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Volltext aufklappen: Verbraucherinformationen für landwirtschaftliche Betriebshaftpflicht- und Bodenkaskoversicherungen (AHB 2020 mit BBR land- und forstwirtschaftliche Betriebe)
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Verbraucherinformationen
für landwirtschaftliche Betriebshaftpflicht- und Bodenkaskoversicherungen
– Ausgabe 09 / 20 –
Inhalt:
Wichtige Hinweise zur vorvertraglichen Anzeigepflicht
A. Informationen nach § 1 der Verordnung über Informationspflichten Seite 1 und 2
B. Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung
(AHB 2020) Seite 3 bis 8
C. Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur
Haftpflichtversicherung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
I. Grunddeckung für land- und/oder forstwirtschaftliche Betriebe Seite 9 bis 13
II. Nutzung von Internet-Technologie Seite 13
III. Erweiterte Produkthaftpflicht Seite 14 bis 16
IV. Besondere Vereinbarungen Seite 16 und 17
V. Übergreifende Sachverhalte Seite 17
VI. Schäden durch Umwelteinwirkung im Rahmen der Betriebs-
haftpflichtversicherung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
(Umwelthaftpflicht-Basisversicherung Land- und Forstwirtschaft) Seite 17 bis 20
VII. Schäden durch Umwelteinwirkung bei land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben (Umwelthaftpflicht-Modell/Land- und Forstwirtschaft) Seite 20 bis 22
VIII. Umweltschadenversicherung (USV) Seite 23 bis 27
D. Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen
für die privaten Haftpflichtrisiken
I. Privathaftpflicht Seite 28 bis 33
II. Wasserfahrzeuge Seite 33 und 34
III. Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes Seite 34 und 35
IV. Lehrer im öffentlichen Dienst Seite 35
V. Gewässerschäden in der Privat- sowie Haus- und
Grundbesitzerhaftpflichtversicherung - außer Anlagenrisiko - Seite 36
VI. Zusatzbedingungen zur Privat- sowie Haus- und
Grundbesitzerhaftpflichtversicherung für die Versicherung
der Haftpflicht aus Gewässerschäden - Anlagenrisiko - Seite 36
E. Allgemeine Bedingungen für die Bodenkaskoversicherung (ABB 2008) Seite 37 bis 41
F. Besondere Bedingungen für Deckungserweiterungen zur
Bodenkaskoversicherung Seite 41
G. Satzung Seite 42 und 43
H. Merkblatt zur Datenverarbeitung für den Versicherungsnehmer
und versicherte Personen Seite 44
I. Informationen gemäß Artikel 13 und 14 DSGVO über den
Datenaustausch mit der informa HIS GmbH Seite 45
J. Auszüge aus den Gesetzen Seite 46 und 47
H 501 09.20
Itzehoer Versicherung/Brandgilde von 1691 Versicherungsverein a.G., Itzehoer Platz, 25521 Itzehoe. Telefon 04821 773-0, Telefax 04821 773-88 88
Telefonische Servicezeiten: Mo. - Fr. 07:30 - 20:00 Uhr. http://www.itzehoer.de, info@itzehoer.de. Sitz: Itzehoe. Registergericht: Amtsgericht Pinneberg, HRB 0037 IZ. Vers.St.Nr. 815/V90815006286
Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Fred Hagedorn. Vorstand: Uwe Ludka (Vorsitzender), Frank Diegel, Frank Thomsen, Christoph Meurer (stv.)
Bankverbindung: HypoVereinsbank AG Hamburg, IBAN DE02 2003 0000 0020 2435 01, BIC HYVEDEMM300. USt.-IdNr. DE134777598
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Wichtige Hinweise zur vorvertraglichen Anzeigepflicht
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß prüfen können, ist es notwendig, dass Sie die Antragsfragen wahrheitsgemäß und vollständig beant-
worten. Es sind auch solche Umstände anzugeben, denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen.
Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie unrichtige oder unvollständige Angaben machen. Nähere Einzelheiten zu den
Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden Information entnehmen.
Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen?
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben,
wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen
Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird?
1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch
grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten
Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.
Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalls, bleiben wir dennoch zur
Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand
- weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls
- noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht
ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben.
Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit ent-
spricht.
2. Kündigung
Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben,
können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen
Bedingungen, geschlossen hätten.
3. Vertragsänderung
Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen
Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig
verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen
Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand
aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht
werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen.
4. Ausübung unserer Rechte
Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats in Textform geltend machen. Die Frist
beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen.
Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich
weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.
Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand
oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versiche-
rungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben.
5. Stellvertretung durch eine andere Person
Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrags durch eine andere Person vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der
Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters, als auch Ihre eigene Kenntnis und
Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn
weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
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A. Informationen nach § 1 der Verordnung über Informationspflichten
1. Identität des Versicherers Ihr Vertragspartner ist die Itzehoer Versicherung/Brandgilde von 1691 Versicherungsverein a. G.
Itzehoer Platz
A
25521 Itzehoe.
Sie ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit.
Das zuständige Registergericht ist das Amtsgericht Pinneberg, die zugehörige Registernummer lautet HRB 0037 IZ.
2. Identität eines Vertreters Entfällt
in dem Mitgliedstaat der EU
3. Ladungsfähige Anschrift Itzehoer Versicherung/Brandgilde von 1691 Versicherungsverein a. G.
Itzehoer Platz
25521 Itzehoe.
Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Fred Hagedorn.
Vorstand: Uwe Ludka (Vorsitzender), Frank Diegel, Frank Thomsen, Christoph Meurer (stv.) .
4. Hauptgeschäftstätigkeit Das Geschäftsgebiet umfasst Deutschland und das Ausland. Der Itzehoer Versicherungsverein betreibt alle Versiche-
und Aufsichtsbehörde rungszweige in der Erstversicherung, jedoch die Lebens-, Kranken-, Kredit- und Kautionsversicherung nur in der Rück-
versicherung. In der Kraftfahrtversicherung werden nicht versichert die Wagnisse der Kraftfahrzeughersteller, des
Kraftfahrzeug-Handels und -Handwerks, Kraftomnibusse und Lehrlastkraftwagen.
In den von ihm nicht betriebenen Versicherungszweigen kann der Verein den Abschluss von Versicherungsverträgen
vermitteln.
Die zuständige Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Sektor Versicherungswirtschaft
Graurheindorfer Str. 108
53117 Bonn.
5. Garantiefond oder andere Entfällt
Entschädigungsregelungen
6. Anwendbares Recht; Für den Vertrag gilt deutsches Recht.
wesentliche Merkmale der
Versicherungsleistung Landwirtschaftliche Betriebshaftpflicht (soweit vereinbart)
a) Versicherungsbedingungen
Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 2020),
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen soweit vereinbart.
b) Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung der Leistung des Versicherers
Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte
Person nach einem Schadenereignis aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von
einem Dritten auf Schadenersatz wegen eines Personen-, Sach- oder Vermögensschadens in Anspruch genommen
wird.
Der Leistungsumfang richtet sich nach den §§ 1 bis 7 AHB 2020 sowie den für den Vertrag vereinbarten
Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen.
Bodenkaskoversicherung (soweit vereinbart)
a) Versicherungsbedingungen
Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Bodenkaskoversicherung (ABB 2008),
Besondere Bedingungen für Deckungserweiterungen soweit vereinbart.
b) Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung der Leistung des Versicherers
Versichert sind die Kosten zur Beseitigung einer Bodenkontamination des im Versicherungsschein aufgeführten
Grundstückes.
Der Umfang der Leistung richtet sich nach den §§ 1 bis 7 ABB 2008 sowie den für den Vertrag vereinbarten
Besonderen Bedingungen.
7. Gesamtpreis der Der zu zahlende Beitrag wird im Antrag, dem Versicherungsschein einschließlich evtl. Nachträgen genannt.
Versicherung
8. Zusätzliche Kosten Abgesehen von den gesetzlichen Abgaben (z. B. Versicherungssteuer) werden berechnet:
1. Mahngebühren in Höhe von 3 €.
2. Gebühren für Rücklastschriften, die vom Versicherungsnehmer bzw. Kontoinhaber verursacht wurden, entsprechend
den im Einzelfall von dem Bankinstitut belasteten Gebühren.
3. Kosten, die entstehen, wenn der Versicherungsnehmer Abschriften der Erklärungen fordert, die er mit Bezug auf den
Vertrag (insbesondere bei Antragstellung und im Schadenfall) abgegeben hat.
Nebengebühren und weitere Kosten werden nicht erhoben. Insbesondere sind die Vermittler nicht berechtigt, ihrer-
seits von dem Versicherungsnehmer noch irgendwelche besonderen Gebühren oder Kosten für die Aufnahme des
Antrags oder aus anderen Gründen zu erheben.
9. Einzelheiten zum Beitrag Beiträge zu langfristig abgeschlossenen Verträgen können jährlich, halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich (nur mit
erteiltem SEPA-Mandat möglich) gezahlt werden.
Bei kurzfristigen Verträgen ist generell ein Einmalbeitrag zu entrichten.
Einzelheiten zur Fälligkeit der Beiträge sind geregelt
- zur landwirtschaftlichen Betriebshaftpflichtversicherung in den §§ 8 bis 15 AHB 2020 und
- zur Bodenkaskoversicherung in den §§ 12 bis 17 ABB 2008.
10. Befristung der An Angebote sind wir grundsätzlich 14 Tage ab Erstellung gebunden. Dies gilt vorbehaltlich einer Tarifänderung bzw.
Gültigkeitsdauer des einer Antrags- und Risikoprüfung.
Angebots
11. Spezifische Preismerkmale Die Versicherungsbeiträge werden nach versicherungsmathematischen Grundsätzen kalkuliert.
Auf die Möglichkeit der Beitragsanpassung gemäß § 15 AHB 2020 bzw. § 6 ABB 2008 wird besonders hingewiesen.
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12. Zustandekommen des Der Vertrag kommt durch Annahme des Versicherungsantrags seitens des Versicherers (Versicherungsschein oder
Vertrags Annahmeerklärung) zustande. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Beginn,
wenn der erste oder einmalige Beitrag rechtzeitig gezahlt wird.
13. Widerrufsrecht Der Versicherungsnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform
A
(z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem der Versicherungsnehmer den Versicherungsschein, die
Vertragsbestimmungen einschließlich den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Informationen nach § 7
Absatz 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der VVG-Informationspflichten-
verordnung und diese Belehrung jeweils in Textform erhalten hat.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
Der Widerruf ist zu richten an die
Itzehoer Versicherung/Brandgilde von 1691 Versicherungsverein a. G.
Itzehoer Platz
Bei einem Widerruf per Telefax ist der Widerruf an folgende Faxnummer zu richten: 04821 773- 8888.
25521 Itzehoe.
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und die Itzehoer Versicherung erstattet dem
Versicherungsnehmer den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenen Teil der Beiträge, wenn der
Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt.
Den Teil des Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, darf die Itzehoer Versicherung in diesem
Fall einbehalten; dabei handelt es sich bei jährlicher Zahlungsperiode um 1/360, bei halbjährlicher Zahlungsperiode um
1/180, bei vierteljährlicher Zahlungsperiode um 1/90 und bei monatlicher Zahlungsperiode um 1/30 des im
Versicherungsschein/Nachtrag angegebenen Beitrags gemäß Zahlungsperiode pro Tag. Die Erstattung zurückzuzahlen-
der Beträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versicherungsschutz nicht
vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren
und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind.
Hat der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht nach § 8 Versicherungsvertragsgesetz wirksam ausgeübt, ist er auch
an einen mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender
Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers
oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft. Eine
Vertragsstrafe darf weder vereinbart noch verlangt werden.
Besondere Hinweise
Das Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherungsnehmers sowohl vom
Versicherungsnehmer als auch von der Itzehoer Versicherung vollständig erfüllt ist, bevor er sein Widerrufsrecht ausge-
übt hat.
14. Laufzeit des Vertrags Der Vertrag ist zunächst für die im Versicherungsschein dokumentierte Dauer abgeschlossen. Beträgt die Dauer des
15. Kündigungsbedingungen Vertrags mindestens ein Jahr, verlängert sich der Vertrag jeweils um ein Jahr, wenn er nicht durch Kündigung
eines der beiden Vertragspartner zum Ablauf der vereinbarten Dauer gekündigt wurde.
Die Kündigung muss spätestens drei Monate vor dem Ablauf dem Vertragspartner zugegangen sein.
Ein Versicherungsvertrag, der für eine Dauer von mehr als drei Jahren abgeschlossen wurde, kann zum Ablauf des drit-
ten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres gekündigt werden. Die Kündigung muss spätestens drei Monate vor dem
Ablauf dem Vertragspartner zugegangen sein.
Der Vertrag endet ohne Kündigung, wenn die vereinbarte Dauer weniger als ein Jahr beträgt, zu dem im Versicherungs-
schein angegebenen Zeitpunkt (wenn es sich um eine beantragte kurzfristige Versicherung handelt).
16. Anwendbares Recht Für den Vertrag gilt deutsches Recht.
17. Gerichtsstand Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach
dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Örtlich zuständig ist
auch das Gericht, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in
Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer müssen bei dem Gericht erhoben werden, das
für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist.
18. Vertragssprache Die Vertragsbedingungen einschließlich sämtlicher Informationen sowie die Kommunikation während der Laufzeit des
Vertrags erfolgen ausschließlich in deutscher Sprache.
19. Außergerichtliche Die Itzehoer ist Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e. V. und hat sich damit zu der Teilnahme an dem außer-
Beschwerdestellen gerichtlichen Schlichtungsverfahren des Versicherungsombudsmannes verpflichtet. Ist der Versicherungsnehmer als
Verbraucher mit einer Entscheidung der Itzehoer Versicherung nicht einverstanden, kann er dieses kostenlose
Streitschlichtungsverfahren in Anspruch nehmen.
Die Anschrift lautet: Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach 080632
10006 Berlin.
Telefon 0800 3696000 (kostenfrei aus dem deutschen Telefonnetz)
Telefax 0800 3699000 (kostenfrei aus dem deutschen Telefonnetz)
beschwerde@versicherungsombudsmann.de
www.versicherungsombudsmann.de
20. Beschwerdemöglichkeit Für Fragen zu den Verträgen stehen die Vermittler und die Mitarbeiter der Hauptverwaltung in Itzehoe zur Verfügung.
Sollten Sie einmal mit der Bearbeitung Ihres Anliegens nicht zufrieden sein, wenden Sie sich bitte direkt an die
Hauptverwaltung.
Sie können sich auch an die zuvor genannte außergerichtliche Beschwerdestelle oder die unter Nr. 4 genannte
Aufsichtsbehörde wenden.
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B. Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung
(AHB 2020)
(Gültig, sofern die landwirtschaftliche Betriebshaftpflichtversicherung beantragt und beurkundet wurde.)
§ 1 Gegenstand der Versicherung; Versicherungsfall § 17 Wegfall des versicherten Interesses
§ 2 Vermögensschaden; Abhandenkommen von Sachen § 18 Kündigung nach Beitragsangleichung
§ 3 Versichertes Risiko § 19 Kündigung nach Versicherungsfall
§ 4 Vorsorgeversicherung § 20 Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen
§ 5 Leistungen der Versicherung; Vollmacht des Versicherers § 21 Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von
§ 6 Begrenzung der Leistungen Rechtsvorschriften
§ 7 Ausschlüsse § 22 Mehrfachversicherung
§ 8 Beginn des Versicherungsschutzes § 23 Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers
§ 9 Fälligkeit und Folgen verspäteter Zahlung des Erst- oder Einmalbeitrags § 24 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
B
§ 10 Fälligkeit und Folgen verspäteter Zahlung des Folgebeitrags § 25 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls
§ 11 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Mandat § 26 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten
§ 12 - Entfällt - § 27 Mitversicherte Personen
§ 13 Beitragsregulierung § 28 Abtretungsverbot
§ 14 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung § 29 Anzeigen; Willenserklärungen; Anschriftenänderung
§ 15 Beitragsangleichung § 30 Verjährung
§ 16 Dauer und Ende des Vertrags § 31 Zuständiges Gericht
§ 16a Versicherungsjahr § 32 Anzuwendendes Recht
Umfang des Versicherungsschutzes 1.3 aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der
Versicherung neu entstehen (Vorsorgeversicherung) und die in § 4 näher gere-
§ 1 – Gegenstand der Versicherung; Versicherungsfall gelt sind.
1. Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für den 2. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicher-
Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der ten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften.
Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von § 21
Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge kündigen.
hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen
Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten
§ 4 – Vorsorgeversicherung
unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die
zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an. 1. Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sind
im Rahmen des bestehenden Vertrags sofort versichert.
2. Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um
gesetzliche Ansprüche handelt, 1.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des
Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die
2.1 auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der
Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung; Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz
2.2 wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der
zu können; Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der
Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss
2.3 wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstands oder wegen des
der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die
Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolgs; Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
2.4 auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße 1.2 Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen
Vertragserfüllung; Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe dieses Beitrags inner-
2.5 auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung; halb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, ent-
2.6 wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen. fällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen
Entstehung.
3. Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen -
Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertrags- 2. Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur
Einigung im Sinne von Ziffer 1.2 auf den Betrag von 200.000 E pauschal für
parteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw.
Personen- und Sachschäden und 5.000 E für Vermögensschäden begrenzt,
Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entge-
sofern nicht im Versicherungsschein geringere Versicherungssummen festge-
genstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- und Finanzsanktionen bzw. setzt sind.
Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht europäische
oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen. 3. Die Regelungen der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken
3.1 aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder
Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder
Versicherungspflicht unterliegen;
§ 2 – Vermögensschaden; Abhandenkommen von Sachen 3.2 aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
Dieser Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung erweitert wer- 3.3 die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
den auf die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des 3.4 die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurz-
Versicherungsnehmers wegen fristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind.
1. Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden
entstanden sind;
2. Schäden durch Abhandenkommen von Sachen; hierauf finden dann die § 5 – Leistungen der Versicherung; Vollmacht des Versicherers
Bestimmungen über Sachschäden Anwendung.
1. Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die
Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und die Freistellung des
Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen.
Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der
§ 3 – Versichertes Risiko Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils,
1. Der Versicherungsschutz umfasst die gesetzliche Haftpflicht Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der
1.1 aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom
Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder
Risiken des Versicherungsnehmers;
geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch
1.2 aus Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für Risiken aus dem Halten oder Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender
Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den
sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustel-
unterliegen; len.
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2. Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens § 7 – Ausschlüsse
oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas
Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in anderes bestimmt ist, sind von der Versicherung ausgeschlossen:
einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzan-
1. Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbei-
sprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer zur geführt haben.
Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den Rechtsstreit im Namen des
Versicherungsnehmers auf seine Kosten. 2. Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verur-
sacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
3. Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen – Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben – Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht
kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem haben.
Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebühren- 3. Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung
ordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des
Verteidigers. Versicherungsnehmers hinausgehen.
B
4. Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, 4. Haftpflichtansprüche
die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der 4.1 des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziffer 5 benannten Personen
Versicherer zur Ausübung dieses Rechts bevollmächtigt. gegen die mitversicherten Personen;
4.2 zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsver-
trags;
4.3 zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungsvertrags.
§ 6 – Begrenzung der Leistungen 5. Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer
1. Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall 5.1 aus Schadenfällen seiner Angehörigen*), die mit ihm in häuslicher
auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten
sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen Personen gehören;
erstreckt. 5.2 von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der
2. Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungslei- Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder
betreute Person ist;
stungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres
auf das zweifache der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. 5.3 von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine
juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfä-
3. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende zeitlich higer Verein ist;
zusammenhängende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall
5.4 von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der
(Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetre-
Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft
ten ist, wenn diese
oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;
– auf derselben Ursache;
– auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitli- 5.5 von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene
Partnerschaftsgesellschaft ist;
chem Zusammenhang oder
– auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln 5.6 von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.
beruhen. Zu Ziffer 4 und 5:
4. Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Die Ausschlüsse unter Ziffer 4 und 5.2 bis 5.6 erstrecken sich auch auf
Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Haftpflichtansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit die-
Versicherungsschein, seinen Nachträgen oder den Besonderen Bedingungen sen in häuslicher Gemeinschaft leben.
festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten 6. Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich dar-
Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme aus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer diese
übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht
Haftpflichtansprüche abgezogen. Ziffer 1 bleibt unberührt. erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei 7. Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich dar-
Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unbe- aus ergebenden Vermögensschäden, wenn
rechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet. 7.1 die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des
5. Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungsnehmers an diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung,
Prüfung und dergleichen) entstanden sind. Bei unbeweglichen Sachen gilt dieser
Versicherungssummen angerechnet.
Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von
6. Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem der Tätigkeit betroffen waren;
Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die 7.2 die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese
Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten (als
Ansprüche. Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche und dergleichen) benutzt hat. Bei
7. Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu lei- unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen
sten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den oder Teile von ihnen unmittelbar von der Benutzung betroffen waren;
nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch ver- 7.3 die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des
bleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen oder - sofern es
nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrags zum sich um unbewegliche Sachen handelt - deren Teile im unmittelbaren
Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben. Dieser Ausschluss gilt nicht,
Rentenwerts gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er zum Zeitpunkt der Tätigkeit
Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden
gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Bei der Berechnung des getroffen hatte.
Betrags, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen Zu Ziffer 6 und 7:
beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder Sind die Voraussetzungen der Ausschlüsse in Ziffer 6 und 7 in der Person von
die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme Angehörigen, Angestellten, Arbeitern, Bediensteten, Bevollmächtigten oder
übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Beauftragten des Versicherungsnehmers gegeben, so entfällt gleichfalls der
Versicherungssumme abgesetzt. Versicherungsschutz, und zwar sowohl für den Versicherungsnehmer als auch
für die durch den Versicherungsvertrag etwa mitversicherten Personen.
8. Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines
Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am *) Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes
Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder,
Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und
der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungs- Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf
leistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).
–4–
[Seite 7]
8. Haftpflichtansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer herge- 17. Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane,
stellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.
einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich 18. Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, die aus der Übertragung
daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren. Das Gleiche gilt für
Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer man- Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden,
gelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind.
oder Leistung führt. Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn 19. Bei Vermögensschäden im Sinne von § 2 Ziffer 1 Ansprüche wegen Schäden
Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung 19.1 durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine
oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen über- Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten
nommen haben. oder sonstige Leistungen;
19.2 aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder
9. Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen; gutachterlicher Tätigkeit;
Ansprüche aus § 110 Sozialgesetzbuch VII (SGB) sind jedoch mitversichert. 19.3 aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbun-
B
10.1 Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Umweltschäden dene Unternehmen;
gemäß Umweltschadensgesetz oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsricht- 19.4 aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
linie (2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen geltend 19.5 aus Auskunftserteilung, Übersetzung;
gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von 19.6 aus Reiseveranstaltungen;
19.7 aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnli-
einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen
chen wirtschaftlichen Geschäften aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus
Inhalts auf Erstattung der durch solche Umweltschäden entstandenen Kosten in
Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung;
Anspruch genommen wird. Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche 19.8 aus
Ansprüche erhalten, die auch ohne Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder - Rationalisierung und Automatisierung,
anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationa- - Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung,
len Umsetzungsgesetzen bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen - Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektronischer Daten;
privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht wer- 19.9 aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten,
den könnten. Dieser Ausschluss gilt nicht im Rahmen der Versicherung privater gewerblichen Schutzrechten und von Urheberrechten sowie des Kartell- oder
Risiken. Wettbewerbsrechts;
19.10 aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlä-
10.2 Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. Dieser gen;
Ausschluss gilt nicht 19.11 aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegen-
10.2.1 im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken oder wärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder
10.2.2 für Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im
gelieferte Erzeugnisse (auch Abfälle), durch Arbeiten oder sonstige Leistungen Zusammenhang stehen;
nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen 19.12 aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen
Vorschriften, von Anweisungen und Bedingungen des Auftraggebers oder sonsti-
(Produkthaftpflicht). Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für Schäden durch
ger vorsätzlicher Pflichtverletzung;
Umwelteinwirkung, die aus der Planung, Herstellung, Lieferung, Montage,
19.13 aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld,
Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Wertpapieren und Wertsachen;
– Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu 19.14 aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche,
verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG- Erschütterungen).
Anlagen);
– Anlagen gemäß Anhang 1 oder 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UHG-
Anlagen);
– Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Beginn des Versicherungsschutzes;
Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen;
– Abwasseranlagen
Beitragszahlung
oder Teilen resultieren, die ersichtlich für solche Anlagen bestimmt sind. § 8 – Beginn des Versicherungsschutzes
11. Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige 1. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebe-
Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind. nen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen
Beitrag rechtzeitig im Sinne von § 9 Ziffer 1 zahlt.
12. Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelba-
rem Zusammenhang stehen mit energiereichen ionisierenden Strahlen (z. B. 2. Die Beiträge können je nach Vereinbarung in einem einzigen Betrag
Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen). (Einmalbeitrag), durch Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeiträge
entrichtet werden. Die Versicherungsperiode umfasst bei Monats-
13. Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf beiträgen einen Monat, bei Vierteljahresbeiträgen ein Vierteljahr, bei Halbjahres-
13.1 gentechnische Arbeiten; beiträgen ein Halbjahr und bei Jahresbeiträgen ein Jahr.
13.2 gentechnisch veränderte Organismen (GVO); 3. Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungssteuer, die der
13.3 Erzeugnisse, die Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten
– Bestandteile aus GVO enthalten, hat.
– aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
§ 9 – Fälligkeit und Folgen verspäteter Zahlung des Erst- oder
14. Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, welche entstehen durch Einmalbeitrags
14.1 Abwässer, soweit es sich nicht um häusliche Abwässer handelt;
1. Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Abschluss des
14.2 Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen; Vertrags fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen
14.3 Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer; Versicherungsbeginn. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie nach Erhalt des
14.4 Weidetiere (Flur- oder Deckschäden) oder Wildtiere (Wildschaden). Versicherungsscheins und der Zahlungsaufforderung oder nach Ablauf der im
15. Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung Versicherungsschein genannten Widerspruchsfrist und Zahlungsaufforderung
und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich handelt um Schäden unverzüglich erfolgt.
aus 2. Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht
15.1 Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungs-
schutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versicherungs-
Daten;
nehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
15.2 Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten;
15.3 Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch; 3. Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht
rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag
15.4 Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.
nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der
16. Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten
Namensrechtsverletzungen. hat.
–5–
[Seite 8]
§ 10 – Fälligkeit und Folgen verspäteter Zahlung des Folgebeitrags § 15 – Beitragsangleichung
1. Die Folgebeiträge werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig. 1. Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Sie wird jeweils
ab Beginn desjenigen Versicherungsjahres wirksam, das ab dem 1. Juli beginnt.
2. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsneh-
Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden,
mer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht
findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen unabhängig
zu vertreten hat. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung.
Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine
Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die 2. Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die Beiträge
der ab dem 1. Juli beginnenden Versicherungsjahre, um welchen Prozentsatz
Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags,
sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller
Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach
zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer
Ziffer 3 und 4 mit dem Fristablauf verbunden sind. Der Versicherer ist berechtigt, gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittel-
Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. ten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze
3. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzel-
Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein nen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der
Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 2 darauf Versicherungsleistungen. Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalender-
B hingewiesen wurde.
4. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der
Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist
kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung
nach Ziffer 2 darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt
jahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt
durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.
3. Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer
Verminderung verpflichtet, die Folgebeiträge um den sich aus Ziffer 2 ergeben-
den Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung). Der veränderte
Folgebeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der Beitragsrechnung bekannt
der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten gegeben. Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in
Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als den-
Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein jenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach Ziffer 2 ermittelt
Versicherungsschutz. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziffer 3 bleibt hat, so darf der Versicherer die Folgebeiträge nur um den Prozentsatz erhöhen,
unberührt. um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen unterneh-
menseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf
diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben
würde.
§ 11 – Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Mandat
4. Liegt die Veränderung nach Ziffer 2 oder 3 unter 5 %, entfällt eine
1. Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu
als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann berücksichtigen.
und der Versicherungsnehmer bzw. der Kontoinhaber einer berechtigten
Einziehung nicht widerspricht.
2. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers bzw.
Kontoinhabers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch Dauer und Ende des Vertrags; Kündigung
dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebe-
nen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
3. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungs-
nehmer bzw. der Kontoinhaber das SEPA-Mandat widerrufen hat oder hat der § 16 – Dauer und Ende des Vertrags
Versicherungsnehmer bzw. der Kontoinhaber aus anderen Gründen zu vertreten, 1. Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen.
dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt,
künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der 2. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag
Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem
vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist. Ablauf der jeweiligen Vertragsdauer eine Kündigung zugegangen ist.
3. Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne
dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.
§ 12 – Entfällt –
4. Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsneh-
mer den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres
§ 13 – Beitragsregulierung kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem
1. Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein.
Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben einge-
treten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der
Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach
§ 16 a – Versicherungsjahr
Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzu-
weisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Das Versicherungsjahr erstreckt sich über einen Zeitraum von zwölf Monaten.
Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Besteht die vereinbarte Vertragsdauer jedoch nicht aus ganzen Jahren, wird das
Beitragsunterschieds verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer erste Versicherungsjahr entsprechend verkürzt. Die folgenden Versicherungsjahre
beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft. bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils ganze Jahre.
2. Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonsti-
ger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt
(Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem
Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich verein- § 17 – Wegfall des versicherten Interesses
barte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle entspre- Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, so erlischt die
chend § 15 Ziffer 1 nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen Versicherung bezüglich dieser Risiken. Dem Versicherer steht der Beitrag zu, den
und Ermäßigungen des Mindestbeitrags werden berücksichtigt. er hätte erheben können, wenn die Versicherung dieser Risiken nur bis zum
3. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem er vom Wegfall Kenntnis erlangt.
Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine
Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten
Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine
Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter § 18 – Kündigung nach Beitragsangleichung
Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß § 15 Ziffer 3,
nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten. ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der
4. Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherun- Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach
gen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre. Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens
jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam wer-
den sollte. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf
§ 14 – Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags hat der Versicherer, soweit durch Gesetz Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der
nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der dem Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet
Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. kein Kündigungsrecht.
–6–
[Seite 9]
§ 19 – Kündigung nach Versicherungsfall Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
1. Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn
– vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung geleistet wurde oder
– dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherer eine Klage über einen § 23 – Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers
unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch gerichtlich 1. Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche
zugestellt wird.
Umstände
Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform spätestens einen Monat nach
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem
der Schadensersatzzahlung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein.
Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der
2. Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers
Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der
bestimmen, dass die Kündigung zu jedem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner
zum Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres, wirksam wird. Eine Kündigung
Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform
des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim
Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die
Versicherungsnehmer wirksam.
B
geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den
Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der
Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt
§ 20 – Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so
1. Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung besteht, an einen behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig
Dritten veräußert, tritt dieser an Stelle des Versicherungsnehmers in die während verschwiegen.
der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungs- 2. Rücktritt
verhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Dies gilt auch, wenn ein
2.1 Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen
Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähn-
berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Dies gilt
lichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.
auch dann, wenn ein Umstand nicht oder unrichtig angezeigt wurde, weil sich
2. Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle der Versicherungsnehmer der Kenntnis der Wahrheit arglistig entzogen hat.
– durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist von einem 2.2 Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer
Monat; nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen
– durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wirkung
Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das
oder zu jedem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ablauf des
Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der
jeweiligen Versicherungsjahres
Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
in Textform gekündigt werden.
der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände,
3. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn wenn auch zu anderen Bedingungen geschlossen hätte.
– der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an 2.3 Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versicherer
ausübt, in welchem er vom Übergang auf den Dritten Kenntnis erlangt;
nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz
– der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang ausübt,
nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollstän-
wobei das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats von dem
dig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des
Zeitpunkt an bestehen bleibt, in dem der Dritte von der Versicherung
Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung
Kenntnis erlangt.
ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz,
4. Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem
Versicherungsperiode und wird das Versicherungsverhältnis nicht gekündigt, Versicherer steht der Teil des Beitrags zu, der der bis zum Wirksamwerden der
haften der bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte für den
Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
Versicherungsbeitrag dieser Periode als Gesamtschuldner.
3. Beitragsänderung oder Kündigungsrecht
5. Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den bisherigen
Versicherungsnehmer oder den Dritten unverzüglich anzuzeigen. Bei einer Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung
schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte,
wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Textform
in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, und der Versicherer kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der
den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlos- Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei
sen hätte. Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen,
Versicherungsfälle, die frühestens einen Monat nach dem Zeitpunkt eintreten, in
geschlossen hätte. Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil
dem der Versicherer von der Veräußerung Kenntnis erlangt. Dies gilt nur, wenn
der Versicherer in diesem Monat von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu ande-
gemacht hat. Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht ren Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedingungen auf
nicht weg, wenn dem Versicherer die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der
war, in dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die ande-
ren Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10 % oder
§ 21 – Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten
oder Erlass von Rechtsvorschriften Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines
Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers fristlos in Textform kündi-
Erlass neuer Rechtsvorschriften ist der Versicherer berechtigt, das gen. Der Versicherer muss die ihm nach Ziffer 2 und 3 zustehenden Rechte
Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündi-
innerhalb eines Monats in Textform geltend machen. Die Frist beginnt mit dem
gen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von
dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm gel-
Kenntnis erlangt hat. tend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Er hat die Umstände anzuge-
ben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur
Begründung seiner Erklärung angeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht ver-
§ 22 – Mehrfachversicherung strichen ist. Dem Versicherer stehen die Rechte nach Ziffer 2 und 3 nur zu, wenn
1. Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die
Versicherungsverträgen versichert ist. Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Der Versicherer kann
2. Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der sich auf die in Ziffer 2 und 3 genannten Rechte nicht berufen, wenn er den nicht
Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlos- angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
senen Vertrags verlangen.
4. Anfechtung
3. Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufech-
innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der
Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem ten, bleibt unberührt. Im Fall der Anfechtung steht dem Versicherer der Teil des
Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Beitrags zu, der der bis zum Wirksamwerden der Anfechtungs-
Versicherer zugeht. erklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
–7–
[Seite 10]
§ 24 – Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls Weitere Bestimmungen
Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf
Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt § 27 – Mitversicherte Personen
nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen 1. Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere
unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne wei- Personen als den Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden
teres als besonders gefahrdrohend. Bestimmungen auf die Versicherten entsprechend anzuwenden. Die
Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (siehe § 4) gelten nicht, wenn das
neue Risiko nur in der Person eines Versicherten entsteht.
§ 25 – Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls
2. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich
1. Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Schadensersatzansprü- dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Versicherten für die Erfüllung der
che erhoben worden sind, dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen. Obliegenheiten verantwortlich.
Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche
geltend gemacht werden. § 28 – Abtretungsverbot
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne
B
2. Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und
Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine
befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten
§ 29 – Anzeigen; Willenserklärungen; Anschriftenänderung
und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle
Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens 1. Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die
Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in
wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke
dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden.
übersandt werden.
2. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem
3. Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, behördli- Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem
ches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines einge-
gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen. schriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die
4. Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungs- Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies
behörden auf Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung des
Versicherungsnehmers.
Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer
Weisung des Versicherers bedarf es nicht. 3. Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb
abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die
5. Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich Bestimmungen der Ziffer 2 entsprechende Anwendung.
geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu über-
lassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen § 30 – Verjährung
Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die
sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen
Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstan-
zur Verfügung stellen. den ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der
Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen
§ 26 – Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten müsste.
1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet
er vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, kann der Versicherer den worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und
Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim
fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Anspruchsteller nicht mit.
Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf
Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte. § 31 – Zuständiges Gericht
2. Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der 1. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt
Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner
Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ist der Versicherungs-
einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechen- nehmer eine natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen
den Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz
Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur 2. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen aus
Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonder- dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben werden, das für
te Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnli-
Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig ver- chen Aufenthalts zuständig ist. Ist der Versicherungsnehmer eine juristische
letzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder der
bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Niederlassung des Versicherungsnehmers. Das gleiche gilt, wenn der
Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft,
Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesell-
Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der schaft ist.
Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Die vorstehenden
Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach Ziffer § 32 – Anzuwendendes Recht
1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt. Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
–8–
[Seite 11]
C. Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Haftpflichtversicherung
für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
1.1.3 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher
l. Grunddeckung für land- und/oder Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder
eines Teils desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft;
forstwirtschaftliche Betriebe
1.1.4 sämtlicher Angehörigen und der übrigen Betriebsangehörigen für
Der Tarif für die landwirtschaftliche Betriebshaftpflichtversicherung ist unterteilt Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den
in zwei Deckungen, in Abhängigkeit von folgenden Betriebsarten:
Versicherungsnehmer verursachen.
- Betriebe ohne Tierhaltung. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es
- Betriebe mit Tierhaltung. sich um Arbeitsunfälle im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem
Die folgenden Bestimmungen gelten für beide Betriebsarten, es sei denn, in der Sozialgesetzbuch VII (SGB) handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle
entsprechenden Ziffer ist Abweichendes vermerkt. gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des
1. Versicherte Risiken Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Mitversichert bleiben jedoch Regressansprüche von Sozialversicherungs-
Haftpflichtversicherung (AHB) die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- trägern gemäß § 110 Sozialgesetzbuch VII (SGB) (vgl. Abschnitt B. § 7 Ziffer 5
nehmers aus dem Betrieb einer Land- und/oder Forstwirtschaft - auch und § 27 AHB), und zwar auch für Angehörige, die mit dem
unselbstständige Zweig-, Hilfs- und Nebenerwerbslandwirtschaft - innerhalb Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben;
Deutschlands.
Risikoveränderungen, die sich nach Vertragsabschluss ergeben (z. B. Eröffnung 1.1.5 des Versicherungsnehmers aus der Teilnahme an Arbeits- oder
zusätzlicher Betriebe, Betriebsumstellung), sind im Umfang von Abschnitt B. § 3 Liefergemeinschaften auch dann, wenn sich der Haftpflichtanspruch gegen die
Ziffer 1.2 und § 4 AHB mitversichert. Auf die Frist zur Anzeige nach Abschnitt B.
§ 4 Ziffer 1.1 und § 13 Ziffer 1 AHB wird besonders hingewiesen.
1.1 Mitversicherte Risiken
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht
1.1.1
Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst richtet.
Für die Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften gelten, unbeschadet
der sonstigen Vertragsbedingungen, folgende Bestimmungen:
1.1.5.1 Die Ersatzpflicht des Versicherers bleibt auf die Quote beschränkt, wel-
che der prozentualen Beteiligung des Versicherungsnehmers an der Arbeits-
C
- des Versicherungsnehmers als Besitzer (z. B. Eigentümer, Mieter,
Pächter, Leasingnehmer und Nießbraucher) von Grundstücken, oder Liefergemeinschaft entspricht. Dabei ist es unerheblich, welcher
Gebäuden oder Räumlichkeiten, die ausschließlich für den versicherten Partnerfirma die schadenverursachenden Personen oder Sachen
Betrieb oder für Wohnzwecke des Versicherungsnehmers, seiner (Arbeitsmaschinen, Baugeräte, Baumaterialien usw.) angehören.
Betriebsangehörigen und des Altenteilers in 1. und 2. Generation 1.1.5.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche
benutzt werden; wegen Schäden an den von den einzelnen Partnern in die Arbeits- oder
- des Versicherungsnehmers als Eigentümer von bis zu drei Wohneinheiten Liefergemeinschaft eingebrachten oder von der Arbeits- oder Liefergemein-
außerhalb des Betriebsgrundstücks, auch wenn diese ganz oder teilweise schaft beschafften Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschä-
an Dritte vermietet werden;
den, gleichgültig, von wem die Schäden verursacht wurden.
- des Versicherungsnehmers aus der Vermietung und Verpachtung von
Flächen, Gebäuden und Räumlichkeiten auf dem Betriebsgrundstück an 1.1.5.3 Ebenso bleiben ausgeschlossen Ansprüche der Partner der Arbeits- oder
Dritte (z. B. bei Beschädigung von Windkraft- und/oder Liefergemeinschaften untereinander sowie Ansprüche der Arbeits- oder
Photovoltaikanlagen auf Dächern von vermieteten Gebäuden). Schäden Liefergemeinschaften gegen die Partner und umgekehrt.
an eingestellten Kraft-, Wasserfahrzeugen, Arbeitsmaschinen und 1.1.5.4 Die Ersatzpflicht des Versicherers erweitert sich innerhalb der vereinbar-
Anhängern sind nur mitversichert, sofern dies besonders vereinbart ist. ten Versicherungssummen über Ziffer 1.1.5.1 hinaus für den Fall, dass über das
Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die
Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung
dem Versicherungsnehmer in den obengenannten Eigenschaften oblie-
gen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und mangels Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen
Schneeräumen auf Gehwegen). Nichtzahlung eines Beitrags kein Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der
dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil, soweit für ihn nach dem
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht Ausscheiden des Partners und der dadurch erforderlichen Auseinandersetzun-
a) des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten gen ein Fehlbetrag verbleibt.
(Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Erdarbeiten) bis zu einer veran-
schlagten Bausumme von 1.000.000 € (Eigenleistung jedoch maximal 50.000 €) 1.1.5.5 Versicherungsschutz im Rahmen der Ziffer 1.1.5.1 - 1.1.5.3 besteht auch
je Bauvorhaben. Werden diese Beträge überschritten, entfällt die Mitversiche- für die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst;
rung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung 1.1.6 des Versicherungsnehmers aus dem Besitz von Kränen und Winden;
(Abschnitt B. § 4 AHB);
1.1.7 des Versicherungsnehmers aus dem Besitz und Betrieb einer
b) des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 BGB,
wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; Tierwaage (ausschließlich bei der Deckung für Betriebe mit Tierhaltung versi-
chert);
c) der vom Versicherungsnehmer durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung,
Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauf- 1.1.8 des Versicherungsnehmers aus der Erzeugung erneuerbarer Energien
tragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung die- und deren Einspeisung ins Netz des örtlichen Energieversorgers aus-
ser Verrichtungen erhoben werden. schließlich aus einer Photovoltaikanlage bis zu 500 kWp auf seinem
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschä- Betriebsgrundstück, sofern nicht bereits über die Privathaftpflichtversicherung
den, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsschutz vereinbart ist.
Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII (SGB) handelt. Das
Der Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn eine Gewerbeanmeldung
Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften,
die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle erforderlich ist.
zugefügt werden. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die direkte Versorgung von
Mitversichert bleiben jedoch Regressansprüche von Sozialversicherungs- Endverbrauchern mit Elektrizität;
trägern gemäß § 110 Sozialgesetzbuch VII (SGB) (vgl. Abschnitt B. § 7 Ziffer 5 1.1.9 des Versicherungsnehmers aus dem Besitz von Reklameeinrichtungen
und § 27 AHB), und zwar auch für Angehörige, die mit dem Versicherungs- (z. B. Transparenten, Reklametafeln, Wegweisern, Leuchtröhren) auf dem
nehmer in häuslicher Gemeinschaft leben;
Betriebsgrundstück und auf Flächen in der Region.
d) der Zwangs- oder Konkursverwalter in dieser Eigenschaft;
1.1.2 des Versicherungsnehmers aus seinen Sozialeinrichtungen für 1.2 Vorsorgeversicherung
Betriebsangehörige, die ausschließlich für den versicherten Betrieb bestimmt Abweichend von Abschnitt B. § 4 Ziffer 2 AHB gelten die vereinbarten
sind (z. B. Betriebssportgemeinschaften, Betriebskantinen, Kindergärten und Versicherungssummen auch für die Vorsorgeversicherung. Die Bestimmungen
dergleichen), aus Vorhandensein und Betätigung einer Betriebsfeuerwehr und
von Abschnitt B. § 4 Ziffer 1.1 AHB (Vorsorgeversicherung) über Leistungs-
aus dem Überlassen von Plätzen, Räumen und Geräten an die Sportgemeinschaft
seines Betriebs. freiheit finden keine Anwendung, wenn die Anzeige des neu entstandenen
Nicht versichert ist die Haftpflicht aus der Betätigung der Betriebssport- Risikos versehentlich unterblieben ist. Der Versicherungsnehmer ist jedoch ver-
gemeinschaft sowie die persönliche Haftpflicht der Mitglieder aus ihrer pflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusst ist, unverzüglich die ent-
Betätigung in dieser; sprechende Anzeige zu erstatten.
–9–
[Seite 12]
2. Mitversichert ist zusätzlich die gesetzliche Haftpflicht 2.9 aus solchen Nebenbetrieben, die für die Land- und Forstwirtschaft
2.1 aus Halten und Hüten und Verwenden von Nutztieren (auch Zuchtpferde, typisch sind und für die keine Gewerbeanmeldung erforderlich ist.
Fohlen bis zu 2 Jahren in Obhut der Mutterstute, die nicht als Reit- oder Dies können sein:
Turnierpferde ausgebildet werden und z. B. auch Alpakas, Lamas, Strauße, a) Verkauf eigener und fremder land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse
in Hofläden und auf Wochenmärkten.
Wisente und Kängurus) - nicht jedoch das Hüten von Rindern - und Dam-, Rot- b) Abernten von landwirtschaftlichen Erzeugnissen durch Endverbraucher;
und Schwarzwildhaltung zur Fleischerzeugung im versicherten Betrieb, soweit
nicht ein besonderer Beitrag zu berechnen ist. Mitversichert ist auch die gesetz- 2.10 aus dem Betrieb einer kleinen ländlichen Schankwirtschaft ohne jegli-
liche Haftpflicht aus der Haltung von Schafherden, soweit diese ausschließlich che Beherbergung, sofern sie durch den Versicherungsnehmer und seine
auf dem versicherten (eigenen und gepachteten) Grundstück geweidet werden Familienangehörigen nebenberuflich betrieben wird. Mitversichert ist auch die
(ausschließlich bei der Deckung für Betriebe mit Tierhaltung versichert); gesetzliche Haftpflicht aus dem Betrieb von Kegel- und Bowlingbahnen.
Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von
Sachen (ausgenommen Tiere) der Gäste/Besucher.
2.2 des Hüters (sofern er nicht gewerbsmäßig tätig ist), der im Auftrag des Die Höchstersatzleistung und die vom Versicherungsschutz ausgeschlossenen
Versicherungsnehmers die Führung der Aufsicht über das/die Tier/e übernom- Sachrisiken (z. B. Wertsachen) richtet sich nach Ziffer 2.25;
men hat und wegen eines durch das/die Tier/e verursachten Schadens von
einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird (ausschließlich 2.11 aus der Abgabe von bis maximal 10 Zimmern oder 5 Ferienwohnungen
bei der Deckung für Betriebe mit Tierhaltung versichert); zu Beherbergungszwecken (auch mit Abgabe von nur Frühstück) an
Feriengäste - Ferien auf dem Bauernhof -, sofern es sich nicht um einen gewer-
besteuerpflichtigen Nebenbetrieb handelt.
2.3 bei Zuchttieren für eigene Zuchtzwecke und bei Weidetieren aus
Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen der
Schäden beim ungewollten Deckakt (ausschließlich bei der Deckung für von den beherbergten Gästen eingebrachten Sachen (ausgenommen Tiere). Zu
Betriebe mit Tierhaltung versichert). den eingebrachten Sachen gehören auch aufbewahrte Sachen und solche, deren
Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus Deckschäden durch männliche Aufbewahrung zu Unrecht abgelehnt wurde. Die Höchstersatzleistung und die
Tiere, vom Versicherungsschutz ausgeschlossenen Sachrisiken (z. B. Wertsachen)
C
- die zum Decken betriebsfremder Tiere gehalten oder verwendet werden richtet sich nach Ziffer 2.25.
(Deckstation). Eingeschlossen ist der Verleih und die Vermietung von Fahrrädern an
Feriengäste.
- im Weidebetrieb an fremden nicht unter Aufsicht des Versicherungs- Ebenfalls eingeschlossen ist der Verleih und die Vermietung von Reitpferden an
nehmers stehenden Tieren auf fremden Grundstücken (Weidedeck- Feriengäste unter der Voraussetzung, dass die gewerbliche Vermietung von
schäden). Reitpferden in den Vertrag eingeschossen ist;
Von jedem Weidedeckschaden hat der Versicherungsnehmer 10 % (höch-
stens 250 €) selbst zu tragen. 2.12 aus der Durchführung von behördlich genehmigten Brauchtumsveran-
Nicht mitversichert ist die Haftpflicht für Schäden an in Weide genommenen staltungen und von dem Betriebszweck dienenden Veranstaltungen (z. B.
Hoffest, Tag der offenen Tür) auf dem Betriebsgrundstück.
Tieren, insbesondere für Verletzungen, Erkrankungen, Eingehen und
Nicht versichert ist die Haftpflicht betriebsfremder Personen, die aus Anlass die-
Abhandenkommen; ser Veranstaltungen auf dem Betriebsgrundstück eigene Dienstleistungen und
Waren anbieten (z. B. Karussell, Hüpfburg, Imbisswagen, Getränkestand,
2.4 aus Flurschäden anlässlich des Weidebetriebs. Verkaufsstand).
Eingeschlossen ist - abweichend von Abschnitt B. § 7 Ziffer 14.4 AHB - die Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht aus dem erlaubten Verbrennen
gesetzliche Haftpflicht aus Flurschäden anlässlich des Weidebetriebs (aus- von Unkraut und Ernterückständen (auch Traditionsfeuer auf dem
schließlich bei der Deckung für Betriebe mit Tierhaltung versichert); Betriebsgrundstück). Dabei hat der Versicherungsnehmer von jedem
Sachschaden 10 % (höchstens 1.000 €) selbst zu tragen;
2.5 aus dem Besitz und der Verwendung elektrisch geladener Weidezäune, 2.13 wegen Schäden durch Bearbeitung fremder Sachen (Tätigkeitsschäden).
wenn es sich um fabrikmäßig hergestellte Markenerzeugnisse handelt, die den Eingeschlossen sind - abweichend von Abschnitt B. § 7 Ziffer 7 AHB -
Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker e. V. (VDE) entsprechen; Tätigkeitsschäden. Tätigkeitsschäden sind Schäden an fremden Sachen und alle
sich daraus ergebenden Vermögensschäden durch eine landwirtschaftliche
2.6 für Zugtiere, die auch für Lohnfuhren oder in einem anderen gewerbli- Tätigkeit, die dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer oder ein
chen Betrieb eingesetzt werden (ausschließlich bei der Deckung für Betriebe Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versicherungsnehmers
a) an diesen Sachen tätig geworden ist (z. B. Bearbeitung der Felder),
mit Tierhaltung versichert);
b) diese Sachen zur Durchführung seiner Tätigkeiten als Werkzeug,
Hilfsmittel, Materialablagefläche oder dergleichen benutzt hat oder
2.7 aus Besitz, Halten und Gebrauch von nicht selbstfahrenden Geräten und c) Sachen beschädigt hat, die sich im unmittelbaren Einwirkungsbereich der
Maschinen im versicherten Betrieb, sowie nicht zulassungspflichtigen und Tätigkeit befunden haben. Sind zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich
nicht versicherungspflichtigen Anhängern; notwendige Schutzvorkehrungen getroffen worden, um diese Schäden zu
vermeiden, liegt kein Tätigkeitsschaden vor.
2.8 aus Besitz, Halten und Gebrauch von Bei unbeweglichen Sachen liegt ein solcher Tätigkeitsschaden nur dann vor,
wenn diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen
- selbstfahrenden Arbeitsmaschinen (auch Lade- und Planiergeräte und gewesen, unmittelbar benutzt worden sind oder sich im unmittelbaren
Hub- und Gabelstapler) mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Einwirkungsbereich befunden haben.
Höchstgeschwindigkeit, Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 10 % (höchstens 1.000 €)
- Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchst- selbst zu tragen.
geschwindigkeit und Versicherungsschutz für Tätigkeitsschäden bei Lohnarbeit besteht nur, sofern
- zur eigenen Versorgung dienenden Transformatoren und anderen statio- Versicherungsschutz nach Position IV. Ziffer 6 vereinbart ist.
nären Kraftquellen (keine Biogasanlagen)
2.13.1 Tätigkeitsschäden beim Be- und Entladen.
im versicherten Betrieb und zur Nachbarschaftshilfe mit den oben genannten Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Land-
selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Kraftfahrzeugen. oder Wasserfahrzeugen sowie Containern beim Be- und Entladen. Für Schäden
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Schäden durch den Gebrauch an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen
der genannten Fahrzeuge bei Verrichtung land- und forstwirtschaftlicher beim Abheben von oder Heben auf Land- und Wasserfahrzeuge durch Kräne
Lohnarbeiten. Der Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach Position IV. oder Winden zum Zwecke des Be- oder Entladens. Dies gilt nicht, wenn die
Ziffer 6. Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder
Lagerverträgen) sind.
Die genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleibt gemäß Abschnitt B. § 7 Ziffer 7
werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des AHB die Beschädigung der Ladung von Fahrzeugen.
Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist ver-
pflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von einem unberechtigten 2.13.2 Tätigkeitsschäden an Erdleitungen.
Fahrer gebraucht werden. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Tätigkeitsschäden an
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen Erdleitungen (Kabel, unterirdische Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und ande-
nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist re Leitungen) sowie Frei- und Oberleitungen aus Anlass von Arbeiten innerhalb
des versicherten Betriebs oder im Rahmen der Nachbarschaftshilfe ohne
verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt Gewinnerzielungsabsicht.
wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Die Höchstersatzleistung für derartige Schäden beträgt innerhalb der
Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt Versicherungssumme für Sachschäden 250.000 € je Schadenereignis, begrenzt
Abschnitt B. § 26 AHB; auf das Doppelte für alle Schäden eines Versicherungsjahres.
– 10 –
[Seite 13]
2.13.3 Tätigkeitsschäden an sonstigen Sachen. 2.17.4 Sofern besonders vereinbart, werden - abweichend von Ziffer 2.17.3 -
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden wie Unfallschäden behandelt und
Tätigkeitsschäden an sonstigen Sachen. sind im Rahmen und Umfang der Gewahrsamschäden mitversichert. Dies gilt
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen der auch für Beschädigungen, die bei Feld- und ähnlichen Arbeiten durch die
Beschädigung von Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnmast, Bodenbearbeitung, insbesondere durch Steine oder sonstige Gegenstände auf
Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder zu sonstigen Zwecken oder im Boden entstehen.
- auf seinem Betriebsgrundstück oder
- außerhalb seines Betriebsgrundstücks in seiner Verfügungsgewalt befin- 2.17.5 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden
den oder befunden haben. - am Inventar gepachteter Betriebe,
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind zudem Ansprüche wegen - an in Weide genommenen Tieren,
Tätigkeitsschäden - an fremden Tieren anlässlich der Beförderung mit Kraftfahrzeugen,
- aus der Verwendung von Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und - an Gegenständen, die im Miteigentum des Versicherungsnehmers ste-
Düngemitteln auf dem Grundstück, auf dem die Verwendung stattfindet, hen, es sei denn, dass das Miteigentum nur durch die Mitgliedschaft zu
- an Pensionstieren. Der Versicherungsschutz hierfür richtet sich nach einer eingetragenen Genossenschaft begründet wird und allen sich da-
Position IV. Ziffer 2. raus ergebenden Vermögensschäden.
Die Höchstersatzleistung für Tätigkeitsschäden an sonstigen Sachen beträgt Ausgeschlossen sind über den Sachschaden hinausgehende Schadensersatz-
innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden 250.000 € je ansprüche, insbesondere für Nutzungsverlust, ferner für zufälligen Untergang
Schadenereignis, begrenzt auf das Doppelte für alle Schäden eines und zufällige Verschlechterung der Sache sowie für die Erfüllung von Verträgen.
Versicherungsjahres;
2.17.6 Liegt ein versicherter Sachschaden gemäß 2.17.1 - 2.17.3 vor, sind
2.14 aus der Verwendung von Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- Vermögensschäden aus Bergungs- und Rettungskosten im Rahmen der verein-
und Düngemitteln (die Position VI. Ziffer 1.2 der Besonderen Bedingungen und barten Versicherungssumme für Gewahrsamschäden mitversichert.
Risikobeschreibungen für die Versicherung der Haftpflicht wegen Schäden durch 2.17.7 Die Höchstersatzleistung im Rahmen der Versicherungssumme für
Umwelteinwirkung (Umwelthaftpflicht-Basisversicherung) ist besonders zu Sachschäden beträgt - sofern nicht etwas anderes vereinbart ist - je
beachten). Versicherungsfall 25.000 €, begrenzt auf das Doppelte für alle Schäden eines
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden
C
Versicherungsjahres.
- durch Außerachtlassung von Gebrauchsanweisungen und behördlichen
Vorschriften sowie Beim Abhandenkommen von Sachen (auch Tieren) ist die Entschädigung auf 10 %
- am behandelten Gut und dieser Versicherungssumme beschränkt.
- durch Schädlingsbekämpfung aus der Luft; 2.17.8 Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 250 € selbst zu tra-
gen;
2.15 des Versicherungsnehmers für Folgeschäden, welche durch hemm-
stoffbelastete Milch der belieferten Meierei entstehen (ausschließlich bei der 2.18 des Versicherungsnehmers aus Mietsachschäden an Immobilien.
Deckung für Betriebe mit Tierhaltung versichert). Eingeschlossen ist - abweichend von Abschnitt B. § 7 Ziffer 6 AHB - die gesetz-
Nicht versichert sind die Milchgeldabzüge gemäß der Satzung, der liche Haftpflicht aus der Beschädigung von gemieteten gewerblichen und land-
Milchlieferungsverordnung und sonstiger Verträge;
wirtschaftlichen Räumen und Gebäuden und alle sich daraus ergebenden
2.16 aus dem Baumfällen. Vermögensschäden.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht auch aus der Beschädigung von Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
Bauwerken, Telefon- und elektrischen Leitungen, Masten usw. im Fallbereich. a) Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,
Von jedem Sachschaden hat der Versicherungsnehmer 10 % (höchstens 1.000 €) b) Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserberei-
selbst zu tragen; tungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus
ergebenden Vermögensschäden,
2.17 des Versicherungsnehmers aus der Beschädigung von fremden c) Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders
beweglichen Sachen (Gewahrsamschäden). versichern kann,
Eingeschlossen ist - abweichend von Abschnitt B. § 7 Ziffer 6 und Ziffer 7 AHB - d) Schäden infolge Schimmelbildung oder Pilzbefall;
die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers bei Beschädigung und
Verlust von fremden beweglichen Sachen - auch Zugmaschinen und selbstfah- 2.19 des Versicherungsnehmers aus Mietsachschäden anlässlich von
renden Arbeitsmaschinen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, Geschäftsreisen.
jedoch nicht Kraftfahrzeuge anderer Art - die der Versicherungsnehmer gemietet, Eingeschlossen ist - abweichend von Abschnitt B. § 7 Ziffer 6 AHB - die gesetz-
gepachtet, geliehen hat oder die Gegenstand eines besonderen
liche Haftpflicht aus der Beschädigung von gemieteten beweglichen Sachen und
Verwahrungsvertrags sind, in folgendem Umfang:
Räumlichkeiten in Gebäuden und alle sich daraus ergebenden
2.17.1 Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer für den Vermögensschäden.
Versicherungsfall keinen Versicherungsschutz aus einer eventuell bestehenden Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung beanspruchen kann. a) Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,
2.17.2 Der Versicherungsschutz ist davon abhängig, dass der Versicherungs- b) Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserberei-
nehmer die Sachen nur kurzfristig, längstens zwei Monate, zum Gebrauch im tungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus
eigenen land- und/oder forstwirtschaftlichen Betrieb, im Rahmen der ergebenden Vermögensschäden,
Nachbarschaftshilfe oder des überbetrieblichen Maschineneinsatzes in c) Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders
Gewahrsam hat. Das Risiko der hiermit in unmittelbarem Zusammenhang ste- versichern kann,
henden Beförderung mit Kraftfahrzeugen aller Art ist eingeschlossen.
d) Schäden infolge Schimmelbildung oder Pilzbefall.
2.17.3 Während des Fahrbetriebs beschränkt sich der Versicherungsschutz für
Schäden an den benutzten fremden Zugmaschinen, selbstfahrenden Die Höchstersatzleistung innerhalb der Versicherungssumme für Sach-
Arbeitsmaschinen und mit Kraftfahrzeugen aller Art verbundenen Anhängern und schäden beträgt je Versicherungsfall 25.000 €, begrenzt auf das Doppelte für
Arbeitsgeräten auf solche Schäden, die auf ein Unfallereignis, auf Brand oder alle Schäden eines Versicherungsjahres;
Explosion zurückzuführen sind. Unfallschäden im Sinne dieser Bestimmung sind
solche Schäden, die auf ein unmittelbar von außen, plötzlich mit mechanischer 2.20 aus Schäden durch Schweiß- und Schneidarbeiten sowie Arbeiten mit
Gewalt einwirkendes Ereignis zurückzuführen sind (Einwirkungen von einem Teil Lötgeräten.
einer Zugeinheit auf ein anderes Teil der Zugeinheit gelten nicht als von „außen" Von jedem Feuersachschaden, der aus Anlass der bezeichneten Arbeiten ent-
einwirkendes Ereignis). standen ist, hat der Versicherungsnehmer 10 % (höchstens 1.000 €) selbst zu
Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden. tragen;
Bremsschäden im Sinne dieser Bestimmung sind nur solche Schäden, die unmit-
telbar durch den Bremsvorgang entstehen. Betriebsschäden im Sinne dieser 2.21 bei Abbruch- und Einreißarbeiten sowie Sprengungen.
Bestimmung sind alle Schäden, die durch falsche Bedienung unmittelbar an den Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Anlass von Abbruch- und
fremden Zugmaschinen, Anhängern, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und mit Einreißarbeiten an Bauwerken sowie von Sprengungen, sofern nicht eine beson-
Kraftfahrzeugen verbundenen Anhängern entstanden sind. Reine Bruchschäden dere Vereinbarung hierüber mit dem Versicherer getroffen worden ist.
im Sinne dieser Bestimmung sind im Gegensatz zu einem Gewaltbruch solche
Auch wenn eine solche Vereinbarung getroffen worden ist, sind in jedem Fall
Schäden, bei denen es sich um einen Ermüdungs-/ Dauerbruch handelt.
ausgeschlossen Sachschäden und alle sich daraus ergebenden
Beschädigungen, die bei Feld- und ähnlichen Arbeiten durch die
Bodenbearbeitung, insbesondere durch Steine oder sonstige Gegenstände auf Vermögensschäden, die entstehen
oder im Boden entstehen, gelten als von der Versicherung ausgeschlossene - bei Abbruch- und Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der
Betriebsschäden. Höhe des einzureißenden Bauwerks entspricht,
Werden beim Fahrbetrieb durch Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden - bei Sprengungen an Immobilien in einem Umkreis von weniger als 150 m.
Unfälle ausgelöst, sind auch diese Brems-, Betriebs- und reinen Bruchschäden Abschnitt B. § 7 Ziffer 10.2 AHB bleibt unberührt.
vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Die Unfallschäden (Folgeschäden) Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 20 % (höchstens 5.000 €)
sind jedoch versichert. selbst zu tragen;
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[Seite 14]
2.22 aus dem erlaubten Besitz von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie 3. Weitere Bestimmungen
Munition und Geschossen durch den Versicherungsnehmer und seine mit ihm im 3.1 Strafrechtsschutz
gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen, jedoch nicht für Tätigkeiten, für Abweichend von Abschnitt B. § 5 Ziffer 3 AHB übernimmt in einem
die der Besitz eines gültigen Jagdscheins gesetzlich vorgeschrieben ist; ebenso Strafverfahren wegen eines Versicherungsfalls, der einen unter diese
nicht für Schäden aus der Verwendung von und dem Umgang mit Haftpflichtversicherung fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, der
Selbstschussvorrichtungen; Versicherer im Rahmen der vereinbarten Ersatzleistung die Gerichtskosten sowie
die gebührenordnungsmäßigen - gegebenenfalls auch die mit ihm besonders
vereinbarten höheren - Kosten der Verteidigung. Diese Kosten werden nicht als
2.23 aus dem Besitz und dem Gebrauch gemieteter bzw. geliehener
Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Abschnitt B. § 6 Ziffer 6
Arbeitsmaschinen, für Schadenereignisse, die auf einer Fahrlässigkeit des
AHB findet keine Anwendung. Dies gilt nicht bei Versicherungsfällen, die in den
Mieters oder Entleihers oder dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen beru- USA, US-Territorien oder Canada geltend gemacht werden.
hen. Dieses gilt auch für gemietete bzw. geliehene Wasserfahrzeuge ohne eige- Der Versicherungsschutz wird auf den Betrag von 50.000 € begrenzt, sofern
ne Antriebskraft. Gemäß Abschnitt B. § 7 Ziffer 6 AHB sind jedoch Schäden an nicht im Versicherungsschein andere Versicherungssummen festgesetzt worden
gemieteten Arbeitsmaschinen und Fahrzeugen nicht mitversichert; sind. Leistungen aus einer Rechtsschutzversicherung gehen diesem
Versicherungsschutz vor. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben
2.24 aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln. Geldbußen, Geldstrafen und Strafvollstreckungskosten. Dieser Versicherungs-
2.24.1 Versichert ist - in Ergänzung von Abschnitt B. § 2 Ziffer 2 AHB und abwei- schutz erstreckt sich ferner nicht auf Strafverfahren im Zusammenhang mit
chend von Abschnitt B. § 7 Ziffer 6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus dem Umweltschäden.
Abhandenkommen von fremden Schlüsseln, auch Generalschlüsseln für eine
fremde Schließanlage, die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten 3.2 Auslandsschäden
befunden haben (bei den mitversicherten Betriebsangehörigen beschränkt auf 3.2.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Abschnitt B. § 7 Ziffer 9 AHB - die
die beruflich übernommenen Schlüssel), sofern das Abhandenkommen der gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland vorkom-
Schlüssel nicht bereits über die Privathaftpflichtversicherung versichert ist. mender Versicherungsfälle
Hierzu gehören z. B. Schlüssel zu einer gemieteten Wohnung oder eines a) aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellun-
gen, Kongressen, Messen und Märkten,
C
Hotelzimmers. Codekarten für elektronische Schlösser sowie Fernbedienungen
b) durch Erzeugnisse, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der
für Schlösser werden Schlüsseln gleichgesetzt.
Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen,
2.24.2 Ersetzt werden die Kosten für c) durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer ins europäische
- den Ersatz der Schlüssel oder Codekarten, Ausland geliefert hat, hat liefern lassen oder die dorthin gelangt sind.
- die notwendige Auswechselung von Schlössern und/oder Schließ- Zu Nr. a) und b):
anlagen, Für Versicherungsfälle in den USA, US-Territorien oder Canada durch
- vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss), Erzeugnisse, die im Zeitpunkt ihrer Auslieferung durch den Versicherungsneh-
- den notwendigen Objektschutz des Gebäudes bis zur Auswechselung der mer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für eine Lieferung in die USA, US-
Schlösser bzw. Schließanlagen. Territorien oder nach Canada bestimmt waren, besteht Versicherungsschutz nur
nach besonderer Vereinbarung.
2.24.3 Bei Wohnungseigentümern werden die Kosten für die Auswechselung der (Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland
im Sondereigentum stehenden Schlüssel, Schlösser und Schließanlagen nicht gelegene Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen,
ersetzt. Läger und dergleichen sowie eine Erweiterung des Export-, Arbeits- oder
2.24.4 Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche aus Folgeschäden eines Leistungsrisikos auf Länder außerhalb Europas).
Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs, Diebstahls oder Vandalismus) und 3.2.2 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
aus dem Verlust von Tresor-, Schließfach- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen 3.2.2.1 aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom
Schlüsseln zu beweglichen Sachen. Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von
2.24.5 Die Höchstersatzleistung innerhalb der Versicherungssumme für Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch
Sachschäden beträgt je Versicherungsfall 25.000 €, begrenzt auf das Doppelte Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer und die unter Ziffer 1.1.3
für alle Schäden eines Versicherungsjahres; genannten Personen aus Arbeitsunfällen, die den Bestimmungen des
Sozialgesetzbuches VII (SGB) unterliegen (siehe Abschnitt B. § 7 Ziffer 9 AHB);
2.25 aus dem Abhandenkommen von Sachen (einschließlich Kraftfahrzeugen 3.2.2.2 auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exem-
und Fahrrädern mit Zubehör - nicht jedoch Tiere) auf dem Betriebsgrundstück plary damages;
des Versicherungsnehmers und alle sich daraus ergebenden 3.2.2.3 nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang
Vermögensschäden, sofern die Sachen zum Eigentum der Betriebsangehörigen stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil
und/oder Besucher gehören. oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder.
Ausgeschlossen hiervon sind Geld, Wertpapiere (einschließlich Sparbücher), 3.2.3 Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außerge-
Scheckhefte, Scheck- und Kreditkarten, Urkunden, Schmucksachen, Kostbar- richtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbe-
keiten und andere Wertsachen. sondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden
Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungs- - abweichend von Abschnitt B. § 6 Ziffer 5 AHB - als Leistungen auf die
nehmers oder des Geschädigten besteht (z. B. Einbruchdiebstahl-, Versicherungssumme angerechnet.
Kaskoversicherung usw.), gehen diese Versicherungen vor. Durch diesen Vertrag 3.2.4 Bei Versicherungsfällen in den USA, US-Territorien und Canada oder in den
wird nur subsidiäre Deckung geboten. USA, US-Territorien und Canada geltend gemachten Ansprüchen gilt:
Die Höchstersatzleistung innerhalb der Versicherungssumme für Sach- Der Versicherungsnehmer hat von jedem Schaden 20 % (mindestens 5.000 €)
schäden beträgt je Versicherungsfall 30.000 €, begrenzt auf das Doppelte für selbst zu tragen. Kosten gelten als Schadensersatzleistungen.
alle Schäden eines Versicherungsjahres; 3.2.5 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort
außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt,
2.26 aus Haftpflichtansprüchen mitversicherter natürlicher Personen gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem
untereinander. der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen
Eingeschlossen sind - in Abweichung von Abschnitt B. § 7 Ziffer 5 AHB in Geldinstitut angewiesen ist.
Verbindung mit Abschnitt B. § 7 Ziffer 4 AHB - auch Haftpflichtansprüche mitver-
sicherter natürlicher Personen untereinander wegen Sachschäden. 3.3 Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend gemacht wer-
Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 50 € selbst zu tragen; den
Für Ansprüche, die im Ausland geltend gemacht werden, gilt:
2.27 wegen Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutz- 3.3.1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche
gesetzen. 3.3.1.1 auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exem-
Eingeschlossen ist - abweichend von Abschnitt B. § 7 Ziffer 15.4 und 16 AHB - die plary damages;
gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne von Abschnitt B. § 2 3.3.1.2 nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang
Ziffer 1 AHB aus Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil
Versicherung eingetreten sind, soweit es sich um die Verletzung von oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder.
Datenschutzgesetzen durch Verwendung personenbezogener Daten handelt. 3.3.2 Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außerge-
Die Besonderen Bedingungen für die Mitversicherung von Vermögens- richtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbe-
schäden in der Haftpflichtversicherung finden insoweit keine Anwendung. sondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden
Eingeschlossen sind - abweichend von Abschnitt B. § 7 Ziffer 4 AHB - gesetzli- - abweichend von Abschnitt B. § 6 Ziffer 5 AHB - als Leistungen auf die
che Haftpflichtansprüche von Versicherten untereinander. Versicherungssumme angerechnet.
– 12 –
[Seite 15]
3.3.3 Bei Versicherungsfällen, die in USA, US-Territorien und Canada geltend 2. Mitversicherte Personen
gemacht werden, gilt: Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht
Der Versicherungsnehmer hat von jedem Schaden 20 % (mindestens 5.000 €) - der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher
selbst zu tragen. Kosten gelten als Schadensersatzleistungen. Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten
3.3.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft;
außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, - sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in
gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungs-
der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen nehmer verursachen.
Geldinstitut angewiesen ist. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers
3.4 Nachhaftung gemäß dem Sozialgesetzbuch VII (SGB) handelt. Das gleiche gilt für solche
Bei Beendigung des Versicherungsvertrags allein aus Gründen der vollständigen Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder
und dauernden Betriebs- und/oder Produktions- und Liefereinstellung (nicht aus
infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
irgendwelchen anderen Gründen, wie z. B. Änderungen der Rechtsform,
Kündigung durch einen der Vertragspartner und nicht wegen Konkurses) gilt:
Für Versicherungsfälle durch vor Beendigung des Versicherungsvertrags herge- 3. Versicherungssumme; Sublimit; Serienschaden; Anrechnung von Kosten
stellte oder gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten und sonstige Leistungen wird im 3.1 Im Rahmen der im Versicherungsschein/Nachtrag ausgewiesenen
Umfang dieses Vertrags Versicherungsschutz noch für die Dauer von maximal 3 Versicherungssumme/-n beträgt die Versicherungssumme
Jahren nach Vertragsaufhebung geboten. Der Versicherungsschutz besteht für - für Schäden nach Ziffer 1.1 - 1.3 zusammen 1.000.000 € und
die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des - für Schäden nach Ziffer 1.4 und 1.5 zusammen 300.000 €.
Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfangs, und zwar in Höhe Abweichend von Abschnitt B. § 6 Ziffer 2 AHB stellt/stellen diese zugleich die
des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar.
dem das Versicherungsverhältnis endet. 3.2 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende
3.5 Privathaftpflicht Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten
Während der Dauer der Betriebshaftpflichtversicherung besteht für den
Versicherungsnehmer (Betriebsinhaber) und den Altenteiler in 1. und 2.
Generation eine Privathaftpflichtversicherung gemäß den Besonderen
Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Privathaftpflichtversicherung
(siehe Abschnitt D. Position I.). Für diese Altenteiler besteht die
Privathaftpflichtversicherung auch dann, wenn die häusliche Gemeinschaft nicht
dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese auf
- derselben Ursache,
- gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem
Zusammenhang oder
- dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer
C
Daten mit gleichen Mängeln
gegeben ist. Wenn keine häusliche Gemeinschaft zwischen Altenteiler und beruhen.
Versicherungsnehmer vorliegt, gilt: Abschnitt B. § 6 Ziffer 3 AHB wird gestrichen.
Eingeschlossen sind - in Abweichung von Abschnitt B. § 7 Ziffer 4 und 5 AHB -
Haftpflichtansprüche des Altenteilers gegen den Versicherungsnehmer sowie 3.3 Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außerge-
Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers und der im richtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbe-
Versicherungsvertrag mitversicherten Familienangehörigen gegen die sondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden
Altenteiler. Dies gilt nicht für Ansprüche aus Sach- oder Vermögensschäden, die - abweichend von Abschnitt B. § 6 Ziffer 5 AHB - als Leistungen auf die
aus Tätigkeiten der Altenteiler im oder für den versicherten Betrieb resultieren. Versicherungssumme angerechnet.
Haftpflichtansprüche der Altenteiler untereinander bleiben aber vom
Versicherungsschutz ausgeschlossen, sofern diese in häuslicher Gemeinschaft 4. Auslandsschäden
leben. Versicherungsschutz besteht - abweichend von Abschnitt B. § 7 Ziffer 9 AHB - für
Versicherungsfälle im Ausland.
Dies gilt jedoch nur, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in europäi-
II. Nutzung von Internet-Technologie schen Staaten und nach dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht wer-
1. Versichertes Risiko den.
Versichert ist - insoweit abweichend von Abschnitt B. § 7 Ziffer 7, 15 und 16 - die
gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem 5. Nicht versicherte Risiken
Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und
im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger, soweit es sich handelt um Leistungen:
Schäden aus - Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;
1.1 der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von - IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere - Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;
Schadprogramme; - Bereithalten fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service-Providing;
1.2 der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und - Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;
fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen - Betrieb von Telekommunikationsnetzen;
- sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weite- - Anbieten von Zertifizierungsdiensten im Sinne des SigG/der SigV;
rer Datenveränderungen sowie - Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer
- der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Vermögensschadenhaftpflichtversicherung besteht.
Erfassung/korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten;
1.3 der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch. 6. Ausschlüsse; Risikoabgrenzungen
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind ergänzend zu Abschnitt B.
Für Ziffer 1.1 - 1.3 gilt:
Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschenden, zu über- § 7 AHB Ansprüche
mittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder 6.1 die im Zusammenhang stehen mit
-techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. - massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch über-
worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen kön- tragenen Informationen (z. B. Spamming),
nen auch durch Dritte erfolgen. - Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gilt Abschnitt B. § 26 AHB; Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden können;
1.4 der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, insoweit besteht auch 6.2 wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungs-
Versicherungsschutz für immaterielle Schäden, nicht jedoch aus der Verletzung nehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind
von Urheberrechten; oder unter einer einheitlichen Leitung stehen, geltend gemacht werden;
1.5 der Verletzung von Namensrechten, insoweit besteht auch 6.3 gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese
Versicherungsschutz für immaterielle Schäden. den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen
Für Ziffer 1.4 und 1.5 gilt: Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des
In Erweiterung von Abschnitt B. § 1 Ziffer 1 AHB ersetzt der Versicherer Auftraggebers oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt
- Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer haben;
einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird,
6.4 auf Entschädigung mit Strafcharakter (punitive und exemplary damages);
auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf
handelt; 6.5 nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang ste-
- Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage henden Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder
gegen den Versicherungsnehmer. gleichartiger Bestimmungen anderer Länder.
– 13 –
[Seite 16]
III. Erweiterte Produkthaftpflicht 4.2.2 Gedeckt sind ausschließlich Schadensersatzansprüche wegen
4.2.2.1 der Beschädigung oder Vernichtung der anderen Produkte, soweit hierfür
nicht bereits Versicherungsschutz nach Ziffer 1 oder 4.1 besteht;
1. Gegenstand der Versicherung
1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für 4.2.2.2 anderer für die Herstellung der Gesamtprodukte aufgewendeter Kosten
Personen-, Sach- und daraus entstandene weitere Schäden, soweit diese durch mit Ausnahme des Entgelts für die mangelhaften Erzeugnisse des
vom Versicherungsnehmer Versicherungsnehmers;
- hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse; 4.2.2.3 Kosten für eine rechtlich gebotene und wirtschaftlich zumutbare
- erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen Nachbearbeitung der Gesamtprodukte oder für eine andere Schaden-
verursacht wurden. beseitigung (siehe aber Ziffer 5.2.7). Der Versicherer ersetzt diese Kosten in dem
Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der
Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis der Gesamtprodukte (nach
Versicherungsnehmer die Erzeugnisse in den Verkehr gebracht, die Arbeiten
Nachbearbeitung oder anderer Schadenbeseitigung) steht;
abgeschlossen oder die Leistungen ausgeführt hat.
4.2.2.4 weiterer Vermögensnachteile (z. B. entgangenen Gewinns), weil die
1.2 Eingeschlossen sind - abweichend von Abschnitt B. § 7 Ziffer 7 AHB - Gesamtprodukte nicht oder nur mit einem Preisnachlass veräußert werden kön-
gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die an fremden Sachen durch nen (siehe aber Ziffer 5.2.7). Der Versicherer ersetzt diese Vermögensnachteile
eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des
mit diesen Sachen entstanden sind, und alle sich daraus ergebenden Versicherungsnehmers zu dem Verkaufspreis steht, der bei mangelfreier
Vermögensschäden. Dieser Versicherungsschutz besteht nur, sofern die Herstellung oder Lieferung der Erzeugnisse des Versicherungsnehmers für die
Schäden nach Abschluss der Arbeiten oder Ausführung der sonstigen Leistungen Gesamtprodukte zu erzielen gewesen wäre;
eingetreten sind. 4.2.2.5 der dem Abnehmer des Versicherungsnehmers unmittelbar entstande-
Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Beschädigung von nen Kosten durch den Produktionsausfall, der aus der Mangelhaftigkeit der
- Kraft-, Schienen- und Wasserfahrzeugen, Containern sowie deren Gesamtprodukte herrührt. Ansprüche wegen eines darüber hinausgehenden
Ladung; Schadens durch den Produktionsausfall sind nicht versichert.
C
- Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbei-
tung, Reparatur oder sonstigen Zwecken befinden oder befunden haben. 4.3 Weiterver- oder -bearbeitungsschäden
4.3.1 Eingeschlossen sind gesetzliche Schadensersatzansprüche Dritter wegen
der in Ziffer 4.3.2 genannten Vermögensschäden im Sinne von Abschnitt B. § 2
2. Versichertes Risiko
Ziffer 1 AHB infolge Weiterverarbeitung oder -bearbeitung mangelhaft hergestell-
Der Versicherungsschutz bezieht sich auf den in der Betriebsbeschreibung ter oder gelieferter Erzeugnisse, ohne dass eine Verbindung, Vermischung oder
genannten Produktions- und Tätigkeitsumfang eines landwirtschaftlichen Verarbeitung mit anderen Produkten stattfindet. Erzeugnisse im Sinne dieser
Betriebs. Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte
Im Rahmen dieses Risikos sind mitversichert Ansprüche wegen Schäden aus der Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten.
Vergabe von Leistungen an Dritte (Subunternehmer). Nicht versichert bleibt die Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom
Haftpflicht der Subunternehmer selbst und deren Betriebsangehörige. Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie
Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich.
3. Mitversicherte Personen Versicherungsschutz besteht - insoweit auch abweichend von Abschnitt B.
Versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht § 1 Ziffer 1 und 2 und § 7 Ziffer 3 AHB - für auf Sachmängeln beruhende
Schadensersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der
3.1 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über
die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür ver-
Teils desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft; schuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhan-
3.2 sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in Ausführung den sind.
ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen. 4.3.2 Gedeckt sind ausschließlich Schadensersatzansprüche wegen
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es 4.3.2.1 Kosten für die Weiterverarbeitung oder -bearbeitung der mangelhaften
sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungs- Erzeugnisse mit Ausnahme des Entgelts für die mangelhaften Erzeugnisse des
nehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII (SGB) handelt. Das Gleiche gilt für sol- Versicherungsnehmers, sofern die verarbeiteten oder bearbeiteten Erzeugnisse
che Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung unveräußerlich sind;
oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. 4.3.2.2 Kosten für eine rechtlich gebotene und wirtschaftlich zumutbare
Nachbearbeitung der weiterverarbeiteten oder -bearbeiteten Erzeugnisse oder
4. Abgrenzungen und Erweiterungen des Versicherungsschutzes für eine andere Schadenbeseitigung (siehe aber Ziffer 5.2.7).
4.1 Personen- oder Sachschäden aufgrund von Sachmängeln infolge Der Versicherer ersetzt diese Kosten in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt
Fehlens von vereinbarten Eigenschaften für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis der weiterver-
Eingeschlossen sind - insoweit abweichend von Abschnitt B. § 1 Ziffer 1 und 2 arbeiteten oder -bearbeiteten Erzeugnisse (nach Nachbearbeitung oder anderer
und § 7 Ziffer 3 AHB - auf Sachmängeln beruhende Schadensersatzansprüche Schadenbeseitigung) steht;
Dritter im gesetzlichen Umfang wegen Personen-, Sach- und daraus entstande- 4.3.2.3 weiterer Vermögensnachteile (z. B. entgangenen Gewinns), weil die wei-
ner weiterer Schäden, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer terverarbeiteten oder -bearbeiteten Erzeugnisse nicht oder nur mit einem
Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Preisnachlass veräußert werden können (siehe aber Ziffer 5.2.7). Der Versicherer
Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzuste- ersetzt diese Vermögensnachteile in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für
die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zu dem Verkaufspreis steht, der bei
hen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.
mangelfreier Herstellung oder Lieferung der Erzeugnisse des
Versicherungsnehmers nach Weiterverarbeitung oder -bearbeitung zu erwarten
4.2 Verbindungs-, Vermischungs-, Verarbeitungsschäden gewesen wäre.
4.2.1 Eingeschlossen sind gesetzliche Schadensersatzansprüche Dritter wegen
der in Ziffer 4.2.2 genannten Vermögensschäden im Sinne von Abschnitt B. § 2 4.4 Saatgutvermehrung - gilt nicht für Kartoffeln und Zuckerrüben -
Ziffer 1 AHB infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Dritter, die durch Eingeschlossen sind gesetzliche Schadensersatzansprüche Dritter - wobei
eine aus tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht trennbare Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden - in teilweiser
Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung von mangelhaft hergestellten oder Abänderung von Abschnitt B. § 1 und § 7 Ziffer 3 AHB, die durch Einsäen oder
gelieferten Erzeugnissen mit anderen Produkten entstanden sind. Erzeugnisse Einpflanzen fehlerhaften oder falschen Saatguts entstehen, und zwar
im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als 4.4.1 wegen eines Ernteausfalls sowie der Kosten zur Abwendung eines solchen
auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthal- Ernteausfalls. Soweit ein Saatgut nicht zur Erzielung eines Ernteertrags dient,
ten. sondern zur Erreichung eines anderweitigen Erfolgs (z. B. Rasen, Zierblumen),
Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom besteht Versicherungsschutz ausschließlich wegen der Kosten, die aufgewendet
Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie werden, um das Ausbleiben des Erfolgs abzuwenden.
Falschlieferungen stehen Mängel in der Herstellung oder Lieferung gleich. Der Versicherer ersetzt den Schaden in dem Verhältnis nicht, in dem der
Verkaufswert des vom Versicherungsnehmer gelieferten Saatguts zum Erntewert
Versicherungsschutz besteht - insoweit auch abweichend von Abschnitt B.
(bzw. Wert des sonst beabsichtigten Erfolgs - siehe oben) steht, der bei ord-
§ 1 Ziffer 1 und 2 und § 7 Ziffer 3 AHB - für auf Sachmängeln beruhende nungsgemäßer Lieferung zu erwarten gewesen wäre.
Schadensersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der Der Versicherer ersetzt jedoch einen Schaden aus Kosten zur Abwendung eines
Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über Ernteausfalls (bzw. Abwendung eines sonstigen Erfolgsausfalls - siehe oben) in
bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür ver- vollem Umfang, wenn der Versicherungsnehmer gleichzeitig wegen der
schuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhan- Neulieferung von Saatgut in Anspruch genommen wird (ohne den Wert der
den sind. Neulieferung, da insoweit reine Vertragserfüllung);
– 14 –
[Seite 17]
4.4.2 wegen Kosten, die in Erwartung eines bestimmten Ernteertrags (bzw. eines 5.2.4 Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten,
bestimmten Erfolgs) investiert worden sind; soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder
4.4.3 wegen Kosten, die infolge der Fehlerhaftigkeit des Saatguts umsonst auf- behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder
gewendet wurden, wie z. B. Kosten des Einsäens oder Einpflanzens des fehler- Bedingungen des Auftraggebers herbeigeführt haben;
haften Saatguts;
5.2.5 Ansprüche aus Sach- und Vermögensschäden durch Erzeugnisse, deren
4.4.4 wegen Kosten einer Bearbeitung des Bodens oder von Kulturen, die infolge
Verwendung oder Wirkung im Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck
der Fehlerhaftigkeit des Saatguts zusätzlich notwendig werden, wie
z. B. Kosten der Beseitigung der aus fehlerhaftem Saatgut gewachsenen nicht nach dem Stand der Technik oder in sonstiger Weise ausreichend erprobt
Pflanzen; waren.
4.4.5 wegen eines weiteren Vermögensnachteils, weil das Endprodukt nicht Dies gilt nicht für Schäden an Sachen, die mit den hergestellten oder gelieferten
oder nur mit einem Preisnachlass veräußert werden kann. Erzeugnissen weder in einem Funktionszusammenhang stehen noch deren
Der Versicherer ersetzt den Schaden in dem Verhältnis nicht, in dem der bestimmungsgemäßer Einwirkung unterliegen;
Verkaufspreis des vom Versicherungsnehmer gelieferten Saatguts zum 5.2.6 Ansprüche wegen Vermögensschäden im Sinne von Abschnitt B. § 2 Ziffer
Erntewert (bzw. Wert des sonst beabsichtigten Erfolgs - siehe oben) steht, der
1 AHB, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen
bei ordnungsgemäßer Lieferung zu erwarten gewesen wäre.
Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer ein-
4.5 Prüf- und Sortierkosten heitlichen unternehmerischen Leitung stehen, geltend gemacht werden.
Im Rahmen des Versicherungsschutzes nach den vorangehenden Ziffern 4.2, 4.3 5.2.7 Ansprüche wegen Kosten gemäß Ziffer 4.2.2.3 und 4.3.2.2 sowie
und 4.4 gilt:
Ansprüche wegen Beseitigungs- bzw. Vernichtungskosten im Rahmen der Ziffer
4.5.1 Eingeschlossen sind gesetzliche Schadensersatzansprüche Dritter wegen
der in Ziffer 4.5.2 und 4.5.3 genannten Vermögensschäden infolge der 4.2.2.4 und 4.3.2.3, die im Zusammenhang mit einem Rückruf von Erzeugnissen
Überprüfung von Produkten der Dritten auf Mängel, wenn die Mangelhaftigkeit geltend gemacht werden. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl
einzelner Produkte bereits festgestellt wurde und aufgrund ausreichenden solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die
Stichprobenbefunds oder sonstiger nachweisbarer Tatsachen gleiche Mängel an Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten. Rückruf ist die auf gesetzli-
gleichartigen Produkten zu befürchten sind. Die Überprüfung muss der
Feststellung dienen, welche der Produkte mit Mangelverdacht tatsächlich man-
gelhaft sind und bei welchen dieser Produkte die nach den Ziffern 4.2 ff. versi-
cherten Maßnahmen zur Mangelbeseitigung erforderlich sind. Produkte im Sinne
dieser Regelung sind solche, die aus oder mit Erzeugnissen des
cher Verpflichtung beruhende Aufforderung des Versicherungsnehmers, zustän-
diger Behörden oder sonstiger Dritter an Endverbraucher, Endverbraucher belie-
fernde Händler, Vertrags- oder sonstige Werkstätten, die Erzeugnisse von auto-
risierter Stelle auf die angegebenen Mängel prüfen, die gegebenenfalls festge-
C
Versicherungsnehmers hergestellt, be- oder verarbeitet wurden. stellten Mängel beheben oder andere namentlich benannten Maßnahmen durch-
4.5.2 Gedeckt sind ausschließlich Schadensersatzansprüche wegen Kosten der führen zu lassen.
Überprüfung der Produkte mit Mangelverdacht. Zur Überprüfung gehört auch ein
notwendiges Vorsortieren zu überprüfender und Aussortieren von überprüften 6. Auslandsdeckung
Produkten sowie das infolge der Überprüfung erforderliche Umpacken der Versicherungsschutz außerhalb Deutschlands besteht nur, sofern dies ausdrück-
betroffenen Produkte. lich vereinbart wurde.
4.5.3 Ist jedoch zu erwarten, dass die Kosten der Überprüfung der Produkte mit
Mangelverdacht zuzüglich der nach Ziffern 4.2 ff. gedeckten Kosten auf Basis 7. Zeitliche Begrenzung; Vorumsätze
der festgestellten oder nach objektiven Tatsachen anzunehmenden Fehlerquote
7.1 Der Versicherungsschutz gemäß Ziffern 4.2 ff. umfasst die Folgen aller
höher sind, als die nach Ziffern 4.2 ff. gedeckten Kosten im Falle der tatsächli-
chen Mangelhaftigkeit aller Produkte mit Mangelverdacht, so beschränkt sich Versicherungsfälle, die dem Versicherer nicht später als drei Jahre nach
der Versicherungsschutz auf die Versicherungsleistungen nach Ziffern 4.2 ff.. In Beendigung des Versicherungsvertrags gemeldet werden. Unberührt bleiben die
diesen Fällen oder wenn eine Feststellung der Mangelhaftigkeit nur durch vertraglichen Anzeigeobliegenheiten.
Zerstörung des Produkts möglich ist, bedarf es keines Nachweises, dass die 7.2 Für Ansprüche nach Ziffern 4.2 ff. wegen Schäden durch Erzeugnisse des
Produkte mit Mangelverdacht tatsächlich Mängel aufweisen.
Versicherungsnehmers, die vor Inkrafttreten dieses Versicherungsvertrags aus-
4.5.4 Ausschließlich für die hier unter Ziffer 4.5.2 und 4.5.3 genannten Kosten geliefert wurden, besteht Versicherungsschutz nur bei besonderer Vereinbarung.
besteht in Erweiterung der Ziffer 4.5.1 - und insoweit abweichend von Abschnitt
B. § 1 Ziffer 1 und 2 AHB - Versicherungsschutz auch dann, wenn sie zur
Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht zur Neulieferung oder zur Beseitigung eines 8. Versicherungsfall und Serienschäden
Mangels des Erzeugnisses des Versicherungsnehmers von diesem oder seinem 8.1 Versicherungsfall ist das während der Wirksamkeit des Vertrags eingetretene
Abnehmer aufgewendet werden. Schadenereignis gemäß Abschnitt B. § 1 Ziffer 1 AHB.
4.5.5 Auf Ziffer 5.2.7 wird hingewiesen. 8.2 Der Versicherungsfall tritt ein bei:
5. Nicht versicherte Risiken 8.2.1 Ziffer 4.2 im Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der
5.1 Nicht versichert sind Erzeugnisse.
5.1.1 Ansprüche, soweit diese nicht in Ziffer 4 ausdrücklich mitversichert sind, 8.2.2 Ziffer 4.3 im Zeitpunkt der Weiterbearbeitung oder -verarbeitung der
- auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Erzeugnisse.
Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung;
8.3 Mehrere während der Wirksamkeit des Vertrags eintretende
- wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nachbesserung durchfüh-
ren zu können; Versicherungsfälle aus
- wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstands oder wegen - der gleichen Ursache, z. B. aus dem gleichen Konstruktions-,
des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolgs; Produktions- oder Instruktionsfehler, es sei denn, es besteht zwischen
- auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsge- den mehreren gleichen Ursachen kein innerer Zusammenhang, oder
mäße Vertragserfüllung; - Lieferungen solcher Erzeugnisse, die mit den gleichen Mängeln
- auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
behaftet sind,
- wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
Dies gilt auch dann, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt; gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als in dem Zeitpunkt einge-
treten, in dem der erste dieser Versicherungsfälle eingetreten ist.
5.1.2 im Rahmen der Versicherung gemäß Ziffern 4.2 ff. Ansprüche wegen
Folgeschäden (z. B. Betriebsunterbrechung oder Produktionsausfall), soweit Abschnitt B. § 6 Ziffer 3 AHB wird gestrichen.
diese nicht in den Ziffern 4.2 ff. ausdrücklich mitversichert sind.
5.2 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind 9. Versicherungssumme; Maximierung; Selbstbehalte
5.2.1 Ansprüche aus Garantien oder aufgrund sonstiger vertraglicher 9.1 Die Versicherungssummen betragen je Versicherungsfall für Personen- und
Haftungserweiterungen, soweit es sich nicht um im Rahmen der Ziffer 4 versi- Sachschäden (siehe Versicherungsschein oder Nachtrag).
cherte Vereinbarungen bestimmter Eigenschaften von Erzeugnissen, Arbeiten 9.2 Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjah-
und Leistungen bei Gefahrübergang handelt, für die der Versicherungsnehmer
res beträgt höchstens das Doppelte der vereinbarten Versicherungssummen.
verschuldensunabhängig im gesetzlichen Umfang einzustehen hat;
5.2.2 Ansprüche, die daraus hergeleitet werden, dass gelieferte Sachen oder 9.3 Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 10 %, mindestens 500 €,
Arbeiten mit einem Rechtsmangel behaftet sind (z. B. Schäden aus der höchstens 1.000 € selbst zu tragen.
Verletzung von Patenten, gewerblichen Schutzrechten, Urheberrechten, Im Falle eines Serienschadens im Sinne von Ziffer 8.3 beträgt der Selbstbehalt
Persönlichkeitsrechten, Verstößen in Wettbewerb und Werbung); für alle Versicherungsfälle dieser Serie 10 % (mindestens 1.000 €, höchstens
5.2.3 Ansprüche wegen Schäden gemäß Abschnitt B. § 7 Ziffer 8 AHB; 10.000 €).
– 15 –
[Seite 18]
10. Erhöhungen und Erweiterungen des Risikos 1.3 Bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr gilt:
10.1 Der Versicherungsnehmer hat wesentliche Erhöhungen oder Erweiterungen Eingeschlossen ist - abweichend von Abschnitt B. § 7 Ziffer 9 AHB - die gesetz-
des Produktions- oder Tätigkeitsumfangs gemäß Abschnitt B. § 3 Ziffer 1.2 AHB, liche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen. Die
zwecks Vereinbarung neuer Beiträge und Überprüfung der Bedingungen unver- Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb
züglich anzuzeigen.
der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die
10.2 Kommt der Versicherungsnehmer dieser Anzeigepflicht nicht nach, so erhö-
hen sich die in Ziffer 9.3 genannten Selbstbehalte in Schadenfällen, die mit sol- Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-
chen Erhöhungen oder Erweiterungen oder mit neu entstandenen Risiken in Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut
Zusammenhang stehen, auf das Doppelte. angewiesen ist.
10.3 Die Bestimmungen von Abschnitt B. § 3 Ziffer 1.3 und § 4 AHB
- Vorsorgeversicherung - finden für die Produkthaftpflichtversicherung keine 2. Schäden an Pensionstieren
Anwendung. Der Versicherungsschutz für neue Risiken bedarf insoweit beson- Die Höchstersatzleistung innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden
derer Vereinbarung. beträgt je Tier 20.000 €, begrenzt auf das Doppelte für alle Schäden eines
Versicherungsjahres.
Nicht versichert sind Schäden am Zaum- und Sattelzeug sowie sonstigem
IV. Besondere Vereinbarungen Zubehör für Nutzung und Pflege.
(Nur gültig, sofern ausdrücklich beantragt und
im Versicherungsschein/Nachtrag beurkundet.)
3. Schäden an ein- oder untergestellten fremden Kraft- oder
1. Tierhalterhaftpflicht Wasserfahrzeugen (auch Anhängern) - nicht aber das Abhandenkommen von
1.1 Hunde Fahrzeugen.
1.1.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Die Höchstersatzleistung innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden
1.1.1.1 aus dem Halten von nicht gefährlichen Hunden im Sinne des geltenden beträgt je Versicherungsfall 50.000 €, begrenzt auf das Doppelte für alle
Hundegesetzes oder vergleichbarer Gesetze und Verordnungen; Schäden eines Versicherungsjahres.
Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 500 € selbst zu tragen.
1.1.1.2 aus der privaten Teilnahme an Hundesportveranstaltungen (z. B.
C Turnieren, Hunderennen, Hundeschlittenrennen), Schauvorführungen,
Hundelehrgängen und -prüfungen sowie den Vorbereitungen dazu (Training);
1.1.1.3 aus der privaten Nutzung des Hundes zu therapeutischen Zwecken;
1.1.1.4 aus dem Führen ohne Leine und Maulkorb;
1.1.1.5 aus Schäden durch ungewollten Deckakt;
4. Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen im Ausland
Eingeschlossen ist - abweichend von Abschnitt B. § 7 Ziffer 9 AHB - die gesetz-
liche Haftpflicht aus der Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Nutzflächen
im EU-Ausland. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind
Schadenereignisse im übrigen Ausland.
1.1.1.6 aus Flurschäden - abweichend von Abschnitt B. § 7 Ziffer 14.4 AHB. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außer-
1.1.2 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden an Figuranten halb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten
(Scheinverbrechern). die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der
1.2 Pferde Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen
1.2.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Geldinstitut angewiesen ist.
und seiner auf dem Betriebsgrundstück lebenden Angehörigen *) Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Haftpflichtansprüche aus
1.2.1.1 aus dem Halten von Pferden; Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom
Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von
1.2.1.2 als Halter von Fohlen im Jahr der Geburt bis zur nächsten
Beitragsfälligkeit des Vertrags, mindestens aber für 6 Monate, wenn die Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch
Mutterstuten über diesen Vertrag versichert sind; Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer und die unter Position I.
Ziffer 1.1.3 genannten Personen aus Arbeitsunfällen, die den Bestimmungen des
1.2.1.3 aus der privaten Teilnahme an Pferdesportveranstaltungen (z. B.
Pferderennen und -turnieren, Distanzritte), Schauvorführungen, Reitunterricht Sozialgesetzbuches VII (SGB) unterliegen (siehe Abschnitt B. § 7 Ziffer 9 AHB).
sowie den Vorbereitungen dazu (Training); Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf
1.2.1.4 aus der privaten Nutzung des Pferdes zu therapeutischen Zwecken; Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen,
Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder
1.2.1.5 aus der Erteilung von Reitunterricht, sofern dieser nicht zu gewerblichen
Zwecken erfolgt; Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für Schäden durch höhere
Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
1.2.1.6 aus der unentgeltlichen Überlassung/Leihe von Pferden an Dritte
(Fremdreiterrisiko);
5. In Grenznähe gelegene Betriebe, die keine Betriebsflächen und Gebäude
1.2.1.7 aus Schäden durch ungewollten Deckakt; aller Art im Ausland besitzen oder unterhalten
1.2.1.8 aus Flurschäden - abweichend von Abschnitt B. § 7 Ziffer 14.4 AHB. Eingeschlossen ist - abweichend von Abschnitt B. § 7 Ziffer 9 AHB - die gesetz-
1.2.2 Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche liche Haftpflicht aus der Inanspruchnahme als Halter und Hüter von Nutztieren
1.2.2.1 wegen Schäden aus dem Zurverfügungstellen von Reittieren zu (auch Zuchttieren z. B. Arbeitspferde, Fohlen bis zu 2 Jahren in Obhut der
Vereinszwecken und/oder Veranstaltungen; Mutterstute) im versicherten Betrieb für im Ausland vorkommende Flur- und
1.2.2.2 wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer in Obhut genommenen Weidedeckschäden.
Reittieren (Pensionstieren). Der Versicherungsschutz kann vereinbart werden Die Position I. Ziffer 2.2, 2.3 und 2.4 gelten entsprechend.
und richtet sich dann nach Ziffer 2.; Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außer-
1.2.2.3 aus der Vermietung oder dem gewerbsmäßigen Verleih von Reittieren. halb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten
1.2.3 Einschluss von Mietsachschäden die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der
Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen
1.2.3.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Abschnitt B. § 7 Ziffer 6 AHB - die
gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von zu privaten Zwecken gemiete- Geldinstitut angewiesen ist (ausschließlich bei der Deckung für Betriebe mit
ten Stallungen, Reithallen, Weiden und Pferdetransportanhängern und alle sich Tierhaltung versichert).
daraus ergebenden Vermögensschäden.
1.2.3.2 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen 6. Lohnarbeit im Nebenbetrieb
- Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der
- Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungs- Verrichtung von folgenden land- und forstwirtschaftlichen Lohnarbeiten im
anlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus ergeben Nebenbetrieb:
den Vermögensschäden, a) Feld- und Forstarbeiten (auch Holzrückarbeiten);
- Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders b) Winterdienst;
versichern kann,
c) Kommunale Landschaftspflege
- Schäden infolge von Schimmelbildung und Pilzbefall.
sofern dafür keine Gewerbeanmeldung erforderlich ist. Der Einsatz von versi-
1.2.3.3 Selbstbeteiligung
cherten Maschinen nach Position I. Ziffer 2.7 und 2.8 ist hierbei mitversichert.
Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 10 % (mindestens 100 €,
höchstens 500 €) selbst zu tragen. Der Versicherungsschutz für Tätigkeitsschäden richtet sich nach Position I. Ziffer
2.13.
*) Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes Schäden an benutzten fremden Zugmaschinen, selbstfahrenden
oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Arbeitsmaschinen, Arbeitsgeräten und mit Kraftfahrzeugen aller Art verbundenen
Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und
Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, Anhängern, die zur Ausführung der Lohnarbeit zur Verfügung gestellt werden,
auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
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[Seite 19]
7. Betreiberhaftpflichtversicherung für eigene Windkraftanlagen 2. Nicht versicherte Risiken
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der 2.1 Ausgenommen von der Versicherung und besonders zu versichern ist,
Erzeugung erneuerbarer Energien und deren Einspeisung ins Netz des örtlichen was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach
Energieversorgers aus Windkraftanlagen auf dem Betriebsgrundstück. Der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen ohne besonderen Beitrag
Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn eine Gewerbeanmeldung erfor- mitversichert ist, insbesondere die Haftpflicht
derlich ist. 2.1.1 aus Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb oder Beruf eigen
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die direkte Versorgung von noch sonst dem versicherten Risiko zuzurechnen sind;
Endverbrauchern mit Elektrizität. 2.1.2 aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder
ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder
8. Übertragung von Krankheiten Abbrennen von Feuerwerken;
Abweichend von Abschnitt B. § 7 Ziffer 18 AHB sind Haftpflichtansprüche wegen 2.1.3 aus Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder
Sachschäden mitversichert, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer Sachen;
gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. Der 2.1.4 bei Steinbrüchen, Kies- und Sandgruben für Schäden, die infolge fehlen-
Versicherungsnehmer muss beweisen, dass er weder vorsätzlich noch grob fahr- der oder nicht vorschriftsmäßiger Sicherung der Grabenränder entstehen;
lässig gehandelt hat. 2.1.5 wegen Sach- und/oder Vermögensschäden, die aus der Erzeugung,
Vermehrung und Vertrieb von Saatgut (auch Basissaatgut) einschließlich
9. Haus- und Grundbesitz Pflanzkartoffeln und/oder Zuckerrübersaatgut resultieren, sofern diese nicht
gemäß Position III. ausdrücklich mitversichert sind;
In Erweiterung von Position I. Ziffer 1.1.1 ist versichert die gesetzliche Haftpflicht
des Versicherungsnehmers als Haus- und/oder Grundstücksbesitzer (z. B. als 2.1.6 aus einer jagdlichen Betätigung und der Teilnahme an Pferde-, Rad- oder
Eigentümer, Nießbraucher, Pächter, Mieter) der im Versicherungsschein oder Kraftfahrzeugrennen sowie den Vorbereitungen hierzu (Training).
seinen Nachträgen bezeichneten Häuser und/oder Grundstücke. 3. Nicht versichert sind Ansprüche
Die Bestimmungen der Position I. Ziffer 1.1.1 a) bis d) gelten entsprechend. 3.1 gegen die Person (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den
Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang
mit brennbaren oder explosiven Stoffen verursachen;
3.2 von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen
Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind.
C
V. Übergreifende Sachverhalte
VI. Schäden durch Umwelteinwirkung im
1. Kraft-, Wasser- und Luftfahrzeuge Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung für
1. Es gilt nachstehendes, soweit in den Besonderen Bedingungen und land- und forstwirtschaftliche Betriebe
Risikobeschreibungen zur Haftpflichtversicherung für land- und/oder forstwirt-
schaftliche Betriebe nichts anderes geregelt ist:
(Umwelthaftpflicht-Basisversicherung/
1.1 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeuge
Land- und Forstwirtschaft)
1.1.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versiche- Der Tarif für die landwirtschaftliche Betriebshaftpflichtversicherung ist unterteilt
rungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte in zwei Deckungen, in Abhängigkeit von folgenden Betriebsarten:
Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers - Betriebe ohne Tierhaltung.
- Betriebe mit Tierhaltung.
verursachen.
Die folgenden Bestimmungen gelten für beide Betriebsarten, es sei denn, in der
1.1.2 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versiche- entsprechenden Ziffer ist Abweichendes vermerkt.
rungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte
1. Gegenstand der Versicherung
Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie
1.1 Versichert ist - abweichend von Abschnitt B § 7 Ziffer 10.2 AHB - im
als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
Rahmen und Umfang des Vertrags die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen
1.1.3 Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versiche- Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Personen- und Sachschäden durch
rungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch Umwelteinwirkung auf Boden, Luft oder Wasser (einschließlich Gewässer), wenn
für alle anderen Versicherten. diese Umwelteinwirkung nicht von Anlagen oder Tätigkeiten ausgeht oder aus-
gegangen ist, die unter Ziffer 2 fallen. Mitversichert sind gemäß Abschnitt B. § 2
1.1.4 Eine Tätigkeit der in Ziffer 1.1.1 und 1.1.2 genannten Personen an einem
Ziffer 1 AHB Vermögensschäden aus der Verletzung von Aneignungsrechten, des
Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wasserrechtlichen
Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Benutzungsrechten oder -befugnissen. Sie werden wie Sachschäden behandelt.
Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. 1.2 Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer
1.2 Luft-und Raumfahrzeuge Verwendung im räumlichen und gegenständlichen Zusammenhang mit versi-
cherten Anlagen in Boden, Luft oder Wasser (einschließlich Gewässer) gelangen,
1.2.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versiche-
ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu sein. Der Versicherungsschutz
rungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte bezieht sich jedoch nicht auf die Verwendung von Klärschlamm, Jauche, Gülle,
Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder festem Stalldung, Pflanzenschutz- und Düngemitteln.
für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch Versicherungsschutz besteht jedoch für Haftpflichtansprüche Dritter, wenn
genommen werden.
a) beim Verwendungsvorgang durch plötzliche unfallartige Ereignisse die
1.2.2 Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versiche- genannten Stoffe bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelan-
rungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch gen, durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder auf andere
für alle anderen Versicherten. Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des Versicherungsnehmers stehen,
1.2.3 Nicht versichert ist die Haftpflicht aus b) bei der Verwendung von Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-,
- der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Unkraut-, Schädlingsbekämpfungs- und Düngemittel Pflanzen und Kulturen
Dritter, die nicht Gegenstand der Bearbeitung sind, sowie fremde Bienenvölker,
Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die
durch Umwelteinwirkungen geschädigt werden. Innerhalb der vereinbarten
Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Versicherungssumme beträgt die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle
Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren, eines Jahres 10 % der Versicherungssumme (maximal 50.000 €). Der
- Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf die Verwendung von Klärschlamm.
Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeuge oder deren Teilen, Kein Versicherungsschutz besteht allerdings für solche Schäden, die in den
und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beför- Deckungsbereich einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung fallen.
derten Sachen, der Insassen und allen sich daraus ergebenden 1.3 Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf die Haftpflicht wegen
Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Schäden eines Dritten, die dadurch entstehen, dass Stoffe in Abwässer und mit
Raumfahrzeuge. diesen in Gewässer gelangen.
– 17 –
[Seite 20]
2. Risikobegrenzung 3.2 Wird eine der Mengenschwellen der Ziffer 3.1.1 - 3.1.11 überschritten und
Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Umwelteinwirkungen aus besteht für die darüber liegende Menge kein Versicherungsschutz, erlischt
2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche - abweichend von Abschnitt B. § 3 Ziffer 1.2 AHB - die Mitversicherung des
Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder innerhalb der betreffenden Ziffer versicherten Risikos vollständig. Der
wegzuleiten (WHG-Anlagen); Versicherungsschutz bedarf insoweit besonderer Vereinbarung.
2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum Umwelt- 4. Versicherungsfall
haftungsgesetz (UHG-Anlagen); Versicherungsfall ist - abweichend von Abschnitt B. § 1 Ziffer 1 AHB - die nach-
2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden prüfbare erste Feststellung des Personenschadens (Tod, Verletzung oder
Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen (sonstige Gesundheitsschädigung von Menschen), Sachschadens (Beschädigung oder
deklarierungspflichtige Anlagen); Vernichtung von Sachen) oder eines gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten
2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder dem Einbringen oder Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den
Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der
dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem
verändert wird, durch den Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen- und Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur
Einwirkungsrisiko); Erhebung von Haftpflichtansprüchen erkennbar war.
2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum Umwelt- 5. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls
haftungsgesetz (UHG-Anlagen/Pflichtversicherung); 5.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist,
2.6 Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und - nach einer Störung des Betriebs oder
Wartung von Anlagen gemäß Ziffer 2.1 - 2.5 oder Teilen, die ersichtlich für - aufgrund behördlicher Anordnung
Anlagen gemäß Ziffer 2.1 - 2.5 bestimmt sind. Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder
Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder
3. Mitversicherte Anlagen
C
gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten Vermögensschadens.
3.1 Abweichend von Ziffer 1 und 2 ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht Die Feststellung der Störung des Betriebs oder die behördliche Anordnung müs-
3.1.1 (ausschließlich bei der Deckung für Betriebe mit Tierhaltung versichert) sen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere
aus der Lagerung von Sickersäften aus Silos sowie von Jauche und Gülle, wenn Zeitpunkt ist.
das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 10.000.000 Liter (ent- 5.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne der Ziffer 5.1
spricht 10.000 Tonnen (Kubikmeter)) nicht übersteigt, sofern die Lagerung in werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache
ortsfesten Behältern oder geschlossenen Gruben (auch Güllekanälen, übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungs-
Güllespalten und Güllekeller) oder in Lagunen auf dem Betriebsgrundstück nehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt wer-
erfolgt und die Stoffe im versicherten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb den.
angefallen sind; 5.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
3.1.2 (ausschließlich bei der Deckung für Betriebe mit Tierhaltung versichert) 5.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebs oder
aus der Lagerung von festem Stalldung, sofern dieser in Dungstätten auf dem eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was
Betriebsgrundstück erfolgt und der Dung im versicherten land- und forstwirt- erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig
schaftlichen Betrieb angefallen ist; und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den
3.1.3 aus der Lagerung von Mineralölen (auch Altöl) und Pflanzenölmethylester Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß
(Biodiesel) auf dem Betriebsgrundstück, sofern das Gesamtfassungsvermögen Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder
der vorhandenen Behälter 30.000 Liter nicht übersteigt; 5.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.
3.1.4 aus der Lagerung von Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln, soweit diese 5.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 5.3 genannten
im Zusammenhang mit dem versicherten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen
steht und die Anlage nicht nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen gemäß Ziffer 5 vereinbarten Gesamtbetrags nur die notwendigen und objektiv
der Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegt; geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in
3.1.5 aus der Lagerung sonstiger umweltgefährlicher Stoffe auf dem Ziffer 5.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer
Betriebsgrundstück, sofern die Gesamtlagermenge 2.000 Liter nicht übersteigt, berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten
das Fassungsvermögen des einzelnen Behältnisses nicht mehr als 250 Liter Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des
beträgt und diese Stoffe überwiegend für den versicherten land- und forstwirt- Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen;
schaftlichen Betrieb bestimmt sind; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der
Versicherungsnehmer. Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer
3.1.6 aus der Lagerung von festen und flüssigen Düngemitteln auf dem
zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten
Betriebsgrundstück, soweit diese für den versicherten land- und forstwirtschaft-
Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die
lichen Betrieb bestimmt sind und die Anlage nicht nach dem Umweltschutz die-
Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des
nenden Bestimmungen der Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegt;
Versicherers ursächlich ist.
3.1.7 aus dem Vorhandensein von Betriebsmitteln in über die Betriebshaftpflicht
5.5 Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme
mitversicherten Kraftfahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen;
und der Jahreshöchstersatzleistung bis zu einem Gesamtbetrag von 100.000 €
3.1.8 aus dem Vorhandensein von Betriebsmitteln in sonstigen über die je Störung des Betriebs oder behördlicher Anordnung, und für alle Fälle eines
Betriebshaftpflicht mitversicherten nicht selbstfahrenden Maschinen und/oder Versicherungsjahres ersetzt.
Einrichtungen; Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen 10 % (höchstens 2.500 €)
3.1.9 (ausschließlich bei der Deckung für Betriebe mit Tierhaltung versichert) selbst zu tragen. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem
aus dem Betrieb von Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Geflügel oder Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für
zum Halten von Rindern oder Schweinen, auch wenn es sich um genehmigungs- den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme angerechnet, es sei
pflichtige Anlagen nach Nr. 7.1 des Anhangs zur Bundes-Immissions- denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der
Schutzverordnung - nicht jedoch nach Anhang 1 des Umwelt-Haftungs-Gesetzes - Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die
handelt, sofern sich die Anlagen auf dem Betriebsgrundstück befinden und zu Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.
dem versicherten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören; 5.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen - auch soweit sie sich
3.1.10 aus dem Betrieb von Klär- und Verrieselungsanlagen für häusliche und mit Aufwendungen im Sinne der Ziffer 5.1 decken - zur Erhaltung, Reparatur,
betriebliche Abwässer (auch Klärteiche) auf dem Betriebsgrundstück; Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen,
3.1.11 aus der Lagerung von Gas (Propan, Butan) auf dem Betriebsgrundstück, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und derglei-
sofern das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 3 Tonnen nicht chen) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder
übersteigt; Besitz des Versicherungsnehmers standen. Ersetzt werden jedoch solche
Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar ein-
3.1.12 aus dem Betrieb von Fett-, Benzin-, Öl- und Koaleszenzabscheidern auf tretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten
dem Betriebsgrundstück; Vermögensschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des
3.1.13 aus dem Vorhandensein von umweltgefährdenen Stoffen - keine Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind,
Betriebsmittel - in landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten (z. B. beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuzie-
Feldspritzen, Pumpwagen). hen.
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[Seite 21]
6. Nicht versicherte Tatbestände 6.15 Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein
Nicht versichert sind: Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den
6.1 Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, Gebrauch eines Luftfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder
dass beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet Besitzer eines Luftfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsneh-
Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen. Das gilt nicht, soweit sol- mer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle
che Vorgänge auf einer Störung des Betriebs beruhen. anderen Versicherten.
6.2 Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, not- Nicht versichert ist die Haftpflicht aus
wendige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen entstehen. Das gilt - der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder
nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass er nach dem Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die
Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den
unter den Gegebenheiten des Einzelfalls die Möglichkeiten derartiger Schäden Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren,
nicht erkennen musste. Die Versicherungssumme hierfür beträgt, ungeachtet - Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur,
der zu Ziffer 7.1 getroffenen Vereinbarungen, je Versicherungsfall für Personen-,
Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen,
Sach- und Vermögensschäden pauschal 250.000 €. Diese Summe bildet auch
und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beför-
die Höchstersatzleistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines
derten Sachen, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder
Versicherungsjahres.
Raumfahrzeuge.
6.3 Ansprüche wegen bei Vertragsbeginn bereits eingetretener Schäden.
7. Versicherungssummen; Maximierung; Serienschäden; Selbstbehalt
6.4 Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe früherer
Versicherungsverträge Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt wer- 7.1 Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall pauschal für
den können. Personen-, Sach- sowie gemäß Ziffer 1.1 mitversicherte Vermögensschäden
(siehe Versicherungsschein oder Nachtrag) bei Personenschäden für die einzelne
C
6.5 Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der
Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke Person jedoch nicht mehr als (siehe Versicherungsschein oder Nachtrag). Diese
erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Versicherungssumme bildet auch die Höchstersatzleistung des Versicherers für
Umwelteinwirkung betroffen waren. alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
6.6 Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von 7.2 Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die angegebene
Abfallentsorgungsanlagen, insbesondere Deponien und Kompostierungsanlagen. Versicherungssumme die Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt
6.7 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer herge- auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungs-
stellte oder gelieferte Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach pflichtige Personen erstreckt.
Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versiche-
(Produkthaftpflicht). rungsfälle
6.8 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer erzeugte - durch dieselbe Umwelteinwirkung,
oder gelieferte Abfälle entstehen. - durch mehrere unmittelbar auf derselben Ursache oder unmittelbar auf
6.9 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden den gleichen Ursachen beruhenden Umwelteinwirkungen, wenn zwischen
Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher,
Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behörd- Zusammenhang besteht,
lichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abwei- - aus Lieferungen solcher Erzeugnisse, die mit den gleichen Mängeln
chen. behaftet sind,
6.10 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der
Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt. Abschnitt
unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik B. § 6 Ziffer 3 AHB wird gestrichen.
einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regel- 7.3 Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Sach- oder mitversicherten
mäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Vermögensschaden von der Schadensersatzleistung 10 % (höchstens 2.500 €)
Reparaturen bewusst nicht ausführen.
selbst zu tragen.
6.11 Ansprüche
8. Nachhaftung
- wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich handelt
um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteilen und 8.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauern-
Zubehör; den Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers
- wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche
schlagende Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlen- Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherte Vermögensschäden wei-
staubexplosionen. ter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum
Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt
6.12 Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des
waren, mit folgender Maßgabe:
Grundwassers oder seines Fließverhaltens.
- Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt
6.13 Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, ande- der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet.
ren feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem
- Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im
Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beru-
Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden
hen; das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare
Versicherungsumfangs, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der
Naturkräfte ausgewirkt haben.
Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem das Versiche-
6.14 Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein
rungsverhältnis endet.
Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den
Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen. Nicht 8.2 Ziffer 8.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des
versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit der
Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des versicherten Risikos abzu-
Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder stellen ist.
Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsneh- 9. Versicherungsfälle im Ausland
mer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle
anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der in Absatz 1 und 2 genannten Personen 9.1 Eingeschlossen sind im Umfang von Ziffer 1 dieser Bedingungen - abwei-
an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein chend von Abschnitt B. § 7 Ziffer 9 AHB - auch im Ausland eintretende
Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Versicherungsfälle,
Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb - die auf eine Umwelteinwirkung im Inland zurückzuführen sind,
gesetzt wird. Falls im Rahmen und Umfang des Vertrags eine abweichende - aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen
Regelung getroffen wurde, gilt dieser Ausschluss insoweit nicht. und Messen.
– 19 –
[Seite 22]
9.2 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche 1.3.2 sämtlicher übriger Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in
9.2.1 aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer ver-
Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von ursachen. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personen-
schäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb
Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprü-
des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII (SGB) handelt. Das
che gegen den Versicherungsnehmer und die unter Position I. Ziffer 1.1.3
gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften,
genannten Personen aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die den
die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle
Bestimmungen des Sozialgesetzbuches VII (SGB) unterliegen (siehe Abschnitt B. zugefügt werden.
§ 7 Ziffer 9 AHB);
1.4 Falls besonders vereinbart, sind eingeschlossen im Umfang der gemäß
9.2.2 auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exem- Ziffer 2 versicherten Risiken folgende Deckungserweiterungen:
plary damages;
1.4.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Gebrauch von folgen-
9.2.3 nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang den, nicht versicherungspflichtigen Kfz:
stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil - Kfz und Anhänger ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit, die
oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder. nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren;
9.3 Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außerge- - Kfz mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit;
richtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbe- - selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h Höchst-
sondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden geschwindigkeit (Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die
- abweichend von Abschnitt B. § 6 Ziffer 5 AHB - als Leistungen auf die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbun-
Versicherungssumme angerechnet. denen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht zur Beförderung von
Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind und die zu einer vom
9.4 Bei Versicherungsfällen in USA, US-Territorien und Canada oder in den USA, Bundesminister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören).
US-Territorien und Canada geltend gemachten Ansprüchen, gilt: Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden.
Der Versicherungsnehmer hat von jedem Schaden 20 % (mindestens 5.000 €) Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des
selbst zu tragen. Kosten gelten als Schadensersatzleistungen. Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist
C 9.5 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unbe-
außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, rechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das
gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen
der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür
Geldinstitut angewiesen ist. zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der
nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
10. Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend gemacht werden
1.4.2 Eingeschlossen ist - abweichend von Abschnitt B. § 7 Ziffer 6 AHB - die
Für Ansprüche, die im Ausland geltend gemacht werden, gilt: gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an gemieteten, gepachteten Gebäuden
10.1Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche und/oder Räumlichkeiten durch Brand und Explosion und alle sich daraus erge-
benden Vermögensschäden.
10.1.1auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exem-
2. Umfang der Versicherung
plary damages;
Die Versicherung erstreckt sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein
10.1.2nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang aufgeführten Risiken. Versicherungsschutz besteht für die unter Ziffer 2.1 - 2.5
stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil aufgeführten, jeweils ausdrücklich zu vereinbarenden Risikobausteine:
oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder. 2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädli-
10.2 Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außer- che Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder
gerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, ins- wegzuleiten (WHG-Anlagen). Ausgenommen sind solche WHG-Anlagen, die in
besondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, - werden Anhang 1 oder 2 zum UHG aufgeführt sind, Abwasseranlagen, Einwirkungen auf
Gewässer sowie Schäden durch Abwässer.
abweichend von Abschnitt B. § 6 Ziffer 5 AHB - als Leistungen auf die
Versicherungssumme angerechnet. 2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum UHG (UHG-
Anlagen). Ausgenommen sind Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer
10.3 Bei Versicherungsfällen, die in USA, US-Territorien und Canada geltend sowie Schäden durch Abwässer.
gemacht werden, gilt: 2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienen-
Der Versicherungsnehmer hat von jedem Schaden 20 % (mindestens 5.000 €) den Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen,
selbst zu tragen. Kosten gelten als Schadensersatzleistungen. soweit es sich nicht um WHG- oder UHG-Anlagen handelt (sonstige deklarie-
10.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort rungspflichtige Anlagen). Ausgenommen sind Abwasseranlagen, Einwirkungen
außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, auf Gewässer und Schäden durch Abwässer.
gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem 2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder Einbringen oder
der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart,
dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers
Geldinstitut angewiesen ist.
verändert wird, durch den Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen- und
Einwirkungsrisiko). Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gemäß
Abschnitt B. § 7 Ziffer 14.1 AHB findet insoweit keine Anwendung.
VII. Schäden durch Umwelteinwirkung bei land-
2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum UHG (UHG-
und forstwirtschaftlichen Betrieben Anlagen/Pflichtversicherung).
(UmweIthaftpflicht-Modell/ 2.6 Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer
Land- und Forstwirtschaft) Verwendung im räumlichen und gegenständlichen Zusammenhang mit versi-
cherten Anlagen gemäß Ziffer 2.1 - 2.5 in Boden, Luft oder Wasser (einschließ-
(Nur gültig, sofern ausdrücklich beantragt und lich Gewässer) gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu sein. Der
im Versicherungsschein/Nachtrag beurkundet.) Versicherungsschutz bezieht sich jedoch nicht auf die Verwendung von
Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz- und
1. Gegenstand der Versicherung Düngemitteln.
1.1 Der Versicherungsschutz richtet sich nach den Allgemeinen Versicherungsschutz besteht jedoch für Haftpflichtansprüche Dritter, wenn
Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und den nach- 2.6.1 beim Verwendungsvorgang durch plötzliche und unfallartige Ereignisse
folgenden Vereinbarungen. die genannten Stoffe bestimmungswidrig und unbeabsichtigt aus ihren
Behältnissen entweichen;
1.2 Versichert ist - abweichend von Abschnitt B. § 7 Ziffer 10.2 AHB - die gesetz-
liche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen 2.6.2 bei der Verwendung von Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzen-
Personen- und Sachschäden durch Umwelteinwirkung auf Boden, Luft oder schutz-, Unkraut-, Schädlingsbekämpfungs- und Düngemittel Pflanzen und
Wasser (einschließlich Gewässer) für die gemäß Ziffer 2 in Versicherung gege- Kulturen Dritter, die nicht Gegenstand der Bearbeitung sind, sowie fremde
benen Risiken. Mitversichert sind gemäß Abschnitt B. § 2 Ziffer 1 AHB Bienenvölker, durch Umwelteinwirkungen geschädigt werden. Innerhalb der ver-
Vermögensschäden aus der Verletzung von Aneignungsrechten, des Rechts am einbarten Versicherungssumme beträgt die Höchstersatzleistung für alle
eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wasserrechtlichen Versicherungsfälle eines Jahres 10 % der Versicherungssumme (maximal
Benutzungsrechten oder -befugnissen. Sie werden wie Sachschäden behandelt. 50.000 €). Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf die Verwendung von
Klärschlamm. Kein Versicherungsschutz besteht auch für solche Schäden, die
1.3 Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gedeckt sind.
1.3.1 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Der Versicherungsschutz gemäß Ziffer 2.1 - 2.5 bezieht sich auch auf die
Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder Haftpflicht wegen Schäden eines Dritten, die dadurch entstehen, dass Stoffe in
eines Teils desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft; Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.
– 20 –
[Seite 23]
3. Vorsorgeversicherung; Erhöhungen und Erweiterungen 6. Nicht versicherte Tatbestände
3.1 Die Bestimmungen des Abschnitt B. § 3 Ziffer 1.3 und § 4 AHB Nicht versichert sind:
- Vorsorgeversicherung - finden für die Ziffer 2.1 - 2.5 keine Anwendung. Der
Versicherungsschutz für neue Risiken bedarf insoweit besonderer Vereinbarung.
6.1 Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind,
3.2 Abschnitt B. § 3 Ziffer 1.2 und Ziffer 2 AHB - Erhöhungen und Erweiterungen - dass beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet
findet für die Ziffer 2.1 - 2.5 ebenfalls keine Anwendung; hiervon unberührt blei-
werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche
ben mengenmäßige Veränderungen von Stoffen innerhalb der unter Ziffer 2 ver-
sicherten Risiken. Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen. Das gilt nicht, soweit sol-
che Vorgänge auf einer Störung des Betriebs beruhen.
4. Versicherungsfall
Versicherungsfall ist - abweichend von Abschnitt B. § 1 Ziffer 1 AHB - die nach-
prüfbare erste Feststellung des Personenschadens (Tod, Verletzung oder 6.2 Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, not-
Gesundheitsschädigung von Menschen), Sachschadens (Beschädigung oder wendige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen entstehen.
Vernichtung von Sachen) oder eines gemäß Ziffer 1.2 mitversicherten Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass er
Vermögensschadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen
Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzelfalls die Möglichkeiten
Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem
derartiger Schäden nicht erkennen musste.
Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur
Erhebung von Haftpflichtansprüchen erkennbar war. Die Versicherungssumme hierfür beträgt, ungeachtet der zu Ziffer 7.1 getroffe-
nen Vereinbarungen, je Versicherungsfall für Personen-, Sach- und
5. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls
Vermögensschäden pauschal 250.000 €. Diese Summe bildet auch die
5.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten
Höchstersatzleistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines
ist,
- nach einer Störung des Betriebs oder Versicherungsjahres.
- aufgrund behördlicher Anordnung
C
Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder 6.3 Ansprüche wegen bei Vertragsbeginn bereits eingetretener Schäden.
Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder
gemäß Ziffer 1.2 mitversicherten Vermögensschadens. Die Feststellung der 6.4 Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe früherer
Störung des Betriebs oder die behördliche Anordnung müssen in die
Versicherungsverträge Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt wer-
Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt
ist. den können.
5.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne der Ziffer 5.1
werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache 6.5 Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der
übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungs- Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke
nehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt wer- erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer
den. Umwelteinwirkung betroffen waren.
5.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
5.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebs 6.6 Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von
oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was Abfallentsorgungsanlagen, insbesondere Deponien und Kompostierungsanlagen.
erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig
und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den 6.7 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer herge-
Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß stellte oder gelieferte Erzeugnisse, durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach
Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen
5.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen. (Produkthaftpflicht).
5.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 5.3 genannten
Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen 6.8 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer erzeugte
gemäß Ziffer 5 vereinbarten Gesamtbetrags nur die notwendigen und objektiv oder gelieferte Abfälle entstehen.
geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in
Ziffer 5.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer
berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten 6.9 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden
Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von
Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behörd-
die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der lichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abwei-
Versicherungsnehmer. Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer chen.
zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten
Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die
6.10Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden
Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des
Versicherers ursächlich ist. Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst
unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik
5.5 Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme
und der Jahreshöchstersatzleistung bis zu einem Gesamtbetrag von 100.000 € einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regel-
je Störung des Betriebs oder behördlicher Anordnung und für alle Fälle eines mäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige
Versicherungsjahres ersetzt. Der Versicherungsnehmer hat von den Reparaturen bewusst nicht ausführen.
Aufwendungen 10 % (höchstens 2.500 €) selbst zu tragen. Kommt es trotz
Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom 6.11Ansprüche
Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßge- - wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich handelt
bende Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteilen und
Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren
Versicherungsjahres die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemin- Zubehör;
dert hat. - wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch
schlagende Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlen-
5.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen - auch soweit sie sich
mit Aufwendungen im Sinne der Ziffer 5.1 decken - zur Erhaltung, Reparatur, staubexplosionen.
Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen,
Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und derglei- 6.12Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des
chen) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Grundwassers oder seines Fließverhaltens.
Besitz des Versicherungsnehmers standen. Ersetzt werden jedoch solche
Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar ein- 6.13Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, ande-
tretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.2 mitversicherten
Vermögensschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des ren feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem
Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beru-
beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuzie- hen; das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare
hen. Naturkräfte ausgewirkt haben.
– 21 –
[Seite 24]
6.14Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein 9. Versicherungsfälle im Ausland
Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den
Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen. Nicht 9.1 Eingeschlossen sind im Umfang von Ziffer 1 dieser Bedingungen - abwei-
versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein chend von Abschnitt B. § 7 Ziffer 9 AHB - auch im Ausland eintretende
Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den
Versicherungsfälle, die auf den Betrieb einer im Inland gelegenen Anlage oder
Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder
Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Besteht nach eine Tätigkeit im Inland im Sinne der Ziffer 2.1 - 2.5 zurückzuführen sind.
diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder
Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen 9.2 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
Versicherten. Eine Tätigkeit der in Absatz 1 und 2 genannten Personen an einem 9.2.1 aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom
Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im
Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von
Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch
6.15Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer und die unter Position I.
Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den
Ziffer 1.1.3 genannten Personen aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die
Gebrauch eines Luftfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder
Besitzer eines Luftfahrzeugs in Anspruch genommen werden. den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches VII (SGB) unterliegen (siehe
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsneh- Abschnitt B. § 7 Ziffer 9 AHB);
mer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle
anderen Versicherten. 9.2.2 auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exem-
Nicht versichert ist die Haftpflicht aus plary damages;
- der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder
9.2.3 nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang
Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die
Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil
C
Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren, oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder.
- Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur,
Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen, 9.3 Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außerge-
und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen richtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbe-
beförderten Sachen, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch sondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden
Luft- oder Raumfahrzeuge.
- abweichend von Abschnitt B. § 6 Ziffer 5 AHB - als Leistungen auf die
7. Versicherungssummen; Maximierung; Serienschäden; Selbstbehalt Versicherungssumme angerechnet.
7.1 Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall pauschal für 9.4 Bei Versicherungsfällen in USA, US-Territorien und Canada oder in den USA,
Personen-, Sach- sowie gemäß Ziffer 1.2 mitversicherte Vermögensschäden US-Territorien und Canada geltend gemachten Ansprüchen, gilt:
(siehe Versicherungsschein oder Nachtrag) bei Personenschäden für die einzelne
Person jedoch nicht mehr als (siehe Versicherungsschein oder Nachtrag). Diese Der Versicherungsnehmer hat von jedem Schaden 20 % (mindestens 5.000 €)
Versicherungssumme bildet auch die Höchstersatzleistung des Versicherers für selbst zu tragen. Kosten gelten als Schadensersatzleistungen.
alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
7.2 Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die angegebene 9.5 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort
Versicherungssumme die Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt,
auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungs-
pflichtige Personen erstreckt. gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen
Versicherungsfälle
Geldinstitut angewiesen ist.
- durch dieselbe Umwelteinwirkung,
- durch mehrere unmittelbar auf derselben Ursache oder unmittelbar auf
den gleichen Ursachen beruhenden Umwelteinwirkungen, wenn zwischen
gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher,
Zusammenhang besteht, 10. Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend gemacht werden
- aus Lieferungen solcher Erzeugnisse, die mit den gleichen Mängeln Für Ansprüche, die im Ausland geltend gemacht werden, gilt:
behaftet sind,
gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der 10.1Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche
im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt. Abschnitt
B. § 6 Ziffer 3 AHB wird gestrichen. 10.1.1auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exem-
plary damages;
7.3 Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Sach- und mitversichertem
Vermögensschaden von der Schadensersatzleistung 10 % (höchstens 2.500 €) 10.1.2nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang
selbst zu tragen. stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil
oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder.
8. Nachhaftung
10.2Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außerge-
8.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauern-
richtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbe-
den Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers
oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche sondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten,
Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.2 mitversicherte Vermögensschäden wei- werden - abweichend von Abschnitt B. § 6 Ziffer 5 AHB - als Leistungen auf die
ter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum
Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt Versicherungssumme angerechnet.
waren, mit folgender Maßgabe: 10.3Bei Versicherungsfällen, die in USA, US-Territorien und Canada geltend
- Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt
der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet. gemacht werden, gilt:
- Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Der Versicherungsnehmer hat von jedem Schaden 20 % (mindestens 5.000 €)
Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden
selbst zu tragen. Kosten gelten als Schadensersatzleistungen.
Versicherungsumfangs, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der
Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem das Versiche- 10.4Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort
rungsverhältnis endet.
außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt,
8.2 Ziffer 8.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem
Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit der
Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des versicherten Risikos abzu- der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen
stellen ist. Geldinstitut angewiesen ist.
– 22 –
[Seite 25]
VIII. Umweltschadenversicherung (USV) - aus der Lagerung von festen und flüssigen Düngemitteln auf dem
Betriebsgrundstück, soweit diese für den versicherten land- und forst-
Der Tarif für die landwirtschaftliche Betriebshaftpflichtversicherung ist unterteilt in wirtschaftlichen Betrieb bestimmt sind und die Anlage nicht nach dem
Umweltschutz dienenden Bestimmungen der Genehmigungs- oder
zwei Deckungen, in Abhängigkeit von folgenden Betriebsarten:
Anzeigepflicht unterliegt;
- Betriebe ohne Tierhaltung.
- aus dem Vorhandensein von Betriebsmitteln in über die Betriebs-
- Betriebe mit Tierhaltung
haftpflicht mitversicherten Kraftfahrzeugen und selbstfahrenden
Die folgenden Bestimmungen gelten für beide Betriebsarten, es sei denn, in der Arbeitsmaschinen;
entsprechenden Ziffer ist Abweichendes vermerkt. - aus dem Vorhandensein von Betriebsmitteln in sonstigen über die
Betriebshaftpflicht mitversicherten nicht selbstfahrenden Maschinen
Umfang des Versicherungsschutzes und/oder Einrichtungen;
1. Gegenstand der Versicherung - (ausschließlich bei der Deckung für Betriebe mit Tierhaltung versichert)
aus dem Betrieb von Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Geflügel
1.1 Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des oder zum Halten von Rindern oder Schweinen, auch wenn es sich um
Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von genehmigungspflichtige Anlagen nach Nr. 7.1 des Anhangs zur Bundes-
Umweltschäden. Umweltschaden ist eine Immissions-Schutzverordnung - nicht jedoch nach Anhang 1 des
Umwelt-Haftungs-Gesetzes - handelt, sofern sich die Anlagen auf dem
- Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
Betriebsgrundstück befinden und zu dem versicherten land- und forst-
- Schädigung der Gewässer, wirtschaftlichen Betrieb gehören;
- Schädigung des Bodens. - aus dem Betrieb von Klär- und Verrieselungsanlagen für häusliche und
betriebliche Abwässer (auch Klärteiche) auf dem Betriebsgrundstück;
Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von
- aus der Lagerung von Gas (Propan, Butan) auf dem Betriebsgrundstück,
einer Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für
sofern das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 3
C
Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben genannten Art in Anspruch genom- Tonnen nicht übersteigt;
men wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungs-
- aus dem Betrieb von Fett-, Benzin-, Öl- und Koaleszenzabscheidern auf
nehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch dem Betriebsgrundstück;
genommen wird.
- aus dem Vorhandensein von umweltgefährdenen Stoffen - keine
Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch solche gegen den Betriebsmittel - in landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten (z. B.
Versicherungsnehmer gerichteten Ansprüche, die auch ohne das Bestehen des Feldspritzen, Pumpwagen).
Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie 1.2 Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Pflicht
(2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund 1.2.1 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher
gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder
Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Versicherungsschutz eines Teils desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft;
für derartige Ansprüche kann ausschließlich über eine Betriebs-, Berufs- oder 1.2.2 sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in
Umwelt-Haftpflichtversicherung vereinbart werden. Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer ver-
ursachen.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf folgende Risiken und Tätigkeiten:
1.3 Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht aus dem Gebrauch von folgenden
1.1.1 Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen:
Grundstücken, sofern sie nicht unter die Ziffer 2.1 - 2.5 fallen. - Kraftfahrzeuge und Anhänger ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwin-
1.1.2 Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht von Ziffer 1.1.3 digkeit, die nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren.
umfasst sind, nach Inverkehrbringen. - Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit.
1.1.3 Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung - Selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h
und Wartung von Anlagen gemäß Ziffer 2.1 - 2.5 oder Teilen, die ersichtlich für Höchstgeschwindigkeit. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Fahr-
derartige Anlagen bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst zeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest
verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht zur Beförde-
Inhaber der Anlagen ist.
rung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind und die zu
1.1.4 Abweichend von Ziffer 2.1 - 2.4 ist mitversichert die gesetzliche Pflicht einer vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge
gehören.
- (ausschließlich bei der Deckung für Betriebe mit Tierhaltung versichert)
aus der Lagerung von Sickersäften aus Silos sowie von Jauche und Gülle, Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden.
Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des
wenn das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter
Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist ver-
10.000.000 Liter (entspricht 10.000 Tonnen (Kubikmeter)) nicht über- pflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten
steigt, sofern die Lagerung in ortsfesten Behältern oder geschlossenen Fahrer gebraucht wird.
Gruben (auch Güllekanälen, Güllespalten und Güllekeller) oder in Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen
Lagunen auf dem Betriebsgrundstück erfolgt und die Stoffe im versicher- nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist
ten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb angefallen sind; verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt
wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
- (ausschließlich bei der Deckung für Betriebe mit Tierhaltung versichert)
2. Risikobegrenzung
aus der Lagerung von festem Stalldung, sofern dieser in Dungstätten auf
dem Betriebsgrundstück erfolgt und der Dung im versicherten land- und Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden aus
forstwirtschaftlichen Betrieb angefallen ist; 2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädli-
che Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder
- aus der Lagerung von Mineralölen (auch Altöl) und wegzuleiten (WHG-Anlagen);
Pflanzenölmethylester (Biodiesel) auf dem Betriebsgrundstück, sofern 2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum UHG (UHG-
das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 30.000 Liter Anlagen);
nicht übersteigt; 2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienen-
- aus der Lagerung von Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln, soweit den Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen,
diese im Zusammenhang mit dem versicherten land- und forstwirtschaft- soweit es sich nicht um WHG- oder UHG-Anlagen handelt (sonstige deklarie-
lichen Betrieb steht und die Anlage nicht nach dem Umweltschutz dienen- rungspflichtige Anlagen);
den Bestimmungen der Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegt; 2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder Einbringen oder
Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart,
- aus der Lagerung sonstiger umweltgefährlicher Stoffe auf dem Betriebs- dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers
grundstück, sofern die Gesamtlagermenge 2.000 Liter nicht übersteigt, verändert wird, durch den Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen- und
das Fassungsvermögen des einzelnen Behältnisses nicht mehr als 250 Einwirkungsrisiko);
Liter beträgt und diese Stoffe überwiegend für den versicherten land- und 2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum UHG (UHG-
forstwirtschaftlichen Betrieb bestimmt sind; Anlagen).
– 23 –
[Seite 26]
3. Betriebsstörung 5.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens:
3.1 Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Umweltschäden, die Die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass
unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert
des Versicherungsvertrags eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum
Betriebs des Versicherungsnehmers oder des Dritten sind (Betriebsstörung).
Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünf-
3.2 Auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung besteht im Rahmen der Ziffer tigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen
1.1.2 Versicherungsschutz für Umweltschäden durch hergestellte oder gelieferte
Gesundheit mehr darstellt.
Erzeugnisse. Das Gleiche gilt im Rahmen der Ziffer 1.1.1 für Umweltschäden
durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen 5.3 Die unter Ziffer 5.1 b) und Ziffer 5.2 genannten Kosten für Umweltschäden,
Dritter im Sinne von Ziffer 1.1.2. Versicherungsschutz besteht in den Fällen der die auf Grundstücken des Versicherungsnehmers gemäß Ziffer 10.1 oder am
Sätze 1 und 2 ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Grundwasser gemäß Ziffer 10.2 eintreten, sind nur nach besonderer
Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurück-
zuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Vereinbarung versicherbar (Abschluss einer Bodenkaskoversicherung).
Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von
Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können
(Entwicklungsrisiko). 6. Erhöhungen und Erweiterungen
6.1 Für Risiken der Ziffer 1.1.4 besteht kein Versicherungsschutz für
4. Leistungen der Versicherung Erhöhungen und Erweiterungen. Der Versicherungsschutz umfasst aber men-
genmäßige Veränderungen von Stoffen innerhalb der unter Ziffer 1.1.4 versi-
4.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der gesetzlichen
Verpflichtung, die Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme und die Freistellung cherten Risiken.
des Versicherungsnehmers von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungs- 6.2 Für Risiken gemäß Ziffer 1.1.1 - 1.1.3 umfasst der Versicherungsschutz
verpflichtungen gegenüber der Behörde oder einem sonstigen Dritten.
Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen
C Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen dann, wenn der
Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils,
Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Sanierung und Kostentragung verpflichtet
ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse oder Vergleiche,
die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben
oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch
Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für Risiken aus dem Halten oder
Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen
sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht
unterliegen.
6.3 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versi-
auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Sanierungs- und
cherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer
Kostentragungsverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung
für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer Rechtsvorschriften, soweit es sich hierbei um Rechtsvorschriften auf der
binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. Grundlage der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt und diese
4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens nicht Vorschriften zur Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht zum
oder der Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme durch die Behörde oder einen Gegenstand haben. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den
sonstigen Dritten zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Voraussetzungen von Abschnitt B. § 21 AHB kündigen.
Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu
einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit über Sanierungs- oder
Kostentragungsverpflichtungen gegen den Versicherungsnehmer, ist der 7. Neue Risiken
Versicherer zur Verfahrens- und Prozessführung bevollmächtigt. Er führt das
Verwaltungsverfahren oder den Rechtsstreit im Namen des Es gelten die Regelungen des Abschnitt B. § 4 der AHB entsprechend.
Versicherungsnehmers.
4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Umweltschadens/ 8. Versicherungsfall
Umweltdelikts, der/das eine unter den Versicherungsschutz fallende Sanierungs-
und Kostentragungsverpflichtung zur Folge haben kann, die Bestellung eines Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung des Umweltschadens
Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder durch den Versicherungsnehmer, die zuständige Behörde oder einen sonstigen
genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit Dritten. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung
ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt
bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder eine Pflicht zur Vornahme von
5. Versicherte Kosten Sanierungsmaßnahmen erkennbar war.
Versichert sind im Rahmen des in Ziffer 4.1 geregelten Leistungsumfangs nach-
folgende Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-,
Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten 9. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls
5.1 für die Sanierung von Schäden an 9.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten
a) geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder ist,
b) Gewässern,
9.1.1 für die Versicherung nach Ziffer 1.1.1 nach einer Betriebsstörung beim
5.1.1 die Kosten für die "primäre Sanierung", d. h. für Sanierungs-
maßnahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträch- Versicherungsnehmer oder Dritten - in den Fällen der Ziffer 3.2 auch nach
tigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückverset- behördlicher Anordnung ohne Vorliegen einer Betriebsstörung,
zen, 9.1.2 für die Versicherung nach Ziffer 1.1.2 nach einer Betriebsstörung bei
5.1.2 die Kosten für die "ergänzende Sanierung", d. h. für Sanierungs- Dritten - in den Fällen der Ziffer 3.2 auch nach behördlicher Anordnung ohne
maßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit Vorliegen einer Betriebsstörung,
denen der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht
zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen 9.1.3 für die Versicherung nach Ziffer 1.1.3 nach einer Betriebsstörung bei
Ressourcen und/oder Funktionen führt, Dritten.
5.1.3 die Kosten für die "Ausgleichssanierung", d. h. für die Tätigkeiten zum Aufwendungen des Versicherungsnehmers - oder soweit versichert des Dritten
Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder
gemäß Ziffer 9.1.1 - 9.1.3 - für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung
Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem
Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig ent- eines sonst unvermeidbar eintretenden Umweltschadens. Die Feststellung der
faltet hat. "Zwischenzeitliche Verluste" sind Verluste, die darauf zurückzuführen Betriebsstörung oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der
sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen
9.2 Aufwendungen aufgrund von Betriebsstörungen oder behördlichen
nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzen-
den Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben. Anordnungen im Sinne der Ziffer 9.1 werden unter den dort genannten
Die Kosten für die Ausgleichssanierung werden im Rahmen der vereinbarten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen
Versicherungssumme und der Jahreshöchstersatzleistungen bis zu einem durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die
Gesamtbetrag von 10 % der vereinbarten Versicherungssumme ersetzt; Behörde ausgeführt werden.
– 24 –
[Seite 27]
9.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, 10.9 durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von
9.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebs Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Dünge- oder
oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was Schädlingsbekämpfungsmitteln, es sei denn, dass diese Stoffe durch plötzliche
erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die
und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Umwelt gelangen, diese Stoffe durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt
Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß werden oder in andere Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des
Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder Versicherungsnehmers stehen,
9.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen. 10.10 die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzu-
9.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 9.3 genannten führen sind,
Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen 10.11 die zurückzuführen sind auf
gemäß Ziffer 9 vereinbarten Gesamtbetrags nur die notwendigen und objektiv 10.11.1 gentechnische Arbeiten,
geeigneten Aufwendungen ersetzt. 10.11.2 gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 9.3 genannten 10.11.3 Erzeugnisse, die
Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über - Bestandteile aus GVO enthalten,
die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende - aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden,
Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des
10.12 infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Entsorgung von
Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für
Abfällen ohne die dafür erforderliche behördliche Genehmigung, unter fehlerhaf-
das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
ter oder unzureichender Deklaration oder an einem Ort, der nicht im erforderli-
Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über chen Umfang dafür behördlich genehmigt ist,
die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender
Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den 10.13 aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur
Endablagerung von Abfällen,
C
Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
9.5 Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Versicherungs- 10.14 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen
summe und der Jahreshöchstersatzleistung bis zu einem Gesamtbetrag von bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder
100.000 € je Störung des Betriebs oder behördlicher Anordnung, und für alle Kraftfahrzeuganhängers verursachen.
Fälle eines Versicherungsjahres ersetzt. Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungs-
Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen 10 % (höchstens nehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte
2.500 €) selbst zu tragen. Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie
Kommt es trotz Durchführung der Maßnahme zu einem Schaden, so werden die als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maß- Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsneh-
gebende Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser mer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle
Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren anderen Versicherten.
Versicherungsjahres die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemin- Eine Tätigkeit der in Absatz 1 und 2 genannten Personen an einem Kraftfahr-
dert hat. zeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne
9.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Fall Aufwendungen - auch soweit sie sich dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des
mit Aufwendungen im Sinne von Ziffer 9.1 decken - zur Erhaltung, Reparatur, Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Falls im Rahmen und Umfang dieses Vertrags eine abweichende Regelung
Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und derglei- getroffen wurde, gilt dieser Ausschluss insoweit nicht,
chen) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder 10.15 die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen
Besitz des Versicherungsnehmers standen, auch für solche, die der bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder
Versicherungsnehmer hergestellt oder geliefert hat. Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft-
Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwehr oder Minderung eines oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
sonst unvermeidbar eintretenden versicherten Umweltschadens, falls nicht Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsneh-
betroffene Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des
mer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle
Versicherungsnehmers beeinträchtigt werden müssen. Eintretende
anderen Versicherten.
Wertverbesserungen sind abzuziehen.
Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden durch Luft- oder
Raumfahrzeuge aus
10. Nicht versicherte Tatbestände
- der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder
Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, unabhängig Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die
davon, ob diese bereits erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den
Erhaltungszustand von Arten und natürlichen Lebensräumen oder Gewässer Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren,
haben oder eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen, - Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur,
10.1 die auf Grundstücken (an Böden oder an Gewässern) des Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen,
Versicherungsnehmers eintreten, die im Eigentum des Versicherungs- 10.16 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen
nehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten) richten, die den Schaden
sind oder durch verbotene Eigenmacht erlangt wurden, dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an
10.2 am Grundwasser, den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder
10.3 infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen,
Fließverhaltens, 10.17 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen
10.4 die vor Beginn des Versicherungsvertrags eingetreten sind, (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten) richten, die den Schaden
10.5 die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gege-
Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu benen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder
diesem Zeitpunkt bereits kontaminiert waren, Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen
10.6 die im Ausland eintreten, oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht aus-
führen,
10.7 die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit
Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, ver- 10.18 durch Bergbaubetrieb im Sinne des Bundesberggesetzes,
dunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden, in ein Gewässer oder in die 10.19 die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen
Luft gelangen. Dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Betriebsstörung Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder
beruhen, unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das
10.8 die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare
genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen, Naturkräfte ausgewirkt haben,
– 25 –
[Seite 28]
10.20 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen richten, 13. Versicherungsfälle im Ausland
die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben, 13.1 Versichert sind abweichend von Ziffer 10.6 im Umfang dieses
10.21 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen richten, Versicherungsvertrags im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungs-
die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren richtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle,
Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit - die auf den Betrieb einer im Inland belegenden Anlage oder eine Tätigkeit
- Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder im Inland im Sinne der Ziffer 1.1.1 - 1.1.4 zurückzuführen sind. Dies gilt
für Tätigkeiten im Sinne der Ziffer 1.1.2 und 1.1.3 nur, wenn die Anlagen
- Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht
oder Teile oder Erzeugnisse nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt
haben, waren,
10.22 soweit diese Pflichten oder Ansprüche auf Grund vertraglicher - aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen
Vereinbarung oder Zusage über die gesetzliche Verpflichtung des und Messen gemäß Ziffer 1.1.1.
Versicherungsnehmers hinausgehen, Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Ziffer 1.1 auch für
10.23 die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-
gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. Es besteht Mitgliedsstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g.
Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder EU-Richtlinie nicht überschreiten.
vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat, 13.2 Nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung sind versichert im Umfang
dieses Versicherungsvertrags im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsricht-
10.24 durch den Betrieb von Kernenergieanlagen. linie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle,
13.2.1 die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen
11. Versicherungssummen ; Maximierung ; Serienschadenklausel ; im Sinne von Ziffer 1.1.3 oder Erzeugnisse im Sinne von Ziffer 1.1.2 zurückzu-
Selbstbehalt führen sind, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse ersichtlich für das
Ausland bestimmt waren,
11.1 Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall (siehe
C
13.2.2 die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von
Versicherungsschein oder Nachtrag).
Anlagen oder Teilen im Sinne von Ziffer 1.1.3 zurückzuführen sind, wenn diese
Diese Versicherungssumme bildet auch die Höchstersatzleistung des Tätigkeiten im Ausland erfolgen,
Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. 13.2.3 die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung, Wartung oder
11.2 Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die angegebene sonstige Tätigkeiten gemäß Ziffer 1.1.1 zurückzuführen sind, wenn diese
Versicherungssumme die Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt Tätigkeiten im Ausland erfolgen.
auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungs- 13.3 Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung für im Ausland belege-
oder ersatzpflichtige Personen erstreckt. Sämtliche Kosten gemäß Ziffer 5 wer- ner Anlagen oder Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlas-
sungen, Läger und dergleichen.
den auf die Versicherungssumme angerechnet.
13.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt,
Versicherungsfälle durch gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem
- dieselbe Einwirkung auf die Umwelt, der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen
Geldinstitut angewiesen ist.
- mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhende Einwirkungen auf
die Umwelt,
Beginn des Versicherungsschutzes; Beitragszahlung
- mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhende Einwirkungen
auf die Umwelt, wenn zwischen den gleichen Ursachen ein innerer, insbe-
14. Beginn des Versicherungsschutzes
sondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht,
Es gelten die Regelungen von Abschnitt B. § 8 der AHB entsprechend.
- die Lieferung von Erzeugnissen mit gleichen Mängeln
gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der 15. Fälligkeit und Folgen verspäteter Zahlung des Erst- oder Einmal-
im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt. beitrags
11.3 Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von den gemäß Es gelten die Regelungen von Abschnitt B. § 9 der AHB entsprechend.
Ziffer 5 versicherten Kosten 10 % (höchstens 2.500 )) selbst zu tragen. Der
Versicherer ist auch in diesen Fällen zur Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung 16. Fälligkeit und Folgen verspäteter Zahlung des Folgebeitrags
und zur Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme verpflichtet. Es gelten die Regelungen von Abschnitt B. § 10 der AHB entsprechend.
11.4 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Anspruchs durch
17. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Mandat
Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des
Es gelten die Regelungen von Abschnitt B. § 11 der AHB entsprechend.
Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung
an entstehenden Mehraufwand an Kosten gemäß Ziffer 5 und Zinsen nicht auf-
18. - Entfällt -
zukommen.
19. Beitragsregulierung
12. Nachhaftung Es gelten die Regelungen von Abschnitt B. § 13 der AHB entsprechend.
12.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauern-
20. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
den Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers
oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Es gelten die Regelungen von Abschnitt B. § 14 der AHB entsprechend.
Umweltschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetre-
ten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses Dauer und Ende des Vertrags; Kündigung
noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe:
- Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt 21. Dauer und Ende des Vertrags
der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet.
Es gelten die Regelungen von Abschnitt B. § 16 der AHB entsprechend.
- Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im
Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden 22. Wegfall des versicherten Interesses
Versicherungsumfangs, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Es gelten die Regelungen von Abschnitt B. § 17 der AHB entsprechend.
Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem das
Versicherungsverhältnis endet. 23. Kündigung nach Versicherungsfall
12.2 Die Regelung der Ziffer 12.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während Es gelten die Regelungen von Abschnitt B. § 19 der AHB entsprechend.
der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise
wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des versicherten 24. Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen
Risikos abzustellen ist. Es gelten die Regelungen von Abschnitt B. § 20 der AHB entsprechend.
– 26 –
[Seite 29]
25. Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von 29.3 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und
Rechtsvorschriften Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind zu befolgen,
soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer
Es gelten die Regelungen von Abschnitt B. § 21 der AHB entsprechend. ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der
Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach
26. Mehrfachversicherung Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen
mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
Es gelten die Regelungen von Abschnitt B. § 22 der AHB entsprechend.
29.4 Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind
unverzüglich mit dem Versicherer abzustimmen.
29.5 Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers Zusammenhang mit Umweltschäden muss der Versicherungsnehmer fristgemäß
Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer
27. Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
Es gelten die Regelungen von Abschnitt B. § 23 der AHB entsprechend. 29.6 Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren wegen
eines Umweltschadens hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer die
Führung des Verfahrens zu überlassen. Im Falle des gerichtlichen Verfahrens
28. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls beauftragt der Versicherer einen Rechtsanwalt im Namen des
Es gelten die Regelungen von Abschnitt B. § 24 der AHB entsprechend. Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt
Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten
Unterlagen zur Verfügung stellen.
29. Obliegenheiten bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens und
30. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten
nach Eintritt eines solchen
Es gelten die Regelungen von Abschnitt B. § 26 der AHB entsprechend.
C
29.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich nach Kenntnis
durch den Versicherungsnehmer anzuzeigen, auch wenn noch keine
Weitere Bestimmungen
Sanierungs- oder Kostentragungsansprüche erhoben wurden.
31. Mitversicherte Personen
29.2 Dem Versicherungsnehmer obliegt es ferner, den Versicherer jeweils
Es gelten die Regelungen von Abschnitt B. § 27 der AHB entsprechend.
unverzüglich und umfassend zu informieren über
- seine ihm gemäß § 4 Umweltschadensgesetz obliegende Information an 32. Abtretungsverbot
die zuständige Behörde, Es gelten die Regelungen von Abschnitt B. § 28 der AHB entsprechend.
- behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanierung eines 33. Anzeigen; Willenserklärungen; Anschriftenänderung
Umweltschadens gegenüber dem Versicherungsnehmer, Es gelten die Regelungen von Abschnitt B. § 29 der AHB entsprechend.
- die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten entstandenen
34. Verjährung
Aufwendungen zur Vermeidung, Begrenzung oder Sanierung eines
Es gelten die Regelungen von Abschnitt B. § 30 der AHB entsprechend.
Umweltschadens,
- den Erlass eines Mahnbescheids, 35. Zuständiges Gericht
Es gelten die Regelungen von Abschnitt B. § 31 der AHB entsprechend.
- eine gerichtliche Streitverkündung,
- die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder gerichtlichen 36. Anzuwendendes Recht
Verfahrens. Es gelten die Regelungen von Abschnitt B. § 32 der AHB entsprechend.
– 27 –
[Seite 30]
D. Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die privaten Haftpflicht-
risiken
I. Privathaftpflicht 2.2 Mitversichert ist ferner die gesetzliche Haftpflicht folgender Personen
(Nur gültig, sofern ausdrücklich beantragt und gegenüber Dritten aus den aufgeführten Tätigkeiten:
im Versicherungsschein/Nachtrag beurkundet.)
2.2.1 Personen, die im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigt sind.
Mitversichert ist - ohne weiteren Beitragszuschlag (für maximal bis zu 3
Betriebsinhaber) - die Privathaftpflicht nach Maßgabe der folgenden Besonderen 2.2.2 Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus
Bedingungen für folgende Personen: und Garten betreuen oder den Streudienst versehen.
- Für den Versicherungsnehmer.
2.2.3 Personen, die dem Versicherungsnehmer und den gemäß Ziffer 2.1 mitver-
- Bei einer „Aktiengesellschaft" für die Vorstandsmitglieder.
- Bei einer „GmbH" für die Geschäftsführer im Sinne des GmbH-Gesetzes sicherten Personen bei Notfällen Hilfe leisten. Ersetzt werden auch
(nicht Gesellschafter, die keine Geschäftsführer sind). Aufwendungen, die dem Helfer durch die freiwillige Hilfeleistung für die versi-
- Bei einer „oHG" für die vertretungsberechtigten persönlich haftenden cherten Personen entstanden sind.
Gesellschafter.
- Bei einer „KG" für die Komplementäre (nicht Kommanditisten). Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es
- Bei einer „KGaA" für die Komplementäre (nicht Aktionäre). sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des
- Bei einer „GbR" für die Gesellschafter. Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII (SGB) handelt.
- Bei einer „Genossenschaft" für die Mitglieder des Vorstands.
2.3 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche
Prokuristen sind keine gesetzlichen Vertreter, denn gemäß § 48 HGB wird
- des Versicherungsnehmers gegen mitversicherte Personen,
Prokura von dem gesetzlichen Vertreter erteilt. Die Prokura ist keine gesetzliche,
sondern eine durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht (Vollmacht im - mitversicherter Personen gegen den Versicherungsnehmer,
Sinne des § 186 Absatz 2 BGB). - mitversicherter Personen untereinander.
Mitversichert sind jedoch etwaige übergangsfähige Regressansprüche von
1. Versichertes Risiko
Sozialversicherungs- und Sozialhilfeträgern sowie öffentlichen oder privaten
Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
Arbeitgebern wegen Personenschäden.
Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachstehenden Besonderen Bedingungen
und Risikobeschreibungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers 2.4 Nachversicherungsschutz
aus den Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson und nicht aus den 2.4.1 Entfällt der Versicherungsschutz der in Ziffer 2.1 genannten Personen weil
D
Gefahren eines Betriebs, eines Berufs.
- der Versicherungsnehmer verstorben ist,
Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers - eine Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft rechtskräftig aufgeho-
a) aus den Gefahren eines Dienstes, Amtes (auch Ehrenamtes), einer verantwort- ben wurde,
lichen Betätigung in Vereinigungen aller Art (siehe jedoch Ziffer 3.7) oder
- Kinder nach Beendigung der Ausbildung arbeitslos werden,
b) wegen einer ungewöhnlichen und gefährlichen Handlung oder Beschäftigung.
- die häusliche Gemeinschaft mit dem Lebenspartner oder einer nach
2. Mitversicherte Personen Ziffer 2.1.5 mitversicherten Person aufgehoben wurde,
2.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht besteht der Versicherungsschutz weiter bis zum nächsten
2.1.1 des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners des Versicherungs- Beitragsfälligkeitstermin, mindestens aber für 6 Monate. Wird von bzw. für diese
nehmers, Personen bis dahin kein Versicherungsschutz bei der Itzehoer beantragt, entfällt
2.1.2 des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer leben- der Versicherungsschutz rückwirkend.
den Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, sofern der Partner
im Versicherungsschein/Nachtrag namentlich aufgeführt ist. 2.4.2 Wird bei Tod des Versicherungsnehmers die nächste Beitragsrechnung
Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner dürfen nicht mit ande- durch den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner eingelöst, so wird dieser
ren Personen verheiratet sein oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft Versicherungsnehmer.
leben,
3. Familie, Haushalt, Sport und Freizeit
2.1.3 ihrer minderjährigen Kinder, auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder,
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
2.1.4 ihrer volljährigen, unverheirateten und nicht in einer eingetragenen
Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), 3.1 als Familien- und Haushaltungsvorstand (z. B. aus der Aufsichtspflicht
solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden über Minderjährige);
Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung - Lehre und/oder Studium,
3.2 als Dienstherr der im Haushalt des Versicherungsnehmers tätigen Personen;
auch Bachelor- und unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang -, nicht
Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dergleichen). Bei Ableistung des 3.3 aus der Ausübung von Sport, ausgenommen einer jagdlichen Betätigung
Grundwehr- oder Bundesfreiwilligendienstes oder des freiwilligen sozialen bzw. oder der Teilnahme an Pferde-, Rad- oder Kraftfahrzeugrennen sowie den
ökologischen Jahres vor, während oder im unmittelbaren Anschluss an die
Vorbereitungen hierzu (Training). Bei Verwendung von Kite-Sportgeräten (z. B.
Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Kite-Drachen, -Boards, -Buggys) besteht Versicherungsschutz nur, soweit die
Bei einer Zeitdauer von mehr als 15 Monaten zwischen Beendigung der
Drachen eine Höhe von nicht mehr als 30 m über Grund erreichen können;
Schulausbildung und der Aufnahme der beruflichen Erstausbildung oder zwi-
schen Bachelor- und Masterstudiengang sowie zwischen Beendigung der 3.4 aus dem Besitz und Gebrauch von Fahrrädern (zu Elektrofahrrädern siehe
Berufsausbildung und dem Beginn des Bundesfreiwilligendienstes oder des frei- Ziffer 6.2.2).
willigen sozialen bzw. ökologischen Jahres liegt ein unmittelbarer Anschluss
Die private Teilnahme an Radrennen sowie den Vorbereitungen hierzu (Training)
nicht mehr vor,
ist mitversichert. Besteht Versicherungsschutz aus einem anderen
2.1.5 der in häuslicher Gemeinschaft lebenden unverheirateten und nicht in
Versicherungsvertrag (z. B. Veranstalterhaftpflichtversicherung), entfällt der
einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv-
und Pflegekinder) mit geistiger Behinderung im Sinne des Sozialgesetzbuches IX Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
(SGB), Nicht versichert bleibt die Teilnahme an Radrennen sowie den Vorbereitungen
2.1.6 der pflegebedürftigen (mindestens Pflegegrad 1 nach Sozialgesetzbuch XI hierzu (Training) für Profisportler;
(SGB)) in häuslicher Gemeinschaft lebenden Angehörigen des Versicherungs- 3.5 aus Besitz und Gebrauch von Skateboards, Inlineskates, Rollschuhen;
nehmers oder mitversicherten Partners,
3.6 aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-,
2.1.7 von vorübergehend (maximal 1 Jahr) in den Familienverbund eingeglieder-
ten unverheirateten Personen (z. B. Au-pairs, Austauschschüler) im Haushalt des Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen, nicht jedoch zu
Versicherungsnehmers, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht. Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen;
– 28 –
[Seite 31]
3.7 aus ehrenamtlicher Tätigkeit und Freiwilligenarbeit. 3.8.5 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Ausübung einer nicht hoheitli- 3.8.5.1 wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer
chen, ehrenamtlichen Tätigkeit oder unentgeltlichen Freiwilligenarbeit aufgrund oder eine mitversicherte Person
eines sozialen Engagements. Hierzu zählt z. B. die Mitarbeit - unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze eingreift
- in der Kranken- und Altenpflege, der Behinderten-, Kirchen- und (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks),
Jugendarbeit, - Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zerstören oder zu
- in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden,
verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde);
- im Bereich der Freizeitgestaltung in Sportvereinen, Musikgruppen, bei
Pfadfindern und gleichartig organisierten Gruppen. 3.8.5.2 die in Zusammenhang stehen mit
- massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch über-
Besteht Versicherungsschutz aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B.
Vereins- oder Betriebshaftpflichtversicherung), entfällt der Versicherungsschutz tragenen Informationen (z. B. Spamming),
aus diesem Vertrag. - Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte
Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden sollen;
Nicht versichert sind die Gefahren aus der Ausübung von
- öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämtern wie z. B. als Bürgermeister, 3.8.5.3 gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten aus der
Gemeinderatsmitglied, Schöffe, Laienrichter, Prüfer für Kammern, Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und von Urheberrechten;
Angehöriger der freiwilligen Feuerwehr, 3.8.5.4 gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit
- wirtschaftlichen/sozialen Ehrenämtern mit beruflichem Charakter wie diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von sonstigen gesetzlichen oder
z. B. als Betriebs- und Personalrat, Versichertenältester, Vertrauensperson
behördlichen Vorschriften oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen her-
nach § 40 Sozialgesetzbuch IV (SGB), beruflicher Betreuer nach § 1897
beigeführt haben.
Absatz 6 BGB;
3.8 wegen Schäden durch elektronischen Datenaustausch und Internet-
nutzung nach nachfolgenden Bestimmungen: 4. Immobilien
3.8.1 Eingeschlossen ist - insoweit abweichend von Abschnitt B. § 7 Ziffer 15 4.1 Versichert ist die gesetzliche Haftplicht als Inhaber (z. B. als Eigentümer oder
AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus Mieter)
dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z.
4.1.1 einer oder mehrerer im Inland gelegener, selbstbewohnter Wohnungen
B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger, soweit es sich handelt um
(bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer) einschließlich Ferien-
3.8.1.1 Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von wohnungen.
Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere
Schadprogramme; Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft
der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums.
D
3.8.1.2 Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und
Der Versicherungsschutz bezieht sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil
fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen
des Versicherungsnehmers an dem gemeinschaftlichen Eigentum;
- sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weite-
rer Datenveränderungen sowie 4.1.2 eines im Inland gelegenen, selbstbewohnten Einfamilienhauses bzw.
- der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. einer selbstbewohnten Doppelhaushälfte oder eines selbstbewohnten
Erfassung/korrekter Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten; Reihenhauses;
3.8.1.3 Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch. 4.1.3 eines im Inland gelegenen Wochenend- oder Ferienhauses, sofern sie
Für Ziffer 3.8.1.1 - 3.8.1.3 gilt: vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken verwendet
Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschenden, zu über- werden. Das Vorhandensein eines häuslichen Arbeitszimmers schließt die aus-
mittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder schließliche Verwendung zu Wohnzwecken nicht aus;
-techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. 4.1.4 als Inhaber von Gärten und Garagen, die zu den Objekten nach Ziffer 4.1.1
worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen kön- - 4.1.3 gehören, und eines Schrebergartens, nicht aber als Inhaber einer kleinen
nen auch durch Dritte erfolgen. Landwirtschaft, auch wenn diese nur der Deckung des Eigenbedarfs dient;
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt Abschnitt B.
§ 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). 4.1.5 aus der Vermietung einer Einliegerwohnung im selbstbewohnten
Einfamilienhaus;
3.8.2 Die im Rahmen des Versicherungsscheins und seinen Nachträgen ausge-
wiesene Versicherungssumme für Vermögensschäden stellt abweichend von 4.1.6 von Solar-/Photovoltaikanlagen auf Immobilien nach Ziffer 4.1.2 - 4.1.4.
Abschnitt B. § 6 Ziffer 2 AHB zugleich die Höchstersatzleistung für alle Der Versicherungsschutz bezieht sich nur auf die Verkehrssicherungspflicht.
Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar. 4.2 Im Rahmen der Versicherung der Immobilien gemäß Ziffer 4.1.1 - 4.1.4 ist
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende mitversichert die gesetzliche Haftpflicht
Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten 4.2.1 aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den
dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung,
- auf derselben Ursache,
Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen);
- auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitli-
chem Zusammenhang oder 4.2.2 als Wohnungsmieter aus der vom Hausbesitzer durch Vertrag übernom-
- auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer menen Beleuchtungs- sowie Streu- und Reinigungspflichten;
Daten mit gleichen Mängeln 4.2.3 aus der Vermietung von nicht mehr als drei einzeln vermieteten
beruhen. Wohnräumen; nicht jedoch von Wohnungen, Räumen zu gewerblichen Zwecken
Abschnitt B. § 6 Ziffer 3 AHB wird gestrichen.
oder Garagen. Werden mehr als drei Räume einzeln vermietet, entfällt die
3.8.3 Versicherungsschutz besteht – insoweit abweichend von Abschnitt B. Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die
§ 7 Ziffer 9 AHB – für Versicherungsfälle im Ausland. Vorsorgeversicherung (Abschnitt B. § 4 AHB);
Dies gilt jedoch nur, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in europäi- 4.2.4 als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neu- und Umbauten,
schen Staaten und nach dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht wer-
Reparaturen, Abbruch- und Grabearbeiten). Die Mitversicherung gilt nur, sofern
den.
die Eigenleistung maximal 50.000 € Bausumme beträgt und die Bausumme von
3.8.4 Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten 100.000 € je Bauvorhaben nicht überschritten wird. Wird einer dieser Beträge
und Leistungen: (Eigenleistung oder Bausumme) überschritten, entfällt die Mitversicherung. Es
- Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege; gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Abschnitt B. § 4
- IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung; AHB);
- Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege;
4.2.5 als früherer Besitzer einer Immobilie gemäß Ziffer 4.1.1 - 4.1.4 aus § 836
- Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service-
Providing; Absatz 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;
- Betrieb von Datenbanken. 4.2.6 des Insolvenz- und Zwangsverwalters in dieser Eigenschaft.
– 29 –
[Seite 32]
4.3 Für das sogenannte Gewässerschaden-Restrisiko im Rahmen der 6.2.8 Wassersportfahrzeugen (z. B. Schlauch-, Paddel-, Ruderboote, Kajaks,
Besonderen Bedingungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Kanus, Kanadier, Surf- und Windsurfbretter), ausgenommen eigene Segelboote
Gewässerschäden in der Privat- sowie Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversi- und eigene oder fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren
cherung - außer Anlagenrisiko - (siehe Position V.): - auch Hilfs- oder Außenbordmotor - oder Treibsätzen.
4.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Lagerung von gewässer- Mitversichert ist jedoch der gelegentliche Gebrauch von fremden
Wassersportfahrzeugen mit Motoren, soweit für das Führen keine behördliche
schädlichen Stoffen in Kleingebinden bis 210 l/kg Inhalt, soweit das
Erlaubnis erforderlich ist;
Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1.000 l/kg nicht übersteigt.
Kein Versicherungsschutz - auch nicht über die Regelungen der 6.2.9 eigenen Segelbooten mit einer Segelfläche bis 15 qm im Rahmen der
Vorsorgeversicherung (Abschnitt B. § 3 Ziffer 1.3 AHB und § 4 AHB) - besteht für Besonderen Bedingungen für Wasserfahrzeuge (siehe Position II.);
Anlagen, die die Begrenzung des Fassungsvermögens je Einzelgebinde bzw. der 6.2.10 eigene und fremde Motorboote mit einer Motorleistung bis 5 PS/3,7 kW
Gesamtmenge überschreiten. im Rahmen der Besonderen Bedingungen für Wasserfahrzeuge (siehe Position
II.).
4.3.2 Abweichend von den im Versicherungsschein genannten
Versicherungssummen beträgt die Versicherungssumme für Gewässer- 6.3 Für die unter Ziffer 6.2 genannten Fahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in
Abschnitt B. § 3 Ziffer 1.2 AHB und § 4 Ziffer 3.1 AHB.
schäden 3.000.000 € pauschal für Personen-, Sach- und Vermögens-
schäden. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer/Führer gebraucht werden.
Berechtigter Fahrer/Führer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des
4.4 Gewässerschäden Anlagenrisiko Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist ver-
4.4.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als pflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten
Inhaber von oberirdischen Tankanlagen zur Lagerung von Heizöl, das der Fahrer/Führer gebraucht wird.
Versorgung des selbstbewohnten Einfamilienhauses dient, bis zu 3.000 Liter Der Fahrer/Führer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug nur mit der/dem erforderli-
(sollten mehrere Tanks vorhanden sein, gilt die Menge für alle Tanks auf einem chen Fahrerlaubnis bzw. Sportbootführerschein benutzen. Der
Grundstück zusammen). Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht
von einem Fahrer/Führer benutzt wird, der nicht die/den erforderliche
Wird das genannte Gesamtfassungsvermögen überschritten, entfällt die Fahrerlaubnis bzw. Sportbootführerschein hat.
Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die
7. Geltungsbereich/Auslandsaufenthalt
Vorsorgeversicherung (Abschnitt B. § 4 AHB).
7.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Abschnitt B. § 7 Ziffer 9 AHB - die
4.4.2 Der Umfang des Versicherungsschutzes richtet sich nach den gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen, die
Zusatzbedingungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden
7.1.1 auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehen-
- Anlagenrisiko - (siehe Position VI.).
des versichertes Risiko zurückzuführen sind;
4.4.3 Abweichend von den im Versicherungsschein genannten
7.1.2 die während eines Auslandsaufenthalts bis zu einem Jahr eingetreten sind.
D
Versicherungssummen beträgt die Versicherungssumme für Gewässerschäden
7.2 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden
3.000.000 € pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden.
Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland gelegenen
5. Tiere Immobilien gemäß Ziffer 4.1.1 - 4.1.4. Der Umfang des Versicherungsschutzes
5.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als richtet sich u. a. nach Ziffer 8.1 und 8.2.
5.1.1 Halter und Hüter von zahmen Haustieren (z. B. Katzen, Kaninchen, 7.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort
Tauben), gezähmten Kleintieren (z. B. Singvögel, Papageien, Hamstern, außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt,
Meerschweinchen) und Bienen nicht jedoch von Hunden, Rindern, Pferden, son- gilt die Verpflichtung des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der
stigen Reit- und Zugtieren, wilden Tieren sowie von Tieren, die zu gewerblichen Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen
oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden; Geldinstitut angewiesen ist.
8. Weitere Deckungserweiterungen
5.1.2 Halter eines ausgebildeten Blindenhundes;
8.1 Mietsachschäden an Räumen in Gebäuden
5.1.3 nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde (nicht jedoch von gefährli-
chen Hunden im Sinne des geltenden Hundegesetzes oder vergleichbarer 8.1.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Abschnitt B. § 7 Ziffer 6 AHB - die
Gesetze und Verordnungen), Pferde oder sonstiger Reit- und Zugtiere; gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu
privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden und alle sich daraus erge-
5.1.4 Reiter bei der Benutzung fremder Pferde; benden Vermögensschäden.
5.1.5 Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken. 8.1.2 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
5.2 Kein Versicherungsschutz nach Ziffer 5.1.3 - 5.1.5 besteht, soweit a) Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,
Versicherungsschutz über eine Tierhalterhaftpflicht-Versicherung besteht. b) Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungs-
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder -eigentümer sowie anlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus ergeben-
Fuhrwerkseigentümer, es sei denn, es handelt sich um Personen- den Vermögensschäden,
c) Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders
schäden.
versichern kann,
6. Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge d) Schäden infolge Schimmelbildung und Pilzbefall.
6.1 Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, 8.2 Mietsachschäden am Mobiliar gemieteter Wohnungen und Zimmer
Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs oder eines
8.2.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Abschnitt B. § 7 Ziffer 6 AHB - die
Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von gemieteten beweglichen
Fahrzeugs verursacht werden. Sachen in Hotelzimmern, Ferienwohnungen, Ferienhäusern, Pensionen und
6.2 Versichert ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die verur- Schiffskabinen.
sacht werden durch den Besitz oder Gebrauch von 8.2.2 Die Ausschlüsse gemäß Ziffer 8.1.2 gelten analog.
6.2.1 Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter 8.2.3 Die Höchstersatzleistung innerhalb der Versicherungssumme für
Höchstgeschwindigkeit; Sachschäden beträgt je Versicherungsfall 25.000 €, begrenzt auf das Doppelte
6.2.2 Elektrofahrrädern, soweit keine Zulassungs- oder Versicherungspflicht für alle Schäden eines Versicherungsjahres.
besteht und mit einer Leistung bis 0,25 kW; 8.3 Tagesmutter-/Tageseltern-/Babysittertätigkeit
8.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der unentgeltlichen Tätigkeit
6.2.3 motorgetriebenen Kinderfahrzeugen, Golfwagen, motorgetriebenen
als Tagesmutter/Tageseltern oder als Babysitter, insbesondere aus der vertrag-
Krankenfahrstühlen, sofern diese nicht versicherungspflichtig sind;
lich übernommenen Beaufsichtigung von zur Betreuung übernommen minder-
6.2.4 selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbe- jährigen Kindern im Rahmen des eigenen Haushalts und/oder des Haushalts der
dingter Höchstgeschwindigkeit; zu betreuenden Kinder, auch außerhalb der Wohnung z. B. bei Spielen,
6.2.5 nicht versicherungspflichtigen Anhängern; Ausflügen usw..
Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Abhandenkommen von
6.2.6 ferngelenkten Land- und Wasser-Modellfahrzeugen; Sachen und der Verlust von Geld der zu betreuenden Kinder.
6.2.7 Luftfahrzeugen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen; Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der betreuten Kinder.
– 30 –
[Seite 33]
8.4 Betriebspraktika/Ferienjobs/Fachpraktischer Unterricht/Haftpflicht- 8.6.2 Schäden durch deliktunfähige Kinder u. ä.
ansprüche von Arbeitskollegen 8.6.2.1 Auf Wunsch des Versicherungsnehmers werden Schäden durch Kinder
8.4.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht nach Ziffer 2.1.3 auch dann ersetzt, wenn keine Haftung besteht, weil der
Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nach §§ 827 oder 828
8.4.1.1 aus der Teilnahme an Betriebspraktika, Ferienjobs (auch sogenanntes des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht verantwortlich war und soweit ein anderer
Work & Travel) oder an fachpraktischem Unterricht, z. B. bei Laborarbeiten an Versicherer (z. B. Sozialversicherungsträger) nicht eintrittspflichtig ist.
einer Fach- oder Hochschule oder Universität, Der Versicherer kann aber seine Leistung kürzen, soweit der geschädigten
8.4.1.2 wegen Schäden an Ausbildungsgegenständen, Einrichtungen, Person ein Mitverschulden zur Last fällt.
Lehrgeräten (auch Maschinen), die von der Fach- oder Hochschule bzw. Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche wegen seiner Aufwendungen
Universität oder dem Betrieb zur Verfügung bzw. bereitgestellt werden, soweit gegen schadensersatzpflichtige Dritte (z. B. Aufsichtspflichtige) vor, soweit sie
anderweitig kein Versicherungsschutz besteht – insoweit abweichend von nicht Versicherte dieses Vertrags sind.
Abschnitt B. § 7 Ziffern 6 und 7 AHB. 8.6.2.2 Die Höchstersatzleistung beträgt je Versicherungsfall 25.000 €, begrenzt
Nicht versichert sind jedoch Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß auf das Doppelte für alle Schäden eines Versicherungsjahres.
und Abhandenkommen sowie wegen Schäden an Lehrbüchern, 9. Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von
Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)
8.4.1.3 aus Sachschäden, die durch eine berufliche, dienstliche oder amtliche
Tätigkeit unmittelbar dem/den Arbeitskollegen zugefügt wurden. 9.1 Mitversichert sind abweichend von Abschnitt B. § 1 Ziffer 1 AHB öffentlich-
rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß
8.4.2 Die Höchstersatzleistung innerhalb der Versicherungssumme für Umweltschadensgesetz (USchadG), soweit während der Wirksamkeit des
Sachschäden beträgt je Versicherungsfall 5.000 €, begrenzt auf das Doppelte Versicherungsvertrags
für alle Schäden eines Versicherungsjahres. - die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestim-
mungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder
8.5 Abhandenkommen von Schlüsseln - die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestim-
8.5.1 Private Schlüssel mungswidrig erfolgt ist.
8.5.1.1 Versichert ist - in Ergänzung von Abschnitt B. § 2 Ziffer 2 AHB und abwei- Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht
chend von Abschnitt B. § 7 Ziffer 6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus dem Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder
anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn
Abhandenkommen von fremden Schlüsseln, auch Generalschlüsseln für eine
der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder
fremde Schließanlage, die sich rechtmäßig aus privaten, nicht aus beruflichen Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein
Gründen im Gewahrsam des Versicherten befunden haben. Hierzu gehören z. B. Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der
Schlüssel zu einer gemieteten Wohnung oder eines Hotelzimmers. Codekarten Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt
für elektronische Schlösser sowie Fernbedienungen für Schlösser werden werden können (Entwicklungsrisiko).
Schlüsseln gleichgesetzt. Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf Umweltschaden ist eine
Schlüssel, die dem Versicherten im Rahmen einer Vereinsmitgliedschaft oder - Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
eines Ehrenamtes zur Verfügung gestellt wurden. - Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
8.5.1.2 Ersetzt werden die Kosten
- für den Ersatz der Schlüssel oder Codekarten,
- für die notwendige Auswechselung von Schlössern und/oder Schließ-
anlagen,
- für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss),
- Schädigung des Bodens.
Mitversichert sind, teilweise abweichend von Abschnitt B. § 7 Ziffer 6 AHB,
Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten,
geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese
Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind.
D
9.2 Nicht versichert sind
- für den notwendigen Objektschutz des Gebäudes bis zur Auswechselung
9.2.1 Pflichten oder Ansprüche soweit sich diese gegen die Personen
der Schlösser bzw. Schließanlagen. (Versicherungsnehmer oder einen Mitversicherten) richten, die den Schaden
8.5.1.3 Bei Wohnungseigentümern werden die Kosten für die Auswechselung dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder
der im Sondereigentum stehenden Schlüssel, Schlösser und Schließanlagen an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder
nicht ersetzt. Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
9.2.2 Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
8.5.1.4 Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche aus Folgeschäden eines - die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Ein-
Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs, Diebstahls oder Vandalismus) und wirkungen auf die Umwelt entstehen,
aus dem Verlust von Tresor-, Schließfach- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen - für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungs-
Schlüsseln zu beweglichen Sachen. vertrag (z. B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungs-
8.5.1.5 Die Höchstersatzleistung innerhalb der Versicherungssumme für schutz hat oder hätte erlangen können.
Sachschäden beträgt je Versicherungsfall 25.000 €, begrenzt auf das Doppelte 9.3 Versicherungssumme; Selbstbeteiligung
für alle Schäden eines Versicherungsjahres. Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung betragen im
8.5.2 Berufliche Schlüssel Rahmen der vereinbarten Sachschaden-Versicherungssumme 1.000.000 €.
8.5.2.1 In Ergänzung von Abschnitt B. § 2 Ziffer 2 AHB und abweichend von Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von den versicherten
Kosten 10 % (höchstens 2.500 €) selbst zu tragen. Der Versicherer ist auch in
Abschnitt B. § 7 Ziffer 6 AHB ist versichert die gesetzliche Haftpflicht aus dem
diesen Fällen zur Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung und zur Abwehr unbe-
Abhandenkommen von fremden Schlüsseln, auch Generalschlüssel für eine rechtigter Inanspruchnahme verpflichtet.
fremde Schließanlage, die einer versicherten Person im Rahmen einer berufli-
9.4 Ausland
chen/dienstlichen/amtlichen Tätigkeit vom Arbeitgeber/Dienstherren überlassen
wurden. Codekarten für elektronische Schlösser sowie Fernbedienungen für Versichert sind abweichend von Abschnitt B. § 7 Ziffer 9 AHB und Ziffer 7.1 der
Schlösser werden Schlüsseln gleichgesetzt. Besonderen Bedingungen zur Privathaftpflicht im Umfang dieses
Versicherungsvertrags im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie
8.5.2.2 Es gelten die Ziffern 8.5.1.2 und 8.5.1.4 analog. (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle.
8.5.2.3 Nicht versichert ist der Verlust von Schlüsseln Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Abschnitt B. § 7 Ziffer 9
- zu Gebäuden, Wohnungen, Räumen oder Garagen, deren Betreuung (z. B. AHB auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen
Verwaltung, Bewachung, Objektschutz) Gegenstand der gewerblichen, anderer EU-Mitgliedsstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang
betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers oder der oben genannten EU-Richtlinie nicht überschreiten.
einer mitversicherten Person war oder ist, 10. Vorsorgeversicherung
- die dem Arbeitgeber des Versicherungsnehmers oder der mitversicherten Abweichend von Abschnitt B. § 4 Ziffer 2 AHB gilt für die Vorsorgeversicherung
Person von Kunden oder sonstigen Dritten überlassen wurden. eine Versicherungssumme von 3.000.000 € pauschal für Personen- und
Sachschäden.
8.5.2.4 Die Höchstersatzleistung innerhalb der Versicherungssumme für
Sachschäden beträgt je Versicherungsfall 25.000 €, begrenzt auf das Doppelte
für alle Schäden eines Versicherungsjahres. 11. TOP-Deckung
8.6 Leistung bei fehlender Haftung Diese besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen gelten als ver-
einbart, wenn die TOP-Deckung ausdrücklich beantragt und im
8.6.1 Gefälligkeitsschäden Versicherungsschein/Nachtrag beurkundet wurde.)
Verursacht eine versicherte Person einen Sachschaden bei privater unentgeltli- 11.1 Einliegerwohnung im selbstbewohnten Einfamilienhaus
cher Hilfeleistung für Dritte wird sich der Versicherer nicht auf einen eventuell Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Vermietung einer
stillschweigenden Haftungsverzicht berufen, soweit dies der Einliegerwohnung in dem vom Versicherungsnehmer selbstbewohnten
Versicherungsnehmer wünscht. Einfamilienhaus.
– 31 –
[Seite 34]
11.2 Betreiberhaftpflicht für netzgekoppelte Photovoltaikanlagen 11.11 Nebenberufliche Tätigkeiten
11.2.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Besitz und Betreiben Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus selbstständigen, nebenberufli-
chen Tätigkeiten bis zu
einer Photovoltaikanlage auf eigenen selbstbewohnten Wohngebäuden mit einer
- Einnahmen von maximal 3.000 € pro Jahr bzw.
Leistung bis 30 kWp zur eigenen Energieversorgung und/oder zur Einspeisung
- einem Jahresumsatz von maximal 6.000 €,
von Elektrizität in das Netz des örtlichen Energieversorgungsunternehmens oder sofern hierfür kein Versicherungsschutz durch eine andere
Netzbetreibers unter der Voraussetzung, dass hiermit keine Lieferverpflichtung Haftpflichtversicherung besteht.
des Versicherungsnehmers gegenüber dem Energieversorgungsunternehmen,
Versicherungsschutz besteht ausschließlich für folgende nebenberufliche,
Netzbetreiber oder sonstigen Abnehmern verbunden ist.
selbstständige Tätigkeiten:
Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen - Flohmarkt- und Basarverkauf,
Vermögensschäden aus der Einspeisung von Elektrizität in das Netz des örtlichen - Änderungsschneiderei, Handarbeiten,
Energieversorgungsunternehmens. - Zeitungs-, Zeitschriften- und Prospektzustellung,
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen - Annahme von Sammelbestellungen,
- Markt- und Meinungsforschung, Daten- und Texterfassung,
Rückgriffsansprüchen der stromabnehmenden Netzbetreiber oder Dritter aus
- die Erteilung von Nachhilfe- und Musikunterricht sowie Fitnesskursen,
Versorgungsstörungen gemäß § 6 Verordnung über die allgemeinen
- den Vertrieb von Kosmetik, Haushaltsartikeln, Bekleidung, Schmuck,
Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEItV) vom 21. Kunsthandwerk.
Juni 1979 oder § 18 Niederspannungsanschlussverordnung im Rahmen und
Hierbei dürfen keine Angestellten beschäftigt werden.
Umfang dieser Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen.
11.12 Abhandenkommen von Schlüsseln
Nicht versichert ist die Versorgung von Tarifkunden/Endverbrauchern.
In Erweiterung von Ziffer 8.5.1 und Ziffer 8.5.2 beträgt die Höchstersatz-
11.2.2 Abweichend von den im Versicherungsschein/Nachtrag genannten leistung für derartige Schäden 50.000 €.
Versicherungssummen beträgt die Versicherungssumme für die Betreiberhaft-
11.13 Schäden durch deliktunfähige Kinder
pflicht 5.000.000 € pauschal für Personen- und Sach- sowie 100.000 € für
Vermögensschäden. In Erweiterung von Ziffer 8.6.2 beträgt die Höchstersatzleistung für derartige
Schäden 50.000 €.
11.3 Bauherr
11.14 Beschädigung oder Vernichtung fremder beweglicher Sachen
In Erweiterung von Ziffer 4.2.4 besteht Versicherungsschutz bis zu einer
11.14.1 Mitversichert ist - abweichend von Abschnitt B. § 7 Ziffer 6 AHB - die
Bausumme von 200.000 €. Die Bausumme für Eigenleistungen bleibt auf maxi-
gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten
mal 50.000 € beschränkt.
Person aus der Beschädigung oder Vernichtung von fremden beweglichen
11.4 Gewässerschaden Anlagenrisiko Sachen, wenn diese zu privaten Zwecken gemietet, gepachtet oder geliehen
In Erweiterung von Ziffer 4.4.1 besteht Versicherungsschutz für den wurden oder Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind.
D
Versicherungsnehmer als Inhaber von Dies gilt auch für medizinische Geräte, die dem Versicherten zu Diagnosezwek-
- ober- und unterirdischen Öltanks bis zu einem Gesamtfassungsvermö- ken oder zur medizinischen Anwendung überlassen wurden, soweit kein anderer
gen von 10.000 Litern; Versicherer leistungspflichtig ist.
- Sickergruben und Kleinkläranlagen, die der Entsorgung von Abwässern 11.14.2 Ausgeschlossen von der Versicherung bleiben
aus dem vom Versicherungsnehmer selbstbewohnten Einfamilienhaus - Schäden an Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe der versicherten
dienen. Personen dienen,
- Schäden durch Abnutzung, Verschleiß oder übermäßiger Beanspruchung,
11.5 Tierhalter
- Schäden an Schmuck- und Wertsachen, auch Beschädigung oder Verlust
In Erweiterung von Ziffer 5.1 besteht Versicherungsschutz für den von Geld, Urkunden oder Wertpapieren,
Versicherungsnehmer als Halter von bis zu 3 Rindern und insgesamt bis zu 10 - Vermögensschäden als Folge des Sachschadens,
Schafen, Schweinen oder Ziegen. Die Versicherungssummen betragen - Schäden an Land-, Luft- oder Wasserfahrzeugen, auch Anhängern,
10.000.000 € pauschal für Personen- und Sach- sowie 100.000 € für - Schäden an Sachen, die der Versicherte länger als 4 Wochen in Besitz
Vermögensschäden. hatte und/oder haben wollte, bei medizinischen Geräten auch darüber
hinaus.
11.6 Privat genutzte Drohnen
11.14.3 Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall ist auf 5.000 € begrenzt.
In Erweiterung von Ziffer 6.2.7 besteht Versicherungsschutz für privat genutzte
Von jedem Schadenfall hat der Versicherungsnehmer 150 € selbst zu tragen.
Drohnen bis zu einem maximalen Gewicht von 500 Gramm. Voraussetzung hier-
bei ist, dass die Drohne ausschließlich zum Zwecke des Sports oder der 11.14.4 Der Versicherungsschutz bei Beschädigung von Mobiliar gemieteter
Wohnungen und Zimmern richtet sich ausschließlich nach Ziffer 8.2 dieser
Freizeitgestaltung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland unter Beachtung
Bedingungen.
der maßgebenden gesetzlichen und behördlichen Vorschriften gebraucht wird.
Dabei beträgt die Versicherungssumme in Abweichung zu der im 11.15 Forderungsausfallversicherung
Versicherungsschein/Nachtrag genannten Versicherungssumme 1.000.000 € 11.15.1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. 11.15.1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der
11.7 Motorboote Versicherungsnehmer oder eine gemäß Ziffer 2.1 mitversicherte Person während
In Erweiterung von Ziffer 6.2.10 besteht Versicherungsschutz für eigene und der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird
fremde Motorboote mit einer Motorleistung bis 15 PS/11 kW. Dabei betragen die (Versicherungsfall) und der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch
genommene Dritte seiner Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht
Versicherungssummen in Abweichung zu den im Versicherungs-
nachkommen kann, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadens-
schein/Nachtrag genannten Versicherungssummen 10.000.000 € pauschal für
ersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und die Durchsetzung der
Personen- und Sach- sowie 100.000 € für Vermögensschäden. Forderung gegen ihn gescheitert ist.
11.8 Auslandsaufenthalt Das Schadenereignis ist das Ereignis, das einen Personen- oder Sachschaden
In Erweiterung von Ziffer 7.1.2 besteht Versicherungsschutz innerhalb Europas zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflicht-
im geografischen Sinn einschließlich der Kanarischen Inseln, den Azoren und bestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz verpflichtet ist
Madeira auch bei Auslandsaufenthalten von mehr als einem Jahr. (schädigender Dritter).
11.9 Mietsachschäden am Mobiliar gemieteter Wohnungen und Zimmer 11.15.1.2 Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der scha-
In Erweiterung von Ziffer 8.2 beträgt die Höchstersatzleistung für derartige densersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der
Schäden 50.000 €. Privat-Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im
Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die
11.10 Berufliche Tätigkeit als Tagesmutter
Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den
In Erweiterung von Ziffer 8.3.1 besteht Versicherungsschutz auch dann, wenn es
Versicherungsnehmer gelten. So besteht z. B. kein Versicherungsschutz, wenn
sich um eine entgeltliche Tätigkeit handelt. Nicht versichert ist jedoch die der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen
Ausübung dieser Tätigkeit in Betrieben oder Institutionen wie z. B. in Tätigkeit verursacht hat oder wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätz-
Kindergärten, Kinderhorten oder Kindertagesstätten. lich herbeigeführt hat.
Abweichend von den im Versicherungsschein/Nachtrag genannten 11.15.1.3 Mitversichert sind - abweichend von Ziffer 5.1 - gesetzliche
Versicherungssummen betragen die Versicherungssummen 10.000.000 € pau- Haftpflichtansprüche gegen den Schädiger aus dessen Eigenschaft als privater
schal für Personen- und Sach- sowie 100.000 € für Vermögensschäden. Halter eines Hundes oder Pferdes.
– 32 –
[Seite 35]
11.15.2 Leistungsvoraussetzungen - Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz
- ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (z. B. der Schaden-
Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer nach Ziffer versicherer des Versicherungsnehmers oder der Haftpflichtversicherer
2.1 mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn des Schädigers) oder
11.15.2.1 die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckba- - ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu
erbringen hat, auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-,
ren Vergleich über einen Betrag von mehr als 2.500 € vor einem ordentlichen Beteiligungsansprüche oder ähnliche von Dritten handelt,
Gericht in Deutschland festgestellt worden ist. - Ansprüche, die sich gegen einen schadensersatzpflichtigen Dritten rich-
ten, der seinen festen Wohnsitz nicht in Deutschland hat oder hatte,
Gleichgestellt ist ein in Deutschland erlangtes notarielles Schuldanerkenntnis mit - reine Vermögensschäden.
Unterwerfungsklausel, aus der hervorgeht, dass sich der schadensersatzpflich-
11.15.6 Sonstiges
tige Dritte persönlich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes
Rechte aus der Forderungsausfallversicherung können nur der
Vermögen unterwirft, Versicherungsnehmer oder die mitversicherte Person herleiten, nicht jedoch
11.15.2.2 der schadensersatzpflichtige Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig Dritte, insbesondere nicht der schadensersatzpflichtige Dritte.
ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte
Person nachweist, dass II. Wasserfahrzeuge
- eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, (Nur gültig, wenn Wasserfahrzeuge im Rahmen der Privathaftpflicht-
- eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadensersatz- versicherung nach Position I. Ziffer 6.2 bzw. 11.7 versichert sind.)
pflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche
1. Versichert ist - im Umfang der nachstehenden Besonderen Bedingungen -
Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Halten, Besitz und
- ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten in den letzten drei Gebrauch des nach Position I. Ziffer 6.2 bzw. 11.7 versicherten Wassersport-
Jahren durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung fahrzeugs, das ausschließlich zu privaten Zwecken benutzt wird und dessen
Standort im Inland ist.
geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde,
und 2. Mitversichert ist
2.1 die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Schiffers (Kapitän) in dieser
11.15.2.3 an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichti- Eigenschaft;
gen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die voll- 2.2 die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Schiffsmannschaft und sonstigen
streckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Angestellten und Arbeitern aus der Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen
Versicherungsnehmer oder die mitversicherte Person hat an der Umschreibung für den Versicherungsnehmer.
des Titels auf den Versicherer mitzuwirken. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es
sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des
11.15.3 Umfang der Forderungsausfalldeckung Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII (SGB) handelt. Das
11.15.3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung.
11.15.3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem
Versicherungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt. Dies gilt
auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungs-
gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften,
die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle
zugefügt werden;
2.3 die gesetzliche Haftpflicht aus dem Ziehen von Wasserskiläufern und
Schirmdrachenfliegern.
D
pflichtige Personen erstreckt. 3. Nicht versichert ist die
11.15.3.3 Die Versicherungssumme beträgt 5.000.000 € pauschal für 3.1 persönliche Haftpflicht des Wasserskiläufers und des Schirmdrachen-
Personen- und Sachschäden. Bestehen in der Haftpflichtversicherung für fliegers;
bestimmte Risiken niedrigere Versicherungssummen oder maximale 3.2 Haftpflicht wegen Schäden, die sich bei der Beteiligung an Motorbootrennen
oder bei den damit im Zusammenhang stehenden Übungsfahrten (Training)
Entschädigungsgrenzen (z. B. für Schäden am Mobiliar gemieteter Wohnungen ereignen;
und Zimmer oder für Schlüsselverlust oder für Schäden an gemieteten Sachen
3.3 Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein
usw.), gelten diese niedrigeren Versicherungssummen oder Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den
Entschädigungsgrenzen auch für die Forderungsausfallversicherung. Für alle Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen.
Schadenfälle eines Versicherungsjahres liegt die Höchstersatz- Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten
leistung bei dem Doppelten der je Versicherungsfall geltenden Höchstersatzlei- (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt
das auch für alle anderen Versicherten.
stung.
Eine Tätigkeit der genannten Personen an einem Kraftfahrzeug und
11.15.3.4 Hat eine Vollstreckung des Titels zu einer teilweisen Befriedigung des Kraftfahrzeuganhänger ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn
Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person geführt, werden die keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das
von dem schadensersatzpflichtigen Dritten erlangten Beträge auf den Anspruch Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
gegen den Versicherer angerechnet. Außerdem gilt:
11.15.4 Räumlicher Geltungsbereich 4. Für den Gebrauch des Wasserfahrzeugs:
Das Wassersportfahrzeug darf nur von einem berechtigten Führer gebraucht
Abweichend von Ziffer 7.1 besteht Versicherungsschutz nur für werden. Berechtigter Führer ist, wer das Wassersportfahrzeug mit Wissen und
Schadensersatzansprüche privatrechtlichen Inhalts aus Schadenereignissen, die Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer
in Deutschland eingetreten sind. ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Wassersportfahrzeug nicht von einem
unberechtigten Führer gebraucht wird.
11.15.5 Ausschlüsse
Der Führer des Wassersportfahrzeugs darf das Wassersportfahrzeug nur mit der
11.15.5.1 Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden an erforderlichen behördlichen Erlaubnis benutzen. Der Versicherungs-
- Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen sowie Kraftfahrzeuganhängern, nehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Wassersportfahrzeug nicht von
einem Führer benutzt wird, der nicht die erforderliche behördliche Erlaubnis hat.
- Immobilien,
- Tieren, 5. Für Gewässerschäden:
- Sachen, die ganz oder teilweise dem Bereich eines Betriebs, Gewerbes, 5.1 Versichert ist im Umfang des Vertrags, wobei Vermögensschäden wie
Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des
Berufs, Dienstes oder Amtes des Versicherungsnehmers oder einer mit-
Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen von
versicherten Person zuzurechnen sind. Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen
11.15.5.2 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers
- Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung, (Gewässerschäden), mit Ausnahme von Gewässerschäden
- Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungs- - durch Einleiten oder Einbringen von gewässerschädlichen Stoffen in
Gewässer oder durch sonstiges bewusstes Einwirken auf Gewässer. Dies
übergangs,
gilt auch, wenn die Einleitung oder Einwirkung zur Rettung anderer
- Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen Rechtsgüter geboten ist;
oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht - durch betriebsbedingtes Abtropfen oder Ablaufen von Öl oder anderen
oder eingelegt wurden, Flüssigkeiten aus Tankverschlüssen, Betankungsanlagen oder aus
- Schäden bis 2.500 €, maschinellen Einrichtungen des Schiffs.
– 33 –
[Seite 36]
5.2 Ausgeschlossen sind 6.2.3 Bei Versicherungsfällen in den USA, US-Territorien und Canada oder in den
USA, US-Territorien und Canada geltend gemachten Ansprüchen gilt:
5.2.1 Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder
jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewusstes Abweichen von dem Der Versicherungsnehmers hat von jedem Schaden 20 % (mindestens 5.000 €)
Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den selbst zu tragen. Kosten gelten als Schadensersatzleistung.
Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen 6.2.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort
herbeigeführt haben; außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt,
gilt die Verpflichtung des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der
5.2.2 Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, ande- Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen
ren feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Geldinstitut angewiesen ist.
Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beru- 7. Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von
hen; das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Umwelt-schäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)
Naturkräfte ausgewirkt haben.
7.1 Mitversichert sind abweichend von Abschnitt B. § 1 Ziffer 1 AHB öffentlich-
6. Für Auslandsschäden: rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß
6.1 Versicherungsfälle im Ausland Umweltschadensgesetz (USchadG), soweit während der Wirksamkeit des
Versicherungsvertrags
6.1.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Abschnitt B. § 7 Ziffer 9 AHB - die
gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland vorkom- - die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestim-
mungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder
mender Versicherungsfälle.
- die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestim-
6.1.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche
mungswidrig erfolgt ist.
- aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht
Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder
Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn
jedoch Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer und den in der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder
Ziffer 2.1 genannten Schiffer aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein
die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches VII (SGB) unterliegen Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehr-
(siehe Abschnitt B. § 7 Ziffer 9 AHB); bringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht
hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
- auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive und exem-
Umweltschaden ist eine
plary damages; - Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
D - nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang
stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code
Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder.
6.1.3 Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außerge-
- Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
- Schädigung des Bodens.
7.2 Nicht versichert sind
7.2.1 Pflichten oder Ansprüche soweit sich diese gegen die Personen
(Versicherungsnehmer oder einen Mitversicherten) richten, die den Schaden
richtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbe-
sondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder
an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder
- abweichend von Abschnitt B. § 6 Ziffer 5 AHB - als Leistungen auf die
Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
Versicherungssumme angerechnet.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung 7.2.2 Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages. a) die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene
Einwirkungen auf die Umwelt entstehen,
6.1.4 Bei Versicherungsfällen in den USA, US-Territorien und Canada oder in den
b) für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungs-
USA, US-Territorien und Canada geltend gemachten Ansprüchen gilt:
vertrag (z. B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungs-
Der Versicherungsnehmers hat von jedem Schaden 20 % (mindestens 5.000 €) schutz hat oder hätte erlangen können.
selbst zu tragen. Kosten gelten als Schadensersatzleistung. 7.3 Versicherungssumme; Selbstbeteiligung
6.1.5 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung betragen im
außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, Rahmen der vereinbarten Sachschaden-Versicherungssumme 1.000.000 €.
gilt die Verpflichtung des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von den versicherten
Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Kosten 10 % (höchstens 2.500 €) selbst zu tragen. Der Versicherer ist auch in
Geldinstitut angewiesen ist. diesen Fällen zur Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung und zur Abwehr unbe-
6.1.6 Im Falle der vorläufigen Beschlagnahme eines Wassersportfahrzeugs in rechtigter Inanspruchnahme verpflichtet.
einem ausländischen Hafen ist die etwa erforderliche Sicherheitsleistung oder 7.4 Ausland
Hinterlegung ausschließlich Sache des Versicherungsnehmers. Versichert sind abweichend von Abschnitt B. § 7 Ziffer 9 AHB und Ziffer 6.1.1 der
Besonderen Bedingungen für Wasserfahrzeuge im Umfang dieses
6.2 Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend gemacht werden
Versicherungsvertrags im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie
Für Ansprüche, die im Ausland gelten gemacht werden, gilt: (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle.
6.2.1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Abschnitt B. § 7 Ziffer 9
- auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive und exem- AHB auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen
anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang
plary damages;
der oben genannten EU-Richtlinie nicht überschreiten.
- nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammenhang
stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code
Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder. III. Beamte und Angestellte des
6.2.2 Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außerge- öffentlichen Dienstes
richtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche, insbe- (Nur gültig, sofern ausdrücklich beantragt und im
Versicherungsschein/Nachtrag beurkundet.)
sondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, werden
- abweichend von Abschnitt B. § 6 Ziffer 5 AHB - als Leistungen auf die
1. Versichert ist - im Umfang der nachstehenden Besonderen Bedingungen und
Versicherungssumme angerechnet.
Risikobeschreibungen - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung aus seiner dienstlichen Tätigkeit, mit Ausnahme von Nebenämtern und
mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages. Nebentätigkeiten.
– 34 –
[Seite 37]
2. Mitversichert IV. Lehrer im öffentlichen Dienst
2.1 sind Regressansprüche, die der Dienstherr gegen den Versicherungs- (Nur gültig, sofern ausdrücklich beantragt und im
nehmer wegen eines Personen- oder Sachschadens geltend macht; dies gilt Versicherungsschein/Nachtrag beurkundet.)
auch für Regressansprüche, bei denen es sich um öffentlich-rechtliche
Ersatzansprüche handelt. Die Bestimmung von Abschnitt B. § 5 Ziffer 3 AHB fin- 1. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als ange-
det auch auf Disziplinarverfahren Anwendung; stellter oder beamteter Lehrer im öffentlichen Dienst.
2.2 ist gemäß Abschnitt B. § 2 Ziffer 2 AHB die gesetzliche Haftpflicht des 2. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht
Versicherungsnehmers gegenüber dem Dienstherrn wegen Abhanden- 2.1.1 aus der Erteilung von Experimentalunterricht (auch mit radioaktiven
kommens von Geld, geldwerten Zeichen und Wertpapieren sowie von bewegli- Stoffen),
chen Sachen des Dienstherrn - ausgenommen Land-, Luft- und
Wasserfahrzeuge -; 2.1.2 aus Leitung und/oder Beaufsichtigung von Schüler- oder
Klassenreisen sowie Schulausflügen und aus damit verbundenen Aufenthalten
2.3 ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen in Herbergen und Heimen, auch bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt bis zu
Beschädigung beweglicher Sachen des Dienstherrn - ausgenommen Land-, einem Jahr.
Luft- und Wasserfahrzeuge -.
2.1.2.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Abschnitt B. § 7 Ziffer 9 AHB - die
Eingeschlossen ist - abweichend von Abschnitt B. § 7 Ziffer 7 AHB - die gesetz- gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen.
liche Haftpflicht aus Schäden, die an beweglichen Sachen des Dienstherrn - aus- 2.1.2.2 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort
genommen Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge - durch dienstliche Tätigkeit an außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt,
oder mit diesen Sachen entstanden sind; gilt die Verpflichtung des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der
2.4 ist - in Ergänzung von Abschnitt B. § 2 Ziffer 2 AHB und abweichend von Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen
Abschnitt B. § 7 Ziffer 6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Geldinstitut angewiesen ist,
Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von Türschlüsseln, die 2.1.3 aus der Erteilung von Nachhilfestunden,
er im Rahmen seiner Tätigkeit erhält.
2.1.4 aus der Tätigkeit als Kantor und/oder Organist;
2.4.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für die notwendige
2.2 gemäß Abschnitt B. § 2 Ziffer 2 AHB des Versicherungsnehmers gegen-
Auswechselung von Schlössern sowie vorübergehende Sicherungsmaß- über dem Dienstherrn wegen Abhandenkommens von Geld, geldwerten
nahmen (Notschloss) und - falls erforderlich - einen Objektschutz bis zu 14 Zeichen und Wertpapieren sowie von beweglichen Sachen des Dienstherrn
Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels - ausgenommen Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge -.
festgestellt wurde. Die Höchstersatzleistung innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden
2.4.2 Ausgeschlossen bleiben beträgt je Versicherungsfall 2.500 €, begrenzt auf das Doppelte für alle Schäden
- Haftpflichtansprüche aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln eines Versicherungsjahres;
sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen; 2.3 - abweichend von Abschnitt B. § 7 Ziffer 7 AHB - des Versicherungs-
nehmers wegen Beschädigung beweglicher Sachen des Dienstherrn durch
- die Folgeschäden, die sich aus einem Schlüsselverlust ergeben (z. B.
D
dienstliche Tätigkeit an oder mit diesen Sachen - ausgenommen Land-, Luft-
Einbruch).
und Wasserfahrzeuge -.
3. Zu Ziffer 2.2 bis 2.4 Die Höchstersatzleistung innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden
Die Höchstersatzleistung zu Ziffer 2.2 und 2.3 innerhalb der Versicherungs- beträgt je Versicherungsfall 2.500 €, begrenzt auf das Doppelte für alle Schäden
summe für Sachschäden beträgt je Versicherungsfall 2.500 €, begrenzt auf das eines Versicherungsjahres;
Doppelte für alle Schäden eines Versicherungsjahres. 2.4 - in Ergänzung zu Abschnitt B. § 2 Ziffer 2 AHB und abweichend von
Die Höchstersatzleistung zu Ziffer 2.4 innerhalb der Versicherungssumme für Abschnitt B. § 7 Ziffer 6 AHB - des Versicherungsnehmers aus dem
Sachschäden beträgt je Versicherungsfall - zusätzlich zu einer eventuell beste- Abhandenkommen von Türschlüsseln, die er im Rahmen seiner dienstlichen
henden Mitversicherung im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung - 5.000 €, Tätigkeit erhält.
begrenzt auf das Doppelte für alle Schäden eines Versicherungsjahres. 2.4.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für die notwendige
Auswechselung von Schlössern sowie vorübergehende Sicherungs-
Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Schäden, für die der Versicherte
maßnahmen (Notschloss) und - falls erforderlich - einen Objektschutz bis zu 14
aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen öffentlichen Inhalts einzustehen
Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels
hat.
festgestellt wurde.
Außerdem gilt: 2.4.2 Ausgeschlossen bleiben
4. Für vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr: - die Haftung aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie son-
4.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Abschnitt B. § 7 Ziffer 9 AHB - die stigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen;
gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen. - die Folgeschäden, die sich aus einem Schlüsselverlust ergeben (z. B.
Einbruch).
4.2 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort
außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, 2.4.3 Die Höchstersatzleistung innerhalb der Versicherungssumme für Sach-
gilt die Verpflichtung des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der schäden beträgt - zusätzlich zu einer eventuell bestehenden Mitversicherung im
Rahmen der Privathaftpflichtversicherung - je Versicherungsfall 5.000 €, begrenzt
Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen
auf das Doppelte für alle Schäden eines Versicherungs-
Geldinstitut angewiesen ist.
jahres.
5. Nicht versichert
3. Nicht versichert ist die Haftpflicht
5.1 sind Dienst- und Arbeitsunfälle. 3.1 aus Forschungs- und Gutachtertätigkeit;
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es 3.2 des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-
sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des oder Wasserfahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch des
Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII (SGB) handelt. Das Fahrzeugs verursacht werden.
gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften,
die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden
durch den Gebrauch von
zugefügt werden;
3.2.1 Luftfahrzeugen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen,
5.2 ist die Haftpflicht aus Forschungs- und Gutachtertätigkeit;
3.2.2 Wassersportfahrzeugen, ausgenommen eigene Segelboote und eigene
5.3 ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers
oder fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren - auch Hilfs- oder
eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs wegen Schäden, die durch den Außenbordmotoren - oder Treibsätzen. Mitversichert ist jedoch der gelegentliche
Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden. Gebrauch von fremden Wassersportfahrzeugen mit Motoren, soweit für das
Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist;
durch den Gebrauch von 3.3 bei angestellten und beamteten Lehrern im öffentlichen Dienst wegen
5.3.1 Luftfahrzeugen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen, Personenschäden, bei denen es sich um Dienst- oder Arbeitsunfälle und
5.3.2 Wassersportfahrzeugen, ausgenommen eigene Segelboote und eigene Berufskrankheiten im Betrieb der Schule oder Dienststelle gemäß den
oder fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren - auch Hilfs- oder beamtenrechtlichen Bestimmungen oder gemäß dem Sozialgesetzbuch VII (SGB)
Außenbordmotoren - oder Treibsätzen. Mitversichert ist jedoch der gelegentliche handelt. Eingeschlossen ist jedoch die Haftpflicht wegen Personenschäden aus
Gebrauch von fremden Wassersportfahrzeugen mit Motoren, soweit für das Arbeitsunfällen von Kindern, Schülern, Lernenden und Studierenden;
Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist; 3.4 wegen Schäden am Eigentum der Schule oder Dienststelle oder an von
5.4 sind Haftpflichtansprüche aus Vermögensschäden, die weder auf einem Dritten für den Schulbetrieb zur Verfügung gestellten Sachen oder allen sich dar-
Personenschaden noch auf einem Sachschaden beruhen. aus ergebenden Vermögensschäden.
– 35 –
[Seite 38]
V. Gewässerschäden in der Privat- sowie 2. Versicherungsleistungen
Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung Der Versicherungsschutz wird im Rahmen der beantragten Einheitsversiche-
rungssumme (gleichgültig ob Personen-, Sach- oder Vermögensschäden) je
- außer Anlagenrisiko - Versicherungsfall gewährt. Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines
(Generell gültig, sofern eine Privathaftpflicht- Versicherungsjahres (Personen-, Sach- und Vermögensschäden) beträgt das
versicherung nach Position I. versichert ist.) Doppelte dieser Einheitsversicherungssumme.
1. Gegenstand der Versicherung 3. Rettungskosten
Versichert ist im Umfang des Vertrags, wobei Vermögensschäden wie 3.1 Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im
Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten
nehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderungen der physi- halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden
kalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers ein- vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der
schließlich des Grundwassers (Gewässerschäden), mit Ausnahme der Haftpflicht Entschädigungsleistung die Einheitsversicherungssumme nicht übersteigen. Für
als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen
der Verwendung dieser gelagerten Stoffe. (Versicherungsschutz hierfür wird aus- Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB).
schließlich durch besonderen Vertrag gewährt.)
3.2 Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtli-
2. Rettungskosten che Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der
Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Entschädigung die Einheitsversicherungssumme übersteigen. Eine Billigung des
Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur
halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des
vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der
Versicherers.
Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht über-
steigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der 4. Vorsätzliche Verstöße
Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB). Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen
Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch vor-
Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der sätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen,
Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen
Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des
Versicherers. 5. Vorsorgeversicherung
3. Ausschlüsse Die Bestimmungen von Abschnitt B. § 3 Ziffer 1.3 und § 4 AHB - Vorsorgever-
3.1 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen sicherung - finden keine Anwendung.
(Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch vor- 6. Gemeingefahren
D sätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen,
Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen
Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
3.2 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die mittelbar
oder unmittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen,
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder
mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr,
innere Unruhen, Generalstreik (in Deutschland) oder unmittelbar auf
Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt für die
Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt
Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in Deutschland) oder unmittelbar auf
Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt für haben.
Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt 7. Eingeschlossene Schäden
haben.
Eingeschlossen sind abweichend von Abschnitt B. § 1 AHB - auch ohne dass ein
Erläuterung: Gewässerschaden droht oder eintritt - Schäden an unbeweglichen Sachen des
Nach gängiger Rechtsprechung sind alle Behälter zur Aufbewahrung wasserge- Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässer-
fährdender Stoffe (z. B. Farbdosen, Flaschen mit Verdünner, Tüten mit schädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage ausgetreten sind.
Unkrautvernichtungsmittel usw.) Anlagen zur Lagerung wasserschädlicher
Stoffe. Das Risiko der Lagerung/Verwendung dieser Stoffe ist im Rahmen der Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands,
Privaten Haftpflichtversicherungen mitversichert, soweit es sich um Stoffe han- wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind
delt, deren Verwendung im Haushalt üblich ist und die Mengen von 100 Liter im abzuziehen.
Einzelbehältnis und 500 Liter Gesamtmenge nicht überschritten werden. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage selbst. Von jedem Schaden hat
der Versicherungsnehmer 250 € selbst zu tragen.
VI. Zusatzbedingungen zur Privat- sowie Haus-
und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung für die Erläuterungen zu den Zusatzbedingungen zur Privat- sowie
Versicherung der Haftpflicht aus Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung für die
Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden
Gewässerschäden - Anlagenrisiko - - Anlagenrisiko -
(Nur gültig, wenn das Gewässerschaden Anlagenrisiko im Rahmen
der Privathaftpflichtversicherung nach Position I. 1. Die Gewässerschadenversicherung im Umfange der Zusatzbedingungen
Ziffer 4.4 bzw. 11.4 versichert ist.) bezieht sich nicht nur auf die Haftpflicht aus § 89 des Wasserhaushaltsgesetzes,
sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privat-
1. Gegenstand der Versicherung rechtlichen Inhalts.
1.1 Versichert ist die Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber der nach a) Nach den Zusatzbedingungen ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden
Position I. Ziffer 4.4 bzw. 11.4 versicherten Anlagen zur Lagerung von gewässer- mitversichert, die dadurch entstehen, dass aus den versicherten Anlagen Stoffe
schädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe für unmit- in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.
telbare oder mittelbare Folgen (Personen-, Sach- und Vermögensschäden) von
Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen b) Die Verbindung oder Vermischung gewässerschädlicher Stoffe mit Wasser gilt
Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers nicht als allmähliche Einwirkung von Feuchtigkeit im Sinne von Abschnitt B. § 7
(Gewässerschaden). Ziffer 14.1 AHB.
1.2 Soweit im Versicherungsschein und seinen Nachträgen sowie im Folgenden 2. Rettungskosten im Sinne von Ziffer 3 der Zusatzbedingungen entstehen
nichts anderes bestimmt ist, finden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen bereits dann, wenn der Eintritt des Schadenereignisses ohne Einleitung von
für die Haftpflichtversicherung (AHB) Anwendung. Rettungsmaßnahmen als unvermeidbar angesehen werden durfte. Für die
1.3 Mitversichert sind die Personen, die der Versicherungsnehmer durch Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund
Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen (öffentlich-rechtlich oder privat-rechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung
Betreuung der Grundstücke beauftragt hat, für den Fall, dass sie aus Anlass die- dieser Kosten verpflichtet ist.
ser Verrichtungen in Anspruch genommen werden. Ausgeschlossen sind
Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle Rettungskosten sind auch Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands
und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem von Grundstücks- und Gebäudeteilen - auch des Versicherungsnehmers -, wie er
Sozialgesetzbuch VII (SGB) handelt. Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle vor Beginn der Rettungsmaßnahmen bestand. Eintretende Wertverbesserungen
gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des oder Kosten, die zur Erhaltung, Reparatur oder Erneuerung der Anlage selbst
Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. ohnehin entstanden wären, sind abzuziehen.
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[Seite 39]
E. Allgemeine Bedingungen für die Bodenkaskoversicherung (ABB 2008)
(Gültig, sofern die Bodenkaskoversicherung beantragt und beurkundet wurde.)
§ 1 Versicherte Gefahren und Sachen § 14 Fälligkeit und Folgen verspäteter Zahlung des Folgebeitrags
§ 2 Versicherungsfall § 15 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Mandat
§ 3 Nicht versicherte Tatbestände § 16 - Entfällt -
§ 4 Versicherte Kosten § 17 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
§ 5 Versicherungssumme; Jahreshöchstersatzleistung; Serienschäden § 18 Obliegenheiten
§ 6 Beitragsanpassung § 19 Gefahrerhöhung
§ 7 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung § 20 Anderweitige Ansprüche
§ 8 Sachverständigenverfahren § 21 Versicherung für fremde Rechnung
§ 9 Vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten des Versicherungs- § 22 Rechtsverhältnis nach dem Versicherungsfall
nehmers vor und nach dem Versicherungsfall; Sicherheitsvorschriften § 23 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
§ 10 Besondere gefahrerhöhende Umstände § 24 Anzeigen; Willenserklärungen; Anschriftenänderungen
§ 11 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters § 25 Vollmacht des Versicherungsvertreters
§ 12 Beginn des Versicherungsschutzes; Fälligkeit und Folgen verspäteter § 26 Repräsentanten
Zahlung des Erst- oder Einmalbeitrags § 27 Verjährung
§ 13.1 Dauer und Ende des Vertrags § 28 Zuständiges Gericht
§ 13.2 Nachhaftung § 29 Anzuwendendes Recht
§ 1 - Versicherte Gefahren und Sachen d) wenn bei Vertragsbeginn bereits Kontaminationen (Vor-Kontamina-
Der Versicherer ersetzt dem Versicherungsnehmer bis zur Höhe der vereinbarten tionen) des Bodens vorhanden waren, auch wenn sie noch nicht festgestellt wur-
den. Wird durch einen Versicherungsfall, für den Versicherungsschutz besteht,
Versicherungssumme die Kosten zur Beseitigung einer Bodenkontamination
eine Vor-Kontamination im Sinne von Nr. 1 d) Satz 1 entdeckt, so ersetzt der
des/der im Versicherungsschein bezeichneten Grundstücks/ Grundstücke (eige- Versicherer nur die Aufwendungen, die den für die Beseitigung der Vor-
ne sowie gepachtete, gemietete, geleaste und geliehene Grundstücke), soweit Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen. Dies gilt ohne Rücksicht dar-
die Kontamination die Folge einer während der Laufzeit dieses auf, ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden
Versicherungsvertrags eingetretenen plötzlichen und unfallartigen Störung des wäre. Der Versicherungsnehmer trägt die Beweislast für die Höhe der
bestimmungsgemäßen Betriebs (Betriebsstörung) einer Anlage des Mehrkosten gegenüber dem Sanierungsaufwand für die Vor-Kontamination.
Versicherungsnehmers im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes, einer sonstigen Gleiches gilt hinsichtlich der anderen versicherten Kosten im Sinne von § 4;
Betriebseinrichtung oder eines Kraftfahrzeugs des Versicherungsnehmers ist e) die durch Lagerung von Abfällen entstanden sind;
und der Versicherungsfall während der Laufzeit des Vertrags eintritt. Dem f) die durch Überschwemmungen infolge von Sturmfluten entstanden sind;
g) die durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution,
Kraftfahrzeug des Versicherungsnehmers stehen solche Kraftfahrzeuge gleich,
Rebellion, innere Unruhen, Terrorakte oder Aufruhr entstanden sind. Terrorakte
die von ihm oder Betriebsangehörigen oder in seinem Auftrag tätigen Dritten zum sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung
Zeitpunkt der Betriebsstörung für den landwirtschaftlichen Betrieb des politischer, religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet sind,
Versicherungsnehmers eingesetzt werden. Angst oder Schrecken in der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine
Boden ist die obere Schicht der Erdkruste, soweit sie Träger der folgend aufge- Regierung oder staatliche Einrichtung Einfluss zu nehmen;
führten Bodenfunktionen ist, einschließlich der flüssigen Bestandteile h) die durch den Gebrauch von Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen entstanden
(Bodenlösung) und der gasförmigen Bestandteile (Bodenluft), ohne Grundwasser sind. Bei Kraftfahrzeugen jedoch nur, soweit eine Kraftfahrzeug-
und Gewässerbetten: Haftpflichtversicherung eintrittspflichtig ist;
1. Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und i) die durch chlorierte Kohlenwasserstoffe (CKW), Dioxine, Furane und
Bodenorganismen; Asbest verursacht wurden;
E
j) die durch Kernenergie *), nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen
2. Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasser- und
verursacht wurden.
Nährstoffkreisläufen;
3. Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen auf 2. Kein Versicherungsschutz besteht für nicht ausdrücklich versicherte Kosten
grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere (siehe § 4).
§ 4 - Versicherte Kosten
auch zum Schutz des Grundwassers;
4. Archiv der Natur- und Kulturgeschichte; Ersetzt werden bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungssumme Kosten, die
5. Rohstofflagerstätte; der Versicherungsnehmer infolge einer Bodenkontamination durch einen
6. Fläche für Siedlung und Erholung; Versicherungsfall aufwenden muss, um
7. Standort für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung; a) Erdreich von eigenen oder gepachteten Versicherungsgrundstücken
8. Standort für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, innerhalb Deutschlands zu untersuchen und nötigenfalls zu dekontaminieren
Ver- und Entsorgung. (Reinigung, thermische Behandlung) oder auszutauschen;
b) den Aushub in die nächstgelegene, geeignete Deponie zu transportieren
Falls besonders vereinbart, sind Kontaminationsschäden an sich auf den versi-
und dort abzulagern oder zu vernichten;
cherten Grundstücken befindenden Gebäuden (eigene, gepachtete oder gemie- c) den Zustand des Versicherungsgrundstücks vor Eintritt der Kontami-
tete) mit Ausnahme von als Bestandteil der Gebäude anzusehenden nation wiederherzustellen. Wertsteigerungen des Grundstücks aufgrund der
Produktionsanlagen mitversichert. Soweit es sich um Kontaminations- Sanierungsmaßnahmen sind in Abzug zu bringen;
schäden aufgrund eines Brandes oder einer Explosion handelt, geht die d) seine zivilrechtliche und/oder öffentlich-rechtliche Rechtsverteidigung
Feuerversicherung vor. Die Indeckungnahme von neuen Risiken, Risiko- sicherzustellen (Sachverständigenkosten, Gerichts-, Rechtsanwaltskosten),
erhöhungen und -erweiterungen bedarf einer besonderen Vereinbarung. soweit sie der Schadenminderung dient. Nicht versichert sind in jedem Fall
Kosten eines Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahrens;
§ 2 - Versicherungsfall e) sicherzustellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, ein-
gedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter
Versicherungsfall ist die erste nachprüfbare Feststellung der Bodenkontaminati- Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärti-
on durch den Versicherungsnehmer, einen Betriebsangehörigen oder einen son- gen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer
stigen Dritten. Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt.
§ 3 - Nicht versicherte Tatbestände § 5 - Versicherungssumme; Jahreshöchstersatzleistung; Serienschäden
1. Nicht versichert sind Schäden
a) an Gewässern und daraus resultierende Folgeschäden; 1. Die vereinbarte Versicherungssumme ist gleichzeitig die Höchstent-
b) die von Betriebsfremden verursacht wurden, insbesondere durch das schädigung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
genehmigte oder ungenehmigte Deponieren, Abkippen, Ablagern, Ablassen usw. 2. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende
Versicherungsfälle durch dieselbe Kontamination oder durch mehrere unmittel-
von Abfällen, Unrat, Müll, umwelt- und/oder gewässerschädlichen Stoffen (feste,
bar auf derselben Ursache oder unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhen-
flüssige oder gasartige). Dies gilt unabhängig davon, ob die Person des betriebs-
den Kontaminationen, wenn zwischen gleichen Ursachen ein innerer, insbeson-
fremden Verursachers dem Versicherungsnehmer bekannt geworden oder unbe- dere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, gelten unabhängig von
kannt geblieben ist; ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten
c) die dadurch entstanden sind, dass Stoffe verschüttet werden, abtropfen, dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt.
ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden
gelangen. Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Betriebs *) Der Ersatz von Schäden durch Kernenergie richtet sich in der Bundesrepublik Deutschland nach
dem Atomgesetz. Die Betreiber von Kernanlagen sind zur Deckungsvorsorge verpflichtet und
beruhen; schließen hierfür Haftpflichtversicherungen ab.
– 37 –
[Seite 40]
3. Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Schadenfall eine Selbstbe- 4. Feststellung
teiligung zu tragen. Die Höhe des Selbstbehaltes ergibt sich aus dem Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
Versicherungsschein oder Nachtrag. a) Eine Zusammenstellung der Kosten, die gemäß § 4 versichert sind.
b) Bei Mitversicherung von Kontaminationen an Gebäuden ein Verzeichnis
§ 6 - Beitragsanpassung der betroffenen Gebäude/Gebäudeteile sowie deren Zeitwert.
c) Alle sonstigen für die Schadenfeststellung maßgeblichen Tatsachen, ins-
1. Bei Erhöhung des sich aus dem Tarif ergebenden Beitrags ist der besondere die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen.
Versicherer berechtigt, für die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Versicherungs-
verträge den Beitrag mit Wirkung vom Beginn der nächsten Versicherungsperi- 5. Verfahren nach Feststellung
Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzei-
ode an bis zur Höhe des neuen Tarifbeitrags anzuheben.
tig. Weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, so über-
2. Eine Beitragserhöhung nach Nr. 1 wird nur wirksam, wenn der
gibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die
Versicherer dem Versicherungsnehmer die Änderung unter Kenntlichmachung streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der
des Unterschieds zwischen altem und neuem Beitrag spätestens einen Monat Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung bei-
vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitteilt und ihn in Textform über sein den Parteien gleichzeitig.
Recht nach Nr. 4 belehrt. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für die
3. Vermindert sich der Tarifbeitrag, ist der Versicherer verpflichtet, den Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar
Beitrag vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an auf die Höhe des von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen
neuen Tarifbeitrags zu senken. Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung. Im Falle unverbind-
4. Bei Erhöhungen kann der Versicherungsnehmer den Versicherungs- licher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt
vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers zu auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wol-
dem Zeitpunkt kündigen, an dem die Beitragserhöhung wirksam werden würde. len oder sie verzögern.
Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht. 6. Kosten
Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres
§ 7 - Zahlung und Verzinsung der Entschädigung Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.
1. Fälligkeit der Entschädigung 7. Obliegenheiten
Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des
Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. Versicherungsnehmers nicht berührt.
Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den
Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache minde- § 9 - Vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten des
stens zu zahlen ist. Versicherungsnehmers vor und nach dem Versicherungsfall;
Sicherheitsvorschriften
2. Verzinsung
Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine wei- 1. Sicherheitsvorschrift
tergehende Zinspflicht besteht: Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheit hat der Versicherungsneh-
mer alle vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhal-
a) Die Entschädigung ist - soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach
tenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendungen, regelmäßige
Meldung des Schadens geleistet wird - seit Anzeige des Schadens zu verzinsen.
Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen und notwendige
b) Der Zinssatz liegt 1 % unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürger- Reparaturen ausführen zu lassen.
lichen Gesetzbuches (§ 247 BGB), mindestens jedoch bei 4 % und höchstens bei
6 % Zinsen pro Jahr. 2. Folgen der Obliegenheitsverletzung
c) Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig. Verletzt der Versicherungsnehmer die in Nr. 1 genannte Obliegenheit, ist der
Versicherer unter den in § 18 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung
3. Hemmung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1 und 2 a) ist der Zeitraum nicht zu
berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die § 10 - Besondere gefahrerhöhende Umstände
E Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
4. Aufschiebung der Zahlung
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers beste-
hen;
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß § 19 kann insbesondere dann
vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert nach dem der
Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.
Eine Änderung eines gefahrerheblichen Umstands liegt z. B. dann vor, wenn der
Betrieb verändert oder ein neuer Betrieb aufgenommen wird.
b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versiche- § 11 - Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers
rungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls oder seines Vertreters
noch läuft.
1. Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem
§ 8 - Sachverständigenverfahren Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der
1. Feststellung der Schadenhöhe Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind,
Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können nach Eintritt des den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen.
Versicherungsfalls verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach
Sachverständigenverfahren festgestellt wird. seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Text-
form Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.
2. Weitere Feststellungen
Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere 2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden. a) Vertragsänderung
Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich verletzt und
3. Verfahren vor Feststellung hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrum-
Für das Sachverständigenverfahren gilt: stände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die
a) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Eine anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend
Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe Vertragsbestandteil.
des von ihr genannten Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden
Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode
von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auf- Vertragsbestandteil.
fordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder
lassen. In der Aufforderung durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten
auf diese Folge hinzuweisen. Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines
Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist
b) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die
kündigen. In dieser Mitteilung der Vertragsänderung hat der Versicherer den
Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder Ge-
Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.
schäftsverbindung steht; ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder b) Rücktritt und Leistungsfreiheit
Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1, kann der
steht. Versicherer vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat
c) Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststel- die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Bei grober
lungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die Regelung unter b) gilt Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist das Rücktrittsrecht des
entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen. Versicherers ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu
Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen hätte.
– 38 –
[Seite 41]
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, so ist er nicht § 13.1 - Dauer und Ende des Vertrags
zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer weist nach, 1. Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abge-
dass die Verletzung der Anzeigepflicht sich auf einen Umstand bezieht, der schlossen.
weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die
Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich 2. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der
ist. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei
Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung
c) Kündigung zugegangen ist.
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1 leicht 3. Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne
fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.
einer Frist von einem Monat kündigen, es sei denn, der Versicherer hätte den
Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen § 13.2 - Nachhaftung
Bedingungen abgeschlossen.
Versicherungsschutz besteht in Höhe der Versicherungssumme zum Zeitpunkt
d) Ausschluss von Rechten des Versicherers
der Aufhebung des Vertrags für Versicherungsfälle, die innerhalb von 9 Monaten
Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (a)), zum Rücktritt (b)) und zur
nach Vertragsbeendigung eingetreten sind. Voraussetzung ist, dass die den
Kündigung (c)) sind jeweils ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht
Versicherungsfall verursachende Betriebsstörung während der Vertragslaufzeit
angezeigten Gefahrenumstand oder die unrichtige Anzeige kannte.
eingetreten ist.
e) Anfechtung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufech-
§ 14 - Fälligkeit und Folgen verspäteter Zahlung des Folgebeitrags
ten, bleibt unberührt.
1. Die Folgebeiträge werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig.
3. Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers
Die Rechte zur Vertragsänderung (2 a)), zum Rücktritt (2 b)) oder zur Kündigung 2. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der
(2 c)) muss der Versicherer innerhalb eines Monats in Textform geltend machen Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspä-
und dabei die Umstände angeben, auf die er seine Erklärung stützt; zur tete Zahlung nicht zu vertreten hat.
Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem
nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestim-
Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der men, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirk-
Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht sam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im
begründen. Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach Nr. 3 und 4 mit dem
Fristablauf verbunden sind.
4. Rechtsfolgenhinweis
Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen
Die Rechte zur Vertragsänderung (2 a)), zum Rücktritt (2 b)) und zur Kündigung
Schadens zu verlangen.
(2 c)) stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch
gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen der Verletzung der 3. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der
Anzeigepflicht hingewiesen hat. Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein
Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Nr. 2 darauf
5. Vertreter des Versicherungsnehmers
hingewiesen wurde.
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so
sind bei der Anwendung von Nr. 1 und 2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des 4. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der
Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist
berücksichtigen. kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung
Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vor- nach Nr. 2 darauf hingewiesen hat.
sätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach
Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur
Last fällt.
6. Erlöschen der Rechte des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (2 a)), zum Rücktritt (2 b)) und
zur Kündigung (2 c)) erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss.
innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für
Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung
eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
§ 15 - Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Mandat
E
Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als
Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat. rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem Fälligkeitstag eingezogen werden kann und
der Versicherungsnehmer bzw. der Kontoinhaber einer berechtigten Einziehung
nicht widerspricht.
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers bzw.
Kontoinhabers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch
§ 12 - Beginn des Versicherungsschutzes; Fälligkeit und Folgen dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebe-
verspäteter Zahlung des Erst- oder Einmalbeitrags nen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht
eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die Einzugsermächtigung
1. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebe- widerrufen hat oder hat der Versicherungsnehmer bzw. Kontoinhaber aus ande-
nen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen ren Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist
Beitrag rechtzeitig zahlt. der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens
Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungssteuer, die der zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst
Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.
hat.
2. Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Abschluss des § 16 - Entfällt -
Vertrags fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen
Versicherungsbeginn.
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie nach Erhalt des Versicherungsscheins § 17 - Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
und der Zahlungsaufforderung oder nach Ablauf der im Versicherungsschein
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags hat der Versicherer, soweit durch Gesetz
genannten Widerspruchsfrist und Zahlungsaufforderung unverzüglich erfolgt.
nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der
Ist Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die
erste Rate des ersten Jahresbeitrags. dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.
3. Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht
rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungs- § 18 - Obliegenheiten
schutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versicherungs- 1. Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall
nehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. a) Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor
4. Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht dem Versicherungsfall zu erfüllen hat, sind
rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag aa) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich verein
nicht gezahlt ist. barten Sicherheitsvorschriften (siehe § 9);
Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nach- bb) die Einhaltung aller vertraglich bestimmten sonstigen Obliegenheiten
weist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. (siehe § 9).
– 39 –
[Seite 42]
b) Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine 3. Kündigung oder Vertragsanpassung durch den Versicherer
Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem a) Kündigungsrecht des Versicherers
Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Nr. 2 a), kann der
nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündi- Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine
gen. Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen
Versicherungsnehmer beweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu bewei-
grobfahrlässig verletzt hat. sen. Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer
2. Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Wird dem Versicherer
a) Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt einer Betriebsstörung eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach Nr. 2 b) und c) bekannt, kann er den
oder eines Versicherungsfalls Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
aa) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu b) Vertragsänderung
sorgen; Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahr-
bb) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis
erhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag
erlangt hat, unverzüglich - ggfs. auch mündlich oder telefonisch - anzu-
verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen. Erhöht sich
zeigen;
der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 % oder schließt der
cc) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung - ggfs.
auch mündlich oder telefonisch - einzuholen, wenn die Umstände dies Versicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der
gestatten; Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der
dd) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung, Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der
soweit für ihn zumutbar, zu befolgen. Erteilen mehrere an dem Versiche- Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kün-
rungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der digungsrecht hinzuweisen.
Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln; 4. Erlöschen der Rechte des Versicherers
ee) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich
Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach
der Polizei anzuzeigen;
Nr. 3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des
ff) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle
Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der
oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben wor-
den sind. Sind Veränderungen unumgänglich, ist das Schadenbild Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
nachvollziehbar zu dokumentieren; 5. Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
gg) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft - auf Ver- a) Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der
langen in Textform - zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungs- Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine
falls oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforder- Pflichten nach Nr. 2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer
lich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung
und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten;
in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des
hh) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung
Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben
ihm billigerweise zugemutet werden kann.
Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
b) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem
Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten gemäß Nr. 2 a) ebenfalls zu erfüllen b) Nach einer Gefahrerhöhung nach Nr. 2 b) und c) ist der Versicherer für
- soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt,
ist. zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungs-
frei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat.
3. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt a) Satz
a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1 oder 2
2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
E
vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei
grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte
seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens zugegangen sein müssen, bekannt war.
des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. aa) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung
b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versiche- nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls oder den
rer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, Umfang der Leistungspflicht war oder
dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung bb) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für die
des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht
Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. erfolgt war oder
c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungs- cc) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der
falls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit so ist der Versicherer Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend
nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den
erhöhten Beitrag verlangt.
Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese
Rechtsfolge hingewiesen hat.
§ 19 - Gefahrerhöhung § 20 - Anderweitige Ansprüche
1. Begriff der Gefahrerhöhung Es besteht kein Anspruch auf Leistungen, wenn aufgrund gesetzlicher oder ver-
a) Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung
traglicher Regelungen für die Beseitigung des Schadens kongruente Ansprüche
des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert
gegen Dritte bestehen (z. B. Schadenverursacher, Haftpflicht-
werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des
Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahr- versicherer).
scheinlicher wird.
b) Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere - aber nicht nur - vorliegen,
wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert nach dem der Versicherer vor
Vertragsschluss gefragt hat. § 21 - Versicherung für fremde Rechnung
c) Eine Gefahrerhöhung nach a) liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur 1. Rechte aus dem Vertrag
unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für
2. Pflichten des Versicherungsnehmers das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte
a) Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem
ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein
oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. besitzt.
b) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige
Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestat- 2. Zahlung der Entschädigung
tet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen. Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsneh-
c) Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unab- mer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu
hängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit
Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat. Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.
– 40 –
[Seite 43]
3. Kenntnis und Verhalten 2. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem
a) Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem
rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines einge-
die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der schriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die
Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies
muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die gilt entsprechend für den Fall einer Änderung des Namens des
Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Versicherungsnehmers.
Repräsentant des Versicherungsnehmers ist. 3. Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb
b) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die
ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Bestimmungen der Nr. 2 entsprechende Anwendung.
Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar
war. § 25 - Vollmacht des Versicherungsvertreters
c) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der 1. Erklärungen des Versicherungsnehmers
Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungs-
und den Versicherer nicht darüber informiert hat. nehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend
a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags,
§ 22 - Rechtsverhältnis nach dem Versicherungsfall b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendi-
1. Kündigungsrecht gung,
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und
Versicherungsvertrag kündigen, es sei denn, die Höhe des Schadens liegt unter- während des Versicherungsverhältnisses.
halb eines vereinbarten Selbstbehaltes. Die Kündigung ist in Textform zu erklä- 2. Erklärungen des Versicherers
ren. Sie muss der anderen Vertragspartei spätestens einen Monat nach Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte
Auszahlung oder Ablehnung der Entschädigung zugegangen sein. Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu über-
2. Kündigung durch Versicherungsnehmer mitteln.
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem 3. Zahlungen an den Versicherungsvertreter
Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen, die der
bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem
zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet, anzunehmen. Eine
3. Kündigung durch Versicherer Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte
Versicherungsnehmer wirksam. oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
§ 26 - Repräsentanten
§ 23 - Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner
Repräsentanten zurechnen lassen.
1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls
a) Führt der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant den Versiche-
§ 27 - Verjährung
rungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht
frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen 1. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in zwei Jahren. Die
Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers oder seines Repräsentanten Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen
festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen. Gesetzbuches.
b) Führt der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant den Schaden 2. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer ange-
E
grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem meldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt
der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers oder seines gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in
Repräsentanten entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Textform zugeht.
2. Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungs- § 28 - Zuständiges Gericht
nehmer oder sein Repräsentant den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für 1. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt
den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner
zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Örtlich zuständig ist
rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer oder seinen auch das Gericht, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der
F
Repräsentanten wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen
die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen. gewöhnlichen Aufenthalt hat.
2. Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer
müssen bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in
§ 24 - Anzeigen; Willenserklärungen; Anschriftenänderungen Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig
1. Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind in ist.
Textform abzugeben. Sie sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder
an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeich- § 29 - Anzuwendendes Recht
nete Geschäftsstelle gerichtet werden. Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
F. Besondere Bedingungen für Deckungserweiterungen zur Bodenkaskoversicherung
Kontaminationsschäden an Gebäuden Nicht ersetzt werden Kosten für die Reparatur, Reinigung, Ersatzbeschaffung
(Nur gültig, wenn Kontaminationsschäden an Gebäuden ausdrücklich beantragt und im und/oder Entsorgung der WHG-Anlage oder sonstigen Betriebsein-
Versicherungsschein/Nachtrag beurkundet wurden.)
richtung, die von der Betriebsstörung betroffen war. Gleiches gilt für Kosten zur
Kontaminationsschäden an auf den versicherten Grundstücken stehenden Vorbereitung einer solchen Maßnahme und/oder Aus- und Einbaukosten der
Gebäuden sind mitversichert. betroffenen oder als Ersatz beschafften WHG-Anlage oder sonstigen Einrichtung.
§ 4 ABB 2008 wird wie folgt erweitert:
Im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme werden auch ersetzt, Kosten,
die aufgewendet werden müssen, um
f) Gebäude zu untersuchen und nötigenfalls zu dekontaminieren
(Reinigung) und Teile auszutauschen; Kontaminationsschäden an Gewässern
g) ausgetauschte Teile in die nächstgelegene, geeignete Deponie zu trans- (Nur gültig, wenn Kontaminationsschäden an Gewässern ausdrücklich beantragt und im
portieren und dort abzulagern oder zu vernichten; Versicherungsschein/Nachtrag beurkundet wurden.)
h) den Zustand des Gebäudes vor Eintritt der Kontamination wieder herzu-
stellen. Abweichend von § 3 Absatz 1 a) ABB 2008 sind mitversichert
Wertsteigerungen des Gebäudes aufgrund der Sanierungsmaßnahmen sind in Kontaminationsschäden bei Gewässern, die sich auf dem versicherten
Abzug zu bringen. Grundstück des Versicherungsnehmers befinden.
– 41 –
[Seite 44]
G. Satzung
Name, Sitz, Zweck, Geschäftsbereich und Geschäftsjahr B. Der Aufsichtsrat
§1 §7
1. Der im Jahre 1906 gegründete Verein ist ein Versicherungsverein auf 1. Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Personen. Von seinen Mitgliedern wer-
den vier gemäß § 189 Absatz 2 Satz 1 Versicherungsaufsichtsgesetz
Gegenseitigkeit und führt den Namen:
Itzehoer Versicherung/Brandgilde von 1691 durch die Hauptversammlung gewählt sowie zwei gemäß § 4 Absatz 1
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. Drittelbeteiligungsgesetz durch die Belegschaft des Unternehmens.
Gleichzeitig mit den ordentlichen Aufsichtsratsmitgliedern kann für ein
2. Der Verein hat seinen Sitz in Itzehoe. bestimmtes oder für mehrere bestimmte Aufsichtsratsmitglieder ein
3. Der Verein betreibt alle Versicherungszweige in der Erstversicherung, Ersatzmitglied gewählt werden, das für die Dauer der restlichen Amtszeit
jedoch die Lebens-, Kranken-, Kredit- und Kautionsversicherung nur in des ausscheidenden ordentlichen Mitgliedes an dessen Stelle tritt.
der Rückversicherung. In der Kraftfahrtversicherung werden nicht versichert 2. Die Aufsichtsratsmitglieder werden bis zur Beendigung derjenigen
die Wagnisse der Kraftfahrzeughersteller, des Kraftfahrzeug-Handels und Hauptversammlung gewählt, die über die Entlastung für das vierte
-Handwerks, Kraftomnibusse und Lehrlastkraftwagen. Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr,
In den von ihm nicht betriebenen Versicherungszweigen kann der Verein in dem gewählt wird, nicht mitgerechnet. Wird in Ermangelung eines
den Abschluss von Versicherungsverträgen vermitteln. Ersatzmitgliedes ein Aufsichtsratsmitglied an Stelle eines vorzeitig aus-
scheidenden Mitgliedes gewählt, so gilt sein Amt für den Rest der
4. Das Vereinsgebiet ist das Inland und Ausland.
Amtsdauer des ausscheidenden Mitgliedes. Jedes Mitglied bzw.
5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Ersatzmitglied des Aufsichtsrates kann, sofern nicht ein wichtiger Grund
zur fristlosen Niederlegung des Amtes berechtigt, sein Amt unter
Bekanntmachungen Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten durch schriftliche
§2 Erklärung gegenüber dem Vorstand niederlegen.
Die Bekanntmachungen des Vereins werden in den öffentlichen Blättern veröffent- 3. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen
licht. Vorsitzenden und erste und zweite Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.
Scheidet im Laufe der Wahlperiode die oder der Vorsitzende oder eine oder
Mitgliedschaft einer der gewählten Stellvertreterinnen oder Stellvertreter aus ihrem oder
seinem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat innerhalb von sechs Monaten eine
§3
Neuwahl für die ausgeschiedene Person vorzunehmen.
1. Die Mitgliedschaft entsteht mit dem Beginn oder mit dem aufgrund
4. Die Hauptversammlung setzt die Vergütung der Mitglieder des
gesetzlicher Bestimmungen erfolgten Übergang eines Versicherungs- Aufsichtsrates durch Beschluss fest.
verhältnisses. Einen Versicherungsvertrag mit dem Verein können alle
natürlichen und juristischen Personen abschließen. 5. Alle Erklärungen des Aufsichtsrates werden namens des Aufsichtsrates
von seiner oder seinem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder
2. Die Mitgliedschaft erlischt mit der Beendigung des Versicherungs- einem Stellvertreter abgegeben.
vertrages. Ausscheidende Mitglieder verlieren alle auf der Mitgliedschaft
beruhenden Rechte, sie haften jedoch für die Verbindlichkeiten des §8
Vereins aus dem laufenden Geschäftsjahr. 1. Beschlüsse des Aufsichtsrates werden in Sitzungen gefasst.
Beschlussfassung in schriftlicher, Text-, fernmündlicher oder anderer
3. Der Verein kann auch Versicherungen zu festem Beitrag abschließen,
gesetzlich zulässiger Form der Beschlussfassung ist zulässig, wenn kein
ohne dass die Versicherungsnehmerinnen oder -nehmer Mitglieder des Mitglied des Aufsichtsrates diesem Verfahren widerspricht.
Vereins werden. Der Umfang derartiger Versicherungsabschlüsse darf jedoch
20 % der jährlichen Gesamtbeitragseinnahme nicht übersteigen. 2. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
Mitglieder anwesend ist. Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit
Die Organe des Vereins sind Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden, bei Wahlen das Los den
§4 Ausschlag. Die Art der Abstimmung bestimmt die oder der Vorsitzende. Bei
A. der Vorstand, Beschlussfassung in schriftlicher, Text-, fernmündlicher oder anderer
B. der Aufsichtsrat, gesetzlich zulässiger Form ist der Aufsichtsrat beschlussfähig, wenn alle
C. die Hauptversammlung. Mitglieder zur Abstimmung aufgefordert worden sind und mindestens die
Hälfte der Mitglieder an der Abstimmung teilnimmt. Der Beschluss wird mit
A. Der Vorstand
einfacher Mehrheit der abgegebenen Ja-Stimmen gefasst.
§5
3. Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates ist eine
1. Der Vorstand besteht aus mindestens 2 Personen, die vom Aufsichtsrat Niederschrift zu fertigen, die von der oder dem Vorsitzenden oder einer
bestellt werden. Stellvertreterin oder einem Stellvertreter und einem weiteren
2. Der Vorstand leitet den Verein nach Maßgabe der gesetzlichen Aufsichtsratsmitglied zu unterzeichnen ist.
Bestimmungen, der Satzung und der vom Aufsichtsrat zu genehmigen- §9
den Geschäftsordnung. Die Einberufung der Sitzungen des Aufsichtsrates erfolgt durch die oder den
3. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder ein Vorstands- Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch eine Stellvertreterin oder einen
mitglied mit einer Prokuristin oder mit einem Prokuristen gerichtlich Stellvertreter.
und außergerichtlich vertreten. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder in Textform unter Mitteilung der
G
Tagesordnung. In dringenden Fällen kann sie auch mündlich, fernmündlich oder
4. Ein zur oder zum Vorsitzenden des Vorstandes bestelltes Vorstandsmitglied
in anderer gesetzlich zulässiger Form erfolgen.
hat nicht die alleinige Entscheidungsbefugnis. Bei Stimmengleichheit im
Vorstand gibt ihre oder seine Stimme den Ausschlag, es sei denn, der § 10
Vorstand besteht nur aus zwei Personen oder es nehmen nur zwei Der Aufsichtsrat hat die Befugnis, durch Geschäftsordnung oder durch Beschluss
Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassug teil. festzulegen, dass bestimmte Geschäfte nur mit seiner Zustimmung vom
Vorstand vorgenommen werden dürfen. Insbesondere ist die Zustimmung des
§6 Aufsichtsrates erforderlich:
1. Der Vorstand kann im Einvernehmen mit der oder dem 1. zur Veräußerung und dinglichen Belastung sowie zum Erwerb von
Aufsichtsratsvorsitzenden einen Beirat gründen. Grundeigentum;
2. Aufgabe des Beirates ist es, Vorstand und Aufsichtsratsvorsitzende oder 2. zur Erteilung von Prokura;
-vorsitzenden auf Wunsch in wichtigen geschäftspolitischen Fragen zu
3. zur Festsetzung der Nachschüsse.
beraten und zu unterstützen und den Versicherungsgedanken in der
Öffentlichkeit zu fördern. C. Die Hauptversammlung
3. Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand im Einvernehmen mit der § 11
oder dem Aufsichtsratsvorsitzenden berufen und abberufen; erneute
1. Die Hauptversammlung ist die oberste Vertretung des Vereins. Sie
Berufung ist zulässig. Ihre Amtszeit beträgt vier Jahre.
besteht aus mindestens 40 und höchstens 48 Mitgliedervertretenden, die
4. Der Vorstand kann im Einvernehmen mit der oder dem Aufsichtsratsvor- sich auf die einzelnen Regionen des Geschäftsgebietes den Mitglieder-
sitzenden eine Geschäftsordnung für den Beirat erlassen und setzt die verhältnissen entsprechend verteilen sollen. Jede und jeder
Vergütung der Beiratsmitglieder fest. Mitgliedervertretende hat eine Stimme.
– 42 –
[Seite 45]
2. Mitgliedervertretend kann nur ein volljähriges, im Besitz der bürgerlichen Rücklagen
Ehrenrechte befindliches Mitglied des Vereins werden. § 19
3. Die Mitgliedervertretenden werden von der Hauptversammlung auf höch- 1. Zur Deckung eines außerordentlichen Verlustes aus dem
stens 4 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Geschäftsbetrieb ist eine Verlustrücklage zu bilden. Ihre Mindesthöhe soll
Alljährlich scheidet ein Viertel der Mitgliedervertretenden mit dem Schluss 20 % der Beitragseinnahme für eigene Rechnung betragen.
der ordentlichen Hauptversammlung aus dem Amt aus. 2. Der Verlustrücklage sind jährlich mindestens 25 % des Jahresüberschus-
Für innerhalb der Amtszeit ausscheidende Mitgliedervertretende erfolgt in ses zuzuführen.
der nächsten Hauptversammlung eine Zuwahl für den Rest der Amtszeit.
Für jede Wahl unterbreitet ein aus Mitgliedern des Vorstandes, des 3. Ist die Mindesthöhe nach Ziffer 1 erreicht bzw. wieder erreicht, so sind der
Aufsichtsrates und der Mitgliedervertretendenversammlung bestehender Verlustrücklage jährlich mindestens 20 % des Jahresüberschusses zuzu-
Wahlausschuss einen Vorschlag. führen.
4. Das Amt einer oder eines Mitgliedervertretenden ist ein Ehrenamt und 4. Neben der gesetzlichen Verlustrücklage kann eine freie Rücklage gebildet
erlischt vor Ablauf der ordentlichen Amtszeit werden. Über Zuführungen beschließt die Hauptversammlung.
– durch Wegfall der Mitgliedschaft
Deckung der Ausgaben und Verwendung der Überschüsse
– durch Eröffnung des Konkursverfahrens über ihr oder sein Vermögen
– durch Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte § 20
– durch Abwahl seitens der Hauptversammlung. 1. Die Mittel zur Deckung der Ausgaben bestehen in:
a) den Beiträgen,
§ 12 b) dem Ertrag von Kapitalanlagen,
1. Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte c) der Verlustrücklage, die in einem Jahr nur bis zur Hälfte ihres
der Mitgliedervertretenden anwesend ist. Bestandes verbraucht werden darf; ihr Bestand darf die Höhe des
gesetzlich vorgeschriebenen Garantiefonds nicht unterschreiten,
2. Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit gefasst, soweit d) den freien Rücklagen.
sich aus dem Gesetz oder dieser Satzung nichts anderes ergibt. Bei
Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. 2. Reichen in einem Jahr die aufsichtsrechtlichen Eigenmittel nicht aus, die
Zur Änderung der Satzung sowie zur Verschmelzung oder Auflösung des Solvabilitätskapitalanforderung oder Mindestkapitalanforderung zu
Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der in der Hauptversammlung bedecken, so wird der Fehlbetrag durch Nachschüsse gedeckt.
abgegebenen Stimmen erforderlich. Nachschüsse werden auch zur Abwendung einer handelsrechtlichen
Wahlen erfolgen mit Stimmzetteln, wenn nicht sämtliche anwesenden Überschuldung erhoben. Zur Entrichtung der Nachschüsse sind sämtli-
Mitgliedervertretenden einem anderen Abstimmungsverfahren zustimmen. che Mitglieder im Verhältnis und bis zur Höhe eines Jahresbeitrags ver-
Erhält bei einer Wahl niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gül- pflichtet, der auf das letzte Geschäftsjahr entfällt. Der Vorstand setzt mit
Zustimmung des Aufsichtsrates die Höhe des Nachschusses fest. Die
tigen Stimmen, so kommen die beiden Personen, die die meisten
Zahlung ist innerhalb eines Monats ab Erhalt der in Schrift- oder Textform
Stimmen erhalten haben, in die engere Wahl. Bei der engeren Wahl ent-
ausgesprochenen Zahlungsaufforderung fällig. Für den Fall der nicht
scheidet einfache Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet rechtzeitigen Nachschusszahlung gilt § 38 des Versicherungsvertrags-
das Los. gesetzes. Hierauf ist das Mitglied in der Zahlungsaufforderung hinzuwei-
§ 13 sen.
§ 21
1. Den Zeitpunkt und den Ort der Hauptversammlung bestimmt nach 1. Die Hauptversammlung entscheidet über Beitragserhöhungen insoweit,
Anhören des Aufsichtsrates der Vorstand. als die Erhöhungen mit Wirkung für bestehende Versicherungsverhält-
2. Die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung hat durch nisse erfolgen sollen.
den Aufsichtsrat zu erfolgen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. 2. Dies gilt nicht für Beitragserhöhungen, zu denen der Verein bereits auf-
3. Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand unter Mitteilung der grund der Allgemeinen Versicherungsbedingungen berechtigt ist.
Tagesordnung spätestens einen Monat vor der Versammlung durch § 22
Bekanntmachung in dem in § 2 genannten Blatt und durch schriftliche 1. Der nach Vornahme von Abschreibungen und Wertberichtigungen sowie
Benachrichtigung der Mitgliedervertretenden einberufen. nach Bildung von Rücklagen und Rückstellungen verbleibende Über-
schuss ist in voller Höhe der Rückstellung für Beitragsrückerstattung
§ 14 zuzuweisen. Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung ist ausschließ-
Die Hauptversammlungen werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden lich zur Gewährung von Beitragsrückerstattungen bestimmt.
des Aufsichtsrates und bei ihrer oder seiner Verhinderung oder persönlichen 2. Die Beitragsrückerstattungen können für alle oder einzelne versicherte
Beteiligung durch eine oder einen der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Wagnisse erfolgen. Alle Mitglieder, deren Versicherungsverhältnis im
Sind die oder der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden verhindert letzten Geschäftsjahr nicht schadenfrei verlaufen ist, können von der
oder persönlich beteiligt, so übernimmt von den anderen Aufsichtsrats- Beitragsrückerstattung ausgeschlossen werden, oder ihr Anteil kann auf
mitgliedern das dem Lebensalter nach älteste die Leitung. den Betrag beschränkt werden, um den die Beitragsrückerstattung die
Entschädigungsleistung des Vereins übersteigt. Im Laufe des Geschäfts-
§ 15 jahres beigetretene oder ausgeschiedene Mitglieder sind von jeglicher
Die Hauptversammlung beschließt in den in Gesetz und Satzung bestimmten Beitragsrückerstattung ausgeschlossen. In der Kraftfahrtversicherung
Fällen insbesondere über: können abweichend von Satz 3 auch im Laufe des Geschäftsjahres beige-
a) die Wahl der Mitgliedervertretenden, tretene oder ausgeschiedene Mitglieder bei der Beitragsrückerstattung
b) die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder, soweit diese nicht gemäß § 7 Nr. 1 berücksichtigt werden.
von der Belegschaft zu wählen sind, Vermögensanlage
c) die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates, § 23
d) die Änderungen der Satzung, Die Anlage des Vermögens erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften und den
e) die Auflösung des Vereins. von der Aufsichtsbehörde aufgestellten Grundsätzen.
G
Anträge der Mitgliedervertretenden für die Hauptversammlung müssen späte-
stens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht Änderung der Satzung und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
sein.
§ 24
§ 16 1. Änderungen der Satzung werden von der Hauptversammlung beschlos-
Rechte, die das Gesetz einer Minderheit von Mitgliedern der obersten Vertretung sen und bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Zur Vornahme
einräumt, stehen einem Fünftel der Mitgliedervertretenden zu. von Satzungsänderungen, die nur die Fassung betreffen, ist der
Aufsichtsrat ermächtigt.
§ 17 2. Änderungen und Einführungen der Allgemeinen Versicherungsbedin-
Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge an die ordentliche Hauptversammlung zu gungen beschließt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates.
stellen. Diese müssen schriftlich bis zum 31.01. beim Vorstand eingehen. Alle
Mitglieder des Vereins haben das Recht, der Hauptversammlung als Zuhörende Auflösung des Vereins
beizuwohnen. § 25
Der Beschluss über die Verschmelzung oder Auflösung des Vereins bedarf der
Rechnungs- und Buchführungswesen Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die bestehenden Versicherungsverhältnisse
enden einen Monat nach der Veröffentlichung des genehmigten
Auflösungsbeschlusses. Nach der Auflösung findet die Liquidation statt, die
§ 18 durch den Vorstand durchgeführt wird; es können auch besondere
Die Hauptversammlung beschließt alljährlich in den ersten acht Monaten des Liquidatorinnen oder Liquidatoren bestellt werden. Nach Beendigung der
Geschäftsjahres über die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates, Liquidation ist der Hauptversammlung eine Schlussrechnung zur Prüfung und
über die Verwendung des Bilanzgewinns und in den im Gesetz vorgesehenen Genehmigung vorzulegen. Über die Verteilung des nach Erfüllung der
Fällen über die Feststellung des Jahresabschlusses. Verbindlichkeiten verbleibenden Vermögens beschließt die Hauptversammlung.
– 43 –
[Seite 46]
H. Merkblatt zur Datenverarbeitung für den Versicherungsnehmer und versicherte
Personen
Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personen- Vermittler
bezogenen Daten und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Soweit Sie hinsichtlich Ihrer Versicherungsverträge von einem oder mehreren
Rechte. Vermittlern betreut werden, verarbeitet Ihr oder verarbeiten Ihre Vermittler die
zum Abschluss und zur Durchführung des Vertrags benötigten Antrags-,
Verantwortlicher für die Datenverarbeitung Vertrags- und Schadendaten. Auch übermittelt unser Unternehmen diese Daten
Itzehoer Versicherung/Brandgilde von 1691 Versicherungsverein a.G. an die Sie betreuenden Vermittler, soweit diese die Informationen zu Ihrer
Itzehoer Platz Betreuung und Beratung in Ihren Versicherungs- und
25521 Itzehoe Finanzdienstleistungsangelegenheiten benötigen.
Telefon 04821 773-0
Telefax 04821 773-8888 Externe Dienstleister
E-Mail: info@itzehoer.de. Wir bedienen uns zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten
Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie per Post unter der vorher zum Teil externer Dienstleister. Eine Auflistung der von uns eingesetzten
genannten Adresse mit dem Zusatz - Datenschutzbeauftragter - oder per Auftragnehmer und Dienstleister, zu denen nicht nur vorübergehende
E-Mail unter: datenschutz@itzehoer.de. Geschäftsbeziehungen bestehen, können Sie in der jeweils aktuellen Version auf
unserer Homepage www.itzehoer.de unter dem Link „Datenschutz“ abrufen
Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung oder sich auf Wunsch per Post oder E-Mail zusenden lassen.
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU- Weitere Empfänger
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere
(BDSG), der datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen des Empfänger übermitteln, wie etwa an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher
Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Mitteilungspflichten (z. B. Sozialversicherungsträger, Finanzbehörden oder
Gesetze. Darüber hinaus hat sich unser Unternehmen auf die „Verhaltensregeln Strafverfolgungsbehörden).
für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche
Versicherungswirtschaft“ (sogenannter Code of Conduct) verpflichtet, die die
oben genannten Gesetze für die Versicherungswirtschaft präzisieren. Diese kön- Dauer der Datenspeicherung
nen Sie im Internet auf unserer Homepage www.itzehoer.de unter dem Link Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten sobald sie für die oben genannten
„Datenschutz“ abrufen oder sich auf Wunsch per Post oder Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Dabei kann es vorkommen, dass personen-
E-Mail zusenden lassen. Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, bezogene Daten für die Zeit aufbewahrt werden, in der Ansprüche gegen unser
benötigen wir die von Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Abschluss des Unternehmen geltend gemacht werden können (gesetzliche Verjährungsfrist von
Vertrags und zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt drei oder bis zu dreißig Jahren). Zudem speichern wir Ihre personenbezogenen
der Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Daten, soweit wir dazu gesetzlich verpflichtet sind. Entsprechende Nachweis-
Durchführung des Vertragsverhältnisses, z. B. zur Policierung oder und Aufbewahrungspflichten ergeben sich unter anderem aus dem
Rechnungsstellung. Angaben zum Schaden benötigen wir etwa, um prüfen zu Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung und dem Geldwäschegesetz. Die
können, ob ein Versicherungsfall eingetreten und wie hoch der Schaden ist. Speicherfristen betragen danach bis zu zehn Jahre.
Der Abschluss bzw. die Durchführung des Versicherungsvertrags ist ohne
die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht möglich.
Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von Betroffenenrechte
versicherungsspezifischen Statistiken, z. B. für die Entwicklung neuer Tarife oder Sie können unter der vorher genannten Adresse Auskunft über die zu Ihrer
zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Die Daten nutzen wir auch zur Person gespeicherten Daten verlangen. Darüber hinaus können Sie unter
Betrachtung der gesamten Kundenbeziehung beispielsweise zum Zwecke der bestimmten Voraussetzungen die Berichtigung oder die Löschung Ihrer Daten
Beratung hinsichtlich einer Vertragsanpassung oder -ergänzung, für verlangen. Ihnen kann weiterhin ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
Kulanzentscheidungen oder für umfassende Auskunftserteilungen. Ihrer Daten sowie ein Recht auf Herausgabe der von Ihnen bereitgestellten Daten
Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für vorver- in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zustehen.
tragliche und vertragliche Zwecke ist Artikel 6 Absatz 1 b) DSGVO. Soweit dafür
besondere Kategorien personenbezogener Daten erforderlich sind, holen wir Ihre
Einwilligung nach Artikel 9 Absatz 2 a) i. V. m. Artikel 7 DSGVO ein. Erstellen wir Widerspruchsrecht
Statistiken mit diesen Datenkategorien, erfolgt dies auf Grundlage von Artikel 9 Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten
Absatz 2 j) DSGVO i. V. m. § 27 BDSG. Ihre Daten verarbeiten wir auch, um zu Zwecken der Direktwerbung zu widersprechen.
berechtigte Interessen von uns oder von Dritten zu wahren (Artikel 6 Absatz 1 f) Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interessen, können
DSGVO). Dies kann insbesondere erforderlich sein: Sie dieser Verarbeitung widersprechen, wenn sich aus Ihrer besonderen
- zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs, Situation Gründe ergeben, die gegen die Datenverarbeitung sprechen.
- zur Werbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte und solche ande-
rer Unternehmen der Itzehoer Versicherungsgruppe sowie für Markt- und
Meinungsumfragen, Beschwerderecht
- zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbesondere nutzen wir Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den oben genannten
Datenanalysen zur Erkennung von Hinweisen, die auf Versicherungs- Datenschutzbeauftragten oder an eine Datenschutzaufsichtsbehörde zu wenden.
missbrauch hindeuten können. Die für uns zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde ist: Unabhängiges
Auf der genannten Rechtsgrundlage nutzen wir die zu Ihrem Haushalt gespei- Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) in Kiel.
cherten Daten zu Anzahl, Sparten und Laufzeit der Verträge, zu Beitragshöhe,
Schäden und Zahlungsverhalten zudem zur Beurteilung des Zahlungsausfall-
und Schadenrisikos. Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft
Daten zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen wie z. B. aufsichtsrechtlicher Die Versicherungswirtschaft nutzt das Hinweis- und Informationssystem (HIS)
Vorgaben, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten oder unserer der informa HIS GmbH zur Unterstützung der Risikobeurteilung im Antragsfall,
Beratungspflicht. Als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dienen in diesem Fall zur Sachverhaltsaufklärung bei der Leistungsprüfung sowie bei der Bekämpfung
die jeweiligen gesetzlichen Regelungen i. V. m. Artikel 6 Absatz 1 c) DSGVO. von Versicherungsmissbrauch. Dafür ist ein Austausch bestimmter personenbe-
H
Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten für einen oben nicht genannten zogener Daten mit dem HIS erforderlich. Nähere Informationen gemäß Artikel 13
Zweck verarbeiten wollen, werden wir Sie im Rahmen der gesetzlichen und 14 DSGVO über den Datenaustausch mit der informa HIS GmbH finden Sie
Bestimmungen darüber zuvor informieren. unter Abschnitt I.
Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten
Rückversicherer Datenaustausch mit Ihrem früheren Versicherer
Von uns übernommene Risiken versichern wir bei speziellen Um Ihre Angaben bei Abschluss des Versicherungsvertrags bzw. Ihre Angaben
Versicherungsunternehmen (Rückversicherer). Dafür kann es erforderlich sein, bei Eintritt des Versicherungsfalls überprüfen und bei Bedarf ergänzen zu kön-
Ihre Vertrags- und gegebenenfalls Schadendaten an einen Rückversicherer zu nen, kann im dafür erforderlichen Umfang ein Austausch von personenbezoge-
übermitteln, damit dieser sich ein eigenes Bild über das Risiko oder den nen Daten mit dem von Ihnen im Antrag benannten früheren Versicherer erfol-
Versicherungsfall machen kann. gen.
– 44 –
[Seite 47]
I. Informationen gemäß Artikel 13 und 14 DSGVO über den Datenaustausch mit
der informa HIS GmbH
Hiermit möchten wir Sie darüber informieren, dass wir bei Abschluss eines Dauer der Datenspeicherung
Versicherungsvertrags oder im Rahmen der Schadenbearbeitung Daten zum Die informa HIS GmbH speichert Informationen über Personen gemäß Artikel 17
Versicherungsobjekt (Fahrzeugidentifikationsdaten oder Adresse des Gebäudes) Absatz 1 a) DSGVO nur für eine bestimmte Zeit.
sowie Angaben zu Ihrer Person (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frü- Angaben über HIS-Anfragen werden taggenau nach zwei Jahren gelöscht.
here Anschriften) an die informa HIS GmbH übermitteln (HIS-Anfrage) können. Für die Speicherfristen bei HIS-Einmeldungen gilt:
Die informa HIS GmbH überprüft anhand dieser Daten, ob zu Ihrer Person • direkt personenbezogene Daten (Name, Adresse und Geburtsdatum) so-
und/oder zu Ihrem Versicherungsobjekt im „Hinweis- und Informationssystem wie Fahrzeug- und Gebäudedaten werden am Ende des vierten Kalender-
der Versicherungswirtschaft“ (HIS) Informationen gespeichert sind, die auf ein jahres nach erstmaliger Speicherung gelöscht. Sofern in dem
erhöhtes Risiko oder Unregelmäßigkeiten in einem Versicherungsfall hindeuten genannten Zeitraum eine erneute Einmeldung zu einer Person erfolgt, führt
können. Solche Informationen können nur aufgrund einer früheren Meldung dies zur Verlängerung der Speicherung der personenbezogenen Daten um
eines Versicherungsunternehmens an das HIS vorliegen (HIS-Einmeldung), über weitere vier Jahre. Die maximale Speicherdauer beträgt in diesen Fällen
die Sie gegebenenfalls von dem einmeldenden Versicherungsunternehmen zehn Jahre.
gesondert informiert worden sind. Daten, die aufgrund einer HIS-Einmeldung im • Daten aus der Versicherungssparte Leben werden bei nicht zustande ge-
HIS gespeichert sind, werden von der informa HIS GmbH an uns, das anfragende kommenen Verträgen am Ende des dritten Jahres nach der erstmaligen
Versicherungsunternehmen, übermittelt. Speicherung gelöscht.
Nähere Informationen zum HIS finden Sie auf folgender Internetseite: www.infor-
ma-his.de. Betroffenenrechte
Zwecke der Datenverarbeitung der informa HIS GmbH Jede betroffene Person hat das Recht auf Auskunft, auf Berichtigung, auf
Die informa HIS GmbH betreibt als datenschutzrechtlich Verantwortliche das Löschung sowie auf Einschränkung der Verarbeitung. Diese Rechte nach Artikel
Hinweis- und Informationssystem HIS der Versicherungswirtschaft. Sie verarbei- 15 bis 18 DSGVO können gegenüber der informa HIS GmbH unter der unten
tet darin personenbeziehbare Daten, um die Versicherungswirtschaft bei der genannten Adresse geltend gemacht werden. Darüber hinaus besteht die
Bearbeitung von Versicherungsanträgen und -schäden zu unterstützen. Es han- Möglichkeit, sich an die für die informa HIS GmbH zuständige Aufsichtsbehörde
delt sich bei diesen Daten um Angaben zu erhöhten Risiken oder um - Der Hessische Datenschutzbeauftragte, Gustav-Stresemann-Ring 1, 65189
Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten (z. B. Mehrfachabrechnung eines Wiesbaden - zu wenden. Hinsichtlich der Meldung von Daten an das HIS, ist die
Versicherungsschadens bei verschiedenen Versicherungsunternehmen) hindeu- für das Versicherungsunternehmen zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde
ten können. zuständig.
Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung Nach Artikel 21 Absatz 1 DSGVO kann der Datenverarbeitung aus Gründen,
Die informa HIS GmbH verarbeitet personenbezogene Daten auf Grundlage des die sich aus der besonderen Situation der betroffenen Person ergeben,
Artikels 6 Absatz 1 f) DSGVO. Dies ist zulässig, soweit die Verarbeitung zur unter der unten genannten Adresse widersprochen werden.
Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten
erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten Sofern Sie wissen wollen, welche Daten die informa HIS GmbH zu Ihrer Person,
der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, zu Ihrem Fahrzeug oder zu Ihrem Gebäude gespeichert hat und an wen welche
überwiegen. Daten übermittelt worden sind, teilt Ihnen die informa HIS GmbH dies gern mit.
Sie können dort unentgeltlich eine sogenannte Selbstauskunft anfordern. Wir bit-
Die informa HIS GmbH selbst trifft keine Entscheidungen über den Abschluss ten Sie, zu berücksichtigen, dass die informa HIS GmbH aus datenschutzrechtli-
eines Versicherungsvertrags oder über die Regulierung von Schäden. Sie stellt chen Gründen keinerlei telefonische Auskünfte erteilen darf, da eine eindeutige
den Versicherungsunternehmen lediglich die Informationen für die diesbezügli- Identifizierung Ihrer Person am Telefon nicht möglich ist. Um einen Missbrauch
che Entscheidungsfindung zur Verfügung. durch Dritte zu vermeiden, benötigt die informa HIS GmbH folgende Angaben von
Herkunft der Daten der informa HIS GmbH Ihnen:
Die Daten im HIS stammen ausschließlich von Versicherungsunternehmen, die
• Name (gegebenenfalls Geburtsname), Vorname(n), Geburtsdatum.
diese in das HIS einmelden.
• Aktuelle Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort) sowie gege-
Kategorien der personenbezogenen Daten benenfalls Voranschriften der letzten fünf Jahre.
Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines • Gegebenenfalls Fahrzeugidentifikationsnummer des Fahrzeugs. Bei Anfra-
Versicherungsunternehmens werden von der informa HIS GmbH - abhängig von gen zum Fahrzeug ist die Beifügung einer Kopie der Zulassungsbescheini-
der Versicherungsart bzw. -sparte - die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit gung I. oder II. zum Nachweis der Haltereigenschaft erforderlich.
den dazu genutzten personenbezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, • Bei Anfragen zum Gebäude ist die Beifügung des letzten Versicherungs-
Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. scheins oder eines sonstigen Dokuments erforderlich, das das Eigentum
B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmel- belegt (z. B. Kopie des Grundbuchauszugs oder Kaufvertrags).
dende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch
ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem geson- Wenn Sie - auf freiwilliger Basis - eine Kopie Ihres Ausweises (Vorder- und
dert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Rückseite) beifügen, erleichtern Sie der informa HIS GmbH die Identifizierung
Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Ihrer Person und vermeiden damit mögliche Rückfragen. Sie können die
Informationen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben Selbstauskunft auch via Internet unter:
können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf www.informa-HIS.de/selbstauskunft/ bei der informa HIS GmbH beantragen.
Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen
sind gegebenenfalls z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Kontaktdaten des Unternehmens und des Datenschutzbeauftragten
Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. informa HIS GmbH
Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Kreuzberger Ring 68
Gebäudeschäden. 65205 Wiesbaden
Telefon 0611 880870-0
Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten
Empfänger sind ausschließlich Versicherungsunternehmen mit Sitz in Der betriebliche Datenschutzbeauftragte der informa HIS GmbH ist zudem unter
Deutschland sowie im Einzelfall im Rahmen von Ermittlungsverfahren staatliche der vorher genannten Anschrift, zu Hd. Abteilung Datenschutz, oder per E-Mail
Ermittlungsbehörden. unter folgender Adresse erreichbar: his-datenschutz@informa.de.
I
– 45 –
[Seite 48]
J. Auszüge aus den Gesetzen (6) Wer Betreuungen im Rahmen seiner Berufsausübung führt, soll nur dann zum
Betreuer bestellt werden, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung
steht, die zur ehrenamtlichen Führung der Betreuung bereit ist. Werden dem
I. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Betreuer Umstände bekannt, aus denen sich ergibt, dass der Volljährige durch
eine oder mehrere andere geeignete Personen außerhalb einer Berufsausübung
§ 186. Geltungsbereich betreut werden kann, so hat er dies dem Gericht mitzuteilen.
Für die in Gesetzen, gerichtlichen Verfügungen und Rechtsgeschäften enthaltenen (7) Wird eine Person unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 Satz 1 erstmals
Frist- und Terminbestimmungen gelten die Auslegungsvorschriften der §§ 187 bis 193. in dem Bezirk des Betreuungsgerichts zum Betreuer bestellt, soll das Gericht
zuvor die zuständige Behörde zur Eignung des ausgewählten Betreuers und zu
§ 247. Basiszinssatz den nach § 1 Absatz 1 Satz 1 zweite Alternative des Vormünder- und
(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli Betreuervergütungsgesetzes zu treffenden Feststellungen anhören. Die zustän-
eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten dige Behörde soll die Person auffordern, ein Führungszeugnis und eine Auskunft
Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der aus dem Schuldnerverzeichnis vorzulegen.
Zinssatz der für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Euopäischen (8) Wird eine Person unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 Satz 1 bestellt,
Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres. hat sie sich über Zahl und Umfang der von ihr berufsmäßig geführten
(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Zinssatz unverzüglich nach Betreuungen zu erklären.
den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.
II. Handelsgesetzbuch (HGB)
§ 827. Ausschluss und Minderung der Verantwortlichkeit
Wer im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestim- § 48. Erteilung der Prokura, Gesamtprokura
mung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit einem (1) Die Prokura kann nur von dem Inhaber des Handelsgeschäfts oder seinem
anderen Schaden zufügt, ist für den Schaden nicht verantwortlich. Hat er sich gesetzlichen Vertreter und nur mittels ausdrücklicher Erklärung erteilt werden.
durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel in einen vorübergehenden Zustand
dieser Art versetzt, so ist er für einen Schaden, den er in diesem Zustand wider- (2) Die Erteilung kann an mehrere Personen gemeinschaftlich erfolgen (Gesamtprokura).
rechtlich verursacht, in gleicher Weise verantwortlich, wie wenn ihm
Fahrlässigkeit zur Last fiele; die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er ohne III. Sozialgesetzbuch (SGB)
Verschulden in den Zustand geraten ist.
§ 40. Ehrenämter (SGB IV)
§ 828. Minderjährige (1) Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane sowie die Versicherten-
(1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den ältesten und die Vertrauenspersonen üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Stellvertreter haben für die Zeit, in der sie die Mitglieder vertreten oder andere
(2) Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den ihnen übertragene Aufgaben wahrnehmen, die Rechte und Pflichten eines
Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn Mitglieds. Satz 2 gilt für Stellvertreter von Versichertenältesten und
oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt Vertrauenspersonen entsprechend.
nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat. (2) Niemand darf in der Übernahme oder Ausübung eines Ehrenamts behindert
(3) Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine oder wegen der Übernahme oder Ausübung eines solchen Amtes benachteiligt
Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den werden.
Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der
Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der
Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat. § 110. Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern (SGB VII)
(1) Haben Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 beschränkt ist, den
§ 836. Haftung des Grundstücksbesitzers Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, haften sie den
(1) Wird durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen mit einem Sozialversicherungsträgern für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen
Grundstück verbundenen Werkes oder durch die Ablösung von Teilen des Aufwendungen, jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen
Gebäudes oder des Werkes ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit Schadenersatzanspruchs. Statt der Rente kann der Kapitalwert gefordert wer-
eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Besitzer des den. Das Verschulden braucht sich nur auf das den Versicherungsfall verursa-
Grundstücks, sofern der Einsturz oder die Ablösung die Folge fehlerhafter
Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung ist, verpflichtet, dem Verletzten den chende Handeln oder Unterlassen zu beziehen.
daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn (1a) Unternehmer, die Schwarzarbeit nach § 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungs-
der Besitzer zum Zwecke der Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderli- gesetzes erbringen und dadurch bewirken, dass Beiträge nach dem Sechsten Kapitel
che Sorgfalt beobachtet hat. nicht, nicht in der richtigen Höhe oder nicht rechtzeitig entrichtet werden, erstatten
(2) Ein früherer Besitzer des Grundstücks ist für den Schaden verantwortlich, den Unfallversicherungsträgern die Aufwendungen, die diesen infolge von
wenn der Einsturz oder die Ablösung innerhalb eines Jahres nach der Versicherungsfällen bei Ausführung der Schwarzarbeit entstanden sind. Eine nicht
Beendigung seines Besitzes eintritt, es sei denn, dass er während seines ordnungsgemäße Beitragsentrichtung wird vermutet, wenn die Unternehmer die
Besitzes die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder ein späterer Personen, bei denen die Versicherungsfälle eingetreten sind, nicht nach § 28 a des
Besitzer durch Beobachtung dieser Sorgfalt die Gefahr hätte abwenden können. Vierten Buches bei der Einzugsstelle angemeldet hatten.
(3) Besitzer im Sinne dieser Vorschriften ist der Eigenbesitzer. (2) Die Sozialversicherungsträger können nach billigem Ermessen, insbesondere
unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers, auf
§ 1897. Bestellung einer natürlichen Person
den Ersatzanspruch ganz oder teilweise verzichten.
(1) Zum Betreuer bestellt das Betreuungsgericht eine natürliche Person, die
geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten
des Betreuten rechtlich zu besorgen und ihn in dem hierfür erforderlichen IV. Bundesberggesetz (BBergG)
Umfang persönlich zu betreuen. § 114. Bergschaden
(2) Der Mitarbeiter eines nach § 1908 f anerkannten Betreuungsvereins, der dort
ausschließlich oder teilweise als Betreuer tätig ist (Vereinsbetreuer), darf nur mit (1) Wird infolge der Ausübung einer der in § 2 Absatz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten
Einwilligung des Vereins bestellt werden. Entsprechendes gilt für den Mitarbeiter Tätigkeiten oder durch eine der in § 2 Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Einrichtungen
einer in Betreuungsangelegenheiten zuständigen Behörde, der dort ausschließ- (Bergbaubetrieb) ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines
lich oder teilweise als Betreuer tätig ist (Behördenbetreuer). Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt (Bergschaden), so ist für den dar-
(3) Wer zu einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung, in welcher aus entstehenden Schaden nach den §§ 115 bis 120 Ersatz zu leisten.
der Volljährige untergebracht ist oder wohnt, in einem Abhängigkeitsverhältnis (2) Bergschaden im Sinne des Absatzes 1 ist nicht
oder in einer anderen engen Beziehung steht, darf nicht zum Betreuer bestellt 1. ein Schaden, der an im Bergbaubetrieb beschäftigten Personen oder an
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werden.
im Bergbaubetrieb verwendeten Sachen entsteht,
(4) Schlägt der Volljährige eine Person vor, die zum Betreuer bestellt werden
kann, so ist diesem Vorschlag zu entsprechen, wenn es dem Wohl des 2. ein Schaden, der an einem anderen Bergbaubetrieb oder an den dem
Volljährigen nicht zuwiderläuft. Schlägt er vor, eine bestimmte Person nicht zu Aufsuchungs- oder Gewinnungsrecht eines anderen unterliegenden
bestellen, so soll hierauf Rücksicht genommen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten Bodenschätzungen entsteht,
auch für Vorschläge, die der Volljährige vor dem Betreuungsverfahren gemacht 3. ein Schaden, der durch Einwirkungen entsteht, die nach § 906 des
hat, es sei denn, dass er an diesen Vorschlägen erkennbar nicht festhalten will. Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht verboten werden können,
(5) Schlägt der Volljährige niemanden vor, der zum Betreuer bestellt werden 4. ein Nachteil, der durch Planungsentscheidungen entsteht, die mit Rück-
kann, so ist bei der Auswahl des Betreuers auf die verwandtschaftlichen und
sicht auf die Lagerstätte oder den Bergbaubetrieb getroffen werden und
sonstigen persönlichen Bindungen des Volljährigen, insbesondere auf die
Bindungen zu Eltern, zu Kindern, zum Ehegatten und zum Lebenspartner, sowie 5. ein unerheblicher Nachteil oder eine unerhebliche Aufwendung im
auf die Gefahr von Interessenkonflikten Rücksicht zu nehmen. Zusammenhang mit Maßnahmen der Anpassung nach § 110.
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V. Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Kürzung zu berücksichtigen. Bei Ansprüchen nach Absatz 3 darf die
Schadensersatzquote nicht höher sein als die Quote der Kunden des dritten
§ 89. Haftung für Änderungen der Wasserbeschaffenheit Elektrizitätsversorgungsunternehmens.
(1) Wer in ein Gewässer Stoffe einbringt oder einleitet oder wer in anderer Weise (5) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 15 €.
auf ein Gewässer einwirkt und dadurch die Wasserbeschaffenheit nachteilig ver- (6) Der Geschädigte hat den Schaden unverzüglich dem ihn beliefernden
ändert, ist zum Ersatz des daraus einem anderen entstehenden Schadens ver- Elektrizitätsversorgungsunternehmen oder, wenn dieses feststeht, dem ersatz-
pflichtet. Haben mehrere auf das Gewässer eingewirkt, so haften sie als pflichtigen Unternehmen mitzuteilen.
Gesamtschuldner.
(2) Gelangen aus einer Anlage, die bestimmt ist, Stoffe herzustellen, zu verarbei- VIII. Niederspannungsanschlussverordnung (NAV)
ten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten, derartige Stoffe in ein
Gewässer, ohne in dieses eingebracht oder eingeleitet zu sein, und wird dadurch § 18. Haftung bei Störungen der Anschlussnutzung
die Wasserbeschaffenheit nachteilig verändert, so ist der Betreiber der Anlage
(1) Soweit der Netzbetreiber für Schäden, die ein Anschlussnutzer durch
zum Ersatz des daraus einem anderen entstehenden Schadens verpflichtet.
Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung erleidet,
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der aus Vertrag, Anschlussnutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung haftet und
Schaden durch höhere Gewalt verursacht wird. dabei Verschulden des Unternehmens oder eines Erfüllungs- oder
Verrichtungsgehilfen vorausgesetzt wird, wird
VI. Umweltschadensgesetz (U-SchadG) 1. hinsichtlich eines Vermögensschadens widerleglich vermutet, dass
§ 4. Informationspflicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt,
2. hinsichtlich der Beschädigung einer Sache widerleglich vermutet, dass
Besteht die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens oder ist ein
Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt.
Umweltschaden eingetreten, hat der Verantwortliche die zuständige Behörde
unverzüglich über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhalts zu unterrichten. Bei Vermögensschäden nach Satz 1 Nr. 1 ist die Haftung für sonstige
Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
VII. Verordnung über die allgemeinen Bedingungen für die (2) Bei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachten Sachschäden ist die
Haftung des Netzbetreibers gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils
Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEItV) 5.000 € begrenzt. Die Haftung für nicht vorsätzlich verursachte Sachschäden ist
je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf
§ 6. Haftung bei Versorgungsstörungen
1. 2.500.000 € bei bis zu 25.000 an das eigene Netz angeschlossenen
(1) Für Schäden, die ein Kunde durch Unterbrechung der Elektrizitätsver- Anschlussnutzern;
sorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsbelieferung erleidet,
haftet das ihn beliefernde Elektrizitätsversorgungsunternehmen aus Vertrag oder 2. 10.000.000 € bei 25.001 bis 100.000 an das eigene Netz angeschlosse-
nen Anschlussnutzern;
unerlaubter Handlung im Falle
3. 20.000.000 € bei 100.001 bis 200.000 an das eigene Netz angeschlosse-
1. der Tötung oder Verletzung des Körpers oder der Gesundheit des
nen Anschlussnutzern;
Kunden, es sei denn, dass der Schaden von dem Unternehmen oder
einem Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen weder vorsätzlich noch 4. 30.000.000 € bei 200.001 bis 1.000.000 an das eigene Netz angeschlos-
fahrlässig verursacht worden ist, senen Anschlussnutzern;
2. der Beschädigung einer Sache, es sei denn, dass der Schaden weder 5. 40.000.000 € bei mehr als 1.000.000 an das eigene Netz angeschlosse-
durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit des Unternehmens oder nen Anschlussnutzern.
eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen verursacht worden ist, In diese Höchstgrenzen werden auch Schäden von Anschlussnutzern in vorgela-
3. eines Vermögensschadens, es sei denn, dass dieser weder durch Vorsatz gerten Spannungsebenen einbezogen, wenn die Haftung ihnen gegenüber im
noch durch grobe Fahrlässigkeit des Inhabers des Unternehmens oder Einzelfall entsprechend Satz 1 begrenzt ist.
eines vertretungsberechtigten Organs oder Gesellschafters verursacht (3) Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche von Anschlussnutzern anzu-
worden ist. wenden, die diese gegen einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des
Energiewirtschaftsgesetzes aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die
§ 831 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist nur bei vorsätzlichem
Haftung dritter Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des
Handeln von Verrichtungsgehilfen anzuwenden.
Energiewirtschaftsgesetzes ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf das
(2) Bei grobfahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden ist die Dreifache des Höchstbetrages, für den sie nach Absatz 2 Satz 2 eigenen
Haftung des Elektrizitätsversorgungsunternehmens gegenüber seinen Anschlussnutzern gegenüber haften. Hat der dritte Netzbetreiber im Sinne des §
Tarifkunden auf jeweils 2.500 € begrenzt. Die Haftung für Sach- und 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes keine eigenen an das Netz angeschlos-
Vermögensschäden ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf senen Anschlussnutzer im Sinne dieser Verordnung, so ist die Haftung insgesamt
2.500.000 € bei einer Versorgung bis zu 100.000 Abnehmern auf 200.000.000 € begrenzt. In den Höchstbetrag nach den Sätzen 2 und 3 kön-
5.000.000 € bei einer Versorgung bis zu 200.000 Abnehmern nen auch Schadensersatzansprüche von nicht unter diese Verordnung fallenden
7.500.000 € bei einer Versorgung bis zu 1.000.000 Abnehmern Kunden einbezogen werden, die diese gegen das dritte Unternehmen aus uner-
10.000.000 € bei einer Versorgung von mehr als 1.000.000 Abnehmern. laubter Handlung geltend machen, wenn deren Ansprüche im Einzelfall entspre-
In diese Höchstgrenzen können auch Schäden der Sonderkunden einbezogen chend Absatz 2 Satz 1 begrenzt sind. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, seinen
werden, wenn dies vereinbart und die Haftung im Einzelfall auf 2.500 € begrenzt Anschlussnutzern auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch
ist. Abnehmer im Sinne des Satzes 2 sind auch Sonderkunden. einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des
Energiewirtschaftsgesetzes zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft
(3) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 sind auch auf Ansprüche von Kunden anzuwen- zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt
den, die diese gegen ein drittes Elektrizitätsversorgungsunternehmen aus uner- werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes
laubter Handlung geltend machen. Die Haftung dritter Unternehmen ist je erforderlich ist.
Schadensereignis insgesamt begrenzt
(4) Bei grob fahrlässig verursachten Vermögensschäden ist die Haftung des
1. bei Unternehmen, die bis zu 50.000 Abnehmer versorgen, auf das Netzbetreibers, an dessen Netz der Anschlussnutzer angeschlossen ist, oder
Dreifache, eines dritten Netzbetreibers, gegen den der Anschlussnutzer Ansprüche geltend
2. bei allen übrigen Unternehmen auf das Zehnfache des Höchstbetrages, macht, gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5.000 € sowie je
für den sie nach Absatz 2 Satz 2 eigenen Tarifkunden gegenüber haften. Schadensereignis insgesamt auf 20 vom Hundert der in Absatz 2 Satz 2 sowie
Versorgt das dritte Unternehmen keine eigenen Tarifkunden, so ist die Absatz 3 Satz 2 und 3 genannten Höchstbeträge begrenzt. Absatz 2 Satz 3 sowie
Haftung auf 50.000.000 € begrenzt. Aus dem Höchstbetrag können auch Absatz 3 Satz 1, 4 und 5 gelten entsprechend.
Schadensersatzansprüche von Sonderkunden gedeckt werden, die diese (5) Übersteigt die Summe der Einzelschäden die jeweilige Höchstgrenze, so wird
gegen das dritte Unternehmen aus unerlaubter Handlung geltend der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller
machen, wenn dies vereinbart ist und die Ansprüche im Einzelfall auf
2.500 € begrenzt sind. Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist ver-
pflichtet, seinen Kunden auf Verlangen über die mit der Schadensver-
ursachung durch ein drittes Unternehmen zusammenhängenden
Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von
Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Sind nach Absatz 2 Satz 3
oder nach Absatz 3 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, Schäden
von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden in die Höchstgrenze einbe-
zogen worden, so sind sie auch bei der Kürzung nach Satz 1 entsprechend ein-
zubeziehen. Bei Ansprüchen nach Absatz 3 darf die Schadensersatzquote nicht
höher sein als die Quote der Kunden des dritten Netzbetreibers.
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ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur
Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist. (6) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 30 €, die weder vorsätzlich noch
(4) Übersteigt die Summe der Einzelschäden die jeweilige Höchstgrenze, so wird grob fahrlässig verursacht worden sind.
der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller (7) Der geschädigte Anschlussnutzer hat den Schaden unverzüglich dem
Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Sind die Schäden von Netzbetreiber oder, wenn dieses feststeht, dem ersatzpflichtigen Unternehmen
Sonderkunden in die Höchstgrenze einbezogen worden, so sind sie bei der mitzuteilen.
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