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Versicherungsmakler / Betriebshaftpflichtversicherung / Bedingungsarchiv

ALTE LEIPZIGER Firmen: die Bedingungen im Volltext

Allgemeine Haftpflichtbedingungen der ALTE LEIPZIGER (AL-AHB 2008, Fassung September 2016) als Grundlage der Haftpflicht Firmen; Summen, Bausteine und Einschlüsse stehen in den Besonderen Bedingungen und im Versicherungsschein.

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Ich ermächtige ALTE LEIPZIGER, Zahlungen von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von ALTE LEIPZIGER auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Gläubiger-Identifikationsnummer und Mandatsreferenz teilt ALTE LEIPZIGER mit der Bestätigung mit.

Ihr Maklerauftrag

Damit wir Ihren Antrag bei ALTE LEIPZIGER einreichen dürfen, brauchen wir Ihren Auftrag und Ihre Vollmacht. Bitte lesen und unten unterschreiben.

Maklerauftrag und Maklervollmacht

Auftraggeber
(bitte oben ausfüllen), geboren am (bitte oben ausfüllen), (bitte oben ausfüllen), (bitte oben ausfüllen) (bitte oben ausfüllen)

Makler
Norman Nammert, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Deutschland, unter der Marke NAMMERT

1. Auftrag
Ich beauftrage den Makler, mir den Tarif ALTE LEIPZIGER Haftpflicht Firmen von ALTE LEIPZIGER (Betriebshaftpflichtversicherung) zu vermitteln und diesen Vertrag danach zu betreuen. Der Makler reicht meinen Antrag bei diesem Versicherer ein, auch wenn er dort keine eigene Anbindung hat.

2. Vollmacht
Ich bevollmächtige den Makler, für diesen Vertrag in meinem Namen den Antrag zu stellen, alle dafür nötigen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, Versicherungsschein, Bedingungen und Schriftverkehr zu empfangen, Auskünfte einzuholen und Änderungen zu beantragen. Kündigen darf er den Vertrag nur auf meine ausdrückliche Weisung.

3. Untervollmacht
Der Makler darf Untervollmacht an andere zugelassene Versicherungsvermittler erteilen, etwa an einen Maklerverbund oder an einen Makler mit Anbindung an den Versicherer, soweit das für die Einreichung und Betreuung nötig ist.

4. Daten
Ich bin einverstanden, dass der Makler meine Angaben aus diesem Antrag für die Vermittlung verarbeitet und an den Versicherer und, falls nötig, an den eingebundenen Vermittler weitergibt. Näheres steht in der Datenschutzerklärung auf www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Vergütung
Der Makler wird vom Versicherer vergütet. Mir entstehen dafür keine Kosten.

6. Widerruf
Ich kann Auftrag und Vollmacht jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen, eine E-Mail an info@nammert.com genügt. Der Versicherungsvertrag selbst bleibt davon unberührt.

7. Erstinformation
Die Erstinformation des Maklers nach § 15 VersVermV konnte ich vor der Unterschrift lesen: www.nammert.com/erstinformation.php.

Ich unterschreibe elektronisch. Zeitpunkt und Herkunft der Unterschrift hält das Formular fest.

Hier unterschreiben, mit Finger oder Maus

Den unterschriebenen Auftrag bekommen Sie mit Ihren Antragsunterlagen. Datenschutzerklärung

Wir reichen Ihren Antrag an ALTE LEIPZIGER weiter und melden uns mit der Bestätigung.

Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 66 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungssumme je Schadenereignis (pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden)laut Versicherungsschein
Jahreshöchstersatzleistung (Maximierung, z. B. zweifache Versicherungssumme je Versicherungsjahr)ja„Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.“Ziffer 6.2, Seite 2
Reine Vermögensschäden (Baustein in der Betriebshaftpflicht)ja, bis zur Versicherungssumme„Dieser Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung erweitert werden auf die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen 2.1 Vermögensschäden, die weder durch Personennoch durch Sachschäden entstanden sind“Ziffer 2.1, Seite 1
Selbstbeteiligung Standard je Schadenereignisnicht geregelt
Geltungsbereich (Inland, Europa, weltweit; Auslandsschäden aus Tätigkeiten und Lieferungen)ja„Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen; Ansprüche aus § 110 Sozialgesetzbuch VII sind jedoch mitversichert.“Ziffer 7.9, Seite 3
Mitversicherte Personen (Inhaber, gesetzliche Vertreter, Betriebsangehörige, Leiharbeitnehmer, Praktikanten)nicht geregelt
Versichertes Risiko nach Betriebsbeschreibung, mitversicherte Nebentätigkeiten und Nebenbetriebeja„Der Versicherungsschutz umfasst die gesetzliche Haftpflicht (1) aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken des Versicherungsnehmers“Ziffer 3.1, Seite 1
Vorsorgeversicherung für neu hinzukommende Risikenja, bis 1 Mio. €„Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Ziffer 4.1 (2) auf den Betrag von 1.000.000 EUR für Personenschäden und 500.000 EUR für Sachschäden“Ziffer 4.2, Seite 1
Leistungsgarantie gegenüber Musterbedingungen oder Vorvertrag, Innovationsklausel (Leistungsupdate)nicht geregelt
Abwehr unberechtigter Ansprüche, Kosten zusätzlich zur Versicherungssummeja„Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet.“Ziffer 6.5, Seite 2

Betriebsrisiko

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Mietsachschäden an gemieteten, gepachteten oder geliehenen Gebäuden und Räumennein„wenn der Versicherungsnehmer diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat“Ziffer 7.6, Seite 3
Mietsachschäden an gemieteten oder geliehenen beweglichen Sachen (Arbeitsgeräte, Maschinen)nein„wenn der Versicherungsnehmer diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat“Ziffer 7.6, Seite 3
Verlust fremder Schlüssel und Codekarten (Kosten für Schlossaustausch und Schließanlage)nicht geregelt
Tätigkeitsschäden (Bearbeitungsschäden) an fremden Sachen, an oder mit denen gearbeitet wirdnein„die Schäden durch eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmer an diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung“Ziffer 7.7 (1), Seite 3
Obhutsschäden an fremden Sachen in Verwahrung (z. B. Kundenfahrzeuge, Kommissionsware)nein„oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind“Ziffer 7.6, Seite 3
Be- und Entladeschäden an Fahrzeugen und Containernnicht geregelt
Allmählichkeitsschäden (Temperatur, Gase, Dämpfe, Feuchtigkeit, Niederschläge)nicht geregelt
Schäden an Erd- und Freileitungen sowie unterirdischen Anlagennicht geregelt
Haftung aus der Beauftragung von Subunternehmern (Nachunternehmerrisiko)nicht geregelt
Nicht zulassungspflichtige Arbeitsmaschinen und Stapler bis zur genannten Geschwindigkeitnicht geregelt
Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht für Betriebsgrundstücke und teilweise Vermietungnicht geregelt
Sachschäden an Eigentum der Betriebsangehörigen (Kleidung, Fahrzeuge auf dem Betriebsgelände)nicht geregelt
Teilnahme an Messen, Ausstellungen und Betriebsveranstaltungennicht geregelt
Haftung aus elektronischem Datenaustausch und Internetnutzung (Datenlöschung, Schadsoftware)nein„der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten“Ziffer 7.15, Seite 4
Vorübergehende Tätigkeiten und Montagen im Ausland, auch USA und Kanadanein„Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen“Ziffer 7.9, Seite 3

Produkthaftpflicht

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Produkthaftpflicht für Personen- und Sachschäden durch hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse und erbrachte Arbeitennicht geregelt
Erweiterte Produkthaftpflicht für Vermögensschäden (Baustein nach Produkthaftpflicht-Modell)nicht geregelt
Verbindungs-, Vermischungs- und Verarbeitungsschädennicht geregelt
Aus- und Einbaukosten mangelhafter Erzeugnissenicht geregelt
Schäden durch mangelhafte hergestellte, gelieferte oder gewartete Maschinen (Maschinenklausel)nicht geregelt
Prüf- und Sortierkostennicht geregelt
Rückrufkosten für Erzeugnissenicht geregelt
Nachbesserungsbegleitschäden bei Handwerksleistungen (Kosten, um an die mangelhafte Stelle zu gelangen)nein„wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können“Ziffer 1.2 (2), Seite 1
Erzeugnisse, die mit Wissen des Versicherungsnehmers in die USA oder nach Kanada gelangennicht geregelt

Umwelt

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Umwelthaftpflicht (Personen- und Sachschäden durch Umwelteinwirkung, Anlagenrisiken)nein„Schäden durch Umwelteinwirkung. Dieser Ausschluss gilt nicht (1) im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken“Ziffer 7.10 (b), Seite 3
Umweltschadensversicherung nach Umweltschadensgesetz (Schäden an Boden, Gewässern, Arten)nein„Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz“Ziffer 7.10 (a), Seite 3
Gewässerschäden durch Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen (Kleingebinde, Heizöltank)nein„Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen)“Ziffer 7.10 (b), Seite 3
Sanierung eigener Grundstücke und Gewässer nach einem Umweltschadennicht geregelt

Erweiterungen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Privathaftpflicht des Inhabers und seiner Familie mitversichertnicht geregelt
Bauherrenhaftpflicht für eigene Bauvorhaben bis zur genannten Bausummenicht geregelt
Betrieb von Photovoltaikanlagen einschließlich Einspeisung ins Netznicht geregelt
Betrieb von Drohnen und Flugmodellen für betriebliche Zweckenicht geregelt
Ansprüche wegen Benachteiligung von Beschäftigten oder Bewerbern (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz)nein„Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.“Ziffer 7.17, Seite 4
Haftung für Datenschutzverletzungen und Cyber-Drittschädennein„Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.“Ziffer 7.16, Seite 4
Kosten der Strafverteidigung (Straf-Rechtsschutz für Betriebsangehörige)ja, bis zur Versicherungssumme„Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen“Ziffer 5.3, Seite 2
Forderungsausfall (Schutz bei zahlungsunfähigem Schädiger)nicht geregelt
Haftung für überlassene Arbeitskräfte und Arbeiten auf fremden Betriebsgeländennicht geregelt

Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss von Erfüllungsansprüchen und Mängelbeseitigung am eigenen Werkja„auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung“Ziffer 1.2 (1), Seite 1
Ausschluss bei bewusstem Abweichen von Gesetzen, Vorschriften oder Weisungennicht geregelt
Ausschluss von Asbestschädenja„Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.“Ziffer 7.11, Seite 3
Ausschluss von Schäden durch Gebrauch zulassungspflichtiger Kraftfahrzeuge (Benzinklausel)nicht geregelt
Ausschluss von Planungs-, Beratungs- und Gutachtertätigkeit (Berufshaftpflicht)nicht geregelt
Ausschluss von Strafschadenersatz, Bußgeldern und Vertragsstrafennicht geregelt

Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Erhöhte Selbstbeteiligung für einzelne Bausteine (Tätigkeits-, Mietsach-, Leitungsschäden)nicht geregelt
Beitragsbemessung und Beitragsregulierung (Umsatz, Lohnsumme, Mitarbeiterzahl), Meldepflichtja„Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird die Prämie ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Prämienregulierung)“Ziffer 13.2, Seite 4
Anzeigepflicht bei Gefahrerhöhung und Änderung der Betriebsartja„Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind.“Ziffer 13.1, Seite 4
Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, kein Anerkenntnis ohne Zustimmung)ja„Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind, dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen.“Ziffer 25.1, Seite 6
Nachhaftung nach Betriebsaufgabe oder Vertragsende (Schäden aus früheren Lieferungen und Arbeiten)nicht geregelt
Vertragsdauer und Kündigung (Laufzeit, Kündigung nach Schadenfall)ja„Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist.“Ziffer 16.2, Seite 5

Besonderheiten Spanien

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
RC de explotación (Haftung aus dem laufenden Betrieb im Sinn des spanischen Bedingungswerks)nicht geregelt
RC patronal (Arbeitgeberhaftung gegenüber eigenen Beschäftigten bei Arbeitsunfällen)nicht geregelt
Sublímite por víctima (Höchstbetrag je geschädigter Person)nicht geregelt
RC locativa (Schäden am gemieteten Geschäftslokal)nicht geregelt
RC de productos y post trabajos (Schäden nach Auslieferung oder Abschluss der Arbeiten)nicht geregelt
Defensa jurídica y fianzas (Verteidigung und Kautionen im Zivil- und Strafverfahren)nicht geregelt
Delimitación temporal (Schadenereignis während der Laufzeit, Meldung bis wie lange nach Vertragsende)nicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Alte Leipziger Versicherung Aktiengesellschaft
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: Bedingungen Haftpflicht Firmen (H 3)
[Seite 1] ALTE LEIPZIGER Versicherung Aktiengesellschaft Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AL-AHB 2008) H 03.8 (Fassung September 2016) ____________________________________________________________________________________________________________________________ Umfang des Versicherungsschutzes 17 Wegfall des versicherten Risikos 1 Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall 18 Kündigung nach Prämienangleichung 2 Vermögensschäden, Abhandenkommen von Sachen 19 Kündigung nach Versicherungsfall 3 Versichertes Risiko 20 Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen 4 Vorsorgeversicherung 21 Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder 5 Leistungen der Versicherung Erlass von Rechtsvorschriften 6 Begrenzung der Leistungen 22 Mehrfachversicherung 7 Ausschlüsse Obliegenheiten des Versicherungsnehmers Beginn des Versicherungsschutzes/Prämienzahlung 23 Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 8 Beginn des Versicherungsschutzes 24 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles 9 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger 25 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles Prämie 26 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten 10 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgeprämie 11 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung Weitere Bestimmungen 12 Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung 27 Mitversicherte Personen 13 Prämienregulierung 28 Abtretungsverbot 14 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 29 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung 15 Prämienangleichung 30 Verjährung 31 Zuständiges Gericht Dauer und Ende des Vertrages/Kündigung 32 Anzuwendendes Recht 16 Dauer und Ende des Vertrages ____________________________________________________________________________________________________________________________ Umfang des Versicherungsschutzes 3 Versichertes Risiko 3.1 Der Versicherungsschutz umfasst die gesetzliche Haftpflicht 1 Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall 1.1 Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos (1) aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebe- für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der nen Risiken des Versicherungsnehmers, Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Ver- (2) aus Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein sicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für Risiken Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflicht- aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- bestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadens- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- ersatz in Anspruch genommen wird. oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen, Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des (3) aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schaden- Versicherung neu entstehen (Vorsorgeversicherung) und die in Ziffer 4 verursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an. näher geregelt sind. 1.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich 3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des um gesetzliche Ansprüche handelt, versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rechtsvorschriften. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung; Voraussetzungen von Ziffer 21 kündigen. (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung 4 Vorsorgeversicherung durchführen zu können; 4.1 Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu entste- (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder hen, sind im Rahmen des bestehenden Vertrages sofort versichert. wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfol- (1) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des ges; Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungs- Aufforderung kann auch mit der Prämienrechnung erfolgen. Unterlässt der gemäße Vertragserfüllung; Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungs- schutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leis- tung; Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen. Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. 2 Vermögensschaden, Abhandenkommen von Sachen (2) Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko eine angemessene Dieser Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung erweitert Prämie zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe der Prämie werden auf die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versi- innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht cherungsnehmers wegen zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rück- 2.1 Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sach- wirkend ab dessen Entstehung. schäden entstanden sind; 4.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung 2.2 Schäden durch Abhandenkommen von Sachen; hierauf finden dann bis zur Einigung im Sinne von Ziffer 4.1 (2) auf den Betrag von die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung. 1.000.000 EUR für Personenschäden und 500.000 EUR für Sachschäden Seite 1 [Seite 2] und – soweit vereinbart – 50.000 EUR für Vermögensschäden begrenzt, berührt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer sofern nicht im Versicherungsschein geringere Versicherungssummen auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur festgesetzt sind. Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet. 4.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken 6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. (1) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führer- 6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Ver- schein- oder Versicherungspflicht unterliegen; sicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozess- kosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser (2) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; Ansprüche. (3) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; 6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzah- (4) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von lungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versiche- kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind. rungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungs- 5 Leistungen der Versicherung summe, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versiche- rungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom 5.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, Versicherer erstattet. die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtun- Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift gen. der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versiche- Versicherungsfalles. rungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Ver- an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der sicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der An- verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen spruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abge- setzt. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit binden- der Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den 6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haft- Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten pflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am freizustellen. Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungs- 5.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des leistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erschei- nenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. 6.9 Kumulklausel Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Scha- 6.9.1 Beruhen mehrere Versicherungsfälle auf derselben Ursache und densersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer besteht für einen Teil (oder mehrere) dieser Versicherungsfälle Versiche- zur Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den Rechtsstreit im Namen rungsschutz über die Betriebs- und Berufs-Haftpflichtversicherung1 (Bau- des Versicherungsnehmers auf seine Kosten. stein A) und/oder über einen anderen Teil (oder mehrere) über die Um- welt-Haftpflichtversicherung (Baustein B) und/oder für einen weiteren 5.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das Teil (oder mehrere) über die Umweltschadensversicherung (Baustein C), einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur so liegt ein Kumulfall vor, wenn mindestens zwei dieser Bausteine betrof- Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versiche- fen sind. rungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders 6.9.2 Im Kumulfall besteht für jeden dieser Versicherungsfälle Versiche- vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. rungsschutz nur im Rahmen der für den jeweiligen Baustein vereinbarten Versicherungssummen unter Berücksichtigung einer Gesamtleistung des 5.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter das Versicherers für derartige Kumulfälle von höchstens 12.000.000 EUR. Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu for- dern, so ist der Versicherer zur Ausübung dieses Rechts bevollmächtigt. 6.9.3 Im Kumulfall gelten die Versicherungsfälle als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste Versicherungsfall eingetreten ist. 6 Begrenzung der Leistungen 6.9.4 Ist für den Versicherungsfall sowohl in der Betriebs-/Berufs-Haft- 6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versiche- pflichtversicherung, der Umwelt-Haftpflicht-Versicherung als auch in der rungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt Umweltschadensversicherung ein Selbstbehalt vereinbart, kommt im auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädi- Kumulfall der höchste der Selbstbehalte zur Anwendung. Ist nur für einen gungspflichtige Personen erstreckt. Baustein ein Selbstbehalt vereinbart, kommt dieser zur Anwendung. 6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädi- 6.9.5 Die vorstehenden Regelungen finden auch Anwendung, sofern für gungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versi- die Umwelt-Haftpflichtversicherung bzw. Umweltschadensversicherung cherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssummen eigenständige Verträge bestehen. begrenzt. 6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende 7 Ausschlüsse Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese etwas anderes bestimmt ist, sind von der Versicherung ausgeschlossen:  auf derselben Ursache, 7.1 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.  auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder 7.2 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder  auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. Schädlichkeit 6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer  Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein fest- gelegten Betrag an der Schadensersatzleistung (Selbstbehalt). Auch wenn  Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben. die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. Ziffer 6.1 bleibt un- 1 bzw. gewerbliche Haus- und Grundbesitzer- sowie Bauherren-Haftpflichtversicherung Seite 2 [Seite 3] ALTE LEIPZIGER Versicherung Aktiengesellschaft 7.3 Haftpflichtansprüche, soweit sie auf Grund Vertrags oder Zusagen zu Ziffer 7.6 und Ziffer 7.7: über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen. Sind die Voraussetzungen der Ausschlüsse in Ziffer 7.6 und Ziffer 7.7 in der Person von Angestellten, Arbeitern, Bediensteten, Bevollmächtigten 7.4 Haftpflichtansprüche oder Beauftragten des Versicherungsnehmers gegeben, so entfällt gleich- falls der Versicherungsschutz, und zwar sowohl für den Versicherungs- (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziffer 7.5 benannten nehmer als auch für die durch den Versicherungsvertrag etwa mitver- Personen gegen die Mitversicherten, sicherten Personen. (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versiche- 7.8 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer rungsvertrages, hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen (3) zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungsver- infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursa- trages. che und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der 7.5 Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt. (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitver- Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag sicherten Personen gehören; oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Liefe- rung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebens- haben. partnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, 7.9 Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Schadenereig- Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und nissen; Ansprüche aus § 110 Sozialgesetzbuch VII sind jedoch mitver- Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch sichert. ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). 7.10 (a) Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Umwelt- schäden gemäß Umweltschadensgesetz oder anderer auf der EU-Umwelt- (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versi- haftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsge- cherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder setzen geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn der Ver- betreute Person ist; sicherungsnehmer von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflicht- bestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Erstattung der durch solche (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer Umweltschäden entstandenen Kosten in Anspruch genommen wird. eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist; Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten, die auch ohne Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Um- der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommandit- setzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist; privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine einge- werden könnten. tragene Partnerschaftsgesellschaft ist; Dieser Ausschluss gilt nicht im Rahmen der Versicherung privater Haft- (6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern; pflichtrisiken. zu Ziffer 7.4 und Ziffer 7.5: 7.10 (b) Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. Die Ausschlüsse unter Ziffer 7.4 und Ziffer 7.5 (2) bis 7.5 (6) erstrecken Dieser Ausschluss gilt nicht sich auch auf Haftpflichtansprüche von Angehörigen der dort genannten (1) im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. oder 7.6 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungs- (2) für Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder nehmer diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen, durch verbo- gelieferte Erzeugnisse (auch Abfälle), durch Arbeiten oder sonstige Leis- tene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Ver- tungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten wahrungsvertrages sind. entstehen (Produkthaftpflicht). 7.7 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für Schäden durch Umweltein- sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn wirkung, die aus der Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demon- tage, Instandhaltung oder Wartung von (1) die Schäden durch eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmer an diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur, Be-  Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, förderung, Prüfung und dgl.) entstanden sind; bei unbeweglichen Sachen zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen (WHG-Anlagen); unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren;  Anlagen gemäß Anhang 1 oder 2 zum Umwelthaftungsgesetz (Um- (2) die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer weltHG-Anlagen); diese Sachen zur Durchführung seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche und dgl.)  Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen benutzt hat; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen; als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Benutzung  Abwasseranlagen betroffen waren; oder Teilen resultieren, die ersichtlich für solche Anlagen bestimmt sind. (3) die Schäden durch eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmer entstanden sind und sich diese Sachen oder - sofern 7.11 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige es sich um unbewegliche Sachen handelt - deren Teile im unmittelbaren Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind. Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben; dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er zum Zeitpunkt der 7.12 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen zur Vermeidung mittelbarem Zusammenhang stehen mit energiereichen ionisierenden von Schäden getroffen hatte. Strahlen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen). 7.13 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf (1) gentechnische Arbeiten, Seite 3 [Seite 4] (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO), 10 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgeprämie (3) Erzeugnisse, die 10.1 Die Folgeprämien sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Prämienzeitraums fällig.  Bestandteile aus GVO enthalten, Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein  aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden. oder in der Prämienrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt. 7.14 Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, welche entstehen durch 10.2 Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versiche- rungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete (1) Abwässer, soweit es sich nicht um häusliche Abwässer handelt, Zahlung nicht zu vertreten hat. (2) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen, Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstan- (3) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer. denen Schadens zu verlangen. 7.15 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Über- Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem mittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich han- Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist delt um Schäden aus bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen (1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach von Daten, den Ziffer 10.3 und 10.4 mit dem Fristablauf verbunden sind. (2) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten, 10.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung (3) Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch, kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach (4) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen. Ziffer 10.2 Absatz 3 darauf hingewiesen wurde. 7.16 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Na- 10.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mensrechtsverletzungen. mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhal- tung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der 7.17 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Zahlungsaufforderung nach Ziffer 10.2 Absatz 3 darauf hingewiesen hat. Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach 7.18 Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, die aus der Über- innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. tragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren. Das Glei- Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der che gilt für Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versiche- Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz. Die rungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziffer 10.3 bleibt unberührt. entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahr- 11 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat lässig gehandelt hat. Ist die Einziehung der Prämie von einem Konto vereinbart, gilt die Zah- lung als rechtzeitig, wenn die Prämie zum Fälligkeitstag eingezogen wer- Beginn des Versicherungsschutzes/Prämienzahlung den kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. 8 Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein ange- Konnte die fällige Prämie ohne Verschulden des Versicherungsnehmers gebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer die erste oder einma- vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch lige Prämie rechtzeitig im Sinne von Ziffer 9.1 zahlt. Die in Rechnung rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen gestellte Prämie enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungs- Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. nehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat. Kann die fällige Prämie nicht eingezogen werden, weil der Versicherungs- nehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen hat, oder hat der Versi- 9 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger cherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass die Prämie nicht Prämie eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung 9.1 Die erste oder einmalige Prämie ist – unabhängig von dem Bestehen außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versiche- eines Widerrufrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten rungsnehmer ist zur Übermittlung der Prämie erst verpflichtet, wenn er und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zah- vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist. len. 12 Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertrags- schluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach Vertrags- Ist die Zahlung der Jahresprämie in Raten vereinbart, sind die noch ausste- schluss zu zahlen. henden Raten sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zah- lung einer Rate im Verzug ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Prämienzahlung frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. verlangen. Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten gilt die erste Rate als erste 13 Prämienregulierung Prämie. 13.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und 9.2 Zahlt der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren An- nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versi- gaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hin- cherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versi- weis auf der Prämienrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines cherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des hat. Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung der Prämie eintreten, ist Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des der Versicherer nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch dreifacher Höhe des festgestellten Prämienunterschiedes verlangen. Dies einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrich- der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat. tigkeit der Angaben kein Verschulden trifft. 9.3 Zahlt der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie 13.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange sonstiger Feststellungen wird die Prämie ab dem Zeitpunkt der Veränder- die Prämie nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, ung berichtigt (Prämienregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicher- zu vertreten hat. er. Die vertraglich vereinbarte Mindestprämie darf dadurch nicht unter- Seite 4 [Seite 5] ALTE LEIPZIGER Versicherung Aktiengesellschaft schritten werden. Alle entsprechend Ziffer 15.1 nach dem Versicherungs- 17 Wegfall des versicherten Risikos abschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen der Mindest- Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, so erlischt prämie werden berücksichtigt. die Versicherung bezüglich dieser Risiken. Dem Versicherer steht die 13.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, Prämie zu, den er hätte erheben können, wenn die Versicherung dieser kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen Risiken nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem er vom waren, eine Nachzahlung in Höhe der für diesen Zeitraum bereits in Rech- Wegfall Kenntnis erlangt. nung gestellten Prämie verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Prämienregulierung statt. Eine vom Versicherungs- 18 Kündigung nach Prämienangleichung nehmer zuviel gezahlte Prämie wird nur zurückerstattet, wenn die Anga- Erhöht sich die Prämie aufgrund der Prämienangleichung gemäß Zif- ben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung der erhöhten fer 15.3, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, Prämie erfolgten. kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wir- 13.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versi- kung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Prämien- cherungen mit Prämienvorauszahlung für mehrere Jahre. erhöhung wirksam werden sollte. 14 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungs- durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil nehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Prämien- der Prämie, die dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz erhöhung zugehen. bestanden hat. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht. 15 Prämienangleichung 19 Kündigung nach Versicherungsfall 15.1 Die Versicherungsprämien unterliegen der Prämienangleichung. So- 19.1 Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn weit die Prämien nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme sowie Mietwert berechnet werden, findet keine Prämienangleichung statt. Mindest- oder  vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung geleistet wurde, Grundprämien unterliegen unabhängig von der Art der Prämienberech- nung der Prämienangleichung.  der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Frei- stellung zu Unrecht abgelehnt hat, oder 15.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fällige Prämie, um welchen Prozentsatz sich im ver-  dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Ver- gangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum sicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch gerichtlich zuge- Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicher- stellt wird. er gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform spätestens einen ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf Monat nach der Schadensersatzzahlung, der Ablehnung oder der Zustel- teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die spezi- lung der Klage zugegangen sein. ell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermitt- lung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen. 19.2 Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle. wird. 15.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang einer Verminderung verpflichtet, die Folgejahresprämie um den sich aus beim Versicherungsnehmer wirksam. Ziffer 15.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Prämienangleichung). Die veränderte Folgejahresprämie wird dem Versicherungsnehmer mit der 20 Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen nächsten Prämienrechnung bekannt gegeben. 20.1 Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung besteht, Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in an einen Dritten veräußert, tritt dieser an Stelle des Versicherungsnehmers jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungs- denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach Zif- verhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. fer 15.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer die Folgejahresprämie nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Scha- Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines denzahlungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalen- Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten derjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die übernommen wird. sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde. 20.2 Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle 15.4 Liegt die Veränderung nach Ziffer 15.2 oder 15.3 unter 5 %, entfällt  durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist von eine Prämienangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden einem Monat, Jahren zu berücksichtigen.  durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wir- Dauer und Ende des Vertrages/Kündigung kung oder auf den Schluss der laufenden Versicherungsperiode 16 Dauer und Ende des Vertrages in Textform gekündigt werden. 16.1 Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit 20.3 Das Kündigungsrecht erlischt, wenn abgeschlossen.  der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt 16.2 Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich an ausübt, in welchem er vom Übergang auf den Dritten Kenntnis der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätes- erlangt; tens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist.  der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang ausübt, wobei das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats 16.3 Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Ver- von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in dem der Dritte von der trag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt. Versicherung Kenntnis erlangt. 16.4 Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versiche- 20.4 Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden rungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf Versicherungsperiode und wird das Versicherungsverhältnis nicht gekün- folgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer spätes- digt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte für die tens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein. Versicherungsprämie dieser Periode als Gesamtschuldner. Seite 5 [Seite 6] 20.5 Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den (3) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. bisherigen Versicherungsnehmer oder den Dritten unverzüglich anzu- zeigen. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Ver- nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand sicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen oder den Umfang der Leistung ursächlich war. müssen, und der Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Versiche- rungsfälle, die frühestens einen Monat nach dem Zeitpunkt eintreten, in Dem Versicherer steht der Teil der Prämie zu, der der bis zum Wirk- dem der Versicherer von der Veräußerung Kenntnis erlangt. Dies gilt nur, samwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. wenn der Versicherer in diesem Monat von seinem Kündigungsrecht 23.3 Prämienänderung oder Kündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletz- Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht ung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit weg, wenn dem Versicherer die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von war, in dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. einem Monat in Textform kündigen. 21 Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer Erlass von Rechtsvorschriften nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen oder Erlass neuer Rechtsvorschriften ist der Versicherer berechtigt, das hätte. Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Ver- kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines trag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedingungen auf von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat. Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die 22 Mehrfachversicherung anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Ver- 22.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren tragsbestandteil. Versicherungsverträgen versichert ist. Erhöht sich durch die Vertragsanpassung die Prämie um mehr als 10 % 22.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht ange- der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später zeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag inner- geschlossenen Vertrages verlangen. halb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers fristlos kündigen. 22.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehr- Der Versicherer muss die ihm nach Ziffer 23.2 und 23.3 zustehenden fachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeit- Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist be- punkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem ginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der Anzeige- Versicherer zugeht. pflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Er hat die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; Obliegenheiten des Versicherungsnehmers er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist. 23 Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziffer 23.2 und 23.3 nur zu, 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Text- Umstände form auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung Der Versicherer kann sich auf die in den Ziffer 23.2 und 23.3 genannten dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach Rechte nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige 23.4 Anfechtung verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. Im Fall der Anfechtung steht dem Versiche- Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss rer der Teil der Prämie zu, der der bis zum Wirksamwerden der Anfech- des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem tungserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. vereinbarten Inhalt abzuschließen. 24 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers ge- schlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt 23.2 Rücktritt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend. (1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen 25 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zu- rückzutreten. 25.1 Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Schadensersatz- ansprüche erhoben worden sind, dem Versicherer innerhalb einer Woche (2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungs- anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer nehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvoll- Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden. ständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. 25.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwen- Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung dung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nach- sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar weist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht ange- ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenbe- zeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. richte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Seite 6 [Seite 7] ALTE LEIPZIGER Versicherung Aktiengesellschaft Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür 28 Abtretungsverbot angeforderten Schriftstücke übersandt werden. Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne 25.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig. erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen. 29 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung 29.1 Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen 25.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungs- sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versiche- behörden auf Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß rungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Ge- Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer schäftsstelle gerichtet werden. Weisung des Versicherers bedarf es nicht. 29.2 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem 25.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch ge- Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem richtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Ver- Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines ein- sicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versi- geschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. cherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zuge- dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen gangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung des und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. Versicherungsnehmers. 26 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten 29.3 Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Betrieb 26.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der betrieblichen Niederlassung Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann die Bestimmungen der Ziffer 29.2 entsprechende Anwendung. der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kün- 30 Verjährung digungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Oblie- 30.1 Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei genheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschrif- beruhte. ten des Bürgerlichen Gesetzbuches. 26.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, 30.2 Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungs- Anspruchsteller in Textform zugeht. nehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 31 Zuständiges Gericht Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Aus- 31.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer kunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versi- bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicher- cherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform ers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungs- nehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlas- Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob sung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. gewöhnlichen Aufenthalt hat. Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungs- Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen nehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Fest- der Versicherer seinen Sitz hat. stellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Oblie- 31.2 Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen genheit arglistig verletzt hat. aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versi- seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Ist der Versicherungs- cherer ein ihm nach Ziffer 26.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt. nehmer eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers. Das Weitere Bestimmungen gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesell- schaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine 27 Mitversicherte Person eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist. 27.1 Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn 31.3 Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der geltenden Bestimmungen auf die Mitversicherten entsprechend anzu- Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit wenden. Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziffer 4) für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Mitversicherten nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag entsteht. zuständigen Niederlassung. 27.2 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht aus- 32 Anzuwendendes Recht schließlich dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Mitversicherten Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich. Seite 7
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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