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Volltext aufklappen: Versicherungsbedingungen Wohngebäudeversicherung Basis (PSV 2400Z0)
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Versicherungsbedingungen für Ihre
Wohngebäudeversicherung Basis
Das Wichtigste in Kürze:
Ihre Wohngebäudeversicherung schützt Sie vor den finanziellen Folgen von Sachschäden
an Ihrem Gebäude.
Grundlage für Ihren Vertrag sind diese Versicherungsbedingungen. Diese setzen sich zu-
sammen aus den Regelungen zur Wohngebäudeversicherung sowie den jeweils dazu ab-
geschlossenen Zusatzbausteinen.
Diese Versicherungsbedingungen, der Antrag und der Versicherungsschein legen den In-
halt Ihrer Wohngebäudeversicherung fest. Sie sind wichtige Dokumente. Bitte lesen Sie die
Versicherungsbedingungen daher gründlich durch. Bewahren Sie diese sorgfältig auf. Vor
allem nach einem Schadenfall können Sie dann alles Wichtige noch einmal nachlesen.
Was tun, wenn ein Schaden passiert ist? Bitte benachrichtigen Sie uns möglichst schnell.
Wir klären dann mit Ihnen das weitere Vorgehen. Wie Sie uns erreichen können, finden Sie
in Ihrem Versicherungsschein. Oder nutzen Sie den Allianz Online Schadenservice auf
www.allianz.de.
Was ist was? - Wichtige Begriffe
Wir möchten, dass Sie Ihre Versicherung gut verstehen. Deshalb dienen die folgenden rechtlich unverbindlichen Begriffser-
läuterungen Ihrem besseren Verständnis. Außerdem erklären wir bestimmte Fachbegriffe oder erläutern sie durch
Beispiele.
Wichtige Begriffe Was ist das genau?
Versicherungsnehmer:in Das sind Sie als unser Vertragspartner bzw. unsere Vertragspartnerin und Käufer:in
des Versicherungsschutzes.
Versicherungsfall Der Versicherungsfall ist das Ereignis, für das wir Entschädigung leisten.
PSV--2400Z0 Version 000 (Basis 10/2019)
Ausschlüsse Ein Ausschluss beschreibt eine Gefahr, eine Schadenart oder eine Sache, die nicht
versichert ist. Ausschlüsse dienen der Abgrenzung des Leistungsversprechens und
gewährleisten, dass der Versicherungsschutz kalkulierbar bleibt. Sie finden sie in
den Bedingungen entweder als generelle Ausschlüsse (beispielsweise Krieg) oder
in Bestimmungen zu den einzelnen Gefahren und Schäden sowie bei der Beschrei-
bung der versicherten Sachen.
Obliegenheiten Das sind Ihre Verhaltenspflichten vor, während und nach dem Versicherungsfall.
Zum Beispiel müssen Sie Sicherheitsvorschriften zum Frostschutz einhalten. Wenn
Sie Obliegenheiten verletzen, gefährden Sie Ihren Versicherungsschutz. Eine Si-
cherheitsvorschrift müssen wir ausdrücklich mit Ihnen vereinbaren. Nicht vereinbart
sind z.B. Installation eines Rauch- oder Brandmelders, einer Rückstauklappe oder
eines Blitzableiters.
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Für den schnellen Überblick:
Hier erfahren Sie, was in Ihren Versicherungsbedingungen wo geregelt ist.
Inhaltsverzeichnis
Wohngebäudeversicherung Basis............................................................................................................... 5
1 Wer ist versichert?....................................................................................................................................... 5
2 Was ist versichert und was nicht? ............................................................................................................... 5
2.1 Versicherte Sachen ..................................................................................................................................... 5
2.2 Versicherbare Gefahren und Schäden........................................................................................................ 5
2.2.1 Brand, Blitzschlag, Explosion, Überspannung infolge Gewitter .................................................................. 6
2.2.2 Leitungswasserschäden .............................................................................................................................. 6
2.2.3 Rohrbruch- und Frostschäden..................................................................................................................... 7
2.2.4 Sturm und Hagel ......................................................................................................................................... 7
2.2.5 Extremwetterschutz (weitere Naturgefahren/Elementargefahren) .............................................................. 8
2.3 Versicherte Kosten ...................................................................................................................................... 8
2.4 Leistungsausschlüsse und Leistungseinschränkungen .............................................................................. 11
2.4.1 Welche Schäden sind nicht versichert? ...................................................................................................... 11
2.4.2 Wartezeit für Überschwemmung ................................................................................................................. 11
2.4.3 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls ................................................. 12
3 Wo bin ich versichert? ................................................................................................................................. 12
4 Was leisten wir im Versicherungsfall? ......................................................................................................... 12
4.1 Ihr Gebäude oder sonstige versicherte Sachen sind beschädigt ................................................................ 12
4.1.1 Erstattung von Reparaturkosten.................................................................................................................. 12
4.1.2 Besonderheit bei bloßen Schönheitsschäden ............................................................................................. 12
4.1.3 Besonderheiten bei Beschädigung zum Abbruch bestimmter Gebäude..................................................... 12
4.2 Ihr Gebäude ist zerstört oder eine Reparatur ist nicht möglich ................................................................... 12
4.2.1 Ersatz des Neubauwerts bei Wiederherstellung ......................................................................................... 12
4.2.2 Ersatz des Zeitwerts bei Gebäuden, die nicht wiederhergestellt werden.................................................... 13
4.2.3 Besonderheiten bei Zerstörung zum Abbruch bestimmter Gebäude .......................................................... 13
4.3 Andere versicherte Sachen werden zerstört oder kommen abhanden ....................................................... 13
4.4 Mehrkosten.................................................................................................................................................. 13
4.4.1 Mehrkosten durch Bauauflagen .................................................................................................................. 13
4.4.2 Mehrkosten durch Preissteigerungen.......................................................................................................... 13
4.4.3 Mehrkosten durch Technologiefortschritt .................................................................................................... 13
4.5 Mehrwertsteuer ........................................................................................................................................... 13
4.6 Was gilt bei abweichender Wohn-/Nutzfläche und Bauausgestaltung? ...................................................... 14
4.7 Entschädigungsberechnung bei Kosten...................................................................................................... 14
4.8 Wann wird der Neuwertanteil ausgezahlt?.................................................................................................. 14
4.9 Fälligkeit der Entschädigung ....................................................................................................................... 14
4.10 Regeln für das Sachverständigenverfahren ................................................................................................ 15
4.11 Rangverhältnis der Leistungen bei mehreren Versicherungsverträgen ...................................................... 15
4.11.1 Ansprüche gegen andere Versicherer......................................................................................................... 15
4.11.2 Mitteilungspflicht .......................................................................................................................................... 15
4.11.3 Versicherungsschutz nach Versichererwechsel bei unklarem Zeitpunkt des Schadeneintritts................... 15
4.12 Wohnungs- und Teileigentum ..................................................................................................................... 15
5 Welche besonderen Obliegenheiten (Pflichten) habe ich? ......................................................................... 15
5.1 Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall ............................................................ 15
5.2 Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall............................................................................................... 16
5.3 Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen (Pflichtverletzungen) ........................................................... 16
5.3.1 Nachteilige Auswirkungen auf unsere Leistungspflicht ............................................................................... 16
5.3.2 Unser Kündigungsrecht ............................................................................................................................... 16
5.4 Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls.......................................................................... 17
6 Was passiert, wenn sich bei mir etwas ändert? .......................................................................................... 17
6.1 Gefahrerhöhungen ...................................................................................................................................... 17
6.1.1 Ihre Pflichten im Zusammenhang mit einer Gefahrerhöhung...................................................................... 17
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6.1.2 Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung .............................................................................................................. 17
6.1.3 Rechtsfolgen von Pflichtverletzungen ......................................................................................................... 17
6.1.4 Mitversicherte Gefahrerhöhungen............................................................................................................... 17
6.2 Veräußerung des versicherten Gebäudes .................................................................................................. 17
7 Wie und wann passen wir den Beitrag an? ................................................................................................. 18
7.1 Anpassung an die Baukostenentwicklung (gleitender Neuwertfaktor) ........................................................ 18
7.2 Neukalkulation des Beitrags ........................................................................................................................ 18
7.2.1 Wie wird die Höhe der Beitragsanpassung ermittelt? ................................................................................. 18
7.2.2 Ab wann wirkt sich die Anpassung aus? ..................................................................................................... 18
7.2.3 Welche Rechte haben Sie nach Mitteilung der Anpassung? ...................................................................... 19
8 Welche Regelungen gelten noch für meinen Vertrag?................................................................................ 19
8.1 Beginn des Versicherungsschutzes ............................................................................................................ 19
8.2 Beitragszahlung: Fälligkeit der Versicherungsbeiträge ............................................................................... 19
8.2.1 Erster oder einmaliger Beitrag..................................................................................................................... 19
8.2.2 Folgebeiträge .............................................................................................................................................. 19
8.2.3 Zahlungsperiode.......................................................................................................................................... 19
8.2.4 Zahlungsweise ............................................................................................................................................ 19
8.3 Ende des Vertrags und Kündigung zum Ablauf .......................................................................................... 19
8.3.1 Vertragsdauer.............................................................................................................................................. 19
8.3.2 Automatische Verlängerung ........................................................................................................................ 19
8.3.3 Kündigung zum Ablauf ................................................................................................................................ 19
8.3.4 Textform ...................................................................................................................................................... 19
8.4 Umstellung auf neue Allianz Versicherungsbedingungen ........................................................................... 20
8.5 Kündigung im Versicherungsfall .................................................................................................................. 20
8.5.1 Kündigungsrecht ......................................................................................................................................... 20
8.5.2 Kündigungserklärung .................................................................................................................................. 20
8.5.3 Wirksamwerden der Kündigung .................................................................................................................. 20
8.6 An wen Sie Beschwerden richten können................................................................................................... 20
8.6.1 Beschwerde bei uns oder Ihrem Vermittler bzw. Ihrer Vermittlerin ............................................................. 20
8.6.2 Beschwerde beim Ombudsmann für Versicherungen................................................................................. 21
8.6.3 Beschwerde bei der Versicherungsaufsicht ................................................................................................ 21
8.6.4 Rechtsweg................................................................................................................................................... 21
8.7 Anwendbares Recht und zuständiges Gericht ............................................................................................ 21
8.7.1 Deutsches Recht ......................................................................................................................................... 21
8.7.2 Zuständiges Gericht .................................................................................................................................... 21
8.8 Digitale Vertragskommunikation.................................................................................................................. 21
Zusatzbaustein Glasschutz Gebäude (Gebäudeaußenverglasung) ........................................................... 22
1 Was ist versichert und was nicht? ............................................................................................................... 22
1.1 Versicherte Schäden ................................................................................................................................... 22
1.2 Versicherte Sachen ..................................................................................................................................... 22
1.3 Versicherte Kosten ...................................................................................................................................... 23
1.4 Nicht versicherte Sachen und Schäden ...................................................................................................... 23
Zusatzbaustein Glasschutz Hausrat (Gebäudeinnenverglasung) ............................................................... 24
1 Was ist versichert und was nicht? ............................................................................................................... 24
1.1 Versicherte Schäden ................................................................................................................................... 24
1.2 Versicherte Sachen ..................................................................................................................................... 24
1.3 Nicht versicherte Sachen und Schäden ...................................................................................................... 24
Zusatzbaustein Notfallservice Zuhause ...................................................................................................... 26
1 Was ist versichert und was nicht? ............................................................................................................... 26
1.1 Leistungen im Notfall ................................................................................................................................... 26
1.2 Fehlerdiagnose, Arbeitskosten und Kleinteile bei Haushalts-Großgeräten................................................. 27
Zusatzbaustein Haus-Haftpflichtschutz ....................................................................................................... 28
1 Wer ist versichert?....................................................................................................................................... 28
2 Was ist versichert und was nicht? ............................................................................................................... 28
2.1 Leistungen ................................................................................................................................................... 29
2.2 Besondere Regelungen für einzelne Risiken des privaten Haus- und Grundbesitzes................................ 29
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2.3 Was gilt bei Schäden im Ausland?.............................................................................................................. 31
2.4 Leistungsausschlüsse und Leistungseinschränkungen .............................................................................. 31
2.4.1 Welche Schäden sind nicht versichert? ...................................................................................................... 31
2.4.2 Welche Grenzen gelten für unsere Leistungen? ......................................................................................... 33
3 Welche besonderen Obliegenheiten (Pflichten) habe ich? ......................................................................... 33
4 Neukalkulation des Beitrags ........................................................................................................................ 33
Zusatzbaustein Öltank-Haftpflichtschutz ..................................................................................................... 34
1 Wer ist versichert?....................................................................................................................................... 34
2 Was ist versichert und was nicht? ............................................................................................................... 34
2.1 Leistungen ................................................................................................................................................... 35
2.2 Besondere Regelungen für einzelne Risiken als Inhaber:in eines Öltanks................................................. 35
2.3 Was gilt bei Schäden im Ausland?.............................................................................................................. 36
2.4 Leistungsausschlüsse und Leistungseinschränkungen .............................................................................. 36
2.4.1 Welche Schäden sind nicht versichert? ...................................................................................................... 36
2.4.2 Welche Grenzen gelten für unsere Leistungen? ......................................................................................... 37
3 Welche besonderen Obliegenheiten (Pflichten) habe ich? ......................................................................... 37
4 Neukalkulation des Beitrags ........................................................................................................................ 37
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Wohngebäudeversicherung Basis
Wohngebäudeversicherung Basis
1 Wer ist versichert?
Der Schutz der Wohngebäudeversicherung gilt für Sie als unseren Versicherungsnehmer bzw. unsere Versicherungsnehmerin.
Von der Versicherung profitieren aber zum Beispiel auch Miteigentümer:innen. Ansprüche gegen uns geltend machen können jedoch nur
Sie.
2 Was ist versichert und was nicht?
2.1 Versicherte Sachen
Die Wohngebäudeversicherung schützt das in Ihrem Versicherungsschein bezeichnete Gebäude. Dazu zählen auch die Gebäudebestand-
teile und das Gebäudezubehör.
Im Einzelnen sind versichert:
Versicherte Sachen Was ist das genau?
Gebäude Ihr im Versicherungsschein bezeichnetes Haus und alle angegebenen Nebengebäude.
Beispiel: Wohn- und Bauwagen sowie Wohnboote (Floating Homes) sind keine Gebäude.
Garagen und Carports Ihnen gehörende Garagen und Carports auf und außerhalb des versicherten Grundstücks.
Gebäudebestandteile Alle in das Haus eingefügten Sachen, die durch ihre feste Verbindung mit dem Gebäude ihre Selbst-
ständigkeit verloren haben.
Beispiel: Türen, Einbauküchen, Einbaumöbel, fest verklebte Bodenbeläge, Solaranlagen, Wärme-
pumpen und Wallboxen zum Aufladen von Elektro- und Hybridfahrzeugen
Bei fest verbundenen Einbauküchen und Einbauschränken leisten wir unabhängig davon, ob sie
rechtlich als Gebäudebestandteil anzusehen sind. Voraussetzung ist jedoch, dass Sie nicht Ersatz
aus Ihrer Hausratversicherung beanspruchen können.
Gebäudezubehör Folgendes Gebäudezubehör ist versichert:
• Gebäudezubehör, das zu Wohnzwecken genutzt wird.
• Gebäudezubehör, das der Instandhaltung des versicherten Gebäudes dient.
Das Zubehör muss sich im Gebäude befinden oder am Gebäude außen angebracht sein.
Beispiel: Antennen, Markisen und Leitern
Baustoffe während Rohbau- Während der Rohbauphase gilt: Neben dem Gebäude sind auch die zur Errichtung notwendigen und
phase auf dem Baugrundstück befindlichen Baustoffe versichert. Dies gilt nur während der Zeit des Roh-
baus bis zur bezugsfertigen Herstellung des Gebäudes.
2.2 Versicherbare Gefahren und Schäden
In Ihrer Wohngebäudeversicherung können Sie die nachfolgend genannten Gefahren versichern. Die Wohngebäudeversicherung bezahlt,
wenn versicherte Sachen durch eine versicherte Gefahr zerstört oder beschädigt werden oder infolge solcher Ereignisse abhandenkom-
men.
Bitte beachten Sie:
Versichert sind nur diejenigen Gefahren, für die Sie Versicherungsschutz mit uns vereinbart haben. Gegen welche Gefahren Sie sich ver-
sichert haben, steht in Ihrem Versicherungsschein.
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Ist für einen Schaden auch eine nicht versicherte Gefahr ursächlich, gilt: Wir ersetzen Ihren Schaden, soweit eine von Ihnen versicherte
Gefahr den Schaden verursacht hat. Soweit der eingetretene Schaden auf die nicht versicherte Gefahr zurückzuführen ist, leisten wir für
diesen Anteil nicht.
Beispiel: Sie haben Brand versichert, nicht jedoch Leitungswasser. Ein Leitungswasserschaden im Badezimmer beschädigt das Haus und
verursacht einen Kurzschluss. Der daraus entstehende Brand beschädigt weitere Teiledes Hauses. Sie erhalten den Brandschaden er-
setzt, nicht jedoch den Leitungswasserschaden.
2.2.1 Brand, Blitzschlag, Explosion, Überspannung infolge Gewitter
Gefahren und Schäden Was ist das genau?
Brand Brand ist ein Feuer.
Beispiel: Ihr Haus wird durch einen Brand beschädigt.
Versichert sind auch Feuernutzwärmeschäden. Dies sind Schäden an versicherten Sachen, die
durch Nutzfeuer oder Nutzwärme entstehen.
Beispiel: Im Kamin entzünden sich Rußablagerungen und der Kamin wird beschädigt.
Explosion, Implosion und Explosion ist eine plötzliche Kraftäußerung durch Ausdehnung von Gasen oder Dämpfen.
Verpuffung
Beispiel: Ausströmendes Gas entzündet sich und explodiert.
Implosion ist der plötzliche Zusammenfall eines Hohlkörpers durch Unterdruck.
Sengschäden Örtlich begrenzter Schaden durch Hitzeeinwirkungen oder Glut (Seng- und Schmorschaden).
Beispiel: Eine Silvesterrakete verursacht an der Dämmung einen Sengschaden.
Rauch- und Rußschäden Rauch und Ruß, der plötzlich bestimmungswidrig in Ihrem Gebäude austritt.
Beispiel: Rauch tritt aus der Heizungsanlage aus, weil diese defekt ist.
Blitzschlag Unmittelbarer Übergang eines Blitzes auf Sachen.
Beispiel: Ein einschlagender Blitz zerstört einen Teil Ihres Daches.
Kurzschluss und Überspan- Infolge eines Gewitters auftretende Kurzschluss- und Überspannungsschäden an elektrischen Ein-
nung bei Gewitter richtungen.
Beispiel: An der Satellitenanlage Ihres Hauses tritt bei einem Gewitter ein Überspannungsschaden
auf.
Bitte beachten Sie:
Zusätzlich gelten auch die Leistungsausschlüsse und Leistungseinschränkungen nach Ziffer 2.4.
2.2.2 Leitungswasserschäden
Gefahren und Schäden Was ist das genau?
Wasserschaden (Leitungs- Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist, aus:
wasser)
• Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung, Schläuchen und Einrichtungen
Beispiel: Wasser- und Heizungsrohre, Zisterne, Waschmaschinenschlauch, Warmwasserspeicher,
überlaufende Badewanne, undichte Fugen in der Dusche
• innenliegenden Regenfallrohren
• Heizungs- oder Klimaanlagen
• Aquarien, Wasserbetten und mit Wasser betriebenen Dekorationsgegenständen
Beispiel: Zimmerbrunnen
Versichert sind auch:
• Betriebsflüssigkeiten aus Heizungs- oder Klimaanlagen
• Wasserdampf
Ausgenommen davon sind Flüssigkeiten, die zur Energieerzeugung bestimmt sind.
Bitte beachten Sie:
Zusätzlich gelten auch die Leistungsausschlüsse und Leistungseinschränkungen nach Ziffer 2.4.
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2.2.3 Rohrbruch- und Frostschäden
Gefahren und Schäden Was ist das genau?
Rohre im Gebäude Bruch- und Frostschäden an allen innerhalb von Gebäuden befindlichen Rohren (auch flexible Roh-
re). Dies gilt nicht für Schäden an Rohren, die Bauteile von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren
Anlagen sind.
Beispiel: Aufgrund eines plötzlichen, nicht vorhersehbaren Temperatursturzes platzt ein Rohr im
Haus.
Sanitäre Einrichtungen, Hei- Frostschäden im Gebäude an:
zungen, Anlagen im Gebäude
• Sanitären Einrichtungen sowie deren Anschlussschläuchen
Beispiel: Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen
• Heizungs- oder Klimaanlagen
Beispiel: Heizkörper, Boiler
• Lösch- oder Berieselungsanlagen
• Regenwassernutzungsanlagen
Rohre außerhalb des Gebäu- Bruch- und Frostschäden an folgenden Rohren außerhalb und unterhalb des Gebäudes:
des
• Zuleitungsrohre der Wasserversorgung
• Rohre der Heizungs- und Klimaanlagen
• Rohre der Gasversorgung
Voraussetzung ist:
• Die Rohre dienen der Ver- oder Entsorgung versicherter Gebäude und Anlagen
oder
• Sie sind für diese in sonstiger Weise verantwortlich.
Rohre, die sich außerhalb Ihres Grundstücks befinden, sind nicht versichert, wenn ein anderer für
diese verantwortlich ist.
Beispiel: Rohre der Gemeinde sind nicht versichert.
Bei undichten Dichtungen und fehlenden Rohrverbindungen liegt kein Rohrbruch vor.
Bitte beachten Sie:
Zusätzlich gelten auch die Leistungsausschlüsse und Leistungseinschränkungen nach Ziffer 2.4.
2.2.4 Sturm und Hagel
Gefahren und Schäden Was ist das genau?
Sturm Wir gehen von Sturm aus, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
• Der Wetterdienst stellt mindestens Windstärke 7 (ab 50 km/h) am Versicherungsort fest.
• Sie können nachweisen, dass in Ihrer Nachbarschaft durch Sturm Schäden an intakten Gebäuden
oder Bäumen aufgetreten sind.
• Sie können nachweisen, dass wegen des einwandfreien Zustands des versicherten Gebäudes der
Schaden nur durch Sturm entstanden sein kann.
Versichert sind Schäden, die auf folgende Weise entstehen:
• durch unmittelbare Einwirkung des Sturms auf versicherte Sachen
• dadurch, dass der Sturm Gegenstände auf versicherte Sachen wirft
Daraus entstehende Folgeschäden an versicherten Sachen sind versichert.
Hagel Hagel ist fester Niederschlag in Form von Eiskörnern.
Versichert sind Schäden, die auf folgende Weise entstehen:
• durch unmittelbare Einwirkung des Hagels auf versicherte Sachen
• dadurch, dass Sturm oder Hagel Gegenstände auf versicherte Sachen werfen
Daraus entstehende Folgeschäden an versicherten Sachen sind versichert.
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Bitte beachten Sie:
Zusätzlich gelten auch die Leistungsausschlüsse und Leistungseinschränkungen nach Ziffer 2.4.
Tipp: Manchmal können Präventionsmaßnahmen dazu beitragen, dass Schäden durch Naturgefahren vermieden oder verringert werden.
Was Sie tun können und welche Vorteile dies bringen kann, erfahren Sie auf www.allianz.de.
2.2.5 Extremwetterschutz (weitere Naturgefahren/Elementargefahren)
Über die oben genannten Gefahren hinaus sind auch folgende Fälle versichert:
Gefahren und Schäden Was ist das genau?
Überschwemmung Überschwemmung ist eine Überflutung des Grund und Bodens durch folgende Ereignisse:
• Ausuferung von oberirdischen Binnengewässern
• Witterungsniederschläge
• Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche als Folge von Witterungsniederschlägen oder Aus-
uferung von Binnengewässern
Schäden durch Grundwasser, das nicht an die Erdoberfläche gedrungen ist, sind keine versicherte
Überschwemmung.
Bitte beachten Sie bei Überschwemmungen die Wartezeit nach Ziffer 2.4.2.
Rückstau Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch folgende Ereignisse aus den Ableitungsrohren oder damit
verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt:
• Ausuferung von oberirdischen Binnengewässern
• Witterungsniederschläge
Erdbeben Naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren
ausgelöst wird.
Beispiel: Nach einem Erdbeben zeigen sich an Ihrem Haus Risse in der Fassade.
Erdfall Naturbedingter Einsturz des Erdbodens über natürlichen Hohlräumen.
Beispiel: Unter Ihrem Haus senkt sich plötzlich die Erde und Ihr Haus wird beschädigt.
Erdrutsch Naturbedingtes Abgleiten oder Abrutschen von Gestein oder Erde.
Beispiel: Hinter Ihrem Haus rutscht plötzlich eine Böschung ab und Geröll beschädigt Ihr Haus.
Schneedruck Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen.
Beispiel: Das Vordach stürzt aufgrund des Schneedrucks zusammen.
Versichert sind auch Schäden durch in Bewegung geratene und von Dächern herabstürzende
Schnee- oder Eismassen (Dachlawinen).
Lawinen Schnee- oder Eismassen, die an einem Berghang niedergehen.
Vulkanausbruch Plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste.
Diese ist verbunden mit Lavaergüssen, Ascheeruptionen oder dem Ausströmen von sonstigen Mate-
rialien und Gasen.
Bitte beachten Sie:
Zusätzlich gelten auch die Leistungsausschlüsse und Leistungseinschränkungen nach Ziffer 2.4.
Tipp: Manchmal können Präventionsmaßnahmen dazu beitragen, dass Schäden durch Naturgefahren vermieden oder verringert werden.
Was Sie tun können und welche Vorteile dies bringen kann, erfahren Sie auf www.allianz.de.
2.3 Versicherte Kosten
Ihre Wohngebäudeversicherung übernimmt folgende Kosten, wenn diese nach einem Versicherungsfall erforderlich sind und tatsächlich
anfallen.
Bitte beachten Sie:
Bei schon vor dem Versicherungsfall zum Abbruch bestimmten Gebäuden (Ziffer 4.1.3 beziehungsweise 4.2.3) ersetzen wir diese Kosten
nicht.
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Kosten Was ist das genau?
Aufräumungs- und Kosten, um beschädigte versicherte Sachen aufzuräumen oder abzubrechen. Hierzu gehört auch,
Abbruchkosten Schutt und sonstige Reste der versicherten Sachen wegzuräumen oder fachgerecht zu entsorgen.
Beispiel: Nach Einsturz des Hauses wird Schutt entfernt.
Bewegungs- und Kosten für das Bewegen, Verändern und Schützen von Sachen. Voraussetzung ist, dass dies zur
Schutzkosten Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung von beschädigten versicherten Sachen erforderlich ist.
Beispiel: Die Zimmerdecke muss nach einem Wasserschaden gestrichen werden. Dazu müssen die
Möbel im Zimmer abgedeckt werden.
Nicht als Bewegungs- und Schutzkosten gelten Kosten, die bei der Beseitigung von Bruchschäden
an Ableitungsrohren außerhalb des versicherten Gebäudes entstehen.
Transport- und Kosten für den Transport von versicherten Sachen an einen anderen Ort und die Einlagerung von
Lagerungskosten diesen Sachen.
Voraussetzung ist, dass die Lagerung in einem benutzbaren Teil des Gebäudes oder auf dem Grund-
stück nicht zumutbar ist.
Beispiel: Nach einem Sturmschaden muss das Dach repariert werden und die Photo-
voltaikanlage wird zwischenzeitlich eingelagert.
Schadenermittlungs- und Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von uns zu ersetzenden Schadens, soweit dies
Schadenfeststellungs- den Umständen nach geboten war.
kosten
Wenn Sie einen Sachverständigen bzw. eine Sachverständige heranziehen, gilt:
Wir erstatten diese Kosten nur, soweit Sie zur Zuziehung vertraglich verpflichtet oder von uns auf-
gefordert worden sind.
Sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, können wir auch die Kostenerstattung entsprechend
kürzen.
Kosten für provisorische Re- Kosten für provisorische Reparaturen zum Schutz versicherter Sachen.
paraturen
Feuerlöschkosten Kosten, die Sie zur Brandbekämpfung für sachgerecht halten durften.
Hotel- oder Übernachtungs- Kosten für Hotelübernachtung oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten.
kosten
Voraussetzung ist, dass Ihr Gebäude nach einem Schaden nicht mehr bewohnbar ist.
Beispiel: Eine Übernachtung in einem Hotel ist erforderlich, weil Ihr Bad oder Ihre Küche nicht mehr
nutzbar ist. Wir erstatten die Übernachtung ohne Frühstück.
Wir übernehmen diese Kosten jedoch maximal für 24 Monate. Die Kosten werden nur ersetzt, soweit
Sie nicht Ersatz aus einem anderen Versicherungsvertrag verlangen können und Sie keinen Mietwert
beanspruchen.
Ersatz von Mietausfall oder Mietausfall oder Mietwert werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, zu dem die Räume wieder benutzbar
Mietwert sind, höchstens jedoch für 24 Monate.
• Bei vermieteten Räumen: Ersatz des Mietausfalls, wenn Ihre Mieter:innen wegen eines Versiche-
rungsfalls zu Recht die Zahlung der Miete ganz oder teilweise eingestellt haben. Das schließt die
fortlaufenden Betriebskosten ein. Dies gilt auch, wenn Sie die Räume wegen eines Versicherungs-
falls nicht neu vermieten können.
• Bei selbst bewohnten Räumen: Ersatz des ortsüblichen Mietwertes. Das schließt die fortlaufenden
Betriebskosten ein.
Den Mietwert ersetzen wir nur, wenn Ihnen nicht zugemutet werden kann, Ihre Wohnung (zumin-
dest Teile davon) wegen eines Versicherungsfalls zu nutzen. Kann ein Mietverhältnis wegen des
Versicherungsfalls nicht angetreten werden, ersetzen wir den Mietausfall. Das gilt ab dem Zeit-
punkt des vertraglich vereinbarten Mietbeginns. Dies setzt voraus, dass der Mietvertrag zum Zeit-
punkt des Versicherungsfalls bereits geschlossen war.
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Dekontaminationskosten Kosten für die Dekontamination von Erdreich.
Das sind folgende Kosten, die Ihnen durch behördliche Anordnungen aufgrund eines Versicherungs-
falls entstehen:
• Kosten, um Erdreich des Versicherungsortes zu untersuchen, zu dekontaminieren oder auszutau-
schen.
• Kosten, um den Aushub fachgerecht zu entsorgen.
• Kosten, um anschließend den Zustand des Grundstücks vor Eintritt des Versicherungsfalls wieder-
herzustellen.
Voraussetzungen für eine Kostenübernahme sind:
• Die behördlichen Anordnungen beruhen auf Gesetzen oder Verordnungen, die bereits vor Eintritt
des Versicherungsfalls erlassen worden waren.
• Sie sind innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalls ergangen.
• Die Maßnahmen wurden ergriffen, um insoweit den Zustand des Versicherungsgrundstücks wie-
derherzustellen, der vor Eintritt des Versicherungsfalls bestand.
Sie müssen uns die behördliche Anordnung unverzüglich melden. Dies gilt insbesondere dann, wenn
Ihnen Fristen zum Einlegen von Rechtsmitteln gesetzt wurden, da wir Sie möglicherweise hierbei un-
terstützen werden. Machen Sie uns keine Meldung, können wir nach Ziffer 5.3 teilweise oder voll-
ständig leistungsfrei sein.
Wenn das Erdreich bereits kontaminiert war und es durch den Versicherungsfall zusätzlich verunrei-
nigt wurde, gilt: Wir ersetzen den Teil der Aufwendungen, der über die Beseitigung der bestehenden
Kontamination hinausgeht.
Aufwendungen aufgrund von sonstigen behördlichen Anordnungen oder sonstigen Verpflichtungen
erstatten wir nicht.
Mehrkosten für die Rückreise Fahrtmehrkosten, wenn Sie wegen eines erheblichen Versicherungsfalls vorzeitig Ihre Reise (Ur-
aus dem Urlaub laubs- oder Dienstreise) abbrechen.
Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden voraussichtlich 1.000 Euro übersteigt.
Wir erstatten angemessene Fahrtmehrkosten zum Schadensort und gegebenenfalls zurück an den
Urlaubsort oder Ort der Dienstreise. Die Angemessenheit richtet sich nach den Umständen und ins-
besondere der Dringlichkeit der Rückreise.
Kosten für Verkehrssiche- Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen erstatten wir, wenn:
rungsmaßnahmen
• durch den Eintritt eines Versicherungsfalls eine Gefahr entsteht und
• Sie zu deren Beseitigung aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften verpflichtet sind.
Beispiel: Ein Gehweg muss nach einem Brandschaden abgesperrt werden.
Kosten für Austausch von Kosten für den Austausch von Wasserhähnen, Geruchsverschlüssen und Wassermessern im Be-
Armaturen reich der Rohrbruchstelle. Die Kosten müssen aufgrund eines versicherten Rohrbruchschadens nach
Ziffer 2.2.3 entstanden sein.
Mehrkosten für Wasser-, Kosten, die dadurch entstehen, dass Wasser, Gas oder Heizöl wegen eines Versicherungsfalls be-
Gas- oder Heizölverlust stimmungswidrig ausgetreten sind. Hierzu gehören auch Mehrkosten für Abwasser.
Erstattet werden auch die Kosten für den Stromverlust aus Stromspeichern.
Kosten für die Beseitigung Kosten für die Beseitigung von Rohrverstopfungen infolge eines nach Ziffer 2.2.3 versicherten Rohr-
von Rohrverstopfungen bruch- oder Frostschadens.
Auftaukosten Kosten für das Auftauen von Zu- oder Ableitungsrohren und angeschlossenen Einrichtungen inner-
halb des versicherten Gebäudes. Das Auftauen muss zur Verhinderung eines Leitungswasser- oder
Rohrbruchschadens nach Ziffer 2.2.2 oder 2.2.3 erfolgen.
Leckortungskosten Kosten einer den Umständen nach erforderlichen Leckortung, auch wenn kein Leitungswasserscha-
den im Sinne von Ziffer 2.2.2 angefallen ist.
Bitte beachten Sie:
Unsere Leistung für diese Kosten ist insgesamt auf maximal 50.000 Euro je Versicherungsfall begrenzt.
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2.4 Leistungsausschlüsse und Leistungseinschränkungen
Nicht alle Sachverhalte sind vom Versicherungsschutz Ihrer Wohngebäudeversicherung umfasst. In diesem Abschnitt finden Sie die Aus-
schlüsse und Einschränkungen, bei denen kein Versicherungsschutz besteht.
Bitte beachten Sie:
Einschränkungen Ihres Versicherungsschutzes können sich auch aus der Beschreibung der versicherbaren Gefahren und Schäden erge-
ben.
2.4.1 Welche Schäden sind nicht versichert?
Ausgeschlossen sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen:
Ausschlüsse Was fällt darunter?
Erdbeben und Sturmflut Ausgeschlossen sind Schäden durch:
• Erdbeben
Ausnahme: Sie haben Extremwetterschutz nach Ziffer 2.2.5 versichert.
• Sturmflut
Diese Ausschlüsse gelten bei allen versicherbaren Gefahren.
Besondere Ausschlüsse bei Für die versicherbare Gefahr Leitungswasser sind zusätzlich folgende Schäden ausgeschlossen:
Leitungswasser
• Rückstau von Wasser aus Rohren der öffentlichen Abwasserkanalisation
• Erdfall oder Erdrutsch
Ausnahme: Leitungswasser hat den Erdfall oder den Erdrutsch verursacht.
• Schwamm
Als Schwamm gelten alle Arten von Hausfäulepilzen, insbesondere Echter Hausschwamm, Brau-
ner Kellerschwamm und Porenschwamm.
• Plansch- und Reinigungswasser
Besondere Ausschlüsse bei Für die versicherbaren Gefahren Sturm und Hagel sind zusätzlich folgende Schäden ausgeschlos-
Sturm und Hagel sen:
• Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene
Fenster und andere Öffnungen.
Ausnahme: Wenn die Öffnungen durch einen versicherten Sturm- oder Hagelschaden entstanden
sind.
Krieg, innere Unruhen und Ausgeschlossen sind Schäden durch:
Kernenergie
• Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand
Ausnahme: Schäden durch Explosion konventioneller Kampfmittel aus dem Ersten und Zweiten
Weltkrieg werden ersetzt.
Beispiel: Blindgänger
• innere Unruhen
• Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen
Diese Ausschlüsse gelten bei allen versicherbaren Gefahren.
2.4.2 Wartezeit für Überschwemmung
Haben Sie Extremwetterschutz (Ziffer 2.2.5) abgeschlossen, gilt für Schäden durch Ausuferung von oberirdischen Binnengewässern eine
Wartezeit.
Wartezeit bei Neuabschluss • Die Wartezeit beträgt sieben Tage.
• Bei Neuabschluss beginnt die Wartezeit nach dem vereinbarten und im Versicherungsschein als
Versicherungsbeginn angegebenen Zeitpunkt.
• Die Wartezeit entfällt bei Neuabschluss eines Vertrags, sofern unmittelbar vor Versicherungsbe-
ginn anderweitig bereits entsprechender Versicherungsschutz bestanden hat.
Wartezeit bei nachträglichem • Die Wartezeit beträgt sieben Tage.
Einschluss • Die Wartezeit beginnt nach dem vereinbarten und im Nachtrag als Änderungstermin angegebenen
Zeitpunkt.
Versicherungsbedingungen Wohngebäudeversicherung Basis Seite 11 von 37
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2.4.3 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls
Vorsatz Führen Sie den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, besteht hierfür kein Versicherungsschutz.
Bei einem Brandschaden gilt: Die vorsätzliche Herbeiführung gilt als bewiesen, wenn sie durch ein
rechtskräftiges Strafurteil wegen vorsätzlicher Brandstiftung festgestellt worden ist.
Grobe Fahrlässigkeit Führen Sie den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, sind wir berechtigt, zu kürzen. Die Kürzung
richtet sich nach der Schwere Ihres Verschuldens. Sie kann gegebenenfalls zum vollständigen An-
spruchsverlust des Teils der Versicherungsleistung führen. Hiervon unberührt bleiben unsere Rechte:
• wenn Sie Ihre Obliegenheiten nach Ziffer 5.1 oder 5.2 verletzen oder
• bei Gefahrerhöhungen nach Ziffer 6.1.
3 Wo bin ich versichert?
Versicherungsort ist das im Versicherungsschein bezeichnete Versicherungsgrundstück. Ihre Garagen und Carports sind auch außerhalb
des Versicherungsgrundstücks mitversichert.
4 Was leisten wir im Versicherungsfall?
4.1 Ihr Gebäude oder sonstige versicherte Sachen sind beschädigt
4.1.1 Erstattung von Reparaturkosten
Wenn Ihr Gebäude oder sonstige versicherte Sachen beschädigt wurden, erstatten wir die erforderlichen Reparaturkosten.
Restwerte werden angerechnet.
Beispiel: Restwert ausgebauter Rohre
Wir erstatten darüber hinaus eine möglicherweise trotz Reparatur verbleibende Wertminderung.
Bitte beachten Sie:
Maximal entschädigen wir den Neubauwert (Ziffer 4.2.1) Ihres Gebäudes, wenn Sie die Reparatur tatsächlich im Sinne von Ziffer 4.8
durchführen. Wenn Sie hingegen die Reparatur nicht durchführen lassen, ersetzen wir maximal den Zeitwert (Ziffer 4.2.2).
4.1.2 Besonderheit bei bloßen Schönheitsschäden
Wenn durch den Schaden die Gebrauchsfähigkeit einer Sache nicht beeinträchtigt wird und die Nutzung ohne Reparatur zumutbar ist, liegt
ein Schönheitsschaden vor. In diesem Fall ersetzen wir die Wertminderung.
4.1.3 Besonderheiten bei Beschädigung zum Abbruch bestimmter Gebäude
Bei Gebäuden, die bereits vor dem Schaden zum Abbruch bestimmt oder sonst dauerhaft entwertet waren, ist unsere Entschädigung be-
grenzt. Als dauerhaft entwertet gelten vor allem Gebäude, die nicht mehr für ihren Zweck verwendet werden können.
Beispiel: Ein Gebäude ist einsturzgefährdet. Es kann daher nicht mehr als Wohnhaus genutzt werden und ist damit dauerhaft entwertet.
Wir ersetzen in diesem Fall zwar ebenfalls die Reparaturkosten, jedoch höchstens den gemeinen Wert.
Der gemeine Wert ist der Verkaufspreis, den Sie für das Gebäude ohne Grundstücksanteil vor dem Schaden hätten erzielen können.
4.2 Ihr Gebäude ist zerstört oder eine Reparatur ist nicht möglich
4.2.1 Ersatz des Neubauwerts bei Wiederherstellung
Wenn Ihr Gebäude zerstört wurde oder eine Reparatur nicht möglich oder nicht sinnvoll ist, ersetzen wir den Neubauwert.
Voraussetzung hierfür ist, dass die Wiederherstellung nach Ziffer 4.8 erfolgt.
Der Neubauwert ergibt sich aus den ortsüblichen Wiederherstellungskosten Ihres Gebäudes in gleicher Art und Güte in neuwertigem Zu-
stand. Hierzu gehören auch Architektengebühren sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten. Wir passen Ihren Versicherungs-
schutz an die Baukostenentwicklung an. Wie wir dies tun, finden Sie unter Ziffer 7.1.
Eine Reparatur ist nicht möglich, wenn sie technisch nicht durchführbar ist.
Eine Reparatur ist nicht sinnvoll, wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten den Neubauwert übersteigen.
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4.2.2 Ersatz des Zeitwerts bei Gebäuden, die nicht wiederhergestellt werden
Wenn Ihr Gebäude zerstört wurde und nicht wiederhergestellt wird, ersetzen wir den Zeitwert.
Dasselbe gilt, wenn das Gebäude nicht innerhalb der Wiederherstellungsfrist nach Ziffer 4.8 wiederhergestellt wird.
Der Zeitwert ist der Neubauwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls abzüglich der Wertminderung, die sich aus Alter und Abnutzungs-
grad ergibt.
4.2.3 Besonderheiten bei Zerstörung zum Abbruch bestimmter Gebäude
Bei Gebäuden, die bereits vor dem Schaden zum Abbruch bestimmt oder sonst dauerhaft entwertet waren, ersetzen wir höchstens den ge-
meinen Wert.
Was der gemeine Wert ist, können Sie Ziffer 4.1.3 entnehmen.
4.3 Andere versicherte Sachen werden zerstört oder kommen abhanden
Wenn andere versicherte Sachen zerstört wurden oder abhandengekommen sind, ersetzen wir den Wiederbeschaffungspreis.
Gleiches gilt, wenn eine Reparatur zwar möglich wäre, die Kosten jedoch den Wiederbeschaffungspreis übersteigen.
Der Wiederbeschaffungspreis ist der Preis von Sachen gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand. Restwerte werden angerechnet.
Beispiel: Restwert ausgebauter Rohre
4.4 Mehrkosten
4.4.1 Mehrkosten durch Bauauflagen
Ersetzt werden auch die notwendigen Mehrkosten infolge öffentlich-rechtlicher Auflagen (Bauauflagen) und Bestimmungen.
Beispiel: Die Behörde macht Ihnen nach einem Schaden Auflagen zur Energieeffizienz.
Die Gesetze oder Verordnungen, die Grundlage der Wiederherstellungsbeschränkungen sind, müssen bereits vor Eintritt des Versiche-
rungsfalls gegolten haben.
Darf die Wiederherstellung der betroffenen Sache aufgrund behördlicher Wiederaufbaubeschränkungen nur an anderer Stelle erfolgen, gilt:
Entstehende Mehrkosten ersetzen wir nur in dem Umfang, in dem sie auch bei Wiederherstellung an bisheriger Stelle entstanden wären.
Dürfen noch brauchbare Reste der betroffenen Sache infolge behördlicher Auflagen nicht mehr verwendet werden, gilt: Hierdurch entste-
hende Mehrkosten ersetzen wir. Der Restwert der nicht wiederverwendbaren Teile wird angerechnet.
Sie müssen uns die behördliche Anordnung unverzüglich melden. Grund hierfür ist, dass wir die Möglichkeit haben wollen, Sie bei der Ein-
legung von Rechtsmitteln zu unterstützen. Machen Sie uns keine Meldung, können wir nach Ziffer 5.3
teilweise oder vollständig leistungsfrei sein.
4.4.2 Mehrkosten durch Preissteigerungen
Wenn zwischen dem Versicherungsfall und der Wiederherstellung Preissteigerungen entstehen, gilt: Wir übernehmen diese Mehrkosten,
wenn Sie die Wiederherstellung innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sicherstellen.
4.4.3 Mehrkosten durch Technologiefortschritt
Kann eine Sache wegen Technologiefortschritt in derselben Art und Güte nicht mehr oder nur mit unwirtschaftlichem Aufwand wiederherge-
stellt werden, ersetzen wir auch Aufwendungen für Ersatzgüter. Diese müssen den zu ersetzenden Sachen möglichst nahekommen.
4.5 Mehrwertsteuer
Wir ersetzen die Mehrwertsteuer nur dann, wenn Sie diese auch tatsächlich gezahlt haben. Sie wird nicht ersetzt, wenn Sie zum Vorsteuer-
abzug berechtigt sind. Dies gilt auch bei der Berechnung der versicherten Kosten und des Mietausfalls.
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4.6 Was gilt bei abweichender Wohn-/Nutzfläche und Bauausgestaltung?
Abweichende Wohnfläche Ist zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls die tatsächliche Wohnfläche Ihrer Gebäude erheblich grö-
ßer als im Versicherungsschein beschrieben, gilt:
Wir kürzen unsere Entschädigung im Verhältnis der im Versicherungsschein angegebenen Wohnflä-
che zur tatsächlichen Fläche.
Für die Bestimmung der Wohnfläche gilt folgende Regelung:
• Die anzugebende Wohnfläche ist die Grundfläche aller Räume eines Gebäudes einschließlich
der Hobbyräume.
• Nicht zu berücksichtigen sind:
- Treppen, Balkone, Loggien, Terrassen
- Keller-, Speicher-/Bodenräume, die nicht zu Wohn- oder Hobbyzwecken ausgebaut sind
• Wenn Ihnen ein Kauf-, Mietvertrag oder Bauunterlagen vorliegen, denen die Wohnfläche zu ent-
nehmen ist, können Sie diese angeben.
Ausnahme: Sie wissen oder hätten erkennen können, dass diese Angaben nicht korrekt sind.
Für Nebengebäude gilt: Es ist die Wohn- und Nutzfläche anzugeben.
Sollte Ihr Gebäude teilweise gewerblich genutzt sein, gilt: Die Nutzfläche ist als Wohnfläche mit anzu-
geben.
Höherwertigere Gestaltung Ist Ihr Gebäude zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls in der tatsächlichen Bauausgestaltung hoch-
wertiger beschaffen als im Versicherungsschein beschrieben, gilt:
Dies kann zu einer Kürzung der Entschädigung führen.
Grundlage für die Entschädigung ist dann die im Versicherungsschein beschriebene Bauausgestal-
tung. Wir ersetzen in diesem Fall nur die dafür ortsüblichen Wiederherstellungskosten beziehungs-
weise die notwendigen Reparaturkosten.
Geringwertigere Gestaltung Ist Ihr Gebäude zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls in der tatsächlichen Bauausgestaltung ge-
ringwertiger beschaffen als im Versicherungsvertrag beschrieben, gilt:
Wir sind nicht verpflichtet, mehr als den tatsächlich eingetretenen Schaden zum ortsüblichen Neu-
bauwert zu ersetzen.
4.7 Entschädigungsberechnung bei Kosten
Versicherte Kosten gemäß Ziffer 2.3 ersetzen wir, wenn sie nachweislich angefallen sind. Dabei berücksichtigen wir die jeweils vereinbar-
ten Entschädigungsgrenzen. Die Anrechnungsregelungen in Ziffer 4.6 gelten hier entsprechend.
4.8 Wann wird der Neuwertanteil ausgezahlt?
Sie erwerben den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden (Ziffer 4.2.1) übersteigt, nur unter den bei-
den folgenden Voraussetzungen:
• Sie verwenden die Entschädigung, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzu-
stellen oder wiederzubeschaffen.
• Die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ist innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sicher-
gestellt.
Wenn die Wiederherstellung an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten ist, gilt: Es genügt, wenn
Sie das Gebäude an anderer Stelle in der Bundesrepublik Deutschland errichten.
Wann sind Sie verpflichtet, den Neuwertanteil zurückzuzahlen? Wenn Sie diesen schuldhaft nicht zur Wiederherstellung oder Wiederbe-
schaffung versicherter Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung verwenden.
4.9 Fälligkeit der Entschädigung
Die Entschädigung wird fällig, wenn wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Leistung abschließend festgestellt haben. Sie können ei-
nen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der voraussichtlich mindestens zu zahlen ist.
Verzögern sich jedoch unsere Erhebungen durch Ihr Verschulden, verlängert sich die Monatsfrist entsprechend.
Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung wird fällig, nachdem Sie nachgewiesen haben, dass Sie die Wieder-
herstellung oder Wiederbeschaffung sichergestellt haben.
Wir können unsere Zahlung aufschieben, solange:
• Zweifel an Ihrer Empfangsberechtigung bestehen
• ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen Sie oder Ihre Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft.
Das Gleiche gilt, wenn eine gesetzlich vorgesehene Mitwirkung des Realgläubigers nicht erfolgt ist.
Beispiel: Ihr Kreditinstitut
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4.10 Regeln für das Sachverständigenverfahren
Sie können nach Eintritt des Versicherungsfalls mit uns vereinbaren, dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigenverfahren
festgestellt wird. Wir und Sie können zusätzlich vereinbaren, das Sachverständigenverfahren auf weitere Feststellungen zum Versiche-
rungsfall auszudehnen. Wenn Sie dies wünschen, können Sie uns dies jederzeit mitteilen. Wir übersenden Ihnen dann die weiteren Infor-
mationen zu diesem Verfahren. Die Kostentragung richtet sich nach der im Verfahren festgestellten Schadenhöhe.
• Bis 25.000 Euro:
Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen oder ihrer Sachverständigen. Die Kosten für einen Obmann tragen beide Parteien je
zur Hälfte.
• Über 25.000 Euro:
Wir übernehmen außer den Kosten für unseren Sachverständigen bzw. unsere Sachverständige auch 90 % der Kosten für Ihren Sach-
verständigen bzw. Ihre Sachverständige sowie für für einen Obmann. 10 % der Kosten für Ihren Sachverständigen bzw. Ihre Sachver-
ständige sowie für für einen Obmann sind von Ihnen zu entrichten.
4.11 Rangverhältnis der Leistungen bei mehreren Versicherungsverträgen
4.11.1 Ansprüche gegen andere Versicherer
Wenn Sie im Versicherungsfall auch aus einer Versicherung mit einem anderen Versicherer eine Leistung beanspruchen können, gilt: Die-
ser Anspruch geht unserer Leistungspflicht vor (Subsidiarität). Es steht Ihnen jedoch frei, welchem Versicherer Sie den Versicherungsfall
melden. Wenn Sie uns den Versicherungsfall melden, werden wir im Rahmen unserer Verpflichtungen in Vorleistung treten.
4.11.2 Mitteilungspflicht
Wenn Sie im Versicherungsfall auch aus einer Versicherung mit einem anderen Versicherer eine Leistung beanspruchen können, gilt: Sie
müssen uns dies unverzüglich mitteilen.
Die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Mitteilungsobliegenheit richten sich nach Ziffer 5.3. Unter den dort genannten Voraussetzungen
können wir ganz oder teilweise von der Leistungspflicht frei sein sowie ein Kündigungsrecht haben.
4.11.3 Versicherungsschutz nach Versichererwechsel bei unklarem Zeitpunkt des Schadeneintritts
Tritt nach einem Versichererwechsel ein Schadenfall ein und ist dessen genauer Entstehungszeitpunkt unklar, ersetzen wir ihn unter fol-
genden Voraussetzungen trotzdem:
• Unser Versicherungsschutz für Ihr Wohngebäude schließt sich zeitlich nahtlos an eine Vorversicherung an.
• Der eingetretene Schaden wäre sowohl nach unserem Vertrag als auch nach dem Vertrag mit Ihrem Vorversicherer versichert. Wann ge-
nau es zu dem Schaden gekommen ist, ist aber nicht feststellbar. Er könnte während der Vertragslaufzeit mit dem Vorversicherer einge-
treten sein, aber auch während der Vertragslaufzeit mit uns.
• Der Schaden wurde erst nach Vertragsschluss mit uns erkannt. Dies ist auch dann erfüllt, wenn die Vorversicherung am gleichen Tag
endet an dem unsere Versicherung beginnt.
4.12 Wohnungs- und Teileigentum
Bei Verträgen mit einer Wohnungseigentümergemeinschaft gilt: Sind wir wegen des Verhaltens einer einzelnen Person mit Eigentumsrech-
ten ganz oder teilweise leistungsfrei, bleiben wir den übrigen Wohnungseigentümer:innen gegenüber zur Leistung verpflichtet. Die übrigen
Wohnungseigentümer:innen können verlangen, dass wir sie auch insoweit entschädigen, als wir gegenüber einzelnen Miteigentümern bzw.
Miteigentümerinnen leistungsfrei sind. Voraussetzung hierfür ist, dass diese zusätzliche Entschädigung zur Wiederherstellung des gemein-
schaftlichen Eigentums verwendet wird.
Der Wohnungseigentümer bzw. die Wohnungseigentümerin, in dessen bzw. deren Person der Verwirkungsgrund vorliegt, ist verpflichtet,
uns diese Mehraufwendungen zu erstatten.
Für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum gelten diese Regelungen entsprechend.
5 Welche besonderen Obliegenheiten (Pflichten) habe ich?
5.1 Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall
Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften, die Sie beachten müssen:
Ihre Obliegenheiten (Pflich- Was müssen Sie genau beachten?
ten) vor dem Versicherungs-
fall
Welche Sicherheitsvorschrif- • Versicherte Sachen, insbesondere wasserführende Anlagen und Einrichtungen, Dächer und au-
ten müssen Sie beachten? ßen angebrachte Sachen sind stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten. Mängel oder
Schäden sind unverzüglich zu beseitigen.
• Nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile sind genügend häufig zu kontrollieren. Alle wasser-
führenden Anlagen und Einrichtungen in diesen sind abzusperren, zu entleeren und entleert zu
halten.
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• In der kalten Jahreszeit sind alle Gebäude und Gebäudeteile ausreichend zu beheizen. Dies ist
genügend häufig zu kontrollieren. Ist eine Beheizung nicht möglich, sind alle wasserführenden
Anlagen und Einrichtungen zu entleeren und entleert zu halten.
Welche Folgen kann die Verletzen Sie eine der genannten Sicherheitsvorschriften, gilt unter den Voraussetzungen nach
Nichteinhaltung für Sie ha- Ziffer 5.3 Folgendes:
ben?
• Wir sind berechtigt zu kündigen.
• Wir können ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
5.2 Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall
Ihre Obliegenheiten (Pflich- Was müssen Sie genau beachten?
ten) nach dem Versiche-
rungsfall
Was müssen Sie zur Abwen- • Bei Eintritt des Versicherungsfalls müssen Sie nach Möglichkeit für die Abwendung und Minde-
dung oder Minderung des rung des Schadens sorgen.
Schadens tun? • Dabei müssen Sie unsere Weisungen, soweit diese für Sie zumutbar sind, befolgen. Ferner
müssen Sie Weisungen einholen, wenn die Umstände dies gestatten.
• Wenn mehrere Versicherer an dem Versicherungsvertrag beteiligt sind und diese unterschiedli-
che Weisungen erteilen, müssen Sie nach pflichtgemäßem Ermessen handeln.
Welche Aufwendungen zur Aufwendungen, die Ihnen zur Abwendung oder Minderung des Schadens entstehen, erstatten wir
Abwendung oder Minderung Ihnen. Wenn diese erfolglos bleiben, erstatten wir die Aufwendungen unter einer der folgenden Vor-
des Schadens erstatten wir? aussetzungen:
• Sie durften die Aufwendungen den Umständen nach für geboten halten.
• Sie haben die Aufwendungen gemäß unseren Weisungen gemacht.
Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehren oder anderer im öffentlichen Interesse zur Hilfeleis-
tung Verpflichteter, die im öffentlichen Interesse erbracht werden, erstatten wir nicht.
Welche Auskunfts- und Nach Eintritt eines Versicherungsfalls müssen Sie folgende Dinge beachten:
Aufklärungsobliegenheiten
müssen Sie im Leistungsfall • Informieren Sie uns unverzüglich über den Schadenfall.
beachten? • Gestatten Sie uns Untersuchungen über Ursache und Höhe des Schadens und über den Um-
fang der Entschädigungspflicht.
• Erteilen Sie uns jederzeit Auskunft und bringen Sie die angeforderten Belege bei.
• Lassen Sie die Schadenstelle unverändert, bis sie durch uns freigegeben wird. Sind Verände-
rungen unumgänglich, ist das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren, beispielsweise
durch Fotos. Die beschädigten Teile sind bis zu einer Besichtigung durch uns aufzubewahren.
Wann müssen Sie Ihren Sie müssen den Eintritt eines Schadens, der durch unbefugte Dritte vorsätzlich verursacht wurde, un-
Schaden der Polizei melden? verzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen.
Welche Folgen kann die Verletzen Sie eine der genannten Sicherheitsvorschriften, gilt unter den Voraussetzungen nach
Nichteinhaltung für Sie Ziffer 5.3 Folgendes:
haben?
• Wir sind berechtigt zu kündigen.
• Wir können ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
5.3 Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen (Pflichtverletzungen)
5.3.1 Nachteilige Auswirkungen auf unsere Leistungspflicht
Wenn Sie eine Obliegenheit verletzen, kann dies dazu führen, dass wir nicht oder nur teilweise leistungspflichtig sind. Im Einzelnen gilt:
• Wenn Sie die Obliegenheit vorsätzlich verletzen, sind wir nicht leistungspflichtig.
• Wenn Sie die Obliegenheit grob fahrlässig verletzen, sind wir berechtigt, die Versicherungsleistung zu kürzen. Die Kürzung richtet sich
nach der Schwere des Verschuldens. Sie kann gegebenenfalls zum vollständigen Anspruchsverlust führen. Wenn Sie nachweisen, dass
keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, kürzen wir die Leistung nicht.
Auch im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleiben wir insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie uns nachweisen, dass die Ver-
letzung der Obliegenheit:
• weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls
• noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht
ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben.
5.3.2 Unser Kündigungsrecht
Wenn Sie eine Obliegenheit aus diesem Vertrag verletzen, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfalls erfüllen müssen, gilt: Wir können zu-
sätzlich zu den in Ziffer 5.3 genannten Rechten den Vertrag fristlos kündigen.
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Die Kündigung können wir nur innerhalb eines Monats, nachdem wir von der Verletzung Kenntnis erlangt haben, erklären. Die Kündigung
ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass die Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgt ist.
5.4 Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls
Täuschen Sie uns nach Eintritt des Versicherungsfalls arglistig über Tatsachen, die für Grund oder Höhe der Entschädigung bedeutend
sind, gilt: Es besteht keine Pflicht zu leisten. Dasselbe gilt für den Versuch einer solchen Täuschung.
6 Was passiert, wenn sich bei mir etwas ändert?
6.1 Gefahrerhöhungen
6.1.1 Ihre Pflichten im Zusammenhang mit einer Gefahrerhöhung
Nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung dürfen Sie ohne unsere vorherige Zustimmung keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vor-
nahme durch Dritte gestatten. Wenn Sie ohne unsere vorherige Zustimmung eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet haben,
müssen Sie uns die Gefahrerhöhung unverzüglich anzeigen. Dies gilt auch dann, wenn Sie diese Gefahrerhöhung erst nachträglich erken-
nen. Auch eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung unabhängig von Ihrem Willen eingetreten ist, müssen Sie uns
unverzüglich anzeigen, sobald Sie von ihr Kenntnis erlangt haben.
6.1.2 Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung
Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn sich die im Zeitpunkt Ihrer Vertragserklärung vorhandenen Umstände so wesentlich ändern, dass der
Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder unsere ungerechtfertigte Inanspruchnahme wahrscheinlicher
werden.
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung kann insbesondere in den folgenden Fällen vorliegen:
• Ein Umstand, nach dem wir in Textform gefragt haben, ändert sich. Hierzu gehören insbesondere Angaben zum Gebäudetyp, zu Wohn-
oder Nutzfläche, Bauausführung oder -ausstattung.
• Das versicherte Gebäude oder der überwiegende Teil des Gebäudes wird länger als drei Monate nicht genutzt.
Beispiel: Besitzwechsel, Umbau, anstehende Sanierung oder Umwandlung eines Mietshauses in eine Eigentumswohnanlage
• An dem versicherten Gebäude werden Baumaßnahmen durchgeführt, die ein Notdach erforderlich oder das Gebäude überwiegend un-
benutzbar machen.
• In dem versicherten Gebäude wird ein Gewerbebetrieb aufgenommen oder verändert.
• Das versicherte Gebäude wird nach Vertragsschluss unter Denkmalschutz gestellt.
6.1.3 Rechtsfolgen von Pflichtverletzungen
Die Folgen einer Verletzung der Pflichten nach Ziffer 6.1.1 ergeben sich aus §§ 24 bis 27 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Unter den
dort genannten Voraussetzungen können wir:
• ganz oder teilweise leistungsfrei werden,
• den Versicherungsvertrag kündigen,
• den Beitrag erhöhen oder
• die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen.
Wenn wir den Beitrag um mehr als 10 % erhöhen oder die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen, können Sie den Vertrag inner-
halb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung haben wir Sie auf dieses Kündi-
gungsrecht hinzuweisen.
6.1.4 Mitversicherte Gefahrerhöhungen
Die vorstehenden Regelungen sind in folgenden Fällen nicht anzuwenden: Die Gefahr hat sich nur unerheblich erhöht oder die Gefahrerhö-
hung ist nach den Umständen als mitversichert anzusehen (dies gilt z.B. für den Betrieb von Balkonkraftwerken).
6.2 Veräußerung des versicherten Gebäudes
Rechtsverhältnisse nach Ei- Veräußern Sie die versicherte Sache, tritt der Erwerber bzw. die Erwerberin an Ihre Stelle in den Ver-
gentumsübergang sicherungsvertrag ein. Dies geschieht zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs. Bei Immobilien er-
folgt dieser zum Datum des Grundbucheintrags.
Ab diesem Zeitpunkt übernimmt der Erwerber bzw. die Erwerberin Ihre Rechte und Pflichten als Ver-
sicherungsnehmer:in aus dem Versicherungsverhältnis. Sie und der Erwerber bzw. die Erwerberin
haften für den Beitrag als Gesamtschuldner. Das gilt für den Beitrag der Versicherungsperiode, in
welcher der Eigentumsübergang erfolgt. Wir müssen den Eintritt des Erwerbers bzw. der Erwerberin
in den Versicherungsvertrag erst gegen uns gelten lassen, wenn er bzw. sie hiervon Kenntnis er-
langt.
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Kündigungsrechte Wir sind berechtigt, dem Erwerber bzw. der Erwerberin das Versicherungsverhältnis unter Einhal-
tung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht in-
nerhalb eines Monats ab unserer Kenntnis von der Veräußerung ausgeübt wird.
Der Erwerber bzw. die Erwerberin ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung
oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt,
wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb ausgeübt wird. Bei fehlender Kenntnis des
Erwerbers bzw. der Erwerberin vom Bestehen der Versicherung beginnt diese Frist erst mit Kennt-
niserlangung zu laufen. Im Falle der Kündigung durch uns oder dem Erwerber bzw. der Erwerberin
haften Sie allein für die Zahlung des Beitrags.
Form der Kündigung Eine Kündigung nach dieser Vorschrift bedarf der Textform. Das gilt sowohl für eine Kündigung durch
den Erwerber bzw. der Erwerberin als auch durch uns.
Pflicht zur Anzeige der Die Veräußerung müssen Sie oder der Erwerber bzw. die Erwerberin uns unverzüglich in Textform
Veräußerung anzeigen. Ist die Anzeige unterblieben, sind wir nicht verpflichtet, im Versicherungsfall zu leisten.
Dies gilt nur, wenn die beiden folgenden Voraussetzungen vorliegen:
• Der Versicherungsfall ist später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eingetreten, zu dem uns
die Anzeige hätte zugehen müssen.
• Wir weisen nach, dass wir den bestehenden Vertrag mit dem Erwerber bzw. der Erwerberin
nicht geschlossen hätten.
In folgenden Fällen bleiben wir aber verpflichtet zu leisten:
• Wenn uns die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem uns die Anzeige hätte zu-
gehen müssen.
• Zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls war die Frist für unsere Kündigung abgelaufen und wir
haben nicht gekündigt.
7 Wie und wann passen wir den Beitrag an?
7.1 Anpassung an die Baukostenentwicklung (gleitender Neuwertfaktor)
Wir passen den Versicherungsschutz an die Baukostenentwicklung an. Wird der Versicherungsschutz angepasst, verändert sich der Bei-
trag. Dazu kommt es, wenn sich der Anpassungsfaktor erhöht oder vermindert.
Der Anpassungsfaktor verändert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres für die in diesem Jahr beginnende Versicherungsperiode.
Er erhöht oder vermindert sich entsprechend dem Prozentsatz, um den sich folgende Indizes geändert haben:
• der "Baupreisindex für Wohngebäude" für den Monat Mai des Vorjahres und
• der "Tariflohnindex für das Baugewerbe" für das 2. Quartal des Vorjahres.
Beide Indizes gibt das Statistische Bundesamt bekannt.
Bei dieser Anpassung wird die Änderung des Baupreisindex zu 80 % und die des Tariflohnindex zu 20 % berücksichtigt. Der Anpassungs-
faktor wird auf drei Stellen nach dem Komma gerundet.
7.2 Neukalkulation des Beitrags
7.2.1 Wie wird die Höhe der Beitragsanpassung ermittelt?
Bei der Beitragsanpassung überprüfen wir einmal im Kalenderjahr die Beiträge von bestehenden Verträgen (Neukalkulation).
Für die Neukalkulation ermitteln wir Veränderungen unserer Schadenaufwendungen. Beitragsveränderungen aufgrund der Baukostenent-
wicklung (Ziffer 7.1) werden ausschließlich dort berücksichtigt und bei der Neukalkulation nicht erneut berücksichtigt.
Für die Neukalkulation wird neben der bisherigen Schadenentwicklung auch die voraussichtliche Entwicklung bis zur nächsten Neukalkula-
tion zugrunde gelegt. Die Neukalkulation erfolgt nach den anerkannten Grundsätzen der Versicherungsmathematik und Versicherungstech-
nik. Bei der Neukalkulation darf der Gewinnansatz nicht erhöht werden. Außerdem dürfen Ihnen gewährte Nachlässe bei der Neukalkulati-
on nicht verändert werden.
Für die Neukalkulation werden Wohngebäudeversicherungen, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen einen gleichartigen Ri-
sikoverlauf erwarten lassen, zusammengefasst.
Für den Fall, dass unternehmenseigene Daten keine ausreichende Grundlage für die Neukalkulation darstellen, werden statistische Er-
kenntnisse des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. herangezogen.
7.2.2 Ab wann wirkt sich die Anpassung aus?
Wir können die Anpassung zu Beginn der Versicherungsperiode vornehmen, die auf die Feststellung folgt.
Ergibt die Neukalkulation einen niedrigeren als den bisherigen Beitrag, sind wir verpflichtet, den Beitrag entsprechend abzusenken. Ergibt
die Neukalkulation einen höheren als den bisher kalkulierten Beitrag, können wir den Beitrag erhöhen.
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7.2.3 Welche Rechte haben Sie nach Mitteilung der Anpassung?
Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Neukalkulation, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über
die Beitragserhöhung kündigen. Wir werden Sie in der Mitteilung auf Ihr Kündigungsrecht hinweisen. Die Mitteilung muss Ihnen spätestens
einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen.
Die Monatsfrist für Ihre Kündigung beginnt zu laufen, wenn Ihnen die Mitteilung der Beitragserhöhung zugegangen ist. Zur Wahrung der
Frist genügt die rechtzeitige Absendung.
Die Kündigung wird mit Zugang Ihrer Kündigungserklärung wirksam, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beitragserhöhung
wirksam werden würde.
Aus einer bloßen Erhöhung der Versicherungssteuer ergibt sich für Sie kein Kündigungsrecht.
8 Welche Regelungen gelten noch für meinen Vertrag?
8.1 Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt, wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig zahlen. Unter den
Voraussetzungen von § 37 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) können wir vom Vertrag zurücktreten oder leistungsfrei sein, wenn Sie den
fälligen, ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt haben.
8.2 Beitragszahlung: Fälligkeit der Versicherungsbeiträge
8.2.1 Erster oder einmaliger Beitrag
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach Abschluss des Vertrags zu zahlen. Wenn Sie mit uns vereinbart haben, dass der
Versicherungsschutz erst später beginnen soll, wird der Beitrag erst zu diesem Zeitpunkt fällig.
8.2.2 Folgebeiträge
Die Folgebeiträge sind jeweils am Monatsersten der vereinbarten Zahlungsperiode zu zahlen, wenn nichts anderes vereinbart ist.
8.2.3 Zahlungsperiode
Die Zahlungsperiode kann je nach Vereinbarung einen Monat, ein Vierteljahr, ein halbes Jahr oder ein Jahr betragen. Die vereinbarte Zah-
lungsperiode können Sie Ihrem Antrag und Versicherungsschein entnehmen.
8.2.4 Zahlungsweise
Die gewünschte Zahlungsweise ergibt sich aus Ihrem Antrag.
Wenn wir einen fälligen Beitrag im SEPA-Lastschriftverfahren nicht einziehen können und Sie dies zu vertreten haben, gilt: Wir können für
die Zukunft verlangen, dass Zahlungen außerhalb des Lastschriftverfahrens erfolgen.
8.3 Ende des Vertrags und Kündigung zum Ablauf
8.3.1 Vertragsdauer
Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Dauer abgeschlossen.
8.3.2 Automatische Verlängerung
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr gilt: Der Vertrag verlängert sich automatisch um jeweils ein Jahr, wenn weder Sie noch
wir den Vertrag kündigen.
8.3.3 Kündigung zum Ablauf
Sie oder wir können den Vertrag zum Ablauf kündigen. Die Kündigung muss dem Vertragspartner bzw. der Vertragspartnerin spätestens
drei Monate vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer oder jedes darauffolgenden Jahres zugehen.
Beispiel: Sie wollen Ihren Vertrag kündigen. Der Vertrag läuft am 01.01.2021 ab. Ihre Kündigung muss uns spätestens am 01.10.2020 zu-
gehen.
8.3.4 Textform
Eine Kündigung bedarf der Textform. Zum Beispiel erfüllen eine E-Mail oder ein Brief die Textform, sofern der Absender bzw. die Absende-
rin daraus erkennbar ist.
Versicherungsbedingungen Wohngebäudeversicherung Basis Seite 19 von 37
[Seite 20]
8.4 Umstellung auf neue Allianz Versicherungsbedingungen
Umstellung auf neue Allianz Versicherungsbedingungen
Wir überarbeiten regelmäßig unsere Versicherungsbedingungen, um den Versicherungsschutz an neue Entwicklungen anzupassen.
Wir möchten, dass auch Sie die Möglichkeit haben, diese neuen Versicherungsbedingungen unkompliziert und ohne Unterbrechung des
Versicherungsschutzes zu erhalten. Wir können Ihnen deshalb die neuen Versicherungsbedingungen in einem vereinfachten Verfahren
anbieten.
Voraussetzungen für die vereinfachte Umstellung:
Die neuen Versicherungsbedingungen müssen in der Gesamtbetrachtung der Änderungen einen besseren Versicherungsschutz gewäh-
ren als dies bisher der Fall war. Verschlechterungen müssen deshalb Verbesserungen in den Versicherungsbedingungen gegenüberste-
hen, welche die Verschlechterungen mehr als ausgleichen.
Wesentliche Bestandteile des Versicherungsschutzes dürfen nicht entfallen oder erheblich verschlechtert werden. Zu den wesentlichen
Bestandteilen zählen insbesondere die versicherten Risiken, die wir Ihnen bei Vertragsschluss unter "Was ist versichert?" im Informati-
onsblatt zu Versicherungsprodukten mitgeteilt haben.
Die neuen Versicherungsbedingungen dürfen erst ab dem Zeitpunkt gelten, zu dem der bisherige Vertrag durch Kündigung beendet wer-
den könnte (Ziffer 8.3.3).
Ablauf der vereinfachten Umstellung:
Wir werden Ihnen die Umstellung auf die neuen Versicherungsbedingungen mindestens zwei Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist
(Ziffer 8.3.3) anbieten. Dieses Angebot erhalten Sie in Textform (zum Beispiel Brief oder E-Mail). Mit unserem Angebot erhalten Sie die
neuen Versicherungsbedingungen, in denen wir die Unterschiede zu Ihren bisherigen Versicherungsbedingungen besonders kenntlich
machen werden.
Den neuen Versicherungsbedingungen können Sie in Textform innerhalb von zwei Monaten entweder zustimmen oder diese ablehnen.
Im Falle einer Ablehnung gelten Ihre bisherigen Versicherungsbedingungen weiter. Sie und wir haben aber das Recht, den Vertrag zum
Ablauf zu kündigen.
Wenn Sie Ihr Ablehnungsrecht nicht ausüben, gilt Ihre Zustimmung zur Umstellung als erteilt. Auf die Genehmigungswirkung wer-
den wir Sie in unserem Angebot besonders hinweisen. Die Umstellung auf die neuen Versicherungsbedingungen erfolgt dann zum Be-
ginn des nächsten Versicherungsjahres.
Hinweis:
Diese Ziffer 8.4 gilt nicht für eine Anpassung Ihres Beitrags. Eine Beitragsanpassung kann nur unter den Voraussetzungen von
Ziffer 7 erfolgen.
8.5 Kündigung im Versicherungsfall
8.5.1 Kündigungsrecht
Nach dem Eintritt des Versicherungsfalls kann jede Vertragspartei das Versicherungsverhältnis kündigen.
8.5.2 Kündigungserklärung
Die Kündigung muss dem Vertragspartner bzw. der Vertragspartnerin spätestens einen Monat nach Abschluss der Verhandlungen über die
Entschädigung zugehen.
Die Kündigung nach dieser Vorschrift bedarf der Textform. Zum Beispiel erfüllen eine E-Mail oder ein Brief die Textform, sofern der Absen-
der bzw. die Absenderin daraus erkennbar ist.
8.5.3 Wirksamwerden der Kündigung
Wenn Sie kündigen, wird Ihre Kündigung im Zweifel mit Zugang wirksam. Sie können jedoch bestimmen, dass Ihre Kündigung zu einem
späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des laufenden Versicherungsjahres, wirksam wird. Wenn wir kündigen, wird unsere Kün-
digung einen Monat nach Zugang bei Ihnen wirksam.
8.6 An wen Sie Beschwerden richten können
Ihnen stehen die nachfolgend genannten Beschwerdemöglichkeiten zur Verfügung:
8.6.1 Beschwerde bei uns oder Ihrem Vermittler bzw. Ihrer Vermittlerin
Sollten Sie nicht zufrieden sein, wenden Sie sich bitte gerne an uns. Weitere Informationen hierzu sowie Kontaktmöglichkeiten finden Sie
unter www.allianz.de/service/beschwerde/. Sie können Ihre Beschwerde auch an Ihren Versicherungsvermittler bzw. Ihre Versicherungs-
vermittlerin richten.
Versicherungsbedingungen Wohngebäudeversicherung Basis Seite 20 von 37
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8.6.2 Beschwerde beim Ombudsmann für Versicherungen
Sie haben auch die Möglichkeit, ein Beschwerdeverfahren beim Ombudsmann für Versicherungen durchzuführen
(Anschrift: Versicherungsombudsmann e.V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin; E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de;
Website: www.versicherungsombudsmann.de). Wir nehmen am Streitbeilegungsverfahren vor dieser Schlichtungsstelle teil. Das Verfahren
kann nur von Verbrauchern bzw. Verbraucherinnen durchgeführt werden. Der Beschwerdewert darf 100.000 Euro nicht übersteigen. Bei
Beschwerden über einen Versicherungsvermittler oder -berater bzw. eine Versicherungsvermittlerin oder -beraterin können Sie sich unab-
hängig vom Beschwerdewert an den Ombudsmann wenden. Der Ombudsmann antwortet auf jede Beschwerde und unterbreitet in geeig-
neten Fällen einen Schlichtungsvorschlag. Entscheidet der Ombudsmann zu Ihren Gunsten, sind wir an diese Entscheidung gebunden, so-
fern der Beschwerdewert 10.000 Euro nicht überschreitet.
Sofern Sie als Verbraucher:in den Versicherungsvertrag auf elektronischem Wege (z.B. über eine Website oder via E-Mail) geschlossen
haben, können Sie für Ihre Beschwerde auch die von der Europäischen Kommission eingerichtete Online-Streitbeilegungsplattform
(Website: www.ec.europa.eu/consumers/odr/) nutzen. Ihre Beschwerde wird von dort an den Ombudsmann für Versicherungen weitergelei-
tet.
8.6.3 Beschwerde bei der Versicherungsaufsicht
Als Versicherungsunternehmen unterliegen wir der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin),
Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn, Email: poststelle@bafin.de, Website: www.bafin.de. Im Fall einer Beschwerde können Sie sich auch
an diese wenden.
8.6.4 Rechtsweg
Unabhängig von der Beschwerde haben Sie immer auch die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.
8.7 Anwendbares Recht und zuständiges Gericht
8.7.1 Deutsches Recht
Für Ihren Vertrag gilt deutsches Recht.
8.7.2 Zuständiges Gericht
Es gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. Ergänzend vereinbaren wir Folgendes:
• Wenn ein versichertes schädigendes Ereignis im Ausland eintritt und Sie bei Vertragsabschluss Ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufent-
haltsort oder Geschäftssitz in Deutschland hatten, gilt: Klagen können nur vor einem deutschen Gericht erhoben werden.
• Wenn Sie Ihren Wohnsitz in einen Staat außerhalb der Europäischen Gemeinschaft, Islands, Norwegens oder der Schweiz verlegen, gilt:
Sowohl Sie als auch wir können Klage aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ausschließlich bei dem Gericht
erheben, das für unseren Geschäftssitz zuständig ist.
8.8 Digitale Vertragskommunikation
Bei digitaler Vertragskommunikation, senden wir Ihnen alle Unterlagen zu Ihrer Versicherung per E-Mail zu, es sei denn das Gesetz sieht
ausdrücklich Versand per Post (Schriftform) vor. Sie haben immer das Recht, mit uns per E-Mail zu kommunizieren.
Zur Vertragskommunikation nutzen wir die bei Vertragsabschluss angegebene E-Mail-Adresse. Sollten wir nach Versendung einer E-Mail
an diese Adresse eine technische Rückmeldung erhalten, dass die E-Mail nicht zugestellt wurde, senden wir Ihnen die Unterlagen per Post
zu. Im Übrigen sind Sie selbst dafür verantwortlich, dass die von Ihnen angegebene E-Mail-Adresse aktuell ist und eingehende E-Mails ge-
lesen werden.
Bitte teilen Sie uns Änderungen Ihrer E-Mail-Adresse unverzüglich mit. Die Änderung können Sie auch einfach selbst unter
www.allianz.de/email-aendern vornehmen.
Sie können der digitalen Vertragskommunikation jederzeit widersprechen. Sie erhalten ab dann alle Unterlagen zur Ihrer Versicherung per
Post.
Wenn Sie unser Onlineportal Meine Allianz oder unser Programm "E-Mail statt Brief" nutzen, gelten auch die Nutzungsbedingungen für das
Onlineportal Meine Allianz.
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Zusatzbaustein Glasschutz Gebäude
(Gebäudeaußenverglasung)
Bitte beachten Sie:
Dieser Zusatzbaustein gilt nur, wenn Sie ihn mit uns ausdrücklich vereinbart haben. Ob Sie ihn abgeschlossen haben, können Sie Ihrem
Versicherungsschein entnehmen.
Dieser Zusatzbaustein ergänzt die Versicherungsbedingungen für Ihre Wohngebäudeversicherung. Soweit nicht nachfolgend etwas an-
deres bestimmt ist, gelten die Regelungen Ihrer Wohngebäudeversicherung.
Zusatzbaustein Glasschutz Gebäude (Gebäudeaußenverglasung)
1 Was ist versichert und was nicht?
1.1 Versicherte Schäden
Dieser Zusatzbaustein leistet, wenn versicherte Sachen durch Bruch (Zerbrechen) zerstört oder beschädigt werden.
Beispiel: Die Scheibe Ihrer Terrassentür zerbricht.
Kein Zerbrechen liegt vor, wenn Oberflächen oder Kanten beispielsweise durch Kratzer oder Schrammen beschädigt werden.
1.2 Versicherte Sachen
Dieser Zusatzbaustein schützt die Gebäudeaußenverglasung der im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude oder Wohnung. Voraus-
setzung ist, dass die Verglasungen fertig eingesetzt oder vollständig montiert sind.
Im Einzelnen sind versichert:
Versicherte Sachen Was ist das genau?
Außenverglasung Ihres Ge- Die Außenverglasung der im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude oder Wohnung.
bäudes oder Ihrer Wohnung
Das sind aus Glas oder Kunststoff bestehende:
• Scheiben
• Platten
• Lichtkuppeln
• Glassteine
• Profilbaugläser
Verglasungen von Garagen Die Verglasungen Ihrer Garagen und freistehenden Carports.
und Carports
Sonstige Außenverglasun- Versichert sind auch Verglasungen von:
gen
• Terrassen
• Balkonen
Außerdem sind versichert die Verglasungen Ihrer:
• Grundstückseinfriedungen
• Schallschutz-/Sichtschutzwände
• Schwimmbadabdeckungen
Gebäudeinnenverglasungen, Bei Zweifamilienhäusern gilt: Versichert sind auch die Gebäudeinnenverglasungen, die von den Be-
die dem allgemeinen Ge- wohner:innen gemeinschaftlich genutzt werden.
brauch dienen
Beispiel: In Ihrem Zweifamilienhaus gibt es zwei Wohnungen mit einem gemeinschaftlich genutzten
Treppenhaus. Die Verglasung des dort angebrachten Treppengeländers bricht.
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1.3 Versicherte Kosten
Dieser Zusatzbaustein übernimmt folgende Kosten, wenn diese nach einem Versicherungsfall erforderlich sind und tatsächlich anfallen.
Kosten Was ist das genau?
Kosten für weitere Kosten, um Schäden an Einfassungen, Mauerwerk, Schutz- oder Alarmeinrichtungen zu beseitigen.
Reparaturen
Kosten zur Kosten, um Anstriche, Malereien, Schriften, Folien an versicherten Sachen sowie künstlerisch bear-
Wiederherstellung beiteten Glasscheiben oder -platten wiederherzustellen.
Kosten für Notverglasung Kosten für das vorläufige Verschließen von Öffnungen, die durch das Zerbrechen versicherter Sa-
und Notverschalung chen entstanden sind.
Kosten für Arbeitsgeräte Kosten für den Einsatz von Gerüsten, Hebebühnen, Kränen und ähnlichen Geräten. Versichert sind
auch Kosten für das vorübergehende Beseitigen von Hindernissen.
1.4 Nicht versicherte Sachen und Schäden
Nicht versichert sind Schäden an:
• Scheiben und Abdeckungen von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen
• Werbeanlagen
• Wellplatten
• Mehrscheiben-Isolierverglasungen, wenn Randverbindungen undicht werden
Bitte beachten Sie:
Zusätzlich gelten auch die Leistungsausschlüsse und Leistungseinschränkungen nach Ziffer 2.4 Ihrer Wohngebäudeversicherung.
Einschränkungen Ihres Versicherungsschutzes können sich auch aus der Beschreibung der versicherten Sachen und Schäden ergeben.
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Zusatzbaustein Glasschutz Hausrat
(Gebäudeinnenverglasung)
Bitte beachten Sie:
Dieser Zusatzbaustein gilt nur, wenn Sie ihn mit uns ausdrücklich vereinbart haben. Ob Sie ihn abgeschlossen haben, können Sie Ihrem
Versicherungsschein entnehmen.
Dieser Zusatzbaustein ergänzt die Versicherungsbedingungen für Ihre Wohngebäudeversicherung. Soweit nicht nachfolgend etwas an-
deres bestimmt ist, gelten die Regelungen Ihrer Wohngebäudeversicherung.
Zusatzbaustein Glasschutz Hausrat (Gebäudeinnenverglasung)
1 Was ist versichert und was nicht?
1.1 Versicherte Schäden
Dieser Zusatzbaustein leistet, wenn versicherte Sachen durch Bruch (Zerbrechen) zerstört oder beschädigt werden.
Beispiel: Beim Spielen im Wohnzimmer zerbricht Ihre Glastischplatte.
Kein Zerbrechen liegt vor, wenn Oberflächen oder Kanten beispielsweise durch Kratzer oder Schrammen beschädigt werden.
1.2 Versicherte Sachen
Dieser Zusatzbaustein schützt die Mobiliar- und die Gebäudeinnenverglasung Ihrer im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude oder
Wohnung. Voraussetzung ist, dass die Verglasungen fertig eingesetzt oder vollständig montiert sind.
Im Einzelnen sind versichert:
Versicherte Sachen Was ist das genau?
Mobiliarverglasungen Scheiben und Platten aus Glas, die sich am Mobiliar befinden oder selbst Mobiliar darstellen.
Beispiel: Spiegel, Scheiben von Vitrinen, Glastischplatten, Aquarien, Sichtfenster von Backöfen
Gebäudeinnenverglasungen Scheiben und Platten aus Glas, die sich innerhalb des versicherten Gebäudes oder der versicherten
Wohnung befinden und mit diesen verbunden sind.
Beispiel: Glastüren, Glastrennwände, Glasscheiben von Duschkabinen
Sonstige Versichert sind auch:
• Kunststoffscheiben von Duschkabinen
• Glaskeramik- und Induktions-Kochfelder inklusive dazugehöriger elektrischer und mechanischer
Teile
• Möbel- und Waschtische aus Glas, Plexiglas und Acryl
Glashalte- und Zierleisten Versichert sind Schäden an Glashalte- und Zierleisten unter folgenden Voraussetzungen:
• Diese sind im Zusammenhang mit einem ersatzpflichtigen Glasschaden entstanden.
• Diese sind bei der Glasreparatur entstanden.
1.3 Nicht versicherte Sachen und Schäden
Nicht versichert sind Schäden an:
• optischen Gläsern
• Hohlgläsern
Beispiel: Beleuchtungskörper, Lampenschirme, Trinkgläser, Blumenvasen
• Geschirr
• Handspiegeln
• Glasscheiben von Türen und Fenstern, die als äußere Begrenzung der Wohnung dienen
• Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Bestandteil elektronischer Daten-, Ton-, Bildwiedergabe- und Kommunikationsgeräte
sind
Beispiel: Bildschirme von Fernsehgeräten und Monitoren, Displays von Tablets und Smartphones
• Sachen, die sich außerhalb von Gebäuden befinden
• Sachen, die sich außerhalb des Versicherungsortes befinden
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Bitte beachten Sie:
Zusätzlich gelten auch die Leistungsausschlüsse und Leistungseinschränkungen nach Ziffer 2.4 Ihrer Wohngebäudeversicherung.
Einschränkungen Ihres Versicherungsschutzes können sich auch aus der Beschreibung der versicherten Sachen und Schäden ergeben.
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Zusatzbaustein Notfallservice Zuhause
Bitte beachten Sie:
Dieser Zusatzbaustein gilt nur, wenn Sie ihn mit uns ausdrücklich vereinbart haben. Ob Sie ihn abgeschlossen haben, können Sie Ihrem
Versicherungsschein entnehmen.
Dieser Zusatzbaustein ergänzt die Versicherungsbedingungen für Ihre Wohngebäudeversicherung. Soweit nicht nachfolgend etwas an-
deres bestimmt ist, gelten die Regelungen Ihrer Wohngebäudeversicherung.
Zusatzbaustein Notfallservice Zuhause
1 Was ist versichert und was nicht?
Wir übernehmen die Ihnen oder einer mit Ihnen im Haushalt lebenden Person entstehenden Kosten für die nachfolgend aufgeführten Leis-
tungen.
Bitte rufen Sie uns hierzu unter der Telefonnummer an, die in Ihrem Versicherungsschein steht. Dieser Service steht Ihnen an allen Tagen
des Jahres rund um die Uhr zur Verfügung. Wir setzen qualifizierte Dienstleister aus unserem Dienstleisternetz ein, die wir nach Ihrer tele-
fonischen Schadenmeldung direkt für Sie beauftragen.
Wenn die Leistung durch unsere Dienstleister erbracht wurde, zahlen wir die von uns zu übernehmenden Kosten direkt an den Dienstleis-
ter. Reichen diese Kosten für die Erbringung der Leistungen nicht aus, gilt: Der Dienstleister stellt den darüber hinausgehenden Betrag der
versicherten Person in Rechnung.
Versicherungsort ist Ihr im Versicherungsschein bezeichnetes Gebäude oder Ihre Wohnung.
1.1 Leistungen im Notfall
In einem Notfall, der während der Vertragslaufzeit eintritt, sind die nachfolgenden Leistungen versichert:
Leistungen Was ist versichert?
Schlüsseldienst Das Öffnen Ihrer Wohnungstür und/oder Haustür durch eine Fachfirma (Schlüsseldienst), wenn dies
erforderlich ist.
Beispiel: Ihnen ist der Schlüssel im Schloss abgebrochen. Sie haben sich ausgesperrt und Ihr Part-
ner bzw. Ihre Partnerin ist nicht erreichbar.
Wir übernehmen die hierfür entstehenden Kosten bis zu maximal 500 Euro je Versicherungsfall.
Rohrreinigungs-Service Die Beauftragung einer Rohrreinigungsfirma, sofern ihr Einsatz wegen verstopfter Abflussrohre erfor-
derlich ist.
Wir übernehmen die hierfür entstehenden Kosten bis zu maximal 500 Euro je Versicherungsfall.
Sanitär-Installateur-Service Der Einsatz eines Sanitär-Installateurbetriebes ist in folgenden Fällen versichert:
• Das Kalt- oder Warmwasser kann nicht mehr abgestellt werden.
• Die Kalt- oder Warmwasserversorgung ist unterbrochen.
Wir übernehmen die hierfür entstehenden Kosten bis zu maximal 500 Euro je Versicherungsfall.
Nicht versichert ist die ordentliche Instandhaltung und Wartung der Sanitär-Installation des versicher-
ten Gebäudes.
Elektro-Installateur-Service Der Einsatz eines Elektro-Installateurbetriebes bei Defekten an Leitungen und Zubehör der Stromver-
sorgung des Versicherungsortes, wenn erforderlich.
Beispiel: Eine Sicherung im Haus ist defekt.
Wir übernehmen die hierfür entstehenden Kosten bis zu maximal 500 Euro je Versicherungsfall.
Schädlingsbekämpfung Die Bekämpfung von tierischen Schädlingen am Versicherungsort durch eine Fachfirma, wenn erfor-
derlich.
Beispiel: Der Mäusebefall oder eine Marderentfernung kann nur durch eine Fachfirma beseitigt wer-
den.
Wir übernehmen die hierfür entstehenden Kosten bis zu maximal 500 Euro je Versicherungsfall.
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Entfernung von Wespen- Die fachgerechte Entfernung oder Umsiedlung von Wespen- oder Hornissennestern, die sich im
oder Hornissennestern oder außen am Versicherungsort befinden.
Wir übernehmen die hierfür entstehenden Kosten bis zu maximal 500 Euro je Versicherungsfall.
Wir leisten nicht, wenn aus rechtlichen Gründen das Wespen- oder Hornissennest nicht entfernt
werden darf.
Bitte beachten Sie:
Zusätzlich gelten auch die Leistungsausschlüsse und Leistungseinschränkungen nach Ziffer 2.4 Ihrer Wohngebäudeversicherung.
1.2 Fehlerdiagnose, Arbeitskosten und Kleinteile bei Haushalts-Großgeräten
Versichert ist außerdem:
Versicherungsumfang Was fällt darunter?
Welche Leistung erbringen Ist in Ihrem Haushalt ein Haushalts-Großgerät defekt, erbringen wir unter den nachfolgenden Voraus-
wir? setzungen folgende Leistungen:
• Fehlerdiagnose
• Arbeitskosten für die Reparatur
• Kleinteile bis zu 25 Euro
Ersatzteile erstatten wir nicht.
Beispiel: Motor für die Waschmaschine
Wir erstatten insgesamt bis zu 500 Euro je Versicherungsfall.
Welche Geräte sind Versichert sind folgende privat genutzten Geräte in Ihrem Haushalt:
versichert?
• Waschmaschine, Wäschetrockner, Waschtrockner
• Geschirrspüler
• Kühl- und Gefrierschrank beziehungsweise Kühl- und Gefrierkombi, Side-by-Sides
• Standherd, Einbau-Kochfeld, Einbau-Backofen, Herd-Sets und Einbau-Dampfgarer
Versicherungsschutz für diese Geräte besteht bis zu einem Gerätealter von maximal zehn Jahren.
Das Gerätealter müssen Sie durch ein geeignetes Dokument nachweisen.
Durch wen erfolgt der Auf- Wir erteilen den Auftrag zur Fehlerdiagnose und übernehmen gegenüber dem von uns beauftragten
trag zur Fehlerdiagnose? Fachbetrieb die Kosten.
Welche Leistungen bei der Wir erbringen folgende Leistungen:
Fehlerdiagnose werden über-
nommen? • Kosten für die An- und Abfahrt
• Kosten für den Ein- und Ausbau Ihres Gerätes
• Kosten für die Fehlerdiagnose
Voraussetzung ist, dass der Auftrag zur Fehlerdiagnose von uns erteilt wurde.
Arbeitskosten und Ersatz Wir übernehmen:
von Kleinteilen
• Arbeitskosten für die erforderliche und wirtschaftlich sinnvolle Reparatur, jedoch ohne die Kosten
für ausgetauschte Ersatzteile
• Sollten dafür weitere An- und Abfahrten notwendig sein, übernehmen wir auch dafür die Kosten
• Kosten für Kleinteile wie Dichtungen, Sicherungen oder Schrauben bis maximal
25 Euro
Welche Leistungen sind aus- Wir leisten nicht für:
geschlossen?
• vor Vertragsbeginn bereits vorhandene Defekte
• Defekte, für die Sie Garantieansprüche oder Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller oder
Händler haben
• Defekte durch offensichtlich bestimmungswidrige Nutzung
• Defekte durch vorangegangene unsachgemäße Reparaturversuche
• bloße optische Mängel, die die Funktion nicht beeinträchtigen
Beispiel: Schrammen und Lackschäden
• Defekte, die durch die vom Hersteller empfohlene Reinigung oder Wartung behoben werden kön-
nen
• Vorsatz durch Sie oder einen Dritten
• Schäden an Glas und Glaskeramik
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Zusatzbaustein Haus-Haftpflichtschutz
Bitte beachten Sie:
Dieser Zusatzbaustein gilt nur, wenn Sie ihn mit uns ausdrücklich vereinbart haben. Ob Sie ihn abgeschlossen haben, können Sie Ihrem
Versicherungsschein entnehmen.
Dieser Zusatzbaustein ergänzt die Versicherungsbedingungen für Ihre Wohngebäudeversicherung. Soweit nicht nachfolgend etwas an-
deres bestimmt ist, gelten die Regelungen Ihrer Wohngebäudeversicherung.
Zusatzbaustein Haus-Haftpflichtschutz
1 Wer ist versichert?
Versichert sind Sie als Haus- und/oder Grundstücksbesitzer:in.
Bei Wohnungseigentümergemeinschaften (nachfolgend WEG) ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bzw. Wohnungseigentüme-
rinnen (nachfolgend Eigentümer:in) versichert.
Versichert sind auch Personen, die für Sie oder die WEG die Verwaltung oder Betreuung des Grundstücks übernommen haben.
Beispiel: Hausmeister, Gärtnerin, Wohnungsverwalter, Insolvenzverwalterin
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle, Dienstunfälle und Berufskrankhei-
ten handelt.
Beispiel: Ihre Gärtnerin verletzt sich an Ihrer defekten Heckenschere und erhält Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Ist ein Angehöriger von Ihnen Miteigentümer bzw. Miteigentümerin des versicherten Gebäudes, verzichten wir im Schadenfall auf einen Re-
gress aufgrund gesamtschuldnerischer Haftung.
Als Angehörige gelten Verwandte 1. und 2. Grades, Lebenspartner:in, Schwiegereltern und -kinder und Pflegeeltern und -kinder.
2 Was ist versichert und was nicht?
Ihr Haus-Haftpflichtschutz schützt Sie und die mitversicherten Personen als Inhaber:in des im Versicherungsschein bezeichneten Gebäu-
des oder Grundstücks.
Versicherte Risiken Was ist das genau?
Haftpflicht als Inhaber:in Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Inhaber:in eines Gebäudes oder Grundstücks.
eines Gebäudes oder Grund-
stücks Beispiel: als Besitzer, Eigentümerin, Nießbraucher, Pächter oder Mieterin
Haftpflicht als Gemeinschaft Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der WEG aus dem gemeinschaftlichen
der WEG Eigentum.
Dazu gehören auch:
• Ansprüche eines einzelnen Eigentümers bzw. einer einzelnen Eigentümerin gegen die Verwaltung
oder die WEG
• gegenseitige Ansprüche von Eigentümer:innen bei Betätigung im Interesse und für Zwecke der
WEG
Ausgeschlossen bleiben Schäden am:
• Gemeinschaftseigentum
• Sonder- oder Teileigentum
Dies gilt auch für sich daraus ergebende Vermögensschäden.
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Ansprüche gegen Sie wegen Versicherungsschutz besteht, wenn alle nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Schädigung eines Dritten
• Ein Dritter macht Schadensersatzansprüche gegen Sie geltend.
• Der Dritte begründet seine Ansprüche mit gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen
Inhalts.
• Das Schadenereignis ist während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten (Versicherungs-
fall).
• Folge des Schadenereignisses ist ein Personen-, Sach- oder sich daraus ergebende Vermögens-
schaden.
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstan-
den ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt
es nicht an.
2.1 Leistungen
Im Versicherungsfall erbringen wir folgende Leistungen:
Leistungen Was ist das genau?
Prüfung der Haftpflichtfrage Wir prüfen, ob die gegen Sie erhobenen Schadenersatzansprüche berechtigt sind.
Erstattung berechtigter An- Sind die gegen Sie gestellten Ansprüche berechtigt, leisten wir für diese. Hierzu gilt:
sprüche
Ist die Schadenersatzpflicht mit bindender Wirkung für uns festgestellt, stellen wir Sie binnen zwei
Wochen vom Anspruch des Dritten frei.
Abwehr unberechtigter Scha- Soweit die gegen Sie erhobenen Schadenersatzansprüche unberechtigt sind, wehren wir sie ab.
denersatzansprüche
Wir führen den Rechtsstreit auf unsere Kosten. Diese Kosten rechnen wir nicht auf die Versiche-
rungssumme an.
Wenn es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadenersatzansprüche gegen Sie kommt, sind wir zur Prozessführung
bevollmächtigt. Wir führen den Rechtsstreit in Ihrem Namen und auf unsere Kosten.
Wir dürfen alle Erklärungen in Ihrem Namen abgeben, die uns zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadenersatzansprüche
zweckmäßig erscheinen.
2.2 Besondere Regelungen für einzelne Risiken des privaten Haus- und Grundbesitzes
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht für folgende Risiken:
Versicherte Risiken Was ist das genau?
Verletzung von Verkehrssi- Versichert ist die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, die Ihnen in der Eigenschaft als Haus-
cherungspflichten und Grundbesitzer:in obliegen.
Beispiel: Ausreichende Beleuchtung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen
Dies gilt auch, wenn Sie diese Pflicht als Mieter:in, Pächter:in oder Entleiher:in durch Vertrag über-
nommen haben.
Versicherungsschutz als Versichert sind Sie als Bauherr:in von Umbauarbeiten. Hierzu gehören auch Erweiterungs-, An-,
Bauherr:in: Zusatzbauten, Renovierungs- oder Sanierungsarbeiten einschließlich der hierbei anfallenden Ab-
Umbauten und Renovierun- brucharbeiten.
gen
Voraussetzung ist, dass der Charakter der Immobilie erhalten bleibt. Versichert ist zum Beispiel der
Umbau eines Einfamilienhauses zu einem Zweifamilienhaus, nicht jedoch der Bau eines Mehrfami-
lienhauses. Des Weiteren darf die Nutzungsart nicht verändert werden. Nicht versichert ist der Um-
bau zu einer gewerblich genutzten Immobilie.
Versicherungsschutz als Versichert sind:
Bauherr:in:
Eigenleistung und Nachbar- • Erbringen von Eigenleistungen wie Selbsthilfe bei der Baudurchführung, Bauplanung oder -lei-
schaftshilfe tung durch Sie. Dies gilt nicht, wenn diese Leistungen gewerbsmäßig, betrieblich oder beruflich
erbracht werden.
• Haftpflicht von Personen, die Ihnen unentgeltlich oder auf Gegenseitigkeit (beispielsweise als
Nachbarschaftshilfe) Arbeitsleistungen erbringen. Voraussetzung ist, dass die Ansprüche aus An-
lass dieser Verrichtungen erhoben werden.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsun-
fälle, Dienstunfälle und Berufskrankheiten handelt.
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Nebengebäude, Garagen und Versichert sind Sie als Inhaber:in von folgenden Gebäuden:
Wege, Flüssiggastanks, Ge-
meinschaftsanlagen • Nebengebäuden
Beispiel: Seiten-, Rückgebäude, Garten- oder Gerätehäuser
• Gärten und Wegen
• Biotopen, Teichen, Schwimmbecken
• Garagen
Versichert sind der Besitz und Betrieb von Flüssiggastanks und Gemeinschaftsanlagen.
Beispiel: gemeinschaftliche Zugänge zur öffentlichen Straße, Wäschetrockenplätze, Garagenhöfe,
Abstellplätze für Mülltonnen, Kinderspielplätze
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass diese jeweils zu der versicherten Immobilie
gehören.
Privatstraßen auf fremden Versichert sind der Besitz und die Unterhaltung einer Privatstraße auf einem fremden Grundstück.
Grundstücken Vorausgesetzt ist, dass diese Straße für den Zugang zum versicherten Gebäude/Grundstück notwen-
dig ist.
Antennen- und Versichert sind der Besitz und die Unterhaltung einer Antennenanlage zur eigenen Nutzung.
Mobilfunkanlagen
Versichert sind Verkehrssicherungspflichten, wenn Sie die Aufstellung und den Betrieb einer Mobil-
funkanlage durch Dritte auf dem Grundstück genehmigen.
Nicht versichert sind jedoch Haftpflichtansprüche, die Sie vom Mobilfunkbetreiber vertraglich über-
nehmen, und Haftpflichtansprüche wegen Gesundheitsschäden durch den Mobilfunkbetrieb.
Hauskläranlage oder Versichert sind Ansprüche aus Gewässerschäden gegen Sie als Inhaber:in einer behördlich geneh-
Sickergrube migten Versitz- oder Sickergrube.
Voraussetzung ist, dass diese ausschließlich zur Entsorgung häuslicher Abwässer des versicherten
Gebäudes bestimmt ist.
Nicht versichert sind:
• Schäden aus Transport, Ablagerung und Verwendung der anfallenden Rückstände
Beispiel: Schlämme
• Schäden durch die Einleitung nicht bestimmungsgemäßer, gewässerschädigender Stoffe in die Si-
ckergrube
Anlagen zur Energieversor- Mitversichert ist der Betrieb folgender Anlagen zur Energieversorgung:
gung
• Photovoltaikanlagen, einschließlich der Einspeisung von Strom in das Stromnetz
• Wallboxen zum Aufladen von Elektro- und Hybridfahrzeugen
• Flächengeothermieanlagen (ohne Bohrung)
• Geothermieanlagen mit Bohrung (bis maximal 1.000.000 Euro je Versicherungsfall und Versiche-
rungsjahr)
Voraussetzung ist, dass die Anlagen nur der Versorgung Ihrer Immobilie dienen.
Nicht unter den Versicherungsschutz fallen:
• Ansprüche wegen Schäden, die während und durch die Errichtung der Anlagen entstehen
• Ansprüche wegen Schäden an den Anlagen selbst
• Ansprüche des Netzbetreibers aus Vertragsangelegenheiten
Nicht versicherungspflichti- Versichert ist der Gebrauch nicht versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge und Anhänger.
ge Kraftfahrzeuge und Kraft-
fahrzeug-Anhänger Beispiel: nicht versicherungspflichtiger Rasentraktor
Kein Versicherungsschutz besteht für Beschädigung, Vernichtung oder Abhandenkommen dieser
Fahrzeuge.
Nachhaftung Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als früherer Besitzer bzw. frühere Besitzerin aus
§ 836 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel be-
stand.
Abwässer Versichert sind Sachschäden durch häusliche Abwässer und durch Abwässer aus dem Rückstau des
Straßenkanals.
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Gewässerveränderungen Versichert sind Schäden infolge von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologi-
schen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerveränderun-
gen).
Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus von Ihnen
betriebenen Anlagen resultieren, gilt: Es besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen
bis 100 Liter oder Kilogramm Inhalt je Einzelbehälter (Kleingebinde). Ferner darf das Gesamtfas-
sungsvermögen aller vorhandenen Behälter 1.000 Liter oder Kilogramm nicht übersteigen.
Diese Grenzen gelten nicht für Stoffe zur Wärmetragung von mitversicherten Erdwärmeanlagen,
soweit es sich nicht um Öl handelt.
Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden:
• die durch bewusstes Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen
oder behördlichen Anordnungen herbeigeführt wurden.
• durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
Gewässerschäden nach dem Versichert sind öffentlich-rechtliche Ansprüche, die nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG)
Umweltschadensgesetz gegen Sie gestellt werden, wegen:
(USchadG)
• Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewäs-
sers einschließlich des Grundwassers.
In folgenden Fällen leisten wir nicht:
• Sie missachten bewusst dem Gewässerschutz dienende Gesetze, Verordnungen oder behördli-
che Anordnungen.
• Die Schäden resultieren aus unvermeidbaren, notwendigen oder in Kauf genommenen Einwir-
kungen auf die Umwelt.
• Sie können den Schaden von einer anderen Versicherung (beispielsweise einer Gewässerscha-
denhaftpflichtversicherung) ersetzt verlangen.
• Schäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus von Ihnen betriebenen Anla-
gen, wenn diese Anlagen folgende Größe übersteigen: 100 Liter oder Kilogramm für Einzelbehäl-
ter und 1.000 Liter oder Kilogramm für alle Ihre Anlagen zusammen. Diese Begrenzung gilt nicht
für Stoffe zu Wärmetragung von mitversicherten Erdwärmeanlagen.
2.3 Was gilt bei Schäden im Ausland?
Mitversichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle. Vorausgesetzt ist, dass diese auf eine versi-
cherte Handlung im Inland beziehungsweise auf ein im Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind.
2.4 Leistungsausschlüsse und Leistungseinschränkungen
Nicht alle Sachverhalte sind vom Versicherungsschutz Ihres Haus-Haftpflichtschutzes umfasst. In diesem Abschnitt finden Sie die Aus-
schlüsse und Einschränkungen, bei denen kein Versicherungsschutz besteht.
Bitte beachten Sie:
Einschränkungen Ihres Versicherungsschutzes können sich auch aus der Beschreibung der versicherbaren Gefahren und Schäden nach
Ziffer 2.2 Ihrer Wohngebäudeversicherung ergeben.
2.4.1 Welche Schäden sind nicht versichert?
Ausschlüsse Was fällt darunter?
Vorsatz Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbei-
geführt haben.
Vertragliche Ansprüche Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Ansprüche:
• Ansprüche, die durch Vertrag begründet worden sind (beispielsweise auf Erfüllung von Verträgen).
Dies gilt auch dann, wenn die aus dem Vertrag resultierenden Ansprüche im Gesetz geregelt sind.
Beispiel: Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung, wegen Rücktritt oder
Minderung
• Ansprüche, soweit sie aufgrund eines Vertrags oder einer Zusage über den Umfang Ihrer gesetzli-
chen Haftpflicht hinausgehen.
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Eigenschäden Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Haftpflichtansprüche:
• von Ihnen selbst oder von Ihren Angehörigen gegen mitversicherte Personen
• zwischen mehreren Versicherungsnehmern bzw. Versicherungsnehmerinnen desselben Versi-
cherungsvertrags
• zwischen mehreren mitversicherten Personen
In den genannten Fällen erstreckt sich der Ausschluss auch auf folgende Haftpflichtansprüche: von
Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
Hinweis: Eine Definition der Angehörigen finden Sie in Ziffer 1 dieses Zusatzbausteins.
Ansprüche aus Schadenfäl- Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen Sie aus Schadenfällen Ihrer Angehörigen. Voraussetzung ist:
len Ihrer Angehörigen
• diese leben mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft oder
• diese gehören zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen.
Eine Definition der Angehörigen finden Sie in Ziffer 1 dieses Zusatzbausteins.
Ansprüche aus Schadenfäl- Ausgeschlossen sind folgende Ansprüche gegen Sie:
len von wirtschaftlich ver-
bundenen Personen • von Ihren gesetzlichen Vertreter:innen oder Betreuer:innen: Wenn Sie als Versicherungsnehmer:in
oder eine mitversicherte Person geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig sind oder be-
treut werden
• von Ihren Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern
Die Ausschlüsse gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit
diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
Schäden an geliehenen, Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie oder eine mitversicherte Person wie folgt an
gemieteten, geleasten oder fremden Sachen verursachen:
gepachteten fremden Sachen
• Sie oder mitversicherte Personen haben die Sache geliehen, gemietet, geleast oder gepachtet.
• Sie haben die fremde Sache durch verbotene Eigenmacht erlangt.
• Die Sache war Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages.
Asbest Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Er-
zeugnisse zurückzuführen sind.
Anfeindung, Schikane, Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleich-
Belästigung und sonstige behandlung oder sonstigen Diskriminierungen.
Diskriminierung
Senkungen, Erdrutsch, Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögens-
Überschwemmungen schäden, die entstehen durch:
• Senkungen von Grundstücken oder Erdrutsch
• Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer
• Abwässer, soweit es sich nicht um häusliche Abwässer handelt
Halten von Tieren Nicht versichert ist Ihre Haftpflicht aus dem Halten und Hüten von Tieren.
Schäden an Baugrundstü- Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden durch Abbruch-, Sprengarbeiten oder ähnliche Tä-
cken, Bauwerken und Nach- tigkeiten.
bargrundstücken
Dies gilt für Nachbargrundstücke und Bauwerke oder Anlagen darauf, die unmittelbar an das Bau-
grundstück angrenzen.
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2.4.2 Welche Grenzen gelten für unsere Leistungen?
Für unsere Leistungen aus diesem Zusatzbaustein gelten folgende Leistungsgrenzen:
Leistungsgrenze Was ist das genau?
Versicherungssumme Die von uns zu leistende Entschädigung ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versi-
cherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere
entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
Übersteigen die berechtigten Schadenersatzansprüche die Versicherungssumme, tragen wir die Pro-
zesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
Aufwendungen für Kosten Unsere Aufwendungen für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet.
Begrenzung bei mehreren Es kann vereinbart werden, dass wir die Versicherungsleistung auf ein Mehrfaches der vereinbarten
Versicherungsfällen in einem Versicherungssumme begrenzen. Informationen dazu finden Sie in Ihrem Versicherungsschein.
Versicherungsjahr
Mehrere Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, wenn diese:
• auf derselben Ursache oder
• auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang
beruhen.
Der Versicherungsfall gilt als im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten.
Mehraufwand Scheitert die von uns verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs an Ihrem Verhalten, müssen
wir für den dadurch entstehenden Mehraufwand nicht aufkommen.
3 Welche besonderen Obliegenheiten (Pflichten) habe ich?
Besondere Mitteilungs- und Mitwirkungsobliegenheiten, wenn gegen Sie Haftpflichtansprüche erhoben werden:
Wenn gegen Sie:
• ein Haftpflichtanspruch erhoben,
• ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet,
• ein Mahnbescheid erlassen oder
• Ihnen gerichtlich der Streit verkündet wird,
müssen Sie uns dies unverzüglich anzeigen.
Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz müssen Sie fristgemäß Widerspruch oder
die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung unsererseits bedarf es nicht.
Wenn gegen Sie ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht wird, müssen Sie uns die Führung des Verfahrens überlassen.
Wir beauftragen in Ihrem Namen einen Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin. Sie müssen dem Rechtsbeistand Vollmacht sowie alle er-
forderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
Bitte beachten Sie:
Weitere Obliegenheiten können Sie Ziffer 5 Ihrer Wohngebäudeversicherung entnehmen. Dort finden Sie auch die Rechtsfolgen einer
Obliegenheitsverletzung.
4 Neukalkulation des Beitrags
Wir überprüfen einmal im Kalenderjahr die Beiträge von bestehenden Verträgen des Haus-Haftpflichtschutzes (Neukalkulation).
Dies kann für Sie zu einer Erhöhung oder Absenkung Ihres Beitrags führen. Wir werden Ihnen eine Erhöhung vorher mitteilen und Ihnen
ein Kündigungsrecht einräumen. Diesbezüglich gelten die Regelungen in Ziffer 7.2.3 Ihrer Wohngebäudeversicherung entsprechend. Für
die Neukalkulation werden Haushaftpflichtversicherungen, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen einen gleichartigen Risiko-
verlauf erwarten lassen, zusammengefasst.
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Zusatzbaustein Öltank-Haftpflichtschutz
Bitte beachten Sie:
Dieser Zusatzbaustein gilt nur, wenn Sie ihn mit uns ausdrücklich vereinbart haben. Ob Sie ihn abgeschlossen haben, können Sie Ihrem
Versicherungsschein entnehmen.
Dieser Zusatzbaustein ergänzt die Versicherungsbedingungen für Ihre Wohngebäudeversicherung. Soweit nicht nachfolgend etwas an-
deres bestimmt ist, gelten die Regelungen Ihrer Wohngebäudeversicherung.
Zusatzbaustein Öltank-Haftpflichtschutz
1 Wer ist versichert?
Versichert sind Sie als privater Inhaber:in von im Inland gelegenen Öltanks.
Bei Wohnungseigentümergemeinschaften (nachfolgend WEG) ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer:innen (nachfolgend Eigentü-
mer:in) versichert.
Versichert sind auch Personen, die für Sie oder die WEG die Verwaltung oder Betreuung des Öltanks übernommen haben.
Beispiel: Hausmeister, Wohnungsverwalterin, Insolvenzverwalter
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle, Dienstunfälle und Berufskrankhei-
ten handelt.
Beispiel: Ihre Hausmeisterin ist unachtsam und rutscht auf Öl aus, welches aus Ihrem Öltank ausgelaufen ist.
Ist ein Angehöriger von Ihnen Miteigentümer des Öltanks, verzichten wir im Schadenfall auf einen Regress aufgrund gesamtschuldneri-
scher Haftung.
Als Angehörige gelten Verwandte 1. und 2. Grades, Lebenspartner:in, Schwiegereltern und -kinder und Pflegeeltern und -kinder.
2 Was ist versichert und was nicht?
Ihr Öltank-Haftpflichtschutz schützt Sie und die mitversicherten Personen als Inhaber:in von im Inland gelegenen Öltanks.
Versicherte Risiken Was ist das genau?
Haftpflicht als Inhaber:in Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Inhaber:in eines Öltanks.
eines Öltanks
Beispiel: Besitzerin oder Eigentümer
Haftpflicht als Wohnungseigentü- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der WEG aus dem gemeinschaftlichen Eigentum am
mergemeinschaft (WEG) Öltank.
Dazu gehören auch:
• Ansprüche eines einzelnen Eigentümers bzw. einer einzelnen Eigentümerin gegen die Ver-
waltung oder die WEG
• gegenseitige Ansprüche von Eigentümer:innen bei Betätigung im Interesse und für Zwecke
der WEG
Ausgeschlossen bleiben Schäden am:
• Gemeinschaftseigentum
• Sonder- oder Teileigentum
Dies gilt auch für sich daraus ergebende Vermögensschäden.
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Ansprüche gegen Sie wegen Versicherungsschutz besteht, wenn alle nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Schädigung eines Dritten
• Ein Dritter macht Schadensersatzansprüche gegen Sie geltend.
• Der Dritte begründet seine Ansprüche mit gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privat-
rechtlichen Inhalts.
• Das Schadenereignis ist während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten (Versi-
cherungsfall).
• Folge des Schadenereignisses ist ein Personen-, Sach- oder sich daraus ergebende Ver-
mögenschaden.
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar
entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis ge-
führt hat, kommt es nicht an.
2.1 Leistungen
Im Versicherungsfall erbringen wir folgende Leistungen:
Leistungen Was ist das genau?
Prüfung der Haftpflichtfrage Wir prüfen, ob die gegen Sie erhobenen Schadenersatzansprüche berechtigt sind.
Erstattung berechtigter Sind die gegen Sie gestellten Ansprüche berechtigt, leisten wir für diese. Hierzu gilt:
Ansprüche
Ist die Schadenersatzpflicht mit bindender Wirkung für uns festgestellt, stellen wir Sie binnen zwei
Wochen vom Anspruch des Dritten frei.
Abwehr unberechtigter Scha- Soweit die gegen Sie erhobenen Schadenersatzansprüche unberechtigt sind, wehren wir sie ab.
denersatzansprüche
Wenn es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadenersatzansprüche gegen Sie kommt, sind wir zur Prozessführung
bevollmächtigt. Wir führen den Rechtsstreit in Ihrem Namen und auf unsere Kosten.
Wir dürfen alle Erklärungen in Ihrem Namen abgeben, die uns zur Abwicklung des Schadens oder der Abwehr der Schadenersatzansprü-
che zweckmäßig erscheinen.
2.2 Besondere Regelungen für einzelne Risiken als Inhaber:in eines Öltanks
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht für folgende Risiken:
Versicherte Risiken Was ist das genau?
Schäden an Ihren unbewegli- Wir erstatten Schäden an Ihren unbeweglichen Sachen, die dadurch verursacht werden, dass Öl be-
chen Sachen stimmungswidrig aus den versicherten Öltanks ausgetreten ist.
Wir ersetzen die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Scha-
dens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Heizungsanlage (einschließlich der Öltanks) selbst und we-
gen aller sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Ersatzbefüllung Wir ersetzen die im Versicherungsfall notwendigen Kosten einer Ersatzbefüllung für die Menge des
bestimmungswidrig ausgetretenen Öls. Ersatz erfolgt in gleicher Qualität und Güte.
Gewässerschäden nach dem Versichert sind öffentlich-rechtliche Ansprüche, die nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG)
Umweltschadensgesetz gegen Sie gestellt werden, wegen:
(USchadG)
• Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewäs-
sers einschließlich des Grundwassers
In folgenden Fällen leisten wir nicht:
• Sie missachten bewusst dem Gewässerschutz dienende Gesetze, Verordnungen oder behördliche
Anordnungen.
• Die Schäden resultieren aus unvermeidbaren, notwendigen oder in Kauf genommenen Einwirkun-
gen auf die Umwelt.
• Sie können den Schaden von einer anderen Versicherung (beispielsweise einer Gewässerscha-
denhaftpflichtversicherung) ersetzt verlangen.
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2.3 Was gilt bei Schäden im Ausland?
Mitversichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle. Vorausgesetzt ist, dass diese auf eine versi-
cherte Handlung im Inland beziehungsweise auf ein im Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind.
2.4 Leistungsausschlüsse und Leistungseinschränkungen
Nicht alle Sachverhalte sind vom Versicherungsschutz Ihres Öltank-Haftpflichtschutzes umfasst. In diesem Abschnitt finden Sie die Aus-
schlüsse und Einschränkungen, bei denen kein Versicherungsschutz besteht.
Bitte beachten Sie:
Einschränkungen Ihres Versicherungsschutzes können sich auch aus der Beschreibung der versicherbaren Gefahren und Schäden nach
Ziffer 2.2 Ihrer Wohngebäudeversicherung ergeben.
2.4.1 Welche Schäden sind nicht versichert?
Ausschlüsse Was fällt darunter?
Vorsatz Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbei-
geführt haben.
Erfüllung von Verträgen und Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche han-
Zusagen delt, auf Erfüllung von Verträgen.
Ferner besteht kein Versicherungsschutz für Haftpflichtansprüche, die aufgrund eines Vertrags oder
einer Zusage über den Umfang Ihrer gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen.
Bestimmte Eigenschäden der Ausgeschlossen sind folgende Haftpflichtansprüche:
versicherten Personen
• von Ihnen selbst oder den nachstehend benannten Angehörigen gegen die Versicherten
• zwischen mehreren Versicherungsnehmer:innen desselben Versicherungsvertrags
• zwischen mehreren Versicherten desselben Versicherungsvertrags
Der Ausschluss erstreckt sich auch auf Haftpflichtansprüche von Angehörigen der dort genannten
Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
Ansprüche Ihrer Angehöri- Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen Sie aus Schadenfällen Ihrer Angehörigen. Voraus-
gen setzung ist:
• diese leben mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft oder
• diese gehören zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen.
Eine Definition der Angehörigen finden Sie in Ziffer 1 dieses Zusatzbausteins.
Liquidatoren, Zwangs- und Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen Sie von Ihren Liquidatoren, Zwangs- und Insol-
Insolvenzverwalter venzverwaltern.
Schäden an geliehenen, Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie oder eine mitversicherte Person wie folgt an
gemieteten, geleasten oder fremden Sachen verursachen:
gepachteten fremden Sachen
• Sie oder mitversicherte Personen haben die Sache geliehen, gemietet, geleast oder gepachtet.
• Sie haben die fremde Sache durch verbotene Eigenmacht erlangt.
• Die Sache war Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages.
Asbest Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Er-
zeugnisse zurückzuführen sind.
Gemeingefahren Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Gewässerveränderungen oder Schäden durch höhere Ge-
walt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
Schäden durch Fahrzeuge Ausgeschlossen sind Ansprüche als Eigentümer:in, Besitzer:in, Halter:in oder Führer:in eines Kraft-,
Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch deren Gebrauch
verursacht werden.
Bestimmte Tätigkeiten Ausgeschlossen sind Tätigkeiten, Eigenschaften und Rechtsverhältnisse, die weder dem versicher-
ten Risiko eigen noch ihm sonst zuzurechnen sind.
Vorsätzliche Pflichtwidrigkeit Ausgeschlossen sind Schäden durch das bewusste Abweichen von Gesetzen, Verordnungen oder
behördlichen Anordnungen oder Verfügungen.
Dies gilt auch für die Gewässerveränderung oder den hierdurch drohenden Schaden.
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2.4.2 Welche Grenzen gelten für unsere Leistungen?
Für unsere Leistungen aus diesem Zusatzbaustein gelten folgende Leistungsgrenzen:
Leistungsgrenze Was ist das genau?
Versicherungssumme Die von uns zu leistende Entschädigung ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versi-
cherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere
entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
Übersteigen die berechtigten Schadenersatzansprüche die Versicherungssumme, tragen wir die Pro-
zesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
Aufwendungen für Kosten Unsere Aufwendungen für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet.
Begrenzung bei mehreren Es kann vereinbart werden, dass wir die Versicherungsleistung auf ein Mehrfaches der vereinbarten
Versicherungsfällen in einem Versicherungssumme begrenzen. Informationen dazu finden Sie in Ihrem Versicherungsschein.
Versicherungsjahr
Mehrere Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, wenn diese:
• auf derselben Ursache oder
• auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang
beruhen.
Der Versicherungsfall gilt als im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten.
Mehraufwand Scheitert die von uns verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs an Ihrem Verhalten, müssen
wir für den dadurch entstehenden Mehraufwand nicht aufkommen.
3 Welche besonderen Obliegenheiten (Pflichten) habe ich?
Besondere Mitteilungs- und Mitwirkungsobliegenheiten, wenn gegen Sie Haftpflichtansprüche erhoben werden:
Wenn gegen Sie:
• ein Haftpflichtanspruch erhoben,
• ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet,
• ein Mahnbescheid erlassen oder
• Ihnen gerichtlich der Streit verkündet wird,
müssen Sie uns dies unverzüglich anzeigen.
Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz müssen Sie fristgemäß Widerspruch oder
die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung unsererseits bedarf es nicht.
Wenn gegen Sie ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht wird, müssen Sie uns die Führung des Verfahrens überlassen.
Wir beauftragen in Ihrem Namen einen Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin. Sie müssen dem Rechtsbeistand Vollmacht sowie alle er-
forderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
Bitte beachten Sie:
Weitere Obliegenheiten können Sie Ziffer 5 Ihrer Wohngebäudeversicherung entnehmen. Dort finden Sie auch die Rechtsfolgen einer
Obliegenheitsverletzung.
4 Neukalkulation des Beitrags
PSV--2400Z0 Version 000 (Basis 10/2019)
Wir überprüfen einmal im Kalenderjahr die Beiträge von bestehenden Verträgen des Öltank-Haftpflichtschutzes (Neukalkulation).
Dies kann für Sie zu einer Erhöhung oder Absenkung Ihres Beitrags führen. Wir werden Ihnen eine Erhöhung vorher mitteilen und Ihnen
ein Kündigungsrecht einräumen. Diesbezüglich gelten die Regelungen in Ziffer 7.2.3 Ihrer Wohngebäudeversicherung entsprechend. Für
die Neukalkulation werden Öltank-Haftpflichtversicherungen, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen einen gleichartigen Risi-
koverlauf erwarten lassen, zusammengefasst.
Versicherungsbedingungen Wohngebäudeversicherung Basis Seite 37 von 37