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Drohnenhaftpflicht –
Versicherungsbedingungen
Version 2.0 – Stand 01.12.2023
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Teil A – Allgemeine und Besondere Bedingungen............................................................................. 6
Abschnitt A1 - Luftfahrzeugrisiko .......................................................................................................... 6
A1-1. Versicherte Eigenschaften, versicherte Tätigkeiten (versichertes Risiko).............. 6
A1-2. Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den
Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)................................. 7
A1-3. Versicherungsschutz / Versicherungsfall ............................................................................ 7
A1-4. Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers ................................... 8
A1-5. Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung,
Serienschaden, Selbstbeteiligung) ..................................................................................................... 9
A1-6. Besondere Regelungen für einzelne Risiken des privaten Luftfahrzeughalters
(Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse) ...................... 10
A1-6.1. Allgemeines Umweltrisiko 11
A1-6.2. Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden) 11
A1-6.3. Schäden im Ausland 12
A1-6.4. Vermögensschäden 12
A1-7. Allgemeine Ausschlüsse .......................................................................................................... 13
A1-7.1. Vorsätzlich herbeigeführte Schäden 13
A1-7.2. Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten
und sonstigen Leistungen 13
A1-7.3. Ansprüche der Versicherten untereinander 13
A1-7.4. Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich
verbundenen Personen 14
A1-7.5. Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag
15
A1-7.6. Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen
Leistungen 15
A1-7.7. Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen 15
A1-7.8. Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten 15
A1-7.9. Ausschlüsse 15
A1-8. Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen u. Erweiterungen) .......... 16
A1-9. Fortsetzung des Versicherungsschutzes nach dem Tod des
Versicherungsnehmers ....................................................................................................................... 16
Abschnitt A2 - Besondere Umweltrisiken......................................................................................... 17
A2-1. Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG) ....... 17
A2-1.2. Ausland 18
A2-1.3. Ausschlüsse 18
Abschnitt A3 - Deckungserweiterungen ........................................................................................... 19
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A3-1. Flurschäden ................................................................................................................................. 19
A3-2. Forderungsausfallrisiko .......................................................................................................... 19
A3-2.1. Gegenstand der Forderungsausfalldeckung 19
A3-2.2. Leistungsvoraussetzungen 19
A3-2.3. Umfang der Forderungsausfalldeckung 20
A3-2.4. Räumlicher Geltungsbereich 20
A3-2.5. Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko 20
A3-3. Kautionsleistung........................................................................................................................ 21
A3-4. Neuwertentschädigung........................................................................................................... 21
A3-5. Rettungs- und Bergungskosten ............................................................................................ 22
A3-6. Gewerbliche Nutzung .............................................................................................................. 22
A3-6.1. Gewichtsklasse bis 5 kg 22
A3-6.2. Gewichtsklasse ab 5 kg bis maximal 25 kg 22
A3-7. Mediation ..................................................................................................................................... 22
A3-8. Versehensklausel ...................................................................................................................... 22
A3-9. Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern ..................................................... 23
A3-10. Helden Code ............................................................................................................................. 23
A3-10.1 Helden Code System 23
A3-10.2 Abschlussrabatt 23
A3-10.3 Werberabatt 23
A3-11. Garantien................................................................................................................................... 23
A3-11.1. Top-Schutz-Garantie 23
A3-11.2. Künftige Bedingungsverbesserungen / Innovationsgarantie 24
A3-11.3. Konditionsdifferenzdeckung / Lückenlos-Garantie 24
A3-11.4. GDV-Musterbedingungen-Garantie 24
A3-11.5. Besitzstands-Garantie 24
Teil B – Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers .......................................................... 26
Abschnitt B1 - Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung ...................................... 26
B1-1. Beginn des Versicherungsschutzes ..................................................................................... 26
B1-2. Beitragszahlung, Versicherungsperiode............................................................................ 26
B1-2.1. Beitragszahlung 26
B1-2.2. Versicherungsperiode 26
B1-3. Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder
Nichtzahlung .......................................................................................................................................... 26
B1-4. Folgebeitrag, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung .................................. 26
B1-5. Lastschriftverfahren................................................................................................................. 27
B1-5.1. Pflichten des Versicherungsnehmers 27
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B1-5.2. Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug 27
B1-6. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung .................................................................... 27
B1-6.1. Allgemeiner Grundsatz 27
B1-6.2. Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und
fehlendem versicherten Interesse 27
Abschnitt B2 - Dauer und Ende des Vertrags / Kündigung .......................................................... 29
B2-1. Vertragsdauer ............................................................................................................................ 29
B2-2. Stillschweigende Verlängerung ............................................................................................ 29
B2-3. Wegfall des versicherten Interesses ................................................................................... 29
B2-4. Tägliche Kündigung durch Versicherungsnehmer ......................................................... 29
B2-5. Jährliche Kündigung durch den Versicherer mit Drei-Monats-Frist ....................... 29
B2-6. Mögliche Kündigung nach Versicherungsfall................................................................... 29
B2-6.1. Kündigungsrecht 29
B2-6.2. Wirksamkeitszeitpunkte einer Kündigung durch Versicherungsnehmer 30
B2-6.3. Wirksamkeitszeitpunkt einer Kündigung durch Versicherer 30
Abschnitt B3 - Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten ............................ 31
B3-1. Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum
Vertragsschluss ..................................................................................................................................... 31
B3-1.1. Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände 31
B3-1.2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht 31
B3-1.3. Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers 32
B3-1.4. Hinweispflicht des Versicherers 32
B3-1.5. Ausschluss von Rechten des Versicherers 32
B3-1.6. Anfechtung 32
B3-1.7. Erlöschen der Rechte des Versicherers 32
B3-2. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers .................................................................... 32
B3-2.1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls 32
B3-2.2. Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls 33
B3-2.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 34
Abschnitt B4 - Weitere Regelungen.................................................................................................... 35
B4-1. Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung................................................................. 35
B4-1.1. Mehrfachversicherung 35
B4-1.2. Aufhebung 35
B4-1.3. Aufhebungsrecht 35
B4-2. Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung ......................................................... 35
B4-2.1. Form, zuständige Stelle 35
B4-2.2. Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung 35
B4-3. Vollmacht des Versicherungsvertreters ........................................................................... 36
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B4-3.1. Erklärungen des Versicherungsnehmers 36
B4-3.2. Erklärungen des Versicherers 36
B4-3.3. Zahlungen an den Versicherungsvertreter 36
B4-4. Verjährung ................................................................................................................................... 36
B4-5. Abtretungsverbot...................................................................................................................... 36
B4-6. Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag
(Beitragsregulierung)........................................................................................................................... 37
B4-6.1. Veränderungen des versicherten Risikos 37
B4-6.2. Änderungsmitteilung 37
B4-6.3. Unterlassene rechtzeitige Mitteilung 37
B4-7. Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung ................. 37
B4-7.1. Beitragsangleichung 37
B4-7.2. Unabhängiger Treuhänder 38
B4-7.3. Erhöhung 38
B4-8. Anzuwendendes Recht / Verwender .................................................................................. 38
B4-9. Örtlich zuständiges Gericht ................................................................................................... 38
B4-9.1. Klagen gegen den Versicherer oder Versicherungsvermittler 38
B4-9.2 Klagen gegen den Versicherungsnehmer 39
B4-10. Embargobestimmung............................................................................................................. 39
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Teil A – Allgemeine und Besondere Bedingungen
Abschnitt A1 - Luftfahrzeugrisiko
A1-1. Versicherte Eigenschaften, versicherte Tätigkeiten
(versichertes Risiko)
A1-1.1. Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche
Haftpflicht (Gefährdungshaftung/vermutetes Verschulden/Verschuldenshaftung) des
Versicherungsnehmers als Luftfahrzeughalter und Luftfahrzeugführer sowie die gesetzliche
Haftpflicht aller Personen, die mit Wissen und Willen des Versicherungsnehmers an der
Führung und Bedienung der Luftfahrzeuge beteiligt sind, einschließlich der Personen, die
berechtigt sind, die Fernsteuerungsanlage des Luftfahrzeuges zu bedienen.
A1-1.2. Der Vertrag deckt bis zu drei versicherungspflichtige, unbemannte Luftfahrzeuge der
im Versicherungsschein genannten Gewichtsklasse, zum Beispiel Drohnen, Multicopter,
Quadrocopter, Hexacopter und andere Flugmodelle – bei den Gewichtsklassen handelt es
sich jeweils um das Abfluggewicht des Luftfahrzeuges.
A1-1.3. Versichert sind erlaubte Flüge. Der Versicherungsnehmer muss die geltenden
Vorschriften wie zum Beispiel etwaige Befähigungsnachweise, Berechtigungen,
Aufstiegserlaubnis, Sperrzonen, CE-Kennzeichnung der Funksteuerung usw. beachten. Wenn
andere berechtigte Personen das Luftfahrzeug bedienen, hat der Versicherungsnehmer diese
Personen auf die Einhaltung hinzuweisen. Bei Verletzung dieser Pflichten wird auf die
Regelungen in B3-2. verwiesen.
A1-1.4. Der Versicherungsschutz umfasst auch Flüge
A1-1.4.1. mit und ohne Motor oder Treibsätze,
A1-1.4.2. innerhalb und außerhalb eines Modellflugplatzes,
A1-1.4.3. innerhalb und außerhalb von Gebäuden.
A1-1.5. Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als
Luftfahrzeughalter oder Luftfahrzeugführer, wenn bereits Versicherungsschutz für das
konkrete Luftfahrzeug durch eine Haftpflichtversicherung besteht.
A1-1.6. Für Luftfahrzeuge zu rein beruflichen, betrieblichen, gewerblichen oder dergleichen
Zwecke finden diese Bestimmungen keine Anwendung.
A1-1.7. Sämtliche vorhandenen Luftfahrzeuge der im Versicherungsschein angegebenen
Gewichtsklasse müssen zur Beitragsberechnung angegeben werden, ausgenommen
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Luftfahrzeuge, für die Versicherungsschutz durch eine konkrete Haftpflichtversicherung
besteht.
A1-2. Regelungen zu mitversicherten Personen
und zum Verhältnis zwischen den Versicherten
(Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)
A1-2.1. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht (Gefährdungshaftung/vermutetes
Verschulden/Verschuldenshaftung) des Versicherungsnehmers als Luftfahrzeughalter und
Luftfahrzeugführer sowie die gesetzliche Haftpflicht aller Personen, die mit Wissen und
Willen des Versicherungsnehmers an der Führung und Bedienung der Luftfahrzeuges
beteiligt sind, einschließlich der Personen, die berechtigt sind, die Fernsteuerungsanlage des
Luftfahrzeuges zu bedienen. Mitversichert sind ebenfalls die Familienangehörigen des
Versicherungsnehmers sowie alle sonstigen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen.
Eingeschlossen sind – auch abweichend von A1-7.3 und A1-7.4.1– übergangsfähige
Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten
Krankenversicherungsträgern, Dienstherren, öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen
Personenschäden.
A1-2.2. Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die
mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden.
A1-2.3. Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder
Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person
vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für
die mitversicherten Personen.
A1-2.4. Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer
ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch
die mitversicherten Personen verantwortlich.
A1-3. Versicherungsschutz / Versicherungsfall
A1-3.1. Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen
eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses
(Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden
Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund
gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts
von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Schadenereignis ist das
Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den
Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
A1-3.2. Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche
Ansprüche handelt,
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A1-3.2.1. auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt,
Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung;
A1-3.2.2. wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu
können;
A1-3.2.3. wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des
Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
A1-3.2.4. auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße
Vertragserfüllung;
A1-3.2.5. auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
A1-3.2.6. wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
A1-3.3. Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie auf Grund Vertrags oder
Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers
hinausgehen.
A1-4. Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
A1-4.1. Der Versicherungsschutz umfasst
A1-4.1.1. die Prüfung der Haftpflichtfrage,
A1-4.1.2. die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und
A1-4.1.3. die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten
Schadensersatzverpflichtungen.
Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer
aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur
Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse
und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers
abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch
auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung
des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der
Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten
freizustellen.
A1-4.2. Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder
Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen
des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem
Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der
Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den
Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers.
A1-4.3. Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den
Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung
eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder
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genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm
besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
A1-4.4. Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die
Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer
bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.
A1-5. Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme,
Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung)
A1-5.1. Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die
vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der
Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
A1-5.2. Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt: Die Entschädigungsleistungen des
Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das 2-fache der
vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.
A1-5.3. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle
gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser
Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
A1-5.3.1. auf derselben Ursache,
A1-5.3.2. auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem,
Zusammenhang oder
A1-5.3.3. auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln
beruhen.
A1-5.4. Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall
an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein und
seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten
Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen,
wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen.
Abschnitt A1-5.1. Satz 1 bleibt unberührt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde,
bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt,
zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet.
A1-5.5. Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die
Versicherungssummen angerechnet.
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A1-5.6. Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die
Versicherungssumme, so trägt der Versicherer dennoch die Prozesskosten bis zur
Gesamthöhe dieser Ansprüche. In Abweichung zu §101 Absatz 2 VVG ist die Höchstleistung
inklusive der Prozesskosten jedoch auf die Versicherungssumme begrenzt.
A1-5.7. Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und
übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger
sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der
Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der
Versicherungssumme beziehungsweise ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom
Versicherer erstattet.
Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über
den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen
Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
Bei der Berechnung des Betrags, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden
Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme
oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt,
werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme
abgesetzt.
A1-5.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch
Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers
scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an
Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
A1-6. Besondere Regelungen für einzelne Risiken des privaten
Luftfahrzeughalters (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen
und besondere Ausschlüsse)
Abschnitt A1-6. regelt den Versicherungsschutz für einzelne Risiken, deren
Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse. Soweit
Abschnitt A1-6. keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in Abschnitt A1-
6. geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen Anwendung (zum Beispiel
Abschnitt A1-4. – Leistungen der Versicherung oder Abschnitt A1-7. – Allgemeine
Ausschlüsse).
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A1-6.1. Allgemeines Umweltrisiko
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers
wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor,
wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme
oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser (auch
Gewässer) ausgebreitet haben. Sofern Gewässerschäden aus der Lagerung von
gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist,
resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 50 l/kg Inhalt
(Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 500 l/kg
nicht übersteigt. Zu Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe Abschnitt
A2(besonderes Umweltrisiko).
A1-6.2. Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden)
Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versicherungsnehmer gemieteten Sachen
und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
A1-6.2.1. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
Mietsachschäden ausschließlich an Wohnräumen, fest installierten Wohnwagen, Tiny Houses
und Campingcontainern sowie sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten, geliehenen,
gepachteten oder geleasten Räumen in Gebäuden – abweichend von Abschnitt A1-7.5.
A1-6.2.2. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
A1-6.2.2.1. Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,
A1-6.2.2.2. Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen
sowie an
A1-6.2.2.3. Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
A1-6.2.2.4. Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders
versichern kann.
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A1-6.3. Schäden im Ausland
A1-6.3.1. Bei Luftfahrzeugen bis 5 kg
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im
Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese bei einem zeitlich
unbegrenzten Auslandsaufenthalt in Europa beziehungsweise vorübergehendem
Auslandsaufenthalt außerhalb Europas bis zu fünf Jahren eingetreten sind. Versichert sind
hierbei auch Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus
§110 Sozialgesetzbuch VII.
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der
Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen
des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der
Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
A1-6.3.2. Bei Luftfahrzeugen ab 5 kg bis maximal 25 kg
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im
Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese bei einem zeitlich
unbegrenzten Auslandsaufenthalt in Europa beziehungsweise vorübergehendem
Auslandsaufenthalt außerhalb Europas bis zu fünf Jahren eingetreten sind. Bei Schäden
in den Ländern USA und Kanada gilt eine reduzierte Deckungssumme in Höhe von 5 Millionen
Euro. Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus §110
Sozialgesetzbuch VII.
A1-6.4. Vermögensschäden
A1-6.4.1. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.
A1-6.4.2. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
Vermögensschäden
A1-6.4.2.1. durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine
Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige
Leistungen;
A1-6.4.2.2. aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder
gutachterlicher Tätigkeit;
A1-6.4.2.3. aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene
Unternehmen;
A1-6.4.2.4. aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
A1-6.4.2.5. aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
A1-6.4.2.6. aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen
wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus
Untreue oder Unterschlagung;
A1-6.4.2.7. aus Rationalisierung und Automatisierung;
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A1-6.4.2.8. aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie
des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
A1-6.4.2.9. aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
A1-6.4.2.10. aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige
Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer
Leitungs- oder Aufsichtsgremien / Organe im Zusammenhang stehen;
A1-6.4.2.11. aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften,
von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster
Pflichtverletzung;
A1-6.4.2.12. aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch zum Beispiel von Geld,
Wertpapieren und Wertsachen;
A1-6.4.2.13. aus Schäden durch ständige Emissionen (zum Beispiel Geräusche, Gerüche,
Erschütterungen).
A1-6.4.3. Die Entschädigungsleistung für Vermögensschäden des Versicherers ist bei jedem
Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Die
Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines
Versicherungsjahres auf das 2-fache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.
A1-7. Allgemeine Ausschlüsse
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes
bestimmt ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen:
A1-7.1. Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich
herbeigeführt haben. A1-2.3. findet keine Anwendung.
A1-7.2. Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten
und sonstigen Leistungen
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch
verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
A1-7.2.1. Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
A1-7.2.2. Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.
Abschnitt A1-2.3. findet keine Anwendung.
A1-7.3. Ansprüche der Versicherten untereinander
Ausgeschlossen sind Ansprüche
A1-7.3.1. des Versicherungsnehmers selbst oder der in Abschnitt A1-7.4. benannten
Personengegen die mitversicherten Personen,
A1-7.3.2. zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags,
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A1-7.3.3. zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrags.
Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der vorgenannten
Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
A1-7.4. Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich
verbundenen Personen
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer
A1-7.4.1 aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben
oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören;
Als Angehörige gelten
- Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder
vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten,
- Eltern und Kinder,
- Adoptiveltern und -kinder,
- Schwiegereltern und -kinder,
- Stiefeltern und -kinder,
- Großeltern und Enkel,
- Geschwister sowie
- Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer
- angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).
A1-7.4.2. von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der
Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute
Person ist;
A1-7.4.3. von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische
Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist;
A1-7.4.4. von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der
Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder
Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;
A1-7.4.5. von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene
Partnerschaftsgesellschaft ist;
A1-7.4.6. von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.
Die Ausschlüsse unter A1-7.4.2. bis A1-7.4.6. gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der
dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
Drohnenhaftpflicht - Versicherungsbedingungen V2.0 // Stand 01/12/2023
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A1-7.5. Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus
ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter
oder Beauftragter des Versicherungsnehmers diese Sachen geleast, gepachtet, geliehen,
durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen
Verwahrungsvertrags sind.
A1-7.6. Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen
Leistungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten
oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung,
Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden
Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften
Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder
Vernichtung der Sache oder Leistung führt. Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung,
wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder
Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben.
A1-7.7. Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus ergebenden
Vermögensschäden, welche entstehen durch
A1-7.7.1. Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,
A1-7.7.2. Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.
A1-7.8. Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und
der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich handelt um Schäden aus
A1-7.8.1. Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder
Veränderung von Daten,
A1-7.8.2. Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten,
A1-7.8.3. Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch,
A1-7.8.4. Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.
A1-7.9. Ausschlüsse
Ausgeschlossen sind jeglicher Betrieb im Rahmen polizeilicher oder militärischer Einsätze, der
Einsatz mit oder als Waffe, sowie der Einsatz mit gefährlichen Stoffen.
Drohnenhaftpflicht - Versicherungsbedingungen V2.0 // Stand 01/12/2023
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A1-8. Veränderungen des versicherten Risikos
(Erhöhungen u. Erweiterungen)
Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Erhöhungen
des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften.
In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung
einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht
innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von
der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
A1-9. Fortsetzung des Versicherungsschutzes
nach dem Tod des Versicherungsnehmers
Nach dem Tod des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße
Versicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort. Das gilt für den
mitversicherten Ehegatten sowie eingetragenen Lebenspartner des Versicherungsnehmers
und/oder unverheiratete sowie nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende
Kinder des Versicherungsnehmers. Wird die nächste Beitragsrechnung zum Beispiel durch
den überlebenden Ehegatten beglichen, so wird derjenige Versicherungsnehmer, der den
Beitrag bezahlt, sofern er den Versicherer über das Ableben des ehemaligen
Versicherungsnehmers in Textform in Kenntnis setzt.
Drohnenhaftpflicht - Versicherungsbedingungen V2.0 // Stand 01/12/2023
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Abschnitt A2 - Besondere Umweltrisiken
Der Versicherungsschutz für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht
im Umfang von Abschnitt A1 und den folgenden Bedingungen. Zur gesetzlichen Haftpflicht
privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch
Umwelteinwirkungen (Allgemeines Umweltrisiko) siehe Abschnitt A1-6.1.
Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine
a) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
b) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
c) Schädigung des Bodens.
A2-1. Sanierung von Umweltschäden gemäß
Umweltschadensgesetz (USchadG)
A2-1.1. Versichert sind – abweichend von Abschnitt A1-3.1. – den Versicherungsnehmer
betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von
Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit des
Versicherungsvertrags
A2-1.1.1. die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und
bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder
A2-1.1.2. die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig
erfolgt ist.
Auch ohne Vorliegen einer plötzlichen, unfallartigen und bestimmungswidrigen
Schadenverursachung (Betriebsstörungserfordernis) besteht Versicherungsschutz nach dem
Entwicklungsrisiko für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang
von oder mit Erzeugnissen Dritter dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-,
Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Das
vorgenannte Entwicklungsrisiko ist definiert als ein Fehler, der im Zeitpunkt des
Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht
hätte erkannt werden können.
Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder
Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder
geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses
Vertrags erfasst sind.
Versicherungsschutz wird für versicherte Kosten im Rahmen der beantragten
Versicherungssumme gewährt, maximal bis 10.000.000 Euro je Schadenereignis. Die
Versicherungssumme steht einmal pro Versicherungsjahr zur Verfügung.
Drohnenhaftpflicht - Versicherungsbedingungen V2.0 // Stand 01/12/2023
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A2-1.2. Ausland
Versichert sind im Umfang von A1-6. die im Geltungsbereich und im Rahmen der EU-
Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle in der
Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island und Liechtensteins. Versichert sind
insoweit auch die den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche gemäß
nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder
Ansprüche den Umfang der oben genannten EU-Richtlinie nicht überschreiten.
A2-1.3. Ausschlüsse
A2-1.3.1 Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden
dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den
Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem
Umweltschutz dienen, abweichen. A1-2.3findet keine Anwendung.
A2-1.3.2. Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden,
A2-1.3.2.1. die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf
die Umwelt entstehen.
A2-1.3.2.2. für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (zum
Beispiel Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte
erlangen können.
Drohnenhaftpflicht - Versicherungsbedingungen V2.0 // Stand 01/12/2023
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Abschnitt A3 - Deckungserweiterungen
A3-1. Flurschäden
Flurschäden gelten als mitversichert.
A3-2. Forderungsausfallrisiko
A3-2.1. Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
A3-2.1.1. Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine
gemäß Abschnitt A1-2. mitversicherte Personen während der Wirksamkeit der Versicherung
von einem Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall) unter folgenden Voraussetzungen:
A3-2.1.1.1. Der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte kann seiner
Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen, weil die Zahlungs- oder
Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und
A3-2.1.1.2. die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist gescheitert.
Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden
Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz verpflichtet ist
(schädigender Dritter).
A3-2.1.2. Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der
schadensersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der in
Abschnitt A1 geregelten Luftfahrthaftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte.
Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch
die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer
gelten. Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für Schadenersatzansprüche, bei denen
ein vorsätzliches Handeln des Schädigers (des Dritten) zugrunde liegt und für
Schadenersatzansprüche, die aus der Eigenschaft des Schädigers (Dritten) als
Luftfahrzeughalter entstanden sind.
A3-2.2. Leistungsvoraussetzungen
Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer gemäß Abschnitt A1-2.
mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn
A3-2.2.1. die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich
vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen
Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island und Liechtenstein
festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie
vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der
Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte,
A3-2.2.2. der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn
der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass
Drohnenhaftpflicht - Versicherungsbedingungen V2.0 // Stand 01/12/2023
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A3-2.2.2.1. eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,
A3-2.2.2.2. eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadensersatzpflichtige
Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine
Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder
A3-2.2.2.3. ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes
Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren
mangels Masse abgelehnt wurde, und
A3-2.2.3. an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten in
Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des
Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der
Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.
A3-2.3. Umfang der Forderungsausfalldeckung
A3-2.3.1. Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung.
A3-2.3.2. Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die
im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen
begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere
entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
A3-2.3.3. Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung beträgt die im
Rahmen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten
Versicherungssumme.
A3-2.3.4. Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.
A3-2.4. Räumlicher Geltungsbereich
Versicherungsschutz besteht – abweichend von Abschnitt A1-6.3. – für Schadenereignisse,
die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island oder
Liechtenstein eintreten.
A3-2.5. Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko
A3-2.5.1. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden
A3-2.5.1.1. an Sachen, die ganz oder teilweise einem Betrieb, Gewerbe, Beruf, Dienst oder
Amt des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zuzurechnen sind;
A3-2.5.1.2. aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen, sofern diese vorsätzlich
verursacht wurden,
A3-2.5.2. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
A3-2.5.2.1. Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung;
A3-2.5.2.2. Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen
Forderungsübergangs;
A3-2.5.2.3. Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder
begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden;
Drohnenhaftpflicht - Versicherungsbedingungen V2.0 // Stand 01/12/2023
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A3-2.5.2.4. Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz
A3-2.5.2.4.1. ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (zum Beispiel der
Schadensversicherer des Versicherungsnehmers) oder
A3-2.5.2.4.2. ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu
erbringen hat, auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche
von Dritten handelt.
A3-3. Kautionsleistung
In Erweiterung von Abschnitt A1-4. stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den
erforderlichen Betrag zur Verfügung, sofern eine versicherte Person durch behördliche
Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund ihrer gesetzlichen
Haftpflicht zu hinterlegen hat. Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende
Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz,
ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Die
Mitversicherung der Kautionsleistung begrenzt sich auf versicherte Ereignisse, die diesem
Vertrag zugrunde liegen. Zur Deckung in Strafsachen wird auf A1-4.3. hingewiesen.
A3-4. Neuwertentschädigung
Der Versicherer leistet auf Wunsch des Versicherungsnehmers für Sachschäden
Schadenersatz zum Neuwert sofern kein anderer Versicherer leistungspflichtig ist. Der
beschädigte/zerstörte Gegenstand darf zum Zeitpunkt der Beschädigung/Zerstörung nicht
älter als 18 Monate ab Kaufdatum sein. Der Nachweis des Kaufdatums obliegt dem
Versicherungsnehmer. Kann das Kaufdatum nicht nachgewiesen werden, besteht lediglich
Anspruch auf Zeitwertentschädigung. Die Höchstentschädigung ist hierbei auf 2.500 Euro je
Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt.
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A3-5. Rettungs- und Bergungskosten
Aufwendungen, auch erfolglose, die dem Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur
Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie
außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie
zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht
übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung.
A3-6. Gewerbliche Nutzung
A3-6.1. Gewichtsklasse bis 5 kg
Mitversicherung von nebenberuflichen Tätigkeiten: Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
aus einer ohne Beschäftigte ausgeführten selbständigen Tätigkeit mit einem steuerpflichtigen
Ertrag bis 6.000 EUR und einem Umsatz bis höchstens 20.000 EUR pro Versicherungsjahr.
A3-6.2. Gewichtsklasse ab 5 kg bis maximal 25 kg
Mitversicherung von nebenberuflichen Tätigkeiten: Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
aus einer ohne Beschäftigte ausgeführten selbständigen Tätigkeit mit einem steuerpflichtigen
Ertrag bis 12.000 EUR und einem Umsatz bis höchstens 40.000 EUR pro Versicherungsjahr.
A3-7. Mediation
Der Versicherer gewährt in Konfliktsituationen, Unterstützung zur Beilegung des Konfliktes
durch kostenlose Durchführung einer Mediation. Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist
die schriftliche Bereitschaft des Versicherungsnehmers und des Konfliktpartners zur
Teilnahme an einem Gespräch zur Beilegung des Konfliktes. Weitere Voraussetzung ist, dass
zwischen den Parteien kein Rechtsstreit oder Schlichtungsverfahren geführt wird. Die
Kostenerstattung ist beschränkt auf die ortsüblichen Gebühren eines Mediators für maximal
drei Termine je zwei Stunden.
A3-8. Versehensklausel
In Erweiterung von Abschnitt B3-2. bleibt der Versicherungsschutz bei versehentlicher
Obliegenheitsverletzung in vollem Umfang bestehen, wenn die Erfüllung der Obliegenheit bei
Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde.
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A3-9. Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern
Eingeschlossen sind – abweichend von Abschnitt A1-7. – übergangsfähige Regressansprüche
von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern,
Dienstherren, öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden.
A3-10. Helden Code
A3-10.1 Helden Code System
Bei dem Helden Code System wird unterschieden zwischen einem Abschluss- und einem
Werberabatt.
Grundsätzlich kann der Kunde maximal zwei Rabatte erwerben. Einen Abschlussrabatt und
einen Werberabatt oder zwei Werberabatte.
A3-10.2 Abschlussrabatt
Der Abschlussrabatt kann nur vor Vertragsunterschrift eingelöst werden und reduziert den
Basispreis um ≈ 8,33 %. Dieser Rabatt gilt für die gesamte Vertragsdauer zwischen dem
Kunden und der helden.de GmbH.
A3-10.3 Werberabatt
Der Werberabatt kann nur nach Vertragsunterschrift erlangt werden. Durch die Weitergabe
des Helden Codes vom Kunden (die Weiterempfehlung eines Produktes) erhält der
Werbende einen Rabatt auf den Beitrag. Die Reduzierung des Preises gilt jeweils für ein
Versicherungsjahr, bevor geprüft wird, ob der Geworbene auch weiterhin einen aktiven zu
zahlenden Vertrag bei der helden.de GmbH besitzt. Besteht der geworbene Vertrag nicht
mehr, entfällt der Werberabatt.
Die Wertigkeit des Rabattes ist davon abhängig, ob bei Abschluss ein Abschlussrabatt genutzt
wurde. Wenn dies der Fall ist, erhält der Kunde einen weiteren Rabatt in Höhe von ≈ 9,10 %
auf den reduzierten Beitrag.
Sollte der Kunde bei Abschluss keinen Code verwendet haben, erhält er bei dem ersten
geworbenen Kunden eine Reduzierung auf den Basispreis in Höhe von ≈ 8,33 %. Bei einer
zusätzlichen Weiterempfehlung reduziert sich dieser Versicherungsbeitrag um ≈ 9,10 %.
A3-11. Garantien
A3-11.1. Top-Schutz-Garantie
Versicherungsfälle, die im Rahmen dieses Vertrages nicht oder mit Einschränkungen unter
den Deckungsschutz fallen, jedoch durch einen leistungsstärkeren, allgemein zugänglichen
Tarif zur Luftfahrthaftpflichtversicherung von unbemannten Luftfahrzeugen bis 25 kg, eines
anderen in Deutschland zum Betrieb zugelassenen Versicherers zum Zeitpunkt des
Schadeneintritts eingeschlossen oder besser eingeschlossen wären, sind automatisch
entsprechend den dortigen Regelungen mitversichert. Beitragspflichtige
Einschlussmöglichkeiten fallen nicht unter diese Garantie. Der Nachweis (in Form von
Drohnenhaftpflicht - Versicherungsbedingungen V2.0 // Stand 01/12/2023
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Bedingungen und Risikobeschreibungen) über die anderweitige Mitversicherung obliegt dem
Versicherungsnehmer.
Die Begrenzung der Gesamtleistung des Versicherers durch die vereinbarten
Versicherungssummen bleibt unberührt. Ausgeschlossen bleiben weiterhin Schadenfälle aus
im Ausland vorkommenden Schadenereignissen, aus beruflichen und gewerblichen Risiken,
aus Ansprüchen über die gesetzliche Haftung hinaus, aus Vorsatz, Eigenschäden und aus
vertraglicher Haftung.
Die Top-Schutz-Garantie kann ohne Aufhebung des Gesamtvertrages von beiden
Vertragspartnern ohne Angabe von Gründen in Schriftform unter Einhaltung einer Frist von
einem Monat gekündigt werden. Der andere Vertragspartner ist in diesem Fall berechtigt, die
Aufhebung des Hauptvertrages zum selben Zeitpunkt zu verlangen.
A3-11.2. Künftige Bedingungsverbesserungen / Innovationsgarantie
Werden die dieser Luftfahrthaftpflichtversicherung zugrunde liegenden Bedingungen
ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer und ohne Mehrbeitrag geändert, so
gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag.
A3-11.3. Konditionsdifferenzdeckung / Lückenlos-Garantie
Wenn vor Beginn dieses Vertrages ein direkter Vorvertrag besteht, also das
Luftfahrthaftpflichtrisiko von einem anderen Versicherer auf den jetzigen Versicherer
übertragen werden soll, dann gilt diese Deckungserweiterung für den Zeitraum zwischen
Antragsstellung (Antragseingang bei Versicherer) und dem tatsächlichen Beginn des
Vertrages = Ende des Vorvertrages. Voraussetzung für diese Deckungserweiterung ist, dass
im Schadenfall der entsprechende Vorvertrag vollständig vorgelegt wird und dass der Antrag
nicht abgelehnt wurde. Die Differenzdeckung leistet für die Inhalte dieses Vertrages, soweit
diese durch den noch bestehenden Vorvertrag nicht oder nur teilweise gedeckt sind. Diese
Deckungserweiterung gilt nachrangig (subsidiär) zu dem bestehenden Vorvertrag. Die
Gesamthaftung ist auf die Versicherungssumme des entsprechenden Vorvertrages begrenzt.
Sollte diese höher sein als in diesem Vertrag, so ist die Haftung auf die Versicherungssummen
dieses Vertrages begrenzt.
A3-11.4. GDV-Musterbedingungen-Garantie
Der Versicherer garantiert, dass die dieser Haftpflichtversicherung zugrunde liegenden
Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Luftfahrthaftpflichtversicherung (AVB)
ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer von den durch den Gesamtverband der
Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen aktuellsten Bedingungen abweichen.
A3-11.5. Besitzstands-Garantie
Sollte sich bei einem Schadenfall herausstellen, dass der Versicherungsnehmer durch die
Vertragsbedingungen zur Luftfahrthaftpflichtversicherung des Vorvertrags beim vorherigen
Versicherer in Bezug auf den Versicherungsumfang (Deckung von Haftpflichtansprüchen)
bessergestellt gewesen wäre, wird der Versicherer nach den Versicherungsbedingungen des
letzten Vertragsstandes des direkten Vorvertrags regulieren. Der Versicherungsnehmer hat
Drohnenhaftpflicht - Versicherungsbedingungen V2.0 // Stand 01/12/2023
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in diesem Fall die Bedingungen des Vorversicherers zur Verfügung zu stellen. Die
Besitzstands-Garantie gilt nur insoweit, dass
A3-11.5.1. ununterbrochen Versicherungsschutz bestand;
A3-11.5.2. im Schadenfall der entsprechende Vorvertrag vollständig vorgelegt wird;
A3-11.5.3. die beim jetzigen Versicherer versicherte Versicherungssumme die
Höchstersatzleistung darstellt;
A3-11.5.4. beitragspflichtige Einschlüsse beim Vorvertrag unberücksichtigt bleiben.
Darüber hinaus gilt die Besitzstandsgarantie nicht für Schäden im Zusammenhang mit
A3-11.5.5. beruflichen und gewerblichen Risiken;
A3-11.5.6. Vorsatz;
A3-11.5.7. vertraglicher Haftung;
A3-11.5.8. Haftpflichtansprüchen gemäß A1-7.
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Teil B – Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers
Abschnitt B1 - Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
B1-1. Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.
Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder
Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags. Weicht der Versicherer vom empfohlenen
Versicherungsbeginn oder -ablauf gemäß §10 VVG ab, wird er sich im Schadenfall nicht zum
Nachteil des Kunden darauf berufen.
B1-2. Beitragszahlung, Versicherungsperiode
B1-2.1. Beitragszahlung
Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt – entweder durch laufende
Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag.
B1-2.2. Versicherungsperiode
Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte
Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so
entspricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer.
B1-3. Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung
oder Nichtzahlung
Es gilt §37 VVG.
B1-4. Folgebeitrag, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
Es gilt §38 VVG.
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B1-5. Lastschriftverfahren
B1-5.1. Pflichten des Versicherungsnehmers
Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der
Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende
Deckung des Kontos zu sorgen. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des
Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann
noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (zum Beispiel App, E-Mail,
Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
B1-5.2. Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz
wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer
berechtigt, das SEPA Lastschriftmandat in Textform (zum Beispiel App, E-Mail, Telefax oder
Brief) zu kündigen. Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der
Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge
selbst zu übermitteln.
Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug
können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.
B1-6. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
B1-6.1. Allgemeiner Grundsatz
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des
Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat,
wobei Beträge unter 20 Euro nicht zurückerstattet werden müssen.
B1-6.2. Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt,
Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse
B1-6.2.1. Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14
Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung
entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der
Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu
zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der
Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung
nachB1-6.2.1Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste
Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der
Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.
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B1-6.2.2. Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom
Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der
Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers
beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so
steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
B1-6.2.3. Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen
arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der
Anfechtungserklärung zu.
B1-6.2.4. Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und
dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können,
wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der
Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
B1-6.2.5. Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das
versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht oder, wenn das Interesse bei
einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges
Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene
Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse
in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu
verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu
dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis
erlangt.
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Abschnitt B2 - Dauer und Ende des Vertrags / Kündigung
B2-1. Vertragsdauer
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.
B2-2. Stillschweigende Verlängerung
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils
ein Jahr.
B2-3. Wegfall des versicherten Interesses
Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft
weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer
vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt.
B2-4. Tägliche Kündigung durch Versicherungsnehmer
Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag jederzeit mit Wirkung ab Zugang der Erklärung
beim Versicherer oder zu einem von ihm gewünschten späteren Zeitpunkt in Textform (zum
Beispiel App, E-Mail, Telefax oder Brief) kündigen.
B2-5. Jährliche Kündigung durch den Versicherer mit Drei-Monats-Frist
Der Versicherer kann den Vertrag unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zu dem im
Versicherungsschein angegebenen Ablauftermin oder zum Ende jedes darauf folgenden
Versicherungsjahres in Textform kündigen.
B2-6. Mögliche Kündigung nach Versicherungsfall
B2-6.1. Kündigungsrecht
Der Versicherungsvertrag kann von beiden Vertragsseiten gekündigt werden, wenn vom
Versicherer eine Schadensersatzzahlung oder eine Zahlung von Sanierungskosten von
Umweltschäden geleistet wurde oder dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen
versicherten Anspruch gerichtlich zugestellt wird. Die Kündigung muss dem Vertragspartner
in Textform (zum Beispiel App, E-Mail, Telefax oder Brief) spätestens einen Monat nach der
Zahlung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein.
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B2-6.2. Wirksamkeitszeitpunkte einer Kündigung durch Versicherungsnehmer
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer
wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem
späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode,
wirksam wird.
B2-6.3. Wirksamkeitszeitpunkt einer Kündigung durch Versicherer
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim
Versicherungsnehmer wirksam.
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Abschnitt B3 - Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung,
andere Obliegenheiten
B3-1. Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters
bis zum Vertragsschluss
B3-1.1. Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle
ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform (zum
Beispiel App, E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und die für den Entschluss des
Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese
Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner
Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von B3-1.1. Satz 1 in
Textform stellt.
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei
der Anwendung von B3-1.1. Absatz 1 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als
auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der
Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob
fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem
Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
B3-1.2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
B3-1.2.1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1. Absatz 1, kann der
Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die
Vergangenheit kein Versicherungsschutz.
Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,
dass er die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der
Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer
den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen
Bedingungen geschlossen hätte.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den
Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der
unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des
Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war.
Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer
die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
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B3-1.2.2. Vertragsänderung
Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.2.1. Absatz 1 nicht vorsätzlich
verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den
Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf
Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom
Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen
ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
B3-1.3. Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer
innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf
die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände
innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit
dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der
Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.
B3-1.4. Hinweispflicht des Versicherers
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer
nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B.
App, E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen
hat.
B3-1.5. Ausschluss von Rechten des Versicherers
Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur
Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die
Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
B3-1.6. Anfechtung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt
bestehen.
B3-1.7. Erlöschen der Rechte des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung
erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für
Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre,
wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder
arglistig verletzt hat.
B3-2. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
B3-2.1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
B3-2.1.1. Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen
des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die
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Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der
zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
B3-2.1.2. Rechtsfolgen: Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig
eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu
erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung
Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein
Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder
vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
B3-2.2. Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende
Obliegenheiten zu erfüllen:
B3-2.2.1. Abwendung und Minderung des Schadens
Der Versicherungsnehmer hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des
Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers,
soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – gegebenenfalls auch mündlich oder
telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem
Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der
Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
B3-2.2.2. Schadenanzeige
Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn
noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen den
Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.
B3-2.2.3. Schadenberichte
Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße
Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu
unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des
Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke
übersandt werden.
B3-2.2.4. Behördliche oder gerichtliche Verfahren
Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder
gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit
verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen.
B3-2.2.5. Mahnbescheid oder Verfügung von Verwaltungsbehörden
Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf
Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst
erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
B3-2.2.6. gerichtliche Geltendmachung
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Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht,
hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer
beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der
Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte
erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
B3-2.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
B3-2.3.1. Leistungsfreiheit oder Leistungskürzung
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach B3-2.1. oder B3-2.2. vorsätzlich,
so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger
Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis
zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
B3-2.3.2. Leistungsfreiheit oder Leistungskürzung nach Versicherungsfall
Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende
Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder
teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in
Textform (zum Beispiel App, E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen
hat.
B3-2.3.3. Entlastungsnachweis
Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist,
dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der
Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt
oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der
dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der
Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. In Erweiterung von B3-2.3.
bleibt der Versicherungsschutz bei versehentlicher Obliegenheitsverletzung in vollem
Umfang bestehen, wenn die Erfüllung der Obliegenheit bei Erkennen unverzüglich
nachgeholt wurde.
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Abschnitt B4 - Weitere Regelungen
B4-1. Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
B4-1.1. Mehrfachversicherung
Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen
versichert ist.
B4-1.2. Aufhebung
Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der
Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags
verlangen.
B4-1.3. Aufhebungsrecht
Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines
Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die
Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird,
dem Versicherer zugeht.
B4-2. Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
B4-2.1. Form, zuständige Stelle
Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag
betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform (zum
Beispiel App, E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich
Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist. Erklärungen und Anzeigen
sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in
dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen
Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
B4-2.2. Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht
mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber
abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer
bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als
zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten
Namensänderung des Versicherungsnehmers.
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B4-3. Vollmacht des Versicherungsvertreters
B4-3.1. Erklärungen des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene
Erklärungen entgegenzunehmen betreffend
B4-3.1.1. den Abschluss beziehungsweise den Widerruf eines Versicherungsvertrags;
B4-3.1.2. ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung;
B4-3.1.3. Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während des
Versicherungsverhältnisses.
B4-3.2. Erklärungen des Versicherers
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte
Versicherungsscheine, deren Nachträge oder Schriftwechsel dem Versicherungsnehmer zu
übermitteln.
B4-3.3. Zahlungen an den Versicherungsvertreter
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die der
Versicherungsnehmer an ihn leistet. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der
Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der
Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
B4-4. Verjährung
B4-4.1. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die
Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der
Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners
Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
B4-4.2. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet
worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in
Textform (zum Beispiel App, E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des
Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit. Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den
allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
B4-5. Abtretungsverbot
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des
Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den
geschädigten Dritten ist zulässig.
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B4-6. Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung
auf den Beitrag (Beitragsregulierung)
B4-6.1. Veränderungen des versicherten Risikos
B4-6.1.1. Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche
Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind.
Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die
Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf
Wunsch des Versicherers nachzuweisen.
B4-6.1.2. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom
Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten
Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist,
dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.
B4-6.2. Änderungsmitteilung
Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen
wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim
Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim
Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten
werden.
B4-6.3. Unterlassene rechtzeitige Mitteilung
Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für
den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für
diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben
nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu
viel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei
Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten.
B4-7. Beitragsangleichung und Kündigungsrecht
nach Beitragsangleichung
B4-7.1. Beitragsangleichung
Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Mindestbeiträge unterliegen
unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung.
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B4-7.2. Unabhängiger Treuhänder
B4-7.2.1. Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli
fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der
Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen
Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr
erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere,
durch fünf teilbare ganze Zahl ab.
B4-7.2.2. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen
Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der
Versicherungsleistungen.
B4-7.2.3. Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in
diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum
neu angemeldeten Schadenfälle.
B4-7.3. Erhöhung
Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung
verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus B4-7.2. ergebenden Prozentsatz zu
verändern (Beitragsangleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem
Versicherungsnehmer mit der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben. Hat sich der
Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre
um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese
Jahre nach B4-7.2. ermittelt hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um den
Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen
unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat. Diese Erhöhung darf
diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde. Liegt
die Veränderung B4-7.2. unter 5 Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese
Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
B4-8. Anzuwendendes Recht / Verwender
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. Verwender dieser Bedingungen ist der Versicherer.
B4-9. Örtlich zuständiges Gericht
B4-9.1. Klagen gegen den Versicherer oder Versicherungsvermittler
B4-9.1.1. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer oder den
Versicherungsvermittler bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des
Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
B4-9.1.2. Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer
zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz
oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
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B4-9.1.3. Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz
seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen
gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der
Versicherer seinen Sitz hat.
B4-9.2 Klagen gegen den Versicherungsnehmer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die
gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers;
fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche
Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche
Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer
nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen
Niederlassung.
B4-10. Embargobestimmung
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur,
soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-,
Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der
Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder
Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika im Hinblick
auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche
Rechtsvorschriften entgegenstehen.
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