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Versicherungsmakler / Cyberversicherung für Unternehmen / Bedingungsarchiv

R+V UnternehmensPolice CyberRisk: die Bedingungen im Volltext

Cyberversicherung mit Feststellungsprinzip, je zehn Jahren Rückwärtsdeckung und Nachmeldefrist, Schutz auch bei befugter Fehlbedienung, Betriebsunterbrechung als Tagespauschale und vielen wählbaren Klauseln für Lösegeld, Bußgelder, Cloud-Ausfall und Kontomissbrauch; Fake President ist nicht versichert.

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Ich ermächtige R+V, Zahlungen von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von R+V auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Gläubiger-Identifikationsnummer und Mandatsreferenz teilt R+V mit der Bestätigung mit.

Ihr Maklerauftrag

Damit wir Ihren Antrag bei R+V einreichen dürfen, brauchen wir Ihren Auftrag und Ihre Vollmacht. Bitte lesen und unten unterschreiben.

Maklerauftrag und Maklervollmacht

Auftraggeber
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Makler
Norman Nammert, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Deutschland, unter der Marke NAMMERT

1. Auftrag
Ich beauftrage den Makler, mir den Tarif R+V-UnternehmensPolice CyberRisk von R+V (Cyberversicherung für Unternehmen) zu vermitteln und diesen Vertrag danach zu betreuen. Der Makler reicht meinen Antrag bei diesem Versicherer ein, auch wenn er dort keine eigene Anbindung hat.

2. Vollmacht
Ich bevollmächtige den Makler, für diesen Vertrag in meinem Namen den Antrag zu stellen, alle dafür nötigen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, Versicherungsschein, Bedingungen und Schriftverkehr zu empfangen, Auskünfte einzuholen und Änderungen zu beantragen. Kündigen darf er den Vertrag nur auf meine ausdrückliche Weisung.

3. Untervollmacht
Der Makler darf Untervollmacht an andere zugelassene Versicherungsvermittler erteilen, etwa an einen Maklerverbund oder an einen Makler mit Anbindung an den Versicherer, soweit das für die Einreichung und Betreuung nötig ist.

4. Daten
Ich bin einverstanden, dass der Makler meine Angaben aus diesem Antrag für die Vermittlung verarbeitet und an den Versicherer und, falls nötig, an den eingebundenen Vermittler weitergibt. Näheres steht in der Datenschutzerklärung auf www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Vergütung
Der Makler wird vom Versicherer vergütet. Mir entstehen dafür keine Kosten.

6. Widerruf
Ich kann Auftrag und Vollmacht jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen, eine E-Mail an info@nammert.com genügt. Der Versicherungsvertrag selbst bleibt davon unberührt.

7. Erstinformation
Die Erstinformation des Maklers nach § 15 VersVermV konnte ich vor der Unterschrift lesen: www.nammert.com/erstinformation.php.

Ich unterschreibe elektronisch. Zeitpunkt und Herkunft der Unterschrift hält das Formular fest.

Hier unterschreiben, mit Finger oder Maus

Den unterschriebenen Auftrag bekommen Sie mit Ihren Antragsunterlagen. Datenschutzerklärung

Wir reichen Ihren Antrag an R+V weiter und melden uns mit der Bestätigung.

Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 66 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen und Summen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungssumme je Versicherungsfalllaut Versicherungsschein„Die Leistung vom Versicherer je Versicherungsfall ist auf die aus dem Versicherungsschein und seinen Nachträgen ersichtlichen Versicherungssummen begrenzt.“1.6, Seite 28
Jahreshöchstleistung (Maximierung aller Versicherungsfälle eines Jahres)ja, bis zur Versicherungssumme„Sofern im Versicherungsschein nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist die Jahreshöchstentschädigung auf die Versicherungssumme begrenzt“1.6, Seite 28
Selbstbeteiligung Standardja, bis zur Versicherungssumme„Der Versicherungsnehmer beteiligt sich bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadensersatzleistung (Selbstbeteiligung).“1.7, Seite 28
Umsatzgrenze, bis zu der der Tarif gilt (Zielgruppe kleine und mittlere Betriebe)nicht geregelt
Geltungsbereich weltweit (auch Server und Tätigkeit im Ausland)ja„Versicherungsschutz besteht, soweit rechtlich zulässig, weltweit“1.11, Seite 30
Anspruchserhebungs- oder Feststellungsprinzip (Versicherungsfall ist die Entdeckung oder Geltendmachung)ja„die erste nachprüfbare Feststellung des versicherten Schadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den Versicherungsnehmer.“1.3, Seite 27
Rückwärtsdeckung für bei Vertragsbeginn unbekannte Pflichtverletzungen und Angriffeja„Voraussetzung ist, dass die Informationssicherheitsverletzung sich in einem Zeitraum von 10 Jahren vor Vertragsbeginn ereignet hat und nicht bekannt geworden ist.“1.10.3, Seite 29
Nachmeldefrist nach Vertragsendeja„die sich nicht später als 10 Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrags manifestiert haben und gemeldet werden.“1.10.2, Seite 29
Mitversicherung von Tochtergesellschaften, Inhabern und Mitarbeiternja„Der Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Betriebsstätten des Versicherungsnehmers und mitversicherte Unternehmen mit demselben Betriebscharakter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland“1.9.1, Seite 28
Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schadenfallja„Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen.“7.8, Seite 39

Versicherte Ereignisse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Hackerangriff und unberechtigter Zugriff auf IT-Systemeja„den Zugang zu oder den Zugriff auf Elektronische Daten, Computerprogramme, Betriebssysteme des Versicherungsnehmers“1.3.2, Seite 27
Schadsoftware, Viren und Verschlüsselungstrojaner (Ransomware)ja„die Verbreitung schädlichen Codes (Schadsoftware) mittels oder in Elektronische Daten, Computerprogramme, Betriebssysteme des Versicherungsnehmers“1.3.2, Seite 27
Denial-of-Service-Angriffe (Überlastung von Servern und Websites)ja„die Ausführung einer Elektronische Zahlungsblockade (z.B. Denial of Service)“1.3.2, Seite 27
Datendiebstahl und Datenschutzverletzung (Abfluss personenbezogener Daten)ja„Die Vertraulichkeit von Daten, Computerprogrammen oder Betriebssystemen ist gegeben, wenn nur ein berechtigter Zugriff oder Zugang stattgefunden hat.“8.21, Seite 44
Bedienfehler und Fehlbedienung durch Mitarbeiter ohne Angriffja„den Gebrauch von Informations- oder Telekommunikationsgeräte des Versicherungsnehmers gleich ob befugt oder unbefugt“1.3.2, Seite 27
Technisches Versagen und Programmierfehler ohne Angriffja„Der Versicherer bietet Versicherungsschutz in Folge von technischen Defekten an Hardwarekomponenten oder Informations- oder Telekommunikationsgeräte des Versicherungsnehmers, für die ein Wartungsvertrag besteht.“CY201700, Seite 50
Vorsätzliche Handlungen eigener Mitarbeiter (Innentäter)ja„durch das vorsätzliche oder fahrlässige Handeln der mitversicherten Personen“1.1, Seite 27
Verlust oder Diebstahl mobiler Geräte mit Firmendatennicht geregelt
Daten und Systeme bei externen Dienstleistern und in der Cloud mitversichertja„Elektronische Daten, die im Auftrag des Versicherungsnehmers durch Dritte erhoben oder verarbeitet werden, werden im Rahmen der Versicherungsbedingungen als elektronische Daten des Versicherungsnehmers verstanden.“8.5.5, Seite 42

Soforthilfe und Kosten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Notfall-Hotline rund um die Uhr mit Einsatz ohne vorherige Deckungszusageja„Der Versicherer stellt dem Versicherungsnehmer unentgeltlich einen telefonischen Ansprechpartner für eine erste Analyse des Schadenbilds“5.2.1, Seite 34
IT-Forensik (Ursache und Umfang des Angriffs ermitteln)ja, bis zur Versicherungssumme„Der Versicherer erstattet die geeigneten und notwendigen Aufwendungen des Versicherungsnehmers, die im Zusammenhang mit der Aufklärung oder Rekonstruktion des Schadenhergangs“4.4, Seite 33
Wiederherstellung von Daten und Softwareja, bis zur Versicherungssumme„Der Versicherer ersetzt die notwendigen Kosten zur Wiederherstellung von Elektronische Daten, Computerprogramme, Betriebssysteme des Versicherungsnehmers auf der Grundlage der vorhandenen Backupdatensätze.“2.1, Seite 30
Bereinigung und Wiederinbetriebnahme der IT-Systemeja, bis zur Versicherungssumme„Der Versicherer ersetzt die notwendigen Kosten zur Wiederherstellung von Elektronische Daten, Computerprogramme, Betriebssysteme des Versicherungsnehmers auf der Grundlage der vorhandenen Backupdatensätze.“2.1, Seite 30
Ersatz unbrauchbar gewordener Hardware nach einem Angriffja, bis zur Versicherungssumme„Der Versicherer ersetzt Sacheigenschäden und Sachdrittschäden zum Zeitwert, die durch einen versicherten Schaden“CY200411, Seite 48
Kosten für Sicherheitsverbesserungen nach einem Schadenja, bis zur Versicherungssumme„Kosten zur Schließung der ursächlichen Sicherheitslücke in Computerprogrammen und Betriebssystemen des Versicherungsnehmers“CY202600, Seite 52
Krisenkommunikation und PR-Berater (Reputationsschutz)ja, bis zur Versicherungssumme„Versichert sind die entstandenen notwendigen Mehrkosten eines externen Beraters zur Beurteilung, Beseitigung und Bewältigung eines Krisenfalls“4.2, Seite 33
Anwaltliche Beratung zu Melde- und Informationspflichten nach Datenschutzrechtja, bis zur Versicherungssumme„Der Versicherer vermittelt dem Versicherungsnehmer über das R+V-Anwaltstelefon telefonische Beratungen in allen Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall.“5.2.2, Seite 34
Benachrichtigung betroffener Personen und Aufsichtsbehördenja, bis zur Versicherungssumme„Der Versicherer erstattet alle notwendigen Aufwendungen für die Benachrichtigung von Betroffenen“4.1, Seite 32
Überwachung (Monitoring) für betroffene Personen und Callcenterja, bis zur Versicherungssumme„Der Versicherer erstattet die notwendigen Mehrkosten des Versicherungsnehmers für die laufende Beobachtung, Beurteilung und Auswertung von Konten (Kreditüberwachungsdienstleistungen)“4.3, Seite 33
Lösegeld bei Cybererpressung, soweit rechtlich zulässigja, bis zur Versicherungssumme„Soweit vereinbart wird auch das Lösegeld erstattet.“4.6, Seite 33
Krisenberater und Verhandlungsführung bei Erpressungja, bis zur Versicherungssumme„Der Versicherungsschutz umfasst Kosten, die durch eine Cyber-Erpressung entstehen.“4.6, Seite 33
Belohnung für Hinweise zur Ergreifung der Täternein„Ausgeschlossen sind Ansprüche im Zusammenhang mit Auslobung oder der Zahlung von Lösegeld oder Cyber-Erpressung.“6.16, Seite 37
Präventionsleistungen (Schwachstellenscan, Schulung, Phishing-Simulation)ja„Der Versicherer stellt dem Versicherungsnehmer die im Versicherungsschein benannten Anwendungen zur Beurteilung der IT-Sicherheit des Unternehmens zur Verfügung.“CY202900, Seite 47
Eigene Untergrenzen (Sublimits) für einzelne Kostenartenja„Es gilt das vereinbarte Sublimit.“CY200602, Seite 47

Betriebsunterbrechung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ertragsausfall durch Betriebsunterbrechung nach Cyberangriffja, bis zur Versicherungssumme„Die Versicherung deckt Ertragsausfälle des Versicherungsnehmers infolge einer Betriebsunterbrechung durch eine Informationssicherheitsverletzung.“2.2.2, Seite 31
Zeitlicher Selbstbehalt (Karenzzeit) vor Beginn der Ertragsausfallentschädigungja„Es gilt die im Versicherungsschein vereinbarte zeitliche Selbstbeteiligung.“CY200900, Seite 48
Haftzeit für den Ertragsausfallja„Die Haftzeit ist der im Versicherungsschein genannte Zeitraum, für welchen Versicherungsschutz für den Unterbrechungsschaden besteht.“2.2.1, Seite 30
Mehrkosten zur Aufrechterhaltung des Betriebs (Ausweichlösungen, Überstunden)nicht geregelt
Betriebsunterbrechung auch durch Bedienfehler oder technisches Versagenja„den Gebrauch von Informations- oder Telekommunikationsgeräte des Versicherungsnehmers gleich ob befugt oder unbefugt“1.3.2, Seite 27
Betriebsunterbrechung durch Angriff auf einen IT- oder Cloud-Dienstleisterja, bis zur Versicherungssumme„Der Versicherer ersetzt Schäden infolge einer unmittelbaren Betriebsunterbrechung, die dem Versicherungsnehmer dadurch entstehen, dass die vertraglich vereinbarte IT-Dienstleistungen in Folge“CY201400, Seite 49
Betriebsunterbrechung durch behördliche Anordnung nach Datenschutzverletzungnicht geregelt
Ertragseinbußen durch Reputationsschaden nach einem Vorfallnicht geregelt

Betrug und Vertrauensschäden

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Social Engineering und Fake President (Überweisung nach Täuschung)nein„Nicht vom Versicherungsschutz umfasst sind mittelbar entstandene Schäden, insbesondere Schäden, die als Folge einer Täuschung hervorgerufen werden“CY201300, Seite 49
Gefälschte Rechnungen und geänderte Kontodaten von Lieferanten (Payment Diversion)nein„Nicht vom Versicherungsschutz umfasst sind mittelbar entstandene Schäden, insbesondere Schäden, die als Folge einer Täuschung hervorgerufen werden“CY201300, Seite 49
Missbrauch von Online-Banking und Zahlungsdaten durch Dritteja, bis zur Versicherungssumme„Der Versicherer ersetzt Schäden, die dem Versicherungsnehmer dadurch entstehen, dass Dritte unerlaubt in die elektronische Datenübertragung des Versicherungsnehmers eingreifen und vertrauliche Nutzerdaten missbrauchen“CY200602, Seite 48
Telefonmissbrauch (Gebühren durch gehackte Telefonanlage)ja, bis zur Versicherungssumme„erhöhte Nutzungsentgelte oder Versorgungsrechnungen (beispielsweise für Strom, Gas oder Wasser) anfallen“CY201300, Seite 49
Mehrkosten durch Missbrauch von Rechenleistung oder Cloud-Ressourcen (Cryptojacking)ja, bis zur Versicherungssumme„erhöhte Nutzungsentgelte oder Versorgungsrechnungen (beispielsweise für Strom, Gas oder Wasser) anfallen“CY201300, Seite 49
Warenbetrug über gefälschte Bestellungen oder Identitätennicht geregelt
Nachweis- und Sorgfaltsauflagen für Betrugsschäden (Vier-Augen-Prinzip, Rückruf)nicht geregelt

Haftpflicht gegenüber Dritten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Haftpflicht wegen Datenschutzverletzung (Ansprüche Betroffener)ja, bis zur Versicherungssumme„wegen versicherter Schäden aus der Verletzung von Gesetzen, die dem Schutz von personenbezogenen Daten dienen durch Verwendung personenbezogener Daten;“3.1, Seite 32
Verletzung der Vertraulichkeit fremder Geschäftsgeheimnisseja, bis zur Versicherungssumme„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers ausschließlich wegen versicherter Schäden aus der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen“3.2, Seite 32
Haftpflicht wegen Weitergabe von Schadsoftware oder Angriffen über eigene Systemeja, bis zur Versicherungssumme„einen Dritten unmittelbar schädigt (3 - Drittschäden).“1.1, Seite 27
Medienhaftpflicht (Urheber-, Marken- und Persönlichkeitsrechte bei Online-Inhalten)ja, bis zur Versicherungssumme„der aus der Verletzung von Persönlichkeits-, gewerblichen Schutz-, Namens-, Marken-, Urheberrechten oder Verstoß gegen Wettbewerb und Werbung herrührt.“3.1, Seite 32
Abwehr behördlicher Verfahren der Datenschutzaufsichtja, bis zur Versicherungssumme„Der Versicherer erstattet alle geeigneten und notwendigen Aufwendungen des Versicherungsnehmers, die durch die Abwehr von Ansprüchen entstanden sind.“4.5, Seite 33
Bußgelder und Strafen der Datenschutzaufsicht, soweit versicherbarja, bis zur Versicherungssumme„Mitversichert sind gegen juristische Personen verhängte Bußgelder im Zusammenhang mit der Verarbeitung von elektronischen Daten, soweit rechtlich zulässig.“CY202400, Seite 51
Vertragsstrafen der Kartenzahlungsbranche (PCI DSS)ja, bis zur Versicherungssumme„Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für Forderungen zur Zahlung von Vertragsstrafen, die gegen den Versicherungsnehmer durch einen E-Payment Service Provider wegen einer Verletzung eines Payment Card Industry (PCI) Datensicherheitsstandards geltend gemacht werden“CY201800, Seite 50

Ausschlüsse und Obliegenheiten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Kriegs- und staatliche Cyberoperationen ausgeschlossenja„Bei der Feststellung der Zuschreibung an einen Staat trägt der Versicherer die Beweislast.“6.9, Seite 36
Ausfall von Strom, Internet oder öffentlicher Infrastruktur ausgeschlossenja„Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch den Ausfall der öffentlichen Infrastruktur.“6.11, Seite 36
Leistungskürzung bei grober Fahrlässigkeitnicht geregelt
Feste Pflichtliste zur IT-Sicherheit als Obliegenheit (Updates, Virenschutz, Firewall)ja„Der Versicherungsnehmer hat vor Eintritt des Versicherungsfalls alle vertraglich vereinbarten Obliegenheiten einzuhalten.“7.10.1, Seite 40
Pflicht zur regelmäßigen Datensicherung als Leistungsvoraussetzungja„einem mindestens wöchentlichen Sicherungsprozess unterliegen, wobei die Sicherungsdatenträger physisch getrennt aufbewahrt werden“7.10.1 e), Seite 40
Pflicht zu Mehr-Faktor-Authentifizierung für Fernzugriff und E-Mailnicht geregelt
Ausschluss bei veralteter, nicht mehr unterstützter Softwareja„Systeme und Anwendungen mit bekannten Sicherheitslücken dürfen nicht ohne zusätzliche Maßnahmen zur Absicherung eingesetzt werden“7.10.1 d), Seite 40
Ausschluss für unverschlüsselte mobile Geräte und Datenträgernicht geregelt
Ausschluss vertraglicher Haftungserweiterungen und Garantienja„Ausgeschlossen sind Ansprüche auf Entschädigungen mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages sowie Vertragsstrafen und Bußgelder.“6.12, Seite 37
Ausschluss bei Vertragsbeginn bekannter Sicherheitslücken oder Vorfälleja„Als bekannte Informationssicherheitsverletzung gilt ein Vorkommnis, wenn es vom Versicherungsnehmer als solches erkannt oder ihm gegenüber als solches bezeichnet oder beschrieben worden ist“1.10.3, Seite 29

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
R+V Allgemeine Versicherung Aktiengesellschaft
Vertrieb
über eigene Vertreter

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: R+V-UnternehmensPolice CyberRisk
[Seite 1] R+V-CyberRisk Versicherung (MultiLine) R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 1 Versicherungsbedingungen zur R+V-CyberRisk Versicherung (MultiLine) Inhaltsverzeichnis Seite Allgemeine Bestimmungen 2 Allgemeiner Teil zur Police (AT) 2 Bündelnachlassklausel 8 Gesetzliche Informationen nach § 1 der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) 9 Hinweise zur vorvertraglichen Anzeigepflicht und zu Obliegenheiten 18 Informationspflicht, wenn wir Daten Dritter von Ihnen erhalten 20 Hinweis zum Merkblatt zur Datenverarbeitung 21 Sanktionsklausel 22 Im Ausland registrierte Fahrzeuge 23 LeistungsUpdate-Garantie 24 LeistungsPlus-Zertifikat 25 CyberRisk Versicherung 26 Versicherungsbedingungen zur CyberRisk Versicherung 26 Klauseln zur CyberRisk Versicherung 45 KFM0726 Seite 1 von 53 [Seite 2] AT R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2021 Seite 2 Allgemeine Bestimmungen Allgemeiner Teil zur Police (AT) Inhaltsverzeichnis Seite 1 Vertragsgrundlagen 3 2 Beginn des Versicherungsschutzes, Vertragsdauer 3 3 Beitrag 3 4 Beitragsregulierung und Gefahrerhöhung 4 5 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten 5 6 Mehrfachversicherung und Überversicherung 5 7 Wegfall des versicherten Interesses 5 8 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen 6 9 Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand 6 10 Verjährung 6 11 Beitragsanpassung/Beitragsangleichung 6 12 Außergerichtliche Beschwerdestelle 6 13 Auslandssteuer 7 KFM0726 Seite 2 von 53 [Seite 3] AT R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2021 Seite 3 Allgemeiner Teil zur Police (AT) 1 Vertragsgrundlagen Dieser Allgemeine Bedingungsteil gilt für alle, rechtlich selbstständigen, Verträge der Versicherungspolice, sofern in den vertragsspezifischen Versicherungsbedingungen nichts Abweichendes geregelt ist. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes. 2 Beginn des Versicherungsschutzes, Vertragsdauer 2.1 Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelung in 3. zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. 2.2 Dauer und Ende des Vertrags Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist. Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in Textform erfolgen. Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf zum vorgesehenen Zeitpunkt. Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren nach Versicherungsvertragsgesetz § 11, Absatz 4 (VVG), gekündigt werden. 3 Beitrag 3.1 Beitrag und Versicherungsteuer Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat. 3.2 Fälligkeit des ersten oder einmaligen Beitrags Der erste oder einmalige Beitrag wird, unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufsrechts, sofort nach Zugang des Versicherungsscheins fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag sofort nach Vertragsschluss zu zahlen. Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags. 3.3 Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Solange der Beitrag nicht gezahlt ist, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. 3.4 Fälligkeit des Folgebeitrags Der Folgebeitrag wird am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig. KFM0726 Seite 3 von 53 [Seite 4] AT R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2021 Seite 4 3.5 Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung des Folgebeitrags Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer kann dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz und gleichzeitig kann der Versicherer ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach 3.5, Satz 2, darauf hingewiesen wurde. Hat der Versicherer gekündigt und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz. 3.6 Teilzahlungen und Folgen bei verspäteter Zahlung Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate in Verzug ist. Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen. 3.7 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitszeitpunkt eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Hat der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. 4 Beitragsregulierung und Gefahrerhöhung 4.1 Beitragsregulierung 4.1.1 Über die gesetzlichen und einzelvertraglichen Obliegenheiten hinaus hat der Versicherungsnehmer nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen sich in Bezug auf die zur Beitragsbemessung gemachten Angaben ergeben haben. Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag rückwirkend zur letzten Hauptfälligkeit angepasst. Wegen gesetzlicher – insbesondere steuerrechtlicher – Vorschriften können in einzelnen Verträgen abweichende Regelungen zum Zeitpunkt der Beitragsregulierung gelten. 4.1.2 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. 4.1.3 Die Angaben gem. 4.1.1 sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. 4.2 Gefahrerhöhung 4.2.1 Begriff der Gefahrerhöhung Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird. Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, nach Abgabe seiner Vertragserklärung eine Gefahrerhöhung ohne Einwilligung des Versicherers vorzunehmen oder zu gestatten. Erkennt der Versicherungsnehmer eine Gefahrerhöhung nachträglich oder tritt diese unabhängig von seinem Willen ein, hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. KFM0726 Seite 4 von 53 [Seite 5] AT R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2021 Seite 5 Einzelvertragliche Regelungen zur Vorsorgeversicherung bleiben hiervon unberührt. Der Versicherer entscheidet aufgrund dieser Angaben, ob und ggf. zu welchen Konditionen der Vertrag fortgeführt werden kann. Mit der Aufforderung nach 4.1.1 kann die Aufforderung verbunden werden, dem Versicherer mitzuteilen, ob und welche Änderungen eingetreten sind. 4.2.2 Rechtsfolgen bei Gefahrerhöhung Es gelten die §§ 23 bis 27, 29 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt sein, eine Vertragsänderung vornehmen oder auch leistungsfrei sein. Wegen spezieller gesetzlicher Vorschriften können in einzelnen Verträgen abweichende Regelungen zur Gefahrerhöhung gelten. 5 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten Verletzt der Versicherungsnehmer eine vertragliche Obliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann der Versicherer nach Maßgabe der §§ 23 bis 28 und 82 VVG leistungsfrei zur Kündigung oder Beitragserhöhung berechtigt sein. Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. 6 Mehrfachversicherung und Überversicherung 6.1 Mehrfachversicherung Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert (Mehrfachversicherung, §§ 77 ff. VVG), ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben. Ist die Mehrfachversicherung zustande gekommen, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er binnen eines Monats, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat, die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags oder eine Reduzierung der Versicherungssumme verlangen. Die Erklärung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Versicherer zugeht. Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht, ist der Versicherer nach Maßgabe des § 28 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird mit Zugang wirksam. 6.2 Überversicherung Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer nach Maßgabe des § 74 VVG die Herabsetzung der Versicherungssumme und des Beitrags verlangen. Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. 7 Wegfall des versicherten Interesses Der Versicherungsschutz für das versicherte Interesse endet zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer davon Kenntnis erhält, dass das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weggefallen ist. Dies gilt für einzelne Verträge der Police sinngemäß. Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Versicherungsperiode oder wird es nach Beginn rückwirkend KFM0726 Seite 5 von 53 [Seite 6] AT R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2021 Seite 6 aufgehoben oder von Anfang an wegen arglistiger Täuschung nichtig, so steht dem Versicherer der Beitrag oder die Geschäftsgebühr nach Maßgabe der §§ 39 und 80 VVG zu. 8 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind in Textform abzugeben, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Sie sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift oder seines Namens dem Versicherer nicht mitgeteilt, findet § 13 VVG Anwendung. 9 Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand Auf die in dieser Police abgeschlossenen Verträge findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis ist der Hauptsitz des Versicherers maßgeblich, soweit gesetzlich kein ausschließlicher Gerichtsstand vorgeschrieben oder in den Besonderen Teilen etwas Abweichendes vereinbart ist. 10 Verjährung Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit. 11 Beitragsanpassung/Beitragsangleichung 11.1 Beitragsanpassungen innerhalb des ersten Jahres nach Abschluss Soweit der Versicherer aufgrund einzelvertraglicher Regelungen berechtigt ist, infolge der Schaden- /Kostenentwicklung eine Beitragsanpassung/Beitragsangleichung vorzunehmen, unterbleibt diese bei Verträgen, bei denen seit dem Versicherungsbeginn noch nicht 12 Monate abgelaufen sind. 11.2 Kündigung wegen Beitragsanpassung Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsanpassung/Beitragsangleichung, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte, in Textform kündigen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht. 12 Außergerichtliche Beschwerdestelle Bei Beschwerden können Sie als Verbraucher in den Fällen, die nicht Ihrer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit zuzurechnen sind, das außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren bei dem Verein Versicherungsombudsmann e. V. in Anspruch nehmen. Wir KFM0726 Seite 6 von 53 [Seite 7] AT R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2021 Seite 7 sind Mitglied des Versicherungsombudsmann e.V. bzw. des Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung und haben uns verpflichtet, an diesen Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen. Die Adresse lautet: Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080632, 10006 Berlin E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Entscheidungen des Ombudsmanns bis zum Beschwerdewert von 10.000 EUR sind für uns bindend. Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.versicherungsombudsmann.de. Unabhängig von der Inanspruchnahme einer außergerichtlichen Beschwerdestelle besteht für Sie weiterhin die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten. 13 Auslandssteuer Der Versicherungsnehmer ist dem Versicherer unverzüglich zur Anzeige verpflichtet, wenn der Schwerpunkt der gewerblichen, freiberuflichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit, der Sitz der Gesellschaft, eine Niederlassung oder ein unselbständiger Betriebsteil aus Deutschland ins Ausland verlagert wird. Dies gilt auch, wenn die versicherte Sache für länger als drei Monate in eine außerhalb Deutschlands gelegene Betriebsstätte verlagert wird. Bei einer Verlagerung für länger als drei Monate in ein Drittland (außerhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)), wird der Versicherungsnehmer Steuerentrichtungsschuldner der im Drittland aus dem Versicherungsvertrag entstehenden Steuer. Der Versicherungsnehmer haftet gegenüber dem Versicherer für die Steuerentrichtung der ausländischen Steuer im Drittland. Vorstehender Absatz gilt nicht, wenn der Versicherer in dem jeweiligen Drittland Versicherungsschutz nicht gewähren darf oder nicht gewährt. Die sonstigen vertraglichen und rechtlichen Regelungen (insbesondere des Aufsichtsrechts) bleiben unberührt. KFM0726 Seite 7 von 53 [Seite 8] Bündelnachlassklausel R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2020 Seite 8 Bündelnachlassklausel In der Berechnung der Beiträge ist folgender Bündelnachlass je Vertrag berücksichtigt: Anzahl der Verträge: 1 2-3 4-5 6-7 8-9 ab 10 0% 15 % 20 % 25 % 30 % 35 % Ändert sich die Gesamtzahl der rechtlich selbständigen Einzelverträge dieser Police, so erhöht sich der Bündelnachlass je Einzelvertrag ab Einschluss eines weiteren Einzelvertrags bzw. reduziert sich der Bündelnachlass ab Ausschluss eines Einzelvertrags. KFM0726 Seite 8 von 53 [Seite 9] Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 9 Gesetzliche Informationen nach § 1 der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) Inhaltsverzeichnis Seite Risikoträger 10 Wesentliche Merkmale der Versicherung 10 Beitrag, Beitragszahlung und Kosten 10 Bevollmächtigung 11 Zustandekommen des Vertrags 11 Beginn der Versicherung 11 Vorläufige Deckungszusage 11 Widerrufsbelehrung 11 Besondere Hinweise zu Ersatzverträgen 14 Besondere Hinweise zu Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat 14 Laufzeit des Vertrags 14 Kündigungsrecht 14 Anwendbares Recht, Sprache 15 Außergerichtliche Beschwerdestelle 15 Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde 15 Besondere Hinweise zur Haftpflichtversicherung 15 Besondere Hinweise zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung 15 Besondere Hinweise zur D&O-Versicherung 16 Besondere Hinweise zur Rechtsschutzversicherung 17 KFM0726 Seite 9 von 53 [Seite 10] Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 10 Gesetzliche Informationen nach § 1 der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) Risikoträger Die aufgrund Ihres Antrags abgeschlossenen Versicherungen sind rechtlich selbstständige, voneinander unabhängige Verträge. Den Risikoträger des jeweiligen Versicherungsvertrags finden Sie im Antrag bzw. Versicherungsschein. R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden Vorsitzender des Aufsichtsrats: Generaldirektor Dr. Norbert Rollinger. Vorstand: Dr. Nils Reich, Vorsitzender; Volker Buchem, Dr. Klaus Endres, Jens Hasselbächer, Marc René Michallet, Dragica Mischler. Sitz: Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, Handelsregister Nr. HRB 2188 Amtsgericht Wiesbaden, Umsatzsteuer-ID-Nr. DE 811198334 Die R+V Allgemeine Versicherung AG betreibt alle Zweige der Schadens-, Unfall- und Rückversicherung sowie die Vermittlung von Versicherungen aller Art. KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG, Heidenkampsweg 102, 20097 Hamburg Vorsitzender des Aufsichtsrats: Generaldirektor Dr. Norbert Rollinger. Vorstand: Dr. Nils Reich, Vorsitzender; Jan Dirk Dallmer, Jens Hasselbächer, Sebastian Mederer. Sitz: Heidenkampsweg 102, 20097 Hamburg, Handelsregister Nr. HRB 76536, Amtsgericht Hamburg, Umsatzsteuer-ID-Nr. DE 218618884 Die KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG betreibt alle Sparten, die unter die Bezeichnungen "Schaden- und Unfallversicherung", "Rechtsschutz" sowie "Beistandsleistungen zugunsten von Personen, die sich in Schwierigkeiten befinden" fallen, jeweils für sämtliche Risiken im In- und Ausland. Vereinigte Tierversicherung Gesellschaft a.G., Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden Vorsitzender des Aufsichtsrats: Generaldirektor Dr. Norbert Rollinger. Vorstand: Dr. Nils Reich, Vorsitzender; Jens Hasselbächer. Sitz: Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, Handelsregister Nr. HRB 2173, Amtsgericht Wiesbaden, USt-IdNr. DE 114106927 Die Vereinigte Tierversicherung Gesellschaft a.G. betreibt Tierversicherungen sowie die Verwaltung von Versorgungseinrichtungen und sonstige Geschäfte, die im engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Versicherungsbetrieb stehen. Wesentliche Merkmale der Versicherung Wesentliche Merkmale der von Ihnen beantragten Versicherungen wie Angaben über Art, Umfang und Beginn des Versicherungsschutzes und Fälligkeit unserer Leistung finden Sie im Antrag bzw. Versicherungsschein, den Versicherungsbedingungen sowie in diesen Verbraucherinformationen. Für das Versicherungsverhältnis gilt jeweils der Allgemeine Teil zur Police (AT) sowie die besonderen Versicherungsbedingungen, die den einzelnen Verträgen zu Grunde liegen. Beitrag, Beitragszahlung und Kosten Die Höhe des Beitrags einschließlich der derzeit geltenden Versicherungsteuer finden Sie im Antrag bzw. Versicherungsschein. Die Bestimmungen zur Zahlung und Erfüllung sowie der Zahlweise der Versicherungsbeiträge finden Sie im Antrag, dem Versicherungsschein und den Versicherungsbedingungen, insbesondere Punkt 3 AT. Eine erteilte Einzugsermächtigung gilt auch für Ersatzverträge. Bei Zahlungsverzug betragen die Kosten 15 EUR je Mahnung. KFM0726 Seite 10 von 53 [Seite 11] Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 11 Bevollmächtigung Die R+V Allgemeine Versicherung AG ist bevollmächtigt, die Beitragsforderungen der KRAVAG- LOGISTIC Versicherungs-AG im eigenen Namen geltend zu machen und die Beiträge einzuziehen. Die Vollmacht erstreckt sich ferner auf alle rechtsverbindlichen Erklärungen wie z. B. die Befugnis zur Vertragskündigung, zum Rücktritt vom Vertrag und zur Geltendmachung einer Geschäftsgebühr. Zustandekommen des Vertrags Vor Abgabe Ihres Antrags erhalten Sie mit diesen Verbraucherinformationen die Allgemeinen, Besonderen und Speziellen Versicherungsbedingungen und gegebenenfalls sonstige vertragsrelevante Informationen, sofern Sie hierauf nicht ausdrücklich verzichten. Die Aufnahme Ihres Antrags stellt Ihr Angebot zum Abschluss eines oder mehrerer Versicherungsverträge dar. Den Versicherungsschein (Police) erhalten Sie per Post. Mit Zugang der Police ist der Versicherungsvertrag geschlossen, sofern Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben. Beginn der Versicherung Den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes entnehmen Sie bitte dem Versicherungsschein. Bitte beachten Sie, dass der Beginn des Versicherungsschutzes abhängig von der rechtzeitigen Zahlung des Beitrags ist (Punkt 3.3 AT). Soweit nichts anderes vereinbart ist, besteht in der Elementarschaden- und der Einzel- Betriebsschließungsversicherung Versicherungsschutz erst nach Ablauf von 14 Tagen nach Versicherungsbeginn. Diese Regelung entfällt, soweit Versicherungsschutz bereits über einen anderen Vertrag bestanden hat und ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Antrag fortgesetzt wird. Ist dem Antragsteller bekannt, dass ein Versicherungsfall bereits eingetreten ist, so besteht hierfür kein Versicherungsschutz. Vorläufige Deckungszusage Die Deckungszusage gilt bis zur Einlösung des Versicherungsscheins/Nachtrags, längstens bis 3 Monate nach Antragsunterschrift. Sie erlischt rückwirkend, auch wenn der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, falls der im Versicherungsschein/Nachtrag genannte Erstbetrag nicht innerhalb von 8 Tagen gezahlt wird. Kommt der endgültige Versicherungsvertrag nicht zustande, hat der Versicherer Anspruch auf einen angemessenen Beitragsanteil. Aufgrund zwingender gesetzlicher Vorgaben können einzelne Versicherungsverträge abweichende Regelungen enthalten (siehe z. B. "Besondere Hinweise zur Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung"). Widerrufsbelehrung Abschnitt 1 Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen ‒ der Versicherungsschein, ‒ die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen KFM0726 Seite 11 von 53 [Seite 12] Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 12 Versicherungsbedingungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen, ‒ diese Belehrung, ‒ das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten, ‒ und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen jeweils in Textform zugegangen sind. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden. KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG, Postfach 103905, 20027 Hamburg oder an die Hausanschrift: Heidenkampsweg 102, 20097 Hamburg. Bei einem Widerruf per Telefax richten Sie diesen bitte an die Telefaxnummer: 040 23606-4366. Einen Widerruf per E-Mail schicken Sie bitte an info@kravag.de. Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter www.ruv.de ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit des Eingangs. Widerrufsfolgen Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist, endet im Falle eines wirksamen Widerrufs der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen nur den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien zurückzugewähren. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang der Widerrufserklärung entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich für jeden Tag, an dem Versicherungsschutz bestanden hat, um einen Betrag in Höhe von ‒ 1/360 des jährlichen Beitrags, ‒ 1/180 des halbjährlichen Beitrags, ‒ 1/90 des vierteljährlichen Beitrags oder ‒ 1/30 des monatlichen Beitrags. Bei Zahlung eines Einmalbeitrages können Sie den Betrag, den wir für jeden Tag einbehalten dürfen, an dem Versicherungsschutz bestanden hat, anhand folgender Formel errechnen: Einmalbeitrag Ihrer Versicherung Beantragte Versicherungsdauer in Tagen Die mit Ihnen vereinbarte Zahlungsweise sowie die Höhe Ihres Beitrags können Sie dem Ihnen zur Verfügung gestellten Antrag bzw. Versicherungsschein entnehmen. Sie dürfen in diesem Fall Versicherungsleistungen, die Sie vor der Ausübung des Widerrufrechts aufgrund eines Versicherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben, einbehalten. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren sind. Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzugewähren. Die Frist beginnt für den Versicherer mit dem Zugang und für den Versicherungsnehmer mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Besondere Hinweise Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden. KFM0726 Seite 12 von 53 [Seite 13] Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 13 Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens 12 Monate und 14 Tage nach dem Vertragsabschluss. Abschnitt 2 Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt: Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: 1 die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer; 2 die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 3 die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers; 4 die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers; 5 den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen; 6 gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten unter Angabe des insgesamt zu zahlenden Betrages sowie mögliche weitere Steuern, Gebühren oder Kosten, die nicht über den Versicherer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden; alle Kosten, die Ihnen für die Benutzung von Fernkommunikationsmitteln entstehen, wenn solche zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt werden; 7 Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Prämien; 8 die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises; 9 Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll; 10 das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, KFM0726 Seite 13 von 53 [Seite 14] Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 14 bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 11 Angaben zur Laufzeit des Vertrages; Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages; 12 Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 13 die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrages zugrunde legt; 14 das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht; 15 die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrages zu führen; 16 einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt; 17 Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde. Ende der Widerrufsbelehrung Besondere Hinweise zu Ersatzverträgen Widerrufen Sie einen Ersatzvertrag, so läuft Ihr ursprünglicher Versicherungsvertrag weiter. Besondere Hinweise zu Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat. Laufzeit des Vertrags Die Laufzeit des Vertrags entnehmen Sie bitte dem Antrag bzw. dem Versicherungsschein sowie den Verlängerungsbestimmungen in den Versicherungsbedingungen (Punkt 2.2 AT). Kündigungsrecht Die Bestimmungen zu Ihrem Kündigungsrecht finden Sie in den Versicherungsbedingungen, (Punkt 2.2 AT). Weitere Kündigungsmöglichkeiten entnehmen Sie bitte den besonderen Versicherungsbedingungen, die den einzelnen Verträgen zu Grunde liegen. KFM0726 Seite 14 von 53 [Seite 15] Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 15 Anwendbares Recht, Sprache Auf den Versicherungsvertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung (Punkt 9 AT). Die Vertragsbedingungen und die Vorabinformationen werden in deutscher Sprache mitgeteilt, die Kommunikation während der Laufzeit wird in deutscher Sprache geführt. Außergerichtliche Beschwerdestelle Bei Beschwerden können Sie als Verbraucher in den Fällen, die nicht Ihrer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit zuzurechnen sind, das außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren bei dem Verein Versicherungsombudsmann e. V. in Anspruch nehmen. Wir sind Mitglied des Versicherungsombudsmann e.V. bzw. des Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung und haben uns verpflichtet, an diesen Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen. Anschrift lautet: Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080632, 10006 Berlin E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Entscheidungen des Ombudsmanns bis zum Beschwerdewert von 10.000 EUR sind für uns bindend. Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.versicherungsombudsmann.de. Unabhängig von der Inanspruchnahme einer außergerichtlichen Beschwerdestelle besteht für Sie weiterhin die Möglichkeit den Rechtsweg zu beschreiten. Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde Sie können sich mit einer Beschwerde auch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wenden. Die Anschrift lautet: Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn. Besondere Hinweise zur Haftpflichtversicherung Sie können z. B. vor Ablauf bei einer Beitragsangleichung, bei einer Zahlung im Schadensfall oder bei Veräußerung des versicherten Unternehmens kündigen. Einzelheiten hierzu entnehmen Sie bitten den Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung (Punkte 10 bis 13 AHB). Besondere Hinweise zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung Kündigungsrecht Nähere Informationen zu den Möglichkeiten einer Kündigung sowie der Form und den einzuhaltenden Fristen finden Sie in den vertragsspezifischen Versicherungsbedingungen unter Punkt 6, 7 und 9 sowie im Versicherungsvertragsgesetz (§§ 19 ff. und §§ 33 ff.). Beitragsregulierung (Änderung der Beitragsbemessungsgrundlagen) Auf Basis der dem Versicherer gemeldeten Daten (siehe AT 4) wird der Versicherungsbeitrag für die laufende Versicherungsperiode neu festgesetzt. Der sich daraus ergebende endgültige Beitrag gilt zugleich als vorläufiger Beitrag für das kommende Versicherungsjahr (siehe 5.2.2). Vorläufige Deckungszusage Dient die Bestätigung vorläufigen Versicherungsschutzes der Zulassung oder Bestellung eines Berufsträgers oder der Anerkennung einer Berufsträgergesellschaft, wird die vorläufige Deckungszusage zu dem vereinbarten Zeitpunkt, frühestens aber mit Aushändigung der Zulassungs-, Bestellungs- oder Anerkennungsurkunde oder der Eintragung in das Partnerschaftsregister wirksam. KFM0726 Seite 15 von 53 [Seite 16] Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 16 Nähere Informationen zum Ende des Versicherungsschutzes, speziellen Anzeigepflichten und dem Versicherungsbeitrag finden Sie in den vertragsspezifischen Versicherungsbedingungen sowie im Versicherungsvertragsgesetz (§§ 49 ff.). Einzelfall- / Objektversicherung Gewährt der Versicherer für ein im Versicherungsschein und seinen Nachträgen konkret bezeichnetes Verfahren Versicherungsschutz, entspricht der erste Jahresbeitrag zugleich dem Betrag, welcher unabhängig von der Laufzeit des Vertrages mindestens zu entrichten ist. Bei einer mehrfachen Versicherung bildet die höchste Versicherungssumme zugleich den Betrag der insgesamt zu erbringenden Leistung (Kumulsperre). Einzelheiten entnehmen Sie bitte den vertragsspezifischen Versicherungsbedingungen. Besondere Hinweise zur D&O-Versicherung Kündigungsrecht Nähere Informationen zu den Möglichkeiten einer Kündigung sowie der Form und den einzuhaltenden Fristen finden Sie in den Versicherungsbedingungen zur D&O-Versicherung unter Punkt 3.3 ULLA sowie im Versicherungsvertragsgesetz (§§ 19 ff. und §§ 33 ff.). Beitragsregulierung (Änderung der Beitragsbemessungsgrundlagen) Auf Basis der dem Versicherer gemeldeten Daten (siehe AT 4) wird der Versicherungsbeitrag für die laufende Versicherungsperiode neu festgesetzt. Der sich daraus ergebende endgültige Beitrag gilt zugleich als vorläufiger Beitrag für das kommende Versicherungsjahr (siehe ULLA 10). Auszug aus der Insolvenzordnung § 16 Eröffnungsgrund Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, dass ein Eröffnungsgrund gegeben ist. § 17 Zahlungsunfähigkeit 1 Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit. 2 Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. § 18 Drohende Zahlungsunfähigkeit 1 Beantragt der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund. 2 Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. 3 Wird bei einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit der Antrag nicht von allen Mitgliedern des Vertretungsorgans, allen persönlich haftenden Gesellschaftern oder allen Abwicklern gestellt, so ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn der oder die Antragsteller zur Vertretung der juristischen Person oder der Gesellschaft berechtigt sind. § 19 Überschuldung 1 Bei einer juristischen Person ist auch die Überschuldung Eröffnungsgrund. 2 Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Forderungen auf Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen oder aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen, für die gemäß § 39 Abs. 2 zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im KFM0726 Seite 16 von 53 [Seite 17] Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 17 Insolvenzverfahren hinter den in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Forderungen vereinbart worden ist, sind nicht bei den Verbindlichkeiten nach Satz 1 zu berücksichtigen. 3 Ist bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Besondere Hinweise zur Rechtsschutzversicherung Bei einer Beitragsanpassung, einer Beitragserhöhung um mehr als 10 Prozent wegen einer Gefahrerhöhung oder einer unberechtigten Ablehnung des Versicherungsschutzes können Sie die Rechtsschutzversicherung vor Ablauf kündigen. Ferner können Sie oder wir den Vertrag auch vorzeitig kündigen, wenn wir innerhalb von 12 Monaten für mindestens zwei Rechtsschutzfälle die Leistungspflicht bejaht haben. Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Versicherungsbedingungen zur Rechtsschutzversicherung (FRB). Die Schadenregulierung erfolgt durch unsere Tochtergesellschaft R+V Rechtsschutz- Schadenregulierungs-GmbH, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden. Diese ist bevollmächtigt, im Rahmen der ihr übertragenen Rechtsgeschäfte die R+V Allgemeine Versicherung AG gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. KFM0726 Seite 17 von 53 [Seite 18] Hinweis Anzeigepflicht/Obliegenheiten R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2009 Seite 18 Hinweise zur vorvertraglichen Anzeigepflicht und zu Obliegenheiten 1. Hinweis zu den Rechtsfolgen bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht (§ 19 Absatz 5 VVG) Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet. Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird? Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalls, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand ‒ weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls ‒ noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben. Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. Kündigung Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. Vertragsänderung Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hatten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen. Ausübung unserer Rechte Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von KFM0726 Seite 18 von 53 [Seite 19] Hinweis Anzeigepflicht/Obliegenheiten R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2009 Seite 19 der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist. Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben. Stellvertretung durch eine andere Person Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrags durch eine andere Person vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. 2. Hinweis über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall (§ 28 Absatz 4 VVG) Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten Aufgrund der mit Ihnen getroffenen Vereinbarungen können wir von Ihnen nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass Sie uns jede Auskunft erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist (Auskunftsobliegenheit), und uns die sachgerechte Prüfung unserer Leistungspflicht insoweit ermöglichen, als Sie uns alle Angaben machen, die zur Aufklärung des Tatbestands dienlich sind (Aufklärungsobliegenheit). Wir können ebenfalls verlangen, dass Sie uns Belege zur Verfügung stellen, soweit es Ihnen zugemutet werden kann. Leistungsfreiheit Machen Sie entgegen der Vereinbarungen vorsätzlich keine oder nicht wahrheitsgemäße Angaben oder stellen Sie uns vorsätzlich die verlangten Belege nicht zur Verfügung, verlieren sie Ihren Anspruch auf die Versicherungsleistung. Verstoßen Sie grob fahrlässig gegen diese Obliegenheiten, verlieren Sie Ihren Anspruch zwar nicht vollständig, aber wir können unsere Leistung im Verhältnis zur Schwere Ihres Verschuldens kürzen. Eine Kürzung erfolgt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben. Trotz Verletzung Ihrer Obliegenheiten zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von Belegen bleiben wir jedoch insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie nachweisen, dass die vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Verletzen Sie die Obliegenheit zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von Belegen arglistig, werden wir in jedem Fall von unserer Verpflichtung zur Leistung frei. Hinweis: Wenn das Recht auf die vertragliche Leistung nicht Ihnen, sondern einem Dritten zusteht, ist auch dieser zur Auskunft, zur Aufklärung und zur Beschaffung von Belegen verpflichtet. KFM0726 Seite 19 von 53 [Seite 20] Klausel Informationsverlagerung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2018 Seite 20 Informationspflicht, wenn wir Daten Dritter von Ihnen erhalten Erhalten wir von Ihnen als Versicherungsnehmer personenbezogene Daten von Dritten, müssen Sie das Merkblatt zur Datenverarbeitung an diese weitergeben. Das sind z. B. Mitversicherte, versicherte Personen, Bezugsberechtigte, abweichende Beitragszahler, Kredit-, Leasinggeber etc. KFM0726 Seite 20 von 53 [Seite 21] Datenschutzmerkblatt R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2025 Seite 21 Hinweis zum Merkblatt zur Datenverarbeitung R+V Versicherungsgruppe - Raiffeisenplatz 1 - 65189 Wiesbaden Verantwortlich für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist die Gesellschaft der R+V Versicherungsgruppe, die im Briefkopf angegeben ist. Personenbezogene Daten, die wir von Ihnen direkt oder von Dritten (z. B. Mitversicherten, Ihrem Vermittler oder, sofern ein wirtschaftliches Ausfallrisiko besteht, ggf. auch Auskunfteien) erhalten, verarbeiten wir nach den geltenden Datenschutzgesetzen und den Verhaltensregeln der deutschen Versicherungswirtschaft. Zwecke der Datenverarbeitung sind insbesondere Antragsprüfung, Vertragsdurchführung sowie das Bearbeiten von Schäden oder Leistungsfällen. Daneben verarbeiten wir Ihre Daten auch zu weiteren Zwecken, z. B. - Erfüllen regulatorischer und aufsichtsrechtlicher Anforderungen, - IT-Sicherheit und IT-Betrieb, - Prüfen und Optimieren elektronischer Datenverarbeitungsvorgänge oder - im Rahmen der Erstellung von Tarifkalkulationen. Ihre Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Datenübertragbarkeit können Sie z. B. bei unserem Datenschutzbeauftragten (datenschutz@ruv.de) geltend machen. Wenn wir Ihre Daten aufgrund einer Einwilligung verarbeiten, können Sie diese jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Beruht die Datenverarbeitung auf einer allgemeinen Interessenabwägung, steht Ihnen ein Widerspruchsrecht gegen diese Datenverarbeitung zu, wenn aus Ihrer persönlichen Situation heraus Gründe gegen eine Datenverarbeitung sprechen. Sie haben ein Beschwerderecht bei einer zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde. Unser vollständiges Merkblatt zum Datenschutz finden Sie im Internet: www.ruv.de/datenschutz/datenschutzmerkblatt. Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie das vollständige Merkblatt in Papierform erhalten möchten. Unser vollständiges Merkblatt zum Datenschutz in der Schadenbearbeitung finden Sie im Internet: www.ruv.de/datenschutz/merkblatt-schadenbearbeitung. Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie das vollständige Merkblatt in Papierform erhalten möchten. KFM0726 Seite 21 von 53 [Seite 22] Sanktionsklausel R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.01.2021 Seite 22 Sanktionsklausel Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. KFM0726 Seite 22 von 53 [Seite 23] Im Ausland registrierte Fahrzeuge R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.03.2022 Seite 23 Im Ausland registrierte Fahrzeuge Nicht versichert sind Fahrzeuge aller Art, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in ein amtliches oder amtlich anerkanntes Register einzutragen oder mit einem Unterscheidungskennzeichen versehen eingetragen sind. Dies gilt nicht für Verträge der Rechtsschutz-Versicherung, der Transport-Versicherung oder den KRAVAG-Logistic-Vertrag (sofern versichert). KFM0726 Seite 23 von 53 [Seite 24] LeistungsUpdate-Garantie R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.01.2020 Seite 24 LeistungsUpdate-Garantie Führt der Versicherer neue oder geänderte Bedingungen oder Leistungen zu dem mit dieser Police abgeschlossenen Versicherungsprodukt ein, die von den in dieser Police zugrundeliegenden Bedingungen oder Leistungen zum Vorteil des Versicherungsnehmers abweichen, so gelten die neuen Bedingungen und Leistungen auch für die zum jeweiligen Schadentag gemäß dieser Police versicherten Risiken bzw. Gefahren. Diese Regelung gilt nicht für individuelle Vereinbarungen (z. B. individuell vereinbarte Selbstbeteiligung), die stets Vorrang haben. Sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer können die LeistungsUpdate-Garantie gesondert mit einer Frist von 3 Monaten zum vereinbarten Vertragsablauf bzw. zum Ablauf einer sich daran anschließenden Verlängerungsperiode kündigen. Für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Kündigungserklärung bei dem jeweils anderen Vertragspartner maßgeblich. Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer zumindest in Textform erfolgen. Der Bestand der Police bzw. der Versicherungsverträge im Übrigen wird durch die Kündigung der LeistungsUpdate-Garantie nicht berührt. KFM0726 Seite 24 von 53 [Seite 25] LeistungsPlus-Zertifikat R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.01.2026 Seite 25 LeistungsPlus-Zertifikat In Ergänzung der den Einzelverträgen zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen gelten die besserstellenden Vereinbarungen aus dem LeistungsPlus-Zertifikat. Die im LeistungsPlus-Zertifikat aufgeführten Leistungsbausteine sind nur für die Verträge gültig, die in dieser Police vereinbart wurden. Das aktuelle LeistungsPlus-Zertifikat finden Sie unter folgendem Link: http://buendelpolicen.ruv.de Alternativ scannen Sie den QR-Code: KFM0726 Seite 25 von 53 [Seite 26] CyberRisk R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2026 Seite 26 CyberRisk Versicherung Versicherungsbedingungen zur CyberRisk Versicherung Inhaltsverzeichnis Seite 1 Grundlagen der Versicherung 27 2 Eigenschäden 30 3 Drittschäden 32 4 Krisenmanagement und Kosten 32 5 Assistance-Leistungen 33 6 Ausschlüsse 34 7 Allgemeine Regelungen 38 8 Begriffsbestimmungen 41 KFM0726 Seite 26 von 53 [Seite 27] CyberRisk R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2026 Seite 27 Versicherungsbedingungen zur CyberRisk Versicherung 1 Grundlagen der Versicherung 1.1 Gegenstand der Versicherung Gegenstand der Versicherung sind Vermögensschäden, Assistance Dienstleistungen, versicherte Kosten, Sachschäden und sofern besonders vereinbart Personenschäden, die durch eine ursächliche Informationssicherheitsverletzung herbeigeführt werden. Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass ‒ ihm selbst, entweder durch Dritte oder durch das vorsätzliche oder fahrlässige Handeln der mitversicherten Personen, ein unmittelbarer Schaden entsteht (2 - Eigenschäden) oder ‒ er oder eine Person, für die er einzutreten hat oder an deren Stelle er nach gesetzlichen Vorschriften haftbar gemacht wird, einen Dritten unmittelbar schädigt (3 - Drittschäden). 1.2 Versicherte Kosten Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer ausschließlich die Erstattung der unter 4 genannten Kosten. 1.3 Versicherungsfall Der Versicherungsfall ist unabhängig von Krisenmanagement und Kosten (4) und Assistance- Leistungen (5) die erste nachprüfbare Feststellung des versicherten Schadens durch den Geschädigten, einen sonstigen Dritten oder den Versicherungsnehmer. 1.3.1 Voraussetzung für den Versicherungsfall Voraussetzung für den Versicherungsfall ist das Vorliegen einer für den versicherten Schaden ursächlichen Informationssicherheitsverletzung 1.3.2 Informationssicherheitsverletzung Eine Informationssicherheitsverletzung ist eine negative Beeinträchtigung der - Verfügbarkeit, - Integrität oder - Vertraulichkeit von Elektronische Daten, Computerprogramme, Betriebssysteme des Versicherungsnehmers, die zur Ausübung der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers genutzt werden. Eine Informationssicherheitsverletzung muss durch folgende Ereignisse ausgelöst werden: ‒ den Gebrauch von Informations- oder Telekommunikationsgeräte des Versicherungsnehmers gleich ob befugt oder unbefugt, ‒ den Zugang zu oder den Zugriff auf Elektronische Daten, Computerprogramme, Betriebssysteme des Versicherungsnehmers – gleich ob befugt oder unbefugt, ‒ die Verbreitung schädlichen Codes (Schadsoftware) mittels oder in Elektronische Daten, Computerprogramme, Betriebssysteme des Versicherungsnehmers oder ‒ die Ausführung einer Elektronische Zahlungsblockade (z.B. Denial of Service) von oder mittels Elektronische Daten, Computerprogramme, Betriebssysteme des Versicherungsnehmers. 1.4 Bring your own device (BYOD) Es besteht bis zu der vereinbarten Versicherungssumme Versicherungsschutz für Schäden an betrieblich oder beruflich genutzten elektronischen Daten, die durch den weltweiten Gebrauch von mobilen Informations- und Telekommunikationsgeräten, die im Eigentum einer gemäß den dem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen genannten natürlichen Person stehen, entstehen. KFM0726 Seite 27 von 53 [Seite 28] CyberRisk R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2026 Seite 28 1.5 Serienschaden Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die angegebene Versicherungssumme die Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle ‒ durch dieselbe Informationssicherheitsverletzung, ‒ durch mehrere unmittelbar auf derselben Ursache oder unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhende unter 1.3.2 aufgeführte Ereignisse, wenn zwischen gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere, sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, ‒ gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden aus derselben Ursache gelten als ein Versicherungsfall 1.6 Versicherungssumme, Jahreshöchstentschädigung Die Leistung vom Versicherer je Versicherungsfall ist auf die aus dem Versicherungsschein und seinen Nachträgen ersichtlichen Versicherungssummen begrenzt. Die Jahreshöchstentschädigung ist die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Sofern im Versicherungsschein nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist die Jahreshöchstentschädigung auf die Versicherungssumme begrenzt, Krisenmanagement und Kosten (4) sind darin inbegriffen 1.7 Selbstbeteiligung Der Versicherungsnehmer beteiligt sich bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadensersatzleistung (Selbstbeteiligung). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in den Fällen, in denen der geltend gemachte Schaden unterhalb der Selbstbeteiligung liegt zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtet. Je Versicherungsfall wird die im Versicherungsschein genannte zeitliche Selbstbeteiligung in Anrechnung gebracht, mindestens jedoch die höhere der beiden vereinbarten Selbstbeteiligungen. 1.8 Kumulregelung 1.8.1 Beruhen mehrere Versicherungsfälle auf denselben oder gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher oder zeitlicher Zusammenhang besteht, und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach dieser CyberRisk Versicherung und für den anderen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach einem anderen bei der R+V Versicherungsgruppe bestehenden Versicherungsvertrag, so steht für diese Versicherungsfälle die höchste Versicherungssumme zur Verfügung. Eine Addition der Versicherungssummen findet nicht statt. Sofern die Versicherungsfälle in unterschiedliche Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung der maximalen Versicherungssumme das Versicherungsjahr maßgeblich, das sich aus den diesem Vertrag zugrundeliegenden Bedingungen ergibt. 1.8.2 Werden mehrere in separaten Versicherungsverträgen bei der R+V Versicherungsgruppe versicherte Unternehmen der Unternehmensgruppe, der auch der Versicherungsnehmer angehört, aus demselben Versicherungsfall in Anspruch genommen, so steht für diese Versicherungsfälle die höchste Versicherungssumme zur Verfügung. Eine Addition der Versicherungssummen findet nicht statt. Die unabhängig von den je Versicherungsfall geltenden Versicherungssummen in den einzelnen Verträgen festgelegten Jahreshöchstentschädigungen als solche werden von dieser Regelung nicht berührt. Diese Regelung gilt entsprechend für Versicherungsansprüche von versicherten Unternehmen der Unternehmensgruppe, der auch der Versicherungsnehmer angehört. 1.9 Regelungen zu mitversicherten Personen und mitversicherten Unternehmen 1.9.1 Mitversicherte Unternehmen und Tochterunternehmen Der Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Betriebsstätten des Versicherungsnehmers und mitversicherte Unternehmen mit demselben Betriebscharakter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, auf die der Versicherungsnehmer beherrschenden Einfluss ausüben kann. KFM0726 Seite 28 von 53 [Seite 29] CyberRisk R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2026 Seite 29 1.9.2 Mitversicherte Personen 1 Versichert sind in Ausübung ihrer betrieblichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer und die mitversicherten Unternehmen a. die gesetzlichen Vertreter, b. Arbeitnehmer nach § 5 BetrVG sowie c. Zeitarbeitskräfte sowie freie Mitarbeiter des Versicherungsnehmers, soweit diese in den Betrieb integriert wurden. 2 Versichert sind Schäden nach 1.1 der mitversicherten Personen und Unternehmen untereinander. Dies gilt nicht für Handlungen und Unterlassungen rein privater Natur (Privathaftpflichtversicherung) sowie, soweit vereinbart, Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle im Betrieb des Versicherungsnehmers handelt, in dem die schadenverursachende Person beschäftigt ist. 1.9.3 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind insoweit auf die mitversicherten Unternehmen und Personen entsprechend anzuwenden. 1.9.4 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz insoweit sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Personen. 1.9.5 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich. 1.10 Versicherter Zeitraum 1.10.1 Versicherungsfälle während der Vertragslaufzeit Der Versicherungsfall und die Informationssicherheitsverletzung müssen während der Wirksamkeit der Versicherung oder einer sich daran anschließenden Nachmeldefrist (1.10.2) eingetreten sein. 1.10.2 Nachmeldefrist /Nachhaftung Versicherungsschutz besteht für alle während der Versicherungsdauer eingetretenen Informationssicherheitsverletzungen, die sich nicht später als 10 Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrags manifestiert haben und gemeldet werden. Fällt das versicherte Interesse vollständig und dauerhaft allein aus altersbedingten oder gesundheitlichen Gründen oder wegen Geschäfts- oder Betriebsaufgabe weg, so umfasst der Versicherungsschutz in Erweiterung die Folgen aller während der Versicherungsdauer eingetretenen Informationssicherheitsverletzungen Eine Nachmeldefrist besteht nicht, wenn der Vertrag wegen Beitragszahlungsverzuges oder nach Eintritt eines Versicherungsfalls gekündigt wurde, im Zeitpunkt des Vertragsendes Beitragszahlungen offenstanden oder der Insolvenzverwalter die Erfüllung des Vertrags abgelehnt hat. 1.10.3 Rückwärtsversicherung 1 Die Rückwärtsversicherung bietet Versicherungsschutz für Informationssicherheitsverletzungen in der Vergangenheit. Voraussetzung ist, dass die Informationssicherheitsverletzung sich in einem Zeitraum von 10 Jahren vor Vertragsbeginn ereignet hat und nicht bekannt geworden ist. 2 Als bekannte Informationssicherheitsverletzung gilt ein Vorkommnis, wenn es vom Versicherungsnehmer als solches erkannt oder ihm gegenüber als solches bezeichnet oder beschrieben worden ist, auch wenn Schadenersatzansprüche weder erhoben noch angedroht, noch befürchtet worden sind. KFM0726 Seite 29 von 53 [Seite 30] CyberRisk R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2026 Seite 30 3 Mitversichert sind – unbeschadet von 1 – Versicherungsfälle, die erstmalig während der Laufzeit dieses Vertrags eingetreten und vom Versicherungsnehmer unverzüglich (siehe Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls 7.10.2) angezeigt worden sind, wenn a. dieser Vertrag unmittelbar im Anschluss an einen vorherigen Versicherungsvertrag der gleichen Art (Versicherung des gleichen Risikos) begonnen hat, b. die diesem Vertrag zugrundeliegende Informationssicherheitsverletzung während der Laufzeit der Vorversicherung eingetreten ist, c. der Versicherungsnehmer keine eigenen versicherungsvertraglichen Pflichten verletzt hat und d. der Vorversicherer allein wegen des Ablaufs der versicherungsvertraglichen Nachmeldefrist, keinen Versicherungsschutz mehr zu gewähren hat. Versicherungsschutz besteht in Höhe des zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls unverbrauchten Teils der Versicherungssumme der Vorversicherung, maximal jedoch bis zur vereinbarten Höhe je Versicherungsfall und maximal bis zur vereinbarten Höhe für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Die Ersatzleistung ist auf den Umfang, der zum Zeitpunkt der Informationssicherheitsverletzung bestehenden Vorversicherung begrenzt, wobei ein über den Rahmen dieses Vertrags hinausgehender Versicherungsschutz ausgeschlossen ist. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den jeweiligen Versicherungsvertrag der Vorversicherung im Schadenfall offen zu legen. 1.11 Geografischer Geltungsbereich Versicherungsschutz besteht, soweit rechtlich zulässig, weltweit 2 Eigenschäden Der Versicherer ersetzt dem Versicherungsnehmer die in 1.1 genannten Eigenschäden, wenn in 2.1 ff. nicht etwas Abweichendes bestimmt ist. 2.1 Wiederherstellung von elektronischen Daten, Computerprogrammen oder Betriebssystemen Der Versicherer ersetzt die notwendigen Kosten zur Wiederherstellung von Elektronische Daten, Computerprogramme, Betriebssysteme des Versicherungsnehmers auf der Grundlage der vorhandenen Backupdatensätze. Sollte die Wiederherstellung auf Grundlage der vorhandenen Backupdatensätze unmöglich oder technisch sinnlos sein, so ist die Weisung des Versicherers zur Wiederherstellung der Elektronische Daten, Computerprogramme, Betriebssysteme des Versicherungsnehmers einzuholen. 2.2 Betriebsunterbrechung Schäden aus Betriebsunterbrechung ersetzt der Versicherer – ausschließlich im Umfang von 2.2.1 ff. 2.2.1 Vorliegen eines Betriebsunterbrechungsschadens Ein Betriebsunterbrechungsschaden liegt vor, wenn es aufgrund einer Informationssicherheitsverletzung zu einer Unterbrechung in der Betriebsführung beim Versicherungsnehmer kommt. Die Betriebsunterbrechung endet spätestens mit der Abstellung der negativen Beeinträchtigung der Verfügbarkeit, Integrität oder Vertraulichkeit der Elektronische Daten, Computerprogramme, Betriebssysteme des Versicherungsnehmers, die zur Ausübung der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers genutzt werden. Der Betriebsunterbrechungsschaden besteht aus den fortlaufenden Kosten und dem Betriebsgewinn in dem versicherten Betrieb, die der Versicherungsnehmer innerhalb des Unterbrechungszeitraumes, längstens jedoch der Haftzeit nicht erwirtschaften kann. Die Haftzeit ist der im Versicherungsschein genannte Zeitraum, für welchen Versicherungsschutz für den Unterbrechungsschaden besteht. KFM0726 Seite 30 von 53 [Seite 31] CyberRisk R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2026 Seite 31 Die Haftzeit beginnt mit dem Zeitpunkt an dem der Versicherungsnehmer den Schaden beim Versicherer über die Schadenhotline 0611 1675-1110 gemeldet hat. 2.2.2 Umfang des Versicherungsschutzes Die Versicherung deckt Ertragsausfälle des Versicherungsnehmers infolge einer Betriebsunterbrechung durch eine Informationssicherheitsverletzung. Die Berechnung der Entschädigung erfolgt grundsätzlich auf Grundlage einer Tagespauschale. 2.2.3 Festlegung der Tagespauschale Die Tagespauschale wird festgelegt, indem der Gesamtumsatz der betroffenen Betriebseinheit aus dem letzten vollendeten Geschäftsjahr durch 365 geteilt wird. Dabei wird der Umsatz zugrunde gelegt, der für den Versicherungsvertrag gemeldet wurde. 2.2.4 Abweichung zur Tagespauschale 1 Option zur höheren Schadensgeltendmachung Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, einen über die Tagespauschale hinausgehenden Betriebsunterbrechungsschaden geltend zu machen. Er trägt die Darlegungs- und Beweislast, dass der tatsächliche Schaden die Tagespauschale übersteigt. 2 Prüfungsrecht des Versicherers Der Versicherer ist berechtigt, einen geringeren als den vom Versicherungsnehmer angegebenen Schaden nachzuweisen, insbesondere in Fällen, in denen die Betriebsunterbrechung nur Teile der Wertschöpfungskette betrifft und damit keine vollständige Betriebsunterbrechung vorliegt 3 Bei der Feststellung des Betriebsunterbrechungsschadens sind alle Umstände zu berücksichtigen, die den Gang und das Ergebnis des Betriebes während des Unterbrechungszeitraumes günstig oder ungünstig beeinflusst hätten, wenn die Unterbrechung nicht eingetreten wäre. Fortlaufende Kosten werden nur ersetzt, soweit ihr Weiteraufwand rechtlich notwendig oder wirtschaftlich begründet zur Überwindung der Betriebsunterbrechung erforderlich sind und soweit sie ohne die Unterbrechung auch erwirtschaftet worden wären. Die Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung führen. 2.2.5 Ausschlüsse Betriebsgewinn und fortlaufende Kosten werden insbesondere dann nicht ersetzt, soweit sie wegen geplanter oder notwendiger Änderungen der IT-Infrastruktur ohnehin nicht erwirtschaftet worden wären. Keine Entschädigung wird geleistet, soweit der Betriebsunterbrechungsschaden vergrößert wird, durch 1 außergewöhnliche, während der Unterbrechung hinzutretende Ereignisse, mit deren Eintritt als Folge des Schadens nicht gerechnet werden muss; 2 den Umstand, dass dem Versicherungsnehmer zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung zerstörter, beschädigter oder abhanden gekommener Elektronische Daten, Computerprogramme, Betriebssysteme des Versicherungsnehmers nicht rechtzeitig genügend Kapital zur Verfügung steht; 3 den Umstand, dass beschädigte oder zerstörte Elektronische Daten, Computerprogramme, Betriebssysteme des Versicherungsnehmers oder die IT-Infrastruktur anlässlich der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung geändert, verbessert oder überholt werden; 4 die verlängerte Wiederherstellung im Ausland gespeicherter elektronischer Daten gegenüber im Inland gespeicherter Daten. R+V leistet keine Entschädigung für 1. Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie für bezogene Waren und Leistungen; KFM0726 Seite 31 von 53 [Seite 32] CyberRisk R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2026 Seite 32 2. Umsatzsteuer, Verbrauchssteuern und Ausfuhrzölle; 3. umsatzabhängige Aufwendungen für Ausgangsfrachten; 4. umsatzabhängige Versicherungsbeiträge; 5. Lizenzgebühren und Erfindervergütungen; 6. Gewinne und Kosten, die mit dem eigentlichen Fabrikations-, Handels- oder Gewerbebetrieb nicht zusammenhängen; 7. Vertrags- und Konventionalstrafen. 3 Drittschäden Der Versicherer ersetzt dem Versicherungsnehmer die in 1.1 genannten Drittschäden, wenn in 3.1 ff. nicht etwas Abweichendes bestimmt ist. 3.1 Datenschutzverletzungen und gewerbliche Schutzrechte Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers ausschließlich 1 wegen versicherter Schäden aus der Verletzung von Gesetzen, die dem Schutz von personenbezogenen Daten dienen durch Verwendung personenbezogener Daten; 2 wegen versicherter Schäden, die vom Rechteinhaber darauf gestützt werden, dass Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen des Versicherungsnehmers mit einem Rechtsmangel behaftet sind, der aus der Verletzung von Persönlichkeits-, gewerblichen Schutz- , Namens-, Marken-, Urheberrechten oder Verstoß gegen Wettbewerb und Werbung herrührt. Versicherungsschutz besteht soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die geltend gemachte Rechtsverletzung darauf beruht, dass ein Dritter, der nicht zum Kreis der unter 1.9 benannten Personen gehört, die Informationssicherheitsverletzung verursacht hat. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche hinsichtlich Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung von elektronischen Daten sowie der hiermit zusammenhängenden Verfahrenskosten und andere Kosten derartiger Verfahren, insbesondere Strafvollstreckungskosten. 3.2 Geheimhaltungspflichten Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers ausschließlich wegen versicherter Schäden aus der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen im Zusammenhang mit der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit. Es macht dabei keinen Unterschied, ob das Geschäftsgeheimnis aufgrund von gesetzlichen Vorschriften, insbesondere Gesetzen, die dem Schutz von personenbezogenen Daten dienen oder berufsständischen Vorschriften, oder aufgrund von haupt- oder nebenvertraglichen Abreden entstanden ist. 4 Krisenmanagement und Kosten Der Versicherer ersetzt dem Versicherungsnehmer nach vorheriger Abstimmung in Textform ausschließlich der folgenden Kosten: 4.1 Benachrichtigungskosten und Call-Center-Leistungen Der Versicherer erstattet alle notwendigen Aufwendungen für die Benachrichtigung von Betroffenen, die dem Versicherungsnehmer als Benachrichtigungspflichtigem durch die Einhaltung seiner gesetzlichen Informationspflichten entstanden sind. Der Versicherer ersetzt die Kosten für die Beauftragung eines externen Call-Centers zur Beantwortung von Fragen, die infolge der Meldung einer Verletzung von datenschutzrechtlichen Vorschriften entsprechend den gesetzlichen oder behördlichen Informationspflichten durch die betroffenen Personen an den Versicherungsnehmer gerichtet werden KFM0726 Seite 32 von 53 [Seite 33] CyberRisk R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2026 Seite 33 4.2 Kosten für Krisenmanagement- und Public-Relations-Maßnahmen Versichert sind die entstandenen notwendigen Mehrkosten eines externen Beraters zur Beurteilung, Beseitigung und Bewältigung eines Krisenfalls, sowie zur Verhinderung, Beseitigung oder Verminderung eines drohenden oder bereits eingetretenen Reputationsschäden, wenn dieser im Zusammenhang mit einem Versicherungsfall steht. 4.3 Kosten für Kreditüberwachungsdienstleistungen Der Versicherer erstattet die notwendigen Mehrkosten des Versicherungsnehmers für die laufende Beobachtung, Beurteilung und Auswertung von Konten (Kreditüberwachungsdienstleistungen), sofern diese die unmittelbare Folge einer für den versicherten Schaden kausalen Informationssicherheitsverletzung sind, längstens für die Dauer von 12 Monaten. Versichert sind ausschließlich Kreditüberwachungsdienstleistungen, die dem Betroffenen im Zusammenhang mit seiner Sozialversicherungsnummer, Führerscheinnummer oder anderen Ausweis- oder Kennnummern, die zur Eröffnung eines neuen Bankkontos oder eines neuen Versicherungskontos verwendet werden können, entstehen oder soweit die Kreditüberwachungsdienstleistungen gesetzlich vorgeschrieben sind. 4.4 Kosten für Schadenermittlung und Forensik Der Versicherer erstattet die geeigneten und notwendigen Aufwendungen des Versicherungsnehmers, die im Zusammenhang mit der Aufklärung oder Rekonstruktion des Schadenhergangs, der Feststellung der Schadenhöhe oder für die Ermittlung des Schadenstifters aufgewendet werden müssen. 4.5 Rechtsverfolgungskosten Der Versicherer erstattet alle geeigneten und notwendigen Aufwendungen des Versicherungsnehmers, die durch die Abwehr von Ansprüchen entstanden sind. Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. Soweit vereinbart, erstattet der Versicherer alle geeigneten und notwendigen Aufwendungen des Versicherungsnehmers, die für die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen den Schadenstifter entstanden sind. Der Versicherer erstattet diese Kosten maximal in Höhe der gesetzlichen Gebühren- und Kostenvorschriften. 4.6 Cyber-Erpressung Der Versicherungsschutz umfasst Kosten, die durch eine Cyber-Erpressung entstehen. Soweit vereinbart wird auch das Lösegeld erstattet. 4.7 Lizenzkosten im Schadenfall Mitversichert sind alle Lizenzkosten, die im Schadenfall für die Schadenminderung oder für die Schadenfeststellung nötig sind. 5 Assistance-Leistungen Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Assistance-Leistungen zur Vermeidung, Begrenzung oder Minderung von Schäden. Assistance-Leistungen sind solche Leistungen des Versicherers an den Versicherungsnehmer, zu denen er weder durch Gesetz noch durch Vertrag verpflichtet ist. Die Assistance-Leistungen werden ausschließlich im Umfang der 5.1 bis 5.2 gewährt. Eine vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt. 5.1 Assistance-Leistungen ohne Vorliegen eines Versicherungsfalls Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer auch ohne Vorliegen eines Versicherungsfalls Versicherungsschutz in Form der unter 5.1.1 ff. benannten Assistance-Leistungen. 5.1.1 Vermittlung anerkannter Auditoren Auf Wunsch gewährt der Versicherer dem Versicherungsnehmer Zugang zu seinem Netzwerk anerkannter Auditoren für IT-Sicherheit zur Unterstützung in der Erlangung von Zertifikaten. Die Kosten für Zertifizierung und Akkreditierung trägt der Versicherungsnehmer. KFM0726 Seite 33 von 53 [Seite 34] CyberRisk R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2026 Seite 34 Der Versicherer beteiligt sich ausschließlich an den Kosten für die Zertifizierung, soweit er dem Versicherungsnehmer die Übernahme der Kosten im Vorfeld in Textform angezeigt hat. 5.1.2 Vermittlung von IT-Dienstleistern und IT-Dienstleistungen Auf Wunsch gewährt der Versicherer dem Versicherungsnehmer Zugang zu seinem Netzwerk von IT-Dienstleistern und IT-Dienstleistungen. Über die zwischen dem Versicherer und den angeschlossenen IT-Dienstleistern vereinbarten Rahmenverträge profitiert auch der Versicherungsnehmer von den vereinbarten Konditionen, wie Service Level Agreements und ausgehandelten Preisangeboten. 5.2 Assistance-Leistungen im Versicherungsfall Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer im Versicherungsfall die unter 5.2.1 ff. bezeichneten Leistungen, soweit der Zweck dieser Leistungen nicht bereits durch den unter 2 bis 4 bezeichneten Versicherungsschutz erreicht wird. 5.2.1 Incident Response Management Der Versicherer stellt dem Versicherungsnehmer unentgeltlich einen telefonischen Ansprechpartner für eine erste Analyse des Schadenbilds und – soweit erforderlich – anschließende weiterführende Betreuung durch einen IT-Dienstleister inklusive Aufschaltung auf das Kundensystem zur Verfügung. 5.2.2 Anwaltstelefon Der Versicherer vermittelt dem Versicherungsnehmer über das R+V-Anwaltstelefon telefonische Beratungen in allen Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall. 5.2.3 Bereitstellung von auf den Versicherungsfall zugeschnittenen Netzwerkpartnern und IT- Dienstleistungen Der Versicherer stellt dem Versicherungsnehmer versicherungsfallbezogene Netzwerkpartner und IT-Dienstleistungen bereit. Der Versicherer garantiert dem Versicherungsnehmer, dass die im Rahmen der vom Versicherer angebotenen Vermittlung vereinbarten konkreten Konditionen mit dem IT-Dienstleister (z. B.: Datenwiederherstellung, Systemwiederherstellung, Forensik, präventive Maßnahmen, etc.) im freien Markt nicht durch den Versicherungsnehmer in gleicher Qualität günstiger bezogen werden können. 5.2.4 Vermittlung der Rechtsberatung durch Fachanwälte Der Versicherer vermittelt dem Versicherungsnehmer auf Wunsch die Rechtsberatung durch Fachanwälte, insbesondere durch Fachanwälte für Informationstechnologierecht oder Urheber- und Medienrecht. 6 Ausschlüsse 6.1 Vorsatz Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Ansprüche wegen Schäden aus vorsätzlicher Schadenverursachung des Versicherungsnehmers, der mitversicherten Unternehmen oder jeweils deren Repräsentanten. Sofern die vorsätzliche Schadenverursachung streitig ist, besteht Versicherungsschutz für die Abwehr- und Verteidigungskosten unter der Bedingung, dass der Vorsatz nicht durch rechtskräftige Entscheidung, Vergleich oder Anerkenntnis festgestellt wird. Erfolgt eine solche Feststellung, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend. Der Versicherungsnehmer ist dann verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten. 6.2 Wissentliche Pflichtverletzung Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Ansprüche wegen Schäden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung, Bedingung oder durch sonstige Wissentliche Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers, mitversicherter Unternehmen oder jeweils deren Repräsentanten. Dies gilt nicht für Schäden, die durch nicht versicherte Personen verursacht wurden. Sofern die Wissentliche Pflichtverletzung streitig ist, besteht Versicherungsschutz für die Abwehr- und Verteidigungskosten unter der Bedingung, dass die Wissentliche Pflichtverletzung nicht durch rechtskräftige Entscheidung, Vergleich oder Anerkenntnis festgestellt wird. Erfolgt eine solche Feststellung, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend. Der Versicherungsnehmer ist dann verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten. KFM0726 Seite 34 von 53 [Seite 35] CyberRisk R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2026 Seite 35 6.3 Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers, gesetzlichen Vertretern, Gesellschaftern und anderen Personen Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Haftpflichtansprüche von Mitgesellschaftern des Versicherungsnehmers und solcher natürlichen Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. 6.4 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt. Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben. 6.5 Spezielle Steuerungs- und Überwachungssoftware sowie Informationstechnologieunternehmen Ausgeschlossen sind Ansprüche aus der Erbringung von Leistungen und Lieferung von Erzeugnissen im Zusammenhang mit Steuerungs- und Überwachungssoftware sowie folgenden Tätigkeiten: 1 Informationstechnologie-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, - Schulung; 2 Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege; 3 Bereithalten fremder Inhalte zum Abruf in Form von Host- oder Full-Service-Providing; 4 Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken; 5 Betrieb von Telekommunikationsnetzen; 6 Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung; 7 Anbieten von Zertifizierungsdiensten im Sinne des Signaturgesetzes (SigG) oder der Signaturverordnung (SigV); 6.6 Kraft-, Wasser-, Schienen-, Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze, Kraftfahrzeuganhänger Ausgeschlossen sind Versicherungsfälle oder Schäden im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen, Schienenfahrzeugen oder Wasserfahrzeugen. Dies gilt auch für Luftraum-, Verkehrsüberwachungs-/leit- und -steuerungssysteme und Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer von Luftlandeplätzen. Mitversichert sind Ansprüche und Schäden, die durch die Datenübertragung zu einem KFZ verursacht werden, soweit diese nicht durch eine Transport- oder KFZ-Versicherung versichert werden können. Versicherungsschutz besteht für Informations- und Telekommunikationsgeräte sowie Daten, soweit diese nicht für den Betrieb von Kraft-, Wasser-, Schienen-, Luft- und Raumfahrzeuge bestimmt sind oder verwendet werden. Für fahrbare landwirtschaftliche Maschinen besteht Versicherungsschutz für Elektronische Daten, Computerprogramme, Betriebssysteme des Versicherungsnehmers im Sinne der Bedingungen. Nicht Gegenstand dieser Versicherung sind Versicherungsfälle oder Schäden, die von KFM0726 Seite 35 von 53 [Seite 36] CyberRisk R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2026 Seite 36 einer Pflichtversicherung, einer KFZ-Kaskoversicherung oder einer Maschinenbruchversicherung üblicherweise übernommen werden. 6.7 Kernenergie Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Versicherungsfälle oder Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen. 6.8 Politische Gefahren Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Versicherungsfälle oder Schäden, die auf feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik oder illegalem Streik beruhen. 6.9 Krieg und staatliche Angriffe Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf 1 Versicherungsfälle oder Schäden aufgrund von Krieg, kriegsähnlichen Ereignissen, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand, auch wenn diese Versicherungsfälle oder Schäden aufgrund einer Informationssicherheitsverletzung gemäß 1.3.2 durch einen Staat, im Auftrag oder unter Kontrolle eines Staates im Verlauf eines Krieges entstanden sind. 2 Versicherungsfälle oder Schäden aufgrund von Informationssicherheitsverletzungen, die durch einen Staat, im Auftrag oder unter Kontrolle eines Staates verursacht worden sind, wenn dadurch auch kritische Infrastrukturen im Umfang der Regelungen des Gesetzes über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI-Gesetz - BSIG) in diesem oder einem anderen Staat ausgefallen oder beeinträchtigt sind. Die Voraussetzungen dieses Ausschlusses liegen insbesondere dann vor, wenn eine IT-forensische Untersuchung der informationsverarbeitenden Systeme des Versicherungsnehmers oder bei der Informationssicherheitsverletzung verwendeter Systeme oder Hilfsmittel objektive Hinweise auf die Beteiligung, Urheberschaft oder Steuerung der Informationssicherheitsverletzung durch einen Staat, im Auftrag oder unter Kontrolle eines Staates ergeben. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn eine Beteiligung von Gruppen oder Personen nachgewiesen werden kann, die in der Vergangenheit bereits an entsprechenden Handlungen dieses Staates beteiligt waren. Zuschreibung von Informationssicherheitsverletzungen, die durch einen Staat, im Auftrag oder unter Kontrolle eines Staates verursacht worden sind: Bei der Feststellung der Zuschreibung an einen Staat trägt der Versicherer die Beweislast. Ungeachtet dessen können Versicherer und Versicherungsnehmer alle ihnen zur Verfügung stehenden objektiv angemessenen Beweismittel berücksichtigen. Unter allen rechtlich zulässigen Beweismitteln kann dies auch die offizielle Zuschreibung durch staatliche Stellen des Staates, dessen kritische Infrastrukturen durch die Informationssicherheitsverletzungen beeinträchtigt worden sind, an einen anderen Staat oder zu Gruppen oder Personen, die auf seine Anweisung oder unter seiner Kontrolle handeln, umfassen. 6.10 Terrorakte Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Terrorakte. 6.11 Ausfall öffentlicher Infrastruktur Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch den Ausfall der öffentlichen Infrastruktur. Ein Ausfall der öffentlichen Infrastruktur liegt vor, wenn 1 Gebietskörperschaften oder wesentliche Teile hiervon, wie Stadtteile, Gemeinden, Städte oder Kreise oder 2 Netzstrukturen, die der überregionalen Informationsvermittlung, insbesondere Telefon-, Internet- oder Funknetze dienen, oder KFM0726 Seite 36 von 53 [Seite 37] CyberRisk R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2026 Seite 37 3 die nachfolgenden Einrichtungen der Daseinsvorsorge: a. Abfallbeseitigung, b. Trinkwasserversorgung, c. Abwasserentsorgung, d. Versorgung mit Gas und Strom sowie e. Betrieb des öffentlichen Personennah- und Fernverkehrs vom Ausfall betroffen sind. 6.12 Entschädigungen mit Strafcharakter sowie Vertragsstrafen und Bußgelder Ausgeschlossen sind Ansprüche auf Entschädigungen mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages sowie Vertragsstrafen und Bußgelder. 6.13 Vermögensschäden Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden 1. aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen; 2. aus Geld- und Kreditgeschäften, soweit sie Zweck der unternehmerischen Tätigkeit sind; 3. aufgrund von oder im Zusammenhang mit jedweder Form des Handels mit Wertpapieren, Rohstoffen, Derivaten, Devisen, Anleihen oder vergleichbaren Wertpapieren; 4. aus Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Kassenführung auch online sowie aus Untreue oder Unterschlagung; 5. aus Rationalisierung und Automatisierung 6. aus dem Abhandenkommen von Sachen, elektronischen Schlüsseln, von Geld, auch virtuell, Wertpapieren und Wertsachen. 6.14 Abfluss von Vermögenswerten Versicherungsfälle oder Schäden aus dem Abfluss von Vermögenswerten – nicht Daten – des Versicherungsnehmers, die im Zusammenhang mit einer Informationssicherheitsverletzung entstehen, sind nicht versichert. 6.15 Verbundene Unternehmen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch eine Beteiligung von mehr als 25 % kapitalmäßig verbunden sind, unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen oder dieselbe Informations- und Kommunikationstechnologie-Infrastruktur verwenden, geltend gemacht werden. 6.16 Lösegeld oder Cyber-Erpressung Ausgeschlossen sind Ansprüche im Zusammenhang mit Auslobung oder der Zahlung von Lösegeld oder Cyber-Erpressung. Versicherungsschutz besteht jedoch im Rahmen und Umfang von 4.6.. 6.17 Elektronischer Zahlungsverkehr Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Ansprüche wegen Schäden, die dem Versicherungsnehmer dadurch entstehen, dass Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. unerlaubt in die elektronische Datenübertragung des Versicherungsnehmers eingreifen und vertrauliche Nutzerdaten missbrauchen, die der Versicherungsnehmer im Rahmen seiner mittels Informations- oder Telekommunikationsgeräte getätigten Bankgeschäfte verwendet hat und das kontoführende Kreditinstitut für den Schaden nicht haftet. KFM0726 Seite 37 von 53 [Seite 38] CyberRisk R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2026 Seite 38 7 Allgemeine Regelungen 7.1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer Fragen in Textform im Sinne des Satzes 1 stellt. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, so kann der Versicherer nach Maßgabe der §§ 19 bis 21 VVG vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder eine Vertragsanpassung vornehmen. Der Versicherer kann nach § 21, Absatz 2, VVG auch leistungsfrei sein. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind gemäß § 20 VVG sowohl die Kenntnis und Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Das Recht des Versicherers, den Vertrag nach § 22 VVG wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. 7.2 Beitrag; Versicherungsperiode Je nach Vereinbarung werden die Beiträge entweder durch laufende Zahlungen monatlich, viertel-, halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag im Voraus gezahlt. Entsprechend der Vereinbarung über laufende Zahlungen umfasst die Versicherungsperiode einen Monat, ein Vierteljahr, ein halbes Jahr oder ein Jahr. Bei einem Einmalbeitrag ist die Versicherungsperiode die vereinbarte Vertragsdauer, jedoch höchstens ein Jahr. 7.3 Beitragsregulierung Laut 4 AT hat der Versicherungsnehmer mitzuteilen, welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber früheren Angaben eingetreten sind. 7.3.1 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag rückwirkend zur letzten Hauptfälligkeit berichtigt (Beitragsregulierung), bei Hinzukommen neuer Risiken ab dem Zeitpunkt der Veränderung, beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend Beitragsangleichung nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrags werden berücksichtigt. 7.3.2 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten. 7.3.3 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre. 7.3.4 Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschieds verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft. 7.4 Gefahrerhöhung 7.4.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahrerhöhung, die ihm bekannt wird, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn sie ohne seinen Willen eintritt. Im Übrigen gelten die §§ 23 bis 27 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt sein, eine Vertragsänderung vornehmen oder auch leistungsfrei sein. 7.4.2 Der Versicherer ist bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch den Wegfall oder die Änderung bestehender oder den Erlass neuer Rechtsvorschriften berechtigt, das Versicherungsverhältnis KFM0726 Seite 38 von 53 [Seite 39] CyberRisk R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2026 Seite 39 unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Erhöhung bestanden hat. 7.5 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) 7.5.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags sind Risiken, die im laufenden Versicherungsjahr neu entstehen, sofort versichert, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, jedes neue Risiko innerhalb eines Monats nach Ende des Versicherungsjahres anzuzeigen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für die neu hinzugekommenen Risiken rückwirkend ab deren Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. 7.5.2 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für 1 Risiken die einer anderen als der versicherten Betriebsart(en) zuzuordnen sind; 2 Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; 3 Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; 4 in den USA/US-Territorien und Kanada eingetretene Versicherungsfälle und vor Gerichten in den USA/US- Territorien und Kanada geltend gemachten Schadensersatzforderungen sowie Ansprüche die nach dortigem Recht geltend gemacht werden; 5 Ansprüche, die auf Informationssicherheitsverletzungen beruhen, die vor Gründungs- /Übernahmedatum des neu hinzugekommenen Risikos eingetreten sind. 7.6 Übergang von Ersatzansprüchen Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht. 7.7 Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchsdienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so kann der Versicherer nach Maßgabe des § 86, Absatz 2, VVG leistungsfrei sein. 7.8 Kündigung nach dem Versicherungsfall Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Textform zu erklären. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf des Versicherungsjahres zu kündigen. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. KFM0726 Seite 39 von 53 [Seite 40] CyberRisk R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2026 Seite 40 7.9 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. 7.10 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 7.10.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls Der Versicherungsnehmer hat vor Eintritt des Versicherungsfalls alle vertraglich vereinbarten Obliegenheiten einzuhalten. 1 Dazu gehört insbesondere, dass die informationsverarbeitenden Systeme. a. Einzelne Nutzer und Befugnisebenen unterscheiden. Hierzu sind individuelle Zugänge für alle Nutzer erforderlich, die mit ausreichend komplexen Passwörtern gesichert werden. Administrative Zugänge sind ausschließlich Administratoren und ausschließlich zur Erledigung administrativer Tätigkeiten vorbehalten. b. mit einem zusätzlichen geeigneten Schutz gegen unberechtigten Zugriff ausgerüstet sind, wenn diese einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind. Ein erhöhtes Risiko besteht bei Geräten, die über das Internet erreichbar, oder im mobilen Einsatz sind; c. über einen geeigneten Schutz gegen Schadsoftware verfügen, der automatisch auf dem aktuellen Stand gehalten wird; d. einem Patch-Management-Verfahren unterliegen, das eine zeitnahe Installation von relevanten Sicherheitspatches sicherstellt. Systeme und Anwendungen mit bekannten Sicherheitslücken dürfen nicht ohne zusätzliche Maßnahmen zur Absicherung eingesetzt werden; e. einem mindestens wöchentlichen Sicherungsprozess unterliegen, wobei die Sicherungsdatenträger physisch getrennt aufbewahrt werden, um sicher zu stellen, dass im Versicherungsfall auf Originale und Duplikate nicht gleichzeitig zugegriffen, oder diese manipuliert, oder zerstört werden können. Der Versicherungsnehmer hat eine ordnungsgemäße Funktion des Sicherungs- und Wiederherstellungsprozesses durch regelmäßige Prüfung nach einem festgelegten Turnus sicherzustellen. 2 Der Versicherer verzichtet, auf die unter Ziffer 7.10.1 Ziffer 1 bezeichneten Obliegenheiten, a. soweit diese Anforderungen technisch oder systembedingt nicht vorgesehen oder umsetzbar sind; b. soweit diese Anforderungen einen Aufwand zur Erfüllung der Obliegenheiten erfordern, der unter Beachtung der Interessen der Vertragsparteien an einem schadenfreien Verlauf dieses Versicherungsvertrags und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu den Pflichten aus diesem Versicherungsvertrag steht. Bei der Bestimmung der dem Versicherungsnehmer zumutbaren Anstrengungen zur Erfüllung der Obliegenheiten, ist auch zu berücksichtigen, ob der Versicherungsnehmer die Nichterfüllung der Obliegenheiten zu vertreten hat. 7.10.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalls a. unverzüglich den telefonischen Notfalldienst unter 0611-16751110 anzurufen; b. unter Beachtung der Weisungen des Versicherers für die Abwendung oder Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun, was zur Klarstellung des Versicherungsfalls dient, sofern ihnen dabei nichts Unbilliges zugemutet wird. Sie haben den Versicherer bei der Abwehr des Schadens sowie bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen, ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten, alle Tatumstände, welche auf den Versicherungsfall Bezug haben, mitzuteilen und alle nach Ansicht des Versicherers KFM0726 Seite 40 von 53 [Seite 41] CyberRisk R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2026 Seite 41 für die Beurteilung des Versicherungsfalls erheblichen Schriftstücke einzusenden. c. Schäden verursacht durch Dritte unverzüglich den zuständigen Ermittlungsbehörden anzuzeigen. 7.10.3 Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung Verletzt der Versicherungsnehmer eine der genannten Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe des § 28 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird mit Zugang wirksam. 7.10.4 Fälligkeit der Entschädigung Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. 8 Begriffsbestimmungen 8.1 Betriebsstätte Betriebstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Als Betriebstätten sind insbesondere anzusehen: 1. die Stätte der Geschäftsleitung, 2. Zweigniederlassungen, 3. Geschäftsstellen, 4. Fabrikations- oder Werkstätten, 5. Warenlager, 6. Ein- oder Verkaufsstellen, 7. Bergwerke, Steinbrüche oder andere stehende, örtlich fortschreitende oder schwimmende Stätten der Gewinnung von Bodenschätzen, 8. Bauausführungen oder Montagen, auch örtlich fortschreitende oder schwimmende, wenn (a) die einzelne Bauausführung oder Montage oder (b) eine von mehreren zeitlich nebeneinander bestehenden Bauausführungen oder Montagen oder (c) mehrere ohne Unterbrechung aufeinander folgende Bauausführungen oder Montagen länger als sechs Monate dauern. 8.2 Cloudausfall Cloudausfall ist der Ausfall einer Cloud. Eine Cloud bezeichnet die Bereitstellung von IT-Ressourcen und IT-Services über das Internet. Dazu gehören u.a. Speicherplatz, Rechenleistung und Computerprogramme, die auf Informations- oder Telekommunikationsgeräten bereitgestellt werden, die der Versicherungsnehmer nicht selbst betreibt. Ein Ausfall liegt vor, wenn die Cloud nicht verfügbar ist. 8.3 Cyber-Erpressung Cyber-Erpressung ist die widerrechtliche Drohung eines Dritten gegenüber dem Versicherungsnehmer mit einer Informationssicherheitsverletzung oder der Fortsetzung einer bereits eingetretenen Informationssicherheitsverletzung, um ein Entgelt aus dem Vermögen des Versicherungsnehmers für die Nichtausführung der angedrohten Maßnahme zu erhalten. 8.4 Dritte Dritte sind natürliche oder juristische Personen, die bei Verursachung des Schadens weder - Versicherungsnehmer, - versicherte Unternehmen, - versicherte Personen nach 1.9.2, insbesondere Aufsichtsräte, Verwaltungsräte, Beiräte, Gesellschafter oder Treuhänder beim Versicherungsnehmer oder versicherten Unternehmen sind. KFM0726 Seite 41 von 53 [Seite 42] CyberRisk R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2026 Seite 42 8.5 Elektronische Daten, Computerprogramme, Betriebssysteme des Versicherungsnehmers 8.5.1 Elektronische Daten des Versicherungsnehmers (Eigene Datenverarbeitung) Elektronische Daten des Versicherungsnehmers sind solche, die der Versicherungsnehmer selbst erhebt oder verarbeitet. 8.5.2 Betriebssysteme Ein Betriebssystem ist eine Zusammenstellung von Computerprogrammen, die die Systemressourcen von Computern wie Arbeitsspeicher, Festplatten, Ein- und Ausgabegeräte verwaltet und diese wiederum Computerprogrammen oder anderen Betriebssystemen zur Verfügung stellt. 8.5.3 Betriebssysteme des Versicherungsnehmers Betriebssysteme des Versicherungsnehmers sind solche, welche der Versicherungsnehmer selbst betreibt oder durch Dritte in seinem Auftrag betrieben werden. Dies gilt auch für gemietete und geleaste Betriebssysteme des Versicherungsnehmers. Betriebssysteme, welche im Rahmen einer IT-Dienstleistung dem Versicherungsnehmer durch einen IT-Dienstleister bereitgestellt werden, sind keine Betriebssysteme des Versicherungsnehmers, wenn der Versicherungsnehmer nicht der Lizenzinhaber für diese Betriebssysteme ist, sondern diese nur in einem vertraglich vereinbarten Rahmen nutzt. 8.5.4 Computerprogramme Ein Computerprogramm ist eine den Regeln einer bestimmten Programmiersprache genügende Folge von Anweisungen (bestehend aus Deklarationen und Instruktionen), um bestimmte Funktionen bzw. Aufgaben oder Probleme mithilfe eines Computers zu bearbeiten oder zu lösen. Es ist nicht zugleich ein Betriebssystem. Computerprogramme, welche im Rahmen einer IT-Dienstleistung dem Versicherungsnehmer durch einen IT-Dienstleister bereitgestellt werden, sind keine Computerprogramme des Versicherungsnehmers, wenn der Versicherungsnehmer nicht der Lizenzinhaber für diese Computerprogramme ist, sondern diese nur in einem vertraglich vereinbarten Rahmen nutzt. 8.5.5 Datenverarbeitung durch Dritte (IT-Services durch Dritte/Clouddienstleistungen) Elektronische Daten, die im Auftrag des Versicherungsnehmers durch Dritte erhoben oder verarbeitet werden, werden im Rahmen der Versicherungsbedingungen als elektronische Daten des Versicherungsnehmers verstanden. 8.5.6 Datenverarbeitung im Auftrag Dritter/Auftragsdatenverarbeitung Elektronische Daten, die im Auftrag Dritter erhoben oder verarbeitet werden, sind keine elektronischen Daten des Versicherungsnehmers. 8.6 Elektronische Zahlungsblockade Eine elektronische Zugangsblockade liegt vor, wenn die Verfügbarkeit von Daten oder IT-Services im Sinne von § 303a Abs. 1 StGB beeinträchtigt ist. 8.7 Geschäftsgeheimnis Geschäftsgeheimnisse sind eigene oder fremde Geschäftsgeheimnisse, über die das versicherte Unternehmen die rechtmäßige Kontrolle hat. Hierbei handelt es sich um Informationen, die 1. weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne weiteres zugänglich und daher von wirtschaftlichem Wert sind; 2. Gegenstand von, den Umständen nach, angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber sind und 3. bei denen ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht. 8.8 Informations- oder Telekommunikationsgeräte des Versicherungsnehmers Informations- oder Telekommunikationsgeräte des Versicherungsnehmers sind solche, die der Versicherungsnehmer selbst betreibt. 8.9 Integrität Die Integrität von Daten, Computerprogrammen oder Betriebssystemen ist gegeben, wenn diese KFM0726 Seite 42 von 53 [Seite 43] CyberRisk R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2026 Seite 43 berechtigt verändert worden sind und nutzbar sind. 8.10 Krisenfall Ein Krisenfall liegt vor, wenn aufgrund einer Informationssicherheitsverletzung der Fortbestand des Geschäftsbetriebes gefährdet ist. 8.11 Kryptowerte Bei Kryptowerten handelt es sich um Rechnungseinheiten, welche ausschließlich digital vorliegen. Sie können wie Zahlungs- oder Tauschmittel zum Beispiel zum Ausgleich von schuldrechtlichen Verträgen, zur Unternehmensfinanzierung oder für Investitionen verwendet werden. Sie können elektronisch übertragen, verwahrt oder gehandelt werden. Kryptowerte stellen damit eine digitale Abbildung eines Wertes dar. 8.12 Personenschäden Personenschäden sind Schadenereignisse, die zu Tod, Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen führen. 8.13 Repräsentanten Folgende Personen und Personengruppen gehören zu den Repräsentanten des Versicherungsnehmers: ‒ gesetzliche Vertreter ‒ ordnungsgemäß bestellte Organmitglieder ‒ mit Versicherungsfragen befassten leitenden Angestellten ‒ Leiter Rech/Compliance ‒ Leiter Finanzen ‒ Leiter IT-Organisationseinheit ‒ Leiter IT-Sicherheit ‒ Informationssicherheitsbeauftragte (ISB) und ‒ Datenschutzbeauftragten 8.14 Reputationsschäden Ein Reputationsschaden liegt vor, wenn aufgrund eines Versicherungsfalls durch Berichterstattung in den Medien die Glaubwürdigkeit und das dem versicherten Unternehmen entgegengebrachte Vertrauen erschüttert wurden. 8.15 Schadenhotline Die Schadenhotline erreichen Sie unter 0611 1675-1110 24 Stunden am Tag und 7 Tage die Woche. 8.16 Sachschäden Sachschäden sind die Beschädigung, das Verderben, die Vernichtung oder das Abhandenkommen von Sachen. Als Sachen gelten insbesondere auch Geld und geldwerte Zeichen. 8.17 Terrorakte Terrorakte sind jegliche Handlungen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder in Teilen der Bevölkerung zu verbreiten, um dadurch auf eine Regierung oder eine staatliche Einrichtung Einfluss zu nehmen. 8.18 Tochterunternehmen Tochterunternehmen sind Unternehmen, bei denen dem Versicherungsnehmer die Leitung oder Kontrolle direkt oder indirekt zusteht, durch 1. die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter, 2. die Leitung und den Besitz von mehr als 20 % des Nennkapitals, 3. das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsrats oder sonstigen Leitungsorgans zu bestellen oder abzuberufen, soweit er gleichzeitig Gesellschafter ist, oder KFM0726 Seite 43 von 53 [Seite 44] CyberRisk R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2026 Seite 44 4. das Recht, einen beherrschenden Einfluss aufgrund eines mit diesem Unternehmen geschlossenen Beherrschungsvertrags oder aufgrund einer Satzungsbestimmung dieses Unternehmens auszuüben. 8.19 Vermögensschäden Vermögenschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden noch Sachschäden sind noch sich aus solchen Schäden herleiten. Unabhängig von ihrer rechtlichen Einordnung gelten Schäden an Daten, deren Verlust oder deren Blockade als Vermögensschäden im Sinne dieser Bedingungen. 8.20 Verfügbarkeit Die Verfügbarkeit von Daten, Computerprogrammen oder Betriebssystemen ist gegeben, wenn ein berechtigter Zugriff oder Zugang möglich ist. 8.21 Vertraulichkeit Die Vertraulichkeit von Daten, Computerprogrammen oder Betriebssystemen ist gegeben, wenn nur ein berechtigter Zugriff oder Zugang stattgefunden hat. 8.22 Wertpapiere Wertpapiere sind Urkunden, in denen ein privates Recht in der Weise verbrieft ist, dass zur Geltendmachung des Rechts der Besitz der Urkunde notwendig ist. 8.23 Wissentliche Pflichtverletzung Eine wissentliche Pflichtverletzung ist das vorsätzliche Abweichen von Vorschriften oder Anweisungen des versicherten Unternehmens. Der Vorsatz muss sich auf das Abweichen von den Vorschriften erstrecken, der Schaden muss jedoch lediglich fahrlässig herbeigeführt worden sein. Das heißt, die Person muss positive Kenntnis von der Pflicht, den gesetzlichen Normen oder auch den Weisungen haben und sich vorsätzlich über diese hinwegsetzen. KFM0726 Seite 44 von 53 [Seite 45] CyberRisk Klauseln R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2026 Seite 45 Klauseln zur CyberRisk Versicherung Inhaltsverzeichnis Seite Beitragsanpassung - CY100100 46 Vorrangige Versicherung - CY100201 46 Ohne Mehrwertsteuer - CY100300 46 Mit Mehrwertsteuer - CY100400 47 Assistance-Dienstleistungen - Klausel CY100500 47 Assistance-Dienstleistungen vor dem Schadenfall – Basis CY202900 47 Bring your own device (BYOD) - CY200202 47 Personenschäden - CY200300 47 Sachschäden - CY200411 48 Missbräuchliche Kontoverfügung - CY200602 48 Verdopplung der Jahreshöchstentschädigung - CY200700 48 Selbstbeteiligung - CY200802 48 Betriebsunterbrechung - CY200900 48 Diebstahl von Vermögenswerten (Cyber-Diebstahl) – CY201300 49 Betriebsunterbrechung in Folge nicht nutzbarer IT-Dienstleistungen (Cloudausfall) – CY201400 49 Betriebsunterbrechung nach einer Straftat beim IT-Dienstleister (Cloudausfall) – CY201500 50 Betriebsunterbrechung in Folge nicht korrekter Daten – CY201600 50 Eigenschäden durch technische Hardwaredefekte – CY201700 50 E-Payment (PCI-DSS Vertragsstrafen) – CY201800 50 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls – CY201900 50 Lösegeld – CY202100 51 Obliegenheitsverzicht im Schadenfall – CY202200 51 Vertragsstrafen – CY202300 51 Bußgelder – CY202400 51 IT-Dienstleistungen und Informationstechnologieunternehmen – CY202500 51 Systemverbesserungen nach Versicherungsfall – CY202600 52 E-Discovery – CY202700 52 Konsumentenschutzfond (Consumer Redress Fund) – CY202800 52 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung – CY400200 52 Arzneimittel – CY400300 52 Übertragung von Krankheiten, mangelhafte Implantate – CY400400 52 Rechtsschutz – CYR00001 53 KFM0726 Seite 45 von 53 [Seite 46] CyberRisk Klauseln R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2026 Seite 46 Klauseln zur CyberRisk Versicherung Beitragsanpassung - CY100100 1 Beitragsberechnung Der Tarifbeitrag ergibt sich aus der Multiplikation des Jahresnettoumsatzes mit dem jeweiligen Beitragssatz für die gewählte Versicherungssumme einschließlich jeweils erforderlicher Zuschläge für besondere Gefahrenverhältnisse. Für individuelle Einschlüsse erhöht sich entweder der Beitragssatz oder es werden feste Beitragszuschläge erhoben. 2 Anpassung des Beitrags an die Schaden- und Kostenentwicklung Der jeweilige Beitragssatz ist kalkuliert unter Berücksichtigung des erwarteten Schadenbedarfs des Risikos, der Kosten für Vertrieb, Verwaltung, Rückversicherung sowie des Gewinnansatzes. Der erwartete Schadenbedarf wird unter anderem unter Berücksichtigung von Statistiken ermittelt. Dabei können auch statistische Erkenntnisse des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) berücksichtigt werden. Der bei Antragstellung geltende Tarif basiert auf dem zu diesem Zeitpunkt aktuellen Zahlenmaterial. Der Versicherer ist berechtigt und verpflichtet, den Beitragssatz für bestehende Verträge mindestens alle fünf Jahre neu zu kalkulieren. Für die Neukalkulation werden außer der bisherigen Schaden- und Kostenentwicklung einer ausreichend großen Anzahl gleichartiger Risiken auch die voraussichtliche künftige Schaden- und Kostenentwicklung berücksichtigt. Dabei werden die anerkannten Grundsätze der Versicherungstechnik und -mathematik beachtet. Der ursprüngliche Gewinnansatz bleibt unverändert. Die sich auf Grund der Neukalkulation ergebenden Beitragsänderungen gelten mit Wirkung ab Beginn der nächsten Versicherungsperiode für bestehende Verträge. Die Beiträge nach dem neu kalkulierten Tarif für bestehende Verträge dürfen nicht höher sein als die Beiträge nach den Tarifen für neu abzuschließende Verträge mit entsprechenden Angaben für die Beitragsermittlung, Deckungsumfang und Versicherungsbedingungen. Ergibt die Kalkulation einen niedrigeren Tarifbeitrag, ist der Versicherer verpflichtet, den Versicherungsbeitrag mit Wirkung vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an auf die Höhe des neuen Tarifbeitrags zu senken. Individuell vereinbarte Zuschläge oder Nachlässe bleiben von der Neukalkulation unberührt. 3 Wirksamkeit Beitragserhöhungen, die sich aus der Neukalkulation ergeben, werden spätestens einen Monat vor Beginn der nächsten Versicherungsperiode mitgeteilt. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung der Beitragserhöhung des Versicherers mit sofortiger Wirkung - frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung - kündigen oder wahlweise die Umstellung des Vertrags auf Neugeschäftstarif und -bedingungen verlangen. Über das Kündigungs- und Wahlrecht wird in der Mitteilung zur Beitragserhöhung ebenfalls informiert. Vorrangige Versicherung - CY100201 Leistungen aus diesem Versicherungsvertrag gehen Leistungen aus anderen Versicherungsverträgen grundsätzlich vor. Ohne Mehrwertsteuer - CY100300 Die Versicherungssumme enthält nicht die Mehrwertsteuer. Diese wird somit im Versicherungsfall nicht erstattet. KFM0726 Seite 46 von 53 [Seite 47] CyberRisk Klauseln R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2026 Seite 47 Mit Mehrwertsteuer - CY100400 Die Versicherungssumme enthält die gesetzliche Mehrwertsteuer. Diese wird im Versicherungsfall erstattet, soweit der Versicherungsnehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Assistance-Dienstleistungen - Klausel CY100500 Im Schadensfall zur CyberRisk Versicherung haben Sie sich unverzüglich an die Schadenhotline unter 0611 1675-1110 zu wenden. Der Versicherungsnehmer wird direkt mit einem spezialisierten Dienstleister des Versicherers verbunden, der im Schadensfall professionelle Hilfe bietet. Dieser Service steht 24 Stunden täglich zur Verfügung. An gesetzlichen Feiertagen in der Bundesrepublik Deutschland erfolgt der Notdienst in englischer Sprache. Die im Versicherungsschein angegebenen Namen und die Versicherungsscheinnummer sind bereitzuhalten. Diese benötigt der Dienstleister. Eine Übersicht und wichtige Informationen zu den Leistungen vor und im Schadenfall rund um die CyberRisk Versicherung sind auf der Website CyberRisk.ruv.de einsehbar. Beweislastumkehr Wird zur Feststellung oder Reaktion auf eine Informationssicherheitsverletzung unverzüglich ein über die Schadenhotline vermittelter IT-Dienstleister autorisiert die Untersuchungen aufzunehmen und kann das Vorliegen eines Versicherungsfalls nicht eindeutig festgestellt werden, so trägt der Versicherer die Beweislast dafür, dass es sich nicht um ein versichertes Ereignis handelt. Assistance-Dienstleistungen vor dem Schadenfall – Basis CY202900 Der Versicherer stellt dem Versicherungsnehmer die im Versicherungsschein benannten Anwendungen zur Beurteilung der IT-Sicherheit des Unternehmens zur Verfügung. Die Selbstbeteiligung im Schadenfall reduziert sich um 50%, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Anwendungen mindestens jährlich ausgeführt wurden. Eine Übersicht und wichtige Informationen zu den Assistance Dienstleistungen vor dem Schadenfall finden Sie auf der Website CyberRisk.ruv.de. Bring your own device (BYOD) - CY200202 Es besteht zusätzlich Versicherungsschutz für private elektronische Daten, die durch den weltweiten betrieblichen oder beruflichen Gebrauch von mobilen Informations- und Telekommunikationsgeräten, die im Eigentum einer laut den dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen genannten natürlichen Person stehen, entstehen. Es gilt das vereinbarte Sublimit. Schäden und Ansprüche von Familienangehörigen der genannten Personen oder mitversicherten Unternehmen sind ausgeschlossen. Personenschäden - CY200300 Personenschäden, die durch einen versicherten Schaden laut den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen entstehen, sind maximal bis zu der vereinbarten KFM0726 Seite 47 von 53 [Seite 48] CyberRisk Klauseln R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2026 Seite 48 Versicherungssumme je Versicherungsfall mitversichert. Die Versicherungssumme stellt die Höchstentschädigung für Schäden und Kosten dar. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers im Sinne des Sozialgesetzbuches VII handelt. Sachschäden - CY200411 Der Versicherer ersetzt Sacheigenschäden und Sachdrittschäden zum Zeitwert, die durch einen versicherten Schaden gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen entstehen. Missbräuchliche Kontoverfügung - CY200602 Der Versicherer ersetzt Schäden, die dem Versicherungsnehmer dadurch entstehen, dass Dritte unerlaubt in die elektronische Datenübertragung des Versicherungsnehmers eingreifen und vertrauliche Nutzerdaten missbrauchen, die der Versicherungsnehmer im Rahmen seiner mittels Informations- oder Telekommunikationsgeräten getätigten Bankgeschäfte verwendet hat und das kontoführende Kreditinstitut für den Schaden nicht haftet. Die Kundenauthentifizierungsinstrumente dürfen ausschließlich durch technische Eingriffe in die Informations- oder Telekommunikationsgeräte oder die elektronische Datenübertragung/digitale Kommunikation des versicherten Unternehmens erlangt worden sein. Das Vorliegen einer Informationssicherheitsverletzung gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist nicht Voraussetzung für den Versicherungsfall. Ausgeschlossen sind Schäden, bei denen ein Kundenauthentifizierungsinstrument von einem Dritten durch Täuschung einer versicherten Person eines versicherten Unternehmens erlangt wurde. Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden aus dem Abhandenkommen von Sachen, elektronischen Schlüsseln, von Geld auch virtuell (z. B. Bitcoins), Wertpapieren und Wertsachen nicht ausgeschlossen. Es gilt das vereinbarte Sublimit. Verdopplung der Jahreshöchstentschädigung - CY200700 Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen steht die Versicherungssumme zweifach je Versicherungsjahr zur Verfügung. Selbstbeteiligung - CY200802 Der laut den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt. Betriebsunterbrechung - CY200900 Für Schäden durch Betriebsunterbrechung laut den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen gilt die im Versicherungsschein genannte Haftzeit. Es gilt die im Versicherungsschein vereinbarte zeitliche Selbstbeteiligung. KFM0726 Seite 48 von 53 [Seite 49] CyberRisk Klauseln R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2026 Seite 49 Diebstahl von Vermögenswerten (Cyber-Diebstahl) – CY201300 Der Versicherer ersetzt Vermögensschäden in Folge einer Informationssicherheitsverletzung, die dem Versicherungsnehmer dadurch entstehen, dass unmittelbar infolge eines unbefugten Zugangs zu den Elektronische Daten, Computerprogramme, Betriebssysteme des Versicherungsnehmers, Gelder (keine Kryptowerte), Waren oder Wertpapiere abhandenkommen. Weiterhin besteht Versicherungsschutz auch für Vermögensschäden, die dem Versicherungsnehmer dadurch entstehen, dass unmittelbar infolge eines unbefugten Zugangs zu den Elektronische Daten, Computerprogramme, Betriebssysteme des Versicherungsnehmers erhöhte Nutzungsentgelte oder Versorgungsrechnungen (beispielsweise für Strom, Gas oder Wasser) anfallen 6.13 Nr. 6 und 6.14 gelten nicht. Es gilt das im Versicherungsschein vereinbarte Sublimit. Nicht vom Versicherungsschutz umfasst sind mittelbar entstandene Schäden, insbesondere Schäden, die als Folge einer Täuschung hervorgerufen werden, wie beispielsweise bei Fake- President-Fällen. Betriebsunterbrechung in Folge nicht nutzbarer IT-Dienstleistungen (Cloudausfall) – CY201400 Der Versicherer ersetzt Schäden infolge einer unmittelbaren Betriebsunterbrechung, die dem Versicherungsnehmer dadurch entstehen, dass die vertraglich vereinbarte IT-Dienstleistungen in Folge - eines befugten Gebrauchs von Informations- oder Telekommunikationsgeräten des IT- Dienstleisters oder - eines befugten Zugangs zu oder Zugriffs auf elektronische Daten, Computerprogramme oder Betriebssysteme des IT-Dienstleisters durch Mitarbeiter des IT-Dienstleisters nicht in Anspruch genommen werden kann. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Ansprüche wegen Schäden, - sofern der IT-Dienstleister für den Schaden haftet oder - die durch entsprechende vertragliche Zusatzleistungen hätten verhindert werden können oder - sofern der Schaden die Folge a. der Verwendung von Computerprogrammen, Betriebssystemen oder Verfahren ist, zu deren Nutzung der IT-Dienstleister nicht berechtigt ist oder b. einer geplanten Abschaltung von Computerprogrammen, Betriebssystemen oder Informations- und Telekommunikationsgeräten des IT-Dienstleisters ist oder c. einer geplanten Löschung oder Veränderung elektronischer Daten ist oder d. einer vertraglich vereinbarten Nicht-Verfügbarkeit von IT-Dienstleistungen ist oder der IT-Betrieb aufgrund fehlender Ressourcen ausfällt oder nicht aufrecht gehalten werden kann oder e. der Einführung neuer Betriebssysteme oder Computerprogramme. Dies ist dann gegeben, wenn ein neues Produkt verwendet wird oder sich die Hauptversionsnummer ändert. KFM0726 Seite 49 von 53 [Seite 50] CyberRisk Klauseln R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2026 Seite 50 Betriebsunterbrechung nach einer Straftat beim IT-Dienstleister (Cloudausfall) – CY201500 Der Versicherer ersetzt Schäden in Folge einer unmittelbaren Betriebsunterbrechung, die dem Versicherungsnehmer dadurch entsteht, dass die vertraglich vereinbarte IT-Dienstleistung in Folge - eines unbefugten Zugangs zu den elektronischen Daten, Computerprogrammen oder Betriebssystemen des IT-Dienstleisters, - einer Verbreitung schädlichen Codes (Schadsoftware) in Informations- oder Telekommunikationsgeräten des IT-Dienstleisters oder - der Ausführung einer Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. (z. B. Denial of Service) mittels Informations- oder Telekommunikationsgeräten des IT-Dienstleisters nicht in Anspruch genommen werden kann. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Ansprüche wegen Schäden, - sofern der IT-Dienstleister für den Schaden haftet oder - die durch entsprechende vertragliche Zusatzleistungen hätten verhindert werden können. Betriebsunterbrechung in Folge nicht korrekter Daten – CY201600 Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für eine unmittelbare Betriebsunterbrechung aufgrund berechtigter Veränderungen von elektronischen Daten, durch die es zu einer Informationssicherheitsverletzung kommt. Eigenschäden durch technische Hardwaredefekte – CY201700 Der Versicherer bietet Versicherungsschutz in Folge von technischen Defekten an Hardwarekomponenten oder Informations- oder Telekommunikationsgeräte des Versicherungsnehmers, für die ein Wartungsvertrag besteht. E-Payment (PCI-DSS Vertragsstrafen) – CY201800 Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für Forderungen zur Zahlung von Vertragsstrafen, die gegen den Versicherungsnehmer durch einen E-Payment Service Provider wegen einer Verletzung eines Payment Card Industry (PCI) Datensicherheitsstandards geltend gemacht werden (Drittansprüche). Es gilt das vereinbarte Sublimit. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls – CY201900 1. Versichert sind Aufwendungen für erforderliche Maßnahmen, die der Versicherungsnehmer zur Vermeidung eines unmittelbar bevorstehenden Schadens getätigt hat. Ein unmittelbar bevorstehender Schaden liegt vor, wenn aufgrund festgestellter oder objektiver Tatsachen, insbesondere der glaubhaften Androhung oder Kenntnisnahme, von einer Informationssicherheitsverletzung auszugehen ist. 2. Kosten für Lösegeldzahlung sind nicht umfasst. Auch das Schließen von Sicherheitslücken vor Eintritt des Versicherungsfalls ist nicht versichert. 3. Anzeigepflicht Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer einen unmittelbar bevorstehenden Schaden unverzüglich anzuzeigen, soweit Aufwendungen nach 4.4 Kosten für Schadenermittlung und Forensik getätigt werden. Verstößt der Versicherungsnehmer gegen die Anzeigepflichten gilt 7.10 entsprechend. KFM0726 Seite 50 von 53 [Seite 51] CyberRisk Klauseln R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2026 Seite 51 Es gilt das vereinbarte Sublimit. Lösegeld – CY202100 Mitversichert ist, nach vorheriger Zustimmung durch den Versicherer, das infolge einer Cyber- Erpressung gezahlte Lösegeld oder bei Bezahlung eines Lösegeldes in Form von Waren, Dienstleistungen oder Kryptowerte, deren Marktwert zum Zeitpunkt der Beschaffung durch den Versicherungsnehmer. Vor Zahlung ist die Zustimmung des Versicherers in Textform einzuholen und die Cyber- Erpressung bei den zuständigen Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen. Der Bestand dieser Deckungserweiterung ist geheim zu halten. Verletzt der Versicherungsnehmer die Geheimhaltungspflicht, gelten die Regeln zu den Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung nach 7.10. Der Versicherer ist berechtigt, die Angemessenheit des Umfangs, in dem Lösegelder mitversichert sind, in Abhängigkeit der wirtschaftlichen und sonstigen Risikoverhältnisse des Versicherungsnehmers, jährlich zu prüfen. Der Versicherer ist berechtigt, den Versicherungsvertrag außerordentlich mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatesende zu kündigen, wenn - der Versicherungsnehmer für die Risikoprüfung relevante Angaben, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, nicht innerhalb von 4 Wochen gemacht hat oder - eine Überprüfung der Risikoverhältnisse ergeben hat, dass die Versicherungssumme nicht mehr angemessen ist. Es gilt das vereinbarte Sublimit. Obliegenheitsverzicht im Schadenfall – CY202200 Bis zu der im Versicherungsschein genannten Schadenhöhe verzichtet der Versicherer bei der Verletzung einer Obliegenheit nach 7.10 durch den Versicherungsnehmer oder dessen Repräsentanten auf eine Kürzung der Leistung. Vertragsstrafen – CY202300 Mitversichert sind Vertragsstrafen aufgrund von verspäteter Leistungserbringung und von Verletzung von Geheimhaltungspflichten, soweit diese durch eine Informationssicherheitsverletzung verursacht wurden. Es gilt das vereinbarte Sublimit. Bußgelder – CY202400 Mitversichert sind gegen juristische Personen verhängte Bußgelder im Zusammenhang mit der Verarbeitung von elektronischen Daten, soweit rechtlich zulässig. Es gilt das vereinbarte Sublimit. IT-Dienstleistungen und Informationstechnologieunternehmen – CY202500 Abweichend von 6.5 sind Ansprüche aus der Erbringung von Leistungen und Lieferung von Erzeugnissen im Zusammenhang mit Steuerungs- und Überwachungssoftware sowie folgende Tätigkeiten mitversichert: 1. Informationstechnologie-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung; 2. Netzwerkplanung, -Installation, -Integration, -Betrieb, -Wartung, -Pflege; KFM0726 Seite 51 von 53 [Seite 52] CyberRisk Klauseln R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2026 Seite 52 3. Bereithalten fremder Inhalte zum Abruf in Form von Host- oder Full-Service-Providing; 4. Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung Es gilt das vereinbarte Sublimit. Systemverbesserungen nach Versicherungsfall – CY202600 Der Versicherer bietet im Versicherungsfall Versicherungsschutz für die vom Versicherungsnehmer aufgewendeten und angemessenen Kosten zur Schließung der ursächlichen Sicherheitslücke in Computerprogrammen und Betriebssystemen des Versicherungsnehmers, wenn und, soweit die veranlasste Maßnahme geeignet ist, eine zukünftige Informationssicherheitsverletzung zu verhindern. Dies bedarf der vorherigen Zustimmung des Versicherers in Textform. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf den Ersatz von Hardware. Es gilt das vereinbarte Sublimit. E-Discovery – CY202700 Fall der Versicherte eine behördliche Aufforderung zur Herausgabe von elektronisch gespeicherten Informationen gemäß US Regel 26 (b) (1) der Federal Rules of Civil Procedeure (E-Discovery) oder vergleichbarer ausländischer Bestimmungen (z.B. UK Civil Procedeure Rules Part 31) im Zusammenhang mit einer behaupteten oder tatsächlichen Informationssicherheitsverletzung oder der Verletzung eines PCI Datensicherheitsstandards, die zu einem versicherten Anspruch oder einer versicherten Forderung führen kann, erhält, sind die angemessenen Honorare, Auslagen und Aufwendungen eines externen IT-Spezialisten versichert. Es gilt das vereinbarte Sublimit. Konsumentenschutzfond (Consumer Redress Fund) – CY202800 Der Versicherer Versicherungsschutz für die Hinterlegung von Geld in einem „Consumer Redress Fund“ zur Entschädigung von Ansprüchen von Verbrauchern, sofern ein Versicherter in einem behördlichen Verfahren wegen einer Informationssicherheitsverletzung rechtlich zur Hinterlegung von Geld verpflichtet ist. Es gilt das vereinbarte Sublimit. Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung – CY400200 Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen. Arzneimittel – CY400300 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat. Übertragung von Krankheiten, mangelhafte Implantate – CY400400 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers oder aus der mangelhaften Funktionsweise von Implantaten KFM0726 Seite 52 von 53 [Seite 53] CyberRisk Klauseln R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2026 Seite 53 resultieren. Das Gleiche gilt für Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat. Rechtsschutz – CYR00001 Der Versicherer erstattet alle geeigneten und notwendigen Aufwendungen, die für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gegen den Schadenstifter entstanden sind. Erstattet werden die Kosten maximal in Höhe der gesetzlichen Gebühren- und Kostenvorschriften. Nicht versichert sind: 1 Kosten, die bei einer gütlichen Einigung (Vergleich) entstanden sind und die nicht dem Verhältnis des vom Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen. Dies bezieht sich auf die Kosten der gesamten Streitigkeit. Ausnahme: Es ist gesetzlich eine andere Kostenregelung vorgeschrieben. 2 Kosten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen. Hinweis zur Schadenregulierung: Die R+V Rechtsschutz-Schadenregulierungs-GmbH ist bevollmächtigt, im Rahmen der ihr übertragenen Rechtsgeschäfte, die R+V Allgemeine Versicherung AG gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. KFM0726 Seite 53 von 53
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