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Volltext aufklappen: Kundeninformation für die Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung, Gewerbe
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Kundeninformation
für die Betriebs- und Berufshaftpflicht-
versicherung – Gewerbe –
Hinweise
Verbraucherinformation
Versicherungsbedingungen
(Stand 01.10.2020)
DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung DEVK Allgemeine Versicherungs-AG
Sach- und HUK-Versicherungsverein a.G.
Betriebliche Sozialeinrichtung der Deutschen Bahn
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Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung
Teil Aenthält Regelungen zur Ausgestaltung des Versicherungsschutzes in der Haftpflichtversicherung.
�– Abschnitt A1 gilt für die allgemeinen und besonderen betrieblichen und beruflichen Risiken
(Betriebs- und Berufshaftpflichtrisiko).
�– Abschnitt A2 gilt für Schäden durch Umwelteinwirkungen und Schäden an der Umwelt (Umweltri-
siko).
�– Abschnitt A3 gilt für Risiken durch gelieferte Erzeugnisse, abgeschlossene Arbeiten oder sonstige
ausgeführte Leistungen (Produkthaftpflichtrisiko).
Die Gemeinsamen Bestimmungen zu Teil A enthalten Regelungen zum Abtretungsverbot, zur Beitragsregu-
lierung, zur Beitragsangleichung und zu Schiedsgerichtsvereinbarungen.
Teil B enthält Regelungen über allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.
– Abschnitt B1 regelt Beginn des Versicherungsschutzes und Beitragszahlung.
– Abschnitt B2 regelt Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung.
– Die Abschnitte B3 und B4 enthalten Obliegenheiten des Versicherungsnehmers und weitere
Bestimmungen.
Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind der gesamte Bedingungstext, der Versicherungsschein und
seine Nachträge.
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Inhaltsverzeichnis Seite
Verbraucherinformation zur DEVK-Haftpflichtversicherung 4-6
Teil A Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung 7 - 74
(AHB, Stand 01.10.2020)
Abschnitt A1 Betriebs- und Berufshaftpflichtrisiko 7 - 29
Abschnitt A2 Umweltrisiko 30 - 59
A2-1 Versicherung der Haftpflicht wegen Schäden durch Umwelteinwirkung
(Umwelthaftpflicht-Basisversicherung) 31 - 35
A2-2 Versicherung für Umweltschäden (Umweltschadens-Basisversicherung) 36 - 44
A2-3 Umwelthaftpflichtversicherung (UHV) – Anlagenmodell 45 - 49
A2-4 Umweltschadensversicherung (USV) – Anlagenmodell 50 - 59
Abschnitt A3 Produkthaftpflichtrisiko 60 - 72
Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A 73 - 74
A(GB)-1 Abtretungsverbot 73
A(GB)-2 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag
(Beitragsregulierung) 73
A(GB)-3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung 73
A(GB)-4 Schiedsgerichtsvereinbarungen (gilt nicht für private Haftpflichtrisiken) 73 - 74
Teil B Allgemeiner Teil 75 - 82
Abschnitt B1 – Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung 75 - 77
Abschnitt B2 – Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung 77 - 78
Abschnitt B3 – Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten 78 - 80
Abschnitt B4 – Weitere Regelungen 80 - 82
Hinweise zum Datenschutz 83 - 91
Satzung (C) 92 - 93
Auszüge aus den Satzungen der DEVK Versicherungen
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Verbraucherinformation zur DEVK-Haftpflichtversicherung
Wer sind die Vertragspartner?
• Ihr Vertragspartner ergibt sich aus dem Versicherungsschein und den jeweiligen Satzungen. Danach ist Ihr Vertragspartner entwe-
der die
DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung Sach- und HUK-Versicherungsverein a.G.
Betriebliche Sozialeinrichtung der Deutschen Bahn
Amtsgericht Köln Nr. 42 HRB 8234
USt-IdNr. DE 122 808 997
oder die
DEVK Allgemeine Versicherungs-AG
Amtsgericht Köln Nr. 42 HRB 7935
USt-IdNr. DE 811 201 404
Riehler Straße 190
50735 Köln
Die Mitglieder des Vorstandes sowie des jeweiligen Aufsichtsratsvorsitzenden sind dem Antrag, der Police und der Beitragsauf-
stellung zu entnehmen.
Service-Telefon: 0800 4-757-757 (gebührenfrei aus dem deutschen Telefonnetz) – 24-Stunden-Hotline
E-Mail: info@devk.de
Internet: www.devk.de
• Unser Vertragspartner sind Sie als Versicherungsnehmer.
Was ist die Hauptgeschäftstätigkeit der DEVK und welche Aufsichtsbehörde ist für die DEVK zuständig?
Die beiden oben genannten DEVK-Unternehmen betreiben u. a. folgende Versicherungen:
• die Unfallversicherung (Allgemeine Unfallversicherung und Kfz-Unfallversicherung)
• die Haftpflichtversicherung
• die Kfz-Haftpflichtversicherung
• Sonstige Kfz-Versicherungen (Fahrzeugvoll- und Fahrzeugteilversicherung)
• die Feuer- und Sachversicherung (Feuer-, Einbruchdiebstahl-, Leitungswasser-, Glas-, Sturm-, Verbundene Hausrat-, Verbundene
Gebäude-, Caravan-Universal-, Reisegepäck-, Elementar- und Allgefahrenversicherung)
Die zuständige Aufsichtsbehörde für diese beiden DEVK Unternehmen ist die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
- Bereich Versicherungen -
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
Was sind die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung?
Welche Leistungen wir im Versicherungsfall zu erbringen haben, ergibt sich aus der jeweiligen Versicherung, die Sie bei uns abge-
schlossen haben. Einen Überblick des Leistungsspektrums finden Sie in den Hinweisen und Erläuterungen, die dieser Verbraucher-
information folgen.
Generell regeln sich die gegenseitigen Rechte und Pflichten nach
• dem von Ihnen gestellten Antrag,
• dem Versicherungsschein,
• den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Unternehmenstarifen,
• den dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen,
• den Erläuterungen und Klauseln, die im Versicherungsantrag angegeben sind bzw. auf die im Versicherungsantrag oder
Versicherungsschein verwiesen wird.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.
Sollten Sie Mitglied des DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung Sach- und HUK- Versicherungsvereins a.G. sein, gilt für Ihr Vertrags-
verhältnis zusätzlich die Satzung.
Stellen Sie fest, dass Sie die aufgeführten Vertragsunterlagen nicht oder nicht vollständig besitzen, bitten wir Sie, sich an Ihre zustän-
dige Regionaldirektion zu wenden.
Welche Leistungen Ihre jeweilige Versicherung umfasst und wann unsere Entschädigungszahlung im Schadenfall fällig wird, entnehmen
Sie bitte den jeweiligen Erläuterungen und Hinweisen sowie den geltenden Versicherungsbedingungen. Die Versicherungsbedingungen
sind Bestandteil der Ihnen vorliegenden Kundeninformation und sind in diesem Heft abgedruckt.
Wie hoch ist der Gesamtpreis der Versicherung und welcher Beitrag entfällt bei Abschluss von mehreren selbstständigen
Versicherungsverträgen auf die einzelnen Versicherungen?
Die von Ihnen zu entrichtenden Beiträge ergeben sich aus den zum Vertragsschluss gültigen Unternehmenstarifen, die für Ihre Person
maßgeblich sind. Die konkrete Höhe des Beitrags können Sie dem Antrag entnehmen, den Sie bei Antragstellung als Kopie zusammen
mit dieser Kundeninformation erhalten. Sollten Sie bei uns mehrere Versicherungen beantragt haben, werden die einzelnen Beiträge
auf dem Antrag und auf dem Versicherungsschein einzeln ausgewiesen. Die im Antrag und Versicherungsschein genannten Beiträge
enthalten die Versicherungsteuer, in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Höhe.
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Wann und wie ist der Versicherungsbeitrag zu zahlen?
Hinweise und Erläuterungen zur Fälligkeit und Zahlung des Erst- und Folgebeitrags können Sie dem Versicherungsschein und den
Versicherungsbedingungen entnehmen. Die mit Ihnen vereinbarte Zahlungsweise des Beitrags wird von uns zum Fälligkeitszeitpunkt
beachtet.
Welche der Ihnen erteilten Informationen sind befristet?
Die Informationen zum Versicherungsvertrag sind so lange wirksam, wie der mit Ihnen geschlossene Versicherungsvertrag unverändert
bestehen bleibt. Spätere Änderungen im Versicherungsschutz, die von Ihnen beantragt werden, können auch Änderungen bei den
Vertragsinformationen nach sich ziehen.
Wie kommt der Vertrag zustande und wann beginnt der Versicherungsschutz?
Der Versicherungsvertrag wird durch einen Antrag von Ihnen angebahnt. Bei Antragstellung erhalten Sie rechtzeitig vor Ihrer Unter-
schrift eine Durchschrift des Versicherungsantrags, die in dieser Kundeninformation zusammengefassten Verbraucherinformationen,
die Erläuterungen und Hinweise, sowie die Versicherungsbedingungen, die dem künftigen Vertrag zugrundeliegen, um Ihnen auf diese
Weise eine Prüfung des gewünschten Versicherungsschutzes zu ermöglichen.
Bei einem Antrag, der auf Ihren Wunsch hin telefonisch bei uns eingeht und der deswegen eine rechtzeitige Information in Textform
(schriftlich oder in anderer lesbarer Form) vor Ihrer Vertragserklärung nicht zulässt, erhalten Sie die zuvor genannte Kundeninforma-
tion unverzüglich nach Vertragsschluss zusammen mit dem Versicherungsschein. Dies gilt auch bei einer Antragstellung durch ein
anderes Fernkommunikationsmittel, welches eine rechtzeitige Information vor Ihrer Vertragserklärung aufgrund der technischen Gege-
benheiten nicht zulässt.
Wir prüfen sodann Ihren Antrag nach Eingang bei der DEVK und entscheiden, ob wir ihn in der von Ihnen gestellten Form annehmen
können. Erhalten Sie von uns einen Versicherungsschein und widerrufen Sie ihre Vertragserklärung nicht, kommt der Versicherungs-
vertrag zustande.
Der Versicherungsschutz beginnt zum beantragten Datum, wenn Sie den Erstbeitrag rechtzeitig und unverzüglich zahlen. Nähere Ein-
zelheiten hierzu und die Folgen einer nicht rechtzeitigen Zahlung können Sie dem Versicherungsschein und den Versicherungsbedin-
gungen entnehmen.
Wann können Sie Ihre Vertragserklärung widerrufen und welche Folgen hat ein wirksamer Widerruf?
Wir haben Sie über die Möglichkeit des Widerrufs Ihrer Vertragserklärung sowie dessen Folgen auf Ihrem Antrag hingewiesen.
Insofern möchten wir auf diese Information im Antrag verweisen.
Wie lange läuft der Vertrag und welche Kündigungsmöglichkeiten haben Sie?
Die Versicherung wird zunächst bis zum 31.12. um 24:00 Uhr, und für das gesamte nächste Kalenderjahr abgeschlossen. Mit dem Ab-
lauf der Vertragszeit verlängert sich der Vertrag um ein Jahr und weiter von Jahr zu Jahr stillschweigend, wenn nicht drei Monate vor
dem jeweiligen Ablauf dem anderen Vertragspartner eine Kündigung in Textform zugegangen ist.
Nach einem Versicherungsfall kann innerhalb eines Monats (Eingang beim Empfänger) unter den in den entsprechenden
Versicherungsbedingungen genannten Voraussetzungen gekündigt werden. Nähere Einzelheiten hierzu und weitere außerordentliche
Kündigungsmöglichkeiten können Sie den Versicherungsbedingungen entnehmen.
Welches Recht und welche Vertragssprache wenden wir an?
Für das Versicherungsverhältnis und die vorvertraglichen Beziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Vorabinfor-
mationen, der Vertragsabschluss und die Kommunikation mit Ihnen während der Vertragslaufzeit erfolgen ausschließlich in deutscher
Sprache.
Teilungsabkommen
Unsere Unternehmen sind dem Teilungsabkommen Mieterregress, das zwischen den Gebäude- und Allgemeinen Haftpflichtversiche-
rern sowie dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) geschlossen wurde, ab dem 1. Januar 2009 beige-
treten. Das Abkommen regelt Ausgleichs- und Regressansprüche des Gebäudeversicherers bei einem schuldhaft herbeigeführten
Feuer- oder Leitungswasserschaden, der von einem haftpflichtversicherten Mieter, Pächter bzw. des jeweiligen Repräsentanten oder
einer mit dem Mieter bzw. Pächter in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person oder eines Mitarbeiters des Mieters oder Pächters ob-
jektiv fahrlässig verursacht wurde.
Bei Schäden bis zu 5.000 Euro verzichtet der Gebäudeversicherer auf die Geltendmachung von Regress- bzw. Ausgleichsansprüchen.
Bei Schäden über 5.000 Euro und bis zu 100.000 Euro beteiligt sich der Haftpflichtversicherer am Entschädigungsbetrag mit einer Quote
von 38 Prozent. Schäden über 100.000 Euro fallen nicht in den Anwendungsbereich dieses Abkommens.
Wichtiger Hinweis:
Aufgrund europarechtlicher Vorschriften müssen wir auf folgenden Umstand hinweisen:
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die
Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder
der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem
nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
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Welche Hilfe können Sie bei Fragen oder Meinungsverschiedenheiten mit uns in Anspruch nehmen?
Bei Fragen und Kritik hilft Ihnen unsere für Sie zuständige Regionaldirektion gerne weiter.
Wenn Sie mit der Bearbeitung Ihres Anliegens nicht zufrieden sind und Anlass zur Beschwerde haben, können Sie sich aber auch
an folgende Kontaktadresse wenden.
Vorstand der DEVK Versicherungen
Ressort Qualitätsmanagement
Riehler Straße 190
50735 Köln
Wir antworten auf Ihre Beschwerde innerhalb von acht Tagen. Sollte sich die Bearbeitung verzögern, werden wir Sie über die
Gründe informieren.
Die zuständige Aufsichtsbehörde ist die
Bundesanstalt für Finanzdienstleitungsaufsicht (BaFin)
- Bereich Versicherungen -
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
Unser Versicherungsunternehmen ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann. Sie können damit das kostenlose, außerge-
richtliche Streitschlichtungsverfahren in Anspruch nehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie Ihren Anspruch zuvor erfolglos bei
Ihrem Versicherungsunternehmen geltend gemacht haben und dass über den Gegenstand der Beschwerde noch kein Gericht eine
Sachentscheidung getroffen hat oder die Streitigkeit bei einem Gericht anhängig ist.
Sie erreichen den Ombudsmann unter:
Internet: www.versicherungsombudsmann.de
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Postfach: 08 06 32, 10006 Berlin
Telefon: 0800 3696000 (Anruf aus dem deutschen Telefonnetz kostenfrei)
Fax: 0800 3699000 (Fax aus dem deutschen Telefonnetz kostenfrei)
Ihre Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt hiervon unberührt. Welches Gericht für Klagen gegen uns zuständig ist,
können Sie den Versicherungsbedingungen entnehmen.
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Teil A Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung
(AHB, Stand 01.10.2020)
Abschnitt A1 Betriebs- und Berufshaftpflichtrisiko
A1-1 Versicherte Eigenschaften, Rechtsverhältnisse, Tätigkeiten, Betriebsstätten (versichertes Risiko)
A1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mit-
versicherten Personen) sowie gegenseitige Ansprüche
A1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall
A1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
A1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung)
A1-6 Besondere Regelungen für einzelne betriebliche und berufliche Risiken (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und
besondere Ausschlüsse)
A1-6.1 Sozial- und Sicherheitseinrichtungen
A1-6.2 Haus- und Grundbesitz
A1-6.3 Vertraglich übernommene Haftpflicht
A1-6.4 Abhandenkommen von Sachen, Schlüsselverlust/Code-Karten
A1-6.5 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger
A1-6.6 Schäden an gemieteten, gepachteten, geleasten oder geliehenen Sachen
A1-6.7 Schäden durch Bearbeitung fremder Sachen (Tätigkeitsschäden)
A1-6.8 Schäden im Ausland
A1-6.9 Schäden im Inland, die im Ausland geltend gemacht werden
A1-6.10 Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften
A1-6.11 Schäden durch Strahlen
A1-6.12 Vermögensschäden
A1-6.13 Schäden durch Verletzung von Datenschutzgesetzen sowie durch Übertragung elektronischer Daten
A1-6.14 Energieberatung
A1-6.15 Waffenbesitz
A1-6.16 Ansprüche aus Benachteiligungen (AGG)
A1-6.17 Tiere
A1-6.18 Besonderheiten für Beherbergungsbetriebe
A1-6.19 Besonderheiten für Mieter/Pächter in Personenbahnhöfen
A1-6.20 Mängelbeseitigungsnebenkosten
A1-6.21 Feuer- und Explosionssachschäden
A1-6.22 Nachbesserungsbegleitschäden
A1-6.23 Aktive Werklohn-, Kaufpreis-, Mietentgeltklage
A1-6.24 Ansprüche aus §§ 906, 1004 BGB, 14 BImschG
A1-6.25 Betriebsveranstaltungen und Werbemaßnahmen
A1-6.26 Medienverluste, erhöhte Energie- und Wasserkosten
A1-6.27 Betreiber von Photovoltaik- und/oder Solarthermieanlagen
A1-6.28 Subunternehmen
A1-6.29 Homeoffice
A1-6.30 Besonderheiten für Apotheken
A1-7 Allgemeine Ausschlüsse
A1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
A1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Arbeiten und sonstigen Leistungen
A1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander
A1-7.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers, gesetzlichen Vertretern, Gesellschaftern und anderen Personen
A1-7.5 Verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag
A1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
A1-7.7 Asbest
A1-7.8 Gentechniken
A1-7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
A1-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung
A1-7.11 Übertragung von Krankheiten
A1-7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
A1-7.13 Bergschäden, Schäden beim Bergbaubetrieb
A1-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger
A1-7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze
A1-7.16 Wasserfahrzeuge
A1-7.17 Bahnen, Teilnahme am Eisenbahnbetrieb
A1-7.18 Kriegsereignisse, Unruhen, hoheitliche Verfügungen, höhere Gewalt
A1-7.19 Entschädigungen mit Strafcharakter
A1-7.20 Französische „Garantie Décennale“ und gleichartige Bestimmungen
A1-7.21 Arzneimittel
A1-7.22 Sprengstoffe, Feuerwerke
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A1-7.23 Brennbare und explosible Stoffe
A1-7.24 Abbruch- und Einreißarbeiten, Sprengungen
A1-7.25 Umweltrisiko
A1-7.26 Produkthaftpflichtrisiko
A1-7.27 Off-Shore- und Windenergieanlagen
A1-7.28 Heilkunde, Impfungen
A1-7.29 Kommissionsware
A1-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)
A1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung/Versehensklausel)
A1-10 Versicherungsschutz nach Betriebseinstellung oder Berufsaufgabe (Nachhaftung)
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A1-1 Versicherte Eigenschaften, Rechtsverhältnisse, Tätigkeiten, Betriebsstätten (versichertes Risiko)
A1-1.1 Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
dem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Betrieb mit seinen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen
und Tätigkeiten oder aus der Ausübung der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebenen beruflichen
Tätigkeit.
A1-1.2 Der Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Betriebsstätten (z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Lager,
Markt- und Verkaufsstände) innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Arbeiten auf fremden Grundstücken sind mitver-
sichert.
A1-1.3 Der Versicherungsschutz erstreckt sich bei Vertragsabschluss auch auf Tochtergesellschaften des Versicherungsnehmers,
soweit sie ihren Firmensitz in Deutschland haben.
Tochtergesellschaften im Sinne des Vertrags sind Unternehmen i. S. v. §§ 290 Abs. 1, Abs. 2, 271 Abs. 1 HGB, bei denen
dem Versicherungsnehmer die Leitung oder Kontrolle direkt oder indirekt zusteht, entweder durch
– die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter oder
– das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Aufsichts-, des Verwaltungsrats oder eines sonstigen Leitungsorgans zu
bestellen oder abzuberufen und sie gleichzeitig Gesellschafter ist oder
– das Recht, einen beherrschenden Einfluss aufgrund eines mit diesem Unternehmen geschlossenen Beherrschungs-
vertrages oder aufgrund einer Satzungsbestimmung dieses Unternehmens auszuüben.
A1-1.4 Nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu gegründete oder mehrheitlich neu erworbene Gesellschaften mit Firmen-
sitz in Deutschland sind ab Gründungs- bzw. Übernahmedatum nach den Regelungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9)
unter nachfolgenden Voraussetzungen mitversichert. Dem Versicherungsnehmer steht die Leitung oder Kontrolle direkt
oder indirekt zu, entweder durch
– die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter oder
– das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Aufsichts-, des Verwaltungsrats oder eines sonstigen Leitungsorgans zu
bestellen oder abzuberufen und sie gleichzeitig Gesellschafter ist oder
– das Recht, einen beherrschenden Einfluss aufgrund eines mit diesem Unternehmen geschlossenen Beherrschungs-
vertrages oder aufgrund einer Satzungsbestimmung dieses Unternehmens auszuüben.
Der Versicherungsnehmer ist – abweichend von A1-9.1 – verpflichtet, die Neugründung oder den Neuerwerb dem Versi-
cherer spätestens zum Ablauf des Versicherungsjahres anzuzeigen und die zur endgültigen Beitragsberechnung maßgeb-
lichen Werte mitzuteilen.
Der Versicherungsschutz erlischt rückwirkend, wenn eine entsprechende Mitteilung nicht erfolgt oder wenn innerhalb von
drei Monaten nach der Meldung keine Einigung über den endgültigen Einschluss der neu erworbenen oder gegründeten
Gesellschaft erfolgt. Für dieses Risiko bereits bezahlte Beiträge werden erstattet.
Besteht für die neu gegründeten/übernommenen Gesellschaften noch Versicherungsschutz bei einem anderen Versicherer,
geht dessen Versicherungsschutz vor.
A1-1.5 Falls im Ausland belegene Anlagen oder Betriebsstätten (z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Lager) versichert
werden sollen, bedarf es einer besonderen Vereinbarung.
A1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und
mitversicherten Personen)
A1-2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
A1-2.1.1 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des
versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat, für Schäden, die sie in Ausführung betrieblicher oder be-
ruflicher Tätigkeiten für den Versicherungsnehmer verursachen.
A1-2.1.2 sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in Ausführung betrieblicher oder beruflicher Tätigkeiten für
den Versicherungsnehmer verursachen. Betriebsangehörige sind beispielsweise auch in den Betrieb eingegliederte Ar-
beitnehmer fremder Unternehmen, Praktikanten, Volontäre und Hospitanten. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus
Personenschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufs-
krankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche
Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vor-schriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen der-
selben Dienststelle zugefügt werden.
A1-2.1.3 des Insolvenzverwalters und Zwangsverwalters für Schäden aus der Ausübung der im Versicherungsschein und seinen
Nachträgen beschriebenen betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit.
A1-2.1.4 Versicherungsschutz für die in A1-2.1.1 bis A1-2.1.3 genannten Personen besteht auch, wenn sie aus ihrer früheren Tätig-
keit für den versicherten Betrieb in Anspruch genommen werden.
A1-2.2 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen
entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9), wenn das neue
Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht.
A1-2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungs-
nehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den
Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Personen.
A1-2.4 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegen-
heiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
A1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall
A1-3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Ver-
sicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergeben-
den Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund
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gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen
privatrechtlichen Inhalts
von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird.
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeit-
punkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
A1-3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt,
a) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der
Leistung;
b) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;
c) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstands oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung
geschuldeten Erfolgs;
d) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
e) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
f) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
A1-3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über
den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.
A1-4. Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst
a) die Prüfung der Haftpflichtfrage,
b) die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und
c) die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen.
Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen
Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist.
Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder ge-
schlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich
bestanden hätte.
A1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadenersatzansprüche
zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer,
ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten
im Namen des Versicherungsnehmers.
A1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haft-
pflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versiche-
rer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gesetzliche Vergütung oder die mit ihm besonders vereinbar-
ten höheren Kosten des Verteidigers. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Geldbußen, Geldstrafen und
Strafvollstreckungskosten.
A1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu
zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.
A1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung)
A1-5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen
begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
Für Personen- und Sachschäden sowie mitversicherte Vermögensschäden gilt die im Antrag und dem
Versicherungsschein ausgewiesene Versicherungssumme.
A1-5.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt:
Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Dreifa-
che der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.
A1-5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall
(Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
a) auf derselben Ursache oder
b) auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang
beruhen.
A1-5.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des
Versicherers mit einem im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch
wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die
Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. A1-5.1 bleibt unberührt.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung
nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet.
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A1-5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. Kosten sind
Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des
Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Ver-
sicherer nicht selbst entstehen.
A1-5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Ver-
sicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
A1-5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente
die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verblei-
benden Restbetrag der Versicherungssumme, wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme
bzw. ihres Restbetrags zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet.
Für die Berechnung des Rentenwerts gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in
der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
Bei der Berechnung des Betrags, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss,
wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Rest-
versicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme
abgesetzt.
A1-5.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder
Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entste-
henden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
A1-6 Besondere Regelungen für einzelne betriebliche oder berufliche Risiken (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und
besondere Ausschlüsse)
A1-6.1 Sozial- und Sicherheitseinrichtungen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus seinen Sozialeinrichtungen für
Betriebsangehörige, die überwiegend für den versicherten Betrieb bestimmt sind (z. B. Betriebssportgemeinschaften,
Kantinen, Erholungseinrichtungen, Kindertagesstätten und seiner Werks- oder Betriebsfeuerwehr.
Versichert ist hierbei auch die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Mitglieder der Betriebssportgemeinschaft aus der
Betätigung, soweit es sich nicht um rein private Handlungen oder Unterlassungen handelt.
A1-6.2 Haus- und Grundbesitz
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
A1-6.2.1 des Versicherungsnehmers als Besitzer (z. B. Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nießbraucher) von Grund-
stücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten, auch wenn diese ganz oder teilweise an Dritte vermietet, verpachtet oder sonst
überlassen werden.
Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten
Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen).
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Vermietung oder Verpachtung betrieblicher
Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten oder Teilen davon an Betriebsfremde.
A1-6.2.2 Versichert ist für die in A1-6.2.1 genannten Risiken auch die gesetzliche Haftpflicht
a) des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Ab-
bruch-, Erdarbeiten) bis zu einer veranschlagten Bausumme von 500.000 Euro je Bauvorhaben.
Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die
Vorsorgeversicherung (A1-9.).
b) des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwech-
sel bestand.
c) der vom Versicherungsnehmer durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Be-
treuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Ver-
richtung erhoben werden.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden und alle sich daraus ergebenden
Vermögensschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers
gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen
Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
d) des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden
durch
– Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals oder
� – häusliche Abwässer.
Falls Versicherungsschutz nach A2-1.1.4.d) für Fett-, Benzin und Ölabscheider besonders vereinbart ist, gilt zusätzlich:
– Abwässer aus Fett-, Benzin- und Ölabscheidern.
A1-6.2.3 des Versicherungsnehmers aus der Planung von Bauten, die vom Versicherungsnehmer selbst ausgeführt werden, sowie
aus der Übernahme der verantwortlichen Bauleitung gemäß den Landesbauordnungen.
Ausgeschlossen bleiben Schäden und Mängel an den errichteten Bauten oder Bauwerksteilen und alle sich daraus erge-
benden Vermögensschäden.
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A1-6.3 Vertraglich übernommene Haftpflicht
Versichert ist die vom Versicherungsnehmer als Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder Entleiher durch Vertrag
übernommene gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des jeweiligen Vertragspartners (Vermieter, Leasinggeber,
Verpächter, Verleiher) in dieser Eigenschaft.
A1-6.4 Abhandenkommen von Sachen
A1-6.4.1 Schlüssel
Versichert ist – in Erweiterung zu A1-3.1 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers ausschließlich wegen
des Abhandenkommens fremder mechanischer oder elektronischer Schlüssel für Gebäude und Räume, sofern sich diese
Schlüssel rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherungsnehmers befunden haben. Auf diese Schäden finden die Bestim-
mungen über Sachschäden Anwendung.
Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für das notwendige
Auswechseln oder Programmieren von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnah-
men (Notschloss) und einen Objektschutz bis zu zwei Wochen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem der Verlust des
Schlüssels festgestellt wurde.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Folgeschäden des Abhandenkommens.
Ausgeschlossen bleibt die Haftung aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstige zu beweglichen Sa-
chen (insbesondere Kraftfahrzeuge).
Die Versicherungssumme für Schäden aus dem Abhandenkommen von Schlüsseln beträgt je Versicherungsfall 250.000
Euro. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt 250.000 Euro.
Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die
Jahreshöchstersatzleistung.
A1-6.4.2 Sachen der Betriebsangehörigen und Besucher
Versichert ist - in Erweiterung zu A1-3.1 - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkom-
men von Sachen (einschließlich Kraftfahrzeugen und Fahrrädern mit Zubehör) der Betriebsangehörigen und Besucher.
Auf diese Schäden finden die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Schäden durch Abhandenkommen von
- Geld sowie bargeldlosen Zahlungsmitteln,
- Wertpapieren (einschließlich Sparbüchern),
- Scheckheften,
- Urkunden,
- Schmuck und
- anderen Wertsachen.
Soweit Versicherungsschutz durch eine andere Versicherung des Versicherungsnehmers oder des Geschädigten besteht,
z.B. Feuer- Einbruchdiebstahl, Kaskoversicherung, geht diese Versicherung vor.
Die Versicherungssumme für Schäden aus dem Abhandenkommen von Sachen der Betriebsangehörigen und Besucher
beträgt je Versicherungsfall 250.000 Euro. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres
beträgt 250.000 Euro.
Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die
Jahreshöchstersatzleistung.
A1-6.5 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger
A1-6.5.1 Versichert ist – abweichend von A1-7.14 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch
den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern:
a) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte
Höchstgeschwindigkeit;
Hinweis:
Bei Betriebsgrundstücken und -grundstücksteilen, die Besuchern, Kunden oder Lieferanten zugänglich sind, handelt es
sich um sogenannte beschränkt öffentliche Verkehrsflächen. Kraftfahrzeuge mit mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit
(selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler jedoch erst mit mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit), die ausschließ-
lich oder gelegentlich auf solchen Betriebsgrundstücken oder Baustellen verkehren, sind versicherungspflichtig, mit der
Folge, dass eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach Maßgabe der „Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrt-
versicherung“ (AKB) abgeschlossen werden muss. Auch bei einer behördlicherseits erteilten Befreiung von der Zulas-
sungspflicht – Ausnahmegenehmigung nach § 70 1 Ziff. 2 StVZO – bleibt die Versicherungspflicht bestehen.
b) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
c) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
Hinweis:
§ 2 Ziffer 18 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV): Stapler: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart für das
Aufnehmen, Heben, Bewegen und Positionieren von Lasten bestimmt oder geeignet sind.
Obwohl nicht zulassungspflichtig, müssen Stapler beim Verkehr auf öffentlichen Straßen amtliche Kennzeichen
führen, wenn ihre durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 20 km/h übersteigt. Diese sind dann ausschließ-
lich nach dem Kraftfahrttarif zu versichern.
d) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
Hinweis:
§ 2 Ziffer 17 FZV: Selbstfahrende Arbeitsmaschinen: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit
dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Verrichtung von Arbeiten, jedoch nicht zur Beförderung von Per-
sonen oder Gütern bestimmt und geeignet sind.
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Obwohl nicht zulassungspflichtig, müssen selbstfahrende Arbeitsmaschinen beim Verkehr auf öffentlichen Straßen
amtliche Kennzeichen führen, wenn ihre durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 20 km/h übersteigt.
Diese sind dann ausschließlich nach dem Kraftfahrttarif zu versichern.
e) Kraftfahrzeuganhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.
A1-6.5.2 Die in A1-6.5.1 genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer
ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist
verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht werden.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaub-
nis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer
benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von
Obliegenheiten).
A1-6.6 Schäden an gemieteten, gepachteten, geleasten oder geliehenen Sachen
Versichert sind Schäden an fremden, vom Versicherungsnehmer oder von seinen Bevollmächtigten oder Beauftragten
gemieteten, gepachteten, geleasten oder geliehenen Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
A1-6.6.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen dieser Schäden ausschließlich an
a) anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen gemieteten Räumen in Gebäuden und deren Ausstattung.
b) zu betrieblichen oder beruflichen Zwecken gemieteten oder gepachteten Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch
an Einrichtungen, Produktionsanlagen und dergleichen)
c) fremden, beweglichen Sachen/Gerätschaften (z. B. Arbeitsgeräten, -vorlagen, Werkzeugen oder sonstigen Hilfsmitteln),
die der Versicherungsnehmer, ein Bediensteter, ein Bevollmächtigter oder ein Beauftragter für die berufliche oder be-
triebliche Tätigkeit gemietet/gepachtet, geleast oder geliehen hat, und wegen aller sich daraus ergebenden Vermö-
gensschäden.
Anderweitige bestehende Versicherungen gehen dieser Deckung vor.
Generell gilt für A1-6.6.1 c):
Die Versicherungssumme beträgt je Schadenereignis 100.000 Euro. Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines
Versicherungsjahres beträgt 300.000 Euro.
Es erfolgt eine Anrechnung auf die Sachschaden- oder die Pauschal-Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf
die Jahreshöchstersatzleistung.
Generell gilt für A1-6.6.1:
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
– Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung,
– Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten,
– Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann,
– Schäden an Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen
und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
A1-6.6.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind – in Ergänzung von A1-7.4 – auch Ansprüche von
a) Gesellschaftern des Versicherungsnehmers;
b) gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung
des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat
und deren Angehörigen gemäß A1-7.4 a) Absatz 2, wenn sie mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben;
c) Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden
sind und unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen.
A1-6.7 Schäden durch Bearbeitung fremder Sachen (Tätigkeitsschäden)
Tätigkeitsschäden sind Schäden an fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden durch eine be-
triebliche oder berufliche Tätigkeit, die dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter
oder Beauftragter des Versicherungsnehmers
a) an diesen Sachen tätig geworden ist (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung oder dergleichen),
b) diese Sachen zur Durchführung seiner Tätigkeiten als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche oder dergleichen
benutzt hat oder
c) Sachen beschädigt hat, die sich im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben. Sind zum Zeit-
punkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen getroffen worden, um diese Schäden zu vermeiden,
liegt kein Tätigkeitsschaden vor.
Bei unbeweglichen Sachen liegt ein solcher Tätigkeitsschaden nur dann vor, wenn diese Sachen oder Teile von ihnen
unmittelbar von der Tätigkeit betroffen gewesen, unmittelbar benutzt worden sind oder sich im unmittelbaren
Einwirkungsbereich befunden haben.
A1-6.7.1. Tätigkeitsschäden an Land- und Wasserfahrzeugen, Containern
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Tätigkeitsschäden an Land- und Wasserfahrzeugen,
Containern ausschließlich, falls jene durch oder beim Be- und Entladen entstanden sind.
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Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese beim Abheben von oder Heben auf Land-
oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- und Entladens entstanden sind. Dies gilt nicht,
wenn die Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen) sind.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Beschädigung der Ladung von Fahrzeugen und Con-
tainern.
A1-6.7.2 Tätigkeitsschäden an Leitungen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Tätigkeitsschäden an Erdleitungen (Kabel,
unterirdische Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie Frei- oder Oberleitungen.
A1-6.7.3 Tätigkeitsschäden an zur Verfügung gestelltem Fremdmaterial
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Tätigkeitsschäden an ihm zur Verfügung
gestelltem Fremdmaterial beim oder infolge des Ein-, Auf- oder Zusammenbaus in oder mit anderen Sachen. Vorausset-
zung für den Versicherungsschutz ist, dass sowohl der Ein-, Auf- oder Zusammenbau, als auch der Eintritt des Tätigkeits-
schadens außerhalb des Betriebsgrundstücks des Versicherungsnehmers erfolgen. A1-3.2 und A1-7.6 Absatz 1 finden inso-
weit keine Anwendung.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
a) der Beschädigung von Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung oder zur Reparatur
befinden oder befunden haben;
b) Vermögensschäden, die sich aus diesen Tätigkeitsschäden ergeben – insoweit abweichend von A1-6.7 Satz 1.
A1-6.7.4 Tätigkeitsschäden an sonstigen Sachen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Tätigkeitsschäden an sonstigen Sachen.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen der Beschädigung
a) der Ladung von Fahrzeugen und Containern, die durch oder beim Be- und Entladen entstanden sind;
b) von Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder zu sonstigen
Zwecken
- auf seinem Betriebsgrundstück oder
- außerhalb seines Betriebsgrundstücks in seiner Verfügungsgewalt
befinden oder befunden haben und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Hierzu gehören auch Haftpflichtansprüche wegen Schäden an dem vom Versicherungsnehmer oder in seinem Auftrag zu
transportierenden/transportierten Gut einschließlich aufgegebenen Reisegepäcks.
Generell gilt für A1-6.7.1 - A1-6.7.4:
Die Versicherungssumme für Schäden durch Bearbeitung fremder Sachen (Tätigkeitsschäden) beträgt je Versicherungs-
fall 1 Mio. Euro. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt 2 Mio. Euro.
Es erfolgt eine Anrechnung auf die Sachschaden- oder die Pauschal-Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf
die Jahreshöchstersatzleistung.
A1-6.8 Schäden im Ausland
A1-6.8.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle
ausschließlich
a) aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten;
b) aus Arbeiten oder Leistungen im Inland oder europäischen Ausland;
c) durch Erzeugnisse, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat
liefern lassen.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Versicherungsfälle in den USA, US-Territorien oder Kanada durch Er-
zeugnisse, die im Zeitpunkt ihrer Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte er-
sichtlich für eine Lieferung dorthin bestimmt waren.
d) aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder
dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind, soweit diese Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten den
Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs VII unterliegen. Dies gilt ausschließlich für den Versicherungsnehmer und für
die in A1-2.1.1 genannten Personen.
Falls im Ausland gelegene Anlagen oder Betriebsstätten (z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Lager)
versichert werden sollen, bedarf es einer besonderen Vereinbarung.
A1-6.8.2 Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten gel-
tend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abwei-
chend von A1-5.5 – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
A1-6.8.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen
Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der
Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
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A1-6.9 Schäden im Inland, die im Ausland geltend gemacht werden
Für Ansprüche aus inländischen Versicherungsfällen, die im Ausland geltend gemacht werden, gelten die A1-6.8.2 bis A1-6.8.3.
A1-6.10 Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaf-
ten. Dies gilt auch, wenn sich der Haftpflichtanspruch gegen die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst richtet.
A1-6.10.1 Sind die Aufgaben nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten aufgeteilt, besteht ausschließlich Versicherungs-
schutz für Schäden, die der Versicherungsnehmer im Rahmen der von ihm übernommenen Aufgabe verursacht hat.
A1-6.10.2 Sind die Aufgaben nicht im Sinne von A1-6.10.1 aufgeteilt oder ist der schadenverursachende Partner nicht zu ermitteln, gilt:
a) Die Ersatzpflicht des Versicherers ist auf die Quote beschränkt, welche der prozentualen Beteiligung des Versicherungs-
nehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht. Dabei ist es unerheblich, welcher Partnerfirma die scha-
denverursachenden Personen oder Sachen (Arbeitsmaschinen, Baugeräte, Baumaterialien usw.) angehören.
b) Die Ersatzpflicht des Versicherers erweitert sich innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen über A1-6.10.2 a)
hinaus für den Fall, dass über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung man-
gels Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung seines Beitrages kein Versicherungsschutz
besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil, soweit für ihn nach dem Ausscheiden des
Partners und der dadurch erforderlichen Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt.
A1-6.10.3 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche
a) wegen Schäden an den von den einzelnen Partnern in die Arbeitsgemeinschaft eingebrachten oder von der Arbeits-
gemeinschaft beschafften Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, gleichgültig, von wem die
Schäden verursacht wurden.
b) der Partner der Arbeits- oder Liefergemeinschaft untereinander sowie der Arbeits- oder Liefergemeinschaft gegen die
Partner und umgekehrt.
A1-6.10.4 Versicherungsschutz im Umfang von A1-6.10.1 bis A1-6.10.3 besteht auch für die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst.
A1-6.11 Schäden durch Strahlen
A1-6.11.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelba-
rem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder
Röntgenstrahlen), ausschließlich für
a) den deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen;
b) den Besitz und die Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern.
Im Umfang von Ziffer 6.11 besteht auch Versicherungsschutz für Schäden durch Umwelteinwirkung, die durch Strahlen
verursacht werden. A1-7.25 a) findet keine Anwendung.
A1-6.11.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von dem Strahlen-
schutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfügungen oder Anordnungen abweichen.
A1-2.3 findet keine Anwendung.
A1-6.12 Vermögensschäden
A1-6.12.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch
Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden
a) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder ge-
lieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
b) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
c) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
d) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
e) aus Auskunftserteilung, Übersetzung;
f) aus Reiseveranstaltungen;
g) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus
Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
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h) aus
– Rationalisierung und Automatisierung,
– Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung,
– Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektronischer Daten.
i) aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten, gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten
sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
j) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
k) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsfüh-
rung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang
stehen;
l) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen
des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
m) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen.
A1-6.12.2 Energiemehraufwand
Versichert ist - abweichend von A1-6.12.1 a)
die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden aus einem erhöhten Energie- oder Was-
serverbrauch aufgrund vom Versicherungsnehmer mangelhaft erbrachter Installations-, Reparatur- oder Wartungsarbeiten.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche infolge der Unwirksamkeit von Energiesparmaßnahmen.
A1-6.13 Schäden durch Verletzung von Datenschutzgesetzen sowie durch Übertragung elektronischer Daten
A1-6.13.1 Verletzung von Datenschutzgesetzen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden – auch Vermögensschäden, die weder
durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind, sowie immaterielle Schäden – aus der Verletzung von Daten-
schutzgesetzen durch Verarbeitung personenbezogener Daten.
Verarbeitung ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe
im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die
Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch
Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, der Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschrän-
kung, das Löschen oder die Vernichtung.
Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch
Sachschäden entstanden sind, sowie wegen immaterieller Schäden von Versicherten (Versicherungsnehmer oder mitver-
sicherte Personen) untereinander. Der Ausschluss in A1-7.3 findet insoweit keine Anwendung.
Die Ausschlüsse in A1-6.12.2, A1-7.9 und A1-7.26 finden keine Anwendung.
A1-6.13.2 Übertragung elektronischer Daten
A1-6.13.2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden – auch Tätigkeitsschäden und Vermö-
gensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind – aus dem Austausch, der Übermitt-
lung und der Bereitstellung elektronischer Daten (z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger) ausschließlich aus
a) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten
durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme;
b) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei
Dritten und zwar wegen
– sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie
– der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekten Speicherung nicht oder fehler-
haft erfasster Daten;
c) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.
Für a) bis c) gilt:
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitge-
stellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft
werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfol-
gen.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gilt B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
d) der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle
Schäden, nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrechten. Der Versicherer ersetzt auch
– Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Ver-
sicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt;
– Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den Versicherungsnehmer.
Für a) bis d) gilt:
Die Ausschlüsse in A1-6.12.2 i), A1-7.9 und A1-7.26 finden keine Anwendung.
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A1-6.13.2.2 Ausschlüsse
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
a) Ansprüche, die im Zusammenhang stehen mit
– massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z. B. Spamming),
– Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet-Nutzer gesammelt wer-
den können;
b) Ansprüche wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern
durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen Leitung stehen, geltend gemacht werden;
c) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder
behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder durch
sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.
A1-2.3 findet keine Anwendung.
d) Ansprüche wegen der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verarbeitung personenbezogener Daten. Der Versi-
cherungsschutz hierfür richtet sich nach A1-6.13.1.
A1-6.13.3 Nicht versicherte Tätigkeiten und Leistungen
Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Tätigkeiten oder Leistungen:
a) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
b) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;
c) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;
d) Bereithalten fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;
e) Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;
f) Betrieb von Telekommunikationsnetzen.
A1-6.13.4 Serienschaden
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Seri-
enschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
a) auf derselben Ursache,
b) auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder
c) auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln
beruhen.
A1-5.3 findet keine Anwendung
A1-6.13.5 Schäden im Ausland
Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle im Ausland ausschließlich soweit die Ansprüche in EWR-Staaten
oder der Schweiz und nach deren Recht geltend gemacht werden.
Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten gel-
tend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden –
abweichend von A1-5.5 – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen
Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der
Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
A1-6.8 findet keine Anwendung.
A1-6.13.6 Versicherungssumme
a) Personenschäden sind im Rahmen der vertraglich vereinbarten Versicherungssumme versichert.
b) Für andere Schäden beträgt die Versicherungssumme je Versicherungsfall 1 Mio. Euro.
Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt 1 Mio, Euro.
Es erfolgt eine Anrechnung auf die Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleis-
tung für Sachschäden.
A1-6.14 Schäden aus der Durchführung von Energieberatungen und/oder der Erstellung von Energiepässen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden aus der Durchführung
von Energiesparberatungen und/oder der Erstellung von Energiepässen.
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Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind alle Schadenereignisse aus der Durchführung von Energiesparberatungen
und/oder der Erstellung von Energiepässen, die vor Beginn des Vertrags oder Einschluss des Risikos in den bestehenden
Vertrag vorgenommen bzw. erstellt wurden.
Die Versicherungssumme für Vermögensschäden durch die Durchführung von Energieberatungen beträgt je Versiche-
rungsfall 100.000 Euro. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt 100.000
Euro.
Es erfolgt eine Anrechnung auf die Sachschaden- oder die Pauschal-Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf
die Jahreshöchstersatzleistung.
A1-6.12.2 a) und c) findet keine Anwendung.
A1-6.15 Schäden aus Waffenbesitz
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
aus dem erlaubten Besitz und Führen von Schusswaffen, Munition und Geschossen und deren Überlassung an bestimmte,
mit dem Schutz von Personen oder Sachen des Betriebs beauftragte Personen, sofern diese im Besitz der erforderlichen
Erlaubnis sind.
Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Waffenträger aus dem Gebrauch dieser Waffen in Ausübung
dienstlicher Verrichtungen.
Nicht versichert ist der Besitz und der Gebrauch von Waffen und Munition zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen.
A1-6.16 Schäden wegen Ansprüchen aus Benachteiligungen
Hinweis:
Der Versicherungsschutz für Schäden aus Benachteiligungen besteht – abweichend von A1-7.10 – im Umfang des Abschnitts
A 1 und der nachfolgenden Bedingungen. Dieser Versicherungsschutz basiert auf dem Anspruchserhebungsprinzip
(Claims-made-Prinzip). Als Versicherungsfall gilt die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen eine
versicherte Person während der Dauer des Versicherungsvertrags.
A1-6.16.1 Gegenstand der Versicherung und mitversicherte Personen
A1-6.16.1.1 Versichert ist – abweichend von A1-7.10 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine der mitversicherten Personen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbe-
stimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen Benachteiligungen aus den A1-6.16.2 genannten Gründen für einen Perso-
nen-, Sach- oder Vermögensschaden auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird.
A1-6.16.1.2 Mitversicherte Personen sind - abweichend von A1-2.1.1 und A1-2.1.2 -:
�– sämtliche ehemalige und gegenwärtige (auch zukünftige) Mitglieder der geschäftsführenden Organe (Vorstand, Ge-
schäftsführer etc.) und der Kontrollorgane (Aufsichtsrat, Beirat, Verwaltungsrat etc.) des Versicherungsnehmers oder
der mitversicherten (Tochter-)Unternehmen
–� sämtliche ehemalige, gegenwärtige (auch zukünftige) Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten
(Tochter-)Unternehmen
sowie
�– die in den Betrieb eingegliederten Arbeitnehmer/Mitarbeiter fremder Unternehmen (z. B. Leiharbeitskräfte oder Zeit-
arbeitskräfte).
Werden Ehegatten oder Erben versicherter Personen für deren Pflichtverletzungen in Anspruch genommen, erstreckt sich
der Versicherungsschutz auch auf diese Schadenersatzansprüche.
Für den Versicherungsnehmer besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Rahmen der betrieblichen und beruflichen
Tätigkeit. Für die mitversicherten Personen besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Rahmen der betrieblichen Tätig-
keit für den Versicherungsnehmer.
A1-6.16.2 Gründe für eine Benachteiligung im Umfang dieser Mitversicherung
Gründe für eine Benachteiligung sind:
� – die Rasse
– die ethnische Herkunft
– das Geschlecht
– die Religion
– die Weltanschauung
– eine Behinderung
– das Alter
– oder die sexuelle Identität.
A1-6.16.3 Versicherungsfall, Versicherungsumfang
A1-6.16.3.1 Versicherungsfall
Versicherungsfall ist – abweichend von A1-3 – die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen den
Versicherungsnehmer oder eine der in A1-6.16.1.2 genannten mitversicherten Personen während der Dauer des Versiche-
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rungsvertrags. Ein Haftpflichtanspruch ist dann geltend gemacht, wenn gegen den Versicherungsnehmer oder eine mit-
versicherte Person ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter dem Versicherungsnehmer oder einer mitversi-
cherten Person schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person zu
haben.
A1-6.16.3.2 Versicherungsumfang
a) Der Versicherungsschutz umfasst sowohl die gerichtliche und außergerichtliche Abwehr unbegründeter Ansprüche als
auch die Befriedigung begründeter Schadenersatzansprüche.
b) Unabhängig von den einzelnen Versicherungsjahren gelten mehrere während der Wirksamkeit des Versicherungsver-
trags geltend gemachte Ansprüche eines oder mehrerer Anspruchsteller
– aufgrund einer Benachteiligung, welche durch den Versicherungsnehmer und/oder eine oder mehrere
mitversicherte Personen begangen wurde,
– aufgrund mehrerer Benachteiligungen, welche durch den Versicherungsnehmer und/oder eine oder mehrere mit-
versicherte Personen begangen wurden, sofern diese Benachteiligungen demselben Sachverhalt zuzuordnen sind
und miteinander in rechtlichem, wirtschaftlichem oder zeitlichem Zusammenhang stehen,
als ein Versicherungsfall.
Dieser gilt unabhängig von dem tatsächlichen Zeitpunkt der Geltendmachung der einzelnen Haftpflichtansprüche als in
dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste Haftpflichtanspruch geltend gemacht wurde. Liegt die erste Benachteiligung
zeitlich vor Beginn des Versicherungsvertrags gelten alle Benachteiligungen dieser Serie als nicht versichert.
c) Aufwendungen für Kosten werden abweichend von A1-5.5 auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind
insbesondere: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Min-
derung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten, auch Reiseko-
sten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Dies gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers
entstanden sind.
d) Nicht unter den Versicherungsschutz fallen Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen sowie wegen anderer an die
Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
A1-6.16.4 Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes
A1-6.16.4.1 Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung
Die Anspruchserhebung sowie die zugrunde liegende Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Versiche-
rung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifel als an dem
Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt
des Schadens abzuwenden.
A1-6.16.4.2 Nachmeldefrist für Anspruchserhebungen nach Vertragsbeendigung
Soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird, sind Schadenersatzansprüche versichert, die nicht später als
drei Jahre nach Vertragsende geltend gemacht werden für Pflichtverletzungen, die vor Vertragsende begangen wurden.
A1-6.16.4.3 Insolvenz
Im Fall der Beantragung des Insolvenzverfahrens des Versicherungsnehmers erstreckt sich die Deckung für den Versiche-
rungsnehmer und die mitversicherten Personen nur auf Haftpflichtansprüche infolge von Benachteiligungen, welche bis
zum Zeitpunkt der Beantragung des Insolvenzverfahrens begangen worden sind.
A1-6.16.5 Ausschlüsse
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche
A1-6.16.5.1 gegen den Versicherungsnehmer und/oder die mitversicherten Personen, soweit sie den Schaden vorsätzlich oder durch
wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche
Pflichtverletzung herbeigeführt haben; dem Versicherungsnehmer und/oder den mitversicherten Personen werden die
Handlungen oder Unterlassungen nicht zugerechnet, die ohne ihr Wissen begangen worden sind
A1-6.16.5.2 des Versicherungsnehmers selbst oder seiner Angehörigen gegen die mitversicherten Personen; als Angehörige gelten
Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht
anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großel-
tern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer
angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind)
A1-6.16.5.3 welche vor Gerichten außerhalb Deutschlands geltend gemacht werden – dies gilt auch im Falle der Vollstreckung von
Urteilen, die außerhalb Deutschlands gefällt wurden –
– wegen Verletzung oder Nichtbeachtung des Rechts ausländischer Staaten
A1-6.16.5.4 jeglicher Art, die kollektiv erhoben werden, z. B. im Zusammenhang mit Streitgenossenschaften, Verbandsklagen oder
die z. B. von Gewerkschaften oder Betriebsräten erhoben werden
A1-6.16.5.5 im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von rechtlichen Interessen aus dem kollektiven Arbeits- oder Dienstrecht; aus-
geschlossen sind auch Ansprüche im Zusammenhang mit Arbeitskampfmaßnahmen (z. B. Aussperrung, Streik)
A1-6.16.5.6 auf Entschädigung und/oder Schadenersatz mit Strafcharakter; hierunter fallen auch Strafen, Buß- und Ordnungs- oder
Zwangsgelder, die gegen den Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen verhängt worden sind
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A1-6.16.5.7 soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungs-
nehmers hinausgehen
A1-6.16.5.8 wegen Gehalt, rückwirkende Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, Ruhegeldern, betrieblicher Altersversorgung, Abfin-
dungszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen und Sozialplänen sowie Ansprüche
aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers
gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt
A1-6.16.5.9 wegen Benachteiligungen, die vor dem Vollzug des Erwerbs/der Übernahme eines anderen Unternehmens durch den
Versicherungsnehmer und/oder eine seiner Tochtergesellschaften begangen worden sind
A1-6.16.5.10 wegen Benachteiligungen, die nach dem Abschluss des der Veräußerung zugrunde liegenden Vertrags des Versicherungs-
nehmers und/oder einer seiner Tochtergesellschaften durch ein anderes Unternehmen begangen worden sind
A1-6.16.5.11 wegen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vornahme von Maßnahmen aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen, die
Auswirkungen auf die Betriebsstätte, wie z. B. bauliche Veränderungen, den Arbeitsplatz und/oder Arbeitsprozess haben.
A1-6.16.6 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung)
Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden maximal
500.000 Euro. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt 500.000 Euro.
Es erfolgt eine Anrechnung auf die vereinbarte Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchster-
satzleistung.
A1-6.16.7 Anderweitige Versicherungen
A1-6.16.7.1 Besteht für einen der unter A1-6.16.1. und A1-6.16.3 genannten Schäden auch unter einem, gegebenenfalls zeitlich früher
geschlossenen, weiteren Versicherungsvertrag der DEVK Versicherungen Versicherungsschutz, so sind nach dem
übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien für die Eintrittspflicht des Versicherers ausschließlich die Regelungen
dieses Vertrages maßgeblich.
A1-6.16.7.2 Besteht für einen unter diesem Versicherungsvertrag geltend gemachten Versicherungsfall auch unter einem anderen Ver-
sicherungsvertrag eines anderen Versicherers Versicherungsschutz, sind die Versicherten verpflichtet, den Versicherungs-
fall zunächst unter dem anderweitigen Versicherungsvertrag geltend zu machen. Die Leistungspflicht des Versicherers un-
ter diesem Vertrag besteht nur, wenn und insoweit der anderweitige Versicherer nicht leistet. Kommt es zu einer Leistung
aus diesem Versicherungsvertrag, weil der Versicherer des anderweitigen Versicherungsvertrags seine Leistungspflicht
gegenüber dem Versicherten bestreitet, so ist dieser verpflichtet, diese Versicherungsverträge offenzulegen und etwaige
Ansprüche aus dem anderweitigen Versicherungsvertrag auf Weisung des Versicherers durchzusetzen.
A1-6.17 Tiere
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter von Tieren für betriebliche und berufliche
Zwecke (z. B. Wachhund) mit Einschluss der gesetzlichen Haftpflicht des Tierhüters in dieser Eigenschaft.
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Schäden durch Tiere, die einer Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unter-
liegen.
A1-6.18 Besonderheiten für Beherbergungsbetriebe – nur für Beherbergungsbetriebe
A1-6.18.1 Sachen von beherbergten Gästen
A1-6.18.1.1 Sachen außer Kraftfahrzeuge, deren Zubehör und Inhalt
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Beschädigung, Vernichtung, Verwechslung oder
Abhandenkommen der von den beherbergten Gästen eingebrachten oder zur Aufbewahrung übergebenen Sachen. Dazu
gehören auch Sachen, deren Aufbewahrung zu Unrecht abgelehnt wurde. Auf diese Schäden finden die Bestimmungen
über Sachschäden Anwendung.
Der Ausschluss in A1-7.5 von Ansprüchen wegen Schäden, die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind,
findet keine Anwendung.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Beschädigung, Vernichtung, Verwechslung oder Ab-
handenkommen von
– Tieren,
– Kraftfahrzeugen aller Art, Kraftfahrzeuganhängern und dem jeweiligen Zubehör und Inhalt.
Die Versicherungssumme für alle Schäden, die den Gästen eines Zimmers oder Appartements an einem Tag zustoßen,
beträgt 500 Euro. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt 50.000 Euro.
A1-6.18.1.2 Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Beschädigung, Vernichtung, Abhandenkommen
oder unbefugtem Gebrauch ausschließlich von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern der beherbergten Gäste, die
a) sich in verschließbaren Garagen, Hofräumen oder umfriedeten Einstellplätzen befinden,
b) auf dem Betriebsgrundstück bewegt werden,
c) außerhalb des Betriebsgrundstücks zugebracht oder abgeholt werden.
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Auf diese Schäden finden die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung.
Zu (a) bis (c) gilt:
– Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf das Zubehör dieser Fahrzeuge und das Reisegepäck, das sich in den
Fahrzeugen befindet und für den persönlichen Bedarf der beherbergten Gäste bestimmt ist.
– Der Ausschluss in A1-7.5 findet keine Anwendung.
Zu (b) und (c) gilt außerdem:
– Der Ausschluss in A1-7.14 findet keine Anwendung.
– Die Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das
Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist
verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht werden.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrer-
laubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fah-
rer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Ob-
liegenheiten).
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
– Ansprüche wegen Beschädigung, Vernichtung, Abhandenkommen oder unbefugtem Gebrauch von sonstigem, im
Fahrzeug befindlichen Inhalt und Ladung,
– Versicherungsansprüche aller Personen, die das Fahrzeug, Zubehör oder Reisegepäck entwendet oder unbefugt ge-
braucht haben. A1-2.3 findet keine Anwendung.
Die Versicherungssumme für Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und Zubehör beträgt 25.000 Euro. Die Höchster-
satzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt 250.000 Euro.
Die Versicherungssumme für das in den eingestellten Kraftfahrzeugen befindliche und für den privaten Bedarf der In-
sassen bestimmte Reisegepäck beträgt je Tag 500 Euro. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines
Versicherungsjahres beträgt 5.000 Euro.
Es erfolgt eine Anrechnung auf die Sachschaden- oder die Pauschal-Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie
auf die Jahreshöchstersatzleistung.
A1-6.18.2 Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Reiseveranstalter
A1-6.18.2.1 Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer – abweichend von A1-6.12.2 f) – als Inhaber eines Beherbergungsbe-
triebs Versicherungsschutz für Vermögensschäden für den Fall, dass er als Reiseveranstalter tätig wird. Der
Versicherungsschutz erstreckt sich auf von ihm veranstaltete Reisen, wenn er aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmun-
gen privatrechtlichen Inhalts auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird.
Mitversichert sind Schadenersatzansprüche wegen entgangener Urlaubsfreude, wegen Verdienstausfalls oder
zusätzlicher Mehraufwendungen der Reisenden.
Mitversichert ist die gleichartige, persönliche gesetzliche Haftpflicht der angestellten Betriebsangehörigen und der vom
Versicherungsnehmer beauftragten Reiseleiter aus ihrer beruflichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer.
A1-6.18.2.2 Der Versicherungsschutz gegen Vermögensschäden erstreckt sich auf die folgenden Tätigkeiten eines Reiseveranstalters:
a) Auswahl der Leistungsträger und Überprüfung ihrer Leistung;
b) Zusammenstellung von Einzelleistung;
c) Beschreibung der Leistung in Katalogen oder Prospekten;
d) Bearbeitung der Reiseanmeldung;
e) Organisation, Reservierung und Zurverfügungstellung der Leistungen gemäß Reisevertrag;
f) Ausstellung und Absendung der Reiseunterlagen;
g) Beschaffung von Visa, sonstigen Reisepapieren und ausländischen Zahlungsmitteln (sofern dies ausdrücklich Gegen-
stand des Reisevertrages ist).
A1-6.18.2.3 Nicht versichert sind folgende Eigenschaften oder Tätigkeiten:
a) Betrieb von Hotels oder sonstigen Unterkünften, Gaststätten, Restaurants, Bars und gleichartigen Unternehmen;
b) Durchführung von Reisen mit eigenen Transportmitteln (z. B. Schiffen oder Flugzeugen) – ausgenommen Busse;
einschließlich hierfür vorgenommener Verkaufs-, Reservierungs- und Auskunftstätigkeit.
A1-6.18.2.4 Die Versicherungssumme für die versicherten Vermögensschäden beträgt 50.000 Euro. Die Höchstersatzleistung für alle
Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt 150.000 Euro.
A1-6.19 Besonderheiten für Mieter/Pächter in Personenbahnhöfen
Nur für Mieter/Pächter in Personenbahnhöfen gilt:
A1-6.19.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Besitz von Betrieben des Gastronomie, des Handels
und der Dienstleistung, sowie Bürobetriebe, Praxen und Lager in Personenbahnhöfen und Filialen außerhalb von Personen-
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bahnhöfen – hier gilt A1-6.19.2 nicht vereinbart. Hierunter fallen auch Wohnungen und Wohnräume, die mit diesen Be-
trieben eine wirtschaftliche Einheit bilden, somit Gegenstand des Miet-/Pachtvertrags sind und sich ebenfalls in Personen-
bahnhöfen befinden.
Falls folgendes zusätzliche Risiko versichert werden soll, kann durch besondere Vereinbarung der Versicherungsschutz
im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen wie folgt erweitert werden:
Die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Besitz und/oder Betrieb von Hotels und aus Besitz und Unter-
haltung von Schwimmbädern, Fitnessräumen, Saunen, Sportplätzen und -hallen.
A1-6.19.2 Für vom Versicherungsnehmer gemietete oder gepachtete Grundstücke, Anlagen oder Gebäude oder Teile davon in Ge-
bäuden von Personenbahnhöfen von der DB Station&Service AG, erstreckt sich abweichend von A1-6.3 der Versiche-
rungsschutz auch auf die vertraglich übernommene Haftung aus normierten Miet-/Pachtverträgen.
Die sonstigen Bestimmungen dieses Vertrages gelten unverändert.
Ausgenommen sind jedoch Schadenersatzansprüche an Grund und Boden, Aufbauten oder Gewässer durch gewässer-
schädliche Stoffe (Altlasten) und von Umweltschäden.
Mitversichert sind jedoch Ansprüche der DB Station&Service AG, wenn diese in ihrer Eigenschaft als Zustandsstörer in
Anspruch genommen wird, der Versicherungsnehmer als Handlungsstörer haftet und das Umwelthaftpflichtrisiko im
Rahmen von A2-1 mitversichert ist.
A1-6.19.3 Nicht versichert sind Haftpflicht- und/oder Schadenersatzansprüche
a) wegen Glasschäden an gemieteten/gepachteten Räumen oder Gebäudebestandteilen, sofern der Schaden nicht durch
Brand und/oder Explosion entstanden ist;
b) wegen Straftaten Dritter in den gepachteten Räumlichkeiten sowie Vandalismus;
c) wegen Personen, die sich unberechtigt in den Miet-/Pachträumlichkeiten aufhalten, wenn dem Mieter/Pächter im Zu-
sammenhang mit der Schadenverursachung kein vertragswidriges Verhalten vorzuwerfen ist;
d) infolge höherer Gewalt oder Sturm;
e) wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer oder in seinem Auftrag zu transportierenden/transportierten Gut ein-
schließlich aufgegebenem Reisegepäck.
A1-6.20 Mängelbeseitigungsnebenkosten
A1-6.20.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Sachschäden, die als Folge eines mangelhaften
Werks auftreten. Der Versicherungsschutz erfasst insoweit auch die Kosten, die erforderlich sind, um die mangelhafte
Werkleistung zum Zwecke der Schadenbeseitigung zugänglich zu machen und um den vorherigen Zustand wiederherzu-
stellen.
A1-6.20.2 Ausgeschlossen sind die vorgenannten Kosten, wenn sie nur zur Nachbesserung aufgewendet werden, ohne dass ein Fol-
geschaden eingetreten ist. Ausgeschlossen sind die Kosten des Versicherungsnehmers für die Beseitigung des Mangels
an der Werkleistung selbst.
A1-6.20.3 Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall 1 Mio. Euro.
Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Doppelte dieser Versicherungs-
summe.
Es erfolgt eine Anrechnung auf die Sachschaden- oder die Pauschal-Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf
die Jahreshöchstersatzleistung.
A1-6.21 Feuer- und Explosionssachschäden
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Anlass von
a) Schweiß- und Schneidarbeiten mit Brenngas (autogen) oder elektrischem Strom;
b) Arbeiten mit Lötgeräten und Gasbrennern jeder Art beim Löten, Abbrennen von Farbanstrichen, Auftauen eingefrorener
Rohrleitungen, Anwärmen und dergleichen.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Feuer- und Explosionssachschäden aus Anlass der vorgenannten Arbei-
ten, wenn diese auf fremden Grundstücken von Personen ausgeführt werden, die nicht nachweislich mit Gerät und Ver-
fahren vertraut sind.
Werden Betriebsangehörige im Rahmen ihrer Ausbildung mit der Durchführung solcher Arbeiten betraut, besteht Versi-
cherungsschutz nur dann, wenn die Arbeiten unter Aufsicht und verantwortlicher Leitung fachkundiger Personen ausge-
führt werden.
A1-6.22 Nachbesserungsbegleitschäden
A1-6.22.1 Versichert sind – ohne dass ein weitergehender Schaden eingetreten ist und insoweit teilweise abweichend von
Abschnitt A1-3.1.2 und A1-7.6 – gesetzliche Ansprüche Dritter wegen Kosten, die darauf zurückzuführen sind, dass zur
Durchführbarkeit von gesetzlich geschuldeten Nachbesserungsarbeiten die mangelhafte Werkleistung zugänglich
gemacht werden muss.
Dies gilt auch für Schäden und Mängel an Leistungen des Versicherungsnehmers, die auf zugekaufte und eingebaute
mangelhafte Erzeugnisse Dritter zurückzuführen sind.
Der Versicherungsschutz umfasst ausschließlich den Ersatz folgender Kosten:
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a) Aufsuchen und Freilegen von Schäden und Mängel gemäß Ziffer A1-6.22.1 (z.B. Grabearbeiten, Abreißen von Tape-
ten, Aufschlagen von Wänden, Fliesen, Böden).
b) Wiederherstellen des Zustands der freigelegten Stellen, der bestehen würde, wenn die unter Ziffer A1-6.22.1 genannten
Schäden und Mängel nicht aufgetreten wären (z. B. Verfüllen, Vermauern, Verputzen einschließlich Maler-, Tapezier-
und Fliesenlegerarbeiten)
A1-6.22.2 Kein Versicherungsschutz besteht,
a) wenn die Sachen, die zur Durchführbarkeit der Nachbesserungsarbeiten beschädigt oder beseitigt werden müssen,
ursprünglich vom Versicherungsnehmer selbst (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) verlegt
oder angebracht worden sind.
b) für die Kosten der Mangelbeseitigung an der Werkleistung des Versicherungsnehmers selbst.
c) für die Kosten der Nach- und Neulieferung mangelfreier Produkte, einschließlich Transportkosten.
d) für Folgeschäden wie z. B. Betriebsunterbrechung, Produktionsausfall, Mietausfall.
e) wenn der Nachbesserungsanspruch seitens des Auftraggebers nach Ablauf der Verjährungsfrist gemäß § 634a BGB
bzw. § 13 Nr. 4 VOB/B geltend gemacht wird. Dies gilt auch dann, wenn eine abweichende Verjährungsfrist mit dem
Auftraggeber vereinbart ist.
A1-6.22.3 Als Schadenereignis im Sinne dieser Bestimmungen gilt der Zeitpunkt, in dem die Werkleistung, die später zu den Nach-
besserungsarbeiten führt, abgeschlossen ist.
A1-6.22.4 Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall 100.000 Euro.
Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt 300.000 Euro.
Es erfolgt eine Anrechnung auf die Sachschaden- oder die Pauschal-Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf
die Jahreshöchstersatzleistung
A1-6.23 Aktive Werklohn-, Kaufpreis-, Mietentgeltklage
A1-6.23.1 Versichert sind die gesetzlich vorgesehenen Prozesskosten für die gerichtliche Durchsetzung von Werklohn-, Kaufpreis-
oder Mietentgeltforderungen (z. B. aus der Vermietung von Baumaschinen/Baugeräten) des Versicherungsnehmers ge-
gen seinen Vertragspartner, soweit
a) der Vertragspartner des Versicherungsnehmers aufgrund eines behaupteten Haftpflichtanspruchs, der unter den Ver-
sicherungsschutz dieses Vertrags fallen würde, die Aufrechnung eigener Schadenersatzansprüche gegen die
Forderung des Versicherungsnehmers erklärt hat und
b) sowohl die Schadenersatzansprüche als auch die Forderung des Versicherungsnehmers aus einer Leistung des versi-
cherten Betriebs resultieren und
c) die Forderung des Versicherungsnehmers in voller Höhe berechtigt, d. h. unstreitig und fällig ist. Der Nachweis obliegt
dem Versicherungsnehmer.
Dies gilt nicht, wenn der Vertragspartner Vertragserfüllungs- oder Mängelansprüche geltend macht.
A1-6.23.2 Der Versicherer trägt die Kosten im Verhältnis des Schadenersatzanspruchs zur geltend gemachten Forderung. Die versi-
cherten Prozesskosten sind auf 10.000 Euro begrenzt.
A1-6.23.3 Der Versicherungsschutz für die Kosten der Klage entfällt rückwirkend, wenn rechtsverbindlich festgestellt wird, dass die
Forderung des Versicherungsnehmers ganz oder teilweise aus anderen als unter A1-6.23.1 genannten Gründen
unbegründet ist.
A1-6.23.4 Endet das Verfahren mit einem Vergleich, trägt der Versicherer die Prozesskosten anteilig in Höhe der Vergleichsquote,
sofern der Versicherer seine Zustimmung zum Vergleich erklärt hat.
A1-6.23.5 Hinsichtlich der Prozessführungsbefugnis gilt A1-4.2 entsprechend.
A1-6.24 Ansprüche aus §§ 906, 1004 BGB, 14 BImschG
Mitversichert sind Ansprüche gemäß § 906 II 2 BGB analog sowie Beseitigungsansprüche gemäß § 1004 I 1 BGB und An-
sprüche nach § 14 BImschG.
A1-6.25 Betriebsveranstaltungen und Werbemaßnahmen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus gelegentlichen Betriebsveranstaltungen (z. B. Betriebsfeiern und -ausflüge,
Betriebsbesichtigungen, Tage der offenen Tür) einschließlich der Bewirtung der Gäste sowie den Vorbereitungen hierzu
innerhalb und außerhalb der Betriebsräume.
Versichert ist außerdem die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Besitz/der Unterhaltung von
Werbe- und Reklameeinrichtungen (wie z. B. Reklametafeln, Plakate, Informationsschilder, Leuchtröhren, Transparenten,
Stellschilder usw.) auch außerhalb des Betriebsgrundstücks.
A1-6.26 Medienverluste, erhöhte Energie- und Wasserkosten
A1-6.26.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Austretens oder Verlustes von Flüssigkeiten
oder Gasen im Zusammenhang mit vom Versicherungsnehmer mangelhaft durchgeführten Installations-, Reparatur-
oder Wartungsarbeiten an Anlagen, Anlageteilen, Rohrleitungen und Behältern.
Auf diese Schäden finden die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung. Ersetzt wird ausschließlich der Wiederbe-
schaffungswert der abhanden gekommenen Flüssigkeiten oder Gasen (Medienverlust) am Tag des Schadens.
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A1-6.26.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen erhöhten Energie- und Wasserverbrauchs aufgrund vom Versicherungs-
nehmer mangelhaft durchgeführter Installations-, Reparatur- und/oder Wartungsarbeiten.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche infolge vollständiger oder teilweiser Unwirksamkeit von
Energiesparmaßnahmen.
A1-6.27 Betreiber von Photovoltaik- und/oder Solarthermieanlagen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die im Zu-
sammenhang stehen mit dem Betrieb von Photovoltaik- und/oder Solarthermieanlagen auf den über diesen Vertrag ver-
sicherten Grundstück; die Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des örtlichen Netzbetreibers gilt mitversichert.
Nicht versichert ist die direkte Versorgung von Letztverbrauchern mit elektrischem Strom gemäß EnWG.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Rückgriffsansprüchen der stromabnehmenden Netzbetreiber oder Drit-
ter aus Versorgungsstörungen gemäß § 18 Niederspannungsanschlussverordnung (NAV).
Versichert sind auch Anlagen die in Eigenmontage (auch Teilmontage) montiert werden.
Grundsätzlich gilt hierfür: Alle Anlagen müssen nach den anerkannten Regeln der Technik installiert werden. Eine Abnahme
durch einen Fachbetrieb muss immer erfolgen, da sonst kein Versicherungsschutz besteht.
Versicherungsschutz für den Betrieb von Photovoltaik- und/oder Solarthermieanlagen außerhalb versicherter Betriebs-
grundstücke bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
A1-6.28 Subunternehmen
Mitversichert sind Ansprüche wegen Schäden aus der Vergabe von Leistungen an Dritte (Subunternehmer). Nicht versi-
chert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Subunternehmer selbst und deren Betriebsangehörige.
A1-6.29 Homeoffice
Sofern für Mitarbeiter des Versicherungsnehmers ein Homeoffice besteht, gilt Folgendes:
Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche aus Schäden, welche Dritten oder Mitarbeitern des
Versicherungsnehmers in Verbindung mit dem Homeoffice entstehen. Sofern Personen- und/oder Sachschäden auf die
von dem Versicherungsnehmer zur Verfügung gestellten Einrichtungsgegenstände oder technischen Gerätschaften
zurückzuführen sind, wird der Versicherer in Vorleistung treten, soweit es sich um gesetzliche Haftpflichtansprüche han-
delt. Der Versicherer behält sich eine Regressmöglichkeit gegen Dritte ausdrücklich vor.
A1-6.30 Besonderheiten für Apotheken
Falls folgendes zusätzliches Risiko versichert werden soll, kann durch besondere Vereinbarung der Versicherungsschutz
im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen wie folgt erweitert werden:
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Durchführung von Grippeschutzimpfungen
im Rahmen regionaler Modellvorhaben gemäß §132j SGB V. Der Ausschluss gemäß A1-7.21 bleibt unberührt.
A1-7 Allgemeine Ausschlüsse
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versiche-
rungsschutz ausgeschlossen:
A1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.
A1-2.3 findet keine Anwendung.
A1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Arbeiten und sonstigen Leistungen
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie in Kennt-
nis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit Arbeiten oder sonstige Leistungen erbringen.
A1-2.3 findet keine Anwendung.
A1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander
Ausgeschlossen sind Ansprüche
a) des Versicherungsnehmers selbst oder der in A1-7.4 benannten Personen gegen die mitversicherten Personen,
b) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags,
c) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrags.
Diese Ausschlüsse gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der vorgenannten Personen, die mit diesen in häuslicher
Gemeinschaft leben.
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A1-7.4 Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers, gesetzlichen Vertretern, Gesellschaftern und anderen Per-
sonen
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer
a) aus Schadensfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versiche-
rungsvertrag mitversicherten Personen gehören.
Als Angehörige gelten
–� Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach
dem Recht anderer Staaten,
– Eltern und Kinder,
– Adoptiveltern und -kinder,
– Schwiegereltern und -kinder,
–� Stiefeltern und -kinder,
– Großeltern und Enkel,
– Geschwister, sowie
– Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie
Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).
b) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige,
beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist;
c) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffent-
lichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist;
d) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handels-
gesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;
e) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist;
f) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.
Die Ausschlüsse unter b) bis f) gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen
in häuslicher Gemeinschaft leben.
A1-7.5 Verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
wenn der Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versicherungsnehmers diese Sachen
durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind.
A1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Ar-
beiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich
daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil
der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung
führt.
Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers
die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben.
A1-7.7 Asbest
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzu-
führen sind.
A1-7.8 Gentechniken
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf
a) gentechnische Arbeiten,
b) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
c) Erzeugnisse, die
–� Bestandteile aus GVO enthalten,
–� aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
A1-7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.
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A1-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder
sonstigen Diskriminierungen.
A1-7.11 Übertragung von Krankheiten
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
a) Personenschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit einer
natürlichen versicherten Person resultieren, es sei denn, diese Person beweist, dass sie weder vorsätzlich noch grob
fahrlässig gehandelt hat.
A1-2.3 findet keine Anwendung.
b) Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer
gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind, es sei denn, der Versicherungsnehmer be-
weist, dass weder er noch eine mitversicherte Person vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
A1-7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche ent-
stehen durch
a) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,
b) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.
A1-7.13 Bergschäden, Schäden beim Bergbaubetrieb
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
a) Bergschäden im Sinne des § 114 BBergG, wenn hierdurch Grundstücke, deren Bestandteile und Zubehör beschädigt
werden;
b) Schäden beim Bergbaubetrieb im Sinne des § 114 BBergG durch schlagende Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche
sowie Kohlenstaubexplosionen.
A1-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von
ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen.
Zum Gebrauch gehört z.B. auch
- Ein- und Aussteigen,
- Be- und Entladen,
- Betanken und Aufladen,
- Reparatur, Wartung und Reinigung,
- Einsatz des Fahrzeugs oder seine Einrichtungen als Arbeitsmaschine.
Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger ist kein Gebrauch
im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug
hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
A1-7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze
Ausgeschlossen sind Ansprüche
a) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauf-
tragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besit-
zer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
b) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen und allen sich dar-
aus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus
– der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft-
oder Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau
in Luft- oder Raumfahrzeugen bestimmt waren;
– Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung, Be- und Entladen) an Luft-
oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen.
c) gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nießbraucher von Luftlande-
plätzen.
A1-7.16 Wasserfahrzeuge
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine
von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als
Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
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Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestim-
mung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist und wenn das Wasserfahrzeug hierbei
nicht in Betrieb gesetzt wird.
A1-7.17 Bahnen, Teilnahme am Eisenbahnbetrieb
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen
oder Sachen sowie aus der selbstständigen und nichtselbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb.
A1-7.18 Kriegsereignisse, Unruhen, hoheitliche Verfügungen, höhere Gewalt
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich
– auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik
oder
– unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen
beruhen.
Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
A1-7.19 Entschädigungen mit Strafcharakter
Ausgeschlossen sind Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages.
A1-7.20 Französische „Garantie Décennale“ und gleichartige Bestimmungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehenden Regressan-
sprüchen nach Artikel 1231-1 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder.
A1-7.21 Arzneimittel
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personenschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden durch im
Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsneh-
mer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat.
A1-7.22 Sprengstoffe, Feuerwerke
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen
oder ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken.
A1-7.23 Brennbare und explosible Stoffe
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrifts- oder
sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursacht haben.
A1-2.3 findet keine Anwendung.
A1-7.24 Abbruch- und Einreißarbeiten, Sprengungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, die entste-
hen bei
a) Abbruch- und Einreißarbeiten:
in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des einzureißenden Bauwerks entspricht;
b) Sprengungen:
an Immobilien in einem Umkreis mit einem Radius von weniger als 150 m.
A1-7.25 Umweltrisiken
Ausgeschlossen sind
a) Ansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.
Siehe hierzu A2-1 (Umwelthaftpflicht-Basisversicherung).
b) Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz oder anderen
auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen geltend gemacht
werden. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbe-
stimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Erstattung der durch solche Umweltschäden entstandenen Kosten in
Anspruch genommen wird.
Siehe hierzu A2-2 (Umweltschaden-Basisversicherung).
Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten, die auch ohne Bestehen des Umweltschadensge-
setzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen
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[Seite 28]
bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer
geltend gemacht werden könnten.
A1-7.26 Produkthaftpflichtrisiko
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, soweit diese durch vom Versicherungsnehmer
–� hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse,
–� erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen
verursacht wurden und der Versicherungsnehmer die Erzeugnisse in den Verkehr gebracht, die Arbeiten abgeschlossen
oder die Leistungen ausgeführt hat.
Siehe hierzu Abschnitt A3 (Produkthaftpflichtrisiko) sowie A2-1.1.4 b) (Umweltregressrisiko).
A1-7.27 Offshore- und Windenergieanlagen
a) Offshoreanlagen sind im Meer/vor der Küste gelegene Risiken, wie z. B. Ölplattformen, Bohrinseln, Pipelines, Wind-
energieanlagen. Der Offshorebereich beginnt an der Uferlinie bei Flut.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus
–� Besitz und Betrieb von Offshoreanlagen;
–� Planung, Konstruktion, Herstellung, Lieferung, Bau, Montage, Demontage, Wartung, Instandhaltung von Offshore-
anlagen sowie Wartungs-, Installations- und sonstige Servicearbeiten im Zusammenhang mit Offshoreanlagen;
–� Planung, Konstruktion, Herstellung, Lieferung von Erzeugnissen, die ersichtlich für Offshoreanlagen bestimmt wa-
ren.
b) Windenergieanlagen sind Anlagen die Windenergie in elektrische Energie umwandeln. Im allgemeinen Sprachgebrauch
hat sich ebenfalls der Begriff Windkraftanlage oder Windkraftwerk etabliert. Die Stromerzeugung durch Nutzung des
Aufwinds mittels hoher Türme erfolgt in Thermikkraftwerken (Aufwindkraftwerke).
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus
–� Planung, Konstruktion, Herstellung, Lieferung, Bau, Montage, Demontage, Wartung, Instandhaltung von Winden-
ergieanlagen oder Thermikkraftwerken sowie Wartungs-, Installations- und sonstige Servicearbeiten im
Zusammenhang mit Windenergieanlagen oder Thermikkraftwerken;
–� Planung, Konstruktion, Herstellung, Lieferung von Erzeugnissen, die ersichtlich für Windenergieanlagen/Thermik-
kraftwerke bestimmt waren.
A1-7.28 Heilkunde, Impfungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus der Ausübung der Heilkunde, auch aus dem Durchführen von Imp-
fungen.
A1-7.29 Kommissionsware
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an Kommissionware und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
A1-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)
Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
A1-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos.
Dies gilt nicht
a) für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie
b) für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.
A1-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen
Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündi-
gen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in wel-
chem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
A1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung/Versehensklausel)
A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Ab-
schluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats
anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die
rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass
das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeige-
frist noch nicht verstrichen war.
Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über
die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versi-
cherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
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[Seite 29]
A1-9.2 Es gelten die vertraglich vereinbarten Versicherungssummen.
A1-9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für
a) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahr-
zeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
b) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
c) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
d) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen
zu versichern sind.
A1-9.4 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf versehentlich nicht gemeldete, nach Beginn der Versicherung eingetretene
Risiken, die im Rahmen des versicherten Betriebs liegen und nach diesen Bedingungen nicht von der Versicherung ausge-
schlossen sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusst geworden ist, unver-
züglich die entsprechende Anzeige zu erstatten und den danach zu vereinbarenden Beitrag vom Gefahreneintritt an zu
entrichten.
Es gelten die vertraglich vereinbarten Versicherungssummen.
A1-10 Versicherungsschutz nach Betriebseinstellung oder Berufsaufgabe (Nachhaftung)
Wird der Versicherungsvertrag allein wegen des vollständigen und dauerhaften Wegfalls des versicherten Risikos wegen
Berufsaufgabe, Betriebs-, Produktions- oder Liefereinstellung (nicht aus anderen Gründen, wie z. B. Änderung der
Rechtsform) beendet, besteht für nach der Wirksamkeit der Versicherung eingetretene Versicherungsfälle Versicherungs-
schutz im Umfang des Vertrags, wie folgt:
Der Versicherungsschutz
a) gilt für die Dauer von drei Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses angerechnet;
b) besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Umfang des bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden
Versicherungsvertrags, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Jahreshöchstersatzleistung des
Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet, für den einzelnen Versicherungsfall jedoch maximal
bis zur Höhe der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.
Die in den vorgenannten Zeitraum fallenden Versicherungsfälle werden so behandelt, als wären sie am letzten Tag vor
Vertragsbeendigung eingetreten.
Voraussetzung für die Eintrittspflicht des Versicherers ist jedoch, dass die Haftpflichtversicherung mindestens fünf Versi-
cherungsjahre bestanden hat.
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[Seite 30]
Abschnitt A2 Umweltrisiko
Der Versicherungsschutz umfasst Schäden durch Umwelteinwirkungen (Umwelthaftpflicht-Basisversicherung A2-1 oder
Umwelthaftpflicht-Modell A2-3) sowie Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (Umweltschaden-Basisversicherung A2-2
oder Umweltschaden-Anlagenmodell A2-4).
Sofern weitere oder höhere als die unter Umwelthaftpflicht-Basisversicherung A2-1.1 bzw. Umweltschaden-Basisversicherung A2-2.1
versicherten Risiken vorhanden sind, gilt der Versicherungsschutz grundsätzlich für das gesamte Risiko nur durch Vereinbarung einer
Versicherung nach dem Umwelthaftpflicht-Modell A2-3 oder Umweltschaden-Anlagenmodell A2-4. In diesem Fall besteht kein Ver-
sicherungsschutz nach A2-1 oder A2-2 mehr.
Eine Versicherung nach dem Umweltschaden-Anlagenmodell A2-4 ist nur in Verbindung mit einer Versicherung nach dem Umwelt-
haftpflicht-Modell A2-3 möglich.
Ein Schaden im Sinne der Versicherung nach A2-1 oder A2-3 entsteht durch Umwelteinwirkungen, wenn er durch Stoffe, Erschütterungen,
Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht wird, die sich in Boden, Luft oder Wasser
ausgebreitet haben.
Ein Umweltschaden im Sinne der Versicherung nach A2-2 oder A2-4 ist eine
– Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
– Schädigung der Gewässer,
– Schädigung des Bodens
gemäß Umweltschadensgesetz.
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[Seite 31]
A2-1 Umwelthaftpflicht-Basisversicherung
A2-1.1 Versichertes Risiko, Versicherungsschutz
A2-1.2 Versicherungsfall
A2-1.3 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls
A2-1.4 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung)
A2-1.5 Besondere Regelungen für einzelne betriebliche und berufliche Risiken (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und
besondere Ausschlüsse)
A2-1.5.1 Schäden im Ausland
A2-1.5.2 Schäden durch Abwässer
A2-1.6 Ausschlüsse für Schäden durch Umwelteinwirkung
A2-1.6.1 Kleckerschäden
A2-1.6.2 Normalbetrieb
A2-1.6.3 Schäden vor Vertragsbeginn
A2-1.6.4 Frühere Versicherungsverträge
A2-1.6.5 Erwerb belasteter Grundstücke
A2-1.6.6 Abfalldeponien
A2-1.6.7 Produkthaftpflichtrisiko
A2-1.6.8 Abfall-Produkthaftpflichtrisiko
A2-1.6.9 Bewusstes Abweichen von rechtlichen Vorschriften
A2-1.6.10 Bewusstes Nichtbefolgen technischer Regeln
A2-1.6.11 Lagerstätte und Fließverhalten des Grundwassers
A2-1.6.12 Schäden durch Strahlen
A2-1.6.13 Genetische Schäden
A2-1.7 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)
A2-1.8 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
A2-1.9 Versicherungsschutz nach Beendigung des Versicherungsvertrags (Nachhaftung)
A2-1.1 Versichertes Risiko, Versicherungsschutz
A2-1.1.1 Versichert ist im Umfang von Abschnitt A1 – abweichend von A1-7.25 a) – und den nachfolgenden Bestimmungen (A2-1)
die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung,
soweit die Umwelteinwirkung nicht von Anlagen oder Tätigkeiten ausgeht oder ausgegangen ist, die unter A2-1.1.5 fallen.
Versicherungsschutz besteht ausschließlich für
a) Personen-, Sach- oder sich daraus ergebende Vermögensschäden;
b) Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch Sachschäden entstanden sind, soweit es sich handelt um Schä-
den aus der Verletzung
– von Aneignungsrechten,
– des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb,
– von wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen.
Diese Vermögensschäden werden wie Sachschäden behandelt.
Die Regelung zu Vermögensschäden in A1-6.12 findet keine Anwendung.
A2-1.1.2 Abweichend von A1-7.25 b) sind Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz versichert, soweit sie auch aufgrund ge-
setzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden
könnten.
Dies gilt auch für Ansprüche nach anderen nationalen Umsetzungsgesetzen, die auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie
(2004/35/EG) basieren.
A2-1.1.3 Versicherungsschutz besteht auch, wenn
a) gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räumlichen und gegenständlichen Zusammenhang mit versicherten Anlagen
in Boden, Luft oder Wasser (einschließlich Gewässer) gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu sein;
b) Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.
A2-1.1.4 Versichert sind folgende Risiken und Tätigkeiten:
a) Allgemeines Umweltrisiko
Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken, sofern sie nicht unter A2-1.1.5
fallen;
b) Umwelt-Regressrisiko
Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß A2-1.1.5
oder Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber
der Anlagen ist.
Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Abwässer auch dann, wenn es sich nicht um häusliche Abwässer handelt.
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls werden unter den in A2-1.3 genannten Voraussetzungen durch den Ver-
sicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen können.
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[Seite 32]
A1-7.26 findet insoweit keine Anwendung.
c) Kleingebinde/Tankanlagen
Versichert ist – abweichend von A2-1.1.5 a) (WHG-Anlagen) – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
aus der Lagerung von
– gewässerschädlichen Stoffen in Kleingebinden (Fässer, Kanister, Dosen, Flaschen, etc.) mit einem Fassungsver-
mögen bis 400 Liter je Einzelgebinde und einer Gesamtlagermenge bis 4.500 Liter;
– Heizöl/Diesel/Benzin in Tankanlagen mit einer Gesamtlagermenge bis 20.000 Liter.
d) Abscheider
Versichert ist – abweichend von A2-1.1.5 d) (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko) – die gesetzliche Haftpflicht
des Versicherungsnehmers aus dem Betrieb von
– Fettabscheidern,
– Benzin- und Ölabscheidern
Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Abwässer auch dann, wenn es sich nicht um häusliche Abwässer handelt.
A2-1.1.5 Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Anlagen und Tätigkeiten:
a) Anlagen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)
Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu
lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen);
b) Anlagen im Sinne des Umwelthaftungsgesetzes (UHG)
Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz (UHG-Anlagen);
c) sonstige deklarierungspflichtige Anlagen
Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs-
oder Anzeigepflicht unterliegen;
d) Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko
Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder dem Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder
Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers
verändert wird, durch den Versicherungsnehmer;
e) UHG-Anlagen/ Pflichtversicherung
Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz.
A2-1.2 Versicherungsfall
Versicherungsfall ist – abweichend von A1-3.1 – die nachprüfbare erste Feststellung des Personenschadens,
Sachschadens oder eines gemäß A2-1.1.1 b) mitversicherten Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonsti-
gen Dritten oder den Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung ein-
getreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder
die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen erkennbar war.
A2-1.3 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls
A2-1.3.1 Der Versicherer ersetzt auch, ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist,
a) nach einer Störung des Betriebs oder
b) aufgrund behördlicher Anordnung
Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar
eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß A2-1.1.1 b) mitversicherten Vermögensschadens. Die Feststellung der
Störung des Betriebs oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maß-
geblich der frühere Zeitpunkt ist.
A2-1.3.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne von A2-1.3.1 werden unter den dort genannten Vorausset-
zungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege
der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden.
A2-1.3.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
a) dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebes oder eine behördliche Anordnung unverzüg-
lich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwen-
dig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Ver-
langen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder
b) sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.
A2-1.3.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in A2-1.3.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen
des für Aufwendungen gemäß A2-1.3 vereinbarten Gesamtbetrags nur die notwendigen und objektiv geeigneten Auf-
wendungen ersetzt.
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[Seite 33]
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in A2-1.3.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, ist der Versicherer be-
rechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem
der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmer entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das
Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten
Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den
Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
A2-1.3.5 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls werden bis 1 Mio. Euro je Störung des Betriebs oder behördlicher An-
ordnung ersetzt. Die Höchstersatzleistung beträgt je Versicherungsjahr 1 Mio. Euro.
Es erfolgt eine Anrechnung auf die in A2-1.4.1 vereinbarte Pauschal-Versicherungssumme und auf die Jahreshöchstser-
satzleistung.
Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendun-
gen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz die-
ser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für
Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.
Im Falle einer solchen Anrechnung hat der Versicherungsnehmer von den Selbstbehalten gemäß A2-1.3.5 Absatz 2 und
A2-1.4.3 den höheren zu tragen.
A2-1.3.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen – auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne von A2-1.3.1
decken – zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen,
Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für
solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen.
Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden
versicherten Personen-, Sach- oder gemäß A2-1.1.1 b) mitversicherten Vermögensschadens, falls Betriebseinrichtungen,
Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträch-
tigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
A2-1.4 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung)
A2-1.4.1 Versicherungssumme und Jahreshöchstersatzleistung
Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme be-
grenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
Für Personen-, Sach- und mitversicherte Vermögensschäden nach A2-1.1.1(a) gilt die im Antrag und dem Versicherungs-
schein ausgewiesene Versicherungssumme.
Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt:
Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Einfa-
che der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.
A2-1.4.2 Serienschaden
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle durch
a) dieselbe Umwelteinwirkung,
b) mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhenden Umwelteinwirkungen oder
c) mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhenden Umwelteinwirkungen, wenn zwischen gleichen Ursachen
ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher, Zusammenhang besteht,
gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten
dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt.
A1-5.3 findet keine Anwendung.
A2-1.4.3 Selbstbeteiligung
Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des
Versicherers mit einem im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch
wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die
Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. A2-1.4.1 bleibt unberührt.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung
nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet.
A2-1.5 Besondere Regelungen für einzelne betriebliche und berufliche Risiken (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und
besondere Ausschlüsse)
A2-1.5.1 Schäden im Ausland
Versichert ist – ergänzend zu A1-6.8 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender
Versicherungsfälle,
a) die auf den Betrieb einer im Inland gelegenen Anlage oder eine Tätigkeit im Inland zurückzuführen sind;
b) die auf Tätigkeiten im Sinne des Umweltregressrisikos gemäß A2-1.1.4 b) zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder
Teile nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren.
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Falls folgendes zusätzliche Risiko versichert werden soll, kann durch besondere Vereinbarung der Versicherungsschutz im
Versicherungsschein oder seinen Nachträgen wie folgt erweitert werden:
c) die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen im Sinne von A2-1.1.4 b) zurückzuführen
sind, wenn die Anlagen oder Teile ersichtlich für das Ausland bestimmt waren;
d) die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im Sinne von A2-1.1.4 b)
zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen;
e) die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung, Wartung oder sonstigen Tätigkeiten zurückzuführen sind,
wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen.
Für (c) bis (e) gilt:
Der Versicherungsschutz nach c) bis e) besteht nur für solche Personen- und Sachschäden, die Folgen einer plötzlichen
und unfallartigen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs sind.
Auslandsdeckung/stationäres Auslandsrisko
Falls im Ausland gelegene Anlagen oder Betriebsstätten (z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Lager) versi-
chert werden sollen, bedarf es einer besonderen Vereinbarung.
A2-1.5.2 Schäden durch Abwässer
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Abwässer. Für Sachschäden gilt
das nur, soweit es sich um häusliche Abwässer handelt.
Für Schäden an gemieteten Sachen siehe A1-6.6.1 b).
Darüber hinausgehender Versicherungsschutz besteht nach A2-1.1.4 b) und – falls vereinbart – A2-1.1.4 d).
A2-1.6 Ausschlüsse für Schäden durch Umwelteinwirkung
Falls im Versicherungsschein und seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind – zusätzlich zu
A1-7 – vom Versicherungsschutz ausgeschlossen:
A2-1.6.1 Kleckerschäden
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch
ähnliche Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen. Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung
des Betriebes beruhen.
A2-1.6.2 Normalbetrieb
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf
genommene Umwelteinwirkungen entstehen.
Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt
der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzelfalls die Möglichkeiten derartiger
Schäden nicht erkennen musste.
A2-1.6.3 Schäden vor Vertragsbeginn
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die vor Beginn des Versicherungsvertrags eingetreten sind.
A2-1.6.4 Frühere Versicherungsverträge
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe früherer Versicherungsverträge Versicherungs-
schutz besteht oder hätte beantragt werden können.
A2-1.6.5 Erwerb belasteter Grundstücke
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn
des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Um-
welteinwirkung betroffen waren.
A2-1.6.6 Abfalldeponien
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur
Endablagerung von Abfällen.
A2-1.6.7 Produkthaftpflichtrisiko
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung, die durch vom Versicherungsnehmer herge-
stellte oder gelieferte Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach
Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflichtrisiko).
Dieser Ausschluss gilt nicht für das Umwelt-Regressrisiko gemäß A2-1.1.4 b).
A2-1.6.8 Abfall-Produkthaftpflichtrisiko
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer erzeugte oder gelieferte Abfälle
nach Auslieferung entstehen.
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[Seite 35]
A2-1.6.9 Bewusstes Abweichen von rechtlichen Vorschriften
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst
von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen,
die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
A1-2.3 findet keine Anwendung.
A2-1.6.10 Bewusstes Nichtbefolgen technischer Regeln
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst
unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchs-
anweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Re-
paraturen bewusst nicht ausführen.
A1-2.3 findet keine Anwendung.
A2-1.6.11 Lagerstätte und Fließverhalten des Grundwassers
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines
Fließverhaltens.
A2-1.6.12 Schäden durch Strahlen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit energierei-
chen ionisierenden Strahlen stehen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).
Siehe hierzu A1-6.11 (Schäden durch Strahlen) und Abschnitt A3 (Produkthaftpflichtrisiko).
A2-1.6.13 Genetische Schäden
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen genetischer Schäden.
A2-1.7 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)
Abweichend von A1-8 besteht kein Versicherungsschutz für die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Er-
höhungen und Erweiterungen der – falls vereinbart – in A2-1.1.4 c) und d) genannten Risiken.
Der Versicherungsschutz für erhöhte oder erweiterte Risiken bedarf insoweit besonderer Vereinbarung.
A2-1.8 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
Abweichend von A1-9 besteht kein Versicherungsschutz für Risiken gemäß A2-1.1.4 c) und d), die nach Abschluss des Ver-
sicherungsvertrags neu entstehen. Der Versicherungsschutz für neue Risiken bedarf insoweit besonderer Vereinbarung.
A2-1.9 Versicherungsschutz nach Beendigung des Versicherungsvertrags (Nachhaftung)
A2-1.9.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch
Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Personen-,
Sach- oder gemäß A2-1.1.1 b) mitversicherte Vermögensschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung
eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit
folgender Maßgabe:
Der Versicherungsschutz
a) gilt für die Dauer von drei Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet.
b) besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Umfang des bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden
Versicherungsvertrags, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Jahreshöchstersatzleistung des Versicherungs-
jahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet, für den einzelnen Versicherungsfall jedoch maximal bis zur Höhe
der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.
c) setzt für die Eintrittspflicht des Versicherers jedoch voraus, dass die Haftpflichtversicherung mindestens fünf
Versicherungsjahre bestanden hat.
A2-1.9.2 A2-1.9.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko
teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des versicherten Risikos abzustellen ist.
A2-1.9.3 A1-10 findet keine Anwendung.
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A2-2 Umweltschadens-Basisversicherung
A2-2.1 Versichertes Risiko, Versicherungsschutz
A2-2.2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mit-
versicherten Personen)
A2-2.3 Betriebsstörung
A2-2.4 Versicherungsfall
A2-2.5 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls
A2-2.6 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
A2-2.7 Versicherte Kosten
A2-2.8 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung)
A2-2.9 Besondere Regelungen für einzelne betriebliche und berufliche Risiken (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und
besondere Ausschlüsse)
A2-2.9.1 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger
A2-2.9.2 Versicherungsschutz für Schäden im Ausland
A2-2.10 Ausschlüsse für Umweltschäden
A2-2.10.1 Grundstücke des Versicherungsnehmers
A2-2.10.2 Grundwasser
A2-2.10.3 Lagerstätte und Fließverhalten des Grundwassers
A2-2.10.4 Schäden vor Vertragsbeginn
A2-2.10.5 Erwerb belasteter Grundstücke
A2-2.10.6 Kleckerschäden
A2-2.10.7 Normalbetrieb
A2-2.10.8 Pflanzenschutz-, Dünge- und Schädlingsbekämpfungsmittel
A2-2.10.9 Asbest
A2-2.10.10 Gentechnik
A2-2.10.11 Fehlerhafte Deklaration von Abfällen
A2-2.10.12 Abfalldeponien
A2-2.10.13 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
A2-2.10.14 Luft- und Raumfahrzeuge
A2-2.10.15 Wasserfahrzeuge
A2-2.10.16 Bewusstes Abweichen von rechtlichen Vorschriften
A2-2.10.17 Bewusstes Nichtbefolgen technischer Regeln
A2-2.10.18 Schäden durch Bergbaubetrieb
A2-2.10.19 Kriegsereignisse, Unruhen, hoheitliche Verfügungen, höhere Gewalt
A2-2.10.20 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
A2-2.10.21 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
A2-2.10.22 Übertragung von Krankheiten
A2-2.10.23 Kernenergieanlagen
A2-2.11 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhung und Erweiterungen)
A2-2.12 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
A2-2.13 Nachhaftung
A2-2.14 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens und nach Eintritt eines solchen
A2-2.1 Versichertes Risiko, Versicherungsschutz
A2-2.1.1 Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensge-
setz zur Sanierung von Umweltschäden.
A2-2.1.2 Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde oder einem sonstigen Drit-
ten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben genannten Art in Anspruch genommen
wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher
Grundlage in Anspruch genommen wird.
Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für solche gegen den Versicherungsnehmer gerichteten Ansprüche, die auch
ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basie-
render nationaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts
gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Versicherungsschutz für derartige Ansprüche
besteht ausschließlich im Umfang von Abschnitt A1 und A2-1.
A2-2.1.3 Versichert sind folgende Risiken und Tätigkeiten:
a) Allgemeines Umweltrisiko
Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken, sofern sie nicht unter A2-2.1.4
fallen,
b) Umwelt-Produktrisiko
Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht von A2-2.1.3 c) umfasst sind, nach Inverkehrbringen,
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c) Umwelt-Regressrisiko
Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß A2-2.1.4
oder Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber
der Anlagen ist.
d) Kleingebinde, Abscheider, Tankanlagen
Anlagen gemäß A2-1.1.4 c) und d), soweit dort Versicherungsschutz vereinbart ist.
A2-2.1.4 Kein Versicherungsschutz besteht für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden aus
a) Anlagen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)
Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu
lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen).
b) Anlagen im Sinne des Umwelthaftungsgesetzes (UHG)
Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum UHG (UHG-Anlagen).
c) Sonstige deklarierungspflichtige Anlagen
Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs-
oder Anzeigepflicht unterliegen, soweit es sich nicht um WHG- oder UHG-Anlagen handelt.
d) Abwasseranlagen und Einwirkungsrisiko
Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Ein-
wirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers ver-
ändert wird, durch den Versicherungsnehmer.
e) UHG-Anlagen/Pflichtversicherung
Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum UHG.
A2-2.1.5 Kein Versicherungsschutz besteht für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden, soweit diese Pflichten oder
Ansprüche aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über die gesetzliche Verpflichtung des Versicherungs-
nehmers hinausgehen.
A2-2.2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und
mitversicherten Personen)
A2-2.2.1 Versichert ist die gesetzliche Pflicht im Sinne von A2-2.1.1
a) der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung
des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft;
b) sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den
Versicherungsnehmer verursachen.
A2-2.2.2 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen
entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A2-2.12), wenn das
neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht.
A2-2.2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungs-
nehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsneh-
mer als auch für die mitversicherten Personen.
A2-2.2.4 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegen-
heiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
A2-2.3 Betriebsstörung
A2-2.3.1 Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Umweltschäden, die unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen,
während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs des
Versicherungsnehmers oder des Dritten sind (Betriebsstörung).
A2-2.3.2 Auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung besteht im Rahmen von A2-2.1.3 b) Versicherungsschutz für Umweltschäden
durch hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse. Das Gleiche gilt im Rahmen von A2-2.1.3 a) für Umweltschäden durch La-
gerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter im Sinne von A2-2.1.3 b). Versicherungs-
schutz besteht in den Fällen der Sätze 1 und 2 ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-,
Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz,
wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht
hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
A2-2.4 Versicherungsfall
Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung des Umweltschadens durch den Versicherungsnehmer, die zu-
ständige Behörde oder einen sonstigen Dritten. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung
eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens
oder eine Pflicht zur Vornahme von Sanierungsmaßnahmen erkennbar war.
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[Seite 38]
A2-2.5 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls
A2-2.5.1 Der Versicherer ersetzt auch, ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist,
a) für die Versicherung nach A2-2.1.3 a) nach einer Betriebsstörung beim Versicherungsnehmer oder Dritten – in den Fäl-
len von A2-2.3.2 auch nach behördlicher Anordnung ohne Vorliegen einer Betriebsstörung;
b) für die Versicherung nach A2-2.1.3 b) nach einer Betriebsstörung bei Dritten – in den Fällen von A2-2.3.2 auch nach
behördlicher Anordnung ohne Vorliegen einer Betriebsstörung;
c) für die Versicherung nach A2-2.1.3 c) nach einer Betriebsstörung bei Dritten;
d) für die Versicherung nach A2-2.1.3 d) nach einer Betriebsstörung beim Versicherungsnehmer.
Aufwendungen des Versicherungsnehmers – oder soweit versichert des Dritten gemäß a) bis c) – für Maßnahmen zur
Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Umweltschadens. Die Feststellung der
Betriebsstörung oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich
der frühere Zeitpunkt ist.
A2-2.5.2 Aufwendungen aufgrund von Betriebsstörungen oder behördlichen Anordnungen im Sinne von A2-2.5.1 werden unter
den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versi-
cherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden.
A2-2.5.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
a) dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebes oder eine behördliche Anordnung unverzüg-
lich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig
und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen
des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder
b) sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.
A2-2.5.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in A2-2.5.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, werden ihm im Rahmen
des für Aufwendungen gemäß A2-2.5.5 vereinbarten Gesamtbetrags nur die notwendigen und objektiv geeigneten Auf-
wendungen ersetzt.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in A2-2.5.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, ist der Versicherer be-
rechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem
der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das
Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten
Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den
Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
A2-2.5.5 Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme und der Jahreshöchstersatzleistung bis zu
einem Gesamtbetrag von 1 Mio. Euro je Störung des Betriebs oder behördlicher Anordnung, pro Versicherungsjahr
jedoch nur bis 1 Mio. Euro, ersetzt.
Kommt es trotz Durchführung der Maßnahme zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendun-
gen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz die-
ser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für
Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.
A2-2.5.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Fall Aufwendungen – auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne von A2-2.5.1
decken – zur Erhaltung, Reparatur, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken
oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die
früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen, auch für solche, die der Versicherungsnehmer her-
gestellt oder geliefert hat.
Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwehr oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden versi-
cherten Umweltschadens, falls nicht betroffene Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsneh-
mers beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
A2-2.6 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
A2-2.6.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung, die Abwehr unberechtigter
Inanspruchnahme und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsver-
pflichtungen gegenüber der Behörde oder einem sonstigen Dritten.
Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Geset-
zes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Sanierung- und Kostentragung verpflichtet ist und der
Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse oder Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung
des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne
Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
Ist die Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versiche-
rer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
A2-2.6.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder der Abwehr unberechtigter Inanspruch-
nahme durch die Behörde oder einen sonstigen Dritten zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versiche-
rungsnehmers abzugeben.
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit über Sanierungs- oder Kosten-
tragungsverpflichtungen gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, das Verfahren und den Pro-
zess zu führen. Er führt das Verwaltungsverfahren oder den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers.
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A2-2.6.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Umweltschadens/Umweltdeliktes, der/das eine unter den Versicherungsschutz
fallende Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den
Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gesetzliche
Vergütung oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
A2-2.7 Versicherte Kosten
Versichert sind im Umfang von A2-2.6.1 folgende Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, An-
walts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten
A2-2.7.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern:
a) die Kosten für die „primäre Sanierung“, das heißt für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen Res-
sourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen;
b) die Kosten für die „ergänzende Sanierung“, das heißt für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressour-
cen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer
vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt;
c) die Kosten für die „Ausgleichssanierung“, das heißt für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste
natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt ent-
stehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. „Zwischenzeitliche Verluste“ sind Verlu-
ste, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre ökologi-
schen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnah-
men der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben.
Die Kosten für die Ausgleichssanierung werden im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme und der Jahres-
höchstersatzleistung bis zu einem Gesamtbetrag von 10 Prozent der vereinbarten Versicherungssumme, maximal
500.000 Euro ersetzt.
A2-2.7.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens:
die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt,
kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, sodass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeit-
punkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer
Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt.
A2-2.7.3 Die unter A2-2.7.1 und A2-2.7.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des Versicherungsnehmers
gemäß A2-2.10.1 oder am Grundwasser gemäß A2-2.10.2 eintreten, sind nur nach besonderer Vereinbarung versichert.
A2-2.8 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung)
A2-2.8.1 Versicherungssumme und Jahreshöchstersatzleistung
Die Leistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt. Dies gilt
auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere sanierungs- oder kostentragungspflichtige Personen erstreckt.
Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten gel-
tend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden als
Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
Es gilt die im Antrag und dem Versicherungsschein ausgewiesene Versicherungssumme.
Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Leistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Ver-
sicherungsjahres auf das Einfache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.
A2-2.8.2 Serienschaden
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle durch
a) dieselbe Einwirkung auf die Umwelt,
b) mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhende Einwirkungen auf die Umwelt,
c) mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhende Einwirkungen auf die Umwelt, wenn zwischen den glei-
chen Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht oder
d) die Lieferung von Erzeugnissen mit gleichen Mängeln
gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten
dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt.
A2-2.8.3 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Anspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich
am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden
Mehraufwand an Kosten gemäß A2-2.7 und Zinsen nicht aufzukommen.
A2-2.8.4 Selbstbeteiligung
Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des
Versicherers mit einem im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch
wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die
Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. A2-2.8.1 bleibt unberührt.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung
nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet.
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A2-2.9 Besondere Regelungen für einzelne betriebliche und berufliche Risiken (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und
besondere Ausschlüsse)
A2-2.9.1 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger
a) Versichert ist die gesetzliche Pflicht wegen Schäden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht
versicherungspflichtigen Fahrzeugen:
–� nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte
Höchstgeschwindigkeit;
–� Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
–� Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
–� selbst fahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit.
–� Kraftfahrzeuganhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen ver-
kehren.
b) Die unter a) genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer
ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer
ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht werden.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrer-
laubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fah-
rer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-3.3 (Rechtsfolge bei Verletzung von Ob-
liegenheiten).
A2-2.9.2 Schäden im Ausland
A2-2.9.2.1 Versichert sind Versicherungsfälle im Ausland ausschließlich dann, wenn sie im Geltungsbereich der EU-
Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintreten und
a) auf den Betrieb einer im Inland gelegenen Anlage oder eine Tätigkeit im Inland im Sinne von A2-2.1.3 a) bis A2-2.1.3
d) zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne von A2-2.1.3 b) und A2-2.1.3 c) nur, wenn die Anlagen oder
Teile oder Erzeugnisse nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren,
oder
b) aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten gemäß
A2-2.1.3 a) entstehen.
Falls folgendes zusätzliche Risiko versichert werden soll, kann durch besondere Vereinbarung der Versicherungsschutz im
Versicherungsschein oder seinen Nachträgen wie folgt erweitert werden:
c) die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen im Sinne von A2-2.1.3 c) oder Erzeugnisse im
Sinne von A2-2.1.3 b) zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse ersichtlich für das Ausland
bestimmt waren;
d) die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im Sinne von A2-2.1.3 c)
zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen;
e) die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung, Wartung oder sonstige Tätigkeiten gemäß A2-2.1.3 a)
zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen.
Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von A2-2.1.1 auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen
Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der oben genann-
ten EU-Richtlinie nicht überschreiten.
Hinweis:
Falls im Ausland gelegene Anlagen oder Betriebsstätten (z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Lager) versi-
chert werden sollen, bedarf es einer besonderen Vereinbarung.
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen
Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der
Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
A2-2.10 Ausschlüsse für Umweltschäden
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versiche-
rungsschutz ausgeschlossen:
A2-2.10.1 Grundstücke des Versicherungsnehmers
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die auf Grundstücken (an Böden oder an Gewässern)
des Versicherungsnehmers eintreten, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemie-
tet, geleast, gepachtet, geliehen sind oder durch verbotene Eigenmacht erlangt wurden. Dies gilt auch, soweit es sich um
dort befindliche geschützte Arten oder natürliche Lebensräume handelt.
45116/06/2026 40
[Seite 41]
A2-2.10.2 Grundwasser
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden am Grundwasser.
A2-2.10.3 Lagerstätte und Fließverhalten des Grundwassers
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwas-
sers oder seines Fließverhaltens.
A2-2.10.4 Schäden vor Vertragsbeginn
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die vor Beginn des Versicherungsvertrags eingetreten
sind.
A2-2.10.5 Erwerb belasteter Grundstücke
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer
nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits
kontaminiert waren.
A2-2.10.6 Kleckerschäden
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim
Umgang mit Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche
Vorgänge in den Boden, in ein Gewässer oder in die Luft gelangen. Dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Be-
triebsstörung beruhen.
A2-2.10.7 Normalbetrieb
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige
oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen.
A2-2.10.8 Pflanzenschutz-, Dünge- und Schädlingsbekämpfungsmittel
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Frei-
setzung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln.
Dies gilt nicht, wenn diese Stoffe
a) durch plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen,
b) durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder
c) in andere Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des Versicherungsnehmers stehen.
A2-2.10.9 Asbest
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeug-
nisse zurückzuführen sind.
A2-2.10.10 Gentechnik
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf
a) gentechnische Arbeiten,
b) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
c) Erzeugnisse, die
–� Bestandteile aus GVO enthalten
– aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
A2-2.10.11 Fehlerhafte Deklaration von Abfällen
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger
Entsorgung von Abfällen ohne die dafür erforderliche behördliche Genehmigung, unter fehlerhafter oder unzureichender
Deklaration oder an einem Ort, der nicht im erforderlichen Umfang dafür behördlich genehmigt ist.
A2-2.10.12 Abfalldeponien
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Ein-
richtungen zur Endablagerung von Abfällen.
A2-2.10.13 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Per-
son oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder
Kraftfahrzeuganhängers verursachen.
Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger ist kein Gebrauch
im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahr-
zeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
Dieser Ausschluss gilt nicht im Umfang von A2-2.
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[Seite 42]
A2-2.10.14 Luft- und Raumfahrzeuge
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche
a) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauf-
tragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besit-
zer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
b) wegen Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus
– der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft-
oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in
Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren;
– Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeu-
gen oder deren Teilen.
A2-2.10.15 Wasserfahrzeuge
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Per-
son oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder
für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestim-
mung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist und wenn das Wasserfahrzeug hierbei
nicht in Betrieb gesetzt wird.
A2-2.10.16 Bewusstes Abweichen von rechtlichen Vorschriften
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst
von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen,
die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
A2-2.2.3 findet keine Anwendung.
A2-2.10.17 Bewusstes Nichtbefolgen technischer Regeln
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es
bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder
Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder
notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen.
A2-2.2.3 findet keine Anwendung.
A2-2.10.18 Schäden durch Bergbaubetrieb
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden durch Bergbaubetrieb im Sinne des Bundesberggesetzes.
A2-2.10.19 Kriegsereignisse, Unruhen, hoheitliche Verfügungen, höhere Gewalt
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich
– auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik
oder
– unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen
beruhen.
Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
A2-2.10.20 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.
A2-2.2.3 findet keine Anwendung.
A2-2.10.21 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in
Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
–� Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
–� Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.
A2-2.2.3 findet keine Anwendung.
A2-2.10.22 Übertragung von Krankheiten
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer
gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. Es besteht Versicherungsschutz, wenn der
Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
A2-2.10.23 Kernenergieanlagen
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden durch den Betrieb von Kernenergieanlagen.
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[Seite 43]
Zu A2-2.10.1 bis A2-2.10.23:
Die Ausschlüsse in A2-2.10 gelten unabhängig davon, ob bereits erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von
Arten und natürlichen Lebensräumen oder Gewässer eingetreten sind oder bereits eine Gefahr für die menschliche Gesundheit besteht.
A2-2.11 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)
A2-2.11.1 Für Risiken gemäß A2-2.1.3 d) besteht kein Versicherungsschutz für Erhöhungen und Erweiterungen. Der Versicherungs-
schutz umfasst aber mengenmäßige Veränderungen von Stoffen innerhalb der gemäß A2-2.1.3 d) versicherten Risiken.
Die gesetzlichen Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes zur Gefahrerhöhung bleiben unberührt.
A2-2.11.2 Für Risiken gemäß A2-2.1.3 a) bis A2-2.1.3 c) umfasst der Versicherungsschutz Erhöhungen oder Erweiterungen der im
Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken.
Dies gilt nicht
a) für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie
b) für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.
A2-2.11.3 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder
Erlass neuer Rechtsvorschriften, soweit es sich hierbei um Rechtsvorschriften auf der Grundlage der EU-
Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt und diese nicht Vorschriften zur Versicherungs- oder Deckungsvorsorge-
pflicht zum Gegenstand haben.
In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat
zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird,
in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
A2-2.12 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
A2-2.12.1 Für Risiken gemäß A2-2.1.3 a) bis A2-2.1.3 c), die nach Abschluss des Vertrags neu entstehen, besteht
Versicherungsschutz im Rahmen des Vertrags sofort bis zur Höhe gemäß A2-2.12.4.
A2-2.12.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats
anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen.
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass
das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeige-
frist noch nicht verstrichen war.
A2-2.12.3 Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über
die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versi-
cherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
A2-2.12.4 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von A2-2.12.3 auf den Be-
trag von 300.000 Euro begrenzt, sofern nicht im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen geringere
Versicherungssummen festgesetzt sind.
A2-2.12.5 Die Regelung der Versicherung neuer Risiken gemäß A2-2.12.1 gilt nicht für Risiken
a) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der
Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
b) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
c) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
d) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versi-
chern sind.
A2-2.13 Nachhaftung
A2-2.13.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch
Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Umweltschäden
weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versiche-
rungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe:
Der Versicherungsschutz
a) gilt für die Dauer von drei Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet.
b) besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Umfang des bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden
Versicherungsvertrags, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Jahreshöchstersatzleistung des
Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet, für den einzelnen Versicherungsfall jedoch maximal
bis zur Höhe der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.
c) setzt für die Eintrittspflicht des Versicherers jedoch voraus, dass die Haftpflichtversicherung mindestens fünf
Versicherungsjahre bestanden hat.
45116/06/2026 43
[Seite 44]
A2-2.13.2 A2-2.13.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses ein versichertes Ri-
siko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des versicherten Risikos abzustellen ist.
A2-2.14 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens und nach Eintritt eines
solchen
Anstelle von B3-3.2 gilt:
A2-2.14.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich nach Kenntnis durch den Versicherungsnehmer anzuzeigen,
auch wenn noch keine Sanierungs- oder Kostentragungsansprüche erhoben wurden.
A2-2.14.2 Dem Versicherungsnehmer obliegt es ferner, den Versicherer jeweils unverzüglich und umfassend zu informieren über:
a) seine ihm gemäß § 4 Umweltschadensgesetz obliegende Information an die zuständige Behörde,
b) behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanierung eines Umweltschadens gegenüber dem Versiche-
rungsnehmer,
c) die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten entstandenen Aufwendungen zur Vermeidung,
Begrenzung oder Sanierung eines Umweltschadens,
d) den Erlass eines Mahnbescheids,
e) eine gerichtliche Streitverkündung,
f) die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens.
A2-2.14.3 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen
des Versicherers sind zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführ-
liche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unter-
stützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitge-
teilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
A2-2.14.4 Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind unverzüglich mit dem Versicherer abzustimmen.
A2-2.14.5 Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusammenhang mit Umweltschäden muss der Versicherungs-
nehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers
bedarf es nicht.
A2-2.14.6 Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren wegen eines Umweltschadens hat der Versicherungsneh-
mer dem Versicherer die Führung des Verfahrens zu überlassen. Im Falle des gerichtlichen Verfahrens beauftragt der Ver-
sicherer einen Rechtsanwalt im Namen des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt
Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
A2-2.14.7 Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-3.3 (Rechtsfolge bei Verletzung von
Obliegenheiten).
45116/06/2026 44
[Seite 45]
A2-3 Umwelthaftpflichtversicherung (UHV)-Anlagenmodell
Durch besondere Vereinbarung im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen gilt Versicherungsschutz anstelle A2-1
wie folgt vereinbart:
A2-3.1 Versichertes Risiko, Versicherungsschutz
A2-3.2 Versicherungsfall
A2-3.3 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles
A2-3.4 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung)
A2-3.5 Besondere Bedingungen für einzelne betriebliche und berufliche Risiken (Versicherungsschutz, Risikobegrenzung und be-
sondere Ausschlüsse)
A2-3.5.1 Schäden im Ausland
A2-3.5.2 Schäden durch Abwässer
A2-3.6 Ausschlüsse für Schäden durch Umwelteinwirkung
A2-3.6.1 Kleckerschäden
A2-3.6.2 Normalbetrieb
A2-3.6.3 Schäden vor Vertragsbeginn
A2-3.6.4 Frühere Versicherungsverträge
A2-3.6.5 Erwerb belasteter Grundstücke
A2-3.6.6 Abfalldeponien
A2-3.6.7 Produkthaftpflichtrisiko
A2-3.6.8 Abfall-Produkthaftpflichtrisiko
A2-3.6.9 Bewusstes Abweichen von rechtlichen Vorschriften
A2-3.6.10 Bewusstes Nichtbefolgen technischer Regeln
A2-3.6.11 Lagerstätte und Fließverhalten des Grundwassers
A2-3.6.12 Schäden durch Strahlen
A2-3.6.13 Genetische Schäden
A2-3.7 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)
A2-3.8 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
A2-3.9 Versicherungsschutz nach Beendigung des Versicherungsvertrags (Nachhaftung)
A2-3.1 Versichertes Risiko, Versicherungsschutz
A2-3.1.1 Versichert ist im Umfang von Abschnitt A1 – abweichend von A1-7.25 a) – und den nachfolgenden Bestimmungen (A2-3)
die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung
für die gemäß A2-3.1.3 versicherten Risiken.
Versicherungsschutz besteht ausschließlich für
a) Personen-, Sach- oder sich daraus ergebende Vermögensschäden;
b) Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind, soweit es sich handelt um
Schäden aus der Verletzung
– von Aneignungsrechten,
– des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb,
– von wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen.
Diese Vermögensschäden werden wie Sachschäden behandelt.
Die Regelung zu Vermögensschäden in A1-6.12 findet keine Anwendung.
A2-3.1.2 Abweichend von A1-7.25 b) sind Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz versichert, soweit sie auch aufgrund ge-
setzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden
könnten.
Dies gilt auch für Ansprüche nach anderen nationalen Umsetzungsgesetzen, die auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie
(2004/35/EG) basieren.
A2-3.1.3 Versichert sind ausschließlich die im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen aufgeführten Risiken und Tätigkeiten.
Versicherungsschutz besteht für die unter A2-3.1.3 a) bis A2-3.1.3 g) aufgeführten, jeweils ausdrücklich zu vereinbaren-
den Risikobausteine:
a) Anlagen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)
Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu
lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen).
Ausgenommen sind solche WHG-Anlagen, die in Anhang 1 oder 2 zum Umwelthaftungsgesetz aufgeführt sind, Ab-
wasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch Abwässer.
b) Anlagen im Sinne des Umwelthaftungsgesetzes (UHG)
Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum UHG (UHG-Anlagen). Ausgenommen sind Abwasseranla-
gen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch Abwässer.
45116/06/2026 45
[Seite 46]
c) Sonstige deklarierungspflichtige Anlagen
Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs-
oder Anzeigepflicht unterliegen, soweit es sich nicht um WHG- oder UHG-Anlagen handelt. Ausgenommen sind Ab-
wasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer und Schäden durch Abwässer.
d) Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko
Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Ein-
wirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers
verändert wird, durch den Versicherungsnehmer. Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Abwässer auch
dann, wenn es sich nicht um häusliche Abwässer handelt.
e) UHG-Anlagen/Pflichtversicherung
Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum UHG.
f) Umwelt-Regressrisiko
Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß A2-3.1.3 a)
bis A2-3.1.3 e) oder Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht
selbst Inhaber der Anlagen ist. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls werden unter den in A2-3.3 genannten
Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der Anlage gegen den Versi-
cherungsnehmer bestehen können. Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Abwässer auch dann, wenn es
sich nicht um häusliche Abwässer handelt.
A1-7.26 findet insoweit keine Anwendung.
g) Allgemeines Umweltrisiko
Umwelteinwirkungen, die im Zusammenhang mit dem im Versicherungsschein beschriebenen Risiko stehen, soweit
diese Umwelteinwirkungen nicht von Anlagen oder Tätigkeiten ausgehen oder ausgegangen sind, die unter den An-
wendungsbereich der Risikobausteine A2-3.1.3 a) bis A2-3.1.3 f) fallen, unabhängig davon, ob diese Risikobausteine
vereinbart wurden oder nicht.
A2-3.1.4 Versicherungsschutz gemäß A2-3.1.3 besteht auch, wenn
– gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räumlichen und gegenständlichen Zusammenhang mit versicherten Anlagen
gemäß A2-3.1.3 a) bis A2-3.1.3 e) und A2-3.1.3 g) in Boden, Luft oder Wasser (einschließlich Gewässer) gelangen,
ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu sein;
– Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.
A2-3.2 Versicherungsfall
Versicherungsfall ist – abweichend von A1-3.1 – die nachprüfbare erste Feststellung des Personenschadens, Sachschadens
oder eines gemäß A2-3.1.1 b) mitversicherten Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder
den Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hier-
bei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit
zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen erkennbar war.
A2-3.3 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls
A2-3.3.1 Der Versicherer ersetzt auch, ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist,
a) nach einer Störung des Betriebs oder
b) aufgrund behördlicher Anordnung
Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar
eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß A2-3.1.1 b) mitversicherten Vermögensschadens. Die Feststellung der
Störung des Betriebs oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maß-
geblich der frühere Zeitpunkt ist.
A2-3.3.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne von A2-3.3.1 werden unter den dort genannten Vorausset-
zungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege
der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden.
A2-3.3.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
– dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebs oder eine behördliche Anordnung unverzüg-
lich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwen-
dig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Ver-
langen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder
– sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.
A2-3.3.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in A2-3.3.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, werden ihm im Rahmen
des für Aufwendungen gemäß A2-3.3 vereinbarten Gesamtbetrages nur die notwendigen und objektiv geeigneten Auf-
wendungen ersetzt.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in A2-3.3.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, ist der Versicherer be-
rechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem
der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das
Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
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[Seite 47]
Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten
Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang
der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
A2-3.3.5 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls werden bis 1 Mio. Euro je Störung des Betriebs oder behördlicher An-
ordnung ersetzt. Die Höchstersatzleistung beträgt je Versicherungsjahr 1 Mio. Euro.
Es erfolgt eine Anrechnung auf die in A-2.3.4.1 vereinbarte Versicherungssumme und auf die Jahreshöchstersatzleistung.
Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen
auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser
Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für
Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.
Im Fall einer solchen Anrechnung hat der Versicherungsnehmer von den Selbstbehalten gemäß A2-3.3.5 Absatz 2 und
A2-3.4.3 den höheren zu tragen.
A2-3.3.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen – auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne von A2-3.3.1
decken – zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen,
Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dgl.) des Versicherungsnehmers; auch für solche,
die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen.
Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden
versicherten Personen-, Sach- oder gemäß A2-3.1.1 b) mitversicherten Vermögensschadens, falls Betriebseinrichtungen,
Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträch-
tigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
A2-3.4 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung)
A2-3.4.1 Versicherungssumme und Jahreshöchstersatzleistung
Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme be-
grenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
Für Personen-, Sach- und mitversicherte Vermögensschäden nach A2-3.1.1 a) gilt die im Antrag und dem Versicherungs-
schein ausgewiesene Versicherungssumme.
Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt:
Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Einfa-
che der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.
A2-3.4.2 Serienschaden
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle durch
a) dieselbe Umwelteinwirkung,
b) mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhenden Umwelteinwirkungen oder
c) mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhenden Umwelteinwirkungen, wenn zwischen gleichen Ursachen
ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher, Zusammenhang besteht,
gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten
dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt.
A2-3.4.3 Selbstbeteiligung
Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des
Versicherers mit einem im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch
wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die
Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. A2-3.4.1 bleibt unberührt.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung
nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet.
A2-3.5 Besondere Regelungen für einzelne betriebliche und berufliche Risiken (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und
besondere Ausschlüsse)
A2-3.5.1 Schäden im Ausland
Versichert ist – ergänzend zu A1-6.8 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender
Versicherungsfälle,
a) die auf den Betrieb einer im Inland gelegenen Anlage oder einer Tätigkeit im Inland zurückzuführen sind;
b) die auf Tätigkeiten im Sinne des Umweltregressrisikos gemäß A2-3.1.3 f) zurückzuführen sind, wenn die Anlagen
oder Teile nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren.
Falls folgendes zusätzliche Risiko versichert werden soll, kann durch besondere Vereinbarung der Versicherungs-
schutz im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen wie folgt erweitert werden:
c) die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen im Sinne von A2-3.1.3 f) zurückzuführen
sind, wenn die Anlagen oder Teile ersichtlich für das Ausland bestimmt waren;
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d) die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im Sinne von A2-3.1.3 f)
zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen;
e) die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung, Wartung oder sonstigen Tätigkeiten gemäß A2-3.1.3 g)
zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen.
Für c) bis e) gilt:
Der Versicherungsschutz nach c) bis e) besteht nur für solche Personen- und Sachschäden, die Folgen einer plötzlichen
und unfallartigen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes sind.
Auslandsdeckung/stationäres Auslandsrisiko
Falls im Ausland gelegene Anlagen oder Betriebsstätten (z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Lager) versi-
chert werden sollen, bedarf es einer besonderen Vereinbarung.
A2-3.5.2 Schäden durch Abwässer
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Abwässer. Für Sachschäden gilt
das nur, soweit es sich um häusliche Abwässer handelt.
Darüber hinausgehender Versicherungsschutz kann nach A2-3.1.3 d) und f) vereinbart werden.
A2-3.6 Ausschlüsse für Schäden durch Umwelteinwirkung
Falls im Versicherungsschein und seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind – zusätzlich zu
A1-7 – vom Versicherungsschutz ausgeschlossen:
A2-3.6.1 Kleckerschäden
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch
ähnliche Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen. Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung
des Betriebs beruhen.
A2-3.6.2 Normalbetrieb
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf
genommene Umwelteinwirkungen entstehen.
Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der Technik zum
Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzelfalls die Möglichkeiten der-
artiger Schäden nicht erkennen musste.
A2-3.6.3 Schäden vor Vertragsbeginn
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die vor Beginn des Versicherungsvertrags eingetreten sind.
A2-3.6.4 Frühere Versicherungsverträge
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe früherer Versicherungsverträge Versicherungs-
schutz besteht oder hätte beantragt werden können.
A2-3.6.5 Erwerb belasteter Grundstücke
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn
des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Um-
welteinwirkung betroffen waren.
A2-3.6.6 Abfalldeponien
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur
Endablagerung von Abfällen.
A2-3.6.7 Produkthaftpflichtrisiko
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung, die durch vom Versicherungsnehmer herge-
stellte oder gelieferte Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach
Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflichtrisiko).
Dieser Ausschluss gilt nicht für das Umwelt-Regressrisiko gemäß A2-3.1.3 f).
A2-3.6.8 Abfall-Produkthaftpflichtrisiko
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer erzeugte oder gelieferte Abfälle
nach Auslieferung entstehen.
A2-3.6.9 Bewusstes Abweichen von rechtlichen Vorschriften
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst
von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügun-
gen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
A1-2.3 findet keine Anwendung.
A2-3.6.10 Bewusstes Nichtbefolgen technischer Regeln
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Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es
bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder
Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder
notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen.
A1-2.3 findet keine Anwendung.
A2-3.6.11 Lagerstätte und Fließverhalten des Grundwassers
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines
Fließverhaltens.
A2-3.6.12 Schäden durch Strahlen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit energierei-
chen ionisierenden Strahlen stehen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).
Zum Versicherungsschutz für Schäden durch Strahlen siehe A1-6.11 und Abschnitt A3-6.5.
A2-3.6.13 Genetische Schäden
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen genetischer Schäden.
A2-3.7 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)
Abweichend von A1-8 besteht kein Versicherungsschutz für die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
Erhöhungen und Erweiterungen der in A2-3.1.3 a) bis A2-3.1.3 e) genannten Risiken. Hiervon unberührt bleiben mengen-
mäßige Veränderungen von Stoffen innerhalb der unter A2-3.1.3 versicherten Risiken.
Der Versicherungsschutz für erhöhte oder erweiterte Risiken bedarf insoweit besonderer Vereinbarung.
Die gesetzlichen Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes zur Gefahrerhöhung bleiben unberührt.
A2-3.8 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
Abweichend von A1-9 besteht kein Versicherungsschutz für Risiken gemäß A2-3.1.3 a) bis A2-3.1.3 e), die nach Abschluss
des Versicherungsvertrags neu entstehen. Der Versicherungsschutz für neue Risiken bedarf insoweit besonderer Vereinba-
rung.
A2-3.9 Versicherungsschutz nach Betriebseinstellung oder Berufsaufgabe (Nachhaftung)
A2-3.9.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch
Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Personen-,
Sach- oder gemäß A2-3.1.1 b) mitversicherte Vermögensschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung
eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit
folgender Maßgabe:
Der Versicherungsschutz
a) gilt für die Dauer von drei Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses angerechnet;
b) besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Umfang des bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden
Versicherungsvertrags, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Jahreshöchstersatzleistung des
Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet, für den einzelnen Versicherungsfall jedoch maximal
bis zur Höhe der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.
c) setzt für die Eintrittspflicht des Versicherers jedoch voraus, dass die Haftpflichtversicherung mindestens fünf Ver-
sicherungsjahre bestanden hat.
A2-3.9.2 A2-3.9.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko
teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des versicherten Risikos abzustellen ist.
A2-3.9.3 A1-10 findet keine Anwendung.
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A2-4 Umweltschadensversicherung (USV)-Anlagenmodell
Falls anstelle A2-2 Umweltschadens-Basisversicherung folgendes zusätzliche Risiko versichert werden soll, kann durch besondere
Vereinbarung der Versicherungsschutz im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen wie folgt vereinbart werden. A2-2
Umweltschadens-Basisversicherung gilt dann als gestrichen:
A2-4.1 Versichertes Risiko, Versicherungsschutz
A2-4.2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mit-
versicherten Personen)
A2-4.3 Betriebsstörung
A2-4.4 Versicherungsfall
A2-4.5 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles
A2-4.6 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
A2-4.7 Versicherte Kosten
A2-4.8 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung)
A2-4.9 Besondere Regelungen für einzelne betriebliche und berufliche Risiken (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und
besondere Ausschlüsse)
A2-4.9.1 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger
A2-4.9.2 Versicherungsschutz für Schäden im Ausland
A2-4.10 Ausschlüsse für Umweltschäden
A2-4.10.1 Grundstücke des Versicherungsnehmers
A2-4.10.2 Grundwasser
A2-4.10.3 Lagerstätte und Fließverhalten des Grundwassers
A2-4.10.4 Schäden vor Vertragsbeginn
A2-4.10.5 Erwerb belasteter Grundstücke
A2-4.10.6 Kleckerschäden
A2-4.10.7 Normalbetrieb
A2-4.10.8 Pflanzenschutz-, Dünge- und Schädlingsbekämpfungsmittel
A2-4.10.9 Asbest
A2-4.10.10 Gentechnik
A2-4.10.11 Fehlerhafte Deklaration von Abfällen
A2-4.10.12 Abfalldeponien
A2-4.10.13 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger
A2-4.10.14 Luft- und Raumfahrzeuge
A2-4.10.15 Wasserfahrzeuge
A2-4.10.16 Bewusstes Abweichen von rechtlichen Vorschriften
A2-4.10.17 Bewusstes Nichtbefolgen technischer Regeln
A2-4.10.18 Schäden durch Bergbaubetrieb
A2-4.10.19 Kriegsereignisse, Unruhen, hoheitliche Verfügungen, höhere Gewalt
A2-4.10.20 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
A2-4.10.21 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
A2-4.10.22 Übertragung von Krankheiten
A2-4.10.23 Kernenergieanlagen
A2-4.11 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhung und Erweiterungen)
A2-4.12 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
A2-4.13 Nachhaftung
A2-4.14 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens und nach Eintritt eines solchen
A2-4.15 USV-Zusatzbaustein 1
A2-4.15.1 Umweltschäden auf Grundstücken, Böden und Gewässern des Versicherungsnehmers
A2-4.15.2 Umweltschäden am Grundwasser
A2-4.15.3 Ausschlüsse
A2-4.15.4 Versicherungssummen/Maximierung/Selbstbeteiligung
A2.4.16 USV-Zusatzbaustein 2
A2.4.16.1 Schädliche Bodenveränderungen gemäß Bundesbodenschutzgesetz
A2.4.16.2 Versicherte Kosten
A2-4.16.3 Ausschlüsse
A2-4.16.4 Versicherungssummen/Maximierung/Selbstbeteiligung
A2-4.1 Versichertes Risiko, Versicherungsschutz
A2-4.1.1 Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensge-
setz zur Sanierung von Umweltschäden für die gemäß A2-4.1.3 versicherten Risiken.
A2-4.1.2 Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde oder einem sonstigen Drit-
ten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben genannten Art in Anspruch genommen
wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher
Grundlage in Anspruch genommen wird.
Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für solche gegen den Versicherungsnehmer gerichteten Ansprüche, die auch
ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basie-
render nationaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts
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gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Versicherungsschutz für derartige Ansprüche besteht
ausschließlich im Umfang der Abschnitte A1 und A2-3.
A2-4.1.3 Versichert sind ausschließlich die im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen aufgeführten Risiken und Tätigkeiten.
Versicherungsschutz besteht für die unter A2-4.1.3 a) bis A2-4.1.3 h) aufgeführten, jeweils ausdrücklich zu vereinbaren-
den Risikobausteine:
a) Anlagen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)
Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu
lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten. Ausgenommen sind solche WHG-Anlagen, die in Anhang 1 oder 2
zum Umwelthaftungsgesetz aufgeführt sind, Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch
Abwässer.
b) Anlagen im Sinne des Umwelthaftungsgesetzes (UHG)
Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum UHG (UHG-Anlagen). Ausgenommen sind Abwasseranla-
gen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch Abwässer.
c) Sonstige deklarierungspflichtige Anlagen
Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs-
oder Anzeigepflicht unterliegen, soweit es sich nicht um WHG- oder UHG-Anlagen handelt. Ausgenommen sind Ab-
wasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer und Schäden durch Abwässer.
d) Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko
Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Ein-
wirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers ver-
ändert wird, durch den Versicherungsnehmer.
e) UHG-Anlagen/Pflichtversicherung
Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz.
f) Umwelt-Regressrisiko
Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß A2-4.1.3 a)
bis A2-4.1.3 e) oder Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht
selbst Inhaber der Anlagen ist.
g) Umwelt-Produktrisiko
Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht von A2-4.1.3 f) umfasst sind, nach Inverkehrbringen.
h) Allgemeines Umweltrisiko
Sonstige Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken, sofern sie nicht unter
die A2-4.1.3 a) bis A2-4.1.3 g) fallen, unabhängig davon, ob diese Risikobausteine vereinbart wurden oder nicht.
A2-4.1.4 Kein Versicherungsschutz besteht für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden, soweit diese Pflichten oder
Ansprüche aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über die gesetzliche Verpflichtung des Versicherungs-
nehmers hinausgehen.
A2-4.2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und
mitversicherten Personen)
A2-4.2.1 Versichert ist die gesetzliche Pflicht im Sinne von A2-4.1.1
a) der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung
des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft;
b) sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den
Versicherungsnehmer verursachen.
A2-4.2.2 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend
anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A2-4.12), wenn das neue Risiko nur
für eine mitversicherte Person entsteht.
A2-4.2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungs-
nehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsneh-
mer als auch für die mitversicherten Personen.
A2-4.2.4 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegen-
heiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
A2-4.3 Betriebsstörung
A2-4.3.1 Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Umweltschäden, die unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen,
während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs des
Versicherungsnehmers oder des Dritten sind (Betriebsstörung).
A2-4.3.2 Auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung besteht im Rahmen von A2-4.1.3 g) Versicherungsschutz für Umweltschäden
durch hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse. Das Gleiche gilt im Rahmen von A2-4.1.3 h) für Umweltschäden durch Lage-
rung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter im Sinne von A2-4.1.3 g). Versicherungsschutz
besteht in den Fällen der Sätze 1 und 2 ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produk-
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tions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der
Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte er-
kannt werden können (Entwicklungsrisiko).
A2-4.4 Versicherungsfall
Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung des Umweltschadens durch den Versicherungsnehmer, die zu-
ständige Behörde oder einen sonstigen Dritten. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung
eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens
oder eine Pflicht zur Vornahme von Sanierungsmaßnahmen erkennbar war.
A2-4.5 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls
A2-4.5.1 Der Versicherer ersetzt auch, ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist,
a) für die Versicherung nach A2-4.1.3 a) bis A2-4.1.3 e) nach einer Betriebsstörung;
b) für die Versicherung nach A2-4.1.3 f) nach einer Betriebsstörung bei Dritten;
c) für die Versicherung nach A2-4.1.3 g) nach einer Betriebsstörung bei Dritten – in den Fällen von A2-4.3.2 auch nach
behördlicher Anordnung ohne Vorliegen einer Betriebsstörung;
d) für die Versicherung nach A2-4.1.3 h) nach einer Betriebsstörung beim Versicherungsnehmer oder Dritten – in den Fäl-
len von A2-4.3.2 auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung nach behördlicher Anordnung;
Aufwendungen des Versicherungsnehmers – oder soweit versichert des Dritten gemäß b) bis d) – für Maßnahmen zur Ab-
wendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Umweltschadens. Die Feststellung der Betriebsstörung
oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeit-
punkt ist.
A2-4.5.2 Aufwendungen aufgrund von Betriebsstörungen oder behördlichen Anordnungen im Sinne von A2-4.5.1 werden unter
den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versi-
cherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden.
A2-4.5.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
a) dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebs oder eine behördliche Anordnung unverzüg-
lich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig
und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen
des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder
b) sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.
A2-4.5.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in A2-4.5.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen
des für Aufwendungen gemäß A2-4.5.5 vereinbarten Gesamtbetrages nur die notwendigen und objektiv geeigneten Auf-
wendungen ersetzt.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in A2-4.5.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer
berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in ei-
nem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für
das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten
Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den
Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
A2-4.5.5 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls werden bis 1 Mio. Euro je Störung des Betriebs oder behördlicher An-
ordnung ersetzt. Die Höchstersatzleistung beträgt je Versicherungsjahr 1 Mio. Euro.
Es erfolgt eine Anrechnung auf die in A2-4.8.1 vereinbarte Versicherungssumme und auf die Jahreshöchstersatzleistung.
Kommt es trotz Durchführung der Maßnahme zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendun-
gen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser
Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für
Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.
A2-4.5.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Fall Aufwendungen – auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne von A2-4.5.1
decken – zur Erhaltung, Reparatur, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken
oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die
früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen; auch für solche, die der Versicherungsnehmer her-
gestellt oder geliefert hat.
Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwehr oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden versi-
cherten Umweltschadens, falls nicht betroffene Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsneh-
mers beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
A2.4.6 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
A2-4.6.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung, die Abwehr unberechtigter
Inanspruchnahme und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsver-
pflichtungen gegenüber der Behörde oder einem sonstigen Dritten.
Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes,
rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Sanierung- und Kostentragung verpflichtet ist und der Versi-
cherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse oder Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Vers-
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[Seite 53]
icherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Aner-
kenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
Ist die Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer
festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
A2-4.6.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder der Abwehr unberechtigter Inanspruch-
nahme durch die Behörde oder einen sonstigen Dritten zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versiche-
rungsnehmers abzugeben.
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit über Sanierungs- oder Kostentra-
gungsverpflichtungen gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, das Verfahren und den
Prozess zu führen. Er führt das Verwaltungsverfahren oder den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers.
A2-4.6.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Umweltschadens/Umweltdelikts, der/das eine unter den Versicherungsschutz
fallende Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den
Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gesetzliche
Vergütung oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
A2-4.7 Versicherte Kosten
Versichert sind im Umfang von A2-4.6.1 folgende Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, An-
walts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten
A2-4.7.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern:
a) die Kosten für die „primäre Sanierung“, das heißt für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen Res-
sourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen;
b) die Kosten für die „ergänzende Sanierung“, das heißt für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressour-
cen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer
vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt;
c) die Kosten für die „Ausgleichssanierung“, das heißt für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natür-
licher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entste-
hen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. „Zwischenzeitliche Verluste“ sind Verluste,
die darauf zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre ökologischen
Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der
primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben.
Die Kosten für die Ausgleichssanierung werden im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme und der Jahres-
höchstersatzleistung bis zu einem Gesamtbetrag von 10 Prozent der vereinbarten Versicherungssumme, maximal
500.000 Euro ersetzt.
A2-4.7.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest
sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, sodass der
geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zuge-
lassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr
darstellt.
A2-4.7.3 Die unter A2-4.7.1 und A2-4.7.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des Versicherungsnehmers
gemäß A2-4.10.1 oder am Grundwasser gemäß A2-4.10.2 eintreten, sind nur nach besonderer Vereinbarung versichert.
A2-4.8 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung)
A2-4.8.1 Versicherungssumme und Jahreshöchstersatzleistung
Die Leistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt. Dies
gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere sanierungs- oder kostentragungspflichtige Personen er-
streckt. Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Drit-
ten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden als Lei-
stungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
Es gilt die im Antrag und dem Versicherungsschein ausgewiesene Versicherungssumme.
Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Leistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Ver-
sicherungsjahres auf das Einfache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.
A2-4.8.2 Serienschaden
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle durch
a) dieselbe Einwirkung auf die Umwelt,
b) mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhende Einwirkungen auf die Umwelt,
c) mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhende Einwirkungen auf die Umwelt, wenn zwischen den gleichen
Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht oder
d) die Lieferung von Erzeugnissen mit gleichen Mängeln
gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versiche-
rungsfälle als eingetreten gilt.
A2-4.8.3 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Anspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich
am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden
Mehraufwand an Kosten gemäß A2-4.7 und Zinsen nicht aufzukommen.
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A2-4.8.4 Selbstbeteiligung
Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des
Versicherers mit einem im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch
wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die
Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. A2-4.8.1 bleibt unberührt.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung
nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet.
A2-4.9 Besondere Regelungen für einzelne betriebliche und berufliche Risiken (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und
besondere Ausschlüsse)
A2-4.9.1 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger
a) Versichert ist die gesetzliche Pflicht wegen Schäden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht
versicherungspflichtigen Fahrzeugen:
– nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte
Höchstgeschwindigkeit;
– Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
– Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
– selbst fahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
– Kraftfahrzeuganhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen ver-
kehren.
b) Die unter a) genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer
ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer
ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht werden.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahr-
erlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem
Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-3.3 (Rechtsfolge bei Verletzung von Ob-
liegenheiten).
A2-4.9.2 Schäden im Ausland
A2-4.9.2.1 Versichert sind Versicherungsfälle im Ausland ausschließlich dann, wenn sie im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungs-
richtlinie (2004/35/EG) eintreten und
a) auf den Betrieb einer im Inland belegenen Anlage oder eine Tätigkeit im Inland im Sinne von A2-4.1.3 a) bis A2-4.1.3
h) zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne von A2-4.1.3 f) und A2-4.1.3 g) nur, wenn die Anlagen oder
Teile oder Erzeugnisse nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren, oder
b) aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten gemäß
A2-4.1.3 h) entstehen.
Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von A2-4.1.1 auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen
Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der oben genann-
ten EU-Richtlinie nicht überschreiten.
Falls folgendes zusätzliche Risiko versichert werden soll, kann durch besondere Vereinbarung der Versicherungsschutz im
Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen wie folgt erweitert werden:
A2-4.9.2.2 Versichert sind im Umfang dieses Versicherungsvertrags im Geltungsbereich der EU -Umwelthaftungsrichtlinie
(2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle,
a) die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen im Sinne von A2-4.1.3 f) oder Erzeugnisse
im Sinne von A2-4.1.3 g) zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse ersichtlich für das Aus-
land bestimmt waren;
b) die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im Sinne von A2-4.1.3 f)
zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen;
c) die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung, Wartung oder sonstige Tätigkeiten gemäß A2-4.1.3 h)
zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen.
Hinweis:
Falls im Ausland gelegene Anlagen oder Betriebsstätten (z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Lager) versi-
chert werden sollen, bedarf es einer besonderen Vereinbarung.
A2-4.9.2.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen
Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der
Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
A2-4.10 Ausschlüsse für Umweltschäden
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versiche-
rungsschutz ausgeschlossen:
A2-4.10.1 Grundstücke des Versicherungsnehmers
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die auf Grundstücken (an Böden oder an Gewässern) des
Versicherungsnehmers eintreten, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, ge-
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least, gepachtet, geliehen sind oder durch verbotene Eigenmacht erlangt wurden. Dies gilt auch, soweit es sich um dort
befindliche geschützte Arten oder natürliche Lebensräume handelt.
A2-4.10.2 Grundwasser
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden am Grundwasser.
A2-4.10.3 Lagerstätte und Fließverhalten des Grundwassers
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers
oder seines Fließverhaltens.
A2-4.10.4 Schäden vor Vertragsbeginn
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die vor Beginn des Versicherungsvertrags eingetreten sind.
A2-4.10.5 Erwerb belasteter Grundstücke
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer
nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits
kontaminiert waren.
A2-4.10.6 Kleckerschäden
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim
Umgang mit Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche
Vorgänge in den Boden, in ein Gewässer oder in die Luft gelangen. Dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Be-
triebsstörung beruhen.
A2-4.10.7 Normalbetrieb
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige
oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen.
A2-4.10.8 Pflanzenschutz-, Dünge- und Schädlingsbekämpfungsmittel
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Frei-
setzung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln.
Dies gilt nicht, wenn diese Stoffe
a) durch plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen,
b) durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder
c) in andere Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des Versicherungsnehmers stehen.
A2-4.10.9 Asbest
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeug-
nisse zurückzuführen sind.
A2-4.10.10 Gentechnik
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf
a) gentechnische Arbeiten,
b) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
c) Erzeugnisse, die
– Bestandteile aus GVO enthalten
– aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
A2-4.10.11 Fehlerhafte Deklaration von Abfällen
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger
Entsorgung von Abfällen ohne die dafür erforderliche behördliche Genehmigung, unter fehlerhafter oder unzureichender
Deklaration oder an einem Ort, der nicht im erforderlichen Umfang dafür behördlich genehmigt ist.
A2-4.10.12 Abfalldeponien
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Ein-
richtungen zur Endablagerung von Abfällen.
A2-4.10.13 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Per-
son oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-
anhängers verursachen.
Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger ist kein Gebrauch
im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug
hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
Dieser Ausschluss gilt nicht im Umfang von A2-4.9.1.
A2-4.10.14 Luft- und Raumfahrzeuge
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche
a) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauf-
tragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer
eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
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b) wegen Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus
– der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft-
oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in
Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren;
– Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeu-
gen oder deren Teilen.
A2-4.10.15 Wasserfahrzeuge
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Per-
son oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder
für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestim-
mung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist und wenn das Wasserfahrzeug hierbei
nicht in Betrieb gesetzt wird.
A2-4.10.16 Bewusstes Abweichen von rechtlichen Vorschriften
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst
von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen,
die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
A2-4.2.3 findet keine Anwendung.
A2-4.10.17 Bewusstes Nichtbefolgen technischer Regeln
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es
bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder
Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder
notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen.
A2-4.2.3 findet keine Anwendung.
A2-4.10.18 Schäden durch Bergbaubetrieb
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden durch Bergbaubetrieb im Sinne des Bundesberggesetzes.
A2-4.10.19 Kriegsereignisse, Unruhen, hoheitliche Verfügungen, höhere Gewalt
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich
– auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik
oder
– unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen
beruhen.
Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
A2-4.10.20 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.
A2-4.2.3 findet keine Anwendung.
A2-4.10.21 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in
Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
– Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
– Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.
A2-4.2.3 findet keine Anwendung.
A2-4.10.22 Übertragung von Krankheiten
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer
gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. Es besteht Versicherungsschutz, wenn der
Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
A2-4.10.23 Kernenergieanlagen
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden durch den Betrieb von Kernenergieanlagen.
Zu A2-4.10.1 bis A2-4.10.23:
Die Ausschlüsse in Ziffer A2-4.10 gelten unabhängig davon, ob bereits erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand
von Arten und natürlichen Lebensräumen oder Gewässer eingetreten sind oder bereits eine Gefahr für die menschliche Gesundheit
besteht.
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A2-4.11 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)
A2-4.11.1 Für Risiken gemäß A2-4.1.3 a) bis e) besteht kein Versicherungsschutz für Erhöhungen und Erweiterungen. Der Versiche-
rungsschutz umfasst aber mengenmäßige Veränderungen von Stoffen innerhalb der gemäß A2-4.1.3 a) bis e) versicherten
Risiken.
Die gesetzlichen Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes zur Gefahrerhöhung bleiben unberührt.
A2-4.11.2 Für Risiken gemäß A2-4.1.3 f) bis h) umfasst der Versicherungsschutz Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versiche-
rungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken.
Dies gilt nicht
a) für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie
b) für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.
A2-4.11.3 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder
Erlass neuer Rechtsvorschriften, soweit es sich hierbei um Rechtsvorschriften auf der Grundlage der EU-
Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt und diese nicht Vorschriften zur Versicherungs- oder Deckungsvorsorge-
pflicht zum Gegenstand haben.
In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat
zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird,
in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
A2-4.12 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
A2-4.12.1 Für Risiken gemäß A2-4.1.3 a) bis e), die nach Abschluss des Vertrags neu entstehen, bedarf der Versicherungsschutz be-
sonderer Vereinbarung.
A2-4.12.2 Für Risiken gemäß A2-4.1.3 f) bis h), die nach Abschluss des Vertrags neu entstehen, besteht Versicherungsschutz im
Rahmen des Vertrags sofort bis zur Höhe gemäß A2-4.12.2 c).
a) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Mo-
nats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen.
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen,
dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die
Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
b) Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung
über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt
der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
c) Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von A2-4.12.2 b) auf den
Betrag von 300.000 Euro begrenzt, sofern nicht im Versicherungsschein geringere Versicherungssummen festgesetzt
sind.
d) Die Regelung der Versicherung neuer Risiken gemäß A2-4.12.2 gilt nicht für Risiken
– aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge
der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
– aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
– die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
– die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu
versichern sind.
A2-4.13 Nachhaftung
A2-4.13.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch
Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, besteht der Versicherungsschutz für solche Umweltschäden
weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versiche-
rungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe:
Der Versicherungsschutz
a) gilt für die Dauer von drei Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet.
b) besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Umfang des bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden
Versicherungsvertrags, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Jahreshöchstersatzleistung des
Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet, für den einzelnen Versicherungsfall jedoch maximal
bis zur Höhe der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.
c) setzt für die Eintrittspflicht des Versicherers jedoch voraus, dass die Haftpflichtversicherung mindestens fünf
Versicherungsjahre bestanden hat.
A2-4.13.2 A2-4.13.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses ein versichertes
Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des versicherten Risikos abzustellen ist.
A2-4.14 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens und nach Eintritt eines solchen
Statt B3-3.2 gilt:
A2-4.14.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich nach Kenntnis durch den Versicherungsnehmer anzuzeigen,
auch wenn noch keine Sanierungs- oder Kostentragungsansprüche erhoben wurden.
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[Seite 58]
A2-4.14.2 Dem Versicherungsnehmer obliegt es ferner, den Versicherer jeweils unverzüglich und umfassend zu informieren über:
a) seine ihm gemäß § 4 Umweltschadensgesetz obliegende Information an die zuständige Behörde,
b) behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanierung eines Umweltschadens gegenüber dem Versiche-
rungsnehmer,
c) die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten entstandenen Aufwendungen zur Vermeidung, Begren-
zung oder Sanierung eines Umweltschadens,
d) den Erlass eines Mahnbescheids,
e) eine gerichtliche Streitverkündung,
f) die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens.
A2-4.14.3 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen
des Versicherers sind zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführli-
che und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unter-
stützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitge-
teilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
A2-4.14.4 Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind unverzüglich mit dem Versicherer abzustimmen.
A2-4.14.5 Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusammenhang mit Umweltschäden muss der
Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des
Versicherers bedarf es nicht.
A2-4.14.6 Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren wegen eines Umweltschadens hat der
Versicherungsnehmer dem Versicherer die Führung des Verfahrens zu überlassen. Im Fall des gerichtlichen Verfahrens be-
auftragt der Versicherer einen Rechtsanwalt im Namen des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer muss dem
Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stel-
len.
A2-4.14.7 Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-3.3 (Rechtsfolge bei Verletzung von
Obliegenheiten).
A2-4.15 USV-Zusatzbaustein I
Falls folgendes zusätzliche Risiko versichert werden soll, kann durch besondere Vereinbarung der Versicherungsschutz im
Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen wie folgt erweitert werden:
A2-4.15.1 Umweltschäden auf Grundstücken, Böden und Gewässern des Versicherungsnehmers
Abweichend von A2-4.10.1 besteht im Rahmen und Umfang dieses Vertrages Versicherungsschutz auch für Pflichten
oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz
a) an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen, die sich auf Grundstücken einschließlich Gewässern befinden,
die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder gelie-
hen sind oder waren.
b) an Boden, der im Eigentum des Versicherungsnehmers steht, stand oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder
geliehen ist oder war, soweit von diesem Boden Gefahren für die menschliche Gesundheit ausgehen.
Für darüber hinausgehende Pflichten oder Ansprüche für Schäden an diesen Böden kann Versicherungsschutz im Rah-
men und Umfang dieses Vertrages und A2-4.16 (Zusatzbaustein 2) vereinbart werden.
c) an Gewässern (nicht jedoch Grundwasser), die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm
gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren.
Soweit es sich hierbei um Grundstücke, Böden oder Gewässer handelt, die vom Versicherungsnehmer gemietet, ge-
least, gepachtet oder geliehen sind oder waren, findet A2-4.1.2 dann keine Anwendung, wenn der
Versicherungsnehmer von einer Behörde in Anspruch genommen wird. Das gleiche gilt, wenn er von einem sonsti-
gen Dritten auf Erstattung der diesem auf der Grundlage des Umweltschadensgesetzes entstandenen Kosten
aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts in Anspruch genommen wird.
Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein deklarierten Grundstücke.
Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses erwirbt oder in Besitz
nimmt, besteht abweichend von A2-4.11 und A2-4.12 kein Versicherungsschutz.
Die gesetzlichen Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes zur Gefahrerhöhung bleiben unberührt.
Falls folgendes zusätzliche Risiko versichert werden soll, kann durch besondere Vereinbarung der Versicherungsschutz im
Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen wie folgt erweitert werden:
A2-4.15.2 Umweltschäden am Grundwasser
Abweichend von A2-4.10.2 besteht Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß
Umweltschadensgesetz am Grundwasser.
A2-4.15.3 Ausschlüsse
Die in A2-4.1 bis A2-4.14 genannten Ausschlüsse gelten auch für diesen Zusatzbaustein. Falls im Versicherungsschein
oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt zusätzlich:
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[Seite 59]
a) Dekontaminationskosten
Ausgeschlossen sind Kosten aus der Dekontamination von Erdreich infolge eines auf Grundstücken, die im Eigentum
des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren,
eingetretenen Brands, Blitzschlags, einer Explosion, eines Anpralls oder Absturzes eines Flugkörpers, seiner Teile
oder seiner Ladung. Dies umfasst auch die Untersuchung oder den Austausch von Erdreich, ebenso den Transport
von Erdreich in eine Deponie und die Ablagerung oder Vernichtung von Erdreich.
Versicherungsschutz für derartige Kosten kann ausschließlich über eine entsprechende Sach-/Feuerversicherung ver-
einbart werden.
b) Unterirdische Abwasseranlagen
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die von unterirdischen Abwasseranlagen ausgehen.
c) Ansprüche aus anderen Versicherungsverträgen
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen
Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.
A2-4.15.4 Versicherungssummen/Maximierung
Es gilt die im Versicherungsschein ausgewiesene Versicherungssumme.
Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des
Versicherers mit einem im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch
wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die
Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung
nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet.
A2-4.16 USV-Zusatzbaustein 2
Falls folgendes zusätzliche Risiko versichert werden soll, kann durch besondere Vereinbarung der Versicherungsschutz im
Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen wie folgt erweitert werden:
A2-4.16.1 Schädliche Bodenveränderungen gemäß Bundesbodenschutzgesetz
Abweichend von A2-4.10.1 und über den Umfang von A2-4.15 (Zusatzbaustein 1) hinaus besteht im Rahmen und Umfang
dieses Vertrags Versicherungsschutz für weitergehende Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung des Bodens wegen
schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundesbodenschutzgesetz, wenn der Versicherungsnehmer Eigentümer, Mieter,
Leasingnehmer, Pächter oder Entleiher des Bodens und Verursacher des Schadens ist oder war.
Versicherungsschutz besteht ausschließlich für solche schädlichen Bodenveränderungen, die unmittelbare Folge einer
plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags eingetretenen Störung des bestim-
mungsgemäßen Betriebs des Versicherungsnehmers sind. A2-4.3.2 findet keine Anwendung.
Soweit der Versicherungsnehmer Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder Entleiher des Bodens ist oder war, findet A2-4.1.2
keine Anwendung.
Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein deklarierten Grundstücke.
Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses erwirbt oder in Besitz
nimmt, besteht abweichend von A2-4.11 und A2-4.12 kein Versicherungsschutz.
Die gesetzlichen Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes zur Gefahrerhöhung bleiben unberührt.
A2-4.16.2 Versicherte Kosten
In Ergänzung zu A2-4.7.2 sind die dort genannten Kosten für die Sanierung von Schädigungen des Bodens auch dann mit-
versichert, soweit von diesem Boden keine Gefahren für die menschliche Gesundheit ausgehen.
Versichert sind diese Kosten jedoch nur, sofern sie der Versicherungsnehmer nach einer Betriebsstörung
a) aufgrund behördlicher Anordnung aufwenden musste oder
b) diese Kosten nach Abstimmung mit dem Versicherer aufgewendet wurden.
A2-4.16.3 Ausschlüsse
Nicht versichert sind Kosten im Sinne von A2-4.16.2, soweit die Schädigung des Bodens des Versicherungsnehmers
Folge einer Betriebsstörung beim Dritten ist.
Die in A2-4.1 bis A2-4.14 genannten Ausschlüsse gelten auch für diesen Zusatzbaustein.
A2-4.16.4 Versicherungssummen/Maximierung/Selbstbeteiligung
Versicherungsschutz besteht im Rahmen der unter A2-4.15 (Zusatzbaustein 1) vereinbarten Versicherungssumme und
des möglicherweise vereinbarten Selbstbehalts.
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[Seite 60]
Abschnitt A3 Produkthaftpflichtrisiko
Dieser Versicherungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsnehmer die Erzeugnisse in den Verkehr gebracht, die
Arbeiten abgeschlossen oder die Leistungen ausgeführt hat.
A3-1 Gegenstand der Versicherung, versichertes Risiko
A3-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mit-
versicherten Personen)
A3-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall
A3-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
A3-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung)
A3-6 Versicherungsschutz für besondere Produkthaftpflichtrisiken, deren Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse
A3-6.1 Schäden durch Bearbeitung fremder Sachen (Tätigkeitsschäden)
A3-6.2 Vertraglich übernommene Haftpflicht
A3-6.3 Schäden im Ausland
A3-6.4 Schäden im Inland, die im Ausland geltend gemacht werden
A3-6.5 Schäden durch Strahlen
A3-6.6 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger
A3-6.7 Umwelthaftpflicht-Produktrisiko
A3-6.8 Vermögensschäden durch Energiemehraufwand
A3-7 Erweiterte Produkthaftpflichtbedingungen
A3-7.1 Verbindungs-, Vermischungs-, Verarbeitungsschäden
A3-7.2 Weiterverarbeitungs- und Weiterbearbeitungsschäden
A3-7.3 Aus- und Einbaukosten
A3-7.4 Schäden durch mangelhafte Maschinen (fakultativ)
A3-7.5 Prüf- und Sortierkosten; Versicherungsschutz gemäß Ziffer A3-7.1 bis A3-7.4 für Produkte mit Mangelverdacht (fakultativ)
A3-7.6 Versicherungsfall und Zeitpunkt seines Eintritts
A3-7.7 Besondere Ausschlüsse für die erweiterten Produkthaftpflichtbedingungen
A3-7.7.1 Folgeschäden
A3-7.7.2 Verbundene Unternehmen
A3-7.7.3 Rückrufkostenausschluss
A3-8 Allgemeine Ausschlüsse
A3-8.1 Vorsätzlich oder durch bewusstes Abweichen herbeigeführte Schäden
A3-8.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
A3-8.3 Ansprüche der Versicherten untereinander
A3-8.4 Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers, gesetzlichen Vertretern,
Gesellschaftern und anderen Personen
A3-8.5 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
A3-8.6 Asbest
A3-8.7 Gentechnik
A3-8.8 Rechtsmängel
A3-8.9 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierungen
A3-8.10 Abwässer, Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
A3-8.11 Bergschäden, Schäden beim Bergbaubetrieb
A3-8.12 Übertragung von Krankheiten
A3-8.13 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger
A3-8.14 Luft- und Raumfahrzeuge
A3-8.15 Wasserfahrzeuge
A3-8.16 Bahnen, Teilnahme am Eisenbahnbetrieb
A3-8.17 Kriegsereignisse, Unruhen, hoheitliche Verfügungen, höhere Gewalt
A3-8.18 Entschädigungen mit Strafcharakter
A3-8.19 Französische „Garantie Décennale“ und gleichartige Bestimmungen
A3-8.20 Arzneimittel
A3-8.21 Sprengstoffe, Feuerwerke
A3-8.22 Brennbare und explosible Stoffe
A3-8.23 Abbruch- und Einreißarbeiten, Sprengungen
A3-8.24 Ansprüche nach Umweltschadensgesetz
A3-8.25 Schäden im Zusammenhang mit dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten
A3-8.26 Erprobungsklausel
A3-8.27 Offshore- und Windenergieanlagen
A3-8.28 Kommisionsware
A3-9 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)
A3-10 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
A3-11 Zeitliche Begrenzung
A3-12 Versicherungsschutz nach Betriebseinstellung oder Berufsaufgabe (Nachhaftung)
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A3-1 Gegenstand der Versicherung, versichertes Risiko
A3-1.1 Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für
Personen-, Sach- und sich daraus ergebende Vermögensschäden – nicht jedoch für in A3-7.4 und A3.7.5 benannte Schä-
den – soweit diese durch vom Versicherungsnehmer
– hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse,
– erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen
verursacht wurden.
Schäden nach A3-7.4 und A3.7.5 können im Umfang des Versicherungsschutzes nach Abschnitt A3 (Produkthaftpflichtrisiko)
gesondert versichert werden.
A3-1.2 Der Versicherungsschutz bezieht sich auf den Produktions- und Tätigkeitsumfang der Betriebsbeschreibung, die sich aus
dem Versicherungsschein und seinen Nachträgen ergibt.
A3-1.3 Im Rahmen dieses Risikos sind mitversichert Ansprüche wegen Schäden aus der Vergabe von Leistungen an Dritte (Sub-
unternehmer). Nicht versichert ist die Haftpflicht der Subunternehmer selbst und deren Betriebsangehörige.
A3-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mit-
versicherten Personen)
A3-2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
A3-2.1.1 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des
versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat, für Schäden, die sie in Ausführung betrieblicher oder be-
ruflicher Tätigkeiten für den Versicherungsnehmer verursachen.
A3-2.1.2 sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in Ausführung betrieblicher oder beruflicher Tätigkeiten für
den Versicherungsnehmer verursachen. Betriebsangehörige sind beispielsweise auch in den Betrieb eingegliederte Ar-
beitnehmer fremder Unternehmen, Praktikanten, Volontäre und Hospitanten. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Perso-
nenschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufs-krank-
heiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dien-
stunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen dersel-
ben Dienststelle zugefügt werden.
A3-2.1.3 des Insolvenzverwalters und Zwangsverwalters für Schäden aus der Ausübung der im Versicherungsschein und seinen
Nachträgen beschriebenen betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit.
A3-2.1.4 Versicherungsschutz für die in A3-2.1.1 bis A3-2.1.3 genannten Personen besteht auch, wenn sie aus ihrer früheren Tätig-
keit für den versicherten Betrieb in Anspruch genommen werden.
A3-2.2 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen
entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A3-10), wenn das neue
Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht.
A3-2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungs-
nehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den
Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Personen.
A3-2.4 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegen-
heiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
A3-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall
A3-3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Ver-
sicherung eingetretenen Schadensereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergeben-
den Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund
gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen
privatrechtlichen Inhalts
von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeit-
punkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
A3-3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit diese nicht in A3-6.2 oder A3-7 ausdrücklich mitversichert sind,
auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt,
a) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der
Leistung;
b) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;
c) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der
Vertragsleistung geschuldeten Erfolgs;
d) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
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e) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
f) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
A3-3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über
den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.
A3-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
A3-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst
a) die Prüfung der Haftpflichtfrage,
b) die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und
c) die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen.
Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen
Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist.
Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder ge-
schlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestan-
den hätte.
Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt,
hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
A3-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadenersatzansprüche
zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer,
ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten
im Namen des Versicherungsnehmers.
A3-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haft-
pflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versiche-
rer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gesetzliche Vergütung oder die mit ihm besonders vereinbar-
ten höheren Kosten des Verteidigers. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Geldbußen, Geldstrafen und
Strafvollstreckungskosten.
A3-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu
zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer zur Ausübung dieses Rechts bevollmächtigt.
A3-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung)
A3-5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen
begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
Die Versicherungssumme beträgt für versicherte Schäden gemäß A3-7 250.000 Euro.
A3-5.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt:
Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Dreifache
der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.
A3-5.3 Mehrere während der Wirksamkeit des Vertrags eintretende Versicherungsfälle
a) aus der gleichen Ursache, z. B. aus dem gleichen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler, es sei denn, es
besteht zwischen den mehreren gleichen Ursachen kein innerer Zusammenhang, oder
b) aus Lieferungen solcher Erzeugnisse, die mit den gleichen Mängeln behaftet sind,
gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste dieser
Versicherungsfälle eingetreten ist.
A3-5.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des
Versicherers mit einem im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch
wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die
Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. A3-5.1 bleibt unberührt.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung
nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet.
A3-5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet.
A3-5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Ver-
sicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
A3-5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente
die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verblei-
benden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme
bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet.
Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in
der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
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Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen
muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende
Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungs-
summe abgesetzt.
A3-5.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Ver-
gleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden
Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
Zu A3-6 und (falls vereinbart) A3-7 gilt:
A3-6 und A3-7 regeln den Versicherungsschutz für besondere Produkthaftpflichtrisiken und die erweiterten Produkthaft-
pflichtbedingungen, deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse.
Soweit A3-6 und A3-7 keine abweichenden Regelungen enthalten, finden auch auf die in A3-6 und A3-7 geregelten Risiken
alle anderen Vertragsbestimmungen Anwendung (z. B. A3-4 – Leistung der Versicherung und A3-8 – Allgemeine
Ausschlüsse).
A3-6 Versicherungsschutz für besondere Produkthaftpflichtrisiken, deren Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse
A3-6.1 Schäden durch Bearbeitung fremder Sachen (Tätigkeitsschäden)
A3-6.1.1 Tätigkeitsschäden sind Schäden an fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden durch eine be-
triebliche oder berufliche Tätigkeit, die dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter
oder Beauftragter des Versicherungsnehmers
a) an diesen Sachen tätig geworden ist (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung oder dergleichen),
b) diese Sachen zur Durchführung seiner Tätigkeiten als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche oder dergleichen
benutzt hat oder
c) Sachen beschädigt hat, die sich im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben. Sind zum Zeit-
punkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen getroffen worden, um diese Schäden zu vermeiden,
liegt kein Tätigkeitsschaden vor.
Bei unbeweglichen Sachen liegt ein solcher Tätigkeitsschaden nur dann vor, wenn diese Sachen oder Teile von ihnen
unmittelbar von der Tätigkeit betroffen gewesen, unmittelbar benutzt worden sind oder sich im unmittelbaren
Einwirkungsbereich befunden haben.
A3-6.1.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Tätigkeitsschäden, die nach Abschluss der Ar-
beiten oder Ausführung der sonstigen Leistungen eingetreten sind.
Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Beschädigung von
a) Kraft, Schienen und Wasserfahrzeugen, Containern sowie deren Ladung;
b) Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder sonstigen Zwecken be-
finden oder befunden haben.
Für A3-6.1.1 und A3-6.1.2 gilt:
Die Versicherungssumme für Schäden durch Bearbeitung fremder Sachen (Tätigkeitsschäden) beträgt je Versicherungs-
fall 1 Mio. Euro. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt 2 Mio. Euro.
Es erfolgt eine Anrechnung auf die Sachschaden- oder die Pauschal-Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf
die Jahreshöchstersatzleistung.
A3-6.2 Vertraglich übernommene Haftpflicht
Versichert ist eine vertragliche Haftungserweiterung ausschließlich insoweit,
A3-6.2.1 Vereinbarte Eigenschaften,
als der Versicherungsnehmer für auf Sachmängeln beruhende Schadensersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang
aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und
Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.
A3-6.2.2 Kaufmännische Prüf- und Rügepflichten
Falls folgendes zusätzliche Risiko versichert werden soll, kann durch besondere Vereinbarung der Versicherungsschutz im
Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen wie folgt erweitert werden:
als der Versicherungsnehmer gegenüber seinen Abnehmern vertraglich auf die Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß
§ 377 HGB, Art. 38, 39 UN-Kaufrecht oder vergleichbarer anwendbarer Bestimmungen verzichtet.
Versicherungsschutz besteht nur, wenn der Versicherungsnehmer mit seinen Abnehmern vereinbart, dass eine Eingangs-
kontrolle in Form einer Sichtprüfung auf offensichtliche Mängel, Transportschäden und Identität der Ware beim Abnehmer
durchgeführt wird und erkannte Mängel unverzüglich beim Versicherungsnehmer gerügt werden müssen sowie unter der
Voraussetzung, dass ein Qualitätssicherungsmanagement mit branchenüblichem Standard (z. B. ISO 9000 ff.) beim Versi-
cherungsnehmer eingeführt und eine Ausgangskontrolle geregelt ist.
A3-6.2.3 Verkaufs- und Lieferbedingungen
sofern zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Anspruchsteller die Allgemeinen Verkaufs- oder Lieferbedingun-
gen des Versicherungsnehmers rechtswirksam vereinbart sind, wird sich der Versicherer auf darin enthaltene Haftungs-
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ausschlüsse nicht berufen, wenn und soweit der Versicherungsnehmer das ausdrücklich wünscht und nach den gesetzli-
chen Bestimmungen zur Haftung verpflichtet ist.
A3-6.3 Schäden im Ausland
A3-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle
ausschließlich
a) aus Arbeiten oder Leistungen im Inland oder europäischen Ausland;
b) durch Erzeugnisse, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat
liefern lassen;
c) durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer ins europäische Ausland geliefert hat, hat liefern lassen oder die
dorthin gelangt sind.
Zu b) und c):
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Versicherungsfälle in den USA, US-Territorien oder Kanada durch Er-
zeugnisse, die im Zeitpunkt ihrer Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersicht-
lich für eine Lieferung dorthin bestimmt waren.
d) aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder
dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind, insoweit, als diese Arbeitsunfälle und Berufskrankhei-
ten den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs VII unterliegen. Dies gilt ausschließlich für den Versicherungsnehmer
und für die in A3-2.1.1 genannten Personen.
Falls im Ausland gelegene Anlagen oder Betriebsstätten (z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Lager) versi-
chert werden sollen, bedarf es einer besonderen Vereinbarung.
A3-6.3.2 Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend
gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von
A3-5.5 – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
A3-6.3.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen
Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der
Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
A3-6.4 Schäden im Inland, die im Ausland geltend gemacht werden
Für Ansprüche aus inländischen Versicherungsfällen, die im Ausland geltend gemacht werden, gelten A3-6.3.2 bis A3-6.3.3.
A3-6.5 Schäden durch Strahlen
A3-6.5.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem
Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgen-
strahlen), ausschließlich für vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen, die im
Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen verwendet werden, ohne dass dies für den Versicherungsneh-
mer ersichtlich war.
A3-6.5.2 Dies gilt nicht für Schäden,
a) die durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von einer solchen Anlage ausgehen;
b) die durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden Lagerung bedingt sind.
A3-6.6 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger
Soweit Versicherungsschutz für nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge/Kraftfahrzeuganhänger nach A1-6.5 besteht,
sind diese Risiken – insoweit abweichend von A3-8.13 – auch nach Abschnitt A3 versichert.
A3-6.7 Umwelthaftpflicht-Produktrisiko
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung, die durch
vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse (auch Abfälle), durch Arbeiten oder sonstige Leistungen
nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen.
Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für Schäden durch Umwelteinwirkung, die aus der Planung, Herstellung, Liefe-
rung, Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von
a) Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu beför-
dern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen);
b) Anlagen gemäß Anhang 1 oder 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen);
c) Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen;
d) Abwasseranlagen
oder Teilen resultieren, die ersichtlich für solche Anlagen bestimmt sind.
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A3-6.8 Vermögensschäden durch Energiemehraufwand
Versichert ist – abweichend von A3-1.1 – die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch Sachschäden entstanden sind, aus
einem erhöhten Energie- oder Wasserverbrauch aufgrund vom Versicherungsnehmer mangelhaft erbrachter Installations-,
Reparatur- oder Wartungsarbeiten.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche infolge der Unwirksamkeit von Energiesparmaßnahmen.
A3-7 Erweiterte Produkthaftpflichtbedingungen
Zu A3-7 gilt:
Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein,
die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten.
Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten
Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich.
Mangelhaftigkeit im Sinne dieser Regelung ist die tatsächliche Mangelhaftigkeit, nicht der Mangelverdacht.
A3-6.2 (vertraglich übernommene Haftpflicht) und A3-6.3 (Schäden im Ausland) finden Anwendung.
A3-7.1 Verbindungs-, Vermischungs-, Verarbeitungsschäden
A3-7.1.1 Versichert sind gesetzliche Schadensersatzansprüche Dritter wegen der in A3-7.1.2 genannten Schäden infolge Mangelhaf-
tigkeit von Gesamtprodukten Dritter, die durch eine aus tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht trennbare Ver-
bindung, Vermischung oder Verarbeitung von mangelhaft hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen mit anderen Pro-
dukten entstanden sind.
A3-7.1.2 Gedeckt sind ausschließlich Schadensersatzansprüche wegen
a) der Beschädigung oder Vernichtung der anderen Produkte;
b) anderer für die Herstellung der Gesamtprodukte aufgewendeter Kosten mit Ausnahme des Entgelts für die mangel-
haften Erzeugnisse des Versicherungsnehmers;
c) Kosten für eine rechtlich gebotene und wirtschaftlich zumutbare Nachbearbeitung der Gesamtprodukte oder für eine
andere Schadensbeseitigung. Der Versicherer ersetzt diese Kosten in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die
Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis der Gesamtprodukte (nach Nachbearbeitung oder anderer
Schadensbeseitigung) steht;
d) weiterer Vermögensnachteile (z. B. entgangenen Gewinns), weil die Gesamtprodukte nicht oder nur mit einem Preis-
nachlass veräußert werden können. Der Versicherer ersetzt diese Vermögensnachteile in dem Verhältnis nicht, in dem
das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zu dem Verkaufspreis steht, der bei mangelfreier Herstel-
lung oder Lieferung der Erzeugnisse des Versicherungsnehmers für die Gesamtprodukte zu erzielen gewesen wäre;
e) der dem Abnehmer des Versicherungsnehmers unmittelbar entstandenen Kosten durch den Produktionsausfall, der
aus der Mangelhaftigkeit der Gesamtprodukte herrührt. Ansprüche wegen eines darüber hinausgehenden Schadens
durch den Produktionsausfall sind nicht versichert.
A3-7.2 Weiterverarbeitungs- und Weiterbearbeitungsschäden
A3-7.2.1 Versichert sind gesetzliche Schadensersatzansprüche Dritter wegen der in A3-7.2.2 genannten Schäden infolge
Weiterverarbeitung oder -bearbeitung mangelhaft hergestellter oder gelieferter Erzeugnisse, ohne dass eine Verbindung,
Vermischung oder Verarbeitung mit anderen Produkten stattfindet.
A3-7.2.2 Gedeckt sind ausschließlich Schadensersatzansprüche wegen
a) Kosten für die Weiterverarbeitung oder -bearbeitung der mangelhaften Erzeugnisse mit Ausnahme des Entgelts für
die mangelhaften Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, sofern die verarbeiteten oder bearbeiteten Erzeugnisse un-
veräußerlich sind;
b) Kosten für eine rechtlich gebotene und wirtschaftlich zumutbare Nachbearbeitung der weiterverarbeiteten oder bear-
beiteten Erzeugnisse oder für eine andere Schadensbeseitigung. Der Versicherer ersetzt diese Kosten in dem Verhält-
nis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis der weiterverarbeite-
ten oder bearbeiteten Erzeugnisse (nach Nachbearbeitung oder anderer Schadensbeseitigung) steht;
c) weiterer Vermögensnachteile (z. B. entgangenen Gewinns), weil die weiterverarbeiteten oder bearbeiteten Erzeugnisse
nicht oder nur mit einem Preisnachlass veräußert werden können. Der Versicherer ersetzt diese Vermögensnachteile
in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zu dem Verkaufspreis
steht, der bei mangelfreier Herstellung oder Lieferung der Erzeugnisse des Versicherungsnehmers nach Weiterverar-
beitung oder -bearbeitung zu erwarten gewesen wäre.
A3-7.3 Aus- und Einbaukosten
A3-7.3.1 Versichert sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in A3-7.3.2 und A3-7.3.3 genannten Schäden in-
folge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Dritter, die durch den Einbau, das Anbringen, Verlegen oder Auftragen von
mangelhaft hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen entstanden sind.
A3-7.3.2 Gedeckt sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen
a) Kosten für den Austausch mangelhafter Erzeugnisse (nicht jedoch von deren Einzelteilen), d. h. Kosten für das Aus-
bauen, Abnehmen, Freilegen oder Entfernen mangelhafter Erzeugnisse und das Einbauen, Anbringen, Verlegen oder
Auftragen mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter. Vom Versicherungsschutz ausgenommen
bleiben die Kosten für die Nach- und Neulieferung mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter.
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b) Kosten für den Transport mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter mit Ausnahme solcher an den
Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des Versicherungsnehmers. Sind die Kosten für den direkten Transport
vom Versicherungsnehmer bzw. vom Dritten zum Ort des Austauschs geringer als die Kosten des Transports vom Er-
füllungsort der ursprünglichen Lieferung des Versicherungsnehmers zum Ort des Austauschs, sind nur die Kosten
des Direkttransports versichert.
A3-7.3.3 Ausschließlich für die in A3-7.3.2 genannten Kosten besteht in Erweiterung zu A3-7.3.1 Versicherungsschutz auch dann,
wenn sie zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht zur Neulieferung oder zur Beseitigung eines Mangels des Erzeugnisses
des Versicherungsnehmers von diesem oder seinem Abnehmer aufgewendet werden.
A3-7.3.4 Kein Versicherungsschutz besteht, wenn
a) der Versicherungsnehmer die mangelhaften Erzeugnisse selbst eingebaut oder montiert hat oder in seinem Auftrag,
für seine Rechnung oder unter seiner Leitung hat einbauen oder montieren lassen; dies gilt nicht, wenn der Versiche-
rungsnehmer beweist, dass die Mangelhaftigkeit nicht aus dem Einbau, der Montage oder Montageleitung, sondern
ausschließlich aus der Herstellung oder Lieferung resultiert;
b) sich die Mangelbeseitigungsmaßnahmen gemäß A3-7.3.1 bis A3-7.3.3 auf Teile, Zubehör oder Einrichtungen von
Kraft-, Schienen-, oder Wasserfahrzeugen beziehen, soweit diese Erzeugnisse im Zeitpunkt der Auslieferung durch den
Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für den Bau von oder den Einbau in Kraft-, Schie-
nen- oder Wasserfahrzeugen bestimmt waren.
A3-7.3.5 Aus- und Einbaukosten beim Einzelteileaustausch und Reparaturkosten (fakultativ)
Falls folgendes zusätzliche Risiko versichert werden soll, kann durch besondere Vereinbarung der Versicherungsschutz im
Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen wie folgt erweitert werden:
In Erweiterung zu A3-7.3.1 bis A3-7.3.3 besteht Versicherungsschutz auch für gesetzliche Ansprüche Dritter wegen
a) Kosten für den Austausch mangelhafter Einzelteile von Erzeugnissen des Versicherungsnehmers, die in Gesamtpro-
dukte Dritter eingebaut, angebracht, verlegt oder aufgetragen worden sind (mit Ausnahme der Kosten für die Nach-
und Neulieferung mangelfreier Einzelteile);
b) Kosten der Reparatur mangelhafter Erzeugnisse des Versicherungsnehmers im eingebauten Zustand;
c) Kosten für andere Mangelbeseitigungsmaßnahmen an mangelhaften Erzeugnissen des Versicherungsnehmers, die in
Gesamtprodukte Dritter eingebaut, angebracht, verlegt oder aufgetragen worden sind.
d) Im Fall des Austauschs mangelhafter Einzelteile im Sinne von A3-7.3.5 a) besteht Versicherungsschutz auch für die
Kosten des Transports nach- oder neugelieferter Einzelteile mit Ausnahme solcher an den Erfüllungsort der ursprüng-
lichen Lieferung des Versicherungsnehmers. Sind die Kosten für den direkten Transport vom Versicherungsnehmer
zum Ort des Austauschs geringer als die Kosten des Transports vom Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des
Versicherungsnehmers zum Ort des Austauschs, sind nur die Kosten des Direkttransports versichert.
e) Die Ausschlüsse gemäß A3-7.3.4 finden auch in Fällen gemäß A3-7.3.5 Anwendung.
A3-7.3.6 Kann der Mangel des Gesamtprodukts durch verschiedene der in A3-7.3.2, A3-7.3.3 und A3-7.3.5 genannten Maßnahmen
beseitigt werden, besteht Versicherungsschutz nur in Höhe der günstigsten versicherten Kosten. Im Falle einer Reparatur
oder anderen Mangelbeseitigungsmaßnahmen im Sinne von A3-7.3.5 b) und A3-7.3.5 c) ersetzt der Versicherer die daraus
entstandenen Kosten darüber hinaus in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungs-
nehmers zum Verkaufspreis der Gesamtprodukte (nach Reparatur oder anderer Mangelbeseitigungsmaßnahme) steht.
A3-7.4 Schäden durch mangelhafte Maschinen (fakultativ)
Falls folgendes zusätzliche Risiko versichert werden soll, kann durch besondere Vereinbarung der Versicherungsschutz im
Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen wie folgt erweitert werden:
A3-7.4.1 Versichert sind gesetzliche Schadensersatzansprüche Dritter wegen der in A3-7.4.2 genannten Schäden infolge Mangel-
haftigkeit von Produkten, die durch vom Versicherungsnehmer mangelhaft hergestellte, gelieferte, montierte oder gewar-
tete Maschinen produziert, be- oder verarbeitet wurden.
Falls folgendes zusätzliche Risiko versichert werden soll, kann durch besondere Vereinbarung der Versicherungsschutz im
Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen wie folgt erweitert werden:
Als Maschinen gelten auch Werkzeuge an Maschinen und Erzeugnisse der Steuer-, Mess- und Regeltechnik sowie Formen.
A3-7.4.2 Gedeckt sind ausschließlich Schadensersatzansprüche wegen
a) der Beschädigung oder Vernichtung der mittels der Maschine hergestellten, be- oder verarbeiteten Produkte;
b) anderer für die Herstellung, Be- oder Verarbeitung der Produkte nutzlos aufgewendeter Kosten;
c) Kosten für eine rechtlich gebotene und wirtschaftlich zumutbare Nachbearbeitung der mittels der Maschinen des Ver-
sicherungsnehmers hergestellten, be- oder verarbeiteten Produkte oder für eine andere Schadensbeseitigung;
d) weiterer Vermögensnachteile (z. B. entgangenen Gewinns), weil die mittels der Maschinen des Versicherungsnehmers
hergestellten, be- oder verarbeiteten Produkte nicht oder nur mit einem Preisnachlass veräußert werden konnten;
e) der dem Abnehmer des Versicherungsnehmers unmittelbar entstandenen Kosten infolge eines sich aus Mängeln der
hergestellten, be- oder verarbeitenden Produkte ergebenden Produktionsausfalls. Ansprüche wegen eines darüber
hinausgehenden Schadens durch den Produktionsausfall sind nicht versichert;
f) weiterer Vermögensnachteile, weil die mittels der Maschinen des Versicherungsnehmers mangelhaft hergestellten,
be- oder verarbeiteten Produkte mit anderen Produkten verbunden, vermischt, verarbeitet (A3-7.1) oder weiterverar-
beitet oder -bearbeitet (A3-7.2), eingebaut, angebracht, verlegt oder aufgetragen (A3-7.3) werden. Dieser Versiche-
rungsschutz wird im Umfang der vorgenannten A3-7.1 ff. gewährt.
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A3-7.5 Prüf- und Sortierkosten; Versicherungsschutz gemäß A3-7.1 bis A3-7.4 für Produkte mit Mangelverdacht (fakultativ)
Falls folgendes zusätzliche Risiko versichert werden soll, kann durch besondere Vereinbarung der Versicherungsschutz im
Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen wie folgt erweitert werden:
Besteht Versicherungsschutz nach der vorangehenden A3-7.1 ff., gilt:
A3-7.5.1 Versichert sind gesetzliche Schadensersatzansprüche Dritter wegen der in A3-7.5.2 und A3-7.5.3 genannten Schäden in-
folge der Überprüfung von Produkten der Dritten auf Mängel, wenn die Mangelhaftigkeit einzelner Produkte bereits fest-
gestellt wurde und aufgrund ausreichenden Stichprobenbefundes oder sonstiger nachweisbarer Tatsachen gleiche Män-
gel an gleichartigen Produkten zu befürchten sind. Die Überprüfung muss der Feststellung dienen, welche der Produkte
mit Mangelverdacht tatsächlich mangelhaft sind und bei welchen dieser Produkte die nach A3-7.1 ff. versicherten
Maßnahmen zur Mangelbeseitigung erforderlich sind. Produkte im Sinne dieser Regelung sind solche, die aus oder mit
Erzeugnissen des Versicherungsnehmers hergestellt, be- oder verarbeitet wurden.
A3-7.5.2 Gedeckt sind ausschließlich Schadensersatzansprüche wegen Kosten der Überprüfung der Produkte mit Mangelverdacht.
Zur Überprüfung gehören auch ein notwendiges Vorsortieren zu überprüfender und Aussortieren von überprüften Pro-
dukten sowie das infolge der Überprüfung erforderliche Umpacken der betroffenen Produkte.
A3-7.5.3 Ist jedoch zu erwarten, dass die Kosten der Überprüfung der Produkte mit Mangelverdacht zzgl. der nach A3-7.1 ff. ge-
deckten Kosten auf Basis der festgestellten oder nach objektiven Tatsachen anzunehmenden Fehlerquote höher sind, als
die nach A3-7 ff. gedeckten Kosten im Falle der tatsächlichen Mangelhaftigkeit aller Produkte mit Mangelverdacht, be-
schränkt sich der Versicherungsschutz auf die Versicherungsleistungen nach A3-7.1 ff. In diesen Fällen oder wenn eine
Feststellung der Mangelhaftigkeit nur durch Zerstörung des Produkts möglich ist, bedarf es keines Nachweises, dass die
Produkte mit Mangelverdacht tatsächlich Mängel aufweisen.
Ist eine Feststellung der Mangelhaftigkeit nur nach Ausbau der Erzeugnisse möglich und wäre bei tatsächlicher Mangel-
haftigkeit der Austausch dieser Erzeugnisse die notwendige Mangelbeseitigungsmaßnahme nach A3-7.3, beschränkt sich
der Versicherungsschutz ebenfalls auf die Versicherungsleistungen nach A3-7.3. Auch in diesen Fällen bedarf es keines
Nachweises, dass die Produkte mit Mangelverdacht tatsächlich Mängel aufweisen.
A3-7.5.4 Ausschließlich für die in A3-7.5.2 und A3-7.5.3 genannten Kosten besteht in Erweiterung von A3-7.5.1 Versicherungsschutz
auch dann, wenn sie zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht zur Neulieferung oder zur Beseitigung eines Mangels des Er-
zeugnisses des Versicherungsnehmers von diesem oder seinem Abnehmer aufgewendet werden.
A3-7.6 Versicherungsfall und Zeitpunkt seines Eintritts
Versicherungsfall ist das während der Wirksamkeit des Vertrags eingetretene Schadensereignis gemäß A3-3.1.
Bei A3-7.3.3 und A3-7.5.4 ist es für den Versicherungsfall – abweichend von A3-3.1 – unerheblich, dass es sich nicht um
Haftpflichtansprüche handelt.
Der Versicherungsfall tritt ein bei:
a) A3-7.1 im Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der Erzeugnisse;
b) A3-7.2 im Zeitpunkt der Weiterbearbeitung oder -verarbeitung der Erzeugnisse;
c) A3-7.3 im Zeitpunkt des Einbaus, Anbringens, Verlegens oder Auftragens der Erzeugnisse;
d) A3-7.4.2 a) bis A3-7.4.2 e) im Zeitpunkt der Produktion, Be- oder Verarbeitung der in A3-7.4 genannten Sachen;
e) A3-7.4.2 f) in den für A3-7.1 bis A3-7.3 vorgenannten Zeitpunkten, je nachdem, mit welcher dieser Ziffern die Regelung
gemäß A3-7.4.2 f) in Zusammenhang steht;
f) A3-7.5 in den für A3-7.1 bis A3-7.4 vorgenannten Zeitpunkten, je nachdem, mit welcher dieser Ziffern die in A3-7.5
geregelte Überprüfung in Zusammenhang steht.
A3-7.7 Besondere Ausschlüsse für die erweiterten Produkthaftpflichtbedingungen
A3-7.7.1 Folgeschäden
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Folgeschäden (z. B. Betriebsunterbrechung oder Produktionsausfall), soweit
diese nicht in den A3-7.1 ff. ausdrücklich mitversichert sind.
A3-7.7.2 Verbundene Unternehmen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen
Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung ste-
hen, geltend gemacht werden.
A3-7.7.3 Rückrufkostenausschluss
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Kosten gemäß A3-7.1.2 c), A3-7.2.2 b), A3-7.3 und – soweit vereinbart – A3-7.5 so-
wie Ansprüche wegen Beseitigungs- bzw. Vernichtungskosten gemäß A3-7.1.2 d) und A3-7.2.2 c), die im Zusammenhang
mit einem Rückruf von Erzeugnissen geltend gemacht werden.
Rückruf ist die auf gesetzlicher Verpflichtung beruhende Aufforderung des Versicherungsnehmers, zuständiger Behörden
oder sonstiger Dritter an Endverbraucher, Endverbraucher beliefernde Händler, Vertrags- oder sonstige Werkstätten, die
Erzeugnisse von autorisierter Stelle auf die angegebenen Mängel prüfen, die gegebenenfalls festgestellten Mängel behe-
ben oder andere namentlich benannten Maßnahmen durchführen zu lassen.
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[Seite 68]
A3-8 Allgemeine Ausschlüsse
Falls im Versicherungsschein und seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versiche-
rungsschutz ausgeschlossen:
A3-8.1 Vorsätzlich oder durch bewusstes Abweichen herbeigeführte Schäden
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden
a) vorsätzlich oder
b) durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen
oder Bedingungen des Auftraggebers
herbeigeführt haben.
A3-2.3 findet keine Anwendung.
A3-8.1b) findet nur dann Anwendung, wenn Versicherungsschutz nach A3-7 vereinbart ist.
A3-8.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in
Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
a) Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
b) Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.
A3-2.3 findet keine Anwendung.
A3-8.3 Ansprüche der Versicherten untereinander
Ausgeschlossen sind Ansprüche
a) des Versicherungsnehmers selbst oder der in A3-8.4 benannten Personen gegen die mitversicherten Personen,
b) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags,
c) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrags.
Diese Ausschlüsse gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der vorgenannten Personen, die mit diesen in häuslicher
Gemeinschaft leben.
A3-8.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers, gesetzlichen Vertretern, Gesellschaftern und anderen Personen
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer
a) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versiche-
rungsvertrag mitversicherten Personen gehören;
Als Angehörige gelten
– Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach
dem Recht anderer Staaten,
– Eltern und Kinder,
– Adoptiveltern und -kinder,
– Schwiegereltern und -kinder,
– Stiefeltern und -kinder,
– Großeltern und Enkel,
– Geschwister sowie
– Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie
Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).
b) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige,
beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist;
c) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentli-
chen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist;
d) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handels-
gesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;
e) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist;
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[Seite 69]
f) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.
Die Ausschlüsse unter b) bis f) gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen
in häuslicher Gemeinschaft leben.
A3-8.5 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Ar-
beiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich
daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadensursache in einem mangelhaften Einzelteil der
Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt.
Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers
die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben.
A3-8.6 Asbest
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzu-
führen sind.
A3-8.7 Gentechnik
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf
a) gentechnische Arbeiten,
b) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
c) Erzeugnisse, die
–� Bestandteile aus GVO enthalten,
–� aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
A3-8.8 Rechtsmängel
Ausgeschlossen sind Ansprüche, die daraus hergeleitet werden, dass gelieferte Sachen oder Arbeiten mit einem Rechts-
mangel behaftet sind (z. B. Schäden aus der Verletzung von Patenten, gewerblichen Schutzrechten, Urheberrechten, Per-
sönlichkeitsrechten, Namensrechten, Verstößen in Wettbewerb und Werbung).
A3-8.9 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder
sonstigen Diskriminierungen.
A3-8.10 Abwässer, Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche ent-
stehen durch
a) Abwässer, soweit es sich nicht um häusliche Abwässer handelt,
b) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,
c) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.
A3-8.11 Bergschäden, Schäden beim Bergbaubetrieb
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
a) Bergschäden im Sinne des § 114 BBergG, wenn hierdurch Grundstücke, deren Bestandteile und Zubehör beschädigt
werden,
b) Schäden beim Bergbaubetrieb im Sinne des § 114 BBergG durch schlagende Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche
sowie Kohlenstaubexplosionen.
A3-8.12 Übertragung von Krankheiten
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
a) Personenschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit einer
natürlichen versicherten Person resultieren, es sei denn, diese Person beweist, dass sie weder vorsätzlich noch grob
fahrlässig gehandelt hat.
A3-2.3 findet keine Anwendung.
b) Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsneh-
mer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind, es sei denn, der Versicherungsnehmer
beweist, dass weder er noch eine mitversicherte Person vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
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[Seite 70]
A3-8.13 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von
ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen.
Zum Gebrauch gehört z.B. auch
– Ein- und Aussteigen,
– Be- und Entladen,
– Betanken und Aufladen,
– Reparatur, Wartung und Reinigung,
– Einsatz des Fahrzeugs oder seine Einrichtungen als Arbeitsmaschine.
Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger ist kein Gebrauch
im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug
hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
A3-8.14 Luft- und Raumfahrzeuge
Ausgeschlossen sind Ansprüche
a) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauf-
tragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besit-
zer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
b) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen und allen sich dar-
aus ergebenden Vermögensschäden
c) wegen Schäden aus
– der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft-
oder Raumfahrzeugen, soweit die Teile im Zeitpunkt der Auslieferung ersichtlich für den Bau von Luft- oder
Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeugen bestimmt waren,
– Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung Be- und Entladen) an Luft-
oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen.
A3-8.15 Wasserfahrzeuge
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine
von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als
Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestim-
mung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist und wenn das Wasserfahrzeug hierbei
nicht in Betrieb gesetzt wird.
A3-8.16 Bahnen, Teilnahme am Eisenbahnbetrieb
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen
oder Sachen sowie aus der selbstständigen und nichtselbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb.
A3-8.17 Kriegsereignisse, Unruhen, hoheitliche Verfügungen, höhere Gewalt
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich
– auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik
oder
– unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen
beruhen.
Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
A3-8.18 Entschädigungen mit Strafcharakter
Ausgeschlossen sind Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages.
A3-8.19 Französische „Garantie Décennale“ und gleichartige Bestimmungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen
nach Artikel 1231-1 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder.
A3-8.20 Arzneimittel
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personenschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden durch im
Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsneh-
mer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat.
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[Seite 71]
A3-8.21 Sprengstoffe, Feuerwerke
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen
oder ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken.
A3-8.22 Brennbare und explosible Stoffe
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrifts- oder
sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursacht haben.
A3-2.3 findet keine Anwendung.
A3-8.23 Abbruch- und Einreißarbeiten, Sprengungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, die entstehen
bei
a) Abbruch- und Einreißarbeiten:
in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des einzureißenden Bauwerks entspricht;
b) Sprengungen:
an Immobilien in einem Umkreis mit einem Radius von weniger als 150 m.
A3-8.24 Ansprüche nach Umweltschadensgesetz
Ausgeschlossen sind Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadens-
gesetz oder anderen auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen gel-
tend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einem Dritten aufgrund gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Erstattung der durch solche Umweltschäden entstandenen Kosten
in Anspruch genommen wird.
Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten, die auch ohne Bestehen des Umweltschadensgesetzes
oder anderer auf der EU- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits auf-
grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht
werden könnten.
A3-8.25 Schäden im Zusammenhang mit dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektroni-
scher Daten, soweit es sich handelt um Schäden aus
a) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten,
b) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten,
c) Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch,
d) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.
A3-8.26 Erprobungsklausel
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie Ansprüche
aus Schäden gemäß A3-7 durch Erzeugnisse, deren Verwendung oder Wirkung im Hinblick auf den konkreten Verwen-
dungszweck nicht nach dem Stand der Technik oder in sonstiger Weise ausreichend erprobt waren.
Dies gilt nicht für Schäden an Sachen, die mit den hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen weder in einem Funktions-
zusammenhang stehen noch deren bestimmungsgemäßer Einwirkung unterliegen.
A3-8.26 findet nur dann Anwendung, wenn Versicherungsschutz nach A3-7 vereinbart ist.
A3-8.27 Offshore- und Windenergieanlagen
a) Offshoreanlagen sind im Meer/vor der Küste gelegene Risiken, wie z. B. Ölplattformen, Bohrinseln, Pipelines, Wind-
energieanlagen. Der Offshorebereich beginnt an der Uferlinie bei Flut.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus
– Besitz und Betrieb von Offshoreanlagen;
– Planung, Konstruktion, Herstellung, Lieferung, Bau, Montage, Demontage, Wartung, Instandhaltung von Offshore-
anlagen sowie Wartungs-, Installations- und sonstige Servicearbeiten im Zusammenhang mit Offshoreanlagen;
– Planung, Konstruktion, Herstellung, Lieferung von Erzeugnissen, die ersichtlich für Offshoreanlagen bestimmt wa-
ren.
b) Windenergieanlagen sind Anlagen die Windenergie in elektrische Energie umwandeln. Im allgemeinen
Sprachgebrauch hat sich ebenfalls der Begriff Windkraftanlage oder Windkraftwerk etabliert. Die Stromerzeugung
durch Nutzung des Aufwinds mittels hoher Türme erfolgt in Thermikkraftwerken (Aufwindkraftwerke).
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus
– Planung, Konstruktion, Herstellung, Lieferung, Bau, Montage, Demontage, Wartung, Instandhaltung von Winden-
ergieanlagen oder Thermikkraftwerken sowie Wartungs-, Installations- und sonstige Servicearbeiten im
Zusammenhang mit Windenergieanlagen oder Thermikkraftwerken;
– Planung, Konstruktion, Herstellung, Lieferung von Erzeugnissen, die ersichtlich für Windenergieanlagen/Thermik-
kraftwerke bestimmt waren.
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[Seite 72]
A3-8.28 Kommissionsware
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an Kommissionsware und alle sich daraus ergebenden
Vermögensschäden.
A3-9 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen)
Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
A3-9.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos.
Dies gilt nicht
a) für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie
b) für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.
A3-9.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften.
In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat
zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird,
in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
A3-9.3 Der Versicherungsnehmer hat wesentliche Erhöhungen oder Erweiterungen des Produktions- oder Tätigkeitsumfangs
zwecks Vereinbarung neuer Prämien und Überprüfung der Bedingungen – abweichend von A(GB)-2.1
(Beitragsregulierung) – unverzüglich anzuzeigen.
A3-10 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
A3-10.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Ab-
schluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, jedes neue Risiko unverzüglich anzuzeigen.
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen,
dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die An-
zeigefrist noch nicht verstrichen war.
Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über
die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versi-
cherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
A3-10.2 Für die Vorsorgeversicherung beträgt die Versicherungssumme je Versicherungsfall 250.000 Euro für Personenschäden,
für Sachschäden und – soweit vereinbart – Schäden gemäß A3-7 und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjah-
res 250.000 Euro.
A3-10.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für
a) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese
Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
b) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
c) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
d) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen
zu versichern sind.
A3-11 Zeitliche Begrenzung
A3-11.1 Der Versicherungsschutz gemäß A3-7.1 ff. umfasst die Folgen aller während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen
Versicherungsfälle, die dem Versicherer nicht später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrags gemeldet
werden. Unberührt bleiben die vertraglichen Anzeigeobliegenheiten. Diese dreijährige Befristung des Versicherungsschutzes
gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass diese Frist von ihm unverschuldet versäumt wurde.
A3-11.2 Für Ansprüche nach A3-7.1 ff. wegen Schäden durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die vor Inkrafttreten dieses
Versicherungsvertrags ausgeliefert wurden, besteht Versicherungsschutz nur bei besonderer Vereinbarung.
A3-12 Versicherungsschutz nach Betriebseinstellung oder Berufsaufgabe (Nachhaftung)
Versicherungsschutz gilt gemäß der Regelung in A1-10.
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[Seite 73]
Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A
A(GB)-1 Abtretungsverbot
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten
noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
A(GB)-2 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung)
A(GB)-2.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos ge-
genüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der
Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf
Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom
Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschieds verlangen. Dies gilt
nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.
A(GB)-2.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem
Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem
Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht un-
terschritten werden. Alle entsprechend A(GB)-3.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und
Ermäßigungen des Mindestbeitrags werden berücksichtigt.
A(GB)-2.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Anga-
ben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlan-
gen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu
viel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mittei-
lung des erhöhten Beitrags erfolgten.
A(GB)-2.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere
Jahre.
A(GB)-3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung
A(GB)-3.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder
Umsatzsumme berechnet werden, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von
der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung.
A(GB)-3.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozent-
satz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haft-
pflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den er-
mittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab.
Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Er-
mittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen.
Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzah-
lungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.
A(GB)-3.3 Im Fall einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Fall einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um
den sich aus A(GB)-3.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag
wird dem Versicherungsnehmer mit der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben.
Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen ge-
ringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach A(GB)-3.2 ermittelt hat, so
darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner
Schadenzahlungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf
diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde.
A(GB)-3.4 Liegt die Veränderung nach A(GB)-3.2 oder A(GB)-3.3 unter 5 Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese
Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
A(GB)-3.5 Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß A(GB)-3.3, ohne dass sich der Umfang des
Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach
Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem
die Beitragserhöhung wirksam werden sollte.
Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung
muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen.
Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht.
A(GB)-4 Schiedsgerichtsvereinbarungen (gilt nicht für private Haftpflichtrisiken)
A (GB)-4.1 Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalls beeinträchtigt den
Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen entspricht:
– Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist sein und soll die
Befähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem
Land der Parteien angehören.
– Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem Ermessen (ausgenommen im
Falle eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende
materielle Recht muss bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein.
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[Seite 74]
– Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind die die Entscheidung tra-
genden Rechtsnormen anzugeben.
A (GB)-4.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich an-
zuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicher-
ers an Verfahren des ordentlichen Rechtswegs zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungsnehmer
zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen.
Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Oblie-
genheiten).
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Teil B – Allgemeiner Teil
Abschnitt B1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
B1-1 Beginn des Versicherungsschutzes
B1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode
B1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
B1-4 Folgebeitrag
B1-5 Lastschriftverfahren
B1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
B1-1 Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Re-
gelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags.
B1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode
B1-2.1 Beitragszahlung
Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt, entweder durch laufende Zahlungen monatlich, jährlich
oder als Einmalbeitrag.
B1-2.2 Versicherungsperiode
Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist
die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, entspricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer.
B1-2.3 Für die Allgemeine Haftpflichtversicherung und die D&O-Versicherung gilt:
Versicherungsjahr
Das Versicherungsjahr beträgt ein Jahr. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer nicht aus ganzen Jahren, wird das
erste Versicherungsjahr entsprechend verkürzt. Die folgenden Versicherungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsab-
lauf sind jeweils ganze Jahre.
B1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
B1-3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
Der erste oder einmalige Beitrag ist – wenn nichts anderes vereinbart ist – unverzüglich nach dem Zeitpunkt des verein-
barten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag un-
verzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Ist Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags.
Die nach dieser Vereinbarung zunächst nicht fälligen Teile des Beitrags werden gestundet. Gerät der Versicherungsneh-
mer mit einer Rate in Verzug, ist die Stundung aufgehoben.
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie
– nach Erhalt des Versicherungsscheins und der Zahlungsaufforderung sowie
– nach Ablauf der im Versicherungsantrag genannten Widerrufsfrist von 60 Tagen
unverzüglich erfolgt.
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versi-
cherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist.
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste
oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
B1-3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktre-
ten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
B1-3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers
Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 zahlt, so ist der Versiche-
rer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist,
dass er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Fax oder Brief) oder durch ei-
nen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam
gemacht hat.
Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
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B1-4 Folgebeitrag
B1-4.1 Fälligkeit
Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise (jährlich oder monatlich) zu dem vereinbarten Zeit-
punkt fällig.
B1-4.2 Verzug und Schadensersatz
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur,
wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat.
Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in monatlichen Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn
der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate im Verzug gerät. Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährli-
che Beitragszahlung verlangen.
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des
ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
B1-4.3 Mahnung
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in
Textform (z. B. E-Mail, Fax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zah-
lungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen.
Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen
und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweist.
B1-4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer
bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versiche-
rer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
B1-4.5 Kündigung nach Mahnung
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in
der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen.
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirk-
sam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsneh-
mer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.
B1-4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung
Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn
die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Mo-
nats nach Fristablauf veranlasst wird.
Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B1-4.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen.
B1-5 Lastschriftverfahren
B1-5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers
Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt
der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist
die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (z. B. E-Mail, Fax oder Brief) abge-
gebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
B1-5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch,
nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail,
Fax oder Brief) zu kündigen.
Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehen-
den Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln.
Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungs-
nehmer in Rechnung gestellt werden.
B1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
B1-6.1 Allgemeiner Grundsatz
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum ent-
spricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
B1-6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse
B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 60 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die
Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versiche-
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rer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hinge-
wiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Jahr des
Versicherungsschutzes gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem
Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.
B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht
ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.
Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht
rechtzeitig gezahlt worden ist, steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Ver-
sicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.
B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer
der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden
wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der
Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für
ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäfts-
gebühr verlangen.
Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidri-
gen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem
Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
Abschnitt B2 Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung
B2-1 Dauer und Ende des Vertrags
B2-2 Kündigung nach Versicherungsfall;
Besonderes Kündigungsrecht bei ständiger Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltsorts ins Ausland
B2-3 Veräußerung und deren Rechtsfolgen
B2-1 Dauer und Ende des Vertrags
B2-1.1 Vertragsdauer
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.
B2-1.2 Stillschweigende Verlängerung
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich
nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kün-
digung zugegangen ist.
B2-1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer
Kündigung bedarf.
B2-1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten Jah-
res oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem
Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein.
B2-1.5 Wegfall des versicherten Interesses
Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag be-
züglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt.
B2-2 Kündigung nach Versicherungsfall
Besonderes Kündigungsrecht bei ständiger Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltsorts ins Ausland
B2-2.1 Kündigungsrecht
Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn
a) vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung oder eine Zahlung von Sanierungskosten von Umweltschäden geleistet
wurde,
b) der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Freistellung zu Unrecht abgelehnt hat oder
c) dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen versicherten Anspruch gerichtlich zugestellt wird.
Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform (z. B. E-Mail, Fax oder Brief) spätestens einen Monat nach der
Zahlung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein.
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B2-2.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versiche-
rungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende
der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.
B2-2.3 Kündigung durch Versicherer
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
B2-2.4 Besonderes Kündigungsrecht bei ständiger Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltsorts ins Ausland
Der Versicherer bietet Versicherungen nur innerhalb der politischen Grenzen der Bundesrepublik Deutschland an. Verlegt
der Versicherungsnehmer den gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland, kann der Versicherer den Versicherungsschutz
nicht weiter gewähren.
Insofern muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer eine dauerhafte Verlegung seines gewöhnlichen Aufenthalts-
orts anzeigen, da er sonst seinen Versicherungsschutz verliert.
Wenn der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort dauerhaft ins Ausland verlegt, kann der Versicherer
oder der Versicherungsnehmer den bestehenden Versicherungsvertrag mit einer Frist von einem Monat zum
Monatsende kündigen. Dies gilt nicht für die Betriebshaftpflicht, wenn der Versicherungsnehmer Inhaber eines in der
Bundesrepublik Deutschland gelegenen Betriebs bleibt und dieser auch nach der dauerhaften Verlegung seines gewöhnli-
chen Aufenthaltsorts in seinem Eigentum oder Besitz verbleibt.
B2-3 Veräußerung und deren Rechtsfolgen
B2-3.1 Übergang der Versicherung
Wird ein Unternehmen veräußert, tritt der Erwerber an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer sei-
nes Eigentums sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten ein.
Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnis-
ses von einem Dritten übernommen wird.
B2-3.2 Kündigung
Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegenüber den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von
einem Monat in Textform (z. B. E-Mail, Fax oder Brief) zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht
innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird.
Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung oder bis zum Schluss der laufenden Versi-
cherungsperiode in Textform zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach
dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab
Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird.
B2-3.3 Beitrag
Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Gesamtschuldner, wenn der Übergang auf den Erwerber
während einer laufenden Versicherungsperiode erfolgt.
Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags.
B2-3.4 Anzeigepflichten
Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail, Fax oder
Brief) anzuzeigen.
Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später
als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. Der Versicherer
muss hierzu nachweisen, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen
hätte.
Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm
die Anzeige hätte zugehen müssen. Der Versicherer bleibt ebenfalls zur Leistung verpflichtet, wenn zur Zeit des Eintritts
des Versicherungsfalls die Frist für seine Kündigung abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.
Abschnitt B3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
B3-2 Entfällt
B3-3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
B3-1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrum-
stände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Fax oder Brief) gefragt hat und die für den Ent-
schluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt
auch dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor der
Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt.
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Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, sind bei der Anwendung von Absatz 1
und B3-1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungs-
nehmers zu berücksichtigen.
Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden
ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last
fällt.
B3-1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
B3-1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktre-
ten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz.
Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder
unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versi-
cherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu glei-
chen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn
der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt
oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich
war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht argli-
stig verletzt hat.
B3-1.2.2 Kündigung
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1 einfach fahrlässig oder schuldlos, kann der
Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag
auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.
B3-1.2.3 Vertragsänderung
Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versiche-
rer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, werden
die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungs-
nehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode
Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsi-
cherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats
nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versiche-
rer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.
B3-1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats
schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung
kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist
beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis
erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.
B3-1.4 Hinweispflicht des Versicherers
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den
Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Fax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung
der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
B3-1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers
Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn
er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
B3-1.6 Anfechtung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen.
B3-1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jah-
ren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten
sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder
arglistig verletzt hat.
B3-2 Entfällt
B3-3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
B3-3.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
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B3-3.1.1 Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemes-
sener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumut-
bar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
B3-3.1.2 Rechtsfolgen
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des
Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er
von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen.
Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vor-
sätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
B3-3.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
B3-3.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsneh-
mer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder tele-
fonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versi-
cherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatz-
ansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend
gemacht werden.
Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermitt-
lung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des
Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingelei-
tet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen.
Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz muss der Versicherungs-
nehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers
bedarf es nicht.
Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Ver-
fahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsan-
walt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die
angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
B3-3.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
B3-3.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach B3-3.1 oder B3-3.2 vorsätzlich, ist der Versicherer von der Ver-
pflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leis-
tung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
B3-3.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsob-
liegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch
gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Fax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
B3-3.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht
grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegen-
heit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der
dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit
arglistig verletzt hat.
Abschnitt B4 Weitere Regelungen
B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
B4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
B4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters
B4-4 Verjährung
B4-5 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände
B4-6 Anzuwendendes Recht
B4-7 Embargobestimmung
B4-8 Änderung oder Ergänzung der vereinbarten Versicherungsbedingungen
B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist.
Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die
Aufhebung des später geschlossenen Vertrags verlangen.
Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nach-
dem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die
Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.
B4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
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B4-2.1 Form, zuständige Stelle
Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die unmittel-
bar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Fax oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit
gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in
dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von
Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
B4-2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenser-
klärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die
letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen.
Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
B4-2.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, findet bei ei-
ner Verlegung der gewerblichen Niederlassung B4-2.2 entsprechend Anwendung.
B4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters
B4-3.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen
betreffend
a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags;
b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung;
c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während des Versicherungsverhältnisses.
B4-3.2 Erklärungen des Versicherers
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren
Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.
B4-3.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die der Versicherungsnehmer im
Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet. Eine Beschränkung
dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vor-
nahme der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
B4-4 Verjährung
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jah-
res, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person
des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung
der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Fax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung
des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
B4-5 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände
Treten Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer auf, kann sich der Versi-
cherungsnehmer jederzeit an die Beschwerdestelle des Versicherers wenden.
Dem Versicherungsnehmer stehen folgende Beschwerdemöglichkeiten zu:
B4-5.1 Versicherungsombudsmann
Wenn es sich beim Versicherungsnehmer um einen Verbraucher oder um eine Person handelt, die sich in verbraucherähn-
licher Lage befindet, gilt:
Bei Streitigkeiten in Versicherungsangelegenheiten kann sich der Versicherungsnehmer an den Ombudsmann für Versi-
cherungen wenden.
Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach 080632
10006 Berlin
Telefon: 0800 3696000
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Internet: www.versicherungsombudsmann.de
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[Seite 82]
Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Der Versicherer
hat sich verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
Versicherungsnehmer, die diesen Vertrag online (z. B. über eine Webseite oder per E-Mail) abgeschlossen haben, können
sich mit ihrer Beschwerde auch online an die Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ wenden. Ihre Beschwerde wird
dann über diese Plattform an den Versicherungsombudsmann weitergeleitet.
B4-5.2 Versicherungsaufsicht
Wenn der Versicherungsnehmer mit der Betreuung des Versicherers nicht zufrieden ist oder Meinungsverschiedenheiten
bei der Vertragsabwicklung auftreten, kann er sich auch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wenden.
Der Versicherer unterliegt der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Sektor Versicherungsaufsicht
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
Telefon: 0800 2 100 500
E-Mail: poststelle@bafin.de
Internet: https://www.bafin.de
Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden.
B4-5.3 Rechtsweg
Es besteht zudem die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.
B4-5.3.1 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen den Versicherer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem
Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den
Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohn-
sitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates
zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat.
B4-5.3.1 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen Versicherungsnehmer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit
nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach
seinem gewöhnlichen Aufenthalt.
Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die
gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des
Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
B4-6 Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
B4-7 Embargobestimmung
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine
auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europä-
ischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, so-
weit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
B4-8 Änderung oder Ergänzung der vereinbarten Versicherungsbedingungen
Werden die vereinbarten Versicherungsbedingungen zu Gunsten des Versicherungsnehmers geändert oder ergänzt, gel-
ten diese Änderungen oder Ergänzungen für alle Versicherungsnehmer, die Versicherungsverträge mit den vorliegenden
Versicherungsbedingungen abgeschlossen haben.
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Hinweise zum Datenschutz
Informationsblatt Datenschutz
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Amtsgericht Köln Nr. 42 HRB 7935
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Amtsgericht Köln Nr. 42 HRB 8234
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unter datenschutz@devk.de oder über das Kontaktformular auf unserer Internetseite unter www.devk.de/datenschutz.
Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutz-
gesetzes (BDSG), der datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sowie aller weiteren
maßgeblichen Gesetze. Darüber hinaus hat sich unser Unternehmen auf die „Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezoge-
nen Daten durch die deutsche Versicherungswirtschaft“ (CoC) verpflichtet. Diese präzisieren die oben genannten Gesetze für die
Versicherungswirtschaft und erhöhen zugleich die Transparenz der Datenverarbeitung. Die Regeln können Sie im Internet unter
www.devk.de/datenschutz abrufen.
Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir die von Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Abschluss des
Versicherungsvertrags und zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt der Versicherungsvertrag zustande,
verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des Vertragsverhältnisses, z. B. zur Policierung oder Rechnungsstellung. Angaben zum
Leistungsfall benötigen wir etwa, um prüfen zu können, ob ein Versicherungsfall eingetreten und wie hoch die Leistung ist.
Der Abschluss bzw. die Durchführung des Versicherungsvertrags ist ohne die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht
möglich.
Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von versicherungsspezifischen Statistiken, z. B. für die
Entwicklung neuer Tarife oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Die Daten aller mit den DEVK Versicherungen bestehenden
Verträge nutzen wir für eine Betrachtung der gesamten Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung hinsichtlich einer Vertragsan-
passung, einer Vertragsergänzung, für Kulanzentscheidungen oder für umfassende Auskunftserteilungen.
Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für vorvertragliche und vertragliche Zwecke ist Art. 6 Abs. 1 b)
DSGVO. Soweit dafür besondere Kategorien personenbezogener Daten (z. B. Ihre Gesundheitsdaten bei Abschluss einer Lebensversi-
cherung) erforderlich sind, holen wir Ihre Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 a) i. V. m. Art. 7 DSGVO ein. Erstellen wir Statistiken mit diesen
Datenkategorien, erfolgt dies auf Grundlage von Art. 9 Abs. 2 j) DSGVO i. V. m. § 27 BDSG.
Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interessen von uns oder von Dritten zu wahren (Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO). Dies kann
insbesondere erforderlich sein:
• zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs,
• zur Werbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte und für andere Produkte der Unternehmen der DEVK Versicherungen
und deren Kooperationspartner sowie für Markt- und Meinungsumfragen,
• zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbesondere nutzen wir Datenanalysen zur Erkennung von Hinweisen, die auf
Versicherungsmissbrauch hindeuten können,
• zur Risikosteuerung innerhalb des Unternehmens sowie der DEVK Versicherungen insgesamt;
• zur Geschäftssteuerung und Weiterentwicklung von Prozessen, Dienstleistungen und Produkten.
Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft (HIS)
Die Versicherungswirtschaft nutzt zur genaueren Risiko- und Leistungsfalleinschätzung das Hinweis- und Informationssystem HIS, das
derzeit von der Besurance HIS GmbH (Daimlerring 4, 65205 Wiesbaden, www.besurance-his.de) betrieben wird. Auffälligkeiten, die
auf Versicherungsbetrug hindeuten könnten, und erhöhte Risiken können wir an das HIS melden. Wir und andere Versicherungen fra-
gen Daten im Rahmen der Risiko- und Leistungsprüfung aus dem HIS ab, wenn ein berechtigtes Interesse besteht. Hierfür ist ein Aus-
tausch bestimmter personenbezogener Daten mit dem HIS erforderlich.
Datenaustausch mit Ihrem früheren Versicherer
Um Ihre Angaben bei Abschluss des Versicherungsvertrags (z. B. zur Mitnahme eines Schadenfreiheitsrabatts in der Kfz-Versicherung)
bzw. Ihre Angaben bei Eintritt des Versicherungsfalls überprüfen und bei Bedarf ergänzen zu können, kann im dafür erforderlichen
Umfang ein Austausch von personenbezogenen Daten mit dem von Ihnen im Antrag benannten früheren Versicherer erfolgen.
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Bonitätsauskünfte
Soweit es zur Wahrung unserer berechtigten wirtschaftlichen Interessen notwendig ist, fragen wir Informationen zur Beurteilung Ihres
allgemeinen Zahlungsverhaltens ab. Wir arbeiten zurzeit mit den Auskunfteien „infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstraße 99,
76532 Baden-Baden“ und „Creditreform Düsseldorf/Neuss Roumen, Waterkamp & Coll. KG, Heesenstraße 65, 40549 Düsseldorf“ zu-
sammen.
Automatisierte Einzelfallentscheidungen
Auf Basis Ihrer Angaben zum Risiko, zu denen wir Sie bei Antragstellung befragen, entscheiden wir gegebenenfalls vollautomatisiert
etwa über das Zustandekommen des Vertrags, mögliche Risikoausschlüsse oder über die Höhe der von Ihnen zu zahlenden Versiche-
rungsprämie. Aufgrund Ihrer Angaben zum Versicherungsfall, der zu Ihrem Vertrag gespeicherten Daten sowie gegebenenfalls von
Dritten hierzu erhaltenen Informationen entscheiden wir gegebenenfalls auch vollautomatisiert über unsere Leistungspflicht. Die voll-
automatisierten Entscheidungen beruhen auf vom Unternehmen vorher festgelegten Regeln zur Gewichtung der Informationen. So-
weit wir automatisierte Einzelfallentscheidungen in den zuvor beschriebenen Fällen durchführen, haben Sie das Recht auf Erwirken
des Eingreifens einer Person seitens des Verantwortlichen, auf Darlegung des eigenen Standpunkts und Anfechtung dieser Entschei-
dung.
Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen wie z. B. aufsichtsrechtlicher
Vorgaben, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten oder unserer Beratungspflicht. Als Rechtsgrundlage für die Verarbei-
tung dienen in diesem Fall die jeweiligen gesetzlichen Regelungen i. V. m. Art. 6 Abs. 1 c) DSGVO.
Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten für einen oben nicht genannten Zweck verarbeiten wollen, werden wir Sie im Rahmen
der gesetzlichen Bestimmungen darüber zuvor informieren.
Empfänger und Empfängerkategorien von personenbezogenen Daten
Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe
Spezialisierte Unternehmen bzw. Bereiche unserer Unternehmensgruppe nehmen bestimmte Datenverarbeitungsaufgaben für die in
der Gruppe verbundenen Unternehmen zentral wahr. Soweit ein Versicherungsvertrag zwischen Ihnen und einem oder mehreren Un-
ternehmen unserer Gruppe besteht, können Ihre Daten etwa zur zentralen Verwaltung von Anschriftendaten, für den telefonischen
Kundenservice, zur Vertrags- und Leistungsbearbeitung, für In- und Exkasso oder zur gemeinsamen Postbearbeitung zentral durch ein
Unternehmen der Gruppe verarbeitet werden. In unserer Dienstleisterliste unter www.devk.de/datenschutz oder im Anhang des An-
trags finden Sie die Unternehmen, die an einer zentralisierten Datenverarbeitung teilnehmen.
Vermittler
Soweit Sie hinsichtlich Ihrer Versicherungsverträge von einem Vermittler betreut werden, verarbeitet Ihr Vermittler die zum Abschluss
und zur Durchführung des Vertrags benötigten Antrags-, Vertrags- und Schadendaten. Auch übermittelt unser Unternehmen diese Da-
ten an den Sie betreuenden Vermittler, soweit dieser die Informationen zu Ihrer Betreuung und Beratung in Versicherungs- und Finanz-
dienstleistungsangelegenheiten benötigt.
Externe Dienstleister
Wir führen bestimmte Aufgaben, wie z. B. Teile der Leistungsprüfung oder gegebenenfalls die telefonische Kundenbetreuung, bei de-
nen es zu einer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten kommen kann, nicht selbst durch, sondern übertragen die Erledigung
einer anderen Stelle. Wir führen eine fortlaufend aktualisierte Liste über die Stellen und Kategorien von Stellen, die vereinbarungsge-
mäß für uns personenbezogene Daten verarbeiten unter Angabe der übertragenen Aufgaben. Die gültige Liste ist dem jeweiligen An-
trag beigefügt. Sie kann auch im Internet unter www.devk.de/datenschutz eingesehen oder bei den DEVK Versicherungen, Zentrale
Kundenbetreuung, Riehler Straße 190, 50735 Köln, E-Mail: info@devk.de schriftlich angefordert werden. Zu diesen externen Dienst-
leistern gehören u. a. Gutachter, Sachverständige, Assistance-Dienstleister, Aktenvernichter und Anbieter von IT-Services.
Rückversicherer
Um die Erfüllung Ihrer Ansprüche abzusichern, können wir Rückversicherungen einschalten, die das Risiko ganz oder teilweise über-
nehmen. In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherungen weiterer Rückversicherungen, denen sie ebenfalls Ihre Daten über-
geben. Damit sich die Rückversicherungen ein eigenes Bild über das Risiko oder den Versicherungsfall machen können, ist es mög-
lich, dass wir Ihren Versicherungs- oder Leistungsantrag der Rückversicherung vorlegen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn
die Versicherungssumme besonders hoch ist oder es sich um ein schwer einzustufendes Risiko handelt.
Darüber hinaus ist es möglich, dass die Rückversicherung uns aufgrund ihrer besonderen Sachkunde bei der Risiko- oder Leistungs-
prüfung unterstützt. Wir übermitteln Ihre Daten an den Rückversicherer nur, soweit dies für die Erfüllung unseres Versicherungsver-
trages mit Ihnen erforderlich ist bzw. im zur Wahrung unserer berechtigten Interessen notwendigen Umfang. Zu den genannten
Zwecken werden möglichst anonymisierte bzw. pseudonymisierte Daten verwendet. Ihre personenbezogenen Daten werden von den
Rückversicherungen nur zu den vorgenannten Zwecken verwendet. Über die Übermittlung besonderer Kategorien personenbezoge-
ner Daten (z. B. Gesundheitsdaten) werden Sie durch uns unterrichtet.
Weitere Empfänger
Darüber hinaus kann es erforderlich sein, dass wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere Empfänger übermitteln, wie etwa an
Behörden zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten (z. B. Sozialversicherungsträger, Finanzbehörden, Strafverfolgungsbehörden).
Datenübermittlung in ein Drittland
Sollten wir personenbezogene Daten an Dienstleister außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) übermitteln, erfolgt die
Übermittlung nur, soweit dem Drittland durch die EU-Kommission ein angemessenes Datenschutzniveau bestätigt wurde oder andere
angemessene Datenschutzgarantien (z. B. verbindliche unternehmensinterne Datenschutzvorschriften oder EU-Standardvertrags-
klauseln) vorhanden sind.
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Dauer der Datenspeicherung
Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten, sobald sie für die o. g. Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Dabei kann es vorkommen,
dass personenbezogene Daten für die Zeit aufbewahrt werden, in der Ansprüche gegen unsere Unternehmen geltend gemacht werden
können (gesetzliche Verjährungsfrist von drei oder bis zu dreißig Jahren). Darüber hinaus speichern wir Ihre Daten, soweit wir dazu ge-
setzlich verpflichtet sind. Entsprechende Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich unter anderem aus dem Handelsgesetz-
buch (HGB), der Abgabenordnung (AO) und dem Geldwäschegesetz (GWG). Die Speicherfristen betragen danach bis zu zehn Jahren.
Betroffenenrechte
Gemäß den Artikeln 15 bis 22 DSGVO haben Sie bezüglich der Verarbeitung Ihrer Daten bestimmte Rechte.
Auskunftsrecht, Recht auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung
Sie können unter der o. g. Adresse Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten verlangen (Art. 15). Außerdem haben Sie
ein Recht auf Herausgabe der von Ihnen bereitgestellten Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format
(Art. 20).
Darüber hinaus können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Berichtigung, die Löschung oder die Einschränkung der Verarbei-
tung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen (Art. 16 bis 18).
Widerspruchsrecht
Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu Zwecken der Direktwerbung jederzeit formlos zu wider-
sprechen.
Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interessen, können Sie dieser Verarbeitung widersprechen, wenn sich aus Ihrer
besonderen Situation Gründe ergeben, die gegen die Datenverarbeitung sprechen.
Bis zum Zeitpunkt des Widerspruchs bleibt die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten auf Grundlage Ihrer Einwilligung recht-
mäßig.
Beschwerderecht
Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an die o. g. Datenschutzbeauftragte oder an eine Datenschutzaufsichtsbehörde
zu wenden. Die für uns zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde ist:
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Nordrhein-Westfalen
Postfach 20 04 44
40102 Düsseldorf
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Hinweise zum Datenschutz
Informationen zur Besurance HIS GmbH im Sinne des Art. 13 und 14 DSGVO
Zwecke der Datenverarbeitung der Besurance HIS GmbH
Die Besurance HIS GmbH betreibt als datenschutzrechtlich Verantwortliche das „Hinweis- und Informationssystem HIS der
Versicherungswirtschaft“ (HIS). Sie verarbeitet darin personenbezogene Daten, um die Versicherungswirtschaft bei der Bearbeitung
von Versicherungsanträgen und -schäden zu unterstützen. Es handelt sich bei diesen Daten um Angaben zu erhöhten Risiken oder um
Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten (z. B. Mehrfachabrechnung eines Versicherungsschadens bei verschiedenen Versicherungs-
unternehmen) hindeuten können.
Die Besurance HIS GmbH überprüft anhand dieser Daten, ob zu Ihrer Person und/oder zu Ihrem Versicherungsobjekt im HIS Informatio-
nen gespeichert sind, die auf ein erhöhtes Risiko oder Unregelmäßigkeiten in einem Versicherungsfall hindeuten können und übermit-
telt diese ggf. an anfragende Versicherungsunternehmen. Solche Informationen können nur aufgrund einer früheren Meldung eines
Versicherungsunternehmens an das HIS vorliegen (HIS-Einmeldung), über die Sie ggf. von dem einmeldenden Versicherungsunterneh-
men gesondert informiert worden sind.
Nähere Informationen zum HIS finden Sie auf folgenden Internetseiten: www.besurance-his.de
Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung
Die Besurance HIS GmbH verarbeitet personenbezogene Daten auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Dies ist zulässig, soweit
die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die In-
teressen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwie-
gen.
Die Besurance HIS GmbH selbst trifft keine Entscheidungen über den Abschluss eines Versicherungsvertrages oder über die Regulie-
rung von Schäden. Sie stellt den Versicherungsunternehmen lediglich die Informationen für die diesbezügliche Entscheidungsfindung
zur Verfügung.
Herkunft der Daten der Besurance HIS GmbH
Die Daten im HIS stammen ausschließlich von Versicherungsunternehmen, die diese in das HIS einmelden.
Kategorien der personenbezogenen Daten
Basierend auf der HIS-Anfrage werden von der Besurance HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten
der Anfrage mit den dazu genutzten personenbezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw.
Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende Versicherungsunterneh-
men gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung, über die Sie gegebenenfalls von dem Versicherungsunternehmen gesondert informiert
werden, speichert die Besurance HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, so-
fern solche Informationen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu mögli-
chen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B.
Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten
sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.
Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten
Empfänger sind ausschließlich Versicherungsunternehmen mit Sitz in Deutschland sowie im Einzelfall im Rahmen von Ermittlungs-
verfahren staatliche Ermittlungsbehörden.
Für die Speicherfristen bei HIS-Einmeldungen gilt:
• Dauer der Datenspeicherung
• Die Besurance HIS GmbH speichert Informationen über Personen gem. Art. 17 Abs. 1 lit. a) DSGVO nur für eine bestimmte Zeit.
• Angaben über HIS-Anfragen werden taggenau nach zwei Jahren gelöscht.
• Für HIS-Einmeldungen gelten folgende Speicherfristen:
• Personenbezogene Daten (Name, Adresse und Geburtsdatum) sowie Fahrzeug- und Gebäudedaten werden am Ende des vier-
ten Kalenderjahres nach erstmaliger Speicherung gelöscht. Sofern in dem genannten Zeitraum eine erneute Einmeldung zu ei-
ner Person erfolgt, führt dies zur Verlängerung der Speicherung der personenbezogenen Daten um weitere vier Jahre. Die ma-
ximale Speicherdauer beträgt in diesen Fällen 10 Jahre.
• Daten aus der Versicherungssparte Leben werden bei nicht zustande gekommenen Verträgen am Ende des dritten Jahres nach
der erstmaligen Speicherung gelöscht.
Betroffenenrechte
Jede betroffene Person hat das Recht auf Auskunft, auf Berichtigung, auf Löschung sowie auf Einschränkung der Verarbeitung. Diese
Rechte nach Art. 15 bis 18 DSGVO können gegenüber der Besurance HIS GmbH unter der unten genannten Adresse geltend gemacht
werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sich an die für die Besurance HIS GmbH zuständige Aufsichtsbehörde – Der Hessi-
sche Datenschutzbeauftragte, Gustav-Stresemann-Ring 1, 65189 Wiesbaden – zu wenden. Hinsichtlich der Meldung von Daten an das
HIS ist die für das Versicherungsunternehmen zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde zuständig.
Nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO kann der Datenverarbeitung aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation der betroffenen Per-
son ergeben, unter der unten genannten Adresse widersprochen werden.
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Sofern Sie wissen wollen, welche Daten die Besurance HIS GmbH zu Ihrer Person, zu Ihrem Fahrzeug oder zu Ihrem Gebäude gespei-
chert hat und an wen welche Daten übermittelt worden sind, teilt Ihnen die Besurance HIS GmbH dies gerne mit. Sie können dort un-
entgeltlich eine sogenannte Selbstauskunft anfordern. Wir bitten Sie, zu berücksichtigen, dass die Besurance HIS GmbH aus daten-
schutzrechtlichen Gründen keinerlei telefonische Auskünfte erteilen darf, da eine eindeutige Identifizierung Ihrer Person am Telefon
nicht möglich ist. Um einen Missbrauch durch Dritte zu vermeiden, benötigt die Besurance HIS GmbH folgende Angaben von Ihnen:
• Name (ggf. Geburtsname), Vorname(n), Geburtsdatum
• Aktuelle Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort) sowie ggf. Voranschriften der letzten fünf Jahre
• Ggf. FIN des Fahrzeugs. Bei Anfragen zum Fahrzeug ist die Beifügung einer Kopie der Zulassungsbescheinigung I. oder II. zum
Nachweis der Haltereigenschaft erforderlich.
• Bei Anfragen zum Gebäude ist die Beifügung des letzten Versicherungsscheins oder eines sonstigen Dokuments erforderlich, dass
das Eigentum belegt (z. B. Kopie des Grundbuchauszugs oder Kaufvertrags).
Wenn Sie eine Kopie Ihres Ausweises (Vorder- und Rückseite) beifügen, erleichtern Sie der Besurance HIS GmbH die Identifizierung Ih-
rer Person und vermeiden damit mögliche Rückfragen. Sie können die Selbstauskunft auch via Internet unter: www.besurance-
his.de/selbstauskunft/ bei der Besurance HIS GmbH beantragen.
Kontaktdaten des Unternehmens und des Datenschutzbeauftragten
Besurance HIS GmbH
Daimlerring 4
65205 Wiesbaden
Telefon: 0151 / 506 918 44
Der betriebliche Datenschutzbeauftragte der Besurance HIS GmbH ist zudem unter der o. a. Anschrift, zu Hd. Abteilung Datenschutz,
oder per E-Mail unter folgender Adresse erreichbar: his-datenschutz@besurance-his.de.
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Hinweise zum Datenschutz
Information gem. Art. 14 EU-DSGVO über die infoscore Consumer Data GmbH („ICD“)
1. Name und Kontaktdaten der ICD (verantwortliche Stelle) sowie des betrieblichen Datenschutzbeauftragten
infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden
Der betriebliche Datenschutzbeauftragte der ICD ist unter der o. a. Anschrift, Abteilung Datenschutz, oder per E-Mail unter:
datenschutz@arvato-infoscore.de erreichbar.
2. Zwecke der Datenverarbeitung der ICD
Die ICD verarbeitet und speichert personenbezogene Daten, um ihren Vertragspartnern Informationen zur Beurteilung der Kreditwür-
digkeit von natürlichen und juristischen Personen sowie zur Prüfung der Erreichbarkeit von Personen unter den von diesen angegebe-
nen Adressen zu geben. Hierzu werden auch Wahrscheinlichkeits- bzw. Scoringwerte errechnet und übermittelt. Solche Auskünfte sind
notwendig und erlaubt, um das Zahlungsausfallrisiko z. B. bei einer Kreditvergabe, beim Rechnungskauf oder bei Abschluss eines
Versicherungsvertrags vorab einschätzen zu können. Die Datenverarbeitung und die darauf basierenden Auskunftserteilungen der ICD
dienen gleichzeitig der Bewahrung der Auskunftsempfänger vor wirtschaftlichen Verlusten und schützen Verbraucher gleichzeitig vor
der Gefahr der übermäßigen Verschuldung. Die Verarbeitung der Daten erfolgt darüber hinaus zur Betrugsprävention, zur Risikosteue-
rung, zur Festlegung von Zahlarten oder Konditionen sowie zur Tarifierung.
3. Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung der ICD
Die ICD ist ein Auskunfteiunternehmen, das als solches bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde gemeldet ist. Die Verarbei-
tung der Daten durch die ICD erfolgt auf Basis einer Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1a i.V.m. Art. 7 Datenschutzgrundverordnung
(EU-DSGVO) oder auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 f EU-DSGVO, soweit die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des
Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist und sofern die Interessen und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den
Schutz personenbezogener Daten erfordern, nicht überwiegen. Die ICD stellt ihren Vertragspartnern die Informationen nur dann zur Ver-
fügung, wenn eine Einwilligung des Betroffenen vorliegt oder von den Vertragspartnern ein berechtigtes Interesse hieran im Einzelfall
glaubhaft dargelegt wurde und eine Verarbeitung nach Abwägung aller Interessen zulässig ist. Das berechtigte Interesse ist insbeson-
dere vor Eingehung von Geschäften mit wirtschaftlichem Risiko gegeben (z. B. Rechnungskauf, Kreditvergabe, Abschluss eines Mobil-
funk-, Festnetz- oder Versicherungsvertrags).
4. Kategorien der personenbezogenen Daten der ICD
Von der ICD werden personenbezogene Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften), Informationen zum
vertragswidrigen Zahlungsverhalten (siehe auch Ziff. 5), zu Schuldnerverzeichniseintragungen, (Privat-) Insolvenzverfahren und zur
(Nicht-)Erreichbarkeit unter der angegebenen Adresse sowie entsprechende Scorewerte verarbeitet bzw. gespeichert.
5. Herkunft der Daten der ICD
Die Daten der ICD stammen aus den amtlichen Insolvenzveröffentlichungen sowie den Schuldnerverzeichnissen, die bei den zentralen
Vollstreckungsgerichten geführt werden. Dazu kommen Informationen von Vertragspartnern der ICD über vertragswidriges Zahlungs-
verhalten basierend auf gerichtlichen sowie außergerichtlichen Inkassomaßnahmen. Darüber hinaus werden personenbezogene Daten
(Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) aus den Anfragen von Vertragspartnern der ICD gespeichert.
6. Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten der ICD
Empfänger sind ausschließlich Vertragspartner der ICD. Dies sind insbesondere Unternehmen, die ein wirtschaftliches Risiko tragen
und ihren Sitz im europäischen Wirtschaftsraum, in Großbritannien und in der Schweiz haben. Es handelt sich dabei im Wesentlichen
um Versandhandels- bzw. eCommerce-, Telekommunikations- und Versicherungsunternehmen, Finanzdienstleister (z. B. Banken, Kre-
ditkartenanbieter), Energieversorgungs- und Dienstleistungsunternehmen. Darüber hinaus gehören zu den Vertragspartnern der ICD
Unternehmen, die Forderungen einziehen, wie etwa Inkassounternehmen, Abrechnungsstellen oder Rechtsanwälte.
7. Dauer der Datenspeicherung der ICD
Die ICD speichert Informationen über Personen nur für eine bestimmte Zeit, nämlich solange, wie deren Speicherung i.S.d. Art. 17
Abs. 1 lit. a) EU-DSGVO notwendig ist.
Die bei ICD zur Anwendung kommenden Prüf- und Löschfristen entsprechen einer Selbstverpflichtung (Code of Conduct) der im
Verband „Die Wirtschaftsauskunfteien e.V.“ zusammengeschlossenen Auskunfteiunternehmen.
• Informationen über fällige und unbestrittene Forderungen bleiben gespeichert, solange deren Ausgleich nicht bekannt gegeben
wurde; die Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung wird jeweils taggenau nach vier Jahren überprüft. Wird der Ausgleich
der Forderung bekannt gegeben, erfolgt eine Löschung der personenbezogenen Daten taggenau drei Jahre danach.
• Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte (Eintragungen nach § 882c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3
ZPO) werden taggenau nach drei Jahren gelöscht, jedoch vorzeitig, wenn der ICD eine Löschung durch das zentrale
Vollstreckungsgericht nachgewiesen wird.
• Informationen über Verbraucher-/Insolvenzverfahren oder Restschuldbefreiungsverfahren werden taggenau drei Jahre nach Been-
digung des Insolvenzverfahrens oder nach Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung gelöscht.
• Informationen über die Abweisung eines Insolvenzantrags mangels Masse, die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen oder über
die Versagung der Restschuldbefreiung werden taggenau nach drei Jahren gelöscht.
• Angaben über Anfragen werden spätestens taggenau nach drei Jahren gelöscht.
• Voranschriften bleiben taggenau drei Jahre gespeichert; danach erfolgt die Prüfung der Erforderlichkeit der fortwährenden Spei-
cherung für weitere drei Jahre. Danach werden sie taggenau gelöscht, sofern nicht zum Zwecke der Identifizierung eine länger
währende Speicherung erforderlich ist.
8. Betroffenenrechte gegenüber der ICD
Jede betroffene Person hat gegenüber der ICD das Recht auf Auskunft nach Art. 15 EU-DSGVO, das Recht auf Berichtigung nach Art.
16 EU-DSGVO, das Recht auf Löschung nach Art. 17 EU-DSGVO, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 EU-DSGVO.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sich an die für die ICD zuständige Aufsichtsbehörde – Der Landesdatenschutzbeauftragte für
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den Datenschutz Baden-Württemberg, Königstraße 10 a, 70173 Stuttgart – zu wenden. Einwilligungen können jederzeit gegenüber dem
betreffenden Vertragspartner widerrufen werden. Dies gilt auch für Einwilligungen, die bereits vor Inkrafttreten der EU-DSGVO erteilt
wurden. Der Widerruf der Einwilligung berührt nicht die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf verarbeiteten personenbezogenen Daten.
Nach Art. 21 Abs. 1 EU-DSGVO kann der Datenverarbeitung aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation der betroffenen
Person ergeben, gegenüber der ICD widersprochen werden.
Sofern Sie wissen wollen, welche Daten die ICD zu Ihrer Person gespeichert und an wen sie welche Daten übermittelt hat, teilt Ihnen
die ICD das gerne im Rahmen einer – unentgeltlichen – schriftlichen Selbstauskunft mit. Die ICD bittet um Ihr Verständnis, dass sie
aus datenschutzrechtlichen Gründen keinerlei telefonische Auskünfte erteilen darf, da eine eindeutige Identifizierung Ihrer Person am
Telefon nicht möglich ist. Um einen Missbrauch des Auskunftsrechts durch Dritte zu vermeiden, benötigt die ICD folgende Angaben von
Ihnen:
Name (ggf. Geburtsname), Vorname(n), Geburtsdatum, aktuelle Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort), ggf. Voranschriften
der letzten fünf Jahre (dies dient der Vollständigkeit der zu erteilenden Auskunft).
Wenn Sie – auf freiwilliger Basis – eine Kopie Ihres Ausweises beifügen, erleichtern Sie der ICD die Identifizierung Ihrer Person und
vermeiden damit mögliche Rückfragen. Sie können die Selbstauskunft auch via Internet unter:
https://www.arvato.com/finance/de/verbraucher/selbstauskunft/selbstauskunft-anfordern.html beantragen.
9. Profilbildung/Profiling/Scoring
Die ICD-Auskunft kann um sogenannte Scorewerte ergänzt werden. Beim Scoring der ICD wird anhand von Informationen und Erfah-
rungen aus der Vergangenheit eine Prognose insbesondere über Zahlungswahrscheinlichkeiten erstellt. Das Scoring basiert primär
auf Basis der zu einer betroffenen Person bei der ICD gespeicherten Informationen. Anhand dieser Daten, von adressbezogenen Daten
sowie von Anschriftendaten erfolgt auf Basis mathematisch-statistischer Verfahren (insbes. Verfahren der logistischen Regression)
eine Zuordnung zu Personengruppen, die in der Vergangenheit ähnliches Zahlungsverhalten aufwiesen.
Folgende Datenarten werden bei der ICD für das Scoring verwendet, wobei nicht jede Datenart auch in jede einzelne Berechnung mit
einfließt: Daten zum vertragswidrigen Zahlungsverhalten (siehe Ziff. 4. u. 5.), zu Schuldnerverzeichnis-Eintragungen und Insolvenzver-
fahren (siehe Ziff. 4. u. 5.), Geschlecht und Alter der Person, adressbezogene Daten (Bekanntsein des Namens bzw. des Haushalts an
der Adresse, Anzahl bekannter Personen im Haushalt (Haushaltsstruktur), Bekanntsein der Adresse), Anschriftendaten (Informationen
zu vertragswidrigem Zahlungsverhalten in Ihrem Wohnumfeld (Straße/Haus)), Daten aus Anfragen von Vertragspartnern der ICD.
Besondere Kategorien von Daten i.S.d. Art. 9 EU-DSGVO (z. B. Angaben zur Staatsangehörigkeit, ethnischen Herkunft oder zu poli-
tischen oder religiösen Einstellungen) werden von ICD weder gespeichert noch bei der Berechnung von Wahrscheinlichkeitswerten
berücksichtigt. Auch die Geltendmachung von Rechten nach der EU-DSGVO, also z. B. die Einsichtnahme in die bei der ICD gespeicher-
ten Informationen nach Art. 15 EU-DSGVO, hat keinen Einfluss auf das Scoring.
Die ICD selbst trifft keine Entscheidungen über den Abschluss eines Rechtsgeschäfts oder dessen Rahmenbedingungen (wie z. B. an-
gebotene Zahlarten), sie unterstützt die ihr angeschlossenen Vertragspartner lediglich mit ihren Informationen bei der diesbezüglichen
Entscheidungsfindung. Die Risikoeinschätzung und Beurteilung der Kreditwürdigkeit sowie die darauf basierende Entscheidung erfolgt
allein durch Ihren Geschäftspartner.
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Information nach Art. 14 EU-DSGVO der EURO-PRO Gesellschaft für Data Processing mbH
(nachfolgend auch EURO-PRO genannt)
1. Name und Kontaktdaten der verantwortlichen Stelle sowie des betrieblichen Datenschutzbeauftragten
EURO-PRO Gesellschaft für Data Processing mbH, Lindenhof 1-3, 61279 Grävenwiesbach, Tel.: +49 (0)6086/ 3988-0.
Der betriebliche Datenschutzbeauftragte der EURO-PRO Gesellschaft für Data Processing mbH ist unter der o. g. Anschrift,
zu Hd. Abteilung Datenschutz oder per E-Mail unter datenschutz@europro.de erreichbar.
2. Datenverarbeitung durch die EURO-PRO
2.1 Zwecke der Datenverarbeitung und berechtigte Interessen, die von der EURO-PRO oder einem Dritten verfolgt werden
Die EURO-PRO verarbeitet personenbezogene Daten, um berechtigten Empfängern im Rahmen einer Anschriftenermittlung neue
und aktualisierte Anschriften sowie eine Beurteilung der Kreditwürdigkeit von natürlichen und juristischen Personen zu geben.
Hierzu werden auch Scorewerte übermittelt. EURO-PRO stellt die Informationen nur dann zur Verfügung, wenn ein berechtigtes
Interesse hieran im Einzelfall glaubhaft dargelegt wurde und eine Verarbeitung nach Abwägung aller Interessen zulässig ist. Das
berechtigte Interesse ist insbesondere der Forderungsausfall. Die Verarbeitung der Daten erfolgt darüber hinaus zur Identitätsprü-
fung, Betrugsprävention, Seriositätsprüfung, Geldwäscheprävention, Altersprüfung, Kundenbetreuung oder Risikosteuerung sowie
der Tarifierung oder Konditionierung. Über etwaige Änderungen der Zwecke der Datenverarbeitung wird die EURO-PRO gemäß
Art. 14 Abs. 4 DSGVO informieren.
2.2 Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung
Die EURO-PRO verarbeitet personenbezogene Daten auf Grundlage der Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung. Die
Verarbeitung erfolgt auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DSGVO, soweit die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten
Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten
der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegt.
2.3 Herkunft der Daten
Die Daten, die die EURO-PRO verarbeitet, bezieht sie aus externen Datenquellen, wie z. B. öffentlichen und nicht öffentlichen Ver-
zeichnissen, amtlichen Bekanntmachungen, Einwohnermeldeämtern, sowie Kooperationspartnern. Vertragspartner der EURO-PRO
sind im Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz ansässige Unternehmen. Hierzu arbeitet EURO-PRO u. a. mit I.C.M. Inter-
national Claim-Management GmbH, Zur Fahn 3, 61276 Weilrod, zusammen. Nähere Informationen zur Tätigkeit der I.C.M. können
deren Informationsblatt entnommen oder online unter https://www.icmonline.de/icm_datenschutz.html eingesehen werden. Darüber
hinaus verarbeitet die EURO-PRO Informationen, die sie von der CRIF Bürgel GmbH, Leopoldstr. 244, 80807 München erhält
(www.crifbuergel.de/de/datenschutz). Ferner verarbeitet sie Informationen aus Zustellprüfungen sowie weiteren allgemein zugängli-
chen Quellen wie öffentlichen Verzeichnissen und amtlichen Bekanntmachungen (Einwohnermeldeämter). Quellen sind dann all-
gemein zugänglich, wenn sie technisch geeignet und bestimmt sind, der Allgemeinheit Informationen zu verschaffen (BVerfGE 27,
71, 83; BVerfGE 103, 44, 60). Hierunter fallen beispielsweise alle Daten aus frei zugänglichen Medien wie Rundfunk, Fernsehen und
Hörfunk, Zeitungen und Zeitschriften, Büchern, Internet, Informationen aus Ausstellungen, Messen und Vorträgen aber auch vor-
aussetzungslos zugängliche private und hoheitliche Register. Zudem speichert EURO-PRO die personenbezogenen Daten, die Sie
bei einem Antrag auf eine Datenkopie nach Art. 15 DSGVO stellen.
2.4 Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden
• Personendaten, z. B. Name (ggf. auch vorherige Namen, die auf gesonderten Antrag beauskunftet werden), Vorname, Geburts-
datum, Geburtsort, Anschrift, frühere Anschriften, gesetzliche Vertreter, Familienstand, Staatsangehörigkeit, E-Mail-Adresse,
Tefonnummer;
• Bonitätsdaten (Forderungen, Einträge ins Schuldnerregister, Insolvenzdaten, Scorewerte)
Ermittlung des Arbeitgebers oder Leistungsträgern, Telefonnummern, Kraftfahrzeugdaten;
• Informationen aus amtlichen Bekanntmachungen und öffentlichen Verzeichnissen.
2.5 Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten
Empfänger sind Vertragspartner aus den Bereichen Handel, Dienstleistung, Energieversorgung, Telekommunikation, Versicherung
oder Inkasso sowie Kreditinstitute, Finanz- und Zahlungsdienstleister und weitere Vertragspartner. Die Übermittlung von Daten in
Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes erfolgt gemäß den Anforderungen der Europäischen Kommission. Ggfs.
Übermitteln wir Ihre personenbezogenen Daten zum Zwecke der Bonitätsabfrage oder Adressermittlung an die CRIF Bürgel
GmbH, Leopoldstr. 244, 80807 München (CRIF Bürgel). Rechtsgrundlage dieser Übermittlungen ist Art 6 Absatz 1 Buchstabe f
DSGVO. Die CRIF Bürgel GmbH verarbeitet die erhaltenen Daten und verwendet sie auch, um ihren Vertragspartnern im Europäi-
schen Wirtschaftsraum und in der Schweiz sowie ggf. weiteren Drittländern (sofern zu diesen ein Angemessenheitsbeschluss der
Europäischen Kommission besteht) Bonitäts- oder Adressinformationen von natürlichen Personen zu geben. Nähere Informatio-
nen zur Tätigkeit der CRIF Bürgel GmbH können dem CRIF Bürgel Informationsblatt nach Art. 14 DSGVO entnommen oder unter
www.crifbuergel.de/de/datenschutz eingesehen werden. Weitere Empfänger können die I.C.M. International Claim-Management
GmbH, Zur Fahn 3, 61276 Weilrod (https://www.icmonline.de/icm_datenschutz.html) sowie weitere Auftragnehmer der EURO-PRO
nach Art. 28 DSGVO sein.
2.6 Dauer der Datenspeicherung
Die EURO-PRO speichert Informationen über Personen nur für eine bestimmte Zeit. Maßgebliches Kriterium für die Festlegung
dieser Zeit ist die Erforderlichkeit. Danach beträgt die grundsätzliche Speicherdauer von personenbezogenen Daten jeweils drei
Jahre auf den Tag genau nach deren Erledigung. Davon abweichend werden z. B. gelöscht:
• Personenbezogene Informationen bleiben taggenau drei Jahre gespeichert; danach erfolgt die Prüfung der Erforderlichkeit, der
fortwährenden Speicherung für weitere drei Jahre. Danach werden sie taggenau gelöscht, sofern nicht zum Zwecke der Identi-
fizierung eine länger währende Speicherung erforderlich ist.
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• Kraftfahrzeugdaten bleiben taggenau ein Jahr gespeichert.
• Die Daten aus unserer Arbeitgeberermittlung bleiben taggenau ein Jahr gespeichert.
• Bonitätsdaten und Scorewerte werden zum Zwecke der Einsichtnahme unserer Vertragspartner 90 Tage für diese aufbewahrt
und danach taggenau gelöscht.
3. Betroffenenrechte
Jede betroffene Person hat gegenüber der EURO-PRO das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO, das Recht auf Berichtigung
nach Art. 16 DSGVO, das Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18
DSGVO. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sich an die für EURO-PRO zuständige Aufsichtsbehörde (Hessischer Beauftragter
für Datenschutz und Informationssicherheit), zu wenden. Einwilligungen können jederzeit gegenüber dem betreffenden Vertrags-
partner widerrufen werden.
Nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO kann der Datenverarbeitung aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation der betroffenen Person
ergeben (z. B. Aufenthalt im Frauenhaus), widersprochen werden. Der Widerspruch kann formfrei erfolgen und ist zu richten an die
EURO-PRO Gesellschaft für Data Processing mbH, Lindenhof 1 - 3, 61279 Grävenwiesbach.
4. Profilbildung (Scoring)
Vor Geschäften mit einem wirtschaftlichen Risiko möchten Geschäftspartner möglichst gut einschätzen können, ob den eingegan-
genen Zahlungsverpflichtungen nachgekommen werden kann. Die EURO-PRO berechnet Scorewerte nicht selbst, sondern bezieht
diese von der CRIF Bürgel GmbH, Leopoldstr. 244, 80807 München, Tel.: +49 (0)40 89803-0.
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Satzung (C) – Auszug aus der Satzung der „DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung
Sach- und HUK-Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
Betriebliche Sozialeinrichtung der Deutschen Bahn“
– Auszug aus der Satzung der „DEVK Allgemeine Versicherungs-AG“
Auszug aus der Satzung der
„DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung
Sach- und HUK-Versicherungsverein a.G.
Betriebliche Sozialeinrichtung der Deutschen Bahn"
§2
Wesen und Zweck des Vereins
1. Der Verein ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. Er ist eine Selbsthilfeeinrichtung der Eisenbahner und von der
Deutschen Bahn AG sowie dem Bundeseisenbahnvermögen als betriebliche Sozialeinrichtung anerkannt.
2. Der Verein bezweckt
a) die Versicherung des Gutes seiner Mitglieder gegen Feuer- einschl. Blitzschlag- und Explosions-, gegen Einbruchdiebstahls- und
Beraubungs-, Leitungswasser-, Sturm-, Glasbruch- und Transportschäden,
b) die Versicherung seiner Mitglieder gegen Unfall- und Haftpflichtschäden,
c) die Kraftfahrtversicherung, die Kraftfahrt-Strafrechtsschutzversicherung sowie die Kraftfahrt-Pannenversicherung seiner Mitglieder,
d) die Versicherung seiner Mitglieder gegen verschiedene finanzielle Verluste,
e) die Technische Versicherung sowie die sonstige Schadenversicherung seiner Mitglieder,
f) die Auslandsreisekrankenversicherung seiner Mitglieder nach den Bestimmungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
für die einzelnen Versicherungsarten,
g) die Vermittlung von Versicherungen in den vom Verein selbst nicht betriebenen Versicherungszweigen; in den selbst
betriebenen Versicherungszweigen nur in Bezug auf die nach § 5 der Satzung nicht versicherbaren Personen.
3. Mit Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde kann der Geschäftsbetrieb auf andere Versicherungszweige ausgedehnt werden.
4. Der Verein kann Rückversicherung nehmen und gewähren. Durch die Gewährung von Rückversicherung wird eine Mitgliedschaft
zum Verein gemäß § 5 nicht begründet. Der Umfang des Rückversicherungsgeschäfts darf 10 Prozent des Umfangs der Mitglieder-
versicherung nicht übersteigen.
5. Der Verein kann als Vermittler von Bausparverträgen und Investmentfondsanteilen tätig werden, soweit § 15 Absatz 1 Versiche-
rungsaufsichtsgesetz (VAG) nicht entgegensteht.
§5
Mitgliedschaft
1. Dem Verein können als Mitglieder beitreten:
a) Eisenbahner,
Angehörige der Eisenbahn-Nebenbetriebe,
Mitarbeiter von Unternehmen, deren Grund- oder Stammkapital im Mehrheitsbesitz eines Eisenbahnunternehmens steht,
Mitarbeiter von Unternehmen, die zum Organisationsbereich der „Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft“ oder der „Gewerk-
schaft Deutscher Lokomotivführer“ gehören,
Mitglieder der „Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft“ und der „Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer“,
Mitarbeiter und Mitglieder der gesetzlichen Sozialeinrichtungen sowie Mitarbeiter der Einrichtungen gem. §§ 13, 14, 15 des Ge-
setzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen,
Mitarbeiter von Linienverkehrsunternehmen im Sinne der §§ 2 I Nr. 1 bis 3, 42, 43 Personenbeförderungsgesetz,
– sofern diese von Gebietskörperschaften, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts
selbst betrieben werden
oder
– sofern diese von juristischen Personen des Privatrechts, an deren Grundkapital juristische Personen des deutschen öffent-
lichen Rechts mit mehr als 50 Prozent beteiligt sind, betrieben werden
sowie Mitarbeiter von deren Beteiligungsunternehmen
– sofern sie Dienstleistungen für Linienverkehrsunternehmen erbringen,
Mitarbeiter von Unternehmen oder öffentlichen Verwaltungen, die Verkehrsleistungen, Verkehrsmittel, Verkehrsanlagen oder
Verkehrsserviceleistungen bestellen, erstellen, sofern die Mitarbeiter vom Vorstand allgemein oder im Einzelfall für die Mit-
gliedschaft zugelassen sind.
Mitarbeiter des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und seiner nachgeordneten Behörden sowie Mitar-
beiter solcher Gesellschaften, an denen die Bundesrepublik Deutschland mehrheitlich beteiligt ist und die in die Ressortzu-
ständigkeit des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur fallen.
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Vorstehendes gilt auch für Ehegatten und Lebenspartner der unter lit. a) genannten Mitglieder mit gemeinsamer Haushalts-
führung sowie für deren Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltführung und für deren
Verwandte 1. Grades. Ferner auch für nicht mehr aktive Mitarbeiter, sofern sie Versorgungsbezüge bzw. Rentenleistungen
erhalten und deren versorgungs-/rentenberechtigte Hinterbliebene.
b) Die unter a) genannten Dienstherren und Arbeitgeber.
c) Vereinigungen der oben bezeichneten Personen.
2. Die Mitgliedschaft wird durch Abschluss einer Versicherung mit dem Verein erworben. Sie beginnt mit dem In-Kraft-Treten der Ver-
sicherung und endet mit ihrem Erlöschen.
3. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein den Fortbestand der Voraussetzungen für den Erwerb der Vereinsmitgliedschaft auf Ver-
langen nachzuweisen. Den Wegfall der Voraussetzungen hat das Mitglied unverzüglich anzuzeigen.
4. Ausnahmsweise können auch für einen vom Vorstand festzulegenden Personenkreis Versicherungen gegen feste Prämien derart
abgeschlossen werden, dass der Versicherungsnehmer nicht Mitglied des Vereins wird, er somit weder Anspruch auf Überschuss-
verteilung hat, noch nachschusspflichtig ist. Auf solche Versicherungen dürfen zusammen höchstens 10 Prozent der Beitragsein-
nahme entfallen.
5. Sofern eine Versicherung gemäß § 5 Ziffer 4. der Satzung nicht in Betracht kommt, ist der Verein, sobald er von dem Wegfall der
unter Ziffer 1. genannten Voraussetzungen Kenntnis erlangt, verpflichtet, das Versicherungsverhältnis spätestens drei Monate vor
Ablauf des laufenden Versicherungsjahres zu kündigen. Hat die Dreimonatsfrist bereits begonnen und ist deshalb die Kündigung
zum Ende des laufenden Versicherungsjahres nicht mehr zulässig, ist das Versicherungsverhältnis mit einer Frist von drei Monaten
zu kündigen.
Fassung vom 23. Mai 2025
Auszug aus der Satzung der
„DEVK Allgemeine Versicherungs-AG"
§2
Gegenstand des Unternehmens
1. Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb
a) der Sachversicherung,
b) der Haftpflichtversicherung,
c) der Unfallversicherung,
d) der Kraftfahrtversicherung,
e) der Kraftfahrt-Strafrechtsschutzversicherung,
f) der Kraftfahrt-Pannenversicherung,
g) der Transportversicherung,
h) der Rückversicherung,
i) der sonstigen Schadenversicherung,
j) der Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste,
k) der Auslandsreise-Krankenversicherung, sowie
l) der Kautionsversicherung
m) der nichtsubstitutiven Krankenversicherung.
2. Die Gesellschaft kann als Vermittler von Versicherungs-, Bauspar- und Investmentverträgen tätig werden, soweit § 15 Abs. 1 Ver-
sicherungsaufsichtsgesetz (VAG) nicht entgegensteht.
3. Ferner ist es der Gesellschaft gestattet, die Geschäfte anderer Versicherungsunternehmen weiterzuführen, Bestände zu übernehmen
und sich an anderen mit ihrem Geschäftsbetrieb in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Unternehmen zu beteiligen.
Fassung vom 11. Mai 2023
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