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Volltext aufklappen: AHB 2008 mit Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Betriebs-Haftpflichtversicherung für Fahrschulen
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Allgemeine Versicherungsbedingungen
für die Haftpflichtversicherung (AHB 2008)
- Stand Februar 2014 -
Umfang des Versicherungsschutzes
1 Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall
2 Vermögensschäden, Abhandenkommen von Sachen
3 Versichertes Risiko
4 Vorsorgeversicherung
5 Leistungen der Versicherung
6 Begrenzung der Leistungen
7 Ausschlüsse
Beginn des Versicherungsschutzes/Beitragszahlung
8 Beginn des Versicherungsschutzes
9 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / erster oder einmaliger Beitrag
10 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / Folgebeitrag
11 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat
12 gestrichen
13 Beitragsregulierung
14 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
15 Beitragsangleichung
Dauer und Ende des Vertrages / Kündigung
16 Dauer und Ende des Vertrages
17 Wegfall des versicherten Risikos
18 Kündigung nach Beitragsangleichung
19 Kündigung nach Versicherungsfall
20 Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen
21 Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften
22 Mehrfachversicherung
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
23 Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers
24 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
25 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
26 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten
Weitere Bestimmungen
27 Mitversicherte Personen
28 Abtretungsverbot
29 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung
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30 Verjährung
31 Zuständiges Gericht
32 Anzuwendendes Recht
33 Begriffsbestimmung
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Umfang des Versicherungsschutzes
1 Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall
1.1 Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen
eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Per-
sonen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund
gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
privatrechtlichen Inhalts
von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeit-
punkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
1.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt,
1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt
der Leistung;
2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;
3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleis-
tung geschuldeten Erfolges;
4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
2 Vermögensschaden, Abhandenkommen von Sachen
2.1 Dieser Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung erweitert werden auf die gesetzliche Haftpflicht privat-
rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen
1) Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind;
2) Schäden durch Abhandenkommen von Sachen; hierauf finden dann die Bestimmungen über Sachschäden Anwen-
dung.
3 Versichertes Risiko
3.1 Der Versicherungsschutz umfasst die gesetzliche Haftpflicht
1) aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken des Versicherungsnehmers,
2) aus Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken.
Dies gilt nicht für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasser-
fahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen,
3) aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen (Vorsorgeversi-
cherung) und die in Ziff. 4 näher geregelt sind.
3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder
Erlass neuer Rechtsvorschriften. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von Ziff. 21 kün-
digen.
4 Vorsorgeversicherung
4.1 Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu entstehen, sind im Rahmen des bestehenden Vertrages
sofort versichert.
1) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines
Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungs-
nehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Ent-
stehung.
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu bewei-
sen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu
dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
2) Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung
über die Höhe dieses Beitrages innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der
Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
4.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Ziff. 4.1 (2) auf den
Betrag von EUR 3.000.000,00 für Personen-/Sachschäden und - soweit vereinbart - EUR 50.000,00 für Vermögensschä-
den begrenzt, sofern nicht im Versicherungsschein geringere Versicherungssummen festgesetzt sind.
4.3 Die Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken
1) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge
der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
2) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
3) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
4) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu
versichern sind.
5 Leistungen der Versicherung
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5.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche
und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen.
Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräfti-
gen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden
ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder
geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder vergleich be-
standen hätte.
Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt,
hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen 2 Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
5.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche
zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungs-
nehmer, ist der Versicherer zur Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den Rechtsstreit im Namen des Versicherungs-
nehmers auf seine Kosten.
Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden
Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Ver-
sicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders
vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
5.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden
Rente zu fordern, so ist der Versicherer zur Ausübung dieses Rechts bevollmächtigt.
6 Begrenzung der Leistungen
6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen
begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen er-
streckt.
6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungs-
fälle eines Versicherungsjahres auf das 2-fache der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.
6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der
im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
auf derselben Ursache,
auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder
auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln
beruhen.
6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versiche-
rungsschein festgelegten Betrag an der Schadensersatzleistung (Selbstbehalt). Soweit nicht etwas anderes vereinbart
wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet.
6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet.
Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Ver-
sicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
6.6 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente
die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verblei-
benden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme
bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet.
6.7 Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz
in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles.
Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen
muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende
Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungs-
summe abgesetzt.
6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder
Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entste-
henden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
7 Ausschlüsse
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind von der Versicherung
ausgeschlossen:
7.1 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.
7.2 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren
Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
- Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
- Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.
7.3 Haftpflichtansprüche, soweit sie auf Grund Vertrags oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des
Versicherungsnehmers hinausgehen.
7.4 Haftpflichtansprüche
1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziff. 7.5 benannten Personen gegen die Mitversicherten,
2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrages,
3) zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungsvertrages.
7.5 Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer
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1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versiche-
rungsvertrag mitversicherten Personen gehören;
Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer
Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern
und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen,
die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander ver-
bunden sind).
2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, be-
schränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist;
3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öf-
fentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist;
4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Han-
delsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;
5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist;
6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern;
zu Ziff. 7.4 und Ziff. 7.5:
Die Ausschlüsse unter Ziff. 7.4 und Ziff. 7.5 (2) bis (6) erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche von Angehörigen
der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
7.6 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn
der Versicherungsnehmer diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat
oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind.
7.7 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn
1) die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen (Be-
arbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dgl.) entstanden sind; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Aus-
schluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren;
2) die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner ge-
werblichen oder beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche und dgl.) benutzt hat; bei
unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von
der Benutzung betroffen waren;
3) die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmer entstanden sind und sich
diese Sachen oder - sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt - deren Teile im unmittelbaren Einwirkungs-
bereich der Tätigkeit befunden haben; dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass
er zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden getrof-
fen hatte.
zu Ziff. 7.6 und Ziff. 7.7:
Sind die Voraussetzungen der Ausschlüsse in Ziff. 7.6 und Ziff. 7.7 in der Person von Angestellten, Arbeitern, Bediensteten,
Bevollmächtigten oder Beauftragten des Versicherungsnehmers gegeben, so entfällt gleichfalls der Versicherungsschutz, und
zwar sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die durch den Versicherungsvertrag etwa mitversicherten Personen.
7.8 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder
sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus
ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der
Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung
führt.
Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers
die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben.
7.9 Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen; Ansprüche aus § 110 Sozialgesetzbuch VII
sind jedoch mitversichert.
7.10 a) Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz oder an-
derer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen geltend ge-
macht werden. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haft-
pflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Erstattung der durch solche Umweltschäden entstandenen Kos-
ten in Anspruch genommen wird.
Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten, die auch ohne Bestehen des Umweltschadens-
gesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungsge-
setze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungs-
nehmer geltend gemacht werden könnten.
Dieser Ausschluss gilt nicht im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken.
b) Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.
Dieser Ausschluss gilt nicht
1) im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken
oder
2) für Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse (auch Abfälle),
durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten
entstehen (Produkthaftpflicht).
Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für Schäden durch Umwelteinwirkung, die aus der Planung, Her-
stellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von
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- Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzu-
lagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen);
- Anlagen gem. Anhang 1 oder 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen);
- Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeige-
pflicht unterliegen;
- Abwasseranlagen
oder Teilen resultieren, die ersichtlich für solche Anlagen bestimmt sind.
7.11 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
7.12 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang stehen mit energiereichen
ionisierenden Strahlen (z.B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).
7.13 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf
1) gentechnische Arbeiten,
2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
3) Erzeugnisse, die
- Bestandteile aus GVO enthalten,
- aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
7.14 Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, welche entstehen durch
1) Abwässer, soweit es sich nicht um häusliche Abwässer handelt,
2) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,
3) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.
7.15 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten,
soweit es sich handelt um Schäden aus
1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten,
2) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten,
3) Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch,
4) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.
7.16 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.
7.17 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Dis-
kriminierungen.
7.18 Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers re-
sultieren. Das Gleiche gilt für Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm
gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versiche-
rungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
Beginn des Versicherungsschutzes / Beitragszahlung
8 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitrag und Versicherungssteuer
8.1 Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsneh-
mer den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne von Ziff. 9.1 zahlt.
8.2 Die Beiträge können je nach Vereinbarung in einem einzigen Betrag (Einmalbeitrag), durch Monats-, Viertel-jahres-, Halb-
jahres- oder Jahresbeiträge (laufende Beiträge) entrichtet werden. Die Versicherungsperiode umfasst bei unterjähriger
Beitragszahlung entsprechend der Zahlungsweise einen Monat, ein Vierteljahr bzw. ein halbes Jahr.
8.3 Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungssteuer, die der Versicherungsnehmer in der je-weils vom
Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.
9 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / Erst- oder Einmalbeitrag
9.1 Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf von 2 Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins
fällig.
9.2 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeit-
punkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nach-
weist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Beitrags eintreten,
ist der Versicherer nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mittei-
lung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung
des Beitrags aufmerksam gemacht hat.
9.3 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag
zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsneh-
mer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
10 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung / Folgebeitrag
10.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums
fällig.
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen
Zeitpunkt erfolgt.
10.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn,
dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat.
Der Versicherer wird ich schriftlich zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens 2 Wochen setzen.
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Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in
Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens 2 Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn
sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die
nach Ziff.10.3 und 10.4 mit dem Fristablauf verbunden sind.
10.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeit-
punkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziff. 10.2 Abs. 2 darauf
hingewiesen wurde.
10.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den
Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziff.
10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen hat.
Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten
Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung ein-
getreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziff. 10.3 bleibt un-
berührt.
11 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat
Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fällig-
keitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht.
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist
die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforde-
rung des Versicherers erfolgt.
Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen
hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden
kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versiche-
rungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert
worden ist.
12 Gestrichen
13 Beitragsregulierung
13.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos ge-
genüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitrags-
rechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch
des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versiche-
rungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht,
wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.
13.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem
Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeit-
punkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unter-
schritten werden. Alle entsprechend Ziff. 15.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermä-
ßigungen des Mindestbeitrags werden berücksichtigt.
13.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die An-
gaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrages
verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsneh-
mer zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der
Mitteilung des erhöhten Beitrages erfolgten.
13.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere
Jahre.
14 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur
Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.
15 Beitragsangleichung
15.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatz-
summe berechnet werden, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art
der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung. Sie wird jeweils ab Beginn desjenigen Versicherungsjahres wirksam,
das ab dem 01.Juli beginnt.
15.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die Beiträge der ab dem 01.Juli beginnenden Versiche-
rungsjahre, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller
zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr
erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze
Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben
für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen.
Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlun-
gen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.
15.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, die Folgejahresbeiträge
um den sich aus Ziff. 15.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung). Der veränderte Folgebeitrag
wird dem Versicherungsnehmer mit der Beitragsrechnung bekannt gegeben.
Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen
geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach Ziff. 15.2 ermittelt hat, so
darf der Versicherer die Folgebeiträge nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner
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Schadenzahlungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf
diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde.
15.4 Liegt die Veränderung nach Ziff. 15.2 oder 15.3 unter 5 Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist
jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
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Dauer und Ende des Vertrages / Kündigung
16 Dauer und Ende des Vertrages
16.1 Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen.
16.2 Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem
Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragsdauer eine Kündigung zugegangen ist.
16.3 Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vor-
gesehenen Zeitpunkt.
16.4 Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten
Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor
dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein.
17 Wegfall des versicherten Risikos
Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, so erlischt die Versicherung bezüglich dieser Risiken. Dem
Versicherer steht der Beitrag zu, den er hätte erheben können, wenn die Versicherung dieser Risiken nur bis zu dem
Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem er vom Wegfall Kenntnis erlangt.
18 Kündigung nach Beitragsangleichung
Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß Ziff. 15.3, ohne dass sich der Umfang des Versiche-
rungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang
der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Bei-
tragserhöhung wirksam werden sollte.
Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung
muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen.
Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht.
19 Kündigung nach Versicherungsfall
19.1 Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn
- vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung geleistet wurde oder
- dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch
gerichtlich zugestellt wird.
Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform spätestens einen Monat nach der Schadensersatzzahlung oder
der Zustellung der Klage zugegangen sein.
19.2 Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Ver-
sicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu jedem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum
Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres, wirksam wird.
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
20 Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen
20.1 Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser an Stelle des
Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis sich ergeben-
den Rechte und Pflichten ein.
Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhält-
nisses von einem Dritten übernommen wird.
20.2 Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle
- durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist von einem Monat,
- durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt, spätestens
jedoch zum Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres
in Textform gekündigt werden.
20.3 Das Kündigungsrecht erlischt, wenn
- der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er vom Übergang auf
den Dritten Kenntnis erlangt;
- der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang ausübt, wobei das Kündigungsrecht bis zum Ablauf
eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in dem der Dritte von der Versicherung Kenntnis erlangt.
20.4 Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden Versicherungsperiode und wird das Versicherungsverhält-
nis nicht gekündigt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte für den Versicherungsbeitrag dieser Periode
als Gesamtschuldner.
20.5 Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den bisherigen Versicherungsnehmer oder den Dritten
unverzüglich anzuzeigen.
Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall spä-
ter als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, und der
Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Versicherungsfälle, die frühestens einen Monat nach dem
Zeitpunkt eintreten, in dem der Versicherer von der Veräußerung Kenntnis erlangt. Dies gilt nur, wenn der Versicherer in
diesem Monat von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat.
Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht weg, wenn dem Versicherer die Veräußerung in
dem Zeitpunkt bekannt war, in dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen.
[Seite 11]
21 Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften
Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften ist der Ver-
sicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündi-
gungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versi-
cherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
22 Mehrfachversicherung
22.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist.
22.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die
Aufhebung des später geschlossenen Vertrages verlangen.
22.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nach-
dem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die
Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
23 Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers
23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrum-
stände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers
erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur
Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen
im Sinne des Satzes 1 stellt.
Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den
Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen.
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen
Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies
arglistig verschwiegen.
23.2 Rücktritt
1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom
Versicherungsvertrag zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn ein Umstand nicht oder unrichtig angezeigt wurde,
weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis der Wahrheit arglistig entzogen hat.
Der Rücktritt kann nur innerhalb eines Monats erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer
von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Ver-
sicherungsnehmer.
2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die
unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der
Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Um-
stände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
3) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen,
wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für
den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in
diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig
verletzt hat.
Dem Versicherer steht der Teil des Beitrags zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelau-
fenen Vertragszeit entspricht.
23.3 Beitragsänderung oder Kündigungsrecht
Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch
auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in
Schriftform kündigen.
Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag
auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil der den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten
Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Ver-
sicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden
die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Gefahrabsi-
cherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats
nach Zugang der Mitteilung des Versicherers fristlos in Textform kündigen.
Der Versicherer muss die ihm nach Ziff. 23.2 und 23.3 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend
machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend
gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Er hat die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf
nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht verstri-
chen ist.
Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziff. 23.2 und 23.3 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch ge-
sonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat.
[Seite 12]
Der Versicherer kann sich auf die in Ziff. 23.2 und 23.3 genannten Rechte nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten
Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
23.4 Anfechtung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. Im Fall der Anfech-
tung steht dem Versicherer der Teil des Beitrags zu, der der bis Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen
Vertragszeit entspricht.
24 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb ange-
messener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzu-
mutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
25 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
25.1 Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Schadenersatzansprüche erhoben worden sind, dem Versicherer in-
nerhalb einer Woche anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend
gemacht werden.
25.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen
des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer
ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu
unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen
mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
25.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingelei-
tet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen.
25.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz muss der Versiche-
rungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versi-
cherers bedarf es nicht.
25.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Ver-
fahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechts-
anwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und
die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
26 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten
26.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls zu
erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung frist-
los kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegen-
heitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte.
26.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungs-
schutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung eine Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der
Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versiche-
rungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versiche-
rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versiche-
rungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Ob-
liegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang
der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegen-
heit arglistig verletzt hat.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach Ziff. 26.1 zustehendes Kün-
digungsrecht ausübt.
Weitere Bestimmungen
27 Mitversicherte Personen
27.1 Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer
selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Mitversicherten entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen
über die Vorsorgeversicherung (Ziff. 4.) gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Mitversicherten ent-
steht.
27.2 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben
den Mitversicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.
28 Abtretungsverbot
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten
noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
29 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung
29.1 Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an
die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden.
[Seite 13]
29.2 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willens-
erklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an
die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegan-
gen. Dies gilt entsprechend für den Fall der Namensänderung des Versicherungsnehmers.
29.3 Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung
der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziff. 29.2 entsprechende Anwendung.
30 Verjährung
30.1 Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allge-
meinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
30.2 Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung von der
Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform
zugeht.
31 Zuständiges Gericht
31.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem
Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ist der Versicherungsnehmer
eine natürliche Person, ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klage-
erhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
31.2 Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem
Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen
Aufenthaltes zuständig ist. Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht
auch nach dem Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers. Das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer
eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Part-
nergesellschaft ist.
31.3 Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gericht-
liche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Ver-
sicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
32 Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
33 Begriffsbestimmung
Versicherungsjahr:
Das Versicherungsjahr erstreckt sich über einen Zeitraum von zwölf Monaten. Besteht die vereinbarte Vertrags-
dauer jedoch nicht aus ganzen Jahren, wird das erste Versicherungsjahr entsprechend verkürzt. Die folgenden
Versicherungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils ganze Jahre.
<Form 30001 Stand Februar 2014<
[Seite 14]
Besondere Bedingungen für die Mitversicherung von
Vermögensschäden in der Haftpflichtversicherung
Stand Januar 2008
Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziff. 2.1 AHB
wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden
durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte
Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachtlicher Tätigkeit;
aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungs-
vorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue und Unterschlagung;
aus Rationalisierung und Automatisierung;
aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
aus Pflichtverletzung, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung,
Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien / Organe im Zusammenhang stehen;
aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des
Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;
aus Schäden durch ständige Immissionen (z.B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).
Die Versicherungssumme beträgt je Schadenereignis EUR 50.000,00. Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Jah-
res beträgt das Doppelte dieser Versicherungssumme.
>Form 300102 Stand Januar 2008<
[Seite 15]
Besondere Bedingungen für die Versicherung der Haftpflicht
aus Gewässerschäden im Rahmen
der Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung
- außer Anlagenrisiko sowie Abwässeranlagen- und Einwirkungsrisiko -
Stand: Januar 2008
1 Gegenstand der Versicherung
Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haft-
pflicht des Versicherungsnehmers für mittelbare oder unmittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen
oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden)
mit Ausnahme der Haftpflicht
a) als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe,
b) aus dem Einleiten und Einbringen von gewässerschädlichen Stoffen in Gewässer oder aus einer Einwirkung auf ein Ge-
wässer, durch die die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird (Einwirkungs-
haftung),
c) aus der Beförderung von gewässerschädlichen Stoffen in Fernleitungen, sofern die Leitungen den Bereich eines Betriebs-
geländes überschreiten oder nicht lediglich Zubehör von Lagerbehältern sind,
d) aus der Herstellung, Lieferung, Montage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche
Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten. (Versicherungsschutz für a), b)
und c) wird ausschließlich durch besonderen Vertrag gewährt, für d) durch Erweiterung der Betriebshaftpflichtsicherung.)
2 Rettungskosten
1) Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des
Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer
insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht
übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für
die Haftpflichtversicherung.
2) Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu er-
setzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung
des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens
gilt nicht als Weisung des Versicherers.
3 Ausschlüsse
3.1 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den
Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versiche-
rungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
3.2 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die mittelbar oder unmittelbar auf Kriegsereignissen, anderen
feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik oder in einem Bundesland) oder
unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt,
soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
> Form 301221 / Stand: Januar 2008 <
[Seite 16]
Besondere Bedingungen, Risikobeschreibungen und Erläuterungen zur
Betriebshaftpflichtversicherung
Stand Mai 2018
1 Versichertes Risiko
Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der
nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem im Versicherungsschein
und seinen Nachträgen angegebenen Betrieb mit seinen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten bzw. aus
der Ausübung der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebenen beruflichen Tätigkeit.
2 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht
a) des Versicherungsnehmers als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer von Grundstücken -
nicht jedoch von Luftlandeplätzen -, Gebäuden oder Räumlichkeiten, die ausschließlich für den versicherten Betrieb
oder für Wohnzwecke des Versicherungsnehmers und seiner Betriebsangehörigen benutzt werden,
b) aus dem Abhalten des theoretischen Unterrichts auf einem Grundstück oder in einem Gebäude, das nicht zum
versicherten Betrieb gehört
c) der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichti-
gung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft;
d) sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den
Versicherungsnehmer verursachen
e) aus der Beaufsichtigung von zur Betreuung überlassenen minderjährigen Kindern, während der Erziehungsberech-
tigte oder Aufsichtspflichtige am praktischen oder theoretischen Unterricht in der Betriebsstätte teilnimmt.
Mitversichert sind die gesetzlichen Haftpflichtansprüche der zu betreuenden Kinder. Nicht versichert ist die persön-
liche gesetzliche Haftpflicht der Kinder sowie die Haftpflicht wegen Abhandenkommens von Sachen der betreuten
Kinder,
f) aus der Durchführung von Veranstaltungen innerhalb der Betriebsräume (z.B. Neueröffnung einer Betriebsstätte,
Jubiläumsfeiern oder „Tag der offenen Tür“)
g) aus dem Abhalten der Kurse „Erste Hilfe“ und „Sofortmaßnahmen am Unfallort“ sowie Auffrischungskurse.
h) Versichert ist – abweichend von Ziffer 7.16 (AHB) und den besonderen Bedingungen für die Mitversicherung von
Vermögensschäden – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden aus der
Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verwendung personenbezogener Daten.
Versichert sind – abweichend von Ziffer 7.4 (AHB) – gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden
von Versicherten (Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen) untereinander.
Darüber hinaus ist nur im Basis-Plus-Schutz mitversichert die gesetzliche Haftpflicht:
i) aus der Durchführung von Aus- und Weiterbildung im Rahmen des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
j) externer Personen, die im Auftrag des Versicherungsnehmers Ausbildungsinhalte im Rahmen der Berufskraftfah-
rer-Qualifikations-Gesetzes vermitteln. Versicherungsschutz besteht nur während der Ausbildung
k) aus der praktischen Unterweisung an stehenden Ausbildungsfahrzeugen durch nicht mitversicherte Personen auf
betriebsfremdem Gelände (auch GGVS)
l) aus der Ausbildung zum Gefahrgutfahrer (GGVS-Ausbildung)
m) aus der Ausbildung zum Gabelstapler-Fahrer
n) aus der Durchführung von Kursen der Ladungssicherung, die nicht Bestandteil der Berufskraftfahrerqualifikation
sind.
3 Ausschlüsse
a) Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankhei-
ten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das gleiche gilt für solche
Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen
derselben Dienststelle zugefügt werden.
b) Nicht versichert sind Schäden, die durch den Gebrauch eines Fahrzeuges / Anhängers verursacht werden (siehe
auch Nr.3.1 (2) der AHB).
4 Berufshaftpflicht
Das unter Ziffer 1 Gesagte gilt sinngemäß.
5 Abhandenkommen von Sachen
Eingeschlossen ist - in Ergänzung von Ziff. 2.1 (2) AHB und abweichend von Ziff. 7.6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht
aus dem Abhandenkommen von Sachen der Fahrschüler, aus den für die Garderobenaufbewahrung vorgesehenen
Räumlichkeiten des versicherten Fahrschulbetriebes oder des unter Ziffer 2 b) genannten Gebäudes abhandenkommen.
Ausgenommen hiervon sind Geld, Wertpapiere (einschl. Sparbücher), Scheckhefte, Scheck- und Kreditkarten, Urkunden,
Kostbarkeiten und andere Wertsachen.
Die Höchstersatzleistung beträgt je Versicherungsfall EUR 250,00.
6 Mitversicherung des Kfz-Haftpflichtrisikos (nur im Basis-Plus-Schutz)
Eingeschlossen sind die auf einem Betriebsgelände zu Schulungszwecken genutzten:
[Seite 17]
a) nicht zugelassenen Hub- und Gabelstapler mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit
b) alle selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit
Hierfür gilt: Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das
Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
7 Mietsachschäden
Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an zu betrieblichen Zwe-
cken gemieteten (nicht geleasten) Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch an Einrichtung, Produktionsanlagen und
dgl.) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden durch Brand, Explosion, Leitungswasser und - insoweit ab-
weichend von Ziff. 7.14 (1) AHB - durch Abwässer.
An jedem Schaden trägt der Versicherungsnehmer EUR 150,00 selbst.
Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall EUR
250.000,00 begrenzt auf EUR 500.000,00 für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
Ausgeschlossen bleiben Ansprüche
− wegen Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung;
− wegen Schäden an Heizungs- Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und
Gasgeräten;
− wegen Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann;
− von Gesellschaftern des VN;
− von gesetzlichen Vertretern des VN und solchen Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicher-
ten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat;
− von Angehörigen (siehe Ziff. 7.5 (1) Abs. 2 AHB) der vorgenannten Personen, wenn sie mit diesen in häuslicher
Gemeinschaft leben;
− von Unternehmen, die mit dem VN oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbundene sind und
unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen.
>Form 351300 Stand Mai 2018<
[Seite 18]
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Versicherung der Haft-
pflicht wegen Schäden durch Umwelteinwirkung im Rahmen der Betriebs- und Berufs-
Haftpflichtversicherung (Umwelthaftpflicht-Basisversicherung)
(Stand: Februar 2014)
1 Gegenstand der Versicherung
1.1 Versichert ist - abweichend von Ziff. 7.10 (b) AHB - im Rahmen und Umfang des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht
privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Personen- und Sachschäden durch Umwelteinwirkung, wenn
diese Umwelteinwirkung nicht von Anlagen oder Tätigkeiten ausgeht oder ausgegangen ist, die unter Ziff. 2 fallen.
Mitversichert sind gem. Ziff. 2.1 AHB Vermögensschäden aus der Verletzung von Aneignungsrechten, des Rechts am
eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen. Diese werden
wie Sachschäden behandelt.
1.2 Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räumlichen und gegenständli-
chen Zusammenhang mit versicherten Anlagen in Boden, Luft oder Wasser (einschl. Gewässer) gelangen, ohne in diese
eingebracht oder eingeleitet zu sein.
1.3 Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf die Haftpflicht wegen Schäden eines Dritten, die dadurch entstehen, dass
Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.
2 Risikobegrenzung
Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Umwelteinwirkungen
2.1 aus Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu
lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen).
2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers gem. Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz (UHG-Anlagen).
2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder
Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen).
2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder dem Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder
Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers
verändert wird, durch den Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko).
2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers gem. Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UHG-Anlagen/Pflichtversicherung).
2.6 Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gem. Ziff. 2.1 - 2.5
oder Teilen, die ersichtlich für Anlagen gem. Ziff. 2.1 - 2.5 bestimmt sind.
3 Fakultative Erweiterung des Versicherungsschutzes
Falls ausdrücklich vereinbart, ist - abweichend von Ziff. 2.6 - versichert die gesetzliche Haftpflicht aus Planung, Herstel-
lung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gem. Ziff. 2.1 - 2.5 oder Teilen, die
ersichtlich für Anlagen gem. Ziff. 2.1 - 2.5 bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen
ist.
Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gem. Ziff. 7.14 (1) AHB findet insoweit keine Anwendung.
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls werden unter den in Ziff. 5 genannten Voraussetzungen durch den
Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen kön-
nen.
4 Versicherungsfall
Versicherungsfall ist - abweichend von Ziff. 1.1 AHB - die nachprüfbare erste Feststellung des Personenschadens, Sach-
schadens oder eines gem. Ziff. 1.1 mitversicherten Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Drit-
ten oder den Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten
sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder die
Möglichkeit zur Erhebung von Haftpflichtansprüchen erkennbar war.
5 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles
5.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne, dass ein Versicherungsfall eingetreten ist,
- nach einer Störung des Betriebes
oder
- aufgrund behördlicher Anordnung
Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar
eintretenden Personen-, Sach- oder gem. Ziff. 1.1 mitversicherten Vermögensschadens. Die Feststellung der Störung
des Betriebes oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der
frühere Zeitpunkt ist.
5.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne der Ziff. 5.1 werden unter den dort genannten Vorausset-
zungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege
der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden.
5.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
[Seite 19]
5.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebes oder eine behördliche Anordnung unverzüglich
anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und
objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des
Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen
oder
5.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.
5.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. 5.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen
des für Aufwendungen gem. Ziff. 5 vereinbarten Gesamtbetrages nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwen-
dungen ersetzt.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. 5.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer
berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in ei-
nem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmer entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für
das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
Abweichend von Abs. 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten
Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang
der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
5.5 Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme und der Jahreshöchstersatzleistung bis zu
einem Gesamtbetrag von EUR 500.000,00 je Störung des Betriebes oder behördlicher Anordnung, pro Versicherungsjahr
jedoch nur bis EUR 1.000.000,00, ersetzt.
Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen 10 %, höchstens EUR 500,00 selbst zu tragen.
Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendun-
gen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz
dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung
für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat. Im Falle einer solchen Anrechnung hat der Versicherungsnehmer von
den Selbstbehalten gemäß Ziff. 5.5 Abs.2 und Ziff.7.3 den höheren zu tragen.
5.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne der Ziff. 5.1
decken - zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen,
Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dgl.) des Versicherungsnehmers; auch für solche,
die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen.
Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden
versicherten Personen-, Sach- oder gemäß Ziff. 1.1 mitversicherten Vermögensschadens, falls Betriebseinrichtungen,
Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträch-
tigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
6 Nicht versicherte Tatbestände
Nicht versichert sind
6.1 Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit wassergefährdenden
Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in
den Boden oder ein Gewässer gelangen. Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Betriebes beruhen.
6.2 Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umweltein-
wirkungen entstehen.
Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt
der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzelfalles die Möglichkeiten derartiger
Schäden nicht erkennen musste.
6.3 Ansprüche wegen Schäden, die vor Beginn des Versicherungsvertrages eingetreten sind.
6.4 Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe früherer Versicherungsverträge Versicherungsschutz besteht oder
hätte beantragt werden können.
Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungs-
verhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelteinwirkung
betroffen waren.
6.5 Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von
Abfällen.
6.6 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, durch Arbei-
ten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaft-
pflicht).
6.7 Ist Versicherungsschutz gem. Ziff.3, gilt dieser Ausschluss insoweit nicht.
6.8 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer erzeugte oder gelieferte Abfälle nach Auslieferung
entstehen.
6.9 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursa-
chen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen An-
ordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
6.10 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursa-
chen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden
Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu be-
folgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen.
6.11 Ansprüche
- wegen Bergschäden (i. S. d. § 114 BBergG), soweit es sich handelt um die Beschädigung von Grundstücken, deren
Bestandteilen und Zubehör;
- wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (i. S. d. § 114 BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser- und Kohlensäu-
reeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen.
6.12 Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens.
[Seite 20]
6.13 Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren
Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen;
das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
6.14 Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauf-
tragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen.
Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen
bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eins Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder
Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versiche-
rungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Eine Tätigkeit der in Abs. 1 und Abs. 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Was-
serfahrzeug ist kein Gebrauch i. S. dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer dieses Fahr-
zeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
Falls im Rahmen und Umfang des Vertrages eine abweichende Regelung getroffen wurde, gilt dieser Ausschluss insoweit
nicht.
6.15 Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauf-
tragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer
eines Luft- oder Raumfahrzeuges in Anspruch genommen werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versiche-
rungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Nicht versichert ist die Haftpflicht aus
- der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft-
oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in
Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren,
- Tätigkeiten (z.B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeu-
gen oder deren Teilen,
und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen sowie wegen
sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge.
7 Versicherungssummen/Maximierung/Serienschadenklausel/Selbstbehalt
7.1 Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall pauschal für Personen- und/oder Sachschäden EUR 5.000.000,00
sowie gem. Ziff. 1.1 mitversicherte Vermögensschäden EUR 50.000,00 (bei Personenschäden für die einzelne Person
jedoch nicht mehr als EUR 2.500.000,00).
Diese Versicherungssumme bildet auch die Höchstersatzleistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Ver-
sicherungsjahres.
7.2 Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die angegebene Versicherungssumme die Höchstgrenze bei jedem
Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Perso-
nen erstreckt.
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle durch
- dieselbe Umwelteinwirkung
- durch mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhenden Umwelteinwirkungen,
- mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhenden Umwelteinwirkungen, wenn zwischen gleichen Ursa-
chen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht
gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versiche-
rungsfälle als eingetreten gilt.
Ziff. 6.3 AHB wird gestrichen.
7.3 Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von der Schadenersatzleistung EUR 250,00 selbst zu tragen.
8 Nachhaftung
8.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder
durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Per-
sonen-, Sach- oder gem. Ziff. 1.1 mitversicherte Vermögensschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versiche-
rung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren,
mit folgender Maßgabe:
- Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhält-
nisses an gerechnet.
- Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versiche-
rungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versiche-
rungssumme des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.
8.2 Die Regelung der Ziff. 8.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses ein
versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des versicherten Risikos
abzustellen ist.
9 Versicherungsfalle im Ausland
9.1 Eingeschlossen sind im Umfang von Ziff. 1 dieser Bedingungen - abweichend von Ziff. 7.9 AHB - auch im Ausland eintre-
tende Versicherungsfälle,
- die auf eine Umwelteinwirkung im Inland oder eine Tätigkeit im Sinne der Ziff. 3 im Inland zurückzuführen sind. Dies
gilt für Tätigkeiten im Sinne der Ziff. 3 nur, wenn die Anlagen oder Teile nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt
waren;
- aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen.
[Seite 21]
9.2 Nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung sind eingeschlossen im Umfang von Ziff. 1 dieser Bedingungen - abweichend
von Ziff. 7.9 AHB - auch im Ausland eintretende Versicherungsfälle,
9.2.1 die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen im Sinne von Ziff. 3 zurückzuführen sind, wenn
die Anlagen oder Teile ersichtlich für das Ausland bestimmt waren;
9.2.2 die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im Sinne von Ziff. 3 zurückzu-
führen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen;
9.2.3 die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung, Wartung oder sonstigen Tätigkeiten zurückzuführen sind,
wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen.
zu Ziff. 9.2:
Der Versicherungsschutz besteht nur für solche Personen- und Sachschäden, die Folgen einer plötzlichen und unfallarti-
gen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes sind. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles gemäß Ziff.
5 werden nicht ersetzt.
zu Ziff. 9.2.2 und 9.2.3:
Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland belegene Anlagen oder Betriebsstätten,
z.B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dgl.
9.3 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
9.3.1 aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort
mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind.
Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer und die unter Ziff. 7'.1.2.3 genann-
ten Personen aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches VII unterliegen
(siehe Ziff. 7.9 AHB);
9.3.2 auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages;
9.3.3 nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147
des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder;
9.4 Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten gel-
tend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden - abwei-
chend von Ziffer 6.5. AHB - als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
9.5 Bei Versicherungsfällen in USA/US-Territorien und Kanada oder in den USA/US-Territorien und Kanada geltend gemach-
ten Ansprüchen, gilt:
Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: 10 %, mindestens EUR 1.000,00, höchstens EUR
5.000,00 Kosten gelten als Schadensersatzleistungen.
9.6 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen
Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der
Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
10 Inländische Versicherungsfalle, die im Ausland geltend gemacht werden
Für Ansprüche, die im Ausland geltend gemacht werden, gilt:
10.1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche
10.1.1 auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages.
10.1.2 nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147
des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder.
10.2 Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten gel-
tend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden - abwei-
chend von Ziffer 6.5. AHB - als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet.
10.3 Bei Versicherungsfällen, die in USA/US-Territorien und Kanada geltend gemacht werden, gilt: Selbstbeteiligung des Ver-
sicherungsnehmers an jedem Schaden:10 %, mindestens EUR 1.000,00, höchstens EUR 5.000,00 Kosten gelten als
Schadensersatzleistungen.
10.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen
Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der
Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
> Form 310301 / Stand Februar 2014<
[Seite 22]
Besondere Bedingungen für die Versicherung der
Haftpflicht wegen Schäden an der Umwelt im Rahmen der Betriebs- und Berufs-Haft-
pflichtversicherung (Umweltschadens-Basisversicherung)
Stand Januar 2008
1 Gegenstand der Versicherung
1.1 Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadens-
gesetz zur Sanierung von Umweltschäden. Umweltschaden ist eine
- Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
- Schädigung der Gewässer,
- Schädigung des Bodens.
Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde oder einem sonstigen Drit-
ten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben genannten Art in Anspruch genommen wird.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage
in Anspruch genommen wird.
Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch solche gegen den Versicherungsnehmer gerichteten Ansprü-
che, die auch ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie
(2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privat-
rechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Versicherungsschutz für derartige
Ansprüche kann ausschließlich über eine Betriebs-, Berufs- oder Umwelt-Haftpflichtversicherung vereinbart werden.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf folgende Risiken und Tätigkeiten:
1.1.1 Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken, sofern sie nicht unter die Ziff. 2.1
bis 2.5 fallen,
1.1.2 Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht von Ziff. 1.1.3 umfasst sind, nach Inverkehrbringen,
1.1.3 Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Ziff. 2.1
bis 2.5 oder Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst In-
haber der Anlagen ist.
Falls ausdrücklich vereinbart:
1.2 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Pflicht
1.2.1 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des
versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft.
1.2.2 sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Ver-
sicherungsnehmer verursachen.
1.3 Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht aus dem Gebrauch von folgenden nicht Versicherungspflichtigen Kfz:
• Kfz und Anhänger ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen
verkehren;
• Kfz mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit;
• selbst fahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit. Selbst fahrende Arbeitsma-
schinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrich-
tungen zur Leistung von Arbeit, nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind und
die zu einer vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören.
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit
Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sor-
gen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrer-
laubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer
benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
2 Risikobegrenzung
Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden aus
2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu la-
gern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen).
2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum UHG (UHG-Anlagen).
2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder
Anzeigepflicht unterliegen, soweit es sich nicht um WHG- oder UHG-Anlagen handelt (sonstige deklarierungspflichtige
Anlagen).
2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken
auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird,
durch den Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko).
2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum UHG (UHG-Anlagen).
3 Betriebsstörung
3.1 Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Umweltschäden, die unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallarti-
gen, während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes
des Versicherungsnehmers oder des Dritten sind (Betriebsstörung).
[Seite 23]
3.2 Auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung besteht im Rahmen der Ziff. 1.1.2 Versicherungsschutz für Umweltschäden
durch hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse. Das Gleiche gilt im Rahmen der Ziff. 1.1.1 für Umweltschäden durch
Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter i. S. v. Ziff. 1.1.2. Versicherungsschutz
besteht in den Fällen der Sätze 1 und 2 ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Pro-
duktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn
der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht
hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
4 Leistungen der Versicherung
4.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung, die Abwehr unberechtigter Inanspruch-
nahme und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtun-
gen gegenüber der Behörde oder einem sonstigen Dritten.
Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Geset-
zes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Sanierung- und Kostentragung verpflichtet ist und der
Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse oder Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung
des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne
Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
Ist die Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versi-
cherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizu-
stellen.
4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder der Abwehr unberechtigter Inanspruch-
nahme durch die Behörde oder einen sonstigen Dritten zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versi-
cherungsnehmers abzugeben.
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit über Sanierungs- oder Kosten-
tragungsverpflichtungen gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer zur Verfahrens- und Prozessführung be-
vollmächtigt. Er führt das Verwaltungsverfahren oder den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers.
4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Umweltschadens/Umweltdeliktes, der/das eine unter den Versicherungsschutz
fallende Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den
Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungs-
mäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
5 Versicherte Kosten
Versichert sind im Rahmen des in Ziff. 4.1 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Kosten einschließlich notwendiger
Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten
5.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern
5.1.1 die Kosten für die „primäre Sanierung", d. h. für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen
und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen;
5.1.2 die Kosten für die „ergänzende Sanierung", d.h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressourcen
und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer voll-
ständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt;
5.1.3 die Kosten für die „Ausgleichssanierung", d.h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natürlicher
Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in
dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. „Zwischenzeitliche Verluste" sind Verluste, die darauf
zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben
oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw.
der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben.
Die Kosten für die Ausgleichssanierung werden im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme und der Jahres-
höchstersatzleistungen bis zu einem Gesamtbetrag von 10 % der vereinbarten Versicherungssumme ersetzt.
5.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicher-
stellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der ge-
schädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelas-
senen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt.
5.3 Die unter Ziff. 5.1 und Ziff. 5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des Versicherungsnehmers
gemäß Ziff. 10.1 oder am Grundwasser gemäß Ziff. 10.2 eintreten, sind nur nach besonderer Vereinbarung versichert.
6 Erhöhungen und Erweiterungen
6.1 Für Risiken der Ziff. 1.1.4 besteht kein Versicherungsschutz für Erhöhungen und Erweiterungen. Der Versicherungs-
schutz umfasst aber mengenmäßige Veränderungen von Stoffen innerhalb der unter Ziff. 1.1.4 versicherten Risiken.
6.2 Für Risiken gemäß Ziff. 1.1.1 bis Ziff. 1.1.3 umfasst der Versicherungsschutz Erhöhungen oder Erweiterungen der im
Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen
Risiken. Dies gilt nicht für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von Versicherungspflichtigen Kraft-, Luft oder Wasser-
fahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.
6.3 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder
Erlass neuer Rechtsvorschriften, soweit es sich hierbei um Rechtsvorschriften auf der Grundlage der EU-Umwelthaf-
tungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt und diese nicht Vorschriften zur Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht zum
Gegenstand haben. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von Ziff. 25 kündigen.
7 Neue Risiken
7.1 Für Risiken gemäß Ziff. 1.1.1 bis 1.1.3, die nach Abschluss des Vertrages neu entstehen, besteht Versicherungsschutz
im Rahmen des Vertrages sofort bis zur Höhe gemäß Ziff. 7.4.
7.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats
anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen.
[Seite 24]
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen,
dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die
Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
7.3 Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über
die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der
Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
7.4 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung i. S. v. Ziff. 7.3 auf den Betrag von
EUR 500.000,00 begrenzt, sofern nicht im Versicherungsschein geringere Versicherungssummen festgesetzt sind.
7.5 Die Regelung der Versicherung neuer Risiken gemäß Ziff. 7.2 bis 7.4 gilt nicht für Risiken
1) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge
der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
2) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
3) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
4) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu
versichern sind.
8 Versicherungsfall
Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung des Umweltschadens durch den Versicherungsnehmer, die zu-
ständige Behörde oder einen sonstigen Dritten. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung
eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens
oder eine Pflicht zur Vornahme von Sanierungsmaßnahmen erkennbar war.
9 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles
9.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne, dass ein Versicherungsfall eingetreten ist,
1) für die Versicherung nach Ziff. 1.1.1 nach einer Betriebsstörung beim Versicherungsnehmer oder Dritten - in den
Fällen der Ziff. 3.2 auch nach behördlicher Anordnung ohne Vorliegen einer Betriebsstörung;
2) für die Versicherung nach Ziff. 1.1.2 nach einer Betriebsstörung bei Dritten - in den Fällen der Ziff. 3.2 auch nach
behördlicher Anordnung ohne Vorliegen einer Betriebsstörung;
3) für die Versicherung nach Ziff. 1.1.3 nach einer Betriebsstörung bei Dritten;
Aufwendungen des Versicherungsnehmers - oder soweit versichert des Dritten gemäß (1) bis (3) – für Maßnahmen zur
Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Umweltschadens. Die Feststellung der Betriebsstö-
rung oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere
Zeitpunkt ist.
9.2 Aufwendungen aufgrund von Betriebsstörungen oder behördlichen Anordnungen i. S. d. Ziff. 9.1 werden unter den dort
genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungs-
nehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden.
9.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
9.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebes oder eine behördliche Anordnung unverzüglich
anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und
objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des
Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen
oder
9.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.
9.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. 9.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen
des für Aufwendungen gem. Ziff. 9 vereinbarten Gesamtbetrages nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwen-
dungen ersetzt.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziff. 9.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer
berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in ei-
nem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast
für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
Abweichend von Abs. 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten
Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang
der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
9.5 Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme und der Jahreshöchstersatzleistung bis zu
einem Gesamtbetrag von EUR 5.000,00 je Störung des Betriebes oder behördlicher Anordnung, pro Versicherungsjahr
jedoch nur bis EUR 10.000,00, ersetzt.
Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen 10 % selbst zu tragen.
Kommt es trotz Durchführung der Maßnahme zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendun-
gen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz
dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung
für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.
9.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Fall Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen i. S. v. Ziff. 9.1 decken - zur
Erhaltung, Reparatur, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen
(auch gemietete, gepachtete, geleaste und dgl.) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder
Besitz des Versicherungsnehmers standen, auch für solche, die der Versicherungsnehmer hergestellt oder geliefert hat.
Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwehr oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden versi-
cherten Umweltschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von
einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzu-
ziehen.
[Seite 25]
10 Nicht versicherte Tatbestände
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt:
Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, unabhängig davon, ob diese bereits erhebliche nachtei-
lige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen Lebensräumen oder Gewässer haben oder eine
Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen,
10.1 die auf Grundstücken (an Böden oder an Gewässern) des Versicherungsnehmers eintreten, die im Eigentum des Versi-
cherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen sind oder durch verbotene Ei-
genmacht erlangt wurden. Dies gilt auch, soweit es sich um dort befindliche geschützte Arten oder natürliche Lebens-
räume handelt.
10.2 am Grundwasser.
10.3 infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens.
10.4 die vor Beginn des Versicherungsvertrages eingetreten sind.
10.5 die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke er-
wirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits kontaminiert waren.
10.6 die im Ausland eintreten.
10.7 die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtrop-
fen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden, in ein Gewässer oder in die Luft
gelangen. Dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Betriebsstörung beruhen.
10.8 die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen.
10.9 durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflan-
zenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln, es sei denn, dass diese Stoffe durch plötzliche und unfallartige
Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, diese Stoffe durch Niederschläge plötzlich
abgeschwemmt werden oder in andere Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des Versicherungsnehmers stehen.
10.10 die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
10.11 die zurückzuführen sind auf
1) gentechnische Arbeiten,
2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
3) Erzeugnisse, die
- Bestandteile aus GVO enthalten
- aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
10.12 infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Entsorgung von Abfällen ohne die dafür erforderliche behördliche
Genehmigung, unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration oder an einem Ort, der nicht im erforderlichen Umfang
dafür behördlich genehmigt ist.
10.13 aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen.
10.14 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Ge-
brauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen.
Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen
bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter
oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versiche-
rungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Eine Tätigkeit der in Abs. 1 und Abs. 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Was-
serfahrzeug ist kein Gebrauch i. S. dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeuges
ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
Falls im Rahmen und Umfang dieses Vertrages eine abweichende Regelung getroffen wurde, gilt dieser Ausschluss
insoweit nicht.
10.15 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Ge-
brauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raum-
fahrzeuges in Anspruch genommen werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versiche-
rungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus
• der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft-
oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in
Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren;
• Tätigkeiten (z.B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder der Raumfahr-
zeugen oder deren Teilen.
10.16 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten) rich-
ten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungs-
nehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
10.17 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten) rich-
ten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach
dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen,
Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen.
10.18 durch Bergbaubetrieb i. S. d. BBergG.
10.19 die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, ille-
galem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das Gleiche gilt für Schäden
durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
[Seite 26]
10.20 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen richten, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt ha-
ben.
10.21 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen richten, die den Schaden dadurch verursacht haben,
dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
• Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
• Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.
10.22 soweit diese Pflichten oder Ansprüche auf Grund vertraglicher Vereinbarung oder Zusage über die gesetzliche Verpflich-
tung des Versicherungsnehmers hinausgehen.
10.23 die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden
sind. Es besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob
fahrlässig gehandelt hat.
10.24 durch den Betrieb von Kernenergieanlagen.
11 Versicherungssummen/Maximierung/Serienschadenklausel/Selbstbehalt
11.1 Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall EUR 5.000.000,00
Diese Versicherungssumme bildet auch die Höchstersatzleistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines
Versicherungsjahres.
11.2 Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die angegebene Versicherungssumme die Höchstgrenze bei jedem
Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungs- oder ersatz-
pflichtige Personen erstreckt. Sämtliche Kosten gemäß Ziff. 5 werden auf die Versicherungssumme angerechnet.
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle durch
• dieselbe Einwirkung auf die Umwelt,
• mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhende Einwirkung auf die Umwelt
• mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhende Einwirkungen auf die Umwelt,
wenn zwischen den gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, oder
• die Lieferung von Erzeugnissen mit gleichen Mängeln.
• gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser
Versicherungsfälle als eingetreten gilt.
11.3 Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von den gemäß Ziff. 5 versicherten Kosten EUR 500,00 selbst
zu tragen. Der Versicherer ist auch in diesen Fällen zur Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung und zur Abwehr unbe-
rechtigter Inanspruchnahme verpflichtet.
11.4 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Anspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich
am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden
Mehraufwand an Kosten gemäß Ziff. 5 und Zinsen nicht aufzukommen.
12 Nachhaftung
12.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder
durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Um-
weltschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung
des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe:
• Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhält-
nisses an gerechnet.
• Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versiche-
rungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versiche-
rungssumme des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.
12.2 Die Regelung der Ziff. 12.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses ein
versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des versicherten Risikos
abzustellen ist.
13 Versicherungsfälle im Ausland
13.1 Versichert sind abweichend von Ziff. 10.6 im Umfang dieses Versicherungsvertrages im Geltungsbereich der EU-Umwelt-
haftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle,
• die auf den Betrieb einer im Inland belegenen Anlage oder eine Tätigkeit im Inland i. S. d. Ziff. 1.1.1 bis 1.1.4
zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten i. S. d. Ziff. 1.1.2 und 1.1.3 nur, wenn die Anlagen oder Teile oder
Erzeugnisse nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren;
• aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen, gem. Ziff. 1.1.1. Versiche-
rungsschutz besteht insoweit abweichend von Ziff. 1.1 auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Um-
setzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-
Richtlinie nicht überschreiten.
13.2 Nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung sind versichert im Umfang dieses Versicherungsvertrages im Geltungsbereich
der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle,
13.2.1 die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen i. S. v. Ziff. 1.1.3 oder Erzeugnisse i. S. v. Ziff.
1.1.2 zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse ersichtlich für das Ausland bestimmt waren;
13.2.2 die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen i. S. v. Ziff. 1.1.3 zurückzuführen
sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen;
13.2.3 die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung, Wartung oder sonstige Tätigkeiten gemäß Ziff. 1.1.1 zurück-
zuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen.
[Seite 27]
13.3 Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung für im Ausland belegene Anlagen oder Betriebsstätten, z.B. Produkti-
ons- oder Vertriebsniederlassungen, Lager und dgl.
13.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen
Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der
Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
Beginn des Versicherungsschutzes/Beitragszahlung
14 Beginn des Versicherungsschutzes
Ziffer 8 AHB gilt entsprechend
15 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag
Ziffer 9 AHB gilt entsprechend
16 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag
Ziffer 10 AHB gilt entsprechend
17 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung
Ziffer 11 AHB gilt entsprechend
18 Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung
Ziffer 12 AHB gilt entsprechend
19 Beitragsregulierung
Ziffer 13 AHB gilt entsprechend
20 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Ziffer 15 AHB gilt entsprechend
Dauer und Ende des Vertrages/Kündigung
21 Dauer und Ende des Vertrages
Ziffer 16 AHB gilt entsprechend
22 Wegfall des versicherten Risikos
Ziffer 17 AHB gilt entsprechend
23 Kündigung nach Versicherungsfall
Ziffer 19 AHB gilt entsprechend
24 Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen
Ziffer 20 AHB gilt entsprechend
25 Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften
Ziffer 21 AHB gilt entsprechend
26 Mehrfachversicherung
Ziffer 22 AHB gilt entsprechend
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
27 Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers
27.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
Ziffer 23.1 AHB gilt entsprechend
27.2 Rücktritt
Ziffer 23.2 AHB gilt entsprechend
27.3 Beitragsänderung oder Kündigungsrecht
Ziffer 23.3 AHB gilt entsprechend
27.4 Anfechtung
Ziffer 23.4 AHB gilt entsprechend
28 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
[Seite 28]
Ziffer 24 AHB gilt entsprechend
29 Obliegenheiten bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens und nach Eintritt eines solchen
29.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich nach Kenntnis durch den Versicherungsnehmer anzuzeigen,
auch wenn noch keine Sanierungs- oder Kostentragungsansprüche erhoben wurden.
29.2 Dem Versicherungsnehmer obliegt es ferner, den Versicherer jeweils unverzüglich und umfassend zu informieren über:
seine ihm gemäß § 4 Umweltschadensgesetz obliegende Information an die zuständige Behörde,
• behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanierung eines Umweltschadens gegenüber dem Versi-
cherungsnehmer,
die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten entstandenen Aufwendungen zur Vermeidung, Begren-
zung oder Sanierung eines Umweltschadens, den Erlass eines Mahnbescheids, eine gerichtliche Streitverkündung,
• die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens.
29.3 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen
des Versicherers sind zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer aus-
führliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu
unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen
mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
29.4 Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind unverzüglich mit dem Versicherer abzustimmen.
29.5 Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusammenhang mit Umweltschäden muss der Versicherungs-
nehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers
bedarf es nicht.
29.6 Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren wegen eines Umweltschadens hat der Versicherungsneh-
mer dem Versicherer die Führung des Verfahrens zu überlassen. Im Falle des gerichtlichen Verfahrens beauftragt der
Versicherer einen Rechtsanwalt im Namen des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsan-
walt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
30 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten
Ziffer 26 AHB gilt entsprechend
Weitere Bestimmungen
31 Mitversicherte Personen
Ziffer 27 AHB gilt entsprechend
32 Abtretungsverbot
Ziffer 28 AHB gilt entsprechend
33 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung
Ziffer 29 AHB gilt entsprechend
34 Verjährung
Ziffer 30 AHB gilt entsprechend
35 Zuständiges Gericht
Ziffer 31 AHB gilt entsprechend
36 Anzuwendendes Recht
Ziffer 33 AHB gilt entsprechend
> Form 320300 / Stand: Januar 2008 <
[Seite 29]
Zusätzlich mögliche Vereinbarungen:
(nur versichert, wenn im Versicherungsschein vermerkt)
Besondere Bedingungen für die Mitversicherung der Ausbildung zum
Kran- und/oder Erdbaumaschinenführer
Stand: Dezember 2010
1 Versichertes Risiko
Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der
nachfolgenden Bestimmungen die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers oder einer im Betrieb des
Versicherungsnehmers tätigen Person bei der Ausbildung Dritter zum
a) Kranführer von Brücken- und Portalkränen, LKW-Ladekranen, Mobilkranen, (jedoch nicht von Turmdreh- und
Baukranen),
b) Erdbaumaschinenführer.
2 Eignung des Ausbilders
Versicherungsschutz für die in der Ausbildung tätigen Person besteht nur, wenn der Ausbilder
a) einen Befähigungsnachweis besitzt und diesen durch jährliche Fortbildungsmaßnahmen ergänzt oder
b) über eine Bescheinigung einer Berufsgenossenschaft verfügt, aus der die erfolgreiche Teilnahme an einem
Lehrgang für Ausbildung zum Kran- bzw. Erdbaumaschinenführer hervorgeht oder
c) über einen Zertifizierungsnachweis (im Sinne von SGB III und AZWV) zur Berechtigung der Ausbildung von Kran-
und Erdbaumaschinenführern verfügt oder
d) über eine entsprechende Prüfbescheinigung (Berechtigung zur Prüfung der Kran- und Erdbaumaschinen gem. §
2(7) BetrSichV verfügt.
Die Ausbildung muss auf einem hierfür geeigneten Gelände im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften (z.B.
Unfallverhütungsvorschriften des BG) stattfinden. Der Ausbilder hat sich vor Ausbildungsbeginn von der Eignung des Geländes
zu überzeugen.
3 Ausschlüsse
Ausgeschlossen sind
a) Schäden am eingesetzten Fahrzeug,
b) Schäden, die durch den Gebrauch eines Fahrzeuges verursacht werden (siehe auch Nr.3.1 (2) AHB),
c) Schäden am Ladegut selbst,
d) Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden am Grundstück selbst und/oder den darauf
befindlichen Gebäuden oder Anlagen (Leitungen und Rohre).
> Form 300501 / Stand: Dezember 2010 <