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Volltext aufklappen: Bedingungen Haftpflicht Firmen (H 3)
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ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung
(AL-AHB 2008) H 03.8
(Fassung September 2016)
____________________________________________________________________________________________________________________________
Umfang des Versicherungsschutzes 17 Wegfall des versicherten Risikos
1 Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall 18 Kündigung nach Prämienangleichung
2 Vermögensschäden, Abhandenkommen von Sachen 19 Kündigung nach Versicherungsfall
3 Versichertes Risiko 20 Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen
4 Vorsorgeversicherung 21 Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder
5 Leistungen der Versicherung Erlass von Rechtsvorschriften
6 Begrenzung der Leistungen 22 Mehrfachversicherung
7 Ausschlüsse
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Beginn des Versicherungsschutzes/Prämienzahlung 23 Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers
8 Beginn des Versicherungsschutzes 24 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
9 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger 25 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
Prämie 26 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten
10 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgeprämie
11 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung Weitere Bestimmungen
12 Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung 27 Mitversicherte Personen
13 Prämienregulierung 28 Abtretungsverbot
14 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 29 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung
15 Prämienangleichung 30 Verjährung
31 Zuständiges Gericht
Dauer und Ende des Vertrages/Kündigung 32 Anzuwendendes Recht
16 Dauer und Ende des Vertrages
____________________________________________________________________________________________________________________________
Umfang des Versicherungsschutzes 3 Versichertes Risiko
3.1 Der Versicherungsschutz umfasst die gesetzliche Haftpflicht
1 Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall
1.1 Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos (1) aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebe-
für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der nen Risiken des Versicherungsnehmers,
Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Ver- (2) aus Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein
sicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für Risiken
Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflicht- aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft-
bestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadens- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs-
ersatz in Anspruch genommen wird. oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen,
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des (3) aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der
Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schaden- Versicherung neu entstehen (Vorsorgeversicherung) und die in Ziffer 4
verursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an. näher geregelt sind.
1.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich 3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des
um gesetzliche Ansprüche handelt, versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer
(1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rechtsvorschriften. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den
Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung; Voraussetzungen von Ziffer 21 kündigen.
(2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung 4 Vorsorgeversicherung
durchführen zu können; 4.1 Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu entste-
(3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder hen, sind im Rahmen des bestehenden Vertrages sofort versichert.
wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfol- (1) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des
ges; Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die
(4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungs- Aufforderung kann auch mit der Prämienrechnung erfolgen. Unterlässt der
gemäße Vertragserfüllung; Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungs-
schutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
(5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leis-
tung; Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so
hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach
(6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen. Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist,
zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
2 Vermögensschaden, Abhandenkommen von Sachen
(2) Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko eine angemessene
Dieser Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung erweitert
Prämie zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe der Prämie
werden auf die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versi-
innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht
cherungsnehmers wegen
zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rück-
2.1 Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sach- wirkend ab dessen Entstehung.
schäden entstanden sind;
4.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung
2.2 Schäden durch Abhandenkommen von Sachen; hierauf finden dann bis zur Einigung im Sinne von Ziffer 4.1 (2) auf den Betrag von
die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung. 1.000.000 EUR für Personenschäden und 500.000 EUR für Sachschäden
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und – soweit vereinbart – 50.000 EUR für Vermögensschäden begrenzt, berührt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer
sofern nicht im Versicherungsschein geringere Versicherungssummen auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur
festgesetzt sind. Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet.
4.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken 6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf
die Versicherungssummen angerechnet.
(1) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft-
oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führer- 6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Ver-
schein- oder Versicherungspflicht unterliegen; sicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozess-
kosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser
(2) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; Ansprüche.
(3) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; 6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzah-
(4) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von lungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versiche-
kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind. rungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem
Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungs-
5 Leistungen der Versicherung summe, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versiche-
rungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom
5.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, Versicherer erstattet.
die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und die Freistellung
des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtun- Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift
gen. der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des
Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versiche- Versicherungsfalles.
rungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses
oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer
hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Ver- an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der
sicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen
geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der An- verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen
spruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abge-
setzt.
Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit binden-
der Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den 6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haft-
Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten pflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am
freizustellen. Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den
von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungs-
5.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des leistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erschei-
nenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. 6.9 Kumulklausel
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Scha- 6.9.1 Beruhen mehrere Versicherungsfälle auf derselben Ursache und
densersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer besteht für einen Teil (oder mehrere) dieser Versicherungsfälle Versiche-
zur Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den Rechtsstreit im Namen rungsschutz über die Betriebs- und Berufs-Haftpflichtversicherung1 (Bau-
des Versicherungsnehmers auf seine Kosten. stein A) und/oder über einen anderen Teil (oder mehrere) über die Um-
welt-Haftpflichtversicherung (Baustein B) und/oder für einen weiteren
5.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das Teil (oder mehrere) über die Umweltschadensversicherung (Baustein C),
einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur so liegt ein Kumulfall vor, wenn mindestens zwei dieser Bausteine betrof-
Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versiche- fen sind.
rungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der
Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders 6.9.2 Im Kumulfall besteht für jeden dieser Versicherungsfälle Versiche-
vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. rungsschutz nur im Rahmen der für den jeweiligen Baustein vereinbarten
Versicherungssummen unter Berücksichtigung einer Gesamtleistung des
5.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter das Versicherers für derartige Kumulfälle von höchstens 12.000.000 EUR.
Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu for-
dern, so ist der Versicherer zur Ausübung dieses Rechts bevollmächtigt. 6.9.3 Im Kumulfall gelten die Versicherungsfälle als in dem Zeitpunkt
eingetreten, in dem der erste Versicherungsfall eingetreten ist.
6 Begrenzung der Leistungen
6.9.4 Ist für den Versicherungsfall sowohl in der Betriebs-/Berufs-Haft-
6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versiche- pflichtversicherung, der Umwelt-Haftpflicht-Versicherung als auch in der
rungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt Umweltschadensversicherung ein Selbstbehalt vereinbart, kommt im
auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädi- Kumulfall der höchste der Selbstbehalte zur Anwendung. Ist nur für einen
gungspflichtige Personen erstreckt. Baustein ein Selbstbehalt vereinbart, kommt dieser zur Anwendung.
6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädi- 6.9.5 Die vorstehenden Regelungen finden auch Anwendung, sofern für
gungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versi- die Umwelt-Haftpflichtversicherung bzw. Umweltschadensversicherung
cherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssummen eigenständige Verträge bestehen.
begrenzt.
6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende 7 Ausschlüsse
Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich
ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese etwas anderes bestimmt ist, sind von der Versicherung ausgeschlossen:
auf derselben Ursache, 7.1 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich
herbeigeführt haben.
auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und
zeitlichem, Zusammenhang oder 7.2 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch
verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder
auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. Schädlichkeit
6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein fest-
gelegten Betrag an der Schadensersatzleistung (Selbstbehalt). Auch wenn Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.
die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die
Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag
der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. Ziffer 6.1 bleibt un- 1
bzw. gewerbliche Haus- und Grundbesitzer- sowie Bauherren-Haftpflichtversicherung
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7.3 Haftpflichtansprüche, soweit sie auf Grund Vertrags oder Zusagen zu Ziffer 7.6 und Ziffer 7.7:
über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers
hinausgehen. Sind die Voraussetzungen der Ausschlüsse in Ziffer 7.6 und Ziffer 7.7 in
der Person von Angestellten, Arbeitern, Bediensteten, Bevollmächtigten
7.4 Haftpflichtansprüche oder Beauftragten des Versicherungsnehmers gegeben, so entfällt gleich-
falls der Versicherungsschutz, und zwar sowohl für den Versicherungs-
(1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziffer 7.5 benannten nehmer als auch für die durch den Versicherungsvertrag etwa mitver-
Personen gegen die Mitversicherten, sicherten Personen.
(2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versiche- 7.8 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer
rungsvertrages, hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen
(3) zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungsver- infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursa-
trages. che und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch
dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der
7.5 Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung
oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt.
(1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher
Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitver- Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag
sicherten Personen gehören; oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Liefe-
rung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen
Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebens- haben.
partnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem
Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, 7.9 Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Schadenereig-
Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und nissen; Ansprüche aus § 110 Sozialgesetzbuch VII sind jedoch mitver-
Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch sichert.
ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern
und Kinder miteinander verbunden sind). 7.10 (a) Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Umwelt-
schäden gemäß Umweltschadensgesetz oder anderer auf der EU-Umwelt-
(2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versi- haftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsge-
cherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder setzen geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn der Ver-
betreute Person ist; sicherungsnehmer von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflicht-
bestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Erstattung der durch solche
(3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer Umweltschäden entstandenen Kosten in Anspruch genommen wird.
eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht
rechtsfähiger Verein ist; Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten, die
auch ohne Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der
(4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Um-
der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommandit- setzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
gesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist; privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht
(5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine einge- werden könnten.
tragene Partnerschaftsgesellschaft ist; Dieser Ausschluss gilt nicht im Rahmen der Versicherung privater Haft-
(6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern; pflichtrisiken.
zu Ziffer 7.4 und Ziffer 7.5: 7.10 (b) Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.
Die Ausschlüsse unter Ziffer 7.4 und Ziffer 7.5 (2) bis 7.5 (6) erstrecken Dieser Ausschluss gilt nicht
sich auch auf Haftpflichtansprüche von Angehörigen der dort genannten (1) im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken
Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
oder
7.6 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen
sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungs- (2) für Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder
nehmer diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen, durch verbo- gelieferte Erzeugnisse (auch Abfälle), durch Arbeiten oder sonstige Leis-
tene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Ver- tungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten
wahrungsvertrages sind. entstehen (Produkthaftpflicht).
7.7 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für Schäden durch Umweltein-
sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn wirkung, die aus der Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demon-
tage, Instandhaltung oder Wartung von
(1) die Schäden durch eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit des
Versicherungsnehmer an diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur, Be- Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen,
förderung, Prüfung und dgl.) entstanden sind; bei unbeweglichen Sachen zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten
gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen (WHG-Anlagen);
unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren;
Anlagen gemäß Anhang 1 oder 2 zum Umwelthaftungsgesetz (Um-
(2) die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer weltHG-Anlagen);
diese Sachen zur Durchführung seiner betrieblichen oder beruflichen
Tätigkeiten (als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche und dgl.) Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen
benutzt hat; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen;
als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Benutzung Abwasseranlagen
betroffen waren;
oder Teilen resultieren, die ersichtlich für solche Anlagen bestimmt sind.
(3) die Schäden durch eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit des
Versicherungsnehmer entstanden sind und sich diese Sachen oder - sofern 7.11 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige
es sich um unbewegliche Sachen handelt - deren Teile im unmittelbaren Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben; dieser Ausschluss gilt
nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er zum Zeitpunkt der 7.12 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder
Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen zur Vermeidung mittelbarem Zusammenhang stehen mit energiereichen ionisierenden
von Schäden getroffen hatte. Strahlen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).
7.13 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf
(1) gentechnische Arbeiten,
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(2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO), 10 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgeprämie
(3) Erzeugnisse, die 10.1 Die Folgeprämien sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am
Monatsersten des vereinbarten Prämienzeitraums fällig.
Bestandteile aus GVO enthalten,
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein
aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden. oder in der Prämienrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
7.14 Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, welche entstehen durch 10.2 Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versiche-
rungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete
(1) Abwässer, soweit es sich nicht um häusliche Abwässer handelt, Zahlung nicht zu vertreten hat.
(2) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen, Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstan-
(3) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer. denen Schadens zu verlangen.
7.15 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Über- Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem
mittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich han- Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist
delt um Schäden aus bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung
ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen
(1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach
von Daten, den Ziffer 10.3 und 10.4 mit dem Fristablauf verbunden sind.
(2) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten, 10.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch
mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung
(3) Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch, kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach
(4) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen. Ziffer 10.2 Absatz 3 darauf hingewiesen wurde.
7.16 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Na- 10.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch
mensrechtsverletzungen. mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhal-
tung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der
7.17 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Zahlungsaufforderung nach Ziffer 10.2 Absatz 3 darauf hingewiesen hat.
Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.
Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach
7.18 Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, die aus der Über- innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort.
tragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren. Das Glei- Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der
che gilt für Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versiche- Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz. Die
rungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziffer 10.3 bleibt unberührt.
entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der
Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahr- 11 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat
lässig gehandelt hat. Ist die Einziehung der Prämie von einem Konto vereinbart, gilt die Zah-
lung als rechtzeitig, wenn die Prämie zum Fälligkeitstag eingezogen wer-
Beginn des Versicherungsschutzes/Prämienzahlung den kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung
nicht widerspricht.
8 Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein ange- Konnte die fällige Prämie ohne Verschulden des Versicherungsnehmers
gebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer die erste oder einma- vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch
lige Prämie rechtzeitig im Sinne von Ziffer 9.1 zahlt. Die in Rechnung rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen
gestellte Prämie enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungs- Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
nehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.
Kann die fällige Prämie nicht eingezogen werden, weil der Versicherungs-
nehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen hat, oder hat der Versi-
9 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger
cherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass die Prämie nicht
Prämie
eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung
9.1 Die erste oder einmalige Prämie ist – unabhängig von dem Bestehen außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versiche-
eines Widerrufrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten rungsnehmer ist zur Übermittlung der Prämie erst verpflichtet, wenn er
und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zah- vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.
len.
12 Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertrags-
schluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach Vertrags- Ist die Zahlung der Jahresprämie in Raten vereinbart, sind die noch ausste-
schluss zu zahlen. henden Raten sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zah-
lung einer Rate im Verzug ist.
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers
oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Prämienzahlung
frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. verlangen.
Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten gilt die erste Rate als erste 13 Prämienregulierung
Prämie.
13.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und
9.2 Zahlt der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren An-
nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versi- gaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hin-
cherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versi- weis auf der Prämienrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines
cherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des
hat. Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung der Prämie eintreten, ist Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des
der Versicherer nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in
Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch dreifacher Höhe des festgestellten Prämienunterschiedes verlangen. Dies
einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrich-
der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat. tigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.
9.3 Zahlt der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie 13.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder
nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange sonstiger Feststellungen wird die Prämie ab dem Zeitpunkt der Veränder-
die Prämie nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, ung berichtigt (Prämienregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken
wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicher-
zu vertreten hat. er. Die vertraglich vereinbarte Mindestprämie darf dadurch nicht unter-
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schritten werden. Alle entsprechend Ziffer 15.1 nach dem Versicherungs- 17 Wegfall des versicherten Risikos
abschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen der Mindest- Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, so erlischt
prämie werden berücksichtigt. die Versicherung bezüglich dieser Risiken. Dem Versicherer steht die
13.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, Prämie zu, den er hätte erheben können, wenn die Versicherung dieser
kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen Risiken nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem er vom
waren, eine Nachzahlung in Höhe der für diesen Zeitraum bereits in Rech- Wegfall Kenntnis erlangt.
nung gestellten Prämie verlangen. Werden die Angaben nachträglich
gemacht, findet eine Prämienregulierung statt. Eine vom Versicherungs- 18 Kündigung nach Prämienangleichung
nehmer zuviel gezahlte Prämie wird nur zurückerstattet, wenn die Anga- Erhöht sich die Prämie aufgrund der Prämienangleichung gemäß Zif-
ben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung der erhöhten fer 15.3, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert,
Prämie erfolgten. kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines
Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wir-
13.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versi- kung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Prämien-
cherungen mit Prämienvorauszahlung für mehrere Jahre. erhöhung wirksam werden sollte.
14 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungs-
durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil nehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Prämien-
der Prämie, die dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz erhöhung zugehen.
bestanden hat. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.
15 Prämienangleichung 19 Kündigung nach Versicherungsfall
15.1 Die Versicherungsprämien unterliegen der Prämienangleichung. So- 19.1 Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn
weit die Prämien nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme sowie Mietwert
berechnet werden, findet keine Prämienangleichung statt. Mindest- oder vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung geleistet wurde,
Grundprämien unterliegen unabhängig von der Art der Prämienberech-
nung der Prämienangleichung. der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Frei-
stellung zu Unrecht abgelehnt hat, oder
15.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die
ab dem 1. Juli fällige Prämie, um welchen Prozentsatz sich im ver- dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Ver-
gangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum sicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch gerichtlich zuge-
Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicher- stellt wird.
er gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform spätestens einen
ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf Monat nach der Schadensersatzzahlung, der Ablehnung oder der Zustel-
teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die spezi- lung der Klage zugegangen sein.
ell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermitt-
lung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen. 19.2 Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort
nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer
Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt,
der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam
der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle. wird.
15.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang
einer Verminderung verpflichtet, die Folgejahresprämie um den sich aus beim Versicherungsnehmer wirksam.
Ziffer 15.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Prämienangleichung).
Die veränderte Folgejahresprämie wird dem Versicherungsnehmer mit der 20 Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen
nächsten Prämienrechnung bekannt gegeben.
20.1 Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung besteht,
Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in an einen Dritten veräußert, tritt dieser an Stelle des Versicherungsnehmers
jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungs-
denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach Zif- verhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.
fer 15.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer die Folgejahresprämie nur
um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Scha- Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines
denzahlungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalen- Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten
derjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die übernommen wird.
sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde. 20.2 Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle
15.4 Liegt die Veränderung nach Ziffer 15.2 oder 15.3 unter 5 %, entfällt durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist von
eine Prämienangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden einem Monat,
Jahren zu berücksichtigen.
durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wir-
Dauer und Ende des Vertrages/Kündigung kung oder auf den Schluss der laufenden Versicherungsperiode
16 Dauer und Ende des Vertrages in Textform gekündigt werden.
16.1 Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit 20.3 Das Kündigungsrecht erlischt, wenn
abgeschlossen.
der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt
16.2 Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich an ausübt, in welchem er vom Übergang auf den Dritten Kenntnis
der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätes- erlangt;
tens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine
Kündigung zugegangen ist. der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang
ausübt, wobei das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats
16.3 Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Ver- von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in dem der Dritte von der
trag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt. Versicherung Kenntnis erlangt.
16.4 Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versiche- 20.4 Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden
rungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf Versicherungsperiode und wird das Versicherungsverhältnis nicht gekün-
folgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer spätes- digt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte für die
tens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein. Versicherungsprämie dieser Periode als Gesamtschuldner.
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20.5 Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den (3) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.
bisherigen Versicherungsnehmer oder den Dritten unverzüglich anzu-
zeigen. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er
den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer
Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Ver- nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand
sicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung
dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen oder den Umfang der Leistung ursächlich war.
müssen, und der Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag
mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der
Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Versiche-
rungsfälle, die frühestens einen Monat nach dem Zeitpunkt eintreten, in Dem Versicherer steht der Teil der Prämie zu, der der bis zum Wirk-
dem der Versicherer von der Veräußerung Kenntnis erlangt. Dies gilt nur, samwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
wenn der Versicherer in diesem Monat von seinem Kündigungsrecht 23.3 Prämienänderung oder Kündigungsrecht
keinen Gebrauch gemacht hat.
Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletz-
Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht ung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit
weg, wenn dem Versicherer die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von
war, in dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. einem Monat in Textform kündigen.
21 Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer
Erlass von Rechtsvorschriften nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht
Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen
oder Erlass neuer Rechtsvorschriften ist der Versicherer berechtigt, das hätte.
Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Ver-
kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines trag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen
Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedingungen auf
von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat. Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der
Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die
22 Mehrfachversicherung anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Ver-
22.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren tragsbestandteil.
Versicherungsverträgen versichert ist.
Erhöht sich durch die Vertragsanpassung die Prämie um mehr als 10 %
22.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht ange-
der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später zeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag inner-
geschlossenen Vertrages verlangen. halb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers fristlos
kündigen.
22.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer
es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehr- Der Versicherer muss die ihm nach Ziffer 23.2 und 23.3 zustehenden
fachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeit- Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist be-
punkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem ginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der Anzeige-
Versicherer zugeht. pflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis
erlangt. Er hat die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt;
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung
abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist.
23 Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers
Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziffer 23.2 und 23.3 nur zu,
23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche
wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Text-
Umstände
form auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat.
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung
Der Versicherer kann sich auf die in den Ziffer 23.2 und 23.3 genannten
dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach
Rechte nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder
denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss
die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt
zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige 23.4 Anfechtung
verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme
der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung
anzufechten, bleibt unberührt. Im Fall der Anfechtung steht dem Versiche-
Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss rer der Teil der Prämie zu, der der bis zum Wirksamwerden der Anfech-
des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem tungserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
vereinbarten Inhalt abzuschließen.
24 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers ge-
schlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf
Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen.
Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen
Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt
23.2 Rücktritt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
(1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen
25 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zu-
rückzutreten. 25.1 Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Schadensersatz-
ansprüche erhoben worden sind, dem Versicherer innerhalb einer Woche
(2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungs- anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer
nehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvoll- Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.
ständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.
25.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwen-
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung dung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers
der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nach- sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar
weist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht ange- ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenbe-
zeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. richte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu
unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die
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ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft
Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür 28 Abtretungsverbot
angeforderten Schriftstücke übersandt werden. Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne
25.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden.
behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich
anzuzeigen. 29 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung
29.1 Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen
25.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungs- sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versiche-
behörden auf Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß rungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Ge-
Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer schäftsstelle gerichtet werden.
Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
29.2 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem
25.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch ge- Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem
richtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Ver- Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines ein-
sicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versi- geschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift.
cherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zuge-
dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen gangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung des
und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. Versicherungsnehmers.
26 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten 29.3 Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Betrieb
26.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der betrieblichen Niederlassung
Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann die Bestimmungen der Ziffer 29.2 entsprechende Anwendung.
der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der
Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kün- 30 Verjährung
digungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Oblie- 30.1 Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei
genheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschrif-
beruhte. ten des Bürgerlichen Gesetzbuches.
26.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, 30.2 Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer
verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem
fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem
seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungs- Anspruchsteller in Textform zugeht.
nehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
31 Zuständiges Gericht
Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei
Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Aus- 31.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer
kunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versi- bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicher-
cherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform ers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungs-
nehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlas-
Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob sung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen
fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. gewöhnlichen Aufenthalt hat. Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer
nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungs- Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen
nehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem
Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Fest- der Versicherer seinen Sitz hat.
stellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung
ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Oblie- 31.2 Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen
genheit arglistig verletzt hat. aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben werden,
das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort
Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versi- seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Ist der Versicherungs-
cherer ein ihm nach Ziffer 26.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt. nehmer eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch
nach dem Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers. Das
Weitere Bestimmungen gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesell-
schaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine
27 Mitversicherte Person eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist.
27.1 Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen
andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn 31.3 Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der
geltenden Bestimmungen auf die Mitversicherten entsprechend anzu- Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit
wenden. Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziffer 4) für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer
gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Mitversicherten nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag
entsteht. zuständigen Niederlassung.
27.2 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht aus- 32 Anzuwendendes Recht
schließlich dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Mitversicherten Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.
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