus dem Jeder Start von Dampfturbinenanlagen in der Einsatzweise der Gasturbine mit-
Produkt eines vereinbarten Festbetrages wird als Mittelwert von äquivalenten zuteilen.
(Preisfaktor) und der Zahl der Produktions- Betriebsstunden je Kaltstart/Warmstart, Verletzt der Versicherungsnehmer diese
oder Dienstleistungseinheiten (Mengenfak- jedoch mindestens mit 20 äquivalenten Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahr-
tor), die der Versicherungsnehmer in dem Betriebsstunden je Start, angerechnet, es lässig, so kann der Versicherer nach Maß-
Bewertungszeitraum ohne Unterbrechung sei denn, dass höhere Werte bekannt sind. gabe von Teil B § 8 zur Kündigung berech-
des Betriebes erzeugt hätte. Niedrigere Werte hat der Versicherungs- tigt oder auch leistungsfrei sein.
2. Unterversicherung besteht abweichend nehmer nachzuweisen. Führt die Verletzung der Obliegenheit
von Teil A § 2 Ziff. 5 nur, wenn mit Beginn 3. Treten außerhalb der vereinbarten oder zu einer Gefahrerhöhung, gilt Teil B § 9
der Haftzeit der für die Versicherungs gemäß Ziff. 2 a) bis c) geltenden Zeiträume Absatz 2. Danach kann der Versicherer
summe zugrunde gelegte Mengenfaktor Sachschäden ein, wird von den entstehen- kündigen oder leistungsfrei sein.
niedriger ist als der Mengenfaktor für die den Mehrkosten bzw. von einem Unterbre-
Bildung des Versicherungswertes gemäß 2. Bauteile mit begrenzter Lebensdauer
chungsschaden der Anteil nicht erstattet,
Ziff.1. a) Bauteile mit begrenzter Lebensdauer
der bei einer planmäßigen Revision ohne-
3. Ergänzend zu Teil A § 5 Ziff. 2 wird die hin entstanden wäre. Dies gilt auch für sind alle vom Hersteller oder von
Entschädigung durch Multiplikation des Behörden diesbezüglich genannten bzw.
eine aus Anlass eines Schadens vorgezoge-
vereinbarten Festbetrages mit der Zahl der vom Heißgas beaufschlagten Bauteile
ne Revision.
Produktions- oder Dienstleistungseinheiten ab Eintritt Brennkammer bis Austritt
berechnet, die erzeugt worden wären, 4. Vor jeder Inspektion ist der Versicherer Gasturbine. Schutzschichten sind Ver-
wenn nicht die technische Einsatzmöglich- so rechtzeitig zu benachrichtigen, dass er schleißschichten der Bauteile. Für die
keit der Sache infolge des Sachschadens auf seine Kosten an der Revision teilneh- Lebensdauer sind die zum Zeitpunkt des
unterbrochen oder beeinträchtigt gewesen men kann. Schadeneintritts bekannten Betriebs
wäre. erfahrungen, Einsatzbedingungen und
5. Der Versicherungsnehmer hat dem Ver- anerkannten Regeln der Technik
4. Beitragsrückgewähr gemäß Teil B § 10 sicherer unverzüglich wesentliche Verände- zugrunde zu legen.
kann nur für den Mengenfaktor bean- rungen im Betriebsverhalten oder in der
sprucht werden. Einsatzweise des Turbosatzes mitzuteilen. b) Für Unterbrechungsschäden infolge von
Sachschäden an Bauteilen mit begrenz-
4801 Revision von Dampf- und Wasser 6. Verletzt der Versicherungsnehmer diese ter Lebensdauer wird von den entste-
turbinenanlagen Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahr- henden Mehrkosten bzw. von einem
lässig, so kann der Versicherer nach Maß- Unterbrechungsschaden der Anteil nicht
1. Ergänzend zu Teil B § 8 Ziff. 1 a) hat gabe von Teil B § 8 zur Kündigung berech-
der Versicherungsnehmer regelmäßig Revi- entschädigt, der bei einem planmäßigen
tigt oder auch leistungsfrei sein. Austausch ohnehin entstanden wäre.
sionen durchzuführen. Die Revisionen des
gesamten Turbosatzes oder seiner einzel- Führt die Verletzung der Obliegenheit zu c) Nach Überschreiten der begrenzten
nen Teile (Teilrevision) sollen aufgrund einer Gefahrerhöhung, gilt Teil B § 9 Lebensdauer erfolgt keine Ersatzleistung
der Betriebserfahrungen des Betreibers, Absatz 2. Danach kann der Versicherer für die entstehenden Mehrkosten bzw.
der vom Hersteller oder von Fachverbän- kündigen oder leistungsfrei sein. den Unterbrechungsschaden, die auch
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[Seite 97]
alleine entstanden wären, wenn nur 2. Der Versicherungsnehmer hat dem b) zur Änderung der Kündigungsbestim-
Sachschäden an Teilen mit begrenzter Versicherer die Untersuchung rechtzeitig mungen oder der Versicherungsdauer.
Lebensdauer eingetreten wären. anzuzeigen. Der Versicherer kann zu der Dies gilt nicht für Verlängerungen der
4804 Revision von Elektromotoren mit Untersuchung auf seine Kosten einen Versicherungsdauer, die aufgrund einer
Leistungen von mehr als 750 kW bzw. Beauftragten entsenden. im Versicherungsvertrag getroffenen
Drehmomenten von mehr als 10 kNm 3. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Regelung gewährt werden; ferner bleibt
Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahr- die Berechtigung des führenden Versi-
1. Ergänzend zu Teil B § 8 Ziff. 1 a) hat cherers zur Kündigung gemäß Teil B § 8
der Versicherungsnehmer regelmäßig Revi- lässig, so kann der Versicherer nach Maß-
Ziff. 1 unberührt;
sionen durchzuführen. Diese Revisionen gabe von Teil B § 8 zur Kündigung berech-
sollen aufgrund der Betriebserfahrungen tigt oder auch leistungsfrei sein. c) zur Erweiterung des Deckungsumfangs,
des Betreibers, der vom Hersteller oder von zur Verminderung der Selbstbeteiligung
Führt die Verletzung der Obliegenheit zu
Fachverbänden empfohlenen Revisions und/oder des Beitrags.
einer Gefahrerhöhung, gilt Teil B § 9
perioden sowie übertragbarer Schadener- Absatz 2. Danach kann der Versicherer 4. Bei Schäden, die für die Mitversicherer
fahrungen des Versicherers eingeplant kündigen oder leistungsfrei sein. von grundsätzlicher Bedeutung sind, ist
und auf Kosten des Versicherungsnehmers auf Verlangen der beteiligten Versicherer
durchgeführt werden. 4. Bohrungen oder Schweißungen, die an
eine Abstimmung herbeizuführen.
der Presse nachträglich vorgenommen
2. Die maßgeblichen Revisionsintervalle werden, gelten als Gefahrerhöhungen 5. Soweit die vertraglichen Grundlagen
sind mit dem Versicherer zu vereinbaren. gemäß Teil B § 9. für die beteiligten Versicherer die gleichen
Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, sind, ist folgendes vereinbart:
hat der Versicherungsnehmer eine Revision 5. Tritt an der Presse ein Sachschaden
außerhalb des vom Hersteller empfohlenen a) Der Versicherungsnehmer wird bei
nach 30.000 Betriebsstunden, spätestens
oder mit dem Sachverständigen verein Streitfällen aus diesem Vertrag seine
jedoch nach sechs Jahren durchzuführen..
barten Revisionszeitraumes ein, wird von Ansprüche nur gegen den führenden
Der Zeitraum gilt ab der ersten Inbetrieb- einem Unterbrechungsschaden der Anteil Versicherer und nur wegen dessen
nahme bzw. der Garantierevision oder nicht entschädigt, der bei einer planmäßi- Anteil gerichtlich geltend machen.
jeweils ab der letzten Revision. gen Revision ohnehin entstanden wäre. b) Der führende Versicherer ist von den
3. Vor jeder Inspektion oder Revision ist 4820 Regressverzicht beteiligten Versicherern ermächtigt,
der Versicherer so rechtzeitig zu benach- alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im
richtigen, dass er auf seine Kosten an der Richtet sich der Ersatzanspruch des Versi-
Zusammenhang mit diesem Vertrag
Maßnahme teilnehmen kann. cherungsnehmers gegen einen Mitarbeiter
(einschließlich der Verfolgung von
(ausgenommen Repräsentanten) oder
4. Treten außerhalb der vereinbarten oder Regressansprüchen) auch bezüglich
gegen anderweitige berechtigte Benutzer ihrer Anteile als Kläger oder Beklagte zu
gemäß Ziff. 2 geltenden Zeiträume Sach- (außer Mitarbeitern von Wartungs- oder
schäden ein, wird von den entstehenden führen. Ein gegen oder vom führenden
Reparaturunternehmen) der versicherten Versicherer erstrittenes, rechtskräftig
Mehrkosten bzw. von einem Unterbre- Sache, verzichtet der Versicherer auf den
chungsschaden der Anteil nicht erstattet, gewordenes Urteil wird deshalb von den
Übergang des Ersatzanspruches, es sei denn beteiligten Versicherern als auch für sie
der bei einer planmäßigen Revision ohne-
hin entstanden wäre. Dies gilt auch für a) der Verursacher hat den Schaden vor- verbindlich anerkannt. Das gilt ebenfalls
eine aus Anlass eines Schadens vorgezo sätzlich oder grob fahrlässig herbei für die mit dem Versicherungsnehmer
gene Revision. geführt oder nach Rechtshängigkeit geschlossenen
b) für den Schaden kann Ersatz aus einer Vergleiche.
5. Der Versicherungsnehmer hat den Versi-
cherer unverzüglich über wesentliche Ver- Haftpflichtversicherung beansprucht c) Falls der Anteil des führenden Versiche-
änderungen im Betriebsverhalten oder in werden. rers die Berufungssumme oder Revi
der Einsatzweise der Motoren zu informie- 4850 Mitversicherungs- und Prozess sionsbeschwer nicht erreicht, ist der
ren, damit Versicherungsnehmer und Versi- führungsklausel für die Technischen Versicherungsnehmer berechtigt und
cherer über die zu treffenden Maßnahmen Versicherungszweige auf Verlangen des führenden Versiche-
entscheiden können. rers verpflichtet, die Klage auf einen
1. Bei Versicherungen, die von mehreren zweiten, erforderlichenfalls auf weitere
6. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Versicherern gezeichnet worden sind, Versicherer auszudehnen, bis diese
Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahr- haften diese stets nur für ihren Anteil und Summe erreicht ist. Wird diesem
lässig, so kann der Versicherer nach Maß- nicht als Gesamtschuldner. Verlangen nicht entsprochen, so gilt
gabe von Teil B § 8 zur Kündigung berech- Ziff. 5 b) (Satz 2) nicht.
tigt oder auch leistungsfrei sein. 2. Der führende Versicherer ist bevoll-
mächtigt, Anzeigen und Willenserklärun- 4909 Sachverständigenverfahren bei
Führt die Verletzung der Obliegenheit zu gen des Versicherungsnehmers für alle Zusammentreffen mit einer Feuer-
einer Gefahrerhöhung, gilt Teil B § 9 beteiligten Versicherer entgegenzunehmen BU-Versicherung
Absatz 2. Danach kann der Versicherer und in deren Namen im Rahmen von Teil B
kündigen oder leistungsfrei sein. 1. Besteht auch eine Feuerbetriebsunter-
§ 8 Ziff. 1 die Versicherungsverträge zu
brechungsversicherung und ist streitig,
4805 Revision von Pressen der Span kündigen.
ob oder in welchem Umfang ein Schaden
platten- und Holzindustrie, Schmiede- 3. Die vom führenden Versicherer abgege- zu vorliegendem Vertrag oder als Feuer
und Strangpressen sowie Stein- und benen Erklärungen oder mit dem Versiche- betriebsunterbrechungsschaden anzusehen
Ziegelpressen rungsnehmer getroffenen Vereinbarungen ist, so kann der Versicherungsnehmer
1. Ergänzend zu Teil B § 8 Ziff. 1 a) hat sind für die beteiligten Versicherer ver verlangen, dass die Höhe des Schadens
der Versicherungsnehmer die Presse regel- bindlich. Der führende Versicherer ist zu vorliegendem Vertrag und des Feuer
mäßig auf seine Kosten durch einen Sach- jedoch ohne Zustimmung (Einwilligung betriebsunterbrechungsschaden in einem
verständigen, den der Versicherungsnehmer oder Genehmigung) der beteiligten Versi- gemeinsamen Sachverständigenverfahren
im Einvernehmen mit dem Versicherer cherer, von denen jeder einzeln zu ent- festgestellt wird. Ein solches Sachverstän
benennt, zerstörungsfrei untersuchen zu scheiden hat, nicht berechtigt digenverfahren können der Versicherer des
lassen. a) zur Erhöhung von Versicherungssum- vorliegenden Vertrages, der Feuerbetriebs-
men und/oder Entschädigungsgrenzen unterbrechungsversicherer und der Versi-
Der Sachverständige berichtet nach der
über die im Versicherungsschein cherungsnehmer auch gemeinsam verein-
Untersuchung dem Versicherungsnehmer
und dem Versicherer über den Zustand und genannten prozentualen Werte bzw. baren.
die Betriebssicherheit der Presse. Der Sach- Maximalbeträge hinaus. Dies gilt nicht 2. Das Sachverständigenverfahren kann
verständige bestimmt auch den Zeitpunkt für Summenanpassungen im Rahmen durch Vereinbarung auf sonstige tatsäch
der nächsten Untersuchung, und zwar erst- der Bestimmungen für die vertraglich liche Voraussetzungen des Entschädigungs-
mals bei einer Untersuchung vor Beginn vorgesehenen Abrechnungsverfahren anspruchs sowie der Höhe der Entschädi-
des Versicherungsschutzes. (Summe/Beitrag); gung ausgedehnt werden.
97
[Seite 98]
3. Für das Sachverständigenverfahren gilt: entsprechend für die Benennung eines ständigen die Feststellung nicht treffen
Obmannes durch die Sachverständigen. können oder wollen oder sie verzögern.
a) Jede Partei hat in Textform einen Sach-
Einigen sich die Sachverständigen nicht, 6. Sofern nicht etwas anderes vereinbart,
verständigen zu benennen; der Versi-
so wird der Obmann auf Antrag einer trägt jede Partei die Kosten ihres Sach
cherungsnehmer kann zwei Sachver- Partei durch das für den Schadenort
ständige benennen. Die Parteien können verständigen. Die Kosten des Obmannes
zuständige Amtsgericht ernannt. tragen die Parteien je zu einem Drittel.
sich auf zwei gemeinsame Sachverstän-
dige oder auf einen gemeinsamen Sach- 4. Für den Mindestinhalt der Feststellun- 7. Steht im Zeitpunkt einer Abschlagszah-
verständigen einigen. Jede Partei, die gen der Sachverständigen gelten die die- lung noch nicht fest, inwieweit der Scha-
ihren Sachverständigen benannt hat, sem Vertrag zugrunde liegenden Allgemei- den als Schaden zu vorliegendem Vertrag
kann die anderen unter Angabe des von nen Versicherungsbedingungen und die für oder als Feuerbetriebsunterbrechungsscha-
ihr genannten Sachverständigen in die Feuerbetriebsunterbrechungsversiche- den anzusehen ist, so beteiligt sich jeder
rung zugrunde liegenden Allgemeinen Ver- Versicherer an der Abschlagszahlung vor-
Textform auffordern, einen Sachver-
sicherungsbedingungen. läufig mit der Hälfte.
ständigen zu benennen. Geschieht dies
nicht innerhalb von zwei Wochen nach 5. Die Sachverständigen übermitteln ihre 8. Durch das Sachverständigenverfahren
Zugang der Aufforderung, so kann die Feststellungen den drei Parteien gleich werden die Obliegenheiten nach Teil B § 8
auffordernde Partei den Sachverständi- zeitig. Weichen die Feststellungen vonein- Ziff. 2 oder dem Vertrag zugrunde liegen-
gen der säumigen Partei durch das für ander ab, so werden sie unverzüglich dem den Allgemeinen Versicherungsbedingun-
den Schadenort zuständige Amtsgericht Obmann übergeben. Dieser entscheidet gen nicht berührt.
ernennen lassen. In der Aufforderung über die streitig gebliebenen Punkte inner-
halb der durch die Feststellungen der 4981 Schadenabhängiger Sondernach
ist auf diese Folge hinzuweisen. lass
Sachverständigen gezogenen Grenzen
b) Die Versicherer dürfen als Sachver und übermittelt seine Entscheidung den 1. Zu dem Versicherungsvertrag gilt ein
ständige keine Personen benennen, drei Parteien gleichzeitig. schadenabhängiger Sondernachlass verein-
die Mitbewerber des Versicherungsneh- Die Feststellungen der Sachverständigen bart.
mers sind oder mit ihm in dauernder oder des Obmannes sind für die Vertrags- 2. Der Sondernachlass gilt bis zu einer
Geschäftsverbindung stehen, ferner parteien verbindlich, wenn nicht nachge- Vertragsschadenquote von 60 % und ent-
keine Personen, die bei Mitbewerbern wiesen wird, dass sie offenbar von der fällt dann ab der nächsten Hauptfälligkeit
oder Geschäftspartnern angestellt sind wirklichen Sachlage erheblich abweichen. des Vertrages, ohne dass es einer besonde-
oder mit ihnen in einem ähnlichen Ver- Aufgrund dieser verbindlichen Feststellun- ren Vereinbarung bedarf.
hältnis stehen. gen berechnen die Versicherer die Entschä-
3. Die Schadenquote stellt das Verhältnis
c) Die Sachverständigen benennen in Text- digung.
von Schadenzahlungen einschließlich
form vor Beginn ihrer Feststellungen Im Falle unverbindlicher Feststellungen Reserven zu Beitragszahlungen (ohne Ver
einen weiteren Sachverständigen als erfolgen diese durch gerichtliche Entschei- sicherungsteuer) in den letzten 5 Versiche-
Obmann. Die Regelung unter b) gilt dung. Dies gilt auch, wenn die Sachver- rungsjahren dar.
98
[Seite 99]
Allgemeine Bedingungen für die Montage
Teil A
versicherung (AMoB 2011)
Teil A: Montageversicherung Teil A: Montageversicherung Sofern nichts anderes vereinbart ist, leistet
der Versicherer Entschädigung für Schäden
§ 1 Versicherte und nicht versicherte an
Sachen
§ 1 Versicherte und nicht versi a) Lieferungen und Leistungen, die der
§ 2 Versicherte und nicht versicherte cherte Sachen Versicherungsnehmer oder ein Versi-
Gefahren und Schäden cherter der Art nach ganz oder teilweise
1. Versicherte Sachen erstmalig ausführt, nur, soweit sie durch
§ 3 Unterbrechung der Montage
Versichert sind alle Lieferungen und Einwirkung von außen entstanden sind;
§ 4 Versicherte Interessen Leistungen für die Errichtung des im Versi-
b) im Versicherungsvertrag aufgeführter
§ 5 Versicherungsort cherungsvertrag bezeichneten Montage
Montageausrüstung nur, soweit sie
objektes (Konstruktionen, Maschinen,
§ 6 Versicherungswert; Versicherungs- durch Unfall entstanden sind. Betriebs-
maschinelle und elektrische Einrichtungen
summe; Unterversicherung schäden sind keine Unfallschäden.
und zugehörige Reserveteile), sobald sie
§ 7 Versicherte und nicht versicherte erstmals innerhalb des Versicherungsortes 3. Zusätzlich versicherbare Gefahren und
Kosten abgeladen worden sind. Schäden
§ 8 Umfang der Entschädigung 2. Zusätzlich versicherbare Sachen Sofern vereinbart ist, leistet der Versicherer
Entschädigung für Schäden und Verluste
§ 9 Zahlung und Verzinsung der Ent- Sofern im Versicherungsvertrag gesondert
durch
schädigung vereinbart, sind zusätzlich versichert
a) Innere Unruhen;
§ 10 Sachverständigenverfahren a) Montageausrüstung; nur wenn diese
gesondert vereinbart sind, auch b) Streik oder Aussperrung;
aa) Autokrane und sonstige Fahrzeuge; c) betriebsbedingt vorhandene oder ver-
Teil B: Allgemeiner Teil bb) schwimmende Sachen sowie
wendete radioaktive Isotope.
§ 1 Anzeigepflichten des Versiche- 4. Nicht versicherte Gefahren und Schä-
cc) Eigentum des Montagepersonals;
rungsnehmers oder seines Vertre- den
ters bis zum Vertragsschluss b) fremde Sachen, die nicht Teil des Mon-
a) Der Versicherer leistet keine Entschädi-
tageobjektes oder der Montageausrüs-
§ 2 Beginn des Versicherungsschutzes; gung für Mängel der versicherten Liefe-
tung sind.
Ende des Versicherungsschutzes; rungen und Leistungen sowie sonstiger
Ende des Vertrages 3. Folgeschäden versicherter Sachen.
§ 3 Beitragsberechnung Nur als Folge eines dem Grunde nach ver b) Der Versicherer leistet ohne Rücksicht
sicherten Sachschadens an anderen Teilen auf mitwirkende Ursachen keine Ent-
§ 3a Anpassung des Beitragssatzes der versicherten Sache versichert sind schädigung für
§ 4 Fälligkeit des Erst- oder Einmal Schäden an Öl- oder Gasfüllungen, die
Isolationszwecken dienen. aa) Schäden durch Vorsatz des Versiche-
beitrags; Folgen verspäteter Zah- rungsnehmers, der mitversicherten
lung oder Nichtzahlung 4. Nicht versicherte Sachen Unternehmen oder deren Repräsen-
§ 5 Folgebeitrag Nicht versichert sind tanten;
§ 6 Lastschriftverfahren a) Wechseldatenträger; bb) Schäden oder Verluste durch nor
male Witterungseinflüsse, mit denen
§ 7 Beitrag bei vorzeitiger Vertrags b) Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchs- wegen der Jahreszeit und der ört
beendigung materialien und Arbeitsmittel; lichen Verhältnisse gerechnet wer-
§ 8 bliegenheiten des Versicherungs-
O c) Produktionsstoffe; den muss; Entschädigung wird
nehmers jedoch geleistet, wenn der Witte-
d) Akten, Zeichnungen und Pläne. rungsschaden infolge eines anderen
§ 9 Gefahrerhöhung entschädigungspflichtigen Schadens
§ 10 Überversicherung entstanden ist;
§ 2 Versicherte und nicht versi
cc) Schäden, die durch betriebsbedingte
§ 11 Mehrere Versicherer cherte Gefahren und Schäden normale oder betriebsbedingte vor-
§ 12 Versicherung für fremde Rech- 1. Versicherte Gefahren und Schäden zeitige Abnutzung oder Alterung
nung verursacht werden;
Der Versicherer leistet Entschädigung für
§ 13 Übergang von Ersatzansprüchen unvorhergesehen eintretende Beschädigun- dd) Verluste, die erst bei einer Bestands-
§ 14 Kündigung nach dem Versiche- gen oder Zerstörungen von versicherten kontrolle festgestellt werden;
rungsfall Sachen (Sachschaden) und Verluste von ee) Schäden, die später als einen Monat
versicherten Sachen. nach Beginn der ersten Erprobung
§ 15 Keine Leistungspflicht aus beson-
Unvorhergesehen sind Schäden, die der eintreten und mit einer Erprobung
deren Gründen
Versicherungsnehmer oder die mitversi- zusammenhängen;
§ 16 Anzeigen; Willenserklärungen; cherten Unternehmen oder deren Reprä- ff) Schäden durch Einsatz einer Sache,
Anschriftenänderungen sentanten weder rechtzeitig vorhergesehen deren Reparaturbedürftigkeit dem
§ 17 Vollmacht des Versicherungsver- haben noch mit dem für die im Betrieb Versicherungsnehmer, den mitversi-
ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fach- cherten Unternehmen oder deren
treters
wissen hätten vorhersehen können, wobei Repräsentanten bekannt sein muss
§ 18 Verjährung nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese te; wobei nur grobe Fahrlässigkeit
§ 19 Zuständiges Gericht den Versicherer dazu berechtigt, seine Leis- schadet und diese den Versicherer
tung in einem der Schwere des Verschul- dazu berechtigt, seine Leistung in
§ 20 Anzuwendendes Recht dens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. einem der Schwere des Verschuldens
§ 21 Wirtschafts-, Handels- oder 2. Prototypen, Erstausführungen und entsprechenden Verhältnis zu kür-
Finanzsanktionen bzw. Embargos Montageausrüstung zen. Der Versicherer leistet jedoch
99
[Seite 100]
Entschädigung, wenn der Schaden § 5 Versicherungsort § 7 Versicherte und nicht versi
nicht durch die Reparaturbedürftig- cherte Kosten
Teil A
keit verursacht wurde oder wenn die Versicherungsschutz besteht nur innerhalb
Sache zur Zeit des Schadens mit Zu des Versicherungsortes. Versicherungsort 1. Aufwendungen zur Abwendung und
stimmung des Versicherers wenigs- sind die im Versicherungsvertrag bezeich- Minderung des Schadens
tens behelfsmäßig repariert war; neten räumlichen Bereiche.
a) Versichert sind Aufwendungen, auch
gg) Schäden durch Mängel, die bei Sofern vereinbart, besteht Versicherungs- erfolglose, die der Versicherungsnehmer
Abschluss der Versicherung bereits schutz auch auf den Transportwegen bei Eintritt des Versicherungsfalles den
vorhanden waren und dem Versiche- zwischen den im Versicherungsvertrag Umständen nach zur Abwendung und
rungsnehmer, den mitversicherten bezeichneten räumlich getrennten Berei- Minderung des Schadens für geboten
Unternehmen oder deren Repräsen- chen. halten durfte oder die er auf Weisung
tanten bekannt sein mussten; wobei des Versicherers macht.
nur grobe Fahrlässigkeit schadet und b) Der Ersatz dieser Aufwendungen und
diese den Versicherer dazu berech- § 6 Versicherungswert; Versiche die Entschädigung für versicherte
tigt, seine Leistung in einem der rungssumme; Unterversicherung Sachen betragen zusammen höchstens
Schwere des Verschuldens entspre- 1. Versicherungswert die Versicherungssumme je vereinbarter
chenden Verhältnis zu kürzen; Position; dies gilt jedoch nicht, soweit
a) Der Versicherungswert für das Monta- Aufwendungen auf Weisung des Versi-
hh) Schäden durch Beschlagnahme oder geobjekt ist der endgültige Kontrakt-
sonstige hoheitliche Eingriffe; cherers entstanden sind.
preis einschließlich Fracht-, Montage-
ii) Schäden durch Krieg, kriegsähnliche und Zollkosten, Gewinn sowie Lieferun- c) Nicht versichert sind Aufwendungen für
Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, gen oder Leistungen, der sich aus dem Leistungen der Feuerwehr oder anderer
Rebellion oder Aufstand; Vertrag mit dem Besteller ergibt und Institutionen, die im öffentlichen Inter-
mindestens den Selbstkosten des Unter- esse zur Hilfeleistung verpflichtet sind,
jj) durch Terrorakte; wenn diese Leistungen im öffentlichen
nehmers zu entsprechen hat.
Terrorakte sind jegliche Handlungen Interesse erbracht werden.
von Personen oder Personengruppen b) Der Versicherungswert für die Montage-
ausrüstung ist der Neuwert aller versi- d) Der Versicherer hat den für die Aufwen-
zur Erreichung politischer, religiöser, dungen erforderlichen Betrag auf Ver-
ethnischer oder ideologischer Ziele, cherten Sachen einschließlich Fracht-
und Montagekosten, die im Laufe der langen des Versicherungsnehmers vor-
die geeignet sind, Angst und Schre- zuschießen.
cken in der Bevölkerung oder Teilen Montagearbeiten eingesetzt werden.
der Bevölkerung zu verbreiten und Neuwert ist der Betrag, der aufzuwen- 2. Kosten für die Wiederherstellung von
dadurch auf eine Regierung oder den ist, um Sachen gleicher Art und Daten
staatliche Einrichtungen Einfluss Güte in neuwertigem Zustand wieder-
zubeschaffen oder sie neu herzustellen; a) Versichert sind Kosten für die Wieder-
zu nehmen; herstellung von Daten des Betriebs
maßgebend ist der niedrigere Betrag.
kk) Schäden durch Kernenergie, nuklea- systems, welche für die Grundfunktion
c) Ist der Versicherungsnehmer zum Vor- der versicherten Sache notwendig sind,
re Strahlung oder radioaktive Subs-
steuerabzug nicht berechtigt, so ist die sofern der Verlust, die Veränderung
tanzen.
Mehrwertsteuer einzubeziehen. oder die Nichtverfügbarkeit der Daten
2. Versicherungssumme infolge eines dem Grunde nach versi-
cherten Schadens an dem Datenträger
§ 3 Unterbrechung der Montage Die Versicherungssumme ist der zwischen eingetreten ist, auf dem diese Daten
1. Wird die Montage oder die Erprobung Versicherer und Versicherungsnehmer im gespeichert waren.
unterbrochen, so kann der Versicherungs- Einzelnen vereinbarte Betrag, der dem
Versicherungswert entsprechen soll. b) Sofern vereinbart, sind andere Daten
schutz auf Antrag ausgesetzt oder einge- versichert.
schränkt werden. Der Versicherungsnehmer soll die Versiche-
rungssumme für die versicherte Sache c) Der Ersatz dieser Aufwendungen und
2. Wird der Versicherungsschutz einge- die Entschädigung für versicherte
schränkt, so besteht während der Dauer während der Dauer des Versicherungsver-
hältnisses dem jeweils gültigen Versiche- Sachen betragen zusammen höchstens
der Einschränkung nur Versicherungsschutz die Versicherungssumme je vereinbarter
für Schäden, die nicht mit einer Montage- rungswert anpassen. Dies gilt auch, wenn
werterhöhende Änderungen vorgenommen Position.
tätigkeit oder Erprobung im Zusammen-
hang stehen. werden. 3. Zusätzliche Kosten
3. Aussetzung und Einschränkung des Ver- Zu Beginn des Versicherungsschutzes wird Sofern vereinbart, sind über die Wieder
sicherungsschutzes enden mit dem hierfür für die versicherten Lieferungen und Leis- herstellungskosten hinaus die nachfolgend
vereinbarten Zeitpunkt oder wenn die tungen eine vorläufige Versicherungssum- genannten Kosten bis zur Höhe der jeweils
Montagearbeiten oder die Erprobung ganz me in Höhe des zu erwartenden Versiche- hierfür vereinbarten Versicherungssumme
oder teilweise wieder aufgenommen wer- rungswertes vereinbart. auf erstes Risiko versichert. Die jeweils ver-
den und der Versicherungsnehmer dies Nach Ende des Versicherungsschutzes ist einbarte Versicherungssumme vermindert
dem Versicherer angezeigt hat. die Versicherungssumme auf Grund einge- sich nicht dadurch, dass eine Entschädi-
tretener Veränderungen endgültig festzu- gung geleistet wird.
setzen. Hierzu sind dem Versicherer Origi- a) Mehrkosten für Luftfracht;
§ 4 Versicherte Interessen nalbelege vorzulegen, z. B. die b) Mehrkosten für Erd- und Bauarbeiten
1. Sofern nichts anderes vereinbart, ist das Schlussrechnung. zur Beseitigung eines entschädigungs-
Interesse aller Unternehmer, die an dem Ver- Die endgültige Versicherungssumme hat pflichtigen Schadens an dem versicher-
trag mit dem Besteller beteiligt sind, ein- dem Versicherungswert zu entsprechen. ten Montageobjekt; nicht versichert
schließlich der Subunternehmer, jeweils an sind jedoch Kosten für das Orten von
ihren Lieferungen und Leistungen versichert. 3. Unterversicherung
Schadenstellen sowie für Folgeschäden;
2. Subunternehmer sind Nachunterneh- Unterversicherung besteht, wenn
c) Aufräumungskosten bis zu 2 Prozent
mer, deren sich der Versicherungsnehmer a) die Versicherungssumme für Lieferun- der Versicherungssumme des Montage-
bedient, um seine Verpflichtungen gegen gen und Leistungen ohne Einverständ- objektes.
über seinem Besteller zu erfüllen. nis des Versicherers nicht im vollen
ies sind die Kosten, die infolge eines
D
3. Der Versicherer leistet keine Entschädi- Umfang gebildet worden ist; dem Grunde nach entschädigungs-
gung, soweit für den Schaden eine Leis- b) für weitere versicherte Sachen der Ver- pflichtigen Versicherungsfalles auf
tung aus einem anderen Versicherungsver- sicherungswert zur Zeit des Eintrittes gewendet werden müssen, um die
trag des Versicherungsnehmers oder eines des Versicherungsfalles höher als die Trümmer zu beseitigen oder den Versi-
Versicherten beansprucht werden kann. Versicherungssumme ist. cherungsort in einen Zustand zu verset-
100
[Seite 101]
zen, der die Wiederherstellung ermög- Rahmen der hierfür vereinbarten Versiche- c) der Zinssatz beträgt 4 Prozent p. a.;
licht; rungssummen. d) die Zinsen werden zusammen mit der
Teil A
d) Bergungskosten bis zu 2 Prozent der 5. Grenze der Entschädigung Entschädigung fällig.
Versicherungssumme des Montage Grenze der Entschädigung ist der auf die 3. Hemmung
objektes; betroffene Sache entfallende Teil der Versi-
ies sind die Kosten, die infolge eines
D cherungssumme. Bei der Berechnung der Fristen gemäß
dem Grunde nach entschädigungs- Ziff. 1 und 2 a) ist der Zeitraum nicht zu
6. Entschädigungsberechnung bei Unter- berücksichtigen, in dem infolge Verschul-
pflichtigen Versicherungsfalles aufge- versicherung
wendet werden müssen, um die Repara- dens des Versicherungsnehmers die Ent-
tur der beschädigten versicherten Sache Wenn Unterversicherung vorliegt, wird nur schädigung nicht ermittelt oder nicht
zu ermöglichen. der Teil des nach Ziff. 1 bis 4 ermittelten gezahlt werden kann.
Betrages ersetzt, der sich zu dem ganzen 4. Aufschiebung der Zahlung
Betrag verhält, wie die Versicherungssumme
zu dem Versicherungswert. Dies gilt nicht Der Versicherer kann die Zahlung aufschie-
§ 8 Umfang der Entschädigung ben, solange
für Versicherungssummen auf Erstes Risiko.
1. Wiederherstellungskosten
7. Entschädigungsberechnung bei grober a) Zweifel an der Empfangsberechtigung
Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers bestehen;
und Totalschaden unterschieden.
Haben der Versicherungsnehmer, die mit- b) ein behördliches oder strafgerichtliches
Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wieder- versicherten Unternehmen oder deren Verfahren gegen den Versicherungs
herstellungskosten zuzüglich des Wertes Repräsentanten den Schaden grob fahrläs- nehmer oder seinen Repräsentanten aus
des Altmaterials nicht höher sind als der sig herbeigeführt, wird die Entschädigung Anlass dieses Versicherungsfalles noch
Zeitwert der versicherten Sache unmittel- in einem der Schwere des Verschuldens läuft.
bar vor Eintritt des Versicherungsfalles. entsprechenden Verhältnis gekürzt.
Sind die Wiederherstellungskosten höher, 5. Abtretung des Entschädigungsanspru-
so liegt ein Totalschaden vor. 8. Mehrwertsteuer ches
Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, Der Entschädigungsanspruch kann vor Fäl-
durch einen Abzug insbesondere für Alter, wenn der Versicherungsnehmer vorsteuer- ligkeit nur mit Zustimmung des Versiche-
Abnutzung und technischen Zustand. abzugsberechtigt ist. Das Gleiche gilt, rers abgetreten werden. Die Zustimmung
wenn der Versicherungsnehmer die Mehr- muss erteilt werden, wenn der Versiche-
2. Wiederherstellung wertsteuer anlässlich der Wiederherstel- rungsnehmer sie aus wichtigem Grund
Entschädigt werden alle notwendigen Auf- lung oder Wiederbeschaffung tatsächlich verlangt.
wendungen für die Wiederherstellung des nicht gezahlt oder die Wiederherstellung
Zustandes unmittelbar vor Eintritt des Ver- oder Wiederbeschaffung nicht vorgenom-
sicherungsfalls abzüglich des Wertes des men hat. § 10 Sachverständigenverfahren
Altmaterials. 9. Selbstbeteiligung 1. Feststellung der Schadenhöhe
a) Der Entschädigung sind nach Art und Der nach Ziff. 1 bis 7 ermittelte Betrag
Höhe nur Kosten zugrunde zu legen, Der Versicherungsnehmer kann nach Ein-
wird je Versicherungsfall um die verein tritt des Versicherungsfalles verlangen, dass
die in der Versicherungssumme berück- barte Selbstbeteiligung gekürzt.
sichtigt sind. der Schaden in einem Sachverständigen-
Entstehen mehrere Schäden, so wird die verfahren festgestellt wird.
b) Wird durch die Reparatur der Zeitwert Selbstbeteiligung jeweils einzeln abgezogen.
einer versicherten Sache oder eines Ein solches Sachverständigenverfahren
ihrer Teile erhöht, so wird der Mehrwert Bei Verlusten durch Diebstahl beträgt die können Versicherer und Versicherungsneh-
von den zu ersetzenden Wiederherstel- Selbstbeteiligung 25 %, mindestens jedoch mer auch gemeinsam vereinbaren.
lungskosten abgezogen. den vereinbarten Betrag gemäß Satz 1.
2. Weitere Feststellungen
c) Nur soweit besonders vereinbart, Das Sachverständigenverfahren kann durch
werden Mehrkosten ersetzt für
§ 9 Zahlung und Verzinsung der Vereinbarung auf weitere Feststellungen
aa) Überstunden, Sonntags-, Feiertags- Entschädigung zum Versicherungsfall ausgedehnt werden.
und Nachtarbeiten; 3. Verfahren vor Feststellung
1. Fälligkeit der Entschädigung
bb) Eil- und Expressfrachten. Für das Sachverständigenverfahren gilt:
Die Entschädigung wird fällig, wenn die
d) Der Versicherer leistet keine Entschädi- Feststellungen des Versicherers zum Grun- a) Jede Partei hat in Textform einen Sach-
gung für de und zur Höhe des Anspruchs abge- verständigen zu benennen. Eine Partei,
aa) Kosten, die auch unabhängig von schlossen sind. die ihren Sachverständigen benannt
dem Versicherungsfall aufzuwenden Der Versicherungsnehmer kann einen hat, kann die andere unter Angabe des
gewesen wären, insbesondere für die Monat nach Meldung des Schadens den von ihr genannten Sachverständigen in
Beseitigung eines Mangels der versi- Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, Textform auffordern, den zweiten Sach-
cherten Sache; der nach Lage der Sache mindestens zu verständigen zu benennen. Wird der
bb) Mehrkosten, die dadurch entstehen, zahlen ist. zweite Sachverständige nicht innerhalb
dass anlässlich eines Versicherungs- von zwei Wochen nach Zugang der
2. Verzinsung
falles die versicherte Sache geändert Aufforderung benannt, so kann ihn die
wird; Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus auffordernde Partei durch das für den
einem anderen Rechtsgrund eine weiter Schadenort zuständige Amtsgericht
cc) Mehrkosten durch behelfsmäßige gehende Zinspflicht besteht: ernennen lassen. In der Aufforderung
oder vorläufige Wiederherstellung;
a) die Entschädigung ist – soweit sie nicht durch den Versicherer ist der Versiche-
dd) Vermögensschäden. innerhalb eines Monats nach Meldung rungsnehmer auf diese Folge hinzu
3. Totalschaden des Schadens geleistet wird – ab Fällig- weisen.
keit zu verzinsen; b) Der Versicherer darf als Sachverständi-
Entschädigt wird der Zeitwert abzüglich
des Wertes des Altmaterials. b) die Mehrwertsteuer ist ab dem Zeit- gen keine Person benennen, die Mitbe-
punkt zu verzinsen, in dem der Versi- werber des Versicherungsnehmers ist
4. Weitere Kosten cherungsnehmer die tatsächliche Zah- oder mit ihm in dauernder Geschäfts-
Weitere Kosten, die infolge eines ersatz- lung der Mehrwertsteuer anlässlich der verbindung steht, ferner keine Person,
pflichtigen Schadens über die Wieder Wiederherstellung oder Wiederbeschaf- die bei Mitbewerbern oder Geschäfts-
herstellungskosten hinaus aufgewendet fung versicherter Sachen gegenüber partnern angestellt ist oder mit ihnen
werden müssen, ersetzt der Versicherer im dem Versicherer nachgewiesen hat; in einem ähnlichen Verhältnis steht.
101
[Seite 102]
c) Beide Sachverständige benennen in Teil B: Allgemeiner Teil 3. Ende des Vertrages
Textform vor Beginn ihrer Feststellun- Der Vertrag endet mit dem Ende des Versi-
gen einen dritten Sachverständigen als cherungsschutzes.
Obmann. Die Regelung unter b) gilt § 1 Anzeigepflichten des Versi
entsprechend für die Benennung eines cherungsnehmers oder seines
Obmannes durch die Sachverständigen. §3 Beitragsberechnung
Einigen sich die Sachverständigen nicht, Vertreters bis zum Vertrags
so wird der Obmann auf Antrag einer schluss Der Beitrag wird zunächst aus den vorläufi-
Partei durch das für den Schadenort gen und nach Ende des Versicherungsschut-
Der Versicherungsnehmer hat bis zur
Teil B
zuständige Amtsgericht ernannt. zes aus den endgültigen Versicherungs
Abgabe seiner Vertragserklärung dem Ver- summen berechnet. Ein Differenzbetrag ist
4. Feststellung sicherer alle ihm bekannten Gefahrum nachzuentrichten oder zurückzugewähren.
stände anzuzeigen, nach denen der Versi-
Die Feststellungen der Sachverständigen cherer in Textform gefragt hat und die für
müssen enthalten: dessen Entschluss erheblich sind, den Ver-
trag mit dem vereinbarten Inhalt zu schlie-
§ 3a Anpassung des Beitrags
a) die ermittelten oder vermuteten Ursa-
chen und den Zeitpunkt, von dem an ßen. Der Versicherungsnehmer ist auch satzes
der Sachschaden für den Versicherungs- insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach 1. Um die dauernde Erfüllbarkeit der Ver-
nehmer nach den anerkannten Regeln seiner Vertragserklärung, aber vor Ver pflichtungen aus den Verträgen, denen die
der Technik frühestens erkennbar war; tragsannahme der Versicherer Fragen in Allgemeinen Bedingungen für die Montage
Textform im Sinne des Satzes 1 stellt. versicherung (AMoB 2011) zugrunde liegen,
b) den Umfang der Beschädigung und der und eine risikoadäquate Tarifierung sicher-
Zerstörung, insbesondere Verletzt der Versicherungsnehmer seine
Anzeigepflicht nach Abs. 1, so kann der zustellen, überprüft der Versicherer zum
aa) ein Verzeichnis der abhanden Versicherer nach Maßgabe der §§ 19-21 1. Juli eines jeden Jahres, ob die der Tari
gekommenen, zerstörten und VVG vom Vertrag zurücktreten, kündigen fierung zugrundeliegenden Beiträge beibe-
beschädigten versicherten Sachen oder eine Vertragsänderung vornehmen. halten werden können oder ob die Not-
mit deren Werten unmittelbar vor Der Versicherer kann nach § 21 Abs. 2 VVG wendigkeit einer Anpassung (Erhöhung
dem Schaden sowie deren Neuwer- auch leistungsfrei sein. oder Absenkung) besteht.
ten zur Zeit des Schadens; 2. Der Beitragssatz und die Beitragszu-
Wird der Vertrag von einem Vertreter des
bb) die für die Wiederbeschaffung oder schläge für erweiterten Versicherungs-
Versicherungsnehmers geschlossen, so sind
Wiederherstellung in den Zustand schutz werden unter Berücksichtigung
gemäß § 20 VVG sowohl die Kenntnis und
vor Schadeneintritt erforderlichen von Schadenaufwand, Kosten, Feuerschutz-
Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis
steuer und Gewinnansatz kalkuliert.
Kosten; und Arglist des Versicherungsnehmers zu
berücksichtigen. 3. Bei einer Neukalkulation des Beitrags-
cc) die Restwerte der vom Schaden
satzes und der Beitragszuschläge für
betroffenen Sachen; Das Recht des Versicherers, den Vertrag
erweiterten Versicherungsschutz wird der
nach § 22 VVG wegen arglistiger Täu-
c) die nach dem Versicherungsvertrag ver- Bedarf gemäß Ziff. 2 anhand einer ausrei-
schung anzufechten, bleibt unberührt. chend großen Anzahl gleichartiger Risiken,
sicherten Kosten.
die Gegenstand der Verträge nach AMoB
5. Verfahren nach Feststellung
2011 sind, errechnet. Dabei wird auch die
Der Sachverständige übermittelt seine § 2 Beginn des Versicherungs voraussichtliche künftige Entwicklung
Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. schutzes; Ende des Versiche des unternehmensindividuellen Schaden
Weichen die Feststellungen der Sachver- rungsschutzes; Ende des Vertra bedarfs für das nächste Kalenderjahr für
ständigen voneinander ab, so übergibt der diese Verträge berücksichtigt. Der Gewinn
ges ansatz bleibt dabei unverändert.
Versicherer sie unverzüglich dem Obmann.
Dieser entscheidet über die streitig geblie- 1. Beginn des Versicherungsschutzes
Bei der Neukalkulation sind die anerkann-
benen Punkte innerhalb der durch die Der Versicherungsschutz beginnt vorbe- ten Grundsätze der Versicherungsmathe-
Feststellungen der Sachverständigen gezo- haltlich der Regelungen über die Folgen matik und Versicherungstechnik anzuwen-
genen Grenzen und übermittelt seine Ent- verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des den.
scheidung beiden Parteien gleichzeitig. Erst- oder Einmalbeitrags zu dem im Versi- 4. Die sich aus Ziff. 3 ergebenden Ände-
Die Feststellungen der Sachverständigen cherungsschein angegebenen Zeitpunkt. rungen des Beitragssatzes und der Bei-
oder des Obmannes sind für die Vertrags- 2. Ende des Versicherungsschutzes tragszuschläge für erweiterten Versiche-
parteien verbindlich, wenn nicht nachge- rungsschutz gelten für bestehende
Der Versicherungsschutz endet,
wiesen wird, dass sie offenbar von der Verträge mit Beginn des nächsten Versi
wirklichen Sachlage erheblich abweichen. a) wenn das Montageobjekt abgenommen cherungsjahres. Obergrenze für eine Erhö-
Aufgrund dieser verbindlichen Feststellun- ist oder hung und Untergrenze für eine Absenkung
gen berechnet der Versicherer die Entschä- b) wenn die Montage beendet ist und der ist der Tarifbeitragssatz für vergleichbaren
digung. Versicherungsnehmer das versicherte Versicherungsschutz im Neugeschäft.
Interesse dem Versicherer gegenüber Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer
Im Falle unverbindlicher Feststellungen berechtigt, im Falle einer Absenkung
erfolgen diese durch gerichtliche Entschei- als erloschen bezeichnet hat.
verpflichtet, den Beitrag entsprechend
dung. Dies gilt auch, wenn die Sachver- Maßgebend ist der früheste dieser Zeit- anzupassen.
ständigen die Feststellung nicht treffen punkte.
können oder wollen oder sie verzögern. 5. Eine sich aus Ziff. 3 ergebende Beitrags-
Sofern mehrere Anlagenteile als selbstän erhöhung wird dem Versicherungsnehmer
6. Kosten dige Montageobjekte versichert sind, endet spätestens einen Monat vor Beitragsfällig-
Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, der Versicherungsschutz für jedes dieser keit mitgeteilt. Der Versicherungsnehmer
trägt jede Partei die Kosten ihres Sach Anlagenteile, sobald die Voraussetzungen kann den Versicherungsvertrag innerhalb
gemäß a) oder b) vorliegen. eines Monats nach Zugang der Mitteilung
verständigen. Die Kosten des Obmannes
tragen beide Parteien je zur Hälfte. Der Versicherungsschutz endet spätestens mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch
zu dem im Versicherungsschein angegebe- zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
7. Obliegenheiten Erhöhung, kündigen.
nen Zeitpunkt. Vor Ende des Versicherungs-
Durch das Sachverständigenverfahren wer- schutzes kann der Versicherungsnehmer 6. Eine sich aus Ziff. 3 ergebende Beitrags-
den die Obliegenheiten des Versicherungs- die Verlängerung des Versicherungsschut- senkung wird dem Versicherungsnehmer
nehmers nicht berührt. zes beantragen. durch die Beitragsrechnung mitgeteilt.
102
[Seite 103]
§ 4 Fälligkeit des Erst- oder Ein Der Versicherer hat in der Kündigung dar-
der Versicherungsnehmer nach
malbeitrags; Folgen verspäteter auf hinzuweisen, dass der Versicherungs- pflichtgemäßem Ermessen zu han-
nehmer verpflichtet ist, den ausstehenden deln;
Zahlung oder Nichtzahlung Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu ee) Schäden durch strafbare Handlun-
1. Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags übermitteln. gen gegen das Eigentum unverzüg-
Der erste oder einmalige Beitrag ist – Durch die Banken erhobene Bearbeitungs- lich der Polizei anzuzeigen;
unabhängig von dem Bestehen eines gebühren für fehlgeschlagenen Lastschrift ff) dem Versicherer und der Polizei
Widerrufrechts – unverzüglich nach dem einzug können dem Versicherungsnehmer unverzüglich ein Verzeichnis der
Zeitpunkt des vereinbarten und im Versi- in Rechnung gestellt werden.
Teil B
abhanden gekommenen Sachen
cherungsschein angegebenen Versiche- einzureichen;
rungsbeginns zu zahlen.
§ 7 Beitrag bei vorzeitiger Ver gg) das Schadenbild so lange unverän-
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versi- dert zu lassen, bis die Schadenstelle
cherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist tragsbeendigung oder die beschädigten Sachen durch
der erste oder einmalige Beitrag unverzüg- Endet das Versicherungsverhältnis vor den Versicherer freigegeben worden
lich nach Vertragsschluss zu zahlen Ablauf der Versicherungsperiode oder wird sind; sind Veränderungen unum-
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht es nach Beginn rückwirkend aufgehoben gänglich, sind das Schadenbild
unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 oder von Anfang an wegen arglistiger Täu- nachvollziehbar zu dokumentieren
bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versi- schung nichtig, so gebührt dem Versicherer (z. B. durch Fotos) und die beschä-
cherungsschutz erst, nachdem die Zahlung der Beitrag oder die Geschäftsgebühr nach digten Sachen bis zu einer Besichti-
bewirkt ist. Maßgabe der §§ 39 und 80 VVG. gung durch den Versicherer aufzu-
Weicht der Versicherungsschein vom bewahren;
Antrag des Versicherungsnehmers oder von hh) soweit möglich dem Versicherer
getroffenen Vereinbarungen ab, ist der § 8 Obliegenheiten des Versiche unverzüglich jede Auskunft – auf
erste oder einmalige Beitrag frühestens rungsnehmers Verlangen in Textform – zu erteilen,
einen Monat nach Zugang des Versiche- 1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versi- die zur Feststellung des Versiche-
rungsscheins zu zahlen. cherungsfalles rungsfalles oder des Umfanges der
Bei Vereinbarung der Beitragszahlung in Leistungspflicht des Versicherers
a) Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, erforderlich ist sowie jede Untersu-
Raten gilt die erste Rate als erster Beitrag. die der Versicherungsnehmer vor Eintritt chung über Ursache und Höhe des
2. Folgen verspäteter Zahlung oder Nicht- des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, Schadens und über den Umfang der
zahlung des Erst- oder Einmalbeitrags sind: Entschädigungspflicht zu gestatten;
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht aa) die Einhaltung aller gesetzlichen, ii) vom Versicherer angeforderte Belege
zu dem nach Ziff. 1 maßgebenden Fällig- behördlichen sowie vertraglich ver- beizubringen, deren Beschaffung
keitszeitpunkt gezahlt, ist der Versicherer einbarten Sicherheitsvorschriften; ihm billigerweise zugemutet werden
nach Maßgabe des § 37 VVG berechtigt, bb) die Einhaltung aller sonstigen ver- kann.
vom Vertrag zurückzutreten oder auch traglich vereinbarten Obliegenhei-
leistungsfrei. b) Steht das Recht auf die vertragliche
ten. Leistung des Versicherers einem Dritten
b) Verletzt der Versicherungsnehmer vor- zu, so hat dieser die Obliegenheiten
§ 5 Folgebeitrag sätzlich oder grob fahrlässig eine Oblie- gemäß Ziff. 2 a) ebenfalls zu erfüllen,
genheit, die er vor Eintritt des Versiche- soweit ihm dies nach den tatsächlichen
1. Fälligkeit rungsfalles gegenüber dem Versicherer und rechtlichen Umständen möglich ist.
a) Eine Folgebeitrag wird zu dem verein- zu erfüllen hat, so kann der Versicherer 3. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsver-
barten Zeitpunkt der jeweiligen Versi- innerhalb eines Monats, nachdem er letzung
cherungsperiode fällig. von der Verletzung Kenntnis erlangt
hat, den Vertrag fristlos kündigen. a)
Verletzt der Versicherungsnehmer eine
b) Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn Das Kündigungsrecht des Versicherers Obliegenheit nach Ziff. 1 oder 2 vor-
sie innerhalb des im Versicherungs- ist ausgeschlossen, wenn der Versiche- sätzlich, so ist der Versicherer von der
schein oder in der Beitragsrechnung rungsnehmer beweist, dass er die Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob
angegebenen Zeitraums bewirkt ist. Obliegenheit weder vorsätzlich noch fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit
2. Folgen der Nichtzahlung grob fahrlässig verletzt hat. ist der Versicherer berechtigt, seine
Leistung in dem Verhältnis zu kürzen,
Die Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung 2. Obliegenheiten bei Eintritt des Versiche- das der Schwere des Verschuldens des
ergeben sich aus § 38 VVG. rungsfalles Versicherungsnehmers entspricht. Das
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zah- a) Der Versicherungsnehmer hat bei Ein- Nichtvorliegen einer groben Fahrlässig-
lung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der tritt des Versicherungsfalles keit hat der Versicherungsnehmer zu
Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm beweisen.
aa) nach Möglichkeit für die Abwen-
durch den Verzug entstandenen Schadens b) Außer im Falle einer arglistigen Oblie-
dung und Minderung des Schadens
zu verlangen. genheitsverletzung ist der Versicherer
zu sorgen;
jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit
bb) dem Versicherer den Schadeneintritt, der Versicherungsnehmer nachweist,
§ 6 Lastschriftverfahren nachdem er von ihm Kenntnis dass die Verletzung der Obliegenheit
erlangt hat, unverzüglich – gegebe- weder für den Eintritt oder die Feststel-
1. Pflichten des Versicherungsnehmers nenfalls auch mündlich oder telefo- lung des Versicherungsfalls, noch für die
Ist zur Einziehung des Beitrags das Last- nisch – anzuzeigen; Feststellung oder den Umfang der Leis-
schriftverfahren vereinbart worden, hat der cc) Weisungen des Versicherers zur tungspflicht des Versicherers ursächlich
Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Schadenabwendung/-minderung – ist.
Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichen- gegebenenfalls auch mündlich oder
de Deckung des Kontos zu sorgen. c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine
telefonisch – einzuholen, wenn die nach Eintritt des Versicherungsfalls
2. Änderung des Zahlungsweges Umstände dies gestatten; bestehende Auskunfts- oder Aufklä-
Hat es der Versicherungsnehmer zu vertre- dd) Weisungen des Versicherers zur rungsobliegenheit, ist der Versicherer
ten, dass ein oder mehrere Beiträge trotz Schadenabwendung/-minderung, nur dann vollständig oder teilweise leis-
wiederholtem Einziehungsversuch nicht soweit für ihn zumutbar, zu befol- tungsfrei, wenn er den Versicherungs-
eingezogen werden können, ist der Versi- gen; erteilen mehrere an dem Versi- nehmer durch gesonderte Mitteilung in
cherer berechtigt, die Lastschriftvereinba- cherungsvertrag beteiligte Versiche- Textform auf diese Rechtsfolge hinge-
rung in Textform zu kündigen. rer unterschiedliche Weisungen, hat wiesen hat.
103
[Seite 104]
§ 9 Gefahrerhöhung
der anderen Versicherung zu zahlen Der Versicherte kann die Zahlung der Ent-
wären, den Gesamtschaden, liegt schädigung nur mit Zustimmung des Versi-
Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf eine Mehrfachversicherung vor. cherungsnehmers verlangen.
der Versicherungsnehmer ohne vorherige
Zustimmung des Versicherers keine Gefahr b) Die Versicherer sind in der Weise als 3. Kenntnis und Verhalten
erhöhung vornehmen oder deren Vornah- Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder
Soweit die Kenntnis und das Verhalten des
me durch einen Dritten gestatten. für den Betrag aufzukommen hat, des-
Versicherungsnehmers von rechtlicher
sen Zahlung ihm nach seinem Vertrage
Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahr Bedeutung sind, sind bei der Versicherung
obliegt; der Versicherungsnehmer kann
erhöhung, die ihm bekannt wird, dem Ver- für fremde Rechnung auch die Kenntnis
aber im Ganzen nicht mehr als den
Teil B
sicherer unverzüglich anzuzeigen, und und das Verhalten des Versicherten zu
Betrag des ihm entstandenen Schadens
zwar auch dann, wenn sie ohne seinen berücksichtigen. Soweit der Vertrag Inter-
verlangen. Satz 1 gilt entsprechend,
Willen eintritt. Im Übrigen gelten die §§ 23 essen des Versicherungsnehmers und des
wenn die Verträge bei demselben Versi-
bis 27 VVG. Danach kann der Versicherer Versicherten umfasst, muss sich der Versi-
cherer bestehen.
zur Kündigung berechtigt sein, eine Ver- cherungsnehmer für sein Interesse das Ver-
tragsänderung vornehmen oder auch leis- E rlangt der Versicherungsnehmer oder halten und die Kenntnis des Versicherten
tungsfrei sein. der Versicherte aus anderen Versiche- nur dann zurechnen lassen, wenn der Ver-
rungsverträgen Entschädigung für den- sicherte Repräsentant des Versicherungs-
selben Schaden, so ermäßigt sich der nehmers ist. Im Übrigen gilt § 47 VVG.
§ 10 Überversicherung Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag
in der Weise, dass die Entschädigung
1. Übersteigt die Versicherungssumme den aus allen Verträgen insgesamt nicht
Wert des versicherten Interesses erheblich, § 13 Übergang von Ersatzan
höher ist, als wenn der Gesamtbetrag
so kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungssummen, aus denen sprüchen
der Versicherungsnehmer nach Maßgabe die Beiträge errechnet wurden, nur in 1. Übergang von Ersatzansprüchen
des § 74 VVG die Herabsetzung der Versi- diesem Vertrag in Deckung gegeben
cherungssumme und des Beitrags verlan- Steht dem Versicherungsnehmer ein
worden wäre. Bei Vereinbarung von
gen. Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu,
Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich
geht dieser Anspruch auf den Versicherer
2. Hat der Versicherungsnehmer die Über- der Anspruch in der Weise, dass aus
versicherung in der Absicht geschlossen, über, soweit der Versicherer den Schaden
allen Verträgen insgesamt keine höhere
sich dadurch einen rechtswidrigen Vermö- ersetzt. Der Übergang kann nicht zum
Entschädigung zu leisten ist, als wenn
gensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag Nachteil des Versicherungsnehmers geltend
der Gesamtbetrag der Versicherungs-
nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag summen in diesem Vertrag in Deckung gemacht werden. Richtet sich der Ersatzan-
bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von gegeben worden wäre. spruch des Versicherungsnehmers gegen
den die Nichtigkeit begründenden Umstän- eine Person, mit der er bei Eintritt des
c) Hat der Versicherungsnehmer eine Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt,
den Kenntnis erlangt.
Mehrfachversicherung in der Absicht kann der Übergang nicht geltend gemacht
geschlossen, sich dadurch einen rechts- werden, es sei denn, diese Person hat den
widrigen Vermögensvorteil zu verschaf- Schaden vorsätzlich verursacht.
§ 11 Mehrere Versicherer fen, ist jeder in dieser Absicht geschlos-
1. Anzeigepflicht sene Vertrag nichtig. 2. Obliegenheiten zur Sicherung von
Ersatzansprüchen
Wer bei mehreren Versicherern ein Interes- em Versicherer steht der Beitrag bis zu
D
se gegen dieselbe Gefahr versichert, ist dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den Der Versicherungsnehmer hat seinen
verpflichtet, dem Versicherer die andere die Nichtigkeit begründenden Umstän- Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung
Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In den Kenntnis erlangt. dieses Anspruchs dienendes Recht unter
der Mitteilung sind der andere Versicherer Beachtung der geltenden Form- und Frist-
4. Beseitigung der Mehrfachversicherung vorschriften zu wahren und nach Übergang
und die Versicherungssumme anzugeben.
Eine Mehrfachversicherung kann auf Ver- des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei
2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzei- langen des Versicherungsnehmers nach dessen Durchsetzung durch den Versicherer
gepflicht Maßgabe des § 79 VVG durch Aufhebung soweit erforderlich mitzuwirken.
Verletzt der Versicherungsnehmer die oder Herabsetzung der Versicherungs Verletzt der Versicherungsnehmer diese
Anzeigepflicht (siehe Ziff. 1), ist der Versi- summe des später geschlossenen Vertrages Obliegenheit, ist der Versicherer nach Maß-
cherer nach Maßgabe des § 28 VVG zur beseitigt werden. gabe des § 86 Abs. 2 VVG leistungsfrei.
Kündigung berechtigt oder auch leistungs-
Die Aufhebung des Vertrages oder die Her-
frei. Eine Kündigung des Versicherers wird
absetzung der Versicherungssumme und
mit Zugang wirksam.
Anpassung des Beitrags werden zu dem § 14 Kündigung nach dem Versi
Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung cherungsfall
Versicherer vor dem Eintritt des Versiche- dem Versicherer zugeht.
rungsfalles Kenntnis von der anderen Ver 1. Kündigungsrecht
sicherung erlangt hat. Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles
Außer im Falle einer arglistigen Obliegen- § 12 Versicherung für fremde kann jede der Vertragsparteien den Versi-
heitsverletzung ist der Versicherer zur Leis- Rechnung cherungsvertrag kündigen. Die Kündigung
tung verpflichtet, soweit die Verletzung ist in Textform zu erklären. Die Kündigung
1. Rechte aus dem Vertrag ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit
der Obliegenheit weder für den Eintritt
oder die Feststellung des Versicherungsfal- Der Versicherungsnehmer kann den Versi- dem Abschluss der Verhandlungen über die
les, noch für die Feststellung oder den cherungsvertrag im eigenen Namen für Entschädigung zulässig.
Umfang der Leistungspflicht des Versiche- das Interesse eines Dritten (Versicherten)
2. Kündigung durch Versicherungsnehmer
rers ursächlich ist. schließen. Die Ausübung der Rechte aus
diesem Vertrag steht nur dem Versiche- Der Versicherungsnehmer ist berechtigt,
3. Haftung und Entschädigung bei Mehr- das Versicherungsverhältnis mit sofortiger
rungsnehmer und nicht auch dem Versi-
fachversicherung Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt
cherten zu. Das gilt auch, wenn der Versi-
a) Ist bei mehreren Versicherern ein Inter- cherte den Versicherungsschein besitzt. bis zum Ablauf der Versicherungsperiode in
esse gegen dieselbe Gefahr versichert Textform zu kündigen.
2. Zahlung der Entschädigung
und übersteigen die Versicherungssum-
3. Kündigung durch Versicherer
men zusammen den Versicherungswert Der Versicherer kann vor Zahlung der Ent-
oder übersteigt aus anderen Gründen schädigung an den Versicherungsnehmer Eine Kündigung des Versicherers wird einen
die Summe der Entschädigungen, die den Nachweis verlangen, dass der Versi- Monat nach ihrem Zugang beim Versiche-
von jedem Versicherer ohne Bestehen cherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. rungsnehmer wirksam.
104
[Seite 105]
§ 15 Keine Leistungspflicht aus c herer nicht angezeigten Namensänderung. § 19 Zuständiges Gericht
besonderen Gründen Die Erklärung gilt drei Tage nach der
Absendung des Briefes als zugegangen. 1. Klagen gegen den Versicherer oder Ver-
1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige sicherungsvermittler
Herbeiführung des Versicherungsfalles 3. Nichtanzeige der Verlegung der
gewerblichen Niederlassung Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag
a) Führt der Versicherungsnehmer den oder der Versicherungsvermittlung ist
Versicherungsfall vorsätzlich herbei, Hat der Versicherungsnehmer die Versiche- neben den Gerichtsständen der Zivilprozess
so ist der Versicherer von der Entschädi- rung unter der Anschrift seines Gewerbe- ordnung auch das Gericht örtlich zustän-
gungspflicht frei. betriebs abgeschlossen, finden bei einer dig, in dessen Bezirk der Versicherungs
Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Teil B
nehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen
Ist die Herbeiführung des Schadens die Bestimmungen nach Nr. 2 entspre- Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen
durch rechtskräftiges Strafurteil wegen chend Anwendung.
Vorsatzes in der Person des Versiche- seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
rungsnehmers festgestellt, so gilt die Soweit es sich bei dem Vertrag um eine
vorsätzliche Herbeiführung des Scha- § 17 Vollmacht des Versiche betriebliche Versicherung handelt, kann der
dens als bewiesen. Versicherungsnehmer seine Ansprüche
rungsvertreters
b) Führt der Versicherungsnehmer den auch bei dem für den Sitz oder die Nieder-
1. Erklärungen des Versicherungsnehmers lassung des Gewerbebetriebes zuständigen
Schaden grob fahrlässig herbei, so ist
der Versicherer berechtigt, seine Leis- Der Versicherungsvertreter gilt als bevoll- Gericht geltend machen.
tung in einem der Schwere des Ver- mächtigt, vom Versicherungsnehmer abge- 2. Klagen gegen Versicherungsnehmer
schuldens des Versicherungsnehmers gebene Erklärungen entgegenzunehmen
entsprechenden Verhältnis zu kürzen. betreffend Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag
oder der Versicherungsvermittlung gegen
2. Arglistige Täuschung nach Eintritt des a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines den Versicherungsnehmer ist ausschließlich
Versicherungsfalles Versicherungsvertrages; das Gericht örtlich zuständig, in dessen
Der Versicherer ist von der Entschädi b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit
gungspflicht frei, wenn der Versicherungs- einschließlich dessen Beendigung; der Klageerhebung seinen Wohnsitz,
nehmer den Versicherer arglistig über Tat- c) Anzeige- und Informationspflichten vor in Ermangelung eines solchen seinen
sachen, die für den Grund oder die Höhe Abschluss des Vertrages und während gewöhnlichen Aufenthalt hat.
der Entschädigung von Bedeutung sind, des Versicherungsverhältnisses. Soweit es sich bei dem Vertrag um eine
täuscht oder zu täuschen versucht. betriebliche Versicherung handelt, kann der
2. Erklärungen des Versicherers
Ist die Täuschung oder der Täuschungsver- Versicherer seine Ansprüche auch bei dem
such durch rechtskräftiges Strafurteil Der Versicherungsvertreter gilt als bevoll- für den Sitz oder die Niederlassung des
gegen den Versicherungsnehmer wegen mächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Gewerbebetriebes zuständigen Gericht gel-
Betruges oder Betrugsversuches festge- Versicherungsscheine oder deren Nachträ- tend machen.
stellt, so gelten die Voraussetzungen des ge dem Versicherungsnehmer zu übermit-
Satzes 1 als bewiesen. teln. 3. Wohnsitzverlegung des Versicherungs-
nehmers
3. Zahlungen an den Versicherungsvertre-
ter Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer
§ 16 Anzeigen; Willenserklärun Der Versicherungsvertreter gilt als bevoll-
nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder
gen; Anschriftenänderungen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland ver-
mächtigt, Zahlungen, die der Versiche- legt, oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
1. Form rungsnehmer im Zusammenhang mit der
Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhe-
Vermittlung oder dem Abschluss eines Ver-
Soweit gesetzlich keine Schriftform ver- bung unbekannt ist, ist der Gerichtsstand
sicherungsvertrags an ihn leistet, anzuneh-
langt ist und soweit in diesem Vertrag men. Eine Beschränkung dieser Vollmacht Münster (Westfalen).
nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die muss der Versicherungsnehmer nur gegen
für den Versicherer bestimmten Erklärun- sich gelten lassen, wenn er die Beschrän-
gen und Anzeigen, die das Versicherungs- kung bei der Vornahme der Zahlung kann- § 20 Anzuwendendes Recht
verhältnis betreffen und die unmittelbar te oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht
gegenüber dem Versicherer erfolgen, Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
kannte.
in Textform abzugeben.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die § 21 Wirtschafts-, Handels- oder
Hauptverwaltung des Versicherers oder an § 18 Verjährung
die im Versicherungsschein oder in dessen Finanzsanktionen bzw. Embargos
Die Ansprüche aus dem Versicherungsver-
Nachträgen als zuständig bezeichnete Stel- Es besteht – unbeschadet der übrigen Ver-
trag verjähren in drei Jahren. Die Verjäh-
le gerichtet werden. Die gesetzlichen Rege- tragsbestimmungen – Versicherungsschutz
rung beginnt mit dem Schluss des Jahres,
lungen über den Zugang von Erklärungen nur, soweit und solange dem keine auf die
in dem der Anspruch entstanden ist und
und Anzeigen bleiben unberührt. Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirt-
der Gläubiger von den Anspruch begrün-
2. Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. denden Umständen und der Person des schafts-, Handels- oder Finanzsanktionen
Namensänderung Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne bzw. Embargos der Europäischen Union
grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. oder der Bundesrepublik Deutschland ent-
Hat der Versicherungsnehmer eine Ände- gegenstehen.
rung seiner Anschrift dem Versicherer nicht Ist ein Anspruch aus dem Versicherungs-
mitgeteilt, genügt für eine Willenserklä- vertrag bei dem Versicherer angemeldet Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels-
rung, die dem Versicherungsnehmer worden, zählt bei der Fristberechnung oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der
gegenüber abzugeben ist, die Absendung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Vereinigten Staaten von Amerika, soweit
eines eingeschriebenen Briefes an die letz- Zugang der in Textform mitgeteilten Ent- dem nicht Rechtsvorschriften der Euro
te dem Versicherer bekannte Anschrift. scheidung des Versicherers beim Anspruch- päische Union oder der Bundesrepublik
Entsprechendes gilt bei einer dem Versi- steller nicht mit. Deutschland entgegenstehen.
105
[Seite 106]
Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen
für die Montageversicherung (AMoB 2011)
Nachstehende Klausel haben Gültigkeit, sofern Sie vereinbart wurden.
7101 Fremde Sachen den, soweit der Versicherungsnehmer 7209 Betriebsschäden an der Montage
1. Ergänzend zu Teil A § 1 Ziff. 2 b) sind vertraglich über die gesetzlichen ausrüstung
fremde Sachen versichert. Bestimmungen hinaus für solche Schä- 1. Abweichend von Teil A § 2 Ziff. 2 b)
den haftet. leistet der Versicherer Entschädigung für
Fremd sind Sachen, die nicht Teil des Mon-
tageobjekts oder der Montageausrüstung Entschädigung wird nur geleistet, soweit Schäden an der Montageausrüstung
und nicht Eigentum des Versicherungs der Versicherungsnehmer oder die mit gemäß Teil A § 2 Ziff. 1.
nehmers oder desjenigen Versicherten sind, versicherten Unternehmen als Schadenver- 2. Ergänzend zu Teil A § 2 Ziff. 4 leistet
der den Schaden verursacht hat. ursacher von einem Dritten in Anspruch der Versicherer ohne Rücksicht auf mitwir-
genommen werden. kende Ursachen keine Entschädigung für
Ist der Besteller Versicherungsnehmer oder
Mitversicherter, so gelten seine Sachen Dies gilt nicht für Schäden an Sachen des Schäden durch betriebsbedingte normale
trotzdem als fremde Sachen. Bestellers, die dieser selbst verursacht. oder betriebs-bedingte vorzeitige Abnut-
zung oder Alterung; für Folgeschäden an
2. Ergänzend zu Teil A § 2 leistet der 3. Fremde Sachen sind gemäß Teil A § 7 benachbarten Teilen der Montageausrüs-
Versicherer Entschädigung für Schäden an Ziff. 3 bis zur Höhe der hierfür vereinbar- tung wird jedoch Entschädigung geleistet.
fremden Sachen, wenn sie innerhalb des ten Versicherungssumme auf Erstes Risiko
Versicherungsortes durch eine Tätigkeit 7210 Brand, Blitzschlag, Explosion
versichert.
beschädigt oder zerstört werden, die Ergänzend zu Teil A § 2 Ziff. 4 leistet der
anlässlich der Montage durch den Versi- 7103 Autokrane und sonstige Fahrzeuge Versicherer ohne Rücksicht auf mitwirken-
cherungsnehmer oder in dessen Auftrag als Montageausrüstung de Ursachen keine Entschädigung für
an oder mit ihnen ausgeübt wird. 1. Ergänzend zu Teil A § 1 Ziff. 2 a) sind Schäden oder Verluste
Ist der Besteller Versicherungsnehmer oder die im Versicherungsvertrag bezeichneten a) durch Brand, Blitzschlag, Explosion,
Mitversicherter, so besteht Versicherungs- Autokrane und sonstige Fahrzeuge versi- Anprall oder Absturz eines Luftfahr
schutz auch für Schäden durch eine Mon- chert. Sonstige Fahrzeuge sind nur versi- zeuges, seiner Teile oder seiner Ladung;
tagetätigkeit, die durch den Besteller oder chert, wenn und solange für sie ein amt
liches Kennzeichen nicht erteilt ist. b) die durch Kurzschluss, Überstrom oder
in dessen Auftrag ausgeübt wird. Überspannung an elektrischen Einrich-
Entschädigung wird nur geleistet, soweit 2. Ergänzend zu Teil A § 1 Ziff. 3 sind tungen als Folge von Brand oder Explo-
der Versicherungsnehmer oder die mitver Schäden an Raupenketten und Gummi sion entstehen.
sicherten Unternehmen als Schadenver bereifungen nur als Folge eines Unfalls des
Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestim-
ursacher von einem Dritten in Anspruch versicherten Fahrzeuges versichert. mungsgemäßen Herd entstanden ist oder
genommen werden. 7104 Schwimmende Sachen als Monta ihn verlassen hat und das sich aus eigener
Dies gilt nicht für Schäden an Sachen des geausrüstung Kraft auszubreiten vermag.
Bestellers, die dieser selbst verursacht. Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang
1. Ergänzend zu Teil A § 1 sind die im Ver-
3. Fremde Sachen sind gemäß Teil A § 7 sicherungsvertrag bezeichneten schwim- eines Blitzes auf Sachen.
Ziff. 3 bis zur Höhe der hierfür vereinbar- menden Sachen als Montageausrüstung Explosion ist eine auf dem Ausdehnungs-
ten Versicherungssumme auf Erstes Risiko versichert. bestreben von Gasen oder Dämpfen beru-
versichert. hende, plötzlich verlaufende Kraftäuße-
2. Ergänzend zu Teil A § 2 Ziff. 4 leistet
7102 Fremde Sachen (Erweiterte der Versicherer ohne Rücksicht auf mit rung. Eine Explosion eines Behälters
Deckung) wirkende Ursachen keine Entschädigung (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur vor,
für Schäden durch wenn seine Wandung in einem solchen
1. Ergänzend zu Teil A § 1 Ziff. 2 b) sind
Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher
fremde Sachen versichert. a) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb
Fremd sind Sachen, die nicht Teil des Mon- oder Absturz eines Luftfahrzeuges, und außerhalb des Behälters stattfindet.
tageobjekts oder der Montageausrüstung seiner Teile oder seiner Ladung; Wird im Innern eines Behälters eine Explo-
und nicht Eigentum des Versicherungs b) Schiffskaskounfälle; sion durch chemische Umsetzung hervor-
nehmers oder desjenigen Versicherten sind, gerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wan-
der den Schaden verursacht hat. c) Absinken; dung nicht erforderlich.
Ist der Besteller Versicherungsnehmer oder d) Versaufen oder Verschlammen. 7211 Herstellerrisiko
Mitversicherter, so gelten seine Sachen 7106 Gebrauchte Sachen als Montage Ergänzend zu Teil A § 2 Ziff. 4 leistet der
trotzdem als fremde Sachen. objekt Versicherer ohne Rücksicht auf mitwirken-
2. Ergänzend zu Teil A § 2 leistet der Ver de Ursachen keine Entschädigung für
Der Versicherungswert für Montageobjekte
sicherer Entschädigung für Schäden an Schäden oder Verluste durch Konstruk
fremden Sachen, oder Teile davon, die bereits in Betrieb
tionsfehler, durch Guss- oder Material
waren, ist aus dem Preis zu bilden, der für fehler oder durch Berechnungs- oder
a) wenn sie innerhalb des Versicherungsor- ein gleichartiges neuwertiges Objekt,
tes durch eine Tätigkeit beschädigt oder Werkstättenfehler, soweit für sie ein Dritter
einschließlich der Fracht-, Montage- und als Lieferant (Hersteller oder Händler),
zerstört werden, die anlässlich der Mon- Zollkosten, zu zahlen wäre (Neuwert).
tage durch den Versicherungsnehmer Werkunternehmer oder aus Reparaturauf-
oder in dessen Auftrag an oder mit 7208 Schäden unter Tage trag einzutreten hat oder ohne auf den
ihnen ausgeübt wird. Ist der Besteller Einzelfall bezogene Sonderabreden einzu-
Ergänzend zu Teil A § 2 Ziff. 4 leistet der treten hätte.
Versicherungsnehmer oder Mitversi Versicherer ohne Rücksicht auf mitwirken-
cherter, so besteht Versicherungsschutz de Ursachen keine Entschädigung für 7212 Höhere Gewalt
auch für Schäden durch eine Montage- Schäden an oder Verluste von versicherten Ergänzend zu Teil A § 2 Ziff. 4 leistet der
tätigkeit, die durch den Besteller oder in Sachen unter Tage, die durch schlagende Versicherer ohne Rücksicht auf mitwirken-
dessen Auftrag ausgeübt wird; Wetter, durch Wasser- oder Schwemm- de Ursachen keine Entschädigung für
b) die auch ohne eine Tätigkeit an oder sandeinbrüche oder durch Schacht- oder Schäden oder Verluste durch höhere
mit ihnen beschädigt oder zerstört wer- Stolleneinbrüche entstehen. Gewalt.
106
[Seite 107]
7214 Schwimmende Sachen als Monta 25. Biogasanlagen das erste Befüllen mit 7254 Radioaktive Isotope
geobjekt Rohstoff. Ergänzend zu Teil A § 2 leistet der Versi-
Ergänzend zu Teil A § 2 Ziff. 4 leistet der 7218 Verlängerte Erprobung cherer nur als Folge eines dem Grunde
Versicherer ohne Rücksicht auf mitwirken- nach versicherten Sachschadens Entschädi-
Abweichend von Teil A § 2 Ziff. 4 b) ee) gung bis zu der in dem Versicherungs-
de Ursachen keine Entschädigung für
tritt an die Stelle des genannten Zeitraums schein bezeichneten Summe auf Erstes
Schäden oder Verluste durch Absinken,
ein Zeitraum von drei Monaten. Risiko für Schäden durch betriebsbedingt
Versaufen oder Verschlammen von
schwimmenden Sachen als Montageobjekt. 7232 Repräsentanten vorhandene radioaktive Isotope an versi-
cherten Sachen.
7217 Beginn der Erprobung Der Versicherungsnehmer oder die Mitver-
sicherten müssen sich die Kenntnis und das 7255 Radioaktive Isotope (einschließlich
Ergänzend zu Teil A § 2 Ziff. 4 b) ee) ist als Schäden an nicht versicherten Sachen)
Beginn der Erprobung definiert für: Verhalten ihrer Repräsentanten zurechnen
lassen. Ergänzend zu Teil A § 2 leistet der Versi-
1. Kessel- und Gasturbosätze die erste cherer nur als Folge eines dem Grunde
Zündung; Als Repräsentanten gelten bei
nach versicherten Sachschadens Entschädi-
2. Dampfturbosätze der erste Dampfan- – A
ktiengesellschaften – die Mitglieder gung bis zu der in dem Versicherungs-
stoß; des Vorstandes und die Generalbevoll- schein bezeichneten Summe auf Erstes
mächtigten Risiko für Schäden durch betriebsbedingt
3. Dampferzeuger die erste Zündung; vorhandene radioaktive Isotope
– G
esellschaften mit beschränkter Haf-
4. Abhitzekessel das erste Beaufschlagen tung – die Geschäftsführer 1. an versicherten Sachen;
mit Abgas;
– K
ommanditgesellschaften – die Kom 2. an nicht versicherten Sachen durch
5. Meerwasserentsalzungsanlagen das plementäre deren Dekontamination.
erste Beaufschlagen mit Dampf;
– o
ffenen Handelsgesellschaften – die 7260 Montage-Risiken im Bereich von
6. Chemieanlagen, Raffinerien, Zuckerfa Gesellschafter Gewässern oder in Bereichen, in denen
briken, Papiererzeugung und die Papierma- das Grundwasser durch Gewässer beein
schinen das erste Zuführen von Rohstoff; – G
esellschaften bürgerlichen Rechts – flusst wird
die Gesellschafter
7. Schmelzöfen, Hochofenanlagen und 1. Ergänzend zu Teil A § 2 Ziff. 4 leistet
Koksofenanlage das erste Befüllen mit – Einzelfirmen – die Inhaber der Versicherer ohne Rücksicht auf mit
Rohstoff bzw. Kohle; – a nderen Unternehmensformen (z. B. wirkende Ursachen keine Entschädigung
8. Rauchgasreinigungsanlagen (RRA), Genossenschaften, Verbänden, Körper- für Schäden durch normale Wasserführung
Rauchgasentschwefelungsanlagen (REA), schaften des öffentlichen Rechts, Kom- oder normale Wasserstände von Gewässern
Rauchgasentstickungsanlagen (DENOX) und munen) - die nach gesetzlichen Vor- oder Grundwasser, das durch Gewässer
Aktivkohlefilter das erste Beaufschlagen schriften berufenen obersten beeinflusst wird.
mit Rauchgas; Vertretungsorgane Abweichend von Abs. 1 leistet der Versi-
cherer Entschädigung für Schäden durch
9. Silos, Tanks und Rohrleitungen das erste – a usländischen Firmen – der entspre- Wassereinbrüche oder Ansteigen des
Befüllen mit Lagergut bzw. Transportgut; chende Personenkreis. Grundwassers, wenn diese Ereignisse infol-
10. Pipelines die erste Druckprobe; Als Repräsentanten des Versicherungsneh- ge eines anderen entschädigungspflichti-
11. Kraftmaschinen (Verbrennungsmotoren) mers oder der Mitversicherten gelten gen Schadens eintreten.
das erste Drehen aus eigener Kraft; jeweils auch die für diese verantwortlich 2. Der Versicherer leistet Entschädigung
handelnden Montage-/Bauleiter. für Schäden an versicherten Sachen durch
12. Kalander das erste Zuführen des Roh-
7236 Innere Unruhen Hochwasser oder durch Ansteigen des
stoffes; Grundwassers infolge von Hochwasser,
13. Scheren, Pressen, Stanzen, Walzwerke, 1. Der Versicherer leistet in Ergänzung wenn folgende Wasserstände oder Wasser-
Arbeitsmaschinen und Stranggussanlagen zu Teil A § 2 Ziff. 3 a) Entschädigung für mengen überschritten sind:
das erste Zuführen des Rohmaterials; Schäden durch Innere Unruhen.
Gewässer:
14. Gasturbinen die erste Zündung; 2. Innere Unruhen sind gegeben, wenn
Pegel:
zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der
15. Wasserkraftanlagen und Kühlwasser- Bevölkerung in einer die öffentliche Ruhe Fluss-km:
pumpen der erste Betrieb mit Wasser oder und Ordnung störenden Weise in Bewe-
das erste Drehen mit Wasser; Pegelnull: m ü. NN
gung geraten und Gewalt gegen Personen
16. elektrische Einrichtungen, wie Freilei- oder Sachen verüben. Wasserstände/Wassermengen:
tungen, Kabel, Schaltanlagen, E-Motoren November Dezember Januar
3. Nicht versichert sind, ohne Rücksicht
und Trafos das erste Anlegen von Span-
auf mitwirkende Ursachen, Schäden durch
nung;
Verfügung von hoher Hand.
17. Schienenfahrzeuge die erste Fahrt auf Februar März April
eigener Achse; 4. Ein Anspruch auf Entschädigung
besteht insoweit nicht, als Schadenersatz
18. Pumpen, Verdichter, Lüfter und Gebläse aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädi-
der erste Einsatz mit Betriebsmedium; gungsrechts beansprucht werden kann.
Mai Juni Juli
19. Transportsysteme, wie Förderbänder, 5. Die Grenze der Entschädigung ist
Becherwerke und pneumatische Fördersys- abweichend von Teil A § 8 Ziff. 5 der im
teme, das erste Beaufschlagen mit Trans- Versicherungsvertrag genannte Betrag.
portgut; August September Oktober
6. Die Versicherung dieser Gefahr kann
20. Windkraftanlagen das erste Drehen; jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung
21. Brecher und Rohmehlmühlen die erste wird eine Woche nach Zugang wirksam.
Beschickung mit Rohmaterial; 7237 Streik, Aussperrung 3. Wurden Wasserstände und/oder Wasser-
22. Drehrohröfen die erste Zündung der 1. Der Versicherer leistet abweichend von mengen gemäß Ziff. 2 nicht vereinbart, so
Brenner; Teil A § 2 Ziff. 3 b) Entschädigung für tritt an deren Stelle, für jeden Monat der
Schäden durch Streik oder Aussperrung. höchste Wasserstand oder die höchste
23. Photovoltaikanlagen die erste Einspei-
Wassermenge, der/die während der letzten
sung von Strom ins Netz; 2. Die Versicherung dieser Gefahren kann 10 Jahre an dem Versicherungsort gemäß
24. Solar-Kraftwerke das erste Aufheizen jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung meteorologischer Statistiken erreicht wur-
vom Wärmeträgermedium; wird zwei Wochen nach Zugang wirksam. den.
107
[Seite 108]
Ein gemäß Statistik außergewöhnlicher cherer von den durch den Versicherungs-
Maximalbeträge hinaus. Dies gilt nicht
Spitzenwert bleibt hierbei unberührt. nehmer nach Teil A § 10 Ziff 6 AMoB 2011 für Summenanpassungen im Rahmen
Ein außergewöhnlicher Spitzenwert ist der zu tragenden Kosten des Sachverständi- der Bestimmungen für die vertraglich
Wert, der den nächst darunter liegenden genverfahrens den vereinbarten Anteil. vorgesehenen Abrechnungsverfahren
um mehr als _____ % überschreitet. (Summe/Beitrag);
7720 Arbeits- und Eilfrachtzuschläge
Liegen für den Versicherungsort selbst b) zur Änderung der Kündigungsbestim-
Ergänzend zu Teil A § 8 Ziff. 2 leistet der
keine statistischen Daten vor, erfolgt eine mungen oder der Versicherungsdauer.
Versicherer Entschädigung für Mehrkosten
Um-/Bezugsrechnung neutraler (z. B. amt Dies gilt nicht für Verlängerungen der
licher oder örtlicher) vorhandener Daten für Überstunden, Sonntags-, Feiertags- und
Nachtarbeiten sowie für Eil- und Express- Versicherungsdauer, die aufgrund einer
von nächstgelegenen Pegel-/Mess-/Bezugs- im Versicherungsvertrag getroffenen
stellen auf den Versicherungsort. frachten.
Regelung gewährt werden; ferner bleibt
4. Ergänzend zu Teil B § 8 Ziff. 1 a) hat 7813 Offene Gräben (Rohrgräben) die Berechtigung des führenden Versi-
der Versicherungsnehmer vor Eintritt des 1. Ergänzend zu Teil B § 8 Ziff. 1 sind cherers zur Kündigung gemäß Teil B § 8
Versicherungsfalles Spundwände und Fan- Ziff. 1 unberührt;
a) Gräben (für Rohre, Kabel oder Draina-
gedämme sowie Joche und sonstige Hilfs- c) zur Erweiterung des Deckungsumfangs,
gen, usw.) nach dem Verlegen unver-
konstruktionen zur Verminderung der Selbstbeteiligung
züglich zu verfüllen;
a) in einem standsicheren Zustand zu und/oder des Beitrags.
errichten und b) die Enden der verlegten Rohrstränge bei
Arbeitsunterbrechungen mit Verschluss- 4. Bei Schäden, die für die Mitversicherer
b) die Standsicherheit laufend durch die flanschen oder -stopfen zu verschlie- von grundsätzlicher Bedeutung sind, ist
notwendigen Maßnahmen zu gewähr- ßen; auf Verlangen der beteiligten Versicherer
leisten. eine Abstimmung herbeizuführen.
c) solange für Rohre oder Rohrstränge
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der die Gefahr des Aufschwimmens besteht, 5. Soweit die vertraglichen Grundlagen
in Ziff. 4 genannten Obliegenheiten vor- diese gegen Auftrieb zu sichern oder für die beteiligten Versicherer die gleichen
sätzlich oder grob fahrlässig, so kann der ausreichende und funktionsfähige Flu- sind, ist folgendes vereinbart:
Versicherer nach Maßgabe von Teil B § 8 tungsmöglichkeiten sicherzustellen. a) Der Versicherungsnehmer wird bei
zur Kündigung berechtigt oder auch leis- Streitfällen aus diesem Vertrag seine
tungsfrei sein. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der
genannten Obliegenheiten vorsätzlich oder Ansprüche nur gegen den führenden
Führt die Verletzung der Obliegenheit zu grob fahrlässig, so kann der Versicherer Versicherer und nur wegen dessen
einer Gefahrerhöhung, gilt Teil B § 9 nach Maßgabe von Teil B § 8 zur Kündi- Anteil gerichtlich geltend machen.
Absatz 2. Danach kann der Versicherer gung berechtigt oder auch leistungsfrei b) Der führende Versicherer ist von den
kündigen oder leistungsfrei sein. sein. beteiligten Versicherern ermächtigt,
7297 Einschluss Terrorismusschäden Führt die Verletzung der Obliegenheit zu alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im
In Erweiterung von Teil A § 2 Ziff. 4 b) jj) einer Gefahrerhöhung, gilt Teil B § 9 Zusammenhang mit diesem Vertrag
der AMoB 2011 leistet der Versicherer Absatz 2. Danach kann der Versicherer (einschließlich der Verfolgung von
Entschädigung auch für Schäden durch kündigen oder leistungsfrei sein. Regressansprüchen) auch bezüglich
Terrorakte. ihrer Anteile als Kläger oder Beklagte zu
2. Ergänzend zu Teil A § 8 Ziff. 2: führen. Ein gegen oder vom führenden
7364 Mitversicherung Bestellerinteresse Die Ersatzleistung für versicherte Schäden Versicherer erstrittenes, rechtskräftig
1. Ergänzend zu Teil A § 4 Ziff. 1 ist das oder Verluste an ganz oder teilweise aus gewordenes Urteil wird deshalb von den
Interesse des Bestellers an seinen und den gehobenen Gräben sowie darin befind beteiligten Versicherern als auch für sie
versicherten Lieferungen und Leistungen lichen Teilen, ist bis zu einer max. Graben- verbindlich anerkannt. Das gilt ebenfalls
des Unternehmers versichert, soweit der länge gemäß Vereinbarung je für die mit dem Versicherungsnehmer
Besteller nach dem Vertrag mit dem Unter- Schadenereignis begrenzt. nach Rechtshängigkeit geschlossenen
nehmer den Schaden zu tragen hätte. Vergleiche.
7850 Mitversicherungs- und Prozessfüh
2. Ergänzend zu Teil A § 6 Ziff. 1 wird rungsklausel für die Technischen Versi c) Falls der Anteil des führenden Versiche-
der Versicherungswert für das versicherte cherungszweige rers die Berufungssumme oder Revi
Montageobjekt einschließlich der Liefe sionsbeschwerde nicht erreicht, ist der
1. Bei Versicherungen, die von mehreren
rungen, Eigenleistungen des Bestellers Versicherungsnehmer berechtigt und
Versicherern gezeichnet worden sind, haf-
gebildet. auf Verlangen des führenden Versiche-
ten diese stets nur für ihren Anteil und
7365 Besteller als Versicherungsnehmer rers verpflichtet, die Klage auf einen
nicht als Gesamtschuldner.
zweiten, erforderlichenfalls auf weitere
1. Abweichend zu Teil A § 4 Ziff. 1 gilt: 2. Der führende Versicherer ist bevoll- Versicherer auszudehnen, bis diese
a) Versichert ist das Interesse des Bestellers mächtigt, Anzeigen und Willenserklärun- Summe erreicht ist. Wird diesem
als Versicherungsnehmer; gen des Versicherungsnehmers für alle Verlangen nicht entsprochen, so gilt
beteiligten Versicherer entgegenzunehmen Ziff. 5 b) (Satz 2) nicht.
b) versichert ist das Interesse aller Unter- und in deren Namen im Rahmen von Teil B
nehmer, die an dem Vertrag mit dem 7981 Schadenabhängiger Sondernach
§ 8 Ziff. 1 die Versicherungsverträge zu
Besteller beteiligt sind, einschließlich lass
kündigen.
der Subunternehmer, jeweils mit ihren 1. Zu dem Versicherungsvertrag gilt ein
Lieferungen und Leistungen soweit 3. Die vom führenden Versicherer abgege-
schadenabhängiger Sondernachlass verein-
nicht das Interesse einzelner Unterneh- benen Erklärungen oder mit dem Versiche-
bart.
mer ausdrücklich ausgeschlossen ist. rungsnehmer getroffenen Vereinbarungen
sind für die beteiligten Versicherer ver 2. Der Sondernachlass gilt bis zu einer
2. Ergänzend zu Teil A § 6 Ziff. 1 wird der bindlich. Der führende Versicherer ist Vertragsschadenquote von 60 % und ent-
Versicherungswert aus den endgültigen jedoch ohne Zustimmung (Einwilligung fällt dann ab der nächsten Hauptfälligkeit
Herstellungskosten für das gesamte versi- oder Genehmigung) der beteiligten Versi- des Vertrages, ohne dass es einer besonde-
cherte Montageobjekt einschließlich der cherer, von denen jeder einzeln zu ent- ren Vereinbarung bedarf.
Lieferungen, Eigenleistungen des Versiche- scheiden hat, nicht berechtigt
rungsnehmers, gebildet. 3. Die Schadenquote stellt das Verhältnis
a) zur Erhöhung von Versicherungssum- von Schadenzahlungen einschließlich
7683 Sachverständigenkosten men und/oder Entschädigungsgrenzen Reserven zu Beitragszahlungen (ohne Ver
Übersteigt der entschädigungspflichtige über die im Versicherungsschein sicherungsteuer) in den letzten 5 Versiche-
Schaden 25.000 Euro, so ersetzt der Versi- genannten prozentualen Werte bzw. rungsjahren dar.
108
[Seite 109]
Sicherheitsvorschriften für Betriebe der
Gastronomie (VdS 2056: 2014-02 [05])
1 Vorbemerkung richtungen sowie einen Ertragsausfall als Elektrische Betriebsmittel müssen den ein-
Folge einer Betriebsunterbrechung wirksam schlägigen Sicherheitsbestimmungen ent-
Neben den gesetzlichen und behördlichen begrenzen. sprechen und für gewerbliche Nutzung
gelten die folgenden vereinbarten Sicher- geeignet sein. Es dürfen nur normgerechte
heitsvorschriften. 3.1 Baulicher Brandschutz
und für die Anwendung geeignete elektri-
Nach den vertraglich vereinbarten Allge- Vorbeugende bauliche Brandschutzmaß- sche Betriebsmittel verwendet werden, wie
meinen Versicherungsbedingungen (AVB) nahmen sollen u. a. die Ausbreitung von z. B. Kaffeemaschinen für gewerbliche Nut-
mit Feuerdeckung kann der Versicherungs- Feuer und Rauch verhindern bzw. begren- zung.
schutz beeinträchtigt werden, wenn zen. In Abhängigkeit von der Gebäude
klasse und der Anordnung des Betriebs Tragen Betriebsmittel das GS-Zeichen oder
Sicherheitsvorschriften nicht eingehalten
im Objekt müssen tragende und raum Prüfzeichen unabhängiger Prüf- oder Zer-
werden.
abschließende Bauteile wie z. B. Wände tifizierungsstellen wie VDE oder TÜV, kann
und Decken ausreichend lang Widerstand davon ausgegangen werden, dass Anforde-
gegen die Ausbreitung von Feuer und rungen einschlägiger Sicherheitsbestim-
2 Geltungsbereich mungen eingehalten werden.
Rauch bieten. Dies gilt insbesondere für
Der Versicherungsnehmer ist aufgefordert, Trennwände zwischen Nutzungseinheiten Sie dürfen nur nach den Betriebs- und
allen Betriebsangehörigen und ggf. einem (Gaststättenräume von Wirtschafts- und Bedienungsanweisungen der Hersteller
Pächter oder Mieter diese Empfehlungen Beherbergungsräumen) und feuergefährde- betrieben werden.
bekannt zu geben und deren Einhaltung zu ten oder feuergefährlichen Räumen, wie
verlangen. z. B. Müllsammel-, Technik- oder Lager Hinweis:
Diese Empfehlungen gelten für alle Betrie- räume. – BGV A3, Unfallverhütungsvorschrift Elek-
be und Bereiche in der Gastronomie, z. B. Rauch- und Feuerschutztüren in Brand- trische Anlagen und Betriebsmittel
– Restaurants, und Trennwänden müssen selbstschließend – DIN VDE 0105 – 100, Betrieb von elektri-
sein und sind stets geschlossen zu halten schen Anlagen, Allgemeine Feststellun-
– Schankwirtschaften, (siehe auch Abs. 3.3.4). gen
– Kantinen, Durchbrüche, zum Beispiel für Rohre, Kabel 3.1.2 Lüftungsanlagen für den Küchen
– Cafes, Cafeterias, auch in betriebsart- oder Lüftungskanäle müssen mit feuer betrieb müssen einschließlich ihrer
fremden Gebäuden wie z. B. Museen, widerstandsfähigen Abschottungen ver- Abzugsleitungen aus nichtbrennbaren
Verkaufsstätten, Versammlungsstätten schlossen werden. Stoffen bestehen. Ausgenommen hiervon
und ähnliche Gebäude, Flucht- und Rettungswege sind zu kenn- sind Anlagen in Kaltküchen. Vom Austritt
– Automatengaststätten, zeichnen. Die Fluchttüren müssen in aus der Küche an müssen die Abluftleitun-
Fluchtrichtung öffnen und von innen gen feuerbeständig ausgeführt werden.
– Bars oder barähnliche Betrieben, Alternativ ist eine Absperrvorrichtung, für
leicht zu bedienen sein. Darüber hinaus
– Diskotheken, dürfen Fluchtwege nicht durch Einbauten die ein entsprechender bauaufsichtlicher
eingeengt werden. Sie sind von Brandlas- Verwendungsnachweis vorliegt, zulässig.
– Spielhallen sowie
ten durch Lagergüter oder technische Hinweis:
– Gaststättenbetriebe mit musikalischen Geräte frei zu halten und müssen bei Dun-
oder sonstigen Darbietungen wie Film- kelheit während der Betriebszeit beleuch- – Bauregelliste A, Teil 1, Anlage 0
vorführungen, Varieté, Tanzveranstaltun- tet sein. (www.dibt.de)
gen usw. Ventilatoren müssen so ausgeführt werden
Hinweis:
und eingebaut sein, dass diese zu Zwecken
– Technische Regel für Arbeitsstätten: der Reinigung und Wartung leicht zugäng-
3 Brandschutzmaßnahmen ASR A2.3: Fluchtwege und Notausgänge, lich sind und abgeschaltet werden können.
Flucht- und Rettungsplan Durch die Wandungen der Abluftleitungen
Nachfolgend werden Hinweise aus den
Bereichen des baulichen, anlagentechni- 3.1.1 Elektrische Anlagen sind nach den darf weder Fett noch Kondensat austreten.
schen und organisatorischen Brandschutzes anerkannten Regeln der Technik zu instal- Lüftungsanlagen sind mit nichtbrennbaren
aufgelistet, die entsprechend den besonde- lieren, zu betreiben und Instand zu halten. Filtern auszustatten, um die Gefahren der
ren Betriebsgefahren ein ganzheitliches Nicht nur neue, auch bestehende Anlagen Brandentstehung infolge Funkenbildung zu
Schutzkonzept für Gaststättenbetriebe müssen nach Änderungen vor ihrer Inbe- minimieren. Sie sind einschließlich der
ergeben. triebnahme geprüft werden. Ortsfeste elek- Aerosolabscheider zudem regelmäßig zu
trische Anlagen und Betriebsmittel müssen reinigen. In die Reinigung müssen auch der
Die Schutzziele im Brandschutz sind
regelmäßig in geeigneten Zeitabständen, Fettauslass, die Ventilatorflügel und das
sowohl gesetzlich, zum Beispiel im Bauord-
nach der BGV A3 mindestens alle vier Ventilatorgehäuse einbezogen werden.
nungsrecht über die Landesbauordnungen,
Jahre, von einer Elektrofachkraft überprüft Tücher oder Papier dürfen nicht zum Auf-
als auch privatrechtlich in den Sicherheits-
vorschriften und weiteren Publikationen werden. Mängel sind unverzüglich durch saugen des Fettes in die Rinnen der Ab
der Feuerversicherer beschrieben. eine Elektrofachkraft beseitigen zu lassen. zugshauben gestopft werden. Küchen
Der entsprechende Prüfbericht muss der abluftanlagen müssen mit wirksamen
Die gesetzlichen Regelungen zielen dabei Auftrag erteilenden Person überlassen wer-
vor allem auf das Vorbeugen der Entste- Aerosolabscheidern ausgerüstet sein.
den. Auf Verlangen ist er dem Versicherer Diese sollen einen Flammendurchschlag
hung und der Ausbreitung eines Brandes einzureichen. Für ortsveränderliche elektri-
ab. Ebenso stehen die Rettung von Men- in nachfolgende Anlagenteile verhindern.
sche Betriebsmittel, Anschlussleitungen mit
schen und Tieren sowie die Sicherstellung Gestrick- und Streckmetallfilter sind hin-
Steckern sowie Verlängerungs- und Gerä-
von wirksamen Löscharbeiten durch die sichtlich ihrer Reinigungsleistung und aus
teanschlussleitungen mit ihren Steckvor-
Feuerwehr im Vordergrund. Ergänzend brandschutztechnischen Gründen nicht
richtungen gilt nach den berufsgenossen-
dazu können Versicherer zusätzliche Maß- geeignet.
schaftlichen Richtlinien eine Prüffrist von
nahmen fordern und vertraglich vereinba- in der Regel sechs Monaten. Hinweis:
ren. Diese sollen besondere Brandgefahren
und -gefährdungen, wie sie zum Beispiel Hinweis: – Muster-Lüftungsanlagen-Richtlinie
bei der Nutzung von Fritteusen entstehen – BGV A3, Unfallverhütungsvorschrift Elek- (M-LüAR)
können, Schäden an Gebäuden und Ein- trische Anlagen und Betriebsmittel – BGR 111 Arbeiten in Küchenbetrieben
109
[Seite 110]
– DIN 18869-5 Großküchengeräte – Ein- – der Brandmeldezentrale und 3.3 Organisatorischer Brandschutz
richtungen zur Be- und Entlüftung von – einer Übertragungseinrichtung. Die Gefahr der Brandentstehung zu mini-
gewerblichen Küchen – Teil 5: Abschei- mieren, Folgeschäden und Betriebsunter-
der, Anforderungen und Prüfung Automatische Brandmeldeanlagen können
beispielsweise in Hotels, Verkaufsstätten brechungen möglichst zu vermeiden, sind
– VDI 2052 Raumlufttechnische Anlagen oder größeren Versammlungsstätten ein auch Ziele des organisatorischen Brand-
für Küchen wichtiger Bestandteil der Brandfrüherken- schutzes. Allerdings können sie nur wirk-
3.1.3 Lüftungsanlagen für die Belüftung nung sein. Deren Ausschank- und Restau- sam werden, wenn sie von den Verantwort-
der Gasträume und andere Aufenthalts- rationsbereiche sollten hierin einbezogen lichen gelebt und auf die Umsetzung der
räume, insbesondere in Untergeschossen Maßnahmen geachtet wird.
werden.
müssen vorhanden sein, wenn eine ausrei- 3.3.1 Die Betriebssicherheitsverordnung
Zahlreiche und möglicherweise versteckte
chende Erneuerung der Raumluft durch regelt unter anderem die Bereitstellung
Zündquellen, wie z. B. Tabakreste, elek
Fensterlüftung nicht möglich oder wegen von Arbeitsmitteln durch den Arbeitgeber
trische Geräte oder Dekorationen mit
des Lärmschutzes unerwünscht ist. sowie die Benutzung von Arbeitsmitteln
offenen Flammen, die erst nach Stunden
3.1.4. Ausstattungen müssen aus mindes- durch Beschäftigte bei der Arbeit. Unter
einen Brand verursachen können, machen
tens schwerentflammbarem Material Arbeitsmitteln werden Werkzeuge, Geräte,
Gastronomiebetriebe besonders geeignet
bestehen. Maschinen oder Anlagen verstanden, wobei
für eine Brandfrüherkennung.
sich Anlagen aus mehreren Funktionsein-
Hinweis: Hinweis: heiten zusammensetzen.
– Leitfaden für den Brandschutz im Betrieb – DIN 14675 Brandmeldeanlagen – Aufbau Der Arbeitgeber hat demnach die notwen-
(VdS 2000) – Anhang D und Betrieb digen Maßnahmen für die sichere Bereit-
Dekorationen müssen aus mindestens – DIN VDE 0833 Gefahrenmeldeanlagen für stellung und Benutzung der Arbeitsmittel
schwerentflammbarem Material bestehen. Brand, Einbruch und Überfall zu ermitteln. Dabei muss er insbesondere
In notwendigen Fluren und notwendigen die Gefährdungen berücksichtigen, die mit
– VdS 2095 Brandmeldeanlagen, Planung der Benutzung des Arbeitsmittels selbst
Treppenräumen müssen sie aus nichtbrenn-
und Einbau verbunden sind und die am Arbeitsplatz
barem Material bestehen.
3.2.2. Feuerlöschanlagen durch Wechselwirkungen hervorgerufen
Dekorationen müssen unmittelbar an Wän- werden.
den, Decken oder Ausstattungen ange- Selbsttätige ortsfeste Feuerlöschanlagen,
bracht werden. Frei im Raum hängende beispielsweise Sprinkleranlagen, können Als konkretes Instrument für die Umset-
Dekorationen sind zulässig, wenn sie einen Brände bei ihrer Entstehung erkennen, zung im Betrieb dient die Gefährdungs
Abstand von mindestens 2,50 m zum Fuß- melden und bekämpfen. beurteilung.
boden haben. Sie sind insbesondere erforderlich, wenn 3.3.2 Gefährdungsbeurteilung bedeutet
Brennbares Material muss von Zündquel- eine rasche Brandausbreitung zu erwarten Qualitätssicherung mit System. Die Beur-
len, z. B. Heizstrahlern oder Leuchten, einen ist, z. B. auf Grund hoher Brandbelastung teilung ist gesetzlich vorgeschrieben. Damit
ausreichenden Abstand haben, damit dieses oder wenn ein rascher und wirksamer können die vorhandenen Gefahren und
nicht entzündet wird. Löschangriff durch die Feuerwehr nicht Risiken identifiziert und eine fundierte
sichergestellt werden kann. Basis für die gezielte Ableitung von
Hinweis: Schutzmaßnahmen geschaffen werden.
Bei Siedefettbatterien mit einem Gesamt Gleichzeitig stellt sie ein ideales Instrument
– Muster-Versammlungsstättenverordnung
inhalt über 50 I Fett ist eine geeignete dar, mit dem Betriebsabläufe systematisch
(MVStättVO)
automatische, ortsfeste Feuerlöschanlage verbessert werden können. Alle betrieb
Dämmstoffe im Innern des Gebäudes vorzusehen, z. B. lichen Arbeitsabläufe und Tätigkeiten wer-
müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen den betrachtet, damit ein Betrieb sicher,
– CO2-Löschanlage,
bestehen. fehler- und störungsfrei arbeiten kann.
– Hochdruck-Wassernebelanlage, Hilfsmittel zur Erstellung der Gefährdungs-
Hinweis:
– Speziallöschsysteme, z. B. Ansul R102, beurteilung können z. B. bei der Berufsge-
– Leitfaden für den Brandschutz im Betrieb
KS 2000. nossenschaft angefordert werden.
(VdS 2000) – Anhang D
Feuerlöschanlagen mit anderen Löschmit- Hinweis:
3.2 Anlagentechnischer Brandschutz
teln können eingesetzt werden, wenn ihre – Arbeitsschutzgesetz
Der bauliche und der organisatorische Wirksamkeit nachgewiesen worden ist.
Brandschutz nehmen in Betrieben des – Betriebssicherheitsverordnung
Die Art des verwendeten Löschmittels
Gaststättengewerbes einen hohen Stellen- 3.3.3. Feuerlöscher sind eine wirksame
hängt von der Brandklasse ab.
wert ein. Ergänzend dazu schaffen anla Hilfe zur Bekämpfung eines Entstehungs-
gentechnische Maßnahmen zusätzliche Außerdem können Sprinkleranlagen ein brands. Je nach Einsatzgebiet müssen für
Sicherheit für Gäste und Betriebsangehöri- wichtiger Bestandteil eines Brandschutz- unterschiedliche Brandklassen geeignete
ge. Sie können für den Erhalt von Sach- konzepts sein, wenn ein erhöhtes Risiko für Löschmittel zur Verfügung gestellt werden.
werten sorgen und damit die Existenz des Leben und Gesundheit der Besucher und Feuerlöscher müssen für den jeweiligen
Betriebs sicherstellen. Gäste, insbesondere in größeren Räumlich- Anwendungsbereich zugelassen, in ausrei-
keiten, bspw. Hotels, Hochhäusern, Ver- chender Anzahl und an gut sichtbaren und
3.2.1. Brandmeldeanlagen
kaufsstätten oder Versammlungsstätten, im Brandfall leicht zugänglichen Stellen
Je früher ein Brand entdeckt und gemeldet vorhanden ist. angebracht sein.
wird, desto wirkungsvoller kann er
bekämpft werden. Erfahrungsgemäß wird Hinweis: Hinweis:
auch das Schadenausmaß geringer. – BGR 111 Arbeiten in Küchenbetrieben – Technische Regeln für Arbeitsstätten:
Brände können entweder automatisch – DIN EN 12845 Ortsfeste Brandbekämp- ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände
über Brandmeldeanlagen, den Brand fungsanlagen http://brandschutz.portal.bgn.de/10080/
erkennungsteil von Feuerlöschanlagen oder 30248?wc_lkm=8230
– DIN 14497 Kleinlöschanlagen
durch das anwesende Personal oder Gäste Löschdecken sind, unabhängig vom Mate-
entdeckt werden. Eine schnelle und – DIN 18869-6 Großküchengeräte – Ein- rial, in Betrieben, bei denen die Gefahr
bewährte Methode der Brandmeldung bie- richtungen zur Be- und Entlüftung von eines Fettbrands besteht, nicht geeignet.
ten automatische Brandmeldeanlagen. gewerblichen Küchen, Teil 6: Einbau und Sie sind für die hohen Temperaturen, die
Betrieb von stationären Feuerlöschanla- beim Verbrennen von Fett und Öl entste-
Sie bestehen aus: gen hen, nicht ausgelegt. Auch die üblichen
– automatischen Meldern, – VdS CEA 4001 Sprinkleranlagen, Planung CO2- und Pulverlöscher sind dem hohen
– Handfeuermeldern, und Einbau Hitzepotenzial des Fettbrands nicht
[Seite 111]
gewachsen. Daher müssen in Küchen und sonstige brennbare Abfälle, die zur Selbst- Brandstiftung zählt zu den häufigsten
Backbetrieben mit Frittier- und Fettback- entzündung neigen, dürfen nur in nicht- Schadenursachen. Die Gefahr einer Brand-
einrichtungen (inkl. Arbeitsmittel, in denen brennbaren Behältern mit selbstschließen- stiftung kann reduziert werden. Potenziell
Speiseöl oder Speisefett erhitzt wird) spe den Deckel oder selbstverlöschenden begünstigende Umstände wie Lagerung
ziell für diese Anwendung entwickelte Behältern aufbewahrt werden. Wenn diese brennbarer Materialien am Gebäude (z. B.
Feuerlöscher, sog. Fettbrandlöscher (Brand- Textilien einer Wäschebehandlung zuge- Mülltonnen), offen zugängliche Lagerbe
klasse F), eingesetzt werden. Die Löscher führt werden, müssen sie in einem darauf reiche, ungesicherte Gebäudeöffnungen
tragen die Aufschrift: „Geeignet zum abgestimmten Waschprogramm gewaschen und die entsprechenden Reaktionsweisen
Löschen von Speiseöl- und Speisefettbrän- und getrocknet werden. Das Abkühlpro- müssen schon im Vorfeld bedacht und
den”. gramm des Trockners darf nicht verkürzt berücksichtigt werden.
3.3.4. Rauchschutz- und Feuerschutz oder unterbrochen werden.
Der wirksamste Schutz gegen Einbruch und
türen dürfen nicht blockiert werden, z. B. Glutfeste Aschenbecher sind in ausrei- Diebstahl sowie Brandstiftung von außen
durch Verkeilen oder Festbinden. Müssen chender Zahl aufzustellen. Sie sind nur in
solche Türen während der Betriebszeit ist ein auf die Situation jedes einzelnen
separat aufgestellten, doppelwandigen Betriebs angepasster Schutz gegen unbe-
offen gehalten werden, dürfen hierfür nur Metallbehältern mit selbstschließendem
bauaufsichtlich zugelassene Feststellanla- fugtes Betreten.
Metalldeckel zu entleeren.
gen benutzt werden, die im Brandfall Die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen
selbsttätig auslösen. Diese Türen müssen 3.3.9 Nach Betriebsschluss müssen alle sollten möglichst schon in der Planungs-
gekennzeichnet und in der betriebsfreien brennbaren Abfälle und Abfallbehälter aus phase vorgesehen werden. In Bestands
Zeit geschlossen werden. den Betriebsräumen entfernt werden. Sie gebäuden ist der Einsatz von anerkannten
3.3.5 Flüssiggasanlagen und -geräte müs- sind im Freien mit einem Abstand von Nachrüstprodukten sinnvoll.
sen den hierfür geltenden „Technischen mind. 5 Metern von Gebäuden oder in
feuerbeständig abgetrennten Räumen zu Hierzu gehören beispielsweise:
Regeln Druckgase“ (TRG) entsprechen. Sie
müssen von einer Fachkraft errichtet sein lagern. – bauliche Gebäudesicherung (massive
und dürfen nur nach diesen Richtlinien 3.3.10 Heiz-, Koch- und Wärmegeräte Wände, mechanische Sicherung von
benutzt werden. Entsprechend gelten für sowie Dekorationsmittel mit offener Flam- Türen und Fenstern),
Niederdruck-Gasanlagen (Erdgas) die me, z. B. Fondue, Wärmepilze, Ethanolöfen – zertifizierte Wertschutzschränke mit aus-
„Technischen Regeln für Gasinstallationen usw. dürfen nur nach den jeweiligen reichendem Widerstand (Mindestgewicht
(DVGWTRGI). Herstellerhinweise insbeson- Bedienungsanleitungen benutzt werden.
dere zu Handhabung und einzuhaltenden und Befestigung),
Nach Gebrauch oder nach Betriebsschluss
Mindestabständen sind zu beachten. müssen sie außer Betrieb gesetzt werden, – ausreichende Beleuchtung (innen und
Hinweis: um eine Brandgefahr auszuschließen. außen),
– TRG 280 Technische Regeln Druckgase, 3.3.11 Mit Siedefettgeräten (Fritteusen) – technische Gebäude- und Geländesiche-
Allgemeine Anforderungen an Druckbe ist sachgemäß umzugehen. So sollte bspw. rung, z. B. Einbruchmeldeanlagen.
hälter, Betreiben von Druckgasbehältern kein nasses Bratgut in heißes Siedefett ein- Hinweis:
gesetzt werden.
– BGV D34 Unfallverhütungsvorschrift – DIN EN 1627 Türen, Fenster, Vorhangfas-
Verwendung von Flüssiggas Jede Fritteuse muss mit einem Temperatur- saden, Gitterelemente und Abschlüsse –
3.3.6 Beim Umgang mit Zündmitteln, regler ausgerüstet sein. Der Temperatur Einbruchhemmung – Anforderungen und
hierzu gehören auch sogenannte Disco- regler darf sich nur bis höchstens 200 °C Klassifizierung
Laser der Klasse 4, offenem Feuer und Fetttemperatur einstellen lassen. Der Tem-
peraturbegrenzer muss spätestens bei einer – VdS 2333 Sicherungsrichtlinien für
brandgefährlichen Stoffen ist stets Vorsicht
geboten. Fetttemperatur von 230 °C die Heizung Geschäfte und Betriebe
abschalten. – VdS 2311 Richtlinien für Einbruchmelde-
3.3.7 Für Nebenräume, Dachböden, Keller,
Abstell- und Lagerräume, die ausschließlich Frittierfette/-öle müssen regelmäßig anlagen, Planung und Einbau
zur Lagerung genutzt werden, besteht eine gewechselt werden, da sie einem thermi- 3.5 Alarm- und Löschorganisation
erhöhte Brandentstehungs- und Brandaus- schen Zersetzungsprozess unterworfen
breitungsgefahr. sind. Dieser setzt die Zündtemperatur An einer gut zugänglichen Stelle muss
herab. Die ursprünglich wasserhell bis hell- mindestens ein Fernsprecher vorhanden
– Räume dieser Art müssen beim Verlassen gelbe Farbe wechselt bei zunehmender sein. Die Rufnummer der Feuerwehr 112
immer abgeschlossen werden. Unbefugte Alterung immer mehr ins bräunliche. ist gut sichtbar anzubringen.
dürfen diese Räume nicht betreten.
Schlammabsetzungen auf dem Boden und Die auf Grund der besonderen Betriebsge-
– Alte Möbel o. ä. niemals bis unter die fahren geforderten Feuermelde- und
an den Heizwendeln sind restlos zu entfer-
Decke stapeln. Eine unbeachtete, einge- Löscheinrichtungen müssen ständig
schaltete Leuchte kann durch Wärme nen
betriebsbereit sein. Diese Einrichtungen
strahlung einen Brand verursachen. Hinweis:
Daher muss sichergestellt sein, dass müssen regelmäßig gewartet werden. Bei
– Arbeits-Sicherheits-Informationen Störung, Wartung und Außerbetriebnahme
Beleuchtungen beim Verlassen der
2.15.1/05: Fettbackgeräte und Fritteusen von Brandschutzeinrichtungen und
Räume ausgeschaltet werden.
3.3.12 Revision und Wartung sind regel- Gefahrenmeldeanlagen sind adäquate
– Brennbare Materialien wie Papier, Pappe, Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Diese
Holz, Kunststoffe, Verpackungen, die mäßig durchzuführen. Prüfverordnungen,
Herstellerhinweise und weitergehende Ver- Maßnahmen sind im Vorfeld mit dem
nicht mehr benötigt werden, müssen Versicherer abzustimmen. Die Dauer der
regelmäßig entsorgt bzw. in gesicherten einbarungen mit dem Versicherer sind ein-
zuhalten. Die Ergebnisse von Prüfungen Außerbetriebnahme ist so kurz wie möglich
Räumen gelagert werden.
sind aufzubewahren und auf Verlangen zu halten.
Brennbares Lagermaterial in größeren vorzulegen. Die Betriebsangehörigen sind in der
Mengen, z. B. Toiletten-/Einwegpapier oder
Handtücher, sollten nicht über den Tages- 3.4 Schutz vor Einbruchdiebstahl und Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen
bedarf hinaus am Bestimmungsort gela- Brandstiftung und dem Verhalten im Brandfall regelmä-
gert, sondern in Abstell- oder Lagerräumen ßig (mind. einmal jährlich) zu schulen. Neu
Hohe Wertkonzentrationen begehrlicher eingestellte Mitarbeiter(innen) sind vor
aufbewahrt werden. Diese Räume sind vor Waren stellen ein erhebliches Einbruch-
Unbefugten zu verschließen und entspre- Aufnahme der Tätigkeit zu unterrichten.
diebstahl-Gefahrenpotenzial dar. Betriebs-
chend zu kennzeichnen. einrichtung und die technische Ausrüstung Zufahrtswege und Flächen für die Feuer-
3.3.8 Reinigen und Abfallbeseitigung werden immer exklusiver und wertvoller. wehr sowie Rettungswege im Freien sind
müssen konsequent umgesetzt werden. Damit steigt das Risiko eines Einbruchdieb- ständig freizuhalten. Das gleiche gilt auch
Zum Reinigen verwendete Textilien (Lap- stahls und ggf. einer Betriebsunterbre- für Hydranten, insbesondere Unterflur
pen, Handtücher, Wischmobs u. ä.) und chung. hydranten.
111
[Seite 112]
4 Vorschriften und Regelwerke – BGV A1 Unfallverhütungsvorschrift – DIN 14497 Kleinlöschanlagen
Grundsätze der Prävention
– Arbeitsschutzgesetz – DIN 14675 Brandmeldeanlagen –
– BGV A3 Unfallverhütungsvorschrift Aufbau und Betrieb
– Muster-Bauordnung (MBO) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
– Muster Versammlungsstättenverord – DIN 18869 1-7 Großküchengeräte –
– BGV D34 Unfallverhütungsvorschrift Einrichtungen zur Be- und Entlüftung
nung (M-VStättV) Verwendung von Flüssiggas
von gewerblichen Küchen
– Muster Verkaufsstättenverordnung – BGR 110 Arbeiten in Gaststätten
(M-VkVO) – VDI 2052 Raumlufttechnische Anlagen
– BGR 111 Arbeiten in Küchenbetrieben für Küchen
– Muster-Lüftungsanlagen-Richtlinie
(M-LüAR) – Arbeits-Sicherheits-Informationen Beuth Verlag GmbH
2.15.1/05: Fettbackgeräte und
Verlage der Landesgesetz- und Verord- 10772 Berlin
Fritteusen
nungsblätter oder örtliche Buchhandlung Internet: http://www.beuth.de/
Carl Heymanns Verlag KG
– Bauregelliste A, Teil 1, Anlage 0, Luxemburger Straße 449, 50939 Köln – VdS 2093 Richtlinien bei CO2-Feuer-
Deutsches Institut für Bautechnik löschanlagen, Planung und Einbau
– DIN VDE 0100 Errichten von Nieder-
(www.dibt.de) spannungsanlagen – VdS 2095 Brandmeldeanlagen, Planung
– Betriebssicherheitsverordnung – DIN VDE 0105 – 100 Betrieb von elek und Einbau
(BetrSichV) trischen Anlagen, Allgemeine Feststellun- – VdS 2311 Richtlinien für Einbruch
– TRG 280 Technische Regeln Druckgase, gen meldeanlagen, Planung und Einbau
Allgemeine Anforderungen an Druck – DIN VDE 0833 Gefahrenmeldeanlagen
behälter, Betreiben von Druckgasbehäl- – VdS 2333 Sicherungsrichtlinien für
für Brand, Einbruch und Überfall
tern Geschäfte und Betriebe
– DIN EN 1627 Türen, Fenster, Vorhang-
– Technische Regeln für Arbeitsstätten: fassaden, Gitterelemente und Abschlüs- – VdS CEA 4001 Sprinkleranlagen,
ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände se – Einbruchhemmung – Anforderungen Planung und Einbau
– Technische Regeln für Arbeitsstätten: und Klassifizierung VdS Schadenverhütung Verlag
ASR A2.3 Fluchtwege und Notausgänge, – DIN EN 12845 Ortsfeste Brandbekämp- Amsterdamer Straße 174, 50735 Köln
Flucht- und Rettungsplan fungsanlagen Internet: www.vds.de
112
[Seite 113]
Satzung
[Fassung 09/2023]
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird erfolgt die Versicherung gegen festen Bei- B. Der Aufsichtsrat
jeweils nur die männliche Form verwendet, trag und ohne dass die Versicherungsneh-
die weibliche ist dabei jeweils mit einge- mer Mitglieder des Vereins werden, soweit §6
schlossen. die Allgemeinen Versicherungsbedingungen 1. Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Per-
dies vorsehen. Außer in den zuvor genann- sonen.
ten Fällen kann der Verein Versicherungs- Die Mitgliederversammlung kann gleich-
I. Allgemeines verträge gegen festen Beitrag abschließen, zeitig mit den ordentlichen Aufsichtsrats-
§ 1 Name, Sitz, Zweck, Geschäfts- ohne dass die Versicherungsnehmer Mit- mitgliedern für ein bestimmtes Aufsichts-
bereich und Geschäftsjahr glieder des Vereins werden, sofern auf ratsmitglied oder für mehrere bestimmte
das Nichtmitgliedergeschäft insgesamt Aufsichtsratsmitglieder ein Ersatzmitglied
1. Der im Jahre 1896 gegründete Verein ist wählen, das für die Dauer der restlichen
ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit höchstens ein Zehntel der Gesamtbeitrags-
einnahmen des Vereins entfällt. Amtszeit des ausscheidenden ordentlichen
im Sinne der gesetzlichen Vorschriften und Mitgliedes an dessen Stelle tritt.
führt den Namen: 3. Die Mitgliedschaft endet, wenn das Ver-
sicherungsverhältnis des Mitgliedes aufhört. 2. Die Aufsichtsratsmitglieder werden bis
LVM Landwirtschaftlicher Versiche- zur Beendigung derjenigen Mitglieder-
rungsverein Münster a.G. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft ver-
lieren die ausscheidenden Mitglieder alle versammlung gewählt, die über die Ent-
2. Der Verein hat seinen Sitz in Münster auf der Mitgliedschaft beruhenden Rechte, lastung für das vierte Geschäftsjahr nach
(Westf.). sie bleiben jedoch für die Verbindlichkeiten dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das
3. Das sachliche Arbeitsgebiet erstreckt des Vereins aus dem Geschäftsjahr, in dem Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt,
sich auf den unmittelbaren Betrieb aller sie ausscheiden, haftbar. wird nicht mitgerechnet. Wird in Ermange-
Zweige des privaten Versicherungswesens lung eines Ersatzmitgliedes ein Aufsichts-
mit Ausnahme der Lebens- und Kranken- ratsmitglied anstelle eines vorzeitig aus-
versicherung. III. Organe scheidenden Mitgliedes gewählt, so gilt
4. Das räumliche Arbeitsgebiet erstreckt §4 sein Amt für den Rest der Amtsdauer des
sich auf das In- und Ausland. Die Organe des Vereins sind: ausscheidenden Mitgliedes.
5. Der Verein ist berechtigt: A. der Vorstand Jedes Mitglied bzw. Ersatzmitglied des Auf-
a) sich an Versicherungsgemeinschaften B. der Aufsichtsrat sichtsrates kann, sofern nicht ein wichtiger
zur Tragung schwererer Wagnisse zu Grund zur fristlosen Niederlegung des
C. die Mitgliederversammlung. Amtes berechtigt, sein Amt unter Einhal-
beteiligen,
Die Organe des Vereins nehmen ihre Auf- tung einer Kündigungsfrist von drei Mona-
b) Rückversicherung zu nehmen und zu gaben im Unternehmensinteresse zum
gewähren, ten durch schriftliche Erklärung gegenüber
Wohle der Mitglieder und der Versicherten dem Vorstand niederlegen.
c) Versicherungen in solchen Zweigen zu wahr. Zu dem Unternehmensinteresse des
vermitteln, die er selbst nicht betreibt, 3. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte
Vereins gehört auch ein Konzerninteresse einen Vorsitzenden und einen oder mehrere
d) Bausparverträge zu vermitteln und sons- im Sinne der konzernweiten Wahrnehmung Stellvertreter. Scheidet im Laufe der Wahl-
tige Vermittlungsgeschäfte zu betreiben, von Beteiligungsrechten des Vereins. periode der Vorsitzende oder einer der
die mit Versicherungsgeschäften in
gewählten Stellvertreter aus seinem Amt
unmittelbarem Zusammenhang stehen,
A. Der Vorstand aus, so hat der Aufsichtsrat innerhalb von
e) sich an anderen Versicherungsunterneh- sechs Monaten eine Neuwahl für den Aus-
men oder solchen Kapitalgesellschaften §5 geschiedenen vorzunehmen.
anderer Art, deren Gegenstand mit dem 1. Der Vorstand besteht aus mindestens 4. Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhal-
Zweck der Gesellschaft in wirtschaftli- zwei Personen. ten für jedes Geschäftsjahr eine feste Auf-
chem Zusammenhang steht, zu beteiligen.
2. Der Aufsichtsrat bestellt die Vorstands- sichtsratsvergütung. Darüber hinaus erhal-
In allen Fällen wird eine Mitgliedschaft zum mitglieder und bestimmt ihre Zahl. Er kann ten die Mitglieder von Ausschüssen für
Verein nicht begründet. Die Beschränkun- auch stellvertretende Vorstandsmitglieder jedes Geschäftsjahr eine feste Ausschuss-
gen des sachlichen Geltungsbereiches (§ 1 bestellen. Der Aufsichtsrat kann ein Vor- vergütung. Die jeweilige Höhe der Vergü-
Nr. 3) entfallen in den Fällen b, c, d und e. standsmitglied zum Vorsitzenden und eines tungen wird von der Mitgliederversamm-
6. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. zum stellvertretenden Vorsitzenden des lung bestimmt. Der Vorsitzende des
Vorstandes ernennen. Sofern der Aufsichts- Aufsichtsrates erhält das Doppelte der Auf-
§ 2 Bekanntmachungen rat nicht eine Geschäftsordnung für den sichtsratsvergütung. Den Aufsichtsratsmit-
Vorstand erlässt, kann der Vorstand sich gliedern werden außerdem Reisekosten
Die Bekanntmachungen des Vereins erfol- mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine erstattet. Die Mitgliederversammlung kann
gen im elektronischen Bundesanzeiger. Geschäftsordnung geben. Der Vorstand weitere Leistungen an Aufsichtsratsmitglie-
leitet den Verein nach Maßgabe der der beschließen, die angemessen und im
II. Mitgliedschaft gesetzlichen Bestimmungen, der Satzung Verhältnis zur Festvergütung von unterge-
und der Geschäftsordnung. ordneter Bedeutung sein müssen, allen
§3 3. Die Beschlüsse des Vorstandes werden Aufsichtsratsmitgliedern nach gleichen
1. Mitglied wird jeder, der mit dem Verein mit Stimmenmehrheit gefasst. Ist ein Kriterien gewährt werden und nicht gegen
einen Versicherungsvertrag abschließt oder Vorstandsvorsitzender ernannt, so gibt Rechtsvorschriften oder die für die Gesell-
in einen bereits bestehenden Versiche- bei Stimmengleichheit seine Stimme den schaft geltenden Compliance-Regelungen
rungsvertrag eintritt (Ausnahme siehe Zif- Ausschlag. Satz 2 gilt nicht bei einem verstoßen dürfen. Soweit die Aufsichtsrats-
fer 2). In der Kraftfahrtversicherung kön- zweigliedrigen Vorstand. mitglieder für ihre Aufsichtsratstätigkeit
nen für folgende Wagnisse keine Verträge 4. Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Umsatzsteuer zu zahlen haben, wird diese
mit dem Verein abgeschlossen werden: Unterstützung einen beratenden Beirat zu von der Gesellschaft erstattet.
a) Kraftomnibusse jeder Art einschließlich berufen und den Umfang seiner Rechte
deren Anhänger, und Pflichten durch eine Geschäftsordnung §7
b) Wagnisse der Kraftfahrzeughersteller. zu bestimmen. 1. Beschlüsse des Aufsichtsrates werden in
2. Den unter Ziffer 1 Aufgeführten kann 5. Der Verein wird vertreten durch: der Regel in Sitzungen gefasst. Abwesende
kurzfristiger Versicherungsschutz (unter- a) zwei Vorstandsmitglieder oder Aufsichtsratsmitglieder können dadurch an
jährige Versicherung) gegen festen Beitrag b) ein Vorstandsmitglied und einen Proku- der Beschlussfassung in einer Sitzung des
A 100 (09/2023)
gewährt werden, ohne dass sie Mitglieder risten. Aufsichtsrats teilnehmen, dass sie schriftli-
des Vereins werden. In der Tierversicherung che Stimmabgaben überreichen lassen oder
113
[Seite 114]
telefonisch oder per Videokonferenz zuge- festzulegen, dass bestimmte Geschäfte nur rates, bei dessen Verhinderung ein Stell-
schaltet sind. Die schriftlichen Stimmabga- mit seiner Zustimmung vom Vorstand vor- vertreter oder ein anderes Mitglied des
ben können durch andere Aufsichtsratsmit- genommen werden können. Insbesondere Aufsichtsrates.
glieder überreicht werden. Für die Stimm- ist die Zustimmung des Aufsichtsrates 2. Der Versammlungsleiter kann eine von
abgabe ausreichend ist die Überreichung erforderlich: der Ankündigung in der Tagesordnung
eines Telegramms, eines Telefaxes oder 1. zur Erteilung von Prokuren, abweichende Reihenfolge der Verhand-
einer Bilddatei, die jeweils im Original 2. zum Erwerb und zur Veräußerung von lungsgegenstände bestimmen. Er bestimmt
unterschrieben sind, oder einer mit einer Grundstücken, die nach Art, Umfang oder ferner die Art und Form der Abstimmung.
elektronischen Signatur versehenen E-Mail. damit verbundenem Risiko von besonderer
2. Außerhalb von Sitzungen ist eine Bedeutung sind,
Beschlussfassung in schriftlicher, fern- § 14
3. zur Beleihung von Grundstücken, 1. Soweit nicht zwingende gesetzliche Vor-
mündlicher und anderer vergleichbarer 4. zur Anlegung von Vermögenswerten, die
Form zulässig, wenn der Vorsitzende des schriften oder die Satzung etwas Abwei-
nach Art, Umfang oder damit verbunde- chendes bestimmen, werden die Beschlüsse
Aufsichtsrates eine solche Beschlussfassung nem Risiko von besonderer Bedeutung sind,
anordnet und kein Mitglied des Aufsichts- der Mitgliederversammlung mit einfacher
rates diesem Verfahren widerspricht. Einer 5. zur Festsetzung der zu zahlenden Nach- Mehrheit der abgegebenen Stimmen
Beschlussfassung per Videokonferenz kann schüsse, gefasst.
nicht widersprochen werden. 6. zur Festsetzung von Beitragsrückerstat- 2. Wird bei der Vornahme der Wahlen
3. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn tungen. durch die Mitgliederversammlung eine
mindestens die Hälfte der Mitglieder an der einfache Stimmenmehrheit bei der ersten
Beschlussfassung teilnimmt. Der Aufsichts- C. Die Mitgliederversammlung Wahlhandlung nicht erreicht, findet eine
rat fasst seine Beschlüsse mit Stimmen- engere Wahl unter denjenigen Personen
mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei § 10 statt, denen die beiden größten Stimmen-
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Die Mitgliederversammlungen des Vereins zahlen zugefallen sind. Bei Stimmengleich-
Vorsitzenden den Ausschlag. Die Art der finden in Münster (Westf.) statt, die heit entscheidet das Los.
Abstimmung bestimmt der Vorsitzende. ordentlichen spätestens im Monat August.
4. Über die Sitzungen des Aufsichtsrates ist § 15
eine Niederschrift zu fertigen, die von dem § 11 Die nach Gesetzen oder Verordnungen der
Vorsitzenden des Aufsichtsrates, bei dessen 1. Die Mitgliederversammlung wird vom staatlichen Versicherungsaufsicht bestimm-
Verhinderung von einem Stellvertreter und Vorstand oder Aufsichtsrat einberufen. ten Rechte einer Minderheit von Mitglie-
jeweils einem weiteren Aufsichtsratsmit- dern der Mitgliederversammlung stehen
glied, zu unterzeichnen ist. Bei Hinzuzie- einer Minderheit von einem Zwanzigstel
hung eines Protokollführers, der nicht Mit- 2. Der Vorstand ist ermächtigt, unter Wah-
rung der Vorgaben des § 191 Satz 1 VAG der stimmberechtigten Mitglieder zu.
glied des Aufsichtsrats ist, ist die Nieder-
schrift von diesem und dem Aufsichtsrats- i.V.m. § 118a AktG vorzusehen, dass die
vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von Versammlung ohne physische Präsenz der § 16
einem Stellvertreter, zu unterzeichnen. Mitglieder oder ihrer Bevollmächtigten am
Der Mitgliederversammlung steht die Ent-
Über Beschlüsse, die außerhalb von Sitzun- Ort der Mitgliederversammlung abgehalten
scheidung über Beitragserhöhungen inso-
gen gefasst worden sind, ist eine Nieder- wird (virtuelle Mitgliederversammlung). Die
weit zu, als die Erhöhungen mit Wirkung
schrift zu fertigen, die von dem Vorsitzen- Ermächtigung gilt befristet für einen Zeit-
für bestehende Versicherungsverhältnisse
den des Aufsichtsrats, bei dessen raum von fünf Jahren nach Eintragung der
erfolgen sollen. Ausgenommen hiervon
Verhinderung von einem Stellvertreter, zu Satzungsänderung.
sind Beitragserhöhungen aufgrund von
unterzeichnen ist. 3. Der Vorstand und der Versammlungslei- Festpreisvorschriften. Satz 1 gilt ferner
5. Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte ter sind dazu ermächtigt, vorzusehen, die nicht für Beitragserhöhungen, die mit
einen oder mehrere Ausschüsse bestellen. Bild- und Tonübertragung der Versamm- dem Versicherungsnehmer frei vereinbart
Ihnen können Aufgaben zugewiesen wer- lung zuzulassen. werden, und für solche Beitragserhöhun-
den, soweit es das Gesetz zulässt. An den gen, zu denen der Verein bereits aufgrund
Ausschusssitzungen können Aufsichtsrats- der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
mitglieder, die dem Ausschuss nicht ange-
§ 12 berechtigt ist.
hören, teilnehmen, wenn der Aufsichtsrats- 1. Zur Teilnahme an der Mitgliederver-
vorsitzende nichts anderes bestimmt. Für sammlung ist jedes Mitglied berechtigt.
Sitzungen und Beschlussfassungen der Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Teil- § 17
Ausschüsse gelten die Regelungen zum nahme an der Mitgliederversammlung ist Für Fristen und Termine, die von der Ver-
Aufsichtsrat entsprechend. davon abhängig, dass die Mitglieder sich sammlung zurückberechnet werden, gilt
vor der Mitgliederversammlung unter § 121 Absatz 7 AktG entsprechend.
Angabe der Nummer des Versicherungs-
§8 scheines anmelden. Die Anmeldung muss
1. Die Einberufung der Sitzungen des Auf- dem Verein unter Verwendung der in der IV. Rechnungs- und Buch-
sichtsrates erfolgt durch den Vorsitzenden, Einladung hierfür mitgeteilten Adresse führungswesen
im Verhinderungsfalle durch einen Stellver- mindestens sechs Tage vor der Mitglieder-
treter. Die Einberufung erfolgt in Textform versammlung in Textform (§ 126b BGB)
§ 18
unter Mitteilung der Tagesordnung. In zugehen. Der Vorstand hat in den ersten vier Mona-
dringenden Fällen kann sie auch mündlich ten des Geschäftsjahres den Jahresab-
2. Das Stimmrecht kann auch durch einen
oder fernmündlich erfolgen. schluss sowie den Lagebericht für das ver-
Bevollmächtigten, der selbst Mitglied des
2. Der Aufsichtsrat hat zwei Sitzungen im gangene Geschäftsjahr aufzustellen und
Vereins sein muss, ausgeübt werden. Die
Kalenderhalbjahr abzuhalten. Er kann Bevollmächtigten müssen eine vom Vertre- den Abschlussprüfern einzureichen. Er hat
beschließen, dass eine Sitzung im Kalen- tenen eigenhändig unterschriebene Voll- den Jahresabschluss und den Lagebericht
derhalbjahr abzuhalten ist. Im Übrigen fin- macht vorlegen, in der die Nummer seines unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem
den Aufsichtsratssitzungen statt, sooft es Versicherungsscheines angegeben ist. Ein Aufsichtsrat vorzulegen.
die Geschäfte erfordern. Die Einberufung Bevollmächtigter kann höchstens drei Nach Eingang des Berichts des Aufsichts-
muss unverzüglich erfolgen, wenn der Vor- andere Mitglieder vertreten. Der Verein ist rates hat der Vorstand die Mitglieder-
stand oder ein Aufsichtsratsmitglied es ver- von der Ausstellung der Vollmacht spätes- versammlung zur Entgegennahme des
langt. Die Sitzung hat binnen zwei Wochen tens sechs Tage vor der Mitgliederver- festgestellten Jahresabschlusses und des
nach der Einberufung stattzufinden. sammlung in Textform zu unterrichten. Lageberichtes unverzüglich einzuberufen.
Die Mitgliederversammlung beschließt all-
jährlich in den ersten acht Monaten des
§9 § 13 Geschäftsjahres über die Entlastung des
Der Aufsichtsrat hat die Befugnis, durch 1. Den Vorsitz in den Mitgliederversamm- Vorstandes und des Aufsichtsrates und in
Geschäftsordnung oder durch Beschluss lungen führt der Vorsitzende des Aufsichts- den im Gesetz vorgesehenen Fällen über
114
[Seite 115]
die Feststellung des Jahresabschlusses und des Vereins übersteigt. Im Laufe des Äquivalenzverhältnis zwischen der Leistung
des Lageberichtes. Geschäftsjahres beigetretene oder ausge- des Vereins und den dafür zu zahlenden
schiedene Mitglieder sind von jeglicher Beiträgen der von der Beitragsanpassung
Beitragsrückerstattung ausgeschlossen. betroffenen Mitglieder durch Erhöhung
V. Rücklage, Deckung der In der Kraftverkehrsversicherung können oder Reduzierung des Beitrages zu erhal-
Ausgaben, Verwendung der abweichend von Satz 4 auch im Laufe des ten.
Überschüsse Geschäftsjahres beigetretene oder ausge- 3. Die Änderung einer Beitragsanpassungs-
schiedene Mitglieder bei der Beitragsrück- klausel nach Ziffer 1 kann erfolgen, wenn
§ 19 erstattung berücksichtigt werden.
1. Zur Deckung der sich aus dem Jahres- nach Vertragsschluss
abschluss ergebenden Verluste und zur - die Beitragsanpassungsklausel durch
tunlichsten Vermeidung von Nachschüssen VI. Vermögensanlage höchstrichterliche Rechtsprechung für
ist eine Verlustrücklage anzusammeln. unwirksam erklärt wurde oder
§ 21
lhr werden zugeführt: - eine inhaltsgleiche Beitragsanpassungs-
Die Anlage des Vermögens erfolgt nach
a) mindestens der handelsrechtliche Jahres- den gesetzlichen Vorschriften. klausel durch höchstrichterliche Recht-
überschuss, bis die Verlustrücklage 25 % sprechung für unwirksam erklärt wurde
der Beitragseinnahme für eigene Rech- oder
nung erreicht oder wieder erreicht hat, Vll. Änderung der Satzung sowie - ein neues oder geändertes Gesetz oder
b) die Beiträge, die ihr weiterhin durch Einführung und Änderung eine sonstige für den Verein verbindliche
Beschluss der Mitgliederversammlung der Allgemeinen Versicherungs- rechtliche Regelung oder eine neue oder
überwiesen werden. geänderte höchstrichterliche Rechtspre-
bedingungen chung erhebliche unmittelbare Auswir-
2. Die Verlustrücklage darf zur Deckung
eines im Geschäftsjahr entstandenen Ver- § 22 kungen auf die bestehende Beitragsan-
lustes nur bis zur Hälfte ihres jeweiligen 1. Änderungen der Satzung werden von passungsklausel hat oder
Bestandes in Anspruch genommen werden, der Mitgliederversammlung beschlossen - die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
wobei jedoch mindestens 1.000.000 Euro und bedürfen, sofern sie sich nicht auf tungsaufsicht (BaFin) die Verwendung
in der Verlustrücklage verbleiben müssen. Allgemeine Versicherungsbedingungen der Beitragsanpassungsklausel durch
Ein danach noch bestehender Verlust ist, beziehen, der Genehmigung der Aufsichts- bestandskräftigen Verwaltungsakt im
wenn er nicht mit Genehmigung der Ver- behörde. Wege der Missstandsaufsicht beanstan-
sicherungsaufsichtsbehörde vorgetragen 2. Zur Vornahme von Änderungen der det hat.
wird, durch Nachschüsse zu decken, zu Satzung, die nur die Fassung betreffen, 4. Die Änderung der Beitragsanpassungs-
deren Entrichtung sämtliche Mitglieder ist der Aufsichtsrat ermächtigt. klausel darf nicht über das zur Wahrung
im Verhältnis ihrer Beiträge im letzten 3. Der Aufsichtsrat ist ferner ermächtigt, des wirtschaftlichen Äquivalenzverhältnis-
Geschäftsjahr verpflichtet sind. für den Fall, dass die Aufsichtsbehörde vor ses erforderliche Maß hinausgehen und das
Verbleibt nach Ausschöpfung der Nach- der Genehmigung des Abänderungsbe- Mitglied nicht benachteiligen.
schusspflicht noch ein Verlust, so darf zu schlusses die Vornahme von Änderungen 5. Die geänderte Beitragsanpassungsklausel
seiner Deckung die Verlustrücklage restlos verlangt, dem zu entsprechen. wirkt ab Mitteilung über die Änderung für
in Anspruch genommen werden. 4. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustim- die Zukunft. Eine auf Grundlage der geän-
Die Mitglieder sind auch dann im Verhält- mung des Aufsichtsrates Allgemeine Ver- derten Beitragsanpassungsklausel erfolgen-
nis ihrer Beiträge im letzten Geschäftsjahr sicherungsbedingungen einzuführen oder de rückwirkende Beitragsanpassung für
zu Nachschüssen verpflichtet, wenn die zu ändern. Beitragszeiträume, die der Änderung der
aufsichtsrechtliche Solvabilitätskapital- 5. Beitragsanpassungsklauseln in Allgemei- Beitragsanpassungsklausel vorangegangen
anforderung oder die Mindestkapital- nen Versicherungsbedingungen können sind, ist nicht möglich.
anforderung nicht mehr bedeckt werden. nach Maßgabe von § 23 auch mit Wirkung
Die Nachschusspflicht wird jeweils auf die für bestehende Versicherungsverhältnisse
Höhe der Jahresbeiträge beschränkt. geändert werden. Sonstige Änderungen der VlII. Auflösung des Vereins
Der Nachschussbetrag wird für jedes ein- Allgemeinen Versicherungsbedingungen § 24
zelne Mitglied gemäß den vorstehenden berühren die durch Versicherungsvertrag 1. Beschlüsse über die Auflösung des Ver-
Bestimmungen durch den Vorstand mit begründeten Rechte und Pflichten der Ver- eins müssen in zwei Mitgliederversamm-
Zustimmung des Aufsichtsrates festgesetzt sicherungsnehmer nur dann, wenn diese lungen gefasst werden, die mindestens vier
und jedem einzelnen Mitglied schriftlich nach Mitteilung der Änderungen binnen Wochen auseinanderliegen. Erforderlich ist
mitgeteilt mit der Aufforderung zur Zah- einer ihnen vom Vorstand gesetzten Frist eine Stimmenmehrheit von drei Viertel der
lung binnen einer Frist von vier Wochen ihre Zustimmung erteilen. erschienenen Mitglieder. Eine Bevollmäch-
und dem Hinweis, dass bei Nichtzahlung 6. Die Bestimmungen der §§ 3 Ziffer 1 tigung bei der Stimmabgabe gemäß § 12
die Verzugsfolgen des § 38 Versicherungs- und 3; 9 Ziffer 5 und 6; 12; 15; 16; 19 Ziff. 2 ist nicht zulässig. Die Auflösung
vertragsgesetz eintreten. Ziffer 2 und 20 Ziffer 2 der Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichts-
können auch mit Wirkung für bestehende behörde.
Versicherungsverhältnisse geändert werden.
§ 20 2. Über die Verwendung des bei der
1. Der nach Vornahme von Abschreibungen Abwicklung etwa vorhandenen Überschus-
und Wertberichtigungen sowie nach Bil- § 23 ses beschließen die beiden Mitgliederver-
dung von Rücklagen und Rückstellungen 1. Beitragsanpassungsklauseln in allgemei- sammlungen. Im Übrigen gelten für die
verbleibende Überschuss ist in voller Höhe nen Versicherungsbedingungen aller Auflösung und Abwicklung die gesetzlichen
der Rückstellung für Beitragsrückerstat- gegenwärtig und zukünftig vom Verein Bestimmungen.
tung zuzuweisen. Die Rückstellung für betriebenen Versicherungszweige können
Beitragsrückerstattung ist ausschließlich auch mit Wirkung für bestehende Versiche-
zur Gewährung von Beitragsrückerstattun- rungsverhältnisse geändert werden. Dies Letzte Änderung genehmigt durch
gen bestimmt. gilt nur für Beitragsanpassungsklauseln, die Verfügung der Bundesanstalt für
2. Die Beitragsrückerstattungen können nach dem Inkrafttreten dieser Vorschrift Finanzdienstleistungsaufsicht vom
für alle oder einzelne versicherte Wagnisse vereinbart werden. 9. August 2023, Geschäftszeichen:
erfolgen. Sie können beschränkt werden 2. Beitragsanpassungsklauseln im Sinne VA 36-I 5002/00068#00007.
auf im letzten Geschäftsjahr schadenfrei dieser Vorschrift sind Klauseln, die es dem
verlaufene Risiken oder auch gestaffelt Verein ermöglichen, die Beiträge für Versi-
nach der Dauer der Schadenfreiheit vor- cherungsverhältnisse an einen sich nach
genommen werden. Erfolgt eine Beitrags- Vertragsabschluss verändernden Schaden-
rückerstattung auch an schadenbehaftete aufwand oder an sich verändernde sonstige
Risiken, so kann ihr Anteil auf den Betrag für die Beitragskalkulation relevante Auf-
beschränkt werden, um den die Beitrags- wendungen anzupassen, um das bei Ver-
rückerstattung die Entschädigungsleistung tragsschluss bestehende wirtschaftliche
115
[Seite 116]
LVM Landwirtschaftlicher
Versicherungsverein Münster a.G.
Information über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch
LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G.
LVM LebensversicherungsAG
Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch das jeweils verantwortliche LVM Versiche-
rungsunternehmen (LVM) und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte. Ihre Rechte können Sie bei der für die Verarbeitung verant-
wortlichen Stelle geltend machen. Die jeweils aktuellen Datenschutzhinweise und weitere Informationen zum Datenschutz finden Sie unter www.lvm.de/
datenschutz.
Wer ist für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten verantwortlich?
Für die Verarbeitung ist das LVM-Versicherungsunternehmen verantwortlich, bei dem Sie ein konkretes Versicherungsprodukt beantragt haben. Sie erreichen
den LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G., oder die LVM Lebensversicherungs-AG unter folgender Anschrift:
Kolde-Ring 21
48126 Münster
Tel.: 0251 702-0, E-Mail: info@lvm.de
Wo können Sie sich über den Datenschutz informieren?
Sie können allgemeine Fragen zum Thema Datenschutz an das Team Datenschutz unter der oben genannten Anschrift mit dem Zusatz „Datenschutz“ oder
per E-Mail an datenschutz@lvm.de richten.
Wie erreichen Sie den Datenschutzbeauftragten der LVM?
Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie per Post unter der oben genannten Anschrift mit dem Zusatz „Datenschutzbeauftragter“ oder per E-Mail
unter datenschutzbeauftragter@lvm.de.
Warum benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten?
Wenn Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz stellen, benötigen wir die von Ihnen gemachten Angaben für den Abschluss des Vertrags und zur
Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt der Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des
Vertragsverhältnisses, z.B. zum Vertragsabschluss oder zur Rechnungsstellung. Angaben zu Schäden oder zu Leistungsfällen benötigen wir etwa, um prüfen
zu können, ob ein Versicherungsfall eingetreten und wie hoch der Schaden ist.
Der Abschluss bzw. die Durchführung des Versicherungsvertrags ist ohne die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht möglich.
Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von versicherungsspezifischen Statistiken, z.B. für die Entwicklung neuer
Tarife oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Die Daten der mit der LVM bestehenden Verträge nutzen wir für eine Betrachtung der gesam-
ten Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung bei Vertragsanpassungen, Vertragsergänzungen, für Ermessensentscheidungen oder für umfassende
Auskunftserteilungen.
Sind Sie Anspruchsteller aufgrund eines Haftpflichtgeschehens und machen in diesem Zuge Ansprüche gegen die LVM geltend, benötigen wir die von Ihnen
gemachten Angaben zur Prüfung des Haftungsgrundes und der Haftungshöhe.
Werden Ihre Daten für andere Zwecke genutzt?
Ihre Daten verarbeiten wir im Rahmen der rechtlichen Rahmenbedingungen auch, um berechtigte Interessen der LVM oder von Dritten zu wahren. Dies
kann insbesondere erforderlich sein:
• zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs,
• zur Werbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte und für andere Produkte der Unternehmen der LVM und der Kooperationspartner sowie für
Markt- und Meinungsumfragen,
• zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten; insbesondere nutzen wir Datenanalysen zur Erkennung von Hinweisen, die auf Versicherungsmissbrauch
hindeuten können.
Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen, wie z.B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben, verpflich-
tende Auskunft gegenüber Behörden, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten oder im Rahmen unserer Beratungspflicht.
Weiterhin können wir Ihre Daten verarbeiten, sofern Sie Ihre Rechte nach Kapitel 3 der DSGVO gegenüber der LVM geltend machen. Dies umfasst insbeson-
dere die Negativauskunft bei einem Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO.
Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten für einen oben nicht genannten Zweck verarbeiten wollen, werden wir Sie im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen darüber zuvor informieren.
Woher erhalten wir Ihre personenbezogenen Daten?
Ihre personenbezogenen Daten erhalten wir insbesondere durch Sie im Rahmen der Antragstellung sowie im weiteren Vertragsverlauf des Versiche-
A 102L (02/2026)
rungsproduktes. Daneben können wir Ihre personenbezogenen Daten auch von Dritten erhalten. Beispiele dafür sind der Adressabgleich bei der Deutsche
Post Adress GmbH & Co. KG oder die Abfrage von Bonitätsdaten bei einer der unten genannten Wirtschaftsauskunfteien.
116
[Seite 117]
Wann löschen/sperren wir Ihre gespeicherten Daten?
Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten, sobald sie für die oben genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Dabei kann es vorkommen, dass
personenbezogene Daten so lange aufbewahrt werden, wie Ansprüche gegen unser Unternehmen geltend gemacht werden können (z.B. im Rahmen von
gesetzlichen Verjährungsfristen von 3 oder bis zu 30 Jahren). Darüber hinaus speichern wir Ihre personenbezogenen Daten, soweit wir dazu gesetzlich ver-
pflichtet sind. Entsprechende Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich unter anderem aus dem Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung und
dem Geldwäschegesetz. Die Speicherfristen betragen danach bis zu 10 Jahre.
Ihre vertragsbezogenen Daten sperren wir 10 Jahre nach Ablauf Ihres Vertrags, sofern dem keine weitergehenden Aufbewahrungspflichten, Nachmeldefristen
oder Leistungsversprechen unsererseits entgegenstehen. Damit stehen diese Daten der Sachbearbeitung nicht mehr zu Verfügung und können auch nicht
weiterverarbeitet werden. Da Kunden aber häufiger auf ältere Unterlagen zurückgreifen wollen oder müssen, können gesperrte Daten nach einem
Prüfprozess durch das Team Datenschutz im Kundeninteresse für einen kurzen Zeitraum wieder entsperrt werden. Angebote und Anträge, die nicht
zum Abschluss eines Versicherungsvertrags führen, werden 3 Jahre nach Eingang physisch gelöscht, sofern diese nicht mehr, beispielsweise für aktuelle
Vertragsverhandlungen, benötigt werden.
Welche Rechtsgrundlagen liegen der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu Grunde?
Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist gesetzlich geregelt. Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten beruht in der Regel auf Basis von Art.
6 Abs. 1 lit. b DSGVO (Vorvertragliche Maßnahmen oder Erfüllung eines Vertrages). Sollte die Verarbeitung auf Basis einer Einwilligung erfolgen, so ist Art.
6 Abs. 1 lit. a DSGVO maßgeblich. Eine Einwilligung können Sie jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Bei einer Verarbeitung Ihrer personen-
bezogenen Daten im Rahmen des berechtigen Interesses der LVM beziehen wir uns auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.
Werden besondere Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 Abs. 1 DSGVO) verarbeitet, z.B. Gesundheitsdaten, so sind insbesondere Art. 9 Abs. 2 lit.
a i.V.m. Art. 7 DSGVO maßgeblich. Für die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen ist Art. 9 Abs. 2 lit. f DSGVO einschlägig.
Gibt es weitere Regelungen für die Verarbeitung?
Über die gesetzlichen Regelungen hinaus hat sich die deutsche Versicherungswirtschaft in eigenen Verhaltensregeln – dem sogenannten Code
of Conduct – verpflichtet, weitere Maßnahmen zur Förderung des Datenschutzes zu ergreifen. Diese Verhaltensregeln sind mit den zuständigen
Datenschutzaufsichtsbehörden abgestimmt und gelten für alle beigetretenen Versicherungsunternehmen. Die „Verhaltensregeln für den Umgang mit
personenbezogenen Daten durch die deutsche Versicherungswirtschaft“ können Sie im Internet unter www.lvm.de/datenschutz abrufen oder direkt unter
datenschutz@lvm.de anfordern.
Die oben genannten Gesellschaften haben sich frühzeitig zur Einhaltung dieser Verhaltensregeln verpflichtet.
Tauschen wir Daten mit Ihrem früheren Versicherer aus?
Um Ihre Angaben bei Abschluss des Versicherungsvertrages (z.B. zur Mitnahme eines Schadensfreiheitsrabattes in der Kfz-Haftpflichtversicherung) bzw. bei
Eintritt des Versicherungsfalls überprüfen zu können, kann im dafür erforderlichen Umfang ein Austausch von personenbezogenen Daten mit dem von Ihnen
im Antrag benannten, früheren Versicherer erfolgen.
Wann holen wir Auskünfte über Ihre Bonität ein?
Soweit es zur Wahrung unserer berechtigten Interessen notwendig ist, fragen wir bei
Verein Creditreform Münster, Scharnhorststr. 46, 48151 Münster,
Infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstr. 99, 76532 Baden-Baden,
sind Sie Anspruchsteller aufgrund eines Haftpflichtgeschehens und machen in diesem Zuge Ansprüche gegen die LVM geltend, fragen wir bei
Schufa Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden
Informationen zur Beurteilung Ihres allgemeines Zahlungsverhalten ab. Ein berechtigtes Interesse liegt unsererseits mindestens dann vor, wenn bereits vor
der ersten Beitragszahlung Versicherungsschutz bestehen soll. Nähere Informationen gemäß Art. 14 DSGVO zur Verarbeitung Ihrer Daten bei der Wirt-
schaftsauskunftei Verein Creditreform Münster stellt Ihnen diese unter https://www.creditreform.de/muenster/datenschutz zur Verfügung. Die Infoscore
Consumer Data GmbH stellt Ihnen diese Informationen unter https://www.experian.de/icd-infoblatt zur Verfügung.
Gleiches gilt für Regressforderungen im Rahmen von Versicherungsschutzversagungen.
Sind Sie Anspruchsteller aufgrund eines Haftpflichtgeschehens und machen in diesem Zuge Ansprüche gegen die LVM geltend, so besteht insbesondere dann
ein berechtigtes Interesse, wenn die Anfrage zur Ermittlung eines vergangenen oder zukünftigen Schadens der Höhe nach dienlich ist.
Wann geben wir Ihre Daten an Dritte weiter?
Vermittler: Soweit Sie hinsichtlich Ihrer Versicherungsverträge von einem Vermittler betreut werden, übermittelt unser Unternehmen die notwendigen Daten
an die Sie betreuenden Vermittler. Dies erfolgt nur in dem für die Betreuung und Beratung benötigten Umfang.
Dienstleister: Die LVM nutzt Dienstleister für die Erfüllung spezieller Aufgaben. Beispiele hierfür sind Abschleppunternehmen, Gutachter oder Unter-
stützungsleistungen im Schadenfall. Eine Auflistung der von uns eingesetzten Dienstleister können Sie in der jeweils aktuellen Version auf unserer
Internetseite unter www.lvm.de/datenschutz entnehmen.
Rückversicherer: Von uns übernommene Risiken versichern wir gegebenenfalls bei speziellen Versicherungsunternehmen (Rückversicherer). Dafür kann es
erforderlich sein, Ihre Vertrags- und ggf. Schadendaten an den Rückversicherer zu übermitteln, damit dieser sich ein eigenes Bild über das Risiko oder den
Versicherungsfall machen kann. Darüber hinaus ist es möglich, dass der Rückversicherer unser Unternehmen aufgrund seiner besonderen Sachkunde bei der
Risiko- oder Leistungsprüfung sowie bei der Bewertung von Verfahrensabläufen unterstützt. Wir übermitteln Ihre Daten an den Rückversicherer nur soweit
dies für die Wahrung unserer berechtigten Interessen oder zur Absicherung Ihres Vertrags erforderlich ist. Sie können weitere Informationen unter den
eingangs genannten Kontaktinformationen beim Verantwortlichen oder Team Datenschutz anfordern.
Verarbeitung innerhalb der Unternehmensgruppe: Spezialisierte Bereiche unserer Unternehmensgruppe nehmen Aufgaben für die in der Gruppe verbundenen
Unternehmen zentral wahr. Soweit ein Versicherungsvertrag zwischen Ihnen und einem oder mehreren Unternehmen unserer Unternehmensgruppe besteht,
können Ihre Daten etwa zur zentralen Verwaltung von Anschriftendaten, für den telefonischen Kundenservice, zur Vertrags- und Leistungsbearbeitung, für
In- und Exkasso oder zur gemeinsamen Postbearbeitung in übergreifenden Datenbeständen verarbeitet werden. In unserer Dienstleisterliste finden Sie die
Unternehmen, die an einer zentralisierten Verarbeitung teilnehmen. Die jeweils aktuelle Dienstleisterliste können Sie unter www.lvm.de/datenschutz abrufen
oder unter datenschutz@lvm.de anfordern.
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Datenübermittlung in ein Drittland: Sollten wir Daten an Dritte außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) übermitteln, erfolgt die Übermittlung
nur, soweit dem Drittland durch die EU-Kommission ein angemessenes Datenschutzniveau bestätigt wurde oder andere angemessene Datenschutzgarantien
(z. B. EU-Standardvertragsklauseln) vorhanden sind. In wenigen Ausnahmen können wir Daten in Drittstaaten auf Grundlage von Art. 49 DSGVO übermitteln.
Sie können weitere Informationen beim Verantwortlichen oder beim Team Datenschutz unter den eingangs genannten Kontaktinformationen anfordern.
Weitere Empfänger: Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere Empfänger übermitteln, wie etwa an Behörden zur Erfüllung
gesetzlicher Mitteilungspflichten (z. B. Sozialversicherungsträger, Finanzbehörden oder Strafverfolgungsbehörden).
HIS (Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft): Für Versicherungsprodukte der Sparten Haftpflicht, Kraftfahrt, Rechtsschutz, Sach,
Unfall wird zur Unterstützung der Risikobeurteilung von Anträgen, zur Sachverhaltsaufklärung, bei der Leistungsprüfung sowie bei der Bekämpfung von
Versicherungsmissbrauch das HIS eingesetzt. Dafür ist ein Austausch bestimmter personenbezogener Daten z.B. über Versicherungsobjekte mit dem HIS
erforderlich. Über eine Meldung an das HIS werden Sie informiert. Nähere Informationen dazu entnehmen Sie bitte den ergänzenden Hinweisen zum HIS.
Verimi GmbH, Oranienstraße 91, 10969 Berlin: Bei online durchgeführten Vertragsabschlüssen oder Vertragsänderungen nutzen wir zur Identifizierung und
Verifizierung den Dienstleister Verimi GmbH. Damit Ihre Identität eindeutig festgestellt werden kann, übermitteln wir hierfür bestimmte personenbezogene
Daten (z.B. Stammdaten, Vertragsdaten) an die Verimi GmbH. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte den Datenschutzhinweisen der Verimi GmbH.
Gibt es automatisierte Entscheidungsprozesse?
Auf Basis Ihrer Angaben zum Risiko oder zu Schäden entscheiden wir unter Umständen vollautomatisiert etwa über das Zustandekommen oder die Kündigung
des Vertrags, mögliche Risikoausschlüsse, über die Höhe des von Ihnen zu zahlenden Versicherungsbeitrags oder über unsere Leistungspflicht auf Basis von
verabschiedeten Regeln. Sollten vollautomatisierte Entscheidungen ohne menschliche Einflussnahme durchgeführt werden, werden Sie mit der Rückmeldung
darauf hingewiesen, sofern Ihrem Begehren nicht stattgegeben wurde (Negativentscheidung). Sie haben das Recht, weitere Informationen über Art und
Umfang der Verarbeitung zu erhalten und eine Prüfung durch einen Mitarbeiter vornehmen zu lassen.
Welche Rechte haben Sie gegenüber der LVM?
Ihre Rechte können Sie unter der eingangs angegebenen Anschrift der verantwortlichen Stelle oder beim Team Datenschutz über den eingangs angegebenen
Kontaktweg geltend machen.
Auskunft, Berichtigung, Löschung: Sie können Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. Darüber hinaus können Sie unter bestimmten
Voraussetzungen die Berichtigung oder die Löschung Ihrer Daten verlangen.
Einschränkung der Verarbeitung: Ihnen kann weiterhin ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten zustehen.
Datenübertragung: Darüber hinaus steht Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen das Recht zu, die Herausgabe der von Ihnen bereitgestellten Daten in
einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu verlangen.
Widerspruchsrechte: Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu Zwecken der Direktwerbung ohne Angabe von Gründen zu
widersprechen. Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interessen, können Sie dieser Verarbeitung widersprechen, wenn sich aus Ihrer besonde-
ren Situation Gründe ergeben, die gegen die Verarbeitung sprechen.
Wo können Sie sich über den Datenschutz beschweren?
Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den eingangs genannten Datenschutzbeauftragten der LVM oder an eine Datenschutzaufsichts-
behörde zu wenden. Die für die LVM zuständige Aufsichtsbehörde erreichen Sie unter
LDI NRW
Postfach 20 04 44
40102 Düsseldorf.
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[Seite 119]
LVM Landwirtschaftlicher
Versicherungsverein Münster a.G.
Informationen zur Besurance HIS GmbH im Sinne des Art. 13 und 14 DSGVO
Zwecke der Datenverarbeitung der Besurance HIS GmbH
Die Besurance HIS GmbH betreibt als datenschutzrechtlich Verantwortliche das „Hinweis- und Informationssystem HIS der Versicherungswirtschaft“ (HIS).
Sie verarbeitet darin personenbezogene Daten, um die Versicherungswirtschaft bei der Bearbeitung von Versicherungsanträgen und -schäden zu unter-
stützen. Es handelt sich bei diesen Daten um Angaben zu erhöhten Risiken oder um Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten (z. B. Mehrfachabrechnung
eines Versicherungsschadens bei verschiedenen Versicherungsunternehmen) hindeuten können.
Die Besurance HIS GmbH überprüft anhand dieser Daten, ob zu Ihrer Person und/oder zu Ihrem Versicherungsobjekt im HIS Informationen gespeichert
sind, die auf ein erhöhtes Risiko oder Unregelmäßigkeiten in einem Versicherungsfall hindeuten können und übermittelt diese ggf. an anfragende
Versicherungsunternehmen. Solche Informationen können nur aufgrund einer früheren Meldung eines Versicherungsunternehmens an das HIS vorliegen
(HIS-Einmeldung), über die Sie ggf. von dem einmeldenden Versicherungsunternehmen gesondert informiert worden sind.
Nähere Informationen zum HIS finden Sie auf folgenden Internetseiten: www.besurance-his.de
Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung
Die Besurance HIS GmbH verarbeitet personenbezogene Daten auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Dies ist zulässig, soweit die Verarbeitung
zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und
Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.
Die Besurance HIS GmbH selbst trifft keine Entscheidungen über den Abschluss eines Versicherungsvertrages oder über die Regulierung von Schäden. Sie
stellt den Versicherungs-unternehmen lediglich die Informationen für die diesbezügliche Entscheidungsfindung zur Verfügung.
Herkunft der Daten der Besurance HIS GmbH
Die Daten im HIS stammen ausschließlich von Versicherungsunternehmen, die diese in das HIS einmelden.
Kategorien der personenbezogenen Daten
Basierend auf der HIS-Anfrage werden von der Besurance HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage mit den
dazu genutzten personenbezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt
(z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung, über die Sie gege-
benenfalls von dem Versicherungsunternehmen gesondert informiert werden, speichert die Besurance HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten,
die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informationen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies
z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf.
z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und
Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.
Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten
Empfänger sind ausschließlich Versicherungsunternehmen mit Sitz in Deutschland sowie im Einzelfall im Rahmen von Ermittlungsverfahren staatliche
Ermittlungsbehörden.
• Dauer der Datenspeicherung
o Die Besurance HIS GmbH speichert Informationen über Personen gem. Art. 17 Abs. 1 lit. a) DSGVO nur für eine bestimmte Zeit.
o Angaben über HIS-Anfragen werden taggenau nach zwei Jahren gelöscht.
• Für HIS-Einmeldungen gelten folgende Speicherfristen:
o Personenbezogene Daten (Name, Adresse und Geburtsdatum) sowie Fahrzeug- und Gebäudedaten werden am Ende des vierten Kalenderjahres nach
erstmaliger Speicherung gelöscht. Sofern in dem genannten Zeitraum eine erneute Einmeldung zu einer Person erfolgt, führt dies zur Verlängerung
der Speicherung der personenbezogenen Daten um weitere vier Jahre. Die maximale Speicherdauer beträgt in diesen Fällen 10 Jahre.
o Daten aus der Versicherungssparte Leben werden bei nicht zustande gekommenen Verträgen am Ende des dritten Jahres nach der erstmaligen
Speicherung gelöscht.
A 099 (04/2025)
119
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Betroffenenrechte
Jede betroffene Person hat das Recht auf Auskunft, auf Berichtigung, auf Löschung sowie auf Einschränkung der Verarbeitung. Diese Rechte nach Art. 15 bis
18 DSGVO können gegenüber der Besurance HIS GmbH unter der unten genannten Adresse geltend gemacht werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit,
sich an die für die für die Besurance HIS GmbH zuständige Aufsichtsbehörde – Der Hessische Datenschutzbeauftragte, Gustav-Stresemann-Ring 1,
65189 Wiesbaden – zu wenden. Hinsichtlich der Meldung von Daten an das HIS ist die für das Versicherungsunternehmen zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde
zuständig.
Nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO kann der Datenverarbeitung aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation der betroffenen Person ergeben,
unter der unten genannten Adresse widersprochen werden.
Sofern Sie wissen wollen, welche Daten die Besurance HIS GmbH zu Ihrer Person, zu Ihrem Fahrzeug oder zu Ihrem Gebäude gespeichert hat und an wen
welche Daten übermittelt worden sind, teilt Ihnen die Besurance HIS GmbH dies gerne mit. Sie können dort unentgeltlich eine sog. Selbstauskunft anfor-
dern. Wir bitten Sie, zu berücksichtigen, dass die Besurance HIS GmbH aus datenschutzrechtlichen Gründen keinerlei telefonische Auskünfte erteilen darf,
da eine eindeutige Identifizierung Ihrer Person am Telefon nicht möglich ist. Um einen Missbrauch durch Dritte zu vermeiden, benötigt die Besurance HIS
GmbH folgende Angaben von Ihnen:
• Name (ggf. Geburtsname), Vorname(n), Geburtsdatum
• Aktuelle Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort) sowie ggf. Voranschriften der letzten fünf Jahre
• Ggf. FIN des Fahrzeugs. Bei Anfragen zum Fahrzeug ist die Beifügung einer Kopie der Zulassungsbescheinigung I. oder II. zum Nachweis der
Haltereigenschaft erforderlich.
• Bei Anfragen zum Gebäude ist die Beifügung des letzten Versicherungsscheins oder eines sonstigen Dokuments erforderlich, das das Eigentum belegt
(z. B. Kopie des Grundbuchauszugs oder Kaufvertrags).
Wenn Sie eine Kopie Ihres Ausweises (Vorder- und Rückseite) beifügen, erleichtern Sie der Besurance HIS GmbH die Identifizierung Ihrer Person und ver-
meiden damit mögliche Rückfragen. Sie können die Selbstauskunft auch via Internet unter: www.besurance-his.de/selbstauskunft/ bei der Besurance HIS
GmbH beantragen.
Kontaktdaten des Unternehmens und des Datenschutzbeauftragten:
Besurance HIS GmbH
Daimlerring 4
65205 Wiesbaden
Telefon: 0151 / 506 918 44
Der betriebliche Datenschutzbeauftragte der Besurance HIS GmbH ist zudem unter der o. a. Anschrift, zu Hd. Abteilung Datenschutz, oder per E-Mail unter
folgender Adresse erreichbar: his-datenschutz@besurance-his.de.de.
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Verhaltensregeln für den Umgang mit
personenbezogenen Daten durch die deutsche
Versicherungswirtschaft – Code of Conduct (Stand: 08/2018)
I. Einleitung
Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) mit Sitz in Berlin ist die Dachorganisation der privaten
Versicherer in Deutschland. Ihm gehören über 450 Mitgliedsunternehmen an. Diese bieten als Risikoträger Risikoschutz und
Unterstützung sowohl für private Haushalte als auch für Industrie, Gewerbe und öffentliche Einrichtungen. Der Verband setzt
sich für alle die Versicherungswirtschaft betreffenden Fachfragen und für ordnungspolitische Rahmenbedingungen ein, die
den Versicherern die optimale Erfüllung ihrer Aufgaben ermöglichen.
Die Versicherungswirtschaft ist von jeher darauf angewiesen, in großem Umfang personenbezogene Daten der Versicherten
zu verwenden. Sie werden zur Antrags-, Vertrags- und Leistungsabwicklung erhoben, verarbeitet und genutzt, um Versicherte
zu beraten und zu betreuen sowie um das zu versichernde Risiko einzuschätzen, die Leistungspflicht zu prüfen und Versiche-
rungsmissbrauch im Interesse der Versichertengemeinschaft zu verhindern. Versicherungen können dabei heute ihre Auf-
gaben nur noch mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung erfüllen.
Die Wahrung der informationellen Selbstbestimmung und der Schutz der Privatsphäre sowie die Sicherheit der Daten-
verarbeitung sind für die Versicherungswirtschaft ein Kernanliegen, um das Vertrauen der Versicherten zu gewährleisten.
Alle Regelungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten müssen nicht nur im Einklang mit den Bestimmungen der
Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes und aller einschlägigen bereichs-
spezifischen Vorschriften über den Datenschutz stehen, sondern die beigetretenen Unternehmen der Versicherungswirtschaft
verpflichten sich darüber hinaus, den Grundsätzen der Transparenz, der Erforderlichkeit der verarbeiteten Daten und der
Datenminimierung in besonderer Weise nachzukommen.
Hierzu hat der GDV im Einvernehmen mit seinen Mitgliedsunternehmen die folgenden Verhaltensregeln für den Umgang mit
den personenbezogenen Daten der Versicherten aufgestellt. Sie schaffen für die Versicherungswirtschaft weitestgehend
einheitliche Standards und fördern die Einhaltung von datenschutzrechtlichen Regelungen. Unternehmen, die die branchen-
internen Verhaltensregeln anwenden, stellen damit nach Auffassung der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes
und der Länder damit sicher, dass die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung für die Versicherungswirtschaft branchen-
spezifisch konkretisiert werden. Die Mitgliedsunternehmen des GDV, die diesen Verhaltensregeln gemäß Artikel 30 beigetreten
sind, verpflichten sich damit zu deren Einhaltung.
Die Verhaltensregeln sollen den Versicherten der beigetretenen Unternehmen die Gewähr bieten, dass Datenschutz- und
Datensicherheitsbelange bei der Gestaltung und Bearbeitung von Produkten und Dienstleistungen berücksichtigt werden.
Der GDV versichert seine Unterstützung bei diesem Anliegen. Die beigetretenen Unternehmen weisen ihre Führungskräfte
und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an, die Verhaltensregeln einzuhalten. Antragsteller und Versicherte werden über
die Verhaltensregeln informiert.
Darüber hinaus sollen mit den Verhaltensregeln zusätzliche Einwilligungen möglichst entbehrlich gemacht werden.
Grundsätzlich sind solche nur noch für die Verarbeitung von besonders sensiblen Arten personenbezogener Daten – wie
Gesundheitsdaten – sowie für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der Werbung oder der Markt- und
Meinungsforschung erforderlich. Für die Verarbeitung von besonders sensiblen Arten personenbezogener Daten – wie
Gesundheitsdaten – hat der GDV gemeinsam mit den zuständigen Aufsichtsbehörden Mustererklärungen mit Hinweisen zu
deren Verwendung erarbeitet. Die beigetretenen Unternehmen sind von den Datenschutzbehörden aufgefordert – angepasst
an ihre Geschäftsabläufe – Einwilligungstexte zu verwenden, die der Musterklausel entsprechen.
Die vorliegenden Verhaltensregeln konkretisieren und ergänzen die datenschutzrechtlichen Regelungen für die Versiche-
rungsbranche. Als Spezialregelungen für die beigetretenen Mitgliedsunternehmen des GDV erfassen sie die wichtigsten
Verarbeitungen personenbezogener Daten, welche die Unternehmen im Zusammenhang mit der Begründung, Durchführung,
Beendigung oder Akquise von Versicherungsverträgen sowie zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen vornehmen.
Da die Verhaltensregeln geeignet sein müssen, die Datenverarbeitung aller beigetretenen Unternehmen zu regeln, sind sie
möglichst allgemeingültig formuliert. Deshalb kann es erforderlich sein, dass die einzelnen Unternehmen diese in unterneh-
mensspezifischen Regelungen konkretisieren. Das mit den Verhaltensregeln erreichte Datenschutz- und Datensicherheitsni-
veau wird dabei nicht unterschritten. Darüber hinaus ist es den Unternehmen unbenommen, Einzelregelungen mit daten-
schutzrechtlichem Mehrwert, z. B. für besonders sensible Daten wie Gesundheitsdaten oder für die Verarbeitung von Daten
im Internet, zu treffen. Haben die beigetretenen Unternehmen bereits solche besonders datenschutzfreundliche Regelungen
getroffen oder bestehen mit den zuständigen Aufsichtsbehörden spezielle Vereinbarungen oder Absprachen zu besonders
datenschutzgerechten Verfahrensweisen, behalten diese selbstverständlich auch nach dem Beitritt zu diesen Verhaltensregeln
ihre Gültigkeit.
Unbeschadet der hier getroffenen Regelungen gelten die Vorschriften der DSGVO und des Bundesdatenschutzgesetzes.
Unberührt bleiben die Vorschriften zu Rechten und Pflichten von Beschäftigten der Versicherungswirtschaft.
II. Begriffsbestimmungen
Für die Verhaltensregeln gelten die Begriffsbestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutz-
gesetzes.
Darüber hinaus sind:
Unternehmen:
A 101 (06/2020)
die Mitgliedsunternehmen des GDV, soweit sie das Versicherungsgeschäft als Erstversicherer betreiben sowie mit diesem in
einer Gruppe von Versicherungs- und Finanzdienstleistungsunternehmen verbundene Erstversicherungsunternehmen,
einschließlich Pensionsfonds, die diesen Verhaltensregeln beigetreten sind,
121
[Seite 122]
Versicherungsverhältnis:
Versicherungsvertrag einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden vorvertraglichen Maßnahmen und rechtlichen
Verpflichtungen,
Betroffene Personen:
Versicherte, Antragsteller oder weitere Personen, deren personenbezogene Daten im Zusammenhang mit dem Versicherungs-
geschäft verarbeitet werden,
Versicherte:
- Versicherungsnehmer und Versicherungsnehmerinnen des Unternehmens,
- versicherte Personen einschließlich der Teilnehmer an Gruppenversicherungen,
Antragsteller:
Personen, die ein Angebot angefragt haben oder einen Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrages stellen, unabhängig
davon, ob der Versicherungsvertrag zustande kommt,
weitere Personen:
außerhalb des Versicherungsverhältnisses stehende betroffene Personen, wie Geschädigte, Zeugen und sonstige Personen,
deren Daten das Unternehmen im Zusammenhang mit der Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Versicherungs-
verhältnisses verarbeitet,
Geschädigte:
Personen, die einen Schaden erlitten haben oder erlitten haben könnten, wie z. B. Anspruchsteller in der Haftpflichtversiche-
rung,
Datenverarbeitung:
Erheben, Erfassen, Organisieren, Ordnen, Speichern, Anpassen oder Verändern, Auslesen, Abfragen, Verwenden, Offenlegen
durch Übermitteln, Verbreiten oder Bereitstellen in einer anderen Form, Abgleichen oder Verknüpfen oder Einschränken der
Verarbeitung sowie Löschen oder Vernichten personenbezogener Daten,
Datenerhebung:
das Beschaffen von Daten über die betroffenen Personen,
Automatisierte Verarbeitung:
Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen,
Automatisierte Entscheidung:
Eine Entscheidung gegenüber einer einzelnen Person, die auf eine ausschließlich automatisierte Verarbeitung gestützt wird,
ohne dass eine inhaltliche Bewertung und darauf gestützte Entscheidung durch eine natürliche Person stattgefunden hat,
Stammdaten:
die allgemeinen Daten der betroffenen Personen: Name, Adresse, Geburtsdatum, Geburtsort, Kundennummer, Beruf,
Familienstand, gesetzliche Vertreter, Angaben über die Art der bestehenden Verträge (wie Vertragsstatus, Beginn- und
Ablaufdaten, Versicherungsnummer(n), Zahlungsart, Rollen der betroffenen Person (z. B. Versicherungsnehmer, versicherte
Person, Beitragszahler, Anspruchsteller), sowie Kontoverbindung, Telekommunikationsdaten, Authentifizierungsdaten für die
elektronische oder telefonische Kommunikation, Werbesperren und andere Widersprüche, Werbeeinwilligung und Sperren für
Markt- und Meinungsforschung, Vollmachten und Betreuungsregelungen, zuständige Vermittler und mit den genannten
Beispielen vergleichbare Daten,
Dienstleister:
andere Unternehmen oder Personen, die eigenverantwortlich Aufgaben für das Unternehmen wahrnehmen,
Auftragsverarbeiter:
eine natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des verant-
wortlichen Unternehmens verarbeitet,
Vermittler:
selbstständig handelnde natürliche Personen (Handelsvertreter) und Gesellschaften, welche als Versicherungsvertreter, oder
-makler im Sinne des § 59 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) Versicherungsverträge vermitteln oder abschließen.
Schutzwürdige Interessen:
Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfor-
dern, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.
III. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
(1) Die Verhaltensregeln gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dem Versicherungs-
geschäft durch die Unternehmen. Dazu gehört neben dem Versicherungsverhältnis insbesondere die Erfüllung gesetz-
licher Ansprüche, auch wenn ein Versicherungsvertrag nicht zustande kommt, nicht oder nicht mehr besteht. Zum
Versicherungsgeschäft gehören auch die Gestaltung und Kalkulation von Tarifen und Produkten.
(2) Unbeschadet der hier getroffenen Regelungen gelten die gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz, insbesondere die
EU-Datenschutz-Grundverordnung und das Bundesdatenschutzgesetz.
Art. 2 Zwecke der Verarbeitung
(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt für die Zwecke des Versicherungsgeschäfts grundsätzlich nur, soweit
dies zur Begründung, Durchführung und Beendigung von Versicherungsverhältnissen erforderlich ist, insbesondere zur
Bearbeitung eines Antrags, zur Beurteilung des zu versichernden Risikos, zur Erfüllung der Beratungspflichten nach dem
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[Seite 123]
Versicherungsvertragsgesetz (VVG), zur Prüfung einer Leistungspflicht und zur internen Prüfung des fristgerechten
Forderungsausgleichs. Sie erfolgt auch zur Prüfung und Regulierung der Ansprüche Geschädigter in der Haftpflicht-
versicherung, zur Prüfung und Abwicklung von Regressforderungen, zum Abschluss und zur Durchführung von Rück-
versicherungsverträgen, zur Entwicklung von Tarifen, Produkten und Services, zur Erstellung von Statistiken, für
versicherungsrelevante Forschungszwecke, z. B. Unfallforschung, zur Missbrauchsbekämpfung oder zur Erfüllung
gesetzlicher und aufsichtsrechtlicher Verpflichtungen oder zu Zwecken der Werbung sowie der Markt- und Meinungs-
forschung.
(2) Die personenbezogenen Daten werden grundsätzlich im Rahmen der den betroffenen Personen bekannten Zweck-
bestimmung verarbeitet. Eine Änderung oder Erweiterung der Zweckbestimmung erfolgt nur, wenn sie rechtlich zulässig
ist und die betroffenen Personen nach Artikel 7 bzw. 8 dieser Verhaltensregeln darüber informiert wurden oder wenn die
betroffenen Personen eingewilligt haben.
Art. 3 Grundsätze zur Qualität der Datenverarbeitung
(1) Die Unternehmen verpflichten sich, alle personenbezogenen Daten in rechtmäßiger und den schutzwürdigen Interessen
der betroffenen Person entsprechender und nachvollziehbarer Weise zu verarbeiten.
(2) Die Datenverarbeitung richtet sich an dem Ziel der Datenminimierung und Speicherbegrenzung aus. Personenbezogene
Daten werden vorbehaltlich der Zwecke Forschung und Statistik nach Maßgabe des Art. 5 Abs. 1 lit. e) DSGVO in einer
Form gespeichert, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke der
Verarbeitung erforderlich ist. Insbesondere werden die Möglichkeiten zur Anonymisierung und Pseudonymisierung
genutzt, soweit dies möglich ist und der Aufwand nicht unverhältnismäßig zu dem angestrebten Schutzzweck ist. Dabei
wird die Anonymisierung der Pseudonymisierung vorgezogen.
(3) Das Unternehmen trägt dafür Sorge, dass die vorhandenen personenbezogenen Daten richtig und erforderlichenfalls auf
dem aktuellen Stand gespeichert sind. Es werden alle angemessenen Maßnahmen dafür getroffen, dass nicht zutreffende
oder unvollständige Daten unverzüglich berichtigt, gelöscht oder in der Verarbeitung eingeschränkt werden.
(4) Die Maßnahmen nach den vorstehenden Absätzen werden dokumentiert. Grundsätze hierfür werden in das Datenschutz-
konzept der Unternehmen aufgenommen (Art. 4 Abs. 2).
Art. 4 Grundsätze der Datensicherheit
(1) Zur Gewährleistung der Datensicherheit werden die erforderlichen technisch-organisatorischen Maßnahmen unter
Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der
Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeiten und Schwere der mit der Verarbei-
tung verbundenen Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen getroffen, um ein dem Risiko angemesse-
nes Schutzniveau zu gewährleisten. Dabei werden angemessene Maßnahmen getroffen, die insbesondere gewährleisten
können, dass
1. nur Befugte personenbezogene Daten zur Kenntnis nehmen können (Vertraulichkeit). Mittel hierzu sind insbesondere
Berechtigungskonzepte, Pseudonymisierung oder Verschlüsselung personenbezogener Daten.
2. personenbezogene Daten während der Verarbeitung unversehrt, vollständig und aktuell bleiben (Integrität).
3. personenbezogene Daten zeitgerecht zur Verfügung stehen und ordnungsgemäß verarbeitet werden können
(Verfügbarkeit, Belastbarkeit).
4. jederzeit personenbezogene Daten ihrem Ursprung zugeordnet werden können (Authentizität).
5. festgestellt werden kann, wer wann welche personenbezogenen Daten in welcher Weise eingegeben, übermittelt und
verändert hat (Revisionsfähigkeit).
6. die Verfahrensweisen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten vollständig, aktuell und in einer Weise doku-
mentiert sind, dass sie in zumutbarer Zeit nachvollzogen werden können (Transparenz).
(2) Die in den Unternehmen veranlassten Maßnahmen werden in ein umfassendes, die Verantwortlichkeiten regelndes
Datenschutz- und -sicherheitskonzept integriert, welches unter Einbeziehung der betrieblichen Datenschutzbeauftragten
erstellt wird. Es beinhaltet insbesondere Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung und Bewertung der Wirksamkeit der
getroffenen Maßnahmen.
Art. 5 Einwilligung
(1) Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten auf eine Einwilligung sowie – soweit erforderlich – auf eine Schwei-
gepflichtentbindungserklärung der betroffenen Personen gestützt wird, stellt das Unternehmen sicher, dass diese
freiwillig, in informierter Weise und unmissverständlich bekundet wird, wirksam und nicht widerrufen ist. Soweit
besondere Kategorien personenbezogener Daten – insbesondere Daten über die Gesundheit – verarbeitet werden, muss
die diesbezügliche Einwilligung ausdrücklich abgegeben sein.
(2) Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten von Minderjährigen auf eine Einwilligung sowie – soweit erforder-
lich – auf eine Schweigepflichtentbindungserklärung gestützt wird, werden diese Erklärungen von dem gesetzlichen
Vertreter eingeholt. Frühestens mit Vollendung des 16. Lebensjahres werden diese Erklärungen bei entsprechender
Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen von diesem selbst eingeholt.
(3) Das einholende Unternehmen bzw. der die Einwilligung einholende Vermittler stellt sicher und dokumentiert, dass die
betroffenen Personen zuvor über die Verantwortliche(n), den Umfang, die Form und den Zweck der Datenverarbeitung
sowie die Möglichkeit der Verweigerung und die Widerruflichkeit der Einwilligung und deren Folgen informiert sind.
Art. 7 Abs. 3 dieser Verhaltensregeln bleibt unberührt.
(4) Die Einwilligung und die Schweigepflichtentbindung können jederzeit mit Wirkung für die Zukunft ohne Angabe von
Gründen widerrufen werden. Die betroffenen Personen werden über die Möglichkeiten und Folgen des Widerrufs einer
Einwilligungserklärung informiert. Mögliche Folge eines wirksamen Widerrufs kann insbesondere sein, dass eine Leistung
nicht erbracht werden kann.
(5) Wird die Einwilligung schriftlich oder elektronisch zusammen mit anderen Erklärungen eingeholt, wird sie so hervorgeho-
ben, dass sie ins Auge fällt.
(6) Eine Einwilligung kann schriftlich, elektronisch oder mündlich erteilt werden. Das Unternehmen wird die Erklärung so
dokumentieren, dass der Inhalt der jeweils erteilten Einwilligungserklärung nachgewiesen werden kann. Auf Verlangen
wird den betroffenen Personen der Erklärungsinhalt zur Verfügung gestellt.
123
[Seite 124]
(7) Wird die Einwilligung mündlich eingeholt, ist dies den betroffenen Personen unverzüglich schriftlich oder in Textform zu
bestätigen.
Art. 6 Besondere Kategorien personenbezogener Daten
(1) Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne der EU-Datenschutz-Grundverordnung (insbesondere Angaben
über die Gesundheit) werden auf gesetzlicher Grundlage (insbesondere Art. 6 i. V. m. Art. 9 Datenschutz-Grundverord-
nung) oder mit Einwilligung der betroffenen Personen nach Artikel 5 und – soweit erforderlich – aufgrund einer
Schweigepflichtentbindung erhoben und verarbeitet. Eine Einwilligung muss sich ausdrücklich auf diese Daten beziehen.
(2) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten auf gesetzlicher Grundlage ist zulässig, insbesondere
wenn es zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist. Das gilt beispielsweise
für die Prüfung und Abwicklung der Ansprüche von Versicherten sowie von Geschädigten in der Haftpflichtversicherung.
(3) Darüber hinaus kann die Verarbeitung von Gesundheitsdaten betroffener Personen ohne deren Einwilligung erfolgen zur
Geltendmachung, Prüfung und Abwicklung von gesetzlich geregelten Regressforderungen einerseits des Unternehmens
oder andererseits eines Dritten, der gegenüber den betroffenen Personen eine Leistung erbracht hat, wie beispielsweise
zur Prüfung und Abwicklung der Regressforderungen eines Sozialversicherungsträgers, Arbeitgebers oder privaten
Krankenversicherers.
(4) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten kann im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben auch
dann zulässig sein, soweit es zur Gesundheitsvorsorge bzw. -versorgung erforderlich ist.
(5) Ebenso kann die Verarbeitung von Gesundheitsdaten ohne Einwilligung erfolgen zum Schutz lebenswichtiger Interessen
der betroffenen oder anderer Personen, wenn diese aus körperlichen oder rechtlichen Gründen außerstande sind, ihre
Einwilligung zu geben, insbesondere wenn für diese Personen Assistance-Leistungen (z. B. Notrufdienste, Krankentrans-
port aus dem Ausland oder Koordination der medizinischen Behandlung) vereinbart und sie im Leistungsfall außer Stande
sind, ihre Einwilligung abzugeben, z. B. weil nach einem Unfall ein Krankentransport für eine bewusstlose Person nötig ist.
(6) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten erfolgt auch auf gesetzlicher Grundlage zu statis-
tischen Zwecken sowie zu Forschungszwecken nach Maßgabe von Artikel 10 dieser Verhaltensregeln.
IV. Datenerhebung
Art. 7 Grundsätze zur Datenerhebung und Informationen bei Datenerhebung bei der betroffenen Person
(1) Personenbezogene Daten werden in nachvollziehbarer Weise erhoben. Bei Versicherten und Antragstellern werden die
Mitwirkungspflichten nach §§ 19, 31 VVG berücksichtigt.
(2) Personenbezogene Daten weiterer Personen im Sinne dieser Verhaltensregeln werden erhoben und verarbeitet, wenn es
zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflich-
tung erforderlich ist. Das gilt insbesondere für die Erhebung von Daten von Zeugen oder von Geschädigten anlässlich
einer Leistungsprüfung und -erbringung in der Haftpflichtversicherung und für Datenverarbeitungen zur Erfüllung von
Direktansprüchen in der Kfz-Haftpflichtversicherung oder zur Erfüllung von gesetzlichen Meldepflichten. Daten nach
Satz 1 können auch erhoben und verarbeitet werden, wenn dies im Zusammenhang mit der Begründung, Durchführung
oder Beendigung eines Versicherungsverhältnisses erforderlich ist und die schutzwürdigen Interessen dieser Personen
nicht überwiegen, beispielsweise wenn Daten eines Rechtsanwalts oder einer Reparaturwerkstatt zur Korrespondenz im
Leistungsfall benötigt werden.
(3) Die Unternehmen stellen sicher, dass die betroffenen Personen zur Gewährleistung der Transparenz und zur Wahrung
ihrer Rechte über Folgendes unterrichtet werden:
a) die Identität des Verantwortlichen (Name, Sitz, Kontaktdaten, Vertretungsberechtigte),
b) die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten,
c) die Zwecke und Rechtsgrundlagen (ggf. einschließlich der berechtigten Interessen) der Datenverarbeitung,
d) ggf. Empfänger oder die Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten,
e) ggf. beabsichtigte Übermittlungen der personenbezogenen Daten in ein Drittland oder an eine internationale
Organisation nach Maßgabe des Art. 13 Abs. 1 lit. f) DSGVO,
f) die Speicherdauer (oder deren Kriterien) der personenbezogenen Daten,
g) die im Abschnitt VIII dieser Verhaltensregeln geregelten Rechte der betroffenen Personen einschließlich der
Beschwerdemöglichkeiten bei einer Aufsichtsbehörde sowie über ein ggf. bestehendes Widerspruchsrecht,
h) wenn die Verarbeitung auf einer Einwilligung beruht: über das Recht zum Widerruf der Einwilligung und dessen
Folgen,
i) eine ggf. gesetzlich oder vertraglich bestehende oder für einen Vertragsschluss erforderliche Pflicht zur Angabe der
Daten und die Folgen der Nichtangabe und
j) bei Einsatz automatisierter Entscheidungen aussagekräftige Informationen über die eingesetzte Logik, Tragweite und
Auswirkungen dieser Verarbeitung.
Die Information unterbleibt, wenn und soweit die betroffenen Personen bereits auf andere Weise Kenntnis von ihr
erlangt haben.
Art. 8 Datenerhebung ohne Mitwirkung der betroffenen Personen
(1) Daten werden ohne Mitwirkung der betroffenen Personen erhoben, wenn dies im Zusammenhang mit der Begründung,
Durchführung oder Beendigung von Versicherungsverhältnissen und insbesondere auch zur Prüfung und Bearbeitung
von Leistungsansprüchen erforderlich ist. Das gilt beispielsweise, wenn der Versicherungsnehmer bei Gruppenversiche-
rungen zulässigerweise die Daten der versicherten Personen oder bei Lebens- und Unfallversicherungen die Daten der
Bezugsberechtigten angibt oder er in der Haftpflichtversicherung Angaben über den Geschädigten oder Zeugen macht.
Ohne Mitwirkung der betroffenen Person können personenbezogene Daten auch zu Zwecken nach Art. 10 Abs. 1 erhoben
werden.
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(2) Die Erhebung von Gesundheitsdaten oder genetischen Daten bei Dritten erfolgt – soweit erforderlich – mit wirksamer
Schweigepflichtentbindungserklärung der betroffenen Personen und nach Maßgabe des § 213 VVG und § 18 GenDG,
soweit diese Vorschriften anzuwenden sind. Die Erhebung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten bei
Dritten kann auch erforderlich sein in den in Artikel 6 Absatz 2 bis 5 dieser Verhaltensregeln genannten Fällen.
(3) Das Unternehmen, das personenbezogene Daten ohne Mitwirkung der betroffenen Personen erhebt, stellt sicher, dass die
betroffenen Personen innerhalb einer im Einzelfall angemessenen Frist, längstens jedoch innerhalb eines Monats, nach
der ersten Erlangung der Daten informiert werden über:
a) die Identität des Verantwortlichen (Name, Sitz, Kontaktdaten, Vertretungsberechtigte),
b) die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten,
c) die Zwecke und Rechtsgrundlagen (ggf. einschließlich der berechtigten Interessen) der Datenverarbeitung,
d) die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden,
e) ggf. Empfänger oder die Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten,
f) ggf. beabsichtigte Übermittlungen der personenbezogenen Daten in ein Drittland oder an eine internationale
Organisation nach Maßgabe des Art. 14 Abs. 1 lit. f) DSGVO,
g) die Speicherdauer (oder deren Kriterien) der personenbezogenen Daten,
h) die im Abschnitt VIII dieser Verhaltensregeln geregelten Rechte der betroffenen Personen einschließlich der
Beschwerdemöglichkeiten bei einer Aufsichtsbehörde,
i) wenn die Verarbeitung auf einer Einwilligung beruht: über das Recht zum Widerruf der Einwilligung und dessen
Folgen,
j) die Quelle der personenbezogenen Daten bzw. ob sie aus einer öffentlich zugänglichen Quelle stammen und
k) bei Einsatz automatisierter Entscheidungen aussagekräftige Informationen über die eingesetzte Logik, Tragweite und
Auswirkungen dieser Verarbeitung.
Falls die Daten zur Kommunikation mit den betroffenen Personen verwendet werden sollen, erfolgt die Information
spätestens mit der ersten Mitteilung an sie, zum Beispiel in Fällen der Benennung von Bezugsberechtigten in der
Lebensversicherung bei Eintritt des Leistungsfalls oder in Fällen der Benennung von Berechtigten für Notfälle, wenn
dieser eintritt. Falls die Offenlegung an einen anderen Empfänger beabsichtigt ist, erfolgt die Information spätestens
zum Zeitpunkt der ersten Offenlegung.
(4) Die Information unterbleibt, wenn und soweit die betroffenen Personen bereits über die Informationen verfügen, sich die
Erteilung der Informationen als unmöglich erweist oder die Information einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern
würde, insbesondere wenn Daten für statistische oder wissenschaftliche Zwecke verarbeitet werden oder wenn gespei-
cherte Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen sind und eine Benachrichtigung wegen der Vielzahl der
betroffenen Fälle unverhältnismäßig ist. Die Information unterbleibt auch, wenn die Daten nach einer Rechtsvorschrift
oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen des überwiegenden berechtigten Interesses eines Dritten, geheim gehalten
werden müssen. Dies betrifft beispielsweise Fälle in der Lebensversicherung, in denen sich der Versicherungsnehmer
wünscht, dass ein Bezugsberechtigter nicht informiert wird.
(5) Ebenso unterbleibt die Information nach Maßgabe des § 33 Abs. 1 Nr. 2 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit
Art. 23 Abs. 1 lit. j) DSGVO, wenn:
– sie die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche beeinträchtigen würde oder die
Verarbeitung von personenbezogenen Daten aus zivilrechtlichen Verträgen beinhaltet und der Verhütung von
Schäden durch Straftaten dient, sofern nicht das berechtigte Interesse der betroffenen Person an der Informations-
erteilung überwiegt oder
– das Bekanntwerden der Informationen die behördliche Strafverfolgung gefährden würde.
Daher erfolgt regelmäßig keine Information über Datenerhebungen zur Aufklärung von Widersprüchlichkeiten gemäß
Artikel 15 dieser Verhaltensregeln.
(6) In den Fällen des Absatzes 5 ergreift das Unternehmen geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen
der betroffenen Personen (z. B. Prüfung und gegebenenfalls Veranlassung weiterer Zugriffsbeschränkungen). Sofern das
Unternehmen von einer Information absieht, dokumentiert es die Gründe dafür.
V. Verarbeitung Personenbezogener Daten
Art. 9 Verarbeitung von Stammdaten in der Unternehmensgruppe
(1) Wenn das Unternehmen einer Gruppe von Versicherungs- und Finanzdienstleistungsunternehmen angehört, können die
Stammdaten von Antragstellern, Versicherten und weiteren Personen sowie Angaben über den Zusammenhang mit
bestehenden Verträgen zur zentralisierten Bearbeitung von bestimmten Verfahrensabschnitten im Geschäftsablauf (z. B.
Telefonate, Post, Inkasso) in einem von Mitgliedern der Gruppe gemeinsam nutzbaren Datenverarbeitungsverfahren
verarbeitet werden, wenn sichergestellt ist, dass die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach Maßgabe des
Art. 4 dieser Verhaltensregeln (z. B. Berechtigungskonzepte) den datenschutzrechtlichen Anforderungen entsprechen und
die Einhaltung dieser Verhaltensregeln durch den oder die für das Verfahren Verantwortlichen gewährleistet ist.
(2) Stammdaten werden aus gemeinsam nutzbaren Datenverarbeitungsverfahren nur weiterverarbeitet, soweit dies für den
jeweiligen Zweck erforderlich ist. Dies ist technisch und organisatorisch zu gewährleisten.
(3) Erfolgt eine gemeinsame Verarbeitung von Daten gemäß Absatz 1, werden die Versicherten darüber bei Vertragsabschluss
oder bei Neueinrichtung eines solchen Verfahrens in Textform informiert. Dazu hält das Unternehmen eine aktuelle Liste
aller Unternehmen der Gruppe bereit, die an einer zentralisierten Bearbeitung teilnehmen und macht diese in geeigneter
Form bekannt.
(4) Nimmt ein Unternehmen für ein anderes Mitglied der Gruppe weitere Datenverarbeitungen vor oder finden gemeinsame
Verarbeitungen mehrerer Mitglieder der Gruppe statt, richtet sich dies nach Artikel 21 bis 22a dieser Verhaltensregeln.
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Art. 10 Statistik, Tarifkalkulation und Prämienberechnung
(1) Die Versicherungswirtschaft errechnet auf der Basis von Statistiken und Erfahrungswerten mit Hilfe versicherungs-
mathematischer Methoden die Wahrscheinlichkeit des Eintritts von Versicherungsfällen sowie deren Schadenhöhe und
entwickelt auf dieser Grundlage Tarife. Dazu werten Unternehmen neben Daten aus Versicherungsverhältnissen,
Leistungs- und Schadenfällen auch andere Daten von Dritten (z. B. des Kraftfahrtbundesamtes) aus.
(2) Die Unternehmen stellen durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sicher, dass die Rechte und
Freiheiten der betroffenen Personen gemäß der Datenschutz-Grundverordnung gewahrt werden, insbesondere dass die
Verarbeitung personenbezogener Daten auf das für die jeweilige Statistik notwendige Maß beschränkt wird. Zu diesen
Maßnahmen gehört die frühzeitige Anonymisierung oder Pseudonymisierung der Daten, sofern es möglich ist, den
Statistikzweck auf diese Weise zu erfüllen.
(3) Eine Übermittlung von Daten an den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V., den Verband der
Privaten Krankenversicherung e. V. oder andere Stellen zur Errechnung unternehmensübergreifender Statistiken oder
Risikoklassifizierungen erfolgt grundsätzlich nur in anonymisierter oder – soweit für den Statistikzweck erforderlich –
pseudonymisierter Form. Ein Rückschluss auf die betroffenen Personen durch diese Verbände erfolgt nicht. Absatz 2 gilt
entsprechend. Für Kraftfahrt- und Sachversicherungsstatistiken können auch Datensätze mit personenbeziehbaren
Sachangaben wie z. B. Kfz-Kennzeichen, Fahrzeugidentifikationsnummern oder Standortdaten von Risikoobjekten wie
beispielsweise Gebäuden übermittelt werden.
(4) Für Datenverarbeitungen zu statistischen Zwecken können Unternehmen auch besondere Kategorien personenbezogener
Daten, insbesondere Gesundheitsdaten, verarbeiten, wenn dies für den jeweiligen Statistikzweck erforderlich ist und die
Interessen des Unternehmens an der Verarbeitung die Interessen der betroffenen Personen an einem Ausschluss von der
Verarbeitung erheblich überwiegen. Das gilt z. B. für Statistiken zur Entwicklung und Überprüfung von Tarifen oder zum
gesetzlich vorgeschriebenen Risikomanagement. Die Unternehmen treffen in diesen Fällen angemessene und spezifische
Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Personen und insbesondere der in Artikel 3 und 4 geregelten
Grundsätze. Zu den spezifischen Maßnahmen gehören wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit der Daten beispiels-
weise:
– die Sensibilisierung der an den Verarbeitungen beteiligten Mitarbeiter und Dienstleister,
– die Pseudonymisierung personenbezogener Daten nach Absatz 2 Satz 2,
– die Beschränkung des Zugangs zu den personenbezogenen Daten innerhalb der Unternehmen oder beim Dienstleister
und
– Verschlüsselung beim Transport personenbezogener Daten.
Alle personenbezogenen Daten werden anonymisiert, sobald dies nach dem Statistikzweck möglich ist, es sei denn, der
Anonymisierung stehen berechtigte Interessen der betroffenen Personen entgegen. Bis dahin werden die Identifikations-
merkmale, mit denen Einzelangaben einer betroffenen Person zugeordnet werden könnten, gesondert gespeichert. Diese
Identifikationsmerkmale dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Statistikzweck dies
erfordert.
(5) Die betroffenen Personen können der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten für eine Statistik widersprechen,
wenn aufgrund ihrer persönlichen Situation Gründe vorliegen, die der Verarbeitung ihrer Daten zu diesem Zweck
entgegenstehen. Das Widerspruchsrecht besteht nicht, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer im öffentlichen
Interesse liegenden Aufgabe (z. B. der Beantwortung von Anfragen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht)
erforderlich ist.
(6) Zur Ermittlung der risikogerechten Prämie werden Tarife nach Absatz 1 auf die individuelle Situation des Antragstellers
angewandt. Darüber hinaus kann eine Bewertung des individuellen Risikos des Antragstellers durch spezialisierte
Risikoprüfer, z. B. Ärzte, in die Prämienermittlung einfließen. Hierzu werden auch personenbezogene Daten einschließlich
ggf. besonderer Kategorien personenbezogener Daten, wie Gesundheitsdaten, verwendet, die nach Maßgabe dieser
Verhaltensregeln verarbeitet worden sind.
(7) Die Versicherungswirtschaft verarbeitet personenbezogene Daten entsprechend den vorstehenden Absätzen auch für
Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, zum Beispiel zur Unfallforschung.
Art. 11 Scoring
Für das Scoring gelten die gesetzlichen Regelungen.
Art. 12 Bonitätsdaten
Für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Bonitätsdaten gelten die gesetzlichen Regelungen.
Art. 13 Automatisierte Einzelentscheidungen
(1) Automatisierte Entscheidungen, die für die betroffenen Personen eine rechtliche Wirkung nach sich ziehen oder sie in
ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigen, werden nur unter den in Absatz 2, 3 und 4 genannten Voraussetzungen
getroffen.
(2) Eine Entscheidung, die für den Abschluss oder die Erfüllung eines Versicherungsvertrags mit der betroffenen Person oder
im Rahmen der Leistungserbringung erforderlich ist, kann automatisiert erfolgen. Eine Erforderlichkeit ist insbesondere in
folgenden Fällen gegeben:
1. Entscheidungen gegenüber Antragstellern über den Abschluss und die Konditionen eines Versicherungsvertrages,
2. Entscheidungen gegenüber Versicherungsnehmern über Leistungsfälle im Rahmen eines Versicherungsverhältnisses,
3. Entscheidungen über die Erfüllung von Merkmalen bei verhaltensbezogenen Tarifen, z. B. das Fahrverhalten honorie-
rende Rabatte in der Kfz-Versicherung.
(3) Automatisierte Entscheidungen über Leistungsansprüche nach einem Versicherungsvertrag, z. B. Entscheidungen
gegenüber mitversicherten Personen oder Geschädigten in der Haftpflichtversicherung, sind auch dann zulässig, wenn
dem Begehren der betroffenen Person stattgegeben wird. Die Entscheidung kann im Rahmen der Leistungserbringung
nach einem Versicherungsvertrag auch automatisiert ergehen, wenn die Entscheidung auf der Anwendung verbindlicher
Entgeltregelungen für Heilbehandlungen beruht und das Unternehmen für den Fall, dass dem Antrag nicht vollumfäng-
lich stattgegeben wird, angemessene Maßnahmen zur Wahrung der berechtigten Interessen der betroffenen Person trifft,
126
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wozu mindestens das Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person seitens des Unternehmens, auf Darlegung des
eigenen Standpunktes und auf Anfechtung der Entscheidung zählt.
(4) Darüber hinaus kann eine automatisierte Entscheidung mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person erfolgen.
(5) Besondere Kategorien personenbezogener Daten werden im Rahmen einer automatisierten Entscheidungsfindung
verarbeitet, wenn die betroffenen Personen ihre Einwilligung erteilt haben. Automatisierte Entscheidungen mit besonde-
ren Kategorien personenbezogener Daten sind auch ohne Einwilligung in den Fällen des Absatzes 3 möglich.
(6) Sofern automatisierte Entscheidungen zu Lasten der betroffenen Personen getroffen werden, wird mindestens das
Folgende veranlasst: Das Unternehmen teilt den betroffenen Personen mit, dass eine automatisierte Entscheidung
getroffen wurde. Dabei werden ihnen, sofern sie nicht bereits informiert wurden, aussagekräftige Informationen über die
involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen der automatisierten Entscheidungsfindung
mitgeteilt. Auf Verlangen werden den betroffenen Personen auch die wesentlichen Gründe der Entscheidungsfindung
mitgeteilt und erläutert, um ihnen die Darlegung ihres Standpunktes, das Eingreifen einer Person seitens des Unterneh-
mens und die Anfechtung der Entscheidung zu ermöglichen. Dies umfasst auch die verwendeten Datenarten sowie ihre
Bedeutung für die automatisierte Entscheidung. Die betroffenen Personen haben das Recht, die Entscheidung anzufech-
ten. Dann wird die Entscheidung auf dieser Grundlage in einem nicht ausschließlich automatisierten Verfahren erneut
geprüft. Artikel 28 Absatz 1 dieser Verhaltensregeln gilt entsprechend.
(7) Der Einsatz automatisierter Entscheidungsverfahren wird dokumentiert.
(8) Die Unternehmen stellen sicher, dass technische und organisatorische Maßnahmen getroffen werden, damit Faktoren,
die zu unrichtigen personenbezogenen Daten führen, korrigiert werden können und das Risiko von Fehlern minimiert
wird. In Hinblick auf Gesundheitsdaten werden auch die gesetzlichen Vorgaben der §§ 37 Abs. 2, 22 Abs. 2 BDSG
beachtet.
Art. 14 Hinweis- und Informationssystem (HIS)
(1) Die Unternehmen der deutschen Versicherungswirtschaft – mit Ausnahme der privaten Krankenversicherer – nutzen ein
Hinweis- und Informationssystem (HIS) zur Unterstützung der Risikobeurteilung im Antragsfall, zur Sachverhaltsaufklä-
rung bei der Leistungsprüfung sowie bei der Bekämpfung der missbräuchlichen Erlangung von Versicherungsleistungen.
Der Betrieb und die Nutzung des HIS erfolgen auf Basis von Interessenabwägungen und festgelegten Einmeldekriterien.
(2) Das HIS wird getrennt nach Versicherungssparten betrieben. In allen Sparten wird der Datenbestand in jeweils zwei
Datenpools getrennt verarbeitet: in einem Datenpool für die Abfrage zur Risikoprüfung im Antragsfall (A-Pool) und in
einem Pool für die Abfrage zur Leistungsprüfung (L-Pool). Die Unternehmen richten die Zugriffsberechtigungen für ihre
Mitarbeiter entsprechend nach Sparten und Aufgaben getrennt ein.
(3) Die Unternehmen melden Daten zu Fahrzeugen, Immobilien oder Personen an den Betreiber des HIS, wenn ein erhöhtes
Risiko vorliegt oder wenn eine Auffälligkeit festgestellt wurde, soweit dies zur gegenwärtigen oder künftigen Aufde-
ckung oder zur Verhinderung der missbräuchlichen Erlangung von Versicherungsleistungen erforderlich ist und nicht
überwiegende schutzwürdige Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen dagegen sprechen. Eine Einwilligung der
betroffenen Personen ist nicht erforderlich. Vor einer Einmeldung von Daten zu Personen erfolgt eine Abwägung der
Interessen der Unternehmen und des Betroffenen. Bei Vorliegen der festgelegten Meldekriterien ist regelmäßig von
einem überwiegenden berechtigten Interesse des Unternehmens an der Einmeldung auszugehen. Die Abwägung ist
hinreichend aussagekräftig zu dokumentieren. Besondere Kategorien personenbezogener Daten, wie z. B. Gesundheitsda-
ten, werden nicht an das HIS gemeldet. Wenn erhöhte Risiken in der Personenversicherung als „Erschwernis“ gemeldet
werden, geschieht dies ohne die Angabe, ob sie auf Gesundheitsdaten oder einem anderen Grund, z. B. einem gefährli-
chen Beruf oder Hobby, beruhen. Personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten werden
ebenfalls nicht an das HIS gemeldet, es sei denn, die Verarbeitung wird unter behördlicher Aufsicht vorgenommen oder
dies ist nach dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht, das geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der
betroffenen Personen vorsieht, zulässig.
(4) Die Unternehmen informieren die Versicherungsnehmer bereits bei Vertragsabschluss in allgemeiner Form über das HIS
unter Angabe des Verantwortlichen mit dessen Kontaktdaten. Sie benachrichtigen spätestens anlässlich der Einmeldung
die betroffenen Personen mit den nach Art. 8 Absatz 3 relevanten Informationen. Eine Benachrichtigung kann in den
Fällen des Art. 8 Abs. 5 dieser Verhaltensregelungen unterbleiben.
(5) Ein Abruf von Daten aus dem HIS kann bei Antragstellung und im Leistungsfall erfolgen, nicht jedoch bei Auszahlung
einer Kapitallebensversicherung im Erlebensfall. Der Datenabruf ist nicht die alleinige Grundlage für eine Entscheidung
im Einzelfall. Die Informationen werden lediglich als Hinweis dafür gewertet, dass der Sachverhalt einer näheren Prüfung
bedarf. Alle Datenabrufe erfolgen im automatisierten Abrufverfahren und werden protokolliert für Revisionszwecke und
den Zweck, stichprobenartig deren Berechtigung prüfen zu können.
(6) Soweit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung erforderlich, können im Leistungsfall auch Daten zwischen dem einmelden-
den und dem abrufenden Unternehmen ausgetauscht werden, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass die
betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung hat. So werden beispielsweise Daten und
Gutachten über Kfz- oder Gebäude-Schäden bei dem Unternehmen angefordert, welches einen Schaden in das HIS
eingemeldet hatte. Der Datenaustausch wird dokumentiert. Soweit der Datenaustausch nicht gemäß Artikel 15 dieser
Verhaltensregeln erfolgt, werden die betroffenen Personen über den Datenaustausch informiert. Eine Information ist
nicht erforderlich, solange die Aufklärung des Sachverhalts dadurch gefährdet würde oder wenn die betroffenen
Personen auf andere Weise Kenntnis vom Datenaustausch erlangt haben.
(7) Die im HIS gespeicherten Daten werden spätestens am Ende des 4. Jahres nach dem Vorliegen der Voraussetzung für die
Einmeldung gelöscht. Zu einer Verlängerung der Speicherdauer auf maximal 10 Jahre kommt es in der Lebensversiche-
rung im Leistungsbereich oder bei erneuter Einmeldung innerhalb der regulären Speicherzeit gemäß Satz 1. Daten zu
Anträgen, bei denen kein Vertrag zustande gekommen ist, werden im HIS spätestens am Ende des 3. Jahres nach dem
Jahr der Antragstellung gelöscht.
(8) Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft gibt unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorgaben einen
detaillierten Leitfaden zur Nutzung des HIS an die Unternehmen heraus.
Art. 15 Aufklärung von Widersprüchlichkeiten
(1) Die Unternehmen können jederzeit bei entsprechenden Anhaltspunkten prüfen, ob bei der Antragstellung oder bei
Aktualisierungen von Antragsdaten während des Versicherungsverhältnisses unrichtige oder unvollständige Angaben
gemacht wurden und damit die Risikobeurteilung beeinflusst wurde oder ob falsche oder unvollständige Sachverhalts-
127
[Seite 128]
angaben bei der Feststellung eines entstandenen Schadens gemacht wurden. Zu diesem Zweck nehmen die Unternehmen
Datenerhebungen und -verarbeitungen vor, soweit dies zur Aufklärung der Widersprüchlichkeiten erforderlich ist. Bei der
Entscheidung, welche Daten die Unternehmen benötigen, um ihre Entscheidung auf ausreichender Tatsachenbasis zu
treffen, kommt ihnen ein Beurteilungsspielraum zu.
(2) Im Leistungsfall kann auch ohne Vorliegen von Anhaltspunkten die Prüfung nach Abs. 1 erfolgen. Dies umfasst die
Einholung von Vorinformationen (z. B. Zeiträume, in denen Behandlungen oder Untersuchungen stattfanden), die es dem
Unternehmen ermöglichen einzuschätzen, ob und welche Informationen im Weiteren tatsächlich für die Prüfung
relevant sind.
(3) Datenverarbeitungen zur Überprüfung der Angaben zur Risikobeurteilung bei Antragstellung erfolgen nur innerhalb von
fünf Jahren, bei Krankenversicherungen innerhalb von drei Jahren nach Vertragsschluss. Die Angaben können auch nach
Ablauf dieser Zeit noch überprüft werden, wenn der Versicherungsfall vor Ablauf der Frist eingetreten ist. Für die
Prüfung, ob der Versicherungsnehmer bei der Antragstellung vorsätzlich oder arglistig unrichtige oder unvollständige
Angaben gemacht hat, verlängert sich dieser Zeitraum auf 10 Jahre.
(4) Ist die Erhebung und Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere von Daten über
die Gesundheit, nach Absatz 1 erforderlich, werden die betroffenen Personen entsprechend ihrer Erklärung im Versiche-
rungsantrag vor einer Datenerhebung bei Dritten nach § 213 Abs. 2 VVG unterrichtet und auf ihr Widerspruchsrecht
hingewiesen oder von den betroffenen Personen wird zuvor eine eigenständige Einwilligungs- und Schweigepflichtent-
bindungserklärung eingeholt.
(5) Die Möglichkeit, die Abgabe der Einwilligungs- und Schweigepflichtentbindungserklärung zu verweigern, bleibt
unbenommen und das Unternehmen informiert die betroffene Person diesbezüglich. Verweigert die betroffene Person die
Abgabe der Einwilligungs- und Schweigepflichtentbindungserklärung, obliegt es der betroffenen Person als Vorausset-
zung für die Schadenregulierung alle erforderlichen Informationen zu beschaffen und dem Unternehmen zur Verfügung
zu stellen. Das Unternehmen hat in diesem Fall darzulegen, welche Informationen es bei Verweigerung der Einwilligungs-
und Schweigepflichtentbindungserklärung für erforderlich hält.
Art. 16 Datenaustausch mit anderen Versicherern
(1) Ein Datenaustausch zwischen einem Vorversicherer und seinem nachfolgenden Versicherer wird zur Erhebung tarifrele-
vanter oder leistungsrelevanter Angaben unter Beachtung des Artikels 8 Abs. 1 vorgenommen. Dies ist insbesondere der
Fall, wenn die Angaben erforderlich sind:
1. bei der Risikoeinschätzung zur Überprüfung von Schadenfreiheitsrabatten, insbesondere der Schadensfreiheitsklassen
in der Kfz-Haftpflichtversicherung und Vollkaskoversicherung,
2. zur Übertragung von Ansprüchen auf Altersvorsorge bei Anbieter- oder Arbeitgeberwechsel,
3. zur Übertragung von Altersrückstellungen in der Krankenversicherung auf den neuen Versicherer,
4. zur Ergänzung oder Verifizierung der Angaben der Antragsteller oder Versicherten.
In den Fällen der Nummern 1 und 4 ist der Datenaustausch zum Zweck der Risikoprüfung nur zulässig, wenn die
betroffenen Personen bei Datenerhebung im Antrag über den möglichen Datenaustausch und dessen Zweck und
Gegenstand informiert werden. Nach einem Datenaustausch zum Zweck der Leistungsprüfung werden die betroffenen
Personen vom Daten erhebenden Unternehmen über einen erfolgten Datenaustausch im gleichen Umfang informiert.
Artikel 15 dieser Verhaltensregeln bleibt unberührt.
(2) Ein Datenaustausch mit anderen Versicherern außerhalb der für das Hinweis- und Informationssystem der Versicherungs-
wirtschaft (HIS) getroffenen Regelungen erfolgt darüber hinaus, soweit dies zur Antrags- und Leistungsprüfung und
-erbringung, einschließlich der Regulierung von Schäden bei gemeinsamer, mehrfacher oder kombinierter Absicherung
von Risiken, des gesetzlichen Übergangs einer Forderung gegen eine andere Person oder zur Regulierung von Schäden
zwischen mehreren Versicherern über bestehende Teilungs- und Regressverzichtsabkommen erforderlich ist und kein
Grund zu der Annahme besteht, dass ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der betroffenen Person dem entgegen-
steht.
(3) Der Datenaustausch wird dokumentiert.
(4) Kfz-Versicherer nutzen die bei der GDV Dienstleistungs-GmbH geführte Schadenklassendatei als Gemeinschaftseinrich-
tung zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch. Einmeldungen erfolgen, um eine korrekte Einstufung im Schaden-
freiheitsrabatt-System zu ermöglichen. Das ist der Fall, wenn ein Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag gekündigt wird,
diese Vorversicherung bei Vertragsschluss nicht angegeben wird und die unbelastete Neueinstufung in die Schadenfrei-
heitsklassen tarifsystemwidrig wäre. Der Kfz-Versicherer übermittelt dazu den Namen und die Anschrift des Versiche-
rungsnehmers, die Versicherungsscheinnummer, das amtliche Kennzeichen des bisher versicherten Fahrzeugs, das Datum
der Beendigung des Versicherungsvertrags mit Schadenfreiheitsklasse sowie die Anzahl der noch nicht berücksichtigten
Schäden im Meldejahr. Die Daten werden nur im Antragsfall abgefragt, wenn ein Versicherungsnehmer keine Übernahme
eines Schadenfreiheitsrabatts aus dem Vorvertrag beantragt. Die Kfz-Versicherer informieren die Versicherungsnehmer
bei Vertragsabschluss in den Versicherungsinformationen über die Schadenklassendatei und die Kontaktdaten der
Gemeinschaftseinrichtung. Werden bei Beendigung des Versicherungsvertrages Daten eingemeldet, benachrichtigen die
Kfz-Versicherer die Versicherungsnehmer über die Art der gemeldeten Daten, den Zweck der Meldung, den Datenemp-
fänger (Name und Sitz der Gemeinschaftseinrichtung) und den möglichen Abruf der Daten. Datenabrufe aus der
Schadenklassendatei erfolgen in einem automatisierten Verfahren. Sie werden für Revisionszwecke und stichprobenartige
Berechtigungsprüfungen protokolliert. Die in der Schadenklassendatei gespeicherten Daten werden spätestens am Ende
des 3. Jahres nach dem Vorliegen der Voraussetzungen für die Einmeldung gelöscht.1)
Art. 17 Datenübermittlung an Rückversicherer
(1) Um jederzeit zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus den Versicherungsverhältnissen in der Lage zu sein, geben Unter-
nehmen einen Teil ihrer Risiken aus den Versicherungsverträgen an Rückversicherer weiter. Zum weiteren Risikoausgleich
bedienen sich in einigen Fällen diese Rückversicherer ihrerseits weiterer Rückversicherer. Zur ordnungsgemäßen Begrün-
dung, Durchführung oder Beendigung des Rückversicherungsvertrages werden in anonymisierter oder – soweit dies für
die vorgenannten Zwecke nicht ausreichend ist – pseudonymisierter Form Daten aus dem Versicherungsantrag oder
1)
Die Schadenklassendatei ist Ende 2018 eingestellt worden. Seitdem waren keine Datenübermittlungen in die Schadenklassendatei oder Abfragen
aus der Datei mehr möglich. Eine eingeschränkte Verarbeitung der Daten erfolgt noch bis zum Ablauf der Speicherfrist nach Art. 16 Abs. 4 Satz 10
Code of Conduct zur Erfüllung der Betroffenenrechte, insbesondere von Auskunftsersuchen.
128
[Seite 129]
–verhältnis, insbesondere Versicherungsnummer, Beitrag, Art und Höhe des Versicherungsschutzes und des Risikos sowie
etwaige Risikozuschläge weitergegeben.
(2) Personenbezogene Daten erhalten die Rückversicherer nur, soweit dies
a) für den Abschluss oder die Erfüllung des Versicherungsvertrages erforderlich ist oder
b) zur Sicherstellung der Erfüllbarkeit der Verpflichtungen des Unternehmens aus den Versicherungsverhältnissen erfolgt
und kein Grund zu der Annahme besteht, dass ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der betroffenen Person
dem Unternehmensinteresse entgegensteht.
Dies kann der Fall sein, wenn im Rahmen des konkreten Rückversicherungsverhältnisses die Übermittlung personen-
bezogener Daten an Rückversicherer aus folgenden Gründen erfolgt:
a) Die Rückversicherer führen z. B. bei hohen Vertragssummen oder bei einem schwer einzustufenden Risiko im Einzelfall
die Risikoprüfung und die Leistungsprüfung durch.
b) Die Rückversicherer unterstützen die Unternehmen bei der Risiko- und Schadenbeurteilung sowie bei der Bewertung
von Verfahrensabläufen.
c) Die Rückversicherer erhalten zur Bestimmung des Umfangs der Rückversicherungsverträge einschließlich der Prüfung,
ob und in welcher Höhe sie an ein und demselben Risiko beteiligt sind (Kumulkontrolle) sowie zu Abrechnungs-
zwecken Listen über den Bestand der unter die Rückversicherung fallenden Verträge.
d) Die Risiko- und Leistungsprüfung durch den Erstversicherer wird von den Rückversicherern stichprobenartig oder in
Einzelfällen kontrolliert zur Prüfung ihrer Leistungspflicht gegenüber dem Erstversicherer.
(3) Die Unternehmen vereinbaren mit den Rückversicherern, dass personenbezogene Daten von diesen nur zu den in Absatz
2 genannten Zwecken sowie mit diesen kompatiblen Zwecken (z. B. Statistiken und wissenschaftliche Forschung)
verwendet werden. Außerdem vereinbaren sie, ob der Rückversicherer eine gesetzlich erforderliche Information an die
betroffene Person selbst vornimmt oder ob das Unternehmen die Information des Rückversicherers an die betroffene
Person weiterleitet. Im Fall der Weiterleitung vereinbaren sie auch, wie die Information erfolgt. Soweit die Unternehmen
einer Verschwiegenheitspflicht gemäß § 203 StGB unterliegen, verpflichten sie die Rückversicherer hinsichtlich der
Daten, die sie nach Absatz 2 erhalten, Verschwiegenheit zu wahren und weitere Rückversicherer sowie Stellen, die für sie
tätig sind, zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
(4) Besondere Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere Gesundheitsdaten, erhalten die Rückversicherer nur, wenn
die Voraussetzungen des Artikels 6 dieser Verhaltensregeln erfüllt sind.
VI. Verarbeitung personenbezogener Daten für Vertriebszwecke und zur Markt- und
Meinungsforschung
Art. 18 Verwendung von Daten für Zwecke der Werbung
(1) Personenbezogene Daten werden für Zwecke der Werbung nur auf der Grundlage von Artikel 6 Abs. 1 lit. a) oder f)
Datenschutz-Grundverordnung und unter Beachtung von § 7 UWG verarbeitet.
(2) Betroffene Personen können der Verwendung ihrer personenbezogenen Daten zu Zwecken der Direktwerbung wider-
sprechen. Die personenbezogenen Daten werden dann nicht mehr für diese Zwecke verarbeitet. Das Unternehmen trifft
zur Umsetzung geeignete technische und organisatorische Maßnahmen.
Art. 19 Marktumfragen
(1) Die Unternehmen führen Markt- und Meinungsumfragen unter besonderer Berücksichtigung der schutzwürdigen
Interessen der betroffenen Personen durch.
(2) Soweit die Unternehmen andere Stellen mit Markt- und Meinungsumfragen beauftragen, ist diese Stelle unter Nachweis
der Einhaltung der Datenschutzstandards auszuwählen. Vor der Datenweitergabe sind die Einzelheiten des Vorhabens
vertraglich nach den Vorgaben der Artikel 21, 22 oder 22a dieser Verhaltensregeln zu regeln. Dabei ist insbesondere
festzulegen:
a) dass die übermittelten und zusätzlich erhobenen Daten frühestmöglich pseudonymisiert und sobald nach dem Zweck
der Umfrage möglich anonymisiert werden,
b) dass die Auswertung der Daten sowie die Übermittlung der Ergebnisse der Markt- und Meinungsumfragen an die
Unternehmen in möglichst anonymisierter oder in pseudonymisierter Form, wenn dies für die Zwecke erforderlich ist
(z. B. Folgebefragungen), erfolgen.
(3) Soweit die Unternehmen selbst personenbezogene Daten zum Zweck der Durchführung von Markt- und Meinungs-
umfragen verarbeiten oder nutzen, werden die Daten frühestmöglich pseudonymisiert und sobald nach dem Zweck der
Umfrage möglich anonymisiert. Die Ergebnisse werden ausschließlich in möglichst anonymisierter oder in pseudo-
nymisierter Form, wenn dies für die Zwecke erforderlich ist (z. B. Folgebefragungen), gespeichert oder genutzt.
(4) Soweit im Rahmen der Markt- und Meinungsumfragen geschäftliche Handlungen vorgenommen werden, die als
Werbung zu werten sind, beispielsweise wenn bei der Datenerhebung auch absatzfördernde Äußerungen erfolgen, richtet
sich die Verarbeitung personenbezogener Daten dafür nach den in Artikel 18 dieser Verhaltensregeln getroffenen
Regelungen.
Art. 20 Datenübermittlung an selbstständige Vermittler
(1) Eine Übermittlung personenbezogener Daten erfolgt an den betreuenden Vermittler nur, soweit es zur bedarfsgerechten
Vorbereitung oder Bearbeitung eines konkreten Antrags bzw. Vertrags oder zur ordnungsgemäßen Durchführung der
Versicherungsangelegenheiten der betroffenen Personen erforderlich ist. Die Vermittler werden auf ihre besonderen
Verschwiegenheitspflichten hingewiesen.
(2) Vor der erstmaligen Übermittlung personenbezogener Daten an einen Versicherungsvertreter oder im Falle eines
Wechsels vom betreuenden Versicherungsvertreter auf einen anderen Versicherungsvertreter informiert das Unternehmen
die Versicherten oder Antragsteller vorbehaltlich der Regelung des Absatz 3 möglichst frühzeitig, mindestens aber zwei
Wochen vor der Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten über den bevorstehenden Datentransfer, die Identität
(Name, Sitz) des neuen Versicherungsvertreters und ihr Widerspruchsrecht. Die Benachrichtigung erfolgt nicht, wenn der
Wechsel von der betroffenen Person selbst gewünscht ist. Eine Information durch den bisherigen Versicherungsvertreter
129
[Seite 130]
steht einer Information durch das Unternehmen gleich. Im Falle eines Widerspruchs findet die Datenübermittlung
grundsätzlich nicht statt. In diesem Fall wird die Betreuung durch einen anderen Versicherungsvertreter oder das
Unternehmen selbst angeboten.
(3) Eine Ausnahme von Absatz 2 besteht, wenn die ordnungsgemäße Betreuung der Versicherten im Einzelfall oder wegen
des unerwarteten Wegfalls der Betreuung der Bestand der Vertragsverhältnisse gefährdet ist.
(4) Personenbezogene Daten von Versicherten oder Antragstellern dürfen an einen Versicherungsmakler oder eine Dienstleis-
tungsgesellschaft von Versicherungsmaklern übermittelt werden, wenn die Versicherten oder Antragsteller dem Makler
dafür eine Maklervollmacht oder eine vergleichbare Bevollmächtigung erteilt haben, die die Datenübermittlung abdeckt.
Für den Fall des Wechsels des Maklers gilt zudem Absatz 2 entsprechend.
(5) Eine Übermittlung von Gesundheitsdaten durch das Unternehmen an den betreuenden Vermittler erfolgt grundsätzlich
nicht, es sei denn, es liegt eine Einwilligung der betroffenen Personen vor. Gesetzliche Übermittlungsbefugnisse bleiben
hiervon unberührt.
VII. Datenverarbeitung durch Auftragsverarbeiter, Dienstleister und gemeinsam Verantwortliche
Art. 21 Pflichten bei der Verarbeitung im Auftrag
(1) Sofern ein Unternehmen personenbezogene Daten gemäß Artikel 28 Datenschutz-Grundverordnung im Auftrag
verarbeiten lässt (z. B. elektronische Datenverarbeitung, Scannen und Zuordnung von Eingangspost, Adressverwaltung,
Antrags- und Vertragsbearbeitung, Schaden- und Leistungsbearbeitung, Sicherstellung der korrekten Verbuchung von
Zahlungseingängen, Zahlungsausgang, Entsorgung von Dokumenten), wird der Auftragnehmer mindestens gemäß Art. 28
Abs. 3 Datenschutz-Grundverordnung verpflichtet. Es wird nur ein solcher Auftragnehmer ausgewählt, der hinreichende
Garantien dafür bietet, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die
Verarbeitung im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung erfolgt und den Schutz der Rechte der betroffenen
Personen gewährleistet. Das Unternehmen verlangt alle erforderlichen Informationen zum Nachweis und zur Überprü-
fung der Einhaltung der beim Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen, zum Beispiel
durch geeignete Zertifikate. Die Ergebnisse werden dokumentiert.
(2) Jede Datenverarbeitung beim Auftragsverarbeiter erfolgt nur für die Zwecke und im Rahmen der dokumentierten
Weisungen des Unternehmens. Vertragsklauseln sollen den Beauftragten für den Datenschutz vorgelegt werden, die bei
Bedarf beratend mitwirken.
(3) Das Unternehmen hält eine aktuelle Liste der Auftragnehmer bereit. Ist die automatisierte Verarbeitung personenbezoge-
ner Daten nicht Hauptgegenstand des Auftrags oder werden viele verschiedene Auftragnehmer (z. B. Dienstleister zur
Aktenvernichtung an verschiedenen Unternehmensstandorten oder regionale Werkstätten) mit gleichartigen Aufgaben
betraut, können die Auftragsverarbeiter – unbeschadet interner Dokumentationspflichten – in Kategorien zusammen-
gefasst werden unter Bezeichnung ihrer Aufgabe. Dies gilt auch für Auftragnehmer, die nur gelegentlich tätig werden.
Die Liste wird in geeigneter Form bekannt gegeben. Werden personenbezogene Daten bei den betroffenen Personen
erhoben, sind sie grundsätzlich bei Erhebung über die Liste zu unterrichten.
(4) Ein Vertrag oder ein anderes Rechtsinstrument im Sinne von Art. 28 Abs. 3 und 4 Datenschutz-Grundverordnung zur
Verarbeitung im Auftrag ist schriftlich abzufassen, was auch in einem elektronischen Format erfolgen kann.
Art. 22 Datenverarbeitung durch Dienstleister ohne Auftragsverarbeitung
(1) Ohne Vereinbarung einer Auftragsverarbeitung können personenbezogene Daten an Dienstleister zur eigenverantwort-
lichen Aufgabenerfüllung übermittelt und von diesen verarbeitet werden, soweit dies für die Zweckbestimmung des
Versicherungsverhältnisses mit den Betroffenen erforderlich ist. Das ist insbesondere möglich, wenn Sachverständige mit
der Begutachtung eines Versicherungsfalls beauftragt sind oder wenn Dienstleister zur Ausführung der vertraglich
vereinbarten Versicherungsleistungen, die eine Sachleistung beinhalten, eingeschaltet werden, z. B. Krankentransport-
dienstleister, Haushaltshilfen, Schlüsseldienste und ähnliche Dienstleister.
(2) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten an Dienstleister und deren Verarbeitung zur eigenverantwortlichen
Erfüllung von Datenverarbeitungs- oder sonstigen Aufgaben kann auch dann erfolgen, wenn dies zur Wahrung der
berechtigten Interessen des Unternehmens erforderlich ist und die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen
nicht überwiegen. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Dienstleister Aufgaben übernehmen, die der Geschäfts-
abwicklung des Unternehmens dienen, wie beispielsweise die Risikoprüfung, Schaden- und Leistungsbearbeitung und
Inkasso, sofern dies keine Auftragsverarbeitung ist und die Voraussetzungen der Absätze 4 bis 8 erfüllt sind.
(3) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten an Dienstleister nach Absatz 2 unterbleibt, soweit die betroffene Person
aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen persönlichen Situation ergeben, dieser widerspricht und eine Prüfung ergibt,
dass seitens des übermittelnden Unternehmens keine zwingenden schutzwürdigen Gründe für die Verarbeitung beim
Dienstleister vorliegen, die die Interessen der betroffenen Person überwiegen. Die Übermittlung an den Dienstleister
erfolgt trotz des Widerspruchs auch dann, wenn sie der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsan-
sprüchen dient. Die betroffenen Personen werden in geeigneter Weise auf ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen.
(4) Das Unternehmen schließt mit den Dienstleistern, die nach Absatz 2 tätig werden, eine vertragliche Vereinbarung, die
mindestens folgende Punkte enthalten muss:
– Eindeutige Beschreibung der Aufgaben des Dienstleisters;
– Sicherstellung, dass die übermittelten Daten nur im Rahmen der vereinbarten Zweckbestimmung verarbeitet oder
genutzt werden;
– Gewährleistung eines Datenschutz- und Datensicherheitsstandards, der diesen Verhaltensregeln entspricht;
– Verpflichtung des Dienstleisters, dem Unternehmen alle Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung einer beim Unterneh-
men verbleibenden Auskunftspflicht erforderlich sind oder der betroffenen Person direkt Auskunft zu erteilen.
(5) Diese Aufgabenauslagerungen nach Absatz 2 werden dokumentiert.
(6) Unternehmen und Dienstleister vereinbaren in den Fällen des Absatzes 2 zusätzlich, dass betroffene Personen, welche
durch die Übermittlung ihrer Daten an den Dienstleister oder die Verarbeitung ihrer Daten durch diesen einen Schaden
erlitten haben, berechtigt sind, von beiden Parteien Schadenersatz zu verlangen. Vorrangig tritt gegenüber den betroffe-
nen Personen das Unternehmen für den Ersatz des Schadens ein. Die Parteien vereinbaren, dass sie gesamtschuldnerisch
130
[Seite 131]
haften und sie nur von der Haftung befreit werden können, wenn sie nachweisen, dass keine von ihnen für den erlitte-
nen Schaden verantwortlich ist.
(7) Das Unternehmen hält eine aktuelle Liste der Dienstleister nach Absatz 2 bereit, an die Aufgaben im Wesentlichen
übertragen werden. Ist die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten nicht Hauptgegenstand des Vertrages,
können die Dienstleister in Kategorien zusammengefasst werden unter Bezeichnung ihrer Aufgabe. Dies gilt auch für
Stellen, die nur einmalig tätig werden. Die Liste wird in geeigneter Form bekannt gegeben. Werden personenbezogene
Daten bei den Betroffenen erhoben, sind sie grundsätzlich bei Erhebung über die Liste zu unterrichten.
(8) Das Unternehmen stellt sicher, dass die Rechte der betroffenen Personen gemäß Artikel 23 bis 24c durch die Einschaltung
des Dienstleisters nach Absatz 2 nicht geschmälert werden.
(9) Übermittlungen von personenbezogenen Daten an Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer im Rahmen von
deren Aufgabenerfüllungen bleiben von den zuvor genannten Regelungen unberührt.
(10) Besondere Arten personenbezogener Daten dürfen in diesem Rahmen nur verarbeitet werden, wenn die betroffenen
Personen eingewilligt haben oder eine gesetzliche Grundlage vorliegt. Soweit die Unternehmen einer Verschwiegenheits-
pflicht gemäß § 203 StGB unterliegen, verpflichten sie die Dienstleister hinsichtlich der Daten, die sie nach den Absätzen
1 und 2 erhalten, Verschwiegenheit zu wahren und weitere Dienstleister sowie Stellen, die für sie tätig sind, zur Ver-
schwiegenheit zu verpflichten.
Art. 22a Gemeinsam verantwortliche Stellen
(1) Eine Gruppe von Versicherungs- und Finanzdienstleistungsunternehmen kann für gemeinsame Geschäftszwecke
gemeinsame Datenverarbeitungsverfahren nach Maßgabe des Art. 26 Datenschutz-Grundverordnung einrichten.
(2) Die Unternehmen legen bei gemeinsamen Datenverarbeitungsverfahren mit zwei oder mehr Verantwortlichen in einer
vertraglichen Vereinbarung in transparenter Form fest, wer von ihnen welche Verpflichtung gemäß der Datenschutz-
Grundverordnung erfüllt, insbesondere welche Stelle welche Funktionen zur Erfüllung der Rechte der betroffenen
Personen übernimmt. Geregelt werden auch die Verantwortlichkeiten für die Information der betroffenen Personen.
(3) Das Unternehmen hält eine aktuelle Liste der Zwecke der gemeinsamen Datenverarbeitungsverfahren mit den jeweils
verantwortlichen Unternehmen bereit und gibt sie den betroffenen Personen in geeigneter Form bekannt.
(4) Betroffene Personen können ihre datenschutzrechtlich begründeten Rechte gegenüber jedem einzelnen Verantwortlichen
geltend machen.
VIII. Rechte der betroffenen Personen
Art. 23 Auskunftsanspruch
(1) Betroffene Personen haben das Recht zu erfahren, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden und
sie können Auskunft über die beim Unternehmen über sie gespeicherten Daten verlangen.
(2) Verarbeitet ein Unternehmen eine große Menge von Informationen über die betroffene Person oder wird ein Auskunfts-
ersuchen im Hinblick auf die zu beauskunftenden personenbezogenen Daten unspezifisch gestellt, erteilt das Unterneh-
men zunächst Auskunft über die zur betroffenen Person gespeicherten Stammdaten sowie zusammenfassende Informa-
tionen über die Verarbeitung und bittet die betroffene Person zu präzisieren, auf welche Information oder welche
Verarbeitungsvorgänge sich ihr Verlangen bezieht.
(3) Der betroffenen Person wird entsprechend ihrer Anfrage Auskunft erteilt. Die Auskunft wird so erteilt, dass sich die
betroffene Person über Art und Umfang der Verarbeitung bewusst werden und ihre Rechtmäßigkeit überprüfen kann.
Es wird sichergestellt, dass die betroffene Person alle gesetzlich vorgesehenen Informationen erhält. Im Falle einer
(geplanten) Weitergabe wird der betroffenen Person auch über die Empfänger oder die Kategorien von Empfängern, an
die ihre Daten weitergegeben werden (sollen), Auskunft erteilt.
(4) Es wird sichergestellt, dass nur die berechtigte Person die Auskunft erhält. Daher wird die Auskunft, auch wenn ein
Bevollmächtigter sie verlangt, der betroffenen Person oder ihrem gesetzlichen Vertreter erteilt.
(5) Eine Auskunft erfolgt schriftlich oder in anderer Form, insbesondere auch elektronisch, beispielsweise in einem Kunden-
portal. Im Falle einer elektronischen Antragstellung werden die Informationen in einem gängigen elektronischen Format
zur Verfügung gestellt. Dies erfolgt nicht, wenn etwas anderes gewünscht ist oder die Authentizität des Empfängers oder
die sichere Übermittlung nicht gewährleistet werden kann. Sie kann auf Verlangen der betroffenen Personen auch
mündlich erfolgen, aber nur sofern die Identität der betroffenen Personen nachgewiesen wurde.
(6) Durch die Auskunft dürfen nicht die Rechte und Freiheiten weiterer Personen beeinträchtigt werden. Geschäftsgeheim-
nisse des Unternehmens können berücksichtigt werden.
(7) Eine Auskunft kann unterbleiben, wenn die Daten nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere
wegen des überwiegenden berechtigten Interesses eines Dritten geheim gehalten werden müssen oder wenn das
Bekanntwerden der Information die Strafverfolgung gefährden würde. Eine Auskunft unterbleibt ferner über Daten, die
nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Aufbewahrungsvorschriften nicht
gelöscht werden dürfen oder die ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder Datenschutzkontrolle dienen, wenn die
Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde sowie eine Verarbeitung zu anderen Zwecken
durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist. Ein Beispiel sind wegen Aufbewah-
rungspflichten in der Verarbeitung eingeschränkte Daten und zugriffsgeschützte Sicherungskopien (Backups).
(8) In Fällen des Absatzes 7 werden die Gründe der Auskunftsverweigerung dokumentiert. Die Ablehnung der Auskunfts-
erteilung wird gegenüber der betroffenen Person begründet. Die Begründung erfolgt nicht, soweit durch die Mitteilung
der tatsächlichen oder rechtlichen Gründe für die Auskunftsverweigerung der damit verfolgte Zweck gefährdet würde,
insbesondere wenn die Mitteilung der Gründe die überwiegenden berechtigten Interessen Dritter oder die Strafverfol-
gung beeinträchtigen würde.
(9) Im Falle einer Rückversicherung (Artikel 17), Datenverarbeitung durch Dienstleister ohne Auftragsverarbeitung (Arti-
kel 22) oder einer Verarbeitung durch gemeinsam Verantwortliche (Artikel 22a) nimmt das Unternehmen die Auskunfts-
verlangen entgegen und erteilt auch alle Auskünfte, zu denen der Rückversicherer, Dienstleister oder alle Verantwort-
lichen verpflichtet sind oder es stellt die Auskunftserteilung durch diese sicher.
131
[Seite 132]
Art. 23a Recht auf Datenübertragbarkeit
(1) Die betroffene Person bekommt vom Unternehmen die von ihr bereitgestellten personenbezogenen Daten übertragen,
wenn deren Verarbeitung auf ihrer Einwilligung oder auf einem Vertrag mit ihr beruht und die Verarbeitung mithilfe
automatisierter Verfahren erfolgt.
(2) Das Recht umfasst die Daten, die die betroffene Person gegenüber dem Unternehmen angegeben oder bereitgestellt hat.
Das sind insbesondere die Daten, die von der betroffenen Person in Anträgen angegeben wurden, wie Name, Adresse und
die zum zu versichernden Risiko erfragten Angaben sowie alle weiteren im Laufe des Versicherungsverhältnisses
gemachten personenbezogenen Angaben, zum Beispiel bei Schadenmeldungen bereitgestellte Daten.
(3) Die betroffene Person erhält die Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format.
(4) Die betroffenen Personen können auch verlangen, dass die personenbezogenen Daten vom Unternehmen direkt an einen
anderen Verantwortlichen übermittelt werden, soweit dies technisch machbar ist und die Anforderungen an die Sicher-
heit der Übermittlung erfüllt werden können.
(5) Die Daten werden nicht direkt einem anderen Verantwortlichen zur Verfügung gestellt, wenn die Rechte und Freiheiten
anderer Personen beeinträchtigt würden.
Art. 24 Anspruch auf Berichtigung
Erweisen sich die gespeicherten personenbezogenen Daten als unrichtig oder unvollständig, werden diese berichtigt.
Art. 24a Anspruch auf Einschränkung der Verarbeitung
(1) Das Unternehmen schränkt auf Verlangen der betroffenen Personen die Verarbeitung von deren Daten ein:
a) solange die Richtigkeit bestrittener Daten überprüft wird,
b) wenn die Verarbeitung unrechtmäßig ist und die betroffenen Personen die weitere Speicherung der Daten verlangen,
c) wenn das Unternehmen die personenbezogenen Daten für die Zwecke der Verarbeitung nicht länger benötigt, die
betroffenen Personen sie jedoch zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigen
oder
d) wenn die betroffenen Personen der Verarbeitung widersprochen haben, solange nicht feststeht, ob die berechtigten
Gründe des Unternehmens gegenüber denen der betroffenen Personen überwiegen.
(2) Machen die betroffenen Personen ihr Recht auf Einschränkung der Verarbeitung geltend, werden die Daten währenddes-
sen nur noch verarbeitet:
a) mit Einwilligung der betroffenen Personen,
b) zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen,
c) zum Schutz der Rechte einer anderen natürlichen oder juristischen Person oder
d) aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses der Europäischen Union oder eines ihrer Mitgliedstaaten.
(3) Betroffene Personen, die eine Einschränkung der Verarbeitung erwirkt haben, werden vom Unternehmen unterrichtet,
bevor die Einschränkung aufgehoben wird.
Art. 24b Löschung
(1) Personenbezogene Daten werden unverzüglich gelöscht, wenn die Erhebung oder Verarbeitung von Anfang an unzulässig
war, die Verarbeitung sich auf Grund nachträglich eingetretener Umstände als unzulässig erweist oder die Kenntnis der
Daten durch das Unternehmen zur Erfüllung des Zwecks der Verarbeitung nicht mehr erforderlich ist. Eine Löschung
erfolgt auch, wenn sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist oder wenn die personenbezogenen
Daten in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft an ein Kind gemäß Art. 8 Abs. 1 der Datenschutz-
Grundverordnung erhoben worden sind.
(2) Die Prüfung des Datenbestandes auf die Notwendigkeit einer Löschung nach Absatz 1 erfolgt in regelmäßigen Abstän-
den, mindestens einmal jährlich. Auf Verlangen der betroffenen Person wird unverzüglich geprüft, ob die von dem
Verlangen erfassten Daten zu löschen sind.
(3) Eine Löschung nach Absatz 2 erfolgt nicht, soweit die Daten erforderlich sind:
a) zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung des Unternehmens, insbesondere zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewah-
rungspflichten,
b) für die in Artikel 10 genannten Verarbeitungen für statistische Zwecke,
c) für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke (z. B. zur
Aufarbeitung des Holocaust) oder
d) zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
Eine Löschung von Daten unterbleibt auch dann, wenn die Daten nicht automatisiert verarbeitet werden, sie wegen der
besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand gelöscht werden können und das
Interesse der betroffenen Personen an der Löschung als gering anzusehen ist. In diesem Fall oder wenn personenbezo-
gene Daten nur noch zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten gespeichert werden müssen, wird deren
Verarbeitung nach dem Grundsatz der Datenminimierung eingeschränkt.
Art. 24c Benachrichtigungen über Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung
(1) Das Unternehmen benachrichtigt alle Empfänger, insbesondere Rückversicherer und Versicherungsvertreter über eine auf
Verlangen der betroffenen Person erforderliche Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung oder Löschung der Daten,
es sei denn, dies erweist sich als unmöglich oder ist mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. Das ist zum
Beispiel auch der Fall, wenn der Empfänger die Daten aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung bereits gelöscht haben
muss. Auf Verlangen unterrichtet das Unternehmen die betroffene Person über diese Empfänger.
(2) Soweit die Berichtigung, Löschung oder Sperrung der Daten aufgrund eines Verlangens der betroffenen Personen
erfolgte, werden diese nach der Ausführung hierüber unterrichtet.
(3) Sonstige Mitteilungspflichten bei Berichtigungen oder Löschungen personenbezogener Daten sowie bei Einschränkungen
der Verarbeitung ohne Verlangen der betroffenen Person bleiben hiervon unberührt.
132
[Seite 133]
Art. 24d Frist
(1) Das Unternehmen kommt den Rechten gemäß Art. 23 bis 24b dieser Verhaltensregeln möglichst unverzüglich, jedenfalls
innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags auf Ausübung des Rechts der betroffenen Person nach. Die Frist kann
um weitere 2 Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von
Anträgen erforderlich ist. In diesem Fall unterrichtet das Unternehmen die betroffene Person innerhalb eines Monats
nach Eingang des Antrags über die Fristverlängerung und nennt die Gründe für die Verzögerung.
IX. Einhaltung und Kontrolle
Art. 25 Verantwortlichkeit
(1) Die Unternehmen gewährleisten als Verantwortliche, dass die Anforderungen des Datenschutzes und der Datensicherheit
beachtet werden.
(2) Beschäftigte, die mit der Verarbeitung personenbezogener Daten betraut sind, werden zur Vertraulichkeit hinsichtlich
personenbezogener Daten, zur Einhaltung des Datenschutzes und der diesbezüglichen Weisungen des Unternehmens
sowie zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten verpflichtet. Sie werden darüber unterrichtet, dass Verstöße
gegen datenschutzrechtliche Vorschriften auch als Ordnungswidrigkeit geahndet oder strafrechtlich verfolgt werden und
Schadensersatzansprüche nach sich ziehen können. Verletzungen datenschutzrechtlicher Vorschriften durch Beschäftigte
können entsprechend dem jeweils geltenden Recht arbeitsrechtliche Sanktionen nach sich ziehen.
(3) Die Verpflichtung der Beschäftigten nach Absatz 2 Satz 1 gilt auch über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses
hinaus.
Art. 26 Transparenz
(1) Texte, die sich an betroffene Personen richten, werden informativ, transparent, verständlich und präzise sowie in klarer
und einfacher Sprache formuliert. Sie werden den betroffenen Personen in leicht zugänglicher Form zur Verfügung
gestellt.
(2) Die Unternehmen führen ein Verzeichnis über die eingesetzten Datenverarbeitungsverfahren (Verarbeitungsverzeichnis).
Sie machen es den Datenschutz-Aufsichtsbehörden auf Anforderung zugänglich. Überdies ist das Verarbeitungsverzeich-
nis eine interne Grundlage der Unternehmen zur Erfüllung der Informations- und Auskunftspflichten gegenüber den
betroffenen Personen.
Art. 26a Datenschutz-Folgenabschätzung
(1) Die Unternehmen prüfen insbesondere vor dem erstmaligen oder maßgeblich erweiterten Einsatz folgender Verarbeitun-
gen die Erforderlichkeit einer Datenschutz-Folgenabschätzung:
a) Verfahren mit automatisierten Einzelentscheidungen, die sich auf Verfahren zur systematischen und umfassenden
Auswertung mehrerer persönlicher Merkmale der betroffenen Personen stützen, wenn sie eine Rechtswirkung
gegenüber den betroffenen Personen entfalten oder diese in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigen, wie beispiels-
weise Verfahren zur automatisierten Risiko- oder Leistungsprüfung.
b) Verfahren mit umfangreichen Verarbeitungen besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten, zum Beispiel
Verfahren zur Risiko- oder Leistungsprüfung in der Krankenversicherung, zur Risikoprüfung in der Lebensversicherung
oder zur Leistungsprüfung in der Berufsunfähigkeitsversicherung oder
c) Verfahren zur Prämienberechnung unter Verwendung verhaltensbasierter Daten betroffener Personen (z. B. für sog.
Telematiktarife in der Kraftfahrtversicherung oder mit Daten aus Wearables).
(2) Die Entscheidung darüber, ob eine Datenschutzfolgenabschätzung vorgenommen wird oder nicht und die Gründe dafür
werden dokumentiert. Die Unternehmen stellen durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicher, dass bei der Durch-
führung der Datenschutz-Folgenabschätzungen der Rat der Beauftragten für den Datenschutz eingeholt wird.
Art. 27 Beauftragte für den Datenschutz
(1) Die Unternehmen oder eine Gruppe von Versicherungs- und Finanzdienstleistungsunternehmen benennen entsprechend
den gesetzlichen Vorschriften Beauftragte für den Datenschutz. Sie sind weisungsunabhängig und überwachen die
Einhaltung der anwendbaren nationalen und internationalen Datenschutzvorschriften sowie dieser Verhaltensregeln.
Das Unternehmen trägt der Unabhängigkeit vertraglich Rechnung.
(2) Die Beauftragten überwachen die Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung und anderer datenschutzrechtlicher
Vorschriften einschließlich der im Unternehmen bestehenden Konzepte für den Schutz personenbezogener Daten und
werden zu diesem Zweck vor der Einrichtung oder nicht nur unbedeutenden Veränderung eines Verfahrens zur automa-
tisierten Verarbeitung personenbezogener Daten rechtzeitig unterrichtet und wirken hieran beratend mit.
(3) Dazu können sie in Abstimmung mit der jeweiligen Unternehmensleitung alle Unternehmensbereiche zu den notwen-
digen Datenschutzmaßnahmen veranlassen. Insoweit haben sie ungehindertes Kontrollrecht im Unternehmen.
(4) Die Beauftragten für den Datenschutz unterrichten und beraten die Unternehmen und die bei der Verarbeitung perso-
nenbezogener Daten tätigen Beschäftigten über die jeweiligen besonderen Erfordernisse des Datenschutzes.
(5) Daneben können sich alle betroffenen Personen jederzeit mit Anregungen, Anfragen, Auskunftsersuchen oder Beschwer-
den im Zusammenhang mit Fragen des Datenschutzes oder der Datensicherheit auch an die Beauftragten für den
Datenschutz wenden. Anfragen, Ersuchen und Beschwerden werden vertraulich behandelt. Die für die Kontaktaufnahme
erforderlichen Daten werden in geeigneter Form bekannt gegeben.
(6) Die für den Datenschutz verantwortlichen Geschäftsführungen der Unternehmen unterstützen die Beauftragten für den
Datenschutz bei der Ausübung ihrer Tätigkeit und arbeiten mit ihnen vertrauensvoll zusammen, um die Einhaltung der
anwendbaren nationalen und internationalen Datenschutzvorschriften und dieser Verhaltensregeln zu gewährleisten.
(7) Die Unternehmen stellen den Datenschutzbeauftragten die für die Aufgabenerfüllung und die zur Erhaltung des
Fachwissens erforderlichen Ressourcen zur Verfügung.
(8) Die Datenschutzbeauftragten arbeiten mit der für das Unternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde zusammen. Sie
können sich dazu jederzeit mit der jeweils zuständigen datenschutzrechtlichen Aufsichtsbehörde vertrauensvoll beraten
und stehen der Aufsichtsbehörde in allen Angelegenheiten des Datenschutzes als Ansprechpartner zur Verfügung.
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[Seite 134]
Art. 28 Beschwerden und Reaktion bei Verstößen
(1) Die Unternehmen werden Beschwerden von Versicherten oder sonstigen betroffenen Personen wegen Verstößen gegen
datenschutzrechtliche Regelungen sowie diese Verhaltensregeln unverzüglich bearbeiten und innerhalb einer Frist von
einem Monat beantworten oder einen Zwischenbescheid geben. Ein Bericht über die ergriffenen Maßnahmen kann auch
noch bis zu drei Monaten nach Antragstellung erteilt werden, wenn diese Fristverlängerung unter Berücksichtigung der
Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Die für die Kontaktaufnahme erforderlichen Daten werden in
geeigneter Form bekannt gegeben. Kann der verantwortliche Fachbereich nicht zeitnah Abhilfe schaffen, hat er sich
umgehend an den Beauftragten für den Datenschutz zu wenden.
(2) Die Geschäftsführungen der Unternehmen werden bei begründeten Beschwerden so schnell wie möglich Abhilfe
schaffen.
(3) Sollte dies einmal nicht der Fall sein, können sich die Beauftragten für den Datenschutz an die zuständige Aufsichts-
behörde für den Datenschutz wenden. Sie teilen dies den betroffenen Personen unter Benennung der zuständigen
Aufsichtsbehörde mit.
Art. 29 Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten
(1) Im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, z. B. wenn sie unrechtmäßig übermittelt worden oder
Dritten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind, informieren die Unternehmen unverzüglich und möglichst binnen
72 Stunden, nachdem ihnen die Verletzung bekannt wurde, die zuständige Aufsichtsbehörde, es sei denn, die Verletzung
führt voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen. Risiken für die Rechte
und Freiheiten betroffener Personen bestehen insbesondere dann, wenn zu befürchten ist, dass die Verletzung zu einem
Identitätsdiebstahl, einem finanziellen Verlust oder einer Rufschädigung führt.
(2) Das Unternehmen dokumentiert Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten einschließlich aller im Zusammen-
hang damit stehenden Fakten, Auswirkungen und ergriffenen Abhilfemaßnahmen. Diese Dokumentation ermöglicht der
Aufsichtsbehörde die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Artikels.
(3) Die betroffenen Personen werden benachrichtigt, wenn die Datenschutzverletzung voraussichtlich ein hohes Risiko für
ihre persönlichen Rechte und Freiheiten zur Folge hat. Dies erfolgt unverzüglich. Dabei wird entsprechend der Gefahren-
lage entschieden, ob zunächst Maßnahmen zur Sicherung der Daten oder zur Verhinderung künftiger Verletzungen
ergriffen werden. Würde eine Benachrichtigung unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, z. B. wegen der Vielzahl der
betroffenen Fälle oder wenn eine Feststellung der betroffenen Personen nicht in vertretbarer Zeit oder mit vertretbarem
technischem Aufwand möglich ist, tritt an ihre Stelle eine Information der Öffentlichkeit.
(4) Die Benachrichtigung der betroffenen Personen unterbleibt, wenn der Verantwortliche durch geeignete technische und
organisatorische Maßnahmen sichergestellt hat, dass das hohe Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen
Personen aller Wahrscheinlichkeit nach nicht oder nicht mehr besteht. Die Benachrichtigung der betroffenen Personen
unterbleibt auch, soweit durch die Benachrichtigung Informationen offenbart würden, die nach einer Rechtsvorschrift
oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten
werden müssen, es sei denn, dass die Interessen der betroffenen Personen an der Benachrichtigung, insbesondere unter
Berücksichtigung drohender Schäden, gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse überwiegen.
(5) Die Benachrichtigung der betroffenen Personen beschreibt in klarer einfacher Sprache die Art der Verletzung des
Schutzes personenbezogener Daten und enthält zumindest:
a) den Namen und die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten oder einer sonstigen Anlaufstelle für weitere
Informationen,
b) eine Beschreibung der wahrscheinlichen Folgen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten,
c) eine Beschreibung der vom Unternehmen ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Verlet-
zung des Schutzes personenbezogener Daten und gegebenenfalls Maßnahmen zur Abmilderung ihrer möglichen
nachteiligen Auswirkungen.
(6) Die Unternehmen verpflichten ihre Auftragsverarbeiter, sie unverzüglich über Vorfälle nach Absatz 1 bei diesen zu
unterrichten.
(7) Die Unternehmen erstellen ein Konzept für den Umgang mit Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten. Sie
stellen sicher, dass alle Verletzungen den betrieblichen Datenschutzbeauftragten zur Kenntnis gelangen. Die betrieblichen
Datenschutzbeauftragten berichten unmittelbar der höchsten Managementebene des Unternehmens.
X. Formalia
Art. 30 Beitritt
(1) Die Unternehmen, die diesen Verhaltensregeln beigetreten sind, verpflichten sich zu deren Einhaltung ab dem Zeitpunkt
des Beitritts. Der Beitritt der Unternehmen wird vom GDV dokumentiert und in geeigneter Form bekanntgegeben.
(2) Versicherungsnehmer, deren Verträge vor dem Beitritt des Unternehmens zu diesen Verhaltensregeln bereits bestanden,
werden über den Beitritt zu diesen Verhaltensregeln über den Internetauftritt des Unternehmens sowie spätestens mit
der nächsten Vertragspost in Textform informiert.
(3) Hat ein Unternehmen seinen Beitritt zu diesen Verhaltensregeln erklärt, ist die jeweils gültige Fassung wirksam. Eine
Rücknahme des Beitritts ist jederzeit möglich durch Erklärung gegenüber dem GDV. Wenn ein Unternehmen die
Rücknahme des Beitritts erklärt, wird dies durch die Löschung des Unternehmens in der Beitrittsliste vom GDV dokumen-
tiert und in Form einer aktualisierten Beitrittsliste in geeigneter Weise bekannt gegeben. Das Unternehmen wird zudem
die für das Unternehmen zuständige Datenschutzbehörde und die Versicherten über die Rücknahme informieren.
Art. 31 Evaluierung
Diese Verhaltensregeln werden bei jeder ihren Regelungsgehalt betreffenden Rechtsänderung in Bezug auf diese, spätestens
aber drei Jahre nach Anwendungebeginn der Datenschutz-Grundverordnung insgesamt evaluiert.
Art. 32 Inkrafttreten
Diese Fassung der Verhaltensregeln gilt ab dem 1. August 2018 und ersetzt die Fassung vom 7. September 2012.
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Liste der Dienstleister
Stand: 1. Januar 2026
Die jeweils aktuelle Fassung wird Ihnen mit dem Antrag ausgehändigt und kann abgerufen werden unter: www.lvm.de/Datenschutz
Konzerngesellschaften innerhalb der LVM Versicherung, die gemeinsame Datenverarbeitungsverfahren nutzen
\ LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a. G. \ LVM Pensionsfonds-AG
\ LVM Krankenversicherungs-AG \ LVM Pensionsmanagement GmbH
\ LVM Lebensversicherungs-AG \ LVM Unterstützungskasse GmbH
\ LVM Rechtsschutz-Service GmbH \ LVM Finanzdienstleistungen GmbH
\ LVM Vermittlungs GmbH
Dienstleister, die Daten für die LVM Versicherung verarbeiten könnten (Teil 1):
Auftraggeber Auftragnehmer Datenkategorien/Gegenstand und Zweck
Alle Gesellschaften LVM Landwirtschaftlicher Anschriften, Briefe/Versand von Postsendungen
der LVM Versicherung Versicherungsverein Münster a. G. Betrieb Rechenzentrum/Anwendungsentwicklung
IT-Dienstleistungen/Anwendersupport
Wartung von Systemen/Anwendungen
Aufbereiten, Sortieren, Scannen der Eingangspost
LVM Landwirtschaftlicher Deutsche Post Adress GmbH & Co. KG Anschriften/Adressermittlung
Versicherungsverein Branchennetz, Unfallmeldedienst, Zentralruf und
Münster a. G. Notruf der Autoversicherer (inkl. aus dem Ausland),
Austausch der elektronischen Versicherungs-
bestätigung (eVB), Datentransfer mit Behörden,
Erstellung von Rentenbezugsmitteilungen, Erstellung
von Bescheinigungen, Anschriftenverzeichnis,
GDV Dienstleistungs-GmbH Kennzeichendatenbank, Koordinierung von
schwersten Ereignissen mit Kfz, Dienstleistungen im
Schadensfall, Zonierung für Überschwemmungsrisiko
und Einschätzung von Umweltrisiken,
Wohngebäude-Vorversichereranfrage, Forschungs-
und Entwicklungsverträge
Cloud-Dienste/KI/Maschinelles Lernen/Datenanalyse-
Microsoft Ireland Operation Ltd.
tools/Kollaborations- und Produktivitätslösungen
Forensische Ermittlungen von Cyberangriffen und
Perseus Technologies GmbH Beseitigung von Einschränkungen nach
Cyberangriffen
Lieferung von Wetterdaten im Schaden-und
Vds Schadenverhütung GmbH
Leistungsfall
Beschaffung und Vergütung von Arztberichten für
Kraftfahrt-, Haftpflicht- und Unfall-
Verisk Med GmbH
Personenschäden, Prüfung von Rechnungen von
Sozialversicherungsträgern
Zusätzlich für die Bereitstellung Video Chat Assistent zur
COREVAS GmbH & Co. KG
Sachversicherung Unterstützung der Sachbearbeitung
MD Medicus Assistance Service GmbH Medizinische Assistance und Serviceleistungen
Roland Schutzbrief-Versicherung AG Abwicklung von Fahrradschutzbriefschäden
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Kategorien von Dienstleistern, die Daten für die LVM Versicherung verarbeiten könnten (Teil 2):
Auftraggeber Auftragnehmer Datenkategorien/Gegenstand und Zweck
LVM Krankenversicherungs-AG Geförderte Ergänzende Pflegeversicherung,
GDV Dienstleistungs-GmbH Abrechnung für die Krankenhausleistungen,
Erstellung von Bescheinigungen
MD Medicus Assistance Service GmbH Medizinische Assistance und Serviceleistungen
Morgen & Morgen GmbH Erstellung von Tarifvergleichen
Beschaffung von RVNR und KVNR für die Teilnahme
PAV Card GmbH
an der Telematikinfrastruktur
LVM Lebensversicherungs-AG Datentransfer mit Behörden, Erstellung von
Rentenbezugsmitteilungen, Verfahren zum
GDV Dienstleistungs-GmbH
internationalen Austausch von
(Steuer-)Informationen, Riester-Service
LVM Pensionsmanagement GmbH Dienstleistungen zur betrieblichen Altersversorgung
Morgen & Morgen GmbH Erstellung von Tarifvergleichen
LVM Finanzdienstleistungen Incore Asset Management Solution AG Betrieb der Anwendung „MyWebDepot“
GmbH Interhyp AG Betrieb der Finanzierungsplattform „eHyp“
LVM Pensionsfonds-AG Datentransfer mit Behörden, Erstellung von
GDV Dienstleistungs-GmbH
Rentenbezugsmitteilungen
LVM Unterstützungskasse GmbH Datenaustausch mit Behörden im Rahmen von
GDV Dienstleistungs-GmbH
gesetzlich vorgeschriebenen Meldeverfahren
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[Seite 137]
Kategorien von Dienstleistern, die Daten für die LVM Versicherung verarbeiten könnten:
Auftraggeber Auftragnehmer Datenkategorien/Gegenstand und Zweck
Alle Gesellschaften Prüfung von Gutachten/Begutachtung
der LVM Versicherung Ärzte, Gutachter Versicherungsobjekte/Antrags- und
Leistungsprüfung/Ärztliche Stellungnahmen
Assistance-/Dienstleistungen im Schaden-
Assistanceunternehmer
/Leistungsfall
Auslandsregulierungsbüros Abwicklung von Schäden im Ausland
Anlassbezogene Betrugsbekämpfung in
Detekteien
begründeten Einzelfällen
Wartung/Betrieb/Entwicklung von IT-Systemen,
IT-Dienstleister
Anwendungen und Onlineservices
Erstellung von Wertgutachten und Ermittlung von
Dienstleister zur
Markt- und Beleihungswerten im Bereich der
Immobilienfinanzierung
Immobilienfinanzierung
Vernichtung von vertraulichen Unterlagen auf
Entsorger
Papier und elektronischen Datenträgern
Heil- und Hilfsmittellieferanten Lieferung von Heil- und Hilfsmitteln
Inkassounternehmen Forderungsbearbeitung
Durchführung von Marketingkampagnen und
Marketingdienstleister
Versand von Werbemitteln
Kundenbefragungen/Kundenzufriedenheits-
Marktforschungsinstitute
messungen
Prüfdienstleister Prüfung von Rechnungen und Gutachten
Rechtsanwälte Juristische Beratung, Anwaltshotline
Rehabilitationsdienste Rehabilitationsmanagement
Rückversicherer Monitoring von Risiken/Risikoprüfung
Temporärer Kundendienst/Terminvereinbarung in
Telefondienstleister
bestimmten Geschäftsfeldern
Übersetzungsbüros Übersetzung von Schriftstücken
Antrags-, Leistungs- und Schadenbearbeitung,
Vermittler Beratung
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S 243 (09/2025) / S Technik 2025-09
Bedarfsgerechte Vorsorge
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LVM Versicherung
Kolde-Ring 21
48126 Münster
www.lvm.de