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Volltext aufklappen: Bedingungen Hiscox CyberClear Start 06/2022
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Bedingungen 06/2022
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Hiscox CyberClear Start
Bedingungen 06/2022
Index Versicherungsbedingungen 3
I. Was ist versichert? 3
1. Netzwerksicherheitsverletzung 3
2. Cyber-Erpressung 3
II. Was leistet der Versicherer? 3
1. Assistance-Leistungen 3
2. Cyber-Eigenschaden 4
3. Cyber-Betriebsunterbrechung 6
III. Was ist nicht versichert? 8
IV. Allgemeine Regelungen 11
1. Versicherungsfall 11
2. Vorrangige Versicherung 11
3. Versicherter Zeitraum 11
4. Räumlicher Geltungsbereich
und Non-Admitted-Countries 11
5. Kumulklausel 12
6. Fälligkeit von Entschädigungsleistungen
für Cyber-Eigenschäden 12
7. Monetärer Selbstbehalt 12
8. Leistungsobergrenzen 12
9. Zahlung der Versicherungssumme 12
10. Versicherte 13
11. Repräsentanten 13
12. Mitversicherte natürliche Personen 14
13. Regressverzicht bei grober Fahrlässigkeit 14
14. Gefahrerhöhung 14
15. Obliegenheiten vor Eintritt des
Versicherungsfalles 14
16. Obliegenheiten nach Eintritt des
Versicherungsfalles 15
17. Prämienanpassung bei Umsatzänderung 16
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Versicherungsbedingungen
I. Was ist versichert? Der Versicherer gewährt den Versicherten im Rahmen der nachstehenden Bedingungen Ver-
sicherungsschutz für Vermögensschäden aufgrund folgender Ereignisse (Cyber-Schäden):
• einer Netzwerksicherheitsverletzung;
• einer Cyber-Erpressung.
Versicherungsschutz besteht im Rahmen der nachstehenden Bedingungen, und soweit dies
jeweils vereinbart ist, für Assistance-Leistungen, insbesondere in Form von Soforthilfe im
Notfall gemäß Ziffer II.1.1., für Cyber-Eigenschäden gemäß Ziffer II.2. sowie für Cyber-Be-
triebsunterbrechungsschäden gemäß Ziffer II.3.
1. Netzwerksicherheitsverletzung
Eine Netzwerksicherheitsverletzung ist jeder unzulässige Zugriff auf das IT-System oder
jede unzulässige Nutzung des IT-Systems eines Versicherten, insbesondere auch durch
mitversicherte natürliche Personen. Zum IT-System des Versicherten gehören auch
private IT-Geräte mitversicherter natürlicher Personen, sofern jene für die Tätigkeit für
einen Versicherten eingesetzt werden („Bring your own device“).
Eine Netzwerksicherheitsverletzung liegt insbesondere vor bei:
• (Hacker-)Angriffen – gezielt und ungezielt – auf das IT-System eines Versicherten,
sofern die Angriffe die Veränderung, Beschädigung, Zerstörung, Löschung, Ver-
schlüsselung, Kopie oder das Abhandenkommen von Daten zur Folge haben;
• Eingriffen in das IT-System des Versicherten zum Beispiel mit durch Täuschung
(Phishing) erhaltenen Zugangsdaten von Mitarbeitern;
• Schadprogrammen, wie Viren, Würmern oder Trojanern, die sich im IT-System
eines Versicherten ausbreiten;
• Denial-of-Service-Angriffen, durch die der Betrieb des IT-Systems eines Ver-
sicherten unterbrochen wird.
2. Cyber-Erpressung
Eine Cyber-Erpressung liegt vor, wenn einem Versicherten rechtswidrig mit einer Netz-
werksicherheitsverletzung gemäß Ziffer I.1. gedroht wird und für die Nicht-Verwirklich-
ung der Drohung ein Lösegeld verlangt wird.
Als Lösegeld ist dabei jede Form einer Gegenleistung anzusehen, zum Beispiel in Form
von Geld, Waren, Dienstleistungen, Handlungen oder Unterlassungen, die der Erpress-
er von einem Versicherten oder einer mitversicherten natürlichen Person verlangt.
II. Was leistet der Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz in Form der nachstehenden
Versicherer? Leistungen. Leistungen nach den Ziffern II.3.1. (Cyber-Betriebsunterbrechung On-Premises)
und II.3.2. (Cyber-Betriebsunterbrechung bei Cloud-Ausfall) werden nur gewährt, wenn und
soweit dies im Versicherungsschein durch Aufnahme einer diesbezüglichen Entschädigungs-
grenze vereinbart wird. Soweit der Versicherungsschein keine diesbezügliche Entschädi-
gungsgrenze enthält, sind diese Leistungsarten nicht vom Versicherungsschutz umfasst.
1. Assistance-Leistungen
1.1. Soforthilfe im Notfall
Bei Bestehen einer konkreten Risikolage für einen Versicherten übernimmt der
Versicherer bei entsprechender Verfügbarkeit die Bereitstellung und Kosten des
Krisendienstleisters für eine erste Notfall- und Krisenunterstützung in Form von:
• einer Experteneinschätzung zur Risikolage,
• Empfehlungen für Sofortmaßnahmen zur Schadenbegrenzung,
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• Empfehlungen für Sofortmaßnahmen zur Ursachenermittlung,
• einer ersten Bewertung der bisherigen Maßnahmen und
• soweit erforderlich einer Ermittlung, ob eine Netzwerksicherheitsverletzung
vorliegt.
Eine konkrete Risikolage liegt vor, wenn aus Sicht eines Versicherten oder einer
mitversicherten natürlichen Person der tatsächliche oder der künftige Eintritt eines
versicherten Ereignisses gemäß Ziffern I.1. und I.2. aufgrund der objektiven Um-
stände zu vermuten ist.
Hinsichtlich der Kosten für die Soforthilfe im Notfall fällt weder ein Selbstbehalt an,
noch werden diese Kosten auf die Versicherungssumme angerechnet.
1.2. Präventionsleistungen
Den Versicherten stehen während der Laufzeit dieses Vertrages, unabhängig
davon, ob ein versichertes Ereignis gemäß Ziffer I.1. und I.2. eingetreten ist, die
im Versicherungsschein-Beiblatt und unter www.hiscox.de/cybercleargo näher
beschriebenen Präventionsleistungen zur Verfügung. Hierzu gehört insbesondere
der Zugriff auf
• einen Cyber-Krisenplan,
• ein Cyber-Training für Mitarbeiter und
• die Hiscox Business Academy.
2. Cyber-Eigenschaden
Der Versicherer gewährt im Rahmen der nachstehenden Bedingungen Versicherungs-
schutz für Eigenschäden, wenn diese aufgrund eines versicherten Ereignisses gemäß
Ziffern I.1. und I.2. entstehen.
Sämtliche der nachfolgend aufgeführten Schaden- und Kostenpositionen stellen Eigen-
schäden im Sinne dieser Bedingungen dar.
Der Versicherer ersetzt die nachstehenden Schadenpositionen sowie alle angemessen-
en und notwendigen Kosten. Kosten, die nicht auf Weisung oder Veranlassung des
Versicherers entstehen, insbesondere Kosten eines ohne Zustimmung des Versicherers
beauftragten Dienstleisters, werden nicht erstattet.
2.1. Kosten für Krisenmanagement
Der Versicherer ersetzt die Kosten eines Versicherten für Krisenmanagement und
Coaching.
Hiervon umfasst sind insbesondere auch die Kosten
• zur Unterstützung beim Aufbau eines Krisenstabs und der Befähigung zur
Stabsarbeit,
• für Materialien zur Befähigung des Krisenstabs und der generellen Stabs-
arbeit,
• der Koordination zwischen der forensischen Analyse und der Unter-
nehmensleitung und
• der Betreuung bei der Abwicklung einer Lösegeldforderung.
2.2. Kosten für IT-Forensik
Der Versicherer ersetzt die Kosten eines Versicherten für externe IT-Forensik-
Analysen zur Ermittlung der Ursache eines versicherten Ereignisses gemäß
Ziffern I.1. und I.2. und für die Identifizierung der Betroffenen, sowie die Kosten
für die Erstellung eines abschließenden Berichts zur forensischen Analyse.
2.3. Kosten für Rechtsberatung
Der Versicherer ersetzt die Kosten eines Versicherten zur rechtlichen Prüfung
eines versicherten Ereignisses gemäß Ziffern I.1. und I.2. und für Empfehlungen
zur weiteren rechtlichen Vorgehensweise.
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2.4. Kosten für Public-Relations-Maßnahmen
Der Versicherer ersetzt die Kosten für Public-Relations-Maßnahmen eines Ver-
sicherten zur Erhaltung oder Wiederherstellung seiner öffentlichen Reputation.
Hiervon umfasst sind auch die Kosten für die Gestaltung und das Versenden
von Goodwill-Coupons (Preisnachlässe, Gutscheine, Rabatte o. Ä.) inklusive der
Frankierung, nicht jedoch die gewährten Vorteile selbst.
2.5. Wiederherstellungskosten
Der Versicherer ersetzt die Wiederherstellungskosten (insbesondere für den
Krisendienstleister, weitere externe Dienstleister und interne Mehrkosten des
Versicherten), die einem Versicherten durch
• die Wiederherstellung der ursprünglichen Funktionsfähigkeit des IT-
Systems,
• die Wiederherstellung oder Reparatur elektronischer Daten,
• den Aufbau provisorischer Zwischenlösungen, um den Betrieb eines
Versicherten aufrechtzuerhalten oder zeitnah wieder aufzunehmen, oder
• die Isolation und Säuberung (insbesondere die Entfernung von Schad-
programmen) der IT-Hardware
entstehen, wenn die Daten und das IT-System seiner alleinigen Herrschaftsgewalt
unterliegen bzw. der Versicherte die vollständige Kontrolle darüber hat oder es
sich um private IT-Geräte im Sinne von Ziffer I.1. handelt.
Darüber hinaus ersetzt der Versicherer auch die o. g. Wiederherstellungskosten
für die Daten und das IT-System des Versicherten, die nicht seiner alleinigen
Herrschaftsgewalt unterliegen und über die er nicht die vollständige Kontrolle hat,
wenn das versicherte Ereignis von dem Teil des IT-Systems des Versicherten
ausgeht, der seiner alleinigen Herrschaftsgewalt unterliegt und über den er die
vollständige Kontrolle hat.
Soweit die Isolation und Säuberung der IT-Hardware technisch nicht möglich oder
erheblich teurer als eine Neubeschaffung sind, ersetzt der Versicherer auch die
Kosten für die Neubeschaffung des betroffenen Teils der IT-Hardware, welche
dem technischen Stand der IT-Hardware, wie sie vor dem versicherten Ereignis
gemäß Ziffern I.1. und I.2. bestand, entspricht. Ist dies nicht möglich oder wirt-
schaftlich unangemessen, ersetzt der Versicherer die Kosten für neue IT-Hard-
ware, welche dem technischen Stand der ursprünglichen IT-Hardware am
nächsten kommt.
2.6. Benachrichtigungskosten
Der Versicherer ersetzt die nachstehenden Kosten eines Versicherten für die Prü-
fung und Erfüllung seiner gesetzlichen oder vertraglichen Informationspflichten,
die durch einen Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften oder vertragliche Verein-
barungen eines Versicherten, die den Schutz personenbezogener, persönlicher
oder geschäftlicher Daten bezwecken und ein den gesetzlichen Bestimmungen
entsprechendes Schutzniveau vorsehen (Datenrechtsverletzung), entstehen,
wenn die Datenrechtsverletzung ihrerseits auf einer Netzwerksicherheitsver-
letzung gemäß Ziffer I.1. beruht:
2.6.1. Benachrichtigungskosten gegenüber Dateninhabern
Im Rahmen der gesetzlichen oder vertraglichen Informationspflichten ent-
stehende Kosten für die Benachrichtigung der Betroffenen.
2.6.2. Kosten für behördliche Meldeverfahren
Kosten, die bei der Anzeige und Meldung der Datenrechtsverletzung infolge
einer Netzwerksicherheitsverletzung gemäß Ziffer I.1. entsprechend den
gesetzlichen Vorgaben entstehen.
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2.6.3. Nachgelagerte Kosten einer Benachrichtigung von Dateninhabern
Kosten, um nach der Benachrichtigung der Betroffenen deren Anfragen
zu beantworten. Hiervon umfasst sind insbesondere die Kosten durch die
Beauftragung eines externen Callcenters oder die Kosten für die Erstellung
einer Website.
2.7. Lösegeld
Der Versicherer ersetzt das gezahlte Lösegeld bzw. bei Bezahlung eines Löse-
geldes in Form von Kryptowährungen, Waren oder Dienstleistungen deren Markt-
wert zum Zeitpunkt der Beschaffung.
2.8. Kosten für Kreditüberwachungsdienstleistungen
Der Versicherer ersetzt die im Folgenden beschriebenen Kosten eines Versicher-
ten für die laufende Beobachtung, Beurteilung und Auswertung der Konten der
unmittelbar von einer Datenrechtsverletzung infolge einer Netzwerksicherheits-
verletzung gemäß Ziffer I.1. Betroffenen (Kreditüberwachungsdienstleistungen).
Dabei handelt es sich um die Kosten, die erforderlich sind, um für einen Zeitraum
von maximal 12 Monaten Kreditüberwachungsdienstleistungen für alle Betroffenen
bereitzustellen, soweit diese Kreditüberwachungsdienstleistungen innerhalb von
12 Monaten ab Kenntnis der Datenrechtsverletzung infolge einer Netzwerksicher-
heitsverletzung gemäß Ziffer I.1. von einem Versicherten angeboten und vom
Betroffenen genutzt werden.
Versicherungsschutz besteht jedoch nur für Datenrechtsverletzungen, die ihrer-
seits auf einer Netzwerksicherheitsverletzung gemäß Ziffer I.1. beruhen, die die
Sozialversicherungsnummer, die Führerscheinnummer oder andere Ausweis-/
Kennnummern zum Gegenstand haben und die (in Kombination mit anderen
Informationen) zur Eröffnung eines neuen Bankkontos oder eines neuen Ver-
sicherungskontos verwendet werden können, sowie für Kreditüberwachungs-
dienstleistungen, die gesetzlich vorgeschrieben sind.
2.9. Sicherheitsanalyse und Sicherheitsverbesserungen
Der Versicherer ersetzt die Honorare des Krisendienstleisters für eine Sicherheits-
analyse der konkret im Versicherungsfall identifizierten Schwachstelle und für kon-
krete Empfehlungen zu Sicherheitsverbesserungen im unmittelbaren Zusammen-
hang mit dem Versicherungsfall nach dessen Abschluss.
2.10. Schadenminderungskosten
Der Versicherer ersetzt die Kosten eines Versicherten zur – auch erfolglosen –
Abwendung oder Minderung eines Versicherungsfalles, soweit der Versicherte sie
den Umständen nach für geboten halten durfte.
3. Cyber-Betriebsunterbrechung
(sofern im Versicherungsschein hierfür eine oder mehrere Entschädigungsgrenzen
ausgewiesen sind)
Der Versicherer gewährt den Versicherten unter Berücksichtigung des im Versiche-
rungsschein vereinbarten zeitlichen Selbstbehalts und der Haftzeit Versicherungs-
schutz, wenn unmittelbar und ausschließlich durch ein versichertes Ereignis im Sinne
der Ziffern I.1. und I.2. eine Cyber-Betriebsunterbrechung On-Premises (Ziffer II.3.1)
oder eine Cyber-Betriebsunterbrechung bei Cloud-Ausfall (Ziffer II.3.2) verursacht wird
und hierdurch den Versicherten ein Ertragsausfallschaden entsteht. In diesem Fall
bezahlt der Versicherer den Versicherten für die Dauer des versicherten Zeitraums
gemäß dieser besonderen Deckungsvereinbarung unter Abzug des im Versicherungs-
schein vereinbarten zeitlichen Selbstbehalts die im Versicherungsschein vereinbarte
pauschale Tagessatzentschädigung.
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3.1. Cyber-Betriebsunterbrechung On-Premises (sofern im Versicherungsschein
hierfür eine Entschädigungsgrenze ausgewiesen ist)
3.1.1. Inhalt der Cyber-Betriebsunterbrechung On-Premises
Versicherungsschutz im Rahmen der Cyber-Betriebsunterbrechung On-
Premises besteht nur, wenn die Daten und der Teil des IT-Systems, die von
dem versicherten Ereignis betroffen sind, der alleinigen Herrschaftsgewalt
des Versicherten unterliegen oder er die vollständige Kontrolle darüber hat.
3.1.2. Begriff der Cyber-Betriebsunterbrechung On-Premises
Eine versicherte Cyber-Betriebsunterbrechung On-Premises liegt vor, wenn
unmittelbar und ausschließlich ein versichertes Ereignis gemäß Ziffern I.1.
und I.2. zu einem Nutzungsausfall eines wesentlichen Teils des IT-Systems
der Versicherten führt und die Produktion der Versicherten oder die Erbrin-
gung von Dienstleistungen durch die Versicherten hierdurch vollständig oder
teilweise unterbrochen ist.
Ein Nutzungsausfall eines wesentlichen Teils des IT-Systems liegt vor,
wenn mindestens 25 % der IT-Geräte, die zum Zeitpunkt des versicherten
Ereignisses mit dem IT-System der Versicherten verbunden waren, voll-
ständig und nicht nur vorübergehend nicht nutzbar sind.
IT-Geräte im Sinne dieser Bedingungen sind Computer, Server (physisch
und virtuell), virtuelle Maschinen, Mobile Devices, IoT-Geräte und speicher-
programmierbare Steuerungen.
3.1.3. Versicherter Zeitraum
Der versicherte Zeitraum und die Haftzeit beginnen mit Eintritt der ver-
sicherten Cyber-Betriebsunterbrechung.
Der versicherte Zeitraum endet zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Cyber-
Betriebsunterbrechung nicht mehr besteht, zu dem kein Nutzungsausfall
eines wesentlichen Teils der zum IT-System der Versicherten gehörenden
IT-Geräte mehr besteht, oder mit dem Ablauf der Haftzeit. Maßgeblich ist der
Eintritt des frühesten der vorbezeichneten Ereignisse.
3.1.4. Zeitlicher Selbstbehalt
Die Laufzeit des zeitlichen Selbstbehalts beginnt mit Eintritt der versicherten
Cyber-Betriebsunterbrechung und endet mit Ablauf der im Versicherungs-
schein bestimmten Zeit. Der zeitliche Selbstbehalt gilt als überschritten,
wenn auch nach Ablauf der im Versicherungsschein bestimmten Zeit ein
Nutzungsausfall eines wesentlichen Teils der zum IT-System der Versicher-
ten gehörenden IT-Geräte besteht.
Der monetäre Selbstbehalt gemäß Ziffer IV.7. ist nicht auf die Gesamt-
entschädigungsleistung der Cyber-Betriebsunterbrechung On-Premises
anzuwenden.
3.1.5. Anwendbarkeit der Entschädigungsgrenze
Für sämtliche Leistungen wegen einer Cyber-Betriebsunterbrechung On-
Premises gilt die im Versicherungsschein ausgewiesene Entschädigungs-
grenze.
3.2. Cyber-Betriebsunterbrechung bei Cloud-Ausfall (sofern im Versicherungsschein
hierfür eine Entschädigungsgrenze ausgewiesen ist)
3.2.1. Inhalt der Cyber-Betriebsunterbrechung bei Cloud-Ausfall
Versicherungsschutz im Rahmen der Cyber-Betriebsunterbrechung bei
Cloud-Ausfall besteht nur, wenn die Daten und das IT-System, die von dem
versicherten Ereignis betroffen sind, der Herrschaftsgewalt oder Kontrolle
eines dritten Dienstleisters (z. B. externes Rechenzentrum, Cloud-Anbieter)
unterliegen, den ein Versicherter entgeltlich in Anspruch nimmt.
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Eine versicherte Cyber-Betriebsunterbrechung bei Cloud-Ausfall im Sinne
dieser Bedingungen setzt zudem voraus, dass der dritte Dienstleister mind-
estens ISO27001-zertifiziert und in Tier Level 3 gemäß TIA-942 (Telecom-
munications Infrastructure Standard für Data Centers) eingestuft ist.
3.2.2. Begriff der Cyber-Betriebsunterbrechung bei Cloud-Ausfall
Eine versicherte Cyber-Betriebsunterbrechung bei Cloud-Ausfall liegt vor,
wenn unmittelbar und ausschließlich ein versichertes Ereignis gemäß
Ziffern I.1. und I.2. zu einem vollständigen und nicht nur vorübergehenden
Nutzungsausfall des Teils des IT-Systems der Versicherten führt, welcher
der Herrschaftsgewalt und Kontrolle eines dritten Dienstleisters (z. B.
externes Rechenzentrum, Cloud-Anbieter) unterliegt, und die Produktion
der Versicherten oder die Erbringung von Dienstleistungen durch die Ver-
sicherten hierdurch vollständig oder teilweise unterbrochen ist.
3.2.3. Versicherter Zeitraum
Der versicherte Zeitraum und die Haftzeit beginnen mit Eintritt der ver-
sicherten Cyber-Betriebsunterbrechung.
Der versicherte Zeitraum endet zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Cyber-
Betriebsunterbrechung bei Cloud-Ausfall nicht mehr besteht, oder mit dem
Ablauf der Haftzeit. Maßgeblich ist der Eintritt des frühesten der vorbe-
zeichneten Ereignisse.
3.2.4. Zeitlicher Selbstbehalt
Die Laufzeit des zeitlichen Selbstbehalts beginnt mit Eintritt der versicherten
Cyber-Betriebsunterbrechung bei Cloud-Ausfall und endet mit Ablauf der
im Versicherungsschein bestimmten Zeit. Der zeitliche Selbstbehalt gilt als
überschritten, wenn auch nach Ablauf der im Versicherungsschein bestim-
mten Zeit ein Nutzungsausfall des Teils des IT-Systems der Versicherten
besteht, welcher der Herrschaftsgewalt und Kontrolle eines dritten Dienst-
leisters unterliegt.
Der monetäre Selbstbehalt gemäß Ziffer IV.7. ist nicht auf die Gesamtent-
schädigungsleistung der Cyber-Betriebsunterbrechung bei Cloud-Ausfall
anzuwenden.
3.2.5. Anwendbarkeit der Entschädigungsgrenze
Für sämtliche Leistungen wegen einer Cyber-Betriebsunterbrechung bei
Cloud-Ausfall gilt die im Versicherungsschein ausgewiesene Entschädi-
gungsgrenze.
III. Was ist nicht Wenn einer der nachfolgend aufgeführten Risikoausschlüsse vorliegt, besteht kein Ver-
versichert? sicherungsschutz. Dies gilt für alle unter Ziffer II. aufgeführten Leistungen des Versicherers.
1. Vorsätzliche Schadenverursachung oder wissentliche Pflichtverletzung
Kein Versicherungsschutz besteht wegen vorsätzlicher Schadenverursachung oder
wissentlichen Abweichens von Gesetz, Vorschrift oder Anweisung des Auftraggebers
durch einen Versicherten. Vom Versicherungsschutz umfasst bleiben Fälle einer vor-
sätzlichen Schadenverursachung oder eines wissentlichen Abweichens von Gesetz,
Vorschrift oder Anweisung des Auftraggebers durch den Leiter der Rechtsabteilung,
der IT-Abteilung oder des Risikomanagements eines Versicherten.
2. Gewaltsame Auseinandersetzungen und Cyber-Operationen
Kein Versicherungsschutz besteht wegen Schäden, die sich direkt oder indirekt im
Zusammenhang mit einem der folgenden Ereignisse ergeben:
2.1. dem Einsatz physischer Gewalt eines Staates gegenüber einem anderen Staat
(Krieg), unabhängig davon, ob Krieg erklärt wurde oder nicht,
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2.2. Invasion, Bürgerkrieg, Aufstand, Streik, Revolution, Aufruhr sowie militärischer
oder anderer Formen der gewaltsamen Machtergreifung oder
2.3. dem unzulässigen Zugriff auf ein IT-System durch oder im Namen eines Staates
im Territorium eines anderen Staates oder die unzulässige Nutzung eines IT-
Systems durch oder im Namen eines Staates im Territorium eines anderen
Staates (Cyber-Operation), wenn diese Cyber-Operation einem Staat zuge-
schrieben werden kann und:
• im Zuge eines Krieges ausgeführt wird und/oder
• direkt oder indirekt zu einer Störung der Verfügbarkeit, Integrität oder
Leistungsfähigkeit der kritischen Infrastruktur oder aber der Sicherheit
oder Verteidigung eines anderen Staates führt.
Eine Cyber-Operation kann insbesondere dann einem Staat zugeschrieben
werden, wenn die Regierung oder eine Sicherheitsbehörde (einschließlich Ge-
heimdiensten und Verfassungsschutzbehörden) eines relevanten Staates dies
öffentlich kommuniziert.
Ein relevanter Staat ist jeder Staat,
• dessen Verfügbarkeit, Integrität oder Leistungsfähigkeit der kritischen
Infrastruktur oder aber der Sicherheit oder Verteidigung durch die Cyber-
Operation gestört wurde (betroffener Staat) oder
• der Mitglied der Europäischen Union oder
• der Mitglied der NATO ist.
Bei widersprüchlichen Zuschreibungen innerhalb eines relevanten Staates ist
die von der Regierung des jeweiligen Staates im Rahmen der offiziellen Kommu-
nikation vorgenommene Zuschreibung maßgeblich. Bei widersprüchlichen Zu-
schreibungen zwischen verschiedenen relevanten Staaten ist die Zuschreibung
durch den betroffenen Staat maßgeblich. Hat der betroffene Staat keine Zu-
schreibung vorgenommen, genügt die Zuschreibung durch einen relevanten
Staat, auch wenn ein oder mehrere andere relevante Staaten diese nicht teilen
oder ihr widersprechen.
Sofern keine Zuschreibung einer Cyber-Operation durch einen relevanten Staat
erfolgt, kann eine Cyber-Operation auch dann einem Staat zugeschrieben wer-
den, wenn der Versicherer dies durch geeignete Beweise nachweist.
Als kritische Infrastruktur im Sinne des vorliegenden Ausschlusses gelten alle in
der jeweiligen Fassung des § 2 Nr. 10 BSIG einschließlich der dazugehörigen
Verordnungen oder einer etwaigen Nachfolgeregelung sowie alle in entsprechen-
den ausländischen Rechtsnormen als kritische Infrastruktur oder wesentliche
Dienste (essential services) definierten Einrichtungen.
3. Technische Infrastruktur
Kein Versicherungsschutz besteht wegen Schäden aufgrund einer Störung oder eines
Ausfalls der öffentlichen oder privaten technischen Infrastruktur, die nicht vom Ver-
sicherungsnehmer selbst betrieben wird. Zur öffentlichen und privaten Infrastruktur
gehören:
• Strom-, Gas-, Wasser- und Wasserstoffversorgung,
• externe Netzstrukturen, die der überregionalen Informationsvermittlung dienen,
insbesondere Telefon-, Internet-, Computer-, Daten- oder Funknetze, sowie
Leistungen von Internet- und Telekommunikationsanbietern bzw. Providern,
Satelliten,
• Domain Name Systems (DNS), Internet Service Provider (ISP), Content Delivery
Networks (CDN) oder Certificate Authorities (CA) sowie
• alle weiteren vergleichbaren privaten Einrichtungen oder Einrichtungen der
Gebietskörperschaften.
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4. Produktrückruf
Kein Versicherungsschutz besteht wegen Schäden im Zusammenhang mit dem Rück-
ruf eigener oder fremder Produkte oder Dienstleistungen.
5. Vertragsstrafen
Kein Versicherungsschutz besteht wegen Schäden durch Vertragsstrafen, soweit
diese nicht ausdrücklich mitversichert sind.
6. Glücksspiel
Kein Versicherungsschutz besteht wegen Schäden infolge der Organisation oder des
Ausrichtens von Preisausschreiben, Lotterien, Auslobungen oder sonstigen Glücks-
spielen.
7. Finanzmarkttransaktionen
Kein Versicherungsschutz besteht wegen Schäden infolge jedweder Form des Kaufs
oder Verkaufs von Wertpapieren, Rohstoffen, Derivaten, Devisen, Anleihen oder ver-
gleichbaren Wertanlagen.
8. Rechtswidriges Erfassen und Nutzen von Daten
Kein Versicherungsschutz besteht, wenn ein Versicherter mit Kenntnis oder infolge
grob fahrlässiger Unkenntnis eines Repräsentanten personenbezogene Daten im
Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) oder entsprechender, auch aus-
ländischer, Rechtsnormen rechtswidrig erfasst oder nutzt.
9. Patent- und Kartellrechtsverletzungen
Kein Versicherungsschutz besteht wegen Ansprüchen aufgrund von Patentrechts-
verletzungen oder Schäden aus dem Verlust der Patentierbarkeit sowie Kartellrechts-
verletzungen.
10. Hoheitliche Eingriffe
Kein Versicherungsschutz besteht im Zusammenhang mit hoheitlichen Eingriffen,
insbesondere Beschlagnahme, (teilweise) Betriebseinstellung, (teilweise) Betriebs-
schließung, Verstaatlichung, Zerstörung oder anderweitigen Maßnahmen einer
Behörde oder sonstigen staatlichen Einrichtung.
11. Naturkatastrophen
Kein Versicherungsschutz besteht wegen Schäden durch Erdbeben, Vulkanausbruch,
Flutwelle, Flut, Feuer, Explosion, Wind, Blitzschlag, Frost, Sonneneruption, Asteroide-
neinschlag, Magnetfeldverschiebung oder andere Naturereignisse.
12. Sachschäden
Kein Versicherungsschutz besteht für Sachschäden.
13. Personenschäden
Kein Versicherungsschutz besteht für Personenschäden.
14. Kernenergie, Radioaktivität, biologische und chemische Ursachen
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie oder Radioaktivität
und Schäden aufgrund biologischer oder chemischer Ursachen, einschließlich mittel-
barer und unmittelbarer Folgeschäden.
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IV. Allgemeine 1. Versicherungsfall
Regelungen Der Versicherungsfall ist der tatsächliche Eintritt eines Ereignisses gemäß Ziffer I.,
welches den Eigenschaden eines Versicherten unmittelbar herbeiführt.
Für die Soforthilfe im Notfall gemäß Ziffer II.1.1., die Cyber-Eigenschäden in Form von
Kosten für Krisenmanagement gemäß Ziffer II.2.1., die Kosten für IT-Forensik gemäß
Ziffer II.2.2., die Kosten für Rechtsberatung gemäß Ziffer II.2.3. und die Kosten für Pub-
lic-Relations-Maßnahmen gemäß Ziffer II.2.4. und die Benachrichtigungskosten gemäß
Ziffer II.2.6. besteht unabhängig vom tatsächlichen Eintritt des Versicherungsfalles be-
reits dann Versicherungsschutz, wenn der tatsächliche Eintritt eines Versicherungsfalles
aufgrund der objektiven Umstände zu vermuten ist.
1.1. Serienschaden
Mehrere im versicherten Zeitraum eingetretene oder vermutete Versicherungs-
fälle, die auf derselben Ursache oder auf mehreren gleichen Ursachen, die in
einem inneren, insbesondere sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zuein-
ander stehen, beruhen, gelten – auch wenn sie in unterschiedlichen Versiche-
rungsperioden oder in der Nachmeldefrist eintreten – als ein Versicherungsfall,
der in dem Zeitpunkt als eingetreten gilt, in dem der erste der zusammengefassten
Versicherungsfälle eingetreten ist.
1.2. Beweiserleichterung bezüglich des Versicherungsfalles
Kann der Beweis, dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, nicht erbracht
werden, so gilt der Eintritt des Versicherungsfalles bereits dann als bewiesen,
wenn aufgrund objektiver Umstände keine vernünftigen Zweifel daran bestehen
können, dass alternative Ursachen für den Eintritt des versicherten Schadens
nicht in Betracht kommen.
Voraussetzung für die Anwendung der Beweiserleichterung ist weiterhin, dass
der Krisendienstleister durch den Versicherten eingeschaltet wurde und dass kein
Verstoß der Versicherten gegen Anzeige- bzw. Mitwirkungsobliegenheiten im
Versicherungsfall vorliegt.
2. Vorrangige Versicherung
Ist ein Versicherungsfall oder ein Schaden auch unter einem anderen Versicherungs-
vertrag versichert, so geht der vorliegende Vertrag vor.
Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem anderen Versicherungsvertrag um eine Cyber-
Versicherung eines Versicherten handelt. In diesem Fall steht die vorliegende Versiche-
rung erst im Anschluss an die Versicherungssumme der anderen Versicherung zur Ver-
fügung. Versicherungsschutz besteht in Ergänzung zu der Leistung des anderen Ver-
sicherers, soweit der Versicherungsschutz unter dem vorliegenden Vertrag weiter ist
als unter dem anderen einschlägigen Versicherungsvertrag (Konditionendifferenzdeck-
ung) oder der anderweitige Versicherungsschutz durch Zahlung verbraucht ist (Sum-
menausschöpfungsdeckung).
Erhält der Versicherte aus dem anderweitigen Versicherungsvertrag wegen dauerhafter
Zahlungsunfähigkeit des anderen Versicherers keine Leistung, so leistet der Versicherer
des vorliegenden Vertrags Zug um Zug gegen Abtretung der Leistungsansprüche des
Versicherten.
Bestreitet der andere Versicherer seine Leistungspflicht ganz oder teilweise, so leistet
der Versicherer des vorliegenden Vertrags unter Eintritt in die Rechte des Versicherten
vor.
3. Versicherter Zeitraum
Der Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle, die während der Vertrag-
slaufzeit eingetreten sind.
4. Räumlicher Geltungsbereich und Non-Admitted-Countries
Es besteht weltweiter Versicherungsschutz.
Soweit es dem Versicherer aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist, vertraglich
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geschuldete Leistungen im Ausland zu erbringen, sind diese Leistungen am Sitz des
Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherungsnehmer zu erbringen. Einen
Anspruch auf Erbringung von Leistungen hat in diesem Fall nur der Versicherungs-
nehmer selbst.
5. Kumulklausel
Die Leistungspflicht des Versicherers ist auf die höchste der vereinbarten Versiche-
rungssummen begrenzt, wenn für einen Versicherungsfall oder Schaden über mehrere
Versicherungsverträge derselben Versicherungsart (Vermögensschadenhaftpflicht-,
Betriebshaftpflicht-, D&O-, Cyber- oder Sachversicherung bzw. entsprechende Hiscox
Versicherungsprodukte im Ausland) der Hiscox-Gruppe (insbesondere der Risikoträger
Hiscox SA, Hiscox Insurance Company Ltd., Lloyds Syndicate 33 und 3624) Versiche-
rungsschutz besteht (Kumulfall).
Eine Kumulierung der Versicherungssummen findet nicht statt.
Sind für den Versicherungsfall oder Schaden in den betroffenen Versicherungsverträ-
gen unterschiedliche Selbstbehalte vereinbart, so kommt in einem Kumulfall nur der
niedrigere der vereinbarten Selbstbehalte zur Anwendung.
6. Fälligkeit von Entschädigungsleistungen für Cyber-Eigenschäden
Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde
und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind.
Der Versicherte kann zwei Wochen nach Meldung des Schadens den Betrag als
Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist,
sofern keine Gründe für eine Aufschiebung der Zahlung vorliegen.
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben,
• wenn Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherten bestehen;
• wenn ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen einen Versicherten
oder einen Repräsentanten anhängig ist.
7. Monetärer Selbstbehalt
Ein Versicherter beteiligt sich in jedem Versicherungsfall mit dem im Versicherungs-
schein vereinbarten Betrag an der Leistung des Versicherers (monetärer Selbstbehalt).
Der Versicherungsnehmer kann den im Versicherungsschein vereinbarten monetären
Selbstbehalt um 25 % je Schadenfall reduzieren, wenn die im Versicherungsschein-
Beiblatt und unter www.hiscox.de/cybercleargo näher beschriebenen Voraussetzungen
zu dem Cyber-Training erfüllt werden.
8. Leistungsobergrenzen
8.1. Je Versicherungsfall
Die Leistung des Versicherers je Versicherungsfall ist auf die vereinbarte Ver-
sicherungssumme oder Entschädigungsgrenze beschränkt. Kosten oder ander-
weitige Aufwendungen werden hierauf angerechnet.
8.2. Je Versicherungsjahr
Die Leistung des Versicherers je Versicherungsjahr ist auf die vereinbarte
Jahreshöchstleistung beschränkt. Kosten oder anderweitige Aufwendungen
werden hierauf angerechnet.
9. Zahlung der Versicherungssumme
Der Versicherer kann einem Versicherten im Versicherungsfall zu jedem Zeitpunkt die
Versicherungssumme bzw. den noch nicht verbrauchten Teil der Versicherungssumme
bzw. einer gegebenenfalls vereinbarten Entschädigungsgrenze auszahlen. In diesem
Fall hat der Versicherer gegenüber den Versicherten keine weitere Leistungspflicht für
diesen Versicherungsfall.
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10. Versicherte
Versicherte sind:
• der Versicherungsnehmer und
• mitversicherte Unternehmen.
10.1. Versicherungsnehmer
Der Versicherungsnehmer ergibt sich aus dem Versicherungsschein.
10.2. Mitversicherte Unternehmen
Mitversicherte Unternehmen sind:
• bei Versicherungsbeginn bereits als rechtlich selbstständig existierende
Gesellschaften innerhalb des EWR und UK, auf die der Versicherungs-
nehmer unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben
kann,
• neue Tochtergesellschaften.
Wird eine Gesellschaft durch Gründung oder Erwerb während der Vertragslaufzeit
zu einer Tochtergesellschaft, gilt sie ab dem Zeitpunkt der Gründung oder des
Erwerbs automatisch als mitversichertes Unternehmen. Entsprechendes gilt für
Gesellschaften, die während der Vertragslaufzeit mit dem Versicherungsnehmer
oder einer Tochtergesellschaft verschmolzen werden, ab dem Zeitpunkt des Voll-
zugs der Verschmelzung.
Dies gilt nicht für:
• Gesellschaften mit im Vergleich zum Versicherungsnehmer insgesamt
niedrigerem IT-Sicherheitsniveau,
• Gesellschaften außerhalb des EWR und UK,
• Gesellschaften, deren Gesellschaftszweck von dem des Versicherungs-
nehmers abweicht,
• IT-Unternehmen mit Fernzugriffsrechten auf die IT-Systeme ihrer Kunden
oder
• Kredit- oder Finanzdienstleistungsunternehmen sowie Pensionskassen.
Gesellschaften mit im Vergleich zu dem Versicherungsnehmer insgesamt niedri-
gerem IT-Sicherheitsniveau gewährt der Versicherer Versicherungsschutz für die
Dauer von maximal 60 Tagen ab dem Zeitpunkt der rechtswirksamen Gründung,
des Erwerbs, der Umwandlung oder der Verschmelzung, sofern eine Versicherung
der Tochtergesellschaft beim Versicherer innerhalb der vorgenannten Frist ange-
fragt wird. Die Deckung endet bereits vor Ablauf der 60 Tage, sobald der Ver-
sicherer den Versicherungsschutz für die Tochtergesellschaft ablehnt oder der
Versicherungsvertrag insgesamt endet.
Beläuft sich der Umsatz der neu gegründeten, erworbenen oder verschmolzenen
(Tochter-)Gesellschaft zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Gründung, des Er-
werbs, der Umwandlung oder der Verschmelzung auf mehr als 20 % der konsoli-
dierten Umsatzsumme des Versicherungsnehmers, so gilt sie nur vorbehaltlich
einer Einigung über eine Bedingungs- und Prämienanpassung als mitversichertes
Unternehmen.
Nicht vom Versicherungsschutz umfasst sind Versicherungsfälle, für die aus
einem anderen Versicherungsvertrag Versicherungsschutz besteht oder die einem
Versicherten zum Zeitpunkt des Erwerbs oder der Gründung bekannt waren.
11. Repräsentanten
Repräsentanten im Sinne dieses Vertrages sind:
• die Mitglieder des Vorstandes (bei Aktiengesellschaften),
• die Geschäftsführer (bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung),
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• die Komplementäre (bei Kommanditgesellschaften),
• die Gesellschafter (bei offenen Handelsgesellschaften),
• die Gesellschafter (bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts),
• die Inhaber von Einzelfirmen,
• die nach den gesetzlichen Vorschriften berufenen obersten Vertretungsorgane
(bei anderen Unternehmensformen, z. B. Genossenschaften, Verbänden, Ver-
einen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Kommunen),
• der dem Vorstehenden entsprechende Personenkreis (bei ausländischen
Unternehmen) oder
• der Leiter der Rechtsabteilung, der IT-Abteilung oder des Risikomanagements.
12. Mitversicherte natürliche Personen
Mitversicherte natürliche Personen im Sinne dieses Vertrages sind:
• die angestellten Mitarbeiter der Versicherten,
• die in den Betrieb der Versicherten eingegliederten Mitarbeiter von Zeitarbeits-
unternehmen,
• die in den Betrieb der Versicherten eingegliederten freien Mitarbeiter, soweit diese
im Namen und Auftrag der Versicherten tätig werden.
13. Regressverzicht bei grober Fahrlässigkeit
Führt eine mitversicherte natürliche Person einen Versicherungsfall grob fahrlässig her-
bei, so verzichtet der Versicherer darauf, gegen diese mitversicherte natürliche Person
Regressansprüche geltend zu machen. Dieser Regressverzicht gilt nicht gegenüber
einem Repräsentanten eines Versicherten.
14. Gefahrerhöhung
Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Ver-
sicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass
der Eintritt eines Versicherungsfalles oder die Vergrößerung eines Schadens wahr-
scheinlicher wird. Eine Gefahrerhöhung liegt insbesondere bei folgenden Umständen
vor:
• Änderung des Geschäftszwecks eines Versicherten;
• Aufnahme von Online-Handel;
• erhebliche technisch-organisatorische Änderungen in der Informationssicher-
heitsstruktur eines Versicherten wie zum Beispiel nachteilige Veränderungen im
Informationssicherheitsmanagementsystem (ISMS), Veränderungen in der Daten-
sicherungsstrategie oder Out- bzw. Insourcing von IT-Prozessen.
Der Versicherer fragt einmal jährlich typische gefahrerhöhende Umstände ab (Prämien-
regulierungsprozess). Unabhängig vom Prämienregulierungsprozess bleibt die gesetz-
liche Pflicht des Versicherungsnehmers, nach Vertragserklärung ohne die Einwilli-
gung des Versicherers keine Gefahrerhöhungen vorzunehmen oder von einem Dritten
vornehmen zu lassen, bestehen. Kommt es trotzdem zu einer Gefahrerhöhung, hat
der Versicherungsnehmer sie abweichend von den gesetzlichen Regelungen innerhalb
eines Monats nach Kenntniserlangung anzuzeigen.
15. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherte hat vor Eintritt des Versicherungsfalles die folgenden Obliegenheiten zu
beachten und zu erfüllen.
15.1. Datensicherung
Die Versicherten haben mindestens wöchentlich eine vollständige Datensicherung
vorzunehmen. Für die Erstellung dieser Datensicherung ist eine Offline-Datensi-
cherung mit dauerhafter physischer Trennung von den zu sichernden IT-Systemen
oder eine unveränderbare Online-Datensicherung, auf die Administratoren nur
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mit einer Zwei-Faktor-Authentifizierung oder aus einer separaten Domain zu-
greifen können, zu nutzen. Diese Datensicherung ist für mindestens 30 Tage
aufzubewahren.
15.2. Patchmanagement
Die Versicherten haben Sicherheitsupdates auf Servern und Clients (mobilen Ge-
räten, Desktops und Terminals) sowie auf Netzwerkgeräten und Sicherheitssyste-
men (z. B. Firewalls, Virenschutz) innerhalb von 30 Tagen nach Veröffentlichung
des Updates durch den Hersteller einzuspielen.
15.3. Betrieb von Altsystemen
Sofern die Versicherten Betriebssysteme nutzen, für die ihnen keine Sicherheits-
updates mehr bereitgestellt werden (Altsysteme), hat der Betrieb dieser Altsys-
teme ausschließlich in einer isolierten Netzwerkumgebung ohne direkten Internet-
zugang und mit durchgehender Kontrolle des Datenverkehrs zu erfolgen.
15.4. Folgen einer Obliegenheitsverletzung vor Eintritt des Versicherungsfalles
Verletzt ein Versicherter vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er
vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat,
so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung
Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kün-
digungsrecht, wenn der Versicherte nachweist, dass er die Obliegenheit weder
vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
Verletzt der Versicherte eine Obliegenheit vorsätzlich, so ist der Versicherer von
der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen-
heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das
der Schwere des Verschuldens des Versicherten entspricht.
Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherte nachweist,
dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der
Versicherte nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt
oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den
Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht,
wenn der Versicherte die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
16. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
16.1. Anzeige bestimmter Umstände
Der Versicherte hat unverzüglich nach Kenntniserlangung:
• den (vermuteten) Eintritt eines Versicherungsfalles beim Krisendienstleister
und beim Versicherer anzuzeigen;
• sofern eine Cyber-Betriebsunterbrechung gemäß Ziffer II.3.1. oder II.3.2.
versichert ist - im Falle einer Cyber-Betriebsunterbrechung den Krisen-
dienstleister und den Versicherer hierüber zu informieren und alle erforder-
lichen Informationen zur Verfügung zu stellen;
• im Falle einer Cyber-Erpressung
- alle angemessenen Schritte zu unternehmen, um sicherzustellen, dass es
sich um eine ernst zu nehmende Drohung handelt;
- die zuständigen Ermittlungsbehörden hierüber zu informieren oder dem
Krisendienstleister die Genehmigung zur Weitergabe dieser Informatio-
nen zu geben.
16.2. Befolgung der Weisungen des Versicherers
Der Versicherte ist verpflichtet, unter Befolgung der Weisungen des Versicherers
nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und
alles zu tun, was zur Klarstellung des Versicherungsfalles dient, sofern ihm dabei
nichts Unbilliges zugemutet wird. Er hat den Versicherer bei der Schadenermitt-
lung und -regulierung zu unterstützen, ausführlich und wahrheitsgemäß Bericht
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zu erstatten, alle Tatsachen, die den Versicherungsfall und die Schadenfolgen
betreffen, mitzuteilen und alle nach Ansicht des Versicherers für die Beurteilung
des Versicherungsfalles erheblichen Schriftstücke einzusenden.
16.3. Folgen einer Obliegenheitsverletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles
Verletzt der Versicherte eine der vorstehenden Obliegenheiten, ist der Versicherer
von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherte die Obliegenheit
vorsätzlich verletzt hat. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegen-
heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Ver-
schuldens des Versicherten entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast
für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherte.
In jedem Fall bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung
der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungs-
falles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Ver-
sicherers ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn der Versicherte die Obliegenheit
arglistig verletzt hat.
Bei Verletzung der Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheiten des Versicherten
ist Voraussetzung für den Eintritt der Rechtsfolge der vollständigen oder teilweisen
Leistungsfreiheit, dass der Versicherer den Versicherten auf diese Rechtsfolge in
Textform hingewiesen hat.
17. Prämienanpassung bei Umsatzänderung
Soweit die Prämie (Beitrag) in Abhängigkeit vom Umsatz der Versicherten berechnet
wird, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers
Änderungen des konsolidierten Jahresumsatzes abzüglich Umsatzsteuer in Textform
anzuzeigen (Änderungsanzeige). Hierzu übersendet der Versicherer dem Versiche-
rungsnehmer einen Fragebogen, der innerhalb von drei Monaten zu beantworten ist.
Auf Verlangen des Versicherers sind die Angaben durch die Geschäftsbücher oder
sonstige Belege nachzuweisen.
Bei einer Änderung des Jahresumsatzes erfolgt eine Prämienanpassung für die ge-
samte laufende Versicherungsperiode. Für frühere Versicherungsperioden wird keine
Prämienanpassung vorgenommen.
Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Änderungsanzeige, kann der Ver-
sicherer anstelle der Prämienanpassung die für die gesamte laufende Versicherungs-
periode vereinbarte Prämie noch einmal verlangen. Wird die Änderungsanzeige inner-
halb eines Monats nach Empfang der Nachzahlungsaufforderung des Versicherers
nachgeholt, erlischt die Pflicht des Versicherungsnehmers zur nochmaligen Zahlung
der Prämie und der Versicherer nimmt die Prämienanpassung vor.
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