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Volltext aufklappen: Verbraucherinformation für Versicherungen rund um den Hausbau (ABN 2011 und Besondere Vereinbarungen nach m2-Wohnfläche)
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Verbraucherinformation
für Versicherungen
rund um den Hausbau
Spezial Produkte
in der Fassung 10/2021
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Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Hinweise 3
Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der 6
gesetzlichen Anzeigepflicht
1. Bauleistungsversicherung
Allgemeine Bedingungen für die Bauleistungsversicherung 7
durch Auftraggeber (ABN 2011)
Besondere Vereinbarungen zur Bauleistungsversicherung 15
nach m2-Wohnfläche
2. Bauherren-Haftpflichtversicherung
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die 18
Haftpflichtversicherung (AHB)
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur 26
Haftpflichtversicherung für Bauherren sowie Haus- und Grundbesitz
Information zur Verwendung Ihrer Daten 42
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Allgemeine Hinweise
I. Informationspflichten gemäß Lastschrift mit uns vereinbart haben, so ist der Beitrag/die Prämie
dann rechtzeitig gezahlt, wenn sie (für die einzelnen Versi-
§ 7 Versicherungsvertragsgesetz cherungsverträge getrennt) bei Fälligkeit von Ihrem Konto
eingezogen werden kann. Der Beitrag/die Prämie ist fällig nach
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins
die Rechtsverordnung zu den Informationspflichten (§ 7 Versiche- und wird dann unverzüglich (d. h. innerhalb der Zahlungsfrist von
rungsvertragsgesetz) regelt den Umfang der Verbraucherinforma- weiteren 14 Tagen) von Ihrem Konto abgebucht. Sofern Sie keine
tion zu Versicherungsverträgen. Nachfolgend erhalten Sie diese Lastschrift mit uns vereinbart haben (Selbstzahler), müssen Sie
Informationen bzw. einen Überblick darüber, wo Sie diese den Beitrag/die Prämie nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang
entnehmen können. des Versicherungsscheins dann unverzüglich (d. h. innerhalb der
Zahlungsfrist von weiteren 14 Tagen) an uns zahlen.
Ihr Versicherer und ladungsfähige Anschrift Ist der Erstbeitrag/die Erstprämie oder einmalige Beitrag/Prämie
bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht gezahlt, so sind wir als
Zurich Insurance Europe AG
Versicherer auch nicht zur Leistung verpflichtet, sofern Sie die
Platz der Einheit 2, 60327 Frankfurt am Main (HRB 133359) Nichtzahlung zu vertreten haben. Sie verlieren also dann den
Aufsichtsratsvorsitzende: Alison Martin Versicherungsschutz für den Vertrag, für den Sie den Beitrag/die
Vorstand: Markus Klose (Vors.) Prämie nicht gezahlt haben.
Zurich Insurance Europe AG, Niederlassung für Deutschland
Falls Sie hingegen die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben, so
vertreten durch den Leiter der Niederlassung:
bleibt der Versicherungsschutz auch für die Vergangenheit
Dr. Carsten Schildknecht
erhalten.
50427 Köln Solange der Beitrag/die Prämie nicht rechtzeitig gezahlt wurde,
Tel. 0221 7715-7750 steht uns als Versicherer der Rücktritt vom Vertrag zu, es sei
Fax 0221 7715-6666 denn Sie haben die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Sofern Ihnen
www.zurich.de eine vorläufige Deckung erteilt wurde, erlischt diese gleichzeitig
rückwirkend, sofern Sie die Nichtzahlung zu vertreten haben.
Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers
Gegenstand des Unternehmens ist der unmittelbare und Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung
mittelbare Betrieb aller Zweige des privaten Versicherungswe- gestellten Informationen
sens im In- und Ausland und von sonstigen Geschäften, die in
Das Ihnen unterbreitete Angebot hat eine Gültigkeit von drei
engem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Versicherungs-
Monaten und gilt vorbehaltlich einer Änderung der vom
betrieb stehen. Lebens- und substitutive Krankenversicherungen
Gesetzgeber festgelegten Versicherungsteuer sowie einer
übernimmt die Gesellschaft nur als Rückversicherer.
endgültigen Risikoprüfung.
Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung
Zustandekommen des Vertrages und Bindefrist des
Die gegenseitigen Rechte und Pflichten richten sich nach dem Versicherungsnehmers
Versicherungsschein, dem Antrag, den beantragten Allgemeinen
Versicherungsbedingungen, Sonderbedingungen, Zusatzbedin- Der Versicherungsvertrag kommt durch zwei übereinstimmende
gungen und/oder Klauseln sowie den gesetzlichen Bestimmungen. Vertragserklärungen zustande, regelmäßig dadurch, dass der
Versicherer den Antrag des Versicherungsnehmers durch
Den mit Ihnen vereinbarten Leistungsumfang können Sie Ihrem Übersendung des Versicherungsscheins annimmt.
Antrag, Ihrem Versicherungsschein und den allgemeinen
Versicherungsbedingungen entnehmen. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem von den Parteien
vereinbarten Zeitpunkt, sofern die Erst- oder Einmalprämie vom
Versicherungsnehmer rechtzeitig gezahlt wird.
Versicherungsbeitrag/-prämie
Diese Angaben entnehmen Sie bitte Ihrem Antrag/Angebot. Der Versicherungsnehmer ist an seinen Antrag gebunden, es sei
denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat. Dies ergibt
Der zu zahlende Beitrag/die zu zahlende Prämie enthält die zum sich aus § 145 BGB.
Zeitpunkt der Antragstellung gültige Versicherungsteuer.
Zusätzlich anfallende Kosten
Widerrufsbelehrung
Gebühren und Kosten für die Aufnahme des Antrags oder aus
Abschnitt 1
anderen Gründen – außer der gesetzlichen Versicherungsteuer,
Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise
Mahngebühren sowie der Kosten bei Nichteinlösung im Rahmen
eines SEPA-Lastschriftverfahrens – werden nicht erhoben. Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, jederzeit gegen Erstattung der Kosten Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist
Abschriften der Erklärungen zu fordern, die Sie mit Bezug auf den von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform
Vertrag, insbesondere bei der Antragstellung und im Schadenfall, (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.
abgegeben haben.
Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
Im Rahmen eines ordnungsgemäßen Vertragsablaufs können
• der Versicherungsschein,
jedoch Telekommunikationskosten für Sie entstehen, wenn Sie
uns kontaktieren. Ist in Ihren Unterlagen eine Service-Nummer • die Vertragsbestimmungen,
angegeben, unter der Sie uns erreichen können, informieren wir
einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allge-
Sie dort über die Höhe der Telekommunikationskosten. Für
meinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum einschließlich
unsere Festnetznummern fallen die Gebühren Ihres Telekommu- der Tarifbestimmungen,
nikationspartners an.
• diese Belehrung,
Belehrung über die Rechtsfolgen bei Nichtzahlung des
Erstbeitrages/der Erstprämie • das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
Der Erstbeitrag/die Erstprämie oder einmalige Beitrag/Prämie muss
von Ihnen rechtzeitig gezahlt werden. Wenn Sie Zahlung durch
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• und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Kosten, die Ihnen für die Benutzung von Fernkommunika-
Informationen, tionsmitteln entstehen, wenn solche zusätzlichen Kosten in
Rechnung gestellt werden;
jeweils in Textform zugegangen sind.
7. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung,
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige
insbesondere zur Zahlungsweise der Prämien/der Beiträge;
Absendung des Widerrufs.
8. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung
Der Widerruf ist zu richten an: gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer
Zurich Insurance Europe AG, Niederlassung für Deutschland befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises;
50427 Köln
9. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt,
E-Mail: vertrag@zurich.com insbesondere über den Beginn der Versicherung und des
Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während
Bei einem Widerruf per Telefax ist der Widerruf an folgende der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll;
Faxnummer zu richten: 0221 7715 6666
10. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts
sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, ins-
Widerrufsfolgen besondere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegen-
Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versiche- über der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen
rungsschutz und wir als Versicherer erstatten Ihnen den auf des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag,
die Zeit vor und nach Zugang des Widerrufs entfallenden den Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen
Teil der Prämien/der Beiträge, wenn Sie zugestimmt haben, haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der
dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufs- Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen
frist beginnt. Der Versicherer hat zurückzuzahlende Beträge Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informa-
unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des tionen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
Widerrufs, zu erstatten. 11. Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der 12. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu
Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass den vertraglichen Kündigungsbedingungen; soweit die
empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen
Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind. einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen
Besondere Hinweise und deutlich gestalteten Form;
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren 13. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel
ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über das
Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufs- zuständige Gericht;
recht ausgeübt haben. 14. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in
diesem Unterabschnitt genannten Vorabinformationen
Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Versicherungsverträgen
mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der
mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat.
Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommu-
nikation während der Laufzeit dieses Vertrags zu führen;
Abschnitt 2
Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen 15. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen
Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und die
weiteren Informationen
Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich
Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den
zu stellen: Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt;
1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, 16. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie
über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde.
ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger
eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer; Ende der Widerrufsbelehrung
2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede
andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen
dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen
Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch Laufzeit des Vertrages
den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die
Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen Diese Angaben entnehmen Sie bitte Ihrem Antrag/Angebot oder
einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen Versicherungsschein.
erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen
und deutlich gestalteten Form; Beendigung des Vertrages
3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers; Nach Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer verlängern sich Versi-
cherungsverträge mit mindestens einjähriger Dauer stillschwei-
4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung,
gend von Jahr zu Jahr, wenn nicht drei Monate vor dem jeweiligen
insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der
Ablauf der anderen Partei eine Kündigung zugegangen ist.
Leistung des Versicherers;
5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern Ein Versicherungsvertrag, der für die Dauer von mehr als drei
und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Prämien/die Bei- Jahren abgeschlossen worden ist, kann von Ihnen zum Schluss
träge einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsver- des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung
hältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge einer Frist von drei Monaten in Textform gekündigt werden.
umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben
werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berech- Anwendbares Recht und Rechtsweg
nung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen;
Es gilt deutsches Recht.
6. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten unter Angabe
des insgesamt zu zahlenden Betrages sowie mögliche Wenn Sie uns verklagen, können Sie Ansprüche aus Ihrem Versi-
weitere Steuern, Gebühren oder Kosten, die nicht über den cherungsvertrag bei den nachfolgenden Gerichten geltend machen:
Versicherer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt a) Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist oder das
werden; örtlich zuständige Gericht Ihres gewöhnlichen Aufenthaltsortes.
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b) Gericht, das für unseren Geschäftssitz oder für die Sie betreu- II. Sanktionsklausel
ende Niederlassung örtlich zuständig ist.
Ungeachtet sonstiger Bestimmungen dieses Vertrages gewährt
Wenn wir Sie verklagen, können wir Ansprüche aus dem Versi- bzw. leistet der Versicherer aus diesem Versicherungsvertrag
cherungsvertrag bei nachfolgenden Gerichten geltend machen: keinen Versicherungsschutz beziehungsweise keine Zahlungen,
sonstige Leistungen oder sonstige Vorteile zu Gunsten des
a) Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist.
Versicherungsnehmers, des Versicherten oder eines Dritten,
b) Haben Sie einen Geschäfts- oder Gewerbebetrieb, außerdem soweit dadurch oder durch Handlungen des Versicherungsneh-
das Gericht des Ortes, an dem sich der Sitz oder die Niederlassung mers oder des Versicherten anwendbare Regelungen, Gesetze
Ihres Betriebes befindet. oder Wirtschafts- oder Handelssanktionen verletzt werden.
III. Folgende Klausel gilt nur, wenn versicherte
Vertragssprache
Risiken im Ausland gelegen sind oder
Die Vertragssprache ist Deutsch, sofern im Einzelfall nicht etwas grenzüberschreitend transportiert werden:
anderes vereinbart wird.
Der Versicherungsnehmer ermächtigt Zurich, Daten zu bearbeiten,
die sich aus den Vertragsunterlagen oder der Vertragsabwicklung
Versicherungsombudsmann ergeben. Diese Ermächtigung umfasst insbesondere die
Wenn Sie als Verbraucher mit unserer Entscheidung nicht zufrieden physische oder elektronische Datenaufbewahrung, die Verwen-
sind oder eine Verhandlung mit uns einmal nicht zu dem von Ihnen dung der Daten für die Bestimmung der Prämie, für die Risikoab-
gewünschten Ergebnis geführt hat, können Sie sich an den klärung, für die Bearbeitung von Versicherungsfällen und für
Ombudsmann für Versicherungen wenden. statistische Auswertungen. Zurich kann im erforderlichen Umfang
Daten an die an der Vertragsabwicklung beteiligten Dritten im
Informationen über den Versicherungsombudsmann, das In- und Ausland, insbesondere an Mit- und Rückversicherer, sowie
Beschwerdeverfahren und die Kontaktmöglichkeiten finden Sie im an in- und ausländische Gesellschaften und Partnerunternehmen
Internet unter: www.versicherungsombudsmann.de der Zurich Insurance Group sowie an den Gesamtverband der
Die Postanschrift lautet: Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) zur Verarbeitung
Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin weiterleiten. Sofern ein Versicherungsvermittler (Broker) für den
Versicherungsnehmer handelt, ist Zurich ermächtigt, diesem
Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und für Kundendaten – wie zum Beispiel Daten über Vertragsabwicklung,
Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Wir haben Inkasso und Versicherungsfälle – bekannt zu geben.
uns verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
Verbraucher, die diesen Vertrag online (z. B. über eine Webseite
oder per E-Mail) abgeschlossen haben, können sich mit ihrer
Beschwerde auch online an die Plattform
http://ec.europa.eu/consumers/odr/ wenden. Ihre Beschwerde wird
dann über diese Plattform an den Versicherungsombudsmann
weitergeleitet.
Für Fragen können Sie sich auch per E-Mail an uns wenden:
vertrag@zurich.com
Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu
beschreiten.
Aufsichtsbehörde
Als Versicherungsunternehmen unterliegen wir der Aufsicht der
nachfolgend aufgeführten Behörde:
Deutschland
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn, Deutschland
Bei Fragen oder Beanstandungen, die im Zusammenhang mit Ihrer
Versicherung stehen, können Sie sich an die BaFin wenden.
Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und
einzelne Streitfälle nicht verbindlich von ihr entschieden werden.
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Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen
einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht
Damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß prüfen 3. Vertragsänderung
können, ist es notwendig, dass Sie alle Fragen wahrheitsgemäß
und vollständig beantworten. Es sind auch solche Umstände Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag
anzugeben, denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen. auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn
auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die
Personenbezogene Angaben (z. B. zur Unfallversicherung), die Sie anderen Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil.
nicht gegenüber dem Versicherungsvermittler machen möchten, Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die
sind unverzüglich und unmittelbar gegenüber der Zurich Insurance anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben
Europe AG in Textform nachzuholen. Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen
Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode
Die Angaben können gerichtet werden an: Vertragsbestandteil.
Zurich Insurance Europe AG, Niederlassung für Deutschland
50427 Köln Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag/die Prämie
um mehr als 10% oder schließen wir die Gefahrabsicherung für
Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag
wenn Sie unrichtige oder unvollständige Angaben machen. innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die
Nähere Einzelheiten zu den Folgen einer Verletzung der Anzeige- Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir
pflicht können Sie der nachstehenden Information entnehmen Sie in unserer Mitteilung hinweisen.
Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? 4. Ausübung unserer Rechte
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur
Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend
Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der
anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte
Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer
fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet. Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere
Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich
weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1
nicht verstrichen ist.
Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche
Anzeigepflicht verletzt wird? Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder
zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht ange-
1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
zeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige
Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom kannten.
Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass
weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein
Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht
angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, ge-
schlossen hätten.
Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären
wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir
dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der
nicht oder nicht richtig angegebene Umstand
– weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungs-
falles
– noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht
ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie
die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben.
Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags/der Prämie zu,
welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung
abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
2. Kündigung
Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorver-
tragliche Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos
verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist
von einem Monat kündigen.
Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag
auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu
anderen Bedingungen, geschlossen hätten.
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Allgemeine Bedingungen
für die Bauleistungsversicherung
durch Auftraggeber
(ABN 2011)
Abschnitt A Abschnitt A
§1 Versicherte und nicht versicherte Sachen §1 Versicherte und nicht versicherte Sachen
§2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und 1. Versicherte Sachen
Schäden
Versichert sind alle Lieferungen und Leistungen für das im
§3 Versicherte Interessen Versicherungsvertrag bezeichnete Bauvorhaben (Neubau
oder Umbau eines Gebäudes einschließlich dazugehöriger
§4 Versicherungsort
Außenanlagen).
§5 Versicherungswert; Versicherungssumme;
2. Zusätzlich versicherbare Sachen
Unterversicherung
Sofern vereinbart, sind zusätzlich versichert
§6 Versicherte und nicht versicherte Kosten
a) Medizinisch-technische Einrichtungen und Laboreinrichtungen;
§7 Umfang der Entschädigung
b) Stromerzeugungsanlagen, Datenverarbeitungs- und sonstige
§8 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
selbstständige elektronische Anlagen;
§9 Sachverständigenverfahren
c) Bestandteile von unverhältnismäßig hohem Kunstwert;
d) Hilfsbauten und Bauhilfsstoffe;
Abschnitt B e) Baugrund und Bodenmassen, soweit sie nicht Bestandteil der
§1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder Lieferungen und Leistungen sind;
seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
f) Altbauten, die nicht Bestandteil der Lieferungen und
§2 Beginn des Versicherungsschutzes; Ende des Leistungen sind.
Versicherungsschutzes; Ende des Vertrages
3. Nicht versicherte Sachen
§3 Prämienberechnung
Nicht versichert sind
§4 Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie; Folgen
a) Wechseldatenträger;
verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
b) bewegliche und sonstige nicht als wesentliche Bestandteile
§5 Folgeprämie
einzubauende Einrichtungsgegenstände;
§6 SEPA-Lastschriftverfahren
c) maschinelle Einrichtungen für Produktionszwecke;
§7 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
d) Baugeräte einschließlich Zusatzeinrichtungen wie
§8 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers Ausrüstungen, Zubehör und Ersatzteile;
§9 Gefahrerhöhung e) Kleingeräte und Handwerkzeuge;
§ 10 Überversicherung f) Vermessungs-, Werkstatt-, Prüf-, Labor- und Funkgeräte
sowie Signal- und Sicherungsanlagen;
§ 11 Mehrere Versicherer
g) Stahlrohr- und Spezialgerüste, Stahlschalungen, Schalwagen
§ 12 Versicherung für fremde Rechnung
und Vorbaugeräte, ferner Baubüros, Baubuden, Baucontainer,
§ 13 Übergang von Ersatzansprüchen Baubaracken, Werkstätten, Magazine, Labors und Geräte-
wagen;
§ 14 Kündigung nach dem Versicherungsfall
h) Fahrzeuge aller Art;
§ 15 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
i) Akten, Zeichnungen und Pläne;
§ 16 Anzeigen; Willenserklärungen; Anschriftenänderungen
j) Gartenanlagen und Pflanzen.
§ 17 Vollmacht des Versicherungsvertreters
§ 18 Verjährung
§ 2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und
§ 19 Zuständiges Gericht Schäden
§ 20 Anzuwendendes Recht 1. Versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen ein-
tretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten
Sachen (Sachschaden).
Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer,
die mitversicherten Unternehmen oder deren Repräsentanten
weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für die im
Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten
vorhersehen können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet
und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung
in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden
Verhältnis zu kürzen.
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2. Zusätzlich versicherbare Gefahren und Schäden §3 Versicherte Interessen
Sofern vereinbart, leistet der Versicherer Entschädigung für 1. Versichert ist das Interesse des Versicherungsnehmers
(Bauherr oder sonstiger Auftraggeber).
a) Verluste durch Diebstahl mit dem Gebäude fest verbundener
versicherter Bestandteile; 2. Versichert ist das Interesse aller Unternehmer, die an dem
Vertrag mit dem Auftraggeber beteiligt sind, einschließlich der
b) Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder
Subunternehmer, jeweils mit ihren Lieferungen und Leistungen.
Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner
Ladung; 3. Ansprüche, die dem Versicherungsnehmer oder einem
versicherten Unternehmer in Zusammenhang mit einem
Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen
entschädigungspflichtigen Schaden zustehen, gehen auf den
Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus
Versicherer, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist, auch dann
eigener Kraft auszubreiten vermag.
über, wenn sie sich gegen einen anderen Versicherten richten.
Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf
Weiterhin gelten die Regelungen zum Übergang von Ersatz-
Sachen.
ansprüchen.
Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von
Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraft-
äußerung. Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung §4 Versicherungsort
usw.) liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen
Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungs-
Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich des
ortes. Versicherungsort sind die im Versicherungsvertrag
Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters
bezeichneten räumlichen Bereiche.
stattfindet. Wird im Innern eines Behälters eine Explosion
durch chemische Umsetzung hervorgerufen, so ist ein Zer- Sofern vereinbart, besteht Versicherungsschutz auch auf den
reißen seiner Wandung nicht erforderlich; Transportwegen zwischen den im Versicherungsvertrag bezeich-
neten räumlich getrennten Bereichen.
c) Schäden durch Gewässer und/oder durch Grundwasser, das
durch Gewässer beeinflusst wird, infolge von
aa) ungewöhnlichem Hochwasser; § 5 Versicherungswert; Versicherungssumme;
Unterversicherung
bb) außergewöhnlichem Hochwasser.
1. Versicherungswert
3. Nicht versicherte Schäden
a) Der Versicherungswert sind die endgültigen Herstellungs-
Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
kosten für das gesamte versicherte Bauvorhaben
a) Mängel der versicherten Lieferungen und Leistungen sowie einschließlich der Stundenlohnarbeiten, der Eigenleistungen
sonstiger versicherter Sachen; des Bauherrn und des Neuwertes der Baustoffe und Bauteile
sowie hierfür anfallende Kosten für Anlieferung und Abladen.
b) Verluste von versicherten Sachen, die nicht mit dem Gebäude
fest verbunden sind; Sofern die Versicherung von weiteren Sachen vereinbart ist,
so ist der Versicherungswert der Neuwert.
c) Schäden an Glas-, Metall- oder Kunststoffoberflächen sowie
an Oberflächen vorgehängter Fassaden durch eine Tätigkeit b) Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht
an diesen Sachen. berechtigt, so ist die Umsatzsteuer einzubeziehen.
4. Nicht versicherte Gefahren und Schäden c) Nicht berücksichtigt werden
Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen aa) Grundstücks- und Erschließungskosten;
keine Entschädigung für Schäden
bb) Baunebenkosten, wie Makler-, Architekten- und
a) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers, der Ingenieurgebühren, Finanzierungskosten und behördliche
mitversicherten Unternehmen oder deren Repräsentanten; Gebühren.
b) durch normale Witterungseinflüsse, mit denen wegen der 2. Versicherungssumme
Jahreszeit und der örtlichen Verhältnisse gerechnet werden
Die Versicherungssumme ist der zwischen Versicherer und Ver-
muss;
sicherungsnehmer im Einzelnen vereinbarte Betrag, der dem
Entschädigung wird jedoch geleistet, wenn der Witterungs- Versicherungswert entsprechen soll.
schaden infolge eines anderen entschädigungspflichtigen
Der Versicherungsnehmer soll die Versicherungssumme für
Schadens entstanden ist;
die versicherte Sache während der Dauer des Versicherungs-
c) durch normale Wasserführung oder normale Wasserstände verhältnisses dem jeweils gültigen Versicherungswert anpassen.
von Gewässern; Dies gilt auch, wenn werterhöhende Änderungen vorgenommen
werden.
d) durch nicht einsatzbereite oder ausreichend redundante
Anlagen zur Wasserhaltung. Redundant sind die Anlagen, Zu Beginn des Versicherungsschutzes wird für die ver-
wenn sie die Funktion einer ausgefallenen Anlage ohne sicherten Lieferungen und Leistungen eine vorläufige Versiche-
zeitliche Verzögerung übernehmen können und über eine rungssumme in Höhe des zu erwartenden Versicherungswertes
unabhängige Energieversorgung verfügen; vereinbart.
e) während und infolge einer Unterbrechung der Arbeiten auf Nach Ende des Versicherungsschutzes ist die Versiche-
dem Baugrundstück oder einem Teil davon, wenn diese bei rungssumme aufgrund eingetretener Veränderungen endgültig
Eintritt des Versicherungsfalls bereits mehr als drei Monate festzusetzen. Hierzu sind dem Versicherer Originalbelege
gedauert hat; vorzulegen, z. B. die Schlussrechnung.
f) durch Baustoffe, die durch eine zuständige Prüfstelle bean- Die endgültige Versicherungssumme hat dem Versicherungswert
standet oder vorschriftswidrig noch nicht geprüft wurden; zu entsprechen.
g) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, 3. Unterversicherung
Revolution, Rebellion, Aufstand;
Unterversicherung besteht, wenn
h) durch Innere Unruhen;
a) die Versicherungssumme für Lieferungen und Leistungen
i) durch Streik, Aussperrung oder Verfügungen von hoher ohne Einverständnis des Versicherers nicht im vollen Umfang
Hand; gebildet worden ist;
j) durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive
Substanzen.
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b) für weitere versicherte Sachen der Versicherungswert zur Zeit bb) Schadensuchkosten und zusätzliche Aufräumungs-
des Eintrittes des Versicherungsfalles höher als die Versiche- kosten, soweit nicht besondere Versicherungssummen
rungssumme ist. vereinbart sind;
cc) Mehrkosten durch Änderung der Bauweise, durch Ver-
besserungen gegenüber dem Zustand unmittelbar vor Eintritt
§6 Versicherte und nicht versicherte Kosten
des Schadens, durch behelfsmäßige Maßnahmen oder durch
1. Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Luftfracht.
Schadens
2. Kosten der Wiederherstellung, die zu Lasten eines
a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versi- versicherten Unternehmers gehen
cherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Um-
a) Bei Schäden, die zu Lasten eines versicherten Unternehmers
ständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens
gehen, der die Bauleistung ausgeführt hat, leistet der Ver-
für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versi-
sicherer für die Kosten für Wiederherstellung in eigener Regie
cherers macht.
des Unternehmers Entschädigung ohne Zuschläge für
b) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für
aa) Wagnis und Gewinn;
versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Ver-
sicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch bb) nicht schadenbedingte Baustellengemeinkosten;
nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers
cc) allgemeine Geschäftskosten;
entstanden sind.
Dies gilt auch für Eigenleistungen des Bauherrn.
c) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der
Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen b) Wird nach dem Leistungsverzeichnis abgerechnet, so
Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese werden 90 Prozent der Preise ersetzt, die in dem Bauvertrag
Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden. vereinbart oder auf gleicher Grundlage ermittelt worden sind.
d) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Durch diesen Prozentsatz ist der Ausschluss von Zuschlägen
Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vor- gemäß Nr. 2 a) aa bis 2 a) cc berücksichtigt.
zuschießen.
c) Unabhängig von den Preisen des Bauvertrages kann über
2. Kosten für die Wiederherstellung von Daten die Wiederherstellungskosten nur mit Zustimmung des Versi-
cherers abgerechnet werden, die jedoch erteilt werden muss,
a) Versichert sind Kosten für die Wiederherstellung von Daten
wenn der versicherte Unternehmer sie aus wichtigem Grund
des Betriebssystems, welche für die Grundfunktion der
verlangt.
versicherten Sache notwendig sind, sofern der Verlust, die
Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten infolge d) Soweit über Stundenlohnarbeiten unabhängig von den
eines dem Grunde nach versicherten Schadens an dem Preisen des Bauvertrages abgerechnet werden kann, sind zu
Datenträger eingetreten ist, auf dem diese Daten gespeichert ersetzen
waren.
aa) die für die Baustelle geltenden tariflichen
b) Sofern vereinbart, sind andere Daten versichert. Stundenlöhne für Bau-, Montage- und Werkstattarbeiten
zuzüglich tariflicher Zulagen für Erschwernis, Schmutzarbeit
c) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung
usw.;
für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die
Versicherungssumme je vereinbarter Position. bb) tarifliche Zuschläge für Überstunden, Sonntags-, Feier-
tags- und Nachtarbeiten, soweit solche Zuschläge in den
3. Zusätzliche Kosten
Herstellungskosten enthalten sind, und soweit der Ersatz
Sofern vereinbart, sind über die Wiederherstellungskosten dieser Kosten außerdem besonders vereinbart ist;
hinaus die nachfolgend genannten Kosten bis zur Höhe der
cc) Zuschläge auf die Beträge gemäß Nr. 2 d) aa und d)
jeweils hierfür vereinbarten Versicherungssumme auf erstes
bb, und zwar in Höhe von 100 Prozent, wenn nicht ein anderer
Risiko versichert. Die jeweils vereinbarte Versicherungssumme
Satz vereinbart ist;
vermindert sich nicht dadurch, dass eine Entschädigung
geleistet wird. dd) notwendige und schadenbedingte Lohnnebenkosten,
soweit sie in der Versicherungssumme enthalten sind;
a) Schadensuchkosten;
ee) übertarifliche Lohnanteile und Zulagen, soweit solche
b) zusätzliche Aufräumungskosten für den Fall, dass infolge von
Kosten als Teil der Herstellungskosten in der Versicherungs-
Aufräumungskosten die Versicherungssumme überschritten
summe enthalten sind;
wird;
ff) Zuschläge auf die Beträge gemäß Nr. 2 d) dd und
c) Baugrund und Bodenmassen, soweit sie nicht Bestandteil der
2 d) ee, auf Beträge gemäß Nr. 2 d) dd jedoch nur, soweit sie
Bauleistung sind.
lohnsteuerpflichtig sind; der Zuschlag beträgt 65 Prozent,
wenn nicht ein anderer Satz vereinbart ist.
§7 Umfang der Entschädigung e) Soweit ein versicherter Unternehmer über das Vorhalten
eigener Baugeräte für die Zeit ihres Einsatzes zwecks
1. Wiederherstellungskosten
Beseitigung des Schadens unabhängig von den Preisen des
a) Der Versicherer leistet Entschädigung in Höhe der Kosten, Bauvertrages abrechnen kann, sind zu ersetzen.
die aufgewendet werden müssen, um einen Zustand wieder-
aa) 150 Prozent der mittleren Abschreibungs- und Ver-
herzustellen, der dem Zustand unmittelbar vor Eintritt des
zinsungssätze gemäß der durch den Hauptverband der
Schadens technisch gleichwertig ist.
Deutschen Bauindustrie herausgegebenen „Baugeräteliste“
Der Zeitwert von Resten und Altteilen wird angerechnet. in ihrer jeweils neuesten Fassung;
Bei Totalschäden an versicherten Hilfsbauten und Bauhilfs- bb) entstandene Kosten für Betriebs- und Schmierstoffe.
stoffen leistet der Versicherer Entschädigung für das Material
Damit sind die Kosten für Abschreibung und Verzinsung
nur in Höhe des Zeitwertes.
sowie für Reparaturen der Baugeräte abgegolten.
b) Führt ein Mangel zu einem entschädigungspflichtigen
f) Soweit über Transporte unabhängig von den Preisen
Schaden, so leistet der Versicherer Entschädigung unter
des Bauvertrages abgerechnet werden kann, sind die
Abzug der Kosten, die zusätzlich aufgewendet werden
angemessenen ortsüblichen Kosten zu ersetzen.
müssen, damit der Mangel nicht erneut entsteht.
Mehrkosten für Eil- und Expressfrachten werden nur ersetzt,
c) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
soweit dies besonders vereinbart ist.
aa) Vermögensschäden;
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[Seite 10]
g) Für Stundenlohnarbeiten sind prüfungsfähige Unterlagen 6. Grenze der Entschädigung
vorzulegen. Aus diesen Unterlagen müssen sich ergeben:
Grenze der Entschädigung ist jede der vereinbarten Versiche-
aa) Art, Zweck und Dauer jeder Arbeitsleistung; rungssummen.
bb) die Höhe der tariflichen Stundenlohnsätze; 7. Entschädigungsberechnung bei Unterversicherung
cc) Art und Höhe etwaiger Lohnzulagen nach Nr. 2 d) aa Wenn Unterversicherung vorliegt, wird nur der Teil des nach Nr. 1
und Lohnnebenkosten nach Nr. 2 d) dd; bis 6 ermittelten Betrages ersetzt, der sich zu dem ganzen Betrag
verhält, wie die Versicherungssumme zu dem Versicherungswert.
dd) die Höhe der übertariflichen Löhne und Zulagen
Dies gilt nicht für Versicherungssummen auf Erstes Risiko.
sowie der Zuschläge für Überstunden, Sonntags-, Feiertags-
und Nachtarbeit, soweit sie nach Nr. 2 d) bb und 2 d) ee 8. Entschädigungsberechnung bei grober Fahrlässigkeit
entschädigungspflichtig sind.
Haben der Versicherungsnehmer, die mitversicherten Unter-
h) Durch die Zuschläge nach Nr. 2 d) cc sind abgegolten: nehmen oder deren Repräsentanten den Schaden grob
fahrlässig herbeigeführt, wird die Entschädigung in einem der
aa) lohnabhängige Kosten, insbesondere für tarifliche
Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis gekürzt.
und gesetzliche soziale Aufwendungen, sowie vermögens-
wirksame Arbeitgeberzulagen; 9. Selbstbehalt
bb) Kosten für Löhne und Gehälter aller Personen, die an Der nach Nr. 1 bis 8 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um
der Wiederherstellung und Aufräumung nur mittelbar beteiligt den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
sind; die Arbeiten von Meistern und Polieren werden wie
Entstehen mehrere Schäden, so wird der Selbstbehalt jeweils
Stundenlohnarbeiten gemäß Nr. 2 d) aa berücksichtigt;
einzeln abgezogen.
cc) Kosten für die Beförderung von Personen zur
Baustelle und zurück, soweit sie nicht Lohnnebenkosten
gemäß Nr. 2 d) dd sind; §8 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
dd) alle sonstigen schadenbedingten Gemeinkosten, 1. Fälligkeit der Entschädigung
z. B. Bürokosten;
Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des
ee) Kosten infolge betrieblicher Störungen und Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abge-
dergleichen; schlossen sind.
ff) Kosten für Bauplatzanlagen, ferner für Nebenfrachten und Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des
für Nebenstoffe in geringen Mengen; Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der
nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
gg) Kosten für das Vorhalten von Handwerkzeugen, Klein-
geräten und Gerüsten mit einer Arbeitsbühne bis zu 2 m 2. Verzinsung
Höhe;
Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechts-
hh) Kosten für Einrichtung und Betrieb der Werkstatt (ein- grund eine weitergehende Zinspflicht besteht:
schließlich Gehaltskosten) sowie für das Vorhalten der Werk-
a) die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb eines
statteinrichtung;
Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird – ab
ii) Aufwendungen für Verbrauchsstoffe in der Werkstatt. Fälligkeit zu verzinsen;
3. Wiederherstellungskosten durch Lieferungen und b) der Zinssatz beträgt 4 Prozent p. a.;
Leistungen Dritter
c) die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
a) Lieferungen und Leistungen Dritter kann der versicherte
3. Hemmung
Unternehmer für Material und in Ausnahmefällen mit
Zustimmung des Versicherers auch sonst in Anspruch Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1 und 2 a) ist der Zeit-
nehmen. raum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens des
Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder
b) Unter dieser Voraussetzung leistet der Versicherer Entschädi-
nicht gezahlt werden kann.
gung für den Rechnungsbetrag in den vereinbarten Grenzen
sowie außerdem pauschal für schadenbedingte Geschäfts- 4. Aufschiebung der Zahlung
kosten des versicherten Unternehmers, und zwar bei einem
Rechnungsbetrag Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
aa) bis zu 2.500,00 EUR in Höhe von 5 Prozent dieses a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungs-
Betrages; nehmers bestehen;
bb) von mehr als 2.500,00 EUR in Höhe von 5 Prozent aus b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen
2.500,00 EUR zuzüglich 3 Prozent des Mehrbetrages. den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus
Anlass dieses Versicherungsfalles noch läuft.
4. Kosten der Wiederherstellung, die nicht zu Lasten eines
versicherten Unternehmers gehen 5. Abtretung des Entschädigungsanspruches
Bei Schäden, die nicht zu Lasten eines versicherten Unter- Der Entschädigungsanspruch kann vor Fälligkeit nur mit Zustim-
nehmers gehen, der die Bauleistung ausgeführt hat, gelten mung des Versicherers abgetreten werden. Die Zustimmung
als entschädigungspflichtige Wiederherstellungskosten nur muss erteilt werden, wenn der Versicherungsnehmer sie aus
Aufwendungen für Lieferungen und Leistungen Dritter, und zwar wichtigem Grund verlangt.
in dem Umfang, in dem die Rechnungsbeträge schadenbedingt
und der Höhe nach angemessen sind. Angemessen sind
in der Regel die Sätze des Leistungsverzeichnisses. Ist der §9 Sachverständigenverfahren
Auftraggeber zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so ist die 1. Feststellung der Schadenhöhe
Mehrwertsteuer in die Entschädigung einzubeziehen.
Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungs-
5. Weitere Kosten falles verlangen, dass der Schaden in einem Sachverständigen-
Weitere Kosten, die infolge eines ersatzpflichtigen Schadens verfahren festgestellt wird.
über die Wiederherstellungskosten hinaus aufgewendet werden Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und
müssen, ersetzt der Versicherer im Rahmen der hierfür verein- Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.
barten Versicherungssummen.
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2. Weitere Feststellungen 7. Obliegenheiten
Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung Durch das Sachverständigenverfahren werden die
auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt.
werden.
3. Verfahren vor Feststellung
Für das Sachverständigenverfahren gilt:
a) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu
benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt
Abschnitt B
hat, kann die andere unter Angabe des von ihr genannten §1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder
Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten Sach- seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
verständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertrags-
nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der
erklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände
Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei
anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat
durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht
und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit
ernennen lassen. In der Aufforderung durch den Versicherer
dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer
ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen.
ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner
b) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer
benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist Fragen in Textform im Sinne des Satzes 1 stellt.
oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht, ferner
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach
keine Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern
Abs. 1, so kann der Versicherer nach Maßgabe der §§ 19-21 VVG
angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis
vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder eine Vertragsänderung
steht.
vornehmen. Der Versicherer kann nach § 21 Abs. 2 VVG auch
c) Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn leistungsfrei sein.
ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers
Obmann. Die Regelung unter b) gilt entsprechend für die
geschlossen, so sind gemäß § 20 VVG sowohl die Kenntnis und
Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen.
Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und Arglist des Versi-
Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann
cherungsnehmers zu berücksichtigen.
auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort
zuständige Amtsgericht ernannt. Das Recht des Versicherers, den Vertrag nach § 22 VVG wegen
arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.
4. Feststellung
Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
§ 2 Beginn des Versicherungsschutzes; Ende des
a) die ermittelten oder vermuteten Ursachen und den Zeitpunkt,
Versicherungsschutzes; Ende des Vertrages:
von dem an der Sachschaden für den Versicherungsnehmer
nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens 1. Beginn des Versicherungsschutzes
erkennbar war;
Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelungen
b) den Umfang der Beschädigung und der Zerstörung, über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der
insbesondere Erst- oder Einmalprämie zu dem im Versicherungsschein
angegebenen Zeitpunkt.
aa) ein Verzeichnis der abhandengekommenen, zerstörten
und beschädigten versicherten Sachen mit deren Werten 2. Ende des Versicherungsschutzes
unmittelbar vor dem Schaden sowie deren Neuwerten zur Zeit
des Schadens; Der Versicherungsschutz endet
bb) die für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung a) mit der Bezugsfertigkeit oder
in den Zustand vor Schadeneintritt erforderlichen Kosten; b) nach Ablauf von sechs Werktagen seit Beginn der Benutzung
cc) die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen; oder
c) die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten. c) mit dem Tage der behördlichen Gebrauchsabnahme.
5. Verfahren nach Feststellung Maßgebend ist der früheste dieser Zeitpunkte. Für Restarbeiten
besteht weiterhin Versicherungsschutz.
Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen
beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen Liegen vorstehende Voraussetzungen nur für eines von
der Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der mehreren Bauwerken oder für einen Teil eines Bauwerkes vor,
Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet so endet der Versicherungsschutz für dieses von mehreren
über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Bauwerken oder für diesen Teil eines Bauwerkes.
Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und Der Versicherungsschutz endet spätestens zu dem im
übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig. Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Vor Ende des
Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes Versicherungsschutzes kann der Versicherungsnehmer die
sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nach- Verlängerung des Versicherungsschutzes beantragen.
gewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage 3. Ende des Versicherungsschutzes für versicherte
erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Fest- Unternehmer
stellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung.
Der Versicherungsschutz eines versicherten Unternehmers
Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch endet mit dem Zeitpunkt, in dem die Bauleistung oder Teile
gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverstän- davon abgenommen werden oder nach dem Bauvertrag
digen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie als abgenommen gelten oder in dem der Auftraggeber in
verzögern. Abnahmeverzug gerät.
6. Kosten Für Baustoffe und Bauteile endet der Versicherungsschutz
Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die abweichend von Satz 1 einen Monat nach dem Ende des Ver-
Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes sicherungsschutzes für die zugehörige Bauleistung; das Gleiche
tragen beide Parteien je zur Hälfte. gilt für versicherte Hilfsbauten und Bauhilfsstoffe.
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[Seite 12]
Der Versicherungsschutz endet jedoch spätestens mit dem in Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass
Nr. 4 genannten Zeitpunkt. der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, die ausstehende
Prämie und zukünftige Prämien selbst zu übermitteln.
4. Ende des Vertrages
Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlge-
Der Vertrag endet mit dem Ende des Versicherungsschutzes.
schlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer
in Rechnung gestellt werden.
§3 Prämienberechnung
Die Prämie wird zunächst aus den vorläufigen und nach Ende §7 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
des Versicherungsschutzes aus den endgültigen Versicherungs-
Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Versicherungs-
summen berechnet. Ein Differenzbetrag ist nachzuentrichten
periode oder wird es nach Beginn rückwirkend aufgehoben oder
oder zurückzugewähren.
von Anfang an wegen arglistiger Täuschung nichtig, so gebührt
dem Versicherer die Prämie oder die Geschäftsgebühr nach
Maßgabe der §§ 39 und 80 VVG.
§ 4 Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie; Folgen
verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
1. Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie §8 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Die erste oder einmalige Prämie ist – unabhängig von dem Be- 1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
stehen eines Widerrufrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt
a) Der Versicherungsnehmer hat vor Eintritt des Versicherungs-
des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen
falles
Versicherungsbeginns zu zahlen.
aa) die notwendigen Informationen über die Eigenschaften
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor
oder Veränderungen des Baugrundes und die Grundwasser-
Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich
verhältnisse einzuholen und zu beachten;
nach Vertragsschluss zu zahlen.
bb) eine gänzliche Unterbrechung der Arbeiten auf dem
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in
Baugrundstück oder eines Teils davon dem Versicherer
Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungs-
unverzüglich anzuzeigen;
schutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist.
cc) alle sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungs-
einzuhalten.
nehmers oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste
oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des b) Verletzt der Versicherungsnehmer eine der genannten
Versicherungsscheins zu zahlen. Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe des
§ 28 VVG zur Kündigung berechtigt. Eine Kündigung des
Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten gilt die erste Rate
Versicherers wird mit Zugang wirksam.
als erste Prämie.
2. Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalles
2. Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der Erst-
oder Einmalprämie a) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungs-
falles
Wird die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr. 1
maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, ist der Versicherer aa) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung
nach Maßgabe des § 37 VVG berechtigt, vom Vertrag zurückzu- des Schadens zu sorgen;
treten oder auch leistungsfrei.
bb) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von
ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – gegebenenfalls auch
mündlich oder telefonisch – anzuzeigen;
§5 Folgeprämie
cc) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/
1. Fälligkeit
-minderung – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch
a) Eine Folgeprämie wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten;
jeweiligen Versicherungsperiode fällig.
dd) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/
b) Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des -minderung, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen; erteilen
im Versicherungsschein oder in der Prämienrechnung mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer
angegebenen Zeitraums bewirkt ist. unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer
nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln;
2. Folgen der Nichtzahlung
ee) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das
Die Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung ergeben sich aus § 38 VVG.
Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Folgeprämie
ff) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeich-
in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch
nis der abhandengekommenen Sachen einzureichen;
den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
gg) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis
die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den
§6 SEPA-Lastschriftverfahren Versicherer freigegeben worden sind; sind Veränderungen
unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu
1. Pflichten des Versicherungsnehmers dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten
Ist zur Einziehung der Prämie das SEPA-Lastschriftverfahren Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer
vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt aufzubewahren;
der Fälligkeit der Prämie für eine ausreichende Deckung des hh) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede
Kontos zu sorgen. Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungs-
2. Änderung des Zahlungsweges falles oder des Umfanges der Leistungspflicht des
Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über
Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass eine oder Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der
mehrere Prämien trotz wiederholtem Einziehungsversuch nicht Entschädigungspflicht zu gestatten;
eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, das
SEPA-Lastschriftmandat in Textform zu kündigen. ii) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren
Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann;
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b) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Ver- Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als
sicherers einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen.
gemäß Nr. 2 a) ebenfalls zu erfüllen, soweit ihm dies nach den Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben
tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist. Versicherer bestehen.
3. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte
aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach
denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem
Nr. 1 oder 2, so ist der Versicherer nach Maßgabe der §§ 28 und
vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung
82 VVG leistungsfrei.
aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn
Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen
Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der die Prämien errechnet wurde, nur in diesem Vertrag in
Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von
Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der
der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere
Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag
der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung
§9 Gefahrerhöhung gegeben worden wäre.
Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungs- c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in
nehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen
Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht
Dritten gestatten. geschlossene Vertrag nichtig.
Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahrerhöhung, die ihm Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu
bekannt wird, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, und dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen
zwar auch dann, wenn sie ohne seinen Willen eintritt. Im Übrigen Kenntnis erlangt.
gelten die §§ 23 bis 27 VVG. Danach kann der Versicherer zur
4. Beseitigung der Mehrfachversicherung
Kündigung berechtigt sein, eine Vertragsänderung vornehmen
oder auch leistungsfrei sein. Eine Mehrfachversicherung kann auf Verlangen des Versiche-
rungsnehmers nach Maßgabe des § 79 VVG durch Aufhebung
oder Herabsetzung der Versicherungssumme des später
§ 10 Überversicherung geschlossenen Vertrages beseitigt werden.
1. Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versi- Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der
cherten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als Versicherungssumme und Anpassung der Prämie werden zu
auch der Versicherungsnehmer nach Maßgabe des § 74 VVG dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer
die Herabsetzung der Versicherungssumme und der Prämie zugeht.
verlangen.
2. Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der
§ 12 Versicherung für fremde Rechnung
Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermö-
gensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versiche- 1. Rechte aus dem Vertrag
rer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im
die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten)
schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht
nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten
§ 11 Mehrere Versicherer
zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein
1. Anzeigepflicht besitzt.
Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe 2. Zahlung der Entschädigung
Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere
Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den
Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der
Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der
andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben.
Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte
2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des
Versicherungsnehmers verlangen.
Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe
Nr. 1), ist der Versicherer nach Maßgabe des § 28 VVG zur 3. Kenntnis und Verhalten
Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung
Soweit die Kenntnis und das Verhalten des
des Versicherers wird mit Zugang wirksam.
Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind
Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor dem bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis
Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versi- und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Soweit
cherung erlangt hat. der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des
Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für
Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten
Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der nur dann zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant
Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des des Versicherungsnehmers ist. Im Übrigen gilt § 47 VVG.
Versicherungsfalles, noch für die Feststellung oder den Umfang
der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
3. Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung § 13 Übergang von Ersatzansprüchen
a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe 1. Übergang von Ersatzansprüchen
Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen
Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen
zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus ande-
einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über,
ren Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem
soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann
Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zah-
nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht
len wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversiche-
werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsneh-
rung vor.
mers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in
b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend
verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden
dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der vorsätzlich verursacht.
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2. Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen 2. Erklärungen des Versicherers
Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom
ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren
Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.
und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer
3. Zahlungen an den Versicherungsvertreter
bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit
erforderlich mitzuwirken. Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen, die
der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, ist der
oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet,
Versicherer nach Maßgabe des § 86 Abs. 2 VVG leistungsfrei.
anzunehmen. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der
Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er
die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in
§ 14 Kündigung nach dem Versicherungsfall
Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
1. Kündigungsrecht
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der
§ 18 Verjährung
Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die
Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei
Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres,
in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von
2. Kündigung durch den Versicherungsnehmer
den Anspruch begründenden Umständen und der Person des
Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, das Versicherungs- Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit
verhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren erlangen müsste.
Zeitpunkt bis zum Ablauf der Versicherungsperiode in Textform
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versi-
zu kündigen.
cherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung
3. Kündigung durch Versicherer der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in
Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem
Anspruchsteller nicht mit.
Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
§ 19 Zuständiges Gericht
§ 15 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der
inländischen Gerichtsstände nach §§ 13, 17, 21, 29 ZPO sowie
Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen,
§ 215 VVG.
die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von
Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.
Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechts- § 20 Anzuwendendes Recht
kräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die
Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.
§ 16 Anzeigen; Willenserklärungen; Anschriftenänderungen
1. Form
Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist, sind die für
den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die
das Versicherungsverhältnis betreffen und die unmittelbar
gegenüber dem Versicherer erfolgen, in Textform abzugeben.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des
Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen
Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden.
Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen
und Anzeigen bleiben unberührt.
2. Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift
oder seines Namens dem Versicherer nicht mitgeteilt, findet
§ 13 VVG Anwendung.
§ 17 Vollmacht des Versicherungsvertreters
1. Erklärungen des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versiche-
rungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen
betreffend
a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungs-
vertrages;
b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich
dessen Beendigung;
c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Ver-
trages und während des Versicherungsverhältnisses.
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[Seite 15]
Besondere Vereinbarungen zur
Bauleistungsversicherung nach m2-Wohnfläche
– Rundum-Schutz während der Bauphase –
(2011)
Stand: 01/2012
Besondere Vereinbarungen, die den Allgemeinen Der Versicherungsschutz ruht, wenn und solange die
Bedingungen für die Bauleistungsversicherung Beförderung unterbrochen wird. Die Beförderung ist
durch Auftraggeber (ABN in gültiger Fassung) unterbrochen, sobald sich das Kfz nicht in Bewegung befindet
und der Motor abgestellt ist.
vorangehen.
Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn die Unter-
brechung der Beförderung aufgrund von verkehrs- oder
Verweise auf §§ beziehen sich auf die ABN. unfallbedingtem Stillstand des Kfz, sowie Staus oder
Straßenblockaden beruht.
1. Gegenstand der Versicherung
4. Lagerung von Fertigteilen
Gegenstand der Versicherung ist Neubau, Umbau oder
Aufstockung von Ein- und Mehrfamilienhäusern mit Sofern zur Durchführung der versicherten Bauleistung Baufertig-
Einliegerwohnung und/oder Kellern, Garagen. teile verwendet werden, sind diese entsprechend den anerkann-
ten Regeln der Technik zu lagern.
Bei Verwendung eines Stapelgerüstes sind Stapelschäden nur
2. Definition der Wohnfläche in Quadratmeter
dann ersatzpflichtig, wenn das Stapelgerüst den statischen
Wohnfläche ist die Grundfläche aller Wohnungen in dem zu Erfordernissen entspricht.
erstellenden Gebäude zuzüglich der zu Hobby- oder sonstigen
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten vorsätz-
Zwecken auszubauenden Räume und Gebäudeteile und Winter-
lich oder grob fahrlässig, so kann der Versicherer nach Maßgabe
gärten – ausgenommen Treppen, nicht ausgebaute Keller und
von Abschnitt B § 8 zur Kündigung berechtigt oder auch leis-
Speicherräume, Balkone, Loggien und Terrassen; ausgebaute
tungsfrei sein.
Kellerräume sind mit 1/10 der vorhandenen m2-Grundfläche zu
bewerten. Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhöhung,
gilt Abschnitt B § 9 Absatz 2. Danach kann der Versicherer
kündigen oder leistungsfrei sein.
3. Erweiterter Versicherungsort für Baumaterial und
Herstellerfehler, wie Farbabweichungen, Verfärbungen oder
Werkzeuge
Ungleichmäßigkeiten aller Art der Oberflächenstruktur, Oberflä-
1. Der Versicherungsschutz erstreckt sich ausschließlich auf chen- und/oder Kantenbeschädigungen sowie Beschädigungen
Güter (Baumaterial und Werkzeuge einschließlich Verpackung), durch Haarrisse, die die statische Verwendbarkeit der Fertigteile
die vom Versicherungsnehmer mit eigenem Kfz befördert nicht beeinträchtigen, sind nicht versichert.
werden, bis 1.500 EUR auf Erstes Risiko.
Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer spätestens
5. Verluste durch Diebstahl mit dem Gebäude fest
bei Beginn der Beförderung das Eigentum an diesen Gütern im
verbundener versicherter Bestandteile
Sinne der §§ 929 ff BGB erworben hatte.
Abweichend von Abschnitt A § 2 Nr. 2 a) leistet der Versicherer
2. Der Versicherer ersetzt Verlust oder Beschädigung der
Entschädigung für Verluste durch Diebstahl mit dem Gebäude
versicherten Güter durch
fest verbundener versicherter Bestandteile.
a) Unfall des die Güter befördernden Kfz;
b) von außen auf die Güter einwirkende Unfallereignisse;
6. Klausel TK 5868 – Verzicht auf Rückgriff gegen
c) Elementarereignisse, z. B. Hagel, Sturm; versicherte Unternehmer und Subunternehmer
d) Brand, Blitzschlag, Explosion; Abweichend von Abschnitt A § 3 Nr. 3 verzichtet der Versicherer
auf den Übergang von Ersatzansprüchen gegen versicherte
e) Einbruchdiebstahl in Kfz und Diebstahl des ganzen Kfz;
Unternehmer und Subunternehmer als Schadenverursacher
f) vom Versicherungsnehmer bewiesene verkehrsbedingte wegen Schäden an versicherten Lieferungen und Leistungen,
Notbremsungen oder Ausweichmanöver, unabhängig von der die sie nicht selbst erstellt haben; dies gilt jedoch nur, wenn oder
Vorschrift zur ordnungsgemäßen Ladungssicherung. soweit der Schadenverursacher gegen Haftpflichtansprüche
nicht versichert ist.
3. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Schäden,
verursacht durch Fehlen oder Mängel der Verpackung sowie
durch mangelhafte oder unsachgemäße Verladeweise.
7. Transportwege
4. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt, in
Abweichend von Abschnitt A § 4 Nr. 2 besteht Versicherungs-
dem die Güter von ihrem letzten Standort aus direkt in das Kfz
schutz auch auf den Transportwegen zwischen den im Versiche-
verbracht werden und sich der Fahrtantritt unmittelbar anschließt.
rungsvertrag bezeichneten räumlich getrennten Bereichen.
Der Versicherungsschutz endet, sobald die Güter nach dem
Ausladen des Kfz auf der im Versicherungsschein genannten
Baustelle erstmals abgesetzt werden. 8. Versicherungssumme
Zum Zwecke des Be- und Entladens dürfen alle üblichen Trans- Auf die Bildung der vorläufigen und, nach Ende des Versiche-
portmittel eingesetzt werden, sofern diese hierfür geeignet sind. rungsschutzes, der endgültigen Versicherungssumme wird
verzichtet (Abschnitt A § 5 Nr. 2).
212230484 2401 Seite 15 von 44
[Seite 16]
9. Unterversicherung 2. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten
vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann der Versicherer nach
Abschnitt A § 5 Nr. 3 wird wie folgt ersetzt:
Maßgabe von Abschnitt B § 8 zur Kündigung berechtigt oder
1. Ist bei der Anmeldung zur Versicherung die m2-Wohnfläche auch leistungsfrei sein.
entsprechend den Bestimmungen gebildet worden, so werden
Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhöhung,
die Bestimmungen über die Unterversicherung nicht angewandt.
gilt Abschnitt B § 9 Absatz 2. Danach kann der Versicherer
Wohnfläche ist die Grundfläche aller Wohnungen in dem zu kündigen oder leistungsfrei sein.
erstellenden Gebäude zuzüglich der zu Hobby- oder sonstigen
Zwecken auszubauenden Räume und Gebäudeteile und
Wintergärten – ausgenommen Treppen, nicht ausgebaute Keller 14. Klausel TK 5257 – Undichtigkeit und
und Speicherräume, Balkone, Loggien und Terrasse; ausgebaute Wasserdurchlässigkeit; Risse im Beton
Kellerräume sind mit 1/10 der vorhandenen m2-Grundfläche zu
1. Undichtigkeit oder Wasserdurchlässigkeit sowie nicht
bewerten.
dicht hergestellte oder aus sonstigen Gründen ungeeignete
2. Unterversicherung besteht, wenn die m2-Wohnfläche Isolierungen sind nicht entschädigungspflichtig, wenn sie einen
zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles höher als Mangel der Bauleistung darstellen.
die gemeldete m2-Wohnfläche ist. Abschnitt A § 7 Nr. 7 gilt
2. Risse im Beton sind nur dann entschädigungspflichtig,
sinngemäß.
wenn sie unvorhergesehen entstanden sind. Solche Schäden
können vorhersehbar insbesondere dann sein, wenn sie infolge
von Kriech-, Schwind-, Temperatur- oder sonstigen statisch
10. Versicherungssummen auf Erstes Risiko
bedingten Spannungen entstehen.
Auf Erstes Risiko gelten mitversichert:
Baugrund und Bodenmassen, soweit sie 10.000 EUR 15. Klausel TK 5260 – Baustellen im Bereich von
nicht Bestandteil der Lieferungen und Gewässern oder in Bereichen, in denen das Grundwasser
Leistungen sind (Abschnitt A § 1 Nr. 2 e), durch Gewässer beeinflusst wird
§ 6 Nr. 3 c)) 1. Abweichend von Abschnitt A § 2 Nr. 4 c) leistet der Versi-
Schadensuchkosten (Abschnitt A § 6 Nr. 3 a)) 10.000 EUR cherer Entschädigung für Schäden durch Wassereinbrüche oder
zusätzliche Aufräumungskosten für den Fall, 10.000 EUR Ansteigen des Grundwassers, wenn diese Ereignisse infolge
dass infolge von Aufräumungskosten die eines anderen entschädigungspflichtigen Schadens eintreten.
Versicherungssumme überschritten wird 2. Ergänzend zu Abschnitt B § 8 Nr. 1 a) hat der Versiche-
(Abschnitt A § 6 Nr. 3 b)) rungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles Spundwände
und Fangedämme sowie Joche und sonstige Hilfskonstruktionen
11. Höchstentschädigung a) in einem standsicheren Zustand zu errichten und
Die Höchstentschädigung beträgt abweichend von Abschnitt A b) die Standsicherheit laufend durch die notwendigen
§ 7 Nr. 6 je Versicherungsfall 500.000 EUR. Maßnahmen zu gewährleisten.
Abschnitt A § 7 Nr. 8 bleibt unberührt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 2 genannten
Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann der
Versicherer nach Maßgabe von Abschnitt B § 8 zur Kündigung
12. Klausel TK 5870 – Schäden durch Sturm und berechtigt oder auch leistungsfrei sein.
Leitungswasser an fertiggestellten Teilen von Bauwerken
Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhöhung,
1. Abweichend von Abschnitt B § 2 Nr. 2 endet der gilt Abschnitt B § 9 Absatz 2. Danach kann der Versicherer
Versicherungsschutz für Schäden durch Leitungswasser und kündigen oder leistungsfrei sein.
Sturm, die zu Lasten des Auftraggebers gehen erst, wenn die
Voraussetzungen gemäß Abschnitt B § 2 Nr. 2 a) bis 2 c) für das 3. Abweichend von Abschnitt A § 2 Nr. 2 leistet der Versiche-
ganze Bauwerk vorliegen. rer Entschädigung für Schäden durch ungewöhnliches Hoch-
wasser oder durch Ansteigen des Grundwassers infolge unge-
2. Leitungswasser ist Wasser, das aus den Zu- und wöhnlichen Hochwassers. Hochwasser gilt als ungewöhnlich,
Ableitungsrohren, den sonstigen Einrichtungen der Wasser- wenn folgende Wasserstände oder Wassermengen über-
versorgung oder der Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, schritten sind:
Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen be-
stimmungswidrig ausgetreten ist. Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel Gewässer:
aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen sowie
Wasserdampf stehen Leitungswasser gleich. Pegel:
Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung, die nicht normalen Fluss-km:
Witterungseinflüssen, mit denen während der Jahreszeit oder
der örtlichen Verhältnisse gerechnet werden muss, entspricht. Pegelnull m. ü. NN
Wasserstände/Wassermengen:
November Dezember Januar Februar März April
Bei besonderen Risikoverhältnissen zusätzlich Mai Juni Juli August September Oktober
vertraglich vereinbarte Klauseln:
13. Klausel TK 5256 – Aggressives Grundwasser 4. Wurden Wasserstände oder Wassermengen gemäß Nr. 3
nicht vereinbart, so tritt an deren Stelle für jeden Monat der
1. Ergänzend zu Abschnitt B § 8 Nr. 1 a) hat der höchste Wasserstand oder die größte Wassermenge, die
Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles, während der letzten 10 Jahre an dem Versicherungsort am
sofern Schäden durch aggressives Grundwasser möglich nächsten gelegenen und durch die Baumaßnahmen nicht
sind, rechtzeitig eine Erst- und – falls erforderlich – eine beeinflussten amtlichen Pegel erreicht wurden. Spitzenwerte,
Kontrollanalyse durchzuführen und deren Ergebnis zu beachten. die für einen Monat außergewöhnlich sind, bleiben hierbei
unberücksichtigt.
212230484 2401 Seite 16 von 44
[Seite 17]
Besteht ein für den Versicherungsort maßgebender amtlicher
Pegel nicht, so tritt an die Stelle der Wasserstände oder Wasser-
mengen gemäß Nr. 3 der Wasserstand oder die Wassermenge,
mit der am Versicherungsort zur Zeit des Versicherungsfalls zu
rechnen war. Spitzenwerte, die für einen Monat außergewöhnlich
sind, bleiben hierbei unberücksichtigt.
5. Sofern vereinbart, leistet der Versicherer abweichend
von Abschnitt A § 2 Nr. 2 Entschädigung für Schäden durch
außergewöhnliches Hochwasser oder durch Ansteigen des
Grundwassers infolge außergewöhnlichen Hochwassers. Dies
gilt auch für Schäden, die das Hochwasser verursacht, bevor es
den außergewöhnlichen Wert erreicht hat, die aber mit Sicherheit
auch nach dem Zeitpunkt eingetreten wären.
Hochwasser gilt als außergewöhnlich, wenn folgende
Wasserstände oder Wassermengen überschritten sind:
Gewässer:
Pegel:
Fluss-km:
Pegelnull m. ü. NN
Wasserstände/Wassermengen:
November Dezember Januar Februar März April
Mai Juni Juli August September Oktober
6. Wurden Wasserstände oder Wassermengen gemäß Nr. 5
nicht vereinbart, so tritt an deren Stelle der Wasserstand oder die
Wassermenge, von denen an Schäden durch Hochwasser oder
durch Ansteigen des Grundwassers infolge von Hochwasser
unabwendbare Umstände im Sinn der VOB in der bei Abschluss
des Versicherungsvertrages aktuellen Fassung darstellen.
Außergewöhnliches Hochwasser
Schäden durch außergewöhnliches Hochwasser oder durch
Ansteigen des Grundwassers infolge außergewöhnlichen Hoch-
wassers gemäß Klausel TV 5260, Nr. 5 sind versichert.
16. Klausel TK 5858 – Bergbaugebiete
1. Ergänzend zu Abschnitt B § 8 Nr. 1 a) hat der Versiche-
rungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles in Bergbauge-
bieten die Baupläne vor Beginn der Bauleistungen dem
Bergbau-Berechtigten und der zuständigen Bergbehörde
vorzulegen. Auflagen dieser Behörde sind zu entsprechen.
2. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten
vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann der Versicherer nach
Maßgabe von Abschnitt B § 8 zur Kündigung berechtigt oder
auch leistungsfrei sein.
Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhöhung,
gilt Abschnitt B § 9 Absatz 2. Danach kann der Versicherer kün-
digen oder leistungsfrei sein.
17. Klausel TK 5859 – Gefahr des Aufschwimmens
1. Ergänzend zu Abschnitt B § 8 Nr. 1 a) hat der Versiche-
rungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles die Lieferungen
und Leistungen durch ausreichende und funktionsfähige
Flutungsmöglichkeiten oder Ballast zu sichern, sofern die Gefahr
des Aufschwimmens besteht.
2. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten
vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann der Versicherer nach
Maßgabe von Abschnitt B § 8 zur Kündigung berechtigt oder
auch leistungsfrei sein.
Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhöhung,
gilt Abschnitt B § 9 Absatz 2. Danach kann der Versicherer
kündigen oder leistungsfrei sein.
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[Seite 18]
Allgemeine Versicherungsbedingungen
für die Haftpflichtversicherung (AHB)
Ausgabe 10.2007)
Umfang des Versicherungsschutzes
1. Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall
2. Vermögensschäden, Abhandenkommen von Sachen
3. Versichertes Risiko
4. Vorsorgeversicherung
5. Leistungen der Versicherung/Vollmacht des Versicherers
6. Begrenzung der Leistungen
7. Ausschlüsse
Beginn des Versicherungsschutzes/
Prämienzahlung
8. Beginn des Versicherungsschutzes/Prämie und
Versicherungsteuer
9. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder
einmaliger Prämie
10. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgeprämien
11. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung
12. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung
13. Prämienregulierung
14. Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
15. Prämienangleichung
Dauer und Ende des Vertrages/Kündigung
16. Dauer und Ende des Vertrages
17. Wegfall des versicherten Risikos
18. Kündigung nach Prämienangleichung
19. Kündigung nach Versicherungsfall
20. Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen
21. Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung von
Rechtsvorschriften
22. Mehrfachversicherung
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
23. Vorvertragliche Anzeigepflichten des
Versicherungsnehmers
24. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
25. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
26. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten
Weitere Bestimmungen
27. Mitversicherte Personen
28. Abtretungsverbot
29. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung
30. Verjährung
31. Zuständiges Gericht
32. Anzuwendendes Recht
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[Seite 19]
Umfang des Versicherungsschutzes Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige,
entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend
1. Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall
ab dessen Entstehung.
1.1 Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt
Risikos für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen
wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das
eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen
neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem
Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-,
Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht
Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur
verstrichen war.
Folge hatte, aufgrund
(2) Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko eine
gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen
angemessene Prämie zu verlangen. Kommt eine Einigung über
Inhalts
die Höhe dieser Prämie innerhalb eines Monats nach
von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen
Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungs-
wird. Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die
schutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den
Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis 4.2 Der Versicherungsschutz für das neue Risiko ist von seiner
geführt hat, kommt es nicht an. Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Ziff. 4.1 (2) auf den
Betrag von 1.500.000,00 EUR pauschal für Personen- und Sach-
1.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch
schäden und – soweit vereinbart – 250.000,00 EUR für Vermö-
wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt,
gensschäden begrenzt, sofern nicht im Versicherungsschein
(1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbst- geringere Versicherungssummen festgesetzt sind.
vornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der
4.3 Die Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken
Leistung;
(1) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines
(2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nach-
Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge
erfüllung durchführen zu können;
der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht
(3) wegen des Ausfalls der Nutzung des unterliegen;
Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der
(2) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von
Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
Bahnen;
(4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf
(3) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht
ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
unterliegen;
(5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung
(4) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im
der Leistung;
Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern
(6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender sind.
Ersatzleistungen.
5. Leistungen der Versicherung/Vollmacht des
2. Vermögensschaden, Abhandenkommen von Sachen Versicherers
Dieser Versicherungsschutz kann durch besondere 5.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der
Vereinbarung erweitert werden auf die gesetzliche Haftpflicht Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadensersatz-
privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen ansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers von
berechtigten Schadenersatzverpflichtungen.
2.1 Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch
durch Sachschäden entstanden sind; Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn
der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen
2.2 Schäden durch Abhandenkommen von Sachen; hierauf Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung
finden dann die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung. verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist.
3. Versichertes Risiko Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer
ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder
3.1 Der Versicherungsschutz umfasst die gesetzliche geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der
Haftpflicht Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden
(1) aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen hätte.
angegebenen Risiken des Versicherungsnehmers, Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers
(2) aus Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versiche- mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der
rungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom
Dies gilt nicht für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch Anspruch des Dritten freizustellen.
von versicherungspflichtigen Kraft- oder Luftfahrzeugen 5.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung
sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche
Deckungsvorsorgepflicht unterliegen, zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des
(3) aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Ab- Versicherungsnehmers abzugeben.
schluss der Versicherung neu entstehen (Vorsorgeversicherung) Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über
und die in Ziff. 4 näher geregelt sind. Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist
3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhun- der Versicherer zur Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den
gen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers auf seine
oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. Der Versicherer kann den Kosten.
Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von Ziff. 21 kündigen. 5.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenser-
4. Vorsorgeversicherung eignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden
Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines
4.1 Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer
neu entstehen, sind im Rahmen des bestehenden Vertrages gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebüh-
sofort versichert. renordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten
(1) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforde- höheren Kosten des Verteidigers.
rung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats 5.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter
anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Prämienrech- das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden
nung erfolgen. Rente zu fordern, so ist der Versicherer zur Ausübung dieses
Rechts bevollmächtigt.
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[Seite 20]
6. Begrenzung der Leistungen 7.3 Haftpflichtansprüche, soweit sie auf Grund Vertrags oder
Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des
6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei
Versicherungsnehmers hinausgehen.
jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungs-
summen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der 7.4 Haftpflichtansprüche
Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige
(1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziff. 7.5
Personen erstreckt.
benannten Personen gegen die Mitversicherten,
6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die
(2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben
Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versiche-
Versicherungsvertrages,
rungsfälle eines Versicherungsjahres auf das 2-fache der
vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. (3) zwischen mehreren Mitversicherten desselben
Versicherungsvertrages.
6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung ein-
tretende zeitlich zusammenhängende Versicherungsfälle gelten 7.5 Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer
als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser
(1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit
Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im
– auf derselben Ursache, Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören;
– auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne
und zeitlichem Zusammenhang oder des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer
Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und
– auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen.
Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder,
6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister
Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein
einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie
Schadensersatzleistung (Selbstbehalt). Soweit nicht etwas Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).
anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen
(2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn
Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche
der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt
verpflichtet.
geschäftsfähige oder betreute Person ist;
6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden
(3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versiche-
nicht auf die Versicherungssummen angerechnet.
rungsnehmer eine juristische Person des privaten oder
6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist;
einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der
(4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesell-
Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungs-
schaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handels-
summe zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
gesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürger-
6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten lichen Rechts ist;
Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der
(5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine
Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger
eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist;
sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verblei-
benden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu (6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und
leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. Insolvenzverwaltern;
ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer
zu Ziff. 7.4 und Ziff. 7.5:
erstattet.
Die Ausschlüsse unter Ziff. 7.4 und Ziff. 7.5 (2) bis (6) erstrecken
Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende
sich auch auf Haftpflichtansprüche von Angehörigen der dort
Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der
genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen
leben.
Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles.
7.6 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen
Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der
und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn
Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen
der Versicherungsnehmer diese Sachen gemietet, geleast,
muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme
gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat
oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende
oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages
Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen
sind.
Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme
abgesetzt. 7.7 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen
und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn
6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines
Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder (1) die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätig-
Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, keit des Versicherungsnehmer an diesen Sachen (Bearbeitung,
hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Reparatur, Beförderung, Prüfung und dgl.) entstanden sind; bei
Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als
nicht aufzukommen. diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit
betroffen waren;
7. Ausschlüsse
(2) die Schäden dadurch entstanden sind, dass der
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht aus-
Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner
drücklich etwas anderes bestimmt ist, sind von der Versicherung
gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeug,
ausgeschlossen:
Hilfsmittel, Materialablagefläche und dgl.) benutzt hat; bei
7.1 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit,
vorsätzlich herbeigeführt haben. als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der
Benutzung betroffen waren;
7.2 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden
dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren (3) die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche
Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit Tätigkeit des Versicherungsnehmer entstanden sind und sich
diese Sachen oder – sofern es sich um unbewegliche Sachen
– Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
handelt – deren Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der
– Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben. Tätigkeit befunden haben; dieser Ausschluss gilt nicht, wenn
der Versicherungsnehmer beweist, dass er zum Zeitpunkt der
Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen zur
Vermeidung von Schäden getroffen hatte.
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zu Ziff. 7.6 und Ziff. 7.7: 7.11 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest,
asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
Sind die Voraussetzungen der Ausschlüsse in Ziff. 7.6 und Ziff. 7.7
in der Person von Angestellten, Arbeitern, Bediensteten, Bevoll- 7.12 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in
mächtigten oder Beauftragten des Versicherungsnehmers gege- unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang stehen mit
ben, so entfällt gleichfalls der Versicherungsschutz, und zwar energiereichen ionisierenden Strahlen (z. B. Strahlen von
sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die durch den radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).
Versicherungsvertrag etwa mitversicherten Personen.
7.13 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen
7.8 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an vom Versiche- sind auf
rungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten
(1) gentechnische Arbeiten,
oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung,
Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn
(3) Erzeugnisse, die
die Schadensursache in einem mangelhaften Einzelteil oder in
einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder – Bestandteile aus GVO enthalten,
Vernichtung der gesamten Sache oder Leistung führt.
– aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte
im Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die 7.14 Haftpflichtansprüche aus Sachschäden und alle sich
Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder daraus ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen
sonstigen Leistungen übernommen haben. durch
7.9 Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden (1) Abwässer, soweit es sich nicht um häusliche Abwässer
Schadenereignissen; Ansprüche aus § 110 Sozialgesetzbuch VII handelt,
sind jedoch mitversichert. (2) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,
7.10 (3) Überschwemmungen stehender oder fließender
a) Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Gewässer.
Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz oder 7.15 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem
anderen auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung
basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen geltend elektronischer Daten, soweit es sich handelt um
gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn der
Versicherungsnehmer von einem Dritten aufgrund (1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder
gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Veränderung von Daten,
Inhalts auf Erstattung der durch solche Umweltschäden (2) Nichterfassen oder fehlerhaftes Speichern von Daten,
entstandenen Kosten in Anspruch genommen wird.
(3) Störung des Zugangs zum elektronischen
Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche Datenaustausch,
erhalten, die auch ohne Bestehen des Umweltschadens-
gesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (4) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.
(2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen 7.16 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus
bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.
privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer
geltend gemacht werden könnten. 7.17 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Anfeindung,
Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen
Dieser Ausschluss gilt nicht im Rahmen der Versicherung Diskriminierungen.
privater Haftpflichtrisiken.
7.18 Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, die aus
b) Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers
Umwelteinwirkung. resultieren. Das Gleiche gilt für Sachschäden und alle sich
Dieser Ausschluss gilt nicht daraus ergebenden Vermögensschäden, die durch Krankheit
der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen
(1) im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht
oder Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist,
dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
(2) für Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer her-
gestellte oder gelieferte Erzeugnisse (auch Abfälle), durch
Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Beginn des Versicherungsschutzes/Prämienzahlung
Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen
(Produkthaftpflicht). 8. Beginn des Versicherungsschutzes/Prämie und
Versicherungsteuer
Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für Schäden
durch Umwelteinwirkung, die aus der Planung, Herstellung, Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungs-
Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung oder schein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer
Wartung von die erste oder einmalige Prämie rechtzeitig im Sinne von Ziff. 9.1
zahlt.
– Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe
herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu Die in Rechnung gestellte Prämie enthält die Versicherungsteuer,
befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen); die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestim-
mten Höhe zu entrichten hat.
– Anlagen gem. Anhang 1 oder 2 zum Umwelthaftungsgesetz
(UmweltHG-Anlagen); 9. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erste oder
einmalige Prämie
– Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestim-
mungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unter- 9.1 Die erste oder einmalige Prämie wird – wenn nichts
liegen; anderes vereinbart ist –, unverzüglich nach Ablauf von zwei
Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig.
– Abwasseranlagen
Ist die Zahlung der Jahresprämie in Raten vereinbart, gilt als erste
oder Teilen resultieren, die ersichtlich für solche Anlagen Prämie nur die erste Rate der ersten Jahresprämie.
bestimmt sind.
9.2 Zahlt der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige
Prämie nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt,
beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das
gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er
die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Für Versicherungsfälle,
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die bis zur Zahlung der Prämie eintreten, ist der Versicherer Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Prämien-
nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den zahlung verlangen.
Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform
13. Prämienregulierung
oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein
auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam 13.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung
gemacht hat. mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten
Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind.
9.3 Zahlt der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige
Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der
Prämie nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag
Prämienrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines
zurücktreten, solange die Prämie nicht gezahlt ist. Der Versicherer
Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf
kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer
Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen
nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom
10. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgeprämie Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe
des festgestellten Prämienunterschiedes verlangen. Dies gilt
10.1 Die Folgeprämien sind, soweit nicht etwas anderes be-
nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der
stimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Prämienzeitraums
Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.
fällig.
13.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungs-
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versiche-
nehmers oder sonstiger Feststellungen wird die Prämie ab dem
rungsschein oder in der Prämienrechnung angegebenen
Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Prämienregulierung), beim
Zeitpunkt erfolgt.
Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des
10.2 Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Die vertraglich verein-
Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, barte Mindestprämie darf dadurch nicht unterschritten werden.
dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Alle entsprechend Ziff. 15.1 nach dem Versicherungsabschluss
eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen der Mindest-
Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug prämie werden berücksichtigt
entstandenen Schadens zu verlangen.
13.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mit-
Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versi- teilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die An-
cherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform gaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe der für die-
eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen sen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Prämie verlangen.
betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Prämien-
rückständigen Beträge der Prämien, Zinsen und Kosten im regulierung statt. Eine vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlte
Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Prämie wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von
Ziff. 10.3 und 10.4 mit dem Fristablauf verbunden sind. zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung der erhöhten Prämie
10.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser erfolgten.
Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem 13.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch
Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn Anwendung auf Versicherungen mit Prämienvorauszahlung für
er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziff. 10.2 Abs. 3 darauf mehrere Jahre.
hingewiesen wurde.
14. Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
10.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser
Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer,
Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur
kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Anspruch auf den Teil der Prämie, der dem Zeitraum entspricht, in
Zahlungsaufforderung nach Ziff. 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen dem Versicherungsschutz bestanden hat.
hat.
15. Prämienangleichung
Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungs-
15.1 Die Versicherungsprämien unterliegen der Prämienanglei-
nehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten
chung. Soweit die Prämien nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme
Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die
berechnet werden, findet keine Prämienangleichung statt. Min-
zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung
destprämien unterliegen unabhängig von der Art der Prämien-
eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
berechnung der Prämienangleichung.
11. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermäch-
15.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit
tigung
Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Prämien, um welchen
Ist die Einziehung der Prämie von einem Konto vereinbart, gilt Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt
die Zahlung als rechtzeitig, wenn die Prämie zum Fälligkeitstag der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen
eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber
berechtigten Einziehung nicht widerspricht. dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den
ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere,
Konnte die fällige Prämie ohne Verschulden des Versicherungs- durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen
nehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zah- gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall
lung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe
einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Ver- der Versicherungsleistungen.
sicherers erfolgt.
Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die
Kann die fällige Prämie nicht eingezogen werden, weil der Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt
Versicherungsnehmer die Einzugsermächtigung widerrufen hat, durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten
oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu Schadenfälle.
vertreten, dass die Prämie wiederholt nicht eingezogen werden
kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb 15.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt,
des Lastschriftverfahrens zu verlangen. im Falle einer Verminderung verpflichtet, die Folgejahresprämie
um den sich aus Ziff. 15.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern
Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung der Prämie erst (Prämienangleichung). Die veränderte Folgejahresprämie wird
verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufge- dem Versicherungsnehmer mit der nächsten Prämienrechnung
fordert worden ist. bekannt gegeben.
12. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des
Ist die Zahlung der Jahresprämie in Raten vereinbart, sind die Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um
noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Versiche- einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der
rungsnehmer mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist. Treuhänder jeweils für diese Jahre nach Ziff. 15.2 ermittelt hat,
so darf der Versicherer die Folgejahresprämie nur um den
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Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis
Schadenzahlungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen ergebenden Rechte und Pflichten ein.
im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige
Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines
nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz
Nießbrauchs, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen
ergeben würde.
Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.
15.4 Liegt die Veränderung nach Ziff. 15.2 oder 15.3 unter
20.2 Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle
5 Prozent, entfällt eine Prämienangleichung. Diese Veränderung
ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen. – durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist
von einem Monat,
– durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger
Dauer und Ende des Vertrages/Kündigung
Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Versicherungs-
16. Dauer und Ende des Vertrages periode
16.1 Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein – gekündigt werden.
angegebene Zeit abgeschlossen.
20.3 Das Kündigungsrecht erlischt, wenn
16.2 Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr
– der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem
verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem
Zeitpunkt an ausübt, in welchem er vom Übergang auf den
Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des
Dritten Kenntnis erlangt;
jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist.
– der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem
16.3 Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet
Übergang ausübt, wobei das Kündigungsrecht bis zum
der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorge-
Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt,
sehenen Zeitpunkt.
in dem der Dritte von der Versicherung Kenntnis erlangt.
16.4 Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der
20.4 Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer
Vertrag schon zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf
laufenden Versicherungsperiode und wird das Versicherungs-
folgenden Jahres gekündigt werden; die Kündigung muss dem
verhältnis nicht gekündigt, haften der bisherige Versicherungs-
Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des
nehmer und der Dritte für die Versicherungsprämie dieser
jeweiligen Versicherungsjahres zugegangen sein.
Periode als Gesamtschuldner.
17. Wegfall des versicherten Risikos
20.5 Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer
Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, durch den bisherigen Versicherungsnehmer oder den Dritten
so erlischt die Versicherung bezüglich dieser Risiken. unverzüglich anzuzeigen.
Dem Versicherer steht für diese Versicherungsperiode nur
Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht
diejenige Prämie zu, die dem Zeitraum entspricht, in dem
kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als
Versicherungsschutz bestanden hat.
einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem
18. Kündigung nach Prämienangleichung Versicherer hätte zugehen müssen, und der Versicherer den mit
dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht
Erhöht sich die Prämie aufgrund der Prämienangleichung gemäß
geschlossen hätte.
Ziff. 15.3, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes
ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle
innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versi- Versicherungsfälle, die frühestens einen Monat nach dem Zeit-
cherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem punkt eintreten, in dem der Versicherer von der Veräußerung
Zeitpunkt kündigen, in dem die Prämienerhöhung wirksam Kenntnis erlangt. Dies gilt nur, wenn der Versicherer in diesem
werden sollte. Monat von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht
hat.
Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung
auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht
dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem nicht weg, wenn dem Versicherer die Veräußerung in dem Zeit-
Wirksamwerden der Prämienerhöhung zugehen. punkt bekannt war, in dem ihm die Anzeige hätte zugehen
müssen.
Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündi-
gungsrecht. 21. Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung
oder Erlass von Rechtsvorschriften
19. Kündigung nach Versicherungsfall
Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung
19.1 Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden,
bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften ist der
wenn
Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter
– vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung geleistet wurde Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das
oder Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats
von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer
– dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch
gerichtlich zugestellt wird. 22. Mehrfachversicherung
Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen 22.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in
Monat nach der Schadensersatzzahlung oder der Zustellung der mehreren Versicherungsverträgen versichert ist.
Klage zugegangen sein.
22.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist,
19.2 Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die
sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versi- Aufhebung des später geschlossenen Vertrages verlangen.
cherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung
22.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versiche-
zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der
rungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht,
laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.
nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat.
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem
Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die
Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.
20. Kündigung nach Veräußerung versicherter
Unternehmen
20.1 Wird ein Unternehmen, für das eine
Haftpflichtversicherung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt
dieser an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der
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Obliegenheiten des Versicherungsnehmers Der Versicherer muss die ihm nach Ziffer 23.2 und 23.3 zuste-
henden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend
23. Vorvertragliche Anzeigepflichten des
machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der
Versicherungsnehmers
Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte
23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über Recht begründet, Kenntnis erlangt.
gefahrerhebliche Umstände.
Er hat die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt;
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertrags- er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner
erklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände Erklärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht verstri-
anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat chen ist.
und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den
Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziff. 23.2 und 23.3
Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versiche-
nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte
rungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach
Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverlet-
seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versi-
zung hingewiesen hat.
cherer Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.
Der Versicherer kann sich auf die in den Ziffern 23.2 und 23.3
Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den
genannten Rechte nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten
Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag
Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen.
23.4 Anfechtung
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers
geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täu-
muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, schung anzufechten, bleibt unberührt. Im Fall der Anfechtung
als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig steht dem Versicherer der Teil der Prämie zu, der der bis zum
verschwiegen. Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen
Vertragszeit entspricht
23.2 Rücktritt
24. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
(1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrer-
heblichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versi- Besonders Gefahr drohende Umstände hat der Versicherungs-
cherungsvertrag zurückzutreten. nehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener
Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter
(2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der
Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein
Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die
Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne Weiteres
unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich
als besonders Gefahr drohend.
noch grob fahrlässig gemacht hat.
25. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger
Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versiche- 25.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich
rungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche
bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu erhoben wurden.
anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
25.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die
(3) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen
des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versi-
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück,
cherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführ-
darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der
liche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und
Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder
ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen.
unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versi-
Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die
cherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der
Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie
Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein
alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die An-
zeigepflicht arglistig verletzt hat. 25.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflicht-
anspruch erhoben, ein staatsanwaltschaftliches, behördliches
Dem Versicherer steht der Teil der Prämie zu, der der bis zum
oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid
Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertrags-
erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies
zeit entspricht.
ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.
23.3 Prämienänderung oder Kündigungsrecht
25.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von
Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz muss der Versiche-
die Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf rungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforder-
grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag lichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers
unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schriftform bedarf es nicht.
kündigen.
25.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflicht-
Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der anspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung
Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der
Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers
wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem
Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte
Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände,
aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die 26. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten
anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rück-
26.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit
wirkend Vertragsbestandteil. Hat der Versicherungsnehmer
aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles
die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen
zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb
Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertrags-
eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung
bestandteil.
fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht,
Erhöht sich durch die Vertragsanpassung die Prämie um mehr wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die
als 10% oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober
für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Fahrlässigkeit beruhte.
Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats
nach Zugang der Mitteilung des Versicherungsnehmers fristlos
kündigen.
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26.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich 31. Zuständiges Gericht
verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungs-
31.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den
schutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist
Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit
der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere
nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den
des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden
Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Örtlich
Verhältnis zu kürzen.
zuständig ist auch das Deutsche Gericht, in dessen Bezirk
Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungs- der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung
schutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versiche- seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen
rungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungs- gewöhnlichen Aufenthalt hat.
obliegenheit zur Voraussetzung dass der Versicherer den
31.2 Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person,
Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform
müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei
auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder,
Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit in Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen
nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz Aufenthalts zuständig ist. Ist der Versicherungsnehmer eine
bestehen. juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch
nach dem Sitz oder der Niederlassung des Versicherungs-
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der
nehmers. Das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer
Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der
eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft,
Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des
Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene
Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang
Partnerschaftsgesellschaft ist.
der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das
gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit 31.3 Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeit-
arglistig verletzt hat. punkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die
gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsver-
Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon,
trag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Ver-
ob der Versicherer ein ihm nach Ziff. 26.1 zustehendes
sicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen
Kündigungsrecht ausübt.
Niederlassung.
Weitere Bestimmungen
32. Anzuwendendes Recht
27. Mitversicherte Personen
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
27.1 Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflicht-
ansprüche gegen andere Personen als den Versicherungs-
nehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die
Versicherten entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen
über die Vorsorgeversicherung (Ziff. 4.) gelten nicht, wenn das
neue Risiko nur in der Person eines Versicherten entsteht.
27.2 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag
steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben
den Versicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verant-
wortlich.
28. Abtretungsverbot
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen
Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder
abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den
geschädigten Dritten ist zulässig.
29. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung
29.1 Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und
Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers
oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen
als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden.
29.2 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner An-
schrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willens-
erklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben
ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte
dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage
nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt ent-
sprechend für den Fall einer Namensänderung des Versiche-
rungsnehmers.
29.3 Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen
Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der
gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziff. 29.2
entsprechende Anwendung.
30. Verjährung
30.1 Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren
in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den
allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
30.2 Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem
Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung von der An-
meldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entschei-
dung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.
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[Seite 26]
Besondere Bedingungen und
Risikobeschreibungen (BBR) zur
Haftpflichtversicherung für Bauherren
sowie Haus- und Grundbesitz
(Ausgabe 10.2008)
Teil I 1.3 Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus dem
Verändern der Grundwasserverhältnisse.
Bauherren- und Haus- und
1.4 Die Versicherung endet mit Beendigung der Bauarbei-
Grundbesitzerhaftpflichtversicherung ten, spätestens zwei Jahre nach Versicherungsbeginn.
1.5 Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle während
der Versicherungsdauer beträgt das Doppelte der vereinbarten
1. Bauherren-Haftpflichtversicherung Versicherungssummen.
1.1 Versichert ist 1.6 Bauen in eigener Regie (Selbsthilfe beim Bau)
im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für 1.6.1 Falls besonders vereinbart, ist versichert die gesetz-
die Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachfolgenden liche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Ausführung
Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- der Bauarbeiten oder eines Teiles dieser Arbeiten in eigener
nehmers als Bauherr. Regie (auch Selbsthilfe beim Bau).
Versicherungsschutz wird nur geboten, wenn Planung, Bau- 1.6.2 Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haft-
leitung und Bauausführung (Ausnahme: Bauen in eigener Regie) pflicht sämtlicher mit den Bauarbeiten beschäftigten Personen
an einen Dritten vergeben sind. für Schäden, die sie in Ausführung dieser Verrichtungen ver-
ursachen.
1.2 Mitversichert ist
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personen-
1.2.1 die gesetzliche Haftpflicht als Haus- und Grundstücks- schäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrank-
besitzer für das zu bebauende Grundstück und das zu errich- heiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem
tende Bauwerk, Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) handelt.
1.2.2 die gesetzliche Haftpflicht aus Besitz, Halten und Ge- Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamten-
brauch von nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen rechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des
1.2.2.1 motorgetriebenen Fahrzeugen aller Art, Elektrokarren Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
mit Anhängern, auch Hubstaplern, Gabelstaplern und ähnlichen 1.6.3 Nicht versichert sind
Fahrzeugen, die nur innerhalb von Betriebsgrundstücken verkeh-
ren. (1) die Bauplanung;
Mitversichert ist auch das gelegentliche Befahren öffentlicher (2) Haftpflichtansprüche aus Besitz und Verwendung von
Wege und Plätze mit nicht zugelassenen Fahrzeugen, wenn dem selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Turmdrehkränen, soweit
kein behördliches Verbot entgegensteht, sie nicht gemäß 1.2.2.3 mitversichert sind.
1.2.2.2 Zugmaschinen, Raupenschleppern und sonstigen 1.7 Tätigkeitsschäden
Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km Stundenhöchst- (1) Eingeschlossen sind abweichend von Ziff. 7.7 AHB
geschwindigkeit, Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich
1.2.2.3 selbstfahrenden Bau- und Arbeitsmaschinen mit nicht daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn die Schäden
mehr als 20 km Stundenhöchstgeschwindigkeit, – durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des
1.2.2.4 nicht selbstfahrenden Fahrzeugen, sonstigen Geräten Versicherungsnehmers an diesen Sachen außerhalb des
und Maschinen. Betriebsgrundstückes entstanden sind;
Zu 1.2.2.1 bis 1.2.2.4 – dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer
diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen oder
Hierfür gilt: beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeug, Hilfsmittel, Material-
Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in ablagefläche und dgl.) benutzt hat;
Ziff. 3.1 (2) und Ziff. 4.3 (1) AHB. – durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versi-
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht cherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen
werden. oder – sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt –
deren Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit
Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen befunden haben.
des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf.
(2) Die Ausschlussbestimmungen der Ziff. 1.2 AHB
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass (Erfüllungsansprüche) und der Ziff. 7.8 AHB (Schäden an
das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben
wird. bestehen.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen (3) Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen
Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis
benutzen. – Schäden durch und/oder beim Be- und Entladen;
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass – Schäden an Erdleitungen, elektrischen Frei- und
das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die Oberleitungen;
erforderliche Fahrerlaubnis hat. – Schäden an fremden Sachen, die der Versicherungsnehmer
gemietet, gepachtet, geliehen hat oder die Gegenstand eines
besonderen Verwahrungsvertrages sind.
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(4) Soweit andere Versicherungen zugunsten des 2.2.6 die gesetzliche Haftpflicht aus Besitz, Halten und Ge-
Versicherungsnehmers oder des Geschädigten bestehen, brauch von nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen
die derartige Schäden umfassen (z. B. Garantie-, Montage-,
2.2.6.1 motorgetriebenen Fahrzeugen aller Art, Elektrokarren
Elektronikversicherungen), gehen diese Versicherungen vor.
mit Anhängern, auch Hubstaplern, Gabelstaplern und ähnlichen
(5) Es gilt die gemäß Dokument vereinbarte Versiche- Fahrzeugen, die nur innerhalb von Betriebsgrundstücken
rungssumme. verkehren.
(6) Es gilt die gemäß Dokument vereinbarte Selbstbeteili- Mitversichert ist auch das gelegentliche Befahren öffentlicher
gung. Wege und Plätze mit nicht zugelassenen Fahrzeugen, wenn dem
kein behördliches Verbot entgegensteht.
1.8 Abwässerschäden
2.2.6.2 Zugmaschinen, Raupenschleppern und sonstigen
– gilt nicht für die Umwelthaftpflichtversicherung und Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km Stundenhöchst-
Umweltschadensversicherung – geschwindigkeit,
(1) Eingeschlossen sind – in teilweiser Abweichung von 2.2.6.3 selbstfahrenden Bau- und Arbeitsmaschinen mit nicht
Ziff. 7.14 (1) AHB – Haftpflichtansprüche aus Sachschaden, der mehr als 20 km Stundenhöchstgeschwindigkeit,
entsteht durch Abwässer, soweit es sich nicht um häusliche
Abwässer handelt. 2.2.6.4 nicht selbstfahrenden Fahrzeugen, sonstigen Geräten
und Maschinen.
(2) Die Höchstersatzleistung des Versicherers beträgt
im Rahmen der Höchstersatzleistung für Sachschäden Zu 2.2.6.1 bis 2.2.6.4
60.000 EUR je Versicherungsfall, höchstens 120.000 EUR je Hierfür gilt:
Versicherungsjahr.
Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in
1.9 Senkungsschäden Ziff. 3.1 (2) und Ziff. 4.3 (1) AHB.
Eingeschlossen sind – abweichend von Ziff. 7.14 (2) AHB – Haft- Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht
pflichtansprüche wegen Senkungen von Grundstücken und werden.
Erdrutschungen.
Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen
Hinsichtlich Sachschäden gilt dies jedoch nur, falls diese an des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf.
einem Grundstück und/oder den darauf befindlichen Gebäuden
oder Anlagen entstehen und es sich hierbei nicht um das Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass
Baugrundstück selbst handelt. das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht
wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen
2. Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis
2.1 Versichert ist benutzen.
im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass
die Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachfolgenden das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die
Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- erforderliche Fahrerlaubnis hat.
nehmers als Haus- und/oder Grundstücksbesitzer, z. B. als 2.3 Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.14 (1) AHB –
Eigentümer, Nutznießer, Pächter, Mieter oder Leasingnehmer. Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die durch Abwässer
Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Pflich- aus dem Rückstau des Straßenkanals auftreten.
ten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten 2.4 Bei Gemeinschaften von Wohnungseigentümern im
Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Sinne des Gesetzes vom 15.03.1951 gilt außerdem:
Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf
Gehwegen). 2.4.1 Versicherungsnehmer ist die Gemeinschaft der
Wohnungseigentümer.
2.2 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht
2.4.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Gemein-
2.2.1 des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unter- schaft der Wohnungseigentümer aus dem gemeinschaftlichen
nehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Eigentum sowie das Sondereigentum der jeweiligen
Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer veranschlagten Bau- Wohnungseigentümer.
summe von 50.000 EUR je Bauvorhaben.
2.4.3 Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht
Wenn dieser Betrag überschritten wird, entfällt die Mitversiche- des Verwalters und der Wohnungseigentümer bei Betätigung im
rung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorge-Versi- Interesse und für Zwecke der Gemeinschaft.
cherung (Ziff. 4 AHB);
2.4.4 Eingeschlossen sind – abweichend von Ziff. 7.4 (3) AHB –
2.2.2 des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus
a) Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen
§ 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitz-
den Verwalter;
wechsel bestand;
b) Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen
2.2.3 des Versicherungsnehmers bei Besitzwechsel aus
die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer,
der Verletzung der Räum- und Streupflicht bis zum Eigentums-
übergang (Eintragung im Grundbuch); c) gegenseitige Ansprüche von Wohnungseigentümern bei
Beteiligung im Interesse und für Zwecke der Gemeinschaft.
2.2.4 der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung,
Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauf- d) Ansprüche der einzelnen WEG-Eigentümer untereinander.
tragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Versicherungsschutz besteht subsidiär zu einer bestehenden
Ausführung dieser Verrichtungen erhoben werden. Privathaftpflichtversicherung.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personen- Ausgeschlossen bleiben Schäden am Gemeinschafts-, Sonder-
schäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle im Betrieb des und Teileigentum.
Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII
(SGB VII) handelt.
3. Nicht versicherte Risiken
Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamten-
rechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des 3.1 Von der Versicherung ausgenommen ist die gesetz-
Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. liche Haftpflicht aus
2.2.5 des Insolvenzverwalters in dieser Eigenschaft; 3.1.2 Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von
Sprengstoffen oder aus ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken
sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;
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3.1.3 Eigentum, Besitz oder Betrieb von Bahnen zur und zwar wegen Schäden an Luftfahrzeugen, der mit diesen
Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus der beförderten Sachen, der Insassen sowie wegen sonstiger
selbstständigen und nicht selbstständigen Teilnahme am Schäden durch Luftfahrzeuge.
Eisenbahnbetrieb.
3.1.4 gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder
4. Besondere Bedingungen für die Mitversicherung
jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewusst gesetz-,
von Vermögensschäden in der Haftpflichtversicherung
vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren
oder explosiblen Stoffen verursachen. – gilt nicht für die Umwelthaftpfichtversicherung und
Umweltschadensversicherung –
Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt,
verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. (1) Eingeschlossen ist im Rahmen des Vertrages die
Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne
Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere der Ziff. 2 AHB aus Versicherungsfällen, die während der
des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind.
Verhältnis zu kürzen.
(2) Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus
Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungs-
1. Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer (oder in
schutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versiche-
seinem Auftrage oder für seine Rechnung von Dritten)
rungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegen-
hergestellte oder gelieferte Sachen oder geleistete Arbeiten
heit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versiche-
entstehen;
rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese
Rechtsfolge hingewiesen hat. 2. Schäden durch ständige Immissionen (z. B. Geräusche,
Gerüche, Erschütterungen);
Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit
nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz 3. planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender
bestehen. oder gutachtlicher Tätigkeit;
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der 4. Tätigkeiten im Zusammenhang mit Geld-, Kredit-,
Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen
Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art,
Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang aus Kassenführung sowie aus Untreue und Unterschlagung;
der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das
gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit 5. aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und
arglistig verletzt hat. Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
3.1.5 Schäden im Zusammenhang mit Asbest. 6. Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenan-
schlägen;
3.2 Große Kraft- und Wasserfahrzeugklausel
7. Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an
(1) Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von
ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch 8. Tätigkeiten im Zusammenhang mit Datenverarbeitung (s. aber
eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen. (3)), Rationalisierung und Automatisierung, Auskunftserteilung,
Übersetzung, Reisevermittlung und Reiseveranstaltung;
(2) Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden,
die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von 9. bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen
ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen
eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster
oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen Pflichtverletzung;
werden. 10. Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld,
(3) Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Wertpapieren und Wertsachen.
Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) (3) Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht wegen
kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen materieller und immaterieller Folgen von Versicherungsfällen aus
Versicherten. der Verletzung von deutschen Datenschutzgesetzen zum Schutz
(4) Eine Tätigkeit der in Abs. (1) und (2) genannten vor Missbrauch personenbezogener Daten bei der Datenverar-
Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und beitung.
Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, Versicherungsschutz besteht insoweit auch – abweichend von
wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs Ziff. 7.4 (3) AHB – für gesetzliche Haftpflichtansprüche der
ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. Betriebsangehörigen untereinander.
3.3 Große Luftfahrzeugklausel Der Versicherungsnehmer beteiligt sich bei jedem derartigen
(1) Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, Versicherungsfall mit 20 %, mindestens 30 EUR, höchstens
die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von 100 EUR.
ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch (4) Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall
eines Luftfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder 500.000 EUR, begrenzt auf 1.000.000 EUR für alle Versiche-
Besitzer eines Luftfahrzeugs in Anspruch genommen werden. rungsfälle eines Versicherungsjahres.
(2) Besteht nach diesen Bestimmungen für einen (5) Kumulregelung
Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten)
kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Besteht für mehrere Versicherungsfälle, die auf derselben
Versicherten. Ursache beruhen, Versicherungsschutz sowohl in der
Betriebshaftpflichtversicherung als auch in der Umwelthaft-
(3) Nicht versichert ist die Haftpflicht aus pflichtversicherung, so ist die Ersatzleistung des Versicherers
a) der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung insgesamt auf die höchste der je Versicherungsfall in diesen
von Luftfahrzeugen oder Teilen für Luftfahrzeuge, soweit die Versicherungen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.
Teile ersichtlich für den Bau von Luftfahrzeugen oder den In diesem Fall gelten die Versicherungsfälle in dem Zeitpunkt als
Einbau in Luftfahrzeuge bestimmt waren; eingetreten, in dem der erste Versicherungsfall eingetreten ist.
b) Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung,
Reparatur, Beförderung) an Luftfahrzeugen oder
Luftfahrzeugteilen,
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Teil II (5) UmweltHG-Anlagen
(Anhang 2/Pflichtversicherung)
Umwelthaftpflichtversicherung
Anlagen des Versicherungsnehmers gem. Anhang 2 zum
UmweltHG (UmweltHG-Anlagen/Pflichtversicherung).
(6) Umwelt-Regressrisiko
1 Gegenstand der Versicherung
Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instand-
(1) Der Versicherungsschutz richtet sich nach den haltung von Anlagen gem. Ziff. 2 (1) bis 2 (5) oder Teilen, die
Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflicht- ersichtlich für Anlagen gem. Ziff. 2 (1) bis 2 (5) bestimmt sind,
versicherung (AHB) und den nachfolgenden Vereinbarungen. wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen
(2) Falls und soweit lt. Dokument vereinbart, ist versichert ist (Umwelt-Regressrisiko).
– abweichend von Ziff. 7.10 b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gem. Ziff. 7.14 (1)
privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen AHB findet insoweit keine Anwendung.
Personen- und Sachschäden durch Umwelteinwirkung für die
gem. Ziff. 2 in Versicherung gegebenen Risiken. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn der Versicherungs-
nehmer im Einzelfall und nur vorübergehend Inhaber einer von
Mitversichert sind gem. Ziff. 2.1 AHB Vermögensschäden ihm im Auftrag Dritter zu errichtenden Anlage gemäß Ziff. 2 (1) bis
aus der Verletzung von Aneignungsrechten, des Rechts 2 (5) ist (z. B. Inbetriebnahme und/oder Probebetrieb auf eigenen
am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb oder und fremden Grundstücken).
wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen. Sie
werden wie Sachschäden behandelt. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles werden unter
den in Ziff. 5 genannten Voraussetzungen durch den Versicherer
2 Umfang der Versicherung ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der Anlage
Der Versicherungsschutz erstreckt sich ausschließlich auf die gegen den Versicherungsnehmer bestehen können.
im Dokument aufgeführten Risiken. (7) Umwelthaftpflicht-Basisdeckung
Mitversichert sind auch ohne besondere Vereinbarung: – mitversichert –
WHG-Anlagen nach Maßgabe der Ziff. 2 (1.1) Umwelthaft- Umwelteinwirkungen, die im Zusammenhang mit dem im
pflicht-Basisdeckung gem. Ziff. 2 (7) Dokument aufgeführten Betriebscharakter stehen, soweit diese
Umwelteinwirkungen nicht von Anlagen oder Tätigkeiten aus-
Versicherungsschutz besteht für die sonstigen, unter Ziff. 2 (1) gehen oder ausgegangen sind, die unter den Anwendungs-
bis 2 (6) aufgeführten Deckungsbausteine, wenn diese jeweils bereich der Deckungsbausteine Ziff. 2 (1) bis 2 (6) fallen,
ausdrücklich im Dokument mit den dazugehörigen Risiken als unabhängig davon, ob diese Deckungsbausteine vereinbart
vereinbart aufgeführt sind: wurden oder nicht.
(1) WHG-Anlagen Zu Ziff. 2
Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe
gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu bei ihrer Verwendung im räumlichen und gegenständlichen
lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG- Zusammenhang mit versicherten Anlagen gem. Ziff. 2 (1) bis 2
Anlagen). Ausgenommen sind solche WHG-Anlagen, (5) und 2 (7) in Boden, Luft oder Wasser (einschl. Gewässer)
die in Anhang 1 oder 2 zum UmweltHG aufgeführt sind, gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu sein.
Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden
durch Abwässer (siehe insoweit Ziff. 2 (4)). Der Versicherungsschutz gem. Ziff. 2 (1) bis 2 (7) bezieht sich
auch auf die Haftpflicht wegen Schäden eines Dritten, die
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- dadurch entstehen, dass Stoffe in Abwässer und mit diesen in
nehmers als Inhaber von Gewässer gelangen.
(1.1) Kleingebinden sonstiger umweltgefährlicher Stoffe auf 3 Vorsorgeversicherung/Erhöhungen und
dem Betriebsgrundstück, sofern die Gesamtlagermenge Erweiterungen
500 Liter/kg nicht übersteigt, das Fassungsvermögen des
einzelnen Behältnisses nicht mehr als 60 Liter/kg beträgt und (1) Die Bestimmungen der Ziff. 3.1 (3) und der Ziff. 4 AHB
diese Stoffe überwiegend für den versicherten Betrieb bestimmt – Vorsorgeversicherung – finden für die Ziff. 2 (1) bis 2 (6) keine
sind. Ausgeschlossen bleiben CKW- und PCB-haltige Stoffe; Anwendung. Der Versicherungsschutz für neue Risiken bedarf
insoweit besonderer Vereinbarung.
(2) UmweltHG-Anlagen (Anhang 1)
(2) Ziff. 3.1 (2) AHB – Erhöhungen und Erweiterungen
Anlagen des Versicherungsnehmers gem. Anhang 1 zum – findet für die Ziff. 2 (1) bis 2 (6) ebenfalls keine Anwendung;
UmweltHG (UmweltHG-Anlagen). Ausgenommen sind hiervon unberührt bleiben mengenmäßige Veränderungen
Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden
durch Abwässer (siehe insoweit Ziff. 2 (4)). (2.1) von Stoffen innerhalb der unter Ziff. (2) versicherten
Risiken sowie
(3) sonstige deklarierungspflichtige Anlagen
(2.2) der Gesamtlagermenge der unter Ziff. 2 (1) mitversi-
Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem cherten Kleingebinde.
Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs-
oder Anzeigepflicht unterliegen, soweit es sich nicht Der Versicherungsnehmer meldet mengenmäßige
um WHG- oder UmweltHG-Anlagen handelt (sonstige Veränderungen einmal pro Jahr zur Hauptfälligkeit des
deklarierungspflichtige Anlagen). Ausgenommen sind Versicherungsvertrages.
Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer und Schäden 4 Versicherungsfall
durch Abwässer (siehe insoweit Ziff. 2 (4)).
Versicherungsfall ist – abweichend von Ziff. 1.1 AHB – die
(4) Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiken nachprüfbare erste Feststellung des Personenschadens (Tod,
Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder Einbringen Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen),
oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer derart, dass die Sachschadens (Beschädigung oder Vernichtung von
physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit Sachen) oder eines mitversicherten Vermögensschadens
des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den
(Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko). Versicherungsnehmer.
Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gem. Ziff. 7.14 (1) Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der
AHB findet insoweit keine Anwendung. Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf
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an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang (6) Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen –
des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von auch soweit sie sich mit den Aufwendungen im Sinne der Ziff. 5 (1)
Haftpflichtansprüchen erkennbar war. decken – zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung,
Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grund-
5 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles
stücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und
(1) Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versiche- dgl.) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im
rungsfall eingetreten ist, Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen.
– nach einer Störung des Betriebes Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung
oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden
oder
Personen-, Sach- oder gem. Ziff. 1 (2) mitversicherten Ver-
– aufgrund behördlicher Anordnung mögensschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke
oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelt-
Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen
einwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen.
zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar
Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
eintretenden Personen-, Sach- oder gem. Ziff. 1 (2) mitver-
sicherten Vermögensschadens. Die Feststellung der Störung 6 Nicht versicherte Tatbestände
des Betriebes oder die behördliche Anordnung müssen in die
Nicht versichert sind
Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der
frühere Zeitpunkt ist. (1) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen
oder entstanden sind, dass beim Umgang mit wasser-
(2) Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen
gefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden,
im Sinne der Ziff. 1 (2) werden unter den dort genannten Voraus-
abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch
setzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die
ähnliche Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen.
Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der
Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des
Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden.
Betriebes beruhen.
(3) Der VN ist verpflichtet,
(2) Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt
(3.1) unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umwelt-
einwirkungen entstehen.
dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung
des Betriebes oder eine behördliche Anordnung unverzüglich Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis
anzuzeigen und – soweit zumutbar – erbringt, dass er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der
schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegeben-
alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den
heiten des Einzelfalles die Möglichkeiten derartiger Schäden
Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist,
nicht erkennen musste.
den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu
mindern und (3) Ansprüche wegen bei Vertragsbeginn bereits
eingetretener Schäden.
auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen
behördliche Anordnungen einzulegen (4) Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe
früherer Versicherungsverträge Versicherungsschutz besteht
oder
oder hätte beantragt werden können.
(3.2) sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzu-
(5) Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben,
stimmen.
dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungs-
(4) Verletzt der VN eine der in Ziff. (3) genannten Obliegen- verhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu
heiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwen- diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelteinwirkung betroffen
dungen gem. Ziff. 5 vereinbarten Gesamtbetrages nur die waren.
notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt.
(6) Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder
Verletzt der VN eine der in Ziff. (3) genannten Obliegenheiten Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von
grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über Abfällen.
die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen
(7) Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versiche-
hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des
rungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, durch
Verschuldens des VN entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die
Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der
Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit
Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkt-
trägt der VN.
haftpflicht).
Abweichend von Abs. 1 und 2 bleibt der Versicherer zum
Wird Versicherungsschutz nach Risikobaustein Ziff. 2 (6)
Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten
genommen, gilt dieser Ausschluss insoweit nicht.
Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet,
soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der (8) Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versiche-
Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. rungsnehmer hergestellte oder gelieferte Abfälle nach Auslie-
ferung entstehen.
(5) Aufwendungen werden im Rahmen der im Dokument
vereinbarten Versicherungssummen je Störung des Betriebes (9) Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer
oder behördlicher Anordnung und Versicherungsjahr ersetzt. oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verur-
sachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder
Der Versicherungsnehmer hat die im Dokument vereinbarte
an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen
Selbstbeteiligung selbst zu tragen.
Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen,
Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Scha- abweichen.
den, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf
(10) Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer
die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme
oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch
angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen
verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller
im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren
gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden
Versicherungsjahres die Ersatzleistung für Versicherungsfälle
Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung,
tatsächlich gemindert hat.
regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu
befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen.
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(11) Ansprüche wegen genetischer Schäden. Abweichend von der im Versicherungsschein angegebenen
Jahreshöchstersatzleistung bilden diese Versicherungssummen
(12) Ansprüche
auch die Höchstersatzleistung des Versicherers für alle Versiche-
– wegen Bergschäden (i. S. d. § 114 BBergG), soweit es sich rungsfälle eines Versicherungsjahres.
handelt um die Beschädigung von Grundstücken, deren
(2) Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet
Bestandteilen und Zubehör;
die angegebene Versicherungssumme die Höchstgrenze zu
– wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (i. S. d. § 114 jedem Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der
BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser- und Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige
Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen. Personen bezieht.
(13) Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung Mehrere während der Versicherung eintretende
der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens. Versicherungsfälle
(14) Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf – durch dieselbe Umwelteinwirkung
Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr,
– durch mehrere unmittelbar auf derselben Ursache oder
inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar
unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhenden Umwelt-
auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen;
einwirkungen, wenn zwischen gleichen Ursachen ein innerer,
das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich
insbesondere sachlicher und zeitlicher, Zusammenhang
elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
besteht,
(15) Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungs-
gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein
nehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder
Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versiche-
beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges
rungsfälle als eingetreten gilt.
oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen.
Ziff. 6.3 AHB wird gestrichen.
Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der
Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen (3) Der Versicherungsnehmer hat bei jedem
bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Versicherungsfall von der Schadenersatzleistung die im
Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Dokument vereinbarte Selbstbeteiligung selbst zu tragen.
Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen
8 Nachhaftung
werden.
(1) Endet das Versicherungsverhältnis wegen des
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten
vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten
(Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versiche-
Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des
rungsschutz, so gilt dies auch für alle anderen Versicherten.
Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz
Eine Tätigkeit der in Abs. 1 und Abs. 2 genannten Personen für solche Personen-, Sach- oder gem. Ziff. 1 (2) mitversicherte
an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasser- Vermögensschäden weiter, die während der Wirksamkeit
fahrzeug ist kein Gebrauch i. S. dieser Bestimmung, wenn keine der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der
dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht
wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. festgestellt waren, mit folgender Maßgabe:
(16) Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungs- Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren, vom
nehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an
beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raum- gerechnet, sofern lt. Dokument nichts Abweichendes vereinbart
fahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer ist.
eines Luft- oder Raumfahrzeuges in Anspruch genommen
Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungs-
werden.
zeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungs-
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten verhältnisses geltenden Versicherungsumfanges, und zwar in
(Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungs- Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des
schutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.
Nicht versichert ist die Haftpflicht aus (2) Ziff. 8 (1) gilt für den Fall entsprechend, dass während
der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses ein versichertes
– der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung
Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den
von Luft- und Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- und
Zeitpunkt des Wegfalls des versicherten Risikos abzustellen ist.
Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von
Luft- und Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- und 9 Versicherungsfälle im Ausland
Raumfahrzeuge bestimmt waren,
(1) Eingeschlossen sind im Umfang von Ziff. 1 –
– Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, abweichend von Ziff. 7.9 AHB – auch im Ausland eintretende
Reparatur, Beförderung) an Luft- und Raumfahrzeugen oder Versicherungsfälle,
Luft- und Raumfahrzeugteilen,
– die auf den Betrieb einer im Inland belegenen Anlage
und zwar wegen Schäden an Luft- und Raumfahrzeugen, der mit oder eine Tätigkeit im Inland im Sinne der Ziff. 2 (1) bis 2 (7)
diesen beförderten Sachen, der Insassen sowie wegen sonstiger zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne der Ziff.
Schäden durch Luft- und Raumfahrzeuge. 2 (6) nur, wenn die Anlagen oder Teile nicht ersichtlich für das
Ausland bestimmt waren.
(17) Ansprüche wegen Schäden im Zusammenhang mit
Asbest; – aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an
Ausstellungen und Messen.
7 Versicherungssummen/Maximierung/
Serienschadenklausel/Selbstbehalt (2) Nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung sind
eingeschlossen im Umfang von Ziff. 1 dieser Bedingungen –
(1) Die im Dokument vereinbarten Versicherungssummen
abweichend von Ziff. 7.9 AHB – auch im Ausland eintretende
für Personen- und Sachschäden gelten je Versicherungsfall und
Versicherungsfälle,
stehen für die Umwelthaftpflichtversicherung separat zur Verfü-
gung, wobei die Versicherungssumme für Sachschäden auch die (2.1) die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von
gem. Ziff. 1 (2) mitversicherten Vermögensschäden umfasst. Anlagen oder Teilen im Sinne von Ziff. 2 (6) zurückzuführen sind,
wenn die Anlagen oder Teile ersichtlich für das Ausland bestimmt
waren;
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(2.2) die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung
oder Wartung von Anlagen oder Teilen im Sinne von Ziff. 2 (6)
zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen.
Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht
für im Ausland belegene Anlagen oder Betriebsstätten, z. B.
Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dgl.
Zu Ziff. 9 (2)
Der Versicherungsschutz besteht nur für solche Personen-
und Sachschäden, die Folgen einer plötzlichen und
unfallartigen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs sind.
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles und reine
Vermögensschäden gem. Ziff. 1 (2) werden nicht ersetzt.
(3) Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus
Arbeitsunfällen von Personen, die vom Versicherungsnehmer
im Ausland eingestellt oder mit der Durchführung von Arbeiten
betraut worden sind.
Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche
aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten gemäß dem
Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) (siehe Ziff. 7.9 AHB).
(4) Bei Versicherungsfällen in den USA/US-Territorien und
Kanada oder bei vor Gerichten in den USA/US-Territorien und
Kanada werden – abweichend von Ziff. 6.5 AHB – die Aufwen-
dungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Versi-
cherungssumme angerechnet.
Kosten sind:
Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten,
Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens
bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schaden-
ermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer
nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf
Weisung des Versicherers entstanden sind.
(5) Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben
Ansprüche
nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusam-
menhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des
französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen
anderer Länder;
auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive
oder exemplary damages;
wegen Schäden im Zusammenhang mit Asbest.
(6) Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.
Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der
Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die
Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als
erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen
Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
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Teil III I Umfang des Versicherungsschutzes
Allgemeine Versicherungsbedingungen für
die Umweltschadensversicherung (USV) 1 Gegenstand der Versicherung
1.1 Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-
rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß
Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden.
Der Versicherungsschutz für die Umweltschadensversicherung
Umweltschaden ist eine
(USV) richtet sich nach den Ziff. 8. bis 32. der Allgemeine
Versicherungs-Bedingungen für die Haftpflichtversicherung – Schädigung von geschützten Arten und natürlichen
(AHB) sowie den nachfolgenden Bestimmungen. Lebensräumen,
– Schädigung der Gewässer,
I Umfang des Versicherungsschutzes – Schädigung des Bodens.
Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der
Versicherungsnehmer von einer Behörde oder einem sonstigen
1 Gegenstand der Versicherung Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/
2 Umfang der Versicherung/Versicherte Risiken Pflichten der oben genannten Art in Anspruch genommen wird.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer
3 Betriebsstörung auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in
4 Leistungen der Versicherung Anspruch genommen wird.
5 Versicherte Kosten Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch solche
gegen den Versicherungsnehmer gerichteten Ansprüche,
6 Erhöhungen und Erweiterungen die auch ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes
7 Neue Risiken oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie
(2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungsgesetze
8 Versicherungsfall bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
9 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer
geltend gemacht werden könnten. Versicherungsschutz für
10 Nicht versicherte Tatbestände derartige Ansprüche kann ausschließlich über eine Betriebs-
11 Versicherungssummen/Maximierung/Serien- oder Berufs-Haftpflichtversicherung oder eine Umwelt-
schadenklausel/Selbstbehalt Haftpflichtversicherung vereinbart werden.
12 Nachhaftung 1.2 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Pflicht
13 Versicherungsfälle im Ausland 1.2.1 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers
und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung
14 Kündigung nach Versicherungsfall des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben
15 Kündigung nach Veräußerung versicherter angestellt hat, in dieser Eigenschaft.
Unternehmen 1.2.2 sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden,
16 Obliegenheiten bei unmittelbarer Gefahr eines die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den
Umweltschadens und nach Eintritt eines solchen Versicherungsnehmer verursachen.
1.2.3 Erstreckt sich die Versicherung auch auf Ansprüche
gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst,
II USV-Zusatzbaustein 1 sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Versicherten
entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen der Ziff. 7 gelten
nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Versicherten
entsteht.
III USV-Zusatzbaustein 2
1.2.4 Die Ausübung der Rechte aus dem
Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem
Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Versicherten für die
Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.
1.3 Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht aus dem
Gebrauch von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kfz:
– Kfz und Anhänger ohne Rücksicht auf eine Höchst-
geschwindigkeit, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und
Plätzen verkehren;
– Kfz mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit;
– selbst fahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20
km/h Höchstgeschwindigkeit. Selbst fahrende Arbeitsmaschinen
sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen,
mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur
Leistung von Arbeit, nicht zur Beförderung von Personen oder
Gütern bestimmt und geeignet sind und die zu einer vom
Bundesminister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge
gehören.
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht
werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen
und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der
Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das
Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
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Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen 4 Leistungen der Versicherung
Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis
4.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung
benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu
der gesetzlichen Verpflichtung, die Abwehr unberechtigter
sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird,
Inanspruchnahme und die Freistellung des Versicherungs-
der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
nehmers von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungs-
verpflichtungen gegenüber der Behörde oder einem sonstigen
Dritten.
2 Umfang der Versicherung/Versicherte Risiken
Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen
Die Versicherung erstreckt sich ausschließlich auf die im
dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes,
Versicherungsschein aufgeführten Risiken und Tätigkeiten.
rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches
Versicherungsschutz besteht für die unter Ziff. 2.1 bis 2.8
zur Sanierung- und Kostentragung verpflichtet ist und der
aufgeführten, jeweils ausdrücklich zu vereinbarenden
Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse oder
Risikobausteine:
Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung
2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind,
sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne
zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG- Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
Anlagen). Ausgenommen sind solche WHG-Anlagen, die in
Ist die Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung des
Anhang 1 oder 2 zum UHG aufgeführt sind, Abwasseranlagen,
Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den
Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch Abwässer.
Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungs-
2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß nehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten
Anhang 1 zum UHG (UHG-Anlagen). Ausgenommen sind freizustellen.
Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden
4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur
durch Abwässer.
Abwicklung des Schadens oder der Abwehr unberechtigter
2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Inanspruchnahme durch die Behörde oder einen sonstigen
Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- Dritten zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des
oder Anzeigepflicht unterliegen, soweit es sich nicht um WHG- Versicherungsnehmers abzugeben.
oder UHG-Anlagen handelt (sonstige deklarierungspflichtige
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungs-
Anlagen). Ausgenommen sind Abwasseranlagen, Einwirkungen
verfahren oder Rechtsstreit über Sanierungs oder Kosten-
auf Gewässer und Schäden durch Abwässer.
tragungsverpflichtungen gegen den Versicherungsnehmer,
2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder ist der Versicherer zur Verfahrens- und Prozessführung
Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder bevollmächtigt. Er führt das Verwaltungsverfahren oder den
Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers.
chemische oder biologische Beschaffenheit des
4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Umwelt-
Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer
schadens/Umweltdeliktes, der/das eine unter den Versicherungs-
(Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko).
schutz fallende Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung
2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den
zum UHG (UHG-Anlagen). Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder
genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungs-
2.6 Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage,
mäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren
Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Ziff. 2.1 bis 2.5
Kosten des Verteidigers.
oder Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind,
wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen
ist.
5 Versicherte Kosten
2.7 Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht
Versichert sind im Rahmen des in Ziff. 4.1 geregelten Leistungs-
von Ziff. 2.6 umfasst sind, nach Inverkehrbringen.
umfangs nachfolgende Kosten einschließlich notwendiger
2.8 sonstige Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungs-
auf eigenen oder fremden Grundstücken, sofern sie nicht unter verfahrens- und Gerichtskosten
die Ziff. 2.1 bis 2.7 fallen, unabhängig davon, ob diese Risikobau-
5.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten,
steine vereinbart wurden oder nicht.
natürlichen Lebensräumen oder Gewässern
5.1.1 die Kosten für die „primäre Sanierung“, d. h. für
3 Betriebsstörung Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen
Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder
3.1 Versicherungsschutz besteht ausschließlich für
annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen;
Umweltschäden, die unmittelbare Folge einer plötzlichen und
unfallartigen, während der Wirksamkeit des Versicherungs- 5.1.2 die Kosten für die „ergänzende Sanierung“, d. h. für
vertrages eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressourcen
Betriebes des Versicherungsnehmers oder des Dritten sind und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen
(Betriebsstörung). werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer
vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen
3.2 Auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung besteht im
Ressourcen und/oder Funktionen führt;
Rahmen der Ziff. 2.7 Versicherungsschutz für Umweltschäden
durch hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse. Das Gleiche gilt 5.1.3 die Kosten für die „Ausgleichssanierung“, d. h. für
im Rahmen der Ziff. 2.8 für Umweltschäden durch Lagerung, die Tätigkeiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste
Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt
Dritter i. S. v. Ziff. 2.7. Versicherungsschutz besteht in den Fällen des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen,
der Sätze 1 und 2 ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet
auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler hat. „Zwischenzeitliche Verluste“ sind Verluste, die darauf zurück-
dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein zuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen
Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des und/oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben oder ihre
Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen
Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der
(Entwicklungsrisiko). ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben.
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Die Kosten für die Ausgleichssanierung werden im Rahmen der 7.2.3 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer
vereinbarten Versicherungssumme und der Jahreshöchstersatz- Entstehung bis zur Einigung i. S. von Ziff. 7.2.2 auf den Betrag von
leistung bis zu einem Gesamtbetrag von 20% der vereinbarten EUR 500.000,– begrenzt, sofern nicht im Versicherungsschein
Versicherungssumme ersetzt. geringere Versicherungssummen festgesetzt sind.
5.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: 7.2.4 Die Regelung der Versicherung neuer Risiken gemäß
die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest Ziff. 7.2 gilt nicht für Risiken
sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt,
(1) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines
kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass
Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge
der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum
der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht
Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder
unterliegen;
zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer
Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. (2) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von
Bahnen;
5.3 Die unter Ziff. 5.1 und Ziff. 5.2 genannten Kosten für
Umweltschäden, die auf Grundstücken des Versicherungs- (3) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht
nehmers gemäß Ziff. 10.1 oder am Grundwasser gemäß Ziff. 10.2 unterliegen;
eintreten, sind nur nach besonderer Vereinbarung versichert. (4) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im
Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern
sind.
6 Erhöhungen und Erweiterungen
6.1 Für Risiken der Ziff. 2.1 bis 2.5 besteht kein Versiche-
rungsschutz für Erhöhungen und Erweiterungen. Der Versiche- 8 Versicherungsfall
rungsschutz umfasst aber mengenmäßige Veränderungen von Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung
Stoffen innerhalb der unter Ziff. 2.1 bis 2.5 versicherten Risiken. des Umweltschadens durch den Versicherungsnehmer,
6.2 Für Risiken gemäß Ziff. 2.6 und Ziff. 2.8 umfasst die zuständige Behörde oder einen sonstigen Dritten.
der Versicherungsschutz Erhöhungen oder Erweiterungen Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der
der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht
angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für Risiken aus dem darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder
Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Umfang des Schadens oder eine Pflicht zur Vornahme von
Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Sanierungsmaßnahmen erkennbar war.
Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.
6.3 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch 9 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles
auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung
bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften, soweit es 9.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versiche-
sich hierbei um Rechtsvorschriften auf der Grundlage der EU- rungsfall eingetreten ist,
Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt und diese nicht (1) für die Versicherung nach den Risikobausteinen 2.1 bis 2.5
Vorschriften zur Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht nach einer Betriebsstörung;
zum Gegenstand haben. Der Versicherer kann den Vertrag
jedoch unter nachfolgenden Voraussetzungen kündigen: (2) für die Versicherung nach Risikobaustein 2.6 nach einer
Betriebsstörung bei Dritten;
Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung
bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften ist der (3) für die Versicherung nach Risikobaustein 2.7 nach einer
Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Betriebsstörung bei Dritten – in den Fällen der Ziff. 3.2 auch ohne
Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Vorliegen einer Betriebsstörung nach behördlicher Anordnung;
Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats (4) für die Versicherung nach Risikobaustein 2.8 nach
von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer einer Betriebsstörung beim Versicherungsnehmer oder
von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat. Dritten – in den Fällen der Ziff. 3.2 auch ohne Vorliegen einer
Betriebsstörung nach behördlicher Anordnung;
Aufwendungen des Versicherungsnehmers – oder soweit
7 Neue Risiken
versichert des Dritten gemäß (2) bis (4) – für Maßnahmen
7.1 Für Risiken gemäß Ziff. 2.1 bis 2.5, die nach Abschluss zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar
des Versicherungsvertrages neu entstehen, bedarf der Versiche- eintretenden Umweltschadens. Die Feststellung der
rungsschutz besonderer Vereinbarung. Betriebsstörung oder die behördliche Anordnung müssen in
die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der
7.2 Für Risiken gemäß Ziff. 2.6 und 2.8, die nach Abschluss
frühere Zeitpunkt ist.
des Vertrages neu entstehen, besteht Versicherungsschutz im
Rahmen des Vertrages sofort bis zur Höhe gemäß Ziff. 7.2.3. 9.2 Aufwendungen aufgrund von Betriebsstörungen oder
behördlichen Anordnungen i. S. d. Ziff. 9.1 werden unter den
7.2.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach
dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache
Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb
übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungs-
eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der
nehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde
Beitragsrechnung erfolgen.
ausgeführt werden.
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt
9.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das
neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem 9.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer derartigen
Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht Störung des Betriebes oder eine behördliche Anordnung
verstrichen war. unverzüglich anzuzeigen und
7.2.2 Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den
einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist,
über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu
Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der mindern und
Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen
Entstehung. behördliche Anordnungen einzulegen
oder
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9.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits
abzustimmen. kontaminiert waren.
9.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. 10.6 die im Ausland eintreten.
9.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm
10.7 die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass
im Rahmen des für Aufwendungen gem. Ziff. 9 vereinbarten
beim Umgang mit Stoffen diese Stoffe verschüttet werden,
Gesamtbetrages nur die notwendigen und objektiv geeigneten
abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch
Aufwendungen ersetzt.
ähnliche Vorgänge in den Boden, in ein Gewässer oder in die
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. 9.3 genannten Luft gelangen. Dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer
Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, Betriebsstörung beruhen.
etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Auf-
10.8 die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige
wendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der
oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt
Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers
entstehen.
entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für
das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der 10.9 durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder
Versicherungsnehmer. Freisetzung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stalldung,
Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln,
Abweichend von Abs. 1 und 2 bleibt der Versicherer zum
es sei denn, dass diese Stoffe durch plötzliche und unfallartige
Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten
Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die
Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet,
Umwelt gelangen, diese Stoffe durch Niederschläge plötzlich
soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der
abgeschwemmt werden oder in andere Grundstücke abdriften,
Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
die nicht im Besitz des Versicherungsnehmers stehen.
9.5 Aufwendungen werden im Rahmen der im Versiche-
10.10 die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder
rungsschein vereinbarten Versicherungssumme und der Jahres-
Erzeugnisse zurückzuführen sind.
höchstersatzleistung ersetzt.
10.11 die zurückzuführen sind auf
Es gilt der im Versicherungsschein ausgewiesene Selbstbehalt.
(1) gentechnische Arbeiten,
Kommt es trotz Durchführung der Maßnahme zu einem Schaden,
so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme
(3) Erzeugnisse, die
angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen
im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren – Bestandteile aus GVO enthalten
Versicherungsjahres die Ersatzleistung für Versicherungsfälle
– aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
tatsächlich gemindert hat.
10.12 infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger
9.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Fall Aufwendungen
Entsorgung von Abfällen ohne die dafür erforderliche
– auch soweit sie sich mit Aufwendungen i. S. v. Ziff. 9.1 decken
behördliche Genehmigung, unter fehlerhafter oder
– zur Erhaltung, Reparatur, Nachrüstung, Sicherung oder
unzureichender Deklaration oder an einem Ort, der nicht im
Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder
erforderlichen Umfang dafür behördlich genehmigt ist.
Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dgl.) des
Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum 10.13 aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder
oder Besitz des Versicherungsnehmers standen, auch für solche, Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen.
die der Versicherungsnehmer hergestellt oder geliefert hat.
10.14 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder
Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwehr oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den
Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden versicherten Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers
Umweltschadens, falls nicht betroffene Betriebseinrichtungen, verursachen.
Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers
Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden, die der
beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen
Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen
sind abzuziehen.
bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines
Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder
Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen
10 Nicht versicherte Tatbestände
werden.
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten
ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt:
(Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungs-
Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, schutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
unabhängig davon, ob diese bereits erhebliche nachteilige
Eine Tätigkeit der in Abs. 1 und Abs. 2 genannten Personen
Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und
an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und
natürlichen Lebensräumen oder Gewässer haben oder eine
Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch i. S. dieser Bestimmung, wenn
Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen,
keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist
10.1 die auf Grundstücken (an Böden oder an Gewässern) und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
des Versicherungsnehmers eintreten, die im Eigentum des
Falls im Rahmen und Umfang dieses Vertrages eine
Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet,
abweichende Regelung getroffen wurde, gilt dieser Ausschluss
geleast, gepachtet, geliehen sind oder durch verbotene Eigen-
insoweit nicht.
macht erlangt wurden. Dies gilt auch, soweit es sich um dort
befindliche geschützte Arten oder natürliche Lebensräume 10.15 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter
handelt. oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch
den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verursachen
10.2 am Grundwasser.
oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder
10.3 infolge der Veränderung der Lagerstätte des Raumfahrzeuges in Anspruch genommen werden.
Grundwassers oder seines Fließverhaltens.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten
10.4 die vor Beginn des Versicherungsvertrages eingetreten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungs-
sind. schutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
10.5 die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus
212230484 2401 Seite 36 von 44
[Seite 37]
– der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung – mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen
von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raum- beruhende Einwirkungen auf die Umwelt, wenn zwischen den
fahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher und
Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge zeitlicher Zusammenhang besteht, oder
bestimmt waren;
– die Lieferung von Erzeugnissen mit gleichen Mängeln
– Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Über-
gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein
holung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen
Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versiche-
oder deren Teilen.
rungsfälle als eingetreten gilt.
10.16 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die
Besteht für mehrere Versicherungsfälle, die auf derselben
Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten)
Ursache beruhen, Versicherungsschutz sowohl in der
richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst
Betriebshaftpflichtversicherung (ggfs. inkl. mitversicherter
von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer
Produkthaftpflichtversicherung) oder AKB-Zusatzdeckung
gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die
als auch in der Umwelthaftpflichtversicherung sowie in dieser
dem Umweltschutz dienen, abweichen.
Umweltschadensversicherung, so ist die Ersatzleistung des
10.17 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Versicherers insgesamt auf die höchste der je Versicherungsfall
Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten) in diesen Versicherungen vereinbarten Versicherungssummen
richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es begrenzt.
bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder
11.3 Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versiche-
nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder
rungsfall von den gemäß Ziff. 5 versicherten Kosten den im
Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen,
Versicherungsschein ausgewiesenen Selbstbehalt selbst zu
Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige
tragen. Der Versicherer ist auch in diesen Fällen zur Prüfung
Reparaturen bewusst nicht ausführen.
der gesetzlichen Verpflichtung und zur Abwehr unberechtigter
10.18 durch Bergbaubetrieb i. S. d. BBergG. Inanspruchnahme verpflichtet.
10.19 die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen 11.4 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung
feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, General- eines Anspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder
streik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert,
Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das Gleiche gilt für hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden
Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Natur- Mehraufwand an Kosten gemäß Ziff. 5 und Zinsen nicht
kräfte ausgewirkt haben. aufzukommen.
10.20 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die
Personen richten, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt
12 Nachhaftung
haben.
12.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des
10.21 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen
vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten
die Personen richten, die den Schaden dadurch verursacht
Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des
haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder
Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz
Schädlichkeit
für solche Umweltschäden weiter, die während der Wirksamkeit
– Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der
Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht
– Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.
festgestellt waren, mit folgender Maßgabe:
10.22 soweit diese Pflichten oder Ansprüche aufgrund
– Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren
vertraglicher Vereinbarung oder Zusage über die gesetzliche
vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses
Verpflichtung des Versicherungsnehmers hinausgehen.
an gerechnet.
10.23 die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer
– Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nach-
gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere
haftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungs-
entstanden sind. Es besteht Versicherungsschutz, wenn der
verhältnisses geltenden Versicherungsumfanges, und zwar in
Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch
Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des
grob fahrlässig gehandelt hat.
Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.
10.24 durch den Betrieb von Kernenergieanlagen.
12.2 Die Regelung der Ziff.12.1 gilt für den Fall entsprechend,
dass während der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses ein
versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf
11 Versicherungssummen/Maximierung/Serien-
den Zeitpunkt des Wegfalls des versicherten Risikos abzustellen
schadenklausel/Selbstbehalt
ist.
11.1 Es gelten die im Versicherungsschein ausgewiesenen
Versicherungssummen.
13 Versicherungsfälle im Ausland
Diese Versicherungssumme bildet auch die Höchstersatzleistung
des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungs- 13.1 Versichert sind abweichend von Ziff. 10.6 im
jahres. Umfang dieses Versicherungsvertrages im Geltungsbereich
der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende
11.2 Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet
Versicherungsfälle,
die angegebene Versicherungssumme die Höchstgrenze
bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich – die auf den Betrieb einer im Inland belegenen Anlage
der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungs- oder oder eine Tätigkeit im Inland i. S. d. Ziff. 2.1 bis 2.8 zurückzuführen
ersatzpflichtige Personen erstreckt. Sämtliche Kosten gemäß Ziff. sind. Dies gilt für Tätigkeiten i. S. d. Ziff. 2.6 und 2.7 nur, wenn die
5 werden auf die Versicherungssumme angerechnet. Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse nicht ersichtlich für das
Ausland bestimmt waren;
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende
Versicherungsfälle – aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme
an Ausstellungen und Messen, wenn Versicherungsschutz gem.
– dieselbe Einwirkung auf die Umwelt,
Ziff. 2.8 vereinbart wurde.
– mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhende
Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Ziff. 1.1
Einwirkungen auf die Umwelt,
auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umset-
212230484 2401 Seite 37 von 44
[Seite 38]
zungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese 15.3 Das Kündigungsrecht erlischt, wenn
Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie
– der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von
nicht überschreiten.
dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er vom Übergang auf den
13.2 Nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung sind Dritten Kenntnis erlangt;
versichert im Umfang dieses Versicherungsvertrages im
– der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem
Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG)
Übergang ausübt, wobei das Kündigungsrecht bis zum Ablauf
eintretende Versicherungsfälle,
eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in dem der
13.2.1 die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Dritte von der Versicherung Kenntnis erlangt.
Anlagen oder Teilen i. S. v. Ziff. 2.6 oder Erzeugnisse i. S. v. Ziff.
15.4 Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer
2.7 zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile oder
laufenden Versicherungsperiode und wird das Versicherungs-
Erzeugnisse ersichtlich für das Ausland bestimmt waren;
verhältnis nicht gekündigt, haften der bisherige Versicherungs-
13.2.2 die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder nehmer und der Dritte für den Versicherungsbeitrag dieser
Wartung von Anlagen oder Teilen i. S. v. Ziff. 2.6 zurückzuführen Periode als Gesamtschuldner.
sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen;
15.5 Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer
13.2.3 die auf die sonstige Montage, Demontage, Instand- durch den bisherigen Versicherungsnehmer oder den Dritten
haltung, Wartung oder sonstige Tätigkeiten gemäß Ziff. 2.8 unverzüglich anzuzeigen.
zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen.
Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht
13.3 Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als
für im Ausland belegener Anlagen oder Betriebsstätten, z. B. einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem
Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dgl. Versicherer hätte zugehen müssen, und der Versicherer den mit
dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht
13.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.
geschlossen hätte.
Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der
Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle
Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als Versicherungsfälle, die frühestens einen Monat nach dem
erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Zeitpunkt eintreten, in dem der Versicherer von der Veräußerung
Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. Kenntnis erlangt. Dies gilt nur, wenn der Versicherer in diesem
Monat von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht
hat.
14 Kündigung nach Versicherungsfall
Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht
14.1 Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, nicht weg, wenn dem Versicherer die Veräußerung in dem
wenn Zeitpunkt bekannt war, in dem ihm die Anzeige hätte zugehen
müssen.
– vom Versicherer eine Zahlung von Sanierungskosten
geleistet wurde oder
– dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter 16 Obliegenheiten bei unmittelbarer Gefahr eines
den Versicherungsschutz fallenden Anspruch auf Erstattung Umweltschadens und nach Eintritt eines solchen
der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten gerichtlich
16.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer
zugestellt wird.
unverzüglich nach Kenntnis durch den Versicherungsnehmer
Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen anzuzeigen, auch wenn noch keine Sanierungs- oder
Monat nach der Schadensersatzzahlung oder der Zustellung der Kostentragungsansprüche erhoben wurden.
Klage zugegangen sein.
16.2 Dem Versicherungsnehmer obliegt es ferner, den
14.2 Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Versicherer jeweils unverzüglich und umfassend zu informieren
Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. über:
Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die
– seine ihm gemäß § 4 Umweltschadensgesetz obliegende
Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum
Information an die zuständige Behörde,
Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.
– behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem
oder Sanierung eines Umweltschadens gegenüber dem
Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
Versicherungsnehmer,
– die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem
15 Kündigung nach Veräußerung versicherter Dritten entstandenen Aufwendungen zur Vermeidung,
Unternehmen Begrenzung oder Sanierung eines Umweltschadens,
15.1 Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflicht- – den Erlass eines Mahnbescheids,
und Umweltschadensversicherung besteht, an einen Dritten
– eine gerichtliche Streitverkündung,
veräußert, tritt dieser an Stelle des Versicherungsnehmers
in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem – die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder
Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. gerichtlichen Verfahrens.
Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines 16.3 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit
Nießbrauchs, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen.
Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird. Weisungen des Versicherers sind zu befolgen, soweit es für
den Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer
15.2 Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle
ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu
– durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu
Frist von einem Monat, unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers
für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen
– durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit
mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt
sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden
werden.
Versicherungsperiode
16.4 Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang
gekündigt werden.
mit Umweltschäden sind unverzüglich mit dem Versicherer
abzustimmen.
212230484 2401 Seite 38 von 44
[Seite 39]
16.5 Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungs-
akt im Zusammenhang mit Umweltschäden muss der
Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst
erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des
Versicherers bedarf es nicht.
16.6 Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen
Verfahren wegen eines Umweltschadens hat der Versicherungs-
nehmer dem Versicherer die Führung des Verfahrens zu
überlassen. Im Falle des gerichtlichen Verfahrens beauftragt der
Versicherer einen Rechtsanwalt im Namen des Versicherungs-
nehmers. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt
Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die
angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
212230484 2401 Seite 39 von 44
[Seite 40]
II. USV-Zusatzbaustein 1 4 Versicherungssummen/Maximierung/Selbstbehalt
Es gilt die im Versicherungsschein ausgewiesene Versicherungs-
summe und die Jahreshöchstersatzleistung.
Falls besonders vereinbart, gilt:
Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall
1 Abweichend von Ziff. I 10.1 besteht im Rahmen und von den gemäß Ziff. I 5 versicherten Kosten den im
Umfang dieses Vertrages Versicherungsschutz auch für Versicherungsschein ausgewiesenen Selbstbehalt selbst zu
Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß tragen. Der Versicherer ist auch in diesen Fällen zur Prüfung
Umweltschadensgesetz der gesetzlichen Verpflichtung und zur Abwehr unberechtigter
– an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen, die Inanspruchnahme verpflichtet.
sich auf Grundstücken einschließlich Gewässern befinden, die im
Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von
ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren
– an Boden, der im Eigentum des Versicherungsnehmers
steht, stand oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder
geliehen ist oder war, soweit von diesem Boden Gefahren für die
menschliche Gesundheit ausgehen.
Für darüber hinausgehende Pflichten oder Ansprüche
für Schäden an diesen Böden kann Versicherungsschutz
im Rahmen und Umfang dieses Vertrages und der Ziff. III
(Zusatzbaustein 2) vereinbart werden.
– an Gewässern (nicht jedoch Grundwasser), die im
Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von
ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren.
Soweit es sich hierbei um Grundstücke, Böden oder Gewässer
handelt, die vom Versicherungsnehmer gemietet, geleast,
gepachtet oder geliehen sind oder waren, findet Ziff. I 1.1 letzter
Absatz dann keine Anwendung, wenn der Versicherungsnehmer
von einer Behörde in Anspruch genommen wird. Das Gleiche gilt,
wenn er von einem sonstigen Dritten auf Erstattung der diesem
auf der Grundlage des Umweltschadensgesetzes entstandenen
Kosten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privat-
rechtlichen Inhalts in Anspruch genommen wird.
Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die im
Versicherungsschein deklarierten Grundstücke.
Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des
Versicherungsverhältnisses erwirbt oder in Besitz nimmt, besteht
abweichend von Ziff. I 6 und Ziff. I 7 kein Versicherungsschutz.
2 Abweichend von Ziff. I 10.2 besteht Versicherungsschutz
auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden
gemäß Umweltschadensgesetz am Grundwasser.
3 Nicht versicherte Tatbestände
Die in Ziff. I genannten Ausschlüsse finden auch für diesen
Zusatzbaustein Anwendung. Falls im Versicherungsschein oder
seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt
ist, gilt:
Nicht versichert sind:
3.1 Kosten aus der Dekontamination von Erdreich infolge
eines auf Grundstücken, die im Eigentum des Versicherungs-
nehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast,
gepachtet oder geliehen sind oder waren, eingetretenen
Brandes, Blitzschlages, einer Explosion, eines Anpralls oder
Absturzes eines Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung.
Dies umfasst auch die Untersuchung oder den Austausch von
Erdreich, ebenso den Transport von Erdreich in eine Deponie
und die Ablagerung oder Vernichtung von Erdreich.
Versicherungsschutz für derartige Kosten kann ausschließlich
über eine entsprechende Sach-/Feuerversicherung vereinbart
werden.
3.2 Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die von unter-
irdischen Abwasseranlagen ausgehen.
3.3 Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, für die der
Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag
Ersatz beanspruchen kann.
212230484 2401 Seite 40 von 44
[Seite 41]
III. USV-Zusatzbaustein 2
Falls besonders vereinbart, gilt:
1 Abweichend von Ziff. I 10.1 und über den Umfang
des Zusatzbausteins 1 der Ziff. II hinaus besteht im Rahmen
und Umfang dieses Vertrages Versicherungsschutz für
weitergehende Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung des
Bodens wegen schädlicher Bodenveränderungen gemäß
Bundesbodenschutzgesetz, wenn der Versicherungsnehmer
Eigentümer, Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder Entleiher des
Bodens und Verursacher des Schadens ist oder war.
Versicherungsschutz besteht ausschließlich für solche
schädlichen Bodenveränderungen, die unmittelbare Folge
einer plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit
des Versicherungsvertrages eingetretenen Störung des
bestimmungsgemäßen Betriebes des Versicherungsnehmers
sind. Ziff. I 3.2 findet keine Anwendung.
Soweit der Versicherungsnehmer Mieter, Leasingnehmer, Pächter
oder Entleiher des Bodens ist oder war, findet Ziff. I 1.1 letzter
Absatz keine Anwendung.
Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die im
Versicherungsschein deklarierten Grundstücke.
Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des
Versicherungsverhältnisses erwirbt oder in Besitz nimmt, besteht
abweichend von Ziff. I 6 und Ziff. I 7 kein Versicherungsschutz.
2 Versicherte Kosten
In Ergänzung zu Ziff. I 5.2 sind die dort genannten Kosten für
die Sanierung von Schädigungen des Bodens auch dann
mitversichert, soweit von diesem Boden keine Gefahren für die
menschliche Gesundheit ausgehen.
Versichert sind diese Kosten jedoch nur, sofern sie der Versiche-
rungsnehmer nach einer Betriebsstörung
– aufgrund behördlicher Anordnung aufwenden musste
oder
– diese Kosten nach Abstimmung mit dem Versicherer
aufgewendet wurden.
3 Nicht versicherte Tatbestände
3.1 Nicht versichert sind Kosten i. S. v. Ziff. 2, soweit die
Schädigung des Bodens des Versicherungsnehmers Folge einer
Betriebsstörung beim Dritten ist.
3.2 Die in Ziff. I und II genannten Ausschlüsse finden auch für
diesen Zusatzbaustein Anwendung.
4 Versicherungssummen/Maximierung/Selbstbehalt
Versicherungsschutz besteht im Rahmen der unter Ziff. II (Zusatz-
baustein 1) vereinbarten Versicherungssumme und der dort
vereinbarten Selbstbeteiligung.
212230484 2401 Seite 41 von 44
[Seite 42]
Information zur
Verwendung Ihrer Daten
Hiermit informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personen- Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
bezogenen Daten durch die Zurich Insurance Europe AG,
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Niederlassung für Deutschland und die Ihnen nach dem
der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundes-
Datenschutzrecht zustehenden Rechte.
datenschutzgesetzes (BDSG), der datenschutzrechtlich
relevanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes
Verantwortlicher für die Datenverarbeitung (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Darüber
hinaus hat sich unser Unternehmen auf die „Verhaltensregeln für
Zurich Insurance Europe AG
den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche
Niederlassung für Deutschland
Versicherungswirtschaft“ verpflichtet, die die oben genannten
Platz der Einheit 2
Gesetze für die Versicherungswirtschaft präzisieren. Diese
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können Sie im Internet unter www.zurich.de/datenschutz abrufen.
Telefon: 069 7115-0
Fax: 069 7115-3358 Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir
E-Mail: service@zurich.de die von Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Abschluss
des Vertrages und zur Einschätzung des von uns zu über-
nehmenden Risikos. Kommt der Versicherungsvertrag zustande,
Unsere Datenschutzbeauftragte erreichen Sie unter folgender
verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des Vertrags-
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verhältnisses, z. B. zur Policierung oder Rechnungsstellung.
Zurich Gruppe Deutschland Angaben zum Schaden benötigen wir etwa, um prüfen zu
Konzerndatenschutz können, ob ein Versicherungsfall eingetreten und wie hoch der
50427 Köln Schaden ist.
E-Mail: datenschutz@zurich.com
Der Abschluss bzw. die Durchführung des Versicherungs-
vertrages sowie die Schadenbearbeitung ist ohne die Ver-
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Grundsätzlich erheben wir personenbezogenen Daten direkt Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten
beim Betroffenen. zur Erstellung versicherungsspezifischer Statistiken, z. B. für die
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In bestimmten Fällen kann es jedoch sein, dass wir personen-
Vorgaben. Die Daten aller mit einer Zurich Gesellschaft
bezogene Daten von Dritten erhalten.
bestehenden Verträge nutzen wir für eine Betrachtung der
Beispiele: gesamten Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung,
hinsichtlich einer Vertragsanpassung oder -ergänzung, für
– Daten von Antragstellern können wir über Vermittler (z. B. Kulanzentscheidungen oder für umfassende Auskunfts-
Versicherungsvermittler, Makler, Tippgeber) oder über Online- erteilungen. Für die Abrechnung von Außendienstvergütungen
Vertriebsplattformen erhalten. (z. B. Provision von Versicherungsvermittlern, Courtage bei
– Bei Postrückläufern führen spezialisierte Dienstleister eine Maklern oder Vergütungen von Tippgebern) ist eine Verarbeitung
Adressrecherche durch, um aktuelle Anschriftdaten zu personenbezogener Vertragsdaten notwendig.
ermitteln. Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener
– Daten zu Mitversicherten bzw. versicherten Personen Daten für vorvertragliche und vertragliche Zwecke sowie eine
erhalten wir über unseren Versicherungsnehmer, falls Schadenbearbeitung ist Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO. Soweit dafür
wir die Daten nicht direkt bei diesen Personen erheben besondere Kategorien personenbezogener Daten (z. B. Ihre
können. Wir erheben z. B. den Namen, die Adresse und das Gesundheitsdaten bei Abschluss eines Lebensversicherungs-
Geburtsdatum. Die erforderlichen Daten für den Schadensfall vertrages) erforderlich sind, holen wir Ihre Einwilligung nach
erheben wir direkt beim Betroffenen. Art. 9 Abs. 2 a) i. V. m. Art. 7 DSGVO ein. Erstellen wir Statistiken
mit diesen Datenkategorien, erfolgt dies auf Grundlage von
– Daten zu Bezugsberechtigten oder Begünstigten erhalten Art. 9 Abs. 2 j) DSGVO i. V. m. § 27 BDSG.
wir von unserem Versicherungsnehmer, z. B. den Namen,
die Adresse und das Geburtsdatum, um den Betroffenen im Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interessen von
Schadensfall kontaktieren zu können. uns oder von Dritten zu wahren (Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO). Dies
kann insbesondere erforderlich sein
– Bei der Kfz-Versicherung erhalten wir die Daten eines
abweichenden Halters von unserem Versicherungsnehmer – zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs,
und Zulassungsstellen, z. B. den Namen, die Kontaktdaten, – für die Gesamtbetrachtung Ihrer Kundenbeziehung zu den
Daten zum Fahrzeug und das Geburtsdatum. Unternehmen der Zurich Gruppe in Deutschland,
– Daten zu Sicherungsgebern, Kreditgebern, Leasinggebern, – zur Werbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte und
Bürgschafts- bzw. Garantiegläubigern und Forderungs- für andere Produkte der Unternehmen der Zurich Gruppe und
inhabern erhalten wir unter Umständen von unserem deren Kooperationspartner sowie für Markt- und Meinungs-
Versicherungsnehmer. Umgekehrt kann es sein, dass umfragen, soweit rechtlich zulässig,
wir von jenen Daten zum Versicherungsnehmer erhalten,
insbesondere Kontaktdaten und Angaben zum betroffenen – zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbeson-
Risiko. dere nutzen wir Datenanalysen zur Erkennung von Hinweisen,
die auf Versicherungsmissbrauch hindeuten können,
– Daten zu Zeugen erhalten wir von unserem Versicherungs-
nehmer oder beteiligten Dritten, z. B. Ermittlungs- und – konzernübergreifende Prüfungen (z. B. Prüfungen der
Strafverfolgungsbehörden. So erhalten wir den Namen, die Konzern-Revision),
Kontaktdaten und die jeweiligen Informationen zum Sach-
– zu statistischen Zwecken
verhalt.
212230484 2401 Seite 42 von 44
[Seite 43]
– zur Verarbeitung von Daten Dritter, zu deren Gunsten ein Dauer der Datenspeicherung
Vertrag abgeschlossen wurde (z. B. versicherte Personen) im
Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten sobald sie für
Rahmen der Vertragsbegründung und -durchführung,
die oben genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.
– für Vergütungszwecke ggü. unseren Vermittlern. Dabei kann es vorkommen, dass personenbezogene Daten
für die Zeit aufbewahrt werden, in der Ansprüche gegen unser
Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten
Unternehmen geltend gemacht werden können (gesetzliche
zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen wie z. B. aufsichts-
Verjährungsfrist von drei oder bis zu dreißig Jahren). Zudem
rechtlicher Vorgaben, Geldwäschegesetz, Sanktions-Screening,
speichern wir Ihre personenbezogenen Daten, soweit wir dazu
handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten
gesetzlich verpflichtet sind. Entsprechende Nachweis- und
oder unserer Beratungspflicht. Als Rechtsgrundlage für die
Aufbewahrungspflichten ergeben sich, unter anderem aus
Verarbeitung dienen in diesem Fall die jeweiligen gesetzlichen
dem Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung und dem
Regelungen i. V. m. Art. 6 Abs. 1 c) DSGVO.
Geldwäschegesetz. Die Speicherfristen betragen danach bis zu
Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten für einen oben nicht zehn Jahre.
genannten Zweck verarbeiten wollen, werden wir Sie im Rahmen
der gesetzlichen Bestimmungen darüber zuvor informieren.
Betroffenenrechte
Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten
Sie können unter der o.g. Adresse Auskunft über die zu Ihrer
Rückversicherer: Person gespeicherten Daten verlangen. Darüber hinaus können
Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Berichtigung oder
Von uns übernommene Risiken versichern wir bei spezialisierten
die Löschung Ihrer Daten verlangen. Ihnen kann weiterhin ein
Versicherungsunternehmen (Rückversicherer). Dafür kann es
Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten sowie ein
erforderlich sein, Ihre Vertrags- und ggf. Schadendaten an einen
Recht auf Herausgabe der von Ihnen bereitgestellten Daten in
Rückversicherer zu übermitteln, damit dieser sich ein eigenes
einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format
Bild über das Risiko oder den Versicherungsfall machen kann.
zustehen.
Darüber hinaus ist es möglich, dass der Rückversicherer unser
Unternehmen aufgrund seiner besonderen Sachkunde bei der
Risiko- oder Schadensprüfung sowie bei der Bewertung von
Widerspruchsrecht
Verfahrensabläufen unterstützt. Wir übermitteln Ihre Daten an
den Rückversicherer nur soweit dies für die Erfüllung unseres Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personen-
Versicherungsvertrages mit Ihnen erforderlich ist bzw. im zur bezogenen Daten zu Zwecken der Direktwerbung ohne
Wahrung unserer berechtigten Interessen erforderlichen Umfang Angabe von Gründen zu widersprechen. Verarbeiten wir
Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interessen, können
Vermittler:
Sie dieser Verarbeitung aus Gründen, die sich aus Ihrer
Soweit Sie hinsichtlich Ihrer Versicherungsverträge von einem besonderen Situation ergeben, widersprechen. Wir ver-
Vermittler betreut werden, verarbeitet Ihr Vermittler die zum arbeiten Ihre personenbezogenen Daten dann nicht mehr,
Abschluss und zur Durchführung des Vertrages benötigten es sei denn, wir können zwingende schutzwürdige Gründe
Antrags-, Vertrags- und Schadendaten. Auch übermittelt unser für die Verarbeitung nachweisen, die Ihre Interessen,
Unternehmen diese Daten an die Sie betreuenden Vermittler, Rechte und Freiheiten überwiegen oder die Verarbeitung
soweit diese die Informationen zu Ihrer Betreuung und dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung
Beratung in Ihren Versicherungs- und Finanzdienstleistungs- von Rechtsansprüchen.
angelegenheiten benötigen.
Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe:
Soweit personenbezogene Daten auf Basis der Rechtsgrundlage
Spezialisierte Unternehmen bzw. Bereiche unserer Unter- einer Einwilligung verarbeitet werden, haben Sie grundsätzlich
nehmensgruppe nehmen bestimmte Datenverarbeitungs- das Recht, diese jederzeit mit Wirkung für die Zukunft formlos zu
aufgaben für die in der Zurich Gruppe verbundenen Unter- widerrufen, z. B. per E-Mail an die o. g. Kontaktadressen.
nehmen zentral wahr. Soweit ein Versicherungsvertrag bei einem
oder mehreren Unternehmen unserer Gruppe besteht, können Beschwerderecht
Ihre Daten etwa zur zentralen Verwaltung von Anschriftendaten,
für den telefonischen Kundenservice, zur Vertrags- und Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an
Schadensbearbeitung, für In- und Exkasso oder zur gemein- den oben genannten Datenschutzbeauftragten zu wenden.
samen Postbearbeitung zentral durch ein Unternehmen der Daneben haben Sie das Recht auf Beschwerde bei einer
Gruppe verarbeitet werden. In der Übersicht der Dienstleister der Datenschutzaufsichtsbehörde. Die für uns zuständige Daten-
Zurich Gruppe Deutschland in der jeweils aktuellen Version auf schutzaufsichtsbehörde ist:
unserer Internetseite unter www.zurich.de/datenschutz finden Sie
Der Hessische Datenschutzbeauftragte
die Unternehmen, die an einer zentralisierten Datenverarbeitung
Postfach 31 63
teilnehmen.
65021 Wiesbaden
Externe Dienstleister:
Wir bedienen uns zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetz- Hinweis- und Informationssystem der Versicherungs-
lichen Pflichten zum Teil externer Dienstleister. wirtschaft
Eine Auflistung der von uns eingesetzten Auftragnehmer und Bei Abschluss eines Versicherungsvertrages oder im Rahmen
Dienstleister, zu denen nicht nur vorübergehende Geschäfts- der Schadenbearbeitung in der Sach-, Haftpflicht- oder Kraft-
beziehungen bestehen, können Sie der Übersicht der fahrtversicherung übermitteln wir Daten zum Versicherungsobjekt
Dienstleister der Zurich Gruppe Deutschland in der jeweils (Fahrzeugidentifikationsdaten oder Adresse des Gebäudes)
aktuellen Version auf unserer Internetseite unter sowie Angaben zu Ihrer Person (Name, Vorname, Geburtsdatum,
www.zurich.de/datenschutz entnehmen. Anschrift, frühere Anschriften) an die informa HIS GmbH (HIS-
Anfrage). Die informa HIS GmbH überprüft anhand dieser Daten,
Weitere Empfänger: ob zu Ihrer Person und/oder zu Ihrem Versicherungsobjekt im
Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an „Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft“
weitere Empfänger übermitteln, wie etwa an Behörden zur (HIS) Informationen gespeichert sind, die auf ein erhöhtes
Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten oder -rechte (z. B. Risiko oder Unregelmäßigkeiten in einem Versicherungsfall
Aufsichtsbehörden, Sozialversicherungsträger, Finanzbehörden hindeuten können. Solche Informationen können nur aufgrund
oder Strafverfolgungsbehörden, Gerichte, Gerichtsvollzieher, einer früheren Meldung eines Versicherungsunternehmens an
Insolvenzverwalter) oder an externe Produkt- und Kooperations- das HIS vorliegen (HIS-Einmeldung), über die Sie ggf. von dem
partner. einmeldenden Versicherungsunternehmen gesondert informiert
worden sind. Daten, die aufgrund einer HIS-Einmeldung im HIS
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gespeichert sind, werden von der informa HIS GmbH an uns, das
anfragende Versicherungsunternehmen, übermittelt.
Detaillierte Informationen zur informa HIS GmbH gemäß
Art. 14 DSGVO, d. h. Informationen zum Geschäftszweck, zu
Zwecken der Datenspeicherung, zu den Datenempfängern,
zum Selbstauskunftsrecht, zum Anspruch auf Löschung oder
Berichtigung etc. finden Sie unter
www.informa-his.de.
Bonitätsauskünfte
Vor dem Abschluss einer Versicherung übermitteln wir Ihre
Daten (Name, Adresse und ggf. Geburtsdatum) zum Zweck
der Bonitätsprüfung an die infoscore Consumer Data GmbH,
Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden. Rechtsgrundlage dieser
Übermittlung ist Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO. Übermittlungen auf der
Grundlage dieser Bestimmung erfolgen nur, soweit dies zur
Wahrnehmung berechtigter Interessen unseres Unternehmens
oder Dritter erforderlich ist und nicht Ihre Interessen oder
Grundrechte und Grundfreiheiten, die den Schutz personen-
bezogener Daten erfordern, überwiegen.
Detaillierte Informationen über die infoscore Consumer Data GmbH
gemäß Art. 14 DSGVO, d. h. Informationen zum Geschäftszweck,
zu Zwecken der Datenspeicherung, zu den Datenempfängern,
zum Selbstauskunftsrecht, zum Anspruch auf Löschung und
Berichtigung etc. unter
www.finance.arvato.com/icdinfoblatt.
Datenübermittlung in ein Drittland
Sollten wir personenbezogene Daten an Dienstleister außerhalb
des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) übermitteln, erfolgt
die Übermittlung nur, soweit dem Drittland durch die EU-Kom-
mission ein angemessenes Datenschutzniveau bestätigt wurde,
andere angemessene Datenschutzgarantien (z. B. verbindliche
unternehmensinterne Datenschutzvorschriften oder EU-Stan-
dardvertragsklauseln) vorhanden sind oder einer der in der
DSGVO genannten Ausnahmetatbestände gegeben ist.
Detaillierte Information dazu sowie über das Datenschutzniveau
bei unseren Dienstleistern in Drittländern finden Sie in der
Übersicht der Dienstleister der Zurich Gruppe Deutschland in der
jeweils aktuellen Version auf unserer Internetseite unter
www.zurich.de/datenschutz.
Automatisierte Einzelfallentscheidung
In der Kraftfahrtversicherung entscheiden wir zum Teil voll-
automatisiert über den Umfang des Versicherungsschutzes
oder die Höhe der Versicherungsprämie. Diese Entscheidungen
beruhen auf von uns vorher festgelegten Regeln zur Gewichtung
der Informationen über Ihr bisheriges Zahlungsverhalten,
Schadensverläufe oder Ihre Kundenbeziehung.
Soweit wir automatisierte Einzelfallentscheidungen durchführen,
haben Sie das Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person
seitens des Verantwortlichen, auf Darlegung des eigenen
Standpunkts und Anfechtung der Entscheidung, wenn Ihrem
Begehren nicht vollumfänglich stattgegeben wurde.
Aktualisierung der Datenschutzhinweise
Diese Datenschutzhinweise können aufgrund von Änderungen
z. B. der gesetzlichen Bestimmungen, zu einem späteren Zeit-
punkt angepasst werden. Eine jeweils aktuelle Fassung dieser
Hinweise sowie der Dienstleister, zu denen nicht nur vorüber-
gehende Geschäftsbeziehungen bestehen, erhalten Sie getrennt
nach Unternehmen unter
www.zurich.de/datenschutz.
Stand: 20240101
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