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Versicherungsmakler / Betriebshaftpflichtversicherung / Bedingungsarchiv

exali Media-mit: die Bedingungen im Volltext

Media-Haftpflicht über exali (Bedingungen 2024-04) für Freiberufler und Agenturen der Medienbranche: Vermögensschadenhaftpflicht mit offener Berufsbilddeckung, dazu Betriebs-, Produkt- und Umwelthaftpflicht, sofern im Versicherungsschein vereinbart.

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Ihr Maklerauftrag

Damit wir Ihren Antrag bei exali einreichen dürfen, brauchen wir Ihren Auftrag und Ihre Vollmacht. Bitte lesen und unten unterschreiben.

Maklerauftrag und Maklervollmacht

Auftraggeber
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Makler
Norman Nammert, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Deutschland, unter der Marke NAMMERT

1. Auftrag
Ich beauftrage den Makler, mir den Tarif exali Media-Haftpflicht mit Betriebshaftpflicht von exali (Betriebshaftpflichtversicherung) zu vermitteln und diesen Vertrag danach zu betreuen. Der Makler reicht meinen Antrag bei diesem Versicherer ein, auch wenn er dort keine eigene Anbindung hat.

2. Vollmacht
Ich bevollmächtige den Makler, für diesen Vertrag in meinem Namen den Antrag zu stellen, alle dafür nötigen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, Versicherungsschein, Bedingungen und Schriftverkehr zu empfangen, Auskünfte einzuholen und Änderungen zu beantragen. Kündigen darf er den Vertrag nur auf meine ausdrückliche Weisung.

3. Untervollmacht
Der Makler darf Untervollmacht an andere zugelassene Versicherungsvermittler erteilen, etwa an einen Maklerverbund oder an einen Makler mit Anbindung an den Versicherer, soweit das für die Einreichung und Betreuung nötig ist.

4. Daten
Ich bin einverstanden, dass der Makler meine Angaben aus diesem Antrag für die Vermittlung verarbeitet und an den Versicherer und, falls nötig, an den eingebundenen Vermittler weitergibt. Näheres steht in der Datenschutzerklärung auf www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Vergütung
Der Makler wird vom Versicherer vergütet. Mir entstehen dafür keine Kosten.

6. Widerruf
Ich kann Auftrag und Vollmacht jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen, eine E-Mail an info@nammert.com genügt. Der Versicherungsvertrag selbst bleibt davon unberührt.

7. Erstinformation
Die Erstinformation des Maklers nach § 15 VersVermV konnte ich vor der Unterschrift lesen: www.nammert.com/erstinformation.php.

Ich unterschreibe elektronisch. Zeitpunkt und Herkunft der Unterschrift hält das Formular fest.

Hier unterschreiben, mit Finger oder Maus

Den unterschriebenen Auftrag bekommen Sie mit Ihren Antragsunterlagen. Datenschutzerklärung

Wir reichen Ihren Antrag an exali weiter und melden uns mit der Bestätigung.

Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 66 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungssumme je Schadenereignis (pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden)laut Versicherungsschein„gilt die Versicherungssumme für Personen- und Sachschäden (und daraus resultierende Vermögensschäden) im Versicherungsschein.“B, Seite 20
Jahreshöchstersatzleistung (Maximierung, z. B. zweifache Versicherungssumme je Versicherungsjahr)ja„Die Leistung des Versicherers je Versicherungsjahr ist auf die vereinbarte Jahreshöchstleistung beschränkt.“H.11, Seite 34
Reine Vermögensschäden (Baustein in der Betriebshaftpflicht)ja, bis zur Versicherungssumme„Für die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung gilt die Versicherungssumme für Vermögensschäden im Versicherungsschein.“A, Seite 6
Selbstbeteiligung Standard je Schadenereignisja„Es gilt die im Versicherungsschein genannte Selbstbeteiligung für Personen- und Sachschäden.“B, Seite 20
Geltungsbereich (Inland, Europa, weltweit; Auslandsschäden aus Tätigkeiten und Lieferungen)ja„Für Vermögensschäden besteht weltweiter Versicherungsschutz.“D, Seite 24
Mitversicherte Personen (Inhaber, gesetzliche Vertreter, Betriebsangehörige, Leiharbeitnehmer, Praktikanten)ja„leitende und sonstige angestellte Mitarbeiter des Versicherungsnehmers, geringfügig Beschäftigte, ehrenamtliche Helfer, Auszubildende, Volontäre, Praktikanten und Werkstudenten“C.1, Seite 23
Versichertes Risiko nach Betriebsbeschreibung, mitversicherte Nebentätigkeiten und Nebenbetriebeja„Im Rahmen einer offenen Berufsbilddeckung“Profil, Seite 3
Vorsorgeversicherung für neu hinzukommende Risikennicht geregelt
Leistungsgarantie gegenüber Musterbedingungen oder Vorvertrag, Innovationsklausel (Leistungsupdate)ja„soweit sie zum Vorteil des Versicherungsnehmers und ohne Mehrbeitrag geändert werden“K, Seite 37
Abwehr unberechtigter Ansprüche, Kosten zusätzlich zur Versicherungssummeja„Kosten oder anderweitige Aufwendungen werden hierauf angerechnet.“H.11, Seite 34

Betriebsrisiko

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Mietsachschäden an gemieteten, gepachteten oder geliehenen Gebäuden und Räumenja, bis zur Versicherungssumme„der Beschädigung oder Vernichtung von gemieteten, gepachteten, geliehenen oder geleasten Gebäuden und Räumlichkeiten (Mietsachschäden)“B.2.2, Seite 21
Mietsachschäden an gemieteten oder geliehenen beweglichen Sachen (Arbeitsgeräte, Maschinen)ja, bis 50.000 €„Es gilt eine Entschädigungsgrenze von 50.000 € je Versicherungsfall und -jahr im Rahmen der Versicherungssumme für Personen- und Sachschäden“B.2.2, Seite 21
Verlust fremder Schlüssel und Codekarten (Kosten für Schlossaustausch und Schließanlage)ja, bis zur Versicherungssumme„des Abhandenkommens oder des Verlusts fremder Schlüssel oder fremder Code-Karten von Türen oder Schließanlagen“B.2.2, Seite 21
Tätigkeitsschäden (Bearbeitungsschäden) an fremden Sachen, an oder mit denen gearbeitet wirdja, bis zur Versicherungssumme„Tätigkeiten (z. B. Bearbeitung, Reparatur oder Prüfung) an und mit fremden Sachen“B.2.2, Seite 21
Obhutsschäden an fremden Sachen in Verwahrung (z. B. Kundenfahrzeuge, Kommissionsware)ja, bis 50.000 €„der Beschädigung, Vernichtung oder des Abhandenkommens von fremden beweglichen Sachen und aller sich daraus ergebenden Vermögensschäden“B.2.2, Seite 21
Be- und Entladeschäden an Fahrzeugen und Containernja, bis zur Versicherungssumme„des Be- und Entladens von Transportmitteln und Containern“B.2.2, Seite 21
Allmählichkeitsschäden (Temperatur, Gase, Dämpfe, Feuchtigkeit, Niederschläge)ja„mit unterschiedlicher Geschwindigkeit, auch allmählich, ausbreiten“B.2.3, Seite 22
Schäden an Erd- und Freileitungen sowie unterirdischen Anlagennicht geregelt
Haftung aus der Beauftragung von Subunternehmern (Nachunternehmerrisiko)ja„Versicherungsschutz besteht auch für Haftpflichtansprüche Dritter gegen die Versicherten aus der Beauftragung fremder Unternehmen / Subunternehmen.“C.2, Seite 23
Nicht zulassungspflichtige Arbeitsmaschinen und Stapler bis zur genannten Geschwindigkeitja„des Haltens und des Gebrauchs von nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen aller Art mit einer Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h“B.2.2, Seite 22
Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht für Betriebsgrundstücke und teilweise Vermietungja„der Nutzung von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten der Versicherten als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer oder Nutznießer ausschließlich für den versicherten Betrieb“B.2.2, Seite 21
Sachschäden an Eigentum der Betriebsangehörigen (Kleidung, Fahrzeuge auf dem Betriebsgelände)ja, bis zur Versicherungssumme„der Beschädigung, Vernichtung oder des Abhandenkommens von Sachen (nicht jedoch Geld, Wertpapiere, Urkunden, Schmuck, Wertsachen) von Betriebsangehörigen und Besuchern“B.2.2, Seite 21
Teilnahme an Messen, Ausstellungen und Betriebsveranstaltungenja„der Teilnahme an Messen, Ausstellungen oder Veranstaltungen“B.2.2, Seite 21
Haftung aus elektronischem Datenaustausch und Internetnutzung (Datenlöschung, Schadsoftware)nicht geregelt
Vorübergehende Tätigkeiten und Montagen im Ausland, auch USA und Kanadaja, bis zur Versicherungssumme„besteht Versicherungsschutz nur in folgenden Fällen“D, Seite 24

Produkthaftpflicht

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Produkthaftpflicht für Personen- und Sachschäden durch hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse und erbrachte Arbeitenja, bis zur Versicherungssumme„Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz, wenn diese aufgrund der versicherten Tätigkeit von Dritten wegen eines Personen-, Sach- oder eines daraus resultierenden Vermögensschadens“B.2.1, Seite 20
Erweiterte Produkthaftpflicht für Vermögensschäden (Baustein nach Produkthaftpflicht-Modell)nicht geregelt
Verbindungs-, Vermischungs- und Verarbeitungsschädennicht geregelt
Aus- und Einbaukosten mangelhafter Erzeugnissenicht geregelt
Schäden durch mangelhafte hergestellte, gelieferte oder gewartete Maschinen (Maschinenklausel)nicht geregelt
Prüf- und Sortierkostennicht geregelt
Rückrufkosten für Erzeugnissenicht geregelt
Nachbesserungsbegleitschäden bei Handwerksleistungen (Kosten, um an die mangelhafte Stelle zu gelangen)nicht geregelt
Erzeugnisse, die mit Wissen des Versicherungsnehmers in die USA oder nach Kanada gelangenja„für indirekte Exporte von Produkten oder Dienstleistungen in die USA“D, Seite 24

Umwelt

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Umwelthaftpflicht (Personen- und Sachschäden durch Umwelteinwirkung, Anlagenrisiken)ja, bis zur Versicherungssumme„Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz, wenn diese für Schäden durch Umwelteinwirkungen von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen in Anspruch genommen werden.“B.2.3, Seite 22
Umweltschadensversicherung nach Umweltschadensgesetz (Schäden an Boden, Gewässern, Arten)ja, bis zur Versicherungssumme„Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz für öffentlich-rechtliche Ansprüche gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden“B.2.4, Seite 22
Gewässerschäden durch Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen (Kleingebinde, Heizöltank)nicht geregelt
Sanierung eigener Grundstücke und Gewässer nach einem Umweltschadennicht geregelt

Erweiterungen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Privathaftpflicht des Inhabers und seiner Familie mitversichertnicht geregelt
Bauherrenhaftpflicht für eigene Bauvorhaben bis zur genannten Bausummeja, bis zur Versicherungssumme„der Tätigkeit als Bauherr sowie wegen des Besitzes eines Baugrundstücks, wenn Ansprüche wegen verletzter Verkehrssicherungspflichten erhoben werden“B.2.2, Seite 21
Betrieb von Photovoltaikanlagen einschließlich Einspeisung ins Netzja„dem Betrieb von Photovoltaik-und Solarthermieanlagen“B.2.2, Seite 21
Betrieb von Drohnen und Flugmodellen für betriebliche Zweckeja, bis zur Versicherungssumme„Das Maximalgewicht des Modell-Luftfahrzeuges und / oder der Flugdrohne inklusive der Kamera darf 5 kg nicht überschreiten.“B.2.2, Seite 21
Ansprüche wegen Benachteiligung von Beschäftigten oder Bewerbern (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz)nicht geregelt
Haftung für Datenschutzverletzungen und Cyber-Drittschädennicht geregelt
Kosten der Strafverteidigung (Straf-Rechtsschutz für Betriebsangehörige)nicht geregelt
Forderungsausfall (Schutz bei zahlungsunfähigem Schädiger)nicht geregelt
Haftung für überlassene Arbeitskräfte und Arbeiten auf fremden Betriebsgeländenja„in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Mitarbeiter von Zeitarbeitsunternehmen“C.1, Seite 23

Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss von Erfüllungsansprüchen und Mängelbeseitigung am eigenen Werkja„1.2 Ansprüche auf Erbringung der geschuldeten Leistung; 1.3 Ansprüche auf Nacherfüllung, Nachbesserung oder Minderung“E.1, Seite 25
Ausschluss bei bewusstem Abweichen von Gesetzen, Vorschriften oder Weisungenja„Ansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung, insbesondere wissentlichen Abweichens von Gesetz, Vorschrift oder Anweisung des Auftraggebers.“E.1.1, Seite 24
Ausschluss von Asbestschädenja„Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder asbesthaltige Erzeugnisse zurückzuführen sind.“E.3.11, Seite 27
Ausschluss von Schäden durch Gebrauch zulassungspflichtiger Kraftfahrzeuge (Benzinklausel)ja„oder Besitzes eines Luft-, Wasser- oder Kraftfahrzeugs, soweit diese nicht ausdrücklich mitversichert sind“E.3.4, Seite 27
Ausschluss von Planungs-, Beratungs- und Gutachtertätigkeit (Berufshaftpflicht)nicht geregelt
Ausschluss von Strafschadenersatz, Bußgeldern und Vertragsstrafenja„Ansprüche wegen Geldstrafen, Bußen, Vertragsstrafen oder Entschädigungen mit Strafcharakter (z. B. punitive oder exemplary damages)“E.1.9, Seite 25

Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Erhöhte Selbstbeteiligung für einzelne Bausteine (Tätigkeits-, Mietsach-, Leitungsschäden)nicht geregelt
Beitragsbemessung und Beitragsregulierung (Umsatz, Lohnsumme, Mitarbeiterzahl), Meldepflichtja„Nach Aufforderung durch den Versicherer oder exali hat der Versicherungsnehmer etwaige Änderungen der versicherten Risiken und des Jahresumsatzes abzüglich Umsatzsteuer in Textform anzuzeigen (Jahresmeldung).“J.4, Seite 36
Anzeigepflicht bei Gefahrerhöhung und Änderung der Betriebsartja„hat der Versicherungsnehmer etwaige Änderungen der versicherten Risiken“J.4, Seite 36
Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, kein Anerkenntnis ohne Zustimmung)ja„Versicherungsnehmer hat dem Versicherer unverzüglich nach Kenntniserlangung anzuzeigen: • den Eintritt eines Versicherungsfalls“I, Seite 34
Nachhaftung nach Betriebsaufgabe oder Vertragsende (Schäden aus früheren Lieferungen und Arbeiten)ja„so besteht für die Dauer von 5 Jahren Versicherungsschutz auch für Versicherungsfälle, die nach Beendigung des Vertrages eintreten.“G.3, Seite 31
Vertragsdauer und Kündigung (Laufzeit, Kündigung nach Schadenfall)ja„Der Vertrag verlängert sich um jeweils ein weiteres Jahr, wenn er nicht von einer der Parteien mit einer Frist von einem Monat zum Ende der laufenden Versicherungsperiode gekündigt wird.“M.2, Seite 38

Besonderheiten Spanien

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
RC de explotación (Haftung aus dem laufenden Betrieb im Sinn des spanischen Bedingungswerks)nicht geregelt
RC patronal (Arbeitgeberhaftung gegenüber eigenen Beschäftigten bei Arbeitsunfällen)nicht geregelt
Sublímite por víctima (Höchstbetrag je geschädigter Person)nicht geregelt
RC locativa (Schäden am gemieteten Geschäftslokal)nicht geregelt
RC de productos y post trabajos (Schäden nach Auslieferung oder Abschluss der Arbeiten)nicht geregelt
Defensa jurídica y fianzas (Verteidigung und Kautionen im Zivil- und Strafverfahren)nicht geregelt
Delimitación temporal (Schadenereignis während der Laufzeit, Meldung bis wie lange nach Vertragsende)nicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
exali GmbH (Assekuradeur, Risikoträger am Dokument prüfen)
Vertrieb
nur direkt beim Versicherer

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: Mein Business bestens versichert: Vermögensschaden- und Betriebshaftpflicht, Bedingungen
[Seite 1] MEDIA- HAFTPFLICHT VERSICHERUNG VERMÖGENSSCHADEN- UND BETRIEBSHAFTPFLICHT Mein Business bestens versichert [Seite 2] VORWORT MEDIA- HAFTPFLICHT- VERSICHERUNG Vorwort Freiberufler, Selbständige und Agenturen im Kreativ- und Medienbereich tragen eine große Verantwortung, denn von ihren Ergebnissen hängen häufig das Wachstum und die Handlungs- fähigkeit von Unternehmen ab. Als exali Kunde können Sie darauf vertrauen: Wir tragen diese Verantwortung mit Ihnen gemeinsam. Dazu gehört von unserer Seite eine stetige Optimierung Ihrer Versicherung. Bereits vor über 16 Jahren haben wir den Bedarf an einer auf den Medienbereich und die fortschreitende Digitali- sierung zugeschnittenen Berufshaftpflichtversicherung erkannt und unvorteilhafte Bedingun- gen wie die Hauptauftraggeber-Klausel, die eingeschränkte Versicherung von Rechtsverletzun- gen oder Eigenschäden, sowie kompliziert auszufüllende mehrseitige Papieranträge gestrichen und durch einen einfachen Online-Antrag ersetzt. Kontinuierlich berücksichtigen wir beim Versicherungsschutz durch eine „offene Deckung“ alle Tätigkeitsfelder, die es in Ihrem schnelllebigen Medien- und Agentur-Business heute und in Zukunft gibt. Durch unsere Erfahrungen mit weit über 20.000 Freiberuflern und Unternehmen aus der Medien-, IT-, Beratungs- und eCommerce-Branche in Europa wissen wir, worauf es im Schadenfall ankommt. Besonders die Schadenabwicklung ist für uns ein äußerst wichtiges Kriterium bei unserer Entscheidung für einen Risikoträger und die Ausgestaltung der Versicherungsbedingungen. Seit vielen Jahren machen wir uns für bessere Versicherungsbedingungen und Leistungserwei- terungen (zum Beispiel zur Versicherung von Eigenschäden allgemein und Cyber-Risiken im Speziellen) stark, von denen viele inzwischen Marktstandard in Europa geworden sind. Dieser Präventionsansatz wird durch unsere Anwalts-Hotline unterstützt, die bei Rechtsfragen rund um Ihr Business eine telefonische Erstorientierung durch unsere Partneranwälte bietet. Diesen Weg, Ihnen den bestmöglichen Versicherungsschutz für Ihr Business zu bieten, setzen wir mit unseren aktuellen Media-Haftpflichtbedingungen konsequent fort - damit Sie jederzeit sagen können: „Mein Business bestens versichert.“ Ralph Günther Gründer und Vorstandsvorsitzender der exali AG Media-Haftpflicht Bedingungen exali 2024-04 [Seite 3] PROFIL DER MEDIA-HAFTPFLICHTVERSICHERUNG Ihre Media-Haftpflichtversicherung im Überblick Im Rahmen einer offenen Berufsbilddeckung richtet sich die exali Media-Haftpflichtversicherung an Freiberufler (Freelancer), Selbstständige und Unternehmen in folgenden Bereichen: • Medien (z. B. Werbe-, Marketing-, Grafik- oder Internet-Agentur) • Film (z. B. Image- und Werbefilmproduktion) • sonstige Tätigkeiten (z. B. Blogger, Selfpublisher) Mitversichert sind zudem auch überschneidende Tätigkeitsfelder als • IT- oder TK-Unternehmen • Unternehmens- und Personalberater • Interim-Manager (in den genannten Tätigkeitsbereichen, ohne Organhaftung) (Siehe hierzu auch Ziffer A.1 der Media-Haftpflicht Bedingungen) Vorteile der offenen Berufsbilddeckung In einer offenen Berufsbilddeckung müssen nicht die einzelnen versicherten Tätigkeiten abschließend wie in einem Katalog aufgeführt werden. Einschränkungen im versicherten Berufsbild ergeben sich dadurch nur aus den klar definierten Ausschlüssen unter Ziffer E der Bedingungen. Gerade bei projektabhängig wechselnden Tätigkeiten und immer wieder neu hinzukommenden Tätigkeiten wie zum Beispiel durch die fortschreitende Digitalisierung und den Einsatz von KI-Tools finden wir diese Systematik geeigneter, um gefährliche Versicherungslücken zu vermeiden. Versicherte Risiken im Fokus Vermögensschäden SCHADENSART Unsere Schadenstatistiken sprechen eine klare Sprache: Vermögensschäden schlagen mit ca. 90 % aller Schadenfälle 88% Vermögensschäden zu Buche. Daher legt die Media-Haftpflicht über exali den Fokus auf die besonders umfassende Absicherung von Vermö- 12% Sachschäden gensschäden. Die Regelungen zur Vermögensschadenhaft- 0% Personenschäden pflichtversicherung finden Sie unter Ziffer A der Bedingungen. Eigenschäden SCHADENSTYP Zudem stellten wir fest, dass es bei knapp 20% aller Schadenfälle zu einem Eigenschaden (Geschädigter sind Sie selbst) kam. Daher bietet Ihnen die Media-Haftpflicht auch 80% Fremdschaden hier einen sehr umfassenden Schutz, der durch drei spezielle 18% Eigenschaden Zusatzbausteine noch optional auf Ihr Business angepasst 2% Rechtsschutz werden kann (siehe auch Ziffern A.4 und A.8 - A.10 der Bedingungen). Media-Haftpflicht Bedingungen exali 2024-04 [Seite 4] PROFIL DER MEDIA-HAFTPFLICHTVERSICHERUNG Rechtsverletzung Da knapp 1/3 aller untersuchten Schadenfälle durch SCHADENSAUSLÖSER Rechtsverletzungen verursacht werden, bietet die Media-Haftpflicht z. B. für die Verletzung von 40% Rechtsverletzungen Schutzrechten Dritter, Wettbewerbsrechten, Geheim- 27% Nicht-/Schlechterfüllung/Schlechtleistung haltungspflichten, Datenschutzgesetzen sowie bei 12% Sachschaden unlauterer Werbung und Veröffentlichungsrisiken 9% Außerordentliches Projektende optimalen Schutz. Selbst Patentrechtsverletzungen 12% Cyberschaden und Sonstige sind standardmäßig mitversichert. Erklärtes Ziel: verständlich und passgenau Bei der Formulierung der Versicherungsbedingungen ist für uns die Verständlichkeit für den Leser das erklärte Ziel. Die Gliederung der einzelnen Absätze mit erklärenden Überschriften sowie das Inhalts- und Stichwortverzeichnis sollen das Zurechtfinden und Auffinden von „Was ist versichert?“ und „Was ist ausgeschlossen?“ erleichtern. Da wir nichts von dem Prinzip „one fits all“ halten, gibt es neben der Basisabsicherung durch die Vermögensschadenhaftpflicht sowie Büro- und Betriebshaftpflicht bei der exali Media-Haftpflicht vier frei wählbare Zusatzbausteine. Dadurch kann die Media-Haftpflicht auf Ihre individuelle Risikosituation, das jeweilige Geschäftsmodell und die Rechtsform angepasst werden. So können Kapitalgesellschaften die „D&O-Außenhaftungsversicherung“ wählen, um die persönliche Haftung für den oder die Geschäftsführer abzusichern; Sofern Sie beispielsweise kostspielige Eigenschäden durch Cyberangriffe oder Mal- und Ransomware einschließen möchten, können Sie diese mit der „Daten- und Cyber-Eigenschaden-Deckung“ mit einem Klick im Online-Rechner ab- sichern (siehe auch Ziffern A.8 - A.11 der Bedingungen). Dabei ist der Einschluss der Zusatzbausteine bei exali jederzeit online – auch während der Vertragslaufzeit – möglich, sofern noch kein Schaden eingetreten ist. Unser exali Kundenservice Bei Fragen rund um den Versicherungsschutz der Media-Haftpflicht steht Ihnen unser Experten-Team selbstverständlich jederzeit zweisprachig (deutsch und englisch) und unverbindlich zur Verfügung – ganz ohne Callcenter und Warteschleife! Telefon: +49 (0)821 80 99 46 0 E-Mail: info@exali.de Media-Haftpflicht Bedingungen exali 2024-04 [Seite 5] INHALTSVERZEICHNIS UMFANG DES VERSICHERUNGSSCHUTZES 6 A.  VERMÖGENSSCHADENHAFTPFLICHTVERSICHERUNG..........................................................................................6 1.  Versicherte Tätigkeitsbereiche......................................................................................................................................................6 2.  Haftungsumfang..........................................................................................................................................................................9 3.  Zusätzliche Deckungserweiterung zur Vermögensschadenhaftpflichtversicherung....................................................................10 4.  Eigenschadenversicherung.........................................................................................................................................................11 5.  Vertrauensschadenversicherung und Betrug durch Dritte / Social Engineering..........................................................................13 6.  Vergütungs-, Ordnungswidrigkeiten-und Straf-Rechtsschutzversicherung................................................................................14 7.  Assistance-Leistungen................................................................................................................................................................15 8.  Zusatzbaustein Rücktritt des Auftraggebers vom Projektvertrag (RPC)......................................................................................16 9.  Zusatzbaustein Druckeigenschaden-Versicherung (DES)............................................................................................................16 10.  Zusatzbaustein Datenschutz- und Cyber-Eigenschaden-Deckung (DCD)...................................................................................17 11.  Zusatzbaustein D&O-Außenhaftungsversicherung (D&O).........................................................................................................19 B.  BETRIEBS-, PRODUKT- UND UMWELTHAFTPFLICHTVERSICHERUNG / UMWELTSCHADENVERSICHERUNG.......... 20 1.  Haftungsumfang........................................................................................................................................................................20 2.  Versicherte Risiken......................................................................................................................................................................20 C.  VERSICHERTE.............................................................................................................................................. 23 1.  Mitversicherte Personen.............................................................................................................................................................23 2.  Subunternehmer........................................................................................................................................................................23 3.  Repräsentanten..........................................................................................................................................................................23 4.  Tätigkeiten außerhalb der Gesellschaft.......................................................................................................................................24 5.  Arbeitsgemeinschaften..............................................................................................................................................................24 6.  Joint Venture..............................................................................................................................................................................24 D.  RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH.................................................................................................................. 24 E.  RISIKOAUSSCHLÜSSE.................................................................................................................................... 24 F.  VERSICHERUNGSFALL UND SCHADENFALLDEFINITION...................................................................................... 30 G.  VERSICHERTER ZEITRAUM............................................................................................................................ 31 H.  LEISTUNGEN DES VERSICHERERS................................................................................................................... 32 I.  OBLIEGENHEITEN NACH EINTRITT DES VERSICHERUNGSFALLS........................................................................... 34 ALLGEMEINE REGELUNGEN 36 J.  BEITRAGSZAHLUNGEN.................................................................................................................................. 36 K.  INNOVATIONSKLAUSEL FÜR KÜNFTIGE BEDINGUNGSWERKE......................................................................... 37 L.  ANZEIGEPFLICHTEN VOR VERTRAGSABSCHLUSS ........................................................................................... 37 M.  DAUER DES VERSICHERUNGSVERTRAGS ...................................................................................................... 38 N.  ANZUWENDENDES RECHT UND GERICHTSSTAND .......................................................................................... 38 O.  DATENVERARBEITUNG UND DATENSCHUTZ .................................................................................................. 39 P.  BESTIMMUNGEN ZU SANKTIONEN UND EMBARGOS ...................................................................................... 39 Q.  ANSPRECHPARTNER ................................................................................................................................... 40 ENTSCHÄDIGUNGSGRENZEN/SUBLIMITE41 STICHWORTVERZEICHNIS42 Media-Haftpflicht Bedingungen exali 2024-04 [Seite 6] UMFANG DES VERSICHERUNGSSCHUTZES  |  A. VERMÖGENSSCHADENHAFTPFLICHTVERSICHERUNG UMFANG DES VERSICHERUNGSSCHUTZES A.  VERMÖGENSSCHADENHAFTPFLICHTVERSICHERUNG Für die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung gilt die Versicherungssumme für Vermögensschäden im Versicherungsschein. Es gilt die im Versicherungsschein genannte Selbstbeteiligung für Vermögensschäden. 1.  Versicherte Tätigkeitsbereiche 1.1  Versicherte Tätigkeiten im Medien-Bereich Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche wegen Tätigkeiten eines Unternehmens im Medien-Bereich (z. B. als Medien- Agentur) oder eines entsprechenden Freiberuflers im Sinne einer offenen Berufsbilddeckung, insbesondere Medien-Agenturen • Werbe- und Marketing-Agentur, z. B. im Bereich Planung, Organisation und Durchführung von Marketing und Werbung; • Online-Marketing-Agentur, z. B. im Bereich Affiliate, SEO, SEM, CRO, Social Media; • Internet-Agentur, z. B. im Bereich Webdesign, Webentwicklung, Applikationen (Apps), Programmierung, Hosting; • Grafik-Agentur, z. B. im Bereich Grafikdesign (digital & print), Corporate Design, Logo-Entwicklung (CI), Illustration, Fotografie; • Kommunikations-Agentur, z. B. im Bereich Public Relations, Corporate Publishing, Redaktion; • Text-Agentur, z. B. im Bereich Recherche, Journalismus, Lektorat, Übersetzung. Filmschaffende • Agenturen im Bereich Produktionsleitung, Regie, Kameraführung, Beleuchtung und Tontechnik; • Agenturen im Bereich CGI-, Image- und Werbefilmproduktion. Künstler • Maler, Bildhauer, Digital Artist, Medien- und Konzeptkünstler: • Musiker, Dirigent, Sänger, DJ, Komponist, Schauspieler; • Schriftsteller, Lyriker, Autor. Sonstige • Künstler-Agentur, z. B. im Bereich Vermittlung von Filmschaffenden, Schauspielern oder anderen Künstlern; • Marktforschungsinstitut, z. B. im Bereich Konsumenten- und Marktforschung, Kundenbefragung, Datenauswertung; • Event-Agentur, z. B. im Bereich Eventplanung, Organisation und Unterstützung bei der Durchführung von Events; • Bildagentur (Footage); • Blogger; • Eigenverlag / Selfpublisher. Zudem sind auch Schulungs- und Beratungsleistungen zu den oben genannten Bereichen vom Versicherungsschutz umfasst. 1.2  Versicherte Tätigkeiten im ITK-Bereich Versicherungsschutz besteht für folgende Haftpflichtansprüche wegen Tätigkeiten eines Informationstechnologie- und Telekom- munikations-Unternehmens (kurz ITK-Unternehmens) oder eines ITK-Freiberuflers: Media-Haftpflicht Bedingungen exali 2024-04 Seite 6 von 46 [Seite 7] UMFANG DES VERSICHERUNGSSCHUTZES  |  A. VERMÖGENSSCHADENHAFTPFLICHTVERSICHERUNG IT-Dienstleistungen • Hardware-Implementierung, -Reparatur, -Pflege, -Handel, -Beratung; • Software-Implementierung, -Pflege, -Modifizierung, -Handel, -Beratung; • IT- und TK-Beratung, -Schulung, -Analyse • IT-Gutachtenerstellung und IT-Sachverständigentätigkeit; • Planung, Einrichtung und Organisation von Netzwerken; • Rechenzentrumsbetrieb, Datenerfassung, -speicherung, -verarbeitung. Online-Dienstleistungen • Provider- und Hosting-Dienstleistungen; • Host-, Content-, Access-Providing, Cloud-Computing; • Software as a Service (SaaS), Infrastructure as a Service (IaaS), Platform as a Service (PaaS); • Web-, Domain-, Server- und Mail-Hosting. Telekommunikations-Dienstleistungen • Herstellung, Implementierung, Reparatur, Pflege und Handel mit Telekommunikations-Hardware, insbesondere Telefonanlagen, TK-Endgeräten, VoIP, Telefonleitungen; • Vermittlung und Beratung von Mobilfunk-, Telefon- und Datentarifen. 1.3  Versicherte Tätigkeiten im Bereich der Unternehmens- und Personalberatung Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche wegen der erlaubten beruflichen Tätigkeit als Unternehmens- oder Personal- berater im Sinne einer offenen Berufsbilddeckung, insbesondere Unternehmensberatung • Organisations- und Entwicklungsberatung; • Strategieberatung; • Qualitätskontrollberatung; • Risikomanagementberatung; • Technische und logistische Beratung; • Projektmanagement; • Gesundheits- und Sicherheitsberatung; • Rechtlich zulässige Außenwirtschaftsberatung; • Politische Lobbyarbeit; • Durchführung von Schulungen; • Corporate Finance Beratung; • Turnaround Management Beratung; • Beratung bei Gründung, Umwandlung, Sanierung und Auflösung von Unternehmen; • Erarbeitung von Handlungsempfehlungen und Mitwirkung bei deren Umsetzung; • Veröffentlichungen sowie die Tätigkeit als Gutachter, soweit diese Tätigkeiten im Zusammenhang mit den versicherten Tätig- keitsbereichen stehen. Media-Haftpflicht Bedingungen exali 2024-04 Seite 7 von 46 [Seite 8] UMFANG DES VERSICHERUNGSSCHUTZES  |  A. VERMÖGENSSCHADENHAFTPFLICHTVERSICHERUNG Externe Fachkräfte, Beauftragte und Berater für Datenschutz • Datenschutzberater, externe Datenschutzbeauftragter/ EU-Datenschutz-Vertreter im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) oder entsprechender ausländischer Gesetze (inklusive der US-Datenschutzgesetze); • externe Berater und Beauftragte für Jugendschutz, Umweltschutz, Betriebsschutz, Arbeitsschutz, Erste Hilfe, Brandschutz, Maschinen- schutz; • externe Berater und Beauftragte für Compliance, Geldwäsche, Sanktionen. Personalberatung & Projektvermittlung • Personalberatung und -vermittlung; • Projektvermittlung von IT- und Beratungsprojekten; • Headhunter, Recruiter, E-Recruiter; • Erstellung psychologischer Gutachten; • Outsourcing- und Outplacementberatung. Trainer / Coach / Mediator • Trainer und Coach, insbesondere für persönliche Weiterentwicklung, Rhetorik, Kommunikation; • Freiberuflicher Dozent (z. B. Schulungen, Seminare), Moderator, Supervisor; • (Wirtschafts-) Mediator. Auditor / Zertifizierer • Auditor und Zertifizierer für ISO-, DIN-, IEC-Normen und vergleichbare ausländische Zertifizierungen. Beratung für Privatpersonen in den Bereichen • Familie und Erziehung; • Ehe und Hochzeit; • Ernährung und Lebensmittel; • Spiritualität; • Wohnungseinrichtung; • Schulden und Haushaltsplanung; • Bewegung, Fitness und Sport. 1.4  Versicherte Tätigkeit im Bereich Interim-Management Versicherungsschutz besteht für Management auf Zeit / Interims-Management im versicherten Tätigkeitsbereich, soweit eine versicherte Person nicht organschaftlich (z. B. als Geschäftsführer) tätig ist und sofern die Mitversicherung der organschaftlichen Tätigkeit im Versicherungsschein nicht abweichend geregelt ist. 1.5  Vorsorge-Versicherung für Dienstleistungen und eCommerce Entstehen nach Vertragsschluss neue Risiken durch Aufnahme einer weiteren beruflichen Tätigkeit in den nachfolgenden Bereichen, sind diese im Rahmen des bestehenden Versicherungsvertrags sofort versichert (Vorsorge-Versicherung). • Betrieb von Online-Shops; • Betrieb von Internetplattformen und Apps; • Hausverwalter, Facility Manager; • Verlag, Rundfunk, Fernsehen; • Auswählbare Dienstleistungen gemäß dem Suchfeld auf der Webseite www.exali.de Der Versicherungsschutz bezieht sich in diesem Fall nur auf Vermögensschäden im Sinne der zu Grunde liegenden Versicherungsbedingungen. Media-Haftpflicht Bedingungen exali 2024-04 Seite 8 von 46 [Seite 9] UMFANG DES VERSICHERUNGSSCHUTZES  |  A. VERMÖGENSSCHADENHAFTPFLICHTVERSICHERUNG Der Versicherungsschutz besteht unter folgenden Voraussetzungen: • Die Versicherten müssen jedes der oben genannten neuen Risiken innerhalb eines Monats anzeigen, nachdem sie exali im Namen des Versicherers zur Abgabe der elektronischen Jahresmeldung in Textform (i.d.R. per E-Mail) aufgefordert hat; • Der Versicherungsnehmer hat auch Versicherungsschutz für versehentlich nicht gemeldete neu entstandene Risiken. Er ist jedoch verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusst geworden ist, den Versicherer unverzüglich zu informieren. Unterlässt er dies, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab der Entstehung; • Der Versicherer wird für das neue Risiko eine Zusatzklausel oder einen separaten Versicherungsvertrag vereinbaren und einen angemessen Beitrag verlangen. Einigen sich die Vertragsparteien (Versicherer und Versicherte) innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung NICHT über die zu Grunde liegenden Versicherungsbedingungen und die Beitragshöhe, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab der Entstehung. In der Vorsorgeversicherung sind in jedem Fall folgende Risiken ausgeschlossen: • Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs. Dies gilt soweit diese Fahrzeu- ge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; • Alle Risiken, die einer Versicherungspflicht oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen (z. B. Pflichtversicherung für Anwälte oder Immobilienkreditvermittler); • Die Standard-Ausschlüsse des Versicherungsvertrages gelten weiterhin auch für die neu hinzugekommenen Risiken. 2.  Haftungsumfang 2.1  Definition Vermögensschaden Ein Vermögensschaden ist ein Schaden, der weder Personenschaden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen) noch Sachschaden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen, insbesondere von Geld und geldwerten Zeichen) ist, noch sich aus solch einem Schaden herleitet. 2.2  Erweiterter Vermögensschadenbegriff Als Vermögensschaden gilt auch der Verlust, die Veränderung oder Blockade elektronischer Daten. 2.3  Gesetzliche Haftung Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz, wenn diese von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflicht- bestimmungen privatrechtlichen Inhalts für einen Vermögensschaden in Anspruch genommen werden. 2.4  Öffentlich-rechtliche Haftung Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz, wenn diese von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflicht- bestimmungen öffentlich-rechtlichen Inhalts für einen Vermögensschaden in Anspruch genommen werden. 2.5  Vertragliche Haftung Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz für Ansprüche Dritter auf Schadenersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder entgangenen Gewinn wegen • Verschulden bei Vertragsverhandlung; • der Nichterfüllung oder Schlechterfüllung einer vertraglichen Leistungspflicht; • der Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht. 2.6  Verschuldensunabhängige Haftung Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz für Ansprüche Dritter auf Schadenersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder entgangenen Gewinn, wenn die Versicherten anstelle einer gesetzlich vorgeschriebenen verschuldensabhän- gigen Haftung eine verschuldensunabhängige Haftung vertraglich vereinbart haben (z. B. bei Service Level Agreements für das Abweichen von der vereinbarten Beschaffenheit von Sachen, Lieferungen oder Leistungen). Media-Haftpflicht Bedingungen exali 2024-04 Seite 9 von 46 [Seite 10] UMFANG DES VERSICHERUNGSSCHUTZES  |  A. VERMÖGENSSCHADENHAFTPFLICHTVERSICHERUNG 3.  Zusätzliche Deckungserweiterung zur Vermögensschadenhaftpflichtversicherung 3.1  Verzugsschäden Der Versicherer gewährt den Versicherten darüber hinaus auch Versicherungsschutz für Ansprüche Dritter auf Schadenersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder entgangenen Gewinn aufgrund der Verzögerung einer Leistung. 3.2  Daten- und Cyber-Drittschäden Der Versicherer gewährt den Versicherten darüber hinaus auch Versicherungsschutz für Ansprüche Dritter auf Schadenersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder entgangenen Gewinn • wegen der Verletzung von Geheimhaltungs- oder Schweigepflichten sowie Vereinbarungen über Datenvertraulichkeit durch die Versicherten; • aufgrund der Verletzung von anwendbaren Datenschutzgesetzen (z. B. Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)), in der jeweils gültigen Fassung, Europäische Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) oder vertraglichen Bestimmungen, die ein den vorgenannten Gesetzen und Verordnungen oder vergleichbaren ausländischen Rechtsnormen entsprechendes Schutzniveau vorsehen; • die durch eine Cyberrechtsverletzung in Form der Weitergabe eines sich selbst reproduzierenden schadhaften Codes (z. B. Viren, Würmer, Trojanische Pferde) sowie durch den unbefugten Zugriff Dritter auf Daten bei der Internetbenutzung (z. B. Informati- onspiraterie, Denial-of-Service-Angriff) verursacht oder mitverursacht werden. Im Zusammenhang mit Verstössen gegen den Datenschutz bezeichnet der Begriff Daten sowohl elektronische als auch physische Daten. 3.3  Verstöße gegen Benachrichtigungspflichten Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz für die Verletzung von Benachrichtigungspflichten, sofern der Vermögensschaden aufgrund einer nicht erfolgten oder verspäteten Anzeige der Versicherten gemäß Bundesdatenschutzgeset- zes (BDSG), Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) oder entsprechender nationaler Vorschriften geltend gemacht wird. 3.4  Verletzung gewerblicher Schutzrechte, Veröffentlichungsrisiken Der Versicherer gewährt den Versicherten darüber hinaus auch Versicherungsschutz für Ansprüche Dritter auf (immateriellen) Schadenersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder entgangenen Gewinn • wegen der Verletzung von geistigen Eigentumsrechten und (gewerblichen) Schutzrechten wie z. B. - Marken-, Domain-, Lizenz- und Urheberrechte; - Namens- und Persönlichkeitsrechte (einschließlich Schmerzensgeldansprüchen) - Wettbewerbs- und Kartellrecht sowie unlautere Werbung; • wegen Ansprüchen aufgrund von Veröffentlichungen (z. B. auf Webseiten, in den sozialen Medien oder auf Blogs) im Zusam- menhang mit Produkten und Dienstleistungen der Versicherten. 3.5  Verletzung von Patentrechten Der Versicherer gewährt den Versicherten darüber hinaus auch Versicherungsschutz für Ansprüche Dritter auf (immateriellen) Schadenersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder entgangenen Gewinn wegen der Verletzung von Patentrechten im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit. Für diese Deckungserweiterung gilt eine Entschädigungsgrenze im Rahmen der Versicherungssumme für Vermögensschäden von maximal 300.000 € je Versicherungsfall und -jahr. Es gilt die im Versicherungsschein genannte Selbstbeteiligung für Vermö- gensschäden. Im Rahmen der Entschädigungsgrenze sind auch die bei der Abwehr des Anspruches entstehenden notwendigen außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten versichert. Media-Haftpflicht Bedingungen exali 2024-04 Seite 10 von 46 [Seite 11] UMFANG DES VERSICHERUNGSSCHUTZES  |  A. VERMÖGENSSCHADENHAFTPFLICHTVERSICHERUNG 3.6  Externer Datenschutzbeauftragter / externer EU-Datenschutz-Vertreter Der Versicherer gewährt auch Versicherungsschutz für Ansprüche Dritter aufgrund von Geldbußen, Geldstrafen, Vertragsstrafen oder Entschädigungen mit Strafcharakter, die der Auftraggeber infolge einer Schlecht- oder Nichterfüllung der Versicherten in der Funktion als benannter Datenschutzbeauftragter/ EU-Datenschutz-Vertreter zu leisten hat und die dieser von den Versicher- ten auf dem Regressweg fordert. 3.7  Freistellung externer Datenverarbeiter Der Versicherer gewährt auch Versicherungsschutz sofern Versicherte einen externen Datenverarbeiter nutzen und dieser von einem Dritten in Anspruch genommen wird und die Versicherten für derartige Inanspruchnahmen eine Haftungsfreistellung zu Gunsten des Datenverarbeiters unterzeichnet haben, soweit für den Sachverhalt, aufgrund dessen der externe Datenverarbeiter in Anspruch genommen wird, auch gemäß den vorliegenden Bedingungen Versicherungsschutz bestünde. 3.8  Vertragsstrafen und pauschalierter Schadenersatz Der Versicherer gewährt den Versicherten darüber hinaus auch Versicherungsschutz für Vertragsstrafen aufgrund der Verletzung von Geheimhaltungs-und Vertraulichkeitspflichten oder Datenschutzvereinbarungen beziehungsweise -erklärungen. Versicherungsschutz besteht auch, wenn die Versicherten mit einem Auftraggeber für den Fall der Verursachung eines Schadens einen pauschalierten Schadenersatz vereinbart haben. 3.9  Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Der Versicherer gewährt den Versicherten darüber hinaus auch Versicherungsschutz für Ansprüche Dritter auf Schadenersatz, Er- satz vergeblicher Aufwendungen oder entgangenen Gewinn, die aus Anlass der versicherten beruflichen Tätigkeit der Versicher- ten wegen einer Diskriminierung oder wegen Verletzung einer Vorschrift zum Schutz vor Diskriminierung, insbesondere aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, geltend gemacht werden. 4.  Eigenschadenversicherung Der Versicherer gewährt den Versicherten gegen Abtretung der ihnen zustehenden Haftpflichtansprüche Versicherungsschutz im Rahmen der folgenden Bestandteile (4.1 bis 4.7) für Vermögens- oder Sachschäden, die sie selbst erleiden (Eigenschäden). Für die folgenden Bestandteile (4.1 bis 4.7) der Eigenschadenversicherung gelten die jeweils genannten Entschädigungsgrenzen im Rahmen der Versicherungssumme für Vermögensschäden. Es gilt die im Versicherungsschein genannte Selbstbeteiligung für Vermögensschäden. 4.1  Ausfall von Mitarbeitern, insbesondere IT-Spezialisten in Schlüsselpositionen (Key Man Absicherung) Der Versicherer ersetzt den versicherten Gesellschaften gemäß den nachfolgenden Bestimmungen diejenigen Kosten, die durch den Ausfall eines Mitarbeiters in Schlüsselposition, d. h. eines Repräsentanten oder eines IT-Spezialisten, der einen wesentlichen Einfluss auf den Erfolg der versicherten Tätigkeit oder einzelner IT-Projekte hat, entstehen. Ein versicherter Ausfall eines Mitarbeiters in Schlüsselposition liegt vor, wenn dieser seine Arbeit aufgrund eines der folgenden Umstände dauerhaft nicht erbringen kann: • wirksame außerordentliche und fristlose Kündigung durch die versicherte Gesellschaft aufgrund massiven beruflichen Fehlver- haltens des Mitarbeiters, • länger als sechs Wochen andauernde, von einem Arzt bescheinigte Arbeitsunfähigkeit oder Tod des Mitarbeiters. Ersetzt werden die folgenden zur Vermeidung eines versicherten Haftpflichtschadens notwendigen Kosten im Zusammenhang mit einer Nachbesetzung des Mitarbeiters in Schlüsselposition, soweit diese vorab mit dem Versicherer abgestimmt wurden: • Kosten der Personalberatung (einschließlich Headhunter-Kosten), • Kosten für externe Kommunikation (einschließlich Kosten der Stellenausschreibung) sowie Media-Haftpflicht Bedingungen exali 2024-04 Seite 11 von 46 [Seite 12] UMFANG DES VERSICHERUNGSSCHUTZES  |  A. VERMÖGENSSCHADENHAFTPFLICHTVERSICHERUNG • Personalmehrkosten für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten, dass heißt zusätzliche interne und externe Kosten zur Erfüllung der Aufgaben des ausgefallenen Mitarbeiters, abzüglich etwa ersparter Vergütungen. Für diese Deckungserweiterung gilt eine Entschädigungsgrenze im Rahmen der Versicherungssumme für Vermögensschäden von maximal 300.000 € je Versicherungsfall und -jahr. 4.2  Reputationsschaden / Fake News Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz für die notwendigen Kosten eines externen PR-Beraters zur Verhinderung, Beseitigung oder Verminderung eines drohenden oder bereits eingetretenen Reputationsschadens, wenn dieser im Zusammenhang mit einem versicherten Schadenfall steht und die Einschaltung des Beraters sowie die damit verbundenen Kosten vor Einschaltung mit dem Versicherer in Textform abgestimmt waren. Dies gilt auch im Falle der Verbreitung öffentlicher Falschinformationen (fake news) durch Dritte während der Vertragslaufzeit (z. B. über Soziale Netzwerke und Medienberichte), die zu einem Reputationsschaden führen oder führen können. Für diese Deckungserweiterung gilt eine Entschädigungsgrenze im Rahmen der Versicherungssumme für Vermögensschäden von maximal 300.000 € je Versicherungsfall und -jahr. 4.3  Veränderung oder Blockierung der eigenen Webseite Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz für die entstandenen notwendigen Kosten der Versicherten durch die Veränderung oder Blockierung der eigenen Webseite infolge unbefugter Eingriffe Dritter, sofern die Kosten dazu dienen, die Veränderung oder Blockierung rückgängig zu machen. Für diese Deckungserweiterung gilt eine Entschädigungsgrenze im Rahmen der Versicherungssumme für Vermögensschäden von maximal 300.000 € je Versicherungsfall und -jahr. 4.4  Verlust von Arbeitsdokumenten zur Auftragserledigung Der Versicherer ersetzt die notwendigen Kosten für die Wiederbeschaffung oder -herstellung eigener (auch elektronischer) Dokumente, die die Versicherten zur Auftragserledigung benötigen. Für diese Deckungserweiterung gilt die Versicherungssumme für Vermögensschäden ohne Entschädigungsgrenze. 4.5  Vermögenseigenschadenversicherung durch Arbeitnehmer Der Versicherer gewährt der versicherten Gesellschaft Versicherungsschutz für Vermögensschäden, die diese infolge eines bei Ausübung der versicherten Tätigkeit von Arbeitnehmern und freien Mitarbeiter fahrlässig begangenen Verstoßes erlitten hat (Eigenschaden) und für die diese nicht haftpflichtig gemacht werden können. Schäden, die einem Dritten entstanden sind, fallen nicht unter die Eigenschadendeckung, auch wenn die Versicherten hierfür z. B. dem Dritten Schadenersatz zu leisten hatten und somit das eigene Vermögen geschädigt wurde. Die Eigenschadendeckung stellt somit keine Haftpflichtversicherung für Haftpflichtgefahren gegenüber Dritten dar. Für diesen Zusatzbaustein gilt eine Entschädigungsgrenze im Rahmen der Versicherungssumme für Vermögensschäden von maximal 300.000 € je Versicherungsfall und -jahr. 4.6  Domain-Rechtsschutz Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz im Falle eines durch Dritte verursachten Verlustes der Domainna- mensrechte beziehungsweise der Verfügungsgewalt über die eigene Homepage mit der Folge, dass die Domain für Dritte nicht mehr erreichbar ist oder von Versicherten nicht mehr beeinflusst beziehungsweise geändert werden kann. Der Versicherer ersetzt die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Wiedererlangung des Domainnamens, dessen Verfügungs- gewalt oder der erneuten Freischaltung der Domain zusätzlich entstehenden Kosten der Versicherten. Media-Haftpflicht Bedingungen exali 2024-04 Seite 12 von 46 [Seite 13] UMFANG DES VERSICHERUNGSSCHUTZES  |  A. VERMÖGENSSCHADENHAFTPFLICHTVERSICHERUNG Für diese Deckungserweiterung gilt eine Entschädigungsgrenze im Rahmen der Versicherungssumme für Vermögensschäden von maximal 25.000 € je Versicherungsfall und -jahr. 4.7  Straf- und Bußgelder sowie Entschädigungen mit Strafcharakter Der Versicherer ersetzt Straf- und Bußgelder, die eine Datenschutzbehörde oder ein Gericht wegen einer Datenrechtsverletzung gegen einen Versicherten verhängt, soweit diese nach geltendem Recht versicherbar sind. Außerdem ersetzt der Versicherer Entschädigungen mit Strafcharakter (insbesondere punitive oder exemplary damages), die direkt oder indirekt gegen einen Versicherten verhängt werden und durch eine Datenrechtsverletzung ausgelöst wurden, soweit diese nach geltendem Recht versicherbar sind. Für diese Deckungserweiterung gilt eine Entschädigungsgrenze im Rahmen der Versicherungssumme für Vermögensschäden von maximal 300.000 € je Versicherungsfall und -jahr. 5.  Vertrauensschadenversicherung und Betrug durch Dritte / Social Engineering Für die folgenden Bestandteile (5.1 bis 5.2) der Vertrauensschadenversicherung und Betrug durch Dritte / Social Engineering gelten die jeweils genannten Entschädigungsgrenzen im Rahmen der Versicherungssumme für Vermögensschäden. Es gilt die im Versicherungsschein genannte Selbstbeteiligung für Vermögensschäden. 5.1  Vertrauensschaden durch Mitarbeiter Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz für die den Versicherten unmittelbar entstandenen Vermögens- schäden (z. B. vermeidbare Mehraufwendungen), die durch mitversicherte Personen bei Gelegenheit einer dienstlichen Tätigkeit verursacht werden • durch vorsätzliche Verwirklichung eines Vermögensdeliktes (z. B. Unterschlagung von Geldern aus der Firmenkasse); • durch Fehl- und Doppelüberweisungen oder die Nichtbeachtung von Skonti; • durch Schreib-, Rechen- und Eingabefehler bei der Erstellung von Rechnungen oder Bestellungen fremder Waren und Dienst- leistungen. Für diese Deckungserweiterung gilt eine Entschädigungsgrenze im Rahmen der Versicherungssumme für Vermögensschäden von maximal 300.000 € je Versicherungsfall und -jahr. 5.2  Betrug durch Dritte Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz für unmittelbar entstandene Vermögensschäden (z. B. vermeid- bare Mehraufwendungen), die durch Betrug, Urkundenfälschung oder Urkundenunterdrückung Dritter in der Absicht verursacht werden, sich selbst oder einen anderen Dritten rechtswidrig zu bereichern. Fake President / Phishing / Social Engineering / Payment Diversion Versicherungsschutz wird zudem gewährt, wenn mitversicherte Personen, nicht jedoch Repräsentanten, arglistig von Dritten getäuscht und dadurch irrtümliche Zahlungstransaktionen oder Lieferungen von Waren oder Dienstleistungen durchgeführt werden (Social Engineering Schaden, auch „Fake President Trick“ genannt). Darunter fällt auch der „Payment Diversion Fraud“, d.h. das widerrechtliche Umleiten von Zahlungsströmen. Der Versicherer ersetzt den Versicherten alle angemessenen und notwendigen Kosten für eine Krisenberatung zur Schadensab- wehr oder -minderung und den unmittelbar durch das Vermögensdelikt, die Fake President Täuschung oder den Payment Diversion Fraud verursachten Schaden. Für diese Deckungserweiterung gilt eine Entschädigungsgrenze im Rahmen der Versicherungssumme für Vermögensschäden von maximal 25.000 € je Versicherungsfall und -jahr. Media-Haftpflicht Bedingungen exali 2024-04 Seite 13 von 46 [Seite 14] UMFANG DES VERSICHERUNGSSCHUTZES  |  A. VERMÖGENSSCHADENHAFTPFLICHTVERSICHERUNG 6.  Vergütungs-, Ordnungswidrigkeiten-und Straf-Rechtsschutzversicherung Für die folgenden Bestandteile (6.1 bis 6.5) der Rechtsschutzversicherung gilt eine Entschädigungsgrenze von 300.000 € je Versi- cherungsfall und -jahr im Rahmen der Versicherungssumme für Vermögensschäden. Es gilt die im Versicherungsschein genannte Selbstbeteiligung für Vermögensschäden. 6.1  Vergütungs-Rechtsschutz Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz für die gesetzlichen Prozesskosten (Anwalts-, Gerichts-, Sachver- ständigen- und Zeugenkosten) bei der gerichtlichen Durchsetzung von fälligen und dem Grunde und der Höhe nach unstreitigen Vergütungsansprüchen (Honorar- oder Werklohnforderung) der Versicherten gegen deren Auftraggeber, sofern der Anspruchs- steller die Aufrechnung eigener Schadenersatzansprüche gegen die Vergütungsforderung der Versicherten erklärt und eine Vergütungsvereinbarung zwischen den Versicherten und dem Anspruchsteller nachgewiesen werden kann. 6.2  Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen Versicherte wegen eines Schadensereignisses, welches einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtschaden zur Folge haben kann, für die Gerichtskosten sowie die gemäß Gebührenordnung festgelegten Kosten der Verteidigung. Darüber hinaus ersetzt der Versicherer gegebenenfalls auch die mit dem Verteidiger besonders vereinbarten höheren Kosten, sofern diese Kosten vor der Verteidigung vom Versicherer genehmigt wurden. 6.3  Straf-Rechtsschutz Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz bei einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, welches einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtschaden zur Folge haben kann, für die Gerichtskosten sowie die gemäß Gebührenordnung festgelegten Kosten der Verteidigung. Darüber hinaus ersetzt der Versicherer gegebenenfalls auch die mit dem Verteidiger besonders vereinbarten höheren Kosten, sofern diese Kosten vor der Verteidigung vom Versicherer genehmigt wurden. 6.4  Internet-Straf-Rechtsschutz Der Versicherer ersetzt den Versicherten unabhängig von einer möglichen Schadenersatzforderung eines Dritten die gemäß Gebührenordnung festgelegten Kosten der Verteidigung, wenn den Versicherten oder den mitversicherten Personen in Ausübung der beruflichen Tätigkeit für das versicherte Unternehmen ein strafrechtliches Vergehen vorgeworfen wird, bei dessen Begehung das Internet als Medium genutzt wird (z. B. Beleidigung, unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke). 6.5  Insolvenzanfechtungs-Rechtschutz Wird über das Vermögen eines Auftraggebers einer versicherten Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet und ficht der Insolvenzverwalter in der Folge eine Honorar- oder Werklohnzahlung an, die der Auftraggeber während der Laufzeit dieses Versicherungsvertrages an die versicherte Gesellschaft vorgenommen hat (Insolvenzanfechtung), ersetzt der Versicherer die nach vorheriger Abstimmung entstehenden Kosten einer rechtlichen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Insolvenzanfechtung sowie – falls erfolgversprechend – die Kosten eines rechtlichen Vorgehens gegen die Insolvenzanfechtung. Media-Haftpflicht Bedingungen exali 2024-04 Seite 14 von 46 [Seite 15] UMFANG DES VERSICHERUNGSSCHUTZES  |  A. VERMÖGENSSCHADENHAFTPFLICHTVERSICHERUNG 7.  Assistance-Leistungen Im Rahmen dieser Deckungserweiterung stellt der Versicherer in Kooperation mit den genannten Assistance-Dienstleistern nachfolgende Assistance-Leistungen zur Verfügung. 7.1  Online-Forderungsmanagement / Bonitätsprüfung Online-Forderungsmanagement Der Versicherer stellt den Zugang zu einem Internetportal zur Verfügung, mit dessen Hilfe ein Inkassodienstleister mit der Einzie- hung von Zahlungsforderungen beauftragt werden kann, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: • die Zahlungsforderung steht mit der versicherten Tätigkeit im Zusammenhang; • die Zahlungsforderung wurde nicht durch rechtsgeschäftliche Abtretung erlangt; • bei gerichtlicher Geltendmachung ist ein deutsches Gericht zuständig; • die Einzelsumme liegt zwischen 25 € und höchstens 250.000 €; • die Rechnungsstellung erfolgte längstens zwölf Monate vor Abschluss des Vertrags; • die Zahlungsforderung ist unstrittig, das heißt der Schuldner erhebt keine materiell-rechtlichen Einwände gegen die Forderung und ist der Begleichung nicht nachgekommen. Der Inkassodienstleister erbringt die Leistungen eigenständig und rechtlich selbständig. Der Versicherer ist hierfür rechtlich nicht verantwortlich. Bonitätsprüfung Professionelle Auftragsanalyse bereits vor Annahme des Auftrags: • Inanspruchnahme einer qualifizierten Auskunftei • Wichtige Informationen über Unternehmen und deren Finanzstatus (Firmenvollauskunft, RiskCheck, ConCheck, BoniCheck zur Vermeidung von Zahlungsausfällen); • Vier Auskünfte kostenlos; • Weitere Bonitäts-Checks zu Sonderkonditionen. Zugang zum Forderungsmanagement, Inkassoservice, Bonitätsprüfung https://markel.de/assistance/ Die Registrierung erfolgt mit der im Versicherungsschein genannten Versicherungsscheinnummer. 7.2  Online-Rechtsservice Der Versicherer stellt rund 1.000 Musterschreiben und -verträge zum Download aus verschiedensten Rechtsbereichen zur Verfü- gung, wie zum Beispiel: • GbR-Vertrag; • GmbH-Geschäftsführervertrag; • Arbeitsverträge und Arbeitszeugnisse; • Web-Impressum; • Kaufverträge. Zugang zum Online Rechtsservice https://markel.de/assistance/ Die Registrierung erfolgt mit der im Versicherungsschein genannten Versicherungsscheinnummer. Media-Haftpflicht Bedingungen exali 2024-04 Seite 15 von 46 [Seite 16] UMFANG DES VERSICHERUNGSSCHUTZES  |  A. VERMÖGENSSCHADENHAFTPFLICHTVERSICHERUNG 7.3  Cyber-Präventionsleistungen Der Versicherer stellt nachfolgende Trainings und Präventionsmaßnahmen zu Daten- und Cyber-Sicherheit zur Verfügung: • Einmalige IT-Sicherheitsprüfung mit Wizzard; • Online-Schulung Cybersicherheit mit Prüfung und Zertifikat; • Online-Schulung Datenschutz mit Prüfung und Zertifikat; • Browser-Check; • Passwort-Generator; • Einmalige simulierte Phishing-E-Mail; • Kundenbereich mit Mitarbeiterstatistik (bis zu 3 Mitarbeiter des Versicherungsnehmers können eingeladen werden). Zugang zu den Trainings- und Präventionsmaßnahmen zu Daten- und Cyber-Sicherheit https://markel.de/assistance/ Die Registrierung erfolgt mit der im Versicherungsschein genannten Versicherungsscheinnummer. 8.  Zusatzbaustein Rücktritt des Auftraggebers vom Projektvertrag (RPC) (sofern im Versicherungsschein vereinbart) Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz im Falle eines berechtigten Rücktritts oder Teilrücktritts (nicht jedoch bei Kündigung des Projektvertrags) eines Auftraggebers vom Projektvertrag für vergebliche Aufwendungen (Sach- und Personalkosten einschließlich der Honorare von Selbständigen und Freiberuflern sowie eigenem Werklohn) – nicht jedoch für entgangenen Gewinn der Versicherten. Der Versicherer übernimmt auch die Kosten für die Prüfung der Wirksamkeit des Rücktritts, soweit diese in einem wirtschaftli- chen Verhältnis zu der zu erwartenden Versicherungsleistung stehen. Versicherungsschutz für bereits vor Versicherungsbeginn beziehungsweise vor Einschluss dieses Zusatzbausteins geschlossene Projektverträge besteht nicht. Für den Zusatzbaustein„Rücktritt des Auftraggebers vom Projektvertrag“ gilt eine Entschädigungsgrenze im Rahmen der Versicherungs- summe für Vermögensschäden von maximal 300.000 € je Versicherungsfall und -jahr. Es gilt eine Selbstbeteiligung in Höhe von 10 Pro- zent der vergeblichen Aufwendungen, mindestens jedoch die im Versicherungsschein genannte Selbstbeteiligung für Vermögensschäden. 9.  Zusatzbaustein Druckeigenschaden-Versicherung (DES) (sofern im Versicherungsschein vereinbart) Für die Druckeigenschaden-Versicherung gilt eine Entschädigungsgrenze im Rahmen der Versicherungssumme für Vermögensschäden von maximal 300.000 € je Versicherungsfall und -jahr. Es gilt die im Versicherungsschein genannte Selbstbeteiligung für Vermögensschäden. Der Versicherer ersetzt den Versicherten die vergeblichen Aufwendungen für Druck- und Herstellungsaufträge sowie für Aufträge zur Werbeplatzierung (Streuungsaufträge), die sie Dritten in eigenem Namen für einen Auftraggeber erteilen und die sie auf- grund eigener Pflichtverletzungen nicht an den Auftraggeber weitergeben können. Der Versicherungsschutz wird ebenso für die durch die Versicherten hergestellten eigenen Druckerzeugnisse gewährt. Rückwirkender Versicherungsschutz für bereits vor Versicherungsbeginn bzw. vor Einschluss dieser Leistungserweiterung erteilte Aufträge besteht nicht. Media-Haftpflicht Bedingungen exali 2024-04 Seite 16 von 46 [Seite 17] UMFANG DES VERSICHERUNGSSCHUTZES  |  A. VERMÖGENSSCHADENHAFTPFLICHTVERSICHERUNG 10.  Zusatzbaustein Datenschutz- und Cyber-Eigenschaden-Deckung (DCD) (sofern im Versicherungsschein vereinbart) Für die folgenden Bestandteile (10.1 bis 10.3) der Datenschutz- und Cyber-Eigenschaden-Deckung gelten die jeweils genannten Entschädigungsgrenzen im Rahmen der Versicherungssumme für Vermögensschäden. Es gilt eine Selbstbeteiligung in Höhe von 1.000 € je Versicherungsfall, sofern im Versicherungsschein nicht abweichend vereinbart. 10.1  Cyber-Eigenschadenversicherung Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz für die Beschädigung, Zerstörung, Änderung, Blockierung oder den Missbrauch • der IT-Systeme (inklusive des Intranets, des Netzwerks, der Computersysteme von beauftragten Cloud- oder SaaS- Dienstleistern), • der Programme oder • der elektronischen Daten der Versicherten infolge eines unbefugten Eingriffs • Dritter (z. B. Hacker-Angriff) oder • einer mitversicherten Person bei Gelegenheit einer dienstlichen Tätigkeit mit dem Ziel, die IT-/ Computersysteme der Versicher- ten vorsätzlich zu schädigen (Vertrauensschaden an eigenen Computersystemen). Der Versicherer erstattet • alle angemessenen und notwendigen Kosten, die den Versicherten für die Wiederherstellung oder die Reparatur der Webseite, des Intranets, des Netzwerks, der Computersysteme, der Programme oder von den Versicherten elektronisch aufbewahrten Daten entstehen. Notwendig sind Kosten, die dazu dienen, die Datenveränderung oder Blockierung abzuwenden, zu verkürzen oder in den ursprünglichen Zustand zurückzuführen; • alle Aufwendungen, die im Betrieb der Versicherten normalerweise nicht entstehen und infolge der Unterbrechung zur Fort- führung des Betriebs aufgewendet werden müssen (Mehrkosten). Mehrkosten können anfallen für die - Nutzung fremder Anlagen, insbesondere IT-/ Computer-Systeme; - Inanspruchnahme von Fremddienstleistungen (z. B. IT-Dienstleistungen, Büroservices, IT-Forensik); - erforderlichen Maßnahmen zur Information des Kundenstammes. Die Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung führen. E-Discovery Der Versicherer gewährt auch Versicherungsschutz für angemessene Kosten eines externen IT-Beraters/-Forensikers, den die Ver- sicherten nach vorheriger Zustimmung des Versicherers beauftragt haben, um einer Aufforderung zur Herausgabe elektronisch gespeicherter Informationen gemäß US-Regel 26 (b) (1) der Federal Rules of Civil Procedure oder vergleichbarer ausländischer Bestimmungen nach einem Cyber- und Dateneigenschaden zu entsprechen. Für diesen Zusatzbaustein gilt je nach Vereinbarung im Versicherungsschein eine Entschädigungsgrenze im Rahmen der Versiche- rungssumme für Vermögensschäden von maximal 50.000 €, 100.000 €, 150.000 € oder 250.000 €. Media-Haftpflicht Bedingungen exali 2024-04 Seite 17 von 46 [Seite 18] UMFANG DES VERSICHERUNGSSCHUTZES  |  A. VERMÖGENSSCHADENHAFTPFLICHTVERSICHERUNG 10.2  Daten-Eigenschadenversicherung Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz für Datenrechtsverletzungen infolge eines unbefugten Eingriffs Dritter (z. B. Hacker-Angriff), wie • die nicht autorisierte Aneignung (z. B. durch Diebstahl) von Datenträgern oder Geräten; • den Zugriff auf und die Verwendung oder Offenlegung von personenbezogenen Daten, die den Versicherten im Rahmen der versicherten Tätigkeit zur Verfügung stehen. Der Versicherer erstattet die notwendigen und angemessenen Kosten für • externe Computer-Forensik-Analysen zur Bestätigung der Datenrechtsverletzung sowie zur Ermittlung der Ursache; • die Identifizierung der betroffenen Personen; • Honorare externer Anwälte sowie sonstige Kosten, die im Zusammenhang mit der Bestimmung der geltenden Melde- und Anzeigepflichten und der Erstellung und Verbreitung der Anzeigen und Meldungen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben entstehen; • die Information und Beratung von Dateninhabern (z. B. durch ein Call-Center); • die Bereitstellung von Kreditschutz- und Kreditüberwachungsdienstleistungen für betroffene Personen, soweit dies die Datenrechtsverletzung, die Sozialversicherungsnummer, den Führerschein oder andere Ausweisdaten betrifft, mit deren Hilfe Bankkonten eröffnet oder Versicherungsverträge geschlossen werden können oder entsprechende Dienstleistungen gesetzlich vorgeschrieben sind. Die Kosten werden maximal für die Dauer eines Jahres übernommen; • Krisenmanagement- und Public-Relations-Maßnahmen, die der Minderung eines versicherten Schadens im Zusammenhang mit Datenrechtsverletzungen dienen und vom Versicherer genehmigt wurden. Für diesen Zusatzbaustein gilt je nach Vereinbarung im Versicherungsschein eine Entschädigungsgrenze im Rahmen der Versiche- rungssumme für Vermögensschäden von maximal 50.000 €, 100.000 €, 150.000 € oder 250.000 €. 10.3  Versicherung für Cyber-Forderungen Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz im Falle der Geld- oder Warenforderung durch Dritte im Zusam- menhang mit angedrohter oder bereits erfolgter Beschädigung, Zerstörung, Veränderung, Blockierung oder den Missbrauch • der IT-Systeme der versicherten Unternehmen, insbesondere der Computer, Server, Netzwerke, Mobiltelefone, Tablets, Video- konferenzsysteme, Datenleitungen und des Intra- und Extranets; • der Programme der versicherten Unternehmen, insbesondere Betriebssysteme, Datenbanken, Verwaltungssoftware; • der elektronischen Daten der versicherten Unternehmen, insbesondere Auftragsdaten, Kundendaten, Personendaten. • Versicherungsschutz wird auch gewährt, wenn der Forderer eine mitversicherte Person, nicht jedoch ein Repräsentant des Versicherungsnehmers ist. Der Versicherer erstattet den versicherten Unternehmen alle angemessenen und notwendigen Kosten für eine Krisenberatung zur Schadensabwehr oder -minderung. Der Versicherer ersetzt den Versicherten den gezahlten Geldbetrag oder bei Bezahlung in Form von Waren oder Dienstleistungen deren Verkehrswert am Tage der Übergabe, wenn der Versicherer der Bezahlung zugestimmt hat. Ferner erstattet der Versicherer den versicherten Unternehmen auch Belohnungsgelder, die mit vorheriger Zustimmung des Versicherers für die Belohnung von Informanten ausgesetzt werden. Konsumentenschutzfond (Consumer Redress Fund) Der Versicherer gewährt den Versicherten darüber hinaus auch Versicherungsschutz für zu leistende Geldbeträge in einen Kon- sumentenschutzfond, zu denen die Versicherten gesetzlich verpflichtet und für deren Zahlung die Versicherten aufgrund eines versicherten Cyber-Schadens gesetzlich haftpflichtig sind. Für diesen Zusatzbaustein gilt je nach Vereinbarung im Versicherungsschein eine Entschädigungsgrenze im Rahmen der Versiche- rungssumme für Vermögensschäden von maximal 50.000 €, 100.000 €, 150.000 € oder 250.000 €. Media-Haftpflicht Bedingungen exali 2024-04 Seite 18 von 46 [Seite 19] UMFANG DES VERSICHERUNGSSCHUTZES  |  A. VERMÖGENSSCHADENHAFTPFLICHTVERSICHERUNG 10.4  Notfall-Hotline bei Cyberschäden Bei Cyber-Notfällen ist die 24-Stunden-Hotline unter folgender Nummer erreichbar: 0800 62 75 350 Hinsichtlich der Kosten für die Notfallhilfe fällt weder ein Selbstbehalt an noch werden diese Kosten auf die Versicherungssumme angerechnet. 11.  Zusatzbaustein D&O-Außenhaftungsversicherung (D&O) (sofern im Versicherungsschein vereinbart) Für die D&O-Außenhaftungsversicherung gilt eine Entschädigungsgrenze im Rahmen der Versicherungssumme für Vermögens- schäden von maximal 100.000 € je Versicherungsfall und -jahr. Es gilt die im Versicherungsschein genannte Selbstbeteiligung für Vermögensschäden. Der Versicherer gewährt den nachfolgenden natürlichen Personen Versicherungsschutz für den Fall, dass sie wegen einer bei Ausübung ihrer organschaftlichen Tätigkeit bei versicherten Gesellschaften begangenen Pflichtverletzung für einen Vermögens- schaden durch einen Dritten in Anspruch genommen werden: Gegenwärtige, bestellte oder stellvertretende • Mitglieder der geschäftsführenden Organe (z. B. des Vorstandes, der Geschäftsführung, des Board of Directors); • Mitglieder der Kontrollorgane (z. B. des Aufsichtsrats, Verwaltungsrats, Beirats oder Kuratoriums), • Beauftragte zur Sicherung der Compliance (z. B. Compliance-, Datenschutz-, Jugendschutz- oder Geldwäschebeauftragter). Media-Haftpflicht Bedingungen exali 2024-04 Seite 19 von 46 [Seite 20] UMFANG DES VERSICHERUNGSSCHUTZES  |  B. BETRIEBS-,PRODUKT- UND UMWELTHAFTPFLICHT B.  BETRIEBS-, PRODUKT- UND UMWELTHAFTPFLICHTVERSICHERUNG / UMWELTSCHADENVERSICHERUNG (sofern im Versicherungsschein vereinbart) Für die Betriebs-, Produkt- und Umwelthaftpflichtversicherung / Umweltschadenversicherung gilt die Versicherungssumme für Personen- und Sachschäden (und daraus resultierende Vermögensschäden) im Versicherungsschein. Es gilt die im Versicherungs- schein genannte Selbstbeteiligung für Personen- und Sachschäden. 1.  Haftungsumfang 1.1  Definition Personen- und Sachschaden Ein Personenschaden ist die Gesundheitsschädigung, Verletzung oder der Tod eines Menschen als Folge eines versicherten Schadenereignisses. Ein Sachschaden ist die Beschädigung oder Zerstörung einer Sache als Folge einer Einwirkung auf diese, wobei die Brauchbarkeit der Sache zur Erfüllung ihres ursprünglichen Zwecks wirtschaftlich beeinträchtigt wird. Mitversichert sind auch Ansprüche wegen des Abhandenkommens von Sachen, soweit die Versicherten dafür haften. 1.2  Gesetzliche Haftung Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz, wenn diese von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflicht- bestimmungen privatrechtlichen Inhalts für einen Personen-, Sach- und daraus resultierenden Vermögensschaden verantwort- lich gemacht werden. 1.3  Öffentlich-rechtliche Haftung Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz, wenn diese von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haft- pflichtbestimmungen öffentlich-rechtlichen Inhalts für einen Personen-, Sach- und daraus resultierenden Vermögensschaden verantwortlich gemacht werden. 1.4  Vertragliche Haftung Dies gilt auch für Ansprüche Dritter auf Schadenersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder entgangenen Gewinn wegen • Verschuldens bei Vertragsverhandlungen; • der Nichterfüllung oder Schlechterfüllung einer vertraglichen Leistungspflicht; • der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten. 1.5  Verschuldensunabhängige Haftung Versicherungsschutz besteht darüber hinaus auch für Ansprüche Dritter auf Schadenersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder entgangenen Gewinn, wenn für das Abweichen von der vereinbarten Beschaffenheit von Sachen, Lieferungen oder Leistun- gen (z. B. im Rahmen von Service Level Agreements) verschuldensunabhängig gehaftet wird. 2.  Versicherte Risiken 2.1  Haftpflichtversicherung für Produkte und Dienstleistungen Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz, wenn diese aufgrund der versicherten Tätigkeit von Dritten wegen eines Personen-, Sach- oder eines daraus resultierenden Vermögensschadens, insbesondere im Zusammenhang mit folgenden Aktivitäten, verantwortlich gemacht werden für: • die Herstellung von Produkten; • den Handel mit Waren; • Dienstleistungen wie z. B. Beratung, Wartung. Media-Haftpflicht Bedingungen exali 2024-04 Seite 20 von 46 [Seite 21] UMFANG DES VERSICHERUNGSSCHUTZES  |  B. BETRIEBS-, PRODUKT- UND UMWELTHAFTPFLICHT 2.2  Betriebsstättenrisiko Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche wegen der Unterhaltung eines Betriebes, insbesondere wegen • der Teilnahme an oder der Durchführung von Geschäftsreisen; • der Organisation und Ausführung von Betriebsveranstaltungen, Seminaren oder Schulungen; • der Organisation und Ausführung von Veranstaltungen für das eigene Unternehmen; • der Teilnahme an Messen, Ausstellungen oder Veranstaltungen; • der Nutzung von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten der Versicherten als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingneh- mer oder Nutznießer ausschließlich für den versicherten Betrieb (nicht für Wohnzwecke der versicherten Personen). Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, die den Versicherten in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Nicht versichert sind Luftlandeplätze; • der Vermietung, Verpachtung oder sonstige Überlassung von zum Betriebsvermögen der Versicherten gehörenden bebauten und unbebauten Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten an Dritte bis zu einem Bruttojahresmietwert von 250.000 €. Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, die Versicherten in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung,Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Nicht versichert sind Luftlandeplätze. • des Einsatzes von Sicherheitskräften, Datenschutzbeauftragten, Betriebsärzten oder mit der Betreuung des Betriebsgrund- stücks beauftragten Personen; • der Unterhaltung von Gesundheits- oder Sozialeinrichtungen und Betriebssportgemeinschaften, die ausschließlich für den versicherten Betrieb bestimmt sind; • der Tätigkeit einer Werks- oder Betriebsfeuerwehr; • der Beschädigung, Vernichtung oder des Abhandenkommens von Sachen (nicht jedoch Geld, Wertpapiere, Urkunden, Schmuck, Wertsachen) von Betriebsangehörigen und Besuchern; • des Abhandenkommens oder des Verlusts fremder Schlüssel oder fremder Code-Karten von Türen oder Schließanlagen, wenn sich diese rechtmäßig im Besitz der Versicherten befinden (der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für notwendige Änderungen oder Erneuerungen der Schlösser, Schließanlagen, Schlüssel oder Code-Karten sowie vorübergehende Objektsi- cherungsmaßnahmen); • der Tätigkeit als Bauherr sowie wegen des Besitzes eines Baugrundstücks, wenn Ansprüche wegen verletzter Verkehrssiche- rungspflichten erhoben werden; • der Beschädigung oder Vernichtung von gemieteten, gepachteten, geliehenen oder geleasten Gebäuden und Räumlichkeiten (Mietsachschäden), soweit es sich nicht um ein versichertes Umweltrisiko handelt; • des Be- und Entladens von Transportmitteln und Containern; • Tätigkeiten (z. B. Bearbeitung, Reparatur oder Prüfung) an und mit fremden Sachen; • der Beschädigung, Vernichtung oder des Abhandenkommens von fremden beweglichen Sachen und aller sich daraus erge- benden Vermögensschäden, sofern die Versicherten diese Sachen bis zu 6 Monate gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen haben (Obhutsschäden). Es gilt eine Entschädigungsgrenze von 50.000 € je Versicherungsfall und -jahr im Rahmen der Versicherungssumme für Personen- und Sachschäden; • des Gebrauchs, Haltens oder Besitzes eines Modell-Luftfahrzeuges und / oder einer Flugdrohne zur Erstellung von Foto-, Wär- mebild- und Videoaufnahmen für die Zwecke des Unternehmens. Das Maximalgewicht des Modell-Luftfahrzeuges und / oder der Flugdrohne inklusive der Kamera darf 5 kg nicht überschreiten. Eine regelmäßige Wartung des Modell-Luftfahrzeuges und / oder der Flugdrohne, insbesondere die Behebung offensichtlicher Mängel, ist verpflichtend. Außerdem muss der Drohnenpi- lot die Vorschriften der EU-Drohnenverordnung zum Führen von Drohnen erfüllen; • dem Betrieb von Photovoltaik-und Solarthermieanlagen; • dem Betrieb von Wall-Stations, E-Ladestationen/-Tankstellen und E-Bike-Ladestationen auf dem Betriebsgelände. Dies gilt nur, wenn die Versicherten Installation und Wartung der Ladestationen durch einen Fachbetrieb vornehmen lassen. Media-Haftpflicht Bedingungen exali 2024-04 Seite 21 von 46 [Seite 22] UMFANG DES VERSICHERUNGSSCHUTZES  |  B. BETRIEBS-, PRODUKT- UND UMWELTHAFTPFLICHT • des Haltens und des Gebrauchs von nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen aller Art mit einer Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h (Versicherungsschutz besteht nur, wenn der Fahrer die erforderliche Fahrerlaubnis besitzt); • des Gebrauchs gemieteter oder geliehener zulassungspflichtiger Personen-Kraftfahrzeuge und Anhänger ausschließlich bei Geschäftsreisen, Dienstreisen und Dienstfahrten im In- und Ausland (Non-Ownership-Deckung), wenn: - es gesetzliche Haftpflichtansprüche sind, - sie gegen die Versicherten gerichtet sind und das Fahrzeug nicht auf die Versicherten zugelassen ist und auch nicht Eigentum der Versicherten ist oder von ihnen geleast wurde, - sie gegen mitversicherte Personen gerichtet sind und das Fahrzeug weder auf die versicherten Gesellschaften noch auf die in Anspruch genommene Person zugelassen und auch nicht Eigentum der versicherten Gesellschaften oder dieser mitversicher- ten Person ist oder von ihnen geleast wird. Versicherungsschutz besteht nur insoweit, als keine ausreichende Deckung der vorbezeichneten Ansprüche durch eine Kraftfahrt- haftpflichtversicherung besteht. Schäden an den Fahrzeugen, deren Gebrauch die vorerwähnten Haftpflichtansprüche ausgelöst hat, bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Versicherungsschutz besteht nur, wenn das Fahrzeug mit Wissen und Wollen des Verfügungsberechtigten genutzt wird und der Fahrer die erforderliche Fahrerlaubnis besitzt. Es gelten die gesetzlichen Mindestversicherungssummen je Schadenfall: • für Personenschäden 7.500.000 €, • für Sachschäden 1.220.000 €, • für Vermögensschäden 50.000 €. In keinem Fall leistet der Versicherer je Schadenfall mehr als die oben genannten Versicherungssummen. Diese werden auf die Jahreshöchstleistung angerechnet. 2.3  Umwelthaftpflichtversicherung Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz, wenn diese für Schäden durch Umwelteinwirkungen von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen in Anspruch genommen werden. Schäden durch Umwelteinwirkungen sind Schäden, bei denen sich Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe oder Wärme in Boden, Luft oder Wasser mit unterschiedlicher Geschwindigkeit, auch allmählich, ausbreiten. 2.4  Umweltschadenversicherung Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz für öffentlich-rechtliche Ansprüche gemäß Umweltschadens- gesetz zur Sanierung von Umweltschäden bei einer Schädigung von geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen, eines Gewässers oder des Bodens. Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, nach einer Störung des Betriebes oder aufgrund be- hördlicher Anordnung Aufwendungen der Versicherten für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeid- bar eintretenden Schadens. Die Feststellung der Störung des Betriebes oder die behördliche Anordnung müssen in den Zeitraum der Vorwärtsversicherung fallen. Media-Haftpflicht Bedingungen exali 2024-04 Seite 22 von 46 [Seite 23] UMFANG DES VERSICHERUNGSSCHUTZES  |  C. VERSICHERTE C.  VERSICHERTE 1.  Mitversicherte Personen Versicherte im Sinne dieses Versicherungsvertrages sind mitversicherte Personen bei der Ausübung der versicherten Tätigkeit und versicherte Gesellschaften. Mitversicherte Personen sind die • gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers; • leitende und sonstige angestellte Mitarbeiter des Versicherungsnehmers, geringfügig Beschäftigte, ehrenamtliche Helfer, Auszubildende, Volontäre, Praktikanten und Werkstudenten; • in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Mitarbeiter von Zeitarbeitsunternehmen; • in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten freien Mitarbeiter (natürliche Personen), soweit diese im Namen und Auftrag des Versicherungsnehmers tätig werden; • Anteilsinhaber, Kommanditisten, Gesellschafter, Aufsichtsräte und Beiräte (natürliche Personen), soweit diese eine nach diesem Vertrag versicherte Tätigkeit im Namen und Auftrag des Versicherungsnehmers ausüben. Versicherte Gesellschaften sind • der Versicherungsnehmer, • Tochtergesellschaften, Zweigstellen und Niederlassungen des Versicherungsnehmers im Inland sowie in den Ländern des Euro- päischen Wirtschaftsraums (EWR) oder des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Nordirland (UK), • Tochtergesellschaften des Versicherungsnehmers außerhalb des EWR und UK, soweit diese ausdrücklich benannt sind. 2.  Subunternehmer Versicherungsschutz besteht auch für Haftpflichtansprüche Dritter gegen die Versicherten aus der Beauftragung fremder Unter- nehmen / Subunternehmen. Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der fremden Unternehmen / Subunternehmen und ihrer Mitarbeiter. 3.  Repräsentanten Im Falle einer Verhaltenszurechnung gelten als Repräsentanten im Sinne des Vertrags: • die Inhaber (bei Einzelfirmen); • die Geschäftsführer (bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung); • die Komplementäre (bei Kommanditgesellschaften); • die Gesellschafter (bei offenen Handelsgesellschaften); • die Gesellschafter (bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts); • bei anderen Unternehmensformen (z. B. Genossenschaften, Verbänden, Vereinen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Kommunen) die nach den gesetzlichen Vorschriften berufenen obersten Vertretungsorgane; • die Mitglieder des Vorstandes (bei Aktiengesellschaften); • bei ausländischen Firmen der dem Vorstehenden entsprechende Personenkreis. Soweit es auf das Verhalten, das Verschulden, das Bewusstsein, die Kenntnis oder fahrlässig fehlende Kenntnis der versicherten Gesellschaften ankommt, ist nur das Verhalten, das Verschulden, das Bewusstsein, die Kenntnis oder fahrlässig fehlende Kenntnis der Repräsentanten entscheidend. Media-Haftpflicht Bedingungen exali 2024-04 Seite 23 von 46 [Seite 24] UMFANG DES VERSICHERUNGSSCHUTZES  |  D. RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH 4.  Tätigkeiten außerhalb der Gesellschaft Versicherungsschutz besteht auch für versicherte Tätigkeiten, die vom Geschäftsführer / den Geschäftsführern der Gesellschaft als mitversicherte Person(en) im eigenen Namen außerhalb der Gesellschaft ausgeübt werden. Die jeweiligen Jahreshonorare aus derartigen Aufträgen beziehungsweise Tätigkeiten sind mit denen der Gesellschaft zu verrech- nen und zu melden. 5.  Arbeitsgemeinschaften Versicherungsschutz besteht auch für die Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften (ARGE). Dies gilt auch, wenn sich der Haft- pflichtanspruch gegen die Arbeitsgemeinschaft selbst richtet. Sind Aufgaben im Innenverhältnis aufgeteilt, besteht Versiche- rungsschutz für Schäden aus einer von den Versicherten übernommenen Aufgabe, ansonsten für den Teil der prozentualen Beteiligung der Versicherten an der Arbeitsgemeinschaft. 6.  Joint Venture Versicherungsschutz besteht auch für Ansprüche gegen ein „Joint Venture“, an dem der Versicherte beteiligt ist und das in den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Nordirland (UK) betrieben wird. Dies gilt auch, wenn sich der Haftpflichtanspruch gegen das „Joint Venture“ selbst richtet. Die Leistungspflicht des Versicherers ist auf den prozentualen Anteil des Schadens beschränkt, welcher dem prozentualen Anteil der Versicherten an dem Joint Venture entspricht. D.  RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH Für Vermögensschäden besteht weltweiter Versicherungsschutz. Für Personen-, Sach- und daraus resultierende Vermögensschäden, die vor Gerichten der USA geltend gemacht werden oder auf der Verletzung des US-amerikanischen Rechts beruhen, besteht Versicherungsschutz nur in folgenden Fällen: • bei der Teilnahme an oder der Durchführung von Geschäftsreisen; • bei der Teilnahme an Messen, Ausstellungen oder Veranstaltungen; • für indirekte Exporte von Produkten oder Dienstleistungen in die USA (ein indirekter Export liegt dann vor, wenn Produkte oder Dienstleistungen in die USA gelangt sind, ohne dass die Versicherten dies veranlasst haben). Soweit es dem Versicherer aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist, vertraglich geschuldete Leistungen im Ausland zu erbrin- gen, sind diese Leistungen am Sitz der Versicherten gegenüber den Versicherten zu erbringen. Einen Anspruch auf Erbringung von Leistungen haben in diesem Fall nur die Versicherten selbst. E.  RISIKOAUSSCHLÜSSE 1.  Allgemeine Risikoausschlüsse Kein Versicherungsschutz wird gewährt für: 1.1 Ansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung, insbesondere wissentlichen Abweichens von Gesetz, Vorschrift oder Anweisung des Auftraggebers. Der Versicherer übernimmt jedoch die Abwehr von Haftpflichtansprüchen bis zur Feststellung der vorsätzlichen Schadenverursachung oder wissentlichen Pflichtverletzung durch Urteil oder sonstige Tatsachenfeststellung eines Gerichts, Entscheidung eines Mediators, Anerkenntnis oder einer anderweitigen Vereinbarung. Im Falle der Feststellung sind die Versicherten zur Rückzahlung sämtlicher vom Versicherer auf diesen Versicherungsfall erbrachten Leistungen verpflichtet; Media-Haftpflicht Bedingungen exali 2024-04 Seite 24 von 46 [Seite 25] UMFANG DES VERSICHERUNGSSCHUTZES  |  E. RISIKOAUSSCHLÜSSE 1.2 Ansprüche auf Erbringung der geschuldeten Leistung; 1.3 Ansprüche auf Nacherfüllung, Nachbesserung oder Minderung; 1.4 Ansprüche auf Schadenersatz wegen Verzögerung der Leistung aufgrund wissentlicher fehlerhafter Einschätzung der vorhan- denen technischen, logistischen, finanziellen oder personellen Ressourcen; 1.5 Ansprüche auf Schadenersatz wegen eines berechtigten Rücktritts des Auftraggebers aufgrund wissentlicher fehlerhafter Einschätzung der vorhandenen technischen, logistischen, finanziellen oder personellen Ressourcen, sofern der Zusatzbaustein „Rücktritt des Auftraggebers vom Projektvertrag“ unter A.8 vereinbart wurde; 1.6 Ansprüche wegen Selbstvornahme durch den Anspruchsteller oder sonstige Dritte im Rahmen der Gewährleistung; 1.7 Ansprüche wegen Garantiezusagen und Erfolgszusagen (dies gilt nicht für Ansprüche auf Schadenersatz, wenn für das Abwei- chen von der vereinbarten Beschaffenheit von Sachen, Lieferungen oder Leistungen verschuldensunabhängig gehaftet werden muss); 1.8 Ansprüche aus Rücktritt oder Rückabwicklung vom Vertrag, sofern der Zusatzbaustein „Rücktritt des Auftraggebers vom Projektvertrag“ unter A.8 nicht vereinbart wurde. 1.9 Ansprüche wegen Geldstrafen, Bußen, Vertragsstrafen oder Entschädigungen mit Strafcharakter (z. B. punitive oder exemplary damages), sofern diese nicht unter A.3.8 und A.4.7 explizit mitversichert sind; 1.10 Ansprüche • der mitversicherten Gesellschaften und der mitversicherten Personen gegeneinander, sofern diese nicht über die Eigenscha- denversicherung „Vermögenseigenschäden durch Arbeitnehmer“ gemäß A.4.5 versichert sind; • von unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern der versicherten Gesellschaften, wenn dieser eine offene Handelsge- sellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist; • von Liquidatoren, Zwangs- oder Insolvenzverwaltern der Versicherten. • von Unternehmen, die mit den Versicherten oder seinen Gesellschaftern durch Mehrheitsbeteiligung verbunden sind oder un- ter einheitlicher unternehmerischer Leitung stehen (dies gilt nicht für Personen- oder Sachschäden im Rahmen des Betriebs- stättenrisikos, soweit es sich nicht um Mietsachschäden handelt); 1.11 Ansprüche wegen der organschaftlichen Tätigkeit, z. B. als Geschäftsführungs-, Vorstands-, Aufsichtsrats- oder Beiratsmit- glied öffentlicher oder privater Unternehmen, Vereine oder Verbände. Dies gilt nicht für Ansprüche im Zusammenhang mit der D&O-Außenhaftungsversicherung gemäß A.11 (sofern im Versicherungsschein vereinbart); 1.12 Ansprüche wegen Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht besteht, sofern nicht anders im Versicherungsschein vereinbart; 1.13 Ansprüche wegen Schäden, die durch Androhung oder Anwendung von Gewalt, insbesondere Krieg, Bürgerkrieg, Terroris- mus, verursacht oder vergrößert werden; 1.14 Ansprüche wegen der Tätigkeit als Architekt oder Ingenieur gemäß der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, insbesondere wegen Planung, Konstruktion oder Berechnung von Fabriken, Gebäuden, Maschinen und Anlagenkomponenten einschließlich der Bauüberwachung (Architekten-und Ingenieurrisiko). 1.15 Ansprüche wegen des Kaufs, Verkaufs oder Handels jeder Art von Wertpapieren; 1.16 Ansprüche wegen des Rückrufs von Produkten und der damit in Verbindung stehenden Kosten; Media-Haftpflicht Bedingungen exali 2024-04 Seite 25 von 46 [Seite 26] UMFANG DES VERSICHERUNGSSCHUTZES  |  E. RISIKOAUSSCHLÜSSE 2.  Spezielle Risikoausschlüsse der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung 2.1  Zusätzliche Risikoausschlüsse für Tätigkeiten im Medien-Bereich Kein Versicherungsschutz wird gewährt für: • Ansprüche wegen der Tätigkeit als Produktdesigner und Industriedesigner; • Ansprüche wegen Veröffentlichungen verfassungsfeindlicher, rassistischer oder antisemitischer Inhalte; • Ansprüche wegen Schäden infolge der Organisation oder des Ausrichtens von Preisausschreiben, Lotterien oder sonstigen Glücksspielen; • Ansprüche wegen nicht zutreffender Vorhersagen oder Berechnungen hinsichtlich in Aussicht gestellter Gutscheine, Rabatte oder sonstiger Gewinne in der Werbung, bei Preisausschreiben oder sonstigen Glücksspielen; • Ansprüche wegen der Verletzung von Patentrechten, die vor Gerichten der USA geltend gemacht werden oder auf der Verletzung des Rechts dieser Staaten beruhen. • Ansprüche wegen der Umsetzung / Ausführung von Direktmailing- und Lettershop-Services. • Ansprüche wegen der fehlerhaften Darstellung der finanziellen oder wirtschaftlichen Situation der Versicherten, z. B. in Geschäftsberichten, Presseartikeln oder Pressekonferenzen; • wegen fehlerhafter Beratung in finanziellen Fragen sowie der Vermittlung und Vergabe von Darlehen oder Finanzierungen durch die Versicherten; • wegen der Verletzung von Steuergesetzen oder -vorschriften; • Ansprüche im Zusammenhang mit Boulevardjournalismus. 2.2  Spezielle Risikoausschlüsse für IT- und TK-Tätigkeiten In Ergänzung zu den Ausschlüssen unter Ziffer 2.1 wird für diesen Tätigkeitsbereich kein Versicherungsschutz gewährt für • Ansprüche wegen des Kaufs, Verkaufs oder Handels jeder Art von Wertpapieren; • Ansprüche wegen des Ausfalls oder der mangelhaften Bereitstellung von Internetproviding- oder Telekommunikationsdienst- leistungen durch Dritte sowie der Bereitstellung von Gebäuden, Räumlichkeiten oder technischer Infrastruktur (z. B. Wasser- und Stromlieferanten) durch Dritte. Dies gilt nur soweit die Versicherten aufgrund individueller vertraglicher Vereinbarungen auf ihren Regressanspruch gegen diesen Dritten verzichtet haben; 2.3  Zusätzliche Risikoausschlüsse für Tätigkeiten als Unternehmens- und Personalberater In Ergänzung zu den Ausschlüssen unter Ziffer 2.1 wird für diesen Tätigkeitsbereich kein Versicherungsschutz gewährt für • Ansprüche aus Emissions-Prospekthaftung; • Ansprüche wegen der Vermittlung oder des Verkaufs von Versicherungen und Kapitalanlageprodukten sowie wegen der Tätig- keit als Anlage-, Versicherungs- oder Vermögensberater; • Ansprüche wegen Abhandenkommens von Geld, geldwerten Zeichen oder Wertsachen; • Ansprüche wegen Tätigkeiten, durch die Boden, Wasser oder Luft verändert werden; • Ansprüche wegen der Berechnung von Bauzeiten oder Lieferterminen oder aus der Überschreitung von Voranschlägen; • Ansprüche wegen der Begutachtung des Wertes von Unternehmen oder Unternehmensteilen oder wegen der Vermittlung oder des Verkaufs von Unternehmen oder Unternehmensteilen, sofern nicht im Versicherungsschein durch den Einschluss einer „Mergers- & Aquisitions-Klausel“ abweichend vereinbart. 3.  Spezielle Risikoausschlüsse der Betriebshaftpflichtversicherung (sofern im Versicherungsschein vereinbart) Kein Versicherungsschutz wird gewährt für: 3.1 Ansprüche wegen Lieferungen und Leistungen für Waffensysteme; Media-Haftpflicht Bedingungen exali 2024-04 Seite 26 von 46 [Seite 27] UMFANG DES VERSICHERUNGSSCHUTZES  |  E. RISIKOAUSSCHLÜSSE 3.2 Schäden an fremden beweglichen Sachen und aller sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn die Versicherten diese Sachen länger als 6 Monate gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder durch verbotene Eigenmacht erlangt haben oder diese Sachen Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind, soweit es sich nicht um Sachfolgeschäden im Zusammenhang mit Verfügbarkeiten von Rechenzentrumsdienstleistungen handelt; 3.3 Personenschäden aufgrund von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten im Sinne des Sozialgesetzbuchs VII oder aufgrund von Dienstunfällen im Sinne beamtenrechtlicher Vorschriften, die Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden, sowie Ansprüche wegen Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten oder Dienstunfällen nach Vorschriften ausländischer Rechtsordnungen; abweichend hiervon besteht Versicherungsschutz bei Ansprüchen gegen die Versicherten, die auf dem Regresswege geltend gemacht werden; 3.4 Ansprüche wegen des Gebrauchs, Haltens oder Besitzes eines Luft-, Wasser- oder Kraftfahrzeugs, soweit diese nicht ausdrück- lich mitversichert sind; 3.5 Ansprüche wegen Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit der Planung, Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen einschließlich der Steuerung und Überwachung des Luft- oder Raumverkehrs; 3.6 Ansprüche aus Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit der Planung, Konstruktion, Herstellung, Überwachung, Steuerung oder Lieferung von kerntechnischen oder atomaren Anlagen; 3.7 Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf • gentechnische Arbeiten; • gentechnisch veränderte Organismen (GVO); • Erzeugnisse, die Bestandteile aus GVO enthalten oder unter Verwendung von GVO hergestellt werden; 3.8 Ansprüche wegen Veranstaltungen jeder Art, die nicht für das eigene Unternehmen durchgeführt werden (Veranstalterhaf- tung für Dritte); 3.9 Ansprüche durch Abnutzung, Verschleiß, übermäßige Beanspruchung sowie die Beschädigung von Einrichtungsgegenstän- den (z. B. Küchengeräten, Möbeln, Heizungen) und Glas bei gemieteten, gepachteten, geleasten Gebäuden oder Räumlichkeiten (Mietsachschäden). Im Rahmen von Geschäftsreisen ist die Beschädigung von Einrichtungsgegenständen versichert; 3.10 Ansprüche wegen Produktfehlern (z. B. Hardware, Software), die ausschließlich im Verantwortungsbereich eines Dritten (z. B. Hersteller oder Lieferant) liegen. Dies gilt nur soweit die Versicherten aufgrund individueller vertraglicher Vereinbarungen auf ihren Regressanspruch gegen diesen Dritten verzichtet haben; 3.11 Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder asbesthaltige Erzeugnisse zurückzuführen sind. 4.  Ausschlüsse in der Umwelthaftpflicht- und Umweltschadenversicherung (sofern im Versicherungsschein vereinbart) Kein Versicherungsschutz wird gewährt für: 4.1 Schäden durch Umwelteinwirkungen durch Anlagenrisiken aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen in Kleingebin- den (z. B. Fässer, Kanister, Dosen, Flaschen) mit einem Gesamtfassungsvermögen von mehr als 1.000 l/kg und einem Einzelfas- sungsvermögen von mehr als 100 l/kg je Behältnis sowie Heizöltanks von mehr als 15.000 l/kg; 4.2 Ansprüche wegen Umwelteinwirkungen aus Anlagen der Versicherten, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe her- zustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzulegen (WHG-Anlagen), soweit das Anlagenrisiko nicht ausdrücklich mitversichert ist; 4.3 Ansprüche wegen Umwelteinwirkungen aus Anlagen im Sinne des Umwelthaftungsgesetzes (Anlagen nach Anhang 1 und Anhang 2 des UHG); Media-Haftpflicht Bedingungen exali 2024-04 Seite 27 von 46 [Seite 28] UMFANG DES VERSICHERUNGSSCHUTZES  |  E. RISIKOAUSSCHLÜSSE 4.4 Ansprüche wegen Umwelteinwirkungen aus Anlagen der Versicherten, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmun- gen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarationspflichtige Anlagen); Heizöltanks mit bis zu 15.000 l/kg sind jedoch unabhängig von einer etwaigen Deklarationspflicht versichert; 4.5 Ansprüche wegen Umwelteinwirkungen aus Abwasseranlagen - ausgenommen häusliche Abwasseranlagen - der Versicherten oder des Einbringens oder des Einleitens von Stoffen in ein Gewässer oder der Einwirkung auf ein Gewässer derart, dass die physi- kalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko); 4.6 Ansprüche wegen Umwelteinwirkungen aus Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß oben stehender Ziffern 4.1 bis 4.4 dieser Versicherungsbedingungen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind (Umwelt-Regress-Risiko), soweit diese nicht ausdrücklich mitversichert sind; 4.7 Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen diese verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder in ähnlicher Weise in den Boden oder ein Gewässer gelangen (dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Betriebs beruhen); 4.8 Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingte unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umweltein- wirkungen entstehen (dies gilt nicht, wenn die Versicherten den Nachweis erbringen, dass sie nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzelfalls die Möglichkeit derartiger Schäden nicht erkennen mussten); 4.9 Ansprüche wegen • bei Vertragsbeginn bereits eingetretener Schäden; • Schäden, für die nach Maßgabe früherer Versicherungsverträge Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können; • Schäden, die sich daraus ergeben, dass die Versicherten nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwerben oder in Besitz nehmen, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelteinwirkung betroffen waren; 4.10 Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen; 4.11 Ansprüche wegen Schäden, die durch den Versicherten hergestellte oder gelieferte Abfälle nach der Auslieferung entstehen; 4.12 Ansprüche wegen Schäden in Folge der Veränderung des Erbgutes (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten; 4.13 Ansprüche wegen Schäden in Folge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens; 4.14 Ansprüche wegen Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, unabhängig davon, ob diese bereits erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen Lebensräumen oder Gewässern haben oder eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen • am Grundwasser; • durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflan- zenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln, es sei denn, dass diese Stoffe durch plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, diese Stoffe durch Niederschläge plötzlich abge- schwemmt werden oder in andere Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz der Versicherten stehen; • die durch Krankheit der den Versicherten gehörenden, von ihnen gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. Es be- steht Versicherungsschutz, wenn die Versicherten beweisen, dass sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt haben; • die auf Grundstücken (an Böden oder an Gewässern) der Versicherten eintreten, die im Eigentum der Versicherten stehen, standen oder von ihnen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen sind oder durch verbotene Eigenmacht erlangt wurden. Dies gilt auch, soweit es sich um dort befindliche geschützte Arten oder natürliche Lebensräume handelt; • die außerhalb des Geltungsbereichs der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintreten; Media-Haftpflicht Bedingungen exali 2024-04 Seite 28 von 46 [Seite 29] UMFANG DES VERSICHERUNGSSCHUTZES  |  E. RISIKOAUSSCHLÜSSE • soweit diese Pflichten oder Ansprüche aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder Zusage über die gesetzliche Verpflichtung der Versicherten hinausgehen; • soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen Personen richten, die den Schaden dadurch verursachten, dass sie bewusst von an den Versicherten gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abwichen; • soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen Personen richten, die den Schaden dadurch verursachten, dass sie es bewusst unterließen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsan- weisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen, oder dass sie notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführten; • soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen Personen richten, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit - Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder - Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben; • infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Entsorgung von Abfällen ohne die dafür erforderliche behördliche Genehmigung, unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration oder an einem Ort, der nicht im erforderlichen Umfang dafür behördlich genehmigt ist; • Kosten aus der Dekontamination von Erdreich infolge eines auf Grundstücken, die im Eigentum der Versicherten stehen, standen oder von ihnen gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren, eingetretenen Brandes, Blitzschlages, einer Explosion, eines Anpralls oder Absturzes eines Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung. Dies umfasst auch die Untersuchung oder den Austausch von Erdreich, ebenso den Transport von Erdreich in eine Deponie und die Ablagerung oder Vernichtung von Erdreich. Ver- sicherungsschutz für derartige Kosten kann ausschließlich über eine entsprechende Sach-/ Feuerversicherung vereinbart werden; • die von unterirdischen Abwasseranlagen ausgehen; • für die Versicherten aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen können. 5.  Spezielle Ausschlüsse für die USA Kein Versicherungsschutz wird gewährt für Ansprüche wegen 5.1 der Verletzung des Racketeer Influenced and Corrupt Organizations Act 18 USC Sections 1961 ff. einschließlich der Änderungs- vorschriften; 5.2 der Verletzung des Employee Retirement Income Security Act of 1974 einschließlich der Änderungsvorschriften sowie ent- sprechender Vorschriften anderer Gesetzgebungsorgane (z. B. der Bundesstaaten, Gemeinden, Städte); 5.3 staatlicher Handlungen, Verwaltungsentscheidungen oder Untersuchungen durch Behörden in den USA. 6.  Ausschlüsse des Online-Forderungsmanagements (Assistance-Leistungen) Anspruch auf Online-Forderungsmanagement besteht nicht • wenn die Forderung verjährt oder noch nicht fällig ist; • für die Beitreibung der Forderung im Ausland; • wenn die Forderung in ursächlichem Zusammenhang steht mit Spiel- oder Wettverträgen, Termin- oder vergleichbaren Speku- lationsgeschäften, Gewinnzusagen, dem Erwerb, der Veräußerung, der Verwaltung und der Finanzierung von Kapitalanlagen; • wenn eine durch das Inkassounternehmen einzuholende Bonitätsauskunft über den Schuldner nicht positiv ausfällt und wenn (weitere) Beitreibungsbemühungen wegen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners nach verständi- ger kaufmännischer Würdigung ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg sind; • wenn der Versicherungsnehmer den Inkassoauftrag an den Inkassodienstleister zurückzieht. In diesem Fall erlischt der Versi- cherungsschutz rückwirkend; • mehr ab dem Zeitpunkt, zu dem die Zahlungsforderung strittig wird. Die Kosten für das strittige Verfahren werden im Rahmen des Online-Forderungsmanagements nicht übernommen. Media-Haftpflicht Bedingungen exali 2024-04 Seite 29 von 46 [Seite 30] UMFANG DES VERSICHERUNGSSCHUTZES  |  F. VERSICHERUNGSFALL UND SCHADENFALLDEFINITION F.  VERSICHERUNGSFALL UND SCHADENFALLDEFINITION 1.  Versicherungsfall in der Vermögensschadenhaftpflicht-, Betriebshaftpflicht-, Rechts- schutz- und Eigenschadenversicherung Der Versicherungsfall ist das Schadenereignis, das die Schädigung des Dritten oder der Versicherten unmittelbar herbeiführt. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung kommt es nicht an. 2.  Versicherungsfall in der Eigenschadenversicherung bei Ausfall von Mitarbeitern in Schlüsselpositionen / Key Man Absicherung Der Versicherungsfall im Sinn dieser Eigenschaden-Deckung ist die wirksame Kündigung des Arbeitsverhältnisses, die Ausstellung der ärztlichen Bescheinigung der dauerhaften Arbeitsunfähigkeit oder das Versterben des Mitarbeiters in einer Schlüsselposition. 3.  Versicherungsfall in der Umwelthaftpflicht- und Umweltschadenversicherung Der Versicherungsfall ist die nachprüfbar erste Feststellung eines Schadens durch den Geschädigten, die zuständige Behörde, einen sonstigen Dritten oder die Versicherten. Es kommt nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits die Ursache oder der Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Ansprüchen oder die Pflicht zur Vornahme von Sanierungsmaßnah- men erkennbar war. 4.  Versicherungsfall in der Datenschutz- und Cyber-Eigenschaden-Deckung 4.1 Der Versicherungsfall bei einem Cybereigenschaden ist der erstmalige unbefugte Eingriff Dritter. 4.2 Der Versicherungsfall bei einem Datenrechtseigenschaden ist die erstmalige widerrechtliche Aneignung, der Zugriff oder die Offenlegung von personenbezogenen Daten Dritter. 4.3 Der Versicherungsfall bei einer Cyber-Forderung ist die erstmalige Forderung von Geld oder Waren. 5.  Versicherungfall in der D&O-und Vermögenseigenschadenversicherung Als Versicherungsfall im Sinne der D&O-Außenhaftungs-und der Vermögenseigenschadenversicherung gilt jedes Tun oder Unterlassen, das Haftpflichtansprüche gegen eine versicherte Person zur Folge haben könnte (Verstoß). Wird ein Schaden durch Unterlassen verursacht, gilt der Versicherungsfall im Zweifel als an dem Tag eingetreten, an dem spätestens hätte gehandelt werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden. 6.  Serienschaden Mehrere im versicherten Zeitraum eintretende Versicherungsfälle, die auf derselben Ursache oder auf mehreren gleichen Ursa- chen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang beruhen, gelten -auch wenn sie in unterschiedlichen Versicherungsperioden oder in der Nachmeldefrist eintreten -als ein einziger Versicherungsfall, der zum Zeitpunkt als eingetreten gilt, in dem der erste der zusammengefassten Versicherungsfälle eingetreten ist. 7.  Kumulklausel Die Leistungspflicht des Versicherers ist auf die höchste der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt, wenn für ein und den- selben Verstoß oder für ein und dasselbe Schadenereignis Versicherungsschutz über mehrere Versicherungsverträge bei Markel Insurance SE oder mehrere Deckungserweiterungen und Zusatzbausteine dieses Versicherungsvertrags besteht. Eine Kumulie- rung der Versicherungssummen findet nicht statt. Sind für den Versicherungsfall oder Schaden in den betroffenen Versicherungsverträgen unterschiedliche Selbstbeteiligungen vereinbart, so kommt in einem Kumulfall nur die niedrigere Selbstbeteiligung zur Anwendung. Media-Haftpflicht Bedingungen exali 2024-04 Seite 30 von 46 [Seite 31] UMFANG DES VERSICHERUNGSSCHUTZES  |  G. VERSICHERTER ZEITRAUM 8.  Besitzstandswahrungsklausel bei Bestehen eines Vorvertrages Der Versicherer gewährt dem Versicherten im Schadensfall den Schaden nach den Vertragsbedingungen des Vorvertrages bei einem anderen Versicherer zu regulieren, wenn diese für den Versicherten günstiger sind, als die zum Schadenszeitpunkt verein- barten Vertragsbedingungen. Wird der Schaden nach den Bedingungen des Vorvertrages regulieren und handelt es sich dabei um einen Vorvertrag bei einem anderen Versicherer, wird bei Vorlage des Vorvertrages die Anwendung der Besserstellungsklausel geprüft. Erfolgt eine Regulierung auf Basis der Besserstellungsklausel, findet gegebenenfalls ein abweichender Selbstbehalt des Vorver- trages Anwendung. Unabhängig von den Bedingungen des Vorvertrages besteht kein Versicherungsschutz auf Basis dieser Regelung für folgende Risiken: • Vorsatzhandlungen, • Halten und Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen, • Schadenleistungen ohne Haftungsgrundlage (z. B. Neuwertentschädigungen) und • Haftpflichtansprüche aus Risiken, die einer Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. G.  VERSICHERTER ZEITRAUM 1.  Vorwärtsversicherung, Subsidiarität und Ausschluss bekannter Pflichtverletzungen Der Versicherungsschutz umfasst alle während der Dauer des Versicherungsvertrags eintretenden Versicherungsfälle. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, • für die aus einem anderen Versicherungsvertrag Versicherungsschutz besteht oder • welche auf Umständen beruhen, die den Versicherten oder einer mitversicherten Person vor Abgabe der Vertragserklärung bekannt waren. 2.  Unbegrenzte Nachmeldefrist Es besteht bedingungsgemäßer Versicherungsschutz auch für nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses gemeldete Fälle. 3.  Nachhaftung wegen der dauerhaften Aufgabe der versicherten Tätigkeiten Endet das Versicherungsverhältnis wegen der dauerhaften Aufgabe der Tätigkeit als Freiberufler/Selbstständiger, so besteht für die Dauer von 5 Jahren Versicherungsschutz auch für Versicherungsfälle, die nach Beendigung des Vertrages eintreten. Der Versicherungsschutz besteht während der Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme. 4.  Subsidiäre Rückwärtsversicherung bei Bestehen eines Vorvertrags Der Versicherungsschutz umfasst auch vor Abschluss des Versicherungsvertrags eingetretene Versicherungsfälle, wenn der Ver- trag unmittelbar an einen anderen Versicherungsvertrag gleicher Art anschließt und der Versicherungsfall durch diesen wegen Ablaufs einer Nachhaftungs- oder Nachmeldefrist nicht mehr gedeckt ist. Kein rückwirkender Versicherungsschutz besteht, wenn der Vorvertrag eine Nachhaftungs- oder Nachmeldefrist von weniger als zwei Jahren vorsieht, der Versicherungsfall dem Vorversicherer vor Ablauf der Nachhaftungs- oder Nachmeldefrist hätte gemeldet werden können oder der Versicherungsfall der versicherten Gesellschaft oder der in Anspruch genommenen mitversicherten Person vor Abgabe der Vertragserklärung bekannt war. Es gelten die zu Beginn des ersten Versicherungsjahres vereinbarten Versicherungsbedingungen. Media-Haftpflicht Bedingungen exali 2024-04 Seite 31 von 46 [Seite 32] UMFANG DES VERSICHERUNGSSCHUTZES  |  H. LEISTUNGEN DES VERSICHERERS 5.  Rückwärtsversicherung ohne Bestehen eines Vorvertrags Wenn kein Vorversicherungsvertrag bestand, umfasst der Versicherungsschutz auch vor Abschluss des Versicherungsvertrages eingetrene Schadenereignisse, welche • bis zu 6 Monate und • bei jungen Unternehmen und Startups (Gründung bis zu 36 Monate vor Vertragsbeginn) bis zu 12 Monate vor Abschluss des Versicherungsvertrags eingetreten sind, falls für diese grundsätzlich Versicherungsschutz bestehen würde. Dies gilt nicht, wenn die Schadenereignisse einem Versicherten vor Abgabe der Vertragserklärung bekannt waren. Es gelten die zu Beginn des ersten Versicherungsjahres vereinbarten Versicherungsbedingungen. Darüber hinausgehende Rückwärtsversicherung für vor Abschluss des Versicherungsvertrags eingetretene Versicherungsfälle besteht darüber hinaus nur bei ausdrücklicher Vereinbarung im Versicherungsschein. Bei der Vereinbarung rückwirkenden Versicherungsschutzes besteht kein Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, • für die aus einem anderen Versicherungsvertrag Versicherungsschutz besteht oder • welche den Versicherten vor Abgabe der Vertragserklärung bekannt waren. H.  LEISTUNGEN DES VERSICHERERS 1.  Versicherungsschutz Der Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung umfasst die Erfüllung begründeter und die Abwehr unbegründeter Haftpflichtansprüche. Im Rahmen eines Schiedsverfahrens gilt dies aber nur, soweit dem Versicherer die Verfahrensführung, insbesondere die Auswahl des Schiedsrichters und die Schiedsverfahrensordnung, überlassen wird. Der Versicherungsschutz der Eigenschadenversicherung umfasst die Erstattung der Eigenschäden. Dies gilt nur, soweit der Haftpflichtanspruch, die Kosten der Sanierungs- und Kostentragungspflicht oder der Eigenschaden die vereinbarte Selbstbeteiligung übersteigt. Ist dies der Fall, wird die Selbstbeteiligung von der Haftpflichtsumme, den Kosten der Sanierungs- und Kostentragungspflicht oder dem Eigenschaden abgezogen. Der Versicherungsschutz in der Umweltschadenversicherung umfasst die Prüfung gesetzlicher Verpflichtungen, die Abwehr unbe- rechtigter Inanspruchnahmen und die Freistellung von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber einer Behörde oder einem sonstigen Dritten. Der Versicherungsschutz der Rechtsschutzversicherung umfasst die Erstattung der notwendigen Kosten. 2.  Freistellung von Haftpflichtansprüchen und pauschalierter Schadenersatz Ist der Haftpflichtanspruch mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, so stellt der Versicherer den Versicherten von den dem Grunde und der Höhe nach festgestellten Schadenersatzansprüchen frei und weist den zu zahlenden Betrag spätestens innerhalb einer Woche nach Fälligkeit zur Auszahlung an. Hat der Versicherte mit einem Auftraggeber für den Fall der Verursachung eines Schadens, für den grundsätzlich nach den vorlie- genden Bedingungen Versicherungsschutz bestehen würde, einen pauschalierten Schadenersatz vereinbart, stellt der Versicherer den Versicherten auch von dem Anspruch auf pauschalierten Schadenersatz frei, wenn die Begründetheit des Anspruchs dem Grunde nach mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt wurde. Ein pauschalierter Schadenersatz liegt vor, wenn zwischen einer versicherten Gesellschaft und dem Auftraggeber statt eines konkret zu berechnenden Schadens ein Pauschalbetrag vereinbart wird, der auf einer ernsthaften Schätzung des typischerweise zu erwartenden Schadens beruht, und somit die Pauschalierung lediglich der Beweiserleichterung dient und keine Straffunktion hat. Media-Haftpflicht Bedingungen exali 2024-04 Seite 32 von 46 [Seite 33] UMFANG DES VERSICHERUNGSSCHUTZES  |  H. LEISTUNGEN DES VERSICHERERS 3.  Abwehr eines Haftpflichtanspruchs (passiver Rechtsschutz) 3.1 Der Versicherer übernimmt die Abwehr des Anspruchs und trägt die notwendigen außergerichtlichen und gerichtlichen Kos- ten. Davon umfasst sind auch die Kosten einer mit Zustimmung des Versicherers von den Versicherten oder einer mitversicherten Person betriebenen negativen Feststellungsklage oder Nebenintervention. 3.2 Zur Vermeidung eines möglichen Regress bei den Versicherten übernimmt der Versicherer auf Wunsch der Versicherten und vorbehaltlich der Zustimmung des Vertragspartners die notwendigen und angemessenen Rechtsberatungskosten des Vertrags- partners, wenn der Vertragspartner von einem Dritten nach den Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes, des Urheber- rechts oder des Wettbewerbsrechts in Anspruch genommen wird und die Inanspruchnahme des Vertragspartners mit einer Pflichtverletzung der Versicherten begründet wird. 3.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Umweltschadens oder Umweltdeliktes, der / das eine unter den Versicherungs- schutz fallende Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für die Versicherten von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gemäß Gebührenordnung festgelegten oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. 4.  Einstweilige Verfügung, Unterlassung, Widerruf Der Versicherer übernimmt ferner notwendige außergerichtliche und gerichtliche Kosten der Abwehr eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Versicherten oder eine mitversicherte Person begehrt wird. Dies gilt auch für Verfügungen oder Klagen, die einen Anspruch auf Unterlassung oder Widerruf zum Gegenstand haben und im Zusammenhang mit einem möglichen Versicherungsfall stehen. 5.  Kosten Als Kosten gelten Anwalts-, Gutachter-, Sachverständigen-, Zeugen-, Gerichts-, Reise-, Schadenminderungs- und Schadenregu- lierungskosten. Der Versicherer ersetzt die Kosten eines Versicherten zur - auch erfolglosen - Abwendung oder Minderung eines Versicherungsfal- les, soweit der Versicherte sie den Umständen nach für geboten halten durfte. Als Kosten im Rahmen der Umweltschadenversicherung gelten darüber hinaus Verwaltungsverfahrens- sowie Sanierungskosten. Sanierungskosten sind Kosten für die primäre Sanierung, die ergänzende Sanierung und Ausgleichssanierung. Für die Sanierung von Schädigungen des Bodens ersetzt der Versicherer die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zu- mindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, sodass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko für eine Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. Kosten, die nicht auf Weisung oder Veranlassung des Versicherers entstehen, insbesondere Kosten eines ohne Zustimmung des Versicherers beauftragten Rechtsanwalts, werden nicht erstattet. Ebenfalls nicht erstattet werden Kosten einer Streitverkündung gegen den Versicherer und Kosten, die den Versicherten oder einer mitversicherten Person für den aus Anlass eines Versiche- rungsfalls erforderlichen Schriftwechsel entstehen. 6.  Assistance- und Präventionsleistungen gemäß Versicherungsschein Die Leistungen des Versicherers umfassen des Weiteren die im Versicherungsschein näher beschriebenen Assistance- und Präven- tionsleistungen. Media-Haftpflicht Bedingungen exali 2024-04 Seite 33 von 46 [Seite 34] UMFANG DES VERSICHERUNGSSCHUTZES  |  I. OBLIEGENHEITEN NACH EINTRITT DES VERSICHERUNGSFALLS 7.  Sonstiges Darüber hinaus ersetzt der Versicherer die notwendigen Kosten eines Verfahrens, mit dem gegen eine gerichtliche Vorladung der Versicherten vorgegangen wird, soweit die Vorladung im Zusammenhang mit einem versicherten Haftpflichtanspruch steht. 8.  Leistungsobergrenzen je Versicherungsfall Die Leistungspflicht des Versicherers je Versicherungsfall ist für die Haftpflichtversicherung auf die vereinbarte Versicherungssum- me oder Entschädigungsgrenze begrenzt. Kosten oder anderweitige Aufwendungen werden hierauf nicht angerechnet. 9.  Kostenanrechnung USA Soweit Ansprüche vor Gerichten der USA geltend gemacht werden, werden die dadurch entstehenden Kosten auf die vereinbarte Versicherungssumme oder Entschädigungsgrenze angerechnet. 10.  Leistungsobergrenze je Deckungserweiterung und Zusatzbaustein Die Leistungspflicht des Versicherers je Versicherungsfall ist auf die jeweils genannte Entschädigungsgrenze je Deckungserweite- rung und je Zusatzbaustein begrenzt. 11.  Leistungsobergrenzen je Versicherungsjahr / Jahreshöchstleistung Die Leistung des Versicherers je Versicherungsjahr ist auf die vereinbarte Jahreshöchstleistung beschränkt. Kosten oder anderwei- tige Aufwendungen werden hierauf angerechnet. 12.  Kostenerstattung bei Überschreitung einer Leistungsobergrenze Übersteigt der geltend gemachte Anspruch eine der Leistungsobergrenzen, trägt der Versicherer die Kosten nur in dem Umfang, in welchem diese bei einem Anspruch in Höhe der jeweiligen Leistungsobergrenze entstanden wären. I.  OBLIEGENHEITEN NACH EINTRITT DES VERSICHERUNGSFALLS 1.  Anzeige bestimmter Umstände Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer unverzüglich nach Kenntniserlangung anzuzeigen: • den Eintritt eines Versicherungsfalls; • die Erhebung eines gegen ihn oder mitversicherte Personen gerichteten Haftpflichtanspruchs; • gegen ihn oder mitversicherte Personen gerichtete Gerichts- oder Ermittlungsverfahren, Mahnbescheide, Arreste, Strafbefehle, Streitverkündungen, einstweilige Verfügungen, selbstständige Beweisverfahren und Anträge auf Prozesskostenhilfe durch den Anspruchsteller; • im Rahmen der Umwelthaftpflicht- oder Umweltschadenversicherung eine Störung des Betriebs, eine behördliche Anordnung oder behördliches Tätigwerden ihm gegenüber sowie ihm obliegende Informationspflichten gegenüber zuständigen Behör- den. 2.  Einlegung bestimmter Rechtsbehelfe Gegen Mahnbescheide oder Verfügungen von Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz hat der Versicherungsnehmer, ohne die Weisung des Versicherers abzuwarten, fristgemäß Widerspruch zu erheben oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einzule- gen. Media-Haftpflicht Bedingungen exali 2024-04 Seite 34 von 46 [Seite 35] UMFANG DES VERSICHERUNGSSCHUTZES  |  I. OBLIEGENHEITEN NACH EINTRITT DES VERSICHERUNGSFALLS 3.  Handeln nach Weisungen des Versicherers Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, soweit für ihn zumutbar, nach den Weisungen des Versicherers zu handeln, nach Mög- lichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun, was zur Klarstellung des Versicherungsfalls dient. Er hat den Versicherer bei der Abwehr des Schadens sowie bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen, ausführ- lich und wahrheitsgemäß Bericht zu erstatten, alle Tatsachen, die den Versicherungsfall und die Schadenfolgen betreffen, mitzu- teilen und alle nach Ansicht des Versicherers für die Beurteilung des Versicherungsfalls erheblichen Schriftstücke einzusenden. 4.  Überlassung der Verfahrensführung an den Versicherer Kommt es zu einem außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsstreit beziehungsweise Schiedsverfahren über einen Haft- pflichtanspruch, hat der Versicherungsnehmer die Verfahrensführung dem Versicherer zu überlassen, dem vom Versicherer bestellten oder bezeichneten Anwalt Vollmacht zu erteilen und jede mögliche Auskunft zu geben. 5.  Beachtung der Regulierungsvollmacht des Versicherers Der Versicherer gilt als bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder Abwehr eines Haftpflichtanspruchs ihm zweckmäßig erscheinen- den außergerichtlichen und gerichtlichen Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. 6.  Folgen einer Obliegenheitsverletzung Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehenden Obliegenheiten, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungs- nehmer. In jedem Fall bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versiche- rers ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Bei Verletzung der Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheiten des Versicherungsnehmers wird der Versicherer den Versiche- rungsnehmer auf die Rechtsfolge der vollständigen oder teilweisen Leistungsfreiheit in Textform hinweisen. 7.  Obliegenheiten mitversicherter Personen Für mitversicherte Personen gelten die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers und die Rechtsfolgen ihrer Verletzung entspre- chend. Media-Haftpflicht Bedingungen exali 2024-04 Seite 35 von 46 [Seite 36] ALLGEMEINE REGELUNGEN  |  J. BEITRAGSZAHLUNGEN ALLGEMEINE REGELUNGEN J.  BEITRAGSZAHLUNGEN 1.  Erster oder einmaliger Versicherungsbeitrag Der einmalige oder erste Beitrag ist unverzüglich nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Ist der einmalige oder der erste Beitrag bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht gezahlt, ist der Versicherer zur Leistung nicht verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Allerdings ist der Versicherer nur leistungsfrei, wenn der Versiche- rer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungs- schein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. Solange der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt ist, ist der Versicherer zum Rücktritt vom Vertrag berech- tigt, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. 2.  Folgebeitrag zur Versicherung Die Folgebeiträge sind unverzüglich nach Erhalt der Beitragsrechnung zu zahlen. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, darf der Versicherer den Versicherten auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die mit dem Fristablauf verbunden sind. Bei zusammengefassten Verträgen wird der Versicherer die Beträge jeweils getrennt angeben. Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versicherungs- nehmer bei Eintritt mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Nach Fristablauf kann der Versicherer den Versicherungsvertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beiträge in Verzug ist. Der Versicherer darf die Kündigung mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbinden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf wird der Versicherer den Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinweisen. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder des Fristablaufs die Zahlung leistet, sofern nicht der Versicherungsfall bereits eingetreten ist. 3.  SEPA-Lastschriftverfahren Ist vereinbart, dass der Versicherer die Beiträge von einem Konto einzieht, gilt Folgendes: • Kann eine Einziehung aus Gründen, die der Versicherungsnehmer zu vertreten hat, nicht fristgerecht bewirkt werden, oder widerspricht der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung, gilt der Beitrag als nicht rechtzeitig gezahlt. • Scheitert die Einziehung eines Betrags aus Gründen, die der Versicherungsnehmer nicht zu vertreten hat, gilt der Beitrag erst dann als nicht rechtzeitig gezahlt, wenn der Versicherungsnehmer nach schriftlicher Zahlungsaufforderung nicht innerhalb von zwei Wochen zahlt. Zu weiteren Einziehungsversuchen ist der Versicherer nicht verpflichtet. 4.  Jahresmeldung / Beitragsanpassung Nach Aufforderung durch den Versicherer oder exali hat der Versicherungsnehmer etwaige Änderungen der versicherten Risiken und des Jahresumsatzes abzüglich Umsatzsteuer in Textform anzuzeigen (Jahresmeldung). Hierzu übersendet der Versicherer dem Versicherungsnehmer zumindest jährlich einen Fragebogen, der innerhalb von drei Monaten zu beantworten und einzurei- chen ist. Die gemachten Angaben sind gegebenenfalls durch die Geschäftsbücher oder sonstige Belege nachzuweisen, wenn der Versicherer dies anfordert. Media-Haftpflicht Bedingungen exali 2024-04 Seite 36 von 46 [Seite 37] ALLGEMEINE REGELUNGEN  |  K. INNOVATIONSKLAUSEL FÜR KÜNFTIGE BEDINGUNGSWERKE Anhand der Jahresmeldung erfolgt die Beitragsberechnung für die gesamte laufende Versicherungsperiode. Bei Änderungen der versicherten Risiken oder des Jahresumsatzes erfolgt eine Beitragsanpassung. Für frühere Versicherungsperioden wird keine Beitragsanpassung vorgenommen. Reicht der Versicherungsnehmer die Jahresmeldung nicht rechtzeitig ein, kann der Versicherer eine Beitragsanpassung in der Weise vornehmen, dass der Beitrag nach der nächsthöheren Umsatzstaffel des Beitragstableaus des jeweils für den Versiche- rungsvertrag gültigen Antragsmodells berechnet wird. Bei Umsätzen, die über das jeweilige Antragsmodell hinausgehen, wird bei der Berechnung eine Erhöhung des Jahresumsatzes von 20 % zugrunde gelegt. Wird die Jahresmeldung innerhalb eines Monats nach Erhalt einer Zahlungsaufforderung durch den Versicherungsnehmer nach- geholt, findet wiederum eine Beitragsanpassung ausschließlich nach den Angaben dieser Änderungsanzeige statt. K.  INNOVATIONSKLAUSEL FÜR KÜNFTIGE BEDINGUNGSWERKE Werden die diesem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen durch zukünftige Versicherungsbedin- gungen ersetzt, so gelten die Inhalte der neuen Versicherungsbedingungen, soweit sie zum Vorteil des Versicherungsnehmers und ohne Mehrbeitrag geändert werden, ab dem Zeitpunkt des Erscheinens der neuen Bedingungen auch für den bestehenden Versicherungsvertrag. Neu hinzukommende Zusatzbausteine, die separat auf dem Antrag gewählt werden müssen und mit einer Mehrprämie verbunden sind, werden über diese Innovationsklausel nicht automatisch Bestandteil des Versicherungsvertrags. L.  ANZEIGEPFLICHTEN VOR VERTRAGSABSCHLUSS 1.  Anzeige gefahrerheblicher Umstände Bis zur Abgabe der Vertragserklärung durch den Versicherungsnehmer hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, die für den Entschluss des Versicherers, diesen Vertrag zu schließen, erheblich sind. Erheblich sind die Gefahrumstände, nach denen der Versicherer den Versicherungsnehmer in Textform gefragt hat. 2.  Folgen einer Pflichtverletzung Verletzt der Versicherungsnehmer seine Pflicht zur richtigen und vollständigen Anzeige gefahrerheblicher Umstände, so kann der Versi- cherer vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrläs- sig verletzt hat. In diesem Fall hat der Versicherer aber das Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. 3.  Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalls Im Falle eines Rücktritts nach Eintritt des Versicherungsfalls ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen Umstand, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungs- falls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. 4.  Anzeigepflichten mitversicherter Personen Für mitversicherte Personen gelten die Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers und die Rechtsfolgen ihrer Verletzung entsprechend. Media-Haftpflicht Bedingungen exali 2024-04 Seite 37 von 46 [Seite 38] ALLGEMEINE REGELUNGEN  |  M. DAUER DES VERSICHERUNGSVERTRAGS M.  DAUER DES VERSICHERUNGSVERTRAGS 1.  Beginn und Ende des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt und endet zu dem im Versicherungsvertrag bezeichneten Zeitpunkt. 2.  Vertragsverlängerung Der Versicherungsvertrag ist für die im Versicherungsschein bestimmte Dauer abgeschlossen. Der Vertrag verlängert sich um jeweils ein weiteres Jahr, wenn er nicht von einer der Parteien mit einer Frist von einem Monat zum Ende der laufenden Versiche- rungsperiode gekündigt wird. 3.  Kündigung nach Eintritt eines Versicherungsfalls Hat der Versicherer nach dem Eintritt des Versicherungsfalls den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Freistellung anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt, kann jede Vertragspartei das Versicherungsverhältnis kündigen. Dies gilt auch, wenn der Versicherer den Versicherten die Weisung erteilt, es zum Rechtsstreit über den Anspruch des Dritten kommen zu lassen. Die Kündigung ist nur innerhalb eines Monats seit der Anerkennung oder Ablehnung des Freistellungsanspruchs oder seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils zulässig. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann bestimmen, ob er mit sofortiger Wirkung oder zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigt. N.  ANZUWENDENDES RECHT UND GERICHTSSTAND 1.  Anzuwendendes Recht Auf diesen Vertrag ist deutsches Recht anzuwenden. 2.  Gerichtsstand für Klagen gegen den Versicherer Klagen gegen den Versicherer aus dem Versicherungsvertrag können bei dem für seinen oder für den Geschäftssitz der vertrags- verwaltenden Niederlassung örtlich zuständigen Gericht erhoben werden. Hat ein Versicherungsvertreter den Vertrag vermittelt oder abgeschlossen, ist für Klagen, die aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer erhoben werden auch das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Vertreter zur Zeit der Vermittlung oder Schließung seine gewerbliche Niederlassung oder bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung seinen Wohnsitz hatte. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohn- oder Geschäftssitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, hat. 3.  Gerichtsstand für Klagen des Versicherers Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist das Gericht örtlich ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungs- nehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohn- oder Geschäftssitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, hat. Media-Haftpflicht Bedingungen exali 2024-04 Seite 38 von 46 [Seite 39] ALLGEMEINE REGELUNGEN  |  O. DATENVERARBEITUNG UND DATENSCHUTZ O.  DATENVERARBEITUNG UND DATENSCHUTZ Im Rahmen der Durchführung des Versicherungsvertrags, im speziellen Fall des Online-Antrages, sind wir auf die Verarbeitung von allgemeinen und personenbezogenen Daten der Versicherungsnehmer und Versicherungsnehmerinnen und der Mitversi- cherten angewiesen. Dabei werden personenbezogene Daten der Versicherten (wie zum Beispiel Name, Anschrift, Angaben zur beruflichen Tätigkeit usw.) verarbeitet, soweit dies für die Durchführung dieses Vertrags – insbesondere bei der Risikoanalyse, Policierung und Schadenbearbeitung - erforderlich ist. Personenbezogene Daten Dritter (wie zum Beispiel von versicherten Personen oder Anspruchstellern) werden nur verarbeitet, soweit dies zur Wahrung unserer berechtigten Interessen oder die des Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Bei der Verarbeitung von Daten verpflichten wir uns zur Beachtung der maßgeblichen datenschutzrechtlichen Vorschriften und Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen technischen Standards (siehe Art. 32 DSGVO i.V.m. § 64 BDSG-neu sowie Art. 25 DSGVO i.V.m. § 71 BDSG-neu). Sämtliche Daten, die wir im Zusammenhang mit der Angebotsannahme, Risikoanalyse, Policierung und Schadenbearbeitung erheben, werden unter Beachtung der vorgenannten Bestimmungen von exali in einer elektronischen Datendatei zusammenge- fasst und grundsätzlich solange gespeichert, wie dies für die Durchführung dieses Vertrags erforderlich ist, bzw. wie es die vom Gesetzgeber vorgegeben Aufbewahrungsfristen vorsehen. Wir stellen sicher, dass nur diejenigen Mitarbeiter Zugriff auf die gespeicherten personenbezogenen Daten haben, die diese für die Durchführung benötigen. Im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrags können exali, der Versicherer, Rückversiche- rer sowie interne und externe Prüfstellen, soweit unbedingt erforderlich, Zugriff auf die elektronische Datendatei erhalten, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Nähere Informationen über die Erhebung von personenbezogenen Daten und deren Verarbeitung, einschließlich der Rechte der betroffenen Personen (wie zum Beispiel das Recht auf Widerspruch oder das Recht auf Löschung) und die Adressen aller relevan- ten Ansprechpartner entnehmen Sie bitte unserer separaten Datenschutzerklärung auf der Webseite von exali. P.  BESTIMMUNGEN ZU SANKTIONEN UND EMBARGOS Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren gesetzlichen Wirtschafts-, Handels-, oder Finanzsanktionen beziehungsweise Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Zu derartigen gesetzlichen Bestimmungen zählen insbesondere: • Bestimmungen des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG), • Bestimmungen der Außenwirtschaftsverordnung (AWV), • Verordnungen der Europäischen Union wie z. B. die Verordnung (EU) 961/2010, • sonstige deutsche gesetzliche Bestimmungen, • sonstige direkt anwendbare Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen beziehungsweise Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika oder das Vereinigte Königreich erlassen wurden oder noch werden, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Media-Haftpflicht Bedingungen exali 2024-04 Seite 39 von 46 [Seite 40] ALLGEMEINE REGELUNGEN  |  Q. ANSPRECHPARTNER Q.  ANSPRECHPARTNER 1.  Versicherungsnehmer Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer Änderungen seiner Anschrift oder seines Namens unverzüglich mitzuteilen. An die letzte, dem Versicherer bekannte Anschrift des Versicherungsnehmers gerichtete Mitteilungen, insbesondere Willenserklärungen, gelten als zu dem Zeitpunkt zugegangen, zu dem sie den Versicherten ohne die Anschrifts- oder Namensän- derung bei regelmäßiger Beförderung zugegangen wären. 2.  exali (Ihr Versicherungsmakler für die Media-Haftpflicht) Nach dem Prinzip eines zentralen Ansprechpartners betreut exali als Versicherungsmakler diesen Vertrag persönlich und ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen vom Versicherungsnehmer, den mitversicherten Personen und vom Versicherer Markel entgegenzunehmen. Somit gelten Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers dem Versicherer bereits als zugegangen, wenn diese bei exali eingegangen sind. Eine separate Benachrichtigung des Versicherers Markel ist in diesem Fall nicht mehr nötig. 3.  Versicherer Markel (Risikoträger) Markel Insurance SE Sophienstraße 26 80333 München Handelsregisternummer HRB 233618, Vertreten durch den Vorstand Frederik Wulff, Dr. Ulf Spessert 4.  Beschwerden Beschwerden können an • den Versicherer Markel und dessen Vertragsverwaltung; • die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin, Sektor Versicherungsaufsicht, Graurheindorfer Str. 108, 53177 Bonn) gerichtet werden. Media-Haftpflicht Bedingungen exali 2024-04 Seite 40 von 46 [Seite 41] ENTSCHÄDIGUNGSGRENZEN/SUBLIMITE   ENTSCHÄDIGUNGSGRENZEN/SUBLIMITE 1. Basis-Schutz Verletzung von Patentrechten 300.000 € A.3.5 Ausfall von Mitarbeiter in Schlüsselpositionen (Key Man Absicherung) 300.000 € A.4.1 Reputationsschaden / Fake News 300.000 € A.4.2 Veränderung oder Blockierung der eigenen Webseite 300.000 € A.4.3 Verlust von Arbeitsdokumenten zur Auftragserledigung ohne Entschädigungsgrenze A.4.4 Vermögenseigenschaden durch Arbeitnehmer 300.000 € A.4.5 Domain-Rechtsschutz 25.000 € A.4.6 Straf- und Bußgelder sowie Entschädigungen mit Strafcharakter 300.000 € A.4.7 Vertrauensschaden und Betrug durch Dritte / Social Engineering 300.000 € A.5.1 / A.5.2 Betrug durch Dritte / Fake President / Phishing 25.000 € A.5.2 Vergütungs-, Ordnungswidrigkeiten- und Straf-Rechtsschutz 300.000 € A.6 2. Zusatzbausteine (sofern vereinbart) Rücktritt des Auftraggebers vom Projektvertrag (RPC) 300.000 € A.8 Druckeigenschaden-Versicherung (DES) 300.000 € A.9 Datenschutz- und Cyber-Eigenschaden-Deckung (DCD) 50.000 €/100.000 €/150.000 €/250.000€ A.10 D&O Außenhaftungsversicherung (D&O) 100.000 € A.11 Obhutsschäden (BHV) 50.000 € B.2.2 Media-Haftpflicht Bedingungen exali 2024-04 Seite 41 von 46 [Seite 42] STICHWORTVERZEICHNIS    STICHWORTVERZEICHNIS Ziffer Seite 1-9  24-Stunden-Hotline19 A.10.4 A Abmahnung und Unterlassung H.4 34 Abwehr eines Haftpflichtanspruchs H.1 34 Ansprüche mitversicherter Unternehmen untereinander E.1.10 26 Arbeitsgemeinschaften25 C.5 Aufrechnung von Schadensersatzansprüchen gegen die Vergütungsforderung A.6.1 14 Ausfall von Mitarbeitern A.4.1 11 Ausschlüsse25 E Außerordentliche Kündigung des Projektvertrags A.9 17 B Beauftragung eines Rechtsanwalts ohne Zustimmung des Versicherers H.5 35 Beitragszahlungen38 J Besitzstandswahrungsklausel bei Bestehen eines Vorvertrages F.8 32 Betriebshaftpflicht / Bürophaftpflicht B 21 Betriebsstättenrisiko (Betriebshaftpflicht) B.2.2 22 Bußen, Geldstrafen & Strafzahlungen aufgrund von Datenschutzbestimmungen A.4.7 13 C A.10.2 Computer-Forensik18 A.10.3 Cyber-Forderungen19 A.10 Cyber-Versicherung17 D Datenrechtsverletzung18 A.10.2 Datenschutzbeauftragter/EU-Datenschutz-Vertreter (extern) A.1.2 7 Datenschutzbeauftragter/EU-Datenschutz-Vertreter (intern) A.11 20 Datenschutzerklärung41 O Datenschutz- und Cyber-Eigenschaden-Deckung (DCD) A.10 17 Daten- und Cyber-Drittschäden A.3.2 10 Denial-of-Service-Angriffe (DoS-,DDoS-Angriffe) auf Drittsysteme A.3.2 10 Denial-of-Service-Angriffe (Dos-, DDos-Angriffe) auf eigene Systeme A.10.1 18 Diskriminierung (AGG-Verstoß) A.3.9 11 D&O-Außenhaftungsversicherung / Geschäftsführerhaftung A.11 19 Domainrechtsverletzungen10 A.3.4 Drohne23 B.2.2 Druckeigenschadenversicherung (DES) E Eigenschadenversicherung11 A.4 Einstweilige Verfügung H.4 34 F Fake News A.4.2 12 Fraud13 A.5.2 Freie Mitarbeiter C.1 24 Seite 42 von 46 [Seite 43] STICHWORTVERZEICHNIS    G  Garantie- und Erfolgszusagen E.1.7 26 Gebrauch, Halten oder Besitz eines Kraftfahrzeugs E.3.4 28 Geldstrafen, Bußen, Vertragsstrafen oder Entschädigungen mit Strafcharakter E.1.9 26 Geltungsbereich (räumlich) D 25 Gerichtsstand40 N.2 Gesetzliche Haftung A.2.3 9 Gewährleistungsansprüche26 E.1.6 H Hacker-Angriff (Eigenschaden) A.10, A.10.2 18 Hacker-Angriff (Fremdschaden) A.3.2 10 Haftungsumfang9 A.2 I Informationspiraterie10 A.3.2 A.6.4 Internet-Straf-Rechtsschutz14 J Jahresmeldung / Beitragsanpassung J.4 38 Joint Venture C.6 25 K Kostenerstattung bei Überschreitung der Versicherungssumme H.12 35 Kosten für Rechtsanwälte, Gutachter, Zeugen und Gerichte H.5 34 Kosten ohne Zustimmung des Versicherers H.5 35 Kreditschutz- und Kreditüberwachungsdienstleistungen A.10.2 18 Krisenmanagement19 A.10.4 Kumulklausel32 G.7 Kündigungsfrist40 M.3 L Lizenzrechtsverletzungen10 A.3.4 M A.3.4 Markenrechtsverletzungen10 Mietsachschaden23 B.2.2 Mitversicherte Personen C.1 24 N Nacherfüllung, Nachbesserung oder Minderung E.1.3 26 Nachhaftung17 A.8.3 Nachmeldefrist32 G.2 Namensrechtsverletzungen10 A.3.4 Nichterfüllung oder Schlechterfüllung einer vertraglichen Leistungspflicht A.2.5 9 O Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls I 36 Offene Berufsbilddeckung A.2.4 6 Seite 43 von 46 [Seite 44] STICHWORTVERZEICHNIS     Öffentlich-rechtliche Haftung A.2.4 9 Online-Forderungsmanagement15 A.7.1 A.6.2 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz14 Organschaftliche Tätigkeit A. 11 19 P Patentrechtsverletzungen10 A.3.5 Pauschalierter Schadenersatz A.3.8 11 Payment Diversion A.5.2 13 Personenschäden21 B.1.1 Persönliche Haftung A.11 19 Persönlichkeitsrechtsverletzungen10 A.3.4 Planung, Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen E.3.5 28 Produktdesigner und Industriedesigner E.2.3 27 Produkthaftpflicht21 B.2.1 R Räumlicher Geltungsbereich D 25 Rechtsberatungskosten für Kunden H.3.2 34 Rechtsverletzungen (Verletzung Schutzrechte Dritter) A.3.4 10 Regressverzicht gegenüber Dritten E.2.1 27 Reputationsschaden / Fake News A.4.2 12 Risikoausschlüsse25 E Rückrufkosten / Produktrückruf E.1.16 26 Rücktritt des Auftraggebers vom Projektvertrag A.9 17 S Sachschäden21 B.1.1 Schäden an Einrichtungsgegenständen und Glas E.3.9 28 Schäden an geliehenen / gemieteten Gegenständen B.2.2 23 Schiedsverfahren33 H.1 Serienschaden31 F.6 Social Engineering (Vertrauensschaden), auch „(Fake) President Trick“ A.5.2 13 Straf-Rechtsschutz14 A.6.3 Subunternehmer24 C.2 T Tätigkeit als Achitekt oder sonstige Ingenieursleistungen E.1.14 26 Tätigkeiten an und mit fremden Sachen B.2.2 23 Tätigkeiten außerhalb der Gesellschaft C.4 25 Teilnahme an Messen, Ausstellungen oder Veranstaltungen B.2.2 22 U Umwelthaftpflichtversicherung (Betriebshaftpflicht) B.2.3 23 Umweltschadenversicherung (Betriebshaftpflicht) B.2.4 23 Unbefugter Zugriff Dritter A.3.2 10 Unlautere Werbung (Verstöße gegen das UWG) A.3.4 10 Unterlassung34 H.4 Urheberrechtsverletzung10 A.3.4 USA-Exporte (Geltungsbereich) D 25 Seite 44 von 46 [Seite 45] STICHWORTVERZEICHNIS    V  Veränderung oder Blockierung der eigenen Webseite A.4.3 12 Veranstalterhaftung für Dritte E.3.8 28 Veranstaltungen für das eigene Unternehmen B.2.2 22 Vergütungs-Rechtsschutz14 A.6.1 Verletzung gewerblicher Schutzrechte A.3.4 10 Verletzung von Datenschutzgesetzen (Geldstrafe) A.4.7 13 Verletzung von Datenschutzgesetzen (Schadenersatz) A.3.2 10 Verlust der Domainnamensrechte A.4.6 13 Verlust fremder Schlüssel B.2.2 23 Verlust von Arbeitsdokumenten A.4.4 12 Vermögensschäden9 A.2.1 Veröffentlichungsrisiken (z. B. in sozialen Medien/Blogs) A.3.4 10 Verschulden bei Vertragsverhandlung Verschuldensunabhängige Haftung A.2.6 10 Versicherer (Risikoträger) Q.3 42 Versicherte Personen C 24 Versicherter Tätigkeitsbereich A.1 6 Versicherter Zeitraum G 32 Versicherungsfall31 F Verstöße gegen das UWG, Wettbewerbs- und Kartellrecht A.3.4 10 Vertragliche Haftung A.2.5 9 Vertragsstrafen bei NDAs A.3.8 11 Vertrauensschaden durch Mitarbeiter A.5.1 13 Verzugsschaden10 A.3.1 Virenschaden/Weitergabe von Viren und Trojanern A.3.2 10 Vorwärtsversicherung32 G.1 W Weitergabe von Schadsoftware (Viren, Trojaner) A.3.2 10 Weltweiter Versicherungsschutz D 25 Wissentliche fehlerhafte Einschätzung vorhandener Ressourcen E.1.4, E.1.5 26 Wissentliche Pflichtverletzung E.1.1 25 Seite 45 von 46 [Seite 46] © exali AG D-05-PRE-229/04-24 Media-Haftpflicht Bedingungen exali AG Sitz der Gesellschaft: Finanzamt Augsburg Aufsichtsratsvorsitzender: Franz-Kobinger-Straße 9 Steuernummer: 103/120/20667 Dirk Czaya 86157 Augsburg, Deutschland Die exali AG ist als Versicherungsmakler Vorstand: Ralph Günther (Vorsitz), Amtsgericht Augsburg, nach §34 d Abs. 1 der GewO tätig. Alexander Schmid HRB 34272 Registrierungsnummer D-7I7T-3ORVX-36 Mein Business bestens versichert
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