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Versicherungsmakler / Betriebshaftpflichtversicherung / Bedingungsarchiv

DEVK Gewerbe: die Bedingungen im Volltext

DEVK Betriebs- und Berufshaftpflicht für Gewerbe (AHB Stand 01.10.2020) mit Betriebs-, Umwelt- und Produkthaftpflicht nach dem GDV-Aufbau A1 bis A3 und Nachhaftung von drei Jahren.

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Ich ermächtige DEVK, Zahlungen von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von DEVK auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Gläubiger-Identifikationsnummer und Mandatsreferenz teilt DEVK mit der Bestätigung mit.

Ihr Maklerauftrag

Damit wir Ihren Antrag bei DEVK einreichen dürfen, brauchen wir Ihren Auftrag und Ihre Vollmacht. Bitte lesen und unten unterschreiben.

Maklerauftrag und Maklervollmacht

Auftraggeber
(bitte oben ausfüllen), geboren am (bitte oben ausfüllen), (bitte oben ausfüllen), (bitte oben ausfüllen) (bitte oben ausfüllen)

Makler
Norman Nammert, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Deutschland, unter der Marke NAMMERT

1. Auftrag
Ich beauftrage den Makler, mir den Tarif DEVK Betriebshaftpflicht Gewerbe von DEVK (Betriebshaftpflichtversicherung) zu vermitteln und diesen Vertrag danach zu betreuen. Der Makler reicht meinen Antrag bei diesem Versicherer ein, auch wenn er dort keine eigene Anbindung hat.

2. Vollmacht
Ich bevollmächtige den Makler, für diesen Vertrag in meinem Namen den Antrag zu stellen, alle dafür nötigen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, Versicherungsschein, Bedingungen und Schriftverkehr zu empfangen, Auskünfte einzuholen und Änderungen zu beantragen. Kündigen darf er den Vertrag nur auf meine ausdrückliche Weisung.

3. Untervollmacht
Der Makler darf Untervollmacht an andere zugelassene Versicherungsvermittler erteilen, etwa an einen Maklerverbund oder an einen Makler mit Anbindung an den Versicherer, soweit das für die Einreichung und Betreuung nötig ist.

4. Daten
Ich bin einverstanden, dass der Makler meine Angaben aus diesem Antrag für die Vermittlung verarbeitet und an den Versicherer und, falls nötig, an den eingebundenen Vermittler weitergibt. Näheres steht in der Datenschutzerklärung auf www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Vergütung
Der Makler wird vom Versicherer vergütet. Mir entstehen dafür keine Kosten.

6. Widerruf
Ich kann Auftrag und Vollmacht jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen, eine E-Mail an info@nammert.com genügt. Der Versicherungsvertrag selbst bleibt davon unberührt.

7. Erstinformation
Die Erstinformation des Maklers nach § 15 VersVermV konnte ich vor der Unterschrift lesen: www.nammert.com/erstinformation.php.

Ich unterschreibe elektronisch. Zeitpunkt und Herkunft der Unterschrift hält das Formular fest.

Hier unterschreiben, mit Finger oder Maus

Den unterschriebenen Auftrag bekommen Sie mit Ihren Antragsunterlagen. Datenschutzerklärung

Wir reichen Ihren Antrag an DEVK weiter und melden uns mit der Bestätigung.

Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 66 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungssumme je Schadenereignis (pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden)laut Versicherungsschein„Für Personen- und Sachschäden sowie mitversicherte Vermögensschäden gilt die im Antrag und dem Versicherungsschein ausgewiesene Versicherungssumme.“A1-5.1, Seite 10
Jahreshöchstersatzleistung (Maximierung, z. B. zweifache Versicherungssumme je Versicherungsjahr)ja„Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Dreifache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.“A1-5.2, Seite 10
Reine Vermögensschäden (Baustein in der Betriebshaftpflicht)ja, bis zur Versicherungssumme„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personennoch durch Sachschäden entstanden sind.“A1-6.12, Seite 15
Selbstbeteiligung Standard je Schadenereignisnicht geregelt
Geltungsbereich (Inland, Europa, weltweit; Auslandsschäden aus Tätigkeiten und Lieferungen)ja„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich“A1-6.8, Seite 14
Mitversicherte Personen (Inhaber, gesetzliche Vertreter, Betriebsangehörige, Leiharbeitnehmer, Praktikanten)ja„Betriebsangehörige sind beispielsweise auch in den Betrieb eingegliederte Arbeitnehmer fremder Unternehmen, Praktikanten, Volontäre und Hospitanten.“A1-2.1, Seite 9
Versichertes Risiko nach Betriebsbeschreibung, mitversicherte Nebentätigkeiten und Nebenbetriebeja„Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen“A1-1, Seite 9
Vorsorgeversicherung für neu hinzukommende Risikenja, bis zur Versicherungssumme„Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert.“A1-9, Seite 28
Leistungsgarantie gegenüber Musterbedingungen oder Vorvertrag, Innovationsklausel (Leistungsupdate)nicht geregelt
Abwehr unberechtigter Ansprüche, Kosten zusätzlich zur Versicherungssummeja„die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche“A1-4.1, Seite 10

Betriebsrisiko

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Mietsachschäden an gemieteten, gepachteten oder geliehenen Gebäuden und Räumenja, bis zur Versicherungssumme„zu betrieblichen oder beruflichen Zwecken gemieteten oder gepachteten Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch an Einrichtungen, Produktionsanlagen und dergleichen)“A1-6.6.1 b), Seite 13
Mietsachschäden an gemieteten oder geliehenen beweglichen Sachen (Arbeitsgeräte, Maschinen)ja, bis 100.000 €„Die Versicherungssumme beträgt je Schadenereignis 100.000 Euro. Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt 300.000 Euro.“A1-6.6.1 c), Seite 13
Verlust fremder Schlüssel und Codekarten (Kosten für Schlossaustausch und Schließanlage)ja, bis 250.000 €„Die Versicherungssumme für Schäden aus dem Abhandenkommen von Schlüsseln beträgt je Versicherungsfall 250.000 Euro.“A1-6.4, Seite 12
Tätigkeitsschäden (Bearbeitungsschäden) an fremden Sachen, an oder mit denen gearbeitet wirdja, bis zur Versicherungssumme„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Tätigkeitsschäden an sonstigen Sachen.“A1-6.7, Seite 14
Obhutsschäden an fremden Sachen in Verwahrung (z. B. Kundenfahrzeuge, Kommissionsware)nein„Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an Kommissionware und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.“A1-7.29, Seite 28
Be- und Entladeschäden an Fahrzeugen und Containernja, bis zur Versicherungssumme„wegen Tätigkeitsschäden an Land- und Wasserfahrzeugen, Containern ausschließlich, falls jene durch oder beim Be- und Entladen entstanden sind.“A1-6.7, Seite 13
Allmählichkeitsschäden (Temperatur, Gase, Dämpfe, Feuchtigkeit, Niederschläge)nicht geregelt
Schäden an Erd- und Freileitungen sowie unterirdischen Anlagenja, bis zur Versicherungssumme„wegen Tätigkeitsschäden an Erdleitungen (Kabel, unterirdische Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie Frei- oder Oberleitungen.“A1-6.7, Seite 14
Haftung aus der Beauftragung von Subunternehmern (Nachunternehmerrisiko)ja„Mitversichert sind Ansprüche wegen Schäden aus der Vergabe von Leistungen an Dritte (Subunternehmer).“A1-6.28, Seite 24
Nicht zulassungspflichtige Arbeitsmaschinen und Stapler bis zur genannten Geschwindigkeitja„selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler jedoch erst mit mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit“A1-6.5, Seite 12
Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht für Betriebsgrundstücke und teilweise Vermietungja„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Besitzer (z. B. Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nießbraucher) von Grundstücken“A1-6.2, Seite 11
Sachschäden an Eigentum der Betriebsangehörigen (Kleidung, Fahrzeuge auf dem Betriebsgelände)ja, bis zur Versicherungssumme„die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von Sachen (einschließlich Kraftfahrzeugen und Fahrrädern mit Zubehör) der Betriebsangehörigen“A1-6.4, Seite 12
Teilnahme an Messen, Ausstellungen und Betriebsveranstaltungenja„aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten“A1-6.8 a), Seite 14
Haftung aus elektronischem Datenaustausch und Internetnutzung (Datenlöschung, Schadsoftware)ja, bis zur Versicherungssumme„aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten (z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger)“A1-6.13, Seite 16
Vorübergehende Tätigkeiten und Montagen im Ausland, auch USA und Kanadaja, bis zur Versicherungssumme„aus Arbeiten oder Leistungen im Inland oder europäischen Ausland“A1-6.8 b), Seite 14

Produkthaftpflicht

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Produkthaftpflicht für Personen- und Sachschäden durch hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse und erbrachte Arbeitenja, bis zur Versicherungssumme„Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Personen-, Sach- und sich daraus ergebende Vermögensschäden“A3-1, Seite 61
Erweiterte Produkthaftpflicht für Vermögensschäden (Baustein nach Produkthaftpflicht-Modell)ja, bis zur Versicherungssumme„Verbindungs-, Vermischungs-, Verarbeitungsschäden Versichert sind gesetzliche“A3-7.1, Seite 65
Verbindungs-, Vermischungs- und Verarbeitungsschädenja, bis zur Versicherungssumme„wegen der in A3-7.1.2 genannten Schäden infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Dritter“A3-7.1, Seite 65
Aus- und Einbaukosten mangelhafter Erzeugnisseja, bis zur Versicherungssumme„Aus- und Einbaukosten“A3-7.3, Seite 60
Schäden durch mangelhafte hergestellte, gelieferte oder gewartete Maschinen (Maschinenklausel)ja, bis zur Versicherungssumme„Schäden durch mangelhafte Maschinen (fakultativ)“A3-7.4, Seite 60
Prüf- und Sortierkostenja, bis zur Versicherungssumme„Prüf- und Sortierkosten; Versicherungsschutz gemäß Ziffer A3-7.1 bis A3-7.4 für Produkte mit Mangelverdacht (fakultativ)“A3-7.5, Seite 60
Rückrufkosten für Erzeugnissenein„Rückrufkostenausschluss Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Kosten gemäß A3-7.1.2 c), A3-7.2.2 b), A3-7.3“A3-8, Seite 67
Nachbesserungsbegleitschäden bei Handwerksleistungen (Kosten, um an die mangelhafte Stelle zu gelangen)ja, bis zur Versicherungssumme„gesetzliche Ansprüche Dritter wegen Kosten, die darauf zurückzuführen sind, dass zur Durchführbarkeit von gesetzlich geschuldeten Nachbesserungsarbeiten die mangelhafte Werkleistung zugänglich gemacht werden muss.“A1-6.22, Seite 22
Erzeugnisse, die mit Wissen des Versicherungsnehmers in die USA oder nach Kanada gelangennein„Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Versicherungsfälle in den USA, US-Territorien oder Kanada durch Erzeugnisse, die im Zeitpunkt ihrer Auslieferung“A1-6.8 c), Seite 14

Umwelt

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Umwelthaftpflicht (Personen- und Sachschäden durch Umwelteinwirkung, Anlagenrisiken)ja, bis zur Versicherungssumme„die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung, soweit die Umwelteinwirkung nicht von Anlagen oder Tätigkeiten ausgeht“A2-1.1, Seite 31
Umweltschadensversicherung nach Umweltschadensgesetz (Schäden an Boden, Gewässern, Arten)ja, bis zur Versicherungssumme„Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden.“A2-2.1, Seite 36
Gewässerschäden durch Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen (Kleingebinde, Heizöltank)ja, bis zur Versicherungssumme„bis 400 Liter je Einzelgebinde und einer Gesamtlagermenge bis 4.500 Liter; Heizöl/Diesel/Benzin in Tankanlagen mit einer Gesamtlagermenge bis 20.000 Liter.“A2-1.1.4 c), Seite 32
Sanierung eigener Grundstücke und Gewässer nach einem Umweltschadennicht geregelt

Erweiterungen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Privathaftpflicht des Inhabers und seiner Familie mitversichertnicht geregelt
Bauherrenhaftpflicht für eigene Bauvorhaben bis zur genannten Bausummeja, bis 500.000 €„des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Erdarbeiten) bis zu einer veranschlagten Bausumme von 500.000 Euro je Bauvorhaben.“A1-6.2.1 a), Seite 11
Betrieb von Photovoltaikanlagen einschließlich Einspeisung ins Netzja„wegen Schäden, die im Zusammenhang stehen mit dem Betrieb von Photovoltaikund/oder Solarthermieanlagen“A1-6.27, Seite 24
Betrieb von Drohnen und Flugmodellen für betriebliche Zweckenicht geregelt
Ansprüche wegen Benachteiligung von Beschäftigten oder Bewerbern (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz)ja, bis zur Versicherungssumme„Der Versicherungsschutz für Schäden aus Benachteiligungen besteht“A1-6.16, Seite 18
Haftung für Datenschutzverletzungen und Cyber-Drittschädenja, bis zur Versicherungssumme„aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verarbeitung personenbezogener Daten.“A1-6.13, Seite 16
Kosten der Strafverteidigung (Straf-Rechtsschutz für Betriebsangehörige)ja, bis zur Versicherungssumme„Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt“A1-4, Seite 10
Forderungsausfall (Schutz bei zahlungsunfähigem Schädiger)nicht geregelt
Haftung für überlassene Arbeitskräfte und Arbeiten auf fremden Betriebsgeländenja„Arbeiten auf fremden Grundstücken sind mitversichert.“A1-1, Seite 9

Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss von Erfüllungsansprüchen und Mängelbeseitigung am eigenen Werkja„auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung“A1-3.1, Seite 10
Ausschluss bei bewusstem Abweichen von Gesetzen, Vorschriften oder Weisungenja„aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen“A1-6.12 l), Seite 16
Ausschluss von Asbestschädenja„Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.“A1-7.7, Seite 25
Ausschluss von Schäden durch Gebrauch zulassungspflichtiger Kraftfahrzeuge (Benzinklausel)ja„Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen.“A1-7.14, Seite 26
Ausschluss von Planungs-, Beratungs- und Gutachtertätigkeit (Berufshaftpflicht)ja„aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit“A1-6.12 b), Seite 15
Ausschluss von Strafschadenersatz, Bußgeldern und Vertragsstrafenja„Ausgeschlossen sind Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages.“A1-7.20, Seite 27

Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Erhöhte Selbstbeteiligung für einzelne Bausteine (Tätigkeits-, Mietsach-, Leitungsschäden)nicht geregelt
Beitragsbemessung und Beitragsregulierung (Umsatz, Lohnsumme, Mitarbeiterzahl), Meldepflichtja„Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung)“A(GB)-2, Seite 73
Anzeigepflicht bei Gefahrerhöhung und Änderung der Betriebsartja„Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos.“A1-8, Seite 28
Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, kein Anerkenntnis ohne Zustimmung)ja„Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind.“B3-3.2, Seite 80
Nachhaftung nach Betriebsaufgabe oder Vertragsende (Schäden aus früheren Lieferungen und Arbeiten)ja„gilt für die Dauer von drei Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses angerechnet“A1-10, Seite 29
Vertragsdauer und Kündigung (Laufzeit, Kündigung nach Schadenfall)ja„Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist.“B2-1, Seite 77

Besonderheiten Spanien

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
RC de explotación (Haftung aus dem laufenden Betrieb im Sinn des spanischen Bedingungswerks)nicht geregelt
RC patronal (Arbeitgeberhaftung gegenüber eigenen Beschäftigten bei Arbeitsunfällen)nicht geregelt
Sublímite por víctima (Höchstbetrag je geschädigter Person)nicht geregelt
RC locativa (Schäden am gemieteten Geschäftslokal)nicht geregelt
RC de productos y post trabajos (Schäden nach Auslieferung oder Abschluss der Arbeiten)nicht geregelt
Defensa jurídica y fianzas (Verteidigung und Kautionen im Zivil- und Strafverfahren)nicht geregelt
Delimitación temporal (Schadenereignis während der Laufzeit, Meldung bis wie lange nach Vertragsende)nicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
DEVK Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft, DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung Sach- und HUK-Versicherungsverein a.G. Betriebliche Sozialeinrichtung der Deutschen Bahn
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: Kundeninformation für die Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung, Gewerbe
[Seite 1] Kundeninformation für die Betriebs- und Berufshaftpflicht- versicherung – Gewerbe – Hinweise Verbraucherinformation Versicherungsbedingungen (Stand 01.10.2020) DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung DEVK Allgemeine Versicherungs-AG Sach- und HUK-Versicherungsverein a.G. Betriebliche Sozialeinrichtung der Deutschen Bahn 45116/06/2026 [Seite 2] Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung Teil Aenthält Regelungen zur Ausgestaltung des Versicherungsschutzes in der Haftpflichtversicherung. �– Abschnitt A1 gilt für die allgemeinen und besonderen betrieblichen und beruflichen Risiken (Betriebs- und Berufshaftpflichtrisiko). �– Abschnitt A2 gilt für Schäden durch Umwelteinwirkungen und Schäden an der Umwelt (Umweltri- siko). �– Abschnitt A3 gilt für Risiken durch gelieferte Erzeugnisse, abgeschlossene Arbeiten oder sonstige ausgeführte Leistungen (Produkthaftpflichtrisiko). Die Gemeinsamen Bestimmungen zu Teil A enthalten Regelungen zum Abtretungsverbot, zur Beitragsregu- lierung, zur Beitragsangleichung und zu Schiedsgerichtsvereinbarungen. Teil B enthält Regelungen über allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien. – Abschnitt B1 regelt Beginn des Versicherungsschutzes und Beitragszahlung. – Abschnitt B2 regelt Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung. – Die Abschnitte B3 und B4 enthalten Obliegenheiten des Versicherungsnehmers und weitere Bestimmungen. Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind der gesamte Bedingungstext, der Versicherungsschein und seine Nachträge. 45116/06/2026 2 [Seite 3] Inhaltsverzeichnis Seite Verbraucherinformation zur DEVK-Haftpflichtversicherung 4-6 Teil A Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung 7 - 74 (AHB, Stand 01.10.2020) Abschnitt A1 Betriebs- und Berufshaftpflichtrisiko 7 - 29 Abschnitt A2 Umweltrisiko 30 - 59 A2-1 Versicherung der Haftpflicht wegen Schäden durch Umwelteinwirkung (Umwelthaftpflicht-Basisversicherung) 31 - 35 A2-2 Versicherung für Umweltschäden (Umweltschadens-Basisversicherung) 36 - 44 A2-3 Umwelthaftpflichtversicherung (UHV) – Anlagenmodell 45 - 49 A2-4 Umweltschadensversicherung (USV) – Anlagenmodell 50 - 59 Abschnitt A3 Produkthaftpflichtrisiko 60 - 72 Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A 73 - 74 A(GB)-1 Abtretungsverbot 73 A(GB)-2 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung) 73 A(GB)-3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung 73 A(GB)-4 Schiedsgerichtsvereinbarungen (gilt nicht für private Haftpflichtrisiken) 73 - 74 Teil B Allgemeiner Teil 75 - 82 Abschnitt B1 – Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung 75 - 77 Abschnitt B2 – Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung 77 - 78 Abschnitt B3 – Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten 78 - 80 Abschnitt B4 – Weitere Regelungen 80 - 82 Hinweise zum Datenschutz 83 - 91 Satzung (C) 92 - 93 Auszüge aus den Satzungen der DEVK Versicherungen 45116/06/2026 3 [Seite 4] Verbraucherinformation zur DEVK-Haftpflichtversicherung Wer sind die Vertragspartner? • Ihr Vertragspartner ergibt sich aus dem Versicherungsschein und den jeweiligen Satzungen. Danach ist Ihr Vertragspartner entwe- der die DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung Sach- und HUK-Versicherungsverein a.G. Betriebliche Sozialeinrichtung der Deutschen Bahn Amtsgericht Köln Nr. 42 HRB 8234 USt-IdNr. DE 122 808 997 oder die DEVK Allgemeine Versicherungs-AG Amtsgericht Köln Nr. 42 HRB 7935 USt-IdNr. DE 811 201 404 Riehler Straße 190 50735 Köln Die Mitglieder des Vorstandes sowie des jeweiligen Aufsichtsratsvorsitzenden sind dem Antrag, der Police und der Beitragsauf- stellung zu entnehmen. Service-Telefon: 0800 4-757-757 (gebührenfrei aus dem deutschen Telefonnetz) – 24-Stunden-Hotline E-Mail: info@devk.de Internet: www.devk.de • Unser Vertragspartner sind Sie als Versicherungsnehmer. Was ist die Hauptgeschäftstätigkeit der DEVK und welche Aufsichtsbehörde ist für die DEVK zuständig? Die beiden oben genannten DEVK-Unternehmen betreiben u. a. folgende Versicherungen: • die Unfallversicherung (Allgemeine Unfallversicherung und Kfz-Unfallversicherung) • die Haftpflichtversicherung • die Kfz-Haftpflichtversicherung • Sonstige Kfz-Versicherungen (Fahrzeugvoll- und Fahrzeugteilversicherung) • die Feuer- und Sachversicherung (Feuer-, Einbruchdiebstahl-, Leitungswasser-, Glas-, Sturm-, Verbundene Hausrat-, Verbundene Gebäude-, Caravan-Universal-, Reisegepäck-, Elementar- und Allgefahrenversicherung) Die zuständige Aufsichtsbehörde für diese beiden DEVK Unternehmen ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) - Bereich Versicherungen - Graurheindorfer Straße 108 53117 Bonn Was sind die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung? Welche Leistungen wir im Versicherungsfall zu erbringen haben, ergibt sich aus der jeweiligen Versicherung, die Sie bei uns abge- schlossen haben. Einen Überblick des Leistungsspektrums finden Sie in den Hinweisen und Erläuterungen, die dieser Verbraucher- information folgen. Generell regeln sich die gegenseitigen Rechte und Pflichten nach • dem von Ihnen gestellten Antrag, • dem Versicherungsschein, • den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Unternehmenstarifen, • den dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen, • den Erläuterungen und Klauseln, die im Versicherungsantrag angegeben sind bzw. auf die im Versicherungsantrag oder Versicherungsschein verwiesen wird. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen. Sollten Sie Mitglied des DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung Sach- und HUK- Versicherungsvereins a.G. sein, gilt für Ihr Vertrags- verhältnis zusätzlich die Satzung. Stellen Sie fest, dass Sie die aufgeführten Vertragsunterlagen nicht oder nicht vollständig besitzen, bitten wir Sie, sich an Ihre zustän- dige Regionaldirektion zu wenden. Welche Leistungen Ihre jeweilige Versicherung umfasst und wann unsere Entschädigungszahlung im Schadenfall fällig wird, entnehmen Sie bitte den jeweiligen Erläuterungen und Hinweisen sowie den geltenden Versicherungsbedingungen. Die Versicherungsbedingungen sind Bestandteil der Ihnen vorliegenden Kundeninformation und sind in diesem Heft abgedruckt. Wie hoch ist der Gesamtpreis der Versicherung und welcher Beitrag entfällt bei Abschluss von mehreren selbstständigen Versicherungsverträgen auf die einzelnen Versicherungen? Die von Ihnen zu entrichtenden Beiträge ergeben sich aus den zum Vertragsschluss gültigen Unternehmenstarifen, die für Ihre Person maßgeblich sind. Die konkrete Höhe des Beitrags können Sie dem Antrag entnehmen, den Sie bei Antragstellung als Kopie zusammen mit dieser Kundeninformation erhalten. Sollten Sie bei uns mehrere Versicherungen beantragt haben, werden die einzelnen Beiträge auf dem Antrag und auf dem Versicherungsschein einzeln ausgewiesen. Die im Antrag und Versicherungsschein genannten Beiträge enthalten die Versicherungsteuer, in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Höhe. 45116/06/2026 4 [Seite 5] Wann und wie ist der Versicherungsbeitrag zu zahlen? Hinweise und Erläuterungen zur Fälligkeit und Zahlung des Erst- und Folgebeitrags können Sie dem Versicherungsschein und den Versicherungsbedingungen entnehmen. Die mit Ihnen vereinbarte Zahlungsweise des Beitrags wird von uns zum Fälligkeitszeitpunkt beachtet. Welche der Ihnen erteilten Informationen sind befristet? Die Informationen zum Versicherungsvertrag sind so lange wirksam, wie der mit Ihnen geschlossene Versicherungsvertrag unverändert bestehen bleibt. Spätere Änderungen im Versicherungsschutz, die von Ihnen beantragt werden, können auch Änderungen bei den Vertragsinformationen nach sich ziehen. Wie kommt der Vertrag zustande und wann beginnt der Versicherungsschutz? Der Versicherungsvertrag wird durch einen Antrag von Ihnen angebahnt. Bei Antragstellung erhalten Sie rechtzeitig vor Ihrer Unter- schrift eine Durchschrift des Versicherungsantrags, die in dieser Kundeninformation zusammengefassten Verbraucherinformationen, die Erläuterungen und Hinweise, sowie die Versicherungsbedingungen, die dem künftigen Vertrag zugrundeliegen, um Ihnen auf diese Weise eine Prüfung des gewünschten Versicherungsschutzes zu ermöglichen. Bei einem Antrag, der auf Ihren Wunsch hin telefonisch bei uns eingeht und der deswegen eine rechtzeitige Information in Textform (schriftlich oder in anderer lesbarer Form) vor Ihrer Vertragserklärung nicht zulässt, erhalten Sie die zuvor genannte Kundeninforma- tion unverzüglich nach Vertragsschluss zusammen mit dem Versicherungsschein. Dies gilt auch bei einer Antragstellung durch ein anderes Fernkommunikationsmittel, welches eine rechtzeitige Information vor Ihrer Vertragserklärung aufgrund der technischen Gege- benheiten nicht zulässt. Wir prüfen sodann Ihren Antrag nach Eingang bei der DEVK und entscheiden, ob wir ihn in der von Ihnen gestellten Form annehmen können. Erhalten Sie von uns einen Versicherungsschein und widerrufen Sie ihre Vertragserklärung nicht, kommt der Versicherungs- vertrag zustande. Der Versicherungsschutz beginnt zum beantragten Datum, wenn Sie den Erstbeitrag rechtzeitig und unverzüglich zahlen. Nähere Ein- zelheiten hierzu und die Folgen einer nicht rechtzeitigen Zahlung können Sie dem Versicherungsschein und den Versicherungsbedin- gungen entnehmen. Wann können Sie Ihre Vertragserklärung widerrufen und welche Folgen hat ein wirksamer Widerruf? Wir haben Sie über die Möglichkeit des Widerrufs Ihrer Vertragserklärung sowie dessen Folgen auf Ihrem Antrag hingewiesen. Insofern möchten wir auf diese Information im Antrag verweisen. Wie lange läuft der Vertrag und welche Kündigungsmöglichkeiten haben Sie? Die Versicherung wird zunächst bis zum 31.12. um 24:00 Uhr, und für das gesamte nächste Kalenderjahr abgeschlossen. Mit dem Ab- lauf der Vertragszeit verlängert sich der Vertrag um ein Jahr und weiter von Jahr zu Jahr stillschweigend, wenn nicht drei Monate vor dem jeweiligen Ablauf dem anderen Vertragspartner eine Kündigung in Textform zugegangen ist. Nach einem Versicherungsfall kann innerhalb eines Monats (Eingang beim Empfänger) unter den in den entsprechenden Versicherungsbedingungen genannten Voraussetzungen gekündigt werden. Nähere Einzelheiten hierzu und weitere außerordentliche Kündigungsmöglichkeiten können Sie den Versicherungsbedingungen entnehmen. Welches Recht und welche Vertragssprache wenden wir an? Für das Versicherungsverhältnis und die vorvertraglichen Beziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Vorabinfor- mationen, der Vertragsabschluss und die Kommunikation mit Ihnen während der Vertragslaufzeit erfolgen ausschließlich in deutscher Sprache. Teilungsabkommen Unsere Unternehmen sind dem Teilungsabkommen Mieterregress, das zwischen den Gebäude- und Allgemeinen Haftpflichtversiche- rern sowie dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) geschlossen wurde, ab dem 1. Januar 2009 beige- treten. Das Abkommen regelt Ausgleichs- und Regressansprüche des Gebäudeversicherers bei einem schuldhaft herbeigeführten Feuer- oder Leitungswasserschaden, der von einem haftpflichtversicherten Mieter, Pächter bzw. des jeweiligen Repräsentanten oder einer mit dem Mieter bzw. Pächter in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person oder eines Mitarbeiters des Mieters oder Pächters ob- jektiv fahrlässig verursacht wurde. Bei Schäden bis zu 5.000 Euro verzichtet der Gebäudeversicherer auf die Geltendmachung von Regress- bzw. Ausgleichsansprüchen. Bei Schäden über 5.000 Euro und bis zu 100.000 Euro beteiligt sich der Haftpflichtversicherer am Entschädigungsbetrag mit einer Quote von 38 Prozent. Schäden über 100.000 Euro fallen nicht in den Anwendungsbereich dieses Abkommens. Wichtiger Hinweis: Aufgrund europarechtlicher Vorschriften müssen wir auf folgenden Umstand hinweisen: Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. 45116/06/2026 5 [Seite 6] Welche Hilfe können Sie bei Fragen oder Meinungsverschiedenheiten mit uns in Anspruch nehmen? Bei Fragen und Kritik hilft Ihnen unsere für Sie zuständige Regionaldirektion gerne weiter. Wenn Sie mit der Bearbeitung Ihres Anliegens nicht zufrieden sind und Anlass zur Beschwerde haben, können Sie sich aber auch an folgende Kontaktadresse wenden. Vorstand der DEVK Versicherungen Ressort Qualitätsmanagement Riehler Straße 190 50735 Köln Wir antworten auf Ihre Beschwerde innerhalb von acht Tagen. Sollte sich die Bearbeitung verzögern, werden wir Sie über die Gründe informieren. Die zuständige Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleitungsaufsicht (BaFin) - Bereich Versicherungen - Graurheindorfer Straße 108 53117 Bonn Unser Versicherungsunternehmen ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann. Sie können damit das kostenlose, außerge- richtliche Streitschlichtungsverfahren in Anspruch nehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie Ihren Anspruch zuvor erfolglos bei Ihrem Versicherungsunternehmen geltend gemacht haben und dass über den Gegenstand der Beschwerde noch kein Gericht eine Sachentscheidung getroffen hat oder die Streitigkeit bei einem Gericht anhängig ist. Sie erreichen den Ombudsmann unter: Internet: www.versicherungsombudsmann.de E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Postfach: 08 06 32, 10006 Berlin Telefon: 0800 3696000 (Anruf aus dem deutschen Telefonnetz kostenfrei) Fax: 0800 3699000 (Fax aus dem deutschen Telefonnetz kostenfrei) Ihre Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt hiervon unberührt. Welches Gericht für Klagen gegen uns zuständig ist, können Sie den Versicherungsbedingungen entnehmen. 45116/06/2026 6 [Seite 7] Teil A Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB, Stand 01.10.2020) Abschnitt A1 Betriebs- und Berufshaftpflichtrisiko A1-1 Versicherte Eigenschaften, Rechtsverhältnisse, Tätigkeiten, Betriebsstätten (versichertes Risiko) A1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mit- versicherten Personen) sowie gegenseitige Ansprüche A1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall A1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers A1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung) A1-6 Besondere Regelungen für einzelne betriebliche und berufliche Risiken (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse) A1-6.1 Sozial- und Sicherheitseinrichtungen A1-6.2 Haus- und Grundbesitz A1-6.3 Vertraglich übernommene Haftpflicht A1-6.4 Abhandenkommen von Sachen, Schlüsselverlust/Code-Karten A1-6.5 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger A1-6.6 Schäden an gemieteten, gepachteten, geleasten oder geliehenen Sachen A1-6.7 Schäden durch Bearbeitung fremder Sachen (Tätigkeitsschäden) A1-6.8 Schäden im Ausland A1-6.9 Schäden im Inland, die im Ausland geltend gemacht werden A1-6.10 Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften A1-6.11 Schäden durch Strahlen A1-6.12 Vermögensschäden A1-6.13 Schäden durch Verletzung von Datenschutzgesetzen sowie durch Übertragung elektronischer Daten A1-6.14 Energieberatung A1-6.15 Waffenbesitz A1-6.16 Ansprüche aus Benachteiligungen (AGG) A1-6.17 Tiere A1-6.18 Besonderheiten für Beherbergungsbetriebe A1-6.19 Besonderheiten für Mieter/Pächter in Personenbahnhöfen A1-6.20 Mängelbeseitigungsnebenkosten A1-6.21 Feuer- und Explosionssachschäden A1-6.22 Nachbesserungsbegleitschäden A1-6.23 Aktive Werklohn-, Kaufpreis-, Mietentgeltklage A1-6.24 Ansprüche aus §§ 906, 1004 BGB, 14 BImschG A1-6.25 Betriebsveranstaltungen und Werbemaßnahmen A1-6.26 Medienverluste, erhöhte Energie- und Wasserkosten A1-6.27 Betreiber von Photovoltaik- und/oder Solarthermieanlagen A1-6.28 Subunternehmen A1-6.29 Homeoffice A1-6.30 Besonderheiten für Apotheken A1-7 Allgemeine Ausschlüsse A1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden A1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Arbeiten und sonstigen Leistungen A1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander A1-7.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers, gesetzlichen Vertretern, Gesellschaftern und anderen Personen A1-7.5 Verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag A1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen A1-7.7 Asbest A1-7.8 Gentechniken A1-7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen A1-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung A1-7.11 Übertragung von Krankheiten A1-7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen A1-7.13 Bergschäden, Schäden beim Bergbaubetrieb A1-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger A1-7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze A1-7.16 Wasserfahrzeuge A1-7.17 Bahnen, Teilnahme am Eisenbahnbetrieb A1-7.18 Kriegsereignisse, Unruhen, hoheitliche Verfügungen, höhere Gewalt A1-7.19 Entschädigungen mit Strafcharakter A1-7.20 Französische „Garantie Décennale“ und gleichartige Bestimmungen A1-7.21 Arzneimittel A1-7.22 Sprengstoffe, Feuerwerke 45116/06/2026 7 [Seite 8] A1-7.23 Brennbare und explosible Stoffe A1-7.24 Abbruch- und Einreißarbeiten, Sprengungen A1-7.25 Umweltrisiko A1-7.26 Produkthaftpflichtrisiko A1-7.27 Off-Shore- und Windenergieanlagen A1-7.28 Heilkunde, Impfungen A1-7.29 Kommissionsware A1-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) A1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung/Versehensklausel) A1-10 Versicherungsschutz nach Betriebseinstellung oder Berufsaufgabe (Nachhaftung) 45116/06/2026 8 [Seite 9] A1-1 Versicherte Eigenschaften, Rechtsverhältnisse, Tätigkeiten, Betriebsstätten (versichertes Risiko) A1-1.1 Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Betrieb mit seinen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten oder aus der Ausübung der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebenen beruflichen Tätigkeit. A1-1.2 Der Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Betriebsstätten (z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Lager, Markt- und Verkaufsstände) innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Arbeiten auf fremden Grundstücken sind mitver- sichert. A1-1.3 Der Versicherungsschutz erstreckt sich bei Vertragsabschluss auch auf Tochtergesellschaften des Versicherungsnehmers, soweit sie ihren Firmensitz in Deutschland haben. Tochtergesellschaften im Sinne des Vertrags sind Unternehmen i. S. v. §§ 290 Abs. 1, Abs. 2, 271 Abs. 1 HGB, bei denen dem Versicherungsnehmer die Leitung oder Kontrolle direkt oder indirekt zusteht, entweder durch – die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter oder – das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Aufsichts-, des Verwaltungsrats oder eines sonstigen Leitungsorgans zu bestellen oder abzuberufen und sie gleichzeitig Gesellschafter ist oder – das Recht, einen beherrschenden Einfluss aufgrund eines mit diesem Unternehmen geschlossenen Beherrschungs- vertrages oder aufgrund einer Satzungsbestimmung dieses Unternehmens auszuüben. A1-1.4 Nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu gegründete oder mehrheitlich neu erworbene Gesellschaften mit Firmen- sitz in Deutschland sind ab Gründungs- bzw. Übernahmedatum nach den Regelungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9) unter nachfolgenden Voraussetzungen mitversichert. Dem Versicherungsnehmer steht die Leitung oder Kontrolle direkt oder indirekt zu, entweder durch – die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter oder – das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Aufsichts-, des Verwaltungsrats oder eines sonstigen Leitungsorgans zu bestellen oder abzuberufen und sie gleichzeitig Gesellschafter ist oder – das Recht, einen beherrschenden Einfluss aufgrund eines mit diesem Unternehmen geschlossenen Beherrschungs- vertrages oder aufgrund einer Satzungsbestimmung dieses Unternehmens auszuüben. Der Versicherungsnehmer ist – abweichend von A1-9.1 – verpflichtet, die Neugründung oder den Neuerwerb dem Versi- cherer spätestens zum Ablauf des Versicherungsjahres anzuzeigen und die zur endgültigen Beitragsberechnung maßgeb- lichen Werte mitzuteilen. Der Versicherungsschutz erlischt rückwirkend, wenn eine entsprechende Mitteilung nicht erfolgt oder wenn innerhalb von drei Monaten nach der Meldung keine Einigung über den endgültigen Einschluss der neu erworbenen oder gegründeten Gesellschaft erfolgt. Für dieses Risiko bereits bezahlte Beiträge werden erstattet. Besteht für die neu gegründeten/übernommenen Gesellschaften noch Versicherungsschutz bei einem anderen Versicherer, geht dessen Versicherungsschutz vor. A1-1.5 Falls im Ausland belegene Anlagen oder Betriebsstätten (z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Lager) versichert werden sollen, bedarf es einer besonderen Vereinbarung. A1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen) A1-2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht A1-2.1.1 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat, für Schäden, die sie in Ausführung betrieblicher oder be- ruflicher Tätigkeiten für den Versicherungsnehmer verursachen. A1-2.1.2 sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in Ausführung betrieblicher oder beruflicher Tätigkeiten für den Versicherungsnehmer verursachen. Betriebsangehörige sind beispielsweise auch in den Betrieb eingegliederte Ar- beitnehmer fremder Unternehmen, Praktikanten, Volontäre und Hospitanten. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufs- krankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vor-schriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen der- selben Dienststelle zugefügt werden. A1-2.1.3 des Insolvenzverwalters und Zwangsverwalters für Schäden aus der Ausübung der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebenen betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit. A1-2.1.4 Versicherungsschutz für die in A1-2.1.1 bis A1-2.1.3 genannten Personen besteht auch, wenn sie aus ihrer früheren Tätig- keit für den versicherten Betrieb in Anspruch genommen werden. A1-2.2 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht. A1-2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungs- nehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Personen. A1-2.4 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegen- heiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich. A1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall A1-3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Ver- sicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergeben- den Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund 45116/06/2026 9 [Seite 10] gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeit- punkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an. A1-3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, a) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung; b) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können; c) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstands oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolgs; d) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; e) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung; f) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen. A1-3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen. A1-4. Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst a) die Prüfung der Haftpflichtfrage, b) die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und c) die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder ge- schlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. A1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadenersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers. A1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haft- pflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versiche- rer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gesetzliche Vergütung oder die mit ihm besonders vereinbar- ten höheren Kosten des Verteidigers. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Geldbußen, Geldstrafen und Strafvollstreckungskosten. A1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben. A1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung) A1-5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Für Personen- und Sachschäden sowie mitversicherte Vermögensschäden gilt die im Antrag und dem Versicherungsschein ausgewiesene Versicherungssumme. A1-5.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt: Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Dreifa- che der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt. A1-5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese a) auf derselben Ursache oder b) auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang beruhen. A1-5.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. A1-5.1 bleibt unberührt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet. 45116/06/2026 10 [Seite 11] A1-5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. Kosten sind Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Ver- sicherer nicht selbst entstehen. A1-5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Ver- sicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche. A1-5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verblei- benden Restbetrag der Versicherungssumme, wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrags zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwerts gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Bei der Berechnung des Betrags, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Rest- versicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. A1-5.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entste- henden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. A1-6 Besondere Regelungen für einzelne betriebliche oder berufliche Risiken (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse) A1-6.1 Sozial- und Sicherheitseinrichtungen Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus seinen Sozialeinrichtungen für Betriebsangehörige, die überwiegend für den versicherten Betrieb bestimmt sind (z. B. Betriebssportgemeinschaften, Kantinen, Erholungseinrichtungen, Kindertagesstätten und seiner Werks- oder Betriebsfeuerwehr. Versichert ist hierbei auch die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Mitglieder der Betriebssportgemeinschaft aus der Betätigung, soweit es sich nicht um rein private Handlungen oder Unterlassungen handelt. A1-6.2 Haus- und Grundbesitz Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht A1-6.2.1 des Versicherungsnehmers als Besitzer (z. B. Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nießbraucher) von Grund- stücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten, auch wenn diese ganz oder teilweise an Dritte vermietet, verpachtet oder sonst überlassen werden. Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Vermietung oder Verpachtung betrieblicher Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten oder Teilen davon an Betriebsfremde. A1-6.2.2 Versichert ist für die in A1-6.2.1 genannten Risiken auch die gesetzliche Haftpflicht a) des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Ab- bruch-, Erdarbeiten) bis zu einer veranschlagten Bausumme von 500.000 Euro je Bauvorhaben. Wenn der Betrag überschritten wird, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9.). b) des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwech- sel bestand. c) der vom Versicherungsnehmer durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Be- treuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Ver- richtung erhoben werden. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. d) des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden durch – Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals oder � – häusliche Abwässer. Falls Versicherungsschutz nach A2-1.1.4.d) für Fett-, Benzin und Ölabscheider besonders vereinbart ist, gilt zusätzlich: – Abwässer aus Fett-, Benzin- und Ölabscheidern. A1-6.2.3 des Versicherungsnehmers aus der Planung von Bauten, die vom Versicherungsnehmer selbst ausgeführt werden, sowie aus der Übernahme der verantwortlichen Bauleitung gemäß den Landesbauordnungen. Ausgeschlossen bleiben Schäden und Mängel an den errichteten Bauten oder Bauwerksteilen und alle sich daraus erge- benden Vermögensschäden. 45116/06/2026 11 [Seite 12] A1-6.3 Vertraglich übernommene Haftpflicht Versichert ist die vom Versicherungsnehmer als Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder Entleiher durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des jeweiligen Vertragspartners (Vermieter, Leasinggeber, Verpächter, Verleiher) in dieser Eigenschaft. A1-6.4 Abhandenkommen von Sachen A1-6.4.1 Schlüssel Versichert ist – in Erweiterung zu A1-3.1 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers ausschließlich wegen des Abhandenkommens fremder mechanischer oder elektronischer Schlüssel für Gebäude und Räume, sofern sich diese Schlüssel rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherungsnehmers befunden haben. Auf diese Schäden finden die Bestim- mungen über Sachschäden Anwendung. Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für das notwendige Auswechseln oder Programmieren von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnah- men (Notschloss) und einen Objektschutz bis zu zwei Wochen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Folgeschäden des Abhandenkommens. Ausgeschlossen bleibt die Haftung aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstige zu beweglichen Sa- chen (insbesondere Kraftfahrzeuge). Die Versicherungssumme für Schäden aus dem Abhandenkommen von Schlüsseln beträgt je Versicherungsfall 250.000 Euro. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt 250.000 Euro. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung. A1-6.4.2 Sachen der Betriebsangehörigen und Besucher Versichert ist - in Erweiterung zu A1-3.1 - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkom- men von Sachen (einschließlich Kraftfahrzeugen und Fahrrädern mit Zubehör) der Betriebsangehörigen und Besucher. Auf diese Schäden finden die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Schäden durch Abhandenkommen von - Geld sowie bargeldlosen Zahlungsmitteln, - Wertpapieren (einschließlich Sparbüchern), - Scheckheften, - Urkunden, - Schmuck und - anderen Wertsachen. Soweit Versicherungsschutz durch eine andere Versicherung des Versicherungsnehmers oder des Geschädigten besteht, z.B. Feuer- Einbruchdiebstahl, Kaskoversicherung, geht diese Versicherung vor. Die Versicherungssumme für Schäden aus dem Abhandenkommen von Sachen der Betriebsangehörigen und Besucher beträgt je Versicherungsfall 250.000 Euro. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt 250.000 Euro. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung. A1-6.5 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger A1-6.5.1 Versichert ist – abweichend von A1-7.14 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern: a) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit; Hinweis: Bei Betriebsgrundstücken und -grundstücksteilen, die Besuchern, Kunden oder Lieferanten zugänglich sind, handelt es sich um sogenannte beschränkt öffentliche Verkehrsflächen. Kraftfahrzeuge mit mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit (selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler jedoch erst mit mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit), die ausschließ- lich oder gelegentlich auf solchen Betriebsgrundstücken oder Baustellen verkehren, sind versicherungspflichtig, mit der Folge, dass eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach Maßgabe der „Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrt- versicherung“ (AKB) abgeschlossen werden muss. Auch bei einer behördlicherseits erteilten Befreiung von der Zulas- sungspflicht – Ausnahmegenehmigung nach § 70 1 Ziff. 2 StVZO – bleibt die Versicherungspflicht bestehen. b) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; c) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; Hinweis: § 2 Ziffer 18 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV): Stapler: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart für das Aufnehmen, Heben, Bewegen und Positionieren von Lasten bestimmt oder geeignet sind. Obwohl nicht zulassungspflichtig, müssen Stapler beim Verkehr auf öffentlichen Straßen amtliche Kennzeichen führen, wenn ihre durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 20 km/h übersteigt. Diese sind dann ausschließ- lich nach dem Kraftfahrttarif zu versichern. d) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; Hinweis: § 2 Ziffer 17 FZV: Selbstfahrende Arbeitsmaschinen: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Verrichtung von Arbeiten, jedoch nicht zur Beförderung von Per- sonen oder Gütern bestimmt und geeignet sind. 45116/06/2026 12 [Seite 13] Obwohl nicht zulassungspflichtig, müssen selbstfahrende Arbeitsmaschinen beim Verkehr auf öffentlichen Straßen amtliche Kennzeichen führen, wenn ihre durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 20 km/h übersteigt. Diese sind dann ausschließlich nach dem Kraftfahrttarif zu versichern. e) Kraftfahrzeuganhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren. A1-6.5.2 Die in A1-6.5.1 genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht werden. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaub- nis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). A1-6.6 Schäden an gemieteten, gepachteten, geleasten oder geliehenen Sachen Versichert sind Schäden an fremden, vom Versicherungsnehmer oder von seinen Bevollmächtigten oder Beauftragten gemieteten, gepachteten, geleasten oder geliehenen Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. A1-6.6.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen dieser Schäden ausschließlich an a) anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen gemieteten Räumen in Gebäuden und deren Ausstattung. b) zu betrieblichen oder beruflichen Zwecken gemieteten oder gepachteten Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch an Einrichtungen, Produktionsanlagen und dergleichen) c) fremden, beweglichen Sachen/Gerätschaften (z. B. Arbeitsgeräten, -vorlagen, Werkzeugen oder sonstigen Hilfsmitteln), die der Versicherungsnehmer, ein Bediensteter, ein Bevollmächtigter oder ein Beauftragter für die berufliche oder be- triebliche Tätigkeit gemietet/gepachtet, geleast oder geliehen hat, und wegen aller sich daraus ergebenden Vermö- gensschäden. Anderweitige bestehende Versicherungen gehen dieser Deckung vor. Generell gilt für A1-6.6.1 c): Die Versicherungssumme beträgt je Schadenereignis 100.000 Euro. Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt 300.000 Euro. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Sachschaden- oder die Pauschal-Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung. Generell gilt für A1-6.6.1: Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen – Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung, – Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten, – Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann, – Schäden an Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. A1-6.6.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind – in Ergänzung von A1-7.4 – auch Ansprüche von a) Gesellschaftern des Versicherungsnehmers; b) gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat und deren Angehörigen gemäß A1-7.4 a) Absatz 2, wenn sie mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben; c) Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind und unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen. A1-6.7 Schäden durch Bearbeitung fremder Sachen (Tätigkeitsschäden) Tätigkeitsschäden sind Schäden an fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden durch eine be- triebliche oder berufliche Tätigkeit, die dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versicherungsnehmers a) an diesen Sachen tätig geworden ist (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung oder dergleichen), b) diese Sachen zur Durchführung seiner Tätigkeiten als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche oder dergleichen benutzt hat oder c) Sachen beschädigt hat, die sich im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben. Sind zum Zeit- punkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen getroffen worden, um diese Schäden zu vermeiden, liegt kein Tätigkeitsschaden vor. Bei unbeweglichen Sachen liegt ein solcher Tätigkeitsschaden nur dann vor, wenn diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen gewesen, unmittelbar benutzt worden sind oder sich im unmittelbaren Einwirkungsbereich befunden haben. A1-6.7.1. Tätigkeitsschäden an Land- und Wasserfahrzeugen, Containern Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Tätigkeitsschäden an Land- und Wasserfahrzeugen, Containern ausschließlich, falls jene durch oder beim Be- und Entladen entstanden sind. 45116/06/2026 13 [Seite 14] Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese beim Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- und Entladens entstanden sind. Dies gilt nicht, wenn die Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen) sind. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Beschädigung der Ladung von Fahrzeugen und Con- tainern. A1-6.7.2 Tätigkeitsschäden an Leitungen Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Tätigkeitsschäden an Erdleitungen (Kabel, unterirdische Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie Frei- oder Oberleitungen. A1-6.7.3 Tätigkeitsschäden an zur Verfügung gestelltem Fremdmaterial Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Tätigkeitsschäden an ihm zur Verfügung gestelltem Fremdmaterial beim oder infolge des Ein-, Auf- oder Zusammenbaus in oder mit anderen Sachen. Vorausset- zung für den Versicherungsschutz ist, dass sowohl der Ein-, Auf- oder Zusammenbau, als auch der Eintritt des Tätigkeits- schadens außerhalb des Betriebsgrundstücks des Versicherungsnehmers erfolgen. A1-3.2 und A1-7.6 Absatz 1 finden inso- weit keine Anwendung. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen a) der Beschädigung von Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung oder zur Reparatur befinden oder befunden haben; b) Vermögensschäden, die sich aus diesen Tätigkeitsschäden ergeben – insoweit abweichend von A1-6.7 Satz 1. A1-6.7.4 Tätigkeitsschäden an sonstigen Sachen Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Tätigkeitsschäden an sonstigen Sachen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen der Beschädigung a) der Ladung von Fahrzeugen und Containern, die durch oder beim Be- und Entladen entstanden sind; b) von Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder zu sonstigen Zwecken - auf seinem Betriebsgrundstück oder - außerhalb seines Betriebsgrundstücks in seiner Verfügungsgewalt befinden oder befunden haben und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Hierzu gehören auch Haftpflichtansprüche wegen Schäden an dem vom Versicherungsnehmer oder in seinem Auftrag zu transportierenden/transportierten Gut einschließlich aufgegebenen Reisegepäcks. Generell gilt für A1-6.7.1 - A1-6.7.4: Die Versicherungssumme für Schäden durch Bearbeitung fremder Sachen (Tätigkeitsschäden) beträgt je Versicherungs- fall 1 Mio. Euro. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt 2 Mio. Euro. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Sachschaden- oder die Pauschal-Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung. A1-6.8 Schäden im Ausland A1-6.8.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich a) aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten; b) aus Arbeiten oder Leistungen im Inland oder europäischen Ausland; c) durch Erzeugnisse, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Versicherungsfälle in den USA, US-Territorien oder Kanada durch Er- zeugnisse, die im Zeitpunkt ihrer Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte er- sichtlich für eine Lieferung dorthin bestimmt waren. d) aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind, soweit diese Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs VII unterliegen. Dies gilt ausschließlich für den Versicherungsnehmer und für die in A1-2.1.1 genannten Personen. Falls im Ausland gelegene Anlagen oder Betriebsstätten (z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Lager) versichert werden sollen, bedarf es einer besonderen Vereinbarung. A1-6.8.2 Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten gel- tend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abwei- chend von A1-5.5 – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. A1-6.8.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. 45116/06/2026 14 [Seite 15] A1-6.9 Schäden im Inland, die im Ausland geltend gemacht werden Für Ansprüche aus inländischen Versicherungsfällen, die im Ausland geltend gemacht werden, gelten die A1-6.8.2 bis A1-6.8.3. A1-6.10 Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaf- ten. Dies gilt auch, wenn sich der Haftpflichtanspruch gegen die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst richtet. A1-6.10.1 Sind die Aufgaben nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten aufgeteilt, besteht ausschließlich Versicherungs- schutz für Schäden, die der Versicherungsnehmer im Rahmen der von ihm übernommenen Aufgabe verursacht hat. A1-6.10.2 Sind die Aufgaben nicht im Sinne von A1-6.10.1 aufgeteilt oder ist der schadenverursachende Partner nicht zu ermitteln, gilt: a) Die Ersatzpflicht des Versicherers ist auf die Quote beschränkt, welche der prozentualen Beteiligung des Versicherungs- nehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht. Dabei ist es unerheblich, welcher Partnerfirma die scha- denverursachenden Personen oder Sachen (Arbeitsmaschinen, Baugeräte, Baumaterialien usw.) angehören. b) Die Ersatzpflicht des Versicherers erweitert sich innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen über A1-6.10.2 a) hinaus für den Fall, dass über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung man- gels Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung seines Beitrages kein Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil, soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Partners und der dadurch erforderlichen Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt. A1-6.10.3 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche a) wegen Schäden an den von den einzelnen Partnern in die Arbeitsgemeinschaft eingebrachten oder von der Arbeits- gemeinschaft beschafften Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, gleichgültig, von wem die Schäden verursacht wurden. b) der Partner der Arbeits- oder Liefergemeinschaft untereinander sowie der Arbeits- oder Liefergemeinschaft gegen die Partner und umgekehrt. A1-6.10.4 Versicherungsschutz im Umfang von A1-6.10.1 bis A1-6.10.3 besteht auch für die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst. A1-6.11 Schäden durch Strahlen A1-6.11.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelba- rem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen), ausschließlich für a) den deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen; b) den Besitz und die Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern. Im Umfang von Ziffer 6.11 besteht auch Versicherungsschutz für Schäden durch Umwelteinwirkung, die durch Strahlen verursacht werden. A1-7.25 a) findet keine Anwendung. A1-6.11.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von dem Strahlen- schutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfügungen oder Anordnungen abweichen. A1-2.3 findet keine Anwendung. A1-6.12 Vermögensschäden A1-6.12.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden a) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder ge- lieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen; b) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit; c) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen; d) aus Vermittlungsgeschäften aller Art; e) aus Auskunftserteilung, Übersetzung; f) aus Reiseveranstaltungen; g) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung; 45116/06/2026 15 [Seite 16] h) aus – Rationalisierung und Automatisierung, – Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung, – Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektronischer Daten. i) aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten, gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts; j) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen; k) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsfüh- rung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen; l) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung; m) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen. A1-6.12.2 Energiemehraufwand Versichert ist - abweichend von A1-6.12.1 a) die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden aus einem erhöhten Energie- oder Was- serverbrauch aufgrund vom Versicherungsnehmer mangelhaft erbrachter Installations-, Reparatur- oder Wartungsarbeiten. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche infolge der Unwirksamkeit von Energiesparmaßnahmen. A1-6.13 Schäden durch Verletzung von Datenschutzgesetzen sowie durch Übertragung elektronischer Daten A1-6.13.1 Verletzung von Datenschutzgesetzen Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden – auch Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind, sowie immaterielle Schäden – aus der Verletzung von Daten- schutzgesetzen durch Verarbeitung personenbezogener Daten. Verarbeitung ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, der Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschrän- kung, das Löschen oder die Vernichtung. Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind, sowie wegen immaterieller Schäden von Versicherten (Versicherungsnehmer oder mitver- sicherte Personen) untereinander. Der Ausschluss in A1-7.3 findet insoweit keine Anwendung. Die Ausschlüsse in A1-6.12.2, A1-7.9 und A1-7.26 finden keine Anwendung. A1-6.13.2 Übertragung elektronischer Daten A1-6.13.2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden – auch Tätigkeitsschäden und Vermö- gensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind – aus dem Austausch, der Übermitt- lung und der Bereitstellung elektronischer Daten (z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger) ausschließlich aus a) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme; b) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen – sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie – der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekten Speicherung nicht oder fehler- haft erfasster Daten; c) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch. Für a) bis c) gilt: Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitge- stellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfol- gen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gilt B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). d) der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden, nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrechten. Der Versicherer ersetzt auch – Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Ver- sicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt; – Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den Versicherungsnehmer. Für a) bis d) gilt: Die Ausschlüsse in A1-6.12.2 i), A1-7.9 und A1-7.26 finden keine Anwendung. 45116/06/2026 16 [Seite 17] A1-6.13.2.2 Ausschlüsse Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind a) Ansprüche, die im Zusammenhang stehen mit – massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z. B. Spamming), – Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet-Nutzer gesammelt wer- den können; b) Ansprüche wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen Leitung stehen, geltend gemacht werden; c) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. A1-2.3 findet keine Anwendung. d) Ansprüche wegen der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verarbeitung personenbezogener Daten. Der Versi- cherungsschutz hierfür richtet sich nach A1-6.13.1. A1-6.13.3 Nicht versicherte Tätigkeiten und Leistungen Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Tätigkeiten oder Leistungen: a) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung; b) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege; c) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege; d) Bereithalten fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing; e) Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken; f) Betrieb von Telekommunikationsnetzen. A1-6.13.4 Serienschaden Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Seri- enschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese a) auf derselben Ursache, b) auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder c) auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. A1-5.3 findet keine Anwendung A1-6.13.5 Schäden im Ausland Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle im Ausland ausschließlich soweit die Ansprüche in EWR-Staaten oder der Schweiz und nach deren Recht geltend gemacht werden. Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten gel- tend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von A1-5.5 – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. A1-6.8 findet keine Anwendung. A1-6.13.6 Versicherungssumme a) Personenschäden sind im Rahmen der vertraglich vereinbarten Versicherungssumme versichert. b) Für andere Schäden beträgt die Versicherungssumme je Versicherungsfall 1 Mio. Euro. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt 1 Mio, Euro. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleis- tung für Sachschäden. A1-6.14 Schäden aus der Durchführung von Energieberatungen und/oder der Erstellung von Energiepässen Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden aus der Durchführung von Energiesparberatungen und/oder der Erstellung von Energiepässen. 45116/06/2026 17 [Seite 18] Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind alle Schadenereignisse aus der Durchführung von Energiesparberatungen und/oder der Erstellung von Energiepässen, die vor Beginn des Vertrags oder Einschluss des Risikos in den bestehenden Vertrag vorgenommen bzw. erstellt wurden. Die Versicherungssumme für Vermögensschäden durch die Durchführung von Energieberatungen beträgt je Versiche- rungsfall 100.000 Euro. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt 100.000 Euro. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Sachschaden- oder die Pauschal-Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung. A1-6.12.2 a) und c) findet keine Anwendung. A1-6.15 Schäden aus Waffenbesitz Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem erlaubten Besitz und Führen von Schusswaffen, Munition und Geschossen und deren Überlassung an bestimmte, mit dem Schutz von Personen oder Sachen des Betriebs beauftragte Personen, sofern diese im Besitz der erforderlichen Erlaubnis sind. Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Waffenträger aus dem Gebrauch dieser Waffen in Ausübung dienstlicher Verrichtungen. Nicht versichert ist der Besitz und der Gebrauch von Waffen und Munition zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen. A1-6.16 Schäden wegen Ansprüchen aus Benachteiligungen Hinweis: Der Versicherungsschutz für Schäden aus Benachteiligungen besteht – abweichend von A1-7.10 – im Umfang des Abschnitts A 1 und der nachfolgenden Bedingungen. Dieser Versicherungsschutz basiert auf dem Anspruchserhebungsprinzip (Claims-made-Prinzip). Als Versicherungsfall gilt die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen eine versicherte Person während der Dauer des Versicherungsvertrags. A1-6.16.1 Gegenstand der Versicherung und mitversicherte Personen A1-6.16.1.1 Versichert ist – abweichend von A1-7.10 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine der mitversicherten Personen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbe- stimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen Benachteiligungen aus den A1-6.16.2 genannten Gründen für einen Perso- nen-, Sach- oder Vermögensschaden auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. A1-6.16.1.2 Mitversicherte Personen sind - abweichend von A1-2.1.1 und A1-2.1.2 -: �– sämtliche ehemalige und gegenwärtige (auch zukünftige) Mitglieder der geschäftsführenden Organe (Vorstand, Ge- schäftsführer etc.) und der Kontrollorgane (Aufsichtsrat, Beirat, Verwaltungsrat etc.) des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten (Tochter-)Unternehmen –� sämtliche ehemalige, gegenwärtige (auch zukünftige) Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten (Tochter-)Unternehmen sowie �– die in den Betrieb eingegliederten Arbeitnehmer/Mitarbeiter fremder Unternehmen (z. B. Leiharbeitskräfte oder Zeit- arbeitskräfte). Werden Ehegatten oder Erben versicherter Personen für deren Pflichtverletzungen in Anspruch genommen, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf diese Schadenersatzansprüche. Für den Versicherungsnehmer besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Rahmen der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit. Für die mitversicherten Personen besteht Versicherungsschutz ausschließlich im Rahmen der betrieblichen Tätig- keit für den Versicherungsnehmer. A1-6.16.2 Gründe für eine Benachteiligung im Umfang dieser Mitversicherung Gründe für eine Benachteiligung sind: � – die Rasse – die ethnische Herkunft – das Geschlecht – die Religion – die Weltanschauung – eine Behinderung – das Alter – oder die sexuelle Identität. A1-6.16.3 Versicherungsfall, Versicherungsumfang A1-6.16.3.1 Versicherungsfall Versicherungsfall ist – abweichend von A1-3 – die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen den Versicherungsnehmer oder eine der in A1-6.16.1.2 genannten mitversicherten Personen während der Dauer des Versiche- 45116/06/2026 18 [Seite 19] rungsvertrags. Ein Haftpflichtanspruch ist dann geltend gemacht, wenn gegen den Versicherungsnehmer oder eine mit- versicherte Person ein Anspruch schriftlich erhoben wird oder ein Dritter dem Versicherungsnehmer oder einer mitversi- cherten Person schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person zu haben. A1-6.16.3.2 Versicherungsumfang a) Der Versicherungsschutz umfasst sowohl die gerichtliche und außergerichtliche Abwehr unbegründeter Ansprüche als auch die Befriedigung begründeter Schadenersatzansprüche. b) Unabhängig von den einzelnen Versicherungsjahren gelten mehrere während der Wirksamkeit des Versicherungsver- trags geltend gemachte Ansprüche eines oder mehrerer Anspruchsteller – aufgrund einer Benachteiligung, welche durch den Versicherungsnehmer und/oder eine oder mehrere mitversicherte Personen begangen wurde, – aufgrund mehrerer Benachteiligungen, welche durch den Versicherungsnehmer und/oder eine oder mehrere mit- versicherte Personen begangen wurden, sofern diese Benachteiligungen demselben Sachverhalt zuzuordnen sind und miteinander in rechtlichem, wirtschaftlichem oder zeitlichem Zusammenhang stehen, als ein Versicherungsfall. Dieser gilt unabhängig von dem tatsächlichen Zeitpunkt der Geltendmachung der einzelnen Haftpflichtansprüche als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste Haftpflichtanspruch geltend gemacht wurde. Liegt die erste Benachteiligung zeitlich vor Beginn des Versicherungsvertrags gelten alle Benachteiligungen dieser Serie als nicht versichert. c) Aufwendungen für Kosten werden abweichend von A1-5.5 auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind insbesondere: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Min- derung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten, auch Reiseko- sten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Dies gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. d) Nicht unter den Versicherungsschutz fallen Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen sowie wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen. A1-6.16.4 Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes A1-6.16.4.1 Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung Die Anspruchserhebung sowie die zugrunde liegende Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der Versiche- rung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifel als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden. A1-6.16.4.2 Nachmeldefrist für Anspruchserhebungen nach Vertragsbeendigung Soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird, sind Schadenersatzansprüche versichert, die nicht später als drei Jahre nach Vertragsende geltend gemacht werden für Pflichtverletzungen, die vor Vertragsende begangen wurden. A1-6.16.4.3 Insolvenz Im Fall der Beantragung des Insolvenzverfahrens des Versicherungsnehmers erstreckt sich die Deckung für den Versiche- rungsnehmer und die mitversicherten Personen nur auf Haftpflichtansprüche infolge von Benachteiligungen, welche bis zum Zeitpunkt der Beantragung des Insolvenzverfahrens begangen worden sind. A1-6.16.5 Ausschlüsse Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche A1-6.16.5.1 gegen den Versicherungsnehmer und/oder die mitversicherten Personen, soweit sie den Schaden vorsätzlich oder durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung herbeigeführt haben; dem Versicherungsnehmer und/oder den mitversicherten Personen werden die Handlungen oder Unterlassungen nicht zugerechnet, die ohne ihr Wissen begangen worden sind A1-6.16.5.2 des Versicherungsnehmers selbst oder seiner Angehörigen gegen die mitversicherten Personen; als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großel- tern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind) A1-6.16.5.3 welche vor Gerichten außerhalb Deutschlands geltend gemacht werden – dies gilt auch im Falle der Vollstreckung von Urteilen, die außerhalb Deutschlands gefällt wurden – – wegen Verletzung oder Nichtbeachtung des Rechts ausländischer Staaten A1-6.16.5.4 jeglicher Art, die kollektiv erhoben werden, z. B. im Zusammenhang mit Streitgenossenschaften, Verbandsklagen oder die z. B. von Gewerkschaften oder Betriebsräten erhoben werden A1-6.16.5.5 im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von rechtlichen Interessen aus dem kollektiven Arbeits- oder Dienstrecht; aus- geschlossen sind auch Ansprüche im Zusammenhang mit Arbeitskampfmaßnahmen (z. B. Aussperrung, Streik) A1-6.16.5.6 auf Entschädigung und/oder Schadenersatz mit Strafcharakter; hierunter fallen auch Strafen, Buß- und Ordnungs- oder Zwangsgelder, die gegen den Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen verhängt worden sind 45116/06/2026 19 [Seite 20] A1-6.16.5.7 soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungs- nehmers hinausgehen A1-6.16.5.8 wegen Gehalt, rückwirkende Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, Ruhegeldern, betrieblicher Altersversorgung, Abfin- dungszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen und Sozialplänen sowie Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt A1-6.16.5.9 wegen Benachteiligungen, die vor dem Vollzug des Erwerbs/der Übernahme eines anderen Unternehmens durch den Versicherungsnehmer und/oder eine seiner Tochtergesellschaften begangen worden sind A1-6.16.5.10 wegen Benachteiligungen, die nach dem Abschluss des der Veräußerung zugrunde liegenden Vertrags des Versicherungs- nehmers und/oder einer seiner Tochtergesellschaften durch ein anderes Unternehmen begangen worden sind A1-6.16.5.11 wegen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vornahme von Maßnahmen aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen, die Auswirkungen auf die Betriebsstätte, wie z. B. bauliche Veränderungen, den Arbeitsplatz und/oder Arbeitsprozess haben. A1-6.16.6 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung) Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden maximal 500.000 Euro. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt 500.000 Euro. Es erfolgt eine Anrechnung auf die vereinbarte Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchster- satzleistung. A1-6.16.7 Anderweitige Versicherungen A1-6.16.7.1 Besteht für einen der unter A1-6.16.1. und A1-6.16.3 genannten Schäden auch unter einem, gegebenenfalls zeitlich früher geschlossenen, weiteren Versicherungsvertrag der DEVK Versicherungen Versicherungsschutz, so sind nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien für die Eintrittspflicht des Versicherers ausschließlich die Regelungen dieses Vertrages maßgeblich. A1-6.16.7.2 Besteht für einen unter diesem Versicherungsvertrag geltend gemachten Versicherungsfall auch unter einem anderen Ver- sicherungsvertrag eines anderen Versicherers Versicherungsschutz, sind die Versicherten verpflichtet, den Versicherungs- fall zunächst unter dem anderweitigen Versicherungsvertrag geltend zu machen. Die Leistungspflicht des Versicherers un- ter diesem Vertrag besteht nur, wenn und insoweit der anderweitige Versicherer nicht leistet. Kommt es zu einer Leistung aus diesem Versicherungsvertrag, weil der Versicherer des anderweitigen Versicherungsvertrags seine Leistungspflicht gegenüber dem Versicherten bestreitet, so ist dieser verpflichtet, diese Versicherungsverträge offenzulegen und etwaige Ansprüche aus dem anderweitigen Versicherungsvertrag auf Weisung des Versicherers durchzusetzen. A1-6.17 Tiere Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter von Tieren für betriebliche und berufliche Zwecke (z. B. Wachhund) mit Einschluss der gesetzlichen Haftpflicht des Tierhüters in dieser Eigenschaft. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Schäden durch Tiere, die einer Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unter- liegen. A1-6.18 Besonderheiten für Beherbergungsbetriebe – nur für Beherbergungsbetriebe A1-6.18.1 Sachen von beherbergten Gästen A1-6.18.1.1 Sachen außer Kraftfahrzeuge, deren Zubehör und Inhalt Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Beschädigung, Vernichtung, Verwechslung oder Abhandenkommen der von den beherbergten Gästen eingebrachten oder zur Aufbewahrung übergebenen Sachen. Dazu gehören auch Sachen, deren Aufbewahrung zu Unrecht abgelehnt wurde. Auf diese Schäden finden die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung. Der Ausschluss in A1-7.5 von Ansprüchen wegen Schäden, die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind, findet keine Anwendung. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Beschädigung, Vernichtung, Verwechslung oder Ab- handenkommen von – Tieren, – Kraftfahrzeugen aller Art, Kraftfahrzeuganhängern und dem jeweiligen Zubehör und Inhalt. Die Versicherungssumme für alle Schäden, die den Gästen eines Zimmers oder Appartements an einem Tag zustoßen, beträgt 500 Euro. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt 50.000 Euro. A1-6.18.1.2 Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Beschädigung, Vernichtung, Abhandenkommen oder unbefugtem Gebrauch ausschließlich von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern der beherbergten Gäste, die a) sich in verschließbaren Garagen, Hofräumen oder umfriedeten Einstellplätzen befinden, b) auf dem Betriebsgrundstück bewegt werden, c) außerhalb des Betriebsgrundstücks zugebracht oder abgeholt werden. 45116/06/2026 20 [Seite 21] Auf diese Schäden finden die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung. Zu (a) bis (c) gilt: – Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf das Zubehör dieser Fahrzeuge und das Reisegepäck, das sich in den Fahrzeugen befindet und für den persönlichen Bedarf der beherbergten Gäste bestimmt ist. – Der Ausschluss in A1-7.5 findet keine Anwendung. Zu (b) und (c) gilt außerdem: – Der Ausschluss in A1-7.14 findet keine Anwendung. – Die Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht werden. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrer- laubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fah- rer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Ob- liegenheiten). Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind – Ansprüche wegen Beschädigung, Vernichtung, Abhandenkommen oder unbefugtem Gebrauch von sonstigem, im Fahrzeug befindlichen Inhalt und Ladung, – Versicherungsansprüche aller Personen, die das Fahrzeug, Zubehör oder Reisegepäck entwendet oder unbefugt ge- braucht haben. A1-2.3 findet keine Anwendung. Die Versicherungssumme für Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und Zubehör beträgt 25.000 Euro. Die Höchster- satzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt 250.000 Euro. Die Versicherungssumme für das in den eingestellten Kraftfahrzeugen befindliche und für den privaten Bedarf der In- sassen bestimmte Reisegepäck beträgt je Tag 500 Euro. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt 5.000 Euro. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Sachschaden- oder die Pauschal-Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung. A1-6.18.2 Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Reiseveranstalter A1-6.18.2.1 Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer – abweichend von A1-6.12.2 f) – als Inhaber eines Beherbergungsbe- triebs Versicherungsschutz für Vermögensschäden für den Fall, dass er als Reiseveranstalter tätig wird. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf von ihm veranstaltete Reisen, wenn er aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmun- gen privatrechtlichen Inhalts auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Mitversichert sind Schadenersatzansprüche wegen entgangener Urlaubsfreude, wegen Verdienstausfalls oder zusätzlicher Mehraufwendungen der Reisenden. Mitversichert ist die gleichartige, persönliche gesetzliche Haftpflicht der angestellten Betriebsangehörigen und der vom Versicherungsnehmer beauftragten Reiseleiter aus ihrer beruflichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer. A1-6.18.2.2 Der Versicherungsschutz gegen Vermögensschäden erstreckt sich auf die folgenden Tätigkeiten eines Reiseveranstalters: a) Auswahl der Leistungsträger und Überprüfung ihrer Leistung; b) Zusammenstellung von Einzelleistung; c) Beschreibung der Leistung in Katalogen oder Prospekten; d) Bearbeitung der Reiseanmeldung; e) Organisation, Reservierung und Zurverfügungstellung der Leistungen gemäß Reisevertrag; f) Ausstellung und Absendung der Reiseunterlagen; g) Beschaffung von Visa, sonstigen Reisepapieren und ausländischen Zahlungsmitteln (sofern dies ausdrücklich Gegen- stand des Reisevertrages ist). A1-6.18.2.3 Nicht versichert sind folgende Eigenschaften oder Tätigkeiten: a) Betrieb von Hotels oder sonstigen Unterkünften, Gaststätten, Restaurants, Bars und gleichartigen Unternehmen; b) Durchführung von Reisen mit eigenen Transportmitteln (z. B. Schiffen oder Flugzeugen) – ausgenommen Busse; einschließlich hierfür vorgenommener Verkaufs-, Reservierungs- und Auskunftstätigkeit. A1-6.18.2.4 Die Versicherungssumme für die versicherten Vermögensschäden beträgt 50.000 Euro. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt 150.000 Euro. A1-6.19 Besonderheiten für Mieter/Pächter in Personenbahnhöfen Nur für Mieter/Pächter in Personenbahnhöfen gilt: A1-6.19.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Besitz von Betrieben des Gastronomie, des Handels und der Dienstleistung, sowie Bürobetriebe, Praxen und Lager in Personenbahnhöfen und Filialen außerhalb von Personen- 45116/06/2026 21 [Seite 22] bahnhöfen – hier gilt A1-6.19.2 nicht vereinbart. Hierunter fallen auch Wohnungen und Wohnräume, die mit diesen Be- trieben eine wirtschaftliche Einheit bilden, somit Gegenstand des Miet-/Pachtvertrags sind und sich ebenfalls in Personen- bahnhöfen befinden. Falls folgendes zusätzliche Risiko versichert werden soll, kann durch besondere Vereinbarung der Versicherungsschutz im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen wie folgt erweitert werden: Die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Besitz und/oder Betrieb von Hotels und aus Besitz und Unter- haltung von Schwimmbädern, Fitnessräumen, Saunen, Sportplätzen und -hallen. A1-6.19.2 Für vom Versicherungsnehmer gemietete oder gepachtete Grundstücke, Anlagen oder Gebäude oder Teile davon in Ge- bäuden von Personenbahnhöfen von der DB Station&Service AG, erstreckt sich abweichend von A1-6.3 der Versiche- rungsschutz auch auf die vertraglich übernommene Haftung aus normierten Miet-/Pachtverträgen. Die sonstigen Bestimmungen dieses Vertrages gelten unverändert. Ausgenommen sind jedoch Schadenersatzansprüche an Grund und Boden, Aufbauten oder Gewässer durch gewässer- schädliche Stoffe (Altlasten) und von Umweltschäden. Mitversichert sind jedoch Ansprüche der DB Station&Service AG, wenn diese in ihrer Eigenschaft als Zustandsstörer in Anspruch genommen wird, der Versicherungsnehmer als Handlungsstörer haftet und das Umwelthaftpflichtrisiko im Rahmen von A2-1 mitversichert ist. A1-6.19.3 Nicht versichert sind Haftpflicht- und/oder Schadenersatzansprüche a) wegen Glasschäden an gemieteten/gepachteten Räumen oder Gebäudebestandteilen, sofern der Schaden nicht durch Brand und/oder Explosion entstanden ist; b) wegen Straftaten Dritter in den gepachteten Räumlichkeiten sowie Vandalismus; c) wegen Personen, die sich unberechtigt in den Miet-/Pachträumlichkeiten aufhalten, wenn dem Mieter/Pächter im Zu- sammenhang mit der Schadenverursachung kein vertragswidriges Verhalten vorzuwerfen ist; d) infolge höherer Gewalt oder Sturm; e) wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer oder in seinem Auftrag zu transportierenden/transportierten Gut ein- schließlich aufgegebenem Reisegepäck. A1-6.20 Mängelbeseitigungsnebenkosten A1-6.20.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Sachschäden, die als Folge eines mangelhaften Werks auftreten. Der Versicherungsschutz erfasst insoweit auch die Kosten, die erforderlich sind, um die mangelhafte Werkleistung zum Zwecke der Schadenbeseitigung zugänglich zu machen und um den vorherigen Zustand wiederherzu- stellen. A1-6.20.2 Ausgeschlossen sind die vorgenannten Kosten, wenn sie nur zur Nachbesserung aufgewendet werden, ohne dass ein Fol- geschaden eingetreten ist. Ausgeschlossen sind die Kosten des Versicherungsnehmers für die Beseitigung des Mangels an der Werkleistung selbst. A1-6.20.3 Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall 1 Mio. Euro. Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Doppelte dieser Versicherungs- summe. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Sachschaden- oder die Pauschal-Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung. A1-6.21 Feuer- und Explosionssachschäden Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Anlass von a) Schweiß- und Schneidarbeiten mit Brenngas (autogen) oder elektrischem Strom; b) Arbeiten mit Lötgeräten und Gasbrennern jeder Art beim Löten, Abbrennen von Farbanstrichen, Auftauen eingefrorener Rohrleitungen, Anwärmen und dergleichen. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Feuer- und Explosionssachschäden aus Anlass der vorgenannten Arbei- ten, wenn diese auf fremden Grundstücken von Personen ausgeführt werden, die nicht nachweislich mit Gerät und Ver- fahren vertraut sind. Werden Betriebsangehörige im Rahmen ihrer Ausbildung mit der Durchführung solcher Arbeiten betraut, besteht Versi- cherungsschutz nur dann, wenn die Arbeiten unter Aufsicht und verantwortlicher Leitung fachkundiger Personen ausge- führt werden. A1-6.22 Nachbesserungsbegleitschäden A1-6.22.1 Versichert sind – ohne dass ein weitergehender Schaden eingetreten ist und insoweit teilweise abweichend von Abschnitt A1-3.1.2 und A1-7.6 – gesetzliche Ansprüche Dritter wegen Kosten, die darauf zurückzuführen sind, dass zur Durchführbarkeit von gesetzlich geschuldeten Nachbesserungsarbeiten die mangelhafte Werkleistung zugänglich gemacht werden muss. Dies gilt auch für Schäden und Mängel an Leistungen des Versicherungsnehmers, die auf zugekaufte und eingebaute mangelhafte Erzeugnisse Dritter zurückzuführen sind. Der Versicherungsschutz umfasst ausschließlich den Ersatz folgender Kosten: 45116/06/2026 22 [Seite 23] a) Aufsuchen und Freilegen von Schäden und Mängel gemäß Ziffer A1-6.22.1 (z.B. Grabearbeiten, Abreißen von Tape- ten, Aufschlagen von Wänden, Fliesen, Böden). b) Wiederherstellen des Zustands der freigelegten Stellen, der bestehen würde, wenn die unter Ziffer A1-6.22.1 genannten Schäden und Mängel nicht aufgetreten wären (z. B. Verfüllen, Vermauern, Verputzen einschließlich Maler-, Tapezier- und Fliesenlegerarbeiten) A1-6.22.2 Kein Versicherungsschutz besteht, a) wenn die Sachen, die zur Durchführbarkeit der Nachbesserungsarbeiten beschädigt oder beseitigt werden müssen, ursprünglich vom Versicherungsnehmer selbst (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) verlegt oder angebracht worden sind. b) für die Kosten der Mangelbeseitigung an der Werkleistung des Versicherungsnehmers selbst. c) für die Kosten der Nach- und Neulieferung mangelfreier Produkte, einschließlich Transportkosten. d) für Folgeschäden wie z. B. Betriebsunterbrechung, Produktionsausfall, Mietausfall. e) wenn der Nachbesserungsanspruch seitens des Auftraggebers nach Ablauf der Verjährungsfrist gemäß § 634a BGB bzw. § 13 Nr. 4 VOB/B geltend gemacht wird. Dies gilt auch dann, wenn eine abweichende Verjährungsfrist mit dem Auftraggeber vereinbart ist. A1-6.22.3 Als Schadenereignis im Sinne dieser Bestimmungen gilt der Zeitpunkt, in dem die Werkleistung, die später zu den Nach- besserungsarbeiten führt, abgeschlossen ist. A1-6.22.4 Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall 100.000 Euro. Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt 300.000 Euro. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Sachschaden- oder die Pauschal-Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung A1-6.23 Aktive Werklohn-, Kaufpreis-, Mietentgeltklage A1-6.23.1 Versichert sind die gesetzlich vorgesehenen Prozesskosten für die gerichtliche Durchsetzung von Werklohn-, Kaufpreis- oder Mietentgeltforderungen (z. B. aus der Vermietung von Baumaschinen/Baugeräten) des Versicherungsnehmers ge- gen seinen Vertragspartner, soweit a) der Vertragspartner des Versicherungsnehmers aufgrund eines behaupteten Haftpflichtanspruchs, der unter den Ver- sicherungsschutz dieses Vertrags fallen würde, die Aufrechnung eigener Schadenersatzansprüche gegen die Forderung des Versicherungsnehmers erklärt hat und b) sowohl die Schadenersatzansprüche als auch die Forderung des Versicherungsnehmers aus einer Leistung des versi- cherten Betriebs resultieren und c) die Forderung des Versicherungsnehmers in voller Höhe berechtigt, d. h. unstreitig und fällig ist. Der Nachweis obliegt dem Versicherungsnehmer. Dies gilt nicht, wenn der Vertragspartner Vertragserfüllungs- oder Mängelansprüche geltend macht. A1-6.23.2 Der Versicherer trägt die Kosten im Verhältnis des Schadenersatzanspruchs zur geltend gemachten Forderung. Die versi- cherten Prozesskosten sind auf 10.000 Euro begrenzt. A1-6.23.3 Der Versicherungsschutz für die Kosten der Klage entfällt rückwirkend, wenn rechtsverbindlich festgestellt wird, dass die Forderung des Versicherungsnehmers ganz oder teilweise aus anderen als unter A1-6.23.1 genannten Gründen unbegründet ist. A1-6.23.4 Endet das Verfahren mit einem Vergleich, trägt der Versicherer die Prozesskosten anteilig in Höhe der Vergleichsquote, sofern der Versicherer seine Zustimmung zum Vergleich erklärt hat. A1-6.23.5 Hinsichtlich der Prozessführungsbefugnis gilt A1-4.2 entsprechend. A1-6.24 Ansprüche aus §§ 906, 1004 BGB, 14 BImschG Mitversichert sind Ansprüche gemäß § 906 II 2 BGB analog sowie Beseitigungsansprüche gemäß § 1004 I 1 BGB und An- sprüche nach § 14 BImschG. A1-6.25 Betriebsveranstaltungen und Werbemaßnahmen Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus gelegentlichen Betriebsveranstaltungen (z. B. Betriebsfeiern und -ausflüge, Betriebsbesichtigungen, Tage der offenen Tür) einschließlich der Bewirtung der Gäste sowie den Vorbereitungen hierzu innerhalb und außerhalb der Betriebsräume. Versichert ist außerdem die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Besitz/der Unterhaltung von Werbe- und Reklameeinrichtungen (wie z. B. Reklametafeln, Plakate, Informationsschilder, Leuchtröhren, Transparenten, Stellschilder usw.) auch außerhalb des Betriebsgrundstücks. A1-6.26 Medienverluste, erhöhte Energie- und Wasserkosten A1-6.26.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Austretens oder Verlustes von Flüssigkeiten oder Gasen im Zusammenhang mit vom Versicherungsnehmer mangelhaft durchgeführten Installations-, Reparatur- oder Wartungsarbeiten an Anlagen, Anlageteilen, Rohrleitungen und Behältern. Auf diese Schäden finden die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung. Ersetzt wird ausschließlich der Wiederbe- schaffungswert der abhanden gekommenen Flüssigkeiten oder Gasen (Medienverlust) am Tag des Schadens. 45116/06/2026 23 [Seite 24] A1-6.26.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen erhöhten Energie- und Wasserverbrauchs aufgrund vom Versicherungs- nehmer mangelhaft durchgeführter Installations-, Reparatur- und/oder Wartungsarbeiten. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche infolge vollständiger oder teilweiser Unwirksamkeit von Energiesparmaßnahmen. A1-6.27 Betreiber von Photovoltaik- und/oder Solarthermieanlagen Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die im Zu- sammenhang stehen mit dem Betrieb von Photovoltaik- und/oder Solarthermieanlagen auf den über diesen Vertrag ver- sicherten Grundstück; die Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des örtlichen Netzbetreibers gilt mitversichert. Nicht versichert ist die direkte Versorgung von Letztverbrauchern mit elektrischem Strom gemäß EnWG. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Rückgriffsansprüchen der stromabnehmenden Netzbetreiber oder Drit- ter aus Versorgungsstörungen gemäß § 18 Niederspannungsanschlussverordnung (NAV). Versichert sind auch Anlagen die in Eigenmontage (auch Teilmontage) montiert werden. Grundsätzlich gilt hierfür: Alle Anlagen müssen nach den anerkannten Regeln der Technik installiert werden. Eine Abnahme durch einen Fachbetrieb muss immer erfolgen, da sonst kein Versicherungsschutz besteht. Versicherungsschutz für den Betrieb von Photovoltaik- und/oder Solarthermieanlagen außerhalb versicherter Betriebs- grundstücke bedarf einer gesonderten Vereinbarung. A1-6.28 Subunternehmen Mitversichert sind Ansprüche wegen Schäden aus der Vergabe von Leistungen an Dritte (Subunternehmer). Nicht versi- chert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Subunternehmer selbst und deren Betriebsangehörige. A1-6.29 Homeoffice Sofern für Mitarbeiter des Versicherungsnehmers ein Homeoffice besteht, gilt Folgendes: Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche aus Schäden, welche Dritten oder Mitarbeitern des Versicherungsnehmers in Verbindung mit dem Homeoffice entstehen. Sofern Personen- und/oder Sachschäden auf die von dem Versicherungsnehmer zur Verfügung gestellten Einrichtungsgegenstände oder technischen Gerätschaften zurückzuführen sind, wird der Versicherer in Vorleistung treten, soweit es sich um gesetzliche Haftpflichtansprüche han- delt. Der Versicherer behält sich eine Regressmöglichkeit gegen Dritte ausdrücklich vor. A1-6.30 Besonderheiten für Apotheken Falls folgendes zusätzliches Risiko versichert werden soll, kann durch besondere Vereinbarung der Versicherungsschutz im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen wie folgt erweitert werden: Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Durchführung von Grippeschutzimpfungen im Rahmen regionaler Modellvorhaben gemäß §132j SGB V. Der Ausschluss gemäß A1-7.21 bleibt unberührt. A1-7 Allgemeine Ausschlüsse Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versiche- rungsschutz ausgeschlossen: A1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. A1-2.3 findet keine Anwendung. A1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Arbeiten und sonstigen Leistungen Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie in Kennt- nis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit Arbeiten oder sonstige Leistungen erbringen. A1-2.3 findet keine Anwendung. A1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander Ausgeschlossen sind Ansprüche a) des Versicherungsnehmers selbst oder der in A1-7.4 benannten Personen gegen die mitversicherten Personen, b) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags, c) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrags. Diese Ausschlüsse gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der vorgenannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. 45116/06/2026 24 [Seite 25] A1-7.4 Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers, gesetzlichen Vertretern, Gesellschaftern und anderen Per- sonen Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer a) aus Schadensfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versiche- rungsvertrag mitversicherten Personen gehören. Als Angehörige gelten –� Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, – Eltern und Kinder, – Adoptiveltern und -kinder, – Schwiegereltern und -kinder, –� Stiefeltern und -kinder, – Großeltern und Enkel, – Geschwister, sowie – Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). b) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist; c) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffent- lichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist; d) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handels- gesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist; e) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist; f) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern. Die Ausschlüsse unter b) bis f) gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. A1-7.5 Verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versicherungsnehmers diese Sachen durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind. A1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Ar- beiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt. Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben. A1-7.7 Asbest Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzu- führen sind. A1-7.8 Gentechniken Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf a) gentechnische Arbeiten, b) gentechnisch veränderte Organismen (GVO), c) Erzeugnisse, die –� Bestandteile aus GVO enthalten, –� aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden. A1-7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen. 45116/06/2026 25 [Seite 26] A1-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen. A1-7.11 Übertragung von Krankheiten Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen a) Personenschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit einer natürlichen versicherten Person resultieren, es sei denn, diese Person beweist, dass sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat. A1-2.3 findet keine Anwendung. b) Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind, es sei denn, der Versicherungsnehmer be- weist, dass weder er noch eine mitversicherte Person vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. A1-7.12 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche ent- stehen durch a) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen, b) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer. A1-7.13 Bergschäden, Schäden beim Bergbaubetrieb Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen a) Bergschäden im Sinne des § 114 BBergG, wenn hierdurch Grundstücke, deren Bestandteile und Zubehör beschädigt werden; b) Schäden beim Bergbaubetrieb im Sinne des § 114 BBergG durch schlagende Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen. A1-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen. Zum Gebrauch gehört z.B. auch - Ein- und Aussteigen, - Be- und Entladen, - Betanken und Aufladen, - Reparatur, Wartung und Reinigung, - Einsatz des Fahrzeugs oder seine Einrichtungen als Arbeitsmaschine. Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. A1-7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze Ausgeschlossen sind Ansprüche a) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauf- tragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besit- zer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden. b) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen und allen sich dar- aus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus – der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeugen bestimmt waren; – Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung, Be- und Entladen) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen. c) gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nießbraucher von Luftlande- plätzen. A1-7.16 Wasserfahrzeuge Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. 45116/06/2026 26 [Seite 27] Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestim- mung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist und wenn das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. A1-7.17 Bahnen, Teilnahme am Eisenbahnbetrieb Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus der selbstständigen und nichtselbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb. A1-7.18 Kriegsereignisse, Unruhen, hoheitliche Verfügungen, höhere Gewalt Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich – auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder – unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. A1-7.19 Entschädigungen mit Strafcharakter Ausgeschlossen sind Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages. A1-7.20 Französische „Garantie Décennale“ und gleichartige Bestimmungen Ausgeschlossen sind Ansprüche nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehenden Regressan- sprüchen nach Artikel 1231-1 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder. A1-7.21 Arzneimittel Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personenschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsneh- mer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat. A1-7.22 Sprengstoffe, Feuerwerke Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken. A1-7.23 Brennbare und explosible Stoffe Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursacht haben. A1-2.3 findet keine Anwendung. A1-7.24 Abbruch- und Einreißarbeiten, Sprengungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, die entste- hen bei a) Abbruch- und Einreißarbeiten: in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des einzureißenden Bauwerks entspricht; b) Sprengungen: an Immobilien in einem Umkreis mit einem Radius von weniger als 150 m. A1-7.25 Umweltrisiken Ausgeschlossen sind a) Ansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. Siehe hierzu A2-1 (Umwelthaftpflicht-Basisversicherung). b) Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz oder anderen auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbe- stimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Erstattung der durch solche Umweltschäden entstandenen Kosten in Anspruch genommen wird. Siehe hierzu A2-2 (Umweltschaden-Basisversicherung). Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten, die auch ohne Bestehen des Umweltschadensge- setzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen 45116/06/2026 27 [Seite 28] bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. A1-7.26 Produkthaftpflichtrisiko Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, soweit diese durch vom Versicherungsnehmer –� hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, –� erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen verursacht wurden und der Versicherungsnehmer die Erzeugnisse in den Verkehr gebracht, die Arbeiten abgeschlossen oder die Leistungen ausgeführt hat. Siehe hierzu Abschnitt A3 (Produkthaftpflichtrisiko) sowie A2-1.1.4 b) (Umweltregressrisiko). A1-7.27 Offshore- und Windenergieanlagen a) Offshoreanlagen sind im Meer/vor der Küste gelegene Risiken, wie z. B. Ölplattformen, Bohrinseln, Pipelines, Wind- energieanlagen. Der Offshorebereich beginnt an der Uferlinie bei Flut. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus –� Besitz und Betrieb von Offshoreanlagen; –� Planung, Konstruktion, Herstellung, Lieferung, Bau, Montage, Demontage, Wartung, Instandhaltung von Offshore- anlagen sowie Wartungs-, Installations- und sonstige Servicearbeiten im Zusammenhang mit Offshoreanlagen; –� Planung, Konstruktion, Herstellung, Lieferung von Erzeugnissen, die ersichtlich für Offshoreanlagen bestimmt wa- ren. b) Windenergieanlagen sind Anlagen die Windenergie in elektrische Energie umwandeln. Im allgemeinen Sprachgebrauch hat sich ebenfalls der Begriff Windkraftanlage oder Windkraftwerk etabliert. Die Stromerzeugung durch Nutzung des Aufwinds mittels hoher Türme erfolgt in Thermikkraftwerken (Aufwindkraftwerke). Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus –� Planung, Konstruktion, Herstellung, Lieferung, Bau, Montage, Demontage, Wartung, Instandhaltung von Winden- ergieanlagen oder Thermikkraftwerken sowie Wartungs-, Installations- und sonstige Servicearbeiten im Zusammenhang mit Windenergieanlagen oder Thermikkraftwerken; –� Planung, Konstruktion, Herstellung, Lieferung von Erzeugnissen, die ersichtlich für Windenergieanlagen/Thermik- kraftwerke bestimmt waren. A1-7.28 Heilkunde, Impfungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus der Ausübung der Heilkunde, auch aus dem Durchführen von Imp- fungen. A1-7.29 Kommissionsware Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an Kommissionware und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. A1-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers A1-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Dies gilt nicht a) für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie b) für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. A1-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündi- gen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in wel- chem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat. A1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung/Versehensklausel) A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Ab- schluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeige- frist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versi- cherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. 45116/06/2026 28 [Seite 29] A1-9.2 Es gelten die vertraglich vereinbarten Versicherungssummen. A1-9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für a) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahr- zeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; b) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; c) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; d) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind. A1-9.4 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf versehentlich nicht gemeldete, nach Beginn der Versicherung eingetretene Risiken, die im Rahmen des versicherten Betriebs liegen und nach diesen Bedingungen nicht von der Versicherung ausge- schlossen sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusst geworden ist, unver- züglich die entsprechende Anzeige zu erstatten und den danach zu vereinbarenden Beitrag vom Gefahreneintritt an zu entrichten. Es gelten die vertraglich vereinbarten Versicherungssummen. A1-10 Versicherungsschutz nach Betriebseinstellung oder Berufsaufgabe (Nachhaftung) Wird der Versicherungsvertrag allein wegen des vollständigen und dauerhaften Wegfalls des versicherten Risikos wegen Berufsaufgabe, Betriebs-, Produktions- oder Liefereinstellung (nicht aus anderen Gründen, wie z. B. Änderung der Rechtsform) beendet, besteht für nach der Wirksamkeit der Versicherung eingetretene Versicherungsfälle Versicherungs- schutz im Umfang des Vertrags, wie folgt: Der Versicherungsschutz a) gilt für die Dauer von drei Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses angerechnet; b) besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Umfang des bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsvertrags, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Jahreshöchstersatzleistung des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet, für den einzelnen Versicherungsfall jedoch maximal bis zur Höhe der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet. Die in den vorgenannten Zeitraum fallenden Versicherungsfälle werden so behandelt, als wären sie am letzten Tag vor Vertragsbeendigung eingetreten. Voraussetzung für die Eintrittspflicht des Versicherers ist jedoch, dass die Haftpflichtversicherung mindestens fünf Versi- cherungsjahre bestanden hat. 45116/06/2026 29 [Seite 30] Abschnitt A2 Umweltrisiko Der Versicherungsschutz umfasst Schäden durch Umwelteinwirkungen (Umwelthaftpflicht-Basisversicherung A2-1 oder Umwelthaftpflicht-Modell A2-3) sowie Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (Umweltschaden-Basisversicherung A2-2 oder Umweltschaden-Anlagenmodell A2-4). Sofern weitere oder höhere als die unter Umwelthaftpflicht-Basisversicherung A2-1.1 bzw. Umweltschaden-Basisversicherung A2-2.1 versicherten Risiken vorhanden sind, gilt der Versicherungsschutz grundsätzlich für das gesamte Risiko nur durch Vereinbarung einer Versicherung nach dem Umwelthaftpflicht-Modell A2-3 oder Umweltschaden-Anlagenmodell A2-4. In diesem Fall besteht kein Ver- sicherungsschutz nach A2-1 oder A2-2 mehr. Eine Versicherung nach dem Umweltschaden-Anlagenmodell A2-4 ist nur in Verbindung mit einer Versicherung nach dem Umwelt- haftpflicht-Modell A2-3 möglich. Ein Schaden im Sinne der Versicherung nach A2-1 oder A2-3 entsteht durch Umwelteinwirkungen, wenn er durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht wird, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben. Ein Umweltschaden im Sinne der Versicherung nach A2-2 oder A2-4 ist eine – Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, – Schädigung der Gewässer, – Schädigung des Bodens gemäß Umweltschadensgesetz. 45116/06/2026 30 [Seite 31] A2-1 Umwelthaftpflicht-Basisversicherung A2-1.1 Versichertes Risiko, Versicherungsschutz A2-1.2 Versicherungsfall A2-1.3 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls A2-1.4 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung) A2-1.5 Besondere Regelungen für einzelne betriebliche und berufliche Risiken (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse) A2-1.5.1 Schäden im Ausland A2-1.5.2 Schäden durch Abwässer A2-1.6 Ausschlüsse für Schäden durch Umwelteinwirkung A2-1.6.1 Kleckerschäden A2-1.6.2 Normalbetrieb A2-1.6.3 Schäden vor Vertragsbeginn A2-1.6.4 Frühere Versicherungsverträge A2-1.6.5 Erwerb belasteter Grundstücke A2-1.6.6 Abfalldeponien A2-1.6.7 Produkthaftpflichtrisiko A2-1.6.8 Abfall-Produkthaftpflichtrisiko A2-1.6.9 Bewusstes Abweichen von rechtlichen Vorschriften A2-1.6.10 Bewusstes Nichtbefolgen technischer Regeln A2-1.6.11 Lagerstätte und Fließverhalten des Grundwassers A2-1.6.12 Schäden durch Strahlen A2-1.6.13 Genetische Schäden A2-1.7 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) A2-1.8 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) A2-1.9 Versicherungsschutz nach Beendigung des Versicherungsvertrags (Nachhaftung) A2-1.1 Versichertes Risiko, Versicherungsschutz A2-1.1.1 Versichert ist im Umfang von Abschnitt A1 – abweichend von A1-7.25 a) – und den nachfolgenden Bestimmungen (A2-1) die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung, soweit die Umwelteinwirkung nicht von Anlagen oder Tätigkeiten ausgeht oder ausgegangen ist, die unter A2-1.1.5 fallen. Versicherungsschutz besteht ausschließlich für a) Personen-, Sach- oder sich daraus ergebende Vermögensschäden; b) Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch Sachschäden entstanden sind, soweit es sich handelt um Schä- den aus der Verletzung – von Aneignungsrechten, – des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, – von wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen. Diese Vermögensschäden werden wie Sachschäden behandelt. Die Regelung zu Vermögensschäden in A1-6.12 findet keine Anwendung. A2-1.1.2 Abweichend von A1-7.25 b) sind Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz versichert, soweit sie auch aufgrund ge- setzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Dies gilt auch für Ansprüche nach anderen nationalen Umsetzungsgesetzen, die auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basieren. A2-1.1.3 Versicherungsschutz besteht auch, wenn a) gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räumlichen und gegenständlichen Zusammenhang mit versicherten Anlagen in Boden, Luft oder Wasser (einschließlich Gewässer) gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu sein; b) Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen. A2-1.1.4 Versichert sind folgende Risiken und Tätigkeiten: a) Allgemeines Umweltrisiko Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken, sofern sie nicht unter A2-1.1.5 fallen; b) Umwelt-Regressrisiko Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß A2-1.1.5 oder Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist. Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Abwässer auch dann, wenn es sich nicht um häusliche Abwässer handelt. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls werden unter den in A2-1.3 genannten Voraussetzungen durch den Ver- sicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen können. 45116/06/2026 31 [Seite 32] A1-7.26 findet insoweit keine Anwendung. c) Kleingebinde/Tankanlagen Versichert ist – abweichend von A2-1.1.5 a) (WHG-Anlagen) – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Lagerung von – gewässerschädlichen Stoffen in Kleingebinden (Fässer, Kanister, Dosen, Flaschen, etc.) mit einem Fassungsver- mögen bis 400 Liter je Einzelgebinde und einer Gesamtlagermenge bis 4.500 Liter; – Heizöl/Diesel/Benzin in Tankanlagen mit einer Gesamtlagermenge bis 20.000 Liter. d) Abscheider Versichert ist – abweichend von A2-1.1.5 d) (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko) – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Betrieb von – Fettabscheidern, – Benzin- und Ölabscheidern Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Abwässer auch dann, wenn es sich nicht um häusliche Abwässer handelt. A2-1.1.5 Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Anlagen und Tätigkeiten: a) Anlagen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen); b) Anlagen im Sinne des Umwelthaftungsgesetzes (UHG) Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz (UHG-Anlagen); c) sonstige deklarierungspflichtige Anlagen Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen; d) Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder dem Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer; e) UHG-Anlagen/ Pflichtversicherung Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz. A2-1.2 Versicherungsfall Versicherungsfall ist – abweichend von A1-3.1 – die nachprüfbare erste Feststellung des Personenschadens, Sachschadens oder eines gemäß A2-1.1.1 b) mitversicherten Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonsti- gen Dritten oder den Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung ein- getreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen erkennbar war. A2-1.3 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls A2-1.3.1 Der Versicherer ersetzt auch, ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, a) nach einer Störung des Betriebs oder b) aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß A2-1.1.1 b) mitversicherten Vermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebs oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maß- geblich der frühere Zeitpunkt ist. A2-1.3.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne von A2-1.3.1 werden unter den dort genannten Vorausset- zungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden. A2-1.3.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, a) dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebes oder eine behördliche Anordnung unverzüg- lich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwen- dig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Ver- langen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder b) sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen. A2-1.3.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in A2-1.3.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß A2-1.3 vereinbarten Gesamtbetrags nur die notwendigen und objektiv geeigneten Auf- wendungen ersetzt. 45116/06/2026 32 [Seite 33] Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in A2-1.3.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, ist der Versicherer be- rechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmer entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. A2-1.3.5 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls werden bis 1 Mio. Euro je Störung des Betriebs oder behördlicher An- ordnung ersetzt. Die Höchstersatzleistung beträgt je Versicherungsjahr 1 Mio. Euro. Es erfolgt eine Anrechnung auf die in A2-1.4.1 vereinbarte Pauschal-Versicherungssumme und auf die Jahreshöchstser- satzleistung. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendun- gen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz die- ser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat. Im Falle einer solchen Anrechnung hat der Versicherungsnehmer von den Selbstbehalten gemäß A2-1.3.5 Absatz 2 und A2-1.4.3 den höheren zu tragen. A2-1.3.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen – auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne von A2-1.3.1 decken – zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden versicherten Personen-, Sach- oder gemäß A2-1.1.1 b) mitversicherten Vermögensschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträch- tigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. A2-1.4 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung) A2-1.4.1 Versicherungssumme und Jahreshöchstersatzleistung Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme be- grenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Für Personen-, Sach- und mitversicherte Vermögensschäden nach A2-1.1.1(a) gilt die im Antrag und dem Versicherungs- schein ausgewiesene Versicherungssumme. Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt: Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Einfa- che der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt. A2-1.4.2 Serienschaden Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle durch a) dieselbe Umwelteinwirkung, b) mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhenden Umwelteinwirkungen oder c) mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhenden Umwelteinwirkungen, wenn zwischen gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher, Zusammenhang besteht, gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt. A1-5.3 findet keine Anwendung. A2-1.4.3 Selbstbeteiligung Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. A2-1.4.1 bleibt unberührt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet. A2-1.5 Besondere Regelungen für einzelne betriebliche und berufliche Risiken (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse) A2-1.5.1 Schäden im Ausland Versichert ist – ergänzend zu A1-6.8 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle, a) die auf den Betrieb einer im Inland gelegenen Anlage oder eine Tätigkeit im Inland zurückzuführen sind; b) die auf Tätigkeiten im Sinne des Umweltregressrisikos gemäß A2-1.1.4 b) zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren. 45116/06/2026 33 [Seite 34] Falls folgendes zusätzliche Risiko versichert werden soll, kann durch besondere Vereinbarung der Versicherungsschutz im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen wie folgt erweitert werden: c) die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen im Sinne von A2-1.1.4 b) zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; d) die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im Sinne von A2-1.1.4 b) zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen; e) die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung, Wartung oder sonstigen Tätigkeiten zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen. Für (c) bis (e) gilt: Der Versicherungsschutz nach c) bis e) besteht nur für solche Personen- und Sachschäden, die Folgen einer plötzlichen und unfallartigen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs sind. Auslandsdeckung/stationäres Auslandsrisko Falls im Ausland gelegene Anlagen oder Betriebsstätten (z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Lager) versi- chert werden sollen, bedarf es einer besonderen Vereinbarung. A2-1.5.2 Schäden durch Abwässer Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Abwässer. Für Sachschäden gilt das nur, soweit es sich um häusliche Abwässer handelt. Für Schäden an gemieteten Sachen siehe A1-6.6.1 b). Darüber hinausgehender Versicherungsschutz besteht nach A2-1.1.4 b) und – falls vereinbart – A2-1.1.4 d). A2-1.6 Ausschlüsse für Schäden durch Umwelteinwirkung Falls im Versicherungsschein und seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind – zusätzlich zu A1-7 – vom Versicherungsschutz ausgeschlossen: A2-1.6.1 Kleckerschäden Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen. Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Betriebes beruhen. A2-1.6.2 Normalbetrieb Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen entstehen. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzelfalls die Möglichkeiten derartiger Schäden nicht erkennen musste. A2-1.6.3 Schäden vor Vertragsbeginn Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die vor Beginn des Versicherungsvertrags eingetreten sind. A2-1.6.4 Frühere Versicherungsverträge Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe früherer Versicherungsverträge Versicherungs- schutz besteht oder hätte beantragt werden können. A2-1.6.5 Erwerb belasteter Grundstücke Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Um- welteinwirkung betroffen waren. A2-1.6.6 Abfalldeponien Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen. A2-1.6.7 Produkthaftpflichtrisiko Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung, die durch vom Versicherungsnehmer herge- stellte oder gelieferte Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflichtrisiko). Dieser Ausschluss gilt nicht für das Umwelt-Regressrisiko gemäß A2-1.1.4 b). A2-1.6.8 Abfall-Produkthaftpflichtrisiko Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer erzeugte oder gelieferte Abfälle nach Auslieferung entstehen. 45116/06/2026 34 [Seite 35] A2-1.6.9 Bewusstes Abweichen von rechtlichen Vorschriften Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen. A1-2.3 findet keine Anwendung. A2-1.6.10 Bewusstes Nichtbefolgen technischer Regeln Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchs- anweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Re- paraturen bewusst nicht ausführen. A1-2.3 findet keine Anwendung. A2-1.6.11 Lagerstätte und Fließverhalten des Grundwassers Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens. A2-1.6.12 Schäden durch Strahlen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit energierei- chen ionisierenden Strahlen stehen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen). Siehe hierzu A1-6.11 (Schäden durch Strahlen) und Abschnitt A3 (Produkthaftpflichtrisiko). A2-1.6.13 Genetische Schäden Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen genetischer Schäden. A2-1.7 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) Abweichend von A1-8 besteht kein Versicherungsschutz für die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Er- höhungen und Erweiterungen der – falls vereinbart – in A2-1.1.4 c) und d) genannten Risiken. Der Versicherungsschutz für erhöhte oder erweiterte Risiken bedarf insoweit besonderer Vereinbarung. A2-1.8 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) Abweichend von A1-9 besteht kein Versicherungsschutz für Risiken gemäß A2-1.1.4 c) und d), die nach Abschluss des Ver- sicherungsvertrags neu entstehen. Der Versicherungsschutz für neue Risiken bedarf insoweit besonderer Vereinbarung. A2-1.9 Versicherungsschutz nach Beendigung des Versicherungsvertrags (Nachhaftung) A2-1.9.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gemäß A2-1.1.1 b) mitversicherte Vermögensschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: Der Versicherungsschutz a) gilt für die Dauer von drei Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet. b) besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Umfang des bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsvertrags, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Jahreshöchstersatzleistung des Versicherungs- jahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet, für den einzelnen Versicherungsfall jedoch maximal bis zur Höhe der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet. c) setzt für die Eintrittspflicht des Versicherers jedoch voraus, dass die Haftpflichtversicherung mindestens fünf Versicherungsjahre bestanden hat. A2-1.9.2 A2-1.9.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des versicherten Risikos abzustellen ist. A2-1.9.3 A1-10 findet keine Anwendung. 45116/06/2026 35 [Seite 36] A2-2 Umweltschadens-Basisversicherung A2-2.1 Versichertes Risiko, Versicherungsschutz A2-2.2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mit- versicherten Personen) A2-2.3 Betriebsstörung A2-2.4 Versicherungsfall A2-2.5 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls A2-2.6 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers A2-2.7 Versicherte Kosten A2-2.8 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung) A2-2.9 Besondere Regelungen für einzelne betriebliche und berufliche Risiken (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse) A2-2.9.1 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger A2-2.9.2 Versicherungsschutz für Schäden im Ausland A2-2.10 Ausschlüsse für Umweltschäden A2-2.10.1 Grundstücke des Versicherungsnehmers A2-2.10.2 Grundwasser A2-2.10.3 Lagerstätte und Fließverhalten des Grundwassers A2-2.10.4 Schäden vor Vertragsbeginn A2-2.10.5 Erwerb belasteter Grundstücke A2-2.10.6 Kleckerschäden A2-2.10.7 Normalbetrieb A2-2.10.8 Pflanzenschutz-, Dünge- und Schädlingsbekämpfungsmittel A2-2.10.9 Asbest A2-2.10.10 Gentechnik A2-2.10.11 Fehlerhafte Deklaration von Abfällen A2-2.10.12 Abfalldeponien A2-2.10.13 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger A2-2.10.14 Luft- und Raumfahrzeuge A2-2.10.15 Wasserfahrzeuge A2-2.10.16 Bewusstes Abweichen von rechtlichen Vorschriften A2-2.10.17 Bewusstes Nichtbefolgen technischer Regeln A2-2.10.18 Schäden durch Bergbaubetrieb A2-2.10.19 Kriegsereignisse, Unruhen, hoheitliche Verfügungen, höhere Gewalt A2-2.10.20 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden A2-2.10.21 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen A2-2.10.22 Übertragung von Krankheiten A2-2.10.23 Kernenergieanlagen A2-2.11 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhung und Erweiterungen) A2-2.12 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) A2-2.13 Nachhaftung A2-2.14 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens und nach Eintritt eines solchen A2-2.1 Versichertes Risiko, Versicherungsschutz A2-2.1.1 Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensge- setz zur Sanierung von Umweltschäden. A2-2.1.2 Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde oder einem sonstigen Drit- ten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben genannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird. Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für solche gegen den Versicherungsnehmer gerichteten Ansprüche, die auch ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basie- render nationaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Versicherungsschutz für derartige Ansprüche besteht ausschließlich im Umfang von Abschnitt A1 und A2-1. A2-2.1.3 Versichert sind folgende Risiken und Tätigkeiten: a) Allgemeines Umweltrisiko Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken, sofern sie nicht unter A2-2.1.4 fallen, b) Umwelt-Produktrisiko Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht von A2-2.1.3 c) umfasst sind, nach Inverkehrbringen, 45116/06/2026 36 [Seite 37] c) Umwelt-Regressrisiko Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß A2-2.1.4 oder Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist. d) Kleingebinde, Abscheider, Tankanlagen Anlagen gemäß A2-1.1.4 c) und d), soweit dort Versicherungsschutz vereinbart ist. A2-2.1.4 Kein Versicherungsschutz besteht für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden aus a) Anlagen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen). b) Anlagen im Sinne des Umwelthaftungsgesetzes (UHG) Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum UHG (UHG-Anlagen). c) Sonstige deklarierungspflichtige Anlagen Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen, soweit es sich nicht um WHG- oder UHG-Anlagen handelt. d) Abwasseranlagen und Einwirkungsrisiko Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Ein- wirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers ver- ändert wird, durch den Versicherungsnehmer. e) UHG-Anlagen/Pflichtversicherung Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum UHG. A2-2.1.5 Kein Versicherungsschutz besteht für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden, soweit diese Pflichten oder Ansprüche aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über die gesetzliche Verpflichtung des Versicherungs- nehmers hinausgehen. A2-2.2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen) A2-2.2.1 Versichert ist die gesetzliche Pflicht im Sinne von A2-2.1.1 a) der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft; b) sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen. A2-2.2.2 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A2-2.12), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht. A2-2.2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungs- nehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsneh- mer als auch für die mitversicherten Personen. A2-2.2.4 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegen- heiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich. A2-2.3 Betriebsstörung A2-2.3.1 Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Umweltschäden, die unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs des Versicherungsnehmers oder des Dritten sind (Betriebsstörung). A2-2.3.2 Auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung besteht im Rahmen von A2-2.1.3 b) Versicherungsschutz für Umweltschäden durch hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse. Das Gleiche gilt im Rahmen von A2-2.1.3 a) für Umweltschäden durch La- gerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter im Sinne von A2-2.1.3 b). Versicherungs- schutz besteht in den Fällen der Sätze 1 und 2 ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). A2-2.4 Versicherungsfall Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung des Umweltschadens durch den Versicherungsnehmer, die zu- ständige Behörde oder einen sonstigen Dritten. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder eine Pflicht zur Vornahme von Sanierungsmaßnahmen erkennbar war. 45116/06/2026 37 [Seite 38] A2-2.5 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls A2-2.5.1 Der Versicherer ersetzt auch, ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, a) für die Versicherung nach A2-2.1.3 a) nach einer Betriebsstörung beim Versicherungsnehmer oder Dritten – in den Fäl- len von A2-2.3.2 auch nach behördlicher Anordnung ohne Vorliegen einer Betriebsstörung; b) für die Versicherung nach A2-2.1.3 b) nach einer Betriebsstörung bei Dritten – in den Fällen von A2-2.3.2 auch nach behördlicher Anordnung ohne Vorliegen einer Betriebsstörung; c) für die Versicherung nach A2-2.1.3 c) nach einer Betriebsstörung bei Dritten; d) für die Versicherung nach A2-2.1.3 d) nach einer Betriebsstörung beim Versicherungsnehmer. Aufwendungen des Versicherungsnehmers – oder soweit versichert des Dritten gemäß a) bis c) – für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Umweltschadens. Die Feststellung der Betriebsstörung oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist. A2-2.5.2 Aufwendungen aufgrund von Betriebsstörungen oder behördlichen Anordnungen im Sinne von A2-2.5.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versi- cherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden. A2-2.5.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, a) dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebes oder eine behördliche Anordnung unverzüg- lich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder b) sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen. A2-2.5.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in A2-2.5.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß A2-2.5.5 vereinbarten Gesamtbetrags nur die notwendigen und objektiv geeigneten Auf- wendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in A2-2.5.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, ist der Versicherer be- rechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. A2-2.5.5 Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme und der Jahreshöchstersatzleistung bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Mio. Euro je Störung des Betriebs oder behördlicher Anordnung, pro Versicherungsjahr jedoch nur bis 1 Mio. Euro, ersetzt. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahme zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendun- gen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz die- ser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat. A2-2.5.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Fall Aufwendungen – auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne von A2-2.5.1 decken – zur Erhaltung, Reparatur, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen, auch für solche, die der Versicherungsnehmer her- gestellt oder geliefert hat. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwehr oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden versi- cherten Umweltschadens, falls nicht betroffene Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsneh- mers beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. A2-2.6 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers A2-2.6.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung, die Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsver- pflichtungen gegenüber der Behörde oder einem sonstigen Dritten. Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Geset- zes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Sanierung- und Kostentragung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse oder Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versiche- rer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. A2-2.6.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder der Abwehr unberechtigter Inanspruch- nahme durch die Behörde oder einen sonstigen Dritten zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versiche- rungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit über Sanierungs- oder Kosten- tragungsverpflichtungen gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, das Verfahren und den Pro- zess zu führen. Er führt das Verwaltungsverfahren oder den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers. 45116/06/2026 38 [Seite 39] A2-2.6.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Umweltschadens/Umweltdeliktes, der/das eine unter den Versicherungsschutz fallende Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gesetzliche Vergütung oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. A2-2.7 Versicherte Kosten Versichert sind im Umfang von A2-2.6.1 folgende Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, An- walts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten A2-2.7.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern: a) die Kosten für die „primäre Sanierung“, das heißt für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen Res- sourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen; b) die Kosten für die „ergänzende Sanierung“, das heißt für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressour- cen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt; c) die Kosten für die „Ausgleichssanierung“, das heißt für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt ent- stehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. „Zwischenzeitliche Verluste“ sind Verlu- ste, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre ökologi- schen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnah- men der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben. Die Kosten für die Ausgleichssanierung werden im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme und der Jahres- höchstersatzleistung bis zu einem Gesamtbetrag von 10 Prozent der vereinbarten Versicherungssumme, maximal 500.000 Euro ersetzt. A2-2.7.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, sodass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeit- punkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. A2-2.7.3 Die unter A2-2.7.1 und A2-2.7.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des Versicherungsnehmers gemäß A2-2.10.1 oder am Grundwasser gemäß A2-2.10.2 eintreten, sind nur nach besonderer Vereinbarung versichert. A2-2.8 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung) A2-2.8.1 Versicherungssumme und Jahreshöchstersatzleistung Die Leistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere sanierungs- oder kostentragungspflichtige Personen erstreckt. Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten gel- tend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Es gilt die im Antrag und dem Versicherungsschein ausgewiesene Versicherungssumme. Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Leistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Ver- sicherungsjahres auf das Einfache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt. A2-2.8.2 Serienschaden Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle durch a) dieselbe Einwirkung auf die Umwelt, b) mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhende Einwirkungen auf die Umwelt, c) mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhende Einwirkungen auf die Umwelt, wenn zwischen den glei- chen Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht oder d) die Lieferung von Erzeugnissen mit gleichen Mängeln gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt. A2-2.8.3 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Anspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Kosten gemäß A2-2.7 und Zinsen nicht aufzukommen. A2-2.8.4 Selbstbeteiligung Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. A2-2.8.1 bleibt unberührt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet. 45116/06/2026 39 [Seite 40] A2-2.9 Besondere Regelungen für einzelne betriebliche und berufliche Risiken (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse) A2-2.9.1 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger a) Versichert ist die gesetzliche Pflicht wegen Schäden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Fahrzeugen: –� nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit; –� Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; –� Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; –� selbst fahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit. –� Kraftfahrzeuganhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen ver- kehren. b) Die unter a) genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht werden. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrer- laubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fah- rer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-3.3 (Rechtsfolge bei Verletzung von Ob- liegenheiten). A2-2.9.2 Schäden im Ausland A2-2.9.2.1 Versichert sind Versicherungsfälle im Ausland ausschließlich dann, wenn sie im Geltungsbereich der EU- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintreten und a) auf den Betrieb einer im Inland gelegenen Anlage oder eine Tätigkeit im Inland im Sinne von A2-2.1.3 a) bis A2-2.1.3 d) zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne von A2-2.1.3 b) und A2-2.1.3 c) nur, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren, oder b) aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten gemäß A2-2.1.3 a) entstehen. Falls folgendes zusätzliche Risiko versichert werden soll, kann durch besondere Vereinbarung der Versicherungsschutz im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen wie folgt erweitert werden: c) die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen im Sinne von A2-2.1.3 c) oder Erzeugnisse im Sinne von A2-2.1.3 b) zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; d) die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im Sinne von A2-2.1.3 c) zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen; e) die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung, Wartung oder sonstige Tätigkeiten gemäß A2-2.1.3 a) zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen. Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von A2-2.1.1 auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der oben genann- ten EU-Richtlinie nicht überschreiten. Hinweis: Falls im Ausland gelegene Anlagen oder Betriebsstätten (z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Lager) versi- chert werden sollen, bedarf es einer besonderen Vereinbarung. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. A2-2.10 Ausschlüsse für Umweltschäden Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versiche- rungsschutz ausgeschlossen: A2-2.10.1 Grundstücke des Versicherungsnehmers Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die auf Grundstücken (an Böden oder an Gewässern) des Versicherungsnehmers eintreten, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemie- tet, geleast, gepachtet, geliehen sind oder durch verbotene Eigenmacht erlangt wurden. Dies gilt auch, soweit es sich um dort befindliche geschützte Arten oder natürliche Lebensräume handelt. 45116/06/2026 40 [Seite 41] A2-2.10.2 Grundwasser Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden am Grundwasser. A2-2.10.3 Lagerstätte und Fließverhalten des Grundwassers Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwas- sers oder seines Fließverhaltens. A2-2.10.4 Schäden vor Vertragsbeginn Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die vor Beginn des Versicherungsvertrags eingetreten sind. A2-2.10.5 Erwerb belasteter Grundstücke Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits kontaminiert waren. A2-2.10.6 Kleckerschäden Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden, in ein Gewässer oder in die Luft gelangen. Dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Be- triebsstörung beruhen. A2-2.10.7 Normalbetrieb Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen. A2-2.10.8 Pflanzenschutz-, Dünge- und Schädlingsbekämpfungsmittel Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Frei- setzung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln. Dies gilt nicht, wenn diese Stoffe a) durch plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, b) durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder c) in andere Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des Versicherungsnehmers stehen. A2-2.10.9 Asbest Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeug- nisse zurückzuführen sind. A2-2.10.10 Gentechnik Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf a) gentechnische Arbeiten, b) gentechnisch veränderte Organismen (GVO), c) Erzeugnisse, die –� Bestandteile aus GVO enthalten – aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden. A2-2.10.11 Fehlerhafte Deklaration von Abfällen Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Entsorgung von Abfällen ohne die dafür erforderliche behördliche Genehmigung, unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration oder an einem Ort, der nicht im erforderlichen Umfang dafür behördlich genehmigt ist. A2-2.10.12 Abfalldeponien Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Ein- richtungen zur Endablagerung von Abfällen. A2-2.10.13 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Per- son oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen. Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahr- zeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. Dieser Ausschluss gilt nicht im Umfang von A2-2. 45116/06/2026 41 [Seite 42] A2-2.10.14 Luft- und Raumfahrzeuge Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche a) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauf- tragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besit- zer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden. b) wegen Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus – der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren; – Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeu- gen oder deren Teilen. A2-2.10.15 Wasserfahrzeuge Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Per- son oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestim- mung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist und wenn das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. A2-2.10.16 Bewusstes Abweichen von rechtlichen Vorschriften Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen. A2-2.2.3 findet keine Anwendung. A2-2.10.17 Bewusstes Nichtbefolgen technischer Regeln Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen. A2-2.2.3 findet keine Anwendung. A2-2.10.18 Schäden durch Bergbaubetrieb Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden durch Bergbaubetrieb im Sinne des Bundesberggesetzes. A2-2.10.19 Kriegsereignisse, Unruhen, hoheitliche Verfügungen, höhere Gewalt Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich – auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder – unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. A2-2.10.20 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. A2-2.2.3 findet keine Anwendung. A2-2.10.21 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit –� Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder –� Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben. A2-2.2.3 findet keine Anwendung. A2-2.10.22 Übertragung von Krankheiten Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. Es besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat. A2-2.10.23 Kernenergieanlagen Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden durch den Betrieb von Kernenergieanlagen. 45116/06/2026 42 [Seite 43] Zu A2-2.10.1 bis A2-2.10.23: Die Ausschlüsse in A2-2.10 gelten unabhängig davon, ob bereits erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen Lebensräumen oder Gewässer eingetreten sind oder bereits eine Gefahr für die menschliche Gesundheit besteht. A2-2.11 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) A2-2.11.1 Für Risiken gemäß A2-2.1.3 d) besteht kein Versicherungsschutz für Erhöhungen und Erweiterungen. Der Versicherungs- schutz umfasst aber mengenmäßige Veränderungen von Stoffen innerhalb der gemäß A2-2.1.3 d) versicherten Risiken. Die gesetzlichen Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes zur Gefahrerhöhung bleiben unberührt. A2-2.11.2 Für Risiken gemäß A2-2.1.3 a) bis A2-2.1.3 c) umfasst der Versicherungsschutz Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht a) für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie b) für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. A2-2.11.3 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften, soweit es sich hierbei um Rechtsvorschriften auf der Grundlage der EU- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt und diese nicht Vorschriften zur Versicherungs- oder Deckungsvorsorge- pflicht zum Gegenstand haben. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat. A2-2.12 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) A2-2.12.1 Für Risiken gemäß A2-2.1.3 a) bis A2-2.1.3 c), die nach Abschluss des Vertrags neu entstehen, besteht Versicherungsschutz im Rahmen des Vertrags sofort bis zur Höhe gemäß A2-2.12.4. A2-2.12.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeige- frist noch nicht verstrichen war. A2-2.12.3 Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versi- cherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. A2-2.12.4 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von A2-2.12.3 auf den Be- trag von 300.000 Euro begrenzt, sofern nicht im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen geringere Versicherungssummen festgesetzt sind. A2-2.12.5 Die Regelung der Versicherung neuer Risiken gemäß A2-2.12.1 gilt nicht für Risiken a) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; b) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; c) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; d) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versi- chern sind. A2-2.13 Nachhaftung A2-2.13.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Umweltschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versiche- rungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: Der Versicherungsschutz a) gilt für die Dauer von drei Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet. b) besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Umfang des bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsvertrags, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Jahreshöchstersatzleistung des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet, für den einzelnen Versicherungsfall jedoch maximal bis zur Höhe der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet. c) setzt für die Eintrittspflicht des Versicherers jedoch voraus, dass die Haftpflichtversicherung mindestens fünf Versicherungsjahre bestanden hat. 45116/06/2026 43 [Seite 44] A2-2.13.2 A2-2.13.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses ein versichertes Ri- siko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des versicherten Risikos abzustellen ist. A2-2.14 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens und nach Eintritt eines solchen Anstelle von B3-3.2 gilt: A2-2.14.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich nach Kenntnis durch den Versicherungsnehmer anzuzeigen, auch wenn noch keine Sanierungs- oder Kostentragungsansprüche erhoben wurden. A2-2.14.2 Dem Versicherungsnehmer obliegt es ferner, den Versicherer jeweils unverzüglich und umfassend zu informieren über: a) seine ihm gemäß § 4 Umweltschadensgesetz obliegende Information an die zuständige Behörde, b) behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanierung eines Umweltschadens gegenüber dem Versiche- rungsnehmer, c) die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten entstandenen Aufwendungen zur Vermeidung, Begrenzung oder Sanierung eines Umweltschadens, d) den Erlass eines Mahnbescheids, e) eine gerichtliche Streitverkündung, f) die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens. A2-2.14.3 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführ- liche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unter- stützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitge- teilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. A2-2.14.4 Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind unverzüglich mit dem Versicherer abzustimmen. A2-2.14.5 Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusammenhang mit Umweltschäden muss der Versicherungs- nehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. A2-2.14.6 Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren wegen eines Umweltschadens hat der Versicherungsneh- mer dem Versicherer die Führung des Verfahrens zu überlassen. Im Falle des gerichtlichen Verfahrens beauftragt der Ver- sicherer einen Rechtsanwalt im Namen des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. A2-2.14.7 Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-3.3 (Rechtsfolge bei Verletzung von Obliegenheiten). 45116/06/2026 44 [Seite 45] A2-3 Umwelthaftpflichtversicherung (UHV)-Anlagenmodell Durch besondere Vereinbarung im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen gilt Versicherungsschutz anstelle A2-1 wie folgt vereinbart: A2-3.1 Versichertes Risiko, Versicherungsschutz A2-3.2 Versicherungsfall A2-3.3 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles A2-3.4 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung) A2-3.5 Besondere Bedingungen für einzelne betriebliche und berufliche Risiken (Versicherungsschutz, Risikobegrenzung und be- sondere Ausschlüsse) A2-3.5.1 Schäden im Ausland A2-3.5.2 Schäden durch Abwässer A2-3.6 Ausschlüsse für Schäden durch Umwelteinwirkung A2-3.6.1 Kleckerschäden A2-3.6.2 Normalbetrieb A2-3.6.3 Schäden vor Vertragsbeginn A2-3.6.4 Frühere Versicherungsverträge A2-3.6.5 Erwerb belasteter Grundstücke A2-3.6.6 Abfalldeponien A2-3.6.7 Produkthaftpflichtrisiko A2-3.6.8 Abfall-Produkthaftpflichtrisiko A2-3.6.9 Bewusstes Abweichen von rechtlichen Vorschriften A2-3.6.10 Bewusstes Nichtbefolgen technischer Regeln A2-3.6.11 Lagerstätte und Fließverhalten des Grundwassers A2-3.6.12 Schäden durch Strahlen A2-3.6.13 Genetische Schäden A2-3.7 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) A2-3.8 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) A2-3.9 Versicherungsschutz nach Beendigung des Versicherungsvertrags (Nachhaftung) A2-3.1 Versichertes Risiko, Versicherungsschutz A2-3.1.1 Versichert ist im Umfang von Abschnitt A1 – abweichend von A1-7.25 a) – und den nachfolgenden Bestimmungen (A2-3) die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung für die gemäß A2-3.1.3 versicherten Risiken. Versicherungsschutz besteht ausschließlich für a) Personen-, Sach- oder sich daraus ergebende Vermögensschäden; b) Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind, soweit es sich handelt um Schäden aus der Verletzung – von Aneignungsrechten, – des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, – von wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen. Diese Vermögensschäden werden wie Sachschäden behandelt. Die Regelung zu Vermögensschäden in A1-6.12 findet keine Anwendung. A2-3.1.2 Abweichend von A1-7.25 b) sind Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz versichert, soweit sie auch aufgrund ge- setzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Dies gilt auch für Ansprüche nach anderen nationalen Umsetzungsgesetzen, die auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basieren. A2-3.1.3 Versichert sind ausschließlich die im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen aufgeführten Risiken und Tätigkeiten. Versicherungsschutz besteht für die unter A2-3.1.3 a) bis A2-3.1.3 g) aufgeführten, jeweils ausdrücklich zu vereinbaren- den Risikobausteine: a) Anlagen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen). Ausgenommen sind solche WHG-Anlagen, die in Anhang 1 oder 2 zum Umwelthaftungsgesetz aufgeführt sind, Ab- wasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch Abwässer. b) Anlagen im Sinne des Umwelthaftungsgesetzes (UHG) Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum UHG (UHG-Anlagen). Ausgenommen sind Abwasseranla- gen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch Abwässer. 45116/06/2026 45 [Seite 46] c) Sonstige deklarierungspflichtige Anlagen Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen, soweit es sich nicht um WHG- oder UHG-Anlagen handelt. Ausgenommen sind Ab- wasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer und Schäden durch Abwässer. d) Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Ein- wirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer. Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Abwässer auch dann, wenn es sich nicht um häusliche Abwässer handelt. e) UHG-Anlagen/Pflichtversicherung Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum UHG. f) Umwelt-Regressrisiko Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß A2-3.1.3 a) bis A2-3.1.3 e) oder Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls werden unter den in A2-3.3 genannten Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der Anlage gegen den Versi- cherungsnehmer bestehen können. Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Abwässer auch dann, wenn es sich nicht um häusliche Abwässer handelt. A1-7.26 findet insoweit keine Anwendung. g) Allgemeines Umweltrisiko Umwelteinwirkungen, die im Zusammenhang mit dem im Versicherungsschein beschriebenen Risiko stehen, soweit diese Umwelteinwirkungen nicht von Anlagen oder Tätigkeiten ausgehen oder ausgegangen sind, die unter den An- wendungsbereich der Risikobausteine A2-3.1.3 a) bis A2-3.1.3 f) fallen, unabhängig davon, ob diese Risikobausteine vereinbart wurden oder nicht. A2-3.1.4 Versicherungsschutz gemäß A2-3.1.3 besteht auch, wenn – gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räumlichen und gegenständlichen Zusammenhang mit versicherten Anlagen gemäß A2-3.1.3 a) bis A2-3.1.3 e) und A2-3.1.3 g) in Boden, Luft oder Wasser (einschließlich Gewässer) gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu sein; – Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen. A2-3.2 Versicherungsfall Versicherungsfall ist – abweichend von A1-3.1 – die nachprüfbare erste Feststellung des Personenschadens, Sachschadens oder eines gemäß A2-3.1.1 b) mitversicherten Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hier- bei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen erkennbar war. A2-3.3 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls A2-3.3.1 Der Versicherer ersetzt auch, ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, a) nach einer Störung des Betriebs oder b) aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß A2-3.1.1 b) mitversicherten Vermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebs oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maß- geblich der frühere Zeitpunkt ist. A2-3.3.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne von A2-3.3.1 werden unter den dort genannten Vorausset- zungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden. A2-3.3.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, – dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebs oder eine behördliche Anordnung unverzüg- lich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwen- dig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Ver- langen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder – sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen. A2-3.3.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in A2-3.3.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß A2-3.3 vereinbarten Gesamtbetrages nur die notwendigen und objektiv geeigneten Auf- wendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in A2-3.3.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, ist der Versicherer be- rechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. 45116/06/2026 46 [Seite 47] Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. A2-3.3.5 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls werden bis 1 Mio. Euro je Störung des Betriebs oder behördlicher An- ordnung ersetzt. Die Höchstersatzleistung beträgt je Versicherungsjahr 1 Mio. Euro. Es erfolgt eine Anrechnung auf die in A-2.3.4.1 vereinbarte Versicherungssumme und auf die Jahreshöchstersatzleistung. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat. Im Fall einer solchen Anrechnung hat der Versicherungsnehmer von den Selbstbehalten gemäß A2-3.3.5 Absatz 2 und A2-3.4.3 den höheren zu tragen. A2-3.3.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen – auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne von A2-3.3.1 decken – zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dgl.) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden versicherten Personen-, Sach- oder gemäß A2-3.1.1 b) mitversicherten Vermögensschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträch- tigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. A2-3.4 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung) A2-3.4.1 Versicherungssumme und Jahreshöchstersatzleistung Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme be- grenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Für Personen-, Sach- und mitversicherte Vermögensschäden nach A2-3.1.1 a) gilt die im Antrag und dem Versicherungs- schein ausgewiesene Versicherungssumme. Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt: Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Einfa- che der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt. A2-3.4.2 Serienschaden Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle durch a) dieselbe Umwelteinwirkung, b) mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhenden Umwelteinwirkungen oder c) mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhenden Umwelteinwirkungen, wenn zwischen gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher, Zusammenhang besteht, gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt. A2-3.4.3 Selbstbeteiligung Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. A2-3.4.1 bleibt unberührt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet. A2-3.5 Besondere Regelungen für einzelne betriebliche und berufliche Risiken (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse) A2-3.5.1 Schäden im Ausland Versichert ist – ergänzend zu A1-6.8 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle, a) die auf den Betrieb einer im Inland gelegenen Anlage oder einer Tätigkeit im Inland zurückzuführen sind; b) die auf Tätigkeiten im Sinne des Umweltregressrisikos gemäß A2-3.1.3 f) zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren. Falls folgendes zusätzliche Risiko versichert werden soll, kann durch besondere Vereinbarung der Versicherungs- schutz im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen wie folgt erweitert werden: c) die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen im Sinne von A2-3.1.3 f) zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; 45116/06/2026 47 [Seite 48] d) die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im Sinne von A2-3.1.3 f) zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen; e) die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung, Wartung oder sonstigen Tätigkeiten gemäß A2-3.1.3 g) zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen. Für c) bis e) gilt: Der Versicherungsschutz nach c) bis e) besteht nur für solche Personen- und Sachschäden, die Folgen einer plötzlichen und unfallartigen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes sind. Auslandsdeckung/stationäres Auslandsrisiko Falls im Ausland gelegene Anlagen oder Betriebsstätten (z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Lager) versi- chert werden sollen, bedarf es einer besonderen Vereinbarung. A2-3.5.2 Schäden durch Abwässer Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Abwässer. Für Sachschäden gilt das nur, soweit es sich um häusliche Abwässer handelt. Darüber hinausgehender Versicherungsschutz kann nach A2-3.1.3 d) und f) vereinbart werden. A2-3.6 Ausschlüsse für Schäden durch Umwelteinwirkung Falls im Versicherungsschein und seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind – zusätzlich zu A1-7 – vom Versicherungsschutz ausgeschlossen: A2-3.6.1 Kleckerschäden Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen. Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Betriebs beruhen. A2-3.6.2 Normalbetrieb Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen entstehen. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzelfalls die Möglichkeiten der- artiger Schäden nicht erkennen musste. A2-3.6.3 Schäden vor Vertragsbeginn Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die vor Beginn des Versicherungsvertrags eingetreten sind. A2-3.6.4 Frühere Versicherungsverträge Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe früherer Versicherungsverträge Versicherungs- schutz besteht oder hätte beantragt werden können. A2-3.6.5 Erwerb belasteter Grundstücke Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Um- welteinwirkung betroffen waren. A2-3.6.6 Abfalldeponien Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen. A2-3.6.7 Produkthaftpflichtrisiko Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung, die durch vom Versicherungsnehmer herge- stellte oder gelieferte Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflichtrisiko). Dieser Ausschluss gilt nicht für das Umwelt-Regressrisiko gemäß A2-3.1.3 f). A2-3.6.8 Abfall-Produkthaftpflichtrisiko Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer erzeugte oder gelieferte Abfälle nach Auslieferung entstehen. A2-3.6.9 Bewusstes Abweichen von rechtlichen Vorschriften Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügun- gen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen. A1-2.3 findet keine Anwendung. A2-3.6.10 Bewusstes Nichtbefolgen technischer Regeln 45116/06/2026 48 [Seite 49] Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen. A1-2.3 findet keine Anwendung. A2-3.6.11 Lagerstätte und Fließverhalten des Grundwassers Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens. A2-3.6.12 Schäden durch Strahlen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit energierei- chen ionisierenden Strahlen stehen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen). Zum Versicherungsschutz für Schäden durch Strahlen siehe A1-6.11 und Abschnitt A3-6.5. A2-3.6.13 Genetische Schäden Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen genetischer Schäden. A2-3.7 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) Abweichend von A1-8 besteht kein Versicherungsschutz für die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Erhöhungen und Erweiterungen der in A2-3.1.3 a) bis A2-3.1.3 e) genannten Risiken. Hiervon unberührt bleiben mengen- mäßige Veränderungen von Stoffen innerhalb der unter A2-3.1.3 versicherten Risiken. Der Versicherungsschutz für erhöhte oder erweiterte Risiken bedarf insoweit besonderer Vereinbarung. Die gesetzlichen Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes zur Gefahrerhöhung bleiben unberührt. A2-3.8 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) Abweichend von A1-9 besteht kein Versicherungsschutz für Risiken gemäß A2-3.1.3 a) bis A2-3.1.3 e), die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen. Der Versicherungsschutz für neue Risiken bedarf insoweit besonderer Vereinba- rung. A2-3.9 Versicherungsschutz nach Betriebseinstellung oder Berufsaufgabe (Nachhaftung) A2-3.9.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gemäß A2-3.1.1 b) mitversicherte Vermögensschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: Der Versicherungsschutz a) gilt für die Dauer von drei Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses angerechnet; b) besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Umfang des bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsvertrags, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Jahreshöchstersatzleistung des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet, für den einzelnen Versicherungsfall jedoch maximal bis zur Höhe der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet. c) setzt für die Eintrittspflicht des Versicherers jedoch voraus, dass die Haftpflichtversicherung mindestens fünf Ver- sicherungsjahre bestanden hat. A2-3.9.2 A2-3.9.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des versicherten Risikos abzustellen ist. A2-3.9.3 A1-10 findet keine Anwendung. 45116/06/2026 49 [Seite 50] A2-4 Umweltschadensversicherung (USV)-Anlagenmodell Falls anstelle A2-2 Umweltschadens-Basisversicherung folgendes zusätzliche Risiko versichert werden soll, kann durch besondere Vereinbarung der Versicherungsschutz im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen wie folgt vereinbart werden. A2-2 Umweltschadens-Basisversicherung gilt dann als gestrichen: A2-4.1 Versichertes Risiko, Versicherungsschutz A2-4.2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mit- versicherten Personen) A2-4.3 Betriebsstörung A2-4.4 Versicherungsfall A2-4.5 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles A2-4.6 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers A2-4.7 Versicherte Kosten A2-4.8 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung) A2-4.9 Besondere Regelungen für einzelne betriebliche und berufliche Risiken (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse) A2-4.9.1 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger A2-4.9.2 Versicherungsschutz für Schäden im Ausland A2-4.10 Ausschlüsse für Umweltschäden A2-4.10.1 Grundstücke des Versicherungsnehmers A2-4.10.2 Grundwasser A2-4.10.3 Lagerstätte und Fließverhalten des Grundwassers A2-4.10.4 Schäden vor Vertragsbeginn A2-4.10.5 Erwerb belasteter Grundstücke A2-4.10.6 Kleckerschäden A2-4.10.7 Normalbetrieb A2-4.10.8 Pflanzenschutz-, Dünge- und Schädlingsbekämpfungsmittel A2-4.10.9 Asbest A2-4.10.10 Gentechnik A2-4.10.11 Fehlerhafte Deklaration von Abfällen A2-4.10.12 Abfalldeponien A2-4.10.13 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger A2-4.10.14 Luft- und Raumfahrzeuge A2-4.10.15 Wasserfahrzeuge A2-4.10.16 Bewusstes Abweichen von rechtlichen Vorschriften A2-4.10.17 Bewusstes Nichtbefolgen technischer Regeln A2-4.10.18 Schäden durch Bergbaubetrieb A2-4.10.19 Kriegsereignisse, Unruhen, hoheitliche Verfügungen, höhere Gewalt A2-4.10.20 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden A2-4.10.21 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen A2-4.10.22 Übertragung von Krankheiten A2-4.10.23 Kernenergieanlagen A2-4.11 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhung und Erweiterungen) A2-4.12 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) A2-4.13 Nachhaftung A2-4.14 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens und nach Eintritt eines solchen A2-4.15 USV-Zusatzbaustein 1 A2-4.15.1 Umweltschäden auf Grundstücken, Böden und Gewässern des Versicherungsnehmers A2-4.15.2 Umweltschäden am Grundwasser A2-4.15.3 Ausschlüsse A2-4.15.4 Versicherungssummen/Maximierung/Selbstbeteiligung A2.4.16 USV-Zusatzbaustein 2 A2.4.16.1 Schädliche Bodenveränderungen gemäß Bundesbodenschutzgesetz A2.4.16.2 Versicherte Kosten A2-4.16.3 Ausschlüsse A2-4.16.4 Versicherungssummen/Maximierung/Selbstbeteiligung A2-4.1 Versichertes Risiko, Versicherungsschutz A2-4.1.1 Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensge- setz zur Sanierung von Umweltschäden für die gemäß A2-4.1.3 versicherten Risiken. A2-4.1.2 Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde oder einem sonstigen Drit- ten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben genannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird. Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für solche gegen den Versicherungsnehmer gerichteten Ansprüche, die auch ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basie- render nationaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts 45116/06/2026 50 [Seite 51] gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Versicherungsschutz für derartige Ansprüche besteht ausschließlich im Umfang der Abschnitte A1 und A2-3. A2-4.1.3 Versichert sind ausschließlich die im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen aufgeführten Risiken und Tätigkeiten. Versicherungsschutz besteht für die unter A2-4.1.3 a) bis A2-4.1.3 h) aufgeführten, jeweils ausdrücklich zu vereinbaren- den Risikobausteine: a) Anlagen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten. Ausgenommen sind solche WHG-Anlagen, die in Anhang 1 oder 2 zum Umwelthaftungsgesetz aufgeführt sind, Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch Abwässer. b) Anlagen im Sinne des Umwelthaftungsgesetzes (UHG) Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum UHG (UHG-Anlagen). Ausgenommen sind Abwasseranla- gen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch Abwässer. c) Sonstige deklarierungspflichtige Anlagen Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen, soweit es sich nicht um WHG- oder UHG-Anlagen handelt. Ausgenommen sind Ab- wasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer und Schäden durch Abwässer. d) Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Ein- wirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers ver- ändert wird, durch den Versicherungsnehmer. e) UHG-Anlagen/Pflichtversicherung Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz. f) Umwelt-Regressrisiko Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß A2-4.1.3 a) bis A2-4.1.3 e) oder Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist. g) Umwelt-Produktrisiko Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht von A2-4.1.3 f) umfasst sind, nach Inverkehrbringen. h) Allgemeines Umweltrisiko Sonstige Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken, sofern sie nicht unter die A2-4.1.3 a) bis A2-4.1.3 g) fallen, unabhängig davon, ob diese Risikobausteine vereinbart wurden oder nicht. A2-4.1.4 Kein Versicherungsschutz besteht für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden, soweit diese Pflichten oder Ansprüche aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über die gesetzliche Verpflichtung des Versicherungs- nehmers hinausgehen. A2-4.2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen) A2-4.2.1 Versichert ist die gesetzliche Pflicht im Sinne von A2-4.1.1 a) der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft; b) sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen. A2-4.2.2 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A2-4.12), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht. A2-4.2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungs- nehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsneh- mer als auch für die mitversicherten Personen. A2-4.2.4 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegen- heiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich. A2-4.3 Betriebsstörung A2-4.3.1 Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Umweltschäden, die unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs des Versicherungsnehmers oder des Dritten sind (Betriebsstörung). A2-4.3.2 Auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung besteht im Rahmen von A2-4.1.3 g) Versicherungsschutz für Umweltschäden durch hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse. Das Gleiche gilt im Rahmen von A2-4.1.3 h) für Umweltschäden durch Lage- rung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter im Sinne von A2-4.1.3 g). Versicherungsschutz besteht in den Fällen der Sätze 1 und 2 ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produk- 45116/06/2026 51 [Seite 52] tions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte er- kannt werden können (Entwicklungsrisiko). A2-4.4 Versicherungsfall Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung des Umweltschadens durch den Versicherungsnehmer, die zu- ständige Behörde oder einen sonstigen Dritten. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder eine Pflicht zur Vornahme von Sanierungsmaßnahmen erkennbar war. A2-4.5 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls A2-4.5.1 Der Versicherer ersetzt auch, ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, a) für die Versicherung nach A2-4.1.3 a) bis A2-4.1.3 e) nach einer Betriebsstörung; b) für die Versicherung nach A2-4.1.3 f) nach einer Betriebsstörung bei Dritten; c) für die Versicherung nach A2-4.1.3 g) nach einer Betriebsstörung bei Dritten – in den Fällen von A2-4.3.2 auch nach behördlicher Anordnung ohne Vorliegen einer Betriebsstörung; d) für die Versicherung nach A2-4.1.3 h) nach einer Betriebsstörung beim Versicherungsnehmer oder Dritten – in den Fäl- len von A2-4.3.2 auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung nach behördlicher Anordnung; Aufwendungen des Versicherungsnehmers – oder soweit versichert des Dritten gemäß b) bis d) – für Maßnahmen zur Ab- wendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Umweltschadens. Die Feststellung der Betriebsstörung oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeit- punkt ist. A2-4.5.2 Aufwendungen aufgrund von Betriebsstörungen oder behördlichen Anordnungen im Sinne von A2-4.5.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versi- cherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden. A2-4.5.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, a) dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebs oder eine behördliche Anordnung unverzüg- lich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder b) sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen. A2-4.5.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in A2-4.5.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß A2-4.5.5 vereinbarten Gesamtbetrages nur die notwendigen und objektiv geeigneten Auf- wendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in A2-4.5.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in ei- nem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. A2-4.5.5 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls werden bis 1 Mio. Euro je Störung des Betriebs oder behördlicher An- ordnung ersetzt. Die Höchstersatzleistung beträgt je Versicherungsjahr 1 Mio. Euro. Es erfolgt eine Anrechnung auf die in A2-4.8.1 vereinbarte Versicherungssumme und auf die Jahreshöchstersatzleistung. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahme zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendun- gen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat. A2-4.5.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Fall Aufwendungen – auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne von A2-4.5.1 decken – zur Erhaltung, Reparatur, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen; auch für solche, die der Versicherungsnehmer her- gestellt oder geliefert hat. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwehr oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden versi- cherten Umweltschadens, falls nicht betroffene Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsneh- mers beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. A2.4.6 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers A2-4.6.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung, die Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsver- pflichtungen gegenüber der Behörde oder einem sonstigen Dritten. Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Sanierung- und Kostentragung verpflichtet ist und der Versi- cherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse oder Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Vers- 45116/06/2026 52 [Seite 53] icherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Aner- kenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. A2-4.6.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder der Abwehr unberechtigter Inanspruch- nahme durch die Behörde oder einen sonstigen Dritten zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versiche- rungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit über Sanierungs- oder Kostentra- gungsverpflichtungen gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, das Verfahren und den Prozess zu führen. Er führt das Verwaltungsverfahren oder den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers. A2-4.6.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Umweltschadens/Umweltdelikts, der/das eine unter den Versicherungsschutz fallende Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gesetzliche Vergütung oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. A2-4.7 Versicherte Kosten Versichert sind im Umfang von A2-4.6.1 folgende Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, An- walts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten A2-4.7.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern: a) die Kosten für die „primäre Sanierung“, das heißt für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen Res- sourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen; b) die Kosten für die „ergänzende Sanierung“, das heißt für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressour- cen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt; c) die Kosten für die „Ausgleichssanierung“, das heißt für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natür- licher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entste- hen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. „Zwischenzeitliche Verluste“ sind Verluste, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben. Die Kosten für die Ausgleichssanierung werden im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme und der Jahres- höchstersatzleistung bis zu einem Gesamtbetrag von 10 Prozent der vereinbarten Versicherungssumme, maximal 500.000 Euro ersetzt. A2-4.7.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, sodass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zuge- lassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. A2-4.7.3 Die unter A2-4.7.1 und A2-4.7.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des Versicherungsnehmers gemäß A2-4.10.1 oder am Grundwasser gemäß A2-4.10.2 eintreten, sind nur nach besonderer Vereinbarung versichert. A2-4.8 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung) A2-4.8.1 Versicherungssumme und Jahreshöchstersatzleistung Die Leistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere sanierungs- oder kostentragungspflichtige Personen er- streckt. Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Drit- ten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden als Lei- stungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Es gilt die im Antrag und dem Versicherungsschein ausgewiesene Versicherungssumme. Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Leistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Ver- sicherungsjahres auf das Einfache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt. A2-4.8.2 Serienschaden Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle durch a) dieselbe Einwirkung auf die Umwelt, b) mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhende Einwirkungen auf die Umwelt, c) mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhende Einwirkungen auf die Umwelt, wenn zwischen den gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht oder d) die Lieferung von Erzeugnissen mit gleichen Mängeln gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versiche- rungsfälle als eingetreten gilt. A2-4.8.3 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Anspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Kosten gemäß A2-4.7 und Zinsen nicht aufzukommen. 45116/06/2026 53 [Seite 54] A2-4.8.4 Selbstbeteiligung Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. A2-4.8.1 bleibt unberührt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet. A2-4.9 Besondere Regelungen für einzelne betriebliche und berufliche Risiken (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse) A2-4.9.1 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger a) Versichert ist die gesetzliche Pflicht wegen Schäden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Fahrzeugen: – nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit; – Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; – Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; – selbst fahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; – Kraftfahrzeuganhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen ver- kehren. b) Die unter a) genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht werden. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahr- erlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-3.3 (Rechtsfolge bei Verletzung von Ob- liegenheiten). A2-4.9.2 Schäden im Ausland A2-4.9.2.1 Versichert sind Versicherungsfälle im Ausland ausschließlich dann, wenn sie im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungs- richtlinie (2004/35/EG) eintreten und a) auf den Betrieb einer im Inland belegenen Anlage oder eine Tätigkeit im Inland im Sinne von A2-4.1.3 a) bis A2-4.1.3 h) zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne von A2-4.1.3 f) und A2-4.1.3 g) nur, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren, oder b) aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten gemäß A2-4.1.3 h) entstehen. Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von A2-4.1.1 auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der oben genann- ten EU-Richtlinie nicht überschreiten. Falls folgendes zusätzliche Risiko versichert werden soll, kann durch besondere Vereinbarung der Versicherungsschutz im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen wie folgt erweitert werden: A2-4.9.2.2 Versichert sind im Umfang dieses Versicherungsvertrags im Geltungsbereich der EU -Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle, a) die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen im Sinne von A2-4.1.3 f) oder Erzeugnisse im Sinne von A2-4.1.3 g) zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse ersichtlich für das Aus- land bestimmt waren; b) die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im Sinne von A2-4.1.3 f) zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen; c) die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung, Wartung oder sonstige Tätigkeiten gemäß A2-4.1.3 h) zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen. Hinweis: Falls im Ausland gelegene Anlagen oder Betriebsstätten (z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Lager) versi- chert werden sollen, bedarf es einer besonderen Vereinbarung. A2-4.9.2.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. A2-4.10 Ausschlüsse für Umweltschäden Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versiche- rungsschutz ausgeschlossen: A2-4.10.1 Grundstücke des Versicherungsnehmers Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die auf Grundstücken (an Böden oder an Gewässern) des Versicherungsnehmers eintreten, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, ge- 45116/06/2026 54 [Seite 55] least, gepachtet, geliehen sind oder durch verbotene Eigenmacht erlangt wurden. Dies gilt auch, soweit es sich um dort befindliche geschützte Arten oder natürliche Lebensräume handelt. A2-4.10.2 Grundwasser Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden am Grundwasser. A2-4.10.3 Lagerstätte und Fließverhalten des Grundwassers Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens. A2-4.10.4 Schäden vor Vertragsbeginn Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die vor Beginn des Versicherungsvertrags eingetreten sind. A2-4.10.5 Erwerb belasteter Grundstücke Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits kontaminiert waren. A2-4.10.6 Kleckerschäden Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden, in ein Gewässer oder in die Luft gelangen. Dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Be- triebsstörung beruhen. A2-4.10.7 Normalbetrieb Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen. A2-4.10.8 Pflanzenschutz-, Dünge- und Schädlingsbekämpfungsmittel Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Frei- setzung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln. Dies gilt nicht, wenn diese Stoffe a) durch plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, b) durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder c) in andere Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des Versicherungsnehmers stehen. A2-4.10.9 Asbest Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeug- nisse zurückzuführen sind. A2-4.10.10 Gentechnik Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf a) gentechnische Arbeiten, b) gentechnisch veränderte Organismen (GVO), c) Erzeugnisse, die – Bestandteile aus GVO enthalten – aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden. A2-4.10.11 Fehlerhafte Deklaration von Abfällen Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Entsorgung von Abfällen ohne die dafür erforderliche behördliche Genehmigung, unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration oder an einem Ort, der nicht im erforderlichen Umfang dafür behördlich genehmigt ist. A2-4.10.12 Abfalldeponien Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Ein- richtungen zur Endablagerung von Abfällen. A2-4.10.13 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Per- son oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug- anhängers verursachen. Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. Dieser Ausschluss gilt nicht im Umfang von A2-4.9.1. A2-4.10.14 Luft- und Raumfahrzeuge Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche a) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauf- tragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden. 45116/06/2026 55 [Seite 56] b) wegen Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus – der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren; – Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeu- gen oder deren Teilen. A2-4.10.15 Wasserfahrzeuge Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Per- son oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestim- mung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist und wenn das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. A2-4.10.16 Bewusstes Abweichen von rechtlichen Vorschriften Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen. A2-4.2.3 findet keine Anwendung. A2-4.10.17 Bewusstes Nichtbefolgen technischer Regeln Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen. A2-4.2.3 findet keine Anwendung. A2-4.10.18 Schäden durch Bergbaubetrieb Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden durch Bergbaubetrieb im Sinne des Bundesberggesetzes. A2-4.10.19 Kriegsereignisse, Unruhen, hoheitliche Verfügungen, höhere Gewalt Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich – auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder – unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. A2-4.10.20 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. A2-4.2.3 findet keine Anwendung. A2-4.10.21 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit – Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder – Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben. A2-4.2.3 findet keine Anwendung. A2-4.10.22 Übertragung von Krankheiten Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. Es besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat. A2-4.10.23 Kernenergieanlagen Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden durch den Betrieb von Kernenergieanlagen. Zu A2-4.10.1 bis A2-4.10.23: Die Ausschlüsse in Ziffer A2-4.10 gelten unabhängig davon, ob bereits erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen Lebensräumen oder Gewässer eingetreten sind oder bereits eine Gefahr für die menschliche Gesundheit besteht. 45116/06/2026 56 [Seite 57] A2-4.11 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) A2-4.11.1 Für Risiken gemäß A2-4.1.3 a) bis e) besteht kein Versicherungsschutz für Erhöhungen und Erweiterungen. Der Versiche- rungsschutz umfasst aber mengenmäßige Veränderungen von Stoffen innerhalb der gemäß A2-4.1.3 a) bis e) versicherten Risiken. Die gesetzlichen Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes zur Gefahrerhöhung bleiben unberührt. A2-4.11.2 Für Risiken gemäß A2-4.1.3 f) bis h) umfasst der Versicherungsschutz Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versiche- rungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht a) für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie b) für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. A2-4.11.3 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften, soweit es sich hierbei um Rechtsvorschriften auf der Grundlage der EU- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt und diese nicht Vorschriften zur Versicherungs- oder Deckungsvorsorge- pflicht zum Gegenstand haben. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat. A2-4.12 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) A2-4.12.1 Für Risiken gemäß A2-4.1.3 a) bis e), die nach Abschluss des Vertrags neu entstehen, bedarf der Versicherungsschutz be- sonderer Vereinbarung. A2-4.12.2 Für Risiken gemäß A2-4.1.3 f) bis h), die nach Abschluss des Vertrags neu entstehen, besteht Versicherungsschutz im Rahmen des Vertrags sofort bis zur Höhe gemäß A2-4.12.2 c). a) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Mo- nats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. b) Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. c) Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von A2-4.12.2 b) auf den Betrag von 300.000 Euro begrenzt, sofern nicht im Versicherungsschein geringere Versicherungssummen festgesetzt sind. d) Die Regelung der Versicherung neuer Risiken gemäß A2-4.12.2 gilt nicht für Risiken – aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; – aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; – die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; – die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind. A2-4.13 Nachhaftung A2-4.13.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, besteht der Versicherungsschutz für solche Umweltschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versiche- rungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: Der Versicherungsschutz a) gilt für die Dauer von drei Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet. b) besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Umfang des bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsvertrags, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Jahreshöchstersatzleistung des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet, für den einzelnen Versicherungsfall jedoch maximal bis zur Höhe der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet. c) setzt für die Eintrittspflicht des Versicherers jedoch voraus, dass die Haftpflichtversicherung mindestens fünf Versicherungsjahre bestanden hat. A2-4.13.2 A2-4.13.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des versicherten Risikos abzustellen ist. A2-4.14 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens und nach Eintritt eines solchen Statt B3-3.2 gilt: A2-4.14.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich nach Kenntnis durch den Versicherungsnehmer anzuzeigen, auch wenn noch keine Sanierungs- oder Kostentragungsansprüche erhoben wurden. 45116/06/2026 57 [Seite 58] A2-4.14.2 Dem Versicherungsnehmer obliegt es ferner, den Versicherer jeweils unverzüglich und umfassend zu informieren über: a) seine ihm gemäß § 4 Umweltschadensgesetz obliegende Information an die zuständige Behörde, b) behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanierung eines Umweltschadens gegenüber dem Versiche- rungsnehmer, c) die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten entstandenen Aufwendungen zur Vermeidung, Begren- zung oder Sanierung eines Umweltschadens, d) den Erlass eines Mahnbescheids, e) eine gerichtliche Streitverkündung, f) die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens. A2-4.14.3 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführli- che und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unter- stützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitge- teilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. A2-4.14.4 Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind unverzüglich mit dem Versicherer abzustimmen. A2-4.14.5 Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusammenhang mit Umweltschäden muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. A2-4.14.6 Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren wegen eines Umweltschadens hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer die Führung des Verfahrens zu überlassen. Im Fall des gerichtlichen Verfahrens be- auftragt der Versicherer einen Rechtsanwalt im Namen des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stel- len. A2-4.14.7 Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-3.3 (Rechtsfolge bei Verletzung von Obliegenheiten). A2-4.15 USV-Zusatzbaustein I Falls folgendes zusätzliche Risiko versichert werden soll, kann durch besondere Vereinbarung der Versicherungsschutz im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen wie folgt erweitert werden: A2-4.15.1 Umweltschäden auf Grundstücken, Böden und Gewässern des Versicherungsnehmers Abweichend von A2-4.10.1 besteht im Rahmen und Umfang dieses Vertrages Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz a) an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen, die sich auf Grundstücken einschließlich Gewässern befinden, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder gelie- hen sind oder waren. b) an Boden, der im Eigentum des Versicherungsnehmers steht, stand oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen ist oder war, soweit von diesem Boden Gefahren für die menschliche Gesundheit ausgehen. Für darüber hinausgehende Pflichten oder Ansprüche für Schäden an diesen Böden kann Versicherungsschutz im Rah- men und Umfang dieses Vertrages und A2-4.16 (Zusatzbaustein 2) vereinbart werden. c) an Gewässern (nicht jedoch Grundwasser), die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren. Soweit es sich hierbei um Grundstücke, Böden oder Gewässer handelt, die vom Versicherungsnehmer gemietet, ge- least, gepachtet oder geliehen sind oder waren, findet A2-4.1.2 dann keine Anwendung, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde in Anspruch genommen wird. Das gleiche gilt, wenn er von einem sonsti- gen Dritten auf Erstattung der diesem auf der Grundlage des Umweltschadensgesetzes entstandenen Kosten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts in Anspruch genommen wird. Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein deklarierten Grundstücke. Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses erwirbt oder in Besitz nimmt, besteht abweichend von A2-4.11 und A2-4.12 kein Versicherungsschutz. Die gesetzlichen Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes zur Gefahrerhöhung bleiben unberührt. Falls folgendes zusätzliche Risiko versichert werden soll, kann durch besondere Vereinbarung der Versicherungsschutz im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen wie folgt erweitert werden: A2-4.15.2 Umweltschäden am Grundwasser Abweichend von A2-4.10.2 besteht Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz am Grundwasser. A2-4.15.3 Ausschlüsse Die in A2-4.1 bis A2-4.14 genannten Ausschlüsse gelten auch für diesen Zusatzbaustein. Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt zusätzlich: 45116/06/2026 58 [Seite 59] a) Dekontaminationskosten Ausgeschlossen sind Kosten aus der Dekontamination von Erdreich infolge eines auf Grundstücken, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren, eingetretenen Brands, Blitzschlags, einer Explosion, eines Anpralls oder Absturzes eines Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung. Dies umfasst auch die Untersuchung oder den Austausch von Erdreich, ebenso den Transport von Erdreich in eine Deponie und die Ablagerung oder Vernichtung von Erdreich. Versicherungsschutz für derartige Kosten kann ausschließlich über eine entsprechende Sach-/Feuerversicherung ver- einbart werden. b) Unterirdische Abwasseranlagen Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die von unterirdischen Abwasseranlagen ausgehen. c) Ansprüche aus anderen Versicherungsverträgen Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann. A2-4.15.4 Versicherungssummen/Maximierung Es gilt die im Versicherungsschein ausgewiesene Versicherungssumme. Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet. A2-4.16 USV-Zusatzbaustein 2 Falls folgendes zusätzliche Risiko versichert werden soll, kann durch besondere Vereinbarung der Versicherungsschutz im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen wie folgt erweitert werden: A2-4.16.1 Schädliche Bodenveränderungen gemäß Bundesbodenschutzgesetz Abweichend von A2-4.10.1 und über den Umfang von A2-4.15 (Zusatzbaustein 1) hinaus besteht im Rahmen und Umfang dieses Vertrags Versicherungsschutz für weitergehende Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung des Bodens wegen schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundesbodenschutzgesetz, wenn der Versicherungsnehmer Eigentümer, Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder Entleiher des Bodens und Verursacher des Schadens ist oder war. Versicherungsschutz besteht ausschließlich für solche schädlichen Bodenveränderungen, die unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags eingetretenen Störung des bestim- mungsgemäßen Betriebs des Versicherungsnehmers sind. A2-4.3.2 findet keine Anwendung. Soweit der Versicherungsnehmer Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder Entleiher des Bodens ist oder war, findet A2-4.1.2 keine Anwendung. Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein deklarierten Grundstücke. Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses erwirbt oder in Besitz nimmt, besteht abweichend von A2-4.11 und A2-4.12 kein Versicherungsschutz. Die gesetzlichen Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes zur Gefahrerhöhung bleiben unberührt. A2-4.16.2 Versicherte Kosten In Ergänzung zu A2-4.7.2 sind die dort genannten Kosten für die Sanierung von Schädigungen des Bodens auch dann mit- versichert, soweit von diesem Boden keine Gefahren für die menschliche Gesundheit ausgehen. Versichert sind diese Kosten jedoch nur, sofern sie der Versicherungsnehmer nach einer Betriebsstörung a) aufgrund behördlicher Anordnung aufwenden musste oder b) diese Kosten nach Abstimmung mit dem Versicherer aufgewendet wurden. A2-4.16.3 Ausschlüsse Nicht versichert sind Kosten im Sinne von A2-4.16.2, soweit die Schädigung des Bodens des Versicherungsnehmers Folge einer Betriebsstörung beim Dritten ist. Die in A2-4.1 bis A2-4.14 genannten Ausschlüsse gelten auch für diesen Zusatzbaustein. A2-4.16.4 Versicherungssummen/Maximierung/Selbstbeteiligung Versicherungsschutz besteht im Rahmen der unter A2-4.15 (Zusatzbaustein 1) vereinbarten Versicherungssumme und des möglicherweise vereinbarten Selbstbehalts. 45116/06/2026 59 [Seite 60] Abschnitt A3 Produkthaftpflichtrisiko Dieser Versicherungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsnehmer die Erzeugnisse in den Verkehr gebracht, die Arbeiten abgeschlossen oder die Leistungen ausgeführt hat. A3-1 Gegenstand der Versicherung, versichertes Risiko A3-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mit- versicherten Personen) A3-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall A3-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers A3-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung) A3-6 Versicherungsschutz für besondere Produkthaftpflichtrisiken, deren Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse A3-6.1 Schäden durch Bearbeitung fremder Sachen (Tätigkeitsschäden) A3-6.2 Vertraglich übernommene Haftpflicht A3-6.3 Schäden im Ausland A3-6.4 Schäden im Inland, die im Ausland geltend gemacht werden A3-6.5 Schäden durch Strahlen A3-6.6 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger A3-6.7 Umwelthaftpflicht-Produktrisiko A3-6.8 Vermögensschäden durch Energiemehraufwand A3-7 Erweiterte Produkthaftpflichtbedingungen A3-7.1 Verbindungs-, Vermischungs-, Verarbeitungsschäden A3-7.2 Weiterverarbeitungs- und Weiterbearbeitungsschäden A3-7.3 Aus- und Einbaukosten A3-7.4 Schäden durch mangelhafte Maschinen (fakultativ) A3-7.5 Prüf- und Sortierkosten; Versicherungsschutz gemäß Ziffer A3-7.1 bis A3-7.4 für Produkte mit Mangelverdacht (fakultativ) A3-7.6 Versicherungsfall und Zeitpunkt seines Eintritts A3-7.7 Besondere Ausschlüsse für die erweiterten Produkthaftpflichtbedingungen A3-7.7.1 Folgeschäden A3-7.7.2 Verbundene Unternehmen A3-7.7.3 Rückrufkostenausschluss A3-8 Allgemeine Ausschlüsse A3-8.1 Vorsätzlich oder durch bewusstes Abweichen herbeigeführte Schäden A3-8.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen A3-8.3 Ansprüche der Versicherten untereinander A3-8.4 Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers, gesetzlichen Vertretern, Gesellschaftern und anderen Personen A3-8.5 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen A3-8.6 Asbest A3-8.7 Gentechnik A3-8.8 Rechtsmängel A3-8.9 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierungen A3-8.10 Abwässer, Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen A3-8.11 Bergschäden, Schäden beim Bergbaubetrieb A3-8.12 Übertragung von Krankheiten A3-8.13 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger A3-8.14 Luft- und Raumfahrzeuge A3-8.15 Wasserfahrzeuge A3-8.16 Bahnen, Teilnahme am Eisenbahnbetrieb A3-8.17 Kriegsereignisse, Unruhen, hoheitliche Verfügungen, höhere Gewalt A3-8.18 Entschädigungen mit Strafcharakter A3-8.19 Französische „Garantie Décennale“ und gleichartige Bestimmungen A3-8.20 Arzneimittel A3-8.21 Sprengstoffe, Feuerwerke A3-8.22 Brennbare und explosible Stoffe A3-8.23 Abbruch- und Einreißarbeiten, Sprengungen A3-8.24 Ansprüche nach Umweltschadensgesetz A3-8.25 Schäden im Zusammenhang mit dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten A3-8.26 Erprobungsklausel A3-8.27 Offshore- und Windenergieanlagen A3-8.28 Kommisionsware A3-9 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) A3-10 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) A3-11 Zeitliche Begrenzung A3-12 Versicherungsschutz nach Betriebseinstellung oder Berufsaufgabe (Nachhaftung) 45116/06/2026 60 [Seite 61] A3-1 Gegenstand der Versicherung, versichertes Risiko A3-1.1 Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Personen-, Sach- und sich daraus ergebende Vermögensschäden – nicht jedoch für in A3-7.4 und A3.7.5 benannte Schä- den – soweit diese durch vom Versicherungsnehmer – hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, – erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen verursacht wurden. Schäden nach A3-7.4 und A3.7.5 können im Umfang des Versicherungsschutzes nach Abschnitt A3 (Produkthaftpflichtrisiko) gesondert versichert werden. A3-1.2 Der Versicherungsschutz bezieht sich auf den Produktions- und Tätigkeitsumfang der Betriebsbeschreibung, die sich aus dem Versicherungsschein und seinen Nachträgen ergibt. A3-1.3 Im Rahmen dieses Risikos sind mitversichert Ansprüche wegen Schäden aus der Vergabe von Leistungen an Dritte (Sub- unternehmer). Nicht versichert ist die Haftpflicht der Subunternehmer selbst und deren Betriebsangehörige. A3-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mit- versicherten Personen) A3-2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht A3-2.1.1 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat, für Schäden, die sie in Ausführung betrieblicher oder be- ruflicher Tätigkeiten für den Versicherungsnehmer verursachen. A3-2.1.2 sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in Ausführung betrieblicher oder beruflicher Tätigkeiten für den Versicherungsnehmer verursachen. Betriebsangehörige sind beispielsweise auch in den Betrieb eingegliederte Ar- beitnehmer fremder Unternehmen, Praktikanten, Volontäre und Hospitanten. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Perso- nenschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufs-krank- heiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dien- stunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen dersel- ben Dienststelle zugefügt werden. A3-2.1.3 des Insolvenzverwalters und Zwangsverwalters für Schäden aus der Ausübung der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebenen betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit. A3-2.1.4 Versicherungsschutz für die in A3-2.1.1 bis A3-2.1.3 genannten Personen besteht auch, wenn sie aus ihrer früheren Tätig- keit für den versicherten Betrieb in Anspruch genommen werden. A3-2.2 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A3-10), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht. A3-2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungs- nehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Personen. A3-2.4 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegen- heiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich. A3-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall A3-3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Ver- sicherung eingetretenen Schadensereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergeben- den Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeit- punkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an. A3-3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit diese nicht in A3-6.2 oder A3-7 ausdrücklich mitversichert sind, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, a) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung; b) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können; c) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolgs; d) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; 45116/06/2026 61 [Seite 62] e) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung; f) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen. A3-3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen. A3-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers A3-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst a) die Prüfung der Haftpflichtfrage, b) die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und c) die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder ge- schlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestan- den hätte. Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. A3-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadenersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers. A3-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haft- pflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versiche- rer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gesetzliche Vergütung oder die mit ihm besonders vereinbar- ten höheren Kosten des Verteidigers. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Geldbußen, Geldstrafen und Strafvollstreckungskosten. A3-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer zur Ausübung dieses Rechts bevollmächtigt. A3-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung) A3-5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Die Versicherungssumme beträgt für versicherte Schäden gemäß A3-7 250.000 Euro. A3-5.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt: Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Dreifache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt. A3-5.3 Mehrere während der Wirksamkeit des Vertrags eintretende Versicherungsfälle a) aus der gleichen Ursache, z. B. aus dem gleichen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler, es sei denn, es besteht zwischen den mehreren gleichen Ursachen kein innerer Zusammenhang, oder b) aus Lieferungen solcher Erzeugnisse, die mit den gleichen Mängeln behaftet sind, gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste dieser Versicherungsfälle eingetreten ist. A3-5.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. A3-5.1 bleibt unberührt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet. A3-5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. A3-5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Ver- sicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche. A3-5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verblei- benden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. 45116/06/2026 62 [Seite 63] Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungs- summe abgesetzt. A3-5.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Ver- gleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. Zu A3-6 und (falls vereinbart) A3-7 gilt: A3-6 und A3-7 regeln den Versicherungsschutz für besondere Produkthaftpflichtrisiken und die erweiterten Produkthaft- pflichtbedingungen, deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse. Soweit A3-6 und A3-7 keine abweichenden Regelungen enthalten, finden auch auf die in A3-6 und A3-7 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen Anwendung (z. B. A3-4 – Leistung der Versicherung und A3-8 – Allgemeine Ausschlüsse). A3-6 Versicherungsschutz für besondere Produkthaftpflichtrisiken, deren Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse A3-6.1 Schäden durch Bearbeitung fremder Sachen (Tätigkeitsschäden) A3-6.1.1 Tätigkeitsschäden sind Schäden an fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden durch eine be- triebliche oder berufliche Tätigkeit, die dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versicherungsnehmers a) an diesen Sachen tätig geworden ist (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung oder dergleichen), b) diese Sachen zur Durchführung seiner Tätigkeiten als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche oder dergleichen benutzt hat oder c) Sachen beschädigt hat, die sich im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben. Sind zum Zeit- punkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen getroffen worden, um diese Schäden zu vermeiden, liegt kein Tätigkeitsschaden vor. Bei unbeweglichen Sachen liegt ein solcher Tätigkeitsschaden nur dann vor, wenn diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen gewesen, unmittelbar benutzt worden sind oder sich im unmittelbaren Einwirkungsbereich befunden haben. A3-6.1.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Tätigkeitsschäden, die nach Abschluss der Ar- beiten oder Ausführung der sonstigen Leistungen eingetreten sind. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Beschädigung von a) Kraft, Schienen und Wasserfahrzeugen, Containern sowie deren Ladung; b) Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder sonstigen Zwecken be- finden oder befunden haben. Für A3-6.1.1 und A3-6.1.2 gilt: Die Versicherungssumme für Schäden durch Bearbeitung fremder Sachen (Tätigkeitsschäden) beträgt je Versicherungs- fall 1 Mio. Euro. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt 2 Mio. Euro. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Sachschaden- oder die Pauschal-Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung. A3-6.2 Vertraglich übernommene Haftpflicht Versichert ist eine vertragliche Haftungserweiterung ausschließlich insoweit, A3-6.2.1 Vereinbarte Eigenschaften, als der Versicherungsnehmer für auf Sachmängeln beruhende Schadensersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind. A3-6.2.2 Kaufmännische Prüf- und Rügepflichten Falls folgendes zusätzliche Risiko versichert werden soll, kann durch besondere Vereinbarung der Versicherungsschutz im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen wie folgt erweitert werden: als der Versicherungsnehmer gegenüber seinen Abnehmern vertraglich auf die Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB, Art. 38, 39 UN-Kaufrecht oder vergleichbarer anwendbarer Bestimmungen verzichtet. Versicherungsschutz besteht nur, wenn der Versicherungsnehmer mit seinen Abnehmern vereinbart, dass eine Eingangs- kontrolle in Form einer Sichtprüfung auf offensichtliche Mängel, Transportschäden und Identität der Ware beim Abnehmer durchgeführt wird und erkannte Mängel unverzüglich beim Versicherungsnehmer gerügt werden müssen sowie unter der Voraussetzung, dass ein Qualitätssicherungsmanagement mit branchenüblichem Standard (z. B. ISO 9000 ff.) beim Versi- cherungsnehmer eingeführt und eine Ausgangskontrolle geregelt ist. A3-6.2.3 Verkaufs- und Lieferbedingungen sofern zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Anspruchsteller die Allgemeinen Verkaufs- oder Lieferbedingun- gen des Versicherungsnehmers rechtswirksam vereinbart sind, wird sich der Versicherer auf darin enthaltene Haftungs- 45116/06/2026 63 [Seite 64] ausschlüsse nicht berufen, wenn und soweit der Versicherungsnehmer das ausdrücklich wünscht und nach den gesetzli- chen Bestimmungen zur Haftung verpflichtet ist. A3-6.3 Schäden im Ausland A3-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich a) aus Arbeiten oder Leistungen im Inland oder europäischen Ausland; b) durch Erzeugnisse, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen; c) durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer ins europäische Ausland geliefert hat, hat liefern lassen oder die dorthin gelangt sind. Zu b) und c): Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Versicherungsfälle in den USA, US-Territorien oder Kanada durch Er- zeugnisse, die im Zeitpunkt ihrer Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersicht- lich für eine Lieferung dorthin bestimmt waren. d) aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind, insoweit, als diese Arbeitsunfälle und Berufskrankhei- ten den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs VII unterliegen. Dies gilt ausschließlich für den Versicherungsnehmer und für die in A3-2.1.1 genannten Personen. Falls im Ausland gelegene Anlagen oder Betriebsstätten (z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Lager) versi- chert werden sollen, bedarf es einer besonderen Vereinbarung. A3-6.3.2 Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden – abweichend von A3-5.5 – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. A3-6.3.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. A3-6.4 Schäden im Inland, die im Ausland geltend gemacht werden Für Ansprüche aus inländischen Versicherungsfällen, die im Ausland geltend gemacht werden, gelten A3-6.3.2 bis A3-6.3.3. A3-6.5 Schäden durch Strahlen A3-6.5.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgen- strahlen), ausschließlich für vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen, die im Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen verwendet werden, ohne dass dies für den Versicherungsneh- mer ersichtlich war. A3-6.5.2 Dies gilt nicht für Schäden, a) die durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von einer solchen Anlage ausgehen; b) die durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden Lagerung bedingt sind. A3-6.6 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger Soweit Versicherungsschutz für nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge/Kraftfahrzeuganhänger nach A1-6.5 besteht, sind diese Risiken – insoweit abweichend von A3-8.13 – auch nach Abschnitt A3 versichert. A3-6.7 Umwelthaftpflicht-Produktrisiko Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse (auch Abfälle), durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen. Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für Schäden durch Umwelteinwirkung, die aus der Planung, Herstellung, Liefe- rung, Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von a) Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu beför- dern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen); b) Anlagen gemäß Anhang 1 oder 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen); c) Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen; d) Abwasseranlagen oder Teilen resultieren, die ersichtlich für solche Anlagen bestimmt sind. 45116/06/2026 64 [Seite 65] A3-6.8 Vermögensschäden durch Energiemehraufwand Versichert ist – abweichend von A3-1.1 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch Sachschäden entstanden sind, aus einem erhöhten Energie- oder Wasserverbrauch aufgrund vom Versicherungsnehmer mangelhaft erbrachter Installations-, Reparatur- oder Wartungsarbeiten. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche infolge der Unwirksamkeit von Energiesparmaßnahmen. A3-7 Erweiterte Produkthaftpflichtbedingungen Zu A3-7 gilt: Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich. Mangelhaftigkeit im Sinne dieser Regelung ist die tatsächliche Mangelhaftigkeit, nicht der Mangelverdacht. A3-6.2 (vertraglich übernommene Haftpflicht) und A3-6.3 (Schäden im Ausland) finden Anwendung. A3-7.1 Verbindungs-, Vermischungs-, Verarbeitungsschäden A3-7.1.1 Versichert sind gesetzliche Schadensersatzansprüche Dritter wegen der in A3-7.1.2 genannten Schäden infolge Mangelhaf- tigkeit von Gesamtprodukten Dritter, die durch eine aus tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht trennbare Ver- bindung, Vermischung oder Verarbeitung von mangelhaft hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen mit anderen Pro- dukten entstanden sind. A3-7.1.2 Gedeckt sind ausschließlich Schadensersatzansprüche wegen a) der Beschädigung oder Vernichtung der anderen Produkte; b) anderer für die Herstellung der Gesamtprodukte aufgewendeter Kosten mit Ausnahme des Entgelts für die mangel- haften Erzeugnisse des Versicherungsnehmers; c) Kosten für eine rechtlich gebotene und wirtschaftlich zumutbare Nachbearbeitung der Gesamtprodukte oder für eine andere Schadensbeseitigung. Der Versicherer ersetzt diese Kosten in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis der Gesamtprodukte (nach Nachbearbeitung oder anderer Schadensbeseitigung) steht; d) weiterer Vermögensnachteile (z. B. entgangenen Gewinns), weil die Gesamtprodukte nicht oder nur mit einem Preis- nachlass veräußert werden können. Der Versicherer ersetzt diese Vermögensnachteile in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zu dem Verkaufspreis steht, der bei mangelfreier Herstel- lung oder Lieferung der Erzeugnisse des Versicherungsnehmers für die Gesamtprodukte zu erzielen gewesen wäre; e) der dem Abnehmer des Versicherungsnehmers unmittelbar entstandenen Kosten durch den Produktionsausfall, der aus der Mangelhaftigkeit der Gesamtprodukte herrührt. Ansprüche wegen eines darüber hinausgehenden Schadens durch den Produktionsausfall sind nicht versichert. A3-7.2 Weiterverarbeitungs- und Weiterbearbeitungsschäden A3-7.2.1 Versichert sind gesetzliche Schadensersatzansprüche Dritter wegen der in A3-7.2.2 genannten Schäden infolge Weiterverarbeitung oder -bearbeitung mangelhaft hergestellter oder gelieferter Erzeugnisse, ohne dass eine Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit anderen Produkten stattfindet. A3-7.2.2 Gedeckt sind ausschließlich Schadensersatzansprüche wegen a) Kosten für die Weiterverarbeitung oder -bearbeitung der mangelhaften Erzeugnisse mit Ausnahme des Entgelts für die mangelhaften Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, sofern die verarbeiteten oder bearbeiteten Erzeugnisse un- veräußerlich sind; b) Kosten für eine rechtlich gebotene und wirtschaftlich zumutbare Nachbearbeitung der weiterverarbeiteten oder bear- beiteten Erzeugnisse oder für eine andere Schadensbeseitigung. Der Versicherer ersetzt diese Kosten in dem Verhält- nis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis der weiterverarbeite- ten oder bearbeiteten Erzeugnisse (nach Nachbearbeitung oder anderer Schadensbeseitigung) steht; c) weiterer Vermögensnachteile (z. B. entgangenen Gewinns), weil die weiterverarbeiteten oder bearbeiteten Erzeugnisse nicht oder nur mit einem Preisnachlass veräußert werden können. Der Versicherer ersetzt diese Vermögensnachteile in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zu dem Verkaufspreis steht, der bei mangelfreier Herstellung oder Lieferung der Erzeugnisse des Versicherungsnehmers nach Weiterverar- beitung oder -bearbeitung zu erwarten gewesen wäre. A3-7.3 Aus- und Einbaukosten A3-7.3.1 Versichert sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in A3-7.3.2 und A3-7.3.3 genannten Schäden in- folge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Dritter, die durch den Einbau, das Anbringen, Verlegen oder Auftragen von mangelhaft hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen entstanden sind. A3-7.3.2 Gedeckt sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen a) Kosten für den Austausch mangelhafter Erzeugnisse (nicht jedoch von deren Einzelteilen), d. h. Kosten für das Aus- bauen, Abnehmen, Freilegen oder Entfernen mangelhafter Erzeugnisse und das Einbauen, Anbringen, Verlegen oder Auftragen mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter. Vom Versicherungsschutz ausgenommen bleiben die Kosten für die Nach- und Neulieferung mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter. 45116/06/2026 65 [Seite 66] b) Kosten für den Transport mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter mit Ausnahme solcher an den Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des Versicherungsnehmers. Sind die Kosten für den direkten Transport vom Versicherungsnehmer bzw. vom Dritten zum Ort des Austauschs geringer als die Kosten des Transports vom Er- füllungsort der ursprünglichen Lieferung des Versicherungsnehmers zum Ort des Austauschs, sind nur die Kosten des Direkttransports versichert. A3-7.3.3 Ausschließlich für die in A3-7.3.2 genannten Kosten besteht in Erweiterung zu A3-7.3.1 Versicherungsschutz auch dann, wenn sie zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht zur Neulieferung oder zur Beseitigung eines Mangels des Erzeugnisses des Versicherungsnehmers von diesem oder seinem Abnehmer aufgewendet werden. A3-7.3.4 Kein Versicherungsschutz besteht, wenn a) der Versicherungsnehmer die mangelhaften Erzeugnisse selbst eingebaut oder montiert hat oder in seinem Auftrag, für seine Rechnung oder unter seiner Leitung hat einbauen oder montieren lassen; dies gilt nicht, wenn der Versiche- rungsnehmer beweist, dass die Mangelhaftigkeit nicht aus dem Einbau, der Montage oder Montageleitung, sondern ausschließlich aus der Herstellung oder Lieferung resultiert; b) sich die Mangelbeseitigungsmaßnahmen gemäß A3-7.3.1 bis A3-7.3.3 auf Teile, Zubehör oder Einrichtungen von Kraft-, Schienen-, oder Wasserfahrzeugen beziehen, soweit diese Erzeugnisse im Zeitpunkt der Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für den Bau von oder den Einbau in Kraft-, Schie- nen- oder Wasserfahrzeugen bestimmt waren. A3-7.3.5 Aus- und Einbaukosten beim Einzelteileaustausch und Reparaturkosten (fakultativ) Falls folgendes zusätzliche Risiko versichert werden soll, kann durch besondere Vereinbarung der Versicherungsschutz im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen wie folgt erweitert werden: In Erweiterung zu A3-7.3.1 bis A3-7.3.3 besteht Versicherungsschutz auch für gesetzliche Ansprüche Dritter wegen a) Kosten für den Austausch mangelhafter Einzelteile von Erzeugnissen des Versicherungsnehmers, die in Gesamtpro- dukte Dritter eingebaut, angebracht, verlegt oder aufgetragen worden sind (mit Ausnahme der Kosten für die Nach- und Neulieferung mangelfreier Einzelteile); b) Kosten der Reparatur mangelhafter Erzeugnisse des Versicherungsnehmers im eingebauten Zustand; c) Kosten für andere Mangelbeseitigungsmaßnahmen an mangelhaften Erzeugnissen des Versicherungsnehmers, die in Gesamtprodukte Dritter eingebaut, angebracht, verlegt oder aufgetragen worden sind. d) Im Fall des Austauschs mangelhafter Einzelteile im Sinne von A3-7.3.5 a) besteht Versicherungsschutz auch für die Kosten des Transports nach- oder neugelieferter Einzelteile mit Ausnahme solcher an den Erfüllungsort der ursprüng- lichen Lieferung des Versicherungsnehmers. Sind die Kosten für den direkten Transport vom Versicherungsnehmer zum Ort des Austauschs geringer als die Kosten des Transports vom Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des Versicherungsnehmers zum Ort des Austauschs, sind nur die Kosten des Direkttransports versichert. e) Die Ausschlüsse gemäß A3-7.3.4 finden auch in Fällen gemäß A3-7.3.5 Anwendung. A3-7.3.6 Kann der Mangel des Gesamtprodukts durch verschiedene der in A3-7.3.2, A3-7.3.3 und A3-7.3.5 genannten Maßnahmen beseitigt werden, besteht Versicherungsschutz nur in Höhe der günstigsten versicherten Kosten. Im Falle einer Reparatur oder anderen Mangelbeseitigungsmaßnahmen im Sinne von A3-7.3.5 b) und A3-7.3.5 c) ersetzt der Versicherer die daraus entstandenen Kosten darüber hinaus in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungs- nehmers zum Verkaufspreis der Gesamtprodukte (nach Reparatur oder anderer Mangelbeseitigungsmaßnahme) steht. A3-7.4 Schäden durch mangelhafte Maschinen (fakultativ) Falls folgendes zusätzliche Risiko versichert werden soll, kann durch besondere Vereinbarung der Versicherungsschutz im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen wie folgt erweitert werden: A3-7.4.1 Versichert sind gesetzliche Schadensersatzansprüche Dritter wegen der in A3-7.4.2 genannten Schäden infolge Mangel- haftigkeit von Produkten, die durch vom Versicherungsnehmer mangelhaft hergestellte, gelieferte, montierte oder gewar- tete Maschinen produziert, be- oder verarbeitet wurden. Falls folgendes zusätzliche Risiko versichert werden soll, kann durch besondere Vereinbarung der Versicherungsschutz im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen wie folgt erweitert werden: Als Maschinen gelten auch Werkzeuge an Maschinen und Erzeugnisse der Steuer-, Mess- und Regeltechnik sowie Formen. A3-7.4.2 Gedeckt sind ausschließlich Schadensersatzansprüche wegen a) der Beschädigung oder Vernichtung der mittels der Maschine hergestellten, be- oder verarbeiteten Produkte; b) anderer für die Herstellung, Be- oder Verarbeitung der Produkte nutzlos aufgewendeter Kosten; c) Kosten für eine rechtlich gebotene und wirtschaftlich zumutbare Nachbearbeitung der mittels der Maschinen des Ver- sicherungsnehmers hergestellten, be- oder verarbeiteten Produkte oder für eine andere Schadensbeseitigung; d) weiterer Vermögensnachteile (z. B. entgangenen Gewinns), weil die mittels der Maschinen des Versicherungsnehmers hergestellten, be- oder verarbeiteten Produkte nicht oder nur mit einem Preisnachlass veräußert werden konnten; e) der dem Abnehmer des Versicherungsnehmers unmittelbar entstandenen Kosten infolge eines sich aus Mängeln der hergestellten, be- oder verarbeitenden Produkte ergebenden Produktionsausfalls. Ansprüche wegen eines darüber hinausgehenden Schadens durch den Produktionsausfall sind nicht versichert; f) weiterer Vermögensnachteile, weil die mittels der Maschinen des Versicherungsnehmers mangelhaft hergestellten, be- oder verarbeiteten Produkte mit anderen Produkten verbunden, vermischt, verarbeitet (A3-7.1) oder weiterverar- beitet oder -bearbeitet (A3-7.2), eingebaut, angebracht, verlegt oder aufgetragen (A3-7.3) werden. Dieser Versiche- rungsschutz wird im Umfang der vorgenannten A3-7.1 ff. gewährt. 45116/06/2026 66 [Seite 67] A3-7.5 Prüf- und Sortierkosten; Versicherungsschutz gemäß A3-7.1 bis A3-7.4 für Produkte mit Mangelverdacht (fakultativ) Falls folgendes zusätzliche Risiko versichert werden soll, kann durch besondere Vereinbarung der Versicherungsschutz im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen wie folgt erweitert werden: Besteht Versicherungsschutz nach der vorangehenden A3-7.1 ff., gilt: A3-7.5.1 Versichert sind gesetzliche Schadensersatzansprüche Dritter wegen der in A3-7.5.2 und A3-7.5.3 genannten Schäden in- folge der Überprüfung von Produkten der Dritten auf Mängel, wenn die Mangelhaftigkeit einzelner Produkte bereits fest- gestellt wurde und aufgrund ausreichenden Stichprobenbefundes oder sonstiger nachweisbarer Tatsachen gleiche Män- gel an gleichartigen Produkten zu befürchten sind. Die Überprüfung muss der Feststellung dienen, welche der Produkte mit Mangelverdacht tatsächlich mangelhaft sind und bei welchen dieser Produkte die nach A3-7.1 ff. versicherten Maßnahmen zur Mangelbeseitigung erforderlich sind. Produkte im Sinne dieser Regelung sind solche, die aus oder mit Erzeugnissen des Versicherungsnehmers hergestellt, be- oder verarbeitet wurden. A3-7.5.2 Gedeckt sind ausschließlich Schadensersatzansprüche wegen Kosten der Überprüfung der Produkte mit Mangelverdacht. Zur Überprüfung gehören auch ein notwendiges Vorsortieren zu überprüfender und Aussortieren von überprüften Pro- dukten sowie das infolge der Überprüfung erforderliche Umpacken der betroffenen Produkte. A3-7.5.3 Ist jedoch zu erwarten, dass die Kosten der Überprüfung der Produkte mit Mangelverdacht zzgl. der nach A3-7.1 ff. ge- deckten Kosten auf Basis der festgestellten oder nach objektiven Tatsachen anzunehmenden Fehlerquote höher sind, als die nach A3-7 ff. gedeckten Kosten im Falle der tatsächlichen Mangelhaftigkeit aller Produkte mit Mangelverdacht, be- schränkt sich der Versicherungsschutz auf die Versicherungsleistungen nach A3-7.1 ff. In diesen Fällen oder wenn eine Feststellung der Mangelhaftigkeit nur durch Zerstörung des Produkts möglich ist, bedarf es keines Nachweises, dass die Produkte mit Mangelverdacht tatsächlich Mängel aufweisen. Ist eine Feststellung der Mangelhaftigkeit nur nach Ausbau der Erzeugnisse möglich und wäre bei tatsächlicher Mangel- haftigkeit der Austausch dieser Erzeugnisse die notwendige Mangelbeseitigungsmaßnahme nach A3-7.3, beschränkt sich der Versicherungsschutz ebenfalls auf die Versicherungsleistungen nach A3-7.3. Auch in diesen Fällen bedarf es keines Nachweises, dass die Produkte mit Mangelverdacht tatsächlich Mängel aufweisen. A3-7.5.4 Ausschließlich für die in A3-7.5.2 und A3-7.5.3 genannten Kosten besteht in Erweiterung von A3-7.5.1 Versicherungsschutz auch dann, wenn sie zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht zur Neulieferung oder zur Beseitigung eines Mangels des Er- zeugnisses des Versicherungsnehmers von diesem oder seinem Abnehmer aufgewendet werden. A3-7.6 Versicherungsfall und Zeitpunkt seines Eintritts Versicherungsfall ist das während der Wirksamkeit des Vertrags eingetretene Schadensereignis gemäß A3-3.1. Bei A3-7.3.3 und A3-7.5.4 ist es für den Versicherungsfall – abweichend von A3-3.1 – unerheblich, dass es sich nicht um Haftpflichtansprüche handelt. Der Versicherungsfall tritt ein bei: a) A3-7.1 im Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der Erzeugnisse; b) A3-7.2 im Zeitpunkt der Weiterbearbeitung oder -verarbeitung der Erzeugnisse; c) A3-7.3 im Zeitpunkt des Einbaus, Anbringens, Verlegens oder Auftragens der Erzeugnisse; d) A3-7.4.2 a) bis A3-7.4.2 e) im Zeitpunkt der Produktion, Be- oder Verarbeitung der in A3-7.4 genannten Sachen; e) A3-7.4.2 f) in den für A3-7.1 bis A3-7.3 vorgenannten Zeitpunkten, je nachdem, mit welcher dieser Ziffern die Regelung gemäß A3-7.4.2 f) in Zusammenhang steht; f) A3-7.5 in den für A3-7.1 bis A3-7.4 vorgenannten Zeitpunkten, je nachdem, mit welcher dieser Ziffern die in A3-7.5 geregelte Überprüfung in Zusammenhang steht. A3-7.7 Besondere Ausschlüsse für die erweiterten Produkthaftpflichtbedingungen A3-7.7.1 Folgeschäden Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Folgeschäden (z. B. Betriebsunterbrechung oder Produktionsausfall), soweit diese nicht in den A3-7.1 ff. ausdrücklich mitversichert sind. A3-7.7.2 Verbundene Unternehmen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung ste- hen, geltend gemacht werden. A3-7.7.3 Rückrufkostenausschluss Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Kosten gemäß A3-7.1.2 c), A3-7.2.2 b), A3-7.3 und – soweit vereinbart – A3-7.5 so- wie Ansprüche wegen Beseitigungs- bzw. Vernichtungskosten gemäß A3-7.1.2 d) und A3-7.2.2 c), die im Zusammenhang mit einem Rückruf von Erzeugnissen geltend gemacht werden. Rückruf ist die auf gesetzlicher Verpflichtung beruhende Aufforderung des Versicherungsnehmers, zuständiger Behörden oder sonstiger Dritter an Endverbraucher, Endverbraucher beliefernde Händler, Vertrags- oder sonstige Werkstätten, die Erzeugnisse von autorisierter Stelle auf die angegebenen Mängel prüfen, die gegebenenfalls festgestellten Mängel behe- ben oder andere namentlich benannten Maßnahmen durchführen zu lassen. 45116/06/2026 67 [Seite 68] A3-8 Allgemeine Ausschlüsse Falls im Versicherungsschein und seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versiche- rungsschutz ausgeschlossen: A3-8.1 Vorsätzlich oder durch bewusstes Abweichen herbeigeführte Schäden Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden a) vorsätzlich oder b) durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers herbeigeführt haben. A3-2.3 findet keine Anwendung. A3-8.1b) findet nur dann Anwendung, wenn Versicherungsschutz nach A3-7 vereinbart ist. A3-8.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit a) Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder b) Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben. A3-2.3 findet keine Anwendung. A3-8.3 Ansprüche der Versicherten untereinander Ausgeschlossen sind Ansprüche a) des Versicherungsnehmers selbst oder der in A3-8.4 benannten Personen gegen die mitversicherten Personen, b) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags, c) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrags. Diese Ausschlüsse gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der vorgenannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. A3-8.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers, gesetzlichen Vertretern, Gesellschaftern und anderen Personen Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer a) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versiche- rungsvertrag mitversicherten Personen gehören; Als Angehörige gelten – Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, – Eltern und Kinder, – Adoptiveltern und -kinder, – Schwiegereltern und -kinder, – Stiefeltern und -kinder, – Großeltern und Enkel, – Geschwister sowie – Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). b) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist; c) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentli- chen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist; d) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handels- gesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist; e) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist; 45116/06/2026 68 [Seite 69] f) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern. Die Ausschlüsse unter b) bis f) gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. A3-8.5 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Ar- beiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadensursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt. Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben. A3-8.6 Asbest Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzu- führen sind. A3-8.7 Gentechnik Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf a) gentechnische Arbeiten, b) gentechnisch veränderte Organismen (GVO), c) Erzeugnisse, die –� Bestandteile aus GVO enthalten, –� aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden. A3-8.8 Rechtsmängel Ausgeschlossen sind Ansprüche, die daraus hergeleitet werden, dass gelieferte Sachen oder Arbeiten mit einem Rechts- mangel behaftet sind (z. B. Schäden aus der Verletzung von Patenten, gewerblichen Schutzrechten, Urheberrechten, Per- sönlichkeitsrechten, Namensrechten, Verstößen in Wettbewerb und Werbung). A3-8.9 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen. A3-8.10 Abwässer, Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche ent- stehen durch a) Abwässer, soweit es sich nicht um häusliche Abwässer handelt, b) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen, c) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer. A3-8.11 Bergschäden, Schäden beim Bergbaubetrieb Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen a) Bergschäden im Sinne des § 114 BBergG, wenn hierdurch Grundstücke, deren Bestandteile und Zubehör beschädigt werden, b) Schäden beim Bergbaubetrieb im Sinne des § 114 BBergG durch schlagende Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen. A3-8.12 Übertragung von Krankheiten Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen a) Personenschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit einer natürlichen versicherten Person resultieren, es sei denn, diese Person beweist, dass sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat. A3-2.3 findet keine Anwendung. b) Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsneh- mer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind, es sei denn, der Versicherungsnehmer beweist, dass weder er noch eine mitversicherte Person vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. 45116/06/2026 69 [Seite 70] A3-8.13 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen. Zum Gebrauch gehört z.B. auch – Ein- und Aussteigen, – Be- und Entladen, – Betanken und Aufladen, – Reparatur, Wartung und Reinigung, – Einsatz des Fahrzeugs oder seine Einrichtungen als Arbeitsmaschine. Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. A3-8.14 Luft- und Raumfahrzeuge Ausgeschlossen sind Ansprüche a) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauf- tragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besit- zer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden. b) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen und allen sich dar- aus ergebenden Vermögensschäden c) wegen Schäden aus – der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit die Teile im Zeitpunkt der Auslieferung ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeugen bestimmt waren, – Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung Be- und Entladen) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen. A3-8.15 Wasserfahrzeuge Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestim- mung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist und wenn das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. A3-8.16 Bahnen, Teilnahme am Eisenbahnbetrieb Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus der selbstständigen und nichtselbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb. A3-8.17 Kriegsereignisse, Unruhen, hoheitliche Verfügungen, höhere Gewalt Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich – auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder – unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. A3-8.18 Entschädigungen mit Strafcharakter Ausgeschlossen sind Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages. A3-8.19 Französische „Garantie Décennale“ und gleichartige Bestimmungen Ausgeschlossen sind Ansprüche nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1231-1 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder. A3-8.20 Arzneimittel Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personenschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsneh- mer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat. 45116/06/2026 70 [Seite 71] A3-8.21 Sprengstoffe, Feuerwerke Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken. A3-8.22 Brennbare und explosible Stoffe Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursacht haben. A3-2.3 findet keine Anwendung. A3-8.23 Abbruch- und Einreißarbeiten, Sprengungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, die entstehen bei a) Abbruch- und Einreißarbeiten: in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des einzureißenden Bauwerks entspricht; b) Sprengungen: an Immobilien in einem Umkreis mit einem Radius von weniger als 150 m. A3-8.24 Ansprüche nach Umweltschadensgesetz Ausgeschlossen sind Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadens- gesetz oder anderen auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen gel- tend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Erstattung der durch solche Umweltschäden entstandenen Kosten in Anspruch genommen wird. Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten, die auch ohne Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits auf- grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. A3-8.25 Schäden im Zusammenhang mit dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektroni- scher Daten, soweit es sich handelt um Schäden aus a) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten, b) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten, c) Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch, d) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen. A3-8.26 Erprobungsklausel Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie Ansprüche aus Schäden gemäß A3-7 durch Erzeugnisse, deren Verwendung oder Wirkung im Hinblick auf den konkreten Verwen- dungszweck nicht nach dem Stand der Technik oder in sonstiger Weise ausreichend erprobt waren. Dies gilt nicht für Schäden an Sachen, die mit den hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen weder in einem Funktions- zusammenhang stehen noch deren bestimmungsgemäßer Einwirkung unterliegen. A3-8.26 findet nur dann Anwendung, wenn Versicherungsschutz nach A3-7 vereinbart ist. A3-8.27 Offshore- und Windenergieanlagen a) Offshoreanlagen sind im Meer/vor der Küste gelegene Risiken, wie z. B. Ölplattformen, Bohrinseln, Pipelines, Wind- energieanlagen. Der Offshorebereich beginnt an der Uferlinie bei Flut. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus – Besitz und Betrieb von Offshoreanlagen; – Planung, Konstruktion, Herstellung, Lieferung, Bau, Montage, Demontage, Wartung, Instandhaltung von Offshore- anlagen sowie Wartungs-, Installations- und sonstige Servicearbeiten im Zusammenhang mit Offshoreanlagen; – Planung, Konstruktion, Herstellung, Lieferung von Erzeugnissen, die ersichtlich für Offshoreanlagen bestimmt wa- ren. b) Windenergieanlagen sind Anlagen die Windenergie in elektrische Energie umwandeln. Im allgemeinen Sprachgebrauch hat sich ebenfalls der Begriff Windkraftanlage oder Windkraftwerk etabliert. Die Stromerzeugung durch Nutzung des Aufwinds mittels hoher Türme erfolgt in Thermikkraftwerken (Aufwindkraftwerke). Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus – Planung, Konstruktion, Herstellung, Lieferung, Bau, Montage, Demontage, Wartung, Instandhaltung von Winden- ergieanlagen oder Thermikkraftwerken sowie Wartungs-, Installations- und sonstige Servicearbeiten im Zusammenhang mit Windenergieanlagen oder Thermikkraftwerken; – Planung, Konstruktion, Herstellung, Lieferung von Erzeugnissen, die ersichtlich für Windenergieanlagen/Thermik- kraftwerke bestimmt waren. 45116/06/2026 71 [Seite 72] A3-8.28 Kommissionsware Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an Kommissionsware und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. A3-9 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers A3-9.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Dies gilt nicht a) für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie b) für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. A3-9.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat. A3-9.3 Der Versicherungsnehmer hat wesentliche Erhöhungen oder Erweiterungen des Produktions- oder Tätigkeitsumfangs zwecks Vereinbarung neuer Prämien und Überprüfung der Bedingungen – abweichend von A(GB)-2.1 (Beitragsregulierung) – unverzüglich anzuzeigen. A3-10 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) A3-10.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Ab- schluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, jedes neue Risiko unverzüglich anzuzeigen. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die An- zeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versi- cherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. A3-10.2 Für die Vorsorgeversicherung beträgt die Versicherungssumme je Versicherungsfall 250.000 Euro für Personenschäden, für Sachschäden und – soweit vereinbart – Schäden gemäß A3-7 und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjah- res 250.000 Euro. A3-10.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für a) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; b) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; c) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; d) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind. A3-11 Zeitliche Begrenzung A3-11.1 Der Versicherungsschutz gemäß A3-7.1 ff. umfasst die Folgen aller während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Versicherungsfälle, die dem Versicherer nicht später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrags gemeldet werden. Unberührt bleiben die vertraglichen Anzeigeobliegenheiten. Diese dreijährige Befristung des Versicherungsschutzes gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass diese Frist von ihm unverschuldet versäumt wurde. A3-11.2 Für Ansprüche nach A3-7.1 ff. wegen Schäden durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die vor Inkrafttreten dieses Versicherungsvertrags ausgeliefert wurden, besteht Versicherungsschutz nur bei besonderer Vereinbarung. A3-12 Versicherungsschutz nach Betriebseinstellung oder Berufsaufgabe (Nachhaftung) Versicherungsschutz gilt gemäß der Regelung in A1-10. 45116/06/2026 72 [Seite 73] Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A A(GB)-1 Abtretungsverbot Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig. A(GB)-2 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung) A(GB)-2.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos ge- genüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschieds verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft. A(GB)-2.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht un- terschritten werden. Alle entsprechend A(GB)-3.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrags werden berücksichtigt. A(GB)-2.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Anga- ben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlan- gen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mittei- lung des erhöhten Beitrags erfolgten. A(GB)-2.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre. A(GB)-3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung A(GB)-3.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung. A(GB)-3.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozent- satz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haft- pflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den er- mittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Er- mittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen. Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzah- lungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle. A(GB)-3.3 Im Fall einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Fall einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus A(GB)-3.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben. Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen ge- ringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach A(GB)-3.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde. A(GB)-3.4 Liegt die Veränderung nach A(GB)-3.2 oder A(GB)-3.3 unter 5 Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen. A(GB)-3.5 Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß A(GB)-3.3, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht. A(GB)-4 Schiedsgerichtsvereinbarungen (gilt nicht für private Haftpflichtrisiken) A (GB)-4.1 Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalls beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen entspricht: – Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist sein und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören. – Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem Ermessen (ausgenommen im Falle eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein. 45116/06/2026 73 [Seite 74] – Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind die die Entscheidung tra- genden Rechtsnormen anzugeben. A (GB)-4.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich an- zuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicher- ers an Verfahren des ordentlichen Rechtswegs zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungsnehmer zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Oblie- genheiten). 45116/06/2026 74 [Seite 75] Teil B – Allgemeiner Teil Abschnitt B1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung B1-1 Beginn des Versicherungsschutzes B1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode B1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung B1-4 Folgebeitrag B1-5 Lastschriftverfahren B1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung B1-1 Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Re- gelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags. B1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode B1-2.1 Beitragszahlung Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt, entweder durch laufende Zahlungen monatlich, jährlich oder als Einmalbeitrag. B1-2.2 Versicherungsperiode Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, entspricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer. B1-2.3 Für die Allgemeine Haftpflichtversicherung und die D&O-Versicherung gilt: Versicherungsjahr Das Versicherungsjahr beträgt ein Jahr. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer nicht aus ganzen Jahren, wird das erste Versicherungsjahr entsprechend verkürzt. Die folgenden Versicherungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsab- lauf sind jeweils ganze Jahre. B1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung B1-3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags Der erste oder einmalige Beitrag ist – wenn nichts anderes vereinbart ist – unverzüglich nach dem Zeitpunkt des verein- barten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag un- verzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Ist Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags. Die nach dieser Vereinbarung zunächst nicht fälligen Teile des Beitrags werden gestundet. Gerät der Versicherungsneh- mer mit einer Rate in Verzug, ist die Stundung aufgehoben. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie – nach Erhalt des Versicherungsscheins und der Zahlungsaufforderung sowie – nach Ablauf der im Versicherungsantrag genannten Widerrufsfrist von 60 Tagen unverzüglich erfolgt. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versi- cherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. B1-3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktre- ten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. B1-3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 zahlt, so ist der Versiche- rer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Fax oder Brief) oder durch ei- nen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat. 45116/06/2026 75 [Seite 76] B1-4 Folgebeitrag B1-4.1 Fälligkeit Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise (jährlich oder monatlich) zu dem vereinbarten Zeit- punkt fällig. B1-4.2 Verzug und Schadensersatz Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat. Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in monatlichen Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate im Verzug gerät. Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährli- che Beitragszahlung verlangen. Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. B1-4.3 Mahnung Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Fax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zah- lungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen. Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweist. B1-4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versiche- rer von der Verpflichtung zur Leistung frei. B1-4.5 Kündigung nach Mahnung Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirk- sam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsneh- mer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. B1-4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Mo- nats nach Fristablauf veranlasst wird. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B1-4.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen. B1-5 Lastschriftverfahren B1-5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (z. B. E-Mail, Fax oder Brief) abge- gebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. B1-5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail, Fax oder Brief) zu kündigen. Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehen- den Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln. Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungs- nehmer in Rechnung gestellt werden. B1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung B1-6.1 Allgemeiner Grundsatz Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum ent- spricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat. B1-6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 60 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versiche- 45116/06/2026 76 [Seite 77] rer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hinge- wiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Ver- sicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäfts- gebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidri- gen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. Abschnitt B2 Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung B2-1 Dauer und Ende des Vertrags B2-2 Kündigung nach Versicherungsfall; Besonderes Kündigungsrecht bei ständiger Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltsorts ins Ausland B2-3 Veräußerung und deren Rechtsfolgen B2-1 Dauer und Ende des Vertrags B2-1.1 Vertragsdauer Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen. B2-1.2 Stillschweigende Verlängerung Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kün- digung zugegangen ist. B2-1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. B2-1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten Jah- res oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein. B2-1.5 Wegfall des versicherten Interesses Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag be- züglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt. B2-2 Kündigung nach Versicherungsfall Besonderes Kündigungsrecht bei ständiger Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltsorts ins Ausland B2-2.1 Kündigungsrecht Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn a) vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung oder eine Zahlung von Sanierungskosten von Umweltschäden geleistet wurde, b) der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Freistellung zu Unrecht abgelehnt hat oder c) dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen versicherten Anspruch gerichtlich zugestellt wird. Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform (z. B. E-Mail, Fax oder Brief) spätestens einen Monat nach der Zahlung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein. 45116/06/2026 77 [Seite 78] B2-2.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versiche- rungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. B2-2.3 Kündigung durch Versicherer Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. B2-2.4 Besonderes Kündigungsrecht bei ständiger Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltsorts ins Ausland Der Versicherer bietet Versicherungen nur innerhalb der politischen Grenzen der Bundesrepublik Deutschland an. Verlegt der Versicherungsnehmer den gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland, kann der Versicherer den Versicherungsschutz nicht weiter gewähren. Insofern muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer eine dauerhafte Verlegung seines gewöhnlichen Aufenthalts- orts anzeigen, da er sonst seinen Versicherungsschutz verliert. Wenn der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort dauerhaft ins Ausland verlegt, kann der Versicherer oder der Versicherungsnehmer den bestehenden Versicherungsvertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen. Dies gilt nicht für die Betriebshaftpflicht, wenn der Versicherungsnehmer Inhaber eines in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Betriebs bleibt und dieser auch nach der dauerhaften Verlegung seines gewöhnli- chen Aufenthaltsorts in seinem Eigentum oder Besitz verbleibt. B2-3 Veräußerung und deren Rechtsfolgen B2-3.1 Übergang der Versicherung Wird ein Unternehmen veräußert, tritt der Erwerber an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer sei- nes Eigentums sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten ein. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnis- ses von einem Dritten übernommen wird. B2-3.2 Kündigung Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegenüber den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Textform (z. B. E-Mail, Fax oder Brief) zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird. Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung oder bis zum Schluss der laufenden Versi- cherungsperiode in Textform zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird. B2-3.3 Beitrag Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Gesamtschuldner, wenn der Übergang auf den Erwerber während einer laufenden Versicherungsperiode erfolgt. Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags. B2-3.4 Anzeigepflichten Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail, Fax oder Brief) anzuzeigen. Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. Der Versicherer muss hierzu nachweisen, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Der Versicherer bleibt ebenfalls zur Leistung verpflichtet, wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für seine Kündigung abgelaufen war und er nicht gekündigt hat. Abschnitt B3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss B3-2 Entfällt B3-3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss B3-1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrum- stände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Fax oder Brief) gefragt hat und die für den Ent- schluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt. 45116/06/2026 78 [Seite 79] Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, sind bei der Anwendung von Absatz 1 und B3-1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungs- nehmers zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. B3-1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht B3-1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktre- ten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz. Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versi- cherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu glei- chen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht argli- stig verletzt hat. B3-1.2.2 Kündigung Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1 einfach fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte. B3-1.2.3 Vertragsänderung Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versiche- rer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungs- nehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsi- cherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versiche- rer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen. B3-1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen. B3-1.4 Hinweispflicht des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Fax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat. B3-1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. B3-1.6 Anfechtung Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen. B3-1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jah- ren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat. B3-2 Entfällt B3-3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers B3-3.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls 45116/06/2026 79 [Seite 80] B3-3.1.1 Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemes- sener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumut- bar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend. B3-3.1.2 Rechtsfolgen Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vor- sätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. B3-3.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen: B3-3.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsneh- mer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder tele- fonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versi- cherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatz- ansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermitt- lung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingelei- tet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen. Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz muss der Versicherungs- nehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Ver- fahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsan- walt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. B3-3.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung B3-3.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach B3-3.1 oder B3-3.2 vorsätzlich, ist der Versicherer von der Ver- pflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leis- tung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. B3-3.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsob- liegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Fax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. B3-3.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegen- heit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Abschnitt B4 Weitere Regelungen B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung B4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung B4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters B4-4 Verjährung B4-5 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände B4-6 Anzuwendendes Recht B4-7 Embargobestimmung B4-8 Änderung oder Ergänzung der vereinbarten Versicherungsbedingungen B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist. Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags verlangen. Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nach- dem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht. B4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung 45116/06/2026 80 [Seite 81] B4-2.1 Form, zuständige Stelle Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die unmittel- bar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Fax oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist. Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen. B4-2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenser- klärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers. B4-2.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, findet bei ei- ner Verlegung der gewerblichen Niederlassung B4-2.2 entsprechend Anwendung. B4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters B4-3.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags; b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung; c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während des Versicherungsverhältnisses. B4-3.2 Erklärungen des Versicherers Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln. B4-3.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vor- nahme der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. B4-4 Verjährung Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jah- res, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Fax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit. Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. B4-5 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände Treten Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer auf, kann sich der Versi- cherungsnehmer jederzeit an die Beschwerdestelle des Versicherers wenden. Dem Versicherungsnehmer stehen folgende Beschwerdemöglichkeiten zu: B4-5.1 Versicherungsombudsmann Wenn es sich beim Versicherungsnehmer um einen Verbraucher oder um eine Person handelt, die sich in verbraucherähn- licher Lage befindet, gilt: Bei Streitigkeiten in Versicherungsangelegenheiten kann sich der Versicherungsnehmer an den Ombudsmann für Versi- cherungen wenden. Versicherungsombudsmann e.V. Postfach 080632 10006 Berlin Telefon: 0800 3696000 E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Internet: www.versicherungsombudsmann.de 45116/06/2026 81 [Seite 82] Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Der Versicherer hat sich verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Versicherungsnehmer, die diesen Vertrag online (z. B. über eine Webseite oder per E-Mail) abgeschlossen haben, können sich mit ihrer Beschwerde auch online an die Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ wenden. Ihre Beschwerde wird dann über diese Plattform an den Versicherungsombudsmann weitergeleitet. B4-5.2 Versicherungsaufsicht Wenn der Versicherungsnehmer mit der Betreuung des Versicherers nicht zufrieden ist oder Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auftreten, kann er sich auch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wenden. Der Versicherer unterliegt der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Sektor Versicherungsaufsicht Graurheindorfer Straße 108 53117 Bonn Telefon: 0800 2 100 500 E-Mail: poststelle@bafin.de Internet: https://www.bafin.de Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden. B4-5.3 Rechtsweg Es besteht zudem die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten. B4-5.3.1 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen den Versicherer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohn- sitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat. B4-5.3.1 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. B4-6 Anzuwendendes Recht Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. B4-7 Embargobestimmung Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europä- ischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, so- weit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. B4-8 Änderung oder Ergänzung der vereinbarten Versicherungsbedingungen Werden die vereinbarten Versicherungsbedingungen zu Gunsten des Versicherungsnehmers geändert oder ergänzt, gel- ten diese Änderungen oder Ergänzungen für alle Versicherungsnehmer, die Versicherungsverträge mit den vorliegenden Versicherungsbedingungen abgeschlossen haben. 45116/06/2026 82 [Seite 83] Hinweise zum Datenschutz Informationsblatt Datenschutz Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten und die Ihnen nach dem Daten- schutzrecht zustehenden Rechte. Verantwortlicher für die Datenverarbeitung DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung DEVK Allgemeine Versicherungs-AG Sach- und HUK-Versicherungsverein a.G. Amtsgericht Köln Nr. 42 HRB 7935 Betriebliche Sozialeinrichtung der Deutschen Bahn USt-IdNr. DE 811 201 404 Amtsgericht Köln Nr. 42 HRB 8234 USt-IdNr. DE 122 808 997 Sie erreichen uns unter folgender Adresse: DEVK Versicherungen Riehler Straße 190 50735 Köln Telefon 0800 4-757-757 (gebührenfrei aus dem deutschen Telefonnetz) – 24-Stunden-Hotline E-Mail: info@devk.de Internet: www.devk.de Unsere Datenschutzbeauftragte erreichen Sie per Post unter o. g. Adresse mit dem Zusatz „Datenschutzbeauftragte“, per E-Mail unter datenschutz@devk.de oder über das Kontaktformular auf unserer Internetseite unter www.devk.de/datenschutz. Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutz- gesetzes (BDSG), der datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Darüber hinaus hat sich unser Unternehmen auf die „Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezoge- nen Daten durch die deutsche Versicherungswirtschaft“ (CoC) verpflichtet. Diese präzisieren die oben genannten Gesetze für die Versicherungswirtschaft und erhöhen zugleich die Transparenz der Datenverarbeitung. Die Regeln können Sie im Internet unter www.devk.de/datenschutz abrufen. Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir die von Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Abschluss des Versicherungsvertrags und zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt der Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des Vertragsverhältnisses, z. B. zur Policierung oder Rechnungsstellung. Angaben zum Leistungsfall benötigen wir etwa, um prüfen zu können, ob ein Versicherungsfall eingetreten und wie hoch die Leistung ist. Der Abschluss bzw. die Durchführung des Versicherungsvertrags ist ohne die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht möglich. Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von versicherungsspezifischen Statistiken, z. B. für die Entwicklung neuer Tarife oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Die Daten aller mit den DEVK Versicherungen bestehenden Verträge nutzen wir für eine Betrachtung der gesamten Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung hinsichtlich einer Vertragsan- passung, einer Vertragsergänzung, für Kulanzentscheidungen oder für umfassende Auskunftserteilungen. Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für vorvertragliche und vertragliche Zwecke ist Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO. Soweit dafür besondere Kategorien personenbezogener Daten (z. B. Ihre Gesundheitsdaten bei Abschluss einer Lebensversi- cherung) erforderlich sind, holen wir Ihre Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 a) i. V. m. Art. 7 DSGVO ein. Erstellen wir Statistiken mit diesen Datenkategorien, erfolgt dies auf Grundlage von Art. 9 Abs. 2 j) DSGVO i. V. m. § 27 BDSG. Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interessen von uns oder von Dritten zu wahren (Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO). Dies kann insbesondere erforderlich sein: • zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs, • zur Werbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte und für andere Produkte der Unternehmen der DEVK Versicherungen und deren Kooperationspartner sowie für Markt- und Meinungsumfragen, • zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbesondere nutzen wir Datenanalysen zur Erkennung von Hinweisen, die auf Versicherungsmissbrauch hindeuten können, • zur Risikosteuerung innerhalb des Unternehmens sowie der DEVK Versicherungen insgesamt; • zur Geschäftssteuerung und Weiterentwicklung von Prozessen, Dienstleistungen und Produkten. Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft (HIS) Die Versicherungswirtschaft nutzt zur genaueren Risiko- und Leistungsfalleinschätzung das Hinweis- und Informationssystem HIS, das derzeit von der Besurance HIS GmbH (Daimlerring 4, 65205 Wiesbaden, www.besurance-his.de) betrieben wird. Auffälligkeiten, die auf Versicherungsbetrug hindeuten könnten, und erhöhte Risiken können wir an das HIS melden. Wir und andere Versicherungen fra- gen Daten im Rahmen der Risiko- und Leistungsprüfung aus dem HIS ab, wenn ein berechtigtes Interesse besteht. Hierfür ist ein Aus- tausch bestimmter personenbezogener Daten mit dem HIS erforderlich. Datenaustausch mit Ihrem früheren Versicherer Um Ihre Angaben bei Abschluss des Versicherungsvertrags (z. B. zur Mitnahme eines Schadenfreiheitsrabatts in der Kfz-Versicherung) bzw. Ihre Angaben bei Eintritt des Versicherungsfalls überprüfen und bei Bedarf ergänzen zu können, kann im dafür erforderlichen Umfang ein Austausch von personenbezogenen Daten mit dem von Ihnen im Antrag benannten früheren Versicherer erfolgen. 45116/06/2026 83 [Seite 84] Bonitätsauskünfte Soweit es zur Wahrung unserer berechtigten wirtschaftlichen Interessen notwendig ist, fragen wir Informationen zur Beurteilung Ihres allgemeinen Zahlungsverhaltens ab. Wir arbeiten zurzeit mit den Auskunfteien „infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden“ und „Creditreform Düsseldorf/Neuss Roumen, Waterkamp & Coll. KG, Heesenstraße 65, 40549 Düsseldorf“ zu- sammen. Automatisierte Einzelfallentscheidungen Auf Basis Ihrer Angaben zum Risiko, zu denen wir Sie bei Antragstellung befragen, entscheiden wir gegebenenfalls vollautomatisiert etwa über das Zustandekommen des Vertrags, mögliche Risikoausschlüsse oder über die Höhe der von Ihnen zu zahlenden Versiche- rungsprämie. Aufgrund Ihrer Angaben zum Versicherungsfall, der zu Ihrem Vertrag gespeicherten Daten sowie gegebenenfalls von Dritten hierzu erhaltenen Informationen entscheiden wir gegebenenfalls auch vollautomatisiert über unsere Leistungspflicht. Die voll- automatisierten Entscheidungen beruhen auf vom Unternehmen vorher festgelegten Regeln zur Gewichtung der Informationen. So- weit wir automatisierte Einzelfallentscheidungen in den zuvor beschriebenen Fällen durchführen, haben Sie das Recht auf Erwirken des Eingreifens einer Person seitens des Verantwortlichen, auf Darlegung des eigenen Standpunkts und Anfechtung dieser Entschei- dung. Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen wie z. B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten oder unserer Beratungspflicht. Als Rechtsgrundlage für die Verarbei- tung dienen in diesem Fall die jeweiligen gesetzlichen Regelungen i. V. m. Art. 6 Abs. 1 c) DSGVO. Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten für einen oben nicht genannten Zweck verarbeiten wollen, werden wir Sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen darüber zuvor informieren. Empfänger und Empfängerkategorien von personenbezogenen Daten Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe Spezialisierte Unternehmen bzw. Bereiche unserer Unternehmensgruppe nehmen bestimmte Datenverarbeitungsaufgaben für die in der Gruppe verbundenen Unternehmen zentral wahr. Soweit ein Versicherungsvertrag zwischen Ihnen und einem oder mehreren Un- ternehmen unserer Gruppe besteht, können Ihre Daten etwa zur zentralen Verwaltung von Anschriftendaten, für den telefonischen Kundenservice, zur Vertrags- und Leistungsbearbeitung, für In- und Exkasso oder zur gemeinsamen Postbearbeitung zentral durch ein Unternehmen der Gruppe verarbeitet werden. In unserer Dienstleisterliste unter www.devk.de/datenschutz oder im Anhang des An- trags finden Sie die Unternehmen, die an einer zentralisierten Datenverarbeitung teilnehmen. Vermittler Soweit Sie hinsichtlich Ihrer Versicherungsverträge von einem Vermittler betreut werden, verarbeitet Ihr Vermittler die zum Abschluss und zur Durchführung des Vertrags benötigten Antrags-, Vertrags- und Schadendaten. Auch übermittelt unser Unternehmen diese Da- ten an den Sie betreuenden Vermittler, soweit dieser die Informationen zu Ihrer Betreuung und Beratung in Versicherungs- und Finanz- dienstleistungsangelegenheiten benötigt. Externe Dienstleister Wir führen bestimmte Aufgaben, wie z. B. Teile der Leistungsprüfung oder gegebenenfalls die telefonische Kundenbetreuung, bei de- nen es zu einer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten kommen kann, nicht selbst durch, sondern übertragen die Erledigung einer anderen Stelle. Wir führen eine fortlaufend aktualisierte Liste über die Stellen und Kategorien von Stellen, die vereinbarungsge- mäß für uns personenbezogene Daten verarbeiten unter Angabe der übertragenen Aufgaben. Die gültige Liste ist dem jeweiligen An- trag beigefügt. Sie kann auch im Internet unter www.devk.de/datenschutz eingesehen oder bei den DEVK Versicherungen, Zentrale Kundenbetreuung, Riehler Straße 190, 50735 Köln, E-Mail: info@devk.de schriftlich angefordert werden. Zu diesen externen Dienst- leistern gehören u. a. Gutachter, Sachverständige, Assistance-Dienstleister, Aktenvernichter und Anbieter von IT-Services. Rückversicherer Um die Erfüllung Ihrer Ansprüche abzusichern, können wir Rückversicherungen einschalten, die das Risiko ganz oder teilweise über- nehmen. In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherungen weiterer Rückversicherungen, denen sie ebenfalls Ihre Daten über- geben. Damit sich die Rückversicherungen ein eigenes Bild über das Risiko oder den Versicherungsfall machen können, ist es mög- lich, dass wir Ihren Versicherungs- oder Leistungsantrag der Rückversicherung vorlegen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Versicherungssumme besonders hoch ist oder es sich um ein schwer einzustufendes Risiko handelt. Darüber hinaus ist es möglich, dass die Rückversicherung uns aufgrund ihrer besonderen Sachkunde bei der Risiko- oder Leistungs- prüfung unterstützt. Wir übermitteln Ihre Daten an den Rückversicherer nur, soweit dies für die Erfüllung unseres Versicherungsver- trages mit Ihnen erforderlich ist bzw. im zur Wahrung unserer berechtigten Interessen notwendigen Umfang. Zu den genannten Zwecken werden möglichst anonymisierte bzw. pseudonymisierte Daten verwendet. Ihre personenbezogenen Daten werden von den Rückversicherungen nur zu den vorgenannten Zwecken verwendet. Über die Übermittlung besonderer Kategorien personenbezoge- ner Daten (z. B. Gesundheitsdaten) werden Sie durch uns unterrichtet. Weitere Empfänger Darüber hinaus kann es erforderlich sein, dass wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere Empfänger übermitteln, wie etwa an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten (z. B. Sozialversicherungsträger, Finanzbehörden, Strafverfolgungsbehörden). Datenübermittlung in ein Drittland Sollten wir personenbezogene Daten an Dienstleister außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) übermitteln, erfolgt die Übermittlung nur, soweit dem Drittland durch die EU-Kommission ein angemessenes Datenschutzniveau bestätigt wurde oder andere angemessene Datenschutzgarantien (z. B. verbindliche unternehmensinterne Datenschutzvorschriften oder EU-Standardvertrags- klauseln) vorhanden sind. 45116/06/2026 84 [Seite 85] Dauer der Datenspeicherung Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten, sobald sie für die o. g. Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Dabei kann es vorkommen, dass personenbezogene Daten für die Zeit aufbewahrt werden, in der Ansprüche gegen unsere Unternehmen geltend gemacht werden können (gesetzliche Verjährungsfrist von drei oder bis zu dreißig Jahren). Darüber hinaus speichern wir Ihre Daten, soweit wir dazu ge- setzlich verpflichtet sind. Entsprechende Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich unter anderem aus dem Handelsgesetz- buch (HGB), der Abgabenordnung (AO) und dem Geldwäschegesetz (GWG). Die Speicherfristen betragen danach bis zu zehn Jahren. Betroffenenrechte Gemäß den Artikeln 15 bis 22 DSGVO haben Sie bezüglich der Verarbeitung Ihrer Daten bestimmte Rechte. Auskunftsrecht, Recht auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung Sie können unter der o. g. Adresse Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten verlangen (Art. 15). Außerdem haben Sie ein Recht auf Herausgabe der von Ihnen bereitgestellten Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format (Art. 20). Darüber hinaus können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Berichtigung, die Löschung oder die Einschränkung der Verarbei- tung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen (Art. 16 bis 18). Widerspruchsrecht Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu Zwecken der Direktwerbung jederzeit formlos zu wider- sprechen. Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interessen, können Sie dieser Verarbeitung widersprechen, wenn sich aus Ihrer besonderen Situation Gründe ergeben, die gegen die Datenverarbeitung sprechen. Bis zum Zeitpunkt des Widerspruchs bleibt die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten auf Grundlage Ihrer Einwilligung recht- mäßig. Beschwerderecht Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an die o. g. Datenschutzbeauftragte oder an eine Datenschutzaufsichtsbehörde zu wenden. Die für uns zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde ist: Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Postfach 20 04 44 40102 Düsseldorf 45116/06/2026 85 [Seite 86] Hinweise zum Datenschutz Informationen zur Besurance HIS GmbH im Sinne des Art. 13 und 14 DSGVO Zwecke der Datenverarbeitung der Besurance HIS GmbH Die Besurance HIS GmbH betreibt als datenschutzrechtlich Verantwortliche das „Hinweis- und Informationssystem HIS der Versicherungswirtschaft“ (HIS). Sie verarbeitet darin personenbezogene Daten, um die Versicherungswirtschaft bei der Bearbeitung von Versicherungsanträgen und -schäden zu unterstützen. Es handelt sich bei diesen Daten um Angaben zu erhöhten Risiken oder um Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten (z. B. Mehrfachabrechnung eines Versicherungsschadens bei verschiedenen Versicherungs- unternehmen) hindeuten können. Die Besurance HIS GmbH überprüft anhand dieser Daten, ob zu Ihrer Person und/oder zu Ihrem Versicherungsobjekt im HIS Informatio- nen gespeichert sind, die auf ein erhöhtes Risiko oder Unregelmäßigkeiten in einem Versicherungsfall hindeuten können und übermit- telt diese ggf. an anfragende Versicherungsunternehmen. Solche Informationen können nur aufgrund einer früheren Meldung eines Versicherungsunternehmens an das HIS vorliegen (HIS-Einmeldung), über die Sie ggf. von dem einmeldenden Versicherungsunterneh- men gesondert informiert worden sind. Nähere Informationen zum HIS finden Sie auf folgenden Internetseiten: www.besurance-his.de Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung Die Besurance HIS GmbH verarbeitet personenbezogene Daten auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Dies ist zulässig, soweit die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die In- teressen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwie- gen. Die Besurance HIS GmbH selbst trifft keine Entscheidungen über den Abschluss eines Versicherungsvertrages oder über die Regulie- rung von Schäden. Sie stellt den Versicherungsunternehmen lediglich die Informationen für die diesbezügliche Entscheidungsfindung zur Verfügung. Herkunft der Daten der Besurance HIS GmbH Die Daten im HIS stammen ausschließlich von Versicherungsunternehmen, die diese in das HIS einmelden. Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage werden von der Besurance HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage mit den dazu genutzten personenbezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende Versicherungsunterneh- men gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung, über die Sie gegebenenfalls von dem Versicherungsunternehmen gesondert informiert werden, speichert die Besurance HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, so- fern solche Informationen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu mögli- chen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden. Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten Empfänger sind ausschließlich Versicherungsunternehmen mit Sitz in Deutschland sowie im Einzelfall im Rahmen von Ermittlungs- verfahren staatliche Ermittlungsbehörden. Für die Speicherfristen bei HIS-Einmeldungen gilt: • Dauer der Datenspeicherung • Die Besurance HIS GmbH speichert Informationen über Personen gem. Art. 17 Abs. 1 lit. a) DSGVO nur für eine bestimmte Zeit. • Angaben über HIS-Anfragen werden taggenau nach zwei Jahren gelöscht. • Für HIS-Einmeldungen gelten folgende Speicherfristen: • Personenbezogene Daten (Name, Adresse und Geburtsdatum) sowie Fahrzeug- und Gebäudedaten werden am Ende des vier- ten Kalenderjahres nach erstmaliger Speicherung gelöscht. Sofern in dem genannten Zeitraum eine erneute Einmeldung zu ei- ner Person erfolgt, führt dies zur Verlängerung der Speicherung der personenbezogenen Daten um weitere vier Jahre. Die ma- ximale Speicherdauer beträgt in diesen Fällen 10 Jahre. • Daten aus der Versicherungssparte Leben werden bei nicht zustande gekommenen Verträgen am Ende des dritten Jahres nach der erstmaligen Speicherung gelöscht. Betroffenenrechte Jede betroffene Person hat das Recht auf Auskunft, auf Berichtigung, auf Löschung sowie auf Einschränkung der Verarbeitung. Diese Rechte nach Art. 15 bis 18 DSGVO können gegenüber der Besurance HIS GmbH unter der unten genannten Adresse geltend gemacht werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sich an die für die Besurance HIS GmbH zuständige Aufsichtsbehörde – Der Hessi- sche Datenschutzbeauftragte, Gustav-Stresemann-Ring 1, 65189 Wiesbaden – zu wenden. Hinsichtlich der Meldung von Daten an das HIS ist die für das Versicherungsunternehmen zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde zuständig. Nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO kann der Datenverarbeitung aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation der betroffenen Per- son ergeben, unter der unten genannten Adresse widersprochen werden. 45116/06/2026 86 [Seite 87] Sofern Sie wissen wollen, welche Daten die Besurance HIS GmbH zu Ihrer Person, zu Ihrem Fahrzeug oder zu Ihrem Gebäude gespei- chert hat und an wen welche Daten übermittelt worden sind, teilt Ihnen die Besurance HIS GmbH dies gerne mit. Sie können dort un- entgeltlich eine sogenannte Selbstauskunft anfordern. Wir bitten Sie, zu berücksichtigen, dass die Besurance HIS GmbH aus daten- schutzrechtlichen Gründen keinerlei telefonische Auskünfte erteilen darf, da eine eindeutige Identifizierung Ihrer Person am Telefon nicht möglich ist. Um einen Missbrauch durch Dritte zu vermeiden, benötigt die Besurance HIS GmbH folgende Angaben von Ihnen: • Name (ggf. Geburtsname), Vorname(n), Geburtsdatum • Aktuelle Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort) sowie ggf. Voranschriften der letzten fünf Jahre • Ggf. FIN des Fahrzeugs. Bei Anfragen zum Fahrzeug ist die Beifügung einer Kopie der Zulassungsbescheinigung I. oder II. zum Nachweis der Haltereigenschaft erforderlich. • Bei Anfragen zum Gebäude ist die Beifügung des letzten Versicherungsscheins oder eines sonstigen Dokuments erforderlich, dass das Eigentum belegt (z. B. Kopie des Grundbuchauszugs oder Kaufvertrags). Wenn Sie eine Kopie Ihres Ausweises (Vorder- und Rückseite) beifügen, erleichtern Sie der Besurance HIS GmbH die Identifizierung Ih- rer Person und vermeiden damit mögliche Rückfragen. Sie können die Selbstauskunft auch via Internet unter: www.besurance- his.de/selbstauskunft/ bei der Besurance HIS GmbH beantragen. Kontaktdaten des Unternehmens und des Datenschutzbeauftragten Besurance HIS GmbH Daimlerring 4 65205 Wiesbaden Telefon: 0151 / 506 918 44 Der betriebliche Datenschutzbeauftragte der Besurance HIS GmbH ist zudem unter der o. a. Anschrift, zu Hd. Abteilung Datenschutz, oder per E-Mail unter folgender Adresse erreichbar: his-datenschutz@besurance-his.de. 45116/06/2026 87 [Seite 88] Hinweise zum Datenschutz Information gem. Art. 14 EU-DSGVO über die infoscore Consumer Data GmbH („ICD“) 1. Name und Kontaktdaten der ICD (verantwortliche Stelle) sowie des betrieblichen Datenschutzbeauftragten infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden Der betriebliche Datenschutzbeauftragte der ICD ist unter der o. a. Anschrift, Abteilung Datenschutz, oder per E-Mail unter: datenschutz@arvato-infoscore.de erreichbar. 2. Zwecke der Datenverarbeitung der ICD Die ICD verarbeitet und speichert personenbezogene Daten, um ihren Vertragspartnern Informationen zur Beurteilung der Kreditwür- digkeit von natürlichen und juristischen Personen sowie zur Prüfung der Erreichbarkeit von Personen unter den von diesen angegebe- nen Adressen zu geben. Hierzu werden auch Wahrscheinlichkeits- bzw. Scoringwerte errechnet und übermittelt. Solche Auskünfte sind notwendig und erlaubt, um das Zahlungsausfallrisiko z. B. bei einer Kreditvergabe, beim Rechnungskauf oder bei Abschluss eines Versicherungsvertrags vorab einschätzen zu können. Die Datenverarbeitung und die darauf basierenden Auskunftserteilungen der ICD dienen gleichzeitig der Bewahrung der Auskunftsempfänger vor wirtschaftlichen Verlusten und schützen Verbraucher gleichzeitig vor der Gefahr der übermäßigen Verschuldung. Die Verarbeitung der Daten erfolgt darüber hinaus zur Betrugsprävention, zur Risikosteue- rung, zur Festlegung von Zahlarten oder Konditionen sowie zur Tarifierung. 3. Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung der ICD Die ICD ist ein Auskunfteiunternehmen, das als solches bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde gemeldet ist. Die Verarbei- tung der Daten durch die ICD erfolgt auf Basis einer Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1a i.V.m. Art. 7 Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) oder auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 f EU-DSGVO, soweit die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist und sofern die Interessen und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, nicht überwiegen. Die ICD stellt ihren Vertragspartnern die Informationen nur dann zur Ver- fügung, wenn eine Einwilligung des Betroffenen vorliegt oder von den Vertragspartnern ein berechtigtes Interesse hieran im Einzelfall glaubhaft dargelegt wurde und eine Verarbeitung nach Abwägung aller Interessen zulässig ist. Das berechtigte Interesse ist insbeson- dere vor Eingehung von Geschäften mit wirtschaftlichem Risiko gegeben (z. B. Rechnungskauf, Kreditvergabe, Abschluss eines Mobil- funk-, Festnetz- oder Versicherungsvertrags). 4. Kategorien der personenbezogenen Daten der ICD Von der ICD werden personenbezogene Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften), Informationen zum vertragswidrigen Zahlungsverhalten (siehe auch Ziff. 5), zu Schuldnerverzeichniseintragungen, (Privat-) Insolvenzverfahren und zur (Nicht-)Erreichbarkeit unter der angegebenen Adresse sowie entsprechende Scorewerte verarbeitet bzw. gespeichert. 5. Herkunft der Daten der ICD Die Daten der ICD stammen aus den amtlichen Insolvenzveröffentlichungen sowie den Schuldnerverzeichnissen, die bei den zentralen Vollstreckungsgerichten geführt werden. Dazu kommen Informationen von Vertragspartnern der ICD über vertragswidriges Zahlungs- verhalten basierend auf gerichtlichen sowie außergerichtlichen Inkassomaßnahmen. Darüber hinaus werden personenbezogene Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) aus den Anfragen von Vertragspartnern der ICD gespeichert. 6. Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten der ICD Empfänger sind ausschließlich Vertragspartner der ICD. Dies sind insbesondere Unternehmen, die ein wirtschaftliches Risiko tragen und ihren Sitz im europäischen Wirtschaftsraum, in Großbritannien und in der Schweiz haben. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um Versandhandels- bzw. eCommerce-, Telekommunikations- und Versicherungsunternehmen, Finanzdienstleister (z. B. Banken, Kre- ditkartenanbieter), Energieversorgungs- und Dienstleistungsunternehmen. Darüber hinaus gehören zu den Vertragspartnern der ICD Unternehmen, die Forderungen einziehen, wie etwa Inkassounternehmen, Abrechnungsstellen oder Rechtsanwälte. 7. Dauer der Datenspeicherung der ICD Die ICD speichert Informationen über Personen nur für eine bestimmte Zeit, nämlich solange, wie deren Speicherung i.S.d. Art. 17 Abs. 1 lit. a) EU-DSGVO notwendig ist. Die bei ICD zur Anwendung kommenden Prüf- und Löschfristen entsprechen einer Selbstverpflichtung (Code of Conduct) der im Verband „Die Wirtschaftsauskunfteien e.V.“ zusammengeschlossenen Auskunfteiunternehmen. • Informationen über fällige und unbestrittene Forderungen bleiben gespeichert, solange deren Ausgleich nicht bekannt gegeben wurde; die Erforderlichkeit der fortwährenden Speicherung wird jeweils taggenau nach vier Jahren überprüft. Wird der Ausgleich der Forderung bekannt gegeben, erfolgt eine Löschung der personenbezogenen Daten taggenau drei Jahre danach. • Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der zentralen Vollstreckungsgerichte (Eintragungen nach § 882c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 ZPO) werden taggenau nach drei Jahren gelöscht, jedoch vorzeitig, wenn der ICD eine Löschung durch das zentrale Vollstreckungsgericht nachgewiesen wird. • Informationen über Verbraucher-/Insolvenzverfahren oder Restschuldbefreiungsverfahren werden taggenau drei Jahre nach Been- digung des Insolvenzverfahrens oder nach Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung gelöscht. • Informationen über die Abweisung eines Insolvenzantrags mangels Masse, die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen oder über die Versagung der Restschuldbefreiung werden taggenau nach drei Jahren gelöscht. • Angaben über Anfragen werden spätestens taggenau nach drei Jahren gelöscht. • Voranschriften bleiben taggenau drei Jahre gespeichert; danach erfolgt die Prüfung der Erforderlichkeit der fortwährenden Spei- cherung für weitere drei Jahre. Danach werden sie taggenau gelöscht, sofern nicht zum Zwecke der Identifizierung eine länger währende Speicherung erforderlich ist. 8. Betroffenenrechte gegenüber der ICD Jede betroffene Person hat gegenüber der ICD das Recht auf Auskunft nach Art. 15 EU-DSGVO, das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 EU-DSGVO, das Recht auf Löschung nach Art. 17 EU-DSGVO, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 EU-DSGVO. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sich an die für die ICD zuständige Aufsichtsbehörde – Der Landesdatenschutzbeauftragte für 45116/06/2026 88 [Seite 89] den Datenschutz Baden-Württemberg, Königstraße 10 a, 70173 Stuttgart – zu wenden. Einwilligungen können jederzeit gegenüber dem betreffenden Vertragspartner widerrufen werden. Dies gilt auch für Einwilligungen, die bereits vor Inkrafttreten der EU-DSGVO erteilt wurden. Der Widerruf der Einwilligung berührt nicht die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf verarbeiteten personenbezogenen Daten. Nach Art. 21 Abs. 1 EU-DSGVO kann der Datenverarbeitung aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation der betroffenen Person ergeben, gegenüber der ICD widersprochen werden. Sofern Sie wissen wollen, welche Daten die ICD zu Ihrer Person gespeichert und an wen sie welche Daten übermittelt hat, teilt Ihnen die ICD das gerne im Rahmen einer – unentgeltlichen – schriftlichen Selbstauskunft mit. Die ICD bittet um Ihr Verständnis, dass sie aus datenschutzrechtlichen Gründen keinerlei telefonische Auskünfte erteilen darf, da eine eindeutige Identifizierung Ihrer Person am Telefon nicht möglich ist. Um einen Missbrauch des Auskunftsrechts durch Dritte zu vermeiden, benötigt die ICD folgende Angaben von Ihnen: Name (ggf. Geburtsname), Vorname(n), Geburtsdatum, aktuelle Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort), ggf. Voranschriften der letzten fünf Jahre (dies dient der Vollständigkeit der zu erteilenden Auskunft). Wenn Sie – auf freiwilliger Basis – eine Kopie Ihres Ausweises beifügen, erleichtern Sie der ICD die Identifizierung Ihrer Person und vermeiden damit mögliche Rückfragen. Sie können die Selbstauskunft auch via Internet unter: https://www.arvato.com/finance/de/verbraucher/selbstauskunft/selbstauskunft-anfordern.html beantragen. 9. Profilbildung/Profiling/Scoring Die ICD-Auskunft kann um sogenannte Scorewerte ergänzt werden. Beim Scoring der ICD wird anhand von Informationen und Erfah- rungen aus der Vergangenheit eine Prognose insbesondere über Zahlungswahrscheinlichkeiten erstellt. Das Scoring basiert primär auf Basis der zu einer betroffenen Person bei der ICD gespeicherten Informationen. Anhand dieser Daten, von adressbezogenen Daten sowie von Anschriftendaten erfolgt auf Basis mathematisch-statistischer Verfahren (insbes. Verfahren der logistischen Regression) eine Zuordnung zu Personengruppen, die in der Vergangenheit ähnliches Zahlungsverhalten aufwiesen. Folgende Datenarten werden bei der ICD für das Scoring verwendet, wobei nicht jede Datenart auch in jede einzelne Berechnung mit einfließt: Daten zum vertragswidrigen Zahlungsverhalten (siehe Ziff. 4. u. 5.), zu Schuldnerverzeichnis-Eintragungen und Insolvenzver- fahren (siehe Ziff. 4. u. 5.), Geschlecht und Alter der Person, adressbezogene Daten (Bekanntsein des Namens bzw. des Haushalts an der Adresse, Anzahl bekannter Personen im Haushalt (Haushaltsstruktur), Bekanntsein der Adresse), Anschriftendaten (Informationen zu vertragswidrigem Zahlungsverhalten in Ihrem Wohnumfeld (Straße/Haus)), Daten aus Anfragen von Vertragspartnern der ICD. Besondere Kategorien von Daten i.S.d. Art. 9 EU-DSGVO (z. B. Angaben zur Staatsangehörigkeit, ethnischen Herkunft oder zu poli- tischen oder religiösen Einstellungen) werden von ICD weder gespeichert noch bei der Berechnung von Wahrscheinlichkeitswerten berücksichtigt. Auch die Geltendmachung von Rechten nach der EU-DSGVO, also z. B. die Einsichtnahme in die bei der ICD gespeicher- ten Informationen nach Art. 15 EU-DSGVO, hat keinen Einfluss auf das Scoring. Die ICD selbst trifft keine Entscheidungen über den Abschluss eines Rechtsgeschäfts oder dessen Rahmenbedingungen (wie z. B. an- gebotene Zahlarten), sie unterstützt die ihr angeschlossenen Vertragspartner lediglich mit ihren Informationen bei der diesbezüglichen Entscheidungsfindung. Die Risikoeinschätzung und Beurteilung der Kreditwürdigkeit sowie die darauf basierende Entscheidung erfolgt allein durch Ihren Geschäftspartner. 45116/06/2026 89 [Seite 90] Information nach Art. 14 EU-DSGVO der EURO-PRO Gesellschaft für Data Processing mbH (nachfolgend auch EURO-PRO genannt) 1. Name und Kontaktdaten der verantwortlichen Stelle sowie des betrieblichen Datenschutzbeauftragten EURO-PRO Gesellschaft für Data Processing mbH, Lindenhof 1-3, 61279 Grävenwiesbach, Tel.: +49 (0)6086/ 3988-0. Der betriebliche Datenschutzbeauftragte der EURO-PRO Gesellschaft für Data Processing mbH ist unter der o. g. Anschrift, zu Hd. Abteilung Datenschutz oder per E-Mail unter datenschutz@europro.de erreichbar. 2. Datenverarbeitung durch die EURO-PRO 2.1 Zwecke der Datenverarbeitung und berechtigte Interessen, die von der EURO-PRO oder einem Dritten verfolgt werden Die EURO-PRO verarbeitet personenbezogene Daten, um berechtigten Empfängern im Rahmen einer Anschriftenermittlung neue und aktualisierte Anschriften sowie eine Beurteilung der Kreditwürdigkeit von natürlichen und juristischen Personen zu geben. Hierzu werden auch Scorewerte übermittelt. EURO-PRO stellt die Informationen nur dann zur Verfügung, wenn ein berechtigtes Interesse hieran im Einzelfall glaubhaft dargelegt wurde und eine Verarbeitung nach Abwägung aller Interessen zulässig ist. Das berechtigte Interesse ist insbesondere der Forderungsausfall. Die Verarbeitung der Daten erfolgt darüber hinaus zur Identitätsprü- fung, Betrugsprävention, Seriositätsprüfung, Geldwäscheprävention, Altersprüfung, Kundenbetreuung oder Risikosteuerung sowie der Tarifierung oder Konditionierung. Über etwaige Änderungen der Zwecke der Datenverarbeitung wird die EURO-PRO gemäß Art. 14 Abs. 4 DSGVO informieren. 2.2 Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung Die EURO-PRO verarbeitet personenbezogene Daten auf Grundlage der Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung. Die Verarbeitung erfolgt auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DSGVO, soweit die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegt. 2.3 Herkunft der Daten Die Daten, die die EURO-PRO verarbeitet, bezieht sie aus externen Datenquellen, wie z. B. öffentlichen und nicht öffentlichen Ver- zeichnissen, amtlichen Bekanntmachungen, Einwohnermeldeämtern, sowie Kooperationspartnern. Vertragspartner der EURO-PRO sind im Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz ansässige Unternehmen. Hierzu arbeitet EURO-PRO u. a. mit I.C.M. Inter- national Claim-Management GmbH, Zur Fahn 3, 61276 Weilrod, zusammen. Nähere Informationen zur Tätigkeit der I.C.M. können deren Informationsblatt entnommen oder online unter https://www.icmonline.de/icm_datenschutz.html eingesehen werden. Darüber hinaus verarbeitet die EURO-PRO Informationen, die sie von der CRIF Bürgel GmbH, Leopoldstr. 244, 80807 München erhält (www.crifbuergel.de/de/datenschutz). Ferner verarbeitet sie Informationen aus Zustellprüfungen sowie weiteren allgemein zugängli- chen Quellen wie öffentlichen Verzeichnissen und amtlichen Bekanntmachungen (Einwohnermeldeämter). Quellen sind dann all- gemein zugänglich, wenn sie technisch geeignet und bestimmt sind, der Allgemeinheit Informationen zu verschaffen (BVerfGE 27, 71, 83; BVerfGE 103, 44, 60). Hierunter fallen beispielsweise alle Daten aus frei zugänglichen Medien wie Rundfunk, Fernsehen und Hörfunk, Zeitungen und Zeitschriften, Büchern, Internet, Informationen aus Ausstellungen, Messen und Vorträgen aber auch vor- aussetzungslos zugängliche private und hoheitliche Register. Zudem speichert EURO-PRO die personenbezogenen Daten, die Sie bei einem Antrag auf eine Datenkopie nach Art. 15 DSGVO stellen. 2.4 Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden • Personendaten, z. B. Name (ggf. auch vorherige Namen, die auf gesonderten Antrag beauskunftet werden), Vorname, Geburts- datum, Geburtsort, Anschrift, frühere Anschriften, gesetzliche Vertreter, Familienstand, Staatsangehörigkeit, E-Mail-Adresse, Tefonnummer; • Bonitätsdaten (Forderungen, Einträge ins Schuldnerregister, Insolvenzdaten, Scorewerte) Ermittlung des Arbeitgebers oder Leistungsträgern, Telefonnummern, Kraftfahrzeugdaten; • Informationen aus amtlichen Bekanntmachungen und öffentlichen Verzeichnissen. 2.5 Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten Empfänger sind Vertragspartner aus den Bereichen Handel, Dienstleistung, Energieversorgung, Telekommunikation, Versicherung oder Inkasso sowie Kreditinstitute, Finanz- und Zahlungsdienstleister und weitere Vertragspartner. Die Übermittlung von Daten in Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes erfolgt gemäß den Anforderungen der Europäischen Kommission. Ggfs. Übermitteln wir Ihre personenbezogenen Daten zum Zwecke der Bonitätsabfrage oder Adressermittlung an die CRIF Bürgel GmbH, Leopoldstr. 244, 80807 München (CRIF Bürgel). Rechtsgrundlage dieser Übermittlungen ist Art 6 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO. Die CRIF Bürgel GmbH verarbeitet die erhaltenen Daten und verwendet sie auch, um ihren Vertragspartnern im Europäi- schen Wirtschaftsraum und in der Schweiz sowie ggf. weiteren Drittländern (sofern zu diesen ein Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission besteht) Bonitäts- oder Adressinformationen von natürlichen Personen zu geben. Nähere Informatio- nen zur Tätigkeit der CRIF Bürgel GmbH können dem CRIF Bürgel Informationsblatt nach Art. 14 DSGVO entnommen oder unter www.crifbuergel.de/de/datenschutz eingesehen werden. Weitere Empfänger können die I.C.M. International Claim-Management GmbH, Zur Fahn 3, 61276 Weilrod (https://www.icmonline.de/icm_datenschutz.html) sowie weitere Auftragnehmer der EURO-PRO nach Art. 28 DSGVO sein. 2.6 Dauer der Datenspeicherung Die EURO-PRO speichert Informationen über Personen nur für eine bestimmte Zeit. Maßgebliches Kriterium für die Festlegung dieser Zeit ist die Erforderlichkeit. Danach beträgt die grundsätzliche Speicherdauer von personenbezogenen Daten jeweils drei Jahre auf den Tag genau nach deren Erledigung. Davon abweichend werden z. B. gelöscht: • Personenbezogene Informationen bleiben taggenau drei Jahre gespeichert; danach erfolgt die Prüfung der Erforderlichkeit, der fortwährenden Speicherung für weitere drei Jahre. Danach werden sie taggenau gelöscht, sofern nicht zum Zwecke der Identi- fizierung eine länger währende Speicherung erforderlich ist. 45116/06/2026 90 [Seite 91] • Kraftfahrzeugdaten bleiben taggenau ein Jahr gespeichert. • Die Daten aus unserer Arbeitgeberermittlung bleiben taggenau ein Jahr gespeichert. • Bonitätsdaten und Scorewerte werden zum Zwecke der Einsichtnahme unserer Vertragspartner 90 Tage für diese aufbewahrt und danach taggenau gelöscht. 3. Betroffenenrechte Jede betroffene Person hat gegenüber der EURO-PRO das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO, das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO, das Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sich an die für EURO-PRO zuständige Aufsichtsbehörde (Hessischer Beauftragter für Datenschutz und Informationssicherheit), zu wenden. Einwilligungen können jederzeit gegenüber dem betreffenden Vertrags- partner widerrufen werden. Nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO kann der Datenverarbeitung aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation der betroffenen Person ergeben (z. B. Aufenthalt im Frauenhaus), widersprochen werden. Der Widerspruch kann formfrei erfolgen und ist zu richten an die EURO-PRO Gesellschaft für Data Processing mbH, Lindenhof 1 - 3, 61279 Grävenwiesbach. 4. Profilbildung (Scoring) Vor Geschäften mit einem wirtschaftlichen Risiko möchten Geschäftspartner möglichst gut einschätzen können, ob den eingegan- genen Zahlungsverpflichtungen nachgekommen werden kann. Die EURO-PRO berechnet Scorewerte nicht selbst, sondern bezieht diese von der CRIF Bürgel GmbH, Leopoldstr. 244, 80807 München, Tel.: +49 (0)40 89803-0. 45116/06/2026 91 [Seite 92] Satzung (C) – Auszug aus der Satzung der „DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung Sach- und HUK-Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit Betriebliche Sozialeinrichtung der Deutschen Bahn“ – Auszug aus der Satzung der „DEVK Allgemeine Versicherungs-AG“ Auszug aus der Satzung der „DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung Sach- und HUK-Versicherungsverein a.G. Betriebliche Sozialeinrichtung der Deutschen Bahn" §2 Wesen und Zweck des Vereins 1. Der Verein ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. Er ist eine Selbsthilfeeinrichtung der Eisenbahner und von der Deutschen Bahn AG sowie dem Bundeseisenbahnvermögen als betriebliche Sozialeinrichtung anerkannt. 2. Der Verein bezweckt a) die Versicherung des Gutes seiner Mitglieder gegen Feuer- einschl. Blitzschlag- und Explosions-, gegen Einbruchdiebstahls- und Beraubungs-, Leitungswasser-, Sturm-, Glasbruch- und Transportschäden, b) die Versicherung seiner Mitglieder gegen Unfall- und Haftpflichtschäden, c) die Kraftfahrtversicherung, die Kraftfahrt-Strafrechtsschutzversicherung sowie die Kraftfahrt-Pannenversicherung seiner Mitglieder, d) die Versicherung seiner Mitglieder gegen verschiedene finanzielle Verluste, e) die Technische Versicherung sowie die sonstige Schadenversicherung seiner Mitglieder, f) die Auslandsreisekrankenversicherung seiner Mitglieder nach den Bestimmungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die einzelnen Versicherungsarten, g) die Vermittlung von Versicherungen in den vom Verein selbst nicht betriebenen Versicherungszweigen; in den selbst betriebenen Versicherungszweigen nur in Bezug auf die nach § 5 der Satzung nicht versicherbaren Personen. 3. Mit Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde kann der Geschäftsbetrieb auf andere Versicherungszweige ausgedehnt werden. 4. Der Verein kann Rückversicherung nehmen und gewähren. Durch die Gewährung von Rückversicherung wird eine Mitgliedschaft zum Verein gemäß § 5 nicht begründet. Der Umfang des Rückversicherungsgeschäfts darf 10 Prozent des Umfangs der Mitglieder- versicherung nicht übersteigen. 5. Der Verein kann als Vermittler von Bausparverträgen und Investmentfondsanteilen tätig werden, soweit § 15 Absatz 1 Versiche- rungsaufsichtsgesetz (VAG) nicht entgegensteht. §5 Mitgliedschaft 1. Dem Verein können als Mitglieder beitreten: a) Eisenbahner, Angehörige der Eisenbahn-Nebenbetriebe, Mitarbeiter von Unternehmen, deren Grund- oder Stammkapital im Mehrheitsbesitz eines Eisenbahnunternehmens steht, Mitarbeiter von Unternehmen, die zum Organisationsbereich der „Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft“ oder der „Gewerk- schaft Deutscher Lokomotivführer“ gehören, Mitglieder der „Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft“ und der „Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer“, Mitarbeiter und Mitglieder der gesetzlichen Sozialeinrichtungen sowie Mitarbeiter der Einrichtungen gem. §§ 13, 14, 15 des Ge- setzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen, Mitarbeiter von Linienverkehrsunternehmen im Sinne der §§ 2 I Nr. 1 bis 3, 42, 43 Personenbeförderungsgesetz, – sofern diese von Gebietskörperschaften, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts selbst betrieben werden oder – sofern diese von juristischen Personen des Privatrechts, an deren Grundkapital juristische Personen des deutschen öffent- lichen Rechts mit mehr als 50 Prozent beteiligt sind, betrieben werden sowie Mitarbeiter von deren Beteiligungsunternehmen – sofern sie Dienstleistungen für Linienverkehrsunternehmen erbringen, Mitarbeiter von Unternehmen oder öffentlichen Verwaltungen, die Verkehrsleistungen, Verkehrsmittel, Verkehrsanlagen oder Verkehrsserviceleistungen bestellen, erstellen, sofern die Mitarbeiter vom Vorstand allgemein oder im Einzelfall für die Mit- gliedschaft zugelassen sind. Mitarbeiter des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und seiner nachgeordneten Behörden sowie Mitar- beiter solcher Gesellschaften, an denen die Bundesrepublik Deutschland mehrheitlich beteiligt ist und die in die Ressortzu- ständigkeit des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur fallen. 45116/06/2026 92 [Seite 93] Vorstehendes gilt auch für Ehegatten und Lebenspartner der unter lit. a) genannten Mitglieder mit gemeinsamer Haushalts- führung sowie für deren Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltführung und für deren Verwandte 1. Grades. Ferner auch für nicht mehr aktive Mitarbeiter, sofern sie Versorgungsbezüge bzw. Rentenleistungen erhalten und deren versorgungs-/rentenberechtigte Hinterbliebene. b) Die unter a) genannten Dienstherren und Arbeitgeber. c) Vereinigungen der oben bezeichneten Personen. 2. Die Mitgliedschaft wird durch Abschluss einer Versicherung mit dem Verein erworben. Sie beginnt mit dem In-Kraft-Treten der Ver- sicherung und endet mit ihrem Erlöschen. 3. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein den Fortbestand der Voraussetzungen für den Erwerb der Vereinsmitgliedschaft auf Ver- langen nachzuweisen. Den Wegfall der Voraussetzungen hat das Mitglied unverzüglich anzuzeigen. 4. Ausnahmsweise können auch für einen vom Vorstand festzulegenden Personenkreis Versicherungen gegen feste Prämien derart abgeschlossen werden, dass der Versicherungsnehmer nicht Mitglied des Vereins wird, er somit weder Anspruch auf Überschuss- verteilung hat, noch nachschusspflichtig ist. Auf solche Versicherungen dürfen zusammen höchstens 10 Prozent der Beitragsein- nahme entfallen. 5. Sofern eine Versicherung gemäß § 5 Ziffer 4. der Satzung nicht in Betracht kommt, ist der Verein, sobald er von dem Wegfall der unter Ziffer 1. genannten Voraussetzungen Kenntnis erlangt, verpflichtet, das Versicherungsverhältnis spätestens drei Monate vor Ablauf des laufenden Versicherungsjahres zu kündigen. Hat die Dreimonatsfrist bereits begonnen und ist deshalb die Kündigung zum Ende des laufenden Versicherungsjahres nicht mehr zulässig, ist das Versicherungsverhältnis mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen. Fassung vom 23. Mai 2025 Auszug aus der Satzung der „DEVK Allgemeine Versicherungs-AG" §2 Gegenstand des Unternehmens 1. Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb a) der Sachversicherung, b) der Haftpflichtversicherung, c) der Unfallversicherung, d) der Kraftfahrtversicherung, e) der Kraftfahrt-Strafrechtsschutzversicherung, f) der Kraftfahrt-Pannenversicherung, g) der Transportversicherung, h) der Rückversicherung, i) der sonstigen Schadenversicherung, j) der Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste, k) der Auslandsreise-Krankenversicherung, sowie l) der Kautionsversicherung m) der nichtsubstitutiven Krankenversicherung. 2. Die Gesellschaft kann als Vermittler von Versicherungs-, Bauspar- und Investmentverträgen tätig werden, soweit § 15 Abs. 1 Ver- sicherungsaufsichtsgesetz (VAG) nicht entgegensteht. 3. Ferner ist es der Gesellschaft gestattet, die Geschäfte anderer Versicherungsunternehmen weiterzuführen, Bestände zu übernehmen und sich an anderen mit ihrem Geschäftsbetrieb in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Unternehmen zu beteiligen. Fassung vom 11. Mai 2023 45116/06/2026 93
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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