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Versicherungsmakler / Betriebshaftpflichtversicherung / Bedingungsarchiv

Allianz Betriebshaftpflicht (AHB): die Bedingungen im Volltext

Allgemeine Haftpflichtbedingungen (AHB, PHA 400/07) der Allianz als Grundlage der Betriebshaftpflicht; Deckungsumfang, Summen und Bausteine ergeben sich erst aus Versicherungsschein und Besonderen Bedingungen.

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Ich ermächtige Allianz, Zahlungen von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von Allianz auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Gläubiger-Identifikationsnummer und Mandatsreferenz teilt Allianz mit der Bestätigung mit.

Ihr Maklerauftrag

Damit wir Ihren Antrag bei Allianz einreichen dürfen, brauchen wir Ihren Auftrag und Ihre Vollmacht. Bitte lesen und unten unterschreiben.

Maklerauftrag und Maklervollmacht

Auftraggeber
(bitte oben ausfüllen), geboren am (bitte oben ausfüllen), (bitte oben ausfüllen), (bitte oben ausfüllen) (bitte oben ausfüllen)

Makler
Norman Nammert, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Deutschland, unter der Marke NAMMERT

1. Auftrag
Ich beauftrage den Makler, mir den Tarif Allianz Betriebshaftpflicht (AHB) von Allianz (Betriebshaftpflichtversicherung) zu vermitteln und diesen Vertrag danach zu betreuen. Der Makler reicht meinen Antrag bei diesem Versicherer ein, auch wenn er dort keine eigene Anbindung hat.

2. Vollmacht
Ich bevollmächtige den Makler, für diesen Vertrag in meinem Namen den Antrag zu stellen, alle dafür nötigen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, Versicherungsschein, Bedingungen und Schriftverkehr zu empfangen, Auskünfte einzuholen und Änderungen zu beantragen. Kündigen darf er den Vertrag nur auf meine ausdrückliche Weisung.

3. Untervollmacht
Der Makler darf Untervollmacht an andere zugelassene Versicherungsvermittler erteilen, etwa an einen Maklerverbund oder an einen Makler mit Anbindung an den Versicherer, soweit das für die Einreichung und Betreuung nötig ist.

4. Daten
Ich bin einverstanden, dass der Makler meine Angaben aus diesem Antrag für die Vermittlung verarbeitet und an den Versicherer und, falls nötig, an den eingebundenen Vermittler weitergibt. Näheres steht in der Datenschutzerklärung auf www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Vergütung
Der Makler wird vom Versicherer vergütet. Mir entstehen dafür keine Kosten.

6. Widerruf
Ich kann Auftrag und Vollmacht jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen, eine E-Mail an info@nammert.com genügt. Der Versicherungsvertrag selbst bleibt davon unberührt.

7. Erstinformation
Die Erstinformation des Maklers nach § 15 VersVermV konnte ich vor der Unterschrift lesen: www.nammert.com/erstinformation.php.

Ich unterschreibe elektronisch. Zeitpunkt und Herkunft der Unterschrift hält das Formular fest.

Hier unterschreiben, mit Finger oder Maus

Den unterschriebenen Auftrag bekommen Sie mit Ihren Antragsunterlagen. Datenschutzerklärung

Wir reichen Ihren Antrag an Allianz weiter und melden uns mit der Bestätigung.

Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 66 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungssumme je Schadenereignis (pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden)laut Versicherungsschein
Jahreshöchstersatzleistung (Maximierung, z. B. zweifache Versicherungssumme je Versicherungsjahr)nicht geregelt
Reine Vermögensschäden (Baustein in der Betriebshaftpflicht)ja, bis zur Versicherungssumme„Sie können Ihren Versicherungsschutz durch besondere Vereinbarung erweitern auf Ihre gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts wegen (1) Vermögensschäden, die weder durch Personennoch durch Sachschäden entstanden sind“§ 2, Seite 2
Selbstbeteiligung Standard je Schadenereignisnicht geregelt
Geltungsbereich (Inland, Europa, weltweit; Auslandsschäden aus Tätigkeiten und Lieferungen)ja„Haftpflichtansprüche aus im Ausland (d.h. außerhalb der Bundesrepublik Deutschland) vorkommenden Schadenereignissen“§ 7 Abs. 9, Seite 4
Mitversicherte Personen (Inhaber, gesetzliche Vertreter, Betriebsangehörige, Leiharbeitnehmer, Praktikanten)nicht geregelt
Versichertes Risiko nach Betriebsbeschreibung, mitversicherte Nebentätigkeiten und Nebenbetriebeja„Der Versicherungsschutz umfasst Ihre gesetzliche Haftpflicht a) aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken“§ 3 Abs. 1, Seite 2
Vorsorgeversicherung für neu hinzukommende Risikenja, bis zur Versicherungssumme„Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags für Sie neu entstehen, sind im Rahmen des bestehenden Vertrags sofort versichert (Vorsorgeversicherung).“§ 4 Abs. 1, Seite 2
Leistungsgarantie gegenüber Musterbedingungen oder Vorvertrag, Innovationsklausel (Leistungsupdate)nicht geregelt
Abwehr unberechtigter Ansprüche, Kosten zusätzlich zur Versicherungssummeja„Unsere Aufwendungen für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet.“§ 6 Abs. 5, Seite 3

Betriebsrisiko

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Mietsachschäden an gemieteten, gepachteten oder geliehenen Gebäuden und Räumennein„wenn Sie diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt haben“§ 7 Abs. 6, Seite 3
Mietsachschäden an gemieteten oder geliehenen beweglichen Sachen (Arbeitsgeräte, Maschinen)nein„wenn Sie diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt haben“§ 7 Abs. 6, Seite 3
Verlust fremder Schlüssel und Codekarten (Kosten für Schlossaustausch und Schließanlage)nicht geregelt
Tätigkeitsschäden (Bearbeitungsschäden) an fremden Sachen, an oder mit denen gearbeitet wirdnein„die Schäden durch Ihre gewerbliche oder berufliche Tätigkeit an diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dgl.) entstanden sind“§ 7 Abs. 7 a, Seite 3
Obhutsschäden an fremden Sachen in Verwahrung (z. B. Kundenfahrzeuge, Kommissionsware)nein„wenn Sie diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt haben oder diese Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind“§ 7 Abs. 6, Seite 3
Be- und Entladeschäden an Fahrzeugen und Containernnicht geregelt
Allmählichkeitsschäden (Temperatur, Gase, Dämpfe, Feuchtigkeit, Niederschläge)nicht geregelt
Schäden an Erd- und Freileitungen sowie unterirdischen Anlagennicht geregelt
Haftung aus der Beauftragung von Subunternehmern (Nachunternehmerrisiko)nicht geregelt
Nicht zulassungspflichtige Arbeitsmaschinen und Stapler bis zur genannten Geschwindigkeitnicht geregelt
Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht für Betriebsgrundstücke und teilweise Vermietungnicht geregelt
Sachschäden an Eigentum der Betriebsangehörigen (Kleidung, Fahrzeuge auf dem Betriebsgelände)nicht geregelt
Teilnahme an Messen, Ausstellungen und Betriebsveranstaltungennicht geregelt
Haftung aus elektronischem Datenaustausch und Internetnutzung (Datenlöschung, Schadsoftware)nein„der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten“§ 7 Abs. 15, Seite 4
Vorübergehende Tätigkeiten und Montagen im Ausland, auch USA und Kanadanein„Haftpflichtansprüche aus im Ausland (d.h. außerhalb der Bundesrepublik Deutschland) vorkommenden Schadenereignissen“§ 7 Abs. 9, Seite 4

Produkthaftpflicht

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Produkthaftpflicht für Personen- und Sachschäden durch hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse und erbrachte Arbeitennicht geregelt
Erweiterte Produkthaftpflicht für Vermögensschäden (Baustein nach Produkthaftpflicht-Modell)nicht geregelt
Verbindungs-, Vermischungs- und Verarbeitungsschädennicht geregelt
Aus- und Einbaukosten mangelhafter Erzeugnissenicht geregelt
Schäden durch mangelhafte hergestellte, gelieferte oder gewartete Maschinen (Maschinenklausel)nicht geregelt
Prüf- und Sortierkostennicht geregelt
Rückrufkosten für Erzeugnissenicht geregelt
Nachbesserungsbegleitschäden bei Handwerksleistungen (Kosten, um an die mangelhafte Stelle zu gelangen)nein„wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können“§ 1 Abs. 2 b, Seite 1
Erzeugnisse, die mit Wissen des Versicherungsnehmers in die USA oder nach Kanada gelangennicht geregelt

Umwelt

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Umwelthaftpflicht (Personen- und Sachschäden durch Umwelteinwirkung, Anlagenrisiken)nein„Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.“§ 7 Abs. 10 b, Seite 4
Umweltschadensversicherung nach Umweltschadensgesetz (Schäden an Boden, Gewässern, Arten)nein„Ansprüche, die gegen Sie wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen geltend gemacht werden.“§ 7 Abs. 10 a, Seite 4
Gewässerschäden durch Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen (Kleingebinde, Heizöltank)nein„Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.“§ 7 Abs. 10 b, Seite 4
Sanierung eigener Grundstücke und Gewässer nach einem Umweltschadennicht geregelt

Erweiterungen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Privathaftpflicht des Inhabers und seiner Familie mitversichertnicht geregelt
Bauherrenhaftpflicht für eigene Bauvorhaben bis zur genannten Bausummenicht geregelt
Betrieb von Photovoltaikanlagen einschließlich Einspeisung ins Netznicht geregelt
Betrieb von Drohnen und Flugmodellen für betriebliche Zweckenicht geregelt
Ansprüche wegen Benachteiligung von Beschäftigten oder Bewerbern (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz)nein„Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.“§ 7 Abs. 17, Seite 4
Haftung für Datenschutzverletzungen und Cyber-Drittschädennein„Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.“§ 7 Abs. 16, Seite 4
Kosten der Strafverteidigung (Straf-Rechtsschutz für Betriebsangehörige)ja, bis zur Versicherungssumme„die Bestellung eines Verteidigers für Sie wünschen oder genehmigen, tragen wir die gebührenordnungsmäßigen oder die mit dem Verteidiger besonders vereinbarten höheren Kosten.“§ 5 Abs. 3, Seite 2
Forderungsausfall (Schutz bei zahlungsunfähigem Schädiger)nicht geregelt
Haftung für überlassene Arbeitskräfte und Arbeiten auf fremden Betriebsgeländennicht geregelt

Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss von Erfüllungsansprüchen und Mängelbeseitigung am eigenen Werkja„auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung“§ 1 Abs. 2 a, Seite 1
Ausschluss bei bewusstem Abweichen von Gesetzen, Vorschriften oder Weisungennicht geregelt
Ausschluss von Asbestschädenja„Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.“§ 7 Abs. 11, Seite 4
Ausschluss von Schäden durch Gebrauch zulassungspflichtiger Kraftfahrzeuge (Benzinklausel)nicht geregelt
Ausschluss von Planungs-, Beratungs- und Gutachtertätigkeit (Berufshaftpflicht)nicht geregelt
Ausschluss von Strafschadenersatz, Bußgeldern und Vertragsstrafennicht geregelt

Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Erhöhte Selbstbeteiligung für einzelne Bausteine (Tätigkeits-, Mietsach-, Leitungsschäden)nicht geregelt
Beitragsbemessung und Beitragsregulierung (Umsatz, Lohnsumme, Mitarbeiterzahl), Meldepflichtja„Aufgrund Ihrer Änderungsmitteilung oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung)“§ 13 Abs. 2, Seite 6
Anzeigepflicht bei Gefahrerhöhung und Änderung der Betriebsartja„Sie sind verpflichtet, uns auf unsere Aufforderung hin mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten“§ 13 Abs. 1, Seite 5
Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, kein Anerkenntnis ohne Zustimmung)ja„Jeder Versicherungsfall ist uns unverzüglich anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadenersatzansprüche erhoben wurden.“§ 25 Abs. 1, Seite 8
Nachhaftung nach Betriebsaufgabe oder Vertragsende (Schäden aus früheren Lieferungen und Arbeiten)nicht geregelt
Vertragsdauer und Kündigung (Laufzeit, Kündigung nach Schadenfall)ja„Wenn eine stillschweigende Vertragsverlängerung vereinbart ist, verlängert sich der Vertrag nach Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer um jeweils ein weiteres Jahr, wenn weder Sie noch wir den Vertrag kündigen.“§ 16 Abs. 2, Seite 6

Besonderheiten Spanien

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
RC de explotación (Haftung aus dem laufenden Betrieb im Sinn des spanischen Bedingungswerks)nicht geregelt
RC patronal (Arbeitgeberhaftung gegenüber eigenen Beschäftigten bei Arbeitsunfällen)nicht geregelt
Sublímite por víctima (Höchstbetrag je geschädigter Person)nicht geregelt
RC locativa (Schäden am gemieteten Geschäftslokal)nicht geregelt
RC de productos y post trabajos (Schäden nach Auslieferung oder Abschluss der Arbeiten)nicht geregelt
Defensa jurídica y fianzas (Verteidigung und Kautionen im Zivil- und Strafverfahren)nicht geregelt
Delimitación temporal (Schadenereignis während der Laufzeit, Meldung bis wie lange nach Vertragsende)nicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Allianz Versicherungs-Aktiengesellschaft
Vertrieb
über eigene Vertreter

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB), PHA 400
[Seite 1] Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) PHA 400/07 Diese Bedingungen wenden sich an Sie als unseren Versicherungsnehmer und Vertragspartner Inhaltsübersicht Seite § 26 Welche Rechtsfolgen haben Obliegenheits- verletzungen? 8 Welchen Versicherungsschutz bietet Ihnen die Haftpflichtversicherung? Welche weiteren Bestimmungen sind zu beachten? §1 Was ist Gegenstand der Versicherung? Wann § 27 Was gilt hinsichtlich der mitversicherten liegt ein Versicherungsfall vor? 1 Personen? 9 §2 Sind auch Vermögensschäden und das § 28 entfällt 9 Abhandenkommen von Sachen versichert? 2 § 29 Was gilt für Ihre Mitteilungen und §3 Auf welche Risiken erstreckt sich der Erklärungen, die sich auf das Versicher- Versicherungsschutz (Versichertes Risiko)? 2 rungsverhältnis beziehen? Was gilt nach §4 Was geschieht, wenn Risiken nach Vertrags- dem Gesetz, wenn Sie uns eine Änderung abschluss neu entstehen (Vorsorgever- Ihres Namens nicht mitteilen? 9 sicherung)? 2 § 30 Wann verjähren die vertraglichen §5 Welche Leistungen können Sie von uns Ansprüche nach dem Gesetz? 9 erwarten? In welchem Umfang sind wir im § 31 Wo können Ansprüche gerichtlich Versicherungsfall bevollmächtigt? 2 geltend gemacht werden? 9 §6 Welche Grenzen gelten für unsere Entschä- § 32 Welches Recht findet Anwendung? 9 digungsleistung? 2 § 33 Unter welchen Voraussetzungen ist eine §7 Welche Ansprüche sind von der Versicherung Bedingungsanpassung zulässig? 9 ausgeschlossen (Ausschlüsse)? 3 § 34 Wie wird das Versicherungsjahr bestimmt? 10 § 35 An wen können Sie Beschwerden richten? 10 Wann beginnt der Versicherungsschutz? Was gilt für die Beitragszahlung? Welchen Versicherungsschutz bietet Ihnen die Haftpflicht- §8 Wann beginnt der Versicherungsschutz? 5 versicherung? §9 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung § 1 Was ist Gegenstand der Versicherung? Wann liegt ein beachten? 5 Versicherungsfall vor? § 10 Was gilt, wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen? 5 (1) Die Haftpflichtversicherung bietet Ihnen Versiche- § 11 Was gilt, wenn Sie einen Folgebeitrag rungsschutz im Rahmen des versicherten Risikos für den nicht rechtzeitig zahlen? 5 Fall, dass Sie wegen eines während der Wirksamkeit der § 12 Was gilt für die Versicherungsteuer? 5 Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versi- § 13 Welchen Einfluss hat eine Veränderung cherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus des versicherten Risikos auf den Beitrag ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund (Beitragsregulierung)? 5 § 14 Welche Zahlung schulden Sie uns bei gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen vorzeitiger Beendigung oder Nichtigkeit privatrechtlichen Inhalts des Vertrags? 6 § 15 Wann werden die Versicherungsbeiträge von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch ge- angeglichen (Beitragsangleichung)? 6 nommen werden. Wie lange besteht der Vertrag? Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf § 16 Was gilt für die Vertragsdauer und die den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Scha- Kündigung zum Ablauf? 6 denereignis geführt hat, kommt es nicht an. § 17 Was geschieht bei Wegfall des ver- sicherten Risikos? 7 (2) Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch § 18 Wann können Sie nach einer Beitragsan- wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, gleichung kündigen? 7 § 19 Unter welchen Voraussetzungen kann nach a) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbst- einem Versicherungsfall gekündigt werden? 7 vornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt § 20 Unter welchen Voraussetzungen kann nach der Leistung; Veräußerung des versicherten Unternehmens gekündigt werden? 7 b) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nach- § 21 Unter welchen Voraussetzungen können wir erfüllung durchführen zu können; nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften kündigen? 7 c) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegen- § 22 Was gilt bei einer Mehrfachversicherung? 7 standes oder wegen des Ausbleibens des mit der Ver- tragsleistung geschuldeten Erfolges; Was müssen Sie tun, um Ihren Versicherungsschutz nicht zu gefährden (Obliegenheiten)? d) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf § 23 Was bedeutet die vorvertragliche ordnungsgemäße Vertragserfüllung; Anzeigepflicht im Sinne des Gesetzes? 8 e) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung § 24 Welche Obliegenheiten bestehen für Sie der Leistung; vor Eintritt des Versicherungsfalls? 8 § 25 Welche Obliegenheiten bestehen für Sie f) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Er- nach Eintritt des Versicherungsfalls? 8 satzleistungen. PHA--0400Z0 (0/07) 10.21, Seite 1 [Seite 2] § 2 Sind auch Vermögensschäden und das Abhanden- (3) Die Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken kommen von Sachen versichert? a) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen von Sie können Ihren Versicherungsschutz durch besondere Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen, soweit diese Fahr- Vereinbarung erweitern auf Ihre gesetzliche Haftpflicht zeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versiche- privatrechtlichen Inhalts wegen rungspflicht unterliegen; (1) Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch b) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von durch Sachschäden entstanden sind; Bahnen; (2) Schäden durch Abhandenkommen von Sachen; hierauf c) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht finden dann die Bestimmungen über Sachschäden An- unterliegen; wendung. d) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu § 3 Auf welche Risiken erstreckt sich der Versiche- versichern sind. rungsschutz (Versichertes Risiko)? (1) Der Versicherungsschutz umfasst Ihre gesetzliche § 5 Welche Leistungen können Sie von uns erwarten? In Haftpflicht welchem Umfang sind wir im Versicherungsfall be- vollmächtigt? a) aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken; (1) Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schaden- b) aus Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versiche- ersatzansprüche und Ihre Freistellung von berechtigten rungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Schadenersatzansprüchen. Dies gilt nicht für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasser- Berechtigt sind Schadenersatzansprüche dann, wenn Sie fahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versiche- aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnis- rungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; ses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet sind und wir hierdurch gebunden sind. Anerkenntnisse und c) aus Risiken, die für Sie nach Abschluss der Versiche- Vergleiche, die von Ihnen ohne unsere Zustimmung abge- rung neu entstehen (Vorsorgeversicherung) und die in § 4 geben oder geschlossen wurden, binden uns nur, soweit näher geregelt sind. der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich be- standen hätte. (2) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhö- hungen des versicherten Risikos durch Änderung beste- Ist Ihre Schadenersatzverpflichtung mit bindender Wir- hender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. Wir können kung für uns festgestellt, haben wir Sie binnen zwei Wo- den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von § 21 chen vom Anspruch des Dritten freizustellen. kündigen. (2) Wir sind bevollmächtigt, alle uns zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadenersatzansprüche § 4 Was geschieht, wenn Risiken nach Vertragsabschluss zweckmäßig erscheinenden Erklärungen in Ihrem Namen neu entstehen (Vorsorgeversicherung)? abzugeben. (1) Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechts- für Sie neu entstehen, sind im Rahmen des bestehenden streit über Schadenersatzansprüche gegen Sie, sind wir Vertrags sofort versichert (Vorsorgeversicherung). zur Prozessführung bevollmächtigt. Wir führen den Rechtsstreit in Ihrem Namen auf unsere Kosten. a) Sie sind jedoch verpflichtet, nach Aufforderung durch uns, jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzei- (3) In dem Fall, dass wir in einem Strafverfahren wegen gen. Zur Anzeige neuer Risiken können wir Sie auch mit eines Schadenereignisses, das einen unter den Versiche- der Beitragsrechnung auffordern. Wenn Sie ein neues Ri- rungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge ha- siko nicht rechtzeitig bei uns melden, entfällt der Versi- ben kann, die Bestellung eines Verteidigers für Sie wün- cherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab des- schen oder genehmigen, tragen wir die gebührenord- sen Entstehung. nungsmäßigen oder die mit dem Verteidiger besonders vereinbarten höheren Kosten. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor Sie uns das neue Ri- siko angezeigt haben, so müssen Sie beweisen, dass das (4) Erlangen Sie oder ein Versicherter das Recht, die Auf- neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu hebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu for- einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeige- dern, so sind wir zur Ausübung dieses Rechts bevoll- frist noch nicht verstrichen war. mächtigt. b) Wir sind berechtigt, für das neue Risiko einen ange- messenen Beitrag zu verlangen. Kommt zwischen Ihnen § 6 Welche Grenzen gelten für unsere Entschädigungs- und uns keine Einigung über die Höhe dieses Beitrags in- leistung? nerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rück- (1) Die von uns zu leistende Entschädigung ist bei jedem wirkend ab dessen Entstehung. Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungs- summen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der (2) Der Versicherungsschutz besteht im Rahmen der für Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflich- die Vorsorgeversicherung vereinbarten Höchstersatzlei- tige Personen erstreckt. stung. (2) Es kann vereinbart werden, dass wir die Versiche- rungsleistung auf ein Mehrfaches der vereinbarten Versi- cherungssumme begrenzen. PHA--0400Z0 (0/07) 10.21, Seite 2 [Seite 3] (3) Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung (4) Haftpflichtansprüche eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versiche- rungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versiche- a) von Ihnen selbst oder der in § 7 Abs. 5 benannten Per- rungsfälle eingetreten ist, wenn diese sonen gegen die Versicherten; - auf derselben Ursache, b) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere Versicherungsvertrags; sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder - auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln c) zwischen mehreren Versicherten desselben Versiche- beruhen. rungsvertrags. (4) Falls besonders vereinbart, beteiligen Sie sich bei je- (5) Haftpflichtansprüche gegen Sie dem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadensersatzleistung a) aus Schadenfällen Ihrer Angehörigen, die mit Ihnen in (Selbstbehalt). häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versi- cherungsvertrag versicherten Personen gehören; (5) Unsere Aufwendungen für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer (6) Übersteigen die berechtigten Schadenersatzansprüche Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern tragen wir die Prozesskosten im Verhältnis der Versiche- und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, rungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche. Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes (7) Haben Sie an den Geschädigten Rentenzahlungen zu Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Ver- sind). sicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger son- stiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch ver- b) von Ihren gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn bleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, wird die Sie geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig sind, zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungs- oder wenn Sie unter gesetzlicher Betreuung stehen; summe bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente von uns erstattet. c) von Ihren gesetzlichen Vertretern, wenn Ihr Unterneh- men in der Rechtsform einer juristischen Person des pri- Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entspre- vaten oder öffentlichen Rechts oder eines nicht rechtsfä- chende Vorschrift der Verordnung über den Versiche- higen Vereins geführt wird; rungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versi- d) von Ihren unbeschränkt persönlich haftenden Gesell- cherungsfalles. schaftern, wenn Ihr Unternehmen in der Rechtsform einer Offenen Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft Bei der Berechnung des Betrages, mit dem Sie sich an oder Gesellschaft des bürgerlichen Rechts geführt wird; laufenden Rentenzahlungen beteiligen müssen, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die e) von Ihren Partnern, wenn Ihr Unternehmen in der nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restver- Rechtsform einer eingetragenen Partnerschaftsgesell- sicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Lei- schaft geführt wird; stungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungs- summe abgesetzt. f) von Ihren Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwal- tern; (8) Falls die von uns verlangte Erledigung eines Haft- pflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder zu § 7 Abs. 4 und § 7 Abs. 5: Vergleich an Ihrem Verhalten scheitert, haben wir für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Die Ausschlüsse unter § 7 Abs. 4 und § 7 Abs. 5 b) bis f) Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzu- erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche von Ange- kommen. hörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. § 7 Welche Ansprüche sind von der Versicherung ausge- (6) Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sa- schlossen (Ausschlüsse)? chen und wegen aller sich daraus ergebenden Vermö- gensschäden, wenn Sie diese Sachen gemietet, geleast, Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind von haben oder diese Gegenstand eines besonderen Verwah- der Versicherung ausgeschlossen: rungsvertrages sind. (1) Versicherungsansprüche aller Personen, die den (7) Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sa- Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. chen und wegen aller sich daraus ergebenden Vermö- gensschäden, wenn (2) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis a) die Schäden durch Ihre gewerbliche oder berufliche von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit Tätigkeit an diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur, Be- - Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder förderung, Prüfung und dgl.) entstanden sind; bei unbe- - Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben. weglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder deren Teile unmittelbar von der Tätig- (3) Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund eines Ver- keit betroffen waren; trags oder einer Zusage über den Umfang Ihrer gesetz- lichen Haftpflicht hinausgehen. b) die Schäden dadurch entstanden sind, dass Sie diese Sachen zur Durchführung einer gewerblichen oder beruf- lichen Tätigkeit (als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialab- PHA--0400Z0 (0/07) 10.21, Seite 3 [Seite 4] lagefläche und dgl.) benutzt haben; bei unbeweglichen bb) für Schäden, die durch von Ihnen hergestellte oder Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sa- gelieferte Erzeugnisse (ausgenommen Abfälle), Arbeiten chen oder deren Teile unmittelbar von der Benutzung be- oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung troffen waren; oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkt- haftpflicht). Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für c) die Schäden durch Ihre gewerbliche oder berufliche Tä- Schäden durch Umwelteinwirkung, die aus der Planung, tigkeit entstanden sind und sich diese Sachen oder - sofern Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhal- es sich um unbewegliche Sachen handelt - deren Teile im tung oder Wartung von unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben; dieser Ausschluss gilt nicht, wenn Sie beweisen, - Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stof- dass Sie zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich not- fe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, wendige Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schä- zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen); den getroffen hatten. - Anlagen gem. Anhang 1 oder 2 zum Umwelthaftungs- gesetz (UmweltHG- Anlagen); zu § 7 Abs. 6 und § 7 Abs. 7: - Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Be- stimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht Sind die Voraussetzungen der Ausschlüsse in § 7 Abs. 6 unterliegen; und § 7 Abs. 7 in der Person von Ihren Angestellten, Ar- - Abwasseranlagen beitern, Bediensteten, Bevollmächtigten oder Beauf- tragten gegeben, so entfällt gleichfalls der Versiche- oder Teilen resultieren, die ersichtlich für solche Anlagen rungsschutz, und zwar sowohl für Sie, als auch für andere bestimmt sind. durch den Versicherungsvertrag versicherte Personen. (11) Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, (8) Haftpflichtansprüche wegen Schäden an von Ihnen asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzufüh- hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder son- ren sind. stigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Liefe- rung oder Leistung liegenden Ursache und wegen aller (12) Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittel- sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt barem oder mittelbarem Zusammenhang stehen mit auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangel- energiereichen ionisierenden Strahlen (z.B. Strahlen von haften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen). Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt. (13) gestrichen Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn (14) Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, welche ent- Dritte in Ihrem Auftrag oder für Ihre Rechnung die Her- stehen durch stellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben. a) Abwässer, soweit es sich nicht um häusliche Abwässer handelt, (9) Haftpflichtansprüche aus im Ausland (d.h. außerhalb der Bundesrepublik Deutschland) vorkommenden Scha- b) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen, denereignissen; Ansprüche aus § 110 Sozialgesetzbuch VII sind jedoch mitversichert. c) Überschwemmungen stehender oder fließender Ge- wässer. (10) a) Ansprüche, die gegen Sie wegen Umweltschäden ge- (15) Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Aus- mäß Umweltschadensgesetz oder anderer auf der EU- tausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektro- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden natio- nischer Daten, soweit es sich handelt um Schäden aus nalen Umsetzungsgesetzen geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn Sie von einem Dritten aufgrund a) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Veränderung von Daten, Inhalts auf Erstattung der durch solche Umweltschäden entstandenen Kosten in Anspruch genommen werden. b) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten, Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche c) Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaus- erhalten, die auch ohne Bestehen des Umweltschadens- tausch, gesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtli- nie (2004/35/EG) basierenden nationaler Umsetzungsge- d) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen. setze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestim- mungen privatrechtlichen Inhalts gegen Sie geltend ge- (16) Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlich- macht werden könnten. keits- oder Namensrechtsverletzungen. Dieser Ausschluss gilt nicht im Rahmen der Versicherung (17) Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, privater Haftpflichtrisiken. Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder son- stigen Diskriminierungen. b) Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelt- einwirkung. (18) Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden aus der Übertragung einer Krankheit. Das Gleiche gilt für Dieser Ausschluss gilt nicht Sachschäden, die durch Krankheit der Ihnen gehörenden, von Ihnen gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden aa) im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisi- sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn ken Sie beweisen, dass Sie weder vorsätzlich noch grob fahr- oder lässig gehandelt haben. PHA--0400Z0 (0/07) 10.21, Seite 4 [Seite 5] Wann beginnt der Versicherungsschutz? Was gilt für die stehen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung Beitragszahlung? nicht zu vertreten haben. § 8 Wann beginnt der Versicherungsschutz? Auf unsere Leistungsfreiheit können wir uns nur berufen, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform oder (1) Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein Zeitpunkt, wenn Sie den ersten Beitrag rechtzeitig im Sin- auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrages hin- ne von § 9 zahlen. Wenn Sie den ersten Beitrag nicht gewiesen haben. rechtzeitig zahlen, beginnt der Versicherungsschutz daher erst zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie den Beitrag zahlen. Für (2) Zahlen Sie die den ersten oder einmaligen Beitrag nicht Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungs- rechtzeitig, können wir vom Vertrag zurücktreten, solange schutzes eingetreten sind, leisten wir nicht. Sie die Zahlung nicht bewirkt haben. Das Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die (2) Wenn Sie den Versicherungsschutz nachträglich er- Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. weitern, gilt Absatz 1 auch für diese Erweiterung des Ver- sicherungsschutzes. § 11 Was gilt, wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig zahlen? § 9 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten? (1) Zahlen Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig, gera- (1) a) Den Beitrag für Ihre Versicherung müssen Sie in ei- ten Sie ohne Zahlungsaufforderung in Verzug. Ein Verzug nem einmaligen Beitrag oder als laufende Beiträge ent- tritt nicht ein, wenn die Zahlung aufgrund eines Um- sprechend der vereinbarten Zahlungsperiode zahlen. standes unterbleibt, den Sie nicht zu vertreten haben. Im Verzugsfall sind wir berechtigt, Ersatz des uns durch den Die Zahlungsperiode kann je nach Vereinbarung ein Mo- Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. nat, ein Vierteljahr, ein halbes Jahr oder ein Jahr betragen. Wir geben sie im Versicherungsschein an. (2) Zahlen Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig, können wir Ihnen auf Ihre Kosten in Textform eine Zahlungsfrist Die Beiträge sind entsprechend der vereinbarten Zah- setzen. Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen lungsperiode kalkuliert. Die Versicherungsperiode (§ 12 betragen. Versicherungsvertragsgesetz) entspricht somit der ver- einbarten Zahlungsperiode. (3) Für Versicherungsfälle, die nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist eintreten, besteht kein Versicherungsschutz, b) Der erste Beitrag ist unverzüglich nach Abschluss des wenn Sie sich bei Eintritt des Versicherungsfalles noch mit Vertrages zu zahlen. Wenn Sie mit uns vereinbart haben, der Zahlung in Verzug befinden. Voraussetzung ist, dass dass der Versicherungsschutz erst später beginnen soll, wir Sie bereits mit der Fristsetzung auf diese Rechtsfolge wird der Beitrag erst zu diesem Zeitpunkt fällig. hingewiesen haben. Die Folgebeiträge sind jeweils am Monatsersten der ver- (4) Nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist können wir einbarten Zahlungsperiode fällig, wenn nicht etwas an- den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündi- deres vereinbart ist. gen, wenn Sie sich noch immer mit den Beiträgen, Zinsen oder Kosten in Verzug befinden. Voraussetzung ist, dass (2) Die Beitragszahlung ist rechtzeitig, wenn Sie bei Fäl- wir Sie bereits mit der Fristsetzung auf diese Rechtsfolge ligkeit unverzüglich alles tun, damit der Beitrag bei uns hingewiesen haben. Wir können die Kündigung bereits mit eingeht. der Fristsetzung erklären. Sie wird dann automatisch mit Ablauf der Frist wirksam, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt Haben Sie eine Einzugsermächtigung erteilt (Lastschrift- noch immer mit der Zahlung in Verzug sind. Auf diese verfahren), ist die Beitragszahlung rechtzeitig, wenn der Rechtsfolge werden wir Sie ebenfalls hinweisen. Beitrag bei Fälligkeit von uns eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen. (5) Sie können den angeforderten Betrag auch dann noch nachzahlen, wenn unsere Kündigung wirksam geworden Können wir einen fälligen Beitrag nicht einziehen und ha- ist. Die Nachzahlung kann nur innerhalb eines Monats ben Sie dies nicht zu vertreten, ist die Zahlung auch dann nach der Kündigung oder, wenn die Kündigung bereits mit noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich erfolgt, nachdem der Fristsetzung verbunden worden ist, innerhalb eines wir Sie in Textform zur Zahlung aufgefordert haben. Monats nach Fristablauf erfolgen. Zahlen Sie innerhalb dieses Zeitraums, wird die Kündigung unwirksam und der (3) Können wir einen fälligen Beitrag nicht einziehen und Vertrag besteht fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen haben Sie dies zu vertreten, können wir für die Zukunft dem Ablauf der Zahlungsfrist und der Zahlung eintreten, verlangen, dass Zahlungen nur noch außerhalb des Last- besteht jedoch kein Versicherungsschutz schriftverfahrens erfolgen. (6) Eine Kündigung nach dieser Vorschrift bedarf der (4) Die Übermittlung des Beitrags erfolgt auf Ihre Gefahr Schriftform. und Ihre Kosten. § 12 Was gilt für die Versicherungsteuer? § 10 Was gilt, wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen? Alle in Rechnung gestellten Beiträge enthalten die Versi- cherungsteuer, die Sie in der jeweils vom Gesetz be- (1) Der Beginn des Versicherungsschutzes ist von der stimmten Höhe zu entrichten haben. rechtzeitigen Zahlung des Beitrages nach (§ 8 "Wann be- ginnt der Versicherungsschutz?") abhängig. Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, be- § 13 Welchen Einfluss hat eine Veränderung des versi- ginnt der Versicherungsschutz daher erst zu dem Zeit- cherten Risikos auf den Beitrag (Beitragsregulie- punkt, zu dem Sie den Beitrag zahlen. Für Versicherungs- rung)? fälle, die in der Zwischenzeit eintreten, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet. Unsere Leistungspflicht bleibt be- (1) Sie sind verpflichtet, uns auf unsere Aufforderung hin mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten PHA--0400Z0 (0/07) 10.21, Seite 5 [Seite 6] Risikos gegenüber den zum Zwecke der Beitragsbemes- zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergan- sung gemachten Angaben eingetreten sind. Diese Auffor- genen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten derung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitrags- Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf rechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Mo- teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten da- nats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf bei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall unseren Wunsch nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und zu unserem Nachteil sind wir berechtigt, von Ihnen eine Höhe der Versicherungsleistungen. Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Bei- tragsunterschieds zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn Sie Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres beweisen, dass Sie an der Unrichtigkeit der Angaben kein ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schaden- Verschulden trifft. zahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeit- raum neu angemeldeten Schadenfälle. (2) Aufgrund Ihrer Änderungsmitteilung oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der (3) Im Fall einer Erhöhung sind wir berechtigt, im Fall einer Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Weg- Verminderung verpflichtet, den Beitrag um den sich aus § fall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des 15 Abs. 2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Bei- Eingangs der Mitteilung bei uns. Der vertraglich verein- tragsangleichung). Den veränderten Beitrag teilen wir Ih- barte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten nen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen rechtzeitig werden. Alle entsprechend § 15 Abs. 1 nach dem Versi- vor Beginn des nächsten Versicherungsjahres mit. Dies cherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermä- kann auch in Verbindung mit einer Beitragsrechnung er- ßigungen des Mindestbeitrags werden berücksichtigt. folgen. (3) Sollten Sie die Mitteilung nicht rechtzeitig abgeben, Hat sich der Durchschnitt unserer Schadenzahlungen in können wir für den Zeitraum, für den die Angaben zu ma- jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren chen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrages ver- jeweils für diese Jahre nach § 15 Abs. 2 ermittelt hat, dür- langen. Machen Sie die Angaben nachträglich, findet eine fen wir den Beitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um Beitragsregulierung statt. Ein von Ihnen zuviel gezahlter den sich der Durchschnitt unserer Schadenzahlungen Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben in- nach unseren unternehmenseigenen Zahlen im letzten nerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige erhöhten Beitrages erfolgten. nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Ab- satz ergeben würde. (4) Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwen- dung auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für (4) Liegt die Veränderung nach § 15 Abs. 2 oder § 15 mehrere Jahre. Abs. 3 unter 5 Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen. §14 Welche Zahlung schulden Sie uns bei vorzeitiger Be- endigung oder Nichtigkeit des Vertrags? Wie lange besteht der Vertrag? Wird der Vertrag vorzeitig beendet, können wir - soweit § 16 Was gilt für die Vertragsdauer und die Kündigung zum das Gesetz nichts anderes bestimmt - nur den Teil des Ablauf? Beitrages verlangen, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. (1) Die vereinbarte Vertragsdauer können Sie Ihrem Ver- sicherungsschein entnehmen. Wenn eine feste Vertrags- Andere gesetzliche Bestimmungen gelten insbesondere, dauer vereinbart ist, endet der Vertrag zum vorgesehenen wenn wir wegen einer Verletzung Ihrer Anzeigepflicht vom Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Vertrag zurücktreten oder ihn wegen arglistiger Täu- schung anfechten. In diesen Fällen können wir den ver- (2) Wenn eine stillschweigende Vertragsverlängerung einbarten Beitrag bis zum Zugang unserer Rücktritts- oder vereinbart ist, verlängert sich der Vertrag nach Ablauf der Anfechtungserklärung verlangen. Dies gilt auch, wenn der vereinbarten Vertragsdauer um jeweils ein weiteres Jahr, Versicherungsschutz in diesen Fällen rückwirkend entfällt. wenn weder Sie noch wir den Vertrag kündigen. Die Kün- digung muss dem jeweils anderen Vertragspartner späte- Treten wir wegen nicht rechtzeitiger Zahlung des ersten stens drei Monate vor Ablauf der vereinbarten Vertrags- oder einmaligen Beitrags vom Vertrag zurück, so können dauer oder jedes darauf folgenden Jahres zugehen. wir eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. (3) Wenn eine Vertragsdauer von mehr als drei Jahren vereinbart ist, können Sie den Vertrag zum Ablauf des § 15 Wann werden die Versicherungsbeiträge angeglichen dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kündi- (Beitragsangleichung)? gen. Die Kündigung muss uns spätestens drei Monate vor Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden (1) Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsanglei- Jahres zugehen. chung. Sie wird jeweils ab Beginn desjenigen Versiche- rungsjahres wirksam, das jeweils nach dem 30. Juni be- (4) Eine Kündigung nach dieser Vorschrift bedarf der ginnt. Schriftform. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung. (2) Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die nach dem 30. Juni beginnenden Versiche- rungsjahre, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen al- ler zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflicht versicherung PHA--0400Z0 (0/07) 10.21, Seite 6 [Seite 7] § 17 Was geschieht bei Wegfall des versicherten Risikos? - durch den Dritten, uns gegenüber mit sofortiger Wir- kung oder auf den Schluss der laufenden Versiche- Wenn Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, erlischt rungsperiode die Versicherung bezüglich dieser Risiken. In diesem Fall haben wir Anspruch auf den Beitrag, den wir hätten erhe- in Schriftform gekündigt werden. ben können, wenn die Versicherung dieser Risiken nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem wir vom (3) Das Kündigungsrecht erlischt, wenn Wegfall Kenntnis erlangt haben. - wir es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausüben, in welchem wir vom Übergang auf den § 18 Wann können Sie nach einer Beitragsangleichung Dritten Kenntnis erlangen; kündigen? - der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang ausübt, wobei das Kündigungsrecht bis zum (1) Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsanglei- Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen chung nach § 15 Abs. 3, ohne dass sich der Umfang des bleibt, in dem der Dritte von der Versicherung Kennt- Versicherungsschutzes entsprechend ändert, können Sie nis erlangt. den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung kündigen. Die Kündigung wird sofort, frühestens (4) Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens unserer Bei- laufenden Versicherungsperiode und wird das Versiche- tragserhöhung wirksam. Wir werden Sie in der Mitteilung rungsverhältnis nicht gekündigt, haften Sie als bisheriger über die Beitragsangleichung auf dieses gesetzliche Kün- Versicherungsnehmer und der Dritte für den Versiche- digungsrecht hinweisen. Die Mitteilung muss Ihnen späte- rungsbeitrag dieser Periode als Gesamtschuldner. stens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitrags- erhöhung zugehen. (5) Der Übergang eines Unternehmens ist uns durch Sie als dem bisherigen Versicherungsnehmer oder den Dritten (2) Eine Kündigung nach dieser Vorschrift bedarf der unverzüglich anzuzeigen. Schriftform. Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht be- (3) Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein steht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungs- Kündigungsrecht. fall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem uns die Anzeige hätte zugehen müssen, und wir den mit Ihnen bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht § 19 Unter welchen Voraussetzungen kann nach einem geschlossen hätten. Versicherungsfall gekündigt werden? Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für (1) Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, alle Versicherungsfälle, die frühestens einen Monat nach wenn dem Zeitpunkt eintreten, in dem wir von der Veräußerung Kenntnis erlangen. Dies gilt nur, wenn wir in diesem Monat - wir aufgrund eines Versicherungsfalls eine Schaden- von unserem Kündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht ersatzzahlung geleistet haben oder haben. - Ihnen eine Klage über einen unter den Versicherungs- schutz fallenden Haftpflichtanspruch gerichtlich zuge- Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzei- stellt wird. gepflicht nicht weg, wenn uns die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in dem uns die Anzeige hätte zu- Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Schriftform gehen müssen. spätestens einen Monat nach der Schadenersatzzahlung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein. § 21 Unter welchen Voraussetzungen können wir nach Ri- (2) Kündigen Sie den Versicherungsvertrag, wird Ihre sikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Kündigung sofort nach deren Zugang bei uns wirksam. Sie Rechtsvorschriften kündigen? können jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des lau- Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung fenden Versicherungsjahres wirksam wird. bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften sind wir berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhal- Kündigen wir den Versicherungsvertrag, wird unsere tung einer Frist von einem Monat schriftlich zu kündigen. Kündigung einen Monat nach deren Zugang bei Ihnen Das Kündigungsrecht erlischt, wenn wir es nicht innerhalb wirksam. eines Monats von dem Zeitpunkt an ausüben, in welchem wir von der Erhöhung Kenntnis erlangt haben. § 20 Unter welchen Voraussetzungen kann nach Veräuße- rung des versicherten Unternehmens gekündigt wer- § 22 Was gilt bei einer Mehrfachversicherung? den? (1) Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das selbe (1) Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversi- Risiko in mehreren Versicherungsverträgen haftpflicht- cherung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser versichert ist. an Ihrer Stelle in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte (2) Ist die Mehrfachversicherung ohne Ihr Wissen zustande und Pflichten ein. gekommen, können Sie die Aufhebung des später ge- schlossenen Vertrags verlangen. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen (3) Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn Sie es nicht Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird. innerhalb eines Monats geltend machen, nachdem Sie von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt haben. Die (2) Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Fall von Ihnen verlangte Aufhebung des Versicherungs- schutzes wird mit Zugang Ihrer Erklärung wirksam. - durch uns, dem Dritten gegenüber mit einer Frist von einem Monat, PHA--0400Z0 (0/07) 10.21, Seite 7 [Seite 8] (4) Eine Aufhebungserklärung nach dieser Vorschrift be- Schadenberichte zu erstatten und uns bei der Schadener- darf der Schriftform mittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach unserer Ansicht für die Bearbeitung des Scha- dens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür an- Was müssen Sie tun, um Ihren Versicherungsschutz nicht geforderten Schriftstücke übersandt werden. zu gefährden (Obliegenheiten)? (3) Wird gegen Sie ein Haftpflichtanspruch erhoben, ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches § 23 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht im Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder Sinne des Gesetzes? Ihnen gerichtlich der Streit verkündet, haben Sie dies ebenfalls unverzüglich anzuzeigen. (1) Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung ver- pflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Um- (4) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von stände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahr- Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz müssen Sie heitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Gefahrerheblich fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen sind die Umstände, die für unseren Entschluss, den Ver- Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung unsererseits be- trag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich darf es nicht. sind. (5) Wird gegen Sie ein Haftpflichtanspruch gerichtlich gel- Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Ver- tend gemacht, müssen Sie uns die Führung des Verfahrens tragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Um- überlassen. Wir beauftragen in Ihrem Namen einen ständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige ver- Rechtsanwalt. Sie müssen dem Rechtsanwalt Vollmacht pflichtet. sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die an- geforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. Handelt für Sie ein Stellvertreter und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand oder handelt er arglistig, werden Sie so behandelt, als hätten Sie selbst davon §26 Welche Rechtsfolgen haben Obliegenheitsverlet- Kenntnis gehabt oder den Umstand arglistig verschwie- zungen? gen. (1) Eine Obliegenheitsverletzung kann - unabhängig ob die (2) Die Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht erge- Obliegenheit vor oder nach Eintritt des Versicherungs- ben sich aus §§ 19 bis 22 Versicherungsvertragsgesetz falles zu erfüllen ist - Auswirkungen auf unsere Leistungs- (VVG). Unter den dort genannten Voraussetzungen können pflicht haben. wir vom Versicherungsvertrag zurücktreten, leistungsfrei sein, den Vertrag kündigen, wegen arglistiger Täuschung Verletzen Sie eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vor- anfechten oder auch berechtigt sein, den Vertrag zu än- sätzlich, so besteht kein Versicherungsschutz. dern. Verletzen Sie eine Obliegenheit aus diesem Vertrag grob Unsere Rechte auf Rücktritt, Kündigung oder Vertragsan- fahrlässig, sind wir berechtigt unsere Leistung zu kürzen. passung stehen uns nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte Die Kürzung richtet sich nach der Schwere Ihres Ver- Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeige- schuldens. Eine Kürzung unterbleibt, wenn Sie nach- pflichtverletzung hingewiesen haben. weisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt (3) Falls wir im Rahmen einer Vertragsänderung den Bei- Auch im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sind trag um mehr als 10% erhöhen oder die Gefahrabsiche- wir jedoch insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie uns rung für einen nicht angezeigten Umstand ausschließen, nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit können Sie den Vertrag nach Maßgabe von § 19 Abs. 6 VVG kündigen. - weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versi- cherungsfalles (4) Die Ausübung eines Gestaltungsrechts nach dieser - noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Vorschrift (Rücktritt, Kündigung, Anfechtung oder Ver- Leistungspflicht tragsänderung) bedarf der Schriftform, gleich ob das Ge- staltungsrecht durch Sie oder uns ausgeübt wird. ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben. § 24 Welche Obliegenheiten bestehen für Sie vor Eintritt Verletzen Sie eine Auskunfts- oder Aufklärungsobliegen- des Versicherungsfalls? heit, die Sie nach Eintritt des Versicherungsfalles zu erfül- len haben, können wir uns auf vollständige oder teilweise Besonders gefahrdrohende Umstände müssen Sie auf un- Leistungsfreiheit nur berufen, wenn wir Sie durch geson- ser Verlangen innerhalb angemessener Frist beseitigen. derte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hinge- Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung wiesen haben. unserer beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne (2) Verletzen Sie eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, weiteres als besonders gefahrdrohend. die Sie vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen ha- ben, so können wir nicht nur die Rechte nach § 26 Abs. 1 geltend machen, sondern außerdem den Vertrag fristlos § 25 Welche Obliegenheiten bestehen für Sie nach Eintritt kündigen. Das Kündigungsrecht können wir nur innerhalb des Versicherungsfalls? eines Monats nachdem wir von der Verletzung Kenntnis erlangt haben, ausüben. (1) Jeder Versicherungsfall ist uns unverzüglich anzuzei- gen, auch wenn noch keine Schadenersatzansprüche er- Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, hoben wurden. dass die Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgte. (2) Sie müssen nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Dabei sind unsere Wei- (3) Die Kündigung nach dieser Vorschrift bedarf der sungen zu beachten, soweit dies für Sie zumutbar ist. Sie Schriftform. sind verpflichtet, uns ausführliche und wahrheitsgemäße PHA--0400Z0 (0/07) 10.21, Seite 8 [Seite 9] Welche weiteren Bestimmungen sind zu beachten? Sofern nach dem Gesetz weitere Gerichtsstände beste- hen, können Sie Klagen auch dort erheben. § 27 Was gilt hinsichtlich der mitversicherten Personen? (2) Wir können Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen Sie bei dem Gericht erheben, in dessen Bezirk Sie (1) Erstreckt sich die Versicherung auch oder ausschließ- zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder, falls kein lich auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als Wohnsitz besteht, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Sie selbst, sind alle für Sie geltenden Bestimmungen auf Wenn Sie eine juristische Person sind, bestimmt sich das diese Versicherten entsprechend anzuwenden. Die Be- zuständige Gericht nach Ihrem Geschäftssitz. stimmungen über die Vorsorgeversicherung (§ 4) gelten nicht, wenn das neue Risiko nur für einen Versicherten, (3) Ist Ihr Wohnsitz im Zeitpunkt der Klageerhebung un- nicht jedoch auch für Sie entsteht. bekannt und ist auch kein gewöhnlicher Aufenthaltsort in Deutschland bekannt, können sowohl Sie als auch wir (2) Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsver- Klagen im Zusammenhang mit dem Versicherungsver- trag steht ausschließlich Ihnen zu. Sie bleiben neben dem hältnis ausschließlich bei dem Gericht erheben, das für Versicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verant- unseren Geschäftssitz oder für unsere Sie betreuende wortlich. Niederlassung örtlich zuständig ist. Dies gilt entsprechend, wenn Sie eine juristische Person sind und Ihr Geschäftssitz unbekannt ist. § 28 entfällt (4) Haben Sie zum Zeitpunkt der Klageerhebung Ihren § 29 Was gilt für Ihre Mitteilungen und Erklärungen, die Wohn- oder Geschäftssitz nicht in einem Mitgliedsstaat sich auf das Versicherungsverhältnis beziehen? Was der Europäischen Gemeinschaft, Island, Norwegen oder gilt nach dem Gesetz, wenn Sie uns eine Änderung der Schweiz, können sowohl Sie als auch wir Klagen im Ihrer Anschrift oder Ihres Namens nicht mitteilen? Zusammenhang mit dem Versicherungsverhältnis aus- schließlich bei dem Gericht erheben, das für unseren Ge- (1) Mitteilungen und Erklärungen, die das Versicherungs- schäftssitz oder für unsere Sie betreuende Niederlassung verhältnis betreffen, können weit reichende Auswirkungen örtlich zuständig ist. haben. Diese sollten auch dann in Text- oder Schriftform erfolgen, wenn eine solche Form weder im Gesetz noch im (5) Haben Sie bei Vertragsschluss Ihren Wohnsitz oder Versicherungsvertrag vorgesehen ist. gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland, und tritt ein versichertes schädigendes Ereignis im Ausland ein, so (2) Haben Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift oder Ihres können Klagen in diesem Zusammenhang nur vor einem Namens nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, deutschen Gericht erhoben werden. die Ihnen gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte uns bekannte An- § 32 Welches Recht findet Anwendung? schrift unter dem letzten uns bekannten Namen. Die Er- klärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. zugegangen. (3) Wenn Sie für die Versicherung die Anschrift Ihres Ge- § 33 Unter welchen Voraussetzungen ist eine Bedin- werbebetriebes angegeben haben, gilt § 29 Abs. 2 bei ein- gungsanpassung zulässig? er Verlegung der gewerblichen Niederlassung entspre- chend. (1) Wenn eine Bestimmung in Versicherungsbedingungen (Klausel) § 30 Wann verjähren die vertraglichen Ansprüche nach - durch höchstrichterliche Entscheidung oder dem Gesetz? - durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt (1) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjäh- für unwirksam erklärt worden ist, dann sind wir berechtigt, ren gemäß § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in die betroffene Klausel zu ändern, zu ergänzen oder zu er- drei Jahren. Einzelheiten zu Beginn, Dauer und Unterbre- setzen, wenn die Voraussetzungen der folgenden Absätze chung der Verjährung bestimmen sich nach §§ 195 bis 213 vorliegen. BGB. (2) Die Anpassung kommt nur in Betracht für Klauseln über (2) Haben Sie einen Anspruch aus dem Versicherungs- Gegenstand und Umfang der Versicherung, Ausschlüsse, vertrag bei uns angemeldet, ist die Verjährung bis zu dem Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nach Ver- Zeitpunkt gehemmt, zu dem Ihnen unsere Entscheidung in tragsschluss, Beitragsanpassung, Vertragsdauer und Textform zugeht. Kündigung. (3) Die Anpassung setzt voraus, dass die gesetzlichen § 31 Wo können Ansprüche gerichtlich geltend gemacht Vorschriften keine konkrete Regelung zur Füllung der werden? Lücke enthalten und dass die ersatzlose Streichung der Klausel keine angemessene, den typischen Interessen der (1) Sie können aus dem Versicherungsverhältnis bei dem Vertragspartner gerechte Lösung darstellt. Gericht Klage erheben, das für unseren Geschäftssitz oder für unsere Sie betreuende Niederlassung örtlich zuständig (4) Die Anpassung erfolgt nach den Grundsätzen einer er- ist. gänzenden Vertragsauslegung. Das bedeutet, dass die unwirksame Klausel durch die Regelung ersetzt wird, Sie können auch bei dem deutschen Gericht Klage erhe- welche die Vertragspartner als angemessene und ihren ben, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren typischen Interessen gerechte Lösung gewählt hätten, Wohnsitz oder, falls kein Wohnsitz besteht, Ihren gewöhn- wenn ihnen die Unwirksamkeit der Klausel zum Zeitpunkt lichen Aufenthalt haben. Wenn Sie eine juristische Person des Vertragsschlusses bekannt gewesen wäre. sind, bestimmt sich das zuständige deutsche Gericht nach Ihrem Geschäftssitz. (5) Unter den oben genannten Voraussetzungen haben wir eine Anpassungsbefugnis für im Wesentlichen inhalts- PHA--0400Z0 (0/07) 10.21, Seite 9 [Seite 10] gleiche Klauseln auch dann, wenn sich die gerichtlichen www.ec.europa.eu/consumers/odr/) nutzen. Ihre Be- oder behördlichen Entscheidungen gegen Klauseln an- schwerde wird von dort an den Ombudsmann für Versi- derer Versicherer richten. cherungen weitergeleitet. (6) Die angepassten Klauseln werden wir Ihnen in Text- (3) Beschwerde bei der Versicherungsaufsicht form bekannt geben und erläutern. Als Versicherungsunternehmen unterliegen wir der Auf- Sie gelten als genehmigt, wenn Sie nicht innerhalb von sicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sechs Wochen nach Bekanntgabe in Textform widerspre- (BaFin), Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn, chen. Hierauf werden wir Sie bei der Bekanntgabe aus- Email: poststelle@bafin.de, Website:www.bafin.de. Im Fall drücklich hinweisen. Zur Wahrung der Frist genügt die einer Beschwerde können Sie sich auch an diese wenden. rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Bei fristgemä- ßem Widerspruch tritt die Bedingungsanpassung nicht in (4) Rechtsweg Kraft. Unabhängig von der Beschwerde haben Sie immer auch Wir können innerhalb von sechs Wochen nach Zugang des die Möglichkeit. den Rechtsweg zu beschreiten. Widerspruchs den Versicherungsvertrag mit einer Frist von 8 Wochen zum Ende eines Monats schriftlich kündigen, wenn für uns das Festhalten an dem Vertrag ohne die An- passung unzumutbar ist. Eine E-Mail erfüllt die Schriftform nicht. (7) Eine Kündigung nach dieser Vorschrift bedarf der Schriftform § 34 Wie wird das Versicherungsjahr bestimmt? Wenn die vereinbarte Vertragsdauer nicht aus ganzen Jahren besteht, wird das erste Versicherungsjahr ver- kürzt. Die folgenden Versicherungsjahre bis zum verein- barten Vertragsablauf sind jeweils ganze Jahre. Die vereinbarte Vertragsdauer können Sie ihrem Versi- cherungsschein entnehmen. § 35 An wen können Sie Beschwerden richten? zulässig? Ihnen stehen die nachfolgend genannten Beschwerde- möglichkeiten zur Verfügung: (1) Beschwerde bei uns oder Ihrem Vermittler Sollten Sie nicht zufrieden sein, wenden Sie sich bitte gerne an uns. Weitere Informationen hierzu sowie Kon- taktmöglichkeiten finden Sie unter www.allianz.de/servi- ce/beschwerde/. Sie können Ihre Beschwerde auch an Ih- ren Versicherungsvermittler richten. (2) Beschwerde beim Ombudsmann für Versicherungen Sie haben auch die Möglichkeit, ein Beschwerdeverfahren beim Ombudsmann für Versicherungen durchzuführen (Anschrift: Versicherungsombudsmann e.V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin, E-Mail: beschwerde@versicherungsobudsmann.de; Website: www.versicherungsobudsmann.de). Wir nehmen am Streitbeilegungsvefahren vor dieser Schlichtungsstel- le teil. Das Verfahren kann nur von Verbrauchern durch- geführt werden. Der Beschwerdewert darf 100.000 Euro nicht übersteigen. Bei Beschwerden über einen Versiche- rungsvermittler oder -berater können Sie sich unabhängig vom Beschwerdewert an den Ombudsmann wenden. Der Ombudsmann antwortet auf jede Beschwerde und unter- breitet in geeigneten Fällen einen Schlichtungsvorschlag. Entscheidet der Ombudsmann zu Ihren Gunsten, sind wir an diese Entscheidung gebunden, sofern der Beschwer- dewert 10.000 Euro nicht überschreitet. Sofern Sie als Verbraucher den Versicherungsvertrag auf elektronsichem Wege (z.B. über eine Website oder via E-Mail) geschlossen haben, können Sie für Ihre Be- schwerde auch die von der Europäischen Kommission eingerichtete Online-Streitbeilegungsplattform (Website: PHA--0400Z0 (0/07) 10.21, Seite 10
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