Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)
Volltext aufklappen: Versicherungsbedingungen Gothaer Premium BU (217021)
[Seite 1]
Allgemeine Versicherungsbedingungen
für die Gothaer Berufsunfähigkeitsversicherung Premium
mit Arbeitsunfähigkeitsleistungen
__________________________________________________________________________________________________________________
Inhaltsverzeichnis
Umfang der Versicherung......................................................................................................................................................................................1
§1 Was ist versichert?.........................................................................................................................................................................................1
§2 Wann liegt Berufsunfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit im Sinne dieser Bedingungen vor?............................................................................6
§3 Wann liegt Krankschreibung vor und welche Leistungen erbringen wir in diesem Fall?...............................................................................12
§4 Welche Besonderheiten gelten bei Krebserkrankungen? .............................................................................................................................14
§5 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen?................................................................................................................16
§6 Beginn des Versicherungsschutzes .............................................................................................................................................................17
Vorvertragliche Anzeigepflichten und Mitwirkungspflichten bei Eintritt von Berufsunfähigkeit, Pflegebedürftigkeit, Krankschreibung
oder Krebs.............................................................................................................................................................................................................17
§7 Ihre Pflichten vor Beginn des Vertrages .......................................................................................................................................................17
§8 Welche Mitwirkungspflichten sind zu beachten, wenn Leistungen verlangt werden?...................................................................................19
§9 Was gilt bei einer Verletzung der Mitwirkungspflichten? ..............................................................................................................................21
Prüfung der Leistungspflicht und Mitwirkungspflichten bei Nachprüfung der Leistungspflicht................................................................22
§ 10 Wann geben wir eine Erklärung über unsere Leistungspflicht ab?...............................................................................................................22
§ 11 Was gilt für die Nachprüfung der Berufsunfähigkeit, Pflegebedürftigkeit oder Krankschreibung? ..............................................................22
Überschussbeteiligung........................................................................................................................................................................................23
§ 12 Wie sind Sie an den Überschüssen beteiligt? ..............................................................................................................................................23
Kosten....................................................................................................................................................................................................................25
§ 13 Abschluss- und Vertriebskosten ..................................................................................................................................................................25
§ 14 Gebühren .....................................................................................................................................................................................................26
Änderungen des Vertrages oder der Beiträge...................................................................................................................................................27
§ 15 Unter welchen Umständen können die vereinbarten Beiträge neu festgesetzt werden?...............................................................................27
§ 16 Was gilt für die dynamische Erhöhung Ihrer Versicherung? ........................................................................................................................27
§ 17 Wann können Sie Ihre Berufsunfähigkeitsrente erhöhen? ...........................................................................................................................29
§ 18 Wann können Sie Ihre Vertragsdauer verlängern?.......................................................................................................................................33
§ 19 Was gilt für Schüler bei Berufseinstieg oder bei Beginn der Ausbildung oder des Studiums?.....................................................................33
§ 20 Wann können Sie die berufliche Tätigkeit umstufen lassen? .......................................................................................................................34
§ 21 Was gilt bei Einschluss einer Starter-BU? ...................................................................................................................................................34
Kündigung, Beitragsfreistellung und weitere Möglichkeiten bei Zahlungsschwierigkeiten........................................................................35
§ 22 Was gilt bei Kündigung? ..............................................................................................................................................................................35
§ 23 Was gilt bei Beitragsfreistellung? .................................................................................................................................................................35
§ 24 Was gilt bei Reduzierung des Beitrags? ......................................................................................................................................................37
§ 25 Was gilt bei Wiederinkraftsetzung nach Beitragsfreistellung oder Beitragserhöhung nach Reduzierung des Beitrags? .............................37
§ 26 Was gilt bei Stundung der Beiträge? ...........................................................................................................................................................39
Sonstige Regelungen...........................................................................................................................................................................................39
§ 27 Wer erhält die Versicherungsleistung?.........................................................................................................................................................39
§ 28 Beitragszahlung............................................................................................................................................................................................40
§ 29 Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten (z. B. Namensänderung, Umzug, Steuerpflicht im Ausland) ............................................................41
§ 30 Anwendbares Recht - Gerichtsstand - Verjährung.......................................................................................................................................41
§ 31 An wen können Sie sich wenden, wenn Sie mit uns einmal nicht zufrieden sind? .......................................................................................41
Anhang I: Definition der versicherten schweren Krankheiten von Kindern der versicherten Person........................................................43
Version: 23.03.2026 Gothaer Lebensversicherung AG
Allgemeine Versicherungsbedingungen
217021 - 10.25
für die Gothaer Berufsunfähigkeitsversicherung Premium
mit Arbeitsunfähigkeitsleistungen
[Seite 2]
Anhang II: Erklärung wichtiger Fachbegriffe (Glossar)....................................................................................................................................47
Version: 23.03.2026 Gothaer Lebensversicherung AG
Allgemeine Versicherungsbedingungen
217021 - 10.25
für die Gothaer Berufsunfähigkeitsversicherung Premium
mit Arbeitsunfähigkeitsleistungen
[Seite 3]
Allgemeine Versicherungsbedingungen
für die Gothaer Berufsunfähigkeitsversicherung Premium
mit Arbeitsunfähigkeitsleistungen
__________________________________________________________________________________________________________________
Die Gothaer Berufsunfähigkeitsversicherung Premium mit Arbeitsunfähigkeitsleistungen ist eine selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung
mit Schutz im Fall einer Berufsunfähigkeit. Für einen befristeten Zeitraum erhalten Sie zudem Leistungen bei einer Arbeitsunfähigkeit, welche
bereits über ein halbes Jahr oder drei Monate mit voraussichtlich drei weiteren Monaten besteht. Darüber hinaus erhalten Sie für einen befriste-
ten Zeitraum auch Leistungen bei einer Krebserkrankung. Alle wichtigen Informationen zu Ihrer Versicherung finden Sie auf den nächsten Sei-
ten.
Beachten Sie bitte auch: In diesen Versicherungsbedingungen beschreiben wir Ihnen unsere Leistungen und wie diese geregelt sind. Ihr Vertrag
muss nicht alle Leistungen umfassen. Welche Leistungen Sie mit uns vereinbart haben, finden Sie in Ihrem »Versicherungsschein.
In diesen Bedingungen beschreiben wir unter anderem Berufsunfähigkeit, Pflegebedürftigkeit, Krankschreibungen, Krebs und schwere Krank-
heiten. Dabei sind diese Begriffe immer so zu verstehen, wie wir sie in diesen Bedingungen definieren. Mehr dazu finden Sie in §§ 2 bis 4 sowie
im Anhang.
Einige wichtige Fachbegriffe haben wir »kursiv hervorgehoben. Weil diese nicht immer leicht zu verstehen sind, finden Sie im Anhang eine "Er-
klärung wichtiger Fachbegriffe (Glossar)".
Noch ein Hinweis für Sie: Wir unterscheiden die versicherte Person und den Versicherungsnehmer voneinander. Sie sind Versicherungs-
nehmer, wenn Sie den Vertrag abgeschlossen haben. Wenn Sie sich selbst versichert haben, sind Sie gleichzeitig auch die versicherte Person.
Sie können auch eine andere Person versichert haben. Dann sind Sie Versicherungsnehmer und die Person, für die Sie diesen Vertrag abge-
schlossen haben, ist die versicherte Person.
Umfang der Versicherung
§1 I. Berufsunfähigkeitsrente
Was ist versichert?
(1) Leistungen wegen Berufsunfähigkeit erhalten Sie, wenn gilt: Die versicherte Person wird innerhalb
der vereinbarten »Versicherungsdauer zu mindestens 50 % berufsunfähig im Sinne dieser Bedin-
gungen. In diesem Fall erbringen wir folgende Leistungen:
a. Wir befreien Sie von der Pflicht zur Beitragszahlung für die Berufsunfähigkeitsversicherung,
das heißt, Sie müssen keine Beiträge mehr zahlen. Dies gilt ab dem nächsten Fälligkeitstermin
für eine Beitragszahlung nach dem Zeitpunkt, ab dem die versicherte Person berufsunfähig
geworden ist.
b. Wir zahlen Ihnen die vereinbarte monatliche, vierteljährliche, halbjährliche oder jährliche Rente.
Die Zahlweise der Rente finden Sie in Ihrem »Versicherungsschein. Die Rente zahlen wir immer
zu Beginn einer »Rentenzahlungsperiode. Eine »Rentenzahlungsperiode ist bei jährlicher
»Rentenzahlweise der Zeitraum zwischen zwei aufeinanderfolgenden »Stammtagen. Bei halbjähr-
licher, vierteljährlicher oder monatlicher Zahlweise unterteilen wir diesen Zeitraum in halbe Jahre
oder Vierteljahre oder in Monate. Beginnt die Zahlung der Rente an einem Termin, der nicht Beginn
einer »Rentenzahlungsperiode ist, so zahlen wir die erste Rente anteilig für den Rest dieser
»Rentenzahlungsperiode.
Liegt keine Berufsunfähigkeit mehr vor oder ein Grad der Berufsunfähigkeit von unter 50 %, stellen
wir die genannten Leistungen ein. Ab diesem Zeitpunkt müssen Sie auch wieder Beiträge zahlen.
Bitte beachten Sie: Die Leistungen wegen Berufsunfähigkeit erhalten Sie höchstens bis zum Ende
der verbleibenden »Leistungsdauer. Die »Versicherungs- und »Leistungsdauer finden Sie im
»Versicherungsschein. Die Begriffe sind auch in der "Erklärung wichtiger Fachbegriffe (Glossar)"
erklärt. Bitte lesen Sie diese Informationen, sie sind sehr wichtig. Näheres dazu, wie lange wir die
Leistungen zahlen, finden Sie in Absatz 6.
Wichtig: Ist der Grad der Berufsunfähigkeit geringer als 50 %, so erhalten Sie keine Leistungen we-
gen Berufsunfähigkeit. Ausnahme: Sie erhalten unabhängig vom Grad der Berufsunfähigkeit Leis-
Version: 23.03.2026 Gothaer Lebensversicherung AG Seite 1 / 49
Allgemeine Versicherungsbedingungen
217021 - 10.25
für die Gothaer Berufsunfähigkeitsversicherung Premium
mit Arbeitsunfähigkeitsleistungen
[Seite 4]
tungen, wenn die versicherte Person pflegebedürftig ist (siehe Absatz 2).
(2) Wir leisten auch wie in Absatz 1 beschrieben, wenn die versicherte Person pflegebedürftig wird. Wie
die Pflegebedürftigkeit in diesem Zusammenhang definiert ist, finden Sie in § 2 Abschnitt II. Die
Pflegebedürftigkeit gilt dann als Berufsunfähigkeit und wir zahlen die Leistungen unabhängig vom
Grad der Berufsunfähigkeit. Voraussetzung ist auch hier, dass die Pflegebedürftigkeit in der
»Versicherungsdauer eintritt, die wir für die Berufsunfähigkeitsversicherung vereinbart haben.
(3) Neben den Leistungen wegen Berufsunfähigkeit erhalten Sie auch Leistungen bei Krankschreibung.
Wir erbringen jedoch nie gleichzeitig Leistungen wegen Berufsunfähigkeit und wegen Krankschrei-
bung. Die Leistungen wegen Krankschreibung beschreiben wir in § 3.
Außerdem können Sie auch Leistungen wegen Krebs erhalten. Die Leistungen wegen Krebs erbrin-
gen wir ebenfalls nie gleichzeitig mit den zuvor genannten Leistungen. Wir beschreiben die Leistun-
gen wegen Krebs in § 4.
(4) Ab diesem Zeitpunkt haben Sie Anspruch auf die Leistungen wegen Berufsunfähigkeit:
- Der Monat, nachdem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist.
- Frühestens zum Beginn der Berufsunfähigkeitsversicherung.
Wenn die versicherte Person berufsunfähig ist, leisten wir auch rückwirkend zu oben genanntem
Zeitpunkt. Wir zahlen die Leistungen für die Zeit, für die Sie die Berufsunfähigkeit nachweisen. Vor-
aussetzung ist, dass Sie uns die Berufsunfähigkeit in »Textform melden.
Wenn Sie für einen Zeitraum bereits Leistungen wegen Krankschreibung nach § 3 oder Leistungen
wegen Krebs nach § 4 erhalten haben, gilt: Sie bekommen für diesen Zeitraum keine rückwirkenden
Leistungen wegen Berufsunfähigkeit.
(5) Wenn Sie mit uns für die Leistungen eine Karenzzeit vereinbart haben, gilt:
- Wir zahlen die Rentenleistungen wegen Berufsunfähigkeit erst nach Ablauf der Karenzzeit.
- Die Karenzzeit beginnt mit Eintritt der Berufsunfähigkeit. Ihre Dauer in Monaten finden Sie in
Ihrem »Versicherungsschein.
- Die Berufsunfähigkeit (siehe Absatz 1 und 2) muss während der Karenzzeit ununterbrochen
bestanden haben und bei Ablauf der Karenzzeit noch andauern.
Während der Karenzzeit für die Leistungen wegen Berufsunfähigkeit müssen Sie keine Beiträge
zahlen. Außerdem haben Sie auch während der Karenzzeit für die Leistungen wegen Berufsunfähig-
keit Anspruch auf die Einmalleistungen nach Abschnitt II Absatz 3 und 4.
Wenn Sie bereits eine Karenzzeit für die Leistungen wegen Krankschreibung (siehe § 3 Absatz 6)
zurückgelegt haben, rechnen wir diese für die Leistungen wegen Berufsunfähigkeit an. Dies gilt aber
nur, wenn die Berufsunfähigkeit die gleiche Ursache hat wie die Krankschreibung. Außerdem muss
die Berufsunfähigkeit innerhalb von 3 Jahren, nachdem wir die Leistung wegen Krankschreibung
eingestellt haben, eingetreten sein. Diese Regelung gilt sinngemäß auch für die Leistungen wegen
Krebs (siehe § 4).
(6) In folgenden Fällen beenden wir die Leistungen wegen Berufsunfähigkeit:
- Die »Leistungsdauer ist abgelaufen.
- Die versicherte Person ist verstorben.
Außerdem beenden wir unsere Leistungen, wenn die versicherte Person die Voraussetzungen aus
den Absätzen 1 oder 2 nicht mehr erfüllt. Sie müssen dann auch wieder Beiträge zahlen. Näheres
dazu, wie wir unsere Leistungen bei einer Nachprüfung unserer Leistungspflicht einstellen, finden
Sie in § 11.
(7) Wird die versicherte Person wegen der ursprünglichen Ursache erneut berufsunfähig, so leisten wir
wieder bis zum Ende der »Leistungsdauer, wenn Folgendes erfüllt ist:
- Wir haben bereits Leistungen aus dieser Berufsunfähigkeitsversicherung gezahlt, da die versi-
cherte Person berufsunfähig oder pflegebedürftig war,
- wir haben diese Leistungen wie in Absatz 6 beschrieben eingestellt und
- die versicherte Person wird wegen der ursprünglichen Ursache erneut berufsunfähig oder pfle-
gebedürftig im Sinne dieser Bedingungen.
Version: 23.03.2026 Gothaer Lebensversicherung AG Seite 2 / 49
Allgemeine Versicherungsbedingungen
217021 - 10.25
für die Gothaer Berufsunfähigkeitsversicherung Premium
mit Arbeitsunfähigkeitsleistungen
[Seite 5]
Das ist selbst dann der Fall, wenn die »Versicherungsdauer bereits abgelaufen ist.
(8) Nach Einstellung unserer Leistungen wegen Berufsunfähigkeit rechnen wir bereits zurückgelegte
Karenzzeiten an, wenn die Berufsunfähigkeit wegen der ursprünglichen Ursache wieder eintritt.
Wurden bereits Leistungen wegen Berufsunfähigkeit aufgrund der ursprünglichen Ursache gewährt,
so entsteht keine neue Karenzzeit.
(9) Der Versicherungsschutz aus der Berufsunfähigkeitsversicherung besteht weltweit.
II. Weitere Leistungen
(1) Wenn wir die Leistungen wegen Berufsunfähigkeit einstellen, zahlen wir einmalig eine Wiedereinglie-
derungshilfe, wenn sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die versicherte Person schließt erfolgreich eine Umschulungsmaßnahme ab und übt wieder
eine Tätigkeit aus,
- die versicherte Person ist nicht mehr berufsunfähig im Sinne dieser Bedingungen,
- wir stellen deshalb die Leistungen wegen Berufsunfähigkeit ein und
- bei Entstehen des Anspruchs auf Wiedereingliederungshilfe beträgt die verbleibende
»Versicherungsdauer noch mindestens zwölf Monate.
Dann erhalten Sie unabhängig von der Dauer der Berufsunfähigkeit einmalig folgende Leistungen:
- Wir zahlen als Wiedereingliederungshilfe eine Kapitalleistung in Höhe einer Berufsunfähig-
keitsjahresrente,
- insgesamt aber maximal 15.000 EUR für alle bei uns auf die versicherte Person abgeschlos-
senen Berufsunfähigkeitsversicherungen.
Bei erneuten Leistungen wegen Berufsunfähigkeit innerhalb von sechs Monaten nach Zahlung einer
Wiedereingliederungshilfe rechnen wir eine geleistete Wiedereingliederungshilfe auf neu entstehen-
de Rentenansprüche an. Dasselbe gilt für Leistungen wegen Krankschreibung nach § 3, wenn diese
innerhalb von sechs Monaten nach Zahlung einer Wiedereingliederungshilfe entstehen.
Wenn wir Leistungen wegen Krankschreibung nach § 3 einstellen, leisten wir keine Wiedereingliede-
rungshilfe.
(2) Wenn wir Leistungen wegen Berufsunfähigkeit zahlen, so geht die Berufsunfähigkeitsrente bei Ab-
lauf der vereinbarten »Leistungsdauer in eine lebenslange Altersrente über, wenn gilt:
- Die Pflegebedürftigkeit der versicherten Person im Sinne dieser Bedingungen (siehe § 2 Ab-
schnitt II) ist vor Vollendung des 45. Lebensjahres eingetreten,
- die Pflegebedürftigkeit besteht bis zum Ende der »Leistungsdauer ununterbrochen fort und
- die »Leistungsdauer des Vertrages ist mindestens bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres
der versicherten Person vereinbart.
Die Höhe der lebenslangen Altersrente entspricht der Berufsunfähigkeitsrente zum Ablauf der ver-
einbarten »Leistungsdauer der Berufsunfähigkeitsversicherung.
(3) Wir beteiligen uns einmalig an den Kosten einer psychotherapeutischen Krisenintervention, wenn die
versicherte Person eine Lebenskrise erleidet. Insgesamt übernehmen wir hierfür Kosten von bis zu
maximal 1.000 Euro.
Wir leisten innerhalb dieser Grenze in dem Umfang nur, wenn Sie uns entsprechende Nachweise
mit zweckgebundenen Ausgaben vorlegen. Aus diesen muss hervorgehen, dass Ihnen Kosten für
eine Krisenintervention bei einem Arzt oder approbierten psychologischen Psychotherapeuten ent-
standen sind. Wir zahlen diese Zusatzleistung nur, wenn die Kosten kein Dritter übernimmt.
Die Leistung für die psychotherapeutische Krisenintervention wird auf eine spätere Berufsunfähig-
keitsrente angerechnet, sofern diese im leistungspflichtigen Zeitraum stattfand.
(4) Bei anerkannter Berufsunfähigkeit während der »Versicherungsdauer können Sie eine Zusatzleis-
tung erhalten. Wir übernehmen die Kosten eines Rehamanagers sowie die Kosten für ambulante
und stationäre Rehamaßnahmen zur Minderung der Ursachen für die Berufsunfähigkeit. Sie können
diese Zusatzleistung einmalig oder mehrfach in Anspruch nehmen. Insgesamt übernehmen wir in
Summe höchstens Kosten bis zu einer Höhe von neun Berufsunfähigkeitsmonatsrenten, maximal
aber 10.000 EUR für alle bei uns auf die versicherte Person abgeschlossenen Berufsunfähigkeits-
versicherungen. Wir zahlen diese Zusatzleistung nur, wenn die Kosten kein Dritter übernimmt.
(5) Bei einer erstmalig anerkannten Berufsunfähigkeit, die durch einen Unfall verursacht wurde (unfall-
Version: 23.03.2026 Gothaer Lebensversicherung AG Seite 3 / 49
Allgemeine Versicherungsbedingungen
217021 - 10.25
für die Gothaer Berufsunfähigkeitsversicherung Premium
mit Arbeitsunfähigkeitsleistungen
[Seite 6]
bedingte Berufsunfähigkeit), leisten wir eine einmalige Zusatzzahlung.
Ein Unfall ist ein plötzlich von außen auf den Körper der versicherten Person einwirkendes Ereignis,
durch das die versicherte Person unfreiwillig in ihrer Gesundheit geschädigt wird. Als Unfall gilt
auch, wenn sich durch erhöhte Kraftanstrengung der versicherten Person an Gliedmaßen oder Wir-
belsäule ein Gelenk verrenkt. Ebenso gilt als Unfall, wenn sich Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kap-
seln zerren oder zerreißen. Der Unfall muss sich während der »Versicherungsdauer ereignen.
Bei erstmalig anerkannter, unfallbedingter Berufsunfähigkeit leisten wir einmalig Folgendes: Eine
einmalige Zusatzzahlung in Höhe von drei Berufsunfähigkeitsmonatsrenten, maximal 3.000 EUR für
alle bei uns auf die versicherte Person abgeschlossenen Berufsunfähigkeitsversicherungen.
(6) Wir beteiligen uns an Anschaffungskosten im Rahmen einer Umorganisation, wenn die unten be-
schriebenen Voraussetzungen dafür erfüllt werden und gilt: Durch die Umorganisation wird eine Be-
rufsunfähigkeit der versicherten Person vermieden oder aufgehoben. Was wir unter einer Umorgani-
sation verstehen, beschreiben wir in § 2 Abschnitt I Absatz 2. Sie müssen die Beteiligung in
»Textform beantragen.
Die Voraussetzungen hierfür sind:
- Die entsprechende Anschaffung bedingt sich durch die konkrete gesundheitliche Beeinträchti-
gung und
- durch diese Anschaffung wird eine zumutbare und betrieblich sinnvolle Umorganisation nach
§ 2 Abschnitt I Absatz 2 erreicht.
In diesem Fall beteiligen wir uns an den Anschaffungskosten bis zu maximal folgender Höhe:
- Ein Betrag in Höhe von bis zu sechs Berufsunfähigkeitsmonatsrenten,
- höchstens jedoch 12.000 EUR für alle bei uns auf die versicherte Person abgeschlossenen
Berufsunfähigkeitsversicherungen.
Leistungen wegen Berufsunfähigkeit oder Krankschreibung werden in diesem Fall nicht erbracht.
Kommt es innerhalb eines Jahres nach unserer Beteiligung an den Anschaffungskosten dennoch zu
Leistungen wegen Berufsunfähigkeit oder Krankschreibung, so gilt: Wir verrechnen die von uns ge-
leisteten Anschaffungskosten mit den Leistungen wegen Berufsunfähigkeit oder Krankschreibung.
(7) Falls
- der Versicherungsnehmer eine »natürliche Person ist und
- bei leiblichen oder adoptierten Kindern der versicherten Person eine schwere Krankheit im Sin-
ne dieser Bedingungen (siehe Anhang) eintritt und
- das betreffende Kind zu diesem Zeitpunkt mindestens ein Jahr alt ist und das 18. Lebensjahr
noch nicht vollendet hat,
erhält die versicherte Person eine zusätzliche Leistung. Dabei gelten die folgenden Bedingungen:
a. Wir erbringen eine Leistung, wenn bei einem Kind der versicherten Person eine von uns defi-
nierte schwere Krankheit eintritt. Welche schweren Krankheiten das sind, finden Sie im An-
hang. Unsere Leistung beträgt einmalig eine versicherte Berufsunfähigkeitsjahresrente der ver-
sicherten Person, höchstens jedoch 24.000 EUR.
b. Der Anspruch auf die Leistung der Versicherung entsteht in der Regel, wenn nach der ärztli-
chen Diagnose 28 Tage vergangen sind. Der Anspruch entsteht nur, wenn das mitversicherte
Kind diesen Zeitpunkt erlebt. Beachten Sie bitte: Bei einzelnen schweren Krankheiten beste-
hen davon Ausnahmen. Sie finden diese Ausnahmen bei der Beschreibung der einzelnen
schweren Krankheiten im Anhang.
c. Wir zahlen die Leistung pro Kind nur einmal. Das gilt auch bei gleichzeitigem Eintritt mehrerer
schwerer Krankheiten.
d. Ein möglicher Anspruch auf die beschriebene Leistung entsteht frühestens nach einer Warte-
zeit von einem Jahr. Die Wartezeit beginnt, nachdem Sie den ersten Beitrag gezahlt haben
oder mit der Geburt des betreffenden Kindes. Es gilt der jeweils spätere Zeitpunkt. Liegt die
ärztliche Diagnose zur schweren Krankheit des betreffenden Kindes vor dem späteren dieser
beiden Zeitpunkte, zahlen wir die beschriebene zusätzliche Leistung nicht.
e. Ist das betreffende Kind im Rahmen von mehreren Verträgen auf die beschriebene Weise mit-
versichert, zahlen wir die beschriebene zusätzliche Leistung insgesamt nur einmal. Dabei zah-
len wir die höchste der sich ergebenden Leistungen aus diesen Verträgen. Die Leistungen aus
den übrigen Verträgen verfallen dann.
f. In den folgenden Fällen erhalten Sie von uns keine Leistung für das betreffende Kind:
Version: 23.03.2026 Gothaer Lebensversicherung AG Seite 4 / 49
Allgemeine Versicherungsbedingungen
217021 - 10.25
für die Gothaer Berufsunfähigkeitsversicherung Premium
mit Arbeitsunfähigkeitsleistungen
[Seite 7]
- Die Symptome für eine schwere Krankheit treten erstmals bereits im ersten Jahr auf,
nachdem Sie den ersten Beitrag gezahlt haben. Die Definition der schweren Krank-
heiten finden Sie im Anhang.
- Die Symptome für eine schwere Krankheit treten erstmals bereits im ersten Lebens-
jahr des betreffenden Kindes auf. Die Definition der schweren Krankheiten finden Sie
im Anhang.
- Die schwere Krankheit ist direkt oder indirekt auf eine Vorerkrankung zurückzu-
führen, die bereits im ersten Lebensjahr des betreffenden Kindes bestand. Das gilt
auch, wenn die Vorerkrankung schon vor Abschluss des Vertrags oder bei der
Adoption bestand. Dabei spielt es keine Rolle, ob sich die schwere Krankheit durch
Symptome bemerkbar gemacht hat oder nicht. Das bedeutet: Ihr Anspruch auf die
beschriebene zusätzliche Leistung entfällt auch dann, wenn Sie von der Krankheit
nichts wussten.
(8) Außer den im »Versicherungsschein ausgewiesenen »garantierten Leistungen erhalten Sie wei-
tere Leistungen aus der »Überschussbeteiligung (siehe § 12).
(9) Wenn Sie Fragen zu Ihrem Vertrag haben, helfen wir Ihnen gerne. Wir beantworten außerdem gerne
Fragen
- zum Umfang Ihres Versicherungsschutzes,
- zu den eingeschlossenen Zusatzleistungen sowie
- zu möglichen Optionen.
Wenn Sie eine Leistung beantragen möchten, geben wir Ihnen auf Wunsch Auskunft,
- wie Sie eine Leistung beantragen,
- welche Unterlagen Sie uns einreichen müssen und
- wie Sie Berufsunfähigkeit, Pflegebedürftigkeit, eine Krankschreibung, Krebs oder eine schwere
Krankheit nachweisen können.
III. Option auf Abschluss einer Risikolebensversicherung
(1) Sie können zu bestimmten Anlässen eine Risikolebensversicherung bei der Gothaer Lebensversi-
cherung AG abschließen. Wir verzichten hierbei auf die Durchführung einer »Risikoprüfung, für
die Tarifierung relevante Merkmale gemäß Absatz 3 dürfen wir jedoch erheben.
Diese Anlässe sind:
a. Ein Kind der versicherten Person wird geboren oder die versicherte Person adoptiert ein unter-
haltsberechtigtes Kind.
b. Die versicherte Person nimmt ein Darlehen im Wert von mindestens 50.000 EUR zur Finan-
zierung einer selbst genutzten Immobilie auf.
Sie müssen uns Ihren Wunsch auf Ausübung der Option innerhalb von zwölf Monaten nach Eintritt
eines der genannten Anlässe anzeigen und entsprechende Nachweise vorlegen.
Der Abschluss der Risikolebensversicherung kann nur vorgenommen werden, sofern
- seit Versicherungsbeginn der Berufsunfähigkeitsversicherung nicht mehr als 15 Jahre vergan-
gen sind,
- die versicherte Person nicht älter als 45 Jahre ist,
- der betreffende Anlass während der »Versicherungsdauer des aktuellen Vertrags eintritt und
- die weiteren Voraussetzungen gemäß Absatz 2 erfüllt sind.
(2) Die Option kann nur ausgeübt werden, wenn wir zu diesem Zeitpunkt einen entsprechenden ver-
kaufsoffenen Tarif anbieten und die folgenden Voraussetzungen sämtlich erfüllt sind:
- Die versicherte Person der Berufsunfähigkeitsversicherung und der Risikolebensversicherung
sind dieselbe Person;
- Die ausgeübte berufliche Tätigkeit der versicherten Person ist gemäß den geltenden Annah-
merichtlinien der Risikolebensversicherung versicherbar;
- Wir haben Ihnen noch keine Versicherungsleistung aus Ihrem Vertrag gezahlt und Sie haben
auch nie Leistungen aus Ihrem Vertrag beantragt;
- Bei der versicherten Person liegt keine Berufsunfähigkeit vor;
- Bei der versicherten Person liegt keine Pflegebedürftigkeit vor;
- Bei der versicherten Person liegt keine Krankschreibung vor;
Version: 23.03.2026 Gothaer Lebensversicherung AG Seite 5 / 49
Allgemeine Versicherungsbedingungen
217021 - 10.25
für die Gothaer Berufsunfähigkeitsversicherung Premium
mit Arbeitsunfähigkeitsleistungen
[Seite 8]
- Bei der versicherten Person liegt keine Krebserkrankung vor;
- Ihr Vertrag wurde nicht vorzeitig beitragsfrei gestellt.
Haben wir bei Annahme Ihres aktuellen Vertrages Leistungsausschlüsse oder Zuschläge mit Ihnen
vereinbart, so ist die Ausübung der Option auf Abschluss einer Risikolebensversicherung ausge-
schlossen.
(3) Wenn Sie Ihre Option auf Abschluss einer Risikolebensversicherung ausüben, werden wir mit Ihnen
einen zusätzlichen Vertrag in dem von Ihnen gewählten Zieltarif schließen. Für diesen neu zu schlie-
ßenden Vertrag gilt:
- Der Abschluss erfolgt zu den dann geltenden »Rechnungsgrundlagen, Allgemeinen Ver-
tragsbedingungen, Annahmerichtlinien und Tarifierungsmerkmalen (z. B. Rauchverhalten, Bo-
dy-Mass-Index BMI, Beruf).
- Die Laufzeit der Risikolebensversicherung darf nicht länger sein als die Restlaufzeit der Be-
rufsunfähigkeitsversicherung.
- Sie können eine Versicherungssumme bis zum Zehnfachen der versicherten jährlichen Be-
rufsunfähigkeitsrente, jedoch maximal 200.000 EUR, abschließen. Die gesamten bei uns ver-
sicherten Risikolebensversicherungssummen dürfen maximal 400.000 EUR betragen.
(4) Die Rechtsfolgen einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht bei Abschluss der Berufsun-
fähigkeitsversicherung erstrecken sich auch auf die Risikolebensversicherung. Die Fristen nach § 7
Abschnitt V Absatz 1 beginnen nach Ausübung der Option neu zu laufen.
§2 I. Berufsunfähigkeit
Wann liegt Berufsunfähigkeit
oder Pflegebedürftigkeit im Sin- (1) Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn jede der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
ne dieser Bedingungen vor?
- Die versicherte Person ist voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen nicht in
der Lage, in ihrem Beruf tätig zu sein. Entscheidend ist der zuletzt ausgeübte Beruf, wie er oh-
ne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war.
- Der Grund hierfür ist:
- Krankheit,
- Körperverletzung oder
- (auch altersentsprechender) Kräfteverfall.
Sie müssen den Grund für die vollständige Berufsunfähigkeit durch ärztliche Befunde belegen.
- Die versicherte Person geht keiner anderen Tätigkeit nach, die ihrer Ausbildung und ihren Fä-
higkeiten entspricht und ihre bisherige Lebensstellung wahrt.
Wir verzichten auf die Möglichkeit einer abstrakten Verweisung.
Um die Lebensstellung zu bewerten, betrachten wir das Einkommen und die soziale Wertschätzung
des zuletzt ausgeübten Berufs. Wir beurteilen, ob eine Verringerung des Einkommens für die versi-
cherte Person zumutbar ist. Dabei begrenzen wir die für die versicherte Person zumutbare Verringe-
rung des Einkommens auf maximal 20 % des Bruttoeinkommens. Sollte der Bundesgerichtshof ei-
nen geringeren Prozentsatz als nicht zumutbare Verringerung des Einkommens festlegen, so ist die-
ser auch für uns entscheidend. Im begründeten Einzelfall kann aber auch bereits heute eine unter
20 % liegende Verringerung des Einkommens unzumutbar in diesem Sinn sein.
(2) Für Selbstständige und mitarbeitende Betriebsinhaber gelten die nachfolgenden Regeln: Bei ihnen
liegt eine Berufsunfähigkeit vor, wenn neben den Regelungen in Absatz 1 die versicherte Person
auch durch wirtschaftlich zumutbare Umorganisation eine Berufsunfähigkeit nicht vermeiden kann.
Das bedeutet, dass die versicherte Person nach der Umorganisation nicht weiter so tätig sein könn-
te, dass keine Berufsunfähigkeit im Sinne der Bedingungen vorliegt. Eine Umorganisation ist zumut-
bar, wenn sie wirtschaftlich und betrieblich sinnvoll ist. Der Versicherungsnehmer oder die versicher-
te Person müssen die Umorganisation auch durchführen können. Die bisherige Lebensstellung des
Selbstständigen oder Betriebsinhabers muss dabei nach Absatz 1 bestehen bleiben. Dies gilt eben-
so für Gesellschafter-Geschäftsführer.
Wir verzichten auf diese besonderen Regeln, wenn
a. die versicherte Person eine akademische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat und in ih-
Version: 23.03.2026 Gothaer Lebensversicherung AG Seite 6 / 49
Allgemeine Versicherungsbedingungen
217021 - 10.25
für die Gothaer Berufsunfähigkeitsversicherung Premium
mit Arbeitsunfähigkeitsleistungen
[Seite 9]
rer täglichen Arbeitszeit mindestens 90 % kaufmännische, leitende, planerische oder organisa-
torische Tätigkeiten ausübt,
b. oder der Betrieb weniger als fünf Mitarbeiter beschäftigt. Nicht zu den fünf Mitarbeitern zählen
Auszubildende, Praktikanten und Werkstudenten,
c. oder die versicherte Person einen der folgenden Berufe ausübt:
- Human- oder Zahnmediziner
- Ingenieur
- Kammerberuf.
(3) Wenn die versicherte Person zum Zeitpunkt der Prüfung der Berufsunfähigkeit als Hauptberuf stu-
diert, gilt als Beruf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Studierende. Als Studium gilt ein Studium an
einer Hochschule (Universität), Fachhochschule (FH) oder Dualen Hochschule (DH). Der ange-
strebte Studienabschluss muss in Deutschland staatlich anerkannt sein.
Für Studierende, die sich zum Zeitpunkt, ab welchem Sie Leistungen beantragen, in der zweiten
Hälfte der Regelstudienzeit befinden, gilt hiervon abweichend und in Ergänzung zu Absatz 1: Übt die
versicherte Person konkret eine andere Tätigkeit aus, legen wir als zuletzt konkret ausgeübten Beruf
zugunsten des Studierenden nur Berufe zugrunde, welche den erfolgreichen Abschluss dieses Stu-
dienganges zwingend erfordern. Zur Vergleichbarkeit der sozialen und finanziellen Lebensstellung
stellen wir hierbei auf eine in Vollzeit ausgeübte Tätigkeit in diesen Berufen ab.
(4) Um bei Auszubildenden eine Berufsunfähigkeit während der Ausbildung zu beurteilen, ziehen wir
das mit erfolgreichem Abschluss der Ausbildung erreichbare Berufsbild heran.
Übt die versicherte Person eine andere berufliche Tätigkeit aus, so gilt in Bezug auf die konkrete
Verweisung in Ergänzung zu Absatz 1: Zur Vergleichbarkeit der sozialen und finanziellen Lebens-
stellung stellen wir auf eine in Vollzeit am Wohnort ausgeübte Tätigkeit des mit erfolgreichem Ab-
schluss der ursprünglichen Ausbildung erreichbaren Berufsbildes ab.
(5) Die Tätigkeiten von Schülern sehen wir als Beruf an. Dabei berücksichtigen wir den zuletzt besuch-
ten Unterricht in seiner konkreten Ausgestaltung. Dies beinhaltet auch die Hausaufgaben sowie die
Ausstattung des Schulgebäudes. Wir verzichten zudem auf die abstrakte Verweisung auf eine ande-
re Schulform oder auf eine sonderpädagogische Förderung.
Nimmt die versicherte Person später eine gegen Entgelt ausgeübte Berufstätigkeit auf, ist
- der dann unmittelbar vor dem Zeitpunkt, ab welchem Sie Leistungen beantragen,
- zuletzt ausgeübte Beruf, wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war,
versichert.
(6) Die Tätigkeiten von Hausfrauen oder Hausmännern sehen wir als Beruf an. Nimmt die versicherte
Person später eine gegen Entgelt ausgeübte Berufstätigkeit auf, ist
- der dann unmittelbar vor dem Zeitpunkt, ab welchem Sie Leistungen beantragen,
- zuletzt ausgeübte Beruf, wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war,
versichert.
(7) Die Berufsunfähigkeit eines Beamten beurteilt sich unabhängig von einer Dienstunfähigkeit im be-
amtenrechtlichen Sinne allein nach den allgemeinen Regelungen in diesen Versicherungsbedingun-
gen.
(8) Es kann auch eine teilweise Berufsunfähigkeit vorliegen. Liegen die genannten Voraussetzungen nur
zu einem bestimmten Grad (zum Beispiel 50 %) vor, sprechen wir von einer teilweisen Berufsunfä-
higkeit.
(9) Eine versicherte Person gilt auch als berufsunfähig, wenn
- sie sechs Monate ununterbrochen außerstande gewesen ist, beruflich tätig zu sein,
- der Zustand weiterhin andauert,
- die Berufsunfähigkeit durch Krankheit, Körperverletzung oder (auch altersentsprechenden)
Kräfteverfall verursacht wurde und
- Sie die Ursache durch ärztliche Befunde nachweisen.
In diesem Fall gilt die versicherte Person ab Beginn dieses Zustandes als berufsunfähig. Die Berufs-
unfähigkeit kann vollständig oder teilweise vorliegen. Entscheidend ist der zuletzt ausgeübte Beruf
Version: 23.03.2026 Gothaer Lebensversicherung AG Seite 7 / 49
Allgemeine Versicherungsbedingungen
217021 - 10.25
für die Gothaer Berufsunfähigkeitsversicherung Premium
mit Arbeitsunfähigkeitsleistungen
[Seite 10]
der versicherten Person, wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war.
In einem solchen Fall erbringen wir unsere Leistungen rückwirkend mit Ablauf des Monats, in dem
der sechsmonatige Zeitraum begonnen hat. Bei verspäteter Meldung leisten wir rückwirkend für die
nachgewiesene Zeit der Berufsunfähigkeit. Dabei gelten alle oben aufgeführten Punkte zur vollstän-
digen und teilweisen Berufsunfähigkeit. Bitte beachten Sie hierbei: Haben wir bereits Leistungen we-
gen Krankschreibung oder wegen Krebs erbracht, erbringen wir für diesen Zeitraum keine rückwir-
kenden Leistungen wegen Berufsunfähigkeit (siehe § 3 Absatz 2 und § 4 Absatz 1).
Ist eine Karenzzeit vereinbart (siehe § 1 Abschnitt I Absatz 5), beginnt die Karenzzeit mit Beginn des
sechsmonatigen Zeitraums.
(10) Übt die versicherte Person bei Eintritt der Berufsunfähigkeit ihre berufliche Tätigkeit in Teilzeit aus,
gelten besondere Regeln. Eine Tätigkeit in Teilzeit liegt vor, wenn die versicherte Person
- arbeitsvertraglich weniger als ein vergleichbar vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer oder
- auf selbstständiger Basis wöchentlich weniger als 40 Stunden arbeitet.
Wenn wir prüfen, ob die versicherte Person berufsunfähig ist, berücksichtigen wir in diesem Fall ne-
ben der Teilzeit-Erwerbstätigkeit auch folgende Tätigkeiten, soweit diese unmittelbar vor Eintritt des
Versicherungsfalls ausgeübt wurden:
- Eine über den eigenen Anteil an der Familienversorgung hinausgehende Tätigkeit als Haus-
frau/Hausmann oder zur Versorgung von pflegebedürftigen Familienangehörigen;
- Eine Ausbildung, ein Studium, eine berufliche Weiter- oder Fortbildung.
Übt die versicherte Person mehrere Berufe in Teilzeit aus, berücksichtigen wir diese nebeneinander.
(11) Übt die versicherte Person bei Eintritt der Berufsunfähigkeit keine berufliche Tätigkeit aus, gelten be-
sondere Regeln. In diesen Fällen gilt als versichert:
- die zuletzt vor dem Ausscheiden aus dem Berufsleben konkret ausgeübte Tätigkeit und
- die bei Ausscheiden erreichte Lebensstellung nach Absatz 1.
(12) Innerhalb der Elternzeit ist die Tätigkeit versichert, die die versicherte Person vor Beginn der Eltern-
zeit konkret ausgeübt hat. Dies gilt auch bei mehreren Elternzeiten hintereinander ohne Unterbre-
chung.
(13) Vollständige Berufsunfähigkeit liegt auch vor, wenn der versicherten Person die Ausübung ihrer be-
ruflichen Tätigkeit aufgrund einer von ihr ausgehenden Infektionsgefahr teilweise oder vollständig
untersagt ist (Tätigkeitsverbot). Voraussetzung hierfür ist, dass
- dieses Tätigkeitsverbot sich auf mindestens 50 % der zuletzt ausgeübten Tätigkeit der versi-
cherten Person bezieht,
- eine das Tätigkeitsverbot anordnende behördliche Verfügung vorliegt, die auf gesetzlichen Vor-
schriften oder einer behördlichen Anordnung beruht und
- das Tätigkeitsverbot eine Dauer von mindestens sechs Monaten umfasst.
Bezieht sich das Tätigkeitsverbot auf die Behandlung, Versorgung oder Betreuung von Patienten, so
erkennen wir dieses als vollständiges Tätigkeitsverbot an, sofern die versicherte Person einen der
folgenden Berufe ausübt:
- Human- oder Zahnmediziner
- Studierende der Human- und Zahnmedizin
- Medizinisch behandelnde oder pflegerische Berufe mit Patientenkontakt, wie zum Beispiel:
- Krankenschwestern und Krankenpfleger
- Altenpflegerinnen und Altenpfleger
- Hebammen und Entbindungspfleger
- Arzthelferinnen und Arzthelfer
Um ein Tätigkeitsverbot nachzuweisen, müssen Sie uns das Original oder eine amtlich beglaubigte
Kopie der behördlichen Verfügung vorlegen.
Die versicherte Person gilt nicht als berufsunfähig, wenn:
- sie eine Tätigkeit tatsächlich ausübt, die ihrer Ausbildung und Erfahrung entspricht und
- diese Tätigkeit ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.
Version: 23.03.2026 Gothaer Lebensversicherung AG Seite 8 / 49
Allgemeine Versicherungsbedingungen
217021 - 10.25
für die Gothaer Berufsunfähigkeitsversicherung Premium
mit Arbeitsunfähigkeitsleistungen
[Seite 11]
Wenn wir Leistungen wegen des Tätigkeitsverbotes erbringen, endet die Leistungsverpflichtung in
folgenden Fällen:
- Das Tätigkeitsverbot wird aufgehoben.
- Die Gründe für das Tätigkeitsverbot sind weggefallen und die versicherte Person kann ihren
Beruf oder eine andere Tätigkeit ausüben. Die versicherte Person muss die andere Tätigkeit
dabei aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausüben können. Sie muss auch der bisheri-
gen Lebensstellung der versicherten Person im Sinne von Absatz 1 entsprechen.
Die Aufhebung des Tätigkeitsverbotes und der Wegfall der Gründe dafür müssen uns unverzüglich -
ohne schuldhaftes Zögern - mitgeteilt werden. Hierbei gelten die Bestimmungen zur Nachprüfung
der Berufsunfähigkeit. Mehr dazu finden Sie in § 11.
(14) Wenn die versicherte Person aufgrund einer nach Abschluss des Vertrags eingetretenen Ursache
voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen
- bei der Fortbewegung ständig auf einen Rollstuhl angewiesen ist,
- das Hörvermögen vollständig verloren hat oder
- das Sehvermögen vollständig verloren hat,
so gilt: Solange einer dieser Zustände ununterbrochen fortbesteht, erkennen wir dies für die Dauer
von bis zu drei Jahren als vollständige Berufsunfähigkeit an. Nach Ablauf dieses Zeitraums werden
wir das Vorliegen einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit prüfen.
Diese Leistungserweiterung entfällt, sobald die versicherte Person eine Tätigkeit ausübt,
- zu der sie aufgrund ihrer Ausbildung und Fähigkeiten in der Lage ist und
- die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.
(15) Vollständige Berufsunfähigkeit liegt auch vor, wenn die versicherte Person eine unbefristete Rente
aus der Sozialversicherung wegen voller Erwerbsminderung allein aus medizinischen Gründen er-
hält. Dabei gilt:
- Der Definition der vollen Erwerbsminderung im Sinne dieses Absatzes liegt § 43 Sozialgesetz-
buch VI in der Fassung vom 01.01.2023 zugrunde. Wenn sich das Sozialgesetzbuch VI än-
dert, ändert sich nicht die Definition der Berufsunfähigkeit aufgrund von Erwerbsminderung
gemäß diesem Absatz.
- Bei Eintritt der vollen Erwerbsminderung besteht dieser Vertrag seit mindestens zehn Jahren.
- Die versicherte Person hat bei Beginn der Rentenzahlung durch den Versorgungsträger das
40. Lebensjahr vollendet.
Wenn Sie bei Abschluss Ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung mit uns Ausschlüsse vereinbart ha-
ben, gelten diese auch für die Leistungen wegen voller Erwerbsminderung. Dies gilt auch für beson-
dere Vereinbarungen zu Art und Umfang des Versicherungsschutzes. Informationen hierzu können
Sie Ihrem »Versicherungsschein entnehmen.
II. Pflegebedürftigkeit
(1) Vollständige Berufsunfähigkeit liegt auch vor, wenn die versicherte Person pflegebedürftig im nach-
folgend beschriebenen Sinne ist.
Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn jede der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- Die versicherte Person benötigt für mindestens vier der in Absatz 2 beschriebenen neun Tätig-
keiten die Hilfe einer anderen Person.
- Die versicherte Person benötigt die Hilfe täglich und in erheblichem Umfang auch bei Einsatz
technischer und medizinischer Hilfsmittel. Der jeweils notwendige Hilfebedarf ist in Absatz 2 in
Einzelheiten beschrieben.
- Die Hilfebedürftigkeit ist die Folge von Krankheit, Körperverletzung oder (auch altersentspre-
chendem) Kräfteverfall.
- Dieser Zustand wird voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern.
Sie müssen den Grund für die Pflegebedürftigkeit durch ärztliche Befunde belegen.
(2) Bei den neun Tätigkeiten im Sinne von Absatz 1 handelt es sich um:
Version: 23.03.2026 Gothaer Lebensversicherung AG Seite 9 / 49
Allgemeine Versicherungsbedingungen
217021 - 10.25
für die Gothaer Berufsunfähigkeitsversicherung Premium
mit Arbeitsunfähigkeitsleistungen
[Seite 12]
- Fortbewegen im Zimmer
Hilfebedarf besteht, wenn die versicherte Person die Unterstützung einer anderen Person be-
nötigt, um sich
- an ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort,
- auf ebener Oberfläche,
- von Zimmer zu Zimmer
fortzubewegen und
- der versicherten Person das Treppensteigen nicht oder nur mit Stützen oder Festhalten
der versicherten Person möglich ist.
Kein Hilfebedarf besteht, wenn das Nutzen einer Gehhilfe, eines Rollstuhls oder anderer tech-
nischer Hilfsmittel das Fortbewegen ermöglicht.
- Aufstehen und Positionswechsel
Hilfebedarf besteht, wenn die versicherte Person die Unterstützung einer anderen Person be-
nötigt, um
- von einer erhöhten Sitzfläche (wie Bettkante, Stuhl, Sessel, Bank, Toilette) aufzustehen
und
- sich auf einen Rollstuhl, Toilettenstuhl, Sessel oder ähnliches umzusetzen und
- sie sich nicht oder nur kurz selbstständig in einer Sitzposition halten kann.
Zusätzlich kann die versicherte Person nur durch Hilfsmittel oder Reichen der Hand ihre Lage
im Bett verändern.
Kein Hilfebedarf besteht, wenn das Nutzen eines Pflegebettes, einer Krücke, eines speziellen
Griffes oder anderer technischer Hilfsmittel das Aufstehen und den Positionswechsel ermög-
licht.
- An- und Auskleiden
Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person sich nicht ohne Hilfe einer anderen Person
den Ober- und Unterkörper an- und auskleiden kann.
Kein Hilfebedarf besteht, wenn das Nutzen krankengerechter Kleidung, Schuhlöffel, Knöpfhilfe
oder anderer Hilfsmittel das An- und Auskleiden ermöglicht. Das Reichen der Kleidung und die
Kontrolle des Sitzes der Kleidung gelten nicht als Hilfebedarf.
- Einnehmen von Mahlzeiten und Getränken
Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person nicht ohne fremde Hilfe
- bereits vorbereitete essfertige und mundgerecht zubereitete Nahrung essen und
- bereitstehende Getränke aufnehmen kann.
Kein Hilfebedarf besteht, wenn das Nutzen krankengerechter Essbestecke und Trinkgefäße
oder anderer technischer Hilfsmittel das Einnehmen von Mahlzeiten und Getränken ermöglicht.
- Waschen
Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person sich nicht ausreichend alleine waschen
kann. Sie muss sich so waschen können, dass ein akzeptables Maß an Körperhygiene ge-
wahrt bleibt.
Das bedeutet, dass die versicherte Person
- beim Waschen und Abtrocknen des Intimbereichs und
- bei der Durchführung des Dusch- oder Wannenbades einschließlich des Waschens der
Haare
nur einen begrenzten Teil der Aktivitäten selbstständig durchführen kann.
Version: 23.03.2026 Gothaer Lebensversicherung AG Seite 10 / 49
Allgemeine Versicherungsbedingungen
217021 - 10.25
für die Gothaer Berufsunfähigkeitsversicherung Premium
mit Arbeitsunfähigkeitsleistungen
[Seite 13]
Kein Hilfebedarf besteht, wenn das Nutzen von Wannengriffen, einem Wannenlift oder ande-
rer technischer Hilfsmittel das Waschen ermöglicht. Die Unfähigkeit ins Badezimmer zu gelan-
gen, gilt nicht als Hilfebedarf.
- Verrichten der Notdurft
Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person die Notdurft nicht alleine verrichten kann.
Mögliche Gründe sind:
- Sie ist nicht in der Lage, sich nach dem Stuhlgang alleine zu säubern.
- Sie kann ihre Notdurft nur in eine Bettschüssel verrichten.
- Sie kann ihren Darm und/oder ihre Blase nur mit fremder Hilfe entleeren.
Kein Hilfebedarf besteht, wenn das Nutzen von speziellen Griffen, einer Toilette mit Dusch-
funktion oder anderer technischer Hilfsmittel das Verrichten der Notdurft ermöglicht.
Besteht eine Inkontinenz des Darms oder der Blase, so gilt zusätzlich: Es muss geprüft wer-
den, ob die Inkontinenz des Darms und/oder der Blase durch die Verwendung von Hilfsmitteln
ausgeglichen werden kann. Wenn Hilfsmittel verwendet werden können, liegt hinsichtlich der
Verrichtung der Notdurft kein Hilfebedarf vor. Diese Hilfsmittel können zum Beispiel sein:
- Windeln,
- spezielle Einlagen,
- Katheter oder
- Kolostomiebeutel.
Die Einschränkung gilt nur, wenn die versicherte Person die Hilfsmittel alleine anwenden kann.
Benötigt sie dabei die Hilfe einer anderen Person, gilt diese Einschränkung nicht.
- Kommunizieren
Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person nicht mehr in der Lage ist, mit anderen Per-
sonen zu kommunizieren. Das bedeutet:
- Die versicherte Person kann elementare Bedürfnisse nur noch durch nonverbale Reakti-
onen (wie Mimik, Gestik, Lautäußerungen) mitteilen.
Hilfebedarf liegt auch vor, wenn sämtliche der folgenden Punkte zutreffen:
- Die versicherte Person äußert von sich aus keine elementaren Bedürfnisse,
- die versicherte Person antwortet auf Ansprache oder Fragen lediglich in wenigen Worten
oder sie weicht im Gespräch in aller Regel vom Gesprächsinhalt ab,
- die versicherte Person zeigt keine Eigeninitiative zur Kontaktaufnahme zu Personen in-
nerhalb und außerhalb des direkten Umfeldes und
- die versicherte Person benötigt personelle Unterstützung während der Kontaktaufnahme,
zum Beispiel bei der Nutzung von Kommunikationshilfen (wie Telefon bedienen und hal-
ten, Brief- oder Mailkontakt).
- Denkvermögen
Hilfebedarf liegt vor, wenn sich die versicherte Person ihrer selbst und ihrer Umgebung nicht
mehr bewusst ist. Das heißt, die versicherte Person benötigt bei beiden der folgenden Tätig-
keiten den ganzen Tag Hilfe in Form von Erinnern und/oder Auffordern:
- Beim Treffen geeigneter Entscheidungen zur eigenen Sicherheit und zum Wohlbefinden
und beim Ausführen und Steuern von Alltagshandlungen. Die Hilfe wird benötigt, da die
versicherte Person die Reihenfolge einzelner Handlungsschritte oder einzelne, notwendi-
ge Schritte regelmäßig vergisst.
- Beim Planen und Strukturieren des Tagesablaufs und über den Tag hinaus und bei der
Auswahl der Durchführung von Freizeitaktivitäten.
Hilfebedarf liegt auch vor, wenn die versicherte Person nicht mehr in der Lage ist, sämtliche
der folgenden Tätigkeiten auszuführen:
- Personen aus dem näheren Umfeld (wie Familienangehörige) erkennen und sich an kurz
zurückliegende Ereignisse oder Beobachtungen erinnern.
- Sich in ihrer gewohnten häuslichen und außerhäuslichen Umgebung zurechtfinden und
Version: 23.03.2026 Gothaer Lebensversicherung AG Seite 11 / 49
Allgemeine Versicherungsbedingungen
217021 - 10.25
für die Gothaer Berufsunfähigkeitsversicherung Premium
mit Arbeitsunfähigkeitsleistungen
[Seite 14]
dortige Risiken und Gefahren erkennen.
- Sich auch unter Nutzung äußerer Orientierungshilfen zeitlich orientieren und Tageszei-
ten mit regelmäßigen Ereignissen (wie Mittagessen) erkennen.
- Einfache Sachverhalte, Informationen sowie Aufforderungen verstehen, wenn diese nicht
wiederholt und erläutert werden.
- Umgang mit Emotionen
Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person nicht mehr alleine mit Emotionen, Wahrneh-
mungen, Gefühlen sowie Risiken und Gefahren umgehen kann. Dies ist der Fall, wenn die ver-
sicherte Person mindestens zweimal wöchentlich
- Hilfe einer anderen Person beim Einschlafen, Weiterschlafen und bei der Bewältigung
von motorisch geprägten Verhaltensauffälligkeiten (wie ständiges Aufstehen oder ziello-
ses Umhergehen) benötigt,
- verbal oder physisch aggressiv gegenüber sich selbst, anderen Personen oder Gegen-
ständen wird und Unterstützung (wie bei der Körperpflege oder der Nahrungsaufnahme)
ablehnt,
- unter Angstattacken oder Wahnvorstellungen leidet, das heißt sie fühlt sich verfolgt/be-
droht/bestohlen und hat starke Ängste oder
- antriebslos oder schwer depressiv ist, das heißt sie bringt keine Eigeninitiative für Aktivi-
täten oder Kommunikation auf und wirkt apathisch.
(3) Pflegebedürftigkeit liegt auch vor, wenn die versicherte Person unter schweren Hirnleistungsstörun-
gen (schwere Demenz) leidet, die diese Bedingungen erfüllen:
- Die Ursache für die schweren Hirnleistungsstörungen ist ein Unfall oder eine Erkrankung.
- Als Folge der Hirnleistungsstörungen benötigt die versicherte Person Unterstützung bei den
oben genannten Tätigkeiten oder kontinuierliche Beaufsichtigung. Ohne Beaufsichtigung wür-
de sie sich oder andere sonst erheblich gefährden.
- Die schwere Demenz ist charakterisiert durch einen Verlust geistiger Fähigkeiten, die sich auf
das Denk-, Erkennungs-, Erinnerungs- und Orientierungsvermögen auswirken.
Ein Facharzt der Neurologie muss die Diagnose der schweren Demenz bestätigen. Hierzu ist eine
ausführliche Befunderhebung mit körperlicher sowie psychopathologischer Untersuchung und die
Verwendung psychometrischer Tests notwendig. Es muss mindestens ein Schweregrad 6 ("Schwe-
re kognitive Leistungseinbußen"), ermittelt über die Global Deterioration Scale (GDS 6), vorliegen.
Es kann auch eine alternative, anerkannte Demenzbeurteilungsskala verwendet werden. Dann muss
ein entsprechender Schweregrad festgestellt werden. Wir können in regelmäßigen Abständen Wie-
derholungsuntersuchungen fordern, um die Diagnose zu bestätigen.
(4) Die versicherte Person gilt auch als pflegebedürftig, wenn jede der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- Die versicherte Person ist mindestens sechs Monate so hilflos gewesen, dass sie für mindes-
tens vier der in Absatz 2 genannten neun Verrichtungen die Hilfe einer anderen Person benö-
tigte.
- Sie benötigte die Hilfe täglich und in erheblichem Umfang, auch bei Einsatz technischer und
medizinischer Hilfsmittel.
- Die Hilfebedürftigkeit ist die Folge von Krankheit, Körperverletzung oder (auch altersentspre-
chendem) Kräfteverfall.
- Dieser Zustand dauert auch nach Ablauf des Zeitraums von sechs Monaten an.
Die versicherte Person gilt dann von Beginn der Pflegebedürftigkeit an als pflegebedürftig.
§3 (1) Neben den Leistungen wegen Berufsunfähigkeit können Sie auch Leistungen bei Krankschreibung
Wann liegt Krankschreibung vor der versicherten Person erhalten. Die Leistungen beschreiben wir in Absatz 2.
und welche Leistungen erbrin-
gen wir in diesem Fall? (2) Wenn die versicherte Person
- seit mindestens sechs Monaten oder
- seit drei Monaten und für voraussichtlich weitere drei Monate
ununterbrochen krankgeschrieben ist, erbringen wir für den nachgewiesenen Zeitraum der Krank-
schreibung folgende Leistungen:
a. Wir befreien Sie von der Pflicht zur Beitragszahlung für die Berufsunfähigkeitsversicherung,
Version: 23.03.2026 Gothaer Lebensversicherung AG Seite 12 / 49
Allgemeine Versicherungsbedingungen
217021 - 10.25
für die Gothaer Berufsunfähigkeitsversicherung Premium
mit Arbeitsunfähigkeitsleistungen
[Seite 15]
das heißt Sie müssen keine Beiträge mehr zahlen. Dies gilt ab dem nächsten Fälligkeitstermin
für eine Beitragszahlung nach dem Zeitpunkt, ab dem die versicherte Person ununterbrochen
krankgeschrieben war.
b. Wir zahlen Ihnen die vereinbarte monatliche, vierteljährliche, halbjährliche oder jährliche Rente.
Arbeitsversuche im Rahmen einer ärztlich verordneten stufenweisen Wiedereingliederung stellen
keine Unterbrechung der Krankschreibung dar.
Näheres zu diesen Leistungen finden Sie in § 1 Abschnitt I Absatz 1 und in Ihrem
»Versicherungsschein. Die Höhen der Leistungen wegen Krankschreibung und derjenigen wegen
Berufsunfähigkeit sind gleich. Bitte beachten Sie Absatz 5 zur maximalen Dauer der Leistungen we-
gen Krankschreibung.
Wie wir die Krankschreibung im Sinne dieser Bedingungen definieren, finden Sie in Absatz 3. Vor-
aussetzung für die Leistungen bei Krankschreibung ist außerdem, dass
- die Prüfung der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags abgeschlossen ist (siehe §§ 7 bis 9),
- die Krankschreibung innerhalb der »Versicherungsdauer eintritt, die wir für den Schutz bei
Berufsunfähigkeit vereinbart haben, und
- die »Leistungsdauer für den Schutz bei Berufsunfähigkeit noch nicht abgelaufen ist.
Sie können nicht für den gleichen Zeitraum sowohl Leistungen wegen Berufsunfähigkeit als auch
Leistungen wegen Krankschreibung erhalten. Das bedeutet: Solange Sie Leistungen wegen Berufs-
unfähigkeit bekommen, können Sie keine Leistungen wegen Krankschreibung erhalten und umge-
kehrt. Insbesondere gilt: Für den Zeitraum, für den wir Leistungen wegen Krankschreibung erbracht
haben, zahlen wir keine rückwirkenden Leistungen wegen Berufsunfähigkeit (siehe § 1 Abschnitt I
Absatz 4). Dies gilt analog für Leistungen wegen Krebs (siehe § 4).
(3) Die versicherte Person gilt als krankgeschrieben im Sinne dieser Bedingungen, wenn jede der fol-
genden Bedingungen erfüllt ist:
- Sie schicken uns ärztliche Bescheinigungen, wie sie nach den Regelungen in § 5 Entgeltfort-
zahlungsgesetz (EntgFG) vorgesehen sind.
- Diese Bescheinigungen müssen auf die versicherte Person ausgestellt sein.
- Mindestens eine dieser Bescheinigungen muss ein Facharzt der entsprechenden Fachrich-
tung ausgestellt haben.
- Sie müssen uns Bescheinigungen für den gesamten Zeitraum vorlegen, für den Sie Leistun-
gen beanspruchen.
Diese Regelungen gelten sinngemäß für den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit bei Schülern, Studie-
renden, Selbstständigen, mitarbeitenden Betriebsinhabern und Beamten.
Für Selbstständige und mitarbeitende Betriebsinhaber gilt außerdem: Wenn die versicherte Person
trotz Krankschreibung weiter beruflich tätig ist, so dass die bisherige Lebensstellung bestehen bleibt,
zahlen wir keine Leistungen wegen Krankschreibung. Wie wir die Lebensstellung bewerten, be-
schreiben wir in § 2 Abschnitt I Absatz 1. Dies gilt ebenso für Gesellschafter-Geschäftsführer.
(4) Ab diesem Zeitpunkt haben Sie Anspruch auf die Leistungen wegen Krankschreibung:
- Der Monatserste nach dem Monat, in den der Beginn der ersten Krankschreibung fiel.
- Frühestens zum Beginn der Berufsunfähigkeitsversicherung.
Bei verspäteter Meldung zahlen wir die Leistungen wegen Krankschreibung auch rückwirkend zu
oben genanntem Zeitpunkt. Wir zahlen die Leistungen für die Zeit, für die Sie die ununterbrochene
und mindestens sechs Monate andauernde Krankschreibung nachweisen. Voraussetzung ist, dass
Sie uns die Krankschreibung in »Textform melden und Nachweise wie in Absatz 3 beschrieben er-
bringen. Bitte beachten Sie hierbei auch den maximalen Leistungszeitraum nach Absatz 5.
(5) Die Leistungen wegen Krankschreibung nach Absatz 2 zahlen wir höchstens für einen Zeitraum von
36 Monaten. Außerdem zahlen wir sie nur, solange die versicherte Person ununterbrochen krankge-
schrieben ist.
Sie können auch mehrfach Leistungen wegen Krankschreibung erhalten, wenn die versicherte Per-
son mit zeitlichen Unterbrechungen mehrfach
- seit mindestens sechs Monaten oder
- seit drei Monaten und für voraussichtlich weitere drei Monate
Version: 23.03.2026 Gothaer Lebensversicherung AG Seite 13 / 49
Allgemeine Versicherungsbedingungen
217021 - 10.25
für die Gothaer Berufsunfähigkeitsversicherung Premium
mit Arbeitsunfähigkeitsleistungen
[Seite 16]
ununterbrochen krankgeschrieben ist. In diesem Fall zahlen wir die Leistungen für alle eintretenden
Krankschreibungen zusammen höchstens für eine Dauer von 36 Monaten.
Bitte beachten Sie: Leistungen wegen Berufsunfähigkeit erbringen wir nicht automatisch, wenn die
Leistungen wegen Krankschreibung nach Ablauf der 36 Monate enden. Sie können diese Leistun-
gen gleichzeitig oder zu einem späteren Zeitpunkt beantragen. Wir prüfen dann nach § 2, ob Sie
Leistungen wegen Berufsunfähigkeit erhalten.
Wenn wir die Berufsunfähigkeit der versicherten Person anerkannt oder festgestellt haben, zahlen
wir ab dem darauf folgenden Monatsersten Leistungen wegen Berufsunfähigkeit (siehe § 1 Abschnitt
I Absatz 1). Die Leistungen wegen Krankschreibung zahlen wir dann nicht mehr.
(6) Wenn Sie eine Berufsunfähigkeitsrente mit einer Karenzzeit vereinbart haben, gilt die Karenzzeit
auch für Leistungen wegen Krankschreibung. Wenn Sie Leistungen wegen Krankschreibung erhal-
ten und eine Karenzzeit vereinbart haben, gilt:
- Wir zahlen die Berufsunfähigkeitsrente erst nach Ablauf der Karenzzeit.
- Die Karenzzeit läuft ab dem Beginn der Krankschreibung. Ihre Dauer in Monaten finden Sie in
Ihrem »Versicherungsschein.
- Die Krankschreibung muss während der Karenzzeit ununterbrochen bestanden haben und bei
Ablauf der Karenzzeit noch andauern.
- Wenn Sie bereits eine Karenzzeit für die Berufsunfähigkeitsrente wegen Berufsunfähigkeit zu-
rückgelegt haben, rechnen wir diese für die Leistungen wegen Krankschreibung an. Dies gilt
aber nur, wenn die Krankschreibung die gleiche Ursache hat wie die Berufsunfähigkeit. Außer-
dem muss die Krankschreibung innerhalb von 36 Monaten, nachdem wir die Leistungen we-
gen Berufsunfähigkeit eingestellt haben, eingetreten sein.
Beachten Sie bitte: Die Karenzzeit bedeutet auch, dass sich der maximale Zeitraum für die Leistun-
gen von 36 Monaten (siehe Absatz 5) um die Dauer der Karenzzeit verkürzt.
(7) In folgenden Fällen beenden wir unsere Leistungen wegen Krankschreibung:
- Die versicherte Person ist nicht mehr krankgeschrieben.
- Wir haben bereits für 36 Monate abzüglich einer eventuellen Karenzzeit Leistungen wegen
Krankschreibung erbracht.
- Sie erhalten Leistungen wegen Berufsunfähigkeit der versicherten Person.
- Sie erhalten Leistungen wegen Krebs der versicherten Person.
- Die »Leistungsdauer der Berufsunfähigkeitsversicherung ist abgelaufen.
- Die versicherte Person ist verstorben.
(8) Soweit in den jeweiligen Ziffern nichts anderes bestimmt ist, gelten die Regelungen für die Leistun-
gen wegen Berufsunfähigkeit sinngemäß auch für die Leistungen wegen Krankschreibung. Wenn
Sie bei Abschluss Ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung mit uns Ausschlüsse vereinbart haben, gel-
ten diese auch für die Leistungen wegen Krankschreibung. Dies gilt auch für besondere Vereinba-
rungen zu Art und Umfang des Versicherungsschutzes. Informationen hierzu können Sie Ihrem
»Versicherungsschein entnehmen.
§4 (1) Wenn die versicherte Person an Krebs erkrankt, können Sie mit vereinfachten Bedingungen Leistun-
Welche Besonderheiten gelten gen beantragen. Wann dies der Fall ist, beschreiben wir in Absatz 2.
bei Krebserkrankungen?
Es genügt in diesem Fall, dass Sie einen vereinfachten Nachweis nach Absatz 6 erbringen. Wir leis-
ten dann für einen Zeitraum von bis zu 18 Monaten. Die Leistungen wegen Krebs entsprechen ge-
nau den Leistungen wegen Berufsunfähigkeit nach § 1 Abschnitt I Absatz 1.
Die Leistungen wegen Krebs können Sie nur erhalten, wenn die folgende Voraussetzung erfüllt ist:
- Ihr Vertrag besteht zum Zeitpunkt der ersten Diagnose oder der ersten Krebssymptome seit
mindestens sechs Monaten. Auch bei Auftreten von Tochtergeschwülsten (Metastasen), die
auf eine Krebserkrankung zurückzuführen sind, besteht Ihr Vertrag zu diesem Zeitpunkt seit
mindestens sechs Monaten.
Dies gilt ebenso für Erhöhungen nach § 17, nicht jedoch für Erhöhungen aus einer Dynamik
(siehe § 16). Wir leisten andernfalls bei Erhöhungen nach § 17 nur die versicherte Rente, wie
sie vor der Erhöhung bestand.
Bei »Wiederinkraftsetzung nach Beitragsfreistellung oder Beitragserhöhung nach Reduzie-
rung des Beitrags (siehe § 25) gilt die beschriebene Wartezeitregelung von sechs Monaten er-
Version: 23.03.2026 Gothaer Lebensversicherung AG Seite 14 / 49
Allgemeine Versicherungsbedingungen
217021 - 10.25
für die Gothaer Berufsunfähigkeitsversicherung Premium
mit Arbeitsunfähigkeitsleistungen
[Seite 17]
neut.
Bitte beachten Sie:
- Leistungen wegen Berufsunfähigkeit oder Leistungen wegen Krankschreibung nach Ablauf der
18 Monate müssen Sie zusätzlich beantragen (siehe Absatz 6). Dies können Sie gleichzeitig
oder zu einem späteren Zeitpunkt tun. Wir prüfen dann nach § 2 oder § 3, ob Sie Leistungen
wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Krankschreibung erhalten.
- Leistungen wegen Krebs können Sie nur einmalig mit einem vereinfachten Nachweis erhalten.
Dies gilt nicht, wenn der Krebs als Rezidiv oder als Progress auftritt.
- Es ist nicht möglich, gleichzeitig Leistungen wegen Krebs und Leistungen wegen Berufsunfä-
higkeit oder wegen Krankschreibung zu erhalten. Bitte beachten Sie dazu auch Absatz 6.
(2) Krebs im Sinne dieser Bedingungen ist wie folgt definiert: Ein bösartiges Zellwachstum (zum Bei-
spiel Tumor), das durch unkontrolliertes Wachstum sowie das Eindringen in anderes Gewebe mit
Tendenz zur Metastasenbildung gekennzeichnet ist. Unter den Begriff "Krebs" fallen auch die Tu-
morformen des Blutes, der blutbildenden Organe und des Lymphsystems einschließlich Leukämie,
Lymphome und Morbus Hodgkin. Ebenso fallen Hirntumore unter den Begriff "Krebs". Hautkrebs ist
jedoch abgesehen vom bösartigen (malignen) Melanom ausgeschlossen.
Wir leisten, wenn die versicherte Person unter einer dieser Erkrankungen leidet und ein Facharzt ei-
nen der folgenden Punkte bestätigt:
- Die versicherte Person hat eine Chemotherapie, eine Strahlentherapie oder eine tumorbedingte
Immuntherapie begonnen oder sie steht unmittelbar bevor.
- Eine Operation von Krebs führt dazu, dass
- die versicherte Person lebenslang Medikamente einnehmen muss oder
- eine dauerhafte Einschränkung der Berufsfähigkeit der versicherten Person vorliegt.
- Die versicherte Person befindet sich wegen der Schwere der Krebserkrankung in einer palliati-
ven Therapie.
(3) Unsere Leistungen wegen Krebs beginnen zum Anfang des Monats, nachdem die versicherte Per-
son nach Absatz 2 an Krebs erkrankt ist.
(4) In folgenden Fällen beenden wir unsere Leistungen wegen Krebs:
- Wir haben für 18 Monate Leistungen wegen Krebs erbracht.
- Die »Leistungsdauer der Berufsunfähigkeitsversicherung ist abgelaufen.
- Die versicherte Person ist verstorben.
Bitte beachten Sie: Unsere Leistungen wegen Krebs enden nicht, wenn sich die Gesundheit der ver-
sicherten Person vor Ablauf von 18 Monaten verbessern sollte.
(5) Wenn Sie eine Berufsunfähigkeitsrente mit einer Karenzzeit vereinbart haben, gilt die Karenzzeit
auch für Leistungen wegen Krebs. Wenn Sie Leistungen wegen Krebs erhalten und eine Karenzzeit
vereinbart haben, gilt:
- Wir zahlen die versicherte Rente erst nach Ablauf der Karenzzeit.
- Die Karenzzeit läuft ab dem Beginn der Krebserkrankung. Ihre Dauer in Monaten finden Sie in
Ihrem »Versicherungsschein.
Beachten Sie bitte: Die Karenzzeit bedeutet auch, dass sich der maximale Zeitraum für die Leistun-
gen von 18 Monaten (siehe Absatz 4) um die Dauer der Karenzzeit verkürzt.
(6) Sie können Leistungen wegen Krebs mit einem vereinfachten Nachweis innerhalb von sechs Mona-
ten nach der ersten Diagnose beantragen. Ihrem Antrag müssen Sie nur einen onkologischen Be-
richt eines Facharztes oder einen Entlassungsbericht des Krankenhauses beifügen. Der Bericht
muss Folgendes enthalten:
- den Zeitpunkt der ersten Diagnose,
- die Art und Ausbreitung der Krebserkrankung,
- den Behandlungsplan und
- den Umfang einer eventuell durchgeführten Operation.
Version: 23.03.2026 Gothaer Lebensversicherung AG Seite 15 / 49
Allgemeine Versicherungsbedingungen
217021 - 10.25
für die Gothaer Berufsunfähigkeitsversicherung Premium
mit Arbeitsunfähigkeitsleistungen
[Seite 18]
Bitte beachten Sie:
- Leistungen wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Krankschreibung erbringen wir nicht automa-
tisch, wenn die Leistungen wegen Krebs enden. Sie können diese Leistungen gleichzeitig oder
zu einem späteren Zeitpunkt beantragen.
- Leistungen wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Krankschreibung erbringen wir erst nach
dem 18-monatigen Zeitraum (siehe Absatz 4).
(7) Soweit in den jeweiligen Ziffern nichts anderes bestimmt ist, gelten die Regelungen für die Leistun-
gen wegen Berufsunfähigkeit sinngemäß auch für die Leistungen wegen Krebs. Wenn Sie bei Ab-
schluss Ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung mit uns Ausschlüsse vereinbart haben, gelten diese
auch für die Leistungen wegen Krebs. Dies gilt auch für besondere Vereinbarungen zu Art und Um-
fang des Versicherungsschutzes. Informationen hierzu können Sie Ihrem »Versicherungsschein
entnehmen.
(8) Bitte beachten Sie bei »Leistungsfällen, die Sie innerhalb der ersten zehn Versicherungsjahre an-
zeigen: Wir dürfen neben der medizinischen Sachverhaltsprüfung vor Zahlung von Leistungen we-
gen Krebs die vorvertragliche Anzeigepflicht überprüfen. Näheres dazu finden Sie in § 7.
§5 (1) Wir leisten in der Regel unabhängig davon, wie es zum »Leistungsfall gekommen ist. Im Folgen-
In welchen Fällen ist der Versi- den finden Sie Ausnahmen davon. Im Einzelfall können wir mit Ihnen auch darüber hinaus noch wei-
cherungsschutz ausgeschlos- tere Leistungsausschlüsse vereinbaren. Diese finden Sie in Ihren individuellen Vertragsunterlagen.
sen?
(2) Berufsunfähigkeit, Pflegebedürftigkeit oder Krankschreibung können verschiedene Ursachen haben.
Bei den folgenden Ursachen leisten wir nicht. Bitte beachten Sie, dass bei einigen Ursachen auch
die Leistungen wegen Krebs entfallen. Dies ist nur der Fall, wenn wir dies bei der jeweiligen Ursache
erwähnen.
- Bei inneren Unruhen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, wenn die versicherte Person
auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat.
- Bei kriegerischen Ereignissen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
- Bei inneren Unruhen oder bewaffneten Auseinandersetzungen außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland, denen sich die versicherte Person bewusst aussetzt oder an denen sie sich aktiv
beteiligt.
Wir leisten jedoch bei dieser Ausnahme: Der Versicherungsfall tritt während rein humanitärer
Hilfeleistungen oder friedenssichernder oder friedenserhaltender Maßnahmen außerhalb der
territorialen Grenzen der NATO-Mitgliedstaaten ein. Dies gilt nur, wenn die versicherte Person
als Mitglied der deutschen Bundeswehr, Polizei, Bundespolizei oder anderer staatlich beauf-
tragter Organisationen daran teilnimmt. Der Einsatz muss mit Mandat der NATO, UN oder
OSZE oder einer humanitären Hilfsorganisation erfolgt sein.
- Bei dem vorsätzlichen Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen. Außer-
dem bei dem vorsätzlichen Einsatz oder dem vorsätzlichen Freisetzen von radioaktiven, biolo-
gischen oder chemischen Stoffen. Diese beiden Ausnahmen gelten nur in diesem Fall: Der
Einsatz oder das Freisetzen sind darauf gerichtet, das Leben oder die Gesundheit einer Viel-
zahl von Personen zu gefährden. Außerdem muss der Einsatz oder das Freisetzen dazu füh-
ren, dass insgesamt ein unvorhersehbar hoher Bedarf an Versicherungsleistungen entsteht.
Diese nicht vorhersehbare Veränderung zu den »Rechnungsgrundlagen führt dazu, dass wir
voraussichtlich nicht mehr alle zugesagten Leistungen erbringen können. Ein unabhängiger
Treuhänder muss bestätigen, dass ein solcher Fall vorliegt.
Bei dieser Ursache erhalten Sie auch keine Leistungen wegen Krebs.
- Bei absichtlich herbeigeführter Krankheit oder Kräfteverfall oder Krankschreibung, absichtli-
cher Selbstverletzung, versuchter Selbsttötung oder vorsätzlicher Herbeiführung der Pflegebe-
dürftigkeit. Wir leisten aber, wenn die versicherte Person die Tat in einem Zustand krankhafter
Störung der Geistestätigkeit begangen hat. Ein Beispiel: Die versicherte Person konnte bei der
Tat ihre Handlungen nicht mehr bewusst steuern, etwa durch eine schwere Geisteskrankheit.
Diese schwere Geisteskrankheit muss durch ärztliche Befunde nachgewiesen werden.
- Bei der vorsätzlichen Ausführung oder dem strafbaren Versuch eines »Verbrechens oder
»Vergehens durch die versicherte Person. Davon nicht betroffen sind fahrlässige und grob
fahrlässige Verstöße, sowie Ordnungswidrigkeiten oder Delikte im Straßenverkehr, die nicht in
Verbindung mit folgenden Vergehen stehen: Alkohol-, Drogen- und Medikamentenmissbrauch,
Fahren ohne Fahrerlaubnis, unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs, Nötigung, verbotene
Kraftfahrzeugrennen oder Straftaten nach §315 b StGB.
- Wenn Sie vorsätzlich die Berufsunfähigkeit, Pflegebedürftigkeit oder Krankschreibung der ver-
sicherten Person herbeigeführt haben.
- Bei Strahlung, die das Leben oder die Gesundheit zahlreicher Menschen gefährdet oder schä-
digt. Die Gefährdung durch die Strahlung muss sehr hoch sein: Um diese abzuwehren und zu
Version: 23.03.2026 Gothaer Lebensversicherung AG Seite 16 / 49
Allgemeine Versicherungsbedingungen
217021 - 10.25
für die Gothaer Berufsunfähigkeitsversicherung Premium
mit Arbeitsunfähigkeitsleistungen
[Seite 19]
bekämpfen, muss eine Katastrophenschutzbehörde oder eine vergleichbare Einrichtung tätig
geworden sein.
Bei dieser Ursache erhalten Sie auch keine Leistungen wegen Krebs.
§6 Ihr Versicherungsschutz beginnt mit Abschluss Ihres Vertrages. Das ist in der Regel der Fall, wenn Sie
Beginn des Versicherungs- den »Versicherungsschein erhalten haben. Er beginnt aber nicht vor zwölf Uhr am Mittag des Tages,
schutzes der im »Versicherungsschein als Beginn der Versicherung angegeben ist. Bitte beachten Sie in diesem
Zusammenhang auch die Regelungen zur Beitragszahlung in § 28 Abschnitt I.
Vorvertragliche Anzeigepflichten und Mitwirkungspflichten bei Eintritt von Berufsunfähigkeit, Pflege-
bedürftigkeit, Krankschreibung oder Krebs
§7 I. Vorvertragliche Anzeigepflicht
Ihre Pflichten vor Beginn des
Vertrages (1) Wir sind auf die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit Ihnen angewiesen. Sie müssen daher die vor-
vertragliche Anzeigepflicht erfüllen. Dies bedeutet, dass Sie alle unsere in »Textform gestellten Fra-
gen bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung richtig und vollständig beantworten. Dies gilt auch, wenn
unser Vermittler Ihnen die Fragen stellt.
Besonders wichtig ist das bei Fragen zu
- Erkrankungen und
- gesundheitlichen Störungen oder Beschwerden.
Diese Anzeigepflicht gilt auch für Fragen nach gefahrerheblichen Umständen, die wir Ihnen
- nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme durch uns oder
- nach Zustandekommen des Vertrags im Rahmen einer Vertragsänderung
in »Textform stellen.
Wir beschreiben Ihnen im Folgenden die möglichen Konsequenzen, wenn Sie die vorvertragliche
Anzeigepflicht verletzen. Die gesetzlichen Regeln zur Anzeigepflicht finden Sie in § 19 Versiche-
rungsvertragsgesetz (»VVG).
(2) Wenn wir eine andere Person versichern, beziehen sich unsere Fragen auch auf diese Person.
Auch dann sind Sie für die richtige und vollständige Beantwortung der Fragen verantwortlich. Die
Antworten der versicherten Person werden Ihnen in diesem Fall zugerechnet.
II. Rücktritt
(1) Wenn Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzen, können wir vom Vertrag zurücktreten.
Wenn Sie uns nachweisen, dass Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob
fahrlässig verletzt haben, ist unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen. Wir können den Vertrag dann
aber eventuell kündigen (siehe Abschnitt III).
Wenn Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht grob fahrlässig verletzen, gilt: Wir können nicht vom
Vertrag zurücktreten, wenn wir diesen auch bei Kenntnis der nicht oder falsch angezeigten Umstän-
de abgeschlossen hätten. In diesem Fall können wir den Vertrag aber anpassen (siehe
Abschnitt IV).
(2) Wenn wir vom Vertrag zurücktreten, haben Sie keinen Versicherungsschutz.
Wir müssen aber ausnahmsweise doch leisten, wenn wir erst nach dem Eintritt eines
»Leistungsfalls vom Vertrag zurückgetreten sind. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie nachweisen,
dass
- die nicht oder nicht richtig angegebenen Umstände nicht die Ursache für den Eintritt oder die
Feststellung des »Leistungsfalls waren oder
- die nicht oder nicht richtig angegebenen Umstände nicht die Ursache für die Feststellung oder
den Umfang unserer Leistungspflicht waren.
Version: 23.03.2026 Gothaer Lebensversicherung AG Seite 17 / 49
Allgemeine Versicherungsbedingungen
217021 - 10.25
für die Gothaer Berufsunfähigkeitsversicherung Premium
mit Arbeitsunfähigkeitsleistungen
[Seite 20]
Wenn Sie oder die versicherte Person die vorvertragliche Anzeigepflicht arglistig verletzt haben,
müssen wir nicht leisten.
(3) Wenn wir vom Vertrag zurücktreten, erlischt die Versicherung, ohne dass ein »Rückkaufswert an-
fällt. Sie haben keinen Anspruch darauf, dass wir Ihnen Ihre Beiträge zurückzahlen.
III. Kündigung
(1) Wenn Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzen, dabei aber nicht vorsätzlich oder grob fahrläs-
sig handeln, können wir den Vertrag kündigen. Dabei müssen wir eine Kündigungsfrist von einem
Monat einhalten.
Wir können den Vertrag nicht kündigen, wenn wir diesen auch bei Kenntnis der nicht oder falsch an-
gezeigten Umstände abgeschlossen hätten. In diesem Fall können wir den Vertrag aber anpassen
(siehe Abschnitt IV).
(2) Bei einer Kündigung stellen wir Ihren Vertrag beitragsfrei.
(3) Wenn Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt haben, aber dies nicht zu vertreten haben, ver-
zichten wir auf unser Recht zur Kündigung.
IV. Vertragsanpassung
(1) Wenn
- Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht grob fahrlässig oder fahrlässig verletzt haben und
- wir bei Kenntnis der nicht oder falsch angezeigten Umstände den Vertrag zu anderen Bedin-
gungen abgeschlossen hätten,
gilt: Diese anderen Bedingungen werden auf unseren Wunsch rückwirkend Bestandteil des Ver-
trags.
Wenn Sie die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht nicht zu vertreten haben, verzichten wir
auf unser Recht zur Anpassung des Vertrags.
(2) In folgenden Fällen können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats fristlos kündigen, nachdem Sie
eine Mitteilung von uns erhalten haben:
- Der Beitrag erhöht sich durch die Anpassung des Vertrags um mehr als 10 % oder
- wir versichern den nicht oder falsch angezeigten Umstand nicht.
Mehr zum Thema Kündigung finden Sie in § 22.
V. Ausübung unserer Rechte
(1) Unsere vorgenannten Rechte können wir nur in den ersten fünf Jahren seit Abschluss des Vertrags
ausüben. Wenn vor Ablauf der ersten fünf Jahre ein »Leistungsfall eintritt, gilt: Wir können die
Rechte noch nach Ablauf dieser Frist geltend machen. Wenn Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht
vorsätzlich oder arglistig verletzen, beträgt die Frist zehn Jahre.
(2) Wir müssen unsere Rechte innerhalb eines Monats schriftlich ausüben. Die Frist beginnt, wenn wir
erfahren haben, dass Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt haben.
(3) Die Fristen gelten erneut, wenn Sie nach einer Beitragsfreistellung die Versicherung
»wiederherstellen. Das gilt auch für jede Änderung, die unsere Leistungen erweitert, wenn wir da-
für eine erneute »Gesundheitsprüfung verlangen.
VI. Anfechtung
Unabhängig von unseren vorgenannten Rechten haben wir das Recht, den Vertrag wegen arglistiger Täu-
schung anzufechten.
VII. Erklärungsempfänger
Wir üben unsere Rechte durch eine schriftliche Erklärung Ihnen gegenüber aus. Wenn Sie uns keine an-
dere Person als Bevollmächtigten genannt haben, gilt: Im Falle Ihres Todes können wir die Erklärung ei-
nem Bezugsberechtigten gegenüber abgeben. Wenn kein Bezugsberechtigter vorhanden ist, können wir
Version: 23.03.2026 Gothaer Lebensversicherung AG Seite 18 / 49
Allgemeine Versicherungsbedingungen
217021 - 10.25
für die Gothaer Berufsunfähigkeitsversicherung Premium
mit Arbeitsunfähigkeitsleistungen
[Seite 21]
die Erklärung dem Inhaber des »Versicherungsscheins gegenüber abgeben. Dies gilt auch, wenn wir
den Aufenthalt des Bezugsberechtigten nicht feststellen können.
§8 I. Bei Eintritt der Berufsunfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit der versicherten Person
Welche Mitwirkungspflichten
sind zu beachten, wenn Leistun- (1) Wenn Sie Leistungen wegen Berufsunfähigkeit verlangen, müssen Sie uns den Eintritt der Berufs-
gen verlangt werden? unfähigkeit in »Textform melden. Ebenso müssen Sie uns den Eintritt der Pflegebedürftigkeit in
»Textform melden, wenn Sie Leistungen wegen Berufsunfähigkeit aufgrund von Pflegebedürftigkeit
verlangen. Bitte schicken Sie uns darüber hinaus diese Unterlagen:
- eine Darstellung der Ursache für den Eintritt der Berufsunfähigkeit,
- ausführliche Berichte der Ärzte, die die versicherte Person momentan behandeln oder behan-
delt oder untersucht haben. In diesen Berichten müssen Ursache, Beginn, Art, Verlauf und die
voraussichtliche Dauer des Leidens beschrieben sein. Diese Berichte müssen auch den Grad
der Berufsunfähigkeit oder Art und Umfang der Pflegebedürftigkeit umfassen,
- Unterlagen über den Beruf der versicherten Person und ihre Stellung und Tätigkeit zum Zeit-
punkt, an dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Die Unterlagen müssen auch die eingetre-
tenen Veränderungen umfassen,
- bei Pflegebedürftigkeit schicken Sie uns zusätzlich eine Bescheinigung einer Pflegefachkraft
über Art und Umfang der Pflege.
(2) Die Kosten für die einzureichenden Unterlagen zahlt derjenige, der die Leistungen beansprucht.
II. Bei der Beantragung von Leistungen wegen Krankschreibung oder wegen Krebs
Wenn Sie Leistungen wegen Krankschreibung beanspruchen, müssen Sie uns die in § 3 Absatz 3 be-
schriebenen Bescheinigungen einreichen. Davon muss mindestens eine Bescheinigung von einem Fach-
arzt der entsprechenden Fachrichtung ausgestellt worden sein. Die Kosten für die einzureichenden Unter-
lagen zahlt derjenige, der die Leistungen beansprucht.
Wenn Sie Leistungen wegen Krebs beanspruchen, müssen Sie uns die in § 4 Absatz 6 beschriebenen
Nachweise einreichen.
III. Bei Eintritt einer schweren Krankheit der Kinder der versicherten Person
Wenn Sie die in § 1 Abschnitt II Absatz 6 beschriebenen Leistungen beanspruchen, so gilt zum Zweck
der Nachprüfung: Sie müssen uns die ärztliche Diagnose über die schwere Erkrankung der Kinder der
versicherten Person durch die erziehungsberechtigten Personen überlassen. Darüber hinaus ist es erfor-
derlich, dass Sie uns eine Erklärung zur Schweigepflichtentbindung des entsprechenden Arztes einrei-
chen.
IV. Weitere Nachweise
(1) Die ärztlichen Nachweise und Bescheinigungen muss ein in der EU niedergelassener Arzt erstellen.
Dies gilt für die Nachweise und Bescheinigungen
- zum Eintritt oder zum Fortbestehen der Berufsunfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit (siehe Ab-
schnitt I),
- zu Leistungen wegen Krankschreibung (siehe Abschnitt II),
- zum Eintritt einer schweren Erkrankung der Kinder der versicherten Person (siehe
Abschnitt III) und
- zu Leistungen wegen Krebs. Die benötigten Nachweise für die Leistungen wegen Krebs be-
schreiben wir in § 4 Absatz 6.
Die Nachweise müssen in deutscher Sprache geschrieben sein oder Sie müssen den Nachweisen
eine Übersetzung ins Deutsche beifügen. Diese Übersetzung muss ein vor Gericht zugelassener
Übersetzer erstellt haben.
Wenn wir eine Anreise der versicherten Person aus dem Ausland für erforderlich halten, überneh-
men wir die Anreise- und Aufenthaltskosten. Dasselbe gilt für das Kind der versicherten Person,
wenn Sie Leistungen wegen des Eintritts einer schweren Erkrankung des Kindes verlangen. Diese
Kosten müssen mit uns abgestimmt sein. Wir werden im Einzelfall prüfen, ob wir von den genannten
Anforderungen abweichen und beispielsweise auf eine Anreise verzichten können. Wir werden ins-
besondere auf die Anreise verzichten, wenn die versicherte Person oder das Kind der versicherten
Person nicht transportfähig ist.
Version: 23.03.2026 Gothaer Lebensversicherung AG Seite 19 / 49
Allgemeine Versicherungsbedingungen
217021 - 10.25
für die Gothaer Berufsunfähigkeitsversicherung Premium
mit Arbeitsunfähigkeitsleistungen
[Seite 22]
(2) Wir können außerdem weitere Untersuchungen durch Ärzte verlangen, die wir beauftragen. Wir kön-
nen auch weitere notwendige Nachweise anfordern, dazu gehören besonders auch zusätzliche Aus-
künfte und Aufklärungen. Die Kosten dafür zahlen wir.
Wenn wir, wie beschrieben, eine Untersuchung der versicherten Person oder des Kindes der versi-
cherten Person als erforderlich erachten, gilt: Wir können verlangen, dass die Untersuchungen in
Deutschland oder bei einem Arzt in einer deutschen Botschaft durchgeführt werden. Dies gilt beson-
ders, wenn sich die versicherte Person oder das Kind der versicherten Person im Ausland aufhält.
Die Kosten für die Untersuchung und die erforderlichen Kosten für Reise und Übernachtung zahlen
wir.
(3) Wenn wir, wie in Absatz 2 beschrieben, zur Prüfung unserer Leistungspflicht ein ärztliches Sachver-
ständigengutachten der versicherten Person einholen, gilt außerdem:
Wir zahlen Ihnen für die Dauer der ärztlichen Begutachtung, das heißt,
- ab dem Monatsersten des auf die Beauftragung der Begutachtung folgenden Monats
- bis zum Ablauf des Monats in dem wir über unsere Leistungspflicht entschieden haben,
höchstens aber für einen Zeitraum von fünf Monaten ein Überbrückungsgeld. Die Höhe des monatli-
chen Überbrückungsgeldes entspricht der zum Zeitpunkt der Begutachtung versicherten monatli-
chen Berufsunfähigkeitsrente. Darüber hinaus stellen wir Ihren Vertrag beitragsfrei.
Diese Leistung erbringen wir jedoch nur, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Sie erhalten von uns nicht bereits Leistung wegen Krankschreibung gemäß § 3 oder Leistun-
gen wegen Krebs gemäß § 4.
- Die versicherte Person verpflichtet sich im Rahmen der vertraglichen Obliegenheiten für die
Begutachtung jederzeit zur Verfügung zu stehen und bei dieser mitzuwirken. Insbesondere
vereinbart sie einen Termin mit dem Sachverständigen, nimmt diesen wahr und lässt sich in
der gutachterlichen Situation durch die beauftragten Ärzte und ihre Hilfskräfte untersuchen.
Erkennen wir unsere Leistungspflicht infolge der Gutachtenerstellung an und erbringen fortan Leis-
tungen aus dieser Versicherung, so rechnen wir das gezahlte Überbrückungsgeld auf diese Leis-
tung an. Gleiches gilt, wenn wir während der Dauer der Begutachtung eine Leistungspflicht wegen
Krankschreibung gemäß § 3 oder wegen Krebs gemäß § 4 anerkennen. Stellt sich dahingegen her-
aus, dass keine Leistungspflicht vorliegt, stellen wir die Zahlung des Überbrückungsgeldes ein und
Sie müssen fortan wieder Beiträge zahlen. Das bis dahin gezahlte Überbrückungsgeld werden wir
jedoch nicht zurückfordern.
Bitte beachten Sie: Die Zahlung einer Überbrückungsgeldleistung stellt keine Anerkennung einer
Leistungspflicht dar.
(4) Bei der Prüfung eines Antrags auf Leistungen benötigen wir regelmäßig Auskünfte anderer Perso-
nen oder Institutionen. Das können sein:
- Ärzte,
- Krankenhäuser, psychiatrische Kliniken und sonstige Krankenanstalten oder
- Alten- und Pflegeheime,
bei denen die versicherte Person oder das Kind der versicherten Person in Behandlung oder in Pfle-
ge war oder sein wird. Außerdem
- Pflegepersonen,
- andere Personenversicherer und gesetzliche Krankenkassen,
- Berufsgenossenschaften und
- Behörden.
Wir können verlangen, dass die versicherte Person diese Personen und Institutionen ermächtigt,
uns Auskunft zu erteilen.
Die versicherte Person kann diese Ermächtigung auch bei Abschluss des Vertrags erteilen. In die-
sem Fall werden wir sie informieren, bevor wir eine solche Auskunft einholen. Die versicherte Person
kann der Einholung der Auskunft widersprechen. Außerdem kann die versicherte Person jederzeit
verlangen, dass wir für jede einzelne Auskunft ihre Einwilligung einholen. Durch das Einholen der
einzelnen Einwilligungen kann ein besonderer Aufwand bei der Bearbeitung des Antrags auf Leis-
tungen entstehen. In diesem Fall können wir von Ihnen verlangen, uns die damit verbundenen Kos-
Version: 23.03.2026 Gothaer Lebensversicherung AG Seite 20 / 49
Allgemeine Versicherungsbedingungen
217021 - 10.25
für die Gothaer Berufsunfähigkeitsversicherung Premium
mit Arbeitsunfähigkeitsleistungen
[Seite 23]
ten zu erstatten. Die versicherte Person kann uns die erforderlichen Informationen aber auch selbst
beschaffen.
Wenn uns die versicherte Person
- die genannte Ermächtigung oder Einwilligung im Einzelfall nicht erteilt und
- die benötigten Auskünfte auch nicht selbst beschafft,
kann dies zu einer Verletzung der Mitwirkungspflichten bei der Bearbeitung des Antrags auf Leistun-
gen führen.
(5) Grundsätzlich muss die versicherte Person ärztliche Anordnungen nicht befolgen, um Leistungen
wegen Berufsunfähigkeit oder Krankschreibung zu erhalten.
Die versicherte Person ist jedoch verpflichtet, zur Verringerung des Schadens beizutragen. Dies be-
deutet: Sie muss sich allen zumutbaren ärztlichen und medizinischen Maßnahmen unterziehen, die
die Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit verbessern oder wiederherstellen. Dies gilt für Maß-
nahmen, die die Berufsunfähigkeit mindern oder die Krankschreibung wegfallen lassen. Zumutbar
sind Untersuchungen und Behandlungen,
- bei denen ein Arzt einen Schaden für Leben oder Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit
ausschließen kann,
- mit denen keine besonderen Schmerzen verbunden sind und
- die keinen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten.
Immer zumutbar sind damit
- Maßnahmen der medizinischen Grundversorgung (zum Beispiel Blutkontrollen, Physiothera-
pie, Behandlung von Allergien) und
- die Verwendung allgemein gebräuchlicher medizinisch-technischer Hilfsmittel (zum Beispiel
Prothesen, Seh- oder Hörhilfen, Stützstrümpfe) sowie
- logopädische Maßnahmen.
Nicht unter diese Pflicht fallen Operationen. Ebenfalls nicht darunter fallen spezielle Therapien wie
Chemo- oder Strahlentherapie oder medikamentöse Behandlungen mit regelmäßig unangemessen
hohen Nebenwirkungen. Wenn die versicherte Person derartige unzumutbare Maßnahmen ablehnt,
beeinflusst dies unsere Leistungspflicht nicht.
§9 I. Mitwirkungspflicht zum Zeitpunkt des Eintretens der Berufsunfähigkeit, Pflegebedürftigkeit
Was gilt bei einer Verletzung der oder Krebs, ab Beginn der ersten Krankschreibung und bei der Beantragung von Leistungen we-
Mitwirkungspflichten? gen Krankschreibung
Wir sind nicht verpflichtet zu leisten, solange Sie, die versicherte Person oder derjenige, der die Leistun-
gen beansprucht, eine Mitwirkungspflicht vorsätzlich nicht erfüllt. Dies gilt für die Mitwirkungspflichten
nach § 8. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Mitwirkungspflicht dürfen wir unsere Leistungen kürzen.
Die Kürzung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Verschuldens stehen. Wenn Sie
uns aber nachweisen, dass Sie die Mitwirkungspflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben, werden wir un-
sere Leistungen nicht kürzen.
Es ist möglich, dass die Verletzung der Mitwirkungspflicht den Eintritt oder die Feststellung des Versiche-
rungsfalls nicht beeinflusst. Ebenso ist es möglich, dass die Verletzung der Mitwirkungspflicht die Fest-
stellung oder den Umfang der Leistungspflicht nicht beeinflusst. In beiden Fällen stehen Ihnen weiter die
Leistungen aus Ihrem Vertrag zu.
II. Mitwirkungspflicht während der Leistungspflicht
Wir sind nicht verpflichtet zu leisten, solange Sie, die versicherte Person oder derjenige, der die Leistun-
gen beansprucht, eine Mitwirkungspflicht vorsätzlich nicht erfüllt. Dies gilt für die Mitwirkungspflichten
nach § 11. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Mitwirkungspflicht dürfen wir unsere Leistungen kürzen.
Die Kürzung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Verschuldens stehen. Wenn Sie
uns aber nachweisen, dass Sie die Mitwirkungspflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben, werden wir un-
sere Leistungen nicht kürzen. Es ist möglich, dass die Verletzung der Mitwirkungspflicht die Feststellung
oder den Umfang der Leistungspflicht nicht beeinflusst. Dann stehen Ihnen weiter die Leistungen aus Ih-
rem Vertrag zu. Wird die Mitwirkungspflicht später erfüllt, leisten wir ab Beginn des dann laufenden Mo-
nats. Dies gilt, wenn sonst alle Voraussetzungen für die Leistungen erfüllt sind.
Version: 23.03.2026 Gothaer Lebensversicherung AG Seite 21 / 49
Allgemeine Versicherungsbedingungen
217021 - 10.25
für die Gothaer Berufsunfähigkeitsversicherung Premium
mit Arbeitsunfähigkeitsleistungen
[Seite 24]
Wir dürfen nur dann vollständig oder teilweise nicht leisten, wenn wir Sie über die Konsequenzen infor-
miert haben.
Prüfung der Leistungspflicht und Mitwirkungspflichten bei Nachprüfung der Leistungspflicht
§ 10 (1) Wir verpflichten uns, innerhalb von neun Arbeitstagen nachdem wir die Unterlagen bekommen ha-
Wann geben wir eine Erklärung ben,
über unsere Leistungspflicht
ab? - Sie über unsere Entscheidung zu unserer Leistungspflicht zu informieren oder
- weitere Unterlagen zum Prüfen von Ihnen anzufordern oder
- Ihnen mitzuteilen, dass wir weitere Schritte einleiten werden (zum Beispiel, wenn wir ein neu-
trales Gutachten einholen).
Solange wir noch keine Erklärung über unsere Leistungspflicht abgegeben haben, teilen wir Ihnen
mindestens alle vier Wochen den aktuellen Stand mit.
(2) Für die Leistungen bei Berufsunfähigkeit gilt: Bis wir entschieden haben, ob wir Ihren Antrag auf
Leistungen anerkennen, stunden wir Ihre Beiträge zinslos. Das bedeutet, Sie müssen zunächst kei-
ne Beiträge zahlen. Wenn wir die Leistungen nicht anerkennen, müssen Sie die gestundeten Beiträ-
ge nachzahlen. Falls Sie den Betrag nicht auf einmal bezahlen möchten, können wir auch vereinba-
ren, dass Sie ihn in Raten über maximal 24 Monate bezahlen. Sie können die Raten monatlich, vier-
teljährlich oder halbjährlich zahlen. Wenn auch dies für Sie schwierig ist, sprechen Sie uns bitte an.
Unter Umständen gibt es weitere Möglichkeiten, Ihnen die Nachzahlung der gestundeten Beiträge zu
erleichtern. Dazu gehört auch die Möglichkeit, dass wir die gestundeten Beiträge durch eine Ände-
rung Ihres Vertrages verrechnen. In diesem Fall müssen Sie die Beiträge nicht nachzahlen. Dabei
erhöhen wir nach Rücksprache mit Ihnen entweder Ihren künftig zu zahlenden Beitrag oder wir set-
zen die versicherten Leistungen herab. Die herabgesetzten Leistungen dürfen jedoch die beitrags-
freien Mindestsummen nicht unterschreiten. Über die Auswirkungen der Vertragsänderung informie-
ren wir Sie gerne.
(3) Wir erkennen Leistungen wegen Berufsunfähigkeit grundsätzlich zeitlich unbefristet an.
Wir erkennen befristete Leistungen wegen Berufsunfähigkeit nur in begründeten Einzelfällen an.
Hierfür müssen einem endgültigen Anerkenntnis wichtige Gründe entgegenstehen. Dies ist dann nur
einmalig für maximal zwölf Monate möglich. Ist eine Karenzzeit vereinbart, beginnt diese mit Beginn
des Zeitraums von zwölf Monaten zu laufen.
Wir werden Ihnen die Gründe für ein befristetes Anerkenntnis in unserer Erklärung über die Leis-
tungspflicht mitteilen. Gründe können zum Beispiel sein:
- Umstände, die für eine Beurteilung dafür maßgeblich sind, ob ein »Leistungsfall vorliegt, än-
dern sich voraussichtlich.
- Die versicherte Person absolviert eine Rehabilitations-, Umschulungs- oder Wiedereingliede-
rungsmaßnahme oder eine solche Maßnahme ist geplant.
Wenn wir eine Leistung befristet anerkennen, zahlen wir sie für den anerkannten Zeitraum auf jeden
Fall. Wir werden in diesem Zeitraum auch keine Nachprüfung durchführen. Wir werden jedoch be-
reits vor Ablauf der Befristung prüfen, ob ein über den Zeitraum der Befristung hinausgehender Leis-
tungsanspruch besteht. Zur Durchführung dieser Prüfung werden wir von Ihnen aktuelle Auskünfte
einholen und Unterlagen (siehe § 8) anfordern. Bitte reichen Sie diese angeforderten Unterlagen vor
Ablauf der Frist ein. Wir entscheiden dann spätestens bis zum Ablauf der Befristung neu über unse-
re Leistungspflicht.
Stellt sich nach Ablauf der Frist heraus, dass keine Leistungspflicht vorliegt, werden wir die bis da-
hin gezahlten Leistungen nicht zurückfordern. Wir werden die Leistungen aus einem befristeten An-
erkenntnis auch dann nicht zurückfordern, wenn keine Berufsunfähigkeit vorgelegen haben sollte.
§ 11 (1) Auch nachdem wir unsere Leistungspflicht anerkannt oder festgestellt haben, gilt: Wir dürfen im wei-
Was gilt für die Nachprüfung der teren Verlauf das Fortbestehen und den Grad der Berufsunfähigkeit oder die Pflegebedürftigkeit der
Berufsunfähigkeit, Pflegebedürf- versicherten Person erneut prüfen. Wir dürfen auch prüfen, ob die Krankschreibung weiter fortbe-
tigkeit oder Krankschreibung? steht. Wenn die versicherte Person eine neue berufliche Tätigkeit ausübt, fällt die Leistungspflicht
wegen Berufsunfähigkeit weg. Dies gilt nur, wenn die neue berufliche Tätigkeit der Ausbildung, den
Fähigkeiten und der früheren Lebensstellung der versicherten Person entspricht (siehe § 2 Abschnitt
Version: 23.03.2026 Gothaer Lebensversicherung AG Seite 22 / 49
Allgemeine Versicherungsbedingungen
217021 - 10.25
für die Gothaer Berufsunfähigkeitsversicherung Premium
mit Arbeitsunfähigkeitsleistungen
[Seite 25]
I Absatz 1). Dabei berücksichtigen wir auch neu erworbene berufliche Fähigkeiten sowie neue Aus-
bildungen.
(2) Um unsere Leistungspflicht zu prüfen, können wir
- jederzeit sachdienliche Auskünfte und
- einmal jährlich ärztliche Untersuchungen der versicherten Person
verlangen. Die ärztlichen Untersuchungen werden durch Ärzte durchgeführt, die wir beauftragen.
Die Kosten für die Auskünfte oder Untersuchungen zahlen wir. Beachten Sie dazu bitte auch § 8 Ab-
schnitt IV Absatz 1.
(3) Sie müssen uns unverzüglich - ohne schuldhaftes Zögern - mitteilen, wenn
- die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit wieder aufnimmt oder ändert,
- keine Pflegebedürftigkeit mehr vorliegt oder
- keine Krankschreibung mehr vorliegt.
(4) Wenn wir die Leistungen aus dem Schutz bei Berufsunfähigkeit beenden, informieren wir Sie in
»Textform. Das gilt, wenn keine Berufsunfähigkeit von mindestens 50 % oder Pflegebedürftigkeit
mehr vorliegt. Ab diesem Zeitpunkt zahlen wir keine Rente mehr und Sie müssen wieder Beiträge
zahlen. Wenn wir den Wegfall der Berufsunfähigkeit oder der Pflegebedürftigkeit im Rahmen einer
Nachprüfung (siehe Absatz 1) festgestellt haben, gilt abweichend: Unsere Leistungen enden drei
Monate, nachdem Sie unsere Mitteilung erhalten haben. Wenn es noch weitere Personen gibt, die
Ansprüche auf Leistungen haben, informieren wir diese ebenfalls in »Textform.
(5) Melden Sie uns den Leistungsfall erst nach Wegfall der Berufsunfähigkeit, gilt abweichend von Ab-
satz 4: Wir erbringen die vertraglich versicherten Leistungen für den Fall der Berufsunfähigkeit ledig-
lich für den Zeitraum der ärztlich nachgewiesenen Berufsunfähigkeit. Dasselbe gilt für Leistungen
bei Berufsunfähigkeit aufgrund von Pflegebedürftigkeit.
(6) Wenn wir unsere Leistungen wegen Krankschreibung beenden, informieren wir Sie in »Textform.
Das gilt, wenn
- keine ununterbrochene Krankschreibung mehr vorliegt oder
- der maximale Zeitraum für die Leistungen von 36 Monaten abgelaufen ist oder
- eine Anerkennung der Berufsunfähigkeit erfolgt.
Wenn es noch weitere Personen gibt, die Ansprüche auf Leistungen haben, informieren wir diese
ebenfalls in »Textform. Unsere Leistungen enden mit Ablauf des Monats, in dem der Anspruch auf
Leistungen weggefallen ist. Ab dann müssen Sie wieder die Beiträge zahlen. Ausnahme: Im An-
schluss zahlen wir Leistungen wegen Berufsunfähigkeit.
Überschussbeteiligung
§ 12 Wir beteiligen Sie und die anderen Versicherungsnehmer nach § 153 des Versicherungsvertragsgesetzes
Wie sind Sie an den Überschüs- (»VVG) an den »Überschüssen und »Bewertungsreserven (»Überschussbeteiligung).
sen beteiligt?
I. Überschussermittlung
(1) Die »Überschüsse stellen wir jährlich bei unserem Jahresabschluss fest. Wir berücksichtigen bei
der Ermittlung die Vorschriften des Handelsgesetzbuches (»HGB) und des Versicherungsaufsichts-
gesetzes (»VAG) sowie die dazu erlassenen Rechtsverordnungen. Ein unabhängiger Wirtschafts-
prüfer prüft den Jahresabschluss.
(2) Ein Teil des ermittelten »Überschusses wird den Verträgen direkt gutgeschrieben. Ein weiterer Teil
wird der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB) zugeführt. Diese Rückstellung dient dazu,
Schwankungen der »Überschüsse im Zeitablauf auszugleichen. Diejenigen Beträge, die wir der
RfB zugeführt haben, dürfen wir grundsätzlich nur für die »Überschussbeteiligung der Versiche-
rungsnehmer verwenden. Nur in Ausnahmefällen dürfen wir hiervon abweichen. Diese Ausnahmen
sind nach § 140 VAG:
- die Abwendung eines drohenden Notstandes,
- der Ausgleich unvorhersehbarer Verluste aus den überschussberechtigten Versicherungsver-
Version: 23.03.2026 Gothaer Lebensversicherung AG Seite 23 / 49
Allgemeine Versicherungsbedingungen
217021 - 10.25
für die Gothaer Berufsunfähigkeitsversicherung Premium
mit Arbeitsunfähigkeitsleistungen
[Seite 26]
trägen, die auf allgemeine Änderungen der Verhältnisse zurückzuführen sind und
- die Erhöhung der »Deckungsrückstellung, wenn die »Rechnungsgrundlagen angepasst
werden müssen. Die »Rechnungsgrundlagen dürfen wir nur dann anpassen, wenn die Än-
derung der Verhältnisse unvorhersehbar und nicht nur vorübergehend ist.
Wir dürfen die Ausnahmeregelung nur dann anwenden, wenn die Aufsichtsbehörde dem zuge-
stimmt hat.
(3) Die Höhe der künftigen »Überschussbeteiligung hängt davon ab
- wie oft und in welcher Höhe wir Leistungen erbringen und
- wie sich die »Kosten entwickeln.
Wir können nicht voraussehen, wie sich die »Überschussbeteiligung entwickelt. Wir können daher
auch nicht sagen, wie hoch die »Überschüsse künftig sein werden. Das bedeutet: Wir können die
Höhe der »Überschüsse nicht garantieren.
(4) Verschiedene Arten von Versicherungen tragen unterschiedlich zum Ȇberschuss bei. Deshalb ha-
ben wir ähnliche Versicherungen in Bestandsgruppen zusammengefasst. Wir verteilen die
»Überschüsse auf die einzelnen Bestandsgruppen nach dem Umfang, in dem sie zur Entstehung
des Ȇberschusses beigetragen haben.
(5) Ihre Versicherung gehört zur Bestandsgruppe der Berufsunfähigkeitsversicherungen.
II. Zuteilung von Überschüssen
(1) Unser Vorstand legt auf Vorschlag des »Verantwortlichen Aktuars die »Überschüsse für die ein-
zelnen Verträge für jedes Kalenderjahr fest. Wir veröffentlichen die Höhe der »Überschüsse im Ge-
schäftsbericht (»Überschussdeklaration). Bitte beachten Sie: »Überschüsse können in einzelnen
Jahren auch ganz entfallen.
(2) Wir entnehmen die Mittel, die jährlich ausgeschüttet werden, den »Überschüssen des Geschäfts-
jahres oder der RfB.
III. Überschussverwendung in der leistungsfreien Zeit
Für die »Überschussverwendung während der leistungsfreien Zeit nennen wir Ihnen im Versicherungs-
antrag und im »Versicherungsschein die für Sie zutreffende der folgenden Arten der
Ȇberschussverwendung. Dies haben Sie mit uns zu Vertragsbeginn vereinbart:
- Beitragsreduktion (wenn vereinbart)
Während der Beitragszahlung erhalten Sie in jedem Jahr einen »Überschussanteil. Diesen berech-
nen wir in Abhängigkeit eines jährlich deklarierten Prozentsatzes und Ihres Beitrags. Wie hoch die-
ser Prozentsatz ist, erfahren Sie in der »Überschussdeklaration. Den »Überschussanteil gewäh-
ren wir von Versicherungsbeginn an bis zum ersten »Stammtag nach Versicherungsbeginn und
dann jeweils für ein Jahr. Er verringert Ihren zu zahlenden Beitrag.
Diese »Überschussanteile gewähren wir Ihrem Vertrag unter dem Vorbehalt, dass der Versiche-
rungsvertrag bis zum vereinbarten Vertragsende unverändert fortgeführt wird. Bei einer Änderung
des Versicherungsvertrages werden diejenigen Teile der Ȇberschussbeteiligung, die zur Risiko-
deckung noch nicht benötigt wurden, neu festgelegt. Zu den Änderungen zählen dabei Kündigung,
Beitragsfreistellung und Reduzierung des Beitrags. Bitte beachten Sie hierzu § 23 Absatz 3.
- Sofortbonus (wenn vereinbart)
Sie erhalten einen Bonus in Prozent der versicherten Rente aus dieser Versicherung. Wie hoch die-
ser Prozentsatz ist, erfahren Sie in der »Überschussdeklaration. Wir gewähren den Bonus von
Versicherungsbeginn an bis zum ersten »Stammtag nach Versicherungsbeginn und dann jeweils
für ein Jahr. Er erhöht die versicherte Rente im Falle der Berufsunfähigkeit oder Krankschreibung
und bei Leistungen wegen Krebs.
Bei einer etwaigen Herabsetzung des Bonus haben Sie das Recht, ohne erneute »Risikoprüfung
den bisherigen Versicherungsschutz durch eine entsprechende Aufstockung wiederherzustellen.
IV. Überschussverwendung in der leistungspflichtigen Zeit
(1) In der leistungspflichtigen Zeit zahlen wir eine jährlich steigende oder gleichbleibende
»Gewinnrente. Dies ist der Fall, wenn wir Ihnen eine Rente wegen Berufsunfähigkeit, Krankschrei-
bung oder Krebs zahlen. Wir berechnen den Zuwachs als Prozentsatz der Rente im vorigen Jahr
(inklusive »Gewinnrente und etwaigem »Sofortbonus). Wie hoch dieser Prozentsatz ist, erfahren
Version: 23.03.2026 Gothaer Lebensversicherung AG Seite 24 / 49
Allgemeine Versicherungsbedingungen
217021 - 10.25
für die Gothaer Berufsunfähigkeitsversicherung Premium
mit Arbeitsunfähigkeitsleistungen
[Seite 27]
Sie in der »Überschussdeklaration. Wir zahlen die »Gewinnrente zusammen mit der versicherten
Rente aus.
(2) Die »Gewinnrente zahlen wir erstmals an dem »Stammtag, an dem die Berufsunfähigkeit oder
Krankschreibung mindestens ein volles Jahr bestanden hat. Falls Sie eine Karenzzeit (siehe § 1 Ab-
schnitt I Absatz 5) vereinbart haben, gilt außerdem:
- Bereits an »Stammtagen innerhalb der Karenzzeit erhöht sich Ihr Anspruch auf die
»Gewinnrente. Erstmals berechnen wir die »Gewinnrente an dem »Stammtag innerhalb der
Karenzzeit, an dem die Berufsunfähigkeit oder Krankschreibung mindestens ein volles Jahr
bestanden hat. Dasselbe gilt sinngemäß bei Leistungen wegen Krebs.
- Erst wenn die Karenzzeit abgelaufen ist, zahlen wir die »Gewinnrente aus.
(3) Eine Beteiligung an den »Bewertungsreserven (siehe Abschnitt V) erhalten Sie zusammen mit der
»Gewinnrente.
V. Beteiligung an Bewertungsreserven
Grundlegendes zur Beteiligung an den »Bewertungsreserven
(1) Nach § 153 VVG beteiligen wir Sie an den »Bewertungsreserven. Dabei berücksichtigen wir die
jeweils aktuellen Gesetze und Verordnungen.
(2) Teile der Kapitalanlage weisen wir in der Bilanz unseres Jahresabschlusses möglicherweise mit ei-
nem geringeren Wert als dem tatsächlichen Marktwert aus. Der Grund dafür sind gesetzliche Vor-
schriften. Die positive Differenz zwischen dem tatsächlichen Marktwert und dem Wert in der Bilanz
bezeichnen wir als »Bewertungsreserve. »Bewertungsreserven verändern sich im Laufe der
Zeit. Ihren Wert bestimmen wir jeweils zu Bewertungsstichtagen.
(3) Versicherungsunternehmen müssen gesetzliche Regeln zur Ausstattung mit Kapital berücksichti-
gen. Bei der Beteiligung an den »Bewertungsreserven berücksichtigen wir diese Regeln.
(4) Die Beteiligung erfolgt - wie in § 153 VVG gefordert - nach einem verursachungsorientierten Verfah-
ren. Die Grundzüge dieses Verfahrens stellen wir im Rahmen der Erläuterungen zur jährlichen
»Überschussdeklaration im Geschäftsbericht dar.
Wichtige Eckpunkte zur Beteiligung Ihres Vertrages an den »Bewertungsreserven
(5) In der leistungsfreien Zeit erfolgt für Ihren Vertrag keine Beteiligung an den »Bewertungsreserven.
Die Beiträge Ihres Vertrages werden zur Finanzierung der »Leistungsfälle und für die Verwaltung
der Verträge benötigt. Ein Ansparen einer Ablaufleistung und damit ein langfristiger Aufbau von Ka-
pitalanlagen erfolgt nicht. Somit ergeben sich in einem verursachungsorientierten Verfahren keine
ausschüttungspflichtigen »Bewertungsreserven.
(6) Wenn wir Ihnen im Versicherungsfall eine Rente zahlen, kann für diese Absicherung eine Beteili-
gung an den »Bewertungsreserven verursachungsorientiert sein. Ob dies der Fall ist, stellen wir
jährlich im Rahmen der Festsetzung der »Überschussbeteiligung fest. In der
»Überschussdeklaration im Geschäftsbericht beschreiben wir das Verfahren.
Kosten
§ 13 (1) Wenn Sie den Vertrag abschließen und wenn sich Ihre Beiträge während der Laufzeit erhöhen, ent-
Abschluss- und Vertriebskosten stehen »Kosten. Diese sogenannten Abschluss- und Vertriebskosten haben wir bereits pauschal
bei der Kalkulation des Tarifs berücksichtigt. Wir stellen sie Ihnen deshalb nicht separat in Rech-
nung. § 43 Absatz 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen
(RechVersV) regelt, welche »Kosten dazu zählen.
Dazu gehören beispielsweise
- Provision für den Versicherungsvermittler,
- Kosten für die Prüfung des Antrags,
- Kosten für die Erstellung der Vertragsunterlagen,
- Kosten für Werbung.
Version: 23.03.2026 Gothaer Lebensversicherung AG Seite 25 / 49
Allgemeine Versicherungsbedingungen
217021 - 10.25
für die Gothaer Berufsunfähigkeitsversicherung Premium
mit Arbeitsunfähigkeitsleistungen
[Seite 28]
(2) Die Abschlusskosten fallen einmalig zu Beginn des Vertrags an. Bei Erhöhungen der Beiträge wäh-
rend der Vertragslaufzeit fallen die zusätzlichen Abschlusskosten zum Zeitpunkt der Erhöhung an.
Die Höhe der Abschlusskosten zu Beginn des Vertrags können Sie dem in den Angebotsunterlagen
enthaltenen Informationsblatt entnehmen.
Wir wenden für Ihren Versicherungsvertrag das Zillmerverfahren an. Das ist ein Verfahren zur Ver-
rechnung der einmalig anfallenden Abschluss- und Vertriebskosten nach § 4 der Deckungsrückstel-
lungsverordnung. Das Zillmerverfahren bedeutet, dass Sie mit Ihren ersten Beiträgen diese einmali-
gen Abschluss- und Vertriebskosten zahlen. Außerdem verwenden wir Ihre Beiträge für:
- Leistungen im Versicherungsfall,
- laufende »Kosten für den Abschluss und die Verwaltung des Vertrags in der jeweiligen
»Versicherungsperiode und
- die Bildung einer »Deckungsrückstellung aufgrund von § 25 Absatz 2 der Verordnung über
die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen (RechVersV) in Verbindung mit § 169
Absatz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes.
Der Betrag, den Sie für die einmaligen Abschluss- und Vertriebskosten mit Ihren ersten Beiträgen
zahlen müssen, ist begrenzt: Nach der Deckungsrückstellungsverordnung zahlen Sie dafür maximal
2,5 % Ihrer gesamten Beiträge während der Laufzeit des Vertrags.
(3) Wenn sich Ihr Beitrag während der Vertragslaufzeit erhöht, fallen zu diesem Zeitpunkt für den zu-
sätzlichen Teil des Beitrags ebenfalls Abschlusskosten an. Dies ist zum Beispiel bei dynamischen
Erhöhungen oder Nachversicherungen der Fall. Für die zusätzlichen Abschlusskosten gelten diesel-
ben Regelungen wie in Absatz 2 zu den einmaligen Abschlusskosten zu Vertragsbeginn.
(4) Das Zillmerverfahren hat wirtschaftlich zur Folge, dass in der ersten Zeit Ihres Vertrags nur ein ge-
ringes »Deckungskapital vorhanden ist. Damit sind auch zunächst nur geringe Beträge zur Bildung
einer beitragsfreien Berufsunfähigkeitsrente vorhanden. Daher können Sie finanzielle Nachteile ha-
ben, wenn Sie den Vertrag kündigen oder beitragsfrei stellen. Mehr dazu finden Sie in § 22 und § 23.
Sprechen Sie vorher bitte mit uns.
§ 14 In bestimmten Fällen entsteht ein zusätzlicher Aufwand für die Verwaltung. Wenn Sie diesen Aufwand
Gebühren veranlasst haben, zahlen Sie eine pauschale »Gebühr. Beispielsweise wenn
- wir Ihnen eine Ersatzurkunde für den »Versicherungsschein ausstellen,
- Sie Beiträge nicht zahlen und wir Ihnen eine schriftliche Mahnung schicken,
- wir die Beiträge nicht von Ihrem Konto einziehen können, obwohl Sie am Lastschriftverfahren teilneh-
men (Rückläufer im Lastschriftverfahren) oder
- Sie Änderungen am Vertrag vornehmen lassen. Änderungen sind zum Beispiel eine Stundung (sie-
he § 26) oder eine Reduzierung des Beitrags (siehe § 24).
Die Höhe der »Gebühr entspricht dem Aufwand, der in solchen Fällen durchschnittlich entsteht. Bei der
Berechnung der einzelnen »Gebühren sind wir generell von den folgenden Annahmen ausgegangen: Zu-
nächst haben wir den Kostensatz derjenigen Mitarbeiter zugrunde gelegt, die die jeweiligen Geschäftsvor-
fälle bearbeiten. Außerdem hängt die Höhe der »Gebühr von weiteren Sachkosten ab. Gemeint sind dieje-
nigen Sachkosten, die bei der Bearbeitung der jeweiligen Geschäftsvorfälle üblicherweise bei uns anfallen.
Wenn Sie die konkreten Annahmen für die Höhe einer »Gebühr, die wir Ihnen in Rechnung gestellt ha-
ben, wissen möchten, informieren wir Sie auf Nachfrage darüber.
Die Höhe der »Gebühr finden Sie im Gebührenkatalog. Den zu Vertragsbeginn gültigen Gebührenkatalog
erhalten Sie mit Ihren Angebotsunterlagen. Wir dürfen die Höhe der »Gebühren entsprechend anpassen,
wenn sich die durch den jeweiligen Geschäftsvorfall entstehenden durchschnittlichen Kosten um mindes-
tens 10 % erhöhen. Vermindern sich die durchschnittlichen Kosten um mindestens 10 %, sind wir zu ei-
ner entsprechenden Absenkung der »Gebühren verpflichtet. Den jeweils aktuellen Gebührenkatalog sen-
den wir Ihnen auf Anfrage gerne zu.
Wenn Sie uns nachweisen, dass
- unsere pauschalen Annahmen, die wir Ihnen auf Nachfrage zur Verfügung stellen, in Ihrem Fall
nicht zutreffen oder
- die mit der »Gebühr abgegoltenen Kosten geringer sind,
kann die »Gebühr entsprechend entfallen oder sinken.
Version: 23.03.2026 Gothaer Lebensversicherung AG Seite 26 / 49
Allgemeine Versicherungsbedingungen
217021 - 10.25
für die Gothaer Berufsunfähigkeitsversicherung Premium
mit Arbeitsunfähigkeitsleistungen
[Seite 29]
Änderungen des Vertrages oder der Beiträge
§ 15 (1) § 163 Versicherungsvertragsgesetz enthält Regelungen zur Neufestsetzung des Beitrags. Wir dür-
Unter welchen Umständen kön- fen danach den vereinbarten Beitrag neu festlegen, wenn alle der folgenden Punkte zutreffen:
nen die vereinbarten Beiträge
neu festgesetzt werden? - Der Leistungsbedarf hat sich gegenüber den »Rechnungsgrundlagen des vereinbarten Bei-
trags geändert. Die Veränderung ist weder vorübergehend noch war sie voraussehbar.
- Der nach den berichtigten »Rechnungsgrundlagen neu festgesetzte Beitrag ist angemes-
sen. Er muss außerdem notwendig sein, um die dauernde Erfüllbarkeit der Leistungen aus der
Versicherung zu gewährleisten.
- Ein unabhängiger Treuhänder hat die »Rechnungsgrundlagen und die genannten Voraus-
setzungen überprüft und bestätigt.
Eine Neufestsetzung des Beitrags ist ausgeschlossen, falls
- die Leistungen aus der Versicherung zum Zeitpunkt der Erst- oder Neukalkulation unzurei-
chend kalkuliert waren und
- ein ordentlicher und gewissenhafter Aktuar dies hätte erkennen müssen, insbesondere anhand
der zu diesem Zeitpunkt verfügbaren statistischen Grundlagen für die Kalkulation.
Wenn Sie dies wünschen, werden wir nicht den Beitrag erhöhen, sondern stattdessen die Leistun-
gen aus der Versicherung entsprechend reduzieren.
(2) Wenn die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen zutreffen und Ihre Versicherung beitragsfrei ist,
dürfen wir die Leistungen aus der Versicherung reduzieren. Dies gilt nicht, wenn und solange wir Ih-
nen bereits eine Rentenleistung aus dieser Versicherung zahlen.
Sie haben das Recht, ohne erneute »Risikoprüfung den bisherigen Versicherungsschutz durch ei-
ne entsprechende Zuzahlung wiederherzustellen.
(3) Wir werden Sie in »Textform über den neu festgesetzten Beitrag oder die reduzierten Leistungen
informieren. Die Änderungen werden zwei Monate nach unserer Mitteilung wirksam.
§ 16 I. Dynamik Ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung
Was gilt für die dynamische Er-
höhung Ihrer Versicherung? (1) Wenn Sie eine dynamische Erhöhung Ihrer Versicherung vereinbart haben, erhöhen sich Ihre Beiträ-
ge und Leistungen ohne erneute »Risikoprüfung. Ausnahme: Die finanzielle Angemessenheit ge-
mäß Absatz 11 dürfen wir prüfen.
Die Vereinbarungen zur dynamischen Erhöhung Ihres Vertrags finden Sie in Ihrem
»Versicherungsschein. Über weitere Einzelheiten informieren wir Sie gerne.
(2) Bei dynamischer Erhöhung Ihres Beitrags erhöhen sich die Beiträge Ihrer Versicherung im verein-
barten Rhythmus jeweils um den vereinbarten Prozentsatz.
(3) Bei dynamischer Erhöhung Ihrer Berufsunfähigkeitsrente erhöht sich die versicherte Berufsunfähig-
keitsrente Ihrer Versicherung im vereinbarten Rhythmus jeweils um den vereinbarten Prozentsatz.
(4) Die Erhöhungen des Beitrags und der Berufsunfähigkeitsrente führen wir jeweils zum »Stammtag
durch. Die erste Erhöhung nach dem Beginn der Versicherung erfolgt dabei frühestens, nachdem
ein volles Jahr vergangen ist.
(5) Wir teilen Ihnen mit, wie sich bei vereinbarter Erhöhung des Beitrags die zugehörige versicherte Be-
rufsunfähigkeitsrente erhöht. Bei vereinbarter Erhöhung der Berufsunfähigkeitsrente teilen wir Ihnen
mit, wie sich der zugehörige Beitrag erhöht.
(6) Für die Berechnung der Höhe der zusätzlichen Berufsunfähigkeitsrente oder des zusätzlichen Bei-
trags verwenden wir die zum Zeitpunkt der Erhöhung aktuellen »Rechnungsgrundlagen. Diese
»Rechnungsgrundlagen legen wir jeweils zum Zeitpunkt der Erhöhung fest. Dabei berücksichtigen
wir insbesondere:
- die Entwicklung der Lebenserwartung,
- die Rendite der Kapitalanlagen und
- die dann aktuellen Bestimmungen für die Kalkulation unserer Prämien. Diese Bestimmungen
Version: 23.03.2026 Gothaer Lebensversicherung AG Seite 27 / 49
Allgemeine Versicherungsbedingungen
217021 - 10.25
für die Gothaer Berufsunfähigkeitsversicherung Premium
mit Arbeitsunfähigkeitsleistungen
[Seite 30]
ergeben sich aus Gesetzen und Verordnungen, beispielsweise aus dem Versicherungsauf-
sichtsgesetz (»VAG).
Wir benachrichtigen Sie vor jeder Erhöhung.
(7) Sie können innerhalb von zwei Monaten nach dem Termin der Erhöhung auf die Erhöhung des Bei-
trags oder der Berufsunfähigkeitsrente verzichten. Auch wenn Sie mehrmals auf eine Erhöhung ver-
zichten, erlischt ihr Recht auf dynamische Erhöhungen nicht.
(8) Unterbliebene Erhöhungen können Sie mit unserer Zustimmung nachholen.
(9) Wenn Sie Leistungen wegen Berufsunfähigkeit, Krankschreibung oder Krebs aus Ihrer Versiche-
rung erhalten, erfolgen keine weiteren Erhöhungen mehr. Wenn keine Leistungspflicht mehr besteht
und wir die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente einstellen, können Sie erneut einen Antrag auf dy-
namische Erhöhungen Ihres Vertrags stellen.
(10) Wir führen die letzte Erhöhung spätestens ein Jahr vor Ablauf der Dauer der Beitragszahlung durch.
Haben Sie eine Karenzzeit für die Berufsunfähigkeitsrente vereinbart, so gilt abweichend: Wir führen
die letzte Erhöhung spätestens drei Jahre vor Ablauf der Dauer der Beitragszahlung durch.
Haben wir mit Ihnen zu Vertragsbeginn einen früheren Termin für die letzte Erhöhung vereinbart, so
finden Sie die Information hierzu in Ihrem »Versicherungsschein.
(11) Wir dürfen prüfen, ob die gesamten jährlichen Berufsunfähigkeitsrenten in einem angemessenen
Verhältnis zum Einkommen der versicherten Person stehen. Sie dürfen inklusive eines eventuellen
»Sofortbonus (siehe § 12 Abschnitt III) folgende Grenzwerte nicht übersteigen:
- Bis zu einem jährlichen Bruttoeinkommen von 85.000 EUR dürfen Sie maximal 70 % dieses
Einkommens als Berufsunfähigkeitsrente absichern.
- Für Einkommensanteile, die diese Grenze von 85.000 EUR übersteigen, dürfen Sie darüber hi-
naus 50 % davon als Berufsunfähigkeitsrente absichern.
Wenn diese Grenzwerte durch eine dynamische Erhöhung oder eine Nachversicherung überschrit-
ten werden, setzen wir die dynamische Erhöhung aus.
(12) Haben wir eine Starter-BU (siehe § 21) mit Ihnen vereinbart, sind Dynamik-Erhöhungen nur in der
Folgephase möglich.
II. Vereinbarung einer garantierten Rentensteigerung im Leistungsbezug (Leistungsdynamik für
die Berufsunfähigkeitsrente)
Bei Abschluss des Vertrags können Sie eine garantierte Steigerung der Berufsunfähigkeitsrente im Leis-
tungsbezug vereinbaren. Das bedeutet:
Wenn Sie eine Rentenleistung wegen Berufsunfähigkeit, Krankschreibung oder Krebs erhalten, gilt:
- Wir erhöhen jährlich die Berufsunfähigkeitsrente, die wir Ihnen zahlen.
- Die Erhöhungen finden zu jedem »Stammtag statt, der auf den Beginn unserer Leistungspflicht
folgt.
- Wir erhöhen die Berufsunfähigkeitsrente um den vereinbarten Prozentsatz. Diesen finden Sie in Ih-
rem »Versicherungsschein. Dabei erhöhen wir jeweils die bisherige, vor dem jeweiligen
»Stammtag gezahlte Berufsunfähigkeitsrente.
- Die Beiträge für eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit garantierter Steigerung der Rente im Leis-
tungsbezug sind höher als diejenigen für eine solche ohne Steigerung.
- Wenn unsere Leistungspflicht wegfällt, endet die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente (siehe § 1
Abschnitt I Absatz 6). Wenn später erneut ein Versicherungsfall eintritt, zahlen wir wieder die Be-
rufsunfähigkeitsrente in der ursprünglich vereinbarten Höhe. Diese steigt dann in den folgenden Jah-
ren wieder durch die garantierte Steigerung der Berufsunfähigkeitsrente im Leistungsbezug.
Sie haben aber die Möglichkeit, die versicherte Berufsunfähigkeitsrente gegen einen erhöhten Bei-
trag auf den Stand vor Wegfall der Leistungspflicht anzuheben. Für die Berechnung des erhöhten
Beitrags wenden wir anerkannte Regeln der Versicherungsmathematik an.
Wir werden Sie informieren, wenn die garantierten Steigerungen beginnen und wenn wir die jährlichen Er-
höhungen durchführen. Sie können den garantierten Erhöhungen der Berufsunfähigkeitsrente nicht wider-
sprechen.
Bitte beachten Sie: Die garantierte Steigerung im Leistungsbezug gilt nicht für die lebenslange Altersrente
Version: 23.03.2026 Gothaer Lebensversicherung AG Seite 28 / 49
Allgemeine Versicherungsbedingungen
217021 - 10.25
für die Gothaer Berufsunfähigkeitsversicherung Premium
mit Arbeitsunfähigkeitsleistungen
[Seite 31]
nach § 1 Abschnitt II Absatz 2, das heißt für Rentenleistungen nach Ablauf der vereinbarten
»Leistungsdauer.
§ 17 I. Anlassunabhängige Erhöhung
Wann können Sie Ihre Berufsun-
fähigkeitsrente erhöhen? (1) Sie können einmalig innerhalb der ersten fünf Versicherungsjahre Ihre versicherte Berufsunfähig-
keitsrente erhöhen, ohne dass ein bestimmtes Ereignis vorliegt. Dabei führen wir keine
»Risikoprüfung durch. Ausnahme: Die finanzielle Angemessenheit gemäß Abschnitt V Absatz 3
dürfen wir prüfen.
Nach einer Erhöhung der Berufsunfähigkeitsrente schließen wir aber eine rückwirkende Leistung
(siehe § 1 Abschnitt I Absatz 4 und § 3 Absatz 4) für die Erhöhung aus. Das heißt: Falls Sie eine Er-
höhung vorgenommen haben und anschließend Rentenleistungen wegen eines Versicherungsfalls
für einen Zeitraum vor der Erhöhung erhalten, nehmen wir die Erhöhung wieder zurück. Wir zahlen
Ihnen dann nur die versicherte Leistung, wie sie vor der Erhöhung bestand. Den auf die Erhöhung
entfallenden Teil des Beitrags zahlen wir Ihnen zurück.
Diese Erhöhungsoption steht Ihnen nur zur Verfügung, wenn Sie Ihren Vertrag auf Grundlage einer
umfassenden »Gesundheitsprüfung abgeschlossen haben. Sie ist ausgeschlossen, wenn Sie bei
Antragstellung vereinfachte Voraussetzungen für den Zugang genossen haben. Dies ist zum Bei-
spiel bei
- verkürzter »Gesundheitsprüfung,
- einer Gesundheitserklärung,
- einer Dienstobliegenheitserklärung,
- einer erweiterten Dienstobliegenheitserklärung oder
- einer Wartezeit
der Fall.
Bitte beachten Sie die zusätzlichen Regelungen in Abschnitt V.
(2) Für die anlassunabhängige Erhöhung gelten diese Grenzen:
- Bei der Erhöhung muss sich die versicherte Berufsunfähigkeitsrente inklusive eines eventuel-
len »Sofortbonus um mindestens 300 EUR und um maximal 12.000 EUR pro Jahr erhöhen.
- Die gesamten bei uns versicherten Berufsunfähigkeitsrenten inklusive eines eventuellen
»Sofortbonus dürfen nach der Erhöhung maximal 48.000 EUR pro Jahr betragen.
II. Anlassabhängige Erhöhung
(1) Bei verschiedenen Anlässen können Sie Ihre versicherte Berufsunfähigkeitsrente ohne erneute
»Risikoprüfung erhöhen, sofern diese nach Versicherungsbeginn eingetreten sind. Ausnahme: Die
finanzielle Angemessenheit gemäß Abschnitt V Absatz 3 dürfen wir prüfen. Diese Anlässe sind:
a. Die versicherte Person heiratet oder begründet eine Eingetragene Lebenspartnerschaft nach
LPartG.
b. Die Ehe oder Eingetragene Lebenspartnerschaft der versicherten Person wird geschieden
oder aufgelöst.
c. Der Ehe- oder eingetragene Lebenspartner der versicherten Person verstirbt.
d. Ein Kind der versicherten Person wird geboren oder die versicherte Person adoptiert ein unter-
haltsberechtigtes Kind.
e. Die versicherte Person nimmt ihre Berufstätigkeit innerhalb von 36 Monaten nach der Geburt
eines leiblichen Kindes wieder auf. Oder die versicherte Person nimmt nach einer Elternzeit
aufgrund der Adoption eines Kindes ihre Berufstätigkeit innerhalb von 36 Monaten nach der
Adoption wieder auf.
f. Die versicherte Person erreicht die Volljährigkeit.
g. Die versicherte Person nimmt erstmalig eine staatlich anerkannte berufliche oder akademische
Ausbildung auf. Die erhöhte Berufsunfähigkeitsrente darf jedoch die jeweilige Obergrenze für
den entsprechenden Studiengang oder die Ausbildung nicht überschreiten.
h. Die versicherte Person nimmt eine selbstständige berufliche Tätigkeit zum Haupterwerb auf.
Eine Erhöhung aus diesem Anlass ist nur einmalig während der Vertragslaufzeit möglich.
i. Die versicherte Person erreicht einen akademischen Abschluss. Eine Erhöhung aus diesem
Anlass ist nur einmalig während der Vertragslaufzeit möglich.
j. Die versicherte Person legt die Meisterprüfung ab oder schließt eine berufliche Qualifikation
ab, die mit einer Gehaltserhöhung verbunden ist.
Version: 23.03.2026 Gothaer Lebensversicherung AG Seite 29 / 49
Allgemeine Versicherungsbedingungen
217021 - 10.25
für die Gothaer Berufsunfähigkeitsversicherung Premium
mit Arbeitsunfähigkeitsleistungen
[Seite 32]
k. Die versicherte Person nimmt ein Darlehen im Wert von mindestens 50.000 EUR zur Finan-
zierung einer selbst genutzten Immobilie oder gewerblichen Niederlassung auf.
l. Das regelmäßige jährliche Bruttoeinkommen der versicherten Person erhöht sich um mindes-
tens 10 % innerhalb eines Jahres.
m. Die versicherte Person ist selbstständig und es gilt: Ihr durchschnittlicher Gewinn vor Steuern
der letzten drei Jahre steigt um mindestens 30 % im Vergleich zum durchschnittlichen Gewinn
vor Steuern der drei davor liegenden Jahre.
n. Die versicherte Person nimmt ein Darlehen im gewerblichen Bereich in Höhe von mindestens
50.000 EUR auf.
o. Bei Wegfall des versicherungspflichtigen Status in der gesetzlichen Krankenversicherung, wo-
durch die versicherte Person in eine private Krankenversicherung wechseln kann. Eine Erhö-
hung aus diesem Anlass ist nur einmalig während der Vertragslaufzeit möglich.
p. Das regelmäßige jährliche Bruttoeinkommen der versicherten Person übersteigt erstmalig die
maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.
q. Die Invaliditätsversorgung der versicherten Person aus der gesetzlichen Rentenversicherung
oder eine arbeitgeberfinanzierte Invaliditätsversorgung der versicherten Person wird reduziert
oder fällt weg.
r. Der nationale Verbraucherpreisindex für Deutschland eines Kalenderjahres nach den Angaben
des Statistischen Bundesamts hat sich um mehr als 6 % im Vergleich zum Vorjahr erhöht. Ei-
ne Erhöhung der Berufsunfähigkeitsrente aus diesem Anlass ist nur einmalig während der
Vertragslaufzeit möglich.
Ihr Recht auf anlassabhängige Erhöhung können Sie nur unter dieser Bedingung ausüben: Sie müs-
sen uns Ihren Wunsch auf anlassabhängige Erhöhung innerhalb von zwölf Monaten nach Eintritt ei-
nes der genannten Anlässe anzeigen und entsprechende Nachweise vorlegen.
Bitte beachten Sie die zusätzlichen Regelungen in Abschnitt V.
(2) Für die anlassabhängige Erhöhung gelten folgende Grenzen:
- Bei der Erhöhung muss sich die versicherte Berufsunfähigkeitsrente inklusive eines eventuel-
len »Sofortbonus um mindestens 300 EUR und um maximal 12.000 EUR pro Jahr erhöhen.
- Die gesamten bei uns versicherten Berufsunfähigkeitsrenten inklusive eines eventuellen
»Sofortbonus dürfen nach der Erhöhung maximal 48.000 EUR pro Jahr betragen. Sollten Sie
eine über diese Grenze hinausgehende Erhöhung wünschen, führen wir auf Ihren Antrag hin
eine erneute vollständige »Gesundheitsprüfung durch. In diesem Fall dürfen Ihre bei uns
versicherten Berufsunfähigkeitsrenten inklusive eines eventuellen »Sofortbonus nach der Er-
höhung maximal 60.000 EUR pro Jahr betragen.
(3) Die anlassabhängigen Erhöhungen sind möglich solange die versicherte Person das 51. Lebensjahr
noch nicht vollendet hat, mindestens aber bis zehn Jahre nach Vertragsbeginn.
III. Erhöhung bei Berufsstart
Bei erstmaliger Aufnahme einer zeitlich unbefristeten oder auf mindestens zwei Jahre befristeten berufli-
chen Tätigkeit nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung gilt: Studierende und Auszubildende
können ohne erneute »Risikoprüfung
- ihre versicherten Leistungen erhöhen sowie
- eine dynamische Erhöhung ihrer Versicherung gemäß § 16 Abschnitt I mit uns vereinbaren.
Ausnahme: Die finanzielle Angemessenheit gemäß Abschnitt V Absatz 3 dürfen wir prüfen.
Die Erhöhung Ihrer versicherten Leistungen bzw. die Vereinbarung einer dynamischen Erhöhung Ihrer
Versicherung ist nur innerhalb der ersten fünf Jahre nach Abschluss des Vertrags möglich.
Infolge der Erhöhung Ihrer Leistungen darf sich die versicherte Berufsunfähigkeitsrente pro Jahr inklusive
eines eventuellen »Sofortbonus
- verdoppeln,
- sich aber maximal um 18.000 EUR erhöhen.
Die gesamten bei uns versicherten Berufsunfähigkeitsrenten inklusive eines eventuellen »Sofortbonus
dürfen nach der Erhöhung maximal 48.000 EUR pro Jahr betragen.
Für den Einschluss einer dynamischen Erhöhung gelten die Regelungen gemäß § 16 Abschnitt I. Darüber
hinaus darf die jährliche dynamische Erhöhung maximal 5 % Ihrer Berufsunfähigkeitsrente oder Ihres Bei-
Version: 23.03.2026 Gothaer Lebensversicherung AG Seite 30 / 49
Allgemeine Versicherungsbedingungen
217021 - 10.25
für die Gothaer Berufsunfähigkeitsversicherung Premium
mit Arbeitsunfähigkeitsleistungen
[Seite 33]
trags betragen.
Ihr Recht, Ihre versicherten Leistungen bei Berufsstart zu erhöhen oder eine dynamische Erhöhung Ihrer
Versicherung zu vereinbaren, können Sie nur unter dieser Bedingung ausüben: Sie müssen uns Ihren
Wunsch auf Erhöhung innerhalb von zwölf Monaten nach Aufnahme der beruflichen Tätigkeit anzeigen
und einen Nachweis vorlegen.
Bitte beachten Sie die zusätzlichen Regelungen in Abschnitt V.
IV. Karrieregarantie
(1) Zusätzlich zu den Nachversicherungsmöglichkeiten in den Abschnitten I-III können Sie Ihre versi-
cherte Berufsunfähigkeitsrente erhöhen, wenn die versicherte Person
- als Arbeitnehmer in einem unbefristeten oder auf mindestens zwei Jahre befristeten Arbeits-
verhältnis beschäftigt ist oder
- seit mindestens drei Jahren eine berufliche Tätigkeit in Selbstständigkeit ausübt
und die weiteren Voraussetzungen gemäß Absatz 2 bzw. 3 erfüllt sind. Wir führen in diesem Fall
keine »Risikoprüfung durch. Ausnahme: Die finanzielle Angemessenheit gemäß Abschnitt V Ab-
satz 3 dürfen wir prüfen.
(2) Ist die versicherte Person als Arbeitnehmer in einem unbefristeten oder auf mindestens zwei Jahre
befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt, so können Sie Ihr Recht auf diese Nachversicherung ausü-
ben, sofern die folgenden Voraussetzungen sämtlich erfüllt sind:
- Die versicherte Berufsunfähigkeitsrente dieses Vertrages inklusive eines eventuellen
»Sofortbonus beträgt mindestens 36.000 EUR pro Jahr.
- Die versicherte Person hat das 51. Lebensjahr noch nicht vollendet.
- Nach Abschluss dieses Versicherungsvertrags erhöht sich das regelmäßige Bruttomonatsge-
halt der versicherten Person vertraglich um mindestens 5 % im Vergleich zum Vormonat. Als
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gilt dabei das Datum, an welchem wir Ihren
»Versicherungsschein ausgestellt haben.
Sie können die versicherte Berufsunfähigkeitsrente dann maximal im selben Verhältnis erhöhen, in
dem sich das Bruttomonatsgehalt der versicherten Person erhöht hat. Die gesamten bei uns versi-
cherten Berufsunfähigkeitsrenten inklusive eines eventuellen »Sofortbonus dürfen nach der Erhö-
hung jedoch maximal 72.000 EUR pro Jahr betragen.
Sofern die versicherte Person einen der folgenden Berufe ausübt:
- Human- und Zahnmediziner,
- Ingenieur oder
- Kammerberuf
gilt abweichend: Die gesamten bei uns versicherten Berufsunfähigkeitsrenten inklusive eines eventu-
ellen »Sofortbonus dürfen nach der Erhöhung maximal 90.000 EUR pro Jahr betragen.
(3) Übt die versicherte Person seit mindestens drei Jahren eine berufliche Tätigkeit in Selbstständigkeit
aus, so können Sie Ihr Recht auf diese Nachversicherung ausüben, sofern die folgenden Vorausset-
zungen sämtlich erfüllt sind:
- Die versicherte Berufsunfähigkeitsrente dieses Vertrages inklusive eines eventuellen
»Sofortbonus beträgt mindestens 36.000 EUR pro Jahr.
- Die versicherte Person hat das 51. Lebensjahr noch nicht vollendet.
- Der durch die versicherte Person erzielte durchschnittliche Gewinn vor Steuern der letzten drei
Jahre hat sich nach Abschluss dieses Versicherungsvertrags
- bei erstmaliger Ausübung dieser Option gegenüber dem durchschnittlichen Gewinn vor
Steuern der davor liegenden drei Jahre,
- bei wiederholter Ausübung dieser Option jedoch gegenüber dem zuletzt für die Options-
ausübung geltend gemachten durchschnittlichen Gewinn vor Steuern
um mindestens 10 % erhöht. Als Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gilt dabei das Datum, an
welchem wir Ihren »Versicherungsschein ausgestellt haben.
Sie können die versicherte Berufsunfähigkeitsrente maximal im selben Verhältnis erhöhen, in dem
sich der durchschnittliche Gewinn vor Steuern der versicherten Person erhöht hat, höchstens aber
Version: 23.03.2026 Gothaer Lebensversicherung AG Seite 31 / 49
Allgemeine Versicherungsbedingungen
217021 - 10.25
für die Gothaer Berufsunfähigkeitsversicherung Premium
mit Arbeitsunfähigkeitsleistungen
[Seite 34]
um 20 %. Die gesamten bei uns versicherten Berufsunfähigkeitsrenten inklusive eines eventuellen
»Sofortbonus dürfen nach der Erhöhung jedoch maximal 72.000 EUR pro Jahr betragen.
(4) Ihr Recht auf diese Nachversicherung können Sie nur unter dieser Bedingung ausüben: Sie müssen
uns Ihren Wunsch auf Erhöhung im Sinne der Karrieregarantie innerhalb von zwölf Monaten nach
der Gehaltserhöhung oder der Erhöhung des durchschnittlichen Gewinns vor Steuern anzeigen und
entsprechende Nachweise vorlegen. Bitte beachten Sie zudem die zusätzlichen allgemeinen Rege-
lungen nach Abschnitt V.
Sofern die jeweiligen Voraussetzungen sämtlich erfüllt sind, können Sie diese Nachversicherungs-
möglichkeit auch mehrfach nutzen, wenn das Bruttomonatsgehalt bzw. der durchschnittliche Gewinn
vor Steuern erneut steigt.
V. Zusätzliche Regelungen für alle Erhöhungen
(1) Für die Erhöhungen aus den Abschnitten I-IV gelten die folgenden Voraussetzungen, die sämtlich
erfüllt sein müssen:
- Wir haben Ihnen noch keine Versicherungsleistungen gemäß § 1 aus Ihrem Vertrag gezahlt.
- Bei der versicherten Person liegt keine Berufsunfähigkeit vor.
- Bei der versicherten Person liegt keine Pflegebedürftigkeit vor.
- Bei der versicherten Person liegt keine Krankschreibung vor.
- Bei der versicherten Person liegt kein Krebs im Sinne von § 4 Absatz 2 vor.
- Es handelt sich nicht um eine Versicherung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung.
(2) Unter folgenden Umständen gilt die Erhöhung rückwirkend zum »Wirksamkeitstermin der Erhö-
hung als nicht vereinbart: Die Erhöhung erfolgt
- nach Eintritt der Berufsunfähigkeit,
- nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit,
- innerhalb des ununterbrochenen Zeitraums der Krankschreibung, für welche Sie später Leis-
tungen wegen Krankschreibung verlangen oder
- nach Eintritt von Krebs im Sinne von § 4 Absatz 2.
In diesem Fall erstatten wir Ihnen den Teil der Beiträge, der auf die Erhöhung entfällt.
Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch die Wartezeitregelungen für Leistungen wegen
Krebs (siehe § 4 Absatz 1).
(3) Wir dürfen prüfen, ob die gesamten jährlichen Berufsunfähigkeitsrenten in einem angemessenen
Verhältnis zum Einkommen der versicherten Person stehen. Sie dürfen inklusive eines eventuellen
»Sofortbonus (siehe § 12 Abschnitt III) folgende Grenzwerte nicht übersteigen:
- Bis zu einem jährlichen Bruttoeinkommen von 85.000 EUR dürfen Sie maximal 70 % dieses
Einkommens als Berufsunfähigkeitsrente absichern.
- Für Einkommensanteile, die diese Grenze von 85.000 EUR übersteigen, dürfen Sie darüber hi-
naus 50 % davon als Berufsunfähigkeitsrente absichern.
Wenn diese Grenzwerte durch eine Nachversicherung überschritten werden, erhalten Sie ein verän-
dertes Angebot, bei dem diese Grenzen beachtet werden.
(4) Die Erhöhungen der Leistung erhöhen Ihren Beitrag. Für die Berechnung der Höhe des zusätzlichen
Beitrags verwenden wir die zum Zeitpunkt der Erhöhung aktuellen »Rechnungsgrundlagen. Diese
»Rechnungsgrundlagen legen wir dann jeweils zum Zeitpunkt der Erhöhung fest. Dabei berück-
sichtigen wir insbesondere:
- die Entwicklung der Lebenserwartung,
- die Rendite der Kapitalanlagen und
- die dann aktuellen Bestimmungen für die Kalkulation unserer Prämien. Diese Bestimmungen
ergeben sich aus Gesetzen und Verordnungen, beispielsweise aus dem Versicherungsauf-
sichtsgesetz (»VAG).
(5) Wenn Sie eine Erhöhung vornehmen möchten, informieren Sie uns bitte in »Textform.
Version: 23.03.2026 Gothaer Lebensversicherung AG Seite 32 / 49
Allgemeine Versicherungsbedingungen
217021 - 10.25
für die Gothaer Berufsunfähigkeitsversicherung Premium
mit Arbeitsunfähigkeitsleistungen
[Seite 35]
§ 18 (1) Bei Anhebung des gesetzlichen Renteneintrittsalters können Sie die Laufzeit Ihres Vertrags ohne er-
Wann können Sie Ihre Vertrags- neute »Risikoprüfung verlängern. Bestehende Zuschläge und Ausschlüsse bleiben bestehen.
dauer verlängern?
Sie müssen uns den Wunsch auf Verlängerung innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten der
gesetzlichen Änderung in »Textform mitteilen.
(2) Für die Option auf Verlängerung der Laufzeit Ihres Vertrags gelten diese Voraussetzungen:
- Wir haben Ihnen noch keine Versicherungsleistungen aus Ihrem Vertrag gezahlt und Sie ha-
ben auch nie Leistungen aus Ihrem Vertrag beantragt.
- Bei der versicherten Person liegt keine Berufsunfähigkeit vor.
- Bei der versicherten Person liegt keine Pflegebedürftigkeit vor.
- Bei der versicherten Person liegt keine Krankschreibung vor.
- Bei der versicherten Person liegt kein Krebs im Sinne von § 4 Absatz 2 vor.
- Ihr Vertrag wurde nicht vorzeitig beitragsfrei gestellt.
Die Verlängerung der Laufzeit ist zudem nur bis fünf Jahre vor dem vereinbarten Ablauf der aktuel-
len »Versicherungsdauer möglich.
(3) Für die Verlängerung der verschiedenen Laufzeiten Ihres Vertrags gilt:
- Sie können den Vertrag maximal um die auf die versicherte Person zutreffende tatsächliche
Differenz des gesetzlichen Renteneintrittsalters vor und nach der Anhebung verlängern.
- »Versicherungs- und »Leistungsdauer werden um dieselbe Anzahl Monate verlängert.
- Haben Sie eine durchgehende Dauer der Beitragszahlung mit uns vereinbart, verlängert sich
diese um dieselbe Anzahl Monate wie die »Versicherungsdauer.
- Haben Sie eine abgekürzte Dauer der Beitragszahlung mit uns vereinbart und diese Dauer ist
noch nicht abgelaufen, so gilt: Sie haben die Wahl, ob die Dauer der Beitragszahlung ebenfalls
verlängert werden soll. Falls ja, verlängert sich diese um dieselbe Anzahl Monate wie die
»Versicherungsdauer.
- Ist Ihre Versicherung bereits planmäßig beitragsfrei, so wird sie weiterhin beitragsfrei fortge-
setzt.
- Fällt das Ende der Dauer der Beitragszahlung oder die »Leistungsdauer nicht auf einen Zah-
lungstermin, dann gilt: Die letzte Beitrags- oder Rentenzahlung erfolgt nur entsprechend antei-
lig für die Dauer der letzten Zahlungsperiode.
(4) Sie haben die Wahl, ob bei der Verlängerung entweder der aktuelle Beitrag oder die aktuelle Höhe
der Leistungen beibehalten werden soll. Für die Berechnung der neuen Leistungen oder des neuen
Beitrags wenden wir anerkannte Regeln der Versicherungsmathematik an. Wir verwenden die zum
Zeitpunkt der Verlängerung bereits für den Vertrag geltenden »Rechnungsgrundlagen.
Wenn Ihr Vertrag bereits planmäßig beitragsfrei ist, gilt abweichend: Sie können auch einen einmali-
gen Betrag zahlen, um die bisherigen Leistungen beizubehalten, wie sie vor der Verlängerung be-
standen. Andernfalls reduzieren wir wie beschrieben die Leistungen. Für die Berechnung des einma-
ligen Betrags verwenden wir ebenfalls die zum Zeitpunkt der Verlängerung für den Vertrag geltenden
»Rechnungsgrundlagen.
§ 19 Auch Personen, die zu Vertragsbeginn Schüler sind, können gegen Berufsunfähigkeit versichert werden.
Was gilt für Schüler bei Berufs- In diesem Fall können Sie die berufliche Tätigkeit umstufen lassen, wenn die versicherte Person erstmalig
einstieg oder bei Beginn der einen Beruf, eine Ausbildung oder ein Studium aufnimmt. Dies ist nur innerhalb der ersten fünf Jahre nach
Ausbildung oder des Studiums? Beginn der Versicherung und innerhalb von zwölf Monaten nach der Aufnahme des Berufs, der Ausbil-
dung oder des Studiums möglich. Die berufliche Tätigkeit ist dann der Beruf oder der sich aus der Ausbil-
dung oder dem Studium ergebende Beruf. Zeitgleich können Sie auch die »Versicherungsdauer verlän-
gern, sofern dies in der neuen beruflichen Tätigkeit zulässig gemäß unseren Annahmerichtlinien ist. Sie
müssen uns Ihren Wunsch auf Umstellung in »Textform mitteilen.
Die obigen Regelungen gelten gleichermaßen, wenn die versicherte Person die Schulform wechselt und
sich somit eine günstigere Einstufung ergeben sollte. Eine solche Umstufung ist einmalig möglich, zusätz-
lich zur oben beschriebenen Umstufung.
Die Umstufung des Berufs hat eine Vertragsanpassung und Neuberechnung des Beitrags für die Berufs-
unfähigkeitsversicherung zur Folge. Das Gleiche gilt für eine Verlängerung der »Versicherungsdauer.
Wenn sich die »Leistungsdauer bei der Umstufung nicht ändert, benötigen wir keine erneute
»Risikoprüfung. Verlängert sich die »Leistungsdauer, so stufen wir den Beruf neu ein und verlangen ei-
ne erneute »Gesundheitsprüfung.
Version: 23.03.2026 Gothaer Lebensversicherung AG Seite 33 / 49
Allgemeine Versicherungsbedingungen
217021 - 10.25
für die Gothaer Berufsunfähigkeitsversicherung Premium
mit Arbeitsunfähigkeitsleistungen
[Seite 36]
In jedem Fall bleiben bereits vereinbarte Leistungsausschlüsse und Zuschläge sowie die Höhe der Berufs-
unfähigkeitsrente bei der Umstufung unverändert bestehen.
Darüber hinaus haben Sie zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit, eine dynamische Erhöhung Ihrer Versi-
cherung gemäß § 16 Abschnitt I nachträglich mit uns zu vereinbaren. Für den Einschluss einer dynami-
schen Erhöhung gelten die Regelungen gemäß § 16 Abschnitt I. Außerdem darf die jährliche dynamische
Erhöhung maximal 5 % Ihrer Berufsunfähigkeitsrente oder Ihres Beitrags betragen.
Das Gleiche gilt, wenn die versicherte Person als Bundesfreiwilligendienstleistender, Helfer im freiwilligen
sozialen Jahr oder Helfer im freiwilligen ökologischen Jahr versichert wurde.
§ 20 Wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach Beginn des Vertrags ändert, müssen Sie uns
Wann können Sie die berufliche das nicht mitteilen. Sie können in diesem Fall aber prüfen lassen, ob wir den neuen Beruf günstiger ein-
Tätigkeit umstufen lassen? stufen. Für die Umstufung der beruflichen Tätigkeit gelten diese Voraussetzungen:
- Sie teilen uns den neuen Beruf der versicherten Person in »Textform mit und
- die versicherte Person hat das 51. Lebensjahr noch nicht vollendet.
Sofern seit Vertragsbeginn mehr als fünf Jahre vergangen sind, prüfen wir dann die Gesundheit und Son-
derrisiken der versicherten Person. Davon hängt es ab, ob und mit welchen möglicherweise weiteren An-
passungen wir Ihren Beitrag nach Abschluss der Prüfung künftig senken können. Wenn wir den neuen
Beruf günstiger einstufen, berechnen wir Ihren Beitrag mit den bisherigen »Rechnungsgrundlagen. Da-
bei berücksichtigen wir auch die neue »Risikoprüfung. Wenn wir die neue berufliche Tätigkeit nicht
günstiger einstufen, bleibt Ihr Vertrag unverändert. Wir können die versicherte Person nicht ungünstiger
einstufen.
Bei erstmaliger Aufnahme einer zeitlich unbefristeten oder auf mindestens zwei Jahre befristeten berufli-
chen Tätigkeit nach erfolgreichem Abschluss einer Berufsausbildung oder eines Studiums gilt abwei-
chend: Bei Studierenden und Auszubildenden ist für die Umstufung auch nach Ablauf der ersten fünf Ver-
tragsjahre keine »Risikoprüfung erforderlich. Voraussetzung ist, dass Sie uns Ihren Wunsch auf Prü-
fung zur Umstufung innerhalb von zwölf Monaten nach Aufnahme der beruflichen Tätigkeit mitteilen und
einen entsprechenden Nachweis vorlegen.
Bereits vereinbarte Leistungsausschlüsse und Zuschläge sowie die Höhe der Berufsunfähigkeitsrente
bleiben bei der Umstufung unverändert bestehen. Ebenso bleiben die »Versicherungsdauer und die
»Leistungsdauer unverändert.
Sofern wir die Tätigkeit der versicherten Person bei Vertragsbeginn im Rahmen eines Kollektivvertrags in
eine kollektive Berufsgruppe eingestuft haben, gilt: Eine neue Einstufung der beruflichen Tätigkeit ist nur
innerhalb der kollektiven Berufsgruppen nach den Regelungen des Kollektivvertrags möglich. Ob die Tä-
tigkeit der versicherten Person in eine kollektive Berufsgruppe eingestuft wurde, können Sie den Ange-
botsunterlagen entnehmen. Wir geben Ihnen auf Nachfrage auch gerne eine Auskunft dazu.
Bitte beachten Sie: Für Schüler, Bundesfreiwilligendienstleistende, Helfer im freiwilligen sozialen Jahr und
Helfer im freiwilligen ökologischen Jahr gibt es erweiterte Möglichkeiten zum Umstufen der beruflichen Tä-
tigkeit. Näheres dazu finden Sie in § 19.
§ 21 (1) Sie können bei Abschluss des Versicherungsvertrags eine Starter-BU mit uns vereinbaren. Haben
Was gilt bei Einschluss einer wir eine Starter-BU mit Ihnen vereinbart, unterteilen wir zu Vertragsbeginn den vertraglichen Zeit-
Starter-BU? raum der Beitragszahlung in eine Startphase und eine Folgephase.
Während der Startphase zahlen Sie für die im »Versicherungsschein genannten Leistungen einen
reduzierten Beitrag. Nach Ablauf der Startphase heben wir den Folgebeitrag zum Ausgleich entspre-
chend an. Die genauen Beiträge für die Start- und die Folgephase finden Sie in Ihrem
»Versicherungsschein.
(2) Innerhalb der Startphase dürfen Sie zu jedem Beitragszahlungsabschnitt die Startphase vorzeitig be-
enden. In diesem Fall tritt Ihre Berufsunfähigkeitsversicherung in die Folgephase ein. Dies ist aber
nur möglich, wenn zu diesem Zeitpunkt keine Berufsunfähigkeit, Pflegebedürftigkeit oder Krank-
schreibung im Sinne dieser Bedingungen vorliegt. Ebenfalls dürfen zu diesem Zeitpunkt keine Leis-
tungen wegen Krebs erfolgen (siehe § 4).
Je früher Sie den Wechsel in die Folgephase vollziehen, desto geringer wird der Beitrag in der Fol-
gephase. Für die Berechnung des neuen Beitrags für die Folgephase wenden wir anerkannte Regeln
Version: 23.03.2026 Gothaer Lebensversicherung AG Seite 34 / 49
Allgemeine Versicherungsbedingungen
217021 - 10.25
für die Gothaer Berufsunfähigkeitsversicherung Premium
mit Arbeitsunfähigkeitsleistungen
[Seite 37]
der Versicherungsmathematik an.
(3) Wenn Sie während der Startphase von Ihrem in Absatz 2 beschriebenen vorzeitigen Umwandlungs-
recht keinen Gebrauch machen, so beginnt zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt automatisch die
Folgephase. Ab diesem Termin müssen Sie den höheren Beitrag der Folgephase zahlen.
Sie dürfen dieser Erhöhung widersprechen. Dann setzen wir den Vertrag fort und behalten den er-
reichten Zahlbeitrag bei, reduzieren aber die versicherte Berufsunfähigkeitsrente. Für die Berech-
nung der reduzierten neuen Berufsunfähigkeitsrente wenden wir anerkannte Regeln der Versiche-
rungsmathematik an. Dabei verzichten wir auf einen Stornoabschlag nach § 24.
Eine Fortführung der Versicherung mit reduzierter Berufsunfähigkeitsrente ist jedoch nur möglich,
wenn die Berufsunfähigkeitsrente, gerechnet auf das Jahr, mindestens 300 EUR beträgt. Bitte be-
achten Sie: Wird die Mindestrente nicht erreicht, erlischt die Versicherung.
Wir werden Sie sechs Wochen im Voraus über die anstehende Umwandlung informieren und Sie
auf Ihr Widerspruchsrecht hinweisen. Den Beitrag für die Folgephase können Sie Ihrem
»Versicherungsschein entnehmen.
(4) Wenn Sie
- Ihre Berufsunfähigkeitsrente nach § 17 erhöhen oder
- Ihren Beitrag nach einer Beitragsfreistellung oder Reduzierung des Beitrags erhöhen (siehe
§ 25) oder
- die berufliche Tätigkeit der versicherten Person umstufen lassen (siehe § 20),
so ist damit ein Wechsel in die Folgephase verbunden.
(5) Bitte beachten Sie: Wie in § 16 Abschnitt I Absatz 12 beschrieben, erfolgen in der Startphase keine
Dynamik-Erhöhungen.
Kündigung, Beitragsfreistellung und weitere Möglichkeiten bei Zahlungsschwierigkeiten
Sollte die Beitragszahlung einmal für Sie schwierig werden oder sich für Sie ändernde Lebensumstände
ergeben, wenden Sie sich bitte an uns. Wir können Ihnen verschiedene Lösungen anbieten.
§ 22 (1) Sie können Ihre Versicherung während der Beitragszahlungsdauer jederzeit für den Schluss der lau-
Was gilt bei Kündigung? fenden »Versicherungsperiode ganz oder teilweise kündigen. Eine »Versicherungsperiode ist
bei jährlich vereinbarter »Beitragszahlweise der Zeitraum zwischen zwei aufeinanderfolgenden
»Stammtagen. Bei halbjährlicher, vierteljährlicher oder monatlicher Zahlweise unterteilen wir diesen
Zeitraum in halbe oder Vierteljahre oder in Monate.
(2) Bei einer Kündigung stellen wir Ihren Vertrag beitragsfrei. Bei einer nur teilweisen Kündigung redu-
zieren wir Ihren Beitrag. Näheres dazu finden Sie in § 23 und § 24. Ein »Rückkaufswert fällt nicht
an.
(3) Bei einer Kündigung haben Sie keinen Anspruch darauf, dass wir Ihnen Ihre Beiträge zurückzahlen.
§ 23 (1) Sie können Ihre Beitragszahlung jederzeit zum Schluss der laufenden »Versicherungsperiode ein-
Was gilt bei Beitragsfreistel- stellen. Ihren Wunsch teilen Sie uns bitte in »Textform mit. Andernfalls müssten wir Sie zunächst
lung? mahnen (siehe § 28 Abschnitt II).
(2) Bei Beitragsfreistellung wandeln wir Ihre Versicherung in eine beitragsfreie Versicherung mit redu-
zierter Berufsunfähigkeitsrente um. Für die Berechnung der beitragsfreien Berufsunfähigkeitsrente
wenden wir anerkannte Regeln der Versicherungsmathematik an. Grundlage für die Festlegung der
Berufsunfähigkeitsrente sind die »Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation.
Für die Berechnung der beitragsfreien Berufsunfähigkeitsrente legen wir mindestens diesen Betrag
zugrunde:
- Der Betrag des »Deckungskapitals, der sich bei gleichmäßiger Verteilung der einmaligen Ab-
schluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt.
Version: 23.03.2026 Gothaer Lebensversicherung AG Seite 35 / 49
Allgemeine Versicherungsbedingungen
217021 - 10.25
für die Gothaer Berufsunfähigkeitsversicherung Premium
mit Arbeitsunfähigkeitsleistungen
[Seite 38]
- Hierbei beachten wir die aufsichtsrechtlichen Höchstzillmersätze für die Abschluss- und Ver-
triebskosten (siehe § 13).
- Den Betrag finden Sie auch in Ihren Vertragsunterlagen, beispielsweise in ihrem
»Versicherungsschein. Wir bezeichnen ihn dort als "garantiertes Guthaben" und weisen ihn
in der Garantiewerttabelle aus.
(3) Den aus Ihrer Versicherung für die Bildung der beitragsfreien Berufsunfähigkeitsrente zur Verfü-
gung stehenden Betrag mindern wir um
- rückständige Beiträge sowie um
- einen Abzug.
Die Erhebung dieses Abzugs vereinbaren wir auf der Grundlage dieser Allgemeinen Versicherungs-
bedingungen mit allen unseren Versicherungsnehmern. Den Abzug vereinbaren wir aus folgenden
Gründen: Wenn Sie Ihren Vertrag beitragsfrei stellen, verändern sich Risiko und Ertrag im Bestand
der restlichen Versicherten. Dies gleichen wir durch den Abzug aus. Außerdem nehmen wir damit
einen Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital vor. Haben Sie für Ihren Vertrag das Über-
schusssystem »Beitragsreduktion (siehe § 12 Abschnitt III) vereinbart, gilt zudem: Wir ziehen be-
reits unter Vorbehalt gewährte, aber noch nicht verdiente »Überschüsse ab.
Die Höhe des Abzuges haben wir auf der Basis von pauschalen Annahmen bestimmt. Sie hängt
auch davon ab, in welchem Vertragsjahr die Beitragsfreistellung erfolgt. Um den Abzug festzulegen,
nehmen wir Folgendes an:
a. Bei einer Beitragsfreistellung entsteht ein höherer Aufwand für die Bearbeitung. Damit entste-
hen auch höhere Kosten als bei einem regulären Verlauf des Vertrags.
b. Wenn wir Versicherungsprodukte kalkulieren, gehen wir von diesen Annahmen aus: Die Risi-
kogemeinschaft setzt sich gleichmäßig aus Versicherungsnehmern mit einem hohen und ei-
nem geringen Risiko zusammen. Die Erfahrungen zeigen, dass Personen mit einem geringen
Risiko die Risikogemeinschaft eher verlassen als Personen mit einem hohen Risiko. Der Ab-
zug gleicht dies aus, damit der Versichertengemeinschaft kein Nachteil entsteht.
c. Mit dem vereinbarten Versicherungsschutz erhalten Sie von uns Garantien und Optionen. Da-
für stellt der Bestand aller Versicherten einen Teil des erforderlichen Risikokapitals (Solvenz-
mittel) zur Verfügung. Auf diese Weise partizipiert Ihr Vertrag nach seinem Beginn an bereits
vorhandenen Solvenzmitteln. Im Gegenzug muss Ihr Vertrag während der weiteren Laufzeit
seinerseits Solvenzmittel zur Verfügung stellen. Wenn Sie den Vertrag beitragsfrei stellen, ge-
hen diese Solvenzmittel dem verbleibenden Bestand teilweise verloren. Der Abzug ist daher
auch dafür ein Ausgleich. Wenn wir die Optionen und Garantien über externes Kapital finan-
zieren würden, wäre dies wesentlich teurer.
d. Mit zunehmendem Alter erwarten wir eine größere Häufigkeit von Berufsunfähigkeitsfällen.
Dementsprechend müsste ein jährlich unterschiedlicher Beitrag in Rechnung gestellt werden.
Der Ihrem Vertrag zugrunde liegende Tarif verteilt die Beiträge über die gesamte Laufzeit des
Versicherungsvertrages so, dass Ihr Vertrag einen konstanten Bruttobeitrag vorsieht. Beitrags-
teile, die in einem Jahr zur Risikodeckung nicht benötigt werden, werden in einer Rückstellung
zurückgestellt. Sie werden in den Jahren zur Finanzierung der Risikodeckung herangezogen,
in denen der Beitrag wegen der größeren Häufigkeit von Berufsunfähigkeitsfällen nicht aus-
reicht.
Das Überschusssystem »Beitragsreduktion (siehe § 12 Abschnitt III) ist diesem Mechanis-
mus angepasst. Die Beteiligung an den »Überschüssen ist als Prozentsatz der Beiträge defi-
niert. Dadurch ergeben sich Ȇberschussanteile, die von der Versichertengemeinschaft Ih-
rem Versicherungsvertrag vorfinanziert werden. Wird der Versicherungsvertrag unverändert
fortgeführt, gleicht sich dies im Vertragsverlauf wieder aus.
Wenn Sie für Ihren Vertrag das Überschusssystem »Beitragsreduktion vereinbart haben, gilt
bei einer Änderung des Vertrages wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach § 138 Ab-
satz 2 VAG: Es muss derjenige Teil der vorfinanzierten »Überschüsse an die Versichertenge-
meinschaft wieder zurückgegeben werden, der zur Risikodeckung noch nicht verbraucht wur-
de.
Die Beweislast für die Angemessenheit des so bestimmten Abzugs tragen wir. Haben wir diesen
Nachweis erbracht, können Sie uns nachweisen, dass die oben beschriebenen Annahmen aus-
nahmsweise nicht oder nur teilweise zutreffen. Ist dies bezogen auf Ihren Vertrag der Fall, erheben
wir keinen oder nur einen entsprechend reduzierten Abzug.
Über die Höhe des Abzugs informieren wir Sie mit der Garantiewerttabelle. Sie finden diese Tabelle
in Ihren Vertragsunterlagen, beispielsweise in Ihrem »Versicherungsschein.
(4) Eine Fortführung der Versicherung unter Freistellung von der Pflicht zur Beitragszahlung ist jedoch
Version: 23.03.2026 Gothaer Lebensversicherung AG Seite 36 / 49
Allgemeine Versicherungsbedingungen
217021 - 10.25
für die Gothaer Berufsunfähigkeitsversicherung Premium
mit Arbeitsunfähigkeitsleistungen
[Seite 39]
nur möglich, wenn
- die beitragsfreie Rente, gerechnet auf das Jahr, mindestens 300 EUR beträgt.
Bitte beachten Sie: Wird die Mindestrente nicht erreicht, erlischt die Versicherung.
(5) In der ersten Zeit des Vertrags verrechnen wir die einmaligen Abschluss- und Vertriebskosten. Des-
halb sind zunächst nur geringe Beträge zur Bildung einer beitragsfreien Berufsunfähigkeitsrente vor-
handen. Die beitragsfreie Berufsunfähigkeitsrente erreicht möglicherweise noch nicht den Mindest-
wert für eine Beitragsfreistellung (siehe Absatz 4). In diesem Fall erlischt Ihre Versicherung. Nähe-
res zur Verrechnung der Abschluss- und Vertriebskosten finden Sie in § 13 Absatz 2.
Auch in den Folgejahren stehen nicht unbedingt Mittel in Höhe der eingezahlten Beiträge für die Bil-
dung einer beitragsfreien Berufsunfähigkeitsrente zur Verfügung.
Nähere Informationen zur Höhe Ihrer beitragsfreien Berufsunfähigkeitsrente können Sie der Garan-
tiewerttabelle entnehmen. Sie finden diese in Ihren Versicherungsunterlagen, beispielsweise in Ih-
rem »Versicherungsschein.
§ 24 (1) Statt die Beitragszahlung ganz einzustellen (siehe § 23), können Sie den vereinbarten Beitrag auch
Was gilt bei Reduzierung des immer zum nächsten Fälligkeitstermin reduzieren. Dabei setzen wir die versicherte Berufsunfähig-
Beitrags? keitsrente herab. Für die Berechnung der reduzierten Berufsunfähigkeitsrente wenden wir anerkann-
te Regeln der Versicherungsmathematik an. Grundlage für die Festlegung der Leistungen sind die
»Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation.
Den in § 23 Absatz 3 beschriebenen Abzug nehmen wir in diesem Fall anteilig vor. Die herabgesetz-
te jährliche Berufsunfähigkeitsrente darf auch in diesem Fall 300 EUR nicht unterschreiten.
(2) Wenn Sie Ihren Beitrag reduzieren, verzichten wir auf den in Absatz 1 beschriebenen Abzug, wenn
- die versicherte Person in einem festen Arbeits- oder Dienstverhältnis beschäftigt ist und ihre
Arbeitszeit verringert und
- Ihr Beitrag sich maximal im selben Verhältnis reduziert wie sich die Arbeitszeit der versicherten
Person verringert.
Sie müssen Ihren Wunsch auf Reduzierung des Beitrags innerhalb von zwölf Monaten nach Verrin-
gerung der Arbeitszeit der versicherten Person anzeigen und entsprechende Nachweise vorlegen.
Eine Elternzeit erkennen wir in diesem Zusammenhang als eine Verringerung der Arbeitszeit auf null
Prozent an.
(3) In der ersten Zeit des Vertrags verrechnen wir die einmaligen Abschluss- und Vertriebskosten. Des-
halb sind zunächst nur geringe Beträge zur Festlegung einer reduzierten Berufsunfähigkeitsrente
vorhanden. Näheres zur Verrechnung der Abschluss- und Vertriebskosten finden Sie in § 13 Absatz
2.
Auch in den Folgejahren stehen nicht unbedingt Mittel in Höhe der eingezahlten Beiträge für die
Festlegung einer reduzierten Berufsunfähigkeitsrente zur Verfügung.
§ 25 (1) Sie können
Was gilt bei Wiederinkraftset-
zung nach Beitragsfreistellung - innerhalb von 36 Monaten nach einer Reduzierung des Beitrags (siehe § 24) jederzeit den Bei-
oder Beitragserhöhung nach trag wieder erhöhen oder
Reduzierung des Beitrags? - innerhalb von 36 Monaten nach einer Beitragsfreistellung (siehe § 23) die Beitragszahlung wie-
der aufnehmen.
Der neue Beitrag darf aber nicht höher sein als der Beitrag vor Beginn der Beitragsfreistellung oder
der Reduzierung des Beitrags.
In Ihrer Mitteilung zur gewünschten Beitragsfreistellung oder Reduzierung des Beitrags können Sie
uns auch einen Termin nennen, zu dem diese »Wiederinkraftsetzung oder Beitragserhöhung auto-
matisch erfolgt.
(2) Eine »Wiederinkraftsetzung oder Beitragserhöhung gemäß Absatz 1 ist nur möglich, sofern sämt-
liche dieser Voraussetzungen im Sinne der Versicherungsbedingungen erfüllt sind:
Version: 23.03.2026 Gothaer Lebensversicherung AG Seite 37 / 49
Allgemeine Versicherungsbedingungen
217021 - 10.25
für die Gothaer Berufsunfähigkeitsversicherung Premium
mit Arbeitsunfähigkeitsleistungen
[Seite 40]
- Bei der versicherten Person liegt keine Berufsunfähigkeit vor.
- Bei der versicherten Person liegt keine Pflegebedürftigkeit vor.
- Bei der versicherten Person liegt keine Krankschreibung vor.
- Bei der versicherten Person liegt kein Krebs im Sinne von § 4 Absatz 2 vor.
(3) Für die »Wiederinkraftsetzung und die Beitragserhöhung gilt in allen Fällen:
- Nehmen Sie die Beitragszahlung innerhalb von 24 Monaten nach Beginn der Beitragsfreistel-
lung wieder auf, benötigen wir keine neue »Risikoprüfung.
- Auch wenn Sie innerhalb von 24 Monaten nach Beginn einer Reduzierung des Beitrags den
Beitrag wieder erhöhen, benötigen wir keine neue »Risikoprüfung.
- Nach Ablauf dieser Frist müssen Sie eine neue »Gesundheitsprüfung ablegen, wenn Sie die
Beitragszahlung wieder aufnehmen oder den Beitrag erhöhen möchten.
Darüber wie sich die Wiederaufnahme der Beitragszahlung oder die Beitragserhöhung auf Ihren
Vertrag auswirken, werden wir Sie im Einzelfall informieren.
(4) Wenn Sie nach einer beitragsfreien Zeit die Zahlungen wieder aufnehmen oder nach einer Reduzie-
rung des Beitrags Ihren Beitrag wieder erhöhen, gilt: Sie können Ihre Versicherungsleistungen vor
Beitragsfreistellung oder Reduzierung des Beitrags durch eine Erhöhung der zukünftig zu zahlenden
Beiträge wiederherstellen. Falls Sie die zukünftigen Beiträge nicht erhöhen möchten, werden wir die
Berufsunfähigkeitsrente neu ermitteln. Für die Berechnung der neuen Berufsunfähigkeitsrente wen-
den wir anerkannte Regeln der Versicherungsmathematik an. Grundlage für die Festlegung der Be-
rufsunfähigkeitsrente sind die »Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation.
(5) Wenn
- Sie gemäß § 24 Absatz 2 Ihren ursprünglichen Beitrag infolge einer Verringerung der Arbeits-
zeit reduziert haben und
- die versicherte Person ihre Arbeitszeit wieder erhöht,
können Sie Ihren Beitrag abweichend von Absatz 1 und 3 unbefristet ohne neue »Risikoprüfung er-
höhen. Dabei gilt:
- Das Verhältnis zwischen der Berufsunfähigkeitsrente nach Erhöhung und vor Reduzierung
des Beitrags darf nicht höher sein, als das Verhältnis zwischen der Arbeitszeit nach Erhöhung
und vor Reduzierung des Beitrags.
- Die Berufsunfähigkeitsrente nach Erhöhung des Beitrags darf nicht höher sein als die Berufs-
unfähigkeitsrente bei erstmaliger Reduzierung des Beitrags gemäß § 24 Absatz 2.
- Erhöhungen der Berufsunfähigkeitsrente gemäß § 16 und § 17, die nach Reduzierung des
Beitrags erfolgt sind, bleiben hiervon unberührt.
Ein Beispiel: Die Arbeitszeit wurde von 100 % auf 50 % reduziert und wird wieder auf 80 % erhöht.
Dann darf die neue Berufsunfähigkeitsrente nicht mehr als 80 % der Berufsunfähigkeitsrente vor der
Reduzierung des Beitrags zuzüglich zwischenzeitlicher Erhöhungen aus Dynamik und Nachversi-
cherung betragen.
Sie müssen Ihren Wunsch auf Erhöhung des Beitrags innerhalb von zwölf Monaten nach Erhöhung
der Arbeitszeit der versicherten Person anzeigen und entsprechende Nachweise vorlegen.
(6) Unter folgenden Umständen gilt die »Wiederinkraftsetzung oder Beitragserhöhung rückwirkend
zum jeweiligen »Wirksamkeitstermin als nicht vereinbart: Die »Wiederinkraftsetzung oder Bei-
tragserhöhung erfolgt
- nach Eintritt der Berufsunfähigkeit,
- nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit,
- innerhalb des ununterbrochenen Zeitraums der Krankschreibung, für welche Sie später Leis-
tungen wegen Krankschreibung verlangen oder
- nach Eintritt von Krebs im Sinne von § 4 Absatz 2.
In diesem Fall erstatten wir Ihnen den Teil der Beiträge, der auf die »Wiederinkraftsetzung oder die
Beitragserhöhung entfällt.
Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch die Wartezeitregelungen für Leistungen wegen
Krebs (siehe § 4 Absatz 1).
Version: 23.03.2026 Gothaer Lebensversicherung AG Seite 38 / 49
Allgemeine Versicherungsbedingungen
217021 - 10.25
für die Gothaer Berufsunfähigkeitsversicherung Premium
mit Arbeitsunfähigkeitsleistungen
[Seite 41]
§ 26 Sie können für den Zeitraum von höchstens 36 Monaten eine zinslose Stundung Ihrer Beiträge beantra-
Was gilt bei Stundung der Bei- gen. Ihr vereinbarter Versicherungsschutz wird bei einer Stundung der Beiträge aufrechterhalten. Bitte tei-
träge? len Sie uns Ihren Wunsch auf Stundung in »Textform mit.
Eine Stundung Ihrer Beiträge ist nur möglich, wenn
- zwischen dem Ende des Zeitraums der Stundung und dem Ende der »Versicherungsdauer noch
mindestens fünf Jahre liegen,
- Ihr Vertrag nicht im Zahlungsverzug ist und
- das »Deckungskapital Ihres Vertrages bereits einen Wert in Höhe der zu stundenden Beiträge auf-
weist. Das »Deckungskapital wird hierbei nicht um ausstehende, auf die ersten fünf Vertragsjahre
verteilte Abschluss- und Vertriebskosten erhöht (siehe § 13 Absatz 2). In den ersten fünf Vertrags-
jahren gilt daher für das »Deckungskapital, das wir zur Prüfung der Möglichkeit einer Stundung he-
ranziehen: Es ist geringer als der Betrag, den wir für die Berechnung einer beitragsfreien Berufsun-
fähigkeitsrente (siehe § 23) zugrunde legen.
Wir erheben für die Stundung keine Zinsen.
Die gestundeten Beiträge können Sie nach Ablauf des Zeitraums der Stundung
- entweder in einem Betrag an uns zahlen
- oder nach Vereinbarung innerhalb eines Zeitraumes von maximal 24 Monaten in halbjährlichen, vier-
teljährlichen oder monatlichen Raten zurückzahlen.
Auf Wunsch können wir die Beträge auch durch eine Änderung Ihres Vertrages verrechnen. In diesem
Fall müssen Sie die Beträge nicht nachzahlen. Dabei erhöhen wir nach Rücksprache mit Ihnen entweder
Ihren künftig zu zahlenden Beitrag oder wir setzen die versicherte Berufsunfähigkeitsrente herab. Falls je-
doch die herabgesetzte Berufsunfähigkeitsrente die beitragsfreie Mindestleistung unterschreitet, erlischt
Ihr Vertrag. Über die Auswirkungen der Vertragsänderung informieren wir Sie gerne.
Sonstige Regelungen
§ 27 I. Leistungsempfänger
Wer erhält die Versicherungs-
leistung? (1) Die Leistungen erbringen wir an Sie als unseren Vertragspartner. Falls Sie eine andere Person als
bezugsberechtigt bestimmt haben, leisten wir an diese Person.
(2) Wenn der Vertrag als Rückdeckungsversicherung abgeschlossen wurde, gilt: Die Versicherungs-
leistung muss der Versorgung der versicherten Person oder von Angehörigen der versicherten Per-
son im Sinne des § 15 Absatz 1 Nr. 2 bis 7 der Abgabenordnung dienen. Das sind
- Ehegatten oder Lebenspartner,
- Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie,
- Geschwister,
- Kinder der Geschwister,
- Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder Lebens-
partner,
- Geschwister der Eltern.
Dies müssen Sie als Versicherungsnehmer bestätigen.
(3) Wir leisten gegen Vorlage des »Versicherungsscheins. Wir werden aber nicht an den Inhaber des
»Versicherungsscheins leisten, wenn wir an seiner Berechtigung zweifeln.
II. Bezugsberechtigung
(1) Sie können eine Person oder Personengruppe widerruflich oder unwiderruflich als bezugsberechtigt
benennen.
(2) Bis der Versicherungsfall eintritt, können Sie das Bezugsrecht auch widerrufen oder andere Perso-
nen als bezugsberechtigt einsetzen.
(3) Bezugsberechtigt kann nur die versicherte Person oder ein Angehöriger der versicherten Person ge-
mäß § 15 Absatz 1 Nr. 2 bis 7 der Abgabenordnung sein. Das sind
Version: 23.03.2026 Gothaer Lebensversicherung AG Seite 39 / 49
Allgemeine Versicherungsbedingungen
217021 - 10.25
für die Gothaer Berufsunfähigkeitsversicherung Premium
mit Arbeitsunfähigkeitsleistungen
[Seite 42]
- Ehegatten oder Lebenspartner,
- Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie,
- Geschwister,
- Kinder der Geschwister,
- Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder Lebens-
partner,
- Geschwister der Eltern.
(4) Absatz 3 gilt nicht, wenn der Vertrag als Rückdeckungsversicherung abgeschlossen wurde. In die-
sem Fall beachten Sie bitte Abschnitt I Absatz 2.
(5) Sie können auch bestimmen, dass ein von Ihnen benannter Bezugsberechtigter die Ansprüche aus
dem Vertrag sofort und unwiderruflich erwerben soll. In diesem Fall werden wir Ihnen in »Textform
bestätigen, dass Sie das Bezugsrecht nicht mehr widerrufen können. Sobald wir Ihre Erklärung er-
halten haben, können Sie das Bezugsrecht nur noch ändern, wenn die von Ihnen begünstigte Per-
son zustimmt.
(6) Bitte informieren Sie uns in »Textform, wenn Sie ein Bezugsrecht einräumen oder widerrufen. Nur
dann sind Ihre Änderungen wirksam.
III. Abtretung - Verpfändung
Ansprüche auf Rentenleistungen aus diesem Vertrag können Sie nicht abtreten oder verpfänden. Soweit
darüber hinaus eine Abtretung oder Verpfändung rechtlich möglich ist, so ist diese uns gegenüber nur und
erst dann wirksam, wenn sie uns der bisherige Berechtigte in »Textform angezeigt hat. Der bisherige Be-
rechtigte sind im Regelfall Sie als unser Versicherungsnehmer. Es können aber auch andere Personen
sein, sofern Sie bereits zuvor Verfügungen (Abtretung, Verpfändung) getroffen haben.
§ 28 Die Beiträge zu Ihrer Versicherung können Sie je nach Vereinbarung monatlich, vierteljährlich, halbjährlich
Beitragszahlung oder jährlich zahlen. Die Zahlweise der Beiträge finden Sie in Ihrem »Versicherungsschein. Eine
»Versicherungsperiode ist bei jährlicher Zahlweise des Beitrags der Zeitraum zwischen zwei aufeinan-
derfolgenden »Stammtagen. Bei halbjährlicher, vierteljährlicher oder monatlicher Zahlweise unterteilen wir
diesen Zeitraum in halbe oder Vierteljahre oder in Monate.
I. Erster Beitrag
(1) Wenn Sie den »Versicherungsschein erhalten haben, zahlen Sie bitte Ihren ersten Beitrag inner-
halb von zwei Wochen. Haben wir im »Versicherungsschein einen späteren Termin für die erste
Zahlung vereinbart? Dann zahlen Sie bitte den ersten Beitrag innerhalb von zwei Wochen nach die-
sem Termin.
Ein wichtiger Hinweis: Sie haben von Anfang an keinen Versicherungsschutz, wenn Sie diese Fris-
ten aus eigener Schuld versäumen.
(2) Außerdem dürfen wir in diesem Fall vom Vertrag zurücktreten, wenn Sie die Zahlung noch nicht ver-
anlasst haben. Ausnahme: Sie weisen uns nach, dass Sie die unpünktliche Zahlung oder Nichtzah-
lung nicht zu vertreten haben.
(3) Wir empfehlen Ihnen: Nehmen Sie am Lastschriftverfahren teil, um den Versicherungsschutz nicht
zu gefährden. Die Teilnahme am Lastschriftverfahren ist für Sie kostenlos.
II. Folgebeiträge
(1) Damit Sie weiter in vollem Umfang versichert sind, zahlen Sie bitte die folgenden Beiträge ebenfalls
bis zu ihren Fälligkeitsterminen. Wenn Sie die Zahlung zum Tag der Fälligkeit vergessen haben,
werden wir Ihnen eine Mahnung schicken. Wir setzen Ihnen in der Mahnung eine Zahlungsfrist von
mindestens zwei Wochen. Wir können die Mahnung mit einer Kündigung verbinden. Bezahlen Sie
die offenen Beiträge nicht innerhalb der Frist und haben Sie das zu vertreten, sind Sie nur noch ein-
geschränkt oder gar nicht versichert. Auf die rechtlichen Folgen werden wir Sie in der Mahnung hin-
weisen.
(2) Im »Leistungsfall verrechnen wir rückständige Beiträge mit unseren Leistungen.
Version: 23.03.2026 Gothaer Lebensversicherung AG Seite 40 / 49
Allgemeine Versicherungsbedingungen
217021 - 10.25
für die Gothaer Berufsunfähigkeitsversicherung Premium
mit Arbeitsunfähigkeitsleistungen
[Seite 43]
§ 29 (1) Wir sind aufgrund gesetzlicher Regelungen zur Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Meldung
Mitteilungs- und Mitwirkungs- von Informationen und Daten zu Ihrem Vertrag verpflichtet. Sie müssen uns die hierfür notwendigen
pflichten (z. B. Namensände- Informationen, Daten und Unterlagen
rung, Umzug, Steuerpflicht im
Ausland) - bei Vertragsabschluss,
- bei Änderung nach Vertragsabschluss oder
- auf Nachfrage
unverzüglich - das heißt ohne schuldhaftes Zögern - zur Verfügung stellen. Sie sind auch zur Mitwir-
kung verpflichtet, soweit der Status dritter Personen, die Rechte an Ihrem Vertrag haben, für Daten-
erhebungen und Meldungen maßgeblich ist.
(2) Notwendige Informationen im Sinne von Absatz 1 sind beispielsweise Umstände, die für die Beurtei-
lung
- Ihrer persönlichen steuerlichen Ansässigkeit,
- der steuerlichen Ansässigkeit dritter Personen, die Rechte an Ihrem Vertrag haben und
- der steuerlichen Ansässigkeit des Leistungsempfängers
maßgebend sein können. Dazu zählen insbesondere die deutsche oder ausländische(n) Steueriden-
tifikationsnummer(n), das Geburtsdatum, der Geburtsort und der Wohnsitz. Welche Umstände dies
nach derzeitiger Gesetzeslage insbesondere sein können, können Sie beispielhaft den steuerlichen
Informationen zu Ihrem Versicherungsvertrag entnehmen.
(3) Falls Sie uns die notwendigen Informationen, Daten und Unterlagen nicht oder nicht rechtzeitig zur
Verfügung stellen, gilt: Bei einer entsprechenden gesetzlichen Verpflichtung melden wir Ihre Ver-
tragsdaten an die zuständigen in- oder ausländischen Steuerbehörden. Dies gilt auch dann, wenn
ggf. keine steuerliche Ansässigkeit im Ausland besteht.
(4) Wenn Sie Ihre Auskunftspflichten nach den Absätzen 1 und 2 verletzen, kann dies dazu führen,
dass wir unsere Leistung nicht zahlen. Dies gilt solange, bis Sie uns die für die Erfüllung unserer ge-
setzlichen Pflichten notwendigen Informationen zur Verfügung gestellt haben.
(5) Bitte teilen Sie uns insbesondere Ihren Umzug oder eine Änderung Ihres Namens wenn möglich
zwei Wochen vorher mit. Bitte senden Sie uns auch so früh wie möglich alle anderen Mitteilungen zu
Ihrem Vertrag in »Textform. Diese Mitteilungen können beispielsweise Anträge, Ihren Vertrag zu
ändern oder Kündigungen sein.
(6) Bitte beachten Sie in Ihrem Interesse: Wenn Sie sich für längere Zeit außerhalb Deutschlands auf-
halten, nennen Sie uns bitte einen Zustellungsbevollmächtigten. Dies ist eine in Deutschland ansäs-
sige Person, die unsere Mitteilungen für Sie entgegennehmen darf.
§ 30 (1) Für Ihren Vertrag gilt deutsches Recht.
Anwendbares Recht - Gerichts-
stand - Verjährung (2) Für Klagen gegen uns sind die Gerichte an unserem Geschäftssitz zuständig. Es können auch die
Gerichte am Sitz der Niederlassung zuständig sein, die für den Vertrag verantwortlich ist. Eine
»natürliche Person kann auch bei dem Gericht klagen, in dessen Bezirk sie ihren Wohnsitz hat.
Personen ohne festen Wohnsitz können auch bei dem Gericht klagen, in dessen Bezirk sie ihren ge-
wöhnlichen Aufenthalt haben. Beides gilt für den Zeitpunkt, an dem die Klage erhoben wird.
(3) Es ist möglich, dass wir Ansprüche aus dem Vertrag gegen Sie gerichtlich durchsetzen wollen.
Dann ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohn- oder Geschäftssitz haben.
(4) Wenn Sie Ihren Wohn- oder Geschäftssitz in einen Staat außerhalb der Europäischen Gemein-
schaft verlegen, sind die Gerichte in Deutschland zuständig.
(5) Beginn, Dauer und Unterbrechung der Verjährung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag
richten sich nach »VVG und Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB). Derzeit beträgt die regelmäßige Ver-
jährungsfrist drei Jahre.
§ 31 (1) Wenn Sie mit unserer Entscheidung nicht zufrieden sind oder eine Verhandlung mit uns einmal
An wen können Sie sich wen- nicht zu dem von Ihnen gewünschten Ergebnis geführt hat, stehen Ihnen insbesondere die nachfol-
den, wenn Sie mit uns einmal genden Beschwerdemöglichkeiten offen.
nicht zufrieden sind?
Versicherungsombudsmann e.V.
Version: 23.03.2026 Gothaer Lebensversicherung AG Seite 41 / 49
Allgemeine Versicherungsbedingungen
217021 - 10.25
für die Gothaer Berufsunfähigkeitsversicherung Premium
mit Arbeitsunfähigkeitsleistungen
[Seite 44]
(2) Wenn Sie Verbraucher sind, können Sie sich an den Versicherungsombudsmann e.V. wenden. Die-
sen erreichen Sie derzeit wie folgt:
Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach 080632
10006 Berlin
Telefon: 0800 369 6000
Fax: 0800 369 9000
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Internet: www.versicherungsombudsmann.de
Der Versicherungsombudsmann e.V. ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeiten-
de Schlichtungsstelle. Wir haben uns verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
Versicherungsaufsicht
(3) Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder treten Meinungsverschiedenheiten bei der Ver-
tragsabwicklung auf, können Sie sich auch an die für uns zuständige Aufsicht wenden. Als Versi-
cherungsunternehmen unterliegen wir der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-
sicht. Die derzeitigen Kontaktdaten sind:
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Sektor Versicherungsaufsicht
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
E-Mail: poststelle@bafin.de
Internet: www.bafin.de
Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne Streitfälle nicht verbindlich
entscheiden kann.
Rechtsweg
(4) Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.
Unser Beschwerdemanagement
(5) Unabhängig hiervon können Sie sich jederzeit auch an uns wenden. Unsere interne Beschwerdestel-
le steht Ihnen hierzu zur Verfügung. Sie erreichen diese derzeit wie folgt:
lv_service@gothaer.de
Version: 23.03.2026 Gothaer Lebensversicherung AG Seite 42 / 49
Allgemeine Versicherungsbedingungen
217021 - 10.25
für die Gothaer Berufsunfähigkeitsversicherung Premium
mit Arbeitsunfähigkeitsleistungen
[Seite 45]
Anhang I: Definition der versicherten schweren Krankheiten von Kindern der versicherten Person
Sie können eine Versicherungsleistung gemäß § 1 Abschnitt II Absatz 6 beantragen, wenn ein Kind der versicherten Person an einer der hier
aufgeführten schweren Krankheiten erkrankt. Bitte beachten Sie: Ein möglicher Anspruch auf die Leistung entsteht frühestens nach einer Warte-
zeit von einem Jahr (siehe § 1 Abschnitt II Absatz 6).
1. Krebs (im Sinne einer schwe- Krebs im Sinne der Bedingungen ist ein feingeweblich (histologisch) nachgewiesener bösartiger Tumor.
ren Krankheit mitversicherter Er ist durch unkontrolliertes Wachstum sowie das Eindringen in anderes Gewebe mit Tendenz zur Metas-
Kinder) tasenbildung gekennzeichnet.
Unter den Begriff "Krebs" fallen auch die Tumorformen des Blutes, der blutbildenden Organe und des
Lymphsystems einschließlich Leukämie, Lymphome und Morbus Hodgkin.
Die ärztliche Diagnose müssen Sie durch Vorlage des feingeweblichen (histologischen) Befundes bestäti-
gen. Für Blutkrebs (Leukämien) oder Lymphome gilt abweichend: Die ärztliche Diagnose müssen Sie
durch Vorlage des blutzellnachweislichen (zytologischen) Befundes bestätigen.
Besondere Wartezeit bei einer Krebserkrankung und Leistungsausschlüsse:
- Zusätzlich zu den Regelungen nach § 1 Abschnitt II Absatz 6 haben Sie keinen Anspruch auf die
Versicherungsleistung, wenn
1. erstmalige Symptome innerhalb der ersten 12 Monate nach Zahlung des ersten Beitrages auf-
treten; oder
2. eine Diagnose von Krebs innerhalb der ersten 12 Monate nach Zahlung des ersten Beitrages
erfolgt; oder
3. nach einer innerhalb der ersten 12 Monate nach Zahlung des ersten Beitrages eingetretenen
Krebserkrankung zu einem späteren Zeitpunkt Tochtergeschwülste (Metastasen) auftreten.
Wenn Sie Ihren Versicherungsschutz erhöhen, gilt dieselbe Wartezeit für den zusätzlichen Versi-
cherungsschutz erneut.
- Frühformen von Krebserkrankungen fallen nicht unter den Versicherungsschutz. Diese sind medizi-
nisch wissenschaftlich wie folgt definiert:
1. Morbus Hodgkin und Non-Hodgkin-Lymphome der Klasse 1 (Ann Arbor Klassifikation). Sofern
jedoch eine Chemo- oder Bestrahlungstherapie medizinisch indiziert ist, so bleibt unsere Leis-
tungspflicht bestehen.
2. Frühformen der Leukämie, wenn keine generalisierte Ausbreitung von Leukämiezellen, bei-
spielsweise aus dem Knochenmark, im Blut vorliegt. Ausnahme: Die Krankheitsform der so
genannten chronisch lymphatischen Leukämie. Sofern jedoch eine Chemo- oder Bestrah-
lungstherapie oder eine Stammzellentransplantation medizinisch indiziert ist, so bleibt unsere
Leistungspflicht bestehen.
3. Chronische lymphatische Leukämie mit Schweregrad unterhalb von RAI Klasse 1 oder Binet
Klasse A-1. Sofern jedoch eine Chemo- oder Bestrahlungstherapie oder eine Stammzellen-
transplantation medizinisch indiziert ist, so bleibt unsere Leistungspflicht bestehen.
4. Carcinoma-in-situ oder prae-maligne Formen.
5. Frühformen des Muttermundkrebses wie Zervixdysplasie der CIN-Klassifikationen CIN-1,
CIN-2 und CIN-3 und der PAP-Klassifikationen PAP-1 bis PAP-4.
6. Frühformen des Hautkrebses und maligner Melanome, für die gilt: Sie haben ein histologisch
nachgewiesenes Tumorstadium I oder II der TNM Klassifikation oder eine Eindringtiefe von
weniger als 1.5 Millimetern nach der Breslow-Methode. Liegt aber eine Fernmetastasenbildung
vor, so werden wir leisten.
7. Frühformen des Prostatakrebses der histologisch nachgewiesenen TNM-Klassifikation T1
(einschließlich T1 (a), T1 (b) oder einer anderen vergleichbaren Klassifikation).
8. Frühformen des Schilddrüsenkrebs oder Blasenkrebs als papilläre Mikrokarzinome.
- Ferner fallen unabhängig vom Stadium nicht unter den Versicherungsschutz: Das Kaposi-Sarkom
und andere Tumore bei gleichzeitig bestehender HIV-Infektion oder AIDS-Erkrankung.
Bitte beachten Sie: Bei obiger Definition handelt es sich um Krebs im Sinne einer schweren Krankheit für
mitversicherte Kinder. Krebs im Sinne der Leistungen wegen Krebs der versicherten Person beschreiben
wir in § 4.
2. Gehörlosigkeit Gehörlosigkeit im Sinne der Bedingungen ist der dauerhafte und nicht therapierbare Verlust der Hörfähig-
keit für alle Schallreize unterhalb von 90 Dezibel. Dauerhaft bedeutet, dass dieser Zustand voraussichtlich
über einen Zeitraum von drei Jahren andauert. Die Gehörlosigkeit muss aufgrund einer Krankheit oder ei-
nes Unfalls auftreten.
Sie haben keinen Anspruch auf die Versicherungsleistung, wenn nach allgemeiner medizinischer Meinung
Version: 23.03.2026 Gothaer Lebensversicherung AG Seite 43 / 49
Allgemeine Versicherungsbedingungen
217021 - 10.25
für die Gothaer Berufsunfähigkeitsversicherung Premium
mit Arbeitsunfähigkeitsleistungen
[Seite 46]
gilt: Die Hörfähigkeit kann durch ein Hörgerät, Implantat oder andere Hilfsmittel derart verbessert werden,
dass auch Schallreize unterhalb von 90 Dezibel gehört werden könnten.
3. Bakterielle Hirnhautentzün- Bakterielle Meningitis im Sinne der Bedingungen ist eine Entzündung der Hirn- oder Rückenmarkshäute,
dung (Bakterielle Meningitis) die durch eine Infektion mit Bakterien verursacht wird. Wir leisten nur, wenn alle der folgenden Bedingun-
gen erfüllt sind und Sie uns diese nachweisen:
- Das Kind der versicherten Person ist nicht HIV-infiziert.
- Die Erkrankung muss zu neurologisch nachweisbaren dauerhaften oder über einen Zeitraum von
mindestens drei Monaten unveränderten Verlusten neurologischer Funktionen geführt haben. Dauer-
haft bedeutet, dass die Verluste voraussichtlich über einen Zeitraum von drei Jahren andauern. Die
Verluste müssen erhebliche dauerhafte Beeinträchtigungen motorischer, sensorischer oder kogniti-
ver Fähigkeiten zur Folge haben. Dies sind zum Beispiel geistige Retardierung, schwere Sprachstö-
rungen oder schwere Lähmungserscheinungen.
- Diese neurologischen Funktionsausfälle sind zusätzlich in Zerstörungen oder Substanzverlusten des
zentralen Nervensystems nachzuweisen.
Die Nachweise müssen erfolgen mit
- medizinischen apparativen Untersuchungen wie bildgebenden Röntgen-Verfahren,
- Messungen der Nervenfunktion,
- technisch vergleichbaren Verfahren oder
- künftigen technischen Verfahren der Darstellung des Zentralen Nervensystems oder seiner
Funktion.
4. Hirngewebeentzündung (En- Hirngewebeentzündung im Sinne der Bedingungen ist eine Entzündung des Gehirns, einer Hirnhälfte, des
zephalitis) Hirnstamms oder des Kleinhirns, evtl. mit Beteiligung der Hirnhäute (Meningoenzephalitis). Die Entzün-
dung wird gewöhnlich durch Viren oder Bakterien verursacht. Wir leisten nur, wenn alle der folgenden Be-
dingungen erfüllt sind und Sie uns diese nachweisen:
- Das Kind der versicherten Person ist nicht HIV-infiziert.
- Die Entzündung muss wesentliche Komplikationen zur Folge haben.
- Die wesentlichen Komplikationen müssen von mindestens dreimonatiger Dauer sein.
- Die Erkrankung muss zu neurologisch nachweisbaren dauerhaften oder über einen Zeitraum von
mindestens drei Monaten unveränderten Verlusten neurologischer Funktionen geführt haben. Dauer-
haft bedeutet, dass die Verluste voraussichtlich über einen Zeitraum von drei Jahren andauern. Die
Verluste müssen erhebliche dauerhafte Beeinträchtigungen motorischer, sensorischer oder kogniti-
ver Fähigkeiten zur Folge haben. Dies sind zum Beispiel geistige Retardierung, schwere Sprachstö-
rungen oder schwere Lähmungserscheinungen.
- Diese neurologischen Funktionsausfälle sind zusätzlich in Zerstörungen oder Substanzverlusten des
zentralen Nervensystems nachzuweisen.
Die Nachweise müssen erfolgen mit
- medizinischen apparativen Untersuchungen wie bildgebenden Röntgen-Verfahren,
- Messungen der Nervenfunktion,
- technisch vergleichbaren Verfahren oder
- künftigen technischen Verfahren der Darstellung des Zentralen Nervensystems oder seiner
Funktion.
5. Lähmung Lähmung im Sinne der Bedingungen ist die vollständige und dauerhafte Lähmung als Folge eines Unfalls
oder einer Krankheit. Wir leisten nur, wenn zwei Arme oder zwei Beine oder eine Körperhälfte vollständig
und dauerhaft gelähmt sind. Dauerhaft bedeutet, dass die Lähmung voraussichtlich über einen Zeitraum
von drei Jahren besteht.
6. Kinderlähmung (Poliomyeli- Kinderlähmung im Sinne der Bedingungen ist eine schwere Infektion durch das Poliovirus. Unsere Leis-
tis) tungspflicht besteht nur, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind und Sie uns diese nachweisen:
- Die Infektion führt zu Lähmungserscheinungen, die sich in Form von dauerhaft, d.h. voraussichtlich
über einen Zeitraum von drei Jahren, eingeschränkter Atmungsfunktion oder eingeschränkten Bewe-
gungsfähigkeiten (motorischen Fähigkeiten) äußern.
- Die Infektion verursacht ein neurologisches Defizit, das sich in Form von dauerhaften, d.h. voraus-
sichtlich über einen Zeitraum von drei Jahren andauernden Lähmungen in mindestens einer Glied-
maße äußert.
7. Hirntumor (Gutartiger Hirntu- Ein gutartiger oder benigner Gehirntumor im Sinne der Bedingungen ist ein lebensbedrohlicher, nicht bös-
mor bzw. benigner Hirntumor) artiger Tumor des Gehirns. Wir leisten, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- Klinische Zeichen des Hirndruckes sind als Folge des Tumors nachweisbar. Dies sind zum Beispiel
als Zeichen am Sehnerv das Papillenoedem, Hirnleistungsstörung, epileptische Anfälle oder Beein-
trächtigungen der Bewegung (motorische) oder der Empfindung (sensorische).
Version: 23.03.2026 Gothaer Lebensversicherung AG Seite 44 / 49
Allgemeine Versicherungsbedingungen
217021 - 10.25
für die Gothaer Berufsunfähigkeitsversicherung Premium
mit Arbeitsunfähigkeitsleistungen
[Seite 47]
- Mindestens eine der folgenden Bedingungen ist erfüllt und Sie weisen uns diese nach:
- Der Tumor wurde durch eine Operation teilweise oder vollständig entfernt.
- Die Behandlung des Tumors durch eine Chemo- oder Strahlentherapie wurde begonnen.
- Es ist nur noch eine palliative Behandlung möglich.
Besondere Wartezeit bei einem Gutartigen (Benignen) Gehirntumor und Leistungsausschlüsse:
- Zusätzlich zu den Regelungen nach § 1 Abschnitt II Absatz 6 haben Sie keinen Anspruch auf die
Versicherungsleistung, wenn
1. erstmalige Symptome innerhalb der ersten 12 Monate nach Zahlung des ersten Beitrages auf-
treten oder
2. eine Diagnose eines benignen Gehirntumors innerhalb der ersten 12 Monate nach Zahlung
des ersten Beitrages erfolgt.
Wenn Sie Ihren Versicherungsschutz erhöhen, gilt dieselbe Wartezeit für den zusätzlichen Versi-
cherungsschutz erneut.
- Nicht unter den Versicherungsschutz fallen: Cysten, Verkalkungen, Granulome, Abszesse, Fehlbil-
dungen in den oder der Arterien oder Venen des Gehirns sowie Tumore der Gehirnanhangsdrüse
und der Zirbeldrüse.
8. Blindheit Blindheit im Sinne der Bedingungen ist die klinisch nachgewiesene, irreversible und nicht therapierbare
Reduzierung der Sehschärfe (Visus).
Die Blindheit muss als Folge einer Krankheit oder eines Unfalls auftreten.
Wir leisten nur, wenn die folgenden beiden Bedingungen erfüllt sind und Sie uns diese nachweisen:
- Einer dieser beiden Fälle liegt vor:
- Die Sehschärfe auf dem besseren Auge beträgt unter Zuhilfenahme von Hilfsmitteln nicht
mehr als 6/60 oder 20/200 oder
- das Sehfeld auf beiden Augen ist auf maximal 20° beschränkt.
- Nach allgemeiner medizinischer Meinung kann die Sehschärfe oder das Sehfeld durch Hilfsmittel
nicht derart verbessert werden, dass
- die Sehschärfe auf dem schlechteren Auge auf mehr als 6/60 oder 20/200 verbessert würde
und
- das Sehfeld auf einem Auge mehr als 20° betragen würde.
9. Verlust von Gliedmaßen Verlust von Gliedmaßen im Sinne der Bedingungen ist der vollständige und dauerhafte Verlust von min-
destens zwei Gliedmaßen oberhalb der Hand und/oder oberhalb des Fußes.
10. Schwere Kopfverletzung Eine Schwere Kopfverletzung im Sinne der Bedingungen ist eine durch Unfall verursachte Kopfverletzung,
die durch äußere Krafteinwirkung herbeigeführt wurde.
Wir leisten nur, wenn die folgende Bedingung erfüllt ist und Sie uns diese nachweisen: Die Schwere Kopf-
verletzung muss zu einem neurologischen Defizit führen, das mindestens eine der folgenden Beeinträchti-
gungen zur Folge hat:
- Das Kind der versicherten Person ist dauerhaft nicht in der Lage,
- ohne Hilfsmittel eine Entfernung von 200 Metern über einen ebenen Boden gehend zurückzu-
legen,
- ohne anzuhalten, sich abzustützen oder sich setzen zu müssen.
Hilfsmittel sind zum Beispiel eine Gehhilfe oder einen Rollstuhl.
- Das Kind der versicherten Person ist auch bei Benutzung krankengerechter Essbestecke und Trink-
gefäße dauerhaft nicht in der Lage,
- ohne fremde Hilfe bereits vorbereitete essfertige Nahrung und Getränke aufzunehmen.
- Das Kind der versicherten Person ist dauerhaft nicht in der Lage,
- ohne Hilfsmittel über die Sprache mit der Umwelt zu kommunizieren.
Dauerhaft bedeutet, dass die jeweilige Einschränkung voraussichtlich über einen Zeitraum von drei
Jahren besteht.
11. Koma Koma im Sinne der Bedingungen ist ein Zustand tiefer Bewusstlosigkeit ohne jegliche Reaktion auf exter-
ne Reize oder interne Bedürfnisse. Wir leisten nur, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind und
Sie uns diese nachweisen:
- Der Zustand muss für einen Zeitraum von mindestens 96 Stunden andauern und während dieser
Zeit eine künstliche Beatmung erfordern.
- Der Zustand wurde nicht als künstliches Koma im Rahmen der medizinischen Behandlung herbeige-
führt.
- Die Erkrankung muss zu neurologisch nachweisbaren dauerhaften oder über einen Zeitraum von
mindestens drei Monaten unveränderten Verlusten neurologischer Funktionen geführt haben. Dauer-
haft bedeutet, dass die Verluste voraussichtlich über einen Zeitraum von drei Jahren andauern. Die
Version: 23.03.2026 Gothaer Lebensversicherung AG Seite 45 / 49
Allgemeine Versicherungsbedingungen
217021 - 10.25
für die Gothaer Berufsunfähigkeitsversicherung Premium
mit Arbeitsunfähigkeitsleistungen
[Seite 48]
Verluste müssen erhebliche dauerhafte Beeinträchtigungen motorischer, sensorischer oder kogniti-
ver Fähigkeiten zur Folge haben. Dies sind zum Beispiel geistige Retardierung, schwere Sprachstö-
rungen oder schwere Lähmungserscheinungen.
- Diese neurologischen Funktionsausfälle sind zusätzlich in Zerstörungen oder Substanzverlusten des
zentralen Nervensystems nachzuweisen.
Die Nachweise müssen erfolgen mit
- medizinischen apparativen Untersuchungen wie bildgebenden Röntgen-Verfahren,
- Messungen der Nervenfunktion,
- technisch vergleichbaren Verfahren oder
- künftigen technischen Verfahren der Darstellung des Zentralen Nervensystems oder seiner
Funktion.
Wir leisten auch, wenn das Kind der versicherten Person
- für einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten in einem Zustand tiefer Bewusstlosigkeit ohne jeg-
liche Reaktion auf externe Reize oder interne Bedürfnisse gelegen hat,
- dieser Zustand andauert und
- kein künstliches Koma als Therapiemaßnahme ist. Die Dauer darf auch nicht durch eine Verlänge-
rung des komatösen Zustandes aus therapeutischen Gründen zustande gekommen sein.
Das bedeutet: Die in § 1 Abschnitt II Absatz 6 genannte Frist von 28 Tagen wird in diesem Fall
durch zwei Monate ersetzt.
12. Schwerer Unfall Ein Unfall ist gekennzeichnet durch ein plötzlich von außen auf den Körper des Kindes der versicherten
Person einwirkendes Ereignis. Der Unfall ist schwer, wenn es zu mindestens einer der folgenden Beein-
trächtigungen kommt:
- Vollständige und dauerhafte Lähmung von zwei Armen oder zwei Beinen oder einer Körperhälfte vor-
aussichtlich über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren.
- Schwere Kopfverletzung mit neurologischem Defizit, die mindestens eine der folgenden Beeinträchti-
gungen erfüllt: Das Kind der versicherten Person ist dauerhaft nicht in der Lage, ohne Hilfsmittel
- eine Entfernung von 200 Metern über einen ebenen Boden gehend zurückzulegen, ohne anzu-
halten, sich abzustützen oder sich setzen zu müssen,
- ohne fremde Hilfe bereits vorbereitete essfertige Nahrung und Getränke aufzunehmen,
- über die Sprache mit der Umwelt zu kommunizieren.
Dauerhaft bedeutet, dass die jeweilige Einschränkung mindestens voraussichtlich über einen Zeit-
raum von drei Jahren besteht.
- Tiefe Bewusstlosigkeit von mindestens 96 Stunden ohne jegliche Reaktion auf externe Reize oder
interne Bedürfnisse.
Die Diagnose müssen Sie durch einen Arzt für Neurologie oder Chirurgie nachweisen.
13. Verlust der Sprache Der Verlust der Sprache im Sinne der Bedingungen bedeutet: Das Kind der versicherten Person ist dauer-
haft nicht in der Lage, ohne Hilfsmittel über die Sprache mit der Umwelt zu kommunizieren. Dauerhaft be-
deutet, dass diese Einschränkung voraussichtlich über einen Zeitraum von drei Jahren besteht.
Der Verlust der Sprache gilt erst ab dem vollendeten dritten Lebensjahr als versichert. Nicht versichert ist
der Verlust der Sprache bei Entwicklungsstörungen oder psychischen Störungen.
Version: 23.03.2026 Gothaer Lebensversicherung AG Seite 46 / 49
Allgemeine Versicherungsbedingungen
217021 - 10.25
für die Gothaer Berufsunfähigkeitsversicherung Premium
mit Arbeitsunfähigkeitsleistungen
[Seite 49]
Anhang II: Erklärung wichtiger Fachbegriffe (Glossar)
Beitragsreduktion
Beitragsreduktion bezeichnet eine Form der »Überschussbeteiligung in der leistungsfreien Zeit. Wir verwenden die jährlich zugeteilten
»Überschüsse, um Ihren zu zahlenden Beitrag zu verringern. Näheres finden Sie in § 12.
Beitragszahlweise
Die Beitragszahlweise ist der Rhythmus, in dem Sie Ihre Beiträge zahlen: monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich. Die Zahlweise ha-
ben Sie bei Abschluss des Vertrags festgelegt.
Bewertungsreserven
Bewertungsreserven sind die Differenz aus dem Marktwert von Kapitalanlagen und dem Wert, den wir in der Bilanz ausweisen. Dieser kann we-
gen gesetzlicher Vorschriften geringer sein als der Marktwert (Niederstwertprinzip).
Deckungskapital
Das Deckungskapital ist der Wert, der einem Versicherungsvertrag zu einem bestimmten Zeitpunkt des Versicherungsverlaufs zugeordnet wird.
Er wird mittels anerkannter Regeln der Versicherungsmathematik berechnet. Er ergibt sich als Differenz zukünftiger erwarteter Versicherungs-
leistungen sowie »Kosten und zukünftig erwarteter Beiträge. Für die Berechnung beitragsfreier Leistungen erhöhen wir das Deckungskapital auf
den Betrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung der einmaligen Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt. Die-
sen Wert bezeichnen wir als "garantiertes Guthaben". Das garantierte Guthaben ist daher in den ersten fünf Vertragsjahren höher als das De-
ckungskapital.
Deckungsrückstellung
Die Deckungsrückstellung ist der Wert, den wir in der Bilanz für unsere vertraglichen Verpflichtungen ansetzen. Diese Verpflichtungen entste-
hen dadurch, dass wir immer in der Lage sein müssen, die vertraglich vereinbarten Leistungen zu erbringen.
Garantierte Leistungen (versicherte Rente)
Die garantierte versicherte Rente ist die versicherte Leistung, die Sie mit uns für den »Leistungsfall vereinbart haben. Zusätzlich zur garantier-
ten Leistung können Sie eine Leistung aus der »Überschussbeteiligung erhalten, die nicht garantiert ist. Die Höhe der garantierten Leistungen
finden Sie in Ihrem »Versicherungsschein.
Gebühr
Sie zahlen Gebühren, wenn Sie einen Aufwand verursachen, der bei normalem Verlauf des Vertrags nicht entstanden wäre. Ein Beispiel: Sie
zahlen Ihre Beiträge per Lastschrift. Ihre Bank kann die Lastschrift aber nicht einlösen, weil nicht genügend Geld auf Ihrem Konto ist. Dafür be-
rechnet die Bank uns dann Gebühren, die wir an Sie weiterreichen. Anders als »Kosten zahlen Sie Gebühren zusätzlich zu Ihren Beiträgen. Die
Höhe der Gebühren kann sich im Vertragsverlauf ändern. Die bei Abschluss des Vertrages aktuellen Gebühren finden Sie in Ihren Unterlagen.
Im weiteren Vertragsverlauf nennen wir Ihnen gern die jeweils aktuellen Gebühren. Mehr dazu finden Sie auch in § 14.
Gesundheitsprüfung
Die Gesundheitsprüfung ist Teil der »Risikoprüfung. Vor Abschluss einer Versicherung stellen wir Fragen zu der Gesundheit der zu versi-
chernden Person. Mit diesen Antworten schätzen wir ein, ob wir den Antrag zu normalen Bedingungen annehmen. Falls Vorerkrankungen vorlie-
gen, können wir Zuschläge auf den Beitrag verlangen, bestimmte Leistungen ausschließen oder den Antrag ablehnen. Es ist wichtig, dass die
Fragen zur Gesundheit richtig beantwortet werden. Denn sonst können wir in bestimmten Fällen vom Vertrag zurücktreten oder Ihnen eine Leis-
tung versagen. Näheres dazu finden Sie in § 7.
Gewinnrente
Gewinnrente bezeichnet eine Form der »Überschussbeteiligung. Wir verwenden die jährlich zugeteilten »Überschüsse, damit Sie eine höhere
Rente im Versicherungsfall erhalten. Wenn in einem Jahr keine »Überschüsse anfallen, bleibt die Rente gleich.
HGB
Abkürzung für Handelsgesetzbuch.
Inkrafttreten (beispielsweise einer Beitragsfreistellung)
Bei diesem Inkrafttreten wird zum Beispiel eine Beitragsfreistellung wirksam. Dies geschieht am ersten Tag eines Monats.
Kosten
Für den Abschluss und die Verwaltung Ihres Vertrags zahlen Sie Abschluss- und Verwaltungskosten. Im Gegensatz zu den »Gebühren sind
diese Kosten bereits in Ihren Beiträgen enthalten. Sie müssen sie nicht zusätzlich zahlen. Mehr zu den Abschlusskosten finden Sie in § 13. Wie
hoch die Kosten für Ihren Vertrag genau sind, finden Sie in Ihrem Informationsblatt.
Leistungsdauer
Die Leistungsdauer ist der Zeitraum, in dem wir die vereinbarte Rentenleistung höchstens erbringen. Das Ende der Leistungsdauer kann nach
dem Ende der »Versicherungsdauer liegen.
Version: 23.03.2026 Gothaer Lebensversicherung AG Seite 47 / 49
Allgemeine Versicherungsbedingungen
217021 - 10.25
für die Gothaer Berufsunfähigkeitsversicherung Premium
mit Arbeitsunfähigkeitsleistungen
[Seite 50]
Ein Beispiel für Sie: Tritt der »Leistungsfall (in der Regel die Berufsunfähigkeit) in der »Versicherungsdauer ein, erbringen wir die Leistung
(die versicherte Rente) bis zum Ende der Leistungsdauer. Sie finden die Leistungsdauer in Ihrem »Versicherungsschein.
Leistungsfall
Der Leistungsfall ist das Ereignis, das die vertraglich vereinbarten Leistungen auslöst. Das kann beispielsweise der Eintritt einer Berufsunfähig-
keit sein.
Natürliche Person
Juristische Personen sind beispielsweise Unternehmen. Im Gegensatz dazu sind natürliche Personen Menschen. Diese Bezeichnung tritt meist
im Zusammenhang mit Rechten und Pflichten auf, die diese Personen haben.
Rechnungsgrundlagen
Rechnungsgrundlagen sind die Daten, auf denen die Kalkulation unserer Tarife beruht. Dazu gehören der garantierte Zins, die »Kosten und die
Wahrscheinlichkeiten für den Eintritt der einzelnen Risiken.
Rentenzahlungsperiode
Die Rentenzahlungsperiode richtet sich nach der »Rentenzahlweise. Bei Abschluss des Vertrags entscheiden Sie sich für eine monatliche,
vierteljährliche, halbjährliche oder jährliche »Rentenzahlweise. Die Rentenzahlungsperioden legen wir vom »Stammtag der Versicherung aus
fest. Ist der »Stammtag der Versicherung beispielsweise der 1. Juli bei halbjährlicher »Rentenzahlweise, so gibt es jährlich zwei Rentenzah-
lungsperioden: vom 1. Juli bis zum 31. Dezember und vom 1. Januar bis zum 30. Juni.
Rentenzahlweise
Die Rentenzahlweise ist der Rhythmus, in dem wir die versicherte Rente zahlen: monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich. Die Zahlwei-
se haben Sie bei Abschluss des Vertrags festgelegt.
Risikoprüfung
Vor Abschluss der Versicherung und gegebenenfalls bei der Erhöhung von Leistungen oder deren Umfang stellen wir Ihnen verschiedene Fra-
gen. Diese betreffen die Gesundheit der versicherten Person (»Gesundheitsprüfung), aber auch beispielsweise ihren Beruf oder ihr Einkom-
men. Es ist wichtig, dass Sie die Fragen richtig beantworten. Anhand der Antworten schätzen wir ein, ob wir den Antrag oder die Änderung wie
von Ihnen gewünscht annehmen.
Rückkaufswert
Der Rückkaufswert entspricht dem Wert des garantierten »Deckungskapitals zum Zeitpunkt einer Kündigung oder Beitragsfreistellung. Aus
dem Rückkaufswert ermitteln wir den Betrag, den wir für die Berechnung beitragsfreier Leistungen zugrunde legen. Mehr zur Beitragsfreistellung
finden Sie in § 23. Die konkrete garantierte Höhe des Rückkaufswerts und der zugehörigen beitragsfreien Leistung bei Beitragsfreistellung Ihres
Vertrags finden Sie beispielsweise in Ihrem »Versicherungsschein.
Sofortbonus
Sofortbonus bezeichnet eine Form der »Überschussbeteiligung in der leistungsfreien Zeit. Wir verwenden die jährlich zugeteilten
»Überschüsse, um Ihre versicherte Rente oder die Einmalleistung im »Leistungsfall zu erhöhen. Näheres finden Sie in § 12.
Stammtag
Der Stammtag ist der erste Tag des Kalendermonats, in dem die Versicherung abläuft. Wenn Ihre Versicherung beispielsweise an einem 1.
September abläuft, ist der 1. September eines jeden Jahres Stammtag Ihrer Versicherung. Den Ablauftermin Ihrer Versicherung finden Sie in Ih-
rem »Versicherungsschein. Wenn Sie Ihre Vertragsdauer verlängern (siehe § 18), ändert sich dadurch jedoch nicht Ihr Stammtag.
Textform
Die Textform ist eine Form für die Abgabe von Willenserklärungen im Rechtsverkehr (beispielsweise auf Papier oder in einer E-Mail). Eine Un-
terschrift ist hier nicht nötig. Gesetzlich geregelt wird die Textform in § 126b BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).
Überschussanteil
Der Überschussanteil bezeichnet die Höhe der »Überschüsse, die wir einem Vertrag zuweisen. Siehe auch »Überschusszuteilung.
Überschussdeklaration
In unserem Geschäftsbericht veröffentlichen wir die Überschussdeklaration. Dort informieren wir über die Höhe der »Überschussanteile für die
einzelnen Tarife in einem Kalenderjahr. Sie finden den jeweils aktuellen Geschäftsbericht im Internet unter www.gothaer.de.
Überschuss, Überschussbeteiligung
Überschüsse entstehen, wenn weniger »Leistungsfälle eintreten oder wir höhere Zinsen erwirtschaften, als wir bei unserer Berechnung ange-
nommen haben. Sie können auch entstehen, wenn die »Kosten geringer sind, als wir ursprünglich angenommen haben. Durch die Überschuss-
beteiligung geben wir die erzielten Überschüsse an die einzelnen Verträge weiter.
Überschussverwendung
Die Überschussverwendung ist die Art und Weise, wie wir »Überschüsse den Verträgen bei der »Überschussbeteiligung zuteilen. Das kann
zum Beispiel eine »Beitragsreduktion, ein »Sofortbonus oder eine »Gewinnrente sein. Näheres finden Sie in § 12.
Version: 23.03.2026 Gothaer Lebensversicherung AG Seite 48 / 49
Allgemeine Versicherungsbedingungen
217021 - 10.25
für die Gothaer Berufsunfähigkeitsversicherung Premium
mit Arbeitsunfähigkeitsleistungen
[Seite 51]
Überschusszuteilung
Die Überschusszuteilung bezeichnet die Höhe der »Überschüsse, die wir einem Vertrag zuweisen.
VAG
Abkürzung für Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz).
Verantwortlicher Aktuar
Der Verantwortliche Aktuar stellt unter anderem sicher, dass wir die vertraglich zugesagten Leistungen erbringen können. Dafür prüft er bei-
spielsweise, ob die berechneten Beiträge ausreichend sind. Wir sind gesetzlich dazu verpflichtet, einen Verantwortlichen Aktuar zu bestellen.
Verbrechen
Ein Verbrechen ist eine rechtswidrige Tat, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bestraft wird.
Vergehen
Ein Vergehen ist eine rechtswidrige Tat, für die die Mindest-Freiheitsstrafe unter einem Jahr liegt. Vergehen können auch mit einer Geldstrafe
bestraft werden.
Versicherungsdauer
Die Versicherungsdauer ist der Zeitraum vom Beginn bis Ende der Versicherung. Sie finden die Versicherungsdauer in Ihrem
»Versicherungsschein.
Versicherungsperiode
Die Versicherungsperiode richtet sich nach der »Beitragszahlweise. Bei Abschluss des Vertrags entscheiden Sie sich für eine monatliche,
vierteljährliche, halbjährliche oder jährliche »Beitragszahlweise. Die Versicherungsperioden legen wir vom »Stammtag der Versicherung aus
fest.
Ist der »Stammtag der Versicherung beispielsweise der 1. Juli bei halbjährlicher »Beitragszahlweise, so gibt es jährlich zwei Versicherungs-
perioden: vom 1. Juli bis zum 31. Dezember und vom 1. Januar bis zum 30. Juni.
Versicherungsschein
Der Versicherungsschein ist die Urkunde über einen zustande gekommenen Versicherungsvertrag.
VVG
Abkürzung für Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz).
Wiederherstellung, Wiederinkraftsetzung
Wenn Ihr Vertrag für einen gewissen Zeitraum beitragsfrei war, können Sie unter bestimmten Umständen die Beitragszahlung wieder aufneh-
men. Dann sprechen wir von einer Wiederherstellung oder Wiederinkraftsetzung. Näheres dazu erfahren Sie in § 25.
Wirksamkeitstermin (beispielsweise einer Kündigung)
Der Wirksamkeitstermin ist der erste Tag in einem Monat, in dem beispielsweise eine Kündigung wirksam wird.
Version: 23.03.2026 Gothaer Lebensversicherung AG Seite 49 / 49
Allgemeine Versicherungsbedingungen
217021 - 10.25
für die Gothaer Berufsunfähigkeitsversicherung Premium
mit Arbeitsunfähigkeitsleistungen