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Versicherungsmakler / Bauleistungsversicherung / Bedingungsarchiv

Zurich Bauleistungsversicherung (ABN 2011): die Bedingungen im Volltext

Bauleistungsversicherung für Bauherren nach ABN 2011 mit Besonderen Vereinbarungen nach m2-Wohnfläche für Neubau, Umbau und Aufstockung von Ein- und Mehrfamilienhäusern, Allgefahrendeckung bis 500.000 Euro je Schaden ohne Unterversicherung, Diebstahl eingebauter Teile und Materialtransport mit eigenem Kfz; Feuer nur nach Vereinbarung.

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Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 63 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen und Vertragsform

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungssumme (Herstellungskosten der Bauleistung einschließlich Material und Lohn)ja, bis 500.000 €„Der Versicherungswert sind die endgültigen Herstellungskosten für das gesamte versicherte Bauvorhaben“ABN Abschnitt A § 5 Nr. 1 a, Seite 8
Allgefahrendeckung: versichert sind unvorhergesehen eintretende Schäden, soweit nicht ausdrücklich ausgeschlossenja„Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden).“ABN Abschnitt A § 2 Nr. 1, Seite 7
Vertragsform für Auftraggeber oder Bauherren (ABN, ABBL Bauherr, Bauwesen des Bauherrn)ja„Versichert ist das Interesse des Versicherungsnehmers (Bauherr oder sonstiger Auftraggeber).“ABN Abschnitt A § 3 Nr. 1, Seite 8
Vertragsform für Bauunternehmen oder Handwerker (ABU, Jahresvertrag für Unternehmerleistungen)ja„Versichert ist das Interesse aller Unternehmer, die an dem Vertrag mit dem Auftraggeber beteiligt sind“ABN Abschnitt A § 3 Nr. 2, Seite 8
Jahresvertrag für alle Bauvorhaben eines Unternehmens (Umsatz- oder Pauschalpolice)nicht geregelt
Neubau eines Ein- oder Zweifamilienhauses durch private Bauherren versicherbarja„Gegenstand der Versicherung ist Neubau, Umbau oder Aufstockung von Ein- und Mehrfamilienhäusern“Besondere Vereinbarungen Nr. 1, Seite 15
Umbau, Anbau, Sanierung und Arbeiten an Altbauten versicherbarja„Neubau oder Umbau eines Gebäudes einschließlich dazugehöriger Außenanlagen“ABN Abschnitt A § 1 Nr. 1, Seite 7
Tief-, Straßen- und Ingenieurbau versicherbarnicht geregelt
Höchste Bausumme ohne Einzelanfrage (Grenze der Pauschal- oder Tarifannahme)nicht geregelt

Versicherte Gefahren

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Schäden an der Bauleistung durch Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler (Folgeschaden, nicht der Mangel selbst)ja„Führt ein Mangel zu einem entschädigungspflichtigen Schaden, so leistet der Versicherer Entschädigung unter Abzug der Kosten, die zusätzlich aufgewendet werden müssen, damit der Mangel nicht erneut entsteht.“ABN Abschnitt A § 7 Nr. 1 b, Seite 9
Sturm und Wolkenbruch, auch Schäden durch Niederschlag am noch offenen Rohbauja„Schäden durch Sturm und Leitungswasser an fertiggestellten Teilen von Bauwerken“Klausel TK 5870, Seite 16
Hochwasser, Überschwemmung und Grundwasserja„Hochwasser gilt als ungewöhnlich, wenn folgende Wasserstände oder Wassermengen überschritten sind“Klausel TK 5260 Nr. 3, Seite 16
Weitere Naturgefahren (Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen)ja„Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden).“ABN Abschnitt A § 2 Nr. 1, Seite 7
Frost und Eisja„durch normale Witterungseinflüsse, mit denen wegen der Jahreszeit und der örtlichen Verhältnisse gerechnet werden muss“ABN Abschnitt A § 2 Nr. 4 b, Seite 8
Vandalismus und Sachbeschädigung durch Unbekannteja„Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden).“ABN Abschnitt A § 2 Nr. 1, Seite 7
Diebstahl und Einbruchdiebstahl fest eingebauter Bestandteileja„leistet der Versicherer Entschädigung für Verluste durch Diebstahl mit dem Gebäude fest verbundener versicherter Bestandteile“Besondere Vereinbarungen Nr. 5, Seite 7
Diebstahl noch nicht eingebauter Bauteile und Baustoffenein„Verluste von versicherten Sachen, die nicht mit dem Gebäude fest verbunden sind“ABN Abschnitt A § 2 Nr. 3 b, Seite 8
Brand, Blitzschlag und Explosion (eingeschlossen oder nur gegen Zuschlag)nein„Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges“ABN Abschnitt A § 2 Nr. 2 b, Seite 7
Streik, Aussperrung, innere Unruhennein„durch Streik, Aussperrung oder Verfügungen von hoher Hand“ABN Abschnitt A § 2 Nr. 4 i, Seite 8

Versicherte Sachen und Erweiterungen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Altbausubstanz und vorhandene Bauten (Schäden an bestehender Bausubstanz bei Umbauten)ja„Altbauten, die nicht Bestandteil der Lieferungen und Leistungen sind.“ABN Abschnitt A § 1 Nr. 2 f, Seite 7
Baustelleneinrichtung, Gerüste, Baubuden und Hilfsbautennein„Stahlrohr- und Spezialgerüste, Stahlschalungen, Schalwagen und Vorbaugeräte, ferner Baubüros, Baubuden, Baucontainer“ABN Abschnitt A § 1 Nr. 3 g, Seite 7
Baugeräte und Baumaschinen (mitversicherbar oder ausgeschlossen)nein„Baugeräte einschließlich Zusatzeinrichtungen wie Ausrüstungen, Zubehör und Ersatzteile“ABN Abschnitt A § 1 Nr. 3 d, Seite 7
Baugrund und Bodenmassen (Mehrkosten für Wiederherstellung)ja, bis 10.000 €„Baugrund und Bodenmassen, soweit sie 10.000 EUR nicht Bestandteil der Lieferungen und Leistungen sind“Besondere Vereinbarungen Nr. 10, Seite 16
Vom Bauherrn beigestellte Bauteile und Materialienja„des Neuwertes der Baustoffe und Bauteile“ABN Abschnitt A § 5 Nr. 1 a, Seite 8
Eigenleistungen des Bauherrn und Nachbarschaftshilfe mitversichertja„Eigenleistungen des Bauherrn“ABN Abschnitt A § 5 Nr. 1 a, Seite 8
Haustechnik, Elektro- und Heizungsanlagen als Teil der Bauleistung, einschließlich Probebetriebja„maschinelle Einrichtungen für Produktionszwecke“ABN Abschnitt A § 1 Nr. 3 c, Seite 7
Verglasungen, Fassadenglas und Glasbausteineja„Schäden an Glas-, Metall- oder Kunststoffoberflächen sowie an Oberflächen vorgehängter Fassaden durch eine Tätigkeit an diesen Sachen“ABN Abschnitt A § 2 Nr. 3 c, Seite 8
Sachen Dritter auf der Baustelle (fremde Gewerke)ja„Versichert sind alle Lieferungen und Leistungen für das im Versicherungsvertrag bezeichnete Bauvorhaben“ABN Abschnitt A § 1 Nr. 1, Seite 7

Kosten und Leistungen im Schadenfall

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Aufräumungs-, Abbruch- und Entsorgungskostenja, bis 10.000 €„zusätzliche Aufräumungskosten für den Fall, 10.000 EUR“Besondere Vereinbarungen Nr. 10, Seite 16
Bergungs-, Freilegungs- und Suchkostenja, bis 10.000 €„Schadensuchkosten (Abschnitt A § 6 Nr. 3 a)) 10.000 EUR“Besondere Vereinbarungen Nr. 10, Seite 16
Mehrkosten für Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit und Eilfrachtja„Mehrkosten für Eil- und Expressfrachten werden nur ersetzt, soweit dies besonders vereinbart ist.“ABN Abschnitt A § 7 Nr. 2 f, Seite 9
Kosten für Sachverständige, Planer und Statiker zur Schadenbehebungnicht geregelt
Schadenabwendungs- und Schadenminderungskostenja„Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der ... zur Abwendung und Minderung des Schadens“ABN Abschnitt A § 6 Nr. 1 a, Seite 9
Ersatz zum Wiederherstellungswert ohne Abzug neu für altja„um einen Zustand wiederherzustellen, der dem Zustand unmittelbar vor Eintritt des Schadens technisch gleichwertig ist“ABN Abschnitt A § 7 Nr. 1 a, Seite 9
Verzicht auf Unterversicherungseinwand (oder Abrechnung nach Schlussbausumme)ja„Ist bei der Anmeldung zur Versicherung die m2-Wohnfläche entsprechend den Bestimmungen gebildet worden, so werden die Bestimmungen über die Unterversicherung nicht angewandt.“Besondere Vereinbarungen Nr. 9, Seite 15
Nachhaftung oder Einschluss der Benutzung nach Abnahme (Mitversicherung bis Ende der Gewährleistung)nicht geregelt

Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss der Mängelbeseitigung selbst (Kosten, die auch ohne Schaden für die fehlerfreie Leistung angefallen wären)ja„Mängel der versicherten Lieferungen und Leistungen sowie sonstiger versicherter Sachen“ABN Abschnitt A § 2 Nr. 3 a, Seite 8
Ausschluss normaler, nach Jahreszeit und Örtlichkeit zu erwartender Witterungseinflüsseja„durch normale Witterungseinflüsse, mit denen wegen der Jahreszeit und der örtlichen Verhältnisse gerechnet werden muss“ABN Abschnitt A § 2 Nr. 4 b, Seite 8
Ausschluss von Baugeräten, Fahrzeugen und Schiffenja„Fahrzeuge aller Art“ABN Abschnitt A § 1 Nr. 3 h, Seite 7
Ausschluss von Abnutzung, Korrosion und Verschleißnicht geregelt
Ausschluss von Vertragsstrafen, Verzug und Vermögensschädenja„Der Versicherer leistet keine Entschädigung für aa) Vermögensschäden“ABN Abschnitt A § 7 Nr. 1 c, Seite 8
Ausschluss von Krieg, Terror und Kernenergieja„durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen“ABN Abschnitt A § 2 Nr. 4 j, Seite 8
Ausschluss von Schäden durch Mängel, die der Versicherungsnehmer kannte oder kennen mussteja„weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können“ABN Abschnitt A § 2 Nr. 1, Seite 7
Ausschluss von Cyber- und Datenrisikennicht geregelt

Obliegenheiten und Sicherungen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Sicherungsvorgaben (verschlossene Räume, Bauzaun, Bewachung) für den Diebstahlschutznicht geregelt
Pflicht zu Schutzmaßnahmen gegen Witterung und Wasser (Notdach, Wasserhaltung)ja„durch nicht einsatzbereite oder ausreichend redundante Anlagen zur Wasserhaltung“ABN Abschnitt A § 2 Nr. 4 d, Seite 8
Pflicht zur Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik und behördlicher Auflagenja„die notwendigen Informationen über die Eigenschaften oder Veränderungen des Baugrundes und die Grundwasserverhältnisse einzuholen und zu beachten“ABN Abschnitt B § 8 Nr. 1 a aa, Seite 11
Frist zur Schadenmeldung und Besichtigungsrecht vor Beginn der Aufräumungja„das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis“ABN Abschnitt B § 8 Nr. 2 gg, Seite 12
Anzeige bei der Polizei bei Diebstahl und Vandalismusja„Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen“ABN Abschnitt B § 8 Nr. 2, Seite 12
Anzeigepflicht bei Änderung von Bauzeit, Bausumme oder Bauweiseja„eine gänzliche Unterbrechung der Arbeiten auf dem Baugrundstück oder eines Teils davon dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen“ABN Abschnitt B § 8 Nr. 1 a bb, Seite 12
Leistung bei grober Fahrlässigkeit (Verzicht auf Kürzung)nein„fahrlässig herbeigeführt, wird die Entschädigung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis gekürzt“ABN Abschnitt A § 7 Nr. 8, Seite 10

Selbstbehalt, Laufzeit und Beitragsregeln

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbeteiligung je Schaden (allgemein)ja„Der nach Nr. 1 bis 8 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.“ABN Abschnitt A § 7 Nr. 9, Seite 9
Erhöhte Selbstbeteiligung bei Diebstahlnicht geregelt
Erhöhte Selbstbeteiligung bei Naturgefahrennicht geregelt
Beginn der Haftung (Baubeginn, Anlieferung, Vertragsbeginn)ja„Erst- oder Einmalprämie zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt“ABN Abschnitt B § 2 Nr. 1, Seite 11
Ende der Haftung (Abnahme, Bezug, Ingebrauchnahme oder Fristablauf)ja„a) mit der Bezugsfertigkeit oder b) nach Ablauf von sechs Werktagen seit Beginn der Benutzung“ABN Abschnitt B § 2 Nr. 2, Seite 11
Höchste Bauzeit im Grundbeitrag und Verlängerungsregelja„Der Versicherungsschutz endet spätestens zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.“ABN Abschnitt B § 2 Nr. 2, Seite 11
Einmalbeitrag für das Bauvorhaben (statt laufendem Beitrag)ja„Die erste oder einmalige Prämie ist“ABN Abschnitt B § 4 Nr. 1, Seite 3
Beitragsabrechnung nach endgültiger Bausumme oder Umsatznein„Auf die Bildung der vorläufigen und, nach Ende des Versicherungsschutzes, der endgültigen Versicherungssumme wird verzichtet“Besondere Vereinbarungen Nr. 8, Seite 15
Leistungen aller beteiligten Unternehmer und Subunternehmer mitversichertja„einschließlich der Subunternehmer, jeweils mit ihren Lieferungen und Leistungen“ABN Abschnitt A § 3 Nr. 2, Seite 8
Regressverzicht gegenüber mitversicherten Unternehmern (außer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit)ja„verzichtet der Versicherer auf den Übergang von Ersatzansprüchen gegen versicherte Unternehmer und Subunternehmer als Schadenverursacher“Klausel TK 5868, Seite 15
Bauherrenhaftpflicht im selben Werk oder Paketja„Haftpflichtversicherung für Bauherren sowie Haus- und Grundbesitz“Inhaltsverzeichnis, Teil 2, Seite 2
Kombination mit Baugewährleistung oder Zehnjahresversicherung (seguro decenal) im selben Paketnicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Zurich Insurance Europe AG
Vertrieb
nicht bekannt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: Verbraucherinformation für Versicherungen rund um den Hausbau (ABN 2011 und Besondere Vereinbarungen nach m2-Wohnfläche)
[Seite 1] Verbraucherinformation für Versicherungen rund um den Hausbau Spezial Produkte in der Fassung 10/2021 212230484 2401 [Seite 2] Inhaltsverzeichnis Allgemeine Hinweise 3 Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der 6 gesetzlichen Anzeigepflicht 1. Bauleistungsversicherung Allgemeine Bedingungen für die Bauleistungsversicherung 7 durch Auftraggeber (ABN 2011) Besondere Vereinbarungen zur Bauleistungsversicherung 15 nach m2-Wohnfläche 2. Bauherren-Haftpflichtversicherung Allgemeine Versicherungsbedingungen für die 18 Haftpflichtversicherung (AHB) Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur 26 Haftpflichtversicherung für Bauherren sowie Haus- und Grundbesitz Information zur Verwendung Ihrer Daten 42 212230484 2401 Seite 2 von 44 [Seite 3] Allgemeine Hinweise I. Informationspflichten gemäß Lastschrift mit uns vereinbart haben, so ist der Beitrag/die Prämie dann rechtzeitig gezahlt, wenn sie (für die einzelnen Versi- § 7 Versicherungsvertragsgesetz cherungsverträge getrennt) bei Fälligkeit von Ihrem Konto eingezogen werden kann. Der Beitrag/die Prämie ist fällig nach Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins die Rechtsverordnung zu den Informationspflichten (§ 7 Versiche- und wird dann unverzüglich (d. h. innerhalb der Zahlungsfrist von rungsvertragsgesetz) regelt den Umfang der Verbraucherinforma- weiteren 14 Tagen) von Ihrem Konto abgebucht. Sofern Sie keine tion zu Versicherungsverträgen. Nachfolgend erhalten Sie diese Lastschrift mit uns vereinbart haben (Selbstzahler), müssen Sie Informationen bzw. einen Überblick darüber, wo Sie diese den Beitrag/die Prämie nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang entnehmen können. des Versicherungsscheins dann unverzüglich (d. h. innerhalb der Zahlungsfrist von weiteren 14 Tagen) an uns zahlen. Ihr Versicherer und ladungsfähige Anschrift Ist der Erstbeitrag/die Erstprämie oder einmalige Beitrag/Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht gezahlt, so sind wir als Zurich Insurance Europe AG Versicherer auch nicht zur Leistung verpflichtet, sofern Sie die Platz der Einheit 2, 60327 Frankfurt am Main (HRB 133359) Nichtzahlung zu vertreten haben. Sie verlieren also dann den Aufsichtsratsvorsitzende: Alison Martin Versicherungsschutz für den Vertrag, für den Sie den Beitrag/die Vorstand: Markus Klose (Vors.) Prämie nicht gezahlt haben. Zurich Insurance Europe AG, Niederlassung für Deutschland Falls Sie hingegen die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben, so vertreten durch den Leiter der Niederlassung: bleibt der Versicherungsschutz auch für die Vergangenheit Dr. Carsten Schildknecht erhalten. 50427 Köln Solange der Beitrag/die Prämie nicht rechtzeitig gezahlt wurde, Tel. 0221 7715-7750 steht uns als Versicherer der Rücktritt vom Vertrag zu, es sei Fax 0221 7715-6666 denn Sie haben die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Sofern Ihnen www.zurich.de eine vorläufige Deckung erteilt wurde, erlischt diese gleichzeitig rückwirkend, sofern Sie die Nichtzahlung zu vertreten haben. Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers Gegenstand des Unternehmens ist der unmittelbare und Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung mittelbare Betrieb aller Zweige des privaten Versicherungswe- gestellten Informationen sens im In- und Ausland und von sonstigen Geschäften, die in Das Ihnen unterbreitete Angebot hat eine Gültigkeit von drei engem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Versicherungs- Monaten und gilt vorbehaltlich einer Änderung der vom betrieb stehen. Lebens- und substitutive Krankenversicherungen Gesetzgeber festgelegten Versicherungsteuer sowie einer übernimmt die Gesellschaft nur als Rückversicherer. endgültigen Risikoprüfung. Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung Zustandekommen des Vertrages und Bindefrist des Die gegenseitigen Rechte und Pflichten richten sich nach dem Versicherungsnehmers Versicherungsschein, dem Antrag, den beantragten Allgemeinen Versicherungsbedingungen, Sonderbedingungen, Zusatzbedin- Der Versicherungsvertrag kommt durch zwei übereinstimmende gungen und/oder Klauseln sowie den gesetzlichen Bestimmungen. Vertragserklärungen zustande, regelmäßig dadurch, dass der Versicherer den Antrag des Versicherungsnehmers durch Den mit Ihnen vereinbarten Leistungsumfang können Sie Ihrem Übersendung des Versicherungsscheins annimmt. Antrag, Ihrem Versicherungsschein und den allgemeinen Versicherungsbedingungen entnehmen. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem von den Parteien vereinbarten Zeitpunkt, sofern die Erst- oder Einmalprämie vom Versicherungsnehmer rechtzeitig gezahlt wird. Versicherungsbeitrag/-prämie Diese Angaben entnehmen Sie bitte Ihrem Antrag/Angebot. Der Versicherungsnehmer ist an seinen Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat. Dies ergibt Der zu zahlende Beitrag/die zu zahlende Prämie enthält die zum sich aus § 145 BGB. Zeitpunkt der Antragstellung gültige Versicherungsteuer. Zusätzlich anfallende Kosten Widerrufsbelehrung Gebühren und Kosten für die Aufnahme des Antrags oder aus Abschnitt 1 anderen Gründen – außer der gesetzlichen Versicherungsteuer, Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise Mahngebühren sowie der Kosten bei Nichteinlösung im Rahmen eines SEPA-Lastschriftverfahrens – werden nicht erhoben. Widerrufsrecht Sie haben das Recht, jederzeit gegen Erstattung der Kosten Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist Abschriften der Erklärungen zu fordern, die Sie mit Bezug auf den von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform Vertrag, insbesondere bei der Antragstellung und im Schadenfall, (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. abgegeben haben. Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen Im Rahmen eines ordnungsgemäßen Vertragsablaufs können • der Versicherungsschein, jedoch Telekommunikationskosten für Sie entstehen, wenn Sie uns kontaktieren. Ist in Ihren Unterlagen eine Service-Nummer • die Vertragsbestimmungen, angegeben, unter der Sie uns erreichen können, informieren wir einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allge- Sie dort über die Höhe der Telekommunikationskosten. Für meinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum einschließlich unsere Festnetznummern fallen die Gebühren Ihres Telekommu- der Tarifbestimmungen, nikationspartners an. • diese Belehrung, Belehrung über die Rechtsfolgen bei Nichtzahlung des Erstbeitrages/der Erstprämie • das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Der Erstbeitrag/die Erstprämie oder einmalige Beitrag/Prämie muss von Ihnen rechtzeitig gezahlt werden. Wenn Sie Zahlung durch 212230484 2401 Seite 3 von 44 [Seite 4] • und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Kosten, die Ihnen für die Benutzung von Fernkommunika- Informationen, tionsmitteln entstehen, wenn solche zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt werden; jeweils in Textform zugegangen sind. 7. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige insbesondere zur Zahlungsweise der Prämien/der Beiträge; Absendung des Widerrufs. 8. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung Der Widerruf ist zu richten an: gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer Zurich Insurance Europe AG, Niederlassung für Deutschland befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises; 50427 Köln 9. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, E-Mail: vertrag@zurich.com insbesondere über den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während Bei einem Widerruf per Telefax ist der Widerruf an folgende der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll; Faxnummer zu richten: 0221 7715 6666 10. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, ins- Widerrufsfolgen besondere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegen- Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versiche- über der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen rungsschutz und wir als Versicherer erstatten Ihnen den auf des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, die Zeit vor und nach Zugang des Widerrufs entfallenden den Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen Teil der Prämien/der Beiträge, wenn Sie zugestimmt haben, haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufs- Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen frist beginnt. Der Versicherer hat zurückzuzahlende Beträge Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informa- unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des tionen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; Widerrufs, zu erstatten. 11. Angaben zur Laufzeit des Vertrages; Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der 12. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass den vertraglichen Kündigungsbedingungen; soweit die empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind. einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen Besondere Hinweise und deutlich gestalteten Form; Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren 13. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über das Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufs- zuständige Gericht; recht ausgeübt haben. 14. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Unterabschnitt genannten Vorabinformationen Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Versicherungsverträgen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat. Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommu- nikation während der Laufzeit dieses Vertrags zu führen; Abschnitt 2 Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen 15. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und die weiteren Informationen Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den zu stellen: Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt; 1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, 16. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde. ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer; Ende der Widerrufsbelehrung 2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch Laufzeit des Vertrages den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen Diese Angaben entnehmen Sie bitte Ihrem Antrag/Angebot oder einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen Versicherungsschein. erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; Beendigung des Vertrages 3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers; Nach Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer verlängern sich Versi- cherungsverträge mit mindestens einjähriger Dauer stillschwei- 4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, gend von Jahr zu Jahr, wenn nicht drei Monate vor dem jeweiligen insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Ablauf der anderen Partei eine Kündigung zugegangen ist. Leistung des Versicherers; 5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern Ein Versicherungsvertrag, der für die Dauer von mehr als drei und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Prämien/die Bei- Jahren abgeschlossen worden ist, kann von Ihnen zum Schluss träge einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsver- des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung hältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge einer Frist von drei Monaten in Textform gekündigt werden. umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berech- Anwendbares Recht und Rechtsweg nung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen; Es gilt deutsches Recht. 6. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten unter Angabe des insgesamt zu zahlenden Betrages sowie mögliche Wenn Sie uns verklagen, können Sie Ansprüche aus Ihrem Versi- weitere Steuern, Gebühren oder Kosten, die nicht über den cherungsvertrag bei den nachfolgenden Gerichten geltend machen: Versicherer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt a) Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist oder das werden; örtlich zuständige Gericht Ihres gewöhnlichen Aufenthaltsortes. 212230484 2401 Seite 4 von 44 [Seite 5] b) Gericht, das für unseren Geschäftssitz oder für die Sie betreu- II. Sanktionsklausel ende Niederlassung örtlich zuständig ist. Ungeachtet sonstiger Bestimmungen dieses Vertrages gewährt Wenn wir Sie verklagen, können wir Ansprüche aus dem Versi- bzw. leistet der Versicherer aus diesem Versicherungsvertrag cherungsvertrag bei nachfolgenden Gerichten geltend machen: keinen Versicherungsschutz beziehungsweise keine Zahlungen, sonstige Leistungen oder sonstige Vorteile zu Gunsten des a) Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist. Versicherungsnehmers, des Versicherten oder eines Dritten, b) Haben Sie einen Geschäfts- oder Gewerbebetrieb, außerdem soweit dadurch oder durch Handlungen des Versicherungsneh- das Gericht des Ortes, an dem sich der Sitz oder die Niederlassung mers oder des Versicherten anwendbare Regelungen, Gesetze Ihres Betriebes befindet. oder Wirtschafts- oder Handelssanktionen verletzt werden. III. Folgende Klausel gilt nur, wenn versicherte Vertragssprache Risiken im Ausland gelegen sind oder Die Vertragssprache ist Deutsch, sofern im Einzelfall nicht etwas grenzüberschreitend transportiert werden: anderes vereinbart wird. Der Versicherungsnehmer ermächtigt Zurich, Daten zu bearbeiten, die sich aus den Vertragsunterlagen oder der Vertragsabwicklung Versicherungsombudsmann ergeben. Diese Ermächtigung umfasst insbesondere die Wenn Sie als Verbraucher mit unserer Entscheidung nicht zufrieden physische oder elektronische Datenaufbewahrung, die Verwen- sind oder eine Verhandlung mit uns einmal nicht zu dem von Ihnen dung der Daten für die Bestimmung der Prämie, für die Risikoab- gewünschten Ergebnis geführt hat, können Sie sich an den klärung, für die Bearbeitung von Versicherungsfällen und für Ombudsmann für Versicherungen wenden. statistische Auswertungen. Zurich kann im erforderlichen Umfang Daten an die an der Vertragsabwicklung beteiligten Dritten im Informationen über den Versicherungsombudsmann, das In- und Ausland, insbesondere an Mit- und Rückversicherer, sowie Beschwerdeverfahren und die Kontaktmöglichkeiten finden Sie im an in- und ausländische Gesellschaften und Partnerunternehmen Internet unter: www.versicherungsombudsmann.de der Zurich Insurance Group sowie an den Gesamtverband der Die Postanschrift lautet: Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) zur Verarbeitung Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin weiterleiten. Sofern ein Versicherungsvermittler (Broker) für den Versicherungsnehmer handelt, ist Zurich ermächtigt, diesem Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und für Kundendaten – wie zum Beispiel Daten über Vertragsabwicklung, Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Wir haben Inkasso und Versicherungsfälle – bekannt zu geben. uns verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Verbraucher, die diesen Vertrag online (z. B. über eine Webseite oder per E-Mail) abgeschlossen haben, können sich mit ihrer Beschwerde auch online an die Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ wenden. Ihre Beschwerde wird dann über diese Plattform an den Versicherungsombudsmann weitergeleitet. Für Fragen können Sie sich auch per E-Mail an uns wenden: vertrag@zurich.com Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten. Aufsichtsbehörde Als Versicherungsunternehmen unterliegen wir der Aufsicht der nachfolgend aufgeführten Behörde: Deutschland Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn, Deutschland Bei Fragen oder Beanstandungen, die im Zusammenhang mit Ihrer Versicherung stehen, können Sie sich an die BaFin wenden. Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne Streitfälle nicht verbindlich von ihr entschieden werden. 212230484 2401 Seite 5 von 44 [Seite 6] Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht Damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß prüfen 3. Vertragsänderung können, ist es notwendig, dass Sie alle Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Es sind auch solche Umstände Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag anzugeben, denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen. auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die Personenbezogene Angaben (z. B. zur Unfallversicherung), die Sie anderen Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. nicht gegenüber dem Versicherungsvermittler machen möchten, Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die sind unverzüglich und unmittelbar gegenüber der Zurich Insurance anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Europe AG in Textform nachzuholen. Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Die Angaben können gerichtet werden an: Vertragsbestandteil. Zurich Insurance Europe AG, Niederlassung für Deutschland 50427 Köln Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag/die Prämie um mehr als 10% oder schließen wir die Gefahrabsicherung für Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag wenn Sie unrichtige oder unvollständige Angaben machen. innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Nähere Einzelheiten zu den Folgen einer Verletzung der Anzeige- Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir pflicht können Sie der nachstehenden Information entnehmen Sie in unserer Mitteilung hinweisen. Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? 4. Ausübung unserer Rechte Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet. Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist. Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird? Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht ange- 1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes zeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom kannten. Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, ge- schlossen hätten. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand – weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungs- falles – noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben. Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags/der Prämie zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. 2. Kündigung Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorver- tragliche Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. 212230484 2401 Seite 6 von 44 [Seite 7] Allgemeine Bedingungen für die Bauleistungsversicherung durch Auftraggeber (ABN 2011) Abschnitt A Abschnitt A §1 Versicherte und nicht versicherte Sachen §1 Versicherte und nicht versicherte Sachen §2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und 1. Versicherte Sachen Schäden Versichert sind alle Lieferungen und Leistungen für das im §3 Versicherte Interessen Versicherungsvertrag bezeichnete Bauvorhaben (Neubau oder Umbau eines Gebäudes einschließlich dazugehöriger §4 Versicherungsort Außenanlagen). §5 Versicherungswert; Versicherungssumme; 2. Zusätzlich versicherbare Sachen Unterversicherung Sofern vereinbart, sind zusätzlich versichert §6 Versicherte und nicht versicherte Kosten a) Medizinisch-technische Einrichtungen und Laboreinrichtungen; §7 Umfang der Entschädigung b) Stromerzeugungsanlagen, Datenverarbeitungs- und sonstige §8 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung selbstständige elektronische Anlagen; §9 Sachverständigenverfahren c) Bestandteile von unverhältnismäßig hohem Kunstwert; d) Hilfsbauten und Bauhilfsstoffe; Abschnitt B e) Baugrund und Bodenmassen, soweit sie nicht Bestandteil der §1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder Lieferungen und Leistungen sind; seines Vertreters bis zum Vertragsschluss f) Altbauten, die nicht Bestandteil der Lieferungen und §2 Beginn des Versicherungsschutzes; Ende des Leistungen sind. Versicherungsschutzes; Ende des Vertrages 3. Nicht versicherte Sachen §3 Prämienberechnung Nicht versichert sind §4 Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie; Folgen a) Wechseldatenträger; verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung b) bewegliche und sonstige nicht als wesentliche Bestandteile §5 Folgeprämie einzubauende Einrichtungsgegenstände; §6 SEPA-Lastschriftverfahren c) maschinelle Einrichtungen für Produktionszwecke; §7 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung d) Baugeräte einschließlich Zusatzeinrichtungen wie §8 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers Ausrüstungen, Zubehör und Ersatzteile; §9 Gefahrerhöhung e) Kleingeräte und Handwerkzeuge; § 10 Überversicherung f) Vermessungs-, Werkstatt-, Prüf-, Labor- und Funkgeräte sowie Signal- und Sicherungsanlagen; § 11 Mehrere Versicherer g) Stahlrohr- und Spezialgerüste, Stahlschalungen, Schalwagen § 12 Versicherung für fremde Rechnung und Vorbaugeräte, ferner Baubüros, Baubuden, Baucontainer, § 13 Übergang von Ersatzansprüchen Baubaracken, Werkstätten, Magazine, Labors und Geräte- wagen; § 14 Kündigung nach dem Versicherungsfall h) Fahrzeuge aller Art; § 15 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen i) Akten, Zeichnungen und Pläne; § 16 Anzeigen; Willenserklärungen; Anschriftenänderungen j) Gartenanlagen und Pflanzen. § 17 Vollmacht des Versicherungsvertreters § 18 Verjährung § 2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und § 19 Zuständiges Gericht Schäden § 20 Anzuwendendes Recht 1. Versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen ein- tretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden). Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer, die mitversicherten Unternehmen oder deren Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 212230484 2401 Seite 7 von 44 [Seite 8] 2. Zusätzlich versicherbare Gefahren und Schäden §3 Versicherte Interessen Sofern vereinbart, leistet der Versicherer Entschädigung für 1. Versichert ist das Interesse des Versicherungsnehmers (Bauherr oder sonstiger Auftraggeber). a) Verluste durch Diebstahl mit dem Gebäude fest verbundener versicherter Bestandteile; 2. Versichert ist das Interesse aller Unternehmer, die an dem Vertrag mit dem Auftraggeber beteiligt sind, einschließlich der b) Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Subunternehmer, jeweils mit ihren Lieferungen und Leistungen. Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung; 3. Ansprüche, die dem Versicherungsnehmer oder einem versicherten Unternehmer in Zusammenhang mit einem Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen entschädigungspflichtigen Schaden zustehen, gehen auf den Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus Versicherer, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist, auch dann eigener Kraft auszubreiten vermag. über, wenn sie sich gegen einen anderen Versicherten richten. Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Weiterhin gelten die Regelungen zum Übergang von Ersatz- Sachen. ansprüchen. Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraft- äußerung. Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung §4 Versicherungsort usw.) liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungs- Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich des ortes. Versicherungsort sind die im Versicherungsvertrag Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters bezeichneten räumlichen Bereiche. stattfindet. Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch chemische Umsetzung hervorgerufen, so ist ein Zer- Sofern vereinbart, besteht Versicherungsschutz auch auf den reißen seiner Wandung nicht erforderlich; Transportwegen zwischen den im Versicherungsvertrag bezeich- neten räumlich getrennten Bereichen. c) Schäden durch Gewässer und/oder durch Grundwasser, das durch Gewässer beeinflusst wird, infolge von aa) ungewöhnlichem Hochwasser; § 5 Versicherungswert; Versicherungssumme; Unterversicherung bb) außergewöhnlichem Hochwasser. 1. Versicherungswert 3. Nicht versicherte Schäden a) Der Versicherungswert sind die endgültigen Herstellungs- Der Versicherer leistet keine Entschädigung für kosten für das gesamte versicherte Bauvorhaben a) Mängel der versicherten Lieferungen und Leistungen sowie einschließlich der Stundenlohnarbeiten, der Eigenleistungen sonstiger versicherter Sachen; des Bauherrn und des Neuwertes der Baustoffe und Bauteile sowie hierfür anfallende Kosten für Anlieferung und Abladen. b) Verluste von versicherten Sachen, die nicht mit dem Gebäude fest verbunden sind; Sofern die Versicherung von weiteren Sachen vereinbart ist, so ist der Versicherungswert der Neuwert. c) Schäden an Glas-, Metall- oder Kunststoffoberflächen sowie an Oberflächen vorgehängter Fassaden durch eine Tätigkeit b) Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht an diesen Sachen. berechtigt, so ist die Umsatzsteuer einzubeziehen. 4. Nicht versicherte Gefahren und Schäden c) Nicht berücksichtigt werden Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen aa) Grundstücks- und Erschließungskosten; keine Entschädigung für Schäden bb) Baunebenkosten, wie Makler-, Architekten- und a) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers, der Ingenieurgebühren, Finanzierungskosten und behördliche mitversicherten Unternehmen oder deren Repräsentanten; Gebühren. b) durch normale Witterungseinflüsse, mit denen wegen der 2. Versicherungssumme Jahreszeit und der örtlichen Verhältnisse gerechnet werden Die Versicherungssumme ist der zwischen Versicherer und Ver- muss; sicherungsnehmer im Einzelnen vereinbarte Betrag, der dem Entschädigung wird jedoch geleistet, wenn der Witterungs- Versicherungswert entsprechen soll. schaden infolge eines anderen entschädigungspflichtigen Der Versicherungsnehmer soll die Versicherungssumme für Schadens entstanden ist; die versicherte Sache während der Dauer des Versicherungs- c) durch normale Wasserführung oder normale Wasserstände verhältnisses dem jeweils gültigen Versicherungswert anpassen. von Gewässern; Dies gilt auch, wenn werterhöhende Änderungen vorgenommen werden. d) durch nicht einsatzbereite oder ausreichend redundante Anlagen zur Wasserhaltung. Redundant sind die Anlagen, Zu Beginn des Versicherungsschutzes wird für die ver- wenn sie die Funktion einer ausgefallenen Anlage ohne sicherten Lieferungen und Leistungen eine vorläufige Versiche- zeitliche Verzögerung übernehmen können und über eine rungssumme in Höhe des zu erwartenden Versicherungswertes unabhängige Energieversorgung verfügen; vereinbart. e) während und infolge einer Unterbrechung der Arbeiten auf Nach Ende des Versicherungsschutzes ist die Versiche- dem Baugrundstück oder einem Teil davon, wenn diese bei rungssumme aufgrund eingetretener Veränderungen endgültig Eintritt des Versicherungsfalls bereits mehr als drei Monate festzusetzen. Hierzu sind dem Versicherer Originalbelege gedauert hat; vorzulegen, z. B. die Schlussrechnung. f) durch Baustoffe, die durch eine zuständige Prüfstelle bean- Die endgültige Versicherungssumme hat dem Versicherungswert standet oder vorschriftswidrig noch nicht geprüft wurden; zu entsprechen. g) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, 3. Unterversicherung Revolution, Rebellion, Aufstand; Unterversicherung besteht, wenn h) durch Innere Unruhen; a) die Versicherungssumme für Lieferungen und Leistungen i) durch Streik, Aussperrung oder Verfügungen von hoher ohne Einverständnis des Versicherers nicht im vollen Umfang Hand; gebildet worden ist; j) durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen. 212230484 2401 Seite 8 von 44 [Seite 9] b) für weitere versicherte Sachen der Versicherungswert zur Zeit bb) Schadensuchkosten und zusätzliche Aufräumungs- des Eintrittes des Versicherungsfalles höher als die Versiche- kosten, soweit nicht besondere Versicherungssummen rungssumme ist. vereinbart sind; cc) Mehrkosten durch Änderung der Bauweise, durch Ver- besserungen gegenüber dem Zustand unmittelbar vor Eintritt §6 Versicherte und nicht versicherte Kosten des Schadens, durch behelfsmäßige Maßnahmen oder durch 1. Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Luftfracht. Schadens 2. Kosten der Wiederherstellung, die zu Lasten eines a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versi- versicherten Unternehmers gehen cherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Um- a) Bei Schäden, die zu Lasten eines versicherten Unternehmers ständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens gehen, der die Bauleistung ausgeführt hat, leistet der Ver- für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versi- sicherer für die Kosten für Wiederherstellung in eigener Regie cherers macht. des Unternehmers Entschädigung ohne Zuschläge für b) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für aa) Wagnis und Gewinn; versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Ver- sicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch bb) nicht schadenbedingte Baustellengemeinkosten; nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers cc) allgemeine Geschäftskosten; entstanden sind. Dies gilt auch für Eigenleistungen des Bauherrn. c) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen b) Wird nach dem Leistungsverzeichnis abgerechnet, so Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese werden 90 Prozent der Preise ersetzt, die in dem Bauvertrag Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden. vereinbart oder auf gleicher Grundlage ermittelt worden sind. d) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Durch diesen Prozentsatz ist der Ausschluss von Zuschlägen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vor- gemäß Nr. 2 a) aa bis 2 a) cc berücksichtigt. zuschießen. c) Unabhängig von den Preisen des Bauvertrages kann über 2. Kosten für die Wiederherstellung von Daten die Wiederherstellungskosten nur mit Zustimmung des Versi- cherers abgerechnet werden, die jedoch erteilt werden muss, a) Versichert sind Kosten für die Wiederherstellung von Daten wenn der versicherte Unternehmer sie aus wichtigem Grund des Betriebssystems, welche für die Grundfunktion der verlangt. versicherten Sache notwendig sind, sofern der Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten infolge d) Soweit über Stundenlohnarbeiten unabhängig von den eines dem Grunde nach versicherten Schadens an dem Preisen des Bauvertrages abgerechnet werden kann, sind zu Datenträger eingetreten ist, auf dem diese Daten gespeichert ersetzen waren. aa) die für die Baustelle geltenden tariflichen b) Sofern vereinbart, sind andere Daten versichert. Stundenlöhne für Bau-, Montage- und Werkstattarbeiten zuzüglich tariflicher Zulagen für Erschwernis, Schmutzarbeit c) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung usw.; für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position. bb) tarifliche Zuschläge für Überstunden, Sonntags-, Feier- tags- und Nachtarbeiten, soweit solche Zuschläge in den 3. Zusätzliche Kosten Herstellungskosten enthalten sind, und soweit der Ersatz Sofern vereinbart, sind über die Wiederherstellungskosten dieser Kosten außerdem besonders vereinbart ist; hinaus die nachfolgend genannten Kosten bis zur Höhe der cc) Zuschläge auf die Beträge gemäß Nr. 2 d) aa und d) jeweils hierfür vereinbarten Versicherungssumme auf erstes bb, und zwar in Höhe von 100 Prozent, wenn nicht ein anderer Risiko versichert. Die jeweils vereinbarte Versicherungssumme Satz vereinbart ist; vermindert sich nicht dadurch, dass eine Entschädigung geleistet wird. dd) notwendige und schadenbedingte Lohnnebenkosten, soweit sie in der Versicherungssumme enthalten sind; a) Schadensuchkosten; ee) übertarifliche Lohnanteile und Zulagen, soweit solche b) zusätzliche Aufräumungskosten für den Fall, dass infolge von Kosten als Teil der Herstellungskosten in der Versicherungs- Aufräumungskosten die Versicherungssumme überschritten summe enthalten sind; wird; ff) Zuschläge auf die Beträge gemäß Nr. 2 d) dd und c) Baugrund und Bodenmassen, soweit sie nicht Bestandteil der 2 d) ee, auf Beträge gemäß Nr. 2 d) dd jedoch nur, soweit sie Bauleistung sind. lohnsteuerpflichtig sind; der Zuschlag beträgt 65 Prozent, wenn nicht ein anderer Satz vereinbart ist. §7 Umfang der Entschädigung e) Soweit ein versicherter Unternehmer über das Vorhalten eigener Baugeräte für die Zeit ihres Einsatzes zwecks 1. Wiederherstellungskosten Beseitigung des Schadens unabhängig von den Preisen des a) Der Versicherer leistet Entschädigung in Höhe der Kosten, Bauvertrages abrechnen kann, sind zu ersetzen. die aufgewendet werden müssen, um einen Zustand wieder- aa) 150 Prozent der mittleren Abschreibungs- und Ver- herzustellen, der dem Zustand unmittelbar vor Eintritt des zinsungssätze gemäß der durch den Hauptverband der Schadens technisch gleichwertig ist. Deutschen Bauindustrie herausgegebenen „Baugeräteliste“ Der Zeitwert von Resten und Altteilen wird angerechnet. in ihrer jeweils neuesten Fassung; Bei Totalschäden an versicherten Hilfsbauten und Bauhilfs- bb) entstandene Kosten für Betriebs- und Schmierstoffe. stoffen leistet der Versicherer Entschädigung für das Material Damit sind die Kosten für Abschreibung und Verzinsung nur in Höhe des Zeitwertes. sowie für Reparaturen der Baugeräte abgegolten. b) Führt ein Mangel zu einem entschädigungspflichtigen f) Soweit über Transporte unabhängig von den Preisen Schaden, so leistet der Versicherer Entschädigung unter des Bauvertrages abgerechnet werden kann, sind die Abzug der Kosten, die zusätzlich aufgewendet werden angemessenen ortsüblichen Kosten zu ersetzen. müssen, damit der Mangel nicht erneut entsteht. Mehrkosten für Eil- und Expressfrachten werden nur ersetzt, c) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für soweit dies besonders vereinbart ist. aa) Vermögensschäden; 212230484 2401 Seite 9 von 44 [Seite 10] g) Für Stundenlohnarbeiten sind prüfungsfähige Unterlagen 6. Grenze der Entschädigung vorzulegen. Aus diesen Unterlagen müssen sich ergeben: Grenze der Entschädigung ist jede der vereinbarten Versiche- aa) Art, Zweck und Dauer jeder Arbeitsleistung; rungssummen. bb) die Höhe der tariflichen Stundenlohnsätze; 7. Entschädigungsberechnung bei Unterversicherung cc) Art und Höhe etwaiger Lohnzulagen nach Nr. 2 d) aa Wenn Unterversicherung vorliegt, wird nur der Teil des nach Nr. 1 und Lohnnebenkosten nach Nr. 2 d) dd; bis 6 ermittelten Betrages ersetzt, der sich zu dem ganzen Betrag verhält, wie die Versicherungssumme zu dem Versicherungswert. dd) die Höhe der übertariflichen Löhne und Zulagen Dies gilt nicht für Versicherungssummen auf Erstes Risiko. sowie der Zuschläge für Überstunden, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, soweit sie nach Nr. 2 d) bb und 2 d) ee 8. Entschädigungsberechnung bei grober Fahrlässigkeit entschädigungspflichtig sind. Haben der Versicherungsnehmer, die mitversicherten Unter- h) Durch die Zuschläge nach Nr. 2 d) cc sind abgegolten: nehmen oder deren Repräsentanten den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, wird die Entschädigung in einem der aa) lohnabhängige Kosten, insbesondere für tarifliche Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis gekürzt. und gesetzliche soziale Aufwendungen, sowie vermögens- wirksame Arbeitgeberzulagen; 9. Selbstbehalt bb) Kosten für Löhne und Gehälter aller Personen, die an Der nach Nr. 1 bis 8 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um der Wiederherstellung und Aufräumung nur mittelbar beteiligt den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. sind; die Arbeiten von Meistern und Polieren werden wie Entstehen mehrere Schäden, so wird der Selbstbehalt jeweils Stundenlohnarbeiten gemäß Nr. 2 d) aa berücksichtigt; einzeln abgezogen. cc) Kosten für die Beförderung von Personen zur Baustelle und zurück, soweit sie nicht Lohnnebenkosten gemäß Nr. 2 d) dd sind; §8 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung dd) alle sonstigen schadenbedingten Gemeinkosten, 1. Fälligkeit der Entschädigung z. B. Bürokosten; Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des ee) Kosten infolge betrieblicher Störungen und Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abge- dergleichen; schlossen sind. ff) Kosten für Bauplatzanlagen, ferner für Nebenfrachten und Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des für Nebenstoffe in geringen Mengen; Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist. gg) Kosten für das Vorhalten von Handwerkzeugen, Klein- geräten und Gerüsten mit einer Arbeitsbühne bis zu 2 m 2. Verzinsung Höhe; Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechts- hh) Kosten für Einrichtung und Betrieb der Werkstatt (ein- grund eine weitergehende Zinspflicht besteht: schließlich Gehaltskosten) sowie für das Vorhalten der Werk- a) die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb eines statteinrichtung; Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird – ab ii) Aufwendungen für Verbrauchsstoffe in der Werkstatt. Fälligkeit zu verzinsen; 3. Wiederherstellungskosten durch Lieferungen und b) der Zinssatz beträgt 4 Prozent p. a.; Leistungen Dritter c) die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig. a) Lieferungen und Leistungen Dritter kann der versicherte 3. Hemmung Unternehmer für Material und in Ausnahmefällen mit Zustimmung des Versicherers auch sonst in Anspruch Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1 und 2 a) ist der Zeit- nehmen. raum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder b) Unter dieser Voraussetzung leistet der Versicherer Entschädi- nicht gezahlt werden kann. gung für den Rechnungsbetrag in den vereinbarten Grenzen sowie außerdem pauschal für schadenbedingte Geschäfts- 4. Aufschiebung der Zahlung kosten des versicherten Unternehmers, und zwar bei einem Rechnungsbetrag Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange aa) bis zu 2.500,00 EUR in Höhe von 5 Prozent dieses a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungs- Betrages; nehmers bestehen; bb) von mehr als 2.500,00 EUR in Höhe von 5 Prozent aus b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen 2.500,00 EUR zuzüglich 3 Prozent des Mehrbetrages. den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalles noch läuft. 4. Kosten der Wiederherstellung, die nicht zu Lasten eines versicherten Unternehmers gehen 5. Abtretung des Entschädigungsanspruches Bei Schäden, die nicht zu Lasten eines versicherten Unter- Der Entschädigungsanspruch kann vor Fälligkeit nur mit Zustim- nehmers gehen, der die Bauleistung ausgeführt hat, gelten mung des Versicherers abgetreten werden. Die Zustimmung als entschädigungspflichtige Wiederherstellungskosten nur muss erteilt werden, wenn der Versicherungsnehmer sie aus Aufwendungen für Lieferungen und Leistungen Dritter, und zwar wichtigem Grund verlangt. in dem Umfang, in dem die Rechnungsbeträge schadenbedingt und der Höhe nach angemessen sind. Angemessen sind in der Regel die Sätze des Leistungsverzeichnisses. Ist der §9 Sachverständigenverfahren Auftraggeber zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so ist die 1. Feststellung der Schadenhöhe Mehrwertsteuer in die Entschädigung einzubeziehen. Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungs- 5. Weitere Kosten falles verlangen, dass der Schaden in einem Sachverständigen- Weitere Kosten, die infolge eines ersatzpflichtigen Schadens verfahren festgestellt wird. über die Wiederherstellungskosten hinaus aufgewendet werden Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und müssen, ersetzt der Versicherer im Rahmen der hierfür verein- Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren. barten Versicherungssummen. 212230484 2401 Seite 10 von 44 [Seite 11] 2. Weitere Feststellungen 7. Obliegenheiten Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung Durch das Sachverständigenverfahren werden die auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt. werden. 3. Verfahren vor Feststellung Für das Sachverständigenverfahren gilt: a) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt Abschnitt B hat, kann die andere unter Angabe des von ihr genannten §1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten Sach- seines Vertreters bis zum Vertragsschluss verständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertrags- nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der erklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit ernennen lassen. In der Aufforderung durch den Versicherer dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen. ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner b) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist Fragen in Textform im Sinne des Satzes 1 stellt. oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht, ferner Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach keine Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern Abs. 1, so kann der Versicherer nach Maßgabe der §§ 19-21 VVG angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder eine Vertragsänderung steht. vornehmen. Der Versicherer kann nach § 21 Abs. 2 VVG auch c) Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn leistungsfrei sein. ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers Obmann. Die Regelung unter b) gilt entsprechend für die geschlossen, so sind gemäß § 20 VVG sowohl die Kenntnis und Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen. Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und Arglist des Versi- Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann cherungsnehmers zu berücksichtigen. auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. Das Recht des Versicherers, den Vertrag nach § 22 VVG wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. 4. Feststellung Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten: § 2 Beginn des Versicherungsschutzes; Ende des a) die ermittelten oder vermuteten Ursachen und den Zeitpunkt, Versicherungsschutzes; Ende des Vertrages: von dem an der Sachschaden für den Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens 1. Beginn des Versicherungsschutzes erkennbar war; Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelungen b) den Umfang der Beschädigung und der Zerstörung, über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der insbesondere Erst- oder Einmalprämie zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. aa) ein Verzeichnis der abhandengekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten Sachen mit deren Werten 2. Ende des Versicherungsschutzes unmittelbar vor dem Schaden sowie deren Neuwerten zur Zeit des Schadens; Der Versicherungsschutz endet bb) die für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung a) mit der Bezugsfertigkeit oder in den Zustand vor Schadeneintritt erforderlichen Kosten; b) nach Ablauf von sechs Werktagen seit Beginn der Benutzung cc) die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen; oder c) die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten. c) mit dem Tage der behördlichen Gebrauchsabnahme. 5. Verfahren nach Feststellung Maßgebend ist der früheste dieser Zeitpunkte. Für Restarbeiten besteht weiterhin Versicherungsschutz. Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen Liegen vorstehende Voraussetzungen nur für eines von der Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der mehreren Bauwerken oder für einen Teil eines Bauwerkes vor, Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet so endet der Versicherungsschutz für dieses von mehreren über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Bauwerken oder für diesen Teil eines Bauwerkes. Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und Der Versicherungsschutz endet spätestens zu dem im übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig. Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Vor Ende des Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes Versicherungsschutzes kann der Versicherungsnehmer die sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nach- Verlängerung des Versicherungsschutzes beantragen. gewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage 3. Ende des Versicherungsschutzes für versicherte erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Fest- Unternehmer stellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung. Der Versicherungsschutz eines versicherten Unternehmers Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch endet mit dem Zeitpunkt, in dem die Bauleistung oder Teile gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverstän- davon abgenommen werden oder nach dem Bauvertrag digen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie als abgenommen gelten oder in dem der Auftraggeber in verzögern. Abnahmeverzug gerät. 6. Kosten Für Baustoffe und Bauteile endet der Versicherungsschutz Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die abweichend von Satz 1 einen Monat nach dem Ende des Ver- Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes sicherungsschutzes für die zugehörige Bauleistung; das Gleiche tragen beide Parteien je zur Hälfte. gilt für versicherte Hilfsbauten und Bauhilfsstoffe. 212230484 2401 Seite 11 von 44 [Seite 12] Der Versicherungsschutz endet jedoch spätestens mit dem in Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass Nr. 4 genannten Zeitpunkt. der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, die ausstehende Prämie und zukünftige Prämien selbst zu übermitteln. 4. Ende des Vertrages Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlge- Der Vertrag endet mit dem Ende des Versicherungsschutzes. schlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden. §3 Prämienberechnung Die Prämie wird zunächst aus den vorläufigen und nach Ende §7 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung des Versicherungsschutzes aus den endgültigen Versicherungs- Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Versicherungs- summen berechnet. Ein Differenzbetrag ist nachzuentrichten periode oder wird es nach Beginn rückwirkend aufgehoben oder oder zurückzugewähren. von Anfang an wegen arglistiger Täuschung nichtig, so gebührt dem Versicherer die Prämie oder die Geschäftsgebühr nach Maßgabe der §§ 39 und 80 VVG. § 4 Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie; Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung 1. Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie §8 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers Die erste oder einmalige Prämie ist – unabhängig von dem Be- 1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles stehen eines Widerrufrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt a) Der Versicherungsnehmer hat vor Eintritt des Versicherungs- des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen falles Versicherungsbeginns zu zahlen. aa) die notwendigen Informationen über die Eigenschaften Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor oder Veränderungen des Baugrundes und die Grundwasser- Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich verhältnisse einzuholen und zu beachten; nach Vertragsschluss zu zahlen. bb) eine gänzliche Unterbrechung der Arbeiten auf dem Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Baugrundstück oder eines Teils davon dem Versicherer Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungs- unverzüglich anzuzeigen; schutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist. cc) alle sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungs- einzuhalten. nehmers oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des b) Verletzt der Versicherungsnehmer eine der genannten Versicherungsscheins zu zahlen. Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe des § 28 VVG zur Kündigung berechtigt. Eine Kündigung des Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten gilt die erste Rate Versicherers wird mit Zugang wirksam. als erste Prämie. 2. Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalles 2. Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der Erst- oder Einmalprämie a) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungs- falles Wird die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr. 1 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, ist der Versicherer aa) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung nach Maßgabe des § 37 VVG berechtigt, vom Vertrag zurückzu- des Schadens zu sorgen; treten oder auch leistungsfrei. bb) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen; §5 Folgeprämie cc) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/ 1. Fälligkeit -minderung – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch a) Eine Folgeprämie wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten; jeweiligen Versicherungsperiode fällig. dd) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/ b) Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des -minderung, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen; erteilen im Versicherungsschein oder in der Prämienrechnung mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer angegebenen Zeitraums bewirkt ist. unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln; 2. Folgen der Nichtzahlung ee) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Die Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung ergeben sich aus § 38 VVG. Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Folgeprämie ff) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeich- in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch nis der abhandengekommenen Sachen einzureichen; den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. gg) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den §6 SEPA-Lastschriftverfahren Versicherer freigegeben worden sind; sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu 1. Pflichten des Versicherungsnehmers dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Ist zur Einziehung der Prämie das SEPA-Lastschriftverfahren Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt aufzubewahren; der Fälligkeit der Prämie für eine ausreichende Deckung des hh) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Kontos zu sorgen. Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungs- 2. Änderung des Zahlungsweges falles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass eine oder Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der mehrere Prämien trotz wiederholtem Einziehungsversuch nicht Entschädigungspflicht zu gestatten; eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat in Textform zu kündigen. ii) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann; 212230484 2401 Seite 12 von 44 [Seite 13] b) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Ver- Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als sicherers einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. gemäß Nr. 2 a) ebenfalls zu erfüllen, soweit ihm dies nach den Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist. Versicherer bestehen. 3. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem Nr. 1 oder 2, so ist der Versicherer nach Maßgabe der §§ 28 und vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung 82 VVG leistungsfrei. aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der die Prämien errechnet wurde, nur in diesem Vertrag in Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung §9 Gefahrerhöhung gegeben worden wäre. Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungs- c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in nehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht Dritten gestatten. geschlossene Vertrag nichtig. Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahrerhöhung, die ihm Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu bekannt wird, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, und dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen zwar auch dann, wenn sie ohne seinen Willen eintritt. Im Übrigen Kenntnis erlangt. gelten die §§ 23 bis 27 VVG. Danach kann der Versicherer zur 4. Beseitigung der Mehrfachversicherung Kündigung berechtigt sein, eine Vertragsänderung vornehmen oder auch leistungsfrei sein. Eine Mehrfachversicherung kann auf Verlangen des Versiche- rungsnehmers nach Maßgabe des § 79 VVG durch Aufhebung oder Herabsetzung der Versicherungssumme des später § 10 Überversicherung geschlossenen Vertrages beseitigt werden. 1. Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versi- Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der cherten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als Versicherungssumme und Anpassung der Prämie werden zu auch der Versicherungsnehmer nach Maßgabe des § 74 VVG dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer die Herabsetzung der Versicherungssumme und der Prämie zugeht. verlangen. 2. Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der § 12 Versicherung für fremde Rechnung Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermö- gensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versiche- 1. Rechte aus dem Vertrag rer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten § 11 Mehrere Versicherer zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein 1. Anzeigepflicht besitzt. Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe 2. Zahlung der Entschädigung Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben. Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte 2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen. Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe Nr. 1), ist der Versicherer nach Maßgabe des § 28 VVG zur 3. Kenntnis und Verhalten Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung Soweit die Kenntnis und das Verhalten des des Versicherers wird mit Zugang wirksam. Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor dem bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versi- und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Soweit cherung erlangt hat. der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der nur dann zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des des Versicherungsnehmers ist. Im Übrigen gilt § 47 VVG. Versicherungsfalles, noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. 3. Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung § 13 Übergang von Ersatzansprüchen a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe 1. Übergang von Ersatzansprüchen Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus ande- einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, ren Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zah- nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht len wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversiche- werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsneh- rung vor. mers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der vorsätzlich verursacht. 212230484 2401 Seite 13 von 44 [Seite 14] 2. Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen 2. Erklärungen des Versicherers Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln. und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer 3. Zahlungen an den Versicherungsvertreter bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, ist der oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet, Versicherer nach Maßgabe des § 86 Abs. 2 VVG leistungsfrei. anzunehmen. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in § 14 Kündigung nach dem Versicherungsfall Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. 1. Kündigungsrecht Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der § 18 Verjährung Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von 2. Kündigung durch den Versicherungsnehmer den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, das Versicherungs- Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit verhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren erlangen müsste. Zeitpunkt bis zum Ablauf der Versicherungsperiode in Textform Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versi- zu kündigen. cherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung 3. Kündigung durch Versicherer der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Anspruchsteller nicht mit. Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. § 19 Zuständiges Gericht § 15 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der inländischen Gerichtsstände nach §§ 13, 17, 21, 29 ZPO sowie Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, § 215 VVG. die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechts- § 20 Anzuwendendes Recht kräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen. § 16 Anzeigen; Willenserklärungen; Anschriftenänderungen 1. Form Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist, sind die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die das Versicherungsverhältnis betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, in Textform abzugeben. Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt. 2. Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift oder seines Namens dem Versicherer nicht mitgeteilt, findet § 13 VVG Anwendung. § 17 Vollmacht des Versicherungsvertreters 1. Erklärungen des Versicherungsnehmers Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versiche- rungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungs- vertrages; b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung; c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Ver- trages und während des Versicherungsverhältnisses. 212230484 2401 Seite 14 von 44 [Seite 15] Besondere Vereinbarungen zur Bauleistungsversicherung nach m2-Wohnfläche – Rundum-Schutz während der Bauphase – (2011) Stand: 01/2012 Besondere Vereinbarungen, die den Allgemeinen Der Versicherungsschutz ruht, wenn und solange die Bedingungen für die Bauleistungsversicherung Beförderung unterbrochen wird. Die Beförderung ist durch Auftraggeber (ABN in gültiger Fassung) unterbrochen, sobald sich das Kfz nicht in Bewegung befindet und der Motor abgestellt ist. vorangehen. Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn die Unter- brechung der Beförderung aufgrund von verkehrs- oder Verweise auf §§ beziehen sich auf die ABN. unfallbedingtem Stillstand des Kfz, sowie Staus oder Straßenblockaden beruht. 1. Gegenstand der Versicherung 4. Lagerung von Fertigteilen Gegenstand der Versicherung ist Neubau, Umbau oder Aufstockung von Ein- und Mehrfamilienhäusern mit Sofern zur Durchführung der versicherten Bauleistung Baufertig- Einliegerwohnung und/oder Kellern, Garagen. teile verwendet werden, sind diese entsprechend den anerkann- ten Regeln der Technik zu lagern. Bei Verwendung eines Stapelgerüstes sind Stapelschäden nur 2. Definition der Wohnfläche in Quadratmeter dann ersatzpflichtig, wenn das Stapelgerüst den statischen Wohnfläche ist die Grundfläche aller Wohnungen in dem zu Erfordernissen entspricht. erstellenden Gebäude zuzüglich der zu Hobby- oder sonstigen Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten vorsätz- Zwecken auszubauenden Räume und Gebäudeteile und Winter- lich oder grob fahrlässig, so kann der Versicherer nach Maßgabe gärten – ausgenommen Treppen, nicht ausgebaute Keller und von Abschnitt B § 8 zur Kündigung berechtigt oder auch leis- Speicherräume, Balkone, Loggien und Terrassen; ausgebaute tungsfrei sein. Kellerräume sind mit 1/10 der vorhandenen m2-Grundfläche zu bewerten. Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhöhung, gilt Abschnitt B § 9 Absatz 2. Danach kann der Versicherer kündigen oder leistungsfrei sein. 3. Erweiterter Versicherungsort für Baumaterial und Herstellerfehler, wie Farbabweichungen, Verfärbungen oder Werkzeuge Ungleichmäßigkeiten aller Art der Oberflächenstruktur, Oberflä- 1. Der Versicherungsschutz erstreckt sich ausschließlich auf chen- und/oder Kantenbeschädigungen sowie Beschädigungen Güter (Baumaterial und Werkzeuge einschließlich Verpackung), durch Haarrisse, die die statische Verwendbarkeit der Fertigteile die vom Versicherungsnehmer mit eigenem Kfz befördert nicht beeinträchtigen, sind nicht versichert. werden, bis 1.500 EUR auf Erstes Risiko. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer spätestens 5. Verluste durch Diebstahl mit dem Gebäude fest bei Beginn der Beförderung das Eigentum an diesen Gütern im verbundener versicherter Bestandteile Sinne der §§ 929 ff BGB erworben hatte. Abweichend von Abschnitt A § 2 Nr. 2 a) leistet der Versicherer 2. Der Versicherer ersetzt Verlust oder Beschädigung der Entschädigung für Verluste durch Diebstahl mit dem Gebäude versicherten Güter durch fest verbundener versicherter Bestandteile. a) Unfall des die Güter befördernden Kfz; b) von außen auf die Güter einwirkende Unfallereignisse; 6. Klausel TK 5868 – Verzicht auf Rückgriff gegen c) Elementarereignisse, z. B. Hagel, Sturm; versicherte Unternehmer und Subunternehmer d) Brand, Blitzschlag, Explosion; Abweichend von Abschnitt A § 3 Nr. 3 verzichtet der Versicherer auf den Übergang von Ersatzansprüchen gegen versicherte e) Einbruchdiebstahl in Kfz und Diebstahl des ganzen Kfz; Unternehmer und Subunternehmer als Schadenverursacher f) vom Versicherungsnehmer bewiesene verkehrsbedingte wegen Schäden an versicherten Lieferungen und Leistungen, Notbremsungen oder Ausweichmanöver, unabhängig von der die sie nicht selbst erstellt haben; dies gilt jedoch nur, wenn oder Vorschrift zur ordnungsgemäßen Ladungssicherung. soweit der Schadenverursacher gegen Haftpflichtansprüche nicht versichert ist. 3. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Schäden, verursacht durch Fehlen oder Mängel der Verpackung sowie durch mangelhafte oder unsachgemäße Verladeweise. 7. Transportwege 4. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt, in Abweichend von Abschnitt A § 4 Nr. 2 besteht Versicherungs- dem die Güter von ihrem letzten Standort aus direkt in das Kfz schutz auch auf den Transportwegen zwischen den im Versiche- verbracht werden und sich der Fahrtantritt unmittelbar anschließt. rungsvertrag bezeichneten räumlich getrennten Bereichen. Der Versicherungsschutz endet, sobald die Güter nach dem Ausladen des Kfz auf der im Versicherungsschein genannten Baustelle erstmals abgesetzt werden. 8. Versicherungssumme Zum Zwecke des Be- und Entladens dürfen alle üblichen Trans- Auf die Bildung der vorläufigen und, nach Ende des Versiche- portmittel eingesetzt werden, sofern diese hierfür geeignet sind. rungsschutzes, der endgültigen Versicherungssumme wird verzichtet (Abschnitt A § 5 Nr. 2). 212230484 2401 Seite 15 von 44 [Seite 16] 9. Unterversicherung 2. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann der Versicherer nach Abschnitt A § 5 Nr. 3 wird wie folgt ersetzt: Maßgabe von Abschnitt B § 8 zur Kündigung berechtigt oder 1. Ist bei der Anmeldung zur Versicherung die m2-Wohnfläche auch leistungsfrei sein. entsprechend den Bestimmungen gebildet worden, so werden Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhöhung, die Bestimmungen über die Unterversicherung nicht angewandt. gilt Abschnitt B § 9 Absatz 2. Danach kann der Versicherer Wohnfläche ist die Grundfläche aller Wohnungen in dem zu kündigen oder leistungsfrei sein. erstellenden Gebäude zuzüglich der zu Hobby- oder sonstigen Zwecken auszubauenden Räume und Gebäudeteile und Wintergärten – ausgenommen Treppen, nicht ausgebaute Keller 14. Klausel TK 5257 – Undichtigkeit und und Speicherräume, Balkone, Loggien und Terrasse; ausgebaute Wasserdurchlässigkeit; Risse im Beton Kellerräume sind mit 1/10 der vorhandenen m2-Grundfläche zu 1. Undichtigkeit oder Wasserdurchlässigkeit sowie nicht bewerten. dicht hergestellte oder aus sonstigen Gründen ungeeignete 2. Unterversicherung besteht, wenn die m2-Wohnfläche Isolierungen sind nicht entschädigungspflichtig, wenn sie einen zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles höher als Mangel der Bauleistung darstellen. die gemeldete m2-Wohnfläche ist. Abschnitt A § 7 Nr. 7 gilt 2. Risse im Beton sind nur dann entschädigungspflichtig, sinngemäß. wenn sie unvorhergesehen entstanden sind. Solche Schäden können vorhersehbar insbesondere dann sein, wenn sie infolge von Kriech-, Schwind-, Temperatur- oder sonstigen statisch 10. Versicherungssummen auf Erstes Risiko bedingten Spannungen entstehen. Auf Erstes Risiko gelten mitversichert: Baugrund und Bodenmassen, soweit sie 10.000 EUR 15. Klausel TK 5260 – Baustellen im Bereich von nicht Bestandteil der Lieferungen und Gewässern oder in Bereichen, in denen das Grundwasser Leistungen sind (Abschnitt A § 1 Nr. 2 e), durch Gewässer beeinflusst wird § 6 Nr. 3 c)) 1. Abweichend von Abschnitt A § 2 Nr. 4 c) leistet der Versi- Schadensuchkosten (Abschnitt A § 6 Nr. 3 a)) 10.000 EUR cherer Entschädigung für Schäden durch Wassereinbrüche oder zusätzliche Aufräumungskosten für den Fall, 10.000 EUR Ansteigen des Grundwassers, wenn diese Ereignisse infolge dass infolge von Aufräumungskosten die eines anderen entschädigungspflichtigen Schadens eintreten. Versicherungssumme überschritten wird 2. Ergänzend zu Abschnitt B § 8 Nr. 1 a) hat der Versiche- (Abschnitt A § 6 Nr. 3 b)) rungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles Spundwände und Fangedämme sowie Joche und sonstige Hilfskonstruktionen 11. Höchstentschädigung a) in einem standsicheren Zustand zu errichten und Die Höchstentschädigung beträgt abweichend von Abschnitt A b) die Standsicherheit laufend durch die notwendigen § 7 Nr. 6 je Versicherungsfall 500.000 EUR. Maßnahmen zu gewährleisten. Abschnitt A § 7 Nr. 8 bleibt unberührt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 2 genannten Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann der Versicherer nach Maßgabe von Abschnitt B § 8 zur Kündigung 12. Klausel TK 5870 – Schäden durch Sturm und berechtigt oder auch leistungsfrei sein. Leitungswasser an fertiggestellten Teilen von Bauwerken Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhöhung, 1. Abweichend von Abschnitt B § 2 Nr. 2 endet der gilt Abschnitt B § 9 Absatz 2. Danach kann der Versicherer Versicherungsschutz für Schäden durch Leitungswasser und kündigen oder leistungsfrei sein. Sturm, die zu Lasten des Auftraggebers gehen erst, wenn die Voraussetzungen gemäß Abschnitt B § 2 Nr. 2 a) bis 2 c) für das 3. Abweichend von Abschnitt A § 2 Nr. 2 leistet der Versiche- ganze Bauwerk vorliegen. rer Entschädigung für Schäden durch ungewöhnliches Hoch- wasser oder durch Ansteigen des Grundwassers infolge unge- 2. Leitungswasser ist Wasser, das aus den Zu- und wöhnlichen Hochwassers. Hochwasser gilt als ungewöhnlich, Ableitungsrohren, den sonstigen Einrichtungen der Wasser- wenn folgende Wasserstände oder Wassermengen über- versorgung oder der Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, schritten sind: Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen be- stimmungswidrig ausgetreten ist. Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel Gewässer: aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen sowie Wasserdampf stehen Leitungswasser gleich. Pegel: Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung, die nicht normalen Fluss-km: Witterungseinflüssen, mit denen während der Jahreszeit oder der örtlichen Verhältnisse gerechnet werden muss, entspricht. Pegelnull m. ü. NN Wasserstände/Wassermengen: November Dezember Januar Februar März April Bei besonderen Risikoverhältnissen zusätzlich Mai Juni Juli August September Oktober vertraglich vereinbarte Klauseln: 13. Klausel TK 5256 – Aggressives Grundwasser 4. Wurden Wasserstände oder Wassermengen gemäß Nr. 3 nicht vereinbart, so tritt an deren Stelle für jeden Monat der 1. Ergänzend zu Abschnitt B § 8 Nr. 1 a) hat der höchste Wasserstand oder die größte Wassermenge, die Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles, während der letzten 10 Jahre an dem Versicherungsort am sofern Schäden durch aggressives Grundwasser möglich nächsten gelegenen und durch die Baumaßnahmen nicht sind, rechtzeitig eine Erst- und – falls erforderlich – eine beeinflussten amtlichen Pegel erreicht wurden. Spitzenwerte, Kontrollanalyse durchzuführen und deren Ergebnis zu beachten. die für einen Monat außergewöhnlich sind, bleiben hierbei unberücksichtigt. 212230484 2401 Seite 16 von 44 [Seite 17] Besteht ein für den Versicherungsort maßgebender amtlicher Pegel nicht, so tritt an die Stelle der Wasserstände oder Wasser- mengen gemäß Nr. 3 der Wasserstand oder die Wassermenge, mit der am Versicherungsort zur Zeit des Versicherungsfalls zu rechnen war. Spitzenwerte, die für einen Monat außergewöhnlich sind, bleiben hierbei unberücksichtigt. 5. Sofern vereinbart, leistet der Versicherer abweichend von Abschnitt A § 2 Nr. 2 Entschädigung für Schäden durch außergewöhnliches Hochwasser oder durch Ansteigen des Grundwassers infolge außergewöhnlichen Hochwassers. Dies gilt auch für Schäden, die das Hochwasser verursacht, bevor es den außergewöhnlichen Wert erreicht hat, die aber mit Sicherheit auch nach dem Zeitpunkt eingetreten wären. Hochwasser gilt als außergewöhnlich, wenn folgende Wasserstände oder Wassermengen überschritten sind: Gewässer: Pegel: Fluss-km: Pegelnull m. ü. NN Wasserstände/Wassermengen: November Dezember Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober 6. Wurden Wasserstände oder Wassermengen gemäß Nr. 5 nicht vereinbart, so tritt an deren Stelle der Wasserstand oder die Wassermenge, von denen an Schäden durch Hochwasser oder durch Ansteigen des Grundwassers infolge von Hochwasser unabwendbare Umstände im Sinn der VOB in der bei Abschluss des Versicherungsvertrages aktuellen Fassung darstellen. Außergewöhnliches Hochwasser Schäden durch außergewöhnliches Hochwasser oder durch Ansteigen des Grundwassers infolge außergewöhnlichen Hoch- wassers gemäß Klausel TV 5260, Nr. 5 sind versichert. 16. Klausel TK 5858 – Bergbaugebiete 1. Ergänzend zu Abschnitt B § 8 Nr. 1 a) hat der Versiche- rungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles in Bergbauge- bieten die Baupläne vor Beginn der Bauleistungen dem Bergbau-Berechtigten und der zuständigen Bergbehörde vorzulegen. Auflagen dieser Behörde sind zu entsprechen. 2. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann der Versicherer nach Maßgabe von Abschnitt B § 8 zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein. Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhöhung, gilt Abschnitt B § 9 Absatz 2. Danach kann der Versicherer kün- digen oder leistungsfrei sein. 17. Klausel TK 5859 – Gefahr des Aufschwimmens 1. Ergänzend zu Abschnitt B § 8 Nr. 1 a) hat der Versiche- rungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles die Lieferungen und Leistungen durch ausreichende und funktionsfähige Flutungsmöglichkeiten oder Ballast zu sichern, sofern die Gefahr des Aufschwimmens besteht. 2. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann der Versicherer nach Maßgabe von Abschnitt B § 8 zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein. Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhöhung, gilt Abschnitt B § 9 Absatz 2. Danach kann der Versicherer kündigen oder leistungsfrei sein. 212230484 2401 Seite 17 von 44 [Seite 18] Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) Ausgabe 10.2007) Umfang des Versicherungsschutzes 1. Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall 2. Vermögensschäden, Abhandenkommen von Sachen 3. Versichertes Risiko 4. Vorsorgeversicherung 5. Leistungen der Versicherung/Vollmacht des Versicherers 6. Begrenzung der Leistungen 7. Ausschlüsse Beginn des Versicherungsschutzes/ Prämienzahlung 8. Beginn des Versicherungsschutzes/Prämie und Versicherungsteuer 9. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Prämie 10. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgeprämien 11. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung 12. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung 13. Prämienregulierung 14. Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 15. Prämienangleichung Dauer und Ende des Vertrages/Kündigung 16. Dauer und Ende des Vertrages 17. Wegfall des versicherten Risikos 18. Kündigung nach Prämienangleichung 19. Kündigung nach Versicherungsfall 20. Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen 21. Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung von Rechtsvorschriften 22. Mehrfachversicherung Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 23. Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 24. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles 25. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles 26. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten Weitere Bestimmungen 27. Mitversicherte Personen 28. Abtretungsverbot 29. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung 30. Verjährung 31. Zuständiges Gericht 32. Anzuwendendes Recht 212230484 2401 Seite 18 von 44 [Seite 19] Umfang des Versicherungsschutzes Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend 1. Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall ab dessen Entstehung. 1.1 Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt Risikos für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur verstrichen war. Folge hatte, aufgrund (2) Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko eine gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen angemessene Prämie zu verlangen. Kommt eine Einigung über Inhalts die Höhe dieser Prämie innerhalb eines Monats nach von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungs- wird. Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die schutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis 4.2 Der Versicherungsschutz für das neue Risiko ist von seiner geführt hat, kommt es nicht an. Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Ziff. 4.1 (2) auf den Betrag von 1.500.000,00 EUR pauschal für Personen- und Sach- 1.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch schäden und – soweit vereinbart – 250.000,00 EUR für Vermö- wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, gensschäden begrenzt, sofern nicht im Versicherungsschein (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbst- geringere Versicherungssummen festgesetzt sind. vornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der 4.3 Die Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken Leistung; (1) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nach- Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge erfüllung durchführen zu können; der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des unterliegen; Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der (2) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Vertragsleistung geschuldeten Erfolges; Bahnen; (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf (3) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht ordnungsgemäße Vertragserfüllung; unterliegen; (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung (4) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im der Leistung; Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender sind. Ersatzleistungen. 5. Leistungen der Versicherung/Vollmacht des 2. Vermögensschaden, Abhandenkommen von Sachen Versicherers Dieser Versicherungsschutz kann durch besondere 5.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Vereinbarung erweitert werden auf die gesetzliche Haftpflicht Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadensersatz- privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen ansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen. 2.1 Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind; Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen 2.2 Schäden durch Abhandenkommen von Sachen; hierauf Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung finden dann die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung. verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. 3. Versichertes Risiko Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder 3.1 Der Versicherungsschutz umfasst die gesetzliche geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Haftpflicht Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden (1) aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen hätte. angegebenen Risiken des Versicherungsnehmers, Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers (2) aus Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versiche- mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der rungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Dies gilt nicht für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch Anspruch des Dritten freizustellen. von versicherungspflichtigen Kraft- oder Luftfahrzeugen 5.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche Deckungsvorsorgepflicht unterliegen, zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des (3) aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Ab- Versicherungsnehmers abzugeben. schluss der Versicherung neu entstehen (Vorsorgeversicherung) Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über und die in Ziff. 4 näher geregelt sind. Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist 3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhun- der Versicherer zur Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den gen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers auf seine oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. Der Versicherer kann den Kosten. Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von Ziff. 21 kündigen. 5.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenser- 4. Vorsorgeversicherung eignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines 4.1 Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer neu entstehen, sind im Rahmen des bestehenden Vertrages gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebüh- sofort versichert. renordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten (1) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforde- höheren Kosten des Verteidigers. rung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats 5.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Prämienrech- das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden nung erfolgen. Rente zu fordern, so ist der Versicherer zur Ausübung dieses Rechts bevollmächtigt. 212230484 2401 Seite 19 von 44 [Seite 20] 6. Begrenzung der Leistungen 7.3 Haftpflichtansprüche, soweit sie auf Grund Vertrags oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des 6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei Versicherungsnehmers hinausgehen. jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungs- summen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der 7.4 Haftpflichtansprüche Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziff. 7.5 Personen erstreckt. benannten Personen gegen die Mitversicherten, 6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versiche- Versicherungsvertrages, rungsfälle eines Versicherungsjahres auf das 2-fache der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. (3) zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungsvertrages. 6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung ein- tretende zeitlich zusammenhängende Versicherungsfälle gelten 7.5 Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im – auf derselben Ursache, Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören; – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne und zeitlichem Zusammenhang oder des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und – auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, 6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Schadensersatzleistung (Selbstbehalt). Soweit nicht etwas Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt verpflichtet. geschäftsfähige oder betreute Person ist; 6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versiche- nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. rungsnehmer eine juristische Person des privaten oder 6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist; einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesell- Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungs- schaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handels- summe zur Gesamthöhe dieser Ansprüche. gesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürger- 6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten lichen Rechts ist; Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist; sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verblei- benden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu (6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. Insolvenzverwaltern; ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer zu Ziff. 7.4 und Ziff. 7.5: erstattet. Die Ausschlüsse unter Ziff. 7.4 und Ziff. 7.5 (2) bis (6) erstrecken Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende sich auch auf Haftpflichtansprüche von Angehörigen der dort Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen leben. Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. 7.6 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen der Versicherungsnehmer diese Sachen gemietet, geleast, muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen sind. Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. 7.7 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn 6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder (1) die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätig- Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, keit des Versicherungsnehmer an diesen Sachen (Bearbeitung, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Reparatur, Beförderung, Prüfung und dgl.) entstanden sind; bei Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als nicht aufzukommen. diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren; 7. Ausschlüsse (2) die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht aus- Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner drücklich etwas anderes bestimmt ist, sind von der Versicherung gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeug, ausgeschlossen: Hilfsmittel, Materialablagefläche und dgl.) benutzt hat; bei 7.1 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, vorsätzlich herbeigeführt haben. als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Benutzung betroffen waren; 7.2 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren (3) die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit Tätigkeit des Versicherungsnehmer entstanden sind und sich diese Sachen oder – sofern es sich um unbewegliche Sachen – Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder handelt – deren Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der – Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben. Tätigkeit befunden haben; dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden getroffen hatte. 212230484 2401 Seite 20 von 44 [Seite 21] zu Ziff. 7.6 und Ziff. 7.7: 7.11 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind. Sind die Voraussetzungen der Ausschlüsse in Ziff. 7.6 und Ziff. 7.7 in der Person von Angestellten, Arbeitern, Bediensteten, Bevoll- 7.12 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in mächtigten oder Beauftragten des Versicherungsnehmers gege- unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang stehen mit ben, so entfällt gleichfalls der Versicherungsschutz, und zwar energiereichen ionisierenden Strahlen (z. B. Strahlen von sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die durch den radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen). Versicherungsvertrag etwa mitversicherten Personen. 7.13 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen 7.8 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an vom Versiche- sind auf rungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten (1) gentechnische Arbeiten, oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO), ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn (3) Erzeugnisse, die die Schadensursache in einem mangelhaften Einzelteil oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder – Bestandteile aus GVO enthalten, Vernichtung der gesamten Sache oder Leistung führt. – aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden. Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die 7.14 Haftpflichtansprüche aus Sachschäden und alle sich Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder daraus ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen sonstigen Leistungen übernommen haben. durch 7.9 Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden (1) Abwässer, soweit es sich nicht um häusliche Abwässer Schadenereignissen; Ansprüche aus § 110 Sozialgesetzbuch VII handelt, sind jedoch mitversichert. (2) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen, 7.10 (3) Überschwemmungen stehender oder fließender a) Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Gewässer. Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz oder 7.15 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem anderen auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen geltend elektronischer Daten, soweit es sich handelt um gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einem Dritten aufgrund (1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Veränderung von Daten, Inhalts auf Erstattung der durch solche Umweltschäden (2) Nichterfassen oder fehlerhaftes Speichern von Daten, entstandenen Kosten in Anspruch genommen wird. (3) Störung des Zugangs zum elektronischen Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche Datenaustausch, erhalten, die auch ohne Bestehen des Umweltschadens- gesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (4) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen. (2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen 7.16 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen. privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. 7.17 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Dieser Ausschluss gilt nicht im Rahmen der Versicherung Diskriminierungen. privater Haftpflichtrisiken. 7.18 Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, die aus b) Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers Umwelteinwirkung. resultieren. Das Gleiche gilt für Sachschäden und alle sich Dieser Ausschluss gilt nicht daraus ergebenden Vermögensschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen (1) im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht oder Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat. (2) für Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer her- gestellte oder gelieferte Erzeugnisse (auch Abfälle), durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Beginn des Versicherungsschutzes/Prämienzahlung Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht). 8. Beginn des Versicherungsschutzes/Prämie und Versicherungsteuer Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für Schäden durch Umwelteinwirkung, die aus der Planung, Herstellung, Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungs- Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung oder schein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer Wartung von die erste oder einmalige Prämie rechtzeitig im Sinne von Ziff. 9.1 zahlt. – Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu Die in Rechnung gestellte Prämie enthält die Versicherungsteuer, befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen); die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestim- mten Höhe zu entrichten hat. – Anlagen gem. Anhang 1 oder 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen); 9. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erste oder einmalige Prämie – Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestim- mungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unter- 9.1 Die erste oder einmalige Prämie wird – wenn nichts liegen; anderes vereinbart ist –, unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. – Abwasseranlagen Ist die Zahlung der Jahresprämie in Raten vereinbart, gilt als erste oder Teilen resultieren, die ersichtlich für solche Anlagen Prämie nur die erste Rate der ersten Jahresprämie. bestimmt sind. 9.2 Zahlt der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Für Versicherungsfälle, 212230484 2401 Seite 21 von 44 [Seite 22] die bis zur Zahlung der Prämie eintreten, ist der Versicherer Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Prämien- nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den zahlung verlangen. Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform 13. Prämienregulierung oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam 13.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung gemacht hat. mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. 9.3 Zahlt der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Prämie nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag Prämienrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines zurücktreten, solange die Prämie nicht gezahlt ist. Der Versicherer Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom 10. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgeprämie Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Prämienunterschiedes verlangen. Dies gilt 10.1 Die Folgeprämien sind, soweit nicht etwas anderes be- nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der stimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Prämienzeitraums Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft. fällig. 13.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungs- Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versiche- nehmers oder sonstiger Feststellungen wird die Prämie ab dem rungsschein oder in der Prämienrechnung angegebenen Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Prämienregulierung), beim Zeitpunkt erfolgt. Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des 10.2 Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Die vertraglich verein- Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, barte Mindestprämie darf dadurch nicht unterschritten werden. dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Alle entsprechend Ziff. 15.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen der Mindest- Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug prämie werden berücksichtigt entstandenen Schadens zu verlangen. 13.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mit- Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versi- teilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die An- cherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform gaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe der für die- eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen sen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Prämie verlangen. betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Prämien- rückständigen Beträge der Prämien, Zinsen und Kosten im regulierung statt. Eine vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlte Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Prämie wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von Ziff. 10.3 und 10.4 mit dem Fristablauf verbunden sind. zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung der erhöhten Prämie 10.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser erfolgten. Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem 13.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn Anwendung auf Versicherungen mit Prämienvorauszahlung für er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziff. 10.2 Abs. 3 darauf mehrere Jahre. hingewiesen wurde. 14. Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 10.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Anspruch auf den Teil der Prämie, der dem Zeitraum entspricht, in Zahlungsaufforderung nach Ziff. 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen dem Versicherungsschutz bestanden hat. hat. 15. Prämienangleichung Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungs- 15.1 Die Versicherungsprämien unterliegen der Prämienanglei- nehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten chung. Soweit die Prämien nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die berechnet werden, findet keine Prämienangleichung statt. Min- zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung destprämien unterliegen unabhängig von der Art der Prämien- eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz. berechnung der Prämienangleichung. 11. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermäch- 15.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit tigung Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Prämien, um welchen Ist die Einziehung der Prämie von einem Konto vereinbart, gilt Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt die Zahlung als rechtzeitig, wenn die Prämie zum Fälligkeitstag der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber berechtigten Einziehung nicht widerspricht. dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, Konnte die fällige Prämie ohne Verschulden des Versicherungs- durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen nehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zah- gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall lung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Ver- der Versicherungsleistungen. sicherers erfolgt. Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Kann die fällige Prämie nicht eingezogen werden, weil der Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt Versicherungsnehmer die Einzugsermächtigung widerrufen hat, durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu Schadenfälle. vertreten, dass die Prämie wiederholt nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb 15.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, des Lastschriftverfahrens zu verlangen. im Falle einer Verminderung verpflichtet, die Folgejahresprämie um den sich aus Ziff. 15.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung der Prämie erst (Prämienangleichung). Die veränderte Folgejahresprämie wird verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufge- dem Versicherungsnehmer mit der nächsten Prämienrechnung fordert worden ist. bekannt gegeben. 12. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Ist die Zahlung der Jahresprämie in Raten vereinbart, sind die Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Versiche- einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der rungsnehmer mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist. Treuhänder jeweils für diese Jahre nach Ziff. 15.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer die Folgejahresprämie nur um den 212230484 2401 Seite 22 von 44 [Seite 23] Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis Schadenzahlungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen ergebenden Rechte und Pflichten ein. im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz Nießbrauchs, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen ergeben würde. Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird. 15.4 Liegt die Veränderung nach Ziff. 15.2 oder 15.3 unter 20.2 Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle 5 Prozent, entfällt eine Prämienangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen. – durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist von einem Monat, – durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Dauer und Ende des Vertrages/Kündigung Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Versicherungs- 16. Dauer und Ende des Vertrages periode 16.1 Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein – gekündigt werden. angegebene Zeit abgeschlossen. 20.3 Das Kündigungsrecht erlischt, wenn 16.2 Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr – der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er vom Übergang auf den Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des Dritten Kenntnis erlangt; jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist. – der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem 16.3 Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet Übergang ausübt, wobei das Kündigungsrecht bis zum der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorge- Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, sehenen Zeitpunkt. in dem der Dritte von der Versicherung Kenntnis erlangt. 16.4 Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der 20.4 Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer Vertrag schon zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf laufenden Versicherungsperiode und wird das Versicherungs- folgenden Jahres gekündigt werden; die Kündigung muss dem verhältnis nicht gekündigt, haften der bisherige Versicherungs- Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des nehmer und der Dritte für die Versicherungsprämie dieser jeweiligen Versicherungsjahres zugegangen sein. Periode als Gesamtschuldner. 17. Wegfall des versicherten Risikos 20.5 Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, durch den bisherigen Versicherungsnehmer oder den Dritten so erlischt die Versicherung bezüglich dieser Risiken. unverzüglich anzuzeigen. Dem Versicherer steht für diese Versicherungsperiode nur Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht diejenige Prämie zu, die dem Zeitraum entspricht, in dem kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als Versicherungsschutz bestanden hat. einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem 18. Kündigung nach Prämienangleichung Versicherer hätte zugehen müssen, und der Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht Erhöht sich die Prämie aufgrund der Prämienangleichung gemäß geschlossen hätte. Ziff. 15.3, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versi- Versicherungsfälle, die frühestens einen Monat nach dem Zeit- cherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem punkt eintreten, in dem der Versicherer von der Veräußerung Zeitpunkt kündigen, in dem die Prämienerhöhung wirksam Kenntnis erlangt. Dies gilt nur, wenn der Versicherer in diesem werden sollte. Monat von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem nicht weg, wenn dem Versicherer die Veräußerung in dem Zeit- Wirksamwerden der Prämienerhöhung zugehen. punkt bekannt war, in dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündi- gungsrecht. 21. Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften 19. Kündigung nach Versicherungsfall Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung 19.1 Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften ist der wenn Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter – vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung geleistet wurde Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das oder Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer – dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat. den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch gerichtlich zugestellt wird. 22. Mehrfachversicherung Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen 22.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in Monat nach der Schadensersatzzahlung oder der Zustellung der mehreren Versicherungsverträgen versichert ist. Klage zugegangen sein. 22.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, 19.2 Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versi- Aufhebung des später geschlossenen Vertrages verlangen. cherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung 22.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versiche- zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der rungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht. 20. Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen 20.1 Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der 212230484 2401 Seite 23 von 44 [Seite 24] Obliegenheiten des Versicherungsnehmers Der Versicherer muss die ihm nach Ziffer 23.2 und 23.3 zuste- henden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend 23. Vorvertragliche Anzeigepflichten des machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Versicherungsnehmers Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über Recht begründet, Kenntnis erlangt. gefahrerhebliche Umstände. Er hat die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertrags- er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner erklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände Erklärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht verstri- anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat chen ist. und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziff. 23.2 und 23.3 Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versiche- nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte rungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverlet- seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versi- zung hingewiesen hat. cherer Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Der Versicherer kann sich auf die in den Ziffern 23.2 und 23.3 Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den genannten Rechte nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. 23.4 Anfechtung Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täu- muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, schung anzufechten, bleibt unberührt. Im Fall der Anfechtung als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig steht dem Versicherer der Teil der Prämie zu, der der bis zum verschwiegen. Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht 23.2 Rücktritt 24. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles (1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrer- heblichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versi- Besonders Gefahr drohende Umstände hat der Versicherungs- cherungsvertrag zurückzutreten. nehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter (2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne Weiteres unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich als besonders Gefahr drohend. noch grob fahrlässig gemacht hat. 25. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versiche- 25.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich rungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu erhoben wurden. anderen Bedingungen, geschlossen hätte. 25.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die (3) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versi- Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, cherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführ- darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der liche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versi- Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die cherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die An- zeigepflicht arglistig verletzt hat. 25.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflicht- anspruch erhoben, ein staatsanwaltschaftliches, behördliches Dem Versicherer steht der Teil der Prämie zu, der der bis zum oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertrags- erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies zeit entspricht. ebenfalls unverzüglich anzuzeigen. 23.3 Prämienänderung oder Kündigungsrecht 25.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz muss der Versiche- die Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf rungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforder- grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag lichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schriftform bedarf es nicht. kündigen. 25.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflicht- Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der anspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die 26. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rück- 26.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit wirkend Vertragsbestandteil. Hat der Versicherungsnehmer aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertrags- eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung bestandteil. fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, Erhöht sich durch die Vertragsanpassung die Prämie um mehr wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die als 10% oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Fahrlässigkeit beruhte. Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherungsnehmers fristlos kündigen. 212230484 2401 Seite 24 von 44 [Seite 25] 26.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich 31. Zuständiges Gericht verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungs- 31.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den schutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Örtlich Verhältnis zu kürzen. zuständig ist auch das Deutsche Gericht, in dessen Bezirk Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungs- der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung schutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versiche- seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen rungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungs- gewöhnlichen Aufenthalt hat. obliegenheit zur Voraussetzung dass der Versicherer den 31.2 Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder, Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit in Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz Aufenthalts zuständig ist. Ist der Versicherungsnehmer eine bestehen. juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder der Niederlassung des Versicherungs- Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der nehmers. Das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang Partnerschaftsgesellschaft ist. der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit 31.3 Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeit- arglistig verletzt hat. punkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsver- Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, trag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Ver- ob der Versicherer ein ihm nach Ziff. 26.1 zustehendes sicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Kündigungsrecht ausübt. Niederlassung. Weitere Bestimmungen 32. Anzuwendendes Recht 27. Mitversicherte Personen Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. 27.1 Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflicht- ansprüche gegen andere Personen als den Versicherungs- nehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Versicherten entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziff. 4.) gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Versicherten entsteht. 27.2 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Versicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verant- wortlich. 28. Abtretungsverbot Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig. 29. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung 29.1 Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. 29.2 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner An- schrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willens- erklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt ent- sprechend für den Fall einer Namensänderung des Versiche- rungsnehmers. 29.3 Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziff. 29.2 entsprechende Anwendung. 30. Verjährung 30.1 Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. 30.2 Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung von der An- meldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entschei- dung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. 212230484 2401 Seite 25 von 44 [Seite 26] Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Haftpflichtversicherung für Bauherren sowie Haus- und Grundbesitz (Ausgabe 10.2008) Teil I 1.3 Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse. Bauherren- und Haus- und 1.4 Die Versicherung endet mit Beendigung der Bauarbei- Grundbesitzerhaftpflichtversicherung ten, spätestens zwei Jahre nach Versicherungsbeginn. 1.5 Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle während der Versicherungsdauer beträgt das Doppelte der vereinbarten 1. Bauherren-Haftpflichtversicherung Versicherungssummen. 1.1 Versichert ist 1.6 Bauen in eigener Regie (Selbsthilfe beim Bau) im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für 1.6.1 Falls besonders vereinbart, ist versichert die gesetz- die Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachfolgenden liche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Ausführung Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- der Bauarbeiten oder eines Teiles dieser Arbeiten in eigener nehmers als Bauherr. Regie (auch Selbsthilfe beim Bau). Versicherungsschutz wird nur geboten, wenn Planung, Bau- 1.6.2 Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haft- leitung und Bauausführung (Ausnahme: Bauen in eigener Regie) pflicht sämtlicher mit den Bauarbeiten beschäftigten Personen an einen Dritten vergeben sind. für Schäden, die sie in Ausführung dieser Verrichtungen ver- ursachen. 1.2 Mitversichert ist Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personen- 1.2.1 die gesetzliche Haftpflicht als Haus- und Grundstücks- schäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrank- besitzer für das zu bebauende Grundstück und das zu errich- heiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem tende Bauwerk, Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) handelt. 1.2.2 die gesetzliche Haftpflicht aus Besitz, Halten und Ge- Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamten- brauch von nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen rechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des 1.2.2.1 motorgetriebenen Fahrzeugen aller Art, Elektrokarren Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. mit Anhängern, auch Hubstaplern, Gabelstaplern und ähnlichen 1.6.3 Nicht versichert sind Fahrzeugen, die nur innerhalb von Betriebsgrundstücken verkeh- ren. (1) die Bauplanung; Mitversichert ist auch das gelegentliche Befahren öffentlicher (2) Haftpflichtansprüche aus Besitz und Verwendung von Wege und Plätze mit nicht zugelassenen Fahrzeugen, wenn dem selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Turmdrehkränen, soweit kein behördliches Verbot entgegensteht, sie nicht gemäß 1.2.2.3 mitversichert sind. 1.2.2.2 Zugmaschinen, Raupenschleppern und sonstigen 1.7 Tätigkeitsschäden Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km Stundenhöchst- (1) Eingeschlossen sind abweichend von Ziff. 7.7 AHB geschwindigkeit, Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich 1.2.2.3 selbstfahrenden Bau- und Arbeitsmaschinen mit nicht daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn die Schäden mehr als 20 km Stundenhöchstgeschwindigkeit, – durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des 1.2.2.4 nicht selbstfahrenden Fahrzeugen, sonstigen Geräten Versicherungsnehmers an diesen Sachen außerhalb des und Maschinen. Betriebsgrundstückes entstanden sind; Zu 1.2.2.1 bis 1.2.2.4 – dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen oder Hierfür gilt: beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeug, Hilfsmittel, Material- Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in ablagefläche und dgl.) benutzt hat; Ziff. 3.1 (2) und Ziff. 4.3 (1) AHB. – durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versi- Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht cherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen werden. oder – sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt – deren Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen befunden haben. des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. (2) Die Ausschlussbestimmungen der Ziff. 1.2 AHB Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass (Erfüllungsansprüche) und der Ziff. 7.8 AHB (Schäden an das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben wird. bestehen. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen (3) Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. – Schäden durch und/oder beim Be- und Entladen; Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass – Schäden an Erdleitungen, elektrischen Frei- und das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die Oberleitungen; erforderliche Fahrerlaubnis hat. – Schäden an fremden Sachen, die der Versicherungsnehmer gemietet, gepachtet, geliehen hat oder die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind. 212230484 2401 Seite 26 von 44 [Seite 27] (4) Soweit andere Versicherungen zugunsten des 2.2.6 die gesetzliche Haftpflicht aus Besitz, Halten und Ge- Versicherungsnehmers oder des Geschädigten bestehen, brauch von nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen die derartige Schäden umfassen (z. B. Garantie-, Montage-, 2.2.6.1 motorgetriebenen Fahrzeugen aller Art, Elektrokarren Elektronikversicherungen), gehen diese Versicherungen vor. mit Anhängern, auch Hubstaplern, Gabelstaplern und ähnlichen (5) Es gilt die gemäß Dokument vereinbarte Versiche- Fahrzeugen, die nur innerhalb von Betriebsgrundstücken rungssumme. verkehren. (6) Es gilt die gemäß Dokument vereinbarte Selbstbeteili- Mitversichert ist auch das gelegentliche Befahren öffentlicher gung. Wege und Plätze mit nicht zugelassenen Fahrzeugen, wenn dem kein behördliches Verbot entgegensteht. 1.8 Abwässerschäden 2.2.6.2 Zugmaschinen, Raupenschleppern und sonstigen – gilt nicht für die Umwelthaftpflichtversicherung und Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km Stundenhöchst- Umweltschadensversicherung – geschwindigkeit, (1) Eingeschlossen sind – in teilweiser Abweichung von 2.2.6.3 selbstfahrenden Bau- und Arbeitsmaschinen mit nicht Ziff. 7.14 (1) AHB – Haftpflichtansprüche aus Sachschaden, der mehr als 20 km Stundenhöchstgeschwindigkeit, entsteht durch Abwässer, soweit es sich nicht um häusliche Abwässer handelt. 2.2.6.4 nicht selbstfahrenden Fahrzeugen, sonstigen Geräten und Maschinen. (2) Die Höchstersatzleistung des Versicherers beträgt im Rahmen der Höchstersatzleistung für Sachschäden Zu 2.2.6.1 bis 2.2.6.4 60.000 EUR je Versicherungsfall, höchstens 120.000 EUR je Hierfür gilt: Versicherungsjahr. Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in 1.9 Senkungsschäden Ziff. 3.1 (2) und Ziff. 4.3 (1) AHB. Eingeschlossen sind – abweichend von Ziff. 7.14 (2) AHB – Haft- Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht pflichtansprüche wegen Senkungen von Grundstücken und werden. Erdrutschungen. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen Hinsichtlich Sachschäden gilt dies jedoch nur, falls diese an des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. einem Grundstück und/oder den darauf befindlichen Gebäuden oder Anlagen entstehen und es sich hierbei nicht um das Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Baugrundstück selbst handelt. das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen 2. Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis 2.1 Versichert ist benutzen. im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachfolgenden das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- erforderliche Fahrerlaubnis hat. nehmers als Haus- und/oder Grundstücksbesitzer, z. B. als 2.3 Eingeschlossen ist – abweichend von Ziff. 7.14 (1) AHB – Eigentümer, Nutznießer, Pächter, Mieter oder Leasingnehmer. Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die durch Abwässer Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Pflich- aus dem Rückstau des Straßenkanals auftreten. ten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten 2.4 Bei Gemeinschaften von Wohnungseigentümern im Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Sinne des Gesetzes vom 15.03.1951 gilt außerdem: Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). 2.4.1 Versicherungsnehmer ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. 2.2 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht 2.4.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Gemein- 2.2.1 des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unter- schaft der Wohnungseigentümer aus dem gemeinschaftlichen nehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Eigentum sowie das Sondereigentum der jeweiligen Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer veranschlagten Bau- Wohnungseigentümer. summe von 50.000 EUR je Bauvorhaben. 2.4.3 Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht Wenn dieser Betrag überschritten wird, entfällt die Mitversiche- des Verwalters und der Wohnungseigentümer bei Betätigung im rung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorge-Versi- Interesse und für Zwecke der Gemeinschaft. cherung (Ziff. 4 AHB); 2.4.4 Eingeschlossen sind – abweichend von Ziff. 7.4 (3) AHB – 2.2.2 des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus a) Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitz- den Verwalter; wechsel bestand; b) Ansprüche eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen 2.2.3 des Versicherungsnehmers bei Besitzwechsel aus die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, der Verletzung der Räum- und Streupflicht bis zum Eigentums- übergang (Eintragung im Grundbuch); c) gegenseitige Ansprüche von Wohnungseigentümern bei Beteiligung im Interesse und für Zwecke der Gemeinschaft. 2.2.4 der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauf- d) Ansprüche der einzelnen WEG-Eigentümer untereinander. tragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Versicherungsschutz besteht subsidiär zu einer bestehenden Ausführung dieser Verrichtungen erhoben werden. Privathaftpflichtversicherung. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personen- Ausgeschlossen bleiben Schäden am Gemeinschafts-, Sonder- schäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle im Betrieb des und Teileigentum. Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) handelt. 3. Nicht versicherte Risiken Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamten- rechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des 3.1 Von der Versicherung ausgenommen ist die gesetz- Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. liche Haftpflicht aus 2.2.5 des Insolvenzverwalters in dieser Eigenschaft; 3.1.2 Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder aus ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken; 212230484 2401 Seite 27 von 44 [Seite 28] 3.1.3 Eigentum, Besitz oder Betrieb von Bahnen zur und zwar wegen Schäden an Luftfahrzeugen, der mit diesen Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus der beförderten Sachen, der Insassen sowie wegen sonstiger selbstständigen und nicht selbstständigen Teilnahme am Schäden durch Luftfahrzeuge. Eisenbahnbetrieb. 3.1.4 gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder 4. Besondere Bedingungen für die Mitversicherung jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewusst gesetz-, von Vermögensschäden in der Haftpflichtversicherung vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursachen. – gilt nicht für die Umwelthaftpfichtversicherung und Umweltschadensversicherung – Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. (1) Eingeschlossen ist im Rahmen des Vertrages die Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere der Ziff. 2 AHB aus Versicherungsfällen, die während der des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind. Verhältnis zu kürzen. (2) Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungs- 1. Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer (oder in schutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versiche- seinem Auftrage oder für seine Rechnung von Dritten) rungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegen- hergestellte oder gelieferte Sachen oder geleistete Arbeiten heit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versiche- entstehen; rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 2. Schäden durch ständige Immissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen); Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz 3. planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender bestehen. oder gutachtlicher Tätigkeit; Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der 4. Tätigkeiten im Zusammenhang mit Geld-, Kredit-, Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang aus Kassenführung sowie aus Untreue und Unterschlagung; der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit 5. aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und arglistig verletzt hat. Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts; 3.1.5 Schäden im Zusammenhang mit Asbest. 6. Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenan- schlägen; 3.2 Große Kraft- und Wasserfahrzeugklausel 7. Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an (1) Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, wirtschaftlich verbundene Unternehmen; die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch 8. Tätigkeiten im Zusammenhang mit Datenverarbeitung (s. aber eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen. (3)), Rationalisierung und Automatisierung, Auskunftserteilung, Übersetzung, Reisevermittlung und Reiseveranstaltung; (2) Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von 9. bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen Pflichtverletzung; werden. 10. Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, (3) Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Wertpapieren und Wertsachen. Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) (3) Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht wegen kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen materieller und immaterieller Folgen von Versicherungsfällen aus Versicherten. der Verletzung von deutschen Datenschutzgesetzen zum Schutz (4) Eine Tätigkeit der in Abs. (1) und (2) genannten vor Missbrauch personenbezogener Daten bei der Datenverar- Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und beitung. Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, Versicherungsschutz besteht insoweit auch – abweichend von wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs Ziff. 7.4 (3) AHB – für gesetzliche Haftpflichtansprüche der ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. Betriebsangehörigen untereinander. 3.3 Große Luftfahrzeugklausel Der Versicherungsnehmer beteiligt sich bei jedem derartigen (1) Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, Versicherungsfall mit 20 %, mindestens 30 EUR, höchstens die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von 100 EUR. ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch (4) Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall eines Luftfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder 500.000 EUR, begrenzt auf 1.000.000 EUR für alle Versiche- Besitzer eines Luftfahrzeugs in Anspruch genommen werden. rungsfälle eines Versicherungsjahres. (2) Besteht nach diesen Bestimmungen für einen (5) Kumulregelung Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Besteht für mehrere Versicherungsfälle, die auf derselben Versicherten. Ursache beruhen, Versicherungsschutz sowohl in der Betriebshaftpflichtversicherung als auch in der Umwelthaft- (3) Nicht versichert ist die Haftpflicht aus pflichtversicherung, so ist die Ersatzleistung des Versicherers a) der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung insgesamt auf die höchste der je Versicherungsfall in diesen von Luftfahrzeugen oder Teilen für Luftfahrzeuge, soweit die Versicherungen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Teile ersichtlich für den Bau von Luftfahrzeugen oder den In diesem Fall gelten die Versicherungsfälle in dem Zeitpunkt als Einbau in Luftfahrzeuge bestimmt waren; eingetreten, in dem der erste Versicherungsfall eingetreten ist. b) Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luftfahrzeugen oder Luftfahrzeugteilen, 212230484 2401 Seite 28 von 44 [Seite 29] Teil II (5) UmweltHG-Anlagen (Anhang 2/Pflichtversicherung) Umwelthaftpflichtversicherung Anlagen des Versicherungsnehmers gem. Anhang 2 zum UmweltHG (UmweltHG-Anlagen/Pflichtversicherung). (6) Umwelt-Regressrisiko 1 Gegenstand der Versicherung Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instand- (1) Der Versicherungsschutz richtet sich nach den haltung von Anlagen gem. Ziff. 2 (1) bis 2 (5) oder Teilen, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflicht- ersichtlich für Anlagen gem. Ziff. 2 (1) bis 2 (5) bestimmt sind, versicherung (AHB) und den nachfolgenden Vereinbarungen. wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen (2) Falls und soweit lt. Dokument vereinbart, ist versichert ist (Umwelt-Regressrisiko). – abweichend von Ziff. 7.10 b) AHB – die gesetzliche Haftpflicht Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gem. Ziff. 7.14 (1) privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen AHB findet insoweit keine Anwendung. Personen- und Sachschäden durch Umwelteinwirkung für die gem. Ziff. 2 in Versicherung gegebenen Risiken. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn der Versicherungs- nehmer im Einzelfall und nur vorübergehend Inhaber einer von Mitversichert sind gem. Ziff. 2.1 AHB Vermögensschäden ihm im Auftrag Dritter zu errichtenden Anlage gemäß Ziff. 2 (1) bis aus der Verletzung von Aneignungsrechten, des Rechts 2 (5) ist (z. B. Inbetriebnahme und/oder Probebetrieb auf eigenen am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb oder und fremden Grundstücken). wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen. Sie werden wie Sachschäden behandelt. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles werden unter den in Ziff. 5 genannten Voraussetzungen durch den Versicherer 2 Umfang der Versicherung ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der Anlage Der Versicherungsschutz erstreckt sich ausschließlich auf die gegen den Versicherungsnehmer bestehen können. im Dokument aufgeführten Risiken. (7) Umwelthaftpflicht-Basisdeckung Mitversichert sind auch ohne besondere Vereinbarung: – mitversichert – WHG-Anlagen nach Maßgabe der Ziff. 2 (1.1) Umwelthaft- Umwelteinwirkungen, die im Zusammenhang mit dem im pflicht-Basisdeckung gem. Ziff. 2 (7) Dokument aufgeführten Betriebscharakter stehen, soweit diese Umwelteinwirkungen nicht von Anlagen oder Tätigkeiten aus- Versicherungsschutz besteht für die sonstigen, unter Ziff. 2 (1) gehen oder ausgegangen sind, die unter den Anwendungs- bis 2 (6) aufgeführten Deckungsbausteine, wenn diese jeweils bereich der Deckungsbausteine Ziff. 2 (1) bis 2 (6) fallen, ausdrücklich im Dokument mit den dazugehörigen Risiken als unabhängig davon, ob diese Deckungsbausteine vereinbart vereinbart aufgeführt sind: wurden oder nicht. (1) WHG-Anlagen Zu Ziff. 2 Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu bei ihrer Verwendung im räumlichen und gegenständlichen lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG- Zusammenhang mit versicherten Anlagen gem. Ziff. 2 (1) bis 2 Anlagen). Ausgenommen sind solche WHG-Anlagen, (5) und 2 (7) in Boden, Luft oder Wasser (einschl. Gewässer) die in Anhang 1 oder 2 zum UmweltHG aufgeführt sind, gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu sein. Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch Abwässer (siehe insoweit Ziff. 2 (4)). Der Versicherungsschutz gem. Ziff. 2 (1) bis 2 (7) bezieht sich auch auf die Haftpflicht wegen Schäden eines Dritten, die Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- dadurch entstehen, dass Stoffe in Abwässer und mit diesen in nehmers als Inhaber von Gewässer gelangen. (1.1) Kleingebinden sonstiger umweltgefährlicher Stoffe auf 3 Vorsorgeversicherung/Erhöhungen und dem Betriebsgrundstück, sofern die Gesamtlagermenge Erweiterungen 500 Liter/kg nicht übersteigt, das Fassungsvermögen des einzelnen Behältnisses nicht mehr als 60 Liter/kg beträgt und (1) Die Bestimmungen der Ziff. 3.1 (3) und der Ziff. 4 AHB diese Stoffe überwiegend für den versicherten Betrieb bestimmt – Vorsorgeversicherung – finden für die Ziff. 2 (1) bis 2 (6) keine sind. Ausgeschlossen bleiben CKW- und PCB-haltige Stoffe; Anwendung. Der Versicherungsschutz für neue Risiken bedarf insoweit besonderer Vereinbarung. (2) UmweltHG-Anlagen (Anhang 1) (2) Ziff. 3.1 (2) AHB – Erhöhungen und Erweiterungen Anlagen des Versicherungsnehmers gem. Anhang 1 zum – findet für die Ziff. 2 (1) bis 2 (6) ebenfalls keine Anwendung; UmweltHG (UmweltHG-Anlagen). Ausgenommen sind hiervon unberührt bleiben mengenmäßige Veränderungen Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch Abwässer (siehe insoweit Ziff. 2 (4)). (2.1) von Stoffen innerhalb der unter Ziff. (2) versicherten Risiken sowie (3) sonstige deklarierungspflichtige Anlagen (2.2) der Gesamtlagermenge der unter Ziff. 2 (1) mitversi- Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem cherten Kleingebinde. Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen, soweit es sich nicht Der Versicherungsnehmer meldet mengenmäßige um WHG- oder UmweltHG-Anlagen handelt (sonstige Veränderungen einmal pro Jahr zur Hauptfälligkeit des deklarierungspflichtige Anlagen). Ausgenommen sind Versicherungsvertrages. Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer und Schäden 4 Versicherungsfall durch Abwässer (siehe insoweit Ziff. 2 (4)). Versicherungsfall ist – abweichend von Ziff. 1.1 AHB – die (4) Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiken nachprüfbare erste Feststellung des Personenschadens (Tod, Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder Einbringen Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen), oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer derart, dass die Sachschadens (Beschädigung oder Vernichtung von physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit Sachen) oder eines mitversicherten Vermögensschadens des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko). Versicherungsnehmer. Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gem. Ziff. 7.14 (1) Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der AHB findet insoweit keine Anwendung. Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf 212230484 2401 Seite 29 von 44 [Seite 30] an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang (6) Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen – des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von auch soweit sie sich mit den Aufwendungen im Sinne der Ziff. 5 (1) Haftpflichtansprüchen erkennbar war. decken – zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grund- 5 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles stücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und (1) Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versiche- dgl.) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im rungsfall eingetreten ist, Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen. – nach einer Störung des Betriebes Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden oder Personen-, Sach- oder gem. Ziff. 1 (2) mitversicherten Ver- – aufgrund behördlicher Anordnung mögensschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelt- Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen einwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. eintretenden Personen-, Sach- oder gem. Ziff. 1 (2) mitver- sicherten Vermögensschadens. Die Feststellung der Störung 6 Nicht versicherte Tatbestände des Betriebes oder die behördliche Anordnung müssen in die Nicht versichert sind Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist. (1) Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit wasser- (2) Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen gefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, im Sinne der Ziff. 1 (2) werden unter den dort genannten Voraus- abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch setzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die ähnliche Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen. Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden. Betriebes beruhen. (3) Der VN ist verpflichtet, (2) Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt (3.1) unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umwelt- einwirkungen entstehen. dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebes oder eine behördliche Anordnung unverzüglich Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis anzuzeigen und – soweit zumutbar – erbringt, dass er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegeben- alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den heiten des Einzelfalles die Möglichkeiten derartiger Schäden Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, nicht erkennen musste. den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und (3) Ansprüche wegen bei Vertragsbeginn bereits eingetretener Schäden. auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen (4) Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe früherer Versicherungsverträge Versicherungsschutz besteht oder oder hätte beantragt werden können. (3.2) sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzu- (5) Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, stimmen. dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungs- (4) Verletzt der VN eine der in Ziff. (3) genannten Obliegen- verhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu heiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwen- diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelteinwirkung betroffen dungen gem. Ziff. 5 vereinbarten Gesamtbetrages nur die waren. notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. (6) Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Verletzt der VN eine der in Ziff. (3) genannten Obliegenheiten Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über Abfällen. die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen (7) Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versiche- hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des rungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, durch Verschuldens des VN entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkt- trägt der VN. haftpflicht). Abweichend von Abs. 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Wird Versicherungsschutz nach Risikobaustein Ziff. 2 (6) Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten genommen, gilt dieser Ausschluss insoweit nicht. Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der (8) Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versiche- Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. rungsnehmer hergestellte oder gelieferte Abfälle nach Auslie- ferung entstehen. (5) Aufwendungen werden im Rahmen der im Dokument vereinbarten Versicherungssummen je Störung des Betriebes (9) Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder behördlicher Anordnung und Versicherungsjahr ersetzt. oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verur- sachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder Der Versicherungsnehmer hat die im Dokument vereinbarte an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Selbstbeteiligung selbst zu tragen. Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Scha- abweichen. den, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf (10) Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Versicherungsjahres die Ersatzleistung für Versicherungsfälle Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, tatsächlich gemindert hat. regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen. 212230484 2401 Seite 30 von 44 [Seite 31] (11) Ansprüche wegen genetischer Schäden. Abweichend von der im Versicherungsschein angegebenen Jahreshöchstersatzleistung bilden diese Versicherungssummen (12) Ansprüche auch die Höchstersatzleistung des Versicherers für alle Versiche- – wegen Bergschäden (i. S. d. § 114 BBergG), soweit es sich rungsfälle eines Versicherungsjahres. handelt um die Beschädigung von Grundstücken, deren (2) Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet Bestandteilen und Zubehör; die angegebene Versicherungssumme die Höchstgrenze zu – wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (i. S. d. § 114 jedem Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser- und Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen. Personen bezieht. (13) Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung Mehrere während der Versicherung eintretende der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens. Versicherungsfälle (14) Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf – durch dieselbe Umwelteinwirkung Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, – durch mehrere unmittelbar auf derselben Ursache oder inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhenden Umwelt- auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; einwirkungen, wenn zwischen gleichen Ursachen ein innerer, das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich insbesondere sachlicher und zeitlicher, Zusammenhang elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. besteht, (15) Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungs- gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein nehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versiche- beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges rungsfälle als eingetreten gilt. oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen. Ziff. 6.3 AHB wird gestrichen. Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen (3) Der Versicherungsnehmer hat bei jedem bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Versicherungsfall von der Schadenersatzleistung die im Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Dokument vereinbarte Selbstbeteiligung selbst zu tragen. Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen 8 Nachhaftung werden. (1) Endet das Versicherungsverhältnis wegen des Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versiche- Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des rungsschutz, so gilt dies auch für alle anderen Versicherten. Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz Eine Tätigkeit der in Abs. 1 und Abs. 2 genannten Personen für solche Personen-, Sach- oder gem. Ziff. 1 (2) mitversicherte an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasser- Vermögensschäden weiter, die während der Wirksamkeit fahrzeug ist kein Gebrauch i. S. dieser Bestimmung, wenn keine der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: (16) Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungs- Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren, vom nehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raum- gerechnet, sofern lt. Dokument nichts Abweichendes vereinbart fahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer ist. eines Luft- oder Raumfahrzeuges in Anspruch genommen Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungs- werden. zeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungs- Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten verhältnisses geltenden Versicherungsumfanges, und zwar in (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungs- Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des schutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet. Nicht versichert ist die Haftpflicht aus (2) Ziff. 8 (1) gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses ein versichertes – der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den von Luft- und Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- und Zeitpunkt des Wegfalls des versicherten Risikos abzustellen ist. Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- und Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- und 9 Versicherungsfälle im Ausland Raumfahrzeuge bestimmt waren, (1) Eingeschlossen sind im Umfang von Ziff. 1 – – Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, abweichend von Ziff. 7.9 AHB – auch im Ausland eintretende Reparatur, Beförderung) an Luft- und Raumfahrzeugen oder Versicherungsfälle, Luft- und Raumfahrzeugteilen, – die auf den Betrieb einer im Inland belegenen Anlage und zwar wegen Schäden an Luft- und Raumfahrzeugen, der mit oder eine Tätigkeit im Inland im Sinne der Ziff. 2 (1) bis 2 (7) diesen beförderten Sachen, der Insassen sowie wegen sonstiger zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne der Ziff. Schäden durch Luft- und Raumfahrzeuge. 2 (6) nur, wenn die Anlagen oder Teile nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren. (17) Ansprüche wegen Schäden im Zusammenhang mit Asbest; – aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen. 7 Versicherungssummen/Maximierung/ Serienschadenklausel/Selbstbehalt (2) Nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung sind eingeschlossen im Umfang von Ziff. 1 dieser Bedingungen – (1) Die im Dokument vereinbarten Versicherungssummen abweichend von Ziff. 7.9 AHB – auch im Ausland eintretende für Personen- und Sachschäden gelten je Versicherungsfall und Versicherungsfälle, stehen für die Umwelthaftpflichtversicherung separat zur Verfü- gung, wobei die Versicherungssumme für Sachschäden auch die (2.1) die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von gem. Ziff. 1 (2) mitversicherten Vermögensschäden umfasst. Anlagen oder Teilen im Sinne von Ziff. 2 (6) zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; 212230484 2401 Seite 31 von 44 [Seite 32] (2.2) die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im Sinne von Ziff. 2 (6) zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen. Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland belegene Anlagen oder Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dgl. Zu Ziff. 9 (2) Der Versicherungsschutz besteht nur für solche Personen- und Sachschäden, die Folgen einer plötzlichen und unfallartigen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs sind. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles und reine Vermögensschäden gem. Ziff. 1 (2) werden nicht ersetzt. (3) Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Arbeitsunfällen von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten gemäß dem Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) (siehe Ziff. 7.9 AHB). (4) Bei Versicherungsfällen in den USA/US-Territorien und Kanada oder bei vor Gerichten in den USA/US-Territorien und Kanada werden – abweichend von Ziff. 6.5 AHB – die Aufwen- dungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Versi- cherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schaden- ermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. (5) Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusam- menhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder; auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; wegen Schäden im Zusammenhang mit Asbest. (6) Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. 212230484 2401 Seite 32 von 44 [Seite 33] Teil III I Umfang des Versicherungsschutzes Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Umweltschadensversicherung (USV) 1 Gegenstand der Versicherung 1.1 Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich- rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden. Der Versicherungsschutz für die Umweltschadensversicherung Umweltschaden ist eine (USV) richtet sich nach den Ziff. 8. bis 32. der Allgemeine Versicherungs-Bedingungen für die Haftpflichtversicherung – Schädigung von geschützten Arten und natürlichen (AHB) sowie den nachfolgenden Bestimmungen. Lebensräumen, – Schädigung der Gewässer, I Umfang des Versicherungsschutzes – Schädigung des Bodens. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde oder einem sonstigen 1 Gegenstand der Versicherung Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/ 2 Umfang der Versicherung/Versicherte Risiken Pflichten der oben genannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer 3 Betriebsstörung auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in 4 Leistungen der Versicherung Anspruch genommen wird. 5 Versicherte Kosten Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch solche gegen den Versicherungsnehmer gerichteten Ansprüche, 6 Erhöhungen und Erweiterungen die auch ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes 7 Neue Risiken oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungsgesetze 8 Versicherungsfall bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen 9 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Versicherungsschutz für 10 Nicht versicherte Tatbestände derartige Ansprüche kann ausschließlich über eine Betriebs- 11 Versicherungssummen/Maximierung/Serien- oder Berufs-Haftpflichtversicherung oder eine Umwelt- schadenklausel/Selbstbehalt Haftpflichtversicherung vereinbart werden. 12 Nachhaftung 1.2 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Pflicht 13 Versicherungsfälle im Ausland 1.2.1 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung 14 Kündigung nach Versicherungsfall des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben 15 Kündigung nach Veräußerung versicherter angestellt hat, in dieser Eigenschaft. Unternehmen 1.2.2 sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, 16 Obliegenheiten bei unmittelbarer Gefahr eines die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Umweltschadens und nach Eintritt eines solchen Versicherungsnehmer verursachen. 1.2.3 Erstreckt sich die Versicherung auch auf Ansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst, II USV-Zusatzbaustein 1 sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Versicherten entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen der Ziff. 7 gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Versicherten entsteht. III USV-Zusatzbaustein 2 1.2.4 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Versicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich. 1.3 Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht aus dem Gebrauch von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kfz: – Kfz und Anhänger ohne Rücksicht auf eine Höchst- geschwindigkeit, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren; – Kfz mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit; – selbst fahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit. Selbst fahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind und die zu einer vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. 212230484 2401 Seite 33 von 44 [Seite 34] Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen 4 Leistungen der Versicherung Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis 4.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu der gesetzlichen Verpflichtung, die Abwehr unberechtigter sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, Inanspruchnahme und die Freistellung des Versicherungs- der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. nehmers von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungs- verpflichtungen gegenüber der Behörde oder einem sonstigen Dritten. 2 Umfang der Versicherung/Versicherte Risiken Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen Die Versicherung erstreckt sich ausschließlich auf die im dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, Versicherungsschein aufgeführten Risiken und Tätigkeiten. rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches Versicherungsschutz besteht für die unter Ziff. 2.1 bis 2.8 zur Sanierung- und Kostentragung verpflichtet ist und der aufgeführten, jeweils ausdrücklich zu vereinbarenden Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse oder Risikobausteine: Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung 2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG- Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Anlagen). Ausgenommen sind solche WHG-Anlagen, die in Ist die Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung des Anhang 1 oder 2 zum UHG aufgeführt sind, Abwasseranlagen, Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch Abwässer. Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungs- 2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß nehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten Anhang 1 zum UHG (UHG-Anlagen). Ausgenommen sind freizustellen. Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden 4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur durch Abwässer. Abwicklung des Schadens oder der Abwehr unberechtigter 2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Inanspruchnahme durch die Behörde oder einen sonstigen Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- Dritten zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des oder Anzeigepflicht unterliegen, soweit es sich nicht um WHG- Versicherungsnehmers abzugeben. oder UHG-Anlagen handelt (sonstige deklarierungspflichtige Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungs- Anlagen). Ausgenommen sind Abwasseranlagen, Einwirkungen verfahren oder Rechtsstreit über Sanierungs oder Kosten- auf Gewässer und Schäden durch Abwässer. tragungsverpflichtungen gegen den Versicherungsnehmer, 2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder ist der Versicherer zur Verfahrens- und Prozessführung Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder bevollmächtigt. Er führt das Verwaltungsverfahren oder den Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers. chemische oder biologische Beschaffenheit des 4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Umwelt- Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer schadens/Umweltdeliktes, der/das eine unter den Versicherungs- (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko). schutz fallende Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung 2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den zum UHG (UHG-Anlagen). Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungs- 2.6 Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, mäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Ziff. 2.1 bis 2.5 Kosten des Verteidigers. oder Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist. 5 Versicherte Kosten 2.7 Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht Versichert sind im Rahmen des in Ziff. 4.1 geregelten Leistungs- von Ziff. 2.6 umfasst sind, nach Inverkehrbringen. umfangs nachfolgende Kosten einschließlich notwendiger 2.8 sonstige Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungs- auf eigenen oder fremden Grundstücken, sofern sie nicht unter verfahrens- und Gerichtskosten die Ziff. 2.1 bis 2.7 fallen, unabhängig davon, ob diese Risikobau- 5.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, steine vereinbart wurden oder nicht. natürlichen Lebensräumen oder Gewässern 5.1.1 die Kosten für die „primäre Sanierung“, d. h. für 3 Betriebsstörung Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder 3.1 Versicherungsschutz besteht ausschließlich für annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen; Umweltschäden, die unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des Versicherungs- 5.1.2 die Kosten für die „ergänzende Sanierung“, d. h. für vertrages eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressourcen Betriebes des Versicherungsnehmers oder des Dritten sind und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen (Betriebsstörung). werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen 3.2 Auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung besteht im Ressourcen und/oder Funktionen führt; Rahmen der Ziff. 2.7 Versicherungsschutz für Umweltschäden durch hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse. Das Gleiche gilt 5.1.3 die Kosten für die „Ausgleichssanierung“, d. h. für im Rahmen der Ziff. 2.8 für Umweltschäden durch Lagerung, die Tätigkeiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt Dritter i. S. v. Ziff. 2.7. Versicherungsschutz besteht in den Fällen des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, der Sätze 1 und 2 ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler hat. „Zwischenzeitliche Verluste“ sind Verluste, die darauf zurück- dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein zuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des und/oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der (Entwicklungsrisiko). ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben. 212230484 2401 Seite 34 von 44 [Seite 35] Die Kosten für die Ausgleichssanierung werden im Rahmen der 7.2.3 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer vereinbarten Versicherungssumme und der Jahreshöchstersatz- Entstehung bis zur Einigung i. S. von Ziff. 7.2.2 auf den Betrag von leistung bis zu einem Gesamtbetrag von 20% der vereinbarten EUR 500.000,– begrenzt, sofern nicht im Versicherungsschein Versicherungssumme ersetzt. geringere Versicherungssummen festgesetzt sind. 5.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: 7.2.4 Die Regelung der Versicherung neuer Risiken gemäß die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest Ziff. 7.2 gilt nicht für Risiken sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, (1) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder unterliegen; zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. (2) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; 5.3 Die unter Ziff. 5.1 und Ziff. 5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des Versicherungs- (3) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht nehmers gemäß Ziff. 10.1 oder am Grundwasser gemäß Ziff. 10.2 unterliegen; eintreten, sind nur nach besonderer Vereinbarung versichert. (4) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind. 6 Erhöhungen und Erweiterungen 6.1 Für Risiken der Ziff. 2.1 bis 2.5 besteht kein Versiche- rungsschutz für Erhöhungen und Erweiterungen. Der Versiche- 8 Versicherungsfall rungsschutz umfasst aber mengenmäßige Veränderungen von Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung Stoffen innerhalb der unter Ziff. 2.1 bis 2.5 versicherten Risiken. des Umweltschadens durch den Versicherungsnehmer, 6.2 Für Risiken gemäß Ziff. 2.6 und Ziff. 2.8 umfasst die zuständige Behörde oder einen sonstigen Dritten. der Versicherungsschutz Erhöhungen oder Erweiterungen Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für Risiken aus dem darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Umfang des Schadens oder eine Pflicht zur Vornahme von Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Sanierungsmaßnahmen erkennbar war. Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. 6.3 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch 9 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften, soweit es 9.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versiche- sich hierbei um Rechtsvorschriften auf der Grundlage der EU- rungsfall eingetreten ist, Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt und diese nicht (1) für die Versicherung nach den Risikobausteinen 2.1 bis 2.5 Vorschriften zur Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht nach einer Betriebsstörung; zum Gegenstand haben. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter nachfolgenden Voraussetzungen kündigen: (2) für die Versicherung nach Risikobaustein 2.6 nach einer Betriebsstörung bei Dritten; Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften ist der (3) für die Versicherung nach Risikobaustein 2.7 nach einer Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Betriebsstörung bei Dritten – in den Fällen der Ziff. 3.2 auch ohne Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Vorliegen einer Betriebsstörung nach behördlicher Anordnung; Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats (4) für die Versicherung nach Risikobaustein 2.8 nach von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer einer Betriebsstörung beim Versicherungsnehmer oder von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat. Dritten – in den Fällen der Ziff. 3.2 auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung nach behördlicher Anordnung; Aufwendungen des Versicherungsnehmers – oder soweit 7 Neue Risiken versichert des Dritten gemäß (2) bis (4) – für Maßnahmen 7.1 Für Risiken gemäß Ziff. 2.1 bis 2.5, die nach Abschluss zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar des Versicherungsvertrages neu entstehen, bedarf der Versiche- eintretenden Umweltschadens. Die Feststellung der rungsschutz besonderer Vereinbarung. Betriebsstörung oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der 7.2 Für Risiken gemäß Ziff. 2.6 und 2.8, die nach Abschluss frühere Zeitpunkt ist. des Vertrages neu entstehen, besteht Versicherungsschutz im Rahmen des Vertrages sofort bis zur Höhe gemäß Ziff. 7.2.3. 9.2 Aufwendungen aufgrund von Betriebsstörungen oder behördlichen Anordnungen i. S. d. Ziff. 9.1 werden unter den 7.2.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungs- eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der nehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde Beitragsrechnung erfolgen. ausgeführt werden. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt 9.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem 9.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht Störung des Betriebes oder eine behördliche Anordnung verstrichen war. unverzüglich anzuzeigen und 7.2.2 Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der mindern und Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen Entstehung. behördliche Anordnungen einzulegen oder 212230484 2401 Seite 35 von 44 [Seite 36] 9.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits abzustimmen. kontaminiert waren. 9.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. 10.6 die im Ausland eintreten. 9.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm 10.7 die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass im Rahmen des für Aufwendungen gem. Ziff. 9 vereinbarten beim Umgang mit Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, Gesamtbetrages nur die notwendigen und objektiv geeigneten abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch Aufwendungen ersetzt. ähnliche Vorgänge in den Boden, in ein Gewässer oder in die Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. 9.3 genannten Luft gelangen. Dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, Betriebsstörung beruhen. etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Auf- 10.8 die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige wendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entstehen. entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der 10.9 durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Versicherungsnehmer. Freisetzung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln, Abweichend von Abs. 1 und 2 bleibt der Versicherer zum es sei denn, dass diese Stoffe durch plötzliche und unfallartige Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, Umwelt gelangen, diese Stoffe durch Niederschläge plötzlich soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der abgeschwemmt werden oder in andere Grundstücke abdriften, Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. die nicht im Besitz des Versicherungsnehmers stehen. 9.5 Aufwendungen werden im Rahmen der im Versiche- 10.10 die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder rungsschein vereinbarten Versicherungssumme und der Jahres- Erzeugnisse zurückzuführen sind. höchstersatzleistung ersetzt. 10.11 die zurückzuführen sind auf Es gilt der im Versicherungsschein ausgewiesene Selbstbehalt. (1) gentechnische Arbeiten, Kommt es trotz Durchführung der Maßnahme zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO), für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme (3) Erzeugnisse, die angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren – Bestandteile aus GVO enthalten Versicherungsjahres die Ersatzleistung für Versicherungsfälle – aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden. tatsächlich gemindert hat. 10.12 infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger 9.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Fall Aufwendungen Entsorgung von Abfällen ohne die dafür erforderliche – auch soweit sie sich mit Aufwendungen i. S. v. Ziff. 9.1 decken behördliche Genehmigung, unter fehlerhafter oder – zur Erhaltung, Reparatur, Nachrüstung, Sicherung oder unzureichender Deklaration oder an einem Ort, der nicht im Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder erforderlichen Umfang dafür behördlich genehmigt ist. Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dgl.) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum 10.13 aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder oder Besitz des Versicherungsnehmers standen, auch für solche, Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen. die der Versicherungsnehmer hergestellt oder geliefert hat. 10.14 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwehr oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden versicherten Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers Umweltschadens, falls nicht betroffene Betriebseinrichtungen, verursachen. Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden, die der beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen sind abzuziehen. bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen 10 Nicht versicherte Tatbestände werden. Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt: (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungs- Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, schutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. unabhängig davon, ob diese bereits erhebliche nachteilige Eine Tätigkeit der in Abs. 1 und Abs. 2 genannten Personen Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und natürlichen Lebensräumen oder Gewässer haben oder eine Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch i. S. dieser Bestimmung, wenn Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen, keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist 10.1 die auf Grundstücken (an Böden oder an Gewässern) und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. des Versicherungsnehmers eintreten, die im Eigentum des Falls im Rahmen und Umfang dieses Vertrages eine Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, abweichende Regelung getroffen wurde, gilt dieser Ausschluss geleast, gepachtet, geliehen sind oder durch verbotene Eigen- insoweit nicht. macht erlangt wurden. Dies gilt auch, soweit es sich um dort befindliche geschützte Arten oder natürliche Lebensräume 10.15 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter handelt. oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verursachen 10.2 am Grundwasser. oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder 10.3 infolge der Veränderung der Lagerstätte des Raumfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Grundwassers oder seines Fließverhaltens. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten 10.4 die vor Beginn des Versicherungsvertrages eingetreten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungs- sind. schutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. 10.5 die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus 212230484 2401 Seite 36 von 44 [Seite 37] – der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung – mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raum- beruhende Einwirkungen auf die Umwelt, wenn zwischen den fahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher und Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge zeitlicher Zusammenhang besteht, oder bestimmt waren; – die Lieferung von Erzeugnissen mit gleichen Mängeln – Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Über- gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein holung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versiche- oder deren Teilen. rungsfälle als eingetreten gilt. 10.16 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Besteht für mehrere Versicherungsfälle, die auf derselben Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten) Ursache beruhen, Versicherungsschutz sowohl in der richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst Betriebshaftpflichtversicherung (ggfs. inkl. mitversicherter von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer Produkthaftpflichtversicherung) oder AKB-Zusatzdeckung gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die als auch in der Umwelthaftpflichtversicherung sowie in dieser dem Umweltschutz dienen, abweichen. Umweltschadensversicherung, so ist die Ersatzleistung des 10.17 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Versicherers insgesamt auf die höchste der je Versicherungsfall Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten) in diesen Versicherungen vereinbarten Versicherungssummen richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es begrenzt. bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder 11.3 Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versiche- nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder rungsfall von den gemäß Ziff. 5 versicherten Kosten den im Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Versicherungsschein ausgewiesenen Selbstbehalt selbst zu Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige tragen. Der Versicherer ist auch in diesen Fällen zur Prüfung Reparaturen bewusst nicht ausführen. der gesetzlichen Verpflichtung und zur Abwehr unberechtigter 10.18 durch Bergbaubetrieb i. S. d. BBergG. Inanspruchnahme verpflichtet. 10.19 die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen 11.4 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, General- eines Anspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder streik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das Gleiche gilt für hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Natur- Mehraufwand an Kosten gemäß Ziff. 5 und Zinsen nicht kräfte ausgewirkt haben. aufzukommen. 10.20 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen richten, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt 12 Nachhaftung haben. 12.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des 10.21 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten die Personen richten, die den Schaden dadurch verursacht Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz Schädlichkeit für solche Umweltschäden weiter, die während der Wirksamkeit – Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht – Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben. festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: 10.22 soweit diese Pflichten oder Ansprüche aufgrund – Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vertraglicher Vereinbarung oder Zusage über die gesetzliche vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses Verpflichtung des Versicherungsnehmers hinausgehen. an gerechnet. 10.23 die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer – Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nach- gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere haftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungs- entstanden sind. Es besteht Versicherungsschutz, wenn der verhältnisses geltenden Versicherungsumfanges, und zwar in Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des grob fahrlässig gehandelt hat. Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet. 10.24 durch den Betrieb von Kernenergieanlagen. 12.2 Die Regelung der Ziff.12.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf 11 Versicherungssummen/Maximierung/Serien- den Zeitpunkt des Wegfalls des versicherten Risikos abzustellen schadenklausel/Selbstbehalt ist. 11.1 Es gelten die im Versicherungsschein ausgewiesenen Versicherungssummen. 13 Versicherungsfälle im Ausland Diese Versicherungssumme bildet auch die Höchstersatzleistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungs- 13.1 Versichert sind abweichend von Ziff. 10.6 im jahres. Umfang dieses Versicherungsvertrages im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende 11.2 Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet Versicherungsfälle, die angegebene Versicherungssumme die Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich – die auf den Betrieb einer im Inland belegenen Anlage der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungs- oder oder eine Tätigkeit im Inland i. S. d. Ziff. 2.1 bis 2.8 zurückzuführen ersatzpflichtige Personen erstreckt. Sämtliche Kosten gemäß Ziff. sind. Dies gilt für Tätigkeiten i. S. d. Ziff. 2.6 und 2.7 nur, wenn die 5 werden auf die Versicherungssumme angerechnet. Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle – aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen, wenn Versicherungsschutz gem. – dieselbe Einwirkung auf die Umwelt, Ziff. 2.8 vereinbart wurde. – mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhende Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Ziff. 1.1 Einwirkungen auf die Umwelt, auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umset- 212230484 2401 Seite 37 von 44 [Seite 38] zungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese 15.3 Das Kündigungsrecht erlischt, wenn Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie – der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von nicht überschreiten. dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er vom Übergang auf den 13.2 Nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung sind Dritten Kenntnis erlangt; versichert im Umfang dieses Versicherungsvertrages im – der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) Übergang ausübt, wobei das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eintretende Versicherungsfälle, eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in dem der 13.2.1 die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Dritte von der Versicherung Kenntnis erlangt. Anlagen oder Teilen i. S. v. Ziff. 2.6 oder Erzeugnisse i. S. v. Ziff. 15.4 Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer 2.7 zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile oder laufenden Versicherungsperiode und wird das Versicherungs- Erzeugnisse ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; verhältnis nicht gekündigt, haften der bisherige Versicherungs- 13.2.2 die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder nehmer und der Dritte für den Versicherungsbeitrag dieser Wartung von Anlagen oder Teilen i. S. v. Ziff. 2.6 zurückzuführen Periode als Gesamtschuldner. sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen; 15.5 Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer 13.2.3 die auf die sonstige Montage, Demontage, Instand- durch den bisherigen Versicherungsnehmer oder den Dritten haltung, Wartung oder sonstige Tätigkeiten gemäß Ziff. 2.8 unverzüglich anzuzeigen. zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen. Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht 13.3 Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als für im Ausland belegener Anlagen oder Betriebsstätten, z. B. einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dgl. Versicherer hätte zugehen müssen, und der Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht 13.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. geschlossen hätte. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als Versicherungsfälle, die frühestens einen Monat nach dem erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Zeitpunkt eintreten, in dem der Versicherer von der Veräußerung Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. Kenntnis erlangt. Dies gilt nur, wenn der Versicherer in diesem Monat von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. 14 Kündigung nach Versicherungsfall Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht 14.1 Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, nicht weg, wenn dem Versicherer die Veräußerung in dem wenn Zeitpunkt bekannt war, in dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. – vom Versicherer eine Zahlung von Sanierungskosten geleistet wurde oder – dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter 16 Obliegenheiten bei unmittelbarer Gefahr eines den Versicherungsschutz fallenden Anspruch auf Erstattung Umweltschadens und nach Eintritt eines solchen der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten gerichtlich 16.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer zugestellt wird. unverzüglich nach Kenntnis durch den Versicherungsnehmer Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen anzuzeigen, auch wenn noch keine Sanierungs- oder Monat nach der Schadensersatzzahlung oder der Zustellung der Kostentragungsansprüche erhoben wurden. Klage zugegangen sein. 16.2 Dem Versicherungsnehmer obliegt es ferner, den 14.2 Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Versicherer jeweils unverzüglich und umfassend zu informieren Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. über: Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die – seine ihm gemäß § 4 Umweltschadensgesetz obliegende Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Information an die zuständige Behörde, Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. – behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem oder Sanierung eines Umweltschadens gegenüber dem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. Versicherungsnehmer, – die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem 15 Kündigung nach Veräußerung versicherter Dritten entstandenen Aufwendungen zur Vermeidung, Unternehmen Begrenzung oder Sanierung eines Umweltschadens, 15.1 Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflicht- – den Erlass eines Mahnbescheids, und Umweltschadensversicherung besteht, an einen Dritten – eine gerichtliche Streitverkündung, veräußert, tritt dieser an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem – die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. gerichtlichen Verfahrens. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines 16.3 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit Nießbrauchs, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird. Weisungen des Versicherers sind zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer 15.2 Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu – durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu Frist von einem Monat, unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen – durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden werden. Versicherungsperiode 16.4 Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang gekündigt werden. mit Umweltschäden sind unverzüglich mit dem Versicherer abzustimmen. 212230484 2401 Seite 38 von 44 [Seite 39] 16.5 Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungs- akt im Zusammenhang mit Umweltschäden muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. 16.6 Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren wegen eines Umweltschadens hat der Versicherungs- nehmer dem Versicherer die Führung des Verfahrens zu überlassen. Im Falle des gerichtlichen Verfahrens beauftragt der Versicherer einen Rechtsanwalt im Namen des Versicherungs- nehmers. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. 212230484 2401 Seite 39 von 44 [Seite 40] II. USV-Zusatzbaustein 1 4 Versicherungssummen/Maximierung/Selbstbehalt Es gilt die im Versicherungsschein ausgewiesene Versicherungs- summe und die Jahreshöchstersatzleistung. Falls besonders vereinbart, gilt: Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall 1 Abweichend von Ziff. I 10.1 besteht im Rahmen und von den gemäß Ziff. I 5 versicherten Kosten den im Umfang dieses Vertrages Versicherungsschutz auch für Versicherungsschein ausgewiesenen Selbstbehalt selbst zu Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß tragen. Der Versicherer ist auch in diesen Fällen zur Prüfung Umweltschadensgesetz der gesetzlichen Verpflichtung und zur Abwehr unberechtigter – an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen, die Inanspruchnahme verpflichtet. sich auf Grundstücken einschließlich Gewässern befinden, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren – an Boden, der im Eigentum des Versicherungsnehmers steht, stand oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen ist oder war, soweit von diesem Boden Gefahren für die menschliche Gesundheit ausgehen. Für darüber hinausgehende Pflichten oder Ansprüche für Schäden an diesen Böden kann Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang dieses Vertrages und der Ziff. III (Zusatzbaustein 2) vereinbart werden. – an Gewässern (nicht jedoch Grundwasser), die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren. Soweit es sich hierbei um Grundstücke, Böden oder Gewässer handelt, die vom Versicherungsnehmer gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren, findet Ziff. I 1.1 letzter Absatz dann keine Anwendung, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde in Anspruch genommen wird. Das Gleiche gilt, wenn er von einem sonstigen Dritten auf Erstattung der diesem auf der Grundlage des Umweltschadensgesetzes entstandenen Kosten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privat- rechtlichen Inhalts in Anspruch genommen wird. Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein deklarierten Grundstücke. Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses erwirbt oder in Besitz nimmt, besteht abweichend von Ziff. I 6 und Ziff. I 7 kein Versicherungsschutz. 2 Abweichend von Ziff. I 10.2 besteht Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz am Grundwasser. 3 Nicht versicherte Tatbestände Die in Ziff. I genannten Ausschlüsse finden auch für diesen Zusatzbaustein Anwendung. Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt: Nicht versichert sind: 3.1 Kosten aus der Dekontamination von Erdreich infolge eines auf Grundstücken, die im Eigentum des Versicherungs- nehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren, eingetretenen Brandes, Blitzschlages, einer Explosion, eines Anpralls oder Absturzes eines Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung. Dies umfasst auch die Untersuchung oder den Austausch von Erdreich, ebenso den Transport von Erdreich in eine Deponie und die Ablagerung oder Vernichtung von Erdreich. Versicherungsschutz für derartige Kosten kann ausschließlich über eine entsprechende Sach-/Feuerversicherung vereinbart werden. 3.2 Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die von unter- irdischen Abwasseranlagen ausgehen. 3.3 Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann. 212230484 2401 Seite 40 von 44 [Seite 41] III. USV-Zusatzbaustein 2 Falls besonders vereinbart, gilt: 1 Abweichend von Ziff. I 10.1 und über den Umfang des Zusatzbausteins 1 der Ziff. II hinaus besteht im Rahmen und Umfang dieses Vertrages Versicherungsschutz für weitergehende Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung des Bodens wegen schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundesbodenschutzgesetz, wenn der Versicherungsnehmer Eigentümer, Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder Entleiher des Bodens und Verursacher des Schadens ist oder war. Versicherungsschutz besteht ausschließlich für solche schädlichen Bodenveränderungen, die unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes des Versicherungsnehmers sind. Ziff. I 3.2 findet keine Anwendung. Soweit der Versicherungsnehmer Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder Entleiher des Bodens ist oder war, findet Ziff. I 1.1 letzter Absatz keine Anwendung. Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein deklarierten Grundstücke. Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses erwirbt oder in Besitz nimmt, besteht abweichend von Ziff. I 6 und Ziff. I 7 kein Versicherungsschutz. 2 Versicherte Kosten In Ergänzung zu Ziff. I 5.2 sind die dort genannten Kosten für die Sanierung von Schädigungen des Bodens auch dann mitversichert, soweit von diesem Boden keine Gefahren für die menschliche Gesundheit ausgehen. Versichert sind diese Kosten jedoch nur, sofern sie der Versiche- rungsnehmer nach einer Betriebsstörung – aufgrund behördlicher Anordnung aufwenden musste oder – diese Kosten nach Abstimmung mit dem Versicherer aufgewendet wurden. 3 Nicht versicherte Tatbestände 3.1 Nicht versichert sind Kosten i. S. v. Ziff. 2, soweit die Schädigung des Bodens des Versicherungsnehmers Folge einer Betriebsstörung beim Dritten ist. 3.2 Die in Ziff. I und II genannten Ausschlüsse finden auch für diesen Zusatzbaustein Anwendung. 4 Versicherungssummen/Maximierung/Selbstbehalt Versicherungsschutz besteht im Rahmen der unter Ziff. II (Zusatz- baustein 1) vereinbarten Versicherungssumme und der dort vereinbarten Selbstbeteiligung. 212230484 2401 Seite 41 von 44 [Seite 42] Information zur Verwendung Ihrer Daten Hiermit informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personen- Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung bezogenen Daten durch die Zurich Insurance Europe AG, Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung Niederlassung für Deutschland und die Ihnen nach dem der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundes- Datenschutzrecht zustehenden Rechte. datenschutzgesetzes (BDSG), der datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes Verantwortlicher für die Datenverarbeitung (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Darüber hinaus hat sich unser Unternehmen auf die „Verhaltensregeln für Zurich Insurance Europe AG den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Niederlassung für Deutschland Versicherungswirtschaft“ verpflichtet, die die oben genannten Platz der Einheit 2 Gesetze für die Versicherungswirtschaft präzisieren. Diese 60327 Frankfurt am Main können Sie im Internet unter www.zurich.de/datenschutz abrufen. Telefon: 069 7115-0 Fax: 069 7115-3358 Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir E-Mail: service@zurich.de die von Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Abschluss des Vertrages und zur Einschätzung des von uns zu über- nehmenden Risikos. Kommt der Versicherungsvertrag zustande, Unsere Datenschutzbeauftragte erreichen Sie unter folgender verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des Vertrags- Adresse: verhältnisses, z. B. zur Policierung oder Rechnungsstellung. Zurich Gruppe Deutschland Angaben zum Schaden benötigen wir etwa, um prüfen zu Konzerndatenschutz können, ob ein Versicherungsfall eingetreten und wie hoch der 50427 Köln Schaden ist. E-Mail: datenschutz@zurich.com Der Abschluss bzw. die Durchführung des Versicherungs- vertrages sowie die Schadenbearbeitung ist ohne die Ver- Herkunft und Kategorien personenbezogener Daten arbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht möglich. Grundsätzlich erheben wir personenbezogenen Daten direkt Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten beim Betroffenen. zur Erstellung versicherungsspezifischer Statistiken, z. B. für die Entwicklung neuer Tarife oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher In bestimmten Fällen kann es jedoch sein, dass wir personen- Vorgaben. Die Daten aller mit einer Zurich Gesellschaft bezogene Daten von Dritten erhalten. bestehenden Verträge nutzen wir für eine Betrachtung der Beispiele: gesamten Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung, hinsichtlich einer Vertragsanpassung oder -ergänzung, für – Daten von Antragstellern können wir über Vermittler (z. B. Kulanzentscheidungen oder für umfassende Auskunfts- Versicherungsvermittler, Makler, Tippgeber) oder über Online- erteilungen. Für die Abrechnung von Außendienstvergütungen Vertriebsplattformen erhalten. (z. B. Provision von Versicherungsvermittlern, Courtage bei – Bei Postrückläufern führen spezialisierte Dienstleister eine Maklern oder Vergütungen von Tippgebern) ist eine Verarbeitung Adressrecherche durch, um aktuelle Anschriftdaten zu personenbezogener Vertragsdaten notwendig. ermitteln. Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener – Daten zu Mitversicherten bzw. versicherten Personen Daten für vorvertragliche und vertragliche Zwecke sowie eine erhalten wir über unseren Versicherungsnehmer, falls Schadenbearbeitung ist Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO. Soweit dafür wir die Daten nicht direkt bei diesen Personen erheben besondere Kategorien personenbezogener Daten (z. B. Ihre können. Wir erheben z. B. den Namen, die Adresse und das Gesundheitsdaten bei Abschluss eines Lebensversicherungs- Geburtsdatum. Die erforderlichen Daten für den Schadensfall vertrages) erforderlich sind, holen wir Ihre Einwilligung nach erheben wir direkt beim Betroffenen. Art. 9 Abs. 2 a) i. V. m. Art. 7 DSGVO ein. Erstellen wir Statistiken mit diesen Datenkategorien, erfolgt dies auf Grundlage von – Daten zu Bezugsberechtigten oder Begünstigten erhalten Art. 9 Abs. 2 j) DSGVO i. V. m. § 27 BDSG. wir von unserem Versicherungsnehmer, z. B. den Namen, die Adresse und das Geburtsdatum, um den Betroffenen im Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interessen von Schadensfall kontaktieren zu können. uns oder von Dritten zu wahren (Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO). Dies kann insbesondere erforderlich sein – Bei der Kfz-Versicherung erhalten wir die Daten eines abweichenden Halters von unserem Versicherungsnehmer – zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs, und Zulassungsstellen, z. B. den Namen, die Kontaktdaten, – für die Gesamtbetrachtung Ihrer Kundenbeziehung zu den Daten zum Fahrzeug und das Geburtsdatum. Unternehmen der Zurich Gruppe in Deutschland, – Daten zu Sicherungsgebern, Kreditgebern, Leasinggebern, – zur Werbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte und Bürgschafts- bzw. Garantiegläubigern und Forderungs- für andere Produkte der Unternehmen der Zurich Gruppe und inhabern erhalten wir unter Umständen von unserem deren Kooperationspartner sowie für Markt- und Meinungs- Versicherungsnehmer. Umgekehrt kann es sein, dass umfragen, soweit rechtlich zulässig, wir von jenen Daten zum Versicherungsnehmer erhalten, insbesondere Kontaktdaten und Angaben zum betroffenen – zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbeson- Risiko. dere nutzen wir Datenanalysen zur Erkennung von Hinweisen, die auf Versicherungsmissbrauch hindeuten können, – Daten zu Zeugen erhalten wir von unserem Versicherungs- nehmer oder beteiligten Dritten, z. B. Ermittlungs- und – konzernübergreifende Prüfungen (z. B. Prüfungen der Strafverfolgungsbehörden. So erhalten wir den Namen, die Konzern-Revision), Kontaktdaten und die jeweiligen Informationen zum Sach- – zu statistischen Zwecken verhalt. 212230484 2401 Seite 42 von 44 [Seite 43] – zur Verarbeitung von Daten Dritter, zu deren Gunsten ein Dauer der Datenspeicherung Vertrag abgeschlossen wurde (z. B. versicherte Personen) im Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten sobald sie für Rahmen der Vertragsbegründung und -durchführung, die oben genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. – für Vergütungszwecke ggü. unseren Vermittlern. Dabei kann es vorkommen, dass personenbezogene Daten für die Zeit aufbewahrt werden, in der Ansprüche gegen unser Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten Unternehmen geltend gemacht werden können (gesetzliche zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen wie z. B. aufsichts- Verjährungsfrist von drei oder bis zu dreißig Jahren). Zudem rechtlicher Vorgaben, Geldwäschegesetz, Sanktions-Screening, speichern wir Ihre personenbezogenen Daten, soweit wir dazu handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten gesetzlich verpflichtet sind. Entsprechende Nachweis- und oder unserer Beratungspflicht. Als Rechtsgrundlage für die Aufbewahrungspflichten ergeben sich, unter anderem aus Verarbeitung dienen in diesem Fall die jeweiligen gesetzlichen dem Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung und dem Regelungen i. V. m. Art. 6 Abs. 1 c) DSGVO. Geldwäschegesetz. Die Speicherfristen betragen danach bis zu Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten für einen oben nicht zehn Jahre. genannten Zweck verarbeiten wollen, werden wir Sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen darüber zuvor informieren. Betroffenenrechte Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten Sie können unter der o.g. Adresse Auskunft über die zu Ihrer Rückversicherer: Person gespeicherten Daten verlangen. Darüber hinaus können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Berichtigung oder Von uns übernommene Risiken versichern wir bei spezialisierten die Löschung Ihrer Daten verlangen. Ihnen kann weiterhin ein Versicherungsunternehmen (Rückversicherer). Dafür kann es Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten sowie ein erforderlich sein, Ihre Vertrags- und ggf. Schadendaten an einen Recht auf Herausgabe der von Ihnen bereitgestellten Daten in Rückversicherer zu übermitteln, damit dieser sich ein eigenes einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format Bild über das Risiko oder den Versicherungsfall machen kann. zustehen. Darüber hinaus ist es möglich, dass der Rückversicherer unser Unternehmen aufgrund seiner besonderen Sachkunde bei der Risiko- oder Schadensprüfung sowie bei der Bewertung von Widerspruchsrecht Verfahrensabläufen unterstützt. Wir übermitteln Ihre Daten an den Rückversicherer nur soweit dies für die Erfüllung unseres Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personen- Versicherungsvertrages mit Ihnen erforderlich ist bzw. im zur bezogenen Daten zu Zwecken der Direktwerbung ohne Wahrung unserer berechtigten Interessen erforderlichen Umfang Angabe von Gründen zu widersprechen. Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interessen, können Vermittler: Sie dieser Verarbeitung aus Gründen, die sich aus Ihrer Soweit Sie hinsichtlich Ihrer Versicherungsverträge von einem besonderen Situation ergeben, widersprechen. Wir ver- Vermittler betreut werden, verarbeitet Ihr Vermittler die zum arbeiten Ihre personenbezogenen Daten dann nicht mehr, Abschluss und zur Durchführung des Vertrages benötigten es sei denn, wir können zwingende schutzwürdige Gründe Antrags-, Vertrags- und Schadendaten. Auch übermittelt unser für die Verarbeitung nachweisen, die Ihre Interessen, Unternehmen diese Daten an die Sie betreuenden Vermittler, Rechte und Freiheiten überwiegen oder die Verarbeitung soweit diese die Informationen zu Ihrer Betreuung und dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung Beratung in Ihren Versicherungs- und Finanzdienstleistungs- von Rechtsansprüchen. angelegenheiten benötigen. Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe: Soweit personenbezogene Daten auf Basis der Rechtsgrundlage Spezialisierte Unternehmen bzw. Bereiche unserer Unter- einer Einwilligung verarbeitet werden, haben Sie grundsätzlich nehmensgruppe nehmen bestimmte Datenverarbeitungs- das Recht, diese jederzeit mit Wirkung für die Zukunft formlos zu aufgaben für die in der Zurich Gruppe verbundenen Unter- widerrufen, z. B. per E-Mail an die o. g. Kontaktadressen. nehmen zentral wahr. Soweit ein Versicherungsvertrag bei einem oder mehreren Unternehmen unserer Gruppe besteht, können Beschwerderecht Ihre Daten etwa zur zentralen Verwaltung von Anschriftendaten, für den telefonischen Kundenservice, zur Vertrags- und Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an Schadensbearbeitung, für In- und Exkasso oder zur gemein- den oben genannten Datenschutzbeauftragten zu wenden. samen Postbearbeitung zentral durch ein Unternehmen der Daneben haben Sie das Recht auf Beschwerde bei einer Gruppe verarbeitet werden. In der Übersicht der Dienstleister der Datenschutzaufsichtsbehörde. Die für uns zuständige Daten- Zurich Gruppe Deutschland in der jeweils aktuellen Version auf schutzaufsichtsbehörde ist: unserer Internetseite unter www.zurich.de/datenschutz finden Sie Der Hessische Datenschutzbeauftragte die Unternehmen, die an einer zentralisierten Datenverarbeitung Postfach 31 63 teilnehmen. 65021 Wiesbaden Externe Dienstleister: Wir bedienen uns zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetz- Hinweis- und Informationssystem der Versicherungs- lichen Pflichten zum Teil externer Dienstleister. wirtschaft Eine Auflistung der von uns eingesetzten Auftragnehmer und Bei Abschluss eines Versicherungsvertrages oder im Rahmen Dienstleister, zu denen nicht nur vorübergehende Geschäfts- der Schadenbearbeitung in der Sach-, Haftpflicht- oder Kraft- beziehungen bestehen, können Sie der Übersicht der fahrtversicherung übermitteln wir Daten zum Versicherungsobjekt Dienstleister der Zurich Gruppe Deutschland in der jeweils (Fahrzeugidentifikationsdaten oder Adresse des Gebäudes) aktuellen Version auf unserer Internetseite unter sowie Angaben zu Ihrer Person (Name, Vorname, Geburtsdatum, www.zurich.de/datenschutz entnehmen. Anschrift, frühere Anschriften) an die informa HIS GmbH (HIS- Anfrage). Die informa HIS GmbH überprüft anhand dieser Daten, Weitere Empfänger: ob zu Ihrer Person und/oder zu Ihrem Versicherungsobjekt im Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an „Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft“ weitere Empfänger übermitteln, wie etwa an Behörden zur (HIS) Informationen gespeichert sind, die auf ein erhöhtes Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten oder -rechte (z. B. Risiko oder Unregelmäßigkeiten in einem Versicherungsfall Aufsichtsbehörden, Sozialversicherungsträger, Finanzbehörden hindeuten können. Solche Informationen können nur aufgrund oder Strafverfolgungsbehörden, Gerichte, Gerichtsvollzieher, einer früheren Meldung eines Versicherungsunternehmens an Insolvenzverwalter) oder an externe Produkt- und Kooperations- das HIS vorliegen (HIS-Einmeldung), über die Sie ggf. von dem partner. einmeldenden Versicherungsunternehmen gesondert informiert worden sind. Daten, die aufgrund einer HIS-Einmeldung im HIS 212230484 2401 Seite 43 von 44 [Seite 44] gespeichert sind, werden von der informa HIS GmbH an uns, das anfragende Versicherungsunternehmen, übermittelt. Detaillierte Informationen zur informa HIS GmbH gemäß Art. 14 DSGVO, d. h. Informationen zum Geschäftszweck, zu Zwecken der Datenspeicherung, zu den Datenempfängern, zum Selbstauskunftsrecht, zum Anspruch auf Löschung oder Berichtigung etc. finden Sie unter www.informa-his.de. Bonitätsauskünfte Vor dem Abschluss einer Versicherung übermitteln wir Ihre Daten (Name, Adresse und ggf. Geburtsdatum) zum Zweck der Bonitätsprüfung an die infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden. Rechtsgrundlage dieser Übermittlung ist Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO. Übermittlungen auf der Grundlage dieser Bestimmung erfolgen nur, soweit dies zur Wahrnehmung berechtigter Interessen unseres Unternehmens oder Dritter erforderlich ist und nicht Ihre Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten, die den Schutz personen- bezogener Daten erfordern, überwiegen. Detaillierte Informationen über die infoscore Consumer Data GmbH gemäß Art. 14 DSGVO, d. h. Informationen zum Geschäftszweck, zu Zwecken der Datenspeicherung, zu den Datenempfängern, zum Selbstauskunftsrecht, zum Anspruch auf Löschung und Berichtigung etc. unter www.finance.arvato.com/icdinfoblatt. Datenübermittlung in ein Drittland Sollten wir personenbezogene Daten an Dienstleister außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) übermitteln, erfolgt die Übermittlung nur, soweit dem Drittland durch die EU-Kom- mission ein angemessenes Datenschutzniveau bestätigt wurde, andere angemessene Datenschutzgarantien (z. B. verbindliche unternehmensinterne Datenschutzvorschriften oder EU-Stan- dardvertragsklauseln) vorhanden sind oder einer der in der DSGVO genannten Ausnahmetatbestände gegeben ist. Detaillierte Information dazu sowie über das Datenschutzniveau bei unseren Dienstleistern in Drittländern finden Sie in der Übersicht der Dienstleister der Zurich Gruppe Deutschland in der jeweils aktuellen Version auf unserer Internetseite unter www.zurich.de/datenschutz. Automatisierte Einzelfallentscheidung In der Kraftfahrtversicherung entscheiden wir zum Teil voll- automatisiert über den Umfang des Versicherungsschutzes oder die Höhe der Versicherungsprämie. Diese Entscheidungen beruhen auf von uns vorher festgelegten Regeln zur Gewichtung der Informationen über Ihr bisheriges Zahlungsverhalten, Schadensverläufe oder Ihre Kundenbeziehung. Soweit wir automatisierte Einzelfallentscheidungen durchführen, haben Sie das Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person seitens des Verantwortlichen, auf Darlegung des eigenen Standpunkts und Anfechtung der Entscheidung, wenn Ihrem Begehren nicht vollumfänglich stattgegeben wurde. Aktualisierung der Datenschutzhinweise Diese Datenschutzhinweise können aufgrund von Änderungen z. B. der gesetzlichen Bestimmungen, zu einem späteren Zeit- punkt angepasst werden. Eine jeweils aktuelle Fassung dieser Hinweise sowie der Dienstleister, zu denen nicht nur vorüber- gehende Geschäftsbeziehungen bestehen, erhalten Sie getrennt nach Unternehmen unter www.zurich.de/datenschutz. Stand: 20240101 212230484 2401 Seite 44 von 44
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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